über die Reorganisirung der Landesgebäranstalt und die Reform, resp. Aushebung der Laudes- Fiudelunstalt. Aligegeben vom Krein der Merzte in Kram. Verfaßt vom Berichterstatter Dr. Moriz Gauster. Separat'Abdruck aus der Laibach« Zeitung. r 'V - ninrno'rs r . ?>. c Laivach 1868. Druck von Jgn. v. Kleimnayr L Fed. Bamberg. Im Selbstverläge des Verfassers. Der hochlöbliche Laudcöausschnß hat mit Zuschrift vom 22. Jänner l. I., Nr. 4409, an den Verein das hochehrcnde Ersuchen gerichtet, durch sachverständige An¬ träge bei der in der 10. Sitzung des hohen krainischen Landtages 1866 beschlossenen Regelung der hierländigen Gebär- und Findelanstalt derart mitzuwirkcn, daß eine Reform derselben zu Stande komme, welche, ohne gegen das Humanitätsprincip zu verstoßen, eine Entlastung des schwer belasteten LandeSfoudes zu bewirken geeignet wäre. Der für den hochlöblichen Landcsausschuß ma߬ gebende Beschluß des hohen Landtages lautete: 1. In Anbetracht dessen, daß die mit den Gebär¬ anstalten verbundenen Findelinstitute die erwünschten Er¬ folge nicht haben, welche man bei ihrer Gründung er¬ wartet hatte, — und in weiterem Anbetracht, daß die¬ selben eine alljährlich steigende Belastung deö Landes- foudes verursachen, wird der Landcsausschuß beauftragt, in reifliche Erwägung zu ziehen, ob die Fiudelanstalt in Kram nicht gänzlich, jedoch ohne Ueberstürzung aufzu¬ lassen, die Gcbäraustalt aber einer durchgreifenden Re¬ form zu unterziehen wäre. 2. Die diesfälligen Anträge sind vom Landesaus- schussc dem nächsten Landtage vorznlegen. Der ärztliche Verein hatte sich daher vor allem die Frage vorznlegen, ob die, wenn auch nicht überstürzte -K — 2 — Aufhebung der Findelanstalt vom Vortheile, oder wenig¬ stens ohne überwiegende Nachtheile für das Land wäre, ob durch die seinerzeitige Ersparung der Auslagen für die Findelanstalt der Mangel einer Anstalt genügend compensirt sei, deren Aufgabe cs ist, ledigen Müttern ein Asyl für ihre Kinder zu eröffnen. Es mußten so¬ nach zuerst die Gründe analysirt werden, welche den hohen Landtag zu obigem Beschlüsse bestimmten. Diese waren nach dem stenographischen Sitzungs- Protokolle vom 13. December 1866: „Die Findelanstalten haben mehr Nachlhcilc als Vorthcile, denn 1. sie steuern der Kindesweglegung und dem Kindes- morde nicht." Als Beweis dafür werden Vergleiche zwischen Kärnten und Krain angeführt; dort, wo die Zahl der nnchclichcn Kinder sehr groß ist und keine Findelcmstalt besteht, kommen sehr wenig Kindesweglegungen vor, — hier, wo nm das vierfache weniger uneheliche Kinder relativ den ehelichen geboren werden und wo seit 1784 eine Findel¬ anstalt besteht, kommen bedeutend mehr Weglegungen vor, — dort sind in den Jahren 1842 und 1843 weniger Kindesmörderinnen abgestraft worden, als hier. In Ländern ohne Findelanstalten (z. B. Preußen und England) seien Kindesmorde selten, während in dem mit Findelanstalten reich dotirten Frankreich sie häufig seien. 2. „In den Findelanstaltcn sei eine große Mor¬ talität der Kinder, und das körperliche und geistige Siechthum derselben in den Findelanstalten spricht laut gegen sie." 3. „Es ist eine Ungerechtigkeit, daß das Land eine solche Steuerlast (über 25.000 fl.) für die unehelichen Mütter und ihre Kinder tragen muß, während arme Eheleute ihre Familie oft kaum im Schweiße ihres An¬ gesichtes zu ernähren vermögen." „ z 4. „Durch die Findclanstalten wird Ver Vater seiner Pflicht der Erhaltung des unehelichen Kindes (nach Z 167 des a. b. G. B.) enthoben." Der ärzliche Verein hat diese Gründe sorgfältig erwogen, kann ihnen aber nicht vollständig bcistimmcn. Der Standpunkt, den der Verein in dieser Frage nach reiflicher Ucbcrlegung ciuniimnt, ist der humanitäre in erster Linie, in zweiter erst der finanzielle. Jener erscheint ihm hervorragend wichtig, der zweite ist ihm nur die Schranke für die Durchführung der Humani¬ tären Forderungen; dabei ist er weit entfernt, einseitige Humanität Pflegen zu wollen, d. h. nach einer Richtung human und nach der andern eben dadurch inhuman zu sein. — Ein Ausgleich der in der Frage concurrirendcu berechtigten verschiedenen Interessen vom Standpunkte der Humanität, das ist sein Ziel, und dieses Ziel scheint ihm auch vom Standpunkte des allgemeinen Wohles das richtige, das w i rt h sch a f t l i ch st e. Hier coucurrircn aber folgende Interessen: Die Schutzlosigkeit des an seiner schutzlosen Lage unschuldigen Kindes, — das Interesse des Staates und der Gesell¬ schaft an entsprechender physischer und geistiger Entwick¬ lung des Kindes, das für ihn nicht bloS eine Last, das auch ein Capital ist, — die Pflicht der Gesellschaft und des Staates, die Folgen von aus ihrer mangelhaften Organisation hervorgcgangcncn Schädigungen individu¬ eller Rechte und der selben widerstrebender Usurpation dieser thunlichst für das Eiuzelwohl der Betroffenen und das Allgemeinwohl unschädlich zu machen, — die durch die übrigen öffentlichen Lasten überbürdete Stcucr- kraft der Staatsbürger, — die Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit, — die Gerechtigkeit gegenüber anderen Ver¬ öffentlichen Hilfe Bedürftigen. Niemand wird leugnen, daß das Kind des öffent¬ lichen Schutzes bedarf, wenn cs Schutz und Pflege dort nicht finden kann, wo sic ihm zu Theil werden sollten: bei den Eltern oder ihren Angehörigen. — Es bedarf — 4 — ihrer mehr, als jeder andere Hilfsbedürftige, mit Aus¬ nahme des Geisteskranken, denn cö kann für sich nicht nur nicht um Hilfe flehen, cs soll auch erst für die Zwecke der Gesellschaft und des Staates als ein brauch¬ bares Glied körperlich und geistig entwickelt werden; cS ist ein Capital, das seiner Entwicklung harrt, das zum allgemeinen Besten in den Strom des öffentlichen Lebens cingeleitet und dort im Fluß erhalten werden soll. Jeder Verlust eines KindcslcbcnS, jede mißrathcne Entwicklung eines Kindes ist ein wirtschaftlicher Verlust für die Gesellschaft und den Staat. — Das ist keine leere §dn- manitätsphrase, das ist ein ökonomisches Axiom! Die natürlichen Pfleger findet das Kind in der Familie. Wenn cs aber keine Familie hat? Wenn cs von einer Mutter geboren wurde, die keinen heimatlichen Herd besitzt, oder welche ihren Angehörigen nicht das Kind eines der sittlichen Grnndanschauung ihres Landes widerstrebenden Verhältnisses Heinibringen oder zur Pflege überlassen darf, welche selbst nm den kärglichsten Lohn mühselig ihr Leben fristet und das Kind nicht bei sich im Dienste haben darf, wie cs in unserem Laude der Fall ist, die kaum für sich auf Kleidung das Nöthigstc erübrigt und nicht die Mittel hat, ihr Kind irgend wohin in halbwegs entsprechende Pflege zu geben'? Und, um von unserem Lande zu sprechen, sind in Kram der unehelichen Mütter gar so viele, die ihr Kind vollständig verpflegen können? Stammt nicht ein nicht unbedeutender Theil der unehelichen Kinder von Mägden oder ganz armen Banerntöchtcrn ab? Rach Melzer, unserem verehrten Mitgliedc, gehörten von den im Jahre l820—1841 in dem Laibachcr Gebärhansc gcborncn 269 Findelkindern, deren Abstammung genau bekannt war, 44 Taglöhncrinncn, 53 KaischlcrS- und JuwohnerS- töchtcrn, 36 Mägden und Kellnerinnen an. Ist also in Krain die Annahme gerechtfertigt, daß die Mütter größ- tcntheils ihre Kinder erhalten und zweckmäßig erziehen können? — 5 — Wir geben entschieden zu, daß eine nicht unbedeu¬ tende Zahl der unehelichen Kinder der Sittenlosigkeit entspringt, daß nicht wenige Mädchen dem Laster oder leichtsinnigster Liebe fröhncn, weil sic die Sicherheit haben, daß die Findelanstalt sic der Sorgen für die Fol¬ gen ihrer Uebcrtrctnngcn der Sitte und dcö Sittcn- gesctzes enthebt. Aber man wird uns auch zugcbcn müssen, daß die mangelhafte niedere Volksbildung, die durch ma¬ terielle und andere Ursachen, durch gesetzliche Einrich¬ tungen u. s. w. mittelbar oder unmittelbar anfgezwun- genc Ehelosigkeit und die dadurch hcrbcigcführtc Erschwe¬ rung der Gründung eigenen Herdes und eigener Fa¬ milie oftmals — und gerade bei den Aermstcn — die Grundursachen der sinnlichen Vergehen gegen daS staat¬ liche und gesellschaftliche Sittcngcsctz sind, und daß die daraus erzeugten Kinder häufig von keinem ihrer Eltern eine ausreichende Verpflegung erhalten können. Unser Sittlichkcitsgefühl mag sich über diese Uebcr- trctungcn eines geläuterten Sittcugcsctzcs empören, der übcrsittliche Eifer mag wchcrufen, daß die Humanität für die Produkte solcher Sünden Opfer auf Kosten an¬ derer Nichtsündcr, ja auf Kosten anderer Bedürftiger fordert, — wir fragen aber, wer ist Schuld, daß ans den zuletzt angeführten Gründen für derlei unglückliche Geschöpfe Opfer gefordert werden müssen? Die Unvoll¬ kommenheit nuferer gesellschaftlichen Zustände, die daraus resultirendc Unvollkommenheit der staatlichen Einrichtun¬ gen oder mindestens die daraus entspringende Nothwcn- digkeit, mittelbar oder unmittelbar vielen Staatsbürgern die Eheschließung, die Gründung einer Familie zu ver¬ wehren. Ist cs bei dieser gewiß in ihrer Richtigkeit nicht zu bekämpfenden Anschauung nicht die Pflicht der Gesell¬ schaft, die armen, unschuldigsten, schutzlosesten Opfer ihrer mangelhaften Organisation mit einem Theile der Liebe zu umfassen und zu pflegen, die ihnen die Gesell¬ schaft selbst in ihrer ganzen Fülle unmöglich macht, ist — 6 — cs nicht ihre Pflicht, ihnen die fehlende Familie wenig¬ stens thcilweisc zu ersetzen? und wahrt sic nicht ihr eigenstes Interesse dabci am besten? — Entgegen erkennen wir vollständig, daß unter dem gegenwärtigen Systeme der Findelanstalt eine beinahe jährlich sich steigernde Last auf schon weit überbürdete Steuerträger drückt, daß wirklich der öffentlichen Unter¬ stützung Bedürftige selbe von Landcswcgcn nicht erhalten können, weil die Findclanstalt ein enormes Geld braucht. Mit Ende Dcccmbcr 1865 sind 1397 Kinder in Versorgung gestanden, welche dem Lande über 25.000 fl. kosteten; von diesen Kindern sind zweifelsohne viele Müttern angehörig, welche ganz oder größtcuthcilS die Verpflegung ihrer Kinder besorgen könnten, von den an¬ deren sind wieder gewiß nicht wenige von Vätern erzeugt, die ganz gut für ihre unehelichen Kinder sorgen könnten. Die übermäßige Inanspruchnahme der Landcsgaben stellen wir nicht in Abrede. Auf die Motive zum Anträge auf seinerzeitige Auf¬ hebung der Landcs-Findelanstalt übergehend, bemerken wir weiter noch Folgendes: Wir geben gegenüber dem ersten Motive bcreitwil- ligst zu, daß Fiudclanstalten den Verbrechen der Kindes¬ weglegung, der Kindcöabtrcibuug und des Kindcsmordcs nicht steuern. Wir möchten nach genauer Erwägung der verschiedenen, der diametral entgegengesetzten Auslegung unterworfenen statistischen Daten den Satz dahin for¬ malinu, daß Fiudclanstalten in ihrem bisherigem Systeme ohne ueuncnSwerthcn Einfluß auf obige Ver¬ brechen sind. Die Statistik ist ein Schatz für Erkenntnis; der Ursachen der in die Beobachtung tretenden Erscheinungen dcö Lebens in seiner mannigfaltigen Ausdruckswcisc; sic ist aber ein Schatz, den zu heben und richtig zu vcr- werthcn große Umsicht, unbefangener Blick nnd reiche, vielseitige Erfahrung nöthig ist. — 7 — Die Statistik hat für einen Theil der Forscher ge» rade in dieser Frage des Findelwcscns die Motive ge¬ liehen, zn behaupten: dort, wo Findclanstalten sind, gibt cs mehr der obigen Verbrechen, als dort, wo keine sind, wahrend andere eben so geistreiche Männer das Gcgentheil daraus beweisen. In solchen Fragen sind statistische Vergleichungen nur vom Standpunkte allseitiger oder wenigstens größten- theils gleicher Verhältnisse des Verglichenen zulässig, und da hier nicht blos das Zählbare, Greif- und Wägbare, sondern auch eine Menge psychologischer, insbesonderS moralischer Einflüsse znm Ausdrncke gebracht werden sollen, so ist in dem gegebenen Falle die komparative Statistik außerordentlich schwer zn verwerthen. Wir glauben z. B., daß die Vergleichung zwischen Kärnten und Krain — abgesehen, daß nur große Reihen von Jahren (somit Zahlen) und genaue Berücksichtigung der wahrscheinlichen Jrrthnms- und Schwankungs-Cocffi- cienten der Zählung, wie Gavarret cS uns lehrt, eine mehr sichere Grundlage der weiteren Schlüsse bieten — kein sicheres, Zweifeln unzugängliches Resultat bietet. Die moralischen Anschauungen, welche in den Volkssitten und Bolksgewohnheitcn ihren Ausdruck finden, sind in beiden Ländern sehr verschieden. Unseres Wissens ist die uneheliche Schwangerschaft in Kärnten weniger anstößig als in Krain; sie wie die uneheliche Mutterschaft sind geringere Hindernisse für den Dienst und gleichzeitige Pflege des Kindes, als Hier¬ lands. Ob eben der Mangel einer Fiudclaustalt in Kärn¬ ten nicht ein Moment war für laxere Anschauung, das lasscu wir dahin gestellt sein; jedenfalls war es nur ein sccundäres, doch wird man uns sicherlich nicht wi¬ dersprechen, daß eine ernstere sittliche Anschauung der dvrt- ländigen vorzuziehen ist. In Kärnten war der Erwerb, so viel uns bekannt, bis zu den jüngsten Eisenkriscn ein leichterer als in Krain, die Ernährung der unehelichen Kinder somit eine — 8 — weniger schwierige; dort gibt oder gab die Industrie, die Hierlands nur schwach vertreten ist, den etwa keinen Magddicnst mit ihrem Kinde findenden ledigen Muttern noch Mittet zum Brodcrwerbc. Es wäre interessant, die bezüglichen Verbrcchensdatcn aus den letzten Jähren der ökonomischen Krisen jenes Landes zu kennen, welche uns leider aber nicht zu Ge¬ bote stehen, ob nicht trotz der leichtlebigeren Anschauung in sexueller Hinsicht damals die bezüglichen VerbrccherS- zahlen stiegen. Vergleiche mit Preußen und England, den beliebten Vcrglcichöländern ohne Findelhänser, sind auch nicht von voller Sicherheit. Protestantische und katholische Länder sind ans man¬ nigfachen Gründen in dieser Frage nicht mit größerer Sicherheit zu vergleichen. Hierzu tritt noch eine zweite Erschwerung, wenn Nordländer niit Südländern in eine Parallele gestellt werden. Hier gibt cs in Zucht und Entwicklung, in Psychologischer und theilwcisc auch in physischer Hinsicht so tiefgreifende Unterschiede, daß stati¬ stische Parallelen sehr unsicher werden. Wir kennen die vorsorgliche Gesetzgebung des a. Preußischen LandrcchteS bezüglich der unehelichen Kinder genau; wir erinnern, daß, trotzdem dort die Gemeinden für die unvermögenden Eltern eines unehelichen Kindes einzntrctcn verpflichtet sind, doch Anstalten — Waisen- anstaltcn dort in der richtigen Auffassung ihrer schönsten und innersten Bedeutung genannt, 120 an der Zahl, mit zu Hilfe genommen werden müssen, welche sich theils ans privater Mildthätigkeit, theils ans Concurrcnz von Kreisen hcranSbildcten nnd ein organisches Glied der bezügliche» Armenpflege sind, lind trotz alledem ver¬ nimmt man in Preußen gerade in neuester Zeit ge¬ wichtige Stimmen für Errichtung zweckmäßiger Findel- anstaltcn. Der Kindsmord nnd die Weglegung scheinen übri¬ gens dort nicht so selten zu sein. Nach Wollheim kamen in einem Jahre im Bereiche des Kammergerichtcö Berlin — 9 — 38 KindeSmorde und 108 verheimlichte Schwangerschaf¬ ten vor. Trotzdem Preußen keine Findelanstalt hat, sind die bezüglichen Vcrbrechenszahlen und die Zahl der un¬ ehelichen Kinder in den verschiedenen Gebieten sehr ver¬ schieden, und letztere ist im Ganzen nicht unerheblich. England besitzt zwei eigentliche Findelaustaltcn, eine in London mit Privatcharakter und eine Staatsanstalt in Irland; viele uneheliche Kinder werden aber in den Arbeitshäusern verpflegt, so wurden nach Guroff in den Jahren 18l9—1823 4668 uneheliche Kinder in selbe ausgenommen. Außerdem gibt es in England noch viele Privat- Waiseuanstalten, so in London allein bei 20, von denen ein Theil auch uneheliche Kinder aufuimmt, und viele Schulen, in denen arme Kinder Kost und Kleidung er¬ halten. In England ist Kindesmord und Kindesweglegung selten, sie sind in London bei der dort vorhandenen Fin- delaustalt nahezu eben so selten, trotz der Verhältnisse einer Großstadt, als am Lande. Es ist wahr, daß in dem an Findelanstalten reichen Frankreich KindeSmord und Kiudcrweglegung häufig sind. Die Kosten für die Findelverpflcgung sind dort sehr groß. Aber in Frankreich sind soeialc Verhältnisse und Anschauungen, welche sich bei uns nicht wieder finden; nicht das Vorhandensein zahlreicher Findelaustaltcn hat darauf Einfluß, sondern sicher dieselben socialen Gebre¬ chen, und jene Sitten und Gcwohuhciteu, welche über¬ haupt in Frankreich die Zahl der Verbrechen zn einer bedeutenden machen. Wir erinnern übrigens an die Erfahrung, welche mau diesbezüglich in Belgien nach Guroff im Jahre !823 machte. — In mehreren Städten schaffte man die an sich verwerfliche Winde ab, um sich die von aus¬ wärts gebrachten Kinder fern zu halten. Die Folge war eine Vermehrung der Kindsmorde, große Aufregung dar¬ über im Publicum, so daß der frühere Zustand hergestellt werden mußte. q- — 10 — Dies berichtet ein Forscher, welcher entschieden für umfassende Reform der Findelanstaltcn plaidirte und ein sehr hartes Urthcil über die bestehenden fällte. Der Kindsmord steht selbst in jetziger Zeit, wo die Anschauung über den Fall eines Mädchens viel milder ist, wo man sic nicht mehr von Amtswcgcn öffentlich brandmarken darf, wo der erste christliche Satz: „Habe Mitleid mit dem Gefallenen," im wahren Bcrständniß echter Humanität zur Geltung sich ringt, noch in einiger Beziehung zur Findclanstalt. Dies lehrt für Krain die interessante und für die vorliegende Frage wichtige Arbeit unseres geehrten Mit¬ gliedes und SecrctärS Dr. Valenta über den Kinds¬ mord in Krain. Unter 74 in den Jahren 1835 bis inclusive l866 vom k. k. Landesgerichte Laibach vcrurthcilteu Kindömör- derinncn waren 44'? pCt. im elterlichen Hanse, von wo sic sich, ohne ihre Schande den Angehörigen anfzndcckcn, nicht leicht entfernen konnten. — Bon allen Kindsmör¬ derinnen war keine in Laibach gebürtig, und nnr fünf¬ mal ist der Kindsmord in Laibach ausgeübt worden. Von den Motiven des KindSmordcs ergaben sich bei den Erstgebärenden als häufigstes die Schande, bei den Mehrgebärcndcn als häufigstes die Nothlage. Aus diesen Daten scheint uns hervorzugehen, daß die Findelanstalt nicht ohne Werth für Verminderung des Kindsmordcs ist, daß sie aber eben darum einen gerin¬ geren Einfluß ausübe, weil sie für manche Gebärende zu entfernt ist und weil bei der Aufnahme der sogenann¬ ten Gassengeburten zn strenge vorgcgangen wird, was dem Wesen der Findelanstalt entschieden widerspricht. Die Ueberraschung von der Geburt wird von der An¬ stalt in der Regel nur zugegeben, wenn die Geburt auf der Reise ins Gebärhaus stattfindet. In jenen Fällen, wo das Motiv des Mordes die Scham und die Furcht vor den Angehörigen ist, zeigt sich für unsere Verhältnisse die Findclanstalt ohne Werth, — 11 — da ja eben nicht das heimlich gcborne Kind in die An¬ stalt abgegeben werden kann, die Schwangere aber, ohne sich den Ihrigen zu entdecken, nicht für längere Zeit sich vom Hause entfernen kann. — Ein Motiv gegen die Findelanstalten, daS sich zwar nicht im AuSschußberichtc ausgesprochen, aber doch angc- dcutct findet, ist der Satz: „Findelanstalten erzeugen Findelkinder." Es werden für Vermehrung der Find¬ linge durch die Findelanstalten wahrhaft auffällige Daten von den Gegnern der Findelanstalten angeführt. Wollheim hat statistisch bewiesen, daß obiger Satz unrichtig ist. Wir finden Länder ohne Findelanstalten mit 12 (Sachsen), 1l (Hessen), 7 (Preußen) unehelichen Kindern auf 100 Geburten, während in Ländern mit Findelanstalten niedrigere Zahlen Vorkommen. In Frankreich, dem so reich mit Findelanstalten dotirteu Lande, müßte überall die Zahl der unehelichen und der Findelkinder hoch sein. Sic ist aber sehr ver¬ schieden nach den einzelnen Departements, und das Ver¬ hältnis; der Findelkinder zu den Einwohnern schwankte dort in den Jahren 1824 bis 1834 zwischen 1:43 bis I : 4779. Preußen 7'21 > Norwegen 8'77 s Länder haben Findelanstalten Balbagge berechnete in den dreißiger Jahren in Frankreich 69'7 uneheliche Kinder auf 1000 eheliche, in Preußen 76'4 auf 1000. Nach Wappäuö sind in 20'54 diese 6'67 Länder haben keine Findel- anstaltcn Baiern England Hannover 10'77 Oesterreich 11'21 Frankreich 7'17 Belgien 8'l5 diese Schweden 8'64 Dänemark 11'32 Perccntc aller lebend Geborenen unehelich. Sämmtliche Zahlen stammen aus den Dcccnnien 40 und 50 dieses — 12 — Jahrhunderts und betreffen größtentheils eine zehnjährige Periode. Der Satz, daß Findelanstalten die Sittenlosigkeit bezüglich der unehelichen Geburten steigern, ist somit nicht richtig. Die Vermehrung der uneheliche» Geburten liegt vielmehr in ganz anderen Factorcu, hauptsächlich in der immer schwereren Familiengründung. DaS zweite Motiv des Ausschnßbcrichtes gegen die Findclanstalt ist große Mortalität in den Findclanstaltcn und das körperliche und geistige Siechthum der Find¬ linge in den Anstalten. Auch der Statistik der Mortalität in den Findclan¬ staltcn gegenüber bedarf cs zum richtigen Urthcile der größten Objcctivität. Man vergesse nie, daß die Mortalität der unehelichen Kinder au sich bedeutend größer ist, als der ehelichen, daß alle Mittel, welche die Geschwächte nuwcndct, nm ihren Zustand vor der Welt zu verbergen, alle die Seelcu- gnalen, die Affcctc und DcprcssionSznständc des Gc- müthcS, welche die schamvolle Verunglückte erduldet, daß alle die rücksichtslose Jgnorirnng des schwängern Zu¬ standes bei frechen und schamlosen Schwangeren, daß endlich die den eigenen Zustand vollständig nnberücksich- tigendc Arbeitsleistung so vieler unehelicher Mütter genug der ursächlichen Momente bieten, um der Frucht in der heiklichstcn Periode der Entwicklung, der Jntrantcricn, den Keim der Schwäche cinzupslanzcn, den Stempel des Siechthums aufzndrückcn. Daß die Mortalität der Find¬ linge innerhalb der meisten Anstalten sehr groß, ja thcil- wcisc erschreckend groß ist, wer wollte daö leugnen? Wird man aber die Nothwcndigkeit von Irren¬ anstalten verwerfen, weil in unzweckmäßigen oder schlecht geleiteten Anstalten das Pcrccnt der Unheilbarkeit ein riesiges ist? Was Fehler der Organisation einerseits, des Systcmes andererseits ist, das schiebe man dem Wesen der Sache nicht in die Schuhe. — 13 — Die Mortalität in Findelanstalten ist häufig größer, als die Mortalität der unehelichen Kinder überhaupt, weil — die Fiudelanstaltcu schlecht sind, nicht aber weil es Findelanstalten gibt. Wir kennen übrigens wohl die Zahlen der Morta¬ lität der Findlinge, wir kennen aber nicht specialisirt die Zahlen der Mortalität der in Armcnfürsorge und bei Kostparteicn verpflegten unehelichen Kinder, wie Melzer in seinem Werke über das Findelwcsen Oester¬ reichs ganz richtig bemerkt. Daß übrigens die Mortalität der Findlinge in der Landverpflcgung hicrlands keine übermäßig große ist, mag aus folgenden, dem vorigen politischen Bezirke Stein entnommenen Zahlen ersichtlich werden: Boni Jahre 1856 bis inclusive 1866 sind in selben 508 Lai- bachcr und Triester Findlinge zur Privatpflcgc über¬ bracht worden; die Triester Findlinge nach weiter Reise, oft im Winter und öfters schon kränklich aus der Anstalt heransgegebcn. — Bon diesen 508 Kindern sind im selben Zeiträume 178 Kinder, d. i. 35 pCt. gestorben. Bedenken wir, daß nach Wollheim die allgemeine Kindersterblichkeit bis 10 Jahre in Europa 44 pCt. be¬ trägt, so ist das obige Verhältnis; kein ungünstiges. UcbrigcnS machen wir darauf aufmerksam, daß nach Melzer die Kindersterblichkeit eine größere ist, als in Kram. Man hat aber auch die Findlinge als die Rccruten der moralischen und geistigen Verkommenheit, der per¬ manenten revolutionären Opposition gegen Sittengesctz und sociale Ordnung geschildert. — Auch diese Schil¬ derung muß als eine sehr snbjcctive Anschauung be¬ zeichnet werden, da uneheliche Kinder in Folge des man¬ gelnden wohlthätigcn Einflusses des Familienlebens, in Folge der Noth und des Elends, in dem sie hänfig anf- wachscn, durch die Ideen verbitterter Opposition gegen die Gesellschaft, welche der mütterliche Einfluß ihnen häufig einimpft, welche aber auch der Mangel an wahr¬ haft humanem Mitleide, an christlicher Empfindung von — 14 — Seite so mancher Gesellschaftskreise und so vieler Men¬ schen in selben eben so oft großzicht, ob des nicht sel¬ tenen Einflusses des Lasters, dem sie die Gesellschaft zu entreißen unterließ, oftmals in ihrem ganzen Leben und Thun den Stempel des ConflickcS ihres Daseins gegen¬ über Sittcngcsetz und socialer Anschauung an der Stirne kragen und häufig, relativ sogar sehr'häufig, iu den Vcrbrechcrlisten erscheinen — so ist cs begreiflich, daß auch uneheliche Kinder, die Findlinge sind, oft unter den Verbrechern sich befinden, allein dies ist durchwegs nicht so aufznfasseu, daß sic vorwiegend zum Verbrechen, zur moralischen Verkommenheit sich neigen. Frankreich hat man in dieser Richtung als Haupt- bclcg gegen die Findlinge aufgcführt, und gerade über Frankreich berichtet ein unbefangener und genauer For¬ scher G- v. Gera udv: „In Frankreich ist die Zahl der wegen Verbrechen oder Vergehen Angeklagten unter den Erwachsenen, welche aus den Findelhäusern hcrvor- gcgangcn sind, unterhalb der Durchschnittszahl der in der ganzen Bevölkerung genommenen Angeklagten. Man findet auch weniger verdorbene Mädchen unter den in Findclhüuscru erzogenen, als cs deren in der großen Masse gibt." Auch dort, wo keine Fiudclhäuser sind, ragen die unehelichen Kinder unter den Zahlen der Angeklagten hervor. Aus der Thatsache, daß uneheliche Kinder vor¬ wiegend zur Unsittlichkcit und dem Verbrechen neigen, scheint uns nur die Aufforderung als logische Folge her- vorzugchen, die unehelichen Kinder, so weit es möglich ist, den Einflüssen zn entrücken, welche sic zu Verbrechern oder Unsittlichen machen. In Krain dürften die Findlinge übrigens kein be¬ deutendes Coutingcnt zu den Verbrechern stellen. Das dritte Motiv für Aufhebung der Findclanskalt im Lande ist die übermäßige Belastung des Landes. Die übermäßige Belastung, welche die Ungerechtig¬ keit in sich schließt, daß der arme Familienvater seinen Kindern kaum Brot verschaffen kann, während er für — 15 — die Kinder oft vermöglicher Eltern seinen im Schweiße seines Angesichtes erworbenen Kreuzer hergcben muß, wird vollständig zugegeben. UnS ober ist sic kein Motiv gegen die Findelanstalt an sich, sondern gegen die bestehende Organisation der Findelanstalt. Die Findclnnstalt kostet dem Lande zu viel, könnten aber nicht die Humanitär geforderten Re¬ sultate mit weniger, und zwar mit viel weniger Kosten erreicht werden? Diese Frage ist zu ventilircn, und dies zu thnn werden wir uns später erlauben. Uebrigens sind die Findclaustalten Schntzanstalten für die an ihrer Erzeugung unschuldigen Kinder, und sind in erster Linie nicht für die Geschwächten errichtet; daß diesen die Anstalt zu Gute kommt, ist eine Con- seqnenz, welche mit dem Schatze des Kindes in väter¬ lichem Zusammenhänge steht. Es scheint uns daher nicht in erster Linie die Un¬ sittlichkeit, der Leichtsinn, die erfahrungslvse oder Ge- müthöschwäche der Mutter, sondern das Unglück, das crbarmnngswcrthe Schicksal der unschuldigen Kinder in Betracht zu ziehen, für die, so weit sic eines ausreichen¬ den Schutzes oder einer genügenden Pflege bedürfen, die Armenpflege einstchen muß. Wir werden in der Folge unsere diesbezüglichen Ansichten und Ueberzengungeu dar- legen. DaS vierte Motiv gegen die Fiudelaustalt ist, daß durch dieselbe der Vater seiner gesetzlichen Pflicht, für das uneheliche Kind zu sorgen, enthoben wird, was einen Widerspruch gegen das bürgcrl. Gesetzbuch in sich schließt. Die Unstatthaftigkeit dieses Widerspruches gegenüber dem Gesetze in unserer Zeit geben wir vollständig zu und betonen, daß durch die bisherige Organisation der Findelanstalten leider auch dem Kinde seine Ansprüche ans der Mutter Gut zu nichtc gemacht werden (8 754 des a. b. G. B.); sic verlieren durch das gegenwärtige System ihr mit den ehelichen Kindern gleiches Erbrecht aus das frei vererbliche Vermögen der Mutter. — 16 — Nachdem wir sonach die Begründung des hohen LandtagSbeschlnsscS objectiv kritisch dnrchgesprochcu und von vornherein unfern Standpunkt und unsere rechtliche Anschauung in dieser Frage dargelcgt haben, erlauben wir uns zu unseren positiven Anträgen übcrzugehcn. Wir sind überzeugt, daß der hochlöbliche Lnndes- ausschuß und der hohe Landtag mit nuö die Nothwen- digkcit einscheu, daß die öffentliche Armenpflege jenen Müttern und ihren unehelichen Kindern zu Hilfe kom¬ men müsse, welche nicht genügend sich selber helfen können. Nach unseren Darlegungen ist es nicht sicher, ob nicht daö Fehlen einer Anstalt für die unglücklichen Kinder des Leichtsinns, vertrauensvoller Schwäche oder selbst des Lasters, die Weglegungen, vielleicht auch die KindcSmorde vermehren würde. Es ist sicher, daß die Zahl der un¬ ehelichen Kinder durch eine Findelanstalt nicht vermehrt werde. Verwirft man das katholische System der Sorge für uneheliche Kinder, so muß man entweder bloS die einfache Armenpflege Platz greifen lassen, oder neben selber noch ein besonderes System von Maßregeln er¬ greifen, als besondere Schntzanstaltcn für uneheliche Kinder und respective deren Mütter, das als Gegensatz zum katholischen Systeme das protestantische genannt wird. SS ist constatirt, daß auch unter letzterem Systeme, dessen Darstellung wir wohl unterlassen können, ebenfalls keine geringe Zahl von unehelichen Kindern den Gemein¬ den zur Last fällt, daß die Gemeinde-Armenpflege dies¬ bezüglich nicht anSreicht, daß die Privatwohlthätigkcit und eine größere Concurrenz der Armeustenerpflichtigen ins Leben gerufen werden mußte, um die erkannte Pflicht des Schutzes für familicnlvse Kinder auch wirklich zu rcalisiren. Wir wollen uns gar nicht in eine allgemeine und principiclle Kritik des protestantischen SystemcS hier ein- lasscn, das seine Vorzüge, aber auch seine von hervor¬ ragenden Fachmännern klar hervorgehobcnen Mängel hat (man lese Hügel, Melzer, Lion xon. aus Preußen n. s. w.) Wir brauchen uns blos für nufere Landesver- — 17 — hältnisse die Frage zu stellen: Kann man derzeit oder in voraussichtlich meßbarer Zeit die unehelichen Kinder und ihre Mütter der Gcmeindcarmenpflege in Krain überweisen? Die Antwort wird wohl allseitig nein sein. — Unsere Gemeinden, selbst die intelligenteren, größeren nnd relativ vermöglichcrcn sind, mit Ausnahme der Lan¬ deshauptstadt, iutcllcetucll, moralisch und materiell nicht in der Lage, einer diesbezüglichen Verpflichtung gerecht zu werden. Brauchen wir dies noch naher auseinander zu setzen? Wir weisen aus den Mangel an gehörigem Ver¬ ständlich für die eigenen materiellen nnd geistigen Ange¬ legenheiten, auf die Armenpflege, wie sie factisch am Lande besteht, auf- die Ucbcrbürdnng des Landes mit Gaben und Stenern hin, worin die bisherige, der Landbevöl¬ kerung wieder zn Gute kommende Summe von 25.000 fl. für die Findelanstalt einen unbedeutenden Brnchtheil dar- stcllt, eine Uebcrbürdnng, welche doppelt schwer fällt, weil der zersplitterte Grundbesitz weder eine namhafte Industrie, noch eine tüchtige landwirthschaftliche Bildung als Stutze besitzt; — wir weisen auf die Legion von Bettlern, auf die von Dorf zu Dorf geführten erwerbs¬ unfähigen Blinden und Siechen hin, und fragen, was wird das Schicksal jener unglücklichen Geschwächten, nnd noch mehr, was wird das Schicksal jener unglücklichen unschuldigen Kinder sein, die von ihren Müttern nicht erhalten werden können? Der tägliche Anblick lehrt uns, daß jetzt schon gerade die außerehelichen Kinder jener ganz vermögenslosen Mütter, welche — hänfig ans egoistischen Gründen — die Findclanstalt nicht in Anspruch nahmen, zum Bettel, znm Diebstähle, zum Müssiggänge, Laster nnd Verbrechen hcrangezogen werden. — Unö sind solche Fälle bekannt, nnd nun fragen wir: hat die bezügliche oder haben die bezüglichen Gemeinden das Mindeste gethan, um dieser üppig wuchernden Vergiftung des eigenen Herdes den * — 18 — Lebenskeim zu tödten; sind sie ihrer im Gesetze begründe¬ ten Pflicht gerecht geworden und hoben sie die cm sich unschuldigen Kinder von ihrer morolischcn Zugrunde- richtung und sich selbst vor einer üppig wuchernden Saat des Bösen geschützt? Nein, und abermals nein! Wie könnten wir daher mit der geringsten Beruhigung unseres Gewissens die Uebcrlassung der schutzlosen unehe¬ lichen Kinder au die Gemeinde - Armenpflege empfehlen oder nur unterstützen? Wer soll nun für solche Kinder sorgen, denen die Mutter nicht die entsprechende physische und moralische Pflege zu verschaffen im Staude sind? Für Bezirks- oder KrciSconcurrenzen fehlt thcilweisc nicht nur der Boden, sondern auch bei ihrem Bestände ist bei derzeit noch in geringstem Maße anzunehmender Einsicht des größeren TheilS ihrer präsumptivcn Ver¬ treter für die moralische und volkswirthschastliche Seite dieser Frage der Armenpflege wenig Thatkraftiges von selben in dieser Richtung zu erwarten, und cs käme die Durchführung einer entsprechenden Pflege doch noch immer höher, als wenn die Leitung in der intelligenten Führung des Landes liegt und durch Vertheilung der Lasten deren Druck weniger fühlbar wird. Die Zahl der unehelichen Kinder ist in den ver¬ schiedenen Gauen, Bezirken, Gemeinden und Ortschaften des Landes eine sehr verschiedene; wir wissen dies aus Beobachtung, und die Bücher der Findelanstalt und die Statistik des Landes müssen dies ziffermäßig nachweisen. Aus dem Sanitätsbcrichlc des Landes für 1862 ent¬ nehmen wir, die Stadt Laibach wegen der Findelanstalt abgeschlagen, bei 5 Physicatcn, aus denen die Ziffern angegeben sind, ein Schwanken von 2.g unehlicher Kin¬ der ans 100 Geburten bis 12.z. Wir sind überzeugt, daß gerade in verarmten — wir sagen absichtlich verarmten und nicht ärmeren — Gemeinden die Zahl der unehelichen Kinder relativ be¬ deutender sei. — 19 — Weiterhin ist sie bedeutender dort, Ivo die Lage zu häufigen militärischen Einquartierungen ciuladet und dort, wo ein größerer Zusammenfluß von Personen beiderlei Geschlechtes durch eine ihrer soeialcu Aufgabe noch nicht bewußte Industrie vorhanden ist, u. s. f. Würde man die Pflege armer unehelicher Kinder den Gemeinden aufbürdcn, so würden häufig gerade die ärmsten Gemeinden eine unerschwingliche Last überkommen, während viele zahlungsfähigeren sehr wenig oder gar nicht belastet wären. Die öffentliche Wohlthätigkcit ist aber, besonders bei geringerer Bildung, eine größere Last, wenn sic nicht aus der Gefühls-Initiative des Individuums hervor¬ geht, als irgend eine andere, wird schwerer empfunden, als jede andere, und wo nur möglich verringert oder bei Seite geschoben. Um diesen schweren Druck weniger fühlbar zu machen, hat man ja eben die LandcS-Concurrcnz für die Spitalsverpflcgnng armer Kranker, für die Irrenanstalt. Und eine solche Couenrrcnz deö Landes ist nach dem Gesagten auch für die hilfebedürftigen unehelichen Kinder nöthig und findet ihren Ausdruck und ihre prak¬ tische Geltendmachung in der Findelanstalt. Wir bemerken hier an dieser Stelle, daß uns das Findelwcsen, ans das Kronland allein hingcwiesen, als ein Unrecht, mindestens als eine Unbilligkeit erscheint, die dem Grundsätze gleicher Vertheilung der Lasten wider¬ spricht. Findelanstaltcn hätten Staatsanstalten bleiben sollen, denn ihre Clienten sind häufig in ihrer Genesis verschiedenen Theilcn des Reiches angehörig, sind min¬ destens in einem bedeutenden Bruchtheile nicht dem Laude allein zuzuschrciben, und an ihrer Erzeugung sind in nicht seltenen Fällen Momente schuld, die der Staat gesetzt hat. Dieser Satz ist für Krain von besonderer Wichtigkeit, da eS als ein Grcnzland häufig eine grö¬ ßere Einquarticrnngslast tragen mußte und noch wird tragen müssen. Es läßt sich aber Nachweisen, daß die Zahl der unehelichen Kinder seit der großen Einquar- — 20 — tierung 1859 und 1860 wirklich zugenommen hak, für die größtenthcils jetzt das Land sorgen muß. Wir sagen daher mit voller Ueberzcuguug, daß von allen HumauitätSanstaltcn in einem Lande die Findcl- austalteu gerade diejenigen Institute sind, die vorwie¬ gend nicht blos die Pflicht des Landes, sondern die des Reiches an die ihrer Bedürftigen abstatten, und da die Zahl der unehelichen Kinder — mit in Folge staat¬ licher Verhältnisse — in den einzelnen Krvnländcru sehr verschieden ist, so würde sich auch die Last viel mehr verthcilen, als es jetzt der Fall ist. Leider ist aber die Findclaustalt vom Reiche dem Lande übergeben und von diesem übernommen worden, und cS dürfte das richtige Verhältnis^ schwer rückgenom- men werden. ES bleibt unö daher nur das Land über, auf dessen Beiträge die Anstalt angewiesen ist. Es gibt zweifellos viele Kinder, für welche ihre ledigen Mütter nicht sorgen können. HicrlaudS kann die Magd nicht ihr Kind mit in den Dienst bringen, sic selbst verdient so wenig, daß sic kaum ihre Kleidung au- schaffcn kann; ein ausreichendes Pflcgegeld für ihr Kind kann sie nicht erübrigen. Eltern und Geschwister sind häufig nicht vorhanden, oder darben oftmals wie sic. So geht cs bei Taglöhueriuncn, vielen Kaischlcrn u. s. w., aus welchen Kreisen die meisten Findelkinder herstamincn. Den Gemeinden kann man diese neue Last nicht aufbürden, sie sorgen für die Armen, welche sie jetzt zu versorgen hätten, nicht, und werden, wenn auch der Bruchthcil, um welchen die Findelanstalt die Steuern erhöht, wegfallen sollte, bei ihrer mangelhaften Bildung, bei dem noch fehlenden Gcmeinsinn und bei ihren schlech¬ ten wirthschaftlichcn und materiellen Verhältnissen für selbe überhaupt auch uieht mehr sorgen als jetzt. Entgegen ist eine bedeutende Erleichterung des Lan- dcSfoudcS und eine bessere Realisirung der durch die Fiudelanstalt angcstreblcn Zwecke möglich, u. z, in knr- zem möglich. — 21 — Die dies erzielende Reform ist ein klcbergang zu einer vollkommenen Gestaltung der diesbezüglichen Armen¬ pflege, wie volkswirthschaftlich geläuterte Humanität sic in neuerer Zeil immer lebhafter fordert. Der Ansschußbcricht hebt mit Recht hervor, das? das Land, wahrend es für eheliche Kinder keine Sorge übernimmt, für uneheliche Kinder Sorge trägt. Nun sind zwar die Verhältnisse der unehelichen Kinder in der Regel gewaltig anders, als die der ehe¬ lichen ; doch wäre cs moralisch und im Sinne höherer Volkswirthschaft ganz richtig, das; alle Elemente der künf¬ tigen Generation, welche ohne öffentliche Hilfe physisch, geistig und moralisch verkommen würden, dieses öffent¬ lichen Schutzes, der öffentlichen Hilfe thcilhastig werden. Da man mit Beruhigung ans oben anseinander- gcsctztcu Gründen dies nicht den Gemeinden in Kraiu und überhaupt wohl nicht den Gemeinden in den meisten Landern Oesterreichs überlassen kann, so sollte das Land dafür cintrctcn. Das Land zieht sich dadurch gesunde, tüchtige, brauchbare Kräfte heran, die sonst vorzeitig zur Zeit, ivo sic nur kosten und nichts (geistig und materiell ge¬ meint) rentircu — zn Grunde gehen, oder in einen Ge¬ gensatz zur gesuudcn Entwicklung des Landes und seiner Bevölkerung gerathcn. Humanität und weise Staatsökonomic plndircn daher jetzt lebhaft für Pflegcanstaltcn rcspect. VersorgnngS- nnstaltcn für schutzbedürftige faniiticnlosc Kinder jeder Art; die diesbezüglichen Forderungen haben für Oester¬ reich am lebhaftesten Hü g c l und in neuester Zeit Ka¬ rajan und die Bezirks- und Armenärzte Wiens bcvvr- wortct. Fm Vorschläge Karajans und der Letzteren liegt der praktische Fehler jedoch darin, daß sie ein Retz von Kindcrbcwahranstaltcn über das Land ziehen und selbe der Leitung der Gemeinden unter der Ilebcrwachnug der Lnndcsvcrkretnng nnd des Staates unterwerfen wollen. So bestechend dieser Gedanke von mehrfacher Seite ist, — 22 — so wurde er in der praktischen Durchführung an manig- fache Hindernisse stoßen, die öffentliche Pflege der schutz¬ losen Kinder verthenern, den Widerwillen gegen die huma¬ nitäre Institution au-vielen Orte» Hervorrufen, das concentrische Wirken für alle bedürftigen Kinder para- lysircn, kurz das Netz würde an vielen Stellen durch¬ löchert bleiben, und nur dort, wo Privatwohlthätigkeit oder cine einflußreiche philautropisthe Individualität sich der Sache annchmcn, würden die herrlichen Folgen sol¬ cher Institute an den Tag treten. Wir befürchten aber, bei dein Geiste so vieler Land¬ gemeinden, bei dem Uebermaßc von Gaben und Steuern, die auf ihnen und ihren Mitgliedern lasten, bei der Unvollkommenheit der Armenpflege, welche wir am Lande selbst bei den vcrmöglichercn und bildnngsrcichercn Län¬ dern unseres Vaterlandes finden, werde der schöne Ge¬ danke, selbst zum Gesetze geworden, auf viele Jahrzchendc hinaus ein Fragment bleiben. Für Krain wäre die Errichtung solcher Bersorgnngs- anstaltcn oder einer solchen Anstalt für schutzbedürftige familicnlose Kinder eine Pflicht der öffentlichen Huma¬ nität. Wir verstehen unter den schutzbedürftigen familien¬ losen Kindern u) jene unehelichen Kinder, deren Mütter nicht im Stande sind, das Kind mittelbar oder unmittelbar zu erhalten nnd zu erziehen; b) jene ehelichen Kinder, deren Eltern zeitlich oder für immer außer Stande gesetzt erscheinen, die Kinder mittelbar oder unmittelbar ordentlich zu erhalten und zu erziehen. Die Zahl der ersteren Kinder wäre jedenfalls die größere; doch gibt es zweifellos viele eheliche Kinder, die dringend des öffentlichen Schutzes zu einer menschen¬ würdigen Erziehung bedürfen, wenn sie nicht für die Gesellschaft und ihre geistigen und sittlichen Zwecke so wie ihre wirtschaftliche Bestimmung verloren gehen sollen. In diesem unseren Begriffe wurden übrigens nicht schon die so dringend nothwendigen Besserungsanstalten — 23 — für verwahrloste Kinder enthalten sein, welche jedoch, von der Privatwohlthätigkcit begründet, vom Lande unterstützt und überwacht, sich an obige KindervcrsorguugSanstalten entschließen könnten und sollten. Man wird uns einwcnden, die Aufgabe, für die sni, tz ciugereihteu ehelichen Kinder zu sorgen, sei Sache des Waisenhauses. Wir widerstreiten dein nicht, wenn das s. z. Wai¬ senhaus iu seinem Statute sebou für die Säuglinge Vor¬ sorgen und nicht den Eintritt erst an die Lebenszeit knüpfen wird, wo die Kinder schon gehen und sprechen können. Geschieht das erstere, dann ist das Waisenhaus auch die Anstalt, welche mit der Norsorgungs- oder Schutzanstalt für uneheliche Kinder in eine engere Ver¬ bindung treten könnte und sollte, da die Anstaltszwecke in jetzigen Zeitvcrhültnisscu dieselben nnd nur der Ge¬ genstand des Schutzes ein verschiedener wären: dort das eheliche, hier das uneheliche Kind, vorausgesetzt, daß die Waiscnanstalt sich auf das erstere beschränkt. Wird aber die Aufnahme in oben angedcutetcm Sinne bezüglich des KindeSaltcrs eingeschränkt, dann sollte eine Schutz- oder Vcrsvrguugsaustalt für schutz¬ bedürftige familicnlosc Kinder beider such u und li ein¬ gereihten Arten eingerichtet werden, die den Ncngcbor- ncn und den Säugling aufuähme, für dessen Physische Kräftigung sorge und ihn dann später entweder durch das Waisenhaus oder die Privatpflegc erziehe. Daß die Errichtung einer solchen Anstalt in unse¬ rem Lande unter den geschilderten Gemeindevcrhültnisscn eine Landessache wäre, versteht sich von selbst, die Anstalt könnte in kurzen Zügen folgendermaßen organisirt sein: Sie stehe unter Leitung des Landes und habe ein kleines Sammelhaus, welches jene Kinder aufnimmt, die ihr entweder ans dem Gebärhause zuwachscu, oder von den Behörden auf Grundlage des Statutes zugeführt werden. Zur Aufnahme in die Anstaltspflcge sei übri¬ gens die Uebergabe in das Sammclhans nicht unbedingt nothwcndig; denn wenn eine Gemeinde die Aufnahme — 24 — eines Kindes erwirken würde, so hätte sic nach erfolgter Aufnahme das Recht und die Pflicht, für eine entspre¬ chende Pflegepartei in der eigenen oder in fremder Ge¬ meinde zn sorgen. Den Anspruch auf Aufnahme Hütten nur jene Kinder: 1. deren ledige Mütter nicht im Stande sind, ihr Kind zu erhalten oder zu erziehen, für die Dancr dieser Unfähigkeit der Mütter; 2. deren ledige Mütter so moralisch verkommen sind, daß durch einen Rechtösprnch das Kind ihrer Erziehung entnommen wird, wobei die zahlungsfähigen Mütter die Wegekosten nach ihren Mitteln ganz oder theilwcisc der Anstalt zu entrichten hätten; 3. die wcggclegt gcfnndcn wurden, bis znrErnirnng ihrer Eltern; 4. deren eheliche Eltern materiell nicht in der f'age sind, ihre Kinder zu ernähren und zn erziehen, für die Dancr der Unfähigkeit ihrer Eltern; 5>. deren ehelichen Eltern durch NcchtSspruch wegen moralischerVerkommcnheit dicKindcr abgcnommen wurden. Die Anstalt Hütte stets aufrechten Ersatzanspruch auf die Bezahlung der angcwcndctcn Kosten an die Mutter rcsp. Eltern, so wie an den Vater eines unehelichen Kin¬ des, wo er cruirbar ist. Die Ernirung der Vaterschaft sei gestattet und bei zahlungsnnsühigcu Müttern Pflicht der Anstalt, resp. in ihrem und des Kindes Namen dcö jedem unehelichen Kinde gerichtlich zn setzenden Bormundes. Wo der Bater die Sorge für das uneheliche Kind übernimmt, kann er, muß aber nicht als dessen Vormund ausgestellt werden. Die Pflege wird entweder durch Privatpartcicn dnrchgcführt, oder wo die Privatwohlthätigkeit zn Hilfe kommt, in kleineren Filialanslaltcn, (Ercchcs, Bcwahr- anstalten, Kindcrschnlcn.) Zur Aufsicht über die in der Privatvcrpflegnng befindlichen AnstaltSpfleglingc sollte eine auf christlich- humanitärer Grundlage anfgcbante freiwillige Verbindung — 25 — von Menschenfreunden angcstrebt werden, die in ähnlicher Weise, wie der Berliner Verein zur Beaufsichtigung der Haltekinder, das Wohl und Wehe der Anstaltspfleglingc mit Menschenliebe überwacht. Besteht eine solche frei¬ willige Verbindung, so könnten die Vormünder der Kin¬ der aus ihren Mitgliedern genommen werden. Man schelte diesen Entwurf kein Utopien, keine philantropischc Phantasie, die praktisch schwer realisirbar ist. Für den Augenblick ist er nicht durchznführen, an- znstrcben ist aber seine Durchführung, und wenn die Sache mit dem warmen Gefühle für das Unglück der unschuldigen Kinder, mit warmer Erkcnntniß der Pflicht, sie physischem nnd geistigem Elende zu entreißen und wenigstens zum Thcile die Sünden nnd Gebrechen der Gesellschaft an ihnen gut zu machen, und mit der klaren Einsicht, daß man so auch geistig und materiell dem Lande nützt nnd die Kosten doppelt bcrcinbringt, in die Hand genommen und nach und nach ungebahnt wird, so wird sic in nicht gar zu ferner Zeit von Lan- deswcgen, u. zw. mit geringeren Kosten, als die bisherige Findclanstalt verursacht, in'S Leben gerufen werden können. Wir bemerken, daß vermöglichcrc Gemeinden oder noch besser Bezirke auch ganz zweckmäßig zur theilweisen Deckung der Wegekosten mindestens für die ehelichen Kinder hcrbcigczogcn werden könnten. Gibt man aber diesen Gegenstand als einen Theil der Gemeinde-Armenpflege den Gemeinden hin, so wird unter unseren Verhältnissen das schutzloseste Geschöpf ver¬ öffentlichen Fürsorge noch lange nnd an den meisten Orten schutzlos bleiben. So lange das Land eine solche Pflege¬ rin d V e r s o rg n n g s a n st a l t ans der geschil¬ derten Grundlage nicht hat, kann nicht nur nicht in die vollständige Auflassung der F i n d el a n st a l t eingerathcn werden, sondern wir beschwören sogar die hohe LandeSve rtre tnn g iin Namen der Huma¬ nität und der da rg et Hanen Nothwendig- — 26 — keit, das an Humanitätsanstalten ohne¬ hin so arme Krain nicht einer Anstalt zu berauben, welche, zweckmäßig reformirt, und sich auf eine reformirte Civilgesetz- gebung bezüglich unehelicher Kinder stüz- zend, eine Lnndcspflicht gegenüber den unschuldigen hilfsbedürftigen, durch ihr Schicksal der Familie oou vornherein be¬ raubten Kindern in entsprechendster Weise durch führen kann, ohne dem Lande so große Opfer zu kosten als bisher. Die Armen würden bei Aufhebung dieser Anstalt, ohne daß ein Ersatz in dem oben von uns auseinander- gesetzten Sinne gewonnen wäre, selbst dann größtentheils verlassen bleiben, wenn eine Gesetzgebung im Sinne des sogenannten protestantischen Systems für sie theoretisch vorsorgen würde; die Last würde, auf die Gemeinden hin¬ übergewälzt, doppelt fühlbar den betroffenen Steuerträ¬ gern werden, und die Vorsorge für die schutzbedürftigen Kinder, die ihr Schicksal doppelt schwer empfinden wür¬ den, würde großentheils eine viel schlechtere, als die bis¬ herige, häufig aber gar keine sein! -— Uns erscheint cs ebenfalls nicht mehr nothwcndig, daß die Findelanstalt ihre Hanptbegründnng in dem Schutze der Mädchenehre durch Verheimlichung ihrer Frucht, in dem Schutze des Kindes gegen Mord und Weglegung finde. Uns erscheint der Hauptzweck in der Fürsorge für die unschuldigen Geschöpfe zu liegen, welche ihre Mütter theils aus socialen, theils aus materiellen Gründen nicht pflegen, erhalten und menschenwürdig erziehen können. Dabei erklären wir nochmals, daß cs jedoch nicht außer allem Zweifel ist, ob nicht nach Aushebung der Findelanstalt Kindesmord und Kindesweglegung zu- nehmcn würden. Der hohe LandcsanSschuß scheint von dieser Befürchtung cbcnfalls nicht vollkommen frei zu sein, wie wir ans dessen Kundmachung bezüglich der — 27 — Auflassung dcr an sich verwerflichen Winde im Triester Findclhause zn enluchmcu glauben. Wir stimmen unserem geehrten Mitglieds Medi- ciualrathc Melzer, vollständig bei, wenn er sagt, daß daS Motiv dcr Schande fast kein Motiv mehr für den Fortbestand der Findclanstaltcn sei. Wir verweisen aber auch auf seine anderen Ausführungen in seinem Werke über das Findclwcscn Oesterreichs, welche entschieden für den Fortbestand dc§ katholischen Systems, aber in weiser Reform sprechen. Wir beziehen uns nur auf die von nns oben aus- cinandcrgcsetztcu Motive für den Fortbestand, um Wie¬ derholungen zu meiden, und stellen uns auf den Stand¬ punkt, daß eine Verheimlichung dcr Schwangerschaft und Geburt uns jetzt nicht mehr ein uvthwcndigcs Erforder¬ nis; einer Findclaustalt erscheint, da bei den aus der Gebäraustalt überkommenen Kindern der Name, Domicil und Verhältnisse dcr ledigen Mntter meistens ernirt wer¬ den und so die Geheimhaltung praktisch schon weggcfallen ist, — daß die absolute Gchcimhaltnug der Abstammung des Kindes für dieses von bedeutenden bürgerlichen Nach- thcilcn ist. Bon diesem Standpunkte aus erlauben wir uns den Antrag zn stellen, d a S gegenwärtige Systein dcr Findclaustalt— nicht aber die Findel¬ anstalt aufzugcbcn, und beantragen, als Reform dcr bestehenden Anstalt in humanitärer und finanzieller Richtung folgende Maßnahmen, welche zugleich uns als zweckmäßigster Ucbcrgang zn den von uns früher bc- vorwortctcn und seinerzeit zn errichtenden Landcspflcgc- anstaltcn für schutzlose, hilfsbedürftige, familienlosc Kinder erscheinen und die Findelzuwächsc bedeutend vermindern würden: 1. Geldhilfc im Betrage des einjäh¬ rigen V c r p s l e g S b c t r a g c S zur U n t c r st ü z - zung dcr Mutter im GeburtS- und Wochen¬ bette und ihres Kindes während der ersten sechs Lebe us mo nate bei nachgewiesener — 28 — Arm ut h. Diese ursprünglich französische Maßregel (86eoun uux tUIvL-moros) hat den Zweck, die FindlingS- aufuahmc zu vermindern, indem ledige Mütter zu einer Zeit Unterstützung erhalten, wo sic nichts verdienen können und ohne Hilfe gezwungen wären, das Gcbär- hauS und die Findelanstalt anfznsuchen, da sie in ihrem unglücklichen Zustande höchstens von der Mildthätigkeit Einzelner, beinahe ausnahmslos aber nicht von der Armenpflege ihrer Gemeinden eine Besserung ihrer Noth- lagc zu erwarten haben. Vielen solchen Mädchen ist, wenn sie die Zeit des Wochenbettes überwunden haben, möglich, ihr Kind bei sich weiter zn verpflegen, beson¬ ders wenn sic eine kleine Anbußc zur Verbesserung der Kost erhalten. ES wäre daher die Hälfte des Ünter- stützungSbcitragcS zur Zeit der Geburt, die zweite Hälfte dann ausznbczahlen, wenn das Kind sechs Monate er¬ lebt hat. Mutter und Kind würden dadurch öfters einander erhalten und dadurch für beide ein moralischer Gewinn erzielt, die Eheschließung mit dem KindeSvater befördert. Nicht zu verkennen ist aber, daß diese Maßregel nur mit großer Vorsicht und nur in jenen Fällen durch- gefnhrt werden soll, wo man mit Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ersieht, daß die Mittler ihr Kind auch für die Taner erhalten kann und die Fähigkeit derselben uachgcwicscn ist, ihr Kind moralisch zn erziehen. Die in der Anlage beigebogcncn Bemcrknngen un¬ seres hochgeehrten Mitgliedes, Medieinalrathes Melzer, welche er so freundlich war, zur Förderung des Gegen¬ standes unserem Programme der Grundsätze des abzu- stattcnden Gutachtens bciznfügcn, gibt eine von vornherein richtige Einwendung gegen diese Maßregel, daß nämlich viele Kinder später ans Noth rückgcstellt und so die Kosten vermehrt würden. Wir entgegnen blos, daß cs denn doch solche moralisch nicht verkommene Mutter gibt, die auf diese Art der Unterstützung dem Kinde erhalten werden können, z. B. so manche bei der Industrie be¬ schäftigte Arbeiterinnen, Kaischlerstöchter u. s. w. Es — 29 — könnte nur die Frage cintrcten, ob nicht dann so manche, die ohne diese Maßregel gar nicht der Anstalt zur Last fallen würden, die Hilfe derselben in Anspruch uehmen werden? Dem gegenüber muß die thunlichst eingehende Erhebung der Bedürftigkeit einerseits eine Vorsichtsma߬ regel bleiben, andererseits muß mau die Unvollkommen¬ heit, tbclche jedem menschlichen Handeln mehr oder minder nnklebt, durch die begründete Hoffnung compensiren, daß durch diese Maßregel die Mortalität der Kinder sicher vermindert wird; endlich ist in Humanitären Fragen über¬ mäßige pccuniäre Acngstlichkeit nur vom Nachthcilc für die Sache, für die allgemeine Wohlfahrt, für das öffent¬ liche Gedeihen. Endlich findet diese Maßregel in dem mil) Z (in den Vorfragen 8ul> o) eingetragenen Satze ihren thcilweiscu materiellen Ausgleich, da die Kinder, welche ans Nvth rückgcstcllt würden, häufig den Müttern gegen halben VcrpflcgSbeitrag überlassen werden könnten, wobei der schon erhaltene Vcrpflcgsbcitrag cinzurcchuen wäre. Eine andere Einwendung ist die der Moralisten, daß diese Maßnahme eine dirccte Aufmunterung zur Un- sittlichkcit sei. Wir sind der Ansicht, daß es nicht wahrhaft christ¬ liche Moral ist, wenn man in solchen UnterslützungS- fragcn nur den etwa möglichen üblen Einfluß hcrvorkehrt, um die Humanitätsfragc dabei zur Seite zu schieben. Man bilde, bessere die Armen, mache cS möglich, daß ihre Existenz erleichtert wird, vermindere die Hmi- mungcu der Familiengründung, hebe mit milder Scho¬ nung die Gefallenen aus der Tiefe und dem Schmerze ihres GesnnkenseinS empor zu menschenwürdiger Existenz, und man wird die Unsittlichkcit und die unehelichen Kinder entschiedener vermindern, als wenn ein zugeknöpf¬ ter oder fanatischer MoraliSmuS bei jeder Maßregel zur Milderung von Unglück -- welches Unglück bleibt, ob cS sittlich oder unsittlich verursacht war — vor ihr wegen der etwa zu großen Unterstützung der Sünde zu- — 30 rückschreckt und mit der Gefallenen mich ihre vollkom¬ men unschuldigen Früchte von sich stoßt. blcbrigcns kann diese Maßregel, wenn aus ihr iidlc Folgen uachzuwciscn wären, späterhin ohne jede Störung des Anstaltsorganismus lcichr dcseitigt werden. 2. N i ch t n n r M n t t c r o d c r d c rB a t c r d c s Kindes sollen das N echt der H i n a n s n a h m e d c s K i u d c S a u s d c r A u st a l t s p f l c g e o h n c A u - sprach auf einen P c r p fl c g S v c i t r a g zu den einfachsten Modalitäten jederzeit Haven, sondern auch den nächsten Anverwandten des Kindes väterlicher und mütterlicher Seite soll ein gleiches 9k c ch t z u st c h c u. Wir würden für die Hinausnahinc keine andere Garantie fcstsetzcn, als daß die Hinansuchmcndcn dar- thnu, daß sic nicht unfähig zur Erziehung des Kindes sind, damit das Kind nicht dem Vaster, der moralischen Verkommenheit überliefert werde. st. Die Mutter des Kindes könne ihr Kind g e g c u e i n c n g c r i n g e r e u , j c d o ch m i n d c - stcuS die Hälfte des gegenwärtigen Ver¬ pfleg ö b c i t ra g c s erreichende» jährlichen Geldbetrag in die eigene Pflege erhalten; doch muß sie fähig zur Pflege und Erzieh¬ ung ihres Kindes sein. Dasselbe Recht stehe den nächsten Anverwandten mütterli¬ cher und väterlicher Seite zu. Durch diese Maßregel werden zweifellos ein Thcil jener Mütter, welche ihr Kind bei sich haben könnten, aber nicht die nvthigcn Mittel besitzen, es ordentlich er¬ hallen zu können, zur Pflege ihrer eigenen Kinder ver¬ anlaßt; und die Anstalt hat dabei diese Mütter als Pflegemütter in der Hand, so daß, wenn selbe ihre Kin¬ der schlecht pflegen oder zu Schlechtem erziehen, diese ihnen ohne Anstand wcggenommcu und einer besseren Pflege übergeben werden können. Den Kindern wird die Mutterpflegc erhalten, welche häufig — obwohl bei unehelichen Kindern durchaus nicht immer — besser ist, — 31 — als die Pflege bei Fremden; die Mütter würden dadurch — obwohl nicht immer — doch häufig von neuem Falle znrückgchalten; die Eheschließung mit dem Vater des Kindes wird befördert. Durch die Ucbcrgabe an die nächsten Verwandten des Kindes wird jedenfalls das Band, welches das Kind an seine Eitern und deren Familienkreis knüpft, gefestigt, und dem Kinde die Familimlosigkcit erheblich gemildert. Diese Maßregel hat sich in Frankreich bewährt und entspricht der Gcmeindenntcrstützung armer Mütter im protestantischen Systeme. Es versteht sich, daß nur arme und nicht sittlich verfallene Mütter ihre Kinder unter der obigen Bedingung hiuauSuehmen dürften, wenn sie die Möglichkeit und die Fähigkeit Nachweisen, daß sie mit dem BerpslegSbeitragc der Anstalt ihr Kind erhalten und entsprechend erziehen können. Mcdicinalrath M el z c r wendet ein, daß nicht ein¬ zusehen ist, warum die Mutter, wenn sie als Pflege¬ mutter fungirt, weniger als diese erhalten soll, da die mütterliche Pflege doch ein Gewinn sei. Andererseits zeigen die Erfahrungen der protestantischen Rinder, daß ein paar solcher unehelichen Kinder als eine gute Aussteuer gelten, um derentwillen eine so subventionirte Mutter leichter einen Mann findet. Beide Einwendungen enthalten ganz richtige Be¬ merkungen ; gegenüber der ersten glauben wir aber, daß der Berpflegsbeitrag eben nicht als Geschäft die Mutter anlocken und die Mutterliebe in dem zngestandencn Vcr- pflegsbcitrage nur die Möglichkeit erblicken soll, mit Auf¬ wand der eigenen Kräfte und Zubuße ans dem eigenen Ver¬ dienste sich das Kind zu erhalten, während dem Frem¬ den im Berpflegsbeitrage ein höheres Reizmittel gebotet: werden muß, sich eines armen pflegebedürftigen Kindes nnzunehmcn. Andererseits ist der Berpflegsbeitrag bei uns so gering, daß dadurch gewiß nicht der Reiz für einen Mann gesetzt wird, sich mittelst Eheschließung durch die¬ sen Geldbetrag anShalten zu lassen; wird aber ans an- — 32 — deren Gründen die soziale Rehabilitation der ledigen Mutter dadurch befördert, so würde dies uns die Ma߬ regel nicht so discretircn, daß wir sie ganz bei Seite schieben wollten. Es könnte übrigens ganz zweckmäßig nnr die entgeltliche Verpflegung eines Kindes zngestan- dcn werden. 4. Die bisherigen Findel-EiukanfS- kax e n w ü r e n a n f z u h c b c n, n n d wär e n u r eine d e n v o ll e n von d e r A u stalt auf d i e V c r p f le - gung des Kindes a u f z n w e n d c n d c n Geld¬ betrag deckende E i n k a u f S t a p e sc st zu st el- len, wobei die Erbrechte des Kindes nach seinen Eltern zu wahren wären. Diese Maßregel erscheint uns als gerecht und bil¬ lig, wenn selbst manche Erfahrungen (nach Melzer) ihr finanzielles Resultat minder günstig darstcllcn. Jede andere Einkaufötape ist ein Unrecht gegen die Concurreu- ten der VerpflegSkoüen, ist bei Annahme der später» Maßregeln 8ul) 6 und 7 ein logischer Unsinn. Kann die Mutter ihr Kind nicht selbst verpflegen und erhal¬ ten, so weise sic diese Unfähigkeit nach, und die Anstalt übernimmt das Kind in die öffentliche Pflege, sobald die Mutter den übrigen Aufnahmsbedingnngcn genügte. Will jemand sein Kind ohne Erfüllung dieser Auf¬ nahmsbedingnngcn der Anstalt übergeben und sich der eigenen Fürsorge entäußern, soweit das Erbrecht nicht alterirt wird, so zahle er die ganzen Kosten. Gegenwär¬ tig kann sich der Lermöglichste seines Kindes gegen we¬ nige Gnldcn entledigen. 5. D i c A n f n a h m c d e s K i n d e s sei n n r unter Evidenz der Mutter, dort wo sie e r n i r b a r i st, g e st a tte t. Dieser Fundamcntalsatz ist' freilich im directen Widerspruche zu den ursprünglichen Motiven der Er¬ richtung der Findclanstaltcn. Das Motiv der Verbergung der mütterlichen Schande hat aber jetzt nur in den seltensten Fällen eine Berech¬ tigung, wie wir schon oben andentetcn. — 33 — Die Evidenz der Mutter ist mir in den Fällen der Weglegungen nicht oder nicht sogleich möglich. Dabei ist aber nicht ausgeschlossen, sondern sogar geboten, daß das Gchcimuiß der Mutter iusolange mit thunlichstcr Schonung behandelt werde, als nicht die Kin- derrechtc oder die Anstaltsansprüche dadurch geschädigt werden. 6. D i e M utt e r i st v e r p s l i ch t e t, d i c v o ll e n oder n a ch M ö g l i ch k c i t d i c t h e i l w c i s c n durch die Verpflegung des Kindes auflaufen den K o st c n aus i h r e m V c r m ö g e n d c r A n st a l t z u ersetzen. Wir halten diese Maßregel für keine inhumane. Sobald die Schande in ihren harten, äußern Folgen thuulichst ueutratisirt ist durch eine mildere und christlich- mitleidigere Bolksanschauuug, tritt die Pflicht hervor, bei allem Schutze für die Unglücklichen und ihre unschuldi¬ gen Früchte, den Erwcrbfleiß und die daraus resultireude Steuerkraft des Landes nicht für solche in Anspruch ohne Ersatzleistung zu nehmen, welche die Folgen ihrer Schwäche, Eitelkeit, Genußsucht oder Uusittlichkcit selbst zahlen können. Diese Maßregel, erst auf dem Grundsätze des Punk¬ tes 5 ihre Basis findend, erscheint uns nicht inhuman in gegenwärtiger Zeit, sondern ein Act der Billigkeit und Gerechtigkeit. Wir fürchten auch nicht, wie Mediciualrath Melzer, die Störung einer spätern friedlichen Ehe, wenn die Mutter zu einem Vermögen nachträglich kommt; wir denken immer in erster Reihe au das Kind und erst in zweiter Reihe au die Mutter, deren Aufgabe es war und ist, ihren spätern Gatten von ihrem früheren Falle zu verständigen. Würden wir auf die Störung einer späte¬ ren Ehe ein nachhaltiges Gewicht legen, so müßten wir für die volle Geheimhaltung der Mutterschaft Plüdircu und die natürlichen, angeborenen Rechte des Kindes preisgeben. Die Frage unseres geehrten Mitgliedes Melzer, welche Mutter als vermöglich zu gelten habe, weisen * — 34 — wir auf den gewöhnlichen Weg der Vermögens- oder Armnthsbestätigungen, wie sie bei Einbringung der Spi- tnlspslegskostcn, der Strafproceßkosleu n. s. w. vorge¬ schrieben sind. Wir betonen, daß man bei ein paar Gulden (z. B. 20 — 50 fl.) Besitz nicht diese wenigen Kreuzer weguehmcn sollte, da man dadurch der Mutter und möglicherweise dem Kiude einen erheblichen Nachthcil zufügt. Das Armcurecht sollte in dieser, wie überhaupt auch in seinen anderen Beziehungen weder herzlos ängstlich, noch rücksichtslos gegen die übrigen Bürger gehandhabt werden. 7. Sind die bezeichneten K o st e n aus d e m V erinö g e n d c r M utter nicht z u e r s e tz c u, so soll der Ersatz aus dem Vermögen des Vaters erwirkt werden können, weshalb die Eruirnug des Vaters auf gesetzlichem Wege zu ermöglichen wäre. Diese Forderung wäre nur durchführbar, wenn fest¬ gesetzt wird, daß die, die Verpslcgskosteu duS Kindes nicht sicherstellende Mutter beim Eintritte des Kindes in die Findclanstalt zur Nennung des Vaters verpflichtet und sodann auf dem Wege des Gesetzes die Hcrbeizichung des Vaters zur Deckung der Kosten durch die Anstalt ermöglicht wäre. Diese Forderung widerspricht der ursprünglichen Idee der Findelaustalteu mindestens eben so entschieden, wie die vorausgehendc. Wir haben aber die Pflicht und die Berechtigung der Anstalt ans anderen Grundlagen — fast möchten wir sagen, auf modernen — gesucht und gefunden, und von diesen Grundlagen aus fühlen wir uns trotz des social richtigen Satzes: „Nabor esrta, pator sompor inoortns!" berechtigt, obige Forderung zu bcvorwortcu. Sobald der Satz seine Giltigkeit hat in der Ehe: „pator ost, guom.snstao nuptias äoelarant," müssen wir auch dem Beweise seine Rechtskraft zugcstcheu, daß jener Vater ist, welcher in der wissenschaftlich wahrschciu- _ gz _ lichen Schwängeruugszeit dem Mädchen bcigewohnt hat, und eine Milderung des bestehenden Gesetzes wäre nur in der Richtung wünschcnswcrlh, wenn der Beweis ge¬ liefert wird, daß in selber Zeit noch andere Männer bei dem Mädchen das illegitime jn8 ocmcmdii genossen haben. Man vergebe diese juridische Abschweifung, da in dieser wichtigen Frage vor allem Wahrheit und nnbczweifeltc Gerechtigkeit noth thnt. Ist in diesem Sinne die Baterschaft festzustclle n, so glauben wir, daß die Anstalt oder der, wie wir später besprechen werden, wo möglich aufznstellende Vormund des Kindes in jenem Falle zu den gerichtlichen Schritten zur Coustatirung der Baterschaft ermächtigt uud berech¬ tigt sein sollte, wo die Mutter die für ihr Kind aus¬ gelaufenen Kosten nicht ersetzen, ein solcher Ersatz aber vom Vater erhofft werden kann. Warum soll der »ermögliche Manu frei auSgchen und den paudcöfond für ihn die Kosten für sein Kind tragen lassen? Hat er dadurch Störungen seiner socialen Verhältnisse zn besorgen, so sehe er sich früher vor! Und da er bei seinen nicht Findling gewordenen unehelichen Kindern zur Vcitragslcistnng für Verpfle¬ gung derselben gesetzlich herbeigezogcn werden kann, warum soll er beim Findlinge die öffentlichen Fonde ohne Ersatz belasten können? Das bisherige Berhältniß ist eine schreiende Jnconscgnenz! 8. Die nicht bedeckten V c r p f l eg s k o st c n für einen Findling sollen rechtlichen An- s p r u ch a n f E r s atz auch dann haben, w e n n Mutter oder Vater nachträglich zu Ver¬ mögen gelangen. Gegen diese Forderung wendet Mcdicinalrath Melzer mit Grund ein, daß dadurch bishin glückliche Ehen gestört werden können. Wir geben diesen Einwurf zn, glauben aber, daß der Satz doch seine Giltigkeit haben sollte, wenn Mutter oder Vater rechtzeitig, bei oder bald nach der Uebernahme des Findlings in die Anstaltspflege, sichcrgestellt werden; 36 — denn dann kann der Betroffene vorbereitet sein auf Til¬ gung der ihm anfhaftendcn Schuld. Bei Weglegungen müßte natürlich diese letztere Beschränkung bezüglich der Zeit der Eruirung eine Ausnahme finden. 9. Die Dauer der Verpflegung von Seite der F i n d c l a u st a l t wäre im allge¬ meinen auf 9 Jahre, dort aber wo die Mutter o d e r d i c uäch st e n V crw a n d t c n müt¬ terlicher oder väterlicher Seite des Kin¬ des gegen Berpflegsentschädigung nach 3. den Findling überkommen haben, auf 6 Jahre fest zu setz en. Wir sind uns bewußt, daß wir mit diesem Satze mehrseitigen begründeten Forderungen widersprechen, und wir machen besonders auf die goldenen Worte aufmerk¬ sam, die Melzer in seinen Bemerkungen bezüglich der Sparsucht in Humanitätssachcu schreibt. Er nennt un¬ sere Maßregel eine halbe. Und doch nehmen wir diesen Satz in Anbetracht der finanziellen Calamität des Landes, in Erwägung, daß in Kram am Lande das Kind mit 7—8 Jahren schon als Hirte verwcrthct wird, viele Kinder mit kO Jahren schon dienen gehen, nnd in Berücksichtigung, daß, wenn die Mutter oder die nächsten Anverwandten das Kind in Pflege überkommen, von den Berpflcgsbeiträgcn wohl abgesehen werden kann, sobald die für die Pflege lästigste und schwierigste KindhcitSpcriodc vorüber ist, nicht zurück. Wir beeilen uns aber sogleich hinzuzufögen, daß wir cs sehr wüuschenöwcrth finden, wenn das Kind auch nach dieser Zeit bis zur erlangten Fähigkeit, sich selbst¬ ständig sein Brot zu verdienen, noch unter der Ober¬ aufsicht der Anstalt bliebe, wenn die Anstalt bemüht wäre, eine größere Anzahl der Findlinge dem Handwerke zuzuführen, wo selbe viel leichter eine selbständige Exi¬ stenz finden können, wie als bäuerische Dicnstleutc. Letz¬ teres ließe sie durch Abschluß von Pflegcontractcn mit Handwerkern erzielen (wie in Frankreich), wobei kleine Prämien von großem Nutzen wären. — 37 — Wenn cS gelänge, sich in dieser Hinsicht auf eine Verbindung von Philanthropen zu stützen, welche die Uebcrwachung der Erziehung, die Sorge für Unterbrin¬ gung der geeigneten Kinder in eine Lehre, die Ueber- wachung der Erfüllung der Schulpflicht u. s. f. überneh¬ men würden, und für die und in der der hochwürdigc Clerus des Landes im Sinne seiner religiösen und mo¬ ralischen Mission eine begeisternde und begeisterte, eine anregende und fruchtbringende ehrwürdige Stellung ein- uchmen könnte, — würde die Anstalt einen großen Schritt der Humanität, Civilisation und der Erkcnntniß der Solidarität aller Interessen der Landcsbcvölkcrnng vorwärts gethan haben. 10. Behufs Abkürzung der Findliugs- Vc rpfle g sd a uer wäre eine Förderung der Eheschließung der Eltern von Findlingen durch ganzen o d e r t h e i lw e i s c u V c rz i ch t auf Ersatz der ausgelaufenen V e r p f le g s k v st e n bei Herausnahme des Kindes aus der Au¬ st a l ts p s l c g c i n d i e n e n e Fa m i l i c a n z u st r c b e u. Wir glauben, daß eS unnöthig sei, diese Forderung in ihrer sittlichen und socialen Bedeutung näher zu be¬ gründen ; wenn sic auch bisher noch nicht ausgestellt war, so dürfte ihre Wichtigkeit und ihr wohlthätiger Einfluß in bewegter Hinsicht jedem Denkenden vollständig cin- lcuchten. 1 k . J n d i e sv r e f o r m i r t e A n st a lt wären a u f z n n c h m c u: u) Jene unehelichen Ncngebornen, welche in der LandeS- Gebäranstalt geboren und dann von ihren Müttern verlassen wurden; b) welche daheim, aber höchstens 8 Tage vor ihrer Stellung in die Anstalt geboren wurden, bei nach- gcwicsencr vollkommener Unfähigkeit der Mutter zur Erhaltung des Kindes nnd nachgcwicsener Un¬ möglichkeit, daß die Mutter rechtzeitig in das GcbärhanS gehen konnte; dann — 38 — e) jene unehelichen Kinder bis zu ti Jahren, bei deren Müttern eine solche Rothlage cingctretcu ist, daß sie ihr Kind nicht weiter zu erhalten im Stande sind, oder deren Mütter gestorben sind; derlei Kinder müßten non der betreffenden Gemeinde der Anstalt zur Aufnahme präsentirt werden, und die Gemeinde oder die Bczirksconcnrren; hätte zwei Drittel der VcrpflegSkoslcn zn bezahlen; cl) jene unehelichen Kinder, für welche die volle Ein¬ kaufstaxe gezahlt wurde, wobei aber der Anstalt die Mutterschaft zu eonstatircn, von selber aber nur dem Vormunde des Kindes mitzutheilen wäre; o) die wcggclegt gefundenen Kinder, für welche eine zahlungsfähige Gemeinde, in der das Kind ge¬ funden wurde, künftighin den halben Perpflcgsbei- trag zu zahlen hätte, mit dem Rechte des Ersatz¬ anspruches an die etwa später entdeckten Eltern; f) jene ehelichen Kinder bis zu 6 Jahren, deren Eltern der Freiheit beraubt oder sich heimlich entfernt haben, insofcrnc niemand oder keine andere Anstalt vor¬ handen ist, denen Recht und Pflicht, zustünde, für sic zu sorgen, und wenn Staat oder Gemeinde die Berpflegskostcn entrichten. Durch diese Anfnahmsbediugungcn würde der Huma¬ nität, wie der billigen Berücksichtigung gegenüber dem dandcsfonde thunlichst Rechnung getragen; die Evidenz der Mutterschaft der 8ub u aufgcnommencn Kinder ist durch das Gebärhaus dargcthan. Der Nachweis ihrer Armnth erscheint uns zur Aufnahme ihres Kindes nicht nothwendig, sobald die in den Punkten 6 und 7 festge¬ setzten Ersatzrechtc auch energisch und conseqnent erhoben und dnrchgcführt werden; allein Wünschenswerth wäre es, damit vonvornherein den unverschämten Ansprüchen Besitzender auf die öffentliche Wvhlthätigkeit entgcgcn- getreten werde. Die 8ub b anfzuuehmendcu Fälle sind die soge¬ nannten Gassengeburten, gegenüber denen bisher eine zu — 39 — strenge Praxis gewaltet hat. Ueberraschungen von der Geburt sind bei den träge denkenden, oftmals auch noch unerfahrenen Frauenspersonen am Laude, besonders bei der ersten Geburt, nicht gar so selten; oftmals ist vor der Geburt ein größeres Unwohlsein die Ursache, daß die Reise von den Laudmädchen, die daheim sind, nicht selten bis zum letzten Momente verschoben wird, oder es tritt gerade ein schlechtes Wetter ein, das eine weite Zurcise zur Anstalt erschwert und das mau noch ab- warten will. Die Modificatiou der bisher nicht klar genug präeisirteu Aufnahiusbedingung in oben angetra- gencr Weise würde daher als höchst wnnschcnSwerth er¬ scheinen. Die AufuahmSbediugnng 8ub 6 ist eine Erleichte¬ rung der Armenpflege der Gemeinde; doch glauben wir, daß diese Erleichterung in jenem Alter des Kindes seine Schranke finde, wo das Kind leichter in Pflege gebracht wird, indem cs im Hauswesen des Landmannes schon etwas nützt. Wir glauben auch, daß die vollen Verpflcgskosten der Gemeinde bei diesen Kindern nicht auferlcgt werden sollten, daß dies eine zu große Last wäre und die Ge¬ meinden von der Fürsorge für diese unglücklichen Kinder abschrccken wurde. Noch besser als die Herbeiziehung der kleinen Eiuzclgemeinde wäre die Inanspruchnahme der Bezirksconcnrrcnz. Bezüglich der wcggclcgtcu Kinder ist eine Modifi- cation des bestehenden Rechtes nothwcndig, da die bis¬ herigen EiukansStaxcn zur Anfhcbnng beantragt wurden und die Zahlung der vollen Einkanfstaxe jedenfalls den Gemeinden zu schwer fallen wurde. Ja, wir gestehen cs, daß es noch vorzüglicher wäre, wenn bei wcggelegten Kindern von vornherein bloS das Land die Kosten zu tragen hätte, mit dem Ersatzan¬ sprüche an die später etwa entdeckten Eltern; denn selten wird am flachen Lande ein Kind in der eigenen Ge¬ meinde weggelegt, und das Land schießt die Kosten leichter — 40 — vor, als die schwer zahlenden Gemeinden. Uni aber dem Uebcrgangsstadinm gerecht zn werden, haben wir den Antrag in der obigen Form gestellt. Für die Anfnahme mib 1' spricht die gegenwärtige Gesetzgebung und das Praktische Bedürfnis. 12. Die Verpflegung der aufgenom¬ menen Kinder geschehe entweder durch bezahlte Privatpflcgc, oder, wo die Phi¬ lanthropie cs ermöglicht, durch Kindcr- b ew a h ra n st a l l e n, sobald die Kinder der Saugperivdc entwachsen sind. Das Hauö der Anstalt soll — mit Ausnahme der strengsten Winterszeit — in der Regel unr Sammel- und Ueb c rg a b sstativ n für die Findlinge sein. Um dies zu ermöglichen, sei festzusctzen, daß ent¬ weder die Mutter eine Passende Pflcgcpartci für ihr Kind bei der Aufnahme namhaft macht, oder daß von der Heimalsgemeindc des Kindes oder der Gemeinde, wo das aufgenommcne Kind weggelcgt gefunden wurde, eine den Vorschriften entsprechende Pflcgcpartci unmit¬ telbar, oder über Aufforderung der Anstalt umgehend namhaft gemacht werde. — Alle dabei ob Versäumnis; treffenden Mehrkosten Hütten die Mütter oder die Ge¬ meinden zu tragen. Zulässig als Pflcgcpartci scien jene Ehepaare, die sich mit einem gcmcindeümtlichen, von der Bczirksbehörde bestätigten Docuincntc auswcisen, daß sie im Stande sind, ein Kind zn erhalten und moralisch zn erziehen, und daß die Pflegemutter genügend Milch für Stillung eines Säuglings habe. Nichtsängeudcn seien Säug¬ linge bloS daun hinanszugcbeu, wenn sie die Mutter des Kindes als Amme für die Zeit bis zum vollendeten achten LebcnSmonate des Kindes in Dienst nehmen. Die Verpflegskosten wären mindestens auf den Be¬ trag der Triester Verpflegskosten zn erhöhen. — 41 — Mehr als zwei Kinder wären keiner Pflegepartei zu geben, und wenn selbe durch Tod vier Pflegekinder verloren hat, so sei sie von weiterer Betheiligung mit Kindern anSzuschließcn. Pflegecltcrn, welche ihre Haltekinder physisch oder moralisch vernachlässigen, oder die schulfähigen der Schule entziehen, sollen unter Nückziehnng des anver¬ trauten Findlings die Berechtigung verlieren, andere Findlinge aus der Anstalt zu entnehmen, auch weun sic ein Fähigkeitscertisieat weiterhin beibriugen sollten. Dos Recht der Rücknahme des Findlings aus der Pflege ohne weitere Entschädigung der Pflegecltcrn soll der Anstalt auch dann znstehen, wenn der Findling von den berechtigten Angehörigen rückverlangt wird, oder wenn sie selben in zweckmäßigerer Weise, z. B. bei einem Handwerker, unterzubringen gemeint ist. Dagegen sollte der Pflegcpartei ebenfalls das Recht znstehen, nach einer Aufkündigung von zwei Monaten den Findling insolange der Anstalt rückstellcn zu dürfen, als er nicht schon das achte, resp. das fünfte Jahr überschritten hat. In den FindlingsverpflcgSverträgen wäre festznsctzen, daß jene Pflegeeltern, welche zu Ende des neunten, resp. sechsten BerpflegsjahrcS den Findling in Verpflegung haben, selben auch bis zu seinem scchSzehntcn Jahre weiter in elterlicher Huth behalten müssen, der Findling aber ihnen zu Diensten stehen müsse, außer er finde mit ihrer Einwilligung einen entsprechenden, seiner Mora¬ lität und physischen Entwicklung nicht nachthciligen Dienst. — Bei Erkrankungen oder späterem Siechthnm des Findlings nach Ablauf der VerpflegSdaner sollten die gewöhnlichen Bestimmungen des Armcnrechtes Platz greifen. Die vor Ende der AnstaltSverpflegnng siech ge¬ wordenen Findlinge sollten nach Ablauf der VerpflcgS- dauer ebenfalls unter das gewöhnliche Armenrecht mit der Ausnahme fallen, daß die Heimatsgcmcinde des Find¬ lings nur die halben Verpflegskosten für die weitere Verpflegung des Kindes beizutragcn hätte. * — 42 — Die Anstalt habe das UeberwachnngSrecht über den Findling bis zu seinem sechszehnten Jahre in dem Sinne, daß sie ihn durch den Bormund, welcher jedem Find¬ ling im Wege des Gesetzes aufzustellcn wäre, aus seinen Dieustortcn oder von seinen Pflegeeltcrn abberufcn und wo audershin verdingen kann, wenn in seinem früheren Dienst- oder Pslcgeorte ein erheblicher Schaden für seine Gesundheit oder seine Sittlichkeit zu besorgen wäre. Mau hat der bezahlten Privatpflcge mannigfache Vorwürfe und mit Recht gemacht; denn häufig artet sie bezüglich der Haltekinder in eine Geschäftsspeculation niedrigster Art, ja in einen wahren Menschenhandel ans, und grauenerregende Mittheiluugcn kann man über das Institut der Haltekinder in großen Städten, besonders Paris, Berlin, lesen. 'Lion ssn. berichtet von letzterer Stadt, daß dort Weiber seien, die ausgesucht werden von vielen ledigen Müttern, weil bekannt ist, daß in ihrer Pflege die Kinder langsam aber sicher und ohne mögliche Intervention des. Strafgesetzes sterben. In Kram kann man jedoch, wenn inan den ge¬ gebenen Umständen Rechnung trägt, die Behandlung der in Privatpflegc befindlichen Findlinge im Ganzen nicht beanständen, und die Pflege der Kinder wäre noch besser, wenn es eine wirksame Ueberwachung der Findelkinder gäbe. Die Erfahrung lehrt aber auch hier, daß die Findlinge in der Nähe der Hauptstadt und in auf der Ebene gelegenen Dörfern in der Regel weniger gut ge¬ halten sind, als im Gebirge, wo Pflege und Erziehung freilich noch sehr uncivilisirtcr Art sind, aber der Find¬ ling häufig mit derselben Zuneigung behandelt wird, als das eigene Kind; wo sie nicht selten, ja sehr häufig, miterben beim Tode deS Hausherrn und oftmals auf einen Besitz, manchmal sogar auf den Besitz der Pflege- cltcrn, znheiraten. Man wird unter der beantragten Reform entschie¬ den weniger Findlinge in der Laudcöpflcge haben, man wird sonach sorgsamer in der Wahl der Pflegeeltern sein -- 43 können, als bisher, wo öfters Pflegeparteien Kinder über¬ kamen, denen selbst die sehr bereitwilligen Bezirksämter kein Certifieat mehr geben wollten. Die Anstalt muß sicher sein, daß sic das Kind nicht in Noth und Elend sendet, oder dem Schlechten weiht, denn in letzterem Falle wäre ja der Verlust, der Scha¬ den für das Land ein doppelter; sie mnß sich ihrer Pflicht dem Lande nnd der Gesellschaft gegenüber, der Pflicht menschenwürdiger Entwicklung der armen, ver¬ lassenen, unschuldigen Kinder immerfort bewußt seiu. Durch die Maßregel, daß die Mutier oder die Ge¬ meinden für geeignete Pflegcpartcicu Sorge tragen müssen, wird der Anstalt auch ihre Wirksamkeit in die¬ ser Richtung wesentlich erleichtert. Entschieden aber muß widerrathcn werden, daß Richtsäugendcu L-üugliuge iu Pflege hiuauSgcgcbeu werden, wenn sie auch Armcuccr- tifiratc beibringcn. Hiermit wird Hierlands der größte Schwindel getrieben/ Die Amme ist meist eine ganz arme Person, welche nichts zu leben hat und den Lohn für den Haushalt braucht, das Kind aber auf das er¬ bärmlichste vernachlässigt; oder sie wird von der Pfle¬ gepartei in Dienst genommen, verläßt sie aber bald wie¬ der, oder das Kind wird blos eine kurze Zeit gesäugt, von der Pflcgepartei dann zurückgcnommen und künstlich aufgefüttert. Ebenso sollte keine Pflcgepartei mehr als zwei Kin¬ der in Pflege haben und nie zwei Säuglinge kurz nach¬ einander hinausbekommeu; ja cs wäre auch darauf zu scheu, daß das eigene Kind der Pflegemutter schon in einem Alter sei (mindestens acht Monate vorbei), wo cs abgestitlt werden kann; denn sonst verhungert der Find¬ ling, oder wird hungerkrank an einer üppigen Brust. Die Privatpflcge schließt dem Findlinge die Mög¬ lichkeit des Familienlebens auf, wenn sie gut ist; ist sie eö nicht, dann wäre der Findling freilich in kleinen, von einem Hausvater und einer Hausmutter geleiteten Bc- wahranstaltcn besser daran; für das Land sind sie aber — 44 — zu thcucr; würde die Privatwohlthätigkcit von Mcn« schenfreundcn hier mit an's Werk treten, so könnte sie mit kleinem Zuschüsse von Geldmitteln unschwer mehre solcher Anstalten errichten, denen die Anstalt den Ver- pflcgsbcitrag wie den Privatpflegeeltcrn auszahlcn konnte; wir wiederholen cs, solche philanthropische Verbindungen könnten überhaupt durch Ueberwachnng der Findlinge bei den Privatpartcicn oder in Bewahranstalten, durch Mit¬ hilfe bei der Erziehung des Kindes, durch Unterbrin¬ gung der altern Findlinge in gute Dienst- oder Lehr- ortc, sonach überhaupt durch liebevolle praktische Thcilnahine am Wohl und Wehe des Findlings unendlich segensreich wirken, das Mitgefühl mit dem Unglücke Anderer kräf¬ tigen und den Uebergaug zu den in Aussicht genomme¬ nen Pflegeanstalten für schutzbedürftige familicnlosc Kinder viel rascher zu Ende bringen. Wir haben cs schon oben gesagt, die Initiative oder mindestens die lebhafteste und wirksamste Unterstützung könnte dieser Sache von dem ClcruS werden, der dadurch eine der erhabensten Lehren des Heilandes zur praktischen Geltung, eine der edelsten Seiten seines ehrwürdigen Berufes zur nachhaltigsten Wirksamkeit bringen würde. Wir sind überzeugt, daß es nur der beweiskräftigen Anregung bedarf, um die er¬ habene, die heilige Christns-Jdce der allgemeinen Men¬ schen- und der Liebe zu den Kindern durch seine ehrwür¬ digen Diener zu einer neuen schönen Wirksamkeit im Lande zu entfalten. Die jetzigen VerpflegSkosten sind zu gering. Der krainischeu Anstalt macht die Triester Findclanstalt ent¬ schieden durch ihre bessere Bezahlung der Pflcgecltcrn, durch Beiträge auf Beerdigungskosten Concurrenz. Die VerpflegSkosten stehen in keinem Verhältnisse zn den Mühen und Kosten der Pflege; sind sic höher, werden sich auch bessere Pflcgeeltcrn leichter finden. Da die Zahl der Findlinge sich nennenswert!) vermindern wird, da durch die Ersatzrcchte der Anstalt eine thcilwcisc Deckung der Kosten jedenfalls gefunden wird, so kann — 45 — eine müßige Erhöhung trotz angeslrebtcr Verminderung der Anstaltkoslcn, welche wir auf möglicherweise '/g der jetzigen schützen, statthabcn. Uevrigcns könnte diese Maßregel nach und nach durchgcführt werden. Die Prämien für kräftige Erhaltung des Kindes in seinem ersten und dann in seinen weiteren sieben Lebensjahren würden zweifellos Anregung zur besseren Pflege bieten. Daß übrigens unsere obige Schätzung die Wahr¬ scheinlichkeit für sich hat, mag nachstehende Erwägung darthnn. Von den schon früher erwähnten 269 Findlingen der Jahre 1820—1841, deren Abstammung constatirt ist, waren 21., pCt. urit höchster Wahrscheinlichkeit zah¬ lungsfähigen Müttern angehörig. Von den übrigen 80 pCt. hatten sicher Viele zahlungsfähige Väter (Kinder von Kellnerinnen, Stubenmädchen rc.). Unter den Find¬ lingen ohne constatirke Abkunft ist aber zweifellos ein größerer Percentantheil von zahlungsfähigen Eltern, da gerade vcrmöglichere, unverheiratete Mütter sich verber¬ gen und ihren Namen verheimlichen. Es ist sonach die Annahme von 25 — 33 pCt. Abfall oder Kostencrsatz gewiß nicht übertrieben. DaS schwierigste bleibt die Verpflegung der Kinder im Sammclhause, in das durchwegs nicht alle Anfgcnom- mcnen gelangen müßten, in welches aber doch viele z. B. von der Gebäranstalt aus gelangen. Wenn auch durch die vorstehenden Bedingungen dafür vorgesorgt werden kann, daß in der Regel läng¬ stens mit dem Austritte der Mutter ans der Gcbär- anstnlt, d. i. in 14 Tagen nach der Geburt, das Kind an die von der Mutter oder der Gemeinde namhaft ge¬ machte Pflegcpartei hinausgegebcn werde, so treten doch Ausnahmen ein, wenn das Kind krank ist, wenn die Pflcgepartci nicht rechtzeitig cinlangt, wenn strenge Kälte den Transport des Kindcö verbietet, da nachgewiesener- -n»» «AH ------ maßen die Kälte eine der grimmigsten Feinde des Kin- deslebcnS ist und viele Kinder in Folge eines weiten Transportes im Winter erkranken. Die Ernährung der Kinder wäre im Sammelhansc ebenfalls thunlichst mit Frauenmilch anzustreben, und wäre, wenn das Kind eine kurze Zeit, blos einige Tage oder eine, höchstens zwei Wochen länger in der Anstalt bleibt, die Mutter hierzu zu verwenden; wenn aber ob Krankheit des Kindes oder wegen Wintcrkältc das Kind län¬ ger bleibt, wären Ammen aus dem Gcbärhausc unter einem bescheidenen Lohne aufzunchmen. Es werden unter der angegebenen Modalitäten nicht viele Kinder im Sam- mclhanse sich befinden; sie werden in der Regel gleich aus dem Gebärhause in die auswärtige Pflege treten; im Sommer wird mir selten ein Kind darin sein, die Kosten werden daher im Ganzen gering sein. Auch im Winter wird sich keine größere Zahl von Kindern anhäufen, da die mildere Zeit in der Regel sogleich zur Hinansgabe der Kinder an die näheren Pflcge- cllcrn zu verwenden wäre. Wir stimmen sonach, da nicht viel Ammen nölhig sein werden, für gedungene, die ihrer Pflicht besser genügen werden, als gezwungene, welche oft alles mögliche thnn, nm die Milch zu verlieren, und dabei das Kind — manchmal ihr eigenes — zu Grunde richten. Das dänische und englische System scheinen hier nachahmungswerth. Zn den übrigen in diesem Punkte gestellten Orga¬ nisationsanträgen braucht es wohl keine weitere Motivi- rung. Auch die Herabsetzung der Findlingsdicnstzeit ge¬ genüber seinen Pflegecltcrn wird den jetzigen Zeitverhäll- nissen entsprechender sein; schon jetzt werden viele Find¬ linge mit 10 und weniger Jahren aus dem Pflegchausc in den Dienst gesendet. Gerechtfertigt wird man eS auch finden, daß jedem Findling ein besonderer Vormund gesetzt werde. Es ist dies eine Maßnahme des protestantischen SystemeS und wurde von uns beantragt, nm einerseits — 47 — des Findlings Erbrechte lind Berpflcgungsansprüche zu vertreten, andererseits die Anstalt in der moralischen Ucberwachung und Leitung des Findlings zn unterstützen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß des Findlings Recht auf der Mutter Gut nicht verkümmert werde, wobei der Schleier über die Abkunft des Kindes nicht eher der Öffentlichkeit gegenüber gelüftet werden soll, als cs die Nothwcndigkeit vorfchreibt. Am besten wär cs, wenn dem Findlinge ans seiner Heimatsgemeinde ein Vormund ge¬ setzt würde. Die Vormünder werden häufig nichts thun, aber ein Thcil derselben wird doch seine Pflicht erfüllen; der Anstalt wird dadurch ihr Wirken erleichtert und der Findling besser geschützt; denn die Anstalt kann sich nicht noch in complicirte Rcchtsstreitigkcitcn bezüglich der Wahrung des Erbrechtes des Findlings einlassen. Auch hätte der Findling noch bis zur erlangten Gro߬ jährigkeit einen Rathgeber, Beschützer und Vertreter. Eine Bemerkung sei noch erlaubt. Die Behand¬ lung der erkrankten Findlinge, die sich in der auswär¬ tigen Pflege befinden, muß wohl bei Entfernung des Findlings von einem Kindcrspitale in der Regel bei den Pflegeeltern geschehen. Zweckmäßig wäre cs, bei län¬ geren Krankheiten, die den Transport erlauben, das kranke Kind entweder in das Landes-KrankcnhauS zn bringen, in dem eine Abthciluug für Kinder zu errichten wäre, oder mit dem in Laibach bestehenden Kindcrspitale ein Abkommen über die Aufnahme der kranken Findlinge zu treffen, welches den Kindern und der Anstalt zn Gute käme. Dort aber, wo kurze Krankheiten vorhanden sind oder die kranken Findlinge nicht ins Spital überbracht werden können, hatte die Behandlung in ähnlicher Weise wie bisher dnrchgcführt zu werden; dabei wäre cS aber entschieden im Interesse der Kinder nöthig, daß die Entlohnung erhöht und derart gestellt wird, daß die Findclbchaudlnng keine Last mehr bleibe und die Bezah¬ lung nicht zn mannigfachen NuShilfsmittcln, die eigenen Kosten des Arztes dabei zn decken, dränge. 48 — Noch sei ein Wort über die Speciakcinträge deS ge¬ ehrten Herrn Abgeordneten Dechantes Toman erlanbt. * Aus unseren vergehenden Auseinandersetzungen und Anträgen zeigt sich schon, daß wir diesen Anträgen gro- ßentheilS nicht beistiinmcn können. Den Gemeinden ist bei ihrem jetzigen Bildungs¬ stande durch die Punkte o und ä ein Wirkungskreis cin- * Die Anträge lauteten: „Der LandeSansschuß wird beauftrag!, in reifliche Erwä¬ gung zu ziehen, ob die Gcbäranstalt einer durchgreifenden Reform zu unterziehen wäre. Bezüglich der Fiudrlaustalt in Kiain wird beantragt: 1. Diese soll zwar nicht allsoglkich gänzlich aufgehoben, 2. jedoch soll die Aufnahme in dieselbe folgendermaßen er¬ schwert und der Laudesfond durch nachstehende Verfügungen ge¬ schont werden: s) In die Laudesvcrsorgnuq sind nur jene unehelichen Kinder aufzuiiehuien, deren Mütter in Krain erzogene Findlinge — nnd notorisch arm sind; i>) solche Kruder sind nur jenen Gemeinden in die Verpflegung zu geben, wo ihre Mütter anfcrzogen worden sind; a) die in der Laibacher nnd Triester Gebäraustalt geborenen Kinder jener hicrländigcn Mütter, welche, obgleich nicht Find¬ linge, jedoch aber gänzlich arme Personen sind, sollen von den Gemeinden, denen solche Mütter augchören, und in eben diesen Gemeinden verpflegt werden; ü) die Gemeinde hat das Recht, jene Mutter, selbst wenn diese ein Findling ist, also eine jede Mutter, deren uneheliche» Kind entweder die betreffende Gemeinde oder das Land zu versorgen hätte, dahin zu verhalten, daß sie den Baler ihre» unehelichen Kinde» namhaft mache, aus daß der betreffende Gcmeindevorstand denselben in Gemäßheit des tz 107 de» allg. b G., je nach dessen BermogcnSumständen, entweder zur gänzlichen oder nur theilwciseu Tragung der Verpflegskosteu, erforderlichenfalls auch im gerichtlichen Wege verpflichten könne; o) Mütter, welche in der Gebäranstatt entbunden werden und die Verpflegskosteu selbst entweder zum Theile nur oder ganz bestreiten können nnd wollen, sollen Pflegemütter für "ihre unehelichen Kinder nicht durch di: Fiudelaustalt, sondern selbst suchen und bezahlen. 3. Was die in der hiesigen Gebärauslalt geborenen unehe¬ lichen Kinder auswärtiger Mittler aubetrifst, so möge darüber der LaudesanSschnß reiflich erwägen nnd da» Resultat seiner Erwä¬ gung dem nächstiu Landtage vorlegen." — 49 — geräumt, den sie weder mit Humanität, noch mit dem nöhigen Verständnisse (mit seltener Ausnahme) durchfüh¬ ren würden. Arbeiten werden ihnen zugewiesen, welche sie in der Regel nicht bewältigen können, und Mutter und Kind könnten, bis die Gemeinde ihre Mittel findet oder erwirkt, sie zu unterstützen, längst verdorben sein. In den protestantischen Ländern wird eben über übermäßige Belastung mancher Gemeinden geklagt; die Kinder werden häufig schlechter oder eben so schlecht ver¬ pflegt, wie in den Ländern mit Findclanstalten, nur weiß inan die Mortalitätsziffer dieser Kinder nicht ge¬ sondert von den übrigen unehelichen Kindern, wie in den Ländern mit Findelanstalten. Wir geben zu, daß die geschwächten weiblichen Find¬ linge in der Regel noch bcdauernswerthcr sind, und wür¬ digen die humane Fürsorge des geehrten Herrn Antrag¬ stellers vollkommen, glauben aber, daß eben die Grenzen der Humanität zu enge gezogen seien. Interessant ist es übrigens, was wir nebenbei be¬ merken, daß nach der schon früher erwähnten Arbeit un¬ seres VercinSsecrctärs Professors Valenta unter den seiner Arbeit zu Grunde liegenden 74 KiudSmordSfällcn sich eine einzige Thätcriu fand, die unehelicher Abkunft und ein Findling war. Der weitere Theil der vom hochloblichen LandcS- ausschusse gestellten Frage betrifft die G c b ä r a n st al t. Da der AuSschußbcricht in der 10. Sitzung 1866 des h. krain. Landtages sich klar und mit überzeugenden Grün¬ den für den Fortbestand der Gebäranstalt ausspricht, so hat der Verein diesbezüglich nur die angenehme Pflicht, den Gründen des AnSschnßberichtes ganz einvcrstündlich beizutretcn. Was die Reorganisirung der Anstalt betrifft, so glauben wir nur folgende Punkte beantragen zu sollen: I. Die Aufnahme soll unter Angabe des Namens und Nationales statthaben. II. Jene Schwangere, welche nicht die Kosten ihrer Verpflegung beim Eintritte zahlt, oder keinen Bür- * — Lo¬ gen für die Zahlung stellt, hat bei ihrem Eintritte den Armenschein beizubringen, den sie, wenn er ihr von der Gemeinde grundlos verweigert wurde, durch die Staatsbezirksbehörde zu erwirken hat. Wäre die Beibringung des ArmeuschcinS wegen vorge¬ rückter Schwangerschaft nicht mehr möglich, so ist sogleich die nöthige Erhebung über deren Vermögens- Verhältnisse zu veranlassen. III. Vor der 36. Schwangerschaftswoche soll, so weit es die wissenschaftliche Diagnostik zuläßt und keine gefährlichen Erscheinungen vorhanden sind, in der Regel keine Schwangere ausgenommen werden; da¬ durch würde sowohl der Humanitätsfordernng ge¬ nügend Rechnung getragen, daß schwangere Mäd¬ chen, welche die letzte Zeit vor der Geburt keine Unterkunft finden, in der Anstalt Unterkunft finden können, als auch der übermäßigen Erhöhung der Kosten vorgebeugt. Zweckmäßig wäre es, wenn die nicht zahlenden Schwangeren zu Arbeiten, die für sie Passen, ver¬ halten würden und der Arbeitsertrag der Anstalt als Ersatz zu Gute käme. IV. Für die Armen zahlt der Landesfond. Dies begründet sich auf dem Umstande, daß die Gebärenden zu Unterrichtszwecken für die diesländi- schen Hebammen verwendet werden. Der Unterricht kommt dem Lande zu Gute, daher diese Kosten vom Lande auzusprecheu sind, während das Lehrpersonale vom Staate beigestellt wird. Jede zu große Sparsucht wird das Lehrmaterial so erheb¬ lich vermindern, daß dadnrch die Bevölkerung des Landes Schaden leidet. Es wird ohnehin durch den Umstand der Zufluß zur Anstalt geringer wer¬ den, daß nicht die darin geborenen Kinder bedin- guugS- und kostenlos in die Findelanstalt ausgenom¬ men werden können. — 51 — V. Der Aufenthalt der auf öffentliche Kosten verpfleg- teu Wöchnerinnen sollte auf l4Tage nach der Ge¬ burt bestimmt sein. Ausnahme davon hätten Krankheit derselben oder strenge Winterszeit zu begründen. Bei Krankheit erfolge die Ucbersctzung der Kranken in das Krankenhaus, und zwar auf eine besondere Abtheilung für Frauenkrankheiten, oder je nach der Krankheit auf andere Abthcilungen des Krankenhauses. Die 14tägige Vcrpflegsdauer der Wöchnerinnen dürfte in der Regel ausreichend sein, wenn wir be¬ denken, daß viele daheim am achten Tage oder noch früher ihren Geschäften nachgehcn. Um aber ja der Humanität volle Rechnung zu tragen, wäre es zweckmäßig, daß jene Wöchnerinnen, welche sich in einer besonderen Nothlage befinden, bei ihrem Austritte aus dem der WohlthätigkeitSanstalten- Dircction zur Verfügung stehenden Rcconvalescen- ten-Fonde entsprechend betheilt würden, damit sie sich noch eine kleine Zeit schonen und besser ver¬ pflegen können. Nur dort, wo der Austritt iu der beregten Zeit einen Schaden für die Gesundheit der Wöchnerinnen mit vollster Wahrscheinlichkeit herbeiführen würde, wäre ein bis vier Wochen dauernder Aufenthalt durch übereinstimmenden Beschluß des Dircctors der Anstalt und des Professors der Geburtshilfe zu gestatten. Dies wären die Grundzüge der Reorganisation der Gebäranstalt, welche ebenfalls auf dem Principe beruhen, daß die Verbergung der Schande der unehelichen Mutter derzeit kein ausreichendes Motiv für die Gebäranstalt gäbe, sondern daß sic im großen Ganzen von denselben Gesichtspunkten zu betrachten sei, wie die Krankenan¬ stalten. Der hochlöbliche LandeSauSschnß wolle ans dem Gutachten ersehen, daß wir den in mehrfacher Richtung wichtigen Gegenstand von unserem ärztlichen Standpunkte — 52 — mit der Aufmerksamkeit behandelt haben, welche er ver¬ dient, und welche auch die Aerzte insbesondere mit be¬ rufen sind, ihm zn widmen. In Präcisestcr Form sind die Resultate dcS Gut¬ achtens folgende: I. Auf eine Aufhebung der Findelanstalt kann nicht eher eingerathen werden, als bis LnndcSversvrgnngs- odcr Pflegeanstaltcn für schutzbedürftige, familicntosc Kinder geschaffen sind. II. Eine Reform der Findelanstalt auf Grundlage der Humanität, Gerechtigkeit gegenüber dem Findlinge, Billigkeit gegen die Mutter und die Steuerträger und vorsichtiger Sparsamkeit ist dringend noth- wendig. III. Diese Reform wäre theils gleich durchzufllhren, theils dann, wenn die bürgerliche Gesetzgebung ge¬ genüber unehelichen Kindern den Forderungen der Gerechtigkeit und jetziger Zeitanschauung entsprechend geregelt ist. IV. Diese Reform wäre zugleich das beste UebergangS- mittcl zn den unter I. erwähnten Anstalten; doch läßt sich jetzt noch nicht die Zeit bestimmen, bis wann dieser Uebergangsproceß vollendet sein kann. V. Die Gebäranstalt wäre zu belassen, und nur in¬ soweit zu rcformiren, als sie ähnlichen Bedingun¬ gen bezüglich der Aufnahme unterworfen würde, wie die Krankenanstalten. ES bleibt uns nur noch die Pflicht, für das ehren¬ volle Vertrauen des hochlöblichen Landesausschusses und die Rücksichtnahme auf die ärztlichen Erfahrungen und Anschauungen im Lande zu danken, mit der ergebensten Versicherung, daß der Verein stets bereit ist, in seinen Er- fahrungs- und Wissenskreis einschlägige Fragen mit ein¬ gehendem Studium zu beantworten.