Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch -illyrische -Küfteiifmu), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1911. XIV. Stück. Ausgegcben und versendet am 10. Avril 1911. 16. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. April 1911, Zl, IX—160/74 ex 1907, betreffend die teilweise Abänderung der Kurordnnng für den Kur- bezirk Grado. Die mit Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 13. Jänner 1908, Z. IX—160/22 ex 1907 (L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8 ex 1909) vcrlautbarte Kurordmmg für den Kurbezirk Grado wird hiemit auf Grund des § 34 derselben Kurordnung teilweise abgeändert und bei gleichzeitiger Außerkraftsetzung derselben nachstehende Kurordnung verlautbart. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Knrordliuilg für den Kurbezirk Grado. § i. Der Kurbezirk umfaßt das ganze Stadtgebiet von Grado. § 2. Die Besorgung der Geschäfte und die Verwaltung der Einkünfte des Knrbezirkes werden von der Knrkominission und der Knrvorstehung besorgt § 3- Die Kurkonilnission besteht ans: a) den im Art. 2 des Gesetzes vom 24. April 1907, L.-G.-Bl. Nr. 15, genannten Mitgliedern des Kuratoriums für die Verwaltung der Badeanstalten. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zugleich Vorsteher der Kurkommission und das Kuratorium, als Knrvorstehnng, das Vollzugsorgan der Kurkommission. Für die formelle Behandlung der Agenden der Knrvorstehung sind die Bestimmungen des § 5 des Gesetzes vom 24. April 1907, L.-G.-Bl. Nr. 15, maßgebend, wonach die Knrvorstehnng bei der Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern beschlußfähig und zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit erforderlich ist, wobei der Kurvorsteher seine Stimme nur bei Stimmengleichheit abgibt, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist; b) einem ärztlichen Mitgliede des Seehospizkomitees; c) zwei kurtaxzahlenden Kurgästen; d) zwei Gasthofbesitzern oder Hauseigentümern in Grado, die Zimmer an Kurgäste vermieten; e) einem Vorstandsmitgliede des Vereines zur Förderung des Fremdenverkehres in Grado. Die sub b), c), d) und e) bezeichneten Mitglieder werden von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse bestimmt. § 4 Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion als Ehrenamt aus. Bezüglich der Funktionsdauer der im § 3, Ist. a) genannten Knrkommissionsmitglieder gelten die Bestimmungen des Art. 3, lit. a), b) und c) des Ges. vom 15. April 1907, L.-G.-Bl. Nr. 15, betreffend die Funktionsdauer der Mitglieder des Kuratoriums für die Verwaltung der Badeanstalten. Für die im zitierten § 3 sub Ist. b), c), d) und e) genannten Kommissionsmitglieder gilt speziell die Bestimmung des Art. 3, Ist b) de« oben zitierten Gesetzes. § 5. Die finanzielle Gebarung der Kommission muß von jener des Kuratoriums der Badeanstalten vollständig gesondert sein. § 6. Der Kurkommission obliegt: a) die bestmöglichste Obsorge für das Aufblühen und Gedeihen des Kurortes; b) die Verwaltung des Knrfondes und die Bemessung und Einhebung der Kur- und Musiktaxen; c) die Bestellung der erforderlichen Beamten und Diener; d) die Schaffung von Einrichtungen zur Hebung des Fremdenverkehres; e) die Herstellung neuer, die Entwicklung des Kurortes fördernder Anlagen, wie Promenaden, Wege, Anpflanzungen, Gärten usw.; f) die Sorge für die Vervollkommnung der Musikkapelle und für gesellige Unterhaltungen; g) die tunlichste Beseitigung alles dessen, wodurch der Nus des Kurortes leiden könnte; h) die Wahl des Kurvorsteher-Stellvertreters, welcher ans der Mitte der Knrvorstehung zu wählen ist; i) die Einflußnahme auf entsprechende Unterkunft der Kurgäste; k) die Mitwirkung bei Regelung der Tarife für Jollen, deren Genehmigung der politischen Bezirksbehörde Vorbehalten ist; I) die Mitwirkung und Unterstützung der Gemeinde bei Handhabung der Ortssanitätspolizei. § 7. Die politische Bezirksbchörde übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kurkommission und Handhabung des Kurwesens aus. Der Leiter der politischen Bezirksbehörde hat das Recht, den Sitzungen der Knr-kommission selbst bciznwohnen oder einen Vertreter hiezu zu delegieren. Auch haben die Vertreter der politischen Bezirksbehörde das Recht, in den Sitzungen der Kurkommission jederzeit das Wort zu ergreifen. A« der Abstimmung nehmen sie nur teil, wenn sie Mitglieder der Kurkommission sind. Die politische Bezirksbehörde entscheidet endgültig über die von den Parteien in Angelegenheit der Kurtaxbemessnng erhobenen Beschwerden und hat das Recht der Einsprache gegen Beschlüsse der Kurkommission, falls dieselben gegen die bestehenden Gesetze oder Vorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der Kurordnung verstoßen. § 8. Die Kurkommission tritt wenigstens einmal in jedem Vierteljahre über Aufforderung des Kurvorstehers zur Beratung zusammen. Dieser ist jedoch verpflichtet, auch dann eine Sitzung einzubernfen, wenn es wenigstens von drei Mitgliedern der Kurkommission oder von der politischen Bezirksbehörde verlangt wird. Die Sitzungen finden in der Regel in Grado statt; doch kann der Kurvorsteher die Sitzung ans besonderen Gründen auch nach Aquileja oder Monfalcone einberufen. § 9. Mindestens 8 Tage vor der Sitzung ist Ort, Tag und Stunde derselben mit der Tagesordnung den Mitgliedern mittels Kurrendierung, sowie der politischen Bezirksbehörde bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden. § io. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Kurkommission ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesende» gefaßt. Der Knr-vorsteher gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Knrvorstehers. Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich; doch kann über Beschluß auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel platzgreifen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ansgeübt werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll z» führen, welches von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. § H. Der Kurvorsteher-Stellvertreter übt die Funktionen des Kurvorstehers nur im Falle der Berhinderung des letzteren oder über dessen speziellen Auftrag aus. Falls auch der Kmvorsteher-Stellvertreter verhindert sein sollte, bestimmt der Kurvorsteher eines der Mitglieder der Knrkommission zur Stellvertretung. § 12. Der Knrvorsieher vertritt die Knrvorstehnng mid die Knrkommission nach außen. Urkunden, durch welche für das Knrwesen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, müssen vom Kurvorsteher und zwei Kommissionsmitgliedern unterfertigt werden. § 13. Der Kurvorsteher hat über das ganze Vermögen des Knrfondes ein genaues Inventar zu führen und einen Monat nach Schluß jedes Verwaltungsjahres dasselbe der Knrkommission vorzulegen. § 14. Das Berwaltnngsjahr beginnt mit dem I. Oktober jeden Jahres und endet mit dem 30. September des folgenden Jahres. Die Kursaison beginnt mit 1. April nnd endet mit 31. Oktober. Die Badesaison beginnt mit 15. Mai nnd endet mit 30. September. § 15. Dem Knrvorsteher obliegt die alljährliche rechtzeitige Verfassung des Voranschlages der Einnahmen nnd Ausgaben für das nächstfolgende Verwaltnngsjahr und ist dieser Voranschlag längstens im Monate Oktober jeden Jahres der Beratung und Beschlußfassung der Kur-kommission zu unterbreiten. § 16. Jedes Jahr wählt die Kurkommission zwei Revisoren für die Rechnung des Vorjahres. 8 17. Im Monate Oktober jeden Jahres hat die Knrvorstehung der Kurkommission die Rechnungen über die im abgelaufenen Verwaltnngsjahre gehabten Einnahmen und Ausgaben für das Kurwesen, begleitet von Berichten der Revisoren, zur Prüfung nnd Erledigung vorzulegen. § 18. Sowohl Voranschläge als Rechnungsabschlüsse haben 14 Tage vor der zur Erledigung dieses Gegenstandes aberanmten Sitzung in der Knrkanzlei während der Amtsstunden zur Einsicht der Mitglieder der Kurkommission sowie der Kurgäste aufznliegen. § 19. Zur Herstellung und Erhaltung aller das Kurwesen betreffenden Anstalten und Anlagen, die in erster Linie zur Bequemlichkeit nnd Unterhaltung der Kurgäste bestimmt sind nnd zu deren Errichtung weder die Gemeinde, noch der Eigentümer, noch andere dritte Personen verpflichtet sind, wird ein Knrfond gebildet. § 20. In den Kurfond fließen die Kur- und Mnsiktaxen nnd alle sonstigen, diesem Fonde gewidmeten Beträge. Daraus sind die Verwaltnngskosten und die sonstigen den Kurfond treffenden Auslagen zu bestreiten. § 21. Die aus den Mitteln des Kurfondes geschaffenen Anlagen, Investitionen nnd erworbenen Rechte sind Eigentum des Kurfondes. § 22. Die Kurkommission verfügt über den Kurfond nach Maßgabe des festgestellten Voranschlages. § 23. Die Anweisung und Verwendung der im Voranschläge vorgesehenen Beträge erfolgt durch den Kurvorsteher, dem eine Abweichung vom Voranschläge nur mit Bewilligung der Kurkommission gestattet ist. Dem Kurvorsteher und dem von der Knrvorstehung bestimmten Kassaführer obliegt die Rechnungsführung, und steht der Kurkommission jederzeit das Recht zu, eine Skontrierung der Kasse und eine Revision der Verwaltungsjournale vorznnehmen. § 24. Die k. k. Statthalterei ist berechtigt, jederzeit die Einsichtnahme in die Rechnungen und Geschäftsbücher, ferner Aufklärungen und Rechtfertigungen vom Kurvorsteher zu verlangen, nötigenfalls durch Absendung eines Kommissärs Erhebungen zu veranlassen. Der Statthalterei steht es zu, die Auflösung der Kurkommission zu verfügen. Sie entscheidet über die von der politischen Bezirksbehörde nach § 7 der Kurordnung erhobenen Einsprachen, ferner im allgemeinen über von den Parteien und der Gemeinde gegen die Verfügungen der Kurkommission erhobene Beschwerden mit Ausnahme der gegen die Knrtax-bemessung (§ 7) gerichteten Rekurse, endlich über Beschwerden, welche von der Minderheit der Kurkommission gegen Beschlüsse der Mehrheit derselben vorgebracht werden. In allen diesen Fällen entscheidet die Statthalterei nach Einvernehmung des Landesausschusses. § 25. Die Kurtaxe wird von den Kurgästen nach folgenden Bestimmungen eingehoben: 1. Als Kurgäste sind mit Ausnahme der Gemeindezuständigen und Gcmeindemitglieder im allgemeinen, sowie ihrer Familienangehörigen alle jene Besucher des Knrbezirkes anzusehen, welche sich daselbst länger als 48 Stunden aufhalten. 2. Außer den oben ausgenommenen Personen sind von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: a) Personen, welche sich nachgewiesenermaßen im Knrbezirke ans anderen Gründen als zu Kur- und Badezwecken aufhalten; b) die promovierten Ärzte und Wundärzte des In- und Auslandes und deren engere Familie; c) Dienstboten; d) Kurgäste, die ihre Armut Nachweisen können; e) die im Seehospiz verpflegten Kinder und das Personal dieser Anstalt; f) die Angehörigen der im Seehospiz verpflegten Kinder, wenn sie sich nicht zum Kuroder Badegebrauche, sondern lediglich zur Beaufsichtigung ihrer Kinder in Grado anfhalten. Hauslehrer, Gouvernanten, Sekretäre, Gesellschaftsdamen usw. werden bei Bemessung der Kurtaxe den Herrschaften gleichgestellt. § 26. Die während der Kur. und Badesaison zu entrichtende Kurtaxe für eine Person beträgt bei einem Aufenthalte: bis zu 8 Tagen K 3.— a n 16 n n 5. — über 16 „ „ 6.— Kinder bis zum Alter von einschließlich 10 Jahren zahlen die Hälfte der Taxe. Familien von mehr als vier Personen zahlen 5 Kronen per Person auch bei einem Anfenhalte über 16 Tage. § 27. Die Kurtaxe wird vom Wohnungsgeber oder Gastwirte bei der Abreise der Kurgäste eingehoben und an die Knrkasse gegen Empfangsbestätigung abgeführt. Jeder Wohnungsgeber oder Gastwirt haftet persönlich für die Entrichtung der Kurtaxe seitens aller bei ihm wohnenden Kurgäste. § 28. Gegen die Bemessung und Einhebung der Kurtaxe steht dem Betroffenen der Einspruch an die politische Bezirksbehörde binnen 8 Tagen von dem der Zustellung des Zahlungsauftrages nachfolgenden Tage zu (§ 7). § 29. Jeder Wohnnngsgeber oder Gastwirt ist verpflichtet, die von der Kurkanzlei ihm unentgeltlich zur Berfügnng gestellten vorgeschriebenen Meldezettel den bei ihm Wohnung nehmenden Kurgästen sogleich bei ihrer Ankunft vorzulegen und für deren genaue Ausfüllung in allen Rubriken zu sorgen. Der vom Kurgäste eigenhändig ausgefüllte Meldezettel ist, wenn der Kurgast vor Mittag angekommen, noch an demselben Tage, wenn die Ankunft nach Mittag erfolgt, am nächsten Morgen bis Mittag in der Kurkanzlei zu übergeben. Ebenso hat jeder Wohnnngsgeber und Gastwirt die erfolge Abreise jedes bei ihm wohnenden Kurgastes binnen 24 Stunden anznzcigen, in welchem Falle der Abmeldnngszettel, in allen seinen Rubriken genau ausgefüllt, vom Wohnnngsgeber oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet, der Kurkanzlei zu übermitteln ist. Die Ab- und Anmeldung hat auch dann zu geschehen, wenn der Kurgast innerhalb des Kurbezirkes seine Wohnung wechselt. Solange der Abmeldezettel nicht übermittelt und die aus-ständige Kurtaxe nicht beglichen ist, währt die Haftung des Wohnungsgebers, bzw. Gastwirtes für die Kurtaxe. § 30. Wohnnngsgeber oder Gastwirte, welche der obigen Meldungsvorschrist nicht pflichtgemäß Nachkomme», haben nicht nur die hiedurch entgangenen Kurtaxen der Knrkasse ans Eigenem zu ersetzen, sondern können auch von der politischen Bezirksbehörde mit Ordnungsstrafen von 4—40 Kronen zugunsten der Ortsarmenkasse in Grado belegt werden. § 31. Durch die oben dargestellten, die Evidenz der Kurgäste und Kontrolle der Kurtaxe bezweckenden Meldungsvorschriften wird die Beipflichtung der Wohnungsgeber und Gastwirte zur polizeilichen Anmeldung der Fremden nicht aufgehoben § 32. Hinsichtlich der Einhebung und Abfuhr der mit der h. o. Kundmachung vom 25. April 1910, L.-G.- u. Vdg.-Bl. Nr. 20, festgesetzten Musiktaxe gelten dieselben Bestimmungen, wie bezüglich der Einhebung und Abfuhr der Kurtaxe (§§ 27, 28, 29 und 30 der Kurordnnng). § 33. Im Falle Grado als Kurort zu bestehen aufhören sollte, fällt alles der Verwaltung der Kurkommission anvertraute bewegliche und unbewegliche Vermögen an die Gemeinde von Grado. § 34. Abänderungen der vorstehenden Kurordnnng können von der Kurkommission nur bei Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern und einer Mehrheit von 5 Stimmen beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der k. k. Statthalterei nach Einvernehmung des Landesausschusses. § 35. Die Kurkommission ist unbeschadet der Vorlage des vorgeschriebenen sanitären Jahresberichtes des Gemeindearztes verpflichtet, auch einen allgemeinen Jahresbericht über das Knrwesen und die Tätigkeit der Kurkommission, sowie über die Gebarung mit dem Kurfonde der k. k. Statthalterei im Wege der k. k. politischen Bezirksbehörde längstens im Monate Dezember jeden Jahres vorzulegen. § 36. Die Kurkanzlei hat den Kurgästen auf Verlangen ein Exemplar der Kurordnnng zum Selbstkostenpreise zu verabfolgen. § 37. Diese Kurordnnng tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz- und Verordnungsblatte in Wirksamkeit.