ETHNOGRAPHIE DEtl OESTERREICHISCIIEN J L O'■ ,* A R C II IE [ARL FREIEREN v. CZOERNIG, Ritler des kalserl. öälerreicliisAeri Onlent ilor oitiernen^roTic /heiler ''hisse, Conim indem- nnd Ritter mehrerer anderer Orden, eorresp. Mitglied der kaiseil. Atadiui' .1. • WiasrnMMMeu /.u Wien und der künigl. buhmUonen Oe»ell»ch»ft der W^iieueeltaflen zu Prag, so wie vieler anderer ^tah. «Ulfa Jj^HWrlTirteii und Vereine, liaiserlieh. - königlicher SrClioilSPhrf im Ministerium für Handel, Gew**F* und •ffeaUicbe Hauten, Director der aihniiiislralivrii Statistik. MIT EINER ETHNOGRAPHISCHEN KARTE IN VIER ELÄTTERN. HERAUS*.' HORBEN durch die RAJSFJtLICH-ROEMGLrCIIE MRF.CTIöX DER ADMINISTRATIV!;,« STiT^TIK. III KANU. tfff Wim HZ] AUS DER KAISERLICH - KOENlOtICHEN MOF- UND STAATSIHtUf KEHEl. ; 1888. /3 5 2? 4z. * ETHNOGRAPHIE DER OES T E R R EIC II 18 C H E N M ONA RC II I 11 VON K AUL FREIHEREN v. CZOERNIG, rittkh des KAISERL. OESTERR. ordens DBB EISERNEM KBONE ll.< EAsne, iommandeer UND RITTESMEHRERER ANDERER ORDEN, OORRESP. MITGLIED DER KAISEBL. AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU WIEN UND der KOENIGL. BOEBM. «i es eu.schaft DER wissenschaften zi PRAG, SOWIE VIELER anderer (; elf h rter <. es k lesc iia ft en END vereine, KAISEBL. KOENIGL. SECT10NSGHEF IM MINISTERI1 M Iii: HANDEL, GEWERBE end OEPFENTLI OHE BAUTEN, PRAESES der CENTRAL-COMMISSION zer EBFOR8CH1 NG end ERHALTUNG DER BAUDENKMALE end DIRECTOR DER ADMINISTRATIVEN STATISTIK MIT El NEU ETHNOGRAPHISCHEN KAUTE IN VIEH IlLAETTEHN. HERAU8GEQ EBEN in UtCH Dil'. KAISKIIL. KOIAH.E IHlil I ill>\ UM! UIHIUMIUTIUA STATISTIK. WIEN. AUS DER KAISERLICH - KOENIGLICHEN HOP- UND STAATS DRUCKEREI. Ethnographie der © österreichischen Monarchie. [IL Band. Historische Skizze der Völkerstämme und Colonien in Ungern und dessen ehemaligen Nebenländern. II. Abthcilung. C. Dritte Periode. Von der Vertreibung der Türken aus Ungern bis zur Gegenwart. Inhalts-Verzeichniss des III. Bandes. Historische Skizze der Völkerstämme und Colonien in Ungern, Kroatien und Slavonien, in der serbischen Wojwodschaft sanimt dem Tenieser Banate, dann in Siebenbürgen und in der Militär-Minze. C. Dritte Periode. Von der Vertreibung der Türken aus Ungern bis zur Gegenwart. Seite §. 1. Allgemeine ethnographische Ucbersicht für diesen Zeitraum ................ 8 A. Europäische Mumme. I. Deutsch e. §. 2. Grundzüge der administrativen Einrichtungen in Bezug auf den national-ökonomischen Zustand und das Colonialwesen in Ungern............................ 4 §. 3. Maria Theresia's Anregung und erste Einleitung zur Colonisirung.............. 9 §. 4. Bericht des Ilofkammcrrathes Gothmann......................... 10 §. 5. Anstallen zur Colonisirung des Bäcscr Bezirkes...................... 11 $. <>. Colonial-Agrnleii für das deutsche lleieli. Invaliden-Ansiedlung............... 16 §. 7. Indireele Maassregeln.................................. 10 $. H. Maria Theresia's königliche Propositionen......................... I* §. 9. Deutsche Einwanderungen, erste Absiedlungen im Bäcscr Bezirke.............. 17 §. 10. Absiedlungen im Banate (1703 — 1773).......................... 19 §. 11. Maria Theresia's Sorgfalt für die Colonisten (Inspektoren, Pfarrer, Schullehrer, Chirurgen, Schulzen etc.)..................................... 20 §. 12. Neuer Aufschwung des Colonialwesens unter Graf Clary's Leitung.............. 22 §. 13. Einstellung der Colonisalion auf Staatskosten....................... 24 g. 14. Einwanderungen auf eigene Kosten............................ 24 §. 15. Bauart der Colonialdörfer und Häuser im Banate (Temesvär's Aufblühen) .......... -<> §. 10. IJevölkcrungssland der Cameral-Pistricle......................... 20 SJ. 17. Fortgesetzte Anstalten im Banale unter Leitung des Freiherrn von Brigido ......... 27 §. 18. Schattenseite der Colonisirung (Leere Haiisslcllen, Transloealionen)............. 39 §. 19. Colonien auf den Cameral-Gülern in den übrigen Tlieilen Ungern's............. 30 20. Einverleibung der sechzehn Zipser Städle mit Ungern................... 32 §. 21. Colonialwesen unter Kaiser Joseph II. (Administrative Veränderungen, Volkszählung)..... 33 §. 22. Einwandcriings-Patcnt und dessen erfolgreiche Wirkung..................37 §. 23. Voranstalten im Banate................................. 39 §. 24. Anzeige über die unternommenen Einleitungen und das Bedürfniss nach Colonisten, Echlhauern und Handwerkern................................... 41 §. 25. Regere Betreibung der Colonisalion in Ungern nach dem Muster der galizisehen Anstalten . . 415 §. 20. Verfahren bei der Colonisirung, namentlich in der Bärska, als Musterbezirk für deutsche Ansiedlung (Rentamt, Bauaml, Baukosten u. s. w.)........................... 44 §, 27. Ueher den Forlgang und die Unierbringung der Colonisten in Ungern............ 47 28. Allerhöchsle Krläii'.crung über passlose E in Wanderer.................... 48 §. 29. Belehrung über die einwandernden Colonislen....................... 49 §. 30. Kosten- und Ansicdlungs-Ausw eise Uber die deutsehe Colonisalion im Jahre 1784—1785 .... 53 §. 31. Anordnungen bezüglich der Privat-Ansiedlungen und Bericht hierüber............ 57 Seite §. 32. Guter Fortgang der deutschen Colonisalion im Bacser Districte. Neue deutsche Dörfer daselbst 58 §. 33. Der Colonisations-Fortschritl im Banate......................... 59 §. 34. Langsamer Forlgang der Colonisation im Arader Komitate................. 61 §. 35. Einstweilige Einstellung der deutschen Colonisation auf Staatskosten............ Gl Jj. 30. Grundsatz bezüglich der Nationalität .......................... 62 §. 37. Tabellarische Uebersichlen über das Josephinischc Colonisationswesen........... 60 §. 38. Hauptausweis über den F'orlgang der Colonisirung in Ungern vom Jahre 1784 bis Ende 1787 . 70 §. 39. Zweck der Josephinischen Colonisation und Ansichten Kaiser Joseph's über die inländ. Colonisation 72 §. 40. Verhältnisse der deutschen Iteichseinwanderer und inländischer Colonisirungeii unter Kaiser Leopold II. (1790 — 1792)................................ 72 §. 41. Ansiedlungs-Verhältnisse unter Kaiser Franz 1....................... 74 §. 42. Neue Colonisation (Emigranten, Tiroler etc.)....................... 75 §. 43. Beschränkungen der Einwanderung (Anlass, Erhebungen, Grundsätze)............ 80 §. 44. Deutsche, evangelische Einwanderung (Landler) in Siebenbürgen im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte.................................. 86 §. 45. Die letzte würtemhergische Einwanderung nach Siebenbürgen............... 89 §. 46. Sehlusshelraeblung über das deutsche Colonialwesen ................... 92 §. 47. Deutsehe, welche das uiigriselie Indigenal erhielten.................... 94 II. Slaven. §. 48. Allgemeine Bemerkungen über die Ausbreitung der Slovaken in Ungern.......... 99 §. 49. Die Zweige der Slovaken in Beziehung auf ihren historischen Ursprung.......... 101 a) Urslaven, b) Zipscr Slaven, c) Sotaken, d) eechisirte Slovaken, e) slovakisirte Ceehen, f) slovakisirte Deutsehe, g) Trpaci. §. 50. Slovakische Colonien in Mittel-Ungern (seit dem achtzehnten Jahrhunderte)......... 104 $, 51. Slovakische Colonien in Unter-Ungern.........,................ 104 §. 52. Slovakische Colonien in der Wojwodschaft Serbien und dem Tcmeser Banate........ 196 §. 53. Böhmische (cechische) Colonien in der Militärgränze................... 1°7 §. 54. Allgemeine Bemerkungen über die Verbreitung und die Gruppen der Kroaten........ 109 §. 55. Uebersiedlungen der Kroaten und Slovenen (Wenden) in die bei Oesterreich (1809) verbliebenen Generalale...................................... 111 §. 50. Die kroatisch-nationale Bewegung (Der Illyrismus).................... 114 §. 67. Folgen der Märzereignisse für Kroatien......................... 118 58. Allgemeine historisch-ethnographische Bemerkungen über die Slovenen (Wenden oder sogenannte Vandalen) in Ungern ................................. 123 §. 59. Bildung der slavonisehen und Theiss-Maroser Gränzen.................. 124 §. 60. Ursachen der Unzufriedenheit und der dadurch veranlassten Aufstände und die Auswanderung der Serben..................................... 125 §. 61. Schilderung des Banates und Eintheilung desselben sammt den dortigen serbischen Orten vor der deutsehen Colonisirung............................... 128 §. 62. Zustand der Bäeska vor der deutschen Colonisirung........... . »....... 13* §. 63. Organisirung der Banaler Militärgränze und des Csaikisten-Biilailluns ........... 134 §. 64. Beglung der serbischen Verhältnisse, besonders in kirchlicher Ilinsiebt........... 134 §. 65. Sitze der Serben in Ungern zu Ende des vorigen Jahrhunderts und temporaire serbische Einwanderungen.................................... 135 §. 66. Serbische Verhältnisse unter Leopold II.......................... 138 §. 67. Die neuere nationale Bewegung der Serben und die Entstehung der Wojwodschaft Serbien . . 138 §. 68. Die neue Organisirung der Gränze........................... 140 §. 69. Bulgaren im Tcmeser Banate : 1) zu Vinga und Bessenyü.............................. 143 2) Krassovaner Bulgaren.............................. 145 §. 70. Bulgaren in Siebenbürgen........,...................... 146 §. 71. Ruthenen (Bussinen).................................. 146 §. 72. Russen (Saporoger Kosaken).............................. 148 §. 73. Nationalisirte Slaven, welche das ungrischc Indigenat erhielten............... 169 III. Romanen. §. 74. Neue Einwanderungen und Absiedlungen der llomanen (Rumuni, Walachen) im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderle............................... 150 §. 75. Zinzaren oder Macedo-Walachen............................ 154 Seite §. 76. Die nationale Bewegung1 der Romanen (Vor dem März 1848)............... 154 |, 77. Die nationale Erhebung der Romanen (Nach dem März 1848).............. 156 §. 78. Fortsetzung..................................... 161 $ 79. Franzosen...................................... 163 §. 80. Italiener....................................... 16* §. 81. Spanier...................................... 165 §. 82. Briten (Engländer).................................. 166 §. 83. Griechen...................................... 166 §. 84. Albaner oder Arnauten................................ '67 §. 85. Nationalisirle Romanen, welche das Indigenat erhielten: a) Franzosen, Lothringer und Niederländer...................... 169 ß) Italicner, Spanier und Portugiesen......................... 171 7) Engländer, Schotlländcr und Irländer....................... 172 B. Asiatische Stämme. I. Magyaren. §. 86. Ungrische Niederlassungen und Colonicn nach der Vertreibung der Türken........ 173 §. 87. Magyarische Sprachinseln aus älterer Zeit....................... 174 §. 88. Neuere Ansiedlungen der Magyaren.......................... 175 §. 89. Tabak-Colonien in Ungern............................... 176 §. 00. Hajduken..............................-........ 177 §. 91. Jazyger und Rumänen................................. 178 §. 92. Szekler....................................... 180 II. Armenier. §. 93. Aufnahme der Armenier in Siebenbürgen........................ 181 §. 94. Ansiedhingen der Armenier in Ungern......................... 183 §. 95. III. Juden...................................... 185 §. 90. IV. Zigeuner..................................... 187 Rückblick auf den Einfluss der nichtmagyarischen Volksstämme auf Ungern und den S t a in m der Magyaren. §. 97. Eingang....................................... 193 §. 98. Einfluss der in Ungern befindlichen Nichtmagyaren, namentlich der Italiener und Deutseben, auf das religiös-moralische Leben der Magyaren ....................... 194 §. 99. Reichsverfassung und Hofstaat............................. 197 §. 100. Komitals-Verfassung................................. 200 §. 101. Stände-Unterschiede und städtisches Municipalwesen................... 202 §, 102. Einfluss der fränkischen Gesetzgebung und der späteren österreichischen Regenten auf die ungrischen Gesetze.................................. 205 §. 103. Ueber das gegenseitige Verhältniss der Magyaren und Deutschen in Ungern........ 207 §. 104. Kriegswesen bei den Magyaren............................ 208 §. 105. Skizze der national-ökonomischen Entwicklung Ungern's vom eilften bis zum achtzehnten Jahrhunderte..................................... 213 §. 106. National-ökonomische Entwicklung Ungern's, namentlich des Landbaues, im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte ............................... 216 §. 107. Industrie-Bestrebungen in Ungern........................... 218 §. 108. Ungern's commercieller Zustand im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundertc....... 220 §. 109. Einfluss der Fremden auf die wissenschaftliche Bildung in Ungern............ 22G §. 110. Einfluss der Fremden auf das Schulwesen........................ 231 §. 111. Einfluss der Deutschen auf Typographie und andere literarische Hilfsmittel......... 232 §. 112. Magyarische Poesie.................................. *33 §. 113. Einlhiss der Fremden auf die Kunstbildung in Ungern.................. 236 §. 114. Eigentümlichkeit der magyarischen Sprache und Einfluss der nicht ungrischen Reichssassen auf dieselbe..................................... 239 §. 115. Die lateinische als diplomatische, Gelehrten- und Kirchensprache, neben dem sonstigen Gebrauche der Landessprachen.................................. 241 §. 116. Aufschwung der magyarischen Sprache im neunzehnten Jahrhunderte........... 243 Chronologische Uebersicht (Irr in Ungern, In der serbischen Woj«(»(tsrhaft und im Teniesrr Kanale, in Slaviinien, Kroatien umi Dalinatlen, dann In Siebenbürgen seit Anfang des arhtzelinten Jahrhunderts gegründeteii Coloiiteu..... 251 Beilagen. I. Impopulations-IIaupt-Inslruction, ddo. Ii. Jänner 1772.................... 3 II. Ilauptnormale über das Ansiedlungswesen, welches aus allen hisliero üher diesen Gegenstand ergangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist, ddo. 3. April 1787. Inhalt desselben..................................... 14 Einleitung........................................ 18 Erste Abtheilung. instradirung und Einwanderung der Ansiedler nach Gälizien...... 19 Zweite Ahlheilung. Einquartierung und Verpllegung der Ansiedler........... 20 Dritte Ahlheilung. Behandlung der kranken Colonisten ................ 26 Vierte Ahlheilung. Einhaltung, Dolirung und Anlegung der Ansicdlung.sortschaftcn .... 28 Fünfte Ahlheilung. Seelsorge und ReligionsQhung der neuen Ansiedler, nach dem Unlcr- schiede der Religionen ............................. 43 Sechste Ahlheilung. Schulwesen bei neuen Ansiedlungsortsehaften und Erziehungsanstalten . 44 Siehente Ahlheilung. Sterbefälle und Versorgung der Witwen und Waisen....... 45 Achte Ahlheilung. Polizeianstalten bei neuen Ansiedlungsortsehaften........... 45 Neunte Ahlheilung. Dotirung der Ansiedlerssöhne, der als Knechte eingewanderten und der republikanischen Einwanderer.......................... 50 Zehnte Ahlheilung. Ansiedlang und Behandlung fremder Profcssionislcu......... 52 III. Privilegien. I. Maria Theresia's Privilegienbestätigung für die lazyger und Kumanen vom 6. Mai 1745 65 II. Maria Theresias Privilegium für die Ki Zipser Städte \ oni Jahre 1778 ....... 58 IV. Privilegien und Acten in Bezug auf die Serben. I. Kaiser Rudolph's Privilegium für die neuerbaute Festung Karlsladt 1581...... 62 II. Georg Rakoczy bestätig! den Szava Urankovits als Erzbischof von Wcisscnburg, 1655 64 III. Extracl aus Kaiser Ferdinand's II. Privilegien für die Serben 1027, mit den 1630 und 1042 erfolgten Bestätigungen.......................... 65 IV. Privilegium Kaiser Ferdinand's II. für die Serben, 1627 .............. 07 V. Sendschreiben Leopolds I. an den Patriarchen Arsenius Chernovich, 1690 ..... 08 VI. Aufruf Kaiser Leopold's I. an die Völker Albanien's, Serbiens und der Herzegowina . (i9 VII. Leopold's 1. Privilegium vom 21. August 1690, mit den Bestätigungen Joseph's I., Karls VI., Maria Theresia's.......................... 70 VIII. Kali's VI. Privilegieiiheslätigung für die Serben, 1715 . . . .'.......... 7:5 IX. Ernennung des Johann Monasterly zum Vice-Wojwoden, 1691........... 76 X. Bestätigung des Adelspatentes für Georg umi Sava Brankovich........... 76 XI. Erlässe an den Erzbischof Arsenius Czcrnovieh wegen Uebersiedlung der Raizen, 1094 82 XII. Instruction für die k. Comtnissäre über die Scheidung der innerösterreiehischen von den türkischen Grän/.cn etc.. 28. März 1090 ................... 84 XIII. Bittgesach der Raizen in Ofen, von der militärischen Gerichtsbarkeit enthoben und dem Magistrate unterstellt zu werden........................ 88 XIV. Bittgesuch des Isaias Diakowich, 1708...................... 89 V. Begeslen zur Geschichte der Serben............................ 9:5 Historische Skizze ier Völkerstämme und Colonien in Ungern, Kroatien und Slavonien. dann in SielK'nbürgen und in der Militär-Gränze. C. Dritte Perlode, Von der Vertreibung der Türken aus Ungern bis zur Gegenwart. Allgemeine ethnographische Uebersieht für diesen Zeitraum. Diese dritte historische Abtheilung befasst sich vorzugsweise mit der Neugestaltung Ungern's und der damals damit verbundenen Theile nach der Befreiung dieser Minder vom türkischen Joche, durch Colonisirung, sowie durch Koglung der Verhältnisse der vorgefundenen Volksstämme. Da die für die Uandoscultur Ungern's erfolgreiche C o I o n i s i r u n g meistens durch deutsche Reichseinwanderer ausgeführt wurde. so erachten wir, die Deutschen in den Vordergrund der Völkerskizze stellen und diesen die übrigen Volksstiiinme anreihen zu sollen. Zur schnellen Orientirung in der ethnographischen Mosaik der gedachten Länder folgt hier die Hauntübersicht der Darstellung der Völkerstämme und Colonien in dieser Periode. A. Europäische Stämme. I. Deutsehe: a) Deutsche Colonien, h) Nationalisirte Deutsche (Indigenae). II. Slaven: a) Slovakische und cechisehe Colonien. III. h) Kroaten und Slovenen (Wenden), c) Serben und deren Privilegien, mit Bemerkungen über die O r-g a n i s i r u n g der M i 1 i t ä r-Grunze, d) Bulgaren , e) Hut h en en , f) Russen (Saporogor Kosaken), g) Nation al isirte Slaven. III. Romanen (im weiteren Sinne): a) Romanen (Walachcn), ])) Franzosen (Lotliringer), c) Italiener, d) Spanier, e) Briten, f) Griechen, g) Albaner (Clcinentiner), h) N a t i o n a 1 i s i r t e R o m a n e n. B. A s i a t i s c h e S t a m m c. I. U n g r i s c h e r S t a m m : a) Mag y ar e u , h) K u m a n e n und J a z y g e r, c) P a 1 ö c z e n, d) S z e k 1 e r. II. S y r i s c h - c h a I d ä i s c h e r S t a m m: a) A r m e n i e r, h) Juden. III. Indischer Sta m m: Zigeuner. A. Europäische Stämme, 1. Deutsche. a) Deutsche Colonien. §. 2. Grundzüge der administrativen Einricktangen in Bezug auf den national-ökonomischen Zustand und das Colonialwesen in Ungern. Nach dem Abschlüsse des Karlowitzer Fliedens (161)9) begannen die friedlichen politischen Verwaltungs-Refo rmen und die nöthigsten Anstalten zur Wied er-Bevölkerung der verödeten Landstrecken UngeriVs. — Als Einleitung zum Ver-ständniss des ethnographischen Bildes dürften folgende Hauptzüge der administrativen Gestaltung Ungern's dienen. Die bestandenen Gr tili zbezirke1) im Norden der Drave wurden aufgelöst und an deren Siel i e die Komitate hergestellt; die windisehe und kroatische Grunze ward beibehalten, jedoch vom Provinciale ausgeschieden und die Wieder-Einverleibung der einst zu Ungern gehörigen Komitate wurde von Kaiser Karl VI. (als König von Ungern III.) anerkannt"). Die wichtigsten Einrichtungen wurden auf den Landtagen 1715 und 1723 vorgenommen. *) Diese Gränzbezirke uml'assten; a) Ober-Ungern; b) die Bergstädte; c) die Gränze zwischen der Donau und dem Plattensee; d) die Gränze zwischen der Drau und dem Plattensee. Siehe: Grosse Hauhtberat-schlagung der Hungar. österreichischen, auch türggischen Gränitzen, dabei auch die Defension und Polizei-Ordnung hegriÜ'en anno 1573. N. 0. stand. Archiv. — Vergl. Art. 92 v. 17J5 und Art, 20 v. 172,1: Cassovicnsis, Cis- et Trans-Danuhialis, item Jaurinensis, Comaromiensis, ac alii etiam Generalalus ac lines Ungariac et Partium eidem annexarum ponantur et conferantur. a) Art. 92 v. 1715, urgirt mit Art. 20 v. 1723 und Art. 7 v. 1729. Vergl. Art. 113 v. 1715 — 88 v. 1723 — hH n. 49 v. 1741 — 127 und 128 v. 1715 und 05 v. 1723. Die wesentlichen Beschlüsse, welche sich auf die Wiederbevölkerung, Cultur und Rechtsverhältnisse beziehen, waren folgende: Die verschiedenen politischen Commissi o -nen wurden abgeschafft, und deren Geschäfte der u n g r i s c h c n H o f k a n z 1 c i übertragen. Ebenso wurden die Cameral-Verwaltungcn von Ofen, Arad und Szegedin aufgelöst und die u n gri sehe Hof k am m er1) wieder hergestellt. — Die ne o a q u i s t is che n Commissionen2) zu Pressburg, Kaschau und Agram wurden zu dem Zwecke errichtet, die Ansprüche und Eigenthumsrechtc auf Güter zu untersuchen, da Viele dieselben während der Türkenherrschaft verloren. Manche aber deren Besitz durch List oder Gewalt an sich gerissen hatten. Vor diesen Commissionen musste Jeder seinen Besitz binnen einer bestimmten Frist rechtfertigen und eine bestimmte Summe an den königlichen Schatz zur Entschädigung der Kriegskosten bei Vertreibung der Türken aus Ungern entrichten 3). Auf dem Landtage 1723, auf welchem die pragmatische Sanction *) von den zahlreich versammelten Ständen angenommen worden war, wurde auch die Grundlage der bis in die neueste Zeit bestandenen ungrischen Verwaltung gelegt. Die königliche Statthalterei5) wurde für die politischen Geschäfte, und für die gerichtlichen ein Oberster Gerichtshof (die Septemviral-) 8) und die königliche Tafel errichtet, welchen die gleichzeitig creirten Gerichtstafeln7) zu G uns, Tyrnau, Eperies und Dehreczin in den vier Kreisen (Districten) Ungern's untergeordnet waren. Für die Königreiche Kroatien, Slavonien und Dalmatien wurde die Banal-Tafel errichtet8). Besonders wichtig für die Bevölkerung und Colonisirung Ungern's war diesechs-jährige S t e u e r f r e i h e i t9), welche jedem neuen Ansiedler bewilliget und für Handwerker sogar auf 15 Jahre ausgedehnt wurde, was durch Patente in Deutschland und den Nachbarländern publicirt wurde. Auch für die Populirung der Prädien wurde Sorge getragen durch dieReglung der Unterthans-Verhältnisse10). — Der Kaiser hatte sich die Verleihung von Fiskal-Gütern an wohlverdiente Personen vorbehalten n). Wenn man den damaligen landwirtschaftlichen, industriellen und co mm er cielle n Zustand Ungern's, die Volkszahl und den Cullurszustand seiner Bewohner betrachtet, so war in der That ein wirksames (Kolonisation s-S istem höchst nothwendig. Von den Deutschen hatten sich vielfach nur die Sachsen und ') Art. 18 v. 1715. 2) Art. 10 v. 1715 — 19 v. 1723 - 103 v. 1723 u. 21 v. 1741. 3) In Bezug auf Dalmatien, Kroatien und Slavonien waren bereits laut 23. Art. v. 1087 nur Katholiken des Güterbesitzes fähig. *) Art. 1 und 2. ») Art. 97, 101 und 102 v. 1723. «) Art. 24 v. 1715 und Art. 24 und 25 v. 1723. 7) Art. 30 und 31. v. 1723. e) Art. 27 v. 1723 und 31 v. 1729. H) Art. 103 v. 1723: De impopulatione Begni. Ut libera» qusevis personse per Se.teinsim in quavis Con-tributione publica libertandffi, in regnum vocari ac ejusmodi überlas per lotom Begnum puhlieari [missü. benigne admittel Sua Majeslas Sacra!issima. Ut autem Patentes in Sacro Bomano Imperio et aliis etiatu vicinis Sua; Majcstatis Sacratissinue Begnis et provineiis eatenus puhlieari possint, id cum Stalihus pra>lihati Sacri Imperii et vicinorum Begnornm et provinciarum deliherari debebit. ,0) Art. 101 v. 1715 und Art. 18 v. 1723. Vergl. 61 und 02 v. 1723. n) A. a. 0. §. 3 von 1723. übrigen deutschen Bewohner in Ober-Ungcrn und in den an Oesterreich und Steiermark grunzenden Koinitaten, dann in Siebenbürgen erhalten. Das deutsche Element hatte aber allenthalben in Ungern viel eingebüsst. Von den vier und zwanzig sächsischen Zip s er Sädten standen sechzehn noch unter polnischer Hoheit, die übrigen waren grossentheils zu Dörfern herabgesunken und deren Bewohner grossentheils slavisirt worden. Auch die deutschen Orte im Ma-guraner Bezirke der Zips. dann viele Orte im Saroser, Gömörer, Sohler, Barser, Honther und Liptaucr Komitatc hatten mehr oder weniger ihr Deutschthum verloren und waren slavisirt. — Die Handwerkszünfte bestanden, mit Ausnahme des Zischmen-, Schnür-, Schneider- und Kürschner-Handwerkes, zwargrösstentheils ausDeutsc h en, allein noch zu Ende dieses Zeitraumes betrug die Zahl der zünftigen Meister, Gesellen und Lehrjungen nur 30.921« Evangelischen Zunftgenossen ward in Städten (im J. 1733) das Zunft- und Bürgerrecht verweigert, später (19. September 1747) wurden sie mit Erlaubniss des Statthaltorei-Kathes zugelassen. — Diese geringe Industrie beschränkte sieh grösstenthcils auf die Sachsen in Oher-Ungern und Siebenbürgen. — Inder grossen Szabolcser Gespannschaft war sogar Mangel an Handwerkern für die ersten menschlichen Bedürfnisse, an Schreinern, Wagnern, Schmiede etc., in der Arva war kein einziger Uhrmacher, selbst in Kroatien und Slavonien kein Tuchmacher. Die Deutschen betrieben auch grösstenthcils den Bergbau, man schätzte die Zahl der dabei beschäftigten gegen dreissig tausend. Den Kleinhandel betrieben zum Theil auch Deutsche, der Hauptverkehr war aber — mit Ausnahme Kronstadts — in den Händen der Griechen, Armenier und Juden. In noch höherem Grade als in Oher-Ungern und Siebenbürgen waren aber die Deutschen in den unter der Türkenherrschaft gestandenen Gebieten herabgeschmolzen. Die deutschen Bewohner von Ofen, welche schon im Jahre 1520 mit der Königinn Maria die Stadt verliessen, waren nur theilweise zurückgekehrt, und hatten bei der Belagerung und Erstürmung Ofen's viel gelitten. Die prachtvolle Residenz des Mathias Corvinus wurde ein Schutthaufen; Pest war ein ärmliches schmutziges Städtchen '). — Aehnlich war der Zustand der übrigen Städte. Das Banat bot, bei der Uebernahme nach dem Passarovilzcr Frieden (1718), eine traurige Abwechslung von Sumpf-, Sand- und Gestrüppboden; Fieber deeimirten die serbisch-romanische Bevölkerung. General Mercy legte den Grund zur Cultur des Banates. Er gründete (1722 — 1730) W eisskirche n, S.Peter, Saderlak, Neu - Bessenova, Kudritz, Uj-Pecs, Dctta, Brückenau, und besetzte sie grösstenthcils mit Deutschen; in Jarmata und Giroda wurden Italicner, in Gross - Becskerek Spanier angesiedelt, die aber bald ein Opfer des ungesunden Clima's wurden. Die Anlegung des Bega-Canales (1732) verminderte die Sümpfe und gewährte fruchtbaren Boden. In dem längere Zeit unter Oesterreichs Herrschaft gestandenen Ungern jenseits der Donau war die Cultur des Landes vergleichungswcise am besten. Die folgende statistische Tabelle vom Jahre 1722 gibt darüber ein anschauliches Bild. l) Siehe J. V. Hiiuflcr's Buda-Pest §. 47 und §. 50 bis 53. Statistische Beschreibung Ungern's jenseits der Donau im Jahre 1722. ') Z a h 1 der Deren DerenReligion Fruchtbares unfruchtbares s rktflecken id Dörfer streitbare Macht akatholisch Flächen-Inhalt L a n d Name der Komitate £33 3 "d c s 1 g g-g katholisch Feldbau Wein- 1 gärten ! Wiesen, Weiden, Wald j Wasser, Morast, Oeden Anmerkung S § *L > © Köpfe Köpfe Joch Wieselburger .... — 53 — 12.000 % 562.000 290.000 1.500 180.500 90.000 (Die Geistlichkeit besitzt 1 Abtei 1 und 3 Klöster. JFerner sind 80 Familien Juden ( ansässig. l 58 15 15.000 % i/ IZ 500.000 200.000 6.000 169.000 125.000 (1 Bistimm, 1 Collegium, 1 Stift, \ 3 Klöster. 3 130 150 18.000 Vi y. 937.000 240.000 3.500 553.500 140.000 (lBisthum, IDomcapitel,5Klöster. (30 Familien Juden. Pest, Pilis und Solter Weissenburger . . . 11 i 148 45 116 44 23.009 9.000 V, V, V, worunter auch Razen 2/ /3 2,565.000 765.000 700.000 187.000 30.000 5.000 1,485.000 495.000 350.000 78.000 (1 Erzbisthum, lBisthum, 1 Dom-) stift, 1 Collegium, 17 Klöster, f 45 Familien Juden. 1 Propstei, 1 Collegium, 3 Klöster. 2 63 43 13.000 1/ /3 % worunter auch Razen % nieist Razen 1,093.000 150.000 12.000 831.000 100.000 4 Propsteien, 1 Kloster. Bäranyer..... 3 298 500 80.000 % 1,718.000 420.000 35.000 1,103.000 160.000 (1 ßislhum, 1 Domcapitel, 1 Col-| legiuin, 7 Klöster. Sümegher..... 1 330 385 70.000 1/ rl % viele Razen 1,828.000 425.000 20.000 1,193.000 190.000 2 Klöster. 9 558 160 85.000 2/ /3 V* 1,781.000 460.000 J 00.000 1,061 000 160.000 3 Abteien, 5 Klöster. Eisenburger .... Oedenburger .... 8 4 800 168 — 110.000 90.000 v8 1/ 1' 1/ l,s75.000 1,250.000 520.000 390.000 110.000 95.000 1,045.000 615.000 200.U0O 150.000 (1 Stift, 1 Abtei, 1 Propstei, \ 1 Collegium. 3 Klöster. (1 Collegium, 9 Klöster. JBei 3.000 Juden-Familien. Beschreibung eines Stuck Landes in Ungarn, nemlich von der Donau gegen Occident bis an die slav. steier. kroat. u. österr. Grunze. Aus dem Archiv des Finanz-Ministeriums, 4- Februar 1722. In noch schlechterem Zustande war das türkische Paschalik. Ein Blick auf die Karten der damaligen Zeit zeigt in den untern Gegenden, viel Steppen- (Puszten), Sand- und Sumpfboden, aber wenig Orte. — Die Koloczaer Erz-Diöcese zählte kaum über zwölf Pfarreien. — Wie gering der Boden-Ertrag1 war. zeigt der Umstand, dass grosse Herrschaften, um einen äusserst geringen Preis ausgebothen — keinen Käufer fanden, weil der Kaufschilling im Vergleich mit dem Boden-Ertrage zu hoch gefunden wurde. Der Armeelieferant von Haruker erhielt für 140.000 11. beinahe das ganze Bekeser Komitat1); er legte dort die slovakischen Orte Csaba, Szarvas und Tot-Komlos. an Im Grauer Komitate hallen die ErzbischbTe bereits zu Ende des siebenzehnten und Anfangs des achtzehnten Jahrhunderts Schwaben. Franken und andere Deutsche angesiedelt. Durch die Vorsorge des Herzogs von Lothringen und des Prinzen Eugen von Savoyen waren Deutsche in Ofen und Pest und im ganzen Piliser Stuhle eingezogen; namentlich hatte Eugen auf seine Herrschaft in Promontorium (welches zur Zeit der Türkenherrschaft das Vorgebirge des Zuckerbissens. damals aber Eugen's Vorgebirg genannt wurde), dann auf der Insel Csep el Deut sc he (Schwaben) berufen. Graf Karoly gründete zu Anfang des achtzehnten Jahrhunderts auf seinen Herrschaften im Szathmarer. Graf Schönhorn im Beregner Komitate mehrere schwäbische Dörfer, die sich bald vermehrten. Die siegreichen Feldherren erhielten bedeutende Güter im Baranyer Komitate: dem grossen Eugen wurde die Herrschaft Bellye, dem General Veterani (den selbst die Ungern mit dem Namen ..Vater'* beehrten) die schöne D a r d a e r H e r r s c h a f t, dem Ban Adam Batthiany das Gut Boll y, dem General Caprara Sik los Uszök. dem Grafen Premier Sz, Lörincz verliehen. Diese Feldherren, dann die Bischöfe von Fünfkirchen, und der Abt von Peesvarad, waren es auch vorzüglich, welche (zwischen ITH und I721 Deutsche aus dem oberrheinischen und fränkischen Kreise (sogenannte Schwaben) auf ihren Gütern ansiedelten, wo sie zuerst die leeren Hausstellen und Gründe besetzten, dann auch auf andere Orte übergingen. Auch Graf Florimund Claudius JMercy von Argenteau berief (1720—1730) viele deutsche Colonisten aus Würtemherg. Hessen. Nassau und der Rheinpfalz in das To Inaer und Baranyer Kom i tat. — Graf Esterhazy von Galantna siedelte auf seinen ausgedehnten Herrschaften im Stuhlvveissenburger Komitate um's Jahr 1750—00 Deutsche aus dem Reiche an. welche viele Orte theils im. theils am Vertes-Gebirge (in den Schildbergen) bezogen, umbauten, oder auch neu anlegten3). Aehnliche Ansiedlungen geschahen auf vielen anderen Herrschaften und geistlichen Gütern, am bedeutendsten aber bleiben die grossartigen Ansiedlungen, welche in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts auf den königlichen Came-r a I g ü t e r n i n U n g e r n geschahen. l) Job. Graf Mailäth Österreich. Gesch. IV. B. ~) Von diesen Ansiedlungen folgen nähere Daten hei den Slaven. •*) Die einzelnen Orte aller dieser Ansiedlung-en werden in den chronologischen Tabellen über die Co-lonien in Ungern am Schlüsse der ungrischen Abtheilung dieses Werkes angeführt. Am Schlüsse dieser Einleitung in das Colonialwesen auf Staats- und Cameral-gütern in Ungern unter der grossen Kaiserinn Maria Theresia und dem Kaiser Joseph Ii. ist zu bemerken, dass in der folgenden Darstellung zwar vorzugsweise von den deutschen Ansiedlern gehandelt, jedoch von den Colonisten anderer Nationalitäten, sofern der Zusammenhang es erheischt, Erwähnung gemacht wird. §. 3. Maria Theresien's Anregung- und erste Einleitung zur Colonisirung. Maria Theresia, gleich seit ihrem Regierungsantritte für den Bevölkerungszuwachs in Ungern hesorgt, verdoppelte nach Abschluss des Hubertsburger Friedens (1703), welcher den siebenjährigen Krieg beendigte, ihre mütterliche Sorgfalt. Noch während des Krieges crliess sie ein Handbill et (am 11. Mai 1702) an den llofkammer-Präsidenten Grafen von Herb erste in, er wolle durch den ungrischen Fiskus (Cau-sarum Director) hinzuwirken trachten, dass in jenen Gegenden, wo Ueberfluss an Prädien u. a. Gründen zu treffen ist, und wo die Donational-Instrumente ausweisen, dass zur Zeit der Verleihung Häuser und Dörfer gestanden sind, die Herrschaften (Domini terrestres) zur Wiederanlegung von Dörfern verhallen würden; „massen die Hungariscben Edelleutc ihre Freiheiten zum Schaden des Königs zu missbrauchen nicht berechtigt sind'' '). Die Regierung ging den übrigen Herrschaften mit ihrem Beispiele voran. Graf 1 lerberstein gab sogleich dem ungrischen Holkammer-Präsidenten Grafen von G ras s a 1-k o vi es Befehl, zunächst im B äc s er Cameralbezirk, wegen Bevölkerung von sechs Prädien zu sorgen. GrafGrassalkovies erstattete bereits (ddo. Gedelö am 30. Mai 1702) einen, dass unter seinem Präsidium (seil 1748) siebenzehn Orte in den Bäcser und A rad er Cameral-Districlen angelegt worden seien, auch auf dem Prädium Philip-p o v a seien zwanzig Häuser erbaut, welche nach und nach auf dreihundert vermehrt werden sollen. Die übrigen Prädien im Bäcser Districte seien zu weit von der Donau entfernt, und da sie keine Brunnen haben, für deutsche Ansiedler nicht tauglich; er rathe jedoch an, diese Prädien mit Ungern oder Illyriern zu besetzen, da beide an Bewohnung von derlei wüsten Ebenen gewohnt, und mit der dortigen Feldwirtschaft vertraut wären. Das Prädium: S z ak o k o v a und B r a t y e v i t y können für hundert; G a j d o h r a und J os z an für hundert und zwanzig Colonisten (hospites) dienen. — Im A rader Cameralbezirke habe sich die Bevölkerung von Apätfalva, welcher erst vor zwei Jahren von katholischen Ungern angelegt wurde, so sehr vermehrt, dass es räthlich wäre, das dortige Carneral-Prädium Kirälykegyes mit jener aufblühenden ungrischen ') Die im Texte enthaltenen Mitteilungen über das Ansiedlungsgeschäll in Ungern während dieser Periode beruhen grösslentlieils auf amiliehen Quellen und sind aus den Akten der ehemaligen k. k. allgemeinen Hofkammer, welche sich im Archive des Finanz-Ministeriums Nr. 32, 35 und 38 befinden, dann aus jenen der ehemaligen künigJicb-ungrischen und siebenbürgisehen Hofkanzlei und des k. k. Kriegs-Ministeriums geschüft. III. 2 Colonie zu verbinden, — Die im Maros er Bezirke gelegenen neun Camcralorte, welche zur Zeit der Einverleibung des Banates ganz ohne Einwohner waren, seien seit dem Jahre 1752 mit wenigstens 2500, fast durchaus katholischen Familien bevölkert worden ; der Berichterstatter sei der Meinung, dass in den zu colonisirendcn Cameralbezirken zunächst grosse und volkreiche Ortschaften, dann erst kleinere von dreissig bis vierzig Häusern anzulegen seien, indem die kleinern erst durch die grossem erhalten würden; beides sei, sowohl für Unterbringung des Militärs in Kriegszeiten, als auch der Contri-bution wegen, überhaupt nützlich. Auch zeige die bisherige Erfahrung, dass die Colo-nisirung dem Viehstande des Landes keineswegs nachtheilig sei; vielmehr lehre das Beispiel des Marktes A pat in, dass gegenwärtig dort mehr Vieh gehalten werde, denn vorhin, als es noch Prädium war, obgleich der Markt bei sechshundert Häuser zähle ]). Auf diesen Vortrag erfolgte die a. h. Resolution ddo. 11. December 1762. „Sobald als möglich die Cameral-Doininien in eincrMappa aufzunehmen, und genau nach dem Personal- und Realstande zu beschreiben". In Folge dessen unternahm der Hofkammerrath von Gothmann eine Bereisung der Cameral-Prädien. und der Ingenieur Koväts die vorläufige Vermessung. S- Bericht des Hofkammcrrallies Cotbmann. Nach dem Berichte Cothinann's vom 28. December 1763 existirten folgende Uaineral-Prädien: a. Prädien im Bäcser Bezirke. Szalassityed, Stapary, Szainotovicza, Praeradovitij, Kernyäjei, Stanisics, Krus-vevlye, Millicsics, Gyurkin, Rekova, Bratyevitij, Piperos, Bacser, Szent-Katta, Hergyavicza, Rudinity, Bcrlekovity, Saara, Peakova, Szalassity, Gyurity, Bukänya, Mironity, Godecsovo, Dolove, Gakowa, Passinada, Grubacsevity, Oblicza, Lapsova, Obszenicza, Bandobra. Bellanaberde, Telehaza, Pervanicza, Szrub, Taranya, Sz. Peter, Colcdobra, Pctav, Sublina, Keresztur, Murgas, Metko vich, Kesze, Pardaklia, Pakoväcz, Szantovacz, Goloszellyistye, Ugorszko, Paka, Szircg, sive Ungvarszko, Omarovicza, Veprovacza, Prekäja, Kula, Bcllaradanova, Enucsics, Malihigyes, Veliki Kigyes, Bresztovacz, Szekify, Birvala, Megyes, Perkaszovo, Nemcsacze, Pod-gajaez, Philippova, Szelencse, Lality, Bulkesz, Joszan, Velity, Gaidobra. b. Prädien i in Maro ser Bezirke. Basaraga, Szionda, Nagy Peregh, Mezöhegyes, Pitvaros, Szekegyhäza, Kiräly-hegyes, Batonyicza. c. Prädien im Grosswardeiner Bezirke. Csegöd, Radväny, Bogyoszlohäza, Kis Geszt, lklod, Vatyon, Kisgyantc, Nagy Gyante, Matehaza, i) M. F. A, Nr. 32. d. P rädle Ii im T h e i s s b e z i r k e. Obornyacsa, Tornos. e. Prä d i en im Bezirke D i os Györ. Mobi, Cyulyo. f. Prädien im Bezirke Tokay. Tedei, Bököny, Vid, Rcvszug, Kamarazuldgye. Wir geben hier einen Auszug" aus dem ausführlichen Heise-Elaborate Cothmann's, weil es ein Bild über den ethnographischen Zustand der damaligen Prädien gibt. (Gothmann begab sich von Pressburg nach Apatin, welches 1750 durch Grassal-kovics als Dorf in der Nähe des Räubernestes Buksinoväcz (dessen Einwohner nach Stapary versetzt wurden) gegründet und mit Deutschen zu impopuliren begonnen, und 1756 zum Markte erhohen wurde. Im Jahre 1763 hatte dieser Markt bereits 500 Häuser, eine schöne Kirche, gutbestellte Aecker, Wälder, hinlängliche Weide etc. Unter den Bewohnern waren viele deutsche Handwerker, darunter sogar ein Buchbinder (der zugleich Bücher verkaufte). Von hier ging er am 12. Mai nach P r iv icz a-S zen t-I v a n, einen alten r a zischen Ort, dessen Bewohner jedoch grossentheils ihre Häuser vor einigen Jahren auf das dem Ackerbau sehr zusagende Cameral-Prädium Gyurith verlegten, so dass in Szent-Ivan nur mehr die alten Gärten und Kirche stehen blieben. Da auch das andere Cameral-Prädium Neorith von den 75 Colonisten (hospitibus) nicht hinlänglich bebaut werden kann, so war der Antrag, ein neues Dorf Szent-Ivan von 60 bis 70 Häusern für neue deutsche Colonisten anzulegen. Da die Razen von D a u-to v a und Bar a es k a wegen einer neuen katholischen Colonie von Ungern versetzt zu werden baten, so Hess Gothmann auch die Prädien: Gyakova, Prädievith, Krus-sevlie, Stanisith, Peakova, Saara und Gyurikin ausmessen, und fand sie (die Terrains) für Anlegung neuer Orte und deren Bevölkerung mit obigen Razen und neuen deutschen Ankömmlingen für räthlich. In Neu-Philippova fand Gothmann am 28. Mai bereits zwanzig neue Häuser durch Deutsche erbaut, und alles in voller Ansiedler-Thätigkeit; die Einwohner hatten bereits eine provisorische Kapelle. Gothmann schlägt vor, das Prädium Perkassevo mit Philip p o v a zu vereinigen. Bezdan, welches 1742 zuerst mit lauter ungrischen und slavonischen Familien (meris H11 n gar i eis et Slavonicis familiis) impopulirt wurde, fand Gothmann blühend durch seine Lage an der Donau so, dass es schon 400 wohlgebaute Häuser und eine Kirche hatte. Neu-Koluth, 1756 von Deutschen colonisirt, hatte bei Cothmann's Ankunft schon 200 Häuser; eine halbe Stunde entfernt liegt AI t-K oluth, von katholischen Serben bewohnt. Hierauf besuchte Gothmann die älteste deutsche Colonie im Bäcser Districte Csatalya, die ungeachtet eines ursprünglich sterilen Terrains, doch gut bebaut und übervölkert war; daher er den Ruf ergehen liess, dass alle Bewohner Csata-lya's, die sich auf anderen Prädien ansiedeln wollten, für ein Jahr von allen herrschaftlichen Lasten und Leistungen frei sein sollen. In Baracska waren die H a z e n, d urch die täglich sieh mehrende katholische Colonie von Ungern, verringert und baten um ein neues Terrain (in den Prädien: Stanissith und Gyuricz). Auch in Dautova waren, bloss seit 28. August 17(>2, 109 neue ungrische Familien aus den oberen Komitatcn als Colonisten mit ihren Heerden angelangt, daher die nichtunirten Razen auswanderten. Auch hatten die Ungern durch Fischfang und Rohrschnitt bereits Nutzen gezogen, daher Gothmann vorschlug, diese Gegend noch nicht, und um so weniger zu entsumpfen, als das Rohr auch als Brennmaterial diente '). In Beregh fand Cothmann die 200 raz is eben Häuser so eng gebaut, dass acht bis zehn auf dem Räume standen, wo ein deutsches Bauernhaus zu stehen pflegt, die Kirche baufällig, daher er den Antrag auf Umbau des Ortes machte. Am 3. Juni besuchte Cothmann Doroszlo, das 1757 erbaut, von katholischen Ungern colonisirt, sehr heranblühte, daher er den Antrag stellte, daselbst auf Aerarkosten eine Kirche zu erbauen. — Am 4. Juni kam er nach Hodsag, welches circa 1700 von Deutschen erbaut, an Stelle der früheren razischen Hütten, nunmehr 300 hübsche reinliche Häuser, wohlbestellte Aceker und Gärten hatte, daher er denselben Antrag zur Erbauung einer ärarischen Kirche stellte, und sich über Buk in (1749 für Deutsche errichtet) nachPalanka, dem Hauptort der Razen und Sitze ihres Proto-Popen wendete. Hier befand sich eine schöne razische Kirche. Da er jedoch das Terrain zu gross, und daher an entfernten Stellen mit Disteln bedeckt fand, so machte er den Antrag, die Prädien Jos z an und Gaj dobra zu einem Dorfe zu verwenden. Auch die Prädien Keresztur, Gakova mit Bratievith wären wegen gutem Wasser und Boden (zu Aeckcr und Weide) für ein Dorf passend. Am 29. Juni gelangte er auf der Rückkehr nachSzent-Ivan, wo wieder sechzehn neue Häuser erstanden waren; nach Philippova mit zehn neuen Häusern, wobei er den Antrag machte, Berkessova mit letzteren zu vereinen; nach Buk in, wo er nur mehr 20 arme razische Familien fand (ihre Heerden schweiften ohne Hirten in der Gegend umher), daher er den Antrag stellte, sie in andere razische Orte zu ver-legen und Bukin bloss Deutschen zu lassen, wo bereits eine schöne ärarische Kirche bestehe. Ferner beantragte Cothmann N cu-Kara vukovär, das 1755 von katholischen Ungern colonisirt war, mit Deutschen zu besetzen, da die Ungern den Ackerhau ganz vernachlässigten und fast bloss vom Fischfange lebten, diese Ungern nach Doroszlo oder V epr ovac z zu versetzen oder das Prädium Bäcser damit zu bevölkern; Alt-Kar a vu k a (einen alten Räubersitz) mit Deutschen zu besetzen, und die nichtunirten Razen nach S t a n s i t k y zu transferiren. Hierauf nahm Cothmann seine Route durch die von den katholisch - r az i s ch e n Prädien Murgas, Plavna und Bogyan durchschnittenen Eichenwälder, und kam l) Die Ungern hallen viele Pferde und waren sonst gute Colonislen, doch beschäftigen sie sich lieber mit Fischfang (der Csikken) als mit Ackerbau. am 5. Juli nach: Csonoplya, welches 1750 von Ungern und katholischen Razen gegründet war, doch schlechte Häuser und wenig Kultur hatte. Desto mehr entwickelte sich der einst sehr blühende Weinbau. Nun machte Gothmann den Antrag: Do love zu einein Dorfe zu erheben. Das grosse Prädium (303 Sessionen) Bäcser mit Ungern zu colonisiren; dem Markte Sz. Maria zu befehlen, in seinem grossen Gebiete aus den Prädien Baimak, Rat-thymar an der Strasse nach Szegcdin Dörfer zu machen, da an jenem Wege gar kein Ort stehe, was besonders bei Militär-Märschen übel sei; und verfügte sich am 0. Juli nach: Reese, den Haupt-Caineralort des M aro sc her Bezirkes, wo schon Razen und Deutsche waren, wo er die Prädien Passaraga und Sionda (am Bache Szaras-Eör), die vorzüglichen Heuhoden haben, zu Dörfern zu exarrendiren beantragte. Am 9. Juli setzte Gothmann seine Reise durch die von zahlreichen Razen und Walachen bewohnten Prädien S c h i r i a n, Sz. M i k 16 s, Z e m 1 ak, P a p v ä r a, S a y-tin, TÖveskes und Nagylak (C sik a, Reka und C s a nad rechts lassend) fort, und gelangte nach A p a t f alv a, eine neue u ngriseh c Colonic, die bereits Kirche, Pfarrer und viele Einwohner besass. — In Korn los fand er Lutheraner, die schon 300 Däuser hatten und bei 50 Familien, die circa 3000 fl. jährlicher Contribution zahlten. Hier beantragte er, die Prädien Petvaros, Nagy Beregh, Zlaticza, Battonicza in Dörfer zu verwandeln, doch sei es vorteilhafter, zunächst die Colo-nisirung des Bäcser Bezirkes zu beenden. — Am 14. Juli kam er nach der Possession G lag ovac z (wo einst Orrod stand, und die Kirchenruinen zu sehen sind). Die dortigen deutschen Ansiedler klagten über die dortigen W al a ch en, dass sie keine Hirten hielten, daher das Vieh ihre Aecker und Gärten verwüste; in Folge dessen machte Gothmann den Antrag, die Walachen auf andere walacbische Cameral-güter zu versetzen, und GI ago väc z bloss mit Dcutse h en zu bevölkern, es auf 250 — 300 Häuser zu vermehren, und desshalb mit dem Prädium Battonicza zu vereinen. Da weiter oben keine tauglichen Cameralgütcr für Colonisirung waren, kehrte er über Prädium: Veliki-hegyes nach dem Bäcser District zurück, und beantragte, letzteres, das allein zwischen Kula und dem neuen ungrischen Dorfe Topolya liegt, und Kula selbst, das nur eine Stunde entfernt von Zambor liege, und 200 Familien ernähren könnte, sammt dem Prädium: Kernyäja zu Dörfern zu machen. Am 19. Juli ging die Reise nach dem, von Razen bewohnten Brcsztovacz, dessen Vermessung eingeleitet wurde, und von dort nach Veproväcz, welches 1700 von Ungern und Slowaken gegründet, nun schon 130 Häuser, nebst Kirche und Pfarrhaus zählte. Die neue Possession: Kercsztur fand Gothmann von unirten Ruth ene n zahlreich bewohnt. — Den schönsten ra zischen Ort des Bäcser Bezirkes nennt er Stapary, erst 1750 von Razen gegründet, welches sich durch Thätigkeit und Reinlichkeit vor den übrigen auszeichnete. In der Possession Nem et Militics bei Zombor (damals auch Magyar Militics), welches von ungrischen Edelleuten bewohnt war, standen damals schon über 100 Häuser. Der Ort: K ii p u s z i n a , 1752 von Ungern, Slowake n und Dalmatiner n (Sokazen) bevölkert, war durch häufige Uebersehwcmmuugen heimgesucht. Der Berichterstatter beantragte schlüsslich die Verwandlung der Prädien: Prekäja, Smatovicza, und Prwradovith zu Dörfern mit 80—100 Häusern. Dem Reiseberichte Cothmami's lagen auch Tabellen bei, samint Plänen, über die 416237Ao Colonical-Sessionen') im Bäcser Komilalc, welche bereits bemessen worden waren, so wie die weitern Pläne, samint: Tabellen über die bereits bewohnten, und die noch unbewohnten Colonical-Sessionen. Sonach waren: Auf der ossession Regicza Katymar Csonoplya Sztapari Presztovacz ( Veprovacz von Razen .... Razen .... Ungern .... Razen .... Razen .... Ungern .... Razen .... Deutschen Ungern und Slaven. Deutschen Deutschen Als zunächst zu impopulirende Possessionen wurden beantragt: die Prädien Kula mit 230, Stanicsith mit 326, Krusevlye mit 143, Kernyaya mit 179, Pacser mit 232, O m o r o v i cz a mit 174, Prek a j a mit 81, Prora d o v i c h mit 86 Sessionen. Sz. Ivan Kapuszina Philippova Gakova 91 91 118 180 125 130 751 7 155 73 106 / \ 262 % \ 1 577 % 1 1 3V237A« | 1 ® 1 1 333 % G f |g 1 1^7 %0 4> G / ° M/ ) 164%) ^ v © u n b 107%) CG | 126 % ' 126% V $■ 5. Anstalten zur Colonisirung des Bacser Bezirkes. (Allcrhöchslea Patent vom 33. Februar 171S3.) Auf Grund dieses Reiseberichtes erfolgte am 28. Juni 1764 die Allerhöchste Resolution, welche im Wesentlichen vorzüglich zunächst die Colon isation des Bacser Bezirkes mit Deutschen zum Ziel hatte; es wurde d 0° o< t* OD s 1 Leere Häuser to co o to B Krst besetzte und reparaturbedürftige Häuser S ig co Gänzlich verfallene Häuser en tO C: Bewohnte schadhafte Häuser «n co *• 1« tO X CO 4.-«J X SS Pferde Sf K B B i JC M Gl Ol » Ochsen « ° p | CO § e> 4? •1 DD P V Kühe 2 i % 3 S*-0 * g* S! 9 <*• « $ i S es OS 4-- X 85 Ol X »a Z p j_ TT Wägen to to to tO X et" ff» »' Pfluge is > B|' ali ■ 3 p M> C5 X X to - -1 C". 8» r » Pferdegeschirre 3,0" P i CO -i 4.-CO to Ol Ol X ^t 4? It Summe 4--Qi CO CO to Ol 4-- - if H Für die ,r)i* im v. J. den Verwalleramtern abergebenen ä. nach der Hand wieder besetzten Colonislenhäuser hal man das benülhigte Viehu. Gerälhschaften, als da sind: Pferde, Ochsen,Kühe, Pflüge, Hägen n. Pferdegeschirr , ebenfalls , wie auf die noch zu besetzen kommende '-i'itj leeren Häuier angetragen. Anmerkung 4=" Oi -1 co © Oi 06 X *■ Lcurc oder erst zu besetzende Häuser *■ CO 4--Ol ~i i« -j Ol 3) il Metzeu Früchte auf ein halbes Jahr, nämlich vom 1. März bis 31. August für jede Haus-hallung ä 3 Kopfe »VN i» 2 0 g-fi 1 i to ^> 4.-«0 o CO 4--X en o 4>- Sommerkorn ä ti Bietzen > B a a *- CO to Si o en tO Oi Hafer ä i» „ E'i 4 g aSj N» CO -* o X s i— Ol to 45" tO Ol tO Gerste ä 3 „ B =5" B t* in *• Oi - o Kukuruz ä '/8 „ |g M S is (T 4--CO 00 tO 3» e *■ Ol tO -J Cn (35 Winterkorn š II gag H» CO X o \—* Oi tO JO Ol tO Waitzen ä 3 „ «■ (» B C? 1 g'g- ^ CT C o Cr, >* g-g O ^ (t S" s *. S ft ct> — D ^ 2. č- — S' S — d «5. 9 ac C 5 I H S 5* C s W IX* O S 5 S- iT PC g en T" 51 CD ft. S- 15. Bauart der Colonialdörfer und Häuser im Uanate. (Temesvär* Aufblühen). Um einen genauen Begriff von der Bauart der Colonistendörfer und Häuser zu haben, fügen wir, mit Beziehung auf die in Griselini's Werke enthaltenen drei Pläne von Charlottenburg, Schöndorf und Engelsbrunn, des Verfassers Worte bei1): Die Wände der Häuser bestehen ans Flechten . welche mit einer zähen Thonerdo überkleidct sind, und dem festesten Mauerwerk an Härte gleich werden; oder sie sind auch ganz aus dieser Erde, mit Streu gemengt, aufgebaut. Ihre Dächer sind theils aus Stroh, theils aus dem Röhricht des türkischen Korn (Zea mays . in der Landessprache Kukuruz) , zusammengefugt. Ein Schlafzimmer und eine Küche machen die Theile des Hauses; einige habet» auch drei Abtheilungen. Jedes Haus hat seinen Garten nebst einem Dach für das Ackergeräthe und den nöthigen Viehstälten." Nicht nur die Colonialdörfer nahmen an Bevölkerung zu. sondern auch die älteren, grösseren Orte. Kaiser Joseph IL beglückte zweimal (in den Jahren 17b*8 und 1774) die Stadt Temesvär mit seinem Besuche, und ertheilte die Erlaubniss, die am Mcrcy'schen Kanale angebaute Vorstadt Josephstadt zu nennen. Der dortige Palast des Administrations-Präsidcnten des TemesvärerBanates wurde um die Hälfte des Um-fanges vergrössert, die Stadt wurde regelmässiger gebaut und verschönert; die Orte Lugos und Versetz zählten schon gegen 900 Häuser; Kar&nsebes, Csakova, Sz. Miklos, Ncu-Arad, Becskerek, Ltppa, Kikinda, Pancsova, Weisskirchen, Mehadia, welche damals noch sämnitlich zum Provinziale des Banales gehörten, blühten ansehnlich empor. §• 16. Bevölkerungsstaiul der Cameral- Districte. Derselbe wird folgendermassen angegeben 3): Cameral-Bezirk Becskerek mil 10.319 Einwohnern Karansebes »» 29.828 ii » »1 Csakova n 38.110 ii 11 Csanäd ii 29.733 ii Lip p a *, 31.402 ,, 1 1 tf Lugos ii 34.034 ii »» i 1 Temesvär ii 46.868 ii M 11 Versetz ii 75.108 ii 11 11 Kikinda ii 10.491 ii Stadt Temesvär «, 6.718 ii - >i Theresienstadt ii 1.128 ii 317.928 Einwohner, ») A. a. O. P. 187. *) Obiger Ausweis ist von der Buchhalters XU Temesvär vcrl'asst, und bereits von Grisellini p. 1% mitgetlieilt, doch rechnet letzterer für das Jahr 1780 schon bei 450.000 Seelen. Er hält auch die Angahe des ohigen Ausweises für die Zeit der Präsidentschaft Clary's (17G8 —1774) für zu gering. welche hinsichtlich der Nationalität sich also vertheilten: Walachen......... 181.639 Razen.......... 78.780 Deutsche, Italiener und Franzosen 43.201 Bulgaren......... 8.683 Zigeuner......... 5.272 Juden.......... 353 317.928 Bewohner. J. 17. Fortgesetzte Anstalten im Mannte anter Leitung des Freiherr« von Brigido. (Koslea der Colonisation.) Im Jahre 1774 legte Graf (Mary seine Präsidentenwürde nieder, und hatte den Freiherrn Joseph von Brigido zum Nachfolger. Nach dessen Vorschlage wurde im folgenden Jahre der ganze, dem Cameral gehörige Landcsanthcil des Banates in vier Kreise getheilt. und diese wieder in verschiedene Herrschaften; jedem Kreise wurde ein Kreishauptmann vorgesetzt. jeder Herrschaft ein Wirthschaftsverwalter. Dem Kreishauptmanne war, ausser einem Adjunclen. zwei Coinmissären und dein Kanzleipersonale, noeh ein Criminalriehter beigegeben. Die Kreise waren: Temesvär, Csa-tid, Versetz und Lugos von den gleichnamigen Hauptorten. —Die Kreisämter erleichterten die Arbeiten der Administration, welcher sie untergeben waren. Jezt erst konnten genauere Rechnungen über die Volkszahl, über den Viehstand, über Ackerbau und Industrie geführt, und dadurch eine gleichförmig gerechte und billige Besteuerung erzielt werden. Im Jahre 1777 wurde Joseph Freiherr von Brigido nach Galizien berufen, und ihm folgte sein Bruder Pompeo Brigido in der Präsidentenstelle, welcher im Geiste »eines Vorgängers die Geschäfte leitete. Die neue Colonisirung auf Staatskosten war zwar geschlossen, allein die nach Ungern gewanderten Ansiedler mussten noch untergebracht, und für die Dauer der Anstalten, den Gesundheilsstand, u. dgl. fortwährend gesorgt werden. — Der Ansied-lungsfond betrug im Banate jedes Jahr 200.000 Gulden, also die für die zehnjährige Colonisirung von 1763 — 1773 bestimmte Gesammtsumme Zwei M ill ione n Gulden. Bringt man die jährlich bewilligten ausserordentlichen Zuschüsse, .die Colonisation in der Bäcska und andern Theilen Ungcrn's in Anschlag, so stiegen die Gesammtkosten höchstens auf drei Millionen, wofür aber über hundert schöne Orte angelegt und über 50.000 arbeitende Hände gewonnen waren, welche anfingen die Steppen, Sumpf- und Sandstellen des Landes in dessen Kornkammer l\i verwandeln. Uebersiclit der im Temesvärer Banate vom Jahre 1702 bis Ende 1772 theils neu erbauten, theils zugebauten Colonisten-Dorfschaften, mit Angabe der Pfarrschulen, Wirths- und Colonisten-Häuser 1). Wurden ange- legt im Jahre Ganz neu erbaute Ortschaften Bezirk 1705 1766 1767 { 1768 1709 1770 1771 1772 Billiet . . Hatzfeld . S/.akelhäz . Bngelsbrun Schondorf . Csatäd . . Gross-Jecsa Grahacz . . Bogaro s . . Klein-Jecsa Heufeld . . Mastort . . Marienfeld. Albrechtsflor Blumenthal Segenthan . S. Hubert . Soltcur (Secullura) Charleville Wiesenhaid Kreuzsletten Lichtenwald Burgberg . Neuhof . . Klein-Altringen Charlottenburg Königshofen . Greifenthal. . Triebsweiter Gottlob . . . Ostern . . . Temescher >Lippaer Temescher Csanader Lippaer Csanader Lippaer Summe u 2 ir. II ä «scr 252 402 300 106 210 202 202 202 200 100 78 78 123 78 93 75 75 62 62 98 03 40 30 30 30 30 30 30 200 200 50 3.731 20 9 v 3 * BS 254 405 302 100 211 204 204 203 201 101 80 80 125 80 95 77 78 64 64 100 05 43 30 30 32 32 30 30 203 203 ü9. 17 I 3.783 Dieses Dorf galt als Muster in der Bauart, u. erhielt 18° breite Gassen. In diesen Orten wurden meist Deutsche aus dem Reiche angesiedelt. Wurde mit Lothringern besetzt. Wurden Deutsche aus dem Rei-ehe angewiesen. Wardan S'i Tiroler Familien aus Tricnt angesiedelt. Von Deutschen aus dem Reiche bewohnt. l) Da jeder Colonislen-Pamilie ein Haus angewiesen wurde, so zeigt die Zahl der Häuser zugleich die Zahl der Colonisten-Familien an. — Obige Zahlen weichen zum Theil von den dicssfälligen Angaben in Franz Griselini's Temesvärer Banat S. 181 —186 ah, da letzterer die Pfarr-, Schul- und Wirlhshäuser nicht rechnet, und überdiess einige wesentliche Druckfehler in der Angabe der Zahlen sich vorlinden, z. B. bei Hatzfeld 40 statt 405 Häuser. Sind gebaut worden Name der Orte Bezirke Colo-nisten i u C CL, Schul- Wirths- Summe der im Jahre Häuser Zugebaute Ortschaften. 1762 | Ncu-Arad....... 42 148 — — 42 148 104 — — — 104 143 — — — 143 Sz. Peter....... 34 — — — 34 Jarmata...... 235 — — 235 Brukenau . . «2 — — — 92 1763 ' 42 0 — _ 42 0 30 — — 30 1 5 — — — 5 / 4 — — — 4 [ 9 — — 9 Temesvärer Kalköfen 20 — — — 20 34 — — — 34 1 5 — — 5 \ 19 — — — 19 1764 / Detla......... 71 21 — — — 71 21 J 4 — — — 4 Gross-Becskerck l) . . 4 — — — 4 74 — — 74 148 — — 148 1765 Gross Sz. Miklos . . . 153 — — — 152 ( 139 — — — 139 1706 5 — — 6 1767 35 _ — 35 Summe . 1.028 - | 1.628 Hiezu jenseitige . 3.731 9 20 j 17 [ 3.783 Zusammen 5.359 0 26 17 5.411 l) G r o s s - B e e s k er e k wurde zu Folge allerhöchster Itesolution vom 10. Juni 1768 zum Marktflecken erhoben und mit deutsehen Handwerkern versehen. Ausserdem erhielten die Bazen dieses Marktfleckens die Erlaubniss, sich einen N;itionalmagistrat zu erwählen. Gleiches Privilegium erhielt 1774 die Gemeinde zu K i k i n d a für alle dazu gehörigen Dörfer: Grosskikinila an sich, Keresztur. Josephova. Neoelin, Mokrin, Franzova, Karlova, Kleinkikinda, welche Ihcils zum Csanäder, theils zum Becskereker Bezirk gehören. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass im Jahre 1774 mehrere Orte filr Razen und Walachen angelegt wurden, deren eines den Namen des Präsidenten Clary erhielt. Schattenseite der Colonisirung. (Leere Hausslellen, Translocationen. ) Durch Krankheiten, welche im Banate unter den Colonisten eingerissen waren, durch Abzug von Witwen und Söhnen bei Verheirathungen in andere Dörfer, durch Entweichung der Colonisten u. dgl. entstanden von Zeit zu Zeit leere Hausstellen, welche theils mit neuen Colonisten aus dem Reiche, theils mit Insassen oder deren Söhnen aus benachbarten Orten ausgefüllt wurden1). —Nach einem Ausweise der Administration vom 30. März 1T75 standen folgende Häuser leer: Im Lippaer District 84. im Csanader 5, im Lugoser 8 . im Tetnesvarer 120 , also im Ganzen 226 Häuser. — Mit neue n Colonisten wurden besetzt 524 Häuser; die diess-falligen Baukosten sammt Vorschüssen für die Colonisten betrugen 30.743 11. 45 kr. Im Ganzen wurde die Absiedlung von der Administration mit grosser Umsicht betrieben, in der Ausfuhrung der Massregeln waren die Rücksichten der Humanität mit jenen der Oekonomte weislich verbunden; selten zeigten sich Missgriffe. Als einen solchen bezeichnen wir die im Jahre 1778 erfolgte Versetzung der Gemeinde Gyertyamos. im Torontaler Komitate nach dem Prädium Mal i-To vin und anderen Dörfern. Diese Gemeinde, ungefähr 100 Kamilien stark, war bereits vor der türkischen Herrschaft in Gyertyamos angesiedelt, und ernährte sich von Hafnerei und Holzschnitzerei, wozu der dortige Boden und Wald Gelegenheil gab: wegen dabei häufig verübter Holzdieberei geschah die erwähnte Versetzung. Da jedoch in der neuen Ansiedlung weder Holz, Lehm, noch gesundes Wasser vorhanden war. so kam die Gemeinde von einem blühenden in einen elenden Zustand, der Rest derselben wurde nach Basos. Petrovo-sello, Janova, Remete, Benesek und Bukovac vertheilt: in die leer gewordenen 18 Hausstellen von Gyertyamos wanderten 18 junge Ehepaare aus Hatzfeld ein. — Im Jahre 1778 wurde das Banat. welches früher von Ungern getrennt cameralistisch verwaltet worden , mit Ü n gern w i e d e r v e r e i n i g t 2). S- 19. l'olonicn auf Jen Cameral-Gütern in den übrigen Theiien IJngern's. Nachdem wir die G r u n d I i u i e n d e s d e u t s c h e n C o 1 o n i s a ti o n s vv e s e n s a u f Cameral-Gütern zur Zeit Maria Thcresia\s im B a nate und Bäcser Bezirke mitgetheilt haben, erübrigt noch, einige Bemerkungen in Betreff der übrigen deutschen C o 1 o n i e n a u f d en ü b r i g e n u n g r i s c h e n C a m e r a l-( J ü t e r n beizu fügen. Die königlieh-ungrische Hofkammer machte am 27. November 1767 die Anzeige, dass sich folgende zu impopulirende Camera 1-Sessionen noch vorfinden: In der Zips auf der Cameral-Herrsehaft Pekten . . . . 13 Sessionen „ „ 9t %, Hradek . . . . 19*/* »» Im Bekeser Komitate auf der Grosswardeiner Herrschaft M a d a ras 7 „ Auf den Cameral-Gütern Dios-Györ. Elesd und Vissegrad seien keine freien Colonial-Sessionen. •) Das Aerar verlor dadurch viele Anticipationen (Vorschüsse). Vcrgl. die Musterungs-Rclation des Ad- minist. Buchhalters Granszbcrger vom 2. Oct. 1771. s) Die diessfälligen Resolutionen und Verhandlungen sieh im libero regio M. Theresia's. Im Jahre 1773 (5. Juni) erging der Auftrag zur Impopulirung der Szegediner Prädien Tissa Sz. Peter und Hör gas. Hierauf wurde der Vorsehlag gemacht, hei Szegedin eine grosse Dorfschaft von ungefähr 300 Häusern anzulegen, für kleinere Dörfer wurden zugleich die Prädien Ludäs, Kis Telek und Csengcl vorgeschlagen, mit dem Beifügen, dass zur Einleitung der Colonisation auf den Szegediner Prädien, die Absendung eines Administrationsrathes nöthig sei, da die Stadt selbst keine An-siedlung aufnehme. — Dieser Vorschlag wurde genehmigt und in Folge dessen ging das Ansuchen an die Hof kanzlei, eine städtische Commission wegen Impopulirung der acht Quadrat-Meilen betragenden Bodenfläehe zwischen Szegedin und Felegyhäza abhalten zu lassen, wobei zugleich bestimmt werden sollte, wem die künftigen Colonisten zu unterstehen hätten, der Stadt oder dem Komitate? — Obgleich die Stadt Szegedin Einwendungen gegen die Ansiedlang auf dortigen Prädien machte, so erging doch (am 8. Oktober 1774) der Befehl, mit der Colonisirung von Kis Telek zu beginnen, mit dem Beifügen, dass die neuen Colonistcn der Gerichtsbarkeit des Komitates unterliegen, und derselben contribuiren sollten, da die königliche Freistadt dieses Prä-dium jure nobilitatis besitze. — Zugleich wurde der Ingenieur Carpe mit der Ausmessung des Dorfes beauftragt. Der königliche Commissär der Zomborer Cameral-Güter, Graf Zichy machte die Anzeige, dass daselbst keine Ansiedlung für die Gegenwart Statt haben könne. Nach dem Protokolle vom 4. April 1780 über die zu impopulirenden öden Gründe wurden in den Jahren 1771 bis 1780 von der Stadt Ofen auf ihren öden Gründen 134 Häuser erbaut. In Zombor wurde ein guter Theil solcher Stadtgründe für Kirche, Pfarrbaus und Kaserne verwendet; in St. Georgen existirteu ebenfalls unbebaute Gründe und Häuserruinen, da sich aber Niemand fand, der sie bebauen wollte, so machte die Administration das Ansuchen, deutsche Colonisten dahin zu weisen. Aus An-lass eines Impopulirungs-Vorschlages der Montenegriner Hauptleute Kamenarovieh und Markovieh, betreffend Fiume und die Karolinenstrasse, erging die Kundmachung, dass Allen, die zum Handelsbetriebe in Fiume sich häuslich ansiedeln wollen, der Hausgrund sammt fundus instruetus gratis ab rcrario verabfolgt werden würde. Einen neuen Zuwachs erhielt Ungern im Jahre 1780, an den mährischen sogenannten Deisten, d. i. einer akatholischen Sekte aus Wsetin und anderen Orten Mährens, welche der Religion wegen ihr Vaterland verlassen mussten. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 22. April wurden dieselben im Trentschiner Komitate, und später bei Pest undCzinkota versammelt. Anfangs stellte man den Antrag, dieselben auf den montanistischen Gütern in Siebenbürgen, wo dergleichen Irrgläubige schon vorhanden waren, unterzubringen; doch ging man von diesem Antrage ab, und im August desselben Jahres wurde gestattet, diese 106 Familien auf der Arader Cameral-Herrschaft, namentlich zu Kerek und Ternova anzusiedeln; jeder dieser Colonisten erhielt 100 fl, zum Anfange seiner Wirthschaft nebst den übrigen Vortheilen der Colonisten. §. 20. Einverleibung der sechzehn Zipser Städte zu Ungern. Nachdem die dreizehn, zeitlieh von der Republik Polen besessenen Zipser Städte im Jahre 1772 zur Krone Ungern's rückkehrten, und zufolge allerhöchsten Resolution vom 4, November 1774 noch die drei Städte Lublau. Podolin und Gnezda damit vereint wurden, so ertheilte die Kaiserin Maria Theresia denselben am 5. Juni 1778 folgendes Privilegium !);: 1. Die sechzehn Städte (Leibitz. Iglo. Szepes-Värallya, Olasz, Bela, Möns Georgia, Lublau, Pelka. Podolin. Popfad, Gnezda, Menhard, Durand, Malhei villa, Michaeli villa und Rusquinum) sollen einen Körper bilden, und folgendes Wappen führen: Einen runden horizontal getheilten Schild, im obern himmelblauen Felde drei weisse Felsen (mit Anspielung auf das karpathische Gebirge), wovon der mittlere höhere von einer goldnen Sonne einem und seehsokigon Sterne umgeben ist: im unteren Felde zwei wellenförmige Streifen die Flüsse Hernad und Poprad bedeutend; im Herzschilde aber die Namenszüge J. II. und M. T.: zwei Greiffen halten den Schild, die Umschrift lautet: „Sigillum sedečim oppidorum Scepusicnsium 177 4". 2. Dass diese sechzehn Städte nunmehr von Seiner kaiserlichen Majestät abhängen, und die allerhöchsten Refehle durch die königliche Statthaltorei und königlich-ung-rische Hofkammer in politischer und Camera]- Hinsicht: erhalten, ohne dass das Ko-mitat einen Einfluss darauf habe. IL Dass die sechzehn Städte unter einem königlichen Administrator stehen, der sowohl die politischen als camoralischen, Öffentlichen und Privat-Gegenstände besorget. 4. Dass dem königlichen Administrator ausser dem Grafen auch drei Assessoren, ein Notar und ein Fiskal beistehen sollen, in Verhinderung des ersten soll der Graf älteste Assessor die Verwaltung führen. 5. Dass der Graf unter dem Vorsitze des Administrators alle drei Jahre die Restauration der Stadtrichter, Notare, Assessoren etc. vornehme. ti. Dass die Restauration des städtischen Magistrates innerhalb des gewöhnlichen Termine» und auf solche Art erfolge, dass die Candidation der Richter auf Verfügung des Administrators, im Einverständnisse mit dem Gr;.: n geschehe, Senatoren sollen zu Iglö zwölf, in den mittleren acht und in den kleinen Zipser Städten vier, nebst dem Notar bestehen. Die Glieder des äusseren Rathes werden in den grösseren Städten auf dreissig, in den kleineren auf fünfzehn festgesetzt. Der 7. Punkt betrifft die Militärdislocirung. Der 8. Punkt betrifft das Vorinundschaftsamt. iL Bestimmt den Magistrat als erste Instanz -). von welchem die Appellation an «las Provinzialgericht und von diesem an den königlichen Personal gestattet wurde. ') Die funkle dieses Privilegiums werden liier auszugsweise angedeutet. -') Lublau, Podolin und Knczda hatten auch Jus (Jladii, die übrigen 13 Städte, in welchen das Pro-viimalgerichl die erste Instanz in Criminalsaehcn bildete, genossen dieses Vorrechtes nicht. 10. Das Provinzialgcricht zur Revision appellirter Processe soll auf Vertilgung des Administrators wenigstens dreimal im Jahre sich versammeln. 11. Die sechzehn Zipser Städte können sich zusammen (in concreto) und auch die einzelnen einen Fiscal bestellen. 12. Bestimmt die Stcuerpflicbt. 13. Bestimmt die Territorialfechte und räumt ihnen Jahr- und Wochenmärkte ein. 14. Bestimmt das Heimfallrecht des Vermögens der verstorbenen Bürger an die Stadt. 15. Bestimmt die bürgerliche Befugniss bezüglich auf Kauf und Verkauf von Häusern und Stadtgründen, und die FMangung des Bürgerrechtes nach der in den königlichen Freistädten zu beobachtenden Norm. 16. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bewohnern der sechzehn Städte mit den Bewohnern anderer Städte sollen im Namen des königlichen Fiseus, die Processe unter sich im eigenen Namen der Bewohner geführt werden. $. 21. Colonialwesen unter Kaiser Joseph II. (Administrative Veränderungen, Volkszählung). Einen neuen Aufschwung erhielt das deutsche Colonialwesen unter Kaiser Joseph II. Da dieser Monarch nach Einheit seines Staates, und vor allem, nach Einführung eines schleunigeren Geschäftsganges strebte, so erfolgte die Vereinig u n g der ungrisc h-siebenbürg i sch-banati Sehen Ho f k a n z 1 ei m i t d e r u n g r i-schen Hof kam mer und bezüglich (am 12. Mai 1782) die Uebertragung der un-grisch-siebenl)ürgisch-banatischen Cameralgeschäftc an die ungrisch-siebeubürgisehe Hofkanzlei '). Im Jahre 1782 wurde die Anzahl der Einwohner in Ungern sam m t dem Temes-värer Banal nur auf 3,200.000 geschätzt Obwohl man schon damals so ziemlich versichert war, dass diese Angabe viel zu gering sei5), so musste doch Kaiser Joseph. Welcher in einer d ich t e n B e v ö 1 k e r u n g d e n II a u p t r e i c h t h um eines Lande s, nach den Grundsätzen seiner Zeit, erkannte, wesentlich auf Vermehrung der Bevölkerung Ungern's bedacht sein. Die Basis weiterer grundhältiger Massregeln musste demnach von einer genauem V o iks Zählung abhängen, — Nach der in den Jahren 1785 bis 1787 vorgenom- •) M. F. A. im Jahre J782, Nr. 2389, 2578, 2984. — Die Uehcrgabe der Acten von der Kammer an die Hofkanzlei geschah am 17. Mai d. J. Von diesem Zeitpunkte an hören die Gegenstands-Fascikel auf, die Acten vom Jahre 1782 bis 1792 sind theils hei den Acten des Finanz-Ministeriums, theils bei jenen der ehemaligen ungriseben Hofkanzlei, bloss nach Nummern des Stückes eingetheilt, daher auch hier die Anführung der Nummern nothwendig wird. ") Severin!, Benczur, Windisch schätzten die Volksmenge Ungern's und zwar der letzte wie er ausdrücklich vorgab, nach einer neuen und riehligen Untersuchung um das Jahr 1780 auf 3,200,000 Seelen. 3) Sehlötzer, im Staatsanzeiger 47 Heft, Seite 354 bis 350 rechnete auf Ungern (mit Kroatien and Slavonien, jedoch ohne Siebenbürgen) für das Jahr 1785: 7,000.000 Seelen. men en Conscription betrug die Gesammtzahl der Einwohner Ungern's: Im Jahre 1785: 7,008.574; im Jahre 1786: 7,044.462; im Jahre 1787: 7,116.789 Seelen Hiervon waren männliche Adelige im Jahre 1786: 164.554, Bürger und Handwerker 422.411, wovon 304.106 in den Städten und 137.305 auf dem Lande lebten, die Zahl der wirklich vom Landbaue lebenden (Bauern) betrug nur 892.134. Haupt - Ausweis über die Volksmenge in Ungern und dem Illyrico, mit Ausschluss des Militärs und der militärischen Gränzen nach Districten im Jahre 17872). Zahl und Name der Districte Kahl der Menschen 1. 856.173 2. 807.556 8. 645.635 4. 990.145 5. 477.835 6. 385.888 4. 803.480 8. 792.217 1). 682.409 10. 075.451 Summe 7,110.789 l) Die Gesammtbevölkerung der Monarchie wurde im Jahre 1780 auf 20,533.000 Seelen berechnet. a) Nach dem Original-Cunseriptions-Summar hei Grellmann. Statist.. Aufklärungen U. Bd. S. 273—27G. Bekanntlich war Ungern nebst dem Provinzialc der Königreiche Kroatien und Slavonien seit 1785 mit Aufhebung der bisherigen Komitatsverl'assung in zehn Gouvernements oder Districte getheilt, deren jeder aus einer Anzahl von vier und nach Besehalienheil ihrer Grösse aus fünf bis sechs Komitaten bestand, und einen königlichen Commisssär mit dem Charakter eines wirklichen geheimen Hathes zum Vorsteher halte, der, neben mancherlei anderen Bestimmungen zugleich die Ac-tivilät der ausser Wirksamkeit gesetzten Obergespüne in seiner Person vereinigte. Unter seine Geschäfte gehörte auch die Mitwirkung zur jährlichen Aufnahme der Volksmenge, die mittelst des Militärs am Schlüsse eines jeden Mililärjahres bewerkstelligt wurde. Aus den besonderen Summarien eines jeden Districts über den Volksbestand der dazu gehörigen Komitale und königlichen Freislädtc, wurde von der Ofner Buchhalters das allgemeine Summarium des ganzen Landes zusammengesetzt, und dieses sodann vom Gencralcommando gegen Ende des Decembers nach Wien eingesendet. Im Jahre 1787 iiiig schon der Türkenkrieg an , diess hinderte die fernere Seelenverzeichnung in den folgenden Jahren. Seit dem Widorrul'ungs-Ediet vom 28. Jänner 1790, wodurch die königlichen Com-missarien aufgehoben , und die Komitate nebst der ganzen Landesverfassung in den Zustand von 1780 zurückgesetzt wurden, konnte auch keine Conscription nach Districten weiter stattfinden; und nach dem Tode Joseph's kamen überhaupt die Stände um Aufhebung der ganzen bisherigen Conscriplions-Methode ein, und erboten sieh, einen l'lan zu verfassen, wie diese Seelonverzeiclmung ohne Zuziehung des Militärs in Zukunft vorgenommen werden könnte. Da dieser Antrag von Leopold II. genehmigt, der Plan aber, wenn auch seitdem von den Ständen ausgearbeitet, docli bis jetzt wenigstens noch nicht in Ausführung gesetzt wurde, so ist von 17S7 an überhaupt gar keine Volksverzeichnung weiter in Ungern erfolgt. Ausweis der Volksmenge von Ungern in den einzelnen Komitaten nach der Volkszählung vom Jahre 1787. Men- Me ti- Zahl und Name der Komitate schen- Zahl und Name der Komitate schen- Anmerkung znhl zahl 1 186.500 26 209 861 2 290.018 27 Ungvar........ 58.137 a 218.002 28 Beregh und Ugocsa . . 91.194 4 99.089 29 134.569 5 Wieselburg und Raab 115.011 30 96.118 6 Komorn und Gran . . . 132.389 31 108.502 7 Oedenhurg ...... 144.000 32 Binar .... ..... 317.955 8 Eisenburg ....... 220.039 33 Bekes, Csanäd, Csongrad 144.985 Ii 143.572 34 152.930 10 Pest......... 271.861 35 28.376 11 102.001 36 215.545 12 107.872 37 188.200 Die Komitate sind Torontal....... hier aufgeführt nach 13 148.801 38 152.083 dem Josephinischen 14 130.684 39 184,081 System, infolge des- 16 Stuhlweissenburg 98.9!>H 40 Tolna......... 133.304 sen mehre kleinere 16 Jnzyger und Cumanier . 94.152 41 174.963 Gespanschaften mit 17 37805 42 82.261 einander vereinigt worden waren, die 1K Z61.......... 54.708 43 Veröcze oder Werowit» 116.996 nach Herstellung 19 Hont......... 81.13» 44 165.909 des alten Systems 20 liintau........ 51.932 45 Szalad........ 226.240 wieder getrennt 21 74.975 46 Warasdin....... 86.890 worden sind. 22 Gtintör und Kis-Honth 134.608 47 149.533 2.1 Zyps mit 16 Städten . . 142.7S0 48 64.077 24 49 Posega ........ 04417 25 Abaujvär und Torna . . 132.823 50 53.1 NM Summe 0,686.388 Hiezu die nachfolgend ausgewiesene Volksmenge der königl, Freistädte 430.401 Im Ganzen 7,110.789 Der Populationsstand vom Jahre 1786 . 7,044.402 Folglich im Jahre 1787 mehr um 72.327 Ausweis der Volksmenge in den königl. ungrischen Freistädten nach dem Populations- Summar vom Jahre 1787. Zahl und Name der Städte Menschen-Zahl Zahl und Name der Slädte Menschen-Zahl 1 Pressburg ........ 20.898 27 2.353 2 Tyrnau.......... 7.102 28 1.080 3 St. Georgen....... 2.399 29 Käsmark . •....... 4.170 4 4.350 30 4.984 5 4.801 31 0.000 6 5.244 32 Bartfeld......... 3.760 7 3.020 33 2.255 8 Skalitz.......... 5.707 34 7.900 9 3.033 35 Szathmar-INemethy..... 8.209 10 12.822 30 Nagybänya . . • ..... 3.882 ti Komorn......... 12.067 37 3.819 12 5.423 38 29.153 1,1 12.113 39 21.579 14 2.549 40 Temesvär........ 9.242 15 Kuszl.......... 1.105 41 8.998 10 4.966 42 20.708 17 Pest........... 22.477 43 13.300 18 24.872 44 Fünfkirchen.....t . 8.922 10 10.852 45 4.814 20 11.780 40 2.815 21 5.041 47 1.705 22 2.949 48 3.417 23 Libeth.......... 1.280 49 Posega.......... 2.002 24 1.695 50 2.740 25 Karpfen......... 2.903 51 5.950 20 Schemnitz ..... 18.774 52 7.050 S u iiime . 430.401 Im Jahre 1786 wurden 606 Marktnecken, 10.763 Dorfschaften, im Jahre 1787 nur 605 Marktflecken, und 10.797 Dorfschaften in dem Summar aufgeführt. Indessen erklärt sich diese Verschiedenheit nicht durch etwa begangene Fehler, sondern dadurch, dass ein Marktflecken im Jahre 1787 unter die Dorf- schaftcn gesetzt, und die Zahl der letzteren um 33 Colonisten-Dörfer im Jahre 1787 vermehrt wurden. Im Jahre 1787 waren 1.369 Prädien angegeben, welche bei der Conscription von 1787 um 64 geringer befunden wurden. Dass sich im Jahre 1787 ein Zuwachs von 72.327 Seelen gegen das vorige Jahr zeigte, mag nicht nur in dem Ueberschusse der Geburten gegen die Gestorbenen und in der Uebersiedlung sieben-bürgischer Untertlianen nach Ungern, sondern auch in der Einwanderung seinen Hauptgrund haben. Man sieht aus diesen Zusammenstellungen das auffallende Miss v er h ältniss zwischen Consumirenden und Pr oducirenden, zwischen Adel und Volk, zwischen Hauern, Handwerkern und der Gosannntbevölkerung. — S- 22. BinwanderungS-Patent und dessen erfolgreiche Wirkung. Um die von Untertlianen entblössten Gründe zu besetzen, entschloss sich der Monarch aus dem römisch-deutschen II eich (und zwar so viel möglich aus dem oberrheinischen Kreise, nämlich der Pfalz, Zweibrücken, Hessen, Frankfurt, wo der deutsche Fleiss besonders in der Landwirthsclial't bekannt war), Colonisten kommen zu lassen; wesswegen an den kaiserlichen Residenten in Frankfurt, Herrn Röthlein. folgendes Patent zur Kundmachung in den Zeitungen abgesendet wurde: ..Wir Joseph der Andere von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs. König in Ungarn. Rohmen, Galizien und Lodome-rien etc. thun hiermit Jedermann kund , dass Wir in unsern Königreichen Ungarn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde Gründe besitzen, welche wir gesonnen sind. mit deutschen Reichsgliedern, besonders aus dein Ober-Rheinkreise anzusiedeln. — Zu dem Ende versprechen Wir bei Unserm kaiserlichen Wort allen zu uns wandernden Reichsfamilien, deren Wir an Ackersleuten und Professionisten benöthigen : 1. Eine gänzlich vollkommene Gewissens - und Religionsfreiheit; wie auch jede Partei mit den benÖthigten Geistlichen, Lehrern zu versorgen. 2. Line jede Familie mit einem ordentlichen, neuen, nach Landesart geräumigen Haus nebst Garten zu versehen. 3. Die Ackersleute mit dem zu jed er Familie erforderlichen Grund, in guten Ackern und Wiesen bestehend, wie auch mit dem nöthigen Zug- und Zuchtvieh, dann Feld- und Ilausgoräthsehaften zu beschenken. — 4. Die Professionisten und Tagwerker haben sich bloss der in der Hauswirth-schaft nöthigen Geräthe zu erfreuen, wo nebstbei denen Professionisten, um ihre Handwerksgeräthe anzuschaffen, 50 (1. Rh. im Raren ausbezahlt werden. 5. Der älteste Sohn jeder Familie ist und bleibt von Militärpflicht frei. — 6. Jede Familie wird von Wien bis zum Ort ihrer Ansiedlung frei transportirt, wozu die honöthigten Reisegelder ausbezahlt werden; ferner dauert die Verpflegung so lange fort, bis die Familie im Stande ist, sich selbst zu ernähren. Sollte aber nach dieser Unterstützungsfrist ein oder die andere Familie in ein Unglück gerathen, so wird gegen dreijährige Rückerstattung aller Vorschub geleistet. — 7. Um die neuen Ankömmlinge, welche auf der Reise oder wegen Veränderung des Ulima's, oder auf andere Weise erkranken möchten, schnellmöglichst in gesunden Zustand zu versetzen, werden Spitäler errichtet, und daselbst die Kranken unentgeltlich auf das Sorgfältigste gepflegt. 8. Wird endlich diesen Reichseinwanderern von dem Tage ihrer Ansiedlung an durch ganze zehn Jahre die Freiheit zugesichert, binnen welcher Zeit selbe von allen Landes - und Herrschafts-Steuern. Abgaben und Lasten gänzlich befreit sein sollen: nach Verlauf dieser zehn Freijahre aber sind sie verbunden, die landesübliche Steuerabgabe, gleich andern Landeseinwohnern, zu entrichten. — Welchen Entsehluss und Willensmeinung Wir zur Steuer der Wahrheit mit Un-serm k. k. Soeret-Jnsiegel bestätigen. So gegeben Wien am 21. September 1782. Unserm Reiche des Römischen im I9ten, des Ungarischen und Böhmischen im zweiten Jahre. Joseph in. p." Dieses Patent kam Anfangs des Jahres 1783 in der Itheingegend an. und circu-lirte in allen Städten und Dörfern. Die Gnade Joseph's ward so hoch aufgenommen, dass die gauze Gegend auswandern zu wollen schien. Da warfen sich Werber auf. die eine Menge Familien zusammenbrachten, die Listen der Ansiedler wurden dem Monarchen nach Wien gesendet. Obwohl die Reichsfürsten dem Zwenke Joseph's anfangs nicht hinderlich zu sein schienen, so machte endlich doch die allzustarke Auswanderung die grösste Vorsieht nöthig, und sie ward den Unterthauen überall verboten. Demungcacbtet flüchteten die Leute aus dem Gebiete ihres Herrn. Um ungehindert reisen zu können, waren Pässe nöthig, diese sollte der Resident Röthlein ausstellen. In Würzburg. Ulm und anderen Orten wurden auch von Unteragenten Zettel ausgestellt. Aus Liebe zum Kaiser Joseph wurden den Reisenden auch gegen Vorzeigung der Zettel keine Hindernisse in den Weg gelegt, und sie konnten sowohl durch Franken über Würzburg und Nürnberg, als auch durch Schwaben über Ulm, Günsburg und Donauwörth sicher bis Regensburg passiren. Dort erhielten die Auswanderer von der k. k. Gesandtschaft neue Pässe (oder die alten wurden unterschrieben), und die Erlaubniss in die kaiserl. Staaten mit allen Mobilien einwandern zu dürfen. In W i e n hatten sieh diejenigen, so nach Polen verlangten, bei der böbmisch-galizischen Landesregierung, die aber nach Ungern begehrten, bei der ungrischen Hofkanzlei zu melden. Da aber bis Ende Sommer 1783 alle Güter Polens besetzt wraren . mussten die übrigen Ankömmlinge nach Ungern sich verfügen. Bevor wir die, zwischen den Jahren 1784—1789 erfolgte Einwanderung aus dem deutschen Reiche darstellen , wollen wir einige Bemerkungen über die ersten Jahre aus Joseph's Regierungszeit voranschicken, so fern sie auf die Colo-nisation Beziehung haben. S- 23. Veranstalten im Banate. Am 17. Oetober 1780 wurde das neue Urb ari um im Banate kundgemacht, und mit 1. November desselben Jahres eingeführt. — Die banatischen Came« ralgüter bestanden: aus den Gütern, die im incorporirten Banate in sechzehn Rent-, zwei Ober- und dreizehn Unterämter eingetheilt waren; aus den Häusern und Wirtschaftsgebäuden, Grundstücken in und ausser Temesvär; aus den in Mitte des Militär-Bezirkes gelegenen Bädern von Mehadia; aus der Stadt Theresiopel; dem privilegirten Marktflecken Gross-Becskerek; dem privilegirten Bezirke Gross-Kikinda. Vom Graten Zichy erging der Antrag zum V er k auf von Camer al-Gütern. weil die llegie- und Meliorationskosten im Falle der Selbstverwaltang einen grossen Theil des Güterertrages verschlingen würden, die Verpachtung aber bei Einschränkung der grundherrlichen Gebühren nur einen geringen Pachtschilling abwerfe, dem Aerar übrigens die aus dem Verkauf sc apital abzufallenden Interessen zu Gute kämen. Ausnahmsweise seien jedoch (nach der einstimmigen Ansicht mit dem Incorpora-tions-Hofcommissär Grafen von Niczky) beizubehalten: die fünf Herrschaften Rusch o v a, Versetz, C o m o r i s t i e, F i z e s und Kara sova, die an's Montanisticum übergeben würden; — der aus zwanzig Orten «in der Maros bestehende Kapoinas er Prozess (oder das sogenannte Bulcser Unteramt), wegen Beibehaltung des mit eigenen Plätten bewirkten Salztransportes; — die provisorische Beibehaltung des Facseter Bezirkes, weil solcher gegen den Haupt-Holzschwemin-Canal von Facset bis Temesvär gelegen, und grösstentheils mit schlagbaren Waldungen verseben sei, wodurch nicht nur Temesvär, sondern ein guter Theil Landes das nüthige Bau- und Brennholz erhalten könne, daher auch auf Eröffnung und Verlängerung des Kurtjaer Canals beantragt wurde; — die Dörfer Gattey und Omor des Reisbaues wegen; — die Dörfchen St. György und Oppatitza (denn nur schlechter Betrieb habe die Gesellschaft Secondo Cimoni zu Grunde gerichtet, im Gegentheile dorne der gute Fortgang der Compagnie Arisii und Jersabek zum Beweise); — die zur künftigen Freistadt re-solvirte Stadt Te m es vär; — die privilegirte Stadt Theresiopel (Vinga) ; — der privilegirte Bezirk Gross-Kikinda (weil selber laut allerhöchsten Privilegium vom Jahre 1774 unveräusserlich sei) und der Marktflecken Gross-Becskerek. Auch seien mittelst Hofdecretes vom 31. August 1780 die Prädien: Sajän, Thorda und Dovetak von der Veräusserung ausgenommen worden, um bei ausbrechendem Kriege das zur Armee bestimmte Vieh darauf zu weiden; doch sei die Verpachtung der letztern pro aerario vortheilhaft geschehen, da der Pachtschilling 4.900 11. betrage, während der frühere Reinertrag nur 1.190 11. erreichte. — Auch die Orte Torgos, Lalaschicz und Sunaszovecz verdienen bloss Verpachtung, weil bei jenem Kalk gebrennt, bei letzteren Steine gebrochen werden. Die In cor po rations-Cornmission theilte die zu verkaufenden Güter in folgende Gassen: erstens Güter von 3 bis 400.000 fl., zweitens von 150 bis300.00011., drittens von 150.000 fl. bis abwärts; viertens in einzelne Prädien. — Auch wurde der Antrag gemacht, grosse Güter stückweise zu licitiren. Ebenso geschahen mittlerweile Erhebungen über die leeren Colonial-Stellen in Ungern. wie der folgende Ausweis zeigt. Ausweis lieber die leeren, noch zu bevölkernden Colunial-Stcllen Leere Stellen zu Inwohner (ItKjuilhiares) Leere lu-ünde Zur Ue Völker Uli g riiekge- Können .Vime iler Kolonien verlassene unbewohnte bevölkert werden mit II ä LI s c r blieben Zomhor .... 6 1 821 »% 15 — — 153 — — — — — — ' 34 56% 113 8 — 5 50 3 — 402 21 — 24 — — 188 — 71 71 — — 00 — 20 26 — — 21 1 — 1 — — 30 — — — 159 13 16 Tisza-Ujlak — — 79 6 00 96 Saros-Patak 3 588 40 — 103 — 32 400 — — 100 Pilspük ladäny — — 118 1 — 1 48 5 76 209 15 ) Ausser den arendirten > können alle Gründe bc-) völkert werden. — — — — SSV, 149 Arad und Modena — — — 307% 200 Diofzegb, (Grossinageudori) Magyar Kolos Väsärhely 1 Provisorate 1 der f Pressbnrger \ Clarisserinnen. 4 7 40 42 19 04 — — — Holeraz i Provisorat der Tyrnauer 2 54 _ — — Rforiczhida 1 Clarisserinnen — — 58 — — — Summe 09 126 3520 182% 092V8 971 ') F. M. Acten 1783. Nr. 8901. J. 24. Anzeige über die unternommenen Einleitungen und das Bedürfnis s nach Colonistcn, Feldbauei-n und Handwerkern *). Die Hechte, welche den Colonisten durch das Josephinische Patent vom Jahre 1782 eingeräumt wurden, erscheinen noch näher erörtert und bestimmt in dem diess-fliltigen Berichte der königlich-ungrischen Hofkammer: Demnach in dem Königreich Ungern die königlich-ungr i sehe Hofkammer auf denen ihrer Verwaltung anvertrauten königliehen Kron- und Kammer-, nicht minder aufgehobenen geistlichen Gütern mehrere Ackersleute, Handwerker und Professionisten, so wie auch die königlich-ungrischen Freistädte: Handwerker. Professionisten und Fabrikanten aus dem deutschen Reiche zu überkommen und anzusiedeln, dann endlich auch mehrere Pri vat-Grundherren auf ihren Privatgütern mehrere Menschen zum Ackerbau zu erhalten anverlangen, so werden alldiejenigen, so in dem Königreich Ungern und gemeldten königlichen Kron- oder Kammer-Gütern sich anzusiedeln und häuslich niederzulassen gesinnt sind, und mit ordentlichen Pässen von ein oder andern in dem römischen Reiche befindlichen k. k. Beamten bekleidet, allhier in Wien erscheinen, eben allhier ein Reisegeld von zwei Gulden per Kopf erhalten, auf dem Donau-Strome nach Pressburg, allwo ihnen (wenn sie nämlich sich nicht schon vorläufig auf ein anderes Ort ziehen zu wollen, bestimmt erklärt hatten) der eigene Ansied-lungsort angekündigt, sie sodann nach Gestalt der näheren oder weiteren Lage der Ansiedlungsörter entweder gleich dahin oder weiter nach Pest angewiesen, und allda abermal ein weiteres Reisegeld von einem Gulden per Kopf, und endlich bei ihrer Ankunft in dem Bestimmungsort abermal einen Gulden per Kopf ausgezahlt überkommen. Jene aber, so ohne dergleichen Pässen ankommen werden, wird mau zwar annehmen, jedoch als Unbekannten, welche ihr Schicksal frei suchen, gedachtes Reisegeld nicht verabreichen; all denen, so sich auf denen königlichen Kron- und Kammergütern dem Ackerbau unterziehen werden, wird ein eigenes Haus mit einem Zimmer, einer Kammer, einer Kuchel und Stallung von gesetzter Mauer angewiesen zur Pflegling des Ackerbaues nach Proportion einer ganzen, halben, viertel oder achtel Ansässigkeit die ausgemessenen Ackerfelder, Wiesfluren und Hutweiden (welche in dem Biese r Bezirk nach Umstand der Lage der Ortschaften aus 32, 34, 36 und 38 Joch A ucker jedes ä 1200 Quadratklafter und 22 Tagwerk oder Heumadenwiesen auf eine ganze Ansässigkeit, und sodann nach [Proportion der halben, viertel und achtel bestimmt ist, in den Temeser, Toroutaler und Krassöer Komitaten aber aus 24 Joch Aeckern, Wiesen sechs Joch und drei Joch Hutweide nebst einem Joch zum Hausgrund und Garten auf eine ganze Session, und sodann nach denen mindern Abtbeilungen nach Proportion ausgemessen ist) zugetheilet, wie auch nach Erforderniss ein Paar Ochsen, zwei Pferde und eine Kuh samint den zur Wirthschaftspflege erforderliehen Wagen, Pflug und Eggen unentgeltlich erhalten, dann durch volle zehn Jahre von aller Steuer *) Auszug aus den F. M. Acten, 1784 Nr, 4200. III. und allgemeinen Gaben, wie auch Herrschaftszinsen und Diensten freigelassen bleiben; nicht minder werden auch jenen, so durch Handarbeit oder Handwerk spflege auf dem Lande ihre Nahrung' zu suchen gesinnt sind, Häuser ohne Aecker und Wiesen mit gleicher Freiheit von zehn Jahren angewiesen werden. Dergleichen Professionisten, Handwerkern oder Fabrikanten, so ihre Handwerke, Professionen oder Fabrique in einer der, in der Nebenlage Nr. 3496 verzeichneten königlichen Freistadt pflegen wollen, solle ohne Unterschied der Religion, das Bürger- oder Meisterrecht u n e u t g e 111 i c h v e rlie h e n und zur Anschaffung der nöthigen Handwerks-Inslrumente 50 Gulden unentgeltlich aus dem königlichen Schatz verabfolgt; dann, so ferne sich diese eigene Häuser erbauen wollten, zu diesem Ende leere Hausstellen, wo deren einige vorhanden sind, nicht minder zu dem Bau selbst, wenn die Stadt damit versehen ist Ziegeln, Stein und Kalk in dem eigenen Erzeugungspreis sainmt dem unentgeltlichen Baubolze, wo solches vorhanden, durch die Ortsobrigkeit verabfolgt, und überdiess eine fünfzehnjährige Steuer und sonstiger Gaben oder Anlagen, Freiheit zugestanden werden. Dergleichen fremden Ankömmlingen aber, so in dem Graf Pejachevich'schen Markt Ruma, allwo annoch auf 700 Hausstellen anzusiedeln Platz vorhanden ist, sich niederlassen wollen, wird der Hausgrund nebst fünf dreiviertel Joch Ackerfeld, jedes deren auf 2000 Quadratklafter gerechnet, unentgeltlich, dann zum Bau das Bauholz in den Marktswaldungen ebenfalls unentgeltlich angewiesen werden, allwo die ganze Ortsgemeinde durch sechs Monate den freien Schank und die Einkünfte zweier Jahrmärkte geniesset, dagegen aber der Grundhcrrschaft, ausser dem Zins von jährlichen vier Gulden weder einen Dienst noch Robott zu entrichten ist. Ausser diesen sind noch mehrere Privat -G r un d h e r re n vorhanden, welche gleichfalls neue Ansiedler unterbringen wollten, und zwar: in der Torontaler Gespanschaft: Lucas Lazar 100, Isaac Kiss 50, Bogda Karätson 15 Familien, dann die königliche Freistadt Temesvär, in ihren gleich an der Stadt gelegenen DorfMihala zwanzig Bauern- und zehn Ilausgründe, welchen erstbenannte Grundbesitzer die Hausgründe, Aecker und Wiesen unentgeltlich anweisen, auf ein jedes Bauernhaus zwei Ochsen zutheilen, dann zum Hausbau nach Thunlichkeit ihrerseits beitragen wollen. Auch andere Städte suchten um Ansiedlung von Handwerkern an1), als: Neu sohl: Um einen Weissgärber, der dem einzigen allda verstorbenen nachfolgen, und das zu diesem Werke zugerichtete Haus sammt Gewölb ablösen könnte; einen Nagelsclunid, nachdem in der ganzen alldasigen Gegend bis auf eine Tagreise keiner vorfindig sei; einen Feilhauer; einen Eisendrahtzieher, da für selben auch Eisenhämmer allda wären; mehrere noch nützliche Handwerker. Endlich wären allda noch mehrere Brandstätten, so von denen Eigcnthümern um billige Preise gekauft werden könnten. Zorn bor verlangt: einen Drechsler, einen Handschuhmacher, sechs Müller, zwei Wagner, einen Zinngiesser, einen Uhrmacher, zwei Schuhmacher, zwei Bäcker, drei Strumpfwirker, zwei Seifensieder, einen Kupferscbmid, zwei Sattler, einen Petschier-stecher, sechs Binder, einenMesserscbmid, einen Nadler, einen Korbmacher, zwei Kamm- *) F. M. A. 17s*. Nr. 4580. maeher, einen Stärkmacher, einen Kartenmaler, zwei Gärtner, sechs \lisici, zwei Hafner, zwei Gelbgiesser, zwei Siebmacher, einen Flanellmachcr, drei deutsch Frauen-schneider, einen Seidenfärber, zwei Tabakmacher, drei Leinweber, zwei Färber, einen Tapezierer, einen Leimsieder und zwei Schleifer. Doch bittet selbe, etwas bemittelte Leute auszuwählen, nachdem ihnen ex Puhlico keine extraordinäre Aushilfe geleistet werden kann. Posega tragt Verlangen gegen unentgeltliche Anweisung der benöthigten Gründe und unvermögend eine anderweitige Aushilfe zu leisten, um nachfolgende Handwerker, als: Einen Kotzenmacher, einen Nadler, zwei Gärber, einen Buchführer, zwei Lederer, einen Bleistiftmacher, einen Handschuhmacher, einen Nagelschmid, einen Buchbinder, zwei Korbmacher, zwei Siebmacher, zwei Deckenmacher, einen Sattler, einen Hafner, zwei Kepernekmacher, einen Uhrmacher, einen Steinmetz, einen Kupfer- oderPfan-nenschmid, zwei Zeugmachcr, zwei Tuchmacher, zwei Tuchscherer, einen Papiermacher, einen deutschen Unterer, zwei ungrischc Kappenmacher, zwei Seiler, zwei Sali-tersieder, einen Fleischhacker, einen Büchsenmacher, zwei Biiehsenschifter. einen Taschner, einen Seidenfärber, einen Bürstenmacher, einen Zinngiesscr, einen Bildhauer, einen Schrottgiesser, zwei Tapezierer, einen Ziegelschlager, einen Leinwanddrucker, zwei Leinweber, zwei Strumpfwirker, einen Färber, einen Drechsler, einen Käsesteeber, einen Gastwirth, einige Handelsleute, 50 Dienstboten männlichen, eben so viel weiblichen Geschlechts, 20 Hauer, 50 Bauern, einen Gelbgiesser. W ara S din deutet an, dass selbe mit einen für 100 Familien hinlänglichen Grund versehen sei, nichtsdestoweniger aber denen Ansiedlern zur Anschaffung der benöthigten Wirthschaftsoinrichtungen keine Aushilfe darreichen könne, insonderheit, aber wäre selbe nachstehender Handwerker benöthigt; als: Weissgärber. Färber, Kupferschmid, Brunnmeister, Nagelschmid, Messerschmid, Walcher, Kotzenmacher, Posamentirer, Zeugmacher, Seidenfärber. Kesselrnacber, Tuchmacher, Tuchscherer, Papiermacher, Maler, Büchsenmacher, Bürstenmacher, Pflasterer. Schrottgiesser, Tapezierer, Leinwanddrucker, Strumpfwirker und Schönfärber. $. 25. Regere Betreibung der Colonisation in Ungern nach dem Muster der galfoiseben Anstalten. In Folge des guten Fortganges der g ali zischen Colon teh der Reichseinwan-d>rer (zwischen 1782—1784), schlug die ungrischc Hofkanzlei die dort befolgten Massregeln und Einrichtungen J) mit grosser Umsicht au c h für die deutschen Ansiedler in Ungern vor, wie folgender Bericht fler Statthalterei sagt. Da bisher die Einwanderung nach Ungern nur sparsam vor sich gegangen war, weil die Deutschen fast alle nach Polen verlangten, so erging die Weisung an den kaiserlichen Residenten Roth lein zu Frankfurt : er möge dort verkündigen, dass niemals die Colonisation in Ungern für Deutsche mit solchem Eifer und solcher Vorsicht und Vortheilen verbunden gewesen sei, als gegenwärtig (1784). Den Ackerleuten seien zehn Freijahre, den Fabrikanten und Pro fes s i oni sten, *) Vergl. die Beilagelt welche in den königlichen Fr ei S t A dt e n, Städten, Märkten in grosser Anzahl benö-thigt werden, sogar fünfzehn steuerfreie Jahre eingeräumt, und überdiess 50 II., nach Umständen auch 200 II. für ihre Einrichtung bewilligt. Denjenigen von ihnen, welche neue Häuser stiften, sollen hiezu die nöthigen Hausgründe sammt Hauholz und sonstiges Material unentgeltlich vom Aerar gegeben werden; das Vorurtbeil, als ob Ungern, besonders das Banat, der Gottesacker der Deutschen sei. schreibe sich aus den früheren Zeiten der Türkenkriege her, und werde durch das Beispiel der dort bereits blühenden deutschen Gemeinden widerlegt, überdiess seien bereits viele Sümpfe schon ausgetrocknet, und in Erkrankungstallen durch Errichtung von Spitälern gesorgt. Um den Gang der Colonisation in gehöriger Ordnung und Uebersicht zu erhalten, wurden Commissäre in Ulm und Regensburg bestellt; in Wien aber der Hofagent Schulz zur weiteren Anweisung der Colonisten beauftragt; in den Cameral-Bezirken wurden Rent - und Bauämter und Spitäler errichtet, und mit der Herstellung von Colonial-Orten begonnen. Durch die Kunde dieser Einrichtungen zogen seit dem Jahre 1784 mehr und mehr zahlreiche Einwanderer nach Wien mit dem Wunsche, sich in Ungern, namentlich im Bäcser Komitat niederzulassen. Leute mit und ohne Pässen kamen an, die ersteren wurden auf die Cameralgüter angewiesen, die letzteren grosscntheils der Ansiedlung auf Privatdominien vorbehalten. 8- 20. Verfahren hei der Colonisirung, namentlich in der Bäcska, als Musterbezirk für die deutsche Ansiedlung. Rentamt, Bauaint, Bau-Kosten u. s. w. Sobald sich eine Familie bei der Ankunft in Wrien bei der ungrischen Hofkanzlei meldete, wurde der Pass abgenommen, die Familie in ein Protokoll eiuregistrirt, jede Person mit 2 11. Reisegeld betheilt, und mit einem neuen Ansiedlungs-Passe versehen, welchen sie in Ofen der Hofkammer übergeben mussten, woselbst die weitere lnstra-dirung an den Ort ihrer Ansiedlung erfolgte. Da das Ansiedlungsgeschäft zunächst vorzüglich den Bäcser District betraf, und dieser als Muster für die übrigen angenommen wird, so wollen wir hier zunächst von den dortigen Einrichtungen etwas umständlicher handeln1). Vermög der Conscription, welche Kaiser Joseph in Ungern verfertigen liess, fanden sich vorzüglich im Bäcser District so viele öde und leere Gründe vor, dass zur Besetzung derselben gegen 3500 Familien erforderlich waren. Damit nun im Sinne des allerhöchsten Patentes die Gründe besetzt, und das Ansiedlungsgeschäft pünktlich und genau betrieben würde, errichtete die Hofkammer ein eigenes Rentand ein Bau-Amt, welche unter der Leitung der Zomborer Cameral-Administration standen, und die Sorge für das Ansiedlungs-Geschäft der Colonisten tragen mussten; nicht minder wurden Spitäler für Kranke errichtet. {) Juliani) Eimann : Der deutsche Colonisl, insbesondere im Bäcser Komüate. Pest 1822. Das Rentamt wurde schon im Jahre 1783 bestellt, und dauerte bis zur Beendigung der Ansiedlungcn im Jahre 1789. Der Sitz war in Zorn bor, es ward aus einem Rentmeister, einem Controlor und einigen Kanzelisten gebildet. Ihre Obliegenheit bestand darin, dass die, den Colonisten zugedachten Begünstigungen sowohl den einzelnen Familien, als ganzen Gemeinden ordentlich verabfolgt würden, und zwar: 1. War jeder Reichseinwanderer bei seiner Ankunft mit 1 II. pr. Kopf zu betheilen. 2. Bei der Annahme wurde jeder Familienvater sammt seinen Angehörigen gemustert und in ein Protokoll eingetragen. Der Ansiedlungspass wurde von dem Familienvater unterschrieben und zurückgestellt, ihm aber ein Buch übergeben, worin die laufende Familien-Ansiedlungs-Nununer und die Personen nach ihrem Alter unter oder über zehn Jahre bezeichnet standen. In dieses Buch wurden alle dem Colonisten er-theilte Begünstigungen eingetragen. Von dieser Zeit an wurde jeder Person über zehn Jahre täglich zwei Kreuzer und eine Halbe Mehl, unter zehn Jahren einen Kreuzer und ein Seitel Mehl, dann etwas Holz, Stroh und Essig zugesichert, welches monatsweise verabreicht wurde, und so lange währte, bis die Familie mit Haus und Hof betheilt war, und sich selbst ernähren konnte. Bei der Einquartiru ng übergab das Rentamt dem Familienvater ein Rillet, zu folge welchem er in eine alte Ortschaft (als: Hodsag, Philippava, Kernyaja, Kolluth u. a.) so lange einquartirt wurde, bis er sein eigenes in einem neuen Dorfe zu erbauendes Haus selbst beziehen konnte, wo sie die obberührte Verpflegung von dazu bestellten Vorstehern pünktlich erhielten; nicht minder wurden dieselben mit einer Kuh oder achtzehn Gulden und den für sie bestimmten Haus Mobilien betheilt: u. z. eine Bettstatt, einen wStrohsack, einen Teppich, sechs Säcke, einen Backmolter, eine Axt, eine Stockhaue, ein Grabscheit, eine Mistgabel, ein Spinnrad, ein Mehlsieb, einen Brotschiesser, einen Wasserzuber, einen Melkkübel, ein Butterfass. Ein Bauer, welcher sich ansiedelte, erhielt: Vier Pferde oder acht und achtzig Gulden, einen kurzen Zaun, einen langen Zaun, vier Halfter, acht Zugstränge, zwei Spannstricke, einen unbeschlagenen Wagen, einen Pflug sammi Zugchor, eine Schleife, ein Reil, eine Stockhaue, eine Wurfschaufel, eine hölzerne Gabel, eine Sense sammt Wetzstein, zwei Sicheln, ein Tangelgeschirr, zwei Rohrer, ein Schneidmesser, eine Handsäge, ein Wagenseil, ferner eine halbe oder eine Viertel-Session mit Winter- oder Sommerfrüchten angebauten Ackern nebst darzu gehörigen Wiesen. Die Saatfrüchte mussten zurückerstattet werden. Jeder Professionist erhielt zur Anschaffung seines Werkzeuges fünfzig Gulden. Begünstigungen die Gemeinde betreffend: es wurde ohne Rück sich t der Religion in jedem neu zu erbauenden Ort ein Interimal-Rethhaus errichtet; — dann folgten die nöthigen Kirchengerätbe als: eine Glocke, eine Kanzel, ein Altar, ein vergoldeter Kelch, ein vergoldeter Teller zum Gebrauch des heiligen Abendmahls, eine zinnerne Taufschüssel sammt einer Kanne, ein Hostieneisen, einKruzilix sammt allen Kirchenkleidungen und Tüchern, wo solche nur immer nöthig und gebräuchlich waren; in jedem Dorfe wurde ein Schulhaus mit den nöthigen Tischen, Stühlen, Bänken und Tafeln zurecht gemacht, eben so für eine Interimal-Pfarr- Wohnung gesorgt. Für den Geistlichen wurde auf immer eine ganze Session von allen Urbariallasten freies Feld, dann so lange die Freijahre dauern, jährlieh zweihundert Gulden im Raaren und durch drei Jahre alle Jahr zwölf Klafter hartes Holz bestimmt. Der S cbullehrer erhielt auf immer eine halbe Session freies Feld, während der drei Freijahre jährlich fünf und siebzig Gulden haar, vier und zwanzig Motzen Halbfrucht und drei Metzen Kukurutz; ferner Die Ortschaft selbst für sich eine ganze, für den Orts-N'otair eine halbe Session freies Feld. Jeder Gemeinde wurden an Feuerrequisiten gegeben: ein sechseimriges Fass auf einem Wagen, zwei Leitern, vier Hacken, zwölf lederne und sechs hölzerne Eimer. Ueberdiess proelamirto das Rentamt die zehnjährige Steuer-Freiheit, vermögt' welcher der Ansiedler bis nach Verlauf dieser Zeit weder Steuer, Gaben noch sonstige Leistungen an die Landesobrigkeit und Herrschaft zu entrichten schuldig wäre. — Dem Cameral-Ansie dlungs-Bauamte stand Herr Joseph Kiss. als Director vor. und hatte die Obliegenheit mit mehreren Rechnungsführern iur das Ansiedlungsbauwcsen zu sorgen, und zwar: Dass die neuen Ortschaften ordentlich und planmässig angelegt, die Hausplätze und Gründe gehörig ausgemessen, die erforderlichen Raumaterialien auf Ort und Stelle gebracht werden; — dass die Baumeister jedes Haus vorschriftinässig eilf Klafter lang, drei Klafter breit, acht Schuh hoch von Erde gestampft, mit einem Zimmer, einer Küche, einer Kammer, einem Stalle, dann Staffel, Rohrdach und allem Uebrigen gut herstellten; — dass die zu jedem Hause gehörigen Intra- und Extra-Villan-Gründe ordentlich ausgemessen werden . und dass zu jeden zehn Häusern ein ordentlicher Brunnen von Stein gemauert mit allen Requisiten hergestellt werde; — zuvörderst wurden die Brunnen beim Anfang einer neuen Ortschaft errichtet. Vermög Uebersehlag erhielten die Baumeister für ein Haus in Cservenka, welches als Beispiel für alle Ortschaften dienen kann, folgende Zahlung als, an Arbeitslohn: für das Stampfen................ 16 11. — kr. „ „ Schmieren und Verputzen........... 19 ,, 15 ,, „ den Rauchlang zu machen............ 3 „ 12 „ „ „ Feuerheerd „ ............ — 30 „ „ zwei Ofen Risse „ ............ — „ 24 „ „ zwei Giebel „ ............ 2 „ — „ „ vier Thürstöcke einzusetzen........... 2 „ 24 „ „ „ Fensterstöcke einzusetzen.......... 1 „ 12 „ „ den Oberboden mit Brete rn zu belegen........ 2 „ 30 „ „ „ Oberboden mit Estrich übertragen........ 7 „ — „ „ „ Dachstuhl zu zimmern ........... 14 „ 17 „ für denselben aufzuschlagen............. 2 fl. — kr. „ die Rohr-Eindeckung............. 6 „ 50 „ „ 4 einfache Thüren sammt Material.......... 3 „ 44 „ „ 3 Fenster................. 3 — „ „ 4 Thürbeschläge............... 3 „ 24 „ „ 2 Oefen von Kacheln............. 6 „ — „ Arbeitslohn . 03 11. 42 kr. Hiezu sämintliche Materialien, als: Kalk, gebrannte und rohe Ziegeln, Hauholz, Breter, Latten, Nägel, Rohr und Bindreben stellte die Herrschaft im Durchschnitt um.......... 100 ,, 18 „ Folglich war der Betrag eines neuen Hauses 20011. — kr. Eine der grössten Wohlthaten für die Colonie waren die Spitäler. Diese wurden gleich bei Anfang der Ansiedlung und so allmälig fast in allen neuen Dörfern errichtet. Zu diesem Zwecke wurden Häuser auf das schicklichste hergestellt, und mit allen Erfordernissen nebst einer guten Apotheke versehen. Diesen heilsamen Anstalten standen erfahrne Aerzte vor, auf welche Weise die Kranken sorgfältig gepflegt und dem Tode entrissen wurden t). §. 27. Uebcr den Fortgang und die Unterbringung der Colonisten in Ungern. Der ungrische Thesaurarius Graf Balassa machte am 4. Juni 1784 die Anzeige2): Es seien zufolge deren wegen Unterbringung der Auswanderer aus dem deutschen Reich in denen Kron- und Kammergütern, wie auch jenen des Studicnfondes und aufgehobenen Klöstern erlassenen allerhöchsten Befehlen die nötbige Aufträge an ge-sammte Cameral-Administrationen und Praefccten erlassen worden. Die Z o m bor er C am er al- Administration habe auch die Anzeige gemacht, dass in dem Bacser Bezirk 250 Häuser, und zwar: 125 in den Dörfern Pivnicza, Despot, Sz. Iväny; 125 aber in Paeser noch in diesem Jahre bis Monat October hergestellt werden. Zu mehrerer Beschleunigung, dann Erbauung mehrerer Häuser haben Sie die dringendsten Aufträge wiederholt, und zugleich angeordnet, damit zu diesem Bau aus denen benachbarten Ortschaften mehrere Handwerker herbeigezogen, dann durch die Buchhalterei der Bauholzpreis berechnet, mit jenem aus denen Hradeker und Arvaer Waldungen gegeneinander gehalten, dann solchergestalt die Kosten eines derlei Colonistenhauses, so die Zomborer Cameral-Administralion auf 101 fl. berechnet, richtig bestimmt werden können. Die bisher nach Ungern abgegangenen deutschen Reichsauswanderer seien zum Thcil in den B ä c s e r C a m e r a 1 - B e z i r k , zum Thei 1 aber an die T emeser Cameral-Administration zur Ansiedlung angewiesen worden, wie auch um gedachten beiden *) Die Spiläler für Colonisten bestanden im ßäeser Komitate Lis zum Jahre 1789. a) F. M. A. v. J. 1784. Nr. G267. Administrationen nach der von hierorts erhaltenen Weisung der Auftrag geschehen, allmonatlich anzuzeigen, in welchen Herrschaften oder Gütern, auch welchen Komitaten, die dahin abgeschickte, dann von Zeit zu Zeit nachkommende Colonisten untergebracht, wie viel davon in verfertigte Häuser wirklich angewiesen, mit dem milbigen Vieh und Gerätschaften versehen worden seien ? Allwelches man Euer Majestät indessen bis nähere Auskünfte nachfolgen werden, mit dem Anhang in tiefster Ehrfurcht, dann mit dem Heisatz zur allerhöchsten Wissenschaft anzeigt, dass vermög dem nebenliegenden Verzeichnis« von derlei neuen Ankömmlingen vom 18. April bis Ende Mai dieses Jahres 524 Familien mit 2190 Köpfen bereits nach Ungern abgeschickt, und beinebst der ungrischen Hofkammer die Weisung ertheilt worden sei, dass die aus denen nunmehr zahlreich Ankommenden deutschen Reichsauswanderern, welche nebst der Ackerbaukunde. zugleich Maurer, Tischler, Müller und Zimmerleute wären, bei dem Bau der zahlreich erbaut werdenden Colonistcnhäuser angewendet, und andurch selben ein Geldverdienst zugewandt werden solle. Die hierauf erfolgte allerhöchste Resolution : Diese Anzeige nehme Ich zur Nachricht, und begnehmige die von der Kanzlei getroffenen Verfügungen, von welchen Sie so wie von den künftigen Anstalten der böhmisch-österreichischen Kanzlei die umständliche Eröffnung zu machen hat. §. 28. Allerhöchste Erläuterung über passlose Einwanderer J). Auf die Anfrage, ob jene Einwanderer, welche ohne Pässe ankommen, dieselben Benelicien. wie jene mit Pässen versehenen gemessen? erfolgte folgende kaiserliche Resolution ddo. Wien am 17. Mai 1784: „Die Leute, so ohne Pässe ankommen, sind gewiss ärmer als jene, die damit versehen sind, sie brauchen also die nemlichen Reneficien*. Es sind ihnen demnach auf allen Cameral-. Geistlichen - und Exjesuiten-Gütern die Freiheiten von 10 Jahren zu verwilligen, und ihnen so viel Häuser und Gründe einzuräumen, als sie bedürfen, und die aufzuhabenden Maierhöfe theils Wohnungen in sich fassen, theils Gründe darbieten. Uebrigens sind ihnen 4 fl. zu verabfolgen, und die Handwerker in die Städte und Marktflecken zu weisen, auch so viel möglich gegen den Schlafkreuzer einzmjuartiren, un I ihnen die Freiheit zur Treibung ihres Gewerbes zu gestatten. Die Abfertigung dieser Leute, die sich hier aufzehren, ist auf das Schleunigste zu befördern, und zu diesem Ende ist von der Kanzlei die Sache brevi manu ahzuthun, ohne sie durch den gewöhnlichen Um-trieb der Geschäfte in die Länge zu verschieben." ') F. M. A. |1784. Nr. 5348. S* 29. Belehrung' für die einwandernden Colonisten. Da sich viele Reichs-Einwanderer fanden, die mit den Bedingungen der Einwanderung nicht gehörig vertraut waren, so erging folgende amtliche Belehrung über die Vorth eile und Bedingnisse, die für die Ansied lung der aus dem rü-mischen Reiche in die k a i s e r 1 i c h - k ti n i g 1 i c h e n E r b 1 a u d e einwandernden Emigranten für das Jahr 17S5 bestimmt sind. 1. Um eine Grundpossession zu erhalten, muss ein jeglicher Ansiedler ver-lieirathet sein. 2. Alle Diejenigen, die sich der nachstehenden Begünstigungen theilhaftig zu machen wünschen, haben sich bei einem der nachbenannten drei Ansiedlungs-Commis-sarien, als bei dem Kaiserlieh-Königl. Gesandten Herrn Grafen von Metternich zu Koblenz, oder bei dem k. k. Residenten Herrn von Roth lein zu Frankfurt am Main, oder bei dem k. k. Hofrathe von Blank zu Rothenburg am Nokar um ihre Annahme und allenfalls nöthige nähere Belehrung in den Ansiedlungsvortheilen, und diessfäl-ligen Erfordernissen um so gewisser anzumelden, als sie ohne Erfüllung- der festgesetzten Bedingnissen von keinem dieser Herren Commissarien werden angenommen werden, und ihrer Unvorsichtigkeit allen Schaden werden zuzuschreiben haben, der ihnen bei einer voreiligen Verlassung ihres bisherigen Domicilii begegnen kann. 3. Ohne einen auf die Ansiedhing lautenden Pass eines solchen k. Herrn Com-missarii wird kein Emigrant zur Ansiedlung aufgenommen, sondern, wenn er sich auch auf dem Sammelplatz oder in einer der k. Provinzen einfinden sollte, seiner eigenen Industrie ohne alle Unterstützung überlassen werden. 4. Um von einem dieser zu dem Ansicdlungsgeschäfte bevollmächtigten k. Herren Commissarien aufgenommen zu werden, hat jeder Ansiedlungswerber beizubringen: Erstlich einen Losschein oder Pass von seiner (ihrer) Landesherrschaft, oder Regierung, oder Beamten, massen derlei nur von Schultheiss und Gerichten oder von Notarien ausgestellte Scheine und Pässe nicht angenommen werden; sodann Zweitens ein beglaubigtes Zeugniss von der Ortsobrigkeit, über seine bisherige gute Auffuhrung, und sonderheitlich, dass er den Ackerbau, oder sofern er ein Negoziant , Fabrikant, Künstler, Professionist oder Handwerker ist, seine Profession und Handthierung getrieben und wohl verstehe. 5. Diejenigen, die sich mit dem Ackerbau nähren und daher Grundstücke haben wollen, müssen über das nöthige Reisegeld wenigstens 200 fl. Kaisergeld, oder 240 tl. im 24 fl. Fuss baar bei ihrem Abzüge und zur Zeit des bei dem Commissario abholenden Ansiedlungspasses vorweisen; ohne eine solche Baarschaft wird ihnen keine Ansiedlung in Gründen in den k. k. Erblanden zugestanden werden, sondern dieselben werden bloss ihrer eigenen Industrie überlassen werden. Diese Erforderniss des mit- III. 7 zubringen habenden Vermögens wird bei den Fabrikanten, Künstlern, Professionisten und Handwerkern, die sieh nicht vom Ackerbau ZU ernähren haben, und denen also keine Ansiedlungen mit Feldgründen zugetheilt werden, nicht so genau genommen, massen es bei denselben hauptsächlich auf gute Kenntnisse ihres treibenden Metier und Profession ankömmt. 6. Wenn ein Colonist sich für einen Ackersmann oder Negozianten, Fabrikanten, Künstler. Professionisten und Handwerker fälschlich, und ohne den Ackerbau, oder sein vorgehendes Metier zu verstehen. auszugeben sich erfrechen sollte, so wird ein solcher Frevler all sogleich der ihm zuerkannten Begünstigungen verlustiget und nach Umständen auch wieder ausser Landes geschafft werden. 7. Alle Emigranten haben den vom Ansiedlungs-Connnissario ihnen vorgeschriebenen Weg über Wien einzuhalten, allwo sie zum ersten Mal 2 II. per Kopf, nebst ihrer weiteren Anweisung, und sodann auf dem halben Weg ihrer Bestimmung aber-mal so viel zu einigem Reisebeitrag erhallen, und wann 8. Die abziehenden ( oloniston vor dem l. Monats Oktober des 1785. Jahres, als dem zu ihrer Ansiedelung anberaumten Termin, in den k. k. Erblanden eintreffen, so haben sie sich bis dahin seihst zu verpflegen, doch wird ihnen allenfalls hei dem Baue der An Siedlungshäuser eine Arbeit gegen den gewöhnlichen Lohn angewiesen, und unentgeltliches Quartier und Brennholz einstweilen verschallt werden. 0. Denjenigen, die sich ihre Häuser. Ställe und Scheuern selbst bauen wollen, und sich, wann sie an Ort und Stelle sind, schriftlich hierzu erbieten, wird man liebst den Baumaterialien dasjenige in Geld wöchentlich nach Mass der zunehmenden Arbeit auszahlen, was in jener Gegend ein solches Ansiedlungshaus zu erbauen kostet. 10. Die Ackersleute, welche 200 II. Kaisergeld (»der 2^0 11. im 2411. Fuss haar mitbringen, und sich hei ihrer Ankunft in Wien, oder in ihrem Ansiedlungslande mit dieser Baarschaft oder mit einem Depositenschein, solche summam in k. k. Rentamt, oder bei dein k. k. Kriegs-Commissariat oder einem der obbenannten k. k. Ansledlungs-Commissarien erlegt zu haben, ausweisen können, wird eine ganze Ansässigkeit he-stehend in einem Grund, wenigstens zu 00 Morgen, oder sogenannte niederöster-reichischc Metzen Aussaat (wovon jede 520 Quadratklafter betraget, und worauf man einen niederösterreichischen Metzen aussäet, die gewöhnlich 80 Wiener Pfund wiegt), sodann ein Haus, zu zwei Stuben, einer Kammer und Küche, nebst Stallung und Scheuer, auch zwei Ochsen, zwei Kühen und einem Muttersehwein. sammt Leiter-Wagen, Pflug und Egge, ohne Entgeld und erbeigenthümlich erhalten. 11. Die Gelder, die sie anfangs mitbringen und der Gefahr wegen nicht selbst bei sich tragen, sondern obgedachtefmassen in eine K, Casse deponiren wollen, werden ihnen in Wien, (»der an ihrem Ansiedlungs-Orte nach ihrem Verlangen ohne allen Kosten wieder zurückgezahlt werden, auch kann auf gleiche Weise, was sie noch ferner in Zukunft an rückständigen Baarschaften nachkommen lassen wollen, zu Vermeidung der Gefahr und Transportkosten gegen ihre Quittung deponirt und ihnen durch den nemlichen Weg gegen Zurückgabe der ersten Quittung Übermacht werden. 5t 12. Jene, welche mehr als 500 11. Kaisergeld, oder 600 fl. im 24 fl. Fusse an Geldbaarschaft mitbringen, werden der Landesstelle besonders anempfohlen werden und daher auch grössere und bessere Bauerngüter, wenigstens von 80 niederösterreichischen Metzen Aussaat in gutem oder mittleren Grund überkommen, wobei man noch besonders bedacht sein wird, ihren etwa mitbringenden erwachsenen Söhnen, wann sie sich verheirathen , und einen besonderen Haushalt anfangen, in der Folge auch besondere Ansiedhingen von halben Ansässigkeiten, oder 40 niederösterreichischen Metzen Aussaat anzuweisen. 13. In den Orten, wo die Gründe im Ertrag sehr schlecht sind, werden zu einer ganzen Ansässigkeit K'O niedoröstorreichischer Metzen Aussaat und sofort 50 zu einer halben gerechnet. 14. Ha die Zusage, dass die erforderliche Geldsumme erst nachgetragen werden wird . allzu vielen Zufallen unterworfen ist; so wird in Rücksicht auf die zur notwendigen Redingniss der Aufnahme gesetzten Summen, nur auf das im haaren Gelde. oder in ohgedachten Dispositionsscheinen mitgebrachte Vermögen gesehen. 15. Wenn die Ansiedlungsgründe erst ausgeödet, und urbar gemacht werden müssen, so wird den Ansiedlern eine zehnjährige Befreiung von allen landesfürstlichen Grund- und Personalsteueranlagen, wie auch von den ihrer Gründe halber zu entrichtenden Zinsungen und Frohndiensten verstauet nach Verfluss dieser zehn Jahre aber haben sie zu den allgemeinen Landessteuern, wie andere Unterthanen nach der Eigenschaft ihres üherkonunenen Grundes ihren Beitrag zu leisten, auch die Zinsungen und die statt der Frohndionste zu leistende Geldablösung nach dieser Zeit so zu entrichten, wie es bei der dermaligen, auf allen Cameralgütem allgemein eingeführt werdenden Frohnablösungs-Einrichtung nach der Eigenschaft der Gründe für die Inländer und Ausländer gleich bestimmt wird. 16. Erhalten sie aber ihre Ansiedlungcn auf bereits gebauten herrschaftlichen Meyerhofsgründen, so haben sie in die Verbindlichkeil der diesen Gründen anklebigen Zinsschuldigkeiten nach einem Jahre, von der Uebergabe an gerechnet einzutreten, damit sie eine Erndte unentgeldlich gemessen können. 17. Jene Emigranten, welche in Ermanglung der Plätze von dem im Reich befindlichen Ansiedlungscommissarien nicht angenommen werden können, und dennoch auf eigene Gefahr und Kosten auf Cameralherrschaften sich ansiedeln wollen, können Bauerngründe und auch Bürgerhäuser in wohlfeilen Preis erkaufen, wozu ihnen alle landesherrliche Hülle zugehen wird; doch haben sie keine andere Unterstützung im Gelde als fünfzig Gulden zur Beihülfe zu ihrer Einrichtung zu erwarten, wenn sie wirklich ein solches stabiles Unterkommen linden und zu dem Baue ihrer Wohnungen Werden sie dann Bauholz unentgeldlich, Kalk und Ziegel aber, wenn solche Materialien auf der Herrschaft vorhanden sind, in dem Erzeugnisspreise erhalten, welchen sie in sechsjährigen Fristen wieder abzutragen haben. 18. Alle mit oder ohne Conunissariatpässen einwandernde Ackersleute sind für sich und ihre ganze erste Generation von aller Recrutenaushebung frei. 19. Die mit den vorgeschriebenen Bedingnissen und also mit Commissariatpässen zur Ansiedlung aufgenommenen Fabrikanten und Professionisten. welche unter dieser Eigenschaft, und nicht als Ackersleute aufgenommen sind, haben keine Baucrnansied-lung, noch auch eine Unterstützung in der Verpflegung zu erwarten, sondern sie werden in Städten oder auch in Dörfern nebst der unentgeldlichen Professionsfähigkeit und dem Bürger- und .Meisterrecht, ein wenigstens mit einem Zimmer, einer Kammer und Küche versehenes Haus, gegen YViedcrbezahlung des Wertlies in zehnjährigen Raten, und wo möglich einen Garten von ein oder anderthalben niederösterreichischen Metzen Aussaat, zu den ersten Auslagen ihrer Professionseinrichtung aber 50 fl. an Geld, welche sie nicht wieder zurückzuzahlen haben, erhalten, und übrigens alle den Ackerleuten zugesagte Befreiungen gemessen. 20. «Jene Fabrikanten und Professionisten, die auch ohne die oben vorgeschriebene Ansicdlungspässe einwandern, und durch ihre Emsigkeit ihr Glück auf Cameral-Herrschaften versuchen wollen, werden nebst den den Ackerleuten zugesagten Befreiungen, der Professionsfähigkeit und dem Bürgerrechte, auch noch die im 17. Artikel angeführten Baubegünstigungen erhalten. 21. Ueberhaupt werden den Commerzialprofessionisten, nämlich jenen, die Com-merzialwaaren erzeugen, annoch beträchtlichere Vorschüsse geleistet werden, wenn sie ihrer Kunst wohl kundig sind, sich durch einen besondern Fleiss auszeichnen, und gutes Fortkommen haben. Hieher werden gerechnet: Alle Gattungen Lein-. Woll- und Baumwollweber, alle Gattungen von Bandmachern , Bleichmeister . Büchsenmacher. Kattundrucker , Drahtzieher, Fellfärber, Gelbgiesser. Gross- und Kleinuhrmacher, Glasmacher, Huterer, Handschuhmacher, Knopfmacher . Kotzenmacher . Klampferer. Kupferarbeiter. Messingnagelmacher, Nadler, Papiermüller. Posamentierer. Bothgärber, Strumpfwirker von Lein, Baumwolle und Seiden. Stahlarbeiter. Wollen-Strumpfstricker, Schönfärber. Tuchscherer, Weissgärber, Walkmeister. Zeugschmiede, Zirkelschmiede, Zinngiesser. 22. Unter die zur Ansiedlung aufzunehmenden Polizeizünfte hingegen werden gerechnet: gute Zimmerleute. Maurer. Schreiner. Mühlner, Glaser, Wagner, Sattler, Riemer, Schlosser, Schmide. Gürtler und Blechner oder Spengler. 23. Sowohl katholische, als lutherische und reformirte Religionsverwandte gemessen gleichen Schutz, und wird wegen des Gottesdienstes und der nöthigen Schulunterweisung dahin der Bedacht genommen werden, dass so viel möglich, einerlei Religionsverwandte in einer Gegend angesiedelt werden, um so bcqucmlichcr die erforderliche Scelenpflege, und Unterrieht zu erhalten; auch wird man sich, wann ein und anderer Ansiedler vorzüglich in einem Land und Ort sich anzusiedeln wünschte, seinen zu Wien bei seiner Ankunft zu machen habenden Vorstellungen (so viel immer möglich, und das Beste der Ansiedlung sowohl, als des Ansiedlers verstattet) willfährig linden lassen. Kosten- und Ansiedhuigs-Answetse über die deutsche Colonisation im J. 1784-85. a) Ausweis über den Kostenaufwand der im Jahre 1784 bis Ende April 1785 zum Theil wirklich verwendeten, zum Theil zu verwenden angetragenen Auslagen für Colonisten 1). Für die im Jahre 1784 bis Oetober eingewanderten . . . 2.011 vom Jänner bis Mai 1785.......... 909 Zusammen .... 2.920 Familien; wurden im vorigen Jahre, und zwar: im Temescher Bezirk....... 315 „ Batscher „ ....... 240 } verfertiget, hingegen sind : im Batscher Cameral-Bezirk . . . 760 in den Arader Cameralgütern . . . 300 in den geistlichen Herrschaften Czeg- led und Tarony......142 ) in der Abtei Földvär ...... 150 „ „ Herrschaft Särospatak ... 40 „ „ Marmaros ....... 26 und im Temescher Bezirk......1.275 Zusammen also ...» 2.703 Häuser zu erbauen angetragen worden. Denselben wurden im Jahre 1784 in Wien............., . . 15.860 fl. „ Pressburg..............t.626 „ „ Pest................. 8.478 „ im Batscber Bezirk ............ 2.931 „ „ Temescher „ ............5.120 „ Zusammen .... 34.015 fl. Reisegeld; Dessglcichen im Batscher Bezirk ....... 7.9S3 fl. im Temescher Bezirk ........ 5.923 „ Zusammen .... 13.906 fl. Verpflegung; ferner im Temescher Bezirk: 551 Hetzen Waizen ....... J 5.892 „ Halbfrucht......\ 4.232 fl. 117 „ Gersten.......) im Batscher Bezirk: 2.811 Motzen Halbfrucht......) 27 K. Stroh.........) 3510 11 Zusammen .... 7.742 fl. Naturalien verabfolgt: *) F. M. A. pro 1785 N. 8195. werden nun jenseitige 561 Häuser ä 200 fl. berechnet mit............. 112.200 fl. so ergeben sich die Auslagen für sämmtliche Cö- lonien vom Anfang 1784 bis Mai 1785 . . 167.863 „ Da nach der Erfahrung des letzten Jahres im Batscher Bezirk eine Familie sammt Haus- und VVirthschaftseinrichtung dem Aerar über 400 11. kostet, so wäre das Präliminar für die im Jahre 1785 auf allen ungrischen Cameral- und geistlichen Gütern zu erhauenden 2.700 Häuser beiläufig 1.000.000 fl.. womit ebenso viele (2.700) Familien untergebracht werden können. Nach dem Kostenüberschlag für das Jahr 1786. Ungern mit Ausschluss des Banat's berechnet wanderten von Mai 1784 bis 30. November 1785 3.291 Familien ein, für welche ä Familie zu 500 11. berechnet .... 1,645.500 11. zu verwenden kommen. Da nun für dieselben bereits........ 490.486 „ 46!/4 kr. verwendet wurden, so kommen noch....... 1,155.013 11. 133/4 kr. zu verausgaben. Der (»rund, warum im v. J. um 155.013 fl. kr. weniger angetragen wor- den sei, liegt darin, dass oft durch das Aussterben der Familien, sowohl Häuser als auch Vieh und Wirlhschaftsgeräthe andern Familien zu Theil werden. Folgende Ausweise enthalten die Details über obige Angaben: h) Au» \v t* i s über die auf Cameral-, Studienfonds- und aufgehobenen Klostergüter vom I. Mai 1784 bis letzten November 1785 eingewanderten Familien. B e a a n o 11 i c h Eingewanderte Familien Köpfe Bacser Bezirk S. 057 9,891 / Allofen ........... 5 14 .115 I47(i 41 167 Cameral-Güter 7 44 311 Studienfonds- o 6 130 659 Güter 172 845 150 723 aufgehobene j- 134 614 Kloster-Güter 13 lil [ Kerva.......................... 34 167 S u m m e . 3.491 Hierzu der im Präliminar nicht enthaltene Temeser Bezirk ')......... 9.372 11.768 Z u s a m m c n . ,->.<><;:; 25.8WJ •) Der Temeser Bezirk ist in dem Präliminar aus der Ursache nicht enthalten, weil solches nur das sogenannte Cenlral-Ungern in sich fallt. c) Ausweis über den Kostenbetrag bei Ansiedlung einer Familie im Bäcser Bezirk1). Das Reisegeld für eine Familie zu 4 Personen, angenommen jede ä 4 h\ 10 fl. — kr. Die Verpflegung ( an 1{aro,n ........ 27 fl. — kr. bis zu ihrer < an Frucht........12 „ 9 „ ersten Fechsung:| an Schlafkreuzcr auf 9 Monate . 27 „ - „ 66 m > (Die Einführung der Reichsein-) wanderet- in diesem Orte solle j den nachlässigen Colonistcn zur f Warnung dienen. r> u /Csürge 14 Inländer >> \ » gMFuko e Ajjfalu So/Plenyi 9 9 6 »> »» >» j» »» »> t Diese Prädien sind bereits über-f völkert, daher für fernere An-i Siedlungen kein Raum ist. 51 52 VPeteny 10 »» >» ) V r> r> J iNeraet Bell 5 (Ujhelyjoka 3 i/ /3 65% 131 Ausländer Inländer >> ?> >» >> (Das Prädium Ujhely wollen die \ Localinsassen als Conslitutiv / annehmen, wenn es für deutsche i neirhseinwanderer nicht benö-I thiget wird. \Diese Gründe dürtten den armen \ Diöszegher Herrschaftsunter-) Ihanen überlassen werden. n V 71 g (Skalka g ^Apatfalva ^(ziichevo ü 5 10 »» >> »j >> u 9) ] Wegen Mangel an Terrain wird [ ersucht, die Herrschal'tsunter-i thanen mit diesen Gründen zu 1 belheilen. n Boleraz ■ • 2t Ausländer-Weinhauern >» (Auf der Anhöhe Ssirknny könnten \ neue Weingärten angepflanzt, / und hiezu Kl Weinbauern, mit 1 Vs Ansässigkeiten versehen, f verwendet werden. n »> »> Nesstyek Buld Geszt % i • • Inländer 1» l> J» »> r Diese kleinen Gründe sind den / Nationalisten als Conslilutiv zu \ überlassen. Kaseba« Lech nit/. 4» 40 Ausländer )> (ist eine unfruchtbare Gegend, WO i meist Hafer wächst. >» Jänoshida (Tisszajenö) • 25 50 >» reform. (Da das Prädium unter Prozess ) steht, kann erst nach dessen 1 Heendigung die Ansiedlung ( Statt finden. Pester Csaba 7 14 >» kathol. /Diese 7 Sessionen wurden zwar 1 l den Nationalisten zugesichert , B 1 werden aber auf a. h. Befehl 8 ) zur Unterbringung von 20 Fa- | 1 milien von Trachiellingen be- ' V stimmt. In dem früher gegebenen Ausweise der beantragten Ansiedlungen auf Cameral-gütern sind der Bäeser und Temeser Bezirk ausgelassen, denn, obgleich auf ersterem im Jahre 1786: 1303, auf letzterem aber 2433 Familien untergebracht werden konnten, so waren im Bäeser Bezirk 1544 Reichseinwanderer noch unangesiedelt, bei anderen dortigen Familien einstweilen untergebracht, und ebenso im Temeser Bezirke bereits 1407 deutsche Familien vorhanden, welche auf Unterkunft warteten. Bei diesen Umständen, wo bereits im Bäeser Bezirk ein Ueberschuss von 241 Reicbs-familien und im Temeser von 374 solcher Familien war, erging an den kaiserl. Residenten von Rötblein in Frankfurt, sowie an den Hofrath Blank die Weisung (24. April 1786) die weitere auf Staatskosten erfolgte Einwanderung aus dem Reiche (welche vorzüglich aus dem Luxemburgischen damals stark im Zuge war) einstweilen einzustellen. §■ 31. Anordnungen bezüglich der Privat-Ansiedlungen und Berieht hierüber. In Folge der früher erwähnten, am 1. Jänner 1786 eingereichten vier Ausweise wurde der Statthaltern mit Hofdeeret vom 20. März bedeutet, dass dieses Jahr nur 408 Familien mit Ansiedlungspässen nach Ungern geschickt, die übrigen aber, welche ohne Pässe ankommen, zur Pri vat- Ansied lu ng zu jenen Herrschaften, die sich früher bereit erklärten, angewiesen werden sollten. Hierauf erstattete die Statthalterei am 6. Juni die Anzeige4), es seien in Folge dieses Befehls : an den Grafen Pejachevich......... 693 „ „ Lucas Lazar .......... 100 „ die Stadt Temesvär nach Mihale......19 „ den Isak Kiss............40 Familien abgeschickt worden und ausser Bogda Karätson sei kein einziger Grundherr bekannt, welcher deutsche Reichseinwanderer übernehmen wollte, daher noch 32 Familien unterzubringen wären. Obschon in dem untern 16. März laufenden Jahres eingesendeten Präliminar* Entwurfe 828 Familien zur Unterbringung auf Cameral-Güter ausgewiesen wurden, so hätten später eingelangte Berichte gezeigt, dass die sieben in Csaba leer stehenden Ansässigkeiten 100 der dortigen Inquilinen ernähren, wesswegen man von dem Antrage sie anzusiedeln abging; dass in den Oertern: Arpäs und Moriczbida in dem Raab er Districte wegen Viehseuche und Ausgiessungen der Donau die Ansiedlung nicht Statt finden könne, eben so wenig jene des Prädiums Lovas, weil daselbst erst die Waldungen ausgehauen werden müssten. Hiedurch verschwand die Hoffnung im Raaber Bezirk 100 Familien unterzubringen; eben so im Prädium Tissajen ö 50 zur Ansiedlung beantragte Familien nun nicht untergebracht werden können, da das Prädium dem königlichen Fiscus als bisherigen Besitzer nicht mehr *) F. M. A. v. J. 178G. Nr. 0323. III. 8 gehöre; dass sich hiernach die ganze Zahl der heuer in Cameral - O rtsc h alten Ansiedelnden auf 664 Familien beschranke, wovon nach Kolos 30, nach Palota 18 Familien bereits abgegangen, mithin noch 616 Familien unterzubringen wären. Da jedoch in Folge hohen Hofdekrets vom 14. April 1786, Nr. 4185|: 241 Familien im Grosswardeiner und Kaschauer Bezirke unterzubringen sind, so wäre die Zahl der heuer noch Anzusiedelnden 375 Familien. Die Statthaltcrei hat daher, über diese Zahl keine Reichseinwanderer nach Ungern zu schicken, da die Unterbringung einer Mehrzahl für jetzt unmöglich sei; zugleich zeigt dieselbe an, dass es unausweichlich sein werde, jene Colonisten, die über die Zahl der 105 zur Privat-A nsiedlu ng ankommen werden, zur Cameral-Ansiedlung anzunehmen, wenn man sie nicht ihrem Schicksale überlassen wolle. gl 32. Guter Fortgang der deutschen Colonisation im Bäcser Districte. Neue deutsche Dörfer daselbst. Da der Häuserbau im A rader Bezirke für Colonisten sich verzögerte, so wurde von der k. Statthaltcrei Graf Revay zur Untersuchung abgesendet, und ihm zugleich die Inspizirung des Bäcser und Temcser Bezirkes aufgetragen. Nach dem diessfälligen U n t e r s u c h u n g s - B e r i c h t e x) hatte die Ansiedlung im Bäcser Districte den besten Fortgang, und die bereits untergebrachten Colonisten gaben von der guten Verwaltung dieses Geschäftes das beste Zeugniss dadurch, dass sie nicht nur keine Klage wegen Behandlung oder Dotirung führten, sondern mit dem Gefühle der Dankbarkeit die reichlichen, ihnen von der a. b. Regierung gespendeten Gaben erkannten und schätzten. Die angetragenen Häuser werden vollendet, und die diessfälligen Colonisten noch vor Eingang des Winters untergebracht werden; zugleich sei der Administration die Weisung gegeben, dass jährlich für 2—3 vorzüglich bevölkerte Orte die Baupläne eingereicht würden; endlich sei der Navigations-Director Hoppe in den Bäcser District bereits abgeschickt, um zu untersuchen, in wie fern die von dem Camcral-Ingenieur Joseph v. Kiss mit gutem Erfolge gegen die unterirdischen Wasserergiessungen angefangenen Ableitungskanäle fortzusetzen, oder nach dessen Plan noch andere neue Kanäle notwendig sein weiden. Die n e u e n D o r f s c h a f t e n im B ä c s e r K o m i t a t c wurden theils auf Prädien und Puszten (Haiden) errichtet, theils zu solchen Dörfern angestossen, wo viele Einwohner ihre Gründe öde liegen liessen: a) A u f P r ä d i e n wurden gebaut: 1784 Torsza mit 250 Häuser. 1785 Cservenka „ 500 „ „ Neu Verbasz „ 310 „ ]) F. M. A. Nr. 12284 vom Jahre 1780. 1786 Kiskeer „ Szeghegy „ Bulkesz 1787 Jarek Reformirten angesiedelt, zusammen mit 230 Häuser n 230 „ i 230 „ « 80 „ und mit Lutheranern und 1830 Häusern und eben so vielen Familien. b) Zu Dörfern wurden zugebaut: Im Jahre 1785 Palanka mit 200 Häuser und katholischen Ansiedlern. 1786 Neuszivacz 55 135 55 77 reformirten 7? Soove n 80 77 55 »5 55 » Kula n 60 7? 77 katholischen 77 55 n Parabuty B 100 77 77 n 77 » 77 n Racz Militils n 100 n 77 77 77 55 77 r> Brestovacz r> 150 r> 55 77 5? » 55 n Veprovaez r> 160 n 77 77 77 77 » Kernyaja n 100 ii 77 77 55 77 » Bezdäny n 85 77 77 77 55 77 77 55 Csonoplya » 100 77 77 75 77 » 71 77 Stanisits 100 n 77 55 57 55 77 55 Almas ii 100 77 77 ?5 - ?5 Summe • • • 1470 Häuser mit eben so vielen Familien. Im Ganzen wurd en also erbaut • • 3300 11 für 55 55 55 55 Da ausserdem sicher noch 200 Häuser in alten Dorfscbaften bin und her errichtet wurden, so kann man annehmen, dass in Allem 3500 Familien regelmässig angesiedelt worden sind1). §. 33. Der Colonisations-Fortschritt im ßanate. Die zweite Relation betrifft die Colonien im Temcser Bezirke. Aus dem beigebogenen Ausweise erhellt, dass in den Jahren 1784, 1785 daselbst 1215 Hausstellen erbaut worden seien, und dass auch die für das Jahr 1786 angetragenen 128 Colonistenhäuser noch ihre Vollendung erreichen werden. Jede Ortschaft sei gehörig dotirt und zur Versorgung der Colonisten mit Fei d fruchten, Futter, Zug- und Melkvieh, wie auch mit den systemisirtenGerätschaften sei alle Vorkehrung getroffen; überdiess wäre die Erbauung einer Rossmühle in jedem einzelnen Dorfe veranstaltet worden. Bezüglich der Kirchen und Seelsorge für die neuen katholischen Colonien habe die dortige geistliche Commission den nöthigen Auftrag zur Wahl der Orte erhalten; hinsichtlich der nach Liebling für die zahlreichen jikatholischen Gemeinden erforderlichen Prediger habe die Temeser Administration den Auftrag erhalten, sich mit den bezüglichen Curatoren und Superintendenten in's Einvernehmen zu setzen. — Zufolge Hofdekret vom 7. Juni Nr. 6007 erhalten die Colonisten bei der Ansiedlung wenigstens eine ordentlich zubereitete Flur, und werden zur Ausstockung und Reini- *) Vergleiche Johann Eimann der deutsche Colonist Seite 88 und 89. gung der zweiten und dritten Flur, mit Robotbeihilfe , angebalten. Die Temeser Administration sei also angewiesen worden, in ihrem den allerhöchsten Normalien entsprechenden Verwaltungsgange auch ferner fortzufahren. Summarischer Ausweis über die 2988 Colonisten-Familien des IJanates, wie viel davon bereits wirklich untergebracht und angesiedelt, wie viel mit Ende October 1787 zur Unterbringung angetragen sind, und nach Abschlag derselben pro 1788 zur Ansiedlung übrig bleiben; dann welche mit Pfarrern versehen sind oder nicht. Name der königlichen Aemter In denen Ansicdlungs- Neu erbaute Alte ver-grüs-serte Ortschaften In ilen Orten sind theils fertige, theils au bauen angefangene Häuser Sind untergebracht Familien Mit Pfarrern besetzt unbesetzt Rentämter Verwalterämter Unterämter . . Kastneramt . . Sz. Andräs . , . I Csatäd..... t Monostor , . . . ) I Köveros . . . . j Csakova . . . . | Denta ..... Moravicza . , . Lipp» ..... Lugos.....| Rekas..... Ujpee« ..... Versetz..... Bokcsän .... Facset.....j Probus ..... Gr. Becskerek . . Summe. Sz. Andräs . Kl. lieeskerek Szakelhäz Freidorf . Lovrin . , Blumenthal Mercydorf Orczydorf Nitzkydorf Bachovär . Csakova . Liel)ling . Ritberg . Moravieza Traun au Daruvar . Herrendienst Rekas , Gyertgyämus Versetz Freudenthal Margitla . Moritzfeld Facsi't . . Gladna . . Ebendorf . Gr. Becskerck 14 13 Einquarlirt sind in den Bezirken' 'Csatäd.............. 472 Csakova............. 123 Denta.............. 63 [Lippa.............. 222 JLugos.............. 96 Monostor............. 47 j Moravieza ............ 3 füjpecs.............. 79 Rekas.............. 2 Sz. Andräs............ 3"» .Versetz.............. 291 welch' einquartirte mit den angesiedelten betragen..... Da aber bis Ende 1787 der Antrag unterzubringen nur beträgt, so bleiben zur Ansiedlung pro 1788 noch übrig . . 140 116 3 1 88 Iii 32 209 200 144 IG 200 234 145 103 202 130 100 06 21 152 100 200 12 34 120 30 2880 140 110 3 1 88 IG 32 200 194 16 tos 82 145 100 57 00 20 30 30 21 00 36 1555 1433 2988 2880 108 ref.l 22 Familien Da aber sicher zu vermutben ist, dass von diesen 108 Familien noch viele aussterben oder entweichen, so lasst sich dieser Antrag nicht eher als bis Ende d. J. bestimmen Langsamer Fortgang der Colonisation im Arader Komitate-). Aul' den Arader Cameralgiitern waren die Gründe in Puszta Panat und Pan-kotta noch nicht eingethcilt, noch weniger bebaut, der Häuser bau ging langsam von Statten, so zwar, dass im Banat am 8. August 1786 noch 128 und in Pankotta noch 120 Häuser zu erbauen erübrigten. Die Colonisten klagten, dass sie weder ihre Constitutiva, noch das ihnen bewilligte Vieh und Gcräthschaften erhalten hätten. Bei dem so verwahrlost befundenen Zustand der dortigen Ansiedlung habe Graf v. Revay sogleich zur Eintheilung und Behauung der Constitutiv-Gründe die wirksamsten Anstalten getroffen, mit dem Lo-väsz'schen Bevollmächtigten wegen Leistung der Roboten einen Vertrag geschlossen, von den benachbarten Orten Ziegelschläger zusammen berufen, zur dringenden Aushilfe einen Ziegelvorrath erkauft, und endlich dem Rentamte eine zum schleunigen Betrieb des Ansiedlungsgeschäftes und Zufriedenstcllung der Colonisten bezweckende Weisung ertheilt; bei deren Befolgung der Berichterstatter Hoffnung gibt, sowohl die Häuser heuer noch fertig, als die zahlreichen Colomstenfamilien künftiges Jahr untergebracht und somit aus der weiteren Verpflegung gebracht zu sehen. §. 35. Einstweilige Einstellung der deutschen Colonisation auf Staatskosten. Ungeachtet der Vorstellungen der Statth altere i blieb das im Zuge begriffene Einwandern deutscher Familien nicht aus, wesswegen in der kaiserl. Reichs-Oberpost-Amts-zeitung vom 13. März 1787 folgende Aufforderung erging: Wien am 13. März: „Nachdem die auf den kö'nigi. ungr. Cameralgiitern vorfindig gewesene leere Gründe unter die zahlreich eingewanderten auswärtigen Familien bereits vertheilt sind, folglich dermalen kein leerer Platz erübriget, mehrere derlei Colonisten unterzubringen, so haben Sr. k. k. apost. Majestät zu befehlen geruht, die Ansiedlung daselbst bis auf weitere Verordnung gänzlich einzustellen, wesswegen dann auch die derlei Einwanderern gnädigst zugestanden gewesene Begünstigungen und Vorschüsse für das künftige nicht mehr statt haben, und keine Ansiedler mehr auf gedachte Cameralgüter angenommen werden. Inzwischen bleibt es auch in Zukunft jedermann frei, auf eigene Gefahr und Kosten in das Königreich Ungarn e i litt u wandern, sich daselbst hei Privatgrundherrn niederzulassen, und mit dencnselhen ') F. M. A. ven 1787. N. 6937. 3) A. a. 0. in Ansehung der Freiheiten und Begünstigungen abzufinden, ohne dass jedoch derlei Einwanderer auf Reisegeld oder was immer für einen Vorschuss aus dem k. k. Aerario einen Anspruch ferner zu machen haben." §. 36. Grundsatz, bezüglich der Nationalität. (Die sogenannten Schwaben. Verschiedene Reichseinwanderer in einem Orte.) In der Regel ging das Bestreben bei der Colonisirung dahin, wo möglich Leute von gleicher Nationalität und Religion, und überdiess mit Rücksicht auf Verwandte und Bekannte anzusiedeln : allein da die Besetzung eben hergestellter Häuser oder leer gewordener Hausstcllen nicht hinausgeschoben werden konnte, sondern oft den eben Angelangten oder in der Nähe Einquartirten verliehen wurden: so fand man in den meisten Colonial-Orten deutsche Bewohner von sehr verschiedenen l'.rbländern und Reichsgebieten in einem Colonial-Orte beisammen, wodurch sich die eigenthümliche Schattirung der ob erdeutschen Mundart e n in vielen deutschen (schwäbischen) Orten Ungern's erklärt. Als Beispiele aus der Theresianischen, sowie aus der Josephinischen Periode können folgende Verzeichnisse: a) der Colonisten zu Krusclyve von den Jahren 1766 und 1767*) ; dann b) der im Jahre 1786 zu Neu-Szivacz2) im Bäcser Komitate angesiedelten Reichseinwanderer dienen3). *) Status (ienuiniis Impopulationis in Regio Camerali Districtu Bachiensi ab Anno 1763° usque diem IG. Mensis Martij Anni 17G8 facta;. F. M. A. Fase. 32 Nr. 101 ex Sept. 1774. Hiernach wurden damals angesiedelt in Kernyaja 141 Colonisten (hospites et inquilini), theils aus Mähren, Böhmen und Oesterreich, theils aus den Pester, Graner, Presshurger, Neutracr, Bäränyaer, Tolnaer, Arader und andern Komitaten, dann aus Jaszygien, theils aus dem deutschen Reiche und Lothringen; in Gakova 210 Colonisten, grossentheils aus Deutschland und Lothringen, aber auch aus Mähren, Böhmen, Oesterreicli, Steiermark, Schlesien und den gedachten Komitaten; in Sz. Ivan 233, in P hi 1 i p p o v a 220 , in K o llülh 218, in B e z d an 45, in H o d s a k 30, in Gaj do b ra 162, in Neu-Palanka 87, in Karavukova 47, in Apathin 617 Colonisten, und zwar fast ausschliesslich aus dem deutschen Reiche und den deutschen Erbländern, nehst wenigen ungrischen Nationalisten und Soldaten. — Dagegen wurden fast allein Soldaten angesiedelt in: Doroszlo, Vepro-vaez, Kupuszina und Bukin. -) Eimann der deutsche Colonist. S. 92. etc. 3) Aehnliche Verzeichnisse über die meisten Colonial-Orte liegen in den betreuenden Acten über das Colon ialwescn zu Zeiten Maria Theresia*s und Joseph'» II. , so dass man im Stande ist, über die Abkunft fast aller Ansiedler auf Cameralgütern Auskunft zu erhalten. a) Verzeicliniss der Colonisten in dem Dorfe Kruscvlyc im Bacser Komitate mit Rücksicht auf ihre Heimath, Nr. Namen der Kin wohner Colonisten (hospes) j Hat Brüder oder Söhne Handwerk Kam zum Besitze Wohnte bereits auf einem Came-ral-Gute Jahre über 16 Jahre anter 16 Jahre aus La K welchem nde oder omitatc Jahr Monath t Deutschland 1706 December 8 1 2 Lothringen 1767 Juni 3 Margaretha Uothio (Witwe) . 1 2 71 1766 71 4 1 n n April 5 Michael Sekiva...... 1 11 ii Juni 6 Ivan. Michael Gabriel . . . 1 71 h 71 7 1 1 2 Wagner n 1707 T1 8 Josefus Kitle ........ 1 Schmitt Deutschland w 11 9 1 1 Tischler Lothringen 1766 71 10 I 1» ii 71 11 1 1 Seiler n 1767 11 12 1 3 n 1766 71 13 1 71 ii 71 14 Josef Vincz l 2 Tischler ii ii Mai 15 1 2 Böhmen ii November 3 IG Mathias Pelli....... 1 Deutschland 1767 April l 17 1 l Baranyer Komitat 71 Mai 3 18 1 Deutschland 71 April 4 19 Ciriacus Snaver ..... 1 1 n 1766 Juni 20 Georgius Snaver..... 1 3 •n 1707 April 4 21 1 1 » 1700 Juni 22 Georgius Sterneker .... 1 Müllner n 71 23 1 Soldat 1767 Juli 24 1 1 Lothringen 1766 Juni 25 Catharina Eglicz (Witwe) 1 1 1 n « 71 20 1 o ii n 11 27 I 1 Schneider r> 71 11 28 Catharina Weberin (Witwe) . l 1 n 71 71 29 Johann Karn ....... 1 1 Schneider n n 11 30 I 1 Deutschland ii 71 31 Nicolaus l'HJer ...... 1 1 Schneider Lothringen ii 11 32 1 Oesterreich 71 71 ;t;j l 1 2 Müllner Deutschland 1707 April :i4 Anton Filian....... I 2 Schneider n ii 71 2 :i3 Fran/. Gottlieb...... | 1 Tuchmacher Lothringen 71 71 30 Mathias Lecscr . . . 1 Schneider n 17GG 11 37 Andreas Schefer , . . 1 1 2 Deutschland 1707 71 38 Johann Lampcrth..... 1 1 Lothringen 71 71 39 1 1 Müllner n 71 11 40 1 1 Oesterreich 11 Juni 41 1 Lothringen 1766 April 42 1 n 1700 71 Ii) Verzeichnis^ der Colonistcn in Neu-Sivac». Nro. Namen I Seelen vorheriger Or( Land und Provinz 1 Johann Mombauer 2 2 Georg Nägele 5 3 Johann Aulenbach 5 Elias Pister 3 6 Philipp Weismann 7 6 Daniel Bermund 3 7 Pilipp Böber 7 8 Adam Sander 2 !) Johann Ferenz 3 10 Philipp Dick 11 Jacob Böber 4 12 Jacob Schüftk 2 13 Johann Jung 2 14 Fridrich Mola 6 15 Nikolaus Dietrich 4 16 Philipp Staud 2 17 Heinrich Missy 5 18 Peter Wagner 2 10 Johann Menzer 2 20 Johann Bär 4 21 Martin Erbs 5 22 Heinrich Welker 4 83 Nikolaus Reinhardt 24 Philipp Werner 4 25 Heinrich Schmied 2 26 Christian Gresslain 3 27 Philipp Keck 2 28 Ludwig Schnurr 5 29 Peter Vollweiter 8 30 Peter Schneider 2 31 Peter Leibinger 2 32 Johann Hunstcin 4 33 Heinrich Winterstein 6 34 Andreas Steib 3 35 Johann Luck 2 36 Kaspar Schuck 3 37 Nikolaus Jacohi 6 38 Abraham Kroh 4 39 Ahraham Krob .jiing. 2 40 Peter Klein 2 41 Christian Spankus 5 42 Conrad Schäfer o 43 Philipp Möller 4 44 Peter Petri 2 45 Georg Tröster 3 46 Peter Balzer 7 47 Christian Müller 5 48 Jacob Schank 2 49 Theobald Drumm 5 50 Wilh. Schleifenbaum 4 51 Wilhelm Mertge :i 52 Georg Paul 9 53 Erassmus Frank 8 54 Philipp Merkel 3 55 Valentin Parther 7 56 Jac. Schenkeiberger 3 57 Adam Boos 3 Rohnenberg Siehweiller Gödelbaeh Welchweiler Kohlweiller Wembach Elsweiller Ixheim Elsweiller Welehweiller Elsweiller Kundwich Kohlweiller Sponheim Bossenbach Oimeth Berlenburg Würrich Rothselberg Aspesheim Appenheim Kreutznach Kindsee Kaiserslaut. Ober-Musehel Brünn Rotheim All-Hornbach Mittelbach Kindsee Sobernheim Blankenheim Endershauss Gillenberg Baumholder detto Kirchberg Ruschberg detto Wirbel Scluihbach Ob er-Wetz detto Schönhorn Nieder-Limp detto Dreissbacb Meisen heim Steinbach Niederbieber Niedcr-Hunnenfeld Kalbach Welsheiru Schönborn Zell detto Kisonbeim Herzogthum Zweibrücken Nassau-Saarbrück Rheingrafschaft Grumbach Herzogthum Zweibrücken Chur-Pfalz Hessen-Darms lad t Herzogthum Zweibrücken detto detto detto detto detto Chur-Pfalz detto Herzogthum Zweibrücken detto Grafschaft Wittgenstein Baaden, Hundsrück Chur-Pfalz detto detto det In Chur-Trier, Hundsrück. Chur-Pfalz Herzoglhum Zweibrücken Herzogthum Kleve Hessen-Hanau Herzogthum Zweibrücken detto Chur-Trier, Hundsrück Chur-Pfalz Hessen-Kassel detto Chur-Pfalz Herzogthum Zweibrücken detto Hundsrück. Herzogthum Zweibriickcn detto Grafschaft Wridrunkel delto Grafschaft Braunfels detto Hundsrück Grafschaft Braunfels detto detto Herzogthum Zweibrücken Nassau-Saarbrück Grafschaft Neuwied detto Herzogthum Zweibrücken Chur-Pfalz Herzogthum Zweibrücken Chur-Pfalz detto detto Nro. N a m e n Seelen vorheriger Ort Land und Provinz 58 Peter Sprato 4 Holz-Apfel Schaumburg 59 Johann Walz a Grün n-Weissb acli Nassau-Usingen CO Cathar. Leichtummer 3 Neu-Kirchen Grafschaft Braunfels 61 Kaspar Vielbach 3 Emdershaus Hessen-Kassel 02 Elis. Zimmermann 4 Neu-Kirchen Grafschaft Braunfeig 03 Johann Dens 5 Ober-Ingelheim Chur-Pfalz 04 Friedrieh Hemd 2 Odernheim am Glan delto 65 Jacob Kohlenberger 3 Dach m 1 Ii detto 66 Johann Eimann 2 delto detto 67 Martin llöhmcr 4 detto detto 68 Catharina Hofmann 4 delto detto OD Elisabelha Ilepp 3 Odernheim um Glan detto 70 Johann Herker 7 Duchroth detto 71 Adam Wirt 4 Volksheim detto 72 Christian Weiland 4 Niederbieber Grafschaft Neuwied 73 Friedrich Kappes 3 Griffelhach Grafschaft Braunfels 74 Peter Heuter 3 HangvveilliT Nasxau-Saarbrück 75 Johann Wiek 4 Runkel Grafschaft Widrunckel 70 Johann Sänger 3 Nieder-Quembach Grafschaft Braunfels 77 Peter Durlas 3 Neu-Kirchen detto 78 Johann Hos 5 Oher-Quembach detto 79 Christian Rehorn 2 detto detto SO Eberhardt Rehorn 4 detto detto 81 Jacob liecker 2 Herd Chur-Pfalz 82 Peter Sattler 5 Rotheim Hessen-Hanau 83 Kaspar Bus» 2 deti o detto 84 Johann Sattler 2 delto detto 85 Abraham Schiin 3 Meisenheim Herzogthum Zweibrüeken 86 Georg Hunsinger 4 Bussweiller detto 87 Tilemon Körper Heinrich Bernhardt 3 Wald-Böckelheim Chur-Pfalz 88 6 Sehenibsheim detto 89 Philipp Schmied 2 Zell detto 90 Peter Monhauer 2 Rohnenherg Herzogthum Zweibrüeken 91 Johann Perd o Wembach Hessen-Darmstadt 92 Elisab. Schmiedin 2 Schemsheim Chur-Pfalz 93 Dietrich Sandmeyer 4 Bitten Nassau-Saarbrück 94 Valentin Kehr 5 Heitels Hessen-Kassel 95 Heinrich Ender 2 Unki'nbach Herzogthum Zweibrücken 90 Jacob Weismann 4 Hildersherg Chur-Pfalz 97 Johann Rose 5 Sinionrothe Hessen-Kassel 98 Catharina .Seibin 2 Ohcr-Quembach Grafschaft Braunfels 09 Jacob Metzler 3 Oberndorf Chur-Pfalz 100 Wilhelm Schaler 5 Ransberg Oberndorf Hessen-Kassel 101 Peter Heltesheimer 4 Chur-Pfalz 102 Peter Böckner 6 Oerwetz Grafschaft Braunfels 103 Friedrich Schank 2 Meisenheim Herzogthum Zweibrücken 104 Heinrich Lcichthumer 3 Neukirchen Grafschaft Braunfels 105 Jacob Glas 5 Weinheini Chur-Pfalz 196 Heinrich Kappes Philipp Grossmann 2 G ri H'elb ach Grafschaft Braunfels 107 :t Holzapfel Schaumburg 108 Konrad Kohlhcpp 2 Modgers Hessen-Kassel J 109 Jacob 11 über 6 Siebweiller Nassau-Saarhriic k 110 Magdalena Roschin 4 detto l. detto III Johann Huber 4 detto detto 112 Heinrich Bischof 2 Katzweiller Chur-Pfalz 113 Adam Scheurmann a Weiersbach detto 114 Georg Heilig 4 Gunkweiller jN as sa u-Saa rb rück 115 Friedr. Ladenberger 3 Duchroth Chur- Pfalz 110 Jacob Frick 2 detto detto 117 Philipp Wallher :t Saarwerden Nassau-Saarbrück 118 Peter Waller 2 Ka ppeshiubersheim Chur-Pfalz 119 Jacob Holl 2 Framersheim detto 120 Nicolaus Bundeick 2 Steinhausen Her/.ogthum Zweibrüeken 121 Andreas Diehl 2 Oberndorf Chur-Pfalz 122 Adam Kolbe 2 Plankenheira ' Eleeaett'Kauel Nro. N a m o n Seelen vorheriger Ort Land und Provinz 123 Nicolaus Sohlarb 4 Beerenbach Hundsrück 124 Wilhelm llochbcin 5 Plankenheim Hessen-Kassel 125 Wilhelm llerhold 2 Spechbach Chur-Pfalz 120 Johann Gerhard 5 Erfenbach detto 127 Peter Brei» 3 Ober-Hunnenfeld Grafschaft Neuwied 128 Joseph Ihm 4 Wal/.kirehen N as s a u-S aarb r ü ck I2'J Nicolaus Ihm 4 detto delto 130 Daniel Schnurr 4 Alt-Hornbach Ilerzogthum Zweibrücken 131 Ludwig Karpon 4 Hornbach detto 132 Jacob Ort 4 Armsheim Chur-Pfalz 133 Johann Beck 3 Marhcim detto 134 Jacob Dictz 3 Parthcnheim detto 135 Jacob llettesheimer 3 Oberndorf detto Zusammen . 475 Unter diesen 457 Seelen waren verheirathete Männer 130, Weiher 135, ledige Mannspersonen 107, Weibspersonen 103. — Nach dem Religionsbekenntnisse waren 436 Jleformirt. 33 Weibspersonen Evangelisch-Lutherisch, und 6 katholischer Religion. — Rattern waren 130 und Kleinhäusler 5. Tabellarische Uebersicliten über das .Tosepliinische Colonisationswesen. Dm folgenden Ausweise zeigen für die Jahre 1784 — 1786, in welchen die Reichseinwantlening am lebhaftesten vor sich ging, die steigende und abnehmende Zu-strömunff der Colonisten, die Orte oder Gebiete ihrer deutschen Heimat, aus welcher auch Bemittelte auszogen; auch sieht man daraus die Zahl und Gattung der eingewanderten Handwerker. Oer Ausweis über die verarrendirten Prädien weiset auf den Vortheil der Colonisation im Vergleiche mit der Verpachtung. Der 11 a u p t - A u s w e i s ü her d e n V o r t g a n g der C o 1 o n i s i r u n g v o n 1784 bis Ende 1787 gewährt schliesslich einen IJeberhlick über die* gesammte Josephi-nisebe Hauptansiediung in allen Theilen Ungern'e; er stellt einen Vergleich zwischen der beantragten und vollführten Unterbringung der Colonisten, der vollendeten und unvollendeten Colonialhäuser, so wie über die Beistellung von Haus- und Wirthschafts-geräthen, von Vieh und Grundslücken. Dem letztem Ausweise widmen wir der Wichtigkeit wegen einen besondern Paragraph. a) A ii s vv e i h über die aus dem deutschen Reiche zur Ansiedlung nach Ungern bei der nng. siebenb. Hof-kanzlci (entweder sich gemeldeten, oder) mit Fassen versebenen Kolonisten, und ihres Vermögensstandes und erhaltenen Reisegeldes. Zahl der Erhiel-ten Deren Vermögen Jahr Monat Woher sie kamen Reite- mitgebracht Anmerkung Familien Köpfe geld zu honen II. kr. fl. |kr. 11. {kr. 1784 Jänner Februar Mär/ April Mai Juni Juli August September Oetober 524 480 204 312 209 211 195 2.190 1.904 988 1.502 1.287 1.229 973 Von .Speier, Trier, Hessen, Zweibrü-eken, Pfalz, Schwaben , Frankfurt, Lothringen, Preus-siscb - Schlesien , Glatz u. a. 4.380 3.928 1.970 2.960 2.566 1.800 1.740 9.464 12.791 11.374 14.322 5.807 11.275 11.704 10.224 7.500 5.888 8.274 Die Einwanderung geschah vom 18. April bis Ende Octohcr. Unter den Coloni-sten waren ausser Ackcrsleutcii auchFabrikanten, K auf! cute u. Pro-fcssionisten ; das speciclle Verzeichnis* der letzteren für das Jahr S u m m e 2.225 10.133 19.410 05.093 'i 3.740 1785 enthält der folgende Profes-sionisten - Aus- 1785 Februar März April Mai Juni Juli August September Oetober November December 5 10 1:10 1.841 1.154 412 334 209 338 197 13 18 24 598 8.099 5.522 2.075 1.594 958 1.524 818 24 Von Bamberg, Würzburg, Franken, Nassau, Speier, Trier, Preussen, Lotbringen , Zweibrücken, Durlach , Glatz , Schweiz , Darm-Btadt, Baden, Pfalz, Mainz, Lu\cnburg, Llsass, Schwaben. 11.210 0.277 8.'! 08 5.009 112 weis. S u m m e 4.043 21.854 31 .«42 1780 Jannor Februar März April Hal Ju u i Juli August September Oetober 7 5 50 219 88« 372 234 156 121 91 24 20 183 1.081 3.804 1.G09 950 G05 405 392 Von Nassau , Darm-S t a d t, lil s a s s, W ii r i -bürg, Speicr, Pfalz, Schwaben, Trier, Luxenhiirg , Zweibrücken, Durlach, Pr. Schlesien, Bamberg , Franken , Breisgau , Ober-Oesterreich u. a. 48 40 300 2.162 7.728 3.218 1.900 1.330 930 784 300 50 1.101 6.188 24.942 7.428 14.205 O.OOl. 4.350 5.540 Sum m e 2.143 9.253 18.498 70.102 b) 8peeicller Professioiiisteu - Ausweis für die Jahre 1785 und 1786. Gattungen Köpfe Gattungen Köpfe Gattungen Kopie Vom 1. August bis letzten October 1785. Bäcker ........ 7 Lederer ... ..... 1 a 9 AI aurer........ 22 l Biorb rauer 2 Mahlmüller....... 13 Strumpfwirker..... 4 Drechsler....... l Oelmüller....... 1 12 l Orgelmacher...... 1 Töpfer....... . 1 Farben-Fabrikant..... ! Seifensieder...... 1 Tuchmacher , . . a 4 Sattler ........ 1 Uhrmacher...... 1 Fleischer...... . 8 Schneider....... 14 Wagner........ 7 Handschuhmacher .... 1 Slahlscbmidc ..... 2 Wachsfabrikanl .... 1 unterer........ 5 Nagelschiiiide ..... 4 Wollkämmer...... 1 1 11 Wollfabrikanl..... 2 1 1 Wollzeugmacher .... | Kirschner ....... :t Schlosser ....... 3 Ziegelbrcnner ..... 7 Leinweher....... 02 Schuster........ 15 Zimmerlculc...... 20 Leinzeugmacher .... 1 Mumme . 260 Vom I. November 1785 bis letzten Ih-tobcr 178(5. Bäcker ........ •l'i Kattondrucker..... o Schuster........ 72 Bergleute....... 14 Kunstleinweber..... O Spiegelpoller...... l Blechschmid...... 1 Ku|iferschmid ..... 1 Stahlarbeiter....., 1 Branntweinbrenner . . . 1 Leinwanddrucker .... 3 Steinbrecher ...... 1 Bierbrauer ....... 8 Leinweber....... 124 Steinmetz....... a Bürstenbinder..... 5 Mahler ........ 1 Siuckalurarbeiter .... a Buchbinder ...... Maurer........ *4 Strobdecker...... 3 Dosenlakirer...... >> Mcssersiliniiil..... l Strumpfwirker..... 12 Drechsler....... r> Müller......... 47 Strumpfstricker .... 1 Fassbinder....... Nagelschmide ..... 14 Tischler ........ 23 Färber.......• - -» Oelmacher....... >> Tabakdosenmacher . . . 1 Fleischer........ 10 Papiermacher ... I Tabakpfeifenmacher . . . 2 Gärtner........ 9 Potaschenbrenner .... 1 Töpfer........ . 7 G las in ach er...... l Pflasterer....... ■> Tuchmacher...... 9 Glaser ......... l Maschmachor...... •> Wagner........ 25 Gürtler........ 5 H inner........ l Weissgärbcr ...... o Hcchler........ 1 Rothgärber ...... 7 Wollzeuginachcr .... 0 llammcrschmide .... o Saltler ........ 3 Wollkämmer...... 1 Handschuhmacher .... 3 Seidenweber...... a Zeugmacher...... 9 Hufschiiiide ...... 23 Seifensieder...... 3 Ziegelbrenner ..... 11 Hut m ach er....... ■> Seiler......... 1 Ziegeidecker...... 1 Kaminfeger ...... l Schleifer........ >2 Zimmerleute...... 59 Käsemacbcr...... 1 Schlosser . . ..... 8 Zirkel sebmid...... 1 Kirschner....... l Schmiele........ 18 Zundermacher..... 1 Korbmacher...... 1 Schneider....... 66 /-wilchmacher..... 1 Mumme . 805 Den industriellen Einwanderern aus der Schweiz, namentlich aber den Uhrmachern aus Genf, waren viele besondere Vorrechte im Falle der Ansiedlang in allen kaiserlich - königlichen Erbländern im Jahre 1785 eingeräumt » als: alsbaldige Ein-quartirung, eigene Kirche, sobald die Gemeinde i)0 Seelen zahlt, mit der freien Wahl ihres Pfarrers, Befreiung vom Kriegsdienste und Einquartirung, 20 steuerfreie Jahre etc. Die meisten dieser Einwanderer gingen aber nach Vorarlberg, in die österreichischen Vorlande oder in die Hauptstädte der deutschen Erbländer. cj A ii s \v v i g über die im Temeser Hexirk von (Jeorgi 1783 bis dahin 1781), folglich auf sechs Jahr«' verarrendirten 15 Prädien, und wie hoch ein Joch täglich an stehen kommt *). Enthaltel Ist verpachtet Folglich 1 Joch Orts cd a t' •■h jährlich per jährlich per Jocbe n. ii. kr. 1.842 I.Iii 361 , Toba....... 11.929 1.20« «%„ 9.855 4.000 24V, 5.497 2.015 21% 817 535 39% 2.253 906 >4' s 1.221 051 31% 1.559 459 17% 662 290 20% 1.270 400 18% 787 320 84% Welk i Greda..... 7.680 950 4.092 905 i 13% 1.764 500 17 3186 1.472 27% durchschnittlich S u ni m e . . 54.420 15.721 17V:: ') M. F. Acten. 178». Nr. 91t>ö. TO §. 38. Haupt-Ausweis über den Forlgang der Colonisirnng in Ungern vom Jahre 1784 bis Ende 1787l). Bezirk Orte 7,iir Ansiedln ii IT an-Ri'-tra-gn ■ Untergebracht im Jahre Summe der Dagegen sind Von denuntergebracliten Familien haben erhalten Fallen ganz, illlS der Ver-pfle-g'"lff 1784 1785 1786 17S7 unlcr-brnrh-ttn noch unteren -bringenden neu hcr-gv-stell-te bis zum Dach gell nute Haus- m a J3 m m J3 > Vieh Grundstücke F; m i 1 i e n Häuser Geriithe [ Allofen..... 6 4 1 5 5 5 5 5 5 Pest Berczeli..... 1 32 29 59 ' 44 130 130 130 132 130 j Tarony ..... 16 • • 13 1 o 16 14 14 14 13 14 Raad Ker»;t...... 62 48 14 62 6S 62 50 50 62 { 60 42 18 60 60 60 60 60 60 \ ISeutra < 21 II 10 21 21 21 21 21 11 11 10 10 lt 10 11 Kollos...... 1 1 \ 10 11 1 12 4 4 12 12 12 12 12 i Ungvar...... 20 1 1!) 20 20 20 20 20 20 Muukäts < 19 6 9 4 19 19 19 V.) L9 19 { 17 t? 17 17 17 17 17 17 l 48 15 48 48 48 48 48 48 t 60 60 59 3 6 60 54 54 54 60 l Rnroszlo..... 2:? 23 23 23 23 23 23 23 \ Laiankä ..... 38 35 35 35 35 35 35 35 ] Kaschuu / Lechnitx..... 34 8 26 34 34 34 34 34 Lüllau...... 83 83 83 83 83 \ Pektin...... 52 50 50 2 o 50 50 50 50 1 J 89 •1 • 88 1 89 87 87 87 75 / Sarospatak .... 110 , 38 32 27 97 i:$ 13 104 102 84 102 103 Tokay ...... IS 4 10 14 4 4 15 15 6 0 9 V 5 4 1 5 ."> 5 Gross- j 11» 26 35 2J 52 23 23 23 5 t 56 wardein | °42 89 117 206 36 36 200 . 64 64 242 64 Fünfkirchenj Földvar ..... 226 7 152 53 212 14 12 215 20!) 215 216 223 Pccsvarad .... 151 99 27 126 25 9 10 140 146 143 134 134 A gram Kultyevo..... 72 30 41 71 1 71 71 71 71 71 i Bacser { in den vier Camcral- Hrrrschaften . . . 3088 246 899 1450 456 3051 37 9 26 3047 2608 3047 Ž608 3047 Tcmce | in den verschiede- nen Rentämtern . 2702 302 71G 580 708 2315 387 204 107 2363 2267 2274 2417 2310 Summe . . 7600 548 1720 2794 1887 6955 645 258 202 6987 6898I6700 0337 6678 ') 1<\ M. A Nr. 2587 vom Jahre 1788 (4. Quartal 1787). Aiftsicdliiiigs-Fortgaii^s-Suniinar vom dritten Quartal 178*» big zum vierten Quartal I7S7 in Ungern. Untergebracht im Jahre Summe der Oageg ■n sind Von den untergebrachten Familien haben erhalten j In den Jahren Zur Ansiedln ng angetragen 1784 178."» 178G 1787 untcr-«c-brac.h-ten noch unter-iu-bringenden neu hergestellte bis y. um Dach gebaute Haus- M [C > Vieh rundstucke j Fallen I ganz. 1 aus 1 der Verpflegung F a m i 1 i b n Häuser Gerät he 9 im ."5 . Quartal 1786 701» 548 17*6 478 ._ 2747 4272 945 828 4555 4223 4439 3334 1697 * 4 7066 548 1726 1773 — 504/ 2019 334 289 4775 423« 4602 4232 2963 »> i » 1787 7110 548 1720 2704 517 5585 1531 432 363 5251 4926 4872 4388 3160 „ 3 7407 548 1720 2704 918 5986 1481 383 308 5840 5669 5825 4580 3370 n u • , D 7563 548 1 720 2704 1408 0470 1077 k 472 6876 6213 0575 6059 3954 * 4 "1 ?■ T) 7000 548 1720 2704 1887 6955 645 258 202 6987 6298 6700 (,537 6678 Die folgenden Ausweise bis Ende 1789 konnten hier nicht aufgefunden werden; wenn noch welche verfasse wurden. so dürften sie in der Registratur der ehemaligen ungrischen Statthalterei zu linden sein. Da jedoch die Colonisation auf Staatskosten eingestellt war. so konnten in den folgenden Jahren 1788 und 1789 nicht mehr, als die zur Ansiedlnng beantragt gewesenen: nämlich 7600 Familien untergebracht worden sein. Hechnet man auf eine Familie fünf Personen, so betrug die f h e s n m i» i - rJFj « h 9 der unter Kaiser Joseph II. auf Staatskosten angesiedelten lleicbseinwanderer 38.000. IM« Gcsämntt - Aimictllungs - Kosten für die 7600 Familien betrugen — 500 il. auf eine Familie gerechnet: 3,800.000 |. oder mit Einrcchnung der Neben - Auslagen: vier Millionen'). ) Bericht der königlieh-ungrisch-siebenbürgischen Ilofbuchhalterci vom 23. September 1780. Zweck der Josenhinischen Colonisation und Ansichten Kaiser Josephs aber die inländische Colonisation. Kaiser Joseph hatte durch seine deutschen Colonisir ungen keineswegs zunächst die Vermehrung der Deutschen und die Verstärkung des deutschen Sprach-Elementes, sondern vielmehr die Verbesserung der Bode neu! tur durch gu-t e n A ii b a ii der u n b e b a u 11 i e g e n d e n grossen Strecken mittelst a r b e i t s-g e w oh n t e r d e tlt s c h e r H ä n d e z u m Z w e c k e. Diese Absicht sprechen deutlich das Einwandorungspatent und wiederholte kaiserliche Entschliessungen aus. — Er war aber auch keineswegs der inlandischen Colonisation abhold. Seine eigenen Worte sind1): ,,So nützlich die deutsche Ansiedlang in dem Bäcser und Temeser District sein mag. zu deren Beförderung Ich schon beträchtliche Summen verwendet habe, so schädlich würde sie dennoch für diese (legenden ausfallen, wenn man sie zum Nachtheil der altern Colo-nisten, nemlich der Razen und lllyricr, begünstigen wollte. Da diese an das Land gewöhnt . mithin eine solche Familie in Ansehung ihrer innerlichen Stärke mehr als 3 deutsche zu schätzen ist. Meine Willensmeinung gehet also dahin, dass sie die Administration gemessenst anweisen, dass bei allen Ansiedlungen irrender Colonisten nie einer illyrischen oder walachischen Gemeinde ein Grund benommen werde, den sie entweder zu ihrer Subsistenz oder zu Erhaltung ihrer Viehzucht bedarf." Zombor 8. Juli 1786. Die Instruction für die landesherrlichen Commissarien in Ungern §. 3 sagt: „Eine von Landeskindern selbst, besonders von der razischen Nation und aus der Türkei oder Walachei herüberkommenden Emigranten nach und nach zu erzielende Menschenvermehrung würde gewiss viel wohlfeiler und gedeihlicher sein, als alle Ausländer." 40. Verhältnisse d e r d e u t S C h e n IV e i c h s e i n w n n d e r e r und inländischer C o 1 o n i s i-rungen unter Kaiser Leopold II. (1790 — 1792). Die Lage des österreichischen Staates war den deutschen Reichseinwanderungen nach dem Tode Kaiser Joseph's keineswegs so günstig und einladend, als unter den beiden frühern Regierungen; theils die K r i e g s j a h r e, theils die fr ü h e r e n E r f a h r u n-gen waren daran die Hauptursachen. Die Reichs ein Wanderung war daher auch eigentlich abgeschlossen, und die weitere Colonisirung der königlichen Cameralgüter beschränkte sich grossentheils auf Besetzung der leer gewordenen Ansässigkeiten (Sessiones), — Wir heben zur nähern Beleuchtung mehrere Fälle der damaligen deutschen Co-lonisirungs-Erganzung beispielsweise hervor. Laut allerhöchst resolvirten Vortrag l) M. P. A. 1780. Nr. 831 vom 13. Juli 1790 ') wurden die wegen Unfruchtbarkeit und durch Feuer verarmten Huveser Colonisten aus dem Kaschauer Cameral-Bezirke in die durch Entweichung deutscher Ansiedler leer gewordenen 34 Hausstellen zu Rittberg untergebracht, und denselben ausser den inländischen Colonisten zukommenden drei Freijahren auch der Fundus instruetus der Wirthschaft (jeder Familie nämlich 1 Kuli, 3 Familien zusammen 5 Pferde) ab aerario gegen künftigen Ersatz angeschafft. Zugleich wurden die Brunnen auf Staatskosten hergestellt, und ein Heugrund von der benachbarten Ka-darznacr Gemeinde zugetheilt. — Auch ging das Streben der Regierung dabin, Bewohner, wo möglich von gl eicher R eligion und Nationalität in den C a m e r a l - O r t s c h a f t c n zu behausen. Daher erfolgte die Uebersetzung der Rittberger katholischen Colonisten nach den katholischen Orten Daruvär, Moravicza und Vccscszhäza, und jene der 78 evangelischen Familien zu Daruvär nach Rittberg2), Die fortgesetzten Anträge der Reichseinwanderer wurden mit Ausnahme von besonders rücksichtswerthen Fällen zurückgewiesen, und die Hausstellen mit Inländern besetzt; so z. B. wurde der Vorschlag des k. Reichsnotärs Mayer, 400 deutsche Familien nach Ungern zusenden, abgelehnt, dafür aber jene Ackcrsfamilien, welche von dem lieichsnotär von Leutner zur weiteren Ansiedlung auf gräflich Batthyany'sche Güter aufgefordert, aber von Graf Theodor Batthyany wegen Mangel an hinlänglichem Vermögen der Colonisten nicht aufgenommen worden waren, im Banate mit allerhöchster Genehmigung vom 27. November 1790 untergebracht.— Als Beispiele von Uebersicdlungen im Inlande erwähnen wir jene der 120 Bercze-ler Colonisten in's Banat; die Aufnahme von 27 Familien aus Ujlak im Neutraer Komitate nach Csakova, und die Versetzung der Einwohner von Csatäd in einen vor dem Andränge der Gewässer mehr gesicherten Ort; — die Aufnahme von zahlreichen deutschen armen Coloniste n, welche aus den K a s c h a u c r R e 1 i g i o n s f o n d s g ii t e r n Kajata, Mochnia und Poroszlö wegen Misswachs und Nahrungslosigkeit eigenmächtig in's Banat gewandert waren, in denselben Ort Csatäd; endlich die Uebersiedlung von 20 deutschen Familien aus Oszlop im Wcsprimer Komitate, auf die Puszta Kis Meger i in Stuhlweissenburgor Komitate. — Andern Colonisten wurden, in Berücksichtigung besonderer Unfälle, weitere Freijahre und Vorschüsse bewilligt, z. B. den Geineinden zu Paralmty und Jarek, Ebendorf u. s. w. — Auch steirische Kohlenbrenner und Holzknechte wanderten theils in die Bergwerksbezirke des Banates, theils wurde ein Theil der letztern in die Thäler bei P ö sing, wo sie bereits Landsleute fanden, versetzt. *) F. M. A. Fase. 32. Nr. 11805. a) F. M. A. Fase. 32. Nr. 236/58 von 1791. — Rittberg ward 1786 mit 234 deutschen meist evangelischen Familien besetzt. 1791 wurde ein Theil wegen Müssiggang abgestiftet, und obige Huveser an ihre Stelle gesetzt, aber auch bei diesen ergaben sieh wegen Wassermangel und unfruchtbarem Boden alhnälig 100 leere Sessionen, in welche im Jahre 1801 Colonisten aus Pöczke gesetzt werden sollten. Nr. 861/42 768. 3) F. Bf. A. Fase. 32. Nr. 13692. 2) Nr. 14931. §. 41. Aiisiedlungs-Vcrhättntsse unter Kaiser Franz 1. (Befolgung der früheren Grundsätze). Im wesentlichen wurden die unter Kaiser Leopold befolgten Grundsätze der Colonisirung beibehalten. — Den Ansiedlern im Banate wurde überdiess der freie Verkauf ihrer Ansässigkeiten sowohl vor, als nach dem Ausgang der Freijahre gestattet1). Ungeachtet besonderer Begünstigungen der Banater Colonisten fanden sieh doch von Zeit zu Zeit viele leere Sessionen und verlassene Häuser in den dortigen Cameral-Orten, welche theils durch Aussterben, theils durch Verarmung und Auswanderung der Bewohner entstanden waren. So zahlte man im Jahre 1794 im Temcsvärer Komitat: 250 ganze, 597 halbe, 1029 Viertel- und 660 Achtel- leere Ansässigkeiten. In den acht Ortschaften: Perkaszova, Buttyin, Gataja, Xagy und K. Semlok, Omor, Sosdia und Denta fand man: 76 ganze, 433 halbe, 787 Viertel- und 110 Achtel- leere Sessionen, welche neu eingetheilt, und mit Ansiedlern aus den benachbarten Cameral-Orten besetzt wurden. Die Steuerrückstände wuchsen in diesem Jahre (1794) aus Anlass der leer stehenden Ansässigkeiten in 143 Cameral-Orten des Temeser Banates auf 222.571 Gulden 43 Kreuzer; daher von der Kammer in Einvernehmung der königlich-ungrischen Hofkanzlei eine Commission wegen Verbesserung des Colonialwesens vorgeschlagen wurde — Hierauf wurde eine neue Eintbeilung besonders des Theisser Distrietes vorgenommen. Einzelne Uebersiedlungen erfolgten auch jezt. z. B. von Egyek nach Kcz-Pereg im A rad er Bezirk: jene von Franzdorf und Zichydorf nach Bentsek; von Unghvär nach Lelesz, von Perjämos nach Räcz-Sz. Peter (wo dreissig junge Eheleute aus dem erstercn Orte in die abgestifteten Hausstellen des letztern versetzt wurden). Auch jetzt erfolgte in rücksichtswerthen Fällen die weitere Bewilligung von neuen steuerfreien Jahren, z. B. die Ertheilung von drei neuen Freijahren an die Gemeinde Vecsoszhäza. von zwei Freijahren an die Moritzfelder Colonisten u. dgl. Auch jetzt befolgte man bei den Ansiedlungen den frühern Grundsatz der möglich gleichen Nationalität und Religion in den Ortschaften; daher wurde das Ansuchen der deutschen Gemeinde zu Neu-Sziväcz um Absonderung ihrer Grundstücke, von denen der Razen zu Alt-Sziväez genehmigt, um daduch weitem Zwistigkeiten vorzubeugen 3). Auch jetzt kommen Beispiele von Anstiftungen nachlässiger, arbeitsscheuer und halsstarriger Colonisten vor. worunter jene der 132 Ansiedler zu Daruvär die bedeutendste erscheint *). *) F. M. A. f. 32. Nr. 281/570 von 20. März 1793. J) F. M. A. J. 1794. Fas. 32. Nr. 110/838, ~% 08. ::) F. M. A. F. 32. 29. April 1790 mit Beziehung auf Nr. 114/324 vom Jahre 1795 hei Gründung der deutschen Gemeinde in Neu-Sziväcz anno 1786. *) F. 32. Nr. 196 J 1795. Als neuen Colon i siru ngsversuch erwähnen wir den Antrag wegen Bevölkerung des zur königlichen Freistadt Theresiopel gehörigen Divcrticulum S an d o r, auf 60 Sessionen ferner die Zusammenziehung kleinerer Ortschaften in grössere auf den Dominien Bei, Vasko und Arad zur Abwendung von Räubereien, und zu gleichem Zwecke die Gründung von Ansiedlungen hei den deutschen Wirthshäusern auf den Prädien Piikäcz und Cservena-Mcdja und im Kikindaer Bezirk 2). §. 42. Neue Colonisation (Emigranten, Tiroler etc.). Einige besondere Züge erhält das Bild der Colonisation während der Regierung Kaiser Franz: a) Durch die Einwanderung französischer und deutscher Emigranten, welche durch die Kriegsereignisse, namentlich aus den österreichischen Vorlanden verdrängt, in Ungern Schutz und Aufnahme suchten. b) Durch die Ansiedlung mehrerer Colonisten, wurden 61 leere Sessionen zu Alt-Sziväcz an 137 Reichseinwanderer ertheilt, welche aus den im Jahre 1809 abgetretenen erbländischen Provinzen, namentlich aus Tirol in Ungern aufgenommen wurden. a) Wir übergehen die Aufnahme einzelner französischer Emigranten, und erwähnen nur die zeitweise Ansiedlung von mehreren französischen Familien aus Charquemont (1793/4)» welche in dem bereits mit französischen Lothringern besetzten Ortschaften sammt ihren zwei Geistlichen Hugues Mongin und Joseph Maillot Aufnahme fanden, später zu Bacsovär zusammen untergebracht wurden, jedoch schon 1795 wieder ihre Rückkehr nach Frankreich verlangten, welche ihnen auch gestattet wurde. Im Jahre 1794 wünschte die bedeutende Zahl von vier bis fünf hundert Emigranten Aufnahme im Banate, wovon jedoch nur einzelne Familien untergebracht wurden 3). Bei dem Andränge von Reichs-Colonisten, namentlich von zwei bis drei tausend s c h w ä b i s c h e n Einwanderern im Jahre 1802 erfolgte die, auf frühere Erfahrungen und Normen gestützte Präsidial-Verordnung *): auf den leeren Ansässigkeiten nur ver-mögliehe und ordnungsliebende Einwanderer aus dem Reiche anzusiedeln, weil nach der bisherigen Uebimg oft über 500 11. auf eine Familie verschwendet wurden, und dennoch die Colonisten sich nach Ablauf der Freijahre, ohne Vergütung der Vorschüsse zum Schaden des Aerars wieder verliefen. Die gedachten schwäbischen Colonisten. welche Vermögen haben, können unter der Bedingung angesiedelt werden, dass sie keinen Schlafkreuzer bis zur Unterbringung, oder ebenfalls keine Fruchtvorschüsse oder andere Geldvortheile aus der Staatscasse erhalten, sondern sich *) F. M. A. J. 1799. F. 38. Nr. 303. ■) F. M. A. J. 1800. F. 32. Nr. 28. 3) F. Bf. A. J. 1749. f. 31. Nr. 1.10.187/1015., 73. *) F. M. A. Aug. 1S02. fasc. 32. Nr. 20403/001. bloss mit der Anweisung der leeren Ansässigkeiten und der Einräumung von drei Freijahren sich zu begnügen haben. Diese erneuerte Verordnung erhielt auch die allerhöchste Bestätigung (1804) '). Ausnahmen wurden gemacht zu Gunsten einzelner Auswanderer oder Gemeinden , die dem k. k. Militär wesentliche Dienste geleistet, sich durch Anhänglichkeit an das Kaiserhaus ausgezeichnet, oder durch Kriegsereignisse ihre Habe verloren hatten. Diese wurden im Banatc mit den früheren Colonialrechten untergebracht. In diesem Anbetrachte erhielten auch solche Ansiedler, welche bereits im Lande waren, und wegen Armuth ihre Reise von Ofen selbst nicht fortsetzen konnten, einen Vorschuss von 10 — 15 fl 2). — Auch erhielten Diejenigen, welche einiges Vermögen hatten, und als Colonisten untergebracht wurden, einen massigen Vorschuss auf drei Jahre, die ganz armen Bewohner wurden als Insassen eingetheilt. Zugleich erging die wiederholte Weisung, die Reichseinwanderer wo möglich unter Deutschen einzutheilen, die leeren Hausstellen in walaehisehen Orten mit Nationalisten zu besetzen 3). Ungeachtet der, im Vergleiche mit der früheren Zeit beschränkenden erwähnten Verordnungen war doch der Andrang von Würtembergern, Badnern, Hessen, Falkensteinern etc. so gross, dass wiederholt die zeitweise Sistirung der Reichsein-Wanderung 4) auch für die Fälle ausgesprochen wurde, als die deutschen Emigranten Vermögen mitbrachten, da sich nicht hinlänglich Sessionen fanden, dieselben bei Deutschen unterzubringen. — In Folge dieser und der weitern kaiserlichen Erschliessung vom 28. Juni 1805 linden wir einige Zeit keine neuen Spuren von deutschen Reichseinwanderungen auf Cameral-Gütern, bis zum Jahre 1808, sondern die wenigen leeren Ansässigkeiten im Banate wurden, theils durch die bereits im Lande befindlichen Deutschen, grösstenteils aber durch Nationalisten besetzt. — Erst im Jahre 1808 wurden wieder mehrere leere banatische Ansässigkeiten zu Daruvär, Niczkydorf, Bachovär und Vecseszhäza. dann zu Kula im Bäcser Komitate an 83 falkensteinische und andere deutsche Familien , die durch die Kriegsereignisse verarmt waren, überl assen 5). Auch 22 böhmische Familien aus Kolin erhielten in Kis-Butsek im Arader Bezirke zwischen Kirche und Bräuhaus dieses Ortes Wohnplätze zu halben Sessionen °). b) Nachdem im Wiener Frieden: Salzburg, das Innviertel und Theile des Haus-ruckviertel's und wiederholt Tirol an Bayern, der Villacher Kreis, Krain, Görz, Triest, IStrien, das kroatische Litorale und Kroatien bis an die Save unter dem Namen „Illyrische Provinzen" an Frankreich abgetreten worden waren, entstand bei den treuen Völkern dieser Länder, namentlich bei mehreren Bewohnern Tirol's und der illyri- ») F. M. A. Fase. 32. Nr. 603. ») F. M. A. „ m Nr. 13083/734 vom 13. Mai 1803. ;J) F. M. A. „ „ Nr. 22069/1167 vom 4. August 1803. *) F. M. A. „ „ Rescript Nr. 15767/876 vom 10. Juni 1803 und Nr. 22822/1199 a. Ii. Handschreiben an die Staalskanzlei und den Hofkriegsrath ddo. Laxenburg 30. Juli 1803. 5) F. M. A. Fase. 32 7249/348 vom 3. März 1808. «) F. M. A. „ „ 5021/215 vom Jahre 1808. schon Provinzen der Wunsch, wenn auch ausser ihrem Vaterlande , doch fernerhin uncer österreichischem Scepter zu leben. Daher ertheilte im Jahre 1810 die k. k. vereinigte Hofkanzlei allen Länderchefs den Auftrag, die aus Tirol, Kärnten, Krain und Illyrien um Ansicdlung ansuchenden erbländischen Unterthanen, sofern sie nach Galizien und der Bukowina abzugehen wünschen, an die dortige Staatsgüter-Administration, jene die in Ungern Aufnahme suchen, an die königl. ung. Hofkammer zu weisen. Die Hofkammer erwiederte, dass in Ungern 2900 leere Ansässigkeiten vorhanden waren, daher bei 3000 Familien untergebracht werden können1). Die meisten Ansässigkeiten fanden sich im Laufe dieser Jahre im Banate. Die nachfolgenden Ausweise geben eine Uebersicht der allmaligen Colonisirung leerer Ansässigkeiten in den dortigen Bezirken im ersten Decennium des 19. Jahrhunderts, sowohl hinsichtlich der Zahl, als der örtlichen Vertheilung. Total - Ausweis ~) über die im Jahre 1807s in den Banater Camcral-Gütern untergebrachten Ansiedler und Insassen. Fami- mit Bcnefizien angesiedelt In- haben Häuser erhalten Betrag der ihnen ertheilten Herrschaft lien Orte ganze halbe sassen- Vorschüsse Ansässigkeiten Familien 11. kr. Csakovar . . . 1 1 Versetz . . . 1 Freudenthal. 1 1 60 ... Köveres . . . 16 Bakovar. . . 6 3 7 5 1.071 45 Lugos .... 14 Daruvar . . . . . . 14 14 6.917 20 Summe . 7 17 8 20 8.049 5 *) P. M. A. Pasc. 32. Nr. ^f-fj-6. In der Bukowina fanden sich 17828 Joch Ansiedlungsgründc für 898 Familien. a) F. M. A. Fase. 32. Nr. «£fg-7 P™ APril l8<>4. Ausweis1) über die im Jahre 1803 im Banate leer gewesenen and bis Ende auf Cameral-Herrschaften. Leere, ganze Ansässigkeiten..... 432 „ halbe „ ..... 974 „ Viertel- „ ..... 687 „ Achtel- „ ..... 662 Im Laufe des Jahres besetzte ganze Ansässigkeiten..... 69 halbe „ ..... 150 Viertel- „ ..... 181 Achtel- „ ..... 81 Verbleiben noch zu besetzen: 2755 481 ganze Ansässigkeiten..... 363 halbe „ ..... 824 Viertel- „ ..... 506 Achtel- «i ..... 581 2274 1804 besetzten Ansässigkeiten Und zwar in den Rentämtern: Ujpecs Caskova Denta Köveres Lipp a Kokas Sz. Andras Lugos Versetz Unterämter: Faczet Bulcs V e r w a 11 e r ä m t e r: Bogschan Szaszka Oravicza Krassova Gr. Bccskerck Ausweis2) über die im Jahre 1806 — 1807 verpachteten leeren Ansässigkeiten im Banate. Bcnanntlich ganze halbe Viertel- Achtel- Industrielle Gründe Ansässigkeiten Joche 243 593 359 503 _ 720 208— 8 253 569 370 570 Ä„ 11211 257-- 8 leer bestanden, mithin zeigt sich, dass mehr als im Jahre 1806, dagegen aber hei den halben um...... weniger leer verblieben sind. 10 24 11 67 8 Banat 1380 kamen. i) A. a. Nr. pro Octob. 180*. 3) Nr. 252 do. Juli 1808. Im Jahre 1810 wurden im Banate allein mit Ansiedlern besetzt: 22 ganze, 80 halbe, 111 Viertel-, und 101 Achtel-leere Cameral-Sessionen. Diese Sessionen wurden grossentheils mit Tirolern, I n n e r ö s t e r r e i c h e r n, Badnern und Würtembergern in diesem und den folgenden Jahren besetzt, wie die n a c h f o 1 g e n d e Erörterung näher zeigen wird. Der Ingenieur Rudolph Witsch wurde als Cameralcommissär mit der Anlegung einiger neuen Colonien. namentlich für Tiroler im Krassöer Komitate betraut. — Se. Majestät genehmigte mit der kaiserlichen EntSchliessung vom 9. Juni 18101) die leeren Sessionen in Füz es und Prädium Szechen-Szälläs zur Ansiedlung von Tirolern zu verwenden. In besonderer Rücksicht der bewiesenen Treue wurden denjenigen Tirolern, welche sich mit Ackerbau beschäftigten, Vorschüsse bis 1000 fl., in besonderen Fällen sogar bis 2000 H., den Handwerkern aber kleinere Vorschüsse bewilligt , welche erst vom dritten Jahre angefangen sodann in sechs Jahresfristen von den Colonisten zu vergüten waren; diejenigen Tiroler, die sich in Salzwerken beschäftigten , wurde die Aufnahme in dieMannaros, und die Beschäftigung bei dem dortigen Salzbau unter gleichen Begünstigungen, wie den 1775 aus Oberösterreich angesiedelten Salzarbeitern zugesagt2). Die Tiroler hatten ungeachtet dieser besonderen Begünstigungen nicht viel Lust, in Ungern, namentlich im Banate, sich niederzulassen; theils waren sie noch von dem Vorurtheile erfüllt, dass das Banat das Grab der Deutschen sei, theils sagte ihnen die Bewohnung des Flachlandes nicht zu, theils fürchteten sie die Veränderung der ihnen lieb gewordenen Sitte, Tracht 111111 Lebensweise. Da sie ferner für den Fall einer Ansiedlung in Ungern noch höhere Forderungen an den Staat machten, so wurde denselben einerseits durch die Polizei-Hofstelle erklärt: der Staat suche sie nicht zu seinem Vortheile nach Ungern zu ziehen, sondern wünsche ihnen nur zur Belohnung ihrer Treue ein gesichertes Unterkommen zu verschaffen; andererseits wurde ihnen zugesagt, sie nicht zerstreut, sondern beisammen anzusiedeln, und um das Vertrauen der Tiroler zu erheben, wurden auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl3) die zwei Tirolcrfiihrer Speckbacher und Thallgutter in's Banat gesendet, um die Ansiedlungs-plätze zu besichtigen. Hierauf erfolgte der weitere kaiserliche Auftrag *) vom 1. September 1810 in Füzes 30 Häuser ganz nach Tiroler Art auf der Anhöhe aus solidem Material zu erbauen. Die beiden Tirolerführer erhielten 200 fl. Reisegeld. Die Colonisten erhielten 30 11. für den Familienvater, eben so viel für das Weib. 20 11. lür den Dienstboten. 15 fl. für jedes Kind über und 8 11. für jedes Kind unter 7 Jahren. Jeder dieser Tiroler Familien wurde eine ganze Session und auf Verlangen auch 1 — 2 Joch Weingartengrund zugetheilt. Auch wurde ihnen gestattet, ihre eigene Kleidung sammt Stutzen beizubehalten; nur ihre in Ungern gebornen Söhne sollen militärpflichtig sein; be Pachtung nachbarlicher leerer Ueberlandgründe soll cwteris paribus auf Tiroler •)F. M. A. 32. Nr. 17020/920. 3)F. M. A. 32. Nr. 19732/994 von 1810. 3)F. M. A. 32. Nr. 10895/101G vom 18. August 1810. *)F. M. A. 32. Nr. 27041. Rücksicht genommen werden. — Da weder Speckbacher *) noch Thallgutter sich ent-schliessen konnten, im Banate sich anzusiedeln, so wurde Euseb Steck (1811) zum Vorsteher dieser Tiroler Colonie, im folgenden Jahre aber Mader hiezu ernannt2). Die Kosten eines Tirolerhauses im Banate betrug 5199 fl. im damaligen Papiergelde, und der ganze Häuserbau dieser Colonie betrug 32.153 fl. 24 kr. W. W.3). Auch wurde der Bau einer Kirche und Schulhaus beantragt, und Johann Matthäus Stuefler wurde Seelsorger dieser Gemeinde. Eine andere Tiroler Colonie war jene in Königs gnad, welche in den Jahren 1813—1814 aus 56 Häusern für eben so viele Familien um den Preis von 259.72111. 37 3/4 kr. *) sammt Schulhaus erbaut wurde. — Als Colonisten-Vorstand und Richter wurde Eichhammer bestellt. Da aber bald ein Theil dieser Colonisten theils zum Militär übertrat, theils zurück nach Tirol ging, so wurden die dadurch leer gewordenen Hausstellen in Königsgnad mit anderen Reichs-Colonisten ausgefüllt, darunter auch mit einigen von jenen 55 vvürtembergischen Familien, welche 257 Köpfe stark im Jahre 1816 durch Ungern nach ltussland zogen, um am Kaukasus ein neues Vaterland zu linden, jedoch vom Banate wegen Armuth nicht weiter konnten. — Auch 56 Gotscheer Familien, welche Krain verlassen hatten, suchten in Ungern Unterkunft. Denselben wurde die Ansiedlung auf der Oravitzacr Herrschaft (mit J/4 Session) und die Verwendung beim Holzwesen angetragen. Da sie aber wegen schlechtem Boden diese Ansässigkeiten nicht annehmen wollten, so wurden sie in D a-ruvär und anderen Orten angesiedelt (1812)5). In Daruvär, Prabul, Välya und Deny wurden auch 141 falkcnsteinische Familien, welche durch den Krieg verunglückt waren, so wie in Liebling und Szakel-haza 23 baden-durlachischc Familien einstweilen untergebracht (1811— 1814)6). §. 43. Beschränkungen der Einwanderung (Anlass, Erhebungen, Grundsätze). In Folge der Kriege und Tbeuerung in Deutschland hatte sich eine solche Zahl deutscher Einwanderer in Ungern eingefunden, dass nicht alle untergebracht werden konnten. Bei 900 Würtemberger, Badner und He s sen lagerten geld- und hilflos um Temesvär. In Anbetracht der traurigen Lage dieser Einwanderer machte die ungrische Hofkammer den Antrag, dieselben ausnahmsweise, wenn auch in walach i sc he Orte einzuthcilen, und jeder Familie 300 fl. Vors chuss zu ertheilen. Sie wurden auch auf leere Sessionen, jedoch ohne weitere Vorschüsse untergebracht, da den Colonisten ausdrücklich von der k. k. Gesandtschaft in Stuttgart und Karlsruhe *) F. M. A. Fase. 32. Nr. 47668/19096 vom Jahre 1817. ~) F. M. A. „ f1 Nr. 27021/16058 von 1811. a) F. M. A. „ „ Nr. 31060/1903 von 1811. *) F. M. A. „ Nr. 24889 vom Jahre 1821 mit Bezug auf Nr. 11761/581 vom Jahre 1813 und 4860/262 v. 1817. 5) F. M. A. Fase. 32. Nr. 32166/1936, 26883/1411. 6) F. Bf. A. „ „ Nr. 9509/5G2 vom Jahre 1811. bedeutet worden war, dass sie keine außergewöhnlichen Vortheile erhalten. Zugleich erging der erneuerte Auftrag an die Gesandten und Residenten, künftig nur Ver-in ö g 1 i c h e n E i n w a n d e r u n g s p ä s s e zu e r t h e i 1 e n. Die bisher genannten deutschen Colonien hätten wohl die leeren Sessionen in Ungern allein nicht gelullt, es ist jedoch zu bemerken, dass seit dem Jahre 1810 aus den abgetretenen illyrischen Provinzen !) auch verschiedene kroatische und illyrische Bewohner: Banderialisten und Granzer und andere Nationalisten untergebracht wurden. Da zugleich die früheren Erfahrungen vielfältig bestätigten, dass die Deutschen sich nur dort erhalten konnten, wo sie in grösserer Menge beisammen angesiedelt wurden, und dass sie einzeln unter anderes Sprach verwandten eingetheilt, meistens verkümmerten, bei denW a lachen manchmal aber gar ihrer Habe und ihres Lebens nicht sicher waren~) so wurde bei dem f o r t w ä h r e n d e n A n s u c h e n d e u t s c h e r E i n w anderer um Unterkunft in Ungern im Jahre 1817 f o l g e n d e r A u s w e i s über alle leeren, u n t e r d e r L e i t u n g d e r K a m m e r s t e h e n d e n A n s ä s s i gk e i t e n der Staatskanzlei mitgetheilt, woraus erhellt, dass unter Deutschen nur wenig Deutsche untergebracht werden konnten. II. Karnthen III. Istrien ! ») Napoleon theilte mittels Organisations - beeret, ddo. Paris 15. April 1811 (Titre VI. Organisation eivile) das Bayrische Gouvernement in folgende VII Provinzen : , District Laibach, ] 1 «) C i vil- Pr o v in z e n : I. Krain........ „ Neusladtl, ' „ Adelsberg. , Villach, , Lienz. , Triest, , Görcz, , Capo d'Istria, , Itovigno. !,, Carlstadt, „ Fiume, „ Zeng. > Z ar a, > Sehenico, V. Dalmatien . . . . ( „ Spalato, , Macarsca, . Lcsina. r „ Ragusa, VI. Iiagusa......< „ Cattaro , ' „ Curzola. 6) Militär-Provinz: VII. Militär-Kroatien. !) Aus K lop odi a im Temeser Banate waren die 1) e u t s c h e n , wegen Gefährdung ihres Gutes und Lebens durch die Walachen dieses Ortes, weggezogen und an ihrer Stelle Ungern angesiedelt worden; doch im Jahre 1815 klagten auch diese, dass sie wegen Sengen und Brennen der dortigen walachischen Mitbewohner ebensowenig mehr bestellen können , als früher die Deutschen, und im Jahre 1818 wanderten sünimtlie.he Ungern (bis auf fünf) aus diesem Orte weg. (F. M. A. v. 1815 Nr. 217 und v. 1818 Nr. 318.) III. 11 Total- über alle leere Ansässigkeiten, welche in den, der Leitung der k. ung. Hofkammer unter- Name der leere Ansässigkeiten Nationalität Nr. Herrschaft District ganze Vi 6/ /t li xu % Zusammen l 2 3 4 5 Alle Banaler Domänen Arad, modenesische Herrschaften Vacantc bischöfliche Cameral - Herrschaft Grosswardein Hradeker Cameral-güter Vacante Prior. Aurand Farkasieh [ Versetz \ Detta ) Ilekas \ Oravicza 1 Lugos ' Krassova / Pecska i Menes ) Pankola \ Buttyin J Kis-Jenö \ Zerend ( Fugyiz \ Cseter < P. Mezö j Csefa 'Koros Topa Ilradek Sellin Mri Im 1 G 2 4 75 17 30 1 23 32 108 158 188 271 375 322 1 135% 125% 121% Vs 3% In Klopodia: Ungern, Walachen. / Szredistje : Hazen. Perkaszova: Deutsche, Wa-1 lachen. \ „ Rekäs : Deutsche, Razen. ] „ Oravitza: Razen, Walachen, / Deutsche. ' „ Nennet, Vodnik: Bulgaren. \ „ Moritzfeld und Königsgnad : J Deutsche. I „ Zenta : Ungern , Razen, [ Deutsche. ' ,, Szcnt-Tamas: Razen, sonst im \ Theisser Bezirk: Ungern, Ra-^ zen und Walachen. / „ Uj Pecska , Beregh, N. Zerend j Gyarmat, Agya : Ungern. 1 ,, Apatfalva:, Ungern, Walachen. 1 Nagylak: Slovaken,Walachen. 1 „ Räcz Pecska: Walachen, j Razen. J „ Batonya: Walachei», Razen, J Ungern. ( „ Radna i Šokazen, Walachen \ Deutsche. 1 „ Glogovacz: Deutsche, i ,, Altpaulis : Deutsehe , Wa-1 lachen. 1 „ Pankota:Deutsche,Walachen, Ungern. I „ Butyin : Walachen , Deutsche, \ früher Walachen. Walachen. Slovaken. Kroaten. G Graner erzbischöfl. Güter Tyrnau-Verebely j Uezbegh j Zeteny 1 11 4 1 G% (In Üzbegh , Chinozan , Iiibin: ) Slowaken. ( „ Egerszeg, Ledecz: Ungern. 7 Vacante Neusobler Bisthums-Herrschaft Heiligenkreuz ) Al t kremni t z j Prestawlk i- 12 4 7 Slovaken. 8 Vacante bischöfliche Cameralgüter Grosswardein i Varad 1 Beel ( Vaskö i' 20 248 526 138% i In Jenko, Belfenyer : Ungern. ) „ Gyanta: Ungern, Walachen, ( früher Walachen. 9 10 11 13 Caineral-Herrschaft Lublyo, Podolin Salz Domäne Soovär Camer al-IIerrschaft Peklin Cameral-Fiskal-Gut Licserd ( Zipcer ( Administr. Soovär j Peklin l Licserd } ( „ Hobg-ard: Deutsche früher \ Slovaken. ( „ Soovär: Deutsche, Slovaken, ) früher Slovaken.' ( „ Herlein: Deutsche, früher \ Slovaken. Slovaken. Summa . . 00 7 t; 1G8|55 710 1496 538% Ausweis geordneten Cameral-, erledigten Bisthums-und Benefiz-Domänen vorfindig sind (18171). Anmerkung Die nacheinander folgenden Missjahre und Ueberschwem-mungen zogen in diesem Jahre die äusserste Verarmung, diese aber die Auswanderung nach sich, wobei zu bemerken, dass bei besserem Jahre die Auswanderer häufig zurückkehren. Kis Jenö wurde dem E. II.Palatin verliehen, daher 3/8 Ansässigkeit abzuschlagen, mitbin nur 125 % zu entwerfen kommen. Für diese Herrschaft zahlt die Kakovaer Gemeinde 20 fi. 30 kr jährlichen Pachtzins. Diese leeren Grundstücke sind an die Inwohner vertheilt und werden alle Jahre angebaut. Sind keine leeren Gründe vorhanden. Ausser diesen leeren Ansässigkeiten sind noch im Krassöer Bezirke so%600 Industrial-Joche und \ es könnten von den deutschen sieh ( meldenden Ansiedlern theils im Banale, theils in den Arader und Grosswardeiner Cameral-Domänen mehrere untergebracht werden. Können nicht durch Ausländer-Einwanderer, sondern bloss durch inländische Kroaten oder Slova-ken besetzt werden. Dürften von Inländern : Ungern, Slovaken oder Walachen besetzt werden. *) F. M. A. pro Julio 1817 Fase. 32 Nr. 184. T o t a 1- Wie viel leere Constitutiv-Grundes-Ansässigkeiten hei nachbenannten kön. Banater 25. Jänner 1817 vorgelegten Totales mit Vermöge ämtlicher Ausweise bestehen leer mit 1. Mai 1817 Vermöge Totales pro 1816 verblieben mit Ende October 1816 leer Nro. Name der Rentämter Ganz- Halb- Viertel- Achtel- Indu-strial- Ganz- Halb- Vierlel- Achtel- Indu-strial- Ansässigkeiten Joch Ansässi ^keih n Joeh 1 2 3 13 38 4 14 36 4 Delta.............. 14 4 41 8 7 3 34 6 5 6 5 5 2 2 3 7 Lugos .............. o 3 1 1 1 2 1 8 3 9 9 8 1 28 9 8 1 28 10 Karacsova............ 14 111 108 297 11 S 0 0 3 23 72 234 B* 0 TTTiT 11 Gross-Becskerek......... Summe.. 57 169 153 340 (i c u u i «i d o 37 75 108 271 8 0 0 T¥7fT Die wenigen leeren Sessionen im Banate und in anderen Cameral - Gütern wurden meist durch Nationalisten oder durch solche Deutsche besetzt, welche bereits im Lande waren. — So wurden 1818 in Perkassovo Baden - Durlacher angesiedelt, die bereits einige Zeit in Ungern verweilten; 1820 wurden Steier-dorfer Bergleute auf die Oraviczaer, Szäszker, Csikloer und Bokcsäner leeren Ansässigkeiten eingetheilt, und in demselben Jahre Holzknechte aus den fürst- Ausweis Cameral-Rentämtern mit 1. Mai 1817 vorlindig sind, und wie viel vermöge des unterm Ende October 1816 leer bestanden haben1). Combinartdo zeigt sieb Mehr Weniger ■ H e O Halb- Viertel- Achtel- Indu-stria-lien Ganz- Halb- Viertel- Acbtel- Industrialien Anmerkung. Ansässigkeiten Jocb Ansässigkeiten Jocb 7- 2 1 7 4 2 1 f Iiier beiinden sich keine leeren Ansäs-l sigkeiten. ( Der Zuwachs kömmt durch Absterben ) der Unterthanen und durch die neue Ein-( theilung des Ortes Gross-Sredistie her. Aus Armulh die Gründe verlassen. j Belinden sich keine leeren Ansässig-j keiten. 2 l 2 1 2 2 1 ( Durch Arinuth und Absterben der Unler-| thanen leer geworden. Im Laute des Jahres besetzt worden. 11 88 36 63 «im ) Theils durch Abslerben erledigt, theils [ haben sicli wegen schlechter Grundes-Qua-j lilät keine Uebernehmer gemeldet. ( Definden sich keine leeren Ans.ässig-\ keiten. 21 94 45 72 r.Hno u t i o o 1 3 lieh Eszterhäzischen Dominien in die Visöcr Cameral-Wäldcr versetzt, und derselben eine fünfjährige Frist zur Erstattung der Vorschüsse bewilligt. — Die Nachkommen der im Jahre 1785 zu Pudlein (Podolin), Neu-Lublau (Uj-Lublyo) und Ober-Rauschenbach im Jahre 1785 angesiedelten deutschen Colonisten wurden vom Prädium Laczkova (1817) entfernt, aber in der Folge (1831) wieder darauf eingesetzt2). *) F. M. A. vom J. 1817. Nr. 4938. 2) F. M. A. Nr. 1041 vom Jahre 1817, und Nr, 38184/1280 vom Jahre 1831. Ungeachtet erwähnter Massregeln zur Hintanhaltung von vermögenslosen Einwanderern aus dem deutschen Reiche, kommen doch in den folgenden Deccnnien noch häufige Ansiedlungsgesuche sowohl einzelner, als ganzer Abtheilungen (von 50—100 Familien) aus Baden, Würtemberg, Falkenstein , Bayern, Böhmen und Mähren vor. Dieselben erhielten grösstentheils abweislichen Bescheid, da nur im Banate einige zerstreute leere Sessionen, grossentbeils von schlechter Bodenbeschaffenheit erübrigten. Im Jahre 1829 erfolgte an alle Länderchefs die verschärfte Weisung, künftig keine deutschen Colon iste n (wenn sie auch mit Gesandtschaftspässen versehen wären) über die Gränze der österreichischen Monarchie zu lassen, wenn sie nicht daselbst ein Vermögen von 300 11. in klingender Münze ausweisen konnten. Im Jahre 1833 ergaben sich in sämmtlichen ungrischen C am er al-Bezirken 61 ganze, 247 halbe, 231 Viertel- und 396 Achtel- (leere) Sessionen. Die letzte Ansiedlung auf ungrischen Cameralgütern für Deutsche wurde jenen Würtembergern, und zwar auf den Cameralgütern Alt-Ofen und Vissegrad, Jahre 1846 bewilligt, welche in Siebenbürgen nicht untergebracht werden konnten, und sich in Pest aufhielten, doch waren sie bei Erlass der allerhöchsten Erschliessung bereits grösstentheils bei Privaten untergebracht. S- **• Deutsche, evangelische Einwanderung (sogenannte Landler) in Siebenbürgen im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte. Um den Zusammenhang des deutschen Colonialwcsens in Ungern nicht zu unterbrechen , wurden die deutschen Einwanderungen in Siebenbürgen während dieser Periode bisher nicht erwähnt. Aber auch diese Bergfeste der Krone, dieses Bollwerk des deutschen Nationalgeistes im äüssersten Osten der österreichischen Monarchie, hatte viel gelitten. Pest und Türkeneinfalle hatten die sächsische Bevölkerung deci-mirt; viele Bewohner waren in die Sclaverei fortgeschleppt, manche sächsischen Orte zu ungrischen Komitaten geschlagen oder magyarisirt worden. Doch, nachdem Siebenbürgen wieder im achtzehnten Jahrhunderte an Oesterreichs Herrscher zurückgekehrt, und durch den Szathmarer Frieden (1711) darin befestigt worden war, erhielt die sächsische Bevölkerung einen Zuwachs an Evangelischen aus Oberösterreich, Steiermark und K ä r n t h e n. — Auf wiederholtes Ansuchen der Regensburger Reformationsi-Commission an Kaiser Carl VI. wurden im Jahre 1734 vier Schiffe, besetzt mit 263 Personen, grösstentheils Profcssionisten, Salzarbeiter und Holzknechte aus dem Salzkanunergut, welche dem evangelischen Glauben nicht entsagen wollten, nach dem Sachsenlande in Siebenbürgen abgesendet. Am 9. Juli 1734 ging das erste Schiff mit 82 derlei Personen, bald auch die übrigen, von Linz nach Klosterneuburg ab, wo sie durch Regierungsrath von Zelto, und den damaligen Deputirten der sächsischen Nation am kaiserlichen Hofe, den Hermannstädter Stuhlrichter Johann Kinder von Friedenberg empfangen, und von letzterem bis naeh Ofen geleitet wurden. — Von dort wurden sie unter Aufsicht eines kaiserlichen Com- inissärs nach Siebenbürgen geführt, und einstweilen in Heitau untergebracht (am 21, August), bis die Häuser in Neppendorf für sie hergestellt waren. — Eine zweite Colonie von 38 Personen und eine dritte Colonie mit 61 Personen folgten am 9. October und am 29. November 1735 aus Obcröstcrrcich nach, welchen ebenfalls Neppendorf und Grossau angewiesen ward *). Nach ihrer Ankunft dankten die Einwanderer in einem eigenen Memorial2) dem Kaiser für die auf ihrer Heise empfangenen Wohlthaten und baten um Verzeihung, dass sie aus Unverstand anfangs in die Reise nicht hatten willigen wollen, ebenso bezeugten sie in Briefen an ihre zurückgebliebenen Freunde ihre Freude darüber, dass Gott durch diese Emigration für ihr Wohl so gnädig gesorgt hätte, und dass ihnen drei steuerfreie Jahre bezüglich der erhaltenen Bauernwirthschaften eingeräumt wären3). Im Jahre 1*36 ging abermals ein Transport von 300 Personen aus Oesterreich nach Siebenbürgen, und im Juli des folgenden Jahres langten 81 evangelische Kärnth-ner, meist Professionisten und Ackersleute in Kronstadt an4). — Durch die Türkenkriege waren mehrere sächsische Dörfer, wie Langendorf, Reichau, Ludos, Klein-Pold etc. fast ganz entvölkert, in andern Orten, z. B. Broos, Roms, Deutsch-Pian, Petersdorf, Mühlbach, Gross-Pold, war die sächsische Einwohnerschaft sehr d ü n n geworden. — Maria Theresia nahm zwischen den Jahren 1743—J 745 eine Colonie Evangelischer aus B aden-Durlach in Mühlbach auf, sie erhielten daselbst Hausplätze und Feldgründc, erbauten die sogenannte Altvorstädtcr Gasse; ein eigener Schultheiss besorgte unter Aufsicht eines Magistrats-Inspectors ihre Angelegenheiten°). Nachdem der Kaiserinn Maria Theresia im Jahre 1752 angezeigt worden war, dass sich seit nicht langer Zeit in Oesterreich ob der Enns, in Steiermark und Karn-then mehrere Unterthanen, obwohl unbekannt mit den Grunddogmen zur augsburgischen Confession bekannten, so geruhte Dieselbe aus dem Grunde, weil ihnen in diesen Ländern weder eine private, noch weniger eine öffentliche Ausübung dieser Religion gestattet werden konnte, unterm 20. Jänner 1752 zu bewilligen, dass sie mit dem eintretenden Frühjahre ihre Wohnsitze verlassen, und nach Siebenbürgen (ungeachtet der von dem damaligen dortländigen Bischöfe Freiherrn Sztojka gemachten Gegenvorstellungen) in jene Orte übersiedeln durften, wo sie mit vollkommen freier Religionsübung und Sicherung hinlänglicher Lebensmittel untergebracht werden konnten "). *) Kurze Geschichte der ersten Einwanderung* oberöslcrreichischer evangelischer Glaubensbrüder nach Siebenbürgen, von dem evangelischen Pfarrer zu Neppendorf 1835 in Uebereinstinnnung mit G. Waldaus Geschichte der Protestanten in Oesterreich, Steiermark, Kärnthen und Krain, 2. Bd. p. 355—306. -) Weimar Act. Hist. Eccles. I. B. p. 455. 3) Waldau a. a. 0. <») Waldau a. a. O. p. 364 und 429. — Was der Schriftsteller jedoch von den angeblieben Bedrängnissen der Evangelisehen in Siebenbürgen sagt, widerspricht seinen eigenen Angaben in den von ihm angeführten Briefen der Transmigranten. — 5) Die Baden - Durlacher Deutschen in Mühlbach, ein Andenken an ihre am 6. Jänner 1843 begangene Einwanderungsfeier. B) Megerle von Müblfeld im neuen Archiv für Geschichte, Literatur und Kunst 1. Jahrgang Nr. 47 in Beantwortung einer Anfrage der Leipziger Literatur-Zeitung. Intelligenzblatt vom 19. Juli 1828, Nr. 179. In Folge dieser Bewilligung wanderten Im Jahre Kamen von Wurden angesiedelt in Anmerkung Zahl der Köpfe Mai 1752 . . Ober-Steiermark . Mühlenbach .... Besonders zahlreich 15 August „ . . I^fl / Grosspold .... waren die Einwan- 168 Oetoher „ , . j Oesterreieli , und 1 zwar aus dem Salz- 1 Kleinpold .... derungen aus dem Salzkammergut, 66 August 1753 . . f kammergut, Stei- l Petersdorf .... dann von der Kärnlh- 200 September „ . , , \ er mark, und Kärn- ' Deutsch-Pian . . ner Herrschaft Him- 75 April 1754 . . 1 then von der Herr-1 sehaft Ossiach und J Brooi ni elb erg. 200 September „ , . j Simmelberg 600 1756-17G2 .... \ 531 so dass man im Jahre 1762 in Siebenbürgen : aus Oesterreich 1273 Kärnthen......... 518 „ Steiermark ........ 58 1849 Emigranten zählte, welche dem Aerar durch das Decennium von 1752—1762 für Verpflegung und Kleidung...........51.641 11. 32 kr. „ Wohnung................ 26.000 „ — „ „ Reisegeld und sonstige Auslagen......... 14.835,, 25% „ Zusammen 92.476 „ 57% „ Kosten verursachten !). — Im Jahre 1770 herrschte in Deutschland besonders im Breisgau grosse Theue-rung. Maria Theresia liess durch den zu Ottenburg residirenden General Ried den Breisgaue rn bedeuten, dass sie eine Anzahl derselben in Siebenbürgen und Ungern aufzunehmen bereit sei. In Folge dessen sammelte sich aus der Gegend von Altenhaim, Loor und Strassburg, so wie aus dem Schwarzwalde, eine Colonie von Transmigranten theils Professionisten, theils Ackersleute. — Am 31. August langten 49 Familien aus dem Breisgau in Müh Ibach an, und wurden theils von dem dortigen Magistrate angenommen (worauf sie die neue Gasse erbauten) theils in den angränzenden Ortschaften Petersdorf und Deutsch-Pian untergebracht. Der Mühlenbacher Magistrat nahm sogar (21. 22. April 1771), mit Zuziehung der Geschwornen dieser Gemeinde, eine neue Eintheilung des Haters vor; auch wurde ihnen gestattet, aus ihrer Mitte einen Vorstand, den sie Vogt nannten, zu •) F. M. A. vom Jahre 1763. — Eine andere Abihoilung evangelischer Oesterreicher aus dem Salz-kammergulc, dann Salzburger und Inner Österreicher wanderten nach Preussen aus. wählen. Audi tlie k. hoho Landesstelle und der Comes nationis waren für das Wohl der neuen Colonisten besorgt und eine besondere Gubernial-Commission prüfte ihre Angelegenheiten. — Seit dem Jahre 1783 wurde den Breisgauern auch die Fähigkeil zur Erwerbung des Bürgerrechts, und seit 27. Februar 1798, bei gehöriger Befähigung sogar der Eintritt in die Stadt - Communilat eingeräumt. — Auch hatte diese Colonie eine eigene Kirche und Schule; was die Sprache der Colonisten betrifft ? so haben sie seit einem Jahrhundert den oberrheinischen Dialekt grossentheils mit dem sächsischen vertauscht und nähern sich auch in Hinsicht der Lebensart immer mehr und mehr den eingebornen Sachsen j). Im October 1770 wurden auch 22 hessische Familien in den bereits erwähnten Orten vertheilt« §. 45. Die letzte würtembergische Einwanderung nach Siebenbürgen. Bei der von Jahr zu Jahr zunehmenden Uebcrvölkerung Würtemberg's erging auf Anregung des königlichen Ministeriums im Jahre 1844 von Seite der k. k. Gesandtschaft zu Stuttgart die Anfrage im Wege der k. k. Staatskanzlei, ob und unter welchen Bedingungen eine Aufnahme würtembergischer Unterthahen in Ungern und Siebenbürgen Statt habe, da seit dem Jahre 1830, in welchem die zugesicherte Aufnahme des Einwanderers von Seite eines Grundherrn als Hauptbedingung gestellt wurde, bei dem Fortschritt gedachter Länder auch die Einwanderungsverhältnisse sich geändert haben könnten'). In Folg«; der, durch das siebenbürgische Gubornium eingeleiteten dicssfälligen Erhebungen, ergab sich, dass in Siebenbürgen sieh bloss die sächsische Nation (uni-versitas nationis Saxonicac) zur Aufnahme einiger Würteinberger bereit erklärt habe, und zwar: auf den adeligen Gütern dieser Nation gegen eine massige llobots-Ablösungs-Taxe; in den freien sachsischen Orten würden ebenfalls einige Würteinberger, besonders verständige Landwirthe und geschickte Handwerker aufgenommen werden, doch auch diese nur in zerstreuten leeren Ansässigkeiten, wenn sie im Stande wären, sieh solche Besitzungen anzukaufen 3). Mittlerweile erfolgte die allerhöchste Genehmigung zur Bildung eines landwirtschaftlichen Vereines in Siebenbürgen zur Verbesserung des Landbaues auf sächsischem Boden; dieser Verein strebte seinen /weck durch Einberufung und An-siediung tüchtiger deutscher Landwirthe zu erreichen *). lndess hatte auch Stephan 11 o th,Pastor des siebenbürgischen Dorfes Nicmesch bei Mediasch, im schwäbischen Merkur vom 10. und 18. September 1845 und im würtember-gischen Beobachter vom 2. und 12. October, dann vom 23. und 24. November desselben *) Die frBher erwähnte Kode zur Saecular-Feier der Eingewanderten zu Mühlbach S. 20 — 31. s) Aelen der ehemaligen siel)enhürgisehen Ilofkanzlci vom Jahre 1844. Nr. 10.V2. 3) A. a. 0, vom Jahre 1845. Nr, 0037 und 7980. 4) A. a. 0. vom Jahre IH'-tO. Nr. 514. III. 12 Jahres eine Anzeige für Auswanderer nach Siebenbürgen einrücken lassen, und dadurch die Auswanderungslust der Würleuibergcr nach Siebenbürgen gelenkt'). In Folge dieser Aufrufe verkauften viele würtembergisehe Familien ihre Habe, um in Siebenbürgen eine neue Heimath zu gründen. Im Frühling 1840 war der Zu-drang von würtembergischen Auswanderern so zahlreich, dass vom 17.—24. März in Wien bei der siebenbürgischen Hofkanzlei 138 Familien (748 Köpfe stark) um Vidi-rung ihrer Pässe nach Siebenbürgen sich meldeten, welche ein Vermögen von 58.646 11. C. M. mitbrachten. Ueberdiess waren 75 Einwanderer ohne Pass-Vidirung bei der siebenbürgischen llofkanzlei bereits vorausgegangen; und zugleich erfuhr man durch diese Auswanderer, dass noch eine grössere Zahl derselben auf dem Wege begriffen sei. — Aus Gründen der Billigkeit wurden zwar einerseits diese Pässe vidirt, und dem siebenbürgischen Gubernium aufgetragen, für die Unterkunft dieser Leute zu sorgen2); anderseits erging das Ersuchen an die Staatskanzlei durch die k. k. Gesandtschaft zu Stuttgart, die Pass-Visa nur jenen Würtembergern zu ertheilen3), welche nebst Ausweisung über Moralitiit und hinlängliche Geldmittel, sich auch mit glaubwürdigen, auf ihre Person lautenden Documenten zu legitimiren vermögen, dass *) Wir entlehnen dieser Anzeige folgende Stellen: „Der Unterzeichnete ist aus Siebenbürgen hieher gereist um Auswanderungsluslige in sein Vaterland einzuladen, u. z. in's Sachs cnland, wo keine Unlerlhänigkeit herrscht, sondern freies Dürgerthum, Das Land hat grosse Aehnlichkeit mit dem guten Schwabenland, und Alles, was hier gebaut wird, gerälh dort auf das Vollkommenste; denn der Boden ist fetter, und die Witterung etwas milder, Waizen, Wclschkorn und Wein sind Hauplcrzeugnisse. Grund und Boden sind wohlfeil und der Ankauf leicht zu bewerkstelligen, weil von seinen Gründen jeder Bauer so viel oder wenig verkaufen kann, als er Liebe und Lust hat, Die evangelische Kirche ist eine der vier Landeskirehen. Es gibt kein deutsches Dorf, kein einziges, wo nicht Kirchen und Schulen mit Geistlichen und Schullehrern seien. Allein vollkommen ist nichts auf Erden. Holz kaufen die Landleute an den wenigsten Orlen; die Luft ist gesund und auch das Wasser; nur schmeckt der feurige und wohlfeile Wein einwandernden Deutschen gewöhnlich zu gut; woher sich eigentlich der böse Leumund von Unge-sundbeit herschreiben mag. Die Abgaben sind massig; die Landesconstitution ist freisinnig; alle sächsischen Beamten sind Ausdruck des Volkswillens, weil sie, die Geistlichen nicht ausgenommen, vom Volke gewählt werden. Diejenigen nun, welche eine neue Heimath suchen , können bei uns mit wenigen Geldkräften ein selbstständiges freies Anwesen sich verschaffen, und ich bin erbötig, mit Halb und Thal. Jedermann hiezu an die Hand zu gehen." — — — „Das Geschäft der Einladung von bereits Auswanderungslustigen in mein Vaterland besorge ich bloss in der Eigenschaft eines Privatmannes, ohne Auftrag anderwärts, als durch inneren Beruf, darum auch ausser Stande, mehr als Auskünfte zu geben und Rath zu ertheilen."--- „Das Land, das meine Wiege war, und auch mein Grab sein soll, bedarf einer Hebung und Veredlung der Landwirtschaft. Eine gesteigerte Landwirtschaft bedingt bei uns die Blüthe der Gewerbe und des Handels, wozu das Land geeignet ist, weil die nächsten Völkerschaften in der Industrie hinter uns sind, und kein Fluss oder Bach in's Land kommt, sondern alle Gewässer, darunter drei grosse Ströme in's Ausland flicssen." — — — „Wollen wir in der Oeconomic vorwärts schreiten, so müssen wir Theorie und Praxis zugleich aus Deutschland holen, zunächst aus dem Theile Deutschland'», wo Clima und Boden unserem Lande am meisten ähnelt, das heissl mit anderen Worten: es müssen aus Würlemberg Einwanderer nach Siebenbürgen gehen, die im Lande verlheilt, ihre Wirtschaft im Hause, Hofe, Stalle, Keller Garten, Felde, Weingarten so betreiben, wie sie sonst gewohnt gewesen, und wie es sich hier tbun lässt, damit die neuen Landsleute etwas ihnen absehen, und von ihnen erlernen können." — 2) A. a. 0. vom J. 184b" Nr. 1501, 1GG8, 3) A. a. 0. vom J. 1840 Nr. 1883, » sie ihren Unterhalt an einem bestimmten Orte Siebenbürgen 6 durch Ankauf oder länger dauernden Pacht liegender Gründe bereits gesichert haben. Laut Bericht1) über die, am O.Juni 1840 zu Mühlbach gehaltene allgemeine Versammlung des siebenbürg, sächsischen Landwirthschafts-Vereines waren bis Ende Mai desselben Jahres mit Einschluss von 03 verwittweten und ledigen Personen 307 Familien (1460 Köpfe) in Siebenbürgen eingewandert, und wurden folgendermassen eingetheilt: Von den Eingewanderten c "3 SP ö 0> * n! * sc Q Von diesen Familien wurden in Stühle eingetheilt Anmerkung Familien .33 214 56 43 32 64 307 110 dieserFa inilien brachten ein Vermögen von 57.582 fl. C. M. mit. Nach dem Ausweise des siebenbürgischen Guberniums waren in die dortigen sächsischen Stühle im Laufe des J. 1846: 270 Familien eingewandert8). In den An-siedlungsbezirkcn that man zwar das Möglichste, die neuen Ankömmlinge unterzubringen und freundlich aufzunehmen, auch fand man die Ansiedler als ordentliche und tbätige Menschen; da sich jedoch auch eine bedeutende Zahl von vermögenslosen Einwanderern und überhaupt mehr, als damals untergebracht werden konnten, einfanden, so erfolgten zum Schutze der armen Bewohner selbst, welche durch erneuerte auswärtige Zeitungsartikel irregeleitet waren, noch mehr beschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Erthcilung von Einwanderungspässen, welche im Regie-rungsblattc für das Königreich Würtemberg vom 26. Juni 1847, Nr. 33, bekannt gemacht wurden, und folgendermassen lauteten: Von der österreichischen Gesandtschaft ist die Mittheilung gemacht worden, dass die österreichische Regierung durch den Andrang von Auswanderern nach Siebenbürgen sich bewogen gefunden habe, den hinsichtlich der Zulassung derselben bestehenden Bestimmungen3) einige weitere hinzuzufügen, in deren Folge: 1. Als Einwanderer, mit Ausschluss von Handwerkern, deren Gedeihen die strengen Zunftverhältnissc in Siebenbürgen im Wege stehen, nur Landwirthe zugelassen werden, welche *) Dieser Bericht ging in's Siebenbürger Wochenblatt und von dort in die allgemeine Augsburger Zeitung, Beilage Seite 2157, über. 8) A. a. O. 3) Vcrgl. Würlcmb. Regier. Blätter vom 31. Juli 1840 Seile 350, vom k. u. 14. April 1847 S. 145 u. 150. 2. über ein gutes Prädieat und den Besitz eines Vermögens von 800 11. rhein. über die Erwerbung eines bestimmten Grundstückes als Eigentbümer oder Pächter und über die Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde (nicht bloss über eine Aufnahms-Zusicherung des Siebenbürger sächsischen landwirtschaftlichen Vereines) sich auszuweisen vermögen, auch: 3. Personen, die sich in Siebenbürgen nur zur Begründung einer künftigen Niederlassung umsehen wollen; a) Landwirthe sein, b) über den Besitz eines Reisegeldes von wenigstens 80 fl, rhein. sieb ausweisen, und c) die Reise dahin ohne Familie unternehmen müssen. Indem diess zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird, werden die konigt. Bezirksämter angewiesen, Personen, welche nach Siebenbürgen bereits auswandern, oder sich vorerst nur zur Begründung einer künftigen Niederlassung darin umsehen wollen, die geeignete Belehrung zu crtheilen, und denselben Pässe dahin nur, wenn sie den obigen Erfordernissen genügen, auszustellen, alsdann aber jedesmal das Vorhandensein der Erfordernisse auf den Pässen zu bemerken. Ausnahmsweise wurde aus Gründen besonderer Billigkeit jenen 32 Familien in Würtemberg, welche bereits ihr Habe verkauft hatten, die Einwanderung nach Siebenbürgen gestattet, und bezüglich das Visa der k. k. Gesandtschaft in Stuttgart unter der doppellen Bedingung crtheilt, wenn sie Landwirtschaft betreiben, und 800 11. rheinisch Vermögen auszuweisen itn Stande sind; doch bis September 1847 hatten sich von den gedachten 32 nur zwei Familien um Passvisa gemeldet1); daher auch diese würtembergisehe Einwanderung als gesehlossen betrachtet werden konnte. §. 46. Schlussbetrachtutig über das deutsche Colonialvvesen. Vergleicht man das Colonisations-System dieser Periode mit jenem der früheren Jahrhunderte in Ungern, so zeigt sich bei mancher Analogie des Hauptzweckes derselben doch auch manche wesentliche Verschiedenheit. Beurbarung oder Landstre-eken, thätiger Betrieb der Bergwerke, Hebung der Industrie und" des Handels, und Vermehrung der Bevölkerung überhaupt, waren nämlich in beiden Perioden das Hauptziel der Einberufung und Zulassung von Deutschen. Zur Arpaden-Zeit waren es jedoch vorzugsweise Deutsche von niederdeutscher Abkunft oder sogenannte Sachsen; im achtzehnten Jahrhundert hingegen waren es hauptsächlich Würtemberger, Breisgauer, Badner, Elsasser, Lothringer und andere Deutsche von oberdeutscher Abstammung oder sogenannte Schwaben, welche die Hauptmasse und gleichsam den Kern der Colonisten bildeten. — Die sächsischen Co-lonisten beschäftigten sich vorzugsweise mit Bergbau, Gewerben und Handel, und nur nebenher mit dem Ackerbaue; die letzteren vorzugsweise mit dem Feld- und Weinbaue, während die Handwerker in vorhältnissmässig geringerer Anzahl in den grösse- *) Präsid. Noten an die k. k. Siaatskaüzlei und von derselben, Nr. 3480 und 4474 vom J. 1847. ren Städten und Marktflecken Ungern's vertheilt waren. Die Erstcrcn verpflanzten das mittelalterliche Mun icipal-Wese n (sammt dessen Grundlagen, den Sachsenspiegel und das Magdeburger Stadtrecht) auf ungrischen Hoden, welchem die königlichen Privilegien angepasst wurden. Ein Unterschied waltete auch ob, hinsichtlich der Ansied-lungsart. In beiden Perioden wurden zwar Deutsche theils direct berufen, theils durch Privilegien oder Patente herbeigezogen. Im Mittelalter wurden jedoch die Ansiedler meist durch einen Führer (welcher oft das, zuweilen auch erbliche, Schulzenamt, mit dem Mühl- und Fleischer-Hechte etc. in der Gemeinde, nebst freiem Haus und Grunde erhielt) in's Land gebracht, und ohne weitere Mitwirkung der Regierung angesiedelt. Die neueren Colonien entstanden hingegen auf Staatskosten unter fortwährendem Einflüsse der Regierung durch k. Commissäre, durch die k. Hofkanzlei und Hofkammer, durch Administrationen, Ansiedlungs-Rent- und Rauämlor u. dgl. In älterer Zeit kamen daher meist ganze Colonien auf einmal an, welche eine Ortschaft selbst anlegten; in neuerer Zeit wurden sie häufiger in kleineren Abtheilungen auf die eben leergewordenen Ansässigkeiten und in fertig gewordene Häuser untergebracht. Durch die eigene Wahl des Richters und des Pfarrers, so wie durch die Beschränkung der Einzustellen, des Bürgerrechts und der Zunftgenossenschaft auf die deutsche Abkunft, bei alleiniger unmittelbarer Abhängigkeit vom Könige oder vom Tavernicus, erhielten die älteren Colonien die deutsche Nationalität lange Zeit aufrecht, und blieben frei von der Gerichtsbarkeit des Komitates; daher die meisten dieser Colonien zum Range k ö n i gli eher Freist ä d t e emporstiegen. Die Z i p s e r und Hermann Städter Sachsen hatten sogar einen N a ti o n al-G r a fen , und bewirkten mitten unter dem Andränge äusserer Gefahren und fremder nationaler Umgebung, durch die Vereinigung ihrer Stammgenossen, die Erhaltung des deutschen Elements längs des Kranzes der Karpathen. Die schwäbischen Colonien hingegen wurden meistens in dem niederen Flachlande Ungern's, in den von den Türken am meisten verheerten Gegenden, theils auf Canieral-, theils auf Privatgütern angesiedelt, und empfingen zwar die Wohlthaten des unentgeltlichen Grund- und Hausbesitzes, der Steuerfreiheit auf bestimmte Jahre, so wie der Religionsfreiheit, entbehrten jedoch eines nationalen Haltpunktes, indem sie nichteinen von der Komitatsgerichtsbarkeit ausgeschiedenen freien deutschen Körper, sondern vielmehr dein Komitate einverleibte Gemeinden bildeten. Selbst die Cameral-Colonisten blieben daher nur in grundberrlicher Beziehung der königlieh-ungrischen Hofkammer, in politischer und gerichtlicher aber dem Komitate unterworfen. Aus diesem charakteristischen Unterschiede dürfte sich auch die Verschiedenheit in den nationalpolitischen Gesinnungen der älteren und neueren deutschen Colonien erklären. Die sächsischen Colonien, namentlich die Siebenb ürger Sachsen, welche als eine nationale Gesainmtbeit (universitas nationis saxonici) nach ihren Privilegien betrachtet wurden, bewahrten mit ihrer eigenthümlichen Sprache und Tracht, mit ihren sächsischen Sitten und Muni ci p al-Rochte n , sowie durch emsige Pflege deutscher Wissenschaft ein deutsches selbstbewusstes Nationalgeluhl, und belhä-tigten den auf ihren alten Siegeln und Nationalfahnen geschriebenen Spruch: „Ad reti- neu dam coronuni;" während die neueren Ackerbaucolonistcn, mehr vereinzelt unter fremden nationalen Elementen und unter dem Einflüsse der Komitats-Jurisdiction, grossenthcils magyarische Tracht, zum Theil auch Sprache und Gesinnung allmälich annahmen. t, Diess aber lehrt die Geschichte beider Perioden. dass sich die deutsche Nationalität in Ungern nur dort bleibend erhielt, wo sie in dichteren Massen angesiedelt war. während sowohl die vereinzelten sächsischen, als die schwäbischen Colonien theils slavisirt, theils magyarisirt wurden. Die Kosten der schwäbischen Ansiedlungen auf Cameral-Gütern. unter M. Theresia beiläulig drei Millionen, unter Joseph v i e r — zusammen also sieben Millionen betragend — erscheinen vcrgleichungswcise mit dem Gewinne von mehr als 60.000 flcissigen Colonisten in dem dadurch bewirkten Cultur-Zustande des Steppen-, Sumpf-, Wald- und Sandbodens in der That nicht bedeutend. Betrachtet man aber noch den moralischen Gewinn, welcher durch die höhere Bildung der deutschon Bewohner, durch den musterhaften Betrieb ihrer Wirtschaft und die Reinlichkeit und Wohnlichkeit ihrer Ortschaften dem Ungerlande wurde, so zeigt sich ollenbar, dass bei Vermeidung der Schattenseiten der voraus gegangenen Colonisirungen durch die Benützung der früher dabei gemachten Erfahrungen und durch die Gewährung eines nationalen Stützpunktes, im Sinne des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Nationalitäten, ein w o h Igel e itet es deutsches Colon i al wesen für Staat und Land sich nur als erspricsslich erweisen könne. Zur Ergänzung der in dieser Darstellung angeführten administrativen Verfügungen folgen als Beilagen: 1. Die „Impopulations Haupt Instruction" ddo. 11. Jänner 1772 aus der Regierungsepoche der Kaiserinn Maria Theresia, und II. das Hauptnormale über das Ansiedlungswesen vom 3. April 1787, welches aus allen bis dahin über diesen Gegenstand ergangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist, aus der Regierungsepoche Kaiser Joseph's II. §. 47. b) Deutsche, welche das ungrische Indigenat erhielten. In diesem Zeiträume wurden, bei hergestelltem Vertrauen zwischen Regierung und Nation, die Verdienste vieler Deutschen durch Erthcilung des Indigenates belohnt. Mit Artikel 129 vom Jahre 1715 wurde der Artikel 27 vom Jahre 1687 verbessert, und der dort übergangene Fürst Gundagger von Liechtenstein, bezüglich sein Enkel Anton Florian, regierender Fürst, sammt seinem Sohne Joseph und den Fürsten Hartmann, Joseph Wenzel, Lorenz Emanuel und Johann Anton, als wahre und unzweifelhafte cingeborne Ungern erklärt. — Mit Nachsicht der Taxe erhielt das Indigenat (Art. 131) der Graf Siegbert von Heister, Feldmarschall und geheimer Rath, in Verbesserung und Ergänzung der bereits 1687 erfolgten Aufnahme. (Art. 133) Philipp Landgraf von Hessen, Fürst von Darmstadt, Feldmarschall und Gouverneur des Herzogthums und der Festung Mantua; dann Friedrich Karl von Schönborn, deutscher Reichs - Vice - Kanzler; Sigismund Ludwig Gral' von Trautmanstorff; Leo Graf von U1 efe 1 d, Feldmarschall, Kapitän der deutschen Garde; Johann Friedrich Graf von S c i-lern, Hofrath und Vice-Kanzlcr der österreichischen Hofkanzlei, mit Berücksichtigung der Verdienste seines Vaters, geheimen Halbes und Hofkanzlers. (Art. 134) Maximilian Ludwig Graf von Breuner, erblicher Oberstkämmerer in Unteröster-reich, k. k. geheimer Rath, Hofkriegs - Rath und Feldmarschall; Johann Franz von Gronsfeldt, General - Feldmarschall und Commandirender in Steiermark; Daniel Erasmus Freiherr von Huldeüberg, Gesandter des Königs von England, Georg Ludwig, am kaiserlichen Hofe. — (Art. 135) Baron Lconhardt W ei gier, Hofkriegs- und ungrischer Hofkanzleirath; Johann Christoph von Freienfels, k. k. Rath; Johann Theodor von Imbsen, k. k. Cabinets-Rath und des goldenen Vliessordens Sekretär mit seinen Brüdern Wilhelm und Konrad; Anton Heinrich von Kellern; Jobann Herbald Freiherr von Fülgraff, Edler von Schön dorf; Rüdiger Goswin, Freiherr von Fürstempusch, die drei letzteren Referendare und llof-kammerräthe; Johann Michael Freiherr von Ketten, Gencralzahlmeister der sämmt-lichen Artillerie mit seinem Bruder Johann Jacob ; Joseph Dominik von Tolheimb; Karl von Liebenberg, k. k. Obrist und Commandant der Raaber Besatzung; Philipp Freiherr von Calisius. Obristlieutenant; Franz Donat Freiherr von Cor ver, Obristwachtmeister; Johann Georg Freiherr von Pfeffershoven, Kapitän, mit seinein Bruder Ferdinand; Karl Locher v. Lindcnhcimb, Hofkriegs-Rath, mit seinem Sohne Adam; Johann Dominik Freiherr von Hochburg, k. k. n. ö. Regierungsrath, und sein Bruder Johann Joseph; Johann Paul und seine Brüder Johann Baptist und Anton Joseph Froiherrn von Gaun und zu Leebengang. (Art. 130) Zacharias Mariophilus von Cain pm il 1 er, Hofkriegsrath, mit seinem Bruder Andreas; Anton Joseph von Octtl, Hofkriegs-Rath, mit seinen Brüdern Johann, Nicolaus und Anton; Georg Friedrich von Schik, Hofrath und geh. Referent; Johann Heinrich von Hack, Hofrath bei der Hofkammer Qnd erster Secretär des Gcneral-Kriegs-Commissariats ; Laurenz Michael Bonifaz von Dizen t zu Felsenthall, Hofrath bei der Hofkammer; Johann Joachim Alexander von S ch midlin, des Kaisers und der Kaiserinn Eleonora Rath und Kanzler der n. ö. Regierung; Mathias Leopold von Rakenfels, Hofrath; Valentin von Paumgarten, Ober-Kriegscommissär; Michael von Schilson, deutscher Reichsritter; Georg Christoph von Zennegg, Camcral-Administrator der Fiscalgüter bei Ofen ; Johann Jacob Ncffzer, k. k. Perceptor der Neusohler Kammer; Johann Enzinger von En z i n g, lnspector des Salpeter- und Schicsspulver-Gefälles ; dann Mathias von Stegner sammt seinen Sühnen. Im Jahre 1723 wurden mit dem Indigenate ausgezeichnet (Art. 123): die Grafen Thomas Gundaggcr von Starhemherg, Landmarschall von Nieder- und Oberösler-rcich und Ritter des goldenen Vliesses; Guido von Star hemberg, wirklicher geheimer Rath und Feldmarschall; Konrad von S t arhein b er g, wirklicher geheimer Rath und Gesandter in England; Maximilian von Starhemberg, k. k. Kämmerer und General der Artillerie; Gundamar von Starhemberg, k. k. Kämmerer und Hofrath hei der Hofkammer; Franz, Joseph von Starhemberg, k. k. Kämmerer, sämmtlieh mit Nachsicht der Taxe. (Art. 125) Die Grafen Johann Joseph und Franz Jörger. (Art. 126) Johann Jacob Graf von L Owen bürg, Hofrath bei der Ilof-kammer, Präses der Cameralcommission und Obergespan des Bekeser Komitatcs, welcher bereits 1687 als Indigena aufgenommen aber nicht imuiatrikulirt wurde. (Art. 129) Johann Georg von Haruekern, Hofrath bei der Hofkammer und Obrist-lieutenant des Militär - Verpflegswesens (der sich um die Colonisirung des Bekeser Komitatcs durch Slovaken verdient machte); dann Johann Wilhelm von Brockhausen, Hofkriegsrath und geheimer Referent. Aus eigenem Antriebe der Stände wurde im Jahre 1729 (Art. 46) Johann Hermann Franz Graf von Nesselrode, Hofkriegsrath und Gencral-Kriegseommissär und General der Artillerie, sammt seinen Söhnen, mit Sitz und Stimme unter Nachsicht der Taxe, als Indigena Ungern's erwählt; ferner auf königlichen Vorschlag (Art. 47) Georg Christoph Reichsgraf von Stärk, wirklicher Geheimrath und zweiter österreichischer Hofkanzler, mit seinem Sohne Christoph, k. k. Kämmerer und nieder-österreichischer Regierungsrath ; (Art. 49) Bartholomäus Hartwig Weiss (Vcisx), Oberst und Commandant der Festung Szegcdin. welcher sich seit dem Jahre 1670 bei Belagerungen und Schlachten auszeichnete, mit seinen sämmllichen männlichen Nachkommen. Im Jahre 1741 (Art. 66) wurde Prinz Karl Alexander von Lothringen und Barr, Ritter des goldenen Vliesses, Gubernalor im österreichischen Belgien tind General-Feldmarschall, welcher sich durch die Befreiung Ungern's von der Herrschaft des türkischen Halbmondes grosse Verdienste um die Christenheit und das Reich erworben hatte, motu proprio der Stände zum Indigena gewählt; durch Art. 68 erhielt das Indigenat: Johann Franz Gottfried von Di et rieh stein, wirklicher Ge-heimralb und Präsident der Hofkammer ; (Art. 69) Ansehn Franz und Franz Ervin, Reichsgrafen von Schönborn, Brüder des Friedrich Karl Fürsten von Schönborn, Bischofs von Bamberg und Würzburg (siehe Art. 133 vom Jahre 1715); (Art. 70) die Reichsgrafen Alexander Siegmund Ferdinand von Limburg-Styrum, Söhne des Grafen Maximilian Wilhelm, sammt dessen Enkel Karl. Im Jahre 1751 wurden als Indigenae immatriculirt: (Art. 40.) Karl Siegfried Graf von Königsegg; Franz und Karl, Söhne des Grafen Franz Joseph von Traun, Gemahl der Grälin Katharina Erdödy; ferner Heinrich, Gerhardt, Gotthardt und Friedrich, Söhne des Gotthardt Joseph von Dernath und der Grälin Theresia Zichy de Väsonkö; endlich Joseph und Franz, Söhne des Grafen Anton von Berthold und der Sophia von Ejersperg, von der Familie Spa-cz a i an, wegen ihrer Vorfahren und wegen eigener Verdienste. Im Jahre 17GVor> erhielt das Indigenat: (Art.43) Fürst Joseph Khcvenhüller-Metsch, k. k. geheimer Rath und Conferenzministcr; (Art. 44) Leopold Graf von Daun, General - Feldmarschall; Anton von Salm, Kämmerer und geheimer Rath; (Art. 46) Cajelan von Sauer, k. k. Kämmerer; Franz Anton von Lam- bergli, Ilofrath ; Johann von Aspermonth, k. k. Kämmerer; Georg Ludwig Freiherr von Pech mann; Auguslin Woher, General-Feldmarsehall-Lieutenant. Im Jahre 1790 (Art. 71) Prinz Josias, Herzog von Sachsen-Coburg, General-Fcldmarsehall und Commandirender in Ungern, wegen seiner Verdienste im Türkenkriege 1789; durch Art. 72. Prinz Christian von Wald eck, Fehlmarschall-Lieutenant, wegen seiner Haltung in dem Feldzuge gegen die Pforte. Sigismund Freiherr von Spielmann, geheimer Staats - Referendtir, Ignaz von Born, Hofrath; durch Art. 73 Wilhelm Graf von Wartensleben, Feldmarschall - Lieutenant; die Grafen Philipp, Kämmerer, und Joseph Lam borg, Rittmeister; Johann Tessenberg, auf Empfehlung der Erzherzoginn Christina; Johann Freiherr von Kulm er. Die Freiherren Joseph und Franz von Wen k he im, ersterer Feldmarschall-Lieutenant, letzterer General-Feldvvachtmeister, Joseph Brüdern und Joseph Graf S t o c k h a m e r. Im Jahre 1792 (Art. 21): Ernst Freiherr von Blankenstein, Feldmarschall - Lieutenant; (Art. 22) Wilhelm Rcichsgraf von S i c k i n ge n, geheimer Staatsrath; Albert und Johann Mayer, Hofräthe; Johann von Sehl o i s-nigg, Hofrath; Joseph Johann Freiherr von Puchler, Hofrath; die Freiherren Sigismund, Anton, Franz und Ludwig von Gab e 1 k h o v en : 1. Secrctär bei der königl. ungr. Hofkanzlei, 2. Curatprobst, 3. Rittmeister und k. Oberlieutenant. Im Jahre 1796 (Art. 32) Johann Anton Graf von Pergen, Staats- und Confcrenzminister mit Nachsicht der Taxen; Franz Joseph Freiherr von Tbugut, wirkl. geheimer Rath und Confcrenzminister; Franz Graf von Saurau, wirklicher Rath und bevollmächtigter Minister am russischen Kaiserhofe, mit Nachsicht der Taxe. (Art. 33) Joseph Graf von Bckers und Westerstetten, Oberst-Wachtmeister und Oberst-Hofmeister des Erzherzogs Reichspalatins. (Art. 34) Franz Reichsgraf von Lodron, wirkl. geh. Staatsrath; Friedrich Johann von Eger, geheimer Rath und emeritirter österreichischer Hofkanzler; Cajetan, Nikolaus und Jacob Grafen von Auerspcrg; Johann Freiherr von Hiller, Feldmarschall-Lieutenant, Maria-Theresiens-Ordensritter, wegen seiner Verdienste im Türkenkriege; die Freiherren Bernhard und Joseph von D egelmann,: 1. General-Feldwachtmeister, 2. Oberst-Wachtmeister ; Moriz Freiherr von Schlau n, Feldmarschall-Lieutenant; Freiherr von Schroff el-M a nsberg, wegen eigener und der Vorfahren Verdienste; Franz von K ran zb erg, Hofrath bei der Ilofkam-mer; Georg Wilhelm von Walterskirchen, wegen Civil- und Mililärverdienste; aus gleichem Grunde Karl Freiherr von Vorberg. Im Jahre 1805 (Art. 7) Joseph Freiherr von Lilien, wegen seiner besondern Verdienste um den Staat; Gerhard Vebring, ebenfalls. Im Jahre 1827 (Art. 38) Clemens Fürst von Metternich, Minister des Auswärtigen, Haus-, Hof- und Staatskanzler, mit Nachsicht der Taxe. (Art. 39). — Eduard Johann Steinlein, bayrischer Gesandter in Oesterreich, auf den Wunsch der Stände. (Art. 40) Andreas Joseph Freiherr von Stillt, Staats- und Conferenzrath und Leibarzt des Kaisers Franz. III. 13 (Art. 41) Prinz Ferdinand Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Feld-marschall - Lieutenant; Friedrieh Xav. Fürst von Ho h enzollern-Hoeningen, Hofkriegsraths-Präsident; Ferdinand Graf von Bissingen-Nippenburg, geheimer Rath; Ferdinand Johann von Fechtig, geheimer Rath und Präsident der obersten Justizstelle, Johann Ernst Graf von Hoyos, oberster Landes-Jäger-ra ei s ter, (Art. 42) Ignaz Freiherr von Stürmer, Staats- und Conferenzrath; Franz Freiherr von Ottenfels-Gs chwind, österreichischer Gesandter bei der Pforte; Paul Freiherr von Taxis, General - Feldwachtmcister; Gabriel Johann von Collen bach, General - Feldwachtmcister; Dagobert Freiherr von Wimpfen, k. k. Kämmerer und Oberst; Karl Freiherr von Bittncr-Bittcnthal, Oberst; Karl, Amand und Fortunat Vouvcrinann; Anton Freiherr von Schmerzing, Kämmerer und Oberst-Stallmeister; Joseph Bernried er, wegen ausgezeichneter Felddienste. (Art. 43) Ignaz, Joseph, Franz und Thaddäus Grafen von Attems: 1. Gouverneur von Steiermark, 2. deutscher Ordensritter und Kämmerer, 3. und k. Kämmerer; Ferdinand und Alphons Fürsten von Bretzenheim: 1. Kämmerer, 2. Lieutenant. (Art. 44) Emanucl Freiherr von Brcttfcld, General - Feldwachtmcister; Andreas Freiherr von Rosen, Kämmerer. (Art. 45) Karl Freiherr von Mandell, Kämmerer; Joseph Freiherr von Dietrich; die Brüder Ferdinand, Emanuel und Leopold Liebenberg wurden zu lndigencn erwählt. Im Jahre 1836 (Art. 47) August Graf von Leiningen-Westerburg, Feldmarschall - Lieutenant; Friedrich Freiherr von M o n d b a c h , Premier - Rittmeister; Joseph Niesner von Gräfenberg, Oberst; Felix Freiherr von Jöchlin-ger, Rittmeister; Johann Stcrnfcld, Oberst - Lieutenant; Wenzel von Ger-s t ä c k e r, Oberst - Wachtmeister; Ludwig Reissig, pensionirter Rittmeister; Johann und Peregrin Freiherren von Pöck: 1. Oberst-Lieutenant, 2. Oberst-Wachtmeister beim Ingenieurcorps. (Art. 48) Ludwig Freiherr von Mandell, Rittmeister; Karl Pidollvon Quin- tenhach, Hofrath. Im Jahre 1840 (Art. 46) Ignaz Freiherr von Lederer, General der Caval-leric und Commandirender in Ungern, Ritter des Maria - Theresienordens, wegen seiner patriotischen Gesinnung und Hülfeleistung bei der Ueberschwemmung im Jahre 1838, mit Nachsicht der Taxe. Durch Art. 47 Joseph Freiherr von Eichhoff, Hofkammerpräsident, mit Nachsicht der Taxe. Durch Art. 48 Ludwig Feiler, Wiener Grosshändler, wegen seiner Aufopferung. Womit er viele Menschenleben bei der Ueberschwemmung von Pest 1838 rettete, mit Nachsicht der Taxe; Max Freiherr von Roisberg, Hofconcipist bei der ungri-schen Hofkanzlei, dessen Vorfahren bereits 1734 das Indigenat erhalten hatten. (Art. 50.) Joseph Freiherr von Hill er, General der Artillerie. (Art. 51.) Georg Freiherr von Waldstätten, Felduiarschall-Lieutenant; Emanuel Freiherr von Wimrncrsperg; Anton Graf von Hoyos, Capitain und Kämmerer; Friedrich Fürst von Thum und Taxis, und Wilhelm Karl Fürst von Thum und Taxis, beide k. k. Kämmerer und Oberste; Franz Graf von Aichelburg, Kämmerer; Eduard Freiherr von Flödnig, Husaren-Ober-lieutenänt; Adolph Freiherr von Flödnig, Honorar-Vice-Notar; Joseph Freiherr von Wimmer, Hauptmann; Walfricd Graf von Lilienberg, Hauptmann. (Art. 52.) Doctor lgnaz Wildner, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien; Jakob S i tr a von Ehrenheim; Joseph Becker, Oberst; Karl B r osen b ach, Kriegscommissär; Johann Ernst Ilayek von Waldstätten, Oberst. Durch Art. 54. Ignaz Mack, Wiener Bürger, wegen grossmüthiger Schenkungen an das Land. IL Slaven. V a) C c c h i s c h e r Stamm. (Slovaken und Böhmen.) §. 48. Allgemeine Bemerkungen über die Ausbreitung der Slovaken in Ungern. Aus dem in der 1. und 2. Periode (§. 17—19, 25, 46—48 und 92) Gesagten erhellt, dass die Slowaken die Beste der im grossmährischen Reiche wohnenden und in die Gebirge zurückgedrängten Slaven seien, welche in der Folge durch Nachwanderungen aus Mähren, Böhmen, Polen und Russland sich verstärkten, und das sächsische Element in den Bergstädten allmälig bedeutend schwächten und zum Theile ganz verdrängten. Dieses (in der früheren Periode bereits §. 75—78, 82—86 und 92 erwähnte) Slovakisiren der Deutschen hatte im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert guten Fortgang. — Wir führen hier nur einige Beispiele aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts (1791) an1): „In Gerlsdorf z. B. einem der Mariasisehen Familie gehörigen Orte, waren die Einwohner vor nicht gar langer Zeit ganz d.c u t s c h; die alten Bauern haben noch zum Thcil deutsche Andachtsbücher und bedienen sich derselben in ihren Häusern. Da aber ihre Mitunterthanen Slovaken sind, und sie von der Zeit an, da sie keine eigenen Prediger haben, den slovakischen Gottesdienst in dem benachbarten Orte B ottsdorf, der auch vor Zeiten deutsch war, besuchen, so haben sie durchgängig die slovakische Sprache erlernt und sie bei ihren Kindern die Muttersprache werden lassen. Jetzt, da sie vollends einen slovakischen Schullehrer angenommen haben, ist es zu vermuthen, dass das noch übrige Deutsch in wenig Jahren ') Neues ung. Maga/.. von Windisch. I- B. v. J, 1791. S. 7—14. völlig aussterben werde. Die grössere Gemeinschaft mit Slovaken und die durchgängige Neigung der Deutschen, die Sprache ihrer Nachbarn, wenn sie mit ihnen in Verbindung kommen, zu erlernen, hat diese Folge auch in vielen anderen Ortschaften erzeugt. — Wie geneigt der Deutsche überhaupt sei, fremde Sprachen und Sitten anzunehmen, weiss man auch in seinem Vaterlande, hier in Ungern ist er nicht anders; derjenige der slovakisches Gesinde halten muss, lernt auch die Sprache derselben, selten aber wird ein polnischer oder slovakischer Knecht die Sprache seines deutschen Herrn erlernen. — Merkwürdig ist es, dass zu der im vergangenen Jahrbundertc ganz deutschen evangelisch-lutherischen Gemeinde der Stadt Ii artfei d mehrere deutsche Dörfer afliliirt gewesen waren, so, dass man erst in jenern Zeiträume einen slovakischen Diakonus anzunehmen genöthigt wurde, jetzt aber in der ganzen Gegend, die Stadt selbst ausgenommen, kaum einige Spuren des deutschen Ursprungs vorhanden sind. Ein Dorf zur Stadt gehörig, hat noch den deutschen Namen Reichwald auch im slovakischen behalten, andere aber z. B. Neudorf und Lauke haben schon Namen in der Sprache ihrer Bewohner. In den sächsischen Städten ausserhalb der Zips haben die Deutschen, wenn sie auch der Zahl nach schwächer sind, als die Slovaken, einen unstreitigen Vorzug vor diesen, welcher sich darauf gründet, dass sie mehr wirkliches Vermögen besitzen und angesehenere Handwerke, Künste und die meiste Handlung treiben. Diesem Range haben sie es auch zu verdanken, dass fast in einer jeden dieser Städte eine abgesonderte deutsche Gemeinde besteht. Viele, ja die ineisten dieser deutsehen Mitglieder sprechen ausserhalb der Kirche nur allein das Slovaki sehe, da es bereits ihre Muttersprache geworden ist, das Deutsche hingegen lernen sie nur in der Schule und in der Kirche, daher es auch von ihnen bis auf die vielen und seltsamen Slovanismen, reiner als von den Zipsern ausgesprochen wird; und dennoch gesellen sie sich ungerne zu den slovakischen Gemeinden, auch wenn man sie hiezu auf die schmeichelhafteste Art einladet. Die kirchliche Verfassung dieser Städte und das Ansehen, welches die Deutschen über die Slovaken von jeher behaupten, erhalten demnach noch die Sprache der erstem; sobald aber, anstatt der deutsehen, slovakisehe Kirchen und Schullehrer eingeführt, und diese den Gottesdienst und Unterricht in den Schulen in ihrer Sprache halten würden, sogleich würde auch bei der Vereinigung beider Gemeinden der Vorzug der Deutsehen mit ihrer Sprache, die ohnedem die wenigsten gerne sprechen, begraben werden." Seit dem 18, Jahrhunderte wurden aus dem relativ mit Slovaken stark bevölkerten nördlichen Komitaten zahlreiche slovakisehe Colonien in den unteren Komitaten, besonders im Pester, Komorner, Graner und Bekeser Komitate angesiedelt. Diese Colonisirungen sind es, welche im folgenden Paragraphe besonders besprochen werden. — Hier erwähnen wir nur im Allgemeinen die Wohnsitze der Slovaken, welche bereits zu Anfang dieses Jahrhunderts in 34 Komitaten sieh vorfanden l) ; und zwar vier Komitate waren schon damals rein slovakisch, namentlich Trencsin, Arva, *) Ilespcrus. 27. Bd. S. 155 c(c. Liptau und Saht. Die Mehrzahl bildeten sie in 9 Komitaten, nämlich im Neutraer Ko-mitate in 412, in der Thurocz in 95, im Barser Komitate in 107, im Honther in 118, im Zipscr in 186, im Gömörcr in 150, im Säroscr in 235, im Zempliner in 151 und im Abaujvärer Komitate in 180, reine slovakische Orte waren darin 80. Minorität machten sie in den übrigen 21 Komitaten, nämlich: im Pester Komitate in 38, im Pressburger in 34, im Noograderin 113, im Bacser in 6, im Komorner in 16, im Stuhlweissenburger in 8, im Tornaer in 4, im Borsoder in 23, im Szabolcser in 7, im Bekeser in 5, aber sehr volkreichen Ortschaften; nur wenige slovakische Ortschaften sind in folgenden Komitaten, und zwar: im Raaber 1 Ortschaft, im Tolnaer 3, im Sü-megher 18, im Vesprimcr 7. im Ilcvescr 2, im Beregner 7 gemischte Ortschaften, im Szalhmarer5, im Arader 2, im Csongrader 1 und im Toronlaler Komitate 9 Ortschaften. Doch haben sich auch von diesen Ortschaften mehrere in den letzten fast ganz Decennien magyarisirt. §. 49. Die Zweige der Slovakcn i» Beziehung auf ihren historischen Ursprung, Man findet zwar in der ganzen Ausdehnung des Gebirgslandes von der March bis zurTepla und Ondawa, Slo vaken ; — nimmt man jedoch Rücksicht auf die historischen Entwicklungsspuren, d i e Mu n dar t, auf die physische und mor ajis ehe Beschaffenheit und zum Theil auf die Kleidung und Beschäftigung der dortigen Bewohner, so findet man mehrere Unterschiede, welche uns zugleich auf den verschiedenen Ursprung dieser slavischen Gruppen hinweisen1). a) Die Ur-Slavcn, d. i. die Beste der Grossmährer. Am meisten scheint sich die sla vi s che Sprache und Eigenthümlichkeit in den oberen Theilen des Waag- und Neutra-Flussgebietes, in den Kornitaten L i p t a u, A r v a, Thurocz, Treneš in und dem nordwestlichen Theilc des Sohler und Gömörer Ko-mitates, bei den sogenannten Hornyakcn oder Gcbirgsslovaken erhalten zuhaben. Im Umfange des angedeuteten Gebietes erscheinen fast ausschliesslich alte slavische Berg-, Fluss-, Bach-, Flur- und Ortsnamen. Auch die antiquarischen Funde von Golddrähten, von Götzen, Waffen, Schmuck etc., aus derBroncc- und Eisen-Periode, dann die Hage (haj) oder Opferplätze, sollen slavischen Charakter zeigen und auf uralte Anwesenheit der Slaven in den Karpathen hindeuten. Obwohl auch die Mundart der Slovakcn dem cechischen Sprachstammc angehört, so ist sie doch weniger ausgebildet, als die auf einer höhern Stufe der Ab-straction stehende eeehische und weicher, als letztere, durch Einfügung mehrerer Selbstlaute, während die eeehische Mitlaute häuft; eben so ist der Mangel des f bei den dortigen Slovakcn bezeichnend. Die Verwechslung des al in au deutet ebenfalls auf alten Ursprung. Sis sagen z. B. maua, daua, utekau a, prosyuna, statt mala, dala, ute-kala> prosylna. Die ältesten böhmischen Werke stimmen so sehr mit dem jetzigen ») Hier werden obige Tunele nur in soferne berührt, als sie auf die historische Entwicklung und die Colonisation des Cechen-Slamnios Beziehung haben; ausführlich wird jedoch über die Mundart, Sitten, Kleidung u. s. w. im IV. Bande gehandelt werden. Slovakischen übcrcin, dass sie dem genieinen Slovaken fast ganz verständlieh sind. Nimmt man auf diese Eigenheiten der Mundart, welche sich wenig durch Fortbildung veränderte, Rücksicht, so dürfte man in dem bezeichneten Umfange die eigentlichen Reste des ursprünglich grossmährischen Stammes noch erkennen. Die physische Beschaffenheit der dortigen Bewohner scheint diess zu bestätigen. Die kräftigsten Gestalten findet man im Liptauer Komitate. Diesen zunächst dürften sich jene im Tren-esiner und in den nordwestlichen Bergschluchten des Sohler Komitates anreihen; etwas schwächer sind die Thuroezer Slaven. Die Tracht in jenen Gebieten zeigt die einfache allslavischc Weise, die enganliegenden Beinkleider, der breite lederne Gürtel, eine Jacke aus weissem Halina-Tucb, darüber eine Guba, der slavische krempenlose Hut (Klobuk) und Sandalen vollenden den Anzug des Gebirgs-Slovaken, in dessen Hand nicht selten eine langstielige Hacke (Walaska) blinkt. — Reicher sind die Trachten in der Thurocz, wo die Männer manchmal bis in den Orient Handel treiben, und das weibliche Geschlecht mit verschiedenen Gegenständen des Auslandes schmücken.— In den Liedern und Mährchen, und selbst in den Hochzeitgebräuchen dieser Urslaven haben sich manche Nachklänge aus heidnischer Zeit erhalten. Die Slovaken von Kokava und Pila in Kis-Hont, ein hoher wohlgestalteter Schlag von Männern, dürfte sieh ebenfalls den Urslaven anschliessen. ß) Die Zipser Slaven bilden einen Uebcrgang zu den Saroser Slovaken. Im Süden der Magura und Tatra gleichen sie den Bewohnern der Liptau in mancher Hinsicht, doch kann man darin besonders im mittleren Theile der Zips den Eintluss des sächsischen Elementes, so wie die slovakisirlen Deutschen erkennen. Das letztere gilt auch zum Theile im Norden der Magura, doch macht sich bei den eigentlichen Magurancrn oder Copaken der vorwiegend ruthenische Einfluss geltend. Die letzteren sind nicht nur physich schwächer als die übrigen Zipser Slaven , sondern die Eigenheiten der Aussprache und Sitten v scheinen sie für slovakisirte Rulhenen zu erklären. Den Namen Copaken haben sie von der Aussprache der Silbe co wie co (tscho) *). v) D i e S o t a k c n. Diese hält man für die Nachkommen des bereits im sechsten Jahrhunderte bekannten Stammes der Satagi 2). In sprachlicher Hinsicht gelten sie für ein Mittelding zwischen Slovaken, Ruthenen und Polen. Die Benennung S o t a k e n, sollen sie von der Aussprache des Wörtchens: „so" statt co erhalten haben. Sie bewohnen über 50 Orte in der Taverner Gegend des Zempliner Komitates, welcher Bezirk im gemeinen Sprachgebrauche auch S o taker i c genannt wird. — Der lichtblonde Haarwuchs zeichnet diesen Stamm aus. J) Ueber a u. ß sieh das M. S. von E. Reisz. ~) Sich B. II. §. 95. — Nähere Beschreibung der Sotaken findet man im Hesperus von C s aplovics. 27. B. p. 156 etc. Sydow Bemerkungen auf einer Heise in die Karpathen (1827). 6") Die čechisirten Slovake n. Dazu rechnen wir die am Westabhangc der Karpathen im Marchthale im Neutraer und Pressburgcr Komitate ansässigen Slaven, welche durch den Verkehr mit Mähren schon im vorigen Jahrhunderte1) viele dortige sprachliche Eigentümlichkeiten angenommen haben und gleichsam den Uebergang von den Mährern zu den eigentlichen Slovaken bilden. s) Slovakisirte Cechen. Hierzu gehören diejenigen Böhmen, welche zu Sigmund's und Elisabeth's Zeiten in die obern Komitate Ungern's einfielen und wovon sich ein grosser Theil namentlich im Kis-Honter, Neograder und im untern Theil des Sohler Komitatcs niederlicssen und sich noch durch die dem cechischen Dialectc sich annähernde, härtere Mundart und eigenthümlichc Kleidung unterscheiden. — Die Bewohner von Skalit z und Ne ust ad 11 im Neutraer Komitate, welche nach der Flucht des Winterkönigs, des Pfalzgrafen Friedrich (1020) einen starken Zuwachs erhielten, sprachen noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts den cechischen Dialekt auflallend rein2)- 5) Die slovakisirten Deutschen sind ebenfalls in der Aussprache, in Germanismen und in physicher Beschaffenheit für den aufmerksamen Beobachter noch kenntlich, und wohnen in der Nähe der Bergstädte im Sohler und Honther Komitate, dann im mittleren Thcile des Gömörer Komitatcs und in der Zips 3), vj) Die T r p ä c i sind in einem Theile des Honther und des Neograder Komitatcs zu finden, und führen diesen Beinamen, weil sie das Wörtchen trpw (jetzt), wie trpou, aussprechen4). Ausser diesen Zweigen, welche mehr oder weniger geschichtlich nachweisbar und erklärbar sind, hört man noch verschiedene andere Unterscheidungen der Slovaken, welche jedoch nur von Beschäftigungsweisen hergenommen sind, ohne dass sie einen eigenen ethnographischen Zweig anzeigen. Derart sind die sogenannte Olejkari (Oelhändler in der Thurocz und Arva), die Safranjiei (Safranbauern ebendaselbst), die Ciphari (Spilzenhändler im obern Bezirke des Sohler Komitatcs), die P latente i (Leinwandhändler in der Arva und Neutra), die Pitlikari (Beuteltuchhändler in Neutra), die Koskari (Händler mit rohen Häuten), die Brin z ari (Käs- und Butterhändler in Liptau und Neutra), die Kre-kači (Badmacher, auch Holzhändler im Neograder Komitate) u. s. w.5). Als eine besondere ethnographisch gemischte Abtheilnng kann man die slova-kischen Colon ien im Flachlande Ungern's betrachten, nicht nur desshalb, weil sie aus verschiedenen obern Gegenden der SJovakei dahin gekommen, sondern J) M. Hei a. a. O. IV. 307. '■*) Sieh Dd. II. §. 48. 3) Sieh Bd. II. $. 75 -78, 84—86). *) Die sogenannten Trpaei schalten auch in ihren Reden häufig das Wörtchen Pont i (welches nämlich „Gott bessers! bedeutet) ein. M. Bel. a, a O. IV. p. 550 etc. fi) Csaplovics a. a. 0. weil sie auch durch den Einfluss ihrer ungrischen, deutschen, serbischen oder romanischen Umgebung manche ethnographische Eigenheit angenommen haben. Ueber die Entstehung dieser slovakischen Inseln handeln die folgenden Paragraphe. §. 50. Slovakische Colonien in Mittel-Ungern (seit dem 18. Jahrhunderte). Die meisten slovakischen Gemeinden, welche wir jetzt im Flachlande Ungerns in den mittleren und untern Bezirken finden, sind erst seit Vertreibung der Türken aus jenen Gegenden daselbst angesiedelt. — Man findet sie, mit Ausnahme einzelner Ortschaften, in grösseren Gruppen: im Pes ter und benachbarten Ne ograd er, dann im Gr an er und Ko morner Komitate, so wie im Bekeser, Szabolcscr und andern Komitaten. Die Erzbischöfe von Gran und Kalocza, die Bisehöfe von VVaizen, die Ciarisserinnen u. a. Orden in Ofen, die Familien Almas, Balogh, Beleznay, Be-niezky, Brunner, Fay, Grassal kovich, Irsay, Kando, Kobary, Kova c s o z y, L a f f e r t, P o d m a ni cz k y, R ad a y, S z a s z , S z i 1 c c z k y, Vättay etc. nahmen aus den oberen Komitaten Slovaken auf ihren Gütern auf und besetzten mit denselben, meist in der l. Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts ganz oder zum Theile die verödeten oder neu angelegten Ortschaften1), z. B. Acsa, Alberti, Aszod, (einst Ostmach, dann Aszü) Bcnge, Bottyan, Csomad, C s ö m ö r , C s ö v a i, C z i n k o t a , D o m o n y , D u k a, E c s e r , E g y h a z a, lloma J u r k a oder Töt-GyÖrk, Hatvan, Irsa, Iklad, Issaszegb, K e r e p c s, K c r e s z t u r, K i z - K ö r ö s, Miške, M o n o r, O r k e n y (Erkin), Peregh, Pilis-Csaba, Pilis-Szanto, Sari, S z. Keredz, S z. Laszlö, Szod, Tärcsa (Gross-und Klein-), Ujfalu, Zsidö etc. im ehemaligen Pester Komitate; dann R e t s ä g, R o m h a n y, K e s z c g, Kos d, N c og r a d etc. im Neograder; S zob, und Maria Nostra im Honter; S z. Le le k, C se v, Bajna, Bajot, Sari Sap etc. im Graner; Oroszlänyos, Kur tak k es z, Im öl, B a g o t a etc. im Komorner Komitate. In diesen Orten wurden Slovaken theils allein, theils mit Ungern und Deutschen colonisirt, auch rückten, namentlich im neutraer Komitate, später in viele andere besonders grössere Orte, Slovaken sporadisch durch Dienstverhältnisse ein, so dass man bis zu den letzten Dcccnnien, das slavische Element, in einer langsamen Progression von Norden gegen Süden begriffen erkennen konnte. §• 51. Slovakische Colonien in Unter-Ungcrn (Alfeld). Die erste und bedeutendste slavische Niederlassung in dieser Gegend erfolgte 1. zu Csaba2). Bereits im dreizehnten Jahrhunderte bestand eine Ortschaft dieses Namens: während der Türkenherrschaft jedoch ging sie zu Grunde. *) Sich die chronologische Uebersieht der Volksstüinine und Colonien am Schlüsse der III. Periode. 2) Bekes-Csaba, mezöVärosa hajdani es mostani allapoljärol az ottani ev. 6 templom szäzados üunepe alka-»uara ertekezett Haan Lajos. N. Varadon 1845. Der Name Csaba scheint auf slavischen Ursprung zu Erst im Jahre 1715 begann ThuröezyMiklos einige ungrischc Familien daselbst anzusiedeln, im Jahre 1717 zählte man bereits 22 Bewohner1). Auch kam in diesem Jahre der erste evangelische Pastor, Johann Schuhajda, in dieses Dorf. Im Jahre 1720 endlich kam der Ort in's Aufblühen, als der nachmalige Freiherr Johann Georg llarruckef die grossen Fiscal-Güter im B ek es c r, C s o n g r a d c r und Z a r a n d e r Komitatc von Karl VI. erhielt2). Nun kamen slovakischc Bewohner aus verschiedenen oberen Komitaten, und in diesem Jahre erhielt der Ort auch einen Magistrat und ein Siegel. Im Jahre 1748 bestand der Rath bereits aus 24 Personen; — im Jahre 1750 wurde eine katholische Kirche gebaut. Die Bevölkerung des Ortes hatte sich so gemehrt, dass von dort schon in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts mehrere slovakischc Töehter-Colonien auswanderten. Dessenungeachtet blieb C s ab a das volkreichste Dorf in Ungern, welches bereits im Jahre 1820 über 20.000 Einwohner, im Jahre 1840 aber über 25.000 Einwohner zählte. Im letzteren Jahre wurde Csaba zum Marktflecken erhoben. 2. Bald nach der Gründung Csaba's siedelte ein Theil der slovakisch en Bewohner nach Szarvas [i) über. — Dieser Ort bestand ebenfalls (nach urkundlichen Spuren) irn dreizehnten Jahrhunderte und scheint von Kumanen bewohnt gewesen zu sein. Zur Türkenzeit war Szarvas im länglichen Vierecke angelegt mit Gräben und Thürmen geschützt; die Burg stand wo jetzt die Hauptkirche ist, auch hatte der Ort eine Moschee und Bäder, wovon noch Reste zu sehen sind. Nach der Vertreibung der Türken war der Ort verlassen und lag fast ganz in Ruinen. — Das neue jetzige Szarvas wurde im Jahre 1722 von Johann Georg von Ilarrueker wieder aufgebaut. Arme Leute aus der Umgegend, grossentheils aber protestantische Slovaken aus Csaba, wurden durch Thuröczy's *) Vermittlung aufgenommen. Im Jahre 1732 kamen auch aus Aszod 2Haufen slovakischc Bauern; obwohl sie die Familie Podmaniczky im Prozesswege zurückrief, so blieben doch mehrere Familien, an deren Abstammung noch die Aszodergasse in S z ar v as erinnert'). weisen, da nicht nur in Ungern einige slavisehe Orte gleichen Namens, sondern auch in Podolien und Litthauen derlei Orlsmunen vorkommen; vielleicht stellt es in Verbindung mit dem slaviscben Worte Csobanok, d. i. Ochsenhirte. l) Die Namen dieser Stammbewobner Csaba's sind nach dem Komitatsprotokolle : Georg Bansky (Richter der Gemeinde) , dann Kökeny, Veres, Tötli , Meszäros , Behan , Both , Bende, Kaiman, Fazekas, Levai, Vas, More, Török, Nagy, Molnär, Töke, Inhasz, Varga, Cser und zwei Szabö. *) Sieh die dritte Periode $, 2. •) Sarvas v.irossärol <'-rtekezett ugyan azon Väros szä/.ados Ünnepi alkalmatossägära Hellenhranth Janos hites ügyes es jcgyzö 1823. Der Name Szarvas soll so viel als Szarvad oder Szarvasvad bedeuten und auf einen einstigen Ilirschgarten hindeuten. *) Von Thuröczy sehreibt der Prediger Szalai zu Szarvas im J. 1724 scherzhaft : ,,Nam domuit Cervos fecitque repente jugales quaeis Csabä ad Szarvas sueverat ille vehi. ») Bei der Gründung im Jahre 1722 zählte Szarvas ungefähr 100 — im Jahre 1822 aber 14.126Personen, Dem Stamme nach sind die Bewohner von Szarvas zwar Slovaken, doch sprechen alle ungriscb, da sie ihre Kinder in die echt ungriscb en Orte Turra, Vasärhely , S/.entes etc. austauschen; auch wurden ihre Nolarialsbüchcr ungriscb geführt und die Predigten ungriscb gehalten. Doch kennt man den Slovaken an Worten und Aussprache, z.B. igyem do retu Kertvi Iapo'i, für: megyek a relre, kerlbe, laposea, — baborgatovaty, szaporilani, visgalovaty, für: häborgalni, szaporilani, visgalni, — Akadon, Temelon für akadö, Temelö, Kanfart.szti für Kanfarü etc. Auch das Slovakischc sprechen sie nicht rein, z. B. ten szir, len chleb, ten potely, ten prijem III. 14 3. Gleichzeitig mit Szarvas erhielt auch das Dorf Mczö-Bereny seine slovaki-schen Bewohner durch Johann Spor er, den herrschaftlichen Bevollmächtigten. 4. Im Jahre 1744 wurde Oroszhaz durch slovakische Ankömmlinge aus dem Raaber, Eisenburger, Salader, Vesprimer und Stuhlweissenburger Komitate bevölkert. 5. Im Jahre 1740 erhielt die schwache ungrische Bevölkerung zu Korn los einen Zuwachs an einer slovakischcn Colonic, die aus St. Andrä dahin zog, sich aber nicht durch Heirathen mit den Ungern vermischte, daher der Ort auch T 6 t-Koni los genannt wurde. 6. Im Jahre 1747 war die Colonie Szarvas so stark, dass ein Zweig nach Apa-Telck, ein anderer nach Mokra im Arader Komitate wandern konnte. 7. Im Jahre 1748 gingen bei 800 Bewohner aus Szarvas ins Szabolczcr Komitat unter Führung eines gewissen Johann Petrikovich auf ein griillich Karolv'-sches Gut, und gründeten Nyir - egyhäz. Als Eigenthümlichkeit der Slovaken im Bekeser Komitate, besonders jener in Szarvas, verdient Erwähnung, dass sie im Mai scharenweise in's Vär adcr-Bcrg-werksbad ziehen, und gestärkt zurück kehrend, mit um so grösserer Anstrengung und Arbeitsamkeit sich den Feldarbeiten des Sommers überlassen. Der Slovake begnügt sich dann oft nicht, bloss seine Grundstücke allein gut zu bearbeiten; sundern Fleiss und Güte seines Bodens lässt ihm auch manchmal Zeit, als Hilfsarbeiter B'elder auf nachbarlichem Grunde (Hoter) um halben Nutzgenuss zu bestellen. §• 52. Slovakische Colonien in der Wojwodscliaft Serbien und dem Temeser Banate. In die Wojwodschaft, namentlich die Bäcka kamen die slovakischcn Colonien grösstenteils erst seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Bezdan wurde schon 1742, Kupuszina 1752, Veprovaez" 1760 von Ungern und Slovaken bewohnt 1). Nach Bacs-ujfalu, Lality, G los z an, Despoto, Sz. J van etc. kamen erst seit der Josephinischen Colonisation slovakische Familien, und sind sporadisch unter andern Nationalitäten (zusammen bei 10,000 an der Zahl) vertheilt. Auch die Slovaken im Banate zu Töt-Aradacs, Hajdusicza, Butyin (Bökeny), Ebendorf, Brest ovac, Bakovär, Temesvär etc., welche in den drei ersteren Orten die vorwiegende Einwohnerzahl bilden, in letzterem aber in bedeutender Minderzahl leben, gehören erst der letzteren Periode an. (sail, kenyer, szam, bevetely) für to szira, to chleba, ta potesly, (a primja. — po 10 H. zlatom, grossom predsnetom, für po 10 fl. zlatich, grosi, pred svitom etc. — Auch Namen verändern sie, z. B. Monort statt Marony, Vekkert statt Väker etc. *) Colliman s Bericht v. J. 1703 F. M. A. Fase. 32 siehe §. 4. § 53. Böhmische (eechische) Colonien in der Militärgriinze. a) Im walachisch-illyrischen Regimente. Im Jahre 1823 (I. Mai) wurde die Gründung- eines neuen Dorfes Elisabethfeld mit 100 Häusern am Babagay, dann die Completirung der 43 leeren Hausstellen im Alibegher - Neudor f, so wie die Vermehrung des Dorfes St. Helena auf 100 Familien in Folge eines Ansuchens desHidzmanipuIations-Pächters Magyarly genehmigt, um daselbst böhmische Holzarbeiter anzusiedeln *). — Den Colonisten wurden drei steuerfreie Jahre in der Hoffnung bewilligt, dass sie innerhalb dieser Frist ihre Wohnhäuser und zugewiesenen Grundstücke so herstellen werden, dass sie nach deren Verlauf die Abgaben an das Aerar ohne Beschwerden werden entrichten können2); ja, hinsichtlich der von den Alibegher Ansiedlern übernommenen bewaldeten Grundstücke im Flächenmasse von 164 Joch 1518 Quadrat-Klafter, dann für andere ärarische zuge-theille Waldgründe, wurde den gedachten böhmischen Colonisten zu Elisabethfeld und St. Helena in Anbetracht ihres geringen Verdienstes bei der Holzfällung, eine zehnjährige Freiheit, vom Zeitpunkte der ersten Beurbarung an, zugestanden*). Diese Colonial-Orte wurden im Jahre 1834 in den Gränzverband übernommen, und den Holzmanipulations-Ansiedlcrn für die bewaldeten 178 Joch, 780 Quad.-Klaftcr, eine zehnjährige, für die mit Gestrüppe bewachsenen 363 Joch, 1320 Quad.-Klafter, eine siebenjährige, für die bereits abgeholzten, aber noch nicht ganz beurbarten 411 Joch, 1050 Quad.-Klaftcr, eine fünfjährige, und für die zur Hutweide bestimmten 480 Joch, 600 Quad.-Klaftcr, eine dreijährige Steuerbefreiung (und zwar vom 1. Nov. 1832) bewilligt4). Auch wurde dem katholischen Pfarrer zu Neu-Moldawa die Seelsorge in den gedachten böhmischen Colonial-Orten übertragen B). Auch in Sirinya wurde eine Ilolzhauer-Colonie angelegt und den Holzmanipulations-Ansiedlcrn, welche bewaldete Grundstücke in der Umgegend übernahmen (im Jahre 1824), sogar eine zwölfjährige Schutzsteuer-Freiheit eingeräumt0). Bei den vom Hofkriegsrathe gepflogenen Voranstalten zur Anlegung von Colonial-Orten in den Thalgegenden des walachisch-illyr. Kegiinentes hatten die böhmischen ») Kriegs-Minist. Archiv B. 5120 vom 21. November 1822, B. 1795 und 2550 v. 1. Mai und 19. Juni 1823, mit Beziehung auf den Pachtkontrakt vom 2. November 1820 (B. 5185). — Bezüglich der Colonie El i s a b c t h f e 1 d wurde bewilligt, dass Magyarly die ihm bereits gehörigen 12.900 Joch zur Betheilung von 100 Familien mit 200 Quadrat-Klafter zu lfausplätzen benütze, so wie dass, nebst kleineren Abtretungen für den Orls-IIoler, auch 365 Joch Waldboden als Ilutweide gegen Erlegung des Stockzinses bis Ende October 1826, dann gegen classenmässige Versteuerung im doppelten Betrage vom 1. November 1826 an das Ansiedlungsdorf überlassen werde. 3) B. 3451 vom 22. Sept. 1825. 3) B. 3696 vom 2. October 1828. J) B. 70:5 vom 9. März 1829. Der Grund der Ucbernahme obiger böhmischer Ansiedler in der Gränz-verbindung war, weil sie — vom Pächter bedrückt und bevortheill — einen neuen Vertrag mit demselben einzugehen sich nicht herbeiliessen. Die Verhandlungen der Uebernabme enthalten die Aktenstücke B. «518 vom 23. Juni, B. 3919 vom 9. October 1829, B. 1195 vom 4. April und 13. 2254 vom 24. Juni 1832, endlich B. 2699 vom 26. Juli 1834. 5) B. 2395 vom 3. Juli 1834 und B. 464 vom 9. September. 1835. e) B. 3728 vom 16. Sept. 1824. Ansiedlungcn guten Fortgang1). Nach einem Ausweise vom März des Jahres 1828 waren im wallachisch-illyrischen Regimente 1036 böhmische Familien, die ausser obigen Orten auch in den bereits angelegten neuen Colonial-Orten: S c h ö n t h a 1, W e i d e n t h a 1, Wolfsberg, Wolfswiese, Weitzenried, Sehn eil er s ruhe, Lindenfeld, Eibcnthal und Frauenwies e, dann zu Ravenska, Schumitza und Sc hu p-panek vertheilt wurden'). Da die Colonie Weitzenried im Jahre 1828 schon 500 Seelen zählte, so wurde die Anstellung eines eigenen Pfarrers bewilligt. Der An-siedlungsort Weidenthal wurde aber dem Slatinaer Pfarr- Administrator, Schönthal dem Rosovicher , Eibenthal dem Orsovaer und Wolfsberg dem Franzdorfer Pfarr-Adminislrator zugewiesen 3). Nach einem a. h. Orts unterbreiteten Ausweise v. Jahre 1830 hatten diese böhmischen Ansiedlungen 4) damals bereits folgende Seelenzahl: Weitzenried........... . 409 Seelen. Schnellersrahe.......• . - . 206 » Ravenska............. 237 Eibenthal............. 350 „ Frauenwiese............ 186 „ Neu-Schuppanek .......... 43 „ Schonthal............. 281 „ Sehn in i t za............. 123 „ Weidenthal............ 597 „ Wolfsberg ............ 444 Wolfswiese............ 256 „ Lindenfeld............. 166 - - Z u s a in in e n 3424 Seelen. Sadova, jetzt ebenfalls von Ceclien bewohnt, war ein ursprünglich romanischer Ort, welcher zur Zeit Maria Theresien's entstanden war. — Die romanischen Ansiedler der Umgegend, welche in den gebirgigen Waldschluchten zerstreut lebten und die Umgegend früher oft unsicher machten'), mussten herab an die Strasse ziehen, wo kulturlahiger Ackerboden war, und so entstand das freundliche Dorf Sadova, wohin später auch einige cechische Familien übersiedelten. Anfangs hatten die cechischen Colonisten, welche meist aus dem Elbetbale, dann von den Ausläufern des Riesengebirges im Königgrätzer, endlich aus dem Caslauer *) B. 1210 vom Jahre 1826. 2) B. 3889, 4546 v. 1828. u. B. 599. 1548, 1703, 3612 v. 1829. ;!) B. 3008. 3532 v. 1828; B. 918, 2443 v. 1829; B. 258, 4423 v. 1830. *) B. 258 v. 1830. — Die Bewohner dieser Orle hatten im J. 1831 636 Joch, 1100 Quadrat-Klafter mit Winterfrucht oder 1566 Joch, löQOQuadxat-Klafter mit Sommerfrucht angebaut, die Gesammtfechsuag(an Erdäpfeln, Hüben, Kernfrucht) betrug 23.000 Motzen, nebstdem sie auch 17.738 Stück Kraut einbrachten. '') M. A. Fase. 32 v. J. 1794 und 1795. Auch die mit Bäubern angefüllten Berg-Dörfer Vailliabul und Brizska im Kiassöer Komitale wurden an die Strasse transferirt (1794). Einem Räuber-Anfall e dankt Slatina auch sein Entstehen. Grossherzog Franz, Gemahl der Kaiserinn, welcher mit den kaiserlichen Truppen gegen die Türken in der dortigen Gegend gelagert war, wurde bei einer Treibjagd von einer Bande romanischer Räuber angefallen. Er gab sieh jedoch zu erkennen und erhielt sicheres Geleite durch die verschlungenen Irrpfade des Gebirges nach einem Hügel, der sich bei Szlatina erhob, von welchem man das lagernde Heer gewahren konnte. Hier gelobte der Grossherzog zum Danke für seine Rettung eine Kirche bauen zu lassen. Das Gelübde wurde bald erfüllt. Anfangs las ein Kreise anlangten, nicht nur mit dem Klima, sondern auch mit vieler Noth zu kämpfen, da für ihre Unterkunft wenig gesorgt war, und die höhern Berghalden denselhen angewiesen wurden, wo erst die Wälder gelichtet werden mussten, um Platz für Hütte und Feld zu gewinnen. Doch diese Hindernisse wurden allmälig durch die vom Hofkriegsrathe getroffene Fürsorge und den Fleiss der Böhmen überwunden, der nicht auf den kargen Verdienst beim Holzfällen allein sieh beschränkte, sondern ihrer Viehzucht und dem Gartenbau bald Absatz von Geflügel, Milch, Butter, Käse und Schmalz, Eiern und Gemüse nach Karanscbes und Orsova, so wie durch Arbeiten im Steinkohlenbergwerke bei Eibenthal und in den grossen Eisen- und Hammerwerken von Buskberg und Ferdinandsberg besseren Erwerb schaffte 1). ]3) In der kro a tisch-sl avo n i s chen Gränzc. Auch in die kroatische Grunze fand die Aufnahme böhmischer Familien mit Zusicherung von drei steuerfreien Jahren statt. Im Jahre 1820 wurden im St. Georger Regimentsbezirke im Orte Praesad 08 derlei Familien und im Kreuzer Regimente zu Veliki Z d e n z y, Ne u-U 11 a m i n e z (Laminec) und N e u-P lavni C za 32 Familien angesiedelt2J. Der erstere dieser Orte (Praesad) erhielt den Namen : G r o s s - J o h a rineš do rf, zum Unterschiede des an der Strasse von Jasscnovac anzulegenden Klein-J o h a n n e s d o r f l). Die betreffenden Compagnie-Commandanten waren verpflichtet, die neuen Ansiedlungsorte wenigstens alle 14 Tage zu besuchen, sich von deren Zustande zu überzeugen, die Arbeiten der Ansiedler für den Feldbau und für die Errichtung der VVohn-und Wirtschaftsgebäude zweckmässig einzuteilen und die Ansiedler zu belehren und zu überwachen, Frucht- und Geldvorschüsse nötigen Falls auszuteilen u. dgl. *). Die dreijährige Steuerfreiheit wurde in Berücksichtigung der misslichen Lage der böhmischen Ansiedler zu Gross-Johannesdorf auf vier J ah r e ausgedehnt5). U) Kroaten und Slovenen. §■ 54. Allgemeine Bemerkungen über die Verbreitung und die Gruppen der Kroaten. Von der Einwanderung der mit den Serben stammverwandten Kroaten im siebenten Jahrhunderte und ihrer Ausbreitung einerseits in den Provinzen Japydien, Liburnien Mönch aus dem Orden des b. Franciseus hier Messe. Als es dem Pater Franciseaner gelungen war, unter den romanischen Bewohnern der Umgegend Proselyteri zu machen, so drängte sieh bald Hütte an Hütte im Umkreise der Kirche , und so einten sich hei 100 Familien zur katholischen Gemeinde. ') Vcrgl. die erwähnten Aktenstücke, dann B. 451U v. J. 1834 , mit dein von einem Augenzeugen der böhmischen Absiedlungen im Banate warm und lebendig geschriebenen Aufsätze: Unter den Dacoromanen im constitutionellen Blatte aus Böhmen Nr. 61 — 04 v. J. 1850. K. M. A. B, 1500, 2131 u. 2132, 3308, 3631 v. J. 1826 und 3914, 4138 v. 1827; 610 v. 1828; 4292, 4520 v. 1829; 3226 v. 1830. 3) A. a. O. B. 4259 v. 1826. *) A. a. O. B. 4138 v. 1827. 5) A. a. 0. It. 424 : v. 1831. Vereinzelte čechische Ansiedlungen erfolgten auch im Provinciale Ungern's, z. B. zu Buesäk im Arader Komitate, wo im J. 1808 zwei und zwanzig čechische Familien aus Kolin in Böhmen (F. M. A. A. 5021) , dann nach den Missjahren 1817, 1834, 1842 und 1845, wo čechische und slovakischc Familien aus den Karpatben-Gegenden zerstreut Aufnahme in verschiedenen Orten fanden no und P al mati en im Süden der Kulpa und Save, anderseits im savischen Pannonicn /Avischen der Save und Drave unter Slovenen, und die wahrscheinlich in jener Zeit beginnende ethnographische Unterscheidung der Serbo-Kroatenund der SIoveno-Kroaten wurde in der 1. Periode (§. 15); dann von der Bildung des kroatischen Archipei's von Sprachinseln in den westlichen Komitaten Ungern's wahrend des sechzehnten Jahrhunderts in der II. Periode (§. 54) gehandelt1). Im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte waren keine wesentlichen ethnojrra-phischen Veränderungen im Provinziale Kroatien's vorgegangen. Doch so wie in Folge von Heirathen, Veränderung des Wohnortes oder durch Nachbarschaft einige kroatische Familien sieh magyarisirten oder germanisirten, so sind anderseits auch manche Magyaren und Deutsehe zu Kroaten geworden. Diess scheinen die eigenen, nichts weniger als kroatisch klingenden Namen zu beweisen, welche man unter den Kroaten jetzt findet, als: Sorger, Ruisz, Janisch, Sedier, Grünwald, Wizler, Peischl, Sonnecker, Pomper etc., welche eine d e u t s c h c , so wie: Magyar, Nemeth, Timär, Herczcg, Huszär etc., welche eine magyarische Abstammung verrathen. Obgleich die Kroaten in Ungern nicht überall ganz gleich in Mundart und Sitten, weil aus verschiedenen kroatischen und slovenischen Orten eingewandert, erscheinen, und durch die Nachbarschaft von Deutschen und Ungern manche Eigenheiten im Ausdrucke, nebst Germanismen und Magyarismen, angenommen haben: so gewahrt man doch, mit Bücksicht auf Mundart, Kleidung, Wohnung, Nahrung, Wohlstand etc., zwei Hauptgruppen der ungrischen Kroaten: die oberen im Oedenburger und Wieselburger Ko-mitate und die unteren in den Komitaten Eisenburg, Salad und Schümeg. Die oberen Kroaten (welche vielleicht wegen der Nähe des Neusiedler-Sees: Wasser - Kroate n, nach andern eigentlich von ihrer bosnischen Herkunft: Bos-ner-Kroaten, auch Polyänczi genannt werden), scheinen, ihrer Abkunft2) und Mundart3) nach, vorzugsweise dem serbo-kroatischen Stamme anzugehören. Ihr Körper ist stark und schlank, die Formen gefällig, die Gesichtsfarbe mehr weiss und roth*), die Nahrung ist ergiebig und gut; sie gemessen an Sonn - und Feiertagen mindestens Fleisch, sonst Mehlspeisen (Turos maeik, d. i. Topfennudel, Gombotz retes, *) Nimmt mau Rücksieht auf die übrigen ethnographischen Merkmale der Mundart, Sitten, Körperbeschaffenheit und der eigenen Namen , so bestätigt sich die oben angeführte historische Nacbvveisung über die Abkunft der in Ungern wohnenden Kroaten aus Kroatien. Häutig sind unter denselben z. B. die Namen Barilovits , Blaskovits, Bojtsits, Bucbetits , Frantsits , Kopitar, Itadokovits, Bosetarics, Pipi i es , Zidarits, Zsivkovits. Oft finden sich in bevölkerten kroatischen Orten von 1000 — 2000 Einwohnern nicht mehr als 15 — 18 Familien-Namen. Auch die Tradition hat an einigen Orten die vor (JOD Jahren geschehene Einwanderung aus Kroatien z. B. in Stinae die Abstammung aus dem kroat. Orte Stenevec bewahrt. Job. v. Csaplovics Kroaten und Wenden in Ungern, S. 9. ») Vcrgl. II. Periode §. 54. 3) Uebrigens sind in den meisten Orten mundartliche Sehattirungen, welche theils von den verschiedenen Orten der Abstammung, theils von der Nachbarschaft der Deutschen, Magyaren und Slovenen herrühren. Die Ober-Kroaten nahmen mehr deutsche Ausdrücke auf, bei den Unter-Kroaten äussert die Nähe von Magyaren einigen Einlluss. *) Im Ganzen stehen die Kroatinnen den Männern in körperlicher Beziehung nach, doch ist in einzelnen Orten die Schönheit der Kroatinnen gerühmt, z. B. in Hornstein (Szarvkö). IM Gäntza etc.), Erdapfel, Hülsenfrüchte, Rüben etc. Ihre Wohnungen sind meist von hartem Material, grösser und reiner, oft sogar geziert. Hie Unter kroaten hingegen sind verglcichungsweise schwächer und magerer, Kopf und Gesicht sind weniger gut geformt, die Zähne minder gut, was theils dem Wasser, theils dem Gebrauche des schlechten Rauchtabaks (Cserebel genannt) zugeschrieben wird. Die Hauptnahrung der Unterkroaten besteht aus Mehlbrei (Macskana-dräg), mit Kraut oder Topfen gefüllten Krapfen (Fänki) oderMasnica u. a. Mehlspeisen, Sauerkraut, Kürbissen, gedörrtem Obstete.Brod besteht aus einer Mischung von Hafer, Kukurutz und Heide. — Fleich ist selten. Ihre Häuser sind meist von Holz, armselig umzäunt, oft ohne Einlahrtsthore, die Fenster und Thören klein, die Küche ohne Rauehfang, der Herd vor der Oeifnung des Stubenofens. Das Stübchen hat als Einrichtung bloss Tisch, Rank, Ofen und ärmliche Retten, doch fehlen selten Heiligenbilder. Die Küche, wo sie im Winter arbeiten, heissen sie cerna hiza, das Zimmer bela hiža (schwarze und weisse Stube). g. 55. Uebcrsiedlungen der Kroaten und Slovcnen (Wenden) in die bei Oesterreich (1800) verbliebenen Gencralale. Es wurde bereits bei dem deutschen Coloniahvesen der dritten Periode (§. 43) im Allgemeinen bemerkt, dass seit dem J. 1810 aus den an Frankreich abgetretenen illyrischen Provinzen1) auch verschiedene kroatische und illyrische (slovenische) Bewohner in Ungern untergebracht wurden. Namentlich war der Patriotismus der Granzer so gross, dass sie lieber den heimischen Boden als ihren Kaiser verlassen wollten. Diese wurden nun in den Jahren 1810 — 1813 nebst andern illyrischen Bewohnern grossentheils in den bei Oesterreich gebliebenen Theilen der Mililärgränze aufgenommen. Folgende Angaben werden die Sorge der Regierung für deren möglichst gute Unterbringung, die Ansiedlungs-Modaliläten und die Zahl der illyrischen Uebersiedler in Kürze darthun. Noch vor Abtretung der illyrischen Provinzen wurde die Kundmachung in den abzutretenden Gränzgebiethslheilen veranlasst, dass Sc. Majestät der Kaiser und König den dortigen Grän/mewohncrn alle rückständigen Aerarial-Schuldcn als ein Merkmahl der allerhöchsten Zufriedenheit für die dem Erzhause Oesterreich geleisteten Dienste nachgesehen haben, so wie, dass jene Gränzfamilien, welche in die k. k. Staaten einzuwandern gesonnen sind, daselbst eine bereitwillige Aufnahme finden, und entweder in der slavonischen und banatischen Militärgränze, oder auch in der Bukowina oder in einem andern Provinzial-Gebiete angesiedelt werden sollen3). — Denselben wurde das Bauholz zu ihren Wohnungen und Scheuern in den Aerarial-Gränzwaldungen unent- 1) Siebe daselbst S.81 das Verzeichniss der abgetretenen Landestbeile und deren Eintbeilung in illyrischc VI Civil-Provinzen und I Militär-Provinz. 2) K. M. A. 13. 2940 v. G. October 1809. m goltlich angewiesen, auch die erforderlichen Vorschüsse an Materialien und Getreide, dann für Anschaffung der Ackergeräthc u. s. w. aus den Gränz-Proventen geleistet, und eine zehnjährige vollkommene Steuer- und Aerarial -Arbeit s-B e f r e i u n g v o n allen ihren Gründe n gestattet1) ; auch erhielten alle mittellosen übersiedelnden Gränzfamilicn 5 kr. W. W. täglich oder 2 kr. der neuen Währung per Kopf Verpflegung"). Nach dem Berichte und Ausweise des slavonischen Generalates konnten in den dortigen drei Regiments-Bezirken sogleich 136 Familien (und zwar 4 auf ganzen, 7 auf3/»? 108 auf '/.» und 17 auf '/i Ansässigkeiten) angesiedelt werden3); doch langte eine weit grössere Zahl ein. Die Auswanderung aus den illyrischen Provinzen kam ungeachtet der Hindernisse, welche den dortigen Bewohnern diessfalls in den Weg gelegt wurden, besonders im Jahre 1811 in lebhaften Zug. Die Auswanderer nahmen den beschwerlichen Weg durch Bosnien, und um die Mitte November desselben Jahres kamen fast täglich über 600 Köpfe im Rastelle zu Alt-Gradisca an, wo ihnen nebst 5 noch 3 Kreuzer täglich, und Brot aus dem Militär-Verptlegsmagazine verabfolgt wurde, weil sie ihre Habe verlassen und die geringe Barschaft den Türken für die Begleitung bezahlt hatten, folglich ganz arm angelangt waren. Ueberdiess waren auf dem Wege über A gram 379 Familien (1935 Kopfe) angelangt*). In die slavonische Gränze waren im Jahre 1812 schon 744 i 11 y ris che Familien nebst 172 einzelnen Männern eingewandert5), wovon in diesem Generalate 276 Familien untergebracht wurden 6). Vorzüglich thätig hierbei war das Peter wardein e r R e g i m eni, welches von jenen 276 Familien allein 248 unterbrachte, und welches für seinen erfolgreichen Eifer besonders belobt ward7). Das d e u t s c Ii b a n a t c r R e g i m e n t wurde beauftragt, diese Gemeinden aufzufordern, den mittellosen illyrischen Einwanderern bei ihrer Absiedlung auf jede thunlichc Art zu Hilfe zu kommen , um diese Familien doch einigermassen in den Stand zu setzen, ihre Wirt h Schaft endlich einmal beginnen zu können. Ueberdiess wurden in Folge eines besondern Uebereinkommcns des Hofkriegsrathes mit der Hofkammer den Ansiedlern Brotfrüchte sowohl zur Nahrung als zur Aussaat verabfolgt8). Da nicht alle daselbst befindlichen Auswanderer untergebracht werden konnten, so mussten manche (theils freiwillig sich meldende, theils durch das Loos bestimmte Ansiedler) aus der Banater in die slavonische und Warasdiner Gränze wieder übersiedelt werden 9). ') B. 11094 v. 1800. 1). 011 und 2454 von 1810-s) D. 45 und 1203 von 1810. J) B. 18. vom 1. Jänner 1810. *) 11. 3500 vom 20. Nov. 1810, davon wurden 369 in der Militär-Gränze, und 10 im Provinziale untergebracht. 5) B. 658 vom 7. März, 1812. 8) B. 1386 von 1812. A. a. 0. s) B. 3346 von 1812. 9) B.3540 von 1812. Auch die Turopolyer Edelleute (bei 1200 Banderialisten-Familien) balen (1810) um Uebersiedlung ins Banal, namentlich in die Cameral-Orte Jam und Suholica im Krassöer Komitate, mit Beibehält ihrer adeligen Eigenschaft und eigener polizeilicher Verwaltung; allein a. h. Ortes wurde die Aufnahme von Banderialisten und Gränzcrn aus den abgetretenen Provinzen vorgezogen. F.M.A. Nr. 232 v. 1810. Ueb ersieht der Ansiedler, welche ans den im Wiener Frieden (1809) abgetretenen Karlslädter- nnd Ranal-Regi*neiitern, in die bei Oesterreich gebliebenen kroatisch-slavonischcn Generalale bis Ende April 1813 einwand orten. Eingewanderte Unter den männlichen Eingewanderten sind Diese wurden zur Ansiedlung abgeschickt arbeitsfähige in die G ranze i G innliche "S « S £ rt ■ Verheira-thete Witwer Ledige 00 'S ei '<*• U ei SS Zusammen Warasdiner Slavonisehe Deutsch-Banater Wallach. Iiiirische i* o u 2.2 TJ rt .2 Zusammen * tri K ö p f e P a m i 1 i e n 1595 014 2209 770 80 288 451 1595 43 278 59 10 390 Deulsch-Banatisches Gränz-Begiment Nr. 12 Ausweis über die seit der Abtretung der jenseits der Save liegenden Militär - Gränze aus derselben bis Ende März 1813 in's Deulschbanatcr Regiment eingewanderten illyrischen Familien. Eingewandert Hi ovo n sind angesiedelt worden Noch nicht angesiedelt worden Seclenstand Seelenstand Seelenstand Zeit der Einwanderung a v -=• a v ö D 'S ■ M c a "3 'S B e 's s Männl E ei UO N 1 ei U-t 'S d :rt *?, —- 3 S 'S rt 'S c ■ ei Weibl E ei •£ N Im Jahre 1810 ...... 00 152 140 292 47 131 123 254 13 21 17 38 » 1811 ...... 170 475 370 845 138 486 328 754 32 49 42 Ol „ 1812 ...... 22 54 49 103 11 38 29 07 11 16 20 36 Vom 1. Jänner bis Ende März 1813 . . 3 9 7 10 • 3 y 7 16 Zusammen, . 255 090 5G6 1250 190 595 480 1075 59 05 86 181 Anmerkung. Von vorstehenden 190 angesiedelten Familien sind im Regimenle selbst an-In Folge Banatischer General - Commando-Verordnung vom 18. März 1813, R. 096, und hofkriegsrätblichen Rcscriples vom 4. März d. J., B. 791, sind zur Ansiedlung mit Revisionslaslen übergehen worden, und zwar: dem Peterwardeiner Regimente...... 41 124 28 3 121 351 112 11 95 314 64 7 216 665 176 18 Zusammen 190 595 480 1075 III. 15 Die kroatisch-nationale Bewe^-uns:. Der lllyrismus. Um die durch den Magyarismus angeregte nationale Bewegung der Kroaten in dem letzten Deeennium gehörig aufzufassen, dürfte ein ganz kurzer Rückblick auf das frühere Verhältnis« zwischen Ungern und Kroatien nicht uberflüssig sein. Ob Kroatien sammt Slavonien und Dalmatien von den ungrisehen Königen durch Waffengewalt unterworfen, oder durch förmlichen Vertrag mit Ungern's Krone verbunden wurde') — jedenfalls spricht der Inhalt einer mehr als halbtausendjährigen Geschichte für das brüderliche Band, das diese Reiche verknüpfte. Kroatien hielt während der Türkenkriege treu an Krone und Dynastie, und bewährte sich als Vormauer der Christenheit gegen die Osmanen. Die Namen Frangepan, Draskovich. Zriny etc. glänzen als Sterne erster Grösse am heldenreichen Horizonte der ungrisehen Geschichte. Die Reformation, welche in Ungern grosse Fortschritte inachte, fand keinen Eingang in den kroatischen Komitaten. Auch nach der gemeinsam durch deutsches, englisches, slavischcs und romanisches Blut erkauften Befreiung Ungern's und seiner Kronländer von der Herrschaft des Halbmondes, wurde die ausschliessliche Berechtigung der katholischen Kirche aufslavoniseh-kroatisch-dalmalisehem Boden ausgesprochen, indem mit Landtags-Artikel 45 v. J. 1741 auf einstimmige Bitte der ungrisch-kroatischen Stände die alten Statuten der bezüglichen Reiche bestätigt und mit Beziehung auf Art. 86 v. 1723 nur Katholiken zum Besitze und zur Administration von Gütern fähig erklärt wurden *}, Zwar war bei dem damaligen Zeitgeiste nur die religiöse Frage entschieden, die nationale Seite aber kaum berücksichtigt worden; doch trug das erwähnte Gesetz bei ') Die Original-Vertrags-Urkunde ist zwar nicht vorhanden, sondern die Vertragspüncte beruhen auf dem Memoriale, welches der Historie Salonitana den Archidiaconue Thomas von Spalato wahrscheinlich von gleichzeitiger Hand beigefügt ist; allein die im .1. 1102 zu Heigrad (Alt-Zara) erfolgte besondert' Krönung- Koloman's als König von Kroatien und Dalmatien, der naebberige sowohl faktische als gesetzliche Bestand der kroatischen Municipal -Statuten und die Benennung der verbundenen Reiche (Regnorum subjeetorum et incorporatorum vel annexorum), setzen ein Uebcreinkommen mit dem Könige Ungern's und keineswegs eine unbedingte Unterwerfung voraus. — Vergl. Stephan v. Horvalh: Ueber Kroatien, als eine durch Unterjochung erworbene ungarische Provinz, und des Königreiches Ungarn wirklicher Theil. Leipzig 1844, mit der Erläuterung: Das Verhältniss Kroatiens zu Ungarn. — Ferner: De munieipalibus juribus et Statuti« Regnorum Dalmatiae, Croatiae et Slavoniae. Zagrabiao 1830, mit G. Fejer's Croatiae acSlavoniae cum Ilegno Hungariae nexus et rclaliunes. Pest. I839j dannmitResponsa(adFejčr'.sBelationesetc.) per unum e Croatis. Zagrabiao J S47, so wie mit einer von einem Kroaten geschriebenen Brochure : Ob Kroatien von Ungern erobert und unterjocht worden? und mit Eudovicus Parkas Vukotinovir : Regni Slavoniae erga Hungariam legalis corrclalio. Zagrabiac 1845. 3) u< in Dislrictu oorundem Regnorum nun alii , quam Bomano-Catholicam Religionen! protitentes, Possessionis Bonorum sint capaces, ita Oflicialcs Oeconomici Duiuinorum Terreslrium a fide Orthodoxe alieni, in antelatis Regnis Administration!.? quoque Honorum incapaces esse declaranlur und der Art.20 (14) sagt: Jam superius doelaralum est, Jura haec Evangelieorum solum intra ambitum Regni-IIungariae suum habere vigorem, Bcgna proinde Dalmatiae, Croatiae et Sclavoniae, in alleriori usu municipalium suarum Eegum reliquantur , adeoque Evangclici intra eorundem Regnorum Limites, nec Bonorum nee Offlciorum aiv« publicorum.sive privalorum sint capaces. Vergl. Art. 27......graeci Ritus nun uniti Regni incolae in regno hoc jure Civitatis donati, sublatis in contrarium sancitis Legibus, ------— ad instar aliorum Regnorum acquirendorum et possidendorum bonorum ac gcrendorum omnium ofliciorum capaces in Regno Hungariae Partibnsque adnexis sint. dem Umstände, dass der magyarische Stamm vorwiegend reformirt war, zur Fernhaltung der Magyaren vom kroatischen Boden und mittelbar zur Reinhaltung der kroatischen Nationalität und Sprache im Lande hei. Es ist übrigens hinlänglich bekannt, dass der Adelige jedes ungrischen Kronlandes, ohne Unterschied der Nationalität als Unger (Magyar) betrachtet, und der adeligen Vorrechte der Ungern theil-baft wurde. Das gute Einvernehmen zwischen Ungern und Kroaten zeigte sich auch in den Landtagsbeschlüssen, welche sich auf die Anerkennung des Wirkungskreises des Balms, die Ausdehnung des administrativen Wirkungskreises der ungrischen Statthaltern auf Kroatien und Slavonien. der Verhandlung der Contribution auf den ungrischen Landtagen, mit Vorbehalt der Befugnisse des kroatisch-slavonischen Landtages, und der commissionellen Feststellung der Grunzen von Slavonien und Kroatien und der Militär-Gränze bezogen Die diessfälligen Differenzen gehören zum Theile dem Ende des vorigen Jahrhunderts, meist aber der neuesten Zeit an'). — Erst der Aufschwung des Magyarismus brachte hier das National-Gefühl in Bewegung, das zunächst in der Form des Illyrismus sich manifestirte. Als die ungrische Sprache gesetzlich noch auf die Gränzen des eigentlichen Königreiches Ungern 8) beschränkt war, und die Begeisterung für die magyarische Sprache und Nationalität noch in gesetzlichen Schranken sich bewegte, zeigte sich in Kroatien im Allgemeinen kein Widerstand gegen den Aufschwung der magyarischen Bestrebungen in Ungern , vielmehr wurde die ungrische Sprache vermag kroatisch-slavonischen Landtagsbeschlusses zu einem ordentlichen Lehrgegenstande in den höheren Schulen (philosophische Fakultät und an den Gymnasien) eingeführt. Als jedoch der übertriebene Eifer, mit welchem die gesetzlichen Bestimmungen in Ungern vollführt zu werden begannen, manche Klage der Nichtmagyarcn im ungrischen Mutterlande laut werden liess 4). — da erhob sieh das National-Gefühl in Kroatien , welches bald unter dem Namen Illyrismus dem Magyarismus entgegentrat. *) Siehe Art. 114 v. l7iS, Vit. 81 v. 1 <23, Art. 47 v. 1741 : De aulhoritate Banali und 50 de Reincorporatione Int'erioris Selavoniac, dann das k. Rcscripl vom 27. April 1740: ut Sirmiense lerritorium cum inferiore Slavonia Regno Hungariae inseratur, submiltalurcjue Prorcgis Croatiae juris dictioni, — ferner; Art. 113 v. 171 ö , 88 v. 1723 und 40 v. 1741 de Varasd. et Carlslad. gcneralatibus confirm. Art. 58 und 50 de 1791. 2) Die angedeuteten Verhältnisse sind beleuchtet in: Nunciorum Regni Dalinatiae, Croatiae et Slavoniae Fundamcnta. quibua ostenditur. tres inferiores Slavonicae Comitatus semper ad Jurisdictionem Regni et Rani Slavoniae pertinuisse, Zagrabiae 1832; dann in der Remonstratio der kroatischen Stände de dato 88. Febr. 1835 ad Saarn Majeslalein S. S.-------(Jus Regni Croatiae ad tres Posega, Verücze, Syrmiensfin Comitatus viginli argumenti* —----ac expressionem inferioris Slavoniae reeeptam •emperque legalemfuisse, cx serie diaelalium aclorum comprob.); dann : De municipalibus juribus et statuti« Regnorum Dalinatiae, Croatiae et Slavoniae. Zagrabiae 1830; Georg Gyurikovils: Illustrativ eri-tica situs et ambitus Slavoniae et Croatiae. Partes I. III. Peslini 1844- 1847, und in der Entgegnung: Suceinctae animadveraionea uniua e Croatia Illustration!« criticae situs et ambitus Slavoniae et Croatiae. Poaonii 1848 etc. ») VIII. Art. v. J. 1830. •) Dass Uebcrgrillc von Seite der Magyaren geschahen, geben selbst vom magyarischen Slandpuncte verfasatfl Schriften au, z. B. Geschichte des Illyrismus oder des südslavischcn Antagonismus gegen die Magyaren. Nebst einem Vorworte von Dr. W. Wachsmuth. Leipzig 1849, Seite 12 etc. Ungarn und der ungarische Unabhängigkeitskrieg nach den besten Quellen und zahlreichen Mitlh«*i~ lungen ungarischer Notabilitälen von Dr. A. Schütte. I. B. Dresden 1850. Der Name lllyrismus hatte schon im Alterthume eine weitere und engere Bedeutung. Die Griechen nannten alle Volksstämme im Nordwesten der Hämushalbinsel mit dem unbestimmten Namen der Dlyrier und zu Augustus Zeit begriff man alle Alpenländer: llbätien, Noricum, Pannonien, Jap o dien, Liburnien und Dalmatien auch unter dem Collectiv-Namen lllyricum; die Provinz Illyria umfasste aber nur das Land vom Drilus-FIüsschen (bei Scodra, jetzt Scutari) bis zur Arsia (in Istrien), Ko-lapis (Kulpa) und bis gegen den Savus (Save), dann zwischen dem adriatiseben Meere und dem Drinus (Drinna), also das alte Japodien, Liburnien und Dalmatien, oder das jetzige östliche Istrien, das kroatische Litorale, die kroatische Militär-Gränze, Dalmatien, türkisch Kroatien und Bosnien, saunnt den nördlichen Theilen Albaniens. — Durch die Einwanderung der Kroaten (c. 630) ging der Name Illyria in die Benennung Groatia über, wobei aber für den Küstenstrich bald der alte Name Dal mat i a wieder auflebte. Der Name Illyria wurde nur von Gelehrten gebraucht. Erst nach einem tausendjährigen Zwischenräume erscheint in der Amtssprache des achtzehnten Jahrhunderts die Bezeichnung der lllyricr und der Natio Illyrica für die nicht unirten Serben oder die früher ofiiciell genannte Natio Ilasei an a — und in den katholischen Diöcesan-Schemalismen beisst noch ihre Sprache lin qua illyrica. Napoleon gab den im Wiener Frieden abgetretenen österreichischen Ländern: Dalmatien, Kroatien, Istrien und Krain saunnt Theilen von Kärnthen im J. 1811 den Namen der illyrischen Provinzen und nach der Bückkehr dieser Länder unter österreichischem Sccpter wurden im J. 1816 Kärnthen, Krain, Triest, Görz etc. und Istrien mit Einschluss des gesammten Küstenlandes zum Königreiche Illyrien vereinigt, wovon jedoch (1822) der am rechten Ufer der Save gelegene Theil Kroatien's sammt dem sogenannten ungrischen Litorale wieder ausgeschieden und der ungriseben Krone einverleibt wurde. Dr. Liudewit Gaj fasste den Plan, den alten Namen der lllyricr für die sprachlich verwandten, aber durch Mundart, Schrift und Literatur getrennten südslavischcn Völkerstämme der Slovencn, Kroaten, Serben und Bulgaren aulleben zu lassen und dieselben auf dem Wege einer gemeinsamen Sprache und Schrift zu vereinigen. Im J. 1835 erhielt Gaj die Erlaubniss eine National-Buchdruckcrci einzurichten und eine kroatische National-Zei tung (Ilorvatske slavonske dalmatinske Novinc) herauszugeben, welche Anfangs im Dialectc der Sloveno - Kroaten erschien; aber mit Beginn des Jahres 1836 erschien diese Zeitschrift unter dem bedeutungsvollen Namen — illyrische Nationalzeitung (Ilirske narodne novinc) und das literarische Beiblatt als illyrischer Morgenstern (Danica Ilirska). Die Sprache dieser Blätter ging allmälig in den serbo-kroatis chen Dialcct über, wie er vorzugsweise in Dalmatien, der kroatischen G ranze und im benachbarten Bosnien gesprochen wird, und in der sogenannten dalmatinischen Literatur zur Schriftsprache erhoben und ausgebildet worden ist. Die lateinische Orthographie wurde beibehalten, jedoch den slavischen Lauten— nach Analogie des cyrillischen und russischen Alphabetes angepasst. Die literarische und zuletzt die nationale Vereinigung aller südslavischcn Stämme war das Ziel, welchem diese Partei zustrebte. Der lllyrismus fand nicht nur an den Magyaren, sondern auch bei den Serben und einem T h eile der Kroaten, welche ihren tausendjährigen Namen mit allen daran geknüpften nationalen Erinnerungen nicht dem verklungenen, noch älteren Länder-Namen opfern wollte, heftigen Widerstand. Seit dem Jahre 1841 bildete sich eine kroatisch-ungrische Partei in Kroatien selbst, welche mit der illyrischen bei der im Mai 1842 stattgefundenen Komitats-Rc-stauration (Beamtenwahl) in blutigen Konflikt gerieth. Mit a. b. Ilandbillet vom 11. Jan. 1843 wurden zwar die in Beziehung auf Kroatien und Slavonien in neuerer Zeit als Parteizeichen üblich gewordenen Benennungen: „lllyricn, Ulyrier und Illyrismus" sowohl in Druckschriften, als in amtlichen Verhandlungen verboten; da jedoch der Magyarismus seit den neuen gesetzlich erweiterten Bestimmungen über die ofliciellc Anwendung der ungriseben Sprache ') um so rücksichtsloser auf seiner Bahn fort-schritt, so gab auch die illyrische Partei ihre Bestrebungen keineswegs auf. Bei der auf den 27. April 1843 ausgeschriebenen Lan descon gr egation zur W a h l d e r D e p u t i r t c n f ü r den ungriseben Reichstag erlangte die illyrische Partei das Uebergewicht, in Folge dessen die kroatischen Deputirten die Instruction erhielten, beim ungriseben Landtage auch ferner nur latein zu sprechen. Da aber die Magyaren nur den Gebrauch der ungriseben Sprache als ausschliessliche Landtagssprachc zuliessen, so war dadurch das Zerwürfniss um so offener und beilloser geworden. Der ungrisch-kroatischen Partei, den sogenannten Magyaromanen oder Magyaro-nen hatten sich namentlich die Turopolyor Edellcute ') angeschlossen. Neuerdings kam es in Agram zum bedauerlichen blutigen Zusammentrcilen beider Parteien, nämlich bei der im December 1843 abgehaltenen Koinitats-Congregation, wobei dieungrische Partei siegte, dann bei der auf den 28. Juli 1845 bestimmten Restauration, wobei sogar (am 29. Juli) ein Einschreiten des Militärs mit Waffengewalt stattfand. Um neuerlichen Excessen lür die auf den 23. Sept. 18*5 angesagte Landes-Congrega-tion auszuweichen, wurde durch k. Rescript vom 14. Sept. das Stimmrecht des kroatischen Adels nur auf die vom Baue Einberufenen und die Jurisdiction - Ablegatcn beschränkt:i). Im J. 1844 wurde a. h. Ortes bestimmt, dass die Kroaten auf den ungriseben Landtagen noch durch sechs Jahre sich der lateinischen Sprache bedienen können, ») 6. Art. v. 183%0. *) Sieh g. 50 der II. Periode über den Namen und die Privilegien der Turopolyer. — Sie standen unter einem sclbstgewiihlten Grafen (Župan, Comes) . als solcher erscheint bereits (1279) Ladislaw Gumzina. — Derselbe war ihr Richter, der Leiter der Versammlungen, welche indem Ilauptorlc Turo-pol's: Gorica gehalten wurden; auch ward der Turopolyer Gral' durch k. Einladungsschreiben zum ungriseben Reichstage berufen. Zur Zeit eines Krieges stellten diese Edellcute 120—300 Mann unter eigenem Ranner y.ur Insurrection, Auch erhielt die Turopolyer Gemeinde das Hecht acht Jahrmärkte in Gorica zu hallen. Von den 2k Gemeinden liegen 10 in der Ebene, die übrigen 8 im Gebirge; auch wohnten unter denselben unadelige Landbauern als Unlerthanen der gedachten adeligen Gemeinschaft. Der Landstrich ist fruchtbar für Acker- und Weinbau, und bat bedeutende Wälder. ') Jus voti per illos tantum, qui vel medio lilerarum Ranalium evocali personaliter comparuerunt, vel Jurisdictionum Ablegationis munere l'unguntur, jugiter exerecalur, aUjue ideo conclusa etiam solum-modo in eorum votis fundenlur. hierauf daselbst aber ungrisch sprechen sollen ,). Die kroatischen Deputirlen versuchten einen Schritt zur Aussöhnung in der Sprachfrage, indem sie schon auf dem Landtage 18*%s ihre Vorträge ungrisch hielten. Diess machte anfangs einen guten Eindruck, welcher jedoch durch die Bemühungen der kroatisch-ungrischen Partei bald verwischt wurde, worauf die frühere Spannung zwischen den Magyaren und der kroatisch - nationalen (illyrischen) Partei eintrat. Unter solchen Verhältnissen brachten die Märzereignisse neue Verwicklungen hervor. Die Ungern waren durch die Gewährung des selbstständigeii ungrischen Ministeriums in ein bloss durch das Hand der Dynastie verknüpftes Föderativ-Vcrluiltniss zu den übrigen Ländern des Kaiserstaates getreten. Dem rechtshisl irischen Bestände nach war Kroatien als ungrisches Kronland ebenfalls im föderativen Verbände mit Ungern. §. 57. Fohren der Märzereignissc für Kroatien. Welche Stellung die Kroaten bei dem veränderten Verhältnisse Ungern's zu Oesterreich nun beiden gegenüber einzunehmen beabsichtigten. zeigen die Forderungen der Nation, welche in einer durch das provisorische Nationalcomitc einberufenen und in der Hauptstadt Agram im National-Gebiiude am -5./13 März 1848 abgehaltenen Nationalversammlung der drei vereinigten Königreiche Dalmatien, Kroatien und Slavonien einstimmig beschlossen und mittelst einer grossartigen Nationaldeputation an den allerhöchsten Thron zur Bestätigung entsendet worden sind: Die Nation der vereinigten Königreiche, von dem Wunsche beseelt unter der ungrischen Krone, mit der ihre Vorfahren die freie Krone der Königreiche Kroatien, Slavonien und Dalmatien freiwillig vereint haben, wie bisher so auch fernerhin zu verbleiben, beseelt vun dem Wunsche der jetzt regierenden Dynastie, die in Folge der pragmatischen Sanctiou in diesen Königreichen regiert, treu zu bleiben und endlieh beseelt von dem Wunsche die Integrität der österreichischen Monarchie und des ungrischen Reiches aufrecht zu erhalten, so wie auch als mächtige Stütze jener grossen Errungenschaften zu dienen, die in den blutigen und hochwichtigen Tagen des 13.. 14. und 15. März dieses Jahres in Wien für den ganzen österreichischen Kaiscrstaat erreicht wurden, fordert von der Gerechtigkeit ihres Königs Folgendes: 1. Der ausserordentliche Zustand, in welchem die Nation sich befindet, so wie auch die Bestituirung ihrer gesetzlichen Lage erfordert ein legales Oberhaupt und deshalb hat sie zum Ban der drei vereinigten Königreiche den Baron Joseph Jelacic, ') II. Tbrvenyczikk • a magyarnyelv s' neinzetisegrül .3. Jj. ()rszägg}ülesi nyelv ezcntül kirekeszlüleg a magyar U'szcn, egyedül a' kapesolt Jlr.szek köveleinck engcdletven meg: hogy azon esetben, ha a' magyar nyelvbcn järlasuk nein lennenek, a küzelebbi G čvrk alatt lartandü orszäggyulescken szava-zataikat laiin nyelven is kijelenlliossčk. 7. g. A' kapesolt Röszokbeli lürvönyhatdsägok a magyar urszägi törvcnyhalösagoknak latin nyelvbcn irt leveleikct is fogädjak cl; targyaljak, es azokat illo valasszal lässäk el. ä. §. Ü Felsčgc mar kegyelmesen elrendelte, hogy ä magyar nyelv ä Kapcsolt Röszekbcli fü-es min-den kozep iskoläkban (Acadeniia es Gymnasiumban) mint rendszorinti tudoiminy tanitassek; — nem kÜlönben. einen Mann, der das Zutrauen der ganzen Nation besitzt, einstimmig erwählt, welchem auch das Commando über die Gränztruppen und das Recht der Einberufung des Landtages übertragen werden möge. 2. Dass der L ah d ta g d i e s e r K ö n i g r e i c h e spätestens bis zum 1. Mai d. J. nach Agram einberufen werde. 3. Eine kräftige und neue Vereinigung in jeder Beziehung des durch die Geschichte und die Gesetze zu uns gehörigen Königreiches Dalmatien mit den Königreichen Kroatien und Slavonien, so wie auch die E in v er lei bu n g der Mili tä rgränze hinsichtlich der politischen Administration und die Incorpo-rirung aller übrigen, im Laufe der Zeiten verloren gegangenen mit den ungrischen Komitaten und den österreichischen Ländern vereinigten Theile unseres Vaterlandes. 4. Ihre nationale Unabhängigkeit. 5. Ihr eigenes unabhängiges dem Landtage dieser Königreiche verantwortliches Ministerium, dessen Mitglieder populäre und den neueren Freihcits- und Fortschrittstendenzen zugethane Männer sein sollen. 0. Die Einführung der Nation als p räch e in die innere und äussere Verwaltung dieser Königreiche, wie auch in alle höheren und niederen Lehranstalten. 7. Die Errichtung einer Un i v er s i t ä t in A gram. 8. Die politische und geistige Entwiekelung auf Grundlage des freien National ge is t es. 9. Press-, Gewissens-, Lohr- und Rede-Freiheit. 10. Jährlichen Landtag abwechselnd in Agram, Esseg, Zara und Fiume. 11. Die Vertretung des Volkes auf Grundlage der Gleichheit ohne Unterschied des Standes, sowohl am bevorstehenden, als auf allen künftigen kroatisch-slavonisch-dalmatischen Landtagen. 12. Gleichheit aller ohne Unterschied des Standes vor dem Gesetze, wie auch Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Gerichtsverfahren mit Schwurgericht (Jury) und Verantwortlichkeit der Richter. 13- Gleichmäßige Lastentragung durch Alle ohne Unterschied des Standes. 14. Befreiung von der Frohne und Hörigkeit. 15. Errichtung einer Nationalbank. 10. Restituirung unserer Nationalkassen und Fonde, die bisher in Ungern mani-pulirt wurden. wie auch die Restituirung der Fiskal-Herrschaften und Kassen. Diese Kassen und Fonde wird unser verantwortlicher Finanzminister zu verwalten haben. 17. Nationalgarde; der Landescapitiin. gewählt auf unserm Landtage nach altem Gebrauche, wird den Oberbefehl über dieselbe führen. 18. Die Nationaltruppen jeder Gattung sollen in Friedenszeiten im Lande bleiben, Landessöhne zu OlTicieren erhalten und in der Nationalsprache befehligt werden; zur Zeit des Krieges oder Wachens gegen auswärtige Feinde, namentlich im Cordons-dienste, Kost, Löhnung und Kleidung überdiess erhalten. 19. Die Nationaltruppen jeder Gattung sollen Treue der gemeinschaftlichen Constitution, ihrem Könige und der Freiheit ihrer Nation und aller freien Völker der österreichischen Monarchie nach dem Grundsätze der Humanität schwören. 20. Alle jene, die sich wegen politischen Vergehen in Haft belinden, oh sie aus den vereinigten Königreichen oder den andern freien österreichischen Ländern seien, vorzüglich aber unser berühmte Schriftsteller und würdige Vaterlandssohn Nicolaus Tommaseo, sollen freigelassen werden. 21. Associations-, Versammlungs-, Petilions-Recht. 22. Alle Mauthen an der Gränze zwischen unserem Lande und den slavisch-italienisch-österreichischen Staaten sollen abgeschafft und der gegenseitige freie Verkehr proclamirt werden. 23. Freie Einfuhr des Meersalzes nach unseren alten Rechten. 24. Wie im Provinciale die Herrschafts-Robot, ebenso sollen in der Militär-gränze alle kaiserlichen und öffentlichen Roboten abgeschafft und den Gränzgemein-den ihre W'älder und Weiden restituirt werden. 25. Der Gränz-Proventfond, den der Hofkriegsrath verwaltet, soll von unserem Ministerium manipulirt werden. 26. Jeder Granzer soll als freier Mensch gleiche Rechte und Freiheiten mit den übrig-en Bewohnern der vereinigten Königreiche gemessen. 27. Die Land- und Sladtcommunen in der Gränze sollen auf Grundlage der Freiheit organisirt werden und das Recht haben, sich selbst zu verwalten und Recht zu sprechen. 28. Der alte Name „Zupanie" soll erneuert und diese nach altherkömmlicher Weise aber auf der neuen Basis der jetzigen Freiheit eingerichtet werden. 29. Alle Aemter ohne Ausnahme, und zwar sowohl weltliche als geistliche sollen ausschliesslich nur Söhne der vereinigten Königreiche bekleiden. 30. Aufhebung des Cölibates und Einführung der Nationalsprachc in die Kirche, nach altem kroatischen Rechte und Gebrauche. Doch wurde nicht die grössere, in kroatisch und deutscher Sprache gedruckte, sondern eine von der Deputation auf 12Puncte red u z i rte Petition Sr. Majestät nachstehenden Inhaltes1) überreicht: 1. Ernennung des Banns zum commandirenden General in Kroatien. 2. Vereinigung Dalmatien's, der Mililärgränze und der verlornen Parzellen. 3. Eigenes Ministerium für die inneren Angelegenheiten des Landes. 4. Press-, Lehr-, Rede- und Glaubensfreiheit, daher eine vollkommene Gleichstellung der griechischen mit der römischen Kirche. 5. Volksvertretung auf Grundlage der Gleichheit aller Stände, sowohl vor dem Gesetze, als in Bezug auf die Lastentragung. 6. Gcschworncngerichtc und Verantwortlichkeit der Richter. *) Diese auf zwölf Puncte reducirte Petition erschien nicht im Drucke, und wir verdanken deren Mittheilung dem Herrn Ministerialrathe M. von Oiegovič. 7. Befreiung von der Robot, sowohl im Provinciale als in der Militär-Gränze, ohne Belastung der Bauern bei Entschädigung der Grundherren. 8. Zurückgabe aller Fundational-Capitalien und Uebernabme sowohl derselben, als der Cameral-Herrschaften und Landeskassen, sammt dem Gränzproventenfondo, durch die eigene Laudesverwaltung. 9. Der Gebrauch der Wälder und Weiden soll den Gränzern zurückgog(dien werden, die Land- und Stadtcominunen sollen auf der Basis der Freiheit organisirt werden, die Granzer sollen, als freie Menschen, gleiche Rechte mit den Bewohnern des Provinciales gemessen. 10. Errichtung einer Nationalgarde, deren Befehlshaber der Landescapitän sein soll. 11. Die Nationaltruppcn sollen zur Friedenszeit zu Hause bleiben und ihre Offi-ciere Landessöhne sein. 12. Alle Aemter und Würden sollen bloss durch Landessöhne bekleidet werden. Der dringendste Thcil dieser Petition war inzwischen durch die allerhöchste Ernennung des Freiherrn Joseph Jelacic von Buzim zum Baue und Coinmandanten der kroatischen Militär-Gränze zur Erfüllung gelangt. Die Magyaren, welche indess (22. März) die allerhöchste Genehmigung eines ungrischen Ministeriums erwirkt, hatten zwar den Kroaten Versöhnung angeboten, allein den Worten widersprachen die Thaten. Kein Kroate wurde in's ungrische Mini-slerium aufgenommen, vielmehr der Turopolyer Graf zum Obergespan des Agramer Komitates ernannt, und die Kroaten konnten nach den früheren Vorgängen der magyarischen Suprematie nicht gewogen sein. Ohne sohin die Befehle des ungrischen Ministeriums zu achfen, ward vom Baue die kroatiscb-slavoniscbe Landescongregation in Agram (am 5. Juni) eröffnet, der Banus durch den Patriarehen Rajaeie installirt und die Verbrüderung mit den Serben (G.Juni) eingegangen. Hierauf wurden die kroatischen und serbischen Angelegenheiten als gemeinsame erklärt, und durch eine Repräsentation an den Kaiser und durch ein Manifest der kroatisch-slavonisehen Nation die Wünsche des Landes ausgesprochen. Es machte sich darin die Ansieht geltend, dass die Kroaten zwar dem ungrischen Könige, aber nicht dem magyarischen Stamme den Huldigungseid geleistet, welcher durch die Errichtung eigener Ministerien des Aeussern, des Krieges und der Finanzen von dem Gesammtverbande der Monarchie sich getrennt habe, und nun auch Kroatien davon abzureissen beabsichtige. Diese Ansicht sprach sich auch dadurch aus, dass die Kroaten in einer neuen Petition zwar eine unter dem Bane stehende verantwortliche nationale Regierung für die innern Landesangelegenheiten forderten, aber im Finanz- und Kriegswesen dem k. k. österreichischen Ministerium sich unterzuordnen erklärten. Während die Magyaren jeden Antheil an der Staatsschuld ablehnten, und durch eigenes Zoll- und Heerwesen die Trennung Ungcrn's von der Gesammtmonarchie desto fühlbarer machten, setzten die Kroaten bei der durch Seine k. k. Hoheit den Erzherzog Johann versuchten Ausgleichung ihres Streites mit Ungern, die Untcr-III. 10 Ordnung der ungrisehen Finanz- und Kriegsangelegenheiten und der diplomatischen äusseren Repräsentation unter ein k. k. österreichisches Gesammt-Ministerium zur Bedingung. Das Scheitern einer friedlichen Ausgleichung bei der starren Weigerung der Magyaren, auf diese nothwendige Bedingung des Bestandes der österreichischen Monarchie einzugehen, die unerschütterliche Treue des Banus, ungeachtet der im Manifeste vom 10. Juni ausgesprochenen Verfügung, die Zurücknahme dieses Manifestes am 4. September 1848, das bei jedem Anlasse sich kundgebende Bemühen des Banus, alles für das Wohl und die Entwicklung seines Landes und seiner Nation Erspriessliche im Einklänge mit der Aufrechthaltung der Beichseinheit zu fördern, und dessen energisches Mitwirken zur Erdrückung der magyarischen Bevolution durch Waffengewalt sind allzubekannte und umfangreiche Thalsachen, um hier in dem engen Bahnten von Andeutungen über die nationale Bewegung näher beleuchtet zu werden. — Die ausserordentlichen Anstrengungen der Kroaten und Slavonicr mit (Jut und Blut in diesem Kampfe für die Erhaltung ihrer Nationalität und der Gesammtmonarchie erhellen daraus, dass, ausser der vom Landtage ausgeschriebenen Kriegssteuer, noch ausserordentliche Beiträge an Geld und Xatural-Lieferungen eingingen, und das Provinciale bei der Ausrüstung des Heeres für die Kriege der Jahre 1848 und 1840 mit mehr als 25.000 und die Gränze mit 100.000 Mann betheiligt war1), sowie dass alle Gränz-länder zusammen bei 25.000 Witwen und Waisen2) durch diese Kriegsereignisse zählten. Durch die Beiehsverfassung vom 4. März 1849 wurden Kroatien und Slavonien mit dem kroatischen Küstenlande für selhstständige Kronländer erklärt, und von jedem eine Abhängigkeit in sich schliessenden Verbände mit Ungern gelöst. Am 25. April 1849 suchten die Abgeordneten des kroatiseh-slavonisehen Land-tags-Ausschusses in einer eigenen Petition, unter Vorlage des Protokolls über die im Juni und Juli 1848 abgehaltenen Landtagsverhandlungen, die kaiserliche Genehmigung nach, worauf mit allerhöchstem Handschreiben vom (».Juni 1849 die Einberufung dßS Bauns und kroatischer Vertrauensmänner zur Berathung mit dem k. k. Ministerium erfolgte. — Das Resultat dieser Berathung wurde Seiner Majestät in dem ministeriellen Vortrage vom 110. März 1850 unterbreitet. Mit allerhöchster Erschliessung vom 7. April 1850 und dem bezüglichen Patente erhielten, in Folge dieses ministeriellen Vortrages, die Anträge und Beschlüsse des kroatisch-slavonischen Landtages ihre Erledigung, wornaeh Kroatien und Slavonien, mit Ein-scbluss des kroatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume, als eigenes Kronland unabhängig von Ungern neuerdings anerkannt und dem Baue als Statthalter und (Mief der neuen Administrativbehörden in allen Lantlesangelegonheiten untergeordnet, der *) Es waren 20 Bataillone Infanterie von eirea 1.000 Mann und 1 Husaren-Kegimenl mit 1.200 Mann vom kroatiseh-slavonisehen Provineialc gestellt. a) Aufruf des Feldmarsehalls Grafel) Iladelzky an die k. k. italienische Armee zur Unterstützung der bezüglichen Witwen und Waisen. Anschluss Dalmatien's der Mitwirkung der Landesgesetzgebung und der dalmatischen Abgeordneten vorbehalten wurde. — Auch erfolgte am24. Mai die allerhöchste Erschliessung über die Gerichts o r-g a n i s a t i o n d e r K ö n i g r e i c h e K r o a t i e n und S1 a v o n i e n und durch ministerielle Verordnung vom 12. Juni wurde die 0 r g a n i s i r u n g d e r politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Kroatien und S1 a v o n i e n vorgenommen, die Banalregierung — mit dem Banus an der Spitze — eingesetzt, und behufs dieser Verwaltung, auch das kroatische Küstenland mit Fiume, den frühern Gcspansebaften: Agram, Kreuz, Warasdin, Essegg und Posega, als Gespan schaft Fiume angereiht '). §. 58. Allgemeine historisch-ethnographische Bemerkungen über die Slovencu (Wenden oder sogenannten Vandalen) in Ungern. Die S love neu in Ungern, welche sieh selbst Slovenci heissen, von den Deutschen: Wenden, von den Ungern: T otok (Slaven) oder irriger Weise auch: Vandalusok (Vandali, Vandalen) genannt werden, sind ein Zweig des slovenischen Stammes, welcher in Unter-Steiermark, Kärnthen und Krain sich ausbreitet, und seit dem sechsten Jahrhundert«' unter dem Namen der Sclavinen, Winden, Karantaner und pannonischen Slaven, nebst Miihrern2) durch Miltelnoricum (Carantanien) und Pannonien ansässig war, bis er aus dem Flaehlande des letzteren durch die Magyaren bei der Besetzung Pannonien's verdrängt und ihr Best grossentheils auf die westlichen Gebirgs-streeken des Eisenburger und S Haiader Komitates und auf das obere Slavonien, d. i. auf das Land im Süden der Drave beschränkt wurde 3). Als im sechzenten Jahrhunderte sich stammverwandte Kroaten und Slovenen aus Slavonien und Kroatien nach Ungern flüchteten, erhielt die ungriseh - slovenische Bevölkerung im Slo vencn-Bezirk (Tötsäg) einen Zuwachs4).— Die Scbattirungen der slovenischen Mundart in verschiedenen Orten weisen noch auf verschiedene Einwanderungen hin, namentlich unterscheiden sich in dieser Hinsicht die Einwohner der Pfarren Fclsö-Petröcz, Felsö-Szölnök, Dolincz und Istvänfalva, welche die Buchstaben ö und ü oft einweben und die letzteren Silben gedehnt aussprechen, und welche desshalb auch von den Magyaren Bömheczek (böhmische Hienzen) genannt werden 5). Ausser den gedachten Komitaten wohnen auch Slovenen (Tötok) mit Magyaren vermischt in mehreren Orten des Sümeger Komitates, als zu: Bükösd, Mihalyd, Sand? Liszo, Lengycllöti, St. Peter, St. Pal, Porrog, Path, und früher gab es auch Wenden ') Die Poseganer Gespanschaft wurde bereits bei der provisorischen Organisirung der Wojwodschafl mit dein ehettials syrmiseben Bezirke Vukovar vermehrt, die übrigen Bezirke Syrmien's aber (Ruma und Illok) der Wojwodsclial'l Serbien einverleibt. 2) Die Sprache der pannonischen Slovenen und Miihrer scheint damals viel Aehnlichkeit mit der slovakischen Mundart gehabt zu haben, weil der Magyar die Slovenen ebenfalls gleich den Slovake» To tok nannte. 8) Vcrgl. §• 13. lü und 25 der I. Periode. *) Vcrgl. $, 53 und 54 der II. Periode. 6) J. v. Csaplovics : Croatcn und W'enden a. a. O. S. 81. zu Sänl, Pamuk, Osztopan, Vam os, Somogyvär, Polau, SzölösgyÖrök, Töt-Gyngy, Ga-mas, welche sieh aber gross t entheils magyarisirlen; nimmt man noch Rücksicht auf diejenigen Slovenen, welche in nicht slovenischen Orten des Eisenburger, Szalader und andern Nachbar-Komitaten, dann im Csongradcr Komitate vereinzelt, als Handwerker oder Dienstiente leben. so dürfte die Zahl derselben im Szalader Komitate: 32.400 „ Eisenburger „ 15.450 „ Sümegher „ c. 1.000 „ Csongrader „ 750 zusammen . . 40.000 in ganz Ungern betragen, c) Serbe n. Schicksale der Serben in Ungern und Slavonien im achtzehnten Jahrhunderte mit Bemerkungen über die Bildung der Militärgränzen. In diesem Zeiträume ereigneten sieh zwar keine so bedeutenden Einwanderungen, als in früheren Jahrhunderten; vielmehr erfolgten Auswanderungen der Serben aus Ungern, dafür fällt in diese Periode die Einrichtung der s 1 a v o n is c h e n, der T h c i s s-M ar o sehe r und der B a n a t e r M i 1 i t ä rg r ä n z e, worin Serben grossen-theils den Kern der militärischen Bevölkerung bildeten: sowie die Reglung der ser bischen Angelegenheiten in bürgerlicher und kirchlicher Hinsicht. §. 59. Bildung der slavonischen und Theiss-Maroscher (i ranzen. Die Serben hatten sich in den langjährigen Kämpfen wider die Türken vorzugsweise mit der Waifenführung beschäftigt und unter der Oberleitung österreichischer Generale zu tüchtigen Kriegern gebildet. Die Mehrzahl wünschte auch jetzt Grund und Boden gegen Kriegsdienste und unter militärischer Organisirung nach dem Muster der bereits bestehenden kroatischen (Karlstädter) und wendischen (Warasdiner) Militär-gränze *). — „Um die erkämpften Länder besser zu sichern" — sagt ein bewährter Schriftsteller über die k. k. MHitärgränze~) — „die Streitkräfte gegen die Ungläubigen zu vermehren, die eingewanderten Rascier dem Boden anhängiger zu machen, die Entweichung in das jenseitige, das Einschleichen in das diesseitige Gebiet zu hindern, dann allen Verkehr in Pestzeiten zu verhüten, — kurz, um eine lebendige Vormauer gegen das osmanische Reich aufzuführen , besohloss Leopold I. den, längs der Save, Theiss und Maroseh gelegenen Gegenden, nach dem Vorbilde der kroatischen Gränzc eine dauernde militärische Verfassung zu geben; — und so nahmen die slavonische oder wie sie anfangs hiess, die ungrische, dann die theisser und maroscher Gränzc im J. 1702 ihren Ursprung. Die Verwaltung beider stand unter dem k. k. Hofkriegsrathe und der k. k. Hofkammer zu Wien." V) Siehe II. Periode §. 58. ~) Hitzinger'« Statistik. I. 30. Im J. 1747 erlitt diese Gränze eine bedeutende Verminderung' durch die theilweise Wiederherstellung der Komitate Syrmien, Posega und Vcröcze r). Nachdem im Passarowitzer Frieden (1718) das 13 an a t von den Türken an Kaiser Karl VI. abgetreten worden war, siedelte Feldmarschall Franz Graf von Mercy im Jahre 1724 auf den zahlreichen Prädien des Banates meist sogenannte türkische (serbische und wallachische) Einwanderer an, bildete unter diesen eine unbesoldete Nationaliniliz und legte dadurch den Keim zu einer neuen Gränzprovinz. Im Jahre 1750 ging die T h eis ser und Mar oseh er Gränze als nunmehr überflüssig ein. Den dortigen Gränzcrn wurde freigestellt, sich der im Banatc eingeführten Provincialverfassung zu unterwerfen, oder mit Beibehaltung ihrer militärischen Widmung im Banatc sich niederzulassen. Bei 2.400 Familien wanderten nun über die Theiss und Maroscb ins Banat, wo sie bedeutende Strecken Grundes zum Unterhalte bekamen ~). Ein Theil der serbischen Bevölkerung aber, welcher sich bei der Verwandlung in Provineialisteu gekränkt fühlte, wanderte nach einem Aufstande, der missglückte, nach Bussland aus. Diess verzögerte die Organisirung der Banaler Gränze. 00. Ursachen der Unzufriedenheit und der dadurch veranlassten Aufstände und die Auswanderung der Serben. Der Anlass zu dieser Auswanderung lag in folgenden vorausgegangenen Ereignissen. In den früher s) erwähnten Privilegien war den S e r h o n G I a u b e n s fr e i h e i t und der Gottesdienst nach dem morgenländischen Ritus, das Recht das Oberhaupt der Kirche und einen Wojwoden (Ducem) selbst zu wählen eingeräumt. Auch wurden denselben eigene Wohnsitz e entweder in ihrem verlassenen Vaterlande, wenn es von der türkischen Herrschaft befreit wird, oder im Falle diess nicht glückte, in den wiedercroberteu kaiserlichen Gebieten zugesagt, ohne dass jedoch von einem bestimmten, abgegränzten Territorium in den Privilegien die Rede gewesen wäre. Es wurde ihnen ferner die Verwaltung der eigenen Magistrate und unmittelbare Unterordnung unter Se. Majestät zugesagt, und die Gesammtheit der unter der ungrischen Krone stehenden Serben als Nation (natio raseiana, später auch illirica genannt) anerkannt. — Zwar wurden mehrere Gesuche *) von Seite des Patriarchen Die drei früher ungrischen Komitate wurden der Aufsicht des Hans untergeordnet, hiessen anfangs das untere Slavonien im Gegensätze zu dem alten o b e r e n S1 a v o n i e n (d. i. den Komitaten Agram, Kreutz und Warasdin) von seinen slaviscben Bewohnern und bildeten das neue Königreich Slavonien. 2) Kitzinger a. a. 0. 31 und 32. 3) II. Periode §. 51 und 52. *) Unter den in den Wiener Archiven befindlichen Gesuchen erwähnen wir ein undalirles des Bischofs Diakovich, wahrscheinlich vom J. 1700, dann vom Patriareben Arsenius Chernovich: Archiepis-copus et Patriarcha Baseianoruni, Ruthonorum et Valachorum in einem llofkammeract vom 18. Ree. 1703 und vom 10. Juni 170G, worin in 24 Puncten petita gestellt werden, und darunter im ersten, dass A rs eni US Chcrnovicli, dann des Jcnopilitaner Bischofes Isaias Diakovich zwischen den Jahnen 1690 und 1706 eingereicht, worin um die Ausdehnung der Privilegien auf Ungern (und in denselben vorzugsweise auf dem Sakmarer, Warasdiner, Belenoser District). auf Kroatien und die nachbarlichen Seehäfen, auf die Districte Licca und Corbavien, auf die Karlsstädter Grunze und das Zrinopolier Feld, auf Slavonien (und in diesem vorzüglich «auf die sogenannte kleine Walachei), dann auf Siebenbürgen und die übrigen Erbländer, so wie auch auf die Walachei , Moldau, Ulyrien, Mösicn etc. gebeten unil namentlich verlangt wurde, dass die U e h e r s i c d lun g des serbisch e n V o lkc s n ach SI a v o n ie n, die kleine Walachei (Poseganer Komitat), Syrmien, das K uma ne r Feld, den District zwischen Save und Drave bis zum Flusse Ulova, die kroatischen Grunzen, den Gyulacr (oder Jeno-])olcr) und Aradcr District mit Einschluss von Jenova und Halmagy, zwischen der Maros und der schwarzen Koros, möglichst bald ausgeführt werden ; allein denselben wurde bedeutet: „Sc. Majestät umfasse das gesaminte mit den unlösbaren Banden der Treue und des Gehorsams dem Kaiserreiche verbundene raseisebe Volk mit unaufhörlicher Huld und Gnade, und würde für die vollständige Durchführung der Privilegien sorgen, wenn nicht der gegenwärtige verwirrte und aufständische Zustand in Ungern entgegenstände '). -— Der Erzbisehof werde diess wohl einsehen und dem Volke begreiflich machen, dass es von der aufrichtigen Gnade Sr. Majestät überzeugt sein und vor Allem zur Unterdrückung der Aufrührer im Königreiche Ungern mitwirken solle"2). In der That widerstanden die Serbon der Aufforderung Räköczi's (vom 6. Sept. 1704) zum Aufrühre; der Erzbisehof schickte den Brief lläköezi's nach Wien, und die serbischen Truppen beschützten das Ufer von Ofen bis Essegg. Am 7. August 1706 bestätigte Joseph 1. die Privilegien3) der serbischen oder illyrischen (rascischen) Nation mit dem vollen Vorbehalte, die gedachten P r i v i 1 e g i e n w e i t e r z u e r k 1 ä renund nachZeit u m ständen in c i n e b e s s e r e Forin zu bringen, zum eigenen Nutzen und Frommen, so wie zu jenem der übrigen Reiche und Provinzen und der illyrischen Nation. man sie nicht mehr mit demverächtlichen Namen S c h i s m a t i k e r belege, dann im zweiten, dass Clerus und Volk noch bei Lebzeiten des jeweiligen Patriarchen dessen Nachfolger wähle. Im 17. wird obige Translocatiun verlangt: „Translocationt-m quoque gentis, eidein j am dudum, deercliliter compro-missam, videlicet Slavoniam, parvam Valachiam, Syrniium, Campum Cumanum, districtum inier Savum et Dravum, usque fluvium Illova, ad Conttnia Croatiea , Campum Gyhliensem, dislriclum Aradiensem incl. Jenova et Halmagy inter lluvios Maros et nigrum Crisiensem fiendam, cumque quoocytius accele-randam modalitatenujuc ejusdem, ac instruetionem in casum, si quispiam Domini Terreslres Saeculares aut Ecclesiastici ibidem Bona possiderent nobiscum communicandum .... cl'flagitamus. *) nisi praesens in Hungaria status turbidus et tumulluosus ....... obstaret. ~) Inlimat des llufkriegsralhes an den Patriarchen Arsenius Chernovicb vom 18. December 170,'J. 3) Ehemalige nngrisehe Bofkanzlei A. Nr. 5; bei Etaičp. 374—385; jedoch ist in dem bei Kaie abgedruckten Diplom das im Conccpte in den Text aufgenommene Privilegium v. 4. März 1695 nicht enthalten. Uehrigens ist das Coneept der ehemaligen ungrischen llofkanzlci um sieben Wochen später (29. Sept. 1700) datirt. — Oer Ausdruck geulis Illyrieae seu Bascianac, welcher in obigem Privilegium erscheint, zeigt den Ueber-gang von dem älteren in den neueren Aintstyl des vorigen Jahrhunderts an; denn in den früheren Privilegien weiden sie gens Hasciana genannt, wahrend ia den späteren der Ausdruck: gens oder Natio Dlyrica üblich wird, Iiis erst in neuester Zeit der einheimische Name Serben offizielle Geltung erhielt. Mittlerweile waren nicht nur in Syrmien, Slavonien, der Theiss- und Maroscher Gränze, sondern auch in anderen Theilen Ungcrn's, namentlich in der Back a (ohne Bodrogh), im Aradcr und Biliarer Komitate, dann auf der Insel Csepcl, zu Lore, Beche, Räczkeve, in und bei Ofen, in St. Andrä, Csobanka, Izbek, Kalaz, in Komoro etc. Serben sporadisch angesiedelt worden *.);, und in Syrinienund in der Back a waren sie schon so zahlreich, dass an den Metropoliten Isaias Oiakovicb die Aufforderung erging, aus S y r m i e n und der B a e k a Abgeordnete zum ungrischen Landtage zu senden (Universitas Syrmicnsium et Bachiensis districtuum comparare jubentur). In der aus diesem Anlasse gemachten Vorstellung des Metropoliten wurde um die baldige Ausscheidung im Sinne des hofkriegsräthlichen Bescriptes vom (31. Mai) 1094 gebeten a). Auch Karl VI. bestätigte nach seinem Regierungsantritte am 8, Octobcr 1713 die serbischen Privilegien. Es waren indess mehrere Gründe, welche die Unzufriedenheit der Serben steigerten. — Nach Georg Brankovich und Monasterli wurde weder ein Wojwode, noch ein Vice-Wojvvode ernannt. Auch hielten sieh die Serben in der Ausübung ihrer Religion beirrt. Dioss erkannte auch Karl VI. in der neuerlichen Bestätigung und Erklärung der serbischen Privilegien vom 10. April 1715 an: „Nachdem es sich gezeigt, dass Viele die frühern Privilegien nicht beachten, die Illyricr in ihrer Religionsübung störten, die Errichtung der nöthigen Kirchen verhindern, und sogar die Priester und Mönche zur Abgabe des Zehents und zur Tragung der Einquartirung verhielten, namentlich die Reservations-Klausel der Erklärung der serbischen Privilegien, zufällig oder absichtlich missverstanden und missbraucht worden sei," so erklärt«'Karl VI. in obiger Bestätigung die Klausel dahin, dass diese P r i v i 1 e g i e n s o 1 a n g e a 1 s u n v c r 1 e t z t gelten sollten, so lange die i 11 y-r i sehe Nation die Treue gegen Kaiser und das kaiserliche Haus bewahrt !). Erst im Jahre 1735 ging die Unzufriedenheit der Serben, besonders im Biliarer Komitate in offenen Aufstand über, wobei die Rädelsführer gefangen genommen und zu Ofen (4. April 1736) hingerichtet wurden. Maria Theresia bestätigte die serbischen Privilegien am 24. April 1743. In Folge Landtags-Art. 18. v. J. 1741 erfolgte 1751 die Aufhebung der Gränze im Banatc und die Bildung der Komitate Torontal, Temes und Krassö. Da sich jedoch die dortigen serbischen Granzer nicht in Provincialisten wollten verwandeln lassen, so wanderten mehrere tausend derselben unter Anführung ihrer Capitänc Tököly und *) Ueber die einzelnen Absiedlungen siebe die Tabelle am Schlüsse dieser Periode. 2) Vorslcllung des Metropoliten vom 4. Jänner 1708 (bei Itaic IV. p. 420etc.): Si quidem jam anno 1004 ea erat benignissima Aug. C. Leopoldi Majestät)* Veslrae genitoris mens et voluntas, ut nationi nostrae separatum excindi debuisset lerritorium, ut eo tum ell'eclui mancipalum est, Majestas Vostra Saeratis-sima clementissime providere dignabitur. 3) Ut videlicet saepedicta Privilegia, Immunilatcs et Indulla saepedicta Nationis Nostrae Illyricac seu Ilascianae clementer concessa tamdiu illaesa persistcre et dicla nobis devola Natio in eorum <|uieta et paeifica possessione usu et fruitione sine omni impedimento et moleslia eonservari debeat, qua radiu eadem in debita erga nos et Aug. Dornum Nostram, uti semper confidimus, Fidelitate, devotioneacobedientia illibate persiateritetduraturaest. Horväth, nach llussland aus, wo sie Neuserbien (im Gouvernement Katerinoslaw) seinen Namen gaben, und auch die Provinz St. Elisabeth bevölkerten 1). Die serbischen Bewohner des Gr o s s war d ein er Bezirkes, die man zur katholischen Union zu bewegen suchte, und von denen man den Zehent eintrieb, erboben sich in Aufständen, welche 1754 und 1756 Holcommissionen zur Folge hatten. Die Untersuchung zeigte, dass in der ganzen Diöcese Grosswardein von 8.667 Hausvätern und 14.420 Kindern nur 255 Hausväter und 431 Kinder unirt waren. Maria Theresia, wahrhaft katholisch fromm , und daher gerecht und milde, beschloss, dass die den Nicht-Unirtcn ertheilten Privilegien auch in Zukunft heilig gehalten, von diesen aber der Union keine Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die von der Unions-Commission vorgeschlagenen Mittel der Einführung der Vicarii aposto-lici und die bessere Organisirung des Unions-Fondes baldigst ins Werk gesetzt werden sollen ~). §. 61. Schilderang des Banates und Eintheilung desselben samnit den dortigen serbischen Orten vor der deutschen Colonisirung. Bevor wir von der Ileglung der serbischen Angelegenheiten sprechen , dürfte es nicht unzweckmässig sein, die Zustände des Banates und der Backa ins Auge zu fassen. Man sieht daraus, dass Karl VI. (III.) das Banat grossentheils, besonders in den nun von Serben bewohnten westlichen Strecken, als ein trostloses, verödetes und menschenarmes Sumpf-, Sand- und Steppen-Land übernahm. Wir schildern es auszugsweise mit den Worten des wohlunterrichteten Griselini, und werden das dort entworfene Bild topographisch - ethnographisch ergänzen aus gleichzeitigen Karten und Aufnahmen. „Viele Ortschaften, deren der ungarische Geschichtsschreiber Olaus, aus der Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, gedenket, waren nicht mehr vorhanden; dagegen, wie die bewohnten Gegenden abnahmen, vermehrten sich die stehenden Wässer und Moraste.---Der Morast von A ran k a reichte über Kiskanisa her, bis an Mokrin. Ueberdas waren die Wasser der Flüsse Beg, Temes, Pinta, Bersova, nebst vielen kleineren Bächen und dem Abflüsse der Quellen, alle sich selbst überlassen, --—■ und formirten bald ausser den alten noch neuere grössere Moräste, bald Seen, bald Schlammgruben, wo weder Mensehen noch Thiere fortkommen konnten. —--— Zween dieser Moräste breiteten sich vom Beg bis an Ki- kinda aus, und von dort blieben sie in einer nur geringen Entfernung von Becske-rck: zween andere, der Illanccr und Alibonaer, erstreckten sich von dem mittägigen Ufer der Temes durch mehrere Meilen und verloren sich in eine sandige Lage nah an Ujpalanka; ja der letzte hatte noch Zusammenhang mit einem Morast, der ganz nah an den Abbang des Gebirges bei Wcrsehez reicht. Diese grossen Moräste, 1) Engel'« Dalmalien, Kroatien und Slavonien. S. 2GG. Als nur Iheilweisen Ersatz für die zahlreiche Auswanderung kann man die einzelnen Transmigrationen betrachten, welche aus Serbien und Kascicn von Zeit zu Zeil ins Banat erfolgten. -) Csapluvics Slavonien. II. Bd. 4.3 — 65. welche gegenwärtig, nur einen ausgenommen, grossentheils ausgetrocknet sind, waren damals alle unter Wasser. Die in dem alten und neuen Rom so berühmten pontinischen Moräste kamen mit den banatischen in keine Vergleichung. Die beständigen Luftveränderungen, denen das Land, vermöge seiner natürlichen Lage ausgesetzt ist, und die ansteckenden Ausdünstungen, welche von so vielen stinkenden faulenden Wassern sich erheben, machten es zum traurigsten Aufenthalt,--ja man rechnete die epidemischen Fieber aller Gattungen nur unter die kleinern Zufälle, denen die Einwohner, selbst die Ein-gebornen, immer ausgesetzt waren. So viel stehendes und faules Wasser beherbergte und entwickelte zugleich unendliche Geschlechter und Arten von Insecten, welches den Sommer und Herbst hindurch für Mensehen und Vieh äusserst beschwerlich war. Die ersten hatten vor den Fliegen und Schnacken Tag und Nacht keine Ruhe; das Vieh aber, nicht genug, dass es den gewöhnlichen Rossbremsen ausgesetzt war, litt noch mehr von einer andern Gattung derselben, die den Naturkundigen noch nicht bekannt genug ist, im Lande aber den Namen der Kolumbaczerbremsen führet, und unter deren Stieben es in wenigen Augenblicken ohne Bewegung und Leben darniederfiel.-----Alles Gute und Nutzbare, was die Gegend anbot, bestand in einer Menge Gründe, deren einige in ihrem Umfange sich soweit hinaus erstreckten, dass das schärfeste Auge sie nicht übersehen konnte. Ihre Ebenen boten das Bild eines stillen, weiten Meeres dar, so wie man sich um die Anhöhen und Hügel herum solches vorstellen kann, wie es von Stürmen beunruhigt wird.----FruchtbäumC waren selten und auch die wenigen, die sich in ungeheuren Wäldern, mit den Eichen und anderem hochstämmigen Holz untermischt befanden, trugen nur wildes Obst. Die Kunst, durch Einimpfen und Beschneiden die Bäume zu veredeln war Schlechterdings unbekannt: alles was der Landmann, sowohl in der Ebene als um die Hügel und Berge herum noch pllanzte, waren Schieben und Zwetschken, aus welchen Früchten die Einwohner, Walachen, Raizen und Türken, sehr meisterhaft ein starkes Getränke zu ziehen wussten, das die einen Raki, die andern Slivvowiza nennen, im Gebrauch aber alle noch gegenwärtig übereinkommen, dass sie sich dessen wider die ungesunde Luft bedienen. Wo die Population gering ist, da liegt auch der Ackerbau darnieder, und das edelste Geschenk der Vorsicht, ein fruchtbarer Boden wird vernachlässiget. So war es im Banat, welches an Fruchtbarkeit jedes andere Land Europa's weit übertrifft. Ich kann keinen besseren Begriff von den Zeugungskräften der Natur in diesen Gegenden geben, als wenn ich sage, dass die Kunst, das Land zu düngen, welche doch alle Lehrer des Ackerbaues, unter den Alten und Neuern, als das wesentlichste betrachten, hier noch eben so unbekannt als unnütz ist. Aber die Einwohner bauten nur so viel an, als für das Bedürfniss ihrer Familien hinreichte; für ihren Ueberfluss an dem besten, überall unentbehrlichen Product sich durch die Handlung auch Bequemlichkeiten zu verschaffen — so weit reichten ihre Sinne nicht. — Viehzucht und Jagd waren in dieser Provinz die Hauptbeschäftigung. Daher herrschten auch unter den Einwohnern alle die Lasten, deren man die Araber und III. 17 andere Hirtenvölker beschuldigt: die Liebe zum Herumstreifen, der Geschmack am Müssiggang, der Hang zu Raub, Verrätherei und Grausamkeit. Das wenige ausgenommen, was die durch keine Kunst geleitete natürliche Industrie der Walaehen hervorbrachte, hatte das Land gar keine Manufacturen. Elende Hütten, welche sie aus Stroh oder Weidenflechten zusammenfügten und mit einer Kitte von Thon oder Kreide bedeckten, damit beschäftigten sich die Männer; so mit Verfertigung des nöthigen Küchengeschirres und andere Töpferarbeiten, welche sie auch noch heutzutage liefern. Das andere Geschlecht verlegte sich, wie jetzt noch, auf die Bearbeitung des Hanfes, den sie zubereiten, spinnen und grobe Leinwand daraus weben, die ihnen zu Hemden dient; ein Gleiches thun sie mit der Wolle, welche sie auf verschiedene Art zu färben wissen und in die verfertigte Zeuge sich und ribr Haus kleiden. Aus allem dem lässt sich auf das rohe Wesen und die Unwissenheit der banati-schen Einwohner schliessen. So lange der Raub der Rarbaren, sah man unter dem .Joch einer willkürlichen Regierung, die Menschheit bloss zu den thierischen Bedürfnissen herabgewürdigt — seelenlose Maschinen, nichts besser als was neben ihnen in den Wäldern wohnte. — Das war der Zustand von Temesvär in Absicht auf die natürliche Beschaffenheit, — das waren die Sitten seiner Völker, damals als es dem Despotismus der Türken entrissen ward. Allen den genannten Hauptmängeln und so vielen kleineren Folgen derselben abhelfen, schien ein Werk für Jahrhunderte, ein Auge von Kennt-niss geleitet, erstaunt über das, was in weniger als sechzig Jahren zustandegebracht ist — aber der unsterbliche Karl VI. und seine glorreiche Tochter Maria Theresia wollten es, und ein Volk und ein Land waren umge-schaffen." Wie sehr besonders das Torontalcr Komitat bei der Uebernahme nach dem Passaro witzer Frieden verlassen und von Bewohnern entblösst war, zeigen die damaligen Karten, welche darin theils Sumpf, theils Sandstrecken, theils ganz verlassene, und nur wenige bewohnte Orte darstellen. Die treffliche Karte des Temesvärer Banates und seiner Bezirke, welche auf Befehl des Prinzen Eugen von Savoyen und des Grafen Claudius von Mcrcy in den Jahren 1723 bis 1725 aufgenommen wurde, und jetzt im k. k. Kriegs-Ministerial-Archive aufbewahrt wird, zeigt folgende ganz verlassene und unbewohnte Orte1): Im Csanäder Bezirke (D. Schannad) : Sirick, Teska, Caravolla, Saikais, Böb, Rabe, Oroslamos, Kerestur, Urgan, Budavalla, Tursda, Priest, Perivo, Dellek, Saravolla, Vighet, Vellek, Bagaros, Leveren, Grabatz, Nadios, Truga Sellisto, Mo-tia, Nevelin, Bescbenova, Valkan, Monostor, Mogrin, Hodosch, Sentos, Tetosovaz, Seitosch, Olosch, Orosin, während nur wenige Orte dieses Bezirkes an der Theiss und Maros eine spärliche Bevölkerung (theils Ungern, theils Serben) enthielten, *) Die auf den Landkarten vorkommende Sehreibart der Orts-Namen wurde beibehalten. als: Periamosch, St. Peler, Egris, Csanäd, Polac, Sombor, Gyalla, Kerestur, Ka-nisa, Sonat, Csoka, St. Miklos, Bathee. ImBecskerekerBezirk waren ganz verödete Orte: Morotvar, Akaz, Poz-zar, Pcrzulla, Kikinda, Mal Orosin, Iseza, Peadra, Schimogi, Vintzai, Jakovas, Basebin Kollad, Tomasch falva, Arracz, Baschaid, Biskas, Ble, Novo Szello, Bordios Zesterck, Torda, Idvarnak, Passin-Jankait, Tarasch, St. Mir hal, Mutovellin-Jankait, Toreiek, St. Czurz, Kenderesch, Tollovatz, Pereck, Allasig, Seitosch, Pathka, Variak, Mikolak, Eczin, Redout; t h eil weise bewohnt waren : Idiosch, Akacz, Bechey', Kumani, Idebei, Pardan, Ellemir, Aratacz, Betschkerek, Modosch, Seczan, Eczka, Bodosch, Orlovatb, Sziget, Czenta. Im Panczovaer Bezirk waren verödet: Genta, Seitosch, Vissig, Csocka, Ludos, Birinscha, Idvar, Mal Ostin, Vel Ostin, Baranda, Vel Sehrenaia, Mal Schre-paia, Logan, Koslovaz, Glokansga, Jenovatz, Nardak, Olle, Jörgiovatz, Üollova, Bramorak, kl. Woillawitza, Krailovaz, Nadei, Begestova, Czervenka, Screban, Coi-schalz, Kuttoviza, Prestovaz;— theilweise bevölkert waren: Neusina, Pocka, Thomaschovitz, Jör-Kovatz, Margitiza, Dobriza, Ilanza, Saecula, Opova, Sefkerin, Jabucka, Borza, OlTza, Starzova, Psoveck, Delliblado, Humulicza, Plazischa, Cubin, Czervenka, Gay, Dubovaz. Eine ebenfalls im Kriegs-Archive bewahrte von dem Ingenieur de Aldana, entworfene Karte d es Temeser Banates und seiner Districte vom J. 1761 macht 1) die von der Theiss und Maroser Granze in das Banat übersetzten Militärstationen und züglich neuen Dörfer, so wie 2) die sogenannten altgläubigen (serbischen und walachi-schen) Orte, dann 3) die unirten walachischen, und 4) die deutsch-katholischen Dörfer durch besondere Bezeichnung ersichtlich. 1) Als neue Militär- S tat ione n der übergesiedelten serbischen Granzer sind darauf bezeichnet, im Csanäder Bezirke: Kerestur, Josefova, Mogrin und Klein-Kikinda; im Be eske rek er I) i stricte : Gross-Kikinda, Carlova, Tschigos-vära, Sige Milit, und Zenka; im Csa k ovarer Districte: Idver, Marinovasella; im Uj-Palanker Districte von der Land-Miliz bewohnte Orte: Sakalovetz, Langenfeld, Petrilova, Maskovitz, Sokolar und Botok '). 2) Die meisten bereits bei Aufzählung aus der früheren Karte genannten Orte werden in den gedachten Bezirken als von „Altgläubigen" (Serben und Walachen) bewohnt angegeben. 3) Als von Unirten bewohnter Ort wird nur Besehenova bezeichnet. 4) Als deutsche Orte: Periamosch, Melenza, Modosch (das erstere im Csanäder, die beiden letzteren im Becskereker Bezirke); ferner Csakovar im gleichnamigen Districte; dann Weisskirchen, Uj-Palanka, Oravicza und Saszka im Uj-Palanker Districte; so wie im Temesvärer Bezirke damals schon St. Peter, S'aderlak, Karan- oder Mercydorf, Freidorf, Uj-Becs, Jarmata; und im Lippovaer Districte: Lip-pova und Guttenbrunn; im Lugoser ■— Deutsch Lugos, als deutsch-katholisch e ') Die übrigen Districte hatten keine derlei serbische« Gränzmilizen. Orte angegeben sind, während die ebenen Gegenden des Temcsvärer, Becskereker und Csanader Bezirkes noch eine traurige Abwechslung von Sumpfland, Haideboden und grossentheils verödeten Orten, und nur sehr wenige von Serben bewohnte Dörfer zeigen. Der Feldmarschall Graf Mercy, Gouverneur des Banates nach der Uebernabme aus türkischer Herrschaft, besass Talente und Energie, um den Cultivirungs-Plan Karl VI. in Ausführung zu bringen1). Für die Population zeigten sich grössere Aussichten. Serben, Romanen und macedonische Griechen, müde osmanischer Knechtschaft, kamen freiwillig in's Banat, um sich dort niederzulassen. Graf Mercy zog Deutsche, »Italiener und Spanier in's Land. Auch brachte Bischof Stanislovič katholische Bulgaren in's Banat. Vinga und Beschenova wurden dadurch von katholischen Bulgaren bevölkert, während der übrigeTemeser Bezirk, so wie alles das, was östlich von Temes-vär bis zur siebenbürgischen Gränze lag, grösstenteils walacbisch war2). §. 62. Zustand der Backa vor der deutschen Colonisirung. (Serbische Translokationen.) Die serbischen Orte, welche in der Backa sich damals befanden, so wie den Zustand, welcher zur Zeit herrschte, als Maria Theresia die Colonisation in diesen Gegenden im grösseren Masse in Angriff zu nehmen begann, ersehen wir aus den früher erwähnten Reiseberichten des Grafen Grassalkovics vom 30. Mai 1762 und des Hof-kammerrathes Cothmann vom 28. December 1763 3). — Mehrere Translocationen hatten in dieser Periode Statt: so wurden z. B. 1740 in der Backa nach Buk in Deutsche an die Stelle der Serben gesetzt, die nach C s o nop lya übersiedelten ; nach Dautova und Baracska, Sz. Ivan, Neu-Philippova in den Jahren 1662 und 1663 Ungern und Deutsche gesetzt, während die Serben Gyurith bezogen. Auch wurden die Prädien Gyakovar, Praedicvith, Krussevlye, Stani-sith, Rakova, Sara und Gyurikin für die Serben zur Anlegung neuer Orte ausgemessen. Bei einigen Orten veranlasste auch die Unsicherheit, wie z. B. bei Alt-Kara-vuka, die Transferirung der Serben nach Stanisitki *). Zur Ergänzung des damaligen Zustandes der Backa, geben wir die Curial-Be-sitzungen im königlichen Krondistricte jenseits der Theiss, nach den damaligen Verleihungen 5), woraus erhellt, dass die ursprünglichen Besitzer grossentheils Serben waren. *) Siehe über Mercy's Wirken §. 85. *) Siehe III. Periode §. 69. 3) A a. O. §. 3.-4. *) Vergl. die chronologische Uebersicht am Schlüsse der Periode. *) Ant. Bauer Repertorium universorum terrenorum in Comitatibus Bacs et Bodrogh articulariter unitis ingremiatorum etc. p. 23. Curialbesitzungen im königlichen Krondistricte jenseits der Theiss, Ursprüngliche Besitzer Joch zu 2200rjKlft. Namen des Ortes Name und Zuname Militärischer Charakter Einzeln Zusammen Ada Nieolaus Dudvarszky Fähnrich 44 44 Janikin Antonovics 1. Capitaine 145 Becse (Alt-) Petrus Zako Jurak Csokitz 2. Capitaine Lieutnant 87 58 334 Michael Branovatzky Fähnrich 44 Gabriel Illiovic» Fähnrich 44 Földvar Maxim Mirillovics 44 132 Vujo Vojnovics n 44 Szava Karapancsits Lieutnant 68 Lazar Medyansky 58 Kanisa (Alt-) Maxim Ninesits Stepbanus Sarics n Fähnrich 58 44 306 Graba Csanadi 44 Georgius Zako 44 Jovan Giyurisits Lieutnant 58 Martonyos Jovan Egri T» 58 160 Zsivoin Eremits Fähnrich 44 Velimir Abrahamovics Lieutnant 58 Mohol Dragits Krakrassevies n 58 160 Oflzloja Kubura Fähnrich 44 Simeon Runits Vice-Capitaine 73 Zsivan Nikolics Lieutnant 58 Szont Tamas Lazar Gyukics Fähnrich 44 263 Stepbanus Nikoletits n 44 Marcus Badisils * 44 Georgius Golub Vice-Capitaine 73 Joannes Boderlitza Lieutnant 58 Szenta Szubota Branovalsky Michael Tessity n 58 58 335 Nitza Millinovicz Fähnrich 44 Ignatius Vusso 44 Summa Summarum . . . 1734 S. 63. Organisirung der Banater Militär-Gränze und des Csaikistcn-Bataillons. Zwischen den Jahren 1764 bis 1768 erfolgte die Ausscheidung der B an a ter Mil i tärgränze vom Provinciale und im Jahre 1773 wurde die neue Gränze in das walachische, illyrische und in das deutsche Ansiedlungsregiment ein-getheilt. Das Csaikisten-Bataillon im Jahre 1773 am Einflüsse der Theiss in die Donau angesiedelt, bestand aus den illyrischen (serbischen) Csaikisten-Compagnien, welche früher bei Raab, Komorn und Gran aufgestellt waren. §• 64. Heglu ng der serbischen Verhältnisse, besonders in kirchlicher Hinsicht. Um die Unzufriedenheit der nicht Unirten gehörig zu untersuchen und zu beheben, wurde eine illyrische Hofdeputation errichtet, welche bis zum Jahre 1779 bestand. Sie war mit der Leituug der illyrischen Angelegenheiten, welche der ungrischen Hofkanzlei in dieser Zeit entzogen wurden, unmittelbar betraut. Freiherr von Barthenstein war Präses dieser Deputation Zur gründlichen Beglung der in wahrer christlicher Aufklärung verwahrlosten illyrischen Nation wurden in den Jahren 1763, 1769, 1774 und 1776 Synoden unter (lein Vorsitze eines k. k. Commissärs gehalten. Die letztere nahm ihren Anfang am 21, September 1776 und währte bis zum 3. Jänner 1777. Die Kirehenversanimlung bestand aus dem Metropoliten und den sieben Suffraganen nebst dem illyrischen National-Secretär. Die Verhandlungen waren eingreifend und wurden in Form eines Reglements gebracht, und am Schlüsse der Abhandlung publicirt. Da dieses Reglement, welches auf die gesammte illyrische Nation in den ungrischen Kronländern sich bezog, Unzufriedenheit unter den nicht unirten Serben erregte, so wurde im Jahre 1779 eine Modilicirung unter dem Titel: 111 y r i s c h e s Erläuterung s-R e s c r i p t (declaratorium regulainenti illyrici) erlassena). Dieses Declaratorium in Verbindung mit dem nachträglichen Consistorial-System vom Jahre 1782 bildeten bis in die neueste Zeit die Hauptnorm für die Rechte und Pflichten der nicht unirten Serben, namentlich in Bezug auf ihre Religionsübung. Kaiser Joseph, bereits durch seinen Lehrer, den Minister Barthenstein, auf die Lieht- und Schattenseite der Serben oder der damals sogenannten illyrischen Nation, so wie auf die Vortheile und Nachtheile, welche dieselbe dem österreichischen Staate, insbesondere für Ungern bringen können, aufmerksam gemacht, wendete seine ') Siehe Freiherrn von Barthenatein'a kurzen Bericht von der Beschaffenheit der zerstreuten zahlreichen illyrischen Nation in den k. k. Erblanden. Frankfurt und Leipzig 1802 p. 85, 89, 90 etc. (Diese Schrift war ursprünglich zum Unterrichte des Kaisers Joseph bestimmt). 2) Um fernere Irrungen zu vermeiden, wurde verordnet, dass dieses Begulament nicht nur von den Behörden, an welche es vertheilt worden war, sondern auch von Privaten wieder eingesammelt und dafür das Declaratorium an dieselben verlheilt werden solle. besondere Sorgfalt dieser Nation und ihrer Bildung zu. Diess bezeugen mehrfache Resolutionen, so wie die Instructionen, welche an die damaligen zehn landesherrlichen Commissarien ergingen1), woraus wir folgende Stellen entnehmen: „Die Bestimmung des so erwünschten Pfarrgeschäftes (ohne Unterschied der Religion, und dass in diesem die gegebenen Grundsätze so viel als möglich angewendet werden) ist ein Hauptgegenstand, so wie auch besonders das Trivial-Schulwesen auf den Dörfern, und dass einmal nach den Grundsätzen des Toleranz-Patentes alle Neckereien ihr Ende erreichen". —-- „Deren (der Serben) Vermehrung ist allerdings erwünschlich, und ich glaube, dass deren mehrere aus dem türkischen Gebiete leicht zu überkommen wären, wenn man ihnen gute Redingnisse machte. Ihre Geistlichkeit hat grossen Einfluss f. »» sie . —---- „DieRaizen und nicht unirten Griechen, so sich in dem Bezirke, besonders in Ofen, Erlau, St. Andre und andern Gegenden des Handels wegen aufhalten, sind vorzüglich wider alle Bedrückungen zu schützen, weil sie einen wahrhaft nutzbaren Verkehr treiben". §. 65. Die Sitze der Serben in Ungern zu Ende des vorigen Jahrhundert's und temporare serbische Einwanderungen. Dass die Wohnsitze der Serben (der sogenannten Razen, Schokacen und Bun-jevacen) verschiedenen Veränderungen in Ungern und im Banate unterlagen, erhellt theils aus dem früher Gesagten *), theils aus den Namen von Ortschaften, welche jetzt nicht von Serben bewohnt sind, aber auf einstige serbische Ansiedlungen hindeuten 3). Die Consolidirung der jetzigen Wohnsitze geschah erst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Auch erfolgten mehrere vorübergehende Einwanderungen von Serben und andern türkischen Unterthanen, welche während und nach den Kriegsjahren (1716— 1718, dann 1739) der türkischen Herrschaft sich entzogen. Besonders flüchteten zur Zeit des letzten Türkenkrieges (1788 und 1789) zahlreiche Schaaren von Serben und andern christlichen Bewohnern des osmanischen Reiches — im Ganzen bei 12.000 — über die Save und Donau nach Ungern, Slavonien und dem Banate. Die folgenden zwei Tabellen geben eine Uebersicht 1. der bleibenden Ansiedlungen der nicht unirten Serben nach Diöcesen und Pfarreien, als auch 2. die vorübergehende Aufnahme der sogenannten Rajas; letztere kann natürlich bloss als historisch-ethnographische Notiz der gastlichen Aufnahme der Serben in Ungern gelten. *) Bartbenstein a. a. 0. Vorrede XVIB, XX, XXIII. — Original im königlichen Buche (Liber Regius) der ehemaligen ungrischen Hofkanzlei. ») Vergl. §. 50-53 der II. Periode, und g. 3, 4 und 62 der III. Periode. *) Siehe die chronologische Uebersicht am Schlüsse dieser Periode. Ausweis. Nach welchem gemäss des Synodal-Schlusses vom Jahre 1776 die Bezirke der nichtunirten Proto-Pres-byteriate Graeci Ritus, in denen sämmtlichen Diöcesan-Bezirken bestimmt, und so eingetheilt worden, dass alle übrige hiebei nicht benannte, vorhin bestandene Proto-Poppiaten, als aulgehoben erklärt seien. diese haben in Diöccsen Zahl und Namen der ihrem Bezirke Proto -Poppiats- Pfarreien zu andern Bezirke. und Ort- Pfarreien schaften gehörigen Filialien 1 Carlovitz 30 _ Erzbischöf- 1 Semlin 30 — lich 1 Mitrovits 30 - Synnische 1 Schüd 30 6 1 Wukovar 30 15 1 Daily a 25 7 6 175 28 1 Temesvar 44 _ 1 Csakovär 30 1 1 Sebelly 33 1 Kikinda 17 — 1 Csanäd 18 _ Temesvarer 1 Lippa 42 7 1 Hasiasch 20 7 1 Faczet 31 17 1 Becskerek 22 2 1 Pancsova 21 1 10 287~" 37 1 Werscbelz 44 — 1 Ujpalanka 44 6 1 Varadia 34 2 Wersehetzer 1 Lugosch 28 2 1 Caransebes 56 10 1 Mehadia 33 9 0 230 29 1 Arad 15 _ 1 Vilagos 25 — 1 Zarand 31 — 1 Butfyen 28 12 1 Tothvarad 10 10 1 Büros Jenö 20 10 Arader 1 Grosswardein 77 0 1 Bellenoss 50 10 1 Mezeöd 29 8 1 Papmezö 37 9 1 Pesles 47 11 i Bei 24 2 1 Lunka 51 7 1 Flalmagy 10 35 IT" £81 126 Ofner 1 Ofen 19 — 1 Mobäcs 29 17 2 4b 17 Diöcesen Zahl und Namen der Proto - Poppiats-Bezirke diese haben in ihrem Bezirke Pfarreien und Ortschaften 7,u andern Pfarreien gehörigen Filialien Bacser Pakraczer Karlstädter 1 Neusatz 1 Zombor 1 Szegedin 1 Scbablya 1 Daruvar 1 Pakracz 1 Trcstyanowszy 1 Bracsewcze 1 Borovo 1 Ciradi.sk a 1 Szeverin 1 Plausinacz 1 Narta 9 1 In der Licca 1 Corbavia 1 Goranicza 1 Viliics 1 Plasky 1 Pudaczky 1 Kirin 1 Glina 1 Koslainicz 9 Summarische Wiederholung der Diöcesen. 1 Syrmische 2 Temesvarer 3 Werschetzer 4 Arader 5 Ofner 6 Bacser 7 Pakraczer 8 Karlstädter Summa . 21 17 11 12 61 9 9 7 8 20 17 10 9 11 100 14 9 5 11 12 12 12 18 25 118 175 287 239 481 48 Ol 100 118 22 52 40 40 64 50 44 99 02 473 36 23 6 31 30 24 24 41 85 300 28 37 29 126 17 473 300 1509 101U Ucbersiciit derjenigen Knmitate, Districle und Orle Ungern'9, in welche die während des Türkenkrieges im Jahre 1788 und 1789 nach Ungern übergetretenen türkischen sogenannten Kajus (Serben und Walachen) aufgenommen wurden. Namen des Komitals oder Distriels Namen der Ortschaften im Jahre Köpfe Po seganer Koniita t unterer P r o e c s s Pleternic» 11, Sulkovacz 17, Bresnicza53. Koprionicza 99, Ko-morieza 45 , JaksicsO, Graharje .81, Csesiney7, (iranje 14, Kne-zei 10, Novoscllo 0, Cziglenik 11, Gradišče 31, Orboka 30, Bilisso-vaez 7, Tominovacz 12, Blaczko 7, Verhoviez 7 , Komusina 7, Vidovity 2, Stoyesinovacz 5................. 1788 und 1789 414 8 102 8879 Oistrict Ku 11 i n a Distriet Velika Gucsanz 5, Cservenka 7, Sigerovczy 9, Bratulyi 27, Bergyani 19, Polyanka 8 , Trestanovecz 11, Eminovcze 1 , Busnovi (J, Darano- Syrmier Kom i tat Bacsineze 131, Banovcze 80 , Berkassovo 21, Bersbadin 40, Bu-nostor 53, Beocsin45, Beszenovo 213, Beszehovo Pernyava 120, Brestacz 184, Bugyanovcze283, Bingula 212. Bobotta 20, Csalma 73, Csakovcze 21, Cscrevics 48, Di vos 144. Dobrinoze 808, Erdevegh 235, Gaboss 11, Gergurevcze 207, Gergetek 74, Grahovo 61, Gyipsa 47, Iregb 413, India 146, Jazak 232, Jäzak Pernyava 90, lUok 88, Kö-vesdi 12, Kralyevcze 100, Krusscdoll 300, Lendineze 132, Lesimir 175, Ljuba 0, Marcussicza 30, Marincze 39, Maradik 191 , Male Radin ze 152, Mangyelos 188, Miklosevcze 112, Nestin 73, Neradin 59, Negoslavcze 61, Paulovcze 208, Petrovcze 203, Putincze 147, Ba-kovaez 48, Buma 19<», Bumerszko 216, Bavanioza 129, Bivicza 187, Sbarengrad 58, Shulyom 170. Szobolist 156, Szitacz 58, Szteano-viez 147, Shatrincze 91, Shissalovacz 89, SzQSSek 193, Szviloss 121, Tovarnyik 47, Velike Badincze 129, Vogany 1(14, Velika Remela 87, Tolnaer Komi tat Földvar 9, Alsoköna 6, Szälka 5, Grabacz 10, Modina 5 .... 34 1 ! 1 27 392 18-24 «i3 4 Posegatier Komitat oberer Proces« Janaga 27, Sclieovicza 10, Viprovacz 0, Kuskonye 8, Dragovieh 13, Scliumeticza 8, Bogdassich 4, .Haxich 8, Broslovaez 27...... Baranyer Komüat Torontaler Komital Etska 9, Neuszina 10, Boka 4, Szocsan 7, Racz Ittebe 11, Ki-storak 4, Klary 18, S. György II, Beeskerek 101, Neu Heese 23, Franjova 24, Beodra 2, Karlova 4, Metenczo 32, Ellomer 31, Ara-daz 12, Tarras 6, Kuinand 18, Sz. Miklos 5, Mokrin II, Bacz Csänad 16, Gr. Kikinda 24, Josephova 7, Kcroszlur 2 .... Arader Koni tat Iiier sind die Orle nicht angegeben............. Ueveser Komitat Erlau........... Bekescr Komitat III Summa , . , 18 11358 Nach hergestelltem Frieden waren jedoch bis auf wenige Familien der gross!fl Theil obiger Rajas wieder auf türkisches Gebiet übergetreten. § 66. Serbische Verhältnisse unter Leopold It. Unter Kaiser Leopold II. wurde für die serbischen Angelegenheiten die illyrische II o fkan z 1 ei 1790 errichtet, welche jedoch schon 1792 wieder aufgehoben ward1). Mit Art. 27 vom Jahre 1791 wurden die griechisch nicht unirten Rewohn er desKönigreiches Ungern mit dem ungrischen Bürgerrechte beschenkt und in Folge dessen zum Güterbesitz und zur Führung öffentlicher Aemter im Königreiche Ungern und den damit verbundenen Theilen fähig erklärt. Zugleich wurden die Rechte des Königs bezüglich der serbischen Angelegenheiten und die den Serben erlheilten königlichen Privilegien, so fern sie der Fundamental-Constitution des Reiches nicht entgegenstehen, bestätigt2). §. 67. Die neuere nationale Bewegung der Serben und die Entstehung der Wojwodsehaft Serbien s). Seit dem Jahre 1791 als die Serben als ungrisebe Staatsbürger inarticulirt worden waren bis zum Jahre 1848, finden wir keine offenen Reclamationen für ihre besondere Nationalität, um so mehr, als diess denselben bei den Nationalcongressen in den Jahren 1837 und 1842 ausdrücklich untersagt wurde. Die Suprematie, welche die Magyaren, im März 1848 durch das eigene Ministerium für ihre Nationalität errangen und die Art und Weise , wie sie selbe benutzten,, die Nicht-Anerkennung der serbischen Privilegien, die Einführung der magyarischen Sprache in Kirche und Schule, hatte auch das Nationalgefühl der Serben in hohem Grade erweckt, welches theils in den Versammlungen in Pest (17. .März) und Neusatz und den betreuenden Petitionen, theils in dem serbischen Congresse zu Karlowitz, der mit Genehmigung des Palatins und des ungrischen Ministeriums abgehalten wurde, seinen legalen Ausdruck fand, während die auf der Unzufriedenheit mit den eigenen Magistraten beruhenden bedauerlichen Volksexeesse in Gross-Kikinda und O-Becse, die Verkündigung des Standrechtes von Seite des ungrischen Ministeriums in den be- *) Durch Art. 10, Decr. I vom Jahre 1792 erfolgte deren Auflösung und seit 4. Juli 1792 wurden die illyrischen Angelegenheiten wieder der ungrischen Hofkanzlei übertragen. Ä) Sua Regia Apostolica Majestas Sacratissima clementer annuere dignatur, ut Graeci Ritus non uniti Regni incolae in Regno hoc jure Civitatis donati, suhlatis in contrarium sancitis Legibus, in quanlum hae ad Graeci Ritus non unilos sc referunt, ad instar aliorum Regnicolarum acquirendorum et possiden-dorum bonorum ac gerendorum omnium Officiorum, capaces in Regno Hungariae Partibnsque adnexis sint. Juribus caeteroquin Regiae Majestatis circa negotia Cleri, Ecclesiae, Religionis, cujus exercitiurn plene ipsis liberum erit, Fundationum, Studiorum ac Juventutis educationis, non minus Privilegiorum ipsorum, quae fundamentali Regni Constitution! non adversanlur, prout Majestas Sacratissima a glorio-sae Memoriae Majoribus suis aeeepit, ita eidem altefalae Regiae Majestati porro quoque in salvo relictis. s) Vergl. mit obiger Darstellung und den Beilagen: Die Darstellung der Recbtsverhällnisse der serbischen Nation in Ungarn, und deren Petition vom 1. und 3. Mai 1848, dann authentische Darstellung der Ursachen, der Entstehung, Entwicklung und Fiihrungsart des Krieges zwischen Serben und Magyaren im Jahre 1848 (beide Agram 1849) von Dr. J. Subotič, und Oesterreich, Ungarn und Wojwodina. Von einem Saxo-Magyaren. Wien 1830. treffenden Bezirken zur Folge hatte. Der Karlowitzer Congress wurde von dem Metropoliten, Joseph R-ajacic, auf den, mittels Deputation vorgebrachten Wunsch der Nation ausgeschrieben, wobei alle serbischen Gemeinden aufgefordert wurden, durch Abgeordnete dabei zu erscheinen. Am 1. Mai wurde von dem Congresse, im Sinne der alten serbischen Privilegien, ein Patriarch in der Person des Erzbischofs Baja- vi*... v. . cic und cm Wojwodc in jener des k. k. Obersten, Stephan Suplikac von Vitez gewählt und am 3. Mai durch einen permanenten Ausschuss unter dem Präsidium des Georg Stratimirovic folgende Beschlüsse gefasst: 1) Die Serben erklären sich für eine politisch-freie und unabhängige Nation unter der österreichischen Dynastie im Verbände mit der ungrisehen Krone, 2) Die serbische Nation nimmt Syrmien sammt der betreifenden Gränze, das Baranycr und Bacscr Komitat sammt dem 6-Beescr Districte und dem Csaikistcn-Bataillon, dann das Banat mit dem Kikindaer Districlc und der Banater Gränze als serbische Wojwodinain Anspruch. 3) Die serbische Nation erkennt den politischen Verband der serbischen Woj-wodschaft mit den Königreichen Kroatien, Slavonien und Dalmatien an. Eine zahlreiche serbische Deputation wurde ernannt, welche die vorgenommenen Wahlen des Patriarchen und Wojwoden, sammt den erwähnten Beschlüssen dem Kaiser unterbreiten und um die allerhöchste Sanction bitten sollte. Am 5. Juni erschien diese Deputation in Agram bei der Eröffnung des kroatisch-slavonischen Landtages. — Der Metropolite Itajacic inslallirte den Ban, und am f>. Juni erfolgte das Bündniss der Serben mit den Kroaten, worauf der Landtag (mit Art. 7 und 24) die serbischen nationalen Angelegenheiten als kroatische erklärte. Wir übergehen die am 11. Juni erfolgte Beschiessung von Karlowitz, die wiederholten Stürme auf Szent Tamas und andere Puncte der Bömerschanzcn, die Angriffe auf Weisskirehen, Pancova, Mosorin, Zombor und die mannigfachen vom gegenseitigen nationalen Ilass begleiteten Kriegszüge, ihren mannigfachen Kriegswechsel bis zur entscheidenden Schlacht von Temesvär (f>. August 1849) und der Katastrophe von Vilagosvär (13. August 1849), welche mit blutigen Zügen ohnehin in der Erinnerung der Zeitgenossen leben. Wir deuten nur darauf hin, dass, je entschiedener die Magyaren in ihren separatistischen Bestrebungen auf den Verfall der Monarchie hinarbeiteten, die Serben im Vereine mit den übrigen südslavischen Stämmen, um so muthi-ger nicht nur für die Erhaltung ihrer Nationalität, sondern auch für den Bestand des österreichischen Kaiserstaates kämpften. Die Verdienste, welche die Serben durch ihre ausdauernde Tapferkeit und Treue erwarben, fanden gebührende Anerkennung. Durch allerhöchste Enlsehliessung vom 1. Dec. 1848 wurde die Wahl eines Wojwoden mittelst allerhöchsten Handschreibens vom 15. Dec. desselben Jahres genehmigt und dem Metropoliten von Karlowitz der Titel und die Würde eines Patriarchen verliehen, zugleich wurde mittelst kaiserlichen Patentes nach hergestelltem Frieden die Organisirung einer Wojwodschaft in Aussicht gestellt. — Durch die österreichische lteichsverfassung vom 4. März 1849 (§. 72) wurden der Wojwodschaft Serbien solche Einrichtungen zugesichert, welche sich zur Wahrung ihrer Kirchen- gemeinschaft und Nationalität auf ältere Freiheitsbriefe und kaiserliche Erklärungen der neuesten Zeit stützen. Die Vereinigung der Wojwodsehaft mit einem anderen Kronlande soll nach Einvernehmen von Abgeordneten derselben durch eine besondere Verfügung festgestellt werden. — Auf den Antrag des Ministerrathes vom 17. November erfolgte die allerhöchste Erschliessung vom 18. November und das gleichzeitige Patent, wonach die provisorische Organisation der serbischen Wojwodsehaft u n d d e s T e m e s e r II a n a t e s von Sr. Majestät bestätigt und kundgemacht wurde. Hiernach wurde aus dem, die bisherigen Komitate Bacs, Bodrog, Torontal, Temes und Krassö (die Back a und das Banal) und den Bumaer und llloker Bezirk des Syrmier Komitates umfassenden Territorium, vorläufig und so lange nicht über die künftige organische Stellving dieses Landcstheiles im Kaiserreiche oder über dessen Vereinigung mit einem anderen Kronlande im verfassungsmässigen Wege definitiv entschieden sein wird, ein eigenes Vervvaltungsgebiet (unter obiger Benennung) gebildet, dessen Administration unabhängig von jener Ungern's durch einen unmittelbar dem k. k. Ministerium unterstehenden provisorischen L an d esc h ef geleitet, dessen Sitz in Temesvär sich befindet und dem für die Organisirung der Civil-Verwaltung ein Ministerial-Commissär zur Seite gestellt wurde. — Nach den Hauptsläinmen der Bevölkerung dieses Verwaltungsgebietes: der Serben, Deutschen und Walachen soll die Wojwodsehaft in drei grössere Verwaltungs-Districte eingetheilt werden. Die s y r m i s c h e n B e z i r k e von Burna und lilo k und die vorzugsweise von Serben bewohnten Theile der Baeka, des Torontaler and Teme ser Komitates sollen die eigentliche serbische Wojwodsehaft bilden. §. 68. Die neue Organisirung der Grause. (D(m- kroatisch-slavoniscbcn und der serbiseh-banaüschcn Mililär-tiränzen.) In Anerkennung der von dem wackern k. k. Gränzvolke unter der Führung seines heldenmüthigen Ban's um Krone und Vaterland erworbenen Verdienste wurden die Granzbewohner mit dem kaiserliehen Erlasse vom 31. März 1840 von der Rückzahlungs-Verbindlichkeit der erhaltenen Vorschüsse enthoben. Durch die Reichsverfassung vom 4. März (§. 75) wurde das Institut der Militärgränze zum Schutze der I n t e g r i t ä t des R e i c h e s in seiner m il it ä irischen O i g a n i s a t i o n a u f r e c h t erhallen, und als ein i ntc grirender Bestan dthe il des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt erklärt, und zugleich ein Statut über die Erleichterung der Bes i t z v e r h ä I tn is s e in Aussicht gestellt. Mit der allerhöchsten Entschliessung vom 7. Mai 1850 und dem bezüglichen Patente wurde die Aufhebung des in der G ranze bestandenen Lehensverhältnisses und der aus demselben hergeleiteten unentgeltlichen Aerarial-Arbeits-leistungen, die Uebernahme der Bekleidung, dann der Verpllegung des im Dienste stehenden Gränzsoldaten von Seite des Staatsschatzes, eine durch billig geregelte Einreihung in den Feldstand erzielte Abkürzung der Dienstzeit, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse und volksthümliche Gewohnheiten gewährleistete freie Bewegung des Gemeindelebens allerhöchsten Orts genehmigt. Von dem diessfäl-ligen neuen Grundgesetze für die kr oat iscb-slavon iscb e und ban at i s eh-s erbische M i 1 i tiir grän z e erwähnen wir nur einige die ethnographischen Verhältnisse zunächst berührende Beslimmungen: Die Militärgränze und das gleichnamige Provinciale bilden zusammen ein Landesgebiet, haben jedoch ihre gesonderte Verwaltung und Vertretung. — Das Institut der Militärgränze wird in seiner bisherigen militärischen Organisation aufrecht erhalten und bleibt in Ansehung des Waffen- und Militär-Administrations-Dienstes als ein in-tegrirender Bestandtheil des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt. Die Bewohner der Militärgränze erhalten eine freie Gemeinde Verfassung und nehmen überhaupt an allen den Angehörigen der übrigen Kronländer durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849 verliehenen Rechten in so ferne Theil, als selbe mit den Zwecken und Bedürfnissen des Militär-Gränz-Institutcs vereinbarlieh sind. — Die militärische Eintheilung der Gränzhezirke hleiht unverändert und bildet die Grundlage ihrer politisch-administrativen Einrichtung. In der Militärgränze ist die Sprache des Militärdienstes jene des Reichsheeres. — Den Landessprachen wird in den politisch-administrativen Gränzgeschäf-ten bei den Gerichten, dann in den höheren und niederen Schulen ihre Geltung bewahrt. Alle liegenden Güter der Grenzbewohner sind gegen Erfüllung der gesanunten Gränzobliegenheiten vollständiges Eigenthum der Gr an z Co m m u n i o n e n. — Mit dem Besitze liegender Güter in der G ranze ist die Waffenpflicht verbunden, es wird daher von Jedermann diese Verpflichtung durch den Erwerb eines solchen Besitzes übernommen. Diejenigen, welche mit ihren Familien in den Militärgränzvcrband einzutreten beabsichtigen, haben vor Allem die Einwilligung der Rcgimcnts-Commandcn einzuholen, welche nur dann ertheilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt und die Erfüllung der Militärpflicht von Seite der Aufzunehmenden durch den wirklichen Erwerb einer Realität oder Beziehung einer bereits bestehenden Gränzwirthschaft sichergestellt ist. — Otficiere und Beamte, dann Geistliche, welche sieh nicht im Commii nionsverbande belinden, können in der Gränze nur Wohnhäuser und höchstens drei Joch, Handels- und Gewerbsleute aber, welche abgesondert von einem Gränzhause für sieh leben höchstens sechs Joch Grundstücke mit Inbegriff der Haus- und Hofstelle eigentümlich erwerben; diese Beschränkung hört von dem Zeitpuncte auf wo sie und ihre Familien sich dem Gränzstande unterziehen. Der Grundbesitz der Gränzhäuser theil t sich in Stammgut und Ueberland. Zu dem Stammgute eines Gräuzhauses gehören alle jene Grundstücke, welche dermalen in den Grundbüchern als Stammgut eingetragen sind. Dieselben bilden nebst den Wohn- und Wirtbschaft-Gebäuden die Gränzansässigkcit. Das Stammgut ist in der Regel unveräusserlich. — Das Ueberland umfasst alle übrigen Besitzungen der Gränzhäuser, welche nach den bestehenden Vorschriften veräusserlich sind. Das patriarchalische Leben des Gränzvolkes, als Nationalsitte, wird unter den Schutz der Gesetze gestellt.— Als Familie eines Hauses wer- den alle Personen betrachtet, welche bei dem Hause conscribirt und nicht Dienstboten sind; diese Personen mögen sich verwandt oder in die Communion aufgenommen worden sein. — Um Ruhe, Ordnung, Eintracht, Religiosität und Sittlichkeit unter den Hausfamilien zu erhalten, bat in der Regel der älteste, fähige und dienstfreie Mann die Haus vat erstelle zu führen und das Hausvermögen zu verwalten. Sein oder ein anderes hiezu geeignetes Weib hat Hausmutter zu sein. Die Wahl muss durch die Familie geschehen und der Behörde angezeigt werden. Können sieh die Familienglieder in der Wahl nicht vereinigen, so entscheidet der Ge-meindc-Ausschuss. — Was die Haus-Conununion mit gemeinsamen Kräften erwirbt, ist gemeinsames Hausgut, welches zur Bestreitung der Auslagen des Hauses und des Unterhaltes aller Familienglieder dient. — Beim Kauf, Verkauf, bei der Verpachtung, Verplandung oder Belastung der Gründe, so wie bei jedem wichtigen Geschäfte, welches die ganze Familie oder das häusliche Vermögen betrifft, muss der Hausvater die geschehene Einvernehmung jedes Familiengliedes, welches das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, und die Zustimmung der Mehrheit derselben zu dem Geschäfte nachweisen. Ueber Einwendungen einzelner Familienmitglieder entscheidet der Gemeinde« Ausschuss mit Verbehalt weiterer Berufung. Die Tb ei 1 u ng ei n er Co m m u nio n ist unter folgenden Bedingungen zu gestatten. 1) Ein jeder Theil muss nebst dem Wolmhause mindestens eine Ansässigkeit von sechs Joch Grundstücken als Stammgut nachweisen. An der Seeküste und wo ähnlicher Mangel an Grundstücken besteht, werden unumgängliche Ausnahmen über Vortrag des Gemeinde-Ausschusses vom Regiments-Commando gestalte!. 2) Die Mehrzahl der Familienglieder beiderlei Geschlechtes vom zurückgelegten achtzehnten Lebensjahre an, muss zu der Theilung ihre Zustimmung gegeben haben. II) Die Ver-mögens-Antheilc müssen nach dem eigenen Uebereinkommen der Hausgenossen im Voraus bestimmt, abgetheilt und die Grundstücke in Gegenwart der Behörde abgemarkt worden sein. Hierbei sind die Personen, welchen vermöge des §. 48 der Rücktritt in ihr Granzhaus vorbehalten ist, mit in Anschlag zu bringen, und einem Hause zuzu-theilen, welchem auf den Fall des wirklichen Rücktrittes im Voraus der betreuende Autheil zugewiesen wird. 4) Die Familientheilc müssen sich über die gegenseitigen Forderungen und Zahlungstermine vergleichen, über die gemeinschaftlichen Schulden mit den Gläubigern abgefunden, die etwa erforderliehe Hypothek festgesetzt und die haftenden Caulionen oder Witwenunlerhalte gesichert haben. 5) Der Bau der neuen Wohnhäuser muss auf die hierfür bestimmten Plätze sichergestellt worden sein. 6) Die durch Theilung einzeln austretenden Männer müssen bei sonst vorhandener Felddienst-Tauglichkeit der Militärpflicht beim Feldstande bereits entsprochen haben. ?) Durch den Austritt eines Hausgenossen darf die active Militärdienstpflicht der Rückbleibenden nicht umgangen werden. 8) Treten mehrere Männer zugleich aus, welchen die Militärdienstpflicht obliegt, so muss der Hausvater sovohl des zurückbleibenden als auch des austretenden Theiles dieser Militärpflicht entsprochen haben. — Wenn die beiderseitigen Hausgenossen einwilligen, kann jeder Granzer mit Bewilligung der Behörde aus seiner Communion in eine andere übertreten. — Die Ansiedlung aus der G ranze kann gestattet werden, wenn der Bewerber der Militärpflicht heim Feldstande entsprochen hat. — Die unter dem Namen der Militärgränz-Com m u-nitäten in der Militärgränze bestehenden Städte und Märkte erhalten ihre eigene Gemeindeverfassung, auf Grundlage des allgemeinen Gemeindegesetzes, mit Beachtung ihrer eigenthüinlichen Verhältnisse, und bleiben, wie bisher, als integri-rende Theilc der Militärüränze mit dieser im Verbände. Eine besondere Vorschrift wird diesen Verband so wie die Stellung der Communitäten zu den Landesbehörden regeln. In den Militärgränz-Communitäten kömmt die allgemeine österreichische Conscriptions- und Becrutirungsnorm in Anwendung. — d) Bulgaren, §. 69. a. Bulgaren im Temeser Banale. I) Zu V'ing-.'i und Ilossenyö. Bereits im Jahre 1726 war eine grosse Anzahl Bulgarischer Familien katholischen Glaubens in die damalige österreichische Walachei übersiedelt, und ihnen drei Fiscal-Orte Kraiova, Bimnik und Br a d iz unter speeiell ertheilten Privilegien als Wohn-Orte angewiesen, wo sie durch zwölf Jahre verblieben. Im Jahre 1737 Hessen sich die Paulichianer, welche ebenfalls fcatholish, jedoch ganz abgesondert von den Bulgaren in der Walachei lebten, in Bessenova (Besscnyö) nieder, verhielten sich ruhig, trieben Handel und Landwirtschaft, und leisteten die ihnen vom allerhöchsten Aerar vorgeschriebenen Abgaben. Da nun im Jahre 1739 die Walachei in Folge des Belgrader Friedens an die Türken wieder abgetreten wurde, begaben sich die Bulgaren in das Temesvärer ßanat und ersuchten um hinlängliches Terrain zur Ansicdlung und Beibelassung der ihnen verliehenen Privilegien. — Die königl. Temesvärer Administration (Conte Scotti und Baron Viech ter) machte in ihrem Bericht den Vorschlag, gedachte Bulgaren, welche ebenfalls vom Handel lebten, mit den Paulichianern vereint in den Prädien Vinga, B o-drog und Selyos (auf welch' ersteren vor einigen Jahren das Mohrenfeldische Gc-stütte angelegt, und früher als Heumähde für das Fortilicationsfuhrwesen verwendet wurde) anzusiedeln. Der Hofkriegsrath und die Hofkammer unterstützten den Vorschlag, die Bulgaren und Paulichianer nach ihrem eigenen Wunsche in einem Orte um so mehr beisammen zu lassen, als hiedurch die letztern gleich den Bulgaren dieCameral- und übrigen Taxen und Abgaben zu leisten verpflichlet wurden; und berichteten, dass bereits bei 300 F amilien im Banat vorhanden waren, und noch eine grössere Anzahl zu hoffen sei, und es zu bedauern wäre, wenn sich das sowohl für das Aerar, als für das Colo-nisationswesen crspriessliehe Werk durch Trennung dieser Familien zerschlagen möchte; — die Commision sei ferner des Erachtens, da die Bulgaren bei Auswanderung aus der Walachei ihrer Häuser, Grundstücke und übrigen Habseligkeiten gänzlich verlustigt waren, und dem Hause Oesterreich ihre Anhänglichkeit und Treue jederzeit bezeugten, selbe mit den Paulichianern in die drei Prädien Vinga, Bodrog und Selyos, sammt der bei Vinga befindlichen zwei Meierhöfe Szanad und Duorin, nach dem von der Temesvärer Administration eingereichten Plane und der nach demselben zu geschehenden Ausmessung, gratis einzuführen, wogegen selbe verbunden waren, für die ihnen verliehenen Freiheiten als Cameral-Zins 10 fl. rheinisch per Familie in halbjährigen Raten zu erlegen. Wenn ein Verheiratheter oder ein Bruder bei dem andern bei einem Heerde wohnte, mussten nebst den 10 fl. für den Familienvater, annoch 5 11. für den Bruder oder die zweite Partei gezahlt werden; bei erfolgter Trennung aber war jede Partei als Familie 10 II. zu entrichten verpflichtet; wofür selbe von aller fernem Steuer, Einquartirung, Vorspann und sonstigen Lasten auf immer befreit sein seilten. Was die Bestätigung der ihnen im Jahre 1727 erlheilten allerhöchsten Privilegien betrifft, so sind die Begünstigungen nur ad personam anzusehen und es ergibt sich von selbst, dass solche mutato rerum statu eodem tenore nicht zu bestätigen, dass die Bulgaren vielmehr der banatischen Verfassung einzuverleiben sind. Die Privilegien der Bulgaren, vom 1. October 1727, um deren Belbe-lassung und weitere Ausdehnung sie baten, waren folgende: 1) Es sollen ihnen (Bulgaren) zur Atisiedlung obbenannte drei Prädien Vi n g a, Bodrog und Selyos gratis einberaumt werden. 2) Die Pauli c h i a n o r zu Bessenyö sollen sich mit den Bulgaren v e r-( inigen; die hin und wieder zerstreuten, ebenso die aus der Walachei und Türkei kommenden Bulgaren dürfen von ihnen aufgenommen werden. 3) Die aus Siebenbürgen oder andern k. Ländern zu ihnen sudeln wollenden bulgarischen Familien dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie ihre erforderlichen Entlassungsdocumente mitbringen; die aus fremden Ländern sich ansiedelnden Lnterthancn aber sind verpflichtet, die Contribution und öffentlichen Lasten gleich den übrigen Landes-Insassen zu tragen. 4) Verpflichten sich die Bulgaren in obigen Orten katholische Kirchen und Schulen auf eigene Kosten zu errichten, wogegen ihnen (der Communität und dem Richter) das Patronalsrecht, die Pfarrer zu wählen, einberaumt wird. 5) Erwählen sich die Bulgaren, ihren eigenen Richter und die geschwor-nen Beisitz er, welche katholischer Religion sein müssen, und wovon jeder, so lange er dem Amte vorsteht, vom Erlag aller Gaben befreit ist. 6) Wird der Gemeinde für ein halbes Jahr die Wein- und Bierschanksgereehlig-keit gestattet, nach Verlauf dieser Zeit aber bleibt es dem Acrar vorbehalten. 7) Wird ihnen als Kaufleuten gestattet, ihre Waaren in allen Erblanden zur Zeit der öffentlichen Jahrmärkte zu verkaufen. 8) Ist der Gemeinde erlaubt, drei Öffentliche Jahrmärkte, jeden fünf Tage dauernd (jedoch ohne Präjudiz anderer benachbarter Orte), und alle Donnerstage Wochenmarkt zu halten. 9) In Civil- und Criminal-Processen soll durch den Richter und die geschworne Gemeinde als erster Instanz, nach des Volks herkömmlichen Gewohnheiten entschieden werden; die Appellation in wichtigen Gegenständen behält sieh die Temesvärer Administration vor. In Criminalfällen entscheidet der Oberrichter und die Ge- ichwornen der Nation, und wo es sich um Leih- oder Lebensstrafe handelt, muss die Sentenz an die königliche Administration zur Bestätigung oder Umänderung eingesendet werden. — 10) Soll die Gemeinde mit dem henöthigten Brenn- und Bauholz nach Thunlich-keit versehen werden. 11) Hat es bei dem Cameral-Zins von 10 fl. per Familie, jährlich mit der bereits erwähnten Erläuterung für den Genuss bemeldeter Freiheiten, zu verbleiben mit dem Beisatze, dass auch Witwen und Waisen, die für sich oder andere Handel treiben, oder Grundstücke besitzen, diese Steuer von 10 fl. zu entrichten haben; ausgenommen hievon sind die Armen und die Schulmeister, wofür die Gemeinde von allen Abgaben, Einquartirungen, Vorspan und sonstigen gemeinsamen Lasten alle Zeit befreit sein solle. 12) Ist den Bulgaren und Paulichianern zwar erlaubt, ihre Waarcn aller Orten ein- und auszuführen, und damit zu handeln, jedoch sind sie gleich den übrigen Kaufleuten für ihre Waaren die entfallenden Mauth-, Dreissigst- und sonstigen Gebühren zu entrichten verpflichtet. 13) Die Bulgarische Nation wünscht nach beiliegender Zeichnung ein Wappen zu führen, und bittet, den Ort ihrer Ansiedlung (Vinga) Maria Theresiopel nennen zu dürfen. Obige Puncto wurden (1740) den Bulgaren bis zur erfolgten allerhöchsten Genehmigung ad interiin ertheilt. Letztere stellten nachträglich noch das Ansuchen, ihnen ausser den drei verliehenen Prädien Vinga, Bodrog und Selyos, wo sie kaum ein Unterkommen hätten, und es an Terrain zur Bebauung mangle, noch die Prädien Teremia, Szenthallos, Dessetovecz und S a der lak gegen Entrichtung eines jährlichen Pachtes einzuräumen; ferner baten sie: um das nöthige Brenn- und Bauholz aus den Administrations- Waldungen, da in ihren Besitzungen keine Walder seien; um Bewilligung des Weinschanks wenigstens für ein ganzes Jahr; — zu den ihnen verliehenen zwei Jahrmärkten noch den dritten zu gestatten, nämlich: zu Magdalena, zu Nicolaus und zu Georgi; — und um Geniessung des dritten über die zwei Freijahre. Diese angesuchten Freiheiten wurden von Maria Theresia im Jahre 1744 in allen Puncten bestätigt, denselben überdies noch Szanad und Du o vr in verliehen; eben so die gebetenen drei Jahrmärkte und das dritte Freijahr zugestanden, wogegen sie verpflichtet wurden, im Fall eines Krieges ein Militär- Con tingent (Centuria) zur Besatzung der Festung T emesvär zu stellen, und selbes auch in Friedenszeiten in Waffen zu üben. In den letzten Decennien haben die Banater Bulgaren grossentheils auch die ungrische Sprache erlernt- ä) Die sogenannten Krassovaner Bulgaren. Auch im Oraviczaer Bergwerksdistricte gibt es in den Ortschaften: Krassova, Lup-päk, Vadnik, Nermcth, Jabalska, Klokodič, Ilafnik, in den unwirthbaren Gebirgsausläufern und Schluchten des Berges (Muntje) Serninik, Bulgaren, welche ebenfalls III. 19 um's Jahr 1749 daselbst angesiedelt wurden. Sie bekennen sich sauuntlich (bei 5000 bis 0000) zur katholischen Religion, und gleichen in der Sprache den übrigen Ranater Bulgaren, sind aber auch der benachbarten romanischen Sprache mächtig. Sie zeichnen sich nicht nur durch ihre körperliche Grösse und Stämmigkeit, sondern auch durch ihre bulgarische Kleidung von den Romanen der Umgebung aus. §. 70. ß. Die Bulgaren in Siebenbürgen. Im Jahre 1690 flüchteten Bulgaren, die Reste der von den Türken ausgerotteten Rewohner der vier bulgarischen Städte: Ciprovac, Kopilovac, Selešna und Klišina, nach Siebenbürgen. Sie erhielten von K. Leopold I. im Jahre 1700 Wohnsitze in Alvincz und ein Privilegium 1), durch welches ihnen der Häuserbau daselbst auf eigene Kosten gestattet, Weide und Wald zur gemeinschaftlichen Benützung mit den übrigen Bewohnern dieses Ortes eingeräumt, und ein eigener Magistrat aus ihrer Mitte, so wie der Handel durch die ganze Monarchie, und Freiheit von Militäreinquartirung, Vorspann und andern Militär-Leistungen bewilliget wurde; auch erhielten sie das Recht, eine Kirche zu bauen und einen katholischen Pfarrer zu halten, der nur von dem sie-benbürgischen Bischöfe abhängen sollte. Niemand durfte in ihrer Mitte aufgenommen werden, ohne Vorwissen des Pfarrers, Richters und der Beisitzer, und Niemand von ihnen durfte unter dem Titel des Adels sich der allgemeinen Lasten entziehen. Hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten sollte diese katholische Gemeinde zu Alvincz blos von der königlichen Hofkammer und dem Thesaurariate abhängen; in besonders wichtigen Fällen steht ihnen die Berufung, an den Kaiser selbst, frei. Diese Gemeinde erhielt damals bei 500 Sessionen, da es aber nicht nur bald mit den übrigen Bewohnern zu Reibungen kam, sondern auch die Malcontenten-Unruhen in Siebenbürgen ausgebrochen waren, welche den ruhigen Besitzstand und Handel gefährdeten, so siedelte mit Genehmigung des Kaisers ein Theil jener Bulgaren sich im Deva, eine kleine Abtheilung auch in Karl bürg an. Nach Kron s t ad t waren schon in früherer Zeit Bulgaren gewandert, welche sich vorzüglich in einer der Vorstädte: Bolgarszeg, ansiedelten. Doch haben die Bulgaren in Siebenbürgen nach einem Jahrhunderte allmälg alle ihre nationalen Eigenthümlichkeitcn verloren, und sich mit den übrigen Insassen ihrer Wohnorte völlig in Sprache und Sitten ainalgamirt. §• 71. e) R u t h c n e n (Russinen). Dass nicht nur mit den Ungern, sondern auch spater zu verschiedenen Zeiten, namentlich unter Ludwig dem Grossen mit Theodor Koriatovich, Ruthenen nach Ungern «) Privilegium «Id. Laxenburg den 15. Mai 1700. Die feierliche Einführung in Alvincz geschah im Jahre 1701. Die Bestätigung dieses Privilegiums erfolgte unter Karl VI. im Jahre 1738. Vergl. den 1. Art. des II. Theiles Tit. 57 der approb. Constitutione*. gekommen, wurde in der zweiten Periode §. 46 erwähnt. —- Für die einstige, noch weitere sporadische Ausbreitung der Ruthenen in Ungern, sprechen die Ortsnamen, die auf frühere Ansiedlung dieses Volksstammes hindeuten, während in den bezüglichen Orten jetzt andere Bewohner ansässig sind, als: Orosz im Pester, Sümegher, Hevescr und Vcszprimer Komitate, die Orte Kis-Oroszi im Torontaler, Barscr und Neograder Komitate, Nagy-Oroszi im Neograder und Torontaler Komitate, ferner: Orosz-Gadna im Abaujvärer, Orosz-Hrab öcz, Orosz-Kajna und Orosz-Kazmčr im Zempliner, Or osz-Komorösz im Unghvärcr, Oroszlöim Baranyaer Komitate, Oroszvar (Karlburg) im Wieselburger Komitate u. s. w., — so wie: Oroszfaja, mehrer Oroszfalu, Oroszhegy, Orosz-Idecs, Oroszmezö, Orosz-telek, das Reussdörfel u. s. w. in Siebenhürgen 1). . Im ersten Viertel des vorigen Jahrhunderts gab es noch in mehreren dieser Orte Bussinen, als zu Nagy- und Kis-Oroszi im Neograder Komitate, im Reussdörfel und andern Orten. Im ersten Viertel dieses Jahrhunderts waren die Russinen bereits in keinem Komitate unvermischt. Die Mehrzahl bildeten sie in drei Komitaten, und zwar in Beregh in 163, Marmaros in 88, Ugocsa in 45 Ortschaften u. s. w. Die Minderzahl machten sie aus in zehn Komitaten, und zwar in der Zips in 14, Saros in 155, Zem-plin in 149, Bacs in 2, Torna in 2, Szabolcs in 9, Unghvär in 89, Szathmar in 10, Bihar in 2 und Syrmien in 1 Ortschaft (Sid), und deren Zahl wurde damals auf 358.913 geschätzt2). Nimmt man Rücksicht auf die körperliche und moralische Beschaffenheit, auf die Sprachschattirungen und andere Eigentümlichkeiten, so scheinen in ihnen noch die Spuren der verschiedenen Einwanderungen zu erkennen zu sein. Die im Zipser, Saroser und Zempliner Komitate befindlichen Ruthenen dürften die Nachkommen der mit den Magyaren eingewanderten, und sporadisch im zehnten bis dreizehnten Jahrhunderte vermehrten Ruthenen (Oroszok) sein, während die russinischen Bewohner der Komitate Beregh und Unghvär, Ugocsa und Marmoros grossenthcils mit Theodor Koriatovich aus Litthauen und Podolien einwanderten. Die ersteren stehen auch vergleichungswcise auf einer höheren Stufe der Cultur, als die letzteren. Die Saroser, Zempliner, Abaujvärer beschäftigen sich nicht nur mit Ackerbau, sondern auch mit Schafzucht, Pferde- und Honighandel, Drahtbinderei etc. Die Bercgher, Unghvärcr, Marmoroser Ruthenen sind ärmlicher, haben nur kleine Ochsen zum Fuhrwerk und wenig lohnenden Feldbau. So wie sämmtliche Ruthenen im Vergleiche mit ihren übrigen slavischcn Nachbarn körperlich schwächer sind, und auf einer niedrigeren Stufe der Ausbildung stehen, oben so sind verglcichungsweise wieder die nordöstlichen Ruthenen schwächer, ärmer und minder gebildet, als die nordwestlichen in diesem Lande 3). ') Siehe die Tabelle am Schlüsse dieser Periode. ') Joh. Csaplovics Hespcrus Band 27. S. 155. s) Ä. a. O. S. 156 — 157, und v.Szirmay: topographische Beschreibung des Zempliner Komitates p. 52 etc. Der Aussprache nach sind noch einige weitere Schattirungen wahrzunehmen, die auf Einwanderung zu verschiedenen Zeiten hinzudeuten scheinen. Die JVIarmaroser und Ugocser Russinen weben häufig das Wörtchen : Lisse (kaum) ihren Reden ein und werden daher Lissaki genannt; die Beregner und Unghvärer thun dasselbe mit der Partikel: Lern (nur) und heissen Lemaki; die sogenannten Maguraner, d. i. die Ruthenen an der Magura in der Zips, sagen co statt Co (was) und erhielten daher auch den Namen: Copaki. Der Sotaken im Zempliner Komitate, welche so (und svo) statt co (was) sagen, und ein Mittelglied bilden zwischen den Ruthenen, Polen und Slovakcn, wurde bei den letzteren bereits erwähnt. Ueberhaupt scheinen die westlichen Ruthenen in Ungern im Saroser, Abaujvärer und Zempliner Komitate in Sprache, Sitten, Bildung und dergleichen den Uebcrgang des russischen zu dem cechischen Stamm zu vermitteln. Namentlich bewahren diese Russinen viel Altslavisches in Sprache, Sitten und selbst im Aberglauben, welches ihr altes Dasein im Süden der Karpathen bekundet. Auf ihre körperliche Schwäche mögen auch die Fasten der griechischen Kirche einwirken, welche sie gewissenhaft halten. Die Un i o ns-Versuche im siebenzehnten Jahrhundert bewirkten, besonders seit J. von Camillis Remühungen zu Ende des siebenzehnten Jahrhunderts, dass sämmtliche ungrische Russinen der römischgriechischen Kirche angehören1). Geistlichkeit und Volk nahmen die Union um so bereitwilliger an, als griechischer Ritus und slavische Sprache im Gottesdienst beibehaltenwurden. — Das griechische und später unirte Glaubensbekenntniss erwies sich aber auch in ethnographischer Hinsicht noch desshalb von Wichtigkeit, weil es dazu wesentlich beitrug, bei den unter Rethlen und Bocskay eindringenden Lehren der Reformation und der damit fortschreitenden Magyarisirung, — ungeachtet der zeitweisen Verbindung der Komitate: Zemplin, Beregh, Unghvär und Marmaros mit Siebenbürgen, — die russinische Nationalität in Ungern zu erhalten; welche bei gleicher Religion mit den Magyaren wahrscheinlich dem Andränge des stärkeren Magyarismus erlegen wäre. — Nur in den Ebenen des Szabolcser, Biliarer, Abaujvärer, Zempliner und anderer Komitate, wo die Ruthenen sporadisch lebten, wurden sie in sprachlicher Hinsicht grossentheils magyarisirt, und man erkennt sie fast nur mehr an der römisch-griechischen Religion. §. 72. f) Russen (Saporogcr Kosaken). Als historisch-ethnographische Notiz erwähnen wir auch der Aufnahme einer Abtheilung Saporogcr.Kosaken im Jahre 1785 im Banate und Bacser Komitate. J) In Galizien erfolgte unter Sigismund III., in Folge der Beschlüsse der Kirchenversammlung zu Bfesc (1595) in Litthauen, die gesetzliche Vereinigung der griechischen mit der römischen Kirche. — In Ungern begannen die Unions - Versuche zu Anfang des siebenzebnten Jahrhunderts durch Athanas Krnpecky, Bischof von Munkäcs, und dessen Nachfolger Basil Tarasovich ; aber förmlich durchgerührt wurde die Union erst nach der zu Sborow (1G90) abgehaltenen Kirchenversammlung, namentlich durch die Bemühungen Jos. v. Camillis (früher Bischof von Sebastopolis in partibus), welcher auf den Bischofstuhl von Munkäcs erhoben, die Durchführung der Union hei den Russinen Un-gern's bewirkte. J. Basilovits; Brevis Not. etc. II und BI . Fesslcr VI. B. ; Au»land J. 1843: Nr, 108 die Russinen in Galizien und Ungern. Die Saporoger Kosaken waren kriegslustige Männer vom Stamme der Russinen, welche zur Zeit der polnischen Herrschaft, sowohl aus Anhänglichkeit an ihre (griechische) Religion, als auch aus Liebe für ein freies nomadisches Leben, in die Steppen am Dnieper zogen, und daher zum Unterschiede von anderen Kosaken mit dem alten einheimischen Namen der dortigen Gegend genannt wurden l). Sie behaupteten nach wiederholten Kämpfen gegen Polen im siebenzehnten Jahrhunderte ihre Unabhängigkeit und Religion, so wie sie auch im achtzehnten sich der russischen Herrschaft zu entziehen suchten. Im Jahre 1775 zog eine starke Abtheilung dieser Kosaken an die untere Donau in die Moldau auf türkisches Gebiet, weil man sie von Seite der russischen Regierung zur festen Niederlassung in Dörfern und zum ehelichen Leben zwingen wollte. Im Jahre 1785 ersuchten bei 8000 Saporoger Kosaken durch zwei ihrer Anführer, bei dem in Jassy commandirenden k. k. Hauptmann Baedeus, um Aufnahme in die k, k. Staaten an der türkischen Granze. Sic erboten sich theils zum Militärdienste zu Pferd und zu Fuss, theils zu Flusschilfahrtsdiensten; auch versprachen sie sich aller Subordination gegen die ihnen vorgesetzt werdenden Offiziere zu unterwerfen, baten jedoch um Beibehaltung ihrer Montur und Waffengattung (der Lanze)2), so wie sie vorzüglich sich ausbedangten, auf keinerlei Weise zum Heirathen verhalten zu werden, um dadurch nicht ihren militärischen Muth zu verlieren. Im Fclddienste wollten sie die gefährlichsten Dienste übernehmen gegen eine den k. k. Vorposten zustehende Verpflegung, in Friedenszeiten wünschten sie aber einen arondirten Strich Landes an der türkischen Gränze. In Folge der dicssfalls eingeleiteten Verhandlungen bewilligte Kaiser Joseph ihnen die Erfüllung dieser Wünsche, befahl, dass sie nur in kleinen Zügen durch Siebenbürgen nach Ungern einrücken, und längs der Theiss im Banale und Bacser Komitate angesiedelt werden sollten, wo auch ein guter Theil dieser Kosaken, namentlich in der Gegend von Zenta Aufnahme fand3), aber, da sie nicht heiratbeten, dort auch bald ausstarb. *) Die Inseln und die Gegend unterhalb der Dnieperfälle (russisch: zaporogi) wurden schon au Wladimir's Zeit von den Hussen und Polen: Zaperogi, Zaporožje genannt, während die Bewohner — berüchtigte lUiuber, ein Gemisch von Warägern und Slaven: — Zaporogi, Zaporožci hiessen (P. J. Safarik «lavische Alterlhümer Ii. 141). ") Nach Fähnrich Händlowik: Ethnographische Notiz zur Geschichte der Saporoger Kosaken sammt Tracht-Ahbildung (1780), hatten dieselben einen Hut von braunem Juchten mit grünem Federbusch, einen Pela von seharlachrotbem Tuche, mit Zobel verbrämt, Leibgürtel von Seide gestickt, darin zwei Pistolen und ein zweischneidiges Messer, weite Tuch-Hosen mit vielen Schubsäcken; Cismen von braunem Juchten, worin ein Paar Pistolen verborgen waren; Sporen von dickgeschlagencm Silber, rechts trugen sie einen Scbnapsak, links den Tabaksbeutel J der Säbel hing am Sattel des Pferdes, die Lanze war an der Seite eingehängt. *) Archiv des Ministeriums des Innern (ehemal. ungrisches IIufkanzlci-Archiv) Nr. 0725, 7101, 71.34, 7334, 8095, 8275, 10.810 vom Jahre 1785 und ehemal. siebenb. Hofkanzlei-Archiv Nr. 3699, 9189, 10.005 vom Jahre 1780, dann Nr. 2940, 10.880, 12,044 vom Jahre 1787. Auch von der Aufnahme von Lippovanern in Ungern hatte Kaiser Joseph gute Erwartungen; jedoch nur einige Lippovancr Colonien wurden in der Bukowina angesiedelt. (Siehe das kaiserliche Handbillct an Grafen Hadik vom 9. Oetuber 1783 in K. M. A Nr, 10,060.) g)Nationalisirte Slaven verschiedener Stämme, welche das ungrische Indigenat erhielten. Auf dem Landtage 1715 erhielten das Indigenat und zwar mit Art. 133: Franz Karl Graf Wratislaw von Mitrowitz, in Anbetracht seiner und seines Vaters des geheimen Rathes und böhmischen Hofkanzlers Johann Wenzel Wratislaw's Verdienste; Heinrich Wilhelm Graf von Wilczek, k. k. Kämmerer, Hofkriegsrath und Feldmarschall-Lieutenant, Commandant der Festung Spielbcrg bei Brünn. Im Jahre 1723, mit Art. 124: Franz Ferdinand Graf K i n s k y, k. k. geheimer Rath und Kämmerer, böhmischer Hofkanzler etc. welcher auf eigene Anregung der Stände sammt seinem Sohne Leopold das ungrische Indigenat mit Nachsicht der Taxen erhielt. Im Jahre 1741, mit Art. 68 : Philipp Jos. Graf Kinsky, k.k. geheimer Rath und böhmischer Hofkanzler sammt seinen Söhnen Franz Udalrich und Johann Jos., dann im Jahre 1751, mit Art. 46 : Johann Graf C h o t ek sammt seinem Sohne Johann Nepomuk. Im Jahre 1790—1791, mit Art. 72: Karl Freiherr von Mitrowsky, Oberster Kammergraf (mit Nachsicht der Taxen), dann mit Art. 73: Joseph Graf Kotulinsky. Im Jahre 1802, mit Art. 31: Leopold Krakowsky, Graf von Kolowrath, k. k. Kämmerer und geheimer Rath , Staats- und Konferenzminister etc., wurde auf eigene Anregung der Stände wegen seiner vielfachen Verdienste zum Indigcna von Ungern gewählt. Im Jahre 1805, mit Art. 6: Adam Fürst Czartorinsky, Fcldmarschall (mit Beseitigung von König Mathias Art. 32. D. VI) wegen seiner ausgezeichneten Geistesgaben und militärischen Verdienste, dann mit Art. 7: Graf Martin Bukowsky. Im Jahre 1827, mit Art. 40: Johann Freiherr von Kutschera, k. k. geheimer Rath und Feldmarschall-Lieutenant, seiner besonderen Verdienste wegen um Seine Majestät den Kaiser Franz, dann mit Art. 41 : Joseph Graf Radetzky, k. k. Kämmerer und geheimer Rath, Hofkriegsrath und Feldmarschall-Lieutenant, Komthur des Maria Theresienordens u. s. w. . . Im Jahre 1836, mit Art. 47: August Freiherr Stwrtnik, k. k. General und Commandant der Festung Ofen, dann mit Art. 49: Karl Friedrich Freiherr von Bibra, k. k. Kämmerer und Oberstlieutenant; und im Jahre 1840, mit Art. 51 : Karl GrafBubna, k. k. Kämmerer und Rittmeister; mit Art. 52: Ludwig Glokowsky, Joseph und Stephan Z e b o vi es von Pruszpokorinszky. III. Romanen im weiteren Sinne. a) Romanen (Rumuni, Walachen). S- 7*. Neue Einwanderungen und Ansiedlungen der Romanen im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert. Dass die Romanen, als die Nachkommen der romanisirten Daker, die ältesten Bewohner Siebenbürgens sind, und auch nach der Ankunft der Ungern die Gehirgs- strecken des alten Daciens besetzt hielten, ja sich allmählich durch neue Zuwanderungen aus der Walachei daselbst vermehrten, ist in den früheren Perioden mit Bemerkungen über ihre inneren Zustände erwähnt worden1). Die Romanen waren seit Jahrhunderten grösstentheils als Hirten und Dicnslleute, theils auch als Handelsleute und Hausirer *) an ein wanderndes Leben gewöhnt; bei Bedrückungen oder Kriegen in der türkischen Moldau und Walachei begaben sie sich gerne auf ungrischen Boden. Nach der Vertreibung der Türken aus den östlichen Komitaten wanderten mehrere romanische Abtheilungen aus der Walachei und aus Siebenbürgen daselbst ein, besonders in die mittlere Szohioker, Biliarer und Arader Gespannschaft, oder zogen sich von den bergigen Höhen dieser Gegend herab in die verheerten Ortschaften der Ebene. Nachdem die österreichische Herrschaft über einen Theil der Walachei (1718 — 1739) nach dem Belgrader Frieden wieder aufhörte, zogen ebenfalls mehrere wa-lachische Familien auf ungrisch-siebenbürgischen Boden. Doch auch in der Regierungsperiode Maria Theresien's sehen wir zahlreiche romanische Scharen die Gränze überschreiten3). Eine Note der Staatskanzlei vom 11. September 1765 zeigt das oifene und kluge Benehmen der österreichischen Regierung, indem bereits, in Folge früherer romanischer Einwanderungen, der Auftrag an die Banatcr Administration erging, den Familien, die sich neuerlich zum Uebertritte angetragen, mit keiner Hoffnung der diesseitigen Aufnahme zu schmeicheln, keine Correspondenz mit ihnen zu führen, sondern sie vielmehr von ihrem Vorhaben, so viel möglich abzuhalten, die darin befindlichen aber auch nach vollstreckter Conturoazzeit, ohne Vorgängligen allerhöchsten Befehl, nicht weiter in den Banat einzulassen, noch weniger als Einwohner anzunehmen. Baron Penkler (Internunzius) erhielt den Auftrag, der Pforte diese Gesinnung der österreichischen Regierung mit dem Beisatze verstehen zu geben, wie seines Erachtens das sicherste Mittel sein möchte, solche, nur wegen ungerechten und unerträglichen Erpressungen, landesflüchtige Walachen, ruhig zurückzubringen, wenn die Pforte, mittelst einer zu verkündenden Amnestie, Sicherheit, Schutz und Abhilfe der Bedrückungen versprechen würde. Die Ursache dieses Vorschlags war der Bericht der Banater Administration, dass am 6. August 1765 aus der türkischen Walachei 227, so wie früher 535 romanische Transmigranten herüber flüchteten, ja sogar einige davon die 42tagige Contumaz durchbrechen wollten. Aus einem Rescript vom 4. December 1765 an die Temesvärcr Administration ist ersichtlich, dass die zahlreichen aus der türkischen Moldau nach Siebenbürgen und *) 1. Periode §.^24,'und II. Periode §. 44 und 45. -) Die walachisehen Bauern, namentlich jene der bisehöflichen Herrschaft Bei im Biliarer Komi tate, geben mit Holzgerälhc , gestossener Paprika und anderen Kleinigkeiten durchs Banat hausiren (A. Fenyes, Statistik 1. Tb. S. 130). !) Vergl. mit den auf den Acten des Finanz-Ministeriums beruhenden Darstellung, auch Edcr; Erdely Orszäg Ismertetisenek Zeiigcje pag. 34 etc. dem Banat geflüchteten romanischen Familien, namentlich jene, die im Karanseher Bezirk am Fusse eines Berges sich gelagert und indess hinlänglich verbaut haben, so wie auch die sich im Orsovaer Bezirk gelagerten, daselbst einstweilen zu belassen, jedoch mit Vorsicht allmählich (auf gütlichem Wege) wo anders hin zu versetzen seien. Aus der dem Rcscripte beiliegenden Note der Staatskanzlei vom Juli 1765 ist zu ersehen, dass dieser Gegenstand um so vorsichtiger zu bebandeln war, da der vorerwähnte Internunzius Freiherr von Penkler auf allerhöchsten Befehl die Zurückgabe der, aus Siebenbürgen in die Moldau entwichenen S zekler-Familien und Radnaer romanischen Flüchtlinge, deren Auslieferung der dortige Fürst verweigerte, von der Pforte begehren würde. Am 12. Jänner 1766 erging an die Temesvärer Administration der Auftrag, zu verhüten, dass die flüchtigen Walachen nicht herwärts Temesvär und des Begaflusses oder C anal es herüberkommen, da vermöge allerhöchster Resolution in den zwischen Arad, Szegedin und Peterwardein gelegenen Dislricten, Deutsche sollen angesiedelt werden, dagegen sollen auch die vom türkischen Gebiete aufgenommenen Ansiedler nicht zu nahe an der türkischen Gränze untergebracht werden. Daher erfolgte am 9. Mai 1770 der Auftrag an die Temesvärer Administration, die türkischen Transmigranten (Romanen und Serben), die im Recskereker Bezirk, also zu nahe an der Türkei angesiedelt wurden, vorzüglich in die Districtc Csanäd, Temesvär, Lippa und Lugos zu vertheilen. Nun wurden unter der Präsidentschaft des Grafen Clary (1768—1774) mehrere Dorfschaften mit Romanen und Serben besetzt, wovon eines seinen Namen, nämlich Clary erhielt, auch erfolgte der Antrag, die walachische Revölkerung mehr zu con-centriren und sie aus den Dörfern Csernethaz, Fönlak, Egres und Deska in andere romanische Orte zu translociren, dieselben aber herzustellen und mit Deutschen zu besetzen. — Im Jahre 1771 wurde Bulcs mit griechisch unirten Romanen besetzt1). Auch aus Siebenbürgen, wo die Lage der leibeigenen Walachen drückender war, wanderten Viele nach Ungern aus. Sowie die Wanderungen der Walachen von türkischem und siebenbürgischem Gebiete, einerseits auf ungrischen Boden, so erfolgten auch manchmal mit Gewalt ertrotzte Auswanderungen der Romanen von Ungern in die Türkei2); desshalb erging das Ersuchen an die ungrische Hofkanzlei „das Ausreissen der Walachen aus der Marmaros nach der Moldau zu verhüten." Namentlich war im Jahre 1787 die Auswanderung der Walachen, wegen Armuth und Noth, aus den Thordacr und Inner-Szolnoker Komitaten nicht unbedeutend; um zur Rückkehr zu bewegen, wurden den Rückkehrenden (1789) vier und (1790) fünf steuerfreie Jahre bewilligt3). Auch im Missjahre 1816 verlicssen mehrere Walachcn-Familien ihre Dörfer, *) Siehe Tudom. Gyüjt. 1822 Nov. S. 115. Maria liess romanische Diensllcute ansiedeln und setzte daselbst einen katholischen Pfarrer ein. *) Am 23. Mai 177G wanderten 70 walachische Familien über den Berg Tartariv bei Simony in die Walachei, wo ihnen grosse Freiheilen versprochen worden waren. In einem Scharmützel mit den Gränzpostcn wurde den Entweichenden das Vieh abgenommen. •h Finanz-Ministerial-Arcbiv Nr. 15.670 vom Jahre 1790. z. B. im Biliarer Komitate wanderten damals die Walachen vom Gute Madarasz und Ohäh-Homong aus; an deren Stelle siedelte der Grundherr Joseph Klobusiczka 14 Tirolerfamilien daselbst an *). Im Jahre 1786 wurde das im Hermannstädter Stuhlt» gelegene grosse Gebirgsdorf Res in ar (Städterdorf) von Kaiser Joseph als königliches freies Dorf erklärt und demselben nebst einem eigenen Gebiete auch die von Hermannstadt früher dort besessenen Mühlen, Wälder und Weideplätze, dann die Schankfreiheit u. s. w. ertheilt2). Leider kam es öfter in Ungern und Siebenbürgen zu ernsten Beibungen zwischen Romanen und den Nachbar-Nationalitäten. Von Seite des Magistrats zu Hermannstadt wurden die Romanen einiger sächsischen Dörfer: Hammersdorf, Gross-Scheuern, Vurpod u. a., wegen Zunahme der sächsischen Bevölkerung, zu wiederholten Malen.(1751, 1764, 1776) abgeschafft. Da die Romanen in letzterem Jahre in ihre früheren romanischen Orte, aus denen sie eingewandert waren, nicht zurückkehren wollten, so wurden denselben, auf Befehl des Magistrats, die Häuser eingerissen; doch auf allerhöchsten Befehl vom 25. August 1776 mussten dieselben wieder aufgebaut werden 3). Aus diesem Anlasse wurde für künftige derlei Fälle die friedliche Versetzung der Romanen normirt. Aus einigen städtischen Gründen von Elisabethstadt, zu Szasz-ujfalu, Szaszcrnye und Hondorf mussten die Romanen, zu Gunsten der Armen i e r, jedoch gegen Entschädigung, weichen (1788)*). Auch mit Ungern lebten die Romanen in Unfrieden, z. B. im Jahre 1815, wo. sich die ungrische katholische Gemeinde zu Klopodia im Temeser Komitate beklagte, dass sie wegen Sengen und Brennen der dortigen romanischen Nachbarn eben so wenig bestehen könne, als früher die deutsche Gemeinde. Und im Jahre 1818 wanderten , aus dem Grunde der Unverträglichkeit der Romanen, sämmtliche Ungern aus diesem Dorfe aus 5). Kaiser Joseph II. gab sich alle Mühe, die Gehässigkeiten zwischen Romanen und andern Nationalitäten auszugleichen, welche, genährt durch die Religionsvcrschieden-heit, seit lange eingewurzelt waren, und in dem siebenbürgisch-walachiscbcn Aufstände unter Hora und Kloschka, auf so auffallende Weise sich kund gaben. Toleranz und Unterricht sollten die bessere Verständigung nach dem Wunsche des Monarchen anbahnen. In der Instruction an die königlichen Kreiskommissäre in Ungern heisst es: „Die Wal a che n sind noch sehr der Unterdrückung und einer sklavischen Behandlung gewohnt gewesen, dass ihnen auch ihre Wohnörter ganz gleichgültig und sie also zur Unbeständigkeit, zum Wechsel und allen Ausschweifungen sehr geneigt sind. Bei diesen müssen sowohl Schulen eingeführt, als ihre Geistlichkeit besser belehrt werden; endlich muss auch eine menschlichere Behandlung von ihren Grund- ') Ueber diese Oul;»nisirung wurde in der am 9. Juli 1817 zu Grosswardein abgehaltenen allgemeinen Versammlung der Biliarer Komitats-Slände ein amtlicher Bericht erstattet (llespcrus J. 1818, B. 22, S. 546) . e) Marienhurg II. 249, ») Ehemaliges siebenb. Hoi'kanzlei-Archiv zum Jahre 1776, Nr. 4189. *) A. a. 0. zum Jahre 1788, Nr. 6143. s) A. a. 0, Nr. 217 vom Jahre 181 ö. III. SO hcrrcn und Obrigkeiten vor sich gehen, um sie zu bessern und sie an den Grund und Boden zu heften, auf welchem sie sind" 1). Ein wichtiger Schritt für die Verbesserung der romanischen Gemeinden war die Aufhebung der Leibeigenschaft durch Kaiser Joseph II., und mittelst Gubernialverord-nung vom 5. Oktober 1802 wurden die Romanen in ganz Siebenbürgen zur Betreibung aller Künste und Handwerke für befähigt erklärt2). Seit dieser Zeit haben sich die Romanen an der Industrie und am Handel Sieben-bürgen's wesentlich betheiligt. Namentlich im Kronstädter Bezirke bestehen mehrere von Romanen gegründete und betriebene Fabriken und Etablissements, z. B. die Baumwollspinnerei zu Zcrnest, die Schwamm- und die Zuckerfabrik und die Wachsbleichen zu Kronstadt, die Wollwäschereien in dessen Umgegend, dieWeissgärbereien zuBäcsfalu und Türkös etc.; ausserdem beschäftigen sich die Romanen mit Branntweinbrennerei, Kürschnerei, Schnurmachen, Hafnerei und die Weiber vorzüglich mit Verfertigung grober Wollenstoffe. Im Handelsverkehr Kronstadts haben 136 romanische Handelshäuser vorwiegenden Antheil3). §. 75. Zinzaren oder Macedo-Walaehcn. Sie gehören, wie der letztere Name sagt, zu denjenigen Romanen (Walachen), welche aus Macedonien nach Ungern wanderten, und gleich den Griechen, sich vorzugsweise mit Handel beschäftigen. Da sie nicht nur der griechischen Kirche angehören, sondern auch häufig neugriechisch sprechen, so werden sie im gemeinen Leben leicht mit den Neugriechen verwechselt und selbst Griechen genannt. Den Namen Zinzar sollen sie von der eigenthümlichen Aussprache des c (tsch) wie z erhalten haben *). §. 76. Die nationale Bewegung der Romanen. (Vor dorn März 1848.) Die nationale Regung der siebenbürgischen Romanen nahm im ^ahre 1790 ihren Anfang, als bei der Rücknahme von Joseph's Reformen und der Wiederherstellung der siebenbürgischen Verfassung die romanischen Rischöfe Babb und Adamovich die Bitte um Anerkennung der Walachen als Nation Siebenbürgen's unterbreiteten 5). l) Vgl. königl. Normalienbuch vom 30. März 1785, Nr. 6781, p. 529 mil Barlenstein's Handbuch zur Instruction K. Joseph's II. bei Grellmann a. a. Orte. „Ich glaube mich nicht zu irren, dass an Orten, wo diese Leute unter dem Deckmantel der Leibeigenschaft dem Viehe gleich gehalten werden, sie nicht anders, als wie sie seynd, beschaffen sein können und sich auf derlei Leute und Untertbanen, in so lange die gänzliche Unterdrückung fortdauert, nie verlassen werden möge. Würde man sie aber menschlich und christlich halten, so würde man hoffen können, aus ihnen Menschen und Christen mithin staffelweise katholische Christen zu machen und zugleich zum Behufe des Staates selbige, wie anderswo, anwenden zu können." «) Scbwartner's Statistik I. §. 28. *) Nähere Daten hierüber nach einer Denkschrift der Romanen, siebe im Pester Morgenblatt v. 2. Juli 1850, Nr. 127. 4) Sie sagen z. B. zinz statt tschinlsch (cinque). — Ihre Sitze genau anzugeben ist nicht möglich, da sie zerstreut wohnen. b) Vergl. die früher erwähnte Repraesentatio et humillimae preces universae in Transilvania Valachicae Nationis, se pro regnicolari Natione .... supplicantis 1791, 8., und die Klausenburger Ausgabo in 4.» cum notis bist, criticis J. C. E. Eder : Supplex Libellus Valachorum. In Folge allerhöchster Aufforderung vom 15. Mai 1790, hatten die siebenbür-gischen Stände die darin enthaltenen Beschwerden, auf der Basis des 6. Art. vom Jahre 1744, zu bcrathen und auf Mittel zu denken, „wie, in Betracht des allgemeinen Wohles, den erwähnten Einwohnern der Provinz auf eine gerechte und mit dem staatsrechtlichen Systeme Siebenbürgen's vereinbarliche Weise geholfen und ihnen derGenuss der Wohlthaten der Mitbürgerschaft (coneivilitatis) zugleich mit freier Religionsübung ohne Unterschied des Bekenntnisses für die Zukunft gesetzlich gesichert, dabei für den Unterhalt der unirten und nicht unirten walachischen Geistlichkeit gesorgt, und die Bildung der rohen walachischen Volksmasse befördert und mit Erfolg verbreitet werden könne"'). Das Resultat der Verhandlung wurde in dem 60. Art. 1790/91 dahin ausgesprochen: „Die nichtunirte griechische Religion, welche nach den Gesetzen dieser Provinz bisher unter die geduldeten (toleratas) Religionen gerechnet worden ist, wird kraft des gegenwärtigen Art. in der Art bestätigt (confirmatur), dass alle Bekenner dieser Religion von ihren durch Seine geheiligte Majestät zu ernennenden Bischöfen abhangen, und nach ihrem Stande den übrigen Bewohnern gleich behandelt werden (et pro sua conditione ad instar rcliquorum Incolarum tractentur) und im Tragen öffentlicher Lasten und anderer Leistungen nicht mehr als die andern bedrückt werden sollen." — Die freie Religionsübung und die Belastung der griechisch nichtunirten Romanen konnte also nicht mehr wie früher2) von der Willkühr der Fürsten oder der Stände abhängen; und sofern wurden die Romanen mit den Gliedern der ständischen Nationen unter den gleichen Schutz der Gesetze gestellt, ohne dass sie dadurch selbst die Rechte einer selbstständigen ständischen Nation Siebenbürgen's erhielten. Damals (1791) wurden die Romanen auf Sachsenboden — sowie dicss früher factisch anerkannt und geübt wurde — als persönlich frei erklärt3). Die Erwerbung activer (ständischer) Staatsbürgerrechte der Romanen blieb aber an der Naturalisirung, das ist an die Bedingung ihres Anschlusses an eine der drei ständischen Nationen und der vier gesetzlich anerkannten Religionen geknüpft. Im Jahre 1837 überreichte der griechisch nichtunirte Bischof Basilius Moga den zu Hermannstadt versammelten Landständen Siebenbürgen's eine Bittschrift in 7 Punctcn, welche die Errichtung einer Unterrichtsanstalt für die Geistlichen der Nichtunirten im Residenzorte des Bischofes, die Verbesserung der Lage der nichtunirten Geistlichkeit, den Uebertritt des Weibes zur Religion des Mannes bei gemischten Ehen u. dgl. zum Zwecke hatte *). ») Landtags-Protokoll vom Jahre 1791, S. 482 und 483. B) Vergl. Approb. Const. I, t, 3, 8, 9. III, 41 und 53 und Eder a. a. 0. p. 15 , dann Eder Dreviariura p. kO etc. Walachcn, die keinen testen Wohnsitz, hatten, konnten hiernach einst von jedem Grundherrn aufgegriffen und leiheigen behandelt werden. *) Separat-Votum der sächsischen Nation gegen die Umwandlung der Geldstrafen in körperliche: Popu- lus Valaehicus in gremio nalionis Saxonicae degens et quo ad personam plena ac tali aequa Uber tate gaudens. *) Siehe die Bemerkungen von J. Tr. (Trauseh), Magistratsbeamlen in Kronstadt Aber die erwähnte Bittschrift. Kronstadt 1844. Auf dem siebenbürgischen Landtage 1841/42 unterlegten aber beide romanischen Bischöfe den Ständen eine Klageschrift gegen die sächsische Nation *}, worin sie um die Gewährung folgender Wünsche baten: a) Dass die auf dem Königsgrunde ansässigen verschiedenen Nationen, nach dem Verhäitniss ihrer Zahl, an der Landtagsvertretung und den Staatsämtern Antheil haben, bei der Abfassung der Instructionen für die Landtagsdeputirten durch Repräsentanten Einfluss üben sollen; dass die Vorsteher der Dorfgemeinden nicht durch den Stuhlbeamten einzusetzen, sondern durch die Gemeinde selbst zu wählen seien, dessgleichen auch der Stuhlmagistrat durch den ganzen Stuhl selbst restaurirt werde. In alle dem, wie auch in der Wahl der Landesdeputirten und der geschwornen Bürger, soll, dem 11. Artikel vom Jahre 1791 gemäss, auf Verschie-* denheit und Verhäitniss der Nationen und Religionen Rücksicht genommen werden, b) Dass die dem königlichen Grunde zukommenden Landesämter und Berggerichtsstellen nicht nur von Sachsen, sondern auch von andern Bewohnern desselben, im Verhäitniss der Zahl und der Theilnahme an den öffentlichen Lasten, bekleidet werden sollen, c) Dass aus den gemeinschaftlichen Kassen nicht nur Sachsen, sondern auch junge Leute anderer Nationen unterstützt, dass auch für den Bau ihrer Kirchen, Pfarrers- und Kantorswohnungen Hülfsgclder daraus verwendet werden, d) Dass die sächsischen Zünfte bei Strafe gehalten seien, auch Jünglinge anderer Nation zur Lehre und zur Betreibung der Gewerbe aufzunehmen, und dass überhaupt die monopolisiren-den Zünfte aufgehoben werden, e) An Orten, wo für sächsische Neuvermählte ein Theil der Gemeindegründe ausgeschieden wird, soll diess auch zu Gunsten neuvermählter romanischer Ehepaare geschehen, f) An der Gemeindeweidc, Holzung und dem Schankrcchtc sollen wie die Sachsen auch die ärmeren Romanen Theil haben, wenn sie auch keine hervorstehenden Schornsteine hätten, g) Dass jeder dem Geistlichen seiner Religion den Zehnten künftig entrichten soll, h) Dass die Kirchenpersonen andern Glaubens ebenso ihren Theil an den Gemeindegründen erhalten sollen, i) Dass eine Commission ernannt werde, die nach Durchsuchung der Archive des königlichen Grundes den romanischen Gemeinden die sie betreffenden Urkunden herausgebe, und dass bei Gränzstreitigkoiten, zwischen sächsichen und romanischen Gemeinden, nicht sächsische," sondern ungrisehe oder Szekler-Commissionen urtheilen sollen. §. 77. Die nationale Erhebung der Romanen. "(Nach dem März 1848.) Als die Märzereignissc des Jahres 184S, namentlich die den Magyaren gemachten Zugeständnisse, das unterdrückte Nationalgefühl auch bei den Romanen belebten, versammelten sich, mit Bewilligung des siebtmburgischen Guberniums, am 15. Mai 1848 bei 40.000 Romanen unter dem Vorsitze ihrer Bischöfe auf dem Freiheitsfeldc zu ») Siebe dio Beleuchtung der obigen Klageschrift von J. K. Schüller, Hermannstadt 1844, worin die Grund-Insigkeil der Klage vom Standpuncte der siebenbiirgischen Verfassung und ftechtsgeschichte nachgewiesen ist. Blasendorf, legten den Eid1) der unverbrüchlichen Treue dem österreichischen Kaiser als Grossfürsten von Siebenbürgen ab, erklärten sich zu einer selbstständigen Nation und fassten in den beiden folgenden Tagen die, ihre nationalen Wünsche enthaltenden Beschlüsse, welche in folgender Petition ausgedrückt sind2): Euere M a j e s t a t! Die romanische Nation aus dem Grossfurstenthume Siebenbürgen durchdrungen von dem Geiste der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, welcher sich in unsern Tagen über ganz Europa verbreitet hat, und einverstanden mit ihren Bischöfen, die ihr die Bewilligung des hochlöblichen königlichen Landesguberniums zum Behufc einer in Blasendorf am Vis. Mai 1. J. zu beginnenden Nationalversammlung verkündigt haben, um sich über ihre nationalen sowohl als auch über die patriotischen Interessen zu besprechen , und im Sinne deren eine Petition Euer Majestät zur allerhöchsten Genehmigung unterthänigst zu unterbreiten — versammelte sich am obgenannten Tage aus allen-Gegenden dieses Grossfürstenthums in einer Anzahl von mehr als 40.000 Seelen in Blasendorf, erklärte und proklamirte sich zu einer selbstständigen Nation und nach der eidliehen Betheurung Euer Majestät und dem Erlauchten Hause Oestcrreieh's ewig treu zu bleiben und stets in den Interessen Eurer Majestät, des Vaterlandes und der Nation zu handeln, fing sie ihre Consultationen an, und nach reifer Ucberlegung und ernsten Erörterungen am Via und Vir. desselben Monats concenlrirte ihr gerechtsames Verlangen in folgenden Punkten: 1. Die romanische Nation gestützt auf dem Grundsatze der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, verlangt ihre National-Selbstständigkeit in politischer Hinsicht, damit sie in ihrem Namen als romanische Nation gelte, ihr Vertreter beim Landlage im Verhältnisse zu ihrer Anzahl, ihre Beamten in allen administrativen, richterlichen und Militär-Zweigen in eben demselben Verhältnisse habe, und sich ihrer eigenen National-Sprache in allen sie betreifenden Angelegenheiten und zwar sowohl in der Gesetzgebung, als auch in der Verwaltung bediene. Sie verlangt zugleich eine allgemeine jährliche National-Versammlung und ein permanentes Nationalcomite. — In den gesetzlichen Acten der übrigen ständischen Nationen Giebenbürgen's, verlangt sie, in deren Sprachen *) Die Eidesformel lautete: „Ich N. N. schwöre hei Gott dem Allmächtigen, Vater, Sohn und heiligen Geist, dass ich Sr, Majestät dem österreichischen Kaiser, Grossfürsten von Siebenbürgen, Ferdinand I. und dem erlauchten Erzhause Oesterreich ewig treu, den Freunden Sr. Majestät und des Vaterlandes Freund, und den Feinden derselben Feind sein, dass ich a's Rumäne meine Nation behaupten und aus allen fei alten gegen jeden Angriff und Beleidigung auf gerechtem Wege stets verlheidigen, nie gegen die Hechte und Interessen der romanischen Nation handeln, sondern meine Religion und Sprache, wie auch die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit stets bewahren und verlheidigen werde. — Auf diese Grundsätze gestützt, werde ich alle siebenbürgischen Nationen achten, werde aber gleiche Achtung von ihnen fordern. Ich werde nicht versuchen, Jemand zu unterdrücken, werde aber auch nicht dulden, dass ich oder meine Nation von Jemanden unterdrückt werde ; ich werde nach Kräften zur Aufhebung des Frohn-wesens (Jobagismus), zur Emancipalinn der Industrie und des Handels, zur Beobachtung der Gerechtigkeit, zur Beförderung der Wohlfarth der Menschheit, der romanischen Nation und des Vaterlandes mitwirken So soll mir Gott helfen und mir das ewige Heil geben. Amen." J) Die betreffenden Petitionen vollständig gesammelt in ..Romanen der österreichischen Monarchie." Wien 1S50 bei Gerold. I. und II. Heft. Romanen, wie sie sich selbst nennen, und nicht Olähok und Walachen genannt zu werden. 2. Sie verlangt, dass die romanische Kirche ohne Unterschied der Confession, frei, von jeder andern Kirche unabhängig, mit den übrigen Kirchen des Landes in allen Rechten und Vortheilen gleichgestellt werde. Sie verlangt die Wiederherstellung der romanischen Metropolie (Erzbisthums) und der jährlichen Synoden nach dem alten Rechte, welche sowohl aus geistlichen, als auch aus weltlichen Deputirten bestehen sollen, und in welchen die romanischen Rischöfe frei nach der Stimmenmehrheit ohne Candidation gewählt werden sollen. — Wenn die Bischöfe der übrigen Nationen und Confessionen künftighin als Vertreter ihrer Kirchen, Sitz und Stimme auf dem Landtage haben und ihre Domcapitel repräsentirt werden sollen, so verlangt die romanische Nation dieselben Rechte für ihre Bischöfe und Domcapitel. 3. Da die romanische Nation zum Bewusstsein der individuellen Rechte der Menschheit gekommen, so verlangt sie unverzüglich die Aufhebung der Roboten, ohne alle Entschädigung von Seite des zu emaneipirenden Landmanns, sowohl in den Komitaten, Districtcn, Stühlen, als auch in der Militärgränze. Sie verlangt zugleich die Aufhebung des Zehents, als eines ungerechten, die Landesökonomie hemmenden Con-tributionsmittels. 4. Sie verlangt die Aufhebung sämmtlicher Zünfte und priviligirten Handelskörperschaften , mithin die vollkommene industrielle und commerzielle Freiheit. 5. Sic verlangt die Aufhebung der Mauthen und jeder andern Hindernisse des Handels mit den Nachbarländern, dann die Abschaffung der doppelten Steuer für die aus Mangel der inländischen Hutweide in den benachbarten Donaufürstenthümcrn auszuübende Viehzucht. 6. Die Abschaffung des Zehents der Metalle, die im Vaterlande exploitirt werden, und die gleichförmige Berechtigung der Metallurgen sowohl als auch der Urbarier in Bezug auf das Grubenfeld-Mass. 7. Vollkommene Rede- und Pressfreiheit, ohne jede Erlegung einer Kaution von Seiten des Buchdruckers oder Schriftstellers. 8. Garantirung der persönlichen Freiheit, Associations- und Versammlungsrecht. 9. OelTentliches und mündliches Verfahren in der Rechtspflege und Geschwornen-Gerichte (Jury) für Strafgerichtspflege. 10. Allgemeine Volksbewaffnung oder romanische Nationalgarde mit Auflösung der Gränz-Miliz. Bis zur Realisirung derselben sollen aber die Granzer verhältniss-mässig zu ihrer uralten Seelenzahl den Dienst machen, und ihre eigenen National-oflicicre haben. 11. Die Ernennung einer gemischten Commission zur Untersuchung und Verhandlung sämmtlicher Klagen der Landleute hinsichtlich Ackerfelder, Waldungen und Territorial-Processe und diess sowohl in den Komitaten, Districten, Stühlen, als auch in der Militärgränze. 12. Gleiche Dotirung ihrer Geistlichkeit mit jener der übrigen Confessionen und die Errichtung der bischöflichen Residenzen und Kathedralkirchen aus der Staatscasse. 13. Die Errichtung der romanischen Nationalschulcn in allen Dörfern, Marktflecken und Städten, technische Institute, Seminarien zur Bildung der Geistlichkeit, wie auch die Errichtung einer romanischen National-Universität und Dotirung derselben aus der Staatskasse im Verhältnisse zu dem contribuirendcn Volke, dann das Wahlrocht des gesammten Lehrpersonals und vollkommene Lern- und Lehrfreiheit. 14. Gemeinsames Tragen der öffentlichen Lasten im Verhältnisse zu dem Besitze eines jeden Landbewohners ohne Ausnahme und die gänzliche Aufhebung aller Privilegien. 15. Sie verlangt, dass in einer allgemeinen, aus allen Nationen Siebenbürgens bestehenden constituirenden Versammlung eine neue Verfassung nach dem Grundsatze der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, co wie auch neue Gesetzbücher für alle Zweige der bürgerlichen, Straf- und Handels-Gesetzgebung nach demselben Grundsatze verfasst werden sollen. — 16. Die romanische Nation verlangt, dass die übrigen mitwohnenden Nationen auf keinen Fall die Frage über die Union Siebenbürgen's mit Ungern in Verhandlung nehmen sollen, so lange die romanische Nation nicht constituirt, organisirt und in dem gesetzgebenden Hause mit Dcliberativ- und Decisiv-Stimmen repräsentirt wird, widrigenfalls, wenn der Landtag sich in die Verhandlung nnd Entscheidung dieser Frage einlassen sollte, so protestirt sie gegen jeden de nobis und sine nobis zu fassenden Beschluss. Diese sind, Euere Majestät, die gerechten Wünsche der romanischen Nation. Sie bittet daher Euere geheiligte kaiserliche Majestät, dieselben um so mehrallergnädigst zu genehmigen, als sie zeitgemäss, billig, gerecht und zur Aufrechthaltung des Friedens, wie auch zur Begründung der Wohlfahrt unseres theuren Vaterlandes von höchster Bedeutung sind; und in wie weit solche mit den von Euer kaiserlichen Majestät an den nächstkünftigen siebenbürgischen Landtag erlassenen kaiserlichen Propositionen in Verbindung stehen, väterlich zu verordnen, dass vor allen andern die Angelegenheit der romanischen Nation zur Verhandlung gebracht werden solle. Uebrigcns, indem wir Euer kaiserlichen königlichen Majestät und dem erlauchtigsten österreichischen Hause ewige, unverbrüchliche Treue und Anhänglichkeit geloben, verbleiben wir Euer geheiligten Majestät allcrffetreueste Unterthancn. (Folgen die Unterschriften.) Blasendorf, am 17. Mai 1848. Die romanischen Dcputirten überreichten am 30. Mai in Innsbruck diese Petition dein Kaiser Ferdinand. Da indess der Klausenburger Landtag an demselben Tage die Union Siebenbürgen's mit Ungern bcschloss und der Kaiser indess der Union die allerhöchste Bestätigung ertheilt hatte, so wurden die Dcputirten durch die kaiserliche Erklärung am 11. Juni dabin beschieden, dass durch die Union Siebenbürgen's mit Ungern und den betreffenden (7.) Gesetz-Artikel des ungrischen Reichstags, welcher ohne Rücksicht auf Nationalität, Sprache und Religion allen Einwohnern Siebenbürgen's dieselben Freiheiten und Berechtigungen ertheilt. ihren Wünschen grössten- theils entsprochen wurde, ihre künftige Wohlfahrt daher nur von dem Vollzüge dieses Gesetzes abhänge. Die Romanen machten jedoch eine erneuerte Vorstellung, dass durch die Union mit Ungern ihre Nationalität und Sprache in ihrer Entwicklung gehindert sei, da vermöge der ungrischen Gesetzartikel nur die magyarische Sprache als Staatssprache und die magyarische Nation anerkannt wird, und baten daher wiederholt um die Genehmigung der in der frühem Petition ausgesprochenen Wünsche; worauf am 23. Juni 1848 folgende allerhöchste Anwort erfolgte: „Mit besonderem Wohlgefallen empfange Ich die Versicherung der unerschütterlichen Treue Meiner romanischen Unterthancn in dem mit Ungern schon vereinigten Siebenbürgen und eröffne Euch im Nachhange Meines am 11. Juni ertheilten Bescheides, dass Eure Nationalität auf den Vorschlag Meines ungrischen Ministeriums durch ein besonderes Gesetz gesichert und für die Errichtung von Nationalschulen gesorgt werden soll. Die von Euch gebetene Gleichstellung der griechisch nichtunirten Kirche mit den übrigen Landeskirchen, so wie die Deckung Eurer kirchlichen und Schulbedürfnisse auf Staatskosten sind durch den 20. Gesetzartikel — die gemeinsame Besteuerung durch den achten — die Aufhebung der Roboten und des Zchents durch den neunten — die Pressfreiheit und Geschwornengerichtc durch den achtzehnten — die Volksbewaffnung durch den 22. Gesetzartikel des letzten ungrischen Reichstages bewilliget. Mein ungrisches Ministerium wird Sorge tragen, damit Eure örtlichen Klagen untersucht und erledigt, — Meine romanischen Untcrthanen hei allen Zweigen der öffentlichen Administration, im Verhältniss zu ihrer Zahl und Fähigkeit angestellt werden; so wie Ich hingegen von Euch erwarte, dass ihr Meiner ungrischen Krone treuergeben, Alles vermeiden werdet, was Uneinigkeit erregt, denn nur Eintracht mit Euren Mitbürgern kann Euch den Genuss der von Mir verliehenen Freiheiten sichern, der Ich Euch mit Meiner königlichen Huld und Gnade gewogen bleibe." Einige Excesse halten indess in Siebenbürgen die Publicirung des Standreehtes von Seite des ungrischen Ministeriums herbeigeführt; das von der Blasendorfcr Versammlung gewählte romanische National-Comite wurde durch wiederholte Gubernial-Decrete aufgelöst und mehrere Mitglieder desselben verhaftet. Die Strenge, mit welcher Baron Vay als ungrischer Ministerial-Commissär in Siebenbürgen das Standrecht übte, und alle, welche sich gegen die Union aussprachen, verfolgte, und die Geistlichkeit und angesehene Romanen zur Unterschrift dieser Union zu bewegen suchte, erhöhte nur die Abneigung der Romanen gegen die Verbindung mit Ungern, dessen separatistisches Streben und magyarische Suprematie täglich klarer hervortrat und seit dem Oetober zur förmlichen Revolution wurde. Dieser Unwille der Romanen sprach sich auf der grossen Blasendorfcr Versammlung am 16. bis 25. September deutlich aus, wodurch diese Versammlung weder die Union noch das ungrische Ministerium anzuerkennen beschloss, und direct nur unter dem Kaiser und dem kaiserlichen Ministerium stehen und einstweilen mittelst des General-Commando die allerhöchsten Befehle empfangen wollte. — Da Kaiser Ferdinand in dem Manifeste vom 3. und 4. October das ungrische Ministerium sarnmt dein Reichstage auflöste, so wurde am 18. October laut Proklamation des commandirenden Generals Freiherrn von Puclmer Siebenbürgen unter das Kriegsgesetz gestellt, um dieses Grossfürstenthum gegen den Terrorismus der revolutionären Commissäre zu schützen und der auf die höchste Spitze getriebenen Aufregung der Nationalitäten gegen einander ein Finde zu machen. §• 78. (Fortsetzung.) Die Schilderung des nun folgenden Kampfes, wobei die Romanen um die Gleichberechtigung mit andern Nationen und für die Einheit der österreichischen Monarchie, welche ihnen die erstere gewährleistete, theils in den romanischen Gränzrcgimentern, theils im Guerillakriege mitwirkten, gehört der Kriegs- und Revolutionsgeschichte der Jahre 184H/w an; die Hauptereignisse der romanischen Erhebung und die erneuerten Wünsche, zeigt die Petitionen vom 25. Februar 1849, welcho sie sammt einer Denkschrift an das Ministerium überreichten. Euere Majestät! Die romanische Nation aus dem Grosslurstenthum Siebenbürgen, dem Banate, den anliegenden Theilen Ungern's und der Bukowina, welche die älteste unter den übrigen Nationen und die zahlreichste in dem von ihr bewohnten Landstriche ist, indem sie vierthalb Millionen ausmacht, war, seitdem diesen Landen das hohe Glück zu Thcil geworden, unter die milde Regierung des Erzhauses Oesterreich zu kommen, stets mit unerschütterlicher Treue und Anhänglichkeit dem erlauchten Erz-hause ergeben, hat keine Gelegenheit verabsäumt, ohne thatsächliche Beweise davon zu liefern, und kein Opfer für die Interessen des Staates und der Dynastie gescheut, obwohl sie von den übrigen Mitnationen unterdrückt und durch die Feudalgesetze seit Jahrhunderten von allen einer Nation zukommenden Rechten ausgeschlossen, ja in dem letztverflossenen Jahre von den mit separatistischen Tendenzen umgehenden Magyaren sogar mit dem Untergange bedroht' war. Als diese Fanatiker sich erkühnten, die Waffen zur Umstürzuog des österreichischen Staates zu ergreifen, war die romanische Nation die erste im Osten der Monarchie, welche ihnen mit aller Energie entgegentrat, und zwar: 1) erklärten sich die Romanen Siebenbürgens auf der Versammlung zu Blascndorf am 15. Mai vorigen Jahres gegen die magyarischen Tendenzen; 2) erklärte sich das Romanisch-Banater Regiment gleich im Monate Juli gegen die Massregeln des ungrischen Ministeriums und für die Interessen des Gesammtstaates und der Dynastie; 3) nach einer lange gewünschten Versammlung erklärte sich das erste Siebenbürger Romanen-Regiment am 11. September nur unter der unmittelbaren Regierung Sr. Majestät stehen zu wollen; 4) kündigte das zweite Siebenbürger Romanen-Regiment am 14. September dem ungrischen Ministerium' den Gehorsam auf, und stellte sich unter das österreichische Kriegsministerium und bot alle seine Kralle zur Verteidigung der Integrität der Monarchie an; 5) erklärte sich die gesammle Nation am 25. Sep-111. 21 tember in einer grossartigen Nati onal-Versa mmlu ng ') gegen das ung-r i sehe Ministerium, proklamirte die kaiserlich österreichische Constitution und stellte sich unter das österreichische Reichsministerium. 6) Als im Monate Oktober die Siebenbürger Magyaren und Szekler sich in Masse versammelten, um die Rebellion anzufangen, bot die romanische Nation einen Landsturm von 195.000 Mann auf, stellte ihn unter das Militär-Gencral-Kommando und kompletirte die Sie-benbürger Linien-Regimenter binnen einem Monate mit 4000 romanischen Rekruten; 7) ein Gleiches thaten die Banater Romanen, wo sie sich zur Formirung des 3., 4., 5. und 6. Bataillons selbst anboten, und aus dein Provinciale so viel Landsturm zur Disposition des kaiserlichen Militärs stellten, als dieses nur für nöthig erachtete. In diesem Kampfe hat die romanische Nation unzählige Beweise ihrer Tapferkeit, ihrer reifen Nationalität und unverbrüchlichen Treue gegen ihren gesetztnäs-sigen, von ihr innigst geliebten Monarchen gegeben, obwohl es sie andrerseits Opfer gekostet hat, die jede andere Nation leicht zur Verzweiflung gebracht haben würden; besonders da der Feind seine Angriffe mit immer stärkerer Macht wiederholte, hun-derte von Dörfern plünderte und zur Asche verwandelte und über 10.000 Menschen, ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes, tödtete. Die mangelhafte Bewaffnung (das Volk kämpfte bloss mit Lanzen und Sensen) war ein Hinderniss, dass der Krieg bis jetzt in diesem Theile der Monarchie noch kein Ende nehmen konnte, dennoch lässt die Nation den Muth nicht sinken und jede feindliche Heimsuchung vermehrt ihre Treue und Anhänglichkeit; sie baut auf Gott und den gerechtesten der Monarchen, und verachtet den Tod für die Integrität eines Staates und die Erhaltung des Thrones einer Dynastie, deren Grundsatz die Gleichberechtigung aller Bürger und aller Nationalitäten ist. Sic bekämpft mit der einen Hand den Feind dieses Grundsatzes und mit der andern reicht sie Euer Majestät die Bitte um die Ausdehnung eben desselben Grundsatzes auch auf ihre Söhne. Sie erbittet sich ehrfurchtsvoll und mit aller Zuversicht von der Gerechtigkeit Euer Majestät: 1) Vereinigung aller Romanen der österreichischen Staaten zu einer einzigen selbstständigen Nation unter dem Seepter Oesterreichs, als integrirenden Theil der Gesammt-Monarchie. 2) Selbstständigc National-Administration in politischer und kirchlicher Hinsicht. 3) Raldige Eröffnung eines allgemeinen Congresses der ganzen Nation zur Selbst-constituirung, und zwar: a. zur Erwählung eines von Euerer Majestät zu bestätigenden National-Oberhauptes. dessen Titel ebenfalls Euere Majestät zu bestimmen geruhen werden; b. eines nationalen Adininistrations-Rathes unter dem Titel „Romanischer Senat"; c. eines selbständigen von Euerer Majestät zu bestätigenden Kirchenoherhauptos, dem die übrigen Nationalbischöfe untergeordnet werden sollen; ') Es waren auf dein Freiheitsfelde zn Blasendorf über 60.000 Romanen versammelt , worunter die Volksanführer Barnutin, Biadu, Janen, Lauriani, Papin u. a. m. d. zur Organisirung der Gemeinde und Kreis-Administration der Romanen; e. zur Organisirung des Schulwesens und Errichtung der notwendigen Bildungs-An stalten. 4) Einführung der National-Sprachc in allen die Romanen betreffenden Angelegenheiten. 5) Eine allgemeine jährliche Versammlung der ganzen Nation zur zeitweisen erforderlichen'Besprechung der National-Interessen. 6) Vertretung der romanischen Nation nach der Seelenzahl bei dem allgemeinen österreichischen Reichstage. 7) Bewilligung eines Organs der Nation bei dem österreichischen Reichsministerium zur Vertretung der National-Interessen. 8) Euer Majestät mögen geruhen, «Ion Titel eines Grossherzogs der Romanen fortan zu führen. Euere Majestät! Die Nation, welche so viele schwere Prüfungen durch die Dauer von Jahrhunderten überstanden, durch ihr langes Leiden politisch reif geworden, und in diesem letzten Ereignisse so viele glänzende Beweise einer unerschütterlichen Treue gegeben, glaubt sich berechtigt zu Ansprüchen, die jeder Nation in dem österreichischen Staate von der Höhe des Thrones Euer Majestät nicht allein genehmigt, sondern sogar verkündet wurden. Sic kann und darf keiner andern Nation mehr in dem gleichberechtigten Staate Euer Majestät untergeordnet bleiben. Sie bittet um ihro Vereinigung zu einem selbstständigen Glicde der Monarchie, Kraft des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Nationalitäten. Nur auf diese Art wird die Nation befriedigt und in den Stand gesetzt, das zu sein, wozu sie ihre Zahl, ihre Abstammung, ihre edlen durch den Druck der Jahrhunderte keineswegs erstorbenen Eigenschaften, ihre eine und dieselbe Sprache in Kirche, Literatur und Haus, ihre geographische Lage und andere Umstände bestimmen, ein nothwendiges Glied zur Aufrechthaltung der Krone Euerer Majestät und der österreichischen Gesammtmonarchie. Mit der Versicherung der unverbrüchlichsten Treue und Anhänglichkeit im Namen ihrer Nation unterzeichnen sich ehrfurchtsvoll ihre Bevollmächtigten Euerer M a j e s t ä t allergetreucsten Unterthancti. (Folgen die Unterschriften.) Olm ütz, den 25. Februar 1849. Noch weiter geht die Petition vom 12. März in ihren Wünschen, deren völlige Realisirung sowohl mit der historischen Entwicklung, als dem Neubau des österreichischen Staates im Widerspruche stehen würde. §. 79. b) Franzosen. Mehrere Franzosen und französische Lothringer, welche in den Befreiungskriegen Ungern's von türkischer Herrschaft mitgekämpft hatten, Hessen sich in verschiedenen 21 • Orten sporadisch nieder; einige ausgezeichnete Manner dieser Abstammung erhielten wegen ihrer Verdienste das Indigcnat, namentlich erwarb sich Merey nebst dem Lorbeer des Kriegsruhmes auch die Palme des Friedens durch seine tatkräftigen und weisen Anstalten, womit er das zum Sumpf und Steppenland verheerte Banat zu cultivircn und mit ackerbautreibenden Deutschen und gewerbthätigen Italienern zu besetzen begann ,). Doch auch einige französische Colonien entstanden in dieser Periode auf dem cidturfahigen Boden des Banates. Im Jahre 1769 bis 1771 errichtete auf Anordnung Maria Tbercsien's der Hofkammerrath J. Neumann den Pfarr-Ort S. Hubert sammt dessen Filial-Orten Charlcville und Solteur (Secultura), welche grössten-tbeils mit französischen Lothringern nebst mehreren Deutschen besetzt wurden. — Auch in Hatzfeld, Klein-Jecsa, Albrechtsfeld, Marienfeld, Heufeld u. a. Orten wurden einige französisch-lothringische Familien untergebracht2). In der Umgebung von Deutschen haben sich jedoch die gedachten Orte allmälig beinahe ganz germanisirt. In der Bäck a gab es eine Colonie Franzosen, Lothringer und Luxemburger zu Brest ovac. Doch schon Schwartner3) bemerkte: „Stark mit deutschen Reichsländern vermengt ist's nicht wahrscheinlich, dass ihre Sprache daselbst perenniren wird." Einzelne französische Familien und Individuen, findet man namentlich als Erzieher und Erzieherinnen, als französische Sprachmeister, Kammerdiener u. dgl. wohl in Ungern, wie in andern Ländern Europa's; doch scheint sieh bei dem Aufschwünge der magyarischen Sprache die Zahl derselben im Vergleiche mit dem Anfange dieses Jahrhunderts eher vermindert, als vermehrt zu haben. 80. c) Italiener. Auch von dieser Nation hatten viele die Befreiungskämpfe mitgemacht und Einzelne davon hatten sich in Ungern angesiedelt *). Mehrere Italiener hatten sich um die Hebung der Industrie, um den Anfang der Se i denen Itur und die Fabrication im Banste verdient gemacht5), von wo aus sie bald auch nach Slavonien und anderen Thailen Ungcrn's sich verbreitete0). Eben so ») Siehe §. 3. ') Siehe das chronologische Verzeichniss zur III. Periode. ") Statistik des Königreiches Ungern, I. Th. S. 140. *) Vergleiche Schwartner a. a. Orten: „In den grösseren Städten, besonders in den Häusern der Grossen, auch auf dem flachen Lande iindet sie (die französische Sprache) mit jedem Tage freieren Eingang; und auch manchen unglücklichen Emigre abgerechnet, würde doch das Aggregat der französischen Erzieher und Erzieherinnen , der französischen Sprachmeistcr und Kammerdiener und der ülles de chambre in Ungern eine zwar nicht allzugrosse, aber doch wahrhaft interessante Colonie bilden." — r") A. a. 0. An den Namen Abbate Hossi, dem Begründer des Seidenbaues im Banate, Agostino Mazzucato aus Venedig- dem Seidenculturs-Director Josephs II. 784 — 00, Bartolo Zaneri, damaligem Maschinisten etc., reiht sich in neuester Zeit jener Valero's, der in Pest eine grosse Seiden-Fabrik errichtete. °) Die erste Seidenfabrik wurde zu Temes vär (in der Fabriken-Vorstadt) angelegt und das erste Stück Seidenzeuges, das zu Karl VI- (Iii.) Zeil daselbst gemacht worden war, wurde zu einem Messg»--wande verwendet. Bald hierauf entstand auch eine Seidenfabrik zu Versecz; später erhoben sich waren Italiener beim Reissbaue im Banate thätig; doch wurden die Rcissfclder'aus Sanitätsrücksichten wieder aufgegeben. Von ganzen Gemeinden kennen wir nur Mercydor f, welches, den Namen seines Gründers tragend, ursprünglich von Italienern bezogen wurde ') (1728). Im Jahre 1703 erhielt der Ort einen Zubau von 143 Häusern, worin jedoch Reichseinwanderer untergebracht wurden; seither ist allmälig der italienische Laut daselbst verstummt. Auch in Jarmata, Giroda, Detta etc. wurden zu Mercy's Zeit einzelne italienische Familien untergebracht. Einzelne Italiener mit ihren Familien lebten und leben noch in verschiedenen grösseren Städten, namentlich in Pest, als Rauchfangkehrcr, Kaffehsieder und Marqueur's, als Chocolatefabrikantcn, Gypsfiguren-Hausirer, Material-Waarenhänd-ler, Käse- und Salami-Krämer. Auch die bis in dieses Jahrhundert herüberreichende Ucbung, den Gewürzhändler in vielen Orten Ungern's einen Wal sehen zu nennen, stammt wahrscheinlich aus der älteren Zeit, wo die nicht unbedeutende Zahl italienischer Gäste (hospites latini) die ungrischen Städte bis an die Zipser Karpathen mit Gewürzen und Waaren versah2). 81. d) S p a n i e r. Analog erscheint als ethnographische Vereinzelung in Ungern im achtzehnten Jahrhundert — eine spanische Colonic. Mercy versetzte nämlich nach Recs-kerek Spanier aus Riscaya, die den Ort Ncu-Rarcellona nannten, welche Benennung jedoch wieder aufhörte, da diese Fremdlinge die mit den schädlichen Dünsten der nahen Moräste geschwängerte Luft weniger als die Eingebornen vertragen konnten, und fast alle umkamen3). Die übrigen spanischen Ansiedler, welche in Ofen (Neustift), Semlin und Panscsova u. s. w. in der vorigen Periode erwähnt wurden, verloren allmälig ihre Eigentümlichkeit. auch zu Posega, Vukovar, Belovär und E.ssegg kleinere, und unter Joseph 11. zu Altofen das gross-arlige Seidenülaloiiuni, welches — ein trauernder Zeuge von dieses Monarchen missverSlandenen wohlgemeinten Plänen um die Cullur Ungern's — als Ruine dasteht. Auch zu Grosswardcin, Pest, Pressburg entstanden kleinere Seidenzeugl'abriken und vorzüglich zu Ketskemel, St. Georgenberg , im Rrodcr Regimente etc. beschäftigten zieh die Bewohner mit Seidencultur. Im Jahre 1705 slieg die in Ungern gewonnene Seidenmenge erst auf 1 '/3 Centner; hm Jahre 1700 lieferte das lllyricum allein 17.000 und im Jahre 1774: 20.000 Centner in Galelten nach Wien; in Ungern selbst (mit Ausschluss von Kroatien, Slavonien und dem Banale) wurden im Jahre 1782: 0300 Pfund reiner Seide gewonnen. Doch im Jahre 1804 betrug die verarbeitete Seide in Ungern bei 200 Centner, wovon Pest allein auf 114% Centner Anspruch machte. Vergl. Schedium de statu praesenti Fabricarum et Manufaeturarum in Ilun-garia alquc modo promovendi rem scrieam. Magno. Varad. anno 1793.8 (übersetzt in U.M. Grellmann's Statistik: Aufklärungen über wichtige Theile und Gegenstände der österreichischen Monarchie II. nie weiteren Verdienste, welche Mercy durch die Anlegung des ß ega-C finales, durch die Erweiterung, Verschönerung und Befestigung von Temesvar, Mehadia, Pancsova, Ujpalanka, Kubin und Neu-Orsova um das Banal sich erwarb, beschreibt Griselini S. 159 — 162. Mercy endigte (1734) vor den Mauern Pai*ma*s sein ruhmvolles Leben. Crenneville, Obersthofmeister S. k. H. des Erzherzogs Rainer; Andreas Freiherr von Pley, General-Feldwachtmeister; Lud. Freiherr von Piret, General-Feldwacht-meister; Ludwig" Freiherr von T ige, Oberstwachtmeister; Art. 45: Karl und Joseph Freiherr von Vasseiges, letzterer Oberslwachtmeister, erstcrer Rittmeister. Im Jahre 1830, Art. 15: Heinrich Graf von Belle garde, General-Feldmarschall; mit Art. 16: August Graf Scgur, Oberstwachtmeister. Im Jahre 1836 mit Art. 47: Augustin Burgberg duMont-Beaufort, Offi-zial der k.k. Staatskanzlei und seine Brüder; mit Art. 49: Rudolph und Eduard V i veno t, Söhne des Arztes Vivenot, wegen der Verdienste ihres Vaters. Im Jahre 1840 mit Art. 49: Graf Johann und Hugo Huyn, ersterer Oberstlieutenant beim Quartiermeisterstabe, dessen Urgrossvatcr bereits im Jahre 1697 das Indigenat erhalten hatte; mit Art. 51: Ludwig Graf Messey von Brielle, Capi-tän; Gottfried Baron Mattendoit, pensionirter Hauptmann; mit Art. 52: Johann Vesque von Püttlingen, Hofrath. ß. Italiener, Spanier und Portugiesen, welche das ungrischo Indigenat erhielten. Im Jahre 1715, mit Art. 130 wurde in Anerkennung des um Ungern hoch verdienten heldenmüthigen und sieggekrönten Prinzen Franz Eugen, Herzoges von Savoyen und Piemont1), k. k. Hofkriegsrathspräsidenten und Generallieutenant sämmtlicher k. k. Armeen, insbesondere in Rücksicht des folgenreichen Sieges bei Zenta an der Theiss im Jahre 1697, sammt seinem Neffen dein Prinzen Emanuel von Savoyen auf freien Antrag der Stände in die Zahl der Eingebornen mit einmüthigem Wunsche aufgenommen und zwar mit Nachsicht der Taxen von 1000 Stück Du-caten; mit Art. 132: Joseph F o Ich, Reichsgraf von Cardona, Erill und Roria, Obersthofmeistcr der Kaiserin-Königin, mit seinem Bruder Anton, Grafen von Erill und Moncaio, und dessen Sohne Ludwig; mit Art. 133: Herkules Joseph Ludwig Turinetti, Markgraf von Pric und Pancalieri, Graf von Pisini, Castelnuovo etc., geheimer Rath; Hieronymus Marquis de Rofferano, geheimer Rath; Rochus von Stella, Feldmarschall-Lieutenant und Hofkricgsrath; mit Art. 134: Jakob Marquis Cusani, Hofkriegsrath und General der Cavallerie; Herkules Pius von und zu Montccuccoli, Kämmerer, Hofkriegsrath und Feldmarschall-Lieutenant; Jul. Veterani, General-Feldwachtmeistcr ; mit Art. 135: Bartholomäus von T inti, Director des Salzwesens in Schlesien; Johann Baptist Bartolotti, niederösterreiehischcr Regierungsrath und Salinen-Director mit seinen Söhnen Karl Ludwig und Johann Baptist; Manfred! Johann Baptist Freiherr von Zuanna, Hofkammersecretär, mit seinem Bruder Jakob; Anton von Conti, Oberstwachtmeister; mit Art. 136: Anton Romani, Consistorialrath und Syndicus der Wiener Universität; Johann Peter Passardi sammt seinen Söhnen, ') Sieh die „Beleuchtung der, in neuerer Zeit, im Druck erschienenen Schriften des Prinzen Eugen von Savoyen1' von Heller, Major des k.k. General-Quarliermeisterstabes, in der österreichisch-militärischen Zeitschrift Jahrg. 1847, Heft VI. etc. Im Jahre 1723, mit Art. 128: Johann Georg Mana gel t a, k. k. Rath und geheimer Referendar mit seinen Söhnen Johann Joseph und Philipp Jakob mit Nachsicht der Taxe. Im Jahre 1741, Art. 67: Prinz Franz von Modena, Reggio und Mirandola. Herzog, ausgezeichnet in der Expedition gegen die Pforte im Jahre 1739. Im Jahre 1751, mit Art. 40: Fürst Livius von Odcscalchi, in Rücksicht der Verdienste seines Oheims des Papstes Innoccnz IL, und jener des Livius von Odcscalchi, bei verschiedenen Gelegenheiten, namentlich bei der Belagerung Wicn's 1683, um den Schutz der Christenheil, so wie seiner eigenen Verdienste wegen. Im Jahre 1790, mit Art.72: Johann Graf von Soro, Feldmarschall-Lieutenant und Festungscommandant von Tcmesvär; mit Art. 73: Graf Adelmann Pctazzi; Johann Nep. B o n a z z a; mit Art. 74 : Friedrich Marquis von Manfredini, k. k. Kämmerer, geheimer Rath und General Wachtmeister, wegen seiner Verdienste um die Erziehung des Erzherzogs-Rcichspalatins und der übrigen Herren Erzherzoge und seiner besonderen Vorliebe für die ungrische Nation, mit Nachsicht der Taxe. Im Jahre 1792, mit Art. 20: Die Grafen Franz und Joseph Colloredo, der erste geheimer Rath und Conferenzminister, der zweite wirklicher geheimer Rath; mit Art. 21: Karl Graf von Pellegrini, General; Peter Freiherr von Bolza, Ritter des Maria-Theresienordens und Oberstlieutcnant, wegen seiner Verdienste im Türkenkriege; Camill Graf von Lamberti, General-Feldwachtmeister. Im Jahre 1796, mit Art. 32: Joseph Graf von Ferrari, General der Artillerie, Thercsienordensritter und geheimer Rath, wegen seiner 61jährigen Militärdienstleistung, mit Nachsieht der Taxen. Im Jahre 1802, mit Art. 34: Alois Marquis P^anfredini, wegen der Auszeichnung seines Bruders, gegen die halbe Taxe. Im Jahre 1827, mit Art. 42: Leopold Graf von Spannccchi, Kämmerer; mit Art. 43 : Eduard Marquis P all a vicini, Kämmerer. Im Jahre 1836, mit Art. 47: Paul Graf Brigido, Oberstwachtmeister; Johann Sardagna, Capitän; Johann Freiherr Paccassi, sammt seinen Brüdern Karl, Joseph und Heinrich; mit Art. 45: Christoph von Migazzi, Cardinal; Fürst Rudolph von Colloredo, wirklicher geheimer Rath; Emanuel Herzog von Sylva Tarouca, geheimer Rath; Marchio Ahton von Clerici, Kämmerer; mit Art. 46: Franz de Villana Perlas, Oberstküchenmeister; Eudcmius von Ca st i-g 1 i o n i, General-Feld Wachtmeister. Im Jahre 1840, mit Art. 52: Rudolph Bardina, pensionirter Hauptmann; Karl Ballarini, Oberst. y. Engländer, Schottländer und Irländer, welche das ungrische Indigenat erhielten. Im Jahre 1715, mit Art. 133: Jakob von Hamilton, geheimer Rath; mit Art. 134 Graf Johann Ludwig von Buttler; Daniel Erasmus Freiherr von Huldenbergh, ausserordentlicher Gesandter von Britanien und geheimer Rath des Herzogs von Braun-schweig; Job. Theodor von Imbsen, k. k. Cabinets- und des goldenen Vliessordens-Secretär; mit Art. 136: Johann vonNolten, und Johann Michael vonSchilson. Im Jahre 1827, mit Art. 41 : Graf Laval von Nugent, k. k. Feldmarschall-Lieutenant, und mit Art. 42: Freiherr von Kavanagh-Ballyane, k. k. Oberst und Militärreferent beim Hofkricgsrathe. B. Asiatische Stämme. I U ii g r i s c h e r Sla m m, a) Magyaren. §. 86. Ungrischc Niederlassungen und Colonicn nach der Vertreibung der Türken. (Im achtzehnten Jahrhunderte.) Nach dem Zwecke und Umfange dieses Werkes kann keine Rede sein von der Geschichte des ungrischen Stammes, in allen seinen historisch-politischen Beziehungen, welche — da der ungrische Adel grossentheils die politisch-berechtigte Nation roprä-sentirtc — gleichbedeutend mit der ungrischen Beichsgeschichte wäre; vielmehr werden wir, unserer Aufgabe, der Skizze einer Bevölkerungs- und Colonialgeschichte Ungcrn's, getreu, von der Wiederbevölkerung Ungern's nach der Vertreibung der Türken, oder von den Niederlassungen, Translocationen und Co-lonien der Magyaren im eigenen Lande, dann von der Entstehung der jetzigen ungrischen Sprachinseln in nichtmagyarischem Sprachgebiete und den ungrischen Hauptstämmen, in ganz kurzen Umrissen sprechen, wobei wir zur Ergänzung des skizzirten Stammbildcs auf den am Schlüsse dieser Periode folgenden Rückblick über den Einfluss der verschiedenen nichtmagyarischen Nationalitäten in Ungern auf die Magyaren, so wie auf den Aufschwung der ungrischen Nationalität und Sprache in den letzten Dccennien verweisen. Schon bei der Darstellung der enderen Volksstämme wurde die Verwüstung des Ungerlandes, namentlich der Niederungern an den Donau- und Tbeissgegenden und des Banales, und deren menschenleere Oedc bei der Rückkehr jener Gebiete unter das Haus Oesterreich in den Jahren 1699 und 17 S S theilweise geschildert1). Eben diese Niederungen wurden (mit Ausnahme des Banatcs, der Bačka, des Tolnaer und Baranyaer Komitates, des Piliser und Waizner Bezirkes, wo vorwiegend Deutsche und Slaven in die verlassenen Sessionen einrückten), grossentheils wieder allmälig durch eine Vorrückung der Magyaren von den weniger entvölkerten obern nach den untern Gegenden besetzt und dadurch die deeimirte magyarische Bevölkerung allmälig ergänzt. — In's Pester Komitat kamen vorzüglich Magyaren aus dem Neogradcr, Heve-scr und Borsotler Komi tate und aus Jazygien und Kumanien. In's Tolnaer, aus dem Veszprimer, Sümegher und Raaber, in die Co mor ner, aus dem Neutraer und Gö- ') III. Periode §. f, 10, %\, 45, 51-54, 60-69. mörer Komitate, in die B o dr o g er Gespannsehaft (den oberen Theil der Backa) aus dem Pester Komitate und aus Jäsz-Kumanicn 1). Schon in der vorigen Periode haben wir Ungern (Hungari) als Gäste (hospi-tes) — welche vom Lande in die königlichen Städte und Tavernicalorte ziehend an den Bürger- und Gast-Rechten Theil nahmen — urkundlich nachgewiesen, z. B. im Bar-ser, Neutraer, Pressburger, Comorner und Marmaroser Komitate, so wie in Slavonien 2). Doch auch in dieser Periode geschahen Colonisationen mit Magyaren auf königlichen Cameral-Gütern. So wurde z. B. Apätfalva, welches 1661 im Arader Cameralbczirke von katholischen Ungern und Slavoniern angelegt worden war, eben so bald eine blühende Colonie, deren Gedeihen den Ansiedlungscommissär Cothmann veranlasste, den Antrag zu stellen, auch in der Backa, Ungern nebst Illyricrn (Serben) anzusiedeln. Eben so gediehen das 1742 von Ungern und Slavoniern bezogene Be z dan und das früher illyrische Dautova, welches 1762 von Magyaren aus den oberen Komitaten bezogen, bald eine wohlhabende Colonie gab. Militics (damals Magyar, jetzt Nemci M.) bei Zombor hatten ungrische Edellcule erbaut und bezogen. — Spater ward wohl die deutsche Colonisation auf Cameralgütern vor deren Impopulirung mit Magyaren vorgezogen: doch war selbst Kaiser Joseph der einheimischen Colonisation in Ungern nicht abhold3), und einzelne Beispiele von Ansiedlungen von Ungern sind nachweisbar; z.B. in Rittberg, wo an die Stelle der entwichenen Deutschen (im Jahre 1790) 34 junge magyarische Ehepaare aus Havecz im Abaujvärer Komitate einzogen, deren Nachkommen sich mitten unter Fremden erhielten; dann T cm er in, ein bedeutender Marktflecken an den Römerschanzen der Backa, ebenfalls von Ungern bewohnt, mitten unter Serben und Schwaben, wurde schon im vorigen Jahrhunderte ein ansehnlicher Marktflecken. §. 87. Magyarische Sprachinseln aus älterer Zeit. Die Magyaren bewohnen die mittleren Ebenen in ziemlich compactem Zusammenhange, jedoch mit deutschen und slavischen Sprachgruppen in ihrer Mute, ohne dass sie selbst bedeutende Inseln in fremden Sprachgebieten bilden. Die wenigen magyarischen Eilande, welche ausser den erwähnten Colonien Rittberg, Temerinetc. bestehen, dürften Ueberreste der früheren Periode sein, wo die ungrische Sprachgränze noch weiter nach Westen und Südosten reichte 4). So hatten Fels ö und Also Eör (Ober- und Unterwarth) im Eisenburger Komitate urkundlich nachweisbar schon im Jahre 1327 eine Bevölkerung von privilegirten Gränzwächtern (Eör), und noch erinnern Namen und Mundart dieser Sprachinsel an die Szekler-Abkunft. Auch Also- und FelsÖ-Pulya scheinen Ueberreste des altmagyarischen Sprachgebietes zu sein. Von Huszt, Visk und Tecscö in *) Vergl. über die einzelnen Niederlassangen die Komilats- und Pfarrprotokolle mil M. Del Not. Tom.I—IV, Fenyes Magyarorszagnaket allapotja I — III, dann der vorliegenden Skizze III. Periode §. 3 und 4, und die chronologisch-ethnographische Tabelle am Schlüsse der Periode. ») Siehe II. Periode §. 101 — 106. ») III. Periode §. 3. *) Siehe Cod. dipl. VIII. III. 178 und II. Periode §. 36, dann die chronologische Uobersicht S. 265. der Marmaros lässt sich auch die magyarische, mit Deutschen und Slaven gemischte Bevölkerung bis in's vierzehnte Jahrhundert zurückführen *). — Auch die von reformirten Ungern bewohnten Ortschaften in Slavonien: Retfalu (bei Essegg), dann Sz. Laszlö und Haraszti, sammt Korogy2) in Syrmien reichen noch in die frühere Periode. Hier sollen einst die ungrischen Orte: Bajafalva, Beczcncz, Györgyfalva, Kölgyes, Mosogny, Nebojsza, Szeröczc, Szöllöeze, Szöcs, Tamasi und Ujfalu bestanden haben, welche aber theils durch die Kuruzzenkriege, theils durch die Türkenkriege ihre magyarische Bevölkerung verloren und grossentheils zerstört wurden. Nur die Bewohner von Retfalu, Sz. Laszlo , Haraszti und Korogy retteten sich durch die sumpfige, schwerzugänglichc Lage ihrer Orte. — In Anbetracht des langen Bestandes dieser reformirten Orte in Slavonien, wurde zu Gunsten derselben, mit Art. 26, §. 14 vom Jahre 1790 3), eine Ausnahme bezüglich der Ausschliessung der Reformirten und Evangelischen aus Slavonien gemacht. Auch die magyarischen Rewohncr der Oberstadt Essegg, dann jene von Valpö, Le-gräd, Csakathurn u. s. w. in Kroatien weisen auf längere Existenz in jenen Orten, obwohl sie nach Vertreibung der Türken magyarischen Zuwachs erhielten, §. 88. Ncncre Ansiedlungen der Magyaren. Selbst in neuerer Zeit kamen Colonisirungen der Ungern auf Cameral-Gütcrn in Antrag. Im Jahre 1834 bewarben sich 250 adelige reformirte Familien zu Düna Sz. György im Tolnaer Komitate um derartige Ansiedlung. Die allgemeine Hofkammer zeigte sieh geneigt, sie auf Banater Cameral-Sessionen, jedoch unter der Bedingung einzutheilen, dass sie sich verpflichten, nach Verlauf der bestimmten Freijahre die öffentlichen und Urbarial-Leistungen gleich andern Colonisten zu übernehmen. Da sie jedoch erklärten, beisammen bleiben zu wollen, und der Landtagsartikel 18 vom Jahre 1723 nur die Wiederbevölkerung solcher Prädien befiehlt die auch mit steuerpflichtigen Inwohnern besetzt, und unter die Porten gezählt waren, so unterblieb die beantragte Colonisirting. Das Gleiche hatte Statt hinsichtlich des Ansuchens der adeligen Gemeinde von Aporka um Aufnahme in die Raczkever Patri monial-H er rs chaft, auf das Prädium Adäts, oder auf ein Camoral-Gut. Sie wurde 1825 und 1843 abgewiesen. — Obgleich der Landtagsartikel 11 vom Jahre 1832/6 die Freiheiten jener Adeligen, die grundherrliehe Urbarialgründe besitzen, beschränkt, so war die Kammer doch *) A. a. o. §. 103. ■) Die Filialien des Pfarrortes Korogy, — An t in und Tordincza sind zwar aach reformirl, die Bewohner reden jedoch serbisch (Das einzige Beispiel von reformirten Serben!). Die Reformirten reden nngrisoh, mit illyrischen Worten vermischt. *) Practerea illae aliquot in inferiori Sclavonia possessiones, partim Augusfanae, partim Ilelvcticae con-fessionis addictae, ullro etiam non modo nulla ratione molestentur, sed et in lihero Religionis eier-eitio, ea, qua nunc fruuntur übertäte, ullro relinquantur. nicht geneigt, Edelleute als Colonistcn aufzunehmen, da die noch immer vorwiegende« Vorrechte derselben im Vergleich mit der Behandlung unadeliger Urbarialistcn Schwierigkeiten befürchten Hess. — Die Gemeinde von Nagylak im Csanädcr Komitatc hatte eigenmächtig das Prädium Pitväros colonisirt. Im Jahre 1840 baten diese Colonistcn um Verleihung von 100 Bauernansässigkeiten. In Rücksicht des traurigen Zustandcs, in welchen diese Colonisten durch Anstiftung geratben wären, wurde im Jahre 1843 die Rclassung der Pächter auf Pitväros unter der Bedingung gestattet1), dass sie sich zum Tabakpflanzen herbeilassen. Die Colonisten, bei 2700 Seelen stark, in 255 Häusern wohnend, erwiederten, dass sie nichts vom Tabakbau verstehen, und baten entweder um 4000 Joch oder wenigstens um Ueberlassung von 1000 Joch zur Waide, nebst der Orts-Area von 300 Joch. Uebcr den Antrag des Temeser Administrators Ludwig Baron Ambrozy beschloss die ungrische Hofkammer in Anbetracht, dass die letztgebotene Grundzuthcilung für eine so zahlreiche Gemeinde zu gering sei, — ein Drittheil dieses Prädiums, d. i. 3305 Joch zu 2 11. C. M. für für das Joch, an die Gemeinde zu verpachten, zwei Drittheile aber zur Tabakpflanzung zu verwenden2). §.89. Tabak-Colonien in Ungern. Bereits in den früheren Regierungsperioden, namentlich zur Zeit K. Joseph's waren Versuche zur Veredlung der Tabaksorten in Ungern gemacht worden. Im Jahre 1785 wurden aus der türkischen Bulgarei geschickte Tabakpflanzer berufen, und mit 500 Piaster, die Gehilfen aber mit 300 Piaster jährlichen Gehaltes angestellt. Die Versuche wurden auf den Cameral-Gütcrn des Baranyer Komitates unternommen 3), auch auf der Puszta Jarek bei Temcrin im Baeser Komitatc siedelte man 30 sogenannte türkische (serbische) Colonisten wegen Einführung des Paschatabak-Baues, der Ziganaer Schafzucht, des Samulada-Ochles, der Saffian- und Korduan-Bereitung an*). Doch die eigentlichen Tabakpflanzer-Colonicn des Camcrale fangen erst in der neuesten Zeit an (1840 —1847). In den fünf Cameral-Bezirken Pecska, Sz. Andräs, Denta, Csadät und Mencs, dann auf der Herrschaft Szöreg wurden solche Colonien errichtet. Die vorzüglichsten davon sind: Mayläthfalva im Andräser Bezirk (95 Häuser, im Jahre 1844 auf 150 erhöht); Mednyänszkyhäza auf dem Kövegyer Prädium mit 100 Familien; Kegle vi C h auf dem Prädium Cservena Medja im Csadater Bezirk; Kübckbäza (also benannt nach den damaligen Herren Hof-kammcr-Präsidenten); ferner Ambro z yf alva im Pecskäer Bezirk, welche von Baron 259r>9 ») M. A. Fase. 32. Nr. ' — ■ vom Jahre 1813. 4UO ») Fase 32. Nr.- 9 vom Februar 1843. ' P.P.G. *) F. M. A. N.3787, 4315. 5021 vom Jahre 1785. N. 8321 vom Jahre 1788. ») „ N. 0177, 7913, 15051 vom Jahre 1785. Ludwig von Ambrozy, welcher als k. Commissär und Administrator die Tabak-Colonisationen unmittelbar leitete, benannt ward; — Kovätsi, Kis-Telep, Kis Sz. Peter und Geöcz-Telep im Sz, Andraser; Ujhely und Aurelbäza im Csadäter; ü Sz. Ivänyszigeth und Vedreshäza'), Urmenyhäza (mit 80), Szitas (mit 90) , aus M. Sz. Märton. Zimand (mit 30), Beka (mit 20). Die Tabakcolonisten aus Nagy Szilägy (bei 100 Familien) wurden auf das Prädium Cservena Medja übersiedelt (1844), weil die ihnen in der Herrschaft Szöreg angewiesenen Gründe überschwemmt waren '). Es wurde bei Anlegung dieser Colonien der Grundsatz ausgesprochen, von den betreffenden Prädien nur die Hälfte, oder höchstens zwei Drittheile der betroffenden Ueberlandgründe mit Tabakpflanzern oder sogenannten Gärtlern zu besetzen. Die betreffenden Colonisten wurden nicht als Urbarial-Unterthanen, sondern als Pächter bebandelt; daher mit denselben der Pachtcontract auf eine, nach Umständen zu bestimmende Zahl Jahre abgeschlossen. Jeder Colonist erhielt eine bestimmte Zahl Joch (meistens 12 —20), gegen einen Pachtschilling von 2 — 3 fl. C. M. per Joch; wovon 3—4 Joch mit Tcibak zu bebauen waren. Auch wurden den Tabakgärtlern Saamenvorschüsse ausgetheilt, und dafür die Abgabe der halben Fechsung bedungen. Die meisten dieser Tabakcolonien nahmen ein erfreuliches Gedeihen, und wurden im Laufe der Jahre vermehrt, da der Ertrag dieses Culturzweiges, den früheren Ertrag der gedachten Prädien erhöhte. Nur einige dieser Colonien machten wegen ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit eine Ausnahme; so z. B. traten die aus Parna im Neograder Komitate angesiedelten Tabakgärtier des Prädiums Pereg wegen Wassermangel und bezüglich allzutiefer Brunnen vom Vertrage zurück (1844), und Vedreshäza musste wegen Ueberschwemmungen mit Ü Sz. Ivany-szigeth vereinigt werden. §. 90. b) H a j d u k e n. Wir sprechen hier mehr aus einem negativen Grunde über die Hajduken, denn sie bilden keine besondere ethnographische Abtheilung, sondern sind reine Theiss-Magyaren. Die Entstehung des Hajduken-Bezirkes lallt in die folgende Periode. Der Name Haj du kommt zuerst in einem Gesetze Wladislaw II. vor3), wo dieselben als V i e h Iii r-ten (bubulei vulgo sermone Hajdones) bezeichnet und denselben das Tragen von Waffen verboten wurde. Ein Gesetz*) Ferdinand I. unterscheidet die Hajduken, welche um bestimmten Sold in den Gränzfestungen sich befinden, von den sogenannten freien Hajduken (liberi hajdones) gegen deren Räubereien mehrmals strenge Gesetze erlassen wurden. Als Stephan Bocskay, Fürst von Siebenbürgen, seine Herrschaft auch über das nord- .) F. 32. N.r^H, ^?™m Jahre 1844. £. 7. N. 4187 vom Jahre 1847. 570 724 800 2) F. 32. N.^il vom Jahre 1844. .076 s) Decretum VII. Art. 60 und Ol vom Jahre 1514. »> Art. 23 vom Jahre 1563. östliche Ungern verbreitete, waren Hajduken dessen treue Anbänger, welche seine Unternehmungen durch ihre Tapferkeit vorzüglich unterstützten. Zum Lohne verlieb ihnen Roeskay am 10. December 1605 einen gemeinsamen Adelsbrief, worin sämmtliche Hajduken — 9254 Köpfe — zu ungrischen Edelleuten erhoben, und denselben Gross-Källö '), dann die verwüsteten Ortschaften Nänäs, Dorog, Varjas, sammt den zu seiner Tokajer Herrschaft gehörigen Besitzungen in Hadhäz, Vamos-Pircs. Sima und Wid mit allen daran geknüpften Beeilten angewiesen wurden: auch wurden diese Donations - Adeligen von Steuer, Zehent, Mauth- und Kammergewinn befreit und nur zum Kriegsdienste auf eigene Kosten verpflichtet. Am 2. Februar 1606 schenkte Bocskay den Hajduken auch die Stadt Szoboszlo. Auch Mathias B. bestätigte die Donationsbriefe am 1. April 1613; doch wurde das Halten von freien Hajduken (liberi hajdones) strenge verpönt2). Zwar suchte das Szabolszer Komitat die Hajduken unter seine Jurisdiction zu bringen3), doch Karl VI. (111.) bestätigte am 13. November 1725 ihre Privilegien unter der Bedingung, dass sie künftig auch an der Contribution Antheil nehmen, und der Reichstag vom Jahre 1791 gestattete den Hajduken-Städten die Ahsendung von zwei Deputirten mit Sitz und Stimme an die Ständetafel*). So bestand bis in die neueste Zeit der Hajduken-District — auf einem Flächen-raume von 17^ Quadratmeilen — aus sechs sogenannten Städten oder privilegirten Märkten: Röszörmeny, Szoboszlo, Hadhäz, Nänäs, Dorog, Vamos-Pircs mit 67.890 grösstentheils rein magyarischen Einwohnern. Durch die gegenwärtige Einthciltmg wurde der Hajduken-Bezirk dem Szabolszer Komitate einverleibt. §.91. c) J a z y g e r und K u m a n e n. (Im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte.) Die Schicksale, so wie die Privilegien der Jazyger und Kumanen in der früheren Periode wurden bei der Behandlung derselben im §.11 erörtert. — Die Türkenkriege hatten Leopold's 1. Geldkräfte erschöpft, daher verkaufte derselbe Jazygien und Kumanien, auf Anrathen des Kardinal Kollonits, als damaligen Kammerpräsidenten — ungeachtet der Einsprache des Palatins Fürsten Paul Esterhäzy von Galantha — um eine halbe Million an den deutschen Orden. In Folge des lünften Punctes des Szäthmarer Friedens vom 11. Mai 1711 wurde zwar von den Ständen Jazygien und Kumanien zurückgefordert, und von Karl VI. (HL) im Jahre 1712 eine Deputation über Ansprüche der Jazyger und Kumanen vernommen, *) Sigismund Bäthuri vert auschte dasselbe mit den Paszten Böszörmeny und Pröd. 3) Art. 22 vom Jahre 1013, vergl, Art. 12 vom Jahre 1723 und Art. 36 vom Jahre 1741. 3) Auch Art. 95 vom Jahre 1715 unterwarf sie mit Beziehung auf Art. 73 vom Jahre 1618 und Art. 43 vom Jahre 1655 obigem Komitate. *) Art. S9 vom Jahre 1791 — — — Binos Oppida Hajdonicalia ablegare possint, Sessione Votumque habentes. in Folge welcher der deutsche Orden vom Eigentumsrechte abstand und sich bereitwillig erklärte, gegen eine Ablösungssumme beide Districte zu überlassen. Nun wurde durch Landtagsartikel 34 vom Jahre 1715 die Rückzahlung der obigen halben Million beschlossen, so zwar, dass die Hälfte der Schuld vom königliehen Aerar, die andere Hälfte vom Lande übernommen werden musste. Da aber im Jahre 1731 die gedachten Summen noch nicht beisammen waren, so wurde der Orden aus dem Pester Invalidenhaus fonde befriedigt, und Jazygien und Rumänien wurden Eigenthum dieses Fondes. — Der Name Capitän hörte während dieser Zeit (1702 —1745) auf; die fraglichen Rezirke wurden von Beamten des deutschen Ordens und später des Invalindenhauses verwaltet, welche einen Census ausschrieben, wodurch vom Jahre 1702 — 1731 bei 25.000 Gulden, von 1731 — 1745 aber bei 45.000 Gulden erhoben wurden. Ueberdiess hatten die Jazyger und Rumänen bei dem letzten Tatareneinfalle gute Dienste geleistet1). Daher drang die kräftige Wortführung dos Palatins, Grafen Johann von Pälffy bei der zu Pressburg abgehaltenen Confercnz mit dem Antrag durch, dass den Jazygern und Rumänen gegen die Summe von 500.000fl. sammt 15.000 11. für die Meliorationen, die Ablösung ihrer Freiheit (Bedemtio libertatis) und ihrer früheren Rech te gestattet wurde. Zugleich versprachen sie ausser den 400 Mann Reitern, welche sie früher zu stellen hatten, noch mit 1000 Reitern an dem Kriege gegen Preussen und bei künftigen Insurrectionen nach ihren Kräften Antheil zu nehmen. Am 6. Mai 1745 erfolgte die auszugsweise Restatigung der Freiheiten der Bezirke Jazygien, Gross- und Klein-Kumanien, worin denselben ausser den früher genannten Privilegien noch das Jus gladii verliehen wurde. Ueber ihre Nebenfreiheiten erfolgte am 22. November desselben Jahres eine nachträgliche Bestätigung. Bei dem Wiederaufleben ihrer Freiheit war ihr erster Palatinal-Oberhauptmann Johann Almäsy von Zsadäny und Török-Sz.- Miklös, der gemeinschaftliche Ahne der jetzigen Familie. Da das Lösegeld grösstentheils bloss durch Anleben zusammengebracht werden konnte, Hess sich Baron Franz Palm gegen Gutstchuug des genannten Palatinal-Oberhaupt-mannes zu einem Darlehen von 3OÖ.0O0 fl. herbei, den Schuldbrief stellten Andreas Horväth, Johann Nänüssy und Stephan Varrö die Bevollmächtigten der jazygischen und kumanischen Bezirke aus; das Sanctions-lnstrument aber Johann Almässy am 12. Juli 1745, indem er sich und seine Erben hiezu verpflichtete und Baron Palm auf seine Güter im Heveser Komitate intabuliren Hess. Nach Verlauf dreier Jahre, 1748, bezahlten die wackeren Jazyger und Rumänen diese 300.000 fl., worauf der Cautionsbrief zurückgestellt, extabulirt, und durchrissen, 1748 in das Archiv des Heveser Romitates deponirt wurde. — Endlich ist noch zu erwähnen, dass die Bewohner von Jazygien und Rumänien durch ein Gesetz von 1701 (20. Artikel) das Recht erhielten, zwei Deputirte zu den Landtagen abzusenden 2). ') In der königlichen Bestätigung der Privilegien der Jazyger und Humanen vom 6. Mai 1745 wird dieser Umstand besonders hervorgehoben. — a) Nähere Aufschlüsse über die Geschichte undRech tsverhält nisse der Jazyger und Kumanen gewährt die Com- mentatio de initiis ac majöribus Jazygum et Cumanorum, eorumque conHlittitionibu« a Petro Horväth, Am 19. und 20. Mai 1845 fand in Jaszbereny die Feier eines doppelten Judelfestes Statt, nämlich : die S e c ula r-Fe i er der wiedererlangten Freiheiten von Jazygien und Rumänien, und die damit verbundene 50jährigc Jubelfeier des Herrn Erzherzoges Heichspalatin's Joseph, als Grafen und Richters der Jazyger und Rumänen. Es war ein einfaches aber durch seine Herzlichkeit erhebendes ländliches Fest, in welchem sich die Liebe der biedern Jazyger und Rumänen zu dem angestammten Kaiserhause und des Königs Stellvertreter — den greisen Palatin — auf eine rührende Weise kund gab J). In Folge der neuesten Ereignisse wurden die Bezirke von Rumänien und Jazygien unter die Verwaltung der Militär-Districts-Commandanten gestellt. §. 92. d) S z e k 1er. Nachdem die Szekler mit Siebenbürgen wieder zur ungrischen Krone zurückgekommen (1690), war in dem Verhältniss dieser Nation zu ihrem Oberhaupt und ihren alten innern Einrichtungen keine wesentliche Veränderung vorgegangen. Der König von Ungern als Landesfürst von Siebenbürgen blieb, wie die früheren siebenbür-gischen Fürsten, der oberste Vorstand der Szekler, und Maria Theresia nahm die Benennung: „Szekler Gräfin ihrem Titel auf (1742) 2). Die Szekler, welche in frühern Jahrhunderten einen durch Tapferkeit ausgezeichneten Kriegskörper gebildet, und manche Lorbcurn, wie früher gegen Bissenen, Tataren, Wala-chen, so auch gegen die Türken verdient, hatten für Räköc-zy Partei genommen, und eine wichtige Stütze desselben gebildet. Nach dem Szathmarer Frieden im J. 1711 wurde zwar das Corps der Szekler aufgelöst; da jedoch dieselben nach ihrer alten Verfassung dennoch zu Kriegsdiensten inner und ausser Landes und zwar: in Rücksicht des ihnen verliehenen Grundbesitzes im Lande hiezu unentgeltlich ver-pflichtet waren, so machte Adolph Freiherr v. Buccow, Commandirender und Präses des siebenbürgischen Landesguberniums (1761) den Vorschlag, das damals bereits erprobte Institut der Militärgränze auch in Siebenbürgen fortzusetzen, und durch Beiziehung der Szekler und Walachen zu organisiren. Noch im J. 1762 begann er die diesfällige Ausführung seines a. h. genehmigten Planes, welchen sein Nachfolger F. M. L. Freiherr von Siskovich in den folgenden Jahren vollendete, und zwar im J. 1764 die Errichtung der zwei Szekler-Infanterie- und eines Husaren-Regimentes, und im J. 1766 jene der zwei walachi-schen Infanterie-Regimenter. eorandem Jazygum el Cumanorum Notario Pestini 1801; dann auch Stephan Horväth's gelehrte Abhandlung: Die Jaszen als magyarisch redende Nation und Pfeilschützen. Deutsch in Johann Graf Mailä th's Geschichte der Magyaren 5. Band. Wien 1831-4) Die ausführliche Beschreibung dieses Festes ist enthalten in der Ofen-Pcsler Zeitung Nr. 41 und 42 vom 22. und 2,'i. Mai 1845 und in anderen ungrischen und deutschen Pester Blättern. 8) Benkö Transilv. Tom. I. 105. Die Ehen der Szekler sind in der Regel fruchtbarer, als die der übrigen Magyaren, darauf gründete sich der Vorschlag der ungarischen Regierung im J. 1848 Szek-ler im Banate anzusiedeln. Rei der Revolution waren die Szekler eine Hauptstütze der sprachverwandten Magyaren in Siebenbürgen1). II. Syrisch - chaldäischer Stamm. a) Armenier (Haikan •). §. 9!. a. Aufnahme der Armenier in Siebenbürgen. Dass sich nach Zerstörung des grossen, vom J. 2000 v. Chr. bis 1080 n. Chr. bestandenen selbstständigen armenischen Reiches, bestimmte Spuren von Ansiedlungen der Armenier in Ungern schon in der vorigen Periode linden, wurde daselbst (§. 36) erwähnt. Damals hatten sich fluchtige Armenier auch in Süd-Russland (der Krim), Polen und der Moldau eingefunden. Als jedoch auch in der Moldau bei den im J. 1658 ausgebrochenen Unruhen und Verwirrungen, Personen und Habe der Armenier gefährdet schienen, flohen einige Tausende dieses Stammes nach Siebenbürgen, wo sie Fürst Michael Apaffy 1. in Elisa bet h Stadt (Ebesfalva) aufnahm und ihnen Handelsfreiheit einräumte. Graf Gabriel Bethlen erhielt nach dem Erlöschen der Apaffy'schen Familie die an den Fiscus gefallene ganze Herrschaft Ebesfalva. verkaufte aber dieselbe der armenischen Gemeinde, welche durch landesfürstliche Collationen Leopold's 1. als solche bestätigt wurde (1696). Auch ersuchten die in Siebenbürgen damals als geduldet lebenden Armenier um Ertbeilung eines Diploms über die von ihnen faktisch ausgeübten Freiheiten, nämlich um Gestattungderjahrlich.cn Richter-wahl aus ihrer Mitte und um Belassung ihrer eigenen Sitten und Lebensweise in den Orten, in denen sie sich bisher aufhalten, mit der weitern Bitte, die von ihnen zu entrichtende Taxe nicht zu erhöhen :i). Diess wurde den Armeniern, auf dem im Jahre 1696 abgehaltenen Congresse nicht nur im Wesentlichen zugestanden , sondern die Armenier des türkischen Gebietes erhielten zugleich mit den Griechen, Serben, Bulgaren undDalmaten dasBefug- ') Vergl. das bei den Romanen §. 77 Gesagte. 2) Nach den neueren Forschungen (Klaproth's Asia polyglotta, Neumaiin's Geschichte der armenischen Literatur 1836, Ritters Erdkunde, Bd X. S. 514 etc.) gehört das armenische Volk der indo-curopäischen Sprachfamilie, and zwar dem arai t'seilen Stamme an, in der Reihe den medisehen, persischen und kurdischen Zweigen folgend, währenddie Juden dem semitischen Stamme dieser Familie in Asien angehören. Die obige Ueberscbrift weiset also nicht auf die ethnographische, sondern vielmehr die ursprünglich geographische Gemeinsamkeit beider Stämme hin, wobei Syrien im ursprünglichen und weiteren Sinne auf die Länder des Libanon, Chaldäaauf jene des obern Stromgebietes des Euphrat und Tigris genommen ist. Die Sprache der Armenier häuft Consonanten, und ist naehdrucksvoll, obgleich rauh — dem Ge-birgs-Charakter ihrer asiatischen Heimath entsprechend. (Einige nähere Andeutungen hierüber werden im IV. Bande folgen.) 3) Ehem. sieb. Hofkan/.lei-Aeten, Mr. 02 226 vom Jahre 16%; Nr. 13.290 14.79!», 16.067 vom Jahre 1790. niss, aus dem türkischen Gebiet kommen und geben zu dürfen, wenn sie sieb auf erlaubten Wegen halten, Zehent zahlen und beim Handel allein bleiben. Weitere Begünstigungen erhielten die Armenier unter Karl VI. (III). Der com-mandirende General in Siebenbürgen Graf Königsegg, und der Camoral-Director Baron Viechtcr trafen auf a. b. Befehl die Einleitung wegen Unterbringung der Armenier in Szamos Ujvär. Am 17. Octobcr 1726 ortheilte ihnen Karl VI. ein Privilegium, wornach diese armenische Gemeinde in Zukunft den Namen Armenierstadt (Ar-menopolis, Ormenyväros) führen, einen eigenen Richter, Assessoren unter Mitwirkung ihrer Geistlichen wählen, und als oppidum privilegiatum mit dem Magistrate nur vom Gubernium und der Cameral-Direction abhängen solle. Zur Förderung wurden ihnen nebst den Wochenmärkten auch 3 Jahrmärkte und der Handel allenthalben (ubique loeorum) eingeräumt; — auch erhielten sie das Befugniss, andere Armenier in ihre Gemeinde aufzunehmen , so fern sie sich vor dem Magistrate über die nöthigen Eigenschaften ausweisen können '). — Ein ähnliches Privilegium erhielt Elisabethstadt (1733), nebst der Uebertragung der Besitzungen Hondorf und Szäsz-Ernye im Küküllöer und Rudäly im Albenser Komitat "'). Diese Privilegien wurden von M. Theresia im J. 1746 und 1758, von Kaiser Joseph II. aber 1786 bestätigt und vermehrt. Der letztere erhob in diesem Jahre beide armenischen Städte sogar zu k. Frei Städten und räumte den Rürgern derselben das Indigcnat ein. Sie erlangten hiedurch zuerst auf dem Landtage (1790) Sitz und Stimme, und zwar in der Reihenfolge nach der Stadt Karlsburg 3). — Im J. 1738 wurde der Gemeinde zu Armenierstadt die dem Fogarascber Bischof gehörige Herrschaft Szamos Ujvär gegen Erlag von 100.000 Gulden pfandweise auf 90 Jahre überlassen *). Karl VI. hatte den Armeniern Siebenbürgen's im J. 1737 einen eigenen Bischof bewilligt, doch im J. 1766 hatten sich die siebenbürgischou Armenier dem lateinisch-katholischen Bischof untergehen 5). Auch in andern Städten und Märkten hatten sich Armenier häuslich niedergelassen , namentlich zu Gyergyö S z. Mik los, C sik-(i yergy ö und II äro m-szek, dann zu Szepvrz und Bistritz (doch waren sie nur sporadisch vertheilt, und zogen später meist daraus weg). — Es erging daher im J. 1768 der allerhöchste Auftrag, einen Armenier, welcher zugleich in zwei Orten ansässig ist, und Han- ») A. a. O. Nr. 101 vom Jahre 1726. 3) A. a. 0. Nr. 16.067 vom Jahre 1790. a) A. a. 0. Nr. 12.150 vom Jahre 1786. Landtags-Art, LIX—LXI vom Jahre 1790/1. *) A. a. 0. Nr. 370 vom Jahre 1738. 5) A. a. 0. Nr. 105 vom Jahre 1770. Bei der Einwanderung waren die Armenier meist Eutychianer. Im Jahre 1684 aber kehrte der Armenier Oxendius Verireski, welcher 14 Jahre in Rom studirt hatte, nach Siebenbürgen zurück und begann die Bekehrung seiner Landsleute zur römisch-katholischen Kirche. Trotz des anfänglichen hartnäckigen Widerstandes, gelang ihm doch selbst die Bekehrung des armenisch-schismatischen Bischofes (Bonkö Transylvania I. 4«7 und II. 560-5ti4). Oxendi wurde selbst Bischof. Sein Nachfolger Michael Thcodorovich vollendete die Bekehrung der siebenbürgischen Armenier. Selbst der lateinische Kitus wurde angenommen, nur die Messe fortan in armenischer Sprache gelesen. del oder Manufactur betreibet, „auf den Kopf an beiden Orten zur Contribution beizuziehen, wegen der Facultäten aber nach dem Mass, als er solche an jedem Orte besitzt zu belegen, und so auch mit andern Gemeindegaben und Lasten in gleicher Art anzusehen" '). Aus den Verhandlungen über die Besteuerung der Armenier vom J. 1771 ist zu ersehen, dass die Armenier zu Szamos-Ujvär damals 422 Familien betrugen und ebenso wie die armenischen Handelsleute in Elisabethstadt dem Vermögen nach den Bürgern von Hermannstadt und Kronstadt gleich geschätzt wurden ; während die Armenier in den übrigen siebcnbürgischcn Orten nur auf beiläufig 90 Köpfe und auch in ihren Vermögensumsländen weit geringer angeschlagen wurden 2). Obwohl die Armenier eigentlich des Handels wegen in Siebenbürgen aufgenommen worden waren, so gestattete doch M. Theresia, „dass auch hinsichtlich Staats-bedi cnstungen, die Armenier, wenn sie es meritiren, wie die Ungern und Sachsen anzusehen seien" 3). Nebst der armenischen Sprache reden die meisten Armenier in Siebenbürgen auch gut ungrisch, oft auch romanisch, etwas deutsch, türkisch und russisch. Sie tragen auch ungrische Kleidung ; doch sind sie am nationalen orientalischen Gesichtsschnitte hinlänglich zu erkennen. Bräunlich blasse Gesichtsfarbe, ovaler Kopf, gebogene Nase, grosse dunkle Augen, schwarzes dichtes Haar und langer Bart sind die allgemeinen Kennzeichen. Ihre Hauptbeschäftigung ist der Handel. §. 94. ß. Ansiedlungen der Armenier in Ungern. Da mehrere Armenier sich in Ungern und zwar im Marmaroscher Korn itate anzusiedeln das Ansuchen stellten, so erliess Maria Theresia am 8. März 1769 folgende EntSchliessung4) : Es gereichet zu Meinem besonderem Vergnügen, dass sich armenische Familien zur Ansiedlung in Hungarn melden, und begnehmige Ich dasjenige , was an die Hun-garisehe Kammer sowohl hierwegen, als wegen der über das Impopulations - Geschäft zu erstattenden Auskunft erlassen worden. Die Kammer aber hat sich auch ihrer Seits die eifrige Besorgung dieser Ansiedlung angelegen zu halten, und da diese Leute in den leibeigenen oder Jobbagen Stand nicht eintretten, sondern frei verbleiben wollen, alle Robboten und Dienste verabscheuen und nur unter Meinem ohnmittelbaren Schutz sich ansässig machen wollen, dagegen aber alle Praestationen in Geld zu entrichten bereit sind ; so ist nöthig, dass auf diese Umstände der vorzügliche Bedacht genommen werde, wenn änderst der vorgesetzte Zweck eines starken Zuzugs dieses Volks erreichet werden soll. Es ist also allen denen sich ansässigmachen wollenden Arme- ») A. a. 0. Nr. 199 vom Jahre 1768. ») A. a. O. Nr. 1148 vom Jahre 1771. ») A. a. 0. Nr. 1430 vom Jahre 1776, Nr. 1503 von (lemselhon Jahre. *) H. K. A. April 1769, Nr, 55. niern, welche theils Handelsleute, theils iVI a n u fa et u r i s te n , t h eil s Handwerker und theils Ackersleute sind, der Stand freier Leute sammt einer dreijährigen Freiheit von allen landesherrlichen und grundherrlichen Abgaben einzugestehen ; von nun an aber sind die Abgaben nach dem Verlauf dreier Jahren dahin zu bestimmen, dass ein Kaufmann 12 11., ein Handwerker 8 fl., ein Ackersmann von einer ganzen Session ä 37 Joch nebst dem Zehend 10 fl. und für die Rob-bot 6 fl. jährlich entrichten, die Militair-Quartiers und Vorspann aber gleich andern Landesinwohnern mittragen solle. Wobei jedoch die Fleischbank, wie auch der Wein-, Bier- und Branntweinschank der Grundherrschaft allein überlassen bleibet. Diese Bedingnissc sind dem erwähnten Volk schriftlich zuzustellen und deren genaueste Festhaltung mit dem zu versiehern, dass sie nicht allein einzelnweis in Städte und Flecken würden eingenommen , sondern auch ihnen zu ihrem Unterkommen besondere Di st riete angewiesen, und einer jeden Communität, wenn diese aus 200 Familien bestünde, die Mar k t fr ei h e i t sammt dem Recht einen eigenen Magistrat zu bestellen, gleich andern oppidis gratis ertheilet werden. Dem h ungarischen Kammer-Präsidenten ist gemessen aufzutragen, dass derlei Armenier in denen Marmarosser fiscal oppidis auch einzelnweis, auf einige deren Prädien aber, wie auch auf denen Cameralgütern mit ganzen Gemeinden ein und angenommen werden sollen. Ingleichen ist den siehenbürgischen Thesaurariat mitzugeben, dass diese Leute in allen F i s c a l - O r t e n , besonders aber zu Z i 11 a c h , T a s n a d und Viška auch einzelweis, und auf einigen deren Fiscal-Pradien mit ganzen Gemeinden angenommen, dann dass die Bona Vitzaiensia in Dominio Szamosujvär pro fisco reluiret und mit derlei Armeniern besetzt werden sollen. Die Banatische Coinmission aber hat die sich einzelweis oder in ganzen Communitäten meldende Armenier in die Städte Temes-vär, Theresienstadt und Becskerek einzunehmen und auf deren Beibringung in starker Anzahl den Bedacht zu nehmen. Und da ich den Zuzug dieses Volks in aller Art befördert wissen will; so haben die erwähnten Behörden von dem diesseitigen Erfolg und wie viele an der Zahl, auch an welchen Orten solche untergebracht worden, alle 3 Monat den besondern Bericht zu erstatten. Wegen der Sammlung und sodann weitern Instradirung dieses Volks lasse Ich durch die hungarischc Kanzlei an der» Obergespan des Marmaroscher Komitats den Auftrag ergeben, dass er alle 14 Tage über die Ankunft und weitere Sendung dieser Leute den umständlichen Bericht an die gedachte Kanzlei einsenden solle, welchen diese letztere sodann jedesmal der Kammer zur Einsicht mittheilen wird. M. Theresia m. p. Doch kam es nicht zur völligen Ausführung dieser a. h, EntSchliessung; es entstanden keine armenischen Gemeinden, sondern einzelne Armenier Hessen sich in den östlichen Komitaten Ungern's nieder: nur in Neusatz bildete sich im J. 1733 eine kleine armenische Gemeinde, die aber selbst jetzt schon als germanisirt zu betrachten ist. In der Zeit der letzten Revolution in Ungern und Siebenbürgen waren die Armenier grossentheils Anhänger der magyarischen Partei. Wenn man die sporadische Verteilung der Armenier, welche meist Handelsleute sind, durch Galizien, die Buconina, Ungern, Siebenbürgen, Moldau, Walachei und die türkischen Provinzen in Europa und Asien bis nach Armenien betrachtet, so liegt wohl die Bemerkung nicht ferne, dass der armenische Stamm für den Osthandel der öst e rr eichis c h e n M o narchie s e h r b e a c bten s w e r t Ii erscheint, und für denselben durch geeignete Vorkehrungen noch bedeutungsvoller werden dürfte. $. 95. b) O i e Juden. Durch den Beistand, welchen die Juden bei der Verteidigung Oien's den Türken geleistet, hatten sie sich sowohl in Deutschland als in Italien verhasst gemacht und durch die Drangsale des Krieges in Ungern hatten sie überhaupt viel gelitten. Eine gesichertere Existenz, erhielten sie erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts. Als ihnen durch königliches Statthalterei-Intimat vom 20. November 1749 eine Toleranz-Taxe jährlicher 20.000 II. aufgelegt wurde, wornacb die israelitischen Deputirten sich zur Entrichtung dieser Summe in solido verpflichtet haben. Mit dem Wachsthuine der israelitischen Bevölkerung und deren fortgeschrittenem Wohlstande wurde auch die Toleranz-Taxe erhöht und zwar im Jahre 1760: auf 30.000, im Jahre 1772: auf 50.000 und im Jahre 1778: auf 80.000 11. Diese Taxe, welche das jüdische Volk gemeiniglich „Malka- (Königinn-) Geld" nannte, gab zwar bei der Verlheilung in den einzelnen Gemeinden zu allerlei Reibungen und Zänkereien Aidass, sicherten aber die Existenz der Juden in Ungern, während sie in anderen Ländern vorübergehend ausgewiesen wurden, oder ganz ausgeschlossen blieben. Durch das T o le r a n z -E d i c t war die Existenz und Glaubensfreiheit der Juden noch mehr sicher gestellt und die Beschränkungen, welche sie an vielen Orten, nameni lieh in den königlichen Freistädten erlitten,grösstenteils aufgehoben, so dass sie sich unter dem Schutze königlicher Befugnisse daselbst niederlassen konnten. Nur aus Kroatien, Slavonien und Dalinatien, dann aus der Militärgräuzc blieben die Juden in Folge eines alten Privilegiums (19. Art. 1729), so wie aus den Bergstädten und den bezüglichen Bezirken ausgeschlossen; sie fanden jedoch bald Mittel, auch in den verbotenen Theilen sich anzusiedeln, und das Gesetz (38. Art. 1790) schützte sie — mit Ausnahme der Bergstädte — in den einmal eingenommenen Wohnsitzen, nach dein Stande vom 1. Jänner 1790. Am 23. Juli 1787 wurde durch Circular-Verordnung in allen Jurisdictionen allerhöchsten Orts befohlen, dass die Judenschaft in allen Provinzen zu verhalten sei, dass vom I. Jänner an ein jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Waisen, so wie jeder grossjährige Jude einen b es t i m in t e n G e s c h 1 c ch tsna men führen; das weibliche Geschlecht im ledigen Stande, den Geschlechtsnamen ihres Vaters, — verheiratet, jenen ihres Mannes annehmen, —jede einzelne Person aber ohne Ausnahme einen deutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeitleben's nicht abändern soll. Auch sollen von dieser Frist an die Beschneidungs- und Geburtsbücher ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführt werden. III. 24 Die allgemeine Umgangssprache der jüdischen Bewohner Ungern's war zwar in der Regel der j ü dis cIi-deutsche Dialect, doch scheinen auch einige ungrisch-jüdische Gemeinden daselbst bestanden zu haben, wenigstens gab es zu Ende des sechzehnten Jahrhunderies eine ungrische und eine deutsche Judengemeinde in Ofen1). Der ungrische Landtag (1791) war den Juden günstig gestimmt, jedoch weitere Zugeständnisse scheiterten an dem Widerwillen der Juden in den Militärdienst einzutreten 2). Die jüdischen Gemeinden verwalteten selbst ihre Angelegenheiten. An der Spitze derselben stand der Richter, welcher mit den vier Reisitzern oder Geschwornen und den drei Synagogen-Vorstehern den Gemeinde-Vorstand ausmachte. Ausserdem gab es auch Komitats-Vorstände, welchen vorzüglich die Einhebung und Repartirung der Toleranztaxe oblag. Die erste jüdisch-deutsche oder sogenannte Nationalschule wurde in Folge der Josephinischen Verordnung vom 31. März 1783 zu Pressburg eröffnet, welcher bald darauf die Gründung der jüdisch-deutschen Schule zu Altofen folgte. Durch den Landtagsartikel 29 vom Jahre 1840 wurde ihnen in Reziehung auf Art. 38 von 1790 provisorisch der Aufenthalt im ganzen Reiche und dessen verbundenen Thailen — mit Ausnahme in den Bergstädten — gestattet und denselben der Ankauf und Besitz bürgerlicher Gründe nach der jeweiligen Uebung bewilligt. Auel» wurde ihnen gestattet, Handwerke und Künste zu treiben, Gehülfen aber nur aus ihrer Mitte zu gebrauchen, Fabriken zu errichten und sich der ärztlichen Laufbahn zu widmen. Als Uebergang zur Religionsfreiheit der Juden kann man die Aufhebung der Toleranztaxe betrachten, welche im Jahre 1846 erfolgte. Durch die österreichische Reichsverfassung vom 4. März 1849 wurden die Juden durch das Princip der Gleichberechtigung der Religion den übrigen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Dass die Juden grossentheils magyarische Sympathien hatten, sich in den letzten Decennien schnell magyarisirten und die magyarische Rewegung vielfach unterstützten, ist bekannt3). Den Wachsthum der jüdischen Revölkerung Ungern's sieht man aus folgenden Zahlen: ')'Isidor Busch: Kalender und Jahrbuch für Israeliten auf das Jahr (1847) 5607. S. 101 etc. Darin werden auch die vorzüglichsten Rabbiner und jüdischen Gelehrten Ungern's des siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts erwähnt. 2) Der 38. Art. vom Jahre 1791 überwies die Angelegenheit der Juden der in publico-politicis arbeitenden Deputation, welche beim nächsten Reichstag darüber Bericht erstatten sollte. Die Vorschläge dieser Deputation, welche jedoch nie Gesetzeskraft erhielten, finden sich unter Nr. 271/49 der bezüglichen Elaborata. Siehe dieselben a. a. O. S. 98 und 99. 3) Die Contribulion, welche diessfalls den Judengemeinden in Ungern, der serbischen Wojwodschaft und dem Tetnescher Banale auferlegt war, wurde mit allerhöchster Entschliessung vom 20. September 1850 denselben erlassen; dagegen wurde von Sr. Majestät die Anordnung getroffen, dass ein eigener Fond von einer Million Gulden zur Förderung des israelitischen Schulwesens errichtet werde Mehr über den Antheil der Juden an der ungrischen Bevolution enthält die von ungrischem Standpuncte geschriebene Schrift: Die Revolution und die Juden in Ungern, von J. Eichhorn. Leipzig 1851. Die Zahl der Juden in Ungern (mit Kroatien und Slavonien) betrug: Im Jahre 1785. . . . 75.089 Köpfe, „ „ 1805 . 2 . . 127.816 „ „ „ 1840 .... 241.632 * „ 1846 ... . 263.030 „ „ „ 1848 .... 292.000 „ In Pest aber: Im Jahre 1840 ... . 7.771 Köpfe, „ „ 1843 ... . 12.800 „ „ „ 1846 .... 14.320 „ „ „ 1848 .... 16.512 „ III. Indischer Slanim. §. 96. Zigeuner. In den früheren Jahrhunderten 1) waren die nomadisirenden Pharaonen in Ungern und Siebenbürgen nicht selten eine Plage des Landes; erst Maria Theresia wendete auch diesem vernachlässigten Stamme ihre mütterliche Sorgfalt zu. — Sie forderte die Statthaltern um diessfällige Acusserungen auf. — Mit a. h. EntSchliessung vom 13. Nov. 1761 genehmigte sie die Vorschläge derselben, welche vorzüglich dahin gingen: 1) den nationalen Namen der Zingani in jenen der Neubauern umzuwandeln, um mit dem alten Namen auch die alte Lebensweise abzulegen, und 2) die Zigeuner von ihrer nomadischen Lebensweise abzuführen, an feste Wohnplätze zu gewöhnen ; daher nach weiterer a. h. EntSchliessung vom 27. Nov. 1767 die Kinder den Aeltern abgenommen und christlichen Bürgern und Landleutcn zur Erziehung für den Handwerker- und Bauernstand übergeben werden sollten , wofür den Pflegeältern für ein Mädchen bis 10 Jahren und für einen Knaben bis 12 Jahren 12 fl.; für ein Zigeunermädchen von 10 bis 14 Jahren 4 fl. jährlichen Beitrag nebst der ersten Kleidung angewiesen wurde; die Ehe einer Zigeunerin mit einem Zigeuner soll im Allgemeinen verboten sein; wenn eine Zigeunerin aber mit einem Insassen (domici-liato subdito) sich vereheligcn will, so muss sie ein Zeugniss beibringen, dass sie in dem Hause eines Edelmannes, Bürgers oder Bauers fleissig gedient, und in den Grundsätzen der katholischen Glaubenslehre bewandert sei; für diesen Fall soll der Zigeunerbraut eine Aussteuer (dos) von 50 Gulden vom Aerar bewilligt werden. Knaben über 16 Jahre sollen bei körperlicher Tauglichkeit zum Militär gestellt, die schwächern aber, so wie Zigeunerknaben von 12 bis 16 Jahren überhaupt aber zur Handwerk-Erlernung angehalten werden. Desshalb erging auch eine Weisung an alle Handwerks-Zünfte, die Zigeuner als Lehrjungen künftig aufzudingen und handwerkskundige Erwachsene in ihr Mittel aufzunehmen. Das passlose Wandern der Zigeuner von Siebenbürgen nach Ungern oder von einem Komitate in das Andere soll verpönt *) Sich" II. Periode 38. sein und möglichst vorhindert werden. Die Komitate und Herrschaften sollen verhalten werden, für die Domieilirung der Zigeuner in den bezüglichen Ortschaften zu sorgen. Zugleich wurde eine genaue Conscription der Zigeuner angeordnet. Noch Maria Theresia erlebte den tbeilweisen Erfolg dieser Anordnungen, die von ihrem Sohne im gleichen Sinne weiter durchgeführt wurden *). Das Haupt-Regulativ Kaiser Joseph II. für die Zigeuner vom 9. October 1783 (Statthalterei-Nr. 9817) legt die Axt an den wilden Stamm der Zigeuner. Seine Hauptbestimmungen sind : Die Ansiedlungen der Zigeuner in Wäldern (partibus syl-vosis) unter Zelten zu verhindern und dieselben in Orten des waldlosen Landes zum Land- und Ackerbau anzuhalten. Die Zigeuner sollen, nachdem ihre Wojwoden schon früher aufhörten (cassatis jam alioquin Vajdis) keinem andern, als dem Ortsrichter unterstehen. Die Kinder der Zigeuner, vom vierten Lebensjahre an, sollen wenigstens alle zwei Jahre unter die benachbarten Orte (per gremialia loea) vertheilt werden. Die Pfarrer und Seelsorger sollen für den Unterricht in den Schulen bedacht sein. Das Wandern der Zigeuner ist verboten; an bereits regulirte (ansässige) Zigeuner dürfen nur zum Besuche der Jahrmärkte oder sonst in Fällen ausgewiesener Notwendigkeit unter besonderen Vorsichten Pässe erlheilt werden. Das Halten der Pferde zum blossen Zwecke des Verkaufes ist den Zigeunern verboten. Die Zigeuner sollen die Kleidung und Sprache der Bewohner, in deren Orten sie sesshaft sind, annehmen. Der Gebrauch der Zigeunersprache ist mit 24 Stockstreichen verpönt. Gleiche Strafe trifft jene, die das Fleisch gefallener Thiere verzehren. Es ist auch denselben strenge verboten, ihre Namen zu wechseln ; ihre Häuser müssen numerirt werden. Zigeuner dürfen sich weder mit Zigeunermädchen, noch diese mit Zigeunern vermählen. Zigeuner-Paare, die sich für verehelicht ausgeben, müssen ihre Trauungssebeine vorweisen. Ueber die Lebensweise der Zigeuner haben die Gerichtstafel-Beisitzer (Jurasses-sores) für ihre Bezirke monatlich Bericht zu erstatten. Nur jenen wird die Ausübung des Schmiedehandwerkes gestattet, welche ein Zeugniss ihrer Behörde über die wahre Notwendigkeit oder Nützlichkeit desselben beibringen. In den Bergwerksbezirken sind besondere Normen. Die musicirenden Zigeuner sind zu beschränken. Das Betteln ist nur wirklich Hilfsbedürftigen erlaubt, und soll im Allgemeinen verboten werden. Arbeitsfähige sollen nicht als Insassen (inquilini), sondern als Dienstleute leben, und auch mit strengeren Mitteln zur Arbeit angehalten werden. Die ihre Wohnsitze oder Dienstplätze verlassen, sollen als Vagabunden behandelt und in dieselben zurückgebracht werden. Die zurückgelassenen Kinder entlaufener Zigeuner sollen wie Waisen versorgt werden ~). ') Die diessfälligen amtlichen Hauptverhandlungen tindot man im Archiv des Ministeriums des Innern (Acten der ehemal. ung. und siehenh. Hofkanzlei), Nr/288, 248, 557, 007, 77: vom Jahre 1701; 557 von 1707; 650, 0374, 6434 von 1773; 353 und 3110 von 1774; 66, 428, 3441 von 1780; 1148 von 1781 j 3350, 4100 und 4365 von 1782; 6558, 9870 und 1090 von 1783. ") Statthalterei-Nr. 9817. Vergl. Auszug in Ign. Kassius Enchirdion I.Tom, mit Sehwarfner's Statistik. 1. Theil. Unn-eaehtot dieser Vorkehrungen, welche nur einige Jahre wirksam waren, lebt in Ungern ein grosser Thcil der Zigeuner nach seiner alten nomadischen Weise. Zahlreicher sind sie in den nördlichen und östlichen Komitaten. Man trifft sie theils an den Enden der ungriscben, slavischen und romanischen Orte in unansehnlichen Lehm- und Holzhütten, theils unter Brücken, in Höhlen, Gräben, auch unter Zelten von wollenen Decken in Wäldern und Ebenen und unstät herum wandernd? ohne bestimmten Aufenthalt. Der Amboss und die Geige (Schetra)1) bilden die zwei Hauptbeschäftigungszweige der solideren Zigeuner (Holzschnitzereien und Feldbau sind Nebenzweige); während andere nicht selten vom Wahrsagen, Pferdemäckeln, Betteln und mitunter auch von fremdem Eigenthumc leben. Als Soldat ist der Zigeuner bis auf einige alte Gewohnheiten meist brav und erheitert nicht selten seine Cameraden durch seine Lustigkeit. Im Ganzen ist der Stamm der Zigeuner in physischer Hinsicht nicht stark, aber regelmässig, mehr schlank und biegsam, als fett und knochig gebaut. Schwarze, dichte und krause Haare, dunkle feurige Augen, ein brauner Teint, rothe aufgeworfene Lippen, unter welchen schöne weisse Zähne hervorblinken , zarte Hände und Füsse sind im Allgemeinen die Hauptmerkmale dieser Volksrace, unter welchen das weibliche Geschlecht, gleich bei den Ilomancn, manchmal sich durch Schönheit auszeichnet. Ungeachtet ihrer höchst einfachen und oft unregelmässigen Lebensweise , trifft man doch häufig Zigeuner von hohem Alter an2). Die Zahl der Zigeuner wurde bei der Josephinisehen Oonscription im Jahre 1780 .... 33.501 Köpfe, „ „ 1781 .... 38.312 „ „ 1782 • . - - 43.772 „ „ 1783 30.241 ,,3) befunden, wie die nachfolgenden Ausweise im Speciellen darthun. Seit 1783 bis in die neueste Zeit sind keine Conscriptionen dieses Stammes mehr erfolgt; man hält jedoch die Zigeunerrace im Abnehmen begriffen. Schon Schwartner in seiner Statistik des Königreichs Ungern nimmt die runde Summe von 40.000, Fcnyes (1843) und Andere auf 30.000 an. Bei der Fruchtbarkeit der Zigeuner und den Nachwanderungen aus Siebenbürgen dürfte jedoch die neue Conscription wahrscheinlich eine höhere Zahl für Ungern ergehen. . *) Die bekanntest«;» VioHnspieler des vorigen und dieses Jahrbundertes vom Zigeuuerstainme sind: Barmt Mihaly, Bibary, Dombi, Csöry, Bunkö, Böka, Säghy, Japolczay, Söczy, Kalözdy, -) Nähere Bemerkungen über die physische Beschaffenheit und Lebensweise der Zigeuner folgen im IV. Bande. :1) Der Grund von dieser auffallenden Abnahme der Zigeuner lag darin, dass man die bereits in feste Wohnsitze und Lebensweise übergegangenen Neuhauern nicht mehr als Zigeuner betrachtete. Sitze der Zigeuner in Ungern in den Jahren 1780—1783. © Jahre K u in i t a t Stadt Jahre K o m i t a t Stadt 1780 1781 1782 1783 1780 1781 1782 1783 960 1047 1237 _ _ 054 614 549 587 07 73 77 70 141 134 172 Stuhhveissenburger . . _ 488 605 643 709 — 518 835 953 — — 56 29 41 80 j) 34 15 19 16 — 1132 1227 1285 1255 V 527 434 559 531 Bacser........ — 549 1267 377 436 16 15 20 — ■i 114 140 132 16 Zipser Städte .... — 24 49 19 — 59 100 106 Oedenburger ..... — 820 865 728 724 >> M, Theresiopel . . — 133 150 176 j? Rust....... — — 41 — • Baranyer ....... — 1455 1490 1456 1571 — 319 299 272 — >» Fünfkirchen .... — — 10 — »j Gran ...... 8 12 15 15 — 289 253 212 210 Jazygien und Kuinanien . — 807 221 301 266 — 259 353 _ — 824 1516 1379 1514 — 2289 . 2107 2030 1900 Hajduken-Städte .... — 272 326 240 — m 109 113 63 98 — 839 1033 1140 tili 1461 1343 1305 _ . — 1001 991 _ — 505 815 953 802 >) Nagy Banya .... 30 43 45 28 — 1502 1464 1188 — 23 39 38 — — 850 1106 951 940 j» Szathmar Nemeth . — 117 130 — 5» 127 136 140 130 — 302 373 398 391 — 300 288 105 149 — 199 109 115 135 rt — 150 — _ Thuroczer ...... — 52 33 — ■ 31 — 207 256 299 244 — 309 275 287 223 — 1282 780 1370 _ — 690 4ü9 — — Hevesser ....... — 680 669 786 887 — 893 1066 954 963 — 780 645 683 726 Sohler........ — 203 166 141 — »j Baka Banya .... 22 22 19 17 Brezno Banya . . . — 13 13 13 »j Karpfen...... : — — 10 — — — 38 65 53 — • 1674 1656 1680 1633 — — 407 416 471 — 21 32 10 11 — — 102 26 — — 440 903 717 _ — — 648 622 — Wieselburger..... — 257 104 137 — — — 166 156 186 — 1108 1458 2080 1445 — — — 3251 3366 — 674 1156 1077 _ — — — 1693 — Szakolcza ..... 19 ■ •' -š^fe • - _ _ — — — 3488 2480 — 1387 1947 2043 2159 — 588 602 561 500 — 1224 1322 1277 1278. der Grosse, so wie Mathias Corvinus das katholische Christenthum gegen manigfacbe Irrlehren in Südungern und Slavonion in Schutz nahmen und zur Herrschaft brachten. Bedenkt man ferner, dass der heilige Stephanl, die heilige Krone auf Anregung des römisch-deutschen Kaisers Otto III. durch Papst Silvester II. erhielt, so wie die Wirkung der heiligen Krone auf die Befestigung des christlich-nationalen Lebens, erwägt man endlich die indireetc Lenkung der geistlichen Angelegenheiten durch die Päpste und ihre Legaten, so erscheint von Fremden der Einlluss der Italiener (Lati ni) auf die christlich religiöse Entwicklung der wichtigste, zunächst dürfte sieh aber der Einlluss der Deutschen und dann jener der Griechen und Slaven anreiben. W'elchen Umschwung würde die ungrisehe und abendländische Geschichte genommen haben, wenn Byzanz seinen Einlluss in der Religion behauptet hätte! — Bei den Romanen, Rulhenen und Serben war der griechische Glaube tief in ihre nationale Eigentbümlichkeit und orientalisch-christliche Anschauungsweise verwebt. Und während die Unions-Versucbe bei Romanen und Ruthenen im siebzehnten und achtzehnten Jahrunderte zum Theile glückten, war doch durch die auf Grundlage ihrer Religionsfreiheit zahlreich aufgenommenen Serben der Einlluss des griechischen Glaubens-Bekenntnisses im Südosten Ungern's neuerdings gestärkt worden. Ihre kirchlichen Angelegenheiten wurden auf mehreren Synoden (zuletzt 1777) geordnet und durch das Declaratorium und Consistorial-System (1782) normirt (§. 64) und dem Karlowitzer Metropoliten die geistliche Oberleitung zuerkannt. Dass die Ismaeliten, Juden und die andern heidnischen Gäste nur hinderlich der christlichen Bildung waren, ist in vielen Bullen und Urkunden hinlänglich ausgesprochen und auch früher bei der Darstellung der bezügliche:\ Völker angedeutet worden. Auch in einer späteren Zeit übte Deutschland einen mächtigen Einlluss auf die Beligionsmeinungen in Ungern und Siebenbürgen. Die Hussitenkriege brachten zwar nur vorübergehende Schwingungen in jenen Ländern hervor; die Reformation aber fand bereits in den ersten Deccnnien Eingang. Die Augsburger Confession hatte Anfangs unter vielen, sogar grossen Familien Ungern's Anklang; in der Folge aber neigte sich die Mehrzahl der eigentlichen Magyaren, dem hei vetischen Glaubensbekenntnisse zu, während die Deutschen und Slovaken in Oberungern grösstenteils dem lutherischen Lehrbegriffe sieh fester anschlössen; daher man die reformirte Religion im gemeinen Sprachgebrauche auch: die magyarische, die lutherisch-evangelische aber die deutsche zu nennen pllegt. Die Friedensschlüsse von 1606 und 1645 und die darauf erfolgten Gesetze von 1608 und 1647, dann das von Leopold II. gegebene Hofdecret vom 7. November 1700 und der bezügliche 26. Art. 1791 bildeten die Grundlage der Glaubensfreiheit der Akatholiken in Ungern, bis die Reichsverfassung vom 4. März 1849 die Gleichberechtigung der Religionen aussprach. Der Katholicismus hatte aber in allen Zeiten eine mächtige Stütze an den apostolischen Königen ; an einer reich dotirten hohen Geistlichkeit; im Mittelalter an den weitverzweigten Orden der Benedictiner, Cistercienser, Prämonstratenser, Fran-ciscaner, Pauliner etc.; später an den aus Italien stammenden Jesuiten und Pia- r i sten1). Die erstcren gewannen durch die Erziehung und Bildung der katholischen Jugend auf die Ideen ihrer Zeit Einfluss, die letzteren beschränkten sich mehr auf den blossen Unterrieht. Die gesetzlich in Siebenbürgen anerkannten Uni tarier gehören meist dem magyarischen Stamme an. Ucbcrblickt man nun den ganzen Entwicklungsgang der Verbreitung des christlichen Glaubens in Ungern mit Bücksicht auf die Nationalität, von dem ersten Eindringen desselben einerseits von Südost aus Byzanz, und anderseits von Südwest aus Born und aus Deutschland bis zum neuesten Siege des Principes der religiösen Gleichberechtigung : so kann man nicht umhin, zu bekennen, dass vor Allen Italiener und Deutsche, zunächst Griechen, Romanen und Serben in Ungern den meisten Einfluss auf den christlichen Sinn in seinen verschiedenen Glaubensformen übten, dass die ersten die Stütze des Katholicismus, die letzteren jene des griechischen Lchrbegrilfes bildeten, während Deutsche, Slaven und Magyaren thcils dem katholischen Glauben treu blieben, thcils den reformirten Confessionen, und zwar: jene dem lutherischen, diese dem helvetischen eifrig sich anschlössen. h) Einfluss nichtmagyarischer Stämme, namentlich der Deutschen auf die Entwicklung des u n g r i s c h e n königlichen Hofstaates, der Reichs- und K o m i t a t s v e r f a s s u n g, V e r w a 11 u n g u n d Gesetzgebung. §. 99. Reichsverfassung mul Hofstaat. Um den Einfluss fremder Völker auf die gedachten Momente gehörig aufzufassen, muss man sich ein klares Rild von der Verfassung machen, welche die Magyaren in ihre jetzige Heimath mitbrachten. Die sieben magyarischen Stämme hatten kein gemeinsames Oberhaupt, bis die Stammeshäupter mit Almus den Grundvertrag") schlössen, und hierin nicht nur Almus als obersten Heerführer (Herzog, dux) erkannten, sondern sich auch verpflichteten, aus seinem Gcschlechte (generatio) ihre künftigen Herzog«1 zu wählen, wobei sie sich Antbcil an dem Rathe des Herzogs, so wie an dem eroberten Lande ausbedungen. Ausser der Pflicht der Treue gegen den Herzog und Gehorsam in der obersten Kriegsleistung scheinen die Stammeshäupter auch nach der Eroberung Ungern's in ihren erhaltenen Stammbezirken ziemlieh unabhängig gewaltet zu haben, und daher mag es kommen, dass sogar die Byzantiner und Abendländer nicht genau ') FesslcrX. S. 332. „Dcrreligiöse und wissenschaftliche Unterricht der Jugend .... war und ist der von den Vätern der frommen Schule n oder dem Orden der Piaris t e n nie aas den Augen gelassener Zweck. ... Daher haben sie auch nie um Hofgunst und um Ansehen bei Grossen und Mächtigen gebuhlt, sich nie den Vorwurf des unduldsamen kirchlichen Fanatismus, der Opposition wider die von Gott verordnete Staatsgewalt, der Herrschsucht und Einmischung in politische Angelegenheiten zugezogen." Ueber die Stifter des Piaristen-Ordens, Joseph von Calasancia, siehe: Do vitae gcslis ven. Dei Servi P. Josephi a Matre Dei Congreg. Scholar. Piar. Fundatoris, edit. Mich. Horvät. Tyrn. 1741. *) Anonym, c. 6. Vergl. auch §. 22. Der Vertrag hat innere Wahrheit, denn sein Dasein wird durch seine Erfüllung verbürgt, wenn gleich die Form der Auffassung dem Anonymus — und bezüglich seinem Zeitalter angehört. die Herzoge kannten und zum Theil in den Namen vom Anonymus abweichen. Obwohl alle sieben Stammeshäupter das Recht hatten, an der Rerathung Theil zu nehmen, so waren nach Konstantin Porphyrogenitus *) doch vorzüglich zwei Würden, die sich neben dem Herzoge bemerklich machten, die Stelle des Gylasz und Kare han. Nach der Eroberung Ungern's hielt Arpäd eine Versammlung zur Ordnung der Verhältnisse zwischen Fürst, Grossen und Volk auf der Puszta Szer. Auch Leo der Weise schildert das ungrische Volk als eine blühende Menge freier Männer. Als Stephan der Heilige ein christliches Königreich gründete, nahm er sich die Einrichtung der älteren und neueren Kaiser2), namentlich die Verfassung des in seiner Blüthe stehenden römisch-deutschen Reiches, um so mehr zum Vorbilde, als er mit den Kaisern Otto III. und Heinrich II. verschwägert war, und durch des Ersteren Verwendung die Krone erhalten hatte. Der römisch-deutsche Kaiser erhielt damals die Königs-Würde durch die Wahl der Reichsfürsten, die Kaiserwürde aber nur durch die in Rom vom Papste erfolgte Krönung. Daher auch die Krönung für den ungrischen König um so wichtiger erschien, als nach dem Grundvertrage die Herzogswürde zwar im Arpädengeschlechte erblich war, aber die Person nicht nach dem Erstgeburtsrechte folgte, somit erst durch die Krönung der folgende König völlig bezeichnet wurde. Der Hofstaat der ungrischen Könige wurde nach dem Muster des deutschen eingerichtet. Der römisch-deutsche Kaiser hatte einen Stellvertreter, den P f a I z-grafen (Comes Palatii, Palatinus), die vier Volksherzoge bekleideten zugleich die höchsten Hofwürden; der Herzog von Franken war Erztruchsess, der von Schwaben Erzkämmerer, der in Sachsen Erz - Marschall und der in Bayern (später der König von Böhmen) Erz-Mundschenk. Die drei grossen Wahl-Metropoliten von Mainz, Köln und Trier verwalteten das Kanzleramt. Auch der heilige Stephan umgab seinen Thron gleich den römischen und byzantinischen Kaisern mit einem ähnlichen Hofstaate. Die ungrischen Grosswürdenträger wurden Baron es regni *) genannt und scheinen anfänglich aus den Stammeshäuptern und Anverwandten des Königs gewählt worden zu sein. 1) Aus dem Gylasz der Herzoge dürfte nach dem Muster des deutschen Pfalzgrafen und griechischen Kuropalatcs, der Pallastgraf (Comes Palatii, Palatinus oder Palatin) der ungrischen Könige hervorgegangen sein, welcher als Stellvertreter des Königs, als Bewahrer des königlichen Siegels, als Hof- und Nationalrichtcr und als erster Hofgraf auch den Namen Nado r (Nagy Ur) I s p ä n y führte und nobilissi-mus, magnificus, primus baro hiess*). l) Const. P. de udm. Imp. c. 40. Gylasz scheint so viel als Gyülesz zu sein, und dahin zu deuten, dass dem Gylasz die Berufung1 der Volks- und Gerichtsversammlung oblag; während der Karchan, (vielleicht aus Kar: Arm und chan) die vollziehende Gewalt geübt haben und einen Heerführer als Stellvertreter des Herzogs bei Kriegszügen bedeuten dürfte. »J Corp. Juris Hung. S. Steph. Beeret. L. II; §. 2. Nos quoque Dei nuto nostram gubernando Monarchiam. antiquos et m oder nos imitantes Augustos. 3) A. a. 0. Werböczi I. Tit.94. — Siehe auch Fcjer G. de Baronibus et Proceribus Regni Hung. Budae 1848. <) Biese Würde scheint jedoch zu des heiligen Stephan's Zeit von Mehreren bekleidet worden zu sein, da Hartwicus (Cartuit) Vita St. Stephan! c. V. sagt: „videnles aegrotationem ejus invalescere. quatuor ioo 2) Der C o m c s oder Judex C u r i a e r e g- i a e war Stellvertreter des Palatin's als Hofrichters *). 3) Als König Stephan I. den Herzog Gyula von Siebenbürgen besiegt hatte, wurde dieses Land zwar mit der ungrischen Krone vereinigt, aber durch einen eigenen Wojwoden (Princeps Vajwoda, Vajda, Vajvode heisst dux) verwaltet, welcher zu den Iteichsbaronen gezählt wurde2). 4) In einein ähnlichen Verhältnisse stand der Banu s von Kroatien und S1 a v o n i e n. Die Könige Kroatiens hatten vor König Ladislaus I. den Strich zwischen der Drave und Save durch einen Wojwoden verwalten lassen, der auch Ban US (Herr) hiess und eine Art Markgrafen gegen das ungrische Reich bildete. Nachdem Ungern's Könige zugleich Könige von Dalmatien geworden, Hessen auch sie Kroatien von einem Bonus verwalten, dessen Stelle zu den Reichsbaronaten gezählt und von Gliedern der königlichen Familie öfters besetzt wurde3). 5) Der T a ver niču s (auch Tavernicorum Regaliuin Magister, Supremus Ca-merarius und Thesaurarius, Erzschatzmeister, Tärnokmestcr genannt) verwaltete die königlichen Gefälle und Einkünfte. Ihm unterstanden nicht nur die königlichen Kammerbeamten, sondern auch die Bürger und hospites der Städte und er war für die ersteren, manchmal auch für die letzteren der oberste Richter. 0) Der ErzmarschaÜ (Agazonum Regalium Magister, Lovaszmester). 7) Der Erz-Truchsess (Dapifcrorum Regalium Magister, Fö-Udvornok). 8) Der Erz-Mundschenk (Pincernarum Regalium Magister, Poharnokmester). 9) Der Erz-Kämmerer (Cubiculariorum Regalium Magister, Fö-Komornyik). Auch einige andere Hofäinter kommen urkundlich noch vor. 10) Die verschiedenen Hofdienstleute (Udvornok) im königlichen Palast und den königlichen Gütern hatten einen eigenen Vorstand (Curiae regiae Magister, auch Scncscalus oder Marescbalcus genannt). In allen diesen Hofämtern kann man das Vorbild des deutschen Hofes nicht verkennen *). nobilissimi Palatinorum." Ihre Namen sind alier unbekannt. Zuerst erscheint Samuel Ab a, Stephans Schwager, mit dem Titel Palatinus. lieber die verschiedenen Amtswürdon des Palatin's siehe Ladislai Decr. L. III. c. 3. Andreas II. Decr. a. 1222, Andreas III. a. 1201 und 1298 u. a. — Einige Slavisten leiten aber den Titel Nador aus dem slavischen : na dwor (bei Hofe) ab. ') Zur Zeit des heiligen Stephan kommt kein comes curiae vor und war auch nicht nothwendig, da mehrere Palatino waren. Der Comes curiae scheint zunächt dadurch veranlasst, dass der Palatin, wenn er in Krieg zog, oder sonst verhindert war, eines Stellvertreters bedurfte, um die llechtsstreiligkeiten erledigen zu lassen. Da einer der Hofgrafen dazu bestimmt wurde, hiess er Cornea Curiae, der Name Judex curia.' Regiae erscheint erst im Decrete Andreas III. a. 1298 (im Cod. dipl. VI. 11. p. 140.) -) lieber die allen Banalreclite siehe Mathaei Bani Slavoniae jura Regni et Banatus (1273) Steph. Endlicher'* Mon. Arpad. I. 638—541, *) Cfaron. Thurocz. c. 88, 1103 und 1113 erscheint urkundlich zuerst Mercurius Princeps Vllrasilvanus, iann 1182 Eeustachius Vajwoda. — Auch Arpäd wird von Konst. Porphyr, ein BofÖddft« genannt. •) Wenn gleich manche dieser Ilofdienste schon zur Zeit der Herzoge bestanden, wie z. B. der Ku-niane Sepelals agazonum magister (bei Anon. c. 44) angegeben ist, so scheint doch ihre Einrichtung und Erhebung 6U H'l'wiird n erst nach deutschem Vorhilde geschehen zu sein. Die Aomter eines königliehen Kanzlers und Vizekanzlers versahen Erzbischöfe, Bischöfe und Pröpste *). In Deutschland hatten auch die bei Lebzeiten der Kaiser zu Nachfolgern gewählten Söhne, als römische Könige, so wie die Gemahlinnen der Kaiser und Könige ihren eigenen Hofstaat. Auch in Ungern waren die Königinnen und Jüngern Könige mit ähnlichen Würdenträgern umgeben. Diess bleibt um so bemerkenswerther, als mit dem Hofstaate der Königinnen, z. B.Gisela, Margaretha, Gertrud, Constanze mancher Einlluss des Auslandes sich geltend machte. §.100. Komitats-Vcrf assung. Wichtiger noch als der Glanz des deutschen Hofstaates wirkte die deutsche Gau-verfassung auf das ungrische Volk, indem sie das Vorbild der ungrischen K o m i tats - Constitution wurde, obwohl auch die slavische Zupanei-Einrichtung offenbar auf die Entwicklung der magyarischen Stammes-Verfassung Einfluss nahm. Seit den ältesten Spuren des deutschen Volkes finden wir dasselbe in mehrere Hauptstämme, diese in kleinere Stammes-Bezirke, meist nach physischen Gränzen ge-theilt, welche Gaue hiessen, weil ihnen ein in Erfahrung Ergrauter (ein Grau, Gral oder Comes) als Richter vorstand. Als Karl der Grosse Pannonien den Awarcn entrissen hatte, theilte er auch dieses in Grafschaften, worunter einige als Marken von besonderem Umfange und Ansehen waren, z. R. Marchia orientalis (Österreich), Austria Italiae (Friaul). Dabei hatten sich einige slavische Wojwoden (duces) erhalten, deren Ansehen aber durch deutsche Grafen ersetzt zu werden begann. Nördlich der Donau herrschten mehrere Wojwoden und Župane über Slaven und Walachen, so wie Chane über Awaren etc. Mehreren slavischen Herzogen gelang es, eine bedeutendere Rolle zu spielen; Liudevit, Rastislaw, Swatopluk strebten nach Unabhängigkeit, der letztere herrschte über mehrere kleinere Wojwoden, weithin nach Norden und Osten. Nach dem Muster deutscher Städte und Rurgen, besonders seit König Hcinrich's I. vorlcuch-tendem Reispiele, wurden auch von den slavischen Herzogen und Zupanen ihre Niederlassungen mit Erdwällen und Pfahlwerk umgeben, manche mit Benützung der Lage auch zu wohlbefestigten Burgen für die damalige Kriegskunst hergestellt, wie z. B. Welehrad (Hradisch), Theben (Dowina), Neutra (Nitra) etc.8). Das übrige eroberte Land wurde nach dem Grundvertrage vertheilt, und die Betheiilen erhielten ihren A n t h e i 1 als erbliches E i g e n t h u m für sich und ihr Geschlecht. Auch die hospites (saxones, teutonici, slavi, ungarici, latini etc.), welche zuerst Geysa aufnahm, wurden mit derlei vererblichen Ländereien (llacreditas) J) Als Kanzler erscheinen Uli Laurenclus, Erzbischof von Gran, später Erzbischof Saul von Ko-locza, Bischöfe von Fünfkirchen, Pröbste von Ofen, Stuhhveissenburg, Titel u. a. Als Vicekanzler in der Urkunde für das Kloster St. Martin 1001 Erzbischof Dominicus, ein anderer Dominicus Erzbischof von Gran 1135; 1185 ein Bischof von Bäcs, 1190 ein Propst von Stuhhveissenburg*. *) Anonym, c. 15, 17, 18, 31, 34, 37, 40. Vergl. chronologische Uebersicht, II. Periode. S. 2G1 etc. beschenkt. Die mit Waffengewalt Besiegten, verloren mit ihrer Freiheit, ihren Besitz an die Sieger und Gäste. So war der politische Zustand, als König Stephan I. das Land zum Reich, das Volk zur Nation zu erheben begann. Es lagen allerdings manche Keime zu einer Ko-mitats-Verfassung vor, aber die Entwicklung derselben nach der deutschen Gauverfassung war sein Werk. Wichtig war wohl hierbei die Wirksamkeit Deodat's und der geistlichen und weltlichen Hospites, welche Stephan's Aufmerksamkeit auf das, damals in Rlüthe stehende erste christliche Reich, das römisch-deutsche lenkten, und welche, unter seinen Nachfolgern noch zahlreicher einwandernd, den Grundstock der Städte-Bevölkerung bildeten. Es war ein wesentlicher nicht zu übersehender Unterschied zwischen dem von dem heiligen Stephan in Ungern vorgefundenen alten Burgwesen nach Stammes- und Geschle chtsbezi rkcn, und zwischen den deutschen Burg- und Gaugrafschaften, nach deren Muster die Kom i tate eingerichtet wurden. Die ungrischen Burgherren waren erbliche Eigenthümcr ihres Bezirks (megye), die deutschen Gaugrafen waren nur kaiserliche Verwalter und Richter, also Beamte, deren Gau damals so wenig erblich war, dass sie vielmehr selbst ein- und abgesetzt werden konnten. König Stephan 1. wies den vorhandenen und neuerrichteten Burgen ein eigenes Gebiet (värmegye, terra castri) an, setzte in dieselben Reichsgrafen (comites ca-strenses, comites regni vel parochiani) ein, welche die oberste Gewalt in Kriegs- und Friedenssachen innerhalb ihres Gebietes sammt dem Richteramte ausübten; ihrer Gerichtsbarkeit unterstanden alle im Komitate befindlichen Adeligen, mit Ausnahme der Geistlichen und der Grafen, daher der comes parochianus (Ispan, Zupan, Gespann), auch : Judex Provinciae, die Bewohner des Komitatcs aber : Provinciales biessen. Der Graf bezoir ein Drittbeil der Komitatseinkünfte, zwei Drittheile musste er an den König abliefern. Auch waren die Grafen verpflichtet, mit dem Komitatspanier in den Krieg, selbst ausserhalb des Reiches zu ziehen *). — Sonach hatte ein Comes Parochianus gleichen Wirkungskreis wie ein Gaugraf und ein Župan (Ispan). So wie dieser einen Vicegrafen als Stellvertreter hatte, so hatte auch der Comes Parochianus als Richter einen Gehilfen, der anfänglich Vice-Comes, bald auch Comes Curiae oder Curialis genannt und für die Rechtspflege verwendet wurde. Dabei ist keineswegs zu läugnen, dass nicht die slavische Zupan-Verwaltung und Verfassung ebenfalls mit in v Rechnung zu bringen ist. Mehrere Bezeichnungen, z. B. Ispan (Zupan, Gespann), Pri-stald, Szolga-Birö, Udvornici (Ilofleute von Dwor, Hof) u.dgl., deuten darauf hin. Wie den deutschen Gaugrafen dienten zur Vollziehung ihrer Urtheile die Pristalden2), und zur Verkündigung ihrer Befehle die Herolde (Praecones, Hirnö'k)3). ^u Ende des dreizehnten Jahrhundertes wurden dem Comes Parochianus vier Adelige (Nobiles) als Mit- ') Decr. St. Steph. L. I. c 4. a) Pristald stammt vom Slavisehen: pristog-ym. (beistehen), und bedeutet im deutschen wie im ungrischen Rechtsverfahren einen Vogt, Rechtsanwalt, Schiedsmann u. s.w. Kollär amoenitates Juris. Vol. II. p.58 etc. :) Herolde kommen schon in den bajoarischen und frankischen Gesetzen vor. III. 26 richter (Szolga Birök)') für Rechtsstreite des Adels beigegeben, so wie nach den Rechten aller germanischen Völker der Adelige nur von seines Gleichen gerichtet werden durfte. Die Ueberwachung der Sicherheit imrKomilate wird von Biioten geübt3), die unmittelbare Aufsicht und Verwaltung der Burg führt der Burgvogt (castellanus, praefectus caslri, värnagy). In Deutschland folgten die freien Edlen dem Paniere des Königs oder ihres Herzoges, die Lebensleute (Vasallen) aber dem Banner ihres Lehensherrn. ■— In Ungern unterstanden die Adeligen (Nobiles, nemes) 3) zwar in Rechtssachen dem Komitatsgrafen, im Kriege folgten sie aber als königliche Ritter (milite?, sorvientes regalcs) nicht seinem Panier, sondern der königlichen Fahne. Ihr Oberanführer (Föhadnagy) war entweder der König selbst oder der Palatin, oder ein von erstercm bestellter Feldherr (Dux). Dagegen folgten die Job b a gio n es cas tri (Vasallen des Komitates, auch milites caslrenses und Nobiles castri genannt) dem Burgvogt (Castellanus, Hadnagy) unter der Komitatsfahnc. So wie die Einrichtungen der Reiehsberathung. fo entfernten sich aber auch jene der Komitate seit dem dreizehnten Jahrhunderte bald wieder von dem germanischen Typus der gleichzeitig erlöschenden Gauverfassung. Dem Könige blieb zwar die Ernennung des Obergespannes, dessen Würde nur in einzelnen Komitaten erblieh wurde ; doch der immer zahlreicher werdende auch arme Komitats-Adel nahm die Wahl der übrigen Komitatsbeamten (Restauration) alle drei Jahre vor, wobei sich, so wie bei den Komitats- und Gemeinde-Berathungen, bei den Depulirten-Wahlen, und der ganzen diesfalligen Verwaltung der echt magyarische Charakter kund gab; daher auch die also gestaltete Komitats-Verfassung von den Magyaren als Palladium der ungrischen National-Freiheit gepriesen wurde. §. 101. Die Stände-Unterschiede und das städtische Municipalwesen. Auch in den untern Abstufungen machen sich die deutschen Ständeunterschiede in Ungern bemerkbar. — Die enge Wechselwirkung wird auch hier anschaulich. Die Streifzüge der Ungern, insbesondere jene nach Sachsen, waren der Anlass zum deutschen Städtebau unter König Heinrich I.; das deutsche Städtewesen äusserte dagegen eine bedeutende Rückwirkung auf die Bildung des Bürgerstandes und auf d i e 0 r g a n i s a t i o n des städtischen M u n i c i p a 1 r e g i m e n-tes in Ungern. Vorzüglich äusserten die flandrischen Städte, dann Köln und Magdeburg ihren Einlluss. An der Meeresküste von Flandern und Holland war das Meer in stetem Kample mit der Menschen Werk. Die häufigen Ueberschwemmungen, namentlich jene der Jahre 1129 und 1135 nöthigten mehrere der dortigen Bewohner zur Auswanderung. Zunächst fanden sie vom Erzbischole von Bremen gastliche Aufnahme und erhielten unbeschränktes Erbrecht des verliehenen Bodens, das Recht einen *) Das Wort Szolga-Birö oder Unter-Richter bringt man mit dem slavischen: Sluga (Knecht, Diener, Untergebener) in Beziehung' ->) Kollär amoen. IL ) Diese Uebersetzung mit des Königs Bildnisse u. a. Miniaturen auf dem Titel- und Dedicationsblatte, dann mit vielen architectoniseben Abbildungen belindet sieb im Orig, M. S. in der S. Marco-Bibliothek au Venedig. 2) Das Orig. M. S. dieses Dialoges befindet sich in der Akademie-Bibliothek zu Pest. Carbo vergleicht Hunyad's und Mathias Thaten mit jenen des Cyrus, Alexander des Grossen, Caesars u. dgl. *) Wir verweisen diesfalls auf Paul Wallaszky's Conspectus Reipublieae Litterariae in Hungaria, Posonii et Lipsiae 1785 und ä. Auflage 1808. Claudius Aquaviva gründete das Schulsystem der Jesuiten in Ungern. Andrerseits erwähnen wir von den evangelischen Theologen des sechzehnten und siebzehnten Jahrhundertes: Johann Honter, Valentin Wagner, Bartholomaus Bogner, Mathias Hehler, Samuel Dürner, Mathias Lang u. a., — im achtzehnten Jahrhunderte Johann Kasten holz, Johann Weissbeck, Johann Christ. Lang, Johann Schwarz u. s. w. grösstentheils von deutscher Abstammung, während bei Reformirten magyarische Namen vorwiegen. Dessgleichcn haben die Magyaren in der Jurisprudenz den vorwiegenden Antheil. Bei den Aerzten und Naturforschern begegnen wir schon in diesen Jahrhunderten nicht selten deutschen Namen, als: Tobias Kober, Georg Werner (Vernherus), Paul Kramer, Gottfried Heilenbach, Johann Hein, Nikolaus Hammer, Leonhard H e r r m a n n u. dgl. Unter den Historikern erscheinen neben einem Stephan Szekely, Franz Forgäcs, Broderich, Verantius, Caspar Heltai, Michael Brutus, Szomosköszi, Michael Cserenyi, Istvanffy, Johann Wolfgang Bethlen u. a. m., ein Ludovicus Tu bero, ein Martin Brenner, Michael S i g 1 e r, Thomas Romei, Georg von R e i c h e r s d o r f, Melchior Jechbofer, Johann von IIaller. Eben so unter den Rednem und Schöngeistern neben Georg Frangepani, Michael Sztarai, Peter Ilosväy, Georg Götzi, Georg Molnär, Sebastian Tinodi, Stephan Gyöngyösi, Andreas Valkäi, Peter Huszti, Franz Hunyadi, Valentin Ralassa u. a. Belletristen echt ungrischen Geblütes — ein Ulrich Tobrice her, Simon Grynaeus, Hieronimus Baibus, Valentin Ecking, Caspar Zeitvogel, Christian Schaeseus, Laurenz Arm brus ter, Johann Sommer, Caspar Frank u. a. m., dann Philippus More, Jacobus und Stepbanus Piso, der vielseitige Gelehrte Mar s igli, der Topograph Bombardi, und im achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte glänzen am Horizont der ungrischen, lateinischen und deutsehen Literatur in Ungern: neben einem Revay, Horänyi, den beiden Bei, Szalagyi, Pray, Katona, Benkö, Timon, Korabinsky, Kollär, Kaprinay, Kovachich, Cornides, Freiherrn von Mednyansky, Grafen Kemeny, Fejer, den beiden Horväth, dann einem Gyurikovits, Toldi, Källai, Czech,Jäszay, Fcnyesu. a., die deutschen Namen eines Fei m er, Haner, Xistus Schier, Karl Wagner, Stephan Schönwisner, Maximilian Hell, Sulz er, Sc h wartner, Schwandtner, Ferdinand M i 11 er, F essler, Christian Engel, Ludwig Schedius, Gustav Wenzel, Emerich Henszel-mann u.a.m.1). Zur Ausbildung der ernsteren Wissenschaften trugen die Gründung des Museums uud der ungrischen Akademie der Wissenschaften 2) , die Heraus- *) Mehr siehe in Wallaszky Conspeclus Iteipubl. Litt.; im Catalogus Cod. manu exaratorum, res Hung. attinentium in Bibliothecam Szechenyanam collectorum ; — in Hormayer's Archiv vom Jahre 1827 etc. *) Das National-Museum entstand auf Grundlage der Szechenyi'schen Bibliothek und Sammlung (1802) durch die Vorsorge des Erzhcrzogs-Ileichspalatin Joseph und reichlicher Spenden der Magnaten «nd des Landes, und war die erste derartige Anstalt im österreichischen Staate, welchem Beispiele die übrigen Provinzen nachfolgten. Die ungris che Aka de raie, wozu Revay 1790 bereits den Plan entwor- gäbe des von G. Fejer gegründeten Tudomänyos - Gyujtemcny, der irngriscben Zeitschrift Minerva, des Tudomänytär und anderer von der Akademie cdirten Anzeigen bei, so wie in den letzten Jahrzehenten eine regsame magyarische Literatur aller Zweige, besonders aber publicistisehen Inhaltes, in grösseren und kleineren Werken, Brochuren und Zeitschriften auftauchte. Die Herausgabe von ungrischen Volksliedern unternahmen zuerst Graf MaiI äth, Gaal u.a., im erweiterten Umfange aber in neuerer Zeit die Ki s fal udy - G e s e 11-sch aft1). §. 110. Einfluss der Fremden auf das Schulwesen. Auf das Studien wesen blieb das Ausland ebenfalls nicht ohne Einfluss. Schon im dreizehnten Jahrhunderte waren, wie erwähnt, die Hochschulen von Bologna und Paris, später jene von Krakau2) und Wien3) zahlreich von Ungern besucht. Zur Zeit der Reformation gingen viele Studierende mit Unterstützung von Magnaten, Adeligen und Städten nach Deutschland, um dort ihre wissenschaftliche Ausbildung zu empfangen, namentlich auf die Hochschulen zu Wittenberg"), Basel, Strassburg, Thorn, Danzig, Königsberg. Die katholischen Erzbischöfe, Bisehöfe und Pröpste standen in dieser Hinsicht nicht nach. Paul Zondi, Graner und A gramer Propst stiftete in Bologna ein Collegium für sechs ungrische und slavonische Jünglinge von 21— 24 Jahren. Nikolaus Oläh, Anton Wranczy, Georg Draskovich, Franz Forgäes und mehrere andere Bischöfe und Prälaten liessen katholische Jünglinge in Paris, Bologna, Padua, Krakau und Wien studiren. Auch im Lande wurden noch ausser den bischöflichen Lehranstalten und Seminaricn viele Schulen errichtet. Namentlich gelangten die Jesuiten in der zweiten Hälfte des siebzehnten und der ersten des achtzehnten Jahrhundcrtes in den Besitz der meisten katholischen Lehr-Institute. Ausser der 1635 von Peter Päzmän gestifteten Tyrnauer Universität waren die Akademien zu Pressburg, Raab, Kascbau, Agram, dann dreissig Gymnasien und zwölf Convictc in ihren Händen. Studium der lateinischen Sprache und Mathematik waren die zwei Hauptdisciplinen dieser Anstalten. Nach Aufhebung des Jesuitenordens (1773) gingen die meisten dieser und noch andere Gymnasien an den Orden der Piaristen über. Die Verbesserung des Unter- fen hatte, verdankt ihr Dasein dein Grafen Steph. Szechenyi, welcher auf dem Landtage 182G seine Jah-res-Revenue diesem Zwecke widmete, worauf von vielen Seiten Beiträge eingingen und das Institut unter Grafen Teleky's Präsidium vorzüglich für die Ausbildung der ungrischen Sprache wirkte. *) Mailath, Magyar. Sagen und Mährchen, Brünn 1825. — Gaal, Mährchen der Magyaren — Ncpdalok 6s Mondak (3 Bände). Mehr hierüber im IV. Bande. ~) Miller de Brassö : Bursa Krakoviensis. 3) Wien wurde besonders zur Zeit Maria Theresia's stark besucht. Durch Gelehrsamkeit berühmte dort gebildete Ungern waren die Grafen Joseph Uermenyi, Alexander Szechenyi, dann Georg von Lakies, Adam Skerlecz u. a., die auch für Verbesserung des Schulwesens in Ungern thätig waren (Fess-ler X. S. 398), '*) In der Wittenberger Matrikel waren allein über 000 Studirende aus Ungern, Siebenbürgen und Slavo-nien eingetragen. Thurzo Ennerich erlangte sogar die Rectors-Würde in Wittenberg. Fcsslcr VIII. kko etc. richtes in den Volksschulen leitete der Saganer Propst, IgnazFelbinger, nach dem Muster der von ihm verbesserten deutschen Dorfschulen. Die Universität selbst wurde zur königlichen erklärt, und 1780 von Tyrnau nach Ofen, 1784 aber von Joseph II. nach Pest verlegt. So wie früher der Wetteifer der verschiedenen Glaubensverwandten nach wissenschaftlicher Ausbildung in einer gewissen Richtung den Fortschritt der Literatur beherrscht hatte, so trat jetzt unter Joseph II. eine freiere Entwicklung des wissenschaftlichen Geistes ein, wobei der Aufschwung der classischen Periode deutscher Dichtkunst und Literatur nicht ohne Nachwirkung blieb. §- 1 H- Einfluss der Deutschen auf Typographie und andere literarische Hilfsmittel. Auch die Buch druck er kunst kam durch Deutsche nach Ungern. Schon im Jahre 1478 ging aus der Druckerei des Andreas Hess im königlichen Schlosse zu Ofen das bekannte Chronicon Budense hervor, und es verdient Erwähnung, dass ein reicher, Literatur liebender Ofner Bürger: Theobald Feger auf seine Kosten eine zweite Prachtausgabe dieser Chronik in Augsburg 1483 drucken liess. Die Buchdruckerei in Kronstadt richtete der gelehrte Johann Hontcr ein, wozu er Typen und Buchdrucker (1533) aus Basel mitbrachte. Bald entstanden mehrere solche Buchdruckereien, als zu Bartfeld, Neusohl, Vilagosvär, Cseprög, Kcresztur, Galgocz, Güssing, Unter-Limbach, Güns, Tyrnau, Grosswardein, Hermannstadt, Weissenburg, welche grösstenteils mit ungrischem Gelde von Deutsch-Evangelischen eingerichtet und besnrgt wurden. Selbst in Debreezin errichtete Raphael Hofhalte r eine typographische Anstalt, in Klausenburg aber Kaspar Ileltai. Die ersten bekannten Buchhändler zu Anfang des sechzehnten Jahrhundertes waren: Urban Kaym, Michael Pelschnitz und Stephan Heckel zu Ofen. Im Jahre 1546 wurde zuerst zu Kronstadt Papier durch Hans Fuchs und Hans Renckner erzeugt '). Im siebzehnten Jahrhunderte treffen wir auch ausser an den obgenannten Orten Buchdruckereien8) in Leutschau, Kaschau, Käsmark, Pressburg; im achtzehnten Jahrhunderte aber zur Zeit Maria Theresia's nahm Typographie und Buchhandel, abermals durch Deutsche in Ungern neuen Aufschwung. — Vor Allem nennen wir die grosse königliche typographische Anstalt in Ofon (die königliche Univcrsitäts-Buchdruekerei), dann zu Pest die Buchdruckereien von Eitzenberger und Landerer, welchen jene in Pressburg, Oedenburg, Raab, Temesvär, Bartfeld, Eperies, Kaschau, Leutschau, Tyrnau, dann die siebenbür-gischen zu Klausenburg, Hermannstadt, Kronstadt u. a. nacheiferten. Die Buchhändler Wcigand und Köpf, dann Thomas Trattner in Pest und Ofen, Anton Löwe, Michael Benedikt und Doli, Michael Landerer zu Pressburg, Marlin Hochwasser zu Her- *) Paul Wallaszky: Conspoctus Reipubl. Litt, in llungaria, p. 101, 141 elc. «) A. a. 0. p. 205 und 201. mannstadt begründeten den Buchhandel in Ungern , welchen auch noch jetzt grossen-theils deutsehe Namen vertreten. Mehrere deutsche Zeitschriften erschienen in dieser Periode und trugen zur Verbreitung deutscher Sprache und Wissenschaft bei1), obgleich in den letzteren Jahrzehenten die deutsche Zeitschriften-Literatur im Vergleich mit den reichhaltigen die Ideen in Ungern beherrschenden magyarischen Blättern nur in eine untergeordnete Stelle kam. Selbst diese höchst flüchtig entworfenen Umrisse der Literatur-Geschichte und des damit im Zusammenhange stehenden Studienwesens und der Typographie in Ungern zeigen, dass Deutsche, Slaven und Italiener in verschiedenen Zeitabschnitten direct und indirect an dem wissenschaftlichen Wirken in Ungern Antheil nahmen. Dass auch die neuere französische und englische Literatur auf die Entwicklung der neueren ungrischen ihre Wirkungen äusserten, ist ebenfalls bewährt, und die folgenden Andeutungen über die ungrische Poesie werden einige belegende Züge dafür geben. §. 112. Magyarische Poesie ~). Obwohl in den verschiedenen Zeiträumen ausgezeichnete Männer der Wissenschaft von ungrischer Abstammung auftraten, wie die früher erwähnten Namen bezeugen, so war es doch vorzüglich die nationale Poesie, welche der orientalischen Eigentümlichkeit des phantasiereichen Magyaren am meisten entsprach. Byzantinische, deutsche und ungrische Chronisten erwähnen der Lieder der Magyaren, welche sie der Erde, ihren arpadischen Fürsten und der Erinnerung an nationale Heldentbaten sangen3). Auch heitere Gesänge der Joculatoren, Trufatoren und Mimen werden erwähnt. Eben so hallte nach dem Tode der Arpaden Gesang in Vissegrad's und Ofcn's königlichen Mauern unter Ludwig dem Grossen, Sigmund, Wladislaus I. und Mathias Cor vinus, welch letzteren Heldensagen von früherer Jugend an besonders ergötzten, zu Thatcn spornten, und an dessen Tische — nach Galeolus Martius, — von ehrbaren Gegenständen gesprochen oder ein ungrische S ernstes Lied *) A. a. 0. p. 262 etc. *) Mehr hierüber sieb in Wallaszky consp. reip.lil. in Hung. Ed. att.Budae 1808. p. 5G. — Päpay ämagyar lit. ismer 340 I. Franz To L d y Handbuch der ungrischen Poesie, Pest und Wien 1828. I. II. §. 1—3; dann dessen: ä magyar törteneti költeszet Zrinyi elött (die historische Dichtung der Ungern vor Zrinyi vorgelegt in der Sitzung der philosophisch-historischen Classe der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften vom 25. April 1849). s) Die Gesänge ersetzten und bewahrten einen Theil der ungrischen Geschichte. Nach der Bilder-Chronik Hessen die sieben Heerführer selbst ihre Thaten in Liedern besingen. Einzelne Theile der ungrischen Heldensage, die ausdrücklich erwähnt werden, sind: die Lieder von den sieben Heerführern, der Slrcifzug Tuhutun's nach Siebenbürgen, der Feldzug von Lehel und Bölcs nach Serbien und Kroatien, Botond's Heerzug nach Konslantinopel. — Die Atila-Sagc, welche auch den Dietrich von Bern in ihren Kreis aufgenommen, war ebenfalls ein Gegenstand der ungrischen l'oesie, wie aus der Bilder-Chronik und aus Olah's Atila erhellt, welcher sich in seiner der allen Chronik entnommenen Erzählung zugleich auf ungrische historische Lieder bezieht, welche noch zu seiner Zeit im sechzehnten Jahrhunderte nebst K. Etzel (Atila) des „unsterblichen Detre" gedachten. Toldy a. a. 0. — Mehr über die altungrische Heldensage ist enthalten im Reguli-Album, in dem Aufsatze: Eszmctöredekek a magyar nemzeti hösmonda törtenettudomanyi meltatäsara, irta Dr. Venczel Gustav. III. 30 zur Zither gesungen ') und dessen Andenken nach seinem Tode auch in ungrischcr Sprache gefeiert wurde2). Audi hören wir von Schlachtliedern, die in Lagern und auf dem Sehlachtfelde gesungen wurden, und gegen das Eindringen weltlicher Gesänge (cantus theatfales), gegen die Versehwendung auf Gast- und Todten-Mahle (tor), gegen Mimen, Possenreisser und Theater eiferten sowohl einzelne geistliche Stimmen, als auch Synoden. Die ältesten schriftlichen Denkmale der ungrischen Poesie3) reichen in's fünfzehnte Jahrhundert, z. B. der Hymnus an den heiligen König Ladislaus, das Lied an die heilige Maria, das Stephans Lied etc. Beiden häufigeren poetischen Erzeugnissen des sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert es macht sich tbeils die Heranbildung an fremden Steifen sichtbar, z. B. bei der Uebersetr/ung des Ritters Peter aus der Provence und der schönen Magellono (1535)4), bei jener der Aesopisehen Fabeln, in der Resingnng der Tbaten des Cyrus, und in C s e r e n y i's persischer Reimchronik, so wie im achtzehnten Jahrhunderte Uebersetzungen von Classikern5), dann von Helden- und Liebesabenteuern aus dem Italienischen und Deutsehen; tbeils ist die fremde Versform bemerkbar, z. B. in ErdÖsi's Distichen;— doch vorwiegend blieb der Unger der ep i schen Richtung in seiner nationalen Poesie getreu. Der Vater der religiösen Epik, welche ihren Stoff der Ribel und der Geschichte der Väter und den Heiligen entlehnte, wurde Andreas Balizi im Jahre 1540, welchem noch in demselben Jahrhunderte Sebastian von Tinöd, Stephan von Czike, Peter von Käkony, Michael von Szeremlyen Paul aus Baranya, Blasius Szekely, Emerich Fekete, Kaspar von Bia, Andreas von *) G al e o tu s sagt ausdrücklich, dass erotische Lieder selten gesungen wurden. T o 1 d y' s Handbuch der ungrischen Poesie L §. 3. —Ein grosser Theil, der in der ungrischen Bilder-Chronik enthaltenen ausführlichen Schilderungen, sc. 6. Ungern's Eroberung durch Arpäd (c. 3), die Schlacht bei Eisenach (c. 6), die Schlacht bei Augsburg und der Tod Lehels und Verbulcs (c. 25), Botond's Feldzug nach Konstantinopel (c. 20), Prinz Helä's Zweikampf mit dem Herzoge von Pommern (c. 38), die Schlacht bei Cser-halom (c. 40), König Salomon's abenteuerliches Leben und Ende (c. 50 — 56), Bela der Blinde und Borich (c. 64), — scheint aus ungrischen historischen Volk «gelängen entnommen, undau s drücklich wird diese Quelle von ungrischen Schriftstellern erwähnt für die romanhafte Geschichte der Clara Za ch an Karl Roberts Hole (bei Islvänffi), dann bezüglich der Hinrichtung Stephan Kont's und der zwei und dreissig Adeligen zu Ofen unter König Sigmund (bei Tinddi), und des Sieges des Königs Mathias auf dem Brotfelde in Siebenbürgen (bei Boniin). — Als romantische Sagen— mil historischer Basis werden erwähnt: der siebenhürgische Sänger und von der Sage mit Zauberkraft ausgestattete naturkundige Klinsor, welchen die deutschen Minnesänger auf der Wartburg in ihrem Wettstreite zum Schiedsrichter herbeiriefen. Tot Lorin c Höllenfahrt, Tar Lörinc Traum, die Tbaten und Abenteuer des Töldi Miklos (einer Art ungrischen Herkules), und des Biesen Boland. Solche Gesängo waren es, welchen der Knabe Mathias Ilunyadi (nachmaliger König) so eifrig sein Ohr lieh, dass er darüber Speise und Trank vergas S. a) Nehay walo yo mathias Kyral sok orzagokat the byral etc. etc. Dieses Gedicht hat von Oöbrentey auf einem alten Einbände in der Bibliothek der Franciscaner zu Gyöngyös aufgefunden und edirt in Begi magyar nyolv-cmlekek IV. Kol. 18^4. 3) Die ältesten Schriftdenkmale der Magyaren-Sprache sind die bekannten ungrischen Predigten aus dem zwölften und einige L egen d e n und Bibeln aus dem dreizehnten bis fünfzehnten Jahrhunderte. *) Die italienische, französische und deutsche Romantik wurde, ausser von dem ungenannten Uebersetzer der Magellone, auch ausgebeutet durch Paul Islvänlfi (Vater des Geschichlschreibers), Kaspar Vasfai, Georg von Enyed, Stephan Fabrici, Niklas Fazekas vonBogät, Stephan von Sövär, Albert von Görgö etc., deren Schriften, jedes Jahr neu gedruckt, bis in die neueste Zeit in den Händen des Volkes leben. *) Classische Sloll'e bearbeiteten: Peter von Idar, Johann von Talnok; Laurentius Vajda, Peter von Huszt, Mathias von Csaktornya u. a. Decs, Michael von Sztära, Michael Tänyai, Mathias Nagy von Banka, Matthäus von Siebenbürgen (Erdelyi), Frater Kaspar, Johann Torkos, Peter Selymes von Ilorva, Niklas Bornemisza, Niklas von Sztära, Kaspar von Decs, Georg von Tolna, Stephan von Hyefalva und einige Ungenannte darin folgten. Die historisch-epische Richtung ist im sechzehnten Jahrhunderte vertreten durch die vergleichende hehräisch-ungrische Chronik des Andreas F a rkä s (1538), dann die historisch-ungrischen Reimchroniken eines Tinödi, Nagy von Banka, H o r v a i, Nie. von G ö r c s e n, Demet. G a n i d, N a g y B a c z a i, Bogati, Val k a i, Ilosvai, Göres an i, Csanadi, Ambros von Gosärvär i, Szöllösi, Gyulai, den beiden Temesväri u. a., während in dieser Periode die lyrischen Gesänge eines Balassa und Rimai, dann Kar a d Ts und Bor nemi s z a's Dramen vereinzelt dastehen. — Als erstes eigentliches, noch vorhandenes National-Epos von poetischem Werthe aber erscheint die Zrinyiadc, worin (1651) der Banns Zrinyi den Fall Szigeth's (vom Jahre 1566) und den Heldentod seines Ahnen feierte. Diesem Epos reihten sich an: Li t z tis Niederlage bei Mohäcs, Gyöngyösi's Muränyi Venus (Maria Setsi) und sein Kemeny. Daneben war, wie überhaupt in Europa, die Wahl antiker und mythologischer Gegenstände beliebt, worunter Dal-noki's Fall von Troja und Gyöngyösi's Cupido, Zrinyi's Orpheus Klage, und seine Ariadne, Bcniczki's Gnomen am meisten Verbreitung hatten. Wir berühren das Vorhandensein von ungriseh-lyriscben und dramatischen Erzeugnissen des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts als von untergeordnetem Werthe nur im Allgemeinen, desgleichen gilt von der sogenannten ungrisch-französischen und lateinischen poetischen Schule, zur Zeit Maria Theresia's und Joseph's, so wie von dem Uebergange zur neuen ungrischen Poesie durch den in Deutschland gebildeten Graten Raday und durch Kazinczy1), und gehen sogleich zur neuen classischen Periode der ungrischen Dicbtungszvveigc über, welche mit Ale xan d c r Kisfaludy zu Anfang dieses Jahrhunderts anhebt. Auf die vorübergehende Zeit, in welcher die deutsche Sprache und Poesie unter Joseph II. in Ungern vorwiegenden Einlluss erhielt, folgte hier, wie auf politischem Gebiete die Reaction. Alexander Kisfaludy gewann durch Innigkeit und Sinnigkeit, durch Einfachheit und Neuheit seiner lyrischen Sprachwendung, namentlich durch seinen Hymfi (Liebe) und die magyarischen Sagen allgemeinen Eingang bei der ungrischen Nation. Berzsenyi, Andrea s II o r v ä t, S z e n t m i k 16 s s y, T o t h, T ö 11 e n y, Kis, Szäsz u. a. schlössen sich mit mehr oder minder Glück dieser Richtung an. Karl Kisfaludy (Alexander's Rruder) übte als erster ungrischer Dramatiker eben so grossen Einlluss von der Bühne und begründete noch fester die neue Schule durch seine Aurora. Indessen machte sich auch hier der deutsche, englische und französische Genius indirect geltend. Göthe, Schiller, Kotzebuc u. a., Shakespeare *) In damaliger Zeit hatte die ungrische adeliehe Leibgarde beliebte Belletristen aufzuweisen. Kazinc/.y hatte auch Sterne und Marmonlel, Göthe, Wieland, Gessner und Ossian in'» Ungrische Übertragen. und die französischen Dramen von Corneille bis Scribc erschienen im ungrisehen Laute auf dem Nationaltheater'). Auf den Balladendichter Kölcsey scheint Schiller, auf den ernstsingenden Bajza Götbo als Vorbilder anregend gewirkt zu haben. Heitere Sanftmuth weht in Bartfay's Sonetten, philosophischer Ernst in Szcnvey s Lyrik; vielseitig ansprechend sind Vörösmarty's phantasiereiche lyrische und epische Dichtungen und Dramen. Das Epos bearbeiteten auch Szekely: die Szekler in Siebenbürgen; Döhren!ei: Sieg auf dem Brotfelde, die Bestürmung von Nandor und vorzüglich gerühmt wird Czuczor: Schlacht bei Augsburg. Unter den zahlreichen ungrisehen Dichtern und Literaten der neuesten Zeit ragen hervor: Joseph Freiherr von Eötvösals Romandichter, Pctöfi, Garay, Csaszär etc. als Lyriker, Toi d i als Litcrar-Historiker, Döbrcntey als Sammler und Herausgeber der altungrischen Sprachdenkmäler, Lad islaus Szalay als Publicist, Fcnyes als Statistiker u. m. a. Bemerkenswerth ist auch, dass einige Ungern der Neuzeit in der deutschen Literatur einen ausgezeichneten Rang einnehmen. Als Repräsentanten dieser Richtung bezeichnen wir den berühmten Sänger der Rudolphiade und Tunisiade: Ladislaus Pyrker, den tiefmelancholischen Lenau und den feurig bilderreichen Karl Beck. §. 113. Einfluss der Fremden auf die Kunstbildung in Ungern. Die vorkommenden Spuren der Kunstgeschichte Ungern's weisen auch auf romamanischen und germanischen Genius, der hier belebend waltete2). Dass die Ungern bei ihrer Einwanderung eben sowenig, wie eine Literatur, auch eine Kunst im höbern Sinne nicht kannten, noch übten, unterliegt wohl keinem Zweifel. Wie bei den meisten Völkern nomadischer Lebensweise beschränkte sich ihr Kunstsinn auf Gesang mythischen und epischen Inhalts mit Begleitung des Zither- und Flötenspieles. Die Opferstätten der heidnischen Ungern waren mit den Gebilden ihrer Gottheiten geschmückt, wie aus König Andreas Edicte (1046)und aus Ladislaus I. Gesetzen hervorgeht; und die stammverwandten Kumanen schmückten ihre Gräber mit Statuen, deren noch mehrere in Südrussland (in Atclkuzu und Lebedias) zu sehen sind3). Es waren also Anfänge einer Bildner ei bei dem ungrisehen und kumanischen Stamme vorhanden. Die übrigen nationalen archäologischen Denkmale z. B. die in Ungern ausgegrabenen Goldgefässe, Schmuck und Walfenstückc, das berühmte Horn Lehels u. dgl. scheinen von byzantinischen Händen ausgeführt zu sein. Gleichen Typus zeigen l) Das ungrische Nationaltheater entstand durch freiwillige Beiträge und wurde 18fc0 eröffnet. a) Eine Kunstgeschichte Ungern's gehört auch unter die pia desideria. Bcichliche Materialien hierzu sammelte Emerich von Jancsö, Hofsecretär der ehemaligen siebenhürgischen Hofkanzlei; doch leider entriss ihn ein zu früher Tod der Wissenschaft und seinen Freunden. ») Siehe Abbildungen in Pallas Heise L 424, in Robert Kcr Porter Travles in Georgia etc London 1821, fol. 22, Z. l,im Magyar hajdan es jelen I. Köt. I. Jerney brachte einige Köpfe dieser Statuen in's ungrischc National-Museum. auch die Münzen und Siegel, dann die ältesten Gewänder und Ornate, z. B. der Krenungsmantel und die heilige Krone, bei welchen sieb west-und ost-römisehe Kunst vereinigen1). Berücksichtigen wir die den Zeitgeist characterisirenden Denkmäler der Baukunst, so finden wir die angedeutete Bemerkung völlig bestätigt. Abgesehen davon, dass noch die zahlreichen römischen Ueberreste in Ungern, Siebenbürgen, der Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien, den Genius der ewigen Roma verkündigen, finden wir auch aus dem eigentlichen Mittelalter (zehnten bis dreizehnten Jahrhundert) byzantinische und romanische Bauwerke. Als Denkmale romanischen (Rundbogen-) Styles erinnern wir an die wohlerhaltenen Kirchen von O c s a (bei Pest) 2), zu De u t s ch-P i 1 s e n (Rörseny)3), an die mit zahlreichen christlichen Seulpturen reichlich geschmückte (Bencdictiner) Kirche zu Jäk 4), die Sculpturen zu Pösteny, an die Dome zu Fünfkirchen und A gram, die einstige Adalbert-Kirche mit der Porta Speciosa zu Gran u. a. 5), an die im Uebergangsstyle erbauten, nun als Buinen sich erhebenden Kirchen zu Z s a m b e k 6), die Marien-Kirche auf der M ar ga r e t h e n-Insel, andicMartinskircheauf dempannonischenBerge sammtihrerCrypta7). Echt deutscher (Spitzbogen-) Bau-Styl spricht sich aber aus: in der Marien-Pfarrkirche zu Ofen, in der St. Michaels- und in der Franziskaner Kirche zu Pressburg, in der herrlichen St.Elisabeth-Kathedrale zu Kaschau8), in den meisten Tbälern der Karpathen namentlich bei den Kirchen zu Skali tz, Bartfeld, in vielen Ortender Zips, in den Bergstädten, in Siebenbürgen: in Bistritz, Kl au s en b urg, H er mann stadt u. s. w. und den meisten sächsischen Orten Ungern's und Sieben-bürgen's, wo vielfach noch die g a n z e B a u a r t d e r S t ä d t e einen Rest deutschen Mittelalters darstellt; ebenso in den zahlreichen Kirchen an der mit alten Orten und Rurgen besetzten österreichischen Gränze, z. R. in Forchtenstein, Oeden-burg, Eisenstadt, Mariasdorf, Hammersdorf, Pernstein, Güssing Schlaningetc, aber auch mitten in derWildniss des Rakonyer Waldes zu Zirz und Bakonbel etc. und in den pannonischen Ebenen trotz der Türkenkriege zu Raab, Perernarton und in der Wrojwod-sebaft zu Temesvär etc. Nach Analogie anderer Länder zu urtbeilen, waren es vorzüglich Rischöfe und Aebte, welche die Oberleitung der kirchlichen Rauten selbst führten, bis erst seit dem dreizehnten Jahrhundert weltliche deutsche, französische und ita- ') Bekannlerweise ist die eigentliche innere apostolische Krone ein Geschenk des Papstes Sylvester an König Stephan I. (J. 1000), mit lateinischen Erklärungen der Apostel, und das darüber befestigte byzantinische Zinken-Diadem mit (griechischen Erläuterungen) eine Gabe des griechischen Kaisers Michael Dukas an König Geisa (1075). Koller.: De S. ltegni Hung. Corona comentar. Fröhlich Erasmi, casulae S. Stephani R. Hung. vera imago et expositio etc. Viennae 1754. Vcrgl. auch Magyar bajdan es jelen I. Köt. 3. -) Magyar cv Könyv II. Köt. enthält die Abbildung. ") Siehe Haeufler's Aufsatz sammt Abbildung in Magyar hajdan etc. 3. Heft. 4) Hierüber wird eine Monographie vorbereitet von Prof. Rösner undJ. Haeufler. 5) Henszelmann in Magyar hajdan etc. 4. Heft, «) Derselbe in Magyar-föld es nepei III. fuzet. 7) Magyar hajdan etc. 5. und 6. Heft. 8) Emerich Henszolmann's altdeutsche Kirchen in Kaschau, Pest 1846. licnische Architekten die Bauwerke ausführten. Die zahlreichen Burgen in allen geeigneten Theilen des Landes erinnern aber, dass in dein Lande fast steter Kriege mehr Festigkeit als Schönheit der Bauten Zweck war, um so mehr die berühmte Pracht des königlichen Vissegrad1), der Corvinus-Burg zu Ofen etc. nur dem hohen Kunstsinne der Könige aus dem Hause Anjou und ML Corvin zuzuschreiben sei. Gleichen Genius zeigen auch die S c u 1 p t uren, z. B. der aninuthige Altar der heiligen Margaretha '). Die Malcrkunst war besonders in dem Zweige der Miniatur-Malerei ausgezeichnet. Die Bibliotheken von Martinsberg, Kalotcsa, Fünfkirchen, von Tibany, des Pester Museums und der dortigen Akademie u. dgl. bewahren diesfalls noch manche sprechende Denkmäler von der Liebe der ungrischen Könige, Prälaten und Grossen für diesen Kunstzweig. Vorzüglich aber waren Ludwig der Grosse und Mathias Cor-v'mus Gönner dieses Kunstfaches. Die nun in der Wiener Ilofbibliotbek befindliche ungrische Bilderchronik (vom Jahre 1358) wurde wahrscheinlich von Ludwig's Hofmaler gemalt. Prachtwerke der Corvinus-Bibliothck enthalten die Ilofbibliotbek, die Bibliotheken zu Pest, die S. Marco-Bibliothek zu Venedig, dann jene zu Florenz, Born, Bologna, Neapel. Paris, Wolfenbüttel, Dresden, London, Constantinopel etc. Für den Kunstsinn der Magnaten des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts sprechen die grossartigen und wohlgewählten Bildergallerien der Fürsten Eszterhäzy, der Grafen Brunzwik, Nädasdy, PallTy, Karolyi, Batthyanyi u. a. der Szechenyischen und Jankovicsischen archäologischen Sammlungen, der Pyrker-Gal-lerie, welch letztere die Grundlage der Kunst- und archäologischen Abtheilung des Museums bilden, die archäologische Sammlung II. von Hcdervary's in Eperies ; so wie in Siebenbürgen: die Freiherr von Brnckenthal'sche Bilder- und archäologische Sammlung (sainmt dessen Bibliothek), in Hermannstadt ein siebenbürgisebes Museum reprä-sentirt. Obwohl nun die Kunstpflege bei dem echten Magyaren, welcher meist die Waffe statt der Palette handhabte, seltener war, so zeigt sich doch bei der Vorliebe des Landmannes für Holzschnitzwerke und Bilder kein Mangel an Talent, und wir finden — ungeachtet des Mangels einer ungrischen öffentlichen Akademie 3) der schönen Künste, einige wackere Meister von magyarischem Stamme. In neuerer Zeit haben die ungrischen Künstler Marco in Born, Barabas in Pest, Borsos in Wien, Anerkennung auch im Auslande gefunden, und der Unger Ferenczy gewann als Bildhauer durch einige Zeit einen Ruf, obwohl die Mehrzahl der in Ungern selbst beschäftigten Künstler den nicht magyarischen Stämmen Ungern's oder dem Auslande angehören. Deutsehen Ursprungs sind auch die vorzüglichsten Architekten der Neuzeit: an der Spitze Hild und Zitterbarth. *) Vissegrad entworfen und erläutert von J. V. Haeufler. Pest 1846, und dessen Buda-Pest. 1845. §. 39 und 40. *) Siehe die Abbildung in Magyar baydan es jelen VI. Heft. a) Eine Prival-Akademie gründete Herr Maraston (1845) in Pest. Freunde der Musik wären die Ungern schon in ihrer heidnischen Zeit. Ausser Zither und Flöten, wurden bald Leyer (lant) und Geige (hegedo) beliebt. Im christlichen Mittelalter haben wir bereits einige weitere Spuren davon bei der Poesie angedeutet. Im sechzehnten Jahrhunderte waren Valentin Miska, als vortrefflicher Orgelhauer und Orgelspieler in Leutschau berühmt, und Valentin Graeve (auch Baclbrt genannt) als Violinspieler, wie sein Grabstein zu Padua (f1570) bezeugt1). Obwohl die Zigeuner — welche mit unnachahmlicher Charakteristik die ungri-schen Volkstänze spielen, die eigentlichen Vertreter der magyarischen Slamincs-Musik sind — und die höhere Musik in Kirchen, Theatern und Concerten grossen-theils durch Künstler anderer Nationalitäten (Deutsche, Italiener und Slaven) ausgeübt wird, so gelangten doch einzelne Magyaren zu einem europäischen Rufe der Virtuosität, wie z. B. Liszt, und die Compositeure: Erkel (berühmt durch seine Opern etc), Bäthori Maria, Hunyady Uäszlö, Egressi und Szerdahely (bekannt wegen geschickter Behandlung der Nationalmusik), dannBartay, behaupten einen guten Ruf in neuerer Zeit neben Grill, Scbindelweisser, Volkmann und andern in Ungern lebenden Compositeuren. Wenn es also den Magyaren mehrfach nicht an Talent und an Kunstsinn fehlt, so waren es doch vorzüglich in früherer Zeit Byzantiner, Italiener und Deutsche, welche die in Ungern vorhandenen Kunstwerke schufen. Der byzantinische Kunsttypus hat sich nur bei den nichtunirten Griechen, Serben und Romanen, im dürftigen Nachhall der alten Kunstperiode erhalten, der italienische und deutsche Kunst-Genius begegnen sich «aber abwechselnd im Mittelalter und in der Gegenwart in diesem Reiche ; und auch die Kunst- und Musikvereine sind dem Muster der in Wien entstandenen derlei Kunstanstalten nachgebildet. §. in. Eigentümlichkeit der magyarischen Sprache und Einlluss der nicht ungrischen Reichssassen auf dieselbe. Die Sprache ist ein so wesentlicherBestandtheil der Nationalität, dass sie gemeiniglich als Hauptmerkmal für die ethnographische Klassillcirung dient. An der Sprache ist ihre Form, d. i. der Sprachbau und die Materie, der Wortinhalt zu unterscheiden. Da die Sprache der Ausdruck der Gedanken, sonach selbst etwas Formelles ist, so ist der Sprachbau jedenfalls wichtiger für die Eigentümlichkeit einer Sprache, als das Sprachmateriale. — Wenden wir das Gesagte auf die magyarische S p r a c h e an, so gehört sie ihrem Sprachbaue nach einem uralten, sehr gebildeten, nämlich einem in der Mitte zwischen der semitischen und finnischen Sprachfamilie stehenden eigentümlichen Sprach stamme an; ihr Sprachinhalt war einfach aber reich an Wurzeln, daher bildungsfähig und litt Einlluss vor Einwanderung der Magyaren in ihr heutiges Vaterland von den verschiedenen, namentlich den linnischen Nationen, mit welchen sie lebten oder im Verkehre standen2). l) Wallaszky a. a. 0. edit. 2. p. 171. — Die ältesten bekanntesten Volksweisen (Gesänge) mit Musikbegleitung (20 an Zahl) sind bei Tinödi aufbewahrt (Fr. Toldy: die historische Uicbtung der Ungern vor Zrinyi. S- 1 und 2). 3) Nach den neuesten Forschungen Regu Ii' s „ist das Ungrische in der Classe der u r al-al t ai s c hen, oder wie wir sie mit Rücksicht auf die alte Geographie und Geschichte richtiger bezeichnen könnten, die s cy- Als nun die Ungern in Europa angelangt, feste Wohnsitze bezogen, mit neuen Gegenständen des Land- und Bergbaues, der Gewerbe und des Handels, des häuslichen Lebens, der Kunst und Wissensehaft, so wie der Religion bekannt wurden, nahmen tischen Sprachen nach dem Mandschu, dem Mongolischen, Türkiseh-Tartarischen, Samojedischen und Finnischen das sechste, südwestliche Glied bildend und obwohl der linnischen Familie, besonders in deren uralischen Dialekten, näher als den übrigen verwandt, doch mit keinem derselben im Verhältnisse einer Mutter- oder Tochtersprache stehend, in seinen Grundprincipien das Regulativ desselben Spracbgeistes erkennt, der die ganze Classe belebt, nichts destoweniger aber sich innerhalb dieser Gränzen zum selbstständigen, eigenkräftigen Organismus herausgebildet hat. Ja es liegen sogar Thatsachen der vergleichenden Sprachwissenschaft vor, welche uns die Frage abnöthigen, ob das Ungrische nicht etwa in seiner Kindheit mit manchen der indo-europäiseben Sprachen in gegenseitiger Berührung gestanden? Jedenfalls bilden die ungrischen Artikel, die Verbalvorwörter, die Hilfszeitwörter, welche den seythischen Sprachen meist fremd sind, auffallende grammatikalische Analogien mit den Sprachen der indo-europäischen Familie; und eine nicht unbedeutende Anzahl von Stammwörtern ist dem ungrischen einerseits mit den semitischen Sprachen, anderseits mit den Altpersischen, Deutschen, dem Griechischen, doch vorzüglich nur aus der Urzeit bis Herodot herauf, ferner mit dem Lateinischen und Slavischen, ja selbst dem Sanscrit gemein; und zwar, was wesentlich ist, sind es nicht etwa Wörter den letzteren Sprachen während dem historischen oder gar dem europäischen Sein der Magyaren entlehnt, sondern sie deuten auf uralte, mittel- oder auch unmittelbare Gemeinschaft, und sind ihrer Form nach häutig einfacher und gewissermassen ursprünglicher, als die ihnen in der letztgenannten Familie entsprechenden Wortstämme.----Wenn wir nämlich die ungrische Sprache durchforschen und sie mit der heutigen vergleichen, so lässt sich mit Bestimmtheit behaupten, dass sie in ihrem jetzigen Vaterlande keine einzige neu grammatische Form entwickelte, durch keine einzige Formation reicher geworden, wohl aber manche eingebüsst bat oder doch veralten sah, dass sie keine neue Wurzeln erzeugte und sich bloss durch Aufnahme fremder Wörter, ungleich mehr jedoch auf dem Wege der Ableitung nach den alten Grundgesetzen der Wortbildung und auf dem der Zusammensetzung bereichert hat. Nur die Syntax hat neben ihren alten, durchaus eigenthümlichen und körnigen Formen viele neue aufgenommen, wodurch die Sprache bedeutend umgestaltet, zugleich aber an Reichthum, an Mannigfaltigkeit und Gewandtheit allerdings wesentlich gewonnen. Wenn wir auf solche Weise Alles das, was am Bau und Material der Sprache unbezweifelbar voreuropäisch ist, festhalten; überdiess von den phonetischen Veränderungen abstrahiren, welche im Laufe so vieler Jahrhunderte sich ausbildeten — was um so weniger schwierig ist, da provinciell auch die alten Dialekte noch leben, — so sehen wir die Sprache Almos's und Arpad's in ihrer ganzen Totalität erstehen, und müssen es anerkennen, dass sie an Urformen weit reicher war, als die heutige ist, dagegen lexicaliscb zwar ungleich ärmer, da das europäische Lehen mit seinen neuen Verhältnissen, Erzeugnissen und Ideenkreisen in ihr wohl nicht den entsprechenden Ausdruck vorfand, doch anderseits einen so schätzbaren Fond an Wurzeln, selbst für psychologische Vorstellungen und abstrakte Begriffe mit sich brachte, und hiemit eine so lebendige Bildsamkeit verband, dass man dem Volke, welches sich eine solche Sprache schuf, unter was immer für einem Namen notwendigerweise eine sehr bedeutsame Vergangenheit, nicht gewöhnliehe geistige Bedürfnisse, ja eine längst untergegangene Culturperiode zuerkennen muss, wenn auch die Zeit seine Denkmäler längst begraben und deren Erinnerung selbst aus dem Gedächtnisse der Jahrbunderle hindurch unter feindlichen Gestirnen und beschränkten Verbältnissen von der alten Blütbe herabgekommenen Enkeln verlöscht war." — Franz Toldy: Culturzustände der Ungern vor Annahme des Chri-stentluims im Junihefte 1850 der Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Classe der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften. — Vergl. auch Beguli Album und Ausland Nr. 298 und 299 vom Jahre 1850: Bemerkungen über die Sprache der Magyaren, mit Rücksicht auf Sprachvergleichung. *) Siehe Stephan Leschka den Elencbus vocabulorum Europ. cum primis slavicorum magyarici usus. Budac 1825 und Georg Dankowsky: Kritisch - etymologisches Wörterbuch der magyarischen Sprache etc. Pressburg 1833; wenn auch manche Ableitung dazu gesucht sein dürfte, so zeigen doch diese Werke hinlänglich den fremden Einfluss auf die Sprachbereicherung. — Die während der eingeführte Gebrauch der lateinischen als Gesetz- und Amtssprache die Entwicklung der ungrischen Sprache zurückhielt, obwohl sie sowohl ein nützliches Bindungsmittel bei der bunten Bevölkerung, als auch ein die Scbätze des Alterthums verständigendes Bildungsmittel für die höhern Stände war1). Da aber am Sprachbaue hierdurch keine Veränderung vorging, so bewahrte die ungrische Sprache fortan ihre nationale Eigenheit. §. 115. Die lateinische als diplomatische, Gelehrten-und Kirchensprache, neben dem sonstigen Gebrauche der Landessprachen, namentlich der ungrischen und deutschen in Municipal- und Privat-Angelegenhciten. Dass die Könige des arpadischen Stammes als Eingeborne magyarisch sprachen, versteht sich von selbst. Doch waren mehrere Könige auch verschiedener Landessprachen kundig: Stephan der Heilige sprach ausser dem Ungrischen auch slaviseh und latein; Ludwig der Grosse: ungrisch, latein, italienisch und deutsch, Mathias Corvinus: ungrisch, latein, romanisch, deutsch, slovakisch, polnisch und bulgarisch2). — Es gab übrigens schon in der Arpadenzeit hochgestellte Beamte, die des ungrischen m agy ar i s c h e Sprache, obwohl reich an Ausdrücken der II i r t en - S p r a c he — hat nicht nur die auf Industrie, sondern selbst die auf den Ackerbau bezüglichen Worte theils aus dem Slavischen, theils aus der deutschen Sprache entlehnt, zum Zeichen, dass sie keinen Ackerbau übten, z. B. ßorona, Furche (slav. bran), Ganey, Dünger (si. Gnoj), Kaszo,Sense (si. Kosa), jaszoly, Krippe (sl. jasli), szahna, Stroh (sl. slama), Eke, Egge. Die Benennungen der Feldfrüchte sind fast durchweg aus dem Slavischen und Tartariscben, die Namen der Gartenfrüchte aber zum Theil aus dem Deutschen; doch nahen die Magyaren für Traube, szölö, und für Wein, bor, ihre ganz eigenthümlichen Benennungen. Namen der Thiere und Vogel zeigen auch zum Theil die früheren Berührungen mit Nachbarstämmen in Asien, z. B. Oroszlany, Löwe (Arabisch und Türkisch, arslan), teve, Kameel (Tartarisch tebe). Die Stammwörter für sinnliche Bezeichnung und für nomadisches Leben zeigen viele Verwandtschaft der ungrischen mit den finnischen Wurzeln. Slavisten wollen sogar die Worte: szabadsäg vom illyrischen: slobodno, frei, erlaubt; Kiraly vom slavischen: Kral, König; Nädor, Palatin vom slavischen: na dworu, d. i. auf dem Hofe (Hofgraf) , ableiten. — Beachtenswerth ist auch, was Fessler im I. B. seiner Geschichte aus der ungrischen Sprache über die Sitten der alten Ungern zu folgern sucht. ') Dass zunächst die 1 a t e in i s c he nebst der slavischen Sprache Einfluss hatte und schon im dreizehnten Jahrhundert sehr allgemein in Ungern gesprochen wurde, dafür bürgen des Dichters Ottokar's Worte (Iteimchronik bei Petz III. 358): Wan nie chain Sprach wart Den Ungern so gemain Sam (als) Wclhischs (Latein) alain." Selbst Königstöchter wurden vor Allen in der lateinischen Literatur unterrichtet, wie diess von Bela's IV. Tochter Kunigunde insbesondere gesagt wird: inlitteris latinis primum — instituta est (Acta Sanct. Illing, mensis Julii 80. I). Dass die Ungern zu der Zeit Joseph II. latein als eine lebendige Sprache ansahen, wird weiter unten erörtert werden. -) Aeneas Sylvius mahnte in einem Schreiben den jungen Prinzen Ladislaus Posthuraus sich der ungrischen Sprac he zu befleisscn, da sie ihm eben so viel als König nützen wird, als deren Nichtkenntniss seinem übrigens trefflichen Vater schadete. III. 31 2k2 Idioms als Ausländer nur unvollständig kundig waren1), welches damals wohl von geringerer Bedeutung, da die eigentliche diplomatische Sprache die lateinische war. Obwohl unter Mathias Corvinus viel für die classiscben Sprachen des Alterthums durch Italiener gewirkt wurde und die lateinische die gelehrte und diplomatische Sprache war , so geschah doch theils durch ihn, theils durch seine Gelehrten auch Einiges für die Pflege der ungrischen Sprache3). Dass die ungrische Sprache auch im sechzehnten bis achtzehnten Jahrhunderte in Ungern im Privat- und öffentlichen Gebrauche üblich war, wurde bereits bei dem allgemeinen historisch - ethnographischen Umrisse des magyarischen Stammes angedeutet3). Durch Peter Päzmätrs, des gelehrten Cardinais und Erzbischofs ungrisch geschriebene Werke gegen die Beformirten, so wie durch die Schriften der letzteren erhielt die ungrische Prosa eine wesentliche Ausbildung, bis später Revay dieselbe zuerst gründlich grammatikalisch bebandelte. Derselbe Schriftsteller entwarf auch schon einen Plan zur Errichtung der ungrischen Akademie, deren Hauptziel die Fortbildung der ungrischen Sprache sein sollte. Dass die Pflege der ungrischen Poesie von Einfluss auf die Ausbildung der ungrischen Sprache war, ist §, 113 erwähnt worden. Obgleich nun nicht in Abrede zu stellen ist, dass die ungrische Sprache Anwendung in der Literatur und im öffentlichen Leben in Ungern genoss, so ist doch sicher, dass die lateinische Sprache die eigentliche diplomatische und gelehrte Sprache bis in die letzten Decennien geblieben. Die geistlieben Orden "(namentlich jener der Jes u i le n), aus welchen vortreffliche Gelehrte hervorgingen, trugen durch ihre gründliche Bearbeitung des Lateinischen dazu wesentlich bei. In den städtischen Verhandlungen hatte sich die deutsche Sprache behauptet. Nicht nur deutsches Recht war die Grundlage ihrer Satzungen, sondern auch die ungrischen Könige gaben mehrfach den Deutschen ihre Privilegien in d en t s c h e r S p r a c h c, so z. R. Karl I. den grossen Freiheitsbrief den Zipser-Sachsen, Ludwig seine Privilegien für Eisenstadt, Sigmund gab zahlreiche deutsche Privilegien, welchem Reispiele auch die Grossen des Reiches folgten und selbst, als ungrisches *) Colomani Regia Decr. Liber. I, Praefalio ad Scraphin Archiepiseopum Strigonienscm : Albricus §.16 Verum tarnen, tu me Domine! quiinhujus populi linquae gencre minus me pr o mpt um c o n-sideras, si quid ealamus a Buscepti itineris tramile declinaverit, Tua quaeso in me solila benevo-lenüa et supervacua reseces et imperfecta sqppleas, errala eorrigas , eommode dieta paterna gratia provebaa et antequam in aurii prodeant publicasi, ülgnamenter imponas. -) Siehe die kleine ungrische Bilder-Gallerie von J. V. llaeuller. Pest. 1847. S. 204—205. 3) II. Periode, §. 26. Die dort beispielweise gegebenen Andeutungen lassen noch eine weil grössere Ausdehnung zu. Z. B. der ungrische Landtag schrieb Mö8 an die kroatische General-Congregation in ungriseber Sprache (ehemal. ung. Hofkammer-Archiv. Lad. VI. Fase. C. Nr. 39.). — Der Frie-densscbluss von Szöny wurde in ungriseber, lateinischer und türkischer Sprache abgeschlossen. — Das Siegel der drei siebenbürgischen Nationen im sechzehnten Jahrhunderl tragt die Aufschrift: „Triam nalionum Sigillum" und ,,a barom nemzet pecsetje" und die Approb. Conslituliones sind in ungriseber Sprache ahgefasst. Element in den Städten Aufnahme und Geltung errang , galt noch der Grundsatz der Gleichberechtigung1). Wie mit der deutschen Literatur die deutsehe Sprache in Ungern bei Gebildeten fortschritt und sogar einige Ungern in den Reihen seiner Dichter zähl!, ist bei der Literatur angedeutet (§. 112). In Siebenbürgen insbesondere war nebst den eigenen politischen und sächsischen Rechts-Institutionen die Fliege deutscher Wissenschaft und Sprache der Haupthaltpunct deutscher Nationalität des von einer Fluth zahlreicher anders redenden Stämme umgebenen deutschen Eilandes. §. 1.16. Aufschwung der magyarischen Sprache im neunzehnten Jahrhunderte. Dass jedoch die magyarische Sprache in den letzten Decennien einen so gewaltigen Aufschwung erhielt und zur Suprematie als diplomatische, gelehrte und C on ver sati o ns - S p räche in Ungern wurde, war das Resultat mehrerer zusammenwirkender Umstände. Die klugen Massregeln Maria Theresias hatten dem deutschen Elemente all-mälig ohne Widerstand Geltung verschafft. Nebst dem Aufschwünge der deutschen Literatur, war noch der Umstand von Rcdeutung, dass die reichsten und angesehensten Magnaten in Wien ihren Aufenthalt nahmen , ihre Kinder zum Theile dort erziehen liessen, und die deutsche Sprache nebst der französischen zur Conversationsspracbc höherer Stände wurde. Dagegen hatte Joseph's II. Refehl (vom 6. Mai 1783), dass binnen drei Jahren die deutsche Sprache statt der lateinischen in ganz Ungern, und zwar im ersten Jahre bei den Hofstellen, im zweiten bei den Komitaten und im dritten auch bei allen Gerichtshöfen als amtliche Sprache eingeführt sein sollte, in Verbindung mit andern unconstitutioncllen Maasregeln dieses Monarchen, die bekannte heftige Reaction in Ungern hervorgebracht3). Nach dem Tode Kaiser Joseph's II. wurde durch das erste Decret Lcopold's II. (16. Art. 1790/91) bestimmt, dass in den Gymnasien, Lycccn und an der königlichen Universität ein eigener Professor der ungrischen Sprache angestellt werde. Keine fremde Sprache soll für die Geschäftsverhandlungen eingeführt, sondern einstweilen die ungrische beibehalten werden3). J) Die Eidesformel in Ofen muaste deutsch und ungriseh gelesen werden (Ofner Stadtrecht). a) Die charakteristische Gesinnung der Ungern spricht die Repräsentation des Rarser Komilates aus. Seit acht Jahrhunderten sei die lateinische Sprache von allen Königen, darunter auch von zehn aus dem habsburgischon Hause als Gesetzessprache in allen Zweigen beibehalten worden, sie sei dadurch einheimisch und national geworden, wenigstens zwei Drittheilen der Einwohner geläulig; die Einführung einer neuen üeselzessprache — welche nicht drei Jahre, sondern Generationen fordere, werde grosse Verwirrungen, namentlich im gerichtlichen Verfahren herbeiführen. (Siebe diese Repräsentation in Katona bist. crit. XL. p. 380 — 390.) 3) Sua Majestas Sacratissima lideles Status et 0. 0. de non introducendapro Negoliis quibuscunque linquis peregrina securos reddit; ut autem nativa linqua Hungarica magis propagetur et expoliatur, in Gym- Im nächsten Jahre wurde aber die ungrische Sprache durch den siebenten Artikel als ordentlicher Lehrgegenstand für alle Inländer, welche künftig um eine Anstellung in Ungern ansuchen wollen, erklärt1); für die mit Ungern verbundenen Theile soll dieselbe nur als ausserordentlicher Gegenstand gelehrt werden. Dasselbe Gesetz wurde durch die Artikel 4 und 5 von 1805 erneuert und zugleich neu bestimmt (§. 1): dass die an Seine Majestät gerichteten Repräsentationen zwar ungrisch abgefasst, ihnen aber eine lateinische Uebersetzung beigefügt werden müsse (§. 3) ; dass es jedenfalls der Jurisdiction frei stehe, ihre Repräsentationen latein und ungrisch zugleich zu verfassen, mit der Statthalterei ungrisch zu correspondiren ; nur die königliche Curie sei dermal noch nicht verpflichtet, sich in ihren Verhandlungen der ungrischen Sprache zu bedienen'). Während der Friedensjahre erwachte von Neuem der Eifer für Cultur der ungrischen Sprache. Der Hauptzweck der Wirksamkeit der u n g r i s c h e n A k a d e m i e der Wissenschaften — wozu Graf Stephan von Saechenyi auf dem Landtage 1827 die Anregung gab, — hatte zunächst dieses Ziel. Das N a t i o n al th e a te r nasiis, Academiis et Universitate Hungarica peculiaris Professor Linquae et Styli Hungarici consti-tuetur, utilli, qui eandein ignorant, et condiscere volunt, vel vero ejusdem Linquae jam gnari, in hac sese periieere cupiunt, occasionein nanciscantur utrobique vota sua explendi, Dicasterialia IN'e-gotia autem Idiomale Latino nunc adbuc pertractanda venient. *) Ad proprium assequendum Articuli IS.anni1791 Scopum, Annuente Sua Majestate Regia, decernunt Status et Ordines, ut Studium Linquae Hungaricae intra ilnes regni ejusdem deineeps sit Studium Ordinarium. ut hac ratione intra certam temporis Periodum pedetentim publica Munia intra Regni Limites nonnisi tales obtineant, qui penes reliqua rite absoluta Studia Cognitionem etiam Linquae Patriae Professo-rum testimoniis edocuerint, in partibus autem adnexis maneat studium Extraordinarium, Exterigenae tarnen, qui condiscendarum Bonarum Artium Causa, ad Hungaricam Universitatem, aut Academias accedunt, neque in Regno hoc sui aeeomodationem unquam quaerere intendunt, a necessitate condis-cendae Linquae Hungaricae dispensentur. — Ad Petitum autem illud, ut Regium Locumtenentiale Consilium Comitatibus illis, qui Hungarico Idiomate suas posituri sunt Repracsentationes, in iisdem Negotiis Hungarice respondeat, SuaMaestas Sacratissima Clementer ordinatura est, utDeputatio in Coor-dinatione Consilii Locumtenentialis elaboratura deliberet, atque proximis Comitiis, Opinionem suam referat, qua ratione attactum Consilium Jurisdictionibus Regni Hungariae ad idem Hungarico Idiomate scribentibus, quoad domesticae intra ßnes Regni determinandae Administrationis partes, juxta Principia per ABefatam Suam Maestatem Sacratissiinam, medio benignae Resolutionis de 22. Junii ad Status, et Ordines emanatae, expresse delixa Hungarico Idiomate respondere valeat. -) Ad promovendam amplius Linguae patriae culturam, per Articulum etiam 7. Anni 1792, decretam, annuente Sua Maestale Regia, Status et Ordines decreverunt: g. 1. Ut his jam Comitiis repracsentationes, Suae Maestati Sacratissimae submittendae, ad ante-vertendos etiam dubios verborum nefors occurentes sensus, columnaliter latino, et patrio sermone, concinnentur. §. 2. Porro, Jurisdictionibus Regni integrum sit, suae aequac Repracsentationes, ad Cancellariam Rcgio-Hungarico-Aulicam dimittendas, pari ratione lalina et patria insimul linqua adornare. 3. Liberum praeterea maneat Jurisdictionibus, quae id facere cupiverint, suas cum Consiliu Regio Locumtenentiali Hungario correspondenlias, nativa Hungarica ducere linqua, ac in Judiciis etiam, Processibusque, usum Idiomatis Hungarici adhibere. $. 4. Cujusmodi proin Jurisdictionibus, linqua patria utentibus, Consilium quidem Regium Locumtenentiale Hungaricum, eadem linqua respondeat, Curia tarnen Regia in Processibus Hungarico Idiomate terminalis, ac ad eandem appellatis, nunc adbuc eadem linqua deliberare non obligetur. §. 5. Ouia vero Studium linquae Hungaricae jam Articulo 7. 1792 intra fines Regni Hungariae, in-ter studia ordinaria relatum esset, Sua Majestas Sacratissima effectum bujus Articuli procurare dig-nabitur. wirkte (seit 1840) durch Wort und Gesang auf die Veredlung des ungrischen Idiom'6, das durch die zahlreichen magyarischen politischen und belletristischen Zeitschriften eine bedeutende Verbreitung auch im ganzen Lande gewann. Die Gesetzgebung errang seit dem Jahre 1830 der magyarischen Sprache Schritt für Schritt neuen gesetzlichen Boden. Durch Artikel 8 vom Jahre 18301) wurde bestimmt: §. 1. Der königliche Statthaltereirath soll den an ihn ungrisch schreibenden Jurisdictionen von der Publication dieses Artikels an nicht nur ungrisch antworten, sondern auch die an diese gerichteten Intimate in ungrischer Sprache erlassen, die Circularien ausgenommen, für welche die lateinische beibehalten wird. §. 2. Die königliche Curie soll bei Processen, welche in ungrischer Sprache eingereicht werden, auch das Urtheil ungrisch ausfertigen. §. 3. Bei den Districtualtafeln, wie auch in allen bürgerlichen Angelegenheiten, die vor den Komitats- und Stadtgerichten oder vor den geistlichen Consistorien innerhalb der Grunzen Ungern's verhandelt werden, kann die ungrische Sprache auch dort angewendet werden, wo sie bisher nicht üblich war, jedoch kann man sich an solchen Orten auch der bisher üblichen lateinischen Sprache bedienen. §. 4. Diejenigen, welche innerhalb der Landesgränzcn in ein öffentliches Amt treten wollen, müssen der ungrischen Sprache mächtig sein. §. 5. Innerhalb der Landesgränzen kann nach dem 1. Jänner 1834 Niemand mehr zur Ablegung der Advocaten-Prüfung zugelassen werden , welcher nicht gehörige Kenntniss der ungrischen Sprache besitzt. §. 0. Danken die Stände für die allerhöchste Anordnung, dass die ungrischen und die Gränzregimenter wie auch alle iMilitärcommandcn schon jetzt verpflichtet seien, ungrische Geschäftsschreiben anzunehmen. *) Art. VIII. vom Jahre 1830. §. 1. Ut Consilium II. Locumtencntiale Jurisdictionibus illis, quae Hungaricas Itepraesentationes sub-mittunt, a publicatione praesentis Articuli, non tantum eadem linqua respondeat, verum his ceteras etiam Intimationes suas Circularibus exceptis; Idiomate Hungarico expediat et demittat. §. 2. Ut Curia Regia in Appellatis ad se hungarico idiomate Processibus illico eadem linqua deliberet Processusque tales penes cxtractum hungaricum, referri curet. §. 3. Coram Tabulis Districtualibus et intra lines Regni Hungariae existentibus tarn Comitatensibus quam Civicis Foris, universim, quoad Sacras autem Sedes in respectu Causarum Civilium, coram qui-bus Linqua hungarica hactenus in usu non fuit, a Conclusione praesentis Diaetae, liberum erit, Processus linqua hungarica instituere, in quibus tarnen memorata Fora, apud quae scilicet Linqua hungarica hactenus in usu non erat, seil hac seu latina linqua deliberare poterunt. §. 4. Uta modo in posterum ad munia publica intra limites Regni nemini, qui Linquae etiam hungaricae gnarus non est, huc non intellectis actu fungentibus, aditus pateat. §. 5. Ut a I. Januarii 1834 nemo intra fines Regni ad Censuram advocatialem adinittatur, qui debila Linquae hungaricae cognitione destituerelur. §. 6. Grati vencrantur S. S. et 00. et illam Suae Majestatis Sacramentissimae benignitalem, qua cle-mentissime disponere dignafa est: ut Legiones Hungaricae huc intellectis etiam Conliniariis, cunetae item intraregnanae Praefecturac militares Documenta Hungarica jam et nunc aeeeptare teneantur. Der dritte Artikel vom Jahre 1832/36 *) beginnt §. 1. mit einer Danksagung, dass Seine Majestät zu bestimmen geruhte, dass der ungrische Text der Gesetze als Original-Text und in zweifelhaften Fällen als der entscheidende gelten soll. Derselbe Artikel gestattet: §. 2. Zur Förderung der vaterländischen Sprache, dass auch bei den Untergerichten Proccsse in ungrischer Sprache verhandelt werden können. Die königliche Curie hat dieselben aber stets in dieser Sprache zu entscheiden. §. 3. Auch seien Einleitung und Schluss aller rechtsgültigen Erlässe in ungrischer Sprache zu verfassen. §.4. Derselbe Artikel verordnet, dass dort, wo ungrisch gepredigt wird, auch die Matrikeln in ungrischer Sprache geführt werden, und §. 5. Dass in dem Arader Priester- und Schullehrer-Seminar auch die ungrische Sprache gelehrt werden soll. Durch den sechsten Artikel vom Jahre 1839/40 ~) wurde bestimmt: §. 1. Dass der Reichstag die Repräsentationen an Seine Majestät in ungrischer Sprache verfassen , eben so auch §. 2. die öifentlichen Rehörden innerhalb der Gränzen Ungern's in diesem Idiome ihre Gesuche unterbreiten dürfen. §. 3. Dass der königliche Statthaltereirath die Circular-Verordnungen, die im Gesetze vom Jahre 1830 ausgenommen waren, an alle Rehörden des Landes in ungrischer Sprache erlasse. §. 4. Die geistlichen Behörden sollen mit den weltlichen, und diese unter sich innerhalb der Landesgränzcn ungrisch correspondiren. *) Art. III. vom Jahre 1832/30. S>. 1. Grati animi sensu recolunt Status et Ordines sublime illud paternae Suae Majestatis ergalide-les Suos Hungaros teneritudinis Documenlum, qua benigne resolvere dignabatur, ut textus Legan hungaricus pro originale, et in easibus emergenlis inter duplicem textum dubii, pro dirimente sit. Ceterum autem ad progressivum idiomatis patrii incrementum statuitur : §, 2. A publieatione praesentis legis Causas etiam Tabulares linqua hungaria levare, et promo-vere liberum erit, Curia autem regia in illis idiomate hungarico deliberel. §. 3. Cunctae praeterea solennes authenlicarum Expeditionum ingressus et conclusiones linqua palria adornari possint. §. 4. In illis locis, in quibus Sacri ad Concionem sermones linqua bungariea dieuntur, matriculae linqua hungarica ducantur. §. 5. Relate ad Cathedram in Instiluto praeparandorum Ludimagistrorum et animae Curatorum Vc-tero Aradiensi erigendam, Sua Majcslas Sacratissima congrua clementer dispositura est. '-) Art. VI. vom Jahre 1839/40. §. 1. Rcpraesentationibus suis cum benigno ejus annutu jain ex bis Comitiis sola linqua hungarica eidem substratis— quemadmodum hoc: ita. §. 2. Uli desiderio, ut nempe dehinc etiam Jurisdictiones, intra lines Regni existentes, Reprae-sentationes suas Altissimo Ioco substernendas peraeque sola hungarica linqua adornent, impertitum benignum assensum grato animi sensu in legum tabulas referunt — simul vero declarant: ut §, 3. Consilium Regium Locumtenontiale non tantum Intimata sed etiam Circulares suas ad cunetas Regni Jurisdictiones linqua hungarica dimittat. §. 4. Jurisdictiones ccclesiasticae cum Jurisdictionibus secularibus , et bae inter se, perinde intra iines Regni linqua tantum hungarica correspondere teneantur. §. 5. Die königliche ungrische Hofkammer soll mit den ungrisch an sie schreibenden Behörden in derselben Sprache verkehren. §. 6. Einleitung und Schluss der Capitular-Erlässo, wie auch die Sentenzen des Tavernical-Stuhles sollen in ungrischer Sprache verfasst werden. §. 7. Auch dort, wo jetzt noch nicht ungrisch gepredigt wird, sollen nach drei Jahren die Matrikeln in ungrischer Sprache geführt werden. §. 8. Von nun an sollen bei allen Confessioncn nur solche Pfarrer, Prediger, Capläne und Vicare angestellt werden, die der ungrischen Sprache mächtig sind* §. 9. Damit auch in den Militärgränzen die Kcnntniss der ungrischen Sprache befördert werde, sollen die Commandos der ungrischen Regimenter mit den ungrischen Jurisdictionen in dieser Sprache correspondiren. §. 10. Die Liquidationen der Landescasse sollen in ungrischer Sprache geführt werden. §.11. Von den in Ungern und den damit verbundenen Tbeilen gedruckten Werken gebührt ein Exemplar der ungrischen Gelehrten-Gesellschaft. Vollständig zur Suprematie gelangte die ungrische Sprache durch den zweiten Gcsetzartikel des ungrischen Reichstages im Jahre 1843/44 ,,Von der ungrischen Sprache und Nationalität." Die Reichsstände haben mit der gnädigsten Einwilligung Seiner Majestät beschlossen , dass: §. 1. Alle an den Reichstag zu erlassenden, gnädigsten königlichen Resolutionen, Propositionen, Rescriptc und Intimate künftighin bloss in ungrischer Sprache ausgegeben werden. §. 5. Camera Regia Hungarieo Aulica cum Jurisdictionibus, patria scribenlibus linqua, eadem coi*re-spondeat. §. 0. Expeditionum capitularium, ingressus et conclusio, Sententionales item Sedis Tavcrnicalis linqua bungarica adornentur. §. 7. Matriculae etiam in locis, ubi saevi ad concionem sermones idiomatc hungarieo non haben-tur, post triennium, a conclusione pracsentium Comitiorum computandum, linqua bungarica ducantur. §. 8. Dchinc sine discriininc religionis Parochi verbi divini Ministri, Capellani, Cooperatoresque tales applicentur, qui cognitione linquae bungaricae imbuti sunt. 8. Sua Majestas Sacratissima benigne provisura est, ut linquae bungaricae cognitio etiam in Continus provehalur, Praefecturae demum legionariae bungaricae cum Jurisdictionibus hungaricis linqua , eadem correspondeant. g. 10. Rationes super manipulalione cassarurn regnicolarium bungarica ducantur linqua. §. 11. Cum benigno Suae Majestatis Sacralissimae assensu ex omnibus operibus in Ilungaria et Partibus eidem adnexis typö procusis, unum exemplar Eruditae Societati bungaricae competit. *) Art. II. vom Jahre 1843/14. A magyarnyelv es nemzetisegröl: A z orszäg Rendei ö Felsöge kegyelmes megegyezesc hozzäjarultäval meghatäroztäk bogy: 1. §. Az orszäggyüleshez boesälandö minden kegyelmes kirälyi Leiratok, Elöadäsok, Välaszok es Intczvenyek ezcntül cgyedül magyar nyelven adassanak ki. §. 2. Gleichwie die Gesetzartikel schon am gegenwärtigen Reichstage bloss in ungrischer Sprache verfasst und bestätigt wurden, so werden sie auch künftighin hloss in ungrischer Sprache sowohl verfasst, als auch mit der gnädigsten königlichen Gutheissung bekräftiget werden. §. 3« Die Reichstagsprache wird von nun an ausschliesslich die ungrische sein, hloss den Abgeordneten der verbundenen Theile wird es gestattet, dass sie in dem Falle, wenn sie in der ungrischen Sprache nicht bewandert wären, an den, während der nächsten sechs Jahre abzuhaltenden Reichstagen, ihre Vota auch in lateinischer Sprache abgeben können. §. 4. In allen, im Wege der ungrischen Hofkanzlei, innerhalb der Reichs-gränzen zu erlassenden Schriften, mögen selbe von Seiner Majestät unterschrieben sein, oder in Allerhöcbstderselben Namen ausgegeben werden, und folglich auch in den auf Privatrekurse erfolgenden Verordnungen und Bescheiden soll ebenfalls die ungrische Sprache gebraucht werden. §. 5. Die königliche Statthalterci soll in allen ihren Verhandlungen in den über ihre Amtsgeschäfte zu führenden Protokollen, wie auch in den Seiner Majestät zu unterbreitenden Aufschriften und in allen ihren an alle Behörden innerhalb der Reichs-gränzen zu erlassenden Inthnaten die ungrische Sprache gebrauchen; — jene Corre-spondenzen nicht mitverstanden, welche die königliche Statthalterci mit den obersten Militär- und Civiljurisdictionen der Erbländer Seiner Majestät, wie auch mit ausländischen Behörden pflegen wird. §. 6. Die Sprache der königlichen Curie wird hinsichtlich aller innerhalb der Reichsgränzen in Lauf gesetzten Processe, wie auch jene aller Gerichtsbarkeiten innerhalb der Reichsgränzen, folglich auch der geistlichen Stühle, die ungrische sein, und auch die übrigen Amtsangelegenheitcn derselben Gerichtsbarkeiten sind in ungrischer Sprache zu führen. 3. §. A' törvenyczikkek valamint mär a' jelen orszäggyülesen is egyedül magyar nyelven alkottat-lak es erösittettek meg: ügy ezentül is mind alkottatni, mind kirälyi kegyelmes jövähagyässal mege-rösittetni egyedül magyar nyelven iognak. 3. §. Orszäggyülesi nyelv ezentül kirekesztöleg a' magyjir leszen, egyedül a* kapcsolt lleszek köve-teinek engedtetven meg : hogy azon csetben, ha a' magyar nyelvben järtasok nem lennenek, a' köze-lebbi G evek alatt tartandö orszäggyüleseken szavazataikat latin nyelven is kijelenthessek. 4. §. A' magyar udvari Cancellaria utjän az orszäg batärain belol boesälandö minden iratokban, akär legyenek ü Felsege ältal aläirva; akär neveben adassanak ki — es igy a1 magäny l'olyamodäsokra kelendö rendeletekben es batärozatokban is — szinte a' magyar nyelv hasznältassek. 5. g. A' kirälyi Helytartötanäcs minden nemü targyaläsaiban, bivalalos foglalkozäsairol viendo jegyzö - könyveiben, valamint ö Felsege eleibe terjesztendö l'eliräsaiban, es az orszäg batärain be-iöli minden hatösägokhoz boesätando minden intezvenyeiben a'magyar nyelvel hasznälja; —azon leve-lezesek inelylyeket a' kirälyi Helytartötanäcs a' hadi fö es az ö Felsege örökös tartomänyaibeli pol-gäri torvenyszi'kekkel 's kül-orszägi törvenyhatösägokkal folytaland, ide nem ertetven. ü. §. A' kirälyi udvari fötörvenyszck nyelve az orszäg batärain belol inditott minden perekre nezve, valamint az orszäg batärain belöli minden itelöszekek — következeskep a' szentszekeknek nyelvök is, a' magyar leszen ; 's azon iletöszekeknek bivatalos minden egyeb dolgaik is magyar nyelven foly-latandök. §. 7. Die Behörden der verbundenen Tbeile sollen die ungrischen Briefe der Behörden des Königreiches Ungern, und diese die lateinischen Zuschriften der Behörden der verbundenen Theile annehmen, verhandeln und geziemend beantworten. §.8. Seine Majestät haben bereits gnädigst verordnet, dass die ungrische Sprache in den Uaupt-und Mittelschulen (Akademien und Gymnasien) der verbundenen Theile, als ordentliches Studium vorgetragen werde; eben so: §. 9. Geruhten Seine Majestät bereits zu verordnen, dass in den Schulen innerhalb der Reichsgranzen die allgemeine Unterrichtssprache die ungrische sei. In einigen Puncten dieser Gesetze, noch mehr in ihrer Ausführung lagen Keime von Unzufriedenheit bei den nichtmagyarischen, namentlich bei den slaviscben Stämmen in Ungern, welche unter dem Namen: S p räch enstrei t anfangs auf literarischem und publicistischem Wege auftrat1), bei dem Umschwünge der Ereignisse des Jahres 1848 jedoch in den erbitterten Nationalitäten - Kampf ausartete. Unter die gesetzlichen Bestimmungen, welche Misstimmung erregten, gehörte schon der Art. VIII vom Jahre 1830, §.3, dass nicht nur bei den Districtstafeln und Komitaten, sondern auch bei den Stadtgerichten ungrisch verhandelt werden solle, da die Mehrzahl der Städte deutsche Bürgerschaft hatte; vorzugsweise aber der VI. Artikel vom Jahre 1840, §. 7 und 8, dass auch dort, wo jetzt noch nicht ungrisch gepredigt wird, nach drei Jahren die Matrikel in ungriseher Sprache geführt, und dass von nun an bei allen Confessionen nur solche Pfarrer, Prediger, Caplänc und Vicare angestellt werden sollen, die der ungrischen Sprache mächtig sind, da der erstcre Punct dem Landmanne nicht-ungrischer Orte bedenklich war, der nicht einmal den Inhalt der Pfarrbücher verstand, der letztere eine unbillige Forderung an die untere Geistlichkeit und Beschränkung der geistlichen Candidatur enthält; dann der letzte Paragraph des 2. x\rtikels vom Jahre 1844, dass die ungrische Sprache in ganz Ungern ordentliche Unterrichtssprache sein soll. Die Ausführung dieser Bestimmungen führte in den slovakisehen Komitaten zu Klagen, und die besondern Quellen der Aufregung in den südslavischen Gebieten, vorzüglich in Kroatien und Slavonien sind bereits (§. 50 und 57) angedeutet worden. 7. §. A' kapcsolt Rcszekbeli törvenyhatösägok a' magyar-orszagi tÖrvenyhatösägoknak magyar, — ezek pedig a' kapcsolt Rcszekbeli torvcnyhatösagoknak latin nyelven irt leveleiket is fogädjäk 61, tärgyaljäk es azokat i 11 o välasszal lässäk el. 8. §. 0 Felsege mär kegyelmeson elrendeltc, hogy a' magyar nyelv a kapcsolt Rcszekbeli lö-, es minden közep iskoläkban (Academia es Gymnasiumokhan) mint rendszerinti tudomäny tanittassek ; — nem különben. 9. 0 Felsege meltöztatott kegyelmesen rendelesekct tenni mär az iränt is, hogy az orszäg halä-rain belnli iskoläkban közoktatäsi nyelv a' magyar legyeri. *) Unter den zahlreichen Schriften über jene Verhältnisse erwähnen wir: Der Sprachenkampf in Ungern; Leipzig 1842. — Die Stellung der Slovaken in Ungern beleuchtet von Leo Grafen v. Thun. Prag 1843, enthält den Rriefwechsel zwischen Leo Grafen v. Thun und Franz v. Pulszky in der allg. Zeitung vom Jahre 1842, und einen Ueberhlick. — Stuhr, das 1!). Jahrhundert und der Magyarismus l Verlhei-digungsschrifl slav. Interessen in Ungarn, Wien 1845. — Jordan'« Jahrbuch für slav. Literatur, Kunst und Wissenschaft, namentlich im Jahre 1843 : 1. Der Sprachenkampf in Ungern. 2. Aktenstücke, die Anwendung der magyarischen Sprache betreffend. III. 32 Ueberblicken wir noch ein Mal den Einfluss der nicht magyarischen Reichssassen auf die materielle Wohlfahrt Ungern's und auf die staatliche und geistige Entwicklung der Magyaren, so kann man nicht umhin zu gestehen, dass die Deutschen, sowohl hinsichtlich der Rodencultur, der Industrie und des Handels, als auch in Bezug auf die Verfassung und das Städtewesen, den bedeutendsten Einlluss übten, und nebst Italienern und Slaven auch auf die Regründung des Christentbums, auf die literarische und künstlerische Thätigkeit wesentlichen Einfluss nahmen und ihre Einwirkung unbestreitbar eine wohlthätige genannt werden muss; während andererseits die Magyaren allen germanischen, slavischen und romanischen Formen den Stempel der magyarischen nationalen Eigentümlichkeit aufdrückten, und mitten in der Umgebung fremder Elemente ihren asiatischen Typus un ver kümmert bewahrten. Chronologische Uebersicht der in Ungern, in der serbischen Wojwodschaft und im Temeser Banale, in Slavonieu, Kroatien und Dalmatien, dann in Siebenbürgen seit Aiifang des achtzehnten Jahrhunderts gegründeten Colonien. Vorbemerkung Hier gelten im Ganzen die bei der chronologischen Tabelle der vorigen (II.) Periode gemachten Andeutungen; auch diese Tabelle kann auf Vollständigkeit keinen Anspruch inachen, doch dürfte sie einigermassen das im Text zerstreut Vorkommende über die Ansiedlungen in Ungern seit dem achtzehnten Jahrhunderte in Kürze übersichtlich machen. Wegen Raum-Mangel wurden auch die Rubriken der Regenten und des Gründers einer Ansiedlung in eine zusammengezogen. Erstere ergänzt den chronologischen Ueberblick; der Gründer wurde nur dort bezeichnet, wo er bekannt war. Die jetzigen Zahlen der Einwohner beziehen sich auf das Jahr 1840. Name «1 c s Angabe der Regierung od«r des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitatcs Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1 700 Oroszlün Komorn Karpatisclie S 1 B ven. Leopold I. Hatte bei der Gründung nur 140, jetzt 4.188 Einwohner. n Imnlicj; ves Gr. Kumanicn K m iti a n i e r r> Hatte ursprünglich 50, jetzt 7.100 Einw. n Csanad Magyaren , Deutsche n Gehörte dem Caanader Capitel; hat jet/.t 21.000 Einw. 11 AI v lue/. und I>eva Siebenbürgen Bulgaren w DieBulgaren wurden 1701 mit Privilegien eingeführt; jetzt hat Alvincz 232, Deva 35)7 magyar. Einw. 11 Hat van Pest Slovak i>. n Bischof von Hatte ursprünglich iß slovak. Familien, (Puspök) mul einige Deuts c he Walzen jetzt 2.3G4 Einw. 1703 Dab und Domony ii Magyaren .71 Bestand schon 1291 im Besitze der Königin Fenena, damals waren nur 21 Jobbagen, 1702 hob sich der Ort wieder; jetzt hat Dab 641 Einw., Domony 1.5lß Einw. n Ciomba r> V Hatte 1703 nur 50 Häuser mit eben so vielen Jobbagen, jetzt 1.563 Einw. n T) Magyaren und viele Juden n Im Jahre 1703 85 Häuser, jetzt 4.000 Einw. n fiiodöllö n Magyaren und wenige Deutsche 7) Schon 1456 als Ort erwähnt, hatte 1702 erst 72 Jobbagen und hob sich 1720-^80 durch die fürstliche Familie Grassalkovich j gegenwärtig 2.521 Einw. ii K ata (Nagyo.Cscge) Mag yar e n n Damals 7ß Häuser; jetzt 3.060 Einw, n Almas n Magyaren und S1 o v a k e n Vay, Aszalay, Pedeiy Hat jetzt 1.269 Einw. ii Boro» Jcnö Tcmes Magyaren, D c u t s c h e , S 1 o v a k e n Leopold I. Gründung der Pfarre geschah 1702, geh. Atzel v, Boros Jenö; hat jetzt 1.735 Einw. 1703 Alberti Pest Magyaren , Slovake n Familie Sce-leczky War 1702 noch Pus/.ta; hat jetzt 2.053 Einw. ♦ N a in e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1703 Iklad Pest Deut s C 1) e , Slov aken Familie Raday War 1 702 noch Puszta ; hat jetzt 454 Einw. Irsa r> Magyaren, 31 o v a k e n Familie Irsa Ein alter Ort, 1702 wieder aulerbaut; hat jetzt 2.483 Einw. » O Jlog'sän Krasso Deutsche Leopold I. Gründung der Pfarre, erfolgte 1703 ; dieses Cameralgut hat jetzt 2.279 Einw. 1705 Arnd-var •\rad ii r> Gründung der Pfarre 1705; diese Festung hat jetzt 85 Einw. 1706 lioi'e Pest Serben (nicht unirte) ii Die Serben (57 Familien)' kamen aus Becse, daher ist auch der Familien-Name Becsei im Orte sehr häufig; hat jetzt 557 Einw. r> N. IMaythcny Szathmar Maytheny Jetzt 1.332 Einw. B Bccse Pest Deutsche Eugen von Ursprünglich waren in Becse Magyaren, (bei Raezkevc) (Schwaben) Snvoyen 1680 kamen an deren Stelle Serben, und als diese 1706 nach Lore übersiedelten, Deutsche aus dem Reiche; jetzt 660 Einw. »1 CsOmür ii S1 o v a k e n Bosnyak 1733 war Csomür schon blühend; jetzt 919 Einw. , 11 Csövar n v n Hatte damals 42 Familien; jetzt 848 Einw. 1710 C»aua Ii Deutsche, Ciarisserinnen Die Bewohner kamen aus den Nachbar- (Pilis) S 1 o v a k e n Ofen's orten des Graner Komitates. 1272 erhielten bereits die Dominikanerinnen der Marga-retheniiise 1 den Ort, den die Clarisserinnen 1687 erbten und wieder mit Colonisten besetzen Hessen; jetzt t.065 Einw. 1711 \agy Iiaroly und 11 Filial-Orle Szathmar Deutsche (Schwaben) Graf Karoly Jetzt 12.000 Einw. w ErdÖd ii ii Graf Erdödi Jetzt 1.659 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansicdlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1711 O beril ud Unter-Schiinborn Beregh Deutsche (Schwaben) Graf Schönborn Jetzt 296 Einw. 1712 Csepel Pest r> Eugen von Savoyen 1786 erhielt der Ort einen Zuwachs an Deutschen, hat jetzt 928 Einw. 1713 1720 (■von k Tolna Ves/, primer Magyaren und Deutsche Karl VI, (III.) Jetzt 2.700 Einw. 1714 l'l'OIllOllloi* Pest Deutsche aus dem Breisgau Engen von Savoyen Zur Türkenzeit hiess das rebenreiche Fromontor das Vorgebirg des Zuckerbissens, zur Zeit der Ortsgründung auch Eugen's Vorgebirge; damals 250, jetzt 3.170 Einw., die zum Tbeil trogloditisch unter den Weinbergen leben. 1715 CzSnkoOt n Slovaken (einst Magyaren) Bestand schon unter König Salomo (Thu-rocz C. 52); wurde 1705 von Raköczy verbrannt; hat jetzt 997 Einw. n Cflftbn Bekes Thuroc/.y Ml-klos, Baron llaruker Die Slovaken kamen aus dem Solter, Honther und Neograder Kom. (vide Tudom. Gyüit 1822 §. 8. Bekes-Csaba, mezovarasa hajdani es inostani Ällapotjärol. N. Vara-don 1845. — Im letztern Jahre wurde Csaba zum Marktflecken erhoben, hatte ursprünglich nur 22, jetzt 24.,'iOO Einw. 1715 Karlsbiirg- Siebenburgen Sachsen, Karl VI. (III.) Wurde zum Andenken Karl VI. Karls- 1735 (früher Apu-Iuni. Alba regia, Fejervär, Weisscnburg) Magyaren, Romanen, Armenier, Juden1 burg genannt. In dieser siebenb. Freistadt und Festung allein durften die Juden gesetzlich wohnen. Jetzt 6.300 Einw. 1717 (■yorköny Tolna Deutsche , Magyaren Die Deutschen kamen aus dem Wieselburger Komitate; hat jetzt 1.671 Einw. 1718 Knrirüd Bekes M a g y a-r i s i r t e Slaven Familie Vattai Jetzt 393 Einw. III. 33 Name des Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder K o m i tat es Nationalität Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung llemcikimgcn und Quellen. 1718 1719 1720 Iludu ois Budakesz Siilmlii- llidrirkiil Varsail neutdch' Sz. Andi'i'i.s A kasztö Jzmeny Kovoszello Ifev-Arad Mag-lod .Sari Fai.sz Vcrschetz (Ver.šec, Versecz) Pest Tolna Krasto Bekcs Pest Tolna Bacs Arad Pest Krasso Deutsche (Schwaben) tiral /.ichy c d < co ■ w Sä - ,mm O * e 'S m "a ja s •a o o Jetzt 2.150 Einw. Jetzt 2.410 Einw. Jetzt 1.321 Einw. Deutsche aus der Rheingegend Deutsche, Magyaren Magyarisirte Slaven Magyaren Deutsche (nicht unirte) Serben Slo vakc n Familie Szu-nyog Karl VI. (III.) Farn. Bosnyak Karl VI. Magyaren Deutsche, Serben, Magyaren Graf Mercy Graf Grassal-kovich Baron Laffert Karl VI. Bcreny Tl Magyarisirle Slaven ' 71 Jetzt 8.520 Einw. Xagry-Itecskerck (Neu-Bar-zellona) Temes Spanier (später Sorben, Magyaren, Deutsche) Mercy Die Spanier starben bald am Fieber grüsstentheils ab. Jetzt 16.500 Einw. 1722 S. Peter n Deutsche T> \ Hat jetzt 4.247 Einw. 1732 ) v Sarierlak n TJ Tl Hat jetzt 1.784 Kinw. v IVeu Bessenova 7) 71 T) Hat jetzt 9.364 Einw. n Detta 7) r> li Seite Hat jetzt 1.670 Einw. r> Mercy (Mereydurf) 7) I t a (s Dcu i e n e r pater t s c h e) » Siehe Griselii Von General Mercy gegründet, wurde 764 die Bevölkerung dieses Ortes durch )eutschc und Jtalicner vermehrt, hat el/.l 1.906 Einw. v Jarinnta 71 71 71 Hat jetzt 240 Einw. Girodn T> v 51 / „ „ 957 Einw. 1723 t'MlIl.'l (Rakos) Pest Magyaren, Deutsche Radäy Die Magyaren sind alte Bewohner, die Deutschen langten daselbst 1723 an; jetzt t.125 Einw. N ii m e 1 des Angabe der Uegicrung oder des Gründers der Ansiedlung J altr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitatcs Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1723 Hajos, Nntludvar Barka Deutsche Karl VI. (III.) Gegenwärtig hat Hajos 3.245 Etnw., Nadudvär 1.789 Einw. y> Weisskir-chen Gränze Deutsche, Magyaren, B ö hm en Mercy Gründung der Pfarre und beginnendes Aufblühen der Stadt 1725 \ hat jetzt 6.716 Einw. 1724 Kis Torina* Tnlna Deutsche T) Die Deutschen kamen aus Nassau, im Jahre 1763 hatte Kis Tormas 69 Familien; jetzt 1.321 Einw. n Csakovär Tornntal Deutsche, Magyaren, S lo vak e n Religionsfond Hatte 1724 62 Familien, jetzt 4.162 Einw. n Harta (Kis) Fest Deutsche Radäy Jetzt 2.035 Einw. T) Elek Arad Deutsche, Magyaren Karl VI. Gründung der Pfarre (1724) , hat jetzt 2.150 Einwohner. 1725 tlogyorod Pest S i o v a k e n, Magyaren Tl Ein altmagyarischer Ort, 1725 mit Slova-ken besetzt, jetzt sind die Bewohner meistens Magyaren, 1.098 Einw. TJ Piliš (Marktflecken) S 1 o v a k e n G f. Beleznay Früher war Pilis eine Puszta, hat jetzt 2.111 Einw. n Fiume Kroatien Kroaten, 11 al i e n e r, Deutsche Karl VI. Als Freihafen 1715 blühte diese alte Stadt neu auf, wurde 1776 zum ungri-schen Reiche, 1848 zu Kroatien geschlagen, hat gegenwärtig 11.000 Einw. T> Karansebes Gränze Deutsche, Serben, Magyaren Gründung der Pfarre, steht unter dem Kriegs-Ministerium, hat 2.956 Einw. 1736 Bug-yi Pest T> Tl Vor 1726 war der Ort eine Puszta, jetzt hat er 1.853 Einw. T) $zamos-Ujvar Siebenbürgen Ar m e ni er Tl Wurde 1726 privilegirter Marktflecken, 1790 kön. Freistadt; 1650 sind die Armenier eingewandert, bat 3.850 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1736 Krassö Krassö Bulgaren (Krassovencr), Deutsche Holkammer Gründung der Pfarre 1726, hat 4.300 Einw. 1737 Csobanka (Borony) Pest Serben Familie Vattay Zu den Serben kamen bald auch Deutscheu. Slovaken. Hat jetzt 1.587Einw. T) Csoinäd Tt S1 o v ak e n Beniczky Jetzt 773 Einw. T) Cseglert Tt Magyaren Karl VF. (III.) Schon 1368 urkundlich (IX. IV. 123 u. 132) als Ort, 1676 als Marktflecken. Seit 1727 — 46 ist Csegled wieder aufgeblüht; jetzt 17.300 Einw. T) Dabas (Also es Felsö) Tt Magyaren, S1 o v a k e n Familie Halasz und Geliert Schon 1270 urkundlich er wähnt, jetzt hat Also Dabas 1.495 Einw., Felsü Dabas 606 Einw. n Bogrdany Tt Schwaben Familie Zichy Zählt gegenwärtig 2.410 Einw. TI Kun-Sz.-Itlarton Rumänien K n n i a n c n Karl VI. (III.) i Hat jetzt 6.550 Einw. rt Bin Pest Magyaren und D eutsche (Schwaben). Hohenbarten Die Magyaren sind alte Bewohner, die Deutschen langten 1727 an und besetzten die von den Türken zerstörten Hausstcl-len, zählt jetzt 1.576 Einw. v Bnttyan T> S lo v a k en Pauliner von Pest Hat jetzt 328 Einw. n A'adudvai* n D eutsche Erzbischof von Kalocza Ursprünglich 52 Familien, jetzt 1.810 Einw. n Kerepes M S 1 o v ake n, Deutsche Bischof von VVaizen Ha» jetzt 702 Einw. n Keresztur Ti S1 o v a k e n Podinaiiit/.ky Hat jetzt 1.757 Einw. TI Sap (Sapü) n rt Familie Söler Hat jetzt 1.244 Einw. Tt Sukösd (Sükösd) Tt Tt Familie ßos-nyak Hat jetzt 2.840 Einw. t! Ecser n n Gf. Grassal-kovich Hat jetzt 775 Einw. X a in e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Jahr Ortes oder Landes oder Nationalität Uemerkiingeu und Quellen. Gebietes Komitates Ansiedhing IT 28 ♦«ro.s.s- Torontal Serben, Karl VI. (III.) Ulühto unter H, Theresia auf, hat jetzt Magyaren, Deutsche 16.500 Einw. T) Sx. Peter Temes Deutsche Hofkammer 1764 durch Kammerrath Knoll mit Deutschen vermehrt, abermals vermehrt 1769. (P, M. Arcb. 32.) Hat gegenwärtig 1.882 Einw. n Alt BecaenovA Torontal M a g y a r e n , später n Der Naine des Ortes deutet auf eine alte Bissenen-Ansiedlung; 1728 wohnten dort (Bessern ti) Bulgaren wenige Magyaren, 17 4 t wanderten auch 171 Bulgaren-Familien (2.000 Seelen) ein; hat jetzt 2.41 3 Einw. IjpCCS » Deutsche n Hat jetzt 1.723 Einw. » DettA Temes Ti T) Hat jetzt 1.660 Einw, Kiideritz n n n Hat Jetzt 1.700 Einw. Bruckcnnu n n n Im Jahre 1764 sehen vermehrt, hat durch Knoll mit Deut-jclzt 1.741 Einw. 1729 Itrkn.siiipgyor (Krottendorf) Pest Deutsche Gr. Peter Zicliy Ursprünglich 24 t ig 812 Einw. Familien, gegenwär- n Menile Tl S 1 o v a k e n Karl VI. Gegenwärtig 629 Einw. r> Facset Krassö Deutsche, n Gründung der i 'farre (1729), steht M a g y a r e u, unter dem Finanzministerium , hat jetzt B o m a n en 1.497 Einw. 1730 Kjryliüzn, Pest S 1 o v a k c n Szarasz Gyoraj Zählt jetzt 2.138 Einw. r) llnHynn T» Magyaren, Karl VI. Hat jetzt 693 Einw. (Vacs Kiralyi) S 1 o v a k e n r> llni'lynn Schwaben, Gf. Grassal- Hat jetzt 965 Einw. (Uj) Slovaken kovich 1733 Csnnnd Serben, Karl VI. Die Serben sind die älteren Bewohner. Deutsche Ö-Csanäd, dessen Bewohner wahrscheinlich aus Csanäd kamen, ist jezt Csardas. Neu-Csanäd entstand 1733. Jetzt 2.035 Einw. Name des Angabe der Regierung oder ■ des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1733 ♦Syon Pest Magyaren, S 1 o v a k e n Karl VI. (III.) War früher Puszla; jetzt 1.565 Einw. 1734 (Jl'O.SSftll (Kereszleny-sziget) und Neppendorf (Kis Torony) Siebenbürgen Evangelische Ober-Österreicher aus dem Traunkreise 7) Damals 203 Köpfe, später kamen noch 38 und 61 Einwanderer (Ncppendorfer Pfarrers kurze Geschichte der 1. Einwanderung oberösterreichischer Emigranten). Haben jetzt 1.600 und 1.200 Einw. 1735 Bekcnyes Baranya Deutsche T) Siedelten von Tolna über, jetzt 706 Einw. 1735 Kronstadt Sieben])ürgen rt n Zur altdeutschen Bevölkerung Kron- 1737 Griechen, Romanen stadt'* kamen 1735 evangelische Steirer und Kärnthner, 81 Personen. Im Jahre 1777 erhielt Kronstadt Privilegien zur Aufnahme einwandernder Griechen als eigene Gemeinde. Hat jetzt 28.000 Einw. 1736 t'sata- Allya Bacs Deutsche (Schwaben) V) Eine der ältesten deutschen Colonien in der Bučka hat jetzt 1.354 Einw. H Bikäcs Tolna n Turöczy Franz Die Bewohner stammen von (1 736) Übersiedellen Haidebauern aus dem Wieselhurger Komitate, jetzt 888 Einw. Ti Gyorok Arad Magyaren, Deutsche, Romane n Karl VI. Gründung der Pfarre 1736. Hat jetzt 1.489 Einw. 1738 Ö Bessenyö (Alt-Bessenova) Torontal Bulgaren, Magyaren T> Gründung der Pfarre. Die Bulgaren kamen aus Bulgarien; zählt jetzt 8.850 Einw. 1739 Hjvidek (Neusat/.) Bacs Serben , De u t s c h e, Armenier T> Neusatz (1739) erbaut, wurde 1751 königl. Freistadt, hatte nach Korabinsky 4.000 Einw. und 7 verschiedene Kirchengemeinden (siehe Csaplovits Gem. von Ungern 1. pag, 184), hat jetzt 19.000 Einw. 1740 €arIobagro (Bago) Gränze Kroaten T) Früher Bago, von Karl VI. (III.) Carlo-bago genannt, ward 1754 an die Triester Comerz-Intendanz abgetreten, 1796 aber wieder Militär-Commune und seit 1 785 Freihafen (Jos. Gesetzsammlung S. 93) ; jetzt mit 863 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1740 M Hi i nI i u Grunze D e u t s c Ii c. Serben Karl VI. (Hl.) Dieser alte, schon von den Römern ke-nützte Badeort erhielt seine Pfarre 1740 und blühte seither auf; hat jetzt 1.762 Einw. 1740 i ? 'i r» Pcli'oväcz IJäes Slaven Die Slaven (95 Familien) kamen aus Klein-Körös , gegenwärtig 6.970 Einw. 1741 Besseiiova d P a u 1 i c h i a-n er (Bulgaren) n Im Jahre 1763 270 Familien; jetzt 1.080 Einw. Bognäcskn Krassö Deutsche, Serben ll Gründung der Pfarre (1741). Dieses Cameralgut hat jetzt 2.350 Einw. 1742 Bezdnn Bacs M a g y a r e n. S 1 a v o n i e r Tt Die magyarischen Bewohner kamen aus den oberen Knmitatcn. Im Jahre 1763 hatte der Ort 400 Familien (F. M. Arch. fasc. 32), jetzt 7.650 Einw. &x. Amin Aräd Deutsche, M a g y a r e n •n Gründung der Pfarre. Dieses Camcral-gut hat jetzt 4.760 Einw. 1743 Kl, Kumanion (Pest) K u in a n e n n Die alten Bewohner waren zur Türkenzeit umgekommen. 1743 wanderten adelige Kumanen und Jazygcr dahin ; gegenwärtig 16.400 Einw. B Hocsoilok Neutra Deutsche (Tiroler) Maria Theresia und bezüglich Kofkaminer Jetzt grösstentlieils slavisirt. 1.850 Einw. n 55 Holl Sil ^ 4 snOilyn Bars n I) e u t s c he n T) T) \ l t J*t*1 3.009 Einw. 1 g o Jetzt 1.389 Einw. J "- i-3 I h O T3 T) 11 Koloih Ij n kov a Pri«. Sx. .f.stvnn LTj Pnlankn r> n n n d r> r> TI n n T) r> 3 j ■ f -3 £ Jetzt 1.570 Einw. l s .. ■* JB 'S * Jetzt 1.876 Einw. 00 V 1 5 ö \ f , l'Š a Jtitzt 2.662 Einw, 1 — o \ e j= 1 « ■-> "tn .52 5 5* 'O 1 Jetzt 1.214 Einw. B Gnjdobra r, Deutsche, Serben r> 1763 vermehrt mit Deutschen, hat jetzt 2.550 Einw. Name des Angabe d i r Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Koinitates Nationalität IJemrikungeii und Quellen. 174.! Vinfra (Thercslcn-staiU) Temes 11 ii 1 g a P e n (auch Deutsche u. Magyaren» Maria Theresia 1 743 kamen Bulgaren an, 1760 wurde der Ort unter dem Namen Theresienstadt zum prlvilegirten Marktflecken erhoben, zählt jetzt 4.790 Einw. t) Torontal M a g y a r e n Gründung der Pfarre (1743). Steht unter dem Finaiizministerium: zählt gegenwärtig 2.750 Kinw. i ni! Siebenbürgen Deutsche Das entvölkerte Mühlhaeh wurde 17411 1770 aus Baden-Durlach mit Baden-Durlachern (Hede zur Säcular-feier am 6. Jänner 1843 S. 8), im J. 1752 mit Innerösterreichischen Auswanderern vermehrt. Jetzt 4.800 Kinw. 1744 O r os z h it k a Bckes M a g y a r e n Freiherr von Harukern Der Name deutet auf einstige ruth. Bevölkerung. Die Magyaren kamen aus dem Tulnaer und Diener Komitate (V. Tiidom. Gyujt. 1822 S. 8.) Jet/.t 10.800 Kinw. 1740 Toth-Komlos T) S 1 o v a k e n von S/.. Andras n (Tudom. Gyujt. 1822. S. 8.) Jetzt 6.770 Kinw. Die Slovaken sind meist daselbst magyarisirt. A1 iji t lal» a A rad Magyaren Graf Grassal-kovich Gegenwärtig 4.360 Einw. 1 747 Moli a oder Apatrlck n S 1 o v a k e n aus Szarvas Maria Theresia Gegenwärtig 823 Einw. 1 748 Török Heese Torontal M a g v aren, Deutsche, Serben r» Gründung der Pfarre 174s. Zählt jetzt 5.000 Einw. 1749 Jiu 1. i h Bäcs Deutsche (auch Serben) Hofkainmer Vor 1749 waren dort bloss Serben; hat jetzt 2.400 Einw. 1750 Sstapary S erben, (Sokacen) Maria Theresia Damals (1750) der schönste serbische Ort. Die Bewohner kamen aus Sla-vonien und Dalmatien (F. .AI. Anh. Fase. 32), jetzt 2.490 Einw. T) F.rkin Pest Magyaren, Graf Grassal- Die Magyaren waren in den türkischen (Örkeny) D e u t s c h e , kovich Kriegen geschwächt, 1750 kamen die S 1 o v a k e n Deutschen, später "die Slovaken. Jetzt hat Krkin 910 Einw. III . 34 Name des Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates 1750 Soroksiir Pest 11 Csonoplyn Bäts r> Apätiti r> n Tnpy«i Ciyörgye Pest ii Sv.axz.ka Krass6 n Sv. MÄrtony A rad 1751 Zombor Bäca 1753 Knpnflslna « 1752 1787 Grosspolden (Nagy Apold) Siebenbürgen n Hroos (Szaszvaros) Ii Homos« T» ii Deuteehpian (Szaszpian) tl ii Peteradorf (Peterfalva) »1 Nationalität Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansicdlung Bemerkungen und Quellen. Deutsche (Schwaben) Magyaren, Deutsche, Serben Deutsche (vorzüglich aus den Rheingegenden, Schwaben etc.) Magyaren, S 1 0 v a k e n Deutsche Deutsche, Magyaren Magyaren Serben , Deutsche Serben Deutsche (Sachsen und Laudier) Graf Grassal-kovich Hofkammer Maria Theresia Soroksar hat jetzt 4.120 Kinn. Die Magyaren sind alte Bewohner, die Uebrigcn langten 1750 an. hat jetzt 4.450 Einw. Der Centraiort der deutschen Colo-nisten in Bäcs. Seit 1756 Marktflecken, 500 Häuser im Jahre 1 763. zählt gegenwärtig 8.040 Blnw. Hat jetzt 2.650 Einw, Die .Magyaren sind alte Bewohner , die Slovaken Colo-nisten. Die Gründung der Pfarre und das Aufblühen des Ortes durch Deutsche erfolgte 1750. Dieses Cameralgut hat jetzt 2.855 Einw. Gründung der Pfarre 1 750; hat jetzt 2.300 Einw. Wurde 1751 zur kön. „Freistadt erhoben; hat jetzt 21.000 Einw. Die Serben sind eingewandert aus Slavonien und Dalmatien. (F. M. Areh. Fase. 32.) Jetzt 2.500 Einw. r Jetzt 1.700 Einw. i, 4-220 „ n 1.000 „ „ 050 „ 1 k 3 E - 'S - n tO ■_ h 4) ■M ~ S CO . - er 4 i* BD k rt 8 E s ■-> 'Z -i C G S S et C O M Name des Angabe di-r Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen uml Quellen. 17.52 SEenffff (Sena, Seyn, Segnia) Gränze Serben u.Kroaten (einst auch Uskoken) Maria Theresir Gegründet durch senonische Gallier, durch M. Corvin (1488) kön. Freistadt; im siebzehnten Jahrhundert Ilauptsitz der Uskoken; — 1742 ward Zengg der Comer/.ial-Intendanz zu Triest untergeordnet, und nach deren Aufhebung gegen Kapstadt, welches an's Provinciale kam, an die Gränze abgetreten und 1785 zum Freihafen erklärt. 1809 Hauptort des dritten Bezirkes der illyrischeu Provinzen, IS 14 wieder der Gränze als Militär-Com-munität einverleiht, hat jetzt 2.603 Kinw. 1753 Perlaszväros Temes Serben, Romanen Hofkammer-Prases Gf. Perlas Früher Szige, vonseinem Gründer Perlas genannt (Siehe F. M. Arch. J. 1761 Fase. 35), jetzt 3.91 4 Einw. "1 Tornyu i Csanad M n g y a r e n, R o m a n e n •si Gründung der Pfarre 1 753. Zählt jetzt 2.177 Einw. Väläg-ow A rad Magyaren, Deutsch«, Romanen n Ein altung. Ort mit der Burg Vilägos-var; die Deutschen kamen 1753 an (Gör-gei's WalVenslreckung am 1Au«just 1849) ; jetzt 7.440 Einw. 1754 lYylregryhaza Sabolcs S 1 o v a k e n , Magyaren, De utsche r> 800 Slovaken kamen 1754 aus Szarvas, Csaba etc. Hat jetzt IS.500 Einiv. 1755 Kara Vukovar Bars M agyaren (später Deutsche) vi Die Magyaren wurden 1765 durch Deutsche ersetzt, hat jetzt 1.975 Einw. 1756 Neu Koiiuth Deutsche ImJ. 1763 : 200 Familien (F. M. Arch. Fase. 32, Cothmann's Bericht), jetzt 2.570 Einw. 1757 Doroaslö i» M a g y a r e n T> A. a. O., hat gegenwärtig 2.640 Einw. 1759 A|tatfälva Csanad n n Im Jahre 1759 kamen aus den ohern Komitaten 360 Magyaren an ; auch erfolgte in diesem Jahre die Gründung der Pfarre (F. M. A. Fase. 32) ; hat jetzt 4.300 Einw. 1760 Veproväcz Bacs Mag y are n. D e utsche Maria Theresia Hatte im Jahre 1763 130 Familien (F. M, Arch, Fase. 32.), jetzt 2.980 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkongen mul Quollen. 1760 lloil sät;' Bäcs Deut sehe Maria Theresia Die Deutschen kamen 1 760 an die Stelle der Serben (Razen), Hodsäg war ein Hauptort der Colonisirung im Bäcser Distr. (F. M, Arch. Fase. ,32) jetzt 3.650 Einw. n menyliiizn Arad Deutsche, Slovake« n Gründung der Pfarre 1760bald nach Ankunft der Deutschen, hat jetzt 54!) Kinu. 1762 i\ovo.sello Bars n n Hatte damals 00 Familien, jetzt 1.29 t Kinw. w Itndina T) V r> Im Jahre 1763 220 Familien (F. M. Arch. Fase 35.). Jelzt 3.000 Kinw. Itautm a und Baracska 11 M a g y a r e n Hofkammer Magyaren an der Stelle der Serben, welche Gyurith bezogen (F. \\. Arrh. Fase. 32) (Gothmann), Dautovahatte 1768 109 Familien, zählt jetzt 2.600 Kinw., Baracska 2.800 Kinw. Topolyn n (F. M. Arch. Fase. 32.) 6.948 Einw. 176;; .Sa. Ivan n Deutsche n Die Deutschen kamen an die Stelle der Seihen, welche Gyurith bezogen, der Ort zählte im J. 170,5 nur 60 Familien, jetzt 2.360 Kinw. t T) Neu phiiippo-va ri r r> 1763 zählte der Ort nur 20 Familien, wurde 1769 durch Deutsche vermchri. bat jetzt 2.270 Einw. Ii Csanar-tiiltis D Deutsche, Mag y a r e n Maria Theresia 1802 war die Gemeinde so stark, dass sie einen Pfarrer erhielt. Gegen Wal lig 1.734 Kinw. 11 lll'lllscll , Krasse Deutsche n Die Deutschen wurden kurz vor Gründung der Pfarre (1763) angesiedelt. i 764 1'saiuul Temes Magyaren, Deutsche llaron Laflert Im J. 1764 wurde die migyarische Bevölkerung mit Deutschen vermehrt; jetzt 2.177 Bin w. ii Gyanaata n Deutsche (Reichsländer llofkaiumcr Jetzt 4.016 Einw. Froidori' 11 n Jetzt 733 Einw. 2G9 Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der An Siedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1764 Bekns Temes Deutsche, Serben llofkammcr Jetzt 3.238 Einw. Lippa i> Deutsche r Durch den Hofkammerrath Neumann wurde die deutsche Bevölkerung mit neuen Colonisten vermehrt Hat jetzt 6.157 Einw. 1764 CHittenbrunn Temes Schwaben V Jetzt 3.100 Einw. Die Colonisirung lei- 1765 • tete der Hofkammerrath Neumann. w Mereydorf Deutsche und Italiener Laut Bericht der Temeser Lande.sadinini-stration .1. 176.'! von der Armee herabgesendete Colonisten. Der Ort wurde zu Ehren des Generals Mercy benannt. Jetzige Einwohnerzahl 1.898. V Perjamos Toronlal R o tn a n e n mit Deutschen vermehrt n Zählt jetzt 4.183 Einw. Die Colonisirung leitete der Hofkammerrath Knoll. 1764 Neu-Arad A rad n n Die Einführung der Deutschen bewirkte 1766 der Hofkammerrath Neumann. Hat jetzt 4.51 (i Einw. 1765 Mzakeiliäz Temes i) ents che » Jetzt 2.746 Einw. Im J. 1765 hatte der Ort 300 Familien, die durch Hildebrand angesiedelt wurden. n Nendorf Toronlal n Bestand damals aus 1 50 von Neumann eingeführten Familien; ha t jetzt 1.503 Einw. 1766 Bilje t h ii n Maria Theresia Halte damals 254 Familien; jetzt 1.111 Einw. n SchÖIHlorf Temes n Hofkammer Hatte damals 300 Familien, wurde 1 7(MJ mit Deutschen vermehrt, hat jetzt 3.340 Einw. 11 Eiigelgbrunn ii n n Hatte damals 85 Familien, zählt gegenwärtig 985 Einw. « Billiet Temes n n Der Ort hatte damals 254 durch Hof-kammerrath Knoll eolonisirte Familien i jetzt 3.096 Einw. r> (;ia«'ov;ie/. Aracl n n Damals 250 Familien, jetzt 3.433 Einw. Name i des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Kumüates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1766 illiifryar-und IVacz-Pecska Ara d Magyaren, Deutsche, Serben llofkammer 1666 Gründung der Pfarre, jetzt 13.900 Einw. 1767 Hatzfeld Torontal Deutsche (aus Lothringen) ii \ Damals iOOFamilien, jetzt 6.286 Einw. 1 -I « i -1 ■£> Ol V 2 n Gross -Jecsa « 51 ii /S ^ Dainals200F«milien,jetzt2.412Einw. V u v Csatad n VI n J Damals 202Famllicn, jetzt 3.034Einw. rt Csiklova Krassö Deutsche Maria Theresia Gründung der Pfarre (1767). Dieses Cameralgut hat jetzt 2.256 Einw. rt Snderlak Aiad V) n Gründung der Pfarre; hat jetzt 2,084 Einw. TI Nasry S f.. Miklös Torontal Deutsche, Magyaren n Gründung der Pfarre; hat jetzt 10.427 Einw. Vi Mztarcsuvn Gränze Kroaten, Deutsche Hofkriegsrath Gründung der Pfarre;jetzt 3,478 Einw. 1768 Palota Csanäd M a g y a r e n, S lo va k en llofkammer Gründung der Pfarre. Dieses Cameralgut hat gegenwärtig 4.566 Einw. 1769 Graliacz Torontal Deutsche n Damals 200 Familien, jetzt 2.418 Einw. Die Colonisirung leitete Hofkammerrath Hildebrand. rt Hogarns n n n Damals 200 Familien, jetzt 2.415 Einw. Die Colonisirung leitete damals Hofkammerrath Neumann. n fteutscli Facset Krasso n Maria Theresia Mit Deutschen vermehrt, hat jetzt 1.390 Einw. 1770 Sz. Hubert Torontal. Franzosen, Deutsche Hofkammer Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.450 Einw. rt Kubin (Kovin) Grän/.e Serben, Deutsche Hofkriegsrath Einer der ältesten serbischen Orte am linken Donauufer; Erneuerung der Pfarre 1770; wo auch Deutsche angesiedelt wurden. Hat jetzt 4.119 Einw. Nam e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Koinitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1770 1771 Klein Jecsa Torontal Oeutsche Hol'kammer Hatte damals 100 Familien; jetzt 1.608 Einw, n Mas tort (Jöszeg) 55 55 55 Damals 78 Familien, jetzt 962 Einw. 55 Bentfeld 55 51 55 Damals 78 Familien, jetzt 1.226 Einw. 5) Szolteur (Szoltär) 75 Deutsche und Lothringer (Franzosen) 55 Damals 62 Familien, jetzt k04 Einw. 55 Charleville (Kis Tesmen) 51 55 55 Damals 62 Familien, jetzt hat der Ort 2.305 Einw. Szolteur und Charleville gehören zur Pfarre Sz. Hubert. 55 AibreeMsflor (Nagy Tesmen) 55 Deutsche 55 Damals 80 Familien, jetzt 1.572 Einw. 55 Marienfeld 55 55 51 Damals 80 Familien, jetzt 2.460 Einw. 55 Clinrlolten-Imrff Temcs Lothringer und 32 Tirol er Familien 55 Damals 32 Familien, jetzt 362 Einw. (Die Tiroler kamen aus dem Trienter Kreise). 55 Blumenthal 55 Deutsche und Lothringer (Franzosen) 55 93 Familien, jetzt 1.442 Einw. (Sämmt-liclie hier genannte Lothringer haben sich fast ganz germanisirt). 55 »rvifenthal 51 Deutsche 51 Damals hatte der Ort 32 Familien, jetzt wieder verödet und unbewohnt. 55 55 Altringren (Aldingena) > f ii Ii o 1 55 55 55 51 55 U Damals 32 Familien, jetzt 269 Einw. Ii = Damals 32 Familien, jetzt 122 Einw. \c 55 55 Buchberg-Iiiehtenwald 55 55 5t 55 55 51 h S Damals 32 Familien, jetzt hat der ,£ Ort 395 Einw. l| /-5 Damals 42 Familien , jetzt 320 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen um] Quellen. 1771 Smlatlna Granze Romanen liofkriegsrath Gegenwärtig 1.476 Einw. Itules Krassö 55 Maria Theresia liess walachische Uienstleule ansiedeln und gab ihnen einen katholischen Pfarrer. 506 Einw. (Das Nähere Tudom. Gyujt, 1H22 Nov. p. 115.) Tem es Deutsche 55 1 T 7 1 : Gründung der Pfarre; jetzt 1.531 Einw. 1773 Krellts-Stetten (Kreliczslc-dena) 55 55 Hofkammer Hatte damals 63. durch Hofkammcrrath Neuinaiin angesiedelte Familien, jetzt 815 Einw. ii Wiesenliaid Torontal 55 55 Damals 100 Familien; jetzt 830 Einw. ii Königshofen 55 55 Damals 41 Familien; jetzt 1.1 47 Einw. Ostern 51 55 Maria Theresia Damabi 5ti Familien durch Hotkammer- (Kis Komla) ratb Hildebrand colonisirt; jetzt 2.02S Einw. 15 Gottlob 55 55 Damals 200 Familien : jetzt 2.505 Einw. 51 Triebe wetter 55 55 55 Damals 300 Familien ; jetzt 2.911 Einw. • 1773 t.i Hnnisn Torontal M a g y a r e n .Maria Theresia Damals hob sich der Ort mit der Gründung der Pfarre. Gegenwärtig 2.113 Einw. 1774 Debelyaeaa Grunze 55 llolkriegsrath Bei .100 Magyaren kamen aus dem Vespri-mer Kom. Jetzt zählt der Ort 3.079 Einw. ii ftleyou Deutsche, S erb en ii Gründung der Pfarre: jetzt 2.SSO Einw. 1775 Nemet-Mokra Mar in aro s 0 b.-Oes t erreich e r und S a l z h u r g e r Hotkammer Zum Betrieb der Salzwerke ursprünglich colonisirt. später siedelten die Deutschen grösstenteils in den PfarrortOrosz-Mokra über. Nemet-Mokra hat jetzt nur 12 Einw. 55 l j Lnk Pest Magyaren 55 Nach der Uebcrschwemmung an der Stelle von Ö Lak wieder bevölkert; hat jetzt 1.411 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietet Landes oder Komitates Nationalität Bemerknilgen und ftaellen. 1776 Vojtek Temes Serben, Deutsche Maria Theresia Damals 154 Familien, die Ansiedlung leitete Freiherr J. v. itrigido, jetzt 1.209 Einw. » IHoravica n r> V) Damals 154 Familien; jetzt 1.785 Einw. n Hoinoiiea Cränzc Deutsche, Serben Gründung der Pfarre geschah 1776, bald nach Ankunft d. Deutschen; jetzt 4.591 Kinw . V) Jahuka n Deutsche, Magyaren VI Gründung der Pfarre;jetzt 2.847 Einw. 1777 Buceari vt Kroaten V) 1777 wurde Buceari von der Militärgerichtsbarkeit ausgenommen, 1779 zum Freihafen erklärt; zählt jetzt 2.152 Einw. n Kis-.lenü Arad It o m äsen, Magyaren, Deutsche lleligionsfond Gründung derPfarre(1777). Jetzt 1.549 Einw. 1778 Steierdorf Krassö Ob erst e i e r-in ä r k e r liofkammer Die Steiermärker kamen zum Bergbau dahin. Gegenwärtig 746 Einw. » Ncu-ltlohlova n Deutsche, Böhm c a n Gründung der Pfarre 1778 ; jetzt 3.662 Einw. w liistelek Toronlal Magyaren V) Gründung der Pfarre. Steht unter dem Magistrate von Szegcdin; zählt jetzt 3.077 Einw. 1780 Zcnta Bäcs Magyaren, Serben (einst auch Saporoger K o s a k e n) VI Die Kosaken wurden 1775 aus Bussland in Folge Aufruhrs vertrieben und gingen später als Ansiedler zum Ackerbaue über, starben aber, da sie sich nicht verehelichten, bald aus. Gegenwärtig hat Zenta 14.994 Einw. (Sieh' III. B„ 72.) 1782 Feketeheft-y n M agyaren V) Gegenwärtig 3.464 Einw. 1783 Omuruvic/.a n n VI Gegenwärtig 4.554 Einw. » Pacser n n V) Gegenwärtig 4.064 Einw. 111. 35 N a m ( l des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1783 Bakovär Temes Deutsche, Magyaren, S1 o v a k e n Joseph IL Gründung der Pfarre 1783 durch den Religionsfond. Jet/.t 1.591 Btnw. rt Beba Torontal Deutsc he, Magyaren Gründung der Pfarre 1783 ; jetzt 2.011 Einw. 1784 Torža Bäcs Deutsche Damals 500 Familien; jetzt 3.074 Einw. » Pade Torontal Magyaren, Deutsche n Gründung der Pfarre; jetzt 1.626 Einw. 1785 Berckel (Arkus) Pest Deutsc he n Der Ort hiess einst Arkus (Arkos); jetzt hat derselbe 1.571 Einw. n Červenka Bacs n n Damals 500 Familien; jet/.t 6.175 Einw. rt IVeu-Vcrbae n n » Damals 310 Familien; jetzt 2.820 Einw. it Ncmet-Pa-lanka r> n n Damals 200 Familien ;jetzt8.235 Einw. n Tetetlen Szabolcs Magyaren n Die Colonisirunggescbah durch dcnGra-fen Komaromy. Damals 200 Familien, jetzt 2.300 Einw. n Poiloliu Zips Deutsche n \Js § i S - Jetzt 1.880 EinAV. J _s faß *S fr! n Lublo n » r> J ? u Ja o * . 1 .3 r5 .- 0 f 1 1 -ä I "5 • Jet't 2.260 Einw-\u> ft 'S i | ( § u 6 g | « l Ja -S Ja § « " Jetzt 700 Einw. fe s s i s , > •- — ~ V) llauschcn-bach (Ruszbach) n *> V it Szt. Andras Tentes Deutsche, Serben n Gründung der Pfarre; hat jetzt 3.180 Einw. T) OTorizfeld Krassö Deu tsche, Magya ren Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.717 Einw. n Bafnik n Bulgaren (Krassovener) n Gründung der Pfarre, die Bulgaren gehören wahrscheinlich den alten Bulgaren an, welche die Magyaren bei ihrer Btnwende-rung trafen; hat jetzt 1.070 Einw. rt Nitzkyf'alva Temes Deutsche, M a g y a r e n n Gründung der Pfarre. Geh. dem Religionsfond ; hat jetzt 1.705 Einw. Nam e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansicdlung Jahr Ortes oder Gebietet Landes oder Komitatcs Nationalität Bemerkungen und Quellen« 1785 Oizidorf Temes Deutsche Joseph Ii. Gründung der Pfarre 1785; hat jeUt 2.730 Einw. 55 F.hcnriorf Krasse Deutsche, S 1 o v a k e n 15 Gründung der Pfarre 1785; hat jetzt 595 Einw. n Gyertyttmos Temes M a g y a r e n , Deutsche, Kroaten 55 Gründung der Pfarre 1785; hat jetzt 2.249 Blair. 1786 Dioszegh Pressburg Deutsche 55 Gegenwärtig 1.630 Binw. Siehe F. M. Arch. Fase. 32. r> Kis-Kcr (Kecr) Bäcs Magyaren 55 Damals 230FamiMen; gegenwärtig 2.635 Einw. — Diese und die (bis einschliesslich Lovrin) folgenden Colonien wurden in Folge des Patentes vom J. 1782 auf Cameralgütern angesiedelt. r> Szeg*heg-y n » 55 Damals 230 Familien; jetzt 3.215 Einw. n Malkes n Deutsche (aus der Ith eingegend) 51 Damals 230 Familien; jetzt 2.407 Einw. n Ujszivacz r> rt 55 Damals 135 Familien ; jetzt 7.650 Einw. n Zovc [Beere) n n " Damals 80 Familien; jetzt 3.216 Einw. tl Kula n rt 55 Damals 60 Familien; jetzt 7.127 Einw. 55 Parnbutj n rt 55 Damals 100 Familien; jetzt 4.125 Einw. n ILäcK-Militics n n 55 Damals 100 Familien; jetzt 2.619 Einw. n Brestovac Glänze rt » Damals 150 Familien ; jetzt 2.524 Einw. Steht unter dem KricgMiiiniste rium. n Kernjaja Bäcs rt 55 Damals 100 Familien; jetzt 3.219 Einw. *> Venrovacz 55 rt 55 Damals 160 Familien; jetzt 2.980 Einw. rt Csonoplj a 55 n 55 Damals 100 Familien ; jetzt 4.450 Einw. Name des Angabe der Hegierung oder des Gründers der Ansicdlung Jahr Ortes oder Gebietes Landet oder Koni tatet Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1786 Ilezdäii Biet Deutsch e (aus der llheingegcnd) Joseph II. Wurde 1742 ursprünglich durch Magyaren und Slovaken cnlonisirt und hatte nur 85 Familien. Jetzt 7.650 Einw. — 1786 wurden die Deutschen auf dem Cameralgute in Folge des Patentes vom J. 1782 angesiedelt. n Almas rt n Damals 100 Familien, jetzt zählt der Ort 7.600 Einw. 1 » I>ai'iivär Tenet Deutsch e, Magyaren, Slovaken rt Gründung der Pfarre; hat jetzt 960 Einw. Kis-itečkerek Torontal Deutsch c n Gründung der Pfarre; zählt jetzt 3.175 Einw. Itlokodič Krassö Bulgaren n Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.477 Einw. » Ottvos A rad Deutsche, Magyaren n Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.021 Einw. 1787 Jarek Biet Deutsche rt Der Ort bestand damals aus nur 80 Familien; jetzt 1.100 Einw. Ti ISag-j-Žam Krassö Deutsche, Magyaren rt Gründung der Pfarre; zählt jetzt 2.492 Einw. Ti Pankota Arad IM a g y a r c n , Deutsch«; n Gründung der Pfarre ; zählt jetzt 3.047 Einw. 1789 Pomn/. Pest S erben, M a c c d o-\V Lache n n Die macedonischen Whichen und Griechen kamen nach der Eroberung Helgrad's an. Jetzt hat der Ort 2.660 Einw. n Zichydorf Krassö Deutsche, M agyaren Ti Gründung der Pfarre; zählt jetzt 2.267 Einw. v IJ-Pannd Arad Deutsche Vi Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.203 Einw. rt Lovrin Torontal n n Gründung der Pfarre; hat jetzt 3.408 Einw. Name des Angabe der Regierung oder des Gründer* der Ansiedliing Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Koinitatcs Nationalität Bemerkungen und Quellen« 1790 Ilittbcr$r Temes Magyaren aus IIuves/, im Abaüjvarer Komi tat e Ungrische Hofkamiuer Damals 31 Familien. Die Magyaren des abgebrannten Ortes lluvesz wurden an die Stelle der entwichenen Rittberger Deutschen gesetzt; jetzt 1.892 Kinw. T) »lailiH-.-is Biet Magyaren Latinovits Der Ort hat jetzt 4.230 Kinw. n Elisaheth-s Hi lil (B besfalva, Erzsebet-varosa) Siebenbürgen Armenier (Haikan's) Leopold IL \ Die 1658 in Siebenbürgen aufgenom-1 menen, und 1696 mit Privilegien be-f schenkten Armenier dieser Städte erwirk-f teil (1790) für Klisaliethstadt und Szamos-V Ujvär die Eigenschaft königlicher Frei-f sliidte und erlangten 1 790 Sit* u. stimme Imwh> n n Tl l auf den Landtagen. Jetzt hat Elisabcth- UJVHP 1 stadt 2.200 Einw., darunter 690 Arme-J nier, und Szamos-Ujvär 3.850 Einw., / darunter 1.467 Armenier. » I.upak Krassö Bulgaren (Krassovener) n Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.007 Einw. 1791 Vnvsliii/.ii n Deutsche, S 1 o v a k e n V Gründung der Pfarre; hat jetzt 595 Einw. T) O Orsova Gränze Deutsche, Böh m e n, Magyaren, B o mane n n Gründung der Pfarre; zählt jetzt 1.103 Einw. 1792 Modo i Torontal Deutsche, Magyaren, Bu1 garen n Gründung der Pfarre. Gehört jetzt dein Bischöfe von Agram und zählt 4.171 Kinw. rt Rakofalva n Deutsche, M a g y a r c n Grat Näkö Gründung der Pfarre. Der Ort zählt 2.372 Einw. 1793 Franzdorf Krassö Ober-Oester-reicher Franz 1. Der (trt erhielt zu Ehren des Kaisers seinen Namen ; hat gegenwärtig 1.114 Einw. rt Ecska Torontal Deutsche, Magyaren, 11 1 y r i e r n Gründung der Pfarre; hat jetzt 4.494 Einw. 1795 Katliarinen-feld n rt n Gründung der I'farrc; und hat 2.189 Einw. Nam e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und (luellen. 1799 Lnxärfold Torontal Magyaren Graf Lazar Der Ort hat jetzt 1.750 Einw. 1800 Gyabako Gomör Slaven aus dem Ar-vaer Koinitate G raf Forgäcs Der Ort hat jetzt 360 Einw. Forg-acs-l'alva n rt n Gegenwärtig 496 Einw. n Antallalva r> 7) rt Gegenwärtig 416 Einw. 1801 Fai'däny Torontal Deutsche, Magyaren Franz I. Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.730 Einw. 1802 Koka n Kroaten, Magyaren, Deutsche n Gründung der Pfarre durch den Bischof von Agram; zählt 2.388 Einw. 1803 Vajda-Hunyad Siebenbürgen Magyaren, Romanen, Deutsche 71 Cameral Herrschaft. 14 deutsche Familien kamen aus dem Hauenstein'schen. Hat jetzt 1.340 Einw. n Stamoru Torontal Deutsche, Magyaren 71 Gründung der Pfarre. Hat jetzt 1.240 Einw. Ii Tarda n Magyaren, Deutsche n Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.270 Einw. 1805 Szärcsa n Deutsche, Slovak en 7t Gründung der Pfarre. Hat jetzt 2.745 Einw. n Kleiner ii Deutsche, 111y r i e r 71 Gründung der Pfarre. Hat jetzt 4.539 Einw. 1807 Traunau Krassö Deutsche 7) Gründung der Pfarre. Jetzt 1.232 Einw. n Ohsenir.i Torontal Deutsche, M a g y a r e n 7) Gründung der Pfarre. Hat gegenwärtig 1.637 Einw. n Kutin Arad Deutsche, SI o vak en V Gründung der Pfarre. Hat jetzt 3.339 Einw. Nam« ; des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1808 Deutsch-ilenija Torontal Deutsche Franz I. Gründung der Pfarre; hat 2.306 Einw. rt Csöka Magyaren, Deutsche, S 1 o v a k e n 71 Gründung der Pfarre; hat 2.684 Einw. * Szajun n Magyaren, Deutsche Gründung der Pfarre; zählt 2.512 Einw. n Kis-Orosz 55 n 15 Gründung der Pfarre; hat jetzt 2.804 Einw. 1809 Si- iiitindsdorf n Deutsche, Magyaren 55 Gegenwärtig 1.031 Einw. rt I.ukacsfalva 55 r> 55 Gegenwärtig 855 Einw. r> Gross-oder Nagj.Kikinda 77 Serb en, Magyaren, Deutsche 55 Gründung der Pfarre; hat jetzt 16.534 Einw. » Ritcz Szt.Peter 71 Deutsche 75 Gründung der Pfarre; zählt 4.181 Einw. 1810 HerczegTalva (früher Ujma-jor) Stuhlweisscn-burg Deutsche, Magyaren Dreta Anton Dreta Anton, Abt von Zircz, siedelte auf den Rath des Erzherzogs Joseph (Pa-latin) Deutsche und Magyaren auf der Pusta Ujmajor an und nannte das neue Dorf Her-czegfalva. 1818 um 12 Familien vermehrt. Gegenwärtig hat der Ort 1.561 Einw. Vt Szamid Torontal Deutsche, Magyaren, S 1 o v a k e n Franz l> Gründung der Pfarre; der Ort hat jetzt 1.894 Einw. n Fiizes Temes Deutsche (Tiroler) 55 Gründung der Pfarre ; damals 30 Familien, jetzt 2.149 Einw. rt Ilatonya Csanäd Magyaren, S1 o v a k c n 55 Gründung der Pfarre; hat jetzt 8.327 Einw. 2S0 Ni a D e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und (luellen. 1810 Buszbuuiinya Granze D e u t s c h e, S1 ov a ken, Magyaren Franz I. Gründung der l'farre. Die Ansiedlung wurde durch Anton Dreta gegründet. Jetzt hat der Ort 2.329 Einv. » .Soborsin Arad Serben, Deutsche n Alte Pfarre. Gegenwärtig 1.235 Einw. H 4l|i|iuva Gränze rt rt Alte Pfarre; jetzt 3.567 Einw. 1810 1835 AUbeg-Ujfalu 55 Magyar en, Böhmen, Deutsche n Hat jetzt 456 Einw. n V) Szt. Helena Klisabetlifeld n T) n rt n n j Siehe folgende Seite. 1812 Daruväi* Pozega Deutsche (Gotschcer) n Damals 56 Familien; jetzt 826 Einw. » Kölligs:; nud Krassö D e u t s c h e (Tirnlcr), 111 y r i e r r> Gründung der Pfarre. Hat jetzt 895 Einw. Die Tiroler starben aus, an ihre Stelle traten andere Deutsche aus der Nachbarschaft und Romanen. 1814 Preboli valja (leni TJ D eutsche (Falkensteiner) V Damals 141 Familien; jetzt 1.143Einw. « n Alhcrtfalva (Albreehtsdorf) Barany Deutsche Erzherzog Albrecht Gegenwärtig 640 Einw. » ■MhMnfeld Pest rt n Zu Ehren seines Gründers, Herzog Abbrecht von Sachsen-Teschen benannt; hat jetzt 350 Einw. 1815 Kasimir Wieselburg rt Erzherzog Karl Hat jetzt 270 Einw. 1817 Madarasz n n il Olüh-Hoino- Binar Deutsche (Tiroler) Klobusitzky Gegenwärtig hat Madaräsz 410, Oläh-Homorögh 870 Einw. 1821 Božovic Gränze Deutsche, Böh m e n Franz I. Gründung der Pfarre ; hat jetzt 2.282 Einw. fr N a Rt e des Angabc der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1823 Wolfewicse Gränze C e eh e n aus dem Küniggrätzcr, Bunslauer und Caslauer Kreise Holzpächter Magyarly von der Hofkammer-Regie Gegenwärtig 257 Einw. 1830 n Wolfsberjr V rt » Hat jetzt 597 Einw. » Weidenthal rt n 7> Hat jetzt 500 Einw. n Elisahcthfeld rt n 71 Hat jetzt 118 Einw. rt Sv.t. Helena rt V n Hat jetzt 338 Einw. n Lindenfeld 71 n 71 Hat jetzt 116 Einw. 11 Weltzenried n » 71 Hat jetzt 266 Einw. n Helme liersruhe rt n W Hat jetzt 237 Einw. n Kavenska rt jj 17 Hat jetzt 356 Einw. 11 Kihentlial rt rt 11 Hat jetzt 186 Einw. n Frauenwiese rt rt 71 Hat jetzt 281 Einw. n Schünthal 'rt rt »» Hat jetzt 123 Einw. n .Schumi tza 11 n » Hat jetzt 43 Einw. n INeu-Schup-panek n n 17 Hat jetzt 444 Einw. 1824 Torontal Deutsche Franz I. Gründung der Pfarre. Prior Auranae. Hat jetzt 2.006 Einw. 1825 Ilencek 'fernes r> 71 Gründung der Pfarre. Hat 1.329Einw. 1826 Gross- .1 oll Ii 11-nesdorl" (Praesad) Gränze C e c hen Hofkammer Hat jetzt 642 Einw. T> Klein-Johan-nesdorf T» 11 71 Hat jetzt 460 Einw. 71 Veliki SBdency 71 17 71 Hat jetzt 810 Einw. III. 36 Name des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Kom i tat es Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1826 Neu-Ulaniinek (Laminek) Granze Cechen Ifofkainmer Hat jetzt 76 Kinw. 55 Plaviüca 15 55 Hat jetzt 460 Kinw. 55 Knex Torontal Deutsche Franz I. Gründung der Pfarre 5 hat jetzt 3.681 Kinw. » Ujvar » Deutsche, Magyaren ii Gründung der Pfarre; hat jetzt 665 Kinw. n J&noefBld •n 51 Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.806 Kinw. 1828 Erncszthaza 55 Deuts che 15 Gründung der PfaiTe; hat jetzt 1.704 Kinw. 1829 l'ng\-Ccrnja vt Magyaren 51 Gründung der Pfarre. Steht unter dem Finanz-Ministerium und hat 2.722 Kinw. 1832 Mnlenitzfalva 55 Deutsche, M a gyar e n » Gründung der Pfarre; zählt jetzt 882 Kinw. 1833 Bfagry-Ko-väeshäz Csanad Magyaren, S1 o v a k e n 55 Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.644 Kinw. 1835 CsöV/.telek Torontal D euts ch e Ferdinand L O) Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.630 Kinw. H Kevermcs Csanad Magyaren 55 Gründung der Pfarre ; hat jetzt 2.269 Kinw. 1836 I* i.s-.la rlo.i 55 51 u Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.797 Kinw. 1837 Dug-osclo Torontal Deutsche 55 Gründung der Pfarre; hat jetzt 1.531 Kinw. 1838 Apücza Csanad Magyaren Hofkammer Gründung der Pfarre; der Ort wurde ursprünglich von Privaten gegründet. 1844 wurde er vom Freiherrn von Ambrözy auf 146 Familien vermehrt und mit firarischen Vorschüssen zur Tabak-Colonie eingerichtet 13.541 (F. M. Arch.--- 1844); hat jetzt 1.219 266 Kinw. N a m e des Angabe der Regierung oder des Gründers der Absiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1839 Bolncz Torontal Deutsche, Magyaren Ferdinand 1. Gründung der Pfarre; der Ort hat jetzt 1.020 Einw. 71 Cavoš ii 71 n Gründung der Pfarre ; hat jetzt 778 Kiuw. t >rvena-Mt'fryn Bulgaren Hofkammer Auf dein Prädium der Cameral - Gemeinde Ö licssenyö gegründet, wurde später vorn Freiherrn von Arnbrözy auf 200 Familien vermehrt und zur Tabackpflanzung eingerichtet. Jetzt 485 Finw. 1842 Saida Wieselburg Deutsche Erzherzog Karl Hat jetzt 360 Finw. Der Ort erhielt seinen Namen zur Erinnerung an den Seesieg, welchen Erzherzog Friedrich bei Saida in Syrien erfocht. Deutsch-Sz. Wihaly Torontal »i Ferdinand I. Gründung der Pfarre. Gegenwärtig 1.018 Einw. » Bočar n Deutsche, Magyaren » Gründung der Pfarre; der Ort hat jetzt 778 Einw. 18431) IJrmenyhiixa Temes Magyaren llofkauimer Enthielt ursprünglich 100 Familien, deren jede mit 16 Joch Ackergrund dotirt 8.106 wurde. (F. M. Arcli.----- 1845.) Jetzt P. P. 970 Einw. 11 Kis st. Peter Kis-Telt'ii 71 17 Deutsche 71 71 71 1 Auf dem Prädium des Ortes Varjas > gegründet. Jetzt enthält Kis St. Peter \ 600, Kis-Telep 280 Einw. i) Die hier folgenden t'J Orte wurden 18411 auf den Danaler und Arad-Modencser königlichen ('ameral-Domänen zur Betreibung der Tab a k - C u 1 tur angesiedelt. Die erste Anregung- geschah durch den Temeser Cameral-Administrator, Freiherrn von A m I) r ö i. y , welcher den bezüglichen Vorschlag im Jahre 1842 an die allgemeine llofkammcr eingab. Nach einer zu diesem Zwecke unternommenen Reise des damaligen 11 <> 1 'ratlies und Tabakfabriken-Dircctora Baumgartner (nachmals k. k. Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten) wurde der Colonisationsplan gutachtlich der Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet, welche er auch am 6. Juli 1843 erhielt. — Freiherr von Ambrö/.y wurde mit der Organisirung der Tabak-Oolonien behaut. Kür die Gärllcr erschien gleichzeitig ein Regulativ in Bezug auf die Bebauung der über-lassenen Grundstücke, die Modalitäten der Ernteablieferung und die Gemeiiideangelegenheiten. (Kinaiiz-Minislerial-Archiv Prä.sid. Zahlen 9.396 v. J. 1842; 43 , 704, 3.781», 4.8« , 4.89t> v. J. 1843.) Name d e a Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansicdlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Kutnitates Nationalität Bemerkungeo und (tucllen. 1843 Kovacsi Temes Magyaren, S1 ovake n Hofkammer Hat jetzt 140 Einw. n Aurelhäza Torontal Magyar e n Wurde auf dem Cameral - Prädium Sziläs gegründet und enthielt 200 Familien. Die Magyaren kamen aus Sz. Martnny, erhielten Vorschüsse und eine Brücke über den Itegacanal auf ärarische Kosten. (F. M. 13.587 Arch.- 1844): hat jetzt 808 Einw. 270 Auf dem Cameral - Prädium Pakacz mit Vorschüssen /.um lläuserbaue angesiedelt. Jetzt 650 Einw. » Ijhely Tl Deutsche n n Ktibekhazn TT Magyaren r> Ursprünglich 145 Familien, welche Vorschüsse zum Häuserbau bekamen. Die Colonie erhielt den Namen zu Ehren des Präsidenten der allgemeinen llofkammer, Freiherrn von Kübeek. Jetzt 056 Einw. n O Szent Jvä-ny Szigrcth *> J i) ■ Ti Ursprünglich 100 Familien; jetzt 441 Einw. M Tüviske« Csatiäd Ti n Zählte ursprünglich nur 10 Familien 25.436 (F. IM. Arch.-1843). Auch auf dem 420 nahe liegenden Petzkaer Tretplatz wurden 4 l'abak-Coliiiiislen angesiedelt. Jetzt zählt Töviskes 70 Einw. Veka » n Ursprünglich 20 Familien, im Jahre 5.204 1844 auf 80 vermehrt (F. M. Arch. —-- 04 1844). Jetzt 330 Einw. lt iii'ilj lii^ j es Tl rt n Ursprünglich 60 Familien, welche aus Apathfalva kamen. Jetzt 170 Einw. Ti JMednyansz-kyhaza Ti Ti Enthielt Anfangs 45, später 200 Familien , welche bei der Gründung und später wiederholt Vorschüsse bekamen. Die Colonie wurde auf dem Prädium Kövegy gegründet und zu Ehren des Präsidenten der ung-rischen llofkammer, Freiherr v. Medny-ansky, benannl. Jetzt 624 Einw. N 8 m c des Angabe der Regierung oder des Gründers der Ansiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Kinn j Utes Nationalität Bemerkungen und Quellen.. 1843 Albert! Csanäd Magyaren, Slovaken Hofkammer Der schon 1703 von der Familie Sce-lec/.ky gegründete Ort erhielt 1843 eine Vermehrung durch Tabak-Colonisten. Jetzt 3.053 Einw. » Ambro av In Iva (auch Ambrö-zyhaza) M a g y a r e n n Ursprünglich 130 Familien, welche auf dem Prädium Kunagola mit Vorschüssen angesiedelt wurden. Der Cameral-Verwalter Mattyasowsky gab dem Orte zu Ehren des Freiherrn von Ambrözy, welcher die ganze Colonisirung veranstaltete, den Namen. Jetzt 512 Einw. SfagyMaylath » n » 100 Familien wurden auf dem Prädiuin (Maylälhfalva) Turegyhaza angesiedelt, und erhielten hei der Gründung und im Jahre 1844 ärarische Vorschüsse. (F. M. Aich- 1844). 403 Jetzt 496 Einw. » Almas i Arad Deutsche n Hat jetzt 742 Einw. n Geocztelep « Magyaren Hat jetzt 886 Einw. Ii Baumg-artcn (Fakert) n V) Ursprünglich 30 Familien. Die Colonie erhielt den Namen zu Ehren des Hofrathes und Tahakfabriken-Directors (nachherigen Ministers) Baumgartner, welcher dieTabak-Colonisirung eifrigst unterstützte. Jetzt 39 4 Einw. n Zimand Magyaren, Deutsche Enthielt ursprünglich 50 Familien, welche aus Üj-Pannäd kamen, und jede mit 10 Joch Ackergrund dotirt wurden. Gegenwärtig 5.002 Einw. 1845 Säjr Csanäd Deutsche Csanäder Capitel Hat jetzt 2.002 Einw. Steht unter dem Csanäder Capitel. n Liebling' Temes Religionsfond Der Ort hat jetzt 3.130 Einw. n Normet Krassö Bulgaren Hofkammer Gründung der Pfarre 1845. Die Bulgaren gehören wahrscheinlich den alten Bulgaren an, welche die Magyaren bei ihrer Einwanderung trafen. Jetzt 816 Einw. n Nag-y-Lak Csanäd Magyaren, Slovak en Gründung der Pfarre; hat jetzt 11.725 Einw. N a m o des Angabe der Regierung oder des Gründers der Absiedlung Jahr Ortes oder Gebietes Landes oder Komitates Nationalität Bemerkungen und Quellen. 1845 Ituziasch Temes Deutsche, Magyaren, Slovak en Ferdinand I. Der Ort hat gegenwärtig 1.591 Einw. 1846 Szcdres Toina Magyaren Graf Stephan Bezcredy Hat jetzt 542 Einw. n Pittvaros Csanäd Magy ar e n aus Nagy-Lak Ferdinand I. Der Ort zählt 2.300 Einw. n Oravicza Krassö Magyarisirte üöbmen n Hat 4.706 Einw. r> llcschitza n Slaven n Der Ort hat 1.384 Einw. n Siebenbürgen Deutsche (Würtembcr-ger) Stephan Roth, Pastor zu Niemesch in Siebenbürgen Die Eingewanderten wurden in die Stühle : Hermaiinstadt, Mühlbach, Kronstadt, Mediasch, Leschkirch, Reismarkt, Broos, Schässburg, Gr. Schenk u. Repa eingetheilt. Beilagen. Imnoplatloiis Haupt Instruction. ddo. 11. Jänner 1772. (F. M. A. Banaler Acten Fase. 36 '). i. IIa die Geometrische Au.smas.se die Grundsaule ist, auf welche das ganze Ansied-lungsgeschäfl gebanel werden muss. so wird vor allen nöthig seyn, dass das ganze Land durch eigends dazu bestirnte Ingenieurs, oder Erd-Messer genau aufgenomrn werde. Vorzüglich aber 2. Müssen die jenige Districte, dir zur Bevölkerung die beqwemsten zu seyn scheinen, und zwar die dermahligen Dorfsgrunde ausgemessen werden, damit man sehen könne, wie viel sie überflüssigen Terrain besitzen folglich wie viel Sie noch Inwohner einnehmen , und ernähren können. Ist es ein Deutsches Dorf, so mu.ss die nach der Berechnung ausfallende Anzahl neuer Colonislen vor allen dahin gesetzel werden. Ist e.s aber 3. Ein Walacliisch. odet" Ratzisches Dorf, das überflüssige Gründe hat, und ist selbes nicht mehr in Antrag' von dauen weggeschoben zu werden, so können die von diesem Orte zuschiebende National-Unterthanen dahin eingetheilet werden. 4. Wann derley überflüssige Dorfsgründe einmal mit Inwohnern besetzt sind, so müssen erst alsdann die Pradien, die bis daliin noch immer zur Viehzucht bestimme! bleiben, zur fmpopulalion hergenommen werden. 5. Vorzüglich aber werden die jenigen zu wählen .seyn, die den Waldungen, und Wassern am nächsten Hegen, eine vorteilhafte Laage zum Weinhau nebst guter Luft auch frisches und gesundes Brunen Wasser, dargegen aber wenig Marasto haben. Von den Ingenieuren, 6. Hey der Attsmass derley J'nedien , — oder anderer Gründen werden die Ingenieurs die etwan zu entdeckende schlechte Hotler, oder Granitz-Hannen wehrend ihrer Operation alsogleich erneueren, und wo tlererselben gar keine sind, neue anfwerffen lassen , auch beyde dereiisclbeu , das i.sl die alten, und die neuen in ihren Karten durch zweyerley Zeichen genau anmerken , auch die Distanzen von einem zu dem andern mit Zahlen andeuten. 7. Die liissc , oder Karlen müssen nach der hier suh Lit. A. beiliegenden Ideal-ltiss, und den dabey befindlichen Mass-Stab alle in gleicher Grösse , und Einfassung dergeslallen verfertiget werden, dass Sie hernach in ein Buch zusam gebunden werden können. 8. Hey einem jedem Hisse ist auf einem Kxtra-Dlat eine kleine Besehreibung- von der Lage, und Gegend des aufgenomenen Terrains von der Güte dessen Erdreiches von dem Geometrischen Inhalt desselben an brauchbaren sowohl, als unbrauchbaren Boden, und andc- ') Diese and die folgenden Beilagen werden mit der Schrei hart ihrer Quellen hier gegeben. I * reu etwami dabey vorkommenden Merkwürdigkeiten nach dem snb Lit. B. an verwahrten Formular bey zunicken. Ferners. 9. Müssen die neu anzulegende Orler die künftigen Acker, Wiesen, und Weingarten bey den Waldungen die zerschiedene Arten des Geholzes, die Gebüsche. Marasle, Mühlen, Brünen, und dergleichen mit ihren immer gleich beizubehaltenden Zeichen in den Hissen angemerkt; werden , worzu hier dass Muster suh Lit. C. angebogen ist, 10. Wenn nun ein Buch solcher Karten fertig ist, so muss zu dessen Anfang ein Index über dessen Inhalt nach dem hier suh Lii. D. beiliegenden Formular gemacht werden, aus welchen zu ersehen ist, wie viel ein jeder Ort Häuser, und wie viel dessen Grundstücke Joche enthalten, wie Solehe in Ganze, Halbe, und Viertl Bauernhöfe entweder unter die Untertha-nen schon ahgctheilet worden, oder erst abgetheilet werden sollen? wie viel sodann übrig bleiben, folglich wie viel noch Inwohner hinzugesetzet werden könnten? 11. Unter der Ausmessung muss auch gleich ein Ort gewählet, und in der Karte angezeigt werden, wo das neu zu erbauende Dorf angeleget werden könnte. Wobey dann zu beobachten, dass solches nicht zu weit von dem Mittel des Terrains entfernet seyn müsse. Wenn durch «las Fnedium ein Bach, Canal, FIuss, oder Landslrassen durchgehet, so wird es am besten seyn, das Dorf nahe dabey anzulegen, und zwar den schlcgleslen, jedoch aber keiner Ueberschwenmiung ausgesetzten, hingegen auch keine allzu tieffe Brüne erforderlichen Grund hiezu zu erwählen. 12. Ist sodann ein solches Pncdium zur Ansiedlung einmal bestimmt, so muss solches dem Pachter, der sein Vieh darauf stehen hat, alsobald bekannt gemacht, und denselben zu Räumung des Terrains ein discreter Termin gesctzel werden, damit ei- Zeit gewinne für sein Meli ein anderes Ort aufzusuchen. 13. Schon in dem vorhergehenden Herbst muss die Veranstaltung zu dein neu anzulegenden Ort gemacht werden; Es müssen nämlich durch einen Ingenieur die Haupt, und Quergassen aasgesteckt, und der allzeit in der Mitte anzutragende Platz zur Kirche, Pfarhof. Schul- und Würts-Haus ausgezeichnet, nicht münder in einer jeden Gasse einige öffentliche Brüne, welche noch den nämlichen darauffolgenden Winter zu graben, angedeitet werden. 14. Die Hauptgassen, damit die etwann entstehenden Feuersbrünste nicht so leicht sich verbreiten können, müssen 18. bis 20. Klafter, und die Zwerggassen 0. bis 8. Klafter breit seyn. 15. Der innere IfausgTiind muss TT), bis 100. Klafter lang, und Vi. bis 15. Klafter breit, die Gebäude aber alle nur auf einer Seite des Hausgrundes mit der einen Gübclwand auswerte gegen die Gas.se solchergestallen gebauet seyn. dass zwischen den Gebäuden zweier Aachbarn ein zwischen Baum wenigstens von !). Klafter weit frei bleibe. 16. Die Ställe, Schupfen, oder Scheuern sollen den Bauern nicht änderst zu bauen erlaubt seyn, als hinter ihrem Wohnhaus in gerader Linie gegen den Garten zu, keines Wegs aber Qwer des Hofes, damit Feuersbrünsten die Flamen nicht soweit durch derlei Zwerg, oder Mittel-Gebäude sich von einem Haus zu dem anderen verbreiten können. 17. Da nicht alle Haushaltungen gleiche Grösse, und Kräften haben, so kann auch nicht eine jede einen ganzen Bauernhof von 37. Joch Feld benutzen. weSSwegen dann die Gründe eines jeden Dorfes in Ganze. Halbe, und nach Umständen auch Viertl-Bauern-Höfc abgetheilet werden können. Jedoch 18. Sollen in einem Dorf nie weniger, als der dritte Theil aber auch nicht mehr als die Helfte Ganze, der übrige Theil hingegen Halbe Bauernhöfe angelragen werden. Wo Weinwachs ist , kann der grösste Theil zu Viertl Bauern gemacht werden. 10. Bey dieser Abtheilung ist aber nicht glatter Dings diese Zahl der 37. Jochen in 2. oder 4. Theile zu zcrthcilen, sondern auf einen halben Bauernhof 21 Joch, und auf einen Viertl 13 Joch zu rechnen, und zwar folgender massen .* Auf einen Halben Vier» An Acker 24 Joch 12 Joch 0 Joch ,, »Viesen 4 m 3 Weide 6 », 4 „ 3 „ „ llausgruml t „ 1 „ 1 „ Zusammen 37 21 „ 13 ,. 20. Hey Abtheilung dieser Gründen muss etwas unansgetheilt zurück behalten, und darauf bedacht werden, dass ausser den Bauern-Gründcn noch ein Stuck Wiesen, und Weid für das nö Iii ige Vieh des Pfarrers, und Schulmeisters, der Districts-Beamten, wenn einige da sind, des Würls, Fleischhackers, und einig anderer llaudwerksleuten übrig bleiben muss. 21. Die Acker , und Wiesen, müssen einer jeden Haushaltung besonders ausgesleckl, und mit kennbahren Zeichen, das ist mit Steinen, Flocken, Hannen, oder Furchen bezeich-net werden, am besten aber ist es, wenn /.wischen /.wey Ackern ein 2 oder 3 Sehnen breiter Rand, oder Itan (wie man ihn hier zu Lande nennet) gelassen wird, welcher eben nicht verfahren gehet, sondern alle Jahr abgemahet werden kann. 22. Die Ackerfelder müssen in drey Tafeln, oder so genante Breiten abgetheilt werden, so, dass alle Jahr eine davon brach liegen bleiben könne. Dieses ist zu verstehen, dass ein jeder Bauer ein jedes Drittel seiner Acker in einem andern Felde haben müsse, damit alle Jahr das ganze Dorf ein Drittel ihrer Acker zugleich liegen lassen , und solches Brachfeld zur Viehweide gebrauchen kann. Solchergestalten werden % Acker immer im Bau bleiben, und V,-, zwey Jahr nacheinander besäet werden. 23. Die Wiesen können entweder einem jeden Bauern in einem, oder nach Beschaffenheit des Terrains in mehreren Stücken zugetheilct werden. Nur ist dabey die Vorsicht zugebrauchen. dass ein Stück von dem andern durch Ziehung Helfer Furchen abgesondert werde. 24. Bey Auslheilung beyder obiger Grundstücken ist zu beobachten, dass, wenn Z. F. die Acker jenseits des Ortes liegen, so muss der Bauer, der diesseits das erste Haus in dem Dorfe hat, auch den am nächsten liegenden Acker, oder Wiesen, der letzte aber in dem Dorf auch den letzten, oder äusserslcn Acker, und Wiesen bekommen, damit solchergestalten die Distanz so viel möglich in eine gleichlieil gebracht, und ein Ifnterthan vor dem andern mit der Entlegenheit seiner Felder nicht mehr, oder weniger beschwehret werde. 2.">. Die gemeine Hutweide ist in soweit es die Beschaffenheit des Grundes zuläsl, immer gleich au nächsten um das Dorf herum angetragen, damit erstlich der Bauer die Bequemlichkeit habe, ein, und anderes Stuck-Vieh in der Nähe weiden zu lassen. Zwcytens damit das Melk-Vich, welches nach Deutscher Landesari auch zu Mittag eingetrieben wird, durch die weite Entlegenheil der Weide nicht allzusehr abgemattet werde. Und endlichen Drittens: Damit nicht ein jedes unvermerkt aus dem Dorfe entlauffendes Slnek-Vieh in denen gleich daran gelegenen Saaten, oder auch die zur Weide vorüber treibende Heer den grossen Schaden verursachen möchten. Von Anlegung und Erbauung der Dörfer, und vorläufigen Veranstaltungen. 2(>. In einem jeden District soll die Ober - Aufsicht über die Absiedlung einem von den zwey ersteren Beamten dem Verwalter, oder Gegenschreiber oder sonst einem geschickten Manne aufgetragen, die Besorgung aber der bey den einzehlnen Orlen« vorkommenden Manipulation, und Bestreitung der kleineren Ausgaben der Unter-Verwaltern, oder in Ermanglung derselben einigen eigends hierzu aufstellenden Subjeetis überlassen werden, welche letztere jedoch zwey, drey, und nach Beschaffenheit noch mehr Örter zu besorgen haben können. 27. Für die Seelsorge, als auch dass 2 bis 3 Dörfer einem liupopulalious-SchaiTcr, oder Ispan, welcher nur ein geringer Mensch seyn kann, überkommen mögen, wird die Obrigkeit das Nöthige veranstalten; Indem letzterer ohnumgänglich nöthtg ist, um samt denen Richtern die Leute immerhin zur Arbeit, und zu einem Verdienst anzuhalten , sie stets zu visitiren, und ihre Eigenschaften wohl auszuforschen, indem man sich hauptsächlich nach solchen iu all. und jeden richten muss. 28. Die Beamten nun werden, so bald ein Prffidiuiu, oder ein anderer Grund zur Inipopulation bestimmet, das Dorf nach obiger Vorschrift ausgesleckct , und die Gründe abge-theilt sind, noch in dem Herbst, die zum Ackerbau bestimmte Felder durch eigends hierzu aufzudingende Untherthancn aufeeissen, oder umackern lassen, damit der Rassen den Winter über verfaulen, und folgendes Frühe Jahr sogleich die Sommerfrüchten desto bequemmer angebaut werden können. 29. Sollen dieselben das zu den Gebäuden erforderliche Holz noch im spalten Herbst schlagen, und sodann durch den Winter nebst den zum Decken beuöthigten Hohr auf den Bauplatz herbey führen lassen. Auf gleiche Art müssen. 30. Thür- und Fenster-Stöcke durch den Winter vorläufig zubereilet werden, dass solche gleich bey dem Stampfen, oder Setzen der Häuser mit eingeslampfet, oder eingesetzet werden können. 31. Die Dachscharen, Durchzug-Räume, Gespere, und alles was zum Daehsluhl gehöret, muss vorläufig nach der bestirnten Maass der Häuser zur Ersparung der Transpurls-Uukösten gleich in der Waldung behauet, und zugerichtet, auch die Dachlatten, oder Baten nebst Weiden zum binden herbey geschalVet werden. 32. In dem darauf folgenden Frühjahr ist sogleich der Aufaug der Gebäuden mit einem Würlshaus zu machen, welches 4 Zimmer, eine Kamer, ein Keller, ein Knebel, und eine grosse Stallung haben, und mitten in dem Orte stehen soll. Zugleicher Zeit sind auch 10 bis 12 Ordl. Bauern Häuser mit solcher Geschwindigkeit aufzurichten, dass solche wenigstens bis Anfangs May ganz fertig dastehen. Wie dann auch zur nämlichen Zeil zwey Gemeinschaftliche Backöfen zum Behuf der anlangenden Colonisteu, damit sie sich ihr Brod gleich selbst backen können, hergestellct werden müssen. 33. Die aus einer Kochel, und zwei Zimmern bestehende Uolonisteiihäuser können alle nach den hier beylicgeiideu Riss in einer Grösse, und Gestalt entweder aufge.stampfet, gesetzet, oder von Kothziegeln, oder auch von Holz mit Flechtwerk da zwischen, wie es nämlich der Grund, und die Umstände zulassen , und auf welche Art es am wohlfuilesten 8©yn kann, erbauet werden, jedoch soll es einem jeden (Kolonisten der das Vermögen dazu hat, freystehen, sich auf eigene Unkosten nach Belieben ein grösseres, schöneres, und beqwe-meres Haus zu bauen. 34. Alle bey dem Bau vorkommende Zimmermanns, Maurer, Dachdecker, Schlosser. Tischler, Glaser, und dergleichen Arbeit soll Häuser, oder Sluckweiss veraecordiret und bey einem jeden Haus gleich bezahlet, nicht aber nach den Taglohn gearbeitet werden. 35. Das Schulhaus ist sodann auch gleich aufzurühren, und zwar dergestalten, dass anfänglich keine Zwerg, oder Scheidwände in demselben gemacht werden, damit im Anfang bis zu Verschaffung einer besseren Kirche der Gottesdienst darin gehalten werden könne. Solches Gebäude kann hernach jederzeit mit den nöthigen Seheidewänden versehen, und zur Schule zugerichtet werden. Wenn gleich im Anfang auf ein solches neues Ort ein Geistlicher Seelsorger angestellet werden solle, so kann demselben bis zu Erbauung eines förmlichen Pfarrhofes ein gemeines Colonisteu Haus zu seiner Wohnung eingeraum et werden. 30. Wenn sich unter denen Colonisten einige Zimmerleute, Maurer, Tischler, und der-ley bey Gebäude nöthige Handvverksleute befinden , so ist solchen nicht nur allein ihre dabey verrichtende Arbeit, so wie denen andern aufgedungenen baar zu bezahlen, sondern auch derley Arbeiten ihnen vorzuglich vor andern Fremden zukommen zu lassen. Es soll ihnen jedoch freystehen, oder mau solle vielmehr sie dazu bereden suchen, dass sie den bey den Bau ihrer eigenen Häuser verdienten Lohn zu dem Ende freywillig zurücklassen möchten , damit die auf ihren Häusern haftende Schuld desto kleiner ausfallen, und sie solche meistens desto leichter abzahlen können. 37. Wenn sich einige Colonisten über die ihnen erbaute Häuser zur Aufnahm ihrer Wirtschaft Ställe, Schupfen oder Scheuem auf eigene Unkosten erbauen wollen, so sind Sie mit. dem dazu benölhigten Bauholz unentgeltlich in diesem Lobwürdigen Vorhaben zu unterstützen, jedoch mit dem Beding, dass sie sich in solchem Falle das Holz aus den Waldungen selber her-bey führen müssen. 38. Weil der gute Fortgang des Häuserbaues öfters schon durch den Mangel genügsamen Hohrs geheinmet worden, so könnte dieser Schwierigkeit am füglichsten abgeholfen werden, wenn die neu ankommende Leute, besonders die etwas Vermögen mit sich bringen, daliin beweget würden, dass sie sich zu ihren Häusern auch Fruchtstadl baueten, in selben ihre Frucht auf deutsche Art mit Flegeln auslreschten, und hernach das Stroh in Schab bindeten. Dieses wird von einem zweifachen wichtigen Nutzen seyn. Denn erstlich könnte das ordentlich aufbewahrte Stroh in Ermanglung des Rohrs zum Häuserdecken gebraucht werden, und zweitens würde die ausgetroschene Frucht weit reiner, folglich auch in mehreren Wert seyn , als die ausgetrettene. 3!). Noch vor der wirklichen Anlegung eines neuen Dorfs muss in dem vorhergehenden Herbst in den alten Deutschen Ortern publiciret werden, dass, wann jemand sein Haus an neu ankommende Leute verkauften , und sich dafür gegen eine neue zweijährige Bcfreyung auf ein Prodrom anssässig machen wolle, so soll er sich bis 1. Januar bey dem Verwalter-Amt melden. 40. In ein jedes ganz neu zu erbauendes Ort lind wenigstens zwölf solche alte Worte vor allen anzunehmen. Diese bekommen ausser obiger Befreyung keine Hülfe, sondern werden angehalten ihre neue Häuser bis zum Heumachen zu verfertigen, um neu ankommende Leute ebenfalls bey ihnen einquartieren zu können. Aus diesen Leuten wird der Ehrlichste zum Richter bestellet, und Sie müssen insgesammt den neu ankommenden in allen die Anleitung geben. 41. So bald die Zeit der würklichen Absiedlung herankömmt, muss in das Würtshaus ein Würt mit dem nöthigen Getränk bestellet werden, welcher darauf sorgen muss, dass die ankommende Leute Fleisclj bekommen, so ist es auch. 42. In diesem neu anzulegenden Örtern gleic anfänglich ein gutes genussbares Mehl an einem Lüftigen, und trockenen Orte in Bereitschaft zu halten, damit solches den ankommenden Leuten sogleich ausgetheilet, und Sic sich in den gemeinschaftlichen Backöfen ihr Rrod backen können. Von dem Kirchenbau. 43. Die Kirchen, und die Pfarrhöfe in den neuen Örtern müssen vermög Allerhöchsten Entschluss auf Unkosten des Höchsten Aerarij erbauet werden. Doch ist hierbey darauf zu sehen, dass dieser Kirchenban immer vorzüglich in dem grÖsstcn, volksreichesten, und zwar solchen Örtern vorgenommen werde, all wo sich Colonisten schon in einem solchen Zustande befinden, dass die bei dem Bau nöthige Fuhren, und Handarbeiten zu Verringerung der Unkosten gratis verrichten können. 44. Die Kirche» müssen der Zahl der Inwohner nicht so genau angemessen, sondern etwas grösser angetragen werden, damit Sie die durch die Jahre Anwachsende Menge Volk künftig in sich fasse» können. Solche müssen /.war solide, aber nicht zu prächtig, und mit unnützen Zierath überhäufet werden. 45. Von derlei neu zu erbauenden Kirchen wird jedesmal noch das vorhergehende Jahr der Riss samt den Ueberschlag hicher einzuschicken seyn, damit solcher vorher approbiret, oder abgeänderet, und sodann die nöthigen Baumaterialien vorläufig zu rechter Zeit herbeyge-Schaflet, und vorbereitet werden können. 4 t Ii e i 111 n g. Dotirung der Ansiedler. Die Dotirung der Ansiedler selbst, ist der eigentliche Endzweck der Hereinheruffung, und Verthcilung der Einwanderer, von dieser wird in gegenwärtiger Ablhcilung gehandelt. Zuerst werden die dabei zu beobachtende allgemeine Grundsätze, und dann die besondern hierüber erflossenen Vorschriften angefÜhret. Allgemeine Grundsätze bei der Dotirung1. '§. 35. Fremde Ansiedler sollen nicht mit Na/.ionalisten vermischt, sondern in neue Dörfer angesiedelt werden. Bei der Ansiedlung kommt zuerst zu beobachten» dass die fremden deutschen Ansiedler nicht mit den Nationalisten vermischt, sondern in neue anzulegende Dörfer angesiedelt werden. *) Vid. Normal. S. 18. Nr. 3510 vom 10. April |?H0. - §. 30. Krippclhafte, und zum Ackerbauuntüchtige sind zur Ansiedlung nicht anzunehmen. Krippclhafte, und zum Ackerbau wegen ihrer Leibesbeschaffenheit, oder hohen Alter untaugliche sind zur Ansiedlung nicht geeignet, und es sollen auch derlei Leute nicht nach Galizicn eingeleitet werden1). Wenn es aber doch geschehen sollte, so fiele solches demjenigen zur Last, der sie eingeleitet hat, und es miiste im wirklichen Ereignissfall hievon an die Hofstclle die Anzeige gemacht werden. Jene hingegen, die unter Wegs, oder hier Landes, während der Ansiedlung verunglückt sind, und folglich schon den vollen Anspruch auf den Schutz des Staats haben, können, Leibesgebrechen halber nicht Verstössen werden, sondern, wenn sie ihrer Wirtschaft durch sich, oder ihre Familie, oder Knechte vorzustehen nicht im Stande sind, mithin die Bedingnisse, unter welchen sie angenommen worden, nicht erfüllen können, muss ihr Grund verkauft und sie sodann nach der Armenpolizeivorschrift behandelt werden, und ist in jedem derlei Falle von dem betreffenden Wirtschaftsamt an die Administration Bericht zu erstatten. §. 37. Ansiedler, die weder Profession noch Ackerbau versieben, sind ihrem Schicksal zu überlassen. Ansiedler die weder eine Profession, noch den Ackerbau verstehen, und folglich die Bedingnisse, unter welchen sie aufgenommen worden, nicht erfüllen können, sind ihrem Schicksale zu überlassen, damit sie nicht einem andern guten Ackersmann zur Unterbringung den Plaz entziehen, weil sie nur unter der Bedingniss aufgenommen worden, dass sie entweder mit einer Profession , oder mit dem Ackerbau ihre Nahrung sieh zu verschallen im Stande seyn werden; sollten sie aber dennoch wegen ihrer Familie, Bereitwilligkeit etwas zu lernen , oder andern guten Eigenschaften billige Rücksicht verdienen, so wird unter §. 85 deren Behandlung näher bestimmt. 6, 38. Vermögliche Ansiedler sind nicht durch widrige Unterbringung zur Auswanderung zu verleiten. Bei vermöglichen Ansiedlern muss der besondere Bedacht genommen werden, damit selbe durch keine widrige Unterbringung zur Auswanderung verleitet , und dadurch auch «andere von der Ansiedlung abgesehrecket werden. 99, Gleiche Religionsgenossen, und auch Blutsverwandte sind beisammen zu dotiren. Weil es sowohl in Rücksicht auf die Seelsorge, als den Unterricht der Jugend beschwerliche Folgen nach sich ziehet, wenn Ansiedler von verschiedenen Religionen beisammen dotirt werden, so ist diese Vermischung sorgfältig zu vermeiden, und sind immer in einem Orte gleiche Religionsverwandte beisammen zu dotiren ~). Gleichwie auch in Ansehung jener Kameralansiedler, die nirgends anders, als bei ihren Verwandten untergebracht werden wollen, nach Möglichkeit getrachtet werden muss, dass ihrem Verlangen, allenfalls mit Verwechslung gegen andere, nicht in Verwandtschaft stehende Familien, Genüge geleistet3), wo aber dieses nicht möglich wäre, sie wenigstens auf den — ihren Verwandten nächst gelegenen, zur Ansiedlung bestimmten Gütern untergebracht werden. Sollten sie sich damit nicht begnügen, und alle Ansiedlungsörter, in welchen ihre Do-tirung möglich ist, ausschlagen, so sind sie ihrem Schicksal zu überlassen. §. 40. Katholiken sind nahe an Klöstern und Pfarreyen zu loziren. Zu Erleichterung der Seelsorge bei katholischen Ansiedlern ist der Redacht zu nehmen, damit selbe, so viel möglich, nahe bei Klöstern, oder lateinischen Pfarreyen ihre Dotirung erhalten *). l) Vid. Normal, vom 31. Jänner Nr. 339 pag. 86. 3) Vid. Normal, vom 13. September 1783. 3) Vid. Normal, vom 12. September 1785. 4) Normal, vom 12. April 1783. Nr. 2088. §. 41. Von Vertheilung der öden, und Maierhofsfeldern an die Ansiedler überhaupt. Zu Unterbringung' der zur Kamcralansiedlung- nach Galizicn eingeleiteten Ansiedler sollen nebst den vorhandenen öden Gründen, und Rottungen, die auf den kameral und geistlichen Gütern befindliche Maierhöfe verwendet, und nur auf jeder Herrschaft 1, 2, oder höchstens 3 Maierhöfe, nach Maass ihrer Grösse und Notwendigkeit verbleiben. Damit aber auch den Nationaluntcrlhancn nicht alle Aussichl zu Ve» grösscrung ihrer Possessionen abgeschnitten werde, so muss bei Vcrlheilung der Maierhofsfelder auch auf die Grundbedürftigkeit der Nationalunlerthanen, und Unterstützung der Robotabolitionsanstallen Bcdachtgenommen, und die zu dem Ende nöthigen Grundstücke vorbehalten werden1). Und da auch die Erfahrung bisher beslältiget hat, dass die Anlegung deutscher Ansiedlungen nicht wohl von statten gehet ; So ist der Redacht zu nehmen , damit derlei Gründe, wo solche vorhanden sind, eher an grundbedürflige Nationalunterthanen vcrtheilet werden3). Um aber durch ZiiUieiluiig blosser Maierhofsfelder alle Ansiedluugsjilätze nicht auf einmal zu erschöpfen, und nachher zu weiterer Unterbringung der Ansiedler, an Gründen Mangel zu haben; So müssen sich auch die deutschen Ansiedler nöthigen Falls, die Dotirung auf öden Gründen, gegen die hieraufgeselzten Freyjahre gefallen lassen'), wozu jedoch immer die stärkere, gesündere, und arbeitsamere Familien fürzuwählen sind, damit die höchste Absicht leichter, und sicherer erreichet werde. Auch müssen die Ansiedler bewogen werden, allenfalls mit Zugestehung mehrerer Begünstigungen , als z. It. noch einer Kuh, oder Schweines , die Lozirung in Gebürgsgegenden anzunehmen , und wenn sie sich hiezu nicht bequemen wollen , können sie auch durch Sperrung der Verpflegung hiezu bemüssiget werden. Damit den Ansiedlern nicht blosse Hoitlingen, oder Moräste zugetheilt werden, wovon sie in ersten Jahren auch nicht den nöthigsten Unterhalt ihrer Familie erschwingen können, und auf diese Art dem Aerarium durch lange Zeit mit der Verpflegung zur Last fallen würde. Indessen müssen sie sich (wie bereits erwehnet worden) allerdings auch zur Annehmung einer derlei Zotheilung von Roll- oder Gebürgsgründen bequemen. Aus dein vorhergehenden folget : dass nur auf jenen kameral und geistlichen Gütern die Ausiedlung deutscher Kolonien statt finden könne, wo nach Abschlag der Gruudbe-dürftigkeit der Nationaluiilcrthancu, und des nach Befund für die Herrschaft beizubehaltenden einen — oder mehrere Maierhöfe hiezu genügsamen Grundstücke erübrigen, und der Ausiedlung sonst keine aus den Ortsumständen herrührende Hindernisse entgegen stehen, als z. B. der gänzliche Mangel an Brenn- und Bauholz, und die Beschwerlichkeit solches aus entfernten Gegenden herzuholen. §. 42. Grundaufnabiu- und Vertheilung überhaupt. Um zu bestimmen, wie viele Ansiedler bei jeder der nach obigen Grundsätzen zur An-siedlung geeigneten Herrschaften untergebracht , und dotirt werden müssen, ist erforderlich: dass alle vorhandene, sowohl Maierhofs als öde Gründe ordentlich autgenommen, hie-von die zum eigenen Betrieh für die Herrschaft beizubehaltenden Maierhöfe, und die zu besserer Dotirung der Nationalisten nöthigen Gründe abgeschlagen, und sonach die zur Ausiedlung erübrigende Grundstücke ordentlich ausgewiesen werden. Nach beendigter Grundaufnahme folget die Vertheilung der diesfälligen Gründe, die Aussackung der neuen Ortschaften, und die Bearbeitung des Plans, nach welchen solche angelegt werden müssen, dann die Bauart und wirkliche Grundzulheilung. J) Vid. Norm, vom 28. Julii 1781». pag. 2fM. s) Norm, vom 18. Junii 1785. Nr. Prot. 15%. 3) Norm, vom 6. August 1785. Nr. Prot. 176. Ehe hieven umständlich er gehandelt wird, muss vorhero bestimmt werden, wie viele Grundstücke einer Familie zuzuthcilen kommen, und was bei Anlegung neuer Ansiedlungen überhaupt, sowohl in Absicht auf die Bauart und Lage, als Grundzutheilung zu beobachten ist? §. 43. Dorfslage, wie solche beschaffen seyn soll. Bei Auswahl des Plaz es , wohin ein neues Dorf zu stehen kommen soll, muss vorzüglich wohl überlegt werden, damit selbes a) so viel möglich in der Mitte der zu vertheilenden Grundstücke bestimmt werde, weil dadurch die Ackersleütc einen beträchtlichen Umweg auf ihre Felder, und die dabei vorfallende umsonslige Abmaltung des Zugviehes ersparen. b) Ist es für den Inwohner, und das Aerarium vortheilhaft, wenn der Dorfsplaz auf einer Anhöhe, oder wenigstens an derselben fargewählet wird, weil dort festerer Grund als in der Tiefe und Ebene anzulrcfen ist, die Häuser dem Verderhen nicht so viel ausgesetzt, und die Waldungen in der Folge länger hin verschonet bleiben, auch der Gesundheitsstand durch bessere Luft und mehrere Trokne dabei gewinnet. c) Ist es in dem Falle, wo zum Beispiel ein Dorf von mehr als 50 Häuser angeleget werden soll, eben nicht am besten solches nur mit zwoen Reihen von Häusern zu verschen, weil durch die hieraus erwachsende Länge ein Theil deren beim Anfang oder Ende wohnenden Bauern, mit ihrem Vieh, wenn sie sich auf die Weiden oder Felder verfügen sollen, sehr beschweret wären. Aus dieser Ursache ist es besser, wenn bei grossen Dörfern ein oder zwo Quer — oder sogenannte Zwcrchgassen, nebst der Haupistrasse, oder, wie es die Umstände erheischen, auch zwo Hauptgassen mit etwelchen Zwerchgassen bestimmt werden könnten. d) Muss darauf gesehen werden, damit der Dorfplaz nicht gerade auf den besten Ackergründen angeleget werde, welches sonach die Notwendigkeit nach sich ziehet, damit e) auch die Häuser selbst, um nicht eine namhafte Strecke von guten Aeckern zu ver-liehren, nicht zu weit von einander gebauet werden, weshalb ein Zwischenraum von 10 Klaftern allerdings hinreichend ist. f) Ist die Umzäunung der Häuser vorne, gegen die Strasse nicht nöthig, sondern es müssen eines Theils zur Verschönerung und andern theils zu Abwendung der Flammen bei ausbrechender Feüersgefahr, zwischen den Häusern selbst, dann zwischen diesen und der Landstrasse, Linden, Felber, oder andere Bäume gepflanzt wTcrden. g) zwischen den Häusern und Scheuern wird der Raum zum Hof mit 15. Klafter hinreichend sein. h) zwischen der Landstrasse, und den Häusern muss von beiden Seiten ein ordentlicher Graben unterhalten werden. Die Strasse selbst muss eine verhältnissmässige Rreite von 4 bis 5 Klaftern haben, die Zwerchgassen hingegen können etwas schmäler sein. i) Bei Anlegung eines neuen Dorfes kommt auch fürzudenken, ob selbiges anders wohin eingepfarret werden könne, oder eine eigene Kirche und Geistlichen nebst Pfarr und Schul-haus nöthig habe? im letzteren Falle müste ein hiezu schicksamer Platz einstweilen vorbehalten, und seiner Zeit ein ordentlicher Riss, und Uiberschlag eingesendet werden, welches auch, in wie weit es die Vorbehaltung des Plazes betriff, von den protestantischen Beth-häusern, Schulen, Pastors-und Schulmcisterswohnungen zu verstehen ist. k) Hat ein jedes Dorf, wenn es von andern Ortschaften entfernet ist, die Herstellung eines Wirthshauses nothwendig. Dieses aber fodert von darum eine sonderheitlichc Uiberle-gung, weil es hiebei darauf ankommt, ob das Getränk in diesem Dorfe selbst erzeugt wird, oder anders woher zum Ausschank abgeholt werden muss. Allem Ansehen nach wird sich das Aerarium gezwungen sehen , künftighin in den Kame-ralherrschaften das Bier und den Brandwein thunlichstermassen selbst erzeugen zu lassen, wor- nach also in eiucr kameralherrschaft nicht aller Orten grosse Wirthshäuscr (wobei das ersagte Getränk zugleich zu erzeugen wäre) nöthig sein werden. Es hängt demnach die Grösse und Beschaffenheit des zu erbauenden Wirthshauscs von den Umständen ab, worüber allemal zuvor die Bisse und Bauüberschläge eingeschickt werden müssen. I) Die Grabung und Anlegung der nöthigen Brunnen, muss mit Bücksicht auf die Ortsumslände, und Bedeckung des hinlänglichen Wassererfordernisses, unternommen werden. §. 44. Bauart der Ansiedlungshäuscr, Stallungen und Scheuern. Die zu erbauenden Wohnhäuser sollen für alle Kolonisten gleich gebauet werden , und kann diesfalls kein Vorzug statt linden *). Jedes Haus hat aus einer grossen Stube, einer Nebenkammer, einem Vorhaus, Küche, und Backofen, einer kleinen Geräthekammer, dann Slalluug auf Melk- und Zugvieh zu bestehen; nur kommen den stärker dotirteu, so 30. und 40. Korelz Grund erhalten, wegen grösseren Viehstand auch ihre Stallungen zu vergrössern, und sonach ihre Häuser auf 9. bis 10. Klafter in die Länge, dann 4Va Klafter in der Breite anzutragen, wo solche doch auf eine halbe Ansässigkeit höchstens mit 8Va bis 9. Klaftern in die Länge zureichend sind. Die Scheuern sind bei halben Ansässigkeiten nur mit einer bequemen Dreschtrenne, und einer Panse zu beschränken; Bei grösseren Ansässigkeiten aber können doppelte Pausen statt finden. %, 45. Grundzutheilung. Die Grundzulhcilung für die Ansiedler belrefend, kann kein Bauernansiedler mit weniger als 20. bis 25. Koretz Grund, nach Beschaffenheit der Gieba dotirt werden2), weil eine mindere Grundzulhcilung kein hinlängliches Auskommen reichet, zu stäten Klagen An-lass giebt, und diese Familien doch immer fast allein beim Ackerhau ihren Unterhalt finden müssen ; Bei den zur begünstigten Ansiedlung eingeleiteten Familien aber ist auf ihr wirklich beihabendes, und ohne Widerspruch und Zweifel besitzendes Vermögen zu sehen; Wenn dieses sich über 200 II. erstrecket, sind sie mit 30. Koretz Grund zu dolireu. Wenn es aber 500 11. erreichet, oder übersteiget; So kommen ihnen 40 Koretz an Grundslücken zuzuteilen; jedoch sind bei so bemerkter Zutheilung die Hut weiden nicht be-grifen, welche den Gemeinden besonders zugetheilt werden müssen. Die schon seit mehreren Jahren zur Kameralansiedlung eingeleitete, aber noch nicht dotirlc Familien sind, wenn sie Vermögen besitzen, nach obigen, für die begünstigten Ansiedler fürgeschriebenen Bedingnissen , von welchen nicht abgewichen werden kann, zu bebandeln. Wenn einer aus den schon im Laude befindlichen Fremden Ansiedlern vor seiner Do-tirung, durch Erbschaft, oder auf andere Art einiges Vermögen erwerben sollte; so kann selber ebenfalls zur begünstigten Ansiedlung genommen, und nach Maass seines erwiesenen Vermögens behandelt werden. §. 46. Vorzubehaltende Gründe für Pfarrer, Schulmeister , Richter, und zu Unterhaltung- der Gemeindstiere und Hengste. Bei der Grundvertheilung an die Ansiedler, müssen jedoch folgende Gründe vorbehalten werden. a) Wenn die Scclsorgc bei akkatholischen Ansiedlungsgemeinden gleich dermal, oder in Hinkunft die Anstellung eines eigenen Pastors notwendig machet, so erhält jeder angestellter Pastor durch die ersten 3 Jahre 300 II. rh. jährlich vom Aerariuin als eine Besoldung8), *) Norm, vom 12. April 1786. Nr. 3003. pag."355. 3) Norm, vom 3. September 1785. pag. 309. 3) Vid. G. Resolutum ddo. 6. Junii 1785. Nr. 3316. und werden ihm noch 6 Koretz, Aussaatgrund, nebst einen massigen Garten und Hausgrund, jedoch nicht Steuerfrey eingeräumet. Es ist aber darob Sorge zu tragen , womit die Anstellung der Pastoren ohne Noth nicht vervielfältiget, und in dieser Rücksicht an jenen Ortschaften, die nur 1% Stunde von einem Bethhaus entfernet sind, kein eigener Seelsorger angestellet, sondern höchstens jenen Ortschaften, wo die Zahl der Akkatholiken nicht 75 Familien erreichet, ein Kantor zugegeben werde. Wo übrigens ein allgemeiner Riss für die Wohnungen der akkalholischen Seelsorger zu verfertigen, und dabei zum Hauptaugenmerk zu nehmen ist, dass selbe für ihre Familien zwar hinlänglich geräumig jedoch so wenig als möglich kostbar angetragen werden. b) Da bei den deutschen Ansiedlungsortschaften, sowohl katholischer als akatholischer Religion, mit Rücksicht auf den »Stand der Volksmenge, und die Zahl der schulfähigen Kinder, Normal- oder sogenannte Trivialschulen errichtet werden sollen, So müssen auch für den anzustellenden Lehrer, nebst einem massigen Gartcngrund, 6 Koretz Ackerfeld vorbehalten werden. c) Da die Hutweiden nicht einzelnen Bauern , sondern ganzen Gemeinden zuzutheilen kommen1), so muss bei jeder Gemeinde ein schicklicher Plaz zur Hutweide im Vcrhältniss mit der Zahl und Grösse, den Ansässigkeiten, und des damit verbundenen Viehslandes vorbehalten werden: es wäre dann Sache, dass die Ansiedler zu der so erwünschlichen Stallluttc-rung geneigt j und zu bewegen wären, sich mit grösserer individuellen Grundzutheilung statt der Gemeinhutweiden zu begnügen. d) Wenn zu Erzielung einer besseren Viehzucht bei jeder Gemeinde , nach Maass der vorhandenen Anzahl an Kühen und Stuften, ein oder mehrere Gemeindstiere, und Hengsten zur Zucht unterhalten werden müssen; So muss auf deren Unterhaltung fürgedacht, und zu dem Ende bei den neu anzulegenden deutschen Ortschaften, wo die Gründe noch nicht vertheilt sind , ein verbaltnissmässiger Grund vorbehalten werden "). §. 47. Von der Grundaufnahme, Vertheilung und Verfassung der Plans zu Anlegung neuer Ansiedlungso rtschaften. Nach demjenigen was §§. 43. 44. 45. et 46. von der Lage und Beschaffenheit der neuen Ansiedlungsortschaften, von der Bauart der Häuser, und von der Grundvcrtheilung an die Ansiedler festgesetzet worden ist, wird nunmehr zu der Grundaufnahme, und Verteilung , dann zu Verfassung der Plans , zu Anlegung neuer Ansiedlungsortschaften selbst geschritten. Dieses ist ein Geschäft der zu dein Ende eigends bestellten Ansiedlungsingenicurs, welche solches unter der Leitung der Wirthschaftsämter zu Stande zu bringen haben. Die ökonomische Grundsätze sind in den obigen 4. §§. 43. 44. 45. und 46. angeführt worden, nach welchen sich bei der Arbeit selbst auf das genaueste benommen werden muss. Es kommt daher in den folgenden §§. darauf an: die Wirksamkeit der Ansiedlungsingenicurs, ihre Beschäftigung, und ihr Vcrhältniss gegen die kameral Wirthschaftsämter zu bestimmen. §. 48. Ansiedlungsingenicurs sind den Wirthschaftsamtsvorslehern untergeordnet. Da Sc. Majestät zu Bestreitung der beim Ansiedlungsgeschäft vorfallenden geometrischen Arbeiten eigene Ansiedlungsingenicurs zu bestellen bewilliget haben; so ist zugleich auch verordnet worden'1): dass diese Ingenieurs unmittelbar den Wirlhschaftsamtsvorstcheru untcr- *) Norm. von. 6. März 1784. Nr. 827. pag. 97. 3) Norm, vom 0. Oelober 1784. Nr. 4320. pag. Ulli. 3) Vid. Norm. 20. April 1785, pag. 240. geordnet seyn sollen, nur haben die Amtsvorsteher denselben mit gebührender Achtung zu begegnen, und sind alle daraus entstehenden Beschwerden zu vermeiden. §. 49. Beschäftigung der Ansiedlungsingenieurs. Die Beschäftigung der Ansiedlungsingenieurs, bestehet in der Ausmessung, Aufnahm und Vertheilung derjenigen Gründe, welche zu Anlegung einer neuen Ansiedlung bestimmt sind: in Bearbeitung der Grundvcrthcilungsplans: Aussteckung der neu anzulegenden Ortschaften, und Bearbeitung der Dorf, und llausplans; zu deren Anlegung nach den oben §§. 43. 44. 45. und 46. festgesetzten Grundsätzen , dann Verfassung der Grundvertheilungstabellen und Kö-stenüberschlägc der Ansiedlungsgebäuden. §. 50. Verfassung der Grunduufnahms, und Vertheilungsplans. Die Grundaufnahms- und Vcrtheilungsplane von jeder neu anzulegenden Kolonie, müssen zweifach verfertigt, denselben die Grundberechnungen beigefügt, und der Maasstab mit 1. Wiener Zoll auf 100 Klafter angenommen werden; der Brouillon ist beim Amte zu belassen, und eine Kopie muss an die Administration eingesendet werden. Von den ganz neu angelegten Ortschaften müssen, in so weit es die Häuser, Stallungen, Scheuern und Gärten, dann die Lage und Gestalt des neu anzulegenden Dorfes betriff, besondere Plans, im grossen Maasstabe verfasst, und diesen Planen an einem Ende der Grundriss sammt Facciade und Profil von einem Haus, Stall und Scheuern beigefüget werden; ein Exemplare hievou hat beim Amte zu verbleiben, und eines ist mit dem obbemeldeten Plan an die Administration einzusenden. §. 51. Einsendung der Besehäftigungsraporle von den Ansiedlungsingenieurs. Die Ansiedlungsingenieurs sind verbunden, über ihre Beschäftigung monatlich ordentliche Beschäftigungsraporten durch das Wirthschaftsamt an die Administration einzusenden. Diese Raporfe müssen mit der Unterschrift des Amtsvorstehers, welcher die Arbeiten der Ingenieurs zu kontrollircn hat, bezeichnet, von selben koramisiret, und unter seiner eigenen Dafürhaftung bestättigt werden; dass die im Itaport angesetzte Arbeit richtig geschehen scyc: jeder Ingenieur, welcher einen Baport entweder gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit, oder nicht verlässlich einsendet, ist für jeden Fall zu einer Geldstrafe von 1 Dukaten zu verhalten, und ihm solche an seinen Taggeldern abzuziehen. Um aber die obbemerkten Beschäftigungen der Ingenieurs, vor deren Beendigung die Dotirung der Kolonisten nicht vor sich gehen kann, bestmöglichst zu beschleunigen, sind die Ingenieurs zur wahren Thätigkeit anzueifern, mit dem Beisatze , dass sie auch an Sonn und Feyertägen keineswegs müssig zu seyn, und bei regnerischen Tagen, wo die Arbeit auf dem Felde unthunlich ist, sich mit Zeichnungen und andern Berufsarbeiten im Zimmer zu beschäftigen haben *). §. 52. Taggeld-Ausmass für Ingenieurs, nebst andern Emoluiuenten. Die Ansiedlungsingenieurs erhalten Sommers und Winterszeit 2 II. rh. täglich , ohne Arrha Abzug2), nebst freien Quartier in herrschaftlichen Gebäuden; wenn sie aber in einem herrschaftlichen Gebäude nicht untergebracht werden können, haben sie die von ihnen ausser den Kammeralgcbäuden beziehenden Wohnungen aus ihrem eigenen zu bestreiten *}. Vid. Norm, vom 0. August 1785. päg. 288. *) Norm, vom 22. Jänner 1785. pag. 225. ") Norm. 14. August 1784. pag. 171. Bei der Feldarbeit werden denselben 5 Handlanger bewilliget, welche zu Ersparung der haaren Beköstigung soviel möglich, aus der Robot beizugeben, oder zu Ersparung der Verpflegung gegen Taglohn, aus den Ansiedlern zu nehmen sind. Zu Winterszeit werden jedem Ingenieur monatlich 2 Klafter Brennholz und 5 Pfund Un-schlittkerzen bewilligt; sie sind verbunden des Tags wenigstens, bis 7 Stunden, und auch bei Lichte zu arbeiten, da das Kopieren eben so gut bei Lichte, als bei Tage von statten gehen kann, wenn ein Paar Lichter hinter das Kopierglas gestellt werden1). §. 53. Ansiedlungshau. Sobald bei einer Herrschaft, nach Maass der vorhandenen Maierhofs- und andern Gründen bestimmt ist: dass daselbst eine deutsche Kolonie angelegt werden könne, und nach aufgenommenen Ortsumständen die Zahl der daselbst unterzubringenden Kolonisten festgesetzt ist; so muss sogleich zum Ansiedlungsbau geschritten werden, ohne damit so lange zuzuwarten, bis sämmtliche Gründe durch den Ingenieur vermessen und aufgenommen sind, weil dieses oft eine längere Zeit erfordert und die Dotirung der Kolonisten dadurch der höchsten Absicht zuwider, allzu lange verzögert würde, über dieses aber jedem Wirt-schaftsamle, die Zahl der vorhandenen Maierhofsfelder nach der Aussaat bekannt ist, und dermal bei der Stcuerrcgulirung ohnehin sämmtliche, sowohl Maierhofs, als öde Gründe vermessen worden sind , woraus sich die Zahl der unterzubringenden Kolonisten mit Rücksicht auf die $$. 43. 44. 45. et 4G festgesetzten Grundsätze leicht bestimmen lässt. §. 54. Bau der Häuser, Scheuern und Stallungen. Die allgemeinen Grundsätze, nach welchem Maasstabe die Häuser, Scheuern und Stallungen für Kolonisten erbauet werden sollen, sind bereits so, wie auch die Beschaffenheit der Dorfslage seihst §§. 43 et 44 festgesetzt worden; daher nur noch die besondern, in Absicht auf den Bau selbst, die hiezu zu wählende Materialien, und den Kostenaufwand betreffende Maassregeln und Vorschriften anzuführen kommen. a) Obschon die Ansicdlungshäuser an Grösse und Gestalt nach der §. 44 gegebenen Weisung allenthalben gleich sein sollen, so gestattet doch die Verschiedenheit der Landesgegenden nicht, diese Gleichheit auch in Absicht auf die Wahl der Baumaterialien allenthalben zu beobachten, weil zum Beispiel bei einer Herrschaft ein Theil oder die gantze Erfor-derniss des Bauholzes mangeln kann, mithin von den allenfalls vorhandenen Steinen, oder in deren Abgang, von egiplischen Ziegeln, oder von sogenannten Flechtwerk, nach hungari-scher Art mit gestampften Laimwändeii gebauet werden muss »). Es ergibt sich auch der Fall, dass hin und wieder wenigsten der Grund von Mauer, das übrige des Hauses hingegen von Holz errichtet, und in Ermanglung der Schindeln das Dach mit Stroh gedeckt werden muss. Es ist sich also hierinn durebgehends nach den Ortsumständen zu richten und an keine kostbare Bauart zu binden, wo solche mit wohlfeilem Kosten den Ortsumständen gemäss erzielt werden kann 8). b) Ist noch darauf zu sehen, dass unter den Dächern durch grosse Gübellöcher Licht an-angebracht, und die Dächer dadurch zu Verwahrung allerlei Vorräthe tauglich gemacht werden. c) Der Oberboden der Stallungen und der Geräthkammer ist nur mit Breitsehwarten zu dielen. Auch hat jeder Ansiedler in seinem Hause sodann die Legung eines guten Estrichs selbst zu besorgen, nur die Hausstuhe selbst in jedem Hause muss, mehrerer Reinlichkeit wegen, mit Brettern ausgedielet werden. V) Vid. Normal, vom 8. Jänner 1785. pag. 221. 3) Vid. Norm, vom 12. April 178G. pag. 355. Nr. 3003. 3) Normal, vom 12. April 1786. pag. 355. Nr. 3003. Die Rauch fange der Kolonistenhäuser müssen durchaus gemauert seyn, indessen wird den Wirtschaftsämtern obliegen, die notwendige Ersparung hiebei zum Augenmerk zum nehmen. Es muss also vorzüglich in Ueberlegung gezogen werden, wie am leichtesten und schicklichsten die Rauchfange und Feuerheerde mit Ersparung der kostbaren gebrannten Ziegeln jedoch gut, und dauerhaft hergcstellet werden können? ob nicht ein Thcil der Zimmerwände nächst der Ofenheit-zung mit einer Feuermauer von egiptischen Ziegeln, oder sonstigen auf dem Dominio vorfindigen guten Bausteinen aufgeführet, hieran der Feucrheerd angelegt, der Rauchfang und Mantel auf diese Mauer und gute Mantelbäume aufgesetzt, diese aber auf der entgegengesezten Seite mit guten Eichensäulen oder egiptischen ungebrannten Ziegeln unterstützt werden können. Es kommt hiebei noch auf die Prüfung und Untersuchung an, ob nicht auf der Herrschaft und bei jenen Orten, wo gebauet wird, tauglicher Laim zu Erzeugung haltbarer egiptischer Ziegel vorhanden sey? wobei sich jedoch von Selbsten verstehet, dass wegen Haltbarkeit des Baues nicht nur die gute Jahreszeit, sondern auch hinlänglich geschickte Arbeiter gewählet werden müssen. d) Muss darauf fürgedacht werden, dass bei jedem deutschen Ansiedlungsdorfe in einer angemessenen Entfernung ein gemeinschaftliches Hanf- und Flachsdörrhaus erbauet werde, wozu die Herrschaft jedoch nur das Materiale zu verabfolgen, die Ansiedler aber die Arbeit zu bestreiten hätten. §. 55. Beischaffung der Baumaterialien. Wenn nach den in dem vorhergehenden §. angeführten Grundsätzen zu Erbauung der Ansiedlungshäuser die den Orlsumständen angemessenste Bauart in Absicht auf das Materiale für-gewählet worden, so hat es auf die schleunige Beischaffung der nöthigen Baumaterialien anzukommen. Diese müssen so viel möglich aus eigener Herrschaftlichen Erzeugung oder von andern unweit entlegenen ebenfalls Kamineralherrschaftcn und geistlichen Gütern hergenommen werden: als z. B. das Bauholz und Schindeln, wo hiezu taugliche Waldungen vorhanden sind; die Steine bei vorhandenen eigenen Steinbrüchen, Ziegeln und Kalk, aus den herrschaftlichen Kalk und Ziegelöfen, jene Baumaterialien hingegen, so aus eigener Erzeugung nicht zu haben sind, müssen angekauft und zu dem Ende ordentliche Kontrakte in möglichst wohlfeilen Preisen, angestossen werden als z. B. Schindelnägel, Breiter, wo keine eigene Breltmühle vorhanden ist, und die Erzeugung nicht durch Handsägen, wobei nur der Unterthan Verdienst gewinnt, in erforderlicher Anzahl, und gleichen oder geringerem Preise bewirkt werden kann. Dachlatten und dergleichen, wobei jedoch ausdrüküch .verboten wird, dass mit Juden Kontrakte über Sachen, die nicht von ihnen selbst erzeugt, sondern von ihnen aus der zweiten Hand erkauft werden, angestossen werden. Es müssen also alle derlei Materialankaufskontrakte immer mit Verkäufern aus der ersten Hand, das ist: mit solchen, welche die anzukaufenden Materialien selbst erzeugen, und wenn nicht besondere Anstände entgegenstehen, so viel möglich, mittels Lizitazion angestossen, die Preise so wohlfeil als möglich, dann die Lieferungszeit, und Versicherung guten Materials sub vadio festgesetzet, und die solchergestallt angeschlossenen Kontrakte immer zur vorläufigen Begnehmi-gung an die Administrazion eingeschikt werden. §. 56. Fuhren und Elandarbeiten sind aus der Robot zu nehmen, auch die Kolonisten hiezu gegen Taglohn zu verwenden. Die zum Ansiedlungsbau erforderlichen Fuhren und Handarbeiten sind aus der Robot, in wie weit solche zureicht, und vor vertheilten Maierhöfen zu anderem Wirtschaftsbedarf nicht erforderlich ist, herzunehmen. Weil jedoch, wie bereits hei der Einquartirung erwähnt worden, die höchste Gesinnung dahin gehl, die Ansiedler in beständiger Arbeitsamkeit zu erhallen, und durch Verschaffung eines Verdienstes ihre Verpflegung zu ersparen: so muss der vorzüglichste Bedacht darauf genom inen werden, damit die Ansiedler bei dem Koloniebau selbst, gegen Taglohn verwendet und ihnen hiedurch Arbeit und Verdienst verschaffet werde. Wohin gegen die Roboten, so, wie die Arbeiten der Kolonisten nicht erkleken, muss auf andere Mittel fürgedacht, und wohl erwogen werden, ob nicht durch Aufstellung eigener herrschaftlichen Ochsen oder Pferdzüge, welche nach zu Stand gebrachten Bau den Ansiedlern als Dotirungsstüke können zugetheilet werden, oder durch Erpachtuug der Robot von benachbarten Dominien oder durch Fuhrenkontrakte mit den Nazionalunterthanen, dem Mangel am füglichst und wohlfeilsten könne abgeholfen werden? §. 57. Maurer- und Zimmermannsarbeit. Die Zimmermanns und Maurerarbeit betreffend, da ist es ebenfalls die Sache des Wirt-schaftsaintes, solche so, wie die übrigen Professionistenarbeiten als Tischler, Schmied, Glaser, und Hafnerarbeit, auf das wohlfeilste, und mit möglichsten Aerarialersparniss zu besorgen, und zu dem Ende hierüber ebenfalls ordentliche Kontrakte anzustossen, und zur Restättigung einzusenden. Doch sind zu diesen Arbeiten möglichst versicherte Leute aus den Städten und Markt-flekeu fürzuwählen, bei welchen das Aerarium Schadloshaltung finden kann, falls solche nicht ihre Arbeiten Dach den Kontrakts Verbindlichkeiten zu Stande bringen. Rei diesen Kontrakten ist, nebst Beobachtung der möglichsten Wohlfeilkeit, noch vorzüglich zu bestimmen, dass die Arbeiten in einem der Erforderniss und der Bestreitungsmöglichkeit angemessenen Zeitraum sub vadio zu Stande gebracht, und dann immer unter der Versicherung gut besorgt werde, dass der die Arbeit übernehmende Meister für alle, nach der Hand sich zeigende Fehler, die ihm wegen Uibersehung, Nachlässigkeit, oder Eigenutz zur Last kommen, dergestalt hafte, dass er die ganz neue Herstellung der unbrauchbaren Arbeiten, oder deren Verbesserung unentgeltlich, ohne einigen, nie statt findenden Ausflüchten ohne weiters besorgen muss. Es ist jedoch die Sache des Wirtschaftsamtes, zu beurtheilen : ob, besonders in Ansehung der Zimmer- und Maurerarbeit die Bezahlung gegen Taglohne, und eigene Bedingung der Arbeiter der Kontrahirung nicht vorzuziehen ist, weil es aus der Erfahrung bekannt ist, dass kontrahirende Arbeit meist schlecht und schlcuderisch verrichtet wird, wodurch am Ende statt gehofter Ersparung, nur beträchtlicher Aerarialschaden zu befürchten steht. §. 58. Bestellung der Bauaufseber mit 30 kr. täglich. Weil ohne äussersten Nachtheil kein Bau ohne hinlänglicher Aufsicht betrieben werden kann, so ist bei jedem neu anzulegenden Koloniedorfe zur Aufsicht auf den zweckmässigen Betrieb des Baues, die fleissige Verwendung der Arbeiter, gute Besorgung der Bauarbeiten, richtige Uibemahm, und Verwendung der Materialien, deren kontraktmässige Ablieferung, Vermeidung aller Verschleppung, oder Verschleiderung, und Verderbniss, ein eigener Bauaufseher mit täglichen 30 kr. anzustellen. Diesen Aufsehern muss jedoch über die Erfüllung ihrer Obliegenheiten Reissig von dem Amte nachgesehen werden, und da sie über die tägl. auf den Rauplaz erscheinenden Handwerker, Ilandlanger aus den Kolonisten, Roboten, und Materiallieferungen, und Verwendung eigene Register zu führen haben, so kommen solche Öfters zu untersuchen. Diese Restellung findet aber nur in jenen Orten statt, wo keine eigene Dispositorn mehr vorhanden sind, wo aber diese bestehen, müssen diese Obliegenheiten von den Dispositorn besorget werden. g. 59. Zuthcilung , und Uibergabe der Gründe au die Ansiedler. Wie die Häuser, samt Stallungen, und Scheuern hergestellet, und die Ansiedler dadurch zur Uibernahmc der ihnen zugedachten Dotirung geeignet sind, muss die Grundzuthcilung an die Ansiedler, ohne weiters für sich gehen, wobei Folgendes zu beobachten kommt: a) wie viel Gründe jedem, sowohl begünstigten, als unbegünstigten Kameralansiedler zuzuteilen kommen, ist bereits oben §.45. umständlich bestimmet worden ; und da bei Anlegung eines neuen Dorfes die daselbst zu dotirenden Kolonisten dem Wirtsehaftsamte ohnehin von der Administration aus, namentlich bekannt gemachet, und in wie weit sie nicht schon im Orte der Herrschaft einquartieret sind, dahin eingeleitet werden, so liegt es lediglich dem Wirtsehaftsamte ob, den in der Administrazionseinleiliingsliste genannten Familien, je nachdem sie zur begünstigten, oder unbegünstigten Kameralansiedlung mit mehr oder weniger eigenem Vermögen bestimmt sind, ihre Gründe nach der §. 45. gegebeneu Weisung zuzuthei-len , und durch den Ingenieur zumessen zu lassei», b) weil sich bei Zuteilung der Gründe öfters ereignet, dass einiger Orten lediglich die Maierhofsgründe, anderer Orten aber, nebst den Maierhofsgründen, auch ein Theil von Ge-Strippe, Rottäcker, und Zinnsfeldern zu vertheilen kommen, so muss in den hierüber aufzunehmenden Gruudvertheilungsverzeichnissen genau angemerket werden, wieviel jeder Ansiedler von dieser oder jener Gattung Felder, oder Wiesen zugeteilt erhalten haben? um hie-nach auf die Bestimmung des Zinnses Hinlenken zu können. c) die Maierhofsgründe sind den Kolonisten, wo möglich, samt der Fechsung zu übergeben selben aber dabei die möglichste Sparsamkeit einzubinden, weil jene, so bereits die zum Unterhalt erforderliche Fechsung, nebst Hans, Scheuer, Vieh, und Stallungen, samt allen übrigen Dotirungsstüeken erhalten haben, ohne weiters aus der Verpflegung austreten, und keine weitere Aerarialunterstützung zu gewärtigen haben. Wenn es aber nicht thunlich ist, die Felder den Ansiedlern samt der Fechsung zu übergeben 2), so muss die erste Aussaat sowohl, als Bestellung aller — den Ansiedlern als urbar angewiesenen Felder vom Aerarium besorget werden. Nebst dem ist den Kolonisten auch zu Erzielung eines besseren Futterbaues der nötige Klee- und rothe Rübcnsaamcn, dann Erdäpfel zum ersten Anbau unentgeldlich zuzuteilen 3), und vou den Aemtern das Verzeichnis, was hierann erfoderlich ist, an die Administration zur Beischaflung einzusenden, wo dieses noch nicht geschehen, oder die erste vollständige Aussaat noch nicht verabreichet worden ist. £, (10. Bcisehaft'ung der Wirlhscliafts- und Ackergerathschaften. Zu Dotirung der Kolonisten gehört ferner die Beischaffung der nötigen Wirtschaftsund Ackergeräthschafteu. Um hiebei alle willkührlichen Fürgänge zu beseitigen, und eine vollkommene Gleichheit zu erzielen, werden die hierunter verstandenen Gerätschaften hiemit ausdrücklich benannt. Sie bestehen in Folgendem : 1. Erd- Spilzrothaken , oder Hauen. 1. Schleif- oder Wczstcin. 1. paar Dingelgeschürre. 1. Habersensc. 1. Grassense. 1, paar grosse Sicheln. 1. paar kleine Sicheln. 1. Dunggabel. 1. Dunghacken, 1. paar Heugabeln. J) Norm, vom 10. Juli 1783. pag. 28. 2) Norm, vom 12. April 1780. pag\ 302. Nr. 3003. B) Klecsaamen vid. 14. August 1785. pag. 308. 1. Wagen. 1. Pflug. 1. Egge. 1. paar ZuggC6chürre. Alles für einen halben mit 20 bis 25 Köret/, dotirten Bauer gerechnet. Ein ganzer Bauer, der mit 30 bis 40. Korctz dotirt ist, erhält nebst obigen Gerätschaften, noch 1. Eni- Spitzrothacke, oder Haue. 1. Schaufel. 1. Habersense. 1. Grassense. 1. paar grosse Sicheln. 1. paar kleine Sicheln. 1. Dunggabel. 1. Dunghacken, und 1. paar Heugabeln. Nebst diesen kommen annoch, vermög neuerlicher höchsten Resolution vom 5. September 1785, den Ansiedlern auch Spinnräder beizuschafen, daher, nebst den oben berührten Gerätschaften, jeder Familie ohne Unterschied der Ansässigkeit, und zwar nach Maass, als sie zu spinnen gewohnt sind, entweder Spinnräder, oder nur Spindeln zu verlheilen. und kann auch jeder eine Weife noch abgegeben werden. Was die nötigen Hausgerätbschaften betritt, diese sind zwar ehenfals nach Maass der noth-diirftigslen Erforderniss für jede Familie beizuschafen, jedoch den Ansiedlern zum Rückersaz vorzumerken. §. Ol. Beischafung des zum Fundus inslructus nüthigen Zug- und Zuchtviehes. Zu gänzlicher Dolirung der Ansiedler gehöret noch die Reischafung des zum Fundus in-slructus erforderlichen Zug- und Zuchtviehes. Hierann erhall jeder halber Bauer: 2 Pferde, oder 2 Ochsen. 2 Kühe, und 1 Zuchtschwein. Ein ganzer, oder begünstigter Bauer erhält aber 2 Pferde, und 2 Ochsen unentgeltlich. Es muss hiebei auf die möglichst wohlfeile Anschafung eines grossen, und dauerhaften Viehes aller Fleiss angewendet, und hiebei die Ansiedler, deren eigenes Wohl es betritt, selbst zu Kalbe gezogen werden; daher hei Gelegenheit eines Marktes einige der verständigsten, und redlichsten Ansiedler mit einem kündigen Wirtschaftsbeamten zum Einkauf des Viehes abgesendet werden müssen, welche solches auszusuchen und zu behandeln haben, wofür sodann der Oekono-miebeamte in ihrer Gegenwart die Zahlung leistetnur kommt genau darauf zu sehen, dass das anzukaufende Vieh, und zwar die Pferde nicht über 6, die Zugochsen aber nicht über 4 Jahr alt seyn mögen. Auch ist unter den zuzuteilenden Pferden, soviel möglich, jedem Ansiedler wo nicht zwey, doch wenigstens eine Mutlerstulle beizugeben. Sollten sieh jedoch Gelegenheiten zu besonders vorteilhaften, und versicherten Anknufkon-traklen vorfinden, so sind solche immer mit aller Behutsamkeit und Bestimmung aller Eigenschaften, Höhe, Aller etc. dann mit Ausnahme aller Gebrechen, als: Blindzeil, Dampf, Koller, Rotz, Steife der Glieder, oder sonstigen Hauptfehler, anzustossen, bei deren Entdeckung in Zeit von 0 Wochen, der Lieferant derlei Stücke rükzunehmen hat. Die Lieferungen müssen bis auf den Amlsort geschehen, und die Uebornahm ist jederzeit in Beiseyn der verständigsten Gemeindleuten zu besorgen, welche dann den guten Zustand des lieferenden Viehes mit den Beamten zu beurteilen, und zu bestattigen haben. Da die Beischaflung des Zug- und Zuchtviehes unnütz ist, so lange die Ansiedler noch nicht mit Gründen, Häusern und Stallungen versehen sind, und hiedurch nur zu dessen Verwahrlosung, und Aerarialnachtheil Anlass gegeben wird: so wird solches hiemit ernstlich eingestellet, und werden sänimtliche Wirtschaftsämter unter Schwerester Verantwortung sich hiernach genauest zu achten, und die VieJizutheilung erst dann zu veranlassen haben, wenn der Ansiedler für dessen Unterhalt zu sorgen, und hievon den abgesehenen Gebrauch zu machen im Stande ist. Da es jedoch allerdings der Billigkeit angemessen ist, den zum Vieheinkauf bestimmten Ansiedlern, die — von ihrer Familie abgesondert mit der Verpflegung pr. 4 kr. auf der Beisc nicht bestehen können, für die Zeit dieser Verwendung eine Zulage zu bewilligen; so ist ihnen für diese Zeit die doppelte Verpflegung pr. 8 kr. für ihre Person zu verabfolgen, und in der Verpllegsrechnung auszuweisen. Ferner bewilligen Se. Majestät, und befehlen, dass zu Erzielung einer besseren Viehzucht in den neuen Ansiedlungen, jedoch hlos für mehrere Dörfer, nach Maass der vorhandenen Stuften und Kühe, in so weit solche von einem Bescheller, und respective Stier beleget werden können, ein Hengst, und Stier angeschafet, und für jeden das Standort, und dann die Oer ter, deren Vieh zu dieser Belegung geeignet ist, namentlich bestimmet werden. Ks ist sich daher allenthalben nach den Ortsumstanden zu benehmen, und hiernach die Bei-schafung angemessen einzuleiten. Was die Unterhaltung der Gemeindstiere, und Hengste betritt, da muss bei alljenen Ortschaften, deren Anlcg- und Dotirung erst besorget wird, auf Vorbehaltung eines Gemeindgrundes für den Bescheller, und Gemeindstier der Bedacht nach Erforderniss genommen werden. Sowohl Stier, als Bescheller ist bei dem II ichler einzustellen, und dieser hat genau darauf zu sehen, dass gedachte Zuchtthiere von der Gemeinde reihweis gereiniget, und gepfleget werden, gleichwie auch die Besorgung des diesfalls vorbehaltenen Grundes, ebenfalls reihweise von der Gemeinde geschehen muss, welche die zu deren Unterhalt und Pflegung erforderliche Arbeil, und Auslagen, da es nur ihr gemeines Wohl betriff, zu bestreiten schuldig ist. Bei jenen Ortschaften, wo die Gründe schon verlheilt sind, mithin keiner mehr vorbehalten werden kann, ist es die Schuldigkeit der Gemeinde, die Futter- und Säuberung des Stieres, und Hengstes auf sieh zu nehmen, und der Richter, bei welchem solche einzustellen kommen, hat selbe hiezu zu verhalten, und genau darauf zu sehen, damit die nöthige Pflege nicht verabsäumt werde. Um jedoch auch hierin die Ansiedler zu erleichtern, so ist bewilliget worden: dass die Unterhaltung der Hengste durch die ersten 3 Jahre, wo hiezu kein eigener Grund übrig ist, vom Aerarium getragen werden soll, worunter jedoch nur die Verabreichung des nöthigen Futters, keineswegs aber die Wartung, und Pflegung, als welche gleich dermal die Gemeinde nach der Reihe auf sich nehmen muss, verstanden ist; wornach also die Wirtschaftsämter aller Orten das Nöthige einzuleiten haben. §. ii-l. Einstelung der Verpflegung, und Vorschüsse nach der Dotirung. Alle bishero erwähnten Begünstigungen, als da sind die Verpflegung, Einquartierung, Verabfolgung der Arzneien, und medicinischen Hilfe bei Krankheitsfällen, Grundzu-th ei Jung, Häuser, Scheuer, und Stallungen, Wirlschafts- und Ackergeräthschafteu , Zug-und Zuchtvieh, nebst der ersten Aussaat, und derselben Bestelung werden den Ansiedlern unent-geldlich vom Aerarium bewilliget. Nachdeme nun dieselben nach sogestaltig erhaltener Dotirung vollkommen im Stande gesetzet sind, für ihren eigenen Unterhalt selbst zu sorgen ; so muss bei jenen Ansiedlern, welche auf diese Art dotirt worden, und eine Fechsung von den zugetheilten urbaren Gründen erhalten haben, alle weitere Vorschussleistung, es sey an Geld, oder Gelraid a 1. September 1786. ohne Weiters aufhören, und eingestellet werden, und die Acmtcr haben zu dem Ende von Gemeinde zu Gemeinde den heurigen Fcchsungsstand der Ansiedler individuel zu erheben, und zu verzeichnen, nicht um die Ansiedler in dem freien Verkauf ihrer Erzeugnisse im mindesten zu beschränken, sondern um beurtheilcn zu können, in wie ferne die erhaltene Fechsung zu seinem Auskommen hinreiche. Für den Fall, wo eine Familie von der erhaltenen Fechsung sich das nöthige Auskommen zu verschaffen nicht im Stande wäre, muss selber von Seite des Amtes ein Verdienst durch Lohnarbeit angewiesen, aber keine Aerarialaushilfe geleistet werden, da es einem fleissi-gen Wirth nach einmal erhaltener Fechsung nicht fehlen kann; mit Beihilfe seines Zug- und Zuchtviehes sein Auskommen zu erwerben, wenn er, besonders zur Zeit, wo keine Feldarbeit ist, theils mittelst der Fuhren, theils durch Lohnarbeit einen Verdienst suchen will, die Nachlässigen, und Faulen aber, durch Abreichung einer weiteren Unterstützung nur in ihrer Liederlichkeit bestärket wurden 1). Wenn jedoch besonders ruksichtswürdige Umstände eintreten, so in ein, oder anderem Falle herrschaftliche Unterstützung nothwendig inachen, so inuss hierüber nach vorläufiger genauen Untersuchung mit Aufführung aller Umstände, und Bewegursachcn, dann Beibringung des individuellen Fechsungshefunds, an die Administration Bericht erstaltet, und die Fassirung angesucht werden, welche, wenn die Ursachen für gültig erkannt werden, jedoch nur gegen Rückersaz solche ertbeilen wird. §. 03. Medizinische Hilfe hei dotirten Ansiedlern, Gleichwie bereits erwähntermassen, den Kolonisten vor ihrer Dotirung auch die medizinische Hilfe, und die Arznei in Krankheitsfällen unentgcldlich gereicht wird, so haben doch die bereits dotirten hierin keine Nachsicht zu erwarten , sondern selbe sind zum Rückersatze der nach ihrer Dotirung in Krankheitsfällen verabreichten Arzneien, so, wie aller übrigen nach der Dotiruug erhaltenen Vorschüsse verbunden. Weil jedoch bei vorkommenden Krankheitsfällen jede Grundobrigkeit ihre Unterthannen mit den nÖtliigen Arzneien zu unterstützen, verpflichtet ist, und diese Verbindlichkeit sich auf alle, folglich auch auf die ganz mittellosen, bei welchen kein Ersaz zu hülfen ist, erstrecket: so müssen die Arzneienberechnungen der — sowohl ganz — oder nur zum Theil, oder gar nicht dotirten Ansiedler, oder der Nazionalunterlhannen nach der oben §, 32 gegebenen Weisung verfasst und eingeschickt werden. §. 64. Rechnungspflege über das ganze Ansiedlungsgeschiift. Die von den Kameralherrschaften über die Ansiedlung fremder Kolonisten zu haltende Rechnungspflege betrefend, hierüber hat es bei der im Jahre 1783 von der Kamc-ralbuchhalterei entworfenen Rcchnungsinstrukzion, und bereits eingeführten Vcrrechnungsart der Dotirungsküsten sein Bewenden, welche daher in der Anlage samt den hiezu gehörigen Rechnungsmustern beigeschlossen wird; wornach sich also alle Ansiedlungsämter genauest zu achten haben. §. 65. Freijahre, und Zinnshelegung der deutschen Ansiedler. Die den Kolonisten bewilligte Freijahre werden nach der Gattung der ihnen zugetheil-ten Grundstücke ausgemessen3). Jene, so auf Öden Gründen, Roltungen , oder Revisionsfelder angesiedelt werden, erhalten die vermög Patent zugesicherten 10 ganzen Freijahre, oder Zinnsbefreiung, jene hingegen, denen urbare Maierhöfc zugetheilt werden, erhalten nur ein ganzes Freijahr, oder eine ganze Fechsung ohne Bezahlung des Zinnses; eben so ist sich auch mit jenen Ansiedlern zu benehmen, welche zum Theil Maierhofs- zum Theil öde Vid. Hüfkonimissionsdekret vom 10. August 1786. Nr. 6313. ») Vid. Norm, vom 30. August 1784. pag. 174. Item v um 30. Juni 1785. pag. 277. III. Grunde erhalten haben, als zum Beispiel: Hurber Kristian, ein Halber Bauer, hat seine Ansässigkeit pr. 25 Korctz zum Theil in Maierhofsfeldcr erhalten: er besitzet daher in Maierhofsfelder 10, an öden Gründen, oder Rottuugen 15 Koretz, und hat von den Maierhofsfeldern pr. 10 Korctz ein Freijahr von den übrigen 15 Korelz aber 10 Freijahre Zinns-heireiung zu gcnicscn. Was die Zinnsbelegung der ■— den Ansiedlern überlassenen Gründe, dann die Verwendung der von Nazionalisten verrichtenden Naturalrobot belrift, da werden beide Gegenstände der gutachtlichen Anordnung die Robotabolizionskommissär S überlassen, und soll, soviel möglich, die Robotabolizion in den Ansicdlungsortschaften noch vorher, und vor Beendigung des Ausicdlungsgeschäfts eingeführet werden; wenn jedoch dieses wegen allzuvielen Geschäften nicht thunlich ist, so wird doch nach einigen in jeder Gegend zu bearbeitenden Dörfern ein Interim S divident angegeben werden können, nach welchem die Rcluizion indessen blos durch die Aemter vertheilet werden könnte. Die Zinnsbcstimniung von Maierhofsgründcn nach dein Nutzen eines 6jährigen Rcchnungs-durchschnitls ist der besste Interimalfuss, nach welchem die Ansiedler von jedem Wirtschaftsamte belegt werden können; wenn die Robotabolizionskommission nicht indessen die immer bestehenden Grundzinnsen ordentlich reguliret hat. Um aber die Ansiedler in dem ersten Jahre noch mehr zu schonen, und sie, im Fall die Robotabolizion, und Grundverlheilung, nicht vor Ausgang des ersten Freijahres vollendet werden könnte, durch den nur gedachten Interimalfuss zuverlässig nicht zu hoch zu belegen, so kann ihnen immer in den ersten Jahren einiger Nachlass an den — nach dem Rcchnungsdurchsehuilt ausfallenden Interimalfuss bewilliget werden. Es ist also dieser Nachlass durch ein eigenes Hofdekret vom 30ten August 1784 l) auf die Hälfte des — von dem Robotabolizionskommissär bestimmten Zinnsbetrages, und auf die nach dem ersten Freijahre nächstfolgenden 3 Jahre festgesezt worden; wodurch also einem Ansiedler ein ganzes, und 3 halbe Freijahre zu statten kommeten, es wäre denn, dass mittelst Robotabolizionskontrakten , oder besonderen Verordnung hie, oder da etwas anders festgesetzt worden wäre. Es muss daher bei jeder neuen Kolonie nach diesen Grundsätzen der Grundzinns sogleich, entweder intcrimalitcr, oder durch die Robotabolizion bestimmt, und nach Verlauf der Freijahre milbigen Falls auch durch Zwangsmitteln eingetrieben werden 2), um hiedurch das auf sie verwendete grosse Kapital doch einigermassen nuzhar zu machen. In Ansehung der Rcvisions- oder öden Gründen aber hat der Robotabolizionskommissär bei Bearbeitung einer solchen Herrschaft die neuen Ansiedler eben so, wie'die Nazionalun-terthanen zu belegen, und sie haben nur die patentmässigen 10 Freijahre zu geniessen, nach deren Verlauf der festgesezte Zinns so , wie von Nazionalunterthancu einzutreiben ist. §. 00. Bestellung der Richter, und Gcsehwornen. Ein eigener Richter ist nur bei jenen Gemeinden, die wenigstens 25 Familien stark sind, anzustellen: Bei jenen Ansiedlungen aber, die an die Nazionaldörfer anstossen, muss die Einleitung gelrofen werden, womit auch diese deutsche angesiedelten Familien mit der Zeit dem Nazionaldorfe einverleibet, und für ein — und andere nur ein und der nämliche Richter bestellet werde. Diesem, und, bei Gemeinden die weniger als 25 Familien enthalten, dem Gcsehwornen lieget ob, auf die Befolgung der Befehle, den Wirtschaftsbetrieb, und Fleiss, dann auf das Betragen der Ansiedler zu wachen, die Rapporte bei dem Amtstag, oder in besonderen Fällen, so oft es nölhig, dem Amte zu erstatten, und seiner Zeit vorzüglich in Betreibung der Gaben an die Hand zu gehen. *) Vid. Pag. 174 bis 178. ~) Vid. Hofkommissionsdekret vom 10. August 1780. Nro. 0313. §. 67. Wahl der Richter. Die Dorfrichter j oder Schulzen müssen alle 3 Jahre von der Gemeinde gewählet, und immer 3 Individuen dem Amte zur eigentlichen Ernennung des fähigsten vorgeschlagen worden, doch sind hiezu rechtschafene, und thätige Männer zu bestellen, und kann ein solcher, wenn er seinem Amte mit Fleiss und Thatigkeit vorstehet, besonders aber den Ansiedlern mit gutem Beispiele vorleuchtet, auch auf mehrere Jahre bestätiget werden. §. 68. Dotirung der Dorfrichter. Der Richter muss jederzeit aus der Gemeinde gewählct werden; er hat aber für die Zeit seiner 3jährigen Aintirung weder Grundstücke, noch eine Befreiung von Grundzinnsen zu genössen, sondern es muss sich hierin hei Galizien eben so, wie bei anderen deutsch-erbländischen Provinzen benommen , und ein jeweiliger Richter für die Zeit seines Amtes der allgemein üblichen Richtersergözlichkeiten (wie z. R. die Befreiung von der Robot ist etc.) theilhaftig gemacht werden. §. G'.i. Beschreibung, und Xumerirung der Iliiuser , dann Relegung der Ortscbaften mit schicklichen deutschen Namen. Die neu erbauten Häuser der Kolonisten sind mit jenen Nummern der Ordnung nach zu bezeichnen , die auf die Häuser der Nazionalisten folgen, und hat eine separirte Numerirung für erste nicht statt; dessen ungeachtet müssen derlei Kolonisten immerhin bei den ihnen verheissenen Verzügen patentmässig geschützet werden. Da übrigens fast jedes Ort einen deutschen, und einen Naz i o n al namen hat, so muss die Fürkehrung getrofen werden, damit bei den Fürschreibungen in den Urbanen-Kon-skripzionsbüchern , Kontrakten etc. jeder Ort mit seinem zweifachen Namen aufgeführet, und dadurch künftiges Missverständniss, und Irrung vorgebogen werde. §. 70. Bezahlung1 der Vorspann bei Uebersetzung der Kolonisten. Weil es sich zuweilen ereignet, dass Kolonisten von einer Herrschaft auf die andere übersezt werden müssen, und zu dem Ende Vorspann erhalten; so wird hiemit festgesetzt dass die nöthige Vorspann in solchen Fällen nur gegen haare Bezahlung verabreichet werden soll, und ist der zu diesem Ende dem Ansiedler gemachte Vorschuss in sein Einschreibbüchel einzutragen, und dabei die Ursache der Übersetzung nebst dem zu bemerken, ob die Übersetzung ohne sein Verschulden, oder aber zur Strafe, und wegen schlechter Aufführung erfolget ist, weil im ersteren Fall die Vorspannsköstcn vom Aerarium getragen werden müssen, im letzteren aber der Ansiedler zum Ersaz verbunden ist1). Fünfte Abtliciliing. Seelsorge, und Religionsübung der Kolonien nach dem Unterschied der Religionen. §. 71. Bestellung der nöthigen Seelsorger bei Katholischen. Für die Bestellung der nöthigen Seelsorger bei katholischen Dörfern wird von »Seite der Landcsstelle ohnehin bei der allgemeinen Pfarrregulirung Sorge getragen werden, welchen auf jedesmaliges Verlangen die in Sachen nöthigen Auskünfte zu ertheilen sind, auch in billigen Fällen, ohne die Regulirung est abzuwarten, eine gegründete Vorstellung zu machen ist2). *) Vid. Norm. 9. Oktober 1784. Num. 4221, pag. 203-~) Vid. Hofkommissionsdekret vom 10. August 1786. §. 78. Bethäuser bei Protestanten, oder Akatholischen. Dort, wo für akatholische Gemeinden die Errichtung eines eigenen Bethauses notwendig ist, haben solches die Gemeinden die es betrift, so, wie die Pastorswohnung, aus Eigenem zu bestreiten. Damit aber die Kosten hiezu der Gemeinde nicht unerschwinglich werden; so sind das Bethaus sowohl, als die Pastorswohnung nach der jedem Orts wohlfeilsten Bauart von Holz, oder Flechtwerk herzustellen, und mit Schindeln einzudecken, wozu das Aerarium nur die Materialien ohncntgeldlich verabfolget; den Bau selbst aber müssen die Kolonisten besorgen, welche hiebei alle Fuhr- und Handdienste zu leisten haben. Weil jedoch diese Gemeinden zu Bestreitung der — ausser dem Materiale, dann Fuhr-und Handdiensten, erforderlichen haaren Auslagen, kaum noch vermögend genug sind; so können diesfalls die Unkosten den Gemeinden vom Aerarium , jedoch nur gegen dem vorgeliehen werden1), dass alle zu diesem Bethaus cingepfarrten Gemeinden sich mitsammen gemeinschaftlich verbürgen, auf welche thunliche Art, und in welchen Raten sie die Rückzahlung dieser Kosten dem Aerarium zuverlässig leisten werden. Gleichwie aber hiebei ein zu weit aussehender Termin, als etwa 15, oder 20 Jahre nicht angenommen werden kann, so sind doch auch die Gemeinden durch zu kurze Terminen nicht zu beschweren, sondern es ist immer hiebei auf die Grösse des rückzuersetzenden Betrages, und die Vermögensumstände der Gemeinden Rücksicht zu nehmen, und dabei zu erwägen , dass sie unter dieser Zeit auch die sonstigen nicht unentgcldlich erhaltenen ärari-schen Vorschüsse berichtigen, die aufgelegte, oder aufzulegende Zinszahlung bestreiten, Ge-meindlastcn tragen, und auch nach Verlauf dreyer Jahre den Pastor aus Eigenem erhalten müssen. §. 73- Anstelung der akatholischen Pastorn , und Seelsorger. Die Anstelung der nötigen Pastorn, und akatholischen Seelsorger betrefend , da haben Seine Majestät jedem der angestellten akatholischen Pastorn durch die ersten drey Jahre 300 I. Rhein, jährlich an Resoldnng gnädigst bewilliget, und ist denselben zugleich 6 Koretz an Feldbau, jedoch gegen Entrichtung der gewöhnlichen Steuer zuzuteilen 2) , daher da Orten, wo die Anstelung eines akatholischen Seelsorgers notwendig ist, hierauf der Antrag zu machen seyn wird. Sechste Abtheilung. Schulwesen, und Erziehungsanstalten. §. 74. Errichtung' ordentlicher Trivialschulen, Besoldung der Lehrer, nebst Grundzuthcilung. Zum Rehuf des Unterrichts, und Erziehung der Jugend, bewilligen Seine Majestät, ver-mög Hofdekrets vom 18. Mai: dass in den Ansiedlungsorten, nach den bestehenden Direktivregeln, das ist: mit Rücksicht auf die vorhandene Anzahl der schulfähigen Kinder, und auf die Lokaleintheilung, sowohl für katholische, als akatolische deutsche Kolonien Trivialschu-len errichtet, und den Lehrern jener Gemeinden, die für ihre Kinder einen Beitrag von 15 kr. jährlich zu leisten ausser Stande sind, 100 11. Rhein, aus den Renten, jenen aber, deren Gemeinden diesen Reitrag zu leisten das Vermögen haben, so viel, dass die Lehrer mit Ein-begrief besagter 15 kr. ebenfalls 100 11. Rhein, jährlich zu gemessen haben, aus den Renten, die es betrift, einstweilen auf drey Jahre gereichet, und nebst einem massigen Gartengrund, 6 Koretz Ackergrund zugeteilt werden sollen; Es muss daher ein tabelarischcs Ver-zeichiiiss sammentlicher Ansiedlungsorlschaftcn, mit Bemerkung der Häuser, und der Zahl *) Vid. Verordnung wegen Bethaus von Reichsheim Nro. 054 ex Anno 1780. ") Bethausbau bei Reichsheim, und Ranis z o w. der schulfähigen Kinder, beiderlei Geschlechts , samt der Entfernung der Kolonicörter bei jeder Herrschaft voneinander, und der Vermögensumstände der Kolonisten jedes Orts, wo dieses noch nicht geschehen ist, an die Administration eingesendet werden, um sodann den Hauptausweis unterlegen, und wegen der Zuteilung, und der Emolumente der Schullehrer, zur weiteren Veranlassung allerhöchsten Orts Bericht erstatten zu können. Siebente Abtheilung. Sterbfiille, und Behandlung- der Wittwen, und Waisen. §. 75. Versorgung1 der Wittwen , und Waisen nach Absterben der Ansiedler, Die Wittwen, und Kinder der wirklich angesiedelten Kolonisten sind auf die nämliche Art, wie jene der Nazionaluntcrthanen, nach den bestehenden allgemeinen Verordnungen in Rücksicht der Sukzession der Verlassenschaft, oder sonst, zu behandeln. Achte Abtheilung. Polizcianslalten bei neuen Ansiedlungsorlschaften. §. 76. Was für Gegenstände zu dieser Abtheilung gehören? Zu dieser Abtheilung gehören folgende Gegenstände, als: a) die Obsorge auf den Fleiss, Wirtschaftsbetrieb, Erhaltung des Fundus instruetus und sittliches Betragen der Ansiedler. b) Bestrafung der luderlichen, und Anstiftung der unverbesserlichen Kolonisten. c) Auswanderung, und Rükzug der Kolonisten in ihr Vaterland, oder ausser Lande. Sui Re-dcmplione, Domui Invalidorum Militum nostrorum Pestiensium, velut eosdem tres Districtus hactenus possidenti Quingentena Millia , ac pro meliorationum sumptibus et expensis aliis, (Juin-deeim Millia florenorum semet deposituros , ac praeter et ultra puhlicam Regni Contributioncm Ipsis a proportione ohvenientcm , in sortem Salarii Palatinalis, quod nunc ex Aerario nostro Ilegio solvitur , annue adhuc ter mille aurcos ducalos, duodecim inille Sexcentos florenos Rhe-nenses facientes, ad Aerarium nostrum Regia m Camerale de tempore in tempus rite scmet per-solituros appromiserint, imo scripto etiam, medio supranominatorum Plenipotentiariorum suorum, suh die vigesima mensis Aprilis et Aiini currentis, semct ita, ut Corpus eorundem Districtuuni etiam pro illis locis, quae ad praedeductas Conditiones accedere nollent, stare debeat, firmiter et in solidum obligaverint et obstrinxerint, Instantia antclatorum Andreae Herrath, Ioanis Na-nassy et Slcphani Varrö, suo et reliquorum universorum Jazygum et Cumanorum nominibus, modo uti supra, facta clementer cxaudita et admissa, praeexhibitas avitas literas cornndem Districtuuni Privilegiates, in quantum legibus Regni non adversantur, et pro moderno Ipsorum statu et usu Ipsis deservire possunt, in subinsertis punctis benigne confirmandas; ac insuper, ex speciali et nova Regia Gratia et munilicentia nostra, Jiisdem praefatorum triam Districtuuni Incolis et Inhabi-tatoribus etiam Jns Gladii, seorsivc in quolibet Districtu , modo ab infra denotato , libere exer-cendum, clementer superaddcnduni et concedendum esse duximus. Quorum itaque Confirmationis et Punctorum Privilegialium series et tenor in hunc modutn sequitur; Et quidem: 1. Ut Ipsos praefatorum trium Districtuuni Incolas et Inhabitatores in Causis praecisc contra Ipsos motis, nullus omnino Judicum et Juslitiarioriim Regnis Eclesiasticoruni videlicet et Safecu-larium, praetcrquam Regni Palatinos, qua Iudex Cumanorum et illius Capitaneus, ac etiam Ca-pitanei et Judicis Ipsorum, in medio Ipsormn constituti, ad cuiusvis Instantiam, et in quibus-cunque Causis, exceplis duntaxat ad forum Ecclcsiaslicum de Jure spectantibus et praeterea Netalibus in Articulo 19. Anni 1C35 dcclaratis , vel respcctu rcrum ac bonorum extra Districtus per Ipsos, vel Ipsorum aliquam possessorum, vcl etiam Delictorum extra Districtus commissorum, si non in loco Delicti comprebensi fuerint, movendis iudicare, vel iudicatui suo adstare compellere possit aut valeat. 2. lidem Jazyges et Cumani intra ambitum Regni de eorum personis et mercibus ac quibus-vis rebus sccum habitis, ad nullam penilus Tributariam Teloniorum vel Naulorum Solutionen) com-pellantur vel adstringantur, Regias tarnen Tricesiinas ab oinnibus educlis et iuductis solvere obligentur. 3. Ut a nullo Judicum et Justiliariorum Regni pro debitis sive propriis sive alienis, vel etiam aliis quibusvis praetensionibus, in personis vel rebus suis arestentur, detineantur, vel iudicatui ipsorum, in quantum extra Districtus possessionati non essent, stare cogautur: verum Eosdem, ut supra, coram suis Capitaneis et Judicibus convenire teneantur. 4. Ut supremum, seu Palatinalcm Capitancum ipscmet Regni Palatinus constituat, sub illius autem pracsidio Ipsi Incolae et Inhabitatores suos Capitancos , Assessores, et alios necessarios officiales Districtuales, Judices vero, et reliquos locorum scrvitores, soli Incolae et Inhabitatores locorum e medio sui, vel aliundc etiam, si inter ipsos apti et idouei pro hoc aut illo officio non repcrirentur, libere cligere valeant. Et quia: 5. Ex particulari sane Gratia et Renignitate nostra, dictis Districtuum Incolis principaliter id etiam clementer concessimus, ut semct a Domo Invalidoruni militum nostrorum Pestiensi, depositis modo praevio deponendis , redimere possint; igitur facta cadem Redemptione, perso-lutisque in futurum etiam iis, quae ad rationem Quanti nostri Contributionalis, ac praeterea in sortem Palatinalis Salarii, Aerario nostro Regio Camerali annue, uti praemissum est, praestare lenebuntur , liberam Territoriorum et Pracdiorum suorum ad Eosdem Tres Districtus de iure et ab antiquo spectantium, signanlcr vero: Oppida Jaszbereny; Karczay-Szällas et Halass. Possessiones item: Arok-Szälläs; Apäthi; Eenszaru; Fölso seu Gal Szent György; Dösa ; Jako-Halma; Mibaly-Telke; Also Szent György; Ladäny; Kiser; Madaras; Kün-Hegyes; Kis-Uj-Szallas; Turkevi,- Kün Sz. Marlon; Filip-Szallasaj Jakab-Szälasa; Kun Sz. Miklös; Lasz-llara; Dorosma; Fel-Egyhaza et Maysa; Praedia praeterea: Roldog Haza; Ag(5; Ncgy Szälläs; Sz. Andräs; Aszszony-Szallas ; Margyarka; Roltsa; Köd-Szälläs; Orgonda; Szent Miklös; Ka- polnas; Fabianka; Kolbasz; Kisel; Toö Turgony; Maria Laka*, Kis-Kaba; Mdricz ; Pohamara; Csorba ; Mcster Szallasa] Boldoglar; Tajo; Kis-Baläs; BüsztÖr; Babony, Kat<5; Csökäs 5 La-jos ; Misze; Kotser; Kara; Sz. Läszlö; Moricz; Gälya; Szank; Orgovany; Kis-Szalläsa; Ga-lainbos; Ferencz Szälläsa, Jakah Szallasa; Bene; Csdlgos; Agas Egyhaza; Palka; Kompüsz Matko; Kcrck; Egyhaza; Arok-Il&za; cum eo pertinente Divcrticulo: Seregölyes ; Pälos: Ülles; Zsana, seu Küküt; Merges ; Kinyos, Feherto; Fiizes; Balota et Jakabhäza, in quan-tum sive per Epsos sive vero ad ratiouem dictae domus Invalidorum militum nostrorum hactenus realiter possessa fuerunt; utcndi et fruendi , non tarnen abalienandi, habeant polestalem. C. Praei'atis Jazygum et Cumaiiorum Districtibus, Eorundemque locis ctiam in liberum erit, ut quosvis liberae migrationis et conditionis: adeoque nulli Domino Terrestri obligatos Advenas, uiidecunquo advenientes , in medium sui recipere, et eosdem ad praestanda in medium Ipsorum publica et communia onera, ad instar reliquorum Incolarum Suorum adstringere, rcceptos tarnen, et per Dominos Terrestres repetitos Colonos observatis de iure observandis, edoclisque ad meutern legum cdocendis , sub poenis legalibus repetentibus restituere teneantur. Et sie : 7. Universi saepefatorum Districtnum Jazygum et Cumanorum Incolae et inbabitatorcs, quoad praemissa Communia eorundem Districtuum Privilegia et Beuelicia paris conditionis sint, aequali-busque gaudeant Imunitatibns et Praerogalivis. Demum: 8. Locorum Coinmunitatibus llomano Catholicis in iisdem Dislrictibus sitis, Jus etiam Patro-natus eo modo benigne coneedimus, ut in casu cuiuspiam Parocbiae ipsorum vacantiae aptum et idoneum, bonacque vitae ac morum Presbyterum Ordinario Episcopo suo Dioecesano, vel eiusdem in spiritualibus Vicnrio, pro Plehano Ipsorum praesentandi facullatem habeant; praesentatum tarnen et canonice introduetum , debita reverentia et honore prosequi, proventusque eiusdem consuetos eidem administrare, et caeteras Patronis Ecclesiarum incumbeiites obligationes rite adimplere debeant. Ultra haec autem omnia: 9. Ex Speciali nova Gratia et munificentia nostra, praerecensitis lihertatihus et praerogativis ctiam hoc superaddimus et benigne coneedimus, ut omnes tres, praefatorum Jazygum et Cumanorum Dislrictus in medio Ipsorum Jus quoqnc Gladii, sub praesidio tarnen et Directione Palatinalis Capitanei, adhibitisque Districtualihus ipsorum Capitaneis et Assessoribus, convocatisque etiam aliis e medio Ipsorum vel aliunde etiam, si opus fuerit, Juris Peritis et Justitiam amantibus Viris, pro Juris et Justitiae exigentia, ad instar Magislratuum, Comitatensium et aliorum ad id Privilegiatorum liberc exercere possint alque valeant; salvo nihilominus tarn in Criminalibus quam Civilibus Eorundem C'ausis, in quantum de legeBegni appellabiles sunt, ad Palatinum Rcgni pro tempore constitutum, velut legalem et privilegialem Cumanorum Judicem; officio vero Palatinali vacante, ad Begium Locumtenentem, eo autem non existente, ad Curiam nostram Regiam intra vel extra dominium, Appellafa. Tarnen huius et aliorum iudiciorum politicornm prnvineialium item et domesticorum, ultcrioris Eorundem Districtuum Regulationis intuitu interea, ac donee alitcr circa regulaudum Eorundem statum, conditionem et obligationem in futura generali Kegni Diaeta dispositum fuerit, Regni Palatino benigne committemus, ut Is eatenus, auditis etiam Ipsis Districtibus, Projectum elaboret, et cum opinione sua Maiestati Nostrac pro benigna nostra ratilicatione ac suprema resolutione quantoeyus submittat. Finaliter demum etiam id pro superabundanti nostra in crebro fatos Jazygcs et Cumanos benigna Regia Gratia atque Clemcntia clementer admitlimus, ut iidem tres Districtus, Eorundemque Incolae et Inhabitatores cum praerecensitis, vel etiam in futurum concedendis Imunitatibns. Libcrtatibus et Privilegiis, Ipsorum Judicatui et Jurisdiction! Palatinali applicentur: in provincialibus vero ctiam a Regio Locumtcnenliali Consilio nostro dependcant. Hoc proinde toties repetitorum Jazygum et utriusque Cumaniae Districtuum Puncta Privilegialia partim ex avitis, uti praemissum est, Eorundem Regiis privilegiis extracta, in parte vero etiam per nos ex speciali Gratia et munificentia Nostra superaddita et concessa sub praemissarum obligationum et Fraestationum, condi-tione sine qua non, quoad omnes eorundem continentias CJansulas et Articulos aeeeptamus, robo-rainus, coneedimus et adprobamns, ac pro memoralorum trium Districtuum Incolis et Inhabitato-III. 8 ribus , modernis et futuris, perpetuo valitura declaramus, dainus, et confirmamus. Salvo Jure alieno. Datum per manus iidelis nosti, nobis sincere dilecti Spectabilis ac Magnifici Comitis Lu-dovici de Batthyany et in Arcbi Ducali Civitate nostra Vienna Austriae, die sexto mensis Mail Anno Domini 1745 Regnorum Nostrorum etc. etc. etc. (Ex Libro Regio Tabularii Exc. R. II. A. sub. Nr. 21 p. 523.) II. Maria Theresia's Privilegium für die 16 Zipser Städte vom Jahre 1778. Nos Maria Theresia etc. memoriae comendamus etc. Quod posteaquam 13 oppida Scepu-siensia suis cum appertinentiis anno 1772 ex temporaneo Reipublicae Polonae possessorio adSacram antelati Regni nostri Hungariae coronain Dei Benedictione redivissent, eidemque Regno nostro Hungariae in eonsequentiam tot Regni legum reincorporata exslilissent, nosque subinde spretata Summi Servitii nostri convenientia ac relate ad hoc securius consequendum publicae administra-tionis opportunitate cum antelatis 13 oppidis Scepusiensibus tria etiam privilcgiata oppida Lublyo, Podolin et Gnezda vigore Benignae resol. nostrae CR. sub 4. Novembris 1774 emanatae ita con-jungetida duxissemus, ut omm'a haec 16 oppida collectivc sumpta unum provinciale corpus consti-tuant, idemque comes Provincialis seu Graffius, unus idem provincialis Notarius et unus ibidem provincialis Perceptor Negotia eorundem aequali cum authoritate et inlluxu manipulent, et sie etiam Regius administrator ex communi status politici, et cameralis Contilis nobis futuris quibusvis tem-poribus proponendus et a Nobis subinde clementer nominandus utriusque oppidis bis absque eo quin in duplicem partem distrahi debeat, tanto facilius praesse possit; Postquam item spectata publici et rementionatorum 16 oppidorum ulterioris conservationis ratione normam in publicis. Judicialibus et oeconomicis futurae eorundem IC oppidorum administrationis defixissemus, ac una in perennum Epochae illius, qua aflulgente memorata 16 oppida suis cum apperlinentiis suo felic, Nostro, filiique et Corregentis nostri clarissimi Josephi II. Romanorum Imperatoris, Nostri alias etiam in regime successoris Gubernio Jurisdictioni Sacrae memorati Regni nostri Hang. Coronae restituta sunt memoriam momentumque perpetuum saepius dictis jam 10 oppidis Scepusiensibus in concreto de plenitudine Poteslatis nostrae Regiae ex specialique gratia et dementia Nostra C. R. Sigillum novum, inferius per omnes Circumstantias descriptum concessimus, rementionata 16 oppida nostra praevia ratione in unum respective corpus conjuneta, utpote: Leibitzium, Iglovia, Szepes Varallya, Olaszinum, Beela, Möns Georgii, Lublyovia, Pelka, Podolinum, Popradiuum. Gnezda, Menhard, Durand, Matbaei villa, Michaelis villa et Rusquinum nobis exhibuerint et prae-sentaverint varias anliquas et vetustas litteras privilegiales diversorum olim Hungariae regum nostrorum videliect gloriosae memoriae Praedccessorum de et super certis eorundem Immunitati-bus emanatas , et prostremo quidem per divum olim Imperatorem et Hungariae Regem Leopolduni pro antelatis 13 oppidis in concreto anno 168S, pro oppidis vero Lublyo et Gnezda seorsive et quidem pro illo anno 1689, pro hoc vero praeattacta 1688, nec non pro oppido Podolin per divum itidem olim Imperaterem et Hungariae regem Ferdinanduin II. anno 163ö conlirmatas , demissc in eo supplicantes, quatenus benigne consideratis tarn antenatorum suorum, quam et propriis pro Diversitate occasionum Divis olim Hungariae (legibus, ac jam Nostrae quoque Majcstati Regiae Sacraeve memorati Regni nostri Hungariae Coronae etiam sub temporanei Possessorii Polouici intemerata fidelitate praestitis obsequiis, ac in futurum quoque pari fidelitatis zelo prae-standis Servitiis praeexbibita avita ipsorum privilegia clementer ratihabere, et corroborare ac illa etiam in specie , quae a Reincorporatione ipsorum per nos pro Systemate Rcgulationis illorum coordinata sunt solenni Privilegio benigne stabilire dignaremur. Unde nos attentis et consideratis tum nonuullorum Ildelium nostrorum demissa comendatione cum et antelatorum 16 oppidorum Scepusiensium humillima supplicatione Nostrae propterea facta Majestati benigne admissa et elementer exaudita praeexhibitas avitas litcras eorundem 16 oppidorum privilegiales, in quantum legibus, Constitutionibusque Regni et statui publico non adversarentur, ipsisque pro moderno ipsorum statu et usu deservire possent, modalilate ut sequitur confirmandas ac respective ex speciali Gratia et dementia nostra C. R. in subinscrta puncta concentratas , et prout praemissum est, mox ab exordio secutae reincorporationis pro regulatione praescriptas , et quasi munici-pales constitutiones crebrofatorum 16 oppidornm Scepusiensiuin Incolis et Inhabitatoribus collec-tive sumptis clementer concedcndas esse ducimus et elargiendas. Quorum itaque Confirmationa-lium et respective concessionalium punctorum tenor sequitur in hunc modum; etquidem: 1. Ut. oppida haec 16, modalitatc superius dcclarata, in unum respective Corpus coalescentia superius attacto Sigillo ipsis per nos sub 4. mensis Novembris anni 1774 clementer, privilegialiter-que impertito, ad normam aliarum quarumvis in Rcgno Jurisdiclionum in omnibus et singulis literali-bus Instrumentis, expeditionibus tarn forensibus et politicis, quam Juridicis, aliisque quibuslibet nomine suo communi cxpediendis , ac cera quoque rubra a modo in posterum futuris et perpetnis quibusvistcmporibus, uti possint. Cuiusquidem noviSigilli arma seu Insignia praesenti etiam benign o Privilegio nostro adjungenda benigne duximus, sequentia sunt: Scutum videlicet in figura Spbae-rica seu rotunda coronatum horizontaliter sectum superiore sui parte caruleum, in quac ad allu-sionem Iugarum carpaticorum terram Scepusiensem occupantium exbibentur terni candidi seopuli excelsi seu llupes lapideae, quarum media ementius cernitur producta, eomitantibus in capite scutario binc Sole, illinc Stella Selangulla, hac et illo aureis, Pars Scuti inferior Cocco tincta ornatur binis llaltheis undulatis fluvios Hernad et Poprad praerepetita oppida Scepusiensia per-luentes, rcpracsentantibus. Scutum denique insitum seu pectorale dictum aureum Nomina Sua Majestatis Rom. Imperatricis , Josepbi II. filii et Coregentis Nostri charissimi et Nostrum Marian Theresiae litcris Majusculis J. II. et M. T. atro colore (utpote Caesareo) tinclis. Telamonum vices obeunt duo Grypbi aurei Sigillum, Sigillum demum ipsum ambit circularis Peripberia cum Epigraphe, seu super inscriptione Sigillum 16 oppidorum Scepusiensium 1774. Quemadmodum haec omnia in Principio seu Capite praesentium etiam litterarum Nostrarum pictoris edocta manu et artificio propriisqne et genuinis suis coloribus clarius depicta, et ob oculos intuentium lucidius posita conspicercntur. 2. Ut IT» baec oppida nostra Scepusiensia unice a Majestate Regia nunc et futuris quibusvis temporibus suo habendam Depedentiam , Mandata Regia, et quasvis altiores Rispositiones immc-diatc medio conccrncntium Dicasteriorum, et quidem in publicis et politicis seu provincialibus a Consilio R. L. II. in oeconomicis vero a Camera R. II. T. accipiant, adeoque Comilatus Scepu-siensis nulluni ad idem hoc provinciale, privilcgiatumquc 16 oppidorum Scepusiensiuin superius speciatim recensitorum Corpus seu dispositive, seu alio quocunque modo inlluxum habeat. 3. Ut 16 haec oppida Administrator! regio moderno, et futuris subsint, idem vero Administrator Regius non solum Dominium Terrestrale repraesentet et Cameralia curet, verum etiam Negotia quaecunque, ut praemissum est, publica et privata pertractet, necessariasque circa praemissa cum dieta Camera R. II. A. et memorato Consilio R. L. II. Correspondentias foveat. 4. Ut ad pertractanda publica Negotia rementionato Administrator! Regio ad latus praeter Comitein Provinciae seu Graffiuin, tres Assessores, Notarius item et fiscalis assistant, oppida vero in concreto generali, singula autem singulo particulare pereeptore ex cassa domestica Sala-ria babituris provisa siiit; Ipso porro administratore absente, vel quacunque ratione impedito, Comes seu Graffius, ac isto quoque publicorum negotiorum pertractationc occupato, senior asses-sorum cum caeteris Negotia pertractet. 5. Ut Co m es Provinciae sub Praesidio Administrators Terminu m cele-brandac Restauratio nis omni Triennio profixuri per 16 oppidorum Judices cum uno ex electa Communitate sua, praeferenter autem Tribuno Plebis comparituros elargitur, eodemquc modo assessorum (quorum duo ex 13 oppidis tertius vero ex oppidis Lubblyo, Podolin et Gnezda deligentur), Notariorum et Perceptorum (qui alias in ofliciis suis , quam diu Iiis rite funeti fuerint, stabiliter permanere deberent) vacantiae mortc, aliave ratio ne enalae suppleantur , et Candidalio tam horum, quam et Comitis Provincialis seu Grafiii penes influxum Administratoris Regii fiat. C. Ut Rcstauratio Magis tratuum oppidanorum in consueto termino ita peragatur, ut candidatio Judicum ex dispositione administratoris cum co intelligent i a C o mi t is fiat et Ju die es, Senator es, ac Notarii, per mortem aut secus desiderali ita cligantur, ut Igloviae 12, in mediocribus 8, in minoribus vero oppidis 4 adsint una cum No-tario ex Cassa Domestica salarisandi sportulis penitus abrogatis; S c n a t u s p o r r o e x t e r i o r in majoribus oppidis ad 30 augeatur, apud minora autem oppida in 15 Individuis subsistat, 7. Ut 16 horuin oppidorum Incolis velut aretioribus terrenis provisis , quaesliisquc causa domo frequentius absentibus, ubi fieri potuerit, et spectata summj Servilii Regii, cunique eo conjuneti Roni publici ralione nihil obstiterit, militia potius pedestris illocauda obveniat, numerus vero Militiae via et modo quoad Comitatus ipsos, vel Districtus separalas Portas babentes observari consueto ad eadem etiam haec 16 oppida designetur aeeeptaque eatenus via Consilii R. L. II. Intimatione Repartitio seu Dislocatio illius individualis juxta aequam Propor-tionem per ipsam Privilegiatorum istorum 10 oppidorum Jurisdictionen! instituatur. 8. Ut Officium pupillare in duabus vel tribus a Magistratibus oppidanis eligendis Per-sonis ita consistat ut non expectata ngnatorum aut cognatorum insinuatione Pupillis Tutores et Curatores dare, ab iisdcinquc rationes altius repraesentandas exigere, ac seinestraliter medio administratoris Regii ad ixigentiam articuli 26 novissimae Diaetae praescriptas Rclaliones ad Con-silium R. L. II. transmittere oppida eadem debeant. 9. Ut causae gremialcs ad Iudicatum primae Instantiae spectantes (praeter criminales Provinciali sedi Judiciariae in 13 oppidis competentes) Iudex et Magi-stratus oppidanus discutiat, appellationc ad forum Iudicis Provinciale, et abinde ad sedem per so na lis Pracsentiac Regiae deducenda oppida autem L ubly o , Pod o-lin et G ne/, da in seorsivo usu Juris Gladii eo pactorclinquantur, ut ideirco idoncos et Juris peritos Cojudiccs adhibere teneantur. 10. Ut sede s Judiciariae C aus a rum ap p eil ata rum revisoriae IG horum oppidorum ex Dispositione administratoris adminus ter in anno celebrentur, ac praeter Comitem et assessorcs Provinciae mutatis vieibus adminus quinque idonei Deputat) ex oppidis per Magistrats oppidanos eligendi Semper eiusmodi Judiciis fixis loties quoties per duas adminus hebdomadas duraturis intercsse debeant, causis corundem post assumptas Regni Ilungariae leges iuxta Jus Regni corsuetudinariunij objectis vero montanisticis secundum constitutiones montanas dijudicandis. 11. Ut tota haec 10 oppidorum Scepusiensium Provincia in concreto sibi fisealem constituat, et praeterea singuli quoque corundem oppidorum Circuli proprium habeant fisealem cx Cassa domestica salarisatos, et modalitate superius Puncto 5 declarata oligendos. 12. Ut Contributionale quantum, quod futuris quoque temporibus juxta generalein portarum palatinalium rectificationem üsdem bis IG oppidis Scepusicnsibus ineumbet, medio generalis sui Perccptoris immediate ad Cassam Bellicam; Censuin vero Regium ad Cassam Generalein eisdein viciniorum administr ent repartitione utrius-que huius , ac eacterorum Pracstationum in medio sui proportionale inter se ad normam in L. R. Civitatibus observari solitam , instituenda üsdem 16 oppidis in salvo relicta. 13. Ut Beneficiis leer itorialibus omnibus, Jure videlicct venandi, Sylvis (ln-spectione earum in sensu Sylvarum ordinis Regnotenus publicati penes Regium terrcstrale Dominium permansura) quocunque modo utendi, molcndinisque fruendi, mineras quaerendi et inventas colendi ac Salvo Jure Regio usibus suis applicandi, vinum educillandi, carnes emacil-landi, et non modo Ccrcvisiam braxandi et perinde epocillandi, verum etiam Crematum sublimaiuli et distrabendi, Nundinas item et forisationes, prout etiam Dcpositoria et Stateras habendi gaudeant; quoad nun d tu a s porro annuales perinde ac hebdomadales eodem prorsus modo, prout singulum eorundem IG op p i d o rum in actuali earum usu constituitur, celebrandi jus in futurum quoque habeant. 14. Ut c a de m IG oppida in facultatibus defficientium Civium suoruin seu cmcrsuris in gremio sui Caducitatibus ita succedant, ut liac ad rationem et emoluinentum Publici converlantur, Rationesque supcrinde reddantur. 15. Ut Incolae 16 horum op pi d o rum vclut civilis Conditionis et liberac m igrati O D ifl h o m in es, Domorum alioruinque fundorum libera emtione ct venditione ultro quoque fruituri jus Concivilitatis a d normam in L. R. Civitatibus obse r vata m et quidem Civium filii tanquam Incolatus patcrni haeredes , ct jam in Parentibus quoque suis publica et civilia onera supportantibus favorem quempiam promeriti erga taxam florcnorum 4 alii vero Patriae attamen (ilii erga taxam 6 florcnorum, cxtranei autem erga taxam florcnorum 8 Cas-sae domesticac inferendorum , consequantur. IG. Ut extranei et vicini contra 16 oppidanos seu collective, seu singillatim sumptos, et vicissim oppidani Scepusienses contra extraneos et vicinos Causas seu in realibus seu personali-bus nomine fisci Reg i i tractent, Ii te s vero in ter se o rt as oppidani proprio suo Actoratu ac nomine prosequantur. — Ouod si vero passive in litem eadcm IG oppida attraberentur, quodlibet oppidum nomine suo, in causis quidem, proprietatem alicuius terreni vel Jurium et bcneliciorum pro objecto babentibus coram Tabula Regia in controversiis item metalibus coram delegato Palatinali Judicio pcnes Assistentiam Fisci Regii, in aliis autem quibusvis Causis coram foro Comitis Provinciae Juri stare teneantur. Haec proinde toties repetitorum Sccpusicnsium IG oppidorum Puncta privilegialia partim ex avitis, uti praemissum est, corundcm Regiis Privilegiis dcpromta, partim vero etiam per Nos ex spcciali Gratia ct munificientia Clementique Nostra C. R. superaddita Continentias, Clausulas et Articulos acceptamus, ac pro meinoratorum 16 oppidorum Scepusiensium Incolis et Inhabitoribus modcrnis et futuris perpetuo valitura declaramus , damusque benigne et conlirmamus salve Jure alieno. Datum per manus fidelis Nostri, Nobis sincere dilccti Spcctabilis ac Magnifici Comitis Caroli Pauli Pälffy ab Erdöd (Tit.) Viennae Austriae die 5. inensis Junii anno Domini 1778, lleg-norum nostrorum etc. Reverendissimis etc. (Kricgs-Ministerial-Archiv, Juli 1778, Nr. 1121.) Privilegien und Acten in Bezug auf die Serben, i. Kaiser Rudolph's Privilegium für die neuerbaute Festung Karlstadt 1581. Wir Rudolphus des Namens der ander. Von Gottes genad ervvöltter Römischer Khayser, all Zeit merer des Reichs, Khönig in Germanien, Uungarn, Dehrn, Dalmatien, Croaticn vnd Sclavonien, ErzhÖrzog in Oesterreich, Hörzog zu Burgund, Marggraff zu Marhan, Graft" zu Tirol vnd Görtz, etc., Thuen khund vnd zu wissen, inhalt dises, denen es fürkhumbt. Nachdem der durchleichtigist Fürst vnd Herr, Herr Carolus Erczhörczog in Oesterreich, Hörczog zu Burgund, Steycr, Khärend vnd Crain, Graft" zu Tirol etc. vnser geliebter Vetter zu Beschiczung vnseres Reiches in Crobatten, wclliches leren Landschaften zu einer Mauer, oder für wehr gelegen, wider den Turgkhen christliches Namens Erbfeundt auf Ir und derselben Landschaften vncossten, ein besondere Vesstung, in Form einer Statt vntter den Fleg-khen Dawowäcz, wclliches in gemelten vnsern Crobattischen Reich gelegen , gebaut, und selbigen orth, von leren Namen Carlstatt genendt, desgleichen mit sonderlichen Privilegien vnd Freyhaitten, In vnser vnd lerem Namen begabt, auch mit Khriegsvolgkh vnd andern Invvonern desselbigen, auf bekhräfftigung sollicher Priuilegien, durch vnns als des ungerischen , vnd deren Zuegcthanen graniezen Khönig beschechen versicheret. An vnns angelangt und ersuecht hat ge-meltem Khriegsvolgkh, sambt andern Inwonern diser neu erbautten Vesstung Carlstatt, vnd derselben nachkhumen gewise Articel, wegen der Priuilegien vnd Freyhaitten, so von gemelten Durch-leichtigisten vnsern Vettern, beide von lerer, als Obristen derselben Graniezen, vnsern Auwald, vnd auch vnserer Khönigkhlichcn hochait, aussgangen vnd bewilliget: freundtlich zu erkhennen; vnd auss Volmacht vnsers Khönigkhlichcn gewalts, mit sondern Gnaden zu bekhrofftigen. Wel-lichc Artikel oder Punckhen hienach gesetzt sein, wie Voigt. Erstlich dass ein ieder Khriegs-iMann, er seyc Teutsch, Unger, oder Crobatt, zu Ross oder zu Fuess, der nach aussgestegkh-ten Zill oder mass , auf Grucnen boden grundt bauen wuerde, dasselb gebey oder grundt soll sein vnd seiner Erben , aigen vnd erblich sein vnd bleiben, welliches er oder seine Erben, sambt den darauf erbautten hauss verkhauffen, lcichen oder schengkhen, vnd mit denselbigen seines gefallens als mit aignen guett, handien vnd wandten möge. Doch mit der Condition, dass allewe-gen vnsere oder des Durchleichtigistcn vnsers chegemelten Vettern, in gcmelter Vesstung besoltc Khriegstcit an sich erkhauffen mögen. Ob siehs aber Zuetruege, dass durch Tod vnd Abgang aincs oder merer Khriegsleit ain oder mer heiser, Erblich an dessen oder deren befreunde khu-men sollten, die in Steyer oder Khärendten oder deren genachpatten Landschafften khain hauss oder Erbguctt betten, vnd die auch auf den Graniezen, dises vnsers Crobattischen Reichs, mit in Khriegsdiensten , das alsdan dicselbigen Erben ohne ainiches widersspröchen sollen schuldig vnd bunden sein, ainem Jeden Khriegsman in der Vesstung, so desselhig bedurfftig, gemcltes hauss, nach billicher , aufrechter, vnd leidlicher schäczung erlichcr leit, vmb sein bezallung zuuerkhauffen, oder nach desselbigen orths furgeseezten Guett ansechen, auch des hauses raumb vnd gelegenhait, etlich besoltte Khriegsleit darein aufzunehmen. Nachdem auch wir auss vollmacht vnserer Khöniglichen hocheit auf anhalten des ehe gemelten Durchleichtigistcn vnsers Vettern gemelte Carl statt mit Freyhait vnd sonderlichen gnaden zu gaben für haben , so sollen alle und Jede, so lere Behausung darin haben, oder haben werden, sich der gemainen bürgerlichen Freyhaittcn gcbrauechen , desgleichen auch alle Burger und In-woncr dasselbsten, alles das Jenige so Zu erhaltung guetcr Pollicey vnd Zucht gehörig, ieder Zeit fleissig in achtung haben, heyser vnd gassen, vnd wass zu aufendhaltung des gesündts vonnötten in rainer und guctter Ordnung halten. Das Feuer bewaren, dass khain schaden thue, wie dan solliche vnd dergleichen Ordnungen bei andern Stetten gewandlich. Es soll auch khainen wass Standts oder Wuerden der seye, vergundt sein, ein hauss in der Vorstatt, Statt-Graben, Obstgarten, Kheller, grueben, Zein vnd dergleichen so zu nachtaill vnd schaden der Vesstung oder Statt geraichen möchten: nemblich zwischen der Vesstung und Perg oder Piechel, darauf man Scart helt zu Pauen oder auf zurichten: sondern wass Khrautgärtcn vnd anders so zur Chuchcl notturlTt gehörig (doch also, dass es zweyhundert Claffter von der Vesstung binden seye) mag nach der mass ausgetheilt vnd solliche gartten mit einen Zaun beschlossen werden. — Vnd vber das alles, zu mcrer der chemelten Vesstung Carlstatt vnd in derselben besolten Khriegsleit nucz und frumen, halt vnns für guctt, rattsam, und noltwendig angescchcn , dass Järlichen zwen Jarmargkht, (der Erste aufs Fest S. Carolj, wellichcs ist der achundzwanzigist Januarii, der Andere aber auf den drcyzechenden lag heymonats, wellicher ist das Fest B. Margarete) als an wellichen Tag die Statt ist zu bauen angefangen , zu ewigen gedächtnus, nach derselben für-geseczten Ordnung vnd guett ansechen bestölt wurden. Doch ohne Gefahr deren Jarmargkht, so an andern genachpartten ortten, gehalten werden. Neben wellichen auch, glichsfals durch das ganze Jar über, jhe am Sambstag der gewendliche wochenmargkh angcstelt und behalten werden solle, doch sollen alle Jar vnd wocheninörgkh ausser der Vesstung an einem bequemen Orth, wie sol lieber von den Obristcn ausgezaigt, gehalten werden. Hierauf dan wir, als denen das hail vnd verbleibung Unserer gethreuen Reichs-Inwonern in Crobatten vnd so Volgundts gemelter Vesstung Carlstalt so zu Beschiczung desselbigcn aufgericht worden, sonderlich angelegen: Auf anhält und begeren des ehegcmclten durchleichtigisten Herrn Carolus Erzherzogen, Vnsers geliebten Vettern, obgeseezte Articel, betreffend die Libertates, Privilegien und Freyhaittcn gemelter neuerpautten Vesstung Carlstatt, vnter den Schloss Dawo-wäcz in Unseren Reich Crabattcn, wöllichc Ausgang vnd disen vnsern gegenwärtigen Briefen einverleibt, doch Alles und Jedes so darinnen begriffen so fern als dieselbigen Ordnungen Publiciert vnd aussgangen, das sy gemelt Khriegsvolgkh, Burgern und Inwohnern gemelter Vesstung oder Statt, auch leren Erben und nacchkhumen dasselbsten, zur Zeit wanend vortan gelten sollen, approbirt, bekhröfftigt und bestättiget haben. Jeder Zeit ohne Schaden vnd nachtail des alten Recht vnd gewanhaidt vnscres vngerischen Reichs , vnd dcsselbigen Untlcrthanen graniezen. In Massen wir dann solliches approbiren , bestätigen vnd bekhröifligen, in Khraft dises vnscres Briefs, wellichen wir vnser Insigcl, dessen wir vns als Khönig in Ungern gebrauchen angehengt haben. — Geben in Unserem khönigkhlichen Schloss Brag den vicrundzwanzigisten Apriliis, anno aintausend, fünfThundert vud ainundachzig, Vnsercr Reich des Römischen im Seechsten, des hungerischen vnd anderer im Neuuten , des behemischen aber desgleichen im Scechsten. R u d o 1 p h u s. (Kriegs-Ministerial-Archiv Nr. 39 vom Jahre 1581.) H. Georg R a k o c z y bestätiget den S z a v a B r a n k o v i t s als Erzbischof von Weissenburg 1655. Nos Georgius Bakoei Dei Gratia Princeps Transylvaniae Partium Begni Hungariae Dominus et Siculorum Comes, memoriae commendamus tenore praesentium significantes, quibus expedit universis: Quod cum Honorabilis Szava Brankovits et Korcnits, ab admodum Beverendo viro Georgio Zsulaj, Universarum in Bcgno Transylvaniae Ecclesiarum Orthodoxarum Superinten-dente , Albensis vero Concionatorc siugulari quadam intercessione commendatus Nobis fuerit de ejus modestia vitaeque integritate, ac eruditione , in Suae Beligionis professione, eoque nomine assecuralionem a Nobis de Episcopatu Albensis Transylvaniae, Hunyadiensis, Zoriniensis, Vibo-riensis, Zarandiensis, Krasznensis, Szolnok Mediocris et Interioris Dobocensis, Colosiensis, Thordensis, de Kukullo et a Maramaros Comitatuum: Kovaricnsis, Bistriciensis et Bclengensien-sis Districtuum, nec non Universarum Sedium Siculicalium et Saxonicalium inter Graecos, Bas-cianos et Valacbos Sibi a Nobis conferendo, consecutus sit. Eidem itaque Szavae Brankovits et Corenits Universarum Ecclesiarum in praedictis Begni nostri Transylvaniae et partium Hungariae eidem annexarum, Commitatibus et Districtibus et Sedibus Siculicalibus et Saxonicalibus, inter Graecos, Bascianos et Valachos existentium Episcopatum illarum videlicet, quac Graecum seqnuntur Religionem, dandum et confercndum atque in eodem Episcopatu ipsum confirmandum dnximus: dantes et concedentes eidem Szavne Brankovits et Corenits plenam atque omnimodam in Ecclesiis seu praenaratis Diecesibus suis Jurisdictioni suae subjectis, ea omnia, quae muneris sui l'uerint, rite et legitimine peragendi, exequendi, Ecclesias visitandi, moderandi, Causas Matri-inonii cognoscendi, er rata iMinistrorum vitae dissolutae corrigendi, doctrina, pietate et morum integritate munus Ecclesiasticum administrandi, personas habiles assumendi, minus vero idoneas resiciendi et alia quaecunque ad suam pertinent, vocationem juxta morem et consvetudinem, quae tarnen divinae Doctrinae contraria ne sint, administrandi, et suis Iegitimis Proventibus ac rediti-bus fovendi, iisnimirum. quibus alii Ecclesiarum Graecorum , Rascianorum et Valacborum Su-perintendentes praedecessor es antiquitus interduetis, usi sunt, a singulis item Pastoribus, seu Sacerdotibus, ac etiam senioribus, seu Protopopis Ecclesiarum Valachalium seu Graecarum in praeallegatis Commitatibus, Districtibus et Sedibus Siculicalibus ac Saxonicalibus census annuatim pendi solitos exigendi potestatem prout damus, conferiinus et confirmamus pracsentem per vigorem. Quocirca Vobis Eidelibus, Illustribus, Spectabiiibus, Magnificis, Generosis, Egregiis et Nobili-bus, Comitibus, Vice-Comitibus, ludicibus-Nobilium; Item Capetaneis, Vice-Capitaneis, Judici-bus Regüs, ac Sedium Judicibus, quorumeunque Comitatuum, Ribor, Maramaros, Civitatuin, Districtuum (inaximc Relengcsiensis) Sedium Siculicalium, et Saxonicalium, jam antea nomiua-torum , modernis scilicet, et futuris quoque pro tempore constituendis, vel vices corum gerenti-bus; Cunctis etiam aliis, quorum videlicet intcrest, seu intererit, tarn Ecclesiaslicis quam Saecu-laribus , praesentium notitiam habituris, barum Serie firmiter committimus et mandamus , qua-tenus praefatum Szavam Rrankovits et Corenits dictarum Ecclesiarum Valacbalium , Graecorum, Rascianorum, et Valacborum in saepe dictis Comitatibus, Districtibus, ac Sedibus Siculicalibus et Saxonicalibus existentium Superintendenten!, sive Episcopum agnoscere, atque eundem ad-mittere , omnibus in Locis libere versari, ire et redire permittere, imo etiam oflieiis, et subsi-diis eidem adesse debatis et teneamini, ut Ecclesiis suis invigilet publice, eas visitet, curet, moderetur, in suoque officio legitime procedat, scandala corrigat, et cxcedenles quosque tarn pastorcs etscniorcs, quam saeculares digna pocna afficiat, in ordinem redigat atque ea quac ad censum ejus attinebunt, jure mediante puniat ac legilimos Proventus Suos percipiat, ut impensas pro libris linqua Ecclesiarum, quibus praeest, vcrnacula excudendis, Scholis sustentandis, ae Honorio Nostro, ab antiqua consuetudine Prineipibus Transylvaniae tribui solito, sullicientcs haberi possit, eos nimirum , quibus alii Ecclesiarum, Graecorum, Ilaseianorum et Valacborum Superintendentes sive Episcopi antiquitus intcrductis , usi sunt, a singulis pastoribus seu sacerdotibus et senioribus seu Protopopis Ecclesiarum praemissarum, in antea dictis et nominatim specificatis Comitatibus, Districtibus ae Sedibus Siculicalibus et Saxouicalibus exigcrc, prosequi, percipere valeat, ae possit. In cujus rei mcmoriam firirütatemque perpetuam praesentes Literas Nostras pendentis et autlieutici Sigilli Nostri munimine roboratas, et communitas memorato Szavae Brankovits et Corenits clementcr dandas duximus et concedendas. Datum in Castro Nostro Colos-Monostor die 28. Mensis Decembris Domini 1655. Georgius Rakoczi m. p. IIobkih cipncKiH AiToiiHcx a* ro,\ 1841. pag. 129. (Raič, scrb. Gesch.) HI. Ext rac t aus Kaiser Ferdinands II. Privilegien für die Serben 1627, mit den 1830 und 1642 erfolgten Bestätigungen. Cupientes deineeps quoque lam Ilegno isti Sclauon iae adjacentibus partibus Securiori, et tranquilliori permansioni, et etiam communi Stalui ditionum wSacrae Bcgni Nostri Hungariae Coronae optime consultum esse, non Secus ac praelibati Praecessores Nostri benigne inclinamur, uli imposterum pariter absque cujusuis impedimento ac Impeditione, non Secus quam liactenus in Sedibus et domicilijs Secure permanere possint, utpote quorum clientelam et directionem nobismet clementer reseruandam esse duximus, ita nimirum, ut a quoquam alio, quam a Majeslate Nostra aut vero Successoribus Nostris legitimis Scilieet Begibus Hungariae moderationem et directionem aeeipiant et agnoscant, a nobisque futuris temporibus Praefectum Seu Gubernatorem pro beneplacito nostro nominandum et constituendum, aut per Successores nostros nominandos et constituendos , a quibus nempe dependentiam habcant, ijs denique Subjectionem et obedientiam praestare Sineque quorumuis injuria, laesione, damnilicationc, aut quauis molestiae illatione uitain ducere debeant. Prouti nos etiam de Secura et tuta permansione ipsorum in ditionibus Sacrae Coronae, ubi nempe domicilia et sedis mansionem Susceperunt, clementer prospecturi ipsosque super iride assecuratos reddituri sumus , ut quiete et tranquille degere possint, in partibus quidem Ditionum ad Jus sacri Regni Nostrae Coronae, Fiscumque nostrum Regium per cadu-citatem aut alium quemvis titulum deuolutorum ac Spectantium ex peculiari indulto et concessione Nostra. In aliorum vero Regnicolarum, qui Jus haerediturium in territoria ejusmodi habere dignoscerentur per comutationem aut alias contentationes per nos ijsdem proprietarijs et Dominis Terrestribus impendendas. In quorum omnium fidem et documentum proque assecuranda et affidenda praemissa N a t i o n e Wallach o rum, quae in debita consuetaque ac hactenus constanter declarata fidelilate et obsequio juxta necessitatis exigentiam fuisse et permansisse Majcstati Nostrae commendata extitit, eademque natio etiam post modum pari obsequio, constantique ac fidelitate studio perdurare debebit, ac obbligata Praesentit etc. etc. Extractus ex Privilegiis a Ferdinando Imperatore II. Clem entissime concessis, Ratisbonae 5. Octobris 1630 in rubro libro, pagina tertia circa medium. Unde cum tota Valacborum Communitas, quae ex antecessorum nostrorum Diuae memoriae Rudolphi II. et Matthiae Romanorum Imperatorum et Hungariae Regum conecssio-nibus et gratijs jam triginta ab hinc annis in partibus Regni Nostri Sclauoniae intcr Sauum et III. 9 Dravum domicilium habucrunt, nuper a nobis etiam Singulari Nostrae, Successorumquc Nostrorum Legitimorum llungariae Hcguni protectionis et directionis diplomate donati fuissent; nos jam ulte-riori benignitatis nostrae cur«, cum ipsorum Wallacborum, tum totius Christianae Patriae com-modo et tranquillo ac Securo Statui et Conseruationi, in alijsque etiam, quae a benigna direc-tione nostra dcpendenl, utililer prospectum esse Cupientes eidcm Vallachorum Communitati in ter pracdictos Sanum et Drauum commoranti Sequeutes legum et Statutorum articulos, quorum norma imposterum uitarn ducant et gubernentur Secundum pracscnlem rcrum statuin et conditionem clementer concedeudos Sanciendosque et praescribendos duximus et nimirum Regna Ditioncsque nostrae contra infestissimos Christian! Nominis Turcas , ac alios hostes , non minus egregia et Ii deli hu jus populi militari opera ac fortitudinc, quam certarum etiam tramite, atque in legum, quarum observatione tnter cosdem Wallachos, tarn in loga, quam in Sago, juxta Justitiac et diseiplinae iuerementa, vel maxime omnipolentis gratia et benedictio fruetifere conciliari ac bene, Chrislianoque more reetc uiuendi ratio Salutariter conseruari possit, tanto magis, ac firmius munirentur, obuallarcnturque. Quorum etc. etc. (In Folio penullimo invenitur.) Articulus XII. Si contra bostem extra Provineiam ducentur, absque Stipendio in partibus Turcae subjectis per quatuordeeim dies, in alijs vero Provincijs per octo dies Castra Generalis Sequentur, quibus elapsis , uti rcliqui Stipendia aeeipient. (S c q u e n t i P a g i n a.) Quapropler omnibus et Singulis Nostris Minisiris et oflicialibus, alijsque subditis et fidelibus eujuscunque Status, Gradus, Conditionis, vel praeemincntiac existant, praesertim vero Regi-mini Nostro Bellico, nec non praesentibus ac futuris Confiniorum Regni Nostri Sclauoniae Gene-ralibus nec non Supremis Capitaneis, caetcrisque omnibus militaribus oflicialibus nostris hisce benigne ac Serio commiltimus, atque mandamus, ut praememoratam Wallacborum Cominunitatem inter Sauum ct Drauum cominorantem Secundum clementein nostram et Succcssorum nostrorum legitimorum llungariae Rcgum uoluntatem praeseriptis legum et Statutorum articulis quietc et absque omni molestia, impedimento et perlurbalione, uti, frui, et gaudere sinant, illosque in ijsdem manuteneant atque defendant et nihil contra corum tenorem et continentiam altcntent aut ab alijs quovis modo allenlari et ficri permittant; quatenus nostram , successorumquc nostrorum indignationem ac poenam grauissimam euitare uoluerint etc. Ferdinandu s. Joannes Raptista L. 11. de Werdenburg. Casparus Frey. Hoc praemissum Privilegium de verbo ad verbum in Separato Donationis Libro confirmat Imperator F erd inan dus T c r tins pijssimae memoriae anno 1642. Vicnnae die 2. Aug. Moderna Gloriosissima Majestas Leopoldus Primus non Solum confirmaverat haec omnia in Separato Libro de verbo ad verbum Viennae 21. Fcbruary 1059 Scd etiam Subjunxit circa finem: Quare et nos inlucnles horum supplicantium ct totius Vallachorum Comunitatis, Longis jam annis egregia contra infensissimum Turcarum hostem pro comunis Patriae bono praestita Servitia humillima eorum petitioni clementer annuere ac proinde ex certa scientia, Sana consilio et de potestatis nostrae plcnitudinc, quae dictos legum articulos approbare et confirmare voluimus, proutieadem omnia tenore praesentium Similiter approbamus et conlirmamus, volentcs et expresse decernentes, ut ab omnibus firmiter et inviolabiliter observentur, dictaque Vallachorum Comunitas ijsdem ita imposterum libere, ct expedite uti, frui et gaudere possit. Idcirco omnibus et singulis nostris Ministris et officialibus, alijsque fidelibus eujuscunque Status, Gradus , Conditionis etc. etc. prouli superint. Leopoldus. flW) Joannes Joach. Comes a Sintzendorf. G. Schidenitsch. Extractus pracsenles vcris et genuinis Originalibus Suis per omnia concordes, ac consonos compertosesse, testatur, appressum Secretum SuaeSacrae Caesaroae Regiaequc CatholicaeMajestatis Sigillum, propriumquc Syngraphum meum. Viennae 1. Marty 1717. I Antonius Leonardos Frey a Schönstein, Cancellariae Caes. Aulico - Bellicae Registrator. (Das Original-Privilegium ist im Archive des Warasdiner Generalates aufbewahrt.) IV. Privilegium Kaiser Ferdinands II. für die Serben 1627. Nos Ferdinandus Secundus Dei gratia elcctus Romanorum Imperator Semper Augustus, ac Gcrmaniae, Hungariae, Robemiae, Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae etc. Rex, Arcbidux Austriae, Dux Rurgundiae, Stiriae, Carynibiae, Carniolae, ac Superioris, ac Inferioris Silcsiae, Marcbio Moraviae, et utriusque Lusatiac, Comcs Ilabspurgi, Tyrolis et Goritiae etc. Memoriae comcndamus tenore praesentium, signilicantes quibus expcdit univcrsis, quod nos clementer consideranles, diguitatis et cminentiac Regalis fastigij, ad quod Dei praepotentis nutu et Disposilionc nos quoque constitutos esse agnoscimus. Id cum primis cura et sollicitudine incumberc et Regna et ditiones populosque sibi subditos ex lege et gubernatione moderari satagat, quatenus , et salutem Populi constabiliendum sibi maximopere cordi, fuisse constare possit, et tutamen limituditionum suarum longe lateque pro possibilitate propagarc adlaborasse. Hinc est, quod nos quoque inde ab initio Regiminis et gubernationis nostrae , quo Regni istius nostri Hungariae et Regnorum ditionumque ejusdem Sacrae Regni Coronae Subditorum habenas moderandas suseepimus, eorum quoque mediorum, et adminiculorum procurandorum curam band quaquam nobis deponendam existimavimus, ut etiam Regnorum nostrorum Croatiae et Sclavoniae injuriae temporum per bostes Turcas non solum mullis cladibus, attritam et vastatam, verum ctiam potiori ex parte, in Servitutem sibi subrogatos securitati et tranquilitati quam optime prospectum esse potuisset. Unde ctiam ad Instar Suarum Majcstatum quondam Rudolpbi Secundi, et Malthiae Similiter Secundi Romanorum Impcralorum et Regum Hungariae et Fraccessorum nostrorum felicis Recordationis, qui nimirum Nationi Vallachorum dum sub Certis duetoribus et ante Signanis, ex ditione Turcarum emigrarent ac in domiciliorum loca, quae nunc in parlibus Sclavoniae et Croatie incolunt, collocarcntur peculiaribus gratijs et favoribus proseculi i'uerunt, sub quorum etiam clientcla et protectionc hactenus permanserunt. Nos quoque considerantes et exper-tum plane habentes, dietam Nationem Valacborum, militarem eorum operum cxcubandoque et Vigilias agendo, quae pro bono et emolumento partium illarum et etiam locorum confiniariorum (inde a tempore emigrationis et coudescensionis in Scdes ac domicilia, quae etiamnum incolunt) exhibuerunt et impenderunt etiam communiReipublicae Christianae rebus, non nihil commodi attulisse, cupientes deineeps quoque tam Regno isto Sclavoniae adjacentibus Partibus, Securiori ac tran-quilliori permansioni et etiam communi saluti ditionum Sacrae Regni nostri Hungariae Coronae optime consultum esse, non secus ac praelibati praedecessorcs nostri benigne inclinamur, ut impo-sterum pariter absque cujusvis impedimento, ac impetitione non Secus, quam hactenus in sedibusi et domicilijs Secure permanere possint, utpote quorum clientelam et directionem nobismet clementer reservandum esse duximus, ita nimirum, ut a quoquam alio quam Majestate nostra, aut vero Succcs-soribus nos Iris legitimis scilicet Regihus Hungariae moderationem et directionem aeeipiant, et agnoscant, a nobisque futuris temporibus Praefectum seu gubernatorem pro beneplacito nostro nomi- pandam et constiluendum, aut per successores nostros, nominandos et constituendos, a quihus nempe dependcntiam habeant, ijsdemque Subjectionem et obedienliam praestare, hincque quorumvis injuria, laesione, damnificatione, aut quavis molestiae Motione vitam ducere dcbeant, prouti etiam nos quoque de Secura, et tuta pcrmansionc ipsoruni in ditionibus Sacrae Coronae, ubi nempe domieilia et Sedes mansioucm Susceperunt, dementer prospecturi, ipsosque Superitide assicuratos redditnri snmus, utquiete et tranquille degere possint, in partibus qnidem ditionum ad jus sacri Regni nostri Coronae fiscumque nostrum Regium per caducitatem, aut alium quenivis tituluin dcvolutorum ac spectantium ex peeuliari indulto, et eoncessione nostra in aliorum vero Regnicolarum, quae jus hacredilariuni in territoria ejusmodi habere, dignoscarcntur, per.commutationem, aut alias conlen-tationes, per nos ijsdcm proprietarijs Hominis terrestribus, impendendas, In quorum omnium iidem et doeumentum proque assicuranda et afiidenda praemissa natione Valachorum, quae indebila con-sultaque, ae bactenns conslnnler drelarala lidelitate et obscquiojuxta necessitatis exigentiam fuisse et permansisse Majestät i nostrae comendata Exislit, eademque natio postmodum etiam pari obsequio, constantiaque ac fidelitate alacri studio pcrdurare debebit, nc obligata crit, Praesentcs literas nostras Seereto et authentieo Sigillo nostro, quout Rex Ilungariae utimur impendenti communitas dandas duximus et conccdendas. Datum in Civitate nostra Vicnnac 15. Mensis Novcmbris Anno Domini 1027, Regnorum No.slrorum Romani Nonn, Ilungariae et Reliquorum deeimo, Rohcmiac vero anno undechno. Fe rdi nand us. Stepbanus Scnuyey Episcopus Vesprimaeus. V. S in d schreib en Leo p o 1 d's I. a n d e n F a tri a rc h e n A rs eni us Che r n o v ich 1 (190. Leopoldu s, Divina favente dementia Electus Romanorum Imperator, Semper augu-slus etc. etc. Ilonornbilis, Devote, Dileete* Fluribus Nobis relatum est quanlopere vobis cordi sit rei Christianae ineolumilas et incrcmenluin, cujus egregia vos praebuisse speeimina lideli del'unclo Generali Ficcolomini ibi locorum agenti opera navala non sine satisfactione intelligimus, id ipsuin Nobis deineeps a Singular) Ilde, ac studio vestro, praesertim vero in Deum cullu promitlentcs, dum non dubitamus vos, pro ea, qua apud Fopulos illarum Partium et imprimis Albanenses et Rascianos polletis authoritatc, strenue eollaburaturos, ut obla t a a Deo tam opportuna oceasione jugum Tur-cicum, suh quo hactcnus deplorandum in moduin gemuerunt, exutiant et armis Nostris soeiati barbaram ottomanorum Tyrann i d ein deprimere modis omnibus extinguereque juvent. Opus certe Deo gratissimnm praestituri, Nostra etiam gratia Caesarea Regiaque omnino dignum: quam uti vobis clementissime offerimus, ita vivis documentis comprobare in se ferentibus occasionibus non omil-temus. Dalum in civitate Nostra Vienna, Die sexta mensis aprilis Anno millcsimo sexcentesimo nonagesimo. Regnorum Nostrorum: Romani trigesimo secundo, Hungarici trigesimo quinto, Dohemici vero Anno trigesimo quarto. L e 0 p o 1 d u s. F. A. Henr. Comes de Stralman. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiaeque Majestät is proprium Steph. And. de Werden bürg. (Geheimes Haus-. Hof- und Slaats-Arehiv. — Abgedruckt in Raie, serb. Gesch. pag. 3ii'J.) Aufruf Kaiser Leopold I. an die Völker Albaniens, Serbien*« und der IIe rzcgo vi n a. \os Lcopoldus Divina favcnte Cleinenlia Eleetus Romauorum Imperator, Semper Augustus, ne Germaniae, Hungariae, Rohcmiae, Dalmaliac, Croaliae, Slavoniae, Rosniae. Serviae, Rulgariac etc. Rex, Archidux Austriae, Dux Rurgundiae, Rrabantiae, Styriae, Carintliiae, Carnioliae, Luccmburgi, ac Superioris et Inferioris Silesiae; Wirtemborgae et Tbeckae, Prineeps Sueviae, Marcbio Saeri Roman! Imperii, Hurgoviae, Mora via e, Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Habspurgi, Tyrolis, Ferrelis, Kyburgi, et Goriciae, Landgravius Alsatiae, Dominus Marcbiae Slavonieae, Portus Naonis et Salinarum. Omnibus Populis, et Provinciis ab Uaereditario Nostro Hungariae Regno dependentibus, et. quibuseunque aliis praesentes lecturis, aut audituris, imprimis vero Popnle Albanensi Gratiam Nostram Caesaream, Regiamque, et omne Ronum. Nolum sit vobis, quod bellum Turcicum, ad quod foedifrage el. injuste provocati sumus, pro munere Nostro Caesareo et Regio, in Protectione Divina, et causae Nostrae Justitia conlisi, prose-quamur, e o s o 1 o f i n e, u t p o p u 1 o s N o b i s Jure s u b j e e t o s e t J u r e a m e m o r a t o n o s t r o Hungariae Regno dependentes omnesque alios Chris ti a nos, i nt mani Tur ca rum Servitut i ereptos, pristinae I i h e rta t i, p r i s t i n is pr i v i legi i s, p r i s t i u a eq u e, cum corpore, aquo d ep ende nt, Un ion i, ahusu omni suhlato, reparatoque defeetu per Tyranuidem Tirnicam introduclo et reddito unieuique Jure suo restituamus, quapropter omnes populos per universam Albaniam, Serviam, Mysiam, Rulgariam, Sillislriam, lllyriam , Macedoniam, Rasciam conslilutos, aliasque provincias a praedieto Regno Nostro Hungariae dependentes, omnesque alios populos sub jugo Turcico gementes benigne hortamur, ut Pio et Pat er no Nostro desiderio con-e-spondentes, in hac tam favorabili oceasione attritis tot cladibus, per victricia Anna Nostra: Turca-rum viribus, pro sua Salute et liberatione, Religioneque Christiana promovenda, omnes ad partes Nostras accedant, contra Turcas arma sumaiit, copiis Nostris pro opportunilatc et necessitate ad Manila I a Nostrorum Belli-Ducum et Generalium, qui justo, numerosoque Exercitu proxime in campo comparaturi sunt, sc adjungant, iisdem, pro posse aunonam, cacteraque necessaria pro earum conservatione subminislrent et promptas in quihuslihcl occasionihus contra hostem com mm-nem ferant suppetias, dictis Relli-Ducibus Nostris iisdem Protcctioucm omnem contra Turcarum impetus impcrlituris, exaetainque ubilibet, prout serio demandavimus militarem disciplinam serva-luris et legitimne Xostrae Dominalioni voluntarie se resliluanl. si Gratiam et Clemenliam Nostram experiri vclint. Proinittimus vobis omnibus praedictis populiš, et Provinciis Nobis, qua Regi Hungariae de Jure subjeolis et legitime suhjiciendis, s e rvata im p rim is R el igio n is s Ufte el ige n-d i q u e V a i v o d a e 1 i b e r 1 a 1 e, P r i v i 1 e g i i s, e t J u r i b u s exe m p t i o n e m a b o m n i O n e r e puhlico etContrihutione, c x c e p t i s tarnen a n t i q u i s et s o 1 i t i s, a n I e o m u e m T u r-carum invasionem, Rcgum et Dominorum Juribus, suhlato etiam in iis omni ahusu per Dominium Turcicum introdueto, nisi in času neccssitalis Dellorum, in quihus pro vestra propria salute, ac defensione, per modum gratuitae Contributionis, pro posse necessaria Subsidia conccdctis, quihus copiac Nostrae possint conservari, defendi Provinciae el Onera Relli sustineri, excusso autem jugo Turcico, omnia in formam stabilem et 0 rdi nem debilum |>ro futuro ad Volum et salisfaclionem vestram redigemus, et cuilibet Juribus suis, Libertalc Religionis, Privilegiorum et Immunitalum redditis, cunetis et singulis Juslitiam adminislrabimus, universis Gratiae, Clementiae, Renignilatrs et Paternae Nostrae Prolectionis documenta uberrima praehituri. Promitlimus insuper, donamus et concedimus omnibus et singulis liberam bonorum, sive immobiliiini, quaeeunque Turcis in Con-linihus suis ademerint, possessionem. Agile igitur pro Deo, pro Religionc. pro Salute, pro Libertate, pro Securitatc vestra restau-randa, intrepide ad Partes Nostras accedite, Lares vestros, culturamque agrorum non deserite, Socios vestros ad scquenda vestigia vcstra invitatc et occasionem liane a Deo et Nobis oblatam vobis et nunquam ainplius redituram arripitc, si vobis, si filiis vestris, si denique Dilectac Patriae et Saluti consultum velitis, dum vobis in reliquo Universum et singillatim gratiam Nostram Caesarcam et Regiam luculcntcr oftcrimus. Datum in Civitate Nostra Viennae, Die Sexta Mensis aprilis Anno millesimo sexcentcsimo nonagesimo; Rcgnorum Nostrorum, Romani trigesimo sccundo, Hungaricitrigesimo quinto, Rohemici vero trigesimo quarto. L e o p o 1 d u s. F. A. Henr. Comes de Stratman. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiaeque Majestatis proprium. Stepb. And. de Werdenburg. (Das mit den Bestätigungen Jo s eph's I., Karls VI. und Mar i a Th er e s ia's versehene Transsumt dieses Privilegiums istim geh. Haus-, Hof- und Staats-Archive aufbewahrt.) VII. Leopolds I. Privilegium vom 21. August 1690, mit den Bestätigungen J os eph's I., Kar Ts VI., Maria Theres ia's. Nos Leopol d us, Divina t'avente dementia, Electus Romanorum Imperator, Semper Augu-stus, ac Gcrmaniae, llungariae, Rohcmiac, Dalmatiac, Croatiac, Slavoniae, Rosniae, Serviac, Bulga-riae etc. Rex; Archi-Dux Austriae, Dux Rurgundiae, Brabantiae, Styriac, Carinthiae, Carniolae, Luccmburgi ac Superioris et Int'erioris Silesiae, Wirtcmbergac etThckac, Princcps Sueviac, Marcbio Sacri Romani Imperii, Rurgoviae, Moraviae, Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Ilabspurgi, Tyrolis, Fcrretis, Kyburgi et Goritiae, Landgravius Alsatiae, Dominus Marchiae Slavonicae, Portus Naonis et Salinarum. Honorabili, Dovoto, Nobis Dilccto Arsen i o C z er novic Ii, Orientalis Ecclesiae, Ritus Graeci Rascianorum Archi-Episcopo, Episcopis, omnibusque aliis Ecclesiasticis, et Saccularibus Statibus-Capitancis, Vice Capitaneis, toti denique Communitati ejusdem Graeci Ritus et Nationis Rascianorum, per Graeciam, Bulgariam, Basciam, Hcrczcgovinam, Dalmatiam, Podgoriam, .lenopoliam, cac-tcraque annexa Loca, et quibuscunque aliis Praesentes lecturis, inspecturis vel audituris, gratiam nostram Caesaream, Rcgiamquc, et omne Ronum. Non solum ex demisso Libello Nobis vestnim omnium nomine, per Ablcgatum ad nos Episco-pum Jcnopolitanuin Isaiam Diakovich, verum et verbali ejusdem expositione luculcntius clemen-tissimc pereepimus demissam gratiarum actionem vestram, quod vos e iaueibus barbarac Turcarum Tyrannidis ereptos pristinae restituerimus Libcrtati, obligationemque perpetuam, qua Nobis ob tauti beneficii exhibitionem, obstrictos vos, posterosque vestros profitemini, debito quidem vestro, Nostra tarnen eo majori salisfactione, quod agnito Jure Nostro, vos in sinum Graliac; clementiaeque Nostrae, qua Domini, et Regis vestri Legitimi projicientes, sub umbra Protectionis Nostrae, postac vivendum vobis et moriendum esse, laudabili animi fortitudine dcclaretis. Cujus Nobis perquam aeeeptae contestationis et exhibitionis vestrae intuitu, vos universos et singulos in Tutelam Nostram Caesareo Rcgiam clementissime non tarn suseipimus, quam ad egregium proposilum animis vestris fingendum et filiis inculcandum perpetuo, omnibusque in occurenliis realibus documentis, magis magitque conlirmandum, Anna, proinde contra infensissimum Cbristiani nominis host ein, et perse-cutorem vestnim sub Auspicüs Nostris, Nostrorumque Relli-Dueum directione sumenda , propul-sandasque injurias, calamitatcs, ac miserias vobis iniquissimeque hactenus illatas, Patcrnc horlamur, vicissim ut lenitatem, ac dulccdincm Imperii, Dominatusquc Nostri in ipso limine sentiatis, petitio-nibus vestris, PietateNobis connaturali annuentes, Rcnignissime decrevimus: UtjuxtaOrientalis Ecclesiae Graeci Ritus Rascianorum consuetudinem, ac normam v eteris Ca len- d trii I i 1) c r c coiiservcmini et prout hactenus ila et deinceps a mi 11 is Ecclesiasticis vel Sac-cularibus Statibus ulla afficiamini molcstia: licoatque vobis, hiter vos, ex p rop ria Facultate, cxNatione et Lingua Rasciana constituere Archi-Episeopum, quem Status Ecclcsiast icus et Saccularis inter sc eliget: isque Archi-Episcopus liberam babeat facul-latem disponendi cum omnibus Orientalibus Graeci Ritus Ecclesiis, Episcopos consecrandi, Saccr-dotes in Monasleriis disponendi, Templa, ubi opus fucrit propria l'acultate exslruendi, in Civitalibus et Villis Rascianos Sacerdotes subordinandi: verbo, sicut hactenus, Graeci Ritus Ecclcsiis, et ejus-dem Professionis communilati pracesse valeat et propria Authoritatc Ecclesiaslica, vigore Privile-giorum et Praedeeessoribui Nostris divis quondam llungariae Regibus, vobis concessorum, in tota Graccia, Rascia, Rulgaria, Dalmalia, Rosnia, Jencpolia et Hercegovina, nec non in Hungaria et Croatia, ubi de facto existunt, et quatenus et quamdiu IVobis universi ctsinguli fideles et dovoli erunt, facultate disponendi gaudeat. Statibus porro Ecclesiasticis, velut Arcbi-Episcopo et Episcopis, Mona-ebis, omnisque generis Sacerdotibus Ritus graeci in Monaslerüs et Templis maneat propria facultas disponendi, ita, ut nemo in praediclis Monasleriis, Templis et Residentiis vestris violentiam exercere valeat: verum in Decimis, Contributionibus et quartiriis anliqua Iminunitate gaudeant nec super Ecclcsiastico statu ullus Saecularium, praeter Nos, potcslalcm babeat arrestandi, vel incaplivandi aliquem, sed Arcbi-Episcopus talcs a sedependentes Ecclcsiasticos, poenam aliquam ineurrentes, jure Ecclcsiastico seu Canonico punire queal: conferimus etiam, et confirinainus, Graeci Ritus Templa, Monasteria et ad baec spectantia, prouti etiam Arcbi-Episcopum, et Episcopos concernentia Rona, qualiacunque illa sint, juxta collationcm Pradecessorum Noslroruni possidendn, quac autem Templa Christian! Nominis hostis Turca vobis ade mil, ea quoque recuperata manibus vestris resignari demandabimus: Archi Episcopo denique, vel Episcopis vestris necessitatc sie exigente, Monasteria et Ecclesias in Civitalibus aut Pagis visilantibus, vcl etiam Parochos et Gommunitatem iustruen-tibus a neminc tum Ecclcsiastico, tum Saeculari molestiam inferri patiemur 1). Quam muuificentissi-mam, clementissimamquc Concessionem Nostram a vobis omni conatu et viribus demerendam, Fidemque ac Devotionem vestram inviolabilitcr observaudum conlinuo, nullisquc procelüs coneu-tiendam fore, vobis firmiter promittimus, et in rcliquo vobis universim et singillatim Graliam nostram Caesaream Regiamque Clementissime confirmamus. Datum in Civitate Nostra Viennae die vigesima prima Augusti, Anno millesimo, scxcenlesimo nonagesimo; Rcgnorum Nostrorum, Romani trigesimo tertio, Hungarici trigesimo sexto, Robemici vero trigesimo quarto. L e o p o l d u s. F. A. Henr. Comcs de Stratmann. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiacque Majestalis proprium. Stepb. And. de Werdenburg. *) In der sonst wörtlich gleichlautenden Bestätigung vom 20. August 1791 ist an dieser Stelle noch beigefügt: Adhibehimus (pioque pro possihili umnem conatum, ut per victoriosa Arma nostra auxiliante Deo, repetitam gentem ltascianam quocitus in Territoria seu habitationes antehac possessas denuo introducere et inimicos abinde repellere possimus, volumusque ut sub directione et disposilione proprii Magi str atu s Kadern gens Rasciana per-severare et antiquis Privilegiis Fiidem a Majestate Nostra benigne concessis, Eiusque consuetudinibus imperturbate frui valeat. Insupcr annuimus et in eo, quod si ex ipsis Graeci Ritus sine consolalionc Prolium et Consanguineoruin aliquis decederet, cx tunc t a 1 i s onimnis Subslantia in Archiepiscopum ct Ecclcsiam, non secus si Archi-Episcopus et Episcopus quispiam moriatur, tališ etiam omnis substantia in Archicpiscopatum devolvatur; denique ut omnes ab Archi Episcopo tan qua m ca pite suo ecclesiastico tam in Spiritualibus quam saecularibus dependeanl, clementissime volumus ct jubemus. Considorantcs igitur benigne memorati Patriarchae et Archi-Episcopi, Arten i i Cz er n o vi c b, nec non Statuum totius Gentis et Populi Illyrici sive Rasciani Preces Rationalibus et merita prac-stautissima de Augusta Domo Nostra sibi comparala, dum nempe dieta gens et Natio, per omnes rerum vicissitudines, llagrantibus cum aeerrimo hoste hellis, durautibus etiam rcbellium violentiarum, iuvasionum, damnorum aliorumque easuum adversorum turhinihus, in illihata et integerrima erga eandem fidelitate; immota non tantum Semper perstitit, verum etiam specialem suum Dcvotionis, Obsequiique zelum plurimis in occasionihus, tam promovendo commodo, servitioque l)omus Nostrac, quam ferendis promptis suppetiis et sublevandis Oneribus cominunibus magno animo demoustravit, hostiliumque ac perduellium conatuum avertendorum causa cum immortali Laude, nec Sanquini, nec Substanliae pepercit, sed posthahitis honis omnihus et sprelis vitae periculis, cunc-tisque diflicultalihus, Legitimo Rcgi, et Domino suo constanter adhaerens, vere fidelium suhditorum, Vasallorumque obligationem adimplcvit, ac imposlerum adimplere spondet et in voliš habet, humul-limac praelatorum Supplicantium petitioni clementer annucrc voluimus, ac proinde ex certa nostra Seicntia, sano Consilio, animoque bone deliberato, dcque Caesareae, Regiacque Potestatis Nostrac Plenitudine ac Aulhoritate, praerecensilas Privilegiorum, Immunilatum, ac Praerogalivarum, per Augustum Dominum et Gcnilorcm Nostrum elementisime concessas Regias patentes Litcras, juxta omnes et singulas earundem Contincntias, Clausulas, et Expressiones hisce benignissimc ralihahemus, et in omnibus et per omnia clementer approbamus et conlirmamus. Rescrvantes insuper Nobis ple-nissiniam lacullatcm, reddita per Dei benignitatem, eorundem Illyricorum, et aliorum Fidelium Nostrorum Subditorum conjunetam operam Regno Nostro Ilungariae et linitimis Provinciis nostris traii(|uillilatc ea s d e m Immunita t es, Praerogati vas et Privilegia alter in 8 expli-eandi ac in meliorem, pro temporum conditione, formam redigendi, simul et propensissimum Nosttum in gentem Illyricam animum amplius demoiistrandi, prout ad N o s t r a m, R e g n o r u in q u e Nostrorum, et P r o v i n c i a r u m atque a d e o i p s i u s m e t Populi Illyrici u ti Ii ta te m et bonu m conducere vide h it ur. Ojuapropter omnibus et singulis Nostris ordinatis Tribunalibus, tum Ecclesiaslicis, tum Saecu-Iaribus, et euuetis demum Regnicolis Nostris, Ministris, et oflicialibus, cujuscunque Cradus, Ordinis, Dignitatis et Nominis, reliquisque subditis Nostris fidelibus et Dilectis hisce scrio mandamus et praeeipimus, ut memoratum Patriarcham et Archi -Episcopum, Statusque universos dieti Populi Rascia n i omnihus et singulis praeallegatis Privilegüs, Praerogativis , Immunitatibus, Facultatibus, Gratiis, Indultis, Juribus et Literis hisce Nostris Confirmatoriis quiele et absque omni molestia, impedimento, ac perturbatioue uti, potiri et gaudere sinant, in eisque manuteneänt atque defendant, nihilqne contra eornm tenorem attentent aut faeiant, vel ab aliis quovis modo attentari, fierique permittant, secus Nostram, Successorumque Nostrorum gravissimam Indignationem ineursuri et, praeter nullitatcm actus, ipso facto Poenam triginta IVIarcarum Auri puri, partem dimidiam Fisca seu aerario Nostro et alterain injuriam passis exsoluturi. Harum testimonio Literarnm manu nostro subscriptarum, et Sigilli nostri inajoris appensione munitarum. Datum in Civitate Nostra Viennae die Septima Mensis Augusti Anno millesimo, septingentesimo sexto, Regnorum Nostrorum Romani Decimo septimo, Hungarici deeimo nono, Robemici vero secundo. J o s e p h u s. Joann. Frid. ß. a. Seilern. Phil. L. Com. a. SinzendorlV. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiacque Majestatis proprium. Jac. F>nestus Nob. de Plöckner. Eine gleichlautende Abfassung desselben Privilegiums beginnt mit Folgendem: Considerantes igitur benigni memorati Metropolitae et Arcbi-Episcopi Vincentii Popovich, nec nun Slatuum totius Gentis et Populi Illyrici, sive Rasciani Preces u. s. w. und schliessl mit folgender Datirung: Datum in Civitate Nostra Viennae, die Hecunda Mensis Augusti Anno Millessimo septingentesimo deeimo tertio, Regnorurn Nostrorum, Romani secundo, Hispanicoruin deeimo, Hungarici et Rohemici vero tertio. Nos Ca r o 1 u s Sextus , Divina favente Clenientia, Electus Romanorum Imperator, semper Augustus, Gcrmaniae, Hispaniarum, Hungariae, Bobemiae, Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae, Bosniac, Serviae, Rulgariae etc. Rex. Archi-Rux Austriae, Dux Burgundiae, Styriac, Carintluae, Carniolae et Wirtembergae, Comes Habspurgi, Flandriae, Tyrolis et Goriliae etc. Notum faeimus et tenore praesentium IMemoriae commendamus, quornm interest, universis; exposuisse Nobis devote per LibeUos supplices Fidelem Nostrum Dilectmu, Vene rabil am Vincen-tium Fopovich, Orientalis Fcclesiae Gracci Ritus Archi-Episcopum, et Rascianorum Metropolitana, nec nun Gentis lllyricae, seil Rascianae Status universos, quo d etiamsi sibi ab Augusto, Pientissimae Memoriae, Domino ac Genitore Nostro Colendissimo Lcopo Ido, Romanorum linpe-ratore et Hungariae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, etc. etc. Rege gloriosissimo, die sexta Mensis Aprilis. et die vigesima prima Mensis Augusti, Anni millesimi sexcentesimi nonagesimi, Indulta quaedam seu Frivilegia, Immunitates, atque Fraerogativae, ob comprobatam Fidelitatis suae constan-tiam, ac proficua servilia Augustae D omni Nostra« praestita, olementissinie impertitn, nec non a Dilectissiino Beatissimae Reminiscenliae, Domino Fratrc Nostro J os ep ho, Romanoruin Impcratore et Hungariae, Croatiae, Dalmatiae, Slavoniae, Rosniae, Serviae et Bulgariae etc. liege, die septima Mensis Augusti, Anni millessimi septingentesimi sexti uti ct a Nobis die secunda Augusti, Anni millcsimi septingentesimi decimi tertii gratiosissime confirmata fuerint, hueusque nibilominus nonnullos Nostros utriusque. Ecclesiastici videlicet et Saccularis Status subditos reperiri, qui non sine gravi cum praclatorum Frivilegiorum, ct Indultorum Nostrorum lacsione, tum insupportabili dietae Gentis lllyricae, seu Rascianae praejudicio, ct damno praememoratum Arcbi-Episcopum, suosque suballernos Episcopos etSacerdotes, una cum Fopulo in avito Ritus sui exercitio turbare necessariorum Templorum ereetionem impedire, Sacerdotes et Religiosos ejusdem Ritus arrestare, ad iucougruam praetensarum deciniarum praestationem, ac quarteria militaria sulxHinda cogere et compellerc attentarent dimisissime Nobis supplicantes, ut non solum gravibus istis pracjudiciis el'licaciter mederi, incompetenles hujusmodi ausus serio inhiberi, et devotam Nobis Blvricam seu Rascianam Natiouem in usu, et possessione pacilica Indultorum et Frivilegiorum Nostrorum impertur-bate tueri, praeeipue autem cum praememoratis a Dilectissimo Domino Fratre Nostro, uti et a Nobis clementissime impertilis Literis conlirmatoriis sequens, in ipso Frivilegiorum contextu et conces-sione, non reperibilis Clausula: Reservantes insuper Nobis plenissimam lacultatem, reddita per Dei benignitatem, eorundemque lllyricorum et aliorum Fidelium Nostrorum subditorum conjunetam operam Rcgno Nostro Hungariae et tinitimis Frovinciis Nostris tranquillitate, easdem Immunitates, Fraerogativas et Frivilegia ulterius explicandi ac in meliorem pro temporum conditione formam redi-gendi etc. inserta reperiatur, ex cujus sinistra interpretatione praedictae Nationi a nonnullis cleme-tissimae mentis Nostrae sensum, sive non callentibus, sive perverse eum sumentibus, non modicae collisiones et incommoda causarenlur, Nos, ad melius corroborandum Caesareo-Regiae Nostrae crga eandem Nationem, in modo dietis Frivilcgiis, Immunitatibus et Indullis expressae uberrimae Propensionis etGratiae effectum, penitusque tollendam et avcrlendam omncin perversae explicationis et exinde in detrimentuin et praejudicium dictae Nobis devolae Nationis resultanlis conlroversiac C a r o 1 u s. VIII. KarTsVI. Privilegienbestätigung für die Serben 1715. III. 10 a«sam super praedicta clausula rcscrvatoria mentem, voluntatemque Nostram, jamdum benignissime explicare et ein cid are dignaremus Nos, qui universos Fidelcs Subditos Nostros et Vasallos in Privilegiis, Immunitatibus et Praerogativis, a Nobis vel Praedcccssoribus Nostris probe impetratis inviolabiliter tueri, conservarique Semper cupimus, dignum sane et justum esse censuimus, ut non minus praefatae Nobis dilcctae Nationis lllyricae, seu Rascianae (quae excusso jugo Turcico sub umbram Protections, Potcstatisque Augustae Domus Nostrae, Legitimoruin utpote Regni Hungariac Regum, cum Laude eonfugit et se suosque Posteros inviolabilis Devotionis, Fidelitatis atque Obe-dientiae Juramcnto et Vinculo demississime subjceit, fidelia quoque et proficua hactenus scrvitia Nobis et Reipublicae Cbristianae praestitit, atque impostcruin et cunctis futuris temporibus demisse praestare spopondit) commodis studeamus, eumque in finem permissae bumiuillimae illius Felilioni et Supplicationi benigne deferamus, eamque in Juribus suis et Privilegiis hactenus impcrditis contra Turbatores quoscunque, aut mentis, intentionisque Nostrae depravatores clementer manuteneamus et protegamus. Animo igitur bene deliberato, sano Consilio, atque de plenitudine Potestalis Nostrae Caesareo Regiae. inhaerendoque Diplomati Nostro Protectorio ex Cancellaria Nostra Hungarica Aulico Regia, die decima sexta Februarii nuperi ad Status et Ordines Regnorum Nostroruni llungariae, Croatiae, Dalmatiae et Slavoniae etc. emanato et expedito, per recens hoc Mandatum Nostrum perpetuum valiturum non modo dementer statuimus,ordinavimus, atque volumusnt praemissa Indulta, Immunitates atque Privilegia diclae Genti, Populoque Rasciano, ipsiusque Archi-Episcopis, sive Metropolitis et Episcopis clementer hactenus concessa, Semper firma atque rata sint, et maneant, ipsique contra praemissa Gravamina et Turbatores quoscunque mediantibus Dicasteriis et Magistribus Nostris in dictis Regnis Nostris Stabilitis et subordinatis, ad instantiam, sive Requisitionen! praemissae Nationis illiusque Rectorum et Ollicialium, manu forti prompte prosequantur, atque defendantur; verum et reservatam, in praelatis Confirmationibus clausulam eatenus decla-ramus et benigne explicamus. Ut videlicet saepedicta Privilegia, Immunitates et Indulta saepedictae Nobis Dilcctae Nationi lllyricae, seu Rascianae clementer concessa tamdiu illaesa persistere et dieta nobis devota Natio in eoruin quieta et paciiica possessionc, usu et fruitione, sine omni impedimento et molestia con-servari debeat, quamdiu eadem in debita erga Nos et Augustam Dornum Nostram, uti Semper con-fidimus, Piilelil.ito, Devotione ac Obedientia illibate perstiterit atque duratura est. Quapropter omnibus et singulis Nostris Tribunalibus, tutn Ecclesiasticis tum Saecularibus et cunctis demum lleguiculis Nostris, IVlinistris et OlTicialibus cujuscunque Gradus , Ordinis, Dignitatis, et Nominis, reliquisque Subditis Nostris, Fidelibus et Dileetis hisce serio mandamus et praecipirnus, ut memo-ratum Metropolitam et Arcbi-Episcopum, Episcopos aliosque Sacerdotes, Religiosos, et Saeculares cujuscunque Status, et Conditionis, Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Homines, Gentem quippe lllyricam, seu Rascianam Nobis Dilectam, in omnibus et singulis praeallegatis Privilegiis, Praerogativis, Immunitatibus, Facultatibus, Gratiis, et Literis hisce Nostris Protectionalibus quiete, et absque omni molestia, impedimento, aut pertubatione uti, frui et gaudere sinant ac in eis praesertim saepelatum Archi-Episcopum, illiusque Successores in eorum Authoritate, necessariorum Templo-rum exstruendi facultate, in Sacerdotes et Religiosos, ac eorundem Personas et ßona resque suas usitato hactenus Jure, et Animadversione, et velita quorumvis aliorum, Suprema tarnen Nostra et dieti Archi- Episcopi Jurisdictione semper salva, nec non in Decimarum, signanter ex propria Sacerdotum et Religiosorum Oeconomia praetensarum et Militariuin Quartiriorum Pcrsonalium quoque Coulributionum Immunilate conservent et manuteneant, nihilque contra dictorum Privilegio-rum Tenorern Mentemque et Clementissimam Voluntatem Nostram super praedicta Clausula hisce expregsam et declaratam, in praejudicium aut detrimentum dictae Nobis Devotae Nationis atteutent, aut faciant, vel ab aliis quovis modo attentari, fierique permiltant. Secus Nostram, Successorumque Nostrorum gravissimani Indignationem, et praeter nullilatem actus, ipso facto poenam triginta Marcarum Auri puri, partem dimidiam Fisco seu aerario Nostro et älterem injuriarn passis exsol-vendam incursuri. Harum Teslimonio Literarum, Manu Nostra subscriplarum et Sigilli Nostri majoris < appensione munitarum. Datum in Civitate Nostra Viennae, die decima Mensis Aprilis , Anno repa-ratae salutis snpra millesimum septingentesimo decimo quinto. Rcgnorum Nostrorum, Romani quarto, Hispanieorum duodecimo, Hungarici et Boliemiei vero item quarto. C a r o 1 u s. Phil. L. Com. a Sinzendorff. Ad Mandatum Sacrae Caesareae et Calholieae Majestatis proprium. Jac. Ernestus Nob. de Plöckner. Considerantes igitur benigne memorati Patriarchae Archi-Episeopi et Metropolitac Arsenii Joannovich totiusque Gentis Rlyricae praestantissima merita, quod nempe ille in nupero hello Turcico ad exemplum Praedecessoris sui Arsenii Czernovich, Patriarchae et respectivae Metropolitac, relicta quoque sua sede Patriarchali Ippeckiensi cum Populo Illyrico sihi concredito ex Turcia ad Nostros Ditiones transierit, eundemque Populum ad fidelia et proficua Nobis, et Augustae Domui Nostrae praestanda servitia animaverit, idemque Populus, contractis ex Regno Hnngariae, Croatiae et Slavoniae in magno numero armatorum copiis bene instruetus et militaribus requisitis proprio aere comparatis debite provisus ad Exercitus Nostros in Ravaria, Bohemia et Ualia locatos contra hostes quoscunque fortiter et streune militaverit, taliterque fidelium Subdilo-rum et Vasallorum obligationem rite adimpleverit, ac imposterurn adimplere spondeat, et in votis habeat. I^x Iiis causis, rebusque bene, et laudabiliter gestis, in facto comprobatis et per se notoriis humilliiuae praefatorum supplicantium petitioni clementer annuimus ac proinde ex certa Nostra Scientia, sano Consilio, animoque bene deliberato et Regia potestatis Nostrae plenil ud ine, ac Authoritate praerecensitas Privilegiorum, Immunitatum et Praerogativarum per Augustissimum Dominum, ac Avum Nostrum clementissime concessas, atque a Dilectissimo Domino Patruo et gloriosissimo Genitore Nostro, uti dictum est, confirmatas Regias patentes litteras juxta omnes et singulas eorundem coutinentias hisce benigna ratihabemus, et in Omnibus, et per omnia dementer approbamus et contirmamus. Quapropter omnihus et singulis Nostris Tribunalibus, tum Ecclesiasticis, tum Saecularibus, et cunetis demum Regnicolis Nostris, Ministris et Officialihus, cujuscunque gradus, ordinis, digni-tatis et nominis, reliquisque Suhditis Nostris fidelibus et dilectis hisce serio inandamus et praeeipi-mus ut memoratum Patriarcham, Metropolitam et Archi-Episcopum, universumque dictum Populum Nostrum Rascianum omnibus et singulis praeallcgatis Privilegiis, Praerogativis, Immunitatibus, Facultatibus, Gratiis, Indultis, et Juribus, per hasce patentes literas Nos tras approbatis, et confir-matis, quiete, et absque omni molestia, impedimento, ac turbatione uti, potiri, ac gaudere sinant, in eisque manuteneant, atque contra omnes violentos impetitores, turbatores et damnificatores toties quoties a praefato Archi-Episcopo et eidem subordinatis requisiti fueritis, aut alter vestrum requisitus fuerit, quamdiu Natio haec et Gens Rasciana in illibata erga Nos, Augustamquc Dornum Nostram Austriacam Ilde, et devotione perseveraverit, defendant, nihilque contra eoruin tenorem attentent, aut faciant, vel ab aliis, quovis modo attentari, lierique permittaut: secus Nostram Successorumque Nostrorum gravissimain indignationem, et praeter nullitatem actus in ipso facto poenam triginta Marcarum auri puri, partem dimidiam Fisco, seu Aerario Nostro et alteram Injuriam passis exsolvendam ineursuri. Harum Testimonio Literarum manu Nostra subscriptarum et Sigilli nostri majoris appensione munitarum. Datum in Civitate Nostra Viennae, die vigesitna quarta Mensis Aprilis ; Anno millesimo, septingentessimo quadragesimo tertio, Regnorum Nostrorum tertio. Maria Theresia. C. Comes ab Ulfeld. v ^ A4 Mandatum Sacrae Regiae Majestatis proprium. Job. Christopherus Bartenstein. Ernennung des Johann Monasterly zum Vice-Woj wo den 1691. Nos Leopol d us, Divina favente dementia, Electus Romanorum Imperator, Semper Augustus, ac Germauiae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae Rex, Archi-Dux Austriae, Dux Burgundiae, Styriae, Carinthiae, Carnioliae et Wirtembergac, Superioris et Inferioris Silesiae, Marchio Moraviae, Superioris et Inferioris Lusatiae, Comes Habspurgi, Tyrolis et Goritiae etc. Universis, et singulis nostris Militibus Hungaris tarn Equestris, quam Pedestris Ordinis officialihus Supremis Capitaneis, Vice Capitaneis, Vexilliferis, signanter vero toti Commu-nitati Gentis Rascianae Gratiam Nostram Caesarcam, ac Regiam et omne Bonum notum facientes. Nos Electum a mentionata communitate Rasciana Vice Ductorem Joannem Monaszterly ad demissam ejusdem Gentis Instantiam benigne confirmasse, nec non Punctis ab eodem decem porrectis dementer aunnisse et desupcr Mandatum dedisse, ut praefatis Punctis plenarie satisliat, miniinc dubitando eundcm Ioannem Monaszterly aeque ac ceteros sibi concre-ditos Rascianos secundum oblata streune contra Ottomanos belligeraturos et in quibusvis accurentiis opes et vires suas pro possibili impersuros esse, ut Nostrum et totius laborantis Christianitatis servitium quoquo modo promoveatur. Quapropter universis Vobis, ac Singulis benigne committimus, et serio mandamus, nt supralaturn Joannem Monaszterly pro Vice-Ductore Gentis Rascianae agnoseatis, et honoretis, ejusque Auctorilati nnlla in re derogetis, quemadmodum ila vos facturos esse benigne confidimus. Dabantur in Civitate Nostra Vicnnensi Die undeeima mensis Aprilis, anno Millesimo Sexcentesimo Nonagesimo primo, Regnornm Nostrorum Romani Trigcsimo Tertio, Hungarici Trigesimo Sexto, Robemici vero Trigesimo quarto. Leopoldu s. Z*"^ ^a Mandatum Sacrae Caesareac Starenberg. {JfJ) Majestatis proprium. Cristophorus Dorlelm, loannes Adamus a Vöhler. (Itaic, serbische Geschichte p. 412—413.) X. Bestätigung des Adels patentes für Georg und Sava Brankovich. Nos Leopoldu s Divina favente dementia clectus Romanorum Imperator Semper Au-gustus ac Germaniae, Hungariae, Rohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Ramae, Serviae, Gallitiae, Lodomeriae, Cumaniae, Bul gar i aeque etc. Rex, Archidux Austriae, Dux Rurgundiae, Brabantiae, Styriae, Carinthiae, Carniolae, Marchio Moraviae, Dux Lucemburgae ac superioris et inferioris Silesiae, Wirtembergac et Thekae Princcps, Sveviae, Comes Habspurgi, Tyrolis, Ferreti, Kyhurgi et Goritiae, Landgravius Alsatiae, Marchio sacri Romani Imperii, supra Anasum Burgoviae, ac utriusque Lusatiae, Dominus Marchiae Slavonicae, Portus Naonis et Salinarum etc. Mcmoriae commendamus tenore pracsentium signilicantes, quibus expedit universis, quod Comunitas Nationis Rascianae, seu graeci ritus, defacto in fidelitate, ac sub Caesareo Regia protectione nostra persistens, uti et Spectabiiis ac Magnilicus Comes Georgius Brankovich de Podgoricza, pariter ejusdem Uationis medio dimissi eorundem memorialis per certos suos ad Augustam Aulam nostram deputatos porrecti Nohis exponendum curaverint hunc in modum. Qualiter ipsi paribus certarum duplicis ordinis benignarum litterarum n o stramm privilegialium et primarum quidem super honorc Baronatus, ac simul certae avitae hereditatis per VoIlTgangum olim Bran-kovics Podgoriczcnsem, alias ab Augusto olim Romanorum Imperatore gloriosissimae mcmoriae Carolo Magno sacri Romani Imperii Principis titulo condecoratum , ac dcinccps per alios quosque sub nomine VoltTgangi Brankovichios usque ad ultimum Georgium pariformiter Brankovich, ultimi itidem VolfTgangi nominati filium (uti perhiberetuij tenlae ac posessae confirmatione pro parte supra fati Comitis Georgii ßrancovich in anno Domini millesimo sexcentesimo, octuagesimo tertio, aliarum vero sive secundarum super titulo Comitis ejusdem in subsequenti expost Millesimo sexcentesimo octuagesimo octavo jam praeteritis emanatorum, ac in prolhocollis, seu libris regiis de more et consuetudine Cancellariae nostrae Hungaricae aulicae insertarum, inscriptarumque et repositarum pro jurium suorum cautela, majori item ac evidentiori erga praefatum comitem et couse-quentcr gentem ac nationem ipsorum graeci ritus declarata eatenus gratiae nostrae testimonio plurimum indigerent, essentque necessarii Supplicantcs Majeslati Nostrae debita cum instantia humillime, quatenus praeatlactarum binarum littcrarum nostrarum privilcgialium tenorem in antere-censitis protocollis sive libris regiis perquiri facere, ac in transsumpto aliarum litterarum nostrarum iisdem supplicantibus dare et concedere dignaremur. Quarum quidem litterarum in ordine primarum tenor sequitur in bunc modum: Leo pol d us Divina favente dementia electus Romanorum Imperator, Semper Augustus ac Germaniac, Hungariae, ßohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Uamae, Serviae, Gallitiae, Lodomeriae, Cumaniae llulgariaeque Hex etc. etc. Tibi fideli nostro nobis dilecto nobili ac gene-roso Georgio ßrankovieb salutem et gratiae, clementiaeque nostrae Cesareae ac Regiae continuum erga te incrementum. Quoniam inter cas ingenii animique dotes, quibus reges ac priueipes, et rcrum publicarum moderatores insignitos esse convenit nostra quidem sententia bae vel imprimis videntur cotmumerandac, ut quos et virtutum agmine munitos et rebus praeclare gestis insignitos, aut in futurum gereudis quibusvis negotiis aptos et idoneos ac insuper lidc, atque sinceritate spectatos agnoscunt, eosdem gratia sua fovendos, novisque dignitatibus, titulis ac bonoribus oon-decorandos arbitrentur, ut ejusmodi beneliciis excitali non modo illi alacriores et ad quaevis iide-litatis speeimina obeunda promtiores reddantur, verum reliqui talibus propositis muneribus et praemiis alleeti, ornne Studium et industriam eo convertant quatenus Principibus quibusvis virtu-tibus et praeclaris factis suis, quam aeeeptissimi est mereantur. Hoc enim boni vel maxime summa Itegum et Principum fastidia in antecellendis privatis bominibus obtinerc videntur, quod eorum probatis et benemeritis viris ac subditis largiendi, remunerandique, cohouestandi facultas sit uberior, nulla namque est virtus, quae in reconciliandis bominum animis, augendisque studiis Principum munificentia sit praestantior. Hinc apud priscos orbis terrarum Rectores, qui ab ortu et occasu Imperii metiebantur terminos, nihil benignitate, nihil munificentia aut frequentius aut antiquius habebatur, quo eorum laus et gloria, quae in viris benemeritis honore et dignitate cumulandis quam maxime fulgere soleret, longe lateque propagaretur. Quibus rationibus nos quoque indueti etMajorum nostrorum in hoc genere laudis vestigia sedulo studioseque sectantes , te Geor-gium Brankovich, qui tum ab insignibus animi dotibus, solertia, industria, iidelitate, prüdentia et judicii maturitate, tum vero a natalium splendore summe laudatus, nubisque commemlatus exli-tisti, ex ea siquidem l'amilia te originem trahere pereepimus, quae olim in tanto Höre existimatio-neque ac celebritate fuerat, ut nonnulli ex cadem in sublimi regiae dignitatis culmhie collocati, Bosniae, Bulgariae, Dalmatiae, alii Croatiae, ac universorum Illyrici regnorum imperio, alque dominatu potiri, quidam vero ob insiguia talenta sua, rarasque qualitales et praeclara quaeque l'acinora saeri Romani Imperii principum titulo ab auguslissimis olim liomanorum Imperatoribus, signanter vero gloriosae reminiseentiae, Carolo Magno condecorari, ac inter caeteros singularis saue fortitudinis, prudentiac, dexteritatis ac solertiae Vir Vo 1 l'fgangu s Branko vich, Podgori-czensis, haereditarius Herczegovinae, Syrmiae et Ivanopolis Districtuum Dominus, ea praebuit eximia-rum qualilatum, virtutumquespeeimina, ut harum intuitu, in realis et actualis praelibati sacri Romani Imperii Principis honorem sublimari meruerint. Te inquam Georgium Rrankovich ac per te Szavam pariter Brankovich fratrem tuum carnalem et uterinum haeredes item ac posteri-tates tuos utriusque sexus universos, masculos et iaeminas in futurum et in iniinitum nascituros ex te rta nostra scientia, motuque proprio, ac animo deliberato, nori soluni in ordinem et numeruni, coetumque ac consortiuui verorum et indubitatorum Regni nostri Hungariao liberorum Baronum evebendos, aggregandos, annumerandos et cooplandos, verum etiam in haercditate suprafatorum Herezegovinae, Svrmiae et Ivanopolis districtuum , qua antelatus olim Volftgangus Brank ovich Podgoriczensis, gavisus fuisse perbiberetnr confirmandos et ratilicandos esse duximus. Etquidem vel ex eo etiam bane benignitatis nostrae propensionem et singularem gratiam erga te Georgium Brankovicb praenominatumque frat rem tuum jam liberos Barones nominatos et creatos exhibere et declarare voluimus, quo vestro exemplo, aliis etiam lidelibus subditis, nostris et extraneis quibusvis, praecipue vero haeredibus et postcritatibus vestris lidelia obsequia et benemerendi studia amplectendi, ac imitandi calcar et inajus qnodammodo incitamentum addatur. Decernentes eadem Caesarea et Regia auetoritate nostra et hoc Edicto nostro statuentes, ut de caetero tu Georgius Brancovich et suprafatus f'rater tuus haeredes item ac posteri vestri utriusque sexus universi perpetuis futuris Semper teniporibus veri ac indubitati liberi Barones, tanquam de genere liberorum Baronum proereati, a nobis, nostrisque successoribus, ac universis et singulis » aliis eujuscunque praeeminentiae, status, conditionis aut dignitatis existant, teneri, diet, nominari et ubique locorum ac terrarum haberi debeant, liluloque Spectabiiis ac magnilici, sed et caeteris praerogativis liberis Baronibus debitis uti, frui et gaudere , prout etiam in praespeeißcatorum districtuum haereditate per nos benigne contirmata, et ratihabita in aevum permanere possitis ac valeatis. — Mandantes insuper universis et singulis Majestatis nostrae Regnorum ac Provinciarum subditis et praeeminentiae, status, gradus, ordinis et conditionibus existant, ut te Georgium R ran kov ich, praemeinoratumque fratrem tu um, haeredes et posteritates vestros utriusque sexus, uuiversos, pro veris liberis Baronibus habeant, nominent et honorent, eoque titulo et praerogativis universis jugiter uti fruique et gaudere sinant, nec adversus »IIa, et hunc Caosaream atque regiam Concessionem gratiamque et indultum nostrum impedianl, molestent et perturbent, aut ab aliis impediri, molestari, perturbarique sinant quovis modo. Si quis vero ex nobis subjectis id attentare praesumserit, nostram successorurnque nostroruin noverit indignalionem se ineur-surum. Ut autem perpetuum et celebrius hujus nostrae henignilatis et clementiae in oculos homi-num ineurrat signum et monumentum, ea qua praemissum est Caesarea Regiaque Authoritate et gratia nostra, antiqua et genlilitia urmoruin vestrorum, quibus hactenus usi estis, insignia non modo dementer approbavimus, roboravimus, ratifieavimus et conlirmavimus, augemus, amplificamus ac illustramus et hunc qui sequitur in modum gestanda, deferendaque concedimus et largimur. Senium videlicel militare er rectum bilariam per medium diametraliter divisum, in cujus superiori coelestini coloris medietate nigra aquila, expausis alis rostroque adaperto et linqua rubicunda exerta velut in sublime evolatura, alias in majori, anteriorique corporis parte conspicita, in dextram scuti oram conversa esse, in alia porro inl'eriori trilariam oblique subdivisa ac in ternas inaequales, viridem nimirum triangulärem, rubram et rursum viridem portiones distineta medietate Leo integer Dativo colore adumhratus, ore hiante, linguaque rubea exerta, elevatapost tergum cauda, per majorem rubro colore tinetam portionem, in dextram scuti plagam decurve visu ntur. Scuto demum ineumbentes binas militaresGaleas craticulatas, sive apertas regiis Diadaeinatibus, dextro quidetn integram alis expansis Aquilam, siuistro vero leoncm mediotenus eminentem alias in mutuo cum jam lata Aquila obtutu situatum proferentibus oruatas. Asumitatibus vero sive conis Galcarum, laeiniis sive lemniscis, hinc llavis et caeruleis illinc vero candidis et rubris in scuti extremitat.es SOS« placide dillundenlibus, illudque ipsum decenter et venuste exornantibus. Quem ad modum haec omnia in prineipio sive capite praesentis diploinatis nostri pictorisedoctamanuet artilicio, propriiset ingenuinis suis coloribus clarius depicta et ob oculos intuenlium lucidius posita esse conspieiuntur. Lieeat itaque tibi Georgio Rrankovich et supradicto Savac itidem Brankovicb l'ratro tuo, haeredibusque et posteritatibus vestris utriusque sexus universis in inlinitum Dei llenelieio nascituris , praefato scuto, sive armis, ubi<[ue in praeliis, eertaminibus, pugnis, hastiludiis, toriicameutis, duellis, monomachiis, aliisque omnibus et singulis, ac quibusvis exereiis militaribus et politicis, nec non sigillis, velis, corlinis, annulis, vcxillis, clipeis, tentoriis, domibus et sepulchris, generaliter vero quarumlibet rorum et expedi-tionum generibus fcrre, gestarc, illisque in avum uti frui et gaudere: Ac insuper apli etiam et idonei sitis ad ineundum et recipiendum omnes gratias et lihertates, exemptiones, jura focuda, vacationemqne a muncribus ac oneribus quibuscunqnc realibus, personalibus et mix tis, ad utcndum dcnique singulis juribus, quibus caetcri a liberis Baronibus progeniti loeudorum capaces et parti-cipes veri memorali Regni nostri Hungariae, parliumve eidein aunexaruni liberi Barones et indi-genae utuntur, fruuntur, potiuntur et gaudent quomodolibet consuetudine vel de jure, nemine unquam probibente, nee obstantibus qnibuscunque consuetudinihus, statutis et privilegiis Regno-rum Provinciarum et Ditionum nostraruui praesenlihus et tu tu ris quae/ modo aliqiiali contra hanc benignam nostrain annuentiam et concessionein lacere possent. Quibus omnibus praedeclarata autboritate nostra Caesarea atque Regia per praesentcs derogamus, et derogatum esse voluinus. In cujus rei memoriam fideinque et firmitatem perpetuam, hoece nostrum Privilegium, manus nostrac subscriptione, sigilloque nostro secreto impendenti munitum et roboratum emanari com-misimus. Datum per manus fulelis nostri nobis dilecti Reverend! Joannis Gubasoczy Kpiseopi Nitriensis, locique ejusdem et Comitatns supremi et pcrpetui Comitis, Consiliarii nostri et Aulae nostrae per Regnum nostrum Hungariae, Cancellarii in castro nostro Laxcmburgh die septima mensis Junii Anno Domini Millesimo sexcentesimo, octuagesimo tertio. Regnorurn nostro-rum Romani vigesimo quinto, Hungariae et reliquorum vigesimo octavo, Robemiae vero anno vige-simo septimo. Reverendissimis ac venerabilibus Patribus Dominis Georgio Szelepchenj Metropolitanae Strigouensis etc. Secundum vero series ita se habet: Loop ol du s etc. Tibi fideli nostro nobis dilecto magnifico Georgio Brankovich salutem etgratiae Caesareae atque Regiae continuum erga te incrcmentum. Quemadmodum linpcratoria sublimitns non sine singulari Divinae inentis consilio supremum inter mortales locurn obtinet, sie Augustum Majcstatis Thronum nil magis decere videtur, quam subjectos clementer fovere, extraneos vero quoscunque sibi sincera lidededitos, non solum in recto fidelitatis promptissimaeque subinissionis proposito, clementis-sima uberrimae erga ipsos demonstrandae gratiae propensione confirmare, verum etiam honestis-simos in declarando sincerae tidei studio conatus, munilicentia, quae magnanimittite Principum digna sit, benevole prosequi, tum ut ipsi in praeclara sua recte vivendi methodo magis ac magis roborentur et alii iis quasi stimulis ad paria eximiarum virtutum studia sectanda iueitentur. Unde nos quoque tanquam ex summi et oinnipotentis Monarchae Dei providentia in summo Caesareae et Regiae dignitatis fastidio constituti, non solum Iideliutn subditorum animos ad Thronum Majestatis Nostrae alicere, per hoeque in Regnis et ditionibus nostris illustres lamilias angere, ipsarumque splendorem hactenus sive turcica tyrannide, sive alio quocumque modo subpressum faveiitibus superis, ceu poslliminio reducere, utilitatemque ac salutem ipsarum promovere eupientes, posl-quam tum vetustatem t'amiliae tuae, quae nimirum in tanto olim Uore existitnationeque ac celcbri-tate fuerat, ut nonnulli ex eadem in sublimi Regiae dignitatis culmine collocati, llosniae. Serviae, Bulgariae, Dalmatiae, alii Croatiae imo ocientis quoque Imperio, ac Dominatu potiri, qnidam vero ob plurima eaque insignia merita titulo quoque Sacri Romani Impecii Principom condecorari, ac inter caeteros singularis sanae lortitudinis, prudentiae, dexteritatis ac solertiae vir Volfl'gangus Brankovich de Podgori<;za, haereditarius Herczegovinae, Syrmiae et Ivanopolis (in qua nimirum Vlaska et Batska continentur) terrarum olim dominus, ea praebuit eximiarum qualitatum, virtutumque speeimina, ut horum iutuitu una cum successoribus suis ac alios inter, Georgio itidem Brankovich postmodum Despote Illyriae et magno duce superioris et inl'erioris Myssiae et praerecensitarum terrarum haereditario pari ter Domino, in realis et actualis praclibati Sacri Romani lmperii Principis honorem sublimari meruerinl, tum praecellentes tuas virtutes et quali-tates, prudentiam nempe, dexteritatem, solertiam, industriam et generositatem, quas ab avito antc-cessorum tuorum stemate non minus quam antelatae haereditatis successionem trahere dignos-ceris, sufllcienter contemplali ac experti lüissemus. Quamvis Te Georgiern Brankovich de dicta Podgoricza hujus Hominis secundum mediante benigno nostro diplomate in Castro nostro Laxcmburgh die scptimo Junii anno Domini Millesimo, sexcentensimo, octuagesimo tertio transacta praeterito, emanato, in praedieta Major um tuorum haereditate, benigne confinnandum et ratifiean-dum diixerimus, ao insupcr in numerum quoque liberorum Baronom mcmorati Begni nostri Hun-gariae et partium eidem annexarum annumeraverimus et agregaverimus, nihilominus cum praede-clarata tua merita et virtutes ad te uberius adhuc cohonestandum et condecorandum nos invenlent et quodammodo exstimulent, dignum justumque censuimns, ut non solum praeclare gestorum tuorum cum immortali et iosigni nominis tili memoria duraturum a nobis summas testimonium, sed etiam in altiores bonorum et dignitatum gradus tuis ipse commendatus virtutibus evebaris, quo postcris tuis et aliis fidelibus nostris subditis similia benemerendi studia amplectcndi et imitandi majus incitamentum et calcar a nobis addatur. Motu igitur proprio, ex certa nostra scientia, ani-moque deliberato et sano accedente consilio, deque Caesareae et Regiae potestatis nostrae pleni-tudine, Te Gcorgium Brankovicbde antelata P o dgo r i c za, omnesque liberos, baeredes, posteros , ac descendentes legitimos utriusque sexus natos, et aeterna serie nascituros, titulo comitum vulgo gcrmanice „Graf nuncupari solito cum praedicatu Ulustrissimi, Speclabiiis et Magnilici honori ejusm'odi debito insignivimus, condecoravimus et numero coetuique aliorum vero-rum, ac indubitatorum praefati regni nostri Hungariae, aliorumque regnorum et ditionum nostra-rum haereditariarum Comitum aggregavimus, cooptavimus, anumeravimus et adscripsimus, gratia-rumque, libertalum, praerogativarum et dignitatum Comitibus dcbitarum capaces et consortes fecimus. Quo vero perpetuum et celebrius amplissimae hujus nostrae benignitatis et dementtäe clarius in oculos bominum incurrat signum et monumeut um, Sä dem qua praemissum est Caesarea et Regia authoritate nostra et gratia, antiqua et gentilitia Armorum tuorum insignia quibus liac-tenus usus es, non modo clementer approbavimus, roboravimus, ratifieavimus et contirmavimus, verum etiam auximus, amplilicavimus et illustravimus, quemadmodum vigore praesentium appro-bamus, roboramus, ratilicamus, contirmamus, augemus, amplificamns ac illustramus et bunc, qui sequilur in modum gestände, deferendaque benigne concedimus et clargimur. Scutuni videlicet militare orectum, primum quidem quadritariam divisum, in cujus superiori dextra, et inferiori sinistra flavi seu aurci coloris partibus, singulae nigrac bineipites Aquilae Imperiali diademate redimitac aus exparisis, pedibusque distentis ereete stare, in leva demum et dextra aliis binis mediotenus trans versauter subdivisis partibus et quidem superne singulae unieipites nigrac Aquilae expansis alis, in campo caeruleo mediotenns eminere, inferne vero Leo naturaliter adum-bratus, ore biante linguaque rubieuuda exerta, inter geminos llavios in rubea planitie, versus dextram scuti parte m decurrere, meditnlium denique scuti aliud minus pectoralc argentei coloris scutum eoronatum litteram auream L. August i nominis nostri initialem continens occupare. visuntur. Scuto demum ineumbentes ternas militares galeas craliculatas sive apertas Hegiis dia-dematibus et quidem medio bieipitem Imperialem inferioj'ibus similern, dextro vero unieipitem Aquilas, sinistro denique Iconem erectum inguinetenus eminentem, praefalasque Aquilas intuen-tein proferentibus ornatas. Asumitatibus vero sive conis Galearam iaciniis seu lemniscis binc llavis et caeruleis, illinc vero candidis et rubris in scuti exiremitates se placide dilfundcntibus, illiulque ipsum decenter ac venuste exornantibus. Quemadmodum baec omnia in prineipio sive capite prae-sentis diploma tis nostri pictoris edocta manu et artilieio propriis et geuuinis coloribus suis clarius depicta conspiciuntur. Licea itaque Tibi Georgio Brankovicb de praerepetita Pod-goriza vero ac indubitato Comiti, bacredibus item posteritatibus ac successoribus tuis legitimis utriusque Sexus universis jam natis et deiueeps, Dci beneiicio nascituris praedeclarata armorum insignia praevio modo aueta ac illustrata, in omuibus singulisque bonestis et decentibus actibus, exercitiis atque expeditionibus, tum serio, quam joco in basliludiis seu bastatorum dimicationibus pedestribus et equestribns, in bellis, duellis, singularibus cerlaminibus et quibuscunque pugnis cominus et eminus in scutis, baneriis, vexilis, clipeis, tentoriis, caenotapbiis, sepulebris, monu-mi'iilis, cleuodiis, annullis, munilibus, sigillis, aediliciis, parietibus, l'enestris, ostiis, Jacuna-ribus, tapetibus ac supellectilibus libere, paeifice et absque omni molestia ac impedimento vel contrarlictione habere, gestare et deferre, iisdemque pro rei necessitate et voluntatis tuae arbitrio pro Iibitu uti (juovis inoilo. Aptus insupcr et idoneus sis. tuique praefati univerai apti sinl ei idonei. ad ineundum et recipienduin omncs gratias, libertates, exeiuptiones, jura, foeuda, privilcgia vacationemque a muneribus et oneribus quibusrunque realibus, personalibus et mixlis. ad utendum denique singulis juribus, qnihus eaeleri ab antiquis Comitibus prognati, foeudornm eapaces et participes, veri mcmoratorum regnoruni, proviticiarumque ae ditionuni nostrarum haereditariarum Comites et Indigenae utuntur, fruuntur, potiuntur et gaudent quomodolibet de jure vel consuetudine nemiue unquam prohibentc, nee obstantibus quibuseunque consue-tudinibus, statutis, privilegiis praefalorum regnoruni, provinciarum et ditionuiu nostrarum praesentibus et futuris, quae quomodoeunque contra hanc benignain aunuentiam et concessionein nostram facere possent, üs omuibus praedeclarata Autboritate nostra Caesarea et Regia per praesentes derogainus et derogatum esse volumus. Inio aggreganius, cooptamus, anuuinc-ramus et adscribimus, consuetoque Comitibus Ulustrissiini, Spectabiiis, ac Magnifici tilulo iusignimus et condecorainus. In cujus rei memoriam, fidenique et firmitatcin perpetuam hocce nostrum Privilegium manus nostrae subscriptione Sigilloquc nostro Secreto, quo ut Rex Ilungariae utimur impendenti communitum emanari commisimus. Datum per manus iidelis nostri nobis dileeli Reverendi Petri Kor oni p ay Episcopi Nittriensis, locique ac Comitatus ejusdem supremi et perpetui Comitis, Consilarii Nostri et Aulae nostrae per dictum Regnum nostrum Ilungariae Cancellarii in civitate nostra Vienna Austriae, die vigesima mensis Septembris, Anno Domini Millesimo, Sexcentesimo, Octuagesimo Octavo, Regnoruni nostrorum Komani trigesimo, Ilungariae et reliquorum trigesimo terlio, Robcmiae vero anno trigesimo secundo. Revereudissiinis ac Vene-rabilibus in Christo Patribus, Dorninis Georgio Szechenj, Ecclesiae Metropolilanac StrigO-niensis Archiepiscopo sede alterius Arcbiepiscopatus Colocensis et Uacsiensis Ecclcsiarum cano-nice unitarum vacante Georgio Fenyessj Agriensis, Alexandro Mikulicz Zagrabiensis praenotato, Petro Koro m p ay Ecclesiae dielaeNittriensis, L e o p o ld o Sacrac Romanae Ecclesiae Presbytero, Cardinale a K o 1 o n ic z Jauriensis, Fratre Augustino licnkovics Varasdinensis, Stephano Koda Ecclesiae Transylvaniensis, Fratre Paulo S z ec hey eleeto Vesprimiensis, Nicolao Ralogh Vaciensis, Michaele Duomikovich Ecclesiae Csanadiensis, Mattbia Radonay EccI. Quinque - Ecclesiensis, Francisco Janay Eccl. Syriniensis, Godefrido Kapaun Eoel, Szamaudriensis , Andrea Pe te r f fy Eccl. Noviensis , Francisco Csikuliny Eccl. Scopiensis, Comite Valentino Drugeth de Homona Eccl. Korbavicnsis, Jak ob o Hasko Eccl. Rosonensis, Blasio Jaklin Eccl. Tiniuensis, loanne B a b ics Eccl. Scardo-nensis, Sede Episcopatus Segniensis et Modrusiensis Ecclesiarum canonice unitarum vacante, Fratre Nicolao Plumbco Rosnensis Ecclesiarum Episcopis ecclesias Dci feliciter gubernantibus. Item illustrissimis, Spectabiiibus ac Magnificis Paulo Estcrbas d c G al antba S, R. Imperii Principe, aurei vclleris Equite dieti Kegni nostri Ilungariae Palatino, Comite Stephano Csaky perpetuo terrae Scepusiensis Iudice curiae nostrae Regiae, Comite Nicolao Erdödj de Monyorökerek antelatorum, Dalmatiae, Croatiae et Slavoniae Regnorum nostrorum Rano, Comite E meric o similiter Erdödj de dieta Monyorökerek Tauernicorum Comite, Adam o a Z rini o Agazonum, Comite Georgio Uly e s ha z y de eadem dapiferorum Comite, Georgio Erdödy pariter de dieta Monyorökerek Cubiculariorum, Comite loanne D ras ko vi ch de Tr ak osstyan Curiae, Comite Stephano Zichy seniore Janitorum, Comite Adamode Rattyan pincernarum nostrorum regalium in Hungaria niagistris, ac Comite loanne Palffy ab Erdöd Comite Posoniensi caeterisque quam plurimis toties fati Regni nostri Hungariae Comitatus Tenent. et honores. Nos itaque hujusmodi humillima supplicatione praememoratae Communitatis Rascianorum, ac ipsius quoque Comitis Georgii Rran kovich de saepe dicta Podgo rieza, modo praevio facto, Regia benignitate exaudita clementer et admissa, praerecensitas utrasque litteras nostras privilegiales in annotatis prothocollis, perquisitas et reinventas de verbo ad verbum sine diminutione et augmento aliquali transcribi et transsumi praesentibusque litteris III. 1 I nostris iiifeiri et iuseribi lacientes, praefetae Comunitali Rascianae, dictoque Comiti Gc orgio Brankovich de jam lata Podgoritza, in uberius declaratae eatenus erga ipsos Caesarco Regiae graliae et clemenliae nostrae testimonium, juriumque eorundcm futurarn ad cautelam necessarias, dandas duximus et concedendas communi suadente Justitiar Ilarum nostrarum vigore et testimonio litterarum mediante, Datum in Civitate nostra Vienna Austriee, die prima mensis Septembris Anno Domini Millesimo Sexcentesimo Nonagesimo Sccundo. Regnorum nostrorum Romani trigesimo quinto, Hungariae et rcliquorum trigesimo octavo. Bobemiae vero anno trige-simo sexto. L e o p o 1 dus. M. .laklin Episcopus Nitriensis Joannes Maholany. (llCTOPlfl pasiihixi. c.iauencunx'1. naporom, nannane ]]u.irap'b, XopBRTOBIi h Ccpöoni. hsitmu saöneniji wshtmi h do ctibTi» HCTOpieiecKiM npOHSBe^enHafl Ickuihomt. PaniCM'*, apxiMau^pHTOML uo CBaxo — ApxaurrtMCKOM'B MoiiacTbipb Koinuvii. Raič serbisclie Geschichte pag. 282—301.) XI. Erlässe an den Erzbischof Arsenius Czernovich wegen Uebersiedlung der Raizen. 1694. *) Sacrae Caesareac Regiaeque Hungariae et Bobemiae Majestatis, Domini nostri Clemcntissiini Nomine Orientalis Ecclesiac Graeci Ritus Archi-Episcopo, Domino Arsenio Csernovics et Rascianae Militiac Vice-Ductori Domino Ioanni Mo n aster iy, bisce benigne significandum, Eosdem haud dubio Sacrae Caesareae Regiaeque Majestatis positivem et praecisam resolutionem, vigore cujus Gens Rasciana tarn pro Inclyti Regni Hungariae, quam propria etiam Rascianorum convenientia, in partes intra Danubium et Tybiscum sitas, eidemque rite assignandas translocanda sit, ab alte l'atae Suae Majestatis Camerario, Generali Commissario bellico et Equitatus Generali Domino Donato Heisler Comite ab Heidershaimb uberius intellexisse. Cum igitur baec summe dictae Sacrae Caesareae Regiaeque Majestatis benigne Resolutio nec inimutari nec differi possit, sed sine more, et ad amussim adimplende esset, idemque Dominus Arcbi-Episcopus, cum Domino Vice-Ductore non ob eliam rationem, quam eum in finem buc citati sint, ut cum iis modus et tempus transmigrandi statim, et talitcr concertetur, ut baec translatio sine ulteriori mora ellectui maneipari possit, ad quam transmigrationcin memorata Natio Rasciana eo libentius inclinabit, cum eidem terra abundans fertilis et tarn spaciosa assignabitur, ut respectu babitationum se largius dilatare et intuitn oeconomiae ibidem mullo commodius vivere et subsi-stere poterit. Ea propter minime dubitatur, Eundem Dominum Archi-Episcopum et Dominum Vicc-Ducto-rem cum supra dicto Domino Commissario Generali modum et tempus translationis absque ulteriori mora concertaturos et re plenarie conclusa statim operam adbibituros esse, ut repetita Gens Rasciana in loca eidem assignende festinanter, et bono ordine se con (erat, fidelitatem suam bueusque landab)liier exbibitam in futurum immobiliter continuet, indeque mereatur a saepe fata Sacra Caesarea Regiaque Majestate majoribus et amplioribus gratiis imposterum praemiari. Quibus de reliquo alte dicta Majestas gratia sua Caesarea et Regia benigne propeusa mauet. Per Imperatorem ex Consilio Rellico. Viennae, die 11. Maii 1694. Cbristopliorus Dorsch. — Joannes Adamus a Wöber. Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Rohemiae Majestatis, Domini Nostri Clementissimi Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Arehi-Episcopo, Domino Arsenio Csernovicli et Rascia-nae Militiae Vicc-Ductori Domino loauni Monastcrly benigne assignamlum. ") Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Rohemiae Majestatis, Domini Nostri Clementissimi Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Arclii-Episcopo, Domino Arsenio Csernovics et Ras-ciariae Militiae Vice-Ductori, Domino loanni Monastcrly, lüsce benigne significandum, intelexisse Sacram Caesaream Regiamque Majestatem qualia petita üdem Nomine memoratac Gentis Ras-cianae, in puncto fiendae ejusdem translationis in Campum Cumarum et partes Sclavoniae et signan-ter in parvam Vallacbiam sie dietam, apud altae fatae Suae Majestatis Camerariuin, cjusdcmquc Equitatus et Generalem Comissarium Rellieum, Dominum Donatum Ileissler, Comitcm ab Heiders-baimb in Commissionc Eidein hunc in finem delegata decenter proposuerant et siquidem Servitium Suae Caesareae Regiaeque Majestatis exposceret, ut dieta translatio quo citius, eo melius effectui maneipetur et quidem laliter, ut niessem in locis pro nunc possessis proximc spcraiidam, quidem colligcre possit, caeteruin vero ccrtuin numerum suorum statim seligant, qui Joca: et territoria iisdem assignanda, confessim in possessionem reeipiant, aedificia exstruant et babilationcs ita aeco-modent ut peracta messe, et ad futurum mensem Octobris totius Gentis Rascianae Communitas infallibiliter subsequatur et commoda habitandi domicilia inveniat, quem in finem supra diclo Domino Commissario Generali inlimatum est, ut per Comissarios sibi subjectos Sufficientcs Sta-tioncs et loca ad inliabitandum apta, quantocius assignari et Rascianis cum iisdem eo proficiscen-tibus rite distribui et repartiri faciat; Praeter ista repetita sacra Caesarea Regiaque Majestas ad demissa ejusdem Domini Arcbi-Episcopi et Domini Vicc-Ductoris exbibita puneta et quidem ad primum et secundum ratione libertatis et independentiae benigne annuit, ut saepe fata Gens Rascia-na hunc in modum translata. et in fidel i tate sua buc usque exbibita, perseverans, solummmodo Suae Caesareae Regiaeque Majestät! subjecta, ab omni alia dependentia vero tarn Comitaluum, quam Dominoram Terrestrium exempta maneat, prouti etiam ad tertium benigne propeusa est, quod si Divina favente dementia, in terra ante bac ab iisdem Rascianis inbabitata quics, et securitas restabilita fuerit, pristina domicilia restitui curare, ea sub infallibili spe, saepe dictos Rasciauos se, uti fideles Subditos imposterum comprobaturos et ad promovenda Servitia publica, repcllen-dosque hostium conatus sedulo, et strenue adlaboraturos esse, Quod Eidem Domino Arcbi-Episeopo, repetitoque Domino Vice-Ductori, pro Resolutione Caesarea et Regia, bisce notificandum fuit. Mauetque saepe fata Majestas iisdem Gratia sua Caesarea et Regia benigne propensa. Per Imperatorem ex Consilio Rellico. Viennae, 31. Maii 1694. Cristopborus a Dorsel). — Joannes Adamus a Wöber. Sacrae Caesareae Regiaeque Hungariae et Rohemiae Majestatis, Domini Nostri Clementissimi Nomine Orientalis Ecclesiae Graeci Ritus Archi-Episcopo Domino Arsenio Csernovics et Rascianae Militiae A ice-Ductori, Domino loanni Monaszterly, benigne assignamlum. (Kaie, serbische Geschichte S. 137 und 14].) Instruction für die k. Commissäre: Ferdinand Graf von Herberstein, inner-ö s t e r r. II o f k r i e g s r a t h s Vice-Präsident, und Joseph Graf von Habatta, inner-österr. Hofkriegsrath und S c h 1 o s s h a up t m a n n zu Gratz etc. über die Scheidung der innerösterreichischen von den türkischen Grunzen etc. Vom 28. März 1090. Erstens. Wird denenselbcn zu dero besserer Information und Direction das Instrumcntum pacis Caesareo-Ottornanicum, datirt Carlovitz in Sirmien, nahend an Unseren und denen Türkischen Confinen den 20. Jänner dieses laufenden 1099. Jahres suh lit A zu dein Ende hiermit comunicirt, damit sich dieselbe darinnen, und sonderlich in denjenigen Articeln, welche die Sohei-dung obberiihrter Confinen und das dabei versirende J. ö. Kriegs - und Gränz-Staats-Interesse betreffen, umbständig ersehen, selchem gemäss die operationes Vornemben und nichts geschehen lassen, was berührten Articulis, und solcbemnach Unseren J. Ö. Kriegs- und Gränz-Staats-Intcresse zugegen sein möchte. Secundo. ist denenselbcn zwar ohnedem wohlbekannt, wasmassen die an der Unna liegende Festung Constanovicz in diesem vorgewesenen Krieg vi arm o rum an Uns gediehen, mit deutscherMannschaftbesetzt, unter P e tr in i an i s ch e n Commando gestanden, und gleich wie die ex Turcico neu h e r ü b e r g e g a n g e n e r Wallachen, und der g a n z e D i s t r i et d i e s-seits der Unna und bis zu dessen Ausfluss in die Sau, also auch dieses Castanovitz dem warassdinischen Generalat devotund gehorsam gewesenem Jüngstverlassenen 1095. Jahr aber erst diese blosse Festung Castanovicz, Jcdennoch ohne besagten Wallachen und districtu, et cum pacto expresso, der jedesmaligen restitution, quocunque tempore es uns gnädigst belieben würde, der Banatischen Interims defension überlassen worden sei. Nichtsdestoweniger aber wird Ihnen Commissarien zu mehrerer dersachen Nachricht die dessentwegen von Unseren J. ö. Geheimen-und Hof-Kricgsräthen untern 19. Decembris 1695 Uns unterthänigst erstattete Relation, wie auch das Gutachten Unserergeheimen Hofkanzleiden 19. Septembris 1695 Und dann Unsere den 23. ejusdem darauf erfolgte Hofresolution zu dem Ende Sub lit. B hiemit ingleichen auch beigeschlossen, damit Sie die Gr a n z s c hei d u ng diesseits der Unna und anzu fa n g e n von dessen Auslauf in d i e S a u b i s a u f N o v i, als dem Warassdinischen Generalat unterworfenen und von den Petrini a nischen Comando dependirenden districtu unserer hierunter in §. 7. und 8. mit mehreren begriffenen Intention gemäss, von dar aber gegen d i c Ca rl s t ä 11 e r i s ch o G ranzen, mit Umfangung des diesseits der Unna liegenden und Kraft Instrumenti Pacis der Türkischen Potentz und possesion zugestandenen districts und solchernach mit formirung: und Ziehung deren artificial Linien, biss in die Gegend des Türkischen Posto Cremen, oder Unserer Festung SI u i n: von S1 u i n b i s I) r e s n i c z, sodann ii b e r d e n F l u s s C o r o n n a gegen Bassaluca, mit Einziehung und diesseitiger approprijrung des Gebirgs BI i s s i vi z auch Durchschneidung des Gebirgs bei dem Türkischen Socoloza, bis hart wieder an den Unna Strom, so oberhalb erstgenannten Socoloza mit approprijrung der diesseitigen ripae, Unserer Territorio und Podtmässigkeit, biss an den Berg Pupina inclusive abermals die natürlich Gräniczcn macht;— Von dar aber weit hinaus mit Formirung: und weiter Continuirung deren artificial Linien bis Sternize inclusive und von diesem äussersten Posto, Landt einwärts bis an das Uff er des Mo rlackhischen C anal s Maris Adriatici In gleichen auchjnclusive und also mitEinziehung des Flusses Z er magna, das Posto Obroaz und folglich der beiden ganzen Graf Schäften Lika und C a rab a vi a (alss welche Ihnen Commissarien ohne deme bestermassen bekhant, welcher-gestalten beide diese graffschnften in dissem letzt vorgewessenen Krieg von der Ottomanischen Porten vi armorum erstritten, von dem Carlstättischen Generalat erobert, vnd in possessiongenomben, auch Folgendes von Vnsercr Kays. Hof-Camer Vnserer J. ö. Holkammer tituto Emti ctVendit hinübergegeben worden seye) so wohl angefangen vnd vornemben alss auch vollenden thuen. Tertio. Wird Ihnen Comissaricn zu Ihrer Vollkommenen Information dieses Hauptwerks der bevorstehenden Gränzschcidung, hiebei sub lit. C. Ingleichen communciret, was Unser allhiesiger Hofhriegsrath unterm 27. April 1608 dieses Unna-Stromhs und Grenzscheidung halber, an Unser J. ö. Geheime Ilofkauzlei requirendo hat ergehen lassen und was den 9. Juni darauf von seithen Unserer J. ö. firehelmen und Hofkriegs Rätben für berichtliches Gutachten in Wiederantwort erstattet worden, dcssgleichcn suh lit. D. Was in puncto vorgewesener sowol beständiger a l s t e m p o r a 1 E i n r i c h t u n g u n d t r a n s 1 o c i r u n g d e r vv a 11 a c h i s c h e n und R a y z i s c h c n Gr ä nz e n erstermal vor Unser hiesige Hofkriegs Rath an Vorgedachte Unsere geheime Hofkanzlei unterm 26. Juni hat ergeben, und was darauf von seithen Unserer geheimen Hofkanzlei an Ihre Hof-Kriegs-Rath den 9. Juli hernach für ein Dccrctum expedirt worden, und sich dessen bei künftig erstattenden dero werthesten Bericht, oderllelation in ain und anderen Ersehen und praevaliren zu können, Quarto. Ist Ihnen Comissarien bestens erindlich, wasmassenbey letzt vorgewesener belagerung Wihatsch, diese Festung und olim Metropolis Croatiae zwar nicht erobert, dannoch aber der eine Tagreiss von Sluin Situirte Fosto Rresnik emportiret und noch unweit davon fortificirten das umliegende Land dominirenden Fass, seiner Unnöthigkeit halber folgends rasirt worden sei, wessent-wegen dann Sie Commissarien bei dcrmaliger Grenzscheidung mit allem Eifer und Interponirung Ihrer Möglichste officire daran und darob sein sollen, dass dieser Posto Rresnik sammt seinen ganzen Umkreiss, welchen von dar au der Fluss Coronna bis nach Sluin macht und denen ausserhalb demselben liegenden türkischen Posten Bassa, Luka, Tersacz, Sturlitz und Cremen ohne denen die natürlichen limites setzt Unsere bothmässigkeit und folgbar dem Carlstättcrischen Generalat incor-porirt verbleib. Dagegen die türkischen Comissaryi sich um desto weniger zu beschwähren haben, als gleichwohl« notorium, dass wider die erste bereits verglichene abred, uti Possidetis, alle Jenseits der Unna von Unsere Wallen glücklich eroberte namhalTtc und diesen geringen district gancz nicht zu vergleichen stehende sondern Weith pravälirende Posten, Paris et confinium gratia, der Tür-khischen bodtmässigkeit überlassen, und restituirt werde, folgents auch Sy Türckhische Commissarij der acquitact dissfahls zu weichen, und rationc dieses bey belagerung Wihätsch, von Unserer Mi-litz deine eroberten geringen Posto und districts, Ihr fridliebendes Gemücth, dem Friedenschluss gemäss in effectu zu erzeugen haben. Quinfo. Wird Ihnen Comissarien hiemit ausdrücklich anbefohlen, dass was die manutenirung beeder Grafschaften Lika und Carabavia, und folgents die schaidung derer Confinen, anzufangen von dem Berg Pupina biss nach Slernize inclusive, und von dar die Durchschneidung des Landts, bis an den Auslauff des Flusses Zermagna, in dem morlackischen Canal des adriatischen Meerbusen anbelangt, SyComissarij dem änderten punetdisser Ihrer Instruction absolute nachkhomben, in dem geringsten nichts nachgeben, und sich also entweder von denen Türckhischen noch Venetianischcn Deputirtcn oder Jemaudt anderen, wer der auch seye, an Formirung selbiger artificial linien im geringsten Irr machen lassen sollen; Wie dann im yhrigen und pro aliquali Idea Ihre hiermit sub lit. E mitkommende Landt Karten beigeschlossen wird. Sexto. Haben Sy Comissarij bei schaidung dieser Unserer J. ö. Gränitzen vor dem türkhischen Territorio, und solchemnach bey Formirung der artificial Linien auch bemerckhung der natürlichen limitum Vnseres J. ö. angeseezten Ingenieurs, Johann Friedrichs von Hollstain sich in Allweeg zu gebrauchen, massen derselbe, laut sub F hiebeyligende Decreti, unterm 26. huius an Sy Comissarien, so vill erstberührte J. ö. Gränizschaiduug und Formirung deren Linien betrifft, mit gebührendem Gehorsamb und Dependent gewissen worden, welchen Sy dan auch zu Verfertigung einer accuraten Landtkardte, über erstere unsere J. ö. Gräniczen und derer extradirung entweder an Sy Comissarien, oder aber immediate an Unsere geheimbe Ilolfkanzlei allhier anzumahnen wissen werden. Septinio. ist zwar von seithen Vnscres hiesigen Hofkriegs Raths Erinnert, auch indessen Expeditionen die Ordre dahin gegeben worden, dass bis 15. Aprilis Sy Unsere J. ö\ Comissarij auf dere Carlstätteriscben gräniezen sich Einlindten, und mit unseren Camerern, besteRen Obristen, Und lieben getreuen Ludwig Ferdinand Conte Marsiglio, ratione Loci, wo Sy mit Ihme, alss Unsere immediate Kays. Commissario, Und dann mit denen Türkhischen Deputirten zusamben zu kommen habe, sich Vnterreden sollen; Vmb Willen aber dem Verneinben nach der 15. Aprilis auf den 20. ejusdem difleriret worden, die gräniezschaidung auch zu S al an kernen t an der Donau seinen Anfang Nemben, vnd aufwärts der Sau, hiss an den Einfluss dess Flusses Unna continuirt werden soll, solchcmnach werden Sy J. ö. Coinmissarij in conformitate sub lit. B obbeyliegenden lierichts Vnserer J. ö. geheimbe und Hofriegs Rüth de dato 10. Septembris 1695. und dene beigelegten beeden rever-sative Unseres Rani vnd Vice Rani, (so bei denen darinnigen Stollen zu finden) Item dass guetachtens Vnserer geheimben Hof Kanzley de dato 19. Novembris ejusdem und Vnserer den 28. darauf gnädigst erfolgte Hauptresolution, wie auch in conformitet obiger beylaagen C. D. E. F. G. H. I und K. alles Fleisses darob seyn vnd Ihre sorgfältige officia dahin anwendten auf dass die J. ö. Gräniezschaidung eben daselbst, dass ist bei obermelten Einfluss der Unna in den SauStromb seinen anfangen nenibe, und sodann weithers auffwerts den Unna Fluss, jedoch diesseits der Unna (zumahlen die Jenseits der Unna liegende Posten dem Rano Croatiae Undisputirlich zuekhomben, und also auch derer in dem Instrumento Pacis capitulirte rasirung und evaeuirung, nach vollenter Gränczschaidung Ihme Bano Croatiae et Regnicolis gebührt) continuiret werde; massen dann Sy Comissarij nicht Ennanglen sollen, dissfahls mit Ihme Conte Mars igli alsobaldt vertraulich zu correspondiren, Ihme auch zu dem Endte Und Vorkehrung der GehÖrde das Nöthige zu communi-ciren. und anbey sowohl ratione Loci et diei Ihrer ersten Erscheinung, alss auch wegen des Anfangs der gräniezschaidung und dessen Ankunft an dem Auslauft' des Unna Flusses von Ihme nöthige Kundtschafft und Vnterrichtung einzuziehen, sich darnach (Jedoch allenfahls Vnserer kiinfTtigen Gränicz-Einrichtung vnd J. ö. Kriegs und Gränicz Staats Interesse auch erfolgenden ferneren Dispositionen ganz unpraejudicirlich) zu reguliren, mit Ihnen sich wohl zu verstehen, und darob zu seyn, dass alle Zuegehörungen zu disscr Gräniezschaidung und Formirung deren linien, es seye gleich in Persohn als Werkzeug galt und proviantirung, Pferdt und Wägen, sowohl in tempore als loco in promptu stehen, und dissfahls Ihnen in Einigersach khain Mangel, Versaumbcns, oder Miss-Verslämllnuss imputiret werde. Wie dann pro Octavo Sy Comissaricn sowol bei Vnseren J. ö. geheimben und Hof Kricgs-Rätheu, alss auch bei Unsserer darinnigen Holf Cammer, und dann dene Landtschalften in Stewr, Kärndten und Crain sorgfältigist, Und Eyffrigst darob sein sollen, dass bei Ausstekhung deren Gräniezen an dem Ausslauff des Unna Strombs in die Sau , auch Formirung der artilicial Linien, anzufangen von Novi bis über den Berg Pupiua, nachcr Sternicza inclusive Und von der, hiss an den Auslauf des Flusses Zermagna in dem morlakischen Kanal dess Adriatischen Meeres nicht nur allein gegen 500 arbeither mit benöthigten sattsamben Schantzzeug, von schaufflen, Kramppen, Hackhen, Und scheubdruchen sich congruis locis et tempore einfinden, auch von district zu district mit frischen Leuthen ordentlich ahgelösct, dessentwegen auch gehörige zuverlässige ordres an Unsere beede, neinblich die Warassdinische und Carlstätterische Generalateu und dero Subordinirte Capitaneaten ergehen, sondern auch, dass eine anständige Convoy von der gränicz Militz Sumptibus dictac militiae Ihnen Comissarien initgehen und wo nöthig, dieselbe mit frischen Volckh wieder abgclesct. sondern auch dass Sy arbeither, sambt der Türkischen Deputirten Ihren Leuten, vnd Convoy, wie auch vorermelter Unser Comissarius graff von Mars igli mit seinem Comitat, vnd mit sich bringender Convoy Per 200 Teutsche Reuttern beyläuffig, anzufangen von disseitigen J. ö. Gränitzcn, vnd nicht ehender noch länger, mit benöthigten brod, so vill die 500 arbeither betrifft, die ybrigen aber mit benöthigten Proviant Rrod, Fleisch, Haber und Hay versehen werden, auch nirgend diser orthen einiger Mangel , an Wägen Vorspahn, vnd Samb Pferden sich eraigne, vnd dadurch etwas dieses Geschälft zu grossen Schaden des Puhlici, und Verursachung grösserer Vnkostcn, welche ex quacunque mora et defcctu nothwendig entstehen müssen, retardiret oder gar unterbrochen werde, wessentwegen dann sowohl Unsere J. ö. Hoff-Cammer als auch obberührte Unsere darinnige Landtschafften zu alsobaldiger Verschaffung, dess hierzu benöthigten nambhaften Unkosten oder Paarschaft auf instruirung und depechirung Ihnen Comissarien inständigst nicht nur allein von vorberührten Unserm J. ö. Stollen aussondern auch von Ihnen Commissarien zu erwiedern und zu belangen sein werden. Nono. Wird Ihnen Comissarien zu Ihrer vollkhominencn Information hiebey sub lit. G, Ingleichcn auchcommuniciret, was in puncto Ueberlegung des, zu Einrichtung deren gränitzen ver-fassten Projects unser Kays. Ho ff-Kriegs-Rath all hier unter 11. Xovcmbris 1698anUnscregeheinibe Hof Canzley herübergegeben und was darauf untern 12. ejusdem an VnsereJ. o. gebeimbe und Hofkriegs Häthe expedirt worden; Item was sub lit. II. wegen deren zur Gräniczschaidung benöthigten arbeithern vntern 12. Decembris 1698 ebenmässig von erst vorgedachten Unseren hiesigen Ilofkriegs Rath anbesagte Unsere geheimbe Hof-Canzley erlassen vnd wass dieselbe sovvol hierüber, alss auch auf hiebeyliegenden bericht Unserer J. ö. geheimbe und Hofkriegs-Räthen de dato 23. Novemhris 1698 den 14. Febr. 1699, wie auch wegen inhibirung aller hostiliteten den 11. ejusdem an Sy Unsere J. ö. geheimbe und Ilofkriegs Rath wiederrumb für expeditiones ergehen lassen, vnd sich solcher notturfften allenfahls, jedoch ohne abbruch oder transgredirung gegenwärtiger Ihrer Instruction prae-valiren zukhönnen. Leztlich so zeiget auch sub Lit K. hiebeyligendc hiesige Hoff Kriegs-Räthliche requisition de dato 10. hujus mit mehreren, wass so wohl wegen gueter correspondenz vnd Erscheinung allerseits deputirenden Commissarien, deren Verpflegung auf 500 Mündt vnd 450 Pferdtportionen, Stellung vnd alimentirung deren arbeitber, sebaidung deren gränitzen sattsamber anzahl deren wägen, vorspahn : vnd Saamb Pferdten, sonderlich in der Lika vnd Carabavia, hcrüberlassung des Ingenieurs Hollstein, evaeuirung Vnserer Jenseits der Unna situirten, vnd mit Banatischen Troupen besetzten Posten vnd von dem Graffen von Marsigli verlanglen sattsamben Information, wegen Lika vnd Corbavia oder deren Bosnesischen vnd Croatischen Gränitzen, von seithen Vnseres hiesigen Hoff Kriegs Raths in ein vnd andere erinnert vnd begehrt werden. Vnd weillen hierüber unter heutigen dato dassgehörige, vnd zwar mit beyschliessung gegenwertiger Instruction in Originali et copia, lauth beylaag L. an Unsere J. ö. geheimbe vnd Holl" Kriegs Rath, an die löbl. J. ö. Hoff Camer aber, das uöthige bereits vor 8 Tagen gnädigst re-scribiret worden, alss werden\Sy Vnsere lüemit gnädigst gekhist vnd bevollmächtigte J. ö. Commis-sarij diser Ihrer Instruction in allen Ihren puneten gehorsambst nachzukhomben, Ihme Graffen Marsigli auch, Verlangter Massen mit sattsamber Information an die Handt zugehen vnd Ihnen dieses Werkb dergestalten angelegen seyn zulassen Wissen, Wie es Vnser Dienst, das Interesse Vnseres J. ö. Kriegs- und gränitz Staats vnd mithin die allgemeine Wohlfarth der Christenheit, vnd des Vatterlandts erfordern thuet. Massen Wir dan das gnädigste landsfürstliche Vertrauen zu Dero unterthenigislen Eyfer, Trew und Wohlbekannter Conduite allerdings sezen, von denenselben nach also vollzogener gränitzschaidung eine ausführliche relation des ganzen Werkhs, sambt bey-ligend zueverlässiger Landt Kardien diser Vnserer J. ö. von dem ausslauff des Flusses Unna in den Sau Stromb, biss auslauff des Flusses Zermagna in den Morlackhischen Canal des Adriatischen Meerbussens gnädigst erwartten, hingegen aber auch sothane dero trew gehorsambstc Dienst vnd Eyffer, bei Vorfallenden begebenheiten gnädigst zuerkhennen gedenkhen, vnd denenselben anbey mit Kay. vnd Landcsfürstl. Hulden vnd Gnaden Wohlzuegethan verbleiben. Geben in Vnserer Statt Wienn den acht- vnd zwanzigsten Martij, im Sechzehnhundcrdt, Neun vnd Neunzigsten, Vnserer Reiche, des Römischen im 41., des Hungarischen vnd des Böheimbischen im 43. Jahre. Leopold. >j*N. Ad Mandatum Sacr. Cacs. Iul. Frid. gr. Bucellius. Majestatis proprium. Ign. von Plöckhner. (Kriegs-Ministerial-Kanzlei-Archiv, VII/154 de 1699.) Bittgesuch der Raison in Ofen, von der militärischen Gerichtsbarkeit enthoben und dem Magistrate unterstellt zu werden. ») Sacrae Casareae Regiaeque Majestatis Excelso Consilio Aulae Rellico bisce perquam officiosi Significanduin. Presnitz suh A inclusum lutlicis et Juratoris totiusqne Communitatis Rascianorum Dudcnsium, in inferiori Civitati vulgo Tahany nuneupata degentium dimissum memoriali, per Nico-laum Emanuel Plenipotentiarium exundem, penis sufficientis Literas Plenipotentialcs, coram hanc Cancellaria Regio Hungarica pariter Aulica produetas presentatn uherius exhiberi, qualinam de Causa et ratione ijdem supplicantes Rasciani, non obstanti priori memoriali huic suh B annexo, ac expedito per subsequentein contradietionem ex rationibus ibidem l'usius dcclaratis annullato et revocato, a nullo alio nisi solo praefatae Civitatis Budensis Magistratu uti Reliqui Cives Budenses depedentiam habere cuperent, id ipsumque Domino Commendanti Budcnsi per expeditionein istius Excelsi Consilij Aulae Bellici intimari facere demissi cftlagitarcnt. Cum autem Universi Cives et Inhabitatores Budenses, notanler vero Rasciani tarn de Lege Regni, quam etiain virtuti Privilegiorum Caesareo Regiorum antelatae Civitati Budensi clementer elargitorum ac conllrmatoruin, Jurisdiction! Magistratus Civilis subjicere dignos carentur, memo-ratique Rasciani in id spouti consentirent. Hinc praesentem eorundem Rascianorum humillimam Instantia m Practitulato Consilio Aulae Rellico perquam officiosi comunicari, simulque in eo recommendari, quatenus ydem Excelsum Con-.silium Aulae Bellicum iusto posito supplicantium dilTcrcndo, necessarios eatenus ordinis ad supra-fatum Dominum Commcndantem emanari facere Landgravatim velit. Cui ad exhibenda reeiproea grati oflicij studia Cancellaria haec Regia manet prompta et parata. Ex Cons. Cancellariae Regio Ilungaric. Aulicae. Vegh. Viennae, 10. Scptembris 1708. b) S a c r a t i s s i m a Caesarea R e g i a q u e, M a j e s t a s Domine c l e m e n t i s s i m e ! Ex acelusa hisce authentica copia Majestas Vestra Sacratissima uberius benignissime percipere non dedignabitur, qualiter quidem Communitas Rasciana Budensis, exemptionem a Jurisdictione Magistratuali et dependentiam ä Commendanti Generali ibidem, praetendisse l'crebatur, sed quia cam ipsam lustautiam, ad solam Unius ibi existentis Baptizati Turcac Pergassy dicti, intrigationem, per solum ludicem, inscia communitate factam, et exhibita fuisse, jam antea edocuerimus, et desuper contradixerimus, conclusum proinde confcrentialiter erat, ut communitas nostra Budensis, a nullo alio. quam Magistratuali et civili Jurisdictione dependentiam habere, ijsdcmque Juribus et Privileges ad instar aliorum Civium frui et gaudere possit: Quod ipsum autem, ut eo securius et certius, militari quoque ex parte absque omni impedimento observari debeat, Majestatem Vestram humiMinie imploranduin duximus, quatenus praevia ad Excelsum Consilium Bellicum fienda intimatione, necessarios propterea benignissimos suos Ordiues ad Commcndantem ibidem existentem elargiri, et si praeterea quosqiam nationis Rascianae, ex alijs Locis Budam se locare contingeret, et Jurisdictione Magistratuali subjicere internieret, cosdem qua Cives, per Magistratom aeeeptandos demandare velit. Quibus emorimur Sacratissimae Caesareae Begiaeque Majestatis Vestrae Uuinillimi perpetuoque fideles subditi Judex et Jurati tot aquo Communitas Rasciana Budensis. August Jssime, Potentissime et Invir I issimc Caesar, Hungariae Bohemiaeque Hex etc. Domine Domine Naturaliter clementissime! Demissimo horNosIro praosonli Libello snpplici Caosareac Regiaeque MajcslaliVestrae roprao-sentare necessitamur, qnaliter Libera Hegiaque Civitas Budensis omnibus viribus eo collimetur, utNostram nationem Rascianam hicBndae inTaban exsistentem cum pleno jure tam quoad Personas noslras quam quoad Commercium et fundos nostros Terrestres sub Jurisdictione ejus Civili com-pellere velit, cx co , quod praetensam baue Jurisdictionen] in Nos, nostraqne a Privileges suis Caesareis edocere queal. Cum autem Natio oostra Rasctana, modo a tempore felicissimorum arraoruni Caesareorum in hoc Regnum Hungariae tntroducta sit, ei antehac nulla Regia Liberaque Civitas, similes Regnicolas in tarn numerabili Copia sub Jure Civili fovisse, sibi abblandiri possit, ila et nos priorihus damnis nostris a Civitatensibus oobis illatis abunde edocti ne initium faciemus, sed Sieuli nos in Terris inferioribus Circa Relgradum antehac sub militari protectione constanter viximus, iino tempore necessilalis, imperanle Instantia oostra ibidem Militari, arma contra hostes Suae Majeslatis Sacratissimae ex instituta Submissione I üben les arripuimus, Sie et in posterum Constans noslrum homagium tam in armis tempore Belli, quam in uulci quirle tempore paeis, nnanimiter sine lide-fragio in submississima devot ione praestabimus, dcmississimc rogantes, quatenus Sacralissima Sua Caesarea Hegiaque Majcslas unica hac gratia cloinenlissima nos respicere et sub Jurisdictione plenaria Militari Domini Generalis Budensis cum hac expressa Modalität«' et observatione onerum realium, ut quoad fundos et domicilia a proportione Consideremur, secus contra Injuriant praeter spem Nobis impositam recursum ratione inaequalitatis et improportionalitatis pro medela ad nostram Instantiam Mililarem habere possimus. nos Constanter bic Budae in Taban vivere clementissime dignari velit. Dane hucusque immerilam graliam Caesarco-Regiani una cum Sanguine drme-reri Nos et nostra unmolabimus perseverantes. Sacratissimae Caesareae Regiaeque Majeslatis Vestrae DevotisSimi et snbmississimi Subdili in Taban. Thomas Judex. Dimo Judex. Nicolaus Csukorhardi. Nenad. Marilij. Mil u tin. Marian. Vusco Amant. Arestie. Stephanus. Blasius. Anchia. □US) Guro. Dragulin. %»✓ Nesco. Klofrano. \os oiunes Hasciani Guressi. Staune Juratus. subcripti uon haben- Ilrislo Juratus. Guro Juratus. tes quisque Sigillum, Gnro Tepp'rovac. J van Stepin. sed posuimus Civita- Antonius. .Ivan Maritij. tis Sigillum. Petar Typr »vacs. (K. K. Kriegs-Archiv, Nr. 18 cx Scptemb. 1708.) XIV. Bittgesuch dos Isaias Diakovich 1708. Auguslissime, Invictissime Hex. et Domine Domine Clementissime! Perceplis bonignis Sacrae Caesareae Regiaeque Majeslatis Vestrae Mandalis. quihus ad Generalom Regni Ungariae Diaelam inter reliquos ejusdem Regni et Partium eidem annexaruni Status et Ordines, etiam Universitatis Sirmiensis et Bachiensis districtuum comparare jubeufor. III. 12 Iis igitur benignis mandalis homagiaii ex obligalionc salisiacluri, duos ex singulo praefato distrirlu eo