für die bei den k. k. Kreisamtern zu LstvKch» Aeusts-tl» UVelsveps und Mllsch mit der Führung der kreisamtlichen Verlags- und Depositencasse, dann mit Besorgung der sonstigen kreiöämtlichen Rechnungs-Geschäfte betheilten K r e i s c a s s e n, so wie für die hiebei intervenirenden KrrishLUPtleutr, und sonstigen Areis-esmterr. LaiLsch, 1684. Gedruckt in der Eger'schcn G u b c r n i a l- B uch d ru cke r e i. -<)ie Dienstes-Obliegenheiten der Kreiscassen, in Beziehung auf die kreisämtliche Verlags- und Depositen-Lasse, dann das kreisämtliche Rechnungswesen, bestehen theils in der Manipulation und Verrechnung mit den, den k. k. Kreisämtern zur Aufbewahrung oder weitern Disposition zukommenden Geldern und sonstigen Depositen, theils in der Besorgung der in die Amtswirksamkeit der k. k. Kreisämter gehörigen Rechnungö-Censurö-Gegenstände, in der Vorprüfung aller jener Rechnungs-Eingaben, welche von den, den Kreisämtern untergeordneten Aemtern vorgelegt, und von ersteren zur anderweiten Censurs- und Adjustirungs-Veranlassung an die betreffenden Behörden einbegleitet werden; endlich in der Conficirung der verschiedenen kreisämtliche« Geld-, Material- und Inventarial-Rechnungen, Summarien, Reparationen und Rechnungs- Ausweisen jeder Art überhaupt. Es theilen sich sonach die kreisämtliche» Geschäfte der Kreiscasse-Beamten: !. Irr Vie Sasse- und Rechnungsführung der krrisämtlicheu Verlags- und Depositen - Sasse. II. In die Rechnungs - Senfurs - Gegenstände, und III. In Vie Sonstrirung ver krrisärntlichrn Rechnungen, Totalien über sPrrielle Singadrn ver Unterämter, kreisämtlichrn RrPartitionen und Rrchnungs-Singaden jeder Art. Diese verschiedenen Geschäftszweige werden nun in der angeführten Ordnung folgendermassen abgehandelt, und zwar: I. Cssse- und Nrchimngsführimg. §. i. Die Führung der kreisämtliche» Verlags- und Depositencasse wird den beiden Kreiscasse-Ober beamt en anvertraut, und es hat über die dießfällige Gebahrung der Kreishauptmann (oder dessen Amts-Stellvertreter) nach den in dieser Instruction vorkommenden Bestimmungen die controllsmäßige Aufsicht zu führen, somit auch für die genaueste Vollziehung aller ihm instructionsmäßig obliegenden Punkte zu haften, und derselbe bleibt für alle Nachtheile verantwortlich, welche aus einem Versäumnisse der ihm zukommenden instructionsmässigen Obliegenheiten hervorgehen könnten. §. 2. Bezüglich auf die von den Kreiscasse-Oberbeamten zu leistenden Cautionen hat es in Ansehung der Cautionsbeträge und der Modalität der Cautionsleistungen bei den bisher bestandenen Vorschriften das Bewenden zu behalten. Nur wird bemerkt, daß alle künftig ernannt werdenden Lasse-Oberbeamten solche Cautions - Instrumente einzulegen haben werden, worin die Sicherstellung eben sowohl für die Gcbahrung mit den Steuer - und sonstigen öffentlichen Fondsgeldern, als auch für jene mit der kreisämtlichen Verlags - und Depositen-Lasse ausdrücklich erkläret wird. Diesemnach werden die schon dermal bestehenden Kreiscasse-Oberbeamten, da sie für den eigentlichen Kreiscassedienst ohnehin schon vercautionirt sind, einer neuen Cautionsleistungs-Verpflichtung zwar nicht unterzogen; es wird sich jedoch Vorbehalten, sogleich, als die gegenwärtige Instruction in die Wirksamkeit tritt, die geeigneten und erforderlichen Verfügungen zu treffen, daß die schon vorhandenen Cautions-Instrumente der bereits bestehenden Kreiscasse-Dberbeamten, auch noch für die Gebahrung mit der kreisämtlichen Verlags - und Depositen-Lasse verbindend erklärt werden. Demzufolge werden wegen dieser in einem bestimmten angemessenen Termine nachträglich zu bewirkenden Vinculirungen, die einzelnen erforderlichen Weisungen folgen. §. 3. Die auf die kreisämtliche Verlags- und Depositen-Lasse Bezug nehmenden Amtshandlungen bilden einen eigenen Zweig, und sind ganz abgesondert von jenen der übrigen von der Kreiscasse verwalteten Fonds evident zu halten, daher denn auch für jene Lasse eigene Journale, eigene Vormerkungen, so wie besondere Hauptbücher zu eröffnen sind. Eben so muß zur Aufbewahrung der Verlagscassegelder und sonstigen Depositen eine eigene, feste, mit zwei innern Schlössern versehene, eiserne Cassetruhe vorhanden seyn, welche in einem feuersicher«, an Thüren, Fenstern und Oefen gut verwahrten Zimmer der Kreiscasse zu verbleiben hat. Den einen Schlüssel derCasse/hat der Kreiscassier, und den andern, und zwar in Neustadt! und Villach der Controlor, in Laibach und Adelöberg der controlirende Amtsschreiber bei sich aufzu¬ bewahren. §. 4. Was die Vertheilung der in Bezug auf die Verlags- und Depositen-Lasse Vorkommenden Geschäfte unter die Kreiscasse-D>berbeamten betrifft, so haben dießfallö die bereits in der unterm 50. August 1814 den Kreiscassen hinausgegebenen allgemeinen Lasse-Instruction vorgezeichneten Grundsätze fortan zu gelten, wornach also dem Controlor (controlirenden Amtsschreiber), insbesondere die Liquidirung, Iournalisirung und Buchführung, dann auch die Verfassung aller damit in Verbindung stehenden periodischen und sonstigen Ausweise; dem Cassier hingegen vorzugsweise die Einhebung und Auszahlung der Gelder und sonstigen Depositen obliegt. Für die Richtigkeit und Genauigkeit der in obiger Hinsicht einem jeden der beiden Dberbeamten obliegenden Amtshandlungen, ist jeder derselben stets, und selbst für den Fall verantwortlich, wenn ein Theil jener Arbeiten einem subalternen oder Aushilfsbeamten übertragen werden würde, was ohnehin nur bei erwiesener Nothwen- digkeit und Dringlichkeit, so wie mit Vorwissen und Billigung des Kreishauptmaunes geschehen darf. §. 5. Dem Kreishauptmanne liegt es vorzüglich ob, darüber zu wachen, daß jeder Geldbetrag, der bei dem Kreisamte einlangt, von der Kreiscasse in ihrem Verlags- und Depositencasse-Journale auch richtig in Empfang gestellt, und daß kein Betrag dort verausgabet werde, der nicht von dem Kreishauptmanne oder dessen Stellvertreter zahlbar angewiesen wurde. Diese Überwachung wird durch die genaue Beobachtung der in den folgenden §§. enthaltenen Weisungen sehr leicht ausführbar seyn. — §. 6. Jeder bei einem Kreisamte eingehende Geldbetrag, so wie jedes Depositum soll in der Regel mit einer schriftlichen Einlage einbegleitet, und zugleich mit einem Gegenscheine versehen seyn, worin die verschiedenen Geldsorten und Obligationen zu spezificiren, sonstige Depositen aber genau zu beschreiben sind. . Fehlet jene Einlage, so muß sie durch eine von dem Kreisamts-Protokollisten zu verfassende Rubrik, welche den Erleger, den erlegten Gegenstand, und den Zweck desselben kurz, aber deutlich anzeigt, und die Stelle des Exhibitums vertritt, somit auch in das Exhibiten-Protokoll einzutragen kömmt, ergänzet werden. Wenn aber der Gegenschein nicht beiliegt, so ist auf dessen sogleiche Nach¬ tragung im geeigneten Wege zu dringen. — §. 7. Es liegt schon vermög des §. 22. der Amts-Instruction vom Jahre 1786, über die Manipulation der Kreisämter, in der Pflicht des Kreishauptmanns oder dessen Stellvertreters, alle unter der Aufschrift des Kreisamtes einlangenden Geschäftsstücke, und sonach auch jene, die mit Geld oder Geldes-Werth beschwert sind, ohne Verzug selbst zu öffnen und zu präsentiren. Derlei eingelangte Geldbeträge hat nun der Kreishauptmann sogleich in das, nach dem «uv beiliegenden Formulare zu führende Control-Journal einzutragen, und sodann solche noch in der nämlichen Stunde der Kreiscasse, — das mit dem eigenhändigen Präsentatum, und mit der Zutheilung versehene Exhibitum aber, dem Protokollsführer zur unverzüglichen Eintragung in das Gestions- Protokoll, und Zustellung an die Kreiscasse zu übergeben. Die so eben genannte Amtshandlung des Protokollsführers bei derlei Exhibiten, wo Gelder eingefendet werden, ist stets ohne den mindesten Verzug vor allen andern Stücken vorzunehmen, selbst ohne Rücksicht darauf, daß allenfalls Stücke von einem früheren Präsentatum noch uneingetragen seyn sollten, da nämlich letztere immerhin nachträglich exhibirt werden können. §. s. . Sobald das Geld oder ein sonstiges Depositum von Seite öes Kreishauptmannes, und das Exhibitum von Seite des Protokollsführers bei der Kreiscasse eingelangt ist, hat die letztere den dießfälligen Betrag nach bewirkter Liquidatur und richtigem Befunde zu journalisiren, dann die Quittung, nach dem beiliegenden Formulare L, gehörig auszufertigen. Ferners ist auch auf dem Exhibito die Uebernahme des Geldbetrags oder Depositums, unter Anführung des betreffenden Empfangs-Journal-Artikels, und Beifügung der Namens-Unterschriften der beiden Lasse-Oberbeamten, zu bestätigen, wornach das Exhibitum, sammt dem Gegenscheine und der Quittung, auf welch' letztere Der Protokollsführer vorläufig noch den Exhibiten - Nummerus und seine Unterschrift beizufügen hat, dem Kreishauptmanne zu übergeben ist, welcher die Quittung mit dem Exhibitum, dem Gegenscheine und semem Control-Journale vergleicht, und der ersteren sonach sein Viäi beifügt. Das Exhibitum kömmt sodann dem, bei Gelegenheit des Präsentirens bereits bezeichneten Referenten zur Amtshandlung, der Gegenschein an die Kreiscasse zum Journals-Belage, die Quittung aber nach Umständen entweder dem Ueberbringer des Geldes brsvi M3NU, oder dem obbenannten Referenten als Beilage des Exhibitums, Behufs der Zumittlung jener Quittung im Correfpondenzwege an das abführende Amt oder die Partei auszuhändigen. §. 9. Würde hingegen das Geld bei dem Kreisamte llrevi msvu ohne einer Einlage übergeben werden, so ist der Ueberbringer vorerst an den Protokollsführer zu verweisen, der mit Zuhilfnahme des Gegenscheines das «ub §. g. erwähnte Rubrum zu verfassen, und solches der Kreiscasse auszufolgen hat, an welch' letztere dann die Partei das Geld und den Gegenschein zu übergeben haben wird. Die ferneren Amtshandlungen bleiben dieselben, wie sie §ul> §. 8. vorgezeichnet sind, mit dem einzigen Unterschiede, daß der Kreishauptmann die Präsentation des Rubrums- welches die Stelle der Einlage (Exhibitums) vertritt, so wie die Eintra- 3 gung des abgeführten Betrages in sein Control - Journal, erst bei Gelegenheit der Vidirung der Quittung bewirkt. §. IV. Bei Empfangnahme jener Geldbeträge, welche die kreisämtliche Verlagscasse von einer andern in loco befindlichen öffentlichen Caffe Krovi msvu, mithin ohne einer Einbegleitung, erhält, rcZpocüvs bei derselben behebt, wie dieß z. B. bei den von der Landesstelle angewiesenen Kanzlei-Erforderniß- und Vorspanns- Geld-Verlagen der Fall ist, wird auf nachstehende Art vorzugehen seyn: Sobald die Kreiscasse von dem Kreishauptmanne drevi manu den Auftrag oder die Zustimmung zur Behebung des Geldbetrages erhalten, und sich zugleich die Über¬ zeugung verschafft hat, daß die zahlende Caffe in der Lage sey, die Summe sogleich auszufolgen, ist die zu erhebende Summe mit Anführung des Datums und Nro. der allfälligen höheren Verordnung in das Current-Journal einzustellen > die Quittung ordnungsmässig auszufertigen, solche dem Protokollsführer zur sogleichen Verfassung des »st §. 6 erwähnten Rubrums und Beifügung des Exhrbiten - Nummerus auf die Quittung nach Vorschrift des §. 8. mitzutheilen, und sodann die Quittung sammt dem Rubrum und der allfälligen Anweisungs-Verordnung dem Kreishauptmanne zu über¬ geben. Dieser vergleicht die Quittung und das Rubrum mit der betreffenden Anweisungs- Verordnung, füget dem Rubrum das prse^msluin und die Zutheilung bei, trägt den guittirten Betrag in ein Control-Journal ein, und setzet endlich der Quittung sein Viäi bei, mit welcher Quittung dann der Kreiscassier noch zur nämlichen Stunde den Geldbetrag bei der betreffenden Caffe erhebt, und sich von der letztem zugleich den «ul» §. 6. vorgeschriebenen Gegenschein zum Journals-Belage ausstellen läßt., §. II. Die wesentlichen Erfordernisse einer gütigen Verlagscasse - Quittung bestehen darin, daß «) dieselbe auf einem nach dem suk §. 8. allegirten Formulare L in Druck zu legenden Blanquctte ausgefertigt sey; daß sie ferners K) von dem Kreiscassier und Controlor (controlirenden Amtsschreiber) unterfertiget, mit dem Kreiscasse-Siegel versehen, und von dem Kreishauptmanne vidirt sey, und daß «) auf der Quittung stets auch der Empfangs-Journal-Artikel der Verlagscasse, so wie der Nummer des kreisämtlichen Exhibiten-Protokolls, nebst der Unterschrift des Protokollsführers, Feigefügt erscheine. Die Kreishauptleute haben darüber zu wachen, und sind auch dafür verantwortlich, daß jede Verlagscasse-Quittung alle diese Erfordernisse besitze. Die Post-Recepissen über die dem Kreisamte eingesendeten Gelder sind übrigens auch stets von den beiden Kreiscasse - Beamten zu unterfertigen, und von dem Kreis¬ hauptmanne zu vidiren. §. 12. Jede Quittung oder Empfangsbestätigung über Geldbeträge oder sonstige Depo¬ siten, welche in loco der Verlagscasse selbst, von Behörden oder Par¬ teien behoben werden, muß von dem Kreishauptmanne zur Ausfolgung ange¬ wiesen werden. Diese Anweisung hat mit dem auf der Quittung selbst von dem Kreis¬ hauptmanne eigenhändig beizufügenden Worte: „Auszufolgen", oder, falls im Contexte der Quittung nicht schon die Verlags-und Depositen-Casse als Zahlerin ausdrücklich benannt ist, mit den Worten : „Aus der Verlags-und Depositen- Casse zu erfolgen", und dessen Namens-Unterschrift zu geschehen. Bei jenen Geldposten oder Depositen hingegen, welche von dem Kreisamte mittelst einer schriftlichen Einbegleitung, die ohnehin, wie jedes andere Ge¬ schäftsstück, dem Kreishauptmanne zur Autorisirung zukpmmt,, zugestellt werden, bedarf die feiner Zeit einlangende Quittung zwar jener Anweisungsklausel nicht, dagegen sind zur großem Vorsicht, ja zur Sicherheit des Kreishaupkmannes selbst, von dem letztem auf das Concept der erwähnten Einöegleitung, unmittelbar unter dem Accluda- tionsstriche der zu übersendenden Gelder, nachstehende Worte eigenhändig nebst der Namens-Chiffre beizufügen: „Aus der Verlagscasse zu erfolgen". Die Ausgabsposten ersterer Gattung hat der Kreishauptmann unter einem bei der Anweisung, die der letztem Art aber bei Gelegenheit der Unterschrift des betreffenden mundirten Einbegleitungs-Actes in sein Control-Journal einzutragen. Der Kreishauptmann hat übrigens das Control-Journal am Schlüße einer jeden Woche, sowohl hinsichtlich des Empfanges, als auch der Ausgabe, mit dem Exhibiten - Protokolle zu vergleichen, und allfällige Differenzen zu berichtigen. §. 13. Alle Empfänge und alle Ausgaben sind auf der Stelle, nach der Zeitordnung, wie sie vorfallen, in das Verlag scasse-Journal einzutragen, welches nach dem Muster i-itt. 6. abgesondert für die Empfänge und Ausgaben zu führen ist. Es wird daher keineswegs gestattet, daß unjournalisirte Quittungen statt baren Geldes in die Caste hinterlegt werden. Selbst hinsichtlich der zur Beförderung mit der Post aufge¬ gebenen Gelder oder Depositen, wofür die Quittungen der eigentlichen Empfänger natürlicher Weife erst später einlangen können, findet von obiger Regel keine Ausnahme statt. Es sind nämlich auch derlei Posten sogleich in das Ausgabs-Journal einzustellen, und es vertritt das erhaltene Post-Recepisse einstweilen die Stelle der zu erwartenden Quittungen und sonstigen Ausgabs - Beilagen. §. 14. Nachstehende Erläuterungen bezeichnen näher den Gebrauch der Collvnen in dem oberwähnten Lasse-Journale: I. In der Collone ist der Nummer des Exhibitums bei allen Empfangs¬ und jenen Ausgabsposten anzufetzen, über welche im Exhibiten-Protokolle entweder ein Auftrag zur Auszahlung, oder eine Versendungö - Einbegleitung, vorkömmt. II. In der Collone erhält jede Post, so wie sie in der Zeitordnung vorkömmt, den Journals-Artikel in der nummerischen Ordnung; unter dem Artikel wird der Nummer der Beilage gesetzt, und mit diesem Nummer die Beilage selbst, oder wo solche aus mehreren Stücken besteht, jedes Stück derselben besonders, bezeichnet. Sowohl der Journal-Artikel als die Beilags-Nummern laufen das ganze Jahr in der ununterbrochenen Zahlenordnung fort, und haben erst in dem neuen Verwal¬ tungsjahre wieder mit Nr. 1 anzufangen. in. In der Collone D, welche den betreffenden Monat und das Jahr schon in der Ueberschrift enthält, erscheinet zuerst, und zwar in der Mitte der Collone, der Tag (das Datum) des Empfanges oder der Ausgabe; dann wird der Erleger oder Empfänger, hierauf der Gegenstand des Empfanges oder der Ausgabe mit wenigen, jedoch die Wesenheit und alle zur Verbuchung erforderlichen Daten genau bezeichnenden Worten, endlich das Datum und der Nummer der allenfälligen Verordnung, Zuschrift oder Liquidation, worauf sich diese Journals-Einstellung gründet, so wie die Zahl und Gattung der Beilagen genau anzuführen seyn. Bei Zurückverrechnung eines Vorschußes, oder Wiederausfolgung eines Depo¬ situms, kömmt überdieß auch noch das Datum und der Journal-Artikel, unter welchem jener Vorschuß oder jenes Depositum in Ausgabe und respseuvs in Empfang gestellt wurde, dem Contexte einzufchaltcn. IV. Die Collonen und^ haben vermög ihrer Aufschrift die Empfangs- und Ausgabs-Beträge in sich zu enthalten. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei jenen Depositen oder sonstigen Empfängen, die nicht in Geld oder Geld vorstellendcn Urkunden bestehen, wie z. B. bei Präziofen, Effecten, die in der Rede stehenden 5 Collonen unausgefüllt bleiben. Dagegen müssen derlei Gegenstände in der Collone L) genau specificiret werden, Und es ist hiebei als Regel anzunehmen, daß auch mehrere Posten, wenn sie von derselben Partei zu demselben Zwecke einlangen, nur einen Journal-Artikel und nur einen Beilags-Nummer zu erhalten haben, wogegen aber in dem Iomnals-Contexte jedes einzelne Stück dieser Post, mit den fortlaufenden Buchstaben des Alphabets bezeichnet werden muß. v. In der Collone kömmt die Blattfeite und der Post-Nummer des weiter unten in dem 25. und den folgenden §§. erwähnten Hauptbuches, wohin jede Einnahms- und Ausgabspost des Journals übertragen worden ist, anzuführen. §. 15. Sowohl die Empfangs- als die Ausgabs-Beilagen sind nach ihrer nummerischen Drdnung in eigenen, mit steifen Ober- und Unterdeckeln verfehenen Faszikeln wohl aufzubewahren, und, da ein Theil der Beilagen mit verschiedenen Rechnungen und Ausweisen an andere Behörden abgegeben werden muß, so ist in jedem dieser Faszikel ein Vormerkbogen einzulegen, auf welchem unter der Aufschrift: „Vormerkung der abgegebenen Beilags-Nummern vom Jahre 18.." jeder herausge- nommerie Beilags - Nummer, und dort, wo mehrere Stücke einen Nummer haben, auch die Zahl dieser Stücke, dann der Exhibiten - Nummer, unter welchem diese Beilagen abgegeben wurden, einzutragen ist. Ueberdieß ist jede derlei Extradirung auch in dem Journale, neben dem betref¬ fenden Beilags-Nummer, mit den Worten: „Beilage extradirt «»8 Exh. Nr... äs 18 .anzumerken, auch ist auf das Concept des betreffenden kreisämtlichen Actes von jedem Concipienten neben dem Accludations - Striche ausdrücklich beizusetzen: „aeeiuägtur Verlagscasse-Beilags-Nro....vom Jahre 18..." Sollte eine derlei Extradirung noch vor dem Monatsschluße des Journals geschehen, so wird sich der Kreishauptmann bei diesem Abschlüße von der im Journale angeführten Extradirung durch die Einsicht des darin citirten Exhibiten-Nummerus,^die Ueberzeugung leicht verschaffen können. §.16. Der Kreishauptmann hat mit Ende eines jeden Monates die Verlags- und Depositen-Casse zu scontriren. Da übrigens diese monatliche Untersuchung ohnehin auch hinsichtlich der übrigen von den Kreiscassen verwalteten Fonds bereits vorge¬ schrieben ist, so haben beide Visitationen zu gleicher Zeit zu geschehen. Bei der fraglichen Scontrirung hat der Kreishauptmann nach bewirkter Abnahme der Cassetruhen - Schlüssel: s) vorerst sein Control-Journal mit den Verlagscasse-Journalen Post für Post zu vergleichen, und die etwa erforderlichen Berichtigungen einzuleiten; L) alle Journals-Beilagen genau durchzugehen, und sonach zu erheben,^ob alle vor¬ findig sind, und ob sie den in der vorstehenden Instruction gemachten Andeutungen entsprechen. Sodann ist c) das Empfangs - und Ausgabs-Journal abzuschließen, der Lästerest zu ziehen, und der Vorrath in der Casse zu untersuchen, ob er mit dem in dem Journale ausge¬ wiesenen Reste übereinstimme. Die allfälligen Differenzen sind auf der Stelle zu berichtigen. Daß der sonach entzifferte Lasierest im nächsten Monate die erste^Empfangspost zu bilden habe, versteht sich von selbst. ä) In Bezug auf jene in der Lasse allenfalls vorfindigen Depositen oder sonstigen Empfänge, die, wie bereits sull §. 14. sä iv. erwähnt wurde, ihrer Eigenschaft nach nicht in die Geld - Collonen eingestellt werden können, wird bei dieser Liquidation HI ein besonderes Verzeichniß nach dem Formulare v zu verfassen, und dem beim Kreisamte aufbewahrt bleibenden Empfangs-Journale beizulegen seyn, worin nicht nur alle derlei in der Verlagscasse erliegenden Gegenstände genau zu specificiren, sondern auch, — wie es ohnehin das Formulare zeigt — zugleich das Datum und der Journal - Artikel ersichtlich zu machen sind, unter welchen jene Poften in Empfang gestellt wurden. §. 17. Ueber diese monatlichen Casse - Untersuchungen ist ein L iq u i d a t i o n s - A u sw e i s nach dem «ull Li». L. angeschlossenen Muster zu verfassen, von den beiden Kreiscasse- Oberbeamten und dem Kreishauptmanne zum Beweise seiner Richtigkeit zu unterfertigen, pnd von dem letztem, längstens binnen 5 Tagen nach Verlauf eines jeden Monates, der Landesstelle mit einem abgesonderten Berichte, zu überreichen. Diesem Ausweise kommt als Beilage ein undocumentirtes munäum des Empfangs¬ und Ausgabs - Journals anzuschließen, an dessen Schlüße, sowohl bei dem Empfangs- als Ausgabs - Journale, folgende, ebenfalls gemeinschaftlich zu fertigende Klausel beizufügen ist: „Abgeschlossen am .. ten 18 .. mit dem Bemerken, daß die vorstehenden Empfangs- (Ausgabs-) Posten mit dem Control- Iournale des Kreishauptmannes auf das Genaueste übereinstimm en". §. 18. n ' Eben so ist jenem Liquidations-Ausweise eine Uebersicht über den in einem jeden Monate sich ergebenen Zuwachs und Abfall, an den in der Collone des Casse-Journals vorkommenden Staats - und sonstigen Schuld-Obligationen, und zwar nach dem «uk lärr.k'. beiliegenden Formulare; dem Liquidations-Ausweise xro Ocrodi-j jeden Jahres aber, noch überdieß ein specielles Verzeichniß über sämmtliche vorhandenen «Obligationen nach dem sub. Lar. 6 beiliegenden Muster anzu¬ schließen. §.19. Ueber den Vorrath an jenen Depositen und sonstigen Empfängen, die, wie bereits »ud §. 14. sä iv. erwähnt wurde, zur Einstellung in die Geldcollonen nicht geeignet sind, ist ebenfalls ein besonderes allseitig gefertigtes Verzeichniß, nach dem bereits «ub §. 16. sä ä erwähnten Formulare imr. o diesem Liquidations-Acte beizu- legen. Sollte an derlei Empfängen nichts in der Verlagscasse erliegen, so ist dieser Umstand in dem Berichte des Äreiöhauptmannes bei Vorlage des Operates ausdrücklich zu erwähnen. §. 20. Außer den vorne besprochenen periodischen Monats-Liquidationen wird auch in jedem Falle, so oft wegen Erkrankung, Abreise vom Amtsorte, Todfall rc., des einen der beiden Casse-Oberbeamten die Ueb ergäbe, und eben so bei der Genesung, Rückkunft, neuem Dienstantritte rc., eines jener zwei Beamten, die Uebernahme der Kreisverlagscasse zu pflegen ist, oder falls sich der Kreishauptmann aus eigenem Antriebe bewogen finden sollte, eine außerordentliche Scontrirung vorzunehmen, ein ganz ähnliches Liquidationö-Operat Fall für Fall binnen 5 Tagen nach bewirkter Casse-Liquidation dem Gubernium vorzulegen seyn. Nur dürfen diesen besondern Liquidations-Operaten die im §. 17. erwähnten Nunäs der Casse-Journale nicht beigeschlossen werden, weil nämlich letztere ohnehin nach Ablauf eines jeden Monates mit dem gewöhnlichen Liquidations-Operate vorgelegt werden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß in den vorgelegten Monats-Journalen auch jene außerordentlichen Scontrirungen genau und mit Angabe des Anlasses zu bezeichnen sind. §. 21. Da die Casse-Journale die Empfänge und Ausgaben nur in der Aeitordnung, wie sie vorfallen, sonst aber unter einander gemischt» ausweisen, so ist noch eine zweite Vormerkung nothwendig, welche sowohl die Empfänge als die Ausgaben, nach ihren verschiedenen Gattungen geordnet, darstellet. 3 Dieses leistet das Happt- oder Rubrikenbuch, welches in der Regel von demControlor (controlirenden Amtsschreiber), nachdem «uk ll. beiliegenden Muster, zu führen, und mit Ende eines jeden Verwaltungs-Jahres abzuschließen ist. Welche Rubriken das Hauptbuch zu enthalten habe, hängt von den von Zeit zu Zeit vorkommenden verschiedenen Gattungen der Empfänge und Ausgaben ab. Bei Eröffnung der Rubriken ist jedoch als Hauptgrundsatz zu beobachten, daß jede Gattung von Empfängen, welche summarisch eingehen, aber theilweise wieder hinauszuzahlen kommen, oder welche theilweise eingehen, aber in mehreren Beträgen zusammen wieder abzuführen kommen, dann jene Gattungen von Empfängen, welche zwar eben so, wie sie emgehen, wieder hinauszugeben sind, aber doch in mehreren Posten oder in bedeutenden Beträgen bestehen, eigene Empfangs- und korrelative Ausgabs-Rubriken zu erhalten haben. In die Rubrik „Depositen" gehören nur solche Beträge, Geld-Urkunden, oder sonstige Gegenstände, welche entweder als Caution erlegt, oder welche der Caste nur bis zur Erledigung des Exhibitums, mit welchem sie einlangten, zur sichern Aufbe¬ wahrung übergeben werden. Diese Depositen sind nach ihren Bestandtheilen in Packeteln mit gehöriger Aufschrift beisammen zu lassen, und in den monatlichen Lasse-Liquidations- Ausweisen, nach Inhalt des Formulars L, besonders aufzuführen. In die Rubrik der „verschiedenen Empfänge und Ausgaben" dürfen nur solche Posten eingestellt werden, welche nicht beträchtlich sind, und deren Gattung nur selten vorkömmt. §. 23. Jede Ausgabs-Rubrik des Hauptbuches hat immer der correspondirenden Empfangs-Rubrik gegenüber zu stehen, dergestalt, daß alle Empfangs-Rubriken auf der ersten (linken), alle Ausgabs-Rubriken aber auf der zweiten (rechten) Seite eines aufgeschlagcnen Bogens zu stehen kommen. Bei Eröffnung des neuen Hauptbuches ist, zur Beseitigung eines unnöthigen Zeitverlustes, darauf Rücksicht zu nehmen, daß dasselbe durch wenigstens 6 Jahre zu dauern haben werde, daher denn auch für jede Rubrik so viel Blätter leer zu lassen sind, als nach der bisherigen Erfahrung in 6 Jahren erforderlich werden dürften. Die Nummerirung der Blattseiten hat im ganzen Hauptbuche in der Zahlen¬ ordnung ununterbrochen fortzulaufen. Die Hauptbuchs-Posten-Nummern hingegen haben bei jeder Rubrik, sowohl in der Empfangs- als auch eben so in der Ausgaben- Abtheilung, mit Nro. 1 anzufangen, und bis zum Ausgange des Verwaltungs-Jahres, wo dann jede Rubrik abzuschließen ist, in nummerischer Ordnung fortzulaufen. Mit Beginn des neuen Verwaltungsjahreö fangen bei jeder Rubrik die Post-Nummern wieder mit Nro. 1 an. Die Blattseiten und Post-Nummern sind laut §. 14. Nr. V., nach Auftragung jeder Journals-Post, in der hiezu bestimmten letzten Collone des Lasse-Journals anzumerken. §. 24. Wie die Eintragung der Journals-Posten in das Hauptbuch, und der jährliche Abschluß des letztem zu geschehen habe, zeiget das bei §. 21, vorgeschriebene Muster II, wozu noch folgende Erklärungen und Anleitungen dienen: Da die Kreisämter zur Bestreitung der unpaufchirten Amts-Auslagen, auf ihr Ansuchen aus der Provinzial-Staatsausgaben-Lasse periodisch zu verrechnende Verlagsgelder erhalten, und daher die in diesen Rechnungen ausgewiefenen baren Ueberschüße oder Mehr-Auslagen, in den nächstfolgenden Rechnungen in Empfang oder in Ausgabe zu übertragen sind; so haben die besagten „Verlagsgelder auf Amts-Auslagen" eine eigene Empfangs- und korrelative Ausgabs-Rubrik zu erhalten. In dieser Rubrik ist, nach Inhalt des ersten Musters, bei Errichtung eines neuen Hauptbuches, der in der letztjährigen Rechnung ausgewiesene bare Ueberschuß in der Empfangsabtheilung, die in der letztjährigen Rechnung allenfalls ausgewiesene Mehr-Auslage aber in der Ausgaben-Abtheilung in die Gebühr und Abstattung einzustellen. Die im currenten Lasse-Journale vorkommenden Empfänge an Verlagsgeldern und an Mangels-Ersätzen,welche nach der von der Provinzial-Staatsbuchhaltung erfolgten Rechnungs-Adjustirung ausfallen, sind in der Empfangs-Abtheilung, und die im currenten Journale vorkommenden Ausgaben auf Beischaffungen, Bestreitungen, und auf solche Nachzahlungen, welche in Folge der von der erwähnten Provinzial- Staatsbuchhaltung vorgenommenen Rechnungs-Adjustirung zu leisten sind, in der Ausgaben-Abtheilung in die Gebühr und Abstattung aufzutragen. Zeiget sich beim Jahres-Abschlüsse die Summe der Empfänge höher, als jene der Ausgaben, so ist letztere vom Empfange abzufchlagen, und der für das künftige Jahr verbleibende Empfangsrest anzusetzen; zeiget sich aber die Summe der Ausgaben höher, als jene der Empfänge, so ist letztere von den Ausgaben abzuschlagen, und die sich zeigende Mehr-Auslage für das künftige Jahr aufzustellen. L. Die zweite Muster-Rubrik: „Vorspanns-und Landesbeiträge" zeiget, wie jede Gattung von Empfängen und Ausgaben zu behandeln ist, bei welchen die Gelder summarisch eingehen, aber theilweise wieder hinauszuzahlen kommen. In allen Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben, mit Ausnahme der unter erwähnten Verlagsgelder, sind bei Errichtung eines neuen Hauptbuches zuerst die Ausgaben - Rückstände aus dem letzten Hauptbuchs in die Collone der Ausgabengebühr auf folgende Art zu übertragen: Wenn nämlich das Kreisamt einen Gesammtbetrag erhalten hat, bei welchem zugleich bestimmt war, in welchen Theilen und an wen selber weiter auszufolgen ist, so kommen die noch nicht hindangezahlten Theile, mit Anführung des Aktenstückes, vermög welchem die Hinauszahlung zu geschehen hat, speciell in die Ausgabsgebühr vorzuschreiben. Wenn aber das Kreisamt einen Gesammtbetrag erhalten hat, bei welchem die hinauszuzahlenden Teilbeträge sich erst in der Folge von Zeit zu Zeit entdecken; so kömmt der noch nicht ausgezahlte Rest summarisch in die Ausgabeugebühr vorzüschreiben. Sind auf diefe Art die Ausgaben - Rückstände in das neue Hauptbuch übertragen, so kommen die Empfangsposten aus dem currenten Lasse-Journale, unter einem als Gebühr und Abstattung, in die Empfangs-Abtheilung aufzutragen. Jene aufgetragenen summarischen Empfangsposten, bei welchen es bestimmt ist, in welchen Theilen und an wen solche hindangezahlet werden müssen, sind auch sogleich in der Collone der Ausgabengebühr speciell vorzuschreiben. Diese, sowohl an Rückständen als an der laufenden Gebühr vorgeschriebenen, Ausgabsbeträge werden bei ihrer in dem Lasse-Journale vorkommenden wirklichen Ausgabe, wenn selbe im nämlichen Jahre, in welchem die besagten Beträge vorge¬ schrieben wurden, erfolget ist, neben der Gebührs-Vorschreibung abgestattet; wenn die wirkliche Ausgabe aber erst in dem folgenden Verwaltungs-Jahre sich ergeben hat, in diesem letzteren Jahre, mit Angabe des ksgins- und Posten-Nummers, unter welchem selbe zur Gebühr vorgeschrieben stehen, ohne neuerlicher Gebührs-Vorschreibung, lediglich in Abstattung gebracht, welche Abstattung zugleich neben der früheren Gebührs- Vorschreibung anzumerken ist. Jene in der Empfangs-Abtheilung als abgestattet aufgetragenen Posten, bei welchen die hinauszuzahlenden Teilbeträge sich erst in der Folge von Zeit zu Zeit entdecken, sind sogleich im ganzen Betrage auch in der Collone der Ausgabsgebühr vorzuschreiben, und in den Collonen der Abstattung anzuzeigen, daß selbe keine individuelle Bestimmung haben. Kömmt von letzteren in der Folge im Lasse-Journale eine Ausgabe vor, so ist selbe in dem nämlichen Jahre, als sie vorfiel, ohne neuerlicher Gebührs-Vorschreibung lediglich in Abstattung zu bringen. Der Jahres-Abschluß wird dann zeigen, wie viel von allen zur Ausgabe vorge¬ schriebenen Beträgen noch nicht abgestattet ist; und wenn das Kreisamt, und respecüvv die Kreiscasse zu wissen nöthig hat, was an den ohne individueller Bestimmung einge¬ gangenen und zur Ausgabe vorgeschriebenen Geldern noch disponibel sep; so sind nur von der aus dem Abschlüße hervorgehenden Rückstandssumme, die mit individueller Bestimmung speciell vorgeschriebenen aber noch nicht abgestatteten Beträge abzuschlagen. 6. Die dritte Muster-Rubrik „Normalschulkeiträge" zeiget, wie jede Gattung von Empfängen und Ausgaben zu behandeln ist, bei welchen die Gelder 3 * theilweise eingehen, aber in mehreren Beträgen.zusammen wieder abzuführen kommen. Zn allen Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben, ist bei Errichtung eines neuen Hauptbuches zuerst der Ausgaben-Rückstand aus dem letzten Hauptbuche, auf die angezeigte Art in die Collonen der Ausgaben-Gebühr zu übertragen, dann kommen die im currenten Journale vorkommenden Empfangs- und Ausgabsposten auf folgende Art aufzutragen, und abzuschließen: Es sind nämlich sämmtliche Empfangsposten unter einem in die Collonen: „Gebühr und Abstattung", die Ausgabsposten aber nur allein in die Collone: „Abstattung" einzustellen. Bei der Ausgaben-Abtheilung kömmt jedoch vor dem Jahres - Abschlüße, jedesmal die Summe der currenten Empfangs-Abstattung als letzte Post in die Collone der Ausgabengebühr einzustellen. Sodann wird die Summe der Ausgaben-Abtheilung gezogen, und durch Vergleichung der Abstattung mit der Gebühr der Ausgabens Rückstand dargestellet. Ueber die von sämmtlichen Bezirks-Obrigkeiten des Kreises periodisch odex zufällig einzusendenden Gelder oder dießfälligen negativen Anzeigen ist nach dem beiliegenden Muster L,i». 1 eine jährliche Vormerkung zu führen/ damit hieraus entnommen werden könne, ob alle Eingaben eingelangt sind, und fomit die vollständige Abfuhr geleistet werden kann, oder welche Eingaben noch im Ausstande haften. Die Ausstände sind längstens binnen 10 Tagen nach Verlauf der vorgefchriebenen Einsen¬ dungs-Frist, und dann weitershin in kurzen Zeiträumen zu betreiben; die dießfälligen jährlichen Vormerkungstabellen aber zur Erstattung allfälliger Auskünfte oder Aufklä¬ rungen bei der Casse wohl aufzubewahren. v. Da es zur gehörigen Evidenz der zu verschiedenen Bestimmungen einfließenden sogenannten Sammlungsgelder erforderlich ist, daß selbe für jede besondere Bestimmung in einer eigenen Hauptbuchs-Rubrik aufgetragen werden, der vorzulegende jährliche Abschluß aber durch die Aufführung jeder einzelnen Samlnlungsgelder-Rubrik zu sehr ausgedehnt würde; so kömmt in das Hauptbuch, unmittelbar nach den für die einzelnen dießfälligen Rubriken bestimmten Blättern, ein Summarium der einzelnen Jahres-Abschlüße, nach dem in der Beilage tt. enthaltenen vierten Muster einzu¬ schalten, und das hierin sich darstellende summarische Jahres-Resultat in den vorzu¬ legenden Hauptbuchs - Abschluß einzustellen. L. Die fünfte Muster-Rubrik zeiget, wie die in dringenden Fällen, aus den zu andern Zwecken bestimmten Geldern, gegen Rückersatz hinaus ertheilten, und wieder zurück empfangenen Vorschüße zu verbuchen sind. Es werden nämlich bei Errichtung eines neuen Hauptbuches, die Empfangs-Rückstände aus dem letzten Hauptbuche speciell und mit Angabe des Datums und Journal-Artikels, unter welchem jeder Vorschuß in Ausgabe gestellt wurde, in die Empfangsgebühr vorgefchrieben. Die im currenten Journale vorkommenden Ausgabsposten, sind in der Ausgaben- Abtheilung unter einem als Gebühr und Abstattung einzustellen, und sogleich auch in der Empfangs-Abtheilung mit Angabe des Posten-Nummers, unter welchem sie im Hauptbuche in der Ausgabe erscheinen, zur Gebühr vorzufchreiben. Die im currenten Journale vorkommenden Empfangsposten sind, wenn sie im nämlichen Jahre zur Empfangsgebühr vorgeschrieben wurden, neben selber, wenn diese Vorschreibung aber in einem früheren Jahre geschah, in dem laufenden Jahre ohne neuerliche Gebührs-Vorschreibung in Abstattung zu bringen, welche Abstattung zugleich neben der frühem Empfangs-Gebührö-Vorfchreibung anzumerken ist, damit die noch abzustattenden einzelnen Empfangsgebühren sogleich ersehen werden können. Das sechste Muster zeiget, wie jene Rubriken aufzutragen sind, bei welchen die eingeflossenen Beträge, so wie sie eingehen, ungetheilt wieder zu entfertigen kommen. In den Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben sind, bei Errichtung eines neuen Hauptbuches, die Ausgaben-Rückstände aus dem letzten Hauptbuche speciell, und mit Angabe des Datums und Journal-Artikels, unter welchem jede Rückstandspost in Empfang gestellt wurde, in die Ausgabsgebühr vorzuschreiben. Die im currenten Journale vorkommenden Empfangsposten , sind in der Empfangs - Abtheilung unter Einem als Gebühr und Abstattung einzustellen. Und sogleich auch in der Ausgaben- Abtheilung, mit Angabe des Posten-Nummxrus, unter welchem sie im Hauptbuche in Empfang erscheinen, zur Gebühr vorzuschreiben. Die im currenten Journale vorkom- menden Ausgabsposten sind, wenn sie im nämlichen Jahre zur Ausgabsgebühr vorge- fchrieben wurden, neben selber, wenn diese Vorschreibung aber in einem früheren Jahre geschah, in dem laufenden Jahre ohne neuerlicher Gebührs-Vorschreibung lediglich in Abstattung zu bringen, welche Abstattung zugleich neben der frühem Ausgabsgebührs- Vorschreibung anzumerken ist, damit die noch abzustattenden einzelnen Ausgabsgebühren sogleich ersehen werden können. Nach diesem Muster und den hierauf Bezug nehmenden Anleitungen kommen auch die im §.22. erwähnten „Depositen" und „verschiedenen Empfänge und Ausgaben" zu verbuchen. 6. Wenn bei dem Jahres-Abschlüße einer Empfangs- oder Ausgabs-Rubrik die Abstattung sich höher, als die nebenstehende Gebührs-Vorschreibung, zeiget, und dieser Überschreitung keine irrige Auftragung, welche zu berichtigen wäre, zum Grunde liegt; so kömmt in dem nämlichen Jahre der Mehrbetrag der Ausgaben-Abstattung in die Empfangsgebühr, der Mehrbetrag der Empfangs-Abstattung aber in die Ausga¬ bengebühr vorzuschreiben, damit die zu erfolgen habende Berichtigung nicht übersehen werden kann. Erfolget dann seiner Zeit die Berichtigung der Mehrausgabe, oder des Mehrempfanges, so ist dieser Mehrbetrag in dem laufenden Jahre mit Angabe des ksßias- und Posten-Nummers, unter welchem selber bereits zur Gebühr vorgeschrieben wurde, sohin ohne neuerlicher Gebührsvorschreibung, bloß in Abstattung zu bringen, und diese Abstattung neben der betreffenden früheren Gebührs-Vorschreibung anzu¬ merken. 8. Wie endlich jene bei Verlags- und Deposttencassen vorkommenden, bereits suL §. 14. »ä IV. besprochenen, Empfänge und Ausgaben zu verbuchen sind, dre nicht im Gelbe und Geld vorstellendenUrkunden bestehen, wie z. B. Effecten, PräzLosen rc., für welche alle vorstehenden auf Geldcollonen berechneten Muster nicht passen, zeiget das siebente Muster. Derlei Posten dürften bei den Rubriken „Depositen", „Sammlungsgelber" rc.vorkommen, und es es sind daher diese, nach jenem eige- nenen Muster zu führenden Vormerkungen, nicht als besondere Rubriken, sondern nur als Unter abtheilungen der oben beispielweise genannten Rubriken zu betrachten. Bei Errichtung eines neuen Hauptbuches sind die Ausgaben-Rückstände aus dem letzten Hauptbuche speciell, und mit Angabe deö Datums und Journal-Artikels, unter welchem dort jede Rückstandspost in Empfang gestellt wurde, in die Ausgabsgebühr vorzuschreiben, und es ist nach jeder Hauptbuchspost ein Querstrich zu ziehen. Die im currenten Journale hieran vorkommenden Empfangsposten sind in der Hauptbuchs-Empfangs-Abtheilung in der Art einzustellen, daß für jeden Journal- Artikel ein besonderer Post-Nro. des Hauptbuches bestimmt, und daß, so wie im Journale, auch im Hauptbuche jedes einzelne zu einem und demselben Depositum gehörige Stück mit einem besonderen Buchstaben s.K.e. rc. bezeichnet wird. Zugleich sind diese Gegenstände dann auch in der Ausgabs - Abtheilung, und zwar jederzeit genau neben dem Empfange mit der nämlichen Specificirung zur Gebühr vorzuschreiben, welches mittelst Ausfüllung der ersten zwei Ausgabs-Rubriken geschieht. Wenn dann der allfällige Auftrag zur Beausgabung eintrifft, so kömmt die die dritte Ausgabsrubrik, und wenn in dem Journale einer dieser Gegenstände wirklich verausgabt wird, nebst dieser 3. auch die 4. und 5. Rubrik der Ausgabe auszufüllen, wobei jedoch ausdrücklich bemerket werden muß, daß die Abstattung in jedem Falle gerade neben der Vorschreibung einzutragen sey, sie möge in dem nämlichen oder einem später» Jahre erfolgen. Dieses letztgesagte gilt auch von der Abstattung an den oberwähnten aus dem früher» Hauptbuche als Rückstand übertragenen Posten. — §. 25. Wenn bei dem Kreisamte ein Auftrag oder eine Anzeige über einen in Empfang zu nehmenden Betrag, ohne wirklichen Anschluß desselben, einlanget, so ist der vom Kreisamte erst zu behebende , oder demselben erst zuzukommende Betrag im Hauptbuche in der Empfangsgebühr, mit Anführung deö Datums und Nummers des Auftrages oder der Anzeige, und des kreisämtlichen Ephibiten - Nummers sogleich, in der Ausga¬ bengebühr aber erst dann vorzuschreiben, wenn der Betrag wirklich eingegangen, und in die Empfangs-Abstattung gebracht worden ist. Uebrigens ist diese im Hauptbuche bewirkte Empfangs-Vorschreibung auch auf dem Exhibitum, welches den Auftrag oder die Anzeige enthält, mittelst Anführung deskama- und Posten-Nummers des Haupt¬ buches vorzumerken. — §. 26. Ueber die durch Reparation einzubringenden oder auszubezahlenden Beträge ist der Kreiscasse eine getreue Abschrift der Veranschlagung mitzutheilen, damit dieselbe hiernach die Empfangs - oder Ausgaben-Vorschreibung in dem Hauptbuche vornehmen könne. §. 27. Alle Journals-Posten sind noch am nämlichen Tage, an welchem sie sich ergeben, oder doch längstens am nächstfolgenden Tage, in das Hauptbuch aufzutragen, und die hiebei erforderlichen Gebührs - Vorschreibungen zu Stande zu bringen. §. 2«. Mit Ende eines jeden Verwaltungs-Jahres ist, nach vorläufig bewirkten Ab¬ schlüße der einzelnen Hauptbuchs-Rubriken, der Hauptbuchs-Abschluß nach dem «ud imr. L. beiliegenden exemplifizieren Muster zusammcnzustellen , und von dem Kreis¬ amte längstens binnen 14 Lagen nach Verlauf eines jeden Verwaltungs-Jahres der Landesstelle mit besonderem Berichte vorzulegen. Bei Verfassung dieses Abschlußes sind folgende Bemerkungen zu berücksichtigen: s) Da die beim Journals-Abschlüße sich zeigenden Cassereste nicht in das Haupt¬ buch gehören, so kommen selbe in diesem Abschlüße, und zwar, der am Anfänge des Verwaltungsjahres bestandene, der Summe der Empfangs-Abstattung, und der am Ende des Jahres bestandene, der Summe der Ausgaben - Abstattung zuzurechnen, wornach diese beiden Summen zur Probe sich vollkommen gleich dar- stellen müssen. i>) Bei Der Rubrik „Verlagsgelder auf Amtsauslagen" sind in den Hauptbuchs-Abschluß nur die in dem Laufe des ganzen Jahres wirklich vor¬ gefallenen Empfänge und Ausgaben, und zwar zugleich als Schuldigkeit und Abstattung einzutragen. Die allfälligen Überschüße oder Mehrzahlungen an derlei Verlagsgeldern werden wohl, wie es die betreffenden Formularien zeigen, in der Hauptbuchsrubrik selbst evident gestellt, und jedes Jahr mit den übrigen Empfängen und Ausgaben zufammengezählt, beim Abschlüße aber, wo, wie gesagt, nur die wirklichen Abstattungen einzustellen sind, findet dieses nicht Platz. c) Sowohl bei den Empfängen als Ausgaben muß die erste Hauptcollone des Ab¬ schlußes „Anfänglicher Rückstand" stets mit der letzten Hauptcollone des vorjährigen Abschlußes „Sch lüßl ich er Rückstand" auf das Genaueste über- einstimmen. §.29. Ueber sämmtliche in denn Hauptbuchs - Abschlüße erscheinenden sch läßlich en Empfangs- und Ausgabs-Rückstände (Activ- und Passiv-Rückstände), ist als Beilage zu jenem Abschlüße ein genau detaillirtes specielles Verzeichn iß nach dem Muster U zu verfassen, in welchem überdieß auch jene su!> §. 24. sä H. erwähnten, in der Verlags - und Depositen-Lasse vorfindigen Gegenstände, die natürlicher Weise in den bloß für die Geldbeträge bestimmten Abschluß nicht einbezogen werden können, besonders ersichtlich zu machen sind. Bei jeder Rückstandöpost sind die Gründe, warum deren Berichtigung nicht erfolgte, anzugeben. Ueberdieß hat das Kreisamt mit Ende des I. n. und HI. Verwaltungs-Huartaleö, und zwar binnen 8 Lagen nach Auslauf desselben, sich über die fortschreitende Berichti¬ gung jener Activa und Passiva auszuweisen, dasjenige was in dieser Beziehung verfügt wurde, anzuzeigen, und , wo es nöthig seyn sollte, sich die Vermittlung des Landes - Guberniums zu erbitten. §.30. Die Anweisung der -ul, §. 24. sä L. besprochenen, aus fremden Geldern zu leistenden Vorschüße gegen Rückersatz hat der Kreishauptmann nur auf dringende Fälle zu beschränken. Wenn jedoch ein derlei Vorschuß verabfolgt worden ist, so kömmt sogleich bei der Landesstelle einzuschreiten, daß dieser Vorschuß gegen die anzuschließende Perci- pienten-Quittung aus jenem Fonde der Verlagscasse rückvergütet werde, aus welchem derselbe bei minderer Dringlichkeit unmittelbar zu verabfolgen gewesen wäre. In jedem dießfälligen kreiöämtlichen Refundirungs - Gesuche ist Fall für Fall die Dringlichkeit des Gegenstandes, welche die Anweisung des Vorschusses aus der Verlagscasse herbeiführte, genau darzuthun. §. 31. Damit nicht nur das Kreisamt in der vollen Evidenz aller derlei erfolgten Vorschüße, mit Bezug auf die dießfälligen Refundirungsgesuche, und die hierüber erfolgten Gubernial-Erledigungen verbleibe, sondern auch der schon öfter eingetretene Fall beseitiget werde, daß die aus der kreiöämtlichen Verlagscasse ertheilten Vorschüße, bei der Adjustirung der betreffenden Particularien von Seite der Provinzial-Staats¬ buchhaltung, nicht abgerechnet werden konnten, weil nämlich deren Refundirung entweder noch nicht angesucht, oder noch im Zuge war, oder überhaupt jener Censursbehörde die Vorschußleistung nicht intimirt wurde; so ist nach dem «ulr Lin. N mitfolgenden M Formulare, eine besondere fortlaufende Vormerkung zu führen, aus welcher sowohl die ertheilten Vorschüße und die kreisämtlichen Refundirungsgesuche, als auch die hier¬ über erfolgten Gubernial-Erledigungen und sohin bewirkten Rückvergütungen, mit einem Blicke übersehen werden können. Binnen längstens 3 Lagen nach Ablauf eines jeden Monates, ist von dem Kreiöamte ein, die ersten 9 Collonen von Uir. bis i enthaltender, Auszug aus dieser Vormerkung unmittelbar der Provinzial-Staatsbuchhaltung zu übersenden. §. 32. Sowohl der Kreishauptmann, als auch die beiden Kreiscasse-Dberbeamten haben mit aller Sorgfalt darauf Bedacht zu nehmen, daß die dem Kreisamte zugewie- senen Gelder mit thunlichster Beschleunigung eingebracht, und unverzüglich ihrer Bestimmung zugeführt werden, damit so viel möglich die Anhäufung von Rückständen vermieden werde, deren Hereinbringung oft bloß wegen Länge der Zeit sehr erschwert oder gar unthunlich gemacht wird. §. 33. Gleichwie übrigens der Kreishauptmann sorgfältig darüber zu wachen hat, daß allen in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen, von denen, die es betrifft, genau nachgelebet, sohin sowohl das Verlags- und Depositen-Casse- als auch das einschlägige Buchführungs-Geschäft, von den Kreiscasse-Beamten der vorstehenden Instruction gemäß besorget werde, welcher Umstand insbesondere bei Vorlage der monatlichen Scontrirungs-Dperate zur Kenntniß des Guberniums zu bringen ist; eben so sind auch die Kreiscasse-Beamten nicht nur berechtiget, sondern sogar ver¬ pflichtet, in dem Falle, wenn ihnen bei der Ausübung der hier vorgezeichnetcn Amtshandlungen von was immer für einer Seite Hinderniße vorkommen sollten, und dießfalls keine Abhilfe bei dem vorgesetzten Kreishauptmanne zu erlangen wäre, sich als Behörde (Kreiscasse), mit ausdrücklicher Berufung auf die betreffenden dieser Instruction, an das Gubernium zu verwenden. 4 * Nkchnmrgs - Ccnsurs - Ltrsenständr. §. 34. Alle Rechnungs-Gegenstände, welche in den kreisämtlichen Wirkungskreis gehören, sind in der Regel von einem oder dem andern der Kreiscasse-Beamten, nach der Bestimmung des Kreishauptmanns, und zwar sowohl in Bezug auf die Prüfung der Documente, als Zusammenstellung und Calcul der Ziffer zu bearbeiten; die Frage jedoch, ob, und in welchen Beträgen die Aufrechnungen zu passiren seyen, hängt von der Beurtheilung des Kreishauptmannes oder des, von demselben mit der Bearbeitung der einzelnen Geschäfts-Abtheilungen, in welche die Rechnungen einschlagen, beauf¬ tragten Kreiscommissärs ab, daher die dießfälligen Ausarbeitungen der Kreiscasse- Beamten der Beurtheilung und Superrevision des vorstehenden Kreishauptmannes oder dessen Stellvertreters unterliegen, und erst nach dessen Autorisirung in legaler Form unter der Firma des Kreiöamtes ausgefertiget werden können. §. 35. Die Rechnungen, welche bei den Kreisämtern einlangen, sind theils von solcher Art, daß sie dort lediglich durchlaufen, und somit an eine andere Behörde ein¬ begleitet werden, oder daß sie schon bei dem Kreisamte verbleiben, und daselbst ihre endliche Erledigung von Seite des Kreiöamtes erhalten. §. 36. Rechnungen von der ersten Art sind: v) Alle Kammeramts-Rechnungen von landesfürstlichem Städten und Märkten; L) die Rechnungen von Spitälern; c) die Rechnungen von Kirchen, die unter landesfürstlichem oder dem Patronate irgend eines öffentlichen Fondes oder Fonds-Gutes stehen; 6) alle Rechnungen über Schulauslagen, Sanitäts-Angelegenheiten, Häuser-, Straßen-, Wasserbaulichkeiten und dergleichen, wozu ein öffentlicher Fond mittel- ober unmittelbar beizutragen hat, welcher in der Verwaltung der hohen Lan¬ desstelle, der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung, oder der Herren Stände stehet; «) alle Rechnungen über den Vorspanns-Landesbeitrag; f) alle Rechnungen oder Particularien über die Reisekosten der Beamten, die entweder zur Kreisstelle selbst gehören, oder wobei ein öffentlicher Fond in Anspruch genommen'wird. §. 37. Alle diese Gattungen von Rechnungen hat der betreffende Cassebeamte in Hinsicht ihrer Form und der beigebrachten Documente zu durchsehen, ob nämlich, in so ferne eine bestimmte Form schon vorgeschrieben ist, diese beobachtet worden, oder wenn keine bestimmte Vorschrift bestand, die Form doch in so ferne den allgemeinen Rechnungs- Grundsätzen entspricht, daß die Rechnung zu einer ordentlichen Revision geeignet ist. In Hinsicht der Beilagen hat er zu sehen, ob alle in der Rechnung allegirten Documente auch richtig beigelegt, und mit dem vorgeschriebenen Stämpel versehen sind; das hieran fehlende hat er noch vor Einbegleitung der Rechnung beizurreiben. In Bezug auf jene Rechnungen aber, die nicht die vorgeschriebene, oder, wenn keine vorgeschrieben wäre, auch keine solche Form haben, die zu einer Rechnungs-Revision nöthig ist, hat er die erforderlichen Anträge der Autorisirung des Kreishauptmanns zu unterlegen, damit solche im Wege des Kreiöamtes zur Umarbeitung zurückgegeben, und erst dann an die betreffende Behörde einbegleitet werden, wenn sie in Hinsicht der angeführten Punkte richtig gestellt sind. Findet er bei dieser Durchsetzung auch andere Gebrechen, die sich nicht füglich vorläufig berichtigen lassen, sondern schon Gegenstände der eigentlichen Revision ausmachen; so hat er über Genehmigung des Kreishauptmannes bei Einbe¬ gleitung der Rechnung seine dießfälligen Bemerkungen beizuschließen, die hauptsächlich in Hinsicht solcher Gegenstände erforderlich sind , wo das Kreisamt, vermög seines Standpunktes und seiner ämtlichen Kenntniße, Gebrechen findet, die der Behörde, welcher die Revision eigentlich zusteht, wegen Unkunde der besonderen Umstände und Verhält¬ nisse leicht entgehen könnten. §. 38. Die bei manchen Rechnungen (Particularken) vorgeschriebenen krei sämtlichen Constatirungsklausel n, sind stets mit Genauigkeit beizufügen, insbesondere ist in derlei Klauseln der allenfalls von der Kreiscasse für Rechnung irgend eines öffent¬ lichen Fonds, oder aus der kreisämtlichen Verlagscasse ertheilte Vorschuß, mit Angabe der allfälligen Verordnung, dann des Datums und Journal-Artikels, unter welchen die Ausbezahlung geschah, jederzeit ausdrücklich zu benennen. §.39. Rechnungen der zweiten Art, welche nämlich der unmittelbaren Revision und Erledigung des Kreisamtes unterliegen, werden aus folgenden Gattungen bestehen: «) Kammeramts - Rechnungen der Municipal - Städte und Märkte; l>) jene Kirchenrechnungen, die nicht unter landesfürstlichem oder dem Patronate irgend eines öffentlichen Fonds oder Fondsgutes stehen, und folglich nicht zur Provinzial- Staatsbuchhaltung zu legen sind; «) Rechnungen über Schulauslagen, Sanitäts-Angelegenheiten, über Häuser-, Straßen- und Wasserbaulichkeiten, in Polizey-Gegenständen und dergleichen, jedoch nur in dem Falle, wenn zu den ausgewiesenen Kosten kein Fond oder Fondsgut, das in unmittelbarer Verwaltung der Landesstelle, Cameral-Gefällen-Verwaltung, oder der Herren Stände steht, beizutragen hat; 6) die Rechnungen über Bezirks - Auslagen der Bezirks - Obrigkeiten; e) die Recrutirungskosten-Rechnungen; t) die Reise-Rechnungen oder Particülarien der Privatparteien und aller jener Beamten, die nicht zum Status des Kreisamtes gehören, und selbst diese nur dann, wenn kein öffentlicher Fond die Kosten ganz oder auch nur theilweise zu vergüten hat, weil nämlich in einem solchen Falle, so wie überhaupt bei Par- ticularien jeder Gattung, die von Kreisamtsbeamten gelegt werden, die Revision ausschlüßlich der Provinzial-Staatsbuchhaltung zustehet; endlich 8) alle anderen in irgend einem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, deren Revision das Kreisamt bisher zu besorgen hatte, und zu deren Kosten kein öffentlicher Fond weder mittel- noch unmittelbar beiträgt. §. 40. Alle diese Rechnungen hat der Cassebeamte, laut §. 54. dieser Instruction, unter Autorisirung des Kreisamts-Vorstehers, nach den bestehenden Normalien und Rech- nungs-Censurs-Vorschriften zu beurtheilen, im Erfordernißfalle Mängel oder auch noch Supermängel zu stellen, und nach befriedigend erstatteten Erläuterungen rsspeeuvs Supererläuterungen zu erledigen, welche Erledigungen über größere Rechnungen förmlich auszustellen kommen, bei kleineren aber nur mittelst Decretes der rechnungs¬ legenden Partei der Befund bekannt zu geben sepn wird. Auf der Rechnung selbst, welche bei dem Kreisamte aufzubewahren ist, kömmt der Tag der Bemänglung, Superbemänglung und Erledigung, so wie der dießfällige kreisämtliche Exhibiten-Nummer, mit der Unterschrift des Revidenten, anzumerken. §. 41. Damit bei dem Kreisamte theilö hinsichtlich des richtigen Eintreffens aller Rech¬ nungen überhaupt, theils hinsichtlich der dießfälligen kreisämtlichen Amtshandlungen, 5 und respeeüvo des Rechnungsprozesses, eine vollständige und immerwährende Uebersicht erhalten werde; hat der Cassebeamte über alle der Censur des k. k. Kreisamtes unter¬ liegenden Rechnungen, insbesondere aber der periodischen, den unumgänglich nothwen- digen Rechnungsstand nach dem anliegenden Formulare dl zu führen. _ >4- - .. III. C-nsicirung Ser Rechimnse«, Totslten irnd Ausweise. §.42. - Den Kreiscastebeamten re8p6cüv6 /enem derselben, den der Kreishauptmann hiezu bestimmt, liegt ferner auch noch die Zusammenstellung der Rechnungen über die dem Kreisamte gegen Verrechnung angewiesenen Vorschüße und Verläge ob, es hat sonach der betreffende Cassebeamte hiebei auf die vorgeschriebene Form, vollständige Documentirung und Calculations-Genauigkeit in dem Maße Bedacht zu nehmen, als er selbst als Censurant diese Erforderniße von jedem Rechnungsleger, und mit Recht, verlangen kann. §. 43. Zu den übrigen Ausarbeitungen der Kreiscastebeamten gehört nicht minder auch die Zusammensetzung von kreisämtlichen Totalien aus den einzelnen Eingaben der dem Kreisamte untergeordneten Aemter. Von dem Kreishauptmanne sind daher alle dazu erforderlichen Einlagen, wie sie nach und nach einlaufen, dem hiezu bestimmten Cassebeamte» zuzufertigen, und letzterer hat dafür zu sorgen, daß alle zu einem Totale gehörigen derlei Einlagen zusammengebracht, geordnet, und die abgängigen zu rechter Zeit betrieben werden; wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß er für die richtige Ausarbeitung jener Lotalien verantwortlich bleibe. §. 44. Da gedruckte Bögen die Verfassung der Totalien sehr erleichtern, so kann der Cassebeamte, wenigstens für solche Totalien, die eine größere Ausdehnung haben, im Wege des Kreisamts, mit Vorlegung der vorgeschriebenen Formularien die Erlaub- niß bei der Landesstelle ansuchen, daß für selbe Bögen in Druck gelegt werden dürfen, was dann, von der Landesstelle selbst, für alle Kreisämter veranlaßt werden wird, damit durchaus ein gleichförmiges Format in Anwendung komme. §.45. Von Total-Ausweisen, die in Zahlen gemacht werden, sind alle jene Beilagen an Behörde anzuschließen, die zur Einsicht, Beurtheilung oder Amtshandlung dort nothwendig sind. §. 46. Obwohl es übrigens dem Kreishauptmanne auch frei steht, außer den in den vorstehenden §§. 34. bis ind^ivs 45. dargestellten kreisämtlichen Geschäften, den Kreiscastebeamten, wenn sie nicht hinlänglich beschäftiget sind, auch noch andere Ge¬ schäfte zuzuweisen; so ist es ihm jedoch nicht erlaubt, diese Cassebeamten von ihrer eigentlichen Bestimmung, d. i. der Führung der Fondscassen und der kreisämtlichen Verlags- und Depositen-Lasse abzuziehen, oder solche einem anderen Individuum zu übertragen, es sey denn in Fällen der Beurlaubung, oder anhaltenden länger» Krank- heit eines oder des anderen Cassebeamten, wo dann, nach vorläufiger SconLrirung, die Substitution einzuführen, und die Einleitung dem Gubernium sogleich anzuzeigen seyn wird. §. 47. Die Cassebeamten haben übrigens das Amt nicht nur in den vorgeschriebenen Amtsstunden genau zu frequentiren, sondern nötigenfalls auch Stunden zuzüsetzen; auch sind dieselben dem vorgesetzten Kreishauptmanne die gebührende Ehrfurcht zu bezeigen, und in Bezug auf die denselben übertragenen kreisämtlichen Geschäfte Ge¬ horsam schuldig, so wie von denselben im Dienste genaue Ordnung, ein beharrlicher Fleiß, eine nie wankende Treue erwartet wird, wogegen dieselben in dem Falle, wenn die eigentlichen Kreiscasse-, oder die kreisämtlichen Lasse-, Rechnungs- und andere Geschäfte, ohngeachtet allen Fleißes, für einen Zeitpunkt sich zu sehr anhäufen sollten, auf eine besondere Abhilfe allerdings Anspruch machen können, die ihnen auch der vorstehende Kreishauptmann niemals versagen wird, da es ohnehin seine Pflicht erfor¬ dert, sorgfältig darauf zu sehen, daß das gesammte Lasse-und Rechnungswesen bestän¬ dig in der besten Ordnung und in genauer Evidenz erhalten werde. ' §. 48. Endlich haben die Lasse-Beamten, denen die Besorgung der kreisämtlichen Verlags- und Depositen- Lasse dann sonstige Rechnungsgefchäfte anvertraut sind, auch in ihrem Privatleben einen ordentlichen Wandel zu führen, sich keinen unsittlichen Handlungen und Leidenschaften zu überlassen, da diese bei den Beamten überhaupt, insbesondere aber bei Beamten, welche Lasse- und Rechnungsgefchäfte zu besorgen haben, immer auch auf den Dienst die nachtheiligsten Einwirkungen äußern, und am Ende für die Person des Beamten selbst, die verderblichsten Folgen herbeiführen. Dieselben werden daher vielmehr beflissen seyn, sowohl in ihrem öffentlichen als Privatleben, solche Eigenschaften an Tag zu legen, die ihnen das Vertrauen ihrer Vorgesetzten, und die Achtung ihrer Mitbeamten erwerben, und die ihnen auch in der öffentlichen Meinung jene Schätzung verschaffen, die eine der schönsten Belohnungen eines rechtschaffenen Staatsdieners ist, und sowohl für den Dienst, als den ganzen Stand der Beamten die herrlichsten Früchte trägt. Von dem k. k. illyrischen Landes-Gubernium. Laibach am 23. Februar 1834. Formulare lä §. 7. Kontrol-Journal der kreisamtlichen Verlags- und Depositencaffe zu . . zum Gebrauche des Kreishauptmannes. 6 Formulare V 3(1 S. lj. Quittung omit amtlich bestätiget wird, daß am heutigen Lage von zu Händen des k. k. Laibacher Kreisamtes für Rechnung der kreisämtlichen Verlags¬ und Depofitencasse richtig und bar abgeführt wurde. Urkund dessen nachstehende Fertigungen und das beigedrückte Znsiegel. Iu s 8 r . . .. . st. . .. kr. Laibach den ....... 18 .. . Empfangs-Journal-Art. ...... Kreisamts - Exhibiten - Protokolls - Nro. ..... lls 18 .. . Protokollsführer. rs. bt. Kreiscassier. is. is. Controlirender Amtsschreiber Viäi is. is. Kreishauptmann. Form ulare " sä §. 13. Journal' der k. k. kmöamtlichen Verlags- und Depositencasse zu Post - isti o. Formulare Uebcr die bei der Untersuchung der kmsämtlichen Verlags- und Depositencaffr -u » am . . "" ...... M. . Vorgefundenen Gegenstände^ die nicht rm baren Ge!de, oder in^ einen bestimmten Geldwert!) vorstelknden Urkunden bestehen. ! Formulare L ->a §. 17. Liquidation —OVLX«.»'! der am . ..18 . . untersuchten Verlags- und Depositencasse des k. k. Kreisamtes zu.. . 8 Uebcrtrag . . 1>) Die Caution des bk. bk. für die Drucklegung der Provinzial-Gesetz« sammlung 7 StUk Banco-Noten » io fl 3 ,/ Thaler L 2 fl. 3 /, Zwanziger . i „ Fünfer .. Hiezu die Vorgefundenen Staats- und anderen Creditspapiere zusammen pr. laut des anliegenden Verzeichnißes (oder der in der Instruction §. 18 vorgeschriebcnen Uebersichr I^irt. I''). Probsumme . . Geldbetrag in Daß die hier specisicirten Gelder zusammen mit Sieben Tausend Drei Hundert Neun und Vierzig Gulden 56 kr. in Conventions-Münze, Sechs undSiebenzig Gulden 20 kr. in Wiener-Währung und Drei Tausend Neun Hundert Gulden in Staats- und anderen Credits- papieren sich richtig in der Hauptcasse vorgefunden haben, bestätigen unsere Unterschriften. Kreisamt — den — N. N. ° Kreishauptmann. !V. bk. Kreiscasficr. bk. bk. Controlor. (Controlirender Amtsschreiber.) Formulare k' sä §. 18. Äes bei der am 51. December 1855 vorgenommerren Visitation der kreisämtlichen Verlags- und Depositencasse zu Laibach erhobenen, im Monate December 1855 sich ergebenen Zuwachses und Abfalles an Staats- und sonstigen Schuld-Obligationen, und des sohin mit Zurechnung des anfänglichen Vorratheö sich zeigenden schlüßlichen Resultates. s i Post-Nro. Die Schuld-Urkunde ist ausgestellt Derselben nachbenanntcr Bestimmung Rro. Partei oder Casse Dalum am 2500 1 C. M. 200 25 o 2 C. Di. 25650 500 5 tZ. delto 52 W. W. Z 1000 18250 19- dktto 55 Summe . . 4200 1800 2400 K. K. Kreiöamt Laibach am 31. December 1833 Kreiöhauptmann Joseph Fuchs zu Aich im Bezirke Kreutberg - Legat für den kramcrischcn Hauptar- menfcnd K. K Universal- ScaatS-Schuloen- Tilgungscaffe 3. Decemb. 1855 Georg Thaler , Hausbesitzer in Laibach An den Ueber- bringer un lei m Journal- Ar like l Bei der mit Ende des Monates November i8Z3 erfolgten Eassc- Untersuchung, betrugen die vor¬ handenen Obligationen zusammen über einen Betrag von 1. Mai 1808 Canlivn des di. dl. für die Slraßcnher- stellunq zu di. dl. 1. Novemb. 1852 23 Mai 1822 Zeigt sich der Stand der Obli¬ gationen mit Ende December 1853 N. U. Krelöcasster. Ueber Abzug des jenseits ausge¬ wiesenen Abfalls pr. . . mit I»- lerei- sen- Per- zenc Dieselbe wurde im Casse - Journale in Empfang gestellt Michael Graber zu Slein im Bezirke Münkendorf Kärntnisch« ständi¬ sche Dvmestical. casse N. lV. controkirender Amtsschreiber. Zur Um¬ schreibung aufdieKiiche Sc. Veil bei Laibach. in C- M. oder W. W. fl. lkr. Neuer Zuwachs im Monate December 18ZZ. Anmerkungs Post,-Nro. 1 Post - Nro. Formulare 6 sä S. 18. der lm der Untersuchung der kreiöamtlichen Verlags- und Depositencasse Zu . . am 18 /. Vorgefundenen Staats- und sonstigen Crcditspapiere Formulare» sä §. 21. Hauptbuch über alle Empfänge und Ausgaben der Verlags- und D e p o si t c n c a ss bei dem k. k. Kreisamte zu .... . für die Militär-Jahre. . . s. I' k->8- s. An nicht pauschirten Amts-Auslagen Hauptbuchs-Post, stkro. kas. 4. An Verlagsgeldern auf. Vorspanns-Landesbertrage Abstattung 1 Summe Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr . Zeigt sich der Empfangs-Rückst.and mit 1 Summe Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr . . Zeigt sich Empfangs-Rückstand mit Militär-Jahr 1853. Laut hoher Gubernial-Verordnung vom so. April i8ZZ, Z. 8016, aus der Staats - Ausgaben- casse für das Vorspanns - Eommissariat zu Neu- marktl Militär-Äahr 1852. L. h. Gub. Verordnung vom 10. October 1832, Z. 20430, aus der Staats:-Ausgabencasse einen Vorschuß ohne individueller Bestimmung mit . . ? Z. Auf Vorspanns -Landesbeitrage 4 5 Summe . Nach Abzug der Abstattung van der Gebühr Zeigt sich der Ausgaben-Rückstand mit 1 2 5 4 Summe Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr . Zeiget sich der Ausgaben-Rückstand mit 1 2 3 N. v. Dieser Rückstand wird immer der Gebühr rom nächstfolgen¬ den Jahre zugezählt. Rückstand vom Jahre 1851. Nach Inhalt des Hauptbuches vom Jahre i8Zi sind von dem unter dem kreisamtlichen Exhibiken-Nr. i283o, vom Jahre 18Z1 eingelangten, und un- tcrm Journal-Artikel 8Z4 in Empfang gestellten Gesammtbetrage pr. 2000 st. nach mitgetheilter Bestimmung, noch folgende zwei Posten herauszu¬ zahlen: An das Vorspanns-Eommiffariat Kraxen Andas Vorspanns-Eommistariat Neumarktl. An den ohne individueller Bestimmung eingelangten summarischen Vorspanns-Landesbeilrags-Verlagen sind, nach dem Hauptbuchs-Abschlüße, mit Ende Oktober i8Ze noch hinauszuzahlen verblieben Militär-Jahr 1852. An das Vorspanns-Eommiffariat Laibach aus den gemeinschaftlichen Vorschußgeldern . Der?«!;. 4. Post 1 in Empfang erscheinende Vorschuß ohne individueller Bestimmung wird zur Ausgabs- Gebühr vorgeschrieben .... Militär-Jahr 1855. An das Eommistariat Krainburg aus den gemein¬ schaftlichen Vorschußgeldern .... An das Eommistariat Kraren die im Jahre '832 ?sg. 5 Post 1 vorgeschriebcncn .... An das Eommistariat Laibach aus den gemeinschaft¬ lichen Vorschußgeldern .... Der im laufenden Jahre Da^. 4 Post i für das Eommistariat Neumarktl in Empfang erscheinende Betrag von Hauptbuchs-Post. Nro.^ 6. Empfang An Normalschulbeittagen und Legaten i 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Hauptbuchs-Post. Nro.^ A u s gab e An Normalschulbciträgen und Legaten Detail. i 2 5 4 5 6 Nach dem letzten Hauptbuchs - Abschlüße sind mit Ende October »83» an Beiträgen und Legaten vom Mil. Jahre »83» abzuführen geblieben Militär-Jahr 1832. Sammtliche noch hier erliegende Beitrage und Legate, d>e für das Mil. Jahr ,83» eingingen, an den Normalschulfond qbgeführt Die im laufenden Jahre für das I. Mil. Quartal »832 eingegangenen Betrage werden an den Normal¬ schulfond abgeführt . Für das II. detto an detto .... Für das III. detto an detto .... Die in diesem Mil. Jahre eingegangenen Betrage werden nach dem Empfangs-Abschlüße zur Aus¬ gabengebühr vorgeschrieben mit . Summe . Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr Zeigt sich der Ausgaben-RückIand mit Militär-Jahr 1835. 1 2 3 4 5 Sammtliche noch hier erliegende Beitrage und Legate, die für das Mil. Jahr »832 eingingen, an den Normalschulfond abgeführt Die im laufenden Jahre für das I. Mil. Quart. »833 eingegangenen Betrage an den Normalschulfond Die im U. detto an detto .... Die im HI. detto an dello .... Die in diesem Mil. Jahre eingegangenen Betrage wer¬ den, nach dem Empfangs-Abschlüße, zur Aus¬ gabengebühr vorgeschrieben mit . Summe . Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr . . Zeiget sich der A u s g a b e n - Rück st a n d mit kas- 8. I?2Z. 10. ^8- 11. Auf hmausgegebene Vorschüsse gegen Rückersatz x-ig. 12. /c. An Cnmmalkosten-Ersätzen ^Hauptbuchs-Post. Nro. Dax- 13. Ausgabe An Criminalkosten - Ersätzen Detail. i 2 An 5 An 4 Summe . Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr Zeigt sich der Ausgaben-Rückstand mit 1 2 Summe . Nach Abzug der Abstattung rion der Gebühr . dasselbe den suk 12 Post 2 in Empfang stehenden Ersatz Leö l>i pr. Nach dem letzten Hauptbuchs-Abschlüße ist mit Ende Ociober iLZi folgender Ausgaben - Rückstand verblieben, und zwar: An das hohe Gubernium sind vorzulegen die von der Bezirksobngkeit N.... eingejendelen, unterm 2o. October iL3i, Jour«. Art. i38o, in Empfang gestellten Criminalkosten - Ersätze des Jnquisiten i>i. N. pr. . . . . 20 st. 3o kr. und des iX. pr 18 - 10 - Dem hohen Gubernium ist zu überreichen der von der Bezirksobrigkeit N.., eingesendete, unterm 12. Oktober i8Zl, Journ. Artikel 1240, in Empfang gestellte Criminalkosten - Ersatz des Jnquisiten F. . Zeiget sich der Aus gab en-Rückst and mit Militär-Jahr 1834. Militär-Jahr 1832. das hohe Gubernium den sut> DaZ. 12 Post r in Empfang erscheinenden Criminalkosten-Ersatz des A. Ä. pr Militär-Jahr 1833. Der »u4> iZ Post 4 zur Ausgabe vorgeschrie¬ bene Criminalkosten- Ersatz des Jnquisiten lX.N. pr. An das hohe Gubernium den suIi ,2 Post i in Empfang erscheinenden Criminalkosten-Ersatz des iX. pr UsA. 14. Pok - Nro. 15. Ausgabe an Depositen Militär-Jahr 1835. Formulare I »ä §. 24. Vormerkung Ueber die von sämmtlichen Bezirks-Obrigkeiten des Kreises periodisch oder zufällig einzusendenden Gelder oder negativen Anzeigen für das Jahr 183 . / 14 Post-Nro. Die Abfuhren oder negativen Name n der Bezirks-Obrigkeiten. A n m e r k s) Die Namen aller Bezirks-Obrigkeiten sind der gewöhnlichen Reihenfolge nach vvrzuschreiben. c l>) Die dicßfälligen periodischen Eingaben sind bei der jährlichen Eröffnung dieser Vormerkung sogleich, die zufälligen aber bei ihrer Abforderung, und zwar: mittelst Ausfüllung -es Kopfes der Rubriken, vorzuschreiben. '' VV . - . . - - , l Anzeigen über --b—... kreis amtlich er Ezhibitcn-Zahl Anmerkung. k u n g. c) Wenn in dem nämlichen Jahre, für welches diese Vormerkung eröffnet wird, nicht alle Eingaben eingelangt sind, so kömmt bei den später cingelangten unter dem Exhibiten - Nummer auch die Jahrszahl anzusctzen, indem eine Uebcrtragung der ausständigen Eingaben in die Vormerkung für das nächste Jahr nicht statt zu finden hat, sondern für jedes Jahr eine besondere Vormerkung zu eröffnen ist. Formulare 8. -»cl §. 28. Hauptbuchs-AWuß über alle Empfänge und Ausgaben der Verlags- und D e p o si t e n c a sse bei dem k. k. Kreiöamte zu ..... für das Militär-Zahr 1832. » 15 1 5 4 5 6 7 8 9 10 11 12 15 14 Summe . . P rob summe gleich der Ausgabe . Zur Abstattung den Casterest mit Anfang des Militär - Jahres laut Caste - Journals . Verlagsgelder auf uupauschirte Amtsauslagen . An Vorspanns-Landesbeiträgen . . . . . - Normalschulbeiträgen und Legaten . . . - Sammlungsgeldern. ....... - der Kreisamts-Verlagscasse rückzuersetzen¬ den Vorschüßen ....... - Criminalkosten - Ersätzen ...... 1 2 5 4 5 6 7 8 9 10 11 12 IZ 14 m Auf unpauschirte Amtsauslagen An Vorspanns - Landesbeiträgen - Normalschulbeiträgen und Legaten . . . - Sammlungsgeldern. Auf Vorschüße gegen Rückersatz An Criminalkosten-Ersätzen ...... Summe . . Zur Abstattung den Lasierest mit Ende des Militär-Jahres laut Casse-Iournals . Prob summe gleich dem Empfange . . K. K. Kreisamt.... am N. N. Kreishauptmann. 18 . Kreiscassier. N. F. Controlor. (Eontrolirender Zlmtsschreiber.) Formulare ->ä §. 2S. V e r z e i ch n iß der bei der Verlags - und Depositencasse des k. k. Kreisamtes zu i^., mit letzten Lctober 185 . unberichtigt verbliebenen Activ- und Passiv-Rückstände. Formulare'M aä §. 31. Vormerkung Ueber sämmtliche aus der Verlags- und Depositencasse des k. k. Kreisamtes zu gegen Rückersatz erfolgten Vorschüsse, und der hierauf geschehenen Refundirungen. 17 Post-Ätro. Nachstehenden Individuen Hauptrechnungsftand Ueber d!e bei dem k. k. Kreiöamte eingelangten, und der Censur desselben unterstehenden Rechnungen vom Militär-Jahre 13.. bis inclusive 18.« Formulare IV aä S. 41. 18 Pvst- Nro. -