Macher WcchMatt. —~VW<^XAAa^— •w Nr. VI. Inhalt: 43. Allocutio Leonis Pp. XIII. — 44. Mäßigkeits - Vereine. — 45. Ehe-schließnng von Personen, welche in Ungarn geboren, aber weder dort noch in Oesterreich ' heimatsberechtigt sind. — 46. Kirchliches Begräbniß der Selbstmörder. — 47. Zum Con-arua-Gesetze. — 48. Priester-Krankcn-Unterstützungs-Verein in Görz und Meran. — 49. Weisung bezüglich der Annahme von Messenstiftungen. — 50. Facultat zur Vornahme von Benedictionen. — 51. Ausschreibung der Johann Nep. Schlacker'schen Stiftung für Lehrerswitwen. — 52. Nachfuchung. — 53. Kanonische Visitation und Firmung. — 54. Coucurs-Verlautbaruug. — 55. Chronik der Diöcese, 43. Allocutio Leonis Pp. XIII. in Consistorio de die 23 Maii 1887. Venerabiles Fratres! Episcoporum ordinem amplissimuinque Collegium vestrum hodiernis cooptationibus non ante supplebimus, quam aliquid dixerimus utique de una re maxime, de qua etsi iam satis nosse debetis, tarnen, quia gravioris est moinenti, in hoc loco et ex Nobismetipsis audietis, ut arbitramur, libeutes. Nimirum de eo intelligi volumus, quod est novis-simo tempore, ad caussam catholici nominis sub-levandam in Borussia actum. Transacta, Dei be-neficio, res est diuturni et magni negotii, in quam incubuimus toto animo, omnique ratione, quae minoris pretii videretur esse, posthabita, salus ani-marum suprema lex nobis, ut debebat, fuit. Neque enim nescitis, quo res loco essent multos iam annos: quin etiam non sine magna sollicitudine Nobiscum deplorare saepe consuevistis vel Ecclesias sine Episcopis, vel Paroecias sine curionibus re-lictas: item deminutam religionis publicae libertatem: interdicta Clericorum Seminaria: paucitatem sacer-dotum necessario consecutam, eamque tantam, ut saepenumero per quos satisfacere divini cultus muneribus possent, et ea curare, quae ad expian-dum animum pertinent, plurimi ex nostris non ha-berent. — Quorum magnitudine malorum hoc an-gebamur acrius, quod ea nec sanare soli possemus, nec leviora facere, praesertim potestate Nostra multimodis intercepta. Illinc igitur, unde oportebat, remedia petere instituimus: idque maiore cum fiducia, quia operae Nostrae sciebamus, praeter Episcopos, sincere valideque suffragari catholicos e coetu legumlatorum, constantissimos in optima causa viros, quorum instantia concordiaque fructus Ecclesia cepit non exiguos, expectatque in posterum pares. Voluntati autem Nostrae conceptaeque spei non mediocre momentum ex eo accessit, quod augusto Grermanorum Imperatori, itemque rerum publicarum administris aequitatem et consilia pacis placere sine ulla dubitatione cognoveramus. Revera eorum, quae graviora essent, incommodorum sublevatio mature quaesita: deinde in varias conditiones pe-detentim convenit: nuperrimeque nova lege condita, uti scitis, superiorum iussa legum partim sunt de-leta funditus, partim magnopere mitigata; certe asperrimo illi certamini, quod Ecclesiam afflixit, nec civitati profuit, finis impositus. Ista quidem per lahorem plurimum, et consiliis vestris ad multa adiuvantibus, tandem perfecta esse gaudemus; pro-ptereaque solatori ac vindici Ecclesiae suae Deo singuläres gratias et agimus et habemus. — Quod si nonnulla restant, quae catholici non sine causa desiderent, meminisse oportet, plura esse et longe maiora, quae consecuti sumus. Horum caput est, potestatem Pontificis Romani, in rei catholicae re-gimine, apud Borussos externam haberi desitum: et ut eam deinceps, nulla re impediente, exerceri liceat, provisum. Neque minoris illa esse intelligitis, Venerabiles Fratres, suam Episcopis in gerendis Dioecesibus redditam libertatem: Seminaria Clericorum restituta: plures religiosorum sodalium or-dines postliminio revocatos. Quod ad reliqua, ne-quaquam cunctabimur in cursu consiliorum Nostrorum, perspectaque augusti Principis voluntate, itemque animo ministrorum eius, est sane cur velimus, ut, quotquot sunt ex ea gente catholici, erigant sese et confirment: meliores enim res non diffidimus consecuturas. Iuvat vero ad ceteras Germaniae partes in-tueri: siquidem haud temere existimamus fore, ut alibi etiam, quam in Borussiae finibus, aequiora catholico nomini consilia ineantur. Spem äuget significatio voluntatis a magno Duce Hassiae Darm-stadiensis nuperrime facta: qui scilicet bis ipsis diebus ad Nos legatum misit de legibus principa-tus sui ad libertatem Ecclesiae catholicae conve-nienter temperandis. Quod quam acciderit liben-tibus et cupientibus Nobis, vix attinet dicere:. nihil enim tarn vehementer velimus, quam tribui Nobis, divino munere, tan tum et ad vivendum spatii, et ad res gerendas facultatis, ut contemplari rem catholicam aliquando liceret Germania tota com-positam, securamque iuris sui et legum tutela defensam ad incrementa salutaria sine offensione progredientem. Sed cogitationes Nostrae non eisdem, quibus Germania finibus circumscriptae tenentur. Ubi-cumque auctoritati paretur Pontificis Romani, illuc cura, opera, vigilantia Nostra feruntur: nulloque loci, nullo gentis discrimine, quoscumque fides ca-tholica consociat, caritas Nostra, pari modo, uti debet, comprehendit universos. Qua caritate per-moti, couamur, nec apud eos solum quos memo-ravimus, conditionem catholicorum efficere meli-orem, orandusque enixe Deus est, ut nominatim coeptis iain rebus benigne velit successus prospe-ros dare. Pacificandi Studium, quo sumus erga gentes omnes affecti, utinam possit, qua veile debemus ratione, prodesse Italiae, quam cum Romano Ponti-ficatu tanta Deus necessitudine coniunxit, quaeque maxime Nobis cara est ipsius cominendatione na-turae. Nos quidem, quod non semel diximus, et diu et vehementer hoc expetimus, ut omnium Ita-lorum animi secura tranquillitate potiantur, et fu-nestum illud cum Romano Pontificatu dissidium aliquando tollatur: verum incolumi iustitia et Sedis Apostolicae dignitate, quae sunt non tarn populari iniuria, quam coniuratione praesertim sectarum violatae. Scilicet ad concordiam aditum esse oportet eam rerum conditionem, in qua Romanus Pontifex nullius sit potestati subiectus, et plena, eaque veri nominis libertate, prout omnia iura postulant, fruatur. Quo facto, si vere iudicari velit, non modo nihil detrimenti res italica caperet, sed mul-tum sibi adiumenti ad incolumitatem prosperitatem-que adiungeret. Ceterum decrevimus honore Collegii vestri duos viros afficere, quorum vobis nota sunt orna-menta vir tu tum: Aloisium Pallotti, Auditorein Camerae Nostrae Apostolicae, qui variis muneribus gestis, diligentiam usumque rerum cum amore Sedis Apostolicae semper coniunxit: Augustinum Bausa, Sodalem Ordinis Dominicani, Magistrum Sacri Palatii Nostri Apostolici, pietatis doctrinaeque laudem rno-destia cumulantem. Quid vobis videtur ? Itaque auctoritate omnipotentis Dei, sanctorum Apostolorum Petri et Pauli ac Nostra creamus et publicamus 8. R. E. Diaconos Cardmales Aloisium Pallotti, Augustinum Bausa. Cum dispensationibus, derogationibus et clau-sulis necessariis et opportunis. In nomine Patris | et Filii f et Spiritus Sancti. Amen. 44. In Angelegenheit der Mähigkeits-Vereine. Auf Ansuchen des Ordinariates verlieh Se. Heiligkeit Papst Leo XIII. mittelst Breve ddo. 12. Mai 1887 (Diöcesanblatt 1887. IV. 23. S. 53 sq.) allen Mitgliedern der in unserer Diöcese bestehenden Mäßigkeits-Vereine große Gnadenschätze in Form von Ablässen, und zwar A) einen vollkommenen Ablaß: 1. am Tage der Aufnahme, 2. in der Todesstunde und 3. am Vereins-Hauptfeste sammt der ganzen darauffolgenden Octave; B) einen unvollkom- menen Ablaß: a) von 7 Jahren und 7 Quadragenen viermal des Jahres und b) von 60 Tagen für jedes fromme Werk. Bezüglich des vollkommenen Ablasfes am Vereins-Haupt-feste (A. 3.) und des unvollkommenen von 7 Jahren und 7 Quadragenen an 4 anderen Tagen des Jahres (B. a.) wird jedoch citirtem Breve vom 12. Mai d. I. gemäß bemerkt, daß sich die Vereinsmitglieder das Vereins-Haupt-fest und die 4 anderen Tage für den unvollkommenen Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen ein- für allemal selbst wählen sollen, welche Tage sodann vom Ordinarius zu bestätigen seien: „die festo principali per.................... Confratres semel tantum eligendo et ab Ordinario ad-probando“; — „in quatuor aliis anni feriatis vel non fe-riatis, seu Dominicis diebus per memoratos Confratres semel tantum etiam eligendis at ab eodem Ordinario adprobandis“. Es empfiehlt sich nun aus mehreren Gründen, daß die Wahl des Hauptfestes und der 4 anderen Tage des Jahres zur Gewinnung genannter Ablässe in den einzelnen bereits bestehenden oder erst in Zukunft in's Leben tretenden Pfarrvereinen möglichst einheitlich geschehe. Und zwar empfiehlt sich als Vereins-Hauptfest, an welchem dem Vorstehenden gemäß der vollkommene Ablaß (A. 3.) zu gewinnen wäre, das Fest der Unbefleckten Empfängniß Mariens (8. Dezember); und als die 4 Tage zur Gewinnung des Ablasses von 7 Jahren und 7 Quadragenen (B. a.) das zweite Vereinsfest, hl. Joseph (19. März) und die ersten drei Quatember-Sonntage des Jahres. Die Vorstände der bereits bestehenden Mäßigkeits-Vereine mögen daher diese Wahl ehestens veranlassen und über den Ausgang derselben sogleich — längstens aber bis 15. September d. I. — die Anzeige hieher erstatten, auf daß sodann das versprochene, nun bereits im Entwürfe fertiggestellte Vereinsbild stimmt Statuten und Ablässen in Druck gegeben werden kann. Das Bild mit beigedruckten Statuten und dem Ablaß-Verzeichnisse wird vom 1. Oktober d. I. an im Verlage des „Katholischen Preßvereines" um einen mäßigen Preis zu bekommen sein. Für den Fall, daß einzelne Vereine andere als die vorgenannten Ablaßtage haben wollten, wird schon jetzt aufmerksam gemacht, daß im Aufnahms-Zettel jederzeit auch für die nothwendigen Aenderungen im Verzeichnisse der Ablässe entsprechende Vorsorge getroffen werden müßte. Sobald dem Ordinariate von den bereits bestehenden Vereinen die Anzeige über die Wahl der Ablaßtage erstattet sein wird, wird es auch nicht ermangeln, statt besonderer Errichtungs-Urkunden im Diöcesanblatte zu erklären, welche Vereine bereits kanonisch errichtet seien, resp. die vom Hl. Vater verliehenen Ablässe gewinnen können.*) Jene Vereine, welche erst in der Zukunft in's Leben treten, mögen aber mit der Anzeige über die Errichtung derselben an's Ordinariat (cf. Diöcesanblatt 1887. I. 3. Schlußabsatz, S. 18.) zugleich immer auch angeben, ob und welche Tage statt der obangegebenen sie als Ablaßtage wünschen. Bei diesem Anlasse spricht das Ordinariat der hochwürdigen Diöcesan-Geistlichkeit für die bisherigen Arbeiten, zur Förderung der wichtigen Angelegenheit zu Nutz und Frommen unseres Volkes, wiederholt seinen Dank aus und richtet an dieselbe zugleich die dringende Bitte, im guten Werke nicht zu erlahmen. Gottes reichster Segen begleite die Anstrengungen des Clerus! *) Es wird bemerkt, daß für gewöhnlich ein kirchlicher Verein (Bruderschaft) erst dann als kanonisch errichtet angesehen werden kann, wenn er vom Ordinarius als solcher erklärt wurde, und daß die Mitglieder eines solchen Vereines erst dann die Ablässe gewinnen können, wenn der Verein (Bruderschaft) kanonisch errichtet ist. vom siirstdischöflichcn Ordinariate Laibach am 18. August 1887. 45. Zur Eheschließung von Personen, welche in Ungarn geboren, aber weder dort noch in Besterreich heimatsberechtigt stnd. Dem bischöflichen Ordinariate in Brünn wurde durch nähme und Verständigung der unterstehenden Pfarrämter die k. k. mährische Statthalterei in Folge Erlasses des k. k. Nachstehendes eröffnet: Ministeriums des Innern vom 13. April 1887, Z. 14205, „Nach den bestehenden Vorschriften ist es Aufgabe bezüglich der Eheschließung von Personen, die in Ungarn des um die Vornahme der Eheschließung angegangenen geboren, aber weder dort, noch in der diesseitigen Reichs- Seelsorgers, behufs Sicherstellung der persönlichen Fähighälfte nachweisbar heimatberechtigt sind, behufs Kenntniß- keit zur Eingehung einer Ehe sich über die Staatsbürger- 10* schaft der Brautleute durch deren Vernehmung und Prüfung der in ihren Händen befindlichen Dokumente die Gewißheit zu verschaffen. Es wird bei dem Abgange ausreichender Auskünfte und Nachweise hierüber insbesondere dem Seelsorger obliegen, die Staatsangehörigkeit der Eltern und Großeltern zu erforschen und wenn auch hierüber keine genügenden Aufschlüsse zu erhalten sind und wenn es sich, wie in dem in Rede stehenden Falle, um in Ungarn geborene Personen handelt, dieselben zu verhalten, daß sie sich wegen Erhalt eines Heimatsdokumentes zunächst an die competente ungarische Behörde des Geburtsortes wenden. Sollten die angedeuteten Erhebungen, beziehungsweise Einschreiten zu keinem Resultate führen und außer dem Geburtsorte, der oft ein ganz zufälliger sein kann, keine sonstigen Anhaltspunkte für die ungarische Staatsangehörigkeit gegeben sein, so erübrigt wohl nichts, als bei solchen Personen bezüglich der Beurtheilung der persönlichen Fähigkeit zur Eingehung einer gütigen Ehe nach den Bestimmungen des in der diesseitigen Reichshälfte gütigen Eherechtes vorzugehen." 46. Kirchliches Degrätmiß her Selbstmörder. Decretum Sacrae Congregationis S. Officii. Quoad sepulturam pro suicidis. N. N. quaerit: an liceat dare sepulturam ec-clesiasticam suicidis, proque iis celebrare solemnes exequias et Missas 2 Feria IV. die 16. Maii 1866. -- Emi. Patres responderunt: „Scribatur Reverendissimo Domino Oratoris Ordinario, quod moneantur Parochi ut in singulis casibus quoad fieri possit, recurrant ad Eeverendissimum Dominum Ordinarium; et quod regula sit, seipsos occidentibus ob desperationem vel iracundiam (non tarnen si ex insania id ac-cidat), nisi ante mortem signa dederint poeniten-tiae, non licere dare ecclesiasticam sepulturam: quod praeterea, quando certo constat de iracundia vel desperatione, negari debet ecclesiastica sepul-tura, et vitari debent pompae et solemnitates exe-quiarum: quando autem certo constet de insania, detur ecclesiastica sepultura cum solemnitatibus exequiarum, quando tarnen dubium superest, utrum mortem quis sibi dederit ob desperationem vel ob insaninam, dari potest ecclesiastica sepultura, vi-tatis tarnen pompis et solemnitatibus exequiarum.“ Testor ego infrascriptus Sacrae Romanae et Universalis Inquisitionis Notarius suprascriptum Decretum concordare cum suo original! existente in Cancellaria eiusdem Sacrae Congregationis. In quorum fidem etc. — Datum ex eadem Cancellaria, bac die 22. Februarii 1877. 47. Zum Congrua - Geseke. Steht cs auch außer Zweifel, daß ein Geistlicher in einer bestimmten Gemeinde die Seelsorge kraft kanonischer Einsetzung nicht ausübt, so ist in Absicht auf die Congrna-Ergänzung noch immer zu erheben, ob er nicht als ein durch den Diöeesanbischos zur selbstständigen Ansiibnng der Seelsorge berechtigter Geistlicher anzusehen sei. Erkenntniß vom 10. März 1887, Z. 712. Der k. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde des für Cultus und Unterricht vom 31. Mai 1886, Z. 7759, Franz Tworowski, röm. kath. Seelsorger beim allgemeinen betreffend die Verweigerung der auf Grund des Gesetzes Krankenhause in Lemberg, ca. Entscheidung des k. k. Min. vom 19. April 1885, R. G. Bl. Nr. 47, angesprochenen Congrua-Ergänzung, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Adv. Dr. Johann Dobrzanski, dann des k. k. Gerichtsadjnncten Dr. Max Burckhard, zu Recht erkannt: „Die angefochtene Entscheidung wird wegen mangelhaften Verfahrens nach §. 6 des Ges. vom 22. October 1875, R. (S. Bl. Nr. 36 ex 1876, aufgehoben, nnddieSache zur Behebung der Mängel und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückgeleitet." Enlschridungsgründr. Die Entscheidung des V. G. Hofes beruht auf folgenden Erwägungen: §. 1 des Gesetzes vom 19. April 1885, R. G. Bl. Nr. 47, definirt als selbstständige Seelsorger im Sinne dieses Gesetzes: 1. jene Geistlichen, welche auf Grund kanonischer Einsetzung von Seiten des Diöce-sanbischoses in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde die Seelsorge auszuüben das Recht und die Pflicht haben; 2. diejenigen, die sonst durch den Diöcesanbischof zur selbstständigen Ausübung der Seelsorge berechtigt sind, wie die Localkapläne, Psarrvicare u. s. w. Es kann nun allerdings kein Zweifel darüber bestehen, daß der Beschwerdeführer der I. Kategorie der Geistlichen nicht beigezählt werden könne. Denn offenbar ist in dieser Bestimmung des Gesetzes auf die allgemeine Diöcefan- und Pfarrverfafsuug der katholischen Kirche in Oesterreich Bezug genommen, wonach die Angehörigen dieser Kirche nach Diöcesen und Psarrgemeindeu organisirt sind, jeder Katholik nach seinem Domicil einer Diöcese und Psarrgemeinde angehört, und hiernach auch die Eiutheilung der Hierarchie geregelt ist. Wenn nun das Gesetz in der oben citirten Stelle die Seelsorge in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde erwähnt, so kann damit eben nur auf jene allgemeine territoriale Organisation der katholischen Kirche Bezug genommen und nur jener als selbstständiger Seelsorger angesehen sein, welcher in dieser Organisation seine Stelle hat, nämlich in einer bestimmten Gemeinde die Seelsorge kraft kanonischer Einsetzung ausübt. Hienach kann Beschwerdeführer, welcher nicht in einem dieser Theil-bezirke des allgemeinen kirchlichen Organismus, sondern in dem Lemberger allgemeinen Krankenhause pastorirt, unter dieser Kategorie von Geistlichen offenbar nicht begriffen sein. Nicht eben so klar verhält es sich jedoch mit der Frage der Einordnung des Beschwerdeführers in die II. der eben erwähnten Kategorien von Geistlichen, welche das Gesetz ebenfalls als selbstständige Seelsorger angesehen wissen will. Denn nach der Textiruug dieses Satzes, welcher mit den Worten „sonst durch den Diöcesanbischof . . beginnt, und daher keinen Theil des ersten, mit den Worten „auf Grund kanonischer Einsetzung von Seiten des Diö-cesanbischofes" anhebenden Satzes einbezieht, kann bei dieser II. Kategorie von Geistlichen die Pastorirung in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde im obigen Sinne nicht zur Voraussetzung genommen sein, und dies um so minder, als sich sonst für diesen zweiten Satz überhaupt ein selbstständiger Inhalt nicht ergeben würde, vielmehr alle im zweiten Satze genannten Geistlichen — von den im §. 5 des Gesetzes selbstständig behandelten Provisoren erledigter Pfründen abgesehen — auch unter den ersten Satz fallen würden. Aus diesem Grunde und da überhaupt ein Gesetz nicht so ausgelegt werden kann, daß ein Theil der gesetzlichen Bestimmungen seinen Inhalt vollständig verliert, muß augenommen werden, daß in diesem zweiten Satze es wesentlich die selbstständige Ausübung der Seelsorge ist, welche die dort gemeinten geistlichen charakterisirt, ganz ohne Rücksicht darauf, ob diese Seelsorge dann auch mit der allgemeinen Pfarreintheilnng zusammenhängt, beziehungsweise in einer bestimmten zu dieser Pfarreiutheilung gehörenden Gemeinde ausgeübt wird. Zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage war aber im vorliegenden Falle der aetenmäßig festgestellte Thatbestand nicht ausreichend. Denn es erscheint nicht constatirt, welcher Art die von dem Beschwerdeführer in dem Lemberger allgemeinen Krankenhaufe ausgeübte Seel-forge ist, welche Seelsorgefunctionen ihm zufallen und ob er hiebei seine eigene oder die Jurisdiction eines anderen Pfarrers ausübt. Vollends für die bei der ö. m. Verhandlung seitens des Regierungsvertreters vorgebrachte Behauptung , daß der Seelsorger im Lemberger allgemeinen Krankenhause nur den dritten Cooperatorsposten an der Lemberger Pfarre zu St. Anton innehabe, somit also seine Seelsorgefunctionen nur Namens des dortigen Pfarrers ausübe, fehlt insbesondere für die Gegenwart jeder acten-mäßige Beleg, ganz abgesehen davon, daß auch die Art der Anstellung und die offenbar nicht vollständige Amovi-bilität des gedachten Seelsorgers mit jener Behauptung nicht in Einklang zu bringen ist. Der V. G. Hof war daher der Ansicht, daß in Hinsicht auf die als maßgebend erkannte Frage, ob der Beschwerdeführer als ein durch den Diöcesanbischof zur selbstständigen Ausübung der Seelsorge berechtigter Geistlicher anzusehen sei, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Thatbestand der Ergänzung bedürfe, weshalb diese Entscheidung nach §. 6 des Ges. vom 22. October 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876, aufgehoben werden mußte. 48. Priester-Kranken-Unterjlühungs-Verein in (5örj und Meran. Nach dem Rechenschaftsberichte für das Jahr 1886 besitzt der genannte Priester-Kranken-Unterstützungs-Verein gegenwärtig 2 große mit allem Comfort eingerichtete Häuser, das Rndolfinum in Görz für 18 und das Philippinerin in Meran für 22 Priester. Hinsichtlich der Frage, welchen Kranken der Aufenthalt in Görz oder Meran anznrathen sei, bemerkt der Jahresbericht, daß der Winteraufenthalt in Meran vorzugsweise für Nerven-, Hals- und Magenleidende, sowie für die mit Katarrhen der Athmungsorgane Behafteten, bei denen noch keine ausgesprochene Tuberculose zugrunde liegt und für Asthmatiker angezeigt sei. Hinsichtlich des Klima in Görz wird bemerkt, daß dasselbe geschwächten Lungenkranken, die an öfteren Bluthustenanfällen leiden, sowie bei vorgeschrittenen organischen Herzfehlern nicht zu empfehlen sei — dafür aber für Reconvalescenten nach überstandenen entzündlichen Krankheiten, blutarmen, nervösen, katarrhalisch oder emphysematischen, an Disgestionsorganen, an Magen- und Darmkatarrhen Erkrankten, an Lähmungserscheinungen, an Hämorrhoidalzuständen oder geistig Ueberangestrengten, an Melancholie Leidenden zuträglich sei. Der Jahresbericht besagt ferner: „Die Saison beginnt in Meran am 15. September (Traubenkur) und endet am 31. Mai (mit der Molkenkur); in Görz dauert dieselbe vom 15. October bis 15. Mai. Der Verein bietet den Pensionspriestern eine anständige sonnige Wohnung, besorgt ihnen nach Thnnlichkeit im Bedarfsfalle Meßstipendien; dieselben können in einer geheizten Hauskapelle celebriren, find von der Curtaxe befreit, genießen unentgeltliche ärztliche Behandlung nebst 30 % Nachlaß vou den Arzneitaxen, erhalten Freikarten auf der österr. Südbahn und halbe Fahrkarten 2. Classe auf der Nordwestbahn. Das Hauswesen in den beiden Pensionaten besorgen die barmherzigen Schwestern vom hl. Vincenz aus dem Mutterhause zu Innsbruck mit aller Aufmerksamkeit und Hingebung. Bezüglich der Aufnahme in eines der beiden Vereinshäuser gelten die folgenden statutarischen Bedingungen: 1. Die Kompetenten müssen mindestens sechs Monate lang dem Vereine als Mitglieder angehören, und wenn ihnen die Ausnahme gewährt worden, lebenslängliche Mitglieder werden.*) 2. Die Aufuahmsgesuche sollen bis Ende August u. zw. im Wege der hochwürdigsten Ordinariate an das „Präsidium des Priester-Kranken - Unterstützuugs - Vereines in Görz" eingereicht werden. Dieselben müssen mit einem Zeugnisse der kirchlichen Behörde über Würdigkeit und Dürftigkeit, sowie mit einem versiegelten ärztlichen Zeugnisse belegt werden, welches eine wahrheitsgetreue Krankengeschichte des Petenten enthalten soll und die gegründete Hoffnung auf Wiedergenesung zu constatiren hat, da unsere Vereinshäuser keine Spitäler sind und man Unheilbaren oder Schwerkrauken keine Aufnahme gewähren kann. 3. Der zu leistende Beitrag für Frühstück, Mittag und Abendessen beträgt in beiden Häusern täglich 1 fl. 20 kr. (2 Mit). Getränke, Holz, Licht und Reinigung der Leibwäsche werden im Selbstkostenpreise separat verrechnet; Milch mit Brod zur Jause wird jedoch gratis verabfolgt. Wenn bemittelte Priester oder N i ch t nt i U glieder ausgenommen werden wollen, müssen sie um 50 kr. täglich mehr bezahlen." *) Man wird „Gründer" durch einen einmaligen Beitrag von 100 Gulden (200 Mrk.); „lebenslängliches Mitglied" durch einen einmaligen Beitrag von 20 fl. (40 Mrk.) und „beitragendes Mitglied" durch einen jährlichen Beitrag von mindestens 1 fl. (2 Mrk.). Priester können auch durch Persolvirung von 200 Meßinlentionen Gründer, durch Persolvirung von 50 Meßmtentionen lebenslängliche Mitglieder werden. 49. Weisung bezüglich der Annahme von Mestenllistnngen. Messenstiftungen werden entweder durch einen Akt bei Lebzeiten oder durch eine letztwillige Anordnung errichtet. Im erstereit Falle geschieht die Stiftungserrichtung fast allenthalben im Einverständnisse mit der Kirchenvorstehuug, bei letztwilligen Anordnungen hingegen ist dieselbe dem Einflüsse der Kirchenvorstehuug entzogen, weshalb denn auch testamentarisch angeordnete Messenstiftungen sich nicht selten für die Pfründner als eine Last darstellen und daher nur mit Widerstreben oder, was in jüngster Zeit hieher zur Anzeige gebracht wurde, gar nicht angenommen werden wollen. Wenn nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche die Annahme selbst unbelasteter Vermächtnisse Jedermann freigestellt bleibt, so können allerdings auch die Kirchenvorstehungen nicht ohneweiters zur b e d i n g u n g s- Um dießfälligen Beschwerden vorzubeugen, werden die losen Annahme belasteter Vermächtnisse gezwungen hochwürdigen Kirchenvorstehungen hiemit angewiesen, letztwerden; allein das Recht, die Annahme derartiger Ver- willig angeordnete Messenstiftungen nicht ohneweiters zu- mächtnisse ohneweiters zu verweigern, steht zufolge §. 94 rückzuweisen, sondern sich vorerst über die Modalität der der Anweisung zur Verwaltung des Kirchen- und Stiftungs- Stiftungserfüllung die Entscheidung des fürstbischöflichen Vermögens den Kirchenvorstehungen nicht zu. Ordinariates einzuholen. 50. Facultät ?ur Vornahme von Benedictionen. Aus Anlaß einer Anfrage wird dem hochwürdigen sub I—VI incl. vorkommenden Benedictionen auch dermal Curatclerns hiemit eröffnet, daß die von der gesetzmäßigen als geltend angesehen werde, wenn selbe nicht auf eine be- Autorität einzelnen Curaten schriftlich ertheilte Facultät zur stimmte Zeit beschränkt war. Vornahme der im Diöcesan - Rituale von Seite 229—233 51. Ausschreibung der Johann Rep. Schlacker'schen Stiftung für Kchrerswitwen. Die vom Normalschuldirector, k. k. Schulrathe und Ehrendomherrn Johann Nep. Schlacker, errichtete Stiftung zur Unterstützung von je einer Volksschullehreswitwe ist für die Zeit vom 1. August 1886 bishin 1887 wieder einer Anderen zu verleihen. Solche Witwen, welche sonst keine Stiftung genießen, wollen durch die hochw. Pfarrämter von der Ausschreibung dieser Stiftung mit dem Bemerken verständigt werden, daß sie im Falle einer Bewerbung um dieselbe ihr diesfälliges Gesuch mit glaubwürdigen Zeugnissen über ihre wirkliche Armuth, ihren tadellosen Lebenswandel und über den mindestens zehnjährigen, im Lande Krain lobenswerth versehenen Volksschullehrersdienst ihres verstorbenen Mannes zu belegen und bei diesem Konsistorium, dem das Verleihungsrecht zusteht, bis zum 30. September d. I. einzureichen haben. 52. Uachsuchung. Zum Zwecke der bei einer k. k. Bezirkshauptmannschaft in Verhandlung stehenden Feststellung der Heimatszuständigkeit des im Jahre 1864 angeblich ehelich geborneu Zigeuners Anton Hudorovic alias Udorovic erscheint der Trauungs-Schein der Eltern des genannten, nämlich des vor beiläufig 11 Jahren im Alter von beiläufig 40 Jahren verstorbenen Georg Hudorovic alias Udorovic aus Kukuljanivo in Croatien und der noch lebenden Maria Hudoroviö alias Udorovic wünschenswerth. Die Herren Matrikenführer werden daher ersucht, den obgewünschten Trauungsakt auszuforschen. Im Falle der Auffindung ist der bezügliche Trauungsschein an das fürstbischöfliche Ordinariat einzuseuden. Heber Ersuchen des hochwürdigsten erzbischöflichen Ordinariates in Sarajevo werden die Herren Matrikenführer hiemit beauftragt, nach dem Gebnrts- und Tauf-acte einer gewissen Maria Ostermann in den Geburtsund Tansmatriken zu forschen. Maria Ostermann ist eine uneheliche Tochter des Josef Schilfer und der Katharina Ostermann, und soll im Jahre 1856, angeblich zu Oberlok, geboren worden sein. — Im Auffindungsfalle wolle der Geburts- und Taufschein nebst dem Ledigscheine taxfrei ausgefertigt und an das fürstbischöfliche Ordinariat eingesendet werden. 53. Kanonische Visitation und Firmung. Im künftigen Monate September wird die kanonische Visitation und die Spendung des Sakramentes der heiligen Firmung in den zwei Decanaten Gottschee und Möttling stattfinden, und zwar: Im Decanate Gottschee: am 7. September in Altlag; am 8. September in der Stadt Gottschee; am 9. September in Eieg; am 10. September in Fara; am 11. September in Osilnica nebst der Consecration der Pfarrkirche daselbst, und am 13. September in Nesselthal. Im Decanate Möttling: am 14. September in Altenmarkt ; am 15. September in Öernomelj; am 16. September in Vinica; am 17. September in Dragatus; am 18. September in Metlika; am 19. September in Pod-zemelj und am 20. September in Semic. 54. Concurs - Verlautbarung. Die dem Patronate des Gutes Lack unterstehende Die Pfarre Eadeöe, im Decanate Littai, welche eben- Pfarre Nova Oselica, im Decanate Lack, ist durch Be- falls durch Beförderung in Erledigung gekommen, wird förderung in Erledigung gekommen und wird dieselbe zur auch zur Bewerbung ausgeschrieben. Bewerbung ausgeschrieben. Die Bittgesuche sind an die löbliche Jnhabung des Die Gesuche sind an die löbliche Jnhabung des Pa- Patronatsgutes Weixelstein zu stylisiren. tronatsgutes Lack zu richten. Peremptorischer Eompetenztermin 8. October 1887. 55. Chronik der Diörcsc. Die canonischc Investitur erhielten die Herren: Johann Koprivnikav, Pfarrer in Sava, auf die Pfarre Vrhnika, und Martin Molek, Pfarrcooperator zu St. Martin bei Litija, auf die Pfarre Sava, am 27. August; Johann Vrhovnik, Pfarrcooperator in Doh. auf die Pfarre St. Gotthard, am 8. August, und Caspar Vilman auf die Pfarre Sela bei Schönberg, am 19. Juli. Dem Herrn Andreas Pavlic, Pfarrer in Eadeöe, wurde die Pfarre Mariafeld, dem Herrn Mathias Lavric, Pfarrer in Nova Oselica, die Pfarre Studenec bei llaka, und dem Herrn Anton Berce, Pfarrcooperator in Sodra-2ica, die Pfarre St. Lamprecht verliehen. Herr Johann Nemanic, Pfarrcooperator in Grad, wurde in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Versetzt wurden die Herren: Matthäus Pintar, Pfarrcooperator in Eadeöe, als solcher nach St. Euprecht; Johann Golob, Pfarrcooperator in Öernomelj, als solcher nach St. Cantian bei Dobräva; Jakob Pokorn, Pfarrcooperator in Öateg, als solcher nach Öernomelj; Johann Lavrencic, Pfarrcooperator in Postojna, als solcher nach Cerklje; Valentin Orehek, Pfarrcooperator in Oemsenik, als solcher nach St. Georgen bei Svibno; Sebastian Elbert, Pfarrcooperator in Skofja Loka, als foldjer nach Vodice; Franz Gornik, Pfarrcooperator in St. Euprecht, als solcher nach Commenda; Ludwig Jenko, Pfarrcooperator in Visnja gora, als solcher nach Smarija; Thomas Potocnik, Pfarrcooperator in Vrhnika, als solcher nach Dob; Matthäus Sitar, Pfarrcooperator in Polhov Gradec, als solcher nach Vrhnika; Julius Öuk, Pfarrcooperator in Logatee, als solcher nach lg; Josef Zevnik, Pfarrcooperator in lg, als solcher nach St._Martin bei Litija; Johann Aljanciö, Pfarrcooperator in Smarija, als solcher nach Eibnica, und Anton More, Pfarrcooperator in Eibnica, als Pfarrad-ministrator nach Loski Potok. Neuangestellt wurden die Herren: Andreas Öesenj als Pfarrcooperator in Eadeöe, Alois Kramer als Pfarrcooperator in Öatez bei Kostanjevica, Johann Hladnik als Pfarrcooperator in Polhov Gradec, Ignaz Zupanec als Pfarrcooperator in Grad, Franz Zakrajsek als Pfarrcooperator in Postojna, Johann Volk als Pfarrcooperator in Öemsenik, Johann Oblak als Pfarrcooperator in Skofja Loka, Gustav Schiffrer als Pfarrcooperator in Preserje, Michael Horvat als Pfarrcooperator in Visnja gora, Johann Miks als Pfarrcooperator in Logatee und Franz Vrhovsek als Pfarrcooperator in Sodrazica. Gestorben ist Herr Mathias Sutej, Pension. Pfarrer von Vinica, zu Samobor am 21. Juli d. I., und wird derselbe dem Gebete des hodjto. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fltrstbischöflichen Ordinariate Laivach am 27. August 1887. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & KovaS in Laibach.