Gesetz- mi» Verordnungsblatt für das öHcrretrtjifd) - M ische Eichen fimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 181)4. X. Stiirf. 2t ns gegeben und versendet am 28. Juni 1894. 13. Gesetz vom 21 Mai 1894, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Herstellung n n d E r h a l t n n g der nicht ä r a r i s ch e n öffentlichen Straßen it u b Wege. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Von den Straßen und Wegen überhaupt. E i n t h e i l n n g der Straßen und Wege. § 1. Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Ban und Erhaltung nicht ans dem Staatsschätze bestritten wird, sind: a) Concurreuzstraßeu, b) Gemeiudestraßeil, -Wege und Fußsteige. Concurrenzstraßen. § 2. Concurrenzstraßen sind jene, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr größerer Landstriche durch ein Landesgesetz als solche erklärt werden. G c m c i n d e st r a ß e n, -Wege und F n ß st e i g e. § 3. Gemeindestraßen und Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wege, welche die Verbindung im Innern der Gemeinde oder mit Rachbargemcinden oder mit wichtigen Straßen, oder mit anderen wichtigen Zugangspunkten, wie Häfen, Eisenbahnstationen it. s. w. vermitteln, soweit sie nicht in die Kategorie der Concurrenzstraßen fallen. Unbeschadet der Privatrechtstitel sind Gemeinde-Fußsteige jene öffentlichen Fußsteige, welche die Verbindung einer Gemeinde mit einer oder mehreren Nachbargemeindcn oder mit wichtigen Straßen vermitteln, sofern dieselben von den gesetzlichen Vertretungen der bctheiligten Gemeinden als Gemeinde-Fußsteige erklärt werden. Brücken und andere K n n st b a u t e n. § 4. Brücken und andere Kunstbauten auf den Straßen sind in der Regel als Thcile der betreffenden Straße zu behandeln. Ausnahmsweise können dieselben mit Rücksicht ans ihre Wichtigkeit und Kostspieligkeit als selbstständige Bauobjecte behandelt und einer anderen Kategorie angehörig erklärt werden, als zu welcher die betreffende Straße gehört. H e r st e l l n n g der Straßen. § 5. Die zu bauenden oder wieder herzustcllendcn Concurrenzstraßen sind in der Regel nach Art der ärarischen Straßen herzustellcn und müssen eine Fahrbahn in der Breite von 6 bis 7 Meter haben. In diese Breite wird nicht eingerechnet der für Bäume, Schotterplätze sowie für Zäune und Gräben nöthige Raum. Gemeinde-Fahrstraßen müssen für das in der Gemeinde übliche Fuhrwerk entsprechend hergestellt und erhalten werden. Für den Zugang von den bestehenden Concnrrenz- und Gemeindestraßen zu den benachbarten Gründen haben die Eigenthümer der betreffenden Gründe in der Weise vorzusorgcn, daß das Wasser frei abstießen könne und daß der Straße hiedurch kein Schaden erwachse. Bei Herstellung neuer Straße» hat der Straßcnansschnß, beziehungsweise die Gemeinde für den freien Abfluß des Wassers und somit für den Zugang zu den benachbarten Gründen Vorkehrungen zu treffen, deren Erhaltung dem Eigenthümer des betreffenden Grundstückes zur Last fällt. Baumpflanzungen uitb Signale b ei Sch n e efälleii. § 6. Wo die Ortsvcrhültnisse es rathsam erscheinen lassen und die größere Breite der Straße es zuläßt, sind am Rande der Concnrrenzstraßen, vorzugsweise Manlbcer- und Obstbäume anzupflaiizeii, deren Entfernung von einander nicht unter 15 Meter betragen soll. Jene Straßenstrecken, längs welcher keine Bäume gepflanzt sind und an welchen sich keine Parapetmauern befinden, sind im Nothfalle im Winter mit Pflöcken zu versehen, welche die Straßenlinie und die Höhe des Schnees bezeichnen. Die Ränder der Straßen, Wege und öffentlichen Steige, an welchen sich Abgründe befinden, sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. Enteignung zu Straßenzwecken. § 7. Für die Erwerbung von Gründen, Gebäuden, Steinbrüchen oder Schotter- oder sonstiger Materialiengruben n. dgl. m., soweit dieselben für dev Ban, Umban, die Verlegung oder Verbreiterung, sowie für die Erhaltung von Concurrenz- und Gemeindestraßen und für die Wasserabflüsse nöthig sind, findet die Expropriation statt. Das Verfahren und die Entscheidung in Expropriations-Angelegenheiten steht in Gemäßheit der bestehenden Gesetze und Verordnungen den politisch-administrativen Behörden zu. II. Bestreitung der Kosten für den Vau und Umbau sowie für die Erhaltung der Straßen und Wege. Bei Concnrrenzstraßen. § 8. Zur Herstellung, zum Umbau und zur Erhaltung der Concnrrenzstraßen sind die Con-cnrreuzbezirke verpflichtet. Jeder derzeit bestehende Gerichtsbezirk bildet einen Concurrenzbezirk. Das vom Concurrenzbezirke allfznbringcnde Baarersorderniß für die Straßen, Brücken und anderen Kunstbauten, wozu in der Regel auch die Kosten der Materialbeschaffung, der Kunstbauten, der Straßeneinräumcr und des sonstigen DicnstpersonalcS gehören, wird durch Zuschläge zur Gesammtsumme der directeu Steuervorschrcibung sammt außerordentlichen Staatszuschlägen in allen Gemeinden des CoucnrreuzbczirkeS gedeckt. Der Straßenausschuß ist befugt, ans wichtigen Gründen der Billigkeit in der Auf« theilung der Concurrenz, sowohl rücksichtlich einzelner Coucurrenzgemeindeu als auch rücksichtlich einzelner Kategorien der directeu Stenern Abweichungen eintreten zu lassen. E i n h c b n n g der Umlage n. § 9. Die tut § 8 erwähnten Zuschläge werden durch dieselben Organe und in derselben Weise wie die Staatssteuern cingehoben. Die festgesetzten Naturalleistungen, bei deren Umlage die Bestimmungen dcö §79 der Gemeindcordnnng zn beobachten sind, hat der Straßenansschnß der Gemeindebehörde mit« zntheilen und dieselbe um die Durchführung innerhalb der vom Straßenansschusse bestimmten Frist anzugehen. Wenn die Gemeindebehörde dem Ansuchen nicht nachkommt, so ist der Straßenansschnß berechtigt, die Arbeit ausführen zn lassen und die entfallenden Zuschläge ans die directen Stenern der Gemeinde, welche den Vollzug der Arbeiten verabsäumt oder verweigert hat, nmzulegen. Auch diese Zuschläge können vom Straßenansschusse auf die oben angedeutcte Weise cingehoben werden. Die Einbringung kann jedoch bei sonstigem Erlöschen der Forderung, für rückständige Beträge nur binnen drei Fahren vom Tage der Bekanntgabe der erfolgten Umwandlung der Naturalleistungen in Geld erfolgen. Kosten für D ll r ch z n g ö st r a ß e it. § 10. Wenn eine Coucnrrenzstraße einen bewohnten Ort durchzieht (Stadt, Markt, Dorf), so hat dieser Ort jene Mehranslagcn selbst und ausschließlich zn bestreiten, welche durch die kostspieligere Herstellung dieser nur ans Rücksicht für die Bewohner desselben ansgeführten Straßenstrecke, sei es in Folge eines eigens hergestellten Pflasters oder einer Kanalisirnng, sei es in Folge anderer Arbeiten erwachsen sind und welche nicht nothwendig gewesen wären, wenn die Straße außerhalb des bewohnten Ortes geführt worden wäre. Hebt der Ort eine Pstastermanth ein, so muß die ganze Straßensirccke, welche denselben durchzieht, auf dessen Kosten erhalten werden. S ch n e e s ch a n f e l n n g. § H- Die Schnceschanfelnng auf den Concnrrenzstraßcn ist in der Regel von jenen Gemeinden unentgeltlich zn besorgen, deren Gebiet weniger als 7 Kilometer von der betreffenden Straße entfernt ist. Welche Gemeinden und bezüglich welcher Straßenstrccken dieselben eoncurrenzpflichtig sind, wird für jede einzelne Straße mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse vom Straßenansschusse ermittelt und festgesetzt, vorbehaltlich des an den Laudesnnsschuß zn richtenden RecnrseS, welchem jedoch eine anfschicbende Wirkung nicht znkommt. Wenn eine Gemeinde 24 Stunden nach dem ihr vom Obmanne des Straßcnansschnsscs zngekommenen Aufträge die Vornahme der Schnecschaufclnng verabsäumt, so ist dieser befugt, die Schnceschanfelnng auf Kosten der renitenten Gemeinde ausführen zn lassen. Wo die Orts- und Straßenverhältnisse die Verwendung von Schneepflügen znlassen and erheischen, muß der StraßenauSschnß immer wenigstens einen Schneepflug zur Verfügung halten. Es bleibt dem Straßenausschnsse anheinigcstellt, die Schneesänberung mittels des Schneepfluges entweder auf eigene Rechnung oder durch die nach den vorstehenden Absätzen verpflichtete oder verpflichteten Gemeinden vornehmen zu lassen. B e i t r a g s l e i st n n g des L a n d e s f o n d c s für C o n c n r r c n z st r a ß e n. § 12. Für den Ban, den Umbau und die Erhaltung der Conenrrenzstraßeii können vom Landtage Beiträge ans dem Landesfonde bewilligt werden, wenn die betreffenden Kosten die Mittel des Bezirkes übersteigen oder wenn ein Bezirk im Vergleich mit anderen zu sehr belastet ist. Bestreitung d e r K o st e n für G e m e i n d e st r a ß e n, »Wege und Fußsteige. § 13. Jede Ortsgemeinde ist zur Herstellung und Erhaltung der Gemeindcstraßen, -Wege und Fußsteige, sowie der zugehörigen Brücken innerhalb ihres eigenen Gebietes verpflichtet und hat für die Vornahme der Schneeschanfelnng vorznsorgcn. § 14. Die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen, -Wege und Fußsteige und der betreffenden Brücken ist eine innere Angelegenheit der Gemeinde. Für die Aufbringung der hiezu nöthigen Geld- oder Arbeitsleistungen sind die Bestimmungen des Gcmciudegesctzes maßgebend. Beiträge des C o n cu rrenz str aß en-F o nd e s für G c m e i u d e str aß e n und -Wege. § 15. Beim Bau und Umbau von Gemeiudestraßen und -Wegen kann der Straßeuanöschuß einzelnen Gemeinden für Grundeinlösungen, Felsspreuguugen, für die Herstellung kostspieligerer Löschungen, sowie für den Bau von Brücken und andere Kunstarbeiten, Unterstützungen aus dem Concurrenzstraßen-Fonde gewähren, sofern die Gemeinden für ihre Straßen und Wege wenigstens 50°/0 der direkten Steuern leisten. Kosten für Straßen, Wege, Fußsteige und Brücken an der Grenze zwischen C o n c n r r e n z b ez i r k e u oder N a ch b a r g e m c i n d e n. § 16. Wenn und insoweit eine Coucnrrenz- oder eine Gemeindestraße oder ein Gemeindeweg oder Steig die Grenze zwischen zwei Concurrenzbezirken oder Gemeinden bildet, so obliegt es diesen Bezirken, beziehungsweise Gemeinden, zu den Kosten für den Bau und die Erhaltung der Straße, des Weges oder Steiges nach Verhältnis; des bezüglichen Steuerertrages beizutragen. Das Gleiche gilt für den Ban und die Erhaltung von Brücken und Stegen über Gewässer und Gräben an der Grenze. Ans besonderen Titeln her rühr ende Verpflichtungen. § 17. Die aus besonderen Titeln herrührenden Verpflichtungen bleiben für jede Kategorie von Straßen unberührt. III. Competenz in Straßcnangrlegenheilen. Anlage, Verwaltung und Auflassung von C o n c n r r e n z st r a ß e n. § 18. Die Einreihung einer schon bestehenden oder einer neu herzustellcnden Straße in die Kategorie der Concnrrenzstraßen, sowie die Auflassung einer Concurrenzstraße erfolgt durch ein Landesgesetz. Vor Einbringung des Entwurfes eines solchen Gesetzes in den Landtag müssen die nöthigen Verhandlungen mit den betreffenden StraßenanSschüssen und Gemeinden, sowie das ans öffentlichen und militärischen Rücksichten erforderliche Einvernehmen mit den betheiligten Behörden gepflogen werden. V e r z e i ch n i ß der C o n c n r r e n z st r a ß e n. § 19. Concnrrenzstraßen sind gegenwärtig folgende: 1. Die Straße von Görz über St. Peter-Dornberg-Neifenberg nach Kobdil; 2. die Straße von St. Peter bei Görz über Vertojba-Bilja-Bukovica bis zur Concnrrenz-straße Nr. 1 bei Uöjadraga; 3. die Straße von der Concurrenzstraße Nr. 2 bei Bukovica bis nach Ranziano; 4. die Straße, welche zum Bahnhöfe Görz führt über St. Andrä-Savogna-Rabbia nach Sagrado; 5. die Straße von der ärarischen Forststraße von Ternova bis zur Grenze bei Salcano über Gargaro nach Chiapovano; 6. die Straße von der Reichsstraße zur Brücke über Peuma-Quisca-St. Martin-Dobra-Medana-CormonS; 7. die Straße von der Reichsstraße bei Podgora über Lucinico-St. Lorenz von Mossa- Cormons nach Brazzano; 8. die Straße von Dobra nach Vcnco; 9. die Straße von Brazzano über Venco-Dolegna, Mernico nach Collobrida; 10. die Straße von Gaugnaz über Verhovlje und Plava bis zur Kärntner Reichsstraße; 11. die Straße von Canale über Auzza nach St. Lucia; 12. die Straße von Medana über Prevale nach Mossa; 13. die Straße von St. Martin im Collio über Kosana und Vipulzano bis zur Concnrrenz- straße Nr. 12; 14. die Straße von Komen über Skerbina-^elezna-Urata-Podtabor nach Dörnberg; 15. die Straße von der Neichsstraße bei Selo nächst Cernizza über Salonsee bis zur Fraction Šinigoj bei Dörnberg; 16. die Straße von der Rcichsftrnßc bei Haidenschaft über St. Croce-Samaria-St. Daniel nach Komen; 17. die Straße von der Grenze bei Wippach bei Trevisani über Kobdil-Kopriva-Dutovlje-zur Grenze von Triest bei Opeina; 18. die Straße von der Krainer Grenze bei Jeserje bis nach Štorje; 19. die Straße von der Neichsstraße beim Weiler Nebel über Reifenberg-Komen-Gorjansko nach Nabresina; 20. die Straße von Komen über Krajnavas-Dutovlje-Tomaj nach Sesana; 21. die Straße von Sesana über Povir-Divaüa nach Corgnale; 22. die Straße von der Triester Grenze bei Basovizza über Corgnale-Matann zur Grenze von Krni» bei Sfofle; 23. die Straße von Sesana über Lippiza nach Corgnale; 24. die Straße von St. Croce in der Gemeinde Tomaj über Utovlje nach Dobravlje; 25. die Straße von St. Po (Inj bis zur Triester Grenze bei Prosecco; 26. die Straße von der ärarischen Straße in Dol über Opacchiasclla-Kostagnevizza-Bojsöica, Jvanigrad nach Gorjanska; 27. die Straße von der ärarischen Straße bei Dol über Ballone nach Duino; 28. die Straße von Moufalcone über Nonchi-Villa-Vicentina-Cervignano nach Pradiziolo; 29. die Straße von St. Valentin bei Finmicello bis zur Concurrcnzstraße ad 33 bei Monastero; 30. die Straße von Noitchi über Billesse-Campolongo-Cavcnzano-Ajello nach Jvanniz; 31. die Straße von Ajello über Crauglio bis zur Poststraße, welche zur Brücke von Torre führt; 32. die Straße von Biöco über Jvanniz nach Strassoldo; 33. die Straße von Cervignano über Terzo-Aguileja und Belvedere bis zum Landungs- plätze auf der Lagune; 34. die Straße von der Brücke von Torre über Tapogliano nach Cervignano; 35. die Straße von Gradišča über Billesse-Ruda-Villa Vicentina nach Aguileja; 36. die Straße von Cormonö über Borgnano-Medea-Fratta nach Romans; 37. die Straße von Cormons über Moraro nach Gradišča; 38. die Straße von Medea nach Versa; 39. die Straße vom dreifachen Kreuzweg des Gehöftes Delneri zwischen den Wappen Nr. 103 und 158 von Finmicello, über die Straßengabelnng beim Gehöfte Ruspin bis zur Grenze von Jsola-Morosini; 40. die Straße von Pieris über Turriaco-Cassegliano St. Peter ain Jsonzo nach Fogliano; 41. die Straße von Perteole über Scodovacca nach Terzo; 42. die Straße von Romans nach Viltesse; 43. die Straße von Cormons über Angoris-Billaorba-Mariano, die Marktorte Biola nnd Biasol nach Bruma bis zur Reichsstraße bei der Brücke von Sagrado; 44. die Straße von Mariano nach Fratta; 45. die Straße, welche von der Reichsstraße bei Monfalcone zur Eisenbahnstation daselbst führt; 46. die Straße, welche von der Reichsstraße bei Ronchi zur Eisenbahnstation daselbst führt; 47. die Straße, welche beim Borort Bidischini von Gradisca-Bruma von der Concurrenz-straße 37 abzweigt und über Farra nach St. Lorenz di Mossa führt; 48. die Straße, welche von der Reichsstraße zum Hafen von Rosega führt; 49. die Straße, welche von der Reichsstraße bei der ^elin-Brücke über Kirchheim-Planina bis zur Grenze von Krain gegen das Thal von Kopaönica führt mit der Abzweigung von Planina bis zur Grenze von Krain gegen das Thal von Savodcnca; 50. die Straße von der Reichsstraße bei Woltschach über Tolmein-Podmelc-Grahovo-Pod-berdo-Petrovo-Brdo bis zur krainischen Grenze; 51. die Straße von St. Lucia über Tolmein nnd Ladra bis zur Reichsstraße bei Karfreit; 52. die Straße von der Reichsstraße bei Staroselo über Sedula-Bergogna nach Long; 53. die Straße von der Reichsstraße in Kosarska bis zur Reichsstraße oberhalb Woltschach an der Stelle genannt „ Vrh-Melu“ ; 54. die Straße von Flitsch über Soöa nach Trenta; 55. die Brücke über die Jdria bei Unter-Tribusa; 56. die Brücke über den Jsonzo zwischen Flitsch und ('ezsoöa. Straßenbemauthung. § 20. Die Staatsverwaltung bewilligt Manchen für Straßen nnd für Brücken, sie entscheidet über Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebühren über Aufstellung und Versetzung von Mauthschranken für jede Kategorie von Straßen. III. Aufstellung und Wirkungskreis der Straßenausschüsse, Wahl des Straßeuansschusses. § 21. In jedem Straßenconcurrenzbezirke (§ 8) mit Ausschluß der Stadt Görz sammt Gebiet wird ein Straßenausschnß eingesetzt. In den nachfolgenden 3 Straßenconcnrrenz-Bezirken, als: 1. Cervignano, 2. Umgebung von Görz, und 3. Tolmein besteht der Ausschuß aus nenn Mitgliedern. In den übrigen neun Concnrrenzbezirken, u. z.: 1. Haidenschaft, 2. Kanale, 3. Kirchheiin, 4. Komen, 5. Cormons, 6. Gradišča, 7. Monfalcone, 8. Flitsch und 9. Sesana, besteht der Straßenausschuß aus 7 Mitgliedern. Ueberdies werden in jedem Concnrrenzbezirke drei Ersatzmänner gewählt. Fällt eines der Mitglieder des StraßenanSschusses aus, so hat der Obmann desselben jenen Ersatzmann zu berufen, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 22. Ueberdies hat derjenige, der im Concnrrenzbezirke die höchste directc Steuer zahlt, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wählbar ist, ohne erst gewählt zu werden, das Recht ans Sitz und Stimme im Ausschüsse, welches er persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ansübt. Der Landesausschuß verständigt gleichzeitig mit der Ausschreibung von Neuwahlen für den Straßenausschuß hievon den Höchstbesteuertcn, ivelcher von dem Tage, an dem er die Erklärung, von diesem seinem Rechte Gebrauch zu machen, beim Straßeuauöschusse, sowie bei der bezüglichen politischen Bezirksbehörde überreicht hat, als Mitglied des StraßenanSschusses angesehen wird. Der LaudeSausschuß kan» wann immer einen Abgeordneten als Mitglied für jeden Straßenausschiiß ernennen. § 23. Die Mitglieder des Straßeuausschnsses mit Ausnahme der im § 22 erwähnten, sowie die Ersatzmänner werden von den Gemeindevorstäuden der Ortsgeinciiideu, welche das Con-cnrrenzgebict bilden, ohne Unterschied ob die eine oder andere Ortsgemeinde einem oder zwei Concnrrenzbezirken augehört, auf 6 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch mich nach Ablauf dieser Zeit bis zur Einsetzung des neuen Straßen-Ausschusses im Amte. Wählbar sind nur jene Gemeindemitgliedcr, welche die active und passive Wahlberechtigung zur Gemeindevertretung in einer zum Straßen-Concnrrcuzbezirke gehörenden Gemeinde haben. § 24. Wenn die Wahl des StraßenanSschusses nothwendig wird, so hat der Landesansschnß mittels persönlicher Einladung die Gemeinde-Vorstände in den Hauptort des betreffenden Gerichtsbczirkes einznberufen. Ein Vertreter des LandesausschusseS leitet unter Mitwirkung zweier von ihm ans den Erschienenen zugezogenen Stimmberechtigten den Wahlact. Bei der ersten Einberufung kann die Wahl nur dann vorgenommen werden, wenn mehr alß die Hälfte der Wahlberechtigten erschienen ist, bei der zweiten Einberufung dagegen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel und mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Wird diese beim ersten Wahlgange nicht erzielt, so wird zu einer zweiten Abstimmung, und eventuell zu einer dritten engeren Wahl, nach Maßgabe der analogen Bestimmungen der Gemcinde-Wahlordnung geschritten. Vollmachten sind unzulässig. § 25. Der Leiter des Wahlactcs hat das Wahlergcbniß sofort zu verkünden und gleichzeitig dem Landesansschussc und der politischen Bezirksbchörde anznzeigcn. Diese hat Wahlen, welche auf nicht wählbare Personen gefallen sind, zn annnlliren, jedoch unter Offeiilassnng des Recnrses derselben an die Statthalterei. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind innerhalb der Fallfrist von 8 Tagen von der Verkündigung des Wahlergebnisses angefangen, bei der politischen Bezirksbchörde einzu- bringen, welche sie zur endgiltigcn Entscheidung an die Statthalterei leitet. Constituirung der S t r a ß e n a n s s eh ü s s e. § 26. Wenn innerhalb der vorbestimmten Frist keine Beschwerden überreicht oder wenn die bereits eingebrachten als unbegründet abgewiescn worden sind, so verfügt der Landesausschnß ohne Verzug die Constitiiirnng des Straßenansschnsses, indem er zn diesem Behnfe die gewählten Mitglieder desselben und eventuell die im § 22 erwähnten in den Hauptort des Gerichtsbezirkes einbcruft. Der Straßennnsschuß constituirt sich in Anwesenheit wenigstens der Mehrzahl aller Ausschußmitglicder, indem er unter dem Vorsitz des an Jahren Aeltesten der Versammlung, mit Zuziehung eines Mitgliedes derselben ans seiner Mitte die Wahl des Obmannes und eines Obmann-Stellvertreters, welcher den Obmann in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung zn vertreten hat, mit absoluter Stimmenmehrheit und nach Maßgabe der im § 24 erwähnten Bestimmungen vornimmt. Sowohl der Höchstbestenerte, als der Vertreter des Landesausschnsses kann zum Obmann oder Obmann-Stellvertretcr des Bezirksstraßen-AuSschnsses gewählt werden. Die erfolgte Constituirung des Ausschusses ist sofort vom Obmanne dem Landesansschnsse und der politischen Bezirksbehörde bekanntzugeben. Bezüglich der Beschwerden gegen den diesfälligen Wahlvorgang gelten die analogen Bestimmungen des § 25. Stellvertretung des Obmannes und der Mitglieder des Straßenansschnsses. § 27. Wenn aus irgend einem Grunde der Obmann des Ausschusses abgeht, so vertritt ihn zeitweilig der Obmann-Stellvertreter und beim Abgang dieses, das an Jahren älteste Ausschußmitglied. In einem solchen Falle hat der Landesausschuß innerhalb 14 Tagen die Neuwahl anzuberaumen. Wenn innerhalb der obbestimmten Frist der neue Obmann nicht gewählt wird oder der Neugewählte das Amt nicht annimmt, so obliegt es dem Landesansschusse, den Obmann aus der Mitte der Ansschnßmitgliedcr für die gesetzliche FnnctionSdaucr des Ausschusses zu bestellen. § 28. Sollten ans was immer für einem Grunde andere Mitglieder des Ausschusses abgängig werden, so hat der Ausschuß die entsprechenden Ersatzwahlen für den Nest der FnnctionSdaner nur dann zu verfügen, wenn mit Hinznnahme der Ersatzmänner nicht die für die gesetzliche Eon« stituirung des Straßenallsschnsses vorgeschricbene Zahl von sieben, beziehungsweise von neun Mitgliedern (§ 21) erreicht würde. Wirkungskreis des S t r a ß e n a n s s ch n s s e s. § 29. Der Straßenausschnß ist das in Straßenangelegenheiten des eigenen Bezirkes beschließende Organ und übt die Aufsicht über die Coucurrenzstraßen, wobei er unabhängig im eigenen Wirkungskreise vorgeht, vorbehaltlich der Rechte, welche in dieser Hinsicht dem Landesansschusse und dem Landtage gesetzlich znstehen. Nur nach vorangegangencr Ermächtigung des LandeSansschnsses kann der Straßenausschnß unbewegliche Güter, welche zum Vermögen des Conenrrenzbezirkes gehören, veräußern oder verpfänden, desgleichen Darlehen aufnehmen und unbewegliche Güter kaufen. Obliegenheiten des ObmanneS; Sitz des Ausschusses. § 30. Der Obmann ist das vollziehende Organ des Straßenallsschnsses, er besorgt die Cassen-gebahrung und verwahrt unter seiner Verantwortung die Gelder und öffentlichen Effeeten des ConcurrenzbezirkeS, wobei er sich an jene Vorschriften zu halten hat, welche ihm diesfalls vom Landesansschusse gegeben werden. Der Obmann hat den Ausschuß regelmäßig einmal in jedem Vierteljahre, ferner so oft die Mehrheit der Ansschußmitglieder es schriftlich verlangt, einzuberufen. Der Ausschuß bestimmt seinen Amtssitz im Einverständnisse mit dem Landesansschusse. Obliegenheiten der Mitglieder des Straßenansschusses. § 31. Die Mitglieder des Straßenausschusses haben den Obmann bei der Ausführung der Ausschnßbeschlüsse zu unterstützen und die Geschäfte, welche ihnen dieser zntheilt, nach seinen Weisungen und unter seiner Verantwortlichkeit auszuführen. Behandlung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse. § 32. Der Obmann verfaßt spätestens 2 Monate vor Beginn des nächsten Verwaltungs-Jahres den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Concnrrenzbezirkes und legt denselben durch 14 Tage ununterbrochen im Amtslocale des Ausschusses, in Ermangelung eines solchen im AmtSlocale der Gemeinde, wo der Ausschuß seinen Sitz hat, zu Jedermanns Einsicht auf, wovon er gleichzeitig die Gemeinden des Concnrrenzbezirkes verständigt § 33. Sobald der Voranschlag vom Ausschüsse genehmigt ist, ist derselbe allen Gemeinde- Vertretungen mit dem Aufträge bekanntzugeben, den Beschluß des Straßenansschnsses in der Gemeinde an dem der Mittheilirng nächstfolgenden Sonntage mit dem Beifügen zn veröffentlichen, daß allfälligc Beschwerden innerhalb der Fallfrist von 14 Tagen, vom Tage der Verlautbarung beim Straßenansschnsse behufs Vorlage an den Landesansschuß eingebracht werden können. Nach Ablauf dieser Frist unterbreitet der Straßenansschuß den Voranschlag nebst den allsälligen Beschwerden und den bezüglichen Aufklärungen im Geleite des Protokolle der Sitzung, in welcher über den Voranschlag verhandelt wurde, mit den Nachweisen der erfolgten Bekanntgabe desselben an die Gemeinde-Vertretungen und der stattgefundcnen Verlautbarung, sowie mit einer Summarübersicht über die directen Steucrvorschreibnngen der einzelnen Gemeinden des Concnrrenzbezirkes dem Landesausschnsse zur Amtshandlung und ersucht denselben um die Genehmigung deö Voranschlages, wenn diesfalls eine Entscheidung des Landes-ausschnsses erforderlich ist. Der Ausschuß hat jeden in vorerwähnter Weise instruirten Voranschlag von Fall zn Fall dem Landesausschnsse einzusenden, sei cs daß eine Genehmigung desselben erforderlich sei oder nicht. § 34. Auch die Rechnungsabschlüsse sind nach Ablauf des Verwaltnngs-JahreS gleich dem Voranschläge (§ 32) durch 14 Tage ununterbrochen zur Einsicht der Betheiligten anfzulcgen, wovon die Gemeinde-Vertretungen des Concnrrenzbezirkes zum selben Zwecke wie dies für die Voranschläge vorgesehen ist, unter Bekanntgabe des Beginnes der Fallfrist zn benachrichtigen sind. Nach Ablauf der Frist legt der Ausschuß innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Jahres dem Landesausschnsse die erwähnten Rechnungsabschlüsse unter Anschluß aller Behelfe und der allfälligen Beschwerden vor; wurde vom Landesfonde für Straßenarbeiten eine Unterstützung an den Straßenansschuß gewährt, so hat letzterer dem Landesausschnsse gleichzeitig einen eingehenden und gehörig belegten Bericht über den Fortschritt oder die Vollendung der subveutionirten Straßenarbeiten vorznlegen. Eine solche Unterstützung darf vom Straßen-ausschnsse bei Verantwortlichkeit des Obmannes niemals anderen Zwecken zugeführt werde», als für welche sie gewährt wurde. Unternehmung unb Ausführung neuer Arbeiten oder solcher von Belang. § 35. Hat der Straßenausschuß neue wichtige Arbeiten oder solche von Belang zur Erhaltung der Coiicnrrenzstraßen oder andere einschlägige Kniistarbeiten auSzuführen, so geschieht deren Hintangabe in der Regel im Wege öffentlicher Bersteigerung, und ist die Ausführung der Arbeiten gegen Erlag einer entsprechenden Caution dem Bestbieter zu übertragen. Hat sich jedoch ans die Ausschreibung kein Unternehmer gemeldet oder muß die Arbeit ihrer Natur nach nur in eigener Regie ansgeführt werden, so kann sie der Ausschuß im Wege privater Uebereinknnft einem Dritten übergeben, oder sie allenfalls auf eigene Rechnung ausführen lassen. Kein Ausschußmitglied kann als Unternehmer die Ausführung von Straßenarbeilen, noch die Lieferung des für dieselben erforderlichen Materials übernehmen. § 36. Handelt es sich um den Ban einer neuen Straße, oder um den Bau oder Umbau einer Brücke oder einer anderen Kunstarbeit von Belang, so sind die bezüglichen Pläne im Amtslocale des Ausschusses oder in Ermangelung eines solchen, im Amtslocale der Gemeinde, wo der Ausschuß seinen Sitz hat, zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und alle Gemeinden des Straßenbezirkes davon zu benachrichtigen. Entschädigung d er Mitglieder des Straßen an sschnsse s. § 37. Das Amt eines Straßenausschuß-Mitgliedes ist in der Regel ein unentgeltliches. Jene Mitglieder, welche mehr als 3 Kilometer vom Sitze des Straßenansschusses oder von jenem Orte, wo Commissionen in Geschäften desselben abgehalten werden, entfernt wohnen, haben für jene Tage, an welchen sie den Ausschuß-Sitzungen oder den gedachten Commissionen beigewohnt haben, Anspruch ans Bergütnng von Reise- und Zehrungskoste» im Ausmaße von 2 st. für den Tag und von 8 kr. für jeden Kilometer zurückgelegten Weges. S o n st i g e Bestimmungen, betreffend die G e s ch ä s t s g e b a h r n n g d e s Straßenansschusses. § 38. Rücksichtlich der Aufnahme des Dienstpersonales des Straßenansschusses, der Ernennung desselben und der Disciplinargewalt des Obmannes über dasselbe, ferner der Versammlungen und der Schlnßfassungen des Ausschusses, überdies rücksichtlich der Beschwerden gegen Verfügungen des Obmannes und Beschlüsse des Ausschusses, endlich rücksichtlich der Vertretung des Concurrenzbezirkes nach Außen und die Ausfertigung von für denselben rechtsverbindlichen Urkunden gelten die analogen Bestimmungen der §§ 31 und 50, beziehungsweise der §§ 40 bis 47, 38, 81 und 88, sowie des § 52 der Gemeinde-Ordnung. Wirkungskreis des L a n d e s a n s s ch n s s e s. § 39. Zum Wirkungskreise des Landesansschnsses gehören insbesondere: 1. Die Ucberwachung des Baues und der Erhaltung der Concnrrenzstraßen, sowie die Beaufsichtigung der Verwaltung des Vermögens der Staßenansschüsse. 2. Die Erlassung allfälliger Belehrungen und der Geschäftsordnung für die Straßen-ailSschüsse, betreffend die technisch-ökonomische Verwaltung der Concnrrenzstraßen. 3. Die Gestattung der Benützung nicht är arisch er öffentlicher Straßen und Wege zu anderen Zivecken, namentlich zur Anlage von Local- (Viciiial) Eisenbahnen. 4. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Straßenansschüsse. 5. Die Entscheidung über die Beiträge, welche bewohnte Ortschaften für kostspieligere Bauten ans Durchgangsstrecken von Bezirksstraßen zu leisten habe». 6. Die Genehmigung von Zuschlägen für Concnrrenzstraßen, welche 20°/0 der directen Stenern übersteigen (§ 8.) 7. Ferner steht es dem Landesallsschusse zu, wenn ein Straßenansschnß seine Obliegenheiten nicht erfüllt oder dieselben vernachlässigt, die erforderlichen Arbeiten ans Kosten des betreffenden Straßenbezirkes auszuführen und wo nöthig znr Kostendeckung besondere Be-zirksnmlagen vorzuschreiben, deren Einhebnng in der für die Einbringung von Straßen-concurrenz-Umlagen vorgesehenen Weise erfolgt. 8. Der Landesausschnß ist auch befugt gegen Mitglieder des Straßcnansschusses, welche die ihnen obliegende» Pflichten vernachlässigen, oder die erhaltenen einschlägigen Aufträge nicht vollziehen, Geldstrafen bis 100 fl. zu verhängen. In Fällen fortgesetzter Weigerung kann der Landesausschnß die Geldstrafe verdoppeln und überdies Commissionen auf Kosten des Schuldigen entsenden, oder eigene Organe mit der Ausführung der rückständigen Arbeiten auf Kosten und Gefahr der Säumigen betrauen Bleiben diese Zwangsmaßregeln erfolglos, so kann der Landesansschnß das widerspenstige Mitglied vom Ausschüsse für die noch übrige Functionsdauer sowie auch für die nächste Wahlperiode ausschließen. In gleicher Weise kann der Landesausschnß auch gegen ausgetretene Mitglieder der Straßenansschüsse Einschreiten, um sie zur Uebergabe der Acten, zur Vorlage der für die Zeit ihrer Amtsführung rückständigen Rechnungen und znr Erfüllung anderer ans ihrem Dienstverhältnisse herrührenden Pflichten zu zwingen. Die Geldstrafen fließen in den Straßenfond des betreffenden Concnrrenzbezirkes und werden auf Antrag des Landesansschnsscs von den politischen Behörden im executiven Wege eingebracht. Aufsichtsrecht der politischen Behörde. § 40. Die politischen Behörden haben das Recht und die Pflicht darauf zu dringen, daß die öffentlichen Straßen in dem gesetzlich vorgeschriebencn Zustande erhalten werden und daß die Benützung derselben Jedermann frei bleibe. Es liegt ihnen ob, wenn auf den Straßen Gebrechen constatirt werden, welche den Verkehr hindern oder die Sicherheit von Personen oder des Eigenthnms gefährden, die nöthige Abhilfe von den zunächst verpflichteten Organen zn begehren. Nur im Falle dringender Gefahr oder wenn die begehrte Abhilfe nicht rechtzeitig getroffen würde, können sie dieselbe unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten selbst veranlassen, haben sich hiebei jedoch auf die unbedingt unerläßlichen Arbeiten zn beschränken. Solche Kosten werden der politischen Behörde nach vorangegangcner Liqnidirnng von Seite der Statthalterei vergütet werden. Ein allfälliger Recurs gegen die Liqnidirnng hat keine aufschiebcnde Wirkung. Auflösung des Straßenansschnsses. § 41. Die Statthaltern kann einvernehmlich mit dem Landesansschnsse den ganzen Straßen-ansschnß auflösen. Diesem steht der Recnrs an das Ministerium des Innern, jedoch ohne aufschiebcnde Wirkung offen. Im Falle der Auflösung des Ausschusses hat die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse das Organ zu bestimmen, welches die Geschäfte des Ausschusses gemäß dem Gesetze und den besonderen Verfügungen des LandeSansschnsses zn übernehmen hat und zugleich die Dauer der provisorischen Verwaltung festznsetzen. Diese darf jedoch in keinem Falle den Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, nach dessen Ablauf der LandesanSschnß die Neuwahl anberamnt. Schlnßb estimm ung. § 42. Durch dieses Gesetz werden die Gesetze vom 29. April 1864 Nr. 11, vom 24. November 1868 Nr. 17, sowie alle späteren Landesgesetze, betreffend die Classification der Straßen lind das Gesetz vom 20. Januar 1870 Nr. 6 L.-G.-Bl. außer Kraft gesetzt. § 43. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Wirksamkeit. § 44. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, den 21. Mai 1894. Iranz Joseph m. p. Bacquehenr m. p. 14. Gesetz vom 21. Mai 1894, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, enthaltend einige Bestimmungen zur E r g ä n z n n g der S t r a ß c u p o l i z e i - O r d n u n g für die öffentlichen nicht ärarischen Straßen vom 6. Juli 1886 L.-G.-Bl. Nr. 7. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § J. Straßen, welche einen Hochwald oder einen aufgeforstcten oder aufznforstenden Grund durchziehen, müssen in der Regel eine Lichtweite von wenigstens 3 Meter beiderseits vom Straßenrande haben. Wird eine Lichtung von anderer Ausdehnung verlangt, so ist hierüber von Fall zu Fall an Ort und Stelle im Beisein der Betheiligtcn zu verhandeln, und soferne ei» gütlicher Vergleich nicht erzielt wird, steht die Entscheidung im Gegenstände dem Landesausschusse zu. In der Regel dürfen Zäune oder andere Einfriedungen nur in der Entfernung eines Meters vom Straßenrande und in der Höhe von höchstens 1 Meter und 50 Centimeter über dem Niveau des Straßenrandes errichtet werden. An den Schneeverwehungen ausgesetzten Straßenstrecken dürfen Zäune und Einfriedungen was immer für einer Art nur in der Entfernung von zwei Metern vom Straßenrande hergestellt werden. Die Zäune und Einfriedungen dürfen die Höhe eines Meters nicht übersteigen. § 3. Längs den Bezirksstraßen darf in der Regel in der Entfernung von drei Metern vom äußeren Straßenrande weder ein Ban noch ein Zubau ausgeführt werden. Die dazugehörigen Einfriedungsmauern dürfen nicht unter einem Meter vom äußeren Straßenrande entfernt errichtet werden. § 4. Die Radfelgen aller Fuhrwerke, welche mit zu industriellen Zwecken bestimmten Waaren beladen sind, müssen eine Breite von mindestens 11 Centimeter haben, wenn der Wagen sammt Ladung ein Gewicht von 25 bis 60 Metercentner hat, und von mindestens 15 Centimeter, wenn das Gewicht des Wagens sammt Ladung 60 Metercentner überschreitet. Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und findet auf Wirthschaftsfuhren keine Anwendung. Gesetz- »nd Perordnung«blall für da« ösi erreichisch-illirisch- Küstenland. 53 § 5. Die Bestimmung des § 27 des Gesetzes vom 6. Juli 1886 L.-G.-Bl. Nr. 7 findet auch auf dieses Gesetz Anwendung. § 6. Mit Ausnahme der Bestimmung deS § 4 tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. § 7. Mein Minister deS Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, den 21. Mai 1894. Jranz Joseph m. p. Bacquehem m. p. 15. Gesetz vom 22. Mai 1894, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Classification zweier Zufahrtsstraßen zu neuen Eisenbahnstationen. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Folgende zwei Straßenst, ecken werden als Concurrenzstraßen erklärt: a) jene, welche von der Concnrrenzstraße Cervignano-Perteole bei Brandolini zum Bahnhofe in Cervignano führt; b) jene, welche von der Concnrrenzstraße Fiumicello-Billa Bicentina gegen die „Petrada“ benannte Straße zur Station der Localbahn Cerviguano-Monfalcone führt. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Bruck a/L., den 22. Mai 1894. Jranz Joseph m. p. Bacquehem m. p.