Gesetz- unh Verordnungsblatt für das österr ei chisch-ltti rische Rüstelilanü, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete Jahrgang 1SS1. III. Stück. AuSgegeben und versendet am 1. April 1871. 3. Kundmachung des Präsidiums der k. k. Finanz-Direction in Triest ddo. 20. März 1871, betreffend die Errichtung eines k. k. GebührenbemessungsamtcS in Triest für den Bereich des Küstenlandes. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. October 1870 die im Küstenlande noch bestehenden und mit den Funetionen der Bemessung der unmittelbaren Gebühren betrauten k. k. Hauptstcuerämter in Görz und Triest ausgelassen werden, und daß an deren Stelle ein k. k. Gcbührcnbemcssungsamt in Triest (Leipziger Platz) für das ganze Küstenland, d. i. die gefürstete Grafschaft Görz-Gradiöca, die reiche« unmittelbare Stadt Triest und die Markgrafschaft Istrien nebst den quarncrischen Inseln am 30. März 1871 in das Leben treten wird. Kranz Grafft Ritter v. Burgstein