91 r. 3623. XII. 11)03 Kirchliches Deroàungs-Klatt für die Lavanter Discese. Anhalt: 84. Pii PP. X. Epistola encyclica prima. — 85. Das 16. Zcntcnarium des Todes des Hl. Bischofes Viktorin in Pettou. — 80. Paramentenausstcllung ans der Zeit der Kaiserin Maria Theresia. — 87. Regelung der Bezngsinodalitiiten hinsichtlich der zum Ressort der hochlöblichen k. f. steiermärkischen Statthalterei gehörigen Stiftungen. — 88. Banbcdingnisse für den Bau von Kirchen. — 89. Milde Sammlung für Kärnten. — 90. Literatur. — 91. Divzcsan-Nachrichtcn. 84. Sanctissimi Domini nostri divina providentia Pii Papae X. epistola encyclica. Das erste Rundschreiben „E supremi apostolatus cathedra“ Seiner Heiligkeit Papst Pins X., welches die ganze katholische Welt mit Sehnsucht erwartet hat, ist soeben erschienen, und unsere Pflicht ist cs, dasselbe mit Dank, Eh» furcht und Freude zu begrüßen. Der heilige Vater überschaut mit seinem geist- und liebevollen Auge den katholischen Erdkreis, blickt hinein in die Paläste der Neichen und in die Hütten der Armen, in die Schulen der Gelehrten und in die Werkstätten der Arbeiter, in die Herzen der Glücklichen und Unglücklichen, in die Seelen der Frommen und Sünder, und zeigt an das Programm, nach welchem er, gestützt von der Gnade Gottes und den Gebeten der Gläubigen, und getragen voil den Armen Mariens, bestrebt sein wird, die ihm anvertraute große Herde zu weiden, zu leiten und selig zu machen. Instaurare omnia in Christo, ut sit omnia et in omnibus Christus — das ist die hehre und heilige Ausgabe, die sich Papst Pins X. für die Zeit seines Pontifikates gestellt hat, gemäß den Worten des göttlichen Lehrmeisters, dessen sichtbarer Statthalter er ist: „Quaerite ergo primum regnum Dei et iustitiam eius, et haec omnia adiieentur vobis.“ (Matth. 6, 33). Wir aber wollen die Stimine des obersten Hirten gerne Höre» und seine Worte gerne befolgen! VENERABILIBVS FRATRIBVS PATRIARCHIS PRIMATIBVS ARCHI EPISCOPIS EPISCOPIS ALIISQVE LOCORVM ORDINARIIS PACEM ET COMMVNIONEM CVM APOSTOLICA SEDE HABENTIBVS PIVS PP. X VENERABILES FRATRES SAL VTEM ET APOSTOLICAM BENEDICTIONEM. E supremi apostolatus cathedra, ad quam, consilio Dei inscrutabili, cvccti fuimus, vobis primum cloquuturos, nihil attinet commemoraro quibus Nos lacrymis magnis -que precibus formidolosum hoc Pontificatus onus depellere a Nobis conati simus. Videmur equidem Nobis, etsi omnino meritis impares, con vertere in rem Nostram posse quae Anselmus, vir sanctissimus, querebatur quum, adversans et repugnans, coactus est honorem episcopatus suscipere. Etenim quae illo moeroris indicia pro se afferebat, eadem et Nebis proferre licet, ut ostendamus quo animo, qua voluntatate Christi gregis pascendi gravissimum officii munus exceperimus. Testantur, sic ille *, lacrgmae meae et voces et rugitus a gemitu cordis mei, quales nunquam de me, ullo dolore, memini exiisse ante diem illam, in qua sors illa gravis arcli iepiscopatus Cantuariae risa est super me cecidisse. Quod ignorare nequiverunt illi qui, ea die, vultum meum inspexerunt... Ego magis mortuo quam viventi colore similis, stupore et dolore pallebam. Huic autem de me electioni, imo violentiae, hactenus, quantum potui, servata veritate, reluctatus sum. Sed iam, velim nolim, cogor fateri quia quotidie iudicia Hei magis ac magis conatui meo resistunt, ut nullo modo videam me ea posse fugere. Unde iam, non tam hominum quam Dei, contra quam non est prudentia, rictus violentili, hoc solo intelligo me uti debere consilio, ut, postquam oravi quantum potui, et conatus sum ut, si possibile esset, calix iste transiret a me ne biberem illum... meum sensum et voluntatem postponens, me sensui et voluntati Dei penitus committam. Ncc plane repugnandi causae, multae et maximae, defuerunt Nobis. Praeterquam enim quod honore pontificatus, ob tenuitatem Nostram, nullo pacto Nos dignaremur ; quem non moveret ei se successorem designari, qui, cum ecclesiam sex fere ac vigiliti annos sapientissime rexisset, tanta valuit alacritate ingenii, tanto virtutum omnium splendore, ut vel adversarios in sui admirationem 1 Epp. 1. III, ep. 1. traduxerit ct memoriam sui nominis factis praeclarissimis consecrant? — Dein, ut praetereamus cetera, terrebat Nos, quam quod maxime, ea quae modo est liumani generis conditio afflictissima. Quem enim lateat, consociationem hominum gravissimo nunc, supra praeteritas aetates, atque intimo urgeri morbo; qui in dies ingravescens camque penitus exedens ad exitium rapit ? Morbus qui sit, intelligitis, Venerabiles Fratres; defectio absces-sioque a Deo: quo niliil profecto eum pernicie coniunctius, secundum Prophetae dictum 1 : Quia ecce, qui elongant se a te, peribunt. Tanto igitur malo, pro pontificali munere quod demandabatur, occurrendum esse Nobis videbamus; arbitrabamur enim Dei iussum ad Nos pertinere: Ecce conditui te hodie super gentes et super regna, ut evellas et destruas, et aedifices ct plantes*-, verum conscii Nobis infirmitatis Nostrae, negotium, quod nihil simul haberet morae ct difficultatis plurimum, suscipere verebamur. Attamen, quoniam numini divino placuit humilitatem Nostram ad hanc amplitudinem potestatis provehere ; erigimus animum in eo qui Nos confortat, Deiquc virtute freti manum operi admoventes, in gerendo pontificatu hoc unum declaramus propositum esse Nobis instaurare omnia in Christo3, ut videlicet sit omnia et in omnibus Christus4. — Erunt profecto qui, divina humanis metientes, quae Nostra sit animi mens rimari nitantur atque ad terrenos usus partiumque studia detorquere. Ilis ut inanem spem praecidamus, omni asseveratione affirmamus nihil velle Nos esse, nihil, opitulanto Deo, apud consociationem hominum futuros, nisi Dei, cuius utimur auctoritate, administros. Rationes Dei rationes Nostrae sunt ; pro quibus vires omnes vitamque ipsam devovere decretum est. Unde si qui symbolum a Nobis expetant, quod voluntatem animi patefaciat; hoc unum dabimus semper: Instaurare omnia in Christo! Quo quidem in praeclaro opere suscipiendo urgendo-que illud Nobis, Venerabiles Fratres, alacritatem affert summam, quod certum habemus fore vos omnes strenuos ad perficiendam rem adiutores. Id enim si dubitemus, ignaros vos, non sane iure, aut negligentes putaverimus nefarii illius belli, quod nunc, ferme ubique, commotum est atque alitur adversus Deum. Vere namque in Auctorem suum fremuerunt gentes et populi meditati sunt inania*; ut communis fere ea vox sit adversantium Deo: llecede a nobis". Ilinc extincta omnino in plcrisque aeterni Dei reverentia, nullaque habita in consuetudine vitae, publice ac privatim, supremi cius numinis ratio : quin totis • Ps. LXXII, 27. 1 Ierem. I, 10. 3 Ephes. I, 10. 1 Coloss. III, 11. 6 Ps. II, 1. 6 là XXI, 14. nervis contenditur omnique artificio, ut vel ipsa recordatio Dei atque notio intereat penitus. Haec profecto qui reputet, is plane metuat necesse est ne malorum, quae supremo tempore sunt cxpcctanda, sit perversitas haec animorum libamentum quoddam ac voluti exordium ; neve filius perditionis, de quo Apostolus loquitur >, iam in hisco terris versetur. Tanta scilicet audacia, eo furore religionis pietas ubique impetitur, revelatae fidei documenta oppugnantur, quaeque homini cum Deo officia intercedunt tollere delere prorsus praefracte contenditur ! E contra, quae, secundum Apostolum eundem, propria est Antichristi nota, homo ipse, temeritate summa, in Dei locum invasit, extollens se supra omne quod dicitur Deus; usque adeo ut, quamvis Dei notitiam extinguere penitus in se nequeat, Eius tamen maiestato reiecta, aspectabilem hunc mundum sibi ipse voluti templum dedicaverit a ceteris adorandus. In templo Dei sedeat, ostendens se tamquam sit Deus 2. Enimvcro hoc adversus Deum mortalium certamen qua sorte pugnetur nullus est sanae mentis qui ambigat. Datur quidem homini, libertate sua abutenti, rerum omnium Conditoris ius atque numen violare ; veruntamen victoria a Deo semper stat : quin etiam tum propior clades imminet, quum homo, in spe triumphi, insurgit audentior. Haec ipse Deus nos admonet in Scripturis sanctis. Dissimulat scilicet peccata hominum3, suae voluti potentiae ac maiestatis immemor : mox vero, post adumbratos recessus, excitatus tamquam potens crapulatus a vino*, confringet capita inimicorum suorum* ; ut norint omnes quoniam rex omnis terrae Deus ", et sciant gentes quoniam homines sunt7. Haec quidem, Venerabiles Fratres, fido certa tenemus ct expcctamus. Attamen non ea impediunt quominus, pro nostra quisque parte, Dei opus maturandum nos etiam curemus: idque, non solum efflagitando assidue: Exsurge, Domine, non confortetur homo*; verum, quod plus interest, re et verbo, luce palam, supremum in homines ac naturas ceteras Dei dominatum adserendo vindicandoquc, ut Eius imperandi ius ac potestas sancte colatur ab omnibus ct observetur. — Quod plane non modo officium postulat a natura profectum, verum etiam communis utilitas nostri generis. Quorumnam etenim, Venerabiles Fratres, animos non conficiat trepidatio ac moeror, quum homines videant, partem maximam, dum quidem humanitatis progressus • II Thcss. II, 3. 2 II Tliess. II, 2. 3 Sap. XI, 24. 4 Ps. LXXVII, 05. 6 l’s. LXVII, 22. 0 Ib. XLVI, 8. 7 II). IX, 20. 8 Ps. IX, 19. Itami immerito extolluntur, ita digladiari atrociter inter se, ut fere sit omnium in omnes pugna? Cupiditas pacis omnium profecto pectora attingit, camque nento est qui non invocet vehementer. Pax tamen, reiccto Numine, absurde quaeritur: unde namque abest Deus, justitia exsulat; sublatäque iustitia, frustra in spem pacis venitur. Opus iustitiae pax1. — Novimus equidem non paucos esse, qui studio pacis ducti, tranquillitatis nempe ordinis, in coetus factiouesque coalescunt, quae ab ordine nominant. Proli tamen spes curasque inanes ! Partes ordinis, quae pacem afferre turbatis rebus reapse queant, unae sunt : partes faventium Deo. Has igitur promovere nccessc est, ad casquo quo licebit plurcs adducere, si securitatis amore incitamur. Verum liacc ipsa, Venerabiles Fratres, humanarum gentium ad majestatem Dei imperiumque revocatio, quantumvis licet conemur, numquam nisi per Icstim Christum eveniet. Monet enim Apostolus : Fundamentum aliud nemo potest ponere praeter id quod positum est, quod est Christus Iesus 'l. Scilicet unus ipse est, quem Pater sanctifica-vit et misit in mundum 3; splendor Patris et fgura substantiae eius*, Deus verus verusque homo : sine quo, Deum, ut oportet, agnoscere nemo possit ; nani neque Patrem quis novit nisi Filius, et cui voluerit Filius revelare®. — Ex quo consequitur, ut idem omnino sit instaurare omnia in Christo atque homines ad Dei obtemperationem reducere. Huc igitur curas intendamus oportet, ut genus hominum in Christi ditionem redigamus : eo prae stito, iam ad ipsum Deum remigraverit. Ad Deum inquini us , non socordem illuni atque humana negligentem, quem materialistarum deliramenta effinxerunt; sed Deum vivum ac verum, unum natura personis trinum, auctorem mundi, omnia sapientissime providentem, justissimum denique legis latorem, qui sontes plectat, proemia proposita virtutibus habeat. Porro qua iter nobis ad Christum pateat, ante oculos est : per Ecclesiam videlicet. Quamobrem iure Chrysosto-mus : Spes tua Ecclesia, salus tua Ecclesia, refugium tuum Ecclesian. In id namque illam condidit Christus, quaesitam sui sanguinis pretio ; cique doctrinam suam ac suarum praecepta legum commendavit, amplissima simul impertiens divinae gratiae munera ad sanctitatem ac salutem hominum. Videtis igitur, Venerabiles Fratres, quale demum Nobis vobisque pariter officium sit demandatum : ut consociationem hominum, a Christi sapientia aberrantem, ad 1 Is. XXXII, 17. ' I Cor. Ili, I I. 3 Io. X, 36. 4 Ilebr. I, 3. 6 Matth. XI, 27. 6 IIom. lng hat jedoch außer dem Baupläne, dem Kostenübcrschlage und der Baubewilligung auch der Bauvertrag in Betracht zu kommen. Erfahrungsgemäß entstehen die meisten Differenzen zwischen dem Bangeber und Bauunternehmer ob Mangels eines zweckentsprechenden Bauvertrages. Um nun derlei Unzukömmlichkeiten nach Tunlichkeit hintanzuhalten, werden den Herren Pfarrvvrstehern nachstehende Banbedingnisse für den Bau von Kirchen — die Frucht gemachter Erfahrungen und vielseitiger Beratung — zur fallweise» Verwendung mitgeteilt. Wauöedingnisse für den Kirche»bau in ......................................... § 1. üanaperat. Das Vauapcrat besteht ans den behördlich genehmigten und gefertigten Bauplänen, dem Kostenüberschlag, der Bau- Baubewilligung vom ............................................ und den nachstehenden Banbcdingnissen. § 2 a. Äanvergelning ans Grund schriftlicher Offerte. Der Ban gelangt um den Bankostenvertrag von . .................................................. Kronen im Offertwege zur Vergebung. Das schriftliche Offert hat zu enthalten: a) den Tauf- und Familiennamen, Wohnort und Charakter des Offerenten; b) den Nachlaß oder die Aufzahlung in Perzenten in Zahlen und Buchstaben deutlich geschrieben; c) das vorgcschriebenc Vadium, d. i. 10°/0 der veranschlagten Bansumme per ........................................ K daher der Betrag von .................................. K. d) die ausdrückliche Erklärung, daß der Offerent das ganze Vanopcrat eingesehen hat, und dasselbe ohne Vorbehalt anerkennt; c) eine Preisliste nach dem anliegenden beim Kirchenkon-knrrcnzausschnsse erhältlichen Formulare, welches die Einheitspreise für Arbeitslöhne und Baumaterialien der gegen separate Verrechnung ausznführendcn, mit Pauschalbeträgen eingesetzten Herstellungen einznstellen sind. Die Offerte müssen vorschriftsmäßig gestempelt werden und sind bis zum ........................................... an den Kirchcnkonknrrenzansschuß in .................................... einzusenden. Die Bestimmung des Erstchers bleibt der Beschlußfassung des Kirchcnkonknrrenzausschnsses in Vorbehalten und zwar ohne Rücksicht auf den Mindestanbot und ohne Beschränkung der Zeitbestimmung. Das Vadium wird demjenigen, dessen Offert nicht angenommen wurde, nach erfolgter Hintangabe des Baues unver- züglich zurückgestellt. § 2 1). Ganvcrgcbung auf Grund mündlicher Minuendolisitatian. Ans Grund eines Kirchenkonknrrcnzansschnßbeschlnsses findet die Vergebung des Baues auf mehrere Meisterschaften im Wege der Minuendvlizitation statt. Jeder Lizitant, dessen Vertrauenswürdigkeit außer Ziveifel steht, hat vor Beteiligung an der Lizitation ein Vadium von IO'1/« der in der Preisliste angesetzten Summe zu erlegen. Die Lizitation erfolgt durch Angabe der Nachlaßprozente. Die Bestimmung des Erstehers bleibt ohne Rücksicht auf den Mindestanbot dem Kirchenkonknrrenzausschnsse Vorbehalten. Das Vadium wird demjenigen, dessen Anbot nicht angenommen wurde, sofort ansgefolgt. Die Legalität des Vorganges kann nicht angesochtcn werden. Jeder Erstehcr übernimmt die Haftung für die richtige Konstruktion und Sodalität seiner Arbeit, sowie auch für die rechtzeitige Lieferung derselben. Der Unternehmer übernimmt sämtliche in das Bereich der Maurerarbeiten fallenden Ausführungen um den vereinbarten Betrag per .....................K mit der Verpflichtung, die Maurerarbeiten nach den Bauplänen mit besonderer Berücksichtigung der richtigen Konstruktion und Sodalität anszuführcn. Änderungen, welche ans Verlangen der Aufsichtsbehörde» vorgenommen werden, sowie Arbeiten, welche im Plane augenscheinlich übersehen wurden, sind ohne separate Uebernehmnng durchzuführen. Nur Änderungen, welche bedeutende Mehrarbeiten, nach dem Preiszertifikate mindestens 100 K Lohnwert verursachen, werden nach der Preisliste verrechnet. Endlich übernimmt der Übernehmer der Maurerarbeiten die Aufsicht und Verantwortung für die richtige Konstruktion und solide Ausführung sämtlicher Professionistenarbeitcn und bestimmt den Beginnestag der Arbeitskategorien sowie auch die Beendignngszeit, welchen Terminen die einzelnen Profes-sionisten bei eigener Verantwortung genau nachznkommen haben. Jnsbesonders umfassen die Ziinmermannsarbeiten außer den Dachstühlen die Verfertigung und Nnfstellllng des Glockenstuhles, der frei von den Wänden ans dem Holznnterban vom untersten Gewölbe angefangen stehen soll; ferners die Stiegen und betreffenden Böden im Turme; weiters die Verfertigung und Aufstellung des Gerüstes für die Eindecknng deS Turmes ; endlich die zweiseitige Behauung der Polsterträme für die Maurergerüste in dem Falle, als der Kirchenkonknrrenzans- schuß das Holz für die Baugerüste liefert und endlich die vierkantigen Bäume für die Bögen. Die Bögen selbst hat der Unternehmer der Maurerarbeiten zu besorgen. Durch die Beteiligung an der Hizitation erklärt der Lizitant stillschweigend, daß er das Banoperat ohne Vorbehalt anerkennt. § 2 c. Sanvcrgcbung für den Fall der Lieferung van Lanmaterililieil seitens des Qirchenlwnlnlrrenransfchnsscs. Im Falle dieser Art der Vergebung wird das Vadium nicht mit 10% der ganzen veranlagten Bansumme, sondern mit Bedachtnahme ans die durch die Materiallieferung verminderte Bansumme bestimmt. Im Übrigen bleibt der Vorgang der Banvergebnng, wie derselbe § 2 a respektive §2 1) fixiert ist und die Verpflichtungen wie im §2b. § 3. Lieferung des Ganmateriales durch dcu Unternehmer. Der Unternehmer der Maurerarbeiten besorgt und stellt ans den Bauplatz kraft der Vereinbarung das nötige Maurer-material. Sollte das Baumaterial bezüglich seiner Qualität nach der Besichtigung und dem Befunde des Kirchenkonknrrenz-ausschnsses und des Amtstechnikers für den Kirchenban nicht geeignet sein, so wird dasselbe dem Unternehmer zur Verfügung gestellt, mit der Verpflichtung, anderes und zwar gutes Material zu besorgen und zu verwenden, hingegen das unbrauchbare sofort auf eigene Kosten vom Banplatze zu entfernen. Gegen diese Entscheidung steht dem Unternehmer kein Rekurs offen. Die nämlichen Bestimmungen gelten bezüglich der Anschaffung und Verwendung des Bauholzes für Zimmermannsarbeiten. Sämtliches Bauholz muß im Winter gefällt werden. Das bereits vorfindige oder von der Pfarrgemeinde freiwillig beigeschaffte Banmateriale hat der Unternehmer respektive der Ersteher nach dem Schätzwerte zweier beeideter Schätzleutc oder auf Grund der Vereinbarung mit dem Kirchenkonknrrenz-ausschnsse in die Rechnung zu nehmen. Schmiedeisen darf nur bester Qualität und vollgewichtig verwendet werden. Hiefür hat der Unternehmer die Verantwortung. § 4. Aufstellung, ücnnhnng und Geseitignng der üaugernste. Der Unternehmer der Maurerarbeit hat die Kosten der Aufstellung und Beseitigung der Baugerüste sowie der Bögen für die Gewölbe selbst zu tragen; für die Manrerwerkzenge und deren Instandhaltung, für die Anfzugsmaschinen und Seile so auch Klammern selbst anfznkommen. Das bestehende Gerüst und Geräte sind auch die übrigen Professionisten zu benützen berechtigt und zwar umsonst. Diese Letzteren haften nur für die doloso nicht aber für die fahrlässige Beschädigung. Die Höhe des Entschädigungsanspruches wird stets durch fachkundige Schätzmeister bestimmt. Weder dem Beschädigten noch dem Schädiger steht bezüglich des Entschädigungsanspruches ein Rechtsmittel offen. Gegen Elementarschäden hat sich der Unternehmer selbst zu schützen und etwa eindringendcs Wasser selbst zu beseitigen. § 5. Sànternehmer. Solite ber Unternehmer nach beut Gesetze vom 2fi. Dezember 1893, N.-G.-Bl. Nr. 193, die Berechtigung zur Ausführung des gegenständlichen Baues nicht haben, so ist derselbe verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten nnr durch befugte Meister vornehmen zu lassen. Abtragung der alten Kirche. Die Abtragung der alten Kirche und Wegschaffung des nicht verwendbaren Materiales und Schotters besorgt der Kirchenkonkurreuzausschuß. Die Abtragung hat der Unternehmer zu leiten und zu beaufsichtigen. § 7. Der Unternehmer ist für jede eigenmächtige Änderung ober Abweichung verantwortlich. § 8. Allgemeine Kesiiniuiiiiige» über Kauausjicht und Saninalriale. Der Unternehmer must sich ständig am Arbeitsorte befinden, oder sich durch eine Persönlichkeit vertreten lassen, welche dieselbe Macht und die nötigen Kenntnisse besitzt, um allen Verpflichtungen der Unternehmung nachzukontmen. Weder dem Unternehmer noch seinem Stellvertreter steht es zu einzelne Maurerarbeiten in Akkord zu geben. Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Baue nur tüchtige Arbeitskräfte und gutes Baumatariale zu verwenden, und steht es dem vom Kirchenkvnkurrenzausschnsse bestellten Anf-sichtsvrgane frei, die nicht vertrauenswürdigen, unmoralischen, etwa Ärgernis gebenden sowie renitenten Arbeiter und Trunkenbolde vom Baue sofort auszuschließeu, sowie auch den Stellvertreter des Unternehmers abzuweiseu, und schlechtes Baumateriale zu beanständen; ebenso ist der mit der Bauoberaufsicht betraute Amtstechniker berechtiget, sich von der soliden Ballführung sowie von der Güte der verwendeten Materialien jederzeit die Überzeugung zu verschaffen. Es verpflichtet sich der Unternehmer, die hiebei als mangelhaftbesundenen Ausführungen auf eigene Kosten zu entfernen und durch sachgemäße sofort zu erneuern. Die Kosten der Baiivberaufsicht hat der Kirchenkonkur-renzausschlls; zu tragen. Sollte jedoch in Folge Nichtbeachtung der vom Amtstechuiker getroffenen Anordnungen eine öftere Nachschau platzgreifen, so hat für diese Kosten der Unternehmer anfzukontnten. Durch diesen Einfluß der Bauinspektiou wirb jedoch der Unternehmer in keiner Weise von irgend einer Verantwortlichkeit für eine nicht entsprechende oder überhaupt nicht kontraktmäßige Ausführung und etwaige Materiallieferung enthoben, sondern es bleibt derselbe dessenungeachtet für alle eventuellen Mängel des Baues verantwortlich. § 9. Tragung der Kommissionskosten. Die Kommissionskosten über Beschwerden wegen Verwendung schlechten Materiales, Nichteinhaltung der richtigen ■Konstruktion des Baues nach den Bauplänen, wegen nicht solider Ballführung, wegen Bemänglung der richtigen Arbeiten re. re. hat derjenige Teil zu tragen, zu dessen Ungunsten die Entscheidung lautet. § 10. Kranken- und Unfallversicherung. Der Unternehmer hat für seine Arbeiter, und ebenso die übrigen Meister für ihre Professionisten bei ihren Bau« verfügnngen bei eigener Verantwortung darauf Bedacht zu nehmen, daß für die körperliche Sicherheit der Arbeiter gehörig gesorgt wird; derselbe ist verpflichtet, den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung zu entsprechen. § H. Fnudamentmauernng. Die Aushebung der Erde zur Fundierung und deren Wegräumung übernimmt der Kirchenkonkurrenzausschuß. Nach ausgehobenem Fundament darf die Mauerung erst dann begonnen werden, wenn die Fundamenttiefe untersucht und als genügend fest anerkannt wird, respektive die Fundierungsart festgestellt worden ist. § 12. Der Rohball muß bis zum Spätherbste ....................... vollendet und eingedeckt sein. Nach Beendigung des Rohbaues hat der Unternehmer um die Vornahme der Nohbaukollaudirung einzuschreiten, und darf vor Erledigung dieser Kollaudierung keine Herstellungen durchführen, durch welche Teile der Besichtigung entzogen würden. § 13. Kauvollendulig. Die Mauern der Kirche und des Turmes müssen bis vollständig nusgearbeitet fein, d. H. von außen nach dein Plane und von innen glatt geputzt sein. Der ganze Kirchen- und Turmboden muß gut betoniert sein samt allen Paterreplätzen. Das überflüssige Materiale hat der Unternehmer selbst aus der Kirche zu räumen. Zu den Altären gehört die vorschriftsmäßige Fundierung und Betonierung. Diese Betonierung muß in den entsprechenden Niveau's geschehen. Überhaupt ist ans sämtliche Arbeiten mit dem Zemente möglichste Sorgfalt zu verwenden. Vollständig erdfreier, rescher, nicht zu grober Flugsand ist hiezu zu verwenden. Jede Verschwendung mit dem Zemente muß vermieden werden. § 14. Kollaudierung und Haftdauer. Nach erfolgter anstandsloser Kollaudierung und Übernahme des fertigen Baues haftet der Unternehmer für die Solidität und Haltbarkeit des ganzen Baues durch volle drei Jahre, und verpflichtet sich, alle während dieser Zeit auftretenden Mängel seiner Arbeit auf eigene Kosten zu beseitigen. Sollte binnen dieser drei Jahre Haftdauer bei den Zement-mörtelarbeiten, etwa bei den Gesimsen, Hohlkehlen oder Sockeln, Mängel eintreten, so hat der Unternehmer nach innerhalb dreier Jahre vorgenommenen Herstellung für diese Arbeiten noch weitere 2 Jahre zu haften. Die Kosten der Bankollaudierung fallen dem Kirchen-konkurrenzausschnsse zu; die Kosten der Nachkvllaudierung hat der Unternehmer zu tragen. § 15. Kaution. Zur Sicherstellung der eingegangenen Vertragsverbindlichkeiten wird das vom Unternehmer bei der Offertverhandlung erlegte Vadium (§ 2) als Kaution zurückbehalten. Diese kann entweder ans Bargeld oder ans pnpillar-mäßigen sicheren Wertpapieren bestehen und ist vom Kirchen-konknrrenzausschusse der Pfarrvorstehnng in Verwahrung zu geben. Das Bargeld ist im Einverständnisse mit dem Unter» nehmer fruchtbringend anzulegen. Mit dieser Kaution haftet der Unternehmer bis nach Ablauf der im § 14 fixierten Haftdauer, d. H. der Kirchen-konkurrenzausschnß besitzt das Recht, sich erforderlichen Falles ohne Dazwischenkunft des Gerichtes durch einen Teil oder durch den ganzen Betrag schadlos zu halten, falls sich bei der nach Ablauf der Haftdauer vorznnehmenden Revision Anstände ergeben, welche dem Unternehmer zur Last fallen. § 16. Zahlungstermine. Zahlungen werden geleistet u. zwar: '/4 der Erstehungs-futrnite nach Herstellung der Parterre-Gleiche d. i. bis zu den Fenstern im Schiffe sowie im Presbyterium und bis zur gleichen Höhe im Turme; das zweite Viertel bis zur Vollen-bitng des Rohbaues; das dritte Viertel nach Banvollendung und das letzte Viertel nach Ablauf der Haftdauer, insoferne am Bane nichts beanständet wird. Der Unternehmer hat um die Erfvlglassnng seiner Verdienstbeträge beim Konknrrenzausschuß einzuschreiten. Die Ansfvlgung der Abschlagszahlungen hängt jedoch von der entsprechenden Bauausführung ab, was amtlich zu konstatieren ist. Erst von diesem Zeitpunkte an beginnt die Zahlungspflicht des Kirchenkonkurrciizausschnsses. Im Falle der Vergebung nach Meisterschaften (§ 2 1») erhalten die übrigen Professionisten — ausgenommen den Unternehmer der Maurerarbeiten — die Hälfte des vereinbarten Betrages nach solider Vollendung ihrer Arbeit, und die zweite Hälfte nach anstandsloser Kollaudierung, svserne nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen worden war. Im Falle verspäteter Zahlung verpflichtet sich der Kirchenkonkurrcnzausschnß den Verdienstbetrag die ersten zwei Monate mit 5% und in weiterer Folge mit <>"/„ zu verzinsen. Es bleibt jedoch dem Unternehmer respektive den Meistern unbenommen, die Barzahlungen der Tangenten zu verlangen, eventuell de» Klagsweg zu betreten. 8 17. Der Bauunternehmer hat den Ban nach Ablauf des vorbezeichncten Termines vollständig gereinigt und im tadellosen Zustande dem Kirchenkonknrrenzausschusse sofort zu übergeben und mit die Vornahme der Kollaudierung einzu-schreiteu. Die Überschreitung des zur Vollendung festgesetzten Termines hat für jede Woche ein vom Unternehmer zu zahlendes Pönale von 1% der gesamten Baukosten zur Folge, und wird dieser Betrag bei der Abrechnung von seinem Verdienste in Abzug gebracht. Eine Entlastung des Unternehmers tritt nur in jenem Falle ei», wenn der Kirchenkonknrreiiz-ansschuß die Lieferung der Baumaterialien selbst übernommen und erwiesenermassen verspätete Lieferung der Baumaterialien die Verzögerung verursacht hat. Sollte die Vergebung des Baues au mehrere Unternehmer (nach Meisterschaften) erfolgt sein, sv ist das Pönale in der vorangegebenen Höhe von jenem Unternehmer zu bezahlen, welcher die verspätete Bauvollendung verursacht hat. Sollten an der verspäteten Bauvollendung mehrere Unternehmer die Schuld tragen, so ist das Pönale von de» Schnldtragendcn zu gleichen Teilen zu trage». § 18. Wilsscrbeschaffling. Der Kirchenkonkurrenzausschnß hat dafür za sorgen, daß das zum Baue notwendige Wasser in nächster Nähe des Bauplatzes stets in genügender Menge vorhanden sei. § 19. Seansflchtiguiig der Arbeiter. Der Bauunternehmer haftet dafür, daß jede Beschädigung fremden Eigentums, daher auch jeder Diebstahl seitens der Arbeiter vermieden werde. Der durch die Arbeiter geschädigte Besitzer hat seine Schadloshaltnng beim Unternehmer zu beanspruchen und einzubringcn. § 20. Smivertriig. Vorstehende Bedingnisse vertreten die Stelle eines Bauvertrages und sind für beide Kontrahenten sogleich nach der Fertigung rechtsverbindlich. Der Unternehmer verbindet sich, den Kirchenban nach allen S egeln der Baukunst in allen Teilen solidest anszn-führen, während sich der Kirchenkonknrrenzansschuß vorbehült, den Unternehmer, falls er diesen Bedingungen cntgegenhandclt, als vcrtragsbrüchig zu erklären und den Ban auf Kosten und Gefahr des Unternehmers auf freistehende Weise fortzn-führen und fertigzustellen. Von diesem letzteren Rechte kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, — n. zw. ohne jede lucifere Verhandlung — wenn nach konimissioneller Kollaudierung dieses Baues dieser nicht als bedingungsgemüß ausgcsührt anerkannt wird. Die Stempel und Gebühre», welche etwa ans diesem Vertrage erwachsen, hat der Unternehmer allein zu tragen. Diese Banbedingnisse werden in drei Parien ansgefertiget, von denen ein Pare der Kirchenkonknrrenzansschuß, das zweite Pare die Kirchenvorstehung und das dritte Pare der Unternehmer erhält. § 21. vorzeitige Auflösung des Sauvcrtruges. Im Falle des Ablebens des Unternehmers vor erfolgtem Banabschlnß und vor geschehener Abrechnung kann der Kirchen-kvnknrrcnzausschnß den Vertrag anflvsen, indem derselbe den Erben den ans die ansgeführte Arbeit nach den vorstehenden Rechnungsmodalitäten entfallenden Kostenbetrag, sowie den auf gleiche Weise berechneten Wert der Vorgefundenen Materialien, welche zur Benützung bei der Fortsetzung nach den Kontraktbcdingnissen geeignet gefunden werden, ansfvlgen läßt. Ureiszertifiliat über A r b ri 161 o I) h und verschiedene B n ii m n 1 rri n I i m. Anzahl Gegenstand I Betrag ir j h Taglöhnc. 1 Maurerpoliertag. samt Mcistcrgebühr 1 Zimmerpoliertag, „ „ 1 Maurergesellentaglohn samt Meistergebühr 1 Zimmergesellentaglohn samt Meistergebühr 1 Steinmetzgesellentaglohn mit Inbegriff des Werkzeuges 1 Steinbrechertaglohn 1 Teichgräbertaglvhn 1 Mvrtelmacher 1 Taglohn für männliche Handlanger zu Straßenbanten 1 Taglohn für männliche Handlanger zur Schottererzeugung 1 Zweispännigc Pferdctagfuhr samt Knecht — Ißt — Anzahl j KeqcNst 11 tt d Betrag K J h Maxrcrmatcrialicn. 1 Kubikmeter ausgesuchte, lagerhafte, wenigstens 0125 Kubikmeter grobe Bruchsteine zur Abrichtung geeignet, aus dem Bruche erzeugen, saint Bei- stellnng zum Banplatze 1 1 Kubikmeter plattenartige Bruchsteine, zu Gewölben geeignet, ans dem Bruche erzeugen samt Beistellnng zum Bauplätze 1 Kubikmeter gewöhnliche, große, lagerhafte Bruchsteine, zum Mancrwerk und Pstaster ver- wendbar, aus dem Bruche samt Beistellung zum Banplatze 1000 Stück gut gebrannte ordinäre Mauerziegel, 29 Zentimeter lang, 14 Zentimeter breit, 6 5 Zentimeter dick, kosten samt Beistellung 1000 Stück gut gebrannte flache Dachziegel, 40 Zentimeter lang 18 breit, 2 dick, samt Beistellung 100 Stück gut gebrannte Hohlziegel, 40 Zentimeter lang, samt Beistellnng > . . • 1 Quadratmeter rauh zugerichtete Kanalüberlagplatten, Zentimeter dick, erzeugen und ans den Bauplatz stellen 1 Quadratmeter Parapetdeckplatten, Zentimeter dick, erzeugen und ans den Ballplatz stellen 100 Kilogramm ungelöschten Kalk mit halber Bermchrung samt Beistellung zum Bauplätze 1 Kubikmeter rcschcr Bausand an Erzeugung und Beistellnng ans den Bauplatz . 1 Kllbikmeter Flugsand, ebenso 1 Kubikmeter Kiessteinc znm Pflastern, erzeugen und beistellen 1 Kilogramm ordinären Ghps Kilogramm hydraulischen Kalk von samt Beistellnng ans den Bauplatz 1 Buschen Stllkadorrohr samt Beistcllnng 1 Kilogramm Stnkadordraht samt Beistellimg 1000 Stück Stnkadornügcl samt Beistellung 1 Stück Weißcnpinsel 1 Kubikmeter Moos (eine Fuhr) samt Beistellung 1 „ fetten Lehm, erzeugen und beistellen 1 Kilogramm Sprengpulver 1 „ Dynamit 1 „ Schwefel 1 „ Blei Glaserarbeit. 1 Quadratmeter Verglasung in Kitt, wobei die lichte Fensteröffnung zu messen . 1 1 Quadratmeter Verglasung ohne Kitt, ebenso Jimmermannsmateriakiett. preise von 7 bis II verglichen ‘I iti eter langen Hund- oder Starnutimi; von nadi8rl|enbrnt Hnrdittir(frr und Kubischem Inhalt i» den Vorgesetzten (Querschnitten. Querschnitte Durch- messer I « in Zentimetern ( 13 9/12 15 18 12/16 Ì 20 15/15 21 22 16/18 24 15/20 25 16/21 26 ( 28 18/24 30 18/26 20/25 32 34 21/28 24/26 35 38 24/32 40 42 24/40 36/37 32/32 45 48 30/40 50 § n t) a f t eines liurreiifntetero in üubihutetern. 0.01405 0.01871 0.02094 0.03325 0.03666 0.04024 0.04788 0.05195 0.05619 0.00517 0.0748 t 0.08512 0.09009 0.10182 0.12002 0.13299 0.14662 -0.16831 0.19149 0.20777 Weiches Holz Kubikmeter K 1 Kurrent-meter K h Hartes Holz Kubikmeter 1 Kurrent-meter K Schnittmateriake. preise per Stück mit fünf Meter längt für Vielen nach fiurrentmrtrrn. Aenc n n u n g Breite Dicke weiches j hartes Holz in Millimetern K h K h a) Staffelholz 115 105 „ 80 105 „ 80 80 „ 50 80 b) Latten 65 45 „ 50 40 „ 50 30 c) Pfosten 320 105 II 80 II 50 d) Laden (Bvdenladcn) 40 „ (Reich- oder Truhenladen) 30 Il n II II ...... 260 30 „ (Gemeinladen) 240 25 li II ........ 210 20 in Zentimetern e) 1 Kurrentmeter geschnittene Dielen 18 16 20 15 Hi sen sorten. Anzahl Benennung Betrag K s h 1 Kilogramm Eisen verarbeitet zu Klammern, Hängschienen, Gittern re 1 „ „ „ zu Schrauben samt Mutter 1 zu größeren Nägeln 1 „ „ zu Pilotenschuhen samt Nägeln 1 „ „ „ zu Pilotenschuhen mit stählernen Spitzen samt Nägeln . Drahtstiften. « ii lang 1000 Stück kosten Länge in Millimetern 50 60 70 80 90 105 120 140 160 K 1> K h K h K li K h K h K h K h K h I — 1(54 — 89. Wilde Sammlungen für Kärnten. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter in Steiermark hat nachstehenden Aufruf ddto. Graz, mit 14. Oktober 1903, Zt. 3003./Präs. anher geleitet: „Um die Mitte des vergangenen Monates war Kärnten der Schauplatz einer furchtbaren Hochwasserkatastrophe. Schweres Unglück ist über einen großen Teil des Landes hercingebrvchcu. In Oberkärnten, im Drantalc, an den Ufern der Lieser, der Malta und Kanal und in vielen anderen Gegenden haben die verheerenden Fluten schreckliche Verwüstungen verursacht. Zahlreiche Bewohner sehen sich ihrer Habe und ihres Obdaches beraubt. Der Schade an Kulturen, Gebäuden, Straßen und Brücken tvird auf sieben Millionen Kronen geschützt, wovon ungefähr vier Millionen auf die Schäden an Privateigentum entfallen. In Anbetracht der ganz außerordentlichen Große der Katastrophe und der drückenden Notlage der Betroffenen, hat der Herr Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern mit dem Erlasse vom 29. September 1903 Zl. 6769/M. I. angeordnet, daß auch in Steiermark eine allgemeine öffentliche Sammlung für die schwer heiingcsnchte Bevölkerung Kärntens eingeleitet werde. Ans diesem Anlässe beehre ich mich, das hochwürdige F. B. Ordinariat zu ersuchen, die unterstehende Seelsvrge-geistlichkeit gefälligst anweise» zu wollen, in geeigneter Weise ein möglichst lebhafte Beteiligung an der unternommenen Hilfsaktion anzuregen. Clary." Die F. B. Pfarrämter werden hiemit beauftragt, an einem Sonntag des Monates November l. I. zu obigem Zwecke in oder an den Kirchen, eine Sammlung milder Gaben zu veranstalten und den Erlös im Wege des Vorgesetzten F. B. Dekanalamtes bis Mitte Dezember l. I. anher abzuführen. 90. Literatur. Im Verlage von U. Mvscr's Buchhandlung (I. Meyer-Hofs) in Graz ist soeben erschienen: Leitfaden d e r Kirchcngeschichtc. Von Alois Čižek, Neligivnslehrer in Marburg. Mit Approbation der hochwürdigsten F. B. Ordinariate Lavant und Seckau. Graz 1904. Weil das Buch, das 155 Seiten zählt, mit Liebe zur heiligen Kirche geschrieben ist und durch praktische Einteilung sowie lcichtsaßlichc Darstellung des gebotenen Lehrstoffes sich anszcichnet und überdies noch hervorgegangen ist ans der Feder eines Priesters unserer Diözese, so wird dasselbe hiemit dem Wohlehrwürdigen Klerus zumal den Herren Katecheten zur Anschaffung bestens empfohlen. Der Preis des Buches beträgt K 1 40, mit Postvcrsendung K 1 50. 91. Diöltfan-Uachrichttli. Ernannt wurde der hochwürdigc Herr Josef Majcen, F. B. Konsistorialrat und Domherr am F. B. Lava»ter Kathcdralkapitel in Marburg, zum Fürstbischöflichcn Inspektor sur den Religionsunterricht an allen Mittelschulen der Lavauter Diözese. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Veit Janžekovič nach St. Leonhard in Mind.-Bühcln und Maximilian Ocvirk nach St. Lorenze» in Wind. Buhcln. In den zeitliche» Ruhestand trat krankheitshalber Herr Matthäus Meznarič, Kaplan in St. Lorenzen in Mind. Büheln. Unbesetzt ist geblieben der KaplanSpostcn in St. Nikolai bei Frieda». F.-B. Lavauter Ordinariat zu Marburg. am 30. Oktober 1903. Fürstbischof. Lt. Stirillue-Buchdruckcrci.