H M t 3-^ ^R l a t 3 ^°-119. Donnerstag den 2. October 1828. C^ubernial Verlautbarungen. Z. 1219. (2) aä Nr. 2i?.6«2. Verlautbarung zur Besetzung der erledigten Raabi-schen und Weberischen ^? tudentenstif-tungen. — Das ersie Raabische Stipendium besteht im jährlichen ^Nftungsbetrage von 4o fi. M. M. für studierende arme Bürgers-Söhne von Laibach/ bis zur Vollendung der Gymnasialstudien. — Das Weberische Stipendium mit dem jahrlichen Stiftungsbetrage von 26 fi. 3i kr. M. M., ist gleichfalls für arme studierende Bürgcrssöhne uon Laibach, bis zur Vollendung der Gymnasialstudien bestimmt. Neber beyde Stiftungen übr der hiesige Stadtmigistrat das Präsenta^ionsrccht aus. Die Bittwerbcr um eines dieser beyden Stiftungen haben lhre mit den Armuths-, Im^ pfungs-, dann ^tudienzeugnissen von beyden letzten Semestern belegten Gesuche bls Ende November l. I. bey dieser Landerstelle zu überreichen. — Vom k. k. illyrischen Gubernium. Laibach am 19. September 1828. Ferdinand Graf v. Aichelburg, '_______ k. k. Tubernlal-Tecretär. Z. 1226. (2) 'N^T^öc^St. G. V. Kundmachung der Verkaufsversseigerung über mehrere in der Gemeinde ^lavia, Bezirks <Ü«po6i8l.i'iI, gelegenen Realitäten. — In Folge hohen St. G. V. Hof - Commissions-Decrets vom 17. September 1828/ Zahl 452 St. G. V., wird am 3. November 1628, in den gewöhnlichen Amtssiunden bey dem k. k. Rentamte in (^-poäisti'ia, Istrianer - Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenannter, dem Bruderschafts-Fonde gehörigen, im Bezirke (Ü2p0äi5U'i2 gelegmen Realitäten geschritten "erden, als: 1.) des in der ^onuaäa klävia gelegenen, und mit Olivcn-Väum?n besetzten^ und 565 Quadrat-Klafter Messenden Ackergrundes, geschätzt auf 16 fl. ^5 kr.; 2.) des in der nämllchen Gegend gele- genen, mit Olivenbäumen besetzten, und 66a Quadrat - Klafter messenden Ackergrundes / geschätzt auf 19 fl. 5o kr.; 3.) des in der Gegend 3. t?iis!NiL«l6 gelegenen, und 365 1^4 Quadrat-Klafter messenden öden Wiesengrundes/ geschätzt auf 10 fi. 40 kr.; 4.) des m der nämlichen Gegend gelegenen, und 1047 1^4 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, "geschätzt auf 74 fi. 40 kr.; 5.) des in der nam-lichen Gegend gelegenen, und 1253 Quadrat-Klafter messenden Wiescngrundes, geschätzt auf ii3 fi. 25 kr.; 6.) des in der nämlichen Gegend gelegenen,, und 1 Joch, 5ä2 i)4 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf 277 fi. 20 kr.; 7.) des in der lüon-tl-ndg K<5bni556 gelegenen, und 2 Joch, 28N2 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundcs, geschätzt auf 289 fi. ^5 kr.; 8.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und 1390 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf i i5 fl. i5 kr.; 9.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und i5831^2 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf i38 fi. 45 kr.; 10.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und 3 Joch, 65o Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf 460 fi. 25 kr.; n.) des in der Gegend 5. (^Lm?M6 gelegenen, und 2 Joch, 1453 3)4 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf 326 fl. 35 kr.; 12.) des in der Gegend Ksduiszs gelegenen, und 2 Joch, 1194 1^4 Quadrat-Klafter messenden Wiesengrundes, geschätzt auf 352 ss. ä5 kr.; i3.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, nut Neben und neuen Feigenbäumen besetzten, und 565 1^2 Quadrat-Klafter messenden Ackergrundes, geschätzt auf47 fl. 10 kr.; iH.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und 276 Quadrat-Klafter messenden Acker-Grundes, geschätzt auf 6 fl. 3o kr.; i5.) des in der nämbchen Gegend gelegenen, und mit Reben und 4 Feigenbäumen besetzten Ackergrun-dcs, im Flächenmaße von 1 Joch, 9061^2 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 73 fl> ^o kr.; 3g3 16.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und 273 1^2 Quadrat - Klafter messenden Reben- und Ackergrundes , geschätzt auf 16 fi. Hokr.; 17.) des in der nämlichen Gegend gelegenen, und 228 N2 Quadrat-Klafter messendcnRe-b3N- und Ackergrundes, geschätzt aufiZ fi.^okr. ^- Dlese Realitäten werden einzelnweise so wie sie der betreffende Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wäre, um die beygesetzten Fiscalpreise ausgeboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der kaiserl. königl. St. G. V. Hofcommission überlassen werden. Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fis-calpreises, entweder in barer Conventions -Münze, oder in öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ueberbringcr lautenden Staatsvapieren nach ihrem cursmaßigen Werthe bey derVerste'gerungs- Commission erlegt, oder cme auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sicherstellungs-Ur^unde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitantcn mit Ausnahme des Meist-bicters, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meistbictcrs dagegen wird als verfallen angesehen werden, Falls er sich zur Errichtung des dießfalligen Contraries nicht herbeylassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in dcr festgesetzten Zeit nicht bericktigte, bey pfilchtmaßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings -Halste abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution nieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, i,st verbunden, die d:eßfallige Vollmacht seines Commitenten der Verfteigerungs-Commission vorlaufig zu überreichen. — Der Meistlneter hat die Hälfte des Kaufsckillings innerhalb vier Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßige Sicherheit gewahrenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit 5 vom Hundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen- Gebühren in halbjährigen Verfalls-Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Raten-Zahlungen abtragen, wenn der Erstehungs-Preis den Betrag von 5o ss. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings-Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bcdingnisse berichtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder frühe« ren Berichtigung des Kaufsschillings herbeyläßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bey dem k. k. Nentamte in <^s)oäi5N'i2 eingesehen, so wie auch die Realitäten selbst in Augenschein genommen werden. Von der k. k. Staats- Güter- Vcräußcrungs-Prov. Commission. Triest am i3. August 1626. Gottfried Graf v. We lsersh eimb, k. k. Gubernial- und Präsidial- Koncipist. Z. 1236. (2) ^ aä Guö. Nr. 20171. Neuerliche Kundmachung des k. k. illyrischen Landes-Guberniums, betreffend die von einem ungenannt seyn wollenden Menschenfreund zum Behufe der Ver, pftegung und Bildung taubstummer Kinder aus Krain und Kanuhen gemachte Stiftung. — Durch die d.n Zeitungsdlattem cmgeschal-' tete Kundmachung vom 10. July d. I., Nr. 12925, mittelst welcher den Bewohner:: dieses Gouvernements-Gcbi.'thes, die als erster Fond zur Gründung einer Stiftung für die Ver-pstegung und Bildung taubstummer Kinder aus Krain und Kärnchen von einem ungenannt seyn wollenden Menschenfreund darge^ brachte Schenkung von 8 Stück Actien der österreichischen National- Ba^k zur Kenntniß gebracht worden, ist, wurde zugleich bekannt gemacht, daß mittlerweile, bis nämlich nach dem Wunsche und der Absicht dcs ungenannten Wohlthäters in der Provinz Illyrien em eigenes Taubstummen-Institut errichtet werden kann, dieHmsen des von :hm gewidmeten Stammkapitals seiner Willensmeinung gemäß, zur Unterbringung hierlanoiger Taubstummen in dem Institute zu Linz werden verwendet werden. —^ Es wurde sich daher unter einem an die k. k. Landesregierung zu Linz um die Auskunft verwendet, ob, und gegen welche Vervflegsgebühren und Bedingungen auch raubstumme Kinder aus anderen Provinzen in das dort bestehende Taubstummen-Institut aufgenommen werden.— Da diese Auskunft nunmchr eingegangen, und mit derselben auch zugleich die Zusicherung der Aufnahme auswärtiger Taubstummen ertheilet worden ist, so werden hiermit sowohl die allgcmcmen Bestimmunge'n des menschenfreundlichen Snf-ters, als die besonderen Bedingungen der Di- 699 «ction 5es Taubstummen-Instituts zu Linz, c unter welchen die Aufnahme ^tatt sinden kann, f nachträglich zur öffentlichen Kenntmß gebracht l -^Bestimmungen des StlfterS. i.) v Dor ^weck der Stiftung lit, arme und hilf- c lose taubstumme Kinder in der Glaubens-und l Sitrenlehre der hclligcn katholischen Religion l '«'unterrichten, und sie soweit auszubilden, i daß sie fähig werden, irgend einem bürgerll- l chcn Erwerbe sich zu widmen. — 2.) Die zu i dem Stiftungsgcnusse zu bestimmenden Taub- t stummen müiftn aus Karnthen oder Krain ge- ^ boren, katholischer Religion seyn, und vsn l ehelichen Acltern abstammen. Taubstumme > linder akathollscher Aeltcrn dürfen nur dann ! an dieser Stiftung Theil nehmen, wenn sich dieselben mittelst eines Reverses freywillig herbeylassen, ihre Kinder in der katholischen Religion erziehen zu lassen. — 3.) Jene taubstummen Kinder haben den Vorzug, die von ihren Aeltern verwaist, ganz arm und verlassen sind, und die andererseits mehr durch eine gute Bildungsfähigkeit und Gesundhcrt sich auszeichnen. — ^.) Vor dem siebenten Jahre soll kein solches Kind angenommen, und über das achtzehnte Ishr nicht in dem Stiftungsgenusse belassen werden, und die Zeit der Bildung soll in der Regel nur sechs Jahre dauern. — 5.) Der aufzunehmende ^nftling darf tncht stumpf oder blödsinnig seyn, und außer der Taubheit keine anderen körperlichen Gebrechen haben, die der Absicht der Stiftung entgegenstehen, als: z. B. Lungensucht, Lahmung, hinfallen» de Krankheit, Hautausschläge u. s, w., oder wenn ein solches Kind doch aufgenommen wor, den wäre, müßte es bey Entdeckung solcher Gebrechen wieder entlassen werden. — 6.) Bey dem Austritte der Stiftlinge aus der Bildung ist zu sorgen, daß sie zu menschenfreundlichen Lehrherren in die Lehre untergebracht, und Überhaupt nebst der religiösen und moralischen Bildung auch brauchbar fü,r das bürgerliche Leöen gemacht werden. — 7.) Immer sollen mehr Knaben, als Madchen in die Stiftung aufgenommen werden, so daß nach drey Knaben erst ein Madchen zu berücksichtigen wäre, wenn nicht rücksichtswürdige Umstände eine Ausnahme anrathen. — 6.) Das Er-nennungsrccht zu diesen Stiftungen nach den erwähnten Bedingungen wird der k. k. Landesstelle m Illyrien nach Einvernehmung des betreffenden Ordinariates überlassen; damit jedoch nicht blöde oder kranke Kinder angenommen werden, so sind vorläufig dieselben durch competente oder sachverständige Männer untersuchen zu lassen. — 9.) Die Verpflichtung sol- cher Stiftlinge ist, daß sie aus Dankbarkeit für ihren Wohlthater zu Gott beten, und sich bestreben sollen, dieser Wohlthat sich immer würdiger zu machen. — Besondere Bedingungen, gegen welche die Direction des Taubstum-men-Institutes zu Linz sich zur Aufnahme taubstummer Kinder aus Karnthen und Krain bereit erklart hat: 1.) Müssen die Taubstummen lehrfähig sevn. Sollte sich in der Folge ihre Lehrfahigkeit Nicht verwirklichen, so müßten solche von der Direction auf Kosten der Provinz, wohin solche gehöreil, in ihre Heimath zurückgesendet werden. — 2.) Dürfen dieselben außer der Taubheit und der aus ihr nothwendig folgenden Sprachlosigkeit mit keinem anderen körperlichen Gebrechen behaftet s.yn. — 3.> Sollen sie nicht über 12 Jahre alt seyn, und ist daher zur dießfalligen Ueberzeugung der Taufschein beyzubringen. — 4.) Haben - sie alle nöthigen Kleidungsstücke auf ein Jahr mitzubringen. -- 5.) Nach Vollendung des Lehrcurses in emem Zeitraume von 5 bis 6 Jahren sind die austretcndcn Zöglinge auf Kosten der Provinz, wohm solche gehören, in ihre Heimath zurückzunehmen. — Hierbey wurde noch bescknders bemerket, daß in der Taubstummen-Anstalt zu Linz durch die Geberden-Sprache der Unterricht nur in der deutschen Sprache ertheilet wird; dann daß d^r Lcyrcurs jedesmal mu dem Monate Novem-' ber beginne. — Diese Bestimmungen und Bedingungen werden zu dem En.de bekannt gemacht, damit Jene, welchen daran liegr, ihre taubstummen Kinder, oder Pflegebefohlenen Waisen in die gedachte Anstalt unterzubringen/ sich im Allgemeinen darnach zu benehmen, Jene aber, welche an dieser Anstalt schon mit dem nächsten Lehrcurse Theil zu nehmen wünschen, sich ungesäumt mit den vorgeschriebenen Erfordernissen durch ihre Bezirksobrigkciten an die betreffenden Kreisamter zu verwenden wisi-sen mögen, welche angewiesen sind, die dieß-falligcn documentirtcn Gesuche und Einlaqen bis 15. künftigen Monats an die LandessteUe zur weiteren Verfügung vorzulegen. —^ Uebri-gens wird aber zugleich zur gehörigen Darnach-achtung bemerket, daß nebst den legalen Nach-weljungen über die vorerwähnten Bedingungen das Zeugniß über die gehabten natürlichen Blattern, oder über die nut gutem Erfolge - uberstandenen Schutzpocken-Impfung ebenfalls ' em uncrlMickes Erforderniß zur Aufnahme - ln dieser Bildungsanstalt sey. — Laibach den ' 19. September 1828. - Benedict Mansuet v. Fradeneck, - k. k. Gubermal- Secretär. 906 Z. 1255. (2) aä Nr. 20981. Concurs - Edict des k. k. inner-österreichischen küstenlandischen Appellations- und Criminal-Obergerichts. — Nachdem bey diesem inner? österreichischen küstenlandischen Appellations- und Criminalge-richte die Einreichungs-Protocolls-Directors-Stelle mit einem anklebenden Gehalte jährlicher 1000 st. Conventions - Münze in Erledigung gekommen ist, so wird dieses zur allgemeinen Kenntniß mit dem Beysatze gebracht, daß die sich darum Bewerbenden, zu Folge höchster Entschließungen vom 10. August und 10. December 1619, ihre belegten Gesuche binnen vier Wochen, vom Tage als dieses Edict der Zeitung eingeschaltet wird, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle bey diesem Obergerichte zu überreichen, und zugleich auch ihre Sprachkenntnisse, auszuweisen haben. — Klagenfurt den 10. September 1628. Z. 122l. (3) aä Nr. 20882. Verlautbarung über die Licitation der Kanzley-Requisiten-Lieferung für das Mi« lltär - Jahr 182g. — Ueber die Lieferung der im Mllnar-Jahre 1829 erforder« lichen Schreibmaterialien und sonstigen Kanz-leperfordermffe für alle m der Promnzlal-Hauptstadt Gcatz befindlichen politischen Justiz- und Eammeralbehörden, Mlt Ausnahme der k. k. Zoll-/ Taback- und Gcämvelgefä^s-Aemter, dann für dle k. k. Krcisamter zu Brück, Iudenburg, Marburg und Ellll, (wenn das Resultat der Gubermal-Licitatlon günstiger als jenes der kceisamcllchen ausfallt) nmd die öffentliche Llcttailon am 9. October d. I., Vormittags von 10 d«s i Uhr, im Rathbsaale des k. k. Gubermums abgehals ten werden. —' Jeder einzelne Artikel wlro besonders ausgerufen, und oie Belstellung des? selben dem Mindestfordernden überlassen werden.- — Bei jenen Artikeln, von welchen em größerer Bedarf vorhanden ist, werden auch Anbote auf thellwnse Lieferungen angenommen; hey gleichen Prnsanhoten wird aber Demjenigen der Vorzuz gegeben, der die Lieferung einer größcrn Parthte übernimmt. Alle Artikeln muffen genau nach den bel der Lttttation vorgewiesenen Mustern, die vorlau-fg bei der k. k. Gubermal-Expedits-Direction besehen werden können, abgeliefert werden. — Es bleibt übrigens den Llcttanten un- benommen, eigene Muster mitzubringen, und es wird im Falle ihrer Annehmbarkeit darauf Rücksicht genommen werden. —. Der dellau-fiae ganzjährige Bedarf an sämmtlichen Kanz-leperfordernlffen, welcher jedoch nicht verbürgt wird, sondern größer oder klemer ausfallen kann, besteht mlt Ausnahme des Bedarfes für die k. k. Kcelsamier zu Marburg, Eilli, Hruck und Iudenburg >n Folgenden: 33 14)20 Rleß Postpapler, 32910)20 Rleß Kanzleppa« ftler, ZHÜ5)20 Rleß sonceptvapier, 224)20 Rieß Fließpaoier, 12 i5)20 Rleß Regalpapler, 17 19)20 Rleß Medlan ^ Papier , 19 12)20 Rleß Packpapier , 2 Rleß Jin^lrlalpapler, 160 Pfund Hlegelwachs, 10^ Pfund welßen Spagat, 2o5 l)2 Pfund schwarzen Gpagai, 3 Pfund Pack-Spagat, 92 Pfund Bem-ftreu , 632 Pfund schwarzen streusand / 4^3)Z2 Pfund schwarz - und geldgedrehte »Velde, i3 Pfund Zwirn, 1 3)32 Pfund Oummi-Elastique. 40 i)^ Pfund Baumöhl, ^83 Pfund Rlpeöhl, 4 Pfund Krelde, 3 2^)32 Pfund Badschwamm, 3i36 Pfund Wachl>kerzen, 60a Pfund Unschlittkerzen, gegossene, 9)0 Pfund geschmolzenes Unschlttt, 422 Pfund Unschlitt-Kerzen, schwarzgarnene, i334 Stück Bley« stlfce, 844 Stück Rothstlfte, 27 Stück Schreib^ zeuge, 48 Scück Lineale, 16^400 Stück Ob« laten, 241 Buschen Rebschnüre, 1682 Buschen Fcderklele, 3i/. Maß Tmte, 404 Ellen Wachslemwand, 100 Stück Gelosacke. —» Der Bedarf sür dll Kreisamler Marburg, Ellll, Brück und Iudenburg, für welchen Mlt dem Mindestfordernden nur unter der früher bemerkten Bedingung abgeschlossen wlrd, besteht ln Folgenden: ^3 Rleß Kanz« leypaplär, 110 R>eß Conccptpapler, 3 Rlcß Fließpapier, 1 7)20 Rleß Reaalpapler, 218)20 Rl.ß Mcdlanvapler, iZ 10)20 R'.eß Packpa-pler, 5)20 Rleß Imver,alpapter, 33 Pfund Slevzelwachs, 107 Pfund grauen Svagat, 12 Pfund Bemstreu, 180'Pfund schwarzen Screussnd, 9 Pfund Zwirn, 3/6 Stück Blepftlfce, 24t Stück Rothstlfte, 6 Stück Lineal?, 120000 Stück Oblaten, 11a Bu» schen Rebschnüre, 4l5 Buschen Federkiele.— Dle Lleftrungsuntcrnehmer werden zu dieser Llcltatwn mit dem Beisätze vorgeladen/ daß der Vertrag mit den Erstehcrn für die Dauer des Mllltarjahres 1829, auf der Stelle durch Unterfertigung des Llcttatlonsprotocolls abgeschlossen und für sie verbindlich werde, daß ferners für die Zuhaltunz des Vertrages dle vorgeschriebene Eaulion zu erlegen ftp. — Grätz den i3. September 1828. goi 8. 5234. (0 ^'- '9'08N347. Gubernial - Verlautbarung mehrerer Privilegien - Verlängerungen, Un-güttigkeits - Erklärungen , Erlöschungen und Zurücklegungen. — Vcrmög herabgelangrer hohen Hofkanzley - Verordnungen vom 27. Iuny, 3., 11., 12./ 14. July, 9. und i3. d. M., Gefchafcszahlen 14888, i5Z93, 16469, !65^l?, 363^/, 187^6 und 18976, wird hiermit Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Erstens. Hat Franz Kie-ncsbecger das ihm mit allerhöchster Entschließung vom 17. May v. I., auf eine Verbesserung in'der Verfertigung .elastischer Mannerhalsbinden für die Dauer von zwey Jahren erhaltene Privilegium zurückgelegt. — Zwey tens. Hat die k. 5 allgemeine Hofkammer die Entscheidung der österreichischen Regierung, da nach dem Ausspruche der com-petentm technischen Behörde die Verfertigung der Manner-Fingerhüte ohne Löihung, bereits vor Ausstellung des Certificates an Ernst Ha« gcr, sowohl durch die Ausübung im Innlan-de, als auch durch den Druck bekannt war, eine besondere , Methode dieser Verfertigung aber in der von Hager eingelegten Beschreibung^, nicht angegeben ist, und ta ferner der Zusatz Von Wißmuth zu der gewöhnlichen für den innern Uebcrzug der Fingerhüte bestimmten Metallmischung für keine Verbesserung im Sinne des 27. §. 1.n. c, gelten kann, wodurch das dem Hager in den gedachten Bezeichnungen am 26. December 1826 verliehenen Zjäbrige Privilegium für erloschen erklärt wmde, bestätiget. — Dritteirs. Haben die k. k. privilegirtcn Großhändler Rener und Schljck, auf das ihnen mit allerhöchster Entschließung vom 19. November 1821 verliehene, und unterm 14. Hornung 1827 auf weitere zwey Jahre verlängerte Privilegium aus cme neue Zucker-Raffinerie-Mechode Ver-Pcht geleistet. — Vicrtens. Hat dle Nieder-o,.?rre:chlsche Rcg,crung über eine Beschwerde, d:e von ^ettc des hiesigen Branntweiner-Mitte v g gen den Bestand des von Sr. Maje-^ 5" """höchster Entschließung vom 6. April 4323, dem ^stph Knezaurek und Ernest Franz Steiner, auf die Erfindung einer neuen M-thode zur Erzeugung von Branntwem, Spi^ ntus, Llqueur, u. s. w. verliehenen 5jährig-n Privilegiums erhoben, und worin die Neuheit der angeblichen Erfindung bestritten wurde, eine nähere Untersuchung veranlaßt, und in Folge des sich ergebenden Resultates srkannr, daß die dem gedachten Privilegium zum Grunde liegende Erfindung nur in Rücksicht dcs doppelten Verfahrens im Destillir - Apparate zur Erz-cugung cmes luftleeren Raumes, um bei niedriger Temperatur dest'.llircn zu können, für neu erkannt, sohin das Privilegium selbst nur in gedachter Beziehung aufrecht erhalten werden könne. — Knezaurck und Steiner haben sich mit dieser beschrankenden Bestimmung zufrieden gestellt, das Privilegium selbst abn> in so ferne das als aufrecht erkannt wurde, an einen sichern Vincenz Strand übertragen. Diesem Strand haben nun ^e. Majestät mit allerhöchsttr Entschließung vom 2. d. M., auf einen alleruntcrthänigsten Vortrag det k. f. allgemeinen Hofkammer, die von ihm ange« suchte Verlängerung seines vom Joseph Kne-zaurek und Ernest Steiner übernommenen Privilegiums auf weitere Dauer von Einem Jahre zu bewilligen geruhet. — Fünftens. Haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17. v. M. dem Prager Speng» lermelster, Franz Nautschek, die von ihm an« gesuchte Verlängerung seines unterm 20. July 1823 , auf die Entdeckung von Laternen mit parabolischen Rcverbern erwirkten 5jähr'.« Zcn Privilegiums auf die weitere Dauer von zwey Jahren, allergnadigst zu bewilligen ge, ruhet. — Stchstens. Da nach der Aeußerung der Sachverständigen dcr Branntwein-Apparat des Auaust Bcrthold so wie er in der versiegelt eing^gten Beschreibung dargestellt ist, sich von demjenigen Apparate/ auf welchen das dem Anton Kalsner, am 29. Decembe» 1L22, für die Dauer von fünf Jahren ve?» liehene Privilegium bestand, in keiner Hinsicht unterscheidet, so fand die k. k. allgemeine Hofkammer, laut Note vom 20. v. M. das bjay5 rige Privilegium, welches August Berthoid mie allerhöchster Entschließung vom 16. August 1824 auf die angebliche Erfindung seines gedachten Apparates erhalten, und an Wenzel Ludwig Bauer abgetragen hat, in Folge, eines Anspruches der hiesigen Brmintwemer-Innung übereinstimmend mit dem Erkenntnisse der Nit-derösterreichischen Regierung, wegen des Mangels der Neuheit des Gegenstandes für ungültig zu erklären. — Siebentens. Bei der-Verhandlung über den Einspruch, des Hutma-chermittcls von Wien, gegen die Gültigkeit desjenigen Privilegiums, welches mit allerhöchster Entschließunq vom 17. May d. I. dem Aloys Kaiser und dem Engelbert Hödl auf eine Verbesserung in der Zubereitung der Hu- (Z. Amts -Blatt Nr. 119. d. 2. October 1822.) 902 te fur die Dauer von drey Jahren verliehen worden ist, hat die competeme technische Behörde die Aeußerung abgegeben, daß sich der , Gegenstand des Privilegiums laut des Inhaltes der Beschreibung: i. auf die Beimischung der Katzenhaare, dann 2. auf die Anwendung der Ochsensalbe und des Flöhsaamens zum Steifen beziehe, daß aber das letztere Verfahren schon vor Ausfertigung des Certificates in gedruckten Werken beschrieben worden sey. — Dieser Aeußerung zu Folge fand die k. k. allgemeine Hofkammer das fragliche Privilegium rücksichtlich des zweyien Theiles wegen des Mangels der Neuheit für ungültig zu erklären. — Vom k. k. illprischen Landes-Guöer-nium. Laibach am 28. August 1828. Joseph Camillo Freyherr v. Schmioburg, Landes- Gouverneur. Johann Schneditz, k. k. Gub^rnialrath u. Protomedicus« Z. 12^2. (1) ad Onl). ^'r. 2060Z. Gubernial - Verlautbarung. Es wird hiemtt die Competenz um den zweyten Plankettischen.Stiftungsplatz, im jahr-llchen Ertrage von 28 fl. 48 kr. C. M. ausgeschrieben. — Zu dieser Stiftung sind studierende Bürgerssöhne aus der Stadt Stein, und bey deren Ermanglung aus der Stadt Laibach, auf die Dauer von Fünf Jahren berufen. — Der Prasentator zu dieser Stiftung ist der a. h. Landesfürst. — Diejenigen Studierenden, welche diese 'Stiftung zu erlangen wünschen, haben daher ihre mit dem Taufscheine, dem Pocken- oder Impfungszcug-nisse,,so wie auch mit den Studlenzeugnissen von den zwey' letzten Semestralprüfungen belegten Gesuche bis letzten November l. I. bey dieser Landesstelle so gewiß einzureichen, als man auf spater einlangende,oder auf oben gezeigte Art nicht instrmrtt Gesuche keinen, Bedacht nehmen wird. — Vom k. k. illprischen Gubernium. Laiöach am 19. September 1828. Ferdinand Graf v. Aichelburg, k. k. Gubernial - Secretar. Z. 123g. (!) Nr. 161. St. G. V. V ersteigerungs - Kundmachung. Die Veräußerung des Truentens stifts - Bene fic iums betreffend.— Von der kanerl. konigl. Staats- und Fonds-9ÜtLr-Veraußerungsl Eomlnisslon der. Provinz Oesterr. ob der Enns, wird hiemic eröffnet, daß die zum ob der ennsischen Reltgionsfonde eingezogene TruentenMftung, nächst Steycr im Traunkreift/ in Folgs hshzn Slaarsgü- ter, Veraußerungs - Hofcommifflons - De-crets, vom ^. July l. I., Z. ^26, den 28. October 182A, iin Rathssaale des hierorti-gen kaiserl. konigl. Regierunzs, Gebaudös der öffentlichen Versteigerung ausgesetzt, und an den Bestbzeter unter dem Vorbehalte der Bestätigung der kaiserl. königl. Staats, und Fondsgüter , Veraußerungs- Hofcommlsslon, verkauft werden wird. — Die feilgebotene Stiftung, welche als ein jelbststandlges Do-lmmum bey der ob der ennsischen Landtafel inllegt, besteht in dem Bezüge der jährlichen Geldgaben von 3i Grundunterthanen in ei« nem unveränderlichen Betrage pr. 160 ss. 5c> kr.; des Natural-, Getreid- und Küchen-dlenstes mit 2 Metzen, 1 1^ Maßl Weitzen, ä6 Metzen, 12 äj5 Maßl Korn, 1 Metzen, 3 1^4 Maßl Gerste, 66 Metzen, 9 3^5 Maßl Haber, 40 Relsten Haar, 2 Lämmer, 6 Stück Gänse, 21 Btück Hühner und 20a Stück Eyer; des ganzen Feldzehentes auf 120 18M Joch Aeckcr, der Wlnkclsteuer von jedem Inwohner eines Unterthans; der lopercentigen Laudemial » Gebühren vom liegenden Vermögen bey Besitzveränderungen unter Lebenden, und des lopercentigen Mortuars vom rein verbleibenden Mobilar« und Real-Vermögen bey Todfalls-Verhandlungln; des herkömmlichen Sterbhaupces pr. !c> fi. bey 21 Unterthanen; endlich der adeligen Rlchtersmts?, Grundbuchs, und Iustlz - Taxen. — Als Ausrufspreis ist nunmehr nach dem Durchschnitte der Ergebnisse der in den letzteren Iahr:n in dle Rcligionsfonds - Kasse rein eingeftossenen und nach dem jedesjahrigen Gelddurchschmtt^ - Eurse auf Eonventions-Münze reduclrten baren Geld - Abfuhren die Summe ausgemlttilt worden mit 6000 Gulden Conventions - Münze, d. i. Sechs T a u s e n d G u l d e n C 0 nv. Mün-z e. — Zum Ankaufe dieses Dommiums wird Jedermann zugelassen,' der Hierlandes Realitäten zu besitzM geeignet ist, und Jenem, der in der Regel nicht landtafelfahig ist, kömmt die mit Circularverordnung, ääa. 27» April 1818, der Regierung kundgemachte allerhöchste bewilligte Nachsicht der Landtaftl-fahlgkM, und dle damit verbundene Befrey-ung von Entrichtung der doppelten Gülte für sich und seine Erben in gerader abstei? gender Linie zu Ptatten. — Wer bey der Versteigerung fur einen Dritten ein Anbot machen will, hat sich vorlaufig mit einer rechtsbindigen, auf diesenAct lautenden Vollmacht seines Commitenten auszuweisen, nebst-bey aber hät jeder Licitant den zehnten Theil 9c>3 des Ausrufspreises mit 600 fi., sage: Sechs Hundert Gulden Conv. Munze^ als Caution »gleich bey derVersteigerung zu Handen der Eommiss.on entweder bar oder m os. fentlichen auf Metallmünze und auf Ueberbrm-ger lautenden Staatspapieren nach ihrem cursmaßtgen Werthe zu erlegen, oder eine auf diesen Betrag lautende, von der k. k. Kammerprocuratur vorlausig geprüfte, und als bewahrt bestätigte Slcherstellungsurkunde beyzubringen. Die bar erlegte Eaunon nnrd dem Bestbitter für den Fall der Rausicatwn des Verkaufes in den Kaufschlllmg bep dem Erläge der ersien Ratenzahlung emgcrechnet, den übrigen Kaufswerbern aber nurd sie sogleich nach beendeter Llcttation, so nne dem Bestbieter, wenn die Ratlficatlon nicht erfolgt, nach geschehener Verweigerung derselben zurückgestellt. — Der Kaufer hat übrigens den Kaufschilling, wenn er denselben nicht sogleich ' ganz erlegen wollte, zur Hälfte binnen 4 Wochen nach der herabgelangten Ratification noch vor der Gutsübergabe zu berichtigen, die andere Hälfte kann er gegen dem, daß er sie auf dem erkauften Donnnium in erster Priorität versichert, mit jährlichen fünf vom Hundert in Eonv. Münze und in halb« jahrigen Raten verzinset, binnen fünf Jahren in fünf gleichen Raten bezahlen. —Dle umständliche Gutsbeschre.bung, die buchhalterischen Anschjage und Ausweise, und die näheren Verkaufs - Bedingnisse können bey der kaiserl. königl. Staats, und Fondsgüter, Administration täglich zu den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — Von der k. k. ob der ennsischen Staatsgüter - Veräuße-rungs'Eommisslon. Linz am 12. September 1828. Michael Höger, k. k. Regierungs - Secretar. Rrnsänttlichb ^erlautbarunZett. Z. l249' (l) Nr. 9626. Kundmachung. Hinsichtlich der Bestallungen der Rauch-fangkehrer, Arbetten in dem Sirafhause, dann Lycealgebaude, dann in dem Bürger-Spitale, in dem Kranken« oder Civil« Spi-tale, und in dem Schaffrichtershause, hat das hochlöbliche k. k. Gubernlum mit hoher Verordnung vom 11. dieses, Zahl 8082 , eine neuerliche Minuendo-Versteigerung auf zwey nacheinander folgende Militär-Jahre, nämlich: für den Zeitranm vom ,. November iÜ2ö/ bis l. November iSZa anzuordnen/ u-^zum Ausrufe folgende jährliche FisMl Prnse, und zwar: für das Strafhaus 62 fi. 47 kr., für das Lycealgebäude 26 fl. 3o kr., für das Bürgerspital 12 ft., für das Kranken - oder Clvil - Spital 20 fi., endlich für dle Scharfrichterswohnung 2 si. 3o kr. festzusetzen befunden. — Diese Versteigerung nnrd am 9. k. M. October, Vormittags um 9 Uhr, in dieftm Kreisamte abgehalten werden. — Welches mit dem Bepsatze zur allge-memen Kenntniß gebracht wird, Faß diejeni« gen Rauchfangkehrermeistcr, welche diese Arbei« ten zu übernehmen Lust habrn, sich bey dieser obigen Mlnuendo - Versteigerung einfin-den sollen, übrigens können die Llcitationsbe« dingnisse in den gewöhnlichen Amtsstunden bei diesem Kreisamte eingesehen werden. — K. K. Kreisamt Laibach am 29. September 1823._______________________________^ Stavt - unv lanvrechtliche Lerlautdarungm. Z. i2^l. (1) Nr. 6961. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Herrn Bernhard Ritter v. Ga-fperiln, als Vertreter semes minderjährigen Sohnes Friedrich v. Gasperini, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 6. August 1828 zu Laibach verstorbenen Frau Anna v. Gasperini, gebornen Freylnn v. Kuschland, die Tagsatzung auf den 3. November l. I., Vormittags um g Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bey welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rcchtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, sclche so gewiß anmelden und rechts« giltend darthun, sollen, nndrigens sie die Folgen des §. 8l4 b. G. B.sich selbst zuzuschrei. ben haben werden. « 0 '^ ___Laibach den 23. September 1828. Z. 123o (2) " " Is>I ^2/ ' . Von dem k. k. Stadt, uud Landrech?; m Kmm wird bekannt gemacht: Es sen über Anwchen der Maria Tertmk, im ei .nen Na! men, und als Vormünderinn ihrer minderiab-ngen Kmder Ellsabeth, Maria und Ma 2 rttha Tertmk, als erklärten Erben zur Erforschung d.r Schuldenlast nach dem am 12. Au-sust 1823 verstorbenen Matthäus Tertmk, ^ "lagsatzung auf den 29. October d. I. ^ormlltags um 9 Uhr vor diesemck.k. Stadt-und Landrechte bestimmet worden, bep welcher alle ^ene, welche 2B. Z., a 6 pCt., gcwittiget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachten Zwangsdarle-hcnsschem aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte so gewiß anzumelden und anhangig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers,. Herrn Franz v. Garzerolli, die obgedachte Urkunde nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft- und wirkungslos erklart werden wird. Laibach den 27. September 1628. Z. 1222. (3) 26 Nr. 20826. Von dem k. k. Stadt- und Landrechre, zugleich Eriminalge^richte m Krain, wird bekannt gegeben, daß bey demselben eine Criminal-Actuars-Stelle, mit dem Gehalte von jahrlichen 600 ss. M. M., in Erledigung gekommen sey. Es haben demnach Jene, welche sich um diese Steile zu bewerben g-den-ken, ihre belegten Gesuche längstens binnen H Wochen vom Tage als dieses Edict zuerst in der Laibacher Zeitung erscheint, an gerechnet, nach Weisung desHofd., vom 17. December ;3i9, Nr. z636, bey dieser Stelle einzureichen, und sich darin zu äußern, ob fie mit emem und welchem Individuum dieser Stelle verwandt oder verschwägert sind. — g. September 1828., AenmiOs ^erlautbarnnZen. Z. )227. (2), Nr. Z007. LtcNaNons - Kundmachung. Es w;rd zur allgemeinen Kenntniß ae-bracht, dap d;e dm beiden Kassedienern im MiliMahre 1629 gebührenden Mant/l, im Wege der öffentlichen Minuendo-Licicatlon.b«is geschafft werden. Die Licitarion wird in dem Amtslocale des k. k. Provmzial-Zahlamtcs, im Landhause am 10. October l. I., Vormittag von 9 bis 12 Uhr, abgehalten werden. Alle jene Tuchhandler und Professionisten, welche die Beistellung gedachter zwey Kleidungsstücks zu übernehmen geneigt seyn sollten, werden zu der am obbestimmten Tage abzuhaltenden irritation mit dem Beisatze zu erscheinen eingeladen, daß dem Mindestbietenden die Ablieferung nach eingelangter hoher Ratification überlassen werde. Laibach am 2Z. September 1828. Z. 1199. (2) K u ndmachung. Nr. 4289. Zur Verpachtung des stadtischen Tuch-, Loden-und Leinwand-Maßerey-Gefalles, für die Dauer von drn> nacheinander fslgcnden Jahren seit 1. November d. I., wird die Versteigerung am 11. October Vormittag um 9 Uhr auf dem Rathhause mit dem Beysatze bestimmt, daß zum Ausrufspreise der bisherige Pachtbetrag pr. io3ft. angenommen wird, und die übrigen Pachtbedingnisse in dem Expedite des Magistrates taglich eingesehen werden können» Vom Magistrate der k. k. Provinzial-Hauptstadt Laibach am 16. September 1828. vermischte Verlautbarungen. Z. !2^5. (t) sä Txk. Nl. 59I. Fcilbietungs - Sdict. Von dem Bezilksgerichtt Senosetsch in In-nerkcain wird hiemit kund gemacht: äs sey auf Ansuchen des Herrn MathiaS Dolenz in Rosenegg, in oie executive Feilbietung der, dem Martin Kossou zu Prilvald, gehörigen, in zwey Häufern zu Prewald und mehreren Grundstücken bestehen« den, gerichtlich auf »6335 ft. (s.'M. geschätzten Rsalitäten, wegen schuldigen 5?2 ft. 3o kr., §e-williM, und die Tage zur Abhaltung derselben auf den 20. October, ,7. November, und 22. December d. I., jedesmal Früh um 9 Uhr, im Orte Prewald, mit dem Anhange bestimmt lror» den, >aß, wenn diese Realitäten einzeln bey der ersten oder zweyten FeilbietungKtagsahung um den Schätzungswerth oder darüber an Mann nicht g«» bracht werden könnten, solche bey der dritten auch unter der Schätzung hintangegeben werden wür« den. Wozu dis Kauflustigen mit dem Beylahs eingeladen werden, daß die Schätzung und Lici» tationsdedingnisse hier täglich eingesehen werden tonnen. ^. ^. Bez. Gericht Senewfch den 20. August 182I.