59724 Hausordnong üie LwangKürveiter in üer Mntle^wüttg^rbeitBKUBtNlt LU Mibück. 8. 1- Zweck der Arbeitsanstalt besteht darin, die Zwänglinge zu solchen Menschen umzubilden, welche nach Wiedererhaltung ihrer Freiheit als nützliche Glie¬ der des Staates behandelt werden können. — Sie haben daher die zu ihrem eigenen Besten über sie verhängte Anhaltung mit Ruhe zn dulden. Sie werden in drei Klaffen eingetheilt, und zwar zuerst in die unterste, von wo sie nach Maßgabe ihres sittlichen Wohlverhaltens und ihrer Arbeitsleistung in die besseren, d. i. in die zweite und erste Klasse vorrücken, bis sie nach an Tag gelegten Beweisen ihrer Besserung wieder in Freiheit gesetzt werden. 8. 2. Sie haben sich genau und pünktlich nach der ihnen beim Eintritte vorgelesenen Hausordnung und nach den 2 bestehenden übrigen Satzungen zu benehmen. Die ge¬ ringste Verletzung derselben würde ihnen unvermeidlich eine Bestrafung als Folge ihres Ungehorsams oder ihrer Widerspenstigkeit zuziehen, und auch eine Hinausschiebung ihrer Entlassung ans der Anstalt zur Folge haben. 8- 3- Die Arbeiter haben nicht allein dem Verwalter und dessen Stellvertreter, sondern auch allen übrigen im Hause Angestellten, als: dem Verwaltungs-Adjunkten, Seelsorger, Arzte, Wundarzte, dem Werkmeister und Oberaufseher, so wie dem gesummten Aufsichtspersonale mit gebührender Achtung zu begegnen und ihnen in allen ihren Anweisungen ohne die geringste Widerrede die pünktlichste Folge zu leisten. 8. 4. Dieselben haben sich in den ihnen zur Arbeit und zur Wohnung angewiesenen Zimmern ruhig, stille und eingezogen zu betragen, sie dürfen keines derselben ohne Erlaubniß ungestraft verlassen. 8- 5- In den Arbeitsstunden haben dieselben das strengste Stillschweigen zu beobachten; in den Erholungsstunden ist ihnen zwar das Sprechen unter einander erlaubt, jedoch dürfen diese Gespräche nicht zu laut geführt werden, und nur von ganz gleichgiltiger Art sein; keiner darf den andern mit Erzählungen von seinen verübten Streichen 3 unterhalten, ober sonst anstößige, die gute Ordnung und Moralität störende Gespräche führen. Auf ein von dem im Zimmer befindlichen Aufseher gegebenes Zeichen, und da wo keiner sich befindet, nach Ablauf der Erholungszeit, wobei der Schlag der Uhren zur Richtschnur dient, haben sich alle Zwänglinge sogleich zu ihrer Arbeit zu begeben. 8. 6. Ein Arbeiter muß den andern in seiner Arbeit wechselweise unterstützen, einer dem andern sowohl hiezu, als auch zur pünktlichsten Befolgung der vorgeschriebenen Ordnung liebevoll und bescheiden ermahnen und auf¬ muntern. 8» 7. Kein Arbeiter darf Kleidungsstücke, Arbeiten und Gegenstände der Kost, oder was es immer sei, von einem andern entleihen oder Umtauschen. 8. 8. Jeder Arbeiter hat sich ruhig und friedfertig zu betragen, keine Händel und Streitigkeiten mit den andern Arbeitern anzufangen, Niemanden mit Schimpfworten zu belegen, noch irgend einem den früheren Lebenswandel vorzuwerfen. Kein Arbeiter, dem eine Unbilde geschieht, darf eigen¬ mächtig sich selbst Genugthuung verschaffen, daher sich , nie beifallen lassen, andere wieder zu beschimpfen oder gar zu schlagen. 4 Wer sich von einem Mitarbeiter gekränkt oder be¬ leidigt erachtet, hat sich beim diensthabenden Aufseher zum Rapport zu melden und daselbst seine Beschwerde anständig vorzutragen. 8- 9. Jeder hat seine Arbeitsgeräthschaften, seine Wä¬ sche, Kleidung, Schuhe, Betten, und das ihm zur Arbeit zugetheilte Materiale auf das sorgfältigste zu verwahren, zu schonen und in dem besten Zustande zu erhalten. Wer hievon etwas entweder aus Bosheit oder aus grober Fahrlässigkeit verdirbt, muß den dadurch zuge¬ fügten Schaden ersetzen und unterliegt überdies einer an¬ gemessenen Strafe. Die Schuhe müssen täglich an den Füßen gewechselt werden. 10. Die Arbeiter müssen ihre Zimmer, so wie auch alle ihnen zu ihrem Gebrauche zugetheilten Effekten und Ge- räthschaften, vorzüglich aber ihren Körper im möglichst reinlichen Zustande zu erhalten suchen; daher selbe täg¬ lich die Haare zu kämmen, das Gesicht und die Hände zu waschen, auch zeitweise die Nägel an letztem und den Füßen zu beschneiden haben, zu welchem Behufs selbe von dem Oberaufseher eine Schere erhalten, welche nach gemachtem Gebrauche zurückzustellen ist. Ein Vergehen gegen die Reinlichkeit, worunter auch die Ver¬ unreinigung der Retiraden, Gänge, Wände, Thüren oder Fenster begriffen ist, wird unnachsichtlich bestraft. 8. 11. Das tragen der Schnurr- und Backenbärte, der zu langen Kopfhaare, so wie das Schmieren derselben mit Oel oder Unschlitt ist verboten und dagegen Han¬ delnde werden bestraft. 8- 12. Das Complottiren zur widerrechtlichen Erlangung der Freiheit, zur geflissentlichen Verletzung der Haus¬ ordnung, zu ungegründeten Beschwerden und alle Ver¬ suche zur Störung der Sicherheit im Hause werden auf das Strengste bestraft. 8- 13. Der Besitz und Gebrauch verdächtiger, gefährlicher Instrumente, so wie anderer, als der zugetheilten Klei¬ dungsstücke ist verboten, und wird geahndet. Auch darf kein Zwängling bares Geld in seiner Verwahrung behalten. 8- 14. Mit ununterbrochenem Fleiße, mit der größten An¬ strengung und Aufmerksamkeit müssen die Arbeiter die ihnen zugetheilten Arbeiten den Erwartungen ihrer Vor¬ gesetzten so ganz entsprechend verrichten, daß sie sich auch bei der genauesten Prüfung derselben keine Rüge zuziehen können. 8- 15. Zur Aufmunterung und Belohnung für die Arbeiten, welche jedem nach seinen Fähigkeiten und Kräften, mit s Rücksicht auf den Arbeitstarif bemessen werben, erhalten dieselben, wenn sie in bessere Klassen vorgerückt sind, einen angemessenen bestimmten Lohn (Ueberverdienst), welcher ihnen monatlich bekannt gegeben, aber nie bar auf dieHand ausbezahlt, sondern in der Regel bis zum Rück¬ tritte in die Freiheit in der Depositenkasse aufbewahrt wird. Der Verwaltung ist es jedoch gestattet, den Zwangs¬ arbeitern nach Maßgabe ihres Wohlverhaltens die Hälfte ihres Ueberverdienstes zur Beischasfung kleiner, zur bes¬ seren Subsistenz dienlicher Genüsse an warmer Suppe, Brot, Wein, Bier, Essig, Pfeffer, Salz, Schnupftabak, frischen und gedörrten Obstes, Butter und Speck geben zu lassen. Z. 16. Diejenigen Arbeiter, welche das Pensum nicht er¬ reichen, oder welche ihre Arbeiten schleuderisch und unachtsam verrichten, oder sonst in Betreff derselben sich etwas zu Schulden kommen lassen, haben nicht nur auf keinen Lohn, d. i. aus keinen Ueberverdienst, einen An¬ spruch, sondern unterliegen noch der Strafe, und können nötigenfalls für den aus dieser Fahrlässigkeit entstehen¬ den Schaden zum Ersätze aus ihrem ersparten Lohne verhalten werden. 8. 17. Bei dem Religions- und Schulunterrichte, bei der Arbeit, bei der Verabreichung der Kost und des Trun¬ kes und bei allen Verrichungen, zu welchen die Arbeiter angewiesen werden, haben sie durchaus die größte Ein¬ gezogenheit, Ruhe und Ordnung zu beobachten. 7 8. 18. Bei Arbeiten außer der Anstalt ist es denselben strenge untersagt, Jemanden anzureden, anzubetteln oder Geschenke anzunehmen. Geschenke für Zwänglinge sowohl von Anverwandten als Wohlthätern dürfen nur zu Händen der Verwal¬ tung erfolgen. 8- 19- Alles Zuschicken oder Postausrichten von einem Ar¬ beiter an andere Individuen sowohl in als außer der Anstalt, noch mehr aber das Schreiben eines Zettels oder Briefes ist streng verboten, und wird bestraft. Wenn ein Arbeiter an Aeltern oder Verwandte zu schreiben wünscht, so hat sich derselbe an den Verwalter zu wenden, der ihm nach Befund der Gründlichkeit sei¬ nes Anliegens das Schreiben gestattet. Derlei Briese werden von Zwänglingen nur an Sonn- und Feier¬ tagen unter Aufsicht geschrieben und werden vom Ober¬ aufseher dem Verwalter offen übergeben. Z. 20. Jeder Versuch mit Arbeiter» anderer Zimmerab- theilungen in Gemeinschaft zu treten, oder Gespräche anzuknüpfen, wird strenge geahndet; desgleichen darf sich in einer Retiradabtheilung nie mehr als ein Zwäng- ling einfinden. 8- 2l. Wenn sich ein Arbeiter krank fühlt, so hat er sich 8 bei dem diensthabenden Aufseher zu melden, damit er dem Arzte bei der nächsten Visite vorgeführt wird. Ebenso hat sich ein Zwängling, wenn er dem Hausgeistlichen ein besonderes Anliegen vorzubringen hat, bei dem Aufseher zu melden, damit es dieser dem Hausgeistlichen anzeigt. §. 22. Die Arbeits-, Gebet- und Unterrichtsstunden sind auf folgende Weise festgesetzt: Im Sommer um '/§ 5, im Winter '/, 6 Uhr Morgens wird täglich den Zwänglingen mittels der Glocke das Zeichen zum Ausstehen, und eine Viertel¬ stunde später, somit '/? 5 Uhr und rospeetiv« '/? 6 Uhr auf gleiche Weise das Zeichen zum Aufsperren der Schlafzimmer gegeben. Auf dieses letztere Zeichen wer¬ den von dem Oberaufseher im Beisein aller Aufseher die Schlafzimmer ausgesperrt, wodann sich die Zwäng- linge abtheilungsweise von den Schlafzimmern in den Gang zu begeben und daselbst mit Benützung der Wasch¬ wanne sich zu waschen haben. Nach erfolgter Waschung haben sich die Zwänglinge in die Schlafzimmer rückzu¬ begeben, die Betten zu richten, die Haare zu kämmen, sich vollends anzukleiden, und sohin das Morgengebet, bestehend in einem Vater unser, englischem Gruße und Glaubensbekenntnisse mit Anstand kniend zu verrichten. Diese Verrichtung wird im Sommer um 5 und im Winter um 6 Uhr beendet. 9 Im Sommer begeben sich sohin um 5 Uhr die Zwänglinge in zweimaliger Abtheilung in die beiden Spazierhöse, allwo sie abwechselnd "/2 Stunde Bewe¬ gung in der freien Luft machen können; während sich der erste Theil nach Verlauf einer halben Stunde in die Arbeitszimmer zurückzubegeben hat, geht der zweite Theil der Zwänglinge nach gemachtem halbstündigen Spazier¬ gänge unmittelbar in die Hauskapelle zur Beiwohnung der heiligen Messe, welche im Sommer täglich früh 6 Uhr gelesen wird, und wozu auch die erste Abtheilung der Zwänglinge aus den Arbeitszimmern unter Begleitung der Aufseher zu erscheinen hat. Nach beendeter Messe um 7 Uhr wird den Zwäng- lingen die vorgeschriebene Einbrennsuppe mit der ganzen Brotportion verabreicht. Nach dem Frühstücke haben sich die Zwänglinge sogleich zur Arbeit zu begeben und dieselbe ununterbrochen bis Schlag 11 Uhr fortzusetzen. Bon 11 bis 12 Uhr ist die Mittags- oder E߬ stunde. Vor und nach dem Essen verrichten die Zwäng¬ linge laut und kniend ihr Gebet, welches in einem ei¬ genen Tischgebete, einem Vater unser und englischem Gruße besteht. Um 12 Uhr beginnt die Arbeit von neuem und dauert bis 4 Uhr fort, um welche Zeit das frische Trinkwasser in die Arbeitszimmer zugetragen, und den Zwänglingen sowohl hiezu als zur Verzehrung der Vor¬ mittags erübrigten Brotportion '/4 Stunde Zeit belas¬ sen wird. Schlag auf 5 Uhr beginnt wieder die 10 Arbeit und wird ununterbrochen bis 8 Uhr Abends fortgesetzt. Im Winter hingegen beginnt die Arbeit früh Schlag 6 Uhr und dauert bis 7 Uhr, um welche Zeit die Einbrennsuppe mit der Tagesbrotportion verabreicht, und nach Verzehrung derselben Schlag '/2 8 Uhr sich zur heiligen Messe in die Hauskapelle begeben wird. Nach beendeter Messe, u. z. von 8 bis 11 Uhr Vormittags, wird ununterbrochen gearbeitet. Um diese Zeit wird wie im Sommer das Mittagsessen ausgetheilt. In der vom Essen erübrigten Zeit bis '/^ 1 Uhr werden bei günstigem Wetter die Zwänglinge abthei- lungsweise in die Spazierhöfe geführt, allwo sie frische Luft genießen und Bewegung machen können. Um '/z 1 Uhr beginnt die Arbeit, und dauert in gleicher Weise wie im Sommer bis 8 Uhr Abends fort. 8. 23. Bei jenen Zwänglingen, welche am Religions- oder Schulunterrichte Theil nehmen, wird die Arbeit während der hiezu bestimmten Zeit selbstverständlich unterbrochen, und es haben dieselben bemüht zu sein, die hiedurch versäumte Arbeitszeit durch besondern Fleiß einzubringen. Der Schulunterricht für die jugendlichen Zwäng¬ linge wird mit Ausnahme der Charwoche und der Woche vor den Weihnachtsfeiertagen täglich, der Religionsun¬ terricht für die erwachsenen Zwänglinge hingegen drei- 11 mal in der Woche in den hiezu bestimmten Stunden ertheilt, und es haben sich die Zwänglinge mit Anstand und Aufmerksamkeit hieran zu betheiligen. 8. 24. Beim Eintritte in die Kirche hat sich jeder Zwäng- ling unter Knieverbeugung mit dem Weihwasser zu ver¬ sehen, zu bekreuzen, und sodann ohne Geschwätz und mit größtem Anstande in die Bank oder an den ihm ange¬ wiesenen Ort zu begeben. Vom Antritte des Priesters zum Altäre bis zur Glo¬ ria , und vom Sanktus bis zum Ende der heiligen Com- munion, so wie während des Segens hat jeder Zwängling zu knieen, und sich die ganze Zeit während der heiligen Messe mit der dem Allerhöchsten schuldigen Ehrerbie¬ tung zu betragen. Bei der Segenmesse und bei der Litanei, allwo das Allerheiligste zur Anbetung ausgestellt ist, müssen die Zwänglinge ununterbrochen knien, während dieselben die Predigt und Christenlehre sitzend anhören können. §. 25. Nach Beendigung der Tagesarbeiten werden das Arbeitsmateriale, so wie die Gerätschaften von den Arbeitern in Ordnung gebracht, das Abendgebet bestehend in einem Vater unser und englischem Gruße kniend und laut verrichtet, und es werden sohin die Arbeiter nach geschehener Visitation in die Schlafzimmer gelassen, wo 12 sie sich ruhig zu Bette zu begeben und aller ferneren Ge¬ spräche zu enthalten haben. 8. 26. In jedem Schlaf- und Arbeitszimmer wirb vom Verwalter aus den Zwangsarbeitern ein Stubenvater aufgestellt. Diese Stubenväter haben auf Ordnung und Rein¬ lichkeit, namentlich auf die genaueste Befolgung dieser Hausordnung in den Stuben (Zimmern), in welchen sie ausgestellt sind, strenge zu sehen, die Mitarbeiter durch bescheidene vernünftige Ermahnung aufzumuntern, jene aber, die sich einen unerlaubten Vorgang erlauben, zn rechter Zeit zu melden. Die Stubenväter sprechen das Nachtgebet kniend vor, beten auch des Morgens, vor und nach dem Tische, jedesmal unter dem in jedem Zimmer hängenden Crucifixe kniend mit der geziemenden Erbauung vor. Ebenso haben sie auch allen Arbeitern an jedem Sonntage diese Hausordnung, und einiges aus den zum Gebrauche be¬ stimmten Erbauungsbüchern vorzulesen. Die Ernennung zu Stubenvätern ist als eine Aus¬ zeichnung anzusehen. 8. 27. Die nämliche Tagesordnung ist auch an Sonn- und Feiertagen zu beobachten, nur hat an diesen Ruhetagen keine Beschäftigung statt, und das Aufstehen geschieht eine Stunde später als an Werktagen. 13 An diesen Tagen hat der Werkmeister den Arbei¬ tern rücksichtlich ihrer Arbeitsvormerkungen und der Ver¬ fertigung ihrer Musterkarten gleichfalls Unterricht zu er- theilen. Um jene Zeit, welche den Arbeitern vor dem nach¬ mittägigen Gottesdienste übrig bleibt, angemessen zu verweuden, ist denselben die Bewegung in freier Luft im Spazierhofe abtheilungsweise zu gestatten; sollte die Witterung diese hindern, so ist die Zeit mit einer erbau¬ lichen Uebung, mit Vorlesen erlaubter Bücher auszu¬ füllen, was auch in der Zwischenzeit zu geschehen hat, wenn eine andere Abtheilung im Hose sich befindet. Nach dem nachmittägigen Gottesdienste kann im Sommer der zweite Spaziergang im Hofe stattsinden, im Winter aber oder bei schlechter Witterung ist diese Zeit mit Borlesen erlaubter Bücher auszufüllen. ß. 28. Täglich um 8 Uhr früh wird der Rapport abge¬ halten; glauben die Zwängliuge auf irgend eine Art nicht gehörig behandelt, in ihren Rechten gekränkt oder gar beleidigt zu sein, so können sie bei demselben ihre Beschwerden, nachdem sie beim Brotaustheilen vorher sich beim Oberaufseher gemeldet haben, an den Ver¬ walter bringen, welchem sie dieselben mit geziemender Bescheidenheit vorzutragen haben; dann haben sie aber auch ganz ruhig dessen Anordnungen und Beschlüsse hierüber zu erwarten, und auf das pünktlichste zu be¬ folgen. 14 8. 29. Alle Sonntage werden aus jedem Arbeitszimmer die Stubenväter dem Verwalter zum Rapport vorgestellt, um von ihnen die allfälligen Beschwerden und Wünsche, welche die Arbeiter einzeln oder im Allgemeinen anzu¬ bringen wünschen, zu vernehmen und um denselben erfor¬ derlichen Falls besondere Aufträge zu ertheilen. Laibach am 25. September 1868. Uom Landtage des Herzogihumes Urain.