DIENSTPRAGMATIK fiir die Angestellten Arbeiter-Unfallversictiepoosans fur 5rie$f, Kii$knland, Krain unč Oalmafien IN TRIEST TRIEST. Vcrlag d or Arboiter-Unfallvorsicherungsanstalt J OJH/IV2 J-3 3 An Stelle der in der Vorstands-Sitzung vom 16. Marž 1896 beschlofienen nnd in den Vorstands Sitzungen vom 24. Marž 1899 und 29. Marž 1900 abgeanderten Dienstpragmatik treten iiber Beschlufi des Vorstandes vom 27. November 1903 die nachfolgenden Bestimmungen : I. Einteilung und Anstellung des Personales. § 1. Das Personale der Arbeitor-Unfallversicherungsanstalt wird unterschieden in: 1. ) JBeamte, 2. ) Praktikanten, 3. ) Diurnisten, 4. ) Diener. Die Beamten iverden in sechs Rangsklassen eingeteilt. § 2. Die Anstellung der Beamten und Diener ist entweder eine definitive oder eine provisorische; die Anstellung der Prak¬ tikanten und Diurnisten erfolgt stets provisorisck. § 3. Zur Anstellung als Beamter und Praktikant ist im allgemeinen erforderlich: 1. ) die osterreichische Staatsbiirgerschaft, 2. ) ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, 3. ) korperliche und geistige Gesundheit, 4. ) ein unbeselioltenes Vorleben, 5. ) der Besitz der nach der Natur der Dienststelle fiir dieselbe erforderlichen Fahigkeiten und Kenntnisse. Fiir die Anstellung als- Direktor und als Direktor-Stellver- treter ist aufierdem erforderlich: der Nachweis der an einer osterreichischen Hochschule mit gutem Erfolge abgelegten drei juridischen Staatspriifungen oder des an einer osterreichischen Hochschule erworbenen juridischen Doktorates oder der techni- schen Studien mit den vorgeschriebenen Staatspriifungen (Versi- cherungstechniker). § 4. Die definitiv bestellten Beamten sind in Eid und Pilichf zu nehnien. Die Beeidigung erfolgt vor der zur Ubung der staatlichen Aufsicht iiber die Anstalt berufenen Landesbehorde. Die Beeidigung der Beauftragten erfolgt bei jener politischen Bekorde I. Instanz, wo der Betreffende seinen ordentlichen Wohn- sitz hat. Zur definitiven Anstellung des Direktors, des Versicherungs- technikers und des Buchhalters ist die staatliche Genehmigung erforderlich. 4 Die provisorisch angestellten Beamten, die Praktikanten, Diurnisten mid Diener leisten das eidesstattige Gelbbnis der Verschwiegenheit nnd getreuen Pflickterfullung beim Dienst- antritt in die Hande des Obmannes. § 5. Die Kompetenzgesuche sind an den Verwaltungs- Ausschufi zu richten. Die Arfc der Besetzung wird von Fali zn Fali vom Vorstande bestimmt. § 6. Es steht dem Vorstande zu : 1. ) die Systemisierung aller Dienststellen, 2. ) die definitive Anstellung der Beamten und Diener, 3. ) die Einteilung der Beamten in die einzelnen Rangs- klassen. Die provisorische Anstellung von Beamten, Praktikanten und Dienern erfolgt durcb den Vervvaltungs-Ausschufi. Die Aufnahme von Diurnisten erfolgt durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Direktor. Die Einreihung der Angestellten, mit Ausnakme des Direktor- Stellvertreters, des Versickerungstecknikers und des Buchhalters, in die Abteilungen, nimmt der Direktor vor. II. Pfliehten der Angestellten. § 7. Die Angestellten der Anstalt haben den ihnen iiber- tragenen Geschaften naoh bestem \Vissen, mit allem Eifer und Fleifie obzuliegen, dabei die Gesetze und Verordnungen der Behorden, dann die ihnen bekanntgegebenen Dienstvorschriften und die fallweisen Auftrage der Vorgesetzten genau und gewis- senhaft zu befolgen, sowie innerhalb ihres Wirkungskreises das Interesse des Dienstes naoh Kraften zu wahren und zu fordern, und Nachteile abzuwenden. § 8. Die Angestellten haben ihren Vorgesetzten mit der gebiihrenden Achtung, den Nebenbediensteten mit Vertragliohkeit und Gefalligkeit zu begegnen und im Parteienverkehre ein hofliches und zuvorkommendes Benehmen zu beobachten. Auoh auBerhalb des Dienstes haben sie die Achtung vor ihrem Stande und das Vertrauen, welcb.es ihr Beruf erfordert, zu wahren, insbesondere wird gefordert, dali sie in geordneten Vermogensverhaltnissen leben. § 9. Die Angestellten haben die Amtsgeschafte unparteiisch und uneigenniitzig zu besorgen. Es ist ihnen unter allen Um- stiinden untersagt, ihr Amt oder ihren Dienst dazu auszuniitzen, um sich oder ihren Angehorigen irgend einen Vorteil zuzu- wenden. So ist insbesondere den Beauftragten in Ausiibung ihrer Funktionen untersagt, von den Betriebsunternehinern oder von den Versicherten irgendwelche Vergiitung oder Gastfreundschaft anzunehmen. § 10. Die Angestellten sind verpflichtet iiber dienstliche Angelegenheiten strengste Verschwiegenkeit zu beobachten. 5 Doch haben die Leiter der einzelnen Abteilungen liber die in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten den unmit- telbar beteiligten Parteien solche Mitteilungen und Auskiinfte zu erteilen, die ihnen zur Belebrung und Aufklarung dienen konnen. Andere Mitteilungen sowie die Herausgabe von amtlichen Urkunden und Akten, endlich die Einsicbtnakme in die Akten und Geschaftsbiicher diirfen nur mit spezieller Erlaubnis des Direktors stattfinden. § 11. Alle Angestellten sind verpflicbtet, die vorgeschriebenen Amtsstunden genau einzuhalten sowie, wenn es der Dienst erfor- dert, liber Weisung des Direktors voriibergehend aucb aufier den Amtsstunden ohne Anspruch auf besondere Entschadigung Dienst zu leisten. Aufier dem Falle einer Krankheit oder eines anderen be- griindeten Hindernisses darf kein Angestellter ohne besondere Bewilligung (Urlaub) vom Amte wegbleiben oder sich wahrend der Amtsstunden vom Amte entfernen. Die Verhinderung, den Dienst zu versehen, mufi von dem Betreffenden dem Direktor ungesaumt angezeigt und auf Verlangen des letzteren der entsprechende Nachweis liber den angezeigten Verhinderungsgrund geliefert werden. Der Direktor hat seine Verhinderung dem Obmanne anzu- zeigen. Die normale Dienstzeit betragt an Wochentagen sieben Stunden und an Sonn- und Feiertagen drei Stunden. § 12. Nebenbeschaftigungen diirfen nur mit Genehmigung des Direktors, beziehungsweise vom Direktor mit Genehmigung des Obmannes iibernommen werden. Die Zustimmung zur tibernahme von Nebenbeschaftigungen ist zu verweigern, wenn diese dem Anstande und der AViirde eines Beamten der Anstalt oder dem dienstlichen Interesse in irgend- welcher Richtung widerstreiten. § IB. Jeder Beamte hat jede Familienstandsanderung sowie j eden Wohnungswechsel dem Direktor sofort anzuzeigen. § 14. Jeder Angestellte haftet der Anstalt fiir sein Ver- schulden nach den Bestimmungen des allgemeinen biirgerlichen Gesetzbuches. § 15. Dem Direktor obliegt unter seiner Verantwortlichkeit die Ausfuhrung der Beschliisse des Vorstandes und des Verwal- tungs-Ausschusses sowie die Leitung der Anstalt im allgemeinen. Derselbe untersteht unmittelbar dem Obmanne, ist Vor- gesetzter aller Angestellten der Anstalt, und steht ihm die Antrag- stellung in allen Personalangelegenheiten, soferne sie nicht seine Person betreffen, zu. III. Reehte der Angestellten. § 16. Die Beziige der provisorischen Beamten bestehen in dem Gehalte, jene der definitiven Beamten in dem Gehalte und in dem Quartiergelde. 6 § 17. Die Gehalte und die Quartiergelder werden nach folgendem Schema festgestellt. § 18. Die Beamten der YI. Rangsklasse riicken nack je drei Jahren, jene der V. und IV. Rangsklasse nach je vier Jahren, jene der ubrigen Rangsklassen nach je fiinf Jahren in die hohere Gehaltsstufe der betreffenden Rangsklasse vor. Die Beamten der VI. Rangsklasse werden nach vier in der hochsten Gehaltsstufe vollstreckten Dienstjahren in die V. Rangs¬ klasse befordert. § 19. Den Praktikanten gebiihrt nach sechsmonatlicher zu- friedenstellender Dienstleistung ein Adjutum von K. 800, welch.es successive bis zu K. 1200 erhoht werden kann. Die Diurnisten erhalten Taggelder in der Maximalhohe von K. 4. Die Bezlige der Diener bestehen in der Lohnung, welche den Hochstbetrag jahrlicher K. 1200 niclit iibersteigen darf', in der Naturalwohnung oder in einem Quartiergelde von K. 120 und in der Dienstkleidung. § 20. Die Gehalte, Adjuten und Lohnungen werden im voraus und zwar am 1 eines jeden Monates, die Quartiergelder 1 in halbjahrigen, im voraus falligen gleiohen Eaten am 24. Fe¬ bruar und am 24. August ausbezahlt. Die Auszahlung der Taggelder erfolgt wochentlich nach- hinein. Die Erhohung der Beziige tritt hinsicbtlieh der Gehalte, Quartiergelder, Adjuten und Lohnungen vom Beginne des nachst- folgenden Monates, hinsichtlich der Taggelder vom Beginne der nachstfolgenden Woche ab, in Wirksamkeit. § 21. Ueber die Vorriickung innerhalb der Rangsklasse, sovvie liber die Festsetzung der Beziige der Praktikanten, Diur- nisten und Diener entscheidet der Vervvaltungs-Ausschufi naeh Anhorung des Direktors. § 22. Bei Dienstreisen erhalten die Beamten Diaten, Ge- biihren fiir den Gepackstransport bei Balin- und Schiffsfahrten, und Gebiihren fur die Fakrfcen mittels Eisenbahn, Dampfer und Wagen. Die Diate betragt fur den Director K. 16, fiir Beamte der II. und III. Rangsklasse K. 10, fiir die ubrigen Angestellten K. 6. Dem Direktor-Stellvertreter gebiihrt auf Reisen, die derselbe in Vertretung des Direktors unternimmt, die Diate von K. 16. Die Gebiihr fiir den Gepackstransport betragt K 1.20 und kanu nur bei Abvvesenheit von mehr als zwei Tagen und in Zwisclienstationen bei Ubernaclitung verreclmet werden. Fiir die Falirten gebiihrt a) auf Eisenbahnen der Fahrpreis II. Klasse Schnellzug, auf Dampfscliiffen der Fahrpreis I Klasse ; h) fiir Wagenfahrten 42 h. fiir jeden Kilometer. Wenn die Ankunft vor 12 Uhr Mittag und die Abreise nach 2 Uhr Nachmittag erfolgt, wird nur die Halfte der Diate verrechnet. Wahrend der Beschaftigung an einem und demselben Orte sowie bei einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer vom Beschaftigungsorte gebiihrt kein Ersatz fiir Wagenspesen. Fiir die Zu- und Abfahrten von und zum Bahnhofe und von und zum Dampfer werden aufier der Gepiickstransportgebiihr keine Wagenspesen vergiitet. Fiir die Beschaftigung in der inneren Stadt Triest, d. i. innerhalb der stadtischen Hausernumerierung, gebiihrt keine Ent- schadigung. Fiir die Beschaftigung in der unmittelbaren Umgebung der Stadt Triest wird fiir jeden Dienstgang eine Gebiihr von K. 1, in den am Hochplateau gelegenen Ortschaften und in der Ge- meinde Muggia von K. 3 mit Ausschlufi jedes anderen Bezuges festgesetzt. § 23. Gehaltsvorschiisse werden den Beamten der Anstalt nur im Falle berticksichtigungsvvurdiger Umstande gewahrt. Die beziiglichen motivierten Gesuche sind im Wege der Direktion dem Verwaltungs-Ausschusse zur Sclilullfassung vorzulegen. Die Riickzahlung der Gehaltsvorschiisse liat in hochstens zivanzig aufeinander folgenden gleiohen Monatsraten durch Gehalts- abziige zu erfolgen, Insolange ein Gehaltsvorschufi nicht vollkommen riick- gezahlt ist, darf kein neuer Vorschufi angewiesen werden. Den definitiv angestellten Beamten kann ein Vorschufi bis zum Hochstbetrage des dreifaohen Monatsgehaltes, den proviso- rischen Beamten bis zur Hohe des einfachen Monatsgehaltes, bewilligt werden. § 24. Uie Anstellungsgebiihren und die Einkommensteuer flir die Beziige der Angestellten bestreitet die Anstalt aus ihrem Fonde. § 25. Urlaube konnen bis zu drei Tagen vom Direktor, bis zu acht Tagen vom Obmanne, bis zu seclis Wochen vom Yerwal- tungs-Ausschusse, uber sechs Wochen vom Vorstande bewilligt werden. § 26. In Betreff der Behandlung im Falle der Dienstun- faliigkeit oder sonstiger Dienstverhinderungen sowie der Einbe- rufung zur militarischen Dienstleistung werden die definitiven Beamten und Diener den Staatsbeamten und Dienern, die provi- sorischen Beamten und Diener sowie die Praktikanten den Kanzlei- gehilfen, die Diurnisten den Kanzleihilfsarbeitern (Verordnung des Gesamtministeriums vom 19. Juli 1902 P. G. BI. N. 145) gleichgestellt. § 27. Fiir die Versorgungsgeniitie der definitiv angestellten Beamten sowie deren Witwen und Waisen haben die fiir die Zivilstaatsbeamten geltenden Normen Anwendung zu finden. Die definitiven Anstaltsbeamten haben fiir Pensi.onszwecke an den Pensionsfond einen fortlaufenden Jahresbeitrag zu leisten, \velcher 5% des Gehaltes betragt und in monatlichen Raten bei jeder Gehaltszahlung eingehoben wird. Fiir die Befriedigung allfalliger Pensionsanspriiche hat in erster Linie der Pensionsfond aufzukommen; soweit dieser nicht zureicht, haftet hieftir die Anstalt. Uber die Versorgungsanspriiche der Beamten und deren Witwen und Waisen entscheidet der Vorstand. IV. Disziplinarbehandlung. § 28. Angestellte welche die ihnen durch ihr Amt oder ihren Diensteid auferlegten Pflichten verletzen, werden ohne Untersohied, ob sie in definitiver oder provisorischer Eigenschaft angestellt sind, mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen belegt, jenaohdem sich die Pflichtverletzung als eine blofie Ordnungswidrigkeit oder mit Riicksicht auf die Art und den Grad derselben sowi.e auf die allfallige Wiederholung und die erschvverenden Umstiinde als ein Dienstvergehen darstellt. § 29. Ordnungsstrafen sind a) die Mahnung, b) der Verweis. § 30. Die Mahnung wird vom Direktor miindlich und im Wiederholungsfalle schriftlich erteilt. Gegen die Erteilung einer miindlichen Mahnung ist kein Rechtsmittel zulassig. 9 Bei Fruchtlosigkeit d er Mahnung oder falls ein Angestellter sich pflicktwidrige Handlungen oder Unterlassungen bedeutender Arfc zu Schulden kommenlafit, hatder Direktor dem Obmanne die Anzeige zn erstatten. Dieser leitet die Sache an den Verwaltungs-Ansscliuli, welcher sodann einen schriftlichen Verweis beschlielien kann. Vor Erteilung eines Verweises mufi dem Beteiligten Gele- genheit zur Recbtfertigung gegeben werden. Gegen die Erteilung einer sohriftlioben Mahnung des Di- rektors oder eines schriftlichen Verweises steht dem BetrolFenen die Einbringung einer schriftlichen Vorstellung, im ersteren Falle an den Yerwaltungs-Ausschufi, im zweiten Falle an den Yorstand, offen. Diese Yorstellung ist 8 Tage nach Zustellung der Mahnung, beziehungsweise des Yerweises, bei der Direktion einzureichen. § 31. Disziplinarstrafen sind: 1. ) Gehaltsabziige, welche innerhalb eines Jahres die in der betreffenden Rangsklasse festgesetzte Gehalts- erhohung niclit ubersteigen durfen und in Monats- raten zu erfolgen haben, 2. ) Aufscliub der Vorrtickung auf die Dauer von einem Jahre bis zur vollen Vorruckungsperiode, 3. ) die Versetzung in die nachst niedrigere Gehaltsstufe oder Rangsklasse auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, 4. ) die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand mit oder ohne Verminderung der normal- mafiigen Ruliestandsgeniisse, 5. ) die strafweise Diensteskiindigung, 6. ) die Entlassung. § 32. Welche von den im §. 31 angeftihrten Strafen anzu- wenden sei, ist nach der Grofie der Verschuldens, der Schwere des Dienstvergehens und nach dem aus der Pflichtverletzung des Beamten entstandenen Nachteile zu beurteilen. § 33. Auf Entlassung oder Kiindigung ist ohne weiteres zu erkennen: 1. ) wenn ein Angestellter sich eines Verbrechens oder einer entehrenden Handlung schuldig gemacht hat; 2. ) wenn er in Konkurs verfallt oder wegen Verschwen- dung unter Kuratel gestellt wird ; 3. ) wenn er das Amtsgeheimnis verletzt, um sich einen unrechtmafiigen Gewinn zuzueignen oder jemanden an Vermogen oder Rechten Schaden zu tun ; 4. wenn er sich ungeachtet des Mange!s eines fur die Aufnahme aufgestellten Erfordernisses (§ 3.) in den Dienst eingeschlichen hat. Erst nach fruchtloser Anwendung milderer Strafen und nach vorausgegangener Verwarnung ist die Entlassung oder die Kiin- digung auszusprechen insbesondere : 1.) wegen Nichteinlialtung der Amtsstunden und nicht gerechtfertigten Ausbleibens vom Amte, 10 2. ) bei Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, 3. ) wegen Trunkenheit im Diensfce, 4. ) wegen Annahme oder Forderung eines Geschenkes oder sonstigen Vorfceiles aus Anlall einer Dienstver- richtung, 5. ) vregen Verletzung des Amtsgelieimnisses iiberhaupt, 6. ) wegen Ausiibung einer verbotenen Nebenbeschaftigung, 7. ) wegen dauernder Uberschuldung. Beim Ubervviegen milderer Umstande und mit Rucksicht auf die scbuldlose Familie kanil dem entlassenen Beamten e in Rubegenufi zuerkannt werden, der jedoch die Hbhe des norma 1- malligen Anspruohes nicbt erreichen darf. Die strafweise Versetzung in den Rubestand wird nacb vorausgegangener Anwendung milderer Strafen verliangt ins- besondere: 1. ) wegen Nachlassigkeit und Saumseligkeit in der Er- fiillung der Dienstpflicliten, 2. ) wegen ungebiihrliohen Benehmens gegen Vorgesetzte, Nebenbedienstete und Parteien. § 34. Das Recbt zur Verbangung von Disziplinarstrafen steht dem Vorstande zu. Die Einleitung der Disziplinaruntersucbung erfolgt duroh Beschlufi des Verwaltungs-Ausschusses nacb Anhorung des Di- rektors. Der Beschlufi muli die Anschuldigungspunkte bestimmt bezeicbnen. Die Durchfuhrung des Disziplinarverfahrens stebt gleichfalls dem Verwaltungs-Ausschusse zu. § 35. Sind zur Vorbereitung der Verhandlung Vorerhebun- gen notig, so wird zur Vornalime derselben von dem Obmanne ein Verwaltungs-AusscbuBmitglied bestellt, welcbes den Bescbul- digten zu vernehmen, Zeugen abzuhoren und alle zur vollstan- digen Aufklarung der Sache erforderlicben Umstande und Be- \yeisinittel zu erforscben und die gescblossenen Erbebungen dem Verwaltungs-Ausscbusse zur Beschlufifassung, beziebungsweise zur Vorberatung vorzulegen bat. Das Disziplinarerkenntnis ist dem in Disziplinarunter¬ sucbung Gezogenen scbriftlicb zu intimieren. Soli die Entlassung, Ktindigung oder Versetzung in den Rubestand den Direktor, den Versicherungstechniker oder den Buchbalter treffen, so ist seitens des Vorstandes die staatlicbe Genebmigung einzuholen. Im iibrigen finden auf das Disziplinarverfabren die Be- stimmungen der Gescbaftsordnung fiir den Vorstand sinngemafie Anwendung. § 36. Der Verwaltungs-Ausscbufl kann sowolil bei der Ein¬ leitung als aucb im Laufe des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten die Suspension vom Amte verfiigen, wenn dies mit Riicksicbt auf die Natur oder die Scbivere des Dienstvergebens angemessen erscheint. In dringenden Fallen kann aucb der Di¬ rektor die Suspension vom Dienste verfiigen; er bat jedoch 11 unverziiglich die motivierte Anzeige dem Obmanne zu erstatten, welcher seinerseits die Angelegenheit dem Verwaltungs-Ausschusse zur Entscheidung unterbreitet. § 37. Wahrend der Dauer der Suspension wird der Beamte auf die Halfte seiner Beziige beschrankt. Wird der Beamte nioht schuldig befunden oder gegen ibn lediglioh die Strafe des Ver- weises ausgesprochen, so ist ihm der zuriickbelialtene Teil seiner Beziige nachzuzahlen. § 38. Gegeniiber dem Direktor tritt der Obmann in die jenem liber die Angestellten zustebende Disziplinargewalt ein. V. Aufhoren des Dienstverhaltnisses. g 39. Das Dienstverhaltnis endet: 1. ) durch Kiindigung, 2. ) durcb Entlassung, * 3.) duroh Auflosung des Dienstverhaltnisses infolge Dienst- nnfahigkeit oder sonstiger Dienstverhinderung oder infolge Erfullnng der Militardienstpflioht (§ 26), 4. ) durch die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruliestand (§ 27), 5. ) durch den. Verlust der osterreich. Staatsbiirgerschaft, 6. ) durch den Tod. § 40. Insoferne bei der Aufnahme nichts anderes vereinbart wurde, betragt die Kiindigungsfrist fiir Beamte, Praktikanten und Diener drei Monate, fiir Diurnisten vierzehn Tage. Definitiven Beamten und Dienern kann gegen ihren Willen nur auf Grund eines Disziplinar-Erkenntnisses gekiindigt werden: provisorisch angestellten Beamten und Dienern, sowie Prakti¬ kanten kann ohne Angabe der Grtinde gekiindigt werden. Uber das Aufhoren des Dienstverhaltnisses entscheidet hin- sichtlich der Diurnisten der Obmann, hinsichtlich der proviso- rischen Beamten, Diener und Praktikanten der Verwaltungs- Ausschufi, hinsichtlich der definitiven Beamten und Diener unter dem im § 9 U. G. vorgesehenen Vorbehalte der Vorstand. VI. Schlussbestimmungen. § 41. Jeder Angestellte erhalt anlalllich seiner Anstellung und Beforderung ein Dekret, in vzelchem die Eigenschaft seiner Anstellung, die Beziige und der Zeitpunkt, von dem angefangen letztere beginnen, zu bezeichnen sind. § 42. fjber alle Angestellten ist ein Personal-Standesausweis zu fiihren, in welchen alle die Person der Angestellten, deren fftihere Verwendung, ihre Anstellung bei der Anstalt, Gelialts- erhohungen und Disziplinarstrafen betreffenden Daten einzu- tragen sind. § 43. Jeder Angestellte ist mit einem Exemplar dieser Dienst¬ pragmatik zu beteilen, und ist der Empfang derselben sckrift- lich mit der Erklarung zu bestatigen, daB er diese Dienstprag- matik als verbindliche Norm anerkennt. § 44. Diese Dienstpragmatik kanu vom Vorstande der Anstalt jederzeit, jedooli unbeschadet der von den BedLensteten auf Grund dieser Dienstpragmatik erworbenen Rechte, abgean- der \verden. VII. Ubergangsbestimmung. § 45. Diese Dienstpragmatik tritt am 1. Janner 1904 in Kraft. Fiir die Vorruckung der Beamten der IV., V. u. VI. Rangs- klasse (§ 18) \verden die seit dem 1. Janner 1899 vollstreckten Dienstjahre in GemaBheit dieser Dienstpragmatik mit der Be- schrankung in Anreclmung gebracht, daB die Gebaltserhohung frukestens am 1. Janner 1904 wirksam wird. as' ■M Druckerei Morterra &. C.o - Triest.