Nr. 2704. 1862. IV. liiiìliliitirs BrmàMM-Hktt für die Cmimìlrr Diöct’fe. Inhalt: 1. Anordnung betreffend die Bemessung der Beiträge der Pfründner bei Pfurrhofbauten. II. Auftrag zur Veranlassung der Convertirung der unter 5% in CMze. verzinslichen Staatsobligationen in 5% auf Oest. Währung lautende Staalsschuldverschrcibuugcn. III. Bewilligung milder Sammlungen. IV. Bekanntgabe der Kundmachung und Belehrung über die Berwerthung der MaiSpflanze. ». jPtis k. k. Finanzministerium fand mit Erlaße vom 7127. August 1862 Z. 38304 Folgendes zu bemerken: Die, wie es scheint in Steiermark durchgehends gehandhabte Auslegung des Absatzes 6 litt, c des Baunormales vom 18. Juni 1807, wornach der Bemessung des Baubeitrages des Pfründners nicht der ganze Kongrua-Ueberschuß, sondern nur der nach Abzug eines Drittels desselben verbleibende Ueberschußrest zu Grunde zu legen wäre, ist unrichtig und widerstreitet sowohl dein Geist als auch dem Wortlaute der bezogenen gesetzlichen Bestimmung. In dem Baunorinale vom 18. Juni 1807 ist sowohl die Frage: welche Pfarrer oder Benefiziaten, wie auch die weitere Frage: nach welchem Maßstabe dieselben zu den Auslagen für Pfarrhofbauten zu konkuriren haben, — genau und zweifellos entschieden? Die erste Frage entscheidet der Absatz 6 des bezogenen Normales unter litt. b. wo es heißt: daß diejenigen Pfarrer oder Benefiziateti, welche keinen Kongrua-Ueberschuß haben oder deren Kongrna-Uebecschuß die Summe von 100 fl. C. M. nicht übersteigt, von jedem Beitrage zu größeren Reparaturen und Herstellungen der Pfarrhosgebäude frei zu lassen sind. Aus dem Gegensätze dieser Bestimmung folgt: daß alle Pfründner, deren Kongrua-Ueberschuß die Summe von 100 fl. C. M. jährlich übersteigt, beitragspflichtig sind, was überdies am Eingänge der litt, c des Absatzes 6 ausdrücklich gesagt ist. Die zweite Frage, nemlich nach welchem Maßstabe die Pfarrer oder Benefiziateli, deren Kongrua-Ueberschuß die Summe von 100 fl. L. M. jährlich übersteigt, beizutragen haben, ist im Absätze 6 unter litt. c. entschieden. Hier heißt es nun: daß denselben von dem Ueberschuße noch ein Drittel ganz frei zu lasten ist; d. i. daß dieses Drittel nie in Anspruch genommen werden darf. Dann ist der Maßstab angegeben, nach welchem die übrigen zwei Drittel zn verwenden sind, nemlich daß dem Pfarrer oder Benefiziateli, wenn der Ueberschnß 100 fl. bis 200 fl. beträgt, der 10, wenn der Ueberschnß 300 bis 400 fl. beträgt, der fünfte Theil u. s. s. aller über den Kirchenbeitrag noch nöthigen Kosten zuznweisen ist. Hier heißt es ausdrücklich: „Der Ueberschnß" nnd nicht der „Ueberschnßrest" oder die „zwei Drittheile des Ueberschnsses" und es ist daher klar, daß bei der Bestimmung, ob der 10, 5, 4, 3. Theil oder die Hälfte der Kosten von dem Pfründner zu bestreiten kommt, der ganze Kongrna-Ueberschnß nnd nicht blos die nach Abzug des sreiznlassennen Drittels verbleibenden zwei Drittheile des Ueberschnsses zn berücksichtigen sind, welche vielmehr nur bei der Frage in Betracht kommen, welcher Theil des Ueberschnsses zur Bestreitung des ansgemit-telten Banbeitrages wirklich jährlich zu verwenden ist. Wovon die Seelsorg- Aemter hiemit in Gemäßheit der hohen k. k. Statthalterei-Eröffnung vom 28. August l. I. Nro. 15899 zur Nachachtung Kenntniß erhalten. II, I Mit dem Erlasse vom 28. August d. I. 3. 17044 hat das hohe Staatsministerium zur Erzielung einer mehreren Geschästserleichterung bei der Kaffenmanipulation und bei der Buchhalterischen Amtshandlung im Nachhange zu dem Erlasse vom 6. Februar L I. 3.1591)125 verfügt mit Nachdruck dahiu zn wirken, daß nach Anhandgabe des Erlasses des vormaligen Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1859 Z. 1105M. I. die unter 5% in Conventionsmünze verzinslichen Staatsobligationen, welche den der Leitung der Staatsministeriums unterstehenden nicht Mitten Fonden und Stiftungen mit Einschluß jener für Cultns und Unterricht angehören in 5%ige auf ö. W. lautende Staatsschnldverschreibungeu möglichst bald konventirt werden. Wovon die Pfarrämter und geistlichen Korporationen hiemit in Gemäßheit der hohen k. k. Statthalterei-Eröffnung vom 6. September I. I. Nr. 16116 mit dem Bedeuten in Kenntniß gesetzt werden, daß dort, wo es noch nicht geschehen ist, diesem hohen Aufträge, ehestens nachzukommen ist. III. 1. Das hohe f. f. Staatsministerium hat mit dem Erlasse vom 25. September Z. 5148 dem Timotheus Bermi ngham, Priester aus Charlestown in den vereinigten Staaten von Nord-Amerika auf die Dauer von sechs Monaten die Bewilligung zu ertheilen befunden; zum Behufe des Wiederaufbaues der durch Brand zerstörten Kathedralkirche, der bischöflichen Residenz, des Seminars, des Waisenhauses und anderer katholischer Instituts-Gebäude zu Charlestown in den deni Staats ministerium unterstehenden Kranländern eine Sammlung milder Beiträge vorzunehmen. 2. Das hohe k. k. Staatsministerium fand mit dem Erlasse vom 18. v. M. Zahl 9759|2143 C. u. in Berücksichtigung der verdienstlichen Wirksamkeit, welche die Congregation der Schwestern vom armen Kinde Jesu zu Oberdöbling nächst Wien in der Pflege, Erziehung und Unterweisung armer Kinder, besonders solcher, welche verlassen und sittlich gefährdet sind, und zu den öffentlichen Waisenhäusern keinen Zutritt haben, bereits seit mehreren Jahren an den Tag legt, sowie im Anbetrachte der Mittellosigkeit dieser Congregation über das von der Oberin derselben gestellte Ansuchen zu bewilligen, sich zum Behufe der Erweiterung der Lokalitäten des Ordenshauses in Oberdöbling in den Grönländer» : Ober- und Nieder-Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Steiermark, Kärnten, Grain und Tirol im Einvernehmen mit den bischöflichen Ordinariaten um milde Gaben an einzelne Familien, Wohlthäter oder Häuser zu wende», bei welchen Geneigtheit zur Förderung dieses frommen Zweckes voransznsetzen ist. In Folge der Erlässe der h. k. k. Statthalterei von Steiermark vom 26. und 29. September d. I. Nro. 17685 und 17952 wird der wohlehrwürdige Kuratklerns hievon zur Benehmungswissenschast in Kenntnis) gesetzt. 3. Am 22. August d. I. wurde der Bezirksort Rawa, Zolkiewer Kreises in Galizien durch eine Feuersbrunst verheert, wobei 226 Wohnhäuser mit 21 Wirtschaftsgebäuden zerstört, und 530 Familien mit 2097 Seelen des Obdaches und ihrer Habe vollständig beraubt wurden. Der mit 337,598 fl. ö. W. bezifferte Schade erscheint um so beträchtlicher, als »urei» geringer Betrag von 53,862 fl. ö. W. durch Asseknrranzprämien gedeckt' wird. lieber Erlaß der h. k. k. Statthalterei vom 24. September d. I. Z. 17613 wird die wohlehrwürdige Geistlichkeit zur entsprechenden Mitwirkung bei der für die Verunglückten durch die k. k. Behörden eingeleiteten Sammlung hiemit aufgefordert. IV. Nach Inhalt des Erlasses des hohen k. k. Staatsministeriums vom 14. August 1862 Z. 8436 hat der Direktor der Hof- und Staatsdrnckerei Hofrath Ritter von Auer die unterm 23. November 1861 privilegirte Erfindung gemacht, aus den Blättern der Maispflanze einen neuen Spinn- und Webestoff herzustellen, und ans den sich dabei ergebenden Abfällen zwei Substanzen zu gewinnen, wovon die eine alle Nahrhaften Bestandtheile anderer Cerealien, als Mehl, Zuckerstoff und dgl. in sich vereiniget, die andere einen Papier- und Klebestoff liefert, dex in seiner Beschaffenheit den bisherigen Hadcrnstoff in Dualität und Dauerhaftigkeit übertrifft; ferner die Abfälle ans dem erwähnten priv. Maisfaser- Spinn- und Webestoff so herzurichten, daß sie das sogenannte gleichartige Papier (Maisfaserpapier) liefern. liebet Erlaß der H. k. k. Statthalterei vom 25. September d. I. Nro. 17894 er-y. hält das hochw. Dekanalamt in der Nebenlage •/. eine entsprechende Anzahl Abdrücke der Kundmachung und Belehrung mit der Aufforderung, diese nützliche Erfindung durch die unterstehenden Psarr- und Knratialämter ans eine zweckmäßige Weise in größtmöglichster Ausdehnung zu verbreiten. Administration des'Bisthums Lavant zu Marburg am 8. Oktober 1862. Franz Fridrich, Dompropst, Bisthums-Administrator. Malh. Modrinjak, Sekretär. Truck ven Eduard Janscditz.