POKRAJINSKI ARHIV MARIBOR GRADIVO ZA ZGODOVINO MARIBORA XV|II. zvezek Dokumenti mariborskih cehov 1539—1772 Maribor 1992 I XVIII. zvezek Gradiva za zgodovino Maribora obsega objavo 33 dokumentov iz obdobja 1539—-1772, zadevajočih dejavnost mariborskih cehov. Objavljene dokumente, med njimi 11 cehovskih redov, hrani z izjemo redov lončarjev in usnjarjev Pokrajinski arhiv Maribor. XVIII. zvezek zaobjema objavo dokumentov naslednjih obrti: j čevljarji 1631—1757 str 1—34 str. 35—45 str. 46-r-68 str. 69—87 str. 88—97 str. 98—134 str. 135—153 str. 154—169 str. 170—185 str. 186—208 zidarji, kamnoseki, tesarji 1701:^-1718 str. 209—224 cesarska patenta iz 1722 in 1732 str. 225—265 krojači 1574—1747 lončarji 1603—1662 mesarji 1681—1772 mizarji 1753 mlinarji 1624—1756 peki 1539—1761 podkovni kovači 1716 sodarji 1720 usnjarji 1645 Na koncu objav dokumentov posameznih obrtnih panog navajamo: seznam cehovskih knjig, ki jih hrani Pokrajinski arhiv Maribor; — seznam dokumentov, ki jih hrani štajerski deželni arhiv v Gradcu v fondu mesta Maribora, št. 9/63-83. V_(...) so dopolnila okrajšanih besed teksta. Viri 3: Jože Mlinarič, Zbirka listin 1246—1865. Pokrajinski arhiv Maribor. Maribor 1987. I Velika čitalnica J D 94(497.Maribor)"15/17"(093) a GRADIVO ... I /18 I 94(497.4Maribor) 00649906 izdal in založil: Pokrajinski arhiv Maribor Zanj odgovoren: Peter Pavel Klasinc Zbral in pripravil: Jože Mlinarič Naklada 200 izvodov v offset tisku: R. Muller. Tisk ovitka GZP Mariborski tisk, Maribor 1992. 1631, marec 27., Dunaj Cesar Ferdinand II. potrjuje mariborskim čevljarjem njihov dopolnjeni cehovski red, ki so jim ga potrjevali cesarjevi predniki in ki jim ga je v letu 1473 potrdil cesar Friderik III. Orig.perg.dokument (libel, 14 listov). 27 x 33 cm. Viseči pečat izgubljen* Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1076. Viri 3, št.519, str.162. Wir Ferdinand der ander von gottes gnaden erwölter römischer kaiser, zu allen zeitten mehrer des reichs in Germanien, zu Hungern, Behaim, Dalmatien, Croatien, Sclauonien, könig, ertz-hertzog zu Österreich, hertzog zu Burgund, zu Steyr, zu KKrndten, zu Crain, zu Lutzemburg, zu Württemberg, Ober vnd Nider Schles-zien, fürst zu Schwaben, marggraue des heyl(igeh) römischen reichs, zu Burgaw, zu Mährern, Ober vnd Nider Lausznitz, gefürster graue zu Haabspurg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Kyburg vnd zu Görtz, iandtgraue im Ellsasz, herr auf der Wündischen marckh, zu Portt-enaw vnd zu Salins etc* Bekhennen offenlich mit disen brieff vnd thuen khundt allerme-niglich. Als vns vnsere getrewe h. die maister des gantzen handt-w^rckh der schuechmacher zu-::-Mahr bürg in vnserm fürstenthumb Steyr gelegen vnderthenigist.^ite.Jrkhennen geben, wassmassen sie sich mit einander zuvorderišt-i;uf ••ehr des allerhöchsten, dan zu fort-pflantzung guetter cristlicher manszucht vnd vmb gmaines ires handtwerchs nutž vnd notturfft willen, ir alte noch von vnsern granherrn kaiser Friderichen hochseeligen angedenckens im jahr viertzehenhundert dreyvndsibentzigisten iren Vorfahren erthail-ten zunfft vnd handtwerchsordnung in etlichen puncten den ietz- igen zeit vnd leuffen nach zuverhessern, verglichen vnd verainigt MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 alles nach ausweisung der vns gehorsambist fürgebrachten puncten vnd articlen solcher irer zunfft vnd handtwerckhsordnung, so von worth zu worth hernach geschriben stehen, vnd also lauthen. In namben der allerheilligisten vntzerthailten dreyfaltigkeit, Gottes vatters, sohns vnd heilligen Geistes amen. Articl nach welcher sich ain gantzes ersambes handtwerch der schuechmacher in der statt Marchburg in dem fürstenthumb Steyr gelegen, hin-füran richten vnd halten sollen* Erstliche* Soll ain.erbare bruderschafft dises handtwerch der schuechmacher ainen zierlichen fahnen stangen vnd kertzen haben vnd mit denselben an dein allerheilligisten fronleichnambs tag dem allmechtigen Gott zu lob vnd ehr die procession ehm, ziern vnd volenden helfen, dartzue dann auch ain gantze bruederschafft vnd die interessierten maister vnd knecht des schuester handtwerch persöhnlichen erscheinen sollen. Welcher aber zu solchen gottsdienst nit erschine vnd ohne erhebliche vrsachen ausblib, der sol vmb zway pfund wax gestrafft werden. Zum andex-n. Soll ain erbare bruederschafft alhie zu Marchburg in der pfarlcirchen bey st. Johannes ainen hangenden leichter mit zechen kertzen haben* dieselbige zu heilligen zeitten anzündten, auch auf iren bestimbten st.Rueprechts altar, auf obbemelten vn-sers herrn fronleichnambs tag vnd alle quatember suntag iedes mahls ein lobambt dem allmechtigen Gott vnd dem heyl(igen) Ru-perto zu ehrn* einen priester halten lassen, vnd dem priester für sein bemühung als offt hin Schilling pfening raichen, dar-nebens ain ieder maister vnd knecht gehn opfer gehen solte, vnd welcher das nit thet, auch zu disen gottsdienst nit erschine vnd ausser gottes gwalt vnd erheblichen vrsachen ausblib, der soll auch als offt vmb zway pfund wax gestrafft werden. Wan aber ainer in der bruderschafft zum handtwerch berueffen oder ime angesagt wirdet, vnd der zu rechter zeit nit kombt, soll er ain halb pfundt wax zur straff geben, bleibt er aber gar auss ohne erlaubnus des eltisten zunfft maisters, so soll er ain pfundt wax zur straff geben» Item wan ainer* der auch des handtwerchs ist* vnd ain erbar handt-werch ine zuerfordern begert, so soll er ainem erbarn handtwerch ain pfundt pfening zuerlegen schuldig sein» Fürs dritte. Was zu dem gottsdienst von wax kertzen oder anders von nötteni damit solle ain erbare bruderschafft aus gemainer lad zu allen gottsdiensten versechen sein, vnd kainen mangel hierinen erschainen lassen. Zum viertten» Soll ain erbar handtwerch ain sauberes partuech haben, dartzue sechs wÜndtliechter, damit, wan ain maister, kne-cht oder jung aus der pruederschafft stirbt, ain gantz erbar handtwerch dieselbig verstorbne persohn ehrlichen zur erden bestätten vnd das werckh der cristlichen lieb als zum letzten ertzaigen vnd beweisen, ob aber iemandt anderer von ainem erbarn handtwerch das partuech zuentlehnen begert* der soll von der ienigen leich in die ladt ain pfundt pfening zuhandten des eltisten zunfftmaister erlegen, dar auf dan die ienige leich von ainem erbarn handtwerch getragen vnd mit sechs wündtlicher zu irem rhuepetl soll begleitet werden. Wo aber ain vatter, scwester oder brueder aines erbarn handtwerchs stürb, die sollen durch ain erbar handtwerch mit angezaigten partuech vnd sechs wündtlichter neben der process ehrlich zu der erden bestattet werden, vnd was zu solchen conduct auf gehet aus der gmainen ladt bezalt. Item die kirchen zier, fahnen, kertzen, stangen, leichter, auch das partuech hergeben vnd zu der leich ansagen, das soll ain ieder maister ain jahr verwalten, von dem eltisten bis auf den jüngsten. Welcher aber es nicht verrichten kartn, der soll sich mit ainem andern maister da-rumben vergleichen} das ers an seiner statt verrichte, doch was ftir vncosten darauf gehetj soll aus der bruederschafft ladt geno-mben werden* Am fünfften* Wen ain maister} knecht oder junger auch alle, die so in dise bruederschafft einvörleibt* mit leibesschwacheit beladen würdej soll der geschworne zechmäister ir zwayen maistem, knecht oder jungen ansagenj das sie den krancken maister, knecht oder jungen wachten} alweeg andere zwen ain nacht vmb die ander, vnd welcher hierinen nit gehorsamb laisten wÜrdt} der soll als offt nemblich ain maister vmb zway pfundt wax} ain knecht vmb ain halb pfundt wax ohne Verschonung gestrafft werden* Zum sechsten* Welcher schUechknecht bey vnser bruderschafft in der statt Marchburg sich ein zulassen vnd maister zu werden be-gert} der soll eher nicht aufgenomben werden} er arbeit dan zu-uor bey ainem maister zway jar läng} vnd bringt einem erbarn handtwerch sein ordenliche kundtschafft für* Vnd wan als dan ain erbares handtwerch des ienigen schUechknechts} so maister zuwerden begert, für gebrachten lehr vnd gebürts i oder legitimations bri-eff gerecht erfunden} vnd dan 2ü quatember zeit bey dem handtwer-ckh fÜrkombt} soll er ain gülden reinisch zu erlegen schuldig sein. Zum sibenden* Wan als dan ainem solchen jungen gesellen auf dis sein erstes anlangen ain tag vnnd termin für ein erbar handtwerch zuerscheinen vnd für zusechen bewilligt vnd benent wirdet, auch für stehen thuet} soll er ainem erbarn handtwerch beuor zwen gülden reinisch nider legen* Vnd soll die maisterstuckh machen, wie die im gebrauch von alter herkomen seint* Erstlich muess er leder zu den maister stuckh haben} nemblich ain khüehaut, zwo pockheut, zwo gaiss heut} sechs kalbfell} sechs schaffellj dises leder muess sein alles- ohne datl, auch allerley schuech vnd stifl daraus schnei- den* wie es andere maister gemacht haben* Vnd wan er auf dismahl mit seinen maister stukhen bestehet* soll er vier pfundt wax zuerlegen schuldig sein* Zum achten* Begäb sich aber, das ain solcher mit seinen maister-stucken für einem erbärn handtwerch in disem seinem ersten für stehen nit genuegsamb besttindt* so soll er von derselben qua-tember an da er erstmahls fÜrgestandten* bis zur andern negst-uolgenden quatember feyern vnnd vor ausgang derselbigen weiter fürzustehen nit zuegelassen werden* auch wie obuerstandten* wan er zu solcher andern quatember für ain erbar handtwerch fürzu-komben ainen gülden erlegen vnd den zum andern mahl bestimbten tag vnd termin fürzustehen* widerumb zwen gülden ainem erbarn handtwerch olme waigerung nider legen vnd soll also diser articl* so offt ain solcher mit seinen maisterstucken nit bestehen würde, verstandten vnd gehalten werden* Zum neundteh* So dan aber hun ain schuech knecht vor ainem erbarn handtwerch fÜrgestandten, mit seinen maisterstuckhen bestan-dten vnd zu ainem maister für genuegsamb erkent worden, auch ob erzeiter massen* die gebürliche anforderung* als ain gülden* item zum fürstehen zwen gülden* als dan zuerkennen* ob er genuegsamb oder nit* auch zwen gülden* vnd vier pfundt wax erlegt hat* so sollen ain solchen jungen maister die volgenden pÜnct bey straff zuuolziehen fürgehalten werden* Zum zehenden* Sol ain solcher jungen vnd ain ieder maister ver-botteh sein, ainem andern maister* als seinem werckh genossen sein zuegerichts vnd gemachte arbait nit zu datlen* wofer aber ain oder der ander hier vber geschritten* vnd solches fürkäm* derselb soll nach erkenens der maistern vmb vier pfundt wax gestrafft werden. Zum ailfften* Ist von älter hero ieder zeit gebräuchig gewest* das alhie bey diser statt Marchburg ainichen maister kainen ausgeschlossen* vber die vier stiell sie zubesetzen nit zuegelass-en weren* derowegen so soll es noch also gehalten vnd kain maister vber vier stiell* es sey mit knecht oder bueben* zubesetzen* nit zugelassen sein* vnd neben disen vier stiellen ainen auf den feyrabent halten* doch werden beuor behalten* die drey järliche fttmembste fest* als weinachten* osstem vnd pfingsten feyrtag* in welchen drey Zeiten iedes mahl vierzehen tag zuuor vnd darvber auch* nach ainem ieden maister ain schuehknecht oder bueb* damit sie den feyrabent machen helffen* dar vber zusetzen vnd zuhalten zuegelassen werden* Imfahl aber ainer oder der ander wider die erzelte ärticl handlen oder icht was fürn-emben würde* der oder dieselbigen sollen nach erkandtnus der maister mit drey pfund wax abgestrafft werden* Auch solle ain ieder angehender maister seinen vermögen nach inner jahrs zeit sein maistennahl zugeben schuldig sein* wie von alters hero ge-breuchig ist* Vnd wan nun ain maister mit ordunug* wie obgehört* aufgenomben wurdt* so soll er in das maisterpuech eingeschriben* für welches einschreiben er fÜnffzehen kreutzer vnd ain pfundt wax zum gotts diennst zu erlegen schuldig sein1* Zum zwelfften* Wo aber ain redlicher gesell zu aines maister wittib ider tochter würde heyrathen* der solle dise freyheit haben* wan er mit seinen geburdts oder legitimations vnd lehr-brieff fir ain erbar handtwerch kombt vnd die gerecht erfunden werden* soll er mit dem halben thail das maister stuckh zumachen befreyet sein* Zum dreyzehenlen* Soll aines maisters sohn diser bruederschafft* der auf dem handtwerch gewandert hete vnnd maister zu werden begert* dise freyheit* wie von der wittib vnd tochter oben gemelt haben* Zum viertzehenden. Soll alle quatember aih maister sein erlich erlernt handtwerch verlegen mit achtzehen pfening, welches bey Öffner ladt beschehen vnd die pixen genomben werden solle, vnd die schuechknecht sollen allerdings bey Iren alten articls bri-eff verbleiben, die aber ausser des handtwerchs der bruederochafft sein sollen, alle quatember ain Schilling pfening» wie von alters herkommen ist, erlegen. Zum fünfftzehenden* Sollen järlich durch ain erbar handtwerch zur lezten quatember im jahr vier ordenliche zünfft vnd gesch-worn maister erwelt werden, Zwen in der statt vnd zwen in dem purckhfridt, die also zway jahr nach einander bestätt sein vnd, was dieselbigen in namben aines erbarn handtwerchs werden han-dlen, thuen oder lassen» mit aufnembung der maistern vnd andern, das alles solle ain gantz erbar handtwerch für crcfftig vnd glaub würdig halten, vand wo ainer darwider redete, der soll, als offt vmb drey pfundt wax gestrafft werden, iedoch das sich dieienigen maister in handlung aller Verdächtigkeiten enthalten. Zum sechtzehenden. Sollen auch die zwen schlissl zu der ladt, ainer dem eltisten zunfft maister, der die raittung thuen mueso, der ander aber dem jüngsten maister darnach zuegestelt werden, dan zu der geltpüxen auch die zwen schlissl vnter den vier ge-schwomen maistern ir zwen zu vbergeben soin$ vnd wo ainer oder der ander seinen geschöfften würde nachgehen» die schlissel andern zubenemen, welcher aber das nit thät, der soll als offt vmb vier pfundt wax gestrafft werden* Zum sibentzehenden* Solle der jenig zunfft maister nach vngnaden gestrafft werden, der vor ausgang der zway jarn den schlissl von sich legen vnd das zunfft ambt aufsagen thuet* Zum achttzehenden« Soll auch der eltist zunfft maister zu ausgang der zway jahr ainem erbarn handtwerch erbare raittung thuen, vnd wan er ferner auf zway jahr erwdlt wierdt, solle er sich des zunfft maister ambts bey der straff zway pfundt wax nicht ver-wiem vnd nach verstreichung derselbigen zway jahr solle er ferner nit beschwärdt werden, es sey dan sach, das er auf ain erbar handt-werch ansprechen sich guetwillig wollgebrauchen lassen, dagegen ime auch ain erbar handt werch mit ainer gebierlichen Verehrung bedencKhen solle* Zum neuntzehenden. Welcher maister vnd knecht oder junger mit ai-nicher waffen bey offner ladt würde erfunden* vnd sich sonsten mit wortten gegen ainem erbaren handtwerch oder maister sowol dem vatter oder allen den seinigen vngebirlichen werde verhalen, der solle nach gestalt des handls vnnachlässlich gestrafft werden. Zum zwaintzigisten* Ist auch betracht, wan ain maister stirbt, das dieselbig wittib das handtwerckh nach handtwerchs gebrauch zutreiben, so lang si wittib bleibt* vnverwert sein soll, sie mag einen pretmaister aus aines maisters werchstatt nemben, wo die lust vnd gefallen hat, so lang bis sie iren standt nit verändert, wo aber ain pretmaister sich beschwären wollte, so muess er ain viertl jahr weckh aus der statt vnd keinemmaister alhie arbeiten. Zum ainvndtzwantzigisten. Der lehr junger halber sol keiner an-derstwo dan bey offner ladt gedingt, auch alda wider ledig gezelt vnd vnder drey jahren keiner gelehrnet werden, auf das er in das buech ordenlich beschriben werde, für welches einschreiben auch ein ieder junger ain pfundt wax vnd fünffzehen kreutzer dem handtwerch zu erlegen* Welcher maister aber ainen jungen anderstwo würde andingen, dieselbe dingnus soll nichts sein vnd der maister darumben gestrafft werden. Vnd wan die junger nach handtwerchs gebrauch zum handtwerch gedingt ist, vnd sein zeit erstandten hat, solle er von seinem maister vor offner ladt ledig gezelt werden vnd der junger alsbaldt oder vber ain zeit seinen lehrbrieff be- gert* so solle ime ain erbär handtwerch mit derselben sigil den brieff verfertigen* darfÜr der junger ainen erbam handtwerch ain taller zubezahlen schuldig ist* vnd der junger wirdt auch gegen dem ordenlichen einschreibens deputat seiner ledig Zahlung in das buech beschriben* • Zum zwayvndzwaintzigisten* Imfall es sich auch begäbe, das ain junger seinen lehrmaister aus den lehr jarn entlieff, deme soll kain ander maister aufnemben* allain der junger hat sich mit seinem vorigen lehr maister vertragen* sonsten da dises nit beschiecht* soll er weiters von kainem maister angenomben oder befürdert werden* würde nun aber ainer hier vber handlen, der soll nach erkandtnus aines erbarn handtwerch gestrafft werdend Zum dreyvndzwaintzigisten* Das es sich auch begäbe* das ainem junger sein maister vor der zeit stürbe* denselbigen sol der neg-ste maister* der kain jungen hat* zu sih nemben vnd die zeit völlig aus lehrnen lassen* Zum viervndzwaintzigisten* Welcher maister dem andern sein ge-sündt würde aufreden* das wissentlich were* der soll als offt vmb vier pfundt wax gestrafft werden* Zürn fUnffvndzwaintzigisten* Wo ain schuechknecht vor vierzehen tagen dem maister aufstünde* dem soll der maister das Wochenlohn zugeben nicht schuldig sein vnd kainem andern maister in die ar-beit stehen* Wofer auch nur ain schuechknecht nicht tauglich were* das wochenlohn zuuerdiennen* so kan ain maister demselben wol vor der zeit vrlaub geben* Zum sechsvndzwaintzigisten* Solle ain ieder redlicher maister kainen schuechknecht vber vier zehen tag* der bey ainem störer gearbeit oder selbst gestört hete* befürdern* er würde dan zuuor darumb nach erkandtnus der maister vmb zway pfundt wax zu dem gottsdienst ;bestrafft* wouer der schuechknecht sonsten nichts vn-redliches gehandlet hete. Zum sibenvndzwain'fczigistem Solle kainem störer in diser statt Marchburg vnd derselben purkhfridt zu nachtail vnd schaden ainer erbarn bruederschafft vnd abbruch irer nahrung zu arbeiten gestattet werden* Würde aber ainer auf wahrer thatt erfunden, den sollen die zunfft vnd geschwomen maister ohne mittel sein arbeit nemben, leder vnd schuech, fueg vnd macht haben, weckh zu tragen, den halben thail in das spital geben vnd der ander halbe thail dem handt-werch verbleiben* Zum achtvndzwaintzigisten* Da sich in der statt vnd den purkhfridt ain stÖrer maister vnd knecht mit arbeit befinden vnd ain erbar handtwerch ine darumb* wie obermelt straffen, vnd da er sich darwider setzen wolte* solle derselb durch den gerichts dienner (mit begriessung des gerichts) zunemben vnd den stSrrer gefenckh-lichen ein ziehen zulassen* fueg vnd macht haben. Fürs neunvndzvaintzigiste* Da in der statt oder purckhfridt eines herrn vnd frawen schuester ausser der hoff arbeit ainem burger oder inwohner arbeiten würde* dem solle dasselbig vndersagt vnd seiner Obrigkeit angezaigt werden* da er aber ferrer mit frembter arbait betretten würde* solle derselb durch das statt gericht eingezogen vnd nach handtwerchs gewonheit gestrafft werden. Zum dreyssigisten. Nemblichen am frey kirchtag sollen die frem-bten maister nicht lenger als ain tag lang fail haben* vnd weiter nicht* vnd ir arbeit soll beschaut werden* welche arbeit nicht recht gemacht ist, ohne tatl* der solle von ainem erbarn handtwerch gestrafft werden* wie hieoben verstandten* Zum ainvnddreyssigisten* Welcher maister knecht oder junger in diser breuderschafft in krankheit fiel* der arm were, vnd von ei- nem erbam handt werch hilff begerte* dem soll man nach gelegenheit i in solcher noth zu hilff erscheinen* doch da ime der almeehtig gott widerumb zu seiner gesundtheit hilff* das er das selbig ain erbarn handtwerch nach billichen dingen bezalle, damit konfftig einem andern mehr hilff mechte erzaigt werden* Zum zwayvnd dreyssigisten* Welcher maister oder knecht wider die ehr gehandlet hebe* vnd erbäre leuth vmb das irig betrogen, oder ander ortten vmb verschuldter Sachen willen entrannen wäre, das wissentlich sein würde* der soll hinfüran in der gmainschafft nicht mehr sein* oder aufgenomben werden* allain er werde durch die land-tsfÜrstliche Obrigkeiten* dessen begnadet* vnd ob er schon die fürstliche) g(nad) erlangt hat* nichts destoweniger soll er in der bruderschafft sein nach erkandtnus aines erbarn handtwerchs vnd soll nun ferrer kain schuechknecht oder jungen ime zuege'lassen werden, wie dan solches von alters herkommen ist. Zum dreyvnddreyssigisten* Ist nit weniger beschlossen worden, welcher einverleibter maister sich vngebürlich* vnzüchtig, vnerbar in ainem oder dem andern verhalt, es sey in luetter vnd schwermerey, das seinig vnnutz zu schad vnd abbrach der nahrang sein vnd seiner kinder fürsezlich vnd muetwillig verschwenden* auch jar vnd tag nit zu G-ottes tisch gehen vnd das hochwürdige sacrament nach catholi-scher kirchen gebrauch empfangen vnd sonnsten nit fleisig Gottes worth anzuhören* gen kirchen gehen würde* der selb anfangs durch die zechmaister threw: vnd cristlich gewahmet vnd vermahnt, zum andermahl durch sie gestrafft* zum drittenmahl aber, da kein besserang erfolgt, für vnredlich erkhent vnd kain redlicher knecht in seiner fürderang gelassen werde* Zum viervnddreyssigisten* Soll auch kain maister ainen burger in der statt arbeiten* dan er habe sich zuuor mit demselbigen maister eheunder verraith vnd bezalt$ wo aber ein maister solchen articl vertretten vnd auf wahrer that befunden würde* der soll vmb vier pfundt wax gestrafft werden* wie von alters herkommen ist* Zum fünffvnddreyssigisten. Wann ain frembter schuester hieher kam in die statt Marchburg vnd mit weib vnd khindt behafft wäre, vnd seine zway jahr alhie einem maister nit ersessen hete* der soll von einem handtwerch alten herkommen nach nicht aufgenomben werden. Zum sechsvnddreyssigisten vnd letzten. So sichs etwa handtwerchs' halber zwischen den maistem vnd knechten stritt vnd irrung zue-trieg* sollen die eltisten maister* die güete zwischen inen zu-handlen versuechen. Wan aber das nit wolte statt finden, so solle alsdann solcher straitt für den herrn stattrichter gelangen vnd dem beschwärten thail die appellation für die i(nner) österreichische) regierung Vorbehalten sein. Es soll auch dise freyheit niemahls aus der ladt genumben werden* allain in bey weesen ainer ganzen erbam bruderschafft bey straff fünff pfundt wax. Wo aber ainer in diser bruderschafft wider dise handtwerchs Ordnung vnd freyheit würde handlen* den soll man nicht für gueth vnd redlich auf dem handt werckh halten, so lang bis er sich mit ainer erbarn bruederschafft verglichen hat. Vnd vns darauf diemüttigistes vleiss gebetten* das wir als regierender herr vnd landtsfÜrst in Steyr, solche hieoben beschribene puncten vnd articlen zu confirmiren vnd zubestätten gnedigist geruheten. Das haben wir angesechen solch ir vnderthenigiste er-bare bitt vnd darumben mit wolbedachten muete vnd guetten rate, auch auf zuuor hiervber veromben gnuegsambnen bericht obeinver-leibte articul in all iren Inhalt vnd begriff gnediglich confir-miert vnd bestättet. Thuen das hiemit wissentlich in crafft diss brieffs vnd mainen setzen vnd wellen* das dieselben articul der bemelter zunfft vnd handtwerchsordnung crefftig vndmechtig sein, stätt, vest vnd vnverbrüchig gehalten vnd darwider von iemandt weder haimblich noch öffentlich nichts fürgenomben oder gehandlet werde, auch obgenandte maister vnd das gantze handwerch der schue-chmacher zu Marchburg sich derselben Ordnung obbegriffener massen frewen, gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen von allermeni-glich vnverhindert. Doch solle diss des gedachten handtwerchs der schuechmacher zu Marchburg verglichne articul vnd von tos darVber erfolgten kaiser vnd landtsfürstlichen confirmation andern herrschafften vnd ortten an iren freyheiten vnvergriffen vnd vnschöd-lichen sein. Vnd gebietten hierauf allen vnd ieden vnsem. nachgesetzten obrigkeitten, Statthaltern, landtschaubtleuthen, praelaten, grauen* freyherrn, rittern, knechten, haubtleuthen, Verwesern, vicedomben, vÖgten, pflegern, landtrichtem, burggrauen, burger-maistem, richtern, räthen, bürgern, gemaindten vnd sonst allen andern vnsem ambtleuthen, vnderthannen vnd getrewen, geist(liehen) vnd weltlichen,ernstlich vnd vestiglich mit disem brieff vnd wollen, das sie mehrbesagte maister vnd das handtwerch der schuechmacher zu Marchburg, auch ire nachkumen, so lang sie den gestifften gottesdienst ordenlich halten vnd bey der allain seeligmachenden catholischen religion verbleiben werde, bey obbemelter irer zunfft vnd Ordnung vnd diser vnser kaiserlich vnd landtsfürstlichen confirmation gentzlich vnd geruheiglich bleiben lassen, sie darbey vestiglich handthaben vnd schützen vnd inen daran keinen eintrag oder hindernus zuthuen oder gestatten, als lieb einem ieden sey vnsere vngnad vnd straff vnd dartzue ain poen, nemblichen zehen marckh löttiges goldts zuvermeiden, die ain ieder, so offt er fräuenlich hierwider thäte, vns halb in vnser camer, den andern halben thail aber den offtgenanten maistem vnd handtwerch der schuechmacher zu Marchburg vnd iren nachkommen vernachlässig zu-betzahlen verfahlen sein solle. Mit vrkhundt diss brieffs, besi-glet mit vnsern anhangenden kaiserlichen insigel. Der geben ist in vnserer statt Wien den siben vnd zwaintzigisten marty nach Christy vnsers lieben herm vnd seeligmachers gnadenreichen ge-burdt im ain taussend sechshundert ainvnddreyssigisten vnserer reiche des römischen im zwelfften, des hungerischen im dreytze-henden vn.d des behaimbischen in den fünf ft zehenden jam. Ferdinand m.p* Jo(ann) Bap(tista) graff v(on) Ad mandatum sac(rae) caes- Werdenberg (areae) maiestatis proprium. Caspar Frey m.p. 1674} marec 9.* Gradec Cesar Leopold ukazuje vsem svojim podložnim} da poskrbijo za odpravo šušmarjev na območju* na katerem imajo pravico do opravljanja obrti le člani mariborskega čevljarskega ceha« Šušmarji ne jemljejo mariborskim čevljarjem zaslužek le na mariborskem} ampak tudi na zbelovskem deželskem sodišču« Cesar izdaje patent} na osnovi katerega imajo pravico do opravljanja čevljarske obrti na ozemlju dveh milj okoli mesta le člani mariborskega ceha.' Orig.perg«listina* 65 x 4o cm. Viseči pečat* Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor} št*297» Viri 3} št,589* str. 178. Wir Leopold von Gottes geiiaden erwöhlter römischer kayser, zu allen zeitten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hungam, Böh-aimb} Dalmatien* Croatien vnnd Sclauonien khönig} erzherzog zu Ossterreich* herzog zu Burgundt, Steyr, Khämdten, Crain vnnd Württenberg* graff zu Tyroll vnnd Görz etc»etc. Entbiethen n. allen vnnd jeden in disen vnnsern erb fürstenthumben vnnd lann-den gesessenen geist(liehen) vnnd weltlichen obrigkheiten} landt gericht: vnnd purckhridtS} auch perckhrechten inhabem5 allen andern obrigkheiten vnnd gerichten, so mit disem vnnsern offenen patent ersuecht werden* vnnser kayserliche vnnd landtsfürst-liche gnadt, auch alles guettes anuor vnnd geben euch hiemit ge-nedigist zuuemehmen, das bey vnns n.vnnd n. die maister des schuester handtwerchs in vnnserer statt Mahrburg beschwehr weis vnderthenigist ans vnnd vorgebracht, welchermassen ihnnen durch die störer ihres handtwerchs nit allein die statt arbeith abge-trungen, sondern auch in dem landtgericht Mahrburg, auch ender-halb der Traa im landtgericht Planckhenstein vnnd heüssl Eintrag mit solcher ihrer störerey, zu wider vnnserer ihnnen ert- MARIBORSKAKNJIZiVL MARIBOR, Rotovški trg 4 heilten landts-fttrstlichen handtwerchs confirmation, welches der syben vnd acht vnd zwainzigiste articul mit mehrem ausweist, allerhandt praeiudicia vnnd einträg zuefttegen, dardurch ihnnen ihre nahrungs mitl abstrickhten vnnd gleich samb das brodt von dem mundt abschneiden thetten vnnd dannenhero vnderthenigst ge-betten, wir geruheten ihnnen wider dergleichen störrerj so sich auf zwo meill weegs dem gezürkh vnd alten herkhomben nach befUn-dten würden vnnd mit irer maistem nit ordenttlich in ihre zun-fft einuerleibt auch in dem allgemainen mitleiden begrUeffen, ain offenes schuz patent genedigist zuerthaillen. Wan wir dan in solch der suppllicanten begern genedigist gewilliget, als beuelchen wir allen obemandten vnnd wollen, das wan ihr von dennen suppllicanten mit diser vnnserer khayserlichen patent angelanget vnnd er-suecht werdet, ihr ihnnen wider mehrerholte störrer alle gerichtliche hilff vnnd ausrichtung erweisen vnnd dennen supplicanten einigen eintrag zufUegen zulassen, kheines weegs gestatten, sondern alles emnsts abschaffen vnnd sye supplicanten ob disen vnnsem schuz patent manutenirn vnnd handthaben sollet, jedoch eueren habendten recht vnd gerechtigkheiten ichtes nicht praeiu-diciörlich, auch das dieselben iedeömahls der von vnnserer l(nner) ü(sterreichischen) regierung vnnd hoff cammer gemachte saz: vnnd Ordnungen gebÜhrent nachkhomben, als in widrigen solches schuz patent eo ipso crafftlos vnnd vngültig sein solej dan es beschicht hieran vnnser gsnedigister willen vnnd mainung. Geben in vnnserer haubt statt Gräz den neÜndten monnaths tag Martii des ain tausendt sechshundert im vier vnnd sybenzigisten jahrs« Georg Christian graff von Saurau Statthalter Thomas Ignatius v(on) Maurisberg canzler Commissio sac(rae) cáes^io (areae) maiestatis in consili. Johann Andre Zehentner, freyherr Johan Fridrih Schratt 17075 november 23.» Dunaj Cesar Jožef I* potrjuje mariborskemu čevljarskemu cehu cehovska pravila» ki jim jih je potrdil dne 27.marca 1631 cesar Ferdinand II. V skladu z deželnoknežjim patentom iz leta 1674 imajo na območju dveh milj okoli mesta pravico do opravljanja obrti le člani omenjenega ceha. Območje njihovega delovanja pa je določeno takole: do vurberškega gradu» graščine Ravno polje na Dravskem polju, do pol-skavskega in framskega gradu» do gospoščine Fale ter do Lenarta v Slovenskih goricah. Določeno je tudi bilo, da v mestu ne sme biti več kakor osem delavnic in ¡čevljarskih mojstrov” Orig.perg.listina* 8o x 54 cm. Viseči pečat izgubljen. Nemški jezik» Pokrajinski arhiv Maribor, št*201. Viri 3» št.650, str.192. Wir Joseph von Gottes gnaden erwöhlter römischer keyser» zu allen Zeiten mehrer des reichs» in Germanien, zu Hungern, Böheimb, Dalmatien» Croatien, Sclavonien etc. könig, erzherzog zu Österreich» herzog zu Burgund» Steyr» KHmthen, Grain vnd Würtemberg, graff zu Tyroll vnd Görtz. Bekhennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen khundt männiglichen» das uns unsere getreüe n.maister und ein gesambtes handwerekh deren schuechmacher zu: und auff zwey meill weegs umb die un unserem, herzogthumb Steyr gelegene statt Mahrburg allergehörsamst fürgebracht vnd angezeigt, was-massen von wey(land) unserem hochgeehrtesten uranherm Ferdinan-do secundo römischen kaysem glorwürdigsten andenckhens unteim siben: vnd zwainzigisten Marti! des sechzehen hundert ain: vnd dreyssigisten jahres ihren Vorfahren eine in sechs vnd dreyssig articl verfaste handwerckhs freyheit in gnaden verlyhen worden; und uns dahero mit beygelegt dessen glaubwürdiger absehrifft allerunterthänigst gebetten, das wir als jezt regirender herr vnd landsfürst ihnen dieselbe nicht nur zuemettem vnd zubestätten, sondern sye auch bey ihren auff zweymeill weegs herumb ersessenen handwerckhs gezierckh, nemblichen bis auff das schloss Wurmberg, Ebensfeld, Pulskau, Prauhaimb, herrschafft Fahl vnd St.Leonhard nach innhalt des von unserer Inner Österreichischen regirung noch anno sechzehen hundert vier: vnd sibenzig erhaltenen landsfürstlichen schuz patent wider die in selbiger gegend ^beleingeschlichene vnd ihrer zunfft höchst schädliche störrer dermahleins nachdruck-hlich zu. schüzen vnd endlichen, weillen von unerdenckhlichen jah-ren hero in obbesagter unserer statt Mahrburg niemahls mehr als acht werckhstätt vnd maister deren schuechmacher gewesen, sye bey solcher determinirten anzahl femers verbleiben zulassen, allergnädigst geruheten. Wann wir nun gnädiglich angesehen, das dergleichen heylsambe sazungen dem publico zum besten vnd.zu fort-pflanzung guetter manns-zucht, forderist aber zu beförderung der eher Gottes geraichen, als haben wir mit wohl bedachtem mueth, guetem rath vnd rechtem wissen in solche deren eingangs emanten schuechmacher demüetigst vnd fleissige bitte gnädigst gewilliget, ihnen auch die vorbedeütte handwerckhs articul vnd freyheit nebst ihrem dem alten herkommen nach auff zwey meillweegs hexumb vorbe-nentermassen habenden district (soweith sye nemblich in deren würckhlieher possesss vnd Übung seyndj vnd was wir daran von recht vnd billichkeit wegen confirmiren khönnen) hiemit gnädigst erneuert vnd bestättet. Th.uen das auch erneüem vnd bestätten ihnen solche ihre wohl hergebrachte freyheit nach gänzlichen deren innhalt vnd begriff, eben als ob selbe hierinnen von worth zu worth geschriben vnd auffs neüe eingetragen wäre, aus kayser: vnd landsfürst(licher) machts vollkhommenheit in crafft diss brieffsj vnd mainen, sezen und wollen, das solche jederzeit bey cräfften verbleiben vnd die obermehlte schuechmacher (so lang sye bey der rämisch-catholisehen kÜrche vnd ihren wahren Gottes dienst eyff-rig verharren) sich deren in allweeg nuzlich freyen vnd gebrauchen, wie nicht weniger beständig in userer statt Mahrburg die behörige zahl deren acht maister vnd so vill werckhstätten erhalten vnd kheinem ohne unserm landsfürstlichen vorbewust vnd uns jedesmahls bevorbleibende gnädigste sonderbahre Verordnung zu unterbruch ihrer auskhomblichen nahrung vnd alten herkhommen Uber die vorbe-deüte zahl deren acht maister einzutringen oder mehrere werckhstätt atiff zurichten erlaubt werden sollen* Gebiethen darauff allen und jeden unsern nachgesezten geist - vnd weltlichen Obrigkeiten, pra-elathen, graffen, freyen* herren, rittern, knechten, Statthaltern, landshaubtleüthen* landmarschallen* landsverweesem, vizdomben, land riehtem, vÖgten* pflegernj burgermaistem, richtem, räthen, bürgern* gemainden vnd sonst allen unser ambtlettthen, vnterthanen vnd getreÜen, was würden* Stands oder weesens die seynd* hiemit ernstlich vnd wollen, das sye die offtberührte schuechmacher zu: vnd auff zwey meill weegs umb die statt Mahrburg gegenwertig: vnd khünfftige bey ihrer althergebrachten handwerckhs vnd districts freyheit sowohl als bey der determinirten anzahl deren acht maister vnd sovill werckhstätten in mehrbenanter statt zu. folg gegenwertiger unserer gnädigst ertheillten confirmation in allweeg ruehig verbleiben vnd sich solcher jeder zeit nuzlich freyen vnd gebrauchen lassen, sye darbey allenthalben* sonderlich aber wider die stör-er in ihrem gezierckh vestiglich schuzen vnd handhaben, darwider nicht irren noch beschweren, weder andern dergleichen zuthuen gestatten, in keine weis noch weeg* als lieb einem jedem seye unsere schwere ungnad uhdV straff unausbleiblich zu vermeiden, das mainen wir ernstlich, jedoch behalten wir uns unseren erben vnd nachkho-mmen bevor villerwehnte freyheiten nach unseren gnädigsten gefahlen vnd erforderung der zeit zu ändern* zu mehren, zu mindern oder gar abzuthuen, mit urkhund diss brieffs, besiglet mit unserem anhan-genden kayserlichen insigl, der geben ist in unserer haubt: vnd residenz statt Wienn, den drey: vnd zwainzigisten monaths tag Novembris nach Christi unsers lieben herra vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im sibenzehenhundert vnd sibenten, unserer reiche des römischen im achtzehenden* des hungarischen im zwainzigisten vnd des boheimbisehen im dritten jahre. Joseph m.p» Ad mandatum sac(rae) caes(areae majestâtis proprium* Jacob Emst v(on) Plöekhnern, 1757) februar 5h Dunaj Cesarica Marija Terezija potrjuje članom mariborskega čevljarskega ceha, ki živijo v mestu in zunaj njega, cehovska pravila, ki so se jih posluževali že do tedaj, in v kolikor ta niso v nasprotju z določili generalnega obrtnega reda z dne 21.junija 1732. Orig.perg.dokument (libel, 22 listov). 36,5 x 28 cm. Viseči, poškodovani pečat* Nemški jezik* Pokrajinski arhiv Maribor, št.1070. Viri 3, št.793, str.225. Wir Maria Theresia von Gottes gnaden römische kayserin, in Germanien, zu Hungam, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, königin, erz-herzogin zu Oesterreich, herzogin zu Burgund, Ober und Nieder - Schlesien, zu Steyer, zu Kärnten, zu Orain, marggräfin des heiligen römischen reichs, zu Mähren, zu Burgau, zu Ober - und Nieder lausniz, gefürstete gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol und zu Görz, herzogin zu Lothringen und Barr, gros-herzogin zu Toscana etc. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thun kund jedermänniglich, dass uns unsere getreüe n. die meistere und das gesamte schuster-handwerk zu und um Mahrburg in unserem erb-herzog-thum Steyermarkt allerunterhänigst gebetten, wir geruheten als jezt regierende frau und landes-fürstin ihre wohlhergebrachte handwerks-ordnung und freyheit allergnädigst zu confirmiren und zu bestättigen* Wann wir nun diese deren supplicanten unterthänigste bitte gnädigst angesehen, anbey betrachtet, dass dergleichen heilsame satz und Ordnungen zu beforderung der ehre Gottes, erhaltung guter pollicey 'und fortpflanzung ehrbarer manns-zucht gerichtet seyen. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechten wissen ihnen eingangs-ernannten schustern vorgedachte handwerks -Ordnung und freyheitj in so weit sie supplicanten in derer ruhigen besitz und Übung, auch ohne ansprueh seynd und solche denen in zunffs-sachen bereits ergangenen oder noch künftig erlassenden Verordnungen, insonderheit unterm 21. Junii emanirten general handwerks-Ordnung nicht entgegen, hiernach beschriebener massen gnädigst confirmiret und bestättiget. Ei’stlichen soll dieses handwerk der schuemacher einen zierlichen fahn, stangen und kerzen haben und mit demselbigen an dem allerheiligsten fronleichnams-tag dem allmächtigen Gott zu lob und ehr die procession ehren, zieren und vollenden helfen, darzu dann auch die ganze bruderschaft des handwerks und die zugehörige mei-ster und kneeht persönlich erscheinen sollenj welcher aber zu solchem Gottes-dienst nicht erschiene und ohne erheblichen Ursachen ausbleibe, der soll um zwey pfund wachs gestraffet werden. Zum änderten* Soll das handwerk zu Mahrburg in der pfarr-kirchen bey sanct Johannes einen hangenden leüchter mit zehen kerzen haben, dieselbige zu heiligen Zeiten anzünden, auch auf ihren bestirnten sanct Ruprechts-altar auf obbemeldten unseres herrn fronleichnams-tag und alle quatember sontag jedes mal ein lob-amt dem allmächtigen Gott und dem heiligen Ruperto zu ehren halten lassen und dem priester für seine bemtthung, so es beschiehet, einen Schilling pfenning reichen$ darbey soll ein jeder meister und kneeht zum opfer gehen, und welcher das nicht thut, auch zu diesem gottesdienst nicht erschiene und ausser Gottes-gewalt und erheblichen Ursachen ausbliebe, der soll um zwey pfund wachs gestraffet werden* Wann aber einer zum handwerk beruffen oder ihme angesaget wird, und der zu rechter zeit nicht komt, so soll er ein halb pfund wachs zur straff geben, bleibt er aber aus ohne vorwissen und erlaubnus des ältesten aunft-meisters, so soll er ein pfund wachs zur straffe geben. I'ngleichen* wann einer des handwerks solches zu forderen begehret, so soll er dem handwerk ein pfund pfening zu erlegen schuldig seyn. Fttrs dritte* Was zu dem Gottes-dienst an wachs-kerzen oder anderen vonnöthen* damit solle das handwerk aus gemeiner laad zu allen Gottes-diensten versehen seyn* und keinen mangel hierinnen ver-spühren lassen« Zum vierten* Soll das handwerk ein sauberes pahr-tuch haben, auch sechs windlichterj damit, wann im meister, knecht oder jung aus der bruderschaft stirbt, das ganze handwerk die verstorbene per-son ehrlichen zur erden bestätten und das werk der christlichen liebe als zum lezten erzeigen und beweisen, wann aber jemand anderer von dem handwerk das pahr-tUch zu entlehnen begehret, der soll vor der jenigen leich in die laad ein pfund pfening zu handen des ältesten zunft-meisters erlegen* darauf kann die leich von dem handwerk getragen und mit sechs-windlichtern zu ihrer ruhe-statt begleitet werden* wo aber ein vatter, Schwester oder bruder eines aus dem handwerk stllrb* die sollen durch das handwerk mit dem pahrtuch und sechs windlichtem neben der procession zur erden bestättet werden* und was zu solchem conduct aufgehet, ist aus der gemeinen laad zu bezahlen} Und sollen die kirchen zierd, fahnen, kerzen, Stangen und leÜchter* auch das pahr-tuch darzu hergeben und zu der leich angesäget werden, das soll ein jeder meister ein jahr verwalten und besorgen* vom ältesten bis auf den jüngsten, welcher aber es nicht verrichten kann* der soll sich mit einem anderen meister darumen vergleichen* dass ers an seiner statt verrichte, doch was für Unkosten darauf gehen, die sollen aus der brudersch-aftlaad genommen werden. . mariborska knjižnim MARIBOR, Rotovški Wg 2 Am fünften. Wann ein meister, knecht oder junger, auch alle, die in dieser bruderschaft einverleibet seynd, mit leibes-schwach-heit beladen würde* so soll der geschworne zechmeister ihren zweyen meistern, knecht oder jungen ansagen, dass sie bey den kranken meister, knecht oder jungen wachten, jedoch allezeit andere zwey, ein nacht und die andere, und welcher hierinnen nicht gehorsam leisten würde, der soll, nemlich ein meister um zwey pfund wachs, ein knecht aber um ein halb pfund wachs ohne Verschonung gestraffet werden* Zum sechsten. Welcher schue-knecht bey diesem handwerk zu Mahrburg sich einzulassen und meister zu werden begehret, derselbe soll ehevor nicht aufgenommen werden, bis er nicht darthut, dass er drey jahr gewanderet, und soll keinem erlaubet seyn, von der Wanderschaft sich mit geld los zukaufen; es wären dann ganz besonders wichtige Ursachen vorhanden, über welche aber nicht das handwerk, sondern die ordentliche instanzuzu judiciren hat. Wie dann auch derenthalben kein unterschied zwischen einem fremden und eines meisters sohn zu machen ist, somit dem handwerk seine ordentliche kundschaft aufweiset, und wann alsdann das handwerk nebst deme auch des jenigen schu-knechts, so meister zu werden begehret, fürgebrachten ordentlichen lehr-und gebürts-oder legi-timations-brief gerecht erfunden, und er zu quatember zeit fürkommet, so solle derselbe ein gülden rheinisch zu erlegen schuldig seyn. Zum siebenden. Wann alsodann einem solchen tauglich befundenen schue-knecht auf sein erstes anlangen ein tag und termin vor das handwerk zu erscheinen bewilliget und benennet wird und er fürstehen thut, solle derselbe bevor dem handwerk zwey gülden rheiniehh wiederlegen, sodann die meister-stuck gebrauchig und ohne tadel machen, nemlichen ein paar saubere durchgenähte manns-stiffel, ein paar detto ramen-stiffel vom gewixten leeder mit holler nath bestochen und .ein paar durchgenähte manns-schue, nicht minder ein paar saubere frauenzimmer sehne, und ein paar glatte weiber-schue, das ‘.leeder samt denen meister-stucken aber solle ohne tadel erfunden werden.) und wann er auf dismal mit seinen meister-stucken nicht bestehen mägte, solle er ein pfund wachs zu erlegen schuldig seyn» Gleichwie dann Zum achten: wann es sich begäbe) dass ein solcher schue-knecht mit seinen meister-stucken in seinem ersten fürstehen nicht genugsam bestünde) so solle derselbe von dem nemlichen quartember an, da er das erstemal fürgestanden) bis zum anderen nächst folgenden quartember feyeren und vor ausgang derselbigen weiters fürzustehen nicht gelassen werden) sodann aber) wann er zur anderen quartember zeit vor dem handwerk erscheinet) solle er ein gülden, und an dem zum andernmahl bestirnten tag fürzustehen widerumen zwey gülden erlegen, und solle also dieser articul, so oft ein solcher schueknecht mit seinen meister-stucken nicht bestünde, verstanden und gehalten werden* Jedoch sollen die schuster keine ungegrundete ausstellungen Über die meister-stucke machen, und falls der neü werden wollende meister glaubte, dass ihme durch derley machende ausstellung unrecht geschehete, so stehet ihme frey, die Obrigkeit um hülfe und abänderung zu bitten» Zum neünteni wann so dann aber ein schue-knecht vor den handwerk fürgestanden, mit seinen meister-stucken bestanden, und zu einem meister für genugsam erkennet worden, so soll er obbestim-ter massen die gebührliche anforderung als einen gülden., item zum fürstehen zwey gülden, um sodann zu erkennen,ob er genugsam fähig oder nicht, auch zwey gülden und vier pfund wachs erlegen, wor-näch einem solchen jungen meister die folgende punct bey straff zu vollziehen fürgehalten werden» Zum zehenden: soll ein jeder neüer meister, es mag ein stadt-oder geyimeisters-sohn oder ein fremder seyn, ohne unterschied nun vier und zwanzig gülden, wann er auch eines schusters-tochter oder Wittib heyratete, in die laad erlegen und sonst weder meister-mahl, jausen, noch truhk zahlen* Zinn eilften: wann nun ein meister mit Ordnung, wie obgehört, auf-genommen wird, so soll er in das meister-buch eingeschrieben werden, und für das einschreiben fünfzehen kreutzer und ein pfund wachs zum Gottes-dienst zu erlegen schuldig seyn. Zum zwölften: solle ein jeder meister alle quartember wegen seines handwerks achtzehen pfenning, welches bey offener laad und in beyseyn des diesem handwerk magistratlich bestellen handwerks -commissarii, ohne dessen gegenwart die laad ansonst niemalen eröfnet, oder sonst einige handwerks-abrade, Verhandlung oder zusammentret tung fürgenommen werden mag, geben, und das geld in die laad geleget werden, die übrige ausser des handwerks in dieser bruderschaft einverleibte hingegen sollen alle quartember, wie vor alters hero beschehen, ein Schilling pfenning in die laade zu erlegen schuldig seyn* Zum dreyzehenden: sollen jährlich durch das handwerk zur lezten quartember im jahr vier ordentliche zunft und geschworne meister erwehlet werden, zwey in der stadt und zwey in der bürg fried, die also zwey jahr nach einander bestell seyn, und was diessel-bigen im namen des handwerks (zu dessen besten in gegenwart des darzu verordneten magistratischen commissario, als ohne dessen gegenwart kein handwerk gehalten* noch sonst etwas im handwerk vorzunehmen ist), werden handlen, thuen oder lassen, als mit aufnehmung deren meistern und anderen, das alles solle das ganze handwerk für kräftig und glaubwürdig halten, und wo einer darwider ohne gründlich und hinlänglichen Ursache redete, der soll um drey pfund wachs gestraffet werden* jedoch dass diese mei-ster in der abhandlung allen verdächtlichkeiten sich enthalten. Zum vierzehenden: sollen die Schlüssel zu der laad, einer dem ältesten Zunftmeister* als welcher die cassa-berechnung thun muss, der andere Schlüssel aber dem schon vorbesagten handwerks-commi-ssario., als welcher das handwerks-protocoll genau zuführen hat, allstäts beyhanden verbleiben* niemalen aber ein geld-einnahm oder ausgab ohne beyseyn des handwerks commissarii und vier ge-schwornen Zunftmeistern* als zweyen von der stadt und zweyen aus dem burgfried beschehen* und da entweder der älteste Zunftmeister oder der handwerks-eommissarius* als welche die laad-schlüssel zu bewahren haben, wegen anderen geschäften abzugehen hätte, so soll der jenige den Schlüssel einem anderen vertrauten indessen anbefehlen, welcher aber, und zwar von denen zechmeistern, solches nicht thätte, derselbe solle um vier pfund wachs gestraffet seyn. Der handwerks-eommissarius hat hingegen im verhinderungs-fall solches dem stadt-richter zur emennung eines anderen commissarii anzuzeigen und die Schlüssel pro hoc casu ihme einzuantworten. Zum fünfzehenden: solle der jenige zunft-meister nach erkanntnus des commissarii und handwerks gestraffet werden* der vor ausgang derer zwey jahre sein zech-amt ohne erhebliche Ursache und ein— willigung der obrigketi wÜrklich niederleget und solchem eigenmächtig nicht mehr vorstehet» Zum sechzehenden: solle auch der älteste zunft-meister mit ausgang der zwey jahr dem handwerk ehrbare raitung legen. Zum siebenzehenden: welcher meister und knecht oder jung mit einigen waffen bey offener laad erfunden und sich sonsten mit Worten gegen dem handwerk oder meister, sowohl dem herbergs■ -vatter oder allen den seinigen ungebührlich verhalten wird,.der soll nach bewandten umständen unnachlässig gestraffet werden. Zum achtzehenden: wann ein meister stirbt, so soll dessen wittib das handwerk nach handwerks-gebrauch zutreiben, so lang si wittib bleibt, unverwehrt seyn, und mag sie einen bret-meister aus eines meisters Werkstatt nehmen* wie es ihr nöthig ist, so lang bis sie ihren stand nicht verändert, wann aber ein bretmeister sich beschweren wolte, so muss er ein viertl jahr weg aus der stadt und darf keinem meister alhier arbeiten. Zum neünzehenden: kein lehr-jung soll anderstwo, dann bey offener laad gedinget, auch allda wieder ledig gezehlet und unter drey jahren keiner gelernet werden, auf dass er in das buch ordentlich eingeschrieben werde, für welches einschreiben auch ein jeder junger ein pfund wachs und fünfzehen kreüzer dem handwerk zu erlegen, welcher meister aber einen jungen anderstwo würde andingen, dieselbe dingnus solle nicht seyn, und der meister darinnen gestraffet werden, und wann ein junger nach handwerks gebrauch zum handwerk gedinget ist, und sein zeit erstanden hat, solle er von seinem meister vor offener laad ledig gezehlet werden, und der junger gleich oder über eine zeit seinen lehr brief begehret, so solle ihme das handwerk mit derselben sigill den brief verfertigen, dafür der junger sepi handwerk einen thaler zubezahlen schuldig ist, und der junger wird auch gegen dem ordentlichen einschreibensdeputat seiner ledig zehlung in das buch geschrieben* Zum zwanzigisten: im fall es sich aus begäbe, dass ein junger seinem lehrmeister aus denen lehr-jahren entlieffe, den soll kein anderer meister aufnehmen, ausser der jung hat sich mit seinem vorigen lehrmeister vertragen, sonsten da dieses nicht beschie-het, soll er weiters von keinem meister aufgenommen oder befördert werden, würde aber einer dagegen handlen, der soll nach er-kanntnus des handwerks gestraffet werden. Zum ein und zwanzigisten: da es sieh auch begäbe, dass einem junger sein meister vor der zeit Stürbe* den selbigen soll der nächste meister, der keinen jungen hat* zu sich nehmen und die zeit völlig auslemen lassen* Zum zwey und zwanzigisten: welcher meister dem anderen sein gesind erweislich würde auf reden, der soll um vier pfund wachs gestraffet werden. Zum drey und zwanzigisten: wann ein schue-knecht vor 14- tägen dem meister ausstünde, dem soll der meister das wocherlohn zu geben nicht schuldig seyn* und keinem anderen meister in die arbeit gehen, wofern aber ein schue-knecht nicht tauglich wäre, das wocherlohn zu verdienen, so kan ein meister demselben wohl vor der zeit Urlaub geben. Zum vier und zwanzigisteni soll ein jeder städtlicher meister keinen schue-knecht über 14 tag, der bey einem stöhrer gearbeitet oder selbst gestöhret hat* befÜrderen, er würde dann zuvor darum nach erkanntnus der meister um zwey pfund wachs zum Gottes-dienst gestraffet, wann der schue-knecht sonst nichts unredliches gehan-dlet * Zum fünf und zwanzigisten: solle kein stöhrer in der stadt Mahrburg und diesem ganzen handwerks-gezirk zum nachtheil und schaden des handwerks gestattet werden zu arbeiten, würde aber einer auf wahrer that befunden* der solle von der jenigen grund-Obrigkeit auf geziemendes anlangen des handwerks also gleich abgestellet, die arbeit und leder ihme auch abgenommen werden* wovon der halbe theil des contrabands der jenigen grund-obrigkeit, so die assis-tenz geleistet, der andere halbe theil aber dem handwerk zukommen soll. Es soll auch kein geymeister näher als ein viertl stund weit um diese stadt Mahrburg in Zukunft aufgenommen werden, auf dass die stadtmeister bestehen mögen* Zum sechs und zwanzigisten: da sich in der stadt und dem burgfried ein stöhrer-meister und knecht mit arbeit befinden würde und das handwerk über ausdrückhüch vorhergehende erkanntnus oder allen-fällige assistenz der Obrigkeit ihne darum, wie obvermelt, zur straffe ziehen lassen, und er sich darwider setzen wolte, solle derselbe durch den gerichts-diener des gerichts, jedoch nach an-ordnung der Obrigkeit und anders nicht, genommen und der stöhrer gefänglichen eingezogen werden* Zum sieben und zwanzigisten: da in der stadt oder burgfried eines herrn-oder frauen schuster ausser dem hof arbeit einem burger oder inwohner arbeiten würde, dem solle dieses untersagt und es seiner Obrigkeit ängezeiget werden, wann er aber ferner mit fremder arbeit betretten würde, so solle derselbe durch das stadt-gericht eingezogen und nach handwerks-gebrauch gestraffet werden. Zum acht und zwanzigisten: soll es an denen märkten und frey-kir-chtägen allda in allen nach dem publicirten gey-handwerks-patent und dessen declaratorien gehalten werden, annebst aber können der dahin kommenden fremden meister waar zum feil haben und arbeit beschauet werden, jedoch dass die schuster ¿eine unnöthige aus-stellung derer einführenden waaren unter eigener bestraffung machen, Zum neün und zwainzigisten: wann ein meister, knecht oder junger in dieser bruderschaft in krankheit fiel, der arm wäre, und von dem handwerk hülf begehrete, dem soll man nach gelegenheit in solcher noth zu hülf erscheinen, doch wann ihme der allmächtige Gott wiederum zu seiner gesundheit hilft, soll er solches dem handwerk nach billigen dingen bezahlen, damit künftig einem anderen auch hülf könne erzeiget werden. Zum dreyssigistenV welcher einverleibter meister sich ungebührlich, unzüchtig, unehrbar in einem oder dem anderen verhalt, es seye in luder-und schwürmerey, das seinig unnütz zu schaden und abbruch der nahrung sein und seiner kinder fürsetzlich und muth-willig verschwenden, auch jahr und tag nicht zu Gottes tisch gehen und das hochwürdige sacrament nach catholischer kirchen-geb-rauch empfangen und sonsten nicht fleissig Gottes wort anzuhören in die kirchen gehen würde , der soll anfangs durch die zech-mei-ster treu und christlich gewamet und vermahnet und bey nicht erfolgender besserung es der Obrigkeit angezeiget werden. Zum ein und dreyssigsten: soll auch kein meister einem burger in der stadt arbeiten, er habe dann sich zu vor mit demselbigen meister verrait und selben bezahlet, wo aber ein meister solchen articul übertretten, und auf wahrer that befunden würde, der soll um vier pfund wachs gestraffet werden, wi von alters herkommen ist. Zum zwey und dreyssigsten! so sich etwo handwerks halber zwischen de*i meistern und knechten stritt und irrung zutrttg, so sollen die älteste meister mit zuthuung des handwerks-commissarii die güte zwischen ihnen zu handlen versuchen, wann aber das nicht wolte statt finden, so solle alsdann solcher stritt für den stadtrichter gelangen und dem beschwarten theil die appellation für die kayer(lich) könig(liche) repraesentation und cammer Vorbehalten seyn. Es soll auch diese freyheit niemals aus der ladd genommen werden, allein in beysein des commissarii und des handwerks bey straff fünf pfund wachs. Zum drey und dreyssigsten: soll keine handwerks-zusammentrettung, (3.GÏ1 wie oben in 15. articul besonders verordnet worden, oder ab-handlung gehalten, weder die handwerks-laade eröfnet werden, es seye dann, dass der diesem handwerk magistratlich beygegebene commissarius, als welchem der dritte Schlüssel von der laad gebühret, gegenwärtig seye, welcher commissarius dan alle bey halten- . dem handwerk sich ausserende vorfallenheiten und handwerks-schlüsse MARIBORSKA KNJIZNic. MARIBOR, Rotovški trg * 4 fleissig protocilliren, die mttnderen strittigkeiten und händeln zu vermittlen trachten* doch dass dieses ausdrücklichen nur mindere Sachen und kleinigkeiten betreffe, weil die andere der orts-obrigkeit Vorbehalten* auch die minderen straffen mit seinem des commissarii vorwissen und approbation geschehen, die von er-heblichkeit aber dem magistrat daselbst, wie gleich erwehnt worden, zur einsicht und allenfalls behörigen remedur anzeigen solle, hiemüchst und zum vier und dreyssigstett: sollen diese articul, ingleichen das handwerks-generale, wenigstens des jahrs einmal beym versamleten handwerk zu genauesten Vollzug deutlich abgelesen, annebst alle eingehende straff und andere gelder in die laade geleget, zum nutzen des handwerks, keines wegs aber zu unnüthigen rechts handeln, am wenigsten auch zum essen uh trinken verwendet, auch ordentliche reehnung darüber geführet und geleget werden. Übrigens aber hat sich das gesamte handwerk derer durch die kayser(lich) kbnig(liehe) repraesentation und cammer mittelst derer creysämter im lande ergangenen und alle schuster-zünfte betreffenden allerhöchsten kayser(liehen), könig(lichen) reso- ”fc cn lutionen, als vom 29* Jenner 1752 und 2. December ejusdem anni, dann ersten September 1753 in allen und jeden aufs genaueste zu betragen* Thun das auchbrneüeren, confirmiren und bestättigen erst beschriebene handwerks-ordnung und freyheit aus königlich-und erz-herzoglicher machts-vollkommenheit hiemit wissentlich in kraft dieses briefs, so viel wir daran von rechts-und billigkeit wegen zu confirmiren und zu bestättigen haben» Ordnen, sezen, und wollen, dass mehr berührte handwerks-ordnung und freyheit in allen ihren puncten, articuln, und inhalt stäts hin bey kräften verbleiben und die offt gedachte schustere, so lang sie bey der römisch-catholischen kirche und dem versprochenen wahren Gottes-dienst* auch in ihrer ohnverrückten treüe und gehorsam verharren* sich derselben der billigkeit nach nützlich gebrauchen und geniessen sollen* können und mögen, von je-dermänniglich ohngehindert* jedoch halten wir uns* unseren erben und nachkommen ausdrücklich bevor* sothane Ordnung nach gnädigsten Wohlgefallen, auch erfordernus deren zeit und -umständen zu mehren, zu minderen oder gar aufzuheben. Gebieten demnach all-und jeden unsern nachgesetzt geist(liehen) und weltlichen Obrigkeiten* inwohneren und unterthanen, was würde, Standes oder weesens die in bemelt-unserem erb-herzogthum Steyermarkt seynd, insonderheit aber unserer dortländigen repra-esentation und cammer hiemit so gnädig als ernstlich und wollen, dass sie die oft erwente schustere gegenwärtig-und künftige, bey solch ihrer wohlhergebracht und von und hiemit gnädigst bestätigten handwerks-Ordnung und freyheit* wie bishero, also noch fer-ners hin ruhig verbleiben und sich derselben, wie obstehet, nützlich freÜen und gebrauchen lassen, sie darbey von unsertwegen obrigkeitlich schützen* schirmen und handhaben, darwider selbsten nicht drängen oder beschweren* noch das jemand anderem zu thun gestatten, in keine weise noch weege, als lieb einem jeden seye unsere schwere ungnad und straffe zu vermeiden. Das meinen wir ernstlich* Mit urkund dis briefs, besigelt mit unserm kays(erlich) könig(liehen) und erz-herzog(liehen) anhangenden grösseren in-sigl, der geben ist in unserer haupt-und residenz-stadt Wienn, den fünften monatstag Debruarii nach Christi unsers lieben herrn und seeligmachers gnadenreichen gebürt im siebenzehenden hundert sieben und fünfzigsten, unserer reiche im siebenzehen jahre. Maria Theresia m.p Rudolph graff Chötek Johann graff Chotek Ad mandatum sac(rae) caes(areae) regiae majestatis proprium Joh(ann) Chr(istoph) v(on) Eartenstein Johann Bernhardt v(on) Zenchen K R O J A Ö I 1574 - 1747 1574, julij 23.j Maribor Mariborski mestni sodnik in svet naznanjata, da so se pri njiju zglasili mojstri mariborskega krojaškega ceha in prosili, da bi se tudi oni smeli ravnati po pravilih, po katerih se ravnajo krojaški mojstri in pomočniki mesta Gradca. Mariborski magistrat izdaje krojačem dokument z inserirano listino graških krojačev z dne 1.marca 1570* Orig.perg.listina$ prepis z dne 12*januarja 1731. 75 x 49 cm. Viseči pečat mariborskega mesta* Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št*1074. Viri 3, št»435, str*140. Wir n.richter vnnd rath der statt Mahrburg bekhennen öffentlich mit disem brieff, das für vns khumen sein die erbarn n. vnd n. die maister des Schneider handtwergs allhie und brachten vns ein Ordnung, wasmassen n. vnd n* die maister ires handtwergs in der haubtstatt Gräz mit dem gesindl auf irem handtwerg halten zu uernemben für, batten vns auch danöben mit sondern gehorsamben fleiss diemietigkhlich, damit sye fttrbass vndereinander vnd gegen einander vill argwon vnd verdriessens auf dem handtwerg end-tladen würden, auch bey dem gesindl bessere manszucht erhielten, dass wür solch ires handtwergs Ordnung vnd gesez sich derselben allerdings der haubt statt gernes haben zu gebrauchen mit vnserm vnd gemainer statt insigl beeroffeigen wolten vnd ist ermelte Ordnung nachuolgenden inhalts: WÜr n. die burger vnd maister des ersamen handtwergs der Schneider in der firstlichen haubt statt Gräz allhie bekhenen ainheligclich mit disen brieff, wo MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 der zuuerlesen fürkhombt, nach dem sich je vnd alweg vnder vns maister vnd gesöllen allerley zwispalt vnd rittung hin vnd wider zuegetragen, dardurch vns maistern zu vilmahlen vnser arbeit versaumbt, verhindert vnd die obrigkheit damit beheliget worden, solchen allen nun hinfüran fürzukommen haben wür mit rath vnd vorwissen vnsser obrigkheit aines ersamen rath alhie ain cris-tliche Ordnung, wie es vnter vnsem gesindl gehalten werden soll, darnach sich ein jeder maister vnd gesöllen vnder vns zurichten haben vnd dar nöben Gott zu ehm merer zucht, guette sitten vnd erbarkheit vnter dem gesindl geheyit gepflanzt vnd erbauet werden möchte, doch soll hierinen der kayserlichen pollicey, auch vnsers gnedigisten herm vnd landtsfürsten hochaiten sambt derselben nachgesezten obrigkheiten, so hierinen zunemen vnd zu geben oder gar aufzuheben ir macht, gewalt vnd freyhaitten, allerding one mangl, auch daran nichts benommen oder verbundten, sondern ganz Vorbehalten vnd ohne schaden sein fürgenomen, wie hernach volgt vnd geschriben steht. Zum ersten so ain maister ainen schneyder sazt, so soll er im vnaufgestanden vier zöchen tag arbeiten, vnd wen seine vierzöchen tag aus seint, mag er von seinen maister vnuerhindert aufstehen, wo er im aber yber vierzöchen tag arbeiten würde, so ist er im schuldig auf zu sagen vierzöchen tag$ ain pueb soll vnaufgestandten arbeiten vier wochen, vnd so er darüber arbeith, soll er aufsagen vier wochen, es soll auch jeder all vierzöchen tag bey der püxen sein vmb die zwelffte stundt, bey ser pues zwen khreyzer, doch Gottes ehr vnd maister geschafften darinen zu fürdern nichts abgeschlagen. Mer so ain Schneider hieher kham, der vor nie all-hie geahrbeit het, soll auflögen zwen khreyzer taufgelt vnd ain pfenig in die püxen$ vnd ain pueb, so vor nie allhier gear-beit hat, soll auflegen ain khreyzer tauf gelt vnd ain haller in die pyxen, auch in die gewehnlich herberg, so ihnen von einen ersamben handwerg geordnet worden, einziechen vnd nit anderstwo, bey der straff zwey pfundt waxj vnd welicher sich auf der herberg mit spot sizen yber die gewehnliche zeit oder sonst gegen vatter oder muetter oder seinen kindern sich vngebierlich halten würde, soll die pues geben äin halb pfundt waxj welcher sich auch gegen maister oder maisterin oder allen den seinigen mueth-williger weis vnzichtig oder vngebÜrlicher weis halten würde, soll die pues geben ain pfundt wax. Wer on ehehafftnot Gott les-tert fräuenlich,soll gestrafft werden vmb ain pfundt waxj welcher dem andern in fräuel liegen haist, soll die puess geben zwen kreyzer, welcher sich den wein übergehn löst vnd bey ehrlichen leithen den wein ybergibt oder sich sonst vnzichtig hielt soll on alle gnad die puess geben ain pfundt wax. Welcher dem andern mit zuetrinkhen nöt, soll die puess geben zwen kreuzerj auf offnen spili bläzen spilt* soll die pues geben ain vierding wax, doch ain gueter gesÖll mit dem andern vmb ain pfenig vnd nit mer, sonst wierdet er die pues schuldigj vnd welcher sterer, es sey maister oder gesÖll gemeinschafft halten oder ziehen würde, der soll gestrafft werden on alle gnad vmb zwey pfundt waxj so aber die vierer vmb solche Versprechung dem Versprecher die benent straff aus gunst nachsechen würden oder derselben verschonen vnd von inen erindert würde, so sollen sye die topp-elte straff on alle gnad vier pfund wax verfallen sein, vns da-rumben gestrafft werden. Welicher auch an vngebürlichen orten vnd winchl mit zechen vnd anderer aufenthaltung finden wiert lassen, soll die pues geben ain pfund wax vnd welcher sich bey ehrlichen zechen oder tänzen mit freyen fetlen, vnd sonst vner-lichen leuten behafften zue trinkhen, tanzen oder was sonst zu solcher zeit bey ehrlichen leuten erbarlich geuebt wiert begriffen wierdet, der soll die pues geben on alle gnad ain pfundt waxj vnd welcher solche vorbemelte ybertfettung von dem andern MARIBORSKA KNJIZfw MARIBOR, Rotovški trg 4 sechen würde*.vnd dasselbig nit anzaiget, soll die pues geben ain halb pfund wax, all vier zechen tag ain padt tag, vmb zway darein zu geen, wo aber ainer in ainen ander padt on vrsach geen würde, soll die pues geben zwen kreizer$ vnd ob ainer vnd-ter vns krankh wÜrdt vnd sein Schwachheit yber hand nömbt, so sols in den werckhstütten vmbgeen* als offt zwo Wochen vnter vns, bis so lang Gott die Schwachheit von im aufhebt, bey der pues ain halb pfund wax, ob es sich aber begäb, dass ainer vnter vns stÜrb* so sollen die andern gesöllen dem selben gestorbnen ehrlich helffen zu grab tragen, sonst wttrt er die pues schuldig, ausgenomen Gottes gewalt vnd maister geschäfft, ob aber ain solche straff wenig oder vill in freuen/ on wissen vnd willen der gesellen hinwegkh trueg, dem würdtet nachgeschriben, wie sich gebürt$ vnd ob ain pueb die vorbemelte straff vber trit, so soll im padt gestrichen werden oder vor der lad nach erkhan-dtnus der gesellen alle straff soll halber theill in die pÜxen gelegt werden* vnd halber theill den gesellen verbleiben* solche straff soll alle angelegt werden, nit anders, den ob Gott piet, dem soll solches gelt mit willen vnd wissen der maister nach vermüg solches gelt vorhanden* dargestregt werden, vnd nach gelegenheit der khrankheit. Vnd der armen soll man nit vergessen vmb Gottes willen aus der püxen zu geben, solches die vierer den armen alle quattember aus zu theillenj für solch arbeit soll jeder maister ainen alten schneyder jede Wochen wochenlon zu geben schuldig sein* vie von alter herkhomen ist, sechs khreizer vnd vier khreizer für den wein* macht jede wochen zechen kreyzer vnd nit mer. Ainen jungen schneyder wochenlon vier khreizer vnd für den wein wochenlich drey khreyzer, macht jede wochen ainem siben khreizer; ainen pueben jede wochen drey khreizer vnd khei-nen wein. Das flikhen halbs den schneidern vnd halbs den maistern ainen pueben den dritten pfenigj auch soll soll das gesind zu morgens vmb vier vhr, wie gebreuchig vnd von alter her khomen bey der arbeith auf der werckhstat sein, vnd des abents vmb neun vhr wider zu böth geen* Das zu merer erafft vnd ernst solcher zucht vnd Ordnung haben wttr ni vnd n. die maister dises handt-werchs disen brief mit vnserm aignen sigil vnd bewilligung wolernenter vnserer obrigkheit becrefftigt vnd verförtigtj der geben ist in der haubstat Gräzj den ersten tag des monats Marty, als man zölt nach Christi vnsers lieben herrn haillandt vnd seligmachers geburde aintausendh fünf hundert vnd in dem siben-zigisten jahr. Darauf haben wir vmbermelter vnser mitbürger der maister des schneyder handtwerchs hochvleissigen bit wellen vnsser vnd gemainer statt signet wissendlich hieran gehangen, doch vns vnd vnssern nachkhomen der förtigung halben on allen nachteil vnd schaden, auch der grichts obrigheit vnuergriffen. Actum Marchburg am drey vnd zwainzigisten tag monats Julii dises fünffzechen hundert vnd vier vnd sibenzigisten jahrs. Dass gegenwerttiger articls brieff dem alten originall von worth zu worth gleich lautendt vnd solcher auf bitliches anrueffen des dermalligen beysizmaisters Antoni luz* dan der zweyen führer, als Priderich Krones und Heinrich Mossbach vidimirt und renovirt worden seye, soliches bezeugt hiemit vnser hierunter gestölte mag(istratische) ferttigung* Actum Mahrburg den 12.Jenner des: 1731. jahrs. H. richter und rath alda. MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 1719) maj 20.) grad Laxenburg Cesar Karel VI* potrjuje članom mariborskega krojaškega ceha cehovska pravila) ki sta jim jih potrdila njegova prednika: cesar Leopold X* dne 12*julija 1661 in cesar Jožef I. dne 5.marca 1707* Orig.perg.listina* 73 x 46 cm* Viseči pečat* Nemški jezik* Pokrajinski arhiv Maribor) št«1068. Viri 3) št-*676) str. 198* Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter römischer kajf-ser) zu allen Zeiten mehrer des reichS) in Germanien, in Hispa-nien) Hungarn) Böheimb) Dalmatien) Croatien) Slavonien etc. könig) erzherzog zu Österreich) herzog zu Burgund) Steyr) Kär-nthen, Crain vnd Wttrttenberg) graffe zu Habspurg, Planderen, Tyrol, Görz vnd Gradišča etc* Befchennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen kund allermänniglich, das vns unsere getreue n. die meister vnd ein gesambtes Schneider handwerckh unserer statt Mahrburg in vnserem herzogthumb Steyr allerunterthenigst gebetten, wir geruheten als iezt regierender herr vnd lands-fiirst die von wey(land) vnseren hochgeehrtesten Vorfahren am hey(ligen) röin(ischen) reich von vnserm durchleuchtigsten erzhaus ihrer zunfft in gnaden verlihene vnd von wey(land) so wohl vnsers in Gott ruhenden gnädigst vnd hochgeehrtesten herm vnd vatters keysers Leopoldi als frid* geliebtesten herrn bruders keysers Josephi may(estät) may(estät) vnd liebden liebden christmildesten andenckhens respective vnterm zwölfften Julii des sechzehenhundert ein vnd sechzigsten vnd fünfften Martii des sibenzehenhundert vnd sibenten jahrs bestättigte handwerck-hs Ordnung vnd freyheit gleicher gestalten allergnädigst zuerne- weren vnd zu bestatten. Immassen wir nun diese vnterthenigste bitte gnädiglich angesehen auch das dergleichen heilsambe sazun-gen zu beförderung der ehre Gottes* erhaltung gutter policey vnd forthpflanzung ehrbahrer manns zucht gerichtet vnd gemeinet sey-nd. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, guttem rath vnd rechtem wissen denen eingangs emanten Schneider solch ihre wohlerworbene handwerckhs Ordnung vnd freyheit (so weith sy in deren würckh-licher besiz(ung) vnd Üebung auch daruon durch ehemalige landsfürstliche Verordnung nicht entsezet seynd), hiemit gnädiglich ernewert vnd bestättet* Thuen das auch erneweren vnd bestatten dieselbe solchergestalten vnd so vill wir daran von recht vnd billichkheit wegen bestatten khÖnnen, aus keyser: könig vnd landsfürstlicher machts vollkombenheit hiemit wissentlich in crafft dis brieffs. Ordnen* sezen vnd wollen demnach, das selbe eben als ob deren puncten vnd articl hierinnen aufs newe be-schriben vnd von worth zu worth eingetragen wahren, wie bishero, also auch ferrers bey cräfften verbleiben vnd die mehrbedeute Schneider (so lang sy bey der rÖm(isch) catholischen kirche vnd dem versprochenen Gottes dienst eyfrig verharren) sich'deren in billichen dingen nuzlich freyen vnd gebrauchen sollen vnd mögen von allermänniglichen ohnverhindert. Gebietten darauf allen vnd jeden vnseren nachgesezten geist(liehen) vnd weltlichen obrig-kheiten, praelathen, graffen, freyen* herm, ritteren, knechten, statthalteren, landt marschallen* landtshaubtleuthen, lands verweeseren, landt richteren* vizdomben, burggraffen, vöggten, pflegeren* burgermeistem* richteren, räthen, bürgeren, gemeinden vnd sonst allen vnseren ambtleuthen, vnterthanen vnd getreuen, was würden* standt oder weesens die seynd, hiemit so gnädig als ernstlich, vnd wollen, das sy die offterwehnte Schneider vnserer statt Mahrburg in vnserem herzogthumb Steyr, gegenwertig vnd künfftige bey diser ihrer wohlhergebrachten vnd von MARIBORSKA KNJ1ZNICA MARIBOR, Rotoväki trg 2 vns hiemit obgehÖrtermassen gnädigst bestättigten handwerckhs Ordnung vnd freyheit ferrers hin ruhig verbleiben vnd sieh derselben) wie gemelt, nuzlich freyen vnd gebrauchen lassen, sy darbey von vnsertwegen obrigkheitlich schuzen vnd handhaben, darwider selbst nicht trSngen noch beschweren, weder anderen dergleichen zuthuen gestatten, in kheine weis noch weeg, als lieb einem jeden seye vnser schwäre vngnad vnd straff zu vermeiden, das mainen wir ernstlich, doch halten wir vns vnd vnseren nachkhomben beuor,vill besagte handwerckhs Ordnung und freyheit nach vnserem gnädigsten gefahlen vnd erfordörung der zeit zu mehren, zu minderen oder gar abzuthuen. Mit urkhund dis brieffs, besiglet mit vnserem keyser: könig: vnd fürstlichen anhangenden insigl, der geben ist auf vnserem schloss Laxenburg den zwanzigsten monaths tag Maii nach Christi vnsers lieben herm vnd see-ligmachers gnadenreichen geburth im sibenzehenhundert vnd neun-zehenten, vnserer reiche des römischen im achten, deren hispanischen im sechzehenten vnd deren hungarischen vnd Pöheimbischen im neunten jahre« Carl m.p« Ad mandatum sac(rae) caes(areae) et cath(olicae) majestatis propriumi> Johann Joseph edler von Luidl? m.po 1747} marec 14.} Dunaj Cesarica Marija Terezija potrjuje članom ceha mariborskih krojačev cehovska pravila, ki so jim jih potrjevali njeni predniki in ki ga jim je nazadnje potrdil njen oče in cesar Karel VI. dne 20. maja 1719. Orig.perg*listina* 73 x 44 cm* Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor* št.1087* Viri 3} št*761, str*2l8* Maria Theresia von Gottes gnaden römische kayserin, in Germanien, Hungarnj Böheim} Dalmatien* Croatien, Slavonien königin, erz-herzogin zu Österreich* herzogin zu Burgund* Steyer, Kärnthen, Grain und Württemberg, gräffin zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Gorz und Gradišča, herzogin zu Lothringen und Barr, grosherzogin zu Toscana. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thuen kund allermänniglich, dass uns unsere getreue n* die meister und ein gesamtes handwerckh deren schneidern unserer statt Mahrburg im herzogthum Steyer allerunterthänigst gebetten, wir geruheten als jezt regierende königin* frau und erb-landsfürstin deren i(nner) ö(sterreichischen) fÜrstenthum-und landen die von wey (land) unseren glorwÜrdigsten vorfahrern erhaltene, auch nach und nach, leztmahlens aber von wey(land) unsers in Gott seeli-gst ruhend-hochgeehrtesten herrn und vatters kaysers Carl des sechsten may(estät) und liebden christmüldester gedächtnus untern 20.Mail anno 1719 bestättigte handwercks-ordnung und freyheit gleicher gestalten gnädigst erneüeren und zu bestatten. Wan wir dan gnädiglich angesehen solch deren supplican-ten unterthänigste bitte und dass derley saz-und Ordnungen an- MARIBORSKAKNJUtw MARIBOR, Rotovški trg 4 forderist zu befürderung der ehre Gottes* auch fortpflanz(ung) ehrbahrer mannszucht und einigkeit gerichtet und gemeinet seyen. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen ihnen eingangsernanten schneidern solch ihre wohlerworbene handwercks-ordnung und freyheit, so weith selbe der anno 1732 ausgegangenen general-handwercks Ordnung conform, anbey sie supplicanten in deren ruhigen besiz, ubung und ohne anspruch se-ynd, all vorigen inhalts gleichermassen gnädiglich emeüeret, confirmiret und bestättet. Thuen das auch erneueren, confirmi-ren und bestätten ihnen dieselbe* wie vorstehet, neben als ob deren puncten und articuln hierinen aufs nette beschriben und von worth zu worth eingetragen wären* aus könig-und erzherzoglicher machts-vollkommenheit hiemit wissentlich in krafft dies briefs: ordnen* sezen und wollen* dass solches stäts bey kräfften seyn und bleiben und die mehrgedachte Schneider* so lang sie bey der römischen catholischen kierche und dem versprochenen Gottesdienst eyfrig beharren* sich deren in billigen dingen nttzlich freüen und gebrauchen können und mögen von allermünriiglich ohn-verhindert* doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, sothane Ordnung nach unseren gnädigsten willen* auch erfordernus deren zeit-und umständen zu mehren, zu minderen oder gar aufzuheben. Gebieten darauf n.allen und jeden unseren nachgesezten geist-und weltlichen Obrigkeiten* praelaten* grafen, freyen, herren, ritteren, knechten, Statthaltern* land marschallen* landshaubtleüthen, lands-verweeseren* vicedomen* land richteren* burggrafen, vögten, pflegeren* burgermeisteren* richteren, räthen, bürgern, gemeinden und sonst allen unseren amtleüthen, unterthanen und getreüen, wass würden, Stands oder weesens die seyen, hiemit so gnädig als ernstlich und wollen* dass sie die offt erwehnte Schneider unserer statt Mahrburg im herzogthum Steyer gegenwährtig und künfftig bey dieser wohlhergebrachten und von uns hiemit obgehörter massen gnädigst bestätigten handwercks Ordnung und freyheit fehrerohin ruhig verbleiben und sich derselben, wie gemelt, nuzlich freüen und gebrauchen lassen* sie darbey von unsertwegen obrigkeitlich schttzen und handhaben, darwider selbst nicht drängen oder be-schwöhren, weder das anderen zu thuen gestatten in keine weiss noch weeg, als lieb einem jeden seye unsere schwähre ungnad und straff zu vermeiden* das meinen wir ernstlich, mit urkund diess briefs* besiglet mit unserm kayser-k'öni glich-und erzherzoglich anhangenden insigl* der geben ist in unserer haubt-und residenz statt Wienn den 14* monats-tag Martii im siebenzehen hundert sieben und vierzigsten* unserer reiche im siebenten jahre. Maria Theresia m*p* Ad mandatum sac(rae) caes(areae) regiaeque majestatis proprium. x Protokol 1827 - 1863: Pokrajinski arhiv Maribor Spisi 1573 - 1612: Štajerski deželni arhiv v Gradcu, fond mesta Maribora, št* 9/77* MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 LONČARJI 1603- 1662 1603, maj 12.* Gradec Nadvojvoda Ferdinand II. naznanja, da so se lončarji štajerskega glavnega mesta Gradca v svojem imenu in v imenu obrtnikov, lončarjev, v deželi Štajerski pritožili nad šušmarji in kramarji in nad njihovo nedovoljeno trgovino z lončarskimi izdelki. Orig.perg*listina. 46*5 x 23 cm* Viseči pečat. Nemški jezik. Fokrajinski arhiv Maribor* št* 449. Viri 3, št.474, str.150* Wir Ferdinand von gottes genaden ertzhertzog zu Österreich, her-tzog zu Burgundi, Steyr* Khärndtn* Crain vnd Wierttemberg, etc. graue zu Tyrol vnd Görz etc* Embieten n* allen vnd jeden vnnsern landtleuthen* geist(liehen) vnd weltlichen, auch vndterthanen vnd landtgerichts innhabem* was würden, standts oder wesens die in vnnserm fürstenthumb Steyr gesessen sein, vnnd mit disem vnn-serm offnen patent ersuecht werden, vnnser gnad vnd alles guetsj vnd geben euch hiemit genedigklichen zuuernemben, das vnns n. vnd n. die bÜrger vnnd maister des hafner handtwerchs alhie in vnnser fürstlichen haubtstatt GrMz, auch in namen vnd anstatt irer mitwerchgenossen in disem vnserm fürstenthumb Steyr mit beschwär gehorsamist angebracht, wie das sich in gedachtem disem landt Steyr vill vndüehtige störer, kramer vnd hefen träger zu wider gedachter maister habenden handtwerchs Ordnung vnd zunfften aufhalten* die nit angesessen* noch mit nichten in khainem mitleiden sein* vnd doch nichts desto weniger den an-gesessnen maistern vnd handtwerchs genossen zum schaden vnd verderben mit herein tragung der hofen von anderen orten, in dises land, das liebe brot vnd die narhung gleich samb vor dem mundt hin weckhnemben vnd entziehen, damit nun sollche obb-emelte störer, krächsen vnd hefentrager, sonderlich die kheiner zunfft oder handt werchs Ordnung noch im gemainen mitleiden vndterworffen sein wellen# wo die im land betretten, durch die nachgesezten Obrigkeiten mechten ab: vnd eingestelt werden, haben sy vnns vmb vnnser patent bertterter störer, krachsen vnd hefen träger alda sye sich aufhalten vnd betretten, auch kainer ordenlichen zunfft einverleibt sein, aufheben vnd iren werck-hzeug vnd hefen wahren, so lang bis sye sich gegen inen vnd zu ordenlicher handtwerchs zunfft stellen, Vorhalten zu lassen vnderthenigist angelangt. Wann wir dann in solich ir begehm zumal der angezognen vrSachen vnd inen erthailten handtwerchs freyheit vnd Ordnung halber mit gnaden geweilligt, so ist demnach vnnser genediger beuelch hiemit an euch alle vnd jede obbemelte, das ir kheinen der obmergedachten sterer, krächsen vnd hefentrager in euerm landtgericht vnd gebiet, das hefen handt werch, er oder sye seyen dann der hafner handt werchs zunfft Ordnung zugethan vnd einuerleibt, zu arbeiten gestattet oder zuestehet, sonder solliche allererste abstellet, vnd inen obgedachten stattmaistern vnd handt werchs genossen in behendig vnd bestraffung offtberüerter störer, krächsen vnd hefentrager, da derselben ainer oder mehr darüber betretten oder euch ange-zaigt würde, allen geburlichen beystandt vnd hilflaistung erweiset, an dem beschicht vnnser genediger willen vnd mainung. Gaben in vnnser statt Graz den zwelfften Mali anno im sechzehen-hundert vnd dritten» Georg Wuechrer stathalter ambtsverwalter Angelus v(on) lostedt canzler ambtsverwalter Commissio serenissimi domini archiducis in consilio Caspar Fromentin m.p. Dauidt Vrschennpekh MAKIBORSKA KNjENiU MARIBOR, Rotoväki trg 2 4 1662, november 24*, Dunaj Cesar Leopold I. potrjuje članom mariborskega lončarskega ceha obrtni red, potrjen od cesarja Ferdinanda III. dne 17. maja 1651 in od nadvojvode Ferdinanda II. dne 7. septembra 1602. Inserirán! dokument nadvojvode Ferdinanda II. Neoverovljen prepis (s številnimi napakami) z dne 4= junija 1701, G-radeCo Štajerski deželni arhiv Gradec, fond mesta Maribora škatla 9/69. Wir Leopold von Gottes gnaden erwöhlter römischer khayser, zu allen zelten mehrér des reichs, in Germanien, zu Vngem, Böh-aimb, Dalmatien, Croatien, Slauonien etc. khÖnig, erzherzog zu üssterreich, /erzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyer, zu KSrndten, zu Grain, zu Luzenburg, zu Wirttenberg, Ober vnd Nidter Schlössien, fürst zu Schwaben, marggraff des heyligen römischen reichsj zu Tyroll, zu Pfierdt, zu Khyburg vndt zu Görz, landt graff in Elsas, herr auf der Windtischen markh, zu Portenau vnnd zu Salins. Bekhennen öffentlich mit dissen brieff vnndt thuen khundt mai-niglich, das vns n. vndt n. die maister des haffner handtwerkhs sammentlich in vnser herzogthumb Steyer in sundterheit in vns-erer statt Marburg vndt in dem gezierkh auff drey meill wegs herumb ligendten stStt vndt mfirkhten aine Ordnung ihres handtwerkhs gebrauch vnd gewonheit in vodimirter abschrifft, so ihnen so woll von vnsern hochgeehrt geliebsten anherrn khayser Ferdinando secundo vndtern däto Grätz den sibenden septem-bris des sehzehen hundterdt vnndt andterten, als der selbe in erzherzoglihen würdten wäre, als auch von vnsern hochgeehrt, geliebsten herrn vattern khayser Eerdtinando tertio vndtei-n däto Wienn den sibenzehendten mail des sechzehen hundtert ain vndt fünffzigisten jahrs, beedter seelligsten angedenknus/genedigst confirmiert wordten, aller vndterthenigst fürbringen vndt bitten lassen j das wier ihnen dieselbe ordtnung vndt articull als ¡jezt regierendter herr vndt landtsfiirsst gleichfals allergnedigst zu confirmieren vndt zu bestatten gerueben wolten, welche ordtnung vnd articull von wordt zu wort also lautten. Wir Ferdinand der dritte von Gottes gnadten erwöhlter römischer khayser* zu allen Zeiten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hungarn, Behaimb, Dalmatien* Croatien, Slauonien etc. khönig, erzherzog zu Ossterreich* herzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyer, zu Kharndten, ZU Grain* zu luzenburg, zu Wirttenberg, Ober vndt Nidter Schlössien, fttrst zu Schwaben, magraff des heyligen römischen reihs zu Burgau* zu Mähren, Ober vndt iTidter Lausnitz, gefürster graff zu Habspurg, zu Tvroll, zu Pfierdt, zu Khyburg, vndt zu Görtz, landtgraff in Eisäs, herr auf der Windtischen markh* zu Portenau vndt zu Salins. Belchenen öffentlich mit disen brieff vnndt thun khundt mainiglich, das Ad3 n. vndt n. die maister des haffner handtwerkhs sambendtlich in vnsem herzogthumb Steyer, insondterheit in vnserer statt Marburg vndt in dem gezierkh auff drey maill wegs herumbliegen-den stätt vndt mÜrkhten aine ordtnung ihres hadtwerkhs gebrauch vndt gewonheith* so ihnen jüngst weillen vnser hochgeehrter geliebter herr vatter khayser Eerdiriando der andter christsee-lige angedenkhens vndtern dato Gräz den sibenden septembris sehzehenhundtert vnndt andterten jahrs* da ihre m(ayestät) vndt liebder noch erzherzoglihen würdten waren, genedigst erthailt, aller vndterthennigst fürbringen vndt diemedtigst bitten lassen, das wür ihnen die selbe Ordnung als regierenter herr vndt landts fürst allergenedigist confirmieren vnd bestätten MARIBORSKA KNJIŽNICa MARIBOR, Rotovški trg 2 wolten, weihe Ordnung vnd ärticull von wort zu wort also lau-tten. Wir Ferdinand von Gottes gnaden erzherzog zu össterreieh, herzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyer, zu Khärndten, zu Crain, zu luzenburg, zu Wirttenberg, Ober vndt ITider Schlössien, fürst zu Schwaben, marggraff des hey(ligen) römmischen reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober vndt Nidter lausnizen, gefierster graff zu Hab-spurg, zu Tyroll, zu Pfierdt, zu Khiburg vnd zu Görtz, landt-graff in Eisäs, herr auf der Winditschen markh, zu Portenau vnd zu Salins etc. Bekhennen offendtlich mit dissen brief vnd thuen khundt aller menigkhlich, das vns vnser getreye n. vndt n„ die maister des haffner handtwerkhs samendtlich in vnsern ftirsten-thumb Steyer vndterthenigst zu erkhenen geben, wie sie sich zur ehre Gottes, auch zu erhaltung guetter gewonheit vnd mans zucht ainer allgemainen ordtnung, wie es nemblihen hinführo vndter ihnen gehalten solle, mit einandter vermant vndt verglichen hetten, welche handtwerkhs ordtnung von wort zu wort also lau-ttet. Mit gnädigsten wissen vnd willen des durchleichtigsten vnd herm herm Ferdinanden, erzherzogen zu össterreieh, herrzogen zu Burgundt, Steyer, Ehärndten, Crain vnd Wiirttenberg, graff zu Tyroll vndt Görtz, vnsers allergnedtigsten herrn vnd regieren-dten erblandsfürsten haben wtir n* vnd n. die maister vnd kneht eines ehrsamben handtwerkh der haffner in diser landtsfürst-(lichen) statt Marburg hochlÖb(liehen) hörzogthumb Steyer vndt darinen ligenden stätt vnd märkhten disse vnssere handtwerkhs ordtnung vndt zunfft vnd bruederschafft, damit wtir hin füran in gueter Ordnung, zucht vnd ehrbarkheit bleiben, auch zu erfttr-derung des Gotts diensts vnd in der ehren der hernach benanten heylligen, so wtir insondterheit in disser vnserer bruedterschafft erkhüst, aufgericht vndt einhelligendt geschlossen. Nemblich ln dem namen der heilligen hochgelobten dreyfaltigkheit Gottes vatters, des sohns vnd des heylligen geists, auch in den namen der heylligen jungfrau Maria verkhindtigung, der heylige martyrer st.Florian, bischoff st¿Nicolai vndt der jungfrauen st.Bärbära ist dise vnsere ordtnung aufgericht vndt in Gottes namen geschlossen wordten. Erstlich haben wir vns maister vndt khneht der haffner in diser landtsfttrstlicher statt Marburg ainhölligkhlich verwilliget zu dem fesst corporis Christi odter fraunleichnambs tag den vmb-gang vndt christlichen procession mit vnsem aignen tragenden fahnen, wie alters hero gebrettchig, christlih zieren vndt voll-endten zu helffen, auch aus denen vmbligendten stätten vnd märkhten den darinen wohnendten maistem vndt knechten dar zue zu khomben oder bey ihren pfarren zu bleiben vergundt vndt hi-emit haimbgestölt, wellicher maister oder kneht alhie aber ausser Gottes gewaldt nit darzue khomben oder erscheinen wurdte, solle in der bruedterschafft auf Marburg zur straff verfahlen sein, ain maister ain gulden vndt kneht ain halben gulten. Zum andm. Wiir wollen auch das man aus vnserer bruederschafft in den gantzen landt Steyer st¿Florians tag heylligen vndt fe-yern solle) auch alle jahr an denselben ain seil möss gehalten werdten, wie auch mit gehörigen körzen aufstökhen lassen alhier in der statt pfarr khierhen bey st.Johannes allen brtledtern vndt schwöstem, die daraus verschiden seindt vndt noch verschiden • werden, zu trost vndt hilff ihrer vndt aller gläubiger seellen» Wollen auch fürs dritte, das vnsern vorgeschribenen heyligen st.Niclas tag, so in vnserer bruederschafft begriffen vndt disse vnsere Ordnung auffgericht ist wordten, mit einer möss begangen werden vnd solle der alt vnd jung kneht dem zöhmaister die khörzen MARIBORSKA KNJ&.w MARIBOR, Rotovški trg i helffen aufstekhen vndt anzindten« Gleiher massen sollen zum viertten maister vndt kneht an bemelten zweyen heylligen tägen zum opffer gehn vndt kheiner weniger opff-ern dan ein khreyzer, vnd welliher das opffer versaumbt, der ist in die bruederschafft verfallen ain halb pfundt, ausgenumben er würdte dan durch Gottes gewaldt daran verhindtert. Zum fünfften. Welcher maister oder kneht Gott odter seinen heylligen vnnutzlich in seinen mundt nimbt, flucht, schwört odter schi-ldt, das wissendtlichen würdte, der solle zur straff verfallen sein ain pfundt wax. Zum sechsten* So soll nu hinführan an khein maister in der statt Marburg das handtwerkh arbeithen, noch ausserhalb derselben statt vndt ¿ilHrkh.ten$ er seye dan dem handtwerkh gemäss vndt genuegsamb vnndt habe erstlichen seine ehrlihe brieffliche nach notturfft geförtigte khundtschafften, gebuhrs brieff vndt habe hernach als die benanten fünff maister stukh gemacht, als ein gros haffen auf den glas fuhrm, das in die mas gerecht ist von zweyen stukhen vndt ain stürzen daryber* mehr ain khrueg auf dreyssig virtl, ain knöpf vndt ain gevierten kahel, habe auch volgendt das bürgeblühe reht von einen ehrsamben rath angenumhen vnd bestanden vndt hernah denen maistern nah seinen vermögen ein ehrsambes mahl gegeben, doch das ainer dem andtern darmit nicht beschwäre, als dan solle er dem rihter zu nodturfft ain kuhel geschier, khlain vndt gros 30 stukh, zu mähen anfang seiner maisterschafft raihen, doch sollen vns der rihter bey vnsern freyheyten schützen, er 'solle auch in das spitall den armben leuthen, ieden vier pfening geben, als dan vndt nit ehe soll er alle gerehtigkheit haben, wie ein andter ehrliher maister vnsers handtwerkhso Zum sifeenden solle auch khein lediger kneht in der statt Marburg noch in allen stött vndt märkhten in landt Steyer odter in bürg- f.rüdt derselben maisterschafft halten, wenig noch vill, welher kneht nun maister will werdten* der soll dem maistern hie zu Marburg ohne alle Verlängerung geben zway pfundt pfening vndt vier pfund wax» Zum ahten* So soll in allen stÜtten vndt märkhten in gantzen landt Steyer von dem maistern das maisterstukh, so ainer mäht, durch den zunfft maistern besihtiget werden, als dan soll er geben in die bruedterschafft in Marburg drey pfundt wax. Zum neundten* Soll auch ein jedter maister alhie zu Marburg vndt auf drey meill wegs herumb ligendten stätt vndt märkhten, wie sye in der geztirkh der drey meill wegs jedter zeith gehörig gewessen, die maister vnsers handtwerkhs alle quatember in die bruedterschafft erlegen auferleg geldt ain Schilling pfening* Zum zehendten. Soll auch ein jegliches maister khindt der haffner hie zu Marburg für alle articull die die maisterschafft berühren, so einer maister werdten will, befreyt sein, allein die maisterstukh mähen vndt das mahl geben, doch soll es mit dem weiblichen stamb dermassen gehalten werdten, so aine zum andern mahl ihren wittib stuell verkherdt vndt nich eines maisters sohn hie zu Marburg ehelihen nimbt, so soll der selbe sovill geben als ein and-terer ausländter, der da maistern will. Zum ailfften. Ein jedter knecht, der willens ist, sich alhie zu Marburg odter in gantzen landt in habendten stätt vndt mairrkhten nidter zu rihten vndt maister zu werdten, der soll zuuor zway jahr lang auff den handtwerkh wandtern, damit er etwas versucht vndt lehrne, der aber dis nicht thuen würdte, soll zue kheinen maister angenumben werdten. Zum zwölfften. Soll auch hinfüro an in ganzen landt Steyer weiters kheiner maisterschafft treiben odter zum maister angenumben MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 werdten, allein in den stätt vndt märkhten, doch was die bis hero alter werkhstatt auf den törffern anbelangt, die selben also verbleiben, da aber ainer odter der andter yber dises sich vndter stehen würdte, aine neue werkhstatt auf zu richten, von dem selben solle durch aus nichts gehalten* sundtem von vns das handt-werkh nidter gelegt werdten* Zum drey zehendten. Solle ain jedter maister nit mehr dan ainen lehr junger zu lehrnen haben* vndt wan deseiben lehr jahr aus sein, so mag er woll einen andtern auf nehmen* doch soll iedter lehr junger vmb das handtwerkh drey gantze jahr lang noch ein andter mit seinen leib dar haben dienen vndt lehrnen vndt soll ausser der völlig erstrekhter drey jahr khein lehr junger seiner lehr jahr ledtig gezehlt* vndt gesagt werdten, welliher maister aber seinen sollihen lehr junger ehe ledtig zehlen vndt sagen wttrdte, von dem selben solle nihts gehalten, sondtern von maistern vndt knehten die arbeith nidter geltfgt werdten vndt daran verhindtert sein. Zum vier zehendten. Solle auch ein jedter lehr junger auff dem drey meill wegs herumb* der zum handtwerkh verdingt wttrdt, al-hie vor einen ehrsamben handtwerkh vnd offner ladt zu Marburg verdingt* vndt also auch widterumben ledtig gezelt werdten, doch was der selbe lehr junger ehelich gebohren seye vndt da der lehr junger zum handtwerkh vertingt wurdet, sollen beedte maister vad lehr junger mit ain andter ainen thaller, also auch wan der lehr junger widerumb ledtig gezehlt vndt gesagt wurdtet, gleicher, massen ainen thaller den handtwerkh zu erlegen schultig sein. Zum fttnff zehenden. Haben wür auch für genumben, das man hin fü-hran, so vnser frauen odter zwÖlff podten tägen an ainen wohen markh fiell, da kheiner vnsers handtwerkhs an der selben odter sunsten in der wohen nihts austragen odter faill haben soll, all- Hein an den drey gewendtlichen frey märkhten, wellcher aber soll-ihes vnser fürnemben ttberfuhrn, das wissentlih würdte, der ist in der brudterschafft verfallen zway pfundt wax. Zum sehzehendten. Wollen wür auch* das khein maister an gebottenen feyertag haffen brenen soll) welliher aber dises yberfuhr vndt wissendtlich wttrdte, der ist in der bruedterschafft verfallen zwey pfundt wax. Zumb sibenzöhendten. Soll auch hin firo kheiner allwögen der eltiste maister hie ainer noch den andern zu obrist an den platz sein stantt vndt) wo auslendter mit haffen werkh herkhomen auch neben doch hinter vns zu hinterst faill haben) der aber sollihes yberfuhr, der ist in bruedterschafft verfallen drey pfundt wax. Zumb achtzehendten. Das auch khein maister zu Marburg odter auslendt-isehen haffen, so niht gereht vndt genuegsamb brent seindt, faill habe, vndt sollen die haffen alle kiertag von dem zunfftmaistem besihtiget, wo nun haffen befundten, der niht genueg guet vndt gereht sein sollen, die selben wokh genomben vndt in das spidall gegeben werdten. Zumb neun zehendten. Soll allen auslendtischen maistern, die in stött vnd märkhten in landt angesessen an den gewendtlichen jahr märkhten, weill sye mit vns hieigen maistern heben legen vndt alle bürde tragen helffen vndt handtwerkhs gewonheit halten miessen, der zuegang zu diser statt mit ihren haffneren werkh vergunth vndt erlaubt sein* Zum zwainzigisten* Soll auch hin führan khein auslendtischer maister odter khneht alhie in der statt Mahrburg noch ausser halb der selben in burkh fridt kheinerley arbeith, damit wür ainen jeden selbst kenen vnd wissen vmb einen billihen pfening zu arbeiteten wenig noch vill gestattet werdten, ausgenumben es wäre dan ein arbeith, die wier nicht khönten mähen, an den selben wöllen MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 £ hiering niemadts verhindtern, wo sich aber ainer odter der andte-re vndterstehn würdte, herein zu arbeithen vndt das wissendtlich gemähtj soll den halben thaill solliher arbeith vns maistern vndt dem ahlben thaill dem geriht verfahlen sein. Zum ain vndt zwainzigsten. Soll auch khein maister hin firan in gantzen landt Steyer kheinen sHmmer* krägsner odter störer ainich-erley gattung, wennig noch vill* zu verkhauffen geben, welliher aber darwidter handlen wttrdt, der ist in der straff verfallen sechs pfundt wax. Zum zway vndt zwainzigsten. Welliher maister in stätten vndt märkhten seine haffen zuuerkhauffen führet, der soll sollihe selbst oder durch seine aigne leuth vndt sunsten niemandt andtern hingeben vndt verkhauffen lassen* weliher aber sollihes yberführ, der ist zur straff verfallen drey pfundt wax. Zum drey vndt zwainzigsten. Soll nun hinführan kheiner, wer der immer sein wölle, gesessene odter vnagessesene in gantzen landt Steyer, so das haffner handtwerkh nit rödtlichen gelehmet, es seye in der freyung, auff offnen markhtägen odter sunsten ausser der freyung mit haffen werkh zu handtlen mäht haben, welliher aber daryber betretten würdte vndt hausiern gieng, dem selben die selben haffen vndt alles* was er bey sich hat, weg genumben, die zwey thaill dem geriht vndt der dritte thaill dem, so es wekh nimbt, verfallen sein, wo sich aber begäb, das den landt prouoss(!) in den gantzen landt Steyer sollihe vmbschwaiffendte leuth bekhüme, die mit haffen wenig odter vill handtlen würdten, so soll dem Wenigen hausierer solhe haffen weg genumben werdten. Zum vier vndt zwainzigsten. Solle auch khein maister dem andtern, wo in landt ein guette tahen ist (die selbe zu seiner werkhstatt zu bringen) khein verhindterung mit dem wenigsten nit erzaigen, damit allenthalben guette zeig vndt arbeith erhalten werdte, da aber ainer odter der andtere darwidter tete vndt bewissen Wurdte,' der soll ohnne gnadt in der bruedterschafft zur straff verfallen sein zehen pfundt wax, doch dem geriht vndt obrigkheit an seinen wandel on vergriffen. Zum sechs vnnd zwainzigsten* Welliher maister in gantzen landt mit vnwillen von seinen Weib lieft odter zueg vndt sich andtert, wo nidterlassen wurdte wolte, dem soll man das handtwerkh nidterlö-gen, bis so lang* das er das handtwerkh widterumben arbeithen vndt ist darnah in der bruedterschafft verfallen zehen pfundt wax, doh den geriht an seinen wandtel vnuergriffen. Zum siben vndt zwainzigsten. Ein iedter khneht, so hieher kombt vndt arbeithen will, der soll fragen zu dem vatter vndt da selbst zur herberg eingehen, als dan soll der vatter dem kneht zu den maister schikhen, vndt welliher also eines knehts bedörff, doch das kheiner zween kneht sezt, bis ein ieder einen khneht hat, ausgenumben es were das dan kheine maister auf der hörberkh, so mag einer aufnemben, wie vill er will, vndt das sich nit ein jeder kneht selber sözt* wo hin er will, dan zu der wanner(?) zeith in der ersten aht tSgen, so mag er dan ein sitzen vnd hin schi-khenj wo er will$ welliher aber dar widter handtlen würdt, der soll an die bruedterschafft verfallen sein drey pfundt wax. Zum aht vndt zwainzigsten. Soll auch khein maister dem andtern seine khneht auf rötten odter sollihes ainen andtern befelhen, wer aber sollihes yberführ* vndt wissendtlich wttrdte, der soll in der bruedterschafft verfallen sein vier pfundt wax, des glei-hen soll es mit den knehten* da einer dem andtern aufrötten wiirdte, gehalten werdten. Zum neun vndt zwainzigsten. Soll khein maister dem andtern sein bestelte arbeith haimblih abrötten* der aber disses thuen vndt wissendtlich wttrdte, der soll von solliher arbeith das halbe gelt in die bruedterschafft verfallen sein. Zum dreyssigsten. Welliher maister odter kneht den andtern haim-blich ein modl abtrukhtj das wissentlih wurdte, der ist in der bruedterschafft zu pönn verfallen vier pfundt wax. Zum ain vndt dreyssigisten. Wellihei’ khneht in diser landt furdt erung begerth vndt arbeithen will, der soll vmb fünff vhr aufste hen vndt in der arbeith sein bis auf die sibentte vhr nachmittag vnd solle einen jeden werkh knecht ain gantze wochen für sein lohn vier vnd zwainzig khreitzer gegeben werden. Zum zwey vndt dreyssigsten; Wellcher kneht nach den pfen werkh arbeitet, dem soll man von hundtert glasten haffen geben fünff khreyzer, von ainem gros zwihenigen häffen ainen pfening, von hundtert weisen häffen ain Schilling, von ain hundtert weisen wasser khrüegen zu tohn abgeriht zehen khreyzer, von htindtert weissen viertel vndt halb khrieggen zu gäben sechs khreyzer, mehr von glasten wein khrüegen ain Schilling, von hundtert hill khrüg zwölff khreyzer, von hundtert visch rhein zu tohen abgeriht ain Schilling, von zehen gefüesten rheinen ain khreitzer, von hundtert schissein, die arbeith sein, acht khreitzer vndt von ainer postötten rheindl ain pfening, von ainer hill püxen ain pfening, von ainer gluett pfändl ain pfening, mehr von ainer brodt pfanen ainen pfening, von hundtert stürtzen drey khreitzer von hundtert nidter geschlagenen khähel zwölff khreitzer, von ainen egg zusamben zusetzen ain pfening, mehr von pfundt gefü-hrtten kaheln zwölff khreitzer, von halben pfundt poden kähel zwölff khreyzer vndt die tohen soll ihme der kneht selbst dar zue tretten. Zum drey vndt dreyssigsten. Welliher khneht nach dem pfenwert arbeith vndt ainen guetten glas offen sätzn, bey wellihen yber achzig stukh sint, den soll dar von geben werden fünff zöhen khreitzer, da aber vndter ähzig stukh sein, soll ihme gegeben werdten aht khreyzerj vndt welliher nach den pfenwerth arbeitet) der soll von der flükhwerkh von einen neuen khahel gegeben werden ein pfening vndt von dem alten flikhwerkh der dritte pfening, doch soll ihme der kneht den laimb selber darzue tretten, da aber der kneht ainen offen mäht, damit der herr vndt maister nit zu fridten wäre, so solle ihme der maister nichts dar von zu geben schultig sein. Zum vier vnnd dreyssigsten* Welliher kneht nach den pfen werth arbeitet, dem soll für den wein die wohen ahtzehen pfening gegeben werden. Zum fünff vndt dreyssigsten* Welliher kneht an ainen gebottenen feyertag arbeitet aus genumben, es wäre dan ein arbeith deme zum noth halber eben ein gerathen möhte, der soll gestrafft werdten vmb ein pfundt wax* Zum sehs vndt dreyssigsten* Welliher kneht nach dem pfenwerth ar-beit vndt nit das halbe wohen lohn aus arbeithen tuet, dem soll der maister nihts zu geben schuldig sein* Zum siben vndt dreyssigisten. Welliher kneht hie zu Marburg odter auf drey meill weggs herumbligendten gezierkh arbeithen will, der sollen alle sundtag in der bruedterschafft hir zu Mahrburg geben ain pfening) da er aber yber vier zehen tag arbeithet, soll er sich als dan ein schreiben lassen) vndt in die bruedtserschafft geben vier khreyzer vndt soll ihme als dan die handtwerkhs ordt-nung verlessen werden. Zumb aht vndt dreyssigsten* Soll das obbemelte geldt in einer pigsen ge'lögt werdten) die zwey schlos hat, vnd sollen zwen kneht, ain alt vndt junger kneht, deren ain jedter ainen Schlüssel darzue hat, gesezt vndt khein gelts aus der pigsen nit genumben werdten, dan in beysein maistern vnd willen des vatters* MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 Zum neun vndt dreysigsten. Welliher maister odter kneht hin füran mit der khrankheit beladen würdte, vndt gar in armuedt gerathe, dardureh er von seinen sebst aignem guett niht vill verm’dht, das er sich sebst khöntte vndterhalten, so soll ihme als dan nah einen billihen der bruedterschaffts gelt zu hilff khomben, doch das so der selbige maister odter kneht widterumb zu seiner gesund-theit khumbt, das er als dan der bruederschafft das selbige dar-gelühene gelt von seinen verdienten lohn mit der zeith ehrlihen bezahle vndt erstatte. Zum vier zigisten. Das auch die haffner kneht mit ein andter nit vmb gelt spillen sollen^ welliher aber das über fuhr auch der, so solhen spillen zuesähe vndt niht anzeigen würdte, der soll verfahlen sein drey khreyzer. Zum ain vndt vierzigsten. Weiher maister odter kneht sich Vber-weinen vndt voll würdte, das sye der wein odter vngebührliher weis yber geben, der soll zu pöen verfallen sein ain halb pfundt wax. Zum zway vndt vierzigsten. Weliher kneht in seines maisters haus mit ainer diem vnzimblihe sahen pflegen oder begehrn wolte, wo man das erindem würdte, so soll er in der bruedterschafft verfallen sein vier pfundt wax* Zum d.rey vndt vierzigsten. Wan maister vndt kneht bey dem wein sitzen, so solle keiner ainer gamainer diem zu thrinkhen geben, welcher aber das yber führ, der ist zu straff verfallen ain pfundt wax. Zum vier vndt vierzigsten. Soll auch khein maister oder khneht, so sye zum zunfftmaister gehen oder erfordtert werden, wäher bey sich tragen, sondtem der selben von ihnen thuen, bis so lang sie widterumben von dem zunfft maister ausgehen. Zum fünff vndt vierzigsten* Wan ein zunfftmaister in vnserer brue-derschafft solle gesezt werden) so solle das selbige allwögen mit wissen vndt der maister vndt kneht beschehen werdend Zum sehs vnndt vierzigsten. Welcher khneht haimbliher weis aus der werkhstat ziehen thäte) der soll zu pöen verfallen sein zwey pfund wax* Zum siben vndt vierzigsten* Wo maister oder kneht etwo vndterainan-dter zwitraht vndt krieg anfiengen oder sunst einer den andter verbottene wort zue gefüegt) so soll der'zunfftmaister fridt bitten vnd ob er des nit verhandten wäre als dan ein anderen maister oder kneht) welliher das bott nit hielt) sondtern fürsezliher weis yber-tretten würdte, der soll ohne alle gnadt verfallen sein zway pfundt waX) doh dem gericht ohne seinen wandel unergriff enli’ Zum acht vndt vierzisten. Da auch ein kneht mit dem maister vmb den lohn aufstössig würdte) oder vmb andere Sachen, wie sich das zuetrige, das dan den handtwerkh nit zimblih zu leyden oder zu gedulten wäre5 so soll der selbe maister odter kneht zwischen den sollihen zwittraht aufferstünde, an den zunfftmaister gelangen lassen vndt fleis fürkheren) sich freintlich mit einandter zu vertragen. Zum neun vndt vierzisten. Wan der zunfftmaister dem maistern odter knehten zu ihme händl halber zu komben ansagen würde vnd welliher zu der stundt) so ihme durh dem zunfftmaister benant wttrdt, nit khomben, sondtern fürsezliher weis) ausser Gottes gewaldt, aus-bleiben würdte) der soll ohnne alles nachsehen zur straff verfallen sein ain habbes pfundt wax. Zum fünffzigisten* Es soll auch khein maister) der von einen kneht was bezeigen würde) in landt noh zu ziehen schuldtig sein, sundter den kneht hieher vndt, wie sich gebühret, vor einem ersamben hand- twerkh verantwortten, doch wo hierinnen dem geriht etwas rehtlihes gebühret zu straffen, das soll deme in allwäg verhaadten sein. Zum ain vnndt fünffzigsten* Wo maister odter kneht in handtwerkh von ainig odter zweytrahtig wÜrdten vndt die selben händl das handtwerkh vndt erbahre sahen berührten* die selben sollen auch in handtwerkh verrihtet vndt vertragen werden. Zum zway vndt fünffzigsten* Alle händl, so sie zu Marburg vor einen ersamben handtwerkh abgehandlet vndt vertragen, die sollen weiters nit geöfert werden* Zum drey vndt fünffzigsten. Alle händl, so in gantzen landt Ste-yer der in ligenntten stätt vndt märkht in wohnenden maistern sich zue trüegen vndt alta an ihren orth nit kundten abgehandlet vndt vertragen werdten, so sollen sye das selbige an ain gantzes handtwerkh hieher göegen Grätz gelangen lassen vndt sollihes alda abgehandlet vnndt vertragen werden* Zum vier vndt fünffzigsten. Wollen wÜr auch, das ainer dem andtern khein khauffman, es seye dahaimb oder auf denen khirhtägen, nit abrödte, sondtern da einer darüber betretten, der soll vmb zwey pfundt wax gestrafft werden* Zum fünff vndt fünffzigsten. Wan ein leich zur begräbnus zu tragen oder zu beglaiten durh dem zunfftmaister angesagt würdet vndt, welliher maister oder kneht, ausser Gottes gewalt oder andtern erhöbliher vrsahen, nit mitgehen, sondtern ausbleiben wür-dte, der soll gestrafft werden vmb ain pfundt wax. Zum sehs vndt fünfftzigsten. Wan ein maister oder kneht händl halber, so er vor den handtwerkh zu verrihten hette, hieher kombt vnd das handtwerkh von den zunfftmaister zu besambien begerth, der soll dem zunfftmaister fünff zehen khreitzer vordergelt zu erlögen schultig sein. Zum siben vndt fÜnffzigsten* Sio ein maister oder kneht gestrafft würtet vnd das wax nit zu geben oder gar nicht bekhomben mähte, der soll für das pfund wax in die bruedterschafft zwainzig khrei-tzer zu erlegen sehultig sein. Zum aht vndt fÜnffzigsten* Wällen wür auch, da es sich begab, das ein maister oder kneht in ainen oder der andtem articl, wie sich das begäben mähte, vndt hierinnen nicht nach nodturfft ein verleibt vndt geschriben stttndte, vergriffen vndt vngebttrlih verhalten würdte, der soll nihts desto weniger nach handtwerkhs brauch vndt gewonheit gestrafft wertten* Zum neun vndt fünffzigsten* Welliher maister odter kneht in soll-ihen vermelten articull* es währe in ainen oder mehr* wie sich das begäb* vngehorsamb befundten wttrdte, der soll nah handtwerkhs gewonheit verhentirt vndt gestrafft werdten, wo wir die erfragen, ist er ain maister* so soll man ihme die khneht verhind-tem an der arbeith vndt gestrafft werden, ist er aber ein kneht, der soll von den maistern verhindtert werdten, ausgenumben er begäb sich dan in die straff der maister vndt kneht vor einer ehrsamben bruedterschafft guetwillig, wie dan solihes von den maistern vndt knehten in landt Steyer ernstlich ist fürgenomben worden vndt beschlossen* doch wo maister vndt kneht ainen oder mehr darinnen beschwären wolten, das allwägen das läb(liche) statt geriht ein mässigung darinen zu geben haben solle. Vnd vns darauff gehorsmbst angelangt vndt gebetten, wier als re-gierendter herr vnd landts fürst ihnen die selben also genedigst zu confirmieren geruehen0 Wan wür dan dergleihen guette ordtnung in vnser landts fürstenthumben vnd landten zu fUrdter mit gnaden bewagen, haben wür angesehen solih ihr der haffner vndterthen-(iglich) bitten vnd demnah mit woll betagten muett, zeitigen rath vnd wissen ihnen oben geleibte ihre ordtnung gnadtikhlih confiermirt vndt bestättiget* Gonfiermieren vndt bestättigen ihnen die auch aus lands fürstliher mäht -vndt vollkhumenheiten, hiemit wissentlich in crafft dises brieffs, so vill wür -von reht vndt billikheit wegen daran confiermieren vnd bestötten sollen? vndt mainen* setzen vndt wollen, das die selben also nach ihren inhalt von einen gantzen handtwerkh vöstigkhlih gehalten vndt von khainen darwidter gethan noch gehandlet werdten. Gebietten auch darauf allen vndt jedten vnsem nachgesazten geistlihen vndt weltlihen obriglcheiten vndterthanen vndt gethreuen ernstlih vndt vöstigklih mit disen brief vndt wollen, das sye das obbemelte handtwerkh der haffner bey solliher ordtnung vndt diser vnser confirmation so lang sye bey dem römischen catholischen kierhen vndt dem versprohenen Gottes dienst verbleiben werdten, schützen, schürmen, handthaben vndt verbleiben lassen, darwidter niht be-trüngen noh des jemandts andtern zu thuen gestatten in kheiner weis noh lieb ainem jeden sey vnsere schwäre vngenadt vndt straff zu vermeiden, das mainen wür ernstlih* doh behalten wür vndt vnsern nahkhumeten beuor, obein geliebte ordtnung nah vns-ern gnädigsten wollgefahlen vndt gelögenheit der zeith zu mindern, zu mehren oder gar abzuthuen. Mit vrkhundt dis brieffs, besiglet mit vnsem fürstlihen anhangenten insigel, der geben ist in vn-serer statt Grätz den sibentten sebtembris in sehzehen hundert vnd andtern jahr« Ferdinandt* Balthausser Laymam Ad mandatum servi domini arhi-ducis proprium . . Kribrnigkh. i(ocus ) s(igilli). Also haben wür angesehen solhe ihre vndterthenigste bitt vndt darumben mit woll bedahten muett* guetten rath vndt rehten wissen obberirtte ordtnung in angezognen ihren inhaldt vndt begriff gnadtigst confiermierdt vndt bestättiget. Confiermieren vndt bestätigen ihnen dieselben auch aus kay(serlicher) vndt landtsfier- stliher maht vnd vollkhommenheit hiemit wissentlich in crafft dises brieffs* so vili wür schon von reht vndt billikheiten daran zu confiermieren vnd zu bestätten haben vndt sye daran in Vblihen gebrauch sein* Vndt mainen* sezen vndt wollen* das die selben cröff-tig vnd mShtig seint von dem gantzen handtwerkh in allen ihren puncten vndt articulum stätt* vest vndt vnverbrihlihen gehalten vndt vollzogen* dar wider dan niemandt weder haimblih noh offend-tlih nihts fttrgenomben oder gehandlet werdte, auch obbemeltes handtwerckh sich der selben Ordnung freyen, gebrauchen vndt geni-essen soll vndt möge von aller männiglich vnverhindtert. Vnd gebietten hierauff allen vndt jedenn vnsern nah gesSzten obrig-kheiten* geistlihen vndt weltlihen* Statthaltern* lanndts haubt-leydten* praelütten, graffen* herzogen, herxn, richtern, knehten, haubtleUthen* vizthumben* vogten* pflögem, verwessern, landtrichtern* burger maistern, richtern* räthen, bUrgera, gemandten vndt sunst allen andern vnsern ambt leyden* vndterthan vnd gethreyen ernstlih vnd vöstiglih mit disen brief vnd wollen, das besagtes handtwerkh der haffner in vnsern herzogthumb Steyer zu Mahrburg vnd gemeltes herumbligende geziergs der drey meill wegs hier zue gehörige mitmaister* auch ihre nahkhumenten bey obbemelter zun-ffts vndt handtwerkhs ordtnung vnd diser vnserer khay(serlichen) vnd lands fürstliher confiennÄction gäntzlih vnd ruehiglih bleiben lassen* sie darbey vestikhlih schützen vnd handthaben . vndt ihnen daran kheinen eintrag oder hinderung thuen odter gestatten in khein weis noh wegg* als lieb einen jeden seye vnser schwere vngnadt vndt straff zu vermeiden, das meinen wür ernstlih, doh behalten wür vns vndt vnsern nahkhumenten beuor* dise handtwerkhs ordtnung nah gelögenheit der žeith vnd leiff zu meyden* zu mehren oder gar abzuthuen* Mit vrkhundt dis briefs* besiglet mit vnsern anhangenten kay(ser-lichen) insigel, der geben ist in vnserer statt Wienn den sibenze- MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBORr Rotovški trg 2 4 henten may nah Chrysty vnsers herrn vndt seeligmahers gnadenrei-her gebürt in sehzehen hundert ain vnd fttnff zigisten, vnserer reihe des römischen in fünff zehenden, des hungerischen in sehs vnd des böhembischen in vier zwainzigsten jahren, Ferdinant Nath v(on) Goldegg freyherr. Ad mandatum sac(rae) cae(sareae) maiestatis proprium. H. Siherderith. L(ocus) s(igilli). Als haben wtir angesehen sollihe ihre vndterthenigste bitt vndt darumben mit woll bedahten muedt, guetten rath vndt rehten wissen, obbertihrte ordtnung in angezognen ihren Inhalt vndt begriff gene-dtigst confirmieret vnd bestättet. Confiermieren vndt bestättigen ihnen die selben auch aus kay(serlicher) vndt landtsfürstliher mäht vndt vollkhumenheiten hiemit wisentlih in crafft dises bri-efs, so uill wÜr vor reht vndt billikheiten wegen daran zu confi-mieren vndt bestätten haben vndt sie deren in yblichen gebrauh vnd poses sein. Vndt mainen, sezen vndt wöllen, das die selbe khräfftig vndt mächtig sein von dem ganzen handtwerkh in allen ihren puncten, clausulen vndt articuln stätt, vest vnd vnverlei-hlich gehalten vndt volgezogenj dar wider von niemandt wedter haimblih noch offendlih nichts fürgenomben oder gehandlet werde, auch obbemeltes handtwerkh sich derselben ordtnung freyen, gebrauchen vndt geniessen sollen vnd möge von aller manüglih vnge-hindert. Vnd gebietten darauff allen vndt jeden vnsern nahgesezten obri-kheiten, gestlihen vndt weltlihen obrigkheiten, Statthaltern, landshaubtleuthen, praelathen* graffen, frbyen, herrn, richtem, knechten, haubtleüthen, vitzdumen* vogten, pflegern, verwössem, landtrichtern, burger maistern* richtem, räthen, burgem, ge-maindten vndt sonst allen andtern vnsern ambtleyden, vndterthan-en vndt gethreyen, ernstlih vndt vestigkhlih mit disem brieff vndt wöllen, das sye besagtes handtwerkh der haffner in vnsern herzögthumb Steyer in Marburg vndt gemeltes herumb ligenden ge-ziergs der drey meill w8gs hier zue gehörige mitmaister auf ihres nachkombenten bey obberanter zunfft vndt handtwerckhs Ordnung vndt diser vnserer kay(serlichen) vndt landts fürstlichen confirmätion genzlih vndt ruehiglih bleiben lassen, sye darbey vestigkhlihen schützen vnd handthaben vnd ihnen daran khein eintrag, irr oder hinderung thuen oder andtern zu thuen gestatten in khein weis auch wögg, als lieb ainen jeeden seye vnsere schwere vngenadt vndt straff vndt darzue ain pöen, nemblih fünff markh lödtiges goldt zu vermeidten, die ain jedter, so offt er verbffentlih hierwidter thäte, vns halb in vnserer camm-er vnd der andter halbe thaill denen belaidigten vnanleslih zu bezahlen verfallen sein sollej doh behalten wÜr vns vnd vnsern nahkhumenten beuor, dise ihre handtwerkhs Ordnung nach gel'dgen-heit der zeith vndt leÜffe zu mindern, zu mehren oder gar abzu-thuen. Mit vrkhuntt disses brieffs, besiglet mit vnser khay-(serlichen) anhangentten insigel, der geben ist in vnserer statt Wienn den vier vndt zwainzigisten nouembris nah Christy vnsers herrn vnndt seelligmaher gnadenreiher geburth in sehzehen hun-dtert zwain vndt sehzigisten* vnserer reihe des römischen in fünfften, des hungerischen in ahten vndt des pömmisehen in si-benden jahr. leopoldt. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) / \ _. y __ maiestatis proprium . . . (von; Smzendorff l(ocus) s(igilli). Hi Schideritsch. Das dise abschrifft gegen der mir vorgebrahten kay(serlichen) original priuilegium gehalten collacioniert vnd von wort zu wort gleich lauttent . t . Worten zeugnus mein aigne hantschrif-ft vndt pedtschaffts fertigung* Gratz den 4.juny 1701 l(ocus) s(igilli) Johan Ernst MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 x Štajerski deželni arhiv Gradec: Fond mesta Maribora, škatla 9; 9/68: obrtni red 1613, februar 25. 9/70: obrtni red 1746* avgust 16. 9/71: protokol, fragmenti 1619 - 18.stol“ MESARJI 1681 - 1772 16819 maj 10., Gradec Cesar Leopold naznanja, da so člani ceha mariborskih mesarjev prosili za potrditev patenta* izdanega že pod cesarjem Ferdinandom III. in ki je šušmarjem prepovedoval opravljanje mesarske obrti v mestu in prodajo mesa. Orig.perg.listina. 71 x 48 chu Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor* št.1071. Viri 3* št.599, str.180. Wir Leopold von Gottes gnaden erwöhlter römischer khayser, zu allen zeitten mehrer des reichs* in Germanien* zu Hungarn, Böh-aimb* Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien khönig* erzherzog zu Oesterreich, herzog zu Ijlrgundt* Steyer* Khärndten* Crain vnd Württenberg, graff zu Tyrol vnd Görz. Entbietten h. allen vnnd jeden geistlich(en) vnnd weldtlichen landtleüthen, landtgerich-ts vnnd burgfridts innhabern oder deroselben Verwaltern, desgleichen auch andern gerichtern* stötten, märckhten vnnd flöck-hen vnnsers herzogthumbs Steyer, dennen dises vnnser offene patent fürgebracht würdet* vnnser khayser: vnnd landtsfürstliche gnadt vnnd alles guetts* vnnd geben euch hiemit genädigst zuu-ernemben, wasmassen bey vnns ü* vnd n. das gesambte bürgerliche handtwerckh der fleischhackher zu Mahrburg supplicando in vnnd-terthänigkheit angebracht, wie das noch in alle rgnä digi st er re-gierung Ferdinandi tertii* vnnsers hochgeehrtisten herrn vatt-ers, christmiltesten angedenkhens vermitls vnserer i(nner) o(sterreichischen) regierung vnnd hoff cammer ihre vorfahrer wegen der hin: vnnd wider einreissenden stimpler, sterrer vnnd wünckhlmaister ihres handt-werckhs ein freyheit vnnd schuz patent, vnnterm ersten Aprilis des abgeruckhten jahrs erworben, danen lie.ro vnnterthänigist gebetten, wir gerueheten solches erthailte privi-legium. vnnd schuz patent, damit sye fleischhackher die hin: vnd wider sterrung vnnd stimplerey$ wardurch ihnen ihr nahrung gesch-mellert vnnd abgeschnitten würdt, desto füeglicher vnnd cröffti-ger verhindern vnnd abstellen möchten, vmb mehrern nachtruckh vnnd cröfften willen* allergnädigist zuerfrischen vnnd zu confir-mieren. Wan wir nun in ihr der supplicanten begehrn genädigist gewilliget vnnd besagtes schuz patent erfrischt haben wollen, disemnach beuelchen wir allen obbenanten, so gemessen, als gnädigist, das ihr bemelten fleischhackhem zu Mahrburg auff ihr ge-büehrliehes anrueffen wider die fretter, sterrer vnnd winckhl-maister ihres handtwerchs mit würckhlicher abschaff(ung) vnnd bestraf fung derselben jedesmalls solche vnwaigerliche ausrichtung vnnd obrigkheitliche gerichts hilff erzaigen vnnd dergestalt an die handt gehen sollet, damit erholten fröttern vnnd sterrem das fleisch auszuhackhen vnnd in der statt Mahrburg zuuerkhauffen eingestelt, wie auch denen supplicanten einigen eintrag zufttegen kheines weegs gestatten sollet, vnnd also sye fleischhackher zu Mahrburg bey disem vnnsem landtsfürst(liehen) patent dergestaldt geschüzt vnnd gehandthabt werden, damit sye sich des widrigen zu erclagen ainige befuegte vrsach haben mögen, jedoch euem habenden landtsfreyheiten in allweeg vnpraeiudicierlich, auch das dieselbe iedes mall der von vnnserer i(nner) ü(sterreichischen) regierang vnnd hoff cammer gemachten saz vnnd Ordnung gebttehrendt nachkhomben, als widriges fahls bemeltes schuz patent eo ipso crafft los vnnd vngiltig sein solle. An deine nun vollziechet ihr vnnsem genädigisten will vnnd mainung. Geben in vnnserer fürstlichen) haubt statt Gräz, den zechenden monaths tag Maii anno sechzechenhundert ain vnnd achtzig(isten). Georg ]?rid(r±ch) zu Mersberg m.p* statthalter Joh(ann) Peter de Crignis nupi canzler Cotrmissio sacrae caes(areae) maiestatis in consilio Johan Casper v(on) Kellersperg Nicolaus Beckmand m.p* MARIBORSKA KNJIŽNICA m.p. 1720j julij 31.» Dunaj Cesar Karel VI. potrdi cehu mariborskih mesarjev rokodelski red in svoboščine, podeljene od njegovih prednikov: od cesarja Friderika III. leta 1492 in Ferdinanda III. dne 14.julija 1638. Orig.perg.listina. 77,5 x 61 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št*200* Viri 3, št.679, str.198* Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter römischer key-ser,zu allen Zeiten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hispa-nien, Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. könig, ertzherzog zu Österreich» herzog zu Burgund, Steyer, Kämthen, Crain und Wirtemberg, graf zu Habspurg, Flandern, Ty-rol, Görz und Gradiča etc. etc. bekennen öffentlich mit diesem brieff und thuen kund allermänniglich, das uns unsere getrette n. die bürgerliche fleischhacker zu Mahrburg in unserem herzog-thumb Steyer allerunterthänigst gebetten, wir geruheten als iezt regierender herr und landsfürst, die von weyland unseren hochgeehrtesten Vorfahren am heyl(igen) römischen reich und unserem durchleuchtigstem erzhaus, und zwar erstens annoch vom keyser Fride riehen dem vierttem im jahr vierzehen hundert zwey und neunzig ihrer zunfft in gnaden verlihene, nachmahls aber von unserem hochgeehrtestem anherm keysem Ferdinando dem dritten christseel(igster) andenckens unterm vierzehenden Julii des sechzehen hundert-acht und dreyssigsten jahrs vermehrt-und verbesserte handwerckhs Ordnung und freyheit allergnädigst zu erneueren und zu bestätten» Immassen wir nun diese unterthänigste bitte gnädigst angesehen, auch das dergleichen heylsamme sazun-gen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guter policey und fortpflanzung ehrbarer mannszucht gerichtet und gemeynet seynd, als haben wir mit wohlbedachtem muethj gutem rath und rechtem wissen denen eingangs ernannten fleischhackern solch-ihre alt herhabende handwerckhs-ordnung und freyheit (so weith sie in deren würckhlicher besiz-und Übung und darvon durch andermahlige landsfürstliche Verordnung nicht entsezt seynd) hiemit (jedoch ohnverfänglich dennen mit ihnen impetranten im stritt verfangenen partheyen) gnädigst erneuert und bestättet. Thuen das auch, erneueren und bestätten, dieselbe solcher gestalten und so viel wir daran von recht und billichkeit wegen bestätten können, aus keyser-könig-und landsfürst(licher) machts Vollkommenheit hiemit wissentlich in crafft diess brieffs. Ordnen* sezen und wollen demnach, das selbe, eben als ob deren puncten und articl hierinnen auffs neue beschriben und von worth zu worth eingetragen wären* wie bishero, also noch femers bey cräfften verbleiben, und die mehrbesagte fleischhacker, so lang sie bey der römischen catholisehen kirche und dem versprochenen Gottes dienst eyfrig verharren, sich deren in billichen dingen nttzlich freuen und gebrauchen sollen und mögen von allermänniglich unverhindert. Gebietten darauf allen und jeden unseren nachgesezten geistund weltlichen Obrigkeiten* praelaten, grafen, freyen, herren* rittem, knechten, Statthaltern* landmarschallen* landshaubt-leÜthen, landsverweesem, landrichtern* vizdommen, burggrafen, vöggten, pflegem, burgermeistern* richtem, räthen, burgem, gemeinden und sonst all-unseren ambtleüthen, Unterthannen und getreüen, was würden, Stands oder weesens die seynd, hiemit so gnädig als ernstlich und wollen* das sie die offterwehnte fleischhacker zu Mahrburg auch in daselbstigem burgfrid und landge-richt gegenwärtig-und künfftige bey dieser ihrer wohl erhaltenen und von uns hiemit obgehörter massen gnädigst bestättigten handwerckhs Ordnung und freyheit ruhig verbleiben und sich der- selben, wie gemeldt, nuzlich freuen und gebrauchen lassen, sie darbey allerdings insonderheit wider die schädliche stöhrer obrigkeitlich schttzen und handhaben, darwider selbst nicht drängen noch beschweren, weder anderen dergleichen zu thuen gestatten, in keine weis noch weeg, als lieb einem jeden seye unsere schwere ungnad und straff sambt der in ihrem alten freyheits brieff angedroheten pöen der zehen marck ledigen golds zu vermeyden. Das meinen wir ernstlich, doch halten wir uns und unseren, nach-kommen bevor vielbesagte handwerfckhs Ordnung und freyheit nach unserem gnädigsten gefallen und erforderung der zeit zu mehren, zu minderen oder gar abzuthuen. Mit urkund dies brieffs, besig-let mit unserem keyser-könig-und erzherzoglich-anhangendem insi-gl, der gegeben ist in unserer statt Wienn, den lezten Julii im siebenzehen hundert und zwainzigsten, unserer reiche des römischen im neundten* deren spanischen im siebenzehenden, deren hungarisch-und böhmischen aber zehenden jahrs* Carl m.pe Ph(lipp) Ludw(ig) g(raf) v(on)¿.m.p. Georg Christoph graf v(on) Sturgkh m.p Ad mandatum sac(rae) caes-(areae) et cath(olicae) majestatis proprium. Jos(eph) Ig(naz) Mayr m.p. 1724j april 4.j Gradec Cesar Karel VI. potrjuje na osnovi predloženega patenta, po katerem smejo le člani mariborskega mesarskega ceha na območju treh milj okoli Maribora, na mestnem pomirju in mariborskem deželskem sodišču* opravljati mesarsko obrt* zgornjo svoboščino. Orig.perg»listina. 71 x 40*5 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor* št*1077* Viri 3* št.690, str*201. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwÖhlter römischer kayser, zu allen zeitten meehrer des reichs* in Germanien, zu Hispaniö'n, Hungarn* Böheimb* Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. kÖnig* erzherzog zu Österreich* herzog zu Burgund* Braband, Steyer*Khärnden* Crain Und Wirthemberg* graff zu Habspurg, Flandern* Tyrol* GÖrz und Gradišča etc» Entbietten n. allen und jeden in disen unseren herzogthumb Steyer nachgesezte geist(liehen) und weltlichen Obrigkeiten und gerichtem* was Standes vnd würde die seynd* denen dises unser landsfürstliches offenes patent vorgebracht wirdt* unser gnadt und alles guettesj und geben euch hiemit gnädigst zu vememmen* das bey uns n. zöchmeister und das ganze handwerkh deren fleischhakher in unserer statt Mahrburg beschwärweis urrberthänigst angebracht, Weichermassen ihnen durch die störrer ihres handwerkhs nicht allein die statt arbeith abgedrungen* sondern in dem landgericht Mahrburg und burgfridt* so sich auf drey maill weegs dero gezirkh erstrekhet, durch solche ihre störrerey zu wider unserer ihnen supplicanten ertheillten* auch bestätigten landsfttrstlichen handwerckhs confirmation denenselben nicht geringer nachtheill und schaden zuegefüeget werde, mit unterthänigster bitte, ihnen dises unser offenes patent wider ermelte störrer, so sich auff drey maill weegs dem gezirkh und alten herkommen nach befünden und mit ihren mittmaistem nicht ordentlich in ihre zunfft einverleiben lassen würden, in gnaden zuertheillen* Wann wir dann in solch deren supp-licanten gnädigst gewilliget* als befehlen wir all-obbemelten so gnädigst als ernstlich und wollen, das wann ihr von dennen sup-plicanten mit disem unserm keyser(lichen) patent angelangt und ersuchet werdet, ihr ihnen wider gedachte stärrer alle gerichtliche hilff und gebührende schleünige ausrichtung solcher gestalten würkhlichen laisten sollet, auf das sie sich mit fueg des widrigen zubeschwären oder wir in ihr begehren zu willigen nicht ursach haben, noch auch ihnen einiger unzimblicher eintrag nicht zuege-füget, sondern villmehr bey disen unseren landsfürst(liehen) schuz patent und confirmirten handwerkhs-freyheit von unsert wegen (eueren habenden landsfreyheiten aber hieran nichts benommen) vestiglich handgehabt und geschüzet werden. Dann hieran vollzihet ihr unseren gnädigsten willen und maynung. Geben in unserer lands-fürstl(ichen) haubtstatt Graz, den 4^^en Aprilis des 1724 Jahrs. Johann Xaveri freyherr von lang m.p. staathalter ambts verwallter Jobst Caspar lüerwaldt cantzier ambtsverw(alter) Commissio'sac(rae) Caesa(reae) et cathol(icae) majestatis in consilioo Johann . . Franz . . Mohrenfeld m.p. 1772, junij 26., Dunaj Cesarica Marija Terezija potrjuje cehu mariborskih mesarjev obrtni red, ki jim ga je v letu 1638 potrdil cesar Ferdinand III. Orig.perg.dokument (libel, 32 listov). 28 x 36 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1089. Prepis: fond mesta Maribora, št. 9/66, Štajerski deželni arhiv Gradec'. Viri 3, št.844* str.236* Wir Maria Theresia von Gottes gnaden römische kaiserin, wittib, königin zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Slavonien, erzherzogin zu Oesterreich, herzogin zu Burgund, grosfttrstin zu Siebenbürgen, herzogin zu Meiland, Mantua, Parma etc., gefürstete gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol etc., verwittibte herzogin zu Lotharingen und Baar, grosherzogin zu Toscana etc.etc. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thun kund jedermünnig-lich, dass bey uns die bürgerlichen fleischackere zu Mahrburg in unseren erbherzogthum Steyer allerunterthänigst gebeten, wir ge-ruheten als jezt regierende fraü und landesfürstin ihre von may-(estät) kaiser Ferdinando III ^°-glorwürdigsten andenkens im jahr 1638. ertheilte handwerks-ordnung'und freyheit allergnädigst zu erneüem und zu bestüttigen» Wann wir nun solches der supplicanten allerunterthänigstes anlangen und bitten gnädiglich angesehen, anbey auch betrachtet, dass dergleichen heilsame satz und Ordnungen anforderist zur befördörung der ehre Gottes, auch fortpflanz-und erhaltung ehrbarer manns-zucht gerichtet und gemeinet sind. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath, auch rechtem wissen ihnen bürgerlichen fleischhackern zu Mahrburg vorerwähnte handwercks-ordnung und freyheit, so weit selbe in ruhigem besitz und Übung, auch ohne anspruch sind, nachfolgender massen erneueret und bestättigeti Erstlichen. Soll ain erbare bruderschaft dieses handwerks der fleisch-hacker einen zierlichen stangen-fahnen und kerzen haben und mit denselben an den allerheiligsten frohnleichnams-tage, dem allmächtigen Gott zu lob und ehre die procession ehren, zie-hren und vollenden helfenj darzu dann auch ein ganze bruderschaft und die interesirte meister und knecht des fleischhaker-handwercks persönlichen erscheinen sollen. Welcher aber zur solchen Gottesdienst nicht erschiene und ohne erheblichen Ursachen ausenbleibe, der soll um zway pfund wax gestrafet werden. Zum änderten. Solle ein erbare bruderschaft alhier zu Marburg in der pfarr-kirchen bey St.Johannes einen hangenden leichter mit zwölff kerzen haben, dieselbige zu heiligen Zeiten anzünden,auch auf ihren bestimmten St.Johannes altar, jedoch anstatt an dessen festtag auf den nächst darauf folgenden sontag ein amt der heiligen mess von dem patrono und dann quatemberlich nach dem quatem-ber-sonntag die seelämter celebriren und halten lassen, und dem priester für seine bemühung, als oft, zween Schilling pfenning reichen. Wohingengen bey den quatemberlichen seelen-aemtem nur die in der stadt Mahrburg befindliche meistern und knechte, in so weit es ohne abbruch der arbeit besehenen kann, jedoch mit ausschluse der auswärtigen, zu erscheinen haben. Fürs dritte. Was zu dem Gottes-dienst von wax, kerzen, oder anderen vonnöthen, damit solle ein erb-bruderschaft aus gemeiner lad zu allen Gottes-diensten versehen seyn und hierinnen keinen mangel erscheinen lassen. Zum vierten. Soll ein erbar handwerck ein sauberes paar tuch und darzu sechs wind-lichter haben* damit, wann ein meister, knecht oder jung aus der bruderschaft stirbt, ein ganz erbar handwerck dieselbe verstorbene person ehrlich zu erden bestäten, und das werck der christlichen lieb* als zum lezten, erzeigen und beweisen, ob aber jemand anderer von einem erb-handwerck das paar tuch zu entlehnen begehrte, der soll von der jenigen leieh in die laad ein pfund pfenning zu handen des eltisten Zunftmeisters erlegen* darauf dann die jenige leich von einem erbhandwerck getragen, und mit sechs wind-lichtern zu ihren ruhe-bfetl begleitet werden. Wo aber ein vater, mutter oder bruder eines erbhandwercks stürbe, die sollen durch ein erb-handwerck mit angezeigten paar-tuch und sechs windlichtern neben dem conduct ehrlich zur erden bestätet, und was zu solchem conduct aufgehet, aus der gemeinen ladt bezahlet werden. Item die kirchen-zier, fahnen, kerzen, stangen, leichter, auch das bahr-tuch und zu der leich ansagen, soll ein jeder meister von denen eitesten bis auf den jüngsten ein jahr lang verwalten. Welcher es aber nicht verrichten könnte, der soll sich mit einen anderen meister darumen vergleichen, das ers an seiner statt verrichte* doch was für Unkosten darauf gehet, soll aus der bruderschaft-lad genohmen werden. Am fünften. Wann ein meisterj knecht oder junger, auch alle die, so gestandenen jahren* ein ehrlich kleid zu geben schuldig seyn. Zum eilften. Soll hinfüro ein meister mehreres nicht, als zween knechte und ein lehr-jung zu befürderen befugt seyn. Zum zwölften. Kann ein meister seinen sohn, wenn derselbe das handwerck wiercklich erlehrnet hat, jedoch mit genehmhaltung des handwercks, als welches ehevor desen tüchtigkeit zu prüfen hat, freysagen lassen. MARIBORSKA KNJIŽNICA Zum dreyzehenten. Wann ein fleischhacker-knecht bey seinen meister ausstehen will, so soll er sich zuvor und ehe er seinem in arbeit einstehet, zu verreithen und einer dem anderen, was richtig, zu bezahlen schuldig, da aber solches von dem fleischhacker -knecht nicht beschähe, mit vier pfund wax in der strafe seyn. Zum vierzchenten. Welcher knecht oder junger von seinem meister auf das gey, wegen erkaufung des viehs geschieket würde, und selbiges dem meister, höher als ers erkauft, ansagt, der ist bey der Obrigkeit gebührend anzuzeigen, und nach befund der Sache, wohl empfindlich zu bestrafen. Item welchem meister von freytag oder sambstag von rindfleiseh überbleibt, soll kein anderer meister mehr darüber schlagen, es habe dann derjenige, das, was ihme verbleiben, verkauft. Da aber ein anderer meister solches über-schrit und schlug, der hat von dem geschlagenen ochsen oder khue die haut verfallen. Zum fünfzehenten. Wann sich ein gay-fleischhaker einzukaufen, und in der fleischhacker zu Mahrburg handwercks-zunft ez seyn, begehrt, der soll einem erbhandwerck fünf-zehen gülden als balden zu erlegen schuldig, im widrigen aber, und so lang derselbe das geld nicht entrichtet, einiches rind, oder ander vieh zu schlagen und zu stechen nicht befugt seyn. Und obschon ein allbereit einkaufter gay-fleischhacker wäre, so soll doch derselbe keines weegs befugt seyn, ein rind oder ander junges fleisch in der stadt Mahrburg zu tragen, da aber deren einer betreten würdet, kann und mag ihme solches fleisch von denen fleischhackern zu Mahrburg hinweggenommen und nach gelegenheit der sache gestrafet werden. Zum sechzehenten. Solle die fleischhackere in der stadt Mahrburg hinfüro einen bürger oder gey-fleischhacker, noch andern bauern weder grien rindt oder ander Schweinen noch jung fleisch an Wochen marckts oder andern tägen feil zu haben und auswägen zu lassen nicht gestatten, sondern da einer oder der ander mit aushack oder mit auswegung solches fleisch betreten würde, ihme daselbig als balden hinweg zu nehmen befugt seyn. Zum siebenzehenten. Wenn das handwerck wider die allenfals in der stadt Mahrburg und ihrem district sich hervorthuende fretter sich zu erklagen hat, wird daselbe seine beschwerde bey der Obrigkeit ordentlich anzubringen haben,wornach demselben der billich-und schieinige beystand geleistet werden solle. Zum achtzehenten. Soll hinfUro einicher meister des fleischhacker -handwercks weder selbst, noch durch seine knecht oder jünger am heiligen weynacht-oster-und pfingst-tag einiches pfund fleisch nit auszuhacken oder die fleisch-benck ofen halten, bey straf vier pfund wax und da einer betretten würde, soll der zechmeister solche straf als balden abfordern und zu beleichtung der G-ottes-dien-sten anwenden. Zum neünzehenten. Wenn ein fleischhacker-knecht oder junger ausserhalb, da er von einen meister in das gey geschicket würdet, eine oder mehr nSchte ausser seines meisters haus verbleibt, der soll ein pfund wax in die ladt zu geben schuldig seyn. Fürs zwainzigste. Da ein lediger fleischhacker-knecht, nachdeme er von seinen meister ausgestanden und sich zu vor nicht einkauft, auf das gey, zum nachtheil und abbruch der meister des fleisch-hacker-handwercks zu Mahrburg ihrer nahrung begiebt, ein solcher fleischhacker knecht solle der Obrigkeit angezeiget und von selber das weitere gewärtiget werden. Zum ein und zwainzigisten* Soll kein meister des fleischhacker handwercks, noch sein knecht oder jünger einen anderen in erkau-fung des viehs in kauf einstehenj da aber einer hierwider bettretten würde, fünf pfundt wax zur straffe in die ladt zu geben schuldig seyn. MARIBORSKA KNJ1ZNICA MARIBOR, Rotovski trg 2 Zum zwey-und zwainzigsten. Sollen hinfüro je und allzeit alle aufdingnissen und freysagungen vor ofnner ladt beschehen. Im widrigen weder das aufdingen noch freysagen keines wegs für ehrlich oder gültig gehalten werden* Zum drey-und zwainzigsten* Soll einem jeden meister, knecht oder jungen verbotten seyn, einem anderen meister, als seinen wercks -genossen sein zugerieht-und gemachte arbeit zu tadlen. Wofehren aber einer oder der andere hierwieder thäte, und solches fürkämme, der solle nach erkanhtnus der meister um vier pfund wax gestrafet werden. Zum vier-und zwainzigisten* Sollen jährlichen durch ein erb-hand-werek zur lezten quatember im jahr vier ordentliche zunft und ge-schwome zechmeister, als zween in der stadt Mahrburg und zween ausserhalb derselben in gegenwart des magistratischen commissarii, der auch bey jedem abgehaltenden handwerck um so gewiser beyge-zogen, als im widrigen die ohne selben abfassende handwercks -Schlüsse ungültig seyn, auch nebst deme das handwerck unnach-sichtlich bestrafet werden solle, erwählet werden* Welche sodann zwey jahr lang nach ein ander bestätiget seyn, auch was sie in nahmen des erb-handwercks mit aufnehmung der meister und in andere Sachen handlen, thun oder lassen werden, das alles ein ganz erbar handwerck für kräftig und glaubwürdig halten, und da einer darwider redete, derselbige, als oft, um drey pfund wax gestraft werden solle. Jedoch solle sich auch derjenige meister in seinen handlungen aller Verdächtigkeiten gänzlichen enthalten. Zum fünf-und zwainzigsten* Sollen die zween Schlüssel zu der ladt, einer dem eltisten, so die reitung thun muss, und der andere dem jüngsten zunft-meister zugestelt, jedoch aber die lad in abwesenheit des magistratischen commissarii niemalens geöfnet, auch in dessen gegenwart und dessen einsicht die rechnungen alle- mal durch gegangen werden, und da einer oder der andere seinen geschälten nachgehen würde, so soll er die Schlüssel einem andern befehlen, welcher aber das nicht thäte, der soll, als oft, tim vier pfund wax gestrafet werden» Zum sechs-und zwainzigsten. Solle der jenige Zunftmeister wohl empfindlich gestrafet werden, der von ausgang der zwey jahren den schliessel von sich legen und das zunft amt aufgagen thuet. Zum sieben und zwainzigsten» Soll auch der eltist Zunftmeister zur ausgang der zwey jahren einem erb-handwerck ehrbare reitung thun, und wenn er ferner noch auf zwey jahre lang erwählet wird, sich des zuiift-amts bey strafe zweyer pfundt nicht verwiedern. Nach ver-streichung solcher zwey jahren aber darmit weiter nicht beschweret werden. Es seye dann sach, das er auf eines erb-handwercks ansprechen sich gutwillig hierzu wolte gebrauchen lassen, dagegen ihme auch ein ehrbar handwerck mit einer gebührlichen Verehrung beden-cken solle. Zum acht und zwainzigsten. Welcher meister, knecht oder junger mit einer wafen bey ofener ladt erfunden, und sich sonsten mit Worten gegen einem erb-handwerck oder meister sowohl dem vater oder allen den seinigen verhalten würde, der soll nach gestalt des handeis unnachlässlich gestraft werden* Zum neün und zwainzigsten* Wann ein lehr jung seine drey jahre ausgestanden (massen dann keiner unter drey jahren gelernet werden kann), so ist er für das einschreiben in das buch ein pfund wax dem handwerck zu geben schuldig» Und wann ein junger nach hand-wercks-gebrauch zum handwerck gedingt ist, und sein zeit erstanden hat, so solle er von seinem meister vor ofener ladt ledig gezehlet werden, und wann derselbige junger entweder alsbald oder Uber ein zeit hernacher seinen lehr-brief begehret, so soll ihme ein erbhandwerck mit desselben sigill solchen brief fertigen und einem erb-handwerck dafür einen thaler zu bezahlen schuldig seyn, auch gegen dem obbemelten ordentlichen einschreib-deputat seiner ledigzehlung in das buch geschrieben werden. Es soll auch kein anderer meister in der stadt Mahrburg denjenigen jungen, so bey einem meister seine lehr-jahr ausgestanden, und ledig gezehlet worden, zu befürdern befugt seyn, es seye dann sache, das er be-melten seinem lehr-meister ein jahr lang in arbeit stehe. So er aber das nicht thun wolte, so soll er zu wandern schuldig seyn. Zum dreysigsten. Wenn ein jung seinem lehrmeister entfliehe, hierüber solle vorläufig das handwerck in entstehung einer ver-mitlung aber, die Obrigkeit zu erkennen haben. Zum ein-und dreysigsten. Da es sich auch begäbe, das einem junger sein lehrmeister vor der zeit abstürbe, denselben solle der nächste meister, der keinen junge hat, zu sich nehmen, und die zeit völlig auslernen lassen. Zum zwey-und dreysigsten. Welcher meister dem andern sein gesind würde aufreden, und das wissentlich wäre, der solle, als oft, um vier pfund wax gestrafet werden. Zum drey und dreysigsten» Da in der stadt, derselben burgfriedt oder land-gericht eines herrn und landmanns-fleischhacker, ausser der hof-arbeit einem bürger oder inwohner arbeiten würde, dem solle das untersagt und seiner Obrigkeit angezeiget werden, da er aber ferner mit fremder arbeit betretten würde, solle derselbe durch das stadt und andere gericht eingezogen und nach handwercks -gewohnheit gestrafet werden. Zum vier und dreysigsten. Welcher meister, knecht oder jünger aus dieser bruderschaft in kranckheit fiele, der arm wäre, und von einem erb-handwerck hilf begehrete, dem soll man nach gelegen-heit in solcher noth zu hilfe erscheinen, doch da ihme der all- mächtige widerum zu seiner gesundheit hilft, das er daselbige einem erb-handwerek nach billichen dingen bezahle, damit künftig andern mehr hilf erzeigt werden möge. Zum fünf-und dreysigsten* Soll kein meister einem bürger in der stadt Mahrburg von gefüllwerck geben, er habe sich dann zuvor mit demjenigen, der es ihme hievor gegeben, verreitet und bezahlet* Wo aber ein meister solchen artikl übertretten und auf wahrer that erfunden würde* der soll um vier pfund wax gestrafet werden. Wie dan von alters herkommen ist. Zum sechs-und dreysigsten und lezten. So sich etwo handwercks halber zwischen den meistern und knechten stritt und irrung zutrüge* sollen die eltisten meister die güte zwischen ihnen zu verhandlen suchen* Wann aber das nicht wolte statt finden, alsdann solcher stritt vor dem herrn stadtrichter gelangen und dem beschwährten theil die appellation für die Inner Oesterreichische regierung Vorbehalten seyn. Item wann einer in der bruderschaft zum handwerck berufen oder dem selben angesagt, und er zu rechter zeit nicht kommen würde * so soll derselbe ein halb pfund wax, im fall er aber ohne erlaubnis des eltisten zunft-meisters gar aussen bliebe* ein ganzes pfund zur strafe geben. Ingleichen wann einer* der auch des handwercks ist, von einem erbhandwerck erfordert würde* und derselbe ohne erhebliche Ursachen ausenbliebe* so soll er einem ehrbaren handwerck ein pfund wax zu erlegen schuldig seyn* Es solle auch diese freyheit niemals aus der lad genohmen werden, allein in beyweesen einer ganz ehrbaren bruderschaft bey straf sechs pfund wax. Wo aber einer aus dieser bruderschaft wider dieser, handwercks -Ordnung und freyheit würde handlen, der soll nach befund der sache bestrafet werden. Thun das auf solche weise erneüern und bestätigen aus kais(er)-königl(icher) und landesfürstlicher machts-vollkommenheit,wissentlich in kraft dieses briefes obermelten bürgerlichen fleisch-hackern zu Mahrburg hier vorstehende handwercks-ordnung und frey-heit nach ihrem gänzlichen inhalt und begrif, wie solche von wort zu wort eingetragen worden, so viel wir daran von billigkeit wegen ernetteren und bestättigen können, und in so weit selbe unseren in handwerks-sachen bereits ergangenen oder noch künftig erlasenden landesfürstlichen generalien und Verordnungen nicht entgegen sind« Meinen, sezen, ordnen und wollen auch, das solche stäts bey kräften verbleiben und mehr ermelte fleischhaker, so lang sie bey der röm(isch) katholischen kirche und ihrer unterthänigsten treü und gehorsam eifrig beharren, sich deren in billigen dingen nüzlich freyen und gebrauchen sollen und mögen von allmänniglich ohngehindert, doch halten wir uns, unseren erben und nachkommen ausdrückl(ich) bevor, vielberürte handwercks-ordnung und freyheit nach unseren gnädigsten Wohlgefallen und erforderung der zeit zu mehren, zu minderen oder gar abzuthun. Gebiethen darauf allen und jeden unseren nachgesezten geist(liehen) und weltlichen Obrigkeiten, inwohnern und unterthanen unseres erbherzogthum Steyr, was würden, Standes, amts oder weesens die sin, insonderheitl(ich) aber unserem Inner-ö(esterreichischen) gubemiOj so gnädig, als ernstlich mit diesem brief und wollen, dass sie ofterwähnte bürgerliche fleischhakere zu Mahrburg bey dieser ihrer wohl hergebrachten und von uns gehörter massen hie-mit gnädigst bestätigten handercks-ordnung und freyheit ruhig verbleiben und solcher; wie gemelt, nüzlich freyen und gebrauchen lassen, selbe dabey obrigkeitl(ich) schüzen, schirmen und handhaben, daran nicht irren noch hindern, viel weniger anderen der- gleichen zu thun gestatten, in keine weise noch weege, als lieb einem jedem seye, unsere schwere ungnad und straf zu vermeiden«, Das meynen wir ernstlich. Mit urkund dies briefs, besigelt mit unserem kaiser -königlieh-und erzherzoglich anhangenden grösseren insigel. Der geben ist in userer haupt-und residenz-stadt Wienn den 26.monats-tag Junii nach Christi unsers lieben herrn und seligmachers gnadenreichen gebürt in siebenzehen hundert zwey und siebenzigsten, unserer reiche im zwey und dreysigsten jahre. Maria Theresia m.p. Ad mandatum sacrae caes(areae regiae majestatis proprium ■ Johann Bernhardt Zencher m.p. x Protokol 1756 - 1879: Pokrajinski arhiv Maribor Spisi 1532 - 1555: Štajerski deželni arhiv v Gradcu, fond mesta Maribora, šk.9/65. MARIBORSKA KNJIŽNICA MIZARJI 1753 1753j junij 6., Dunaj Cesarica Marija Terezija potrdi na prošnjo petih mojstrov, članov mariborskega mizarskega ceha: Filipa Rupiča, Franca Deiba, Vincenca Gossnerja, Jožefa Angerhofferja in Martina Eggerta, od njenih prednikov potrjena cehovska pravila, v kolikor so v skladu z generalnim obrtnim redom, izdanim 21.junija 1732. Orig.perg.dokument (libel, 12 listov). 28,5 x 34,5 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor? št.1088. Prepis v fondu mesta Maribora, šk.9/79, Štajerski deželni arhiv Gradec. Viri 3, št.779, str.222. Wir Maria Theresia von Gottes gnaden römische kayserin, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien kö-nigin, erzherzogin zu Oesterreich, herzogin zu Burgund, Ober-und Nieder Schlesien, zu Steyer, zu Kärnten, zu Crain, marggräfin des heiligen römischen reichs, zu Mähren, zu Burgau, zu Ober-und Nieder-Lausnitz, gefürstete gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, und zu Görtz, herzogin zu Lothringen und Barr, gros-her-zogin zu Toscana. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thuen kund jedermänn-iglich, was gestalten uns unsere getreüe n. die fünf tischler meistere in der stadt Marburg in unserm erb-herzogthumb Steyer allerunterthänigst gebettenj wir geruheten als jezt regierende frau und landes-fürstin ihnen die allerhöchste gnad zu thuen und die von denenselben einhellig verfaste tischler handwercks art-culn und Ordnung allergnädigst zu confirmiren und zu bestättigen. Wann wir nun diese deren supplicanten unterthänigste bitte gnädigst angesehen und anbey betrachtet haben, das dergleichen heyl-same satz-und Ordnungen zu befÖrderung der ehre Gottes, erhaltung guter policey und fortpflanzung ehrbahrer manns-zucht gerichtet seyen. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen ihnen eingangs ernannten tischler-meisteren vorgedachte hand-wercks articuln und Ordnung, in so weit solche denen in zunfft-sachen bereits ergangenen oder noch kttnfftig erlassenden Verordnungen, insonderheit der unterm 2l.Junii 1732 emanirten general handwercks Ordnung nicht entgegen seynd, hiernachstehender massen gnädigst confirmiret und bestättiget. Erstlichen: was wir ends benannte fünff stadt-meister zu Mahrburg einhellig worden seynd und eine löbliche Ordnung auf drey meil weegs rings tun die stadt Mahrburg gemacht haben, welche uns zu nutzen kommen, auch von einen als von andern vestiglich gehalten, und also auch wir in hoffnung zu halten, die uns mit unsern articuln zu fromen nutzen und einigkeit kommen solle. Andertens: damit diese Ordnung von einem so wohl als von andern vestiglich und kräfftiglich ohne allen Widerspenstigkeiten gehalten werden soll und wir wider die Ordnung und specificirte articuln schreitten und sich etwo seinem verbrechen nach nicht straffen* sondern widerspenstig sich gegen dem handwerck erzeigen und aufleinen wolte* durchaus nichts widriges fttrgenommen oder gehandlet auf keinerley weis nich weeg, sondern allerdings ohne alles widersuechende ausflüchten bey solcher Ordnung verbleiben, in allen puncten und articuln gehorsamblichen nachleben, und damit auch durch solche einhelligkeit und steiffhal-tung deren einschleichenden stÖhrern, und was einem handwerck widerwärtiges zuestehen solte oder möchte, entgegen kommen und MARIBORSKA knjižnica MARIBOR, Rotovški trg 2 denselben einen gänzlichen widerstand thuen können und sollen. Drittens: weilen alle Ordnungen, policeyen und gute gebräuchen, forderist zu schuldiger ehre Gottes gemeinet und angestellet, so hat dieses handwerck und zunfft die heilige zwey apostel Petrum un Paulum zu ihren sonderbahren patronen und vorbitter bey Gott gehalten und verehret, bey dem alten catholischen gebrauch, auch hinfllhro verbleiben solle. Und das nemblichen an fest sancti Petri und Pauli ein gesungennes ambt gehalten werde, darzu nun alle meister und gesellen anausbleiblichen erscheinen und nach ihrer treüherzigkeit und meinung das opffer ablegen, widrigens ein kirchen-straff, ein meister ein pfund, ein gesell ein halb pfund wax zu erlegen schuldig ist. Viertens: seynd obligirt und verbunden alle und jede meister und gesellen in-und ausser der stadt Mahrburg des bemeltes ge-zirck der drey meilweegs, so in dieser zunfft gehörig seyn, am hoch heiligen fest s.corporis Christi frühe zu dem heiligen Gottes-dienst zum hoch-ambt und Umgang zu erscheinen, demselben mit ihren fliegenden fahnen neben andern zünfften von und zu gemelter s.Joannis Baptistae stadt pfarr-kirchen in fein züchtiger Ordnung von anfang bis zum ende der heiligen procession christlichen beyzuwohnen und den heiligen zarten frohnleichnam-bs Jesu Christi mit herzlicher andacht und ehrerbiethung be-gleithen helffen, und der da ausser Gottes gewald und herrn geschäfften ausbleibt, soll ein meister zwey pfund, ein gesell ein pfund wax zur straff erlegen. Fünfftens: würdet alle quatember sonntag ein heilige mees ce-lebriret, darbey alle meister und gesellen erscheinen sollen, auch ihr opffer ablegen, der ausbleibt, ein meister, ein pfund, ein gesell ein halb pfund wax, und hernach um zwölff uhr zum handwerck gibt ein meister quatemberlichen sechs kreüzer zur auflag, darunter auch der heilige frohnleichnambs tag verstanden. Sechstens: werdet auch all quatemberlich eine heilige mees vor die abgestorbenen verichtet, darzu die meister zu erscheinen verbunden seyn. Siebendens: solle jeglicher landmeister vor ein järlichen jahr-schilling zu erlegen schuldig seyn dreyssig krettzer, ein land-ge-sell monathlichen drey krettzer. Achtens: welcher tischler-gesell zu Mahrburg meister will werden, so ein werckstatt lühr ist* und sich zu einer wittib oder meis-ters tochter verhettrathen wolte* der solle zuvor bey einem meister alhier zu Mahrburg in einer werckstatt ein halb jahr lang arbeiten, und solle anfänglichen wegen seiner ehrlichen geburth und redlichen auslehrnen wahrhaffte urkundten bringen und soll das handwerck wohl können* auf das mit dem meister stuck bestehen kan. Nettntens: wann ein gesell alhier verlanget meister zu werden, soll sich selber dreymahlen bey einem ehrsamen handwerck anmelden, vor jedesmahlen fünf und viertzig krettzer vor das forder -geld erlegen solte. Zehentens: das meister stuck belangend solle ein kleider-kasten mit einer aufgeftthrter architectur, wie auch mit einen vorgehenden authentischen ris, wie dann solche arbeith in ein anders meister werckstatt verfertiget werden solle, und wann er solches stuck gemacht solle, solches durch uns meistern besichtiget, ob es recht und gut gemacht* wann nicht, ist sel(ber) die gebührende straff nach erkanntnus eines ehrsamen handwercks zu erlegen schuldig, so das meister-stuck vor recht befunden, ist er denen meistern in die laad zu erlegen fttnffzehen gülden und eine kleine jausen schuldig. MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg / Eylfftens: da er sich aber das meister-stuck zu machen nicht getrauet und sich lieber mit deren meistern wegen des meister geld vereinigen wollte , so soll er für das meister-stuck in die laad erlegen baar geld zwey und dreyssig gülden, vier pfund wax und das meistermahl (doch mit dieser conditio) damit er aller arbe-ith kan vorstehen, das darmit hoch und nieder Stands persohnen, edl und unedl herrn und gemeine mit seiner arbeith zufrieden seyn werden. Zwälfftens: betreffend einige land-und gey-meister, so sich einiger einzukauffen verlanget, solle er neben eines fOrder: geld vor sein meisterschafft geben baar geld zehen gülden, zwey pfund wax, und sich auf ein meil weegs von der stadt entfernen und keines weegs in die stadt arbeithen bey Verlust seiner arbeith. Dreyzehentens: sollen in der stadt Mahrburg nicht mehrer, dann fünf werckstätten passiret seyn. Vierzehentens: wann ein meister mit todt abgieng, so mag sein nachgelassene wittib das handwerck arbeithen und treiben, all dieweill sie ihren (wittib) stand nicht verändert, so fern ihr anderst das handwerck verheürathet worden ist. Fünffzehentens: wann einer das tischler handwerck erlehmen wolte,der solle von ehrlichen eitern gebohren, oder mit einem landesfürstlichen legitimations-brief versehen seyn, und darum-en aufzuweisen haben, so dann solle ihm der meister nach Versuchung der vier wochen vor offener läad und ganz ehrsamen handwerck vorstellen, und auf drey jähr lang eindingen, so ist der jung in die laad zu erlegen schuldig sechs gülden, ein pfund wax, ein handwercks kandl wein, wann der jung seine drey jahr mit threu erlebet, soll er in gleichen vor das freysprechen in die laad zu erlegen schuldig seyn sechs gülden und ein handwercks -kandl wein* Sechzehentens: wann ein meisten dem andern sein kundtsmann, er sey wer er wolle* heimblicher weis würde abreden, das er bey ihme solle arbeithen lassen* der solle nach nothdurfft und nach erkann-tnus des handwercks gestraffet werden, und wann es der andere solte wissen und wolle es verscheinigen* so sollen sie beede gestraffet werden, damit eine feine Ordnung und zuchl gehalten, und die kund-tsleüth nicht verhinderet werden. Siebenzehentens: ingleichen solle auch kein meister er sey selbst oder durch seine leüthe dem andern meister seine gesellen oder jung aufreden bey straff zwey pfund wax. Achtzehentens: nachdeme die herrn und landleüth eigner hof: tisch-ler zu ihren nothdurfften (nach lauth der lands handtfest) halten mögen, dieselben sollen denen auswendigen leüthen nichts, sondern allein ihren eigenen herrn arbeithen* und wann ein solcher hof 'tischler solches Ubertrette* solle demselben die auswendige ar-beith verwehret werden, dann solche Verwahrung denen herrn zu grossen nutzen gelanget. Ncünzehentens: solle auch ein meister nicht mehr als drey gesellen halten, es seye dan das aus erheblicher ursach ihnen von der Obrigkeit mehr zu halten erlaubet würde. Zwainzigstens: ingleichen solle ein jeder meister neben den ersten lehr-jung, so die halbe zeit erstrecket, wieder einen andern auf drey jahr aufzudingen und beyde zu lehrnen erlaubt seyn. Einundzwanzistens: nachdeme ein-und andere gesellen heimblicher weis in denen Schlössern, clöstern oder pfarrhöfen, auch sonst an anderen orthen stöhren* der solte in die straff verfallen seyn,wie es von alters hero und in andern ländern gebreüchig ist, mit drey pfundt wax, wie auch das doppelte auflag-geld. Zwey und zwanzigstens: nachdeme in alhiesiger ländt-stadt des Traa-flus ein und anderes tischler-holtz zum verkauff vorkommet, solle kein vorhandler gestattet werden, solches zu erkauffen, bis wir tisehler-meister mit dergleichen holtz versehen seynd. Drey und zwanzigstens: wann ein bürger oder wer er wolle, edl oder unedl auf borg oder rabisch bey einem tischler arbeithen last, und vermeynt ihme an der rechnung viel abzubrechen und mit der bezahlung aufzuschicken; sich mit der arbeith zu einen andern tischler zeigen wolte, so solte ihme kein anderer tischler (jedoch mit vorgehender wahrnung) nicht arbeithen, er habe sich zu vor mit dem ersten tischler um seine arbeith verrechnet und bezahlt, welcher tischler hinüber arbeithen würde, der ist verfallen allem dem schaden und Unkosten in dem Verzug seiner bezahlung nach erkanntnus eines ehrsamen handwercks. Vier und zwanzigstens: solle ein jeder junger meister verbunden seyn in allweeg zu gehorsamen und bey den zunfft-fahnen und kirchen dienst und widrige handwercks Verrichtung sich nicht widerspenstig zu erzeigen, widrigens eine kirchen-straff nach erkanntnus eines ehrsamen handwercks. Fünff und zwanzigstens: wann frembde gesellen alhier auf die herberg kommen, solle von ältesten meister bis zum jüngsten nach Ordnung umgeschicket werden, wie es von alters gebräuchlichen gewesen, es seyn dann sach, das der gesell aufzuweisen habe, das er von einen meister verschrieben seyn worden, solle ihm solcher gesell zugelassen seyn. Sechs und zwanzigstens: wegen der stöhrer, die uns grossen schaden machen thuen, und nicht mit dem handwerck halten, die wir mit gebührlichen Gottes dienst und handwercks Ordnung halten müssen, auch mit grosser steÜer schwerlichen beladen seynd, die uns armen meistern das brod von dem mund abschneiden, das wir uns mit unsern harten arbeith samt weib und kindern kümerliehen erhalten mögen, dahero wir bey hoher obrigkeit aus hoch gedrungener noth fürzubringen nicht unterlassen mögen, das herrn und landleüth solche hausgesessene stöhrer nicht aufhalten, sondern die selbe mit ganzen ernst zu den ehrsamen handwerckh verschaffen, welches herrn und landleüthen hierdurch nichts benommen, sondern ihr wohlfarth dardurch beförderet wirdet, also dardurch alle gute Ordnung und policey in einer ordentlicher stüttigkeit gerieht, wie es dann in anderen landen gebräuchlich ist. Siben und zwanzigstens und schliesslichen: haben wir nicht umb-gehen können gehorsambst beyzubringen, das herrn und landleüth unterschiedliche ungesessene stöhrer gedulten, welche das hand-werkh niemahlen gelehmet, noch weniger bey einer zunfft auf gedungen, noch freygesprochen worden, solche können bey uns alhier nicht meister werden, es geschehe dann, das er sich umb das auf-düngen und freysprechen mit einem ehrsamen handwerckh vor daru-men verstehe, als dann kann selber vor einen meister aufgenommen werden, zu dessen haben wir hierunter gestelte fünf bürgerliche tischler-meister alhier diese zunfft-und handwercks-ord-nung aufgericht und unsern aignen pettschafft zu ende der schri-fft gestellet. So beschehen Mahrburg in Unter Steyer nach Christi geburth den dreyzehenden monaths tag Augusti in dem ein tausend sieben hundert zwey und fünffzigsten jahre. 1.S. Philipp'Rupitsch L.S. Prantz Leib L.S. Vincenz Gossner, der zeit zechmeister L.S. Joseph Angerhoffer L.S. Martin Eggert MARIBORSKA KNJIŽNICA Thuen das auch confirmiren und bestätigen erstbeschriebene hand-wercks-articuln und Ordnung aus königlich-und erzherzogl(icher) machts-vollkommenheit hiemit wissentlich in krafft dieses briefs so viel wir daran von rechts und billigkeit wegen zu confirmiren und zu bestätigen haten. Ordnen, setzen und wollen, das mehr berührte tischler-handwercks--ordnung in allen ihren puncten* articuln und inhalt stäts bey kräfften verbleiben, und sie offt-gedachte tischler-meistere, so lang sie bey der römisch-catholischen kirchen und dem versprochenen Gottes dienst, auch in ihrer ohnverrttckten treu und gehorsamb verharren, sich derselben der billigkeit nach nützlich gebrauchen und geniessen sollen, können und mögen, von jedermänniglich. ohn-verhindert. Jedoch halten wir uns, unseren erben und nachkhommen ausdrücklich bevor, sothane Ordnung nach gnädigsten gefallen, auch erfor-dernus deren Zeiten und umbständen zu mehren, zu minderen oder gar aufzuheben. Und gebiethen demnach all: und jeden unseren nachgesezten geistlichen) und weltlichen Obrigkeiten, insonderheit unserer repra-esentation und cammer in Steyr, landes-haubtleüthen, landes-ver-weesern, land-richtern, pflegern, bürgermeistern, riehtarn und räthen, bürgern und gemeinden, auch sonsten all anderen unseren ambt-lettthen* unterthanen und getreüen, ms würde, Standes oder weesens sie seyen, hiemit so gnädig, als ernstlich, und wollen, das sie die offterwehnte gegenwärtig-und künfftige tischler-meistere in der stadt Mahrburg bey solcher von uns ihnen gnädigst bestätigten handwerks-Ordnung und freyheit, wie obstehet, nützlich fre-üen und gebrauchen lassen, sie darbey von unsertwegen obrigkeitlich schützen schirmen und handhaben, darwider selbsten nicht drängen, oder beschweren, noch das jemand anderen zu thuen gesta- tten, in keine weis noch weege, als lieb einem jeden seye unsere schwere straff und ungnad zu vermeiden. Das meynen wir ernstlich. Mit urkund dies briefs, besiegelt mit unserm kayser-königlich: und ertzhertzoglich: anhangenden grösseren insiegl. Der geben ist in unserer haubt-und residenz-stadt ffienn den sechsten monaths-tag Junii nach Christi unsere lieben herrn und seeligmachers gnadenreichen geburth im siebenzehenbun-dert drey und fünffzigisten* unserer reiche im dreyzehenden jahre. Maria Theresia m.p. Rudolph graff Chotek Johann graff Chotek Ad mandatum sac(rae) Caes(areae) regiae majestatis proprium Joh(ann) Christoph freyherr von Bartenstein z Pokrajinski arhiv Maribor: protokol 1672 - 1855 protokol 1779 - 1871 register 1776 - 1873 register 1825 - 1847 Štajerski deželni arhiv v firadeuj fond mesta Maribora, šk.9/78: obrtni red 1596, november 12. MLINARJI 1624 - 1756 1624* november 13»5 Dunaj Cesar Ferdinand II. potrjuje mariborskim mlinarjem njihov obrtni red. Orig.perg.dokument (libel, 18 listov). 26 x 32 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1161. Wir Ferdinand der ander von Gottes gnaden erwölber römischer kayser, zu allen zeiben mehrer des reichs, in Germanien, zu Hun-garn, Böhaimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien künig etc., ertzherzog zu Österreich* herzog zu Burgundi, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crain, zu Luzenburg, zu Württemberg, Ober vnd Nider Schlesien, fürst zu Schwaben, maggraue des heyl-(igen) römischen reichs* zu Burgaw, zu Mährern, Ober vnd Nider Laussniz, gefürster graue zu Habspurg, zu Tyrol, zu Phierdt, zu Khiburg vnd zu Görtz, lanndtgraue im Eisass, herr auf der Win-dischen march, zu Portenaw vnd zu Salins etc. Bekhennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen khundt aller-meniglich, als vnns n. vnd n. ain ganz handtwerch der müllner der statt Marchburg in vnserm hertzogthumb Steyr vnderthenigst zuerkennen geben, was massen sie sich miteinannder Gott dem all-mechtigen zu lob vnd ehr, fortpflanzung gueter christlicher mansszucht vnd vmb gemaines ires handtwerchs nuz vnd notturfft willen vber die zuvor gehaltne, anietzo einer neuen zunfft vnd handtwerchs Ordnung verglichen vnd versiniget, alles nach aus-weisung der vns fürgebrachten püncten vnd articl solcher irer zunfft vnd handtwerchs Ordnung* so von wort zu wort hernach geschriben stehen vnd also lauten. 1. Was gestalt ain ganzes ersames handtwerch der iuttllner der fürstlichen statt Marchburg in Steyr* vnd so vil deren zwo meil weegs rings herumb vmb Marchburg an dem wasserstromb der Traag, dann an der Pesniz, Pulskha, Feistriz vnd Riegempach vnd mit eingeschlossen an der Fall, zue Drassenhoff, St.Beonhardt, Würmberg vnd Pulskha gesessen* auf der röm(ischen) kay(serlichen), auch zu Hungern vnd Böhaimb könig(licher) may(estät)* vnsers allergenedigis-ten herrn vnd lanndtsfürsten* allergnedigiste ratification verglichen vnd wie es mit solchem müllner handtwerch in ainem vnd anderm hinftiro vnd ins könfftig gehalten werden solle. Anfänglichen vnd fürs erste sollen alle vnd iede maister* knecht vnd mühl junger* so žue vnd vmb Marchburg an obspecificierten ortten sess(haft) vnd wohnhafft* vnd in vnser zöch vnd brueder-schafft gehörig oder desselben genüessen, sich bis dato damit er-nehrt oder noch ins khunfftig sich darbey zuerhalten gedenckhen, die seyen an iren aigenen oder anndern. herrn mÜhlen, järlichen-an dem heyligen fronleichnambs tag zue der st.Johanes vnd pfarr-khirchen alda zue Marchburg vnd der gewöndlichen prooession. in person erscheinen vnd den Gotts dienst mit gezimmender andacht vnd devotion abwartten vnd sich ausser Gottes gewalt nichts da-uon abhalten, vil weniger sich durch aigenen poten einladen lassen, sondern vnangesagter vnd zue rechter zeit sich einstellen, damit man was richten möge* der aber hierzue, ausser erheblichen vrsachen, nach erkantnus aines ersähen hanhdtwerchs nit erschei-nt* der solle vier pfundt wachs der bruederschafft verfallen sein. 2. Dann so ist bishero gebreüehig gewest* das zue dennen qua-tembers Zeiten an dem quatember sontag ain ampt auf dem altar bey st.Hiclas in der st.Johans pfarrkhirchen allda zu Marchburg gehalten worden* darbey verbleibt es nochmahlen vnd sollen darzue die zu Marchbürg gesessene maister* knecht vnd junger vnd wer arbait halben von dennen mühlen abkhomen mag, zuerscheinen ver- MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 bunden sein. Nach, veerichtem Gotts diennst können so dann die handtwerchs handlungen desto füeglicher ftirgenommen. vnnd auf ein ortt gebracht werden; da aber dits ortts ainich muetwill-ige versäumbnus erscheinen solte, solle ain meister vmb ain pfundt wachs, der kneoht oder junger vmb ain wocherlohn gestrafft werden* 3. Absonderlichen hat ain ersames hanndtwerch an st.Nicolai tag irem patron zue ehren ain ampt mit der figural vnd instru-mentalischer music vnd darzue gehörigen solemniteten halten lassen, darbey solle es auch bleiben, vnd wer vnder dennen Marchburgerischen müllnern, knechten vnd jungen dar zue mit erscheindt, sollen maister, krocht vnd junger nach gestalt ir-es ausbleibens gestrafft werden* 4. Dem herm stattpfarrer oder wer das ambt halt, solle an st.Nicolai tag dreyssigj dennen musicanten fttnff vnd vierzig, dem messner sechs vnd dennen armen leüthen dreysig kretizer aus der lade geraicht vnd ausgetail werden, darmit Gott der allmech-tige ir handt werch vnd nahrung segne vnd sy vor vnglickh bewahre . 5. An ainem quatembers sontag aber hat man bis dato dem statt pfarrer fünffzehen vnd dem messner drey kreüzer geraicht, dar-bei es nochmallen verbleibt. 6. Von solchem einkommen, so järlich in aines ersamen hanndt-werchs lad vber die ausgaaben verbleibt, solle desselben kirchen orhat, als die fahnen, altär, beleüchtigen, parbüecher, windt-liechter vnd dergleichen erzeugt werden. 7. Da auch vnder irem handtwerch hausarme leüth weren, so durch feuers prunsst, kranckheit oder annder vnuersehenen vnfall vnd vngliekh in armueth gerathen weren, dennen sollej im fall vber des handtwerchs anndere notwendige aus gaaben, was vbriges in der lad verblib, gegen schein etwas fürgestreckht werden, doch das der oder die selben, wo er dessen hernach statthabfft würde, so vil als ime gelihen worden, widerumben in die lade richtig mah vnd bezahle. 8. So nah dem gnedigen willen vnd schickhung Gottes ain maister, knecht oder mühl junger oder deren weiber, söhn vnd töchter vnd der sich in handtwerch einkhaufft hette, mit todt abgieng vnd die bestettigung zue der erden alhier zu Marchburg beschehen solte, so sollen die zechmaister vnd zech knecht dennen maistern, knechten vnd mühl jungem, welche am negsten alhier gesessen oder verhanden sein, bey gueter zeit ansagen vnd sy dem todten cörper das gelaidt zue seinem rhuepethlein zugeben schuldig sein, welches dann vnder den siben barmherzigkaiten Gottes aine ist, bey straff dennen angesagten maistern vmb ain halb pfundt wachs vnd dennen knecht vnd junger bej verlierung eines halben wochen lohns. 9. Zu dergleichen bestättigung sein zway partüecher, für die grössern vnd klainern, wie auch zwelff windtlichter geordnet, die sollen baide zechmaister bey handen behalten, vnd so offt man dieselben gebraucht, fleissig aufheben, da man aber solche andern, die dem hanndtwerch nit eingeleibt leihen würde, solle von ainem partuech ain gulden vnd von ainem windtliecht zween Schilling pfening geraicht werden. 10. Wann ein lediger mühlknecht oder mühljunger, so diser zech verwohnt oder zuegethan ist, mit todt abgieng vnd nit aigne be-freundte in der nahend hette, so ist man schuldig aus der lade die begröbnus zurichten, im fall er aber was an güetern hinder im verlies* so solle man ainem ersamen handtwerch dasselbig, was auf das conduct gangen, widerumben in die lad erstatten, wie dann in alwegen des abgestorbenen verlassenschafft durch die geordnete zechmaister solle inuentirt vnd bis auf weitern beschaidt bej ihnen angehalten, da aber die nechst befrreundte hemacher sich anmelden würden, das ienig, so vil ainen ersamen handtwerch auf die begräbnus geloffen, ergözt vnd dennen befreundten das vbrige gegen schein hinaus geben werden. 11. Nach Verrichtung des in dem ersten articl vermeldten Gotts-dienst an dem heyligen fronleichnambstag vnd st.Stephans tag vnd also zway mahlen im jar, sollen sy müllner maister, fcnecht vnd junger auf der herberg, wo die zechlad aufbehalten vnd ligen thüet, sich zue rechter zeit sament vnd sonders versamblen vnd dennen han-dtwerchs handlungen (wie von alters herkhommen) persönlichen ab-warten vnd ohne habende erlaubnus kainer von andern verrökhenj damalen auch den sontags pfening vnd das irrthumb gelt, damit es dits or'fcs bey dem vatter kein irrung bringe, vor anlegen, wofehr aber ainer vnder innen, es seye maister, knecht oder mühl junger, zu disen bestimbten Zeiten ausgenommen Gottes gewalt vnd herm geschafft* gar nit erscheindt vnd deswegen genuegsame entschuldi-gung bey denen geordenten zechmaistem vnd ainem ersamen handtwerch nit fürbringen lassen thuet, ist es ain maister, so solle er vmb drey pfundt wachs, öder so vil gelts* nach gelegenheit der Sachen, ain mühlknecht oder mühljunger aber vmb zway wochenlohn, auch wo es. öffter vnd fürsezlich beschähe, vmb ein mehrere nach erkhandtnus aines ersamen hanndtwerchs gestrafft werden, vnd nicht desto weniger dem vatter auf der herberg die malzeit, was auf ine gefalt, nebens dem sontag pfening in die lad zuerlegen schuldig sein. 12. Bey dennen zusamenkunfften vnd sonderlichen eheunder man zu tisch sizt, sollen die zechmaister vnd der elte'ste junger dem hann-dtwerch ernstlich fttfhalten, vnd sie vermahnen, das sie sich vnder vnd nach dennen mahlzeiten, auch so lang das handtwerch beysamen, mit Worten vnd werekhen beschaiden vnd zichtig verhalten, so woln auch sonnsten mit singen, schreyen, Gotts löstern, freuel vnd aufruehr kein vngelegenheit machen, das auch khainer dem andern die alte oder neuen liändel verheb oder aufruckhe, sonndem ieder sein klag, wann es die zeit ist, ordenlich einlege vnd fürbringe vnd sieh sonnssten auch in allem vbrigen gezimlich verhalten thue, so fehr aber ainer oder ander darwider handlen würde, derselb solle aines ersamen handtwerchs erkhantnus vnd seinem verbrechen nach gestrafft werden. 13. Da auch ainer den andern mit ehrenrÜerigen oder scheltwor-tten antasten würde, solle der schuldende thail solches inner den negsten sechs wochen, drey tagen, mit Ordnung weisen, widrigen fals aber selbsten vndüchtig gemacht vnd vom handtwerch gänzlich ausgeschlossen sein, vnder dessen aber, vnd weilen der gescholdene thail, des andern angethannen iniuri nit entgelten kan, mögen ba-ide auf hof recht arbaiten, bis der scheltende thail sein Weisung aingebracht vnd darüber erkhendt würdet. 14. Da auch ain maister, knecht oder jünger zue diser versamblung zu mehrmahlen nit kommen oder sich straffen lassen wolte, so solle fürs erste dem maister zween ducaten in gold zuerscheinen gebotten, zum andern mal ime kain gesindl oder lehr jünger passiert vnd fürs dritte die fachbretter am wasser fürgeschossen vnd das mühl-werckh genzlichen gespört werden. So aber ain mühlknecht oder junger, solle er anfänckhlich vmb ain taler, am andern vmb zween thaler gebüst werden, zum drittenmahl aber ain ersames hanndtwerch in der mühl zugreiffen macht haben, derselb auf ainer Stangen ge-holet vnd vom gesindl vbern tisch gezogen werden, welches fürnem-lich darumben angesehen, damit zucht, erbarkeit vnd der gehorsamb vnder ainem ersamen hanndtwerch möge fortgepflanzt vnd ainem ieden sein verbrechen zu ieder zeit fürgehalten werden. 15. hie seitenwöhr oder ander waffen, so ainer mit ime tregt, solle er bey der zusamenkhunfft wekh legen, vnd dem vattern an der herberg zubehalten geben. 16. Da dann ain maister sich in dise bruederschafft einkauffen wolte, solle derselb das maister stuckh zue vor zumachen schuldig sein, das selbig ist ain paar mtthlstain von neuem ausgear-baitet vnd aufgezogen, zuesambt ainem neuen trieb, vnd da er solich maister stuckh verfertigt, wurdet er sich mit dem maister mahl der alten gewonheit nafeh oder an statt desselben mit dem pa-ren gelt von acht bis in zehen gülden einzustellen haben. 17. Welcher maister oder knecht in diser zech zuuor nit einverleibt, der solle seine khundtschafften, wo er zuuor an einem mühlwerckh gediejmt oder sonnsten wohnhafft gewest ist, fürbrin-gen, sich auch volgents in das ordinär! zechbuech einschreiben lassen vnd die gebürliche gelübd laisten, alsdann der sontags pfening von ime solle angenommen, das einstandt recht aber nach seinem vermögen vnd dem gewerckh nach vor ainem ersamen handt-werch angeschlagen werden. 18. Die jenigen aber, so das handtwerch nit gelernt, sollen auch bey offener lad kaines weegs sizen. 19. Wann ain maister oder knecht in vnser zech eintritt vnd sich ainer quatembers zeit bey ainem ersamen handtwerch nit einkhaufft, dem sollen keine junger gestattet vnd er nach erkhandtnus aines ersamen handtwerehs gestrafft werden. 20. Zue dennen zusamenkünfften sollen alezeit zwen zechmaister vnd ain zechkneeht von ainem ganzen ersamen handtwerch auf ain jahr lang erwöhlt vnd innen iedtwedern ein absonderlicher Schlüssel, deren dann drey sein zur lad angehendigt werden. 21. Die vorgewesten zechmaister aber sein ire raittungen der gehabten verwalttung in wehrunder zusamenkhunfft zu thuen schuldig, die dann von ainer zeit zu der andern, die schulden einzubringen vnd abzufordern verbunden, damit was in die lade kome, vnd man etwa einem kranckhen, armen maister oder junger ain hilff thuen mttge, auch da etwa dem handtwerch notwendige handlungen fürfielen, man was im vorrath vnd die verlaag hette, darumben die zech vnd zunfften gemacht vnd verordnet wordeno 22. Als woln auch dem geordneten zechkneeht, da sein jahr aus ist, auf sein begem sein knechts zetl dem alten gebrauch vnd seinem verhalten, nach solte eruolgt werden. 23. Woferr sich im jahr von dennen ordentlichen zusamenkünfften etwan stritt, ihrrung oder andere handlungen im handtwerch zue-trüegen oder lehrbrieff zufertigen weren, so mögen die zween zechmaister vnd der zechkneeht zue dennen vier quatembem absonderlichen zusamen kommen vnd dasselbig abhandlen, doch das khünfftig zue der zusamenkhunfft aines ersamen handtwerehs des wegen ordentliche relation, guete raittung vnd richtige auskh-unfft in allen Sachen geben werde. 24. Wann ain maister, item sein mühljunger oder wann es gleich der mühlner selbsten were, ainem andern maister oder mühlherrn sein malter oder mauth bej einem peckhen oder andern leüthen abredt vnd abspant vnd so es der mühlherr thut, soll ime das gesindl eingestellet, thette es aber ain maister, soll er vmb zween ducaten, ein junger vmb ain ducaten in gold, so offt es beschicht, gestrafft werden, doch dennen mühlherrn ohne prae-iudicio. 25. Ain jeder müllner handwerchs so die dritl phiegen in bestand! zunemmen, solle hinfüro, wie von alters herkhommen, vber den driten thail zue arbaiten nit schuldig sein, welcher aber darwider betretten, der selb vom handtwerch gesprochen sein, vrsach, das ainem solchen maister bey diser beschaffenheit mit ehrn auszukhommen nit woll müglich vnd dits orts ... weders dem mühlherrn oder ime selbsten zum hechsten schaden gehauset würde, doch das dits gleichfals so weit, als es dem mühlherrn vnpraeiu-dicierlich verstanden werde. 26. Es soll auch kain lediger mühljunger vber ain quatember ain dritl mühl füehren, er kauffe sich dann ein, erlege das gelt, wachs vnd was darzue gehört oder gebürt, vnd da sich ain solcher lediger mühl junger vngebttrlich verhielte, der billiheit nach gestrafft werden solte. 27. Dann so ist in alleweeg beschlossen, das hinfüro in diser refier herumb khain andere ineue mühl, wo zuuor nit ein alter mühlschlag gewest ist, zuerbawen solle verstattet, sondern gänzlichen abgestelt, vnd die maister auch mühlherrn bey iren habenden alten maut mühlen gehandthabt vnnd darwider mit nicht betrangt werden. 28. Nachdem sich auch vnder andern ein zeithero etliche vnzue-lässliche meelhändler vnd fürkhäuffer vnderstandten, traidt, hirsch fenich, gries da vnd dort auf: vnd fürzukhauffen, an plaz öffentlichen zu tragen, schlechte maas vnd die pfenbert verfälscht zuuerkhauffen, die doch in kainen mitleiden seyen, dagegen die maister des müllner handtwerchs das zuesehen gehabt, vnd dan-noch ainen weeg als den andern hohe bestandt raichen, auch sonn-ssten vil gelts auf zins, steur vnd wiehrschlagten spendiren mü-essen, also solle ins khünnftig obberuerten mellhändlem, wo sy bey solcher fürkhaufflerei betretten* alles durch das gericht hinwegkh genommen vnd gänzlichen abgeschafft vnd allein dennen maistern des müllner handtwerchs, so in diser zech einuerleibt, hinfüro ieder-zeit, auf denen wochenmärkhten* semel vnd ander mell, gries vnd dergleichen vnd sonnsst khainem fail zuehaben zuegelassen werden, doch das sy sich in allweeg gueter maas vnd gültiger pfenbert gebrauchen, mit Vorbehalt der obrigkeit der gebürenden straff, so sie müllner darwider betretten würden. 29. Item welcher müllner ain handtwerch nit redlich oder vnsern alten handtwerchs Ordnung gemäs gelehrnet hat, deme sollen weder junger zuelehrnen oder gesindl zufördern zuegelassen sein, damit solches khünfftig dem handtwerch khain Verhinderung bringen oder was weitleüffigers daraus entstehen möchte* 30. . Trueg es sich dann zue, das die maister, mühlknecht vnd müll junger stossig würden vnd dise strittigkeit vor ainem ersamen handtwerch nit zuuergleichen, so solle alsdann dasselbig bei ainem ersamen magistrat zue Marchburg oder der mehrern obrigkheit fürgebracht vnd zu entschaiden gebetten werden. 31. Kain müllknecht oder mühljung solle bey seinem herrn oder maister einstehen, so lang vnd vill der ienige mühl knecht oder junger, so zu vor an aines solchen herrn mühl gearbaitet, seiner belohnung bezalt ist, bey straff zway wochenlohns. 32. Es solle aber ain jeder müllknecht, wann er wandert oder wandern will, vierzehen tag zu vor ordentlichen dem maister, darmit das mühlwerch nit feyem thue, aufkhünden, dargegen sein es die mühlherrn vnd maister auch zuthuen verbunden. 33. Ain ieder maister ist dem mühljunger wöchentlichen für sein belohnung nit mehr als zwelff kreüzer, vnd da er der arbait etwas mehrers vorsteen khan, fünffzehen kreüzer vnd im essen vnd trinkhen was das haus vermag: ainem mühlherrn aber steet beuor, ainem mühl junger für sein wocherlohn dreyssig kreüzer weniger oder mehr zuuerdingen, vnd yedes tags ein viertl wein zuegeben schuldig. 34. Soferr aber ein junger, der am sontag gefeyert vnd am mon-tag oder sonnssten in der wochen plaben montag machen vnd sich zue der arbeit nit befliessen wolte, der soll, als offt es beschicht, von seinem maister oder mühlherrn an der zusamenkhunfft aines ersamen handtwerchs angezaigt vnd yedes mals vmb zway pfundt wachs gestrafft werden. 35. Item so sollen alle vnd iede lehrjunger vor ainem ersamen handtwerch am heiligen fronleichnams vnd st.Stephani tag fürge-stelt vnd frey gesagt werden, wo nit, so solle ainich frey sagen oder ledig zehlung für erbar nit erkhendt oder zuegelassen sein. 36. Also sollen auch alle lehrbrieff der lehrjunger mit vnseren aigenen in vnserer lad habenden sigl vnd vnser lieben frawen bildnus, dessen sich ain ersames handtwerch von altershero gebraucht, verfertigt werden. 37. Wo nun ain mülljunger ehegemeldte lehrjar also erbarlichen erstreckht vnd vollendet hat, solle yeder nach beschehener frey-sagung seinem lehrmaister das volgend angeheundes jar, da er seiner bedörfftig, 'rab vnuberschäzte belohnung auf seinem mühl-werckh zudiennen schuldig sein, wo nit, soll khainem verstattet werden, auf der negsten oberi oder vndern mühl arbeit anzune-mmen oder zuuerbleiben, sonndern sich weiters vmb arbeit zubewerben, zum fahl aber von ainem oder andern darwider was fürge-nommen würde, die sollen nach aines ersamen handtwerchs erkhan-dtnus gestrafft oder von der zunfft auf ain zeit lang gar ausgeschlossen werden. 38. Item wo ain müllknecht oder lehrjunger seinem maister, also auch ain maister den andern wider gebür durch allerlay worth, wie die erdicht werden möchten, aus ainer dritl oder bestandt mühl häben, vndergraben vnd entsézen wolte, solle derselb des mühlner handtwerchs beraubt sein, yedoch die wider zuelas: vnd verwilligung mit Vorbehalt gebUrlicher bestraffung aines ersamen handtwerchs, auf dessen ansuechen vnd bitten vnbenommen. 39- Da sich auch ein junger ohne wissen vnd willen eines ersamen handtwerchs vmb ein dritt mühl annemben würde, dem soll es keines weegs verstattet vnd vmb vier gulden gestrafft werden. 40. Item wann ain maister, mühlknecht oder junger in den mühl-werckhen oder mühlhöfen, ain woher vber ainen entblöst, er schödige ainen oder nit, solle derselb ainem ersamen handtwerch in die lade.sechzehen gulden verfallen sein, da er aber yemandts beschädigt, die straff absonderlichen bey erkhandtnus aines ersamen handtwerchs, nebens abtrag der zuegefüegten Schäden, stehen vnd hierdurch dennen mühlherrn vnd grund obrigkhaiten an iren gebenden freyheit vnd gerechtigkeiten nichts benommen. 41. Sollen auch alle vnd iede müllner, maister, knecht vnd jun- ger, auch die an dennen herrn miihlen arbaiten, diser handtwerchs Ordnung vnd Statuten in allen püncten nachzuleben, verbunden sein, wo ainer aber darwider thät, oder solche haylsame zue.befürderung der ehre Giottes vnd erhaltung gueter manszucht, wohlangesehene Verordnung zue violieren vnd zue cassieren sich vnderstünde, der solle des handtwerchs entsezt oder nach billichen dingen gestrafft werdeno 42. Vnd darmit sich kainer mit der vnwissenheit zuentschuldigen, solle bey dennen zwayen zusamenkhunfften im jar, als am heyligen fronleichnamb: vnd st.Stephani tag, erstens alsbalden die matricl oder verzaichnus aller vnd yeder maister, mühlknecht vnd junger, so diser zunfft einuerleibt, damit man wissen möge, wer abwesig oder was sonnsten für Veränderungen sich begeben, verlesen, vol-gendts dise handtwerchs Ordnung Selbsten von wort zu wort abgehört vnd deütlich vnd wol verstendig vernommen werden. Ferrers vermerckht was ain ersames handtwerch der mtillner.vnd zechmaister ainen lehrjunger, so er sich zue dem handtwerch dingen will, für nuzbar vnd notwendige instruction nach lengs fürhalten vnd verlesen solle, darnach er sich zuerichten habe. 1. Erstens soll ain lehrjunger wissen vnd in guete obacht nemmen, das ime dis sein handtwerch werde hart, vnd mit schwerer mühe ankhommen, welches er auch vmb zway vnd dreyssig pfundt pfening, aus vrSachen, er sich sein lebenlang daruon zuernähren, achten vnd schäzen mag. 2. Es soll aber ain andern ain solcher lehr junger für alle ding ehrlich geborn sein vnd von ehrlichen heerkhommen. 3. Ob er von ainem lehrmaister an andern ortten aus dennen lehr jaren entrunnen were, oder was vnebrliches fürkhäme vnd bezüchti-get'würde, mag er aus dennen lehr jaren wider wegkh gethan werden. 4. Es soll aber ain ieder maister zuuor ain quatember ainen lehr-büeben versuechen seine tilgenden vnd Sitten zuerfopschen. 5. Sonnsten solle ain lehrjunger drey jahr zulehrnen, der lehr-maister aber ime das erste jahr das tägliche gewandt zugeben nit schuldig sein, allein da sein grosse fleis vnd gehorsamb verspürt werde. 6. Wie dann auch der lehrmaister in dennen lehr jahren ime kain wein zu geben schuldig. 7. Ob ain lehrjung im anfang sich fleisig erzaigte vnd mitten der zeit mit füllerey oder stättigem schlaffen von dem maister sich des handtwerchs ernähren wolte, als es bis weilen wol beschicht, das ist der maister zuedulden nicht schuldig, sondern mag mit der straff gegen ime verfahren oder seine pürgen dest-wogen ersuechen. 8. Wie dann der lehrjunger allen stolz vnd yppigkeit vermeiden vnd sich mit dem trinckhgelt, so man ime gibt, benüegen lassen vnd darüber niemandts beschwären solle. 9. So ainer sich zum bandtwerch dingt, ist er schuldig seinem lehrmaister pürgen zu sezen, das er seine lehr-jar erbarliehen vnd redlich, wie es ainem fromben lehrjunger gebürt, erdiennen wolle. Ob aber ine der lehrmaister gar zu streng hielte, mag er solches seinen pürgen anzaigen, vnd ohne genuegsame von dem handtwerch erkhente vrsachen, auch ohne vorwissen der pürgen, aus den lehrjaren nit entlauffen. 10. So lang ain junger in dennen lehr jaren steet, ist er schuldig seinen lehrmaister, auch meniglichen in ganzen haus allen gebürlichen vnd schuldigen gehorsamb zulaisten, wie von alters herkhommen vnd gebreuchig. 11. Also soll auch ain yeder lehr junger, so lang er in dennen lehr jaren steet, sich alles Gotts lüstern vnd anderen vnnüzigen wort vnd werckh, wie auch alles spielen vnd kegelscheiben genz-lich enthalten. 12. Es soll auch ime allerdings verwöhrt vnd vnzuelässig sein, samet, seiden, stämet vnd lindische klaider, auch spinaten pfayden vnd straussenfedern am huet zuetragen, mit wöhrhaffter hendt als ain gebwanderter knecht zugehen, auch silbern ring an den fingern zutragen, wider des handtwerchs gewonheit bosher enthalten. 13. Eit weniger soll ain yeder mühl junger vor ainem ieden gei-sst(liehen) oder weltlichen herrn oder frawen, auch ainem ieden handtwerchsman oder frawen, wo er fürgeeth oder man ime begegnet sein hüetl abnemmen, gemeldte person vnd sich selbst ehren. 14. Da ein mühljunger erkhranckht, das der maister seiner nit genilessen khan, ist-er schuldig selbige zeit vnd versaumbnus mit seinen diensten widerumben herein zubringen, ehe vnd zuuor ime der maister das lehr klaid gibt. 15. Es soll auch kain lehr junger ohne vorwissen vnd erlaubnus seines lehrmaisters oder seiner hausfrawen an son: oder feyer: vill weniger annderer tagen zum wein oder von haus zu der gesellschafft zugehen macht haben. 16o Wann dan etwa ein ehrlicher mann sein weib, tochter oder ehehalten in die mühl oder stampff zue dem seinigen Zusehen schickht, soll er dieselbige mit vnzüchtigen wortten oder in ander weeg bey verlierung der zeit, so er gelehrnet hat, vnan-gesucht lassen. 17. Ob sein lehrmaister glaubwürdig vber ine erinnert, das er in der lehrzeit ain difn oder ain anhang haimblichen an innchett solle der lehrmaister ime solches kaines weegs gestatten, sonndern seine pürgen darumben ersuechen vnd mit rath aines ganzen ersamen handwerchs aus dennen lehr jaren hin weckh thuen, dann aus solchen vnzttchtigen vnd verbottenen handlungen mit gebüer, diebe-reyen vnd andere böse thatten entspringen, dardurch ainem ganzen hanndtwerch spot, schaden vnd nächtl entstehet vnd zuegemuettet würde. 18. Ob auch der maister ainen knecht oder junger neben sein vmb das wochenlohn hette, der mit vnehrlichcn stückhen wolte vmbgehen, vnd er solches von im sehe oder vber in wüsste, ist er schuldig bey Verliehrung seiner lehr jahr solches dem lehrmaister in der gehaimb anzuzaigen, das er selbst in seiner mühl einsehen thue, darmit ime der anndern kain schaden daraus entstehen vnd eruolge. 19. So ain lehrjunger aines kezerischen glaubens were, oder solchen in dennen lehr jaren an sich nemme vnd zue österlichen oder anndern Zeiten die beicht wolt verachten vnd das heylige hoch-v/ürdige saerament in der alten römischen eatholischen kirchen nit empfahen, so soll er von seinem lehrmaister aus dennen lehr jahren, auch von dem handtwerch gar hinwegkh gethan, so wole der maister der ime dessen vberhilfft vnd nit anzaigt, yedes mals vom handtwerch der schärpffe nach gestrafft werden. 20. - Dann so ist auch ain yeder lehr junger schuldig, seinem lehrmaister, als vil ime müglichen, bey tag vnd nacht yeder zeit seinen schaden vnd nachtl zuwenden, dargegen seinen, nuzen vnd frommen zuefördern, sonnderlich aber auf das liecht vnd feuer an allen ortten grossen fleis vnd aufsehcn zuehaben vnd den werck-hzeug treulichen zuerath zuhalten vnd wol zuuerwahren. Auf oberzelte articl alle vnd yede ist er schuldig, als vill ime immer müglich, sein aufmerckhen zuhaben vnd mit ganzem fleis treu vnd erbarlichen zudiennen,wie auch seine lehr jahr zuersta- MARIBORSKA MARIBOR, Rotoviki tfg 2 tten vnd auf sich selbst sorg zuehaben, damit ime auf dem geflie-der vnd einwendig in der mühl mit dem grundtzeug, kampffrödern vnd stainwöhrn an seinem leib kain schaden beschehe vnd sich vor aller gefehrliheit hüetten, dann der maister nit alzeit bey ime sein vnd ine verwachten oder verhüetten kan. Voigt zum Schluss, wie es der mauth halber bey dennen Marchbur-gerischen mühlen solle gehalten werden. Erstens soll meniglichen (wie es von alters herkommen) sein mal-ter auf aigenen vncosten vnd ohne des müllners entgelt von vnd zur mühl bringen. Dann so solle der herr vnd lanndtman, richter vnd rath, burger vnd pauersman, reich vnd arm vnd meniglich (ausser der beckhen) den sechzehenden theil von ainem görz in die mauth geben, heit der görz zu Marchburg sechzehen mSssel, gebüren dem herrn fünff-zehen vnd dem müllner ain mässel. Absonderlichen solle man dem müllner schratt gelt zahlen, von ainem görz drey kreüzer vnd von gemainen maltem zue peütlen von ainem görz sechs pfening. Die beckhen aber sollen auch, wie es von alters gebreüchig gewest, sich mit kerzen vnd iren schaid vnd sauber siben selbst versehen vnd ire arbait damit verrichten. Dann so sollen sy von ainer garb, es sey waiz oder körn, schratgelt geben virzig kreüzer. Ain garb aber haltet achzig görz, daruon gebürt dem mühlner alezeit der zwainzigiste görz vnd von einer garb vier görz. Absonderlich gebürt dem mühlner der zwainzigiste görz kleiben ausgetruckhter vnd gupffter mas. Das traidt aber soll auf dennen mühlen ausgemessen vnd gestrichener maas eingenommen werden* alles dem alten herkhommen vnd gebrauch nach, vnd wie es bisher bey dennen mühlwerckhen vmb selbige gegend zue Marchburg observiert vnd gehalten worden. Vnd vnns darauff demttetiges fleis gebetten, das wir als regierender herr vnd landtsfürst in Steyr, solche hieuor geschribne puncten vnd articl zu abstell(ung) vnd verhttettung aller hand bishero in irem handtwerch eingerissner vnordnung zu confirmirn vnd zubestätten gnedigst gerueheten, das haben wir angesehen solche ir vndterthenigste bitt vnd darumb mit wolbedachten mu-eth vnd gueten rath, auch auf zuuor hierüber vernomnen gnueg-samen bericht, obeinuerleibte articl in allen iren inhalten vnd begriff gnedigelich confirmirt vnd bestettet. Thuen das auch hi-emit wissentlich in crafft dés brieffs vnd mainen, sezen vnd wellen, das dieselben articl der vernewerten zunfft vnd müllner handtwerchs Ordnung cröfftig vnd mechtig sein, stett, vest vnd vnuerbrichlich gehalten vnd darwider von jemandt, weder haimb-lich noch öffentlich nichts fürgenommen oder gehandlet werden, auch obgenanntes ganzes handtwerckh der müllner in vnd ausser der statt Marchburg auf zwo meyl weegs herumb, wie obgemeldt, sich derselben Ordnung frewen, gebrauchen und genüessen sollen vnd mögen, von allermeniglich vnuerhindert. Vnd gebietten darauff allen vnd ieden vnsern gegenwertigen vnd könfftigen Statthaltern, landtshaubtleüthen, praelaten, grauen, freyen, herrn, rittem, knechten, haubt] éttthen, Verwesern, viz-domen, pflegem, landtrichtern, burggrauen, burgermaistern, rich-tem, rSthen, bürgern, gemainden vnd sonsten allen andern vnsern ambtlettthen, vnderthonnen vnd getreuen, geisst(liehen) vnd weltlichen, ernstlich vnd vesstigëlich mit disem brieff vnd wellen, das sie mehrbesagtes handtwerck der müllner der statt Marchburg vnd in dem obbeschribnen gezierck auf zwo meyll wegs herumb, auch ire naehkommen bey obbemeldter irer zunfft vnd handtwerchs Ordnung vnd diser vnser landtsfttrstliehen confirmation genzlich vnd ruhi-gelich bleiben lassen, sie darbey vesstigelich sehttzen vnd handhaben vnd innen daran kain eintrag oder hindernus zuthuen gestatten, als lieb ainem jeden sey vnser schwäre vngnad vnd straff vnd dar-zue ein peen, nemlieh zehen marckh löttigs golds zuuermeiden, die ein ieder, so offt er fräuentlich hierwider thette, vns halb in vnser camer vnd den andern halben thail offtgenannten maistern des mttller handtwerchs vnd iren naehkommen vnnachlässlich zube-zallen verfallen sein solle* Mit vrkundt dis brieffs, besiglt mit vnserm kayserlichen anhangenden insigl, geben in vnser statt Wien den dreyzehenden monats tag Novembris nach Christi vnsers lieben herrn vnd seeligmachers gebürt ain tausend sechshundert vier vnd zwainzig, vnserer reiche des römischen im sechsten, des hungari-schen im sibenden vnd des bömischen im achten jahri Ferdinand m.p. Jo(hann) Bapt(ista) freyherr v(on) Werdenberg m.p. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) maiestatis proprium Caspar Frey m.p. 1661, december 15.> Dunaj Cesar Leopold I. potrdi mariborskemu mlinarskemu cehu obrtni red, ki mu ga je z listino z dne 13.novembra 1624 potrdil cesar Ferdinand II. Orig.perg.listina. 57 x 42 cm. Ohranjen fragment visečega pečata. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.199. Viri 3j št.564, str.172. Wir Leopold von Gottes gnaden erwölter römischer kaiser, zu allen zeitten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Sclavonien könig, ertzhertzog zu Österreich, hertzog zu Burguhdt, Steyr, KSmdten, Cräin vnd Wirttemberg, graffe zu Tyrol vnd Görz. Bekennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen kundt männiglich, dass vns n. vnd n. ain gantz handt-werck der müllner der statt Marburg in vnserm hertzogthumb Steyr aine Ordnung ihres handtwercks gebrauch vnd gewohnheit, so ihnen noch von we^landt vnserm hochgeehrtisten anherm, kaiser Ferdinand dem andern hochsee(ligen) angedenckens vnterm dato Wien den dreyzehenden Novembris des sechzehenhundert vier vnd zwain-tzigisten jahrs gnedigst confirmiert vnd bestattet worden, all-ervnterthänigst fürbringen vnd demüettigst bitten lassen, dass wir ihnen dieselbe Ordnung als ietzt regierender herr vnd land-tsfürst gleichfalls allergnedigst zuconfirmieren vnd zubestä-tten geruehen wolten. Als haben wir angesehen solche ihre vnter-thänigste bitt, vnd darumben mit wolbedachtem muett, guettem rath vnd rechtem wissen, obberührte Ordnung in angezogenem ihrem innhalt vnd begrieff gnedigst confirmiert vnd bestattet. Confir-mieren vnd bestatten ihnen dieselbe auch aus kayser(licher) vnd landtsfürstlicher macht vnd volkommenheit hiemit wissentlich in crafft dis brieffs, so viel wir von recht vnd billigkeit wegen daran zu confirmieren vnd zubestätten haben vnd sie dern in üblichen gebrauch vnd possess sein$ vnd mainen, setzen vnd wollen, dass dieselbe cräfftig vnd mächtig sein von dem gantzen handtwerck in allen ihren puncten, clausuln vnd articuln aller-massen, als ob dieselbe alle vnd jede von wort zu wort hierinnen geschrieben stünden, stätt, vest vnd vnverbrüchlich gehalten vnd volzogen, darwider von niemandt weder haimblich noch öffentlich nichts fürgenommen oder gehandlet werde, auch obbemeltes handtwerck sich derselben Ordnung frewen, gebrauchen vnd geniessen solle vnd möge, von allermänniglich vnverhindert. Vnd gebieten darauff allen vnd jeden vnsern nachgesetzten Obrigkeiten, geistlichen) vnd weltlichen, Statthaltern, landtshaubtleüthen, pra-elaten, grauen, freyen, herm, rittern, knechten, haubtleüthen, vitzdomben, vögten, pflegem, verweesem, landtrichtem, burger-maistem, richtem, räthen, bürgern, gemainden vnnd sonst allen andern vnsern ambtlettthen* vnterthanen vnd getreüen ernstlich vnd vestiglich mit disem brieff vnd wollen, dass sie besagtes handtwerck der mttllner zu Marburg, auch ihre nachkomben bey ob-benanter zunfft vnd handtwercks Ordnung vnd diser vnserer kaiserlichen) vnd landtsfürstlichen confirmation gäntzlich vnd rueh-iglich bleiben lassen, sie darbey vestiglich schttzen vnd handt-haben vnd ihnen daran kein eintrag, irr(ung) oder hinderung thuen, noch das von jemand! andern zuthuen gestatten in kein weis noch weeg, als lieb ainem jeden seye Vnsere schwäre vngnadt vnd straff vnd die in ihrer handtwercks Ordnung ausgesetzten p8en der zehen marckh löttigs geldes zuvermeiden, das mainen wir ernstlich, doch behalten wir vns vnd vnsern nachkommen bevor, dise handtwercks-ordnung nach gelegenheit der zeit vnd lettff zumindern, zu mehrern oder gar abzuthuen. Mit vrkundt dis brieffs, besiglet mit vnserm anhangenden kayserlichen insigl, der geben ist in unserer statt Wienn, den fünf ft ziehenden Lecembris nach Christi vnsers lieben herrn vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im sechziehenhundert ain vnd sechtziigsten, vnserer reiche des römischen im vierten, des hungarisehen im sibenden vnd des böheimbischen im sechsten j ahm. Leopold m.p« 1665» avgust 12.» Gradec Ker se je mlinarski ceh iz Maribora pritožil, da na območju njegovega delovanja mlinarsko obrt opravljajo tudi taki, ki do tega nimajo pravice, in to v nasprotju z. obrtnim redom, ki sta ga za mariborske mlinarje izdala deželna kneza: v letu 1624 cesar Ferdinand II., v letu 1661 pa cesar Leopold I., se izdaje patent, ki vsem oblastnim instancam naroča» naj poskrbijo, da se na območju dveh milj okoli mesta odpravi šušmarstvo. Orig.perg.listina. 69 x 61,5 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.202. Viri 3, št.574, str.174. Wir Leopold von Gottes gnaden erwölter römischer khayser, zu allen zeitten mehrer des reichs» in Germanien, zu Hungarn, Bö-haimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien khönig, erzherzog zu Ossterreich, jerzog zu Burgundt, Steyer, Khärndten, Crain vnd Württemberg, graue zu Tyrol vnnd Görz etc. etc. Entbieten n. allen vnnd jedem geist(liehen) vnnd weldtlichen landtleüthen, landtgericht vnnd burckhfridts inhabern, des gleichen auch de-nnen stötten, märckhten, flöckhen vnnd andern gerichten dises vnnsers herzogthumbs Steyer vnnser khayser: vnnd landtsfürst-liche gnad vnnd alles guetsj vnnd geben euch hiemit genedigist zuuernemben, das vnns n. die maister des müllner handtwerchs zu Mahrburg durch vberraichtes gehorsambes suppliciern beschwär-weis in vnterthenigkheit für: vnnd angebracht, was massen ihr noch von weillanndt vnnsern hochgeehrtisten anherrn kayser Ferdinand dem andern hochselligisten angedenkhens anno sechze-hen hundert vier vnnd zwainzig, hernach von vnns selbs als iez- igen regierenden herrn vnnd landtsfürsten anno sechshundert ain vnnd sechzig confirmiert vnd bestättigte hanndtwerchs Ordnung bey manichen gebührlichen nit wolle beobacht werden, in deme nemblich-en ihnnen wider die stimpler vnnd stürer, auch andere einschleichende müssgebreich khein ausrichtung beschehe, also das sye wegen ermanglung der nothwendigen gerichts hülff dennenselben gleich-samb das nachsehen geben müessten* derentwegen vnns gehorsambist gebetten, damit sye sich besagter ihrer bestätigten handwerchs Ordnung nach inhalt der inserierten articln ordentlichen betragen vnnd dieselben fruchtbarlichen genttessen möchten, wür gerueheten ihnnen darüber ein gebreichiges schuz patent in gnaden zuerthaillen. Alldieweillen dan bemelten supplicanten solche ihr aufgerichte hand-twerchs Ordnung noch hiebenuor mit wolbedachten mueth vnnd gueten rath, auch auf zuuor hierüber vernombnen bericht genedigist confirmiert worden,wür auch selbe gleichfahls als iezig regierender herr vnnd landtsfürst in allen ihren inhalt bestättiget, darbey auch angesehen das hierdurch guette policey vnnd manns-zucht erhalten werde, sonsten auch ohne das dennen stimplem vnnd störem, so in kheinem mitleiden begrüffen, noch der handtwerchs Ordnung einuerlebt sein, zu arbeiten zuelüssig ist$ disemnach so wollen wttr euch allen obbenenten sambt vnnd sonders hiemit genedigist als ernstlich an-beuolchen haben, das ihr vorermelten supplicanten auf ihr erstes gebührliches anrueffen vnnd für Weisung dis vnnsers patents in eurn district vnnd gebietten wider die eingeschlichnen oder noch einschleichenden stimpler vnnd störer zwo meil weegs rings herumb vmb Marchburg an dennen wasserstromben ihres gezürckhs alle gebührliche vnnd fürderliche ausrichtung vnnd gerichts hülff, so offt es vonnüthen erzaigen, dennen selben ainichen vngezimblich-en eintrag nit zuefüegen, sondern die stimpler alsobalden abschaffen oder zu einuerleibung in ir handtwerch anhalten, vnd also selbige bey disem vnnsern khayserlich: vnnd landtsfürstlichen erthailten patent vöstiglichen handthaben* widriges fahls ihnnen supplicanten bey nit eruolgender gebührlichen ausrichtung mit praeterierung eurer instanz auf beschechendes anrueffen vnd be-schwärung vermitls der mehrern landts obrigkheit dergleichen störer aufhöben zulassen gestattet sein solle, jedoch eum habenden landsfreyheiten vnpraeiudicierlieh, dan an deine beschicht in einem vnnd andern vnnser genedigster willen vnnd mainung. Gräz den zwölfften Augusti imaintausent sechshundert fUnff vnnd sech-zigisten. Joahn Carl Würtzburger m.p. Commissio sac(rae) caes- canzler (areae) maiestatis in con- silio Wolf(gang) MSrkhouitsch... 1707» januar 29. > Dunaj Cesar Jožef I. potrdi cehu mariborskih mlinarjev njihov obrtni red, potrjen od Jožefovih prednikov in nazadnje od njegovega očeta, cesarja Leopolda I.,dne 15.decembra 1661. Orig.perg.listina. 74 x 45 cm. Viseči pečat* Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Mariborj št.1078. Viri 3» št.647» str.192» Wir Joseph von Gottes gnaden erwöhlter römischer kayser, zu allen Zeiten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böhaimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. könig, ertzherzog zu össterreich, herzog zu Purgundt, Steyr, KSrndten, Crain vnd Württenberg, graffe zu Tyroll, vnd Görz etc. Bekhennen öffentlich mit diesem brieff vnd thuen khundt allermänniglichen, dass vns n. vndt n. ein ganzes handwerck deren mttller der statt Mahrburg in vnserem herzog-thumb Steyr eine Ordnung ihres handtwerckhs gebrauch vnd gewonheit in glaubwürdiger abschrifft (so ihnen von wey(land) vnsers in Gott ruhenden gnädig: vnd hochgeehrtisten herm vnd vatters may(estät) vnd liebden christmildister gedächtnus vnterm fünffzehenden De-cembris tausent sechs hundert ein vnd sechzig gnädigst confirmirt vnd bestättiget worden) allerunterthennigist fürbringen vnd demü-thigist bitten lassen* dass wir ihnen dieselbe Ordnung als iezt regierender herr vnd landsfürst gleicher gestalt zu confirmiren vnd zubestätten geruhen wolten. Immassen wir nun solch der vor-gemelten müller maistem zu Mahrburg gehorsambstes anrueffen vnd billiches bitten (in erwegung dergleichen heylsambe saz-vnd Ordnung sowohl dem publico zu nuzen vnd besten als auch forderist zu beförderung christlich catholischer andacht vnd einführung eines ehrbahren Gott gefähligen wandls geraichen) in gnaden ge-willigetj als haben wir darumben mit wohlbedachtem mueth, gaetten rath vnd rechten wissen obberührte Ordnung in angezogenen ihrem innhalt vnd begriff gnädigist confirmirt vnd bestattet: confirmi-ren vnd bestatten ihnen dieselbe auch aus kayser(lich) vnd landsfürstlicher macht vnd volkhombenheit hiemit wissentlich in krafft dis brieffs, so vill wir von recht vnd billichkeit wegen daran zu confirmiren vnd zu bestättigen haben vnd sye deren in üebli-chen gebrauch vnd possess seyn, vnd mainen, sezen vnd wollen, dass dieselbe cräfftig vnd mächtig seyn, von dem gesambten handt werckh in allen ihren puncten, clausuln und articuln, allermassen, als ob dieselbe alle vnd jede von worth zu worth hierinnen ge-schriben stunden, statt, vesst vnd vnuerbrüchlich gehalten vnd vollzogen, darwider von niemandt weder heimblich noch öffentlich nichts vorgenohmen oder gehandlet werden, auch obbemeltes handt werckh sich derselben Ordnung freyen, gebrauchen vnd genüessen solle vnd mögen von allermänniglich vnuerhindert. Vnd gebietten darauf allen vnd jeden vnseren nachgesezten obrigkheiten geist(liehen) vnd weltlichen, Statthaltern, landtshaubtleuthen, praelathen, graffen, freyen, herrn, rittem* knechten, haubtleuthen, vizdom-ben, vögten, pflegem, verweesem, landtrichtem, purgermaistem, richtern, rathen, bürgern, gemainden, vnd sonst allen andern vnseren ambtleuthen, vnterthanen vnd getreuen ernstlich vnd vess-tiglich mit diesem brieff vnd wollen, dass sye besagtes handt-werckh deren müller zu Mahrburg, auch ihre nachkhomben bey obb-enanter zunfft vnd handtwerckhs Ordnung vnd dieser vnserer kay-ser(lich) vnd landsfürstlichen confirmation gänzlich vnd ruehi-glieh bleiben lassen, sye darbey vesstiglich schüzen vnd handt-haben vnd ihnen daran kheinen eintrag, irr oder hinderung thuen, noch das jemands anderen zuthuen gestatten in khein weis noch weeg, als lieb einem jeden seye vnsere. schwäre vngnad vnd straff vnd die in ihrer handtwerekhs Ordnung ausgesezte pöen der zehen mareh löttiges golds zu vermeiden, das mainen wir ernstlich, doch behalten wir vns vnd vnseren naehkhomben beuor, diese handtwerck-hs Ordnung nach gelegenheit der zeit vnd ISuff zu mindern, zu mehren oder gar abzuthuen. Mit vrkhundt dis brieffs, besiglet mit vnserem anhangenden kay(serlichen) insigl, der geben ist in vnserer statt Wienn den neun vnd zwainzigisten monaths tag Januarii nach Christi vnsers lieben herrn vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im sibenzehen hundert vnd sibenden, vnserrer reiche des römischen im achtzehenden, des hungarischen im zwainzigisten vnd des pöhaimb-ischen im änderten jahre. Joseph m.p# Ad mandatum sac(rae) caes(areae) majestatis proprium • • • Jacob Ernst freyherr v(on) Plöckhnern 1718, junij 1., grad Laxenburg Cesar Karel VI. potrjuje na prošnjo ceha mariborskih mlinarjev od njegovih prednikov potrjeni obrtni red* Cehu so pravila potrdili: cesar Ferdinand II. dne 13¿novembra 1624, cesar Leopold I. dne 15.decembra 1661 in cesar Jožef I. dne 29.januarja 1707. Orig.perg.listina. 74,5 x 48 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št*1079. Viri 3, št.673, str.197. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter röm(iseher) kayser, zu allen zelten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hispanien, Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. könig, erzherzog zu Oesterreich, herzog zu Burgund, Steyr, KSrn-then, Crain vnd Wirtemberg, graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görz vnd Gradišča etc. Bekennen öffentlich mit disem brief(vnd brief)vnd thuen kundt allermänniglich, dass uns unsere getreUe, n. die meister und ein gesambtes handwerckh deren mühler zu Mahrburg in unserem herzogthumb Steyr vnterthännigst gebetten, wir geruheten als iezt regierender herr vnd landsfürst die von weyland unserem hochgeehrtesten uranherrn keysern Ferdinando dem änderten anno sechzehenhundert vier vnd zwainzig, den drey-zehenten Novembris irer zunfft in gnaden verlihene vnd so wohl von weyland unsers in Gott ruhenden gnädig: vnd hochgeehrtesten herrn vnd vatters keysers Leopoldi als freünd(liehen) gelieb-testen herrn bruders keysers Josephi, may(estät) may(estät)vnd liebden, liebden christmildesten andenckhens respective vnterm fünffzehenten Decembris des sechzehenhundert ain vnd sechzigis-ten vnd neün vnd zwainzigisten Januarii des siebenzehenhundert vnd siebenten jahrs bestättigete handwerckhs Ordnung vnd frey-heit gleichergestalten allergnädigst zuerneweren vnd zubestätten. Iminassen wir diese vnterthännigste bitte gnädiglich angesehen, auch das dergleichen heylsambe Satzungen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guter pollicey vnd forthpflanzung ehrbahrer mannszueht gemeinet seynd* als haben wir mit wohlbedachtem muth gutem rath vnd rechtem wissen,die obangezogene handwerckhs-ord-nung vnd freyheit denen eingangs ernanthen mühlern (so weith sy nemblich in deren würckhlicher besitz vnd Übung vnd hiervon durch landsfürstliche Verordnungen nicht entsezet worden seynd) hiemit gnädigst emewert vnd bestättet. Thuen das auch erneweren vnd bestätten dieselbe, so viel wir daran von recht vnd billich-kheit wegen bestatten khönnen* nach ihrem gänzlichen innhalt vnd begriff aus keyser: königi vnd landsfürstlicher machts-vollkhomben-heit in crafft dies briefsj ordnen* setzen vnd wollen demnach,das solche eben, als ob deren articl puncten vnd clausuln hierinnen aufs newe beschriben vnd von wort zu wort eingetragen wären, ferr-ershin bey cräfften verbleiben* die mehrbedeüte mühler zu vnd vmb Mahrburg auf zwey meilweegs herumb darob selbst vestiglich halten vnd (so lang sy bey der römisch: catholischen kirchen vnd dem versprochenen wahren Gottes dienst eyferig verharren) sich deren in billichen dingen nützlich freyen vnd gebrauchen sollen vnd mögen von allermänniglichen ohngehindert. Gebietten darauf allen vnd ieden unseren nachgesezten geistl(ichen) vnd weltlichen obrigkheit.en* praeläten, grafen* freyen, herren, ritteren, knechten, Statthaltern* land marschallen, landshaubtleüthen, landsverweeseren, land richtern, burggrafen, vöggten, pflegern, burgermeistern, richtern, räthen* bürgern, gemeinden vnd sonst allen unseren ambtleüthen, Unterthannen vnd getreuen, was würden, Stands oder weesens die seynd* hiemit gnädig als ernstlich vnd wollen, das sy die offterwehnte mühler zu Mahrburg vnd auf zwey MARIBORSKAKNJIZNICa MARIBOR, Rotovski trg 2 4 meilweegs herumb gegenwertig: vnd künfftige bey diser ihren wohlhergebraehten vnd von uns hiemit obgehörtermassen gnädigst bestättigten handwerckhs-ordnung vnd freyheit ruhig verbleiben vnd sich derselben, wie gemelt* nützlich freyen vnd gebrauchen lassen, sy darbey von vnsertwegen obrigkheitlich schüzen vnd handhaben, darwider selbsten nicht trängen noch beschwehren, weder anderen dergleichen zuthuen gestatten, in kheiner weis noch weeg, als lieb einem jeden seye unsere schwehre ungnad vnd straff nebst der in ihren alten freyheits briefen enthaltenen pöen per zehen marck lötigen golds zuvermeyden. Das mainen wir -ernstlich, doch halten wir uns vnd unseren nachkhomben bevor, vielbesagte freyheit nach unserem gnädigsten gefahlen vnd er-forderung der zeit zumehren* zu münderen oder gar abzuthuen. Mit urkundt dies briefs, besiglet mit unserm keyser: königtvnd erzherzoglichen anhangenden insigl, der geben ist in unserem schloss zu Laxenburg den ersten monats tag Junii nach Christi unsers lieben herrn vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im siebenzehenhundert vnd achtzehenten, unserer reiche des römischen im siebenten, deren spanischen im fünffzehenten, deren hungarisch(en) vnd böheimbischen aber im achten jahre. Carl m.p. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) et cath(olicae) majestatis proprium Johann Joseph edler von Luidl(?) m.p. 1740, december 26.j Maribor Člani mariborskega mlinarskega ceha izstavijo na prošnjo mlinarskega mojstra Matije Jakobiča ter Matije Čuka in Andreja Zolla, ki sta za vajenca, Jerneja Puviča, ob nastopu njegove učne dobe prevzela jamstvo* učno pismo* Jernej Puvič se je pri omenjenem mojstru učil mlinarske obrti tri leta. Orig.perg.listina. 31 x 22*5 cm* Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor* št.1094. Viri 3, št.734* str.212. Wir n. zöchmaister vnd ein gantz ehrsammes handtwerck deren müll-em in der landts fürstlichen statt Mahrburg vrkunden hiemit disen brieff, wo der zu vernehmen vorgebraeht wird* wie das vor uns er-schinnen ist bey einer offenen lad und ehrsammen handwerck unser mitmaister der ehrbar und bescheidene Mathias Jacobitsch und uns in gehorsamb angedeit, das er seinen lehr jung Bartime Puvitsch bey den miller handwerck auff drey jahr lang neben seinen bürgen, als haupt bürg Mathias Tschuck* und neben bürg des ehrbaren ma-ister Andreas Zoll, vor einen gantz ehrsammen handwerck und offener laad auffgedingt hette, solches wir auch in unsern prothocol gefunden, und weillen er auch solche seine lehr jahr ehrlich und redlich erstreckt* auch sich in seiner lehrs-zeit auffrichtig, getreü, fromm und redlich verhalten, das sein lehrmaister vnd je-dermänniglich an ihme ein Wohlgefallen gehabt hetten, vnd mit ihme zu friden gewest werenj als bätte er bemelte lehrmaister uns ein gantz ehrsammes handwerck deren millern, wir geruheten ihme obbesagten seinen lehr jung, Bärtime Puvitsch, nit allein heüt unter gesezten dato frey und ledig zu sprechen, sondern auch, weillen er MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 gesinnet sein glück weitter zu suchen, mit einen gewöndlich gefertigten lehr brieff zu willfahren, solche bitt wir ihme der billich-keit nach nicht ab geschlagen, sondern villmehrers ihme wegen seines ehrlich und redlich erlehrnten handwerckh und erstreckten lehr jahr und wohl Verhaltens wegen (so vns gar wohl bewust ist) vergünstigten wollen, und ihme hiemit endstechenden däto nicht allein frey vnd ledig gesprochen, sondern ihme auch disen lehr brieff ertheilt. Belangt demnach an alle und jede, was Stands, würde oder digniteten die seind, absonderlich an ein gantz ehrsammes hand-werck deren mttllem unser dienst freündliches bitten die geruhen ihme mehr besagten Bartime Puvitsch, allwo er etwan umb ein mill-werck oder arbeit anlangen möchte, bestermassen recommendirt und befolchen sein zu lassen, solches stechet vns hinwidrumben gegen jedermänniglich, absonderlich gegen einen gantz ehrsammen handwerckh deren millem in derley fählen zu verschulden. In vrkund dessen ist vnser hierunter gestölte in der laad habende brössere insigls fertigung. Actum Mahrburg den 26.december 1740. 1756, april 17.,Dunaj Cesarica Karija Terezija potrjuje cehu mariborskih mlinarjev na njihovo prošnjo od njenih prednikov potrjeni obrtni red. Pravila sta cehu potrdila: cesar Ferdinand II. dne 13.novembra 1624, Karel VI. pa dne 1.junija 1718. Orig.perg.listina. 72 x 47 cm. Viseči poškodovani pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1080. Viri 3, št.790, str.224. Wir Maria Theresia von Gottes gnaden römische kayserin, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien kö-nigin, ertz-herzogin zu Oesterreich, herzogin zu Burgund, Oberund Nieder Schlesien, zu Steyer, zu Kärnten, zu Crain, marggrä-fin des heiligen römischen reichs zu Mähren, zu Burgau, zu Ober • -und Nieder Lausnitz, gefürstete gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol und zu Görtz, herzogin zu Lothringen und Barr, gros herzogin zu Toscana. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thun kund jedermänniglich, das uns unsere getreuen n. die maistern und das gesammte mühler handwerck zu Mahrburg in unserem erb-herzogthum Steyermarckt allerunterthänigst gebetten, wir geru-heten als jezt regierende frau und landesfürstin, die von wey-(land) unserem hochgeehrtesten ur-ur-anherrn, kaysern Ferdinando dem änderten im jahr sechzehen hundert vier und zwanzig den drey-zehenden Novembris ihrer zunfft in gnaden verliehene, sodann von denen nachgefolgt-römischen kayseren und an unserem könig(liehen) und erzherzoglichen haus gewesten glorwürdigsten vorfahreren von zeit zu zeit, lezthin aber von weyl(and) useren in Gott ruhenden gnädig-und hochgeehrtesten herrn und vaters, kay- M ARIBORSKA KNJIŽNICA MARMOR, Rotovški trg 2 4 sers Caroli VI. may(estät) und liebden christmildesten andenck-ens bestättigte handwercks-Ordnung und freyheit gleichermassen allergnädigst zu confirmiren und zu bestatten. Wann wir nun diese deren supplicanten unterthänigste bitte gnädigst angesehen, anbey betrachtet, das dergleichen heilsame satz-und Ordnungen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guter policey und fortpflanzung ehrbarer manns-zucht gerichtet seyen,* als haben wir mit wohbedachtem muth, guten rath und rechten wissen ihnen eingangsernannten mühleren vorgedachte handwercks-ordnung und freyheit, in so weit sie supplicanten in derer ruhigen besitz und Übung, auch ohne anspruch seynd, und solche denen in zunff-ts-sachen bereits ergangenen oder noch künfftig erlassenden Verordnungen, insonderheit der unterm ein und zwanzigsten Junii ein tausend sieben hundert zway und dreysig emanirten general-hand-wercks-Ordnung nicht entgegen ist, gnädigst confirmiret und be-stättiget. Thun das auch erneueren, confirmiren und bestätten, vorermelte handwercks-ordnung und freyheit nach ihrem gänzlichen innhalt und begriff aus k'önig (lieher) und erzherzoglicher mach-ts-vollkommenheit hiemit wissentlich un krafft dieses briefs, so viel wir daran von rechts-und billigkeit wegen zu confirmiren und zubestätten haben. Ordnen, setzen und wollen, das mehrberührte handwerckhs-ordnung und freyheit in allen ihren punc-ten, articulen und innhalt eben, als ob solche hierinnen auf das neue beschrieben und von wort zu worb eingetragen wären, stättshin bey kräfften verbleiben, die offtgedachte mühlern zu-und um Mahrburg auf zwey meil weegs herum darob selbst vestig-lich halten und, so lang sie bey ser röm(isch) catholischen kirch und dem versprochenen wahren Gottes-dienst, auch in ihrer ohn verrückten treu und gehorsam verharren, sich derselben der billigkeit nach nüzlich gebrauchen und genüssen sollen, können und mögen, von. jedermänniglich.-. ohngehindert, jedoch halten wir uns unseren erben und nachkommen ausdrücklich bevor, sothane Ordnung nach gnädigstem gefallen, auch erfordemus deren zeit-und umständen zumehren, zu minderen oder gar aufzuheben. Gebieten demnach all-und jeden unseren nachgesezt-geistl(ichen) und weltlichen Obrigkeiten, innwohneren und unterthanen, was würde, Stands oder weesens die in bemelt-unserem erbherzogthum Steyermarckt seynd, insonderheit aber unserer dortlandigen repraesentation und cam-mer hiemit so gnädig als ernstlich und wollen, das sie die offt-erwehnte mühlem, gegenwertig-und künfftige bey solch ihrer wohl-hergebracht-und von uns hiemit gnädigst bestättigten handwereks-ordnung und freyheit, wie bishero, also noch fernershin ruhig verbleiben und sich derselben* wie gemelt, nuzlieh freüen und gebrauchen lassen, sie darbey von unsertwegen obrigkeitlich schützen, schirmen und handhaben, darwieder selbsten nicht drängen oder beschwären, noch das jemand anderem zu thun gestatten, in keine weiss noch weege, als lieb einem jeden seye unsere schwäre ungnad und straffe zuvermeiden. Das meinen wir ernstlich,* mit urkund dieses briefs, besiglet mit unserem kay(ser) könig(liehen) und erzherzoglich-anhangenden grösseren insiegl, der geben ist in unserer haubt-und residenz stadt Wienn den siebenzehenden monats tag Aprilis nach Christi unseres lieben herm und seeligmachers gnadenreicher gebürt im siebenzehen hundert sechs und fünfzigis-ten, unserer reiche im sechzehenden jahre. Maria Theresia m.p. Rudolph graff Chotek Ad mandatum sacrae caesareo regiae majestatis proprium. Joh(ann) Chr(istoph) v(on) Bartenstein Theodor von Thoren MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 Protokol Spisi x 1813 - 1858: Pokrajinski arhiv Maribor 1588 - 1677: Štajerski deželni arhiv v Gradcu, fond mesta Maribora, šk. 9/76. PEKI 1539 - 1761 1539j oktober 19» Mariborski pekovski mojstri in pomočniki naznanjajo pekovskim mojstrom in pomočnikom v mestih in trgih, da je bil Matevž ler-cher sprejet v mariborski pekovski ceh in Marijino bratovščino in ga zato vsem priporočajo. Prisotni so bili cehovski mojstri: pekovski mojster Valentin Münder$ pekovski pomočnik Ulrik Hoch-enwalder, pekovski mojster Pankracij Egkher in pekovski pomočnik Andrej Wympassinger. Dokument je bil pečaten s pečatom pekovskega ceha. Orig.perg.dokument (št.921) v Pokrajinskem arhivu Maribor. J.Mlinarič, Gradivo za zgodovino Maribora XI/87. Maribor 1985. Vnnser guetwillig diennst wisset zuuor. lieben frumen peckhen vnnd peckhenkhnecht in stetten vnnd märkhten von vnns peckhen vnnd peckhenknechten zu Marchburg, wir fuegen ew zuwissen, das sich Mathes lercher einkhaufft hat in die zech vnser lieben frawen zu frumen peckhen vnnd peckhenknechten, derhalben vnnser lieben frawen vnnd frumen peckhen vnnd peckhenknechten ain guet genuegen gethan. Darauff bitten wir euch mit sonnderm vleis, ir wollett euch den vorgenannten Mathes lercher beuolhen lassen sein, am hanndwerch befürdem, hilff vnnd gueten willen beweysen, als ainem andern frumen peckhenknecht, das wollen wir in solhem vnnd mereren vmb euch freundtlich verdienen. Dar bey seynd gewesen die vier zechmaister mit namen Valltin Münder, peckh, Vlrich Hochenwalder, peckhenknecht, Pangratz Egkher, peckh, Anndre Wympassinger, peckhenknecht, vnnd annder frumb peckhen vnnd peck- MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 henknecht ain guet genuegenn. Zur warer vrkhund geben wir ime dise offne zetl vnnder vnnser lieben frawen vnd frumen peckhen •vnnd peckhenknecht auffgeruckhtem betschadt. Beschehenn in offnem jarmarckht am sonntag nach sannd lucas des heyligen euange-listentag anno etc. im neunddreyssigissten. 1637j junij 5.j Praga Cesar Ferdinand III* potrjuje mojstrom mariborskega pekovskega ceha njihov obrtni red* po katerem so se ti vedno ravnali in ki so jim ga potrjevali Ferdinandovi predniki. Zapis cehovskega reda je bil pred leti v požaru uničen. Orig.perg.dokument (libel, 10 listov). 25 x 31 cm. Viseči pečat je poškodovan. Nemški jezik* Pokrajinski arhiv Maribor, št.1113. Viri 3, št.525, str.163. Wir Ferdinandt der dritte von Gottes gnaden erwölter römischer kayser, zu allen zeitten mehrer des reichs in Germanien, zu Hungern, Behaimb, Dalmatien, Croatien, Sclauonien etc. könig, ertzhertzog zu Ossterreich, hertzog zu Burgundt, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärndten ,zu Crain, zu lutzemburg, zu Württemberg, in Ober vnd Nider Schlesien, fttrst zu Schwaben, marggraffe des heyl(igen) röm(ischen) reichs zu Burgaw, zu Mahrein in Ober vnd Nider Lausnitz, gefürster graff zu Haabspurg, zu Tyrol, zu Pfi-erdt, zu Kyburg vnd zu Gortz, landtgraff im Elsas, herr auf der Windischen march, zu Portenaw vnd zu Salins. Bekhennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen khundt aller-meniglich. Als vns n. vnd n. die maister des peckhen handtwerckhs in vnserer statt Marchburg an der Traa in vnserem hertzogthumb Steyr, vnderthenigist zuvememben geben, wasmassen sy in der vor jahren aldort fürgangnen fewrsbrunst vmb ir von altem hergebrachte vnd von weylundt vnsem geehrten Vorfahren, herra vnd lahdts-fürsten in Steyr cristsee(liger) angede(nkens) confirmirten vnd bestätten handtwerckhs Ordnung khomben, dannenhero sy sich mit MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 einander zuvorderist zur ehr des allerhöchsten, zu fortpflant-ung gueter christlicher mans zucht vnd vmb gmaines ires handt-werkhs nutzen vnd notturfft willen, einer andern vnd fast gleich-mSssigen zunfft vnd handtwerckhsordnung verglichen vnd verainiget alles nach ausweisung solcher vns fttrgebrachten pUncten vnd arti-clen, so von worth zu worth hernach geschriben stehen vnd also lauthen. Erstlichen. Wollen wir an beeden festen vnserer allerheiligisten patronin der gebenedeyisten jungfrawen vnd muetter Gottes Mariae himelfarth vnd deren geburdts tag in St.Johannes pfarkirchen auf allerhöchst gedachter vnser lieben frawen altar, iedesmahls ein gesungenes ambt der heyl(igen) mess halten lassen, bey denenselben sollen alle maister, knecht vnd junge zuerscheinen vnd zum opfer zugehen schuldig sein, der, so ohne billiche vrsach ausenbliebe, vmb drey pfund wax gestrafft werden, dem priester aber vnnd den kirchendiennern soll ein ersambes handt werckh destwegen iedes mahls drey Schilling raieheno Zum andern. Solle alle quatember mitwoch in gedachter pfarkirchen auf bemeltem vnser lieben frawen altar zu trost aller cristglau-bigen seelen ein ambt der heyl(igen) mes gehalten werden, zu welchem alle maister, knecht vnd junge des pecken handtwerchs alda -zuerscheinen, denselben mit andacht vom anfang bis zum end beyzuwohnen vnd von dem eltisten bis zum jungisten mit gezimben-der reuerenz zum opfer zugehen bey straff fünff pfundt wax ver-bundten sein, es hete dan aus erheblichen vrSachen iemandt er-laubnus auszubleiben. Dem priester vnd kirchendiennern aber soll ein ersambes handtwerckh gleichsfals iedesmahls drey Schilling raichen. Zum dritten. Sollen auch alle peckhen zu Marchburg bey straff achthalb pfundt wax verobligiert sein, am heyl(igen)ffonleich- nambs tag vnd dessen octau zu dem ambt der heyl(igen) mes als-baldten im anfang zuerscheinen vnd der procession bis zum endt mit brienenden kertzen bey zu wohnen, daruon sich keiner abson-dem soll, er seye dann mit leibs schwacheit beladen. Zum viertten. Da eine dem peckhen handtwerckh alhie zu Marchburg ein verleibte persohn mit Gott abgehen wirdet, so sollen die mai-ster, kneeht vnd junge alda schuldig sein, die leüch zu irem rhuebettlein zubeglaiten, vnd wann die verstorbne persohn den be-grebnus vncosten nit verlies, derselb aus gmainer ladt genomben werden. Fünfftens. Sollen auch die maister vnd kneeht des peckhen handtwerckh zu Marchburg alle quatember nach mittag vmb zway oder ain vhr zum handtwerökh zuerscheinen schuldig sein, welcher aber vngehorsamb vnd ohne erlaubnus, so ime ohne sonderbar vrsach nicht erthailt werden soll, ausbleibt, der solle zur straff dritt-halb pfundt wa;c vnnachlässlich erlegen. Zum sechsten. Sollen alle maister, kneeht vnd junge des peckhen handtwerckhs zu allen gewöhnlichen zusambenkhonfften fein be-schaiden, auch niechter vnd nicht bezechter rumorischer weis erscheinen, sonder ir sondtag pfening mit gebierunder reuerenz vnd beschaidenheit auflegen, da aber iemandt ausbleiben vnd darwider handlen oder sonsten vngelegenheiten vnd greinhändel anfangen oder vervrsachen würde, der soll nach beschaffenheit der Sachen mit erkandtnus gestrafft werden. Wie dan sy maister auch befuegt sein sollen, ainen peckhenknecht oder junger des handtwerckhs, so sich nicht aufrichtig vnd redlich verhälte, nach beschaffner Sachen vnd verbrechen auf ein zeit das handtwerckh zue Marchburg nider zulegen vnd die arbeit einzustellen, damit die manszucht erhalten wirdt. HO Zum sibenden. Solle sich niemand! zu erhaltung alter gewonheit, wann die lad auf dem tisch stehet, ohne erlaubnus darbey nider-setzen oder aufstehen, wer darwider handlen würde, solle mit er-kandtnus der werekh genossen gestrafft werden. Wan sich zum achten begäbe, das der elter zechmaister zu Zeiten, wann die gewöhnliche zusamben kunfften angestelt sein, leibes Schwachheit oder sunsten seiner notwendigen geschafften halber das handtwerch zu sich berueffen khündte, solle er den andern anstatt seiner erbitten, da aber derselbe aus vorgemelten vrsach-en solches auch nicht verrichten khündte, kann derselbe ainen andern mitmaister ansprechen, das er anstatt seiner verrichte, damit handtwerckhs gewonheit erhalten werde. Fürs neundte. Soll in der statt Marchburg vber zehen maister des pecken handtwerckhs nicht aufgenomben oder passiert werden. Da fürs zehende ein peckh zu Marchburg sich vnderrichten vnd das handtwerckh befürdem vnd treiben wolte, solle er eheunder zu des burgerrecht nicht gelassen werden, er habe sich dann der maisterschafft halber mit vns verglichen, auch die gebür der drey gülden, vier Schilling neben zwelff pfundt wax erlegt, wie nicht weniger das maistermahl gerichtet. Wan aber zum aylfften eines maisters sohn in der statt Marchburg das handtwerckh befürdem vnd maister werden, ein ander peckhen knecht auch zu ainer maisterin heuraten würden, die sollen des geldt befreyet vnd blos die zwelff pfundt wax sambt dem maistermahl vnd nicht mehr zurichten schuldig sein. Zum zwelfften. Soll auch nach ableiben aines maisters des pecken handtwerckh die wittib, so lang sy iren standt nicht verändert, das handtwerckh zubefürdern befuegt sein, doch das sie gesündt halte, welches dem hanndtwerckh gemäss vnd dessen redlich ist. Es soll auch zum dreyzehenden kein peckhenkneeht oder junger in der statt Marchburg zum maister auf: vnd angenomben werden, er habe dann daselbst das helffer werckh hieig gepächt ain jar, vnd ain jar des maisters statt verrichtet, auch derselben zeit ordenlich vnd gerecht gehalten* Zum vierzehenden. Soll kein jung zum handtwerckh aufgenomben werden, er sey dann von ehrlichen eitern ehelich geborn oder von der röm(ischen) kay(serlichen) may(estät), vnsern allergnä-digisten herm, als landtsfürsten, selbsten legitimiert vnd erlege zway pfundt wax, souil dann die spesa betrifft, soll der maister den jungen den halben thail herzue zutragen schuldig, herentgegen aber der jung nach ausgestandtnen lehr jaren wegen seines lehrklaidt mit fünff gulden vergniegt sein. Des maisters sohn aber, der seines vatters handtwerckh treiben will, soll der lehr jaren ganz befreyet vnd das handtwerckh ime auf sein be-gehrn den lehrbrieff zuerthaillen verbundten sein. Fürs fttnffzehende. Soll kein pecken junger für ainen knacht er-khendt, er sey dann durch sein wolverhalten von einem gantzen handtwerckh darfür auf genomben vnd bestättet worden. Zum sechtzehenden. Sollen alle peckenknecht vnd junger sich weder des wocherlohn nicht beschwären, sondern mit dem, was von alter hero gebreuchig gewesen, verlieb nemben, auch dem trunckh, so ime der maister seines gefallens geben wirdet, mit danckh annemben. Es soll sich auch fürs sibentzehende kein peckhen junger oder knecht nicht waigem auf die mühl zugehen, sondern soll das mehl mit allem vleis zusamben mahlen vnd arbeiten helffen, welcher aber sich dessen waigern wolte, soll nach erkandtnus der'maistem des handtwerkhs gestrafft werden. Fürs achtzeh.en.de. Soll auch kain maister oder junger für ainen peckhen in der statt Marchburg angenomben oder passiert werden, der bey ainem geypeckhen, so keiner zunfft einverleibt ist, ge-lehrnet hat, er werde dann von heuen in der lehr, wie ein anderer auf gedingt vnd nach ausgestandtnen lehr jaren frey gesagt. Zum neuntzehenden. Soll auch keiner des pecken. handtwerckhs vn-ordentliche gepächt aufbringen, sondern sich dessen von alters hero gebreüchigen betragen, der darwider handlen würde, der soll mit erkandtnus des handtwerckh nach verbrechen gestrafft werden. Zu erhaltung gueter ainigkeit ist auch zum zwaintzigisten für-gesehen, das kein peckh am sondtag vnd montag vor neun vhr brott in die brott tisch schicken soll, es sey dann solches am samb-stag vor drey vhr ausgebachen worden, damit das alt gebachen verkaufft werden kann. Es soll auch fürs ain vnd zwaintzigiste in der statt Marchburg in vnd jenseit der Traa auf dem gey zway teutsche meill weegs, gleich wie von alters hero niemahls gewesen ist,kein stSrer passiert werden. Weillen auch zum zwayvndzwantzigisten die maister des pecken handtwerckh die statt mit brott zu versechen schuldig sein, also soll auch kein müllner oder pauer, noch sonsten iemandt weder in: noch ausser wochenmarkt in der statt fuhren oder tragen lassen, vnd dasselbige befuegt sein zu verkhauffen oder fail haben, welcher dar wider beträtten wierde, denselben solle das brott weg genomben vnd das spital den armen leüthen gegeben werden. Zum drey vnd zwaintzigisten. Soll auch kein peckh dem andern auf der mühl durch geschanknus mit dem malter vertringen, sondern wer sein malter zum ersten auf die mühl bringt, soll dem andern in mahlen for ziehen* Wer darwider handlen würde, der sol.vmb achthalb pfundt wax vnd noch mehrern Vorbehalt gestrafft werden. Zum beschlus soll kein peckh in erkauffung des traidts den andern vnderschleichen oder eintrag thuen, vnd so lang der erste mit ainem herm in kauff stehet, soll der ander vmb traidt zu handlen sich nicht vermercken lassen* vill weniger mit staigerung vertreiben ; wer darwider handlen würde, soll vmb zehen pfundt wax vnd ain . mehrers nach gelegenheit der sachen mit erkandtnus gestrafft werden» Vnd vns darauf diemüttigistes vleis gebetten, das wir als regierender herr vnd landtsfürst in Steyr solche hieoben geschribene punc-ten vnd articl zu confirmirn vnd zubeStätten gnedigist geruheten* So haben wir angesechen ir vnderthenigiste erbare bitt vnd darum-ben mit wolbedachten mueth vnd gueten rath, auch auf zuvor hier-vber vernombnen gnuegsamben bericht, obeinverleibte articl in an-getzognen iren Inhalt vnd begriff gnediglich confirmirt vnd bestattet. Thuen das hiemit wissentlich in crafft dis prieffs vnd mainen, setzen vnd wollen, das dieselben articl gedachter zunfft vnd handtwerchs Ordnung erefftig vnnd mechtig sein, stätt: vest: vnd vnverbrichlich gehalten, vnd darwider von niemandts weder haimblich noch öffentlich nichts fürgenomben oder gehandlet werde, auch obbenentes handtwerekh sich derselben Ordnung frewen, gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen von allermeniglich vnverhin-dert. Jedoch behalten wir vns vnd vnsern nachkomben als herrn vnd landtsfürsten gnedigist beuor* dise articl inner kurtzen oder langen nach vnsern gnedigisten belieben zumindem, zumehren oder gar aufzuheben. Vnd gebietten hierauf allen vnd ieden vnsern nachgesetzten obrig-keitten, Statthaltern, landtshaubtleüthen, praelaten, graffen, freyen, herrn, rittern, knechten, haubtleuthen* vitzdomben, Vögten, pflegem, verwessern, landtrichtern, bürgermaistem, richtern, MARIBORSKA KNJ12MLA MARIBOR, Rotoviki trg 2 4 räthen, bürgern, gemaindten vnd sonst allen andern vnsern ambt-leüthen, vnderthannen vnd getrewen, geistlich vnd weltlichen, ernstlich vnd vestiglich mit disem brieff vnd wollen, das sy besagtes handtwerckh der peckhen zu Marchburg, auch ire nachkom-ben bey obbemelter irer zunfft vnd handtwerckhs Ordnung vnd diser vnserer kaiser: vnd landtsfürstlichen confirmation gäntzlich vnd ruheiglich bleiben lassen, sie darbey schützen vnd handthaben vnnd inen daran keinen eintrag oder hinderung zuthuen gestatten, als lieb einem ieden sey vnser schwäre vngnad vnd straff vnd dar-zue ein pöen, nemblich zehen marckh löttiges golts zuvermeiden, die ein ieder, so offt er fräuentlich hierwider thäte, vns halb in vnser camer vnd den andern halben thail offtgemelten handtwer-ckh vnd iren nachkhommen vnnachlässlich zubetzahlen verfahlen sein solle« Mit vrkhundt dis brieffs, besiglet mit vnsern anhangenden kayserlichen insigel, der geben ist auf vnserm königlichen schloss zu Prag den fünfften monnatstag Juny nach Christy vnsers lieben herrn vnd seeligmachers gnadenreichen geburdt im ain tausent sechs hundert siben vnd dreysigisten, vnserer reiche des römischen im ersten, des hungerischen im zwelfften vnd des behaimbischen in dem zehenden jahre. Ferdinand m.p. Joannes Matthias Prikhelmayer manu propria. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) maiéstatis proprium Gregorius Schidentisch m.p 1719, julij 1., Dunaj Cesar Karel VI. potrjuje cehu mariborskih pekov od njegovih prednikov potrjeni obrtni red. Pravila sta pekom potrdila: Karlov oče, cesar Leopold I., dne 12.julija 1661, in Karlov brat* cesar Jožef I., dne 22.januarja 1707. Orig.perg.listina. 73 x 49,5 cm* Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1084. Viri 3, št.677, str.198. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter römischer kay-ser, zu allen zelten mehrer des.reiche* in Germanien, zu.HiSpanien, Hungam, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. könig, erzherzog zu Oesterreich, herzog zu Burgund, Steyr, K&rnthen, Crain. vnd Wirtemberg, graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görz vnd Gradišča etc* Bekennen öffentlich mit disem brief vnd thuen. kund allermänniglich, das uns unsere getreue n. die maister und ein gesambtes beckhen handwerckh unserer statt Mahrburg an der Traa in unserem herzogthumb Steyr allervnterthännigst gebetten, wir geruheten als iezt regierender herr vnd landsfttrst die von weyland unseren hochgeehrtesten Vorfahren am reich vndt unserem ■ durchleüchtisten erzhaus ihrer zunfft in gnaden bewilligte vnd sowohl von weyland unsers in Gott ruhenden gnädig: vnd hochgeehrtesten herrn vnd vatters keysers Leopoldi,als geliebtesten herrn bruder keysers Josephi, may(estät) may(estät) (!) vnd liebden liebden (!), christmildesten andenckhens respective vnterm zwölfften Julii des sechzehenhundert ain vnd sechzigsten) vnd zway: vnd zwainzigsten Januarii des siebenzehenhundert vnd sibenten jahrs bestättigte handwerckhs-ordnung vnd freyheit gleichergestalten allergnädigst zuerneweren vnd zubeStätten. Immassen wir nun diese vnterthännigste bitte gnädigst angesehen, auch das dergleichen heylsambe Satzungen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guter policey vnd fortpflanzung ehr-haberer mannsczucht gerichtet und gerneinet seynd. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath vnd rechtem wissen denen eingangs ernanten böckhen solch ihre wohlerhaltene handwerckhs Ordnung vnd freyheit (so weith sy in deren würckhlichen besitz vnd üebung vnd durch an dermahlige landsfürstliche Verordnung dar von nicht entsezet seynd) hiemit gnädigst ernewert vnd bestättet. Thuen das auch erneweren und beStätten dieselbe solcher gestalten vnd so viel wir daran von recht vnd billichkeit wegen bestätten khönnen, aus kayser(lich) könig(lich) vnd landsfürstlicher machts vollkombenheit in crafft dies briefs. Ordnen, sezen vnd wollen demnach, das selbe eben als ob deren puncten vnd articl hierinnen aufs newe beschriben vnd von worth zu worth eingetragen wären, wie. bishero, also noch femers bey cräfften verbleiben vnd die mehr-bedeüte böckhen (so lang sy bey ser römisch-catholischen kirche vnd dem versprochenen Gottes dienst eyferig verharren) sich deren in billichen dingen nuzlich freyen vnd gebrauchen sollen vnd mögen von aller männiglich ohnverhindert. Gebietten darauf allen vnd ieden unseren nachgesezten geist: vnd weltlichen obrigkheiten, praelaten, graffen, freyen, herren, rittem, knechten, Statthaltern, landmarschallen, landshaubtleüthen, landsverweseren, land-richtern, vizdomben, burggrafen, vöggten, pflegern, bürgermei-stem, riehtem, räthen, bürgern, gemeinden und sonst allen unseren ambtleüthen unterthännigist treü,was würden, stand oder-weesens die seynd, hiemit so gnädig: als ernstlich vnd wollen, das sy die offtermehlte bökhen unserer statt Mahrburg an der Traa gegenwertig: vnd künfftig bey dieser ihrer wohlerworbenen vnd von uns hiemit obgehörtermassen gnädigst bestättigten handwerckhs Ordnung vnd freyheit ruhig verbleiben vnd sieb, derselben, wie gemelt, nützlich freyen vnd gebrauchen können, sy daran von unsertwegen öbrigkheitlich schüzen vnd handhaben, darwider selbst nicht trängen noch beschwähren, weder anderen dergleichen zuthuen gestatten in kheiner weis noch.weeg, als lieb einem ieden seye unsere schwäre ungnad vnd straff, nebst der in ihrem alten freyheits bri-ef angetrohner pöen per zehen marck lodigen golds zuvermeyden, das mainen wir ernstlich, doch halten wir uns vnd unseren nachkho-rnmen bevor, vielbesagte handwerckhs-ordnung vnd freyheit nach un--serm gnädigsten gefahlen vnd erforderung der zeit zumehren, zu-münderen oder gar abzuthuen. Mit urkundt dis briefs, besiglet . mit unserm keyser: könig: vnd erzherzoglich anhangenden insigl, der geben ist in unserer statt Wienn, den ersten monaths tag Ju-lii, nach Christi unsers lieben herrn vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im siebenzehenhundert vnd neunzehenten, unserer reiche des römischen im achten, deren spannischen im sechzehen--ten, deren hungarischen vnd böheimbischen aber im neunten jahre. Carl m.p. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) e cath(olicae) majestatis proprium-Johann Joseph edler von Luidl? m.p 1743; maj 7., Gradec Člani ceha mariborskih pekov so se pritožili zoper šušmarje, ki kršijo določila deželnoknežjega patenta, saj šušmarijo..na- ozemlju gospoščine Pale, Viltuša, meljske komende, mariborskega meščanskega Spitala in mariborske gospoščine ter na ozemlju slivniškega, hočkega in šentpeterskega župnika. Potrjuje se prosilcem patent, po katerem smejo na ozemlju dveh milj okoli mariborskega mesta opravljati pekovsko obrt le člani mariborskega pekovskega ceha. Orig.perg.listina. 85,5 x 37,5 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1082. Viri 3, št.747, str.214. Wir Maria Theresia von Gottes gnaden königin zu Hungam und Bö-, heimb etc., ertz-hertzogin zu Oesterreich, hertzogin zu Burgund, Steiler, Kämthen und Crain, grSfin von Habspurg, Flandern, Tyrol, Görtz und Gradišča etc. etc. vermählte hertzogin zu Lothringen und Baar, gross-hertzogin zu Toscana: entbietten allen und jeden unseren gesti-und weltlichen land-letthten, wie auch landgericht-und burgfrids innhabem, dann derenselben verwalteren, auch unseren und anderweithen stadt-und marckt gerichteren in diesem unsem herzogthumb Steyer unser königl(iche) und landsfürstliche gnad, auch alles guttes. Und geben euch hiemit gnäd(igst) zuvernehmen, wasmassen uns n. zöch-maister und das handtwerck deren bürgerlichen bekhen in Mahrburg untert(hänigst) vorstellig gemacht, wie das sie supplicanten lauth des beygelegten freyheits extraets sub articulo 12.m die allergnedigste freyheit und con-firmirte Privilegien hätten inn und jenseits Traa auf dem gey zwey teütsche meill-weegs gleichwie von alters-hero niemahls gewesen ist* keinen stöhrer žu pasiren noch zu laiden.' Zumahlen sich aber nunmehro ergebe, das verschiedene herrschaffts Unterthannen, als unter der herrschafft fahl, Wilthaus, commenda Medling königlichen) spittal zu Mahrburg, burkh Mahrburg, pfarrer zu Schlei-niz, haubtpfarrer zu Kötsch, herrschafft Guettehhag, pfarrer zu St.Peter unter Mahrburg sich anmassen zu wider ihrer freyheiten und aller bürger(liehen) rechten erleidende onerum, durchmarche und quartirs-stands anmit-habenden schlechten gewerbs mit brodt bachen, faill haben keine scheüch zutragen, sie burger(lichen) inmassen eludireten und ihre landsfürstliche freyheiten auf alle angewente güttliche mittl zu kränken nicht ablassen wollten, als haben sie supplicanten unterthän(igst) angelangt und gebetten, wir geruheten zu abschaffung dieser müsse-breüch, eingrüff und-zu bestärkhung ihrer kay(serlichen) allergnädigsten freyheiten ein offenes patent mit 100 ducaten in gold ... das in begriff des widrigen auch das brodt ohne weithers ansehen auf alhmahliges betretten abgenohmen und in das spittall gegeben werden solle, gnädigst anfertigen zu lassen, damit solches denen an die dor-dt anligenden herrschafften und gülten possessom, von welchen dergleichen stöhrer unterstützet würden, zu ihren schuz und ma-nutenenz, auch berührter herrschafften und gülten possessom richt-schnur, und fretter abstellung könne vorgehalten und ordentlich exequiret werden. Immassen wir nun in deren supplicanten unter-thänigistes und bittliches gesuch aus beygebrachten erheblichen Ursachen gnädigst gewilliget haben. Als gebietten und befehlen wir in krafft dieses ausgeförtigt-gnädigsten offenen schuz Patents all ob anfangs besagten ins gesambt und sonders hiemit ernstlich und wollen, auf das ihr andeüt recurrenten bey ihren habenden kayserlichen freyheiten festiglich schüzen, auch bey betrett-und anzeigung deren renitenten all zuelängliche assis- tenz ohnwaigerlich laisten und mit wttrkhlicher abnehmung deren denen übertretteren verbottenen faillschafften straMis fürgehen, als im widrigen der ausgesezten straff durch wider-sezlichkeit euch keines weegs verfänglich noch theilhafftig machen sollet, dannn hieran vollziehet ihr unsern gnädigsten will und meinung. Geben in -unserer landsfttrstliehen haubtstadt Grätz den sibenden monaths tag Mali im ain taussend siben hundert drey vnd vierzigsten jahr. Joseph Möchlinger freyherr stathalter amtsverwalter . . v(on) Mainersperg m.p. canzler Gommissio sacrae regiae majestatis in consilio“ Johann Georg Hüttner m.pf 1761, junij 13.,Dunaj Cesarica Marija Terezija potrjuje cehu mariborskih pekov vse svoboščine, ki so jim jih potrdili njeni predniki, nazadnje pa jih je potrdil njen oče, cesar Karel VI., z listino z dne 1.julija 1719. Orig.perg.listina. 71 x 43 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.198. Viri 3, št.808, str.228. Wir Maria Theresia von Gottes gnaden römische kayserin, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien kö-nigin, erzherzogin zu Österreich* herzogin zu Burgund, Ober und Wider Schlesien, zu Steyer, zu Kärnthen, zu Crain, m.arggräfin des römischen reichs, zu Mähren, zu Burgau, zu Ober-und Wider Laussnitz, gefürstete gräfin zu Habsburg, zu Plaudern, zu Tyrol und zu. Görz, herzogin zu Lothringen und Barr, gross-herzogin zu Toscana. Bekennen öffentlich mit diesem brief und thun kund allermänniglich, dass bey uns n. die meistern und ein gesambtes bäcken handwerck unserer stadt Marburg an der Traa in unserem erb-herzogthum Steyer allerunterthänigst gebetten, wir geruheten als jezt regierende frau und landes-fürstin ihnen ihre alt hergebrachte und von wey(land) unseren glorwürdigsten verfahrem bemelten handwerck vor vielen jahren in gnaden verliehene und von zeit zu zeit, lezthin aber von wey(land) unseres hochgeehrtesten herm und vatters kaysers Caroli sexti may(estät) und libden christmildesten andenckens unterm ersten Julii im jahr siebenzehen hundert neünzehen confirmirte handwercks-oidnung und freyheit allergnädigst zu erneüeren und zu bestättigen. Wann wir nun solches der supplicanten allerunte-rthänigstes anlangen und bitten gnädiglich angesehen, anbey auch betrachtet, dass dergleichen heilsame saz-und Ordnungen anvorderist zu beförderung der ehre Gottes, auch fortpflanz(ung) und erhaltung ehrbahrer manns-zucht gerichtet und gemeinet seynd. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, guten rath und rechten wissen ihnen meistern und gesamten bäcken-handwerck zu Marburg an der Traa, vorerwehnte handwercks-ordnung und freyheit, so weit selbe in deren ruhigen besiz-und Übung auch ohne anspruch seynd, hiemit gnädigst erneueret und bestättiget. Thun das auch erneüeren und bestättigen aus kayser-könig(licher) landsfürstlicher machts Vollkommenheit wissentlich in krafft dieses briefs, obbemelte bäcken ihre handwercks-ordnung und freyheit nach ihren gänzlichen innhalt und begriff eben, als ob deren articuln, clausuln und puncten hierinn-en-wider aufs neue beschriben und von worth zu worth eingetragen wären, so viel wir daran von recht und billigkeits wegen erneüeren und bestättigen können, auch selbe unseren in handwercks Sachen bereits ergangenen und noch künfftig erlassenden landsfürstlichen Verordnungen nicht zu widerseynd. Meynen, sezen, ordnen und wollen dahero, dass solche stäts bey kräfften verbleiben und mehrbemelte bäcken, so lang sie bey der römisch-catholischen kirchen und in ihrer allerunterthänigsten treü-und gehorsam eyfrig beharren, sich deren in billigen dingen nüzlich freüen und gebrauchen sollen und mögen, von allermäniglich ohngehindert, doch halten wir uns, unseren erben und nachkommen ausdrücklich bevor, viel berührte handwercks-ordnung und freyheit nach unseren gnädigsten gefallen und erfordernus der zeit zu mehren, zu minderen oder gar abzuthuen. Gebietten darauf allen un jeden unseren nachgesezten geist(liehen) und weltlichen Obrigkeiten, innwohnern und Unterthannen unseres erb~herzogthums Steyer, was würden, Stands, amts oder weesens die seynd, insonderheit aber unserer kay(serlichen) könig(lichen) repraesentation und camer alda, so gnädig als ernstlich mit diesem brief, und wollen, dass die offt erwennte bäcken zu Marburg an der Traa bey dieser ihrer wohlhergebrachten und von uns gehör-termassen hiemit gnädigst bestättigten handwercks Ordnung und freyheit ruhig verbleiben und sich solcher, wie gemelt, nuzlich fretten und gebrauchen lassen, selbe dabey obrigkeitlich schUzen, schttrmen und handhaben daran nicht irren noch hinderen, vielweniger anderen dergleichen zuthun gestatten in keinen weis noch vre eg, als lieb einem jeden seye unsere schwäre ungnad und straff, nebst der in ihren alten freyheits brief angedrohten pönn per zehen marck löthigen golds zu vermeiden. Das meynen wir ernstlich mit urkund dies briefs, besiglet mit unserem kayser-könig-und erzherzoglich-anhangendem grösseren innsigl. Der geben ist in unserer haubt-und residenz stadt Wienn, den dreyzehenden monatstag Junii nach Christi unsers lieben herrn und seeligmachers gnadenreichen gebürt im siebenzehen hundert ein und sechzigisten, userer reiche im ein und zwanzigsten jahre. Maria Theresia m.p. Ad mandatum sacrae caesareo-regiae majestatis proprium Joh(ann) Chr(istoph) Bartenstein Theodor von Thoren0 x Pokrajinski arhiv Maribor: protokol 1769 - 1859 protokol 1776 - 1847 Štajerski deželni arhiv v Gradcu, fond mesta Maribora,šk.9/63: spisi 1698 - 1751 mariborska knjižnica MARIBOR, Rotovški trg 2 4 PODKOVNI KOVAČI 1716 1716, januar 4., Dunaj Cesar Karel VI. potrjuje članom ceha mariborskih polkovnih kovačev od njegovih prednikov potrjeni obrtni red. Cehu sta red potrdila nadvojvoda Ferdinand II. z listino z dne 28.avgusta 1599, nato pa cesar Leopold I. dne 20. julija 1661. Obrtniki izjavljajo, da so jim dokumenti ob požaru zgoreli. Orig.perg.dokument (libel,l8 listov). 26 x 32 cm. Viseči pečat".' Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1075. Viri 3, št.667, str.196. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter römischer key-ser, zu allen zelten mehrer dess reichs, könig in Germanien, zu Castilien, Arragon, Legion, beeder Sicilien, zu Hierusalem, Hun-garn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Navarra, Granaten, Toledo, Valenz, Gallicien, Majorica, Sevilien, Sardinien, Cor-duba, Corsica, Murcien, Giennis, Algarbien, Algeziern, Gibraltar, der Canarischen und Indianischen insulen und Terrae firmae des Oceanischen meeres, ertzherzog zu Oestereich, herzog zu Burgund, zu Braband, zu Meyland, zu Steyr, zu Kärnthen, zu Crain, zu Limburg, zu Luzenburg, zu Geldern, zu Würtemberg, Ober: und Nieder Schlesien, zu Calabrien, zu Athen und zu Neopatrien, fürst zu Schwaben, zu Catalonien und Asturien, marggraf des heyl(igen) römischen reichs, zu Burgaw, zu Mähren, Ober: und Nieder Lauss-nitz, gefürsteter graff zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Pfierd, zu Kyburg, zu Görz und zu Artheis, landgraf in Eisass, marggraff zu Orithani, graf zu Goziani, zu Namur, zu Rusillion und Ceritania, herr auff der Windischen march, zu Portenau, zu Biscaia, zu Molins, zu Salins, zu Tripoli und zu Meehelen« Bekennen öffentlich mit disem brief und thuen kundt allermünig-lieh, dass bey vnss die ehrbare n. vnd n. die zech: und gesambte meister des hueffSchmidt handwerkhs in unserer statt Mahrburg des herzogthumb Steyr mit mehrerm schrifflich supplicando angebracht, wass gestalten noch von weyland unsers geehrtisten uran-herrns, ertzherzogens und nachmaligen keysers Perdinandi secundi may(estät) und liebden solcher damähligen handwerckhs zunfft daselbst ihre alt hergebrachte und geyebte Ordnung so wohl mit einiger melioration als reducirung deren vorhin etwas weithschawai-ffig gewesten articulen untern acht und zwainzigisten Augusti des fünffzehenhundert neün und neünzigisten jahrs in gnaden approbirt und bestättet, darüber auch weithers von unsers gleichmässig in Gott ruhenten gnSdig und hocheehrtesten herrn und vatters may-(estät) und liebden den zwainzigisten Julii im sechzehenhundert ain und sechzigisten jahr gnadigist confirmirt worden, seithero aber von einigen jahren in der zu obgedachtem Marburg entstandenen grossen feurs brunst besagte ihre original handwerks freyhei-ten und confirmations diplomata, wie auch andere schrifften sambt der lad und dem darin aufbehaltenen gelt verbrunnen, dardurch den eben sy supplicanten in solche armut gerathen seyn, dass sy derselben renovation oder confirmirung unter unsers nunmehro auch seeligst verschidene geliebtesten herrn bruders may(estSt) und liebden regierung nicht ansuechen noch überkommen können, uns dahero aniezo als dermalig regierenden herrn und landsfürsten allerunterthünnigist bittend, wir gerueheten ihnen erwehnte hand-wercks Ordnung und freyheiten widerumb gnädigst zuemeüeren und zubestätten. Wan wir nun diese unterthänigste bitt und beygebrachtre Ursachen in gnaden angesehen, ess auch die acta unsrer geheimben Inner Oes-terreichischen hoff registratur alhier gewisen, dass solche hand-werekhs freyheiten vor disem wirklich expedirt worden, beynebens wir gnädigst erwogen, dass dergleichen heilsambe Satzungen dem gemeinen weessen zum bessten und zu forthpflanzung gutter manss-zucht, forderist aber zu beförderung der ehre Gottes gereichen. Als haben wir mit wohlbedachtem mueth, guettem rath und rechtem wissen denen eingangs ernanten schmidten solch ihre wohlerworbene auch verbesserte und confirmirte handwerckhs-'ordnung und freyheit, soweith sy in deren würckhlichen besiz und ttebung seynd und wir von recht und billichkheit wegen bestatten können, hiemit gnädigst erneuert und bestattet, welche dan von wort zu wort also lautten. Wir Leopold von Gottes gnaden erwehlter römischer kayser, zu allen zelten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. könig, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyr, zu Kämthen, zu Crain, zu Luzenburg, zu Wirttemberg, Ober: vnd Fider Schlesien, fUrst zu Schwaben, marggraf des hey(ligen) römischen reichs, zu Burgaw, zu Mähren, Ober: vnd Fider Lausnitz, gefürsteter graff zu Habs-purg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu KhUburg und zu Görz, landgraf in Elsas, herr auf der Windischen march, zu Portenau und zu Salins. Bekhennen öffentlich mit disem brieff vnd thuen kundt allermänn-iglich, dass uns die ehrbahre n. vnd n. meister des schmidthand-werckhs in unserer statt Mahrburg unsers herzogthumbs Steyer mit mehrern schrifftlich zu vernehmen geben, wie dass nach weyland unsers geehrtisten in Gott ruhenden herrn anherrns Ferdinand des andern may(estät) vnd liebden, christseeligsten andenckhens, ihnen die von ihren vorfahren yblich observirte vnd alt hergebrachte zunfft: vnd handwerckhs-ordnung auf drey meill weegs he-rumb sich erstreckhendt: welche dazumahlen, zwar in etlich und dreyssig articuln bestanden vnd etwas weithschweiffig verfast gewesen, aniezo aber wegen aufrichtung des Gottes dienst, newen fahnens und eines heyligen patroni verbessert vnd in sechs und zwainzig pilnct reducirt worden, den acht vnd zwainzigisten Augu-sti des fünffzehen hundert nettn und neünzigisten jahrs zur zeit der darinnigen erzherzoglichen regierung gnädigst approbirt und confirmirt haben, unterthMnnigst bittendt: wir als iezt regierender herr und erblandsfttrst wolten geruechen ihnen allermassen andern bereith beschehen, solche ebenfahls allergnädigst zu con-firmiren und zubeStätten, wie selbige von wort zu wort hernach folgendt lauthend. Wir Ferdinand von Gottes gnaden ertzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärnthen, zu Crain, zu Ltxx-enburg, zu Wirttemberg, Ober: vnd Nieder Schlesien, fttrst zu Schwaben, marggraff des hey(ligen) römischen reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober: vnd Nieder Lausnitz, gefürster graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Khüburg, vnd zu Görz, landgraf in Eisass, herrauf der Windischen march, zu Portenaw vnd zu Salins etc. Bekhennen öffentlich vnd thuen khundt männiglich, als uns unser getreüe n. und n. die meister des schmidt-handtwerckhs in unserer statt Mahrburg unsers fürstenthumb Steyr aniezo unterthänniglich zuerkhennen geben, wasmassen sy sich von mehrer bef'örderung wegen ihres handwerckhs auch erhaltung einer mehrem mannszucht, forderist aber zur höchtsen glori Gottes vnd erhaltung einer gemeinen zunfft vnd handwerckhs-Ordnung, wie es nemblich in das khünfftig vnd vorhero beschehen, auf drey meil weegs rings vmb die statt Mahrburg bis an die Muhr gehalten werden solle, mit vnterthänigster bitt, ihnen dieselbe als regierender herr vnd erblandsfürst gnädigst zu confirmiren vnd zu bestätten, welche Ordnung von wort zu wort also lauthet. Erstens. Dass wir meister zu Mahrburg einhellig worden seind vnd ein löb(lich) Ordnung gemacht haben, die unsere vorfahrer see(ligen) aus alten herkomben und ihre eitern von einem auf den andern gehalten haben vnd als auch wir in hoffnung gehalten, die uns mit ihren articuln zu fromben, nutzen vnd einigkheit komben soll. Andertens. Soll diese Ordnung von einem so wohl als von dem andern fesst, stett und khräfftiglich ohne alle widersezlichkheit gehalten werden vnd kheiner wider solche und die hinnach specificirte articulen schreitten, noch widerspändig sich gegen dem handwerkh erzaigen vnd aufflainen, auf dass durchaus nichts widriges fürge-nomben oder gehandlet werde in kheinerley weiss noch weeg, sondern allerdings ohne alles widersuechendte ausflichten bey solcher Ordnung verbleibe und in allen puneten und articuln ein jeder gehorsamblich nachlebe, vmb durch solche einhelligkheit vnd steiff hal-tung denen einschleichenden sterrern, vnd was einem handwerckh widerwertiges zuestehen möchte, entgegenkhomben vnd denenselben einen gänzlichen widerstand! thuen zukhönnen. Wan aber drittens einer oder der andere, er seye nun meister oder knecht in: oder ausser der statt Mahrburg benentes gezirckh der drey meil weegs, solches alles, so hierinnen geschriben vnd begriffen stehet, nit so weith dahin erwegen vnd bedenckhen, sondern einen oder den andern articul ttberschreitten vnd betretten würde, oder aber sich anderer Ungelegenheiten ungebühr (wie es dan immer nahmen haben möchte vnd hierinnen nicht alles ausführlich inserirt werden khan, die einem ehrlichen biders-man oder meister nit gezimbete) gebrauchte, der soll seinem versprechen nach, die ordentliche straff darumben ausstehen, da sich aber einer oder der andere der aufgelegten billichen straff verwidern vnd gegen denen meistern ungehorsamblich setzen wolte, der solle für undichtig und unredlich gehalten werden, bis und so lang er sich mit einem ehrsamben handwerckh vergleiche vnd die geschöpfte straff erlege» Viertens. Weillen alle Ordnungen, polliceyen vnd guete gebrauch, forderist zu schuldiger ehr Gottes gemaint und angestelt, so hat dieses handwerckh vnd zunfft den heyligen Elogi zu ihren sonderbahren patron vnd fürbitter bey Gott gehalten vnd verehrt bey dem alten catholischen gebrauch, auch hinfüro verbleiben solle. Item danebenst auch den heyligen martyr Florianum vnd den hey(ligen) Rochum erwöhlet, dass nemblich in fest des heiligen Elogi ein gesungenes ambt gehalten vnd in festis sanctorum Floriani et Rochi ein hey(lige) mess opffer zuhalten geordnet würdet, darzue nun alle meister vnd knecht unausbleiblich erscheinnen vnd nach ihrer threüherzigen meynung das opffer ablegen sollen, widrigens eine kirchenstraff, als ein meister ain pfundt wax vnd ein knecht ein halb pfundt wax zuerlegen schuldig ist. Fünfftens. Seind obligirt vnd verbunden alle und jede meister vnd knecht in vnd ausser der statt Mahrburg des vorbemelten ge-zürckhs der drey meil weegs, so in diese zunfft gehörig seynd, am hochheyligen fest sanctissimi. corporis Christi frühe zu denen hey(ligen) Gott:es dienst, zum hoch ambt und umbgang zuer-scheinnen, demselben mit ihrem fliegenden fahnen neben andern zunfften von vnd zu gemelter sancti Joannis Baptistae statt pfarr kirchen in fein züchtiger Ordnung vom anfang bis zum end der hey(ligen) procession christlich beywohnen vnd den hey(ligen) zarten frohleichnamb Jesu Christi mit herzlicher andacht vnd ehrerbiettung beglaiten helffen vnd der da (ausser Gottes gewalt und herrn geschafften) ausbleibt, soll ein meister zwey pfundt vnd ein knecht ain pfund wax zur straff erlegen. Zum sechsten wirdet alle quatember sontag ein hey(lige) mess bey unserm altar celebrirt, darbey alle meister vnd knecht er- scheinen sollen, auch ihr opffer abgeben, der ausbleibt, ein meister ain pfundt, ein knecht ain halb pfundt wax, vnd hernach vmb zwölff uhr zum handwerckh gibt ein meister quatemberlichen fttnff kreüzer zur auflag, darunter auch der hey(lige) frohnleichnambs tag verstandten. Siebenten. Welcher Schmidt knecht alhier zu Mahrburg meister will werden, so ein werckhstatt lähr ist, vnd sich zu einer wittib oder meisters tochter verheyrathen wolte, der soll zuvor bey einem meister alhier zu Mahrburg in einer werckhstatt ain jahr lang arbeithen vnd soll anfänglich wegen seiner ehrlichen geburth vnd redlichen auslehrens wahrhaffte urkhundten bringen vnd soll das handwerch wohl khönnen, auff dass er mit dem meister stuckh bestehen khano Zum achten. Solle ihm eines herrn ross für die schmidten geführt werden, die hüeff beschauen vnd hernach eysen vnd nügel von new-em machen, aber nit auffmessen vnd wan er die eysen auffschlagt vnd am einschlag ein nagl krttmbt, so ist er vmb ain pfundt wax gestrafft. Zum neünten. Das änderte maister-stuckh ist ein korb-gätter für ein fenster, dass er khein mass nembe, wie hoch vnd wie weith es seyn muess, vnd fünff ring oder sonst was saubers hineinmachen. Zum zehenten. Das dritte meisterstuckh ein weingarth haun, das öhr auftragen vnd geschwaist, dass man kheinen schwaiss daran spührt, vnd so er anfang will, soll er auf der herberg frembdes gesündt aufnemben vnd, wan er solche stuckh gemacht hat, soll ers für ein ganz ehrsamben handwerckh bringen, die stuckh zubeschauen, ob sye recht vnd guett gemacht seyndj so aber eines oder das ander nicht recht gemacht, der khan bey uns zu Mahrburg nit meister werden, es geschehe dan aus genad, so aber die stuckh gerecht er- funden werden, ist er denen meistern schuldig, ein ehrliches meistermahl zugeben vnd acht pfundt wax oder aber für die mahlzeit fünffzehen gulden gelt in die lad erlegen. Aylfftens. Da er sich aber die meisterstuckh zumachen nicht ge-thrauet vnd sich lieber mit denen meistern wegen des meister gelt vereinigen wolte, so soll er für die meisterstuckh in die lad erlegen parr gelt zway und dreyssig gulden vnd acht pfundt wax, doch mit dieser condition, damit er aller arbeith khan vorstehen, dass darmit hoch-vnd nieder standt, edl vnd unedl, herren vnd gemeine mit seiner arbeith zu friden seyn werden. Zum zwölfften. Wan er nun zum meister an-vnd auff genomben worden, soll er zum feyer auff blassen, wan er anfangt zu arbeithen, ein fruehemahl oder jausen geben. Dreyzehenten. Betreffendt der einkaufften meister des bemelten gezürkhs khan einiger nicht an: vnd aufgenomben werden, er seye dan vorhero in der frembde drey jahr gewandert vnd mit der schmidt arbeith des lands gebrauch auch wohlerfahren, so dan khan er für einen einkhaufften geymeister auf genomben werden vnd erlegen in die lad fünff zehen gulden gelt vnd vier pfund wax vnd ein ehrliches fruehemahl. Vierzehenten. So ein meister in: oder ausser der statt Mahrburg, es seye welcher wölle, der aus einer werckhstatt khSme und wolte entgegen anderwertig ein andere aufrichten, allwo niemahlen khe-ine gewessen, deme solls nit passiert werden, im fahl er aber widerumben ein alte schmidten überkommen khan, soll ihme selbige werckhstatt oder schmidten unverwöhrt zuegelassen seyn, auf dass also der werckhstätten in der statt Mahrburg nit mehr dan fünff vnd ausser der statt auch nicht mehr aufkomben, als wir es von alters hero gewesen, darbey auch seyn vnd verbleiben solle. Fünffzehenten. So einer, der das Schmidt handwerch nicht gelehr-net vnd etwo von alters hero auf seinem grundt ein alte schmitten oder werckhstatt hat, dessen Schmidt soll niemand andern arbeithen als seinem eygenen grundherrn, ausser er habe vorhero alte gerech-tigkheit authentisch aufzuweisen, in dem widrigen soll solche schmitten nit passierlich, auch der Schmidt abgeschafft werden. Sechzehenten. Wan einer das schmidthandwerch erlehmen wolte, der solle von ehrlichen eitern gebohren seyn vnd darumben aufzuweisen haben, sodan soll ihme der meister nach versuechung der vierzehen tag vor offener lad vnd ganz ehrsamben handwerch vorstellen vnd auf drey jahr lang eindingen, so ist der jung in die lad zuerlegen schuldig sieben gülden gelt, ain pfundt wax, wan der jung seine drey lehrjahr mit ehren erlebt hat, so soll der lehr-maister zum freysagen, auch so viel zugeben schuldig seyn, als der lehr-jung zum aufdingen neben an seiner wohlverhaltung, dem jung ein lehr-klaidt vnd beschlagzeug zugeben, wie es gebräuchig ist. Zum siebenzehenten. Welcher statt meister einen sohn hat, der hat macht ihn, da er noch in der wiegen ligt, vor offner lad aufzudingen vnd freyzusagen, er mag das handwerch treiben oder nicht. Achtzehenten. Wan ein maister mit todt abgieng, so mag sein nachgelassene wittib das handwerckh arbeithen vnd treiben, allweill sie ihren wittib-standt nit verändert. Neünzehenten. Allen denen jenigen, so das handwerckh nit gelehr-nt haben, die vnterschiedliche gemachte schmitt-arbeith öffentlich faillzuhaben vnd zu handlen, solle ihnen ausser der frey-märckht gew'öhrt und nit gestattet werden, da aber solche schmid-tarbeith herkhämbe, es seye von wemb es wölle, ausser der handls-leüth, die ohne das continuo mit eysen handlen, hueff-eysen, hue-ffnägl, schinnägl, krampen, haun, schauffel, pflueg eysen, hack-hen vnd dergleichen schmitt arbeith, damit ein zeithero die ge- schmeidler gehandlet, welches ihnen nit gebührt oder gestattet werde, nach: lauth unserer alten landsfttrstlichen freyheiten, kheinen andern angefailt vnd verkhaufft werden-solle, dan allein uns denen hueff-schmidten, die wir darumb gelehmt haben, auch bey uns solche arbeith khan gemacht werden, weillen nit geschme-idler, sondern schmidtarbeith ist, da es aber einem widerfuehr vnd uns meistern das umb einen rechten billichen werth nit auf-ailt, sondern solche arbaith hinterruckhs ohne wissen vnd willen unserer verkhaufft, solle der halbe theill der gemachten arbeith dem bürgerspittall zu Mahrburg vnd der andere halbe theill dem schmidthandwerch verfahlen. Zwainzigisten. Wan einer solche schmittarbeith auf Mahrburg bringen soll, es seye marckht: oder nit marckhtzeit, soll dieselbe arbeith durch uns beschaudt werden, wan solche nit gerecht, gut gemacht ist, so hat ein ehrsambes handwerch macht (doch mit ein-willigung eines ehrsamben magistrat), ihme die arbeith nemben zulassen, halb arbeith dem gericht, halb dem handwerch anfallen. Ain und zwainzigisten. Schlosser-vnd zweckh-schmidt sollen meyden, gebey arbeith-schlüessen, gätter, palckhen, klampffen, potingen, scheibtruchen, prunSmper vnd dergleichen Schmidt arbeith zumachen, welches von alters niemahlen gebräuchig gewesen, sondern sollen sich ihres schloss vnd geleth werch gebrauchen, was sy gelehrnt haben, welche obbemelte arbeith wir ihnen gestatten mögen, nach lauth unserer alten landsfttrstlichen freyheiten. Zwey und zwainzigisten. Wan ein meister dem andern seinen werckh-mann, er seye, wer er wölle, haimblicher weis würde abreden, dass er bey ihme soll lassen arbeithen, der soll nach notturfft gestrafft werden, vnd wan es der andere solte wissen vnd wolte verschwiegen, so sollen sy beede gestrafft werden, damit ein feine ordentliche zucht gehalten vnd die werckhleüth nicht verderbt vnd die bezahlung nit verhindert wirdt. Drey und zwainzigisten. Wan ein burger oder wer er wölle, edl oder unedl auf borg oder rabisch bey einem Schmidt arbeithen lasst, vnd vermaint, ihme an der raittung viel abzubrechen vnd mit der bezahlung aufzuschieben vnd sich mit der arbeith zu einem andern Schmidt ziehen wolte, so solt ihme khein Schmidt so lang (doch mit vor-gehendter wahmung) nit arbeithen, er hab sich dan zuvor mit dem ersten Schmidt vmb sein arbeith verraittet vnd bezahlt, welcher Schmidt darüber arbeithen würde, der ist verfallen allen den schaden vnd imkosten in dem Verzug seiner bezahlung nach erkhandtnus eines ehrsamen handwcrckhs. Vier und zwainzigisten. Nach dem die herrn vnd landleüth eygene hoff-Schmidt zu ihren notturfften nach lauth dex' landts handvest halten mögen, dieselben sollen denen auswendigen anndem leüthen nicht, sondern allein ihren eygenen herren arbeithen, vnd wo ein solcher hoff-oder reith-schmidt solches überfuhr, solle denselbi-gen die auswendige arbeith verwöhrt werden, dan solche verwöhrung denen herren zu grossen nutzen gelangt. Fünff und zwainzigisten. Wan schmidt-knecht hicher kommen auf die herberig, soll ein meister über zwey knecht nicht aufnemben, es wehren dan die meister vorhero mit knechten versehen, als dan mag ein meister knecht aufnemben, so viel er bedarff, vnd welcher knecht mit seinem meister wochenlohn gemacht vnd widerumb wandern wolte, der soll bey kheinem andern einstehen, wan ihn aber der maister wandern last, so mag er einstehen, wo er will. Wegen der sterrer, zu sechs und zwainzigisten. Die uns grossen schaden thuen vnd nicht mit dem handwerch halten, die wir mit gebrauchigen Gottes dienst, handwerckhs-ordnung vnd zunfft halten müessen, auch mit grossen steüern schwehrlich beladen seyn, die uns armen meistern das brod von mund abschneiden, dass wir uns mit unserer harten arbeith sambt weib und kinder kümerlich. erhalten mögen. Dahero wir bey der hohen obrigkheit aus hoch gedrungener noth ftlrzubringen nit vnterlassen mögen, dass herren vnd landleüth solche haus gesessene sterrer nit aufhalten, sondern dieselbe mit ganzem ernst zu dem ehrsamben handwerch verschaffen, welchen herren vnd landleüthen hierdurch nichts benomben, sondern ihr Wohlfahrt dardurch (wan man recht mit ieder sach umbgehet) befördert wierdet, also dardurch alle gute Ordnung vnd pollicey in ein ordentliche stättigkheit gericht, wie es dan in anderen landen gebrüuchig ist. In nahmen eines ganz ehrsamben handwerch haben wir, ich Peter Rütter, Hanns Stradner, beede zöchmeister alhier dise zunfft vnd handwerekhs-ordnung aufgericht vnd unser eygene pettschafft zu endt der schrüfft gestellt," beschehen an quatember sontag vor weynachten nach Christi geburth im vierzehenhundert ain:' vnd neün-zigisten jahr. Wan wir dan aller unser getreüen Unterthannen nutz und fromben zubefordern genaigt, so haben wir solch ihr der hueffSchmidt zu Mahrburg gehorsambstes anrueffen mit gnaden angesehen vnd demnach mit wohbedachtem muth vnd wissen, solche obeingeleibte Ordnung vnd gebräuch gnädiglich confirmirt vnd bestätt: confirmiren vnd bestä-tten die ihnen auch aus landsfürstlicher macht vnd vollkombenheit hiemit wüssentlich vnd in crafft dies briefs, so viel wir von recht vnd billichkeit wegen, daran confirmiren vnd bestätten sollen. Maynen, setzen vnd wöllen, dass dieselbe nach ihrem innhalt von der ganzen zunfft vnd bruderschafft des Schmidt handwerckhs zu Mahrburg vnd in dem ganzen gezirckh auf drey meill weegs rings weis herumb daselbst vöstiglich gehalten vnd von niemandts darwider gethann werde. Vnd gebietten darauf allen vnd jeden unsern nachgesetzten obrigkheiten, vnterthannen vnd getreüen, was würden, Stands oder MARIBORSKAKNJIZisiw MARIBOR, Rotoväkitrg weesens die seind, hiemit ernstlich vnd wollen, das sy das bemelte hueff-Schmidt handwerch in: vnd ausser der statt Mahrburg bey di-ser Ordnung vnd confirmation nit irren, noch hindern, sondern sich derselben beruheig genüssen vnd gebrauchen lassen, darwider nicht thuen, noch das jemand andern zuthuen gestatten, in kheinerley weis, als lieb einem jeden sey unser schwähre ungnad un straff zu verme-yden. Das meynen wir ernstlich (doch der lands-freyheiten unpraeju-dicierlich). Wir behalten uns und unseren nachkhommen auch bevor, diese obeingeführte Ordnung nach unserem gefahlen vnd gelegenheit der zeit zu münderen oder gahr ab zuthuen. Mit urkundt dies briefs, gesigelt mit unserm fürstlichen anhangenden insigel, der geben ist in unserer statt G-rStz, den acht und zwainzigisten Augusti nach Christi unsers lieben herrn vnd seeligmachers geburth ain tausent fünff hundert neün vnd neünzigisten jahres. Ferdinand. Wolff JBchlinger Ad mandatum sereni s simi domini archiducis proprium. Und So wir nun gnädiglich angesehen, ihr der Schmidt zu besagtem Mahrburg vnterth(enigiste) zimbliche bitt, darzue die gute Intention des vermehrten Gottes diensts, aufrichtung eines newen fah-nens vnd erwöhlung eines hey(ligen) patrons haben wir in solch ihr gethannes begehren gewilliget vnd demnach mit wohlbedachtem mueth, gutem rath vnd rechten wissen erst berührte wolhergebrachte hand-werckhs articul allemgädigst confirmirt vnd bestattet. Thuen das auch,confirmiren vnd bestatten ihnen dieselbe alle und iede aus keyser: vnd landsfürst(liehen) machts Vollkommenheit, so viel wir recht oder billichkeit wegen daran bekhräfften vnd bestatten khö-nnen und sy der bishero in ruheiger posses gewesen vnd noch seyn, hiemit wissentlich in crafft dies briefsj meynen, setzen und wöllen, dass solche also nach ihrem innhalt vnd gezttrckh der drey meill weegs rings weis vmb unser statt Mahrburg bis an die Muehr von der ganzen zunfft vnd handwerch der benanten Schmidt stettff, vestig-lich vnd unverbrettehig gehalten vnd von niemandten in einigerley weeg darwider gehandlet oder gethan werde. Gebietten darauf allen vnd jeden unsem nachgesezten geist(liehen) vnd weltlichen obrig-kheiten, Statthaltern, landshaubtlettthen, landsverwesem, landmarschallen, vizdomben, vSgten, pflegem, Verwesern, wie auch bttrger-meistem, richtem, räthen, burgem, gemainden vnd sonst allen un-sern Unterthannen vnd getreten, was würden, Stands, ambts oder weesens die seynd, hiemit gnädig(lich) vnd wollen, dass sy obbe-nante schmidt vnd der handwerch alda zu Mahrburg vnd der drey meill weegs ringsweis herumb bis an die Muhr, so lang sy bey der catho-lischen religion vnd dessen iezt angefangenen gottes dienst verbleiben werden, an diser ihrer alten vnd yeblich hergebrachten handwerchs Ordnung vnd der guten gewohnheiten, wie auch diser unserer gnädigsten confirmation nicht irren noch hindern, sondern sy derselben allerdings ruheig genttssen vnd gebrauchen lassen, sy dar-bey schüzen vnd handhaben, darwider nit thuen noch das jemand ander zuthuen gestatten, in keine weis noch weeg, als lieb einem jeden sey unser schwere ungnad vnd straff vnd darzue ein pöen, nemblich zehen march löttigen golds zuvermeyden, die ein jeder, so offt er freuentlich hierwider thätte, uns halb in unser cammer, den andern halben theill aber offtgemeltem handwerch unnachlSss-lich zubezahlen verfallen seyn solle. Mit urkundt dies briefs, besiglet mit unserm anhangenden key(serlichen) insigel, der geben ist in unserer statt Wienn, den zwainzigisten monats tag Julii nach Christi gnadenreicher geburth im ain tausent, sechs hundert ain vnd sechzigisten jahr, vnsers röm(ischen) reichs im 3.ten, des hung-(erischen) im 6.ten und des böheimb(isehen) im 5.jahre. Leopold • . . v(on) Sinzendorff Ad mandatum sac(rae) caes(areae) majestatis proprium. Gregorius Schidenitsch Thuen hiemit auch diese iezt besehribene vorhin approbierte und eonfirmierte handwerehs Ordnung nach ihrem gänzlichen inhalt und begriff emeüeren und bestätten aus keyser(lich) könig(lich) und erzherzoglicher machts vollkombenheit, in crafft dies briefs. Ordnen, setzen und wällen demnach, dass solche stätts bey cräff-ten verbleiben und sy mehrgedachte Schmidt zu Mahrburg (so lang sy bey der römischen catholischen kirche und dem versprochenen Gottes dienst eyfferig verharren), sich deren in billichen dingen nützlich freuen und gebrauchen sollen und mögen von männiglich ohngehindert. Gebietten darauf allen und ieden unseren nachgesezten geist(liehen) und weltlichen obrigkheiten, praelaten, graffen, freyen, herren, ritteren, knechten, statthalteren, landmarschallen, lands-haubtlettthen, landsverweeseren, landrichteren, vizdomen, vöggten, pflegeren, burgermeisteren, richteren, räthen, bürgeren, gemeinden und sonst allen unseren ambtleüthen, Unterthannen und getreüen, was würden, Stands, ambts oder weesens die seind, hiemit so gnädig, als ernstlich und wöllen, dass sy die offtberührte hueff Schmidt der statt Mahrburg in unserm herzogthumb Steyr, gegenwertig und künfftige bey dieser ihrer wohlerhaltenen und von uns hiemit widerumb von nettem gnädigst bestättigten handwerckhs Ordnung und freyheit ruehig verbleiben und sich derselben, wie ob-gemeldt, nttzlich freüen und gebrauchen lassen, sy darbey allerdings, insonderheit aber wider die schädliche fröter und sterrer obrigkheitlich schützen und handhaben, darwider selbsten nicht trängen und beschwehren, weder anderen dergleichen zuthuen gestatten in keine weis noch weeg, als lieb einem jeden seye unsere schwehre ungnad und straff zuvermeiden. Das meynen wir ernstlich, doch halten wir uns und unseren nachkomben bevor, vielbesagte handwerchs Ordnung und freyheit nach unserm gnädigsten gefahlen und erforderung der Zeiten zumehren, zumindern oder gar abzuthuen. Mit urkund dies briefs, besiglet mit unserm anhangenden keiser, könig(liehen) und erzherzoglichen insiglj der geben ist in unserer statt Wienn den vierten Januarii im siebenzehenhundert und sech-zehenten, unserer reiche des römischen im ftinfften, deren hispanischen im dreyzehenten, deren hungarischen und böheimbischen im fünfften jahre. Carl m.p» Ph(ilip) Ludw(ig) g(raf) v(on) Ad mandatum sae(rae) caes(areae et cath(olicae) maj(estatis) Sinzendorf proprium. Jacob Ernst f(reyher) v(on) Plö khnern m.p. x Obrtni red 1752, september 30., Dunaj: orig.perg.libel (34 listov). 32,5 x 27,5 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1085. Viri 3, št.776, str.221. Spisi 1608 - 1609: Štajerski deželni arhiv v Gradcu, šk.9/72. mariborska knjižnica SODARJI 1720 1720, junij 15., grad Laxenburg Cesar Karel VI. potrjuje cehu mariborskih sodarjev od svojih prednikov potrjeni red. Sodarji cesarja prosijo za potrditev reda, ker so jim dokumenti ob velikem požaru leta 1700 zgoreli. Notranjeavstrijska vlada in komora sta obrtnikom po požaru izdala le začasni patent. Orig.perg.dokument (libel, 20 listov). 35,5 x 28 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1083. Viri 3, št.678, str.198. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwehlter römischer key-ser, zu allen Zeiten mehrer des reichs, in Germanien zu Hispa-nien, Hungam, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Slavonien etc. kö-nig, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund, Steyer, Kärnthen, Crain und Wirttemberg, graf zu Habspurg, Plandem, Tyrol, Görz un Gradišča etc. Bekennen öffentlich mit diesem brieff und thuen kundt aller-männiglich, das bey uns unsere getreüe n. die meistere und ein gesamtes handwerckh deren vaas-binder zu Mahrburg in unserem herzogthumb Steyer mit glaubwürdigem, zeugnus allerunterthänigst vor-und angebracht, wasgestalten durch die anno siebenzehen hundert daselbst entstandene grausamme feuers brunst neben all dem ihrigen, auch ihre handwerckhs laad sambt denen darinn verwahrten zunfft-und articuls briefen in die aschen gelegt, darüber iedoch nachmahlens von unserer Inner Österreichischen regi-erung und cammer ihnen indessen ein landsfürstliches schuz-patent ertheilet worden wäre. Zumahlen sie aber so wohl zu Vermehrung des wahren Gottes dienst und fortsezung ehrbar-und christlichen wandeis, als zu hindanhaltung. deren in ihrem handwerckhs gezürckh sich immer mehr anhäuffenden stöhrer und frötter eine neue hand^ werckhsOrdnung das verträglichste zu seyn erkenneten, dahero uns allerunterthännigist gebetten: wir geruheten als iezt regierender herr und landsfUrst ihnen dergleichen mit Verbesserung ihrer alten handwerckhs gewohnheiten allergnädigst zu bewilligen und mit gewöhnlicher freyheit zu bestätten. Wan wir nun diese unterthänigste bitte gnädigst angesehen, auch das derley heylsambe sazungen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guter policey und fortpflanzung ehrbarer manns zucht gerichtet und gemeynet seynd. Als haben wir mit wohlbedachtem mueth, gutem rath und rechtem wissen, noch darüber von unseren Inner Österreichischen geheimmen, auch regierung und cammer abgefordert und über vernohmene selbiger orthen interesirte juri-sdieenten unter dato sechzehenden Jenner anno siebenzehen -hundert und siebenzehen und praesentato viertten Junii anno siebenzehen hundert und achtzehen eingelangt unterthänigisten bericht und räthlichen gutachten, denen eingangs ernanten vaas bindern folgende handwerckhs Ordnung und freyheit hiemit gnädigst ver-lihen und bestättet, deren innhalt von worth zu worth also lau-thet: Neu-verfasste handwerckhs-Ordnung deren bindern zu Mahrburg und des in: und auf drey meil weegs dahin gehörigen districts: Erstlichen solle diese ehrbare handwercks-zunfft deren waas-bin-der zu Mahrburg und des in: und auf drey meil dahin gehörigen districts in daselbstiger pfarr-kichen sancti Joannis Baptistae einen zierlichen grossen fahn halten und mit nothürfftigen wachs-kerzen versehen seyn, auch darmit dem allerhöchsten Gott zu grösserem lob und ehr an dem fest des ' allerzartesten fronleich-nambs unsers herm Jesu Christi und in derselben octav die gewöhnliche procession mit auferbäulicher andacht vom anfang bis zum end beleitten, solchem nach an gemeldtem fronleichnambstag alle und iede in: und auf drey meil weegs umb besagte statt Mahrburg, in der octav aber nur die in der statt und derselben burgfrid sess-und wohnhaffte dieser zunfft einverleibte binder-meister, gesellen und jungen persönlich derselben beywohnen. Wie ingleichen Andertens den tag des heyligen Urbani als ihres erwehlten schuz-patrons in besagter pfarr kirchen zu Mahrburg mit einem gesungenem lob-ambt feyerlich begehen und den altar mit wachs-kerzen beieichten, auch alle quatember sonntäg für die lebendige und für die verstorbene dieser bruderschafft im jahr vier heylige messen lesen lassen, darbey dan jedes mahlen alle derselben einverleibte meister, gesellen und jungen, auch weiber und kinder andächtig zu erscheinen und den opfer-gang zu verrichten, jedoch die über ein meil weegs von der statt entlegene gey-meister und gesellen nur an dem fronleichnambs-tag und auf einem aus denen vier quatember sonntägen zu entrichtung der völligen jahrs gebühr sich dahin zu begeben schuldig seyn, welcher aber sonst ausser Gottes gewalt und ohne erheblicher entschuldigung ausbleibet oder bey dem Gottes dienst zu rechter zeit nicht eintrifft, umb zwey pfund wachs gestrafft werden. Drittens. Was zu haltung gemelten Gottes dienst an wachs-kerzen und anderen vonnöthen, solle die bruderschafft aus ihrer handwer-ckhslaad fleissig und zeitlich beyschaffen, damit kein abgang und mangl hierinfahls erscheine. Vierdtens. Solle das handwerckh ein sauberes baartuch sambt sechs wind liechtern halten, und darmit die aus dieser bruderschafft mit todt abgangene meister, derer weiber und kinder, wie auch die gesellen und jungen ehrlich zur erden bestattet; und wan. das. verstorbene kein zuelängliches vermögen hinterlasset, die conducts-unkosten aus gemeiner laad bestritten werden; der jüngste meister aber, welcher sich auch sonst in allen handwerckhs geschafften gebrauchen mus lassen, aller statt-meistern und denen ihrigen fleissig zu der begräbnus ansagen, bey straff eines pfund wachs. Fünfftens. Wan ein dieser bruderschafft einverleibter meister, gesell, wittib oder sohn das handwerckh zu forderen begehrt, sollen sie dem zechmeister dreyssig kreüzer forder-gelt, ein frembder aber derentwegen einen gülden vorhinein zu erlegen schuldig seyn. Sechstens. Da ein meister oder gesell mit kranckheit und leibs Schwachheit beladen würde, soll der zechmeister zweyen meistern oder gesellen ansagen lassen, damit solche bey dem krancken wachen, jedoch alle nacht zwey andere, so lang sich eine lebens ge-fahr zeiget, auch wan solcher verschieden, bis zu begräbnus-zeit; welcher aber ausser gefährlichen Zeiten und ohne sonst erheblicher ursach solches nicht verrichten wolte, ohne verschonen umb ein pfund wachs gestrafft werden. Siebendtens. Soll von einem ganzen ehrbarem handwerckh. deren vaas binder ein tauglicher zechmeister, welcher des handwerckhs nuzen und frommen beobachte, aus denen statt mitmeistern in gegenwarth eines von dem statt-magistrat darzue ernennten commissarii jährlich erwehlet, und da diser selbes jahr hindurch der zunfft löblich vorgestanden und anständig ist, noch auf ein folgendes jahr bestättet: dan solcher sein ambt wohl verrichten, die einkünff-ten nuzlich verwenden, und jährlich an dem heyligen fronleich-nambs tag in beyseyn des obgedachten commissarii dem handwerckh über der laad empfang und ausgaben redlich-und ordentliche rech-nung machen, auch derentwegen mit zwey gülden recompensiret,. im fall er aber unter der jahres zeit dem handwerckh den laad-schli- essel vorwerffen oder das zech ambt ohne billiche ursach aufftra-gen würde, solcher umb vier pfund wachs gestrafft werden. Achtens. Solle nicht allein der zech-sondern noch ein anderer statt mitmeister einen absonderlichen schlissel zu der laad haben, damit keiner ohne des anderen beyseyn die laad eröffnen möge; so aber das widerspihl geschehete, sollen beede nach des hand-werckhs erkanntnus empfindlich gestrafft-und anbey ihres ambts entsezet werden; da aber ein solcher meister, so den laadschli-ssel in Verwahrung hat, seinen geschäfften nachgehen-und sich auf einige zeit von der statt begeben müsste, solle er solchen schlissel bis auf seine widerkunfft einem anderen anweesend bleibendem mitmeister indessen anvertrauen und aushändigen, und welcher dises unterlassete, iedesmahls zwey pfund wachs zur straff verfallen seyn. Neundtens. Solle allweeg unter denen meistern einer von einem ehrbaren handwerckh zum gesellen vatter jährlich erwehlet: auch demselben zur gesellen-laad ein schlissel behändiget-derselbe aber wegen seiner mühe alle jahr zu einer kleinen Verehrung mit einem gülden und dreyssig kreüzer begabet werden; und wan. ein frembder gesell nach Mahrburg kombt, soll er allzeit bey diesem gesellenvatter auf der herberg einkehren, der aber solches wissentlich nicht thätte, ein pfund wachs zur straff dem handwerckh schuldig seyn. Zehendtens. Solle allzeit unter ihnen meistern neben dem gesel-len-vatter noch einer aufgestellt und diesem ebenfahls ein schlissel zu der gesellen-laad überantworthet werden, dan beede alle vier wochen zu denen gesellen auf die herberg gehen, und bey ihrer auflag mit-und beyseyn, auch allweeg unter denen gesellen ein alt-gesell erwehlet werden, der ebenfahls einen schlissel zu der gesellen-laad haben, und dieser alt-gesell allzeit denen frembden gesellen umb arbeit vom ältesten meister-bis auf den jüngsten umbsehen solle; wan so dan ein gesell in eine arbeit stehet, und will in bestand arbeiten, solle die gemachte bestandarbeit bey einer wittib durch die statt-meister beschauet werden, ob dieselbe gerecht und gut ist, damit die kauffer mit guter arbeit versehen seyen. Eilfftens. Welcher meister dem anderen sein gesindl aufreden und solches wissentlich würde, der soll jederzeit, so es beschichet, umb vier pfund wachs gestrafft werden. Zwelfftens. Soll kein redlicher meister einen binder-gesellen, der bey einem stöhrer gearbeithet oder selbst gestöhret hat, über vierzehen täg fürderen, er wäre dan zuvor derentwegen umb wachs zu dem Gottes dienst, nach erkanntnus der meistern, so fern er gesell sonst nichts unredliches begangen hat, abgestrafft worden. Dreyzehendtens. Soll kein meister seines mitmeisters und werck genossens gemachte arbeit unbillicher dingen tadlen, welcher aber hierwider handlet, der soll umb vier pfund wachs gestrafft werden. Vierzehendtens. Welcher meister oder gesell wider die ehr und gewissen los andere gute und ehrbars leüth umb das ihrige betri-eglicher weis gebracht hette, oder anderer orthen sträfflicher weis entrunnen wäre, der solle hinfüran in der gemeinschafft dieser laad nicht mehr geduldet-oder dahin aufgenohmen werden, ausser er habe von der landsfürstlichen hohen obrigkeit die begnadung erlangt und aufzuweisen. Eünffzehendtens. Solle kein meister einen lehrjung an-und aufnehmen, es seye dan, das er ihn zuvor einem ehrbarem handwerckh vorgestellt und aufdingen lassen, auch solle er nach verflossenen lehr-jahren wider alda frey gesprochen werden; wo aber sich einer solte finden, der nicht bey einem redlichen meister gelehr- MARIBORSKA && fu \ maribor, Rgtot>ski n-u 4 net hat, derselbe solle nicht angenohmen noch für zunfftmässig gehalten werden, und welcher meister einen solchen fördert, der solle derowegen billichmässig nach erkanntnus des handwerckh gestrafft werden. Sechzehendtens. Soll ein meister mehr nicht als einen lehr jung halten oder aufdingen lassen, wan aber desselben sein halbe zeit aus ist, kan sich der meister nach seinem willen wider umb einen anderen lehr jung umbsehen, und solchen aufnehmen. Siebezehendtens. Vofern ein dieser bruderschafft einverleibter meister sich ungebührlich, unzüchtig und unehrbar in ein-oder anderen weeg verhielte, und, es seye in luedem oder schwörmerey, das seinige unnuz zu schad und abbruch der nahrung sein-und seiner kinder vorsezlich und muthwillig verschwenden, auch jahr und tag nicht zu Gottes tisch gehen-und das hochwürdige sacrament nach catholiseher kirchen gebrauch empfangen-oder sonsten nicht flei-ssig Gottes worth anzuhören in die kirchen gehen würde, der solle anfangs durch den zechmeister treüund christlich gewamet und vermahnt, zum änderten mahl von dem handwerckh gestrafft-zum dritten mahl, da kein besserung erfolgt, von der zunfft selbst der Obrigkeit angezeigt und der richterlichen erkanntnus übergeben werden. Achtzehendtens. Welcher meister oder gesell dem anderen mit ehrenrührigen schmach-oder injuri-worthen beschimpfet, der solle nebst schuldiger christlicher abbitt vor der laad umb drey pfund wachs gestrafft: und weillen dergleichen handwerckhs-scheltungen in crafft widerholt-ergangener landsfürstlicher generalien ohne das höchst verbotten seynd, solcher über diess als ein übertretter derselben der Obrigkeit zu fernerer bestraffung angemeldt werden^ dem beleydigten aber derley beschimpfung an seinem handwerckh in keinerley weis nachtheilig seyn, sondern dafem auch einer von dem andern was unredliches wüsste, solches bey nechster versamblung dem handwerekh mit guter beseheidenheit zur untersuch-und abstellung vorzubringen, ausser diesem aber keiner bey billichmüssiger hand-werckhs-straff einiger verstos zu thuen oder zu leyden haben. Neun zehendtens: Da ein verwittibter mitmeister oder binder-gesell sich verheyrathen will, und etwan mit seiner zuekünfftigen ehewür-thin vor der ehe-copulation fleischlichen sich versündigen-und man solches erfahren würde, der solle ganz unverschont in die laad umb zehen pfund gutes wachs gestrafft werden. Zwainzigstens. Wan ein meister dem andern sein bestelltes werckh-holz auskaufft, der solle umb vier pfund gutes wachs gestrafft werden. Item da ein meister sagete, dieses oder jenes wäre sein bestelltes holz, und hernach in der erfahrenheit gebracht würde, das deme nicht also seye, soll er ingleichen nach erkanntnus des hand-werckhs gestrafft werden. Ein und zwainzigstens. Soll auch keiner etwas aus dem handwerekh sagen und schwäzen, was darinnen in handwerckhs Sachen gehandlet und beratschlaget worden, bey pöen vier pfund wachs. Ingleichen sollen so wohl meister als gesellen einer dem anderen hinterrücks nicht übel nachreden, und so ein gesell abreyst, solcher in allen ehender richtigkeit machen, und keinen anderen aus der arbeit aufreden bey straff zwey pfund wachs. Zwey und zwainzigstens. Solle keinem, er seye, wer er wolle, wan derselbe dieser bruderschafft nicht einverleibt ist, weder in-noch ausserhalb der statt Mahrburg auf drey meil weegs herumb neue väs-ser oder andere neue binder-arbeit zum verkauff (ausser denen be-freyten jahr märkhten) zu machen und zu verkauffen gestattet, sondern von dem landgerichts-oder burgfrids-herm jedes in obbemel-ten handwerckhs-gezürck befindlichen orths dieser unfueg abgestellt- -und auf der zunfftmässigen meister geziemendes anrueffen denen darüber betrettenden fröttern und störern dergleichen neu gemachte verkauff-arbeit, sie gehöre, für wem es wolle, hinweg genohmen und darvon ein drittel dem landgericht oder respective burgfrid, dan ein drittel dem spital und ein drittel dem handwerckh zuerkennet und gegeben werden, jedoch denen herren, und landleüthen, auch geistlichen stifftern eygene hoff-oder haus-binder zu halten, und durch diese zu ihrer nothdurfft so wohl neue als alte binder-arbeit verfertigen zu lassen unverwehrt, wie ingleichen denen bergholden und weinzierlen bey denen weingärtten, dem alten herkommen nach, das alte assach zu binden, raiff anzulegen und in denen kellern zu polwerckhen noch ferners erlaubt und zuegelassen, neue arbeit aber zum verkauff zu machen (ausser befreyter jahr märckhten) allerdings verbotten seyn. Drey und zwainzigistens. Solle denen obschon dieser zunfft einverleibten geymaistern in der statt Mahrburg zu arbeiten keines weegs gebühren, sondern jedweder geymeister in seinem angewiesenem gezürckh verbleiben, bey straff zwey pfund wachs. Vier und zwainzigstens. Solle es bey denen der zeit zu Mahrburg befindlichen acht binder werckhstätten noch ferners sein verbleiben haben, und ohne landsfürstlicher sonderbarer bewilligung daselbst keine neue werckhstatt aufgerichtet werden. Fünff und zwainzigistens. Solle (ausser denen freyen jahrmärckhten) keinem, er seye geist(liehen) oder weltlichen Stands, als allein ihnen statt-und einverleibten geymaistern in mehrgedachtem hand-werckhs gezürckh mit neu gemachter binder-arbeit oder raiffen zu trafficiren oder zu handlen gebühren, sondern von dem statt-oder landgericht auch ieder brugfrids Obrigkeit alle dergleichen ausser der zeit und unbefugter dingen eingeführte neue binder-arbeit auf des handwerckhs gebührende anzeig hinweeg genohmen-und, wie oben in dem zweynzigsten artieul gemeldet worden, in drey theil getheilet werden. Dahingegen Sechs und zwainzigstens das alte aus CSmthen oder Ober Steyer zu land oder wasser dahin kommende assach solle münniglichen, auch denen kalch-bauren ihre vüsser so wohl in-als ausser denen markht Zeiten, wie von alters hero, also noch weiters iederzeit zu verkauf-fen frey stehen und zuegelassen seyn. Sieben und zwainzigistens. Da aber in freyen jahr märkhten auswendige binder meister oder andere neu-oder alte vässer oder andere gemachte binder-arbeit nacher Mahrburg zum verkauff, tausch oder handl zueführeten, sollen sie sich bey dem zechmeister dieses handwerckhs der beschau halber anmelden und dieser zwey meister darzue abordnenj finden nun solche unter der frembden einige tadl-hafft-und schSdliche arbeit, sollen sie es dem statt gericht an-zeigen, und dasselbe die Uberbeschau vornehmen, auch die straff darüber erkennen. Acht und zwainzigistens. Sollen, wie oben gedacht, zwar alle her-ren und landleüthe, auch geistliche stiffter in diesem handwerckhs -gezürk haus-oder hoff-binder zu halten, diese aber für niemand anderen als ihre herrschafft allein zu arbeithen befugt seyn, und welcher darüber betretten würde, derselbe von seiner herrschafft auf der zunfft meister beschehene anklag derentwegen nach billich-keit abgestrafft werden. Neun und zwainzigistens: Welcher gesell bey einem ehrbaren hand-werckh zu Mahrbürg sich einzulassen und daselbst meister zu werden begehrt, der solle ehe und bevor nicht aufgenohmen werden, es seye dan, das er vorhin wenigst ein jahr gewandert, und ein jahr lang darauf zu Mahrburg bey einem meister gearbeithet, auch einem ehrbaren handwerckh seinen ehrlichen lehr-und geburths brieff vorgebracht habe,' wan so dan ain ehrbares handwerckh solche lehr-und gebührt brief gerecht erfunden, soll er in die land ein gülden rheinisch zu erlegen schuldig seyn, doch keiner in der statt Mahrburg für einem meister angenohmen werden oder die meisterschafft zu treiben befugt seyn, er habe dan das bürger-recht erlangt; und ist schuldig innerhalb jahr und tag häuslich sich anzukauffen. Dreyssigstens: Wan alsdan einem solchen gesellen auf dies sein erstes und andertes anlangen, neben jedesmahlen gleich erlegtem obstehendem forder-gelt, ein tag und termin vor ein ehrbares handwerckh zu erscheinen bewilliget und benennt wird, auch vorstehen thuet und demselben die meister-stuckh von einem ehrbaren handwerckh, darzue sie ihme das holzwerckh schaffen, zu machen aufgetragen warden, als nemblichen ein aichenes vas, item zwey prunn emper mit gefalzten böden, mehr ein vier eckigte baad-wannen, dan in ein volles wein vass, ein (tase) taufei ohne schaden einzustossen, wie es von alters hero gebrettchig ist, er. aber mit denen ihme vorgegebenen meister-stucken nicht bestünde, und bey der beschau fäller gefunden würden, solle er für ieden fällen drey pfund wachs zur straff geben; so er aber mit seinen meister-stucken ohne tadl bestanden, solle er zwar keine straff, jedoch das maister-gelt, wie ein anderer, nemb(liehen) als ein stattmeister zwainzig gülden, und als ein geymaister zwelff gülden gleich erlegen, und zwischen jahr und tag, wie von alters hero gebraüchig gewest, ein mässiges meister-mahl geben. Ein und dreyssigstens:- Wan ein zunfftmeister durch den jungen meister zur quatember-oder anderen Zeiten ansagen lasset, sollen die meister und gesellen in der zeit gehorsamb leisten, auch für jede quatember jedweder meister auflegen sechzehen pfenning, und ein gesell alle wochen ein pfenning; mit demselben gelt solle man die bruderschafft erhalten, auch wan etwan ein meister oder gesell kranck würde, und was bedttrfftig wäre, dem solle man darmit zu hilff kommen, und darleichen, doch da ihme der allmächtige Gott widerumb zu seiner gesundheit hilfft, das er dasselbige einem ehrbaren handwerckh nach billichen dingen bezahle, damit kün-fftig- einem anderen mehr hilff könne erzeiget werden. Zwey und dreyssigstens: So ein meister mit todt abgienge und eine wittib hinterliesse, so mag dieselbe, wan ihr das handwerckh ver-heyrathet ist, dasselbe noch femers treiben, und gesellen förderen, gleichwie andere meister, oder solches einem ihrigen kind, oder einem anderen, der für einen meister annehmlich ist, überlassen, ‘vermachen, verschaffen und verkauffen. Item da ein lehr-jung bey dem verstorbenen meister über die halbe lehr zeit hat gelehr-net, so kan derselbe lehr jung die andere halbe zeit auch bey der wittib verbleiben, nach verflossenen lehr-jahren aber solle demselben lehr-jung ein anderer meister dem handwerckh vorstellen und frey sagenj geschähe aber, das dieselbe wittib nicht auf das bin-der-handwerckh, sondern einen anderen heyrathen wolte, so solle ihr das handwerckh länger zu treiben nicht verstattet werdend Drey und dreyssigistens. Welcher gesell niemahls zuvor zu Mahrburg gearbeithet, und zum ersten mahl auflegt, der solle in die laad die ersten vierzehen tag vier zehen pfenning und der Uber drey wochen arbeithet, zum handwerekhs-fahn und baar tuch fünff-zehen kreüzer erlegen, dieses jedoch nur ein mahl. Item wan ein gesell erst von einem hoffdienst kommet, der soll vor seiner auf-lag seinen abschied dem handwerckh vorlegen, so fern ein solcher gesell aber keinen abschied aufzuweisen hette, soll er von dem handwerckh so lang für ungültig gehalten werden, bis er seinen authentischen abschied vorgebracht: oder sonsten mit dem handwerckh sich der straff halber verglichen und abgefunden hat. mariborska knjižnica MARIBOR, Rotovški trg 2 Yier und dreyssigstens. Sollen auch, meisten und gesellen allezeit umb zwelff uhr nachmittag gewis zur auflag erscheinen, welcher aber ohne wichtige ursach vor der ersten umbfrag nicht kommt, der solle zweyfaches leggelt geben, oder nach erkanntnus der meistern und gesellen abgestrafft werden^ es solle auch kein meister oder gesell mit wehr oder waffen vor offener laad erscheinen, auch keiner dem anderen ein verbottenes worth geben, oder unzüchtig reden, welcher das thuet, der solle zwey pfund wachs in die laad zur straff verfallen seyn. Eünff und dreyssigstens: Wan ein ehrlicher gesell bey einem unredlichen meister oder neben einem störer länger als vierzehen tag gearbeithet, der solle nach erkanntnus der meistern und gesellen abgestrafft werden. Sechs und dreyssigstens: Wan ein meister oder gesell Uberweinet zu dem handwerckh kommete und sich ungebührlich verhielte, es seye gleich mit worthen oder Schlägen, auch wider diese handwer-ckhs-ordnung sich ungehorsamb erzeigete, der solle vier pfund wachs in die laad zur straff verfallen seyn. Sieben und dreyssigstens: Wo ein binder gesell vor vierzehen tägen einem meister aus der arbeith ausstünde, dem solle der meister das wocherlohn zu geben nicht schuldig seyn, und daselbst bey keinem anderen meister vor vierzehen tägen in die arbeith wider einstehen dörffen. Acht und dreyssigistens: Wan ein gesell in ein-oder anderen diesen articuln etwas zu wider oder auf der herberg sein gebührende Schuldigkeit nicht entrichten thätte, und darüber abreyst, dem solle nachgeschriben-und solcher nach erkanntnus des handwerckhs abgestrafft werden. Neun und dreyssigstens. Es soll kein lehr-jung anderstwo, als bey offener laad aufgedingt, oder leedig gezehlt-und unter drey Jahren keiner gelehrnet-auch derselbe in das buch ordentlich ein-geschriben werden, und für solches eingeschreiben und aufdingen drey gulden zu dem handwerckh erlegen, auch von ehrlichen eitern gebohren, und nebst seinem gebuhrts-brieff mit einem solvendo sey-endem haubt-bürgen für zwey und dreyssig gulden versehen seyn. Welcher meister aber einen jung anderstwo würde andingen, dieselbe dingnus solle verworffen-und der meister hierumb gestrafft werden. Vierzigstens. Da nun der jung seine lehr-zeit überstanden hat, soll er von seinem meister vor offener laad wider leedig gezehlt werden, und darfür abermahlen drey gülden erlegen, und gleich al-sobald nach der ledig ' Zahlung gesehliffen-das ist zu einem gesellen gemacht-und das schleiffen durch die gesellen verrichtet werden, und ihnen für das schleiffen Von dem obstehenden frey sag-gelt fünff und vierzig kreüzer erfolgt werden1. Ein und vierzigstens: So fern aber ein gesell nicht schleiffen könte oder wolte, der solle für jede anfrag drey kreüzer straff geben, und das schleiffen durch den jungen maister verrichtet werden. Zwey und vierzigstens: Zum fahl aber der jungen maister auch nicht schleiffen wolte oder könnte, solle er auch anderthalb pfund wachs zur straff geben, und das schleiffen durch einen kündigen meister verrichtet werden. Drey und vierzigstens. Solle der junger auch zugleich bey dem frey sagen seinen lehr brieff lesen, und für die fertigung ein gulden und dreyssig kreüzer dem handwerckh erlegen. Vier und vierzigistens: Im fahl es sich auch begäbe, das ein lehr jung seinem lehrmeister aus den lehr-jahren ohne genugsa-mme ursach entlieffe, den soll kein anderer meister aufnehmen und beförderen, allein der jung hette sich mit seinen vorigen lehrmei-ster würcklich verglichenj würde nun aber einer hierüber handlen, der soll nach erkanntnus eines erbahren handwerckhs gestrafft werden« Fttnff und vierzigstens und leztens: So sich etwan handwerckhs halber zwischen denen meistern und gesellen stritt oder irrung zuetruegen, sollen die älteste meister solche in der güte zwischen ihnen zu vergleichen suchen, wan aber das nicht statt finden wtlrde, so solle alsdan solcher stritt für den magistrat gebracht-und vor demselben darüber gesprochen, auch nach dessen erkanntnus in wichtigeren Sachen dem sich beschwerenden theil die appellation nach unserer Inner Österreichischen regierung und carnmer zuegelassen werden. Verleihen und bestätten demnach denen mehrgesagten vaas bindern die iezt beschribene handwerckhs Ordnung und freyheit solcher gestalten und so viel wir daran von recht und billichkeit wegen bestätten können, aus keyser-könig-und landsfürstlicher machts Vollkommenheit hi emit wissentlich und in crafft diess brieffs; ordnen, sezen und wollen, das solche stetts bey cräfften verbleiben, die viel bedeutte zunffts-genossen darob selbst vestiglich halten und solang sie bey der römisch-catholischen kirche und dem versprochenen Gottes dienst eyferig verharren, sich deren in billichen dingen nuzlich freyen undgebrauchen sollen und mögen, von aller-männiglichen ohnverhindert. Gebietten darauf allen und ieden unseren nachgesezten geist-und weltlichen Obrigkeiten, praelaten, grafen, freyen, herren, ritt-eren, knechten, Statthaltern, landmarschallen, landshaubtleüthen, landsverweesern, landrichtern, vizdomben, burggrafen, vöggten, pflegeren, bürgermeistem, richtern, räthen, bürgern, gemeinden, und sonst all-unseren ambt leüthen, Unterthannen und getreüen, was würden, stand oder weesens die seynd, hiemit so gnädig als ernstlich, und wollen, das sie offt erwehnte vaas-binder zu Mahrburg und auf drey meil weegs herumb, gegenwärtig und ktlnfftige, bey dieser ihnen hiemit gnädigst verlihenen handwerckhs-ordnung und freyheit ruhig verbleiben und sich derselben, wie gemeldt, nuzlich freyen und gebrauchen lassen, sie darbey von unsertwegen allerdings, insonderheit wider die schädliche frötter und stö-rer, obrigkeitlich schüzen und handhaben, darwider selbst nicht drängen, noch beschweren, weder anderen dergleichen zu thuen gestatten, in keine weis noch weeg, als lieb einem ieden seye unsere schwere ungnad und straff zu vermeiden. Das meynen wir ernstlich, doch halten wir uns und unseren nachkommen bevor, obbeschribene handwerckhs Ordnung und freyheit nach unserem gnädigsten gefallen und erforderung der zeit zu mehren zu minderen, oder gar abzuthüen. Mit urkund diess brieffs, besiglet mit unserm keyser-könig-und erzherzoglich-anhangenden insigl, der gegeben ist auf unserm schloss zu Laxenburg den fünffzehenden Junii im siebenzehen hundert-und zwainzigsten, unserer reiche des römischen im neundten, deren spanischen im siebenzehenden, deren hungarischen und böhmischen aber im zehenden jahre. Carl m.p. Ad mandatum sac(rae) caes(areae) et cath(olicae) majestatis proprium J'os(eph) Ig(naz) Mayr. X Protokol 1785 - 1841: Pokrajinski arhiv Maribor Spisi .1603: Štajerski deželni arhiv v Gradcu, šk.9/64. USNJARJI 1645 1645} marec 2., Praga Cesar Ferdinand III. potrjuje mariborskim usnjarjem njihov cehovski red. Orig.perg.dokument (libel} 38 listov).. Nemški jezik. Štajerski deželni arhiv Gradeči' Wir Ferdinandt der dritte von Gottes gnaden erwöhlter römischer kaiser5 zu allen zelten mehrer des reichS} in Germanien} zu Hun-garn, Böhaimb, Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien etc. könig, erzherzog zu Ossterreich, herzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyr, zu KSrndten, zu Crain, zu Lüzemburg, zu Württemberg, Ober vnd Nider Schlesien, fürst zu Schwaben, maggraue des heiligen römischen reichs, zu Burgaw, zu Mähren, Ober vnd Nider Lausniz, gefürster graff zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfhierdt, zu Kyburg vnd zu Görz, landtgraue in Elsas, herr auf der Windischen marckh, zu Portenaw vnd zu Salins. Bekhennen mit diesem brieff öffentlich vnd thuen khundt allermenniglich, dass vns vnsere getreüe n0 ein gantzes ersamb handtwerckh der lederer zu Mahrburg in Yndter Steyr vndterthänigist zuuernemben geben, wie das sie bey ihrem handwerckh bishero kein ordentliche aufgerichte schrifftliche vnd von denen herren vnd landtsfürsten confirmirte zunfft, hand-twerckhs Ordnung oder freyheit nit gehabt, sondern sich allein dessen, was sie von andern stätten vnd märckhben in gedachtem landt Steyr in abschrifften bekommen, betragen müssen, wardurch vnderschiedliche vnordnungen, irrungen, ja fast gänzliches ab-nemben deren handwerckhs vnd schmelerung ihrer nahrung enstanden vnd tos dahero allervnderthänigist gebetten, wttr als regierender herr vnd landtsfttrst in Steyr geruheten zuvorderist zu Gottes ehren, dan erhaltung guter pollicey vnd manszucht, so wohl vnd-ter denen maistem als knechten hernachfolgende von ihnen selbst verglichene vnd verfaste vnd sonst fast in allen stStten vnd mär-ckten vnsers fttrstenthumbs Steyr gebräuchige händtwercks Ordnung allergnedigist zu confirmiren vnd zubestättigen. Wan wttr dan angesehen vnd wargenomben, ihr der lederer zu gedachtem Mahrburg ehr: vnd nuzbares vomemben so, so wohl zu aufnembung ihres handtwerckhs als fortpflanz(ung) vnd erhaltung gueter erbar-keit vnd Ordnung gemaint, angesehen vnd raichen thuet, als haben wttr aus angebohrner kaiser: vnd landtsfttrstlicher milde, warmit wir vnd zuemahlen aus besonderer begierde vnd eyffer zuuorderist die ehr Gottes vnd das gemaine weesen zubefttrdern ieder zeit ge-naigt sein, in solch ihr demütige vnd zimbliche bitt gnediglich gewilliget vnd demnach mit wol bedachtem muth, gutem rath vnd wisen, wie auch auf gnugsamen in Sachen gehöriger orthen eingezo-genen bericht, dise ihre zunfft: zech: vnd von wortt zu wort hernachfolgende handwerckhs articul becräfftiget vnd bestättiget. Im namben der heiligen dreyfaltigkeit Gottes des vatters,•Gott des sohns vnd Gott des heiligen geistes amen. Haben wttr n. vnnd n. ain ganzes hersambes handtwerckh der lederer zu lahrburg in Vnter Steyr gelegen an der Traa, ainhelliglichen mit einander maister vnd knecht ein handtwerckhs Ordnung vnd freyheit, wie es bey andern stätten vnnd märckhten in disen i(nner) ö(sterrr-eichischen) erbfttrstenthumb vnd landen obseruirt würdet, zwischen vnser ins khttnfftig solte gehalten werden, aufzurichten fttrge-nomben, zubeschreiben vnd wie weit wir zu vnsem Zeiten erwandert vnd vnsere knecht vnd gesindt noch erwandern werden, recht vnd gebräuchig. Derowegen wir jährliche zusambenkttnfften vnd so offt es die noth erfordert, halten, die widerwertigen händl zubestraffen, die gehorsamben aber zu schuzen vnd zuuerthaidigen vnnd also vnserer vhralten freyheit gewöhn(heiten) vnd gerechtigkheiten durch die liebe obrigkeit zuschuzen vnd zuschermen zu mehrer becräfftigung aber dieser vnser vndter ainander verglichenen handtwerckhs freyheiten haben wir bemeltes ain ganz ersambes handtwerckh der lederer mit vnderthänigist(er) gehorsambister bitt vnd flehen gelangen lassen an den aller durchleüchtigisten grosmächtigisten vnttberwündtlich-isten römischen kaiser Perdinandum den dritten, vnsern allergnedi-gisten herren vnnd landtsfürsten vnd deroselben hochlöblichen i(nner) ö(sterreichischen) regierung, solche vnsere handtwerckhs articul allergnädigist zuuememben, dieselbe zuuersigeln, zu con-firmiren vnnd zu becräfftigen, damit vnser handtwerckhs Ordnung in allen hernach volgenden püncten gesterckht vnd erhalten werden, dem allmächtigen Gott zu lob allerhöchstgedacht ihrer römischer kaiserlicher mayestät vnd denen nachgesezten Obrigkeiten zu gehor-samb, vnserm neben Christen menschen zu einem gueten exempel vnd erhaltung vnserer weib, khinder vnd gesindt in zucht vnd erbar-keit, wie nun hernach volgende pttnct vnd articul vom wortt zu wortt mit mehrerm ausweisen. Pttrs erste. Soll auf diesem handtwerckh ain ordentlicher zeckmai-ster, welcher taüglichen sich darzue befindet, verordnet vnd erwöhlt werden, derselbe soll in seinem ambt in der pfingsten quatember sontag auf zwey jahr lang nacheinander embsig, vlei-sig vnd auf das allertreüist verrichten vnd vorstehen, es were dan sach, das der selbe in wehrendem seinem zechambt in einem vnehrbaren wandel sich vergreiffe, dan solle ex* neben einer gebührlichen straff oder darnach der handl gros beschaffen, gar vom handtwerckh entsezt, ihme auch seine lederer knecht vnd et-wan habende lehrbuben weegh: vnd abgeschafft vnnd ein anderer an dessen statt erwöhlt werden, doch das diese bestraffung denen magistraten, landtgerichts herren vnd mehrem Obrigkeiten in deren Jurisdiction wegen einer etwo nachgestalt der Sachen, fümembenden mehrem straff vnpraeiudicirlich sein solle. Änderte. Mues auch besagter zechmaister das in iobacht halten, das es, als offt die quatemberliche sontag zeit herbey kombt, denen maister vnnd knechten, so vil sich deren in: vnd ausser der statt Mahrburg, so dem handtwerckh in die ladt einuerleibt sein, den sambstag vmb ain vhr vor dem quatember sontag, durch seinen oder eines andern maisters lehr: oder andern tauglichen buben, zu jeden maister vnd knechten schickhen vnd ansagen lassen, das ein jedweder an bemeltem sontag vmb zwölff vhr nachmittag bey der straff zwey pfundt way zu des geordneten zechmaisters behausung zeitlichen (doch ausser Gottes gewalt) in aigener persohn erscheine vnd jedweder sein quatemberlich geldt, als ein maister zween Schilling, ain dienst ain Schilling, ain wochen knecht zwSlff pfenning bey offener ladt zuerlegen schuldig, daruon solle denen armen leüthen allezeit zehen krettzer in geldt geben vnd ausgethailt werden, vnd nach dieser Verrichtung soll der zechmaister bey zu-gethaner ladt, ain ordentliche vmbfrag von dem eitesten maister bis auf den jüngsten knecht halten vnd fragen, ob ainer wider den andern so sich in wehrender quatemberlicher zeit, so dem handtwerckh schädlich etwas zuegetragen hette, derselbe ist nun schuldig bey verliehrung seines handtwerckhs vnd straff nichts zuuer-schweigen, sondern denselben zuegetragenen handl mit aller gebühr stehender öffentlichen anzaigen, nach vemembung dessen Verbrechens solle derselbe nun abgestrafft werden, da es aber hochwichtige Sachen antreffeten, die wir abzustraffen nit befuegt sein, dieselben für das Stattgericht remittirt werden, nicht weniger aber, da die abstraffung gar bey gericht beschicht, hat das handtwerckh auch macht, denselben vmb die helfft zu straffen. Drittens. Welcher maister oder knecht vmb die bestimbte zeit der zwölff vhr (vnnd die lad alberait gesp'ört) nit erscheine vnd aller erst hernacher kombt, der ist die bemelte zwey pfundt wax oder das geldt darfür, eheundter er nidersizt, alsbalden zuerlegen schuldig, der sich aber dessen verwaigern wolte, der soll vom handtwerckh abgeschafft, bis das er die gebtlhr erlege, nit angesagt werden. Viertens. Solle auch denen maister vnd knechten des mittwochs nach dem quatember sontag vmb neün vhr vormittag in alhieriger st.Joannis Pfarrkirchen bey vnserer lieben frawen altar vnd der heiligen dreyfaltigkheit zu ehren ain ambt der h(eiligen) mess gehalten werden, zu welcher zeit nun ein jedweder maister vnd knecht, frawen vnnd kinder auf des zechmaisters berueffung vn-ausbleiblich erscheinen, denn gottesdienst sambt denn heiligen opfer vleisig verrichten vnd abwartten, daruon solle dem prie-ster wegen des gehaltenen ambts vier Schilling gegeben werden, der mm vngehorsamblichen (ausser Gottes gewalt) nit erscheine, der ist zwey pfundt wax straff verfallen. Minfftens. Solle auch in dem jahr an dem mittwoch nach dem quatember sontag vor dem heiligen christag bey obbemeltem altar ein gesungenes ambt gehalten werden, darzue sollen auch maister, knecht, frawen vnnd khinder vmb nettn vhr vormittag alhier in die Pfarrkirchen erscheinen vnnd der heiligen mees von anfang bis zum ende mit deren gebett vleisig beywohnen vnd verbleiben, daruon solle dem priester vnd kirchendienem zehen Schilling geldt gegeben werden vnnd wtlrdet ingleichem die straff, als wie der negste punct verstanden werden. Sechstens. Weilen auch alle andere handtwerckhs zunfften alda in der statt Mahrburg an dem heiligen fronleichnambs tag ein zusa-mbenkunfft haben, ist auch vndter vnns beschlossen worden, das ebenmässig wir, sowolen die jenigen, die in vnser handtwerckhs ladt einuerleibt sein, an diesem bemelten heiligen tag morgens dem gott-es dienst vnd predig, volgendts der procession dem alten gebrauch mit iraserm fahnen, crettz vnd in handen habenden brinnenden windt-lichtern oder kerzen von anfang bis zum ennde, christlich vnd go-ttseelig, mit dem ettfrigem embsigen gebett beywohnenj welcher maister vnd knecht bey solchem gottes dienst vnd procession (ausser Gottes gewalt) nit erscheinen, der ist vmb drey pfundt wax gestrafft. Sibentens. Da nun ein lederer knecht Vorhabens alhier die mais-terschafft an sich zubegehren, der könne vorhero in allweg bey einem oder andern maister alda zwey jahr nacheinander arbeiten vnd seinen lehrbrieff bey handen haben, iedoch ausserhalb der ain wittfraw oder eines maisters tochter erheyrath, demselben ist ein zeit aines jahrs nachgesehen. Da nun besagter ledererknecht auch hiuor in seiner wehrender wanderschafft, so wissent ist, sich ehrlich vnd aufrichtig verhalten, so kan er sich bey dem geordneten zechmaister anmelden, der nun ihme die behausung einer stuben, vnd orth, zeit vnd stundt erlaubnus geben wirdt, die maistem alle begehren vnd zubitten, damit dieselbe dem benenten tag, stundt vnd orth alhie erscheinen vnnd zu ainem mitmaister aufnemben wöllen, welches ihme die maister auf sein erstes anbringen zut-huen schuldig seyen, zuorderisten aber solle er sein aigene behausung vnd werckhstatt haben, so dan auch ihme, dem alten gebrauch nach, mit fürhaltung etlicher notwendiger pttnct vnd mit dargebung den zwainzig gulden paren geldt vnd zwainzig pfundt wax, sambt einer damals gegenenen leidentlichen frtlhesuppen verlihen werden, doch ausgenomben der maister söhnen, so die helfft in diesen baiden pttncten zu erlegen schuldig sein sollen. Achtens. Wann nun ein junger maister Vorhabens nach jahr vnd tag einen buben auf das handtwerckh auf zudingen, mues er vorhero einen lederer knecht ain ganzes jahr in arbeit befürdem, nach disem kann vnnd mag er bey ersamben handtwerckh bittenlich anlangen vnd begriesen, ihme ainen buben, welcher das handtwerckh zu lehrnen begehrt, aufzunemben, da nun ihme von einem handtwerch erlaubt seye, kan er so dan einen buben, welcher zum handtwerckh tauglich, aufnemben, vnnd vierzehen tag in der werckhstatt versuchen lassen* ist solcher nun ihme gefällig, der bub auch lusst vnd lieb hat das handtwerckh zu lehrnen, mues er denselben mit fürweisung seines ge-burtsbrieff vnd ehrlichen herkombens an dem tag, da er ihnen aufzudingen gedenckht, fürstellen vnnd in allweg eheunder die aufding vnd fürhaltung der pünct fürkehrt würdet, mues er bub fttnff gülden in die ladt vnd absonderlichen aber zwey vnd dreysig gülden paar geldt oder ein gnugsame Versicherung einer angenemben pürgschafft Verschreibung in die ladt einlegen, da nun dieses beschicht, solle so dan der bube altem gebrauch nach auf das handtwerckh gedingt werden. Da nun die gesezte zeit der drey jahr lanng verstraichen vnnd bemelter lehrbub ledig gehaltet wurdet, hat er die zwey vnd dreysig gülden oder die pürgschafft Verschreibung widerumb aus der lad zu nemben, die maister söhnen aber werden wegen der fünff gülden befreyet, was aber die malzeit anbetrifft, wirdet sich der lehrmaister vnd.lehrbub mit einander zuuergleichen wissen. Neüntens. Solle auch ein jeder aufgenombener junger maister in jahr vnd tag sein maistermahl der gebühr nach, wie von altershero gewest, in sein aigene behausung an zustellen, jedoch das er drey tag vorhero denen maistem sambentlichen dessen erinndert mache, da er aber solches fürkehren würde, solle ihme disfals weitere straff zuegemuethet werden. Zehendtens. Da nun ain maister mit dem zeitlichen todt abgehen würde, vnnd er hieuor seinem weib das handtwerckh vnd sie dest-wegen was kräfftiges fürzuweisen verheyrathhette, ist ihr dasselbe,, so lang sy ihren wittib standt nit verändert, zutreiben vnd zu arbeiten mit nichten verwehrt, iedoch aber das sy in wehrender zeit, in allen fürfallenden anlagen vnd gelegenheit, auch mit dargebung des quatemberlichen aufleggeldts, welches sy selbsten schuldig alhier für ein ganzes handtwerckh zubringen, allermassen es hieuor ihr verstorbener ehewürth in kauffen vnd verkauften in einem vnd anderm gehalten, nachzukomben schuldig vnd keines Wegs darwider zustreitenj das sie sich aber widerwertig erzaigen vnd dem handtwerckh keinen gehorsamb laisten würde, ist sie destwegen der gebühr nach zu bestraften vnd ainicher knecht nit passiert werden, bis sie die straff vnd den gebührlichen gehorsamb erlege vnd erzaige. Aylfftens. Da aber ein maister seinem eheweib das handtwerckh nit verheyrath hette, ist ihr gleichwohl dasselbe in ihrer wittibstandt jahr vnd tag zu arbeiten passiert, iedoch ist sie auch schuldig, als wie oben in dem articul begriffen, in allen fürfallenden anlangen mit dem handtwerckh zuhalten vnd zu ausgang der jahrs zeit ist ihr nun das handtwerckh zu arbeiten genzlichen eingestelt, wie auch das merckh zaichen alsobalden abzufordern vnd in die ladt zulegen vnnd der lederer knecht ferrer passiert werden. Zwölfftens. Ist auch hieuor dieser articul vnserer handtwerckhs Ordnung gehalten worden, das wan ain maister sich neben seinem eheweib oder wittibstandt mit fleischlicher begierdt etwan mit anderen eheweibem oder ledigen menschen sich in vnzucht vermischet hette, vnd solches glaubwürdig khundt vnd offenbar befunden würde, desselben bestraffung wie auch die begnadung dem ma-gistrat in gebührlicher massen haimbgestelt sein sollen. Zum dreyzehenden. Da auch ein verstorbener maister einen lehr-buben hinter seiner verliesse, derselbe würdet bey der wittib zuuerbleiben nit gestattet, sondern mit wissen vnd willen eines ehrsamben handtwerckhs zu einem andern tauglichen maister, der MARIBORSKA KNJIZNICA MARIBOR, RotovSki trg 2 ohne lehrbuben ist, bis zu völliger auslehrnung seiner jahrs zeit aingedingt, der maister ist nun hinach zu ausgang der bestimbten zeit den lehrbuben vor einem ersamben handtwerckhs maister vnd knechten sambt dargebung einer gebühflichen jausen, als wie vor alters gewest, widerumb frey vnd ledig zu sprechen schuldig'!,' Vierzehendten. Würdet auch für guet angesehen, weilen alda zue Mahrburg ohne das ein freye offene herberg vnd handtwerckhs ladt verhanden, das sich ein jedweder, so die maisterschafft an sich nemben vnd zu begehren gedenckht, er daselbe alda vnd auf keinem andern orth zubegehren habe, demselben solle seinem begehren, auch alter gewonheit nach, statt gethan werden, ist es aber sach, das sich einer vnsers handtwerckhs zuegethaner bereit in ain andere auswendige zunfft, so ihme nit gebührt, einkhaufft vnnd einverleibt habe, solle derselbe zu verhuettung aller irr vnd strit-tigkeit verrers nit dar zue gezogen, sonder wo er sich berait eingelassen, darbey genzlichen gelassen werden. Fünffzehendten. Solle auch kein junger maister mit vorwissen vnnd willen denen eitern maistern ainichen statt fleischackher mit an: oder aufnemben, dann allein er habe von der maisterschafft die erlaubnus, jedoch aber eheunder er mit einem fleischackher vmb das rauche gefüll zu handlen kombt, ist er schuldig zween der el-testen maister zu sich zubegehren in obacht genomben werde, das er auf das aller klueglichist kauff mache vnnd keinen starckhen grosen leykauff vnd der staigerung nit statt gebe, welcher nun darwider diesen articul streite vnnd solches nit fürkehren wolte, der ist vmb zehen pfundt wax in die ladt gestrafft vnd soll gleichwohl die haimblich furgenombene Sachen nichts gültig sein. Sechzehendtem. Soll auch ein jeder ehrlicher maister, so viel immer müglich, seine lederer knecht, lehrjunger, wie auch andere seine dienstleüth zu dem kirchengang, predig vnd gottesdienst hal- ten, dieselbige am heiligen sonn: vnd feyrtag von der vngewöhnlichen handtarbeit (ausserhalb was des handtwerckhs trickhenstatt vnd tiern belangt) abhalten. Sibenzehenten. Solle auch infttro keinem vnsers handtwerckhs gestattet werden, nette werekhstatten, so hieuor verrer aufzubawen, sondern dieselben mit httlff der Obrigkeit ernstlicher bestraffung einzustellen. Achtzehenten. Weilen alhier zu Mahrburg ein kleines stättel vnd sich von jahr zu jahr, ie lenger, ie mehr der lederer knecht nider zurichten gedenckhen vnnd also vberhäufft befinden vnd einer dem andern in dem handtwerckh vnnd gesindt grosen abbruch thuen, damit es aber in solchem ein gleichheit gehalten würdet, also sollen hin-fttro bey diser statt nit mehr zu maistem aufgenomben werden, dan sechs oder siben, ausser der maister söhnen, die ihre werekhstatten selbsten haben, die sollen befreyet sein. Neünzehentens. Solle auch denen maister söhnen vnd einem jeden ausgelehrnten lehr junger nach seiner auslehmung die wanderschafft, wie vor alters hero, wan er will ins werckh zustellen frey stehen. Zum zwainzigisten. Da nun ein lehrbub, er sey meister sohn oder ein anderer seine jahrs zeit erstreckht, der solle eheinderer frey oder ledig gezehlt würdet, die zwey pfundt wax erlegen, so dann solle er frey gesagt werden. Ain vnd zwainzigisten. Wan etwan ein gemeiner geringer handel vnder denen knechten entstünde, derselbe solle vor ihren alten knechten alzeit auf der offenen herberg fttrgenomben vnd verglichen, widriges fahls für das handtwerckh gezogen werden. Zway vnd zwainzigisten. Soll ein jeder zechmaister, da er von-haus zuraisen gesinnet, einem andern das zechambt anuertrauen, da er widerumben zu haus ankombt, mues der junge maister, so das zachambt anuertraudt worden, widerumben alsobalden vbergeben, vnnd sich bedanckhen, ingleichen referirt sich dieser articul auf das alt knecht ambt ebenmässig, der es aber mit vber landt tregt, der ist vmb vier pfundt wax gestrafft. Drey vnd zwainzigisten. So nun ein zechmaister seine zwey jahr erstreckht habe, ist er das zechambt an dem quatember sontag nach Pfingsten vor einem ersamben handtwerckh auf zu künden nebens seine zwey jahrs raittungen ohne ainichen ausstandt ingleichen zu vbergeben, wan nun dieselben durchsehen vnd justificiert: solle so dan ein anderer zechmaister erwöhlt werdenD Zum vier vnd zwainzigsten. Da ein lederer knecht an einem son: oder feyrtag zu rechter weil vnd zeit zum frue: oder abentmahl nit zu haus kombt, sonder er solches bereit versaumbt hette, viel weniger auch an den andern werckhtägen, so er in der werckhstatt ni-chtes zu verrichten, sondern anderstwo sich befindet, ist man ihme ferner nichts zu geben schuldig, es wais ein jeder knecht ohne ainiches schickhen zu rechter zeit haimb zu komben, vnd hat absonderlichen seinen benanten wein, als des tags ein viertl sambt einem brot jausen zeit zuempfahen. Minff vnd Zwainzigsten. Seindt auch die lederer knecht schuldig den aschen in der woehen zweymahl aufzuheben vnnd widerumben ein zustossen vnd die aschen lach: prunn vnd reischHffer, wie auch dem kessel sauber vnd voll mit wasser vnd die sauberigkheit der völligen werckhstatt zuhalten, auch allen werckhzeüg, was zu dem handtwerckh gehörig vnd bedörfft zuezurichten vnd zumachen schuldig, da er aber solches vnderwogen liese, ist er zur straff, so offt es beschicht, zwey pfundt wax verfallen. Sechs vnd zwainzigisten. Ist auch ein lederer knecht vnd lehrjunger in allen dingen schuldig auf das feüer in der werckhstatt achtung zugeben, wie auch in allen anderen sachen vor schaden zu-hüetten, da aber aus nachläsigkheit halber was zu schaden gerathe,■ ist man denselben widerumben guet zumachen vnd zubezahlen schuldig. Siben vnd zwainzigisten. Da ein schueller an die alhierige offene herberg ankombt, ist er dan grues dem vatter an der herberg vnd andern maistem vnd knechten Zusagen schuldig vnd die fraw muetter ingleichem vmb die herberg vnd seinen pinckhel oder wehr abzulegen mit aller beschaidenheit anzusprechen vnd zu bitten, von denselben er nun die erlaubnus hat, kan er seinen pinckhel vnd wehr, dem alten gebrauch nach, vnder die panckh legen, vnd so dan, da er etwan Vorhabens vmb arbeit zuschickhen, mues er den vatter bitten eines potten vmb den altknecht zugehen vnd demselben nach handtwerckhs gebrauch auf vierzehen tag -vmb arbeit zuschickhen, da er nun bey einem maister auf vierzehen tag arbeit bekombt, ist er schuldig einzustehen vnd die zeit auszuarbeiten, daruon er zu lohn dreyssig kreüzer hat, ist es aber sach, das sein maister ihme ferrer auf ein ganzes ziel zuspricht vnd arbeit zuesagt, hat er des ziell zwölff Schilling geldt, darunter werden die dreyssig kreüzer vierzehen tag lohn gerechnet, da aber ein knecht aus dem ziell ausstehet, ist er dem maister die zwölff Schilling oder der maister ihme, da er ihne aus dem ziell wandern läse, zugeben schuldig, würdet auch solcher gestalt die in vierzehen tagen stehen, eben-mässig verstanden vnnd muess so dan der knecht, der in solcher zeit aus der arbeit ausserstehet seinen weg weiter nemben vnd bey keinem maister der zeit zu arbeiten gebühren will, auch die arbeit ihme nit gegeben werden soll. Acht vnd zwainzigisten. Seint auch die le derer* knecht verbunden, das obgehörte oxen, kühe, kelber vnd anders alles haar fein vlei-sig, sauber auszuwaschen vnd vndter das tach auf einen gewissen säubern orth zubringen vnd abzutrückhnen, daruon soll ihne zu lohn ein viertl wein oder was ihme der maister mehrers guetwillig geben will, zuempfahen, der sich ab dessen zuthuen verwaigem wolle, ist er zwey pfundt wax zur straff verfallen. ITeün vnd zwainzigisten. Würdet auch keinem lederer knecht auf einem äschen einzustössen erlaubt, dan allein zwo heüt vnd fttnff feil, da er aber ein mehrers Vber die gebühr eingestossen habe, ist er dasselbe seinem maister verfallen oder aber auf grose fürbitt ist er von denen übrigen stückhen sambt wegschneidung der stierling das arbeitlohn seinem maister zubezahlen schuldig. Zum dreyssigisten. Da ein lederer knecht haimblicherweis von einem statt fleisehhackher haut oder feil erkhauffete vnd solches aus-fündtlich würde, ist er dieselben seinem maister in dem werth, als ers erkaufft hat, vmb die bezahlung zugeben schuldig, derentwegen ist des knechts sein straff, welchen der maister alsbalden beurlauben muess, wander fertig. Zum ain vnd dreisigisten. Würdet auch keinem lederer knecht passiert in der wochen auf das gay zugehen, sondern nur am sambstag vmb zwölff vhr nachmittag, jedoch mit vorwissen vnd willen des maister vnnd maisterin, vnd sich des andern tags widerumben zeitlichen zu seiner arbeit anhaimbs verfüegen vnd den fürkommenden schaden verhttetten wölle, da er nun rauches gefüllwerckh haimbb-ringet, ist er schuldig dasselbe vnd auf keinem andern orth hinzutragen, dann allein zu seines maisters behausung, vnd daselbe in ansehen des maister oder maisterin auf sein gewöhnliches merckh-zaichen zumerkhen, ingleichen der lehrbub, da es aber nit beschicht, ist die straff 3 pfundt wax verfallen. Zway vnd dreyssigisten. Da ein ledererknecht oder ein schneller sich in eines maisters behausung befindet, der soll allzeit zu der rechten thür, so ihme gebürth, ein vnd ausgehen vnd die vn-rechten örther, welche ihme zuschaden kommen, verbleiben lassen, sonsten solle er des Verbrechens halber darumben gestrafft werden. Drey vnd dreysigstens. Welche auch das lederer handtwerckh nit ehrlich oder redlich ausgelehrnet, solche sich in allen vmbligen-den orthern vnnd winkheln nider zurichten begeben, vnd also für störer vnnd kezer gehalten werden vnd durch solche alles Vbl vnd vnhail daraus entstehet vnd in keiner zunfft einverleibt haben, vnd denen andern aber, so das handtwerckh ehrlich redlich, aufrichtig gelehrnt vnd in schweren anlagen der steuren vnd andern Sachen befinden vnd an ihrer nahrung grossen abbruch hierdurch leiden, verschmerzen, in armuthey vnd elendt gerathen muessen, damit aber diesen vnd' dergleichen landtstörern vnnd kezern dieses ins künf-ftig eingestelt möchte werden vnd wir herentgegen bey vnserm wohl-erlehrnten handtwerckh, so wir mit groser mühe vnd starckhen vn-cossten ausgestanden vnd wir vns mit vnsern weib, kindern vnd ge-sindt erhalten vnd ernehren könten, das solches alles bey geist: vnd weldtlichen obrigkheiten vndter welcher jurisdiction sich der gleichen störer vnd kezer, wan enhalb der Traa vnd jenseit der Pesniz vnd Windischen fühlen auf zwey mail wegs weit vnd brait auffhalten, sizendt befunden auf vnser erstes anrueffen vnd begehren, die selben alsobalden mit ernst nit allein ganz vnd gar ab: sondern auch zu gleich ihr auferbawte freterische werckhstütten zuuersperen, eingestelt werden vnnd ainiche verrer zugedulden. Vier vnd dreyssigisten. Da sich nun einer vnsers handtwerckhs, der ehrlich vnd redlich gelehrnt, sich auf dem gay oder einem marckht nider zurichten Vorhaben, derselbe ist nun schuldig mit fürweisung seines lehrbrieffs aintweder alher zu vnns oder in ein andere vnsers handtwerckhs zunfft, wo es ihme gefällig, ein zu-kauffen, solle ainer von vnns keines wegs mit nichtcn beschwert sein, sondern leichtlich abzukomben haben. Fünff vnd dreyssigisten. Solle auch keiner vnsers handtwerkhs, das MAKffiORSKAKN)l2NK>. mDubok, «u**** «! nasse gefallene rauche gefttllwereh kauften, es sey dan sach, das dasselbe allenthalben wohl abgetruckhnet ist, vnd ingleichen auch andere verbottene gefüllwerckh, so dem handtwerckh schädlich, nit anzunemben, viel weniger zu arbeiten, der nun darwider betretten würde, der soll nach billicher erkhandtnus destwegen gestrafft werden. Sechs vnd dreyssigistens. Ist nun alda in der statt ein guete zim-bliche lange zeithero, so hieuor vnder der burgerschafft niemahlen gewest, noch gehöret worden, das etliche derselben sich befinden, das rauche gefüllwerckh denen alhiesigen fleischhackhern vnd an-derwerts erkbauffen vnnd arbeiten lassen, volgendts sye dasselbe ihren Weinzierln, tagwerchern, schuestem vnd andern stuckh: vnd gar sohlen weis ausseheinden vnd verkauften, vns aber hierdurch an vnnserm erlehmten handtwerckh ein groser abbruch beschicht, solche vnd dergleichen vnbilliche netterungen werden durch gerichts httlff vnd ernstliche bestraffung genzlichen eingestelt vnnd das hinfttro dergleichen verkhaufftes vnd befundenes leder mit gerichthttlff wttr weghzunemben fueg vnd macht haben. Siben vnd dreissigsten. Solle sich auch ein jeder vnsers handtwer-ckhs httetten, mit dergleichen thieren als s. auribus hunden, kazen vnd andern mit vngebtthr zuscherzen als schlagen, werffen, stuzen, schneiden vnd schiessen (ausgenomben das einem ein windiger böser, ohne vnderlas antastender hundt, vor welchem man sich nit erwöhren könte)jgar wol nider zuschiessen, damit aber in dem vbrigen in vnserm handtwerckh ainicher despect vnd schaden gerathe. Acht vnd dreyssigisten. Solle auch keiner keinem feldt: oder grie-smegger verleykauffen, noch auff Mut leichen noch warthen, viel weniger auch mit dergleichen lettthen als freyman, seinem mitknecht, gerichtsdienem vnd was zugleichen anhengig, in essen, trinckhen vnd in anderwerts ainiche gemainschafft nit haben, welcher aber mit solchen leuthen sich gegen timen vermischet, der solle von vnserm handtwerckh gar ab: vnd weggeschafft werden<> Neün vnd dreyssigisten. Solle sich auch ein jeder von denen todten, erschlagenen, erfallenen, ertrunckhenen lettthen oder so sich Selbsten vmb das leben gebracht hetten, sich aus vnnSttigen vrsachen zuberüeren oder anzugreiffen genzlichen httetten, bey straff drey pfundt wax. Zum vierzigisten. Solle an der offenen herberg, als wie von alters hero komben, noch hinfüro dieses auch gehalten werden, wan sich ein junger knecht alda befindet vnd zu vnderweisen begehrt, demselben sollen die knecht willfahren vnd mit nichten wider die vngebühr zu schäzen, noch zu beschwären, sondern allen erzaigten gueten willen beystendig sein, vnd sollen die knecht zu der vnderweisungs mahlzeit zween maister zuuerhuettung eines etwan entstehenden vbels darzue begehren vnd berueffen. Ain vnd vierzigisten. Belangendt das rauche gefüllwerckh, als oxen, kühehettt, kalb: merlackhen, castraun, bückh vnd gaishettt vnd was denenselbigen anhengig, seint sy die statt fleischhackher verbund-ten, dieses bemeltes gefüllwerckh keinem andern in: oder auserhalb der statt, dan allein vns lederern vmb ainen leidentlichen gebührlichen werth eruolgen zulasen, weilen aber die andern handtwercher, als wir von vielen jahren hero dits orths erhalten vnd gebreüchig gewest, als riemern, weisgärbern, sattlem, taschnem, gürtlern, so dergleichen gattung bedürfftig, haben sie es hieuor vor vnns leder-em erkaufft, soll ihnen noch hinfüro von vnns vmb einen gebührlichen laidentlichen werth eruolgt werden^ dann diese besagte handt-werckher seint nit befuegt, von denen statt fleischhackhern aini-ches rauches gefüllwerckh zu kauffen, sondern in ander werths vnd auser der statt auf dem gey ist ihnen dasselbe zu kauffen nit gewehrt vnnd würdet solches ihnen mit hülff des stattberiehts bey nambhafften pSenfall der ainhundert thaler, so hieuor vnder dato den dreysigisten octobris des ain thausentfttnffhundert acht vnd neunzigsten jahrs von einem ersamben magistrat erkendt vnd verab-schiedt worden, genzlichen ab: vnnd oingesteif. Zway vnd vierzigisten. Würdet auch denen riemern das lach ein zu kauften durch hülff der Obrigkeit bey nambhaffter straff genzlichen eingestelt, vnd sollen wir dasselbe erkhauffte lach weg zunem-ben fueg vnd macht haben. Drey vnd vierzigisten. Soll auch in allweg bey der ladt ein groses vnd ein mitters saubers partuch sambt zwölff windtlichtem alzeit in der beraitschafft verhanden sein. Vier vnd vierzigisten. ha einer vnsers handtwerckhs, es sey mai-ster, fraw knecht, kinder vnd hausgesindt mit dem todt abgehen würde, so ist der zechmaister schuldig dem handtwerckh darzu an-sagen zulassen vnd dem verstorbenen zu seinen ruhepetl zu belaiten bey der straff zwey pfundt wax. Fttnff vnd vierzigisten. Soll auch kein maister einen anderen, er sey wer er wölle, das rauche lemb: oder gefttllwerckh in die ar-beit annemben, allein er soll vorhero erkhündigen, bey welchem maister er hieuor arbeiten lassen, vnnd ob er bey demselben wegen arbeithlohn nichts schuldig verbleiben sey, ists sach, das der erste maister bezahlt worden, vnd nichts ferrers zu begehren habe, kan man solches gefttllwerckh wol annemben vnd arbeiten lassen, welcher aber wider dis gebott betretten würde, der ist wmb fttnff pfundt wax gestrafft. Sechs vnd vierzigisten. Welcher maister oder knecht ain verbott-nes wort bey einem handtwerckh ausgibt vnd leichtfertig, liederlich schweren thuet, der ist, vnd so offt dasselbe beschicht, ain gülden geldt alter bestraffung nach in die ladt verfallen. Siben vnd vierzigisten. Ingleichem so ainer den andern bey einem handtwerckh mit lugen strafft, der ist auch ain gulden zuerlegen schuldig. Acht vnd vierzigisten. Sollen auch die alhero kommende schueller, noch dienst knecht keines weegs befuegt sein in der wochen an ai-nem werchtag zusamben zu fordern vnd ihre händl auszutragen, dar-durch würdet des maisters nothwendige arbeit inder lehrstuben ver-saumbt, sondern allein an einem sonnroder feyrtag nachmittag, jedoch das ihre händl für ein ganzes handtwerckh fttrgebracht vnd abgehandelt werden, dessen vermag auch der vier vnd zwainzigste articul. Hettn vnd vierzigisten. Da ain maister oder knecht oder ein anderer, er sey nun wer er wölle, das handtwerckh zusamben begehren will, der mues sich allererstens bey dem zechmaister anmelden vnd darüber bitten, wie auch vorhero eheunder man die clag anhört, mues er ain gulden geldt in die ladt erlegen. Zum fünffzigisten. So auch ein maister oder knecht wegen seines Verbrechens bey ainem handtwerckh gestrafft würdet, der ist dieselbe alsbalden zuerlegen schuldig oder auf grose fürbitt vnd vermanglung des geldts, hat er termin in sechs wochen die bezah-lung zulaisten, da es aber noch lenger ansechen solte, denselben soll bis er die bezahlung nit laiste, nit angesagt, wie auch der knecht, noch der lehrbueb passiert werden. Ain vnd fünffzigisten. Da ainicher alt knecht nit verhanden oder in arbeit befindet, so ist schuldig der jüngste maister dasselbe an sich zunemben vnnd zuuerichten. Zum zwey vnd fünffzigisten. So nun im handtwerckh ainer vmb geldt ausser der zwey vnd dreysig gulden gestrafft würdet, solle denen lederer knechten die helff daruon eruolgt vnd gegeben werden, darneben gehen der maister stimmen vor denen knechten beuor'. MARIBORSKA knjižnica MARIBOR, Rotovški trg 2 Drey vnd fünffzigisten. Weilen von alters hero sieuor niemahlen gebräucig. gewest, da die schuester das geschnidtens leder an denen kirchtügen an dem geyfail gehabt, vnd sohlen weis ausgeschnitten haben, als wie aniezo beschicht, sondern sie selben sich ihres er-lehmten handtwerckhs gebrauchen. Damit aber dieses hinfüro einge-stelt werden möchte, also würdet dieses an denen benenten orthen vnd kirchtagen enhalb der Traa vnnd jenseit der Pesniz auf zwey mail weegs weit, als zu Schleiniz, Kötsch, lempach, Raist, Zell-niz, Geimbs, St.Peter, St.Margarethen, Ober: vnd Vndter Geörgen, St..Ilgen, St.Jacob, Jairing, Ober: vnnd Vndter St.Kunigundt, in den Windischen Pühlen (denen in Sachen befreyten ausgenomben) durch hülff derselben jedwedern vndersehiedlichen Obrigkeiten, wo nun solches etwan betretten würde, hinweggenomben werden, daruon solle die helfft derselben Obrigkeit gegeben, das Vbrige aber vnns, dem handtwerckh verbleiben: herentgegen soll von tos lederern das geschnittene leder vnd was derselben anhengig an die bemelten ör-ther kirchtags zeit fail zu haben, vnuerwehrt sein“ Zum vier vnd fünffzigisten. Sollen auch die lederer knecht ainer von dem andern, die gearbeiten haüt oder feil nit erkauffen vnd denen schuestem oder anderen vberhelffen, in diesem wirdet vnser leder zuuersilbem abgehalten. Welcher nun hinfüro dieses fürkehren würde, der soll vmb drey pfundt wsx gestraffet werdend Pünff vnd fünffzigisten. Soll auch kein redlicher maister ainichen gescholtenen ledererknecht, noch einen zwey jairling Vber vierzehen tag nit arbeit geben noch befttrdem, auch kein redlicher lederer knecht bey einem gescholtenen maister vber vierzehen tag nit arbeiten, dahero würdet aller strittigkeit auf das aller eheiste verglichen vnd guete Ordnung vnd mans zucht in vnserer handtwerckhs zunfft erhalten. Welcher aber darwider streitten würde, der selb soll vmb funff pfundt wax gestrafft werden. Zum sechs vnd fttnffzigisten. Soll kein kriecht, da er wanderfertig ist, sein gearbeites oder rauches gefüllwerckh, keinem andern, sondern allein seinem maister, bey dem er in arbeit gewesen, anfaillen vnd zu kauffen geben, so es aber der maister nit kauffen wolte, kan er hinach das gefüll verkauffen vnd geben, wemb er will, bey der straff drey pfundt wax. Siben vnd fünffzigisten. Welcher maister oder knecht ein gehaime Sachen, so bey einem handtwerckh beschlossen, an ainem vngebräuch-igen orth offenbahret, der ist vier pfundt wax gestrafft“ Acht vnd fünffzigisten. Wann etwan haus arme maister oder maisterin, so etwan durch feüers noth, krankheiten oder anderen vnuersehenen zuefall vnd vnglükh in armuethey gerathen, ingleichen kranke knecht verhanden weren, die ihnen selbst nit mehr zuhelffen hetten, den-selbigen soll zum fall Vber aines handtwerckhs andere nothwendige ausgaben etwas Vbriges in der ladt verhanden, gegen genuegsamben vnnd versicherten schein oder schuldtbrieff ein fürstreckh: vnd darlehen eruolgt vnd gegeben werden, auch das der oder dieselbige, wan ihm Gott der allmächtige mit seinem gnadenreichen segen wider-umben zu hülff kombt, das jenige, so ihme geliehen worden, mit danekh wideiumben bezahlen sollen, mit welchen hernach auch andern in derglaichen fällen könte vnd möchte gedient vnd geholffen werden"? Nettn vnd fünffzigisten. Soll auch kein maister oder lederer knecht vmb die arbeit bitten vnd den andern maistern in seiner wohlfarth verhindern vnd abwendig machen, noch haimblicher weis auff sich ziehen, sondern einen jeden sein gefüllwerckh tragen oder führen lassen, zu wem er wölle, welcher nun darwider betretten würde, der ist vmb vier pfunts wax gestrafft. Zum sechzigisten. Da sich nun einer auser vnsers hanndtwerckhs in vnser bruderschafft ladt einkauffen wolte, demselben soll seinem begehren wegen erlegung einer fünff gulden vnd quatemberlichen auf- leg geldt der vier kreuzer statt gethan werden, herentgegen würdet auch derselbe von vnns zu allen etwan angestelten mahlzeiten beru-effen werden. Zum ain vnd sechzigisten. So in den zweyen jahren das zechambt verändert würdet, sollen auch damahlen die zween Schlüssel, so zur ladt gehörig, widerumben andern zweyen maistern Vbergeben vund anuert-rawt werden, dieselben sollen jeder quattemberlicher zeit die Schlüssel zum zechmaister bringen, damit die ladt geöffnet werde, welcher aber das nit thäte, der ist vmb zwey pfundt wax gestrafft. Zum zwey vnd sechzigisten. Kan vnd mag ein leiblicher vatter seinen sohn auf das handtwerckh aufdingen vnd freysagen, wan es ihme gefällig ist, herentgegen, da ein maister einen armen frembden buben freysagen thuet, der mues ein halbes jahr einen andern aufzunemben wartten. Zum drey vnd sechzigisten. Da einer vnsers handtwerckhs vnnd der alhier sein handtwerckh gelehmet, seinen lehrbrieff zubegehren hat, derselbe solle seinem billichen begehren nach mit fertigung vnsers handtwerckhs sigill gegen erlegung eines harten reichstah-alers tax geldt (auser der maister söhnen) eruolgt vnnd gegeben werden. Thuen, becräfftigen vnd bestätten das auch als regierender römischer kaiser, herr vnd landtsfürst in Steyr, hiemit vnd in crafft dis brieffsj mainen sezen vnd wollen, das sie die bürgerliche le-derer zu Mahrburg ein ordentliche zech: oder zunfft haben, obbeschriebene durch sie aufgerichte vnd nunmehr von vns allergnädigist bestättigte handtwerckhs Ordnung in allen ihren wortten, püncten, clausuln vnd articuln, in halt vnd mainungen durchaus bey cräfften bleiben, also steiff vnd vesst gehalten vnd vollführt, auch derselben von allen jeden, die er berührt, stracks vnd vnfälbarlichen nachgelebt werden solle, von mennigelichen vngehin- dert, doch denen herren vnd landtleüthen an ihren habenden frey-heiten vnpraeiudicIrlich. Vnd gebietten darauff allen vnd jeden nachgesezten Obrigkeiten, geist(liehen) vnd weldtlichen, landtleüthen, Stätten vnd märck-hten vnd insgemein allen vnsem vnderthanen vnd getreüen, was würden, standts oder Wesens die sein, hiemit gnedigist vnd ernstlichen, das sie inehrgemelte zunfft der lederer zu Mahrburg vnd ihre naehkommen bey angezaigter freyheit geruhiglichen bleiben, sich derselben gebrauchen vnd geniessen lassen, auch darbey von vnsertwegen handthaben, schuzen vnd schirmen, noch von jemandts andern weder euch selbst ainiche irrung, eingriff oder beschwär-dte zuthuen gestatten in keinerley weis, als lieb sey einem jeden ynser schwäre vngnadt vnd straff zuuermaiden, doch vnns, vnsem nachkomben herzogen in Steyr Vorbehalten, solches vnd anders vn-serm gefallen nach wenden, ändern oder gar abzuthuen, treulich vnd ohne geuehrde. Mit vrkhundt dis brieffs, besigelt mit vnserm kaiserlichen anhangenden insigil, der geben ist auff vnserm königlichen schloss zu Prag, den änderten tag des monaths rnartii nach Christi vnsers herren vnd seeligmachers gnadenreichen geburth im ain thausent sechshundert fünff vnd vierzigisten, vnserer reiche des römischen im neünten, des hungerischen im zwaintzigisten vnd des böhaimbischen im achtzehendten jahren. Ferdinand m(anu) p(ropria) Ad mandatum sacrae Caes(are- ae) maiestatis proprium. Joannes Matthias Prikhelmayr m(anu) p(ropria) Štajerski deželni arhiv Gradec: cehovski redi: 1663, september 24., Dunaj 1708, avgust 18., Dunaj 1709, januar 17-, Gradec protokoli : 1648 - 1671 1683 - 1747 1748 - 1823 patenta : 1646, april 21., Gradec 1827, junij 27., Gradec spisi : 1518 - 17. stol. ZIDARJI, KAMNOSEKI, TESARJI 1701 - 1718 1701, februar 16., Gradec Cesar Leopold I. naznanja vsem svojim podložnim, da je cehu mariborskih zidarjev, kamnosekov in tesarjev ob požaru zgorela poleg drugega tudi cehovska skrinja s cehovskimi dokumenti, in med njimi tudi deželnoknežji patent, ki je določal, da smejo na območju treh milj okoli mariborskega mesta, na desnem bregu pa tja do Konjic, opravljati obrt let mariborski obrtniki, in je prepovedoval vsakršno obrtno delovanje šušmarjem. Orig.perg.listina. 69 x 51,5 cm. Viseči, poškodovani pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1105. Viri 3, št.636, str.189. Wir Leopold von Gottes gnaden erwöhlter römischer khayser, zu allen Zeiten mehrer des reiehs, in Germanien, zu Hungarn, Beha-imb, Dalmatien, Croatien vnnd Sclauonien khönig, erzherzog zu össterreich, herzog zu Burgundt, Steur, KhMmdten, Crain vnd Wür-dtenberg, graff zu Tyrol vnnd Görz etc.etc. Entbttetten n. allen vnnd jeden geist(liehen) vnd weldtlichen landtleithen, landtge-richt vnd purckhfridts inhabern, dann deroselben Verwaltern,.ma-uth(ern) vnd pflögern, allen stött, märckht vnd fläckhen, auch vnsem angesezten obrigkhaiten in Steyr, was standts oder weesens die seint, vnnser khayser(liehe) vnnd landtsfttrstliche gnadt, auch alles guettes, vnnd geben euch hiemit gnedigst zuvernemben,. weichergestalten vnns n. die gesambte bürgeliehe zöch vnd maurer, stainmez, auch zimmermaistern zu Marburg in vndterthenigkheit zuuernemben geben, wie das sye maurer, stainmez vnd zimermaister MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 noch hiebeuorn ainig: ordentliche articl vnnd handtwerchs Ordnung aufgerichtet, darüber ein schuz patent wegen abthueung der stim-pler vnnd störer erhalten vnd solches daselbst zu Marburg in ihrer ladt aufbehalten, vor ainen jahr aber das vnglickh sye getroffen hete, das durch die aldort entstandtene feüers prunst nit allein alle heüsser, tächer vnd mobilien verprunnen, sondern auch ihr handtwerchs ladt sambt den articlen der handt werchs Ordnung vnd schuz patent im rauch aufgangen währe, aniezo aber die frötter vnd stimpler also eingerissen, das sye ihnen ihr khlaines stttkhl bro-dt von maull hin weckh nembeten vnd vngehindert sye ihre prandt-heüsser erpauen vnd daruon die Steuer entrichten, auch Soldaten quartierung derzeit befürderen vnd mit selbigen behafft sein müe-ssten. So währen hingegen solche stärer vnnd frötter kheinen oneri vndterworffen noch mitleydig. Vmb das aber zuerhaltung besserer manszucht vnd Ordnung dergleichen vngebürliche eingriff billich abzustöllen, daher sye supplicanten vnns vndterthenigist gebetten, wier geruheten ihnnen gegen disem ihren gehorsamsten erbiethen, das sye in khonfftig, wann sye bey besseren mitlen sein werden, ein neues privilegium aus wurdehen(?)wollen yber ihre habende articl, welche jederzeit denen Eadkherspurgerischen gleich, ein so gestal-tiges schütz patent, so weith sye vorhin in der possess seint, vnd I vermitls wellichen alle vnd jede in dero auf drey meilwegs in der refier vmb Marburg ausgezaigten gezürkh, auch bis jenseits der Traa vnd Ganobiz sich befindliche st'örer vnd frötter auf anrueffenj ihr, deren supplicanten vnuerwaigerlich abgeschafft werden solten,j gnedigst zuerthaillen, gleich wie wür nun in dises vndterthenigste begehrn aus eingeführten vrsachen gnedigst gewilliget haben, als befelchen wür allen anfangs benenten, sambt vnd sonders hiemit gn digst vnd wollen ernstlich, das ihr obgemelte maurer, stainmez vh zimermaister zu Marburg auf dero gebürendes ansuechen vnd für weJ ssung dises offenen schuz patents nit allein bey ihren handt wer articlen vnd darüber erwerbende freyheit manutenim, sondern ihnen auch wider alle ihren handtwerchs frötter vnd störer, so vill sye in ihren district vnd angebrachten gerechtsambkheiten in der possess seint, alle gebürliche hilff vnd ausrichtung erweisen, vnnd ihnen einigen eintrag zuezufüegen nit gestatten, sondern alles ernst abschaffen vnd sye mehrgedachte maurer, stainmez vnd zimermais-ter zu Marburg bey disen ihren ertheilten schuz patent vöstiglich handt haben sollet, jedoch euem etwo habenden landtsfreyheiten vn-praeiudicirlich, vnnd das dieselbe jedesmall der von vnserer i(nner) O(sterreichischen) regierung vnd hoff carnmer gemachten saz vnd Ordnung gebürent nachkhomben, als in widrigen dises schuz patent eo ipso crafftlos vnnd vngültig sein solle, dan an deme volziehet ihr vnseren gnedigsten will vnd mainung. Geben in vnserer landtsfürst-lichen haubt statt Gräz, den sechzechenten Februarii ain tausent sübenhundert ersten jahr. And(reas) Victor graff von Atthembs m.p. Statthalter ambtsverwalter Laurentius Huber(?) cannzler m.p. Joseph Balthasar Hirsch m.p. Commissio sac(rae) Caeš(areae) maiestatis in consilio. Carl Joseph freyherr v(on) Che inpa ch m.p. MARIBORSKA KNJIŽNICA 1718, september 28., Dunaj Cesar Karel VI. potrjuje cehu mariborskih zidarjev, kamnosekov in tesarjev cehovska pravila in določa območje njihovega delovanja, ter potrjuje določila patenta vlade in komore iz 1701 in 1716. Območje delovanja ceha je določeno takole: Radlje, Sv.Duh na Ostrem vrhu, Lučane (leutschach), Gomilica (Gamlitz), Ernovž (Ehrenhausen), Špilje (Spielfeld), Nebova in do Vurberka, na desnem bregu Drave pa od Ravnega polja preko Majšperka in Žetal proti Ptujski gori, Štatenberku, Rogatcu in Studenicam ter v smeri proti Konjicam, od tam pa proti Vitanju in do Rifnika. Orig.perg.dokument (libel, 18 listov). 26 x 33 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1107. Viri 3, št.675, str.198. Wir Carl der sechste von gottes gnaden erwehlter römischer keyser, zu allen Zeiten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hispanien, Hun-garn, Böheimb, Dalmatien, Croatien,Slavonien etc. könig, ertzherzog zu Oesterreich, herzog zu Burgund, Steyr, Kämthen, Crain und Wirt-emberg, graff zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görtz und Gradišča etc. Bekennen öffentlich mit diesem brief und kundt allermänniglich, dass bey uns n. die maurer, stainmetz und zimmerleüth unserer statt Mahrburg in unserem herzogthumb Steyr allergehrsambst für: und angebracht, wasgestalten sy sich bis hero unter einem von unserer Inner Oesterreich(ischen) regierung und hoff cammer noch anno siebenzehenhundert und ains erlangten schuz-patent gewisser handwer-ckhs-articl betragen und darbey ausser des anno siebenzehenhundert und sechzehen mittels der von unseren darinnigen stöllen darzue verordneten commission ihnen ab: und ihren handwerckhsgenossen zu Pettau zuegesprochenen districts in ruhigem gebrauch erhalten hätten, und uns dahero allerunterthännigst gebetten, wir geruheten als iezt regierender herr und landsfürst ihnen solche mit benenn-ung eines eigentlichen handwerks districts und bewilligung gewöhnlicher freyheit gleich anderen zunfften allergnädigist zubestätten. Immassen wir nun diese unterthännigste bitte gnädigst angesehen, auch das dergleichen heylsambe Satzungen zu beförderung der ehre Gottes, erhaltung guetter pollicey und forthpflanzung ehrbahrer mannszucht allerdings gemeinet seyn. Als haben wir mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen denen eingangs ernanten maurern, stainmezen und zimmerleüthen nicht allein nachfolgende handwerckhs Ordnung und articl, sondern auch einen gewissen handwercks gezirck mit begriff derer orthen als Mähmberg, Heyl(iger) Geist, leütschach, Gambliz, Ehrenhausen, Spillfeld und Ebencreüz bis gegen Wurmberg jenseiths der Traa, di-esseiths aber von Ebensfeld, Mannsperg und Schiltern gegen Neustü-fft, Stättenberg, Rohitsch, Studenitz bis nach Gonnabitz von dar aufwehrts nach Weittenstein bis Reichnickh gnädigst verlihen und bestättetj folget mithin der innhalt deren articl: Handwerckhs Ordnung deren maurer, stainmez und zimmerlettth zu Mahrburg und dahin einverleibten orthen. Im nahmen der allerheyligsten und unzertheilten dreyfaltigkeit Gott des vatters, sohns und heyligen geistes amen. Haben wir n. und n. die gesambte meister und gesellen deren maurer, steinmez und zimmerleüth der landsfttrstlichen statt Marburg in dem herzogthumb Steyr und deren obbermelten unserer zunfft zuegethannen orthen für uns vnd unsere nachkhomben einhellig beschlossen. Nachdeme sich unterschiedliche, welche unser handwer-ckh bey ehrbahr: vnd redlichen maistern etnweders gar nicht oder nur unvollkhomben erlehrnet in. diese: vnd andere gegenden einschleichen vnd verschiedentlich^ gebey zuführen sich vnterfangen, die baw-herrn aber durch ihre unerfahrn: oder liederlichkeit in grosse schaden verleidten, beynebens uns ehrlichen ansässigen maistern und gesellen, die wir unsere lehr-jahr vnd wanderungs zeit vollstreckht, in baw-sachen erfahren vnd dem gemeinen mitleyden vnterworffen, auch vielmahls in kriegs vnd anderen lands vorfahlenheiten dem vatterland zu diensten sich gebrauchen lassen, so Zusagen, das brod vor dem maull abschneiden, vnd da ihnen eine arbeith mislinget, sich so dan gahr flichtig machen, oder sonsten zu erholung des regress nit sol-vendo vnd angesessen seyn, vmb all diesem möglichts fürzubiengen vnd abzuhelffen, hernachfolgende handwerkhs Ordnung vnter uns auf-zürichten vnd hierüber die allergnädigste landsfürstliche bestätt-igung nebst ertheillung obgedaehten handwerckhs gezirckh allervn-terthännigst anzulangen, auch denen nachfolgenden articuln forthan beständig vnd eyferigst nachzuleben als: Erstlich. Sollen alle in bemelter statt Mahrburg vnd denen übrigen obberührten in unserm handwerckhs gezierckh befindlichen orthen, so viel es sich thuen last, von unseren handtwerckhs genossen ordentliche zunfft vnd geschwome meister gesezt, auch daselbst laad vnd büecher aufgerichtet vnd solche denen zunfft-maistern (jedoch das sy jährliche raittung ihres einnambs vnd ausgebens zuthuen seyn) anvertraut vnd von ihnen darmit ihrer pflicht vnd diser Ordnung gemess, ohne ansehen einiger persohn ehrbar, redlich vnd getreu gehandlet, wie nicht minder Andertens alle die jenige, so dieser zunfft: vnd bruederschafft einverleibt zuwerden begehren, auch ehrbar vnd redlich seyndt, ordentlich eingeschriben vnd diese unsere handwerckhs-satzungen denenselben zur nachricht: wie ingleichen bey unseren zusamben khünfften wenigist das jahr hindurch einmahl laut vorgelessen werden sollen, da aber Drittens ein gesell, er seye ein maurer, stainmetz oder Zimmermann, maister zu werden vrohabens ist, so soll derselbe sein maister-stuckh, wie Ton altersherkomben, reissen, solches denen gescwo-hrnen maister fttrbringen, vnd wan sy selbes für guet vnd genueg-samb erkhennen vnd er gesell der maisterschafft recht ftlrzustehen sich getrauet, solcher darzue an: vnd auffgenohmben werden, doch das derselbe, fahls es nicht vorhin beschehen, oder destwegen sonst genugsambe zeugnus vorhanden were, seiner ehrlichen geburth: voll-streckhter lehr-jahr vnd ehrbahren Verhaltens wegen in bestimbter zeit die schriftliche kundtschafft vorzubringen hat; welcher nun Vierttens in diese zunfft eingeschriben vnd für einen maister er-khent vnd aufgenomben wirdt, der solle gleich damahls in die laad ain gulden rhein(isch) zuerlegen, dan seinem vermögen nach, ein messiges maister-mahl zugeben, auch lütnfftens sowohl dieser, als sonst ein jeder maurer, stainmetz oder zimmermaister, kheiner ausgenomben, alle quatember ainen grosehen oder zwölff pfenning in die zunfftes-lath zugeben und dieser handwerckhs-ordnung gemess sich zuverhalten bey straff schuldig vnd verbunden seyn. Sechstens sollen alle und iede in dem uns bewilligten handwerckhs' gezirckh sich befindente redliche maister vnd gesellen handwerckhs gewonheit zuhalten in dise statt Mahrburg zur haubtlath erscheinen, hingegen die halsstärige oder fretter vnd störer bey denen stätten vnd märckhten dem magistrat und auf dem land denen herrschafften von der zunfft aus angezeigt vnd von diesen so dan ihrer widerspenstigkheit oder verbrechen halber gebUhrend abgestrafft vnd von solcher straff die helffte der obrigkheit, der andere halbe theill aber dem handwerckh ausgefolgt vnd die gestraffte sich der zunfft einverleiben zulassen oder der arbeith mtissig zugehen verhalten werden, beynebens auch, damit wenigestens im jahr einmahl alle dieser zunfft einverleibte maister vnd gesell en deren maurer, stainmetz vnd zimmerleüth bey der laad zusamben komenj als solle ein jeder derselben am fest tag corporis Christi sich anhero nacher Marburg zu seinem zunfftmeister verfüegen vnd mit demselben dem gewöhnlichen G-ottes dienst andächtig beywohnen, dan alle maister, gesellen vnd lehr-jungen deren maurer, stainmez vnd zimmerleüth mit brinnenden kerzen oder waxliechtem neben anderen fromben römisch:eatholisehen Christen den in alhiesiger saneti Joannis Baptistae pfahr kirchen aufgerichten creützfahnen in der pocession auferbaulich begleitten, auch an diesem grossen fest tag ein hey(lige) mess halten lassen vnd den opffergang verrichten, nicht weniger an allen vier heyl(igen) quatembersontägen, wie ingleichen an denen fest tägen deren heyl(igen) Rochi vnd Josephi dem Gottes dienst fleissig beywohnen, folgents andere der zunfft nothwendige Sachen vor die hand nemben vnd abhandlen,- welcher maister gesell vnd lehr-jung aber, ausser Gottes gewalt, oder einer sonst gar erheblichen ursach, bey denen obgemelten Gotts diensten, absonderlich an dem hey(ligen) frohnleichnambs tag nicht erscheinen würde, der solle, vnd zwar ein maister vmb vier pfundt, ein gesell vmb zwey vnd ein lehr-jung vmb ein pfundt wax, dan wegen der quatember-sonn: vnd deren obbgesagten hey(li-gen) festtägen ein maister vmb zwey pfundt, ein gesell vmb ain vnd ein lehr-jung vmb ein halb pfundt wax zur laad unnachlüs-slich gestrafft vnd hierinfahls kheiner verschonet werden, fer-rers Siebentens sollen die maister ihre lehr-jungen, vnd zwar ain maurer auf drey jahr, die stainmez auf fünff jahr vnd die zimmerleüth auf zway jahr vnd zwar erst, wan es maister vnd jung vor-hero vierzehen tag mit ein ander versuecht haben, vor offener laad vnd denen geschwomen maistem aufgedungen, auch von jedem lehr-jungen, wie gebräuchig, zwey bürgen gestehlet, dan von einem maurer oder stainmez lehrjung zwey gulden, dreyssig krettzer, nebst ainem pfundt wax, bey dem freysprechen aber fttnff gulden vnd von einem lehr jung der zimmerletith bey dem aufdingen zway gulden nebst ainem pfundt wax vnd wegen des freysprechen ingleichen zway gulden nebst auslösung ihres lehr-briefs per ain gulden, dreyssig kreüzer zur laad geraicht werden, vnd da ein solcher wider ledig gezehlter lehr-jung sich in seinen verdingten lehr-jahren gegen seinem mai-ster, maisterin, gesellen vnd sonst männiglichen, wie sichs gebührt, ehrbahr vnd wohl verhalten, der maister ihme nach erkandtnus deren zunfft, maistem, auch seine gröss vnd stärckh, etwas zugeben vnd ergözlichkeit zuthuen schuldig seynj da sich aber ein solcher junger in seinen lehr-jahren gegen obermelte nicht der gebühr nach verhielte, der solle neben dem, was ihm sein lehrmaister schuldig, von denen geschwornen maistern in gebührliche sorg, zucht vnd straff genomben, vnd dafehm das verbrechen zu gros, ob er schon seine lehr-jahr fast erstreckht hette, des handwerckhs endtsezt, wie dan auch khein lehr-junger, so von seinem maister ohne genue-gsamb vnd erhelbliche Ursachen ausser vorwissen der geschwohrnen zunffts-maister aus denen lehr-jahren austrittet, oder aus bosheit, wie es offt geschieht, darvon laufft, seine lehr-jahr zu vollend-ten mehr zugelassen, noch von ainem anderen maister befördert und aufgehalten werden» Achtens mag ein maister, der zwey gebSwe in jahr vnd tag zuver-förttigen vnd darauf acht gesellen zubefördern hat, zwey lehr-jünger halten, iedoch das aus diesen einer vmb ein halb jahr ehender, als der andere aufgedingt worden, mithin auch vmb so viel zeit ehender ausgelehmt vnd gegen auslösung seines lehrbrief ledig ge-zehlt werde, vnd da Neüntens ein lehr-jung aus Unwissenheit bey einem maister, so nicht redlich wär gelehmet, sich aber anbey ehrlich: vnd redlich mariborska knjižnica MARIBOR, Rotovški trg 2 A verhalten hette, solcher lehrjung solle dessen nicht endtgelten, sondern da er es hernach erfahret, sich derentwegen bey denen zunfft-maistern anmelden, vnd mit dem handwerch haben vnd legen“ Ferrers Zehentens solle khein maister dem andern seine gesellen weder heimblich noch öffentlich abreden, aufwickhlen oder abspendig machen, sondern der darwider handlet, nach erkhantnus der zunfftlettth vnd geschwohmen nach billichen dingen unnachlüsslich gestrafft werdend Eylfftens solle auch bey straff khein maister dem andern in seine arbeith einstehen oder selbe verachten vnd verkhleinem noch sonst heimbich verstehen, dafehrn es aber geschehete, das ein maister seinen bawherm muethwillig vnd vorsezlich aufzichen vnd mit der arbeith saumen thette, so solle es der baw-herr nach belieben zu-ändem vnd nach beschaffenheit der sach einen andern maister zu-nemben vnd darzue zu stellen in allweeg befuegt seyn'. Zwölfftens, wan zwey maister in handwerchs-sachen uneinig würden vnd sich darüber zertreugen, so sollen die gesehwome maister selbe wider vergleichen vnd der, welcher aus diesen bus-wändlich würde, nach handwerchs erkandtnus derentwegen gestrafft werden'. Dreyzehentens, dafehrn sich ein maister in diesen uns allergnädigst bewilligten handwerckhs gezierckh aufhalten solte, der sich in diese unsere ehrbare zunfft nicht begeben, noch dem inhalt dieser artieul naehleben wolte, dem solle khein gesell arbeithen vnd welcher gesell mit wissen in seiner förderung verblibe, derselbe in diese unsere zunfft keines weegs aufgenomben, noch weither befördert oder für redlich erkhent werden. Und da Vierzehentens ein maister sich ungebührlich, unzichtig oder un-ehrbahr auf ein vnd ander weis verhielte, oder das seinige unnutz zu schaden vnd abbruch seines weibs vnd kinder verschwendete, auch in jahr rad tag nicht zum Gottes tisch: vnd empfahung der hey-(ligen) sacramenten oder zuehörung Gottes worth gehete, der solle anfangs zum erst: rad andertenmahl ran denen zunfft-maistern hierzue treu rad Christ(lieh) ermahnet, rad da auf das drite mahl kheine bekher(ung) oder besserung erfolgte, die sach bey vorgesezter obrigkheit oder einer hochlöblichen i(nner) Österreichischen) regierung angezaigt werden, da Fttnffzehentens, ein maister diser zunfft, so sich ehrbahr rad wohl verhalten, durch feyrschaden, langwürige kranckheit oder andere zuefähl in armueth geriehte, dem solle die gebührliche notturfft nach thuelichkheit aus der laad vorgestreckht, nachdeme er aber durch göttlichen seegen, gnad und beystandt wider zu mittlen khomete, von ihme das dariehen wider erstattet, im fahl derselbe hingegen mittllos sterbete, ihme solches guetwillig nachgesehen werden. Sechzehentens, soll kheiner dem andern ausser handwerckhs-bewill-igung den handwerckhsspruch oder das so genante gebett öffentlich noch irgents anderstwo, als vor denen zunfftmeistem rad handwer-ckh zulehren schuldig seyn. Siebenzehentens mag ein jeder maister seinen gesellen den lohn rad besoldung geben, wie solche in dieser statt Mahrbürg rad in dem ausgezaigten handwerckhs gezürckh gewöhnlich rad gebräuchig ist, nach beschaffenheit seiner arbeith, kunst rad fleis, damit er in ehren bestehen, rad ein billiches auskommen haben möge, hingegen sollen auch die gesellen mit solch ihrem lohn sich ver-gnüegen lassen, rad die maister hierinfahls keines weegs stai-gern noch beschweren, viel weniger die arbeith dardurch verschlagen oder sye sonst in schaden rad nachtheill bringen, bey straff nach erkantnus der geschwornen eines ehrbaren handwerckhs, rad da Aehtzehentens, Gott der allmüchrige einen maister, gesellen oder andere an diser zunfft thaill habende persohn von diser weit abforderete, so sollen maister, gesellen vnd ain ganz ehrbahres handwerckh derselben den lesten christlichen dienst leisten, solche zu erdt bestätten helffen vnd das glaidt zur ruhe-statt geben" Neünzehentens, wan ein maister einen pollier anstatt seiner ein werckh zu verrichten aufstehlet vnd ihme die arbeith vertrauet, so solle dieser fördersamb ehrbar, trettvnd fleissig sich erweisen, auch die ihme vntergebene gesellen vnd lehr-jung zu embsiger vnd gueter arbeith verhalten vnd vnter denenselben kein ungebUhr gestatten, wie dan sy gesellen vnd lehr-jung in abweesenheit ihres maisters seinem pollier allen gebührlichen gehorsamb zuleisten bey straff schuldig vnd verbunden seyn, dahero auch Zwainzigisten, khein pollier oder anderer gesell vnd lehr-jung seines maisters arbeith vnd werckh verkleinern, noch gegen dessen baw-herrn verunglimpften oder vntergriblen, bey vermeydung hocher straff, sondern ein jeder pollier, gesell vnd lehr-jung sich seines, dem maister gethannen Zusagen, erinderen vnd seinem gelüebt nachleben, dahero solle auch Ain: und zwainzigistens, khein gesell förderung haben, er gelobe dan diser Ordnung in allen puncten treulich nachzukommen, viel weniger aber einer, der bey einem unredlichen maister, wie ob-gemelt, wissentlich förderung gesuecht vnd gearbeithet hat, in diese bruderschafft vnd zunfft aufgenomben, viel weniger ihme beförderung gegeben oder für guett erkhent werden^ ferrers Zway: und zwainzigisten, solle ein gesell kheinen andern vmb förderung ansprechen, als den maister selbst, vnd in abweesenheit dessen seinen pollier, der ihn dan bis auf des maisters ankunfft zufördern: vnd arbeith zugeben hat. Ingleichen auch khein gesell sich vnterstehen ohne vorwissen vnd bewilligung des maisters in der wochen einen feyr tag zumachen vnd dardurch dem baw-herm vnd maister in der arbeith zu verhindern bey straff nach erkandtnus der zunfft-maister. Vnd da Drey: und zwainzigistens ein gesell von einem maister was unehrbares vnd undredliches in geringem hadwerckhs Sachen wüste, der solle es denen geschwornen in geheimb beybringen, vnd selben khei-nes weegs anderwehrts ausschreyen oder ausschwäzen, welche ge-schwome so dan die sach zuvntersuechen vnd nach handwerckhs gebrauch zustraffen vnd abzustöhlen haben, wie es recht vnd billich ist, da es aber höchere verbrechen betreffen solte, welche gerichtliche bestraffung nach sich ziehen, so ist in solichen fahl denen handwerckhs genossen ohnverwöhrt, dergleichen wissentliche verbrechen der behörigen obrigkheit anzuzaigenj so soll auch khein gesell dem andern an der arbeith etwas ungebührliches zueftt-egen, vielweniger denselben verleimbden, verkleineren, oder an den ehren verlezen, da es aber geschäche, soll aolches am nechsten sonn: oder feyrtag darauf denen maistern angezaigt vnd denen geschwornen fürgebracht, auch der, so unrecht hat, gestrafft, inzwischen aber weder einer noch der andere von der arbeith ausstehen, damit der bauherr vnd maister an ihrer arbeith nicht verhindert werde, massen ein jeder ehrlicher gesell dannoch unteracht gehalten wird. Vier: und zwainzigisten, sollen alle ehrbar vnd redliche gesellen dieser zunfft von ihren maistern vnd sonst mSnniglichen nach ge-nombener gewöhnlicher Urlaub ehrbahr vnd redlich abziehen vnd bey niemanden klag oder beschwer hinterlassen, widrigen fahls sollen sy nicht für guet erkhennt, noch befördert, auch bis sy nicht richtigkheit gemacht, nirgents aufgenomben, noch für redlich gehalten werden. Hingegen Fünff: und zwainzigistens, da ein, diser zunfft einverleibter gesell nicht aus leichtferttigkeit oder muethwilligen leben, sondern durch Gottes heimbsuechung oder von einem gefährlichen fahl erkranckhete, sich aber anbey verzehret vnd zu wider erholung seiner gesündhaft keine mittl hette, dem solle aus der- laad ein gebührlicher vnterhalt verschafft, da er iedoch widerumb in den stand zuarbeithen kombete, von ihme das empfangene wider dahin bezahlt, so er aber mit todt abgienge, ihme solches aus liebe nachgesehen werden, leztlichen und zum Sechs: und zwainzigisten, da ein gesell aus dieser bruederscha-fft ohne testament oder anderer leztwilliger disposition zeitlichen todts fürwtierde vnd etwas verlassete, solle das jenige, was über das, so aus der laad auf ihne gewendet worden, noch übrig, seinen negsten befreündten zu kommen, fahls aber einer gar von weithen her vnd kein befreundter in Jahr vnd tag herfürkom-men, noch kundt worden wäre, alsdan von dem handwerckh die verlassenschafft, was in fahrnussen bestehet, yerkaufft vnd das paare gelt, wan es über abzug der kranckheits vnd conducts-uneosten mehr als zwainzig gülden austragt, dem magistrat der statt Mahrburg immitels in dessen versprech(ung) vnd einantworthung, nach verflossenen zwey und dreyssig Jahren aber selbes von diesem in das landsfürstliche aerarium fisci abgeführt werden. Bestatten demnach die iezt beschribene handwerckhs Ordnung und articul, verleyhen auch mehrbesagten zunffts genossen den obbe-deüten handwerckhs gezürckh, so viel wir von recht und billich-keit wegen daran bestätten vnd verleyhen khönnen, aus keyser: könig: und landsfürstlicher machtsvollkhombenheit in crafft dies briefs. Ordnen, sezen und wollen anbey, das diese handwerckhs Ordnung und articl stetts bey eräfften verbleiben, besagte zunffts genossen darob vestiglich halten und so lang sy bey der rö- misch: catholischen kirche und dem versprochenen Gottes dienst eyferig verharren, sich deren in billichen dingen nuzlich freyen und gebrauchen sollen und mögen von männiglichen ohnverhindert. Gebietten darauf allen und jeden unseren nachgesezten geist: und weltlichem Obrigkeiten, praelaten, graffen, freyen, herren, ritt-r-eren, knechten, Statthaltern, landmarschallen, landshaubtlettthen, landsverweesem, landrichtern, vizdomben, burggraffen, vöggten, Pflegern, bürgermeistern, richtern, räthen, bürgern, gemeinden und sonst allen unseren ambtleüthen, Unterthannen und getreüen, was würden, Stands oder weesens die seynd, hiem(i)t so gnädig: als ernst(lieh) und wollen, das sy die offterwehnte rnaurer, ste-inmez und zimmerleüth in unserer statt Mahrburg und denen mit-einverleibten orthen gegenwertig: und künfftige, bey diser von uns hiemit gnädigst verlihenen und bestättigten handwerckhs Ordnung, freyheit und ausgezaigten gezürckh fortan ruhig verbleiben •und sich derselben, wie gemelt, nuzlich freyen und gebrauchen lassen, sy darbey von unsertwegen forderist wider die frötter und störer obrigkeitlich schüzen und handhaben, darwider selbst nicht trängen noch beschwären, weder anderen dergleichen zu thuen gestatten, in keine weis noch weeg, als lieb einem jeden seye unsere schwäre ungnad und straff zuvermeydenj das mainen wir ernstlich, doch halten wir uns und unseren nachkommen bevor, villbe-sagte handwerckhs Ordnung, gezürckh und freyheit nach unserm gnädigsten gefahlen und erforderung der zeit zumehren, zuminderen oder gahr abzuthuen. Mit urkundt dis briefs, besiglet mit unserm keyser: könig: und ertzherzoglich anhangenden insigl, der geben ist in unserer statt Wienn, den acht und zwainzigisten S.eptembris im siben zehenhundert und achtzehenten, unserer reiche des römischen im sibenten, deren spanischen im sechzehenten, deren hunga-risch(en) und böheimbischen aber im achten jahre. Carl m.p. Ad mandatum sac(rae) Caes- (areae) et cath(olicae) majestatis proprium Johann Joseph edler von luidl? m(anu) p(ropria) x Pokrajinski arhiv Maribor: Obrtni red 1744» februar 3., Dunaj: orig.perg.libel (18.listov). 28,5 x 33 cm. Viseči pečat. Nemški jezik. Viri 3, št.752,str.216 Protokol 1749 - 1869 Protokol 1853 - 1874 Indeks 1852 - 1857 Štajerski deželni arhiv v Gradcu, šk.9/82, 75. Spisi: 1665, 1828 SPLOŠNO 1722 - 1732 1722, junij 20., Dunaj Patent cesarja Earla VI. zoper neposlušne in uporniške pomočnike v habsburških deželah. Orig.pap.dokument, tisk. 54 x 45 cm. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1086. Viri 3, št.686, str.200. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwählter römischer kayser, zu allen zeiten mehrer des reichs, in Germanien, zu Hispänien, Indien, Hungam, Böhaimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc.etc. könig, ertzhertzog zu Oesterreich, hertzog zu Burgund, Braband, Mayland, Steyer, ESrndten, Crain und Würtemberg, graf zu Habspurg, Flandern, Tyroll, Görtz und Gradišča etc.etc. Entbieten n. allen und jeden geist(liehen) und weltlichen unseren getreuen Vasallen, insassen, burgem und unterthanen, was Stands, würden oder Wesens dieselbe seynd, insonderheit aber allen hof-befreyt-und bürgerlichen meistern und gesellen deren handwerckern ins gemein, wo sie in unsern oesterreichischen erb-landen wohnhafft und angesessen seynd, unser kayser(liche) und lands-fürstliche gnad und alles gutes. Und geben euch hiemit gnädigst zu vernehmen: was massen uns schon öffters missfällig beygebracht worden, dass die handwercks-bursch sich nicht allein ihren meistern, sondern auch der von uns aufgestellten Obrigkeit freventlich widersetzen, unseren zu erhal-tung guter manns-zucht und aufnahm deren hand-werckern gnädigst gemachten Ordnungen nicht nachleben, und wann sie darzu verhalten werden wollen, oder sonst einem gesellen was zustehet, nicht all- MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 ein zugleich, aus der arbeit ausstehen, sondern auch die in der ar-beit -verbleibende mit-gesellen mittels verbottener scheltung aus denen werck-stätten vertreiben, sich zusammen rottiren und solch-ergestalten ihren unfug durch Sperrung der arbeit behaubten und anstatt, dass sie gesellen ihre vermeinte beschwerde bey der gehörigen Obrigkeit anbringen und ihre aussrichtung gezimmend erwarten, mit derley aufruhren ihr verlangen mit trutzen und bochen erzwingen wollen. Wie nun aber hierdurch der meister in seiner täglichen nahrung und gewerb gehemmet, das gemeine wesen mit der nöthigen arbeit nit zu-längig versehen, anderen auch zum ungehorsamb anlas gegeben wird, wir aber als herr und lands-fürst solche missbräuch und höchst-sträffliche aufrühren in unseren landen femers zu gestatten keines wegs gesinnet seynd, als ist an alle und jede handwercks-zunf-ften, deren gesellen, knecht, und jungen unser gnädigst-auch ernstlicher befehl, und wollen, dass hinftthro keiner, weniger alle zugleich, unter was vorwand es immer seye, aus der werckstatt ausser der zeit ausstehen, sondern wann sie gesellen gegründte beschwerde entweder untereinander wider die meisterschafft oder sonsten haben, dieselbe bey der Vorgesetzten Obrigkeit der Ordnung nach anbringen und allda recht erwarten, so ihnen auch ohne aller weitläuffigkeit gantz schleunig ertheilet werden solle. Da nun jemand darwider handeln eigenmächtig aus der arbeit austretten oder seine mit-gesellen durch die ohne dem schwer verbottne scheltung aus der vrerckstatt vertreiben wurde, der, oder dise sollen vemög dises unsers mandats, das von ihnen erlehrnte handwerck weiters zu treiben hoc ipso untüchtig, mithin auch zu erhaltung der meisterschafft oder hof-frey-heiten in gesambten unseren erb-landen auf ewig unfähig seyn, die anführer, aufhetzer und rädlftthrer aber als friedens-stöhrer und verachter unserer lands-fürstlichen befehl angesehen, alsogleich mit arrest belegt, in band und eisen zur öffentlichen arbeit nach Bellgrad oder ein anderes gränitz-haus verschafft und wol gar nach beschaffenheit deren umständen wider sie mit galeren-straff ewiger lands-Verweisung, auch leib und lebens-straff verfahren werdend Betreffend aber die scheltung deren in der ai’beit verbleibenden mit-gesellen, seynd dieselbe denen von unseren vorfahrern aufge-richten handwercks-ordnungen ohne dem zuwider, welche wir hiemit in allen puncten erfrischt und deneselben unabbrüchig nachgelebt wissen wollen, massen auch ein dergleichen gesell oder meister nicht für gescholten gehalten, sondern bey seiner arbeit gelassen und dergleichen schelter oder der jenige, welcher neben dem vermeintlich gescholtenen nicht arbeiten wolte, von jedes orts Obrigkeit unverzüglich auf erstes anzeigen entweder des beleidigten oder dessen meisters nach beschaffenheit des Verbrechens und wider-sässigkeit mit würcklicher geld-oder leibs-straff ohne aller Verschonung beleget werden solle. Ferners haben wir auch missfällig vemohmen, dass einige wirth oder andere leuth in allhiesigen Vorstädten dergleichen aus der arbeit gestandenen widerspänstigen handwercks-burscben unterschle-iff geben, dieselbe nicht allein mit speis und tranck versehen, sondern auch zu ausführung ihres straffliehen Unternehmens die benöthigte geld-mitteln vorstrecken. Wann nun künfftighin jemand dessen überwisen wurde, dieser solle nicht allein des jenigen, was er auf obige weis denen handwercks-burschen hinaus geborget oder vorgestrackt hat, verlurstiget seyn, sondern auch von unserer i(nner) Oe(sterreichischen) regierung und cammer mit obigen straffen als mithelffer deren aufrührern belegt werden.' Gebietten darauf allen und jeden Obrigkeiten, bürgemeistern, richtem und räthen, gemeinden und handwercks-zechen deren meistern, gesellen und jungen ernstlich und festiglich mit disem bri-ef und wollen, dass sie ob diser unserer satz-und Ordnung (welche ein jede handwerckszunfft zu ihrer und der gesellen lad legen und alle quartal öffentlich ablesen lassen sollen) festiglich halten und handhaben, darwider nichts thun, noch andern zu thun gestatten, in keinerley weiss, als lieb einem jeden seye unsere schwäre ungnad und straff zu meyden. Es beschicht auch hieran unser ernstlicher will und meinung. Geben in unserer stadt Wienn den zwaiitzigsten monaths tag Junii im sibenzehenhundert zwey und zwanzigsten, unserer reiche des römischen im eilften, deren hispanischen im neunzehenden, deren hungarischen und böheimischen aber im zwölfften jahr. Carl Philipp Ludwig graf v(on) Sinzendorf Georg Christoph graf v(on) Stürgkh Ad mandatum sac(rae) cäes(areae) et cathol(icae) majestatis proprium Nicolaus Puntz. 1732, junij 21., Gradec Generalni obrtni red za cehe v notranjeavstrijskih deželah. Orig.pap.dokument•(tisk). 20 x 31 cm. Nemški jezik. Pokrajinski arhiv Maribor, št.1090. Viri 3, št.706, str.205. Wir Carl der sechste von Gottes gnaden erwöhlter römischer kayser, zu allen zelten mehrer des reichs, in Germanien, Hispanien, Hungarn, Böheim etc. könig, ertz-hertzog zu Oesterreich, jertzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Crain und Würtemberg, in Ober-und Nieder-Schlesien, marggraff zu Mähren, in Ober-und Nieder-Lausnitz, graf zu Habspurg, Tyrol und Görtz etc. etc. Entbieten n.allen und jeden geist-und weltlichen, was würden, Standes oder wesens, die in useren gesambten Inner-oesterreichischen erblanden sess-und wohnhafft seynd, unsere kayserliche und landsfürstliche gnad, auch alles gutes und geben hiemit gnädigst zu vernehmen : Nachdeme wir in dem heil(igen) römischen reich von unseres als römischer kayser obtragenden allerhöchsten ambts-wegen, die zu ab-stellung deren bey denen handwerckern insgemein so wohl als absonderlich mit denen handwercks-geseilen oder knechten, meisterssöhnen und lehr-jungen eingerissenen missbräuchen bereits vor geraumen Zeiten und zu verschiedenen mahlen ergangene heylsame Verordnungen zu erneueren, auch theils zu vermehren und zu verbesseren für nöthig erachtet. Als haben wir in mildester ansehung der dem gemeinen wesen hieraus erwachsenden erspriesslichkeit, gleichfals in disen unseren MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotnv*!1 ' /j i(nner) Oe(sterreichischen) erb-landen aus kayserlich-und landsfürstlichen machts-vollkommenheit in handwercks-sachen folgende Satzungen zu deren genauer beobachtung fest zu stellen, auch öffentlich kund machen zu lassen uns gnädigst entschlossen, und zwar: Erstens: Sollen in gedacht-unseren i(nner) Oe(sterreichischen) erblanden die bruderschafften und handwercks-zunfften, auch in Sachen, so ihre profession und handwerck betreffen, so wohl mei-, ster, als gesellen unter sich einige zusammenkunfften anderst nicht, als mit vorwissen ihrer Vorgesetzten ordentlichen Obrigkeit und in jedesmahliger gegenwart eines von selber zu diser zusammenkun-fft verordneten commissarii, bey sonst wohl-empfindlicher straf, toties, quoties darwider gehandelt wurde, anzustellen, macht haben, auch da selbe nach gutbefinden besagter Obrigkeit zugelassen wurde, alle übermässige Unkosten im essen und trincken dabey ab-gestellet, auch an keinem orth einige handwercks-articul, gebräu-che und gewohnheiten, sie seyen dann von und verliehen, confir-miret oder bekräfftiget, auch in so weit die de praeterito schon ertheilte der gegenwärtigen general Verordnung noch mehreren inhalt des unten folgenden 15.articuls nicht zuwider seynd, passiret werden,' hingegen alle die jenige, welche von denen handwercks-leuthen, meistern und gesellen allein für sich und ohne unserer erlaubnus, approbation oder confirmation aufgerichtet worden oder ins künf-ftige aufgerichtet und eingeführet werden möchten, null, nichtig, ohngültig und ohnkräfftig seyn. Wann auch ins künftige sie handwercker und andere professiones in unseren i(nner) Oe(sterreichischen) erb-landen, es seye, wo es wolle, sich mit halt-oder einführung eigenwilliger gebräuche hierwider vergreiffen, und auf obrigkeitliche antung davon nicht abstehen wurden, sollen selbige nach gebührend-beschehener obrigkeitlichen erkanntnus wegen solcher ubertrettung und ungehorsambs in besagt-unseren i(nner) Oe(sterreichischen) erb-landen auf ihren handwereken und brudersehaffften an keinem orth passiret, sondern von jedermänniglich für handwercks-und professions-ohnfähig und untüchtig gehalten: auch, wann sie ausgetretten, an öffentlichen gewöhnlichen orthen angeschlagen und aufgetriben werden, so lang und so vil, bis sie solchen ihren Verbrechens und ohnfugs wegen obrigkeitlich abgestraffet und von der Obrigkeit zu ihren handwereken und professionen wiederumben zugelassen worden# mit welcher straffe auch gegen die jenige meister und gesellen zu verfahren, welche dergleichen ubertretter ungeacht der ihnen kund gemacht-obrigkeitlichen erkanntnus für tüchtig und handwercksfähig halten, und nichts desto weniger zu treibung des handwercks und profession beförderlich seyn wolten. Andertens: Damit nun bey solchen handwercks-schädlichen missbrauchen und das bishero fast gemein und zur gewohnheit wordene auftreiben deren gesellen, wie auch derselben ohnvemünfftiges aufstehen und austretten in das künfftige güntzlich hinweg falle, und hierdurch die wurtzel alles bey denen handwerckem eingerissenen ohnwesens und ubels aus dem grund gehoben werde# so wird hiemit eines mit dem anderen bey denen in diser erneuert-und verbesserten Ordnung ausgedruckten straffen güntzlich verbotten und abgeschaff et: denen meistern aber gleichwohl ein vemünff tiger und heylsamer zwang gelassen, also und dergestalt, dass bey all-.i und jeden handwerckem, bruderschafften und zunfften, wie die nahmen haben mögen, ein jeder lehr-jung, so aufgedungen wird, seinen geburths-brieff oder andere gültige urkund seines herkommens an dem orth, wo er in die lehr tritt, in die meister-lade legen, und wann er losgesprochen worden, den erhaltenden lehr-brieff ebenfals also beede in originali ermeldter meister-lade zur Verwahrung geben, auch so lang, bis er sich in einem gewissen orth, auf welchen er seines Verhaltens wegen, geglaubte nachricht unter dem dasigen obrigkeits-und handwercks-sigill mitbringen muss, würcklich setzen und meister werden will, daselbst lassen: das handwerck hingegen ihme zu seinem fortkommen auf der wanderschafft, wann er diselbe antretten und sich anderer orthen um arbeit bemühen will, beglaubte abschrifft, jedoch ein-für allemal bey Vermeidung ohnausbleibender straff nicht mehr als eine eintzige (es seye dann), dass er deren ersteren wahren und ohnverschuldeten Verlust hinlänglich erweise und mithin umb eine neue geziemend bitte unter dem handwereksigill un deren zechmeistem unterschrifft, von disem seinen eingelegten geburths und lehr-brieff oder statt jenes obbemerckter anderer gültiger urkunden gegen erlegung ohnge-fehr, und nachdeme die Sachen weitläufig 30. bis höchstens 45 kr. sehreib-gebühr ausantworten, sodann ohne weiterer bezahlung ein gedrucktes attestat nach disem formular: "Wir zechmeister und andere meister des handwercks derer n. in der stadt n. bescheinigen hiemit, dass gegenwärtiger gesell nah-mens n. von n. gebürtig, so ... jahr alt und von statur auch haaren ... ist, bey uns alhier ... jahr ... wochen in arbeit gestanden und sich solcher zeit über treu, fleissig, still, fridsam und ehrlich, wie einem jeglichen handwercks-pursehen gebühret, verhalten hat, welches wir also attestiren und deshalben unsere sammentliche mit-meister disen gesellen nach handwercks gebrauch überall zu fördern geziemend ersuchen wollen. h. den (l.S. ) n. zechmeister. (ii. S. ) n. zechmeister. (l.S.) n. als meister. Wo obiger gesell in diensten gestanden, seines verhaltens-wegen ertheilen solle, mit welchem also der gesell seine wanderschafft fortsetzet und sich in der stadt, wo er arbeit suchet, bey dem handwerck melden, auf dessen Vorweisung ihn alle meister, so gesellen brauchen, ohnweigerlich zu förderen schuldig und verbunden seynd. Wann ihme nun an dem eingewanderten orth arbeit versprochen wird, muss er alsobald, da er selbige antritt, seine unter dem hand-werckssigill mitgebrachte abschrifft von geburths und lehr-brieff oder urkund, imgleichen das erhaltene handwercks-attestat in da-sige meister-lade zur Verwahrung niederlegen und so lang, bis er von dar wieder wegzuwanderen gesonnen, darinnen lassenj gedenckt dann ein solcher gesell von disem orth, wo er zu letzt in arbeit gestanden, sich abermal weiter zu wenden, solle er seine vorhabende abreiss seinem meister wenigst acht täg (wo nicht bey manchen professionen und handwerckem, als zum exempel buchdruckem und barbierem ohne dises eine mehrere und wohl gar viertl-und halb-jährige zeit hergebracht) vorhero andeutenj so dann in alle weeg alle anforderung, so die Obrigkeit oder sonst jemand daselbst an ihne haben möchten, richtig machen und ausführen, die meister auch dabey, ob die entlassung etwa eines begangenen, noch nicht kündbaren Verbrechens halber begehret werde, achtung zu geben und solches der obrigkeit anzuzeigen schuldig,' widrigen falls nach beschaffenheit gebrauchter connivenz oder nachsicht mit geziemender straff angesehen zu werden, gewärtig seynj dem gesellen aber solle auf disem fall seine kundschafft und atte-stat keineswegs ausgefolget, vilmehr so ein-als anderes, bis er sich der angegebenen beschuldigung oder forderung befreyet, zuruck behalten, mithin derselbe bis zur austrag der Sachen an orth und stelle zu bleiben angehalten werden. Fun weilen auch öffters bey abstraffung dergleichen beschuldigten die handwercke, da ihnen in ihren confirmirten innungs-oder hand- wercks-articulän aus bewegenden Ursachen einige art zu bestraffen gestattet ist, dabey allzusehr zu excediren pflegen, so solle hinftlhro weder denen meistern, noch vil weniger gesellen, einen angeschuldigten für sich allein an seiner kundschafft und atte-stat zu kräncken oder demselben zu bestraffen zugelassen, sondern dieselbe allemahl die vorgefallene beschuldigung und verbrechen, sowohl denen ober-meistem, als bey denen zur handwercks-Sachen obrigkeitlich-verordneten anzumelden und dise zusammen die sach zu untersuchen sofort in aller kürtze, sonder ohnnöthigen auf-wand abzuthun, die zech-meistere und zur handwercks-sache veror-dnete auch dergleichen dinge ohne ent-geld zu entscheiden verbunden, allenfalls aber, und da die sach von mehreren nachdencken und Wichtigkeit wäre, dann da das verbrechen höher, als durch eine geringe handwercksstraff von ohngefehr 1. bis 2. fl. zu bestraffen wäre, oder sonsten besorgliche folgen androhet, für sich nicht zu judiciren, sondern bey der ordentlichen des orths Obrigkeit Verhaltens sich zu erholen, hiemit ernstlich angewiesen se-yn,- hat im gegentheil der gesell in allen stucken wohl -und ohn-thadelhafft sich aufgeführet, und will nach vorbesagter-massen erfolgter bescheidener aufkündigung, auch allenfalls gepflogener richtigkeit alsdann weiter wanderen, so werden ihme seine eingelegte geburts-oder herkommens-und auslehmungs-urkunden sambt mitgebrachten attestat nicht allein wieder zugestellet, sondern es hat ihme auch das handwerck desselben letzteren orths ein neues attestat seines wohl-verhaltens in obbemelter form ohnweigerlich gratis zu ertheilenj auf das nächst-vorhergehend-ältere aber (als welches ad effectum des fort-wänderens schlechter dings für ohngültig, entkräfftet und für erloschen zu achten ist, und nur in so weit dem gesellen gelassen werden kan, als er etwann zu seiner eigenen nachriht und vergnügen aufheben will) eben das zu dem ende sub dato ... er ein neues erhalten, kürtzlich zu verzeich- nen Geschiehet es übrigens, dass einem gesellen an dem eingewanderten orth keine arbeit gegeben wird, so sollen die dasige zeehmeister des handwercks auf sein mitgebrachtes und vorgereichtes jüngstes attestat ohne ent-geld notiren, was massen zwar umbfrage gehalten worden, jedoch kein meister gewesen, der einen gesellen gebraucht hätte, und selbiger also weiter wanderen müssen, welcher gesell dargegen mit dergleichen abschrifften des geburths-oder lehrbri-effs oder urkunden unter dem handwercks-sigill und mit vorhergeschriebenen handwercks-attestat (es wäre dann resp^ctu dises letzteren dass er eines würcklich gehabt, zufälliger weis aber darum kommen, als welches sattsam erwiesenen oder eydlich erhärteten falls allein die Obrigkeit des orths, wo er disen Verlust am ersten angezeiget und inzwischen daselbst sich aufhaltet, durch zuschreiben an die Obrigkeit des orths, wo das jüngste attestat ausgestellet gewesen, dafern, zumahlen der gesell dahin persöhnlich zuruckzukehren ohnvermögend ist, das verlohrnen anderwerte expedition zu bewürcken hätte) nicht versehen ist, demselben solle von keinem meister, unter was praetext es auch nur immer se-yn möge, bey 20 reichs-thaler-straff arbeit gegeben, noch selber auf dem handwerck gefördert, oder ihme das geschänck gehalten oder sonsten eine andere handwercks-gutthat erwiesen werden, vilmehr, dafern nach ergangenem und verkündigtem disen und obigen verbott sich nichts destoweniger ein-oder anderer gesell, welchen üblen Verhaltens wegen vorstehender massen seine in die lad gelegte kundschafft Vorbehalten worden, oder noch Vorbehalten wurde, zu schimpfen und aufzutreiben, mithin dardurch an dem handwerck, welches ihme die kundschafft gekräncket hätte, zu rächen sich Unterstünde, derselbe solle nicht allein auf davon besche-hene, insonderheit denen meistern bey willkührlicher straff schleunig obligender anzeige oder des orths Obrigkeit, wo er auf- MAR1B0RSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 getrieben, réquisition in unseren Inner Oesterreichischen erblanden als ein frevler und aufwickler ohnverzttglich zur hafft gebracht und sein schimpfen und schmähen, jedoch bey verspührend-ernstlicher besserung, mit Vorbehalt seiner ehre zu widerruffen und an dem orth, wo es geschehen, es wissend zu machen, angehalten, sondern auch nach befinden mit gefängnus, zucht-haus oder festungsbau-straff beleget werden^ begebete er sich aber villei-cht mit der flucht in frembde land, und es wäre bey auswärtigen Potenzen dessen ausliefferung nicht zu erlangen, ist von dem je-nigen magistrat, wo er aufgetrieben, an sein geburths-orth zu schreiben und bey denen gerichtern daselbst ihme sowohl sein bereits erlangtes vermögen, als zu hoffen habende erbschafft aufzuhalten, auch da er ausländisch wäre, und nichts zu verlie-hren hätte, derselbe auf vorgängigen an unsere i(nner) Oe(sterr-eichische) regierung oder respective lands-haubt-leuth, lands-viee-domben,•baubt-leuth und vice-domben erstatteten bericht und von disem hierüber beschehenen behörigen Vorkehrung für infam zu erklären und nach beschaffenheit deren Sachen seinen nahmen am galgen zu schlagen® Und zumahlen ohne deme eine durch unsere vorhin ergangene resolu-tiones ausgemachte sach ist, das die handwercker, künstler, zunf-ften und andere gewerbschafften, welche sich unter dem titul ge-werb, zunfft, zech und bruderschafften etc. befinden in Sachen, so ihre profession, gewerb oder handthierung nicht betreffen, sich keiner ersten Instanz oder judicatur, gleichwie erst mel-dung geschehen, anmassen sollen, so hat man doch vilfältig wahrgenommen, das derley zunfft-mässige collégien, auch in Sachen, so ihre profession betroffen, der ihnen mit gewisser mass zugestandenen ersten erkantnus vilfältig misgebrauchet und hierdurch gelegenheit genommen haben, ihre mithandwercker und mitmeister oder professionisten aus hass, neyd oder eigennutzigkeit ’dffters' ohngebührend zu bestraffen, woraus dann nichts, als unnöthige strittigkeiten erwachsen, die gerichtsstellen behelliget, sie handwercker und zunfften oder professionisten selbsten in grosse Unkosten verlaitet und sowol unsere landsfürstliche als obrigkeitliche Steuer und gaben abzuführen ohnkräfftig gemacht worden. Disem nun vorzubiegen, sollen künfftighin sie handwercker, zunfften und andere professionen, auch in Sachen, so ihre profession oder handthierung betreffen, ihre beschwärde, so sie wider die ihrer profession einverleibte oder verwandte oder andere kttnst-ler und handwercker haben, nicht mehr bey der zunfft, handwerck oder collegio, sondern bey des oder deren beklagten meister-und gesellen-obrigkeit vor-und anbringen; dise sollen nun beede par-theyen summarie vernehmen und ihnen die justiz nach inhalt diser general-ordnung und anderen verliehenen freyheiten, in soweit selbe diser general-ordnung nicht entgegen lauffen, ertheilen, jedoch dem beschwärten theil der recurs zu höherer instanz per modum gravaminis ohnbenommen, wie dann weiters die nachgesetzte gerichter und Obrigkeiten derley zwischen denen zunfften unter sich oder mit anderen zunfft-und handwercksgenossen an sie gebrachte strittigkeiten ohne weitläufig-schrifftlicher verfahr-ung, auch ohne Zulassung eines advocatens durch mündliche verhör ex nobili officio judicis auf das schleunigste ausmachen sollen. Drittens: Wann ein handwercks-gesell sein handwerck an einem orth, nach denen daselbst üblichen und bestättigt-oder von 'uns gnädigst confirmirten handwercks-ordnungen, Satzungen und gewohnheiten und zumahlen bey einem ehrlichen, entweder von uns privilegirten oder von des orths Obrigkeit approbirten meister erlehmet, sollen dergleichen handwercks-geseilen auch anderer orthen, wann schon daselbsten andere gebräuche und handwercks-ordnungen wären, auch weniger oder mehr lehr-jahr erfordert wurden, allenthalben und ohne aller bishero Übel unternommenen abstraffung für redlich und tüchtig passiret, und disfalls kein unterschied gemacht werden, welches auch ron denen jenigen gesellen, welche aus frembden ländern, alwo dergleichen handwercks-Ordnungen, articulen und gewohn-heiten nicht im gebreuda seynd, zu verstehen istj im fall solche gesellen nur beglaubte urkunden ihres erlehmten handwercks, pro-fession oder geSchicklichkeit und wohlVerhaltens aufweisen könten. Viertens: Demnach auch allbereit in der policey-ordnung des heiligen) römischen reichs de anno 1548, tit. 37. und 1577. tit. 38. auch in unseren den 29. decembris anno 1729. ausgegangenen genera-lien vorgesehen, dass deren alda enthaltenen leuthen kinder von denen geffalen-ambtern, gttlten, Innungen, zunfften und handwerck-' ern nicht ausgeschlossen werden sollen, als hat es darbey allerdings sein festes bewenden und solle solches künfftig durchgängig genau befolget, nicht weniger auch die kinder derer land-gerichts-und stadtkneeht, wie auch derer gerichts-fron-und thurn -Wächtern und dergleichen, in summa keine profession und handt-hierung, dann blos die Schinder oder abdecker allein ^doch mit Vorbehalt der legitimation ihrer kinder ausgenommen, verstanden, und bey denen handwerckem ohne Weigerung zugelassen werden. Minfftens: Wann sich ja zutruge, dass ein meister oder gesell etwas unredliches und dem handwerck nachtheiliges begangen zu haben bezüchtiget wurde, solle dannoeh weder ein meister dem anderen, noch ein gesell dem anderen, noch ein meister dem gesellen, noch ein gesell dem meister, geschweigen dise und jene in der mehreren und gegen die mehrere zahl deshalben, es seye mündlich, es seye schrifftlich, zu schelten, zu schimpfen und zu schmähen, vil weniger gar auf-und umbzutreiben (sintemahlen alles auf-und umbt-reiben, ausser welches von der Obrigkeit geschiehet, schon oben articulo secundo scharff verholten und nochmahls, sondern die geringste ausnahm hier verbotten wird) sieh unterfangen, sondern an den weeg rechtens 'und richterlichen hülff oder einsicht sich gäntzlich begnügen lassen, mithin die sache bey der Obrigkeit anzeigen und deren Untersuchung, erkantnus und ausspruch gedult-ig und ruhig erwarten, dergestalt, das bis zur rechts-kräfftigen entscheidung keine meister und kein gesell für gescholten, öhn-redlich und handwercks ohnfähig gehalten werde, sondern die übrige meister und gesellen respective bey und neben ihme ohnwei-gerlich zu arbeiten schuldig seyn und bleiben. Welcher meister und gesell hingegen dessen sich weigerte, folglich der Obrigkeit Vorgriffe und sich selbsten unterstunde, einen angeschuldigten in treibung seines handwercks hinderlich zu fallen, der und dieselbe seynd als unredlich zu halten und vermittelst vorläufiger summarischen obrigkeitlichen erkanntnus von der handwercks-arbeit provisorie zu suspendiren, also das, was sie anderen nach ihrer halsstärrigkeit und ohnverschämten richten zugedacht, ihnen widerfahre, so lang, bis die angegebene injuri oder anderwärtiges des ersten beschuldigten verbrechen rechtlich erörtert oder die sache gütlich beygeleget worden. Wolten imgleichen ein-oder mehrere meister oder gesellen disen und jenen jungen aus disen und jenen Ursachen zum handwerck nicht zu-oder in bereits angertrettener lehre nicht fortfahren lassen, und es wurde darüber der Obrigkeit geklaget, müsten sie auch disfalls red und antwort geben und obrigkeitlicher erkanntnus und ausspruch gehorsamst nachkommen: von denen meistern will man übrigens ohne dises nicht vermuthen, das sie gegen geleistete burger-oder anderer unterthanen pflichten, wider ihre Obrigkeit einen aufstand oder aufruhr zu erregen, sich erfrechen solten, ausser dem an hinlänglichen zwang und straff-mitteln es keiner Obrigkeit fehlen würde. MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 Wofern aber bisheriger erfahrung nach die gesellen unter irgends einigen praetext sich weiter gelüsten Hessen, einen aufstand zu machen, folglich sich zusammen rotten und entweder an orth und stell noch bleibende gleichwohl bis ihnen in diser oder jener vermeintlichen praetension oder beschwerde gefüget werde, keine ar-beit mehr zu thun oder selbst hauffen-weis auszutretten, und was dahin eingeschlagenden rebellischen unfugs mehr wäre, dergleichen grosse frevler oder missethäter sollen nicht allein ,wie oben ar-ticulo secundo schon erwehnet, mit gefängnus, zucht-haus, vestungs-bau oder galleren-straff beleget, sondern auch nach beschaffenheit deren umbständen und hoch-getriebener renitenz, nicht minder wür-cklich verursachten Unheils, am leben gestraffet werden^ und wann eines jeden orths Obrigkeit sie allein zu überwältigen nicht vermag, wird sie bey unserer i(nner) Oe(sterreichischen) regierung oder respective lands-haubt-leuten, lands-vice-domben, haubt-leuthen und vice-domben disfalls bey Zeiten umb zulängliche hülff und allemfalls militärische assistenz zu benäthigter Vorkehrung anzuruffen wissenj damit die ausgetrettene gesellen zur verhafft gebracht und entweder der beleydigten Obrigkeit zuruck gelieffert oder doch an dem arrestirungs-orth behörig bestraffet werdenj es solle auch an keinem orth in unseren i(nner) Oe(sterreichischen) erb-landen dahin dergleichen muthwillig-aufstehende oder austret-tende handwerckspursch ihre Zuflucht nehmen möchten, denenselben weder in denen wirthshäusem, noch sonsten einiger unterschleiff gegeben, vil weniger ein aufenthalt gestattet oder sie mit speis und tranck versehen, und nicht allein gegen die frevlende hand-wercks-pursche Selbsten, sondern auch gegen die heller als mit-helffer deren aufrührigen mit obigen straffen ohnnachlässlich verfahren werden. Und gleichwie oben bereits alle scheltungen, sowohl zwischen mei- stem als gesellen ernstlich und bey leibs-und lebens-straff ver-botten worden, als wird dises hiemit nochmahlen mit dem beysatz wiederholet, damit nicht allein der jenige, so einen meister, gesellen oder ein gantzes handwerck gescholten oder auch der oder die jenige, so derley scheltungen annehmen, darauf aus der arbeit austretten in derley werck-stätten, wo der meister gescholten worden, nicht arbeiten oder auch einen solchen gesellen für ohn-ehrlich halten, mit-und neben selben nicht arbeiten wollen, oder die scheltung weiter ausbreiten und mithin einen solchen auch bey anderen ohntüchtig zu machen vermeinen, mit eben der jenigen straff, auch nach gestalten Sachen am leben angesehen werden sollen: da aber ein-oder anderer meister oder gesell wegen vorgegangener bezttchtigung eines Verbrechens zur gerichtlichen Verantwortung gezogen wurde, sollen die übrige sich disfals keiner erkanntnus anmassen, weder sich darein mischen oder denselben sofort für unehrlich schelten oder wohl gar an andere orthe ausschreiben, sondern dessentwegen den obrigkeitlichen Spruch also gewis ab-warten, als im widrigen die ubertrettere zur bestraffung nach in-halt gleich vorhergehenden pro satisfactione publica gezogen, und auch dem beschimpften, im fall er demselben durch derley scheltung einen schaden oder verhindernus seiner arbeit zugefü- . get, solchen nach billiehen dingen zu ersetzen angehalten werden» Sechstens: Und demnach der mehr-fache unterschied der handwercks-haupt und neben-oder filial-und viertel-laden öffters grosse con-fusion und trennung verursachet, also, das ein handwerck an einem orth redlicher, als an dem anderen sich achte, und die gesellen an sich ziehen, und wer sich bey solchen laden nicht einschreiben last, oder abfindet, für unredlich in lehrnung und meisterschafft geachtet, mithin bald da, bald dort in der arbeit gehindert werden wollen^ als werden alle und jede von solchen haubtläden oder sogenannten haubt-hütten und mittein alle bishero gegen die auch sogenannte filial-läden angebrachte misbräuche, zwang und praetendirte jurisdiction durchgehends, mithin auch respectu deren jenigen zunfften, welche durch die vorherige von uns allergnädigst verliehene oder confirmirte articul zu einer haubt-lade in einem land, stadt oder district berechtiget wären, hiemit und in krafft dises gäntzlichen vernichtet, aufgehoben, und abgethanj wie dann auch alle bishero misbräuchlich aufgebrachte provocati-ones aus handwercks-erkanntnus aus dreyer herren landen, gleichwie nunmehro im gantzen römischen reich, also auch in unseren i(nner) Oe(sterreichischen) erb-landen gäntzlich verbotten und ohnzulässig seyn sollen, massen uns allein zukommet, zunfften und laden einzurichten, disen die gesätze vorzuschreiben, die widerspenstige durch die behörde nach befinden bestraffen und die verkommende handwercks-differentzien abthun, und verbescheiden zu lassenj wogegen kein land, orth oder stadt des anderen aufstehende meister und gesellen an-und aufnehmen oder schützen, dise aber in unseren i(nner) Oe(sterreihischen) erb-landen sofort von jedermänniglich für handwercks-ohnfähig und untüchtig gehalten werden sollen. Disemnach wird verordnet, das in zukunfft eines landes-und orthslade, sie möge nun eine haubt-lade oder bishero eine viertel-lade gewesen seyn, so gut und giltig, als die andere zu achten seye, folgliehen keine von disen haubt-läden die filial-und viertel-läden aus keinerley praetext vor sich zu fordern oder ob auch schon ein-oder andere erkanntnus diser oder jener lad freywillig angetragen wurde, sie sich derselben und des Verbrechens bestraf fung im geringsten nicht anmassen solle. Und demnach auch fast nicht abzusehen, was die handwereker von verschiedenen orthen, ja auch ländern unter sich zu oorrespon- diren haben, sondern dise correspondenz zwischen denen handwerck-ern ehender gäntzlich cessiren soltej wann jedoch ja fälle sich ereignen, dass das zuschreiben nöthig scheinet, mögen die brieffe anderst nicht, dann durch jede orths-obrigkeit nach zuvor erwogenen ihrem inhSilt und zu dessen beweiss beygesetzter signatur bestellet Werden, so dass ausser dem bey vermeydung 20.reichs-thaler straff weder ein handwerck an das andere schreibe, noch ein hand-werck des anderen brieffe annehme, erbreche und beantworte} auf gantz keine weis aber dörffen meister und gesellen in particulari in handwercks-mithin allenfalls für die gantze ihres orths lade gehörigen angelegenheiten miteinander correspondiren, zu welchem ende dann der mit dem bruderschaffts-sigill vorgenommene missbrauch denen^ gesellen allerdings abzustellen, und da sie ohne dises keine bruderschafft ausmachen können, ihnen auch kein sigill zti gestatten, vilmehr, wo sie sich dessen bishero angemasset,7 solches von ihnen abzuforderen und in die meister-lade verwahrlich beyzulegen seyn wird} wie dann auch alle abschickungen deren meistern und gesellen an die zunfften anderer orthen, so ohne special-und hierzu eigends schrifftlich beurkundete erlaubnus der Obrigkeit unternommen werden wolten, gleichfalls bey empfindlicher anthung untersagt werden. Umb aber den effect diser verbottenen correspondenz zwischen denen handwerckem 'und zunfften in-und ausser lands desto sicherer zu erhalten, solle auch in das künfftige das handwercks-oder bruderschaffts-sigill in obrigkeitlicher oder des von selber verordneten commissarii Verwahrung verbleiben, damit ohne seinem vorwissen nichts damit gefertiget werden könne, es sollen auch in das kttnf-ftige die handwercks-zusammenkunfften, bruderschaften und zunfften, so vil möglich, in grossen orthen, und zwar sonderlich in unseren lands-fürstlichen mitleydenden städten und märckten gehalten werden, und zwar abgehörter massen in beyseyn des hierzu verordneten commissarii. MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 Sibendens: Imgleichen und weilen man befunden, dass mehrmalen bey dem aufdingen und ledig-zehlung deren lehr-jungen, wie auch bey dem schencken deren handwercks-geseilen, als welche bey theils handwercken mit keinem freywilligen geschenck zufrieden, sondern nach ihrem gefallen mit kostbaren und gewissen speisen von denen meistern versehen seyn wollen; sodann bey der meister-und gesel-len-auflagsgeldem und bestraffungen und in andere weeg grosse und beschwerliche ubermass gebrauchet werde; als sollen dergleichen excesse gäntzlich abgeschafft seyn, die ohnentbehrliche aufding-lehr-lossprech-nicht minder meister-rechts-kösten aber aller ort-hen in denen disfalls von uns allergnädigst ertheilenden handwer-cks-articulen auf ein gewisses und leydentliches gesetzet, die ubertrettere auch auf einkommende klagen alles ernstes gestrafft werden^ der gemachte unterschied hingegen zwischen geschenckten und ungeschenekten handwerckern, zumahlen was die bishero eingebildete bessere ehre und redlichkeit belanget, krafft dises völlig aufhören und hinweg fallen, auch ein jeder wanderender gesell zum geschenck, wo solches hergebracht, an einem orth mehr nicht, dann höchstens 4. bis 5. grossen oder 15. bis 20. kreuzer rheinisch, es seye nun gleich baar oder statt dessen am essen und trincken auf der herberg bekommen^ wann aber ein gesell als deren vile nur umb des geschencks halber von einem orth zum andern lauf-fen, eine angebottene arbeit anzunehmen verweigeren solte, wäre ihme das geschenck nicht allein nicht zu halten, sondern er auch von dem orth gar abzuschaffen, zu dem ende dann die wanderende gesellen von jedem handwerck eine gewisse herberg haben, in disem und in keinem anderen orth sollen sie ihre einkehr nehmen, die meister jedes orths sollen auch in diser herberg jederzeit vermelden lassen, ob sie gesellen nöthig haben oder nicht, nach deme solle der matter der herberg den gesellen dahin weisen, da aber in der herberg keine nachfräg wäre, wird der gesell noch. 3. täg sich alda aufzuhalten und zu erwarten haben, ob keine nachfrag umb einen gesellen kommet, auch inzwischen Selbsten die meister besuchen, und umb arbeit werben, und da er in zeit von drey tägen keine arbeit finden würde, solle er sich alsogleich bey schwerer straff länger nicht aufhalten, auch sich alles fechtens und bettelns vor denen thüren enthalten, auch für zehrung von meister und gesellen ein mehreres nicht, als oben gemeldet, fordern, es wäre dann sach, dass sie ihme freywillig was geben oder unter sich mit vorwissen der obrigkeit ausmachen und determiniren wolten, was etwann einem solchen wanderenden gesellen für zehrung auf drey und nicht mehr täge, wann er nicht inzwischen eine arbeit bekommen solte, zu geben wäre• Achtens: Es sollen auch einige straffen von geschenckten oder nicht geschenckten handwercks-meistern, sühnen und gesellen nicht mehr vorgenommen, gehalten und gebraucht werden, als so weit ihnen dieselbe krafft ertheilten und nach publicirten disen neuen gesät-zen känfftig weiters ertheilende innungs-brieffen oder handwercks-ordnungen mit specificirung deren fällen, und des quanti deren straffen (auch das gleichwohlen jeder zeit die obrigkeitliche zum hand-werck verordnete darumb wissen) zugelassen seyn, welche straff-gel-der sodann in die lad geleget, zu nutzen des handwercks nach gutbefinden der obrigkeit angewendet, die lad selbsten aber in obrigkeitlicher Verwahrung mit zwey differenten schlüsseln aufbehalten werden. Was hingegen die auf solche weise in handwercks-sachen vrofallen-de geld-straffen oder anderes aus denen contrabanden lösendes geld anbetrifft, darvon seye forderist der zunfft-lade so vil, als zu ihren ohentbehrlichen auslagen nöthig ist, zuzutheilen, das übrige aber pro arbitrio der obrigkeit, als welche davon nichts an sich zu ziehen hat, ad pias causas, und zwar zum unterhalt deren armen zu verwenden. m^ORSKAKNJENICA MABIBOR. Rotoväki 4 Neuntes:' über das, so gehen die handwercker manchmal so genau, dass sie die lehr-jungen denen an ihren lehr-jahren etwann wenige täge oder stunden abgehen, zu dem gesellen-stand nicht willen kommen lassen. Item haben sie bey deren los-zehlung allerhand seltsame, theils lächerliche, theils ärgerliche und unehrbarliche ge-bräuche, als hobeln, schleiften, predigen, tauffen, wie sie es heissen, ohngewöhnliche kleyder anlegen, auf der gassen herumb führen oder herumb schicken und dergleichen; imgleichen so halten sie auch auf ihren handwercks-grüssen läppische redens-art und andere dergleichen ungereimte dinge so scharff, das der jenige, welcher etwa in ablegung oder erzehlung derenselben nur ein worth oder buchstaben fehlet, sich alsobald einer gewissen geld-straff untergeben, weiter wanderen oder wohl öffters einen fernen weeg zurück lauffen und von dem orth, wo er hergekommen, den gruss anderst holen muss: nicht weniger thun die handwercker in denen geburths-brieffen und anderen kundschafften sich gewisser formu-larien, worinnen theils unvemünfftige und überflüssige, theils denen rechten und unseren vorhin aussgegangenen handwercks-ord-nungen zuwider lauffende clausulen einkommen, als in specie, das es jenigen, welcher sothane kundschafften vorzuzeigen hat, eitern bey ihrer hochzeit öffentlich zur kirchen und Strassen geführet worden, und was dergleichen mehr ist, gebrauchen, ja wohl gar in obrigkeitlichen geburths-und los-brieffen erforderen, über dises sich auch befindet, dass die handwercks-geseilen gemeiniglich des sogenannten blauen montags und sonsten ausser denen ordentlichen feyertagen sich der arbeit eigenmächtig entziehen, welche und alle andere dergleichen unvernünftige in diser Ordnung benahmste und unbenahmste missbräuche und ungebühr von denen Obrigkeiten eben-mässig abgeschaffet und denen handwerckern hierinnfalls sonderlich, dass denen handwercks-purschen nicht gebührende degen-trag-en bey dessen verlurst auf anderer scharffer anthung in denen städten und märckten nicht gestattet werden solle, absonderlich fallet nunmehr der sogenannte handwercks-gruss, als welcher bey dem § secundo verordneten attestat, so ein jeder wanderender gesell mitbringen muss desto unnöthiger und überflüssiger gäntzlich hinweg, und wird hiemit folglich auch der in dem maurer-handwerck daherrührende unterschied zwischen grüsseren und brief-trägem völlig aufgehoben, abgeschaffet und verbotten; wann auch ein gesell, welcher sein handwerck einmahl redlich erlehrnet, ausser demselben auf kurtz-oder lange zeit sein brod und fortkommen suchet, und zu diser und jener herrschafft vornehmen oder geringen Standes in dienste sich begibet, nach der hand aber seinem erlehr-nten handwerck entweder als gesell wiederumen nachgehen oder aber meister werden will, solle ihme daran und wann er letzten falls sonsten sein handwerck redlich erlehrnet, das meister-stuck verfertiget, und seines wohl-Verhaltens wegen von der herrschafft, wo er gedienet, einen beglaubten abschied aufzuweisen hat, ermel-dtes dienen ausser dem handwerck im mindesten nicht nachtheilig oder hinderlich fallen, jedoch dass er wehrenden dienstes durch annehmende frembde arbeit für unprivilegirte persohnen denen meistern des orths keinen eintrag thue, weil ferners, theils die jüngste, oder zu letzt aufgenommene meister, von denen ältem mit herumschicken, aufwarten und dergleichen diensten zu ihrem merck-lichen schaden und bald anfänglichen ruin von der arbeit gehindert und abgehalten werden^ ist auch hierauf und dass man solcher-ge-stalt junge meister nicht zu hart bescwäre, wie auch auf jenes, wann ein schon ordentlich eingezunffter meister von einer anderen herrschafft und so hin und wieder verlanget wurde, und demselben ausser der gebühr des einschreibens in das handwerck wieder auf das neue in dem orth, wohin er beruffen, sich einzünfften zu lassen, zugemuthet werden wolle, erheischender nothurfft nach von jeder Obrigkeit zu sehen und die billigkeit zu verfügen. übrigens wann ein meister stirbt und einen unausgelehrnten jung verlasset, solle die Obrigkeit auf beschehenes ersuchen dahin sehen, dass selber zu erstreckung seiner lehr-jahr von einem anderen meister angenommen, ihme auch destwegen eine längere zeit, als die gesetzte jahr in der lehr zu verharren, nicht aufgetragen werde} die meister sollen auch die lehr-jungen gründlich unterweisen, auch vernttnfftig und nicht mit ohnverdienten und übermä-ssigen Schlägen bestraffen, auch solches ihren ehe-weibem und gesellen nicht gestatten, noch auch zu anderen knechtlichen arbeiten anhalten, gestalten dann jedes orths Obrigkeit das ein-sehen aufgetragen ist$ da aber der jung aus muthwillen ohne gegebener ursach aus der lehr entlauffen wurde, solle der meister (wofern er sich nicht willig darzu verstehet) selben wiederumb anzunehmen nicht schuldig und der jung des bereits entrichten lehr-gelds verlustiget, und falls er sich auch zu einem anderen meister selben handwercks begibet, die lehr-jahr wiederumb anzufangen schuldig seyn. Zehendens: Insonderheit aber will auch bey einigen hand-wercken diser wider allen vernunfft lauffende missbrauch einschleichen, dass die gesellen vermittels eines unter sich Selbsten anmasslich haltenden gerichts die meister vorstellen, denenselben gebieten, ihnen allerhand ungereimte gesätze vorschreiben und in deren Verweigerung sie schelten, straffen und gar von ihnen ausstehen, auch die gesellen, so nachgehends bey ihen arbeiten, auftreiben und für unredlich halten, welche Unordnungen und insolentien hi-emit allerdings sambt dem jenigen, was bereits oben articulö primövon denen handwercks articulen und gwohnheiten, so von denen handwercks-leuthen, meistern und gesellen allein für sich und ohne unsere allergnädigste approbation und confirmation aufgerichtet und eingeführet, gesätz-mässig enthalten ist, nochmalen gäntz- lieh und endlich abgeschaffet, auch unter diser Verordnung ins besondere die sogenannte gesellen-gebräuche (sie seyen nun gleich zu papier gebracht oder nicht) begriffen, folglich eines mit dem andern völlig verworffen seyn und bleiben solle. Da auch bey einigen zunfften und aembtern dise böse gewohnheit eingeschlichen und die angehende meister dahin beyediget werden wollen, dass sie deren zunfften heimlichkeiten verschweigen und niemand entdecken sollen, so werden sie von solchem eyd hiemit völlig losgesprochen und ihnen dergleichen geheimbe Verbindung ins ktlnfftige unter einer straff von 20. reichs-thalern ausdrücklichen verbotten, und solle von denen in disen unseren patenten ausgesetzten geldstraffen allemahl dem disfälligen denuncianten die helffte zur remunerirung seiner denunciation verabfolget, und dessen nahmen auf sein verlangen, so vil möglich, verschwiegen gehalten werden. Eylfftens: Demnach auch öffters vorgekommen, dass bey denen hand-werckern, insonderheit denen sogenannten ge'schenckten, zwischen denen unehelichen erzeugten und vor-oder nach der priesterlichen copulation gebohmen kindern ein unterschied gemacht werden wolle, wie auch denen, so uns legitimiret worden, also dass theils hand-wercker auch die jenige, welche auf solche weis legitimirte oder auch von einem andern noch im ledigen stand geschwächte weibs -persohnen heyrathen oder mit denen, mit welchen sie sich verunke-uschet, zur straff copuliret worden, nicht passiren wollen, so solle erst-gemeldter unterscheid aufgehoben seyn und die auf jetzt -be sagt einen oder anderen weeg legitimirte manns oder Weibspersonen wegen Zulassung zu denen handwercken einander gleich geachtet und denenselben nichts mehr in den weeg geleget werden. Zwölftens: Gleichwie auch mit mancher handwercks-geseilen ver-spührten grossen schaden und ruin genugsamb bekannt ist, dass mariborska KNJIŽNICA MARIBORr Rotovški trg 2 4 dieselbe zum theil, sowohl wegen maeh-und Verfertigung unterschiedlicher gantz ohngebräuchlich-kostbarer und unnützlicher meister-stücke, als dabey excedirender unnSthiger Unkosten in Zehrung und mahlzeiten, so bey Verfertigung und Vorzeigung deren stücken die meister, führer und theils Obrigkeiten selbsten machen und verursachen in mehr weeg beschwäret werdenj als sollen ihnen keine kostbare noch unnütze, sondern leicht anbringliche meister-stücke zugemutet, folglich in das künftige für dergleichen unnützliehe meister-stücke, wo sich selbige befinden, andere mehr nützliche und gewisse eingeführet, auch auf solche und nicht denen handwerckem selbst beliebige stücke, die meisterschafft ertheilet, sodann imgleichen vorberührte ohnnöthige unkösten und exeessen moderiret, veränderet und nach billichkeit eingerichtet, auch dafern das handwerck solchgemachtes neue meister-stuck umb des willen, dass es denen vor disem üblich-gewest (wie wohl unnutzen meister-stucken) nicht gleich ist, verwerffen woltej alsdann von ambts-wegen vorgegriffen und der jenige, so es geferti-get, nichts destoweniger zu der meisterschafft, wann er in andere weeg darzu tüchtig befunden worden, gelassen werdenj da aber auch sonsten zwischen denen meistern und denen jenigen, welche ein meister-stuck verfertiget, stritt und irrung vorfiele, ob solches recht und gut gemacht seye, stehet zu der Obrigkeit willkuhr dasselbe nach gelegenheit der Sachen eines anderen orths ohn-inte-ressirter handwercks-censur, jedoch mit möglichster einschrenckung deren daher sonst zu besorgenden kosten und Weitläufigkeiten zu untergeben oder in andere kürtzere und bequemere weege mit Zuziehung diser handwercks-arbeit, wovon die frage sattsamb verständiger persohnen zu entscheiden. übrigens solle der jenige, welcher an einem orth das meisterstuck schon gemacht und meister worden, auch disfalls glaubwürdig aufzulegen hatj wann er sich an einem andern orth setzten will, da- selbst ohne machung eines neuen meister-stucks (es wäre dann, das des orths Obrigkeit aus erheblichen Ursachen ein anderes nothwen-dig befinde) gleichfalls passiret werden. Imgleichen sollen auch unsere hoff-befreyte und cammer-arbeiter, nicht weniger die jenige meister, welche sich in eine zunfft oder handwerck einzukauffen willens seynd, von machung deren meisterstucken verschonet und nichts destoweniger für rechte meister, gleich anderen erkennet, und die bey ihnen in arbeit stehende gesellen, auch aussgelehmte junge, bey anderen handwercken und zun-fften für tüchtig und redlich geachtet, auch ohne den mindesten anstand gegen obgemeldten attestato in die arbeit genommen, auf die handwercks-herberg gelassen und bey sonst ohnausbleiblicher schwerer straff in der arbeit gefördert werden. Dreyzehendens: Befindet sich über obiges, dass hin-und wider auch folgende Unordnung und missbrauche eingeschlichen, als primö : dass die roth-und weisgärber an theils orthen wegen Verarbeitung der hunds-häuthen auch sonsten unter sich habender unnöthiger ir-rungen einander auftreiben und die jenige, so dergleichen nicht verarbeiten, die andere für unredlich halten, dahero auch haben wollen, dass die handwercks-pursch, welche an dergleichen orthen gearbeitet, von denen anderen sich abstraffen lassen sollen. Gleicher gestalten, da ein handwercker einen hund oder katz todt wirfft oder schlaget oder erträncket, ja nur ein aas anrühret, und dergleichen etc. man eine Unredlichkeit daraus erzwingen will, so gar, dass die abdecker sich unterstehen dörffen, solche handwercker mit steckung des messers und in mehr andere weege zu beschimpfen un dergestalt dahin zu nöthigen, dass sie sich mit einem stuck geld gegen diselbe abfinden müssen, noch ferner unter dem falschen wahn daraus fliessender (jedoch so gar keinen grund hebender Unredlichkeit) selbst denen jenigen, welche öffters auch MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 wohl gar aus blosser Unwissenheit und unversehens mit abdeckern getruncken, gefahren oder gegangen oder derselben einen oder ihr weib und kinder zu grab tragen helffen oder bey begleitung deren leichen zur begräbnuss gewesen oder die aus offenbarer und von denen gerichten darfür erkannter melancholie sich selbst umb das leben bringende persohnen abschneiden, aufheben und zu grabe tragen. Item zu kriegs-und pest-zeiten in ermanglung eines abdeckers oder sonsten bey grossen vieh-seuchen das gefallene vieh aus denen Ställen schaffen und vergraben, item tuchmachern, so rauf-wolle verarbeiten, ja äffters gar noch aller dieser leuthe kindern von den handwerckem der gröste streit und Verdruss erreget worden. Secundö: die handwercker, die dise gewohnheit unter sich haben, dass, was ein meister angefangen, der andere nicht ausmachen solle, ■und insonderheit die bader und wundartzte difficultät machen, das band aufzulösen oder die cur eines verwandten, so ein anderer angefangen, auf begehren des beschädigten zu übernehmen und solche zu vollenden oder aber, dass denen barbierern oder badern vorwurff geschehen wolle, wann sie maleficanten, so auf der totur gewesen, in die cur nehmen, auch theils zunfften wegen eines von denen eitern begangenen Verbrechens, dem sohn in fort-setzung des handwercks hinderlich fallen wollen^ gleicher gestalt, wann man von einem maister ausstehet und einen anderen gebrauchen will, ob auch jener bereits bezahlet wäre, diser sich der arbeit verweigert, sodann, was ein meister, als Schlosser, schmid und dergleichen verfertiget, auch sonsten gemacht, oder erkauffet wird, andere nicht anschlagen, noch in andere weeg ihre arbeit daran legen wollen. Tertiö: erst-gedachte handwercker zu Zeiten sich mit einander eigenmächtig eines gewissen preises ihrer arbeit dergestalten vereinigen und vergleichen, dass unter ihnen keiner solche geringer verkauffen oder umb keinen geringeren tag-lohn arbeiten solle oder wenigstens einer dem anderen in vorstehender obsicht, wie theuer er seine waare gebotten, zu wissen thut, und also der kauffer oder der jenige, so umb tag-lahn arbeiten lassen, selbige ihres gefallens bezahlen müssen. Quarte: ein handwercker, so wegen ihme beygemessenen Verbrechens zu gefänglicher verhafft und inquisition gekommen, seine Unschuld aber durch ausgestandene tortur oder andere rechtliche weege ausgeftt-hret und darüber obrigkeitlich absolviret worden, nicht geduldet werden. Quintö: da etwann ein meister ein schweres verbrechen verübet lind nachgehends von der Obrigkeit dessen abtilgung und nach-lassung erlanget, dann auch, wann eines meisters weib dergleichen verbrechen begangen, und von ihme nach ausgestandener obrigkeitlichen straffe und allenfalls erhaltener Zurückstellung der ehre, wieder angenommen wird, oder aber auch wegen eines oder anderen ein blosser verdacht unterlauffet, derentwegen sothane entweder niemahlens ohnfähig gewesene oder doch mindestens rehabilitirte persohnen, ja was noch ohnverantwortlicher, gantze zünfften für unredlich gehalten werden wollen, die handwercks-pursche aufstehen, einander umbtreiben und abstraffen. Sextf>: man etlicher orthen keinen zur meisterschafft kommen lassen will, wann er sich allbe-reits im verheyratheten stände befindet, an theils orthen aber ein ohnverheyratheter gesell, wann er zu einem meister angenommen ist, das handwerck ehender und anderst würcklich nicht treiben noch den laden eröffnen darff, er thue dann und zwar in das handwerck heyrathen. Septimb: in manchen orthen der missbrauch ist, dass kein junger meister, ob er schon auf seinem handwerck vil jahr gewandert, gleichwohl das handwerck nicht treiben darff, bis er gewisse jahr an dem orth gewöhnet und die sogenannte bru-derschafft etliche jahr besuchet, oder sich durch ein gewisses stuck geld in die zunfft eingekauffet, da entgegen denen meisters -söhnen des orths, wie auch denen jenigen, so meisters-wittiben oder töchter heyrathen, verschiedenes zum vortheil in verkürtzung MARIBOR, Rotovški trg 2 4 deren wander-jahre, dann auch bey dem meister-stuck zu nicht geringen schaden des hiedurch mit schlechten handwercks-leuthen beladenen gemeinen wesens zugestanden und nachgesehen werden will; fer-ners an disen und jenen orthen nicht mehr, dann einmahl eingeführte und recipirte zahl derer meistern geduldet oder keinen, ob wohl vorzüglich fleissigen und geschickten, auch darumb gar billig häufigere arbeit bekommenden meisteren mehrere gesellen dann seinen mit-meistem zu halten gestattet werden will. Octavö: fallen auch an verschiedenen orthen im reich bey dem papiermacher-hand-werck die missbräuehe und in-solentien vor, dass wann die hohe Obrigkeit aus bewegenden Ursachen denen papiermachern eine freyheit gibt, dass in gewissen bezirck ihrer landen und gebiets frembden papiermachern die lumpen zu sammeln nicht solle gestattet werden, die andere einen solchen meister, welcher die freyheit erlanget, oder dem jenigen, welcher ein papiermühl gepachtet hat, nach ab-gang der pacht-jahren überbieten für unredlich halten, die gesellen daselbst nicht arbeiten, noch die jungen, so alda gelehrnet, passiren lassen wollen, sodann dass gedachte gesellen denen meistern absonderliche masse geben, wie sie selbige speisen und sonst tractiren sollen; imgleichen, dass sie in ihren Sachen eine obrigkeitliche erkanntnus noch attestat, als von ihrem handwerck zulassen; nicht weniger die gesellen bey meistern, so sich nicht des glättens mit dem stein, sondern des hammer-schlags gebrauchen, nicht arbeiten, sondern sie für unerlich halten wollen etc. Wann nun aber die erfahrung bezeuget, was für grosse Ungelegenheiten und beschwernussen durch sothane und mehr andere dises orths nicht exprimirte missbräuehe, Unordnungen und muthwillen in dem gemeinen weesen verursachet werden, so sollen auch selbige und alle andere vorkommende aller orthen abgestellet, wider die uber-tretter aber nach anleitung diser neuen Verordnung mit allem ernst wttrcklich verfahren werden, auch zu solchem ende die obrig- keiten willigst und schleunigst einander die hand bieten und die widersetzliche in dergleichen fällen keineswegs hegen, Yil weniger beförderen, wohl aber nach beschaffenheit des muthwillens und der ubertrettung dieselbige ernstlich abstraffen und beynebens insonderheit dahin sehen, damit die gute kttnstler und handwercker, wie auch die jüngere meister insgemein nicht dergestalt, wie an vilen orthen der brauch ist, mit denen zunfft-und aufnahms-kösten, hand-wercks geldern und dergleichen übernommen und beschwäret, folglich an ihrer Wohlfahrt und guten Vorhaben sich ein-und anderen orths nieder zu lassen, auch dardurch die orthe selbsten mit kunstreichen und geschickten leuthen sich zu versehen, denen commercien zum mercklichen schaden und abbruch gehindert werden. Dahero verordnen und befehlen wir auch hiemit gnädigst, dass hin-füro von denen jenigen, so die meisterschafft ansuchen, durchgehe-nds eine leydentliche tax genommen, und im fall es einen mitel-lo-sen, ansonst aber tauglichen arbeiter betreffete, von der höheren Instanz oder Obrigkeit, was und wie vil solcher zur bruderschafft-, zech oder lad zu erlegen habe, der ausspruch dessen abhangen solle. Werners wird einer zunfft auf keine weiss eine anzahl deren meistern von selbsten einzuführen zustehen, mithin solches anderst nicht, als mit unserem lands-fürstlichen consens (wann aber auch wir dergestalt eine gewisse zahl gnädigst approbiret hätten, oder noch künfftig zugeben wurden) solle es jederzeit den verstand dahin haben, dass uns bevor bleibe, sothane zahl deren meistern zu vermindern oder zu vermehren oder auch nach gestalt deren Sachen mit ein-oder anderen darumb anlangenden über die zahl zu dispensi-ren. G-leicher-gestalten solle auch keiner zunfft auf einige weiss die anzahl deren gesellen, wie vil jeder meister halten könne, selbst einzuführen gestattet, sondern solches anderst nicht, als mit MARIBORSKAKNi^NICA MARIBOR, RotovSkitrg unserer gnädigsten approbation gültig seynj jedoch wann eine recht-mässig-und erhebliche ursach vorhanden, warumen einem oder anderem meister auch bey sothaner von uns bereits confirmirten oder künf-ftig noch bewilligende anzahl deren gesellen mehrere zu halten gestattet werden köntej so solle jeder orths Obrigkeit solches auch wider der zunfft willen zu thun unbenommen seyn: da aber entweder ein meister wider die zunfft und orths Obrigkeit, da sie ihme ohnerachtet seiner vorgebrachten erheblichen Ursachen mehrere gesellen nicht zulassen wollen, oder die zunfft gegen die orths-ob-rigkeit, dass sie mehrere gesellen aus nicht erheblichen Ursachen einem oder anderem meister zulassen, sich zu beschweren vermeinete, wird in beeden fällen frey stehen disfals den recurs zu höheren landsfürstlichen instantzien zu nehmen und von daraus der aus-schlag summarissim§ zu geben seyn. Imgleichen die ausnahm deren lehr-jungen belangend, da wird vorderist das verbürgungs-oder cautions-quantum leydentlich auch nicht praecisfe in barem geld zu erlegen, sondern genug seyn, solches durch ehrliche bürgen sicher zustellenj wann aber ein tauglicher lehrjung mit der bürgschafft nicht auskommen könte, auf disem fall der orths-obrigkeit hiemit eingeraumet seyn, ein solches quantum zu moderiren oder gar nachzusehen: dahingegen und damit gleichwohl niemands ohntüchtiger zu dem meister recht gelange, so sollen zu denen lehr-und wander-jahren, wie auch zu Verfertigung deren ordentlichen obgedachten meister-stucken die meister-söhne und die jenige, so eines meisters Wittib oder toch-ter heyrathen, eben so, wie alle andere gehalten seyn, und darinnen fürchin nichts zum voraus haben, es seye dann, das wegen deren armen wittwen ein anders von obrigkeits wegen erkennet und dem jenigen gesellen, welcher ein arme wittib, oder meisters-to-chter heyrathen, die machung der meister-stuck, wann er sonsten genugsam tüchtig ist, nachgesehen würde. Vierzehendens: und ob man zwar aus disen, wie auch was oben gegen die muthwillig-austrettende handwercks-pursche und derselben ohn-vernünfftiges auftreiben, schänden und schmähen, als die wahre quelle alles bey denen handwerckern eingerissenen grund-verderblichen Unwesens wohl-bedächtlich verordnet worden, sich billich versehete: es wurden meister und gesellen sich zu ihren eigenen besten fürohin eines mehr sittsam-und ruhigen wandeis befleissen und ihrer Vorgesetzten Obrigkeit den geziemen-gehorsamb erweisen, so will doch gleichwohlen ohnumbgänglich nöthig seyn; mit hindan-nsetzung des bisherigen langmuths und gedult meister und gesellen den rechten ernst zu zeigen, also und dergestalt, dass, wo sie disem allen ohnangesehen, nichts destoweniger in ihren bisherigen muthwillen, bossheit und hartnäckigkeit verharren und sich also zügel-los aufzufUhren fortfahren solten, wir leicht gelegenheit nehmen dörfften, nach dem beyspiel anderer reiche und länder und damit das publicum durch dergleichen freventliche privat-händel in das künfftige nicht ferner gehemmet und belästiget werde, alle zunfften insgesamt und überhaupt völlig aufzuheben und abzuschaffen. Damit auch denen vorigen sowohl als diser erneuerten Ordnung in all-und jeden darinnen begriffenen Satzungen und articulen laut ihres klaren inhalts gehorsamlich nachgelebet und auf keinerley weiss und weeg einige entschuldigungen der Unwissenheit und Unverstand vorgeschutzet werden möchte, so sollen dise erneuerte und verbesserte Ordnungen nicht allein benöthigter orthen, damit sie jedermann lesen könne, öffentlich affigiret und publiciret, sondern auch in jede zunffts-lade ein exemplar geleget und für jetzo so wohl, also auch künfftighin alle jahr einmahl bey der bruderschafft oder zunfft-zusammenkunfft in gegenwart des depu-tirten commissarii abgelesen, wie nicht minder denen lehr-jungen MAR1B0RSKA KNJ1ZN1CA MARIBOR, Rotovéki trg 2 4 bey ihrer lossprechung deutlich vorgehalten und sie darüber zu deren kttnfftigen festhaltung ins gelübde genommen werden".' FÜnffzehendens: und zumahlen wir den inhalt diser unserer gnädigsten general-Ordnung genau befolget wissen wollen, als solle jenes, was in denen bereits confirmirten innungs-oder handwercks-artieulen etwann widriges enthalten, durch dise publication aufgehoben und cassiret seyn; was aber in solchen articulen diser neuen Ordnung nicht zuwider lauffet, darbey es auch femers sein verbleiben haben, und wird disemnach, wann jemand dargegen freventlich zu handeln sich unterstunde, ein solches unsrere lands-für-stlichen regierung oder respectivl lands-haubt-leuthen, lands-vi-ce-domben, haubt-leuthen und vice-domben zu Vorkehrung des beh.8-rigen anzuzeigen, von erst-besagter unserer regierung oder res-pectivfe lands-haubt-leuthen, lands-vice-domben, haubt-leuthen und vice-domben, wie auch aufgestellten commercien-commission auf deren ohnfehlbare beobachtung fleissige obsicht zu tragen seyn. Hierauf befehlen wir schliesslichen zufolge eingelangt-kayser-lichen gnädigsten resolution und Verordnung schloss Laxenburg den 26. May ersthin allen und jeden unseren nachgesetzten geistund weltlichen Obrigkeiten, praelaten, grafen, freyen, herren, ritteren, knechten, Statthaltern, land-marschallen, lands-haubt-leuthen, landes-verweseren, landes-anwalten, lands-vice-domben, vice-domben, landrichtem, regenten, inspectoren, Verwaltern, pflegern, burgermeistern, richtern, räthen, bürgern und gemeinden, auch sonst all-und jeden in disen unsern i(nner) Oe(sterreichi-schen) erb-ländern befindlichen insassen und unterthanen, insonderheit aber allen künstlem, professionisten und handwerckem, dass sie oben angeführter unserer general-handwercks-satz-und Ordnung allerdings gehorsamst nachleben sollen; wornach sich also jedermänniglich zu richten und vor schaden zu hüten wissen wird; dann dises ist unser gnädigster auch ernstlicher will und meynungo Gaben in unserer lands-fürstlichen haubt-stadt Grätz den 21.Junii 1732. Johann Christoph graf von und zu Wildenstain Statthalter L.S. Commissio sac(rae) caes(areae) et Joh(ann) Ernst Carl v(on) Orttenhoffen cantzier cathol(icae) majest(atis) in consilio Georg Joseph graf von Schrottenbach Leopold Christoph Warnhauser Register posameznih členov I. Die handwercks-zusammenkunften sollen in gegenwart eines hierzu verordneten gehalten werden«, Die ohne lands-fürstl(ichen) consens errichtete zunfft-und hand-wercks-articulen werden annulliret. Straff deren darwider handlenden«, II. Das auftreiben, auf stehen und austretten wird verbotten'. Gebuhrts-und lehr-brieff deren jungen. Abschrifft von dem geburts-und lehr-brieff in der wanders-zeit. Afkündungs-zeit eines aus der arbeit tretten wollenden gesellen. Wie und von weme ein angeschuldigter gesell zu bestraffen. Die Untersuchung solle ohne ent-geld geschehen. Neues attestatum für einem weiter wandernden gesellen. Unterzeichnung des alten attestats, wann ein gesell keine arbeit überkommeto Ersetzung des verlohrnen attestati. Verminderung der kundschafft wegen üblen Verhaltens.' Verfahrung wider die flüchtige. Denen strittigkeiten zwischen handwerckeren und meistern summarie abzuhelffen. III. Wegen des lehr-orths kein unterschied zu machen. Die gesellen aus frembden ländern zu beförderen. IV. Welche personen ein handwerck zu erlehmen fähig oder hiervon ausgeschlossen seyn sollen. V. Weme bey bezüehtigung eines meisters oder gesellens die judicatur zustehe? Die beschimpfung ist ohne effect. Straff deren, so hierinfals der Obrigkeit vorgreiffeno Erkanntnus bey ausSchliessung von oder hinderung in der lehr eines jungs. Straff und Verfolgung deren aufstehenden gesellen. Gleiche straff wider die heller und mithelffer. VI. Der unterscheid zwischen haupt-und neben-oder viertel-laden. Auch die provocation auf handwercke erkanntnus aus dreyer herren wird aufgehoben. Dargegen aber die gleichheit zwischen denen haupt-und viertelladen eingeführet. Wann und wie die correspondenz mit anderwertigen zunfften zu pflegen? Denen gesellen wird einiges bruderschaft-sigill zu führen ver-botten. Imgleichen das abschicken deren meistern und gesellen an die zunfte anderer orthen verbotten. Das hand-wercks-sigill in obrigkeitlicher Verwahrung zu behalten'. Die zunfften in grossen orthen zu halten. VII. Mässigung des sogenannten geschencks und aufgehobner unterscheid zwischen denen geschenckt-und ohngescheckten zunfften. Gesellen sollen eine gewisse herberg haben. Aida Uber drey tag ohne arbeit sich nicht aufhalten. MARIBORSKA KNJIŽNICA MARIBOR, Rotovški trg 2 4 VIII. In was Vorfällen von wem? Und wie die bestraffung vorzunehmen". Wohin die geld-straffen zu verwenden. IX. Lehr-zeit deren jungen. Die ungebührliche gebrauche bey los-zehlung deren jungen. Gewisse in denen geburths-brieffen und anderen kundschafften einzumengen pflegende clausulen. Die sobenahmste blaue montäg. Das degen-tragen deren gesellen in denen städten und märckten. Wie auch die schon vorermeldte handwercks-grüsse werden aufgehoben und eingestellet. Das dienen eines gesellen ausser sem handwerck solle demselben unschädlich seyn. Die junge meister nicht zu vil zu beschwären. Von auslehrung deren jungen, wann ein meister stirbt’i Wie die lehr-jungen gehalten werden sollen. Von entlauffung deren lehr-jungen aus der arbeit. X. Die gesellen sollen einige vorforderung nicht thun können. Die denen angehenden meistern aufbürdende Verschwiegenheit deren zunffts-geheimnussen. XI. Auch der unterschied deren legitimirten persohnen wird aufgehoben. XII. Weichergestalten die meister stück zu machen. Werne hierüber der giltigkeit halber die erkanntnus zustehet. Ob und wann ein meister von neuen sein stuck machen solle. Unsere hoff-befreyte und cammer-arbeiter, wie auch die einkauf fende meister von machung der meister-stuck zu verschonen. XIII. Fälle der vermeinten Unredlichkeit. Verarbeitung deren hunds-heuten. Umbringung eines hunds oder katze. Anrührung eines aass. Umbgang mit abdeckern. Anrührung der selbst ermordeten persohnen. Wegschaffung und Vergrabung des umgefallenen viehs. Verarbeitung der rauf-wolle. Curirung eines maleficantens. Verbrechen deren eitern. Arbeit nach einem anderen meister. Vereinbahrung wegen des preises der hand-wercks-arbeit. Wann ein inquisit seine Unschuld dargethan. Oder dessen abtilg—und nachlassung. Verbrechen des ehe-weibs. Oder blosser verdacht. Heyrathen deren meistern. Wie.auch deren gesellen. Meister-jahre und besuchung der bruderschaft. Vortheile deren meisters-söhnen, Wittiben und tüchter. Zahl deren meistern. Und deren haltenden gesellen. Privilegirte lumpen-Sammlung bey denen papiermachern. Missbräuch, dass sie gesellen denen meistern mass vorschreiben Item dass nur handwercks-attestata für gültig erkennet werden. Auch wegen des glättens mit dem stein. Alle derley missbräuche werden abgestellet. MARIBORSKA KNJIZNICA MARIBOR, RotovSki trg 2 4 Wie auch die grosse Unkosten wegen des meister-rechts. Ausmessung der tax für die, so umb die meisterschafft anlangen. Vermehr-oder Verminderung der meister-zahl. Item deren gesellen. Eecurs wegen der gesellen-haltung. Deren jungen lehr-geld oder dessen Verbürgung. Item deren lehr-und wanderzeit, dann dass ein jeder einwerber ohne unterschied die stuck zu machen habe. XIV. Sittsamkeit, ruhe und gehorsam unter meistern und gesellen wird ernstlich eingebunden. In entstehung dessen aber die cassirung aller zttnften angodrohet. Wo und wie dise Ordnung auf zu behalten und abzulesen. XV. In wie weit ehedessen schon confirmirte innungs-articulen annoch gültig. Obsicht auf die ubertrettung. SPISI OSTALIH (MARIBORSKIH) CEHOV Štajerski deželni arhiv v Gradcu, fond mesta Maribora: Klobučarji Kolarji Kositrarji Tkalci Zlatarji ok. 1600 šk.9/73 računska knjiga (fragment) 1847/48 šk.9/80 1639 šk.9/83 ok. 1605 šk.9/81 1739 šk.9/67 Čevljarji 1631—1757 1631,' rriarec 27., Dunaj; 1674, marec 9., Gradec 1707, november 23., Dunaj . 1757, februar 5., Dunaj Krojači 1574—1747 1574, julij 23., Maribor 1719, maj 20., grad Laxenburg 1747, marec 14., Dunaj Lončarji 1603—1662 * str. 46—68 1603, maj 12:, Gradec 1662, november 24., Dunaj Mesarji 1681—1772 1681, maj 10., Gradec 1720, julij 31., Dunaj 1724, april 4., Gradec 1772, junij 20., Dunaj Mizarji 1753 1753, junij 6., Dunaj Mlinarji 1624—1756 1624, november 13., Dunaj 1661, december 15., Dunaj 1665, avgust 12., Gradec 1707, januar 29., Dunaj. 1718, junij 1., grad Laxenburg 1740, december 26., Maribor 1756, april 17., Dunaj Peki 1539—1761 str. 135—153 1539, oktober 19. 1637, junij 5., Pragk 1719, julij 1., Dunaj ' 1743, maj 7., Gradec - 1761, junij 13., Dunaj Podkovni kovači 1716 $ str. 154—169 1716, januar 4., Dunaj Sodarji 1720 ' str, 170—185 ■ 1720, junij 15., grad Laxenburg Usnjarji 1645 str. 186—-208 1645, marec 2., Praga Zidarji, kamnoseki, tesarji 1701—1718 str. 209—224 1701, februar 16., Gradec 1718, september 28., Dunaj Splošno 1722—1732 str. 225—265 1722, junij 20., Dunaj 1732, junij 21., Gradec str. 69—87 str. 88—97 atr. 98—134 Velika čitalnica D 94(497.4Maribor)"15/17"(093) GRADIVO ... /18 94 (497.4Mar ibor ) " '15/17” (093) 00649906 COBISS © ■