Gesetz- u„d Verordnungsblatt für das öücrvctdjtfcf) - M ische .Kitflciifniiö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18%. XIX. Stück. A a S g e g ebe tl n n d versendet am 19. August 1896. 33. Kundmachung der k. k. küstenländische» Statthalterei vom 4. August 1896, Z. 16308, womit der lant Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1896, Zl. 25533, mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juli 1896 genehmigte Beschluß des Görzer LandesanSschnsseö vom 11. März 1896, betreffend d ie Bertheilnng der Gemeindegründe von Berje, knndgemacht wird. §. 1. Die der Gemeinde Berje nild beziehungsweise den Gemeindefractioncn Berje, Krego-üsce, Skosi und Tublje gehörenden Gemeindegründe sind zu vertheileu, und zwar: a) unter die einzelnen Gemeindcmitglieder der Fraction Berje: die in dem Kataster der Steuergemeinde Berje mit den Parcellen-Nummern 23/,, 23/,, 23/, ,, 23/,8, 152/,H, 152/98, 152/,,,, 460/,, 460/,„ 508/,, 529/,, 534/,, 574/., 785/,, 785/g, 786/,, 786/,, 787, 788/,, 788/6, 794/,, 1130/,, 1130/, bezeichneten Grundstücke im Gefammtflächenansmaße von 71 Joch, 647 Klafter, gleich 41-0146 Hectar, und der für die Aufforstung nicht bestiiumte, auch iu dem Kataster der Steuergemeiude Berje vorkommende Theil der mit Nr. 300/, bezeichneten Pareelle im Flächenausmaße von 13 Joch nnd 561 Klafter, gleich 7-6686 Hectar; ferner die in der Katastralmappe der Steuergemeinde S. Polaj mit den Parcellen-Nummern 97/,, 97/2, 97/,, bezeichneten Gemeindegründe im Gesammtflücheuausmaße von 9 Joch, 793 Klafter, gleich 5-4542 Hectar, wie auch der für die Aufforstung nicht vorbehalteue Theil der gleichfalls in dem Kataster der Gemeinde S. Polaj verzeichneten Parcelle Nr. 1525/, fi im Flächenausmaße von 6 Joch, 652 Klafter, gleich 3-6804 Hectar, und die in der Katastralmappe der Steuergemeinde Gorjansko mit den Parcellen-Nummern 2246/,,, 2705/S, nnd 2705/,,, bezeichneten Grundstücke im Flächenausmaße von 1-565 Klafter, gleich 56-28 Ar, — Alles zusammen 101 Joch, 1018 Klafter, gleich 58-3806 Hectar; b) unter die einzelnen Gemeindemitgliedcr der Gemeiudefraetioil Kregolisöe: die in dem Kataster der Steuergemeiude Berje mit den Parcellen-Nummern 1913, 1920/,, 2271/,, 2278/,, 2278/, verzeichneten Grundstücke im Flächenausmaße von 1 Joch, 901 Klafter, gleich 89-96 Ar; das in dem Kataster der Steuergemeinde Beliki Dol mit der Parcellen-Nummer 1388/,0 bezeichuete Grundstück im Flächenausmaße von 7 Joch, 1493 Klafter, gleich 4 5670 Hectar ; die in der Katastralmappe der Steuergemeinde Bolmgrad mit den Parcelleu-Nunnnern 301/,,, 301/, 8 bezeichneten Grundstücke im Flächeuausmaße von 5 Joch, 266 Klafter, gleich 2-9630 Hectar; die in dem Kataster der Steuergemeinde Gorjansko mit den Parcellen-Nummern 1421/,9, 1421/,, bezeichneten Grundstücke im Gesammtflächen-ausmaße von 29 Joch, 134 Klafter, gleich 16 7057 Hectar, sowie der zur Aufforstung nicht vorbehaltene Theil der im Kataster der letztgenannten Steuergemeinde Gorjansko mit Nummer 1421/,t verzeichneten Parcelle im Flächeuausmaße von 7 Joch, 624 Klafter, gleich 4-2448 Hectar, — Alles zusammen 51 Joch, 223 Klafter, gleich 29 3801 Hectar; c) unter die einzelnen Gemeiudemitglieder der Gemeiudefraction Skofi: die im Kataster der Steuergemeinde Berje mit den Parcellen-Nummern 1512/,, 1515, 1516/, 2111 /3, 2112/,„, 2112/,, und 2154/, bezeichneten Grundstücke in der Gesammtansdehnung von 7 Joch, 662 Klafter, gleich 4 2584 Hectar; d) unter die einzelnen Gemeindemitglieder der Gemeiudefraction Tublje: die in dem Kataster der Steuergemeinde Berje mit den Parcellen-Nummern 1130/,,, 1167/,, 1167/,,, 1 167/36 bezeichneten Grundstücke im Flächenausmaße von 32 Joch, 1163 Klafter, gleich 18 8331 Hectar, sowie der zur Aufforstung nicht vorbehaltcue Theil des in dem Kataster der Steuergemeiude Sale2 mit der Parcellen-Numiner 510/, 7C bezeichneten Grundstückes im Flächenmaße von 24 Joch, 142 Klafter, gleich 13*8614 Hectar, — Alles zusammen 56 Joch, 1305 Klafter, gleich 32 6945 Hectar. Alle vorerwähnten Grundstücke sind unter die Gemeindemitglieder der bezüglichen Gemeindefractiouen, welche Familienhäupter sind, in den erwähnten Gemeindefractionen ihren ständigen Aufenthalt haben nnd im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen des GemeindegnteS besitzen, zu gleichen Theilen unter Berücksichtigung des Bodenwerthes derart zu vertheilen, daß jeder einzelne Teilnehmer ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewieseneu Antheile wird. Jeder Theilnehmer erhält zwei Antheile. Wo das Familienhaupt fehlt, werden die bezüglichen Antheile seinen gesetzlichen Nachfolgern zugewiesen werden. §■ 2. Jeder Theilnehmer ist verpflichtet, für die eigenen Antheile den Geldbetrag von 5 fl. binnen 10 Jahren, vom Tage der erfolgten Theilung an gerechnet, in die Gemeindecasse einznzahlen, und für diesen Betrag, bis zur Abzahlung desselben, den jährlichen Zins von 6"/o zu entrichten; die Gemeinde behält sich zur Sicherstellnng dieser Betrüge das Pfandrecht auf die bezüglichen Antheile vor. §• 3. Bei der Theilung der Grundstücke sind die bestehende» Privatwege zu erhalten. Wo aber gegenwärtig zwei oder mehrere Wege über die Gemeindegründe auf denselben Privatgrund führen, wird der bezügliche Eigenthümer, nach Durchführung der Theilung, sich nur eines derselben bedienen dürfen, welcher ihm von der zur Ausführung der Theilung eingesetzten Commission designirt werden wird. §• 4. In den neuen Antheilen sind die Wege möglichst längs der Grenzen derart herznstellen, daß die Antheile von der Dnrchgangsdienstbarkeit frei bleiben. Wo aber dies nicht möglich wäre und der Weg über einen angrenzenden Antheil führen müßte, wird der mit einer solchen Dienstbarkeit belastete Antheil eine verhältnißmäßig größere Ausdehnung zu erhalten haben. §• 5. Die auf der einen oder auf der anderen Parcelic befindlichen, Privaten gehörigen Bäume verbleiben ihrem gegenwärtigen Eigenthümer. Dieser wird jedoch binnen einem Jahre nach erfolgter Theilung solche Bäume fällen und wegschaffen, oder sie dem neuen Eigenthümer des bezüglichen Antheiles gegen einen, im Wege der Abfindung zwischen den Parteien — oder wo eine solche Abfindung nicht erreichbar wäre — von dem Gemeindevorstande zu bestimmenden angemessenen Ersatz eil)treten müssen. §. 6. Der Gemeinderath hat die Verzeichnisse der Gemeindemitglieder der obgenannten Gemeindefractionen (§. 1), welche an der Vertheilung Thcil zu nehmen haben, zu verfassen. Die Verzeichnisse werden in der Gemeinde und in den bezüglichen Gemeindefractionen mit der Erinnerung schriftlich kundgemacht, daß es Jedem, der sich beschwert erachten sollte, freisteht, seine Beschwerde gegen dieselben in der unüberschreitbaren Frist von 14 Tagen nach der Verlautbarung, beim Gemeinderathe oorzubringen. Erachtet der Gemeinderath die Beschwerde für begründet, so ist die Berichtigung des Verzeichnisses sogleich vorzunehmen, und letzteres neuerlich zu verlantbaren; im entgegengesetzten Falle wird die Beschwerde sammt allen Acten dem Landesnusschusse znr Entscheidung übermittelt. §• 7. Der Gemeinderath hat seinerzeit eine besondere Commission einzusetzen, welche mit Heranziehung eines von derselben zn wählenden beeideten Geometers, die Bertheilnng durch« zuführen haben wird. Das Operat dieser Commission ist für alle Betheiligten in unanfechtbarer Weise bindend. §. 8. Bei der Theilmig ist ans die verschiedene Qualität des Bodens, sowie ans andere Verhältnisse, von welchen der Werth des BodenS abhängt, Rücksicht zn nehmen. §■ 9- Die Kosten der Bertheilnng, sowie die bei der Durchführung derselben nöthigen Arbeitsleistungen müssen von den Theilnehmern im gleichen Maße gezahlt, beziehungsweise prästirt werden, und sind vom Gemeindeamte im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnnng einzufordern. §• 10. Sobald die einzelnen Theile gebildet sind, werden dieselben zn je zwei znsammengefaßt und mittelst des Loses den Beiheiligten zngewiesen. Die Auslosung, an welcher jeder Theil-haber persönlich sich betheiligen kann, hat abgesondert für jede einzelne Fraction zn erfolgen. §• H. Uebcr das VertheilmigSoperat ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf deren Grundlage die erforderlichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster werden erwirkt werden können. §. 12. Das VertheilnngSoperat ist dem LandesauSschnsse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Für den f. I. Statthalter: Der k. k. Hofrath: Krekich m.