Gesetz- «m» Verordnungsblatt für daS österreichisch-llsirilcheRüsteltlanü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. IV. S t ü cf. AuSgegeben und versendet am 21. Mai 1886. 4. Gesetz vom 4. Mar 1886, gütig für die Markgrafschaft Istrien, womit der § 53 des mit dem Gesetze vom 30. December 1869 L.-G.-Bl. Nr. 4 de 1870 kundgemachten Gemeindestatutes für die Stadt Rovigno abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen. Der § 53 des Landesgesetzes vom 30. December 1869 wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt: Der Magistrat bestehet aus dem Podesta, zwei ans der Mitte des Gemeinderathes gewählten Gemeinde-Abgeordneten (§ 36), einem rechtskundigen Secretär, welcher die für die politisch-administrativen Staatsbeamten erforderliche Befähigung besitzt, einem Cassier und dem erforderlichen Aushilfspersonale. Im Falle der Verhinderung wird der Podestä vom ersten Gemeinde-Abgeordneten, und im Verhinderungsfälle des letzteren vom zweiten Gemeindeabgeordneten vertreten. Der Secretär und der Caffier werden in der Regel auf Lebensdauer ernannt. Dem Gemeinderathe ist jedoch freigestellt, provisorisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Beamte jeder Kategorie zu ernennen. Zur Deckung der Auslagen für den Kanzlei- und Aushilfsdienst durch Diurnisten und der Auslagen für Diener hat der Gemeinderath dem Podestk einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen. Art. II. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 4. Mai 1886. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.