? JI Gesetz- «ni» Verordnungsblatt für das örtcrretdjtfdHIcktnfdje Mrten(nni), bestehend aus den gefürstelen Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete Jahrgang L8VS IV. Stück. Ausgegeb en und versendet am 12. Februar 1873. 4. Verordnung der f. k. Statthalterei in Triest, vom 16. Jänner 1873, betreffend die Compctcnz der Gerichte bei Epcindirungs-Ansprüchen in Folge politischer Epecutionen. Anläßlich einer zwischen den bethciligtcn Ministerien gepflogenen Verhandlung über die Competcnz bei Epcindirungsansprüchen in Folge politischer Epecutionen hat der k. k. Oberste Gerichtshof im Sinne des §. 16 lit. f. des k. Patentes vom 7. August 1850 R. G. B. N. 325 beschlossen, nachstehenden Satz in das Indicatcnbuch aufzunehmen: „Auch in den Fällen einer politischen Epecntion steht die Entscheidung über Privat» „ ansprüche dritter Personen, welche sich durch die vollzogene Epecntion in ihrem Besitze, „ Eigenthum oder anderen Rechten für gekränkt halten und die gänzliche oder theilweise „ Aufhebung der Epecntion bewirken wollen, sowie die nach Maßgabe des §. 3 des Hofde- „ cretes vom 29. Mai 1845 I. G. S. N. 889 vorläufig zu bewilligende Sistirung wei- „ terer Epecutionsschritte den Gerichten zu. Wovon die k. k. Bezirkshanptmannschaften und die Magistrate in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. d. M. Z. mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt werden, daß die Aufnahme dieses Beschlusses im Verordnungsblatte des k. k. Finanz-Ministeriums veranlaßt wurde. Ceschi a Santa Croce m. p. S. Gesetz wirksam für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Verpflichtung der säumigen Partei zur Tragung der Kosten für Amtshandlungen über verspätete Anmeldungen von Rechten, welche der Ablösung oder Negulirung von Amtswegen nach §. 6 des kaiscrl. Patents vom 5. Juli 1853 (R. G. Bl. 130) unterliegen. Ucbct Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen: Die Rechte, welche nach §. 6 des kaiserl. Patentes vom 5. Juli 1853 von Amtswegen der Ablösung oder Regulirung unterliegen, sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes auf die im Ediete vom 18. September 1855 vorgeschriebene Weise bei der k. k. Landescommission anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Kosten für die Amtshandlungen, welche die k. k. Landes- oder Localeommissionen vornehmen müssen, von den Parteien zu tragen, welche versäumt haben, die vorgeschriebene Anmeldung in gehöriger Zeit einzubringen. Wien, am 14. Jänner 1873. Franz Joseph m. p. Lasser m. p.