Gesetz-u,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - ifftrische Mdcnfanö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XII. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. März 1901. 15. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, des Ministers des Innern, der Justiz und der Finanzen, womit der §. 22 der Ministerial-Verordnung v o m 14. December 1874, Z. 17506 L.-G.-Bl. Nr. 7 ex 1875, über die Gebahrung des LandesschulfondS abgeändert wird. §. 22. Die Ausgaben können nur über vorherigen ordnungsmäßigen, vom Landschaftsrechnnngs-Departement gehörig vorgemerkten Auftrag des k. k. Landesschulrathes in der darin vorge-schriebcnen Weise und innerhalb der Grenze des vom Landtage festgestellten jährlichen Präliminares erfolgen. Anweisungen auf den LandeSschnlfond dürfen ohne die gehörige Bormerkungsclausel des Landschaftsrechnungs-Departements von den ausübenden Ämtern (Landescassen, Steuerämter) nicht vollzogen werden, selbe müssen in einem solchen Falle dem k. k. Landesschulrathe behufs Veranlassung der gehörigen Vormerkung rückgestellt werden. Das VerwaltungSjahr fällt mit dem Solarjahr zusammen. Die vom Landschaftsrechnnngs - Departement zu führenden Haupt- und Lignidations-bücher werden zwei gesonderte Rubriken „für die Gebühr, wovon die eine für die rückständige Gebühr", die andere für die „laufende Gebühr" enthalten. In der Rubrik über die „Rückstände" werden während des ganzen Jahres die im vorausgegangenen Jahre angewiesenen, im Laufe desselben aber nicht realisierten Beträge evident geführt; hingegen werden die im Laufe das Gestionsjahres angewiesenen Beträge, alle, ohne Unterschied in die Rubrik der „laufenden Gebühr" eingestellt. Das Landschaftsrechnnngs-Departement nimmt mit dem 31. December eines jeden Jahres den Abschluss der Jahresrechnung vor. Bei der Gegenüberstellung mit den Voranschlagsposten werden nicht die thatsächlichen Resultate des Jahres, wohl aber nur die Summe der laufenden Gebühren berücksichtigt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultns und Unterricht vom 14. Februar 1901, Z. 32509, mit dem Beisätze zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass die Bestimungen der Ministerial-Verordnung vom 14. December 1874, Z. 17506 L.-G.-Bl. Nr. 7 ex 1875, sowie der gegenwärtigen Kundmachung auf die Gebahrnng des Landeslehrerpensionsfonds (Landesgesetz vom 31. December 1889, L -G.-Bl. Nr. 3) sinngemäße Anwendung finden. Der t. k. Statthalter: (Äoetz m. p.