^« 113, 1864. ÄmlMall zur Lmbacher Zeikmg. 20. Mai. (572) ,,!.... ,^.,j; z^.' ,/.>.l> Ausschließende Privilegien. DaS Ministcriinn für Handel mlv Volk^wilthschaft hat^ nachstehende Privilegien ertheilt: Äm 2. Noucmbcr 1863. 1. Dcm Anton Schwarz. Mechaniker iil Wien, Landstrasse, Ervbcrstqasse Nr. 2, auf cine Verlicsscrlliig der Ekcenlel'Hampfmaschme, für die Dauer Eines Jahres. '' '.Äm 4. Noueml'er 1803. 2. Dem'^'lld>v,g Vs»^, Chemiker zu Obcr» Meidlmg bei Wie», cufdic Eifiodn»^ eiiur st'^rnanütc» „Palent'Aey-Lauge." für die Dauer Gilles Jahres. Am 5. November 1863. 3. Dem Alois Smrcllr, Dr. dcr Rtchtt in Wie,,, Wiedcn, P^uglgasse Nr. 15, auf eillc Ver-bcsscrimg der Form- odcr Preßmaschinen znr Vc> sohlung von Schlihwcrk, für die Dauer Gmts IahrcS. 4. Dem John Lighlfool, Cliemik^r zn Accington in Englcnio, ül'er Einschreite» seine« Vcuolllnachli^tc» Cornclilis 5l^sr>er in Wicn. Mcni^hilf Nr. 18, auf eine Verdesstlung im Schwarzfärl'cn dcr Gcmelie nnd Garne, für die Dmlrr uon drei Jahren. Am 6. November 1863. 5. Dem Friedrich Oskar Schimmel. Fabriks-besißer zu'Chemnitz iu Sachsen, über Oii'schrcitcn ftines Peuollmächtigtei, Ku!!g einrädrigtr, ganz auc> Eisen kon-stmirter Schiebtrubcn, für die Dalier von drei Jahren. 10. Dem Paul ^e Provost. Civil«Ingenieur in Paris, üb.'l Einschreiten sciocs VivoUmächtiglcn A. Martin in Wien, Wieden. Karlsgasse Nr. 2, auf eine Vcibesseruüg im Vane der Eisenbahneuwaggons und anderer Fuhlwcrkc, für die Dauer Eines Jahres. 11. Dem Leopold OolDschmid, Haudclömam, iu Lnudenl'urg in Mähren, auf die Erfindung eines Mittels, wodurch Malz Kaffee schnell mit Wasser nchbar. und schneller und vollständiger als bisher exlrahirbar werde, für die Dauer Eines Jahres. 12. Dem Ch. Richard, genannt I. Reynold in Paris, über Einschreiten seines Bevollmächtigten A. Martin in Wien. Wiedcn. Karlsgasse Nr. 2, auf die Elfindnng cincs eigenthümlichen Apparates für Tabakraucher zum M'schnridcn und Anzünden der Zigarren. für eic Denier Eines Jahres. -, , 13. Dcm Peter Ponci, Apotheker in Venedig, aus die Eifindnng uou Räucherkerzchen, »Piroconosobi" genannt, znr Vertreibung der Mücken für die Dauer von drei Jahren. 14. Dcm Michael Froschmeier, Krinolineureif-und Flechtrodrcrzcugcr zu Ottatting bei Wien, auf eine V.rbcsserung in dcr Erzeugung dcS Flccht-lvhrcS. für t^ie Dauer Eines IahrcS. 15. Dem David Nemy. Ingenieur und Holz« Waareufabliksdirektor in Pcst. auf die Erfindung einer Zapfen-. Schlitz. m,d Fügcmaschinc für Parquctlen und andere Holzarbcitcn. für die Dauer Eines Jahres. l.6. Dcm Gottlieb Schmclkcs, Vuchbindcrmcistcr iu Prag, auf cine Verbcsscnmg in dcr Erzeugung von ^chrcibthekcn, für dic Dauer EineS IahrcS. 17. Dcm Jakob Zimmcrmann. Tischlermeister zu Allssig iu Völunen, aus ein? Verbesseiung der Hauddreschmaschine durch eine cigenthüluliche Kon> llruktion der Spindelschraube, für die Dauer Emcs Jahres. 18. Dcm Michael Malschcko, Chemiker iu Wicn. Wicdcn. Fauorileustraße Nr. 20, auf die Elfindung eines cigeuthümlichen Verfahrens, aus festen und finstigcn Erdharzen eine zur Kerzcncrzcugnng gc« eignete Masse darzustellen, für die Dauer eines Jahres. 19. Dem Karl Albert Mayrhoser, Alsergrnnd, Nnßdurfcistraße Nr. A. „nd dem Wenzel Masncr. ^tadt. Kumpfgassc Nr. 7 in Wien, anf die Er» ftndung eilleS elektromagnetischen Abstimmungs-Ap» pnrates, für die Dauer vo» drei Iahrcu. !^,..I0. Dem Leopold Engländer. Bürger u„d Gast-wirth in Wien, anf die Esfiudung von Schußmaiken zur Vierfaß' Nonttole. für oie Dancr Eilics Iadrcs. Die Pl-lvilegiumsbeschreibuiigen befinden sich im /k. k. PrioilegieN'Alchiv'e in Aufbeiliabrung und jene zu Nr. 5. 9, 10, 12. 15, 16 nnd 20. deren Geheim« Haltung nicht angesucht wnidr. können dort eingesehen werden. (l 74—3) "" 9^ 4<)5,. Kultdlnachung der- kais. kön. Landesdehörde für Krain vom l<». Mai »8 Soldaten, wclchc bis zum Schlüsse der HauptsteUung im Jahre l8««j asselNirt wurden. Das k. k. Kl'icgsministerium hat im Einvernehmen mit dem k. k. Staatöministerium die k. k. Landcs-Gcncralkommanden ermächtigt, Gesuche um die Militarcntlaffung gegen Erlag der Befreiungstaxe jenen Soldaten, welche bis zum Schluße dcr Hauptstellung im Jahre »863 as. sentirt wurden, im Einvernehmen mit den politischen Landesstellcn jctzt schon in dem Falle zu bewilligen, wenn rü'cksichtSwürdige Gründe für die Bewilligung sprechen. Dies wird in Folgc des Erlasseö de6 k. k. Btaatsmilnsterium5oom3, Mai »864, Nr. 85V3 im Nachhangt zu den Erlässen der Laudcöbe« Horde für Krain vom 30. April l862, Nr. 5262 (Verordnungsblatt, ,862, Vl. Stück, Nr. 9) und vom 27. April I8U3, Nr. 4829 (Gesetz- und Verordnungsblatt »863, VI. Stück Nr. 7) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Johann Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Stallhalter. (l 79— l) Nr7470l. Kundmachung. Ein krailnschcs Stipendium für Hörer der niederen Chirurgie an der k. k. Universität in Graz im jährlichen Betrage von !2 «1 ,»^ 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §§. 2l, 22, 23 dcr Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget oder bei, des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Namensschrciber als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Miethpartcien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle dcr Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabc auch sie einer verhältnisimässigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus» eigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom !!). September l857, womit die österreichische Währung als dcr alleinige gcseh. lichc Münz« und Ncchnungsfuß angeordnet wurde weiters aufmerksam gemacht, daß in den Zins-ertragsbekenntnissen die Miethzinsc .in österr. Wahrung einzustellen kommen. ^ s,^ 4. Ob auch richtjg alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hauöbestandtheile nach Borschrift dcr §§. 25 und 2U der Belehrung mit den angemessenen Zulswerthsdetragen angesetzt seien, weil für den Fall dcr Fortdauer des Unbenütztseins derselben über gehörige beson-dcre Anzeigen der Anspruch auf verhältniß-mäßige Abschreibung dcr vorgeschriebenen, be. ziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergcbühr erwächst. Das unterbliebene Einbekenntniß eines aub der Vcrmiethung von Hausbcstandtheilcn bezo» genen Zinses, ist auch dann eine als Zinsver-heimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten HauSbcstandthcile für sich allein, oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümerä angegeben, und als solche ohne Ansah emeS Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zu Folge des hohen Guder< nial-Intimates vom 2'l. Juli l840, Z. l8U5l in die Hauszinbbekenntnisse die Feuerlösch - Re-quisiten'Depositorien und die Fleischbänke einbe« zogen werden, weil für die genannten Ubika- ^ >, - ' « tionen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Pari/ication ein angemessenes Zinscrträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekcnntnisses ist die Klausel, wie solche der §. 27 der Belehrung vom 26. Juni l82U vorzcichnet, beizusetzen , und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauseigenthümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bci Curandcn durch den Curator, zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so muß das Bekenntniß von allen eigenhändig unterfertiget werden und ist.dem» selben kein Collektiv-Name beizusetzen. ,^.?9, Jene Individuen, wclche zur Verfassung, Unterfertigung und Uederreichung der ZinS« crtragsbckcnntnisse von Seite der dazu Ver, pflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine auf diesen Act lautende Spczial' Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeckten Unrichtigkeit, oder cines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §§. 27 und 28 der Belehrung vom 2«. Juni 1820 zur Fassionöeinbringung Verpflichteten, dem !Hteucrfonde verantwortlich und hafttnd bleiben. Die Namensfcrtiger der des Schreibens nicht kundigen Parteien, denen die in dcr Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau ange» geben werden müssen, bleiben für das beizu» setzende Kreuzzcichen verantwortlich und cs wird hier nur noch beigefügt, daß zur Namensfer« tigung Niemand aus der Familie ode.r aus der Dienerschaft des Hauscigenthü'mers verwendet werden darf. 7,','„i< l?> Bei schreibensunkundigen Haüseigenthümern muß das beigesetzte eigenhändige Krcuzzcichen außer dem Namcnsfertiger auch noch ein zwei« ter schrcibenskundigcr Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besondern Conscriptions« zahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen be-zeichnete HüuS, so wie für jedes andere sür sich bestehende Hauszinösteuer-Object ist ein abgesondertes Zinsbekcnntlnß zu überreichen, und'es sind nicht die Zinsertragöbekenntnisse von mehr reren, einem Eigenthümer gehörige.!^ Häusern mit einander zu verbinden. ^ '-/!- Zur Ucbcrrcichung der eben besprochenen Hausbeschreibungen undHauszinsertragsfassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, u. z.'. 2) Der innern Stadt: Tier «. Juni 1864 für die Hauser Konsk. - Nr. ! bis inclusiv« ?«tt » 7. n » » » » l(>I >, » 2<><1 » 8. » » » » » 2l>i )) ^ lltt. «^. ji) Der Vorstadt St. Peter: Der 9. Juni 1864 für die Häuser Konsk. - Nr. I bis mciusivl; litt. .!. c) Der Kapuziner-Vorstadt: Der 10. Juni l86t für die Häuser Konsk.-Nr. , bis inclnsiv« litt. 1). ly Der Gradischa - Vorstadt: Der N. Juni 1864 für die Häuser Konsk. - Nr. I bis molli»iv« litt. ^V. s) Der Polana - Vorstadt: Der 13. Juni l8lU für die Häuser Konsk. - Nr. l bis il,(.lu8,v« litt. N. s) Der Karlstädter-Vorstadt: Der !4. Juni 1864 für die Häuser Konsk. - Nr. 1 bis Illclll«iv« litt. l>. x) Der Vorstadt Hühnerdorf: Der l5. Juni 1864 für die Häuser Konsk. - Nr. 1 bis inclllslv« lilt. (^. l.) Der Krakau - Vorstadt: Der 16. Juni «864 für die Häuser Konsk.-Nr. l bis mclu«n<' litt. (^. i) Der Tirnau-Vorstadt: Der ,7. Juni 1864 für die Häuser Konsk.-Nr. 1 bis mclusive litt. O. K) Der Karolinen-Grund: Der 18. Juni 1864 für die Häuser Konsk.-Nr. 1 bis inclusive 49. Einfache Erklärung, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueber-rcichung der Hausbeschreibungen und der Zj„s. crttagSbekenntnisse nicht zuhält, verfallt in die, mit §. 20 der Belehrung für die Hauseigenthümer vorgeschriebene Behandlung Die besprochenen Zinsertragsbekcnntnissc sollten in der Regel von dcn Hallseigcnthümern persönlich überreicht werden, jedoch will man davon gegen dem abgehen, daß die »^), Herren Hausbesitzer zur Ueberreichung derselbe» «ur solche Individuen verwenden werden, welche zur Behebung allfälliger Anstande eine entsprechende Aufklarung zu geben oder einc Belehrung aufzufassen im Stande sind. S. k. Steuer-Lnndes-Kommijjil'll. Laibach am II. Mai 1864.