Gesetz- n »h Verordnungsblatt für daS ällerreichssch-illirtsche,K ft II e nfn n i), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Gör; und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittclbareu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang I8VO X. S t ti cf. 21 u«gegeben und versendet am 3. Mai 1870. 18. Gesetz vom 10. März 1870, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen der gefürsteten Grafschaft G ö rz und Grad iß ca. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich att zu ordnen, wie folgt: 1. Abschnitt. Von d er Anstellung des Lehr-Personales. §• I. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschulbehörde sofort der Bezirksschnlbehörde an, welche die Coneursausschreibung vornimmt. §■ 2. Die Coneursausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kategorie und des Dienstortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahrcsgehalt und die Modalitäten seiner eventuellen Steigerung, sowie die bcizubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei der betreffenden Ortsschnlbchörde einzubringen. 14 §• 3. Die Bekanntmachung der ConcnrSansschrcibung erfolgt in dem amtlichen Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Ermessen der Bezirksschnlbehörde zn bestimm menden fachmännischen Organen der öffentlichen Presse. §• 4. Der Termin zur Einreihung der Gesuche muß mindestens auf sechs Wochen festgesetzt werden. Die Bcwerbungsgesnche bereits angestellter Lehrindividnen sind im Wege der Vorgesetzten Bezirksschnlbehörde einznbringen, welche ihr Gutachten sofort beiznfügen hat Verspätet einlangende oder innerhalb des Concurstermines nicht gehörig documentirte Gesuche dürfen nicht berücksichtigt werden. §. 5. Die Ortsschnlbehörde sammelt die Gesuche und erstattet binnen vier Wochen an die Bezirksschnlbehörde einen Vorschlag zur Besetzung der erledigten Stelle. §• 6. Das bisherige PräsentationS- (Ernennnngs-) Recht der Schulgemeinde geht an den Schulbezirk über, und - wird von denselben Organen ausgeübt, welche zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirks berufen sind (§§. 39 und 40 des Landcs-gesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung, sowie deS Besuches der öffentlichen Volksschulen). § 7. Wird eine Schule nicht vom Schulbezirke erhalten, so steht demjenigen, welcher sie erhält, das PräsentationS- (Ernennnngs.) Recht zu. §■ 8. Ein Präscutationsrccht, welches dem Pfarrer ohne Verpflichtung znr Tragung der Pa-tronatslasten zusteht, erlischt mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt. §• 9. Wenn das PräsentationS- (Ernennnngs-) Recht nicht einer Behörde zustcht, welcher der Bezirksschnlinspcctor angehört, hat die Bezirksschnlbehörde an die PräsentationS- (Er-nennungS-) Berechtigten ein über jeden einzelnen Bewerber sich anssprechcndcs Gutachten zn erstatten, welches dem PräsentationS- (Ernennnngs-) Acte (§. 10) beiznschließen ist. §• 10 Der PräsentationS- (Ernennnngs-) Berechtigte wählt innerhalb vier Wochen, ohne an den Vorschlag der Ortsschnlbehörde oder eine von ihr ausgestellte Reihenfolge der Candidaten (§. 5), beziehungsweise an das Gutachten der Bezirksschulbehörde (§. 9) gebunden zn sein, den ihm am meisten geeignet schein nden Bewerber aus. Die getroffene Wahl wird sofort unter Vorlage der den Gewählten betreffenden Acten der Landcsschulbehörde angezcigt. §■ H- Die Präsentation (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; sede dieser Bestimmung zuwider etwa eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich unwirksam. §. 12. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschnlbehörde beanständet (§. 50 Al. 4 des Reichsgesctzes vom 14 Mai 1869). so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgcgenstehen, an den Prüsentations- (ErnennungS-) Berechtigten zurückzuleiten. Dieser hat binnen 14 Tagen eine andere Präsentation (Ernennung) vorzunehmen oder den Recurs an den Minister für Cultus und Unterricht zu ergreifen. §• 13. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschnlbehörde nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Austellungsdecret aus, weist dem Ernannten sein Dieust-Eiukommen an und erläßt den Auftrag an die Bezirksschulbehörde, entweder durch einen Dclegirten aus ihrer Mitte oder durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die Beeidigung des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen. §. 14. Der Prüsentations- (Erncunungs-) Berechtigte ist einzuladen, sich bei der Beeidigung und Einführung des Ernannten in den Schuldienst durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. §• 15. Nimmt der Prüsentations- (ErnennungS-) Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§§. 10 und 12) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall die Landes-schulbehördc in seine Rechte ein. §• 16. Jede in Gemäßheit der §§. 1—15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive. Doch muß jeder im Lehrfache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschnlbehörde aus Dicnstesrücksichtcn anordnet, fügen, soferne er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet. §• 17. Auch bei solchen Versetzungen müssen die bestehenden Vorschlags- und Präsentations-Rechte berücksichtiget werden. §. 18. Ueber die blos nach dem Dicnstrange sich richtende Vorrückung aus einer niederen Gehaltsstufe in eine höhere oder die Verleihung einer Dienstalterszulage entscheidet die BczirkS-Schulbehörde ohne Concursansschreibnng. §■ 19. Soll nicht eint einfache Vorrückung nach dein Dienstrange, sondern eine Beförderung in eine mit einem höheren Gehalte verbundene Stelle stattfinden, so muff dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches für die Besetzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist. (§§• 1-15). §. 20. Die Ernennung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie feite der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten in den §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen ist in gleicher Weise, wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, jedoch ohne Concnrsansfchrcibnng, von der Bezirksschnlbehörde vorzunehmen. II. Abschnitt. Von dem Die n st cin koin in e n des Lehr personales. §. 21. Um den Betrag anüznmitteln, auf welchen jede Lehrstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden nach den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und anderen örtlichen Verhältnissen in vier Classeu getheilt. Diese Eintheilnng nimmt die Landesschnlbe-hörde vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind. §. 22. Der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes, welchen ein Lehrer in Gemeinden der I. (höchsten) Classe anzusprechen hat, beträgt 600 fl., in Gemeinden der II. Classe 500 fl., in Gemeinden der III. Classe 400 fl, in Gemeinden der IV. (untersten) Classe 300 fl. §. 23. Für Lehrstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Classen (§. 22) mit 600 fl. sestzn-stellen; den zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes berufenen Organen (§. 6) steht es frei, eine noch höhere Ziffer für diesen Gehalt ansznspreche». §. 24. Alle scheu Geldbeznge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner Personen, aus Stiftungen u. dgl. zufließen, werden (vorbehältlich der Wahrung ihrer Bestimmung zu einem speeiellen Zwecke) von der Gemeinde für Rechnung des Schulbezirkes eingehoben. §. 25. Die veränderlichen Geldgaben sind mit dem Durchschnittserträgnisse der letztverflosseneu drei Jahre sofort in einen scheu Bezug für Rechnung des Schulbezirkes umzuwandeln; Colleeturen bei den einzelnen Ortsinwohnern, Absammlnngen von Neujahrsgeldern u. dgl. dürfen nicht mehr stattfinden. §. 26. So lange die Naturalgiebigkcitcu nicht abgelöst sind, werden sic nach dem Durchschnitte der Marktpreise ans den Jahren 1834—1863 (nach Ausscheidung des Jahres mit den höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen) oder, wo keine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Abschätzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen fixen Geldbczug für Rechnung des Schulbezirkes verwandelt. §. 27. Die Nutzungen von Acker-, Garten- (Weingarten-), Gras- oder Waldland, dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt, daß vom Katastral-Rein-ertrage jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern sammt Zuschlägen abgezogen werden. §. 28. Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27) von dein mindesten Betrage des festen Jahresgchaltes eines Lehrers noch Abgängige muß ihm vom Schulbezirke in monatlichen Anticipativ-Raten bezahlt werden. Ist bereits gegenwärtig das Einkommen eines Lehrers ein höheres, so ist ihm dasselbe ungeschmälert zu erhalten. §. 29. Die Einnahmen aus einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Mieth-werth der Dienstwohnung, oder die in Ermanglung einer solchen anzusprechende Quartier-geld-Entschädigung, ferner Remunerationen, Aushilfen, Zulagen n. dgl. dürfen von dem festen Jahrcsgehaltc nicht in Abzug gebracht werden. §. 30. Lehrer, welche in definitiver Anstellung fünf Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathc vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine Dicnstaltersznlage mit 10 pCt. des mindesten Jahresgchaltes (§§. 22, 23) jener Gemeinde, in welcher sie am Tage des zn-rückgelcgtcn fünften Dicnstjahrcs fnngiren. Dieser Betrag (Dicnstaltersznlage) ist ihnen in monatlichen Anticipatraten auszuzahlen. Unter den gleichen Modalitäten gibt ihnen jede zn-rückgelcgte weitere fünfjährige Dicnstesperiodc bis zum vollendeten 30. Jahre dieser Dienstzeit Anspruch ans eine weitere Zulage, welche mit 10 pCt. des mindesten Jahresgchaltes der Gemeinde, in der sie am Tage des zurückgelegten neuen Qninqnenninms angestellt sind, zu bemessen ist. Der Betrag, mit welchen das gegenwärtige Einkommen eines Lehrers den gesetzlich mindesten Jahresgehalt übersteigt, (§. 28), darf in eine solche Dienstaltersznlagc nicht eingerechnet werden. §. 31. Den Schulbezirken, welche cs vorziehen, den Lehrern statt der Dicnstaltersznlage das BorrückungS- oder Beförderungsrecht in höhere Gehaltsstufen cinzuräumen, ist dies unter der Voraussetzung gestattet, daß sic durch die Art der Vertheilnng an die einzelnen Gehaltsstufen mindestens nach jedem Decennium bis zur Bollendung des 30. Jahres eine Steigerung des festen Jahresgehaltes um 20 pCt. seines mindesten Betrages (§. 22) sicher stellen. §. 32. Einem Director oder Oberlehrer gebührt eine Functionszulage, welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsclasse für Elftere 300 ft., für Letztere 200 fl., in den Gemeinden der III. Gehaltsclasse für Elftere 200 fl., für Letztere 100 fl., in jenen der IV. Gehalts-classe für Elftere 100 fl., für Letztere 50 fl. beträgt und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Director oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht. §. 33. Jeder Leiter einer Schule (§. 12 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869) hat das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlicheil Rebciitocatitäteu bestehende Wohnung, welche ihm, wo möglich im Schulgebäude selbst anzuweisen ist. Kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Onariiergeldeiitschädigung, welche in den Gemeinden der I. und 2. Gehaltsclasse mit 40 pCt,, in jenen der 3. Gehaltsclasse mit 30 pCt. und in jenen der 4. Gehaltsclasse mit 20 pCt. des mindesten Jahresgehaltes in der entsprechenden Schillgcmeiude (§. 22) zu bemessen ist. §- 34. Den übrigen Lehrern steht das Recht auf freie Wohnung nur in fofernc zu, als sic bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im Besitze einer solchen standen Das Gleiche gilt von einer Qnartiergeld.Entschädigung, in deren Besitze sie bereits stehen; eine solche muß ihnen auch zuerkannt werden, wenn ihnen die iunegehabte Wohnung entzogen wird. §. 35. Eine mit Grundstücken dotirtc Lehrstelle (§. 27) gibt auch Anspruch auf den Besitz und die Benützung der erforderlichen Wirthschaftsräume. §. 36. Der Gehalt eines Uuterlehrers ist mit 60 pCt. des mindesten Jahresgehaltes eines Lehrers in derselben Gemeinde (§. 22) zu bemessen. §■ 37. Ein Recht auf freie Wohnung hat ein Unterlehrer nur daun, wenn er bei Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes schon im Besitze einer Naturalwohuung sich befindet. DaS Gleiche gilt von einer Quartiergcld-Entschädigung, in deren Besitze er bereits steht, eine solche mich ihm auch zuerkannt werden, wenn ihm die iunegehabte Wohnung entzogen wird. §. 38. Solange Unterlehrer nicht definitiv angestellt sind, bedürfen sie zu ihrer Berehelichung die Genehmigung der Bezirksschulbehörde. §. 39. Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den für das männliche ausgestellten Grundsätzen (§§. 22—38) geregelt; doch sind alle Bezüge nur mit 80 pCt. jener Ziffern zu normirat, welche unter gleichen Verhältnissen ans Männer entfallen würden. §. 40. Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtsfächer, sowie die Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten, in den im §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesctzcs vom 14. Mai 1869 bezeichnten Fällen erhalten eine fixe Remuneration, welche von der Bczirksschulbehörde nach Maßgabe der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird. §• 41. Alle au einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv angestellten Lehrpersonen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet. §. 42. Jedes Mitglied des Lehrstandes hat sich von dem Zeitpnncte an, mit welchem die Re-gnlirnng seiner Bezüge nach den §§. 22—32 des gegenwärtigen Gesetzes durchgeführt ist, der Ertheilnng des sogenannten Nachstnnden-Unterrichte- und der Bersehnng des Meßner-(Küster-) Dienstes zu enthalten §. 43. Die Bezirksschnlbehörde hat bei Ueberschreitnngen des im §. 41 ausgesprochenen Verbots sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen des im §. 42 enthaltenen Verbots aber dem Betreffenden eine höchstens sechswochentliche Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Gegen diese Aufforderung steht der Necnrs an die Landesschnlbehörde offen, welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Beschleunigung zu erledigen ist. III. Abschnitt Von der Disciplin arbehan dl ung und Entlassung des Lehrperson als. §. 44. Jedes pflichtwidrige Verhalten von definitiv oder provisorisch an gestellten Lehrpersonen wird als DienstcSvergehen entweder von dem Leiter der Schule oder von der Bezirksschnl° behörde mündlich oder schriftlich unter Hinweisung ans die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, oder durch die Landesschnlbehörde mittelst einer Disciplinarstrafx geahndet. §• 45. Solche Disciplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Entziehung des VorrücknngSrechtes oder des Anspruches auf die Dienstalters-Mage; c) die Versetzung au eine andere Lehrstelle. §• 46. Der Verweis wird stets schriftlich ertheilt und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijährigem tadellosen Benehmen des Betroffenen wird diese Strafe nicht weiter in Anrechnung gebracht. §■ 47. Die Vorrückung in eine bestimmte höhere Gehaltsstufe (§. 31) oder die Bewilligung einer bestimmten Abstufung der Dienstalterszulage (§. 30) kann ans ein oder mehrere Jahre aufgeschoben oder gänzlich abgesprochen werden. §. 48. Die strafweise Entziehung der Function eineö Oberlehrers oder Directors und hiedurch erfolgende Zurückversetznng solcher Personen in die Kategorie der Lehrer, kann mit oder ohne Aenderung des Dienstortes stattfinden. §. 49. Sowohl in diesem Falle als auch bei der strafweisen Versetzung an eine andere Lehrstelle desselben Bezirkes, hat das Disciplinar-Erkenntniß zugleich den Rang zu bestimmen, mit welchem der Betroffene in das Lchrpersonale seines künftigen Dienstortes einzureihen ist. §. 50. Bevor gegen ein Mitglied des LehrstandeS eine Disciplinarstrafe verhängt wird, ist der Thatbestand actenmäßig festznstcllcn und dem Beschuldigten zu seiner Rechtfertigung vorzuhalten. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vorgebracht, so muß sie zu Protokoll genommen werden. Stellt sich die (mündliche oder schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten schriftlich bekannt zu geben. §• 51. Die Landesschulbehörde ist bei Verhängung der im §. 45 bezeichneten Disciplinarstrafen an keine stufenweise Aufeinanderfolge der Disciplinarstrafen gebunden. tz. 52. Die Entlassung vom Schuldienste kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens einer Disciplinar-Bcstrafnng neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattsindeu. Nur gegen denjenigen kann die Entlassung sofort Platz greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Züchtigungsrechtes, einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitte, oder eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. §. 53. Die Entlassung vom Schuldienste ist von der Landesschnlbehördc ohne Disciplinar-Erkenntniß anzuordnen, wenn eine strafgerichtliche Verurtheilung erfolgte, welche die Ausschließung des Betroffenen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nach sich zieht (Abs. 3 des §. 48 des Reichsgcsetzes vom 14. Mai 1869). §. 54. Jede Entlassung vom Schuldienste ist dem Minister für Cnltus und Unterricht anzu-zeigcn, welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsrathe vertretenen Länder Mittheilung macht. §. 55. Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von der Bezirks-schulbchördc für die Dauer der gerichtlichen oder disciplinaren Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des Lchrstandes die sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Recurs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung. §. 56. Erscheint die Erhaltung des Suspendirten oder seiner Familie gefährdet, so hat die Bezirksschulbehörde gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden Alimentation auszu-sprcchen. Dieser Betrag darf höchstens zwei Drittheile des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes (§§. 22, 30, 31, 32) betragen. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Ersatz des zeitwcisen Verlustes am Diensteinkommen. IV. Abschnitt Bon der Versetzung des Lehrperson als in den Ruhestand und der Versorgung seiner Hinterbliebenen. §. 57. Die Versetzung eines Mitgliedes des Lchrstandes in den Ruhestand findet statt, wenn dasselbe nach tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtigungswerthcr Verhältnisse zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint. Sie kann entweder auf Ansuchen der betreffenden Person oder von Amtswegcn verfügt werden. §. 58. Freiwillige Dicnstentsagnng oder eigenmächtige Dienstcs-Verlassung berauben des Anspruchs auf die Versetzung in den Ruhestand. Als freiwillige Dienstescntsagung wird auch jede Bered ehelichung einer Oberlehrerin oder Lehrerin, sowie die ohne Genehmigung der Bezirksschulbehörde (§. 38) stattgefundene Berheirathung eines noch nicht definitiv angestellten Unterlehrers angesehen. §. 59. Die Verlassung deö Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienst-Entsagung oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung der Landcsschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen. Zu dieser Zeit hat auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uebergabe des mit der Lehrstelle verbundenen Besitzes an Grundstücken stattzufinden, über deren Nutzungen nach §.78 zu entscheiden ist. §. 60. Das Ausmaß des Nuhegenusscs (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits von dem Iahresgehalte, andererseits von der Dienstzeit des in Ruhestand Versetzten abhängig. §. 61. Der anrechenbare Jahrcsgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand bezogen wurde. Jene Dienstalters-Zulagen (§. 30), welche dem mindesten Jahresgehalte dort Zuwachsen, wo kein Vorrückungsrccht in höhere Gehaltsstufen besteht (§. 18), sowie die Functions-Zulagen (§. 32) der Dircctorcn und Oberlehrer sind als Theile dieses JahresgehalteS zu betrachten. §. 62. Anrechenbar ist jene Dienstzeit, welche ein Mitglied des Lehrstandes nach bestandener Lehrbefähigungsprttfung an einer öffentlichen Schule zngebracht hat (§. 56 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung der bereits vollstreckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesener Maßen außer Schuld und Zuthun des betreffenden Lehrindividiums lag. §. 63. Denjenigen, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit (§. 62) von zehn Jahren noch nicht vollstreckt haben, gebührt nur eine Abfertigung, welche mit dem anderthalbjährigen Betrage des anrechenbaren Jahresgehaltes (tz. 61) zu bemessen ist. §. 64. Diejenigen, welche vom Beginne des eilften bis zur Vollendung des fünfzehnten anrechenbaren Dienstjahres (§. 62) in den Ruhestand versetzt werden, erhalten ein Drittheil des anrechenbaren Jahresgehaltes als Pension. Mit dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahre erhalten sie den Anspruch auf drei Achttheile; mit jedem weiter zurückgelegten Quinquennium auf ein ferneres Achttheil, mit dem beendeten vierzigsten Dienstjahre auf den ganzen Betrag des anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) als Pension. §. 65. Die Versetzung in den Ruhestand ist entweder eine dauernde oder eine zeitweilige. In letzterem Falle hat der Betroffene nach Behebung des jene Versetzung begründenden Hinder- nisses feiner Thätigkeit sich nach der Weisung der Landesschulbehörde im Schuldienste wieder verwenden zu lassen oder auf seinen Ruhegenuß zu verzichten. Auch im ersteren Falle erlischt der Ruhegenuß, wenn der in dauernden Ruhestand Versetzte einen mit Jahresgehalt dotirten öffentlichen Dienst übernimmt. §. 66. Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandes haben nur dann einen Ber-sorgungsanspruch, wenn der verstorbene Gatte und Vater selbst zu einem Ruhegemisse berechtigt gewesen wäre. §. 67. Die Witwen und Waisen der mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrer, welche ohne die erforderliche Bewilligung (§. 38) sich verehelichten, haben keinen Versorgungs-anspruch. §. 68. Die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes, welches zur Zeit seines Todes noch nicht das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 62) vollendet hatte, erhält eine Abfertigung mit einem Viertheile des letzten von dem Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§• 61). §. 69. Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 62) vollendet hatte, so gebührt der Witwe eine Pension, im Betrage des Drittheiles des letzten von dem Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61). §. 70. Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Gatten erst während des Ruhestandes eingegangen, oder die eheliche Gemeinschaft ohne Schuld deS Gatten vor seinem Tode durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß. §. 71. Im Falle einer Wiederverehelichung kann die Gattin sich für einen abermaligen Witwenstand die Pension Vorbehalten oder einen zweijährigen Betrag jener Pension als Abfertigung annehmen. §• 72. Für jedes Kind des Verstorbenen, welches eine pensionsberechtigte Witwe zu verpflegen hat, gebührt ihr ein Erziehungsbeitrag und ist so zu bemessen, daß ihre Pension sanunt allen Erziehungsbeiträgen nicht die Hälfte deS vom verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) überschreitet. §. 73. Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes erlischt mit der Zurücklegung des 20. Lebensjahres ober mit dem Tage einer noch früher erlangten Versorgung. §. 74. Wenn nach einem verstorbenen Mitglieds des LehrstandeS keine Witwe vorhanden ist oder dieselbe keinen Anspruch auf eilten Ruhegcnnß hat (§. 70), so gebührt allen unversorgten Kindern des Verstorbenen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen im Falle des §. 68 dieselbe Abfertigung, welche der Witwe zugestanden wäre, im Falle des §. 69 aber eine Concretal-Pension, welche mit dem Sechstheile deS letzten vom Verstorbenen bezogenen anrechenbaren JahreSgehaltcö zu bemessen ist. §. 75. Diese Concretal-Pension erlischt erst mit dem Tage, an welchem kein unversorgtes Kind des Verstorbenen unter dem Alter von 20 Jahren vorhanden ist. §. 76. Wenn die Witwe eines Mitgliedes deS LehrstandeS sich wieder verehelicht, so tritt an die Stelle der Erziehnngsbeiträge (§. 72) für die Kinder des Verstorbenen die Concretal-pension (§. 74); behält sie sich für den Fall eines abermaligen WitwcnstandeS das Wiederaufleben ihrer Pension vor, so bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf die Erziehmigsbeiträge, so daß bei dem Eintritte jenes Falles sofort die Concretal-Pension der Kinder erlischt. §• 77. Witwe und Kinder eines in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des LehrstandeS haben das Recht, die Natnralwohnnng desselben noch ein Vierteljahr lang zu benützen oder den ihm znstehenden Ouartiergeldbetrag für den nächstversallenden Erhebungstermin zu beziehen. §. 78. Die Nutzungen eines zur Dotation der Schulstelle gehörigen Grundstückes (§. 27) gehören den Erben eines in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des LehrstandeS nur dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. October erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben blos Anspruch auf den Ersatz jener Auslagen, welche zur Gewinnung dieser Nutzungen gemacht wurden. §. 79. Wenn der letzte von einem in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliede des LehrstandeS bezogene anrechenbare JahreSgehalt 600 fl. nicht überstieg und der Nachlaß zugleich nicht hinreicht, die Krankheits- und Lcichenkosten zu bestreiten, gebührt den Erben des Verstorbenen ein Viertel jenes JahresgehalteS als Conduct-Quartal. §. 80. Zur Deckung der Nuhcgenüsse für dienstuntauglich gewordene Mitglieder des LehrstandeS, sowie zur Befriedigung der Versorgnngsansprüche ihrer Hinterbliebenen wird eine Pensionscasie errichtet, welche die Landesschulbehörde verwaltet (§. 57 des Neichsgesetzes vom 14. Mai 1869). §. 81. Sämmtliche Mitglieder des Lehrpersonalcs, welche nach abgelegter Lchrbefähignngs-Prüfung eine Dienststelle erlangen, sind verpflichtet, 10 pCt. ihres ersten nach erfolgter Regulirung bezogenen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresgehaltes und eben so viel von dem Betrage jeder ihnen später zu Theil werdenden Gehaltsaufbesserung, Dienstalterszulage oder Fllnctionszulage, überdies aber jährlich 2 pCt. ihrer für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresbezüge an die Pensionscasse zu entrichten. §. 82. Als besondere Zuflüsse werden der Pensionscasse zugewiesen: 1. Jene gesetzlichen Beiträge aus Bcrlassenschasten, welche bisher dem Normalschulfonde zuflossen. 2. Die ans das Land entfallenden GebahrungSüberschüsse des Schulbücherverlags. 3. Die Jntercalarien für erledigte Lehrstellen, soweit sie nicht den Erben eines verstorbenen DircctorS, Oberlehrers oder Lehrers znfallcn (§§. 78, 79) oder durch die Remuneration des Hilfslehrers in Anspruch genommen werden. 4. Die Strafgelder, welche in Folge von Strafverfügungen der Schulbehörden eingchen. §. 83. Der zur Deckung der jährlichen Ausgaben der Pensionscasse noch weiters erforderliche Betrag wird aus Landcsmitteln zugeschossen. §• 84. Uebcrschüsse, welche sich in dem Jahreseinkommen der Pensionscasse (§§. 81—83) ergeben, sind zu capitalisiren und nur die Zinsen derselben in die nächste Jahresrechnung einzubeziehen. §. 85. Pensionen, welche Mitgliedern des Lehrstandes oder Hinterbliebenen derselben schon jetzt gebühren, müssen von den bisher zu ihrer Bestreitung Verpflichteten auch fernerhin bezahlt werden. Uebergangsbestimmungen. §. 86. Die Landesschulbehörde nimmt sofort bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die im §. 21 vorgesehene Eintheilung sämmtlicher Schulgemeinden vor. 8- 87. Ans Grund dieser Eintheilung legt jede Bezirksschulbehörde einen Kataster sämmtlicher Lehrstellen des Bezirkes an und stellt dabei das Einkommen fest, welches dem gegenwärtigen Inhaber einer jeden derselben nach den §§. 22—40 gebührt. §• 88. Hiebei ist nur jenen bereits definitiv eingestellten Mitgliedern des Lehrstandes die erste im §. 30 bezeichnte Dienstalterszulage zuzugestehen, welche bereits fünfzehn Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben. Alle anderen treten erst mit Zurücklegung des fünfzehnten Dienstjahres in den Genuß der ersten DicnstalterSzulage. §. 89. Die auf den erwähnten Kataster (§. 87) gegründete Regulirung der Bezüge fämmtlicher Mitglieder des Lehrstandes muß spätestens ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegen-iv artigen Gesetzes vollständig durch geführt sein. §. 90. Innerhalb desselben Zeitraumes hat auch die Thütigkeit der Pensionscassc zu beginnen. Bei der Rcgulirung der Bezüge jedes Mitgliedes des Lehrstandes ist der von ihm nach §. 84 zu entrichtende Beitrag bei der Casse des Schulbezirkes in Vorschreibnng zu bringen. Schlußbestim m n n g e n. §. 91. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. §. 92. Mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle auf Gegenstände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft. §• 93. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der nöthigen Instructionen ist der Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. Wien, am 10. März 1870. Franz Ioses m. p. Stremayr m. p.