^U 276. 1864. ÄmlMall zur Laibacher Zeitung. 2. Dezember. (373-6) Ausschließende Privilegien. Das Mmisitrilim für Handel u»b Volkswirlh» schaft hat uachNeheude Privilegien verlängert: Am 5. August 1864. 1. Das dem Wilhelm Abt auf die Erfilldmin elner eigenthümlichen Verweuvuna, des KammfelteS als Haartrlialllmgsmittel, u,uerm 7. August 1862 ertheilte ausschlicßcuoe Privilegium auf die Dauer deß drillen IahrcS. 2. Das rem Ludwig Alerauder Vruct auf eimr Verbesserung a„ den Zäl)lmaschi>,c,i (Control. Udre,,) für Na,m, und Zelt del Bewegungen, unterm 20. Juli 1863 elll'silte ausschließende Privilegium auf die Dauer beS zweiten Jahres. Am 9. Äugnst 1864. 3. Das dem Joseph und Ioliann Gabriel auf die Erfindung Kieselstein. Kochgeschirre aus bisher un-benühtcr Kieselerde mil verbesserter bleifreier Glasur zu erzeugen. u»lerm 2. August 1858 ertheilte auSschlie. vcnde Pliviltginm auf die Dauer dlS slcl»enlen Jahres. 4. Das dem Joseph und Vcrichard Ne'ß auf die Erfindung eincs Mittels zur Verlilaung der Nal> ltn. Mäuse und anderen Ungeziefers, unterm 11. Au> gust 1862 ertheilte ausschließende Privilegium auf die Dauer des drillen Jahres, 5. Das dem Aram Pollak und Jacob Vusch auf eine Erfindung und Vcrl'esssrling in der Anferti-llung von Fußbekleidiingcn jeder Art, unterm 7. Au» gust 1853 erlhlilte ausschließende Privilegium auf die Dauer des zwölften und dreizehülen Jalireö. 6. DaS dem Samuel llepoclS aus die Erfindung von ligtnchl'millch conNruirlen Coakssparherden. u». lerm 8, Juni 1859 ertheille ausschließende Privill» gium auf die Dauer des sechsten Johlts. Am 11. August 1864. 7. Das dem Girolamo Eauamm anf die Erfin. dung einer eigentdümlicheu hydraulischen Maschine, unterm 11. August 1863'ertheilte ausschließende Prl< mleginm aus di, Dauer des zweiten Jahres. 8. DaS dem Iohauil Eonrad Seidel auf eine Verli'sslrung des Oftus zum Härten und Anlauf,,, der Crinoün^ui'd jedrr anderen Gattung Stahlfedern, «nterm 30. Juli 1861 ertheilte ausschließende Pn» uilegium auf die Dauer des vicrtcn Jahres. Kundmachung. Es ist ein Steinberg'scheö vermischtes Handstipendium jährlicher 26« fl. öst. W. für einen aus Krain gebürtigen dürftigen studircn-den Jüngling zu verleihen. Dieses Stipendium kann auch außer Wien, nämlich in Graz und Laibach genossen werden. Der Stiftungsgcnuß dauert bis zur Stu, dienvollendung. Die Bewerber um dieses Stipendium haben ihre mit dem Taufscheine und Impfungszeugnisse, dann der Mittellosigkeitszeugnisse, ferner mit den Schul.- oder Studieuzeugnisscn der beiden letzten Semester und rücksichtlich mil dem FrequentationS? Zeugnisse, endlich insofcrne ein besonderes Vorzugsrecht geltend gemacht werden will, mit den dießfalligen Beweisen belegten Gesuche vis 3l. Dezember »864 bei der k. 5. nicderösterr. Statlhalterei zu über, reichen. Da übrigens die bloßen Frequcnta-lions-Zeugnisse zur Erlangung eines Stipendiums nicht genügen, so haben jene Hörer der Fakultätsstudien, welche keine Prüfungszeugnisse beizubringen vermögen, sich mit der Bestäti-6"ng lhres vorgesetzten Dekanatis und Pro< 'kssoren. Kollegiums über ihre Würdigkeit zur Erlangung eines Stipendiums auszuweisen, Von der k. k. n. öst. Statthalterei. Wien am «7. November !864. (iÄ^I)' ' ""'".............^r7 «-5^7v7 Vcrzchrungssteuer-P a ch t v c r st e i q e r u n g. Von der k. k. Finanz-Direktion in Klagenfurt wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Einhcbung der Verzehrungs-^cucr vom steuerpflichtigen Wein- und Most-^usschanke, dann von den Viehschlachtungen und Vom Flcischveischleiße im Umfange des ganzen politischen Bezirkes Völkcrmarkt auf Grund des Petzes vom »7. August »862 (R..G.-BI. Nr. 55) auf die Dauer des Solarjahres l865 und mit Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung für die Solarjahre l«6tt und l?<67 im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Den Pachlunternehmern wird zu ihrer Richt' schnür vorläufig Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Versteig/l ung wird am ltt. Dezem-ber 18«4 bei der Finanz Direktion zu Klagen-fürt, um lN Ut)r Vormittags, vorgenommen, und wenn die Verhandlung an diesem Tage nicht beendigt werden sollte, in der welters zu bestimmenden und bei der Versteigerung bekannt zu machenden Zeit fortgesetzt werden. 2. Der Ausrufopreis ist bezüglich der Vet> zehrungsstcucr und des dcrmaligen außerordent lichen Zuschlages zu derselben vom steuerpsiich» tigen Ausschanke des Weines und Mostes mit dem Betrage von 5692 st., und bezüglich der steuerpflichtigen Viehschlachtungen und deS Fleisch-Verschleißes mit dem Betrage von 2432 st., sohin in dem Gesammlbetrage von 8l24 fi. öst. Währ. für ein Solarjahr bestimmt. Auch ist der Pachter zur EinHebung und Abfuhr der allfällig bewilligten Gemeindezu-schlage, sobald ihm dieselbe bekannt gegeben werden, verpflichtet. 3. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Gesetzen und der Landesverfassung zu derlei Geschäften geeignet ist. Für jeden Fall sind hicvon diejenigen ausgenommen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurtheilt wurden, oder welche in eine kriminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Minderjährige Personen, dann kontraktbrüchige Gefallepächter werden zu der Lizitation nicht zugelassen, ebenso auch^ diejenigen, welche wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefälls - Uebertretung in Untersuchung gezogen uüd entweder gestraft oder aus Mangel der Bewelse von dem Strafverfahren lobgezählt wurden, und zwar die letzteren durch sechs, auf den Zeitpunkt der Uebertretung, oder wenn dieser nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre. 4. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat sich mit der kassaämtlichen Quittung über den Erlag des, dem zehnten Theile des Au6- rufspreiscs gleichkommenden Betrages von 813 fl. öst. Währ. auszuweisen. ' 5. Es werden auch schriftliche Anbote von den Pachtlustigen angenommen. Derlei ?lnbot? (welche dermal dem Stempel von 5<» Neukreu-zern für den Bogen unterliegen) müssen jedoch mit dem Vadium bclegr sein, den bestimmten Preisbetrag sowohl in Ziffern, als auch mil Buchstaben ausgedrückt, enthalten, und es darf darin keine Klausel vorkommen, die mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Ankündigung und mit den übrigen Pachldedingnissen nicht im'Einklänge wäre. Diese schriftlichen Offerte müssen zur Vermeidung willkürlicher Abweichungen von den Pachtbedingnissen verfasn sein, wie folgt: „Ich Unterzeichneter biete für den Bezug der „Verzehrungösteuer und des dermaligen ausier, „ordentlichen Zuschlages zu derselben von — „(hier ist das Pachtobjeki genau nach dieser Üizi-„tations-Ankündigung zu bezeichnen) —„auf die „Zeit von......bis ... zg . den Pacht. „schilling von ... si. .. Nkr., sage ... st „ . . Nkr. öst. Währ. mit der Erklärung an, „daß mir die Lizitations- und Pachtbedingnisse, „denen ich mich unbedingt unterziehe, genau be-„kannc sind, und ich für den vorstehenden Anbo' mit dem beiliegenden zehnperzentigen Vadium „von . . . st- - - Nkr. öst. Währ. hafte." Datum Unterschrift, Charakter und Wohnung des Offercnten. Diese schriftlichen Offerte sind vor ber Lizi tation bei dem Vorsteher der k. k. Finanz-Direktion in Klagenfurt bis zum Z0. Dezember 1864 versiegelt zu überreichen, und werden, wenn Niemand mehr mündlich llziciren will, eröffnet und bekannt gemacht, worauf dann die Abschließung mit dem Bestbieter erfolgt. Sobald die Eröffnung der schriftlichen Offerte, wobei die Offcrenten zugegen sein ko'n« ncn, beginnt, werden keine nachträglichen sckrift-lichen oder mündlichen Anbote wehr angenom-men. Schriftliche Offerte werden schon mit Beginn der Stunde der mündlichen Versteige» rung nicht mehr zugelassen. Lautet der mündliche und der schriftliche Anbot auf den gleichen Betrag, so wird d»m Ersteren der Vorzug gegeben, bei gleichen schriftlichen Anboten entscheidet die Verlosung, welche sogleich an Ort und Stelle nach der Wahl der Lizitations-Kommission vorgenommen wer« den wird. 6. Wer nicht für sich, sondern im Namen eines Andern lizitirt, muß sich mit einer gericht» lich legalisirten speziellen Vollmacht bei der Lizi-tationS-Kommission ausweisen und ihr dleselbe übergeben. 7. Wenn mehrere in Gesellschaft lizitiren, so haften sie zur ungetheilten Hand, d. h. Alle für Einen und Einer für Alle für die Erfüllung der übernommenen Kontrakts-Verbindlichkeiten. 8. Die Versteigerung geschieht unter Vorbehalt der höheren Genehmigung, und es ist der Lizitationsakt für den Besttneter durch sei--ncn Anbot, für die k. k. Finanz > Velwaltung aber von der Zustellung der Genehmigung verbindlich. 9. Der Erstehcr wird mit Beginn der Pachtperiode durch die k. k. Finanzbehörde in das Pachtgeschäft eingesetzt. Derselbe hat zur Sichcrstellung seincS Pachtschillingö längstens binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Genehmigung der Pachlvcrsteigerung den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschlllmgß als Kaution in Baarem oder in öffentlichen Odli« galionen, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten dörsemäßigen Curs« werthe, oder in Staatsanlehenölosen von den Jahren !V3!> und l854, die ebenfalls nach oem Cutswerthe, jedoch nicht über ihren Nennwerth angenommen werden, oder in einer von ocr k. k, Finanz-Direktion annehmbar befundenen Pragmalikal »Hypo.hck zu erlegen, beziehungsweise das Vadium bis auf diesen Be« trag zu ergänzen. lU. Den Pachtschitting hat der Pächter in gleichen monatlichen Raten nachhinein, am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn dieser ein Sonn - oder Feiertag ist, am vorausgehenden Werklage an die ihm bezeichnete Kasse abzuführen. Die übrigen Pachtbedingnisse können bei der k. k. Finanz-Direktion in Klagenfurt in den gewöhnlichen Anusstunden vor der Ver^ steigerung eingesehen werden, und solche werden auch bei der Lizitation den Pachtlustigen vor« gelesen werden. Von der k. k. Finan;»Direktion in Klagenfurt am 2l. November 1804. (482—2) Nr. 7608. Kundmachung. Der Magistrat wird wegen Bcistellung des für das kommende Jahr erforderlichen Bau« Holzes am 12. Dezember d. I,, Vormittags von l0biö l2Uhr. eine Limitations, Verhandlung vornehmen, und ladet hiezu Unternehmungslustige mit dem Brifügen ein, daß die Bedingnisse und daft Einheitspreiö-Aerzeichniß hieramtö eingesehen werden können. Stadtmagistrat Laibach am 29. November 1864.