MuHen tmd VerMgeNw ^^.^^ ----- .... 43 i"—------- ^ ^ ^ - Freptag den 22. October 182/z. , Plan zu einer Hypothekenbank, zur Unterstützung größerer und kleinerer Grund« besiher. . ,, (Beschluß.) .,, ^, . ,^. v^eitdem dieNationatbai'.k bestehet, den Obligations-Handel erleichtert, dem Handelsstande und der Fabri-cation Gelder auf billige Zinsen vorschießet: seitdem ist das Bedürfniß einer ahnlichen Anstalt zu Gunsten der Grundbesitzer, daher die Errich'ung einer Hypothekenbank noch fühbarer geworden. Der als öconomischer Schriftsteller, als practischer Landwirth und als Geschäftsmann rühmlichst bekannte Güterbesitzer und Landstand, Herr Franz Ritter von Heintl, zu Wien, hat den Entwurf der Statuten zu einer BankgeseNschaft, um eine Hypothereü-bank zu errichten, verfaßt. Sie sind in folgenden gAbschnitten vorgetragen: I. Abschnitt. Von der Errichtung der Hypotheken- bank und der Bankgesellschaft im Allgemeinen. II. Abschnitt. Von dem Fonde der Hypotheken- bank insbesondere, von der Haftung und den Nutzungen derselben. III. Abschnitt. Von den Aftieil. IV. Abschnitt. Von der Repräsentation ber Hy- pothekenbank und der BankgeseNschaft. V. Abschnitt. Von den Geschäften der Hypothe- kenbank. VI. Abschnitt. Von den Beamten der Hypothe- kenbank. VII^ Abschnitt. Von dem Resnvefond. e. 'VIII. Abschnitt. Von den besonderen Vorrechten und Privilegien der Hypothekenbank. IX. Abschnitt. Dauer der Privilegien und Auf« lösung der BankgeseNschaft. .^ /7 Es dürfte unsern Lesern angenehm seyn, von die« sem, durch Herrn Ritter von Heintl proponir« ten Institute, über nachstehende Grundzüg« eine vor» lausige Kenntniß zu erhalten. 1. Die Hypothekenbank ist ein Privat-Institut, welchcv mit der Finanzverwaltung des Staates in gar keine Berührung kömmt, aber der Wichtigkeit ihres Einflusses auf den öffentlichen Wohlstand wegen/ von Seiner kaiserlichen Majestät sich einige Privilegien erbittet. 2. Die Hypothekenbank soll nicht bloß auf Dar< lehen aus eigenen Micr?ln, und nicht bloß auf die Vermittlung freinder Gelder, sich beschranken. Nicht das Erste, weil der Bedarf der Nealitäcenbesitzer größer scyn kami, als die eigenen Mitte! der Bank. Nicht das Letzter?, weil die Bank einen eigenen bedeutenden Fond besitzen soll, um das Zutrauen der Staatsver» waltung, der Glaubiger und der Schuldner zu erlan- fchäfte in der nöthigen Ausdehnung möglich gemacht und erleichtert werden,^ welche dieses Institut bezwecket. 3. Der gebildet. Das hierdurch ins Leben getretene Institut kann auch Gelder von andern Capiralisten aufnehmen. Sie darf aber diese Gelder und ihren eigenen Aclien» fond nur zu Anleihen auf Realitäten, oder zur Ein« lösung von Activforderungeü, welche auf Realitäten hppotheciret sind, verwenden, und zwar eines und das — I'70 — Ändere nur bis zur Hälfte des Schätzungswetthes der Realität. 4. Die Hypothekenbank un> ^die Bankgesellschaft 'werden dnrcheine Direction und durch einen Ausschuß r«, präsentirt. Die Mitglieder der Direction werden durch die freye Wahl der Actionare.aus ihrer Mitte ernannt, die Ausschüsse aber durch die Mehrzahl der besitzenden Aetien bezeichnet. Um zur Direction wählbar zu seyn, wird ebenfalls der Besitz von einer bestimmten Anzahl Actien erfordert/ welche unveräußerlich sind, so lange die Actionäre Mitglieder der Direction verbleiben. 5. Die Zinsen, zu welchen die Hypothekenbank lie Gelder auSleiht, sollen anfänglich jährlich auf 6P?o-oent gesetzt werden. Außerdem ist an.3?iemanden eine Provision oder eine andere Gabe zu entrichten. Wer sich die Gelder anderwärts wohlfeiler zu verschaffen weiß, wirb sie b^y der Bank mcht suchen. Füllen die Zinsen im Allgemeinen, so muß auch die Bank den Zinsfuß herabsetzen, weil sie sonst ihre Capitalien nicht fruchtbringend machen kann. Die Wüaclionäre, wenn sie Realitäten besitzen, und darauf unter der statuten« mäßigen Sicherheit Gelder suchen, haben allein dabey «inen Vorzug vor allen Bewerbern. 6. Die Hypothekenbank wird für ble Gelder, welche bey ihr iverMslich angelegt werden, Schuldscheine ausstellen, deren Form, so wie den höchsten und mindesten Betrag, auf den sie lauten,/ und deren Zinsen »rst die Bankdirection bestimmen wird. W?r mehr Geld bey der Bank anlegt, als die höchste Summe, zu wel» cher die Bankscheine ausgefertiget werden , erhält dafür mehrere Scheine. Diese sind im Grunde wahre Hypothe ten s,ch e ine; weil die Bank alle Gelder nur auf Hypotheken ssesichert ausleihen darf, und in den Scheinen, daß dieß geschehen sey, mit bestätiget. Die Passiv'Zinsen der Bank dürfen niemahls die gesetzlichen übersteigen. Sie werben adergeringer seyn können, wen» die Hypothekenbank :hre Scheine nach einer kurzen Aufkündzeit, oder gar auf allmahliges Begehren zuruckbezcchlet. Um dieß eher zu können, mag sie bestimmen, welche,ihrer Scheine und bis zu welchem Betrage auf allmahliges Begehren, und welche nach einer angemessenen Aufkündigung allzeit sicher bezahlet wer» den ' die ersteren tragen weniger Zinsen als die letzteren, und jedem Geldanleger werde die Wahl zwischen beyden gelassen. DieZuwnft wird dann, wiedenWechsel« briefen guter Handelshäuser, auch den Banlschemen ,den.verdienten Platzim allgemeinen Verkehr anweisen. Wie die Hypothekenbank die fremden Gelder zu wohlfeilen Zinsen erhält, so kann sie auch die Zinsen ihrer Activcapitale.herabsetzen, demnach in der Differenz,ihren Actionaren.einen zureichenden Gewinn versichern, und zugleich durch die Coi^xrrenz sehr wohlchätig .einwirken, daß, zur Belebung des Ackerbaues, .der Industrie, des Waarenhandels, jeder nützlichen Untern-H' mung die,3apicali«n.allg«me,in wohlf«I«r werden müss^i. 7. Die Hypothtkenbank wird errichtet in der Absicht, den Realitatenbesitzern auf Hypotheken Gclrer 'für Zinsen zu leihen oder zu verschaffen, und den Re^l' credit ju'befestigen. Dieser Bestimmung gemäß, wird i^ 2) ihre eigenen und die bey.ihr-angelegten Gelder mtt auf Rmlnäten bey zurcichenber Sicherheit auslei« hen, eder damtt schon bestehende Hypothekarford«' rnngen einlösen. k) Wenn von Güterbesitzern Anl«hen gesucht werde", ni^che mit den B^nkstatuten oderlih«n norrothigen Mitteln in der Summa oder in den Bedingungen nicht vereinbarlich sind,: so wird die Bünkdir«lion ,zur Vermittlung solcher Anleihen sich verwenden. W^rendie Anleihen für einzelne,Capitalisten zu groß ! so kann die Hauptobligation auf die Hypothekenbank ausgestellt, gehörig versichert und bey der Bank aufbewahret werden. Sie ^wird >vvn chier-nicht eher er< folgt, bis das Capital mit allen .Nebenverbindlich-ketten ,zurückbe,zahlet ist. Die Nank feruget sodann auf kleinere Betrage Panialobligationen aus, wodurch es möglich wird, daßgroßeAnleihen leichterauf-.gebracht.werden, und daß mehrere Capimlisten darail Theil nehmen können. Für die Vermittlung solcher Darlehen wird der Bank eine Provision bemahlet. Sie übernimmt auch gegen Provisiondie sichere Einbringung und Übersendung der Zinsen an die einzelnen Gläubiger. c) Die Hypochekenbank übernimmt von anderen Hypothekargläubigern oie Vollmacht zur gütlichen oderg/' richtlichen Eincassirung undEilttreibung fälliger Forderungen, auch Vollmachten zum Ankauf von Nea< litüten: beydes gegen Provision. 6) Sie übernimmt Urkunden, Gelder, Gold und Silber gegen eine zu bestimmende Gebühr zur Aufbewahrung 3. Von den Zinsen der Acno ^ Capitalien, von dem ----,!",! — Gewinne, der sich bey der Einlösung von Hypothekar. fordevungen ergibt, von den ProviMN'N iund .anderen Einkünften der Bank werden 2) die ZinftnHer Passiv-Capitalien und d) .die Kosten des InMuts bestritten. Dann , c) auf,jed,«Mtie.Zin,jährlichesIliteresse von5Prsce,tt/ in halbjührigen Raten erso^laM. Was dann am Einkommen erübriget, bildet den Ge-wi,nn der Bank. Davon werden jährlich ,io Pro„cen,t,für den Ref«vefond ausgeschieden/ -und die übrigen g^ Pro-cent mit der Hälfte der Nutzungen des Rese^oefondes , als Gewinndividende jährlich?muer die Actionare ver^ theilt. c>. Der Reservefond wird gebildet: ») durch die 10 Procent des jahrlichen Banlgewinnes. b) Durch die Betrag,, welche die Accionäre, die dem Institute e>st beytreten, indem der Rese>v.'s'ond schon bestehet, über den Betrag derActien bezahlen müssen, um gleichen Antheil an demselben zu erhallen. Der Betrag der Actien selbst gehört zu jeder Zeit dem Acrienfonde. c) Durch die Hälfte aller Nutzungen des Reserrefon-des, welche jährlich dem Reservefonds'Capitale einverleibet werden ; indem die andere Hälfte dieser Nil' tzungen zur Gewinübividend« gehöret. 6) Wenn mit dem Neservefonde Actien, Capitalien oder Realitäten eingelöset und getauft werden: so ist der Hauptsiamm dem Reservefonds einverleibet. Mit den Nutzungen aber wird verfahren, wie es hier h,y c.gesagt,wurde. .Der Reservefond ist vor All/m bestimmt lli>) zur Einlösung von Actien auf dtion wieber verkaufen, wenn dabey der höhere Curs einen Gewinn anbiethet. Der Reservefond bezieht , die Zinsen, Dividende unb alle Nutzungen für jeneActien, die ^besitzet, wie ander«Actionäle. 11») Um den Actionären auf ihre, zum Pfand eingelegten Actienbriefe verzinsliche Geldvorschüss« ^u leisten, worüber die Direction die näheren Be« ' dingungen seiner Zeit bekannt machen wiid. cc) Wenn in der Reservecassa Barschaft vorhanden ist, welche zn ihrer bey a^und I>l^> hier ausgesprochenen Bestimmung keine Verwendung sindei; so wird sie, wie der Haupt- und ActtellfSutz, M allen jenen Geschäften »»uhdringend verwend.«,!, ,zu welchen die Bank berechtigt ist. Der ReseM,«fond .haftet nicht wie der Actienfond der Gefttischaft; weßwegen darüber auch besondere Bücher geführet werden. Er ist ein freyes PrivaceigeMhum aller Actümäre,, aus >oer«n Gewinndividenden er ent« standen ist. So lan^ge die Gesellschaft d,estehc, ist er uinheildar. Erst bey Auslösung der Gesellschaft wird er, nach Verhältniß der Actienzahl, Hu gleichen Thei« len unter jene Actionäre vertheilet, welche alsdann die Actienbriefe besitzen und zurückstellen werden. Deßwegen ist dieTh-eilnahme an dem Rrseuvefoude von den Acnen unzertrennbar; e» hat demnach darauf ,weder ciu Veldvih noch eine Erecution, weder eine gerichtliche noch außergerichtliche Abtretung oder Cessio» Statt. ,0. In Hinsicht der zwangsweisen Eintreibung d?r fälligen Bandförderungen sind die vorgeschlagenen Modalitäten oon der Art, daß die Sicherheit derBank neben der Aufrechthaltung der Realicätenbesitzer sehr gut bestehen könne. 11. Die Acti'e» mögen auf bestimmte Nahmen oder a>:f den Inhaber ausgefertiget und umgeschrieben werden. Sie können von In- und Ausländern gekauft, verkauft und übertragen werden. Die Gesellschaft wird Seine kaiserliche Majestät um die allerhöchste Landes« herrliche Begünstigung allerunterthänigst bitten, daß d^s Vermögen derBank, die Actien, die Zinsen und Gewinndividenden derselben in Kriegs-' und Friedens-zeiien von Abgaben, Vorschüsse:'., freywilligen oder gezwungenen Anleihen, Arrosirungen und Geschenken befreyt bleiben, ui'.c in w fern sie Ausländer!' gehören, auch im Kriege keinen Sequestrationen und Consisca« tionen unterworfen werden , selbst wenn sie Unterthane« des feindlichen Staates angehören. i2> Wenn die von dem Allerhöchsten Landesherr« bewilligten Privilegien-Jahre abgelaufen sind, ohne daß eine Verlängerung derselben gesucht oder erfolgt ist: so werden die Geschäfte der Bank, nach Thunlich» keit, auf die Zeit der Auflösung geschlossen und beendiget; die aufgenommenen fremden Gelder zurückbe« zahlet; sämmtliche Realitäten, welche die Bank zu besitzen in den Fall gekommen wäre, öffentlich an den Meistbiethenden verkauft, und eine genaue Schlußrech« nung verfaßt, nach welcher, nachdem sie von demAus» schusse genehmigt ist, die Abfertigung der Attionäre zu erfolge,, hat. — Der Verfasser dieser Statuten, Herr Franz Ritter von Heintl, hat geglaubt, die Hypothekenbank dürfe mit keiner Lotterie, mit keinem Glücksspiele verblinden werden: sie muffe den Vortheil der Gläubiger und der Schuldner vereinigen , und dennoch derselben Verhältnisse nicht verwirren.- ihr Geschäfts, gang müsse einfach seyn, um von Jedermann begriffen und durchsehen werden zu können. Der Vo.theil der Schuldner besieht darin, daß sie bey der Hypothekenbank oder durch dieselbe leichter Anleihen auf ihre Realitäten finden, und zwar zu billigen Zinsen : wahrend sie jetzt entweder nirgends Gelder aufbringen, oder zu so schweren Bedingungen, daß dadurch ihr Untergang unvermeidlich wird. Sie sollen nun wohl anfänglich sechs Pvocent Interessen am die Bank bezahlen, damit diese den Aotionären die verheißenen fünf Procent sicher berichtigen, und die Bedürfnisse des Instituts bestreiten könne; allem sie ersparen doch dabey die großen Geschenke, welche sie jetzt den Mallern geben müssen, und die großen Ab« züge, die ihnen bey den Geldzahlungen unter mancherley Vorwand gemacht werden. . -Jene, Güterbesitzer, welche große Geldsummen auf ihre,großen Güter suchen, können dieselben jetzt nirgendK süiden. Wenn auch die Hypothekenbank sie idnen aus ihrem Fonde nicht vorschießen könnte: so ist sie doch ein V«remlo,!i>!gspulict, an welchen mehrere Capltalisten, geg>-n Partir.l - Obligationen , kleinere Beträge abgeben können, um damit an einem großen Unternehmen Theil zu Nehmen. Der Vottheil der'G lc> ub ig e r ist dadurch erzielet, daß sie ,) ihre Gelder auf sichere Hypotheken anlegen, ohne nöthig zu hab«n, sich um dieselben zu bekümmern; daß sie , 2) auch klein» Geldbeträge, die sie sonst auf Realitäten kaum onlegen, könnten, bey der Bank verzinslich be- nützen; 5) daß di« Actionare, nebst den 5 Procent Interessen, die sie von der Baut halbjährig erhalten, noch einen Gewinn zu hoffen haben, welcher aus dem sechsten Procent der Bankforderiingen, aus dem Disconto» ertrage der mit Nutzen eingelösten Hypolhökan'or» devungen, aus den Provisionen und Gebühren entstehet; ' ^ 4) daß sie, wenn sie selbst Nealit^tenbesitzer sind, in der Verlegenheit vor z u g s w e i se beyder VankAnleihen aufihre Realitäten oder auf ihre Accien erhalten ; daß 5) diese Nutzung und das Einwirken des NcservefondeS den Actienbriefen auf der Börse und im Verkehre einen guten Anwerth »erschaffen dürften, damit jeder Ac-tionär durch derselben Verkauf täglich in den Besitz seiner Einlage wieder gelangen kann; daher die Ac« tien, indem sie ihm Zinsen und Gewinn einbringe!?, dennoch zu jeder andern Unternehmung ihm wie bares Geld seyn werden. 6) Der Werth der Hypothekenbank« Actien wird sieigen, je mehr sich die Geschäfte derselben erweitern, welche, indem sie immer auf gute Hypotheken versichert sind, von den Finanzen des Staates, wie von den Kriegsereignissen, so viel eS möglich ist, unabhängig bleiben. Auch der Nutzen des StaatcS wird dadurch befördert werden. Der begüterte Adel, viele Gücer- und Nealitätenbesitzer werden vom Untergang gerettet, dem Staate und dem Steuerfonde als nützliche Bürger erhalten; der Werth der Realitäten wird mit dem ver' mehrten Verkehr der Producte steigen; darin, wegen der Wechselwirkung der Stunde, auch der allge< meine Wohlstand gewinnen; der Geldumlauf, mit diesem der allgemeine Verkehr, alle nützlichen Unter» nehmungen erleichtert und befördert werden. Herr Ritter von Heintl hat diese Statute» Seiner kaiserliche!, Majesiat, zu^Erwirkung der Allerhöchsten laiidesherrlichen Bestätigung, zu Füßen gelegt. Wird diese ertheilet, fo will der Herr Verfasser sogleich die Einladung zum Vereine bekannt machen. Gelingt es seinen Bemühungen, das Institut ins Le« ben zu rufen, wozu wir zum Besten der Realitätenbesitzer herzlich das baldigste Gedeihen wünschen: so tritt Herr Ritter von Heintl anspruchslos unter die Ac» tionare/ vor denen er sich nicht den mindesten Vortheil oder Vorzug vorbehalten hat. Gedruckt heH Jg. naz Aloys OdI«n von Kl«inmayr,