Nr. 1080. Vili. IM. Kirchliches Derordnungs-Klatt für die Lavanter Diöccfc. 3llljalt: 38. Epistola Leonis XIII. Archiepiscopo Taurinensi ceterisque Episcopis Pedemontanis, in qua Ss. Pater praecipit, ut laici et clerici Episcopis suis verbo et re in negotiis tractandis obo-dientiam praestent. — 3i). Belehrung über die Eiiàkennung des Ein lonimeuS der Geistlichen zum Zwecke der Pcrsonal-Einkommensteuerbemes-iitttg. — 40. Einladung zu den Priester-Exercitien. — 41. Die Ordi-noticti und die Ordinande». — 42. Diöcesa»-Nachrichten. 38. Epistola Leonis XIII. Archiepiscopo Taurinensi ceterisque Episcopis Pedemontanis, in qua 88. Pater praecipit, ut laici et clerici Episcopis suis verbo et re in negotiis tractandis obedientiam praestent. immortalium necessitatibus agi. At vero optamus et volu- LEO PP. XIII. Dilecte fili Noster et Venerabiles Fratres, salutem et Apostoli eam Benedictionem ! Non abs re indicastis, foro nobis pergratum vestras habere litteras, quibus de statu catholicorum in regione pedemontana communiter innueretis. Reflorescere in gregibus vestris studia pietatis mirum Nobis non accidit ; non enim latet, quam acri vos sollertique industria in creditorum fidelium utilitate elaboretis, quod et conventus ipse luculenter confirmat, quem haud ita pridem Pinarolii celebravistis. Laetitiam tamen vestram de conditione ecclesiarum vestrarum, dum ita Nobiscum communicatis, unum pariter doletis, esse quosdam, quum cum e laici» tum e clero ipso, qui prout scribitis, observantiae parum memores ab Episcoporum magisterio, re saepius nonnumquam etiam verbo se subducant, vosque, si suis opinionibus favere minus arbitrentur, vel praetereant, vel interdum reprehendant. Hac nos quidem de re quid cogitemus, non semel monuimus ; novissime autem conquestiones fere vestras providentes in Litteris aperuimus, quas ad Galliae Episcopos eorumque clerum dedimus. Avemus sane, ut catholici homines, ad mores fingendos aeque atque ad afflictae plebis angustias sublevandas, operariorum sequiorisque coetus commodis oppido studeant. Quam ob causam placet affatim publicos celebrari conventus, patronatus, quos vocant, consociationes ad mutuo suppetias ferendas aliaque id genus instituta provehi ; quaeque de sociali ordine sunt quaestiones, pertractari, libris denique atque ephemeridibus de civilis consortii animorumque mus ut studia istius modi nec privatis partium rationibus inserviant nec a iustitia unquam deflectant. Idque ut fiat, necesse omnino est, ut in memoratis similibusque operibus suscipiendis, debita in ecclesiasticam auctoritatem observantia integra sit atque incolumis. Episcoporum voluntati obsistere eosque docere potius quam exaudire velle a laicorum prorsus officio remotum est. Haud tamen proprius a clericorum officio dissidet, si lii quidem obedientiae sacramentum meminerint, quod, cum sacerdotio initiarentur, suo quisque Episcopo dixerunt. Sacerdotibus universis hoc firmum sanctumque esto, nihil in actione omni a disciplinae regula ratoque ordine discedere : postulat porro ordo, hierarhiae membra ita se inter vinciri, ut qui munere graduque subsunt, eis, qui praesunt, dicto sint audientes ac pareant, sacerdotes videlicet Episcopis. Haec plane Nobis voluntatum ac virium coniunctio spem et fiduciam victoriae iniicit adversus fidei institiaeque osores, quae si aberit, certabimus, sed non utiliter. Clerum igitur vestrum hortamur, ut Episcopum suum quisque sequatur ut Christus Patrem ; eos vero caveant, diligentissime, qui catholici quamvis audiunt, discordiae student, animisque ab officio abducendis verbo scriptove dant operam. Haec, dilecte fili Noster ac venerabiles Fratres, ut ad solatium vestrum et religionis bonum eveniant vobis et cleris populisque vestris Apostolicam benedictionem, munerum divinorum auspicem amantissime impertimus. Datum Romae apud 8. Petrum die XII. Octobris MDCCCXC1X Pontificatus Nostri anno vicesimo secundo. 3<>. Kelehrung über die Ginbekennung des Einkommens der Geistlichen ;um Zwecke der Personal-Ginkommensteuer-Kemejsung. In Angelegenheit der Personal-Einkommensteuer hat die hochlöbliche k. k. Statthalterei unter dem 8. Mai 1901 Zahl 13021 Nachstehendes mitgetheilt. „In Interesse der Erzielung einer völlig klaglosen Durchführung der Personaleinkominensteuer-Veranlagung der Geistlichen, insbesondere der Erlangung von im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen verfassten Personaleinkommensteuer-Be-kentnissen hat das k. f. Finanz-Ministerium einvernehmlich mit dein k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht beschlossen, eine Belehrung über die Einbekennung des Einkommens der Geistlichen zum Zwecke der Personaleinkommen-stellerbemessuug in einer den betheiligten Kreisen leicht zugänglichen Weise zu veröffentlichen. Infolge der Erlässe des k. k. Finanzministeriums vom 14. Jänner 1901 Zahl 2103 und vom 12. April 1901 Zahl 22784 wird dem hochwürdigen fürstbischöflichen Ordinariate anverwahrt ein Exemplar dieser Belehrung mit dem Ersuchen übermittelt, die Verlautbarung derselben im Kirchl. Diöcesan-Verordnungsblatte gefällig veranlassen zu wollen." Die erwähnte Belehrung lautet nun wie folgt: „Die in den früheren Jahren hinsichtlich der Personal-einkvmmensteuer-Veranlagung der Geistlichkeit gemachten Wahrnehmungen und gesammelten Erfahrungen lassen es der Finanzverwaltung zum Zwecke der Herbeiführung einer völlig klaglosen Durchführung der Personaleinkommensteuer-Veranlagung, welche gewiss ebenso im Interesse der Steuerträger, als auch der mit der Veranlagung betrauten Organe gelegen ist, geboten erscheinen, die folgende Belehrung über die Einbekennung und Veranlagung des Einkommens der Geistlichen zu verlautbaren. Das Personalsteuergesetz umschreibt im § 159 den für alle Steuerpflichtigen geltenden Begriff des Einkommens in der nachstehenden Weise. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen der einzelnen Steuerpflichtigen mit Einschluß des Miethwertes der Wohnung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Wertes der zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft und des eigenen Gewerbebetriebes, sowie sonstiger, dem Steuerpflichtigen allenfalls zukvmmender Naturaleingänge abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen verwendeten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinsen, auch insoferne diese nicht zu den soeben bezeichneten Ausgaben gehören. Dieser Begriff des Einkommens hat im Allgemeinen, soferne nicht das Personalsteuergesetz spezielle Weisungen hinsichtlich der Berechnung des Einkommens der Geistlichen er- theilt, auch auf die Personaleinkommensteuer-Veranlagung der Geistlichen in Anwendung zu kommen. Als allgemeine Regel hat demnach auch hinsichtlich der Personaleinkommensteuerveranlagung der Geistlichen zu gelten, dass die gesammten Einnahmen nach ihrer thatsüchlichen Höhe unter Ausweis der wirklich erlaufenen Ausgaben und gesetzlich zulässigen Abzüge einzubekennen sind. Als Einnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. Das Einkommen aus den zum Benesicium gehörigen Grundstücken, Gebäuden und Capitalien. 2. Die Mess-Stipendien und Stolgebüren nach Maßgabe der weiter unten folgenden Erläuterungen, sowie alle den Geistlichen seitens der Pfarrangehörigeu mit Rücksicht auf ihre berufliche Stellimi) zufließendcn Gaben. Zu den Letzteren sind insbesondere auch diejenigen Gaben zu zählen, welche ohne zu den Stolgebüren zu gehören, als auf dem Herkommen beruhend, anlässlich geistlicher Functionen (Taufe, Segnungen it. a. nt.) geleistet werde» oder sonst sich mehr oder weniger regelmäßig, insbesondere auch zu bestimmten Zeiten (Ostern, Quatember, Erntezeit u. dgl.) zu wiederholen pflegen. 3. Die eventuelle Congrnaergänzung. 4 Alles jenes Einkommen, welches den Geistlichen nicht mit Rücksicht auf ihre kirchliche Stellung, sonder» ans Grund privatrechtlicher Verhältnisse zufließt. Für die sub 1, 3 und 4 aufgezählten Einnahmen, sowie für die Berechnung der Ausgaben und Abzüge finden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auch für die Geistlichen Anwendung, so dass es in dieser Beziehung wohl näherer Erläuterungen nicht bedarf; hingegen bedürfen einige der den Geistlichen mit Rücksicht auf ihre Berufsstellung zukommenden Einnahmen einer besonderen Erörterung. In dieser Beziehung ist namentlich hervorzuheben, dass auch der Wert der Wohnung im Pfarrgebäude gemäß der ausdrücklichen Bestimmung der §§ 159 und 167 Zahl 1 des Personalsteuergesetzes, beziehungsweise des Artikels 23 Zahl 4 der Vollzugsvorschrift zum 4. Hanptstücke einzubekenneu und der Besteuerung zu unterziehen ist. Der häufig geltend gemachte Einwand, dass gemäß § 164 al. 3 des Personalstenergesetzes der Wert der eben erwähnten Wohnung in das der Besteuerung unterliegende Einkommen nicht einzurechnen sei, ist gesetzlich nicht begründet. Gleichwie nämlich Staatsbeamte, welche in der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Gebäuden wohnen, den Wert der Amtswohnung gemäß § 159 P. St. G. zur Personal-einkommensteuer fatiereu müssen, können auch die Geistlichen aus dem Umstande, dass sie in einem mit Rücksicht auf seine Zweckbestimmung von der Gebäudesteuer befreiten Ge- bände wohnen, die Freilassung des Wertes ihrer Wohnung von der Personaleinkommenstener für sich nicht in Anspruch nehmen. Bei Ermittlung des Geldwertes der Wohnung werden bloß die thatsächlich zu Wohnnngszwecken des Fatenteu und seines Dienstpersonales benützten Räumlichkeiten, nicht aber auch amtlichen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienende Raume, >vie Pfarrkanzleien, Archive, zur Beherbergung anlässlich canonischer Visitationen und ähnlichen Zwecken ans-schießlich bestimmter Zimmer, in Betracht zu ziehen sein. Eine spezielle und nunmehr theilweise abgeänderte Bestimmung in Absicht auf die Berechnung der Geistlichen statuiert das Personalsteuergesetz ferner im § 202 Absatz 5 hinsichtlich jener Geistlichen, welche in Geniche einer Congruaergänzung stehen. Rach dieser Bestimmung hatten solche Geistliche die Stolgebüren und jene Mess-Stipendien, welche im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 19. April 1885 R. G. Bl. Nr. 47 bei Bemeßung der Congrnaergänzungen zur Anrechnung gelangen, lediglich mit demjenigen Betrage einzubekenne», mit welchem sie in den letzten von der politischen Landesstelle geprüften und eventuell berichtigten Einbekenntnisse zur Con-gruaergänzung in Anrechnung gebracht wurden. Diese Bestimmung des Personalsteuergesetzes hat nunmehr mit Rücksicht ans die durch das Gesetz vom 19. September 1898 R. G. Bl. Nr. 176 über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit geschaffen geänderte Sachlage eine Modification erfahre». Da nämlich dieses Gesetz bei Bemeßung der Congrua-ergänzung nur mehr die Stolgebüren in Betracht zieht, so kann auch nur rücksichtlich dieser die eben erörterte Bestimmung des § 202 Absatz 5 P. St. G. in Anwendung kommen. Die Stolgebüren sind demnach auch fernerhin im Sinne des § 202 Absatz 5 P. St. G. lediglich mit demjenigen Betrage einzubekennen, mit welchem sie in dem letzten (im Sinne des Gesetzes vom 19. September 1898 R. G. Bl. Nr. 176 verfassten) von der politische» Landesstelle geprüften und eventuell richtig gestellten Einbekentnisse zur Congruaergänzung in Anrechnung gebracht wurden. Die Mess-Stipendien hingegen, welche nach dem Gesetze vom 19. September 1898 R. G. Bl. Nr. 176 bei der Bemeßung der Congruaergänzung nicht mehr in Betracht ge- zogen werden, sind nunmehr ausnahmslos nach ihrem thatsächlich erzielten Betrage in das Personaleinkommensteuer-bekennlnis anfznnehmen, beziehungsweise der Veranlagung zu Grunde zu legen. Nur für das in der Durchschinttsberechnnng pro 1901 fallende Jahr 1898, in welchem das Gesetz vom 19. April 1985 R. G, Bl. Nr. 47 noch in Wirksamkeit stand, werden auch die Mess-Stipendien nur in jenem Betrage einzubekennen sein, in welchem sie bei der Bemessung der Congruaergänzung nach dem Gesetze vom 19. April 1885, R. G. Bl. Nr. 17 in Anrechnung gebracht worden sind. In Bezug auf die Art des Veranlagungsverfahrens verfügt der Absatz 3 des § 206 P. St. G., dass soferne es sich um die Einschätzung der Einkünfte Geistlicher aus Dienstbezügen handelt, lediglich das Gutachten der politischen Landes-behvrde im Einvernehmen mit der Vorgesetzten kirchlichen Behörde nicht aber auch das Gutachten sonstiger Ansknnftsper-sonen in Anspruch zu nehmen ist. Diese Bestimmung des Personalsteuergesetzes, welche auch für die Mess-Stipendien nach wie vor in Geltung bleibt, bestimmt lediglich die Form der Erhebungen über die Einkünfte der Geistlichen aus Dienstbezügen, lässt aber die der Schätzungscommission allgemein eingeräumte Schütznngsbefug-nis auch hinsichtlich des genannten Einkommenszweiges, sowie des sonstigen Einkommens der Geistlichen unberührt. Es versteht sich von selbst, dass von dieser Schätznngs-befugnis nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn die Schätzungscommission nach eindringlicher Erwägung aller ihr bekannten Verhältnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Bekentnis-angaben den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen; je gewissenhafter daher diese Angaben gemacht und je genauer hiebei die gesetzlichen Vorschriften und die vorstehend gegebenen Erläuterungen befolgt werden, desto seltener wird sich die im allseitigen Interesse und ganz besonders im Interesse der Stellung der Geistlichkeit selbst durchaus unerwünschte Nothwendigkeit ergeben, zu einer von dem Bekenntnisse abweichenden Einschätzung zu schreiten." Der wohlehrwürdige Clerus wolle sich demnach bei den Einbekenntnissen genau an obige Belehrung halten, damit im Voraus Irrungen bei der Bemessung der Steuer und langwierigen Nachforschungen vorgebeugt wird. 40. Einladung;u den Priestererercitien. Aie heiligen Priestercxereitien werden Heuer in der St. Aloysiuskirche zu Marburg von einem Priester der Congregatio Sanctissimi Redemptoris in der Zeit vom 19. bis zum 23. August abgehalten werden. Die Zeiten sind ernst, und die Sammlung ist deshalb unbedingt nothwendig. Am 18. Jänner 1885 sprach der hei- lige Vater Papst Leo XIII. zu den Vorstehern und den Zöglingen der Seminarien Roms nachstehende Worte: „Malta Clerum circumveniunt perpessa aspera, ita ut quicunque nomen sanctae huic militiae dare decreverint, plus fortasse in hoc vitae cursu habituri sint, quod angantur, quam quod gaudeant. Nihilominus erigere animum oportet, dilecti filii, conscicntiaque officii et fide promissorum lesu Christi opportune confirmare. Cessuri quippe aliquando sunt errores veritati : freta Deo, ad immortalitatem nata, omnes inimicorum conatus invicta et sospes eludet Ecclesia. Verum-tamen in tam formidolosa hostium conspiratione, Clerus omnis victoriam nomini catholico deproperaturus, descendat in aciem opus est, duasque res afferat magnopere neces- sarias, cognitionem scientiarum eatnquc minime vulgarem, et animum pro salute communi fortia facere et pati paratum“. Die Anmeldungen zur Theilnahme an diesen so heilsamen Übungen sollen im Wege des Vorgesetzten hochwnrdigen F.-B. Decanalamtes bis zum 11. August l. I. erfolgen. 41. Die Grdination und die Grdinanden. hinter Hinweisung auf die h. ä. Ordinariats-Erlässe vom 5. Juli 1854, Z. 1022/3 und vom 31. Mai 1855, Z. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des Concils von Trient sess. 23. de ref. c. 5 wird Hicmit knndgemacht, dass die höheren Hl. Weihen Heuer im Monate Juli, und zwar das Subdiaconat am 21., das Diaconat am 23. und das Presbyleral am 25. Juli in der hiesigen Domkirche werden ertheilt werde», zu welchen Weihen die nachbenannten F.-B. Lavanter Alumnen befördert werden sollen: Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Lenart Martin von St. Lorenzen am Draufelde, Novak Anton ans Dobje, Pučnik Anton ans Gonvbiz, Ra nt er Jakob von Luttenberg, Stergar Anton ans Pi-schetz, Stnhec Franz von St. Georgen an der Stainz. Braöko Ewald von St. Leonhard ob Tüffer und Zajc Johann aus Neuthal in Krain. Aus dem III. Jahrgange die Herren: Goričar Maximilian von Prassberg, Gorjup Peter von St. Peter an der Sann, Lončarič Josef ans Polstran, R a b n s a Jakob von St. Georgen an der Siidbahn, Araber Maximilian ans Kappel und Za košek Johann von St. Beit bei Montpreis. Dieses ist am siebenten Sonntage nach Pfingsten dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt zu gebe», Gott um gute, berufstrene Priester zu bitten und falls jemand gegen die vorgenannten Ordinanden nt i t Grund etwas vorznbringen hätte, es nicht zu verhehlen. 42. Diöcesliii-Ulichrichten. Ernennung. Titl. Herr Georg Bezenšek, Geistl. Rath und Pfarrer in öadram, wurde zum Fürstbischöflichen Lavanter Consistorialrathe ernannt. Investiert wurden die Herren: Anton Šijanec aus die Pfarre St. Georgen in W. B., Martin Osenjak, Pfarrer in Wurinberg, auf die Pfarre St. Peter bei Radkersburg, Mathias Vaupotič auf die Pfarre St. Lambert in Skomeru und Josef Potovšek auf die Pfarre hl. Geist in Artiče. Bestellt wurden als Mitprovisoren: Der hochw. Herr Georg Bezenšek, F.-B. Consistorialrath und Pfarrer in öadram. für die Pfarre St. Margarethen in Kebl und P. Rudolf Vagaja, Psarrviear in Witschein, für die Pfarre Ober- St. Kunigund; ferners als Provisoren die Herren : Joses Gunčer in Wurmberg, Johann Medvešek in Greis und Franz Višnar in Kostreiniz. Angestellt wurden als Kapläne die Herren: Marcus Žičkar in Greis und Mathias Zemljič in hl. Kreuz bei Zauerbrunn (II.); ferners als Deutscher Prediger und Katechet in Cilli: Herr Josef Hohnjec, Doctor der Theologie, bisher im höheren Wcltpriesterbildungsinstitntc zum hl. Augustin in Wien. Überseht wurden die Herren Kapläne: Johann Ivane nach Cnbrnni, Andreas Keček nach St. Ruprecht in W. 58., Anton Kocbek nach St. Peter bei Marburg und Josef Sigl nach Oberpulskau. In den dauernden Ruhestand sind getreten die Herren: Anton Inkret, Pfarrer in Ober- St. Kunigund, Valentin Selič, Pfarrer in Kostreiniz und Titl. Herr Mathias Arzenšek, Geistl. Rath und Pfarrer in Greis. Gestorben ist am 25. April in 53. Lebensjahre Herr Lorenz Kramberger, Pfarrer in Kebl. Unbesetzt sind geblieben die Kaplansposten in Kostreiniz und Schlei-niz bei Cilli. F.-B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 1. Mai 1901. f MiHaek, Fürstbischof. Druck der St. CyrtlluS-Buchdruckerei in 'piardurg.