'- ^"'^ , DienstAS den 2l. Nnly 1823. Nnbernial- Verlautbarung. Z. 665. (i) Nr. 1I71. C. C : r c u l a r e des k. k. illyrischcn Landes-Guberniums. — Einführung einer allgemeinen Vcr^ zehrrlngssteuer. - Seme Majestät hab°n zur Vereinfachung und angemessenen Rcquli-rung der Abgaben, welche in Allerhöchsten Staaten unter verschiedenen Formen und Be^ Nennungen dermal von den Getränken und ^ mgen andern Verzehmngsgegenständen abqe-nommen werden, m Folge allerhöchster Ent-fthl'eymg vom ,25. May 1829 nachstehende Verfugungen zu verordnen geruhtt: I. A l la e^ meine Bestimmungen. 1. Die in der Provmz ^llynen dermal bestehenden Getränke-und Vcrzehrung.abgaben werden in eine Ab^ gäbe vermngt, welche vom 1. November d I anzufangen, unter der Benennung „Allgemeine Verzehrungs-Steuer" von em gen hie u bezeichneten Genußmitteln und Verb auch ae-genstanden zu entrichten seyn wird. - 2 Mit dem Zettpuntte, wo die allgemeine Nerzcl rungssteuer m Wnksamkeitwtt, erlöschende dermal ni Illprien bestehenden nachfolaendcn Abgaben, als: Der Fleischkveuzer, die Wci ! lmposition, der Wein-Aufschlag, der Weinte in Krain, dann der Flcischkrcuher in KärnteN die ordinäre Konsin oder Körncrmautb, der Bancal-Accis in Klagcnfurt, das crblar.dische Getränkgefall, der Zapfcntaz, dieBvondstcucr, der Geträn^Accis, der Sittersdorfer Wentta' der Lalbach^. Oktrot, dann die ?oca!aufschlaae sns^ .""d"'" Städten und Ortschaften' wo so che be^hen. -II.Von der Entsch'ädu züge^ ^'^esitzer aufgelassener Be-sckläae f,f'^en Gemeinden, deren Local-Auf-wr d n^ ^? ".sser.Wirksamkeit kommen, d's Gemeinde - Erfordernisses 5cuer b^will. ^ "' "«gemeinen Verzehrungs-ftcuer bcwllllgct werden. — ui Von den Gegenstanden der.allgen e'lnen Ve" zehrungssteuer, und dem Tariffe derselben. 4. Die Gegenstände der Ver-zehnmgssteuer sind auf dem offenen Lande, und in den kleinern Städten: Getränke, geistige Flüssigkeiten und Schlachtvieh. In der Stat Laibach werden ausserdem noch andere Vcrbrauchsgegenstande mit der Verzehrungs-stcmr belegt, welche in dem beiliegenden Tariffe bezeichnet sind, der zugleich die Sätze enthalt, .) nach welchen dieBelegung mit derVerzchrungs-sieucr erfolgt. — IV. Von den zum Erläge der allgemeinen Verzehrungssteuer Verpflichteten. 5. Die Verzeh, nmgsstcuer wird auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten cingchobcn: 3. Von allen Iencn, welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftigen, d. Von den Gast- und Schankwirthcn, Biischcnschankern und sogenannten Lcutgcbcrn, sowie von allen Denjenigen, welche Rhmv, Arrak, Rosoglw, Liqueurs und andere versüßte geistige Getränke, Branntwein, Branmwcmgcist, dann Wein, Weinmost, oder Obstmcst, solcher mag bloß eigenes oder frcmdcs Erzcugniß seyn, ausschanken, oder den Verkauf dieser Getränke im Kleinen, das heißt: bcim Wcin, Weinmost oder Obst-mosi, unter cincm nicd. ösierr. Eimer; bei den übrigen geistigen Gctrankcn unter einem Viertel-Eimcr betreiben, e. Von Fleischern, Wirthen,, Fwschsclchcrn und allen, welche Fleisch von geschlachtetem Vieh, wofür noch nicht die Vcrzchnmgsstcuer cntnchtct wurde, zum wci-lcrcn Verkauft, cdcr zu andcrcn Zubereitungen an sich bringen. — 6. Inder Stadt La:-bach sind zum Erläge dcr Verzehrungsstcuer verpflichtet, Diejenigen, wclche sich nnt der Erzeugung von Nfum, Arrak, Nosoglw, Liqueur und allcn versüßten geistigen Getränken, von Branntwein und Branlttwcin^tft, dann von Bier beschäftigen, ferner alle ^f?e-nigcn, wclche vcrsicucrbare Gegenstände über die timcn der Stadt bringen. — V. ^on Zoa der Verwaltung der allgemeinen Verzehcungs,teuer. 7. 3'" Besorgung der Verze^rungs teuer - Geschäfte und zur Ueberw.,ch.ing oes G.'falles, werden in den Kreisen Fnsoeccoren au,'ge,tcllt, we.chen Fom-Mlssare unier,teyen. dle ge^nelnschatllch nut den Grun^te^er-Oingketten, dle EinHebung der a^gen'ilien Verzehrun^Ssteuer vorzuneh-men haben, und m den fallen, wo es dle OrtsoerplMmsse erfordern, bestellte ernennen können, u,n ln thr^n ^«ta,nen und unter lhrer Haftung, dle ihnen zuge^vlesenen Gefailv-Geschäfte zu verrichten. — 6. Die C'lilhebung der allgemeinen ,ls zum leiben Äugujt d.,). dle l,n §. 5 und O bezöich »eten ^e,verbs!.l,lternehlner im Wege »hrer Bezirke- Obrigkeit u n den gefall^imcll-chen Erl.^«l>,ll!jschö!N jltm Becrlebe ihrcr Un^ ternehmung a!lzl>su,-hen. Wer später den Betrieb emer o^rzehrungssteuerpstlchtlgen Nnter-nehnung anzutreten, oder oon elnem Orte in einen andern zu übertragen wünscht, hat sich wegen deS Erlaubnißschemes an den In-s^ectov des Kreises zu wenden. Der g?falls-ä'N^llche Erlau!)nißscheill berechtiget jedoch m Fallen, w^> die ^)e,verbs - Vorschriften, oder dle Bandes-Verfajsung noch andere Bedingungen zum Anrrttte eines Gewerbes erfordern, kemesw.'gs zur Eröffnung cmer solchen Unter-ncymung, beoor mchr b^e übrigen Bedlngun-gen erfüllt sind, w wie andncrsiits z^lrEröffnung einer Gc^'rbs-Unrerncplnung o^eftrArt, rvenn auch alle ü'' Zedlngungen c^füllr fmv, ohne stelle, - .^'N Erlauoiußschein Ni:mand berechch^t ist. — ^1. Bte Gcfälls-Verw.lltung w sonal auf Verlangen die nöthige Hilftarbeit zu leisten. — Wenn ein Gefall^camte ausserdem «vwayntcn ^alle bci einer Gewerbsunicrnch-mung bcl Nachtzeit Aufsicht zu vficgcn sich bewogen findet, so wie jederzeit, wenn er eine förmliche Untersuchung über vermuthete Gefallsbevortheilungen vorzunehmen hat, ist von demselben eine obrigkeitliche Person, und m deren Ermanglung der Ortbnchtcr vder ein Geschworner der Gemeinde beizuzichcn. — In fallen, wo es sich um die Untersuchung eines im Besitze emes Dominiunis befindlichen Unternehmens handelt, ist der obrigkeitliche Beistand von dem nächsten Dommlum in Anspruch zu nehmen, und von demselben ohne Aufschub unwngcrlich zu leisten. —k. Verzehrunas-sicuer - Entrichtung mittelst Abfindung. 18. Um die Steuerpflichtigen zu erleichtern, und denselben ein Mittel darzubieten, sich von dcn Kontrollsmaßrcgcln zu befreien, welche mit der Emhebung der vorschr-.ftmäßigcn Gebuhr verbunden werden müssen, wenn das gefall nicht ohne Schutz bleiben soll, werden "bstndungm gestattet. — Wenn eme sicuer-PMchNge Parthei, sich mit der Gcfälls-Vcr-^ ^? "ber ein jährliches Pauschal abgefun-cm pat, treten für dic Dauer dcö Abffndungs-Enrages die in den vorausgegangenen §. §. "bcr d,e Einycbung der tarissmäßigen Gebühr -vergeschnebcncn Bestimmungen auffcr Wirk- sawkeit. — ?9 Cin ncsrcrd ^cr Tcucr eines 3bfl.lungs^^crlrcscs clNttci tcr zi fälliger Unslard, lrclc! er ouf die ^cvnindcrung cder ErncücN'Ng dcr 3. crzcl n rc Cu fvs' nimmt, ändert niclts an lcn Bcsin u rl ccn dcb ^crc traces. Z^ur in dcm^clle, no der Verzeh-run< csicucr-Iariff gcaidcrt nnd, vermindert oder erlebt sich im 3. crt alimßc tcs geänderten Tarifsatzes die bcdurgcne ^cisrng, nofcrn die Panhci nicht verzicht dcn ^tfndr ngs-Vertrag ganz aufzuheben. Cchl in der H.lrkn dcsC'l. LclNhün erb der stcucnsiichiigcn Unurnchwung während der Tauer cincs"Absindunge-Ver-trages eine Acndcru, g vor sick, so behalt der vertrag für das laufende Jahr seine Wnksam-kcit, wcnn Nicht die Gcfalls-Verwaltung den« selben als erloschen zu erklären fndet. — 20. T er bedungene jährliche Pauschalbetrag ist in gleichen monatlichen Ncucn vorhinein am 1. jidcn Monats, und wcnn dieser ein Eonn-oder Fcpcnag wäre, am nächstfolgenden Wcrk^ tagc an die Bczirkvobrigkcit abzuführen. — O. Verzehrungssteuer - Ein Hebung durch Pachter. 21. Wo die Verhandlung Über Abfindungen kein dem VcrzchrungLsteuer-Gcfällc entsprechendes Resultatdarbicthet, schrci-tct die Gefällst Verwaltung zur Verpachtung. — Die Verpachtung des VcrzchrungLsteuer-Bczugcs kann von einzelnen Unternehmungen einer und derselben Elasse, oder von allen sieucrpfichtigcn Parthcicn eines Ortes, Bezirc kcs, oder noch ausgedehnteren Umfanges statt sindcn. Sie wird immer uu Ncge der Konkurrenz nuttclst öffentlicher'Verweigerung vorgenommen. — 22. T er Pächter tritt in die Ncchte und Bclpsiichtungcn ein, welche der GefaUs-Verwallung iNld ihren Organen-w dcn gegenwärtigen Vorschriften zugewiesen sind. Amgcmmmcn hicvon ist 1. die Ertbe»-lung der im §. 10 bemerkten, zum Antritte einer stcucvpsilchtigen Gewcrbs -Nnterncl'mung erforderlichen, gcfällöamtlichcn Crlaubnlßschei-nc, und 2. das Erkenntniß über alle Arten von Vcrgchungcn gcgcn die Gefälls-Vorschrif-tcn. — 6. ,V c r z c h r u ng ssteue r - Ei n he-bul^g bci der Einfuhr in Laibach. 2Z. Zum Behufe der Elnhcbung der McrZchrunqs-sicucr an dcn Linien der Stadt Laiback werden an dcn Punclcn, wo der Eingang steuerbarer Ecgcnsiände gcsiattct ist, Vtrzchrungsneuer^ Aemter aufgestellt, und zugleich jen^Puncte bekannt gcmacht, und auf eine kcnnbare Art bczcichnn wcrdcn, bc> welcher drr Eingang solcher Artikel vc»boten isi. — 2/,. Dic versteuere ! baren Gcgcnliändc, welche inner dic ^'me gec - bracht zu nerven bestimmt sind, müssen beidcm Z02 Verzehrungssteueramte, wo sie eintreffen/ mit Bezeichnung ihrer Gattung und Menge angegeben werden, das Steueramt bemißt nach eingeholter Ueberzeugung von der Richtigkeit der Angabe die tariffmäßlge Gebühr, und händigt gegen Erlag derselben die Bottete aus. — Glaubt der Steuerbeamte in die Angaben einer Parthei Zweifel setzen zu sollen, so ist er befugt, mit Anstand und Bescheidenheit durch nähere Untersuchung sich Aufklarung zu verschaffen. — 25. Frey von Entrichtung der Gebühr sind versteuerbare Gegenstande: i. wenn sie ein Eigenthum des allerhöchsten Hofes sind, imd mit Hoffuhren eingebracht werden; 2. wenn sie in so geringer Menge vorkommen, daß die davon entfallende Vcrzchrungssteucr den Betrag von drei Kreuzern nicht erreicht. — 26. Der Durchzug versteuerbarcr Gegenstände-wird in bestimmten Tagesstunden und vorgezcichneten Richtungen gestattet. — WennDurchzugs-La-dungen zu dieser Zeit bei dem Linienamte anlangen, und die bezeichnete Richtung cinzuschla^ gen bestimmt sind, werden solche ohne Erlag der Verzehrungssteucr eingelassen, und von emem Bestellten des Linienamtes bis zum Aus-trittspuncte begleitet.— Eben so werden Tran-sito-Ladungen ohne Entrichtung der Verzehrungssteuer zugelassen, wenn dieselben unter der Sperre der Gcfalls-Verwaltung in Verwahrung bleiben. — 27. Die nahcrenBestim-mungen und die Anleitung über die Ausführung der m diesem Abschnitte in Bezug auf die Verzehrungssteuer - EinHebung enthaltenen Vorschriften: sind in dem Anhange zu diesem Circulare enthalten. — VII. Von dem Executions-Verfahren und von der Behandlung der Vergehen gegen die Vorschriften über das Verzehrungs-sieuer - G efäll. .-i. Exe cu tio n s - Versa h r e n. 28. Wenn eine steuerpflichtige Par-thcl mit dem Erläge einer Monatsrate des Abfindungspauschales die vorgeschriebene Frist Nichteinhalt, so hat die BeZirksobrigkcit unverzüglich zur Sichcrsiclwng des Ausstandes, die Pfändung des Schuldners einzuleiten, und dafür zu sorgen, daß in Verfolg der weiteren gesetzmäßigen Executionsgrade der Betrag dcs Ausstandes eingebracht werde. — Gleichzeitig erlischt der Abfindungsbetrag, und der Vcr-zehrungssteuer-Commissar verfügt die tariff-maßige EinHebung, oder überlaßt dieselbe auf dem vorgeschriebenen Wege einem Pachter. — 29. Hat der Pachter eine rückständige Abfindungsrate zu fordern, so weiset er den Ausstand' ;^'t Beilegung seines Pachtvertrages der Bezirksobrigkeit aus, welche verpflichtet ist, den Rückstand auf die in dem obigen §. bezeichnete Art hereinzubringen, und an den Pachter abzuführen. —. Ja. Bleibt der Pachter mit einer Monatsrate seines Pachtschillings im Rückstände, so be^chtigt der Verzehrungssteuer-Inspec-tor diesen Ausstand mittelst der Caution dcs Pachters, schreibt sogleich eine neue Verpachtung aus und bedeckt die Kosten dieser Maßregel, und den allenfalls dem Gefalle erwachsenen Schaden, aus dem Reste des Cautions-betrages. — Zi. Wenn die Bezirksobrigkeit mit der Abfuhr der eingehobenen Verzchrungs-steuer-Betrage oder der eigenen Schuldigkeit, wofern sie als Dominium sich im Betriebe einer steuerpflichtigen Unternehmung befindet, über drei Tage, nach AblaufdesMonates, im Rückstände bleibt, hat der Verzehrungssteuer-Inspector bei dem Kreisamte dcn Betrag des Ausstandes nachzuweisen, welchem es obliegt, ohne Aufschub die Eintreibung desselben im Executionswege zu veranlassen. — 32. Wo cin Ausstand aus vernachlässigter Beobachtung dieser Vorschriften verloren geht, hat der schuld' tragende Theil dem Gefalle und rücksichtlich dem Pachter für den Verlust zu haften. — d. Verfahren b e i V e r h a n g u n g derStrac fen, wegen Gefälls - Ue b ertre tu n gen. 33. Die Vergehungen gegen die Vorschriften nn Gebiethe des Verzehrungssteuer - Gefallcs werden mit Geldstrafen belegt, welche theils in fixen Beträgen ausgesprochen, theils im Verhältnisse zu der eingetretenen oder versuchten Gcfalls-Verkürzung zu bemessen sind. — Wer den Strafbetrag nicht zu erlegen vermag, hat solchen durch gesangliche Haft abzubüssen, deren Dauer sich auf so viele Tage, als die Geldstrafe Gulden beträgt, erstrecken kann. Die Arreststrafe darf jedoch nie über sechs Monate verhängt werden, und muß, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten soll, durch eincn Beschluß des Landrechtes der Provinz bekräftigt seyn. — 3/^. Die Falle, wo ein fixer Strafbetrag statt findet, sind folgende: I. Etncr Geldstrafe bis 10 Gulden unterliegt: a. wer die nach §. 10 zur Erlangung dcs gefällsämtlichen Erlaubnißschemcs zu überreichende Erklärung nicht abgibt; I>. wer nach dem im gedachten tz. 10 bemerkten Zeitpuncte eine verzehrungssteuerpfllchnge Gewerbs - Unternehmung alttritt, oder an eincn andern Ort übertragt, ohne sich mit dem gcfällsämtlichcn Erlaubnißscheme ausweisen zu können, c-. wer nach §. i3 die Anzeige einer Veränderung in dem erhobenen Stande der Dicnstindwiducn, oder dze Bezeichnung dcs äußeren Theiles des Betriebs-Locals unterläßt; cl. wer eine nach 5o3 §. a3 und H^ vorgenommene amtliche Bezeichnung oder Versieglung ^verletzt, oder sich nicht gehörig zimentirter Gefäße bedient, e. wer die vorgeschriebenen Register und Rechnungen zu führen unterläßt, oder so unrichtig führt, das daraus kcme genügende, den Gefälls-Vorschriften entsprechende Auskunft Zu entnehmen ist, dann wer die Register und Rechnungen Fnst überreicht, und die verzögerte Uebcrreichung nicht grundhältig zu rechtfcrugen vermag, f. wer einem Gefällsbe-cmucn nach § ^ den Zutritt oder de verlangte ),i .arbett verweigert, dann eine Obrig-kert, welche über Aufforderung des Gefall beamten mcht unverzüglich die obrigkM che ^spstcnz lastet. Ncbstbei haftet in di eu Fa le dcr Uebertreler dem Gefalle für am aus der Verz.geru.g etwa entspringenden Schadcn. — ^. Sollte m dcn n, c! c- f bemerkten Fallen zugleich eine Ver alschuna d r Siegel odcr amlllch.n ^eicbcn sl.t/ ^ c ^< haben, sollten d,e Registe7^ .^N /^"'^" nachdem sie durch d.e' tr de Amt7l5n7 lung dcr Gefällsbeamtcn llcher Urkunden erhalten en^ ":n^7' Amtshandlung überrncht^w "den su d v 7 fälscht worden scyn, oder bätt/s'Vs! ^ ^ nlaubt, oocr ^ch gegen ihn durch eine Mi^ Uebertretungentt)r w ,:w ^?l^^^ Strafe bls 5o Mttden ist /. ^^ für jeden bc, der n^ 5 ^ verhangen: ^. ^lchre.ung d^.^ta'tt^un7'^^^^^ nchtungcn mcbt angezngl^ Kell^ , od r Au^ bewahrungsort, dann für ftdcn B enn 3l' zug-, Brau-Kessel oder Kühlste 'n'clchr wcht ang,ze. ^er.n nach diw ^t pumte der m ss.lge dcs §. ,z cingctrcttnen Localst, tcs Ver^7/ ^dcm fü.ffach.n Betrage lssich handle .''^''"^s, ""welchen eu',f^e S:eu/ged^^ "bsb. d.e in einem noch vrvollendettn Zusiande der ßr, zcugung betreten worden, so wird, wenn die Vollendung des Erzeugung-Verfahrens nicht thunlich ist, die Strafgebühr nach einem im Verhaltnisse zu den verwendeten Grundstoffen, und zu dem Gehaltsmaße dcr Werksvorrichtungen zu berechnenden Anschlage des Erzeugnisses zu bemessen seyn. — Z9. Die fünffache Strafgcbühr von der gesammten Menge des betretenen Gegenstandes trifft die sieuerpfiich-tige Parthe«: 2. wenn sie das Verfahren beginnt, ohne die in den §. §. 14 und i5 bemerkte Anmeldung gemacht, und die Zahlungse bolMe gelöst zu haben; d. wenn bei derselben ein Vorrath verftcuerbarer Gegenstände betreten, oder durch Vergleichung mit den Re-gissern ausgemittelt wird , welcher durch Zähe lungsbolleten nicht bedeckt ist , c. wenn dieselbe gegen die Vorschrift des §. iH vor Ablauf der angemeldeten Dauer des Verfahrens, denversteuerbaren Gegenstand, oder einen Theildess selben wegbringt, und damit betreten wird. Ferners unterliegt der obigen Strafgebühr: 6. jene Parthei , welche bei der Einfuhr über die Linie der Stadt Laibach llnen versseuerba-ren Gegenstand dem Verzehrungssteuer , Amte anzugeben unterläßt, — die mit einem steuer-hären Gegenstande an emem Puncte dieLinie überschreitet, welche zum Elngange steuerbarer Gegenstände nicht bestlmmt ist; — oder welche mit einem steuerbaren Gegenstände in einer Richtung des Weges betreten wird, welche ausschlüßlick ,u nncm solche» Puncte führt.— Ha. Die fünffache Strafgebühr von einem Theile des betretenen Gegenstandes findet Statt: 3. wenn die vorgeschriebene Anmeldung zwar geschehen, und dle Zahlungsbollete gelöst worden »st, der Befund 'aber zeigt, daß die Gattung des vcrstcuerbarcn Gegenstandes ober dessen Mengc unrichtig angegeben, und daß daher »n Absicht auf die Verzchrungssteuerge-bühr zu wenig anqemeldet worden sey; — ^» wenn die steuerpflichtige Parthei das angemel« dete Verfahren früher beginnt, oder spater endigt, als angemeldet wurde, und in der Zahlungsbollete ausgedrückt w. — Im ersteren Falle isl die Sirafgcbühr von dem Betrage zu berecbncn, um welchen die Vcrzchrungs-steuer in Folge der unrichtigen Angabe zu gering bemessen war, im letzteren Falle lst ste von der vor Anfang, oder nach Ablauf deß angemeldeten ^eupurctes in der Behandlung des steucn'fi'cltigen Unternehmens vorgefun« denen Me, Ze des steuerbaren Gegenstandes m Anschlag zu bringen. - /.,. Die m den vor, abgegangenen zwei §. f. bezeichneten Dttaft 5oH gebühr ist zu verdovpeln: t. in Faien wiederholter Gcfais«-end?r Register in Verbindung licht; I. wenn dle Gefatts - VeNÜc-zung zu emer ^^t starr gefunden hat, wo den Gefallsbeamcen der Zutritt, ohne Belzlehung einer obrigkeitlichen Perlon nicht gestattet »st, oder wenn sie im ftrastichen Elnuerständnisse Mlt einem Gefallsbeamten bewirkt worden »st. «- Wie fern in dem letzteren Halle der Schuldige noch weuers zu behandeln kömmr, bestimmt oas Gesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Uebenrerungen. —.Bel dem drinen Falle der Begasung eines und desselben Ge-V?erbs< Unternehmers weqen Verkürzung des Werzehrungsisteuer G^fallcS, kann mir dem Straf-Erkenntnisse zugleich dle Elklälung oer Unfahlqkelt zum weiteren ^etrlrbe elneb steuer-pftlchll^en Unternehmens oerhunyin werden. — H2. Die Hcrafgebuyr ist be» der Betretung immer sogleich an den Gcfällsbeamcen gegen Empfangschelne zu erlegen, welcber den erlegten Beirag an den Ver^h, ungßsteuer-In'pec« tor abführt, wo dieser E» lag bis jum A^sgan« ge der Verhandlung m Verwahrung dl^lbt. —< So lange 0te H^rafgebüyr »nchl erlegt, oder dafür rucht auf andere Art hmlängl'che S^ cherhcit geleistet lit, bleibt der dcirecene uer, steuerbare Gegenstand »in Geschlaqe der Ge» fallen - Verwaltung. Unterliegt oericlve der Gefahr des Verderbens; so wird sulcher mit tlnem Male oder cheilwelse mnielst öffentlicher Versteigerung veräußert, und dcr gelöste Betrag auf dle obqedachie Art in Verwahrung genommen. —> ^3. Die Strafe hat »mmer nur den wahren Uedertreter zu treffen , das helßr, Denjenigen, der wlffentllch durch sich oder Andere das Gefall verkürzt, oder zu verkürzen lucht. — 44. Ausser dem eigentlichen Ueber, treter trifft d>e gleiche Strafe nut der Hälfte des Betrages jeden Mitschuldigen und Thcil? nehmer an der Uebertrctung, wozu alle Jene gezahlt werden, welche wissentlich bet der Uebertretung Hülfe geleistet, derselben Vorschub gegeben, zu lhrer Ausführung beigetragen haben. — ^5- Wenn uon dem Zeltpuncte der begangenen Übertretung binnen 6 Mo« naten kem Strafverfahren emgelcitet wurde; so ist die Gcfällßstrafe verjährt. In den Fält len, wo eine Verkürzung des Gefalles Üatt gefunden hat, und erwlcsm ist, wlrd der zu wenig entrichtete Verzchrunqssteuer - Betrag jederzeit eingehoben/ ohne daß d,e Verjährung der Ztrafgebühr davauf einen Einssuß zu nehmen hat. — 46. Oas Erkenntniß über dle Vergehen gegen d«e Vors^riflen der allgemeinen Ve,;?hrungßsteuer und deren Bestrafung , lieht der F^efaien - Ve> waltung der Promn, zu.^ S>e hat dade« nach den im Allgemeinen fur die Gcfallsnotionen bestehenden Anordnungen vorzugehen. Jeder panhei »st es unbenommen, gegen dieses Erkenntniß im Wege der Gnad? oder auf dem Rechtswege den Necurs zu ergreifen. Im Gnadenwege' muß derselbe be» der ,^>nan^ofst,llc lanqstens'binnen ä Wochen vom TagL dcv Zustellung des Er-kenntsnsses eingereicht werden; ,m Rechtswege ist binnen der nämlichen F'ist die Kammer-Prokuracur be«m Landrechte der Provinz auf, zufordcrn. — Nach Veilauf dieser Frist wird das Erkenntniß als rechißkiaftlg angesehen und in Vollzug geletzt — 47. Die in dem Erkenntnisse ausgesprochenen Geldstrafen oder «vtrafgebühren werden, sobald sie zur RechtS« krafc erwachsen/ und sofern sie mcht bereitt d^vonlrt sind in dem für dte Emhcbung rück-ftandlgsr Gefallegfdütirin uoig'schrlebcnen Exe« cutlonßwege eingebracht. — ^H Demjenigen, welcher e,ne U«bcrireluliq drr Gefällo-Vurschrift ten anjelgt, wird in di'M H'ille, daß sich ftine Anzeige bewadn, ein Drttt.l der clngehobenen Geldstrafe oder Btrafqckühr verabfolgt, und auß Verlanaen die Geh^mi)alcung ftmessltit mens zugesichert. — Daqegcn wird Jener, welcher arglistig oder muthwisstg c>ne falsche Anzeige umbringt, nach dem Gesetze über Verbrechen und schwere Polt,e, - Ucbenrctungen als Verlaumd?r zu behandeln jeyn. — Aufgleiche Weise erhalten die Vrrzehrunqs - Steuer - Beamten , wenn sie Grfallßüberircter aufbringen, den dntten The,l, und wofern ihrer Amtßhand, lung keine vorläufige Anzeige zum Grunde lag, zwc» Di lttlheile der eingehübenen Gcrafbetrage. '— In Fassen, wo diese nicht elnqebracht werden können und von dem Otroffagigen durch pclsänliche Haft abgebüßt werden , e, halten die Anzeiger und Betreter nach Umstanden eine angemessene Belohnung. — ^y. Da, wo das Straferkenntmß den Bezirk einer Gefallspach. tung betrifft, lst dle Bestimmung über die Ver» Wendung der Strafbetrage dem Pachter, wel« chem auch die Bestreitung der Untersuchungskosten obliegt — überlassen. Lalbach den 26. Iuny 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Joseph Wagner, Gubevnial - Rath. Illyrien 's. T a r i f f. 1 Betrag der Verz.-Steuergedühr " M ^ ^ ^ lt), ^ch.rel.le uocr 5b >zsund ohne Untcrschieo ... vo. ^ "" ^" — z —' id ^nich.'ö ^lcna) ohnc Uincr,ch.cd, e,nzclne ^,yeile dcS ae« sch^^tcn^^'^ö,d.nn eingc^u,cnev, geräuchertes _____,. __ ^ u.ilngepoÄe^coülcllch, Salaml u. andereWmste pr. Wr.Gr. " 2b — — 30 ^7 Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Ka' ______l______I z ^ ^aun uno ogl. »».»,...,,. vom Stücke — ^ __ — __i__ td Hühner und ^,alchm . »»»... I ' ^ ^ vom Paave — "" — °" ^9 Wlldprct: Hirsche......., , . , vom Stücke "HH^H!lI^.l5 ^2« ^^.>chweine voil 3o Pfund und darüber. ... do. ^ _ _^.! — ^— ^- "5 !2i ^rlicy^inge, Rehe, ^eiusen........ do. ""_____l"" ^____^ Z '22 >V^scn................ do. —_____l^ ^. ^ ^. ^2O Uuvgeyackics Noth-und Schlrarzwild ..... vomWr.Ctr. ^ 24 Fedcnvild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner . . pr. Stück ", ^ " 23 ^erp^uhncr, Hasclhühuer, Schneehühner, W'ldgä'n- taube.., Schncpseu. . ........ de. "" 1 26lDrösln, KramnnlSoögell,', Wachtcw, Lerchen und _____---------------,., z alle andnen Ncunn Vögc^ zum Genusse . . pr. Muhend --«"! i l l l ! — 5o3 - ! Betrag der Verz.-Steuergebühr^ V Maßstab ^Z^ Wdie ^ Z Benennung de» sieuerbaren Gegenstände der klnn.rn Stadt« Sta°. L°,i^ ! , «t , ^" ^^' bei dein dn der bei der! ! 3 , Belegung E,zeu- Ver- E,zeu- Ei«. «^ gllng schleiße guiig fuhr. l______________________^___^»____________________ st-!kr. si?stV. ftTslr" ^lTskr. ^- Fische aus inländischen Flüssen, Bächen, Teichen und Landseen, lebend oder geschlachtet, frisch, gesalzen oder geräuchert, von edlerer Gattung, als: ^ Lachs, Lachssalmen, Lachsforellen, Aesche, Schill, Saiblinge, Störe, Hausen, Dick u. dgl. . . pr. Wr. Ctr.-------------------------------4 „ 26 Von den übrigen Gattungen ........ do. — — — _ ^. «. ^ ^. 2q Reis................ do.---------_--------------- 2 - !Z^ Mehl aus Getreide, Kartoffeln, und Hülsenfrüchten aller Art: Grics, gerollte und gebrochene Gcr- sie, Hafergrütze ........... do. — — __---------__ — 12 Zi Brot und überhaupt jede Bäckerwaare, dann Zwieback do. — ^. _ — — — — 12 !Z2 Brotfrüchte: als Waitzen und Spclzkörner, türkisch. Waitzen, Roggen, Haldfrucht in Körnern . . do. — ^. _ — — — — ^> !II Hülsenfrüchte, als: Hirse, Wicken, Bohnen, Erb» l sen, Linsen............ do. — ». __---------------— ^ 34 Hafer in Kornern ............ do. — — __ l---------— — ^ 55 Heu ohne Unterschied ..... ^ .... do. —---------------------------— 5 56 Stroh............... . do. — — __--------. _- — ^ Anmerkung. Wenn Getreide in Hal ncn eingeführt wird, so kömmt solches nach der Gebühr für Stroh zu behandeln. , gel, grüne Orbsen, Bohnen, Gurken ... do.---------^ — — -.__ b 33 Kraut, Rüben, Kartoffel, Erdbirncn ..... do. — — ^_ — — — —5 3 ^Frisches Obst............. ^0. . _--------------------------------.12 chmcer und Speck do.--------------------------- /^ Käse . .. ^ ......... bo. — — — — — __ — 4^ >^ Milch. '.'.........'..... pr.W.Maaß---------------------------------— >/. !?5 Eyer................ pr.i«c> Stück---------------^. ^. ^ .« ^ lg Talg, Unschlitt, rohes und geschmolzenes .... pr- Wr. — 1 — 5a Brennholz, hartes und Kienholz....... pr.Kud.Klft. ^ ^ H ^ — 3" >5i Weiches und Bürtclholz......... ^' ^„ ^ -_____. ^ " ^"! !52 Holzkohlen.............. ^. Wr. Ctr. ^ ^ ^ ^ ' " " 2 !53 Steinkohlen........-..... ds. — 1 ------- ' I 5o7 NreisämtliOe VerlautbarmWen. Z. L5i. (3) Nr. 7399. Zur Versicherung dcs rcchtscitigcn Users am neuen Durchschninökanale an dcr ^albach, «st dcr dießfalls angetragene Ufcrschutzbau höchsten Ons bcgnehmiget, und zu dem Cr.de in Folge hoher Gubernial-Verordnung vom 3. d., Zahl i/^64Z, cine öffentliche Mmuendo-Vcrstcigcrung' angeordnet worden, welche am Zi. als den letzten dieses Monats July um 9 Uhr Vormittags in diesem Krcisamte abgehalten werden wird. — Zu dieftr Vcrsicla<5nmg wird Jedermann ohne Nücisichl, oberSclbst-trzeugcr des Materials oder Verfernger der Arbeit ist/ zugelassen, wenn er nur Hinsicht zjch seines Vermögens und Characters'der Li^ citations-Commission hinlänglich bekannt ist ^ odcr sich darüber mit dem Certificate seiner politischen Obrigkeit ausweisen kann, ausser dem aber nur dann, wenn er vor dcr Versteh «gerung ein auf fünf Proccnt des Ausrufs"rei' ses jener Artikel oder für welche er lmnrcn will, bestimmtes Vadium in Barem zu Handen der Verstemerunqs-Eommlstwn erlegt, wclchcs Vadium ,hm, wenn er nicki ^rnchcr verbleibt, sog^ch bei Adstoluß der LlcttaNon zurückgeceben, ausserdem aber hinsichtlich der erstandenen Artikel oder Arbei-ten bis zum abgcschloss^cn Contracte und dci-Kessellter Caunon als em einstweiliges Faustpfand fur scmc bei der Ver,ie,gerunq angegangenen Vcrblndlichke.ten zurüclbehattenwer-^c^ ^^"^" ^""" Uferschutzbau sind die erforderlichen Smne schon vorräNng, und werden dem Ucbcrnchmer von der k> Landcsbau. dlnttlon uncntgeldltch überg ben werden- die Arbett hingegen, und die andern dabei noch bcnöthlgcnden Materlallen, als fichrenc Piloten und dcrlcl^ochbaume, dann al^rlei Requisiten und deren Reparation wahrend des Baues bat der Uöbermhmer zu bestreuen, wofür und zwar: an Zimimrmanns-Arbeit, . i^I ft. ^5 f/ Materiale 1567 „ z'o „' « Maurcr-Arbcit ... ZU) „ 40 „ « Material'Uebertragung 1^5 ^ 55 " „ derlei Rcqmsitm . . . I02 „ /^ '', „ ^chmld^rocit .... 21Z „ 20 „ ^ ^ "^^^'' Zusammen /.519 fi. 5o kV. ^.c. )n. betragen, alß Ausruftprclse angencm- wcn werden. — Diejenigen, welche diesen Bau tm einzelnen oder nn '?'>'.!^:! zusammen zu Mernehmcn wünschen, wc^-'n fonur zu dieser /Versteigerung hiemit eingeladen. — Uebnaens können die Vorausmaß dieses Baues und die übrigen 3. crstcigerunckbedll'nnisie in den ge« wohnlichen 3.N!tes.urden in dnsem Krcisamte eingesehen werden. — K. K. Krcisamt Lai-bach den 12. Iulv 1829. Ktavl- unv lanvrrchtliche ^kllnulbarungcn. Z. d8o. (1) Nr./.7N8. Von dem k. k. Etadt' und Landirchle m Kram wnd anmli blfanrl ^ilraan: Cs sey über da5 Gesuch dcs Iocob Zi0r>c»s, lN dlt Aukfertlguna dcr VniorlNallcrs--Edlcie, ruck« sicbllich der angcdllck in A crluss sitrachenen, auf den Häusern, Nr. iZZ und i3/z hler in der Gtadl llitabulirten Urkuldm, als des zwischen Jacob Norak und Ursula, verwirkt gewesenen Pcrentscdltich / gelch!» ssrncn Hcic ra:h5vcrtrages, slclc». 26. Iunr zhc)6, und ret von Jacob Novak, an sittlae Recber au?gk-stcllten E chuldschtine^, 66.u. ,9. August 1622 pr. l)2 st. Zc» lr. gewiülaer wvldcn. ^5 had»n demnach alle Jene, welche auf ardachce Ur^ funden aus was lmmcr für e»nem Rechtßgrunde Anlp üche machen zu können vermeinen, leide bmnc.-z drr ^etthllchen Frlst von nnem Jahr?, sechs Wochen und brn Tagen vor tnNim k. k. s'iadl- und Landrechte w ^ewiß anzumelden lnm WldrzqeN auf wctteres Anlangen dts heutlqen BlttssllH lerß d«e ob^edachien Urkund.n nach Verlnuf dies c geUtzllchen Frlst für qetöd^el, krafl- Utl» nnrkunqßloß erklarl we«den weroe^. Vom k. k. Siadl- und 1l!an^rechts N? Kram. Laibach den : ^. July »629. Z. ÜÜ2. (!) Nr. /^M. Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte i« Krain wird bekannt gemacht: Eb sep über Ansuchen der Maria Hotschtvar, gcbornen Ierschin, als erklärten Erbinn zur Erforschung dsl Schuldenlast nach dem am 2 2unp d. I. r>e^ storbenen Gatten, Primus 5potschcuar, Wein--wirlh an derWicnerstrasse zu Laibach, dieTag' satzung auf den 7 September laufenden Iah> reS, Vormittags um 9 Uhr vor dicsem k. k. Stadt- und ^andrcchte bestimmet worden, bel welcher alle Jene, welche an> diesen Verlaß aus was immer für einem Rcchtsg'undc An. sprücde zu stellen vermeinen, solche so gcwij anmelden, und rcchtsgcltcnd darlhun sollen^ widrigcns sie die Folgen des §. Li/, b. G. D, sich stlbst zrznslbrribcn haben werden. . Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte m Krain. Luibach den ü. Iulp 1829. er Ansuchen der Ursula NoH, ge^ornen A hlm, :m eigenen Namen und als Vor nünderinn chrer Mlnderj.ihrigen To Hter N lr^a, und des posthu-mi, und dann des M^tthau) Achlin, als Mtoor-mund, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast, nachdem ami). Mai 1829 alliier in der Krakan, Nr. )5, oerstorbelien Caspar W)ch, die Tagsa)ung auf den 27. July l. I. Vormittags, u^n 9 U^r uor diesem k. k. Zcadt-und Landrechte bestimmet worden, dei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer fär einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrlgens sie die Folgen des §. 6iä b. G. B. sich selbstzuZ zuschreiben haben werden. Vom dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram. Laibach den 11. July 1829. Z. 667. (2) Nr. /,5ol. Von dem k. k. Stadt« und Lalidrechte m Kcain w^rd bekannt g?machl: Es seo von dtesem Gerichte auf An^Hen des Johann Jam, nig, wi ir Anton Gcerger, z,!.». 5oo ss. c. 8. 5., ,n die öffentliche Versteigerung der, dem Exe-qunten aedörlgen, all, 255/ ft geschätzten land-tast,ch?n Gülc Brun, gewllNger, und hiezu drn Tecmme, und zwar: auf den 10. August, l/z< September und auf den !2. Oc-toder ig-ig, jedesmal um 10 Uhr Vormtt-tags vor d'leftm k. k. Stadt- und LandrechLe m t dem Beisätze besttmmt worden, daß, wenn dttse Gült w^der bel der ersten noch ;weuen FeUbletuliqsc"o,ck?s^tanneneswei-6l4 2^ „ „ 6 „ 7" „ ^ches Bauholz 79^ „ „ 6 „ 9" „ >z. Dachstuhl. iäc>5^6 „ „ 8 „ 9" „ weiches Bauholz zum Doppelboden. 352 ,, ,» 5 bis '6^dlck ^weiches Baus 2?9 „ «6 „ tt" „ ^ holz zum 204 ^ „ „3 „ ,0" „ ^ Gerüst. I74 Stück2' lange, Ltt bls 12" breite, 1 1^4" dlcke Bankladcn. 200 ^, 2° lange, 9" breite, Z)4" dicke Rcichladen. An Eisensorcen: 8o5c» Stück Lattcnnage!, 3740 ^ Vodennagel, 2000 „ Schaarnaqel, 252ul) „ Stukaturnagel, 42 Pfund Stukarurdraht, 17 Stück.eisengegossene Oefen?i2 1^2 Eenw. 1 ?, " ?, ^4 „ Das vor der Ltcitation im Baren, oder sicherer Hypothek zu erlegende Reugeld, bestehet für die Bau - Malerinnen in 2000 fi. Eonv. Münze, und fur die Elsensorten in 100 st. Cono. Mü.nze; die Caution hingegen hat nur aus d.er Hälfte des erstandenen ^ie-ferungsbetrages, entweder lm baren Gelde, in öffentlichen Fonds-Obligationen, oder schul? denfrcyen Realitäten zu bestehen. Dcn Nlchtecstehcrn wird das erlegte Neugeld gleich nach Beendigung des L'.cltations-Actes wieder rückgestellet werden. ' Der Contract ist für den Ersteher vom Tage des von. ihm gefertigten Licitations-Pro-tvcolls unwidsrruftich, für den Magissrat aber vom Tage dcr erfolgten hvchorijgen Genehmigung verbindlich. Nachanbote werden nai) den höchsten Vorschriften nicht angenommen. Die übrigen Licuatcollsbedingniffe können am Tage der Llkttcnion, und auch früher in der Magistrats-Kanzley eingesehen werden. Vellswar den 7. Iulp 1629. Zog Z. 863. (2) Nr. Z/>g. Licit at ions - Kundmachung. Von dem M^nstinte der k. f. Militär« Communltär zu Bellowar m ^roanen. wird zur allgemeinen Kenntlnß gebracht: daß zu Folge hohen ^crnMMn Banal-, Warakdl> ner-, Earlstadter - General-Commando - Anordnung vom 2tt. Juno !L2q, R. 3i2a, Betreff des vorhabenden ^uen Baues, ci.cs Stock hohen, 16° 1' 6" lanqen, 7" 0' 0" fetten, dann mu 2, ^ ,8' 4, ^ la^en fetten-Flanquen auszuführenden Rachhaus. A^I'^ 0ne Beüowar, n.chbenannle lichen Llcttaiwn am 3i. August 1629, F^l, y Uhr, »n ^^c^> B.llowar, unter, Volsi^ der lob!, k. k. Waratzd„ier-Dr,qade, an den Mm-destjordcrnden huuangcged.n werden. D,e Unternchmung5fäh,^n^e.den daker zu d.eser Llcualwn mu dem Gemevken vmae-laden, d.ß ste d^n. Plan, Vorau^maß und Kostenau.we^ w w,ea^d.eühr,genBcdm^ mffe am Ta^e dcr ^.cttalwn, und auch früh r M der Mag.strat5 - ss«nUey e,ns,hen können. Be» dmem L.cuaNonß-Acl/muß jeder Concurrent da5 00rgeschr.cbene Reuaeld ent-weder.m Baren, °dcr ader m ö^entllchen Staats- Obl.^nwnen nn Voraus erlegen, welches dem N.chl.r^der nacy der Verband Ferners hat Derjenige, welcher theilweis oder daß G^nze dieses Hochbaues, als Mm» desifordernder übcrn'mmi, urd m,i welchem nach beendigter Verbandluna/ <2«, iirt-»««.« «3I-V» l^liti<'!Uiono abaclchlcssen nkrorn , den fünMn Zyett deß cnlfaNeliden Vndlensibeira-ges zur ^ickcrheit des Macnstrateß c^tw^der :m baren Gclde, eder m öff^nlllchen Etaats-Odllgallonkn als Caunon zu erlegen, dn übris qe„ Mlll'cttanien e> hallen aber das erlegte Neugcld gleich Zurück; wenn jedoch tne Cau-tlon auf unbewegliche Realnäien zuqrflcdert werden kr^ Für die Maurer: Arbeit...... ^180 5« 676o!ß^i 65o'- 1Z00 « « « Stemmctz-Ardctt ..... 1/.7 26 - 2^6 20- äo - „ „ Z,mmcrmanns-Arbeit ..... 7,, I ^ ^. 85— 170 — « " D'chler-Arbclt......^ ^ 1I57 3l - - !Z5 — 270^, « ,, Schlosser-Arbett ...'.... iI— „ „ Spengler^Arbeit.....' ' 27 25 — — I — 6 ^- ^ ' ' ' ' Hur o.r Ä.ssi^r . . / . . . . . . . > — I—sZnoj —j — l"^l -" s"7 B«llowar den 7« July »62g. 5lo I. S72. (2) Nr. ili5. Llcltatlons - Ankündigung. Von dcr k. k. ssel^rmarkisch - kärntnerischen Taback' und Gramvelgefallcn.-Admmi-siration wnd ^.>r Wissenschaft bekanni gemacht, daß d>e Lieferung des lm Milltärjahr 363a für daß k. k. Gtämpelamt ln Gray erforderlichen Kan^elleyoaulereS von E»n Tausend Zwei Hundert Nlß, welches ,3 Zoll m der Höbe, und 3 Zoll m de? Breite haden muß/ mltcelst öffentlicher Verweigerung uncer Vorbehalt der Hähern Genehmigung durch Contract dem Wemgstfordcrnden werde übers lassen werben. Au dieser Versteigerung, welche am 5. August d>I., um lc» Uhr VotMülagS be, dieser Gefallen - Administration »m Amc5ge^ bäude, ln der Rauoec-Gusse, Nr. Z73, im zweiten Blocke, abaehalten werden wzrd. werden mchl nur die Pavlerfavnkaoten, sondern auch Paulerhänkler mtt der Ermnerung em' geladen, daß die Coniiactsbcdinanlsse, 3onl)t!Nlwn6 - Münze entweder lm Ba-ren, oder Mlicel'i osfenclll>er, nav dem Bor« senkulse am Tage der Vrritelgerung »erech-Neten OdllgcUlonen, oder au 1> »n geset>llch aesicherren D'walsduloverschrelhungcn au5/ju-roelsen,', dor Anf,!nq der Llcltalwn aber dcn IQ verc?nl!qcn Becrag der Caunon mtt 2 st, E. Ä)t. u!» V',d!«!M gleich har ^u erlegen ha« be. Uebrlgci's w«>d noch bekannt gemacht, daß auf ai^rnochüe Anordnung nach der ab-gehalcenen Versteigerung knnem weltern An« böte mehr wcd^r G^yör gegeben we,d«n, und daß der Wenlqüforoernde gleich vom Tag? an, als er das 'ilcnatlonb0^ll?coa ulUerferligt, verbindlich, und mcht mchr zurückzutreten b?» rechtlget sey. Von der k. k. Taback- und Stämvll-gefallen-'Admlnlsiratlon. Gray am z«. July 1629.____________ ________________ Z. «79- l») Nr 904- Hauslici^ati on in der Stadt '?tein. Vom ver-inten Nezssssqer'chte zu Munkln. dorf wird hl.mll dcsanüt gemacht: Es l,'oe üder das Gksuch 0tS Hcirn Z^ftpy Novat, t- t. Kam» moral» Zahlamtg. Liquidators von Vaibacb, alK (Zesiionäs des Yelln Aloig Nenninq, Fräulein Wal» dulqa Nenlimg'scden Ordens, wider Anton Vero" na von "tc'ln, Uebernibmer i>es väterlich Joseph une (wei-traub Vercna'saen Vermögens, w°gen aus dcm Urtheile, örlqen Wald, ancdeil«n, uno zwül ovci m kignLc^n«^, z^d M.,pva Nr, 60. 6» und 62; d^mn zrrei w 5ot-tt^kA, 5l,b ?)?.^pp2 3lc. »5, uno tlnem in wu-. Llcl (^uilt, 5ul) M^vpcl'Äir. lg. gervllt!l;et, und t6 je^n ^ui ^jolnaome dölslldtn dre» T^stfahun« sttn: auf den 26, Au.;ust. 2c). S.plember und 2(^. Occoder !. I- ,ci.'erzc,t '^o^iuclag von g b,s 12 U,')r in d«m ilu oelaußcsndcn Hüllfe mit dem ^cllahe anbciaumc lr0lde>, l^üß oiefc Hausr?ali. tal sammc «iu^.oor, ,uliö solDc bei der kliiett ocer zirellen Flllo!«cun?,rl^f.hun.1 nicht um oüer üdec oen ^ chabungbivrlh an Mann gecracht rrcl0l,'n sollte, rel c>ec onittn auch unter temscl» den h.l»l^ngegeden wttden irlro. Dte Rcalil^len lohnen besichtiget, dit wellb^l unc.'t ancern lec»l- ^.l^ili^tizc vor der ^ic!l.!llo» d«, der ^,/ksälilczen sso>N!«lsfwn ein Va» 0lum von ,oo st. M. M., lron ,m Falle 0ir (ärftchun>; der R.aliraten ln ocn Ne^ftbot ein-ge,ech'lel. «m ent ieqen^esehlcn FaNe hingegen gl«!liD, o^Üenoec^l Httlc,etung lückelttatret wird., ju erlegen Hai; ) uno cei Gl^noouchgextr^ct adek del di.on^ in St^n, und Mar« tin ,^immcimann ron Siudenz, zu Äctwah.'ung lhrer Oipotheralreckle eingeladen. Münktnbolf ^>m 14. ^)ulo 1629. Im Hause, Nr. 21, am alten Markt, sind auf kommcnden Vüchacli, im ersten Stock 6 Zimmer mtt ^pclßgcwolb, Keller und Holzlege zu vermiethen, ,m beliebigen Falle kann zu dzcser sHoncn Wohnung auch ein Stall auf I Pferde mü Wagclischupfen gegeben werden. Näheres erfährt man bep dcm Hausclgcnchümer Alo,s Wasser, Handelßmssnn» Anhang Mr NaibMer Teilung. ^?remV3N - Anzeige. Angekommen den HI. July 1329. Se. Excellenz Hr. Ritter von Vlach, wirkl. geheimer Rath und Präsident des kcns. königl. Appellations-Gerichtes, sammt Gemahlinn und Tochter, von Zara, Fiume und Trieft nach Wien. — Hr. Demeter Ritter von Mertcns, k. k. n. ö. Regie-rungs - Rath, sammt Familie, von Trieft nach Wien. — Hr- Mendel Joseph Bramson, Kaufmann , von Tricst nach Wien. — Hr. Augnst von Wagnern, !)r. der Philosophie, und Hr. AthanH' fius Hommousi, Handelsmann; beide von Wien nach « Trieft. — Hr. Erasmus v. Garzarolli, Dr. und -k. k. Landrath, von Tricst nach Nohitsch. — Hr. Iamesch-ewic;, kaiserlich russischer Hauptgerichts-Assessor, von Venedig nach Wicn. Den 12. Prinz Aremberg. von G5rz nach Wien. -» Lord Dudley Siuard, sammt Gemahlinn, von Rom und Trieft nach Wien. — Frau Gräfinn von 'Lipona, samnn Fr. Elise Braig, von Trieft nach Wien. — Frau Gräfinn v. Atems, geb. ' von Pace, Güterbesitzerinn, sammt Tochter, Sohn und Schwager, Hrn. Johann.Grafen von Atems von Görz nach Wien. — Hr. Johann Pischori/, Handlungsagent, von Trieft nach Tisscr. — H^ F^z Linger, Handelsmann, von Palermo, Neapel und Trieft nach Wien. - Hr. Ignaz Zinke, Handlungs-Commis, von Trieft nach Wien. ^ Den 13. Hr. Eduard Schaubert, k. preussischer Baumeister, und Hr. Samatms KleancheZ, ^ Archttett f beide von Wien und Grä'tz nach Trieft. — Hr. Theodor Necker, schweinischer Handlungscon-ful, von Wien nach Trieft. — Hr. Alexander Wla-sopulo; Hr. Egon Georgandi; Hr. Michael Gcorgan« di> Hr. Manoli Talomusi; Hr. Sima Dimitri . türkische Unterthanen, und Hr. Tuon Bosta, sammt Gattinn, zwei Töchtern und Palüchron, Handelsmann und türkischer Unterthan; alle sechs von Wien nach Trieft und Corfu. Den i/4. Hr. Ritter von Dubafchevsky sammt Familie, kaiserl. russischer Etats-Nach, von Wien nach Trieft. — Hr. Carl Csuzy, Vice-Notarius, und Hr. Alexander Leszyuski, Privater, beide von Pettau nach Trieft. — Hr. Johann Vcnsa; Hr. Simon Barach; Hr. Johann Gallera, Handelsleute, und Hr. Wolfgang Hirsch, Handlungscommis; alle vier rsn Wien nach Tricst. ,— Hr. Franz Höm«, I)!-, der Medicin; MaMcna Sottira, Privat,^ Hr Bernard Preutz, und Hr. VitaUs, Hand«l«lmttz alle vier von Trieft nach Wien. Abgereist den 11. July 1829. Frau Antonia Rvsmcmn, sammt Tochter, l. k. Appellations-Raths-Gemahlinn, von Laibach nach Klagenfurt. Sours vom 16. Julius 1829. VNlt«Ipl»l«>. Ttaatsfchuldvitschrtibungen zu 5 v.H. (in EM.) 99 9!^ Darl. mit Verlos, v. ). »621 für 10a ss. (inCM.) 1263^« W!en.StHi>t.Banco«Odl.zu2')2 v.H.(inCM.) 54b.<« Obligation. 0 Nfl!,Stc!)elmalk.Äärn- zu2 o-Hj ^3ij4 »» ten, kram und G^'rz s zu 1 3/ä v.t).? — — Eentral'Casse-AinveisunZen. JährlicherDiscontb ^ ^4 fst' Vank.Actien vr. Stück 1124 »j2 w Conv. Münit. Glstrsid - Nurchschmtts - Wreift in La'lbach am 16. July 1629. Gin Wien. Metzln Weitzen . . — fl. — ks. __ —. Kukurutz ..—,,— » __ — Korn ... 2 „ 35 , — — Gevste ... — n "" » ^__ _ Hicrse . . . 2 „ 21^4« ^ __ Heiden . . . 2 „ i9 » ___ __ Hafcr ... » ,, 563^,^ N. U.- Nsttozietzuttgen. In Trie si a^n i5. July 1629: 33. 5i. 7!. L. bi. D,e nächsten Ziehungen werden am 29. Iulound S.August 1829. m Tr»est abgs< hallen werden. NNasserstauV oes Naibachflusseß.am WeOei Ver gemauerten Canal ^Vrmne, D0.20. Iul/^29: 0 Schuh 5Z0N . '«" N!,: tr 3 « l >VchItußtn » cll "N » 5l2 Stavt- und lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 866. (2) Nr. 37I5. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Franz Ver- bitsch von Dobra?a, unter Vertretung Dr. Wurzbach, wider Paul Nevbitsch, wegen schuldigen 2/z5 ss. M. M. o. 3. 0., in die öffentliche Versteigerung des dem Exequirten gehörigen, auf Jacob Verbltsch vergewährten, auf 355. st. 3c» kr. geschahen, dem hiesigen Magistrate, 5ud Rcct. Nr. 187 , dienstbaren, Krakauer Veits lugenden 1^2 Gtadtwaldanthci, les gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf den 6. und 27. July, und auf den 2ä. August l. I., jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt« und kandre'chte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenndie« ss weder beider ersten noch zweiten Feilbiete ngs« tagsatzung um den Gchatzungsbeirag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbe bei der dritten auch unter dem Gchäyungsbes trage hmtangegeben werden würde. W> übrigens den Kauflustigen frey steht, die dießfM-gen Licirationsd^oingnlsse wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur zu den. gewöhnlichen Amtsstundcn oder bei dem Exccu-NonsfäyrZr einzusehen und Abschriften dauon zu verlangen. Von d^m k. k. Stadt - und Landrechte in Krain. ?albczch den,! i. Iulv 1829. Anmerkung. Bei der ersten Fetlblttungs« taalatzunq ist kein Kaussussiger erschienen. vermischte V'erlantbarnnZeft. G d i c t. ' Das BeznkH.Gericht Zchneedorg macht kund: EH sey üder Einschreiten dcg Andreas Doczan von Schneeberg, Gesswnä:s der Barbara Iuanz, wl' der Anton M^sn^heq zu R^unjq, wegen 60 st. sammt Interessen, 5i log» «und Exccutionskost^n, in die erecuttse V^rstei,.^run^ der, oem llctzlern gehörigen, mu Pn^cccht dclegten, , der v«e> schafc NHylisb?.;. unter Kecr. Nr. ^16 dienstda« ' reri, auf 255 "! (5- M. aenänliH aescha^tell Vier« telhube sammt Wshn« unt> Wirthschaftsgebäude» zu Rauaig, dann der auf 54 ss. E- M. geschätzten Fährnisse, mit dem dießgerichtlichen Bescheide vom heutigen Tage gewissiget, und M Bornahme der Licitationen die Tagsayungen auf den 2Ü. July, 27. August uno 2g. September 1829, und zwar Vormittags von 9 bis ,2 Uhr für die Realität, Nachmittags von 3 biö 6 Uhr für die Fährnisse, im Orte der Realität mit oem Beisatze anyeold-net, daß, wenn diese Realität und Fchrnisse w«. der bei der ersten noch zweiten Fcilbictungstaa« sahu,ng um oder üder den SchähunMvcrth an Mann gebraäzt werden konnten, selde bei der dlttten auch unter demselben hintangegebcn wer« den würden. Kaustustiqe werden hiermit zur Erscheinung mit dem vol"lei2den, daß die Llcitationsbeding« nisse auf dassqer Genchtssanzleo zu den gewöhn lichtn Amtsstunden eingesehen werden können. Bez. Gencht SchnLLderg am 23. Juni 1629. Z. 672. (.) G d l c t. Das Bezirks« Gericht Hckneeberg macht kund: (33 sey über SmsHreiten deö Bl,isius Mlaker aus Uscheug, ww?r Ioft.pb Knaftl zu Laüs, wcgcn 5i st. sammt IntL.- tr. gcs^ä^^n Fährnisse, nnt dem dießaerichrlichen Bcsä)c!de vom heutigen Ta» fte ZewiNiget. und zur Vülnahmc der ^lcttatlonen die Ta nnt dcm Bnfahe angeoronet, daß, wean dies«: Ncalltälen und Fahtnisse weder bei der ersten noch z»rcuen ^eilbietungs ' Tagfayunq um oder üb^r den SchaVUnBwerlb an M^nn qe'raclt we^cn tönn. te, .selbe bei der dritten auch unter demselben hintanqegsben werden. Kausiust^e werden hiewit zur Urschenmnz MU dem vorgeladen, d^iß die L,cttüNonöbeding> nissö auf oasiget Gertchtgkanzleo <:«ngv1chsn wer-den könnin. Bez. Gericht Vchneebcrg am 10, July 1629. Hm 9u1lg?n NeitunssZ-Somptsir ist ?u yabcn: Der nach dem Geiste der katholischen Kirche betende Christ. Von Fürst Pnestcr,RMcr des hettlgen Io- hannis - Ordens , und qeistllHem Naihe des erzbn^off ch Büluverglfch?n General - Vckanatß Eme Aus^ayi der vo^lichstm Gebete, aus d-r dr.^n vcr-mehrt^n Auflaqe des von dem General - Wikanctte des ^zb'schums Bamderg aenehm.ncn Ona'n.se, und vermehrt mlt den m den k. k. oNerreuh^en Siaalen aci.emem emqcsühnen Kirchen - Gesängen und Wcmenn lc. u. Zwette AusiaZe. Kl^genfurt, 1829. 12. ungeb. i53Snten stark. (Z. Amts' Blatt Nr. 3?. d. 21. Iulp 1329.) 2