^nllMlltl zur Aibachcr Zcltung ^. 153. Freitag den 9. Juli 1853 Z. 323. Nr. 2800, "S3 '" ^'"ken darf nichts anderes als Rlndsielsch von den Hin ertheilen dann Lendenbraten und Worderthclle und die Bröckchen, m,h w dr" Bänken ausschließlich die Köpfe und die Füße überhaupt die Zuwage, verkauft werden ^ Die in den Tricster Schlachthof zuzutreibenden Ochsen werden zweierlei Gattung sein; d. i. erster Gattung, jene aus Serbien, Ungarn, Croatien, Slavonien, aus der Woiwo-dina, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol und aus Italien aufgetriebenen Ochsen, die gesund, gutgenährt sind, und wenigstens zwölf Percent Unschlitt abwerfen; und zweiter Gattung, d. i. u) alle in den obigen Ländern aufgetriebencn Ochsen, wenn sie nicht zwölf Percent, wenigstens jedoch sieben Percent Unschlitt abwerfe nz d)alle in Dalmaticn, Bosnien, Herzegovina, Albanien und Bulgarien aufgctriebeuen Ochsen und die sogenannten Boschaken, wenn sie auch 12 oder mehr Percent, jedoch nicht weniger als 7^ Unschlitt abwerfen; c') die sogenannten Iunzen mit wenigstens 7 A Unschlitt; es versteht sich übrigens von selbst, daß auch die zur zweiten Gattung gehörigen Ochsen gesund sein müssen. Die Percente des Unschlitts werden auf das volle Gewicht der vier Viertheile mit Einschluß des sämmtlichen Unschlittes des Ochsen bemessen; der Kopf, die Füße, das Herz, die Leber, die Milz, die Kaldaunen, die Lunge und die Pancreas gehören nicht zum Gewichte. s «. Der Pächter ist verpflichtet, fortwahrend acht von den 48 Fleischbänken mit wenigstens zwölf Ochsen zweiter Gattung versehen zu halten, wovon vier füu die Vm vertheile und vier für die Hintertheile bestimmt sind ; sollte dessen Wunjch sein, die Anzahl dieser Bänke bis auf zwölf zu vermehren, so steht es in der Macht des Magistrates, ihm die Bewilligung hiezu zu ertheilen. ' , Das Fleisch zweiter Gattung muß stets wenigstens um einen zwei Kreuzer niedrigeren Preis als jenes der ersten Qualltat verkauft werden. § 7. Wenigstens 150 lebendige Ochst" müssen fortwährend in den Stallungen dieses Schlachthosts vorräthig sein; der Pächter ist überdies; verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen der städtischen Verwaltung sich auszuweisen, einen Vorrath von wenigstens l50 für die Stadt Tricst bestimmten, ihm eigenthümlich gehörigen und verfügbaren Ochsen auf bestimmten und von ihm anzugebenden Straßenstrecken, die nicht mehr als 5 deutsche oder 20 italienische Meilen von hier entfernt sein dürfen, zu besitzen, welche zur Verfügung der städtischen Verwaltung stehen, damit diese im Falle des Bedarfes für welch' immer Vorkommniß oder Vorsichtsmaßregel für jeden Fall selbe hereintreiben zu lassen beordern könne. 5- 8. Der Anbot zur Uebernahme der Pachtung muß genau und in bestimmten Ausdrücken deß»,»!, ^ beifolgenden gedruckten Offcrtformulars verfaßt, und mit dem Cautionö-Erlagcvon 15.U00 fl. begleitet sein, welch' letzterer in Geld oder in Interesse tragenden Staatsobligationen nach dem Curse des letzten Wiencrlistins, oder in Obligationen dieser Gemeinde <«l pi»,,, oder in Büchcln der hiesigen Spar- und Escomptecafst, oder auch in Actien des Tergestcums, diese zu zwei Drittheile ihres Nennwerthes angenommen, bestehen kann. Dieser Cautionserlag kann bei der Stadt-casse hier, bei dcr zur Abhaltung der Versteigerung bestimmten Commission, außerhalb Triest bei allen öffentlichen Cassen dcr Stadt Venedig, Mailand, Iara, Fiume, Laibach, Wien, Agram hinterlegt werden. Zum Beweist des geschehenen Erlageö muß die bezügliche Amtsquittung dem Anbote beigeschlossen werden. § !>. ^ Jenem, welchem der Pacht eingeantwortct werden wird, muß der städtischen Verwaltung sur die genaue Zuhaltung des Contracts eine Kaution für die Dauer der ganzen Pachtzeit un ^etrage von 100 000 st. leisten, welche in puplllarmäßig gesicherten Intabulationen auf Realitäten in dieser Stadt, im Geloc, in Staats, oder stadtischen (Triestiner) Obligationen, oder in anderen Effecten, wie es bei dem einstweiligen Cautions-Depositum «ud §. 8 festgesetzt wurde, bestehen können. Der Pächter wird in ganz gutem Zustande die der Stadt eigenthümlichen, mit den Zahlen I, 2, 3, 'n Inventar alle zur Schlachtung nothwen-wendigen Localitäten, die nöthigen Stallungen und Schupfen für die Pferde und für die Och^ sen, die Hütten zur Trocknung der Häute, ein Locale zur Aufstellung der Kessel, zur Bereitung und Reinigung der Kaldaunen nebst einem Amts-locale übergeben. Die vorbenannten Localitäten nebst dem Unrathsbehältnisi, welche der Pächter auf eigene Kosten stels rein zu erhalten verbunden ist, müssen nach beendeter Pachtzeit auf Grundlage des Inventars im besten Zustande mit Berücksichtigung der natürlichen Abnützung zurückgestellt werden. Statt der Schlachttaxe, und für die laut vorangegangenen Paragraphs dem Pachter zu überlassenden Localitäten, wird er einen Gesammt-betrag von jährlichen 18 000 si. mit »500 fl. zu Ende jedes Monats in die städtische Casse abführen. § !3 Der Pächter wird während der Dauer des Pachtes das ausschliesilichc Recht haben, rohes Rindfleisch in der Stadt und in den in dem erweiterten Polizei-Rayon sich befindlichen Territo-rialfractionen verkaufen zu lassen. In den übrigen .Theilen des Triester Gebiets, worunter alle Karst-dörstltlnd der Waller Barcola begriffen sind, kann das Rindfleisch entweder von dcr Stadt bezogen, oder es kann in denselben für den eigenen Bedarf geschlachtet werden, aber das daselbst geschlachtete Fleisch darf nicht in der Stadt zum Verkaufe kommen. Den Einwohnern des Triester Land-Gebiets, mit Einschluß jener im Polizei-Rayon sich befindlichen, steht es jedoch frei, wie bisher, nach eingeholter Magistratsbewilligung Kühe zum eigenen Gebrauche zu schlachten. s '4. Die Fleischausschrottungsbänke müssen zur Bequemlichkeit des Publicums während den Stunden, welche zu den verschiedenen Jahreszeiten vom Magistrate werden bestimmt werden, offen bleiben, und verhaltnisimäsiig mit so viel Rindfleisch versehen sein, als nach Befinden des Magistrates für die Bevölkerung, für die Garnison, für den Hafen lc. :c. nöthig ist. § '5. Auf Ankunft jeder für den hiesigen Verbrauch bestimmten Parthie Schlachtochsen werden diese im innern Schlachthofe von einer eigenen Magistrats - Commission untersucht; alle jene zur Schlachtung zugelassenen, mit einer Stämpelung bezeichnet, unterschieden jedoch von denen der zweiten Gattung, wejch' Letztere eine eigene Stämpe-lul.g erhalten, und in die Stallungen eingeführt; alle übrigen von der Commission zur Schlachtung nicht zugelassenen Ochsen, dürfen in den Schlacht-Hofstallungen nicht untergebracht, und müssen uber^ dieß sogleich über die Gränze des Triester Gelm-leo ausgeführt werden. 384 s !«. Gleich nach vollzogener Schlachtung werden die Ochsen-Viertheile jedes mit wenigstens acht Stämpeln versehen, deren Zahl auch auf Aufforderung der städtischen Behörde vermehrt werden kann. Der Stämpel in Oelfarbe wird weiß für die Vordertheile, j. <^.<. , ^^ roth für die Hintertheile, sderOchsen,. Gatt., sch warz für die Vordertheile, ^ der Ochsen gelb für die Hintcrthcile, < 2. Gattung, sein. Der Pächter ist verpflichtet, sich den nun in Wirksamkeit stehenden Dazvorschriften, welche in dem betreffenden Reglement vom 15. Februar 1844, Zahl 14W, enthalten sind, zu fügen, kraft welchen für jeden zur Schlachtung zugetriebenen Ochsen der Daz von 7 Gulden zu zahlen ist. Der Pächter wird verpflichtet sein, den jüdischem Schlächtern die benöthigten Ochsen unter dcn-)e iigen, welche für den Verbrauch des Tages bestimmt sind, beizustellen, damit die Schlachter die Wahl der für die jüd'sche Gemeinde erforderlichen vornehmen können. Alle Zufälligkeiten und Gefahren des Pachtes treffen den Pächter, welcher das benö'thigte Rindfleisch aus keiner wie immer gearteten Ursache oder Vorwande mangeln lassen darf; für diesen Fall stehet der städtischen Verwaltung das Recht zu, sich sogleich die Caution zuzueignen, und auf Ge fahr und Kosten des Pächters das nöthige Rindfleisch auf was immer für eine beliebige Weist ohne vorausgegangener Einwilligung, oder sonstige gerichtliche und außergerichtliche Aufforderungen herzuschaffen. Der stadtischen Behörde steht ferner das Recht zu, den Pachter nach Maßgabe der vorerwähnten Bedingungen zur Vornahme der nöthig erachteten Maßregeln aufzufordern, und für den Fall er der gehabten Aufforderung binnen acht Tagen nicht Folge leisten würde, ihn der Pachtung für verlustig zu erklären, und auf dessen Gefahr und Unkosten für die ganze noch übrige Pachtzcit cnt-weder mittelst neuerlicher Versteigerung oder im Wege des Privateinvcrständniffes, und ohne daß der Pachter gegen die erlassenen zweckdienlichen und von der Municipalbchörde in Wirksamkeit gesetzten Maßregeln Einwendungen machen könnte, das Nöthige vorzukehren. Ein gleiches Recht wird der Municipalbehörde auch für den Fall einer Uebettretüng des §. 7 von Seite des Pachters zustehen. §. 2«. Bloß in dem Falle einer allgemeinen Rinderpest in den Provinzen Kram, Kärnten, Steiermark, Croatien, in der Woiwodina, Slavonien und Ungarn wird der Pächter ermächtiget sein, mit der städtischen Behörde um eine billige und angemessene Zubesserung der Preise übereinzukommen. Aus dieser Ursache wird er jedoch die Herbeischaffung' des Rindfleisches nicht aufschieben oder unterlassen dürfen, und für den Fall, als ihm die angebotene Preisentschädigung nicht anständig sein sollte, so wird ihm kein anderer Re-clamationswcg, als jener an den Gemeinderath, vorbehalten. §. 21. Außer den im §. IN vorgesehenen Fällen kann der Pachter, wenn er wegen durch seine Veranlassung unbefugter Weise versuchter ungebührlicher Preiserhöhung nach vorangegangener dreimaliger Bestrafung sich die gleiche Uebertretung nochmals sollte zu Schulden kommen lassen, des Pachtes verlustig erklärt werden. s 22. Der Pächter ist verpflichtet, jene Zahl von Ausschrottcrn in jeder einzelnen Fleischbank zu halten, welche der Magistrat für den schnellen und ordentlichen Dienst für nöthig erachtet; außerdem ist er verpflichtet, nachstehenden Lohn zu verabfolgen: Dem Hauptausschrotter Einen Gulden zwanzig Kreuzer für je lM» Pfund Fleisch, fowohl von den Vorder- als von den Hintertheilen ; Vergütung von 3"/„ auf den Gewicbtsabgang des Fleisches; Für den Ausschr otter der Zuwage Zehn Kreuzer für jeden Kopf und vier Füße, Vergütung von 4^ auf den Gewichtsabgang der Zuwage; sowohl diesem als jenem wird er den unentgeltlichen Gebrauch der zehn städtischen Bänke gestatten; in Hinsicht der andern Bänke wird er aber vom Hauptfleischausschrotter und von dem Ausschrotter der Zuwage keine Zinsvergütung außer für jenen Betrag des 25l> fl. jährlich übersteigenden Pachtzinses sich bedingen können. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Hilfsausschrotter auf Kosten des Hauptaus-schrotters bleiben. H. 23- Die Uebertrelungen der gegenwärtigen Pachtbedingmtgen durch unmittelbare schuld des Pächters werden mit Strafbetragen von 25, bis »W st>/ welche im Wiederholungsfälle verdoppelt werden, belegt; der Pächter ist übcr-diesi für die Einbringung der den Ausschrottern auferlegten Geldbußen verantwortlich. §. 24. Der Pächter wird verbunden sein, alle gegenwärtigen und künftig zu erlassenden Sani-täts- und Polizeivorschviften sowohl selbst zu beobachten, als wie auch von seinen Untergebenen beobachten zu lassen, und wird sich sammt diesen den in der 5l,li N beigeschlossenen Fleisch oerkaufsvorschrift enthaltenen Verpflichtungen bei Vermeidung der sonst in derselben angedrohten Strafen unterworfen. §. 25. Das Verfahren bei Anwendung von Strafbetragen und beziehungsweise von Arresten im Falle einer Uebertrettmg der Fleischverkaufordnung und gegen dte Vorkehrungen der 5!ocal-polizei, steht drm Magistrate zu, die Berufung dagegen geht an den Verwaltungs-Ausschuß. Streitigkeiten zwischen der pachtenden Behörde und dem Pächter von civilvechllicher Beschaffenheit werden der Entscheidung der in Trieft resi-direnden Justizbehörden vorbehalten. - 6 2. November 1853'angefangen, zu folgenden Preisen: ->) Die Hintertheile ohne Zuwage zu Kreuzer pr. Pfund. li) Die Lendenbraten zu Kreuzer pr. Pfund. <-) Die Zungen (ohne Unterzungen und ohne Schlunde) zu Kreuzer pr. Pfund. >!) Die Vordertheile ohne Zuwage, wie auch die Flcischbröckchen und die Kaldaunen zu Kreuzer pr. Pfund. <>) Die Köpfe und die Füße zu Kreuzer pr. Pfund, und verpflichtet sich nebstbei zur genauen Beobachtung aller in der von il)m unterzeichneten Kundmachung in der gleichfalls unterzeichneten und beigeschlossenen Verkaufsvorschrift enthaltenen Bedingungen und Anordnungen, den 1853. Unterschrift und Wohnort des Offerenten.) Von Außen. »An die städtische Commission für den Pacht des Rindfleischbedarfcö.« z. Offerte zur Annahme des Pachtes der Rindfleisch-Lieferung für Triest mit beigeschlossener Caution von bestehend in lind gedrucktem Exemplare der Kundmachung, Z. 28l)<>, und der Fleischvertaufsvorschnft vom Offerenten gefertiget. Beilage «t. Flcischverkaufiworschrift. Außer dem Ocklachthofe dürfen die Ochsen nicht geschlachtet, und das Fleisch ohne Vorangegangener sanilätsäimlicher Beschau von Seite der Schlachtaufsichts-Commissäre im städtischen ^chlachthofe, und ohne daß es zum Beweise der Zlilässigkeit zum Consumo mit dein betreffenden Sanitäts - Stä'mpel versehen ist, zu Markte nicht gebracht werden; die Uebertrcter werden im Sinne des H. 153 des II. Theiles des Strafgesetzbuches behandelt und bestraft werden. s 2. , Die Vorschriften, welche die Einfuhr diWU Schlachtochsen zum Gegenstände haben, sind in^ dem städtischen Dazreglement vom 15. Februar l844, Z. !4<>9, und für deren Schlachtung in der Dienstesvorschrift vom 17. December 1A36, Z. 13.7l>8, enthalten. Es werden jedoch auch jene ferneren Anordnungen, welche die Behörde vorzuschreiben fände, und namentlich in Betreff des Vorganges bei der Schlachtung beobachtet werden müssen. §. 3. Der Transport des Fleisches vom Schlachthofe zu den Bänken muß entweder Früh Morgens oder Abends und in ganz zugedeckten, von Pferden gezogenen, von reinlich gekleideten Knechten begleiteten Wagen stattfinden. Die Uebertreter werden angehalten, und mit einer Strafe von 2 fl., welche in Wiederholungsfällen verdoppelt und verdreifacht wird, belegt. Der Verkauf des Rindfleisches während den Monaten November, December, Jänner und Februar darf bei Verlust der Ware bloß von jenen Ochsen stattfinden, welche 48 Stunden früher geschlachtet wurden. s 5 Der Verkauf des abgestandenen Fleisches ist strengstens verboten; die Uebertretung dieser 395 Vorschrift wird außer der Beschlagnahme desl Fleisches mit einer Geldbuße von 5 bis 10 fl., welche in Wiederholungsfällen verdoppelt und verdreifacht wird, geahndet. In den Fleischbänken, in den diesen nahe gelegenen Orten und in was immer für einem Stadttheile ist die Aufbewahrung der Häute, Gedärme, Klauen, Hörner oder Knochen untersagt, da zu diesem Zwecke besondere, von der Stadt entfernte, taugliche und vom Magistrate zu genehmigende Orte zur Aufbewahrung gewählt werden müssen. Die Uebertreter unterliegen, nebst dem Verluste der Ware, einer im Wiederholungsfalle zu verdoppelnden Strafe von 2 bis !0 st. §. 7. Der Verkauf von Rindfleisch außer den mit Genehmigung des Magistrats bestimmten Fleischbänken ist verboten. Die erste Uebertrc-tung hat den Verlust der Ware zur Folge, eine fernere Uebertretung wird ncbstbei mit einer Strafe von 5 bis 15 fl. geahndet. §. ft. Die Fleischbänke sammt Zugehör und Gc-räthschaften muffen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis !0 st. täglich gewaschen und gereiniget werden. Der Käufer hat das Recht, von dem in der Bank ausa/botenen Fleische den ihm zusagenden Fleischschnitt zu wählen und anzudeuten, und der Verkäufer darf ihm solchen unter keinem Vorwande vorenthalten. Auch darf der Verkäufer in keinem Falle irgend ein Stück .Rindfleisch verborgen halten. Der Uebertreter dieser Vorschrift wird bei jedesmaliger Uebcr-tretung die Strafe von 5 ft. zu zahlen haben. Gleicher Strafe nebst dem Verluste der Ware unterliegt derjenige Fleischausschrotter, der sich beigehen ließe, dem Käufer mehr als den vierten Theil an Knochen auf die verlangte und gekaufte Fleischquantität zu geben. §. ,0 Die Käufer müssen höflich und nach der Reihe bedient werden. Jede Beschimpfung oder beleidigende Aeußerung, die sich das Fleischbankpersonale gegen den Käufer oder sonst Jemand erlauben würde, wird, für den Fall als die Uebertretung nicht nach dem ll. Theile des Strafgesetzbuches behandelt und bestraft werden könnte, doch von dem Markt-Commissärc sogleich strenge geahndet. In wichtigeren Fällen und nach Umständen kann die Arretirung lind Vorführung des Beschuldigten vor den Magistrat zu dessen Bestrafung mit einer Buße von 2 bis 10 ft. oder mit angemessenem Arreste verfügt werden. s " Am Eingänge und an der Außenseite jeder Fleischbank muß ein Täfclchen von der Farbe des Stämpels der darin zu verkaufenden Fleisch-Gattung ausgehängt und darauf mit deutlichen ^. Buchstaben eben die Gattung und der Preis des U Fleisches ausgedrückt werden. W Die Außerachtlassung dieser Vorschrift wird >' !"" emer in Wiederholungsfällen zu verdoppcln-M oen und zu verdreifachenden Strafe von l bis 5 fl. geahndet. ^ einen ^ö!,cn>^"."''""" "«« ^M) '«, einen yoycu, als dcn «°>qesch>icbcnen Preis verkaufen werden einer Geid^aft von .f s 25 fi., lm Wiederholungsfälle der zeitlichen Suspcndirung, und bei einem dritten Falle der gänzlichen Untersagung des Gcwerbsbetriebcs unterworfen. M Uebervorthcilungen am Gewichte werden W unverzüglich der competcnten Strafbehörde zur » strengen Ahndung angezeigt. M 5- !3. Da durch die Pachtkundmachung vom 12. Juni d. I., Z. 28t»0, dem Pachter die Verbindlichkeit, die Vordertheilc, die Hinterthcile und die Zuwage in abgesonderten Bänken zu verkaufen auferlegt ist, so werden für den Fall, als in einer Fleischbank eine oder mehrere nicht ^ dahin gehörige Fleischqualitäten vorgefunden wer- den sollten, diese confiscirt, und der Ucbertreter nebstbei mit einer im Wiederholungsfälle zu verdoppelnden Strafe von 5 bis 20 fl. belegt. § 14. Auf jedesmaliges Verlangen der städtischen Commissäre liegt cs jedem Fleischausschrotter ob, sich der Beschau und Verificirung der Stäm-pcl, der Gewichte und der Wagen zu unterziehen. § l5. Die Flcischausschrottungsbänke können mtt Genehmigung des Magistrats in dieser Stadt auf jedem Platze und in jeder Gasse, mit Ausnahme der folgenden eröffnet werden: /') vil. " (lvllil, /l) vig lniovi, il, !l,llo jl lliltto cilllln s»>.>//:» (^.lloliu til.o :,!Iij nj^//u clolii, i«8">», i) s»iu2ilt,'Uu 8an (^iovauln lino :3 auf I«54 erforderlichen Brennholzes wird am 23. Juli »853 um l l Uhr Vormittags im Amtslocalc der gefcrliaten k. k. (5ameral'Beznks-Verwaltung, am Schul-platze Nr. 297, eine Minuendo - imitation ul.d Verhandlung mit aUfalligen schriftlichen Osseten unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden: 1. Der Bedarf besteht für die Localitäten im Gebäude det k. k. Lamelal-Bezirks ^ Verwaltung in 85, für das hielortige k. k. Gefallenoberamt in 47^2, und für die Fachinen < Wachstube in 3'^ Wiener Klafter; für die ^ocalitaten der k, k. Stcuer-Direction in beiläufig 4U, und für die der k. k. Kinanzprocuraturs'Abtheilung in beiläufig 3U Wiener Klafter Buchenholz, in der hier gewöhnlichen Schrittlänge von 22 bis 24 Zoll, welches vollkommen trocken, und durchauS von guter Qualität sein muh. 2. Aus obigen Holzquantitaten sind bis Ende September »853, 47'/, und 3''/, Klafter in das hierortigc k. k. Gefallen-Oberamtsgebäudc am Raan, und 85 Klafter ln das Holzmagazin im Cameralbeznkö'Verwaltungsgebäude am Schul-platze Nr. 297, und die für die k. k. Steuer* Direction, und die k. k. Finanzptocuralurö Abtheilung benöthigten Quantitäten in die Holz. le„en dieser beiden Behörden, welche das benö thigte Quantum nicht auf ein Mal fassen können, über jedesmalige Auffo^erung in der angespro chenen Quantität abzuliefern und in allen benann ten Orten klaftcrweise (jede Klafter mit einem Kreuzstoße versehen) auf Kosten des Liefe,anten in der betreffenden Holzremise aufzuschlichten. 3. 'Nach beendeter Lieferung wird d»m Lieferanten der entfallende Vergütungsbetrag bei del hielortigen k. k. Cameral-Bezirkscaffe zahlbar, angewiesen werden. 4. Sollte der Conttahent die Lieferung nicht vollständig erfüllen, so räumt er dem allerh. Aerar, rücksichtlich der k. k. Camera! - Bezirks-Verwaltung daS Recht ein, den Holzbeomf auf dessen Kosten, um was immer für einen Pleis, und auf was immer für eine Art beizuschassen, und den ausgelegten, allenfalls den Elstehuugs plcis übersteigenden Mehrbetrag aus seinem eingelegten Vadium, und bel Unzukömmlichkeit dieses letzter« aus seinem ganzen Vermögen einzubringen, 5. ^u diesem Ende hat jeder Untelnehmungs lustige vor der Velfteigerung ein Vadium von «U fl. zu erlegen, welcher Betrag den Nichter stehern nach beendetet Licitation aUsoglcich zurückgestellt, von dem Erstehe aber als Kaution zur Sichelstellung der Llefelungüverbindlichkelten rück behalten, und elst nach voUstandlger Elsüllung derselben rückgestellt werden wird. U. Zum Ausrufspreise für eine n. ö Klafter des bezeichneten Holzes wird der Betrag von 5 st. 3tt kr. angenommen. 7 Der Ersteher hat deu claffenmäßigen Släm: pel für das eine 1'i»l<' des dießsa'lligeu Coutiacteb zu bestlciten tt. Die vorschriftmaßig verfaßten, schriftlichen, mit einem 15 kl. Stämpel versehenen, nnd mit dem Vaoium pr. fl. belegten Offerte müssen bis l2 Uhr Vormittags am 22. Juli l?5>:l versiegelt, im Bureau des k. k. (Hameralbezilks Vorstlhers inLaibach, übergeben werden. K. k. lZameralbezuks.-Verwaltung, ^.'aibach den 5,. Juli l853. Z. 945. (») Nr. Itili. Edict. Das k. k. Bezittsgencht Pl/^!>^, pclo. lU0 st. c. 8. »., das Urlh'il ddo. 15. Ja», uer l. I,, Z. 4!>8, wegen AdwcsciU,ril des Gckl^g' lrn, dem sül dtiisell'eü hicmit licstcUleu ^«il^lci- ull ul>l,inl Ioyaull Ottoinzh^r von Ollomca zugesttUt »vuri'e, wclchsin lNich die leroenl dirßfalligcn i^illdi-dlguügcil zligcstclll wtlde». Dessin »viid Aülon Kovazhizl) »vegex all f^lligcl cigener Wl,l)cney>nl!Ng ^iucr Rechl« vci. lläiidiget. K. t. Beziiksgerichl Plauiliaam I. Mai ,853 Der f. k. Äi'zillsrichttl: Gertscylr. Z. 9^e. (l) Nr. 45^l. E d i c t. Vom k. k. Bezirksgerichte Planing wild be-kaunt gegedei,, daß der Bescheid vom 28. Dlc>ml,'cl 1852, Z. 1l256, womit die Umichrelbulig lcr im H. i^5. Sittichcl Karstcrgült 5n!) Rcclf. ^il. .'>5»'/.^ vorkonnnciide!» Achlcll)llbe n, Kallclifcio, vo», Dicnnci, Iohaüll Tomschitscl) ^,uf Vi.nncll Paul PcUan l!e< wlUlgct wurde, mit Rüctsicht als die Erbe» des srügcn Johann T^mschilsch uicbt bck.ulilt sind, d.m als <^u,i»ll)s i»ll liclinn b'stcllttli Hrn. Car! Tomschilsch von Plamna zugcstcUt woiden sei^ wo-von die Erde» wcgen allsalliger ei^cncr Wahrnehmung lhlcr Rechte verständigt werd,!!. K. t. Bezirtogerichl Planina am 30. Mai 1853. Der k. k. BczillSllchttr-. Gertscher. Z. 948. (l) Nr. 4988. Edict Vom k. k. Bezirksgerichte Planina wild dcrannt gemacht, daß in der ^xecutionssache des Hrn. Simon Sterle von Laidach, wiver Michael .ttunz von Kirchdorf, p. w l<)ti si. 33 c. 5. c, die Termine zur Vornahme rer dlwilligten executiuen Feilbietuna, der, auf 3524 ^. 50 kr. bewerthtltn, im Hrunoduche G. B.üoitlch buli Reclf. Nr. l0 vorkommtnden Hald-hude auf den 4. Augull, den 6. September und dln 6. October l. I., jedesmal Frü'l) von ll bis ,2 Uhr im GerMtssitze mit dem Anhange ande. laumt wuvden, daß die !1»'calität dei deui dritten Termine auch unter dcm Schatzungswerlhe hint-angegeben werden wird. Das Schä'tzlingsplotocoll, der^ Osundbuchser-tract und dic ^lcilalion?ded!nglli»e, unter d.ncn sich die ^erbindlichreit zum Erläge eims zUadium^ pr. 3,2 fi. befindet, rönnen hiergerichts eingesehen werden. K, k. Bezirksgericht Planina am lI.Iuli l853. Der f. k. Bezirksrichter: Gert scher. Z. 9'«7. («) Nr. 300«. Edict. Von, k. k- ^zezilkK^etichle Planina wird vt-k>>nnt gemacht, daß es in der Vreculionssache tes Aodreas Stradec von llloka, wider Anton Malh von N^ckef, die Teimi c ^ur Vornahme der erccu» i'vln Feildieili!,^ der, im Glundducl'e Haiödcrg 5ul, ^icltf. '^i>. 302 l.'orton!>n,'l!d»'n, gerichtlich auf 1059 fl 40 tr. dewnlhe!e,i D iticlhude, auf den 2. Au» ^just, den 1 ^ep'embll ui d den l. Ocioder l. )., jcccs'Nlal Krüh l0— l2 Uhr im Oierickiösiye mll ten, Ant'ai^c anberalüzn l)„be, daß die Rcalilat l'e> ^>m lemr» Telmiiie auch ll'üer dem Schätz» znüg^wcnhc iin ang'grden we>d,n wi»d. D.> ^l'uildl'uchver, r^c,, d.,ft Scha^nngsproio« coil inld dl. tücilalloiiödedin^lnsie, unlci welchen sich die Pfl'chl ziuu O>l,gc eines Valilim^ per l06 st. d»fi»^e!, tonnen hie ge ichis Nügesehen wel» del. K. r '^lzilkSg,>icht Planin., den 13. Apnl »853. Der k. k. Aezillsrichter: ^ e > l 1 ch e l. Z. i)49. (l) Nr. 3359. Edict. Vom k. k. iüezirksgcrichle Sittich wird den ündclaiillt wo br 0er vormals zi,r Herrschaft Sllticl) ^ul) Urd. Nr. «l dirnstoar gcwcseil.n Nealltäl in S.,d, 0ie Klage auf Verjährt, lino iioschlUlgserklalling der auf dicser .'Realität intal'lilirtc» ^oldelung aus dem Schult scheine ddo. 9. Jänner !8 October I. I,, Vormittags 8 Uhr aiideraumten Velhandlungslag» satziiüa, entweder fcldst erscheinen, odcr ihiem i»cl acliili, aufgesiellten lZulalor Mathi.is Kozianzhi^h v^'n IIl25>»lill<^ lt(luze!ti^ ihre !Ueh«lfc angeben, wioligriis sie sich die Fol„en ihrer Veral'saumung selbst dcizumessln haden würeen. Sitlich dlN lö. Juni 1853. Z. 950, (!) Nr. 3370. <5 0 i c l. Vom k. k. Bezirksgerichte Sittich wurde über Ansuchen des Hrn. Ritter von Widerkhern von Kleinlack, wider Josef Zafran von Mattinsdorf, we.^en schuldigen 70 si <'. 5. <-., die Termine zur er,^ von 9 dis 12 Uhr im Gerichls« orte mit dem Vcisahc angeordnet, daß diese Rea» lität nur bei der dritten Tagf^hrt auch unter dem Schäyllügswlllhe pl. 265 fl. 20 kr. weide hintan, geg'l'en werden. Der Gru!idl.'uch5erttact. das Schähungsproto-coll und die Licitationsbedingnisse, nach welchen ein Vadium von 30 fl zu erlegen ist, liegen in der Gerichtskanzlei znr Einsicht bereit. Sittich am <5. Juni l8)3. Z. «)5l. (3) Nl. 2939. Edict. Von dem k. k Bczirfsgerichte Wartenberg wird hiemil bekannt gemacht: Es hade über Ansuchen des Herrn Johann Martin Rachl'j, Handelsmann zu Laibach, vom Beschcide heutigen !)"«,<), Nr. ^939, in die execn. tive Feildietung der, dem Ex82 f! 7 «/^ kr. abgeschätzten Fahr« >Me, als: Schnitt und Spezerciwaren, dann eini' ^er Einlichtungsstückk, wegen schuldigen 100 fi. und 500 fi c. 5. c. gewiUigel, und hiczu unter Einem die erste Feildictung au, den II., 12 und 13., dann die zweite auf dcn 2 5. Juli l. I., jedesmal von 9 bis l2 Uhr Vormittags u»d von 3 dis 6 Uhr Nachmittags, nolhigenfalls aber auch auf die nächst folgenden Tage in loco Moräutsch mit dem Bei. fügen angeordnet, daß dei der ersten Fciloietung diese Fährnisse einzeln, wie sie im Schätzuligspro. tocolle erscheinen, nur um oder über den Schäz. zungswcrlh, b,< der zweiten aber auch unter dem» selben, und zwar jedesmal gegen sogleiche bare Bezahlung "N den Erstedcr hintangegegen werden. Wozu die Kauflustigen zu erscheinen hiemit einge» ladlN werden. K. k. Geziiksgericht Wallenberg am 3. Juli 1853. Der t. k. Beznkslichttr: Peer z.