izs/i/ss/As/ y • d‘/' Jr*...... ////Av fA'ryZvyr/t'Z.r/ivs žy/A/ AA/Zai Srtmz tk-jJT.fhdrsi .mM/AmAvz /4.A. (/sAAAit/bi t>r/oh‘stes/ J//&A ut <'V/y/Zi7y//yi " rf.A. u>AAA.,\Zzy^> 'ZZ/rSAA offi/äfZje^A//ss/ r/./Ai A/v/A/ • A. A /Ar/c/rv/, Jr/A/wt/’ ss. f1 AAossZ Z. Z.'\ywvfjr. \ ZissAAsisis/Al as IHHIUIHIIII Vorrede. dieser Neunte Band der mit allerhöchster Erlaubniß unternommenen Gesetzsammlung liefert -re unter der glorreichsten Regierung Sr. I k. apostolischen Majestät Franz des ii. in der ersten Halste des Jahres 1797. nämlich vom 1. Jänner bis letzten Junius b.J. ergangenen Normalvorschriften, und Verordnungen im politischen, und Justitzfache für sammtliche deutsche Erblander, mit Einbegrtff Ost- und Westgaliziens, in ch r o n 0 l 0 g i sch e r Ordnung, und Fortsetzung der Zahlen, Marginalen, und Beziehungen auf die o immenhangenden Vorschriften, wie dann * auch diesem Bande das chronologische Hauptverzeichniß der in demselben vor-kommenden Gesetze im Anfänge, und das syst ematische Repertorium am Schlüße beygesrtzt worden ist. Die a Vorrede. Die in,der zweyten Hälfte dieses Jahres erflvssenen-Gesetzewerden indem zehevtenBande des ehestens folgen, und die Lieferung der Gesetze vom Jahre 1798 wird gleichermassen nach allen Kräften beschleuniget werden, um sich dem laufenden Jahrgange, so viel nur immer möglich, zu nähern. Wien, am Z i. Jänner 1799* Joseph Kropatschek. Ver- V erz e ichniß der in diesem neunten Bande enthaltenenVer. ordnungen, vom i. Jänner bis Ende Ju, nius 1797- • Nachtrag zu dem Jahre 1796, Nro. Veite. L689. WaS ein Arzt, welcher die innere Heilkunde in Wien auSirbe» will, zu beobachten hat. Vom 3. Dezember. i Das Jahr 1797. I a n n et. 2690 Wirksamkeit der allgemeinen Gerichtsordnung in Westgallizien. Dom 2. Jänner. g 55691 Wageureparaturs- und Schmiergelds-Liquiba--tioneu der Kreiskommiffare bev Bezirksbereisun» gen sind zugleich mit den Vorspanns - und Zeh» rungskosten. Berechnungen eiuzubegleiten- VvA S. Jänner. 3692 Belehrung, wie sich bey einer auSbeechendei» Kornpikhseuchk j» Ansehung des gefallene», und a 2 GS# Nro. Seite. noch kranken 23U[)c» ju benehmen ist. Vom Z. Jänner. Z 2693. Die Hopfenhanblcr müssen über ihre Wage». Bespannung ein obrigkeitliches Zevgniß haben. Vom 4. Jänner. io 2694. Warnung und Mittel gegen den Genuss deS Wasserschierlings für Menschen und Vieh- Vom 5. Jänner. — 2695. Dem Navigationsbau- Personale foö bcy Dienst» reisen die Vorspann verabfolget werden. Vom L-. Jänner. 16 2696. Den landesfnrstiichen Beamten wird die Pro» . pinarionspachtung einer StaatShcrrschafk ver-bothea. Vom 5. Jänner. — \ 2697. Die Unterthanen sindbey ihrem dermaligen Be- sitzstände zu erhalten. Vom L. Jänner. 17 2698. Vorschrift zur Erhaltung guter Ordnung in der Manipulation bey den KreiSkaffen. VomZ. Jänner. 18 2699. Die MilitarbequartirungS - Liquidationen sind alle Quartal einzusende». Vom 5. Jänner. 19 2700. Maassrcgeln bey den Reparaturen derPfarr- gebäude. Vom 7. Jänner. 20 2701. Vorschrift zur VerlassenschaftSabhandlung in Galjzien. Vom 7. Jänner. 26 5702. Von den ÄbhandlungSinstanzen sollen die De-chante bcy Sperr» und Inventuren nach verstorbenen Geistlichen, auch bey Untersuchungen und Schätzungen der Baufälligkeit der Pfarr» Höfe zugezogcn werden. Vom 7. Jänner. 52 2703. Seite. Sira» 2703. Den Religionsfonds- Ez'postten, wie auch jenen aften @relfargmt, bereit Einkünfte 400 ff« nicht übersteigen, können dort, wo keine ent» i behrliche Wiesen,, wohl aber Ackergründe vorhanden sind, auch diese überlassen werden. Vom V. Jänner. 52 2704. Wie künftig die Kommerzialtabellen verfasset werden sollen. Vom 10. Jänner. 54 2705. Daß die Verordnung, wegen Vergütung der Unkosten von den Bankalzefälls - Verwaltungen , an bid Magistraten und Ortsgerichte für die nö-tbigen Sicherstellungsmittel in Aerarial-Angelegenheiten, publicirt werden soll. Vom 12. Jänner. 76 2706. Wie bey den Äreisämtern den LandeSdtago- ' nern die Besoldung zu verabfolge» ist. Vom 13. Jänner. — 2707. Das Zollamt zu Piewonice in Westgalizien wird nach Dstcowek übersetzet. Vom 14. Jänner. 77 2703, Wann die Landchirurgen zur Prüfung in Prag erscheinen sollen. Vom 17. Jänner. . — 2709. Maaßregeln jftr Ausrottung der Raubthiere in Westgalizien, und Belohnung für Erlegung derselben. Vom 17. Jänner. 78 2710. Der 25. §. des Stempelpatents vom 30. Ja«. ner 1788' wird erläutert. Vom 19. Jänner. 8» 2711. Stallzins für die Beschellzeit. Vom 19. Jan. 8r 2712: Abschaffung des Gebrauches der bisherigen Wegmaulh. Valorpolleten, und Einführung der e 3 juxten- HS ( s ) AS Nko. Seite. jnxtenmZKigen Amtirung in Jnnerösterreich. 9$Mn 19. Jänner. 82 6713. Verabfolgung des sogenannten Konduktsqnar« tals für Witwen der Beamten. Vom 19. Jan. 83 S714. Wie den Gotscheer , und Reifnitzer Untcrtha« nen, der Hansirhandel erlaubt ist. Vom 19. Jänner. 84 8715. Die Handelsleute in Westgalizien können bis Ende Dezembers d. I. ihre Waaren bey den Zollämtern ohne Bestimmung des MaaßeS und Gewichts erklären. Vom 20. Jänner. 86 2716. Wegen Umschreibung der auf ein Staatsgut lautenden Obligationen. Vom 21. Jänner. 87 8717. In den alljährlichen Berichten über die den Unterthanen in das Eigenthum käuflich überlassenen Rustikalgründe ist auch immer der Stand und Flächeninhalt der noch nicht cingekauften Rustikalgründe anzuzeigen. Vom Jänner. 83 87I81 Die Besitzer der Staatsgüter sollen Halbjahr« lich ein Attestatnm Vitae beybringcn. Vom ei. Jänner. 89 8719. In der Zensor sind keine Persönlichkeiten in öffeullichen Schriften zuzulassen. Vom 21. Jän. 92 2720. Die Ausfertigung der Pässe für Handwerks-pursche auf mehrere konscribirte Erbländer zugleich , jedoch mit Bestimmung eines, Termins von drey Jahren, wird gestaltet. Vom 23-Jän. — 8721. Me die landtäfliche Vormerkung einer Klage statt hat. Vom 23. Jänner. 93 HA ( 7 ) HA Str». Gelte. 3732. Bestimmung der Strafe für die Verhehler der Deserteure in Westgalizien. Vom 24. Jänner. 94 2723. Von Müllern ist 6c< Mehl genau nach der be. stehenden Satzung zu verkaufen. Vom 24. Jän. 95 L724. Die Ausfuhr des Walzens und Korns wird in Westgalizien allgemein erlaub«. Vom 24. Jän- 96 2723. Bedingniffe, unter welchen, und an was für Bestimmungsorte Schmalz und Waizen aus Steycrmark geführt werden dürfen. Vom 26. Jänner. — 2726. Von jeder ertheiltcn EhcdispenS haben die Kon- sistorien vom Fall zu Fall eine beglaubte Ab. fchrift durch das Kreisamt an die Landerstelle rinzusenden. Vom 27. Jänner. 97 2727. Aufklärung des Druckfehlers in der Vecorb» nung wegen Einführung dcS Garnhaspelmaßes. Vom 28. Jänner. 99 . 2728. Daß den Unterihanen in Dstgalizien, welche 200 Dbstbäume gepstanzt, Und bis zur wirkli. chen Fruchttragung gebracht haben, eine Bcloh-, nung von 6 Dukaten ein für allemal abgereicht werden soll. Vom 28. Jänner. 100 2729. Der zur Auswechselung der alten Vankozettel auf den letzten Hornung auberaumte Termin wird bis auf den letzten May 1797. erstrecket. Vom 28. Jänner. 2730. Nachtrag zur Taxorbnung für die Reinigung der Infektion-.Wasche. Vom 23. Jänner. 102 2731. Errichtung der Dach. Rinnen in Wien. 104 a 4 2732. lungen haben bey ihren monatlichen Sillengerichten die uuge. sitleten Schuler namentlich im Protokoll anxu« führen. Vom 2Z- Februar. 179 M a r 2781- Vorschrift für Wcstgalizien im Betreff der Vorspann- Vom 1. März —> 2782. Einführung einer täglichen Post zwischen Laibach, Görtz und Klagenfurt. Vom 1. Marz. ‘199 2783. Die zur Verhinderung der Ausschwärzung de- Hornviehes festgesetzte neue Kordons-Gränzlinie, und Demarkationsbezirk in Oestr. 0. d. E. wird bekannt gemacht. Vom i. März. — 2784. Die Mißbräuche im Leinwand - und Wollen-zeugs- MannfakturSwefen sind abzustellen, und die JnstruktionSpunkte für die Zeug, und Lein» weder. Handwerks - Virrtelmeister in Oestr. 0. d. E. werden den Kreisämtern mitgetheilt. Vom 2. März. 211 5785. Wie unterthaoigc Lieferungs - und Krieg-bar.-lchenS. Obligationen eingelöfet werden können-Vom Z. Marz. 226 2786. Daß die Erbpachter, und die zu dieser Klaffe gehörigen emphiteutischen Grundbesitzer von der polnischen Stelle zur Bezahlung ihrer jährlichen Giebigkeiten zu verhalten sind. Vom Z. März. 227 2787. Der Cichorienwurzel« und andere derlep Kaffe wird ausser Handei gesetzet- Vem Z. Marz. 228 2788. H-O ( 14 ) Nro. , Seiee. 2788. Die Kreisämter sollen sich in kein Eckennlniß über den Besitzstand einlaffen. Vom 3. Marz. 229 2789. Erläuterungen über das Stempelpatent vom 2. Junius »796. für Westgalizien. Nom 3. Marz. — 2790. Walacho wird als ein Hazardspiel erklärt. Vom 6. März. 335 2791. Daß die Brauhaus - Visitationen nicht verweigert werden sollen. Vom 6. März. 236 2792. Errichtung der Zollbereitersstation juLuchi in Hungarn. Vom 9. März- . 237 2793. Wie sich Key Beerdigungen der Leichen der Pro. testauten mit dem Singen und Glockengeläute zu achten ist. Vom 10. März. — 2794. Die Buchdrucker und Buchhändler haben sich bey Erhaltung eines MauuscripteS um den Namen, Charakter und die Wohnung des Ueber-bringers zu erkundigen. Vom 10. März. 238 2795. Wer die Kosten für die Lokaluntersuchungen zu tragen hat. B>fm 10. März. 239 2796. Bauherstellungen anzuordnen, wird den Län« verstellen erlaubet. Vom 10. März. — 2797. Daß über den Besitz, und Genuß beS Hol- tzungSrechteS in Taffel - oder Siarasteigütern binnen 6 Wochen die Ausweise bcpzubringen sind. Vom 10. März. 240 *798- Die Schullehrer dürfen ihre Gehalte und Zulagen nicht beybringen. Vom 10. Marz. 24, 2799' C >5 ) Sire. Seite. 2799. Das Wieliczkaer - Berggericht leitet daS Brrg- wkfti, in Westgalhieii. Vein 10. März. 241 2S00. Wie die Baiifozektcl in Tyrol aiizunehmen find. Vom io- Marz. 242 2goi- Mündliche Gesuche werden in Triest bey der Polizey-Direktion zur Hindauhaliung der Win. kelschreiberey angenommen. Vom 11. März. 243 2802. Daß auch die Pupillar - Stiftungs. Kirchen, und andere Fondskapitalien bry deren Anlage der zwey perzentige» Gratifikation sich zu er-freuen haden. Vom 12. März- 244 2803. Wie sich gegen das GalzbefLrdereramt Engha» gen wegen der zu den Transporten nöihigei, In» dividuen zu benehmen ist. Vorn j 5. Marz. 245 2804. Wie sich wegen der ausländische» Pferdehänd. ler zu verhalte» ist. Vom 15. März- 245 280.5. Die den ReligkgionsfondS.,Expofiten über die jährlich abznlesenden ReligionSsonds - Messen ausgefertigien Vercheilungsböge» foÜtn, in Ab» schrift in der Sakristep aufgehangen werden. Vom 16. März. 247 2806. Daß die Landleute zu Entrichtung der Prager BrückenmaUlh zu erinnern find. Vom 16. Mäxz. 248 28*7- Fremde Handelsleute und Haufirer, Vorzug« lick die Schleifer solle» sich über die Marktzeit in Prag nicht anfhalren. Vom 16. März. 249 2808- Wegen der Teomiuelseuche, und des Unterricht« vom Gebrauche he- Trokars. Vom J.7. Marz. 249 2309. GA ( r6 ) GA Nro. Sette. 2809. Vorsichten gegen die Ausschwärzung der Pferde. Vom 17, März. 250 2810. Wie den Judin der Aufenthalt in Bergfläd. len zu gestatte» ist. Vom 17. Marz. 251 2811. Daß auch bey den Todesfällen der Kaplane und Hilfspriester in der Seelsorge Drdinarlais» temuiijface beyzuziehe» (tut). Vom 17. Marz. 252 2812. Wie sich der Fuhrwesensknecht« in Absicht, daß sie nicht ausser Land treten, zu versichern ist. .Vom iS- März. " — 28x3. Epidemische Krankheiten sind unverzüglich an» z,«zeigen. Vom 20. Marz. 254 28x4. Die Zoll - Legstatt z» Sieldce wird nach Mied- zyrzyce versetzet. Vom 23. März. 254 2815. Wie sich in Ansehung der bei» de» Gerichten vorkommenden alten, und ungestempelten Urkunden in Westgalizien zu benehmen ist. Vom 23. März. 255 28x6. Den' Militarquartierstragern in Westgalizien wird der Schlafkreuzer vom 1. November v. I. bewilliget. Vom 23. Marz. 256 v-' -v _y, - . e y' ,2f^ ' ' / 2817. Die Ausfuhr des Schmalzes aus Böhmen, Mähren und Schlesien- Vom 23. März. 258 2818- Wie sich die westgalizifche Jugend, welche in die Neustädter - Militärakademie aufgenommen zu werden ansiechet, über ihren Adelstand auS-zuwriftn hat. Vom 23. März. 1 259 2819- Zoll auf die Kron- Rasche. Vom 23. Marz. 260 282Q- ( 17 ) GO Nro. Seile. 2820. Nachtrag wegen des Konduktquartals für die BeamlenSwittwen. Vom 23. März. 262 2821. Wo die Gesuche um Aufnahme zu den barm- herzigen Schwestern in Ostgalizien einzubringen stad. Vom 24. März. —» 2822. Die Wvllenzeugsabrik in Oesterreich ob der Enns solle bey ihren mit den Spinnern geschloffenen Kontrakten geschähet werden. Vom 24. März. 263 2323- Erläuterung wegen Beziehung der neugebaulen Wohnungen. Vom 25. März. 264 2824. Wann die Stiftnngsvozteyen den Auslauf der Puch,kontrakte anzüzeigen haben.. Dom 26. März. 265 2825. Vor Verlauf von 48 Stunden soll Niemand beerdiget werden. Vom 26. März. 266 2826- War wegen Sicherstellung des Darlehens bey einem Wmsenkupitai zu beobachten ist. Vom 28. März. 267 2327. Satzung auf ©alfe und Kerzen in Wien. Vom 29. Marz. 263 2828. Wie mit Einziehung des VcrmöaenS derDe-serteure vom Feuergewebr, und Fuhrwesen in Wrstgalizieii sürzugehen ist. Vom 30. März. 269 ' 2529. Daß bey Anweisung von einer, politischen Behörde zum Rechtswege, die Kla,e, wann immer, einzudruigen frey stehe. Borneo. März. 272* 2830. Die Waisenrechnungen der dem Lembergdr Laadrechte Unterstehenden Vormünder sind bey h dem < 18 ) d Aro. Seite. dem dortigen Landrechte einzureichen- Vom 51. März. 273 2ZZl- Einführung des Militarguarkicr - Vkytrags in Krakau- Vom 31. Marz. — April. 2832. War wegen Taxirung der Arzeneycn, dieAcrz-te und Wundärzte auf dem Lande, zu beobach« te« haben. Vom 1. April. 276 2833. Einsendung der Ausweise über Aus-und Einfuhr der Münzen. Vom i. April. 277 2834. 'Verbot der Verwüstungen der Starosteywal-dungen in Westgalizien. Vom 1. April. 277 2835. Des Schul-und Gtudicriwrsen halber sind die zum Wesuiten - oder ErziehuugSsond gehörigen Güter, Realitäten, und Kapitalien in Westga-lizien auszuweisen. Vom 1. April. 278 2836. Nachtrag zn dem vorstehenden Patente, daß. auch diejenigen Güter und Kapitalien darunter verstanden sind, welche ursprünglich der Universität gehören. Vom 23. Jänner 1798. 280 2837. Zu den Ausweisen über die für Staatsgüter eingegangenen KaufschillingSgclder wird ein Formulare vorgeschrieben. Vom 1. April. 2gi LZ38. Daß bie Pserdliefcrung in das Ausland hindan, zu halten sty. Vom 3. April. 282 2839. Nachtrag zn der Verordnung in Ansehung des Privatunterrichts über die Gymnasialgegcnsiä». de. Vom 3. April. 283 2840. AS ( 19 ) GS Nro» Seite. 2340. Me die Torf» und Steinkohlencrzeugniß-Ta. belle» zu verfassen, und wann einzusenden sind. Vom 4. April. , . 284 2841. Daß in Zukunft keine unterthanige Kontrakte über emphiteuiische Veräusserungen der Domi-uikalgründe, wie auch keine Einkaufskonlrakte über Austikalgründe eher zu bestättige» fegen, bevor nicht die landrechtliche Bewilligung bey» gebracht wird. Vom 5. April. 284 2842. Die Rechnungsführer sollen über die ihnen zu» kommenden Mängel die Erläuterungen in der ihnen von der Buchhalterey bestimmten Zeit einsenden. Vom 6- April. 285 2843- Die Miliiärpenssonisten bedürfen bey Beziehung ihrer Pensionen keine Zahlungsbögen. Vom 6. April. 2§6 2844- Wie die Vormundschafts - Tabellen in West- , galizien verfasset werden sollen. Vom 6. April. 287 2845. Die veränderten Steuern sind im Dstgalizien nicht mehr wahrend bei JahrSlnufes, sondern mit Ende bei Jahrei nach Verhälmiß dpi veränderten Besitzstandes zu zergliedern, und den Kreisämtern und Kreiikaffen hinauszugeben. Vom 6. April. 295 2846’ Das in Ungarn zu Starina bestehende Zoll-nnb Drepßigstamt wird nach Also Jablonka und das Miiiutienamt von Also J ablonka nach Starina übersetzet. Vom 6. April. 296 584/. Erläuterung der Verordnung wegen der bü» cherlichen Schuldenvormerkungen in Westgali-zieu. Vom 7. April. 296 6 2 2348» Seite. ( 20 ) GO Nro. 2848. Dass in Zukunft zu jeher Stiftung eine befsn-bere Verschreibung der Gtiflvngssumme auszu-stelleu ist. Vom L- April. 297 2849- Die Justitz ist den Untert&anen in Westgalizien unentgeltlich zu leiste». Vom 10. April. 298 2550- Die Fassionen der Knratgcistlichkeit find In drey Parier, mit der Unreefertigung de? Bezirkt-vikqrs unmittelbar bey de» Kreirämtern eiuzucel-chen- Vom 10. April. — 2851 Wan» bk Acrzte und Wundärzte Kranke be-tzandein dürfen, und den Apothekern wird das Kurilen fchärfcsteus vervoten. Vom i i. Apr. 299 2852. Wann die Provisso^Sverzeichnisse einzubrlngen sind- Vom 13. April. — 283.3- Dirckrivregeln wegen Erthciluug der Passe euS anb nach Ungarn. Vom 13. April. 300 2854. Diejenigen, denen die Unterhaltung der Kir- che obliegt, haben auch die Todleukammern zu uiuerhU.en. Vs«, 13. April- 301 2855. Die Todesfälle der zur Gerichtsbarkeit der Landt-chle gehörigen Personen stud jedeSmahl sogleich anzuzeizen. Vom 13. April. 301 2836- Wie die preußischen Münzen einzulösen sind. Vom 15. April. 302 2837. In schweren Verbrechen befangene Sträflinge V solle» nicht zum Miliiair abgegeben werden. Vom 16. April. 302 2gj8, Die Reverse der Partheyen wegen Bezahlung der Interessen zu 5 pro Centum von Kirche»- unb %® (:•*!. ) §lro. , - Seite. v un$ Gtiflungskapitalien sind stcmpelfrey. Vom 16, April. 303 5(859- Die zum Pulverbandel berechtigten Kaufleute babe» über den Empfang des Pulvers aus dem Magazin Vormerkungen zu fuhren-Vom iü. Apr. — 28Ö0. Drsi nun nirgends eine Vergütung des ©treu» firohrs, blos die Kasernen ausgenommen, statt finde. Vom 20. April. 304 #28öi. Die Vekturanten sollen mit Ladscheinen versehen seyn- Vom 20. Kp sl. 305 8862- Die zu Magistrats. und Gerichtsflellen in Dst- galizien geprüft werden wollende» sollen «dren ^ G-suchen den Wohnungsort bepseyeu. Vom 21. April. 306 2863. Die Kreisärzte unh Wundärzte in Westgoli» zien haben in den Rezep-en das Gewicht und die Zahl mit Buchstaben ausznschreiben. Vom 21. April. 307 2864. Schüler, welche sich binnen den ersten 4 Woche» bey ihrem Lehrer nicht melden stnd nicht mehr in den Katalog einzutragen. Vom 22. Apr. 308 - ■ - ^ ' > \ 2865. Wann Verbrecher auf Kosten der Dbriakeita» das Kriminalgericht abzulieferu sind. Vom 22. April. — 2366. DaS verborgene Eigenihum der ehemaligen Re« volutionsregiernng in Pohlen soll angezeigl werden. Vom 24. April. — 2867. Wie sich bey nicht vollführten Revisionen von zwoen gleichförmige» Sentenzen wegen derKosten zu benehmen isi. Vom 23. April. 310 - fb 3 • r / 8.286 GO ( 22 ) Nro. Delte. L86Z. Wann in Westgalizien bey ben Kreiskassen keine Zahlungen und Sleuerabfuhren anzunehmen sind. Vom 28. April. 311 286 wird in Westgalizien wiederholet. Vom 19. May. 331 2887. Snibeuherde ohne Rauchfang re. werden in W-stgalizien verboten. — 2888- Die Bterbtage der aus dem Religio,iSfond bc. soldeten Seelsorger sollen sogleich angezeigt werden- Vom 20. May- — 2889- Daß bis Ende Oktober d. I. gegen unentgeltliche Pässe in die innerostrereichischen Provin. je« ©eiraib und Hornvieh einzuführen bewilli- . get werde. Vom 22. May. 332 2890. Alle Willkührlichkeiten bey der Einbcbung der Damm « Brücken - und U'-derfahrl - Manche werden in Westgalizien unter scharfer Strafe verboten. Vom 22. May. 333 2891. Die alten Bankozettel können noch bis letzten August d. I. eingelöset und ausgewechselt, und bey de« öffentliche» Kassen angenommen, werden. Vom 22. May. • — 2892. Die Versetzung des Zollamtes Ostrow nach Szezekoczin in Westgnlizien wird bekannt gemacht. Vom 23. May. 334 2893. Kein zum Fuhrwerke ausser Land gebrauchtes Vieh ist dort ju verkaufe». Vom 23. May. 335 8894. Richtschnur brv Vorschlägen zu Stipendien, Stiftungen und UmerrichlSgeld - Befreyungen. Vom 24. May. — 2895- GO ( -Z ) GO Nro. . ßchte* Z8YL. Die dem Tschoffenschen, nun ^echleitnerschen GroßbandlungShause bis Ende Sept, i /98 noch weiter erstreckte Zcitfrist in Abstchtausden Ver» kauf oder Versendung der vor 10 Jahren mit -Hospaß cinzufübren erlaubten ettgiischen, f» genannten Nürnberger Schneidwaarrn betreffend. Vom 25. May. 33S 5396. Einführung der Apotbcckertaz-ordnung in West- galizien. Vom 25. May, 340 2897. Beschreibung eines jöeitzofenS, worin» mit Holj , Torf, oder Steinkohlen gefeuert, auch ohne Unbequemlichkeit im Winter gekocht werden kann- Vom 26. May. ' —V S898" verbot der Schcibenröhre mit RadschlLssern bey allem Frepschiessen. Vom 30. May. 344 Junius. 2899. DaS HaupleinbruchSamt zu Krzemiert in Westgalizien ist nach Kusky versetzet worden. Vom i.Juuius. 3^6, 2900. Wie die Sterbetag oder das Mortuarium von Legaten im Jnncrösterreich abjunehmen sey. Vam l. JuniuS. 346 2901. Vorschrift wegen richtiger und ordiiungsrnas-stgcr Anweisungen der Konsum»« Waaren Art den Grenzen. Vom 2. Junius. 347 ( s 6 ) Seit», Kro. S902. Die SoldatenentlassirngSgesuche in Westgali-zien sind bey den Kreisämtern einzureichen. Vom 2. JmniuS, 33 q 8903. Die Einsendung der Ausweise über die Rückstände der Dominiengesälle auf den Staatsgütern hat zu unterbleiben. Vom 3, Junius. 353 S904. Mit welchen Zeugnissen die in das Kranken-Haus Kommenden versehen scpn müssen. jBom 3. Juuius, 35? ■: . ; ; a £905, Daß öaS Kolz zu Prag nach dem vorgeschrie-beneu Maasse verkauft werden solle. Vom 4. JuuiuS. 354 $906, In Absicht auf die Verwaltung des Waiftn-VermögenS wird den Kreisämkern ein Entwurf zur Waisenrechnung mitgetheilet. Vom 4. Junius. 355 5907. Das Leinwebergewerb zu Steuer ist gegen alle Ifnfüge yi schützen. Vom 7. Junius. 357 5908. Das Advokatengericht in Galizien hat auszu- HLreu. Vom 9. Junius. 358 2909. Wann die Militärquittuugcn über die Naturalien zur Vergütung abzugedeu find. Vom 12. Junius. 338 £910. Vorschrift wegen Einsendung der Armeninsti- tuks - Ausweise, Vom 14. Junius, 358 z HS ( -7 ) HS Mr». 2911. Daß künftig die freywillige 2(6lrtttM8 »her Verpfandung jeder StaatsbeamtenS-Besoldung nur zur Hälfte statt haben könne- Vom i6.Ju-niuS. SH 2912. Der Gebrauch deck Meerfalzes, und dessen Einführung wird eingestellet. Vom 16. Jun. §66 sgiß. Daß es bey Einsendung der Praliminarsysteme über den Straffcnbau sein Bewenden haben solle. Vom 16. JuuiuS. 367 2914. Wann die epidemischen Krankheiten anzuzei- gen sind. Vom 18- ZjnniuS. 36g §915. Bey Verzeichnissen der vom Militär zu entkas. senden Mannschaft soll milder erforderlichen ®e* nauigkeit vorgegangen werden. Vom 20. Junius. 369 2916. Die von den Bischöfen gewählten Gcneralvi-kare und Konststorialvorsteher müssen vorläufig Sr. Majestät zur Genehmigung angezeigt wer, den. Vom 22. Junius. 370 2917. Die Erledigungen der Pfründen in Mestgalizien sind -cm Kreisamte anzuzeigen. 23o» 23. j3u=> nius. 371 2918. Zoll der Tyroler Riemerarhriten. Vom 23. JnniuS. 371 S919. Bestimmung der Frist zur Abgabe des während des Aufenthalts der Franzosen in Steyermark «M» ( « ) HA Mrs. Seite, ringebrachten, noch vorrathige» Tabqks on die GefällSbehördr». Vom 23. JuniuS. 373 2920, Den Slratzen.Verfauf betveffeade Vorschrift. Vom 23. Junius- 374 2921. Die Apolbecker sollen die Arznepen acht ver- fertigen. Vom 36. Junia«. 375 Nachtrag. 2922. Verordnung totgen Prüfung der Forstjun» gen. Vom 5. Februar, 37Ö 2923, Da-die Militärstollordnung genau zu beobachten sey. Vom 18. JiuliuS. Nachtrag zu dem Jahre I 7 9 6i N» 2089- Hofdekret dom j., kurrdgemacht bon der Niederöftrerchischen, Regierung den 28. Dezember 1796. «^eder Arzt, welcher kein ordentliches Mitglied der hiesigen medizinischen Fakultät ist, wenn er die innere Heilkunde hier in Wien ausüben will., muß vorher dem Dekan der medizinischen Fakultät sein Diplom aufweise», seinen Namen uud Wohnungsort angeben, und sich verbinden, jedesmal zu erscheinen, wenn er von dem Dekane vorgeladen wird, und wird künftig jeder, welcher bey der medizinischen Fakultät, es sey als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied, nicht Eingetragen ist, als ein Pfuscher angesihen und als • JXt Land. A tin WaS eist. Arzt, trete cher die in* tiere Heilkunde lit Wien aus-, üben will, zit beobachten hatl Wirksamkeit der Gerichtsordnung fit Wcsrgalli-|ien. Wagen-kepura-turs - und Schmier-geldrliqui- TkS ( 2 ) « $\n folcfftr nach den bestehenden Gesetzen behandlet werden. Wornach sich also diejenigen, welche künftig hier in Wien die innere Heilkunde ausüben wollen, und dazu berechtiget zu seyn glauben, wenn sie anders nicht durch die Gesetze, oder durch besondere Privile- > Dien von dieser Stellung zu der Fakultät enthoben sind, zu achten wissen werden. Das Jahr 1797. Saner. N. 269). Hofdekret vom 2. Saner, kundgemacht durch die Weftgallizische Hostommission den Zi. Saner 1797. Es wird die allgemeine Gerichtsordnung für WestgaMzien vom iren Map dieses Jahrs itt Wirksamkeit^ gesetzt *)• N, 2691. Eubernialverordnung in Böhmen vom 2. Sä-ner 1797. Den Kreisämtern wird zur künftigen Nachachtung bedeutet, daß die Wagenreparaturs- und Schmier- geld- *) Diese allgemeine Gerichtsordnung ist nur dermalen für Westgallizien bestimmt, »ad.befindet sich ohnebin in 2«-deringnnr^Handen.. CS) TttK geld- Liquidazionen der Kreiskommissäre gelegenheit- bazionen sich der Bezirksbereisungen zugleich mit den Vorspanns- kommiffaire und Zehrungskosten-Berechnungen zur Vergütung ein- zubegleiten sind. Mch L den Vor- N. 2692* spann«- uni» ' Zebrung«- Verordnung des böhmischen Landesguber-ittum vom 3* Jäner 1797♦ «•"*«*>«= gleiten. Es ist schon unterm l Zten Hornung v. I. eine Belehr»»,, von der k. k. böhmischen ökonomisch - patriotischen Gesellschaft zum Druck beförderte Nachricht — sieh ^*mBtn solche in gegenwärtiger Gesetzsammlung yttn Band, ftuche in Änse!)Ung' Seite 142. Zahl 2244. nach. —• von der Gefahr, de« gefallene welcher sich bei) damaliger, ungewöhnlich anhal- „ö» kranken tend lauen, feuchten, der Zahrszeit unangemessenen . Witterung die Hausthiere befanden , mit Anhand- M* laffung der Mittel, ihren Krankheiten, und Seuche am glücklichsten vorzubeugen, im ganzen Lande ver- theilet worden» Da nun seitdem in dem angränzenden Pfalzbayern eine verheerende Hornviehscuche ausgebrochen, und die Verbreitung derselben nach Böhmen zu befürchten ist, nachdem sich in einigen GränzortschasteN bereits Spuren davon geäußert hatten: so hat man den hier angestellten öffentlichen Lehrer der Thierarzney «igends in die mit der Gefahr der Seuche bedrohten böhmischen GränzgegendeN zur Untersuchung der Art dieser Seuche mit dem Aufträge abgeschicket- dir ver-Ä 3 laß- ( 4 ) läßlichsten Viehkrankheitsgeschichten aus Bayern zu sammeln, sodann eine weitere Belehrung vorzulegen, wie die Eigenthümer des Viehes, wenn sich die Seuche wider Verhoffen in die dicßftitigen Ortschaften verbreiten sollte, sich sowohl in Ansehung des wirklich umgesiandenen, als noch kranken Viehes zu benehmen hätten. Die hienach vorgelegke Belehrung zur Vorbeugung der Verbreitung und Abwendung dieses Uebels wird daher in Verbindung mit der Eingangs erwähnten Nachricht der ökonomisch - patriotischen Gesellschaft mit Folgendem zu Jedermanns Kenntuiß und Befolgung gebracht: itens. Die Ställe, in denen mit der Seuche behaftet gewesenes Vieh gestanden hat, müssen auf das beßte grreiniget, der Dung tief unter den andern Dung vergraben, das Holzwrrk mit siedender Lauge echigemal abgebrüht,, und die Stricke, an denen selbes angebunden war, verbrannt werden. Ltens, Kein Stück Vieh, das wieder genesen ist, darf eher aus dem Stallt, in welchem sich selbes krank befand, kommen, bis es gänzlich gesund ist, bis nämlich seine Augen nicht mehr triefen, die Nase nicht mehr rotzet, und das Maul nicht mehr geifert, bis die Schnauze von Geschwüren, und der Körper vom Ausschlage völlig geheilt ist. Eben so wenig soll derjenige, welcher das kranke Vieh gefüttert, gewartet und gepsteget hat, eher unter das gesunde Vieh %* c 5 v- . Dich gehen, bis er gar keine Spuren der Krankheit mehr gewahr wird. Zu noch mehrerer Sicherheit wird es gut seyn, wenn er seine dabcy getragenen Kleidungsstücke einige «Tage auf dem Boden gut auslüften läßt. Ztens. Ehe das gesund gewordene Stück in seinen vorigen Stall eingrstellet wird, muß es mit lauem Wasser über den ganzen Körper rein abgewaschen, mit Strohwischen gut abgerieben, und getrocknet werden. Damit es. sich von seiner Krankheit bald wieder erhole, und keinen Rückfall bekomme, wirb ihm täglich zwepmal das Maul mit gesalzenem Effig-wasser auf folgende Art gut ausgewaschen: Man nimmt l Maaß Wasser, i Seidel Essig, und 3 Löffel voll Salz, mischet alles untereinander, bindet dann einen leinernen Lappen fest an einen hölzernen Stab, taucht selben [in das Essigwasser ei», und fahrt damit zu wiederholtenmalen dem Viehe ins Maul. Wenn diese Reinigung nichr mehr nöthig ist, wird der Stab sammt dem Lappen verbrannt. Die Augen, und die Naselöcher werden mit einem andeven weichen Lappen, und reinem frischen Wasser alle Stunden , oder wenigstens alle zwo Stunden abgewaschen * »rtt> von dem anklebenden Schleime gerciniget. 4tens. Wird dem Viehe öfter des Tags Mehl--der Kleyenwaffer zum Trinken vorgehalten, oder dann und wann eine Schnitte Brod, im Bier gereicht , und mit Salz bestreut, in den Schlund ge-A 3 steckt HS ( 6 ) HS steckt, zum Futter aber nichts, als abgebrühtes Ge-sode (Häckerling) mit abgekochten Erdäpfeln, Kraut-strüngen, gelben, oder weißen Rüben, Mehl oder Kleyen gemischt, gegeben. Aber auch von diesem muß ihm nicht zu viel auf einmal vorgelegt werden., damit es seinen Magen nicht überlade, und neuerdings krank werde. Atens. In den Stall des kranken Viehes darf auch nach geschehener Reinigung nicht sogleich gesundes Vieh gelassen, sondern es müssen wenigstens 14 Tage vorher Schaaft oder Pferde cingestellet werden. Nur unter dieser Vorsicht wird der Eigenthümer sein übriges Vieh erhalten, und die Seuche aus dem Haufe bringen. Sollte, dieser Vorsorge ungeachtet, dennoch neuerdings ein Stück Vieh erkranken, und die nämlichen Zufälle zeigen, welche die ersten kranken Stücke hatten: so ist zu vermuthen, daß schon das ganze Vieh im Stalle angesteckt, und keines mehr ganz gesund sey, wenn es auch vollkommen gesund zu scyn schiene. Bey solchem Ereignisse müßte dann die Sorgfalt des Eigenthümers verdoppelt, und alles scheinbar gesunde Vieh als kränklich angesehen, und nach der folgenden Vorschrift behandelt werden: ja) Das neu erkrankte Vieh mußte unverzüglich von dem übrigen abgesondert, in einer Scheune, Schupft, rinem Pferd - oder Schaafstatte untergebracht, mit s«t« S*)* C 7 ) So* guter Streue, eigenem Futter - und Trinhzeschirr versehen, und von einem eigenen Wärter gepflegt werden. So wie es in dem bestimmten Orte anlanget, wird ihm alsogleich ein Stuck rauhen Bandes, oder Tuchendes durch den Halslappen gezogen, mit geflossenem Pfefftr, oder Ingber bestreut, oder mit frischem Knoblauch, oder Zwiebel gut bestrichen, und bis zur völligen Wiedergenesung in der Haut gelassen. Täglich muß eä rin- oder ein Paarmale hin und wieder gezogen, und die daraus fiiessende Materie mit lauem Wasser abgewafchen werden. Gleich darnach wird b) Der ganze Körper mit Strohwischen kräftig aba gerieben, und diese Operazion zweymal des TagS wiederholet. Während dieser Zeit wird folgender Trank bereitet, und dem kranken Vieh einge-gossen: Nimm Asche von hartem Holze 2 Hände voll. Grob geschnittene Erlenrinde 1 Hand voll koche diese beysammen in 3 Maaß Wasser eine Stunde lang, rühre selbe öfters um , feige alsdann 3 Seidel davon durch einen keinernen Lappen ab, und löse unter beständigem Umrühren ein Stück schwarze Seife, etwa von der Größe einer wälscheu Nuß, darinn auf. Wenn das Ganze größtenthells abgekühlt iss, f» schütte es dem Dreh milchlan nach und nach durch bas Maul ein, A 4 Die- AS ( 8 ) AS Dieser Trank wird dem kranken Mehe dreyma! des Tages gegeben, und so lange fortgesetzet, bis Helindes kaxiren erfolget.' Sobald dieses entstehet, wird sogleich damit ausgeseßet, und dem Viehe nichts als dicke Mehltränke , oder Suppen von abgekochten und zerrührten Erdäpfeln zum Trinken gegeben. Das harte Futter wird ihm gänzlich entzogen. Zeigt es Neigung zum Essen: so wird ihm dann Und wann ritte Handvoll weiches Futter vorgelegt, nie aber das Geringste in dem Barren gelassen, denn es erzeuget Eckel. Zum Trinken muß nach Genüge, aber nie kalt, gegeben werden. Je mehr daö kranke Vieh trinket, desto glücklicher kömmt es davon, y) Nach jedesmaligen Eingeben wird das Maul mit gesalzenem Essigwasser auf die oben beschriebene Weise ausgewaschen. Das Nämliche muß mit den Augen Und der Nase gescbehen, wenn diese zu rotzen, und jene zu thränen anfangen. Das Reiben mit Strohwischen wird durch die ganze Zeit täglich fortgesetzet. ck) Wenn sich die Krankheit bricht, und das Vieh besser zu werden ayfängt, so wird es wieder me oben behandelt. ») Sollte bey diesem Benehmen dennoch ein.Stück ein-gehen: so muß es sobald wie möglich fortgeschaf-fet, 6 Schuhe tief vergraben, die Haut auf de>' StG «o* C 9 ) 9t* Stelle mit Asche oder Kalk bestreuet, und erst dann, wann sie ganz trocken ist, zum Gerben gegeben werden. •! f) Dem scheinbar noch gesunden Viehe wird entweder Steinsalz nach Genüge zum kecken, und nach jedesmaligem Lecken sattsam zu trinken gegeben, oder ' eine Hand voll Kochsalz mit einem Löffel voll ge-sioffener Wachholderbeere und einer Hand vollKleyen oder Mehl gemischt, unter das Futter gemengt, oder früh nüchtern zum Lecken in den Barren gestreut, oder anstatt dessen dreymal in der Woche eine Maaß Lauge in den Trank geschlittet. Frisches Erlenlaub mit Salzwaffer besprengt, und täglich eine Hand voll allein, oder Unter dem Futter gegeben, ist gleichfalls ein gutes Vorbeugungse mittel wider die Seuche. g) Das bisher beobachtete Gebot, Niemanden, der aus der Gegend kömmt, wo sich krankes Vieh befindet , unter was immer für einem Vorwände in x einen Viehstall gehen zü lasse«, mit Rindvieh in Orte der erwähnten Gegend zu fahren, dann keine frischen Häute oder ungrfchmolzenes Unschlitt auS solchen Orten zu kaufen, muß nicht nur fernerhin , sondern auch, und zwar vorzüglich gegen daS Frühjahr, mit doppelter Strenge beobachtet werde»^ * 5 N. 269J» M ( m ) M» ' - 'N, 2693. Gubernialverordnung iit Böhmen bom 4» Janer 1797». bdnb^ermöf- hervorgekommen ist, daß hierländige Hopfen-- ftn über ihre Händler von den Gränzen mit einem Pferde ins Land Innung' um Hopfen fahren, auf dem Wege noch Z Pferde 6o6m!U0n^ dazu kaufen, damit nach Bayern fahren, und die Pferde alldort zum Nachtheil des inländifchen Bedarfs verkaufen; so wird ein solches zur Steuerung dieses Unfugs mit dem Beysatz bekannt gemacht, daß alle Hopfenhändler, die ins Land Hopfen einzukaufen von Hause abfahren, von ihren Obrigkeiten ein schriftliches Zeugniß bey sich haben müssen, mit wie viel Pferden sie ihren Wagen bespannter haben, im Falle, daß einer mit einem solchen obrigkeitlichen Zeugnisse nicht versehen seyn sollte, werde sich derjenige selbst zufchreiben müssen, wenn er bey den Zollämtern angehalten, und ihm die im Lande erst miterkauften Pferde konfisziret werden würden, N, 2694. 5 Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom 5. Jäner, kusidgemacht durch das Tyroler Landesguhernium den 14., durch die weft-gallizische Hofkommission unter den 16., das mährisch - schlesische Landesgubernium unter den 17»/ die krainertsche Landeshaupt- fef ( it ) Hauptmannschaft und Regierung' vb der Ens den i8. f das Tri ester Gubernium unter den 19/ die -Landesstelle in Kärnten unter-- den in, das böhmische Gubernium unter den 2^., das Steymsche unter den 24., das Oftgallizische unter den 27. Inner 1797. Gelegenheitlich als vor Kurzem in dem Pester Komitate von dem Genüße der Cicutae Viröfae, «csicn Genuß de- oder Wasserschierling drey Knaben plötzlich gestorben, Waffer-t'm Mädel aber durch Anwendung fetter Mittel wie- für^Men-der hergcilellt worden, sind auf höchsten Befehl die medictnifchen Facuitätcn zuWest und in Wien zu Vor-schlagung eines specifiken Antidoti, oder bestimmten Gegenrmttels aufgefordert worden. Da nun beyde Fakultäten dahin Übereinkommen, daß denjenigen, welche von diefer giftigen Wurzel etwas genossen haben, Milch, Butter, Oel, oder ein anderes de-ley Fett gegeben, dem Vieh aber ein Getränk vom Leinsamen oder Leinöhl eingegoffen, und zugleich in derlei) Fällen Anfangs die Anwendung eines Brechmittels nicht vernachlässiget, von den Kreis-physikern bey Bereisung ihrer Distrikte das Landvolk auf die Schädlichkeit dieser Wurzel aufmerksam gemacht, und selbes in jenen Gegenden, in denen diese Schierlrngswurzel wächst, zur Aufsteckung eines Pfahles, und Anheftung einer Warnungstafel, und überhaupt zur Ausrottung dieses giftigen Krauts aufge- tl mun- %£ C 12 ) $£ muntert werden soll: so wird sämmtlichen KreiS-und Stadtphysikern, Wundärzten und Untertanen hievon tie Nachricht gegeben, und den Bewohnern die Gefahr vorgestellt, welcher sie ausgefetzet sind, wenn sie bey dürrer und hitziger Jahrszeit ihre Schaafe.und anderes Vieh auf die sonst morastigen und feuchten Weiden, wo gewöhnlich der Wasserschierling wächst, treiben. In der Verordnung des böhmischen Landesgu-bernium ist folgender Beyfatz: Um nun dem Landvolke die Belehrung über Das-fettige zu erteilen, gegen welches diese Warnung gerichtet ist, und dasselbe in den Stand zu setzen, diese so tödtliche Wurzel zu kennen, wird folgende Beschreibung der ganzen Pflanze mitgetheilt: Der Wasserschierling, oder Wütterich, der auch Froschkraut, Wasserapfel genannt wird, wächst in nassen Gräben, bey Teichen und an Sümpfen, hat «ine in das zweyte Jahr ausdauernde Wurzel, weswegen er auch das ganze Jahr hindurch gefährlich ist, und schädlich werden kann; doch ist feine Wurzel, wie die Beobachtung gelehret hat, im Frühjahre weit giftiger als in andern Jahrszeiten. Wie sie ober tit der Wirksamkeit nach der Jahrszeit verschieden ist, so ist sie auch selbst in ihrer Gestalt nach der Jahrszeit sich so ungleich, daß sie im Frühjahre und Sommer fast rund, im Herbste und Winter länglich »st. Ueberhaupt aber ist sie außen mit vielen Reifen, flti? ( 13 ( kleinen Erhöhungen und Vertiefungen versehen, «-* griffenen, mittlerweile „ach bereits verfaßter monatlicher Konsignazion, oder zu Händen des Kamera! -oder Religionsfondes, und übrigen Fonds geleisteten Zahlungen hingegen dürfen keineswegs bei der ständischen Oberkassa in Abrechnung gebracht werden, sondern für alle derlei geleisteten Zahlungen müssen statt derselben Anrechnung bei der ständischen Obcrkaffa derlei Auslagen vielmehr bei der betreffenden Kassa baar erhoben, und wieder baar in die ständische Oberkasid abgeführet werden, weil andurch allen Jnterimsauit-tungen, und Unordnungen ausgewichen wird. Die Kreisämter haben daher nicht allein die Kreiskassiere hievon zu verständigen, sondern auch bei den monatlichen Skontcirungcn auf die Befolgung die-ser Vorschrift zu sehen. N. 2699. Guberriialherordrmng in Böhmen, vom 5. Inner 1797. Damit durch den Saumsal einiger Ortsobrig- Die Mm- keiten in Einsendung der Militarbequatirungsliquida- tlrung««-' zionen die Vergütungsanweisung zum Nachtheil der Quartierstrager für die Zukunft nicht unnothig ver- Quartal , clntufen6 gewisser binuenFWochennach erhobenemBefund angezeigt werden sollen, als im widrigen, und wenn durch die längere Verzögerung den Gebäuen ein größerer Schaden zugehet, die Untersuchenden und der Patron dafür zu hasten haben werden. Zehntens: Chen so sollen hei Absterben dev Pfarrer und Lokale die Gebaue jedesmal insbesondere genau untersuchet, und das Mangelhafte, wozu des Verstorbenen oder der ©einigen Nachläßigkeit, Schuld oder Verwahrlosung erwiesenermaßen Anlaß gegeben hat, allenfalls aus dem zurückgelassenen Vermögen hergestellt werden. Eilftens: Damit jedoch diese hier angeordnete Beaugenscheinigung der Gebäue desto sicherer und verläßlicher vorgenommen, auch der Befundin was für Re- Zur Seite. 25. iriventarium. Wie das Wohnhaus der Pfarrcv oder rokalkaplaney N. N. dann dis hiezu gehörigen Witthfchaftsgebaue im Baustaude sich eigentlich befinden-. Heizofen. Und so weitem i Beschreibung aller BestanLcheile der Wohn- Wirthschafts- G e b a u e. ' r. 1 Aweyflüglige Emgangs-Žbuv in die Pfarre» . > Einstüglige Thür in das Gesindzimme'r... . Zimmer. Merflüglige Fenster... • Diese Theile sind bey den Wohn- Wirthschafts- Geb < Ilten im folgenden Stande. Ursache, . warum die kleinern Bau-Gebrechen nicht schon behoben, und durch was jene der größer» erwachsen sind. Gut bis auf ein Band, so za schweißen. Gut. detto bis auf Z zerschlagene Scheiben. ibis auf 4 Kachel, die gesprungen gut. Neunter Band. AS ( -Z ) AS einem Stande fie sich befinden, dann ob und was für Reparationen zu veranstalten scyn, ordentlich erhoben, und zur Abhilfe vorgeleget werden könne, wird in der Anlage das Formular des Inventarii, nach welchem die ursprüngliche Untersuchung und Beschreibung der Psarrgebaue angeordnet worden ist, zu dem Ende beigeschlossen : damit bei den vorgeschriebenen Kirchenvisitationen und den nach Absterben eines Pfarrers oder Lokals vorzunehmenden Untersuchungen nach einem gltu che» allgemeinen Richtmaß vorgegangen, und ob alles in dem Bestand, wie solchen das gemachte lnventa-rium darstellt, wirklich vorhanden, oder ob und was für eine Reparation nothwendig, dann was deren Anlaß, somit von wem sie zu bestreiten sei), gemeinschaftlich beurtheilet, und durch die Behörden der Landesstelle zur Abmittlung oder sonstigen Verfügung vorgelegt werden möge. Zwölftens: Wenn es auf einen größer» Bau ankömmt, ist vorher der Iliberschlag durch den Kirchenpatron verfassen zu lassen, und dort, wo die Vergebung der Pfarreien und Lokalien von dem Landes» fürsten abhängt, der Landesstellt zur Prüfung und Be-siättigung einzuftnden, worauf sodann der nach der oben VI. angeordneten Ausmessung von den Pfar-, rern und Lokalen zu leistende Beitrag im billigen Maße auf mehr oder weniger Jahre eingetheilrt werden soll, in welchem dem Pfarrer oder seinem Nachfolger die Tilgung obliegen wird. B 5 N. 2701. WC 26 ) ^ N. 2701. Verordnung in Gallizen bom 7. Jäner. 1797. Vorschrift der Verlassenschaftsab- handlung. §. 1. So oft Jemand mit Tode abgehet, welcher ein eigenes Vermögen hinterlassen hat, so ist die Gerichtsbehörde, welcher der Verstorbene vermög seines ordentlichen und lez-tenWohnsitzes unterworfen war, von Amtswegen ver« pflichtet, die Besieglung auf den Nachlaß in Gegenwart zweyer Zeugen vorzunehmen; das ist: die sogenannte gerichtliche Sperre anzulegen. Zu diesem Ende sind aber die politischen Anstalten, welche auf die schleunige Erfahrung der Todesfälle abzielen, zu benutzen. NORMA. Addicendi Hasredita-tem. Res, & bona dere-licta, feu Patrimonium defuncti Judex , cui decedens ultimi, & con-fueti domicilii fui caufa parebat, coram Tefti-bus duobus ex Officio obfignato, quod fignum Judicii adponere ajunt. Mortium notitia cura, & deligentia poteftatum politicarum celerrima , & quam maxime I'ecu-v ra eft, « C 27 ) §. 2. Hat der Erblasser zu Vollstreckung seines lezten Willens Jemand benannt, oder befindet sich der Nachlaß in der Gewehrsame solcher Personen, welchen das Erbrecht vermuthlich zusteht, und die ihre Sachen zu verwalten selbst vermögend sind, von denen überdies nicht zu befürchten ist, daß Jemand etwas von der Verlassenschaft verschleppen, oder sonst in die Gerechtsame des sich darstellenden Erben einen Eingrif thun möge; so wird die Sieglung eigentlich nur zun, Zeichen der gebührenden Gerichtsbarkeit dienen, und blos einige wenig bedeutende Fahrnisse betreffen. § Z- Ausser dem liegt es dem Gerichtsstände ob, den Nachlaß in eine eigene Sperre zu nehmen, und bis entweder der Erbe auf-tritt, oder ein Kurator bestellet wird, von einer vertrauten Person verwahren zu lassen, die entbehr- §> 2. Si res derelicta in manu Perfonarum fit , quibusteftator exequen-dam ultimam volunta-tem fuam demandavit , aut penes Haeredes prae-fnmptos , habiles rei, gerendas fuse, non fu-fpectos, paucula tan-tutn fupellex, exercen-dae Jurisdictiouis gratia, fub figno publico adfer* vator. §. 3' Deftitutus his Princi« piis Judex rem arctiori vinculo cuftodito , & dum aut haeres exifiat, aut Curator Hei detur , fidei, & cuftodias boni alicujus Viri commit-tito. Pecuniam omoem praefentem, fuperfluam, liche liche Baarschaft, die öffentlichen Staatspapiere, oderPrivatschuldbriefe, und tvosS an Gold oder Silber, Juwelen und Edelsteinen vorhanden ist, wird in gerichtliche Verwahrung genommen. §« 4- Sachen, die sich nicht verschleppen , oder bey Fortsetzung der Wirthschast nicht entbehren, oder nicht lang aufbehalken lassen, sind kein Gegenstand der Gieglung, derlei) Sachen müssen demjenigen, welcher die Wirthschast indessen besorgt, zum Gebrauch und allenfalls auch zum Verkehr gegen Verrechnung übergeben, und in ein be-sondersVerjeichniß gebracht werden. §. 5- Werden Erbst °cke entdeckt, die in einem andern Gerichkszwang der nämlichen, oder auch einer andern Provinz sich befinden, so sind auch diese von dem Ortsgerichte auf erhaltenes Ersuchfchreiben in Verwahrung ju »eh- er ufui non futufam r chirographa aeris alieni publica, et privata, au-rum, argentum, lapides, praef’of is Judex in ma-num fuatn avocato. §. 4- Bes non amovibiles in regerenda domeftica, et Familiari neceflarae, aut qiue fervari diu ne-queunt, non obfignan-tar , fed peculiar! in-ventario defcrijttae, rei domefheae Procvratori utendae, vei utiliter alie-nandae permittuntor , l'alva accepti, expenli ratione. §. ,4* Res haereditarias fn aliena Jurisdictione exi-fientes Judex loci lite-ris publicis qugelitus cu-flodito , dum Judex , cui Perlona teftatoris tempore mortis fuberat» amplius iis providerit. men^ ) %? men, was aber weiter damit zu verfügen ist, dieses hänget von dem persönlichen Gerichtsstände allein ab. §■ 6. Auch dann, wenn der Erblasser liegende Güter in einem andern Lande verlaßt, als in welchem er verstorben ist, steht di; Abhandlung der sämmtli-chen Perlassenschaft der Gerichtsbehörde zu, der er zur Zeit des Todes seiner Person nach untergeben war. $. 7. Ueberhaupt soll Niemand sich einer ihm ange-faklenen Erbschaft eigenmächtig anmassen, wer immer ein Erbrecht auf den Nachlaß zu haben vermeinet, der muß solches bey dem gehörigen Gerichtsstände anbringen, und mit den erforderlichen Behelfen darthun, so fort die Einantwortung seines Erb-theils ansuchen und auswirken , das heißt: die Derlassenfchaftsabhandlung ordentlich pflegen. §. 6. Judex tefiatoris per-fonalis de univerfae hae-reditatis , et fi qua te-ßatoris aliena in Pro-vincia exiftant, bonorum Succe/Tione Jus di-cito. 7» Haereditatem fibi quae-fitam proprio märte, et Jure cap eifere ne fas cuiquam efio. Jus hae-reditarium, fi quod in re derelicta fibi efie cre-dat, Judici fuo competent! ofiendito , jufiis rationibus comprobato, atque ita haereditatem adquirito. S. 8. AB C §. 8. Da das Erbrecht nur nach dem Tode des Erblassers statt finden kann, und entweder auf den letzten Willen, oder auf einen Vertrag, oder auf der gesetzlichen Erbfolgsordnung beruhet, so muß das Gericht von dem Tode oder der Todeserklärung des Erblassers sodann, ob nicht ein schriftliches oder mündliches Testament vorhanden , oder wem sonst das Erbrecht angefallen sey, versichert seyn. §. 9- Wer ein fremdes Testament in seine Verwahrung bekommt, oder als Zeuge mündlich aufnimmt, cher ist auch verbunden, innerhalb 8 Tagen nach dem in Erfahrung gebrachten Hinscheidcn des Erblassers, es entweder der Abhandlungsinstanz , oder abel-feinem eigenen Gerichtsstände zur weitern Förderung bekannt zu machen; die Vernachlässigung die, fee Pflicht soll die Haftung für allen entstande- 30 ) AB §. 8. Quum Jus haeredita-« rium non nifi morte te-fiatoris enafeatur ; Judex ante omnia de mor/ te tefiatoris , aut mortis ejus declaratione e* doctus, indagato, ferip« tum , an nuncupatum Teftamentum e'kiftat , aut in quem Jus haere--ditarium fit devolutum. §, 9- Tettamentum scrip-turn fi quis cufiodien-dum acceperit , aut nuncupativum tefiis ex-ceperit , fpatio dierum octo ä comperta tefia« toris morte, aut Judici tefiatoris, aut fuo ipfius competent! Judici, quo debite promoveatur, id ofiendito ; ni faciat, damnum incuria fua datum omne praeftato. NM C 31 ) neu Schade» zur Folge haben. §. 10. Würde aber Jemand einen letzten Willen vorsetz-lich und zum Nachtheil eines Dritten zerreiffdn, unterschlagen, vertilgen, oder ihn auch nur verheimlichen , der verfällt in das Verbrechen des Betruges. §. 11. Wird ein schriftliches Testament bcy Gericht eingebracht, so muß solches gleich in Beyseyn z,veper Zeugen ausserlich besichtiget, sodann ohne das Siegel zu entstellen oder die Schrift zu verletzen, erbrochen , und abgelesen werden, diese gerichtliche Handlung ist unter einem in das Protokoll aufzunehmen , und dabcp der etwa befundene sichtbare Mangel anzumerken; beziehet sich der Testator auf andere Zuthat oder Bey-lagen, so müssen auch solche nachgesucht, und den Akten eingeschaltet werden. §. 10. Qui Teftamentum dolo malo in alterius fraudem delet , intervene , celat, falfi reus efto. §. n. Teftamentum fcrip. tum Judici oblatum , coram duobus teftibus facie extima exanima« tum , et exploratory , illaefo Sigillo , illaefa-que fcriptura effractum, perlegitov. Qui publi. cus actus adverfariis publicis, feu Protocol-lo iufcribitor, vitiis, ß qua occurrerint, nota* tis , documents , quae tefiator adftruit, quae* litis , et ad Acta re la-tis. $. It, W C 32 ) §. 12. Cine noch strengere Genauigkeit wird bey Besichtigung eines eigenhändig geschriebenen und mit keiner Zeugenunterschrift beurkundeten Testaments erfordert , wenn über die Nachahmung des Siegels oder die Nachahmung der Schrift Argwohn geschöpft werden dürfte; in solchem Falle sind auch die Umstande des Orts, der Zeit und der Person, das ist: wo, wann und von wem das Testament gefunden, und eingebracht worden sey, pünktlich aufzuzeichnen. §. l3- Wenn ein mündliches Testament angegeben, und die Willenserklärung des Verstorbenen durch eine einhellige schriftliche Urkunde der Zeugen dem Gerichte bekannt gemacht wird, so j ist eben nicht gleich nöthig, die Zeugen selbst vorzurufen und einzuvernehmen; wird aber keine so beschaffene Urkunde vorgelegt, oder entstehet darüber ein Widerspruch , alsdann sind §. > 2. Tefiamentum auto* graphum , nullo Tefte fubfcriptum, fi fufpitjo-nem moveat ficti iigtii, aut fcripturae , fallaci i-ir.itatione ad um bratae, f'.imma cum cura exa-minator, liabita, et no-tata diligenter rations temporis, loci perfonaz, ubi, quando, etä quo Tefiamentum illud re-pertum, et oblatum fit. §. i3* Si nuncupatum , et fcripto uuanimi tedium documeuto confirma-tum Tefiamentum offe-ratur ; tefiibus fiat im audiendis fuperfederi ! potett. Quod fi teftimo-nia non fint unanimia, aut in controverliatn cadant; tefies ad l’ro-tocollum funt audiendi; et petente Parte ea, cujus interefi, et cujus Jus efi interrogandorum te« die « C, 33, ) fere Aussagen der Zeugen in das Protokoll aufzunehmen , auch auf Verlangen der interessrrten Parkhey, welcher hierzu Fragstücke einzulegen bevorstehet, ohne Schöpfung eines ordentlichen Urtheils zu beeidigen; sofort den übrigen Akten beyzulegcn. §. 14* Der beym Gerichte ein# gebrachte schriftliche oder mündliche letzte Willen soll öffentlich verlesen und kund gemacht, besonders aber die Punkte, derer Erfüllung keinen Aufschub leidet, z. B- wegen des Begräbnisses dem Erben oder dessen Stellvertreter unverzüglich mitgctheilek werden-Hiernach kann Jedermann, dem es daran liegt, von dem weitern Inhalte des Testaments oder Kodizills eine beglaubteAbschrift verlangen. §■ 15» Sollten mehrere Testamente dem Gerichtsstände vorgelegt werden, so müssen alle derselben zur Kundmachung gelangen. IX. Band. C ftium, jürejurando con-ftringendi Protocollum ad Acta reponitor , fu-fpenfa interim judicis fententia. §. »4» Declaratio ultimae voluntatis, feu fcripta, feu nuncupata judici oblata , publice legitor, Quae juffa ea voluntate ultima moram non pa-tiuntur, ea haeredi Pro-curatorive ejus confe-ftim notificauda funt. Authenticirm declara-tionis ejus ultimae exemplar , cujuscunque interest, petere liberum esto. §- 1.5* Si plura fint Judici oblata Teftamenta ejus-dem teftatoris ; aperien-da omnia, et publican-da funt. §. 16. M C 34 > 5. i6. Wenn bey Durchlesung .bed Testaments oder sonst sich offenbaret, daß der Erblasser für seine Person zur Zeit seines Hinscheidens einem andern Gerichtsstände unterworfen war, so ist die letztwillige Verordnung dahin abzu-geben, und nur für die erforderliche Verwahrung der Key dem Verstorbenen Vorgefundenen -Erbstücke immittelst zu sorgen. §. 17* Hat der Verstorbene in einem andern Lande liegende Gründe hintcrlassen, so muß die Urschrift des letzten Willens-gegen eins-weiliger Zurückhaltung einer beglaubten Abschrift und künftiger Zurückstellung des Originals an die betreffende Gerichtsbehörde, wenn sie odereine Parthey es verlangt , mitgetheilet werden. §. 18« Auch diejenigen, welche ihr Erbrecht auf einen Vertrag gründen wollen- §. 16. Si 'vel Tefiamento, vel alia ratione palam fit, perfonam tefiaforis tempore mortis alieno fub Judice fuiffe ; Te-ßamentum Judici illi transmitlitor , fervata interim , et culiodita diligenter re penes de* fuuetum reperta. §. 17. Si decedens, fundos in aliena Provincia de-reliquerit ; Judici illius Provinciae ad iptius, vel partis petitionem arche-typon, five originale in-firumentum ejus Tefia-menti infpiciendum, de-feribendumque trans-mittitor: injuncta refii-tuendi Teflamenti con-ditione, et retento exemplar! uno archetypi au-thentico. §. 1.8. Petens haeredifatem ex pacto instrumentom pacti Succeßbrii Judici Müssest HB C 3 müssen die Urkunde, worauf sie sich beziehen, bey derAbhandlungsinstanz tin-reichen , deren Kundmachung ansuchen, dann allen übrigen zu der Verlassenschaftsabhandlung gehörigen Vorkehrungen sich unterziehen- §. 19- Jn so weit weder ein letzter Wille, noch ein Erbvertrag der gesetzlichen Erbfolge entgegen stehet- muß diese letztere von dem Gerichtsstände aufrecht erhalten werden > es kömmt demnach dabei) darauf an, daß die Erbschaftswerber sich als die gesetzlichen Erben wirklich ausweifen. §. 20: Jedem - dem ein Erbecht gebühret, und der selbst darüber verfügen kann, stehet es frey, die Erbschaft mit allen derselben anklebenden Rechten und Verbindlichkeiten zu übernehmen oder anszu-schlagen, Personen hingegen , die ihr Vermögen zu verwalten nicht fähig sind, müssen auch in die-C 1 ) HB Tefiamentario exhibi-to ; inftrumenti public cationem poftulato; quae in peteüda,äddicendave haereditate in foro ne-celTariä funt, rite obitbi §. i<;. Si nec Teßamentuttii nec pactum Succeffd-rium exiftat ; petentes haereditätem, comprö-bato legitimo fuo * et ab inteftatö fuccedendi jure* Judex tuetor. §. 20. Cui liber eft ufus juris haereditarii fui . ei et liberum efto, haere-ditatem cum omni fuo commodö, et onere vel adire - vel repudiate, lncapaces rei gerendae fuae ex praefcripto Capitis quinti Parti* prione Codicis Legum < i-vilium hac , uti omhi L sill 'p i 36 ) T>s sen, wie in allen andern derlep fallen, von ihren Vormündern oder Kuratoren nach Vorschrift des Zten -ßaupsstücks des itenTheils des bürgerlichenGesetzbuchs vertreten werden. §. 21. Wird Jemand zum Erben eingesetzt, welchem auch ohne Testament das Erbrecht angcfallen wäre, so ist er nicht mehr berechtiget, sich an die gesetzliche Erbfolge zu halten, und den letzten Willen dadurch zu vereiteln, nur denjeni-Len Personen, denen ein Pflichtthcil gebührt, und die sich damit begnügen wollen, soll dieses gestattet sexn. §« 22, Ist der Erb bekannt, so muß die Erbserklärung bey jenem Gerichtsstände, dem die Abhandlung zusie-het, und zwar längstens innerhalb 6 Monaten ein-gebracht werden , diese Aeberlegungsfrist fängt aber erst von dem Tage des Todes des Erblassers zu laufen an. alia in re tutor, vel Cu* rator repraefertato, §. 21. Si Haeres fcriptus fit, cui et Jus Haereditarium ab intefiato pertinuifTet; fas ei non efto jure fuo Succeffionis legitimae abuti , atque ita Te-fiamentum convellere. Quod cohverfa ratione iis conceditur, quibus legitima debetur, qui-que ea contenti funti §• 2&• Haeres notus fpatidE lex menfium a morte tefiatoris coram Judice, cui Jus eft addicendae Haereditatis , volunta-tem, et animum adeun-dae , vel repudiandae Haereditatis declarato. 2Z. to? C 37 5 to? §. 23. Stirbt der Erb während der Ueberlegungszeit, so gehet sein Erbrecht an feine Erben über, und gebühret diesen das Ueberle-gungsrecht auf die noch übrige Zeit, ausgenommen der Erblasser hätte diese letztere ausdrücklich ausgeschlossen , oder einen andern Nacherben eingesetzt. § • 24- Es kann zwar auch eine weitere Ueberlegungszeit-ftist angesucht, und aus triftigen Gründen auf 3 Monate ertheilet werden; wenn aber keine Zeitfrist mehr angefucht worden, oder solche verstrichen ist, so soll der Verlassenfchafts-masse ein Vertreter bestellet, und der Erb durch diesen, oder auch jeden andern, dem daran gelegen ist, betrieben werden, die Erbserklärung binnen einemMo-nate so gewiß einzureichen, als im widrigen Falle derselbe feines Erbrechts ver-lusiigt seyn solle. C 3 §. 23. Si Haeres declaratio-nc edita ntitta intra fex hos Menfes decedat; Jus defuncti Haereditarium in haeredes trän fit, nifi iitefiator excluferit eos, aliosque ipfis haeredes fuffeeerit.Haeredibushis Jusdeliberandi non efto, nifi in refiduum ex pzae-finito fex Menfium fpa-tio tempus. §• 24« Spatium deliberandi gravioribus ex caufis ia ires ulteriores menfes prorogari poteft. Si nec prorogatio poftuletur, aut tempus praefixum exfpiraverit , Curator alfi Haereditario dandus eß, Haeredique aut per Curatorem, aut per a-lium, cujus ea intereß, nunciandum , ut fpati» menfis unius perertipto-rio Juris Haereditarii fui, voluntatem adeundae , vel repudiandae Hoeredi-tatis declaret. §. 25- C - §» 2f. In der Willkühr des Erdens stehet, ob er die Erbschaft unbedingt, oder mit der Rechtswohlthat desInventarnims antreten wolle, §. 26. Vermög dieser rechtlichen Wohlrhat kann nämlich ein Erb, welcher das Jnventarium gerichtlich hat vornehmen lassen, über Die Kräfte des Nachlasses weder den Gläubigern, noch den Legatarien mehr verantwortlich scyn , noch feiner gegen die Masse vorhin gehabten Forderung verlustiget gehen; die zur Errichtung dieses Znven-tariums nöthigen Kosten find auch aus der Masse zu bestreitest, §. 27. Es soll auch nicht von der Willkühr des Testators abhangen, die Rechtswohl-that des Jnventariums feinen Erben zu entziehen, und dessen Errichtung zu untersagen, selbst die Verzicht, welche in dem Erb-antrage ausdrücklich dar- - ) m §. 25. Potefias baeredi libera efio , haereditatis abfolute, et fine condi-tibne, aut cum beneficio legis, et Inventarii a-deundae. §- 26. Si cum- Legis hoc beneficio h aer ed i t at e m adit, Judex fumtu a ff is Haereditarii Jnventarium indituito; Haares on era a (Tis hacteims praettato, qua Vires Has-reditatis fufficiunt, salvo fibi, fi quod aüoquin eft, priore in ipfum affe m Jure. §. 27. Tefiator neque Haerede m beneficio eo Legis privare poteft , neque Inventarii confec* ti on e m prohibere. Remi ffi p , feu renuntiatio conficiendi Inventarii , pactu Suceefibrio quam- auf W C 2 auf gemacht worden wäre, soll ohne Wirkung seyn. §- LZ. Das Jnventarium ist von zwey Gerichtspersonen in Gegenwart zwey Hausgenossen oder Nachbarn als Zeugen, und mit Zuziehung der nöchigen ge-schwornen Schatzmeister vorzunehmen, den Ge-richtspersonen liegt es ob, den ganzen Nachlaß nebst den darauf haftenden Lasten fleißig und redlich aufzuzeichnen , den Schätzmännern aber den bepläu-figen Werth der Erbstücke auszuwerfen. §. 29. Jeder, dem wirklich daran liegt, ist ebenfalls b.fugt, bey Errichtung des Jnventariums sich einzufinden, auch eine beglaubte Abschrift davon auf seine Unkosten zu nehmen, verlangen die Interessenten noch überdieß, daß die Personen, die den Nachlaß verwaltet, oder sonst in ihrer Gewehrsame gehabt haben, die aufrichtige An-gebuirg aller Erbssachen ? ) M vis diferte exprefia, nulla eflo. §. 28. Inventarium a duo-bus Viris ab Judicede-legatis, coram Teftibus duobus teßatoris fami-liaribus, vel vicinis ad-hibitis, quibus opus eft, pubiicis juratis rerutn peritis,quos aeftimatores vocant, conficitor. Pcr-fonee a Judice delegatee alTem derelictum cum omnionere adcurate defer! bunto. Aeftimato-res rerum Haereditaria-rum pretia circiter fi-niunto, '$♦ 29. Liberum efto unicui-que , cujus ea refert, confipiendo Inventar! ot intereffe , et exemplar ejus legitimum fumto fuo expetere, imtno et Perfonas , quibus res Hiereditaria aut confer-vanda, autadminiftran-da tradita kickt, ad ve-•ritatem rerum Haeredi-tariarum Jurejurando confirmandam|adigere„ 4 eidlich tu# < 40 ) T«s eidlich betheuern sollen; so kann dieser Eid nicht verweigert werden. § Z0. Wer ohne Errichtung des Jnventariums die Erbschaft antrrtt, der muß alsdann, wenn auch die Kräfte der Verlassenschaft nicht zureichen, sowohl den Gläubigern für ihre Forderungen als Len Legata-rien für ihre Vermächtnisse hasten, doch kann die alleinige redliche Verwaltung der Deriassenfchaft für keine Erbserklärung angesehen werden. Wer. aber der Erbschaft widerrechtlich sich anmaßt, der risi'für allen Schaden verantwortlich. §. ZG . Nebst den Erben, welche die Verlaffenschaft nicht unbedingt antreten wollen, sind auch, die Nocherben, ferners die nicht hinlänglich sicher gesiellten Gläubiger , und endlich die wegen des Erbrechts in Streit gerathenen Pariheyen gleichfalls befugt, auf die Errichtung des Inventariums zu dringen. . §♦ Z». Qui fine beneficio Tn-ventarii Haereditatem adit , is Creditoribus Omnibus in creditum, le-gatariiö in legata obli« gatür. Gefia innocenter afiTis Haereditarii admi-nifiratio , Haereditatis adeundae declaratio non elfe cenfetur. Qui inju-l'te haereditatis gefiionem li.bi ulurpat, is damnum omne caveto. §. 31- Fas quoquo efio Hae-redibus necellariis, Creditor! bus de Credito non fecuris, Partibus de Jure Haereditario certan-tibus confectionem Inventarji poftulare, et urgere. ;Si Haeredes, Creditoresve peta nt i lumtus conficiendo In-ventario necelTarius ex alle Haereditario carpi- f 41 ) In beit ersten zwey Fällen foLen die Kosten von der Masse, in dem letzten Falle von demjenigen, welcher sachfällig wird, bestritten werden. , 5* 32» Wenn die Erbschaftsgläubiger besorgen, daß nach Vermengung des Erdens die vereinigten Hab-schaften zur Bezahlung der bryderftitigeN Schulden nicht mehr hinreichen dürften, so sollen sie aiich berechtiget seyn, die Absonderung der Erbschaft von dem eigenen Gute des Erdens zu fordern, und sich darauf besonders Vorwerken zu lassen. Wohingegen der Gläubiger, der sich dieses Rechts bedient, nicht mehr auf das Vermögen des Erdens Anspruch machen kann. §. 33- Zn allen vorerwähnten Fällen wird das Jnventa-rium auf Verlangen einer Parthey errichtet; es giebt aber auch Fälle, in welchen die Gerichtsbehörde solches von Amtswegen C 5 tort fi Partes litigantes urgeant: fumtum Pars victa de fuo pendito. §• 3'2. Si Creditor affisHse-reditarii periculum ti-meat, ne confufa Hae« reditäte cum alia propria Haeredis re , bona ita.corrjuncta, folvendo aeri alieno , et a(Ti Hae-reditario , & Haeredis patrimouio incumbenti amplius non fufficiant; feparationem Haeredita-tis a proprio Haeredis patrimonio pofiuiato , creditum Haereditati fe-paratim adt'cribi , et prsen otari petito. Si facial, Jus omne in re-liquum Haeredis patri-monium amittito. §• 33- Si futurus Haeres ha-bilis hactenus non fit obligandi fefe, anit rei adminitirandae fuse ; fi. Haeres incertus fit, aut domicilium ejus igno-tum; Judexinventarium vor- NB ( 42 7) vorzunchmen verpflichtet ist, fi> oft nämlich der künftige Erb sich nicht ver^ ttnfcea, und der Verwaltung seines Cigenthums x nicht selbst vorstehcn kann. Die Person des Erbens oder dessen Aufenthaltsort dem Gerichte noch ganz und gar unbewußt ist. §- r-4- Was in Rücksicht auf Minderjährige, und andere der Verwaltung'ihres Vermögens nicht gewachsene Personen vorzukehren sey, darüber giebt schon das 5. Hauptstück des ersten Theils des bürgerlichen Gesetzbuches Ziel und Maß; auf gleiche Art soll auch von Seite des Gerichts dem künftigen Erben , dessen Person, oder Aufenthaltsort noch unbekannt ist, nicht allein durch Anlegung der engen Sperre , und Errichtung des Inventariums, sondern auch durch Aufstellung eines Kurators beyzestanden werden. ex Officio , fecus potente aliqua parte, con-Leite. §• .34« Qua rations mine-ruin, et eoruin, quire-bus ipfi - fuis fupereffe nequeunt , commodis profpiciatur , Ca pite quinto Partis Primae t Cod. Leg. Civ. defini-tum eft. Haeredibus,quorum velPerfona, vel domicilnim incognita funt, Curator datur, obfigna. ta aretius Haereditate, et Inventario confecto,. AS C 43 ) AS §. 35- Wenn der durch die letzt-willige Anordnung, oder durch das Gesetz berufene Erb zwar bekannt, der Aufenthaltsort desselben aber unbekannt ist, so soll der Kurator ohne Verzug den Erbenfall durch ein Edikt kund machen lassen • meldet sich nun darüber der Erb nicht ,so ist das Vermögen in so lange unter ordentlicher Verwaltung und gerichtlicher Verwahrung zu belassen, bis nach dem Gesetze wider den Erben mit der Todeserklärung surgegangen werden kann, nach derer Erfolg die Verlassenschaftsabhandlung , als ob der Erb zur Zeit des Erbanfalks todt gewesen wäre, zu pflegen ist. $>. 36. Wenn der Gerichtsbehörde zwar bekannt ist, daß der ohne letztwilliger Anordnung verstorbeneErb-lasser gesetzliche Erben zu-rückgclassen habe, unbekannt aber, wem die gesetzliche Erbschaft eigentlich beträfe; so muß auf §. 35- Si Hacres notu; , do-miciliutn ignotum fit; Curator inftitutus va-cuam, et deyolutam ipfi Haereditatem.edicto publico fine mora divul-gat.o. Si Hacres lateat, neque fe prodat; Hae-redit^s hactenus curae et adminifirationi Judi-cis demandator, dum Hacres lege mortuus effe declaretur, Declarata Haeris morte, tum deni-que caufa Haereditatis addicendae inchoanda, atque ita pertractanda eft , ac fi Hacres tempore haereditatis factae jam deceffilTet. §• >3t>» Si Judici conftet, Hae-redes exfiare legitimos, fed non conftet, cui pras caeteri's Jus Haeredita-rjum competat ; idem efto modus de vacua Haereditate publice edi-cendi, isque Hacres elfe cenfea-tur, cui inter Hae- gleiche? 1 M c 44 ) %? gleiche Art der Erbenfall durch Edikt öffentlich kund gemacht werden, und dann ist unbeschadet der Erbrechte, die den gesetzlichen Erben bis zum Verlauf der gesetzmäsii'gen Jett offen bleiben, aus denjenigen, die sich anmelden, der nach dem Gesetze zu nächst 55c>' ruftne als der Erb an-zufehen und zu behandeln, oder wenn sich Niemand meldete, ist die Verlaffen-schaft bis zum Verlauf der bestimmten Zeit unter ordentlicher Verwaltung und gerichtlicher Verwahrung zu halten, sodann aber als ein erbloses Gut zu behandeln, §• 37' Ist der Gerichtsbehörde gar nicht bekannt, ob der ohne letzwilliger Anordnung verstorbene Erblasser einen gesetzlichen Erben zurück-gelassen habe, so ist die Kundmachung des Erban-falls durch Edikt ebenfalls vorzunehmen; meldet sich nun in der gcsetzmäffigen Zest kein Erb, so ist die Verlassenschaft als ein erb- reditatem potentes J,ex potilfimum favet; fal-vo, et integrö Jure Hae-reditario, quod Haeredi legitime fpatio Lege priefmito patet. Si Hae-rpditatem nemo petat x res haereditäria a Judice in tempus finiturar ad-fervata, et adminißra-ta tandem pro derelic-ta habetor. $• ?/7* Edicto quoque locus eß , fi Judici ignotum penitus fit, an Tefiato-ri Haeres fit legitimus. Si nemo exiftat , qui pr£efcripto tempore petat ; Haereditas Fifco cedit, non fublato interim Succeffionis Jure; quo dein comprobato, Haeres quivis legitimus loses %j* c 45 ) ÄS loseSGiit zwar dem Fiskus einzutintworten; allein es stehet den gesetzlichen Erben noch bevor, ihre Erbs-rechte der Ordnung nach geltend zu machen, und die Zurückstellung des Erbguts zu fordern. §- 38- So oft ein Edikt zur Bekanntmachung einesErb-anfalls erlassen wird, so ist zwar ^dasselbe, wie es tin einem jeden Orte üblich ist, kund zu machen, und den öffentlichen Zeitungsblattern einzuschalten; allein es muß diese Kundmachung durch drey aufeinander folgende Jahre mit Anfang Iäners und July jeden Jahrs wiederholet, und die Folge, mit welcher das Gesetz die verabsäumte Anmeldung der Erbsansprüche belege, ei-gends dem Edikte eingeschaltet werden. §. 39- Ist aber derAufenthalts-ort des aus der letztwilligen Anordnung, oder aus dem Gesetze berufenen Erben bekannt, so muß der- repetere Haereditatem» et vindicate goteft. §. .38. Neque fufhcjt, ut dicta publicandae Sud* cefT onis , grout aHolet» ephemeris , et diariis publicis inferantur. Per tres in ordine annos , omni anno repetita vice, principio Januarii, et Juiii iteranda , et quae detriments neglL gentiam in ofiendendo Jure Haereditario fuo lege confequantur , ad-curate exprimendafunt. §. 39- Si domicilium Haere-dis vel Tefiamento, vel lege vocati notum fit; li-teris de Haereditate cetyf tiorcoatinuo redditor.Ni selbe W ( 4« ) Saš selbe' ' ohne Verzug an die Wahrnehmung seines Rechts erinnert werden. Sollte nun innerhalb 6 Wochen auf diese schriftliche Erinnerung keine Antwort erfolgen, oder auch wegen der Entfernung nicht erfolgen können, dann muß Mittelst eines Ersuchschrei-bens an die Gerichtsbehörde des Orts, in welchem der Erb sich befindet, dessen 'Erklärung und zwar mit dem ausdrücklichen Bepsatze abgefordert Werden, daß, wenn sie nach Verlauf eines' Jahres und 6 Wochen von dem Tage der gerichtlichen Zustellung anzurechnen , nicht eingegangen feyn würde, dieses Stillschweigen als eine Entsagung des Erbrechts angesehen werden würde. §- 40. Fallen während der Ver-lassenschaftsabhandlungGe-schäfte vor, die keinen Aufschub leiden- so sind solche entweder durch den gerichtlichen Kurator zu ergiebigen , oder auch nach Umständen die Erledigung j intra hebdomadas fex refpundent; literls re-! quifiloriis Judici loci, ubi habitat, transmitTis, voluntas ejus, et animus cerneridae Haeredi-taiis explorator , ex-prefla claufula, ni anno uno , et hebdomadis fex voluntatem fuam diferte pronunciet i filentium ita habitwm iri * ac fi Juri fuo Bajreditario re* üunciavifTet. §♦ 4(>* Negotia pendente SuccefTfonis caufa exor-ta, quae di fieri nequeunt, aut pro re nata Curator, aut InüitutuS aTe-fiatore Executor Tefta-menti procurato; Executor is eodem locö, 8t deck AS C 47 ) dem etwa in der letztwilli-geii Verordnung ernannten Vollzieher des letzten Willens zu überlassen; dieser ist übrigens wie ein anderer von dem Eigenthümer aufgestellterSachwalter an» zusehen. $. 4t- Hieraus erhellet, daß, wenn der Verstorbene eine Wittwe, die mit einiger Wahrscheinlichkeit gesegneten Leibes zu feptt an-giebt, hinterlassen hat, derselben der angemessene Unterhalt bis zum Verlauf von 6 Wochen nach ihrer Entbindung abzureichen sey, und daß auf den Fall, das die Massegläubier auf ihre Befriedigung dringen, die nsthigen Mittel dazu ergriffen werden müssen. $. 42. Es kann auch nach Umstanden der Kurator von selbst die Gläubiger durch Edikt einbcrufen, und ihnen die Zeitfrist längstens von einem Jahr und 6 Wochen zu dem Ende bestimmen lassen, damit, W in dieser Zeitftist e>i- eonditione eadem eßo, ac datus a Domino rei fuse procurator. S. 4i. Si vidua teflatoris cum ali qua vcrifimilitudine prägnantem fe dicat ; alimentp matri usque in fextarn a partu hebdo-madem pro defuncti fa-cultatibus, et dignitate mulieris fubminiftran-tor. Si Creditores obae-ratum allem Haeredita-rium urgeant; rationein i Judex inito folvendi ae-ria alieni. S- 4«. Si res pofcat, Cura* to r Creditores edicto citato , termino ad furani um uuius anni, et fex Septimararum prsefixo, quo iis, quicompareant, pro rata fatisfaciat, qui non compareant, ad id, scheinet- v . 1 I . KB C 48 ) KB scheinet, verhälknißmüß-ig befriediget werde, wer aber nicht erscheinet, mit dem, was von der Verlassen-schaft übrig bleibt, sichbe-gnügen solle. §- 41* Ist es einmal erkannt worden, wem das Erbrecht eigentlich gebühre, und wem die eingebrachte bedingte oder unbedingte Erbserklärung zu statten kommen solle, so muß die gerichtliche Sperre abgenommen , ' die Verlassenschaft dem Erben eingeantwortet, die Einantwortung gerichtlich vorgemer-ket, sofort die Abhandlung beschlossen werden. §• 44* Nur dann, wenn der Erblasser gegen dasStaats-ärarium in Verrechnung stehet, kann die Einantwortung der Verlassenschaft | nicht eher für sich gehen, als nicht von dem Erben Lie gepflogene Rechnungsrichtigkeit erwiesen ist. §. 45- DerGcrichtsbehörde liegt es keineswegs ob, für die quod ex affe refiduum eft, relegentur. §. 43* Ubi Ha;res legitime egnitus voluntate m fuam fimpliciter , vel cum1 conditione adeun-dse Haereditatis pronun-ciaverit ; Judex ablato Judicii figno refignatam Haereditatem H ae r e d i addicito, addictamPro-tocollo notato, actum Succeffionis finito. §» 44* Si Teftator rationes cum aerario publico ha-buerit; Judex Haeredi« tatem non prius addi-J cito, quam rationes Te-ftatoris omnes fubduc-tae, et abfolutae lint. §. 45. Judiciis Officium prae-terea non eft providere, Be- W c 49 1 HW Befriedigung, oder für die Sicherstellung der Gläubiger weiter zu sorgen, so soll auch die Einantwortung bis auf die Abführung der Legaten nicht a»f-geschoben werden, genug ! wenn der Erb darthut, daß er die Legatarien von den ihnen hinterlassenen Vermächtnissen ordentlich verständiget, im übrigen aber den Willen des Erblassers nach Thunlichreit vollzogen, oder hinlängliche Sicherstellung dafür geleistet habe. §. 46. Was die Abhandlungs-lnstanz noch vor gerichtli-. cher Uebergabe der Verlassenschaft wegen der verschiedenen gesetzmassrgen milden Beptrage für die Kranken, Armen, und Schulhauser, ferners in Rücksicht auf die Sterbtaxe , auf die Erbsteuer, auf das Abfahrtgeld, vorzukehren habe, dieses ist kein Gegenstand des Pri-ratrechts; das Gericht muß dießfalls nach Vor- IX. Bank. ut Creditoribus fatisfiat» aut fecuritati illorum confulere. Neque vero .Haereditatis ad diet io differenda eft, dum legata perfolvantur. Sa-tisfecit Officio fuo Hacres , ff comprobaverit, fe legatariis de legata ipfis re nunciaviffe, et voluntatem Teftatoris pro virili parle imple-viffe, aut ejus rei caufa aptam, et congruam fe» curitatem praeßitiffe,. §. 46. Praefcriptis politic!* edbeetur Judex, quid ia caufis Succeffionum per-agendis, priusquam Hae-reditatem addicat, vel nomine fiipis ad pias infirmorum, pauperum» et Scholarum caufas co-gendae, vel mortuarii, vel tributi ex affe Hae» reditario legatisve pen-dendi, aut portorii Hae-reditatis exportandae decernendum porro fibt fit. G schrift HS C 5* > HO fdirtft Ver politischen Der-«rdnungen sich verhalten. §. 47: Nach schon erfolgter gerichtlichen Uebergabe der Derlassenschaft kann zwar Dev Uebernehmer in seinem Kesitze nicht mehr angefoch-ten werden, so lang aber die Derjährungszeit nicht' verflossen ist, so stehet demjenigen , welcher ein besseres , oder ei» gleiches Erbrecht zu haben vermeinet, noch frey das Testament, oder den Erbvertrag, oder das gesrtzmässrge Erbrecht des eingeführten Erben zu widersprechen, und darüber die gehörig« Klage zu «rheben. §» 48» Diese Klage findet gegen denjenigen statt, welcher fich des Erbrechts anmaßt, will aber Jemand nicht das Erbrecht überhaupt, sondern nur das Eigenthumsrecht eines be-fondern Erbstückes gegen den Erben verfolgen, alsdann muß nicht die Erbschafts - sondern die Et- §. 47- Addicta Harrdditate Hacres in pofleflionem immiflus tentari, et tut-bari a nemine potefini-fi, qui adulta nondum praeferiptione melius aut aequum cum fuo Jus Hae-reditarium fibi efle con- , teedat , et vel Tefta-mento, vel pacto Sue-cefibrio, vel Jure Suc-ceffionis legitimae im-pugnato, et contradic« to, confequentem actia-nem moveat. Z. 48- Actio haec datur in eum , qui Jus fibi Hae-reditarum ufurpando in Haereditatem immiflus eft, Qui non ipfum Jus Haereditarium, fed Dominium Certae Haeredi-tariie rei contradicendo perfequitur, is omifla petitione Haereditatis t Jure Dominii agito. getfe %>* ( it ) So» genthumsklage angebracht werden. K. 49. Wenn der Kläger mit dem Beweise seines Erb, rechts auslangt, folglich der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz, oder zum Theil ver-urtheilet wird, sv lassen sich die Streitigkeiten, welche über die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte, oder wegen der von demselben auf den Nachlaß verwendeten Kösten entstehen möchten, nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechts entscheiden. §. Zo. Auf den Fall, daß derjenige, welcher der rechtlichen Ordnung nach für todt erkläret worden ist, wieder hervorkäme , kann zwar der eingeführte Erb zur Abtretung des Nachlasses , oder zur Entrichtung dessen noch bey ihm vorhandenen Werthes augehalten werden, es muß ihm aber der unentbehrliche Unterhalt dennoch ver- §. 49» Actior, li Jus Amm Haereditarium plena, probations evinčat, et reus ad reddendum Hae-reditatem omnem, vel partem Haereditatis con» demnetur ; controver* fiae de reftituendis per-ceptis a PofTeflbre fructibus, aut impenfis in rem Haereditariam fac-tis forte oriturae , defi-niendae, et dijudicandač funt principiisJuris com» munis. §. Si Haeres lege pro tiiortüo declarants atta-men exiflat; Haeres in Pofieffii nem immiffus Haereditatem ei cedito, aut preti um Haereditatis , quod hactenus eft in manu fua, rependito. Itnmiffo Haeredi aiirnen-ta neceflaria debentur. Pofleflor tcrtius cum bo» na fide in res haeredita-rias, intervalio tempo-dlel- D 4 W ( !5 ) « bleiben z wohingegen ein ris hujus quzefitas obli-dritter redlicher Besitzer we- gatur nemini. gen der inzwischen an ihn gekommenen Erbstücke keine Red und Antwort mehr dafür zu geben schuldig ist, N, 2702. Verordnung der Regierung ob der Ens vom 7ten Zäner 1797. Von den Es hat sich veroffenbaret, daß bei verschiedenen juugsinstant Gelegenheiten die normalmässrg verordnete Beiziehung rie D«chan - bei* betreffenden Dcchantc bei Sperren und Inventu-rc bci ren verstorbener Kuratgeistlichen, so wie bei Untersu- Sperr - und ' c SnMn#iircn chung und Schatzung der Baufälligkeit der Pfarrhöfe, gorbe^en^ 'von den Abhandlungsinstanzen unterlassen werde. «chenbc'g«- Die k. k. Krcisämter haben also durch Zirkular- jvgrn wer- Verordnung diesfalls das Erforderliche mit dem Betten. satz zu verfugen, daß die Abhandlungoinstanzcn alle bie GewissensAngclegenheitcn, die Pfarre oder das Dekanat betreffende Schriften, dem geistlichen Kommissär sogleich gegen Rekognition übergeben, und überhaupt sich mit Anstand benehmen sollen. N 2703. Hofdekret vom 9ten, kundgemacht in Böhmen t den 19 Janer 1797» ihm Relkr Seine Majestät haben auf eine höchsten Orts ^p»sn«n^ üngerrichte, und von der Landessielle unterstützte Vorsiel- W C 53 ) §*# siellung zu enkschliessen geruhet , daß cs zwar bei den wegen unentgeltlicher Zukheilnng der entbehrlichen hoch« stens io Metzen betragenden Grundstücke sowohl an die Neligisnsfondcxpositen, als auch an jene alte Seelsorger, deren Einkommen 400 f[. nicht übersteiget, vorgeschncbcnen. Modalitäten allerdings sein Verbleiben habe, jedoch könnten auch füglich dortorts, wo keine entbehrliche Wiesen , wohl aber Ackergründe vorhanden wären, dieselbe der Geistlichkeit zur leichter Erhaltung ihrer nöthigen • Lebensbedürfnisse unter den bekannten Modalitäten überlassen werden, welche sie in Wieß- und Gartengründe umschaffen, und nach ihrem Befund benutzen könnten; diese höchste Entschlies-sung wird daher in Verfolg der tu dieser Sache schon ehedem erstoffenen höchsten Hofdekrete vom 22. May und /.November 1795., welche Gesetze in gegenwärtiger Sammlung 5 B. S. 335 Zahl 1833. dann 7. B. S. Ei.4 Zahl 2219 zu finden sind, die man schon Amtsvorstchern auch bereits von hieraus sammt den höchsten Orrs genehmigten Modalitäten, unter welchen 10 Metzen Grundstücke an Gärten und Wieswachs sowohl den neuen Religionsfondscrpositen als auch älteren Seelsorgern, deren Einkünfte sich nicht über 400 fl. belaufen , überlassen werden können, pro in-ftructione bekannt gemacht hat, zur Wissenschaft und schuldigsten NachachtunK hierdurch mitgetheilt, und ba* bei nur noch angemerkt, daß, weil es vermöge dieser mitgetheilten Seiner Majestät allerhöchsten Entschlieft D S sun» wie auch, jenen alte» Seelsorgern , bereit Einkünfte 40'! st- nicht übersteigen können dort, tyo keine entbehrliche Wiesen, wohl aber Acker gründe vorhanden sind,auch diese überlassen «uw disii. AO C 54 ) AO fung bei den vorgeschriebenen Modalitäten zu verblei-hen hat, auch in jedem besonder» Falle die Bestätti-gung bei dieser Landesstelle, die zu beurtheilen hat, ob die Uiberlassnng der io Metzen Grundstücke der Kirche nicht zum Nachtheil gereiche, angesnchet, und bewirkt werden müsse, welches Amtsvorsiehern bekannt gemacht wird« N. 2704. Verordnung tir Böhmen, vom 10 Jäner 1797. Mke^ünftig Da von den für das Jahr 1795. eingelangten vmriiaita- Kreiskonunerzial- Tabellen viele, theils sehr ungleich, fasste 'wer: kheils unordentlich, und so mangelhaft verfasset Waden sollen. ren f daß es nicht möglich war, eine der allerhöchsten Absicht entsprechende Hauptkommerzialtabelle daraus verfassen zu können. So wird zur künftigen Vermeidung ähnlicher Unrichtigkeiten sümmtlichen Aemtern und Magistraten beiliegendes Formulare zu einer solchen Kommerzial-tabelle, nebst einem Verzeichniße der Manufaktursartikel, wie solche in alphabethifcher Ordnung in der Kommerztaltabelle zu erscheinen haben, dann nebst einigen bei Verfassung_ dieser Tabelle zur künftigen Richtschnur dienenden Direktivregeln mit dem Auftrag anmit zugestellet, die Komimrzialtabelle für das Jahr 1796. hiernach zu verfaßen, und längstens bis am roten April d. I. anher einzubringen. Ver- SoS C sr 3 So» Verzeichnis Der Manufakturs - Artikel, wie solche in folgender alphabethischen Ordnung in der Kommerzialtabelle zu erscheinen haben. A. Itlaunsteder Amalier. B. Bänder Seidene? * Wollenes macher * Leinene j Baumwollen« Zeug Fabrikanten als: a) Ganz, und halb baumwollene, und halb leinene Kottontücher, und Kattimake. b) Mußelin glatte, gestreifte, gegatterte, pi» quirte, und figurirte. c) Piquen, oder Mar« aille von allen Gattungen. d) Wallis desgleichen. e) Barchende. f) Nannquienr. g) Sommermanschester titib Kradl. i) Ktttay. k) Multon. Berggrün. Berlinblau. Dlatbinder. Blaue Farbwerker. Bleiche Kommerzial für Leinwänden undKotton. betto für leinene Bar»' Bleybergwerke. Bleystift. Blumen wälsche. Duchdruker. Buchbinder. Bürstenbinder. Büchsenmacher. C.D. Drakzieher, Gold/6$ der - und Lion. Drakzieher eiserne. Drächsler. , s Druker Zitz Kotton u»| Leinwänden. E, As < s6 > « E. Eisenhütten. Eisenfabrique. Erdenes Geschirr, oder Töpfer, Schmelz-Tiegeln. Steingut oder Fayanze Geschirr. F. Färber schön. - schwarz. - Seiden, r Leder. Federsckmüker. Feilhauer. Feuergewehr. Fischbein.' Folien - Zinn - und Bley-schlager. G. Glaßhütten. - Schneider. s Schleiffer.' - Kugler. Glaßmahler und Vergolder. Glaß Spinner. Glaßperlnmacher, Glaßbohrer. Glaß Flaschenkeller Macher. Glaßerer. v Gläßerne Lusterbauer. Granaten Böhm. Fabri-que. Gelbgüffer. Glokengüsser. Gold - Silber - und Gal-lanterrearbeiter. Goldschlager. Goldplätkner. Goldwaagmacher. Goldscheider. Graveurs. Gipspusirer. Grünspannmacher. Gürtler. " H. Handschuhmacher^ Haarpuder und Störk-Huthmacher. I. Instrument musikalische, mathematische. Juchten. K. C 57 ) K. Messingfabriqne. Kampelmacher. Modelsiecher. Kartenmahler. Mömchfabriqne. Kartabonmacher. N. Kienrußfabrique. Nadler. Klrschner. Nagelschmiede. Knöpfmacher, metallene. 0. Krampe! oder Schroblma- Orgelbauer. cher. P. Krapp und Färberröthe. Papiermacher. Kupferbergwerk. Papiermaschemacher. Kupferhammer. - Papierne Spaliere. Kupferschmied. Pergameutmacher. Kupferstecher. Petschierstecher. U Posamentierer. Lakierer. Potasche. Leinweber, Leinwänden. Q. -- Battist. Quecksilber. - Schleper. R. - Kradel. Ringelschmiede. - Merlin. Rohrschmiede. - gezogeneTischzeuge^ s. - Zwilch. Salnitersieder. - Wachsleinwanden. Sailer- Lohgerber. Scheibenzieher. M. Scheidwasscrfabrique> Mahler. Siebmacher. Messerschmiede« Schnallenmacher. D 5 Schweres C ss ) AS SchwerdfZger. Seidenzeugmacher. Sensenschmiede. Seidenmacher. Spengler. Spiegelmacher. Siegellack. Schwefel. Sporner. Schriftgiesser. Schleifmähler. Stahlschleiffer. Strumpfwirker. Steinschneider. Diamantenfthneider. Stein-ober Glascompo-sijion - Laboranten. Spitzenklöpplerinnen. T. Taschner. Tuchmacher» Tuchwalker. Tuchscherer. Tuchbereiter. Trompeten und Waldhorn^ macher. U. Uhrmacher, Große, — — Kleine. Uhrgehäußmacher. Uhrfedermacher« V. Bitriolfabrtque. Vitriolölfabrique» W. Wachsjieher. Wachspusirer. Waffenschmiede. Weißgärber. Wollenzeugmacher. Wattmacher. Z. Zeug - und Zirkelschmiede. Zinnbergwerk. Zinngiessrr. Zwirnmacher. Zuckerraffinerit. JLtirvcoantyänbUt. Anher gehören die krinwandhändler und sogenannte Sammetweber, welche zu Händen der schlesischen Kaufleute rohe W C 59 .) rohe Leinwänden einsammeln, und ausser Land verführen. Gpitzenhandler. Anher gehören die Spitzenverleger und Handelsleute, welche sich mit dirßfälligen Handel abgeben, und sothane Waaren ausser Land verführen. Zwirnhündler.'i Anher gehören die Zwirnhändler, welche leinerne Zwirn ins Ausland verschicken. . Baumwollene SKnittwaarenhanöler. Anher gehören Handelsleute, Fabriken und Mei-sierschaften, welche baumwollene Zeuge und deto gedruckte Zitz - Cottone in fremde Lande versenden. GlashÜnöler. Anher gehören Glashändler und Glasmeister, welche dießfällige Waarenversendungen in fremde Länder machen. Eisenhandler. Anher, gehören Eisenwerker und Eisenfabriken, dann Eisenhandler, welche inländisches rohes Eisen, oder beriet) Fabrikate ins Ausland verschicken. wollenzeughan-ler. Anher gehören Wollenzeugfabriken, Handelsleute und Meisterschaften, welche mit ganz und halb- ' So» c 60 ) W halöwolkenen Zeugen Versendungen in fremde Lander machen. Tuchhandlev. Anher gehören Kansteute, Fabriken und Tuchmachermeister, welche Tücher in auswärtige Lander versenden. wollen und "Sonnt gewirkte Strumpfhirnöler. Anher gehören Fabriken, Kaufleute und ©trumpf* werkermeister, welche mit sothanen gewirkten Waaren ins Ausland Versendungen machen. Böhmische Composition Gteinhandler. Anher gehören die Tirnauer Steinschneider und Handelsleute, welche derley Waaren in fremde Länder-versenden. Böhmische Granatsnhandler. Anher gehören die böhmischen Granatenfabriken und Handelsleute, welche sowohl rohe, als auch ge--schliffeire Granaten in fremde Lander verschicken. Spiegelfabriken. Gehören anher, welche derley Waaren ins Ausland absetzen. Vitriolfabviken. Welche den innländisch erzeugten VitriM und so-Hanes Vitriolöhl ausser Land verschleissen. Schwa- Sti® ( «I ) %a& Gchwefelfnbriken. Ist das Nämliche, wie Oepm Vitriol zu ver-sichen. JNB. Bey jeder vorstehenden Gattung des mit inn-ländischen Erzeugnissen in fremde Länder betreibenden Aktivhandrls ist von den betreffeichen an-sehnlichern Großhändlern, Fabriken und Meisterschaften eine umständliche und gründliche Auskunft über die dermalen bestehende Auf- oder Abnahme des nämlichen Handels einzuholen, und diese der Kommerzialtabellc oder gegenwärtigem Verzeichnisse beyzulegen. D irekrssv - Regeln. Nach welchen die königl, Kreisämter bey Verfassung 'derKvmmcrzialtabellesich künftig zu achten haben. Bey den für das i795sieIahr von königl. Kreisämtern eingebrachte Kommerzialtabellen har man befunden, daß solche nicht nach der unterm 26. März heraus-gegcbenen Vorschrift bearbeitet worden, da die mehresten Kreisämter ihre Tabelle so ungleich abgefaßt, und ohne Beybringung der Partikulartabellen, welches doch ausdrücklich anbefohlen worden, eingesendet haben, daß man nicht im Stande war, daraus eine der allerhöchsten Hof-direktorialverordnung unterm 21. Februar 1795 entsprechende Hauptkommerztabelle zu Stande zu bringen. Um dann den Kreisämtern den jweclmäffigen Begriff dieses »V» C 62 1 tiefes Werkes zu erleichtern, hat man für nöthig befunden, folgende Maaßregeln, nach welchen selbe bey der fürs 179?. Jahr, und weiter alljährig zu verfassen habende Kommerzialtabelle sich zu benehmen haben werden, festzusetzrn, und zwar imo. Das voranstehende Verzeichniß enthaltet die unmittelbare insKommerzialfach einschlagenden Ma-nufaktnrsartikel, welche t* der nämlichen alphabetischen Ordnung in die Kommerzialtabelle einzubezie-hen kommen. L«lo. Das anliegende Formular zeiget, wie so-thane Kommerzialtabelle einzurichten kommt, worin in die Columne Lit* A. die Manufaktursartikel, in Lit. B. die betreffenden Ortschaften mit Beibehaltung der alphabetischen Ordnung, dann in die erste Abtheilung der Manufaktursstand, wie sich diefer in selbigem Jahre, für welches dir Kommerzialtabelle verfaßt ist, befindet, in der Columne Lit. C. die Werkführer oder Meister-» in Lit. D, die Gesellen, tn Lit. E. die Lehrjungen, in Lit. F. die Mitarbeiter oder Gehilfen, in Lit. 6. die Summe der Arbeiter oder Manufakturisten, in Lit. H. die Stühle oder Werker, in Lit. I. die Menge an Stücken , oder am Gewichte, oder Geldwerth der jährlichen Erzeugnisse, in der zwepten Abtheilung der summarische Betrag des vorjährigen Manufakturstandes, um diesen dein andern entgegen halten, und hiernach die nebenstehende BiÜance ziehen zu können, in die Columne Lit. K. dir Zur Seite 62. Nk>. i, j Nahmen bet M a nufa k t u r - Stand 1796. Im Jahre 1795. Billance. ! Personal- Stand. Werker oder Stühle. Menge der Erzeugnisse. Im Ganzen. V e r m ehrt. Vermindert. 1 Manufakturei l Ortschaf- ten- Meister. Gesellen. Lehrjungen. Gehilfen. Summa. Personal- Stand. Werker Stühle. Menge der Erzeug- nisse. Personal- Stand. Werker Stühle. Menge der Erzeug- nisse. Personal- Stand. Werker- Stühle. Menge der Erzeug- nisse. > ' - ! . ' / - 1 ur Seite 62. Nm. 2. Bill ermindert Vermehrt. Zu was für Händen gesponnen wird Summa. Summa. Summa. n c r, 1100 Au Hausleinwanden, Summa XI00 2100 Au Händen der Reichenberger Tuchmacher und Strumpfwirker - Meisterschaft. Summa 3200 Ach Händen der Reichsiädter Kottonfabrik, Zu Händen der Koßmonoser Kottonfabrik, Summa NB. Wo eine beträchtliche Vermehr-oder Verminderung vorkömmt, so ist dessen Ursache beizusetzen. Neunter Land Zur Seite 62. Nm. z. V e r z e i ch n i ß. Der im N. Krrr'ft bksindlichen Großhändler, Fabriken, und Meisterschaften, welche sich mit Allgroßhandl ab geben, und wie viel selbige an innlär.Lischett Fabrikaten, und in was für Werthe in fremde Staaten im verflossenen 179^« Jahre versendet haben- Haben ausser Land versendet. Ort des Domin. Leinenes rohes Garn. Anher gehören Handelsleute / welche mit leinene Garn nebst Einbegriff des Lothgarns den Handel ins Ausland treiben» Leinenes weißgebleichtes Garn. Ist das nämliche, was bei obstehenden rohen Garn zu verstehen. NB ( 6z } die Summe der Fabrikanken, in Lit. L. der Stühle oder Werker, in Lit. M. die Menge der Erzeugnisse zn die dritte Abtheilung das Resultat oder die Bilance, um was fich in dem nämlichen Jahre der Manufakturstand vermehret oder vermindert hat, einzu-tragen kommt. ztio. Wo sich aber ansehnliche Fabriken ober Werker , welche durch zahlreiche Menschen auf Fabrikenart betrieben werden, befinden, so ist sothanr Fabrike besonders unter dem nämlichen Artikel der betreffenden Manufaktur mit ihren Personalt, Stühlen, oder Weckern, dann erzeugtem Quantum in die Tabelle einzutragen, dann mit in bas Summarium einzubeziehen. 4to. Nachdem bey jeder Gattung oder Rubrik der Manufakturen die Summe des bey den betreffenden Ortschaften eingetragenen Mrnufakturstandes abgeschlossen worden, so ist gleich unterhalb die Ursache, wo eine bedeutende Vermehr-oder Verminderung sich ergeben hat, beyzusetzen, dann: $ to. Weil manche Ortsvorsteher bey Ausnehmung des Manufakturstandes nicht einen rechten Unterschied zwischen de» Werkmeistern, Gesellen, Jungen, und Gehilfen, dann ihren Werkern und Stühlen zu machen wissen, daß selbe diese Gegenstände mit ungleichen Maaßstabe aufgenommen, und oft in einer Verwirrung in die Tabelle eingetragen haben, welche Unordnung nothwendiger Weise Grund zu Tadel und miß« «»K c «4 > Ä« t •-'* ' - fV > mißfälliger Beurtheilung der daraus verfaßten Haüpk-kommerzialtabelle durfte verursacht haben: Um also der Hierwegen oft gemachten allerhöchsten Erinnerung zu entsprechen, und der höchsten Hofstelle eine verläßliche Kommerzialtabelle dieses Königsreichs Böhmen vorlegen zu können, werden folgende Anmerkungen, wie sich die k. Kreisämter bey sothanen Eingaben 6cp jeder Gattung der Manufakturen zu verhalten haben mit-getheilet, und zwar Alaun. Berggrün. Blaue Farbwerker oder Schmulke. Bleybergwerk. Drakh eifenen. Eisenhütten. Fischbein. FolienZinnen undBlepe-nen. Grünspann. Rrapp und RLtte. Kupferbergwerk. Rupferhammer» Leinfabrik. Messingfabrrk. und Lottonen. Mönnich. Die Hauptperson, welche das Werk dirigirt, ist als Werkmeister anjirschen, folglich kommt in der La- potasche. (Nuecksllver. Salniter. SiegellaE. Llepstiften. Störk und Zaarbudev. Schwefel. Scheidwasser. Stein - oder Glascompor sitionlaboranren. Vitriol. Vitriolöhl. Zinnbergwerk. Zuckerraffinerie. Bleichen s Leinwänden %L* ( 65 ) ^ö» Tabelle unter die Kolumne der Meister, das übrige aber mitarbeikcndr Personale in die Columns der Gehilfen, dann die Menge der Erzeugnissen am Gewichte, nach Fingerzeige des vorhergehenden $. 2. in die Kom-mcrzialtabelle einzutragen. Bleichen zu Leinwänden und Lottonen» Anher gehören lediglich die, Kommerzialbleichen, welche durch mehrere Personen betrieben werden, wo-bey der Werkmeister.als,BleichMeister, die Vorbleichec als Gesellen, , dit übrigen Bleichknechte aber als Gehilfen zu betrachten, hicmik dahin unter die gehörige Column« einzutragen kommen. In die Columne der Erzeugnisse ist die Zahl bet in selbigem Jahre abgcbleichten Stücke bepzusetzen. °r ' ,* - •<- ‘ *■' ' :‘i . . ^ Garn - und Zwirnbleichon. , Hier ist düs nämliche, wie bep den Leinwand-bleichen zu beobachten» . Diese Manufaktur ist für ein ftepes Gewerb erkläret worden, hiemit jeder BandMächer, der es auf eigene Hand betreibet, kommt ln die Columne der Meister, seine Lohnarbeiter unter die Gesellen, die aber die Band-macherry erst lernen, unter die kehrjungen, endlich die Spuller und Seidenwinderintien unter die Gehilfen einzutragen; anher gehören auch die Posamentirer, in soferne selbe sich alleinig mit der Vandmacherep abgeben , die Menge der erzeugten Stücke ist in die ge-hörige Columne bepzusetzen. k, Oanb. § wsl- Wollene und leinene Banömacher» - \ jfter ist das Nämliche wie 6cp den Seidenband« rüachern zu beobachten. Untee diese Hauptbenennung gehören folgende Gattungen der baumwollenen Zeuge, u) ganz und halb Cottone, dann Cattinate. b) Musselin glatter, gestreifter , gegatterter piquirtrr, und geblümter oder stgurirter, c) Pique oder Marfails von allen Sortimenten. d) Wallis, e) Barchente, f) Ranguine, g) Sommermanfchcster. h) WinterManschester. i) Kittay. k) Futterbarchent und Multon, derer, jede Gattung in die Tabelle besonders einzuträgen kömmt, wobey die Meister, Gesellen und Lehrjungen, dann bie* Spuler als Geholfen, laut vorhergehenden §. 2» in die bestimmten Rubriken der Columnen, nebst der Menge ihrer jährlichen Erzeugniß mit so viel Stücken einzuträgen sind, Leinweber. JÖ6 zwar diese Manufaktunstcn vermög allerhöchster Verordnung ausgezunft worden, so sind dennoch die Leinweber, welche dieß Gewerb für eigene Hand betreiben, als Meister, ihre Lohnarbeiter bey» derley Geschlechts als Gesellen, und Buben, weicht das Gewerb erst lernen, als Jungen, endlich dir Spuler als Gehilfen zu betrachten, folglich kommen sie in ihren bestimmten Rubriken einzuträgen, dami die NB '( 67 ) die Menge tfortr jährlichen verfertigtenLeinwänden mit so viel Stücken ohne Unterschied in die gehörige Columns anzumerken. Batist, Schleyer, Rraöl, Marlin, gezogene Tischzeuge und "Zwilling. . Hier ist das nämliche, wie bep den Leinwebern zu beobachten, nur bep dem gezogenen Tischzeuge in Rücksicht der Menge derley erzeugten Maaren sind die Tischzeugs in so viel Garnituren, diese zu einem Tafeltuch, und 1 Dutzend Servieter, dann die Ballen zu 60 böhmischen Ellen gerechnet, in'die Tabelle ein-jiitragen. Wachöleinwandfabrikanten» Hier ist der Werkmeister in die Rubrik der Meister , die andern Mitarbeiter aber unter die Gehilfen zu rechnen, endlich dir Menge der verfertigten gewichsten Leinwänden mit so viel Stücken in die Tabelle einzutragen. Gei-enzeugmacher. Hier ist das nämliche, was bep Seidenbandma-? chrrn gesagt worden, zu beobachten» Strumpfwirker» In Ansehung des Personalstandes und der gang§. baren Stühle ist sich, wie bep den Bandmachern zu E % be- %!# C 68 ) %)? benehmen, die Menge aber der jährlich erzeugten Strümpfe mit so viel Dutzend in die Tabelle einzu-tragen. StrumpfstriEer. Ist das nämliche, wie bey den Strumpfwirker» zu beobachten. Tuchmacher. In Ansehung der Meister, Gesellen und Lehr^ jungen ist sich vermög vorgehenden §. 2. zu richten, die Krampler, Reinstreicher und Spuller aber unter die Gehilfen einzutragen, dann die Menge der jährlich erzeugten Tücher, Poy und Flanel in so vielen Stü-? den beyzusetzen. Wolkenzeugmacher. Anher gehören alle ganz und halbwollene Zeuge,' sowohl von ein-als zwoschuriger Wolle, wobey das übrige, wie bey den Tuchmachern, zu beobachten ist. Lortenmncher oder pojametttirer. Anher gehören jene Posamentirer, welche achte und leonifche Borten verfertigen, wo dann die Meister, Gesellen und Lehrjungen, wie auch die Spuller und Seidengoldspinner in die bestimmten Rubriken ein-jutrggen kommen, dann die Menge ihrer Erzeugnissen^ bey den achten Borten ist im Gewichte, bey den leoni- scheu %® c es ) fchen aber in so vielen Stücken in die Tabelle ein--zutragen. Die Prinzipalperson ist als Meister, M übrigen Mitarbeiter aber als Gehilfen anzusehen. Druckcotton und -JLetm»an6. Anher gehören solche Drucker, welche sich mit ächter Druckerey' abgeben, und deren Mampulazion im chymischen Handgriffe besteht; jene Druckereyen, welche auf 6 und mehr Drucktischen betrieben werden, sind als Fabriken anzusehen, und jede besonders, die mindern aber als Druckereyen, so wie andere Manufakturen, in die Kommerzialtabellen einzutra-gen, wobey der Werkmeister, Färber oder Cottonist unter die Rubrik der Meister / die Drucker unter die Gesellen, und die Streichbuben unter die Lehrjungen, dann die bey den Kesseln und Kippen gebrauchenden Arbeiter, Schilder - Wägdln und Glätter unter die Gehilfen zu rechnen, und in die Tabelle einzutragen kommen. Endlich die Menge der in Druck verarbeiteten^ Cottoncn und Leinwänden ist in so viel Stücken Leinwänden bcyzusetzcn. Die Cottonweberey aber, und die Baumwollspinnerey ist hier nicht mit den Druckfabriken ,' wie es sonst vieler Orten geschehen, zu vermengen, * - 1 '' ' Serdeufarber, Schwarzfarber, Gchb'ufarber, Tuch« scherer/Tuchappreteurs, Walker. Bey diesen Fabriken kommen nur die Meister-Gesellen und Lehrjungen in ihre bestimmte Rubriken E Z ein- M f 7° ) HS einzutragen, ohne die Menge der gefärbten Maaren zu erwähnen, weil selbige schon anderer Orten ihr« Existenz haben. . Glashütten. Jede GlaSH-ltte ist als eine Fabrik« zu betrachten, hi emit kömmt jede besonders in die Tabelle einzutragen , wo dann der Glasmeister unter die Rubriken der Meister, und die ordentlich ausgelernten Glas-arbe^er als Gesellen, die in der Lehre stehenden Buben als Lchrjungendie übrigen aber bey den Glashütten beschäftigten Arbeiter als Gehilfen einzufetzen, die Menge des erzeugten Glases kommt nach der bey den Glashütten üblichen Art in Hütten--Hunderten einzutragen. Glasschlerffer, Glasschneider, Glasmahlqr und Vergolder, Glaskugler,, Glaybohrmr. Diese unterschiedene Glasarbeiter sind jede Gattung besonders in der Tabelle zu führen, dann die Meister, Gesellen und Lehrjungen in ihren bestimmter« Rubriken einzusetzen, die Menge ihrer dießfälligen Erzeugnissen ist wegen Mannigfältigkeit ihrer dießfälli-gtrt Arbeiten im Geldbetrag in die gehörige Column« rinzutragen. + ms? ( P X Gläserne Lusterm' ' ' Bry ^ diese»' obspecificirten' Fabrikanten undMa- «ufakturrßm 'sind ^ 'die; Hauptpersonen^, welche das Werk führen,, als Meister, die ulbrigen - Mitarbeiten, den aber als Gehilfen anzusehen, hicnüt in dieser Eigenschaft in die bestimmten Columnciff oder Rubriken 'einzutragen,' die^nge aber ihrer jährlich hergestelttch Arbeiten in Geldbetrag anzumerken« ' * ;; '- ? - Luchbrucher, Buchhändler, Golöfchlä'ger, Goldplatner /• Rampelmacher, Barten,nahler, Lordebonmacher, Rupferschmiede, Messerschmie--e, Nadler, Nagelschmieöe, Orgelbauer, 2vtn-gelschmiede, Ssnfenfchmiede , Rohrschmteöe, Scheibenzieher, Schnallenmacher t >v Öpengtec , Gürtler, Rnopfmetallongürtler, Schwerüfeger / Sporner , Feilhauer , ■ Waffenschmiede / ?rnn-Hiesser'Uhrmacher , groß' unh klein , Gelb» giesser, Glockengieffer ,1 Gold - Silber, und Ga« lanteriearbeiter,Drechsler, Eröenesgefchirr,Stein-tLompofttionsschneidsr, Diamantenfchneiöer,"Äai» let, Giaßirer, Taschner, Wachszieher ' Bey obstehenden Fabrikanten und Manufakturi- v ' ‘ ' ' • : sten, Ur E ( 73 ) d sten, welche entweder zünftiger Art ihr Gewerb treiben, sind hier die Hauptpersonen als ordentliche Meister, ih>e Lohnarbeiter als Gesellen, dann die in der Lehr« gegriffenen Buben als Lehrjunge» zu betrachten, hie-mit kommen sie in dieser Eigenschaft in die bestimmten Rubriken einzutragen, die Menge ihrer verfertigten Arbeiten aber ist im Geldwert!)« beyzusetzen, ■ ? Eisenblech und -erlep Blechwgarenfabriken. Wobey die Werkmeister, Schmiedgesellen und Lehrjungen, dqn» mehr andere in sothanen Fabriken beschäftigte Menschen'unter' die Gehilfen einzutiage» kommen, die aber bey sothanen Werkern jährlich erzeugte Menge Wagre ist im Geldwerthr beyzusetzen. Spitzenklepplerinnettz. Bey diesem Manufaktursqrtikel sind die Verleger als Meister oder Werkführer anzusehen , selbst aber hie Spitzeiiklepplerrnnen unter die Rubrike der Gehilfen einzutragen, die jährlich erzeugte Meng« der Spitzen aber in so viel Stücken beyzusetzen, Aartenspryen. Ist das nämliche t wie bey der leinenen Band-Wacherey zu beobachten« ‘ Zwirnmacher, Ist sich wie bey den Spitzen zu benehmen. Es k W 74 ) ^iltmacher, Lohyarber, Woißgarber unö Rürschner. In Ansehung des Personalstandes ist baS nänf-ltche, wir bey andern zunstmassigen Manufakturen zu beobachten, die Menge ihrer Erzeugnissen aber mit soviel jährlich bearbeiteten Stücken beyzufttzen. Papiermühlen. Hier kommen die Meister, Gesellen und Jungen ln ihre bestimmte Rubriken, dahingegen dir Stratzen-summier, Glaubirer und Schneider unter die- Gehilfen einzutragen, die Menge des erzeugten Papiers aber ist in so viel jährlich erzeugten Ballen beyzusetzeiz» 26ey Öen Spinnern. Jlachssp inner. Diese finb. in zweyerley Gesichtspunkten zu befrachten , welche für, beständig spinnen, und sich größtentheils von der Spinnerey ernähren, dang welche nur zu Nebenstunden, besonders im Winter Abends sich mit der Spinnerey abgeben; da nun ]o» jyohl an. einer als an der andern Seite erzeugtes Ge-spinnst den Stoff der daraus verfertigten leinenen Wag? reu ausmachen, so sind sowohl die beständig, als auch zu Nebenstunden und zur Winterszeit spinnenden Hlachsspinner hierin zu bezeichnen, und in. der Kom- HS C n ) HS merzialtabelle, wie es beykommendes Schema zeigte einzutragen. Schaafwoll - und Laumrvollspinner, ■* Selbige pflegen gemeiniglich für beständig mit so» thaner Spinnerey sich abzugeben, kommen dann eben ttt die Tabelle, nur mit dem Unterschied, wo Spinnfakto» renen angelegt sind, diese mit Anmerkung, zu was Händen Fabrike sie mit der Spinnerey verleget worden, einzutragen, das erzeugte Gespinnst ift weder eines Noch andern Orts anzumerken, Am Ende der Kommerzialtabelle ist ein Verzeichniß nach beyliegendem Formular, deren in jedem Kreise und in der Stadt Prag befindlichen Handelsleute, Fabriken und Meisterschaften, welche mit innbe-«annten beträchtlichern innländischen Erzeugnissen einen Aktivhandel in fremde Länder betreiben, beyzubringen, nämlich was fürMenge und in was'fär Werth jeder dieser Handelsleute,Fabriken und Meister an sokhanen innländischen erzeugten Maaren ins Auslandlabgesetzk haben, die Menge ist entweder an Stücken am Gewichte, oder am Werthe, wie es die Ueblichkeit bey jeder Gattung der Waarenartikeln erheischt, endlich der Geldbetrag yach einem angenommenen Durchschnittspreis in die hierzu bestimmte Columne noch hieher Zeuge des bey-liegenden Formulars in das Verzeichniß einzutragen. . x ■ N. 27OZ. %® c 76 ) m ' N» 2705. Hofdekret bom 12. Jäner , kundgemacht durch das Tyroler Landesgubermum den 27. Satter 1797. Daß die Aus Gelegenheit der entstandenen Frage, ob wegen^Lek^ die Bankalgefäüenverwaltungen, wenn die Bankalin- flnfTavn a‘n spektorate bey den Magistraten und Ortsgerichten in unb 1 Sotge Verordnung vom io. April 1796 in Aerarial- Srist-erich? augelegeiihciten die nöthigen Sicherstellungsmittel durch nökhigcnSi- Verboths - oder Vormerkungsgesuche anbegehren und tting's,mttel bewirken, von Entrichtung der hiebey ausgelaufenen angelegen^'' ^lchts-unb Jurrsdictionstaxen enthoben sind, ist Heiken publir einverständlich mit der politischen Hofstelle vermöge tvcvbcn < , soll. höchsten Hofdekrets der obersten Jusiijstellen vom 24. Junius 1796 festzusetzen befunden worden, dgß den Magistraten und Ortsgerichten von den Bankalge» fällcnverwaltungen nebst den ausgelegten Postporto und Bothenlohn auch die Gerichts-und Jurisdiktions-taxen in jedem Falle eines anbegehrtcn und erwirkten Eicherstellungsmittel aus dem Acrarialfonde vergütet wechen-sollen. 1 v. V./' ,v •’ ■ "* " N, 2706, ' Hofdekret vom iz. Jäner, kundgemacht durch das oftgallizrsche randesgubermum den z. Februar 1797- Sen ° Den KrciSämtern wird hiemit verordnet, daß Kreftam- ■, , • * für W s 77 1 f,!r die kandsdragoner die Besoldung fur den ganzen tern f'm Monat, in welchen sie sterben, zu verabfolgen fey, it'tlt: der Beytrag zur Unterhaltung des Dienstpferdes aber gebührt ihnen nur bis zu t>em, Sterbetag« sty. N. 2707. Verordnung der weftgallizischen Hofkommission vom Jäner 1797- Das Zollamt jtt Pivotiice wird nach Ostrowek I“”“ j“ Übersetzt» . Wcffgalle: zicn wird nach Ostro- . '* ■' wck übers N» 2708. fttzt. Guberniawerordnung in Böhmen dom 17. Inner 1797« Nachdem die Landessielle beschlossen hat, daß Mann tu jene Landchirurgen, welche, ohne den zweyjähxigen genzm-Pck Kurs gehört zu haben, sich der strengen Prüfung mv terziehett wollen, zur dießfälligen Prüfung alljährlich kö,m«n. den 20. Oktober oder den r. März in Prag zü erscheinen haben; so haben die Kreisämter sämmtliche dörrkreisige LanöchirUrgen von dieser Vorschrift zu verständigen. tö* 2709. Maßregeln zur Ausrottung der Raub-«hiere. W' ( 7« )y N, 2709. Hofdekret vom 17« Jan er, kundgemacht von der westgallizischen Hofkoinmission den26» Sinei* 1797* Um die Ausrottung der den Menschen sowohl als dem Vieh gefährlichen und schädlichen Raubthiere, als Baren und Wölfe in Westgallizicn desto schleuniger zu bewirken, ist bewilliget worden, daß für einen jeden Bären oder Wolf, welcher inner den Gränzen Westgalliziens gelobtet wird, demjenigen, der sich über die von ihm bewirkte Erlegung des RaubthiereS auf die weiters vorgeschriebene Art ausweist, ein Spezies Dukaten zur Belohnung abgereichet werde. Die zur Erhaltung dieser Belohnung vorgeschriebenen Bedingnisse sind folgende: rtens. Ein jeder, der diese Belohnung fordert, hat sich mit dem Zeugnisse der Grund-oder städtischen Obrigkeit, oder des Ortpfarrers darüber, daß ec das Thier inner den obrigkeitlichen Gränzen wirklich erlegt habe, mit Beisetzung des Orts, wo, und deS Tages , an welchem das Naubthier erlegt worden ist, auszuweifen. 2tens. Muß die noch fcksche Haut des erlegten Raubthrere's zum Kreisamte gebracht, und daselbst nebst dem im vorhergehenden §. vorgeschriebenen Zeug-Asse vorgewiesen "werden. Ztens. NB C 79 ) NB Ztens. Für rin eingebrachtes lebendiges Zraub-' Hier wird die oben bemessene Belohnung nur dann > »venu solches beym Amte getödtet wird, verabfolget werden. 4tens. Das Fleisch sammt der Haut des Thie-res bleibet demjenigen, der selbes getödtet hat, nur wird jedesmal die Schnauze beym Kreisamte abgehauen, zurückbehalten, und mit dem kreisämtlichen Insiegel bezeichnet werden, so wie auch der Kreisamtsvorsteher und die Kreiskasse xttn richtiges Verzeichniß über die erfolgten Belohnungen zu führen, dieses bey jeder Kassestontrirung gegeneinander zu halten, und mittels Abzählung der Schnauzen zu bewähren haben ; fände sick) hierbey , daß die Kreiskasse mehr Belohnungen verausgabt habe, als sie Schnauzen Vorzügen kann, so haben die Kreiskassebeamten den mehr ausgegebenen Betrag aus Eigenem zu ersetzen, und sind die bey jeder Kassestontrirung Vorgefundenen Schnauzen in ein eigenes Vtrzeichniß zu bringen, dieses Ver-ze'lckmiß vom Kreisamte und von der Kreiskasse zu bed siättigen und an die Landessielle einzubefördern, die Schnauzen selbst aber jedesmal sogleich Nach dieser Verhandlung zu vertilgen. stens. Auf diese Belohnung kann jeder Einwohner des Landes, mithin auch jede Iägerparthey Anspruch machen, und selbe nach hergestelltem Beweise über die bewirkte Erlegung des RaubthiereS bey dem vsrzesitzten Kreisamte erheben. %St C 80 ) 6kens. Um die Ausrottung der d!aubthiere ju befördern , wird jedem Kammeral - oder Privatdomi-nium gestattet, in seinen Waldungen auf abseitigen Wegen Fangeisen aufzustellen, mit der Vorsicht jedoch, daß solche zur Abwendung aller für die vorübergehenden Menschen möglichen Gefahr mit kennbaren Warnungszeicheil versehen ivetden. 7tens. Damit endlich auch dcNi Unterschleif, daß Etwa die Haute von ThiereN, die ausser Landes erlegt worden, zu beit Kreisümtern gebracht, und die ausgesetzte Belohnung erschlichen werden wdllte, vörge-bogen werde, fi>, haben die Mautamrer von jeder über die Gränze kommenden Wolfs - oder' Bärenhaut bep der mautämtlichen Behandlung sogleich die Schnauze, jedoch auf eine für den Handel unschädliche Art abzuschneiden, und diese Schnauzen von Zeit zu Zelt zu vertilgen- N. 2710. Hofdekret an säckmtliche Länderstellen vom 19. Jäner, kuudgcmachr durch die niederösterreichische Landesregierung den 29., durch die Landesregierung ob der Ens den zv«, durch das mährisch schlesische Guber-nium den 31. Zauer, durch die Landes-Hauptmannschaft in Krain den L, durch das Triesker, Böhmische und Gleycrniär-tische Gubermum den 4., durch die Landes- HO ( 8i ) *tM desftelle in Kärnten den 8., durch das oftgallizische Gubernium den io., und die westgallizifche Hofkommiffwn den iz. Februar 1797- Da der 2f. §. des Stempelpükeuts vom 'ZD. Iäner 1788 zu Mißdeutungen und Verkürzung des Stempelgefälls die Gtlegenbeik därbiethet, so haben Seine Majestät zu beschlicssen geruhet- daß derselbe Änf folgende Weise zu erläutern sey: nämlich, daß sobald über die in demselben verzeichneten Sechs Gattungen der Urkunden eine Klage bey Gerichte eingereichet wird, und solche der Gegenstand eines Rechtsstreites werden, dieselben von diesem Zeitpunkte an dem klassenmässrgen Stempel unterliegen, und solche, wenn sodänn auch nur deren Einsicht bey Gerichte t>er> langet wird, schön gestempelt vorgewiesen werden müssen, im widrigen Falle die in dem Stcmpelpatente bestimmten Strafen eintreten sollen. Jedoch hat es bey demjenigen, was ln dem 2s. §. wegen der zur Einsicht vorzulegenden Rechnungen , die keinen Gegenstand des Streites ausmachen > bemerket wird, ferner zu verbleiben. N; 2711. Gubernialverordnung in Böhmen vom tJ. Iäner 1797- Nachdem Se. Maj. auf die hierortigen, in Ansehung der, de» Privatstallträgern während der IX. Bund. L Be- DerrZs.be^ Skempelpa-ients po'rt 30. Iäner 178S totvb erläutert. StaLlstns . für die Vt: schellzeit. C 8r i schellzeit bisher zugegangenen Last der unentgeltlichere Stallüberlaffung gemachten Vorstellungen, den Stall» zins- so wie das Streusiroh aus dem Militarbequar-tirungsfood - nebst Zurücklassung des Düngers zu ver« guten gnädigst geruhet haben; so wird ein solches zur Wissenschaft mit dem Beisatze eröffnet; daß an derlry Gtalljins i kr. für Tag, und Roß zu Itquibtrtn; diese Liquidation aber jedesmal gemeinschaftlich von der Ortsobrigkeit, und dem BescheÜkommando nicht nur unterfertigt, sondern auch die Zeit, wie lang die Ein-quartirung gedauert hat - bestimmt ausgedrückt rocri den müsse. N. 2712. Hofdekret bom 19. Jäner, kundgemacht durch die Laudeshauptmanuschaft in Kram den 28 Junius, und das Gubermum in Stehermark, den i. Julius 1797. An Bettes 6tint Majestät haben verordnet, daß die bey de« fun^bei“^ Jnnerösterreichischen Wegmauth- Aemtern bisher üb-^brauch«- Uch gewesenen Wegmauth- Valor-- Polleten abgrstel-gen Weg- let, und dagegen die juxtenmässlge Amtirung einge-ler-Polle-' führet werden soll: Da nun mit ersten künftigen Mo: »er Twfüh- nats November diesem höchsten Befehl gemäß die Da-jufttnmdfll- lor- Polleten allgemein aufzuhören, und dagegen die ge» Ami- juxtenmasslg« Amtirung cinzutreten hat; so wird solches mit dem Anhang allgemein bekannt gemacht, daß dir C 83 ) ■iti— um nicht in die patentmäsiige Wegmauths-© trafen zu verfallen — bcy den Wegmauth- Aem-fern.bit Wegmauth- Polleten nach geleisteter Zahlung abzufodern, und bei) der zu nächst betretenden Schranken- Maulh wiederum abzugeben haben. , 2713.. Hofdekret an sammtliche Länderstellen, vom 19. Jäner, kundgemacht durch das Tyro-ler Gubernium, den 7, durch das oftgallt- zische Gubernium den 17 Februar 1797» Seine Majestät haben in Ansehen des auszufol-genden Konduktquartals für die hiezu vermöge der anngd-sss-bestehenden Normalien geeigneten, im äussersien Ar- Äenbuki* muthSumständen hintcrlassenen Wittwen allermildest zu entfchlieifen, und zu gestatten geruhet; daß die Län-dersiellen solchen Beamlenswittwen, deren Armuth gehörig erwiesen wird, daß nämlich Eie, nach dem Tode ihrer Männer, weder den Arzt, noch die Medikamente, noch die Leichtesten zu bestreiten im Stande sind, das Konduktquartal, wenn solches loofl. nicht übersteiget, ohne weiters anzuweisen befugt sepn, und nur über die geschehene Ausfolglassung desselben, bei Gelegenheit, als über die Pensionirung einer solchen Wittwe — da die nicht Peustonsfähige ohnedieß des Konduktquartals sich nicht erfreuen können— der Bericht erstattet ivird, die Anzeige machen mögen. In Ansehen jener Wittwen aber, wo das angesuchte F s Kon- Mie den Golscheer und Steife «iHcr Un-tertfeonen der Hauffr-liandei er: laufet ist. Könduktquartal mehr als ioo fl. betragen dürfte, gte ruheten höchstgedacht Seine Majestät gnädigst zu verordnen, dciß von gedachten Länderstellen für einen jeden solchen Fall ein spezifischer Bericht mit Anführung der, zu Erprobung der Armuth dienenden hinlänglichen Beweise anher erstattet werden solle. Wornach sich zu achten seyn wirin N; 2714. Hofdekret vom 19, kundgrmachtvon der Lair--desregierung ob der Cnns, den 27. Inner 1797. Deu Göttscheer und Reifnitzer Ünterthanen wird der Hausirhandel mit allen denjenigen erbländischeN Maaren, mit denen solcher den andern k. k. Untertha-ncn erlaubet ist, ebenfalls gegen Erhebung der vor geschriebenen Pässe gestattet; worunter aber die aus frey-enSeehäfen kommendenErzeugnisse nicht begriffen sind. In Ansehung der in dem Patente vom Jahre 1785. verzeichneten ausländischen Früchteü und Fischen hingegen, mit welchen die Göttscheer,' und Reifnitzer Ünterthanen aus besonderer Begünstigung handeln dürfen , hat es bei der festgesetzten Beschränkung zu verbleiben, daß sie diesen Handel außer Markzeiten in Städten und Märkten nicht treiben sollen. Diese allerhöchste Entschließung wird daher den k. k. Kreisämtern zur Wissenschaft/ und mit dem Auftrag« HB ( 85 ) HB trage hierdurch bekannt gemacht, womit dir feden Orts befindlichen Gottschcer und Reifnitzec Untertanen von den Stadt- oder Marktsmagistraten, aufdaß weder sie sich in ferneren mit der Unwissenheit entschuldigen, noch ihnen von dieser neuerlichen Verfügung unwissend durch voreilige Abnahme Schaden zugefügt werden ge, vorgerufe», ihnen diese allerhöchste Verordnung ordentlich vorgetragen, hierüber ein eigenes Protokoll geführet, und solches der geschehenen Bekanntmachung wegen von diesen Untertanen unterzeichnet aufbehalten , so aber, wie diesen unter einem das Haussen mit ausländischen Früchten und Fischen ausser Marktzeit in Städten und Märkten verboten wird, auch den bürgerlichen Handelsleuten ernstlich anbefrh-len werden solle, das Publikum nach der jedem als Bürger aufgenommenen Handelsmann vertragsmässig vorgehaltenen Bedingniß mit diesen Spezereywaaren, sonderbar mit den gemeinsten Artikeln von Del, Reis, und Simonien sowohl hinlänglich, als in guter Eigenschaft, und in billigen Preisen zu versehen, dgß die Inwohner in Städten und Märkten dadurch nicht vorzüglich gekränket, und zur Beschwerde veranlasset, hiernächst aber auch die Landesstelle nicht in die Notwendigkeit versetzet werde, zur Erleichterung derftlheir Allerhöchsten Orts Vorstellung zu machen» F 3 N, 27i Z, AB c r6 ) HS > . >< - ' N. 27if Hoftzekret pom 20, kundgemacht bon der westgallizischen Hofkommissivn den zi. Jäner 1797. / D<« Han- Nach Vorschrift der allgemeinen Zoll- Ordnung >>e(e(eute .. , " können 6fi vom Jahre 1788z welche durch das unter dem 8 Ju-"ins v. I. ergangene Patent die in Westgallizien ge-Kraft erhalten hat, find die Handelsleute Maaren bei- schuldig und gehalten, ihre bei den Zollämtern ankom-^imte7n, ah-wenden Waaron > nach dem Oesierreichischen Maße wung^de« und Gewichte zu erklären, und die bei der amtlichen EcwichO/^ Abwägung Vorgefundene mehrere oder mindere Quan-«rklärcn. tität, soll, besonders bei dem Transito, und zwar in Hinsicht auf die bei den Ausländer- Maaren festgesetzten Nebenstrafen, nachher Gtrenge-der Zoll Gesetze behandelt werden. Da nun aber noch derzeit weder die Städte, noch der Handelsstand in Westgallizien mit Maßen imb Wagen, welche nach dem österreichischen Gewichte und Maße zimentiret waren, versehen sind, so wird gestattet, daß Handelsleute und andere Partheien, ihre bei den Zollämtern ankommenden Waaren bis Ende Dezembers d. I , nur nach Nahmen und Eigenschaft anzeigen und erklären. Nach dieser Erklärung haben dann die Zollbeamten die Abwägung der Waaren, gegen Entrichtung der einfachen Waaggebsthr, vorzu, nehmen, und das Gewicht, unter ihrer Fertigung und M' 3 , 1 * W C 87 > M Haftung, der Erklärung oder Fatur beizufetzen, worauf die ämtliche Beschau, und die zollämtliche Expe-dizion zu veranlassen ist. Indem aber diese Begstustigung des Handels? fiandes mit letztem Dezember d« I. aufzuhöre«, und vom i ten Januar 1798, angefangen, jeder Handels» mann feine Erklärung in allen Fällen, nach Vorschrift der allgemeinen Zoll- Ordnung, bei dem Follantte et>ifren# Zahl 2493. zu finden ist, — durch welches den &VfWcti känderstellen das Befugniß eingeräumet worden, da- jf“ gÜhi'ne mals, wenn Bischöfe aus eigen >r Ort inariatsmacht in verbothenen Grasen der Verwandtst aft, oder der bur* bai Schwägerschaft den Partheien die kirchllche Dispers an dwLaa-zur priesterlichen Einsegnung ertheilm, die Erlaubniß zur gültigen Schliessung des bürgerlichen Eheve krags ohne Rückfrage ebenfalls von selbst erth ilen zu können, spricht nicht von den Erklärungen der Bischöfe^ IX. Vand. G daß tuuuyouvie Schmalz und Wal-tzcn aus Skiver-mark g<* fübrel werden dürfen. AB ( 98 ) ÄB daß sie dispensiren wollen, sondern von den von Bischöfen wirklich schon ertheilten Dispensen selbst, welches aus dem weiteren Jnnhalt dieses Hofdekrrts, und aus der darinn zu erkennen gegebenen höchsten Absicht deutlich zu entnehmen ist., wo es heißt, „jedoch „hat dir Landesßelle diesem Direktorium von halb jti „halb Jahr diese Fälle in einem Verzeichnisse anzu-,,zeigen, und solchen auch die Ordinariatsdispenseu „btpjultgen, und dieses zwar aus der bepgerückten „Ursache, um auch hierorts die Ueberzeuguttg zu er-,,halten, daß in solchen (nämlich in den Dispensa-„zionen selbst) nicht etwa, wie es schon öfters geschehen ist, Ausdrücke, und Klauseln gebraucht werden, „die in die Majestätsrechte eingreiftn. Da nun das von dem Gubernium unterm Zten Jäner heurigen Jahrs berichtlich cinbegleitete erste halbjährige Verzeichniß keine solche Dispensen, sonderlr nur blosse Abschriften von bischöflichen Erklärungen, daß sie dispensiren wollen, wenn politischer Scits die Erlaubnis zur Schliessung des bürgerliche» Ehekontrakts bewirket seyn wird, enthält, dieses aber der höchsten Absicht keineswegs angemessen ist, weil das Gu-Lernium den Jnnhalt der sodann erst ertheilenden bischöflichen Dispensen nicht mehr zu Gesicht bekömmt, folglich weder das Gubernium noch das Direktorium wissen und beurtheilen kann, ob in den bischöflichen Dispensen Ausdrücke und Kla -sein enthalten sind, die in die Majestätsrechte eingreiftn oder nicht? so hat AjK ( 90 ) hat eS zwar in Ansehung der von den Partheyen bry ten Gubrrntum einznbringenden brschöfilchen Erklärung, baß sie dispensiren wollen, aus der Ursache noch ferners zu verbleiben, damit das Guberntum erst dann, .wenn sie eingebracht werden, in Folge des ihm u** theilten Befugnisses die Erlaubniß zur gültigen Schliessung des bürgerlichen Ehevertrags ertheilen könne. Es sind aber zugleich sämmtliche Bischöfe und die betreffenden Kreisämter zu belehren, daß ein jeder Bischof von den ans eigener Ordinariatsmacht in ver-bothenen Grade der Verwandtschaft und Schwögerschaft ertheilten kirchlichen Originaldispenscn von Fall zu Fall authentische von dem Konsistorium beglaubte Abschriften an das Krcisamt, und in Prag unmittelbar an das Gubernium einsenden solle, welche sodann zu sammeln, und durch die vorgeschriebene halbjährige: Verzeichnisse anher einzusenden sind, um die Abfassung ihres Innhalts daraus ersehen zu können. N. 2727. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 28. Inner 1797* In der wsgen Einführung eines richtigen Garn- AufMrmrz deS drucks Haspelmaßes unterm zten Map 1796* erlassenen Zir- fehlere m kularverordnung — welche in gegenwärtiger Samm- 0rb um» lung 7ten Band, Seite 288 Zahl 2323. zu sin- f^ru"/S den — ist am Schlüße ein Druckfehler untergelau-G 2 sen: NB ( too ) fen: gegen -er im Jahre 1775. festgesetzten ’ntn* mentirungstap, too es aber im Jahre 1757, heissen muß, welche Zimmentimngsvorfchrift auch ttt der fechtingerifchen Sammlung von 1764. Fol, 301, Nro. 16. enthalten ist. Damit nun durch diesen Druckfehler nicht etwa der Zweck der Ausführung verfehlet, und die Obrigkeiten ausser Grand des Vollzugs gesetzet werden; so wird dieser Verstoß den k. k. Kreisämtern zur Verständigung der Obrigkeiten hierdurch aufgeklärt, damit sich aller Orten nach dem dießfällig eigentlichen Patent vom iten Dezember 1757, desto sicherer benommen werden möge- Daß ftnm Anlertha-«tif, welch« too Obst-bäume gepflanzt, und »iS zur ivirklichen Hruchrtra- «ung ge- drachc l,s-3b«n, eine Welodnung von 6 Dukaten «in für allemal «bgereichc «erden fe8. N. 2728. Hvfdekret vom 28. Jäner, kundgemacht von dem Ostgallizischen Landesgubernium den 17. Februar 1797- Seine Majestät haben zu verordnen geruhet, daß jenen Unterthanen, welche 200- Obstbäume gepflanzt , und bis zur wirklichen Frucbttragung gebracht zu haben sich ausweisen, eine Belohnung von 6 Dukaten ein für allemal abgereichr werden soll. Dieses wird demnach zu jedermanns Wissenschaft mit dem Teysatze allgemein kund gemacht, daß die höchste Absicht dahin gehe, durch Stiftung einer Prämie für die ersiehst Jahre nach der Pflanzung der bezeichnet«» An- AB C lei ) AB Anzahl von Fruchtbäumen einen Beweis von der lau» -desväterlichen Vorsorge für die Verbreitung eines nützlichen Zweiges der Landwirthschaft zugeben, zu-zugleich aber diejenigen Landwirthe, die sich auf diese Pflanzung verlegen, für ihre Mühe und Sorgfalt in den ersten Jahren der Untragbarkeit, und bis der Fruchtbaum durch seine eigene Früchte seinen Psianzsr ^lohnet, einigermassen zu belohnen. N, 2729, Hyfdekret an sammentliche Länderstellen vom 28. Jäner, kundgemacht durch die Niederösterreichische Regierung den 29. r durch die Landesregierung ob -er Enns den 30., durch das Böhmische Guber-nium den Zi. Janer, durch das Steyri-sche Gubernium den 1., durch die West-gallizische Hoflommisston, dann Kärntner Landeshauptmannschaft den 2., durch das Triefter Gubernium, und die Landes-hauptmannschaft im Krain den z., und durch das Oftgallizische Gubernium den 10. Februar 1797, Seine Majestät haben zu genehmigen geruh-t, daß der in dem Bankozettel-Patente vom 19. August ^urAu«-> v. I. $. 9. — so in gegenwärtiger Sammlung, berBanks-Lten Band. Seite iZA. Zahl 2507. ju finden ist— i'jt™ Hör. , © 3 zur »unz q«b* C ros ) Mumien zur gänzlichen Auswechslung aller Gattungen alter «ufdcn"l«z- Bankozettel bis auf den letzten Februar l. I. fesige-fc9t( Termin, auf weitere drey Monate, folglich bis auf den letzten May l. I. erstrecket werden solle. In Folge dieser allerhöchsten Cntschltessung werben synach die alten Bankozettel bis auf dem gedachten letzten May l. I« nicht nur allein bey allen in dem erwähnten Patente $. 5. zur Auswechslung bestimmten Kassen ferner ausgewechselt, sondern auch, bey allen öffentlichen, wie immer-Namen führenden Kassen Hey Abführung aller Abgaben, und Gefälle in dem vollen darauf geletzten Werthe noch weiters als Haares Geld angenommen werden. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nach« «chtung hietnit bekannt gemacht wird. . N. 2730. Niederösterreichische Regierungsverordnung vom 28. Inner, kündgemacht von dem -Magistrate der k. I Haupt- und Residenzstadt Wien den 4» April 1797. Mit Beziehung auf das unterm 12. July 1796* zur Tiirord- ergangene Zirkulare in Betreff der Taxvorschrift für rung fur vre Ncinkgnng dt^zu reinigende Inftkzionswäsche, — fo in gegen» zionswä-' wärtiger Sammlung 8ten Band Seite 106 Zahl 2458, zu finden ist-— wird allen Hanseigenthümern, Sequestern und Administratoren, in der Stadt sowohl, als 9aS> C 1=3 ) KS Äls auf sämmtlichrn Vorstadtgründen jur Verständi-Aung der Einwohner bekannt gemacht r daß, um allem Unfuge vorzubeugen, eine löbliche Niederöstrei-chische Regierung für jene Kleidungs - und Bettgewandsstücke, welche öfters zur Reinigung abgegeben HU werden pflegen, in der erstbemeldten Taxordnung aber nicht enthalten sind, folgenden Nachtrag zur bereits bestehenden Taxordnung erlassen habe: Ein doppelter Kotzen. .................... *5 fa Ein einfacher Kotzen........... io — Eine Couvertdecke.......................... *5 Ein Teppich............................... T5 — Ein Schlafrock............................ i$ Ein Mannspelz, welcher nur ausgelüftet wird................................... 12 — Ein ledernes Polsterziechel ........ io — Eine Tuchetzieche, welche ohne Tuchet abgegeben wird......................... 5 ~* Ein Polsterziechel auch ohne Polster. .. 4 — Ein Frauenrock. ........................... 8 — Ein Tischtuch. ............................ 4 — Ein Handtuch. ............................. Z —> Einbreittücher, für eines. ........ 2 ■—* Eine Halsbinde..........*.............. 3 — Ein Unterziehbeinkleid».................... 4 —• Eine Kindertuchet.......................... io — Eine Kindermat atze von A bis 8 Pf... 24 — Ein detto Polster von 2 Pf............. 6 — G 4 W NB ( 104 ) Ein kleiner Magenpolster ....... ..^ z kr. Ein Kinderleibel mit Aermeln ...... 4 «— Hin dettv ohne Aermel .................. 3 —. Ein schlechter Fetzen........ ...... Uebrigeirs werden nach der Eingangsbemeldten Taxotdnung sowohl, als nach dem gegenwärtigen Nachträge, alle Partheyen auch dann behandelt, wenn sie Kran^enwäsche, wegen derer keine Reinigung vorge, ■ schrieben ist, dem Inftkzionswäscher zur R elttigung über-geben sollten. N. 2731. Niederöfterreichische Regierungsverordnung vom 28. Jäner, kundgemacht von Seite des Magistrats der k. k. Haupt- und Re-sidenz^adt Wien den 21.; Februar *797* Errikbtung Da die ungeheure Zahl der kleinen Dächer nicht nur bey schlimmer Witterung den Vorübergehenden durch die anhaltenden Traufen viele Unbequemlichkeit verursacht, sondern auch, besonders die Kupferdächev durch den abgespühlten Grünspan die Meider verderben, ja sogar bey einfallender Gefrier die Fußgänger durch das Ausglitschen unter den häufig sich kreuzenden Wägen sehr oft der Gefahr ausgefetzet sind, ihre Gesundheit, wohl gar das Leben zu verlieren; so wirb verordnet. Ex, %® ( ros 't Erstens: Haben alle Hausetgenthümer , Sequester , und Inspektoren in der Stadt und den Vorstädten an allen kleinen Dächern, die gemeiniglich Unter dem ersten Stockwerke angebracht sind, ringsherum nicht nur waagrechte Rinnen zu ziehen , welche das Wasser in einer an der Marter senkrecht bis an die Erde herabreichenden geschlossenen Rinne in bii Kanäle leiten, sondern diese Rinnen auch stets rein und gltt zu erhalten, damit von diesen kleinen SiU chern die Traufen nicht auf die Vorübergehenden, odet auf die Erde fallen können. Zweitens: Wird den Eigenthümern, Sequestern, und Inspektoren aller jener Häuser sowohl in der Stadt, als in den Vorstädten, welche mit Kupfer ein gedecket sind, aufgetragen, daß sie um diese ihre Hausdächer Rinnen ziehen, und das Wasser in di« Kanäle leiten; an jenen aber, wo zwar beriet) Rinnen schon wirklich, jedoch nicht ganz «tu Ende des Daches angebracht sind, den Vorsprung oder Raum von der Rinne bis ans Ende des Daches nicht mit Kupfer belegt lassen, sondern auch am Ende des Vorsprungs eine Rinne ziehen , oder dielen Theil des Hansdaches mit Ziegeln, Blech oder Stein um so gewisser überdecken sollen, als ste im Widrigen Nicht nur wegen ihrer Unfolgsamkeit gestrafet, sondern noch überd.eß zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens unnachsichtlich würden verhalten werden, G 5 Drit- Mke fTcfj 6le £onbabvos faten in Vertretung der Par-lheycn btt) den Landrechten tu achten haben, und wi« siegenannt, «verden sollen. ( ie6 ) fyg Drittens t Müssen künftig die Dächer aller neu-gebauten Hauser mit derley Rinnen und Wasserablei-tern persehen werden, fie mögen mit was immer ein-gedeüet senn. Zu Befolgung dieser Verordnung wird ein Termin von sechs Monaten festgesetzet, und wird nach dessen Verlauf jeder Hauseigenthümer, Sequester, oder Inspektor, der solche nicht befolget hat, un-nachsichtlich mit zwey Reichsthalern Strafe von jeder Klafter der fehlenden Rinne belegt, welche er so lange jeden Monat bezahlen muß, bis die Rinne vollkommen hergestellet seyn wird« N. 27z 2. Hofdekret bom 30. Janer, kündgemacht durch die Ostgallizische Appellazron bom 22. Februar 1797. AltifTimo Decreto Aulico mediante Caefareo Regio huic Appellationum Tribunali intimatum, quod cum faepius illud erroneum fuppofitum ob-fervatum fucrit, ac fi Advocati forenfes com-petentiam haberent, apud Forum Nobilium Tar-novienfe. & Stanislaopolienfe partes litigantes de-fendendi, ubi tarnen Advocatis Forenfibus non nifi licet apud Magißratus extra Civitatem Leo-polim conftitutos , Judicia localia, & Jyftitia-rios fiallum Advocandi exercere, praeterea de-öomioatio Fori Nobilium Leopolienßs Advoca-. torum AA ( t.ojr ) «&» torum rAdvocatus Univerfalis) ab ilia in alii s ditionibus Caefareo Regiis ufitata denominationfe differat, hinc in ordine fiabiliendde in Galicia oriental! (uti id eliam in Galicia occidental! ili-troductum eft) relate ad denominationem Ad* vocatorum uniformitatis SacratilFima Ceefareb Regia Majeftas ordinavit , quod omnes illi Ad-vocati, qui apudFora Leopolienfe, Tarnovieit* fe, & Stanislaopolienfe ftallo advocatidi gau-dent, Advocati provinciales, illi autetn qui solum apud Magiftratus extra Civitatem Leb-polim, Judicia localia, aut Juftitiarios ftallum advocandi habent, Advocati Forenfes, detnum illi, qui folum apud Alagiftratum Leopolienfem ftalium advocandi habent, Advocati Judiciales nominentur. Caeterum fe ipfb intelligi, quod ita dieti Advocati Forenfes apud Fora Tarpo-rienfe aut Stanislaopolienfe patrocinarinequeatrt. N. 2733- Hofdekret bom zo Jäuer, kuttdgemacht bon der Landesregierung ob der Entts den 4. Februar 1797- Seine Majestät haben anzubefehlen geruhet, daß nach der bereits am 22. Dezember 1796* ergangenen Verordnung auch das Pfund- und Sohlenleder ausdrücklich unter den ausjuführen verbotenen Leder- gatttm- Wcae» Ausfuhr de« Pfund» und Sohlenleder«. Wsaen der «och nicht gerichtlich Vvüfübrtcn Zivilange- keZenheiien. W ( io8 } gattungen begriffen sey, jenes Pfund- und Sohlen* lebcr aber, was bis nun, bevor diese Verordnung publizirt seyn wird, zu den Zollämtern wirklich getan* get, oder dahin schon wirklich unterwegs war, aller*-dings pafftret werden solle. Welche allerhöchste Anordnung anmit zur för* dersamst allgemeinen Verlautbahrung, und grnaueften Befolgung bekannt gemacht wird. N. 2734. Hofdekret vom 30. Jäner, kundgemacht Lurch das Westgallizische Slppellazionsge-richt vom 17. May 1797. Sua Sacratiffima Caefareo » Regia & Apollo» lica Majeftas mediante altiffimo Dccreto fuo Aulico emänato , non folum ordinavit, quod Caufae civile«, quae in regeftris inferiptionum penes judicia terreftria hujus provinciaecomprehen» duntur, & ibi in judicialem pertractationem non-dum pervenerunt, pro Caufis pendentibus con» liderandae non lint , verum , absque , ear um. perlractatione in judiciis terreftribus affummen-da, Actores ad competens Forum Nobilium eo fine inviandi veniant, ut ibi ad pertractandos proceffus actione« feriptas exhibeant; fed etiam Eadem Sacratiffima Caefareo - Regia & Apollo» lica Majeftas, vigore altiffimi Decreti fui aulici de dato 24. Aprilis an. cur. fubfecuti declaravit, quod ( 109 ) quod omnes Caufae civiles, in regeftris judicin-rum terreftrium infcriptae , ubi fuper actione, & respective citatione, aut utraque pars, aut solus Actor emanfit, & ita nullum decretum prolatum fuit, fimiliter etiatn , ubi fuper actione, & re-fpective citatione , Judicium quempiam tertiuni in actionem, feu citationem non intrantem, ad-citandum adinvenit, vel ubi tertia condemnatio nondum fubfequebatur, vel demum, ubi tantum Decretum interlocutorium, exempli caufa : pro commünicatione documentorum , pro praevia levatione qualitatis rei , aut pro affummenda infpectione oculari , vel condefcenfione &c. prolatum, aft defuper nulla ulteriora fcripta cau. falia pertractata fuerunt, a judiciis terrefiribus avocandae, & ipfae partes, earumque Advocati, cum fimilibus actionibus , ad concernens forum Nobilium , ibidem Scripto exhibendis invian-di fint« Februar. N. 2735. Verordnung der weftgalizischen Hoflom-miffion vom !. Februar 1797. Da Se. nunmehr die förmliche Besitz- Lehmung des Höchstdenselben, vermög des mit dem Anko ni gl. preußischen Hofe geschloffenen Abgränzungs- «hemalizs» krukauer- 0er- sp«(atimite. HS c HO ) «Sö? Vertrags, zugefallenen Antheils in dem ehemaligen krakauer Palatinate angeordnet haben; so wird allen in diesem neuen Antheile befindlichen'Vasallen, Angesessenen, und Einwohnern, wessen Standes, Würde und Namens sie immer seyn mögen, Geistlichen und Weltlichen, den Magistraten in den Städten, und sonst Jedermann ohne alle Ausnahme, der mittels Patents vom zi. März vorigen Jahrs — so in gegenwärtiger Sammlung dem /ten Band, Seite 2S8 Zahl 2278. zu finden ist, — erflossene allerhöchste Befehl Sr, Majestät hiedurch bekannt gemacht, . daß sie den zur Ausführung der ersten Einrichtungsanstalten in Westgalizien von Allerhöchstdenselben ernannten bevollmächtigten Kommissarius Herrn Johann Wenzel Freyherrn von Margelik, Sr. Majestät wirklichen geheimen Rath, des heiligen Stephansordens Ritter, Vizepräsidenten des böhmischen Guberniums, und obersten Kronhüter in dem Königreiche Böhmen, in dieser Eigenschaft anerkennen, ansehen und ehren, und dasjenige, was Er im Namen Sr. kais. königl. Majestät verordnen wird, indie genaueste Erfüllung bringen sollen. Zu der Erbhuldigung in diesem neuen Antheile wird zwar die eigentliche Zeit erst noch bestimmet werden, inzwischen aber haben sich alle Einwohner unter der höchstem Bothmässigkeit, und uuter dem zngesicherten Schutz Sr. Majestät ruhig, gehorsam , und so zu verhalten, als wenn sie den Erd der AB ( m ) AB der Treue, und Unterwürfigkeit wirklich abgelegt hätten, daher auch-von nun an das pohjnische Wappen dort, wo es sich noch befindet, abzunehmen, und dafür das kais. königl. Wappen aufzustellen ist. Auch hat keine Stelle, kein Amt oder Gericht künftig mehr in einem, anderen, als in dem höchsten Namen Sr. Majestät des Kaisers und Königs Recht und Gerechtigkeit zu leisten, und zu sprechen, und sind endlich auch die allgemeinen und öffentliche» Gedeihe in der Kirche für Se. Majestät und Höchstihro durchlauchtigstes Erzhaus einzurichten. Durch pflichtmässlge Befolgung alles dessen werden sich die Landesinsassen des neuen Antheils der landesfürstlichen Huld und Gnade Sr. Majestät würdig und theilhafchmachen, wie hingegen diejenigen, welche wider besseres Vermuthen sich gegen diese Bekanntmachung der Allerhöchsten Befehle, oder andere im Namen Sr. Majestät ergehende künftige Verordnungen widerspenstig bezeigen dürften, es sich selbst zu-zuschreiben haben würden, wenn Se. Majestät wider Willen gezwungen sepn sollten, die Milde, mit welcher Höchstdieselben Zhre sämmtlichen Untcrthanen zu beherrschen nicht weniger gewohnt, als stets geneigt sind, der Schärfe und strengen Gerechtigkeit nachzusetzen. K. 2736. HB C us 'i HB N. 2736. Hofdekret an sammtliche Baukalgefällen-Adminiftrazionen vom i. Februar ' 1797* Zoll aufdie Es ist vorgekommen, daß die meisten Zollämter Lreidr^" die Bologneser Rreide, oder das sogenannte Bologneser - Weist,. der gemeinen Kreide, ober auch dem Gppse, gleich halten, und sie daher nur mit 9 kr,, und 3 kr. vom Centner Spvrco, in Verzollung nehmen : Indem aber diese Kreide kein rohes Berg - Er-zeugniß, sondern ein Fabrikat, und eigentlich eine Farbe ist, die in Bologna, durch künstliche Behandlung zubereitet wird, und den Vergoldern und Mahlern zum Gebrauche dient; so ist selbige gleich andern Farben, für welche im Zolltariff kein besonderer Zoll ausgesetzt ist, zu behandeln, und daher mit 6 kr. vom Gulden, in Verzollung zu nehmen, •N. 2737. Hofentschlressuug vom i. Februar, kundgemacht in Westgallizien den 24, Februar und in Niederösterreich den 24. Marz 17^7. TcrStipens di« n werden diejenigen rerlustigt, die sich der Prüfung vichl gehör!; r>«r»rzich»n. Es sollen die Stipendien aller derjenigen als erlediget angesehen werden, welche binnen 14 Tagen, nach Verlauf der für jedes Studium bestimmten Prüfungen, ihre rechtfertigenden Gründe anzvzeigen, unter- AB C 113 ) unterlassen > warum sie ssich diesen Prüfungen nicht unterzogen haben; und diese höchste Vorschrift soll sich auf alle Stipendisten ohne Ausnahme erstrecken, sie mögen Theresianische, Konvikts * Seminar - ander« Patronats - und Familien - oder Unterrichtsgeld-Stipendien geniessen, hier oder anderwärts studieren» Welches $ut] allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. N. 2738. ♦ Verordnung der weftgalizischen Hofkommission vom 2. Februar 1797. Nachdem die Gränze von Westgalizien nunmehr such?gegen das königs. preußische Gebiet berichtiget werden nüH „ „ der berich- worden lst, und das Zoll - und Waarenstemplungs- ligten west- wrscn in dem durch diese Gränzberichtigung zu West- galizien gefallenen Ankheile auf den in anderen k. k« kundger ^ Erbprovinzen bereits eingefuhrten Fuß hergestellct über die Vorratbe werden muß; so wird in Absicht auf das Zoll- und der au^jiv Waarenstemplungswefen Folgendes zur allgemeinen Maaren bk« Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht/ und angeordnet t eingebosek» i tens. Hat vom Tagez dieser'Kundmachung die für die böhmisch - galizisch - und österreichischen Erblander vorgeschriebene allgemeine Zollotdnung vom Zahre 1788 in dem durch die Gränzberichtigung zu Westgalizien gefallenen Antheile in ihre gesrvmässrge Kraft ;u: treten, dagegen alle unter der vorigen ka»-'J.x. , H des- W < 414 ) s<# Mregierung erlassenen hieher einschlagendrn 23erov Umstände auch die nsthigen Tag-undNachtwachen zu erfolgen* Atens- Hat jeder Handelsmann Linnen einer Zeit» ftist von drey Monaten, vom Tage der diesfällige» Kundmachung an> über älle seine ausländischen, in den k. k- Staaten ausser Handel gesetzten Maaren ein ächtes Bekenntniß, oder eine sogenannte Fatur zu verfassen, üud selbe mit dem Vorräth der ausser Handel gesetzte» Maaren dem nächsten Zoll - oder Stempelamte zur unentgeltlichen Stemplung um so gAvisser e vorzulegen, als nach Verlauf der oben bestimmten Heitfrist derley ohne Stemplung oder Bezeichnung im Handel und Wandel betretenen Maaren der Konfis-kazion unterliegen. 4tens- Werden die Handelsleute auch über ihre Dorräthe an ausländischen, in den k. k. Staaken ausser Handel gesetzten Getränken, worunter auch das englische Bier begriffen ist, welche von der Stellung zu einem Zollamte ausgenommen sind, verläßliche Be- ' - to# ( il5 ) tr^I Lekenntniße oder Fakuren an die nächsten Zollinspektor«« oder an die Krakauer Hauptzolllegstadt binnen drey Monaten einsenden, damit sonach die Revision der Keller von den Zollbeamten vorgenommen, «und den Handelsleuten über die bet ihnen Vorgefundenen Ge* tränkvorräthe rothe Vorrathsfreybolleten ertheilet wers den können. Atens. Auf gleiche Art haben die Handelsleute über nachbenannte, in den k. k. Staaten mit dem hohen Zoll belegte Waarenartikel, als: 1. Cacao. 2. Kaffee. Z. Futter - und Rauchwerk derjenigen Gattungen, die in den Hauptlegstätten verzollet werden mäßen. 4. Gewürznelken. 5. Ingwer. - 6. Muskatblüthe. 7. Muskatnüsse. 8. Pfeffer weisser uttd schwarzer, wie auch Seme# ; Amomi. 9. Thee. 10. Vanigli«. 11. Zimmer. 12. Zucker und Juckerfyrup, welche von den» freyen Handel und Umlauf im Innern der Provinzen ausgenommen, mithin durch besondere Anstalten be* Kränkt sind, Bekenntniße oder Faturen zu verfassen, H 2 und NB C Ii6 ) und solche dem nächsten Zvllinspektorate oder der Kra-kaner Haupkzolllegstadt zu übergeben, damit ihnen sodann nach vorgenommener Revision ihrer Handlungs-gewölber über die vorhandenen Dorröthe ebenfalls ro-the Vorrathsfteybollcten ausgefertiget werden können. 6. Sollte sich an diesen Waaren und Getränken mit Ende Dezember d. I. von welchem Zeitpunkt an der Handel mit dem Einfuhrsverbothc unterliegenden ausländischen Waaren und Getränken gänzlich aufzuhören haben wird, oder auch in der Zwischenzeit bei einer ämtlichen Visitazion ein größerer Vorrath, als in den schriftlichen Bekenntnissen und Vormerkungen angegeben wurde, vorsinden, folglich eine neue gesetzwidrige Beischaffung und Cinschwärzung solcher Waaren verrathen; fo ist der ganze Vorrath dieses ausländischen Getränkes ohne Ausnahme zu konfiszi-ren, und für das Vorgefundene Uibermaaß, insofern nicht ekwann bei der Untersuchung eine Einschwärzung in einer größer» , dieses Uebermaaß übersteigenden Quantität hervorkömmt, wird noch die Extrastrafe, nem-lich der Echätzungswerth der abgenommenen Waare in Geld einzutreiben seyn. 7tens Wird die Einfuhr der in den k. k. 6taa* ten auffer Handel gefetzten Waarenartikel von dem Tage bet dießfalligen Kundmachung verbothen. 8tenö. Werden die Handelsleuty, um sie iK llie Kenntniß zu setzem '■ ■ a> AK C u) AS ' a. Welche Waarenartikel- in den k. k. Staaten ganz ausser Handel gesetzt, und b. Welche mit dem hohen Zoll belegt sind, dann e. Von welchen der freye -Handel und Umlauf im IiB nern der Provinzen verbothen, und auf besondere Anstalten beschrankt ist, und endlich d. Welche Waarenartikel der Stemplung unterzöge» werden müssen, von den Zbllämtern mit der allgemeinen Zollordnung vom Jahre 178$, mit dem diesfalligen Nachtrage, dann dem Waarensiemplungspadent versehen, und auch von diesen Patenten und Vorschriften einige Abdrücke zu jedermanns Einsicht bei den Magistraten der «nsehnlichern Städte niedergelegt werden. N. £739. Hofdekret vom 3» Februar, kuudrzemacht _ von dem Ostgalizischen Landesgubernium den 24. Februar 1797» Da aus Anlaß einer von der könrgl. Zollge-fällsadministrazion gemachten Ailfrage, wie lange nämlich der Verkauf des schon im Lande befindlichen englischen Biers und Franzbrandweins zu dulden sei), bedeutet worden ist, daß in Verfolg der höchsten 2!n--•rbiumg vom 12ten August v. I., — so in gegenwärtiger Sammlung 8ten B. S. 1Z0. Zahl 2499. zu finden ist — wodurch das Nglische Bier ansser Handel gesetzt worden, zum Verkauf des schon im Lauch 3 de Daß i’fxt Termin jum Verkauf des schon imLan-be beflndli-chen englischen Biers und Franz-l.randweins bis Ende Dezember l. F festgetehc werde, nach Verlauf dieser Zeitfrist erber als eiste Serft«i ba brraare bi’i.anbflt »erden soll. Borsckirfkt bei Wablen -er Bürgermeister , der Si dikus, der Ralbs-minntr und her Aus' fchußmänner W c 118 ) be befindlichen englischen Biers und des Franzbrandweins , welcher als eine Gattung Liqueurs ohnehin seit langer Zeit einzuführen verbothen ist, der Termin bis Ende Dezember l. I. festgesetzet, nach Verlauf dieser Zeitfrist aber das, was davon im Handel betretten wird, als Kontrabandwaare behandelt werde» soll, so wird solcher zu allgemeiner Wissenschaft anmit bMnnt gemacht» . N. 2740. Hofdekret für Mähren und Schlesien, dann Böhmen , vom zten Hornung, kmidge-macht in Böhmen den 6ten July 1797» Die vielen Beschwerden, welche gegen die Wah, len der Bürgermeister, der Sindikus, der Rathsmänner , und selbst der Ausschußmänner von Zeit zu Zeit vorgekommen sind, und die aus den Verhandlungen dieser Beschwerden genommene Ueberzeugung, daß das der Bürgerschaft eingeräpmte Wahlrecht in der Art, als es dermal besteht, offenbar die bürgerliche Ruhr und Eintracht stöhre, unzählige Spaltungen, Feindseligkeiten und wechselseitige Erbitterungen erzeuge, folglich die Landesväterliche Absicht, welche bei dieser gesetzlichen Anordnung zum Grunde liegt, ganz verfehlet werde, haben Se. Majestät bewogeii, Maqß-regeln vorzuschreibe^, wodurch dem Uebel soviel möglich abgeholftn, und den eingeschlichenen Mißbräuchen Bchranken gesetzt werden können. Die- HB C $ 19 ) HB Diese allerhöchsten Vorschriften beziehen sich: ltens. Darauf, daß nur fähige, und in ihre» guten Gesinnungen bewährte Individuen zu den erledigten Magistratsstellen gelangen. 2 Auf die Wahl derselben, damit solche in der dehörigen Ordnung vorgenommen, und hiebei aller Privatvorliebe der Wählenden, so wie auch dem Einflüße soviel möglich vorgebeugk, und die Wähler ,mu* nach der bewährten Lage der Bittwerber vorzugchen verpflichtet werden. Se. Majestät befehlen daher Das Guhernium und has Appellationsgericht haben künftig in pßn zu ^rtheilenden Wahlfähigkeits^ betreten die verschiedenen Klaffen der durch die Prüfung bewährte« Fähigkeiten eines jeden, genau und ausdrücklich zu erklären, und keinen zur Prüfung für *en , vorlegen, welche Urkunden und Behelfe vom Kreiöamke genau zu prüfen, und wenn hienach die Birtwer.ber zur Wahl geeignet befunden werden, solche dem Magistrat zu dem Ende zuzusenden seyen, damit hievon die WahlausschußmZnner die freie Einsicht nehmen, und sich in behörigcr Vergleichung der Bittwerber bestimmen können. In bei- Wahl selbst soll Ateus Weder der Magistrat noch die Bürger-schaft den geringsten Einfluß nehmen , sondern solche lediglich dem eigen dazu bestimmten Wahlausschüße überlassen bleiben, welchem seine'Pflicht, und sich ausladende Verantwortung- deutlich mit dem Beisatze zu erklären ist; daß er in der Auswahl weder durch eine partheiische Rücksicht auf fremden Einfluß und Empfehlungen , sondern blos durch unpartheiische Dergjei-chung der Bittwcrber nach Maaßstab der von ihnen beigebrachten und vom Kreisamte für ächt erkannten Urkunden sich bestimmen lassen folU 4tens. Sollen die Wahlen der Individuen zum 1 Richteramte immer in Gegenwart des Kreishauptmanns oder eines Kreiskommissärs, jedoch aus einem fremden Distrikt vorgenommen werden; Zur Wahl eines RathSmannes bei den nach den mindern Klasstn organisirten Magistraten soll zwar Ztens. Wie bisher der obrigkeitliche Repräsentant delegirt werden können , uud auch der Obrigkeit, wje W ( i« ) MK ivie bisher unbenommen'bleiben , einem oder dem andern aus der' Bürgerschaft die Ausschliessung zu geben, dieselbe ist aber ausdrücklich anzuweisen, Hierinfalls mit Unbefangenheit und voller Ueberzeugung ju Werke zu gehen, und dem Ausgeschlossenen ist, wenn er sich durch die Ausschließung gekränkt zu seyn glaubt, der Rekurs an die Landesstelle freizulaßen. 6tens. Die schon bestehenden Vorschriften vom r6ten July und Zten August 1790* — die in meiner Leopoldinischen Gesetzsammlung 1, D. E. ZyL-Zahl 180, zu finden sind — welche verordnen, daß dft Vürgermeister, die durch ihr gutes Benehmen sich ausgezeichnet haben, ohne neue Wahl bestättiget werden können, imgleichen das Hofdekret vom loten Oktober 1795. — so in meiner gegenwärtigen GeHtzsamm-lung 6. B. S. Bi. Zahl 1979. zu finden ist — nach welchem die abwesenden Ausschußmänner immer so angesehen werden sollen, als ob sie den mehreren Stimmen beigetreten wären, haben in ihrer vollen Kraft zu verbleiben, dagegen befehlen Se. Majestät 7tens. Daß, damit es unbekannt bleibe, wem einer oder der Andere seine Stimme gegeben hat, die Wahl durch Kugeln dergestalt zu geschehen habe, daß über jeden Mitwerber besonders ballotirt, vom Kreiskommissär , oder dem zur Wahl dvlegirten obrigkeitlichen Representanten die Stimmen, in Gegenwart des Magistrats, und der Wahlausschußmänner gesammelt, «üb sodann durch den Sekretär, oder das sonst ä. H •> f C ILL ) AB vorhandene Kanzlei Individuum, die Zahl ber oder von selben erheben, gehalten, die über ihre Abfuhren erhaltenen, und über ihre Empfänge ausgestellten Quittungen, in der Kreisamtskanzley vorzüzeigen, woselbst sie in ein eigenes Protokoll eingetragen, und Von dem hierzu aufgestellten KreisbeaMten durch seine Unterschrift bezeichnet werden. Im Unterlassungsfälle würden sich die Partheyen selbst zuschreiben müssen, wenn sie auf eine von deni Kreisamt nicht vidirte Quittung keine Zahlung von der Kreiskasse erhalten, so wie andererseits die Vidirung der von den Kreiskassen ausgestellten Quittungen durch die Kreisämter den Partheyen zur Vermeidung alles künftigen Schadens um so nothwendiger ist # als eine von dem Kreisamte nicht vidimirte Quittung auf den Fall, daß der Betrag von den Kassebeamten unterschlagen, mithin nicht verrechnet würde, wenft solche auch von beyden Kaffebeainten in Rücksicht des Empfangs unterfertigt wäre, für keinen BLweis der geleisteten Zahlung gelten, sondern vielmehr btt Parthey gehalten werden wird, den Betrag Noch einmal ju erlegen. 2tens. Ist den Kreiskassen unter einem aufgetragen , alle Quittungen über geleistete Abfuhren mit her Unterschrift der beyden Kaffebeamten zu versehen \ wird |alfe jedemrann zur Vermeidung alles Nächtheils sen von rbt' Kr efidm tern vffcftri teyn > und die letzte -Äaffcquit-tartg ist von nun daS böhmische Gubernium und die Landes-stelle in Kärnten den l.,die Landeshaupt-mannschaft in Krain, und das Triester Gubernium den 4., die Niederösterreichi-sche Regierung unter dem 7«, das Oftgali-zische Gubernium den ic* Marz 1797. Zur mehreren Sicherheit des Postkurses nach porw vöu der Türkey zwischen hier und den Gränzen habe» Arkeln---^ Seine Majestät zu entschlicssen geruhet, dieselbe durch Aufstellung eigener Kondukteurs begleiten, und mit wird bet der _ ,, _ . * c Aufgabe auf dreser neuen Arrstalt am i. April des gegenwärtigen dendoppet-1797* Jahrs den Anfang machen zu lassen. ‘ttbSfri!**® Damit jedoch diese bloß zur Sicherheit des Publikums getroffene Euileitung dem Aerartum nicht zur Last falle, so sep der dermal für die nach der Türkey bestimmten Briefe festgesetzte Postporto, jedoch nur bei der Aufgabe auf den doppelten Betrag zu erhöhen, und hierüber durch den Lauf des erstell Jahres in der Absicht eine genaue Aufschreibung zu halten, um den erhöhten Aufgadspotto nach Maaß der Beseitigung nicht erforderlicher Auslagen allenfalls vermindern zu können. Welche allerhöchste Entschliessung hiemit bekann« gemacht wird. 3 N. 3743, M C 13» > M N. 274z. Verordnung deZ böhmischen Landesgubern»--ums vom 9- Febtt ^r 1797. D«r Die Erfahrung hat neuerlich bestätkiget, daß HuÄch«^ «an noch immer der schädlichen Gewohnheit anhange, Arsenik«'^" bm Pferden sowohl, als dem^Rindvieh, um diese ff!r‘batUttCr ^^icre ansehnlicher zu machen; Hiterich, oder weißen Stofi; un6 Arsenik mit dem Futter zu geben; so wieder' Da aber diese Lhiere durch dessen Gebrauch zu Scssllbcn kranken anfangen, in der Folge an der Abzehrung, n^vb vcrbo- dem Wurm, oder an dem bösartigsten Rotz zu Grunde gehen, das Fleisch beim Rindvieh verdorben, im Genüsse eckelhaft, und der Gesundheit schädlich wird: so wird nicht nur der Gebrauch dieses Giftes bet den Pferden, und dem Rindvieh schärfest untersagt, son» der» auch allen Apothekern, Materialisten , Krämern, und Künstlern, welche in oder mit Arsenik arbeiten, solches Gift an jemanden zu verkaufen, oder zu schenken > aufs nachdrücklichste verboten, und wiederholt anbcfohlcn, daß sich nach demjenigen, was über den Verkauf des Arseniks bereits verordnet worden ift/ genau gehalten werde« N. 2744' Verordnung der V- Oeftr. bereinigten Regierung und Appellazionsgerichtsstelle vom 9. Februar 1797. * Wegen Be- Da man wahrgenommen hat, daß ungeachtet der «ÄF höch- NO C 131 ) NO £ ' • i < höchsten Vorschriften, welche irr der Taxordnung in Diäte» Streitsachen vom ifen November 1781. und in der Mbm unb n. ' ■ Stegilgrl: Taxordnung in Sachen des adelichen Richteramrs vom d-r m i Zten September 1787. §. 14, enthalten sind, doch ®£,‘ltf8e von mehrern Behörden unerlaubte Diäten und übertriebene Schreibgebühren und Sicgelgelder bezogen, oder K ' . , solche wenigstens nicht gehörig verrechnet worden: So wird in Gemäßheit einer hierüber erfolgten allerhöchsten Entschließung von der vereinigten K. K. V. Oe. Landesregierung und Appellazionsgerichtsstelle nicht nur dieser gesez- und ordnungswidrige Bezug auf das neue ' schärfestens anmit untersagt, sondern auch ausdrücklich erklärt, daß die in der höchsten Verordnung vom Hten Juli 1788- festgesetzte poena quadrupli auf den Fall solcher unerlaubten Diäten, übertriebenen Schreibgebähren und Siegelgelder, oder deren unrichtigen Verrechnung verstanden, und in Zukunft ohne alle Nachsicht werde beigctriebcn werden. - I- ? N» 274s. Hofdekret an sammentliche Länderstellen vom 10. Februar. 1757. Durch das Hofdekret vom 21. Jänner d. I. WegenUm-— so in diesem Bande vorwärts S. 87Zahl2716. btrourdn zu lesen ist — ist den Landesstellen eröffnet worden, daß keine auf ein Staatsgut lautende, mithin dem Dbligatlo« Kammeral-oder einem andern Fond zugehörige Obligationen zur Umschreibung anzunehmen sind, wenn I i nicht AO < IZ2 > mcht zugleich von der Landesstelle, die Bewilligung, zu derselben Umschreibung beigcbracht wird. Um aber . «uch den Fall, daß auf den Namen anderer Privat«, per-sonen ausgestellte öffentliche Fondsobligationen, auf den Namen eines Staatsgutes, oder auf den Religions - und Studien - Fond nicht umgeschrieben werden , vorzubeugen; so wird den Landesstellen bedeu-i tet^ daß ohne ihre schriftliche Bewilligung, bey öffeut-ltchen Staatskassen, keine auf den Namen einer Privat-Person ausgestellte Obligation auf den Name» einer Skaatsherrschaft, oder des Religions - Studien-Stiftungs - oder sonst eines andern öffentlichen Fonds unter Verantwortung und Dafürhaftung der wirkenden Beamten, umgeschrieben werden dürfe. Wornach die Landesstellen sich zu benehmen, und sämmentliche Kassebeamten, die es betrifft, anzuweisen haben. 2*. 2746. Hofdekret front 10. Februar, kundgemachk durch die westgalizische Hofkommiffion den 22. Februar. 1797. Gerpa»- wahrgenommen worden ist, daß Hierlandes Stobnbkn- **0tt t>en Gutsbesitzern öfter Roboten an auswärtige Oe an aus- Gutsbesitzer zum Verderben der Unterthanen verpach-Euksbefltzcr tet werden, da der Unterthan nur seiner eigenen Obrig-Sfl«.“nS keit Frohndienste ztl leisten schuldig ist; so werden die Verpachtungen der Frohndienste an auswärtige Guts» I *83 ) Gutsbesitzer von nun an «nt er strenger Ahndung allge-Min untersaget. N> 2747* Hofdekrek vom iot Februar, kundgemacht in Böhmen den 9. März 1797. Es wurde die Weisung ertheilet, daß esvonun- W^g-n Einsendung je: mittelbarer Einsendung an die Landesstelle jener stan- n« Ständi, dischen Obligationen, welche statt haarem Gelbe in Abfuhr gebracht werden wollen, abzukommen habe, £‘r**n allgemein verboten. 2r 3 2749, Kauf ttnfc' Verkauf der Militär: monturjr stücke wird-verboten. £?uarf!ev: quittierte und jubltirs te Beamte de o.di:is-iio nicht zu ginleffen. „ B'1 ‘i irWv» Weisung in Absicht der gab an: tradtfenfcen Wässer, v.i C 2Z4 ) HE N- 1749. Allerhöchste Hofentschliessung vom 13. Februar 1797. .................. : ' Da die Quartiergelder nur für die wirklich dienenden Beamten, die unumgänglich zu Wien bleiben müssen, gewidmet seyn sollen. So werden in Hinkunft weder dir Quieszenten, noch die jubilirten Beamten eie ordinario etit Quarttergeld zu beziehen haben, sondern das Direktorium wird , wenn ganz besondere und rückstchkswürdige Umstände eintretten, nur vonrFall zu Fall wegen Deibelaffung des Quartiergeldes an einen Jubilirten oder Quieszenten einen besonderen Vortrag erstatten, und hierüber die Entschliessung irb-warten» ' • 'v7"l'“ "" " " K ii N» 2750. Verordnung in Böhmen vom i* Februar ' 1797. ' ':i 1 •• Da durch gäh anwachsende Wässer öfters ganze Gegenden unter. Wasser gesetzt, und hierdurch den Bewohnern niedriger Gegenden beträchtliche Schäden gemeiniglich verursachet werden, diese aber durch Vvr-sichts- Anstalten, wo nicht ganz abgewendet, doch wenigstens vermindert-, wir auch manche an den Wässern angebrachte Aerarial- Arbeiten mit den i» der Nähe hinterlegten Geräthschaften, und Holz-Vorräthen noch geborgen, und in Sicherheit gebracht werde» feniu Ko? < '55 r AS Könnten; so wurden von der k. Sandes - und Wasserbau - Direkzion folgende sehr gemeinnützlich scheinend^ Einleitungen in Antrag gebracht, und zwar imo. Daß in Hinsicht auf die an Flüssen, oder Bächen woh-nenden Leute mit den betreffenden Magistraten, oder Wirthschaftsämtern eine ordentliche Korrespondenz unterhalten werde, wozu die wirksame Anstalt nöthig sey> damit bei jedem in Gebürge anhaltenden Regen, ober gäh erfolgten Gußregen, oder einem sogenannten Wolkenbruche sogleich durch reitende Bothen den unterhalb wohnenden hievon Nachricht gegeben werde, um ihr Heu, Grommet, Holz, und dergleichen, oder am Wasser befindliche Habseligkeiten zu beseitigen, oder zu befestigen. sdo. Geyen von den Magistraten, und Wirth. chaftsämkern jene niedrigen Gemeinden, wo die Flüsse »der Bäche auszutretten pflegen, genau anmerken, und deutlich beschreiben zu lassen, dann solche anzuzeigen, um auf künftige Fürkehrungen daselbst denken zu können. $tio. Wären bei jedem austre^ nden grossen Wasser die höchsten Stuffen, oder Grade des austrettenden Wassers nach der Zurücktrettung desselben in seine Ufer durch einzuschlagenbe Pfähle, oder an den Bäumen, und Gebäuden genau anzumerken, damit die allda nö-thigen Arbeiten in Hinkunft darnach bestimmt, oder nach dieser Höhe proporzionirt werden könnten. 4to. Ein Gleiches hätte auch beim Aufbruche des Eises zu geschehen, und jederzeit sey der Tag des Auf» I 4 bru- Wegen Sicherstellung der crofts ten- Kassen. S«? C 136 ) Sti? Kruches ju beschreiben. Ferners aber jene Derfet g«-» imu onjumetfett, wo sich die Eistafeln zusammzuschieben, aufeinander zn Haufen, und öfte.'S aufden Sturz ganze Grund- Verstopfungen zu verursachen pflegen, wo nämlich diese sich angefangen, und wie weit sie aus oder abwärts in dem Ufer gereicht haben; wenn Ato. Wegen beriet) Eis - Verstopfungen das Wasser aus seinem Ufer (retten, und neue Gänge übev Wiesen , Felder und Gärten machen sollte, so seye fe* wohl der Ort der Austrettung, als auch jener, wo das Wasser in den Fluß wieder zurücktritt, anzu-zeigen, wornach die in diesen Gegenden nun anzulegen» den Wasser - Gebäude zum Besten der Einwohner weit standhafter, und zweckmässiger werden-aufgeführt werden können; Amtsvorsteher erhalten von diesen Anträgen der k. Baubirekzion die Mittheilung zu dem Ende, damit dieselben über die Ausführbarkeit, dann über di» darnach gleich itzt getroffene Einleitung, oder noch weitere anwendbare Anstalten den Bericht binnen 14 Tagen anher erstatt *, um darüber ein anwendbares Ganzes hohen Or>s bestimmen zu können» • N, 3751 Gubernialberordnung in Böhmen vom if Februar 1797» In Folge emes Hofdekrets dom 16 Dezember 1796. In Betreff der zu Kollin bestohl-'nen Depostten-Kassa werden sammtlichr Gerichtssirllen anmit ange- wie- C 137 1 %>* ,mesen, daß dieselben unter der eigenen Dafnrhaftung gegen jedweden gewaltsamen Einbruch der Depositen-Kasse nach Vorschrift der Gerichts- Znstrukzion vom Jahre 1-785 ■ 2te Abtheilutig yten Lbsci nitts ^. 71. ein« eiserne Truhe zur Depositen- Kassa anzusttaffen hätten, solche an einen wohlverwahrten gegen das Einbrechen nach Möglichkeit gesicherten Ort an den Boden fest anschrauben, und nebst dem mit einem starken Schlosse,, in der Mitte nebst Armen an die Seite zu verschte-denen Anhangschlösser versehen lassen. N, 275a, Hofdekret an sammentliche Länderstellen vom 17., kmidgernacht von der Westgalizi-scheu Hofkoinnnssion den 25. Februar -von dem Ostgaltzischen Guhernmm den 3. März 1797. Seine Majestät haben durch einen ausdrücklichen DenKr«; tHtfcfaflV Befehl die schon in dem Amts - Unterrichte entha!- imb Luch, tene Vorschrift erneuert, und festgesetzt, baß die bei) D-mnt-n ist Kreditskassen und Buchhaltereyen dieneuden Beamten, vom ersten bis zum letzten, bei Kassations-Strafe, papieren zu ncavjirerr. weder mittelbar, noch unmittelbar sich mit Negojirung der Eeaatspapiere, mit welchen sie zu MüUipulireN haben, abgebcn sollen. Z 5 N, 2753» Stipendien f>r Sliidie-rends stnd «der die Srudien-jadre nickt zu erstrecken. Daß die königlichen Güter ohne Ausnabm vom rten Man laufen-den Jahrs in Entrichtung der Hccuern den Privatgütern gleich gehalten »erden svl-ieu. c 138 ) X 27AA. Hofdekret an sämmentliche LänderftcLe« dom 15. Februar 1797. Für das Künftige ist keineswegs zu gestatten, daß Stipendien, die von Privatstiftecn bloß für,Studierende gewidmet worden sind, gegen ihre Bestimmung, auch üb» die Studienjahre hinaus erstrecket werden. X 2754. Hofdekret vom isten Februar, kuudgemacht durch die westgalizische Hofkommiffiou, den 21 ten Februar 1797* Da Hierlandes die königlichen Staroste,)-und Kammergüter bisher mit keiner Dominikalsteuer belegt waren, nach den allgemeinen Grundsätzen derk.k. Staatsverwaltung hingegen keine Realität, von was immer für einer Eigenschaft dieselbe auch (epn möge, zum Nachtheil der übrigen Kontribuenten, von den allgemeinen Steuerlasten befreyet werden kann; so haben Se. Majestät zu entschließen geruhet, daß alle Staats-und königlichen Güter ohne Ausnahme gleich den Privat - und geistlichen Gütern, vom ersten May dieses Jahres angefaugen, nach dem lustrazionsmäs-sigen Ertrag ohne Abzug der Dimidirn, Terzen, und Quarren, die bereits dermal hievon bezahlet werden, ritt HM C 139 ) itiii der 10. prozentigcn Dominikalkontribuzion beleget, die ausfallende Gebühr von dem lustrirten Ertrag abgezogen, und von dem übrig verbleibenden Betrag die Dimidien, Terzen, und Quarten ausgemessen werden sollen. « Bis Ende April d. I. wollen es daher Sr. Majestät bei der vorhin bestandenen Kontnbuzionsbe-frepung bewenden lassen, dagegen sollen die zeitlichen Besitzer königlicher Güter die der Kontribuzionszah-lung gleichförmige 10. prozentige Kriegsstener für das Militärjahr 1797., das ist vom ersten November 1796. bis Ende Oktober 1797. und so auch in der Folge, nach dem erflosscnen Patente vom 24. Oktober-vorigen Jahrs aus Eigenem, und ohne Abzug von den Dimidien, Terzen, und Quarten an die ausgestellten Krciskassen zu entrichten verbunden seyn, da diese Steuer nur ein Anlchen ist, wofür dieselben verzinsliche Obligazioonen erhalten. Welche höchste Anordnung mit dem Beisätze allgemein bekannt gemacht wird, daß den zeitlichen Besitzern der königlichen Güter, die buchhalterische Re-partizion der ausfallenden Dominikalsteuer, und des Kriegsdarlehens durch die kaiserl. königl. Kreisämter -es ehestens werden zugestellet werden. N. 2755. M ( h® ) K 2755» ©fuafit't: finite sollen Bittschriften tin Se.Majestät nicht durch Agen-$enÜberbein-fltit lassen-. Hvfdekret an sammtliche Länderstellen vom 16, Februar, kundgemacht durch die weft-galizische Hofkommiffton den. 8. , durch das böhmische Gubernium den 2., und durch das ostgalizifche Gubernium den 10, März 1797* Se. Majestät haben wahrgenommen, daß in den Erbländern angesiellte Staatsbeamten, und selbst viele der zu Wien befindlichen, sich in Fällen, wo sie etwas beyHöchstdenenselbeu zu suchen oder anzubringen haben, durch Agenten vertreten taffen« Da aber jeden Beamten so, wie sonst Jedermann der Zutritt zu Sr« Maj. offen sieht, und jeder derselben sich selbst am besten zu vertreten wissen solle, auch den Abwesenden unbenommen ist, sich durch die Post unmittelbar an Allerhöchstdieselben schriftlich zu verwenden, so haben Se. Maj. beschlossen, nicht mehr ein Gesuch oder Anbnngen von irgend einem Höchstdero Beamten durch einen Agenten anzunehmen, welche höchste erklärte Willensmeinung zum Nachverhalte und Verständigung der Staatsbeamten bekannt gemacht wird-. N. 2756’, W ( *4i ) i N. 2756« HofdekreL vom 17» Februar, kundgemacht durch das böhmische Gubernium den Ordinariaten , dann alten Stift - und Klo-sterborftehern den 3. März 1797- Damit einerseits den Stiftern und Klöstern, welche einen Kandidaten aus einer fremden Diözes auf-nrhmen wollen, die vollständige Uiberzcugung von seinen Fähigkeiten und Sitte» verschaffet werde, und um andererseits zu vermeiden, damit keine geistlichen Zöglinge, denen in dieser Absicht Stipendien verliehen worden sind, den Diözesen ohne Rückvergütung des theologischen 'Stipendiums entzogen werden, hat man für die Zukunft zur allgemeinen Richtschnur festzn-setzen befunden, daß die Stifts - und Ordensvorsteher nach der bep den inländischen Ordinariaten in Ansehung der Kandidaten des Weltpricßerstandes von jeher bestehenden Beobachtung niemals befugt sepn sollen, einen Kandidaten aus einem andern Kirchensprengel aufzunehmen, der nicht nebst den erforderlichen Studien und Sittenzeugnissen zugleich auch die Entlassung von seinem Bischöfe in das bestimmte Stift oder Kloster bepgebracht haben wird, und daß übrigens »udj# wenn ein Theolog und zugleich Stipendist, er m5ge seine Bildung im bischöflichen Seminarium erhalten^ oder außer demselben sein Stipendium bezogen haben, den Beruf in ein Stift bekömmt, dieses den, betreffenden Richtschnur in Absicht auf bie.Son; bibat^,!X'cfa che von ben Stiftern nnb Klöstern aufyenomrr men werden wollen. C M2 ) W den Fond den Ersatz des wahrend des theologischen Kurses genossenen Stipendiums um so gewisser zu leisten schuldig seyir solle, als die höchste Vorschrift vom i. Oktober 1788 ausdrücklich verordnet, daß die Stifter und Klöster ihre Kandidaten aus den Schülern der Philosophie zu wählen haben Wornach das Gubernium die Ordinariate und gesummte Vorsteher der Stifter und Klöster anzuwei- fen hat« N. 2757. Hofdekret vom 17 , kmrdgemacht durch die weftgalizische Hofkommiffion den 25. Februar 1797. . •'*! %>lt Steigs ämtet bas den die Parthcren über einen strittigen Besitzstand , an den &es richtsstand «nzuweisen- Die Kreisämter haben in vorkommenden Fällen die Partheyen über einen strittigen Besitzstand an deN Gerichtsstand anzuweisen. N. 27Z8. •" ' '• • AH* ' ' " . ■ • - im Hofdekret vom 17. Februar, kundgemacht durch die westgalizifche Hofkommission, den 9. Marz 1797- Maaßregeln' Es haben sich bereits mehrere Falle ergeben, daß latana'ber die' geistlichen Benefizien thcils durch die hier Landes Realisten j-Q übliche Verpachtnng ihrer Realitäten, und Bencstzicn Erträgnisse auf mehrere Jahre, theils durch die eigene tuiig dkrscl- Unwirthschaft der zeitlichen Besitzerwelche oft ohne Hintel lassung einiges Vermögens sterben, in den übel- HB 4 143 5 HO sten Zustand versetzt, und nicht nur die Nachfolger in ihrem Genuß geschmälert worden, sondern auch die -Benefizien selbst merklich herabgekommen sind. Um nun die geistlichen Pfründen gegen derlei Unfälle in Hinkunft zu verwahren, und selbe zum Besten des gesummten geistlichen Standes nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, werden nachstehende Sicherheitsmaaßre-geln festgksetzet if , . i V., ' • • . t ' ' ikens. Bleibt zwar jedem geistlichen Benesizia-ten, als zeitlichen Besitzer, und Nutznießers seines Benefiziumö frei) gestellt, die Realitäten, und Erträgnisse dieses Benesiziums auf mehrere Jahre in Pacht Lu geben; jedoch können derlei Pachtungen nie über die Lebensjahre des Venefiziaten hinaus dauern, sondern, wenn der Benefiziat während der auf mehrere Jahre festgesetzten Pachtzeit stirbt, so ist die Pachtung für erloschen anzusehen, und der Pächter hat sich in dem Falle, als er einige Entschädigung fordern zu können erachtet, lediglich an das Hinterbliebene Vermögen seines Pachtgebers zu halten.' 2tens Wird den Landdechanten zur vorzüglichen Pflicht auferleget, bei der ohnehin üblichen jährlichen Visitazion der ihnen unterstehenden Geistlichkeit besonders den Zustand der Realitäten geistlicher Benefizien mit Zuziehung der obrigkeitlichen, und Patronatsrepräsentanten sorgfältig zu untersuchen, und die.hier-bei wahrgenommenen Gebrechen unter eigener gemeinschaftlicher Dafürhaftung dem Vorgesetzten Kreisamte f»- Daß der tan- uns ausländische Dünger von der Wegmaukh befteyr« fty. sogleich airzuzeigen, welches sodann die Einleitung zu treffen haben wird, damit die Erträgnisse des Bene-fiziums solang sequestriret werden, bis die Vorgefundenen Gebrechen behoben , die Verkürzungen einge-bracht, und alles in den vorigen guten Stand her-gestellt ist. Ztens. Endlich werden sich die k. k. Kreisamter selbst, sowohl bei Gelegenheit der gewöhnlichen Bezirksbereifungen, als auch bei anderen Geschäftsreisen angelegen zu halten haben, auf den Zustand der geistlichen Realitäten sorgsam zu sehen, und über die Visitazionen der Dechante gleichsam ein Kontrol zu führen. Welches sonach der gesammten Benesiziatgeist-lichkeit, dann den Obrigkeiten, und Patronen, so wie überhaupt zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung hiemit kundgemach« wird. N. 2759 Hofdekret vom 17 Februar, kundgemacht durch die westgaliztsche Hofkommisslvn den 28 Februar 1797- Da die Zuführung des Düngers zur Aufnahme -des Feldbaues gereichet; so wird der tim» und ausländische Dünger allenthalben für wegmauthfrey erkläret, dergestalt jedoch, daß hierunter der Dünger, welcher aus Westgallizien in eine fremde Provinz geführet wird, nicht zu verstehen fep. : . n*2760 HO. ( *4.5 } GO N. 2760. , • Nerordnuug des ostgarizischen Landesguder« niurn vom 17. Februar 1797. Ktine Güterpacht-Kontrakte dürfen vidiret werden, ^^Tutcr- wenn nicht das Jnventarium beygeschloffen worden, traft darf vhnrJnven-tartmn vi- N, 2761. dirt werden. Hofdekret vom 17., kund gemacht durch die Niederöfterrerchische Regierung den sg. Februar >797- Es ist wahrgenommen worden, daß seit einiger Wegen Um* Zeit mehrere von den Vorderösterrcichischen Sechs- und dÄ,sterns Drey Kreuzer-Stücken hier Landes in Umlauf gekommen ch^en ^ sind. Da nun diese Scheidemünzen allein für die östcr-zcr-Stucke, reichischen Vorlande nach der daselbst bestehenden, gegen den hierländigen Münzfuß um 20 Procent geringeren RcichSwäheung ausgeprägt, und in keinem der übrigen k. k. Erblander in ihrem vaterländischen Nahmcnswerthc zum öffentlichen Umlaufe geeignet, sondern gleich allen anderen Reichs- und ausländischen Scheidemünzen davon gänzlich ausgeschlossen sind; so wird für die Zukunft jedermann vor der Annahme derselben ernstlich hiemit ge-warnet. Um aberden Besitzern dieser schon im Lande befindlichen Scheidemünzen, welche solche bisher aus Unwissenheit angenommen haben, die Gelegenheit zu verschaffen, sich derselben entledigen zu können, so werden solch- noch durchs Monathe, nähmlich bis letzten Map ix. Bänd. K dieses ( J4<5 ) dieses Jahrs bey alten öffentlichen Kaffen in Gefällen und Abgaben, jedoch nur in ihrem mit der hiesigen Geldwahrung verhältnismässigen Werthe, nahmlich, die 6 Kreuzer-Stucke zu fünf,und die 3 Kreuzer-Stücke zu 2 und einen halben Kreuzer angenommen , wie auch bey dem k. k. Hauptmünzamte althier in eben diesem Werrhc eingcrvechselt werden. N. 2/62. Hofdekret vom > 7. Februar kund gemacht von der westgalrzischen Hvskommisston, den 25. Februar 1797. ^äy^csoll/i! ks in mancherlcy Betrachtung, besonders aber sich liber ihr in Hinsicht auf die Bestimmung der Gerichtsbarkeiten Rechr^'aus- erforderlich seyn will, die genaueste Kenntniß zu erlan-weifen. gen: wie viel Lehen, dann von welcher Gattung, hier Landes vorfindig sind; so werden alle jene, die entweder ein landesfürstliches oder Staatslehen, oderauch nur ein Privatlehen im Besih haben, hiemit aufgefodert, ihr Recht und ihren Titel auf den Besitz dieser Lehen, so wie die Beschaffenheit derselben, gehörig auszuweisen, und zu solchem Ende die dießfälligen Legitimationen, Lehensbriefe oder andere Beweisurkunden binnen der peremkorischen Zeikfrist von drey Monathen, vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung anzufangen, bey den Vorgesetzten k. k. Kreisämtern einzubrin-Len; welche Urkunden sodann von diesen letzteren ohne Verzug ( 147 ) Verzug der Hofkommission vorgeleget, und seiner Zeit den LehcnSbesitzern wieder zurückgestcllet werden sollen. N. 2763. Hofdekret an sammtliche Handesstellen und Banküladmiuiftrationenvom 17. Febr-, kund gemacht durch das böhmische Gubermum, unter den 27. durch die niederösterreichische Regierung und westgalizische Hvfkommts-sion unterm 23. Febr., durch die Kärntner und Krainer Landesstette, das steyerii'che Gubernium und die Regierung ob der Ens den 1./ durch die Vvrderösterreichische Regierung den 9-, und das vftgalizische Gubernium den 10. Marz 1797- Se. Majestät haben zu verordnen befunden, daß Wie die die im Handel zwar erlaubten , aber hoch belegten, im d^WEen 49. §. der allgemeinen Zollordnung spezificirten Waaren in Westgalizien, nachdem für solche, dort Landes bereits andern k. k. der ganze Consummozoll entrichtet worden ist, in alle g/^"^^ andere k k. Erblander, ohne eine nachträgliche Zollentrichtung, und nur gegen Beobachtung der dießfalls vorgeschriebenen Sicherheiksanstalten verführet werden können. Ferner gestatten Se. Majestät aus höchster Rücksicht für den westgalizische» Handelsstand, in Ansehung der nach der allgemeinen Zollordnung in andern k. k. Erbländern bereits ganz außer Handel gefetzten Maaren^ K s die GA ( 148 ) GA die nur in Westgalizien noch bis Ende Decembers des laufenden Jahres im Handel geduldet werden, daß solche gegen Paß, auf welchem zugleich'die Zahlung des von Sr. Majestät bestimmten, und sogleich in Westgalizicn zu bezahlenden nachträglichen Zolls von g» Procent an-geme^kt ftyn muß, auch in die übrigen k. k. Provinzen 1 zum Privatgcbrauche, jedoch nur bis letzten December des laufenden Jahres verführet werden können; wogegenalle solche Waaren, welche außer den Granzen West-galizienS ohne Paß, und, sofern dieser Paß später als vom letzten Hornung datirk ist, ohne Legitimation über die nachträglich entrichtete Zollgebühr in der Einfuhr betreten werden, nach der allgemeinen Zollordnung ohne Rücksicht zu behandeln sind. Welche allcrhöchsieEntschließung also zu jedermanns Wissenschaft hiermit kund gemacht wird. N. 2764. Hofdekret an sämmtlicheLarrdesjkellen vom-7. Febr. 1797- SBegett Damit den Stiftern und Klöstern, welche einen Can. Abertritt ei- ditaten aus einer fremden Diöces aufnehmen wollen, die nes geistli- . , che»Zog- vollständige Überzeugung von seinen Fahigkerken und n"n anderen Sitten verschafft werde, und um zugleichzu vermeiden, Kirchspren« daß geistlichen Zöglingen, denen in dieser Absicht Sti- ^lI‘ pendien verliehen worden sind, den Diöcesen nicht ohne Vergütung des theologischen Stipendiums entzogen wer- X U9 ) CO de», wird für die Zukunft, zur allgemeinen Ri chtschnur festgesetzet, daß die Stifs-und Ordensvorsteher, nach der bepden inländischen Ordinariaten des Weltpricster-standes von jeher bestandenen Beobachtung niemahlS befugt seyn sollen, einen Canditaten aus einem andern Kirchsprengel aufzunehmen, der nicht, nebst den erfor-' derlichen Studien- und Sittenzeugnissen, zugleich die Entlassung von seinem Bischöfe in das bestimmte Stift oder Kloster beygebracht haben wird; daß übrigens auch, wenn ein Thcolog, der zugleich Stipendist ist, er möge seine Bildung im bischöflichen Scminarium erhalten, oder außer demselben sein Stipendium bezogen haben, den Beruf in ein Stift bekömmt, dieses dem Fond den Ersatz des während dcS theologischen Curses genossenen Stipendiums um so gewisser zu leisten schuldig seyn soll, als die höchste Vorschrift vom r.Okt. 1788 ausdrücklich anordnek, daß die Stifter und Klöster ihre Canditaten aus den Schülern der Philosophie zu wähle» haben. N. 2765. Patent für Weftgalizien vom is. Februar 1797. Wir Franz der Zweyte rc. re. Nachdem Wir zur Liqui- DerVerzeh- dirung, und zur vollständigen Berichtigung des jüdischen schlaa vom Schuldenstandes in'Westgalizien bereits eine eigene Archer- Commission ausgestellet haben; so sehen Wir Uns auch ferner veranlaßt, demjenigen Einkommen, welches demzirn wird in K A jüdi- Ärrarialad- GA ( 150 ) ßtnommfn ” Gemeindfchuldenstande ursprünglich zur Be- deckung angewiesen war, eine bestimmte, undzweckmäs-figere Richtung um so eher zu geben , als eine langjährige Erfahrung gelehret hat, daß die jüdischen Gemeind-odcr ^ahalsältesten dieses Einkommen nicht immer zur Tilgung der jüdischen Gemeindschuldcn, sondern auch zur Berichtigung der Kopfsteuer, die doch jeder einzelne jüdische Kopf zu zahlen hatte, und zu vielen andern oft «nnöthigen, oder unnützen Ausgaben verwendet haben. ' §. 1. Dieses Einkommen, welches in einem seit undenklichen Zeiten aufdas jüdischeKoscherflcisch gelegten Der-zehrungsauffchlag, oder in der sogenannten Fleisch-krupka bestehet, soll demnach in landesfürstliche Verwaltung genommen, und an eine eigene Administration übertragen werden, Aus demselben haben sodann in so weit, als die Ertragniß deS Kofcherfleifchverzehrungs-aufschlags zureichcn wird, jene Gläubiger nach und nach ihre Befriedigung zu erhalten, deren Forderungen von der zusammengesetzten jüdischen Schuldenliquidationscommission entweder ohne Widerrede für liquid anerkannt , oder deren Zweifelhaftigkeiten durch ein richterliches Urtheil gehoben, somit für rechtmässig erkläret, und zur Tilgung geeignet befunden werden. §. 2. Da Wir auf diese Weise den jüdischen Gemeindschuldentilgungsfond in Unfern Schutz, und unter Unsere besondere Aufsicht genommen haben, und aus demselben die jüdischen Gemcindglaubiger erwähnter Massen be» fricdi- C »51 ) <%£ fricbigcn werden; so ergiebt sich die Folge von selbst, daß die jüdischen Gcmcindglaubiger ihre Klagen, wegen einer Forderung an eine jüdische Gemeinde, in Zukunft nur bey Unseren Landrechten anbringen können, weil auch Untere Kaminerprocuratur nur bey diesen Recht suchet, Recht nimmt, und als Klager und Beklagter Rede und Antwort zu geben schuldig ist. §. 3- Die Einhebung des jüdischen Koschcrfleischver-zehrungsaufschlages mittels Unserer Ärarialadministra-tionhatmit dem i.Nov. d.J. ihren Anfang zu nehmen, und von diesem Tage an haben alle bisher bestandene Privatfleischkonsumptionsauffchlagc, oder sogenannte Krupken, wo den Dominien der bisherige jüdische Fleisch« aufschlag entweder ganz, oder zum Theil zugeflossen ist, gänzlich aufzuhören. • §. 4. Damit aber diejenigen Dominien, welche den jüdischen FleischverzehrungSaufschlag, oder die sogenannte Krupka ganz, oder zumTheil titulo oner oso an sich gebracht haben, au diesem ihrem Rechte und Einkommen nicht verkürzt werden ; so haben Wir eine eigene Commission bey Unserem Gubernium zu Krakau aufgestellt, welche die Gerechtsame der Privatkrupkabesitzer zu prüfen hat, und Wir werden diejenigen Dominien, die ein rechtsbeständiges Krupkaabnahmsbesugniß darzuthun im Stande sind, aus dem allgemeinen Fleischverzehrungs-«derKrupkafond entschädigen lassen. ( 152 ) s- 5. Da der Koscherfleischpreis drep Bestandtheile hat, «ähmlich a) den Prds des Fleisches, um welchen die christlichen Fleischer das Pfund Fleisch an das christliche Publikum nach der Taxe verkaufen dürfen, b) den Aufschlag, welchen die jüdischen Verzehrer von dem koschern Fleische entrichten müssen, und c) die Kosten, welche die jüdische Fleischausschrotung insbesondere nach sich ziehet, und in den Schachtungs-Reinigungs-Treiberungs-Auslagen, dann in deni Verlust bestehen, welchen die jüdischen Fleischer bcy dem Verkaufe des Treffleisches gemeiniglich erleiden ;lo ; oll Unsere Ärarialadministration, und diejenigen Par-theyen, an welche sie die ßinhcbung des Koscherfleischaufschlags Gemeind- oder Kreiswcise auf ein oder mehrere Jahre in Pacht überlassen wird, befugt seyn, a) Von jedem pohlnischen Pfund Rind- Kalb- Schaaf-Lamm- Hammel- oder Ziegenfleisch 1 3/4 kr. b) Von einem zum Schächten gebrachten Hahn, Henne, Kapaun oder Ente 3 kr. c) Von einer Taube, uud einem jungen Huhn, in so lange selbes die Taube an Grösse nicht übcrtrifft 1 kr. d) Von einer Gans 7 kr. e) Von einem Truthahn oder Indian 10 kr. an Aufschlag abzunehmcn. Wobey jedoch die Fleischer verbunden sepn sollen, den koschern Ochsen im Großen in Gegenwart der Ad» mini- GS L 153 ) GS ininistrationsbcamtcn, oder des Ararialpächters abzuwie-#en, und den Aufschlag hiervon an diesen zu entrichten. S. 6. Soll eine jede Judengemeinde von dem Zinse, den sie aus de» Fleischbänken zieht, zimcntirte Waagen und Gewichtcr beyschaffen- §. 7- Soll in denjenigen Orten, wo die bintern Viertel des geschachteten Viehes gereinigek, und der Judenschaft zum Genüße verkauft werden können, auch von diesen der Fleischaufschlag nach dem Gewichte, wie bey den vorder», entrichtet werden. §. 8. Sollen bey Abwägung des Fleisches nachbenann-te Stücke: als der Kopf, mit Ausnahme der Zunge, welche dem Aufschläge, so wie das koschere Fleisch, nach ihrem Gewichte unterliegt, dann die Füffc und Eingeweide nicht mit eingerechnet, sondern diese Stücke dem Fleischhauer zum Ersah des bey dem einzelnen Aushauen und Kleinverkauf zugehenden Verlustes frey gelassen werden. §• ,9- Wenn jedoch ein einzelner Hausvater, welcher nicht Fleischer ist, zum Genuß seiner Familie ein Stück Vieh schlachten läßt, so hat er auch von dem Kopfe, den Füssen, und dem Eingeweide nach ihrem Gewichte den Aufschlag zu entrichten. $. 10. Damit aber die jüdischen Fleischer auch für die K 5 Kosten, HO ( 154 ) HO Kosten, welche die jüdische Fleischerey insbesondere nach sich ziehet, und die oben erwähntermaffen in den Schach-tungs-Reinigungs-Treiberungs-Auslagen, und indem Verluste bestehen, welchen die jüdischen Fleischer bey dem Verkaufe des Treffleisches gewöhnlich erleiden, entschädiget werden; so sollen Die jüdischen Fleischer befugt seyn: »)das von dem Koschern zurück bleibende Trefflei sch aller Orten ungehindert zu verkaufen, und b) von jedem pohlnischcn Pfund Rind- Kalb- Schaaf-Lamm- Hammel- oder Ziegenfleisch einen Aufschlag von 6/8 kr. abzunehmen. §. n. In Ansehung dieser den jüdischen Fleischern zuge-wendcten Vortheile und Entschädigungen dürfen dieselben den Preis des Koscherfleisches unter keinem Vorwand erhöhen, um hier die Verzehrer zu drücken, und wenn es sich durch eine kreisamtliche Untersuchung bewahrte , daß ein jüdischer Fleischer unter was immer für einem Vorwände von einer Parthey mehr, als den bewilligten Aufschlag mit 6/8 kr. von einem pohlnischen Pfund Rind- Kalb- Schaaf- Lamm- Hammel- oder Ziegenfleisch abgcnommen hätte; so soll ein solcher jüdischer Fleischer das erste Mahl, nebst dem Ersätze des zu viel abgenommenen Aufschlages an die überhaltene Parley mit einer Geldbuße von einem Ducaten für jeden ungebührlich abgenommenea Kreuzer (wovon die Hälfte in die Kreispolizeykasse einjufliesscn, die andere Hälfte aber derjenige zu beziehen. *y» c -55 ) «w» ziehen hat, der den Übertreter oder Bevortheiler jent-decket, die Übertretung oder Bcvortheilung beweiset, oder wenigstens die Mittel und Wege an die Hand gibt, wie selbe erwiesen werden kann) beleget, daS zwepte Mahl hingegen, nebst dem RuckersaH des zuviel Abgenommenen an die überhaltcne Parthey, von der Fleischerey auf immer entfernet werden. §. 12. Auf ähnliche Weise soll auch ein Koscherfleischauf-schlagspächter, welcher die Verzehrenden bcy dem Ver-zehrungs- oder bey dem Fleischereyentschadigungsauf-schlage nberhalten wird, gestrafet, und gleich beym ersten Übertretung^ oder Bevortheilungsfalle von der Auf-schlagspachtung entfernet werden. §. 13* Da der Verzehrungsaufschlag von dem jüdischen Koscherfleische, den Unsere Ararialadminillration, und ihre allcnfallige Pachter zu Folge des obangezvgenen 5. §. von den Verzehrenden einzuhebcn berechtiget find, und der Entschädigungsaufschlag, welcher den jüdischen Fleischern oben im 10. Z. bewilliget ist, zwey von einander ganz unterschiedene Gegenstände sind, indem Unsere Ärarialadministration, und ihre Pächter in der Regel nur den erstern, nähmlich den Verzehrungs- nicht aber auch den Entschädigungsaufschlag einzuheben haben, da ferner der erstere nicht eingehoben werden kann, wenn der zweyte wegen Mangel des Fleisches nicht auch abgenommen wird; so finden Wir für nöthig, zur Sicherheit des KoscherfleischaufschlagsgefälleS, und der dieß- fälli- HO ( 156 ) %& fälligen Pächter in Absicht auf bie jüdische Fleischerey folgendes fcstzu setzen: - ' - a) Die FleischauSschrotuug ist in der Regel den jüdi-scheu Fleischern dort Orten, wo sie im Besitz dcrsel, feen sind, zu belassen. b) Bey jenen Gemeinden, oder in jenen Ortschaften, wo sich derzeit keine jüdische Fleischer befinden, sind solche von der Koscherfleischaufschlags - Gefällsadmi-nisiration unverzüglich anzustellen. c) Die bereits bestehenden, oder künftig anzustellenden Fleischer aber verbindlich zu machen, die jüdischen Verzehrenden immer mit dem Koschersleische in zureichender Menge und Güte versehen zu wollen. <1) Die jüdischen Fleischer haben Unsere Koscherfleisch-Aufschlags-Gefallsadministration durch baare Kautionen sicher zu stellen, daß an dem Koscherfleisch nie ein Mangel entstehen werde, weil sie Unsere Ärarialad-ministration, oder ihre Pachter in jenem Falle wirklich entschädigen müssen , wenn wegen Mangel des Fleisches kein Verzehrungsaufschlag cingehoben werden könnte. e) Endlich ist der Betrieb der jüdischen Fleischerey nur in jenem Falle gn Unsere Ärarialadministration zu übernehmen, oder an ihre Pächter zu übertragen, wenn die jüdischen Fleischer den Fleischcrepbetrieb überhaupt nicht beybehalten, oder die oben vorgeschriebenen baaren Kautionen zur Verhütung eines Fleisch-inangels nicht erlegen wollen, oder können. In welchem Falle dann Unsere Ärarialadministration, oder ihre «ws> c M? ) «-A> ihre Pachter nebst dem §. 5. bemessenen Verzehrungsaufschlag, auch den §. 10. bewilligten Cntfchädigungs-ausschlag einzuheben haben. §. 14- Die Fleifchvorrathe, welche sich vom 1. Novemb. d. I. bey den jüdischen Fleischern, bey jüdischen Hausund Familienvätern, oder bey einzelnen Juden, frisch, geräuchert, gesalzen, oder in welcher Quantität cs immer sey, vorfiuden, müssen gleich vom Anfang untersucht, und mit dem Nerzehrungsaufschlag nach Maaß-gabe deS §. 5. beleget werden. §. i5‘ Unserer Ärarialadministration, ihren Beamten, und allenfalligen Pächtern ist in jeder Stadt von den Ju-dengcmeindvorstchcrn eine Wohnung für einen ange-Mffencn Zinns cinzuraLmen, und von der Milrtarein-quarticrung frey zu lassen. §. 16. Den Schachfern wird verhptcn, ohne Licenzzettel Unserer Ärarialadministration zur Schächtung ein Messer zu ziehen, worüber die Rabiner, Religionsweiser und Schulsiugcr bey Verlust ihres Amtes, und einer Geldbusse von 100 fl., deren eine Hafte dem Gefälle, die andere der Kreispolizeykaffe zuzufliessen hat, zu wach.cn haben/ Sollte aber ein Schächter dieses Ver-both übertreten ; so ist er das erste Mahl mit 50 fl. zu bestrafen, das zweyte Mahl aber für unfähig zum Schächten zu erklären. $• l7- GA ( 158 ) 8- 17. Die Kreisämter haben in derley Fallen summarisch vorzugehen, und Unserer Koscherfleischaufschlags-Gefällsadministralion, oder ihren Pachtern gehörig Assistenz zu leisten. §. iS- Zur Verhütung alles Unterschleifes sollen die Schächter in den Städten zu wohnen gehalten scyn, und ein auf dem Lande wohnender Jud, wenn er etwas zu Mächten hat, muß mit seinem Vieh zur nächsten ihm hiezu angewiesenen Stadt kommen, um sich solches daselbst bey dem Gemeindpächker fchächten xu lassen, jedoch steht es ihm auch frey, denselben auf das Land zum Schächten holen zu lassen. 8. »y. Keinem Juden ist erlaubt, ausser Landes Fleisch zu kaufen, und es zum Nachtheil des Koscherfleischauf-schlagsgefalles zu verzehren, oder wieder zu verkaufen; vorzüglich wird den an den Gränzen wohnenden Juden verboten, i^r Fleisch ausser denselben schachten, oder sich einen ausländischen Schächter in das Land holen zu lassen. Auch ist einem fremden Geschäfte halber reisenden Juden nicht gestattet, für sich oder für andere Fleisch mit sich zu bringen, und der dagegen handelnde soll nebst der Konfiskationsstrafe des unter die Armen zu vertheilenden Fleisches mit 1 fl. rhn. für jedes Pfund Fleisch gestrafet, diese Strafe aber zur Halste dem Gefälle, und zur Hälfte der Kreispolizepkaffe zugewendet werden. §, 20. ( 159 ) §. 20. Unter eben diesen Strafen wird verboten, Fleisch von einem Orte zum andern einzuführen. §. 21. Wenn sich ein Jud zur Verkürzung des GefällS beygehen lassen sollte, Treffleisch, von welchem der Verzehrungsaufschlag nicht entrichtet worden, ist, oder Fleisch aus der Fleischbank eines Christen zu geniessxn, so soll derselbe zur Entrichtung des gebührenden Der-zehrungsaufschlages an Unsere Aerarialadministrazion oder ihre Pächter, dann zum Erläge eines Strafbetrages von 1 fl. rhn. für jedes Pfund Fleisch verhalten werden. §. Wenn ein Schächter sich des Schächten weigern sollte, so werden in derley Fällen von Seiten Unserer Aera-rialadministration eigene Schächter aufgestellet werden. §. LZ. Einem jeden Juden stehet frei;, so oft und vielmal Federvieh schachten zu lassen, als ihm beliebt, und wenn erwiesen werden sollte, daß ein Koscherfleischver-zehrungsaufschlagspächter, besonders in jenen Ortschaften , wo der Pächter des Verzehrungsaufschlages zugleich die jüdische Fleischausschrotung betreibet, einem Juden den Lizenzzettel zur Schächtung seines Federviehes deßwegen versaget habe, um seinen Fleischerey - und Entschädigungsaufschlagsgewinn zu vergrößern, so soll -er mit einer Strafe von einem Ducaten beleget werden. $. 24. GK ( .so ) $. 24. Kein jüdischer Fleischer kann verhallen werden, das sogenannte Koschrrflcisch, welches bloß für die jüdischen Einwohner bestimmet ist, um den gewöhnlichen Preis tin das Militär, oder an andere christliche Abnehmer zu verkaufen; hievon werden jedoch die jüdischen Rekruten und Fuhrwescnsknechte ausgenommen, welchen das Fleisch nach dem Preise, um den es in den Fleischbänken der Christen verkauft wird, ohne Einrechnung des Verzchrungs - und EntfchädigungsaufschlageS zu erfolgen ist. §. 25. Den Anzeigern der Beeinträchtigungen Unseres Koscheraufschlagsgefällcs wird die auf den angezeigten Fall verhängte Geldstrafe, in so weit sie dem Gefälle znstießt, zugesagt, und auch jedeSmahl richtig verabfolget werden. §. 26. Damit aber unsere Koscherfleischaufschlag-Gefällsad-ministration, und ihre Pächter vor allen Gefallsbeein-trächtigungen verwahret, und derjenige Jud, den Unsere Gesetze, und Strafen von der Übertretung nicht ab-zuhalten vermögen, durch das Band seiner Religion von jeder Gefällsübertretung zurückgcscheuhet werde; so haben Wir durch die vorzüglichsten, und angesehensten Rabiner einen schrecklichen Bann, oder Chairam auf einige Seiten wider die Übertreter dieses Unseres Patents verfassen lassen, und Wir befehlen hiemit allen Rabinern, Religionsweifcrn, und Schulsmgern, daß sie diesen Bann GO ( '6i )-GO Bann in jeder Synagoge fur beständig auf einet schwarz zen Tafel anschlagen lassen, und selben alle Vierteljahre einmahl in der Schule kund machen sollen, damit sich *ie ein Jud mit der Unwissenheit des Gesetzes, und der auf die Übertretung verhängten Strafe entschuldigen könne, oder möge. Um aber auch versichert zu seyn, daß diese Kundmachung richtig geschehe, wird sich der Rabiner mit einem dießfalligen Zeugnisse des Aerarial-manipulanken, oder Pächters bey unserer Äoscherflcisch-aufschlagsgefällsadministration vierteljährig auszuivei» feit haben. •N. 2j66. Patent für Weftgalizim, vom 18. Febr.r/95. * Wir Franz der Zweyte rc. In dem vorstehenden Patente vom ,8. Hornung, Wie die vermög welchem Wir den Kvscherfleifchverzehruiigs -Aufschlag in Unser« Schutz, und unter Unsere besondere guags-Ä,,-. Aufsicht genommen , und einer eigenen Leitung,unterzo- n^’ja'bcT gen haben, wurde jenen Dominien, die den bisherigen ö^bein Koscherfleischaufschlag, oder die sogenannte Krupka zum Theil, oder ganz bezogen haben, auf den Fall eine Entschädigung zugesicherk, wenn sie über ihrePrivatkrupka einen rechtmässigen Erwerbungstitel bey der von unS |U Krakau aufgestellten Commission darthun werden. Damit nun diese Commisswn ihrer Bestimmung bald möglichst Nachkommen, und Uns in die Kenntniß setzen könne, wem eine dießfällige Entschädigung ge-tL,Lanö. L bvple i %® C 162 > GO ' • k-hre; so haben die Dominien, welchen ein jüdischer PrivatkonsumptionS»Aufschlag entweder ganz, oder zum Lheil zugeflosscn ist, ihre dießfällige Erwerbungsart, «nd zwar die im Lande wohnenden binnen 30, die außer Landes sich befindlichen aber binnen 90 Tagen, vom Tage der Kundmachung dieses Patensangerechnet, aus; luroeiftn, und ihre dießfälligen mit den nöthigen Behelfen versehenen Gesuche bey Unfern Gubernium zu « Krakau binnen der obenbemessenen Frist um so gewisser rinzureichen, als auf diejenigen Gesuche, welche nach »rrstrichener Frist in Vorschein kommen dürften, keine Rücksicht wird genommen werden. Damit aber Unsere Kommission einen Leitfaden erhalte, nach welchem sie bey der Prüfung und Beur-theilung der einlangenden Krupkacntschädigungsgesuche vorzugehen hat, und auch jeder einzelne Bescher einer Lrivatkrupka zum voraus unterrichtet werde: in wie weit derselbe auf eine Krupkaentschädigung Anspruch zu machen, oder eine Entschädigung zu gewärtigen habe; s» werden hier jene Grundsätze, nach welchem sich die bisherigen Besitzer einer jüdischen Privatfleischkrupka beder Verfassung ihrer Entschädigungsgesuche, und Unsere Kommission bey der Prüfung und Beurtheilung dieser Gesuche zu achten haben, mit folgendem bestimmet: §. 1. Diejenigen obrigkeitlichen Ansprüche auf die Krupka Äelche bloß aus dem vormahligcn, von was immer für einem Zeitpunkte abgeleiteten Besitze dieses Gefälles herrähren« sind zu einer Vergütung oder Entschädigung ' - nicht V ( nicht geeignet, weil der Krupkafond seinem Ursprünge, nach ein jüdischer Domesticalsond, und den jüdischen Gemeinschulden zur Bedeckung angewiesen war, den folglich die Dominien vielmehr hätten schützen, als sich peffeß anmassen sollen. §- 2. Diejenigen Obrigkeiten hingegen, welche nicht nur den Besitz, sondern zugleich auch auf eine rechtsbeständige Weise zu erprobe» vermögen, daß sie durch einen rechtmässigen Erwerbungstikel z. 25, durch Kauf-Pfand» oder andere rechtmässige Verträge zu dem Besitze gelanget sind, fallen aus dem jüdischen Fleisch« »erzehrungsaufschlage entschädiget werden. §• 3« Wenn der Erwerbungstikel der Obrigkeit in efc «em Kauf» oder Darlehenskontrakte mjt einer jüdi». schen Gemeinde bestehet, so soll ihr der ausgelegke Kaufschilling, oder der Betrag desDarlehnS zurückge» stellet, und von dem Tage, als sie aus dem Besitz getreten ist, bis zur gänzlichen Zahlung landesüblich verzinset werden. Würde in der Beweisurkunde von einem Kaufschilling oder Darlehen keine strwähnun§ gemacht, die Obrigkeit aber dennoch eine» rechtmässigen Erwerbungstikel darlhun können, so soll der erweisliche jährliche Erträgnißvcrlust zum Grunde genommen, mit 5 von too zu Kapital gerechnet, dieseS bezahlet, bis dahin aber landesüblich verzinset werdkK« §. 4. Unser Landetzgirberuium zu Srskgt> ist sngcmir» £ s ' < (m, M.O C 164 ) %-P fen, den Obrigkeiten, welche ihre Ansprüche Binnen -er oben ausgcmessenen Zeilfrist überreichen werden, «ach vorgenommrner Prüfung ihrer Beweismittel Den Bescheid zu ertheileu: ob, und auS welchen Ursachen jie eine oder keine Vergütung zu gewärtigen haben; sollte sich aber eine Obrigkeit durch diesen Bescheid verkürzt glauben; so ist ihr unbenommen, ihre recht, liche Klage gegen das Fiskalamt bey dem betreffen-Seu Landrechte einzureichen, und ihre Entschädigung *«f dem Rechtswege zu suchen. §• 5* Den Besitzern königlicher Güter wird, wenn diese Nutzung bey den von ihnen zu entrichtenden sogenannten Dimidien, Terzen, tmb Ouarken berechnet seyn .wird, der hiernach ausfallende Betrag an diesen Di-midiea auf ihr Anmelden abgeschricbrn werden, und haben als» diejenigen, welche sich in diesem Falle befinden , ihre Vorstellung bey Unfern Landesguberni«» «ujiibringen. §. 6. Endlich verstehet es sich von selbst, daß hier nur von der jüdischen Fleischkrupka, nicht aber auch von jenen Gefällen die Frage sey, welche einige Obrigkeiten ebenfalls unter der Benennung Krupka, nicht »on Fleisch, sondern von Fischen, Waaren oc. beziehen, alS wegen deren seiner Zeit das Erforderliche msbesonderc augeordyet werden soll. N. 2/67. HtO ( 16 5 ) N. 2767. Verordmsg -er westgalizischen Hofkommiffiou vom 20. Februar 1797. Die Pfarrer, und die Anverwandte der, verstor« Pfarrer M» denen Adelichen haben die Todesfälle adelicher Personen desfallc der dem nächsten Kämmerer derLcrcstralgerichte- wie auch dem Landrechke anzuzeigen. dem Land- rechte anzer-gvn. N. 2768k Gubermalverordmmg in Böhmen vom «Z.Fe-bruar 1797. Nachträglich zn den erst unterm 14. Jänner d. I. Da§ Pfund Lichter twtr republijirteu hierortigen Verordnungen vom 29. July Seife solle 1791 / und 18. März V95-~ deren erstereS @rfe§ bdtnm“ruut in der Lcopoldinifchen Gesetzsammlung Lten Band ift kr. wohl. S. Li. Nrv. 1049. und letzteres in der gegenwärti- Präger Vik-gen Sammlung 5. B. S. 43«- Zahl 1097. zu finde» tnalwxe^ ist — vermag welchen die Fleischgattungen auf dem Laa- verkaufet de immer um 1/2 kr. wohlfeiler, als die Prager-Vik- ^^de». titaflrtjre ausweist, verkauft werden sollen, wird den k. Kreiöämker» bedeutet, daß, da die Unschlittaxe immer mit der Fleischtaz-e zugleich regulirt werden muß, hieraus notwendig folge, daß auch das Pfund Lichter, und Seife» immer um 1/2 kr. wohlfeiler, als in der Hauptstadt zu verkaufen sey; welches die Kreisamker kund zu machen, und darüber feste Hand zu halten haben.. L 2 N. 2769." > v GK ( 166 ) N. 2769, Hofdekret vom 23. Februar, kundgemachz m Ostgalizien de» 17. und in Böhmen den *8. Marz 179s* We§e,« E;»- Die Kreisämter haben den Dominien aufziikra. jährlicher Sen > dieselben sollen einen Ausweis, wie viele Men- Äusweise, , echx„ jm Jahre 1706. an den Poken gestorben sind, wie viele Menschen vom 1. Jänner bis Ende Dezember, und so auch in ken^rsto?-' Hinkunft in den folgenden Jahren von den betreffen, fiii». den Seelsorgern abfordern, und das Summarium davon den Kreisämlcrn cinschicken, welche endlich alle Summarien in ein Vcrzcichniß zusammen zu tragen, und bey der Landesstelle einzubringen haben werden. N. 2770, Hvfdekret des Direktorium an sammtliche Lan-derstelleu vom 23. Februar und von der Obersten Justizstelle vom 0. März, kund gemacht durch die Niederster. Regierung unter dem 4. das Mährisch - Schlesische Gubernium unter dem 7., das ?yrolische unter dem 10, das BöhmischeAppeüationsgericht unter dem '23. Marz, das Jnnerösterreich.Appellations-gericht unter dem 2. Junius, und das Ost-galizische Gubernium den 25. Äug. 1797. ErNätltüß Damit die unlerm 25. Sept. 1785 ergangene niui^wegeu allerhöchste Anordnung (welche in gegenwärtiger Sammlung HK ( »ö7- ) HK lung 6. B. S. 154, Zahl 2031. zu finden ist) wo-Entrichtung durch die Grundsätze zu Hintanhaltung der Verkürzun- xium^voa'"' gen deS Mortuargefälls durch Schankungen unter deo Lebenden nicht irrig ausgcleget werden mögt/ wird in den Leben-Folge, einer ferneren von Sr. Majestät geschKpften al»ico' lerhöchsten Entschlieffung, dem zweyten Absätze der gedachten Verordnung die folgende Erklärung zur Nachachtung uachgetragen, mithin gcsetzmassig bestimmt: daß bey Schankungen unter Lebenden, dafern fie "ach dem Tode des Schenkers der Mortuargebühr nicht unterliegen sollen, nicht nur dem Beschenkten die Schau» kungsurkuude behändigek, sondern auch noch bey Lebzeiten des ersteren erweislich die vollkommene Ueberga-be des Geschenkten dergestalt erfolgt sepn müsse, daß diese Uebergabe bcp Schankungen eines unbewegliche« in einem Grundbnchc vvrgemerklen, oder intabulirtcn Gutes durch die Anschreibung deS Beschenkten in dem Grundbuche, oder der Landtafel geschehen, bey Schau« fangen eines beweglichen Gutes aber, nebst der Schau» kuugsurkunde, auch das Geschenke selbst vor dem Ab» lebe» des Schenkers wirklich übergeben worden. Mo im übrigen die obgedachte unterm 25. .Sept. 1795. ergangene Circular» Verordnung vollkommen in ihrer gesetzliche« Kraft zu verbleiben hak. Welches demnach zu Jedermanns Wiffenschaft, und Nachbenehmen hiermit bekannt gemacht wird. UlA ( r§3 ) N. 2771. Dvfdekket vom 23. Februar, kuntzgemacht vo» dem Gubernmm m Sreyermark ven s. Marž 1797- Das Navi- Es ist in mehreren Gelegenheiten wahrgeoommen fauTonv!^ worben, daß dem für Steyermark erlassenen Naviga-Zi-lius -78« tionSpatrnt vom 2;. Julius 1780 zuwider gehandelt wird mit er- v läuternden werde, und die Vermuthung entstehe, daß e» von die-Patente abgckommen fei). Sa aber frit Kundmachung desselben nur die befielt gewesene Navigations- Direktion, und die Navigations-Ingenieurs zu Leoben, Wtldon, und Rad-kersburg , wie auch die für diese Gegenstände angeord-gewesene eigene«Gukeriiialkommiffion aufgehoben wor-den, an die Stelle der ersteren hingegen die Provinzial - Bau - und Straffen » Direktion, und die ihr untergeordnete Kreis »Ingenieurs eingetreten sind, und die dieSfälligen Geschäfte bey dem Gubcrnium verhau-delt werden: so wird hiermit zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung allgemein bekannt gemacht daß erwähntes Patent noch in seiner vollen Wirksamkeit bestehe. Nur ist die in de» §§. 7. und 12. festgesetzte Geldstrafe mit 12 Gulden für die dagegen handelnden Unterlhanen, zufolge Hofkanzley» Dekret vom 3. Sept. 1781. in eine dreytägige Arbeit in Eisen um» geändert worden. Es wird sich also darnach gegen der» Gesctzüberkreter benommen werden« c 169 ) N. 2772. Gubernia! - Verordnung in Ostgalizien vortt 24* Februar 1797. In Hinkunft sollen auch in pohlnischer Sprache Wegen »erfaßt Bittschriften angenommen werden, die Rekurs- Bittschrift schri een an das Lubcrnium muffen aber in deutscher Spra-fbrt lateinischer Sprache verfaßt seyn. che. R. 2773. Verordnung des Ostgalizischen Landesguber» nrum vom 24. Februar 1797- Die kreisämtlichcn Bescheide sollen zur Vermek- Kreisamtli- duug alles Utikerschleifes bloß in deutscher Sprache hinausacaebcu werben. . deutscher Sprache hinaus zu N. 2774. S-ben. Regierungs - Verordnung in Oeftreich 0^ der Enns vom 24. Hornung 1797^ Es kömmt schon wieder von Zeit zu Zeit aus Kirchen-mehreren Akren hervor, daß die so oft, so deutlich, so umständlich, und so nachdrücklich hinansgegebcnen zu be» Vogtey- Instruktionen und Verordnungen zum grösten Nachkheil dieser und jener Kirchen nicht beobachtet werden. Die Ursache dieser Nichtbeobachtung scheint guch eben dieselbe wieder zu seyn, welche ehevor bey den Unordnungen der Vogtey - Verwaltungen und der L £ Zöch- HO ( -7» ) V Löchschreinen einkrat, wo nämlich die weltliche» Dogtcp. beamten sich einer einseitigen Vogteyverwaltung und Verrechnung, einer einseitigen Manipulation mit den Aöchschreinen, Kirchengeldern und Kirchendokumenten «nmaßten, und die hinlangesehten, höchstens zur U:r-terschrift bloß vorgelegter Rechnungen gebrauchten geistlichen Vogkeybeamkcn entweder aus unächter Be-sorgniß das gute Einvernehmen auch hierin» mit den weltlichen Beamten nicht zu verderben, oder ans Bequemlichkeit, oder aus eitler Furcht sich statt wirksamer guter Folgen üble, und verdrießliche Folgen zu-zuzichen, oder wohl gar auS anderen, auch oft auf ihr eigenes Interesse sich beziehenden Umstanden den weltlichen Vogteybeamlen eine willkührliche Amtirung o! ne Widerrede und Anzeige gestatteten. Das bischöfliche Konsistorium wird daher so, wie der hochwürdigste Hr. Bischof ohne dieß bep den Visitationen, auch auf die Aufrechkhaltung der vogkeylichen Instruktionen den Bedacht zu nehmen belieben, allen Dechanten und Seelsorgern unverweilt und wiederholt hierinn die aufmerksamste und so getreue als standhafte Benehmungs-«rt, und die im Falle der Nichtachtung von Seite der weltlichen Vogkeyen alsogleich ihrerseits zu machende Anzeige bep eigener Haftung derselben auftragen, und die k. k. Kreisamter haben ebenfalls die weltliche» Vogleybeamten bey derer eigenen Haftung und gegen Vermeidung der ihnen sonst verläßlich bevorstehenden, und doch einmal ernstlich zu emfindenden üblen und naliebsamerr Folgen, ihrer augemaßteu Willkühr, und hie GK < hie ittibba gegen die geistlichen Vogteyen herausgenommenen Stolzes und neckereyvollen Eigensinnes an die genaueste Befolgung der erlassenen Vogkey, Instruktionen anzuwcisen, und zugleich, damit diese Anweisung nicht ohne weitere Wirkung nur in Dekreten geschrieben bleibe, von selbsten thatige Sorge zu trogen, ba? bey den Vogkey - Verwaltungen durchaus nicht einseitig, sondern nach der Instruktion von der geistlichen Vogkey, von der weltlichen Vogley, imo von den nach vorschriftmässigcr Zahl, und nach erforderlichen Eigenschaften aufgestellten Zöchpröbste» einverständlich vorgegangcn, ebenso einverstandlich in Rücksicht auf Einnahme und Ausgaben, durch ausserordentliche hicher zu erstattende Berichte, und Anträge, und Rechnungslegung von denselben eingeschrilten, das, was Geld, und Kirchen - Obligationen, ober sich auf die Kirche beziehende Urkunden, Dokumenten und Schriften betrifft, in die Zvchschreine eingeleget, die Zöchschreine mit drcy verschiedenen Schlüsseln, deren einen die geistliche, den auden die weltliche Bogtey, den dritten die Zöchpröbste haben müssen, versperret, und nie einseitig eröffnet, und die Kirchenrcchnung dort, wo die Zöchschrcine ist , und sepn muß , in de» Pfarrhof mit Beyziehung der geistlichen und weltlichen Vogtey und der Zöchpröbste ausgenommen, folglich ehevor von allen diesen wohl durchgegangen, und sodann erst von allen betreffenden Mitwissern dergestalt unterschrieben werden, daß keinem insonderheit unbenommen ist, seine eigene Anmerkungen bepzuseßen, und zu seiner ' Der- GO ( 17» ) GO Versicherung dieselbe auch besonders an die Landesstelle eiuzuscndcn. Uebcrhaupt versieht sich die Landösstelle ju dem bischöfliche« Konsistorium, und zu den Kreis-Ämtern, daß auf die Aufrechshalkung und Beobach-l«ng dieser und auch der übrigen Punkte der Vogtep-Instruktionen um so genauer und lhLkiger werde gesehen werden, als nur dadurch dem Verderben der Kirchen, und ihres Vermögens, der Versäumnisse der nöthige» Kirchcnreparatisncn, worauf sodann auf einmal die lästigsten Ausgaben folgen, und den für die Kirchen rmersetzlich schädlichen Amtirungcn mit Kirchcngeidern nnh Obligationen vorgebeugt werden kann, worüber ßch auch diese LandrSstclle mit Berufung auf alle fe Nachdrücklich und ausführlich hinausgegebcne, und wiederholte Instruktionen und Verordnungen bepm höchsten Hofe ausser Verantwortung setzen, und diese sowohl, als die Haftung denen, die hierin ohngcachtet alles dessen, was hier geleistet werde» konnte, sich keinen Vollzug angelegen scpn lassen, auf die noth-wendig empfindliche Art erfahren zu lassen, wissen wird. N. 2775. Hofdekret vom 24. Februar, kundgemacht von dem böhmischen Lan-esgubermum den 20. < Marz 1797- Der Zucker, welcher vou Handelsleuten unte» was immer Es ist vorgekommen, daß im Auslände an manchen Orlen, eigene Mühlen errichtet sind, welche bereits raffiniyten Steinzuckcr zermahlen, um solcheu in dieser I ( vj ) GO dieser Gestalt, zu Bevörthcilung deslunlaudischeu Eia. f,',r eün» f'-'hrzvlls einzufuhreii. Sen^n? Um also -er listigen Erfindung, chercits raffinir- eingefühcet len Skcinzucker zu zermahlen, auf immer vorzubeu« AtS'mir* gen, und das Interesse dieser Spekulation ganz 5Us yol$YommL-, und durch das ostgali-zische Gubernium den 17. März 1797- Oeftere Beobachtungen der Merzte, Wundarzte, und anderer Personen hatten erwiesen, daß todkschei» nende Personen noch am Leben waren, lebendig begraben wurden, und den schmerzlichsten Tod sterben mußten. Daher wurde schon im Jahr 1771 durch Hofdekret befohlen, daß bey jeder Kirche geräumige Todteukammern befindlich seyn sollen, wohin jene Lei-, chen, welche man in den Wohnungen nicht lassen kann, gebracht werden sollten, damit sie in diesen Kammern bis «ach Verlauf von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, wo man sie verstorben zu seyn glaubt, liegen bleiben. Bey einer vorgenommenen Untersuchung dieser Leichcnkammern zeigte sich aber, daß sie dasjenige nicht leisten, was man hierdurch zu erreichen die Absicht hatte, und daß es das nämliche seyn würde, wenn man die tobten Körper gleich begrübe, als wen» sie in solchen Kammern liegen bleiben. Bewogen durch die schreckliche Vorstellung, daß schon manche Todt-scheineude zur grausamsten Qual lebendig begraben würden, und daß noch mehrere lebendig begraben werden könnten, haben daher Se. Majestät allermildest zu befehlen geruhet, daß in Hinkunft bey allen Pfarren die Todteukammern auf folgende Art bergesteüt werden sollen. Es müssen die Leichenkammern so viel möglich ttu Stein erbauet, die Ienster mit Drakgillcrn, die Kammer H-O i 'i75 ) -GK Kammer selbst mit Oe fen versehen werden, um im Winter das Erfrieren eines vielleicht nur Tvdlschci» nenden zu verhindern.. Stuf dem Boden ist sodann eine. 6 bis 7 Zoll hohe Unterlage anzubringen, um de» Sarg darauf stellen zu können. In diese Kammern muffen jene Leichen-, welche man im Haus nicht durch die vorgefchriebene 48 Stunden behalten kann, mit offenen Sarge beygeseHt, und an ihrer Hand muß eine Schnur befestigt werden, die an einer Glocke hängt, welche im Zimmer des nächstwohnenden anzu-bringcn ist, damit die geringste Bewegung die Glocke anziehe, und Hilfe herbeyrufe. Die Kammer muß, im Falle, wenn tin; Leiche in derselben befindlich ist, zue Nachtzeit beleuchtet seyn, und die Thüre deS Eingangs, welche von außen zu verschließen ist, von innen leicht eröffnet werden können. «- * *- Beysatz in Oftgalizien. Da nun die Absicht dieser menschenfreundlichen Anstalt dahin abzielt, todtschrinende Menschen von dem wirklichen, und von einem grausamen Tode zu retten, so erwartet man, daß'Aic betreffende Inwohner, in deren Zimmer die Glocke hängt, im Falle eineS von dem Scheintodte» gegebenen Zeichens, demselben z» jeder Stunde des Tags, oder der Nacht zu Hilfe ei» len, und den Umstand, daß der in der Leichenkammer befindliche Scheintodte lebendem Pfarrer oder der Ortsobrigkeit ungesäumt anzeigen werden. K- «777«. GA ( 176 ) GA N. 2777» Vercrdrrung der westgslLzischen Hofkommif- ftvtt vv»t 26. Februar 1797. Errichtung Aus Anlaß der gegen -as königlich preußische MAg^in?^'"weiterten und berichtigten Gränze sind mm« sw "neuen mehr auch folgende Abänderungen mit den k. k. Glanz« Itoutr!40^’ zollamteru getroffen worden: 1 lens Hat man das kleine Zollamt zu Barkowice in eine pollelirende Station, bey welcher lediglich die unbedeutenden, und den Gränzbewohnern unentbehrlichen Kleinigkeiten ein- und ausbrechen dürfen, verwandelt. säten* Ist in dem Dorfe Chelmek ein kleines Zollamt errichtet, in Dlugoszyn , das ehemalige staler Kommerzialhaupteinbruchsamk, bet; der Brücke zu Krzpkow das ehemalige sziczekowicer kleine Zollamt, in dem Dorfe Bydlin das ehemalige quvster Sommer« zialhanpkeinbruchsamt, im Dorfe Smvlin das vorige kleine Amt Miechow, und endlich in dem Städtchen Zarnvwiec das ehemalige Zollamt bestellet worden. Welches somit dem Handelsstande, und dem ge« sammten Publikum zur nöthigen Wissenschaft, de» Handelsleuten deS am 1. Hornung in k. k. Besitz ge» nemmenen neuen Ankheils aber zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit selbe in Gemäßheit der hleror» Ligen Verordnung vom 2. Hornung binnen des fest, Sefttzten Termins sowohl ihre steniprlmassigeu Waa« rcnvvr» eys c ■?? ) GO renvorrathe, farnrnt einem ächten Bekenntniß hierüber ben obenerwähnten, nach ihrer Gemächlichkeit auszu-wählenden Zollämtern, ober auch der krakauer Hanpt-zvlliegstadt zur gehörigen Stemplung zuführen, alS auch über ihre Vorräthe an ausländischen, in den k.k. Staaten ausser Handel gesetzten Getränken, und der-ley nicht stempelfähigen übrigen Waaren, ferner an den im Zoll hockbelegten in obiger Verordnung ange« führten 12 Waarenartikelu die verläßlichen Bekenntnisse oder Faluren an daS nächst ausgestellte kielcer Zollinspekloral, oder an die krakauer Hauptzolllegstadt zur Reviston, und Ausfertigung der Vorrathsfreybolle-ten ungesäumt eiusenden. N. 2778. Hofdekret an sämmtliche Länderstellen, vom 26. Februar 1797. Se. Majestät haken eine aus Politischen- und Errichtung - einer ifiof® Justizraihen gemeinschaftlich zusammengesetzte, unmit- koinnüffion telbare Hvfkommiffiou in Gesetzsachen aufzustellen ge» ruhet. N. 2779. Hofdekret vom 27. Februar, kund gemacht von der westgaüzischen Hofkommisston den 1. Marz 1797* Aus Ursachen, daß derzeit weder die Städte , Die mit Getränken »och die Handelsleute Hierlandes mit den auf den Verkehr ix. Band. M wiener der Fässer Lnzeigen. GO ( 178 > GO beißenden wiener Fuß rcgulirken Visiren versehen sind, lind da-^könneu"' 6er die bey den Zollämtern mit Konsums- und Tran-bis Ende filogrtränkcn vorkommenden Parkeyen den wahren In» d. I die Ge- hakt ihrer Gefäße nach dem österreichischen Maaß an. beti^goüäm. äu9e^cn "'Hi vermögen, wird hiermit zwar gestattet, lern bloß daß die mit Gekränken Verkehr treibende» Handels-o„t, Eibe»- lente ihre bey den Zollämtern zum Konsums und Tran-(ito verkommenden Getränke nur nach ihrem Namen, stimm,mg und ihrer Eigenschaft erklären dürfen, nach welcher Er- der kiärung ihnen die Zollämter den Inhalt ihler Fässer in Gleichförmigkeit der am 31. Inner d. I. wegen Abwägung der Maaren erlassenen Verordnung, nach dem bey den Aemtern befindlichen Visirstabe bekannt machen werden, worauf sodann bič zvllänuliche Behandlung zu erfolgen hat. Da jedoch fernerhin eine allgemeine Gleichförmigkeit in Zollsachen einkrclcii muß, so wird hierdurch den mit Getränken Verkehr treibenden Handelsleuten verordnet, sich bis letzten Dezember d. I. mit eigenen, oder städtischen Visiren um so gewisser zu versehen, als die erwähnte Begünstigung nach Verlauf dieses Termins aufhören, und streng darauf gehalten werden wird, daß vom 1. Ja-rier 1798 angefangen die Deklarationen in allen Fallen nach der Vorschrift des allgemeinen Zollpatents eingereichet werden. N, 2780. ( V9 ) N. 2780. - , ... \ [ Guberm'al-Verordnung in Böhmen an die Kreisamter Köuiggratz, Elbogen, Saaz, Leutmentz, Budwers, Pilsen / Chrudim, Bunzlau und Prachin, vom 23. Hornung ' V97* Die bcy einem hierländigen Gimnasio sich verof- Die Gim« fetiborte aufferste Uusittlichkeit bei einem Schüler macht es zur Nothwendigkeit: daß um in Hinkunft nicht so sammln». spat von ungesitteten Schülern Wissenschaft zu cvfyal* /j^m“ ten, und daher gleich in Zeiten die nöthigen Maaß» monatlichen öitteupiCs regeln treffen zu können, gesamte Gimnasiallehrerver-richten die samlungeu bey ihren monatlichen Sittengerichten die Schüller^" allenfalls uugezohenen und ungesitteten Jünglinge nicht »amentlkf^ nur namentlich im Protokoll aufführen, sondern auch anzuführen. die Strafe > mit der sie zum Beyspiel und zur Besserung der übrigen belegt worden sind, in diesem Protokoll anmerken sollen. Wornach daher das Kreisamt die dortigen Gimnasiallehrerversamlnngen zur künftigen genauesten Nachachkung anzuweisen haben wird. N. 2781. Patent für Westgalizien vom i° Marz 1797- Wir Franz der Zweyte, ac. Um den Unterthan in Wrstgalizi^n gegen über» Vorschrift lritbene Forderungen der Vorspann sicher zu stellen, bcr Vor-M 2 .und lp«""' «St# ( »80 ) und überhaupt in dem Vorspannsgeschafte eine gute Ordnung einzuführen, wird zur allgemeinen Richtschnur folgende Vorschrift erteilet. §. «. Wer, und Alle Unterthanen, welche einiges Zugvieh halten, Ordnung^ f"11^ ^*e Vorspann zu leisten schuldig: doch sind die die Vor- Unterthanen nach der Reihe zur Vorspannsleistung zu leisten hat. (Men > und nicht ein Wirlh vor dem andern mehrmal dazu zu verhalten; nur ist habet) die billige Rücksicht zu nehmet», daß jene Unterthanen, welche bereits ihre Felder bestellet haben, vorzüglich vor anderen, dir eben in der Feldarbeit begriffen sind, zu den vorfallende» Vorspannen verwendet werden , wo sodann nach bestellter Feldarbeit die Ausgleichung geschehen kann, damit im Ganzen kein Unterlhau mehr als der andere mit der Vorspann hergenommeu, und die unlerdro-chene Ordnung wieder beobachtet werde. Damit sich jeder Vorspannskommissär, der die Ausschreibung der Unterthanen zur Vorspannsleisiung zu besorgen hak, über diese billige Ordnung jederzeit auszuweisen im Stande sey , hat derselbe darüber ein eigenes Prolokost nach dem am Ende dieses Patents A. angehänglen Muster A. zu führen. §• 2. Wozu die Vorspann gewidmet ist, und wer sie fordern kann. Die Vorspann ist zur Beförderung des Staatsdienstes allein gewidmet; daher ausser denjenigen, welche wirklich in Diensten stehen, und auch diese nur zu den Geschäften und Verrichtungen deö Dienstes, niemand eine Vorspann zu/oder«, berechtiget ist. Die Vor- HO ( »si ) HO Vorspann wird entweder für das Militär oder Zivil gegeben. §• 3- Die Fälle, wo das Militär Vorspann bedarf, Falle der sind bey dem Marsche großer Truppen, als von gan» ®‘al‘111iamr* zen Regimentern, oder Theilen derselben, als 58a» hvilonm, Eskadronen und Kompagnien u.d. gl. be») kleinen Kommanden zu Transportirung der Kranken, Rekruten, Arrestanten u.d.gl. bey einzelnen Militär» parrheyen , als Generalen , Slaabs ° oder andern Lbeeoffizicren und Unteroffizieren, wie auch andere» zum Militär gehörigen in RegimenkSangelegstiheilen oder im Dienste reisenden Personen. §- 4- Das Militär, welches Vorspann fodert, muß Die Vor-vor allem mit einer kriegskommissarialischen Anwei-^„"aii'f^n» sung versehen scyn ; nur in ausserordentlichen Vor» Weisungen spannsfaüen, wo nämlich der kriegSkommissarialischeverab/ Beamte nicht bep der Hand wäre, oder anbrrt Um» f°lsc£l stände die Einholung der kriegskommissarialischen An» Weisung nicht gestatteten, hat daS Zertifikat eines Re-gimentS-Bataillons-Kompagnie» oder ESkadronskom, Mandanten die Stelle dieser abgängigen Anweisung zu vertreten. Das Krcisamt, wo die Vorspann verlangt wird, hat also jederzeit dieselbe erst dann erfolgen zu lassen, wann die Parthey ihre Befugniß dazu entwe, der durch kommissariatische Anweisung, oder durch daS Zertifikat eines Kommandanten erwiesen haben wird, welche Anweisung oder Zertifikat auch auf allen fokgeu- M 3 den HA ( 182 ) HA de» Stazionen vorzuzeigen, und ohne solche keine Vorspann zu verabfolgen ist. Da »ach dieser Börse, hung auch im Dienst die ordnungSmässige Anweisung immer der Vorspannsstcllung vorauszngehen hat, so kann um so weniger auf blosses Verlangen eine Vor-spann gestestet werden, sondern derjenige, der bcmun* geachtet nur plakthin eine Vorspann verlangen sollte, hat sich der gedungenen Fuhren, oder der Post zu be. dienen. Auf welche Art von den Kreisämtern dieVor-spannsauweisungen ausziifertigen sind, zeiget das am B. Ende dieses Patents besindliche Muster B. §* 5* Die Vor- Da für den ordentlichen Zug der Vorspann per. k.7ve7or.p^uirlich- Marschroute» bejlimmtt sind, so darf die deutliche» Vorspann von den ordentlichen Strassen nicht abge-mchk'abge- lenket werden; in besonderen Umständen, wo die mit Icnfct wer- Vorspann reisenden Partheycn einen Seitenweeg ein« schlagen müssen, hat die ausdrückliche Anweisung von den Kreisämtern zu geschehen. §. 6. Wie viele In Ansehung der gebührenden Vorspannswagen ist nimXtciU folgender Maaßstab zu beobachten: nienr, Ba- Einem Regiment, so mit seiner ganzen Bagage kadron'ober marschirk, find für den RegimentSstaab und für jede Kompagnie Compagnie und Eskadron vier, wenn aber die Regi-gevuhren. r _ mentet oder Korps nicht mit ganzer Bagage ausma» schireu , und wieder in ihre vorige Stazione» zurückkch-ren, nur zween vierspännige Wägen zu verabfolgen; marschirc» die Garnisons-Bataillons, oder Grenadiers- ( 183 ) sys dierS. und Füsilierkompagnien besonders, so ist eben der Unterschied wie bey den Regimentern zu machen, und wenn sie mit der ganzen Bagage marschieen, jeder Kompagnie vier , und dem Staabe zwcen vierspännige Wägen, wenn sie aber nicht mit der ganzen Bagage marschircn, nur die Hälfte dieser Wägen zu bewilligen. Übrigens hat in Westgalizien, so wie in Ostgalizien , ein bespannter Regimenksproviantwagen für zween Vorspannswagen zu gelten, folglich ist den Regimentern nebst den bespannten Proviantwägen nur die nach itzt besagtem Anschläge noch abgängige Vorspannsgebühr,zugestanden. §< 7- Wenn eine Truppe zu marschircn hat, so ist über Wie er mit die schon vorhandenen, und mikzutransporlirenden Kranken ein Verzeichniß der Köpfe und Namen zu ver- Marsche zu fassen, und den vorauszusendenden Entwürfen beyzn- ^alteiu fügen. Wenn aber Soldaten erst auf dem Marsche hiit einer solchen Krankheit befallen werden, welche sie nach dem Urkheile des etwa zur Hand befindlichen Ortsmedikus oder Ehyrurgus, oder in deren Mangel des kommandirenden Offiziers wenigstens auf eine Zeit zum Marsche unfähig machet, so sollen dieselben mit der Truppe nach Möglichkeit bis zur ersten Revision fvrtgebracht, und durch den kriegSkommissariatischen Beamten die Anweisung gegeben werden, sie entweder durch Vorspann weiter zu befördern, oder gar zu-rückzulassen. Den zurückbleibenden Kranken wird auf Kosten des Acrarii hie Verpstegung abzureichen sey». M 4 An GO ( 184 ) GO Sin Orrkern, wo kein Militär einquartirt ist, muß mit Kreisämter» das Elnverständntß getroffen werden, da» milden Kranken sowohl unterwegs, als auch in de» Quartieren selbst das Obdach von dem Lande unenr. geldlich verschaffet werde. §• 8- Überhaupt, damit unter hem Vorwände erkrankter Soldaten dem Lande keine unbillige Last aufgebür-dek werde, sollen bei; dem Aufbruche einer Truppe alle durch Krankheit, oder andere Ungemächlichkeiten zum Marsche unfähigen Leute bis zu ihrer Genesung zu» rückbleiben: die während des Marsches schwer erkrankende» aber nur bis an einen solchen Ort mitgesühret werden, an dein sic bequem »nkergebrachl werden können, wo sie dann zurückgelaffen gehörig zu versorgen, und erst nach erfolgter Genesung zu ihren Regimentern abzusenden sind. §> 9. Wie es mit Transporte der Rekruten und Kommandir- Transpor- fet, sowohl von der Infanterie, als der Kavallerie, itn ber krute» und wenn letztere zu Fuß marschiren, dürfen nicht mehr Vor-bHnT'ui fPfltm verlangen, als zu Fortbringung der ihnen für halten. loo Köpfe bewilligten 20 Zentner Bagage erfoder-lich ist. §. 10. Vorspann Den Skaabs - und anderen Oberoffizleren ist StaL.und vorgeschriebe», ihre Bagage auf das Nochwendige eiu-audere Offi-zuschranken, imb auch dieses Nokhwcndige mit eige-^lgc'de^' ncn Pferden fvrlbringeii zu lassen; Falls sie aber bcs-Truppr. sere» %» ( >8j ) s,- seren Fortkommenswegen Vorspann für sich verlangen, ist ihnen solche unter den Bedingungen zu verabfolgen- u.Daß sie eine massige Vorspann, und diese blos für ihre Equipage begehren; d. daß dieselbe bey dem?lufbruche oder bey der kom« miffariatischen Revision ansagen, damit es in dem Entwürfe angemerkt werden könne; c, daß sie die Vorspannswagen nicht überladen, noch das Vieh übertreiben, sondern solche den gewöhnlichen Schritt forlfahren lassen, auch ihre Fuhren von den übrigen nicht absöndern. b. Daß sie jede Bespannung nach der §. 22. fest--gefthten Vergütung aus dem Eigenen bezahlen. Auch wenn die Offiziere nicht im Gefolge der Truppe, sondern einzeln, und selbst i» Dicnstangele« gcuheiten reisen, haben sie sich ihrer eigenen Pferde zu bedienen, und können also keine Vorspann verlangen, wenn sie ihnen nicht ausdrücklich von den Feldkriegs-kommissaren, und Regiments - oder Bataillons- und sonstigen Kommanden angewiesen ist. §. 11. Wenn ein Ober - Unteroffizier, oder Gemeiner zu Abholung von Montur oder anderen Kriegsbedürf- r»m Sn>«§» 0 pcTI UOll nissen beordert wird , und Vorspann bedarf, so ha- Moamr-Unser Kriegskommissariat eine ordentliche Anweisung über die Zahl der Pferde und Vorspannswägen zu er» dürfnissea. rheilen, und in solcher zugleich den Betrag der dafür gebührenden Vergütung auSzudrücken. M.§ Andere Vorspann fiic andere MUirärpar-m;tn. Den Ver-pflcgsäm-lern qebüh-ret zurVer, fübrung der Naturalien keine Vorspann. Auch der Landes bet-leradmodia-tioit nicht., GO ( 186 ) d §' 12« jM Andere Militärpartheyen, als vom Kriegsckom-missariat, der Kriegsbuchhalterey, Verpflegsamt u. d. gl« sind mit den von Regimentern durchaus gleich, und daher nur, wann sie in Dienstangelegenheiten reisen, nach ihrem Range Vorspann zu verlangen berechtiget; zu Erhaltung derselben müssen sie ebenfalls mit einer Anweisung und Zertifikat versehen, und in dieser die für die Vorspann gebührende Vergütung ausgedrückt scyn. Bey Reisen ausser Dienstangelegenheiten ist ihnen keine Vorspann bewilliget» und müssen sie sich ihre Fuhren, wie jeder andere Reisende, bedingen. Übrigens, da die Verpflegsamtsschreiber keinen Ossi, ziersrang haben, sondern den Fouriers glcichzuhalten find, so ist ihnen die im Dienst und bey Transferirun-gen gebührende Vorspann nicht gegen die für die Offiziere ausgemessene, sondern lediglich, wie den Fouriers, gegen die für die gemeine Mannschaft bestimmte Vrr-gütung anzuweisen und zu verabfolgen. §• 13« Die Verpflegsamter haben beym Einkäufe der Naturalien jederzeit die Zufuhr mit zu behandeln, oder sie müssen sich um bedungene Fuhren, so wie jeder Privat, umsehe»; denselben gebühret also zu Verführung der Naturalien keine Vorspann. §. 14. Ebenfalls hat die Landcsbelleradmodiation die Betterfournituren mit gedungenen Pferden zu verführen; doch wenn dieselbe, um die Winterdccken zur Umar- Umarbeitung und Reinigung in die Kreisdcpositorien zu bringen, mit gedungenen Pferden aufzukommen nicht im Stande ware, welches jedoch sehr selten, auch nur bey ausserordentlich schlimmen Wege cinkrelen kann, und von Seile des Kreisamtes untersucht wer» deü muß, so kann derselben für diesen seltenen Kall die Vorspann für Zentner und Meile zu 3 Kreuzern angewiesen werden. §• »5* Es ist auf das schärfeste verboten, die Vorspann Verboch mit was immer für Waaren oder Sachen, welche die Vornichtunmittelbar zum Militärdienste, sondern allen-mit Sa-falls zum Handel, oder einer anderen derlei! Stfilm» ^ tilling gehören, zu befrachten. Militär. Wenn unter was immer für einem Vorwände 8.^ dergleichen heimlich milgcführte Güter aus Vorspanns-beschweren, wagen angetroffen werden, so fallen solche als Kon, traband Unserem Fiskus anheim, und wird dem Denunzianten hiemit das Driktheil davon zugesichert. Zu wirksamerer Verhinderung dieses das Land ttntdrfu« beschwerenden Unterschleifes geben Wir unfein Kriegs- kommiffariat, oder wo die kommissariatische Untersu-gaae und ' Moitturs- chung mangeln sollte, auch den Kreisamtern die Voll-Vorspann macht, alle mit Vorspann gehende Montur und Mili. tärbagage unmittelbar selbst visitiren zu lassen, odermissa^ate^ sich in Ansehung der Revision mit den Mauiamtern ein- nmtl. ae= zuverstehen , ohne daß das Militär sich zu widersetzen schehen. befugt seyn soll. *y» ( us > «&£> Schwere, womit Mc Vorspanns-iv-igen b. faden werden sollen. Vorsicht, wenn über das' Gewicht sich ein Zweifel ereignet- Vorspann darf nicht übertrieben «erden. §. '6. Ein vierspänniger Wagen darf nicht schwerer, als chit 10 Zentnern beladen werden; und weil die Bergülnng „ach der Schwere der Frachtnng geschieht, so soll in den kriegskommissariatischen Jntividualent. würfen das Gewicht der zu transporiirendcn Montur, Bagage u. d. gl. jedesmal ausgedrückt werde«. §- >7- Da denjenigen, welche die Vorspann leisten, keine größere Ladung aufgebürdct werden darf, als die kriegskommissariatischen Entwürfe bezeichnen, so kann in dem Falle, daß über das Gewicht ein Zweifel entstehet, in den Oertern, wo eine so große Waage zu haben ist, die zu transporlirendc Montur und Bagage u. d. gl. ordentlich abgewogen werden. ' s- 18. Keine Vorspann ist schuldig stärker, als einen gewöhnlichen Schritt, und sind dieMeilen abgemessen, weiter als eine Station zu fahren, auch muß solche sogleich nach der Ankunft an dem Bestimmungsort ohne Aufenthalt wieder entlassen.werden. §* 19* Die Gat- Wegen der Gattung des Zugviehes bei der Vor-ZugvÄrs spann ist zur astgemeinen Regel zu nehmen, daß da, beyderBor-wo dieselbe zu Führung von Menschen nörhlg ist, die «immet^sas Vorspannung jederzeit mit Pferden geleistet; hingegen, -Kreisamt. roo es mir auf die Uiberführung von Bagage, Mou-„ren, Fourage oder anderen Militärgeräkhschaftcn, bey %® ( '«g ) «y* - bey welchen keine Eile ist, ankömmt, auch Ochsen angespannt werden können. 8 20. Niemand von dem Militär ist unentgeltliche Vor. Unen tgelt- spann zu verlange,» berechtiget. Collie daher jemand unentgeltliche Vorspann fodcrn, oder zu Erlangung demMiulär bet) 0irufc derselben sogar Gewalllhaligkeiten anwenden, so w^- unter,agt. re dieses als ein Exzeß nach Umstanden und Beschaffenheit deS Falls auf das strcngste zu bestrafen. $. 21. Die Vergütung der Vorspann wird nach Ver- Vorspanns-fchiedenheik de§ Transports auf folgende Weise fest- ""8»tung. gesetzt: a. Zum Gebrauche der Offiziers« und Militarpar» lheyen für Bespannung ver Reisrwagen, Kaleschen auf die Meile für ein Pferd 7 1/2 fr. b. Zur Bespannung der für ihre Bagagewägen auf die Meile für den Zentner 3 fr. c. Für die Vorspann, womit Unteroffiziere, Gemeine oder Primapianisten versendet werden, wie auch bei Transpvrkirung der Monturen und an» derer Acrarialbcdürfniffe, wo der Transport nicht nach. dem Gewicht eingcleitek worden, oder die Vorspann nicht nach den Köpfen bezahlet wird, auf die Meile für eia Pferd 4 kr. d. Für die nach dem Gewicht eingeleiteten Transporte des ürarialischen Gutes aus die Meile für 1 Zentner 2 kr. e« Für sy* ( 190 ) d e. Für eine Brennholzfuhr auf die Meile für 1 Klafter,30 fr. §. 2 re. Falls einem Kommando zu einer Ladung von 4 oder höchstens 6 Zentnern ein Vorspannswagen ange-roiefen , und von ihm genommen würde, so ist die Vergütung nicht nach dem Gewicht, sondern nach den Pferden mit 4 Kreuzern für jede Meile zu bezahlen. §- 2Z. ' Wenn zu Beschleinigung des Marsches die Truppen auf Wagen befördert, oder kranke Soldaten trans» portiret werden müssen, so werden auf einen zwey-spannigen Vorspannöwagen 2 Kranke, und auf einen vierspännigen 4 Köpfe sammt der denselben unmittelbar gehörigen Bagage gerechnet, und für den Kopf auf 1 Meile 4 kr. vergütet. §. 24. Wo diese zu Der Betrag der bestimmten Vorspanusvergütung bezahlen. ^ gCgeil Einhändigung der eigends hiezu gedruckten Quittungen am Orte des Aufbruches, und so von Station zu Station zu Händen des Orksökonoms, Dorfrichters, oder wer sonst immer sich mit schriftlichen Beglaubigungen über die ihm in der Station obliegende Vorfpannsbesorgung ausweisen wird, sogleich baar auszubczahlen; welche erhaltene Vorspanns-Vergütung derjenige, dem auf der Station die Besorgung der Vorspann überlassen ist, dem die Vorspann verrich- ( 191 ) d verrichtenden Unterthan ohne einigen Abzug zu behäk»-digen hat. Von den gedruckten Quittungen, wovon das Formular C. am Ende dieses Patents bejgefügel ist, 6. wird von den KreiSämtern einem jeden Vorspannsbesorger eine hinlängliche Anzahl zngclhcilet werden, da-mit jede Zivil. oder Mililärparthey, welche über di« geleistete VvrspannSzahlung quitkiret werden wist, ei-ne derlei Quittung, die nach Umständen ausgefüstet, und unterschrieben werden muß, erhalten könne. §. 2L. Die Landeseinwohner werden angewiesen, ohne Ohne Be-Bezahlung der hier gesetzmassig bestimmten Vergütung be|liimmten’? Niemanden , unter, was immer für einem Vorwände, ^^ümilg eine Vorspann zu leisten: falls sie aber diese Vorsicht Vorfpann selbst oernachläffigcn, so werden sie dadurch alles fer«äu le‘fien-ncren Anspruches auf die reglementmässige Vergütung verlustiger.- §. 26. Unter dem 2oten §. ist gegen die Exzesse, welche Vorsehung vom Militär durch Fodcrung unentgeltlicher Vorspanna^enVec begangen werden können, die nöthige Vorsehung ge= troffen. Auf eben diese Art, wofern durch Aufdrin- »der sonst gung einer geringeren VvrspannSvergütung ein Exzeß begangen werden sollte, hat der Beleidigte, oder Exzesse, dessen Vorgesetzter seine Klage sogleich bey dem Hauptmann der Kompagnie, und falls dieser nicht schleini-ge GenugthuUng ertheilet, binnen 8 Tagen bey dem Obersten anzubringen; verschaffte auch dieser keine hinläng- ( 192 ) hilllängliche Hilfe, so ist sich binnen der folgenden z Tage an das Äreisamt zu verwenden. Von dem Kreis, amle wird die Beschwerde an den Generalen der Brigade gebracht, mit dessen Einverständniß eine genaue Untersuchung veranstaltet, und nachdem es befunden worden, entweder die schuldige Milikärperso», oder der unbillig Klagende bey seiner Behörde bestrafet wer» den. Das Kreisamt hat in solchen Angelegenheiten jederzeit von Fall zu Fall der Landesstelle von der geschehenen Bestrafung die Anzeige zu erstatten; in zweifelhaften Fällen aber, wo die Landesstelle einverständ-lich mit dem Generalkommando die Sache zu entscheiden einigen Anstand nehmen sollte, ist Unsere eigene Enlschliessung darüber einzuholen. Auch sind die Militärpersone» , wenn sie mit der Vorspann fahren , angewiesen, sich gegen die Uutertha» ticn aller real und verbal Injurien bey widrigens zu erwarten habender harten Bestrafung zu enthalten. Es ist daher eiue jede Bedrückungsart der Unterthanen, die von einer Militarperson bey der Vorspann verübet werde» sollte, von dem Vorspannsbesvrgcr mit beyge-setztcr Benennung des Thäters ungesäumt dem Kreis-amle anzuzcigcn , indem widrigenfalls jeder solche Schaden dem Unterthan von dem lauen Vorspannsbesorger würde ersetzet werben müssen; das Kreisamt aber hat sich über solche Anzeigen mit der gehörigen Militärbehörde in das Einverständniß zu setzen, und zu versichern, daß dem Bekränkten Gcnugkhuung verschaffet werde, und indessen Ermanglung sogleich die Anzeige Anzeige an die Landesstclle zu machen, damit daß Generalkommando nm die weitere Unterstützung angc? Langen werden könne. §• 27. , Wenn bey MilirärtranSporke», und wegen sehr VcrgüiimK übler oder gebürgigter Wege Vorspannspferde »«terchanen"" Grund gehen, fb wird der hierdurch den armen Unter- den der Mi. thanen zugchcnde Verlust mittels auögemusterker Mil«, spannen tarpfcrde vergütet, jeder Untcrlhan also, der 6q> Mi- ®ruili) litärtranSporten tin Stück Zugvieh verliert, hak seinen Verlust mit Zeugnissen derjenigen Grundobrigkeit und des Ortsgerichtcs, wo ihm dnS Unglück zugrstosseu ist, mittels seines Vorgesetzten Dominiums bep dem KrciS-amte zu erweisen, das Krcisamt aber hat hierüber die Vormerkung ordentlich zu führen, den Ausweis über das gefallene Vieh alle Militarquarlale, und zwar längstens binnen 14 Tagen nach Verlauf desselben ttn» 1er eigener Verantwortung des Kreishauplmanns nach dem am Ende des Patents bcsudlichen Muster D. nii- D, ausbleiblich an die Landesstelle zu senden, oder, welln ggr keine Veränderung vorgeht, den Bericht zu erstaö-ten, auf alle Falle aber immer die Eingaben der Dominien fammt den vvrgeschriebenen Zeugnissen in der kreisamllichcn Registratur zurückzubalteu; der Landes-stelle hingegen liegt ob, sich sodann wegen baldmöglichster Enlschäoigung der Unierlhanennach der Reibe, »in» der Zeit des ihnen ziigestoffencn Unglücks mt£ Ofjf Militärbehörde l» das Einvernehmen zu setzen. U U- Bach, §. «S- atovi»«™ Won Cioilbeamten ist niemand eine Vorspann zu befugt, als der sich hierzu durch eine kreisamt-liche Anweisung rechtfertigen kann. Die Vorspann für daS Civile wird hiermit auf io kr. für i Pferd auf eine Meile festgesetzt, und zugleich verordnet, daß ein Civilbeamter ausser denjenigen Fällen, wo er sich derselben zu gebrauchen, oder daher die Vergütung Unserem Aerarium anzurechnca berechtiget ist, bey der schärfsten Ahndung uiemahl eine ex officio Vorspann fodern soll. §• 29* teefrcoung Uibrigens ist das nach gegenwärtiger Vorschrift als fraimCDort Vorspann gehende Zugvieh nicht nur von den landes-Weeg, und fürstlichen Weg-und Brückemäuten ganzbcfrcyt, so«, juäutvn , dern Wir verordnen auch, daß die Inhaber der Uiber-falmzebüh^ fa^rfclt und Brücke» sowohl die Vorspann, als die ren. für das landesfürstliche Militärgut gedungenen Fuhre« frep passiren zu lassen haben. §. zo. Stellung Bey Gelegenheit dieser allgemeinen Vorspanns« Fichrnng E ordrinng wollen Wir noch die sich kinigermasseu hie. der Rimon-Hrr beziehende Vorsehung festsctzen, daß, wenn bey ^ t» oder zu Be- einem Militärtrausporte aus Mangel hinlänglicher Mefn.Ä?°'Komwaudirten das Land entweder zu Führung der Rimontepferde Unkerlhanen zu Hülfe zu geben, oder |u Bewachung der Rekruten und Arrestanten Leute stellen soll, das Kriegskommissariat hierüber jedesmal vor« läufig das Krrisamt einzuvernehmen angewiesen ist. Jedem und Arrestanten. GA ( m ) Jedem ju diesen Diensten gebrauchten Unterthan sind-«, so lang er dieserwegeu vom Hause abwesend seyn muß, von Unserem Aerarium täglich 9 kr. zu bezahlen; wenn hingegen von den transportführenden Offiz/eren zur Bewachung der Rekruten im £>rte selbst« wo Skazi on gehalten tvird. Strusen oder Knechte verlanget ivce* litt, sind dieselbe unentgeltlich auznweisen, da jede Drtügemeinde zu dieser Bewachung verpflichtet ist. Endlich, damit kein Unterthan ungebührlicher Weise zu Leistung einer Vorspann verhalten werde, «ab sich jedes Kreisamt über die ordnungslnäfflge An-Weisung von Zeit zu Zeit zu rechtfertigen im Stande ftp, habe» die Kreisämter ordentliche Vorsvanasoro« tolle nach dem angchangten Muster E. ju ftibren, unb g, «ach der ihnen besonders zukommenden Verordnung vierteljäbrige Ausweise darüber an die vorgrletzle Lau» ■ desstelle »uzuftude:,. A, Muster des von den Vorspannscommissaren zu führenden Protokolls. Lag, Monalh und Jahr der flfkijltten Voespatin. Ortschaft, aus welcher die Vorspann geleistet warden. Rahme desjenigen, der die Vorspann geleistet hat. Mir wie viel Stücken deö Zugviehes. Zahlung der Vorspann pr. Meile zu Für wen die Vorspann geleistet worden. Wo die Vorspann gestellct und bis wohin verführet worden. - D. Pag. r<,7. Muster des kreisämtlichen Ausweises über das bey der Vorspann zuMilitär-transporten gefallene, und den Unterrhanen zu ersetzende Zugvieh. N- N. Kreis- Ausweis. Üeber das bey Militärtransporten seit dem untengesetzten Dato gefallene unterthänlge Zugvieh, und den Ersatz desselben vom Militär. Bis Ende Jäner 1797. Von Vecsay Husaren Fuhrwesen-CorpsZte Division - Savoy Dragoner Mit dem letzten Rapport Seitdem sind zuge- Zusam- men Hierauf ersetzt er, Zusam- men. Verbleiben annoch dem Unter. — ^ Anmerkung. war die Anzahl der gefallenen. wachsen. sammtZu-- wachö. halten. than zu ersetzen. Zugvieh-Stücke. . 6 3 9 L ** . 7 ... 2 1 - - - Erklärung. Die oben ausgewiesenen 3 Strick Pferde sind nach den gehörig bewiesenen Dominicaleingaben nachstehender Maßen in Zuwachs gekommen: Den 8tm Hornung 1797 verlor bey dem Transport des bon N. nach N. zu dem dortigen Commando von der Herrschaft N. Dorf N. Johann N. — — — — — — — — 1 Pferd Den 2z ten Hornung 1797 bey einem Rekrutenlransport von N. nach N. asis dem Dorfe N. der Unterthan Markin N. — — — — 1 — Den 28ten detto bey dem Monturstranöport von N. nach N. aus dem Dorfe N. Joseph N. —- — —7 — — — — 1 — Kreisamt N. den ten 1797. Zusammen 3 Stück Zugvieh. N. N. Kreishauptmarm. HO C »97 ) HO B. Muffe» der kreisämtlichen Vorspannsanweisung. Nro. j Gegen Vorzeigung dieser Vorspannsanweisung sind zu über nachfolgende Stationen: als pon bis pr. Meilen. 0 • V -- • v e » * * • • Pferde zu verabfolgen, wofür die Vorspanns» gebühr nach dem höchsten Patent vom 1. März 1797 für pr. Meil zu kr. alsogleich gn, ent- richten ist, k. k. Krcisamt den ten 179 C, Muster der DorspannSquiltung. Quittung. Uiber Gulden Kreuzer, welche ich Endesunterzeichneter, als den nach dem höchsten Vor» spannSpatenle vom itce Enns, che theilS durch den Krieg, theils weil durch die da-lclbst grassirende Viehseuche eine beträchtliche Anzahl Hornvieh zu Grunde gegangen, zu einem ungewöhnlich hohen Preis gestiegen ist, die Ausschwarzungen des Hornviehes auS diesem Lande ob der Enns, besonders durch das Paßauische inS römische Reich sich bcträcht« Uch vermehret haben. N 4 Uly < «on ) tim diesem dem inländischen Fleischkonsummo äus-ferst schädlichen Uebel, wo nicht gänzlich zu steuern, Loch solches, so viel möglich, zu hindern, ist schotr durch höchstes Direktorial.Hofdckrrl vom schten JnniuS L. I. — welches in gegenwärtiger Sammlung 7 B. S. 4ZO. Zahl 2390 zu finden ist — bewilliget worden, daß zwey Meilen inner Lastdes zu n Viehlricb gegen die Gränze Zwangsstrassen bestimmet, und in einer Entfernung von zwey Stunden von der Gränze die Lrclbimg des Hornviehes gegen die Gränze zUr Nachtszeit gänzlich eingestcllet werden soll. In der nämlichen Absicht ist auch durch eine weitere höchste Enkschlieffung dom 1 r t'en August v. I. die von der hierländigen San« kal - und Zollgefallen » Administrazion in Ilntrag gebrachte Verstärkung uitb bessere Organistrung des Zoll-kordons in den beyden Kreiscn des Mühl- und I»»-Dierftls an der paßauischen Gränze genehmiget, und zugleich verordnet worden, daß zu mehrerer Beschränkung der Hornviehs-Ausschwarznngkn eine neue Kordons - Granzlrnie inner der LandeSgranze festgeseyet, und über selbe kein Hornvieh anderst, als gegen ein hbrigkeitliches Zeugniß, daß solches zum eigene!, Bedürfnisse derjenigen Ortschaft, in die es ausgelrievcn tvird, gehöre, ausgelrieben werden bdrfe* In dieser Absicht ist dann einverständlich mit der hierländigen Bankal- und Zollgcfällen - Administration in dem Mühlviertel die neue Kordonslinie über die neu errichteten Zollpostirungen Kläffer, Julbach,Kol-kerjchlag, Schifgattern, Zedersreut» Krottenbach» Alten« GK C 201 ) Altenhof, und Dorf formirct worden , welche vom »teil künftigen Monats Aprils ihren Anfang jt« nehmen hat. Damit aber von dieser neuen blos zur Verhinderung der Hornviehauöschwarzungen, und zu Erzielung eines wohlfeileren Fleischpreises im Lande abzweckert-den Anstalt Jedermann wohl Unterrichtet scy, und irt vorkommenden Fallen sich vor Schade» zu hüten wissen möge - so werden nicht nur die Beschreibungen der neuen Kordons» Gränjlinie und des ÄemarkazionSbs-zirkes, das ist: derjenigen Gegenden, welche von der neuen Kordons - Gianzlinie und her ordentlichen Lan-desgränze eingeschlosscn «veröen, sondern auch die Maaßregeln, welche zu Erlangung deS abgezielteu Endzweckes fcstzüfeHeii für nöthig befunden worden sind, Hiemil allgemein bekannt gemacht r 1 §. i. Die neue Kordons- oder DemarkazionS- Linie int Mühlvieriel gegen die paßauifche Granzc fängt bey dem Punkte, wo die Gemeinden Kläffer und Hinter-ch. rg mit dein Lande Böhmen zusammenstosicir, an, läuft nach der Acheidungslinte dieser zwey Gemeinden, wackre das Rnstabel- und Ande^bachel formiren, dann in der weitern Scheidungcklinie der Gemeinden Kläffer Und Ulrichsberg bis zur Brücke, die unterhalb Kläffer über den Fluß Michel führet, solchergestalt fort, daß die Oerter Piaffekschlag, Freyndorf, die Obermichel, Kläffer, und daS Fischerhäusel ohnweit der Drucks noch in dem Demarkazionsbczirke > die Ortschaften Tichtenbrrg «nd Salnau, dann die Heindelmühle abek R s ««Pr HK ( s«2 ) HA «offer dem Demarkazionsbezirk zu liegen kommen; von da aus biS zur Steinmühle und der dort befindlichen Drücke macht der Fluß Michel die Kordonslinie, von wo selbe sodann mit Einschließung der Ortschaften Per-detschlag, Hayning, und Stange! in dem Deinarka-zionsbrzirk weiter nach der Scheidungslinie der Gemeinden Edcnkirchen, und Perdetschlag, und von da zwischen Julbach und Bräner fich dergestalt fermtret, daß Julbach noch zum Demarkazionsbezirk, Breuer, Ober- und Uirterdierngrub aber ausser denselben gehören; von da aus gehet selbe durch die Gemeinde Hochkramel in der Richtutig, daß die Ortschaften Hochkramel und Dvkdernschiffcl in dem Dcmarka-zivnsbezirke, Hintcrfchlag , Vorderschlag, und Nie-derkramel aber ausser demselben liegen; weiter fort macht die Granzlinie, welche die Gemeinde Nebelberg von den Gemeinden Peilstcin und Krammel scheidet, zugleich die Kordonslinie dergestalt, daß die Schopper« Hauser, dann Vorder-und Hinternebelbcrg in den Demarkazionsbezirk, Erdmannsreith und Gerekschlag ausser denselben gehören; von da aus ist fie durch die Gemeinde Kicking in der Richtung durchgeführek, daß die Saumühle und Sauöd in dem Demarkationsbezirk. die Ortschaften Hungeröd, Schönbcrg,^Dan. ncröd, und Lengau ausser demselben liegen; dann weiter fort nach den Märchen, welche zwischen der Gemeinde Kollerschlag und der Gemeinde Pogendorf bestehen, in welcher Folge dann Kollerschlag und Mistel-brrg in dem Demarkazionsbezirk- Schröck, Tussetsöd, Raschan, ( 205 ) Raschau, und Albcnöd aber ausser denselben gehören; von da aus nimmt sie ihre Richtung durch die Gemeinde Oberkappel dergestalt, daß Lambrechtswiesen und Schifgattern in dem Demarkazionübczirk begriffen sind, Mollmannsrcfth, Kafering und Hollerschlag aber ausser demselben liegen; dann weiter fort durch die Gemeinde Weberschlag so, daß Federsreutt, Grötten-bach, die Zankmühla, Aumühle, Pernerstorf und Kan, jing zu den Demarkaziousbezirk, die Ortschaften, Unterholnöd, Albenberg, Erdmannsdorf, Karlsbach, Wcrnerstorf und Ratzelsberg ausser denselben gehören; von wo aus sodann wieder die Michel die Gränze macht, bis selbe in die Donau fließt. S. 2. In dem DemarkazionSbezirke, das ist, in dem Strich Landes, welcher von der neuen Kordonslinie und der ordentlichen Landesgränze eingeschlossen wird, sind also folgende mit ihren Konskripkionsnmnern aufgeführte ganze, oder theilweise Ortschaften, und auch einzelne Häuser begriffen, und zwar: Unter dem Distriktskommissariate Schlägel die Ortschaften Stängel von Nro. i. bis mcluliveNro. 12. sammt dem Jnnhäusel Nro. 15. Perdetschlag o. Nro. 1. bis incluss Nro. 19. Seidelschlag v. Nro... bis incluf. Nro. 28. Sslaa« mit den Nro. 35. und 27« Kläffer HO C 204 ) HO Kläffer von Nro. i. bis incluf. Nro. 40. Psaffetschlag vom Nro. 1. bis Nro. 15. sammt dem Haus Nro. 17., die zu Ulrichsberg konscribirke Grtschaft Holzschlag v. 3?r. 47. biS incl. 62. Freundorf v. Nr. 1, bis incl. 13, Angerhausern v. Nr. 1. bis incl. 57. und Schwarzenberg v. N. 1. bis incl. 82. Unter dem Distriktskommissariat Peylsttin die Ortschaften Krieghäufer vom Nr. r. bis incl. 16. 'Peylstein mit den zugetheilten Ortschaften Bräuera» Stubenber u. Luz-au v. 91.64» biS incl. 79. dann vom Nr. 8a. biS incl. yi. Znibach ziom 3ir. 1. bis incl, 49. Saagberg vom Nr. r. bis incl. 9. Hochkrammel vom Nr. i. bis incl. 16. sammt der Kleinmühle Nr. 18. Oberleichen vom Nr. 1. bis incl. 4. Uoterleithen vom Nr. 1. bis incl. 8. Wordernschiffel vom Nr. i.bis incl. 16. Dordernebelberg vom Nr. 1. bis incl. 22. Hinterschiffel vom Nr. i. bis incl. 8. Hiaternebelberg sammt der dazu konscribirte» Ortschaft Heinrichsberg vom Nr. 1. bis incl. 117. Gsuöd vom Nr. 1, bis incl. 12. Ko8er- C 20 5 ) Aollerfchlag vom 9?r. I.bis incl. 3Z. Hangern vom Nr. i. bis inch 9. Mistelbcrg vom Nr.« 1. bis inči. 29. Fuchsöd vom Nr- i.bisincl. g. Lamperlswiese» vom Nr. i.bisincl. 9, Schifgalkcrn vom Nr. i.bisincl. 5, Haaselbach vom Nr. ». bis incl. 9. Hochöd vom Nr. 1. bis incl. 6. Osterwaffer vom Nr. i.bisincl. 6. , uafr Obcrkappel vom Nr. 1.6M incl. 30. Unter dem Distriktskommissariat Alteichof Lie Ortschaften Federsreutt vom Nr. i.bisincl. ig. Auholnöd mit den Hausnumern 7. und 8. Grcttenbach vom Nr. i.bisincl. 16. Pcrnerstorf vom Nr. 1. bis incl. 9. «vL Kanzing vom Nr. i.bisincl. 4, Unter dem Distriktskommissariat Rannaridek die Ortschaften Ranoaridel mit den Hausnumern 8, 9, 13, Lacken mit den HauönvmernZ, 5, 6,9, 10, Maisreutt vom Nr. 2. bis incl. 5. Neustift vom Nr. -.bis incl. 39. Ilusschlüßlich der Häuser Nr. 6,9,15,16, 17, und 2*. Unteraschenberg mit den Hausnumern j, Z, »nd Ober. ( 206 > Dberaschenberg Mik den Hausnumern 2, 3, 5, 7. 8, 9, 10, 12, und 22. Dietmanstorf mil demHauSnumero 2,dana v. N. 4. bis inclufive -1. Hainzendorfmit denHausnumcrn 1,4,5,7, und 8. ' Grub mit den Hausnumern 1, 2,4, 6,7, 8, und 9. Eitzendorf mit den Hausnumern 1,2,3,4# 5> 8, und 10. Kleinmollersberg mit den Hausnumern 2, 3, 4, 6, und 7. Großmollersberg mitdcnHausnumern 1, 2,3,4,5,6, 8, 9, und 10. und endlich Dorf mit den Hausnumern 16. und iZ. §. 3- Dieser Demarkazionsbezirk ist zu dem Ende bestimmet worden, damit der bisher so vielfältig an der Gränze getrieben wordene blosse Handel mit Hornvieh, -er eben zu den Ausschwarzungea die beste Gelegenheit gab, verhindert werde. ' §-4. In diesem Bezirke ist also aller Handel mit Hornvieh überhaupt, in so weil selber nämlich einen blossen Kauf und Wiederverkauf zur Absicht har, von nun an eingcstellet, und die Besitzer und Bewobner der in selben liegenden und §• 2. mit ihren KonscripiionSnumern anfgeführten Häuser, und dazu gehörigen Gründe sind Verbunden, damal, wenn sie zur Beförderung ihrer Lsndwirkhschaft, uud Bearbeitung ihrer Gründe landeinwärts GO < 307 ) GO einwärts Hornvieh kaufen, und über die $. ». ftstgo-setzle Kordonslinie auStrciben wollen, mit einem von dem betreffenden Distriktskommissariate ausgestellten Zeugniße, welches der Distrikskommissär, oder dessen Stclloertretter eigenhändig zu unterschreiben, und für die Aechtheit desselben zu haften hat, sich zu legitimi-ren,daß das erkaufte, und über die Demarkationslinie anStreiben wollende Hornvieh keineswegs zum Handel, sondern blos zum eigenen Bedarf und Wirlh-schaftSbclrieb deS Käufers gehörig sep. $• 5‘ Damit man aber von dem bloS zum landwirth» liche» Bedarf über die neue Kordonslinie gestalteten Austrieb des Hornviehes versichert seyu möge; fo werden zum Zuirieb des landeinwärts erkauften Hornviehes in den Demarkazionsbezirk nachbenannte ZwangS-strassen bestimmt: a) die sogenannte Klaffersirasse, welche von Ulrichs» berg über Kläffern nach Angerhäusern führet, b} die Strasse über Schifgattero, c) jene, welche von Peiistein aus nach Koller» schlag führet, d) die Straffe über Grötteobach nach Dberkapprl und endlich e) jene über die Rannabrücke nach Dorf. §. 6. Ausser diesen Zwangsstrassen ist aller Aus « und Zutrirb drS Hornviehes in demDemarkglionSbezirk »er* boten, « GO ( 208 ) GO Hotke», ni,d muß das auf diesen Strassen aus- und zugetriebcn werdende Hornvieh bey der auf jeder derselben , und zwar zu Kläffern, Kollerschlag, Schifgal- d get, und die hiernach einstweilen in die Stelle eines Manufaklurskommiffärs cintretenden Hauptlaadsvier-telmeister in Stand gesetzt werden, dieses ihr Amt mit so vieler Sicherheit, als Thatigkcit zu verwalten, somit alle durch die bisher grösten Theils so vonObrig. keilen, wie von Zünften vorgegangene Aufferachtlassung der Befolg, und Handhabung der schon bestehenden Ordnungen und Verordnungen eingeschlichcne Gebrechen möglichst zu erheben, nnd abzuhaltcn, sohin die dießfalls vorgeschriebene» Ordnungen überhaupt in Vollzug gebracht werden können; so sind zu desto wirk, samer Erreichung dieser allerhuldreichstcn Absicht eigene JnstruktionSpunklcn veranlaffet, und in diesen sowohl zu der in diesem Amte anflreteiiden Hauptlaads, viertclmeister allgemeinen Richtschnur, als z» der KrciS-amler gleichmäßigem Benehmen und Anweisung der .Dominien, sonderbar aber der Zeug - und Lcinweber-Zunftsobrigkciten, die schon der Zeit in Lein-und Zeugwaaren-Manufakturssachen, und den damit verbundenen Gegenständen bestehende» Verordnungen, als die Grundlage zu Widcrhersiellung der ehmaligcn Wohlfark dieser dem Lande ob der Enns so gemeinnütz» lichen Lein - und Wollcnzeugwaarcn - Erzeugung auf-gcführet worden. Da aber auch den von den HauptlaadSvorstehcrn nach dem erhaltenen Aufträge zu diesem Geschäfte geeignet befundenen, in Vorschlag gebracht - und benannten Vierkelm eistcrn zu Unternehmung dieses Com-miffionsgeschäftes die JnsiruktionSpunkte unter einem t mit sM ( s. z ) %P mit dem Aufträge bestellet worden, daß sie vor allem, sich nicht nur derselben Inhalt sorgfältig!! bekannt machen, und daS Vorgesetzte KrciSamt wegen vorläufiger Erlassung der »öthigen Assistcnzbefehlc an sämmtliche Obrigkeiten, und Zunftsvogtcyen, wie auch um die auf alle Fälle erforderliche Unterstützung in diesem Kommissionsgeschäfte ansuchen, sondern dieses ihnen anvcrtraute Amt selbst nach den erhaltenen JnstruktionS-punktcn, und nach findender Nothwcndigkeit in die Ausübung bringe», hierbey allein das allgemeine Wohl unausgesetzt zum Gesichtspunkte nehmen, ihre Berichte und Anzeige aber nach der Instruktion von Zeit zu Zeit an Behörde abgeben, und hierüber die fernere Weisung gewärtigen sollen; als werden anmit auch den Kreis« ämtern in Befolgung der allerhöchsten Verordnung nicht nur die in dieser Hinsicht veranlasten Jnstruklionspnnk, te mitgekheilek, sondern auch die hiernach getroffene Verfügung erinnert, daß selbe hievon vorzüglich die Obrigkeiten und Zunftsvogteyeu verständigen und anweisen sotten, damit sie den in diesem Kommissions, geschäfte aufkretenden HauptlaadSviertelmeistern nicht attein mit schuldiger Achtung begegnen, sondern auch in allen Fällen dieser Sendung die nöthige Assistenz und Vorschub leisten, und sich durch widrige Handlung nicht vorantworklich machen, gleichwie dann auch die Kreisämker selbst denselben auf ihr Ansuchen die nöthi-ge Unterstützung angedeihen zu lassen haben. ( 214 ) JnstrukLionspunkte. Für die Zeug -- und Leinweber LandhandwcrkS Viertelmeister in Oesterreich ob der Enns zur Ausfüh. rung der denselben vermög allerhöchster Hofdircktorial-vervrdnung vom 2ten März 1797. provisorisch anver-Irauten Uibersicht über die Lein - und Mollenzeug-Ma-nufaktur, und der damit verbundenen Gegenstände. Da durch diese allerhöchste Anordnung vom sten dieses mit Versicherung, daß über die von dieser Landesregierung im v.J. gemachten Vorschläge wegen künftiger Verbcsierung deS Manufakturs - und BeschauwesenS der Entschluß folgen werde, anbefohlen wurde, daß diejenigen Mißbräuche, die sich gegen die wirklich nach den bestehenden Verordnungen und Vorschriften in daS Leinwand-und Wollenzeug- MannfakturSweseu , und die damit verbundenrnGegeustäude inOest. ob der Enns eingeschlichen haben, abzustellen, und die bereits vor. geschriebenen Anordnungen gehörig in Vollzug zu bringe», und Hand zu haben seyen; Indessen aber auch den Hauptlaadsviertelmeistern gedachten Landhandwerks die Uiberftcht über die Lein - uud Wollenzeugma-nufaklur, da dieselbe sich davon eine gute und zweckmassige Wirkung verspricht, provisorisch anvertrauet, folglich aufgetragcu wird, auf die Abhaltung der Gebrechen bey diesem Mannfakturszweige aufmerksam zu feyn, und, wenn sie einige entdecken, davon der Behörde die Anzeige zu machen. GK C 215 ) %p Als werden anmit sowohl zu der Viertelmeister allgemeinen Richtschnur, als zu der KreiSämter, und der Dominien gleichmäffigcn Befolgung die schon derzeit bestehende Vorschriften in der Ordnung ihrer ab-stchksmaffigen Wirk - und Verbindung, alS die Grundlage des hierländigcn Lein »und Wolleuzeugs-Manu-fakturswcsen vorauSgesctzek, und zwar - »tens: Das Leinwandbeschau Patent, welches, wie solches für die alten 4. Landcsvierkel unterm 1 ?ten Dezember 1766. und für das zugewachseneJnnviertrl vom 2Ztcn Juny 1780. erlassen worden. als daS Hauptgcsetz nicht nur auf die dringlichste Vorstellung des Kreisamts, und des Bankal» Jnspektorats im Mühlviertel ob Seiten dieser Landesregierung durch das vom »»len März 1793. an alleKreisämker erlassene , und zugleich auch der Bankalbchörde mitgc-theilte Dekret in Hinsicht auf die Bankal • wie die Kommerzial - und Manufaklursstandcs Sicherheit, vorzüglich aber in Verbindung mit der bestehenden Jnnungsordnulig vom io!e» Hornung 1777. und mit der hiernächst schon damal anbefyhlenen Zuziehung der Viertekmeistcr in die nölhige Wirkung gesetzt, sondern auch durch das höchste Hofdckret vom 6ten August 1793. neuerdings in diesem seinem vollen Wirkungskreis bestättiget wurde, da dessen Re-publizirung neuerdings anbefohlen , zugleich aber auch ein angemessener Garnbeschau-Ordnungs-Ent-wurf abgcfodert worden; In dessen Befolgung O 4 2tens V ( ->6 ) ^ tteni: ist nach der erhobenen Nvthdurft zu Herstellung der Leinwandbeschau Sicherheit die gedruckte Zirkularverordnung vom i Lien August 1795. hinausgege-den, und ZtcnS: zu eben so nöthiger Herstellung eines ächten Garnhaspclmaasscs nach der allerhöchsten Josephin. Vorschrift vom 29ten April 1788. vom einfachen Haspel zu L/4tcl und vom Dvppelhaspel zu 2 Wie-ner Elle» weit, eine gleichmäffige Zirkularverord-nung unterm ZkenMay v.J. als Vorarbeit in Druck erlassen, und nebst den nölhigcn Haspelmodel den Leinwrberzunft - Vogtheien, mieden KreiSämkern als Richtschnur mitgetheilet, durch diese zugleich «berauch der schon nnferntsz2ttn3(pril 1794. verbot» tene, nur Theuerung verursachende Garnvorkauf zum Wiederverkauf im Schlüsse neuerdings untere saget worden. Und ob zwar 4tens: die für die hierländige Erzeugung der ganz-und halbwollenen Zeuge vom iLtenJuny 1771. eigends bestandene Beschau durch die allerhöchste Verordnung ddo 31 ten Dez. 1779- aufgehoben worden, so ist solches doch mit dem ausdrücklichen Befehl geschehen, daß: a. die ganz-und halbwollenen Zeuge zwar noch fer-ners nach der bereits vorgeschriebenen Ellenmaaß und Qualität (wozu noch die erst mittler Zeit in Flor gekommene L/4tel, p/gtel, und 1 Ellen breite sogenannte gestreifte halbwollene Rockzeuge HK ( «»z ) HK zu zählen) fabrizirk, anstatt der biHeklgen Zeugbeschau aber b. jederFabrikant feine erzeugendenWollenzeugwaa-rcn mit dem Meister-und Zunft-oder Ortszeichcn (wozu ihm das Handwerk den Stempel vorlegen, und der Meister solchen bey gemessener LeibeSstrafe zum vorschriftmässigen Gebrauch ablöfen muß) ebenfalls mit Anhängung eines Bley, und Ausschlagung des Meisters - und Ortszeichen bemerken, damit jedoch c. die unächte Fabrikatur, so viel möglich in Schranken gehalten werde, die Handwerkszünfte, als welchen an Erhaltung Trauen und Glaubens für ihre Maare hauptsächlich gelegen ist, durch die Zöchmeister von Zeit zu Zeit unversehens Nachsehen lassen, und die Uibertretter des vorgcschrie» benen Ellenmaaßcs und Qualität zur gemessenen Bestrafung an die Landesstelle anzeigen; um aber auch d. den Manufakturs - Stand richtig zu besorgen, gedachte Zöchmeister nicht minder die Anzahl der erzeugt werdenden Stücke bey den Versammlungen von der Meisterschaft abfordern, und alle Quartal in der pakenkmässig vorgeschriebenen Zeit, wie jene der andurch bereits anbefohlcnen Lein-wandbescha» an ihre Grundobrigkeiten, und diese an daS betreffende KreiSamt zur weiteren Verfassung eines ebenfalls quartaliter einzusendenden Hauptextrakts überreichen sollen. -O 5 Gleich. GO ( «s ) Gleichwie alle diese Anordnungen und Vorschriften aber auch «. die Zünftigkeit der Weberschaft, und der von selber Hierlandes erzeugten Lein-und Wollcnzeug-waaren-Manufaktur so nolhwendiger machen, und die Ein-und Zutheilung der Meisterschaft zur nächsten Zunft und Beschau so mehr in die Verbindung bringen, als: 1. die Leinwandbeschauordnung vom i/ten Dez. 1766. in dem Absatz rtenS: als den Grundsatz zur Bankal - und Kommerzialsicherheit vorschreibet, daß alle sowohl auf den Kauf, als um den Lohn verfertigte leinene Maaren, wie sie immer Namen haben mögen, (mithin auchKanefaß und Hausleinwanden) von dem Meister, so selbe gearbeitet hat, gleich nach H^raus-nchmung aus dem Stuhl mit seinem Meisterzerchen an beyden Enden bezeichnet, und sofort auf die Beschaustatt jener Zunft, ln derselben Bezirk er seß-und wohnhaft ist, gebracht, und allda beschauet werden sollen, wie dann 2. §. imo : alle Hierlandes, wo immer ungestem. pelt betrelteue Leinwaaren, nur die 15. Ellen, und darunter betragenden Resten ausgenommen, ohne einer anzunehmenden Entschuldigung ipso facto der Konfiskation unterliegen, auch ferners die Straffen 3. §. 2tlo: für den Weber, der auf seine Arbeit daS Meisterzeichen nicht aufdrucket, oder selbe ohne »orlau- m ( vorläufig auf die Beschau zu bringen, dem Eigenthü-mer oder Verkäufer hindangiebt, wie 4- §- Zlio: für de» Befchauineistcr, sonderbar für den Fall, wenn, er ein mit keinem Mcifierzeicheu versehene, oder in einem anderen Distrikt bearbeitete Waare bezeichnet, ingleichen 5. §- 5to: gegen die Bleicher - Manger - und Ein-bindcr, welche ein mit den Meister-Zunft-und Landzeichen nicht versehene Waare zu bleichen, mange», oder eiubindcn annehmen, und: 6. §. 6to: gegen die Leinwandhändlcr , die von einem zum Groshandel bestimmten Stück Waare ein End abschneiden; endlich 7. §. 7M0 : aber auch gegen die unthätigen Obrig- keiten und Vogteien fcstgesetzet.sind; also hat der allerhöchste Hof auch zu Erhaltung der nvlhigen Professions Fähigkeit und Ordnung überhaupt, um tüchtige Leute zu ziegeln, über die dem Landhandwerk obschon vom 12ten Nov. 1746. allergnädigst ertheilte Handwerks -Freyheit und Ordnung, auch die von loten Hornung 15,57. noch heute Tags gesctzgebig im Druck bestehenden Jnnungsartikel zu veranlaffen, und zu deren Bestättigung die den Magistraten und Obrigkeiten eingeräumte Befugniß > Gewerbe zu verleihen, durch die allerhöchste Zirkularverordnung vom 2»tcn August 1791« eben wegen der zu übertrieben, und vorschriflwidri-gen Verleihung der Kommerzialgewerbe auf die ehemalige Vorsichten, als: Vernehmung der Zünfte, Meisterschaften, und an einem Ort befindlichen Ge- werbs- GK ( 220 ) merbstreiber zu beschränken, und in dem nämlichen Anbetracht zu Verminderung der so häufig angewachsenen Personalgewerbe auch in dem 12ten §. deS Ge-werbsvoruierkungs- Patents 24ten Dezember, 793. die Erlöschung der Personalgewerbe zu verordnen, und zu Radizirung derselben durch die allerhöchste Entschließung vom 2Zten Octob- 1795. lediglich jene Personalgewerbe geeignet zu erklären geruhet, die bereits seit dem Jahre 786. anSgeübet worden, um einerseits den alten GewerbSkreiber bey Nahrung zu erhalten, und um andererseits den Gewerbsstand mit den Manufaktursvorschriften in die nöthige Verbindung zu setzen, da mit dieser Wiederverbindung auch wieder eine ächte Waaren-Erzeugung bewirket, und mit dem Trauen und Glauben dieser dem Land ob der Enns so gemeinnüzichen Manufaktur, auch den dies-fallig ehemalig so reichlichen fremdem Geldeinfluß zu erzwccken. Allein, aller dieser auch noch so sorgfältig ge. «offenen Anordnungen ungeachtet, hat sich gezeiget, daß durch einige Jahre so wenig die Beschauvorschrif-ten, als die JnnungSorduungen befolget, von Obrigkeiten , wie Zünften alle gesetzmäffige Obsorg ausser Acht gelassen, und vielmehr alle Unfuge, ja so gar Schleichhandel, sonderbar von passauischen Leinwänden mit Zuhilfnehmung der Gräazweber, selbst gegen die Natur der Sache noch um so mehr unterstützet worden, als von den Obrigkeiten, vorzüglich den un. bürgerlichen oder Gepweberu, welche vermög allerhöchster H-S ( 22! ) GO höchster Verordnung vom 2/ten August 1792. nur auf ihre eigene Erzeigniß beschränket sind, auch der nur dem Bürgerstand huldrcichest vorbehaltenc Handel im Grossen eingeräumet wurde. Und ob man zwar zu Beseitigung der von den in Manufakrurssachen letzthin abgeordnclen Kommission erhobenen Gebrechen, die vorläufig vorschriflmäs-sige Führkehrung, vorzüglich aber die zur Sicherheit der Beschau als ersten Grundsatz vorausgesetzte Ein-und Zutheilung der Meisterschaft mit allem Nachdruck wieder herzustellen, und die zu einer ächten Waare eben so nothwendig achte Garncrzeug- und Haspelregulierung zu Stand zu bringen, geglaubet; so zeiget doch die tägliche Erfahrung, daß eben von darum, weil die Ein - und Zutheilung, ohne welcher weder eine zweckmässige Beschau, noch Handwerksordnung bestehen kann, noch mangelt, sowohl die ordnungswidrige Beschau der in anderen Bezirken erzeugten Leinwänden vorgenommen, und im Jnnvierkel selbst nach den Vogkeiberichkcn fast gar keine Leinwänden auf die Beschau gebracht, als auch bey den Zünften die vorigen Unfuge mit Aufnahme, und von den Obrigkeiten mit Einschaffung untüchtiger Leute, und Aufdringung neuer Weberrechte forlgefahren, sonderheitlich aber der so schädliche Garnverkauf zum wucherischen Wiederverkauf unabgestell! bleibet, sohin bey diesen Vorgang so wenig die durch die eingeführte Beschau ab-gesehene Bankal- und Kommerzialsicherheit an den Gränzeu von Passau, Bayern, und Salzburg, als eine ( 222 ) rine ächte Garn « und Leinwaaren Erjeugniig bewirket werden könne , und so auch die Leinwänden noch größ-tentheils auS Sturzbiättern, und mit Umschlägen, die ganz und halbwollenen Zeuge aber mit nahmhafter Verminderung der Gängen immer bekrüglichcr erzeuget werden, und Bet) ermanglender Aufsicht, die ganze Manufaktur auch immer mehr in Verfall kommen müsse. Damit nun aber nach der gegenwärtig allerhöchsten Gesinnung alle diese , noch fürwaltenden Mißbrauche. die sich gegen die angeführten wirklich bestehenden Verordnungen und Vorschriften in das Leinwand - und Wollenzeugwesen, und die damit verbundenen Gegenstände, durch Nachlässigkeit der Zunftvorfleher, und Unthätigkeit- derselben Vogteien eingeschlichen haben, nunmehro mit aller Sorgfalt abgesteller, und die so huldreich vorgeschriebenen Anordnungen behörig in Vollzug gebracht, und gehandhabet werden; so wird zur zweckmässigen Ausführung dieser allerhöchsten Absicht, und zu Bewirkung der ihnen Haupklaadsvier-telmeistern über die Lein > und Wollenzeug Manufaktur, dann der mit solcher verbundenen Gegenstände, allergnädigst anvertrauleu Uibersicht, ihr diesfälliges Geschäft für dermal darin bestehen, daß sie sich vorzüglich selbst alle vorausgesetzte Anordnungen vollkommen bekannt machen, hiernach aber itenS: vor allem bestreben, womit die Ein - und Zuteilung der Webermeisterschast zur nächsten Zunft und GK ( L3Z ) und Beschau, zu Sicherstellung der Beschaue», und der Haspelregulirnng hergestellk, und mit dieser Liens - fcer Stand der Meisterschaft unter Beytritt der vogteilichen Handwerkskommissare» genau erhoben, zugleich ober auch den Zünften, die in dieser Jn-strukzion zum Grund angeführten Ordnungen und Verordnungen getreulich angedeutet, und von selben die dagegen obwaltenden Beschwerde» ausgenommen, und so viel die Lehr - Freysprechung - und Meister-Aufnahm betrift,daß dieserwegen im Jahre $795. zurückgelassene Kommissionsprotokoll zum Grund genommen, und nach solchen jene Individuen, die seitder vom riten März 1793. hinansgegebenen Verordnung als untüchtig ausgenommen, noch sträflicher aber seil der vom 2ten Sept. und rzten Sept. 1793. dann 2Zken May 1796.veranlasten Einschränkung von den Obrigkeiten zu neuen Rechten einge-fchaffen worden, ohne weiters kassirt, und selben das Einkaufgeld mit Vorweisung auf gedachte Verordnungen zurückgestellet werde, dann solle Atens: auf den Leinwandbeschanen die Nachsicht gepflogen , bey selben die gedruckten Tagbücher eilige» sehen, und über ihre Richtigkeit untersuchet, vorzüglich aber auf den längst der paffauischen Granze gelegenen Beschauen Aigen, Ulrichsberg, Peilstein, Kollerschlag, Julbach, Sarleinsbach, Hofkirchen und Pfaarkirchen im Obermühlviertel, dann zu Engelszell im Hausrukviertel, alwo die Weberbüchel bereits HrK ( 224 ) %0 bereits eingeführet sind, auch dieserwegen mit Zu. ziehung des jeden Orts rcspizirenden Bankalperso-nals, das sorgsamste Augenmerk gerichtet werden, ob, und wie diese der wirklichen Erzeugniß kontrol-lirende Anstalt der Absicht entspreche, bey so gestal-tiger Besuchullg der Zünften und Beschauen ist 4tens: a,,ch auf den Bleichen mit allenfalls »öthig fin. deader Anhandnehmung des Bankalpersonals nach, zusehen, und die alda, oder gar nicht, oder gegen ihre Eigenschaft unrichtig bezeichnet befundene Leinwand, ohne Unterschied (sie möge hierländigc Erzeugung, oder von anderen Erbländern gegen die mittels Dekrets vom Lten November 1796. bekannt gemachte allerhöchste Verordnung vom Zten Jul. unbezeichnet zur Bleiche gekommen seyn) mit Verbot zu belegen, und der betreffenden nächsten Obrigkeit zu dem Ende anzuzeigen, daß solche unter eigener Dafürhaflung bis auf weitere Verordnung nicht erfolg! werde, wie dann -tens- njchk auffer Acht zu lassen ist, daß sowohl bey den Webern wegen des etwa noch verübt werdenden Gebrauchs der Skurzblatter und Umschläge», als auch bey dem Spinnern , ob die vorhandene Garnhaspeln nach allerhöchster Verordnung vom 2k)ten Aprill »788. und Zirkularverordnung vom Zten May 1786. im Kreuz befestigt seyen? visttirt, die Vorgefundenen Sturzblalker den Webern sogleich abgenommen, und wie die betretene Überschlag »Lein» wanden in Beschlag genommen, und bis auf weitere <1# ( 225 ) GO fere Verordnung in gemeinschaftlicher Versieglung deposilirt, in Ansehung der noch nicht befestigte» Garnhaspel, was hieran für eine Hinderniß gerne» sen seyn möge, erhoben, fürgemerkl, und wenn fein sträflicher Ungehorsam unterwaltete, für das erstemal unter Bedrohung scharfer Strafe lediglich der nächsten Vogtey zur verordnungsmassigen Abänderung angezeigt werde. Wo übrigens gtenS.- die Merkelmeister, da die Haupklaadsvorsteher die allerhöchste Begnadigung ihres Vorschlags unter ihrer Dafürhaftung erwnrket haben, die bcy Liesen Untersuchungen befundenen Gebrechen an dieselben von Zeit zu Zeit anzuzeigen haben, damit diese so, wie vormals der Manufakturskommiffar solche unmittelbar mit ihren Gutachten an die Landesregierung cinbegleiten können, und daorts die weitere Erledigung an sie, und an die Kreisamter nach Befund der Sachen erlassen werdp» möge; Sofern ^teiis- jedoch dringlichere Gegenstände, die eine unverschiebliche Abhilfe forderten, vorfallen, haben die Viertelmeister solche nebst der an die Haupklaads-vorstehung zu machenden Anzeige sogleich Kürze wegen bey dem Kreisamte von Amtswegen anzusuchen, und hiernach ihre fernere Leitung zu nehmen, gleich dann auch die Kreisamter zur möglichsten Hilfsleistung und Beförderung angewiesen werden, wie auch die k. k. Bankaladministrazion wegen Anweisung des Bankalpersouals avgegangen wird. IX. Band. P N. 278#. ( -26 ) ^ N. 278L. Hofdekret vom 3. Marz, kund gemacht in Böhmen den 3». Marz 1797. Wege» Ein- Es wurde bewilliget, daß bey der Betrachtung, uittrtthän^i- wenige Obrigkeiten die unterthanigen Lieferungs» gen Liefe- und Kriegsdarlehens - Obligationen einzulösen im KriegSdar- Stande feyn dürften, wenn derley unterthanige gatiouen li' Lieferungs- und Kriegsdarlehens- Obligationen mit Bewilligung des Obervormunds aus den Waisen-mik Bewilligung deS Patrons aus den Kirchcn-und endlichen mit Bewilligung der Kreisämter aus den Contributions-Kaffen , welche mit einer entbehrlichen, und zur Anlegung bestimmter Kaffe-Baarschaft Der« sehen sind, gegen einen mäffigen Rabbat, welcher nach der Eigenschaft der Kaffe von dem Oder- Vormund, oder dem Patron, oder von dem obrigkeitlichen Wirthschafts« und ContribukiouS - Amt und demjenigen, der diese Obli» gativnen zu verkauffen hat, auf das wohlfeilste be« handelt, und verabgeredet, sodann aber der behandelte Rabbat dem Kreisamte bevor zur Beguehmigung an» gczeiget werden muß, eingelößt werde» dürfen; nur muß der Bedacht immer darauf getragen werden, daß nicht die ganze Kaffe - Baarschaft zu dcrley Einwechslung verwendet, sondern immer ein angemessener Thcil davon auf unvorhergesehene Fälle in der Kaffe baar aufbewohret werde, dann daß der verabgeredete Rabbat nie anders, als wenn er unter dem gewöhnlichen »der %0 c 227 ) di »der coursmaffigen Rabbat sieht, vom Kreisamle be» ställiget werden dürfe» welche höchste Bewilligung Amlsoorstehern bekannt gemacht wird. N. 2786. Hofdekret an fammtliche ränderstellen vom 3. März, kund gemacht durch das böhmische Gubernium den durch das oftgaliztsche Landesgubernium den 24. Marz 1797- Uiber die aus Anlaß der von einigen emphitenti- Daß Me scheu Grundbesitzern und Ansiedlern »erweigerken und unrerlassenen Entrichtung der kontraktmassig bestimm. ^h^rigon^ ten jährlichen Giebigkeilen aufgeworfene Frage: Ob emphitcuti- auf den Fall der zu veranlassenden Zwangsmittel das @lf|‘inb6e« Verfahren gegen dieselben im Rechts- oder politischen sihor von der 9 polrtischen Wege einzuleiten sey? Haben Se. Majestät zu ent- Stelle zur schließen geruhet, daß eS in dergleichen Fallen bey bf r ^rT^Abrli« bisherigen Beobachtung und den bestehenden Vorschrif. ch>» Giebtg-ten zu belassen sey, mithin die Erbpachter und die zu »"rhalwa dieser Klasse gehörigen emphiteutischen Grundbesitzer si"b-nicht von der Justiz - sondern von der politisch,« Stelle zur Bezahlung ihrer jährlichen Giebigkeilen zu verhal- ten seycn, und nöthigen Falls auch durch solche mit Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften ganz abgestiflet werden können. -GO ( 228 ) GO N. 2787. Hofdekrek vom März, kund gemacht von der »veftgaliLische» Hofkommission den 19. . Marz 1797. Acr Cickw- Aus Ursachen, daß unter die verschiedenen Gai-Aild'anÄe ^un9en des ausländischen KunftkaffeeS allerley der Gedenken __ fundheit schädliche Ingredienzien gemischt, und mehrere toirb^aufvr Bevorthcilungen des Publikums dabcy ausgenbct wer. Handel ge« ben können, wird die Einfuhr des ausländischen Ci-chorienwurzel- und andern derlei) KunstkaffeeS eben fo, wie es bereits in anderen k. k. Provinzen geschehen, aych hier Landes dergestalt verboten, daß, wenn ein solcher fremder Cichorienwurzel« oder andere Kunstkaffee inner Landes betreten wird, derselbe konfisziert, und wie jede andere verbotene Maare behandelt werden soll. Auch wird der bereits im Lande befindliche Kunstkaffee unter der vorangeführten Strafe von nun an ganz auffer Handel gesetzet, jedoch den Eigcnthümern desselben gestattet, daß ste binnen acht Wochen vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung ihren dieß-fälligen Vorrath unter den bestehende» zollamtlichen Vorsichten suffer Land schaffen können. N. 2788* GO ( ?2y ) 4yr N. 2784, Hofdekret der obersten Justizstelle vom 3- Marz 1797. Da die Kreisämter sich öftermal in das Pofses- Die Kreis, sorium mornentaneum eingemengt haben, so ist sichern ke^? von Seite der politischen Hofstelle einvcrstandlich mit Erkeimtniß dieser obersten Jnstizstclle aus Gelegenheit eines in jMaab‘du» Westgalizien erregten Anstandes die Verordnung erlas- Pensen worden: „daß die Kreisamter sich in keinem Falle „in einige Erkennlniß über den Besitzstand einlassen, „sondern die Parteyen Hierwegen an den Gerichtsstand „auweisen, ihres Orts aber mir in dem Falle, daß „ein Besitzer den Schutz des Politicums gegen andro-„hende Gewalt ansuchte, aber auch damahl nur in der „Absicht einschreiten sollen, um Zsuhe, Ordnung, und „Sicherheit zu erhalten, ohne die Besitzrechte selbst M „berühren, aber darüber zu entscheiden. N, 2789. Hofdekret vom z.Marz 1797/ dann Hofdekrete vom 29. Julius und 24. August 1796, kund gemacht von der westgslizischenHofkommis'-sion den 14. Marz 179.7- Zur Vermeidung aller Irrungen, die aus der Werden rU Anwendung des höchsten Stempelpatents vom 2ten ^ 3 Junius ( 23 o ) ras Stem- Junius v. J. — so in gegenwärtiger Sammlung 7 B. vom"" Juni S. Ai 8 Zahl 2360 zu finden ist — besonders in Rnck- e/lÄuterun* ^ &n mit dem pvhlnischen Stempel bereits versehe, gen gegeben, neu Urkunden, dann der Grod-und Terrestralbücher-ausznge entstehen könnten, werden nunmehr die crfios« senen höchsten Erläuterungen zur allgemeine» Wissen» schaft, und Nachachtung mitFolgendem bekannt gemacht. i tenS In Anbetracht, daß die Kundmachung des erwähnten Patents, welches mit dem iten Julius vorigen Jahrs in Wirksamkeit getreten ist, biS Ende Junius eben dieses Jahres etwa doch im ganzen Lan, de nicht durchaus vollbracht worden seyn dürfte, wird in Folge Hofdekrets vom 2yten Julius vorigen JahrS gestattet, daß, wenn einige von den ersieren Tagen des erwähnten Monats JuliuS dakirte Dokumente, »der Anbringen blos mit dem vorigen pvhlnischen Stempel versehen waren, darüber hinaus gegangen werden könne; so wie auf den Fall, als eine mindere Stempelklasse fürgewahlet worden ware, wo also ei» gent> ch die pakentmäss'ge Strafe einzutreten hakte, die Weisung an die Behörden bereits ergangen ist, du« mit bis Ende Oktober vorigen Jahres dergleichen mit dem Unrechten Stempel versehene Einlagen sogleich, und bevor hierüber etwas verhandelt wird, den Pariheyen zurückgestellet, und selbe, wegen des vorschrift-mässigen Stempels für den vorliegenden Fall unterrichtet werden sollen. 2ten- ( 231 ) stens Sind in Folge Hofdekrcts vom 24ten November vorigen Jahrs alle Auszüge ans den Lerrestral» und Grodbüchern in Gleichförmigkeit des lyfeti §. lit. U. des Stempelpatenks mit dem Stempel der dritten Klasse von 15 Kreuzern zu versehen, da diese Bücher den Landtafelbüchern gleich gehalten werden. Ztens Auf die gemachte Anfrage: ob die mit dem pohlnischen Stempel bereits versehenen Urkunden bei ihrer Jngrossirung, oder Roborirung mit dem neuen Stempel bezeichnet werden müssen? wollen Se. Majestät in dein Betracht, daß in dem Falle, wenn die Partheyen solche Urkunden dem Terrestralaktenregenteu zur Oblatirung verlegen, es nicht um einen Rechts» streit, sondern nur um die legale Sicherheit zu thu» ist, diese Urkunden von dem wiederholten neuen Stempel um so mehr befreycn, als sehr viele ähnliche Urkunden, welche bei Einführung dcö neuen, und Aufhebung des alten Stempels bereits mit gleicher Sicherheit oblatirt waren, eben keines ander» Stempels be-därfen, und als endlich, wenn der Gegenstand streitig wir-, und vor den ordentlichen Richter gelangt, diese Urkunden sonach ohnehin, so wie die Satzschris« reu, dem cingcführlen ordentlichen Stempel unterliegen. 4tens Was ferner den erregten Anstand: ob alle Vertrage, wie es vormals gewöhnlich war, auch künftig bey Eintragung in die Bücher von den Partheyen auf Stempelpapier, und in welcher Klasse zu überreichen seyn, betriff, da sind die Partheyen (cS wäre P 4 denn. GO ( *32 ) GO fcetiti, bop fie es selbst verlangten) auch zu der Erhebung des Landtafelauszugs über die von ihnen gegebenen mündlichen Aeufferungen, welche der Regens in Gegenwart derselben, und unter ihrer eigenen Unter-schrifl in die Bücher einträgt, nicht sogleich zu verhalten, weil auf den Fall, als der Gegenstand streitig würde, ohnehin die Extrakte als unumgänglich noth, wendige Instrumente erhoben, und sodann mit den, ordentlichen Stempel versehen werden müssen. Ltens Damit aber die Vermuthung nicht Platz greife, als wäre die oben gedachte höchste Anordnung vom 2yten Jul. durch die später erfolgte vom Lchten November v. I. für aufgehoben anzusehen, so wird in Gemäßheit deS Hofdekrets vom Zten März dieses Jahrs nachstehende ausdrückliche Erklärung hierüber bepgefüget: a) Die Anordnung vom 2yken Jul. ist nur auf bic oor Einführung der neuen Gerichtsordnung schon anhängig gewesenen, mithin nach der alten Gerichts-form zu entscheidenden Prozesse, und auf die in Händen der Partheyen befindlichen Instrumente aller Gattung, welche vor Kundmachung des Stempelparents vom yten Jun. 1796 ausgefer-iigt worden, gerichtet; es kann daher die spatere Decordnung vom 24ten Novenrb. vorigen JahrS neben der ersten ganz wohl bestehen, denn wenn gleich die Urkunden (so lang sich selbe in den Händen der Partheyen befinden, ungeachtet ihr Inn« halt ( »S3 ) halt auf die spateren Zeiten < wo her neue Stempel bereits gesetzmassig vorgefchrieben war, Einfluß hak) keines wiederholten neuen Stempels bedürfen, so können sie dennoch von diesem Stempel nicht befreyek werden , wenn der Gegenstand nach Kundmachung bed Stempelpatents streitig wird , mithin vor den ordentlichen Richter gelanget, bep welchem keine SaHschriften und Beweisurkunden, die nicht mit dem zur Zeit, als der Prozeß anfangt, gesetzmässig eingeführten Stempel versehen sind, ohne in die patentmassige Strafe zu verfallen, eingereichl werden können. b) Zur Behebung deS Zweifels : ob bei) dergleichen Urkunden, welchen der neue Stempel mangelt, die gesetzmassige Strafe Platz greife, oder nicht? wird festgesetzet, daß bey allen in Händen der Gerichtsstellen befindlichen Prozessen, die nach der neuen Gerichtsform zu entscheiden sind, zwar fiber die Strafen hinaus zu gehen sey , jedoch müssen die dießfalligen Stempelgebühren von Seite der Taxamter ausgemessen, und die Betrage, so wie die Laxgebühren gehörig eingebracht und verrechnet , zugleich aber die vorgeschriebenen Stempelgebühren auf jedem Prozeßakt immer ausdrücklich angemerket werden. c) Dir Prozesse, welche erst eingereichet werden, sind auf den Fall, als die Beylagen mit dem pakentmassigen Stempel nicht versehen waren, iß P» f* ( 254 ) so lang, bis die unumgängliche Notwendigkeit dieses Stempels nicht durch eine Zirkularverord-nung allgemein kundgemacht wird, den Partheycn und Sachwalter» bey dem Einrcichungsprotokolle brevi manu zurück zu geben, damit die Bey. lagen gehörig gestempelt werden, und die patent, massige Strafe kann also nach dieser Verfügung erst dann emtrcten , wann die gegenwärtige Ver. ordnung kundgemacht seyn wird. d) Dagegen dürfen die Beylagen aller Prozesse, wel« che vor Einführung der neuen Gerichte schon in der ersten Instanz anhängig waren, bis zu ihrer endlichen Entscheidung in der letzten Instanz, wofern sie mit dem alten pvhlnifchen' Stempel versehen find, mit keinem neuen Stempel bezeichnet werden. e) Da endlich noch der Zweifel aufstoßen könnte: vb der sub Lit. b und d bemerkte Unterschied • zwischen den in Händen der Gerichtsstellen befindlichen Prozessen , die nach der neuen Gcrichtsform zu entscheiden find, und jenen Prozessen, die vor Einführung der neuen Gerichte schon in erster Instanz anhängig waren , auf die neuen Stellen, nämlich die Landrechte, oder aber auf den Termin vom iten May d. I. wo die neue Gerichts, ordnung gesetzliche Kraft erhalten hat, Beziehung habe? so wird hiemit erkläret, daß obbemerkter Unterschied sich Osts den Zeitpunkt, wo die neuen Gerichts- ( ö35 ) Gerichksstellen zu wirken angefangen haben, Be» ziehe, da eben hiedurch schon die vormals hier-landrs bestandene Verfassung abgeänder worden ist. N. 2790. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 6. Marz 1797. Es sind zwar durch höchste Verordnung vom Neu Wallach« 1784 die Spiele Maccao, und Wallachs als wirk-lich zu Grund richtende, und in der Schädlichkeit der erklärt. Folgen den bereits verbothenen Hazardsvielen gleichkommende Spiele strengest untersagt worden. Gleichwie cs aber das Unsehen gewinnt, als ob dieses Gesetz durch hie tzjahrige Zeit, wo nicht ausser Kraft, wenigstens in gänzliche Vergessenheit von dar-«men kommen , weil sogar Anfragen geschehen, ob diese Art von Wattacho, die Hierlandes, und kaum so hoch, als ein anderes erlaubtes Kommerzspiel gcspie-lek wird, verbolhen sey; Als wird die im gedachten Jahre allgemein bekannt gemachte Verordnung Hiemit ausdrücklich, und mit dem Deysatze repubiiciret, daß von nun an sich keiner mit der Unwissenheit deS Verbothes »nehr entschuldigen, und sich des SpicleS Wallachs auch um ein geringes Geld um so gewisser enthalten solle, als widrigens, und im Betrettungsfalle sowohl die Spieler selbst, als diejenigen, in deren Wohnung gespielt wird, für jeden Fall nach der vvrlau» ( -Z« ) vorläufig dieser Landesregierung zustehenden Untersuchung, und Erkänntniß unnachsichklich gestrafck werde» würden. U, 3791. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 6. Marz 1797- Wegen Vi- In dem 2Zten§. des unterm röten August 1775 ßräubäuftr kundgemachten Extraordinaritranksteuer-Patents ist verordnet worden, daß den zur Besorgung des Trank, steuergefalls bestimmten Bankalbeamten, Bereitern, und beriet) akreditirken Leuten die Visitation in den Bräuhausern, Spillen und Keller«, oder wo immer solche nvthwendig befunden werden, aller Orte» vor-xnnehmen, ohne dfr geringsten Weigerung, und zwar unter einer Strafe von too Dukaten gestattet werden solle. Nachdem sich aber Fälle ergeben, daß den Brandeweinhausvisitatoren beriet) Bräuhausilntersuchungen von den bierbräuenden Dominien, und Ortschaften verweigert worden, und die in den Jnspeklorats-Bezirken angcstellten Tranksteuer - Bereiter der Weitschich, tigkeik halber aller Orken die Brauhäuser zu bereiten unvermögend sind; So wird sämmtlichen Dominien und Ortschaften der Auftrag gemacht; daß jedem Brandweinhausvisitator, wenn er sich als solcher ausgewiesen haben wird, die unweigerliche Untersuchung _ - gestat- ( 237 ) gestatte«, und die hiezu nöthige Assistenz so wie de» Lranksteuer Beamten, unter der im 2Zten §. des Eingangs erwähnten Patents bemessene» Strafe geleistet werden solle. .N. 2793. Hofdekret vom 9. Marz, kund gemacht durch das ostgalizische randesgubernium den 15. April 1797- Da zu Sicherheit der Zollgefällen - Erleichterung Zollstation für die Reisende und Viehtreibcr die Errichtung einer ^ Bucht"? bolletirenden Zollbcrcitcrsstalion zu Buch! in Hnngarn auf der marmoroscher Seite begnehmigt worden ist; so wird solches «»mit zu jedermanns Wissenschaft kund gemacht. N. 2793. Hofdekret vom >«>., kund gemacht in Böhmen den 21. Marz 1797- Das Konsistorium Augsburg. Konfession hat bep WegenSin-tzer Hofstelle die Anfrage gemacht; Geläutes bey prete= Itens Ob das Singen bey Beerdigungen der Prote-^"^"' stauten nicht da Orten, wo sie ihre eigene Freylhöfe haben, alldort statt haben kann? dann Ltens G.K ( 238 ) stcns Ob die Protestanten bey ihren Leichenbegängnissen nicht befugt sind, sich des in dem Orte befind, licken Geläutes gegen Bezahlung zu bedienen ? Da solches bey der Beerdigung eines Evangelischen Pra. ger Bürgers abgeschlagen worden sey. Auf die erste Frage wurde das Konsistorium von der Hofstclle auf die in Sachen bestehende Normalvor. schrist vom LZlen August 1784. angewiesen, daß alle und jede Leichen in der Stille ohne Gesang auf die außer den Ortschaften befindlichen Freylhöfe zur Becrdi, flung gebracht werden sollen, mithin auch die Prolet stauten, die ihre eigene Freylhöfe haben, des SingcnS darauf sich enthalten müssen. Uiber die zweite Frage hingegen wurde dem Konsistorium bedeutet, daß vermög deS 4. §. der ober-wahnten Vorschrift die Protestanten sich allerdings deS im Orte befindlichen Geläutes gegen Bezahlung bey Beerdigungen bedienen könnten. Welches zur Wissenschaft und Nachachtung in vvrkommenden Fallen bekannt gemacht wird. N. 2794. Verordnung des ostgalizischen Gudernium vom 10. März »797. Buchdrucker Den Buchdruckern und Buchhändlern wird neuer- sollen sich bei sich anfgetragen, sich genau um den Namen, Charakter Erhaltung ^ im!> und Wohnungen derjenigen, welche ihnen ein Manns, eines Ma-kript zum Druck übcrbringen, zu erkundigen. umÄRa. men, Cha- ‘ XT rafter und ' 2793' Wohnung deS lieber» Allerhöchste Hofentfchliessung vom io. März kün§cn.^ 1797- Es ist sich nach meiner Anordnung, die ich letzt- Weg.» Ko-hin über das Direktorial-Protokoll vom 2jtrn Slttgufi v. I. in Ansehung Dstgaliziens ertheilet habe, aUgc- kommiffio-mein zu achten, daß nämlich künftig jener, der tin-- nt“‘ nölhiger weise derlei Local-Comifsienen veranlasset, auch die ausgelaufenen Lommission8-Kosten zu tragen haben wird, da aber, wo der Fall der Nothwen-digkeit einer wirklichen Local - Untersuchung eintritt, der abgeordnete Commifsaire über seine täglichen Verrichtungen eine Ausschreibung halten, und solche der Lommissions« Relation beylcgcn soll. N. 2796. Hofdekret an sammtliche Länderstellen, vom 10. März 1797» Der Landesstelle wird das Befugniß eingeräumt, Bauherstel-die unumgänglich nöthigen und unverschieblichen Repa-rationen an Kirchen - Pfarr- Lokalien - und Schul - Ge- wird fern bäuden, nach vorläufig von derBuchhalterep rektifizir-^ ertaubt, »cu Uiberschlagen, wenn der Aufwand die Summe voa »en 500 fl. nicht übersteigt, ohne Rückfrage, vornehmen zu lassen, und die dazu erforderlichen Betrage aus den gehörigen Fonds anzuweisen; doch hat (je davon in dem Rathsprotokolle jedesmal die umständliche Anzeige zu machen und alle halbe Jahr von den bewilligten und verwendeten Beträgen, eine« besonderen Ausweis der Hofsielle vorzulegen. N. 2797. Hofdekret vom io. Marz, kurr- gemacht von der westgalizrschen Hofkommission den 24. Marz 1797- Diejenigen, Alle Grundobrigkeiten, Städte, Gemeinden, Stiftungen, Konvente, Seelsorger, und Privatpar-und Genuß lhcyen, welche sich im Besitze, und Genuß des Hol-zIUIgsrechts zungsrechts in königl. Tafel- oder Starosteygükern Taft/"oder befinden, werden hiermit aufgefordert, sich unter Ver-Starostey- lust dieses Rechts auf ewige Zeiten binnen 6 Mona-finden", wer. ten, vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung for" er'/gsich onzufangen, mit der Originalverleihungsurkunde hier-hierüber über bey der Staaksgütcradminisirazivn auszuweisen, Monaten^^ und dabcy anzuzcigen : von welchem königl. Gute, aus an jz uw ei- welcher Waldung, in welcher Quantität, zu welcher Jahreszeit, und auf welche Art sie bisher dieses ihnen verliehene Holzungsrechl genossen haben. N, 2798. %# ( 2.41 ) ^ N. 2798. Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom 10. März 1797« Sämtliche Schullehrer wurden, von der allgemein Schullehrer vorgeschriebencnBeybringung ihrer Gehalte oder Zulagen Gehalte^ -u bcfreyen, befunden; Welches mit dem Beysatz bt» ni*f 6tl> 1 bringe«', fatmf gemacht wird, daß es von den dießfallö ergangenen Kreisfchrcibeu abkoinme. N. 2799. Hofdekret vom ><>., kund gemacht von der weftgalizifchen Hvfkommission den 22. Marz 1797- Dem Wieliczkaer Berggericht wird einsweilen Wieliczka. die Macht eiugeräumet, in Westgalizien den schürf-er^7dtet und banlustigen Partheyen den Weg zur Aufsuchung das Beg. wesen 11t und Bebauung der Mineralien zu erleichtern, und je. Westgali-neu, die im Umfange der "geistlichen, oder auch fönigt.iitn* Güter und Städte auf Mineralien zu schürfen gedenken, nicht allein die Schurfbriefe, sondern auch über die nach AuSfindung der Klüfte, Gänge, Stock-Flötz-11116 Sanfwerker einkommcnden Muthungen die Belehrungen, letztere aber einsweilen nach den in der Joa-chimskhalcr Bergordnung bestimmten Vorschriften z» ertheilen, und überhaupt proviforie das ganze Bergwesen zu leiten. IX. Band. L N. 2äoo. N. 2800. ' Verordnung des Tyroler kandesgnbernium, vom io. Marz 1797- Wkgen An- In dem Banko-Zettel-Patente dd. i'en Sept. BaÄv'ettel 17961 §' 4* die Zahlungen mit Ban/o - Zetteln io den landesfürstlichen und ständischen Kassen bis auf weitere Verordnung auf die Hälfte beschränket worden. Mit Hofdirektorial - Dekrete vom syten dcS nämlichen Monats und Jahres wurde aber auf allerhöchsten Befehl verordnet: das die Banko - Zettel bcy allen landesfürstlichen und ständischen Kassen für den ganzen Betrag der dahin zu leistenden Zahlungen als baa-res Geld angenommen, und so wieder in allen Zahlungen an die Parthepen hinausgcgeben werden sollen. Auf die hierüber von Seite der Tyrolischen Landschaft gemachten bittlichcn Vorstellungen wurde mittelst Hofdirektorial Dekrets vom iZten November 1796 bewilliget, daß die landschaftlichen Steuern nur zur Halste in Banko - Zetteln an die ständischen Kassen abgeführt werden können. Welches alles zur allgemeinen Wissenschaft und Brnehmung hiermit bekannt gemacht wird- \ N. 2801. «fa® c =43 ) «JV» N. 2801. Verordnung des Triester Guberniums vom ir. Marz 1747. Um der lästigen , sehr über Hand genommenen Wegen Winkelschreiberei nach Möglichkeit zu steuern, und'^üMicher armen Parteyen alle unnölhigen Lösten , die ihnen dey der Pvlizep- durch die Gewinnsucht der Schriftenaufsetzer verursa- direklion zu chel werden, künftighin zu erspare», hat sich bit faif. tön. Polizeydirektivn angeboren, jede Klage, jedes Gesuch mündlich zum Protokoll zu nehmen. Indem man nun dieses allerdings lobenswürdige Anerbieten zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt macht, setzet man zugleich auch fest, daß, von nun an, jedes schriftlich verhandelte politische Gesuch entweder eigenhändig von der Parley selbst, oder von zween Zeugen, und überdieß von dem Verfasser der Schrift, wenn er eine dritte Person wäre, mit Singe» bung seines Standes, und seiner Wohnung, aus der Ursache unterzeichnet scyn söll, weil einer Seits dieser Letzte für jeden ungebührlichen Ausdruck und für jede offenbare Falschheit zu haften hat, anderer SeitS aber derley Gesuche, worinn diese Vorschrift nicht pünktlich beobachtet sepn wird, ifrat nicht werden angenommen werden. & 8 N, 2802. GA ( 244 ) d N. 2&02. Hvfdekrct an sammtliche Landesstellen vom er. Marz, kundgemacht durch, das böhmische LandeSgubernium den 27. Marz, durch die Landesregierung ob der Enns unter dem 10. April, durch die Landesstelle in Kärnten unter dem Junius 1797. Daß auch Durch das Hvfdekrct vvm 10. März 1795 — Sttchmigs-^ so in gegenwärtiger Sammlung dein 4 B. S. 235 fnb«e",U"b^at>i 1766 *u 'f1— 'st Zwar bestimmt worden. Fondskapi- daß die bcy den Staats - Kredits - Kaffe» baar anzu-deren Aula- legenden Pupillen - Stiftungs - Kirchen - und andere ge der 2 per-pond's - Kapitalien, nur daö A prz. Interesse, keines-Gratification Wegs aber die 2 prz. Gratification zu empfangen ha- freuen ha- ien den. Da aber jene Kapitals Anlagen, welche für Pu- pille» geschehen, oder von solchen Parthcycn darge. bracht werden , welche nach den neuesten Verordnungen an die Staats-Kredits - Kassen nicht gebunden sind, nicht unter die Kathegorie von Kapitalien der verschie- denen Staatsfonds gehören; So ist beschlossen worden, daß den Pupillen und andern mit ihnen im gleichen Falle der freyen Anlage begriffenen Parthcpen von nun an, auch die 2 prz. Gratification von dem baar anzulegcnde» Kapital abgereichct werden soll. N.2L0Z. HK ( 245 ) N. 2803. Regierungsverordnung ob der Enns vom 15-Marz 1797. Das Salzbcfördereramt Enghagen hat beschwer- Wegen 6« sam votgebrachk, daß sich mehrere Dominien meigmi, den requirirt werdenden zu de» k. k. Transporten fetten gegen ganz unumgänglich nöthigen Individuen, die grunb* fSrümJami obrigkeitliche Einwilligung zu ertheilen, ohne die Ur- Enghageu-sache der Weigerung anzugeben, oder die dahin gegebenen Amlsnolen zu beantworten. Es wird daher denk. Kreisämtern aufgetragen, sammtlichen.Obrigkeiten einzubiiiden, daß sie sowohl auf das vom k. k. Salzvberamte, als von dessen subalternen Aemtern geschehendeAnsuchen, um Bewilligung, ein Individuum znr Jmmatrikulirung zu den k. k. Salz - Körner-und anderen Transporten entlassen, jedesmal gleich schriftliche Antwort geben, und entweder die Bewilligung erlheilen, oder bep gründlichen Bedenken die Anzeige sogleich an das Krcisamt machen sollen. N. 2804. Gubermalverordnung in Böhmen vom -Z. Marz 1797« Da hcrvorgekommen ist, datz sich sowohl im Lan- Wegen der de, an den Gränzea, als auck auf den öffentlichen Pferde «Märkten viele ausländische Pferdehändler ein» dehändler. ' Q 3 finden, ( 246 ) finden, welche zum Nachtheil des innländischen Bedarfs eine Menge Pferde einkauffen, und solche außer Land führen; so wird Amtsvorstehern ungesäumt die strengste Wachsamkeit eingebnnden, daß die ausländischen Pferdehändler keine Pferde im Lande einkaufe,,. Auch ist zugleich im ganzen Kreise, und besonders auf den Vieh- und Pferdmärklsn bekannt zu machen, daß alle an der Granze oder gar auf den Markten sich cin-findende ausländische Pferdhändler sogleich abzuschaf-fcn, und wann sie in einem Einkauf, oder schon mit erkauften Pferden betreten werde» sollten, die Pferde ohne weiters zn konfiszircn , und der Pferdhändler zum Erlag der Geldstrafe, nämlich des Betrages von jenem Preise, um welchen solche erkauft worden, ohne Nachsicht zu verhalten sey; Einer gleichen Bestrafung sind auch die böhmischen Pferdhändlck zu unterziehen, wenn sie die Pferde für die Ausländer einkanfen, und also zur Ausschwärzung Mitwirken sollten; Dieselben haben sich daher auf den Märkten jedesmal entweder beydcn Wirthschaftsämtern oder den Magistraten auszuweifen, für wen sie im Lande den Einkauf besorgen, und an wem sie die eingekaufken Pferde wieder überlassen haben, oder zu überlassen gedenken. Zur gewisser» Entdeckung der dicsfälligen Ausschwärzungen ist bcy-nebst noch bekanntzu machen, daß jedem Apprehenden-len die Helfte von dem Preise des konfiszirten Pferdes zukommen werde. Uebrigens wurde unter einem auch der £ Bankalgcfällcn - Verwaltung vou der hohen Landesstelle milgegeben, den unterstehende» Gränz- und Zolläm- HK ( 247 ) HK Zollämtern die strengste Wachsamkeit auf derlei) Aus--schivärzungen wiederholt aufzutragen. N. 28vF. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 16, Marz 1797. So wie unter einem den sämmtlichen Religions-Die den Re- fonds - Egposilen über die jährlich zu perfol virenben Religiousföndsmessen besondere von der k. Staats-siten über die jöljrlicp buchhalrung nach den von der in Messen . Adjustirungs- abzulefen- Sachen niedergesehten Gubernialkommission flemadjten gj"n^onbs- von hieraus unkerstüztcn, und von allerhöchsten Orten messen aus. durchaus genehmigten Anträgen ausgefertigle Messen- Verthel"'^ Vertheilungs - Bögen mittelst der Ordinariate mit dem tnngöbogen sollen tti Ab- Aufträge zngeferligel werden, daß jeder Exposit bey schriftinder Empfang dieses Bogens sich unverzüglich eine Abschrift ^Al-angeg machen , und selbe in der Sakristep öffentlich aufhän- werden, gen, das Original aber entweder in der Kirchenkasse, oder in dem Wirthschaftsämilichcn Archive aufbewahren solle. Eben so wird hievon den k. Kreisämtern zu dem Ende die Eröffnung gemacht, damit dieselbe» , stäts, besonders aber bey vvrnchmender Kreisbercisung darauf aufmerksam seyn mögen, ob auch diese Bögen dcp obigen Vorschrift gemäß in den Sakristeyen aufgehan-gcn, und deren Originalien auch gehörigen Orts aufbewahret seyen. Q 4 Zugleich %® ( 248 ) Ä-iA Zugleich wird den k. Kreisamkern zur nachrichtlichen Wissenschaft bep vorkommcnden Fällen bekannt gemacht, daß, so wie die betreffenden Religionsfonds, frpofiten, die ihnen zngclheilten Religionsfondsniessen, deren auf einen Pfarrer wöchentlich 4, auf einen Loka-listen wöchentlich 3, und auf einen Cooperator wo, chentlich 2 ausfallen, gcwisscnschaft zu perfolviten schuldig und verpflichtet sind, eben so, wenn bey dem Absterben deS einen oder des andern einige dieser Messen unperfolvirt befunden werden sollten, solche allerdings aus der Berlassenschaftsmasse ersetzet werden müssen. N. 2806. Gubernial - Verordnung in Böhmen vom i8. ■, 1} Marz -797. Wegen Si- Es ist seit einiger Zeit wahrgenommen worden, Fuhrwe btr bof mit dem aus Böhmen nach Sachsen und Schle-sensknechte. sien abgeheoden Fuhrwerke und Frachtwägen, mehrere zu diesem Fuhrwerke nicht gehörige, meistens zu Militärdiensten taugliche Knechte, oder sonstige junge Leute ausser Land treten, und aus Furcht der Re-kroutirnng nicht wieder zurückkehren; zur Verhinderung dieses Unfugs sind daher alle Eigenthümer der- le» f k.,, - WT' m . ■ . ( 253 ) %© ley Fuhrwerks nachdrücklichst anzuweisen, daß ein jeder die in seinem Dienst stehenden Fuhrschaffer und Knechte bey seinem Vorgesetzten Amte oder Magistrate mit Beybringung der Dienst - Konsense alsoglcich nah-mcnklich anzcige, der betreffende Magistrat oder Wirth-schaftsamt hingegen hat einem jeden solchen Schaffer und Knecht einen ordentlichen besondern Paß, auf die Dauer seiner Dienstzeit ausser Land fahren zu können. anSzustellcn, mit dem weitern Beysatze, daß. wenn ein oder der anderer derlei) Diciistbothen, von seinem Dienstherr» austritt, und ein anderer statt seiner ausgenommen wird, der Dienstherr unter seiner eigener Verantwortung und Dafürhastung dem austrettcndcn Schaffer oder Knecht den amtlichen Paß außer Land fahren zu dürfen, abzunchmen, dem betreffenden Amte zur Kassirung zu übergeben, und sofort für den neu aufgenommeucn Schaffer oder Knecht einen andern betico Paß abznfodcrn schuldig sey. Die genaue, und ununterbrochene Beobachtung dessen bey jedem solchen Falle ist' sammtlicheu Fuhr-wcrksinnhabern mit dem Bedeuten eiuzuscharfen, daß die Granz - Zollämter unter einem den ernstlichen Befehl erhalten .einen jeden solchen Schaffer oder Knecht, der sich bey solchen ausser Land gehenden Wögen befindet, und mit einen derley Paße nicht ausweisen kann, besonders, wenn ihrer bey einem zwey - oder vierspännigen Wagen mehrere seyn sollten, sogleich au-juhaltcn, und dem nächsten Wirthschaftsamte, Magistrate oder Militär j» übergeben, n»o sonach derselbe AO ( *54 ) HO selbe bey befindender Dienstlauglichkeit als der Auswanderung verdächtig, ohne rodtcrS ad Militiam ge= stellet werden würde; hiernach sind sämmtliche Inn-Haber der Frachtwagen zu belehren , womit sie sichdieß« falls vor eigenen Schaden und Nachthcil hüten, und die Amtsvorstcher werden angewiesen, sich dießfalls keine Ausserachtlaffung des Angeordneten zur Schuld kommen zu lassen. N. 2813. Verordnung der westgalizischen Hofkommis, sion vom 20. Marz 1797. Epidemische In Hinkunft, wenn eine epidemische Krankheit ^g^eich^an- üusbrichk, haben die Dominien und Magistraten unter zuzeizen. strenger Ahndung unverzüglich die Anzeigen au das betreffende Krcisamt zu machen. N. 2814. Hofdekret vom 23. Marz, kund gemacht von der westgalizischen Hofkvmmission den 16. Oktober 1797. Die Zollleg- Nachdem die bisherige k. k- Zolllegstatt zu Siel-Sieldc“ist dce in der einstweiligen Eigenschaft einerHauptzollleg- genschaft'ei- fi"" nach Miedzyrzyce versetzet worden, und am ner Haupt- uen b. SOI. in die Wirksamkeit getreten ist; so wird M?ed- dieses zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt Mw-^'S-macht. den. N. 2815- GO ( 255 > GO N. 28 15. Hofdekret vom *3. Marz / kund gemacht von der westgalirischen HofkommiffLo« den 1. May 1797. In Rücksicht des PapierstempelS sind bey der hoch- Wie sich i« sten Hofbehörde folgende Anfragen vvrgekvmmen: a, bn^bcMttt ob die mit gar keinem Stempel versehenen Dokumente E>«lchle« vorkommett- alter, und vor Aufstellung der dcrmaligen Gerichte den alte«, schon in der ersten Instanz anhängig gewesener Prozesse, welche nach Einführung des erblandischen Stempels Urtunven zu benehmen zur rechtlichen Entscheidung vvrgeleget werden, milsep. dem neuen gefttzmäffigen Stempel versehen seyn müssen? b, ob wegen der bereits cingercichtcn beriet) ungestempelten Urkunden die gesetzmässige Strafe Platz greifen könne? Da nun hierüber die höchste Cntschlicffung erflos-sen ist; so wird selbe zur allgemeinen Wissenschaft, den Loxämkern aber zur genauen Befolgung hiedurch kundgemacht: 4 itens Alle Urkunden , und sonstige Beylagen eines Prozeßakts , welche mit keinem pohlnischen Stempel versehen sind, die Streitsache mag in der ersten Instanz zu was immer für einem Zeitpunkt anhängig gemacht, und entschieden worden sepn, wenn sie nach Einführung des k. k. Stempclgefälls zur obere» Instanz gelangen, sind mit dem klassenmäffigeu Stempel ( 256 ) GK Stempel nach dem Patent vom sten Juny 1796 zu versehen. 2tcns Kan» für das Verflossene von der gesetzmässigen Strafe abgegangen werden, und sind die Stempel, gebühren für die bereits in Händen der Gerichtsstellen befindlichen Prozeßakten von Seite der Tax» amtet auszumessen. die Beträge cinzuhcbcn, und in der Taxrechnung gegen dem ordentlich zu verrechnen , daß die Taumler die cingchobcne Stempel-gebühr auf jeder Urkunde ausdrücklich anmcrkcn. Hingegen find jene Prozesse mit solchen ungestempelten Beilagen, welche erst dermal eingercichet werden, von Seite des Einreichungsprotokolls den Sachwaltern und Partheyen auf der Stelle zurück-zugeben, damit fic letztere mit dem erforderlichen Stempel versehen lassen. N. 28r6- Hofdekret vom 23. März, kund gemacht von der weftgaUzischm Hofkommiffion den 23. April 1797. Den Mili-tärsqua-tiersträgern wird der Schlafkreuzer vom 1. November vorigen JahrS bewilliget. Um die MilitarquarticrSträger für die Einqnar-tirung der Mannschaft vom Zeldwabel abwärts schadlos zu hallen, haben Se. Majestät die Einführung de§ Schlafkreuzers vom iten November v. I. an an« zubefeblcn geruhet. Es wird daher Nachstehendes zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht: »tens I GO ( «57 ) GO iUn$ Der tägliche Schlafkreuzer wild für die Ein-qnartirung der Mannschaft vom Fcldwäbel ab väkts nach der im 2len §. enthaltenen Bestimmung nur für jene Tage entrichtet, welche der Maua wirklich im Quartier zugcbracht hak. Ltens Da das hierländige Militär mit Militärbetteku versehen ist, mithin der Quarlierslräger in der Regel weder Lagerstroh, noch Better herzugeben har; so wird von diesem Schlafkreuzer die Hälfte der Militärbetteradmodiakion, die andere Hälfte aber dem Quarlierstragcr zugewendct. AtenS Hingegen kömmt auf Märschen, wo das Militär seine eigenen Better nicht mit sich führet, mit» hin die Quartiersträgcr daS Lagerstroh hekzugebett schuldig sind, denselben auch der ganze Schlafkrcuzct zu Guten. 4kens Wird der Schlafkreuzer- Betrag für die stabilen Stazionen mit Ende eines jedeu Monats von Seikö des Militärs herechnct, und sodann von jedem Ska-zivnskommandanten der individuelle Ausweis, wack jedem Quartierslräger gebühret, nebst dem berechneten Geldbetrag, der Qrtsobrigkcit gegen Quittuig und Gegenschein monathlich übergeben werden. Die Qrtsobrigkeit hak sodann den empfangenen Betrag nach dem individuellen Ausweis, welchen ihr der SlazionSkommandant jedesmal mittheilet, unter die Quartiersträger sogleich zu verthcilen» Auf Durch« ix. Band R Märschen , • t 258 ) UK morschen hingegen wird -er Schlafkreuzer von bet marschierenden Truppe gleich bep ihrem Abmarsch entrichtet- Ltens Ist bereits die Einleitung getroffen worden, "daß die Zahlung dieseS Schlafkreuzerbetrags vom 1, Marz l. I. an alsogleich vor stch gehe, der Nachtrag hingegen, welcher den Quartierst'ägcrn vom 1. November v. I. bis letzten Hornung l. I. gebühret, wird denselben dann erfolget werden, wann die genauen Berechnnngen, die dießfalls vorauSzu. gehen haben, vollkommen beendigt sind. Stens Versieht man sich um so sicherer , daß die Orts-obrigkeiten, so wie sie den Schlafkreuzerbelrag von dem Militär erhalten, solchen auch an die Quar-tiersträger abführen werden, als sie sich sonst einer schweren Ahndung oussetzen würden, und die Kreis-«mtcr den Auftrag haben, auf die genaue Befolgung dieser Anordnung sorgsamst zu wachen. K. 2817. Hofdekret vom s.?. Marz, kund gemacht in Böhmen des i. April -79/. Wegen Lee Da ungeachtet der bestehenden Beschränkung der Schmalzausfuhr nur gegen Päße, gleichwohl vcrmög der von mehreren ©eiten a» die höchste Behörde ein» gebrachten Nachrichten, immer sehr nahmhaste Ausfuß- re» AO ( 259 ) AO tea von diesen Produkten in das römische Reich und vorzüglich nach Nürnberg, sowohl aus Böhmen als Mahren und Schlesien geschehen, und dadurch die Stadt Wien, für welche ein großer Lheil dieses Schmalzes zum Konsummo bisher bestimmet war, bereits in die Verlegenheit gcrälh, an diesen norhwendigen Material Mangel zu leiden, welcher vorzüglich in der gegenwärtigen Fastenzeit sehr bedenklich ist, so ist beschlossen worden, die Ausfuhren des Schmalzes aus Böhmen, Mähren und Schlesien in die fremden Länder aussechs Wochen zu verbiethen, und solche nur jenen Parkheien zu gestatten, welche sich durch ungezwciselle Bestellung aus-weisen , daß sie das Schmalz in die diesseitigen Vor-lande ausführen, und die sich wegen deren Abfuhr durch Zeugnisse der Magistrate oder Ortsobrigkeiken legitim«'-ren; Welche Entschliessnng daher Amtövvrsteher ungesäumt allgemein kund zu machen haben. I?. 28i8. Hofdekret vom 23. Marz, kund gemacht von der westgattzischen Hofkommission den .5. May 1797. Laut der Verordnung vom Iktteu Novemberv. I. Meflchjene so in gegenwärtiger Sammlung 8 B- S. 324 Zahl 2613 zu finden ist, haben Se. Majestät auch die I»- wE m m gend von Westgalizien der Wohlthak thcilhafkig gmacht, Militaraka-ia die Militärakademie zu Neustadl ausgenommen zu R a werden) ( 260 ) werden an- werden; nachdem sich dermal zeiget, daß diewestgali-!h!en'Ad/l- zischen Insassen nicht so, wie es in den übrigen k. k. Erbländern üblich, und erforderlich ist, milden ordentlichen Adelsproben aufkommen. mithin die zum Genuß dieser ihnen zugedachte» Wohllhat vorgeschriebenen Bedingnisse nicht erfüllen können; so wird, um dieses Hin. derniß zu beheben, zur allgemeinen Wissenschaft hie. mit bekannt gemacht, daß x wenn der Bitkwerber die adeliche Abkunft seines Vaters durch ein Zcugniß beweiset, welches von drey begüterten Edelleuten desjenigen Kreises, in dem sich der Bittwcrber aufhält, aus-gefertiget, und von dem Vorgesetzten Lerrestralgcrichte (in so laug diese Gerichte noch bestehen) bestätiget ist, dieses Zeugniß einsweilen als eine hinlängliche Legitimation für die um die Aufnahme in gedachte Militärakademie aqsuchenden westgalizischen Jünglinge, jedoch nicht weiter, werde angenommen werden. N. 2819. Hofdekret an sammtliche Landesstellen vom 23- März, kund gemacht von der N. Oe-Landesregierung den 1., von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 4-f von dem Böhmischen Guberntum und der Landesre-gierung ob der Enns dens-, von dem Ostgali-zischen Gubernium den 14. April/ von dem Steyerischen Gubermum den >3. Mai, von der Landesstelle inKarnthenden r. Zum, und von t ( -6. ) Ä.O Von -er LandesbauptMiMNschaft in Krain den 5- Suni 1797- Vermög des für die nach Hungarn, und Sieben- auf Me bürgen gehenden erbläudischen Waaren unter dem *. Ok- ^Fyl1 8 fege, lober 1795. festgesetzten Tarifs über den erbläudischen Ausfuhrzoll, und die hungarische, oder siebenbürgische Einfuhr-Dreißigstgebühr, ist zwar für die Ganz - oder sogenannte Kron-Rasche, da sie unter die ganz wollenen Zeuge gehören, der Essitozoll vom Pfund anfn Pfenninge, und das hungarische Konsummo-Dreißigst vom Pfund auf 4 kr. bestimmt worden. Da aber Seine Majestät zur Erleichterung der sich mit diesem Artikel beschäftigenden Fabrikanten, obige Zölle auf die Halbscheid herabzusetzen, und sohin allergnädigst zu entschliessen geruhet haben, daß von nun an sämmtliche böhmische, mährische, schlesische, und deukschcrblandische Kron-oder Ganz-Rasche, die nach Hungarn geführt werden, durchaus gleich, und mit keinem höheren Sofie als 1 Pfenning in der Ausfuhr, und 2 kr. in der Einfuhr vom Pfunde belegt werden sollen. So wird diese höchste Entschlieffung zu Jedermanns Wissenschaft, zur allgemeinen Richtschnur hie« «nt bekannt gemacht. Rz F* 2820* GO ( --62 ) N. 2820. Hofdekret an sammtliche Landesstellen vom ZZ. Marz 1797- Nachtrag Es haben Se. Majestät zu entschlieffen befunden, tuftquiimü' daß nur jenen mutterlosen Kindern, das sonst der Mut-tcr und Wiktwe nach der letzthin (Sieh io diesemBan-Wtii. de voran Seite88' Zahl 27IZ. l,ach> bekannt gemachten Direktiv-Regcln gebührende Kondukkquartal zu verabfolgen und respektive anzusnchcn seye, die zur Zeit des Ablebens ihres Vaters noch in väterlicher Versorgung waren, und wo aus ber Verlaffenfchast die Kur. und Beerdigungskosten nicht bestritten werden können. N. 2821, Verordnung des ostgaliziscben Guderniums, vom 24. Marz »797. Ws Gesuche Die Gesuche um Erlangung einer der Stellen, um Aufnah- tiie sich die Landesstellc in dem Kloster der barmherzi-barmberzi- gen Schwestern zu LenOerg, 50t(irianpol, Brody »nd @a- ^osdok zur »ncntgcldlichen Versorgung und Erziehung litten eiuzu- armer verwaister Beanigenstöchter zurBesetzungchorbe-h-.ngen. hgsjxi, hak, sind Hey dem Vorgesetzten Krcisamte kiiiju» rtichea, und vyn selbem hirher zu begleikeu. N. 682Š. HK ( «6z ) N. 2822. Hofdekret vom 24. Marz, kund gemacht von der Landesregierung ob der Enns, den April 1797. Über die Vorstellung der k. k. Wollevzeugfabriks- Wollcnzeiiz« Direktion, daß sie durch Eingriffe fremder Fabriken, We. j$^'J der und besonders Juden in ihren Spinndistrikteu be- bey ihren «intrachtiget, und aus Mangel der Gcspunst in der Ar- Spinnern dcit gehemmek werde, wird hiemit aufgetragen, daß sie sich ihrer Spinner durch ordentliche unter Beitritt lrakten sc» -er Wirthschaftsamter und Magistrate zu errichtende Kontrakte versichern, hievon den betreffende» Kreisam-lern Abschriften mittheilen, die Originalkontrakte selbst aber von denselben brstättigen lassen solle; daher die Krcisämkcr, in deren Bezirk die Linzer Wollenzeug« fabriködirektion Spinnfaktoreien halt, auf die Beob, «chtung des Anbcfohlcnen anzuweisen, und denselben zugleich aufzukragen feye, die Linzer Fabriksdirektion bcy ihren mit den Spinnern errichteten Kontrakten ans jedmahliges Anlangen im politischen Wege zu schützen, und keinerdiilgs zu gestatten, daß die mit Kontrakte» sich einmal verbundenen Spinner unter was immer für einem Vorwand sodann für jemand anderen spinnen, iftib fremdes Materiale zum Spinnen «»nehmen dürfen; Welch allerhöchste Entschlieffung demnach den k. k. Kreisämtern mit dem Aufträge hiedurch eröffnet wird , daß selbe dieDominien hiernachst zur ge,-naiien Belehrung der sich zur k. k. Wollenzeugfabriks-R 4 ^ Spinncrej C tu ) Spinnerei einmal freiwillig einlassenden, nnd in fSrnw lichen Kontrakten stehenden Spinner verhalten solle. N. 2 823. Verordnung der Landesregierung im Erzher-zogthume Oesterreich unter der Enns, den 25. Marz 1795* Erlaute. Um der wörtlichen Auslegung des mit höchster Ge, Wegehungd" nehmigung unterm lF. Mai vorigen Jahrs erlassenen Ninen“361’ berbothes, (so in gegenwärtiger Gesetzsammlung im 7. Wotzunn. B. S. 308. Zahl 2336. ju finden ist) neugebaule Woh, dcil‘ nungen vor erhaltener RegierungSbewilligu.-ig zu be, ziehen, und darinn zu wohnen, gegen den Ginn di-ftr Verordnung vorzubeugen, w'rd hiemit nachtr-lglich bekannt gemacht, daß unter demVerbothe, dieWobimn-gen vor erhaltener Erlaubniß zu beziehen, der hierüber eingeholten höchsten Erklärung gemäß auch die Gewölber begriffen feyu ; folglich weder eigentliche Woh, riunge«, noch Gewölber, welche neu gebauet find, bezogen und bewohnet werden dürfen, bevor von dieser Lan, deSregierung die Sanitäts-Beaugenscheinigung derselben vorgenommen, und di? Erlaubniß zu derer Beziehung ertheilet worden ist. Wonaci fichal'> Jedermann künftig um fo gewisser zu achten Hai, gl- ser Übertreter mit dem Verluste des dafür unerlai.bteingenommenen Zinnses, und überdieß, nach Umstanden, besonders bestrafet werden wird« N. «824. TO ( =«i ) TO N. 2824. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 26. Marz 1797. Es hat sich schon öfters der Fall ergebet, daß el- %$ann ©tif« iiige Stiftungs-Bogkeien, bei) deren untergebenen Stif» tungsvog-lungskörpern in Pacht verlassene Gründe, Zehendc, Auflauf der Gelreiddienste, und sonstige Realitäten bestehend das her- ^^anzu>-ankommende Ende der diesfälligen Pachtungsverträge zeige» ha-ost sehr spät anzuzeigen pflegen, wodurch die treffenden *>tB* wilden VersorgungSfonds wegen Kürze der erforderlichen Zeit zur Veranstaltung einer weiteren vortheilhaf-ten Benutzung nicht selten in nachtheilige Verlegenheit gcralhen. Den k. k. Kreisämtern wird daher anfgetra» gen, sämmtlichen Vogteien nachdrücklichst einzubindcn, daß sie vor dem Auslauf derley Pachtkonlrakte immer 6 Monarhe vor deren wirklichen Ende die Anzeige mit Anschlieffung des Pachtkoutrakts an daS Kreisamt zur weiteren Beförderung an diese Landesstelle um so gewisser und zuverläßiger machen sollen, als itn widrige» dieselben für allen aus einer über diesen Termin verspäteten Anzeige dem treffenden Stifkungdfond erwachsen könnenden Nachtheil ohne weiteren zur Haftung gezogen werden würden. *5 N.2825. SM ( 266 ) N. Z825. Hofdekret vom 26. Marz, kund gemacht von der westgaltzischen Hofkvmmission den 7. April 1797« Bor Ver- 'st e$nt durch Erfahrung bestättigte Wahrheit. U -n 48 daß nicht jede Person, die im Gemeineu für leblos ge. soll niemand halten wird, wirklich todt ist, sondern daß oft Schein-werten" tobte nach vielen Stunden erst wieder zu sich kommen. und nach Umstanden auch wirklich genesen. Da nun hie 11 ab da, besonders aber bep der Judenschaft, der mit der Erhaltung der Menschen unvereinbarliche Mißbrauch bestehet, daß die Verstorbenen noch am nähmlicken La. ge, ja oft in welligen Stunden nachdem vermeintlichen Tode begraben, hiedurch aber den Scheintodten alle Mittel benommen werden, je wieder aufleben zu können ; so wird zur Verhütung der aus diesem Mißbrauche entstehenden traurigen Folgen hiedurch allgemein verordnet, daß von niin an Niemand, es sey Christ oder Jud, vor Verlauf von 48 Stunden beerdiget werden darfe. Bei jenen Slerbsallen jedoch , w» eine aus der Natur der vorhergegangenen Krankheit, oder aus was immer für andern Ursachen überhand nehmende Fäul» niß die Gewißheit des Todes anzeiget, wird gestattet, daß, wenn ein zur Besichtigung des Verstorbenen bet» beigerufener KrciSphysikus, oder ein anderer befugter Landarzt, oder Chprurgns die Faulniß schriftlich be-ssättigrt, und diese Besiöttigung bei btt Drlsobrigkeik ringe« AK ( 267 ) AK eingeleget, die Lrtsobcigkeit auch vor Verkauf 00048 Stunden die Srlaubuiß zur.Beerdigung erlheilen, und diese für sich gehen könne. Auf gleiche Art kann bei rinfallendem Sabbat, oder bei andern der Judenschaft geheiligten Festlägen nach vorläufiger, a» dieOrlsobrigkeit abgegebenen schrift-liche» Äusserung eines KreiSphysikuS, »der anderen geprüfte» Arztes oder Wundarztes : daß selber von dem .wirklichen Lode der Person vergewtßt ftp, die Beerdigung deö Leichnams um mehrere Stunden früher statt haben, und die OrtSobrigkeil hiezu die Erlaubniß geben. Gleichwie aber atteS von dem Urtheile und Zeugnisse deS Arztes oder Wundarztes abhängl, eben so hat auch dieser jedesmal dafür zu haften, und ist auf de» Fall, als er ein solches Zcugniß unvorsichtig abgäbe, (Ulf das scharftste zu bestrafen. Endlich werden die Kreisamter, Magistrate, und Ortsobrigkeiten hiemit ernstlich angewiesen, aufgcnaue-ste Vollziehung dieser Anordnung zu wachen, damit hier von nicht etwa ein Mißbrauch gemacht, und der dabei' abgesehen? gute Endzweck vereitelt werde. N. 2826. Hyfdekret vom L8, Marz, kund gemacht durch das Niederösterreichische Appellatiorisgericht den 3. April 1797- Seine Majestät haben, über einen von diesem Wegen Sr-«. Axpcllazivnsgcrichke erstatteten Bericht zu fchlicffen GO ( 26S ) GO hens bey ei» schlieffe« befunden: ES sey als eine bereits in den Ge. fetzen entschiedene Sache anzufehen, daß, wenn ein Dominium Waisengelder als Darleihen an sich ziehen will, wegen Sicherstellung dieses Darleihens keineswegs aus dem Begriffe der ohnehin aufder Herrschaft vvrgemerklcn Oktava ausgegangen werden könne, sonder» hiebey wegen Ausfertigung des Schuldbriefes, und Sicherstellung des entlehnten Waisenguts ebenjene Vorsichleu beobachtet werden müssen, welche bey Ausleihung der Waisengelder an Private» allgemein vorgeschriebe» sind. Welche höchste Entfchliessung sämmtlichen Jnstiz-und refpective Vormundschaftsbehörden zur Wissenschaft, und Befolgung hiemit bedeutet wird- N. 2827. Hvfdekret von 29. Marz, dann Niederösterreichisches Regierungsdekret von 4- April, kundaemacht von dem Wiener Magistrat den 14. April »797- Satzung der Vom isten May 1797 anzufangen solle die Sa. Kerzen"^ t?utl8 ^cr Saifen und Kerzen um einen halben Kreutzer xr. Pfund erhöhet, daher das Pfund Saife und Kerzen vom obgenannten Tage an, um 16 KreuHer oer-kauft; anbei) aber dem Publikum die Vertröstung gegeben werden, daß bey günstigeren Umstände» sogleich wieder auf die Herabsetzung der Satzung der Bedacht werde genommen werben. Welches HO ( 269 ) HO Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. N. 2828. Verordnung der westgalizischen Hofkommission vom 30. Marz 1797- Um sowohl die Dominien, als die k. k. Kreisäm- Wie mit 1er in den Stand zu setzen, bey Deserzionsfallen nach Maaßgabe der in de» übrigen k. k. Erbländern beste- Deserteurs henden höchsten Anordnungen vorgehen zu können, wird vom Feuern nachstehende Weisung zur genauesten Befolgung bekannt vömFnh'r? gemacht. wesen vor- zugehen sey. itens Das Vermögen eines Deserteurs, welchem die Kriegsartickcl, in denen die Konfiszirung des Vermögens auf den Deserzivnofall ausdrücklich verhängt ist, vorgelcscn worden, und der wirklich zur Fahne geschworen hat, ist zum Vorthcil des Milikärä-rariumS einzuziehen. Jedoch versteht sich dieses nur von dem Vermögen, welches der Deserteur zur Zeit der Entweichung besessen hat, da jenes, welches ihm nach seiner Entweichung durch Erbschaft oder auf waS immer für eine Art zufällt, den gefttzmässigen Erben ohne Anstand auszufolgen ist. Lkens Sobald das Dominium das eigentliche Vermögen des Deserteurs konfiszirl hat, ist dieses an den Meistbietenden zu veraussern, und der eingegan-gene Betrag dermal, an den in der Kreisstadt kom- mandi» c *7« ) monbirenben Offizier, in der Folge aber an den Werb. bezirks - Kommandanten abzuführen. Wob^-y jedoch das Kreisamt die Kontrolle dergestalt zn führen hat, daß keine solche Abfuhr ohne Beytritt des KrciSamlsvor. stehrerS geschehe, von dem Offizier der richtige Empfang des Betrags dem Dominium quittirk, und die. ser Betrag an die Kriegskasse baldmöglichst abgefnhrl werde. Zu diesem Ende wird bey jeder Konfiskazions-verhandlung eines DescrtcurvermögenS eine Konsig. jA t nazivn nach dem fub. lit- A. beyliegenden Formular doppelt zu verfassen, von dem Kreisvorsteher, und dem Offizier zu unterfertigen, und dann eine Konsig. nazion an die Militär» die andere aber an die politi» schc Landesbchörde einzusenden seyn. Ztcns Hat sich diese Anordnung auf die Deserteurs vom Fuhrwesen nur in soweit zu erstrecken, daß nicht ihr ganzes Vermögen, sondern lediglich 30 fl. von demselben zur Entschädigung des Militararariums rildjuziehen sind. Formul. tx Cl Regiment A7. N, Formulare CONSIGNATION Uiber das vom nachsteheudmvelerteur confifeirte pro Aerario abjuflrhren kommen- _____de Vermögen, als: Charge Tauf u-Zunahme. Gebürtig. Was an confiscirtem Vermögen eingegangen. Gel!» betrag» fl.jkr. von aus Kreis Herr- schaft. Rekrut Wasil Ursuluk Scheb- kul West, galizien Kiel- zer. Dom- brow- ski. Für eine verkaufte Kuh erlöset . . e»ff.zokr. Für einen verkauften Koczuk .1 «4j r ja 15 detto Fetko Kudiuk Swit- oik. detto detto Czarto rynski Hat nichts zurück gelassen LiAn.I^.vl.benN. N." ' nTn” N. N. Hier untetschreibt sich Kreiöhauprmann. der betreffende Offizier. «W» A =72 ) GO. N. 2329. Hofdekret für Böhme» vom 30. Marz 1797. Daß Ben ei» Se. k. k. Majestät haben über einen von dem N. der font9 io Verlretlung der N. Stadtgemeinde ergriffene» schcnBehbr-ausserordentlichen Hof-Rekurs wegen ihm in rweyen 2)e ctt bcn Rechtsweg, Instanzen versagter 6 Monatlichen Frist zur Einbrin. ausser* der 8ltn8 6er Klage wider die R. Obrigkeit N. in Be-v"rherge- lreff angesprochener Unterthanigkeit, zu enkschlief-An'fford"- fen geruhet: daß, nachdem in keinem ausdrücklichen Gerung , dir f(K gegründet sey, daß auf die von einer politischen Klage, wann , immer, ein- Behörde beschehene Anweisung einer Parthey zum Rechtszubringen. „gg,. j„ ejner bestimmten Frist ergriffen werden müsse, hier auch die Novella Declaratoria Le 10. um so weniger anwendbar sey, als nach der allgemeinen Gerichtsordnung jedem Kläger, so ferner nichi aufgefodert worden, seine Klage, wann immer einzu. bringen freystehe, eben daher auch gegenwärtig die N. Gemeinde nur durch die von der N. Obrigkeit anbringende gesetzmässige Aufforderung derselben zu Ueberreichuug der Klage verhalten, und sohin mit ihren dießfälligen Ansprüchen prakludirt, daher dann bey noch nicht von der N. Obrigkeit angebrachten Aufforderung der N. Stadtgemeinde, die durch ihren Vertreter anbegehrte Fristerstreckung zur Klage weder ertheilt, noch weniger abgeschlagen werden können; diese höchste Normal - Entschlieffung wird daher sämmrlichen hierkreistgea Gerichtsbehörden in Folge eines rineš Erlasses des k.k. allgemeinen Appellazionsgerichtes vom 7, April l. Z. zur Nachachtuug bekannt gemacht. N. 2830. Hofdekret vom Zl.Märr, kund gemacht durch das ostgalizische Appellazionsgericht Den 31-May 1797- Caesareo Regium Universale Regnorum orien- DieWaisen« lalis Galiciae et Lodomeriae Äppellationum Tri- bunal omnibus, quorum intereft, potissimum autem Tutoribus Jurisdictioni Regii Fori Nobilium Reopo- unterstehe!,» liensis subjectis notum facit, quod, cum rationum pu- münder sinh pillarium officium hucusque cum Camerali Rationum officio conjunctum Regio Foro Nobilium Leopolien- rechte ein- zureichen. si incorporatum sit, rationes pupillares per Tuto-res Jurisdictioni Regii Fori Leopoliensis subjectos, non officio Rationum (uti hucusque consuevit) sed directc Regio Foro Nobilium Leopoliensi exhibcn-dae sint. N. 2831. Hofdekret vom 3». Marz, kund gemacht von der westgalizischen Hofkommiffion den >3. Aprill 1797- Um den Hauseigenthümern io der Hauptstadt Einführung Krakau eine billige Vergütung für jene Quartiere, die rx. Band. S «rags in Krakau. AO ( 274 ) AO zur Unterbringung der Militärbesatzung crfoderlich sind, zuzuwenden, und selbe von der drückenden Last, diese .Quartiere unentgeltlich herzugeben, bald möglichst zu befreyen, hat man sich besonders angelegen seyn lassen, die Errichtung eines Militärbequartirungsfonds auf gleiche Art, wie selber in de» Hauptstädten anderer k. k. Erbländer bestehet, auch hierorts zü Stande zu bringen; zu diesem Ende ließ man alle Häuser durch eigene Kommissionen genau besichtigen, den Zinsertrag derselben nach einem billigen, bestimmten, und gleich, förmigen Maaßstabe mit Rücksichtnehmniig auf die Lage und Beschaffenheit der Hauser schaßen, und endlich den ganzen Zinsbetrag sammtlicher Häuser von Krakau, und den dazu gehörigen Vorstädten in eine Totalsumme bringen, um sohin den Dividenten, nach welchem jeder Hauseigenthümer den einzelnen Beytrag im Verhältnisse mit der erhobenen Schätzung seines HauSzinses zu entrichten haben wird, auszumitteln. Da mm diese Ausarbeitungen bereits zu Stande gekommen sind, und der ganze Antrag Seiner Majestät zur höchsten Entscheidung vorgclegk worden ist; so haben Allerhöchst dieselben folgendes hierüber gnädigst zu entschließen geruhet: i feli5 Wird von dem erhobenen ganzen Zinsbeträge der in der Hauptstadt Krakau, und den dazu gehörigen Vorstädten befindlichen Häuser die Auflage, oder die Quartiersbeytragsschuldigkeit für dermal nur mtf 6 vom Hundert festgesetzt. «tens MK ( «75 ) MK 2kens Da der eingehende ganze Belrag keine an» 'vere Bestimmung hat, als daß er wieder denjenigen Hauseigeathümeru, welche die Last der wirklichen Einquartierung fragen, und die also einen gerechten Anspruch auf Entschädigung von Seite der anderen Hauseigenthümer haben, zu guten kömmt; so soll auch dieser MilitärquartierSbeprrag zwar cinsweilen, bis die städtische Kassemanipulaziou ordentlich regulirk ist, in die krakauer Kreiskaffe, sohin aber in die städtische Kaffe, die den Äuartiersfond zu verwalken haben wird, abgeführct, utib sonach aus diesem Fond der Militär» quarticrsträger gezahlek werden. Ztens Dieser Quartiersbeptrag ist vom i. November 1796 auziifangen, in halbjährigen Fristen in die städtische Kasse zu erlegen, und sollen auch die Hauseigenthümer, welche vom 1. May v. I. die Militär« einquartirung getragen haben, durch massige Pauschbeträge aus diesem Fond entschädiget werden.' ^tens Endlich gestatten Se. Majestät, daß zur Aufmunterung der Baulustigen für jene Hauser, welche von Grund aus von hartem Materiale erbauet werden, eine zehnjährige, bey Hauptreparakuren und Erweiterung der Häuser aber eine fünfjährige Befrcyung von der Entrichtung des Militärquartierbeytrags, und nebstdem noch die Wohlthat bewilliget werde, daß diese Häuser, in sofern es die Etgenlhümer derselben nicht etwa» selbst verlangen, durch die ersten 3 Jahre nach S 2 geendig- d C -76 ) d geendigtem Ba« dob allen Militäreinquarticrungett ver» schont bleibe« solle«. Welche allerhöchste Enkschliessung somit zur allgemeine« Wissenschaft, und Nachachtung mit dem Beysatz kund gemacht wird, daß man sich versehe, die Hauseigenchümer werden sich vo« der Nochwendigkeit and Nützlichkeit dieses Mililärbeqnarlirrungsfonds m* so mehr überzeugt halten, als selber zwar lediglich aus ihren einzelne« Beptrclgen bestehet, aber auch eben nur wieder zu ihrer eigene« Entschädigung und Erlrichte« tang verwendet wird. N, 2332. Berorduung der Landesregierung im Erzherzog-rhume Oesterreich unter der Enns den 1. April 1798. Taxiesug Die öfteren Klagen über die ZK großen Fordern«-neyrn^üf S«« der Landwundärzte für die abgegebenen Arzncpcn, d«L«Ude. tzjx Unmöglichkeit, dieselbe gehörig zu fofiten, wenn dir Wundärzte erst späterhin das Rezept der dar-gereichte« Arzueyea beybriageu, mache« es vöchig, Laß künftig diese Forderungen dem Argwohn eines Betrug- weniger auSgefttzk, und mit mehr Verläßlichkeit zu («fite« sepen. Es wird demnach hiemit verordnet, daß künftig alle Aerzte und Wundärzte, welche wegen Entlegenheit siner Apothecke die Arzneyeu aus ihrer Hausapochecke hem Kranke« darrriche«, daS Akzept einer jede« über-> gebe» H-S ( *77 ) -ebenen Arzney beylegeo sollen, welches deutlich attb gewissenhaft nach der übergebenen Arzney genau verfaßt ist, und wobcy zugleich der Preis der Arzney so« gemerkt feyn muß. Wenn ein Arzt, oder Wundarzt diesen Besehj nicht befolgen, und daS Rezept seiner übergebenen Arz. ney nicht zugleich beylegen wird, so kann er für die abgegebene Arzney keine gültige Forderung mache», und er muß eS stch sodann selbst beymessen, wen« seine nachherigeo Forderungen in Zweifel gezogeu, und als ungültig anerkannt werden. N. 2833* • > Hofdekret an fdmmtl. Bankalgefallen-Admini-strationen, vom ».April »797. Die Gränz»Zollämter find «achdrucksam anzm Eknsmbnng weisen, daß sie die, nach der ihnen zugestellten Bor» schuft, zu verfassenden Ausweise über die Ein * und »nd @m* Ausfuhr der Münzen, gleich nach Verlauf eines jeden Münze". MooalS einfeoden, und es find sodann diese Ausweise unverzüglich an die Hofstelle zu beförderu- N. 28Z4. Verordnung der westgalizischen Hofkomniißron vom 1» April 1797. Allen zeitlichen Starosteibesißern werden die Ver-Verbot »er Wüstungen der Skarosteiwaldungen mit Bedrohung der S g indem rosteyival- dungcn. Dcß Schul, und Stu-hienmefcit halber die zum Erziehungsfond gehörigen Güter 3c. Luszuweisen. HA ( 278 ) in dem Patente vom 5. April 1796. — so in gegenwär-tiger Sammlung 7. B. S. 226. Zahl 2294 zu finden ist — darauf festgesetzten Strafe wiederholt auf das fchärfeste verboten. N. 2835; Patent für Westgalizien vom April/ 1793. Wir Franz der Zweyte oc. Die väterliche Sorgfalt, vermag welcher Wir nebst andern gedeihlichen Landeseinrichkungen auch das Schul - und Studienwcsen in Westgalizien auf einen guten , dauerhaften Fuß herzustellen bereit sind, erheischet eine genaue Kennkniß und Erhebung derjenigen Güter und Kapitalien, die den gesammtenVermögcns-stand des ehemaligen Edukationssonds in dieser Uuse-rer Provinz ansmachten. Um nun diesen Zweck zu erreichen, finden Wir für nöthig, alle Besitzer der zum Exjesuiken. oder Er.' ziehungsfond gehörigen Güter, Realitäten, oder Kapitalien hiemit aufzufordern, sich bis Ende August des laufenden Jahres bey Unserer Kammerprokuratur über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes, über die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingniffe, und über die dem Fond geleistete Sicherheit für die Zukunft gehörig ans-zuweisen; und obschon Wir Uns gänzlich versehen, daß die gedachten Besitzer binnen dieses peremtorischen Termins die abgeforderken Ausweise um so gewisser Einbringen werden, als es sich hiebe») um die Begründung GO ( 279 ) GO bung einer gemeinnützlicheu Einrichtung handelt, so sollen dennoch diejenigen, welche wider besseres Ver-muthen dieser Unserer Anordnung pünktliche Folge zu leisten unterließen, der Realität verlnstigct seyn, und diese im Nichtanmeldungsfalle sogleich ohne gerichtliche Prozedur eingezvgen , tu Rücksicht der Kapitalien aber der dießfällige Betrag, sammt den rückständigen Zinsen , ohne weitere Aufkündigung durch politische Se-questrirung, oder auch erforderlichen Falles durch den Verkauf des als Hypotheke verschriebcucn Guts ringe, trieben werden. Dagegen verordnen Wir, daß jene, welche sich vorgeschriebenermasseu aumelden, und gehörig legiti, miren, auch in dem Falle, als nach dem Befund Unserer Kammerprokuratur bey Verleihung der Güter, und Realitäten nicht gesetzmässig vorgegangen worden wäre, oder als sonstige Illegalitäten nuterwaltekeu, oder als endlich der Besitzer die vorgcschriebcneu Bedingnisse nicht genau erfüllet hatte, nicht anders, als auf rechtlichem Wege aus dem Besitz der Güter gefetzet, und auf gleiche Art auch die ordentlich angemcldeten Kapitalien nur nach vorhergegangener sechs monatlicher Aufkündigung , im Nichkzuhaltungsfalle aber durch richterliche Assistenz eingebracht werden sollen; jedoch, mit der Voraussetzung in beydeu Fällen, daß dort, wo die nothwendige Sicherheit für den Fond mangelt, diese vor allem verschaft werde: worüber Unsere Kam-merprokuratur gehörig zu wachen, und wegen Sicherstellung des Fonds vor einem allcufälligen Verlust, der S 4 dem- C -80 ) demselben bis zur erfolgenden richterlichen Enlschei« dung zur Last fallen kann, bey Gericht rinzuschreilen haben wird. N. §8Z6. Nachtrag zu dem vorstehenden Patente. An dem Pa. Durch daS vorgehende höchste Patent vom >. April aprVvp/!* *797* stad zwar alle Besitzer der Exjesuiten-und Edu, sind unrer kationsfondSgüter, mithin auch diejenigen, welche Gü, jrfuiteu? und ter, Realitäten, und Geldsummen besitzen, die zum ur-Edukatwus. fprönflfit^en und eigentlichen Universitätsfond gehören, Sen Gütern aufgefordert worden, die Rechtmässigkeit des Besitzes zu !ien auch'"' beweise», weil vermög der ehemaligen pohlnischen Kon-j--miwer. stiiulion vom Jahre 1793. Vol. icmo pag. 69. §. 72. welche ur. die ursprünglichen Universitätsfondativnrn der Masse des de^v^si. sämmtlichen Edukakionsfynds einverleibet worden sind, läl gehören. Nachdem aber gleichwohl einige Besitzer entweder aus Unwissenheit dieses Gesetzes, oder wohl gar vorsetz-lich die dem Universitätsfond eigentlich gehörigen Realitäten , oder Kapitalien auS der Ursache verschweigen könnten, weil daS Patent von de» der Universität ursprünglich gehörigen Summen, und Realitäten keine Erwähnung macht; so werden, um allen nachtheiligen Irrungen vorzubeugen, die Besitzer der zum eigentlichen UniversitäkSfond gehörigen Sliftungskopitalien, und Realitäten hiemit nachträglich aufgeforderl, sich über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes, über die Erfüllung der HS ( -Z. ) HS >er‘ ganzen Betrag aller Kollonen vom Jahre 1773. bis Ende eines jeden Jahres, immer beyzubehalten, und also bloß jährlich oachzutragm, was an diesen Reste« neuerdings eingegangen, oder rückständig geblieben, und was allenfalls neuerdings in selbigem Jahre veräuffert worden ftp. S 5 N. 2838. *) Verordnung der westgalizische» Hofkommiffion vom rz. Jäner 1798. ( 282 ) N. 28Z8. Hofdekret vom 3.April!, kund gemacht von der Landesregierung ob der Enns, und der west-galizischen Hofkommission den >0. von dem ostgalizischen Landesgubernium den u. April, und von dem Gubernium in Stryer-mark den 10. May 1797- SSefriff die Seine Majestät haben zu entschließen geruhet, haltend^T 1 daß, um den für den eigenen Bedarf des Staats fo rimg^inj^’ f4"ldlichen Pfcrdeansschwärzungen Schranken zu setzen, Ausländ. künftig auf den Vieh- und Pferde-Märkten keine aus-ländifche Pferdehändler mehr geduldet, sondern alle an den Gränzen, oder wohl gar auf den Märkten sich einfindende fremde Pferdehändler sogleich abgcschaffel werden sollen, und zwar daß, wenn sie in einem Einkauf oder mit schon gekauften Pferden betretten werden, die Pferde ohne weiters zu konstsziren , die Pferdehändler aber zum Erlag der Geldstrafe, nemlich des Betrags von jenem Preise, um welche solche erkauft worden, ohne Nachsicht zu verhalten seyen. Einer gleichen Bestrafung sind auch die Landes-xferdehändler zu unterziehen, wenn sie Pferde für das Ausland einkaufen, und also zur Ausschwärzung Mitwirken sollten. Zu Vermeidung jeden Untcrfchleifs Haben sich dieselbe demnach auf den Märkten jederzeit 6ep den Magistraten, oder sonstigen Ortsbehörden auszu-weifen, für wen sie im Lande den Einkauf besorgen, und ( »83 ) q-A tmb an wen sie die eiiigekauften Pferde wieder überlasten haben, oder zu überlassen gedenken. Endlich wird, zufolge deS angeführten höchsten Hofdekrets, jedem Aprehcndenten die Hälfte von dem Preise des konfiszirtcn Pferdes zugesichert, welches hie-mit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird. N. 2859. Hofdekret vom s« April, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubermum dm 6. Juny 1797. Nachdem die Weisung crtheilet worden ist, daß Nachtraa zu . der Verord» die wegen der Fahigkeitszeugnisse für die Hausinfor- nun«, in An- matoren, deren Ausstellung natürlicher Weise auf eine vorher geschehene Prüfung gegründet seyn müsse, er-ternckts gangene höchste Verordnung vom 6. Oktober 1796. @nmna(ta[« (welche in gegenwärtiger Sammlung 8. B. S. 228. segenßinbe. Zahl 2571. zu finden ist) im Allgemeinen von allen Informatoren spreche, und davon diejenigen nicht ausnehme, die etwa» den Privatunterricht schon durch mehrere Jahre ertheilen, und deren Schüler bey den Prüfungen an den Gymnasien Genüge leisteten, sich daher nach dem wörtlichen Inhalte der erwähnten höchsten Verordnung zu halten, und kein Hausinformator von der Prüfung zu befrepen sey : so wird solches, als eine Erläuterung der Verordnung vom 17. Oktober 1796. allgemein bekannt gemacht. Tt, 2 8 04. N. 2340. Gu-errrial-Verordnung in Böhmen, an sammt-liche Kreisamter und Bergämter vom 4. April «797* Die Torf- Nachdem die Verzeichnisse für das rke Quartal köhlener!"' über den gestochenen Torf so spät, und ungleich einge-beBen'^'mie' ®anflen' f° wird zur .künftigen Nachachkung ein For-zu verfasse» mulat beygeleget, wornach sich genau zu achten. und »wzustnden **ie diesfälligen Ausweise längstens binnen 14. Lägen ftnb- nach Verlauf eines jeden Quartals an die Staat-« buchhaltung einzusenden seyu werden. N. 284«. 1 Gubernialverordnuug in Böhmen vom s* April »797. Fürohin Um für die Zukunft allen Anständen auSzuwei« unterchLni- welche sich durch die kreisämlüchen Bestätligungen zeKontrakte bey unterthänigen Kontrakten über emphileuttsche Ver-leutische ^ äufferungen der Dominikalgründe sowohl, als bey Ein-eunam^tec *a“f' der bisher uneingckauft geweste» Rustikalgrnnde Dominikal- ergeben könnten, wird dcn Kreisämtero zum künftigen auch'^eUie^ Nachverhalte folgendes mitgegeben: es haben dieselben tontrafte’ ^ne ""kerthänige Kontrakte über emphitcutische Verübet Rusti- äusserung der Dominikalgründe, noch auch die Ein, •fe9c“sukaufskonlrakle über uneingekaufte Rustikalgründe eher bevor Mcht *u destättigen, es hätte sich denn die verkaufende Qb' Pag. 284. Nro. 2840. N a h m en. Torf. 1 Steinkohlen. Pr eis Geldbetrag. Zusamme n Wird »er# kaust. Zuirelchem Gebrauch. Anmerkung. des Bergamtsbezir/s oder Kreises. des Dominiums und OrtS dev Erzeugung. der Eigenlhü-mer oder Unter-uehmer. Maßerey, Gewicht vdvr Glücke. des Torfs der Stein- kohlen. des Torfs der Stein- kohlen. Elbogner KreiS j Katzengrünn i Gut \ Falkeoau Herrschaft. Strich Stücke Centner Tonnen od. Kübl Fuder Strich fl. j Er- fl. \ft. fl. j fr. fl. |£r. fl. |ft Zum Ziege und Kalch# brennen. Zur Beheizung und Brodbacken Obrigkeit Bar. Perglas Postm. in Zwoda Anmerkung. In diese Coloiine kömmt vorzüglich zu bemerke» ob die Unternehmer die Obrigkeit selbst »der die Unter* thanen , Gemeinden od. an. derePartikulare sind. 200ÜO ,>v - Sn a 1 von iOOO St. S« a 7 SO 1)4 37 S« -94 3; » Von der Obrigkeit selbst verwendet. Die Falke-«auer Bürger u. ver. schiedenen Landleulen verkauft. Formulare N. % Kreis 91. N. des Dominii. Ausweis in diesem' Quartal »7^7 an Torf gestochen und Steinkohlen erzeugt, tonn 1 ;j io : • I ( 285 ) nßfeit mil der Bewilligung der k. Landrechte, als auch die land» der Laudtafelbehörde, welcher die Befugniß zustehet, a^jäfgeung die Interessenten hierüber zu vernehmen, vorläufig beosebrachr ausgewiesen, wo sodann auch jederzeit diese Kontrakte bcp der k. Landkafel wegen des durch selbe verminderten Werlhes des landtäfiichen Guts vorzumerken, und die Berichtigung in den RektifikazionSbücheen des utt» terthönig und obrigkeitlichen Dcstßstandes zu veranlassen seyn wird. Aabey wird auch noch bemerkt, daß bey emphiteutischen Beräusscrungen der Dominikal-gründe die Stipulirung des HeimfallSrecht für die Obrigkeit bey Abgang gesetzmässiger Erben zuwider deS 23. §. des Erbfolgepateuts vom 11. May 1786 in keiner Art zu gestatten sey, so wie die HeimfallS-vorbehaltungen bey Rustikalgründen ohnedies schon ge-setzmäffig eingestellt find. )?. 2842. Hofdekret vom 6. April, kundgemacht von dem ostgalizischen Landesgubernium den 21. und von der westgalizischen Hoftommission den 22. April V97« Da bey der höchst genehmigten Organisirung der Die Rech, hierländigeu Provinzialbuchhalterey die Hauptabsrcht uber^ dahin gehet, die Geschäfte derselben zu keinem Rückstände die ihnen anwachscn zu lassen, die Berichtigung deS Rechuungsge- |en Mangel schäfts aber nicht in dergehörigenEvrdenz erhalten werden kann, wenn nicht die RechnungSführer über die ihneader ihnen C 286 ) Buchhalte- znkommenden Mangel die Erläuterungen in der ihnen ten Zelt'ein-otm brr Buchhalterey bestimmten Zeit eiusenden; sc» senden. wird sämmtlichen RechnungSsührern, in Ansehung der hinausjugebendcn Bemänglungen, zur Richtschnur festgesetzct, daß 8 Tage nach Verlauf des in dcn Män-gelu vorgeschricbenen Termins diese als eingestanden angesehen, und die Rechnungsführer ohne eine nachträgliche Erläuterung abzuwartcn, oder eine weiters anzunehmen, geradezu mittels der Erledigung zum Ersatz werden verhalte» werden. N. 5.-84.;- Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. April 1797. t§pensivni° Die bestehende Verordnung, daß jede Parthey, steil bedür- welche aus dem Kammeralzahlamt eine Besoldung, zichung oder Pension bezieht, zur Erhebung derselben einen von rer Pensio- dem Kameralzahlamte ausgefertigten LiquidazionSbo-Zahlungs- ge" nöthig habe, bezieht sich nur auf jene Partheycn, bögen. welche ihre Besoldungen oder Pensionen von demKam-meralzahlamte erhalten. Auf eine beschwersame Anzeige, daß bcy Kreiskaffen derley Zahlungsbhgen auch vom Militär gcfor-. dert werden, wird daher den Kreisämtern zur Zurecht- weisung der KreiSkassen bedeutet, daß, da die Mililar-besoldungen, und Pensionen von dem Militär bezahlet werden, und sich jedesmal auf besondere Militärauweisungen gründen , welche von dem k. k. Generalko- mando Pag, 287.Nro.2344. TABELLA, Quam Patres et Matres, in viduali fiatu exifientes, profes minorennes habentes, nec non Tutores et Curatores, de praeterito conftituti Foro Nobilium concernenti intra fpaiium trium menfum exhibere tenentur. Rubrica ima Rubrica ada Rubrica Ztia Rubrica 4ta Rubrica Lta Rubrica 6ta Rubrica 7ma Ruhr, gva Rubupna Rubrica loma. Nomen perfonae pofiquam haereditas Dies et locus ejus mortis. Nomen Pupilli aut Pupillorum vel Cu-randi autCuran-dorum. * Dies et locus ejus vel eorumnati vitatis. Nonien, Patris, ma-tris , Tutoris vel Cu-raioris. Lnr.ns hflhitatinnis Locus commoratio-nis Pupilli aut Pupil-lorum, vel Cuandi aut Curandorum. Subltantia Pupillaris aut Curatelaris. Adnotationes. j remaniit. ipfius Acti va. Passiva. - A - 1 V ly ' ( 287 ) mando an den LandcsauSschuß, und von da an die betreffende Krciskaffc zur Auszahlung aus der Militär-quota zugefendet werden, die Kreiskassen keinen An. stand nehmen sollen , den Militärpensionistc» die ihnen alldort angewiesenen Pensionen gegen ihre auf die Pra-ger Kriegskasse lautenden Quittungen auSzufolgen. N. 2844- Hvfdekret vom 6. April kund gemacht von dem westgalrzischen Apeliatwnsgericht, den »s. Mai 1797- Jam quidem mox, postquam Galicia occiden- Wegen der . ■ ■ r t>- - , Vormnnd- talis in Laesarco Regiam possessionem accepta, schafts-Ta. et ißhoc Caesareo Regium Appellationum Tribunal in suam activitatem positum fuerat, emanaverant jien-äbhinc ad omnia JudiciaTereßria dispositiones,ut notas sibi, in respectivis suae jurisdictionis perife* xiis, personas minorennes, vel sub curatela exifien-tes , Patre orbatas, earum Tutores, Tutrices , vel Curatores, nec non subfiantiam indicent, etinprae-scriptis hunc in finem Tabellis, consignent, ac tales Tabellas horsum immittant. — Effective, Judicia Terreßria ejusmodiTabellas successive huic Appellationum T ribunali submiserunt,quae abhinc con-fiitutis Regiis Nobilium Foris fuerant resignatae, et bis habitis, praedicta Regia Nobilium Fora, in con-signatis et notisipsis, pertractationibus , Tutelis, et Cura- Curatelis, Officio suo actu funguntur. — Pro futuro factae sunt jam necessariae dispositiones , ut omnes casus mortis personarum nobilium judicio innotescant, ubi tandem, sive haeredes majorennes, sive minorennes adsint, pertractatio haereditatis, Tutelae aut Curatelae, ex officio instituetur, aprae, terito tamen possunt existere in hac Provincia plu-res minorennes, vel curandi, qui Judiciis Terreftri-bus ignoti, in immissas per eadem Tabellas inducti non fuerunt, consequenter nec Regia Fora Nobilium, quoad personas et bona eorum, officio suo fungi possunt. Ea propter Sacratissima Majeftas , medio Wltissimi Decreti emanati, demandare dignata eft, ut illhoc Appellationum Tribunal opportuna rente* dia adhibeat, quatenus exiftentes de praeterito omnes casus Tutelarum vel Curatelarum detegantur, et ad notitiam Judiciorum preveniant. Ut igitur huic Altissimae intentioni satisfiat, Caesareo-Regium iit« hoc Appellationum Tribunal sequentem universalem dispositionem edere necessarium esse duxit. —• $. >. Generaliter omnes personae minorennes, quae annum aetatis 24tum adhuc non Impleverunt, patre orbatae, uti etiam illae, quae sub poteftate patris conflitutae, propriam subftantiam a matre vel quocunque alio profectitiam habent, non minus omnes illi, qui licet annum aetatis 24tum impleverunt, tamen men ob peculiares animi vel corporis defectus, re.* bus suis admirwflrandis ipsi me £ praeesse non pos* sunt, debent concernenti Regio Foro Nobilium, sub cujus jurisdictione manent, vel si extra hanc Provinciam manerent, in cujus peripheria bona eorum eonsiftunt, revelari, quatenus Forum Nobilium* tam quoad personam, quam quoad Subfiahtiam eorum, et ubi pater vivit, tantum quoad Subltaatxam, Officio suo fungi valeat- — / Relationem hanc deexiftentia pupillorum, et Curandorum, obligantur, Foris Nobilium praellare, tam patres, quorum proles minorennes, propriam Subftantiam habent, quain matret viduae, velquats ad alteras nuptias transiverunt, nec non Tutores Pupillorum, et Curatores Curandorum. — §■ 3’ Terminus, intra quem ejusmodi Relationes R»-giisForis Nobilium praefiandae sunt, ad «jmenses, ab actu publicati hujus Intimati computandos, hisce praefigitur,1 er quidem eo sub rigore, quod si poll effluxum hujus termini denuntiaretur aliqua tutela vel curatela non revelata, non solum ille, qu* relationem facere obligatus fuit, condigna paena per Regiam Forum Nobilium afficeretur, aft insuper denuntians tutelam vel Curatelam, aut aliquam occultam Subftantiae pupillaris, vel atratelaris par* IX. SS*nb, ■ % «ys> ( «?o ) «# t£m, propbrtioaatam remunerationem, vel ex massa pupillari aut Curatelari, vel ex Subßantia ejus, qui debitam Relationem facere intermisit, per Fotum Nobilium emensurandam adquiret,— ; S-4- Ut vero patres, matres, tutores, et curatores, quandam regulam uniformem, in exhibendis ad Fota Nobilium Relationibus habeant, adjacens huic Intimato Formulare praescriptum ell, ut juxta illud tabellas conficiant, et ForisNobilium exhibeant.— Quomodo vero Rubricae hujus Tabellae implendae fint, sequens Inftructio tribuitur.— §• 5- In i ma Rubrica ponendum eft nomen illius personae , poft quam haereditas remansit, et quae pu-pilio, aut curando obvenit, nimirum patris, matris, Vel alterius antecessoris, donatarii, legatarii, et similium. — §• lilo üda Rubrica debet exponi dies, mensis, annus, et locus, nec non1 modernus Circulus, in quo persona, poti quam haereditas in pupillum aut Cu-fandum devolvitur, mortua eft^ubi (tatim in vim probationis extractus ex Libris mortuorum in authentico adjungendus eft< . §’ 7- , In gtia Rubrica debent apponi nomina pupilli vel pupillorum, curandi vel curandorum.— §. 8. Ad 4tam Rubricam inducenda eft aetas pupil, lorum, vel curandorum, et quidem debet eXprimi dies, mensis, ännus, locus, et tnodernus circulus nativitatis, atque ad probandam cuiusvis personae aetatem extractus ex libris baptismatibus Ecclesiae concernentis, in authentico adjungendus efl.— Ubi vero ponitur Curandus, qui lapso etiam 24to aetatis anno in cüratela exiftit* ergo ratio hujus cura-telae exprimenda*, et teftimoniaMedicorUm vel Chy» rurgorum, quae rationem curatelae probarent, alie* ganda erunt,— In Rubrića ,jta appaiefe debet nomen Patris^ Matris, Tutoris * vel Curatoris, qui Tabellam ex^ bibet; et quidem, si talis pe# patrem relate ad Subftantiam, fatis suae uxoris relictam, vel per matrem, relate ad Subfiantiam fatis sui mariti re* lictam exhibetur, et Vel pate# vel ftiatef, jus ad^ vitalitium ad eandenri fubftantiaxrl iu tötd * aut iot parte inscriptum habent, debet authenticus inscriptionis advitalitiališ extractus adjungi. — Si Ttitor Tabellam exhibet, tenetur adjungereInlirutnehtüili fuae pro Tutare conftitutionis, vel ä patre puplilld* £ % tüffi, '$yp> c 292 ) i&p rum, vel ^ Judicio Terreftri, aut alio concernenti erectum. — Si denique Curator Tabeilam exhibet, obligatur allegare Infirumentum seu Privilegium collatae fibi curatelae, quod in Polonia a Rege «onfcrri folebat.— §. 10. In Rubrica 6ta quivis pater, mater, tutor, aut curator, exponere debet locum, et circulum luae hac in Provincia, vel in alia Caesareö-Regia ditione commorationis? si vero extra Caesarćo-ftegias terras manet, pariter locum fuae habitatio* his indicare tenetur. — * S- »I. ' tn Rubrica 7ms exponendus eft locus habita-/ tionis pupilli vel curandorum, in,, aut extra Cae-satžo-Regias Provincias — Si pupilli jam in ea aetate exiflunt, ubi educatione indigent, et talem effectivi accipiunt, ergo indicari debet, ubi, et in quibus linguis ac scientiis erudiuntur, quo fine at-taltata Uaiverßtatum, Scholarum , et Profefsorum domefticorum, in forma probante adjicienda funt. — Ab hac tamen obligatione Patres eximuntur, quia his viventibus, judicia tanfum propria pupillorum fubfiantia, nequaquam vero personis eorum, se ocmipare tenentur. — m ( §.12. In Rubrica 8va comparere debet fubftantia universa pupillaris aut curateläris activa, et quidem tam bona immcbila, quam fiimmae capitales» nec non mobilia; quoad bona immobilia et attinen» tias indicari debet nomen cuiusvis boni, et Circulus, in quo jacet, et ftatim fubjungi in authenticis extractibus documenta haereditatem probantia. -»• Summa Capitalis qbaelibet fpecifice indicari debet, et ftatim inflrumenta eam probantia, uti funt chy-. rographa, Inscriptiones, complanationes, et similia adjungesda, nec non exprimendum, an, ä quo tempore, et in quali quanto, usurae fors retentae funt. — Mobilia quoque enutneranda funt, ne tamea haec rubrica, fpecifica mobilium recensione nimis impleatur, potetl feorfiva eorum confignatio confi» ci, et liuic rubricae fuballegari, —» §. 13. Rubrica ( -95 ) in aliaProvincia reperibilia; in fine hujus R ubricae, poteft adjungi computus Subfiantiae Activae et Pas-sivae, cum combinatione, an Activus Passivum,vel Passivus Activum in Gallicia'occidental! excedit. §. 15- Ita confectam Tabellam debet pater, mater, tutor, aut curator, propria subscriptione firmare, do-cumenta Literis Alphabeti ab A incipiendo signare, et mediante Relatione concomitativa concernenti Foro Nobiltum ,intra supra praefixum terminum eic-hibere. — Si vero specialis Pienipotens Tabellam subscribit, extractum authenticum Plenipotentiq« adjungere, et locum ac Circulum sui doipiciUiipdj« care tenetur, > N. 2845. Hofsekret vom 6. April, kund gemacht von den? ostgalizischen LasdesZUheririum den *1, April ^797. ? Da bit bey dem Sfttreu Verkauf b * Realitäten Lie sich sich v-randerendeo Steuern in Zukunft nicht mehr, wie 6en©tmertt r< bisher geschehen ist, bey jodein Veränderungsfalle, ^cht wah-mti&in wahrend deS Laufs des Jahrs, foudern nur Laufs des mit Ende eines jeden Jahrs nach Verhältniß des ver-änderten Besitzstandes zergliedert, und den Kreisäm-lern und Kreiskaffen, zur Benehmung hiiiausgegeben standes z'er-werdea dürfe»; fo wird diese höchste Anordnung zu Je. ‘X 4 dermaüus munq hin?, ausgeaeben' e>ftbta but? fen. tm(n* mtb Hermanns Wissenschaft hicmit allgemein bekannt ge» Kreiskassen *v zur Eeneh- lnacht. K. 2846. Hofdekret vom a. April, kundssemacht von -em ostgalizischen Lan-esgubernium den 1» May »797- Nachdem begnehmiget worden, daß das in Jput$= qgrn zn Starina bestehende Zoll? und Dreyßigstamt auch Alfo Jablonka, »nd das Minukienamt von AJfo Jablonka uad> Starjna übersetzt werden darf; so wird diese bewilligte Verwechslung zur allgemeinen Wissen, schuft hiermit kundgemachk. N. 2847. Vewrdnung der westgalizischen Hofkommission pvtfl 7. April 1797- Wegen Versetzung des in Hungarn z» Starina bestehenden Zoll. und Drcyßigst, amts nach Al Io Jablonka ' und des Stimmen? omls von Alto Jablonka nach Sta- Erläuterung Mit der Verordnung vom 9. Dezember 1796 Jiunf werten (welche in Pgenwärtiger Sammlung 8. B. S. 356. tictictt ers 2628. zu finden ist.) wurde» jene höchsten Dor» Schuidcn- schristc» bekannt gemacht, nach welchen sich bey Schuld-knngsge. forderungsvormerkungen auf unbewegliche Güter 6e» süu,e- fjpinmen werden soll. Nachdem jedoch in W stgalizieit die Landtafel, dann die Stadt, und Grundbücher derzeit in jenen or. deutlichen Stand noch Utchl gcsetzs, und eingerichtet find. ' T.O ( 297 > find, welcher zur Sicherheit der Gläubiger in Hlnki-nft Statt hab n fuö, und in Ostgalizien bereits bestehet; so fliestet aus der Natur der Sache selbst, daß die obengedachten böchsten Porschtiften gleich dermal nur auf Ostgalizien Bezug haben können« hier Landes aber erst alsdann zu beobachten feyn werden, wann die erwähnten Einrichtungen zu Stande gekommen sind; bis wohin also bey Annehmung und Eintragung der Urkunden in die Grob - und Stadtakteu nach der bishex «blichen Art vorzugehen ist- R 2848. Gubernial Verordnung in Böhmen vom s-April 1797. Da jede Stiftung insbesondere mit BerschreibungZn Hinkunft belegt, und auch verrechnet werden muß, um aller Benefiz,«-" etwaigen Verwirrung des Vermögens , oder Zweifel ten und' Ku- - ratgerstlr- des Ausweises der Anlegung der Stifningssumme zu ver- chen zu jeder v meiden, so wird an die in den Kreisen befindlichen Pene- ^besondere siziaten und Kiiratgeistlichen die Weisung zu erlassen seyn,,D«rschrcr-daß in Hinkunft zu jeder Stiftung eine besondere Der- SristungF-schrcibnng der StiftungS - Summe auSgestellet werden ^,l^eeR”u5’ müsse, da hingegen aber für das verflossene zur Ersparung der Unkosten nty auf den Rücken der Ver- ^ schreibung der Betrag, welcher jeder Stiftung gebühret, von dem Kirchcnvorsteher, und dort, wo es füglich geschehen kann, auch von dem Patron aufzuzerch, T 5 neu sys ( -98 ) Bftt fey. Ein solches ist auch jeder betreffenden PatrvnS-vbrigkeit zü eröffnen. N. 2349. Hofdekret vom lo.April, kund gemacht von der westgalizischen Hofkommiffion den 20. April 1797. Die Justiz Nachdem Seine Majestät allergnädigst zu ent-Imbanen " schliesse» geruhet haben, baß die Obrigkeiten in West. Emg°w- galtzien eben so, wie es bereits in Ostgalizien einge-sten. führt ist, schuldig seyn sollen, ihren Unterthaneu die Justiz unentgeltlich leisten zu lassen; so wird diese «iler» höchsteEntschlieffung sämnuliche» Unkerthauen zur Wis-^ senschaft, den Obrigkeiten aber zur genauesten Befolgung hiermit bekannt gemacht. N. 2850. Gubermalverorduung in Böhmen vom 1». April 1797. Die Fass,»- Man har schon mehrmal wahrgenommen, das ratgeistli^-*Kuratgeistlichkeit die gedruckte Zirkular-Ver- keit sind in ordnung vom 4. November i 796, in Belref der St» 3 Märien mit der Un- cherstellung ihrer Einkünfte irrsam gedeutet, und ein des^Bezirks« ^mplar der Faffivu unmittelbar an die LandeSstclle Vikars un- gesendet werde. mittelbar bep de« Zur d ( 299 .3 «k# Zur H er stell nag der Gleichförmigkeit in Beobach- Kreisöm- tung lieftr roinn-g haben daher die Kreisämter kund zu mache. aß in Folge derselben von der Kn-ratgeisilichkeit l. Aarons? Exemplare mit der Un* terschrist des Be,/ ' 3 karS unmitttelbar beym königl. Kreisamke einzun seyn, welches diese Fassionen vidirt, und mit der erforderlichen, in gedachter Verordnung vorgeschriebeiicn Einleitung an die Bcnefizien, an das Konsistorium und'die Landesstelle zu senden hat. N. 5851. Verordnung in wrstgalizifchen Hyfkommis-sion vom n. April >797- Alle» hierländigen Perzten und Wundärzten, Wann die welche wir dem ersyderlichen Diplom, oder sonstigen 6e, Zeugnissen sich nicht auswrisen können, wird die Be- handeln Handlung der Kranken, auf was immer für eine Wei» se, dann allen Apoth.kerir das Kurieren scharfestens vcrbvlhcn. H 2852. Gudernialvervrdlmng in Böhmen an sämmt-tiÄe Ober- und Bergamter vom 13. April 1797. Die Provisionsyerzeichnisse sind künftig nicht mehr Wann die so spat, sondern nach dem Schluß jeden Monats bin-^°^"^ neu i4, TÄgen ganz sicher einzubringen, N. 2353. Nisse einzu- bri»L,ki>. GK ( 300 ) • N. 2853- Hvfdekret vom -z , kunv gemacht Ln Böhmen den si. April 1797• Wegen Er. Die k. Ungarische Hofkanzley hak folgende von epojftT8 der k. Ungarischen Stadthglterey in Vorschlag gebrach, 1e Direkjivregeln, die bey Ertheilung der Paffe zu beobachten wären-dem k. k. Hofdirektorium mrtgetheilt. 1 tens Jeder Gespannschaft, Stadt- odcrGnind-obrigkeit solle erlaubt fegn,. für die ihrer JuriSdikzion stehende» Jnusasscn- sie mögen in Ungarn, oder in die k. k. deutschen erbländischen Provinzen reisen wollen, Pässe auf die bisher gewöhnliche Art auSzufeni-gen, in welchen jedoch besonders bey gemeinen Leuten die Persoi/albeschreibnng, die Zeit, wie lang der Paß zu gelten habe, und die Marschrouttr enthalten seyn müsse, . . ; 2tens Solle auf gleiche Art den Untexlhaues auS den k. k. deutschen erbländischen Provinzen, wenn sie auf eine Zeit nach Ungern reifen wollen, freystehen, mit Paffen jener JuriSdikzion, unter welcher ste hier Landes stehen, und mit Beobachtung der diesfalls bestehenden gesetzmäßigen Modalitäten in Ungarn zu reisen. ' S>a nun diese von der k. Ungarischen Skadthalte-rey in Vorschlag gebrachten Direktiorcgeln mit dem Bey, .) Latze hchen Orks milgethrilet worden, daß hiebey nichts i» TK ( 30.1 ) zu • rfnnern ftp, so werden solche zur Wissenschaft und Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gemacht. ‘ , J N. 6854. Hvfdekret vom April, kundgemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den »8. April 17p/. Es ist feflgcsetzet worden: daß diejenige, denen Wegen btt die Unterhaltung der Kirche bey jeder Gemeinde ob- ^ Hkrstek-. liegt, auch die Leichenkammcrn zu unterhalten haben, und der Sa;trag zu Herstellung und Unterhaltung der. »i»g der selben nach dem Maaßstabe zu leisten fty, welche für fuei!^tt,llfflm* die Herstellung oder Unterhaltung der Kirche» zur Vorschrift Wait, N..28'55* Gudernkaltzerordnung in Böhmen vom 13» April 1797« Auf die von den k. Landrcchteu gegebene Russe- Daß die sich rung, daß die Anzeige über die Todesfälle) deren zu Todesfälle" dieser Gerichtsbarkeit gehörigen Personen, ohngeachlet da zur ®e> der in Sachen bestehenden, dann schon öfters einge- der k. Land, schärften Verordnungen dennoch sehr spät erstattet wer- ^^gchö-den, und durch diese saumselige Befolgung manner mm Nachtheil bey Verlaffuugsgebarungen entspringen kön- angezeiget^ ue, wird hiemit verordnet, diesfällige Vorschriften vvm 10. Hornung 17L9. l7. Iuny 1793- und 13, July 1793. ni*t nur sogleich zu repii^lizir.-n, fonbertt auch die milfoigrnden Botheuregister gehörig zu pr«, scntiren. N. 2356. Hofdekret an das Böhmische Landesgubernium vom 15. April 1797« ' Wie die Da die preuffischeN Münzen in den k. k. Erbla«. Münzen landen keinen Kurs haben, so werden solche, wenn einzuivsen« me£rere derselben alldort in Vorschein kommen sollten, lediglich nach dem inneren Werth in die Einlösung z» nehmen seyn. N. 2857» Hofdekret vom -6., kund gemacht von der roe ^oJroe'tmt Interesse» von Kirchen - und Stiftungs-Kapitalien auS- Bezahlung t)cc fy OJcr? gestellet werden, dem Stempel unterliegen, hat man zenre von entschlossen, daß, nachdem derlcy Reverse zu Gunsten A^nka-^ der Kirchen ex Officio abverlangk werden, dieselben stcmpelfrep. auch ohne Stempel ausgefcrliget werden können. N. 2859» Gubernialverordnung inBöhmen vom 16. April 1797. Da daran gelegen ist, eine genauere Uibcrsicht Die zum von dem Verschleiße dcS Pulvers zu erlangen; so sind ^"berech/ die zum Pulverhandel berechtigten Kaufleute dahin an« tigten Kauf. zuweisen, daß sie übek den Empfang deS PulvcrS, gber aus dem k. k. Magazin, und dessen Verschleiß orten t. ^pujt>er# liche Vormerkungen um so gewisser zu führen haben, aus dem als im widrigen Fall dem dagegen handkenden Sauf.^„“mlrFun* mann der Verkauf des Pulsers eingestellt werden würde; jU'" s« tüh- ferners Qjfjf ( 304 ) Kein S«!- ftrners ist den Salpeterstedern das begehende tst'befEqr^ neuerdings kund zu machen, daß sic nämlich unfct Eei. Salpeter au nerley Vorwand an jemand Salpeter zu verkaufen be. jemanden zu verkaufen, fugt fegen, sondern solche» allen in das k. k. Magazin abzusühreu haben; wie dann die Amksv-rsteher ange. wiesen werden, daß sie von Zeit zu Zeit, da wo sich Salpekererzeuger befinden, genau darauf invigilireu sollen, damit sie nicht mit dem erzeugten Salpeter etwa einen sträflichen Unterschleif treiben , sondern diesen stets allein in daS hiesige k. k. Magazin getreulich eindrin» gen mögen. N. 2360. Verordnung des Tiroler kandcsguberliiuni vom 20. April t-97. Wegen ES besteht ohnehin das Regulament, daß auf Bergünmg.* dFM Lande, wo k. k. Kavallerie, und andere Dienst. pfcrde in de» Marsch- oder Quartier - Skazionen ein-gestcllek werden, der Quartierskräger das Streustroh, oder in Ermanglung desselben, auch die sogenannte Wald * ober BanmlaUbstreu gegen Einziehung des Dun. gcrs unentgeltlich herzugeben, und jenen Gemeinden, die weder mit einem, noch mit dem andern aufzukommen vermögend sind, die nächste» Konkurrenz-Qhl-schäften entweder durch die Abgabe in Natura , oder durch repartirten Geldbeitrag Hilfe zu leisten haben. Damit Nun dieses um so verläßlicher geschehe', und das Aerarium, welches, zumal bep gegenwärtigen ( 305 ) kigen Kriegsumstanden, ohnehin mit unerschwinglichen andern Auslagen beschweret ist, deS lästigen 9tufroan^ des für Slreustroh enthoben bleibe, hal daS k. k. I. und O. Qrst. Generalkommando unterm iZtcn abhin gesamiNle Vcrpflegs - Magazine angewiesen, daß, bloS die Kasermen ausgenommen, von nun au nirgends eine Vergütung für Streustroh statt finden könne. Diese Verfügung wird demnach zur allgemeine Wissenschaft und Benehmung kund gemacht. N. 2861. Verordnung des Tiroler Gubermrrm vom 20. April 1797- Bey einem im vorigen Jahre durch Vorspann Vektura»-. von Mahrburg nach Laibach gegangenen Haber - TranS- mitLadschek- port sind unterwegs 22 Metzen, und 11 Sacke inversehen werden Verlust gerathea, ohne daß der hieran schuldtrageude Vecturant ausfindig gemacht werden konnte. Dies hat nun den k. k. Hofkriegsrath zn verordnen bewogen, daß jedem Vorspann-Vecturanten über daS aufgeladene Aerarial.Gut zur Verhütung alles Aufenthalts, und Uuterfchlcifs ein gedruckter Ladfchcin gegeben werden solle, worin sein Nahmen, die Numer des auf den ganzen Transport ausgestellte» Lieferscheines, und das Natural-Quantum enthalten ist. Mit diesem Ladschein hat fich alSdanu derselbe bey der Abgabe über seine Ladung auSzuweisen. ix. Band. u Sollte SAK ( Z<>6 ) Sollte aber der Transport durch mehrere 31616« smigsstationen bis an das bestimmte Verpflegsmaga-zin gehen, so hak gedachter Vccturant bey der 21616. sung seinen Ladschein dem Transports - Commissar, ober in dessen Ermanglung der Srisobrigkeit vorzuzei-gen, damit diese auf dem Ladschcin die richtige Uiber-bringung, und Uibergabe der Ladung an den neuen Vorspannöablöser mit Einhaltung seines Rahmens bestätige», und ihm solchen 6u seiner weiteren Legitimation übergeben; auf welche Art sich auch bey den ferneren Ablösungsstatione» benommen werden soll, um i» der Folge um so leichter zu erörtern, bey welchem Vecturanten sich ein Transportsabgang geäußert hat, und ihn zum Ersah verhalten zu können. Sammtliche k. k. VcrpflcgSmagazine sind maß, gcoig hiernach unterrichtet worden. Damit aber solches bey jenen Naturalien-Trans. Porten, die mit Vorspann geschehen, auch in genaue Erfüllung gehe, kommt es darauf an, daß die Vecku-ranten hievon wohl, und deutlich belehret werden. Welches demnach zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 2862. Verordnung des ostgalijischen Appellations-gerichrs vom 21, April wz- Die zu Ma- Omnibus , et Singulis ad munus Syndici, Ma* wabNn g^e, gillratualis AfTefToris, Proconfulis, Iudicis Crimi-prüft wer- na|is, / EW ( 307 ) 'a ali s , Adjunct! Fifcalis, Aufcultatoris , Jufiitiarii, &tn ivollen--Advocati, a ut Confiliarii adfpirantibus, et diem ihren Geft. pTo fubeundo fibi eatenus Tentaminie praefigen- AZohnungs-dum petituris ordinatur, ut in suis ad Cäefareo Re- ort ^9= gium hoc Appellationum Tribunal dirigendis peti-tis, locum 1'uae habitationis ih quantum hic Leo-poli comparerent, vel vero locum fui Domicilii, et cui in eorum abl'entia hic Leopoli expeditiones abhinc emanantes admanuari debeant, accurate ih petitis fuis indicent, quo fecus eorum petita absque effectu in fequelam AltilTimae Ordinationis reflituerentur. N. 2363. Verordnung der westgalizischen HvfkvMmis-sion vom «iv April 1797- Von den Kreisärzten und KreiSwundäezten soll Aerzte h-beh in Zukunft auf allen Rezepten, die den Kranken, bey allgemeinen Menschen - und Viehkrankheiten auf Aera- Gewicht und Zahl rialkosten verschrieben werden, sowohl daS Gewicht, mit Buch-alS die Zahl stets mit Buchstaben ganz ausgeschrieben, und zur Erhaltung deS Gesundheilsstandes von den Dominien die Absönderung des Viehes von dem Menschen möglichst bewirket werden. d ( 308 ) GK N. 2L64. Hofdekret Niederösterreich betreffend vom 22. April 1797- Schüler, Ein Schüler ander wienerischen Universität, wel- Hnntn oin: cher sich in den ersten 4 Wochen, nach dem Anfänge bnnuLehrer ^ Schuljahres, bey feinem Lehrer nicht meldet, soll nicht met- in den Katalog nicht mehr eingetragen, sondern ange. den'Katalog "'ksen werden, dem Sludienkonseffe ein Gesuch um nicht mehr fojefc Eintragung, mit Anführung gegründeter Ursachen «mzutragcn. , ,r .. der Verzögerung, zu überreichen. N. 2365. Hvfdekret vom 22. Apxjl- kundgemacht von der westgalizischen Hvffommission den .5. May 1797' Verbrecher, Mittefloß betretene, oder nach gründlicher Anzci- KosteVder 9e eingefangene Verbrecher sind von der Obrigkeit selbst Obrigkeit an hjg ,u ibm an das Strafgericht erfolgende» Abliefe-das Krimi. . , nalgericht rung inzwischen zu verpflegen, und auf Kosten der abzuliefern. £>£,rjöfejf 0!, das Kriminalgerichk abzuführen. N. 2366. \ Hvfdekret vom 24. April, kund gemacht von der westgalizischen Hofkommtffion den 5- und HK ( 309 ) HK und vom ostgalizifchen Gubernium den ia. May, 1797. > Da bisher bereits verschiedene bey Prioatperso- DaF verborgnen verborgene Gelder, und Präziosen entdeckt worden find, welche zur Unterstützung der ehemaligen Jnsur- ehemaligen rektion bestimmt waren, und daher z» vermythen ist, rionsregie-daß noch mehrere Gelder, Kostbarkeiten, Waffen, an? Effekten und Geräthschafken in den Händen der Pri- werden, vatpersonen, und in Klöstern verborgen seyn dürften, die ein wahres Eigenthum der gewesenen Revoluzions-regierung sind; so wird hiemit verordnet, daß jeder einzelne Landeseinwohner, und jede geistliche oder weltliche Gemeinde ohne Ausnahme verbunden seyn soll, das in ihren Händen befindliche Depositum, es möge im baaren: Gelde, in Verschreibungen, Kostbarkeiten , Waffen, oder sonstigen Effekten bestehen, wenn eS zur Unterstützung der Insurrektion bestimmt war, mithin als ein Eigenkhum der vormaligen Revoluzions-regierung angesehen werden mag , vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung binnen 3 Monaten dem Vorgesetzten KrciSamte um so gewisser anzn-zeigen, und nach Disposizion dieses letzteren sogleich in Natura abzugeben, als widrigens diejenigen, welche diese Verordnung nicht auf das genaueste befolgen, für das verschwiegene, und nachher auf was immer für eine Art entdeckte derley Gut mit dem zweyfachcn Werthe im Baaren, oder wenn die Parthey den ausfallenden Geldbetrag mit ihrem Vermögen zu berichte- ( 310 ) K,O gen ausser Stand wäre, auf eine andere angemessene Weise > deren Bestimmung sich die Landesregierung Vorbehalt, bestraft werden sollen. Dagegen wird jenem, welcher solche verborgene Gelder und Kostbarkeiten ?„t» decket, und selbe einzubringen durch seine richtige An. gäbe die Gelegenheit verschaft, eine angemessene Belohnung hiemit verheißen. N. 2367. Hofdekret vom 23. April, kundgemacht von dem ostgalizischen Appellazionsgerichr den May 1797' Wey nicht vollführten Revisionen von gleichförmigen zwoSeneen-zc», wie sich wegen der Losten zu benehmen stye. Cum cafus , ubi in contratium legis contra bi* nas conformes fenteotias Revifio infinuatur, non rari fint, atque faepius contingat, ut Revifionem infinuantes polt obtentas ditationes pturibus Menü* bus ä Revitione recedant, p$r id au tem eveniat, ut reviforialia acta act manus Supremae Aulicaeln-flantiae plane non deveniant, et tali modo iidem in condemnationem ad refufionem litis expenfarum et poenam temeritatis flringi non posfint, Sua Ma-jefias Sacratiffiina Caefareo Regia decrevit, ut in cafibus , ubi k revi done contra binas conformes decifiones interpofitareceditur, Appellationum Tribunal Temper, inquantum per infmuatam Revifionem contraparti expenfae, et damna caufata lunt, aut %# ( s-. ) aut fe pars temeri litigii ream reddidit, disjudicet, et refpectu refufionis expenfarum, ac poenae in-fligendae Officio fuo fungatur. Caeterum autem Revifio contra binas contormes deciliones interpo-fita executionem Decretorum praepedire oequeat. N. 2868. Verordnung der westgalizischen Hvfkommis' fton vom 28. April 1797. Nach Verlauf eines jeden Quartals, nämlich: Wann in »om 1 bis 9 November - — 1 — 9 Hornung Kreiskassen keine Zah- — 1 — 9 May lungen an- _«*»- - - 9 *"<«». KT“ dann an jedem Sonnabend, sind wegen des Rechnungs- schlusses, und der nothwendigen Verfassung der Qua» talsrechnungcn bey den Kreiskaffen, keine Zahlungen und Steuer - Abfuhren anzunehmeu. N. 2869. Verordnung der westgalizischen Hofkommission vom 28. April »797- Nur jenen Wundärzten, die auf Universitäten ge- Wann ben prüft, und mit Diplomen versehen sind, wird in solchen ^Ar^ency" Orten, wo eine Apotheke weit entfernt ist, der Ver» verkauf ge-„ , , e stattet ftyc U 4 kauf ( 3 12 ) kauf und die Verfertigung der einfachen Arzeneyen gestattet. N. 2870, Hofdekret an alle Berg - Oberämter und montanistische Lander-Behörden vom sg. April 1797. Wergbeamte Nachdem Seine Majestät allergnädigst anzube, Pr^ivatge"" ^en Sprühet haben, daß der Unfug in Hinsicht der, »verkeil keine von einigen Bergbeamken, oder auch montanistischen ^yträge"be- Buchhalterey- Beamten, neben ihren flirten Besoldmi-ßichen. gen von Privat» Gewerken beziehenden Besoldungs-Beptrage allgemeine abgestellet werden solle. So ist sich nach dieser allerhöchsten Enkschlieffung zu benehmen. N. 2S71- Patent für WestgaWen vom r.May 1797. Wir Franz der Zweyte oc. Wegen Ab- Die Erbauung der Welt, durch Beyspiele reiner Drdensge- Sitten und christlicher Tugenden, als der für Religion lübde. unlr Staat wichtige Entzwcck, welchen die katholische Kirche bcy Einsctziuig und Bestätigung der geistlichen Orden im Gesichte hatte, läßt sich nur alsdann mit gegründeter Hoffnung erwarte«, wenn diejenigen, welche sich dem Klosterlebcn widmen, den Umfang und ( s1 s ) GK und die Schwere der Pflichten, die fle auf sich nehmen, genauer kennen, den Werth der Aufopferungen, die sie machen, zu schätzen, ihre Kräfte und Standhqf-ligkeit dagegen zu prüfen, und hauptsächlich die Un-widerruflichkeit eines Schrittes zu erwägen fähig sind, der keine Rückkehr gestattet, aber oft mit einer fruchtlosen Rene das Unglück eines ganzen Lebens, nicht selten Unordnung»» «nd Aergernisse nach sich zieht, die den klösterlichen Stand in den Augen der Welt, geringschätzig machen. Die Sorgfalt für die Ehre der Religion nicht weniger, als die Sorgfalt für das Glück Unserer Untertbanen in Westgalizien, legt Uns daher die Verbindlichkeit auf, vorzubane», damit Hey einem so wichtigen Entschlüsse der Uebereilgng oder Peplei, lung so wenig , als möglich, Platz gelassen, die Bestimmung zum Klostcrleben also demjenigen Alter Vorbehalten werde, in welchem die Menschen, nach dem Laufe der Natur, zur ernsten Ueberlegung und Sclbst-beurtheilung reif sind, und welches die Gesetze, selbst zur Giltigkeit minder wichtiger bürgerlicher Handluu, gen porzuschreiben, für nothwendig erachtet,. In dieser Absicht verordnen Wir für Westgalizien: Erstens, daß vor Erreichung des vollen vier und zwanzigsten Jahres, niemand weder als Priester noch Layenbrudcr, jngleichen weder als Chor-noch Layschwester, die Ordensprofeffion oder die nnwiderruf. lichen ftyerlichcn Ordensgelübde abzulegen befugt, von genauer Befolgung dieser Vorschrift auch kein geistlicher U 5 Orden T GO ( Z-4 ) GO Orden von jedwedem Ritus. waS derselbe übrigens für eine Einrichtung haben möge, oder welche Befreyung oder Begünstigung er dagegen anführen zu können glaubte, ausgenommen seyn soll. Und ob Wir gleich Zweyte«s, in Ansehung der Zeit, da jemand in einen geistlichen Orden eintreten kann, nichts bestimmen, so wollen Wir dennoch, daß, wenn ein in jüngeren Jahren angenommener Kandidat oder eine Kandidatin», vor Ablegung der Profession, mithin vor Vollendung des 24. Jahres, wieder auszutreten ge. denket, der Orden weder Kostgeld für die Zeit seines oder ihreS Aufenthalts im Kloster, zu fordern, noch sonst sich unter waS immer für einen Namen, etwas zu paktiren oder zuzueignen befugt sty. Sollte nun Drittens, eine Ordensobrigkeit oder geistliche Gemeinde, gegen diese Vorschrift, jemanden vor Voll, endung des 24. Jahres, zur Ablegung der Profession zulassen, so soll bey güterfahigen Orden, für jeden Kandidaten die Provinz überhaupt, oder wenn die Annehmung oder die Profession ad locum geschehen ist, das Ordenshaus insbesondere unmittelbar in eine Geldstrafe von 3000 Gulden Rheinisch verfallen seyn, welche zur Verpflegung der Armen gewidmet, und von Unserem FiSkus sogleich, mit Sperrung der Temporalien und andern ordnungsmassigen Zwangsmitteln, auf Unkosten der Uebertreter, einzutreiben sind; wovon Hann derjenige, welcher allenfalls vor der geschehenen Ueber- HK ( 315 ) HK Ueberlretung die Anzeige gemacht, jcdesmahl den dritten Theil z» empfangen haben wird« Bey den Mendikanten, welche lediglich von Almosen leben, soll die Zulassung zur Profession vor dem gesetzlich bestimmten Aller, durch das Vcrboth der nächst-kommenden Sammlung bestraft werden. Außer dem aber ist der oder die wider das Ver-bolh früher zugelassene Profeß, da derselbe» gegen die Vorschrift des Gesetzes abgelegte Gelübde ohnehin keine Gültigkeit haben, sogleich ans dem Kloster zu entlassen, wohin ste nicht eher wieder zurückkehren können , bis sie ihrer Seils die vorgeschriebene Volljäh» rigkcit erreicht, der Orden aber seiner Seils in Ansehung des Pönalis, ganz Genüge geleistet hat. So lang demnach Viertens, die Profession nicht in dem gesetzlich, vorgeschriebenen Alter abgelegt wird, bleibt die in einen Orden getretene Person immer weltlich, und genießt in dieser Eigenschaft alle Wohlthatcn der weltlichen Rechte, und zwar dergestalt, daß bey elwann erfolgender Rückkehr in den weltlichen Stgnd, alles waS dem Orden unter was immer für einem Namen, in Ansehung des Austretenden zn Theil geworden, ohne die mindeste Einwendung, an diesen zurückzugeben, und ein gleiches auch auf den Fall, wenn eine solche Person wahrend ihres klösterlichen Aufenthalts stürbe, gegen GO ( Zl6 ) GK gegen die rechtmässigen Erben derselben zu beobachte« sepn wird. Wir verordnen ferners Fünftens, für den Fall, da ein Stift oder Kloster einen Kandidaten aus einer fremden Diözese aufnehmen will, daß nach der in Unfern übrigen Erb-staalen in Ansehung der Kandidaten des Weltpriester, standes von jeher bestehenden Beobachtung. die Skifts-oder Ordensvorstehcr einen Kandidaten aus einem an. dern Kirchsprengel aufzunchmen, nicht anders befugt seyn sollen, als wenn derselbe nebst den Zeugnissen über seine vorgeschriebenen Studien und anständigen Sitten, zugleich die bischöfliche oder sogenannt« Ordinariais-Eutlassung in das bestimmte Stift oder Kloster bey-gebracht haben wird. Da Wir übrigens Sechstens, Uns zwar verheißen, daß die geistlichen Orden diese nebst so vielen andern heilsamen Wirkungen , selbst auf die Erhaltung ihrer Ehre und Ach. lung abzielende Vorschrift in vollem Maße pflichlschul-digst beobachten werden; so wollen Wir jedoch, zu mehrerer Befestigung derselben, hiermit ausdrücklich gebokhen haben: daß die wider einen der obigen Punkte zum zweytcn Mahle vorsetzlich handelnde Ordensobrigkeit ihrer obrigkeitlichen Würde verlustig, auch zur Verwaltung eines obrigkeitlichen Amtes für immer «nfäßig sepn soll. , Demnach wird Unserm Westgalizischen Landes-gubernium, den Kreisamkern, Fiskalen und andern Beam- %® ( 3*7 ) TA Beamten obliegen, auf die genaueste Vollziehung dieser Verordnung ein wachsames Auge zu tragen, und werden dieselben hiermit angewiesen, die wider besseres Vcrhoffcn dennoch zu ihrem Kenntnisse gelangenden Uebertrekungsfalle, jedeSmahl bestimmt, und mit allen Umständen an Unser k. k. Direktorium zu berichten. M. 2872. Verorduung der westgalizischen Hofkvmmis-ston vom 2. May 1797. Das Vieh soll, um selbe- von den bösartigen. Das Vieh Krankheiten, und verheerenden Umfällen zu bewahren, zur nassen Herbstzcit nicht in sumpfichlen niederen Ge- nicht aus-genden, sondern auf Anhöhen geweidet, hauptsächlich w^xii. aber demUben kein gestandenes Pfützenwasser, in welchen die Bestandlheile zu Würmern enthalten sind, wohl aber Fluß- oder frisches Brunnwasser, zugleich aber >, auch von Zeit zu Zeit Salzwasser, oder Salz zum Lecken gegeben, auch vor feuchtem neblichtem Wetter bewahrt, und die Stallung troken, rein, und luftig erhalten werden. ( i\s ) N. 2873. Hofdekret vom May, kund gemacht von der rvestgalizischen HvfkommWon den 34. May 1797. ^Errichtung Zu besserer Handhabung der Justiz in Kriminal nalaerichte anlicgenhciten haben Seine Majestät allergnädigst zu ^anbomir genehmigen geruhet, daß in Wcstgalizicn drcy Krimi« und Lublin, nalgerichke, und zwar in Krakau, Sandomir, und Lublin aufgestellek, und denselben alle KriminalgerichlS-fälle vom ganzen Lande zur Verhandlung dergestalt zu-geiviesen werden sollen, daß a) Der krakauer, kielzer, und konskier Kreis, dann der olknszer Bezirk dem Kriminalgerichte in Krakau, b) Der sandomirer, jozefower, radomer, und lu-kower dem Kriminalgerichte in Sandomir, und endlich c) Der lublincr, chelmer, bialer, und sicdlzer Kreis dem Kriminalgerichte in Lublin unterstehe. Da nun das krakauer Kriminalgericht am 12-Junius, das sandomirer und lubliner aber am 1. Julius d. I. im seine Wirksamkeit tritt; so wird sämmt» lichen Jurisdikzioncn, Dominien, Städten, und Landeseinwohnern hiemit verordnet, alle Verbrecher ohne Unterschied des Standes, der Kondizion, des Geschlechts, «fcß < 3-9 ) «.O schlecht s, und der Religion , welche in Hinkunft nach Maasgabe der Gesetze ergriffen und eingedracht wer-den, dem vermög obiger Zuteilung einschlagenden k. k. Kriminalgerichte einzuliefcrn, und zu übergeben. N. 2874'. Hofdekret vom 4- May, kund gemacht durch das steyrische Gubernium den 9., durch die Landesstelle in Krain den 26. May, durch das triester Gubernium den 3., und durch die Landesstelle in Kärnten den »4. Juny V97‘ Da sich bey dermal geänderten Umständen bie^^eru-diesseits der Demarkazionsliuie geflüchtete Mannschaft auSgewan-ohne Anstand wieder zurück begeben kann; so werden alle Untertanen, die sich wegen fürgewesener Fein» desgefahr von ihrer Heimat, oder ausser Landes begeben haben, hiemit angewiesen, ungesäumt wieder ruckzukehren, wobey ihnen zugleich bewilliget wird, die Viktualien, welche sie milbriugen, in soweit sie dem Bedarf eines jedweden angemessen sind, Zoll- und Mautfrey einzuführen, und nur von denjenigen ausser Handel gefetzten Maaren wird das den eigenen Bedarfübersteigende Quantum nicht paffiret. N. 2875. ' ( Z20 ) GK N. 2675. Hofvekret bom Z., kund gemacht m Böhmen dm »6. May 1797« Wegen Ein, Nach der bereits unterm ix. März d. I. ange-Verzeich?^ ordneten quartaligen Einsendung der Verzeichnisse über Nisse über bm erzeugten Torf und die Steinkohlen sollen künftig Torf- und auch der Erzeugungs - und VerkanfsoreiS beygbschk wcr-Sreinkoh- ^en. guch seyen diese Tabellen jbdeSmal längstens 14 Tage vor Verlauf jeden Quartals einzubringen, weil itn widrigen solche mittels! Skrasbvthe» abgeholcl werden ' würden; Nach welchem Auftrag sich demnach genau zu achten ist. N, '.'3/-'. Hofdrkret vom Z. May, fuat> gemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 13. durch das Tyroler Gubernium den 19- und die Kärntner Landesstelle den s1- May 1/97- Maytänder Bekanntermassen sind bep dem letzten Rückzuge auffer^Kur" der italienischen Armee Mayländcr Lire in die deutsch-gesetzt. crblandischen Provinzen von dem Militär gebracht und in Umlauf gesetzet worden. Da nun Seine Majestät die ausser Kurssehung dieser Münzen in den deutschen Erblandeu gnädigst zu befehlen geruhet haben , so wird dieses hiemil kund ge- x macht. HO C 321 > HO macht, anbey aber auch verordnet, daß diese Maylän. der Lire bey sammtlichen hierländlgeo Aerarial - Kuss?» durch drey Monate, das ist, bis Ende Augusts dieses Jahres um 18 Kreuzer das Stück angenommen und eingewechselt werden sollen. N. 2877. Verordnung der westgalizischen Hofkommis-fipn vom 6. May 1797. Das Zollamt Czerwona Karczma ist seit dem Zollamt si. Marz 1797. als Haupt. Eiubruchsstalion in die Wirksamkeit getreten. wird als Haupkeia» bruchssta,'' In. 2878. tion erho» Ben. Hofdekret vom 6. May, kund gemacht von dem ostgalizischen Appeliartonsgericht den «y. May »797* Cum SacratifTima Caef. Regia Majeftasad prae- Wegen (Sr. llitam exparte Regii hujus Orientalis Appellationum »e^ittroer, Tribunalis intuitu admittendorum pro inunere Con-®ias fulis, Syndici, Afiefibris Magiftratualis, aut Jufti stellen, tiarii concurrentium Candidate rum, et ad fubeun-dum Tentamen fe infinuantium Relationem attento eo, quod alioquin notum fit, quod pauci Galicia-ni, qui fe ad fiudia Juris applicant, adinvenian-tur, non multi autem Germani, qui Attefiatis Sta-IX.VanB. diorum HO ( Z2s ) HA diorum Juris provifi funt, minora Officia in Pro. vincia appetant, refrtlvere, et pro futura Norma ßatuere dignäta fit, ut, fi tales. Competentes, qui Studia Juris abfolverunt, fe non infinuarent, etiam ii, qui Atteftatis abfoluti Studii Juris pro vili non funt, qua Confules, Syndici, Afielfores Magiftratuales, aut Juftitiarii conffitui — adeoque etiam ad fubeun-dum Tentamen admitti poffint,fife alias praeter linguam Latinam de acquifita apud aliquant Judi-cialem Infiantiam Praxi, et Habilitate, tum bona Moralitatc legitimaverint, jam au tem Attefiata Ad. Vocatorum de acquifita Praxi producta ad confe. reoda ipfis ejusinodi Officia non fufficiant ideo, quia Advocati munus Judicis non exercent, nihilo-iminus illi, qui Atteftata abfoluti Juris Studii pro-ducunt, licet de habita apud aliquant Infiantiam Judicialem Praxi fe non legitimarent, ad fubeun. dum Tentamen admittendi fint. Proinde de Altiffi-ma hac Refolutione omnes, et finguli, quorum eatenus intereffe polfet, pro illorum Notitia , et directions informantur, N. 2879. Verordnung -es böhmischen kandesgubermum vom r r. May 179^ Die Stipen« Da d sich mehrmals ergeben hat, daß ©tipen» e&Me bisiea aus dem Unttrrichlsgelde, und Stistlinge die Studie« ( Z2Z ) Studien verlassen, ohne daß ihr Austritt den Lehran-biben sich sialken , nab dem hiesigen^Studienkooseffe bekannt ge» über ihre worden wäre: dadurch aber die nach ihrem Austritte ä"rrsa>,gs-erledigten Plätze durch längere Zeit unbesctzt bletvtn : der,, uuch fo hat man festzusetzen für nöthig befunden - Are, wn sie Daß itens jeder Stipendist und Stistling, dek fi.s'utvvi» die Studien zu verlassen, oder selbe an einer anderen Lehranstalt, als bisher, forlzusetzen gedenket, solches seinem Lehrer z» melden, dieser ihm eS zu bescheinigen, und zugleich hievon bep Gelegenheit des Berichts über den PrüfungSauöschlag die Anzeige zu machen habe. Daß skenS Stipendisten und Stiftlinge bey Unterlassung dieser Anzeige sich der Gefahr aussetzen -ihres Stipendien- oder Stiftungsgenusses verlustigt j» werden, weil man zur Erzielung der so uöthigea Ordnung den Repräsentanten beym k. Studienkonsesse, und den Präfekten bep Gymnasien auflrägt, die Duit-tungen solcher Ueberlretenen nicht zu koramisiren, wenn sie nicht ein ZeUgniß von ihrem vorigen Lehrer sorweisen, daß sie ihren Ucberlritt gemeldet haben; Daß Ztens eben so, wenn ein Stipendist oder Stiftliug zwecn Monate nach dem Verfalltermia von» l. September und 1. März, folglich bis zum i. November und i. May feine Studien- oder Stiftung-« rate nicht erhebt, sich selber zuschreiben müsse, wen« sein Stipendium, oder seine Stiftung einem Ander« reriiehen würde» Is Daß 4kens nach den bereits bestehenden Vorschriften Stipendisten und Stiftlinge, die sich nicht zur Prüfung einfinde», und nicht binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermiue hierüber mit einer hinlang-chen Ursache entschuldigen, ihres Stipendien- oderSlif. lungsgenussrs verlustig! werden, und Daß Atens jene Stipendisten und Stiftlinge, welche den Studien an einer erbländischen Lehranstalt, ausser Böheiin, obliegen, verbunden seyn, ihre Zeugnisse nach jeder Semestralprüfung an den hiesigen k. Studicnkonseß einzufenden, ohne welche ihre Quittungen zu koramisireu, allen k. Repräsentanten untersagt wird. N. 2880. Verordnung der westgalijischen Hofkommis, ftp« Dom 12. May 1797. Hegen Die alte» vor der Konskription bestandenen HauS- werirung in tlumern sollen zur Vermeidung alles JrrthumS aller Westgali« £>r(en abgerissen und ausgelöscht, die neuen Numern hingegen überall ordentlich uud sichtbar angeschlagen werden. N.28S1. N, 2881 Verordnung der westgalizischen Hoflommis-sion vom 12. May 1797- Von den Magistraten, und Stadtgerichten ist all« Von Magi« jährlich über sämmentlich städtische Einnahmen und Ausgaben die dokumentirke Berechnung, und zwar RechnLugen von den k. Städten an die Landesbuchhalterey , von Privat- und Munizipalstädft» aber an ihre Dominien zu legen; auch sollen in den von bestimmten Einkünften cntblösten Städten Hey vorfallenden ausserordentlichen Auslagen ohne Vorwissen und Genehmigung dev Dominien keine Sammlungen unter der Bürgerschaft vorgenommen werden, endlich ist über die Gebahrun-gen der Stadtvorstehcr mit den städtischen Realitäten und Einkünften die genaueste Obsichk zu tragen.' N. 2882. Hofdekret etn sammtlicheLanderstellm vom is. May 1797« Alle Karenz, und Charakters-Taxen, wie auch Di« Karenz« die Arrhen von den Beamten und weltliche» Pensioni- T^n^wie sten aller Staatsgüter, sie mögen zu bem 9teligion3» Studien - Skiftungs - Bankal - Kameral - oder was im-j» das Ka. mer für einen öffentlichen Fond gehören , haben vom r.May d. I. angefangen, in das Kamerale einznflies-sen, und sind dahin, nach Betrag und Zeit, genau , X 3 abzn» sy < 326 ) d sbzuführen. Jedoch wird vo» einem Nachtrage vo« der vergangenen Seit abgegangen, wornach denn der Religions- Studien-Stiftiings- oder ein anderer Fond,, weder die Charakteurs- ober Karenuaxen , noch di? Arr--ha |um Kammerale vom Vergangenen, hinar?s zahlen darf, wenn sie solche nach den an die Slaaksgüker-Derwaltnng erlassenen Hofdekrelen vom 21.Junius und 17. September 1790 bis 1. Map d. I. selbst bezogen haben. Um aber wegen der Vormerkung. Einhebnng.Ver-rechuung »nd Abfuhr dieser Gefalle zum Kamerale, bey allen Staatsgütern und in allen Provinzen eine gleichförmige Manipulation eiuzufi'thren , wird die Landesstelle darüber nachträglich die Weisung erhalten. <, . -y. . ■ •■■■■.> > •• '/ ..... , N. 14883* Hofdokret vom r r.,kund gemacht von der west-gallischen Hvfkommiffion den -8. Mai 179?. Oie Aufstek, In der heilsamen Absicht, die Provinz Mestgaiizien ÄlUmzpro- aller jener Einrichtungen theilhaft zu machen, die io Vaaament- übrigen k. k. Erblandern zum Wohl und Gedeihen e-nlösungs- der Landesinsassen bereits bestehen, haben Se. k. k. Ma» S>af(uv jestat allergnädigst geruhet, ein Münzprobier - und Pa-gauientseinlösungSamt in der Hauptstadt Krakau auf® and wegen zustesteo, dessen vorzügliche Bestimmung dahin gehet. auf ZA des Münzwesen überhaupt zu wachen, dann alles Gold Hiiberr, s» und Silber, welches voll de» Partheyen zum Einlösen *i4 meflcn ' dahin ( 3*7 ) dahin übcrbracht wird, ohne Anstand anzunehmsn, attb dessen @iiu für die feine Mark Gold 354 fl. rhein., für die feine Mark Silber aber 23 fl. rhein. 30 kr. zu zahlen. Damit aber jene Vorthcile, die diese Anstalt zum rung gerxof-Zwccke hat, für das Publikum desto gewisser erreichet, f8”1 und die Mittel und Wege, wodurch die Verhclung und Einschmelzung gestohlener Gold - und Silbergeräthe bisher erleichtert, somit die Sicherheit des EigenlhumS nicht wenig gefährdet wurde, in Hinkunft nach Möglichkeit erschweret werden, findet man für nöthig, Folgendes zur genauesten Nachachtuirg hiemit anzuordnen. -lens. Soll die Einlösung oder der Einkauf des GoldeS, und des göldischen, meissen, Bruch» Faden, und Pagamentstlbers von nun an Niemanden, als dem ausgestellten Pagamenteinlösungsamt, den mit Münz» päffen versehenen Mnnzlieferanten, und den befugten Gold-- undSilberarbcitern gestattet seyn; wenn daher ein unbefugter Gold-und Silbcrerkäufer irgendwo betreten werden sollte, ist selber sogleich der Ortsobrigkeit, von dieser aber dem Vorgesetzten Kreisamte zur Abstels lung dieses Unfuges, und Bestrafung des KoniravenieL-ten anzuzeigen. «rtens. Wird sowohl den christlichen, alsjüdischeu, befugten Goldschmieden, Gold-und Silberarbeitcrn, Gold-und Silberschneidern, dann den Juweliere»auf das scharfeste untersaget, von unbekannten Leuten goldene oder silberne Effekten, oder was immer für Prä-ziosen zu kaufen, ohne solches in der Hauptstadt Krakau der k. k. Polizepdirekzion, und in de« Landstädten der X 4 HrtS. GO ( 328 ) AO Qrtsobrigkeit vorläufig gemeldet zu haben, widrigenfalls ein ohne diese vorläufige Meldung erkauftes Gut, wenn solches nach der Hand für gestohlen erkannt würde, nicht nur konfiszirt, oder Falls solches nicht mehr vorhanden wäre, dessen Werth von dem Käufer eingebracht, foit« dern derselbe auch noch insbesondere bestrafet werden soll. Ztcns. Da ferner das Befugniß, die edlen Metalle zu schmelzen, abzutreiben, und zu scheide» dem Münz-probier-und Pagamenteinlöfungsamt ganz alleinzu» stehet, auch den befugten Gold - und Silbcrarbeilern, jedoch lediglich zum Vrtrieb ihrer Profession, keinerdings aber zu einem anderen Gebrauch eingeräuMt bleibet; so sotten alle jene, die ohne Befugniß Gold und Silber schmelzen, abtteiben , und scheiden, im Betretungs-falle ihrer Werkzeuge, und des ber> ihnen Vorgefundenen Materials verlustiget ftyn. 4tenS. Vorzüglich aber wird das Einschmelzen der ?. k., fo wie auch der in Westgalizien zu kurfiren erlaub-Seu, oder auf eine beschrankte Zeit geduldeten fremden Gold» und Silbermünzen, ausser dem k.k. Einlösungs» amte«jedermann ohne Unterschied, mithin auch den Gold-und Silberarbeilern verboten. Atens. Soll jeder, der ein geschmolzenes Gold oder Silber zur Einlösung bringt, und selbes für auslan-ländisch onfliebt, gehalten seyn, sich mit einem Zeugniß der EinkrittSzollstazion, daß er das geschmolzene Gut vom Auslande wirklich eingeführt habe, zu legitimiren. Auf die Beobachtung dieser für die Sicherheit des Eigenthums höchst nöthigeo Anordnung haben sämmt« ließe LK ( 3=9 ) tzK liche Obrigkeiten genov zv halten, und die allerrfälliges Ueberkrcter dem vvrg.setzreu Krrisamte zur Bestrasrrug uauachslchilrch anzuzeigeu. N. 2884. Hofdekret vcm »v- Mai -797. Nachdem bey Gelegenheit einer Verleih« «ndEr-^rgfreye^ richtung eines Pochwerkes der SchlaggenwalderStadt-zu verschcn-rakh sich der hierzu nölhigen Grabenführuiig auf den dortigen Gemeind-Gründen wicdersetzct, und ferner er-sagter, fp wie der Schönfclder Stadttath sich erkühnet hat, noch andere bergfreye Gründe als alte Berghalten, dann Hütten und Pochwerksplätze zu verkaufen, und der siadlischen Jnrisdikzion zuzuzichen, so ist auf die dicS-fällige Anzeige die Enlschliessung eingegangen, um die-fern wiederholten Unfuge seine gehörige Schranken zu fetzen, sämmtlichen Bcrgstadtischcn Magistraten neuerdings zu bedeuten, daß, welcher derselben sich beygehen lassen würde, ohne durch die Ober-und Bergämter an-gesuchte, und sonach durch gehörige Wege von hoher Hofsiclle erhaltener Erlanbniß vvrbehaltene bergfreye* Plätze zu verschenken, zu vcräussern, oder auf waö immer für eine Art an Privaten zu überlassen, nicht nur jede derley Handlung für Null und nichtig angesehen, sondern auch von Fall zu Fall mit der schon mit Hofdekret vom 11. November 179 t. für derley Frevler aus-gemessene Strafe von 10 fl. unnachßchtlich fürgegangrn X 5 werden HO ( 3.30 ) HO werden würde, Massen der unssandhafte Vorwand, daß derley Gründe etwa in die Kontribuzion eingezohe» worden fegen, auch von darum nicht statt finden können, weil es jeden Statsraths Schuldigkeit war, bcy der Landes Ausmessung dieseu Umstand der anwesenden Sem# Mission zu offenbaren, und aufzuklären, auch in vorkommenden Fallen derley wiederrechtliche Eingriff der Bergstädtischen Magistraten als gesetzwidrig und dem höchsten Bergregali als nachtheilig erkläret würden, somit sich die k. Ober, und Bergamter sogleich wieder in den recht-mäffigen Deßtz zu setze» haben würden; diese Verordnung wird daher sämmtlichen Bergstädtischen Magistra, ten und betreffenden Ämtern zur Nachachtung bekannt gemacht. N. 2-885. Verordnung der westgalizischen Hofkommif- sioN V0M 19. Mül *797- Wegen Re, Alls diejenigen, welche in eine Stempelstrafe ver-©temMt=t,CC fallen, (ja&en vermöge des 35 §. des SkempelpakentS strafend »hie Rekurse über die geschöpfte Slrafnozipnen im We« ge der Gnade binnen 4 Wochen bcy der Tabak- und Siegclgefallsadministration einzureichen, oderimW^r Rechtens den Kammerprvkuratyr aufzufordern. H. 2886. N. 2886. Verordnung der weftgalizischen HofkommMon vom »9. Mai »797. Sämmtliche Dominien, und Obrigkeiten haben Wegen Be-die am 14. Dezember 1796. kundgemachte Verordnung, UnwrthaneH wodurch alle eigenmächtige Bestrafung der Unterthanen «mt Stock» mit Stockschlägen nachdrückltchst verboten worden, ihren Oekonomen und sonstigen Wirlhschaftsbeamten wieder» holt bekannt zu machen, und zur Vermeidung aller Entschuldigung diese Bekanntmachung sich sonach von densel» hcn bestätkigeu zu lassen- ‘ N, 2887. Verordnung der weftgattzischen Hofkommission vom 20. Mai »797, Die für den GesundheitZstand öuffcrst schädlicheStubenheer» Errichkung der SkubenhcerdeohneRauchfang, dann die Rauchfanz Aufstellung der Backöfen, bereu Hffnung in die Stuben ™oct^n m* gehet- wird allgemein pfrbotcn. N. 2888° Gubernial - Verordnung in’5 Böhmen an alle Konsistorien vom»». Mai »797. Um nun allen den Religronsfond nachtheiligen Ver- Die Sterbq kürzungea fftr die Zukunft vorzubeuge», wird den sämmr- ^ lichen syt c 33* i chK gtonsfoit» lichen Ordinariaten verordnet, die audasiclbegelangen-Seclsorger den Anzeige der Sterbtage der auS dem Religio,,Sfon-gleich ange, besoldeten Seelsorger sogleich und ohne Verfchub an» zeiget »erd her bekannt zu machen, um hierüber ungesäumt das al« i,tn* lenfalls Erforderliche bey den Verlaffenschaftsabhand-lungs- Instanzen durch die k. Kreisamler cmleifen lassen zu können. N. 5-83«-. Hsfdekret vom 22. Mai, kund gemacht durch die Karnthner Landeshauptmannschaft den 2.-., durch die Niederösterreichische Regierung den so- und durch das Gubernium in Stsyermark ^ttS^SOIfli »79X- In Betreff Seine Majestät haben zu bewilligen geruhet, daß jöFiokf &!* bis Ende deS künftigen Monats Oktober Gctreid, und ?n?elNiche' Hornvieh ftey von allen Abgaben ( mit Ausnahme der Paffe frey in Weg » und Brucken- Mauthe) in die fünf Znneröster-reichischen Provinzen gegen Päffe eingefuhret werden scheu Pro- können: diese allergnädigste Bewilligung wird mildem znffchren"" Anhang allgemein bekannt gemacht, daß Jedermann, Getreides" welcher Getreid, und Hornvieh in diese Provinzen ein-und Horn- zuführen Willens ist, bey dieser Landesstelle um einen anzulangeu habe, welcher Jedem nach dem Sinne der obangezogenen allerhöchsten Verordnung unentgeltlich hinausgegebeu werden wird: Jedoch ist die Ouan» titöt, und Gattung des einf'chreir wollenden Getreides, und Hornviehes bestimmt anzugebcn. N. 2890, HS ( 333 ) HS N. 22890. Hofdekret vom - -. May, kundgemacht von der rvestgalizischen Hofkommiffion den 9. Juny 1797« * Einsweileu und bis die Gerechtsame der Priva- Alle Will« ten auf die bisher bezogenen Damm. Brücken, unb Uiberfahrt- Mäute gehörig erhoben, und darüber fix b°b»»g der die Zukunft entschiede» seyn wird , werden alle dies- Brücken, fällige willkürliche Abgaben, Pfändungen, und sonstige sahrEäu. Plackereyen um so ernstlicher verboten, als alle Exzes-te werde» sen dieser Art, die dem Kommerz hinderlich sind, aufftr Straft' der Stelle jedesmal, scharf bestrafet werden sollen. verboten. N. 22891. Patent vom 2». May 1797. Wir Franz der Zweqke, ac. In dem Bankozettel, Patente vom 19. August Die alten 1796. ist §. 90. zur Auswechslung der alten unter U^» »"ch dem 1. November 1794. ausgefertigten Bancozettel, bis letzte» die Zeitfrist bis zu dem letzten Tag deS Monats Fe»'ringclöftk, ° LruariuS gegenwärtigeu Jahrs festgesetzt, durch eine^sgewech^ «achgefolgte Kundmachung aber, diese Zeitfrist auf öffriulichen weitere 3. Monate, daS ist, bis auf den letzten 6 zur Oekvnomie, Handlung, Fabriken, Handwerken, imb dem Akcrbau anznwetftn waren, weswegen auch 8tenS allen Lehranstalten normals einzuschärfen ist, mit der Klassenvertheilung strenger zu verfahren, weil durch die zu zahlreiche Anerkennung der 1. Klaffe diese ihren Werth verlieht und Auszeichnung ihrer Natur nach, nur sehr wenigen zu Theil werden kann, wohl aber solche, wenn sie mehreren zuerkannt wird, wie rS aller bisherigen Erinnerungen ohngeachtet noch immer im Schwung ist, aufhört eine Auszeichnung zu ftpn. Zugleich aber wird den Krcisämlern wiederholt zur künftigen Richtschnur bedeutet, daß die Hauptschulen mit den gedruckten DorschlagStabellcn gar nichts zu veranlassen, sondern blos uach der WinterkurSprüfung die Bittwerber mit ihren Klaffen dem KreiSschulkomis. sär zu übergeben haben, dessen Geschäft cs sodann ist, die Bittwerber aller dortkreisigen Haupt-und Stadtschulen in eine, und die nämliche gedruckte Tabelle einzutragen, zugleich die Klaffen der eingetragenen noch vor Eintritt der Vakanzen in der Tabelle bcpzufügen, und solche anher rinzusenden. ' N, 2895* Hofdekret an sammtliche Landesstellen vom --Z. May, kundgemacht durch das steyrische und . döhmische Gubernium den *», und die Lan- desbaupr- GA ( S39 ) HiA v deGachtmannschaft in Krain den a. Au- gust 1797. Aus welchen Rücksichten die höchste Hofsteste die- Die dem jonigen englischen sogenannten Nürnberger Schncidwaa- *tum ren, die vor 10 Jahren dem Wiener - HandluugShause Lechleiiner. Lschoffen Mit Hofpaß einzuführen, und im Lande ab handlunas-zufetzcn erlaubet worden sind, ausser Handel zu brin-^'^Ecp-gen, und auf welche Weise diese Waaren, wenn sie «ember 179ft nach Verlauf deS lehtta Dezembers 1796 noch im Han erweckte"* del betretten würden, behandeln zu lassen befunden hat, Ahsich/auf^ ist aus höchster Hofverordnung bekannt. Gedachte Waä- den Verkauf ren - Artikel haben sich seither bis auf einen Unbedeu- ftn^nitg^ec tenden Vorrath gemindert, und tim auch dessen loS M^r^oJah. werden, ist höchsten Orts sowohl deM Tschyffenschen paß einzu-nun Lechleitnerischen Großhandlungshause, alS auch läubrc» e«g. allen den Handelsleuten, die von der Handlung Tfchos- listen söge» fens derglerchen Waaren abgenommen haben. zum leß- Nuenbergeo tea Mahle, Und aus Gnade eine weitere Frist bis Ende ®a*"ee,^e# Dezembers 1798 jum Verkaufe, oder Versendung die-treffend, f.t Waare in das Ausland mit der ernstlichen Bedrohung gestattet worden, daß nach Verlauf dieses endlichen Termins gedachte, oder was immer für andere derley Waaren > wenn selbe noch im Handel betretten würden, nach den bekannt gemachten höchsten Vor» schriften als Kontreband»Waare ohne Nachsicht zu behandeln seyen. Welches nun zur allgemeinen handelsmännisches Nachricht kund gemacht wird. P« N. 3396- GK C 34» ) N. 5896, Hofdekret vom 25. May, kund gemacht von der wesrgaüzischenHofkommWon den (-.Junius i797t Einführung Die Pharmacopoea außriaco-provincia-rheke^Tax- emendata nebst der dazu gehörigen für alle Erb--. Westgatt"' ^n*)tr vorgcschriebenen Toxordnung wird mit i. Jän. zien. ner 1798 auch in Westgalizien gesetzmäßig eingeführt, und haben sich sammkliche Äpotheker bis dahin mit Subjekten, welche auf einer erblandifchen Universität geprüft und tauglich befunden worden, zu versehen. Die Pharmacopoea oder Taxordnung — sehe inan in gegenwärtiger Gesetzsammlung 6 B. S. 337. Zahl 2108. N. «897- Hofdekret der Hofkammer m Münz - und Bergwesen vom 26, May -797. Beschreibung eines Heizofens, worinneu mit Holz, Torf, oder Steinkohlen gefeuert, auch ohne Unbequemlichkeit im Winter gekocht werden kann. Um den immer empfindlich zunehmenden Holz-mangcl, und dessen steigenden Preis in manchen Gegenden Steyermarks einigermaßen zu begegnen / hat die k. k. Bceggerichls-Substilution iu Schladming einen besonderen Ofen vorgeschlagen, und nach mehrfachen mit Holz, und Torf abgeführtc» Versuchen zur Beheizung der Zimmer mit Torf, und Steinkohlen ganz angemessen, und vorlheilhaft befunden, Cr C 341 ) Es wird demnach hiervon nachfolgende Befchrek-bung, und der beygeschloffene figurirte Riß dieses Ofen-allgemein bekannt gemacht, und besonders für jene Ortschaften anempfohlen, wo Torf, oder Steinkohle» sich befinden, oder ohne grossen Köfien depgeführt werden könne. Fig. 1. Ober dem Skfchenfall C. welcher mit ek. nem doppelten Thürl, um wehr, oder weniger Luft einlassen z» können, versehen ist, ist das Thürl zum Heizen D. durch welches der Torf, oder Steinkohl auf das kleine Feuer (welches von Holz um den Torf anzuzünden Anfangs gemacht worden) gelegt wird, dies s>s kleine Thür! bleibt, ausser dem Torf nachgegebe« wird, allzeit verschlossen, ober diesem ist eine von Eisenblech verfertigte Röhre E. mit ihren Thürl angebracht, worin gesotten, und gebraten werden kann, weil durch das darunter befindliche Feuer (welchesdie immer nachdrückende Luft sehr stark anfachek, und im? nur frisch brennen machet) die Röhre so heiß wird, daß alles in Sud kömmt, was in die Röhre Mittels Hafen gesetzt wird, die Luft, die durch daS auf dem Herd brennende Feuer verbünnert wird, wird durch andere frische durch chir Oeffnnng des Ascheofall ° Thürls nachströmende ersetzet, und reissct mit einer Behändigkeit den Rauch mit sich in die Höhe, daß nichts ooti selben in das Zimmer kömmt, sondern oben in di< zweyle irdene Röhre F. (worin alles, was hineinge-setzet wird, warm erhalten, und gedörrt werden kann) % 3 »eg, ( 3.42 ) GI Keg, und in den zweyten Theil des Ofens ziehet, die. sen auch noch stark errodfüKt, und endlich durch eine ,5 Zoll in Quadrat habende Oeffnung G» nut kaum etwas lauwarm in dem Kamin sich begiebk. Kiese Oeffnung wjrd noch abgeheizlen Feuer Nacht-geschloffen, die Aschensall-Tßüre zugemacht, und so wird durch den gänzlich gesperrten Ofen die Wärme in selben nicht nur sogestgltig beysammen behalten, daß in der Frühe noch glüendcr Torf angetroffen, und Und der Ofen warm seyn wird, sondern man ist auch wegen der Aeiiersgefahr ganz gesichert. Macht man in der Frühe den Aschenfall, und den äusseren Rauchzug Auf, und leget frischen trockenen Torf nach, so wird selber , auch ohne Holz zu gebrauchen, sich entzünden, pnd zu brennen anfangen. x Bey dieser Vorrichtung, und Struktur kann sich jedermann täglich überzeugen, daß nicht der mindeste Dampf, oder ühle Geruch vom Torf, oder Steinkohlen im Zimmer mahrzunehmen, sondern auch in der Röhre gesotten , und gehrakten werden kann. Nur muß der Schuber der Oeffnung Fig. V. B. durch welcheder Rauch aus dem £>fen in den Kamin gehet, allzeit eher aufgemacht, Usid das hölzerne Tbürl, durch welches Man zu ermeldtem Schuber, und in den Kamin kömmt, genau verschlossen werden, auf das keine äussere Luft darein dringen , und den Rauch zurück in das Zimmer jagen, oder dessen Auszug bey dem Schuber verhinde. xen könne, bevor man in der Frühe das Thürl be£ Aschenfalls öffnet, und frischen tzorfin dem Ofen brin- «et, ( 34,3 ) $|<\® get, damit der Luftzug zu Wegnehmung deS Rauches nicht gehemmet wird. Bcy diesem Ofen, der viel längere Wärme, als ein anderer hält, wird jeder finden, daß er ohne Be« la iigung eines üblen Geruchs, oder Rauches nicht nur sieden, und braten kann, sondern bcy dem Gebrauch deS Torfes, oder Steinkohlcns gegen dem Holz ein merkliches ersparet. Es kann auch in so einem Ofen ein kupferner Hafen an der Seile deS OfenS eingemauert, und darinnen immer heisses Wasser behalten werden. Zugleich wird im Bezug auf das Verhältniß deS Torfs, und . Steinkohlen bcy der Beheizung erinnert: Es habe sich nach verläßlichen Probe» in der Beheizung mit Torf gegen der Beheizung mit Holz zu Schladming schon „ach Verhaliniß des dort selbst eben nicht beträchtlichen Holz-Preises, eine Ersparyng grzeiget, ei läßt sich demnach mit Zuverlässigkeit auf den Vortheil eines solchen Ofens, vorzüglich bey dem Landmann , Rechnung wachen, und können auch die Kösten nicht erheblich seyn, wenn er von Hafner-Arbeit gemacht ist. Erklärung des Rißes. Fig. I. Der ganze in Prospekt gestellte Ofen, A. die Mauer, woran selber stehet, B. der Raum, welcher den Ofen io zween Theile theilt, C. das Ofenloch, D. der Ort zum Heizen, E. eine eifene Röhre, F. eine irdene Röhre, 6 das Rauchloch, welches ich den Kamin gehet. Eig. 3U Verbot der Scheibenräder mit Rndschlös-sein bcy al- Fig. If. Der Durchschnitt nach der Breite, A. die Mauer, B. der leere Raum, C. die irdene Röhre, welche auf 2 Eisen. Stangen ruht. Fig. III. Der Durchschnitt nach der halben Länge des Ofens, A. die Mauer, B. der leere Raum, L. die irdene Röhre, D. daö Rauchlvch, E, der Kamin, F. der Eingang zu in Kamin, welcher G. dte Hälfte mit Ziegeln verlegt ist. Fig. IV. Der Durch-schnitt nach der ganzen Länge deS Ofens, A. die Mauer, B. der leere Raum, C. das Aschenloch, IX der Ort zum Heizen oder der Rost, F. die eiserne Röhre. F. die Mene Rühre, G. das Ranchloch. Fig. V. Die äussere Mauer mit dem zur Hälfte verlegten Kamin. Lhürl, A. und einem Schaber, B. 5um zumachen des Rauchlochs. Fi g. VII. Der obere Grundriß, A. der leere Rgum, B. der Rost, C. das Rauchloch. Fig. VII. Der untere Grundriß, A. der leere Raum, B. das Aschenlvch. K 2898. Verordnung des Tyroler Guberniums vom 3«. . May 1797. Da von einigen Schützen die diesseitige Cirkular. Verordnung vom 18. JuliuS 1796. — so in g'egen- wäriiger Sammlung 8 B. S. 120 Zahl 2474* z« finden, St# ( 345 ) finden ist , — daß fuuftifl auf allen privileqirten Schieß» lem Frey, (idtiben, keine Scheibenröhre mir Radschlössern mehr zu» gclassen-werden sollen, nur auf die gewöhnlichen Gua-denschiesseu nicht aber auf andere Roll - und Freyschics, sen ausgedeutet werden will; so findet man hiermit zu erklären und weiters zu verordne» , daß obigeö Ver. bolh auf alle hierländige Roll - und Frcyfchiessen, eS mögen sodann solche auf privilegirten Schießständen * oder andern Orten gegeben, und von Inn» uns Aus» ländern besuchet werde», angewcndet werden müsse. Die Nützlichkeit solcher ausgedehnten Abstellung wird in dem gegenwärtigen Zeitpunkte, wo die Nach-theile dieser Radschlösser in Bezug auf die konstilulions» mäfflge Landesverlheidigung in noch lebhafter Erinnerung seyu müssen, jedem wahren Patrioten von selbst riuleuchtcn, und es wird daher sammtlichen Schützen, meistern und Gemeindsvorstehungen nachdrucksamst auf. getragen , auf die pünktlichste Befolgung dieser Verordnung sorgsaltigst zu wachen, die Anfheftung dieses Ver-bolhs nicht nur bey den privilegirten Schießstälten, sondern auch an andern Orlen im Lande zu veranlassen, und hiervon auch in allen Ladschreiben ausdrücklich» Meldung zu machen« ( 346 ) \ N. 2899. Hosdekret vom ».Junius, kundgemacht von der westgalizischen Hofkommission den 2. Au, gust 1797. §nbruLs^ Nachdem das bisher zu Krzemien bestandene amt zuKrrs- Haupteinbruchsam; am l. p. M. in gleicher Eigenschaft l'ulky^vcc? 9797» potTben'l’c Ueber die in Ansehung deS Mortuars in den Inner« eo ten für österreichischen Provinzen entstandene Frage: ob indem td(fc.r^= Falle, als für einen dem Erblasserin gerader oder in et» ner Gcitenliisse verwandten Erben, die Massigung des Mortuariums von 159 fl. und 300 fl. nach dem Hofdekrete vom 6. Junius 1791., eintritt, diese Massi-gvng stuch auf die Legaten auszudehnen , und von der ganzen Verlassenschafts-Masse, mit Einschluß der Le. gaten, nur ein Mortuarium von 150 fl. und 300 fl. zu entrichten ftp? haben Se. Maj. zu erkennen gegeben, daß, unabhänhig von dem die Universalerben, nach dem Maße des ihnen verbleibenden reinen Verlasses , treffenden Mortuar - Taxbetrags, die Legataren, je nachdem ste dem Erblasser irr auf- und absteigender oder 4-A ( 347 ) «der Seitenlinie verwandt find, oder aber denselben nicht angehen, im ersten Falle die den verwandten Er» 6<* stufenweise bemessene gemässigte Sojre, im zwey« ten Falle hingegen, die allgemein gesetzmassige Mvr»-tuars-Taxe von dem Legale selbst zu entrichten haben, ausgenommen der Testator hätte letztwillig verordnet, die Legate ohne Abzug des MortuarS hinaus zu zahlen, in welchem Falle jedoch der Befehl des Erblassers nie den Taxfond, sondern nur den Universalerben zu treffen , dieser also solchen zu erfüllen hat. In jedem Falle aber liegt es dem Erben, weil er die Verlassenschaft in Händen hat, ob, dem Taxfond für den Laxbetrag der Legaten haften. Nach dieser höchsten Weisung hat die Laudesstelle sich künftig genau zu benehmen, und das ihr unter» stehende Taxamk anzuweisen , daß es jederzeit das Mor-tuarium von den Legaten und von der Haupterbschaft besonders berechne, und bei) Berechnung des Mortuarii von den Legaten, sich nach obiger Weisung benehme, das i|tA die Legataren nach ihrer Eigenschaft in den Verwandtschaften zu dem Erblasser, nach eben den Grundsätzen und Vorschriften, wie die Erben, behandle. N. 2901. Hofdekret an die gesammten Bankalgefallem Adminiftrazivnen vom 2. Junius 1797. • Damit die Anweisungen der Consumo-Waaren qn Wegen A«. den Grenzen desto richtiger und yrduungsmassiger ge- Coirsnmo- schehen, »aamt a» den ©ten« itn. C 348 ) schehen, iinb die dabep sich eingeschlichcnen Fehler künftig vermieden werden, hat die Adminisirazion die untergeordneten Grenzämter auf genaue Befolgung desjenigen, was die Ordnung und die in Ansehung der Waaren -Anweisungen überhaupt bestehenden, besonders aber die i» dem 20, 21 und 26. Absätze der allgemeinen Zoll» ordnung enthaltenen Zollvorschriften erheischen, an^u-ttnifen, und ihnen zugleich zn bedeuten, daß sie kcige Consumo-Anweisungen, ohne Hinterlegung oder Sicherstellung desConsumv-Zolles, den reisenden Panhcyen ««heilen; jedoch der einen oder andern Parthey, wenn solche der Amtshandlung an der Grenze, oder der, Sicherstellung des Einsuhrs Zolles sich nicht fügen wollt?, freystellen sollen, entweder die zollbare Maare dem Grenzamtr gegen Entrichtung derNiederlagsgebikhren, indessen in die Verwahrung zu übergeben, oder selbige zurückzusrnden. Menu aber Personen von hohem Range oder andere bekannte, und mit einem öffentliche» Charakter versehene Reisende die Anweisung an eine Zolllegstadt verlangen, so sey ihnen solche von dem Grenr-amke nicht zn verweigern, so wie es auch bey der bisherigen Übung, die Waaren, welche an bekannte Handelsleute gerichtet sind, aber mit den Postwagen an-kommen, an die Legstadle zur Amtshandlung, nach der Vorschrift des ZollpalenlS anzuweiftn, zu verbleiben habe. Ferner ist den Grenzamtern in Ansehung der Durchzugs, Waaren, mit Beziehung auf den 76. Absatz des Zollpatentes zu bedeuten, daß sie, auch von ausser Handel AK ( 349 ) AK del besetzten dergleichen Maaren, da die Versicherung des WcrkheS derselben im baarem Gelbe nicht immer wohl thunlich ist, wie von den einzu fuhren erlaubteuWaa» rtn , wenigstens die Hinterlegung der Consumo-Gebüh-ttn von unsicheren Partheyen fordern, oder selbige auf eine andere Art sicher stellen lasten sollen. Überhaupt aber muß in den Depositen ° Polleten die Bürgschafts» Urkunde, zur Sicherheit des ÄrariumS, bcygesetzt wer-den, daß, wenn die Waare an dem Drte der Anweisung nicht erscheinen, die Fuhrleute oder diejenigen, die daran Schuldtragen, mithin auch in Bürgsckaftsfäilen,dir Bürgen, nach dem 97. Absätze des ZollpakentS, die be-wirkten Strafen werden zu erlegen haben. Und da vermöge des 71. Absatzes der allgemeinen Zollordniing, die Grenz-Beamten von der transircndcn Maaren eine, auch mehrere und nach Erforderniß der Umstände alle Küsten und Packe beschauen können; so wird es znm Nutzen des Ärariums beytragen, wenn das Gepäck« und die Effekten der Reisende», nach ihren allgemeinen Angaben, sogleich an der Grenze oder wenigstens beder ersten Legstälte, die sie betreten, beschauet, und die gefundenen zollbaren Artikel in der Durchfuhrs Pallete bestimmt angegeben werden. Es ist jedoch den Grenz-ämtern zu erinnern, daß dasjenige, was oben in Ansehung der Consumv-Waaren für standcs-und charakte-rifirke Personen verordnet worden, auch auf die Hinter, legung oder Sicherstellung der Zollbeträge für die solchen Personen zugehörigen Transiro-Waaren anwendbar sey; daß es ferner in Ansehung des Türkischen Handels hex ch-O ( 35* ) %# M; biti Vorschriften zu verbleiben habe. Von de« Tran-sito-Gütern ober, die indessen in Legstätten bis zu ihrer welkeren Versendung hinterlegt werden, sind bisweilen einige, wenn aber ein gegründeter Verdacht eintritt, sälnMkliche Päcke zu beschauen. Da weiterS vorgekommen ist, daß die in Ansehung der Grenz-Correfpoudenz bestehenden Vorschriften von einigen Grenzämtern vernachlässiget, hauptsächlich aber die Grenzkarten vSn ihnen nicht in der vorgeschriebene« Zeit gewechselt, manche Posten zu mehreren Mahlen alS nicht erschienen angesetzt, nach der Hand aber als in gehöriger Zeit eingetroffen cerkisizirek, und wenn eine Parlhey als nicht erschienen angezciget wird , auf die Nachforschung wenig Mühe gewendet, und auf solche Weise vieles versäumet werde sind die Grenz - und Legstätsämter zur genauesten Beobachtung der in Ansehung der Grenz-Corrcspondenz im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, insbesondere aber noch anzn» weifen: rkenS. Daß sie dieses Geschäft thätig und schleu-tiig besorgen sollen, widrigen Falls die Schuldtragen-den Beamten, welche der Vorgesetzten Behörde von Fall -zu Fall alnzuzeigen seyn werden, ohne alle Nachsicht, für jede Unterlassung der Grenzkarten-Wechslung, odet der ungeachtet der Eintreffung der Waare, nicht in ge» höriger Zeit vorgenommenen Certifikazionen mit der Be» stimmten Strafe von 2 fl. werden beleget werden, stens. Daß sie jede andere dabey sich <$uf# Mende Unrichtigkeit, a«f der Stelle rügen sollen, damit CO C 35t ) CO mit brr fehlende Beamte sogleich zurecht gewiesen wer» den könne; Ztens. Daß auf die Nachforschung derjenigen Waaren, in Ansehung derer es sich auf der Grenzkarte zeiget, daß sie in der gehörigen Zeit an ihrem Bestim- ' mungsorte nicht eingetroffen seyn, unverzüglich alleMü» he und Sorgfalt angewendet werde. 4tenS. Daß gegen die Parteien, welche die Eitt-trcffung der Waren bey dem Zollamte, an welches sie angewiesen werden, nicht gehörig darthun, nach dem Zollpatente contrabandmäffig zu verfahren fttj. Ltens. Daß für den Fall, wenn ein Consumo» Gut bey der bestimmten Legstätte nicht eintrdfe, oder die Lransito» Waare nicht bey der vorgeschriebenen, sondern bey einer andern Stazion austreten sollte, der Versender oder der Fuhrmann, da sie die angewiesene oder selbst gewählte Straffe zu halten verbunden sind > ohne weitere Schriftenwechslung zwischen den Aemtern, die eö betrifft, sogleich zur Rede zu stellen, und daS Befundene der Vorgesetzten Behörde anzuzeigen seyz endlich: 6tens. Das sie von Viertel- zu Vierteljahren, in Ansehung der Rückstände, bey ihren Vorgesetzten Behörden sich üusweisen sollen- N.2908« N. 290V. Verordnung der ivestg-lizischeri Hofkommision vom *. Junius 1797- Soldaten. Die Soldaten - Entlaffungsgesuche sind nicht bey ftngjgefu. dem General Militär - Kommando, sondern bey den Kreisäm- Kreisämrcrn einzurcichcn. treu einzureichen. XT N. 2903. Hofdekret an sammtlichc Landerstellen vom z. Junius 1797. Die Einsen- Da durch die an den Staatsgütern nunmehr ein» iTu/nwfe geführte neue Rechnungsmekhode, die halb-und ganz-übrr die^ jährig an die Hofstelle ciiigescndeten Ausweise über die der Lomi- auf den Staatsgütern in Rückstand haftenden Domi-auf"c en'^ nien - Gefälle, ganz entbehrlich werden, so hat eS von Staaisgn- ber Einsendung dieser Ausweise für die Zukunft abzu-tern, hat zu liniervlei- fOilUHCtl» den. N. 2904. Nachricht in Nieder-Oesterreich vom 3* Zu» mus 1797. Mit welchen Damit die Kranken» und Sterb - Protokolle tat die in das allgemeinen Krankenhause ordentlich geführet werden Haus'Koni- können, hak die N. £>. Landesregierung schon im Au-«.enden ver. gust 1733. für nötbig befunden, allgemein bekannt sehen fty» ' muffe». iu Ausweis der elocirten Waisen - Amts- Kapitalien. Elvcirungs - Ort. Vcrinög Obligationen. Versi- ckert Griind- bnck. Nahmen deren Schulden. Betrag des Kapitals. i Folio ! fl. j kr. j r Gistebaitz — — — 24. May 1791. 83' Beym Johann Siiedron — — — — 200 — — 30. July 1793. 358 - 2Ber.il SDIifa — — — — 43" — — 29. Septimb. 1783. 293 . Anton Hrbek — — — — — — 500 - — - Borotin — — — >3 Scprcmb. 178I 38 • Andreas Mayer — — — — — 34.5 — — j 29. Novcmb. 1788- 45 - Niklas Went — — — — — — 235 — _l j 4. May 1787. 3° - Bartlma Neumann — — — — 323 — •J - ' ■ V j Drahnietitz— — — 10. July 1791. 29 - Wenzl 3nia — — — — — — '5° 3° —! do- do. do. 62 - Wenzl Wegwoda — — — — — 400 — 1 "H do. do. 1794. 21 . Thomas Hegra — — — — — 343 — Summe - - - 2948 3« Summarische Wird erholung. An Kapitalien — — — , — _ — 2948 ft. 30 * Interessen — — — — - — 127 — 26 — 2’ dr. 1 Facit 3073 fl. 56 ft. 24 dr. ! i ! i ! i 1 Pag. 355. Nro. 2906. Waißen-Amts-Rechnung für das Jahr 1795. Numer fl. fr. br.i ; tec B-yIa-r Einnahm Waisengelder. — 1, 1 23#oi Jahr 1794 ein Rest verbleiben — — — — — — — 31°° — und zwar: An Kapitalien — — — — — — — 3039 fl. — fr. i Interesse» — — — — — — — 41 — — 1 Facit — 3100 fl. — fr. Neuer Empfang an Kapitalien. 4 . j 1 Vermag anliegenden Verzeichnis Nr». 1. ist in diesem 1795. Jahre an Walsenka- pitalien zugewachsrn, uiibper 4pCt. in die Waisenkassa zur Fruclifieirung gediehen 30 fl. — fr. ) Dann an Interessen, so entbehrlich, folglich j 89 ) 30 zu Kapital geschlagen worden — — — — — 39 — 30fr. 1 An Interessen 1 j wird beeinnabmet, und zwar i Von 3039 fl. im Rest gebliebenen ) 1 ) a 4 pCt. ganzjährig — — — — 125 56 — 89 — 30 kr. zugewachsen ) : Summa neuer Empfang — 213 26 24 Gumma Empfang sammt verbliebenen Rest — — — — — — 33 ‘5 26 2| Ausgab Waisengelder. ; 2 . Laut Quittung der mündig gewordenen Veronika Schcborin — — — 200 — — Dann kommen jene Interessen, welche zu Kapital geschlagen und angelegt worden (! i zu beauSgaben mit — — — — — — — — — 39 3° — Summa AuSgab — 239130 — Solchemnach verbleibet im Jahre 1796 zu verrechnen — — — — — 307.5 56 und zwar: An Kapitalien — — — — — — 2948 fl. 30 kr. — Interessen — — — — — — 127 — 26 — 2^dr. Facit — 3075 fl. 36 fr. 2|bt. A ctiv - Sta n d des Waisen-Vermögens pro Anno 1795- Mlt Schluß der vorjährigen Rechnung im Rest verblieben. Interessen pro >795- Neu zug ewachsen. Ausgab. Bleibet ferner r» verrechnen- An Capital. An Interessen. pro Rata. In Summa. Capital. Interesse. In Summa. An Capital. An Interesse. st. fr. jbr fl- kr. hr JahrsAon> fi. fr.jbc st. |fr.|ör st tr. |or 3üiir 1 st- |fr. 01 rt. fr.jb,- st- tr. br fl. 1tr. ör fl. fr. Stadt Gistebnitz i ! gehöret nach dem Joseph Niemeczck Sohn Wenzel — — — — — 205 — — — 45 — 1 — 8 12 — 213 57 — — 3° — ) ) — l '5 — 3' '4 — 3° — 205 3° — 8 28 •f 1 Joseph — — — — — 205 — — — 45 — V 1 i — 8 12 — 2'3 57 — — 30 — ) 1 ) — — 1 15 — 3» ‘i — 3° — 203 50 — 8 28 ‘5 Rosalia _____ 205 — — — 45 — 3 — 8 12 — £13 57 — — 3° — ) — — 1 'I — 31 — 30 — 20.5 3° 8 28 '5 1 Stadtl Borotin 1 1 nach dem Martin Heghal Sohn Wenzl — — — — — — — 55° — — 5 — — ( . — 22 — — 577 — — 5 — — ) ) 1 — — 12 — 5 12 — 5 — — 555 — — 28 12 Joseph — — — — — — — 35° — — 5 — — > U); — 22 — — 577 — — 5 — - ) — — 12 — 5 I'JL — 5 — — 555 — — 22 12 — nach dem Mathe- Schebcr Tochter Veronika — — — — — — 1000 — — 20 — — 1 — 40 — — 1060 — 20 — 1 — — 48 — 20 48 — 220 — — 820 — — 4 48 3 s i Dorf Padarzow I nach dem Martin Czalta der Tochter Anna — — — — — — 172 — — 4 22 3 i ), 1 — 6 52 7s 183 15 '5 4 - — ) ) 1 — — 9 3t 4 9 35 4 — — 176 — — 7 24 5r Maria — — — — — — 172 4 22 3 " 6 52 45 185 '5 4 — ) 9 34 4 9 35 4 — — 176 — — 7 24 51 Dorf Drahnieritr »ach dem MatheS Moulpk Tochter Anna — — — — — — " 5« j 1 *2 52 — — 5° — — - — 1 Summa 3°59 122 s4 3222 2 39 *948 ( 353 ) z« machen , daß jedermann» welcher in daS, allgemeine Krankenhaus zur Heilung sich begiebt, bey dem Ei -lrikte mit einem Zeugniße von seinem Hausherrn mit beygefügter Hausnummer, und daß er wirklich allda wohnhaft frp, versehen scyn soll. Da jedoch ungeach» tet dieser bestehenden Verordnung mehrere Kranke in dem Krankenhause ankommen, welche mit solchen Aeug« niffen nicht versehen sind, und falsche Nahmen und WohiiSrtel angebcn, wodurch Unordnungen entstehen muffen, so wird hiermit und von den Kanzeln kund gemacht , daß künftig jedermann, der sich i» daS allgemeine Krankenhaus zur Heilung begibt, ein Zeugnis von seinem Hausherrn beybringen müsse, in welchem der Vor- und GcschtechlSname des Kranken, ob dek» ftlbe eine ledige, vcrheiralhcte oder verwitwete Person ist, wessen Standes, Alters, Charakters, oder welcher Handthirung, woher gebürtig, mit beygefüglek Hausnummer, und daß er wirklich daselbst wohnhaft ftp, deutlich aufzuführen ist, hiernachst diejenigen, welche in die »neutgelllichc Pflege ausgenommen werden wollen, nebst diesem Zeugnisse des Hausherrn, auch „och mit dem vvrschriftmassigen Pfarrmeldzcttel versehen seyn müssen, und hiernach die Krankenhaus-Beamten angewiesen worden seyn, daß, wenn dessen ungeachtet Kranke ohne ein solches Zcugniß zur Aufnahme ankämen, sie solche, falls , wenn sie schwach wären, zwar dennoch aufzunchmen, falls sie aber ohne Nachtheil zur Beybringung des Zeugnißcs zurückgewiescn werden könnte»/ oder gesunde Menschen sie dahin be* IX. Band. Z gleiten, i GO ( 354 ) GO gleiten, im ersten Falle die Kranken, im zweiten die Begleiter dazu anzuhallen haben. UibrigcnS rotfb de» fämmtlichcn Pfarrbezirken hiermit aufgetragen, daß sie bcy Ausfertigung der Meid, zettcl in das allgemeine Krankenhaus, sich hiernach genau achten, und daS in den Zeugnissen der Hausinhaber rtwann Mangelnde zuverläßig ergänzen und verbessern sollen. N. 2905. GuSernial - Verordnung in Böhmen vom 4. JUNlUs -797. Wege» des Ungeachtet mit gedruckter Verordnung von 27. November 1794. das Maaß des nach Prag zum Ver. «int. kauf kommenden Pram-und Scheikcrbolzes bestimmt worden, ungeachtet unterm 2.3. September 1795. Amls-vorstehern neuerdings bedeutet worden, daß gedachte Verordnung zu republiziren sey, und daß das vorschriftwidrige kürzere Holz ohne weiters in Prag con-fisciret werden würde. So hat diese Landesstelle doch sehr mißfällig vernommen, daß Holz in Prag zum Verkauf einlange, welches die vorgcschriebene Maaß nicht hatl Amlsoorstehern geschlehet also hiemit der ernstliche Auftrag, gedachte Verordnung sogleich zu repube liziren, und selbst unter sonstiger Verantwortung eine genauere Aufsicht daraufzu halten , widrigen Falls man die auf den Betrug festgesetzte Strafe unnachsichtlich an H-I ( S3 5 ) an den Schuldtragenden vollziehen wird. Dieser Virant» Wartung würde sich nun betreffendes Amt anssetzen, wenn von der k. Polizeydirekzion, daß ist, von der k. Sladthaiipimannschaft, an welche unter einem von der Landesstelle der Auftrag ergehet, die Anzeige gemacht werden sollte, daß ans dem Kreise ein Holz zmtz .Verkauf eiugelangk sep- welche- die vorgeschricoene Länge nicht hat. N. 2906i Gubernial - Verordnung itt Böhmen vom 4. Zunius 1797. Die Verwaltung des Waisen - Vermögens , und Weae-iV-r« die Uiberzeugung, wie mit dem elben gcbahrct werde, Waisew ^ ist ein Gegenstand von solcher Wichtigkeit, die eine Vermögens, jede Vorgesetzte Stelle unter andern des Vorzüglichsten mit beschäftigen muß, und in welcher Hinsicht cs dann auch den Kreisämtern von jeher zur Pflicht aufcrlegt worden, bey Bereisungen so, wie bey andern Gelegenheiten hierauf vorzüglichen Bedacht zu nehmen, dann ob daS Waisen-Vermögen zweckmässig besorgt werde, sich durch Einsichten zu überzeugen. Diese Ein-sichlnehmung ihnen Kreisämkern zu erleichtern, und um sich des abgesehenen Zweckes desto mehr zu versichern, findet Gubernium dem k. Kreisamte den anliegenden Entwurf zu einer Waisenrechnung, welche an sich ganz tinfach —dann bey Kreisbereisungen, und key jeder an-3 2 Hertz GK ( S5« ) G.K berti Gelegenheit ganz leicht zu übersehen, von der k. SlaakSbuchhaltercy gurgeheißen, und von dem Appel-lazionS - Obergerichte begnehmigck ist, mit dem Auftrag zuzustellen, solchen den Magistraten und Srists. Aemtern , denen die Aufsicht über das Waisen-Vermögen obliegt, als eine Vorschrift, nach welcher sie sich zu benehmen haben, mit der Auflage hinaus zu geben, daß selbe eine Abschrift davon sich nehmen, und gleich nach Abschluß der heurigen Waisenrechnung hiernach die künftige Rechnung führen, das Kreisamt aber, ob dein die Folge geleistet werde, sich allen Fleißes überzeugen soll, vornächst aber zu bemerken kommet, daß jene Waisenrechniingen, welche Vormünder in Ansehung ihrer Mündel führen, hierunter nicht verstanden werden, und solche, wie sie bisher üblich geführct worden, mit so mehr forlgcführt werde» mögen, als solche Ver-mög 8Z. §- des allgem. Bürg. G. B. 5. Hauplstück ohnehin der Aussicht der Vormundschaftsbehörde zugewiesen, unterliegen. Daher dieser Entwurf nur für jene Rechnungen anwendbar ist, welche die Magistraten, und Stifts -Aemtrr, denen die Aufsicht über das Wai-senvermögen oblieget, zu verfassen haben. Ein welches Amrsvorstehern zur genauesten Befolgung bekannt gemacht wird. N. 2907. «AO ( 357 ) GK N. 2907. Regierungs-Verordnung od der Enns vom?. Junius 1797. Auf das höchste» Orts überreichte Gesuch des Das Lein, Zeug, und Leinwebermittels zuSteycr, womit a. dem werb^zu Mittel kein überzahligerMeister, besonders aus den Stöh- Steier, wierrach qe- rern aufgedrungen, b. den Hausgefellen wiederhohll aen alle Un-vcrbolhen werde, sich Geselle» beyzulegen, oder auf^^" mehreren Stühlen zu arbeifesi, c. keinem Webergesellen das Bürgerrecht ertheilet werden wolle, bevor er sich nicht mit dem erhaltenen Meisierrecht auSgewiesen : ist zu Folge höchster Hofdirektorial. Signarur, dieser Landesstelle mitgegeben worden: das bittlegende bürgerliche Zeug - und Leinwebergewerb zu Steycr gegen alle Unfuge und Beeinträchtigungen zu schützen, ordnungswidrige Gewerbs - Eingriffe nicht zu gestatten' und Hierwegen das Gehörige zu verfügen. Diese allerhöchste, als eine im allgemeinen Maas vorschreibende Entschließung wird daher den k. k. KreiSa ämtern nicht nur zur genauesten Darobhaltung', sondern auch zur Anweisung der gesammten Dominien, vorzüglich aber der Wcberzunfts - Vogtobrigkeiken und Vorsteher, in Bestätigung der denselben bei) der provisorischen Anstellung der Hauptlaads- Viertclmeister zur Manufakturs - Uibersicht unter Anschluß der in de» Jnstrukzionspunkten gegebenen Weisung hiedurch bekannt gemacht. S3 N, 290.8. GK ( S58 ) N. 2908. HEekret vom 9. Junius, kund gemacht durch das westgalizische Appellazwns - Gericht den »8. August 1797- Das Advo- Caef. Reg. Gal. occid. Appell. Tribunal &. pro notitia & directione mtirrtat: Suam SacralilTimam Kat aufju- |Caefareo - Regiam, etApoftolicam Majeftatem ordi-i)örrn. nafe: ut Judicium advocatiale et fcabinale Craco-vienfe ceffet, ejusque jprisdictio in Contentiofis ad Magiliratum Cracovipnfem per Cum ulterius plene exercenda devolvatur. N, 2909. Verordnung der westgalizifchen Hostommif, sion vom i2? Junius 1797. Wann Mili, 3((ie Militär ? Quittungen über die Naturalien, gen zurVer-welche pom Lande hergegeben werden, sollen längstens zugeben binnen 4 Wochen zu detselben Vergütung nach dem Marktpreise an das nächste Militär-Verpstegs-Magg-äjtn übergeben werden» N, 2910. Gubermal - Verordnung in Böhmen vom »4. Jumts 1797. Ans Gelegenheit der eingesendcten Armen-Znstir Armen.In- tutS ° Ausweise für das Jahr 1795. findet man sich Eltutsaus's , »m weise. bemuffi- GA ( 359 ) GA bemüssiget Amtsvorstehern nachfolgendes zur Richte schnür und weiteren Einleitung zu bedeuten: rmo kömmt der Armen-Instituts - Ausweis für das Jahr i 796. mit Ende Slug. h. I. einzubringeu, und ist in solchen alles das in Ordnung und Richtige fett zu bringen, was durch die vorgehende Erinnerung anbefohlen wurde; 2do stnd die vorhandenen Armen» Instituts- Kapitalien niemals anzugreifen , oder zu vermindern , und haben für die Sicherheit derselben, da sie ebenfalls alSeinStaatsvermöacn angesehen werden imtf» fen , die betreffenden Magistraten , und Dominien zu haf» len, Zlio babenAmtsvorsteher aufdie Aufrechthaltung des Armen - Jnstituls da Orts, wo solches, bereits bestehet zu sehen , dort Orts aber, wo cs bereits eingeführk war, und wiederum eingegangen, oder wo es gar nicht in Ausübung gebracht worden ist, zu Einführung deffel-ben neue Versuche zu machen, und die Unterthanen durch zweckmassige Vorstellungen aufzumunterndamit sie z» Erreichung dieses für die nokhleidende Menschheit so wohlchatigeii Eutzwekes Beyträge leisten mögen. 4>g Ha! sich aus mehreren Armen - Jnstitulsausweisen ges zeiget, daß die Seelsorger bcy manchen Armen - Institut, n von der Milfertigung des Ausweises gänzlich ausgeschlossen, und besonders bey den Staats ° Gütern zur Unterschrift des Rechnungsausweises nicht zugelaffen werden, wo doch nach der Hvfverordnung vom 23, Oktober 1785- den Pfarrern die Untersuchung der Umstande zur Jnstitutmaffigcn Bekheilung zukömmt. 3 4 Anus- GO ( sfio ) GO Pmtsvorsteher haben daher sich die erwähnte Hofoer-prdnung gegenwärtig ;n halten, und künftighin keinen Annen - Instituts - NechnungsweiS anher einznsendcn, der nicht von den Pfarrern unterfertiget worden ist. L«o Hat man bemerket, daß die von den Pfarr-Bezirken eingebrachten Armen- Instituts» Rechnungs-Ausweise theils in ihrer Verfassung ganz verschieden, theils auch unverläßlich seyn, dann auch, daß die von den k. KreiSämtern eingesendcten Summarien ebenfalls nicht gleichförmig verfasset sind; Um nun diesfalls Gleich, förmig - und Verläßlichkeit herzustesten, erhalten Amks-vorsteher Sub . j. ein Formular, welches für die Pfarrbezirke bestimmt ist, mit dem Auftrag, daß mit der so gestaltigen Verfassung der jährlichen Pfarr-Bezirklichen - Armen - Instituts - RechuungsauSweise, schon mit dem Jahr 1796. anfangend darnach vorzu-gehen seyn, und da man zugleich wahrgenommen, daß bey den meisten Staatsgütern die Bertheilung der von höchsten Ärten zum Armen- Institute ^ przen. Betrage sich die Beamten ohne Zuziehung der Pfarrer angewiesen haben; so trägt eine hohe Stelle unter einem sämmkl. Pfarrern der Staatsgüter durch die Kammern!-Administrazion auf. daß sie den Allmvfen - Genuß der noch bestehenden, und ohne ihren Vorwiffen betheilten Armen zu untersuchen, und anzumerken hätten , ob dieser Genuß der JnstitutSmässigeu Betheilung angemessen wäre, und im Fast nun dieses nicht sey, daß sie daher solche in die gehörige Kalhegorie verft« zeu, uud für die Zukunft die Justilutmässige Verheilung GO ( 36t ) GO «ung besorgen Sen; Simtsvorstebern wird daher diese getroffene Ver .gung zur Wiffenschafl mit den Bey-satz bekannt gemacht, daß sich bcy Gelegenheit der Krcisbereif^ g utvwerden wird« ob diese Sin« vidnung in Vollzug gcftzl werde, N. Kreis >1- Vikariat N. Pfarrbezirk N. Arme stirutsrichnungs - Ausweis Don Zsattbezirke K. für daS Jahr 796. Mit Schluß December 795 verbliebe eiuzuvenchiigeu, de, Überschuß von Einnahme im Gelds. Mit Schluß ult. Decemb. 79.; verblieben An baaren Gelbe ...... - Kavitalien................... « Jntereffen-Rückstanden . . , - Verschiedene Resten . . . . Anmerkung. Die verschiedenen Resten sind nuszulveise» , ob ste aus Grundfristen, andern Rückstände» , oder aus Lruderschaftsqel-ber bestehen, und ist jcoe Gattung für tich , mit dem summarischen Betrag hier anzusetze». . Summe der mit Schluß vorigen Jahres verblichenen Rechnuogs-resten................... : . . 3 5 Einzel» Zusam-l men. S fl. Ikr fl- |fr| i GA ( Z62 ) %&> Neue Einnahme i-Jahr 796. Unveränderliche) Beytragoon den lHerrschaltl.Renten. Zuflüsse. { Beykrag v. Stiftungen .... Anmerkung. Jede Stiftung ist für sich zu benennen,und mit dein bey-gelrageneii Üuänfo besonders änszusetzen...................... Einzeln Zusam- men. fl. kr fl- kr Ferner neue Einnahme- Von der Mmosen-Sammknng . . AnJnkereffen von Acriv-Äapilalien A» Ertrag von Realitäten . . . Von Vermächtnisse» .... Von der Armeninflituts-Haliptkassa find dcygetragen worden - . . An verschiedenen Empfängen. . . Summe des neuen Empfangs Summe des Empfangs, fammt ver-diidbeuenReft ...... Ausgaben. Auf Unterhaltung der Armen und Wailen...................... detto für die Armen auf Holz . . — — — — Kleidungsstücke — — — — Medizin . . — — — Begräbnifmlckösten Einzeln fl- Ikr Zusam- men. TYr Den Handwerkspurschen an Zehrpfennig _v...................... An der vorjährigen Forderung des RechnungSttlhrer oder Armeg . — Besoldung deS Rcchnungs- führers ..................... — verschiedenen Auflagen . . SnmmcderAusgaben Verbleiben also mit Ende des Jahrs 796 vorräthig * . . . . Verweis hierüber- Rest an baaren Gelde .... — — Kapitalien . . . — — JntercffenAiisstäoden — — verschiedenen anderen Gegenständen ..... Anmerkung. Diese verschiedenen Resten stnd eben so auszuweisen, wie bey solchen die Anmerkung an den vorjährig verbliebene^ Rest es anzeiget ..... Summe des Verweises Zeiget sich also eine größere Ausga, be durch gemachte» Vorschuß . Zu Geld berechnete Naturalien- Verbliebe mitEnde December 795 Rest...................... Hierzu den neuen Empfang für das Jahr 796 ............... Zusammen Bon diesem st»d im Jahre 796 ausgegeben worden. .... Verbleiben also mit Ende des Jahrs , 796 wrrdt&ig ..... Mil Ende December 796 sind in der Versorgung verblieben Kopfe . N. den N. N. Dechant als Pfarrer, oder Pfarrer oder Administrator. N. N. Rechoungsführer N. N. Anmerkung. Nach vorgehendemFormulare hat jederPfar-bezirk mit Ende jedes Jahrs den Armeinnstituls-Auswcis zu verfqssen, und nach der jenseitig angezeigten Art zu unterfertige», sodann aber mir einfach an Las betreffendes. Kreisamt einzuschicken. Im Falle aber die Herrn Birarien über die ihnen untergeordnetenPsarrbezirke einSummarium, so wie es vorhin bey einigen geschehen ist, verfassen wollten , so hätten sie die nämlichen Rubriken anzunehmen, welche hiervorgeschrieben worden sind, weil ansonsten von diesen Summaricn bey den k. Kreisamtcru kein Gebrauch gemacht werden faint, übrigens ist es schon genug , wenn nur bloße Verzeichnisse überPfarrbezirkscechrnings-Ausweisstiicke ohneSummarie» von den Hrn. Biearien eingeschickt werden. Einzeln "TW Zusam- men. fl. |Er r Oes Pfarrbezirks. S-yliegen-!>er Armen-instikuts-Ausweis fub Nro. Nahmen. An Vorschuß waren mir Ende Dec. '795 Z» oerichtigen kr. Mit Ende December 1795 verbliebe 21 n barem Gelde. fl. >kr. An Capita lien. fl. |?t An Interesse». Anverschie: Odilen Aus. standen. Summe ■es Restes mit Ende Decemd. *795• u. Pag. 384, Neue Einnahme vom uen Jänner bis letzten December 1796. An liuoeräiiderllchen | Zuflüssen. Aus den perrschaft-ilcheu Renten. Von Stiftungen I fl. Ikr.j fl. ln. An veränderlichen Zuflüssen. Gesammcl teö 21(1» moscn. fl. fkr. Interessen von Kapitalien. fl. j fr. Von Realitäten. fl. Von Vermächtnissen. An Verlag aus der Hauptkassc fl. I fr. " Ausgaben vom ».Jänner bis letzten December 1796- _____ Zusam- Für Holz, men ait Medizin, neue| Begräbniß- ?luf U>» GiuJ Hand- terhal- nahM werkspur, tung der samM schen-Zeh- Armen oorjd J n rung Be« vnd genIM 1 i sold, dann Waisen. ^verschie- dentlich. FT'- fl. lfi Summa 0er Aus gaben. fl- skr Verblei den also mit Eu de des Jahrs 1796 fl- lf Baaren. Kapiia. lieu- fl. lfr.| |i 21 n Vor schuf- In Geld berechnete Naturalien. . ! Mit En- de De» Ver- sen sind mit En, Au verbliebe- Verblei- ccmbre 1796 es- de De- nem Re- Ausgabe den alfv stnd Ar- schiede» iM ember ste mit vom 1. im Vor me in 1796 Ende Jänner rath mit ber Ver- ,>e»?lus- noch zu Srcem» bisEnde Ende iorgung CU 'bericht» brr 795. Decem- Decemb. gebiie, be». stände». gen. sammt neuen Empf. ber 796. 1796. fl- !kr- fl- Lfr- fl. |tr. fl. kr. fl. |fr. Köpfe. C 565 ) N. a 911. Hofdekret an stimmliche Länderstellen vom -s. Junius, kund gemacht durch dieN-Oe. Landesregierung unter dem Z«. Junius, das Steyertsche Gubernium und die Westgali-zische Hofkommission den die Negierung ob der Enns unter dem 2., das Tiroler Gubernium unter dem 4., tue Landesstellen in Karnthen und Kram unter dem z., die Gör-zer kaudeshauptmanschaft und das Tiroler und Triefter Gubernium unter Dem 8-, die Vorder - OeHrreichische Regierung unter dem »Z , das^Östgalizische Gubernium unterm 14. Julius 1797. Damit die höchste Absicht, in welcher die Anord» Daß künstiq ming , daß keine Besoldung eineö Staatsbeamten über ^ ^ywU-dic Hälfte mit gerichtlichem Verbote belegt werden solle, tmig, oder »nterm 14. Februar 1794 ist erneuert worden, nichs dung jeder etwa durch freiwillige Zedirung, oder Verpfandung der vom gerichtlichen Zwange freien Besoldungshalfte ver-sotdung mit eitelt, und wirkungslos gemacht werden könne, haben g^tchabr« Seine Majestät vermög eines geschöpften weitere» hoch- könne. sten Entschlusses der gedachten Hofverordnung die folgende Erklärung nachzutragen, und hiemit gesetzmäßig zu bestimmen gefunden, daß, gleichwie ein Verbot auf die Besoldung eines Beamten die Hälfte nicht übersteigen darf, rbcu so jede^ freiwillige Abtrettuug, oder Berpfäri- «W» ( s** ) Verpfandung derselben nur zur Halste statt baden, und daher in allem dem, waS die Hälfte derselben übersteigen würde- kraftlvZ und ohne Wirkung fepn solle. Welche höchste auch den betreffenden Gerichtsge-hörden zur Richtschnur zukommende Hoseutschliessung nun zur allgemeinerr Benchmungswissenschaft kund ge« Macht wird. iS. 2912. Hofdekretvom >6. Junius, kund gemacht von der Landessttlle in Kärnten den s Julius 1797. Äer Ge- Zn der Ueberzeugung- daß während des feind. Mee^alz/s lichen Einfalles in die i. 6. Provinzen, der Gebrauch und befielt des Meersalzes in Kärnten über die in dem Patente Führung von 2y. Marz 1796. bestimmten Gran;«n sich verbrei. stellet.""^ trt habe, weil selbes mit Äußrer und Halleiner Salz zur Genüge nicht versehen werden konnte, wird gestrl-let, jene Vorrathe, welche sich in HandeN der Par-thenen befinden, jedoch> nicht sehr beträchtlich seyn können, zu verzehren, wozu ein Termin bis Ende August d. I. bestimmt wird, dahingegen dürfen jene Vorrathe an Meersalz, so etwantt in Händen der Verleger sind, von nun an nicht mehr von selben verkauft, fonbcm müssen in die für das Meersal; bestimmte Legstadl Kappel abgegeben, und von selber in den im Patente be» stimmten ©ranjen und Prußen nach und nach verschlisse« tmbetfe Es HS ( 367 3 HO Es kann daher von einer ferneren Einfuhr deS MeersalzcS außer für die privilegirte Lcgstadt Kappel keine Rede mehr seyn, da inzwischen auch bereits die Bankalämtcr in ihre vorige Wirksamkeit eingetrelten sind, und die Legstädle sich wieder das Anßeer und Halleiner Salz angeschafk haben. N. 2913. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 15. Junius 1797- Se. Majestät haben in Rücksicht auf die Präli» Die 9k5li« minar, Bau - Systeme allergnädigst zu bcschlieffen ge» steme über ruhet: daß es auch in Zukunft bcy der unter dem 6. JuniuS 1795. verordnelen Abstellung derselben, jedoch / mit Ausnahme der Präliminar - Slrassenbau - Systeme, sein Bewenden haben soll: letztere wären aber ferner» hin beyzubehalten, und alljahrig, jedoch nur summa, risch, einzusende», zugleich ware auch Sorge zu tra, gen, damit sie zur rechten Zeit eingesendet, und gegen jene, die sich hierunter saumselig betragen, ohne alle Rücksicht, mit nachdrücklichen Ahndungen, auch nach Gestalt der Umstände, mit Suspension vom Gehalte, vorgegangen werde. N. 2914, ( 368 ) N. 2914. Verordnung von -er n, ö. Landesregierung int Lande Oesterreich unter der Erms vom rs. Junius 1797. Wegen An« - Es ist bereits durch mehrere höchste Verordnungen epidemischen anbefohlen worden, daß die Wundärzte, und Orks» Krankhei- wenn in einem Orte mehrere Menschen mit einer, und derselben Krankheit behaftet werden, und sich daselbst eine epidemische Krankheit zü zeigen an-fängt, hievon alsogleich die Anzeige an die betreffende Herrschaft oder Behörde machen sollen. Da aber dem ungeachtet sich mehrere Fälle ereignet haben, wo die Anzeige aus der Ursache unterlassen, oder damit s» lange verzögert worden ist, bis die Krankheit überhand genommen, und mehrere Menschen gelobtet hat, weil die Krankheit nicht für epidemisch gehalten, und erst eine beträchtlichere Anzahl Kranken abgewartet wurde; so wird hiemik verordnet. daß künftig, sobald in einem nur nüttelmässig bevölkerten Dorfe 6, 9 bis 10 Mensche« mit derselben Krankheit befallen werden, oder auch wenn in einem Hause 2 bis 3 Menschen mit ei» ner, und derselben Krankheit behaftet werden, der OrtSrichler hievon sogleich die Anzeige an die betreffende Obrigkeit machen solle. Eben so ist auch der Arzt oder Wundarzt, welcher diese Kranken behand-lk, unter schwerster Verantwortung verpflichtet, de» Orts« lichter hievon zu unlerrichren, so wie auch der Pfar-r” . rer, ( 3<>9 ) rer, wenn er 3 bis 4 gefährliche an dem nemlichett Uebel liegende Kranke in einem Orte, ober 2 - Z, derselben in einem Hanse vorfindet, den OrtSrichler unverzüglich darauf aufmerksam zu machen hat, damit die Herrschaft, und das Kreisamt davon verständiget, und somit die gehörigen Vorkehrungen gegen diese Kranken getroffen werden. N. 2915. Gubernialvewrdirung in Böhmen vom 20. JMÄUs >797. Bey de» von Zeit zu Zeit an die Landesstelle ein, Bey Vek, gelangten Enllassungs- Consignationen auf steuerbare Wirlbschaften , wurde wahrgenommen, daß hierunter litär zu ent-mehrere Unterthanen sind, so erst vor wenig Wochen Mannschaft und Monaten ad Militiam geficfit worden sind, wel= |rf0rberlUC ches den Beweis giebk, daß die Dominien, welchen chen Ge-das Recht der Auswahl der z» stellenden Unterthanen üo"gegari8ett zustehet, entweder aus Unobachtsamkeit, ober aus an- werden, dem Ursachen eben solche Leute als Rekrouten stellen-die zur Aufrechthalkung des Nährstandes unumgänglich bty Hause nölhig sind, und um deren Wiederentlas-fung eingeschrillen werden muß. Hiedurch erwächst dem Dienste, und dem Äera« riunt ein grosser Nachtheil, weil erstens ein abge-richtetet Rekrout verlvhren gehet, und ein unabgerich-teler Rekrour zuwachst, und zweykeus das Aera-IX. Band. A a tium < 37° ) riiii» eine» doppelte» ?luswand des Handgeldes und jener Moiikursstncke hak, die den entlasscnwerdende» \ Mann beybelasse» werden. Da es nun nökhig ist, diesem vorschristwidrigen Verfahren nicht nur auS den angeführten Ursachen, sondern auch deßwegen Schranken zu setzen, weil svl-cheS zuChikanen, und andern widerrechtlichen Dingen führen kann. Sv wird sämmklichen Dom-inien dieser wahrge-nommene Unfug schärfstens untersagt, und bedeutet, daß, wenn künftig noch dergleichen Vorkommen war« den. die eilten solche» Mann wider die Vorsjrift des Werbbezirkssystems stellende Behörde nicht nur dafür angesehen, sondern auch zum Ersatz aller dem Acra-rarium verursachten Unkosten verhalte», mithin auch, daS an einen solchen Mann verabreichte Traktament «nnachstchtlich zu ersetzen haben würde. N, 2916, Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 22. Junius 1797« Die von den Se. Majestät befehlen, daß, wenn cs darum zu gcwOUen thun ist, die erledigte Stelle eines Konststorial-Bor, Mkare"und ^khcrs zu besetzen, es möge nun diese Veränderung Konsistorial.durch den Tod, die Resignation oder die von dem Bi- müssen^vor. k^ofe als nothwendig erkannte Entlassung des vorhin läufig Sr. bestellleu General • Vikars, oder Konststorial-Vorsie-MajzurGe- ' GK ( 371 ) Hers veranlasset worden seyn, der Diöcesan von der nchmigung getroffenen Wahl vorläufig die Anzeige «» die Landes- ^”^**‘®* stelle zu machen, diese aber sodann an die HoistrUe zu berichten habe, ob wider die gewählte Person keine gegründete Einwendung obwalte. Bevor nicht die aller» höchste Entschlieffung erfolget, fo.} dem Diöcesan zur Jnstallazion dieses geistlichen Geschajtsleitcrs zu schreiten , nicht zustehen. / N. 2Q17< Verordnung der westgalizischen HofkomMif- sivN V0M 2Z. JUNIUS 1797- Die Erledigung einer jeden so wohl den auswar- Pfründen^ Ilgen, als hierlandigen Diözesen unterstehenden Psrün- de und Benefiziuin solle dem Vorgesetzten Kreisamte an« jtceižamte anjnzeizen- gezeiget werden. It. 2918. Hofdekret an sammtliche Bankal- und Zollge-faüen - Administrationen vom -3. Junms 1797» Nach dem 3. §. des allgemeinen ZollpatcnkS ist Zoll der tp bey den Maaren, die auS Erbländern, worauf das ge. dachte Patent keine Beziehung hak, mit einer Begünstigung eingeführtt werden dürfen, der zu entrichtende mindere Zoll im Tariffe ausgesetzt worden, wovon Aas jedoch jedoch bit ungarischen imb sirbenbürgischen Fabrikate und Manufakke ausgenommen sind, für rpelche durch. auS nur die Hälfte des Zolles z» bezahlen i|L Hier» aus folgt denn,.daßdieTyrolischen Riemerarbeiten, da für solche im Tariffs keine bcsondtrer Zollsatz besieht, dem allgemeinen Einfuhrs-Zoll zu unterliegen haben. Nun wird zwar im 5. Absätze der Vorerinnsruiig des Tariffs bemerkt, daß die Sfprclu scheu Fabrikate oder Kunsterzengniffe, wovon die aha» licken ausländischen einzuführen, allgemein erlaub! ist, nur die Hälfte derjenigen Gebühren, zu entrichten haben , die für die Einfuhr ans fremden Staaten be, stimmt ist; allein diese Vorschnft kann nicht, wie cs in einigen Orten in Ansehung der T y r 0ii sch cn mit Stifte ln beschlagenen Binden oder Leibgurten geschehen ist, auf solche Art erstrecket werden, da diese unter die Riemerarbeitcn gehören, welche eben so wenig, als die Schuster-Wagner-Sattler- und andere desgleichen Handwerks-Arbeiten, unter die Fabriken - oder Kunst -Erzeugniffe gezählet werden können. Welches den Administrazionen zur Belehrung der Zollämter, und um alle Anstände, die sich etwan künftig ereignen könnten, vorzubeugen, mit dem Bcysaße hiermit bedeutet wird, daß es dadurch von der in dieser Angelegenheit erlassenen Verordnung vom 1. Marz 1788. von selbst abkomme. N.2919, ( 373 ) GA N. 2919. Hofdekret vem 23. Junius, kund gemacht too» der rands-auptmannschaft in Krain den 5. toon d r Landesstelle in Karnthen den 8. toon dem Guhernium in Steyermark den »0. , Julius *7<7. Um den in den Jnncrösterreichischen Provinzen Bestimmt überhai-d genommenen Schwärzungen mit fremden Ta- back Einhalt zu thnn , haben Se. Majestät festzusetzen vom Tage „ der Kund- bksunde», daß diejenigen, welche wahrend der Zeit, machung, olö die Franzosen in diesen Provinzen sich befanden , ag"^' fremden Taback zum Verkauf übernommen, ober auch während zum eigenen Gebrauch angeschaft haben, die Vorrä- ()a[t ^cr the , die sie hieran noch besitzen, innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Kundmachung, den Tabackgefäös - Be-mark einge- * bracbter Hörden zur Einlösung, gegen Bezahlung ihrer erweis-,,^ Dor'c5. lichen Auslagen , um so gewisser anzeigen , und überge- thiaer^Ta-^. den sollen, als int widrigen Falle diejenigen, bey wel-fts Gefälls chen nach Vcrfliessung obigen Zeitpunktes dergleichen^^'" Taback betreten wird , als Schwärzer behandelt wer- werde» soll. den würden. A Aa s N, 2920, Gegen Kixatzeil, Verkauf. ( 3X4 ) GO N. 3920. Hofdekret vom 23. Iumus, und 21. Julius, kund gemacht in Böhmen den 7. August 1797« lieber die höchsten Orts eingereichte Beschwerde einiger Papiermühl - Inhaber gegen den Straßen -Ver. kauf, und den hierüber erstatteten Bericht ist die höchste Enifchlieffung eingelangi, bey dein Umstande, daß kein Mangel an Straßen in Prag selbst fürwalte, sondern Von da aus auf das Land noch verführt werden, daß her Ausfuhr Verborh erst v. I. der F. Banka! - Admini-firgzion wiederholt gegenwärtig gehalten werden fei;, fo sey-n die Befchwerdführer abweislich zu bescheiden, mit dem weitem Bedeuten, daß es bey dem bsst-hen, den höchsten Hofdekret pon 24. Oktober 17B5. ver, wdg welchem die Habersammlung Jedermann, mithin sowohl den Papiermüllern, als andern aller Orte» frey bleiben soll, fein ferneres Verbleiben habe, und eö ihnen frey stehe, durch eigene Lumpensammler den Verkauf zu erwirken, jedoch haben die Obrigkeiten künftig jeden Hader ° oder Skraßensammler Lizenzscheine ohne Stempel, und unentgeltlich, wenn es anders nicht deS Schmälzens verdächtige, oder auf dsn äustersten Landes-Glänzen befindliche Leut^ find, zu erlheilen, nur denen« die uicht hiermit versehen find, die Hadersammlung einzustkllen. In Ansehung der vermukhelen Ausschwärznng aber wirb bey dem ohnehig zwar schon bestehenden 93er» bothe. d ( 375 ) bolhe, doch zur mehreren Beschränkung derselben verordnet , daß, wenn von Prag was immer für Fuhrleute Straßen ausführen , sie ln it einen Zertifikat eines Böhmische» Papiermgchers über die Bestellung versehen frym müssen, weswegen dann auch unter einem mittels der k> Bankogefallen-Verwaltung die nöthige Verfügung veranlasset wird. • ' Uebrigens bleibe den beschwerdführenden Papifr-müllern eigener Obachtsamkeit überlassen, auf die grösser» Strahensammler aufmerksam zu sey», wohin sie ihren Absah haben, und iiji Falle eines Ausschwärzungs-Verdachts die Anzeige an die Landcsstclle zu machen. Welche höchste Entschließung nicht nur allein bm Papiermachern, sondern auch allgemein zu Jeder» manns Wissenschaft kund zu machen ist. N, 2921. Verordnung der westgalizischeu Hoskommis-fioii vom ?Junius 1797. Die Apotheker sollen unter scharfer Ahndung , die Avotbekep von den Aerzteu und Wniidärzten verschriebenen Arz-nryen, wenn anders das Gewicht oder Maaß von den acht ver-heftig wirkenden nicht offenbar übertrieben scheint, jg» ^lCt 9 desmal acht, und ohne Verwechslung der Jngrcdien. zien verfertige», selbe auch in der Nacht unverdrossen an die Partheyen verabfolgen, und die unleserliche», oder aus Verstoß im Gewtch t, oder Mgaß fehlerhaft A a 4 geschrie- WegrnPrük sung der Forstjun- gen, ^rO ( 37« ) geschriebenen Rezepte zur Verbesserung an den unter, fertigten Arzt oder Wundarzt zurnckschicken- Nachtrag. N. 2922. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 5. Hornung 1797. ÜDa durch die dem Forstpersonale vorgelegke, und den sämmtlichen Kreisämlern zur genauen Darobhalknng nnlerm 28- April 1794. mitgechcille Amts - Jnstruk. zion verordnet ist, daß die im Land aufgestestten Krcis-forstbeamten oder Distriktsförstcr die Forsterjungen vor ihrer Wehrhafimachung, die Krcisforstbeamlen allein aber die neuaufzunchmcnden Revicrförster oder'Jager vor ihrer Anstellung gehörig prüfen, und so auch denselben bey entstehenden Feuersbrünsten die Anzeigen sogleich gemacht werden sollen, damit sie, wenn cs Waldungen bctrift, beym Löschen die bestmöglichsten Anstalten zu treffen mithclfen, bey abgebrannten Häusern aber in Ansehung der wirkhschaftlichen Holzocr-wendung zu Wiedererbauung der cingeäschcrten Gebäude die Einsicht nehmen können; Die Dominien jedoch von bcyden diesen Gegenständen noch nicht unterrichtet , somit die Forstbeamlen- und Distriktsförster diese Jnstruktionspunkte zu befolgen ausser Stand gesetzt sind ; so sind, wie unter einem an die Kreisäm-(er der Auftrag durch Dekrete erlassen wird, sämmt- liche Ä-O ( 377 ) tyP llche Dominien hiernach zn belehren, und solche zür genauen Darnachachkung anzuweisen. N. 2923. Regierungsverordnung in Oesterreich ob -er Enns vom 18. Jnnius >79/. Damit künftig fein Zweifel mehr entstehen möge, In Absicht welche Stollgebühren überhaupt, und welche Sayen ^teiiVei“6, für Tauf- Traurings - und Todkenfcheinc von Militär- Militarsioll- ordnung. partheyen abzunehmen sind, als wird die durch daö General - Militarkommgndo von dem n. 6. gelb« Superiorni erhobene diesfallige Slollordnung ekl 20. Jänner 1783. sammtlichen Kreisämtern zur Wissenschaft, mit dem weitern Anhänge in Abschrift «tilge» theilet, daß a) nachZ dem bestehenden höchsten Befehl alle Lodtenscheine über Militärpersonen von dem im Spital das Kommando führenden Offizier milzuferli-gen , b) für die Zukunft von den Feldkaplanen und ihren Stellvertrettern die abgenommene Stolltay auf alle Scheine, wenn deren einige ausgestellet, und hinanS-gegeben werden, von aussen eigenhändig anzusetzen, und endlich c) nach der bestehenden höchsten Verordnung alle Lodtenscheine über Militares von dem Re, giments - Bataillons-Korpskommandanten, und in den von keinem Regiment abhangenden Feld - und Garnisonsspitälern, von dem Spitalskommandanten mit» zufertigen, zu koramisiren und zu beställigen seye, daß 3la 5 der c 378 ) GA der Todkenschein ouu dem unterfertigten Feldkaplan, ober dessen Vertretter wirklich ansgesertiget worden sey, damit hiedurch die schon wahrgenommenen Unfuge Der» hindert werde», daß unter dem Namen eines Feldkaplans oder dessen Stellvertrelkrr kein uaächter Todkenschein arrsgeßellcr werde. Skoll- Nota S t o l l o r d N u N g für das k. k. Mi li tair. f ü r Tauf, j Training, §Begrabniß« Dom Generalen alle nack> HLHeren Charakter für sich und ihre Kinder, bis in das iz. Jahr — — — Eine ihnen gefällige Discretion delto do. Alle übrige Herrn Scaabsoffizier — — — detto detto do. Deren Kinder bis in das >zte Jahr — — — detto detto do. Hauptmann — — — — — — i fl- L Ducate» 1 2 fl. Deren Kinder bis in das iZte Jahr — — — — — 6 ft. Lieutenant und Fähnrich — — -— — i fl- i Ducate». 8 ft- Deren Kinder bis in das «ZteJahr — — — — — 4 ft. Vom Feldwebel abwärts > — — — — — sy* ( 380 ) HA Nota. Doch ist jeder nur für den Fall berechtigt, diese Taxe zu nehmen, wo sie ohne mindester Kränkung der betreffenden Parthey kann eingebracht werden, für Tauf-Trainings - und Todtenscheine ist vom Feldwebel abwärts, und allen dürftigen Parlheycn ohne Rücksicht des Ranges ksine Gebühr abzunehmen, bey den übrigen, die der Bürgerklaffe gleich kommen, ausser dem Stempel noch ZO kr. bey de» Adelichen, nebst dem Stempel i fl. Gebühr. Reper- d ( 381 ) R e p ertor tu m. A. Seite. N>o. Abhandlung der Verlaffcnschaft (zur), Vorschrift für Galizien. 26 2701 Abhandlungsinstanzm (von den) sind die Dcchante bey Sperr-undIn-venture» ic. nach verstorbenen Kuratgeistlichen beyzuziehen. 52 27os 2t&fdbiiften (beglauble) sollen die Konsistorien von den Ehcdispensen an die Landesstelle einsenden. 97 2726 Abtretung (rote bie) und Verpfandung der StaatsbeamtenS - Besoldungen statt hat. 2911 2idellchen (die Todesfälle der) sollen von ihren Verwandten, unddenPfar» rern dem nächsten Kämmerer, auch dem Landrechte angezeigt werden. 165 2767 Adel- C ) GO Se te- Nro. Adelstaud (mie der) von der wesigaliji. schen Jugend bcy Ansuchen um Aufnahme in die Neusiädtcr Militär. Akademie .auSjuweisen. 259 2818 Administration (in Aerarial-) wird der VerzehrungSaufschlag vom jüdischen Koscher. Fleische in Wefl-galizien genommen. 149 2765 — — wie dießfallige Entschädigungs-An- gelegenheiten zu behandeln find. 161 2766 Advokaten (wie sich die Land-) in Gali. zien in Vertretung der Parteyen bey den Landrechten achten, und wie die Advokaten genannt wer. den solle». 106 273-3 Advokaten - Gericht (das) in Galizien hat aufzuhören. 358 290s Aerarial - Administration (in) wird -er Verzehrungsaufschlag vom jüdi. schen Koscherfleische io Westgali, zien genommen. 149 2765 — — wie die dirßfölligen Entschadi- gungs - Angelegenheiten zu behandeln sind. 161 2 766 Aerarial- GA ( ass ) GA Seite. Nie. Aerarial- Angelegenheiten (für die ©i. cherstelluiigSmittel in) soll an die Magistraten und Ortsgerichte von den Bankalgefällen«Verwaltungen die Vergütung der Unkosten geleistet werden. 76 2705 Aetükial -Güter (bey Transporten der) sollen die Vekturanteu mit Lad-scheinen versehen seyn. 505 2561 Aerzte (was die) welche zu Wien die innere Heilkunde ausüben wollen, zu beobachten haben. 1 2639 — — (was die) und Wundärzte auf dem Lande, wegen Taxirung der Arzeueyen zu beobachten haben. 276 2832 — und Wundärzte (wann die) Kran" ke behandeln dürfen. 299 2851 — — (die Kreis-) und Kreis - Wund- ärzte sollen in den Rezepten das ' , Gewicht und die Zahl mit Buchstaben ausschreiben. 307 2363 Agktlteu (durch) sollen die ©taatSbeam, len ihre Bittschriften an Se. Majestät nicht überbringen lassen. 140 2755 Akahe-- Seite- Nro. V ( 384 ) sys Akademie (z»r Aufnahme in die Neustäd-ter Militär-) wie die wcstgalizi-sche Jugend den Adelstand aus-zuweisen hat. ^ 5359 sgig Akergtünde (wie) den Religionsfonds-Expositen und alten Seelsorgern überlassen werden können. 52 2703 Alfo Jablonka (nach) wird im Ungarn das zu Starina bestehende Zoll-und Dreyßigstaml, und das Mi« nutienamt nach Starina übersetzet. 296 2846 LlMtirUttg (die juxtenmässige) wird bey den Jnnerösterreichen Wegmauth.Ämtern eingeführck, und die Weg-maukh «Dalorpollcten werden ab-gestellek. 82 2712 Ailthkils (des neuen) im ehemaligen krakauer Palatinate, Besitznehmung. 109 2735 Anverwandte der verstorbenen Adelichen, und die Pfarrer sollen die Todesfälle dem nächsten Kämmerer, auch dem Landrechte anzeigen. 165 2767 Anwei- •J TO ( 385 ) TO ©čile. Nto* ANtVkisUNg jam Rechtswege (bey der) ova der politischen Behörde, warnt die Klage einzubriuge» ist. $73 2829 — (Vorschrift wegen richtiger) der Konsums. Maaren an den Grenzen. '347 29dl Apotheker sollen die Ärzeneyen nicht ver« fälschen. 375 292! 4— — (den) wird das Kuriren schärfe» stenS verboten. 299 235! — La^ordnung (die) wird tu West« galizien eingeführet» 340 2396 Armeninstltut (bey Ausweisen vom) wie sich zu benehmen. 35S 2910 Arrhen, Karenz • und KarakterStaxen haben i» das Kammerale einzufiirssen. 325 2392 Arsenik (des weißen) oder Hlterichs Ge. brauch, zum Futter für Roß» und Rindvieh, und der Verkauf desselben wird untersagt: 130 274.3 Artikel (wie die Manufakturs«) in der Kommerzialtabcüe zu erscheinen haben. 54 2-och v IX. Band. D b Arze, Seite. Nio. Arzeneyen (was wegen Taxirung der) die Aerzte und Wundärzte auf dem Lande zu beobachten haben. 276 2832 •— — (wann der Verkauf der) den Wundärzten in Westgalizion ge» stattet ist. ,311 2869 — — sollen von den Apothekern nicht verfälschet werden. 375 2921 Arzt, Sieh Aerzte. Attestatum Vitae soll ein jeder Besitzer eines Staatsguts halbjährig bey» bringen. 89 271$ Aufgabe der Briefe (nur für die) nach der Türkey wird der Postporto auf den doppelten Betrag erhöhet. 128 2742 Ausfuhr (die) des Weizens und Korns wird in Wcstgalizien allgemein erlaubt. 96 2724 — — (wie die) des Pfund » und Soh- lenleders gestattet wird. 107 2733 — — des Schmalzes wird' verboten. 258 2817 Ausfuhr «M* ( 387 ) %&■ Seite. Nr<> Aussuhr (über die) und Einfuhr der Mün» gen, wie die Ausweise einzusen-den sind. 277 2833 Ausgewanderten (die der Feindesgefahr wegen) Untertanen werden zurückberufen. 319 2874 Ausländischen (über die vorrätigen) Waaren werden in Westgalizien die Bekenntnisse oder Fatnren ein« geholet, und die Zoll - und Maaren« Stemplungsvorschriften bekannt gemacht. 113 2735 — — Pferdhändler (wie sich wegen der) zu verhalten ist. 245 280.4 und 28« 2838 AUsrottUNg der Raubthiere (zur) werden in Westgalizien Maaßregeln und Belohnung festgesetzt. 78 2709 Ausschußmänner (Vorschrift bey Wahlen der) Bürgermeister, Syndikus, und Ralhsmanner. 118 2740 Ausschwärzung (zur Verhinderung der) des Hornviehes wird in Oest. 0. d. Enns eine Kordons-Gränz- B b 2 Ihiic, chK ( 338 ) V Seite. Nre. liine, iftib Demarkalionsbezirk festgesetzek. 199 278z Ausschwar-lUkg (trle sich wegen der) der Pferde zu benehmen ist. 245 2803 und sZL 2833 — — der Pferde (Vorsichten gegen die) LLO 2809 Auswäl'kige (an) Gutsbesitzer die Frvhn-dienste, oder Roboten zu verpachten, wird untersagt. 2322 74g Auswechslung (zur) der alten Bankozel-tel wird der Termin bis letzten Map 1797. erstrecket. 101 2729 UNd ZZZ 2391 Ausweise (jährliche) einzufenden, wkr viel Menschen uo den Pocken gestorben sind. 166 2769 — 1— (wie die) über Aus- und Einfuhr der Münzen eitizufenden sind. 277 2833 (wie die) über die Kaufschillingsgelder für Staatsgüter verfaßt weiden sollen- 231 2837 t-r — (die) über Rückstände der Dominiengefälle auf Staatsgütern haben zu unterbleiben. 352 2903 t- — (wie die) vom Armeuwstituteekn» zusenden sind- 358 291s Bankak» HO ( 389 ) HO Gelte, Nt», B. V ' Bankalgefallen - Verwaltungen (vo» den) soll an die Magistraten, und Ortsgcrichte für die Sicherste!» lungs mittel in Aerarial-Angelegenheiten die Vergütung der Un, kosten geschehen. 7 Seite. Nro. Stelle zu den jährlichen Giebig- keiten zu verhalten. 227 2736 Erkenntmß (in ein) über den Besitzstand sollen sich die Kreisämter nicht einlaffcn. 229 2788 Erläuterung des 25. §. des Stempelpa- tens vom Jahre 1788- 80 2710 — — über das StempelpatenL vom 2. Jun. 1796. für Westgalizien. 229 2798 — — (die) über die Mängel soll von den Rechnungsführern in der ih-, nen bestimmten Zeit eingesendet werden. 285 234» 1 Erledigungen der Pfründen sind dem Kreisamte anzuzeigen. 371 2917 Erziehungsfsnd (die zu dem) oder Exje-suitenfond in Westgalizien gehörigen Güter, und Kapitalien sind auszuweisen. 278 2835 — — auch die Güter oc. welche der Universität gehören 2go 2836 Eriesuiten-vder Erziehungsfond (die zum) in Westgalizien gehörige» Güter, Kapitalien sind auszuweisen. 278 2835 — — Darunter sind auch die Güter oc. ix. Band. Cc verstau- GK ( 402 ) M Seite. Nr». verstanden, welche der Universität gehören. 2§o 2836 Eppositen (wie den Religionssoods-) und alten Seelsorgern Akergründe überlassen werden können. 52 2703 §. Fässer (ohne Bestimmung des Inhalts der) können in Westgalizien von den Handelsleuten die Getränke bcy den Zollämtern angezeiget werden. 177 2779 Fassronen (wie die) der Kuratgeistlichkeit ein» zureiche» sind. 298 28.40 Faturen (die) oder Bekenntnisse über die Vorräthe ausländischer Waaren werden in Westgalizien eingeho-irt, und die Zoll - und Waaren» Stemplungsvorschrifken bekannt gemacht. 113 2738 Flächeninhalt (den) sowohl, der an u». tcrihanen kaustich überlassenen, als auch uueingekanfl verbleiben» Len HlS ( 40.3 ) K «yt Seite. Nro. Hofk0MMtfsl0N (Errichtung einer) in Gesetz- fachen. 177 2778 Holzungsreckt (das) in den k. Taffel- und Starosteigütcrn auSzuweifen. 240 2797 Holzverkauf in Böhmen. 354 2905 Hopfenhairdler müssen überihre Wagenbespannung ein obrigkeitliches Zeug-uiß haben. 10 2693 Hornvieh (zur Verhinderung derAusfchwär-zung des) wird im Dst. 0. d. E. eine Kordons-Grenzlinie, und De-markationsbezirk festgesetzet. 199 2783 — — und Getreid in die inneröstr. Pro- vinzen einzuführcn, wird gegen Pässe bewilligt. S32 2889 Hornviehseuche(wic sich bey ausbrechender) in Ansehung des gefallenen und kranken Viehes zu benehmen ist. 3 269s 3- Jnfekzionswasche (für die Reinigung der) wird eia Nachtrag zur TaFvrdnung kundgemacht. 102 273® Jnstruk- Seite. Nto. Instruktionen (die Kirchenvvgtey-) sind genau zu beobachten. 169 2774 Znventarium (wie das) über die ursprüngliche Untersuchung und Beschreibung der Pfarrgebaude zu verfassen ist. 20 2700 — — (ohne) darf kein Gülerpachtkon- trakt vidirt werden. 145 2760 Inventuren (fm; Sperren und) nach verstorbenen Kuratgeistlichcv sind die Dechante von den Abhandlungs-instanzcn bepzuziehen. L2 2702 ^UveN (wie den) der Aufenthalt in Bcrgstäd» len zu gestatten ist. 251 2gio ZustiZ (die) ist den Unkerthanen im Westgalizien unentgeltlich zu leisten. 298 2849 JUvteNMasttge(die)Amlirung wird bey den Jnneröstr. Wegmauthämtern eingeführt, und die Wegmauthva-lorpvüeten abgestellet. 82 2712 Kämme- HS ( 4-s ) HS Seite. Nt». K. Kämmerer (dem nächsten) der Terrestralge- ridbte, und dem Landrcchte sollen die Todesfälle der Adelichen von Anverwandten und Pfarrern ange-zeigl werden. 165 2767 Kaffe (der Cichorienwurzel-) und anderer beriet) wird außer Handel gesetzek.,28 2737 Kammerale (in das) haben dieKarenz-Ka-rakterStaxcn, und Arrhen einzu-fiießen. 325 -88 Kandidaten (wie sich in Absicht aufdie) die \ Stifter und Klöster zu benehmen haben. 141 2756 Kapitalien (Pupillar- Stiftungs- Kirchen > und andere Fonds-) haben sich der 2. prozentigen Gratifikation zurr» freuen. 244 2302 Kaplane (bey Todesfällen der) und Hilfspriester Ordinariats-Kommissäre bepzuziehen. 253 2811 Karafter^Karenztapen, und Arrhen haben in dasKammeraleeinzufliessen. s25 288» Karczm» Od* c 414 > Seite. Nto. Karczma Czerwona (das Zollamt) wird alsHaupteinbruchsstation erhöhet.Z 21 2877 Karenz» Karakterstaxe» , und Arrhen haben in das Kammerale einzufließen. 325 2882 Kaßebeamten (den Kredits-) und Buchhal« tereybeamten wird verbothen» mit Staatspapkeren zu negoziren. »37 275a Kassen (wie bey den Kreis-) in Absicht auf Erhaltung guter Ordnung mani-pulirt werden soll. 18 2698 — — (wie die Depositen-) sicher zu stellen sind. 136 2751 Kassequittungen der KreiSkasseo, und alle Quittungen an dieselben in Westgalizien müssen von dem Kreisamke viLirt werden , die letzte Steuerquittung aber ist nicht mehr beyzudriugen. 126 2741 Kauf (der) und Verkauf der Militär-Mon-tursstücke wird in Westgalizien verdothea. 133 2748 Kausseutt (die zum Puloerhandel berech» ' riglen) haben über den Empfang - des GA ( 415 ) GA Seite. Nre. des Pulvers Vormerkungen zu führen. 303 2859 Kaufschillingsgelder (wie Me Ausweise f über) für Staatsgüter verfaßt werden sollen. 281 2837 Kerzen (Satzung auf) und Saife in Wien 268 2827 Kirchenkapitalien, wie andere Fonds-kapilalien, haben sich der 2 per» zenligcn Gratifikation zu erfreuen. 244 2802 — — (von) der 5 pr. C. Interessen wegen, auszustellenve Reverse find stempclfrcy. 303 2858 Kirchensprengel, Sieh Diöces. Kirchen-Vogtey-Instruktionen sind g?» nau zu beobachten. 169 2774 Klage (wie die Vormerkung einer) bey der Landtafel statt habe. 93 2721 — — (wann die) bey Anweisung zum Rechtswege von der politischen Behörde, anzubringcn ist. 272 2829 Klagenfurt (zwischen Laibach , Görj, und) wird eine tägliche Post ein-gesühret. , 199 2782 Kloster v ' GK ( 416 ) Seite- Nro. Klössev (rote sich die Stifter, und) in Absich auf die Kandidaten zu benehmen haben. 141 2756 Kommerzialtabellen (wie die) verfasset werden sollen. 54 2704 . Kommissäre des Ordinariats bey Todesfällen der Kaplane und Hilfspriester beyzuziehen. 252 2311 Konduktquartal (wie das) de» Wittwen der Beamten verabfolget werden kann. 832713 — — (Nachtrag wegen) für BeamtenS- wittwen. 262 2520 Konssstorra! - Vorsteher (die) und General - Vikare sind Sr. Majestät zur Genehmigung anzuzeigen. 370 2916 KonWoriM (die) sollen von den Ehc-dispenfeN beglaubte Abschriften an die Landesstelle eiasenden. 97 2726 Konskribirte Erhländcr (wie auf mehrere) zugleich, die Ausfertigung der Pässe für Handwerkspursche gestattet wird. 92 2720 Konsums- GA ( 417 ) Seite. Nrd« Konsums -- Waaren (Vorschrift wegen Anweisung der) an den Granzen 347 2901 Kontrakt (fein Güter - Pacht-) darf ohne Jnventarium vidirt werden. 145 2760 Kontrakte (wann die unterlhanigen) über emphiteukischeVcrausscrungen der Dominikalgründe, auch über Ru-stik'algründe bestättigt werden können. 234 2841 Kontrakten (bey den) mit den Spinnern ist die Wollenzeugfabrik im Oe st. v. d. E. zu schützen. 273 2822 Kontribution / Sieh Steuer. Kordonsgranzttnie und Demarkations. bezirk in Ocst. 0. d. E. wider die Ausschwärzung des Hornviehes. 199 278Z KorN (die Ausfuhr des Wüizen und) wird in Westgalizien allgemein erlaubt. 96 2724 Koschersieisch (der Verzehrungsaufschlag vom jüdischen) in Westgalizien .. wird in Acrarialadministration genommen. 149 2765 — — wie die dießfalligen Entscha^ Dd digungs- ix. Band. sys ( 4i8 ) d Seite. Nro. digungs - Angelegenheiten zu behandeln sind- 161 2766 Krakau (in) wird der Mililärquartiers- Beykrag eingeführet. 273 2731 Krakauer (im ehemahligen) Palatinale des neuen Antheils, Besitznehmung. 109 2735 Kranke (wann) von Aerzken und Wundärzten behandelt werden dürfen, und den Apothekern wird das Kurire» , verbokhco. 299 2851 Krankenhaus (die In das) kommenden mit welchen Zeugnissen versehen seyn sollen. 352 2904 Krankheiten (epidemische) sind unverzüglich anzuzeigen. 254 2313 und 36s 2914 Kreide (Zoll auf die Bologneser) 112 2736 Kreisamt (dem) sind die Pfründen-Erledigungen anzuzeigen. 371 2917 — — (von dem) müssen die Quittungen der Kreiskasscn, und jene an dieselben in Westgalizie» vidirt werden, die letzte Steuer-Quittung aber ist nicht mehr bcyzubringen. 126 2741 KreiSam- AS ( 419 ) AS Seite. Nro. Kreisamter (wie Me) den Landcsdrago, nern die Besoldung verabfolgen sollen. 76 2706 — — (für die) Direktivregeln zu Ver- fassung der Kommerzialtabellen. 54 2704 — — (die) haben in den alljährigen Berichten über die an Unkertha-nen käuflich überlassenen Nnstikal-Gründe auch den Stand und Flächeninhalt der noch uneingekauft verbleibenden anzuzeigen. 88 2717 — —• (die) haben die Parteien über einen strittigen Besitzstand an den Gerichtsstand anzuweisen. 142 2757 —. — sollen sich in kein Erkenntnis über den Besitzstand cinlasscn. 229 2788 Kreisämtern (wann von den) die Bestät-tigung der unterthänigcn Kontrakte erkheilek werden kann. 284 284t — — (wie bey den) die Fassionen der Kuratgeistlichkcit einzureichen sind.298 2850 — — (bey den) sind in Westgalizien die Soldatenentlassungs-Gesuche einzureichen. 353 2902 Kreis- D d 2 HrO ( 420 ) Seite- Nro. Kreisärzte (die) und Wundärzte sollen in den Rezepten das Gewicht, und die Zahl mit Buchstaben ausschreiben. 307 1863 Kreisdragoner (wie an die) die Besoldung verabfolget werden soll. 76 2706 Kreiskasse - Beamten (den) und Buchhal-tcreybeamken wird verboihen, mit StaalSpapicrcn zu negoziren. 137 2752 Kreiskassen(wie bcy den) zur Erhaltung der guten Ordnung manipulirt wer, den soll. 18 3698 — — (die Quittungen der) und jene an dieselben in Wcstgalizicn müssen von dem Kreisamte vidirt werden, die letzte Sleucrquittung aber ist nicht mehr beyzubringen. 127 2741 — — (wann bey den) in Westgalizien keine Zahlungen, und Stcuerab-fuhren anzunehmen sind. 311 28^8 Kreiskommissare (die Wagenreparakurs-und Schmiergelds - Liquidazivncu der) sind mit den Vorspanns > und Zehrnngskosten - Berechnungen zugleich eiuznbegleiten. 2 2691 Kreutzer- Seite. Nr«. Kreutzerstücke (den Umlauf der vorder. östrcichischen 6 und 3) betreffend. 145 276t Kriegsda rlehens - und LicfernngS. Obligationen (wie die unterlhänigen) cingklösct werden können. 229 2785 Kriminalgericht (wann an das) Verbrecher auf Stoßen der Obrigkeit ab-zulicfern sind. 308 2365 Kriminalgerichte (Errichtung der) zu Krakau, Sandomir, und Lublin. 318 2873 Kron-Rasche (Zoll auf die) 260 2819 Krupka, sieb Verzehrungsaufschlag vom jüdischen Koschcrflcisch. Krzemien (ba8 Hanpkeinbruchsamt zn) wird nach Kusky versetzet- 346 2399 Kunstkasse (der) wird anffcr Handel geseHet.228 2787 Kuratgeistlichen (nach verstorbenen) sind bey Sperr-und Inventuren die Dechantc von den Abhandlungs-instanjenbeyzuzieheu. Zs 2702 Dd Z Kurat-- AO ( 422 ) AO Seite. Nro. Kuratgerstlichen (bie Benefiziaten, und) haben zu sorgen, daß zu jeder Stiftung eine besondere Verschreibung auSgestellet werde. 297 2848 — — (wie von den) die Fassionen ein» zureichen sind. 298 285° ÄUkikkN (wann den Ärzten und Wundärzten das) der Kranken erlaubet ist, und den Apothekern wird solches schär-festenS vcrbvlhen. 299 2851 Kusky (nach) wird das Haupteinbruchsamt zu versetzet. 346 2899 L. Lschscheinen (mit) soücn die Vckturanten versehen scyn. 305 2561 SdlttCtt (wie sich mit den Singen und) bey Beerdigungen der Leichen der Protestanten zu achten ist. 237 2793 Ltttbstch (zwischen) Görz, und Klagenfurt wird eine taglichePost eiiigeführet. 199 2782 (wie sich die) in Galizien in Vertretung der Partepen bep den Landrech- HK ( 423 ) HK Seite. Nro, Landrechten achten, und wie die Advokaten genannt werden sollen-i 06 2732 Lülldchyrurgen (wann die) zur Prüfung in Prag zu erscheinen haben. 77 270s LtttldesfmstliÄ)eN Beamten (den) wird die Prvpinazions - Pachtung einer Slaatsherrschaft verbothen. 16 2696 Landesstelle (an die) soklen die Konsistorien beglaubke Abschriften von den Ehe» dispense» einscnden. 97 2726 — — (ohne schriftliche Bewilligung der) darfkeineObligakion auf ben Nahmen eines öffentlichen Fonds bey den Staatskassen nmgcschrieben werde». 131 2745 — >— (von der Einsendung an die) der ständischen Obligationen, welche statt baaren Geld in Abfuhr gebracht werden wollen, hat es abzukommen, doch ist sich nach den bestehenden Vorschriften zu achten, 133 2747 LanDesstelleil (den) wird erlaubet, Bauher- stellungen anzuordnen. 239 2796 Dd 4 Landleuke AO ( 424 ) AK Seite. Nro, ^ßtlMCUte (die) sind derEntrichtung derBrü-ckenmauth wegen in Prag zu erinnern. 248 2806 $ß!lfc£Cd)tett (wie sich in Vertretung dcrPar-teyen bey den) die Landadvvkaten in Galizien achten, und wie die Advokaten genannt werden fallen. 106 2732 — — (wie bey den) sich in Westga- lizieu wegen der gerichtlich noch nicht vollführten Zivilangelegen, Heiken zu benehmen isi. 108 2734 — .— (den) und dem nächsten Kämme- rer sind die Todesfälle der Adc-lichcn von deren Anverwandten» und Pfarrern anzuzeigcn. 105 2767 —» — (den) sind die Todesfälle der zu deren Gerichtsbarkeit gehörigen Personen jedeSmal sogleich anzu-zcigeu. 301 2355 $(tttt>Si)t630$te£ (wie an die) die Besoldung verabfolget werden soll« 76 2706 LiMdtäfilche Vormerkung (wie die) einer Klage statt habe. 93 2721 Lebens. GO ( 425 ) GO Seite. Nro. Lebenßfortdauer (ein Zetigniß seiner) soll ein jeder Besitzer eines Staatsguts halbjährig bcpbringen. 89 2718 Lechleitnerischen (dem) Großhandlungs. Hause weiter erstreckte Frist wegen Verkauf der Nürnberger Schneidwaaren. 333 2895 Leder (Pfund - und Sohlen-) wie auszuführen, gestattet wird. 107 2733 Legaten (von) wiedie Sterbtaxe im Inner- österreichischen abzunehmen. 346 2900 Lehensbesltzer in Westgalizien sollen sich über ihr Recht ausweisen. 146 2762 Lehrer (&ep ihrem) haben sich die Schüler an der Universität in den ersten ^ 4 Wochen zu melden. 303 2864 Leinwand - (in) und Wollenzeug-Manu-fakturswescn sind die Mißbrauche abzustellen, und Instruktion für die Handwerks,Viertclmeistcr. an 2784 Lichter und Saife sollen auf dem Lande um f Kreuzer wohlfeiler gegen die Prager Viktualtaxe verkauft werden. 165 2768 Liefe- Dd 5 typ ( 426. ) typ Seite. Nro. LieferlMgs» und Kriegsdarlehens - Obligationen (wie die unterthänigen) tingelöset werden können. 2326 2785 Liquidationen (SWtliiar» S8f(jtiartirun0ž.) sind alle Ouartal einzubringen. 19 2699 — — (Wagenreparaturs- und Schmiergelds -) der Kreiskommissare sind mit den Vorspanns- und Zeh-rungskosten - Berechnungen zu gleich einzubegleite». 2 269» Live (die Mayländer) werden ausser den Kurs gesehet. 320 2876 Lokaluntersuchuttgen (für) wer die Ko. sten zu tragen hat. 239 2795 $Ud)t (ju) in Ungarn wird eine Zollberei- tktsstalion errichtet. 237 2792 M. Mässß (ohne Bestimmung deS)'oder Gewichts können von den Handelsleuten in Westgalizien ihre Maaren bis Ende Dezemder erklärt werden. 8.6 2715 Mängel HK ( 4-7 ) HK Seite. Nro. Mangel (Erläuterungen über die) sollen von den Rechnungsführern in der ihnen bestimmten Zeit eingcsendet werden. 285 2542 Mauthe (Dam, Brüken - und Uiberfahrt.) in Westgalizicn dürfen nicht willkürlich eingehoben werden. 333 2890 Magistraten (an die) und OrtSgerichte soll von den Bankalgefällen - Verwaltungen für die SicherstellungS-mitkel in Aerarialangelegenheiten die Vergütung der Unkosten geleistet werben. 76 2705 — — (die) und Stadtgerichte in West- galizien sollen alljährlich städtische Rechnungen legen. 325 2881 Magistratsstellen (den Gesuchen um Prüfung zu) in Ostgalizicn ist der Wohnungsort beyzusctzen. 306 2862 — — auf welche Erfordernisse bey den Bitlwerben zu sehen ist. 321 2S78 Manipulation (Vorschrift zur) bei) de» Kreistagen. 18 -698 Manu- Seite. Nro. Manufakturs - Jlrtikel (wie die) in bet Kommerzialtabelle erscheinen sollen. 54 2704 Manufakturswesen (in Leinwand- und Wollenzeug- ) sind die Mißbrauche abzustcllen, und Instruktion für die Handwerks - Viertelmei» ster. 211 2784 Manuskript (bey Erhaltung eines) wie fich die Buchdrucker und Buchhändler gegen dessen Uiberbringer zu verhallen haben. 238 *794 Marktzeit in Prag (über die) sollen sich fremde Handelsleute, Hausirer, und Schleifer nicht aufhalten. 249 2807 Maylander (die) Lire werden ausser den Kurs gesetzet. 320 2876 Meersaltz (der Gebrauch des) und dessen Einfuhr wird eingrstellet. 366 2912 Mehl (das) ist von den Müllern genau nach der bestehenden Satzung zu verkaufen. 95 2723 Meisen - Vertheilungsbögen über die von Religionsfonds»Erpositen abzu-!.;v " . lese«. HO C 429 ) HO . Seite. Nre. lesenden Messen sind in Abschrift in dcr»Sakristey anzuhängen. 247 2305 Miedzyrzj^ce (nach) wird die Zolllegstatt zu Sieldce versetzet. 254 2814 Militär (zum) iu schweren Verbrechen befangene Sträflinge nicht abzu-geben. Z02 £857 — — (der von dem) zu entlassenden Mannschaft wegen, bey den Verzeichnissen genau fürzugehen. 369 2915 — — Akademie (zur Aufnahme in die) in Neustadt, wie die westgalizische Jugend den Adelstand auszuwei-fto hat. 259 2818 — — Bcquartirungs-Liquidazionensind alle Quartal einzubringen. 19 2699 — — Montouröstücke (der Kauf , und Verkauf der) wird in Westgalizien verboten. 133 2/48 — — Pensionisten bedürfen keine Zah- lungsbögen. 286 2845 — — Quarticrsbeitrag (der) wird in Krakau eingeführek, 27,3 2831 Militär- HO ( 430 ) HO Seite. Nro. Militär«Quittungen (wann) zur Vergütung abzugeben sind. 358 2909 — , — Stollordnung(Beobachtungder)377 2923 Minutienamt (das) zu Also Jablonka in Ungarn wird nach Starina übersetzet. 296 2376 Montoursstücke (der Militär.) Kauf, und Verkauf wird in Wesigalizien verbothen. 133 2748 Mortuarium (wegen Entrichtung des) von Schankungen unter den Lebenden , wird die Verordnung erkläret. 166 2770 — — (wie das) von Legaten im Jnner- ösierreich abzunehmen. 346 2900 MÜlltt (die) sollen daS Mehl gerade nach der bestehenden Satzung ver, kaufen. 95 272Z Mündliche Gesuche werden in Triest von der Polizey » Direktion angenommen. 243 2801 MÜNzeN (über die Aus - und Einfuhr der) wie die Ausweise einzusenden (106.277 2833 — — (wie die preußischen) einzulösen sind. 302 2856 Münzpro- H-K ( 4Zi ) GO Seite. Nrn. Münzprobieramt (m) und Pagament. einlösungSamt wird zu Krakau aufgestellrt. 326 2883 v N. Navigations. Baupersonale (dem) so« bcy Dienstreisen die Vorspann verabfolget werden. 16 2695 — — Patent (das) vom Jahre 1780. wird mit erläuternden Zusätzen republiziret. 168 2771 Neugebauten (wegen der Beziehung der) Wohnungen, Erläuterung. 264 2823 Neustadter Militärakademie (zur Auf. nähme in die) wie die westgalizi-sche Jugend den Adelstand auszu-weiseu hat. 239 2S18 NÜtUbetger Schncidwaaren (wegen Verkauf der) dem Tschoffen- und Lcchleiknerischen GroßhandlungS-hause weiter erstreckte Frist. 338 2893 Numerirung der Häuser in Westgalijien.234 2L80 Dbliga-. Seite. Nro. D. Obligation (was zur Umschreibung einer) welche auf ein Staatsgut lautet, erfordert wird. 87 2716 — — (zur Umschreibung einer) bei) öf- fentlichen Staatskassen auf de» Namen eines öffentlichen Fonds, ist die schriftliche Bewilligung der Landcsstclle erforderlich. - 131 2745 Obligationen (wie die unterthänigen Lie-ferungs - und Kriegsdarlehens-) eingelöfet werden können. 226 2785 — — (von Einsendung der ständischen) an die Landesstelle, welche statt baarcn Geld in Abfuhr gebracht werden wollen, hat es abzukommen, doch ist sich nach den bestehenden Vorschriften zu achten. 133 2747 Obrigkeit (ein Zeugniß der) müssen die Hoxfcuhäudler über ihre Wa-« genbespannung haben. 10 2769 — — (wann auf Kosten der) Verbre- cher an das Kriminalgericht ab-zulieftrn sind. 308 2865 Obrig- sys ( 433 ) ; . Seite. Nn>. Obrigkeiten (an auswärlige)die Frohndien, sie, oder Roboten zu verpachten, wird untersagt. 152 3746 Obstbäume (wenn 200) von den Un-terlhanen in Osigalizicn gepflanzt worden sind, wie sie zu belohnen sind. 100 2728 Oestentlichen Fonds (auf den Namen eines) ist keine Obligation bey den Staatskassen ohne schriftliche Bewilligung der Landesstelle umzuschreiben. 131 2745 Ofen (ein) zum Heizen und Kochen wird beschrieben. 340 2897 Ordensgelübde (wegen Ablegung der) in Wesigalizien. 312 287» Ordinariatskommissäre sind bey Todesfällen der Kapläne und Hilfspriester beyzuziehen. 252 28n Ortsgerichte (an die) und Magistraten soll von den Baukalgefällen - Verwaltungen für die Sicherstellungsnut-lel in Acrarial - Angelegenheiten die Vergütung der Unkosten geschehen. 76 2705 IX. Band. S e Olirow Seite. Nr«. 334 2893 Ofirowek ( nach ) wird das Zollamt zu Pachtkontrakt (kein Güter-) darf ohne Jnvenlarium vidirt werden. 145 2790 Püchtköntrakte (mann der Auslauf der) von den Stiftungsvogteien an- PDt (wie die Ausfertigung der) für Haud» werkSpurfche auf mehrere konfkri» bitte Erbländer zugleich gestat- — — (der Erlheilung der) wegen aüs- und nach Ungarn, Direktivregcln.Zoo 2853 — — (gegen unentgeltliche) wird Ge« trčit) und Hornvieh in die inner« östreichischen Provinzen einzusüh- Piwonice übersetzt. 77 2707 znzeigen ist. 2(>J 2824 let wird. 92 2720 ren bewilligt. 332 2889 Paga, Seite. Nto. Pagament- Einlösungsamt (ein) wird zu Krakau aufgcstellet. 326 2883 PfflütlNÜt (des neuen Anrheils im Krakauer) Besitznehmung. 109 2735 Pension (bey Beziehung der) bedürfen die Militärpensionistcn keine Zahlungsbögen. 286 2843 Persönlichkeiten (keine) sollen in der Zensur öffentlicher Schriften zugelaf-k sen werden. 92 2719 Psarrer, und Anverwandte der verstorbenen Adelichen sollen die Todesfälle dem nächsten Kämmerer, auch dem Laudrechte anzeigen. 165 2767 Pfnrrgebäude (in Ansehung der Reparaturen der) werden Maßregeln vorgeschrieben. f so 2700 Pferde (für die) und das Rindvieh den Hi-tcrich, oder weißen Arsenik zum Futter zu gebrauchen/ und der Verkauf desselben wird untersagt. 130 2743 — — (Vorsichten gegen die Ausschwärzung der) 250 2809 Ee 2 Pferden d ( 4ZS , M Seite. Nro, Pferden (mit wie viele») die Hopfcnhänd-ler ihre Wagen bespannt haben, muffen selbe ein Zeugniß der Obrigkeit beybringen. 10 2693 Pferdhändler (wie sich wegen der ausländischen) zu verhallen ist. 245 «804 und 282 2835 Pfründen (Erledigungen der) sind dem Kreisamte anzuzeigcn. 371 2917 Pfund - und Sohlenleders (wie die Ausfuhr des) gestattet wird. 107 2733 Pi wo nice (das Zollamt zu) wird nach Oftrowek übersetzt. 77 2707 Plätze (bergbefreike) sind weder zu verschenken , noch zu veräussern. 329 2884 Pl)(fen (wie viel Menschen an) gestorben, darüber sollen jährliche Ausweise eingesendet werden. 166 2769 PohlMfcher(in)Sprache sollen auchdieBitt-schriften, die Rekurse aber nur in deutscher oder lateinischer Sprache in Galizien angenommen werden. 169 2772 Politi- %# ( 437 ) GA Seite. Nro, Politischen (von der) Stelle find Erbpächter, und emphiteirtische Grundbesitzer zu ihren jährlichen Gie-bigkeiten zu verhallen. 227 2736 — — Behörde (bey Anweisung der) zum Rechtswege, wann die Klage ein« zubringen ist. 272 2829 Polizey - Direktion (von der) in Triest werden mündliche Gesuche angenommen 243 3801 Polleten (Wegmauth-Valor -) werden in Jnneröstreich abgestellt, und die juptenmässige Amtirung eiuge-führt. 82 271t Polt (einer täglichen) Einführung zwischen Laibach, Görz, und Klageufurt. 199 2732 Postporto (der) von den nach der Türkey bestimmten Briefen wird nur bey der Aufgabe auf den doppelten Betrag erhöhet. 128 274* Präliminar - System (Einsendung des) über den Straffenbau. 367 2913 Preußischen (wie die) Müntzen einzulösen find. 302 -856. Er z Privat- ( 438 ) H-A D Seite, tiro. Privatunterricht (die) crtheilenden Haus. informatoren überhaupt, sind von der Prüfung in Gimnafialgegen-ständen nicht befreiet. 283 2839 Propinationspachtung (die) einer Staalsherrschaft wird den landes--fürstlichen Beamten verbaten. 16 2696 Protestanten (roie sich bey Beerdigungen der Leichen der) mit dem Singen und Läute» zu achten ist. 237 2793 n Provisionsverzeichniffe (wann die) «n= zubringen sind. 299 2852 PrufUNg (wann zur) die Landchirurgen in Prag erscheinen sollen. 77 2703 — — (diejenigen, welche sich der) nicht gehörig unterziehen , verliehren ihre Stipendien. 112 2737 — — (von der) über die Gimnasialge- gcnstände sind die Hausinforma- toren überhaupt nicht befreiet. 283 2839 — —- (den Gesuchen um) zu Magistrats- und Gerichtsstelleu in Ostgalizien ist der WohnungSort beyzufetzen.ZOü 2862 — — auf welche Erfordernisse bey den Blttwerbeu zu sehen ist. 321 -878 — " » der Forstjungen. 376 2922 „ , Pulver- ( 439 ) Seite. Nr». Pulverhandel (die zum) berechtigten Kauf. Icute haben über den Empfang des Pulvers Vormerkungen zu führen. 503 2859 n« Pupillak - Kapitalien, wie auch andere Fondskapitalien haben sich der 2 prozentigen Gratification zu erfreuen. 244 2302 Q. CUMtfctl (alle) sind die Militär-Bequar-tirungs- Liquidationen sicher ein-znbringen. 19 2699 CUtßtttetgclbtr haben die quieszirten und jubilirken Beamten de ordinario nicht zu beziehen. 134 2749 Quartieröbeytrag (der Militär,) wird in Krakau eingeführet. 273 2831 Quittungen (die) der Kreiskaffen, nnd jene an dieselben in Wcstgalizien müssen vvu dem KreiSamte vidirt werden, die letzte Steuerqnittung aber ist nicht mehr beyzubringen. 126 274*,. — — (wann die Militär.) zur Der. gütung abzugcbcn sind. 358 2909 Ee 4 Radfchlöf- Seile- Nro. SJZft&fdjlojfCttt (die Scheibenrhhre mil) werden bei) allem Freyschiessen verboten. /j44 2898 Rathsmänner (Vorschrift bey Wahlen der) Bürgermeister, Syndikus, und Lusschußmäuncr. 118 2740 Rauhthlere (zur Ausrottung der) werden in WestgalizieuMaaßregeln festge-seßet, und Delohnung verwilligt. 78 2709- Rauchfang (Stubenherde ohne) werden in Westgalijien verdösen. 331 2887, * ■ v 4 J'Ji 1 ;.iw. ♦ . 4 *4 Realitäten (bey Verpachtungen der) geistlicher Benefizien werden Maaß-regeln vorgeschriebe». 142 275S Rechnungen (städtische) fasten von Magistraten, und Stadtgerichten in : -J> Westgalijien alljährlich gelegt . werden. »>d uw «iv ^5 2881 Rechnungsführer sollen die Erläutern». gen über die Mangel in der ihnen bestimmten Zeit cinsenden. 2S5 2842 ^ 5i> Rechts- 4# c 44- ) d Seite. Nro> Re^>tsweg (bey -er Anweisung zum) von °vber politischen Behörde, wann die Klage einzubringen ist. 572 2L29 Reifnitztt (wiedenGotscheer und) Untertha- nen der Hausirhandel erlaubt ist. 84 2714 Reinigung (zur Taxordnung für die) der Jnfekzivnswasche wird ein Nachtrag kundgcmacht. 102 2730 SfCfUtfC (die) sind in Galizien in deutscher, »her lateinischer, dir Bittschriften aber auch in pohlnischer Sprache Religionsfond (die Sterblage der aus dem) besoldeten Seelsorger so» Religionsfonds» Erpostten Cwie den) und altenSeelsorgernÄckergründe überlassen werden können. 52 2703 — — (über die von den) abzulesenden,1 Messen ausgeferligte Verthei« tungsbögen sind in Abschriften in der Sakristey anzuhängen. 247 2805 anzunehmen. *69 2 772 (wo und wann die) wegen der Stempelstrafe in Westgalizien ein» jureichen sind. 3, 3ßo 2885 Ee 5 Repa- d ( 443 ) Repakationen anzuordnen, wird den 2<$n= Seite. Nr*. -erstellen erlaubt. 239 2796 — — der Pfarrgebaude (in Ansehung der) werden Maaßregeln vorge-schrieben. 20 270® Retzexse (bit) wegen Bezahlung der Interessen zu 5 p. C. von Kirchen- und Stiftungskapitalien sind stempel» step. 303 2858 Revisionen (wie sich bey nicht vollfikhkten) von zwven gleichförmigen ©raten* gleit wegen der Kosten zu btnefo men ist. 3102867. Revolutionsregierung (das verborgene Eigenthum der ehemaligen) ih‘ Pohlen anzuzeigen, 3°8 2866 ReLepten (was bey den) der Kreisärzte und Wundärzte zu beobachten ist. 307 2363 ( : , Riemerarheiten (Soll der) im Tyrol, 371 2918 Rinvvieh (für das) und die Pferde den Hi-terich, oder weißen Arsenik zum FNtter zu gebrauchen-, und der Verkauf desselben wird untersagt. 130 274Z .y,kMtzUM 0 « ns HA ( 443 ) HK Seite. Nro. Rohsten (dieVerpachtungen der) im Westgalizien an auswärtige Gutsbe-besitzer werden untersagt. 132 2746 Rückstände (die Ausweise über die) der Dömrmengcfälle auf Staatsgütern , haben zu unterbleiben. 352 2903 Rustikalgründe (sowohl der von Unter. thancn eingckauflen, als uneiti» gekauft verbleibenden) Stand und Flächeninhalt ist in den alljährlichen Berichten anzu^eigen- 88 2717 — — (wann die Kontrakts über) und emphitcutische Veränsserungen der Dominikalgründe bestätligt werden können. 284 2841 S. Schjfe nnd Lichter sollen auf dem Lande um f Kreuzer wohlfeiler gegen die Prager ViktualtOFe verkaufet werde». 165 276s — — (Satzung auf) und Kerzen in Wien. 263 282 Salpe GO ( 444 ) GO Seite. Nro. Salpeter ist an Niemanden zu verkaufen. 304 2859 1 Salzbefördereramt Enghagen (wie sich gegen das) wegen der zu Trans« Porten nöthigcn Individuen zu benehmen ist. 245 2803 StitzUttg (nach der bestehenden) ist das Mehl von den Müllern genau zu verkaufen. 95 2723 Schanküngen (von) unter den Lebenden des Mortuariums wegen, wird die Verordnung erkläret. 166 2770 Scheibenröhre mit Radschlössern werden bet) allem Frepschiesseu verboten. 344 289S Schlafkreuzer (der) wird den Militar-quartierslragern in Westgalizien bewilligt. 256 2816 itttzSg t..hWo« Ij,,;,)*.1* ,V tii;t Schleifer (fremde) Handelsleute und Hau>-sirer sollen sich über die Marktzeit zu Prag nicht avfhalken. 2492807 Schmalz H-K C 445 ) Seite. Nro. Schmälz und Waizen (unter welchen Be-dinguiffen) und a» was für Orte aus Sleyermark geführt werden dürfen. 96 2725 ■— — (Ausfuhr des) wird verboten. 258 2317 Schmiergelds- und WagenreparaturS-Li-quidativnen der Kreiskommissare sind mit den Vorspanns - und Zehrungskosten-Berechnungen zugleich einzubeglciten. 2 2691, Schneidwaaren (wegen Verkauf der Nürnberger) dem Tschoffen- und Lechleitnerischen Großhandlungs-Hause weiter erstreckte Frist. 338 2895 Gchreibgebühren (der) Dielten, und Sie. gelgelder in Streitsache», gesetzwidriger Bezug wird in V^ Ö. scharfstens verboten. 130 2744 Schriften (in öffentlichen) sollen bey der Zensur keine Persönlichkeiten zu-gelaffen werden. 92 2719 Schüler (die ungesitteten) sollen von den Gimnasiallehrer- Versammlungen bep den Sitteogerichtea namentlich HS ( 446 ) HS Seite. Nroi lich Im Protokoll aufgeführt werden. 179 2780 Schüler sollen sich an der Universität bep ihrem Lehrer in den ersten 4 Wochen melden. 308 2Z6t Schul - und Studienwrsen (des) halber was in Ansehung der zum Exje-fuiten » oder Eoukationsfond in Westgalizien gehörigen Güter oc. zu geschehen hat. 278 2835 und 230 2836 Schullehtek dürfen ihre Gehalte und Zulagen nicht beybringett. 241 2793 Schuldvormerkungen (der bücherlichen) wegen in Westgalizieu, Erläuterung. 296 2847 Seelsorger (wie an die alten) und Religionsfonds- ExpositenAckergrnnde überlassen werden können. 52 2703 — (die Sterbtage der aus dem Religionsfond besoldeten) sogleich anzuzeigen. S31 2888 Sicher- H-O ( 447 ) Seite. Nr». Sicherstellung (zur) der Dcpvsitenkassen, wird eine Weisung crtheilet. 136 2751 — — (was wegen) des Darlehens bey einem Waisenkapilal zu beobachten ist. 267 2826 Sicherstellungsmittel (für die) in Aera° rial - Angelegenheiten soll an die Magistralen und Ortsgerichke von den Bankalgefallen-Verwaltungen die Vergütung der Unkosten geleistet werden. 76 2705 Siegelgelber (der) Diäten, und Schreib-gebühreu in Streitsachen, gesetzwidriger Bezug wird in V. £>. scharfestenö verboten. 130 2744 Sieldce (die Zolllegstatt zu) wird nach Mied- 2/rr/ce versetzet. 2542814 Silber Kwegen Einkauf des Golds und) dann dessen Einschmelzung, Einleitung zu Krakau. 326 2883 Singen (wie sich mit dem) und Läuten bey Beerdigungen der Leichen der Protestanten zu achten ist. 237 2793 Sitten, ( 448 ) GO Seite- Nro. Sittengerichten (bey de») Habe» bie Gim-nasiallehrer - Versammlungen die ungesitteten Schüler namentlich im Protokoll aufzuführen. 179 2730 Sohlenleder (wie die Ausfuhr des) und Pfundleders gestattet wird. 107 2733 Soldatenentlassungen (Gesuche UM) in Westalizicn sind bey den Kreis» ämtern einzureichcn. 352 2902 — — (bey den Verzeichnissen der) ist genau fürzugehen. 369 2915 Sperren (bey) und Inventuren nach verstorbene» Kuratgeistlichen sind die Dechante von den Abhandlungs» instanzen beyzuzichcn. 52 2702 Spinnern (bey den Kontrakten mit den) ist die Wvllenzeugfabrik in Oest-reich 0. d. Enns zu schuhen. 263 2322 Sprache (in pohlnischer) sind auch die Bittschriften in Galizien, die Rekurse aber nur in deutscher oder lateinischer Sprache anzunehmen. 169 2772 — .— (blos in der deutschen) sinddie kreis» ämtlichen Bescheide in Galizien hinaus.zu geben. 169 2773 ... Staats- ( 449 ) Šiite. Nrdt Staatsbeamte» (die) sollen Bittschriften an Se. Majestät nicht durch Agen» ten überbringen lassen. *4° '2755 — — (wie von) die Abtretung vdet Verpfandung der Besoldung geschehen kann. ZÜL 2(fn Staatsgut (bcy einer auf ein) lautenden Obligation, was zu deren Umschreibung erfordert wird. 8/ 2716 — — (ein jeder Besitzer eines) soll halb- jährig ein Attestatum Vitae beybringcn. 89 «7»8 Staatsgüter (der) und königl. Güter in Westgalizien Belegung mit der Steuer gleich den Privat- und geistlichen Gütern. 138 2754 — —> (über die Kaufschillingsgelder für) wie die Ausweise verfaßt werden sollen. 82 r 283? Staatsgütern (über die Rückstände der Dominiengefalle auf) sollen die Ausweise unterbleiben. 352 2903 Staatsherrschaft (die Propinations-Pachlung einer) wird den landes-färstlichen Beamten verboten. 16 2696 rx. Band. Ff Staats- AO ( 450 ) AO Seite. Nro. Staatskassen (bey de») ist keine Obliga. tion auf den Namen eines öffentlichen Fonds ohne schriftl. Bewilligung der Landesstelle umzu-schrciben. 131 2 745 Staatspapieren (mit) zu negoziren. wird den Kreditskasse, und Buchhal« terey - Beamten verboten. 137 2752 Stadtgerichte (die Magistraten und) in Westgalizien sollen alljährlich städtische Rechnungen legen. 325 2881 Ständischen Obligationen (vonEinsendung der) welche stalk baaren Geld in Abfuhr gebracht werden wollen, hat es abzukommeu, doch ist sich nach den bestehenden Vorschriften zu achten. 133 2747 Stallzins für die Beschcllzeit. 81 2711 Starina (das zu) im Ungarn bestehende Soll, und Dreyßigstamt wird nach Alfo Jablonka, und daS Minu-tienamt von da nachLtarina über-setzet. «96 2846 Staro» ( 45i ) Seite. Nre. Starosteygütern (das Holxungsrecht in) nndk.Tafelgütern ist auszuweifen. 240 2797 — — Waldungen (die Verwüstungen der) werden im Westgalizien ver-bothen. 277 2334 Steinkohlen-und Torferzeugniß-Tabellcn (Verfassung der) 234 2840 — — in denselben ist auch der Erzeu- gungs- und Verkaufspreis beyzu- fetzcn. 320 2375 Stempel (wie sich mit dem) bey alten bey Gericht vvrkommenden Urkunden in Westgalizicn zu benehmen ist. 255 2815 — — (vom) sind die Reverse befreyet, die wegen der 3 pr. C. Interessen von Kirchen, und Stiftungskapi» talien auszustellen sind. 303 2858 Stempelpatent (der 25. §. des) vom Jahre 1788 wird erläutert. 80 2710 — — (Erläuterungen über das) vom 2. Juny 1796 für Westgalizien. 229 2789 Stempelstrafe (wo und Wann die Rekurse wegen der) im Westgalizien ein-zureichen sind. 330 2885 • ■ Ff 3 Sletb» GS ( 43* ) GS Seite. Nie. Sterbtage der aus dem Religionsfond be» soldeten Seelsorger sollen sogleich angezcigl werden. 331 2 888 (wie die) von Legaten im Jn-neröstr. abzunehmen. 346 290» SteUkk (über die letzte Abfuhr der) ist in Westgalizicn die Quittung nicht beyzubringen, jedoch muffen alle Quittungen der Kreiskassen, und an dieselben vom Kreisamke vidirt werden. / 126 2741 — — (mit der) werden die Staats- und königl. Güter im Westgalizicn gleich den privat, und geistlichen Gütern belegt. 138 5854 (StCUetH (die veränderten) sind in Qstga-lizien nur mit Ende des Jahres zu zergliedern, und den Kreis-amtcrn und KreiSkaffen hinaus zu geben. 295 2845 — (wann keine Abfuhren der) in Westgalizicn bcy de» Kreiskassen an^inehmen sind. 311 2g6s Stifter GO c 453 ) GO Seite. Nro. (BttftCt (wie sich die) und Klöster in Absicht aufdie Kandidaten zu benehmen haben. 14t 2756 Htiftlinge haben sich nicht nur über ihre Forlgangsklassen, sondern auch Über den Hrt, wo sie studieren/ auszuweisen. 322 2P>72 Stiftung (zu jeder) ist eine besondere Ver« schreibung der Sliflungssumme auszustellen. 297 2848 Stiftungen (Richtschnur bey Vorschläge» zu) Stipendien, und Unterrichks-gcldbefreyilngen. 335 2894 Stiftungs-Kapitalien, wie auch ande. re Fondskapitalien, haben sich der 2 pcrzentigen Gratification zu erfreuen. 244 280? . — (von) der 5 p. C. Interessen wegen, auözustellende Reverse sind stempclfre^, 303 2858 Stiftungsvogtepen (wann die) den Alls-laufder Pachtkontrakte auzuzeigen haben. 265 2824 FfZ Stipen- HO ( 454 ) HO^ Seite. Nro. StiPkN^leN verliere» diejenigen, welche sich der Prüfung nicht gehörig unterziehen. 112 2737 — — (die) für Studierende nicht über die Studienjahre zu ersirecken. 133 2753 —■ — (Richtschnur bey Vorschlägen zu) Stiftungen, und Unterrichrsgeld-befrepungcu. 335 2594 ©t$pen&i$£U unb©tiftlinge haben sich nicht nur über ihre Fortgangsklassen, sondern auch über de» Ort, wo sie studieren, auSzuweisen. 322 2379 Stockschlägett (Bestrafungen mit) der Un. tcrthanen werden in Westgalijien verboten. 331 2886 StollvrdNUNg (Beobachtung der Militär-) 377 2923 Sträflinge (in schweren Verbrechen be-fangene) nicht zum Militär abzugeben. Z02 2857 Strafe der Verhehler der Deserteurs in Westgalijien. 94 2722 Strafen der Unierlhancn mit Stockschlä-gcn werden in Wcstgalizien ver-bvthen. 331 2886 Strassen- AK ( 455 ) AK Seite. Nro. Strastenbau ^über den) Einsendung des Praliminarfystcms. 367 2913 StMtzen (Verkaufder) 374 2920 Streitsachen (in) wird der gesetzwidrige Bezug der Diäten, Schreibgebühren , und Siegelgclder in V. Östr. schärfstens verboten. 130 1744 Streustroh (wie die Vergütung des) stakt findet. 304 2860 Stub, uh erde ohne Rauch fang werden im Wcstgalizien verboten. 331 2887 Studien- (des Schul- und) Wesen halber, was in Ansehung der zum Exje--suiten- oder Edukalionsfond int Westgalizien gehörigen Güter oc. zu geschehen hat. 278 2335 und 230 2836 Studienjahre (über die) sind die Stipen' dien nicht zu erstrecken. 138 2753 Syndikus (Vorschrift bey Wahlen der) Bürgermeister, Raths- und Aus-schußinanncr. 118 2740 Szczekoczin (nach) wird das Zollamt zu Oftrow versetzet. 334 2892 F f 4 Tabak « C 456 ) Seite. Nm. T. Taback (binnen welcher Frist der) welcher während des Aufenthalts der Franzosen in Steyermark eingc» bracht worden- an die Gefälls--behörden abzugebcn, 373 2919 Tabellen (wie die Kvmmcrzial-) verfasset werden sollen. 54 2704 1— — (wie dir) über die Torf- und Steinkohlen- Erzcugniß zu verfassen sind. -- 284 2840 =— — in denselben ist auch der Erzen-gungs- und Verkaufspreis bcpzu, setzen. 32° 2875 w (wie die Vormuudschafts-) in Wcstgalizien verfaßt werden svllen. 287 §344 Tafel - Gütern (das Holzungsrccht in kpnigl.) und Skarvsieigütern ist auszuweisen. 240 2797 Ta>'öN (Karenz - KaraklerS«) und Arrhen haben it) das Kamrnerale einzu« flieffen. 325 2883 Ta)'vrd-! Seite. Nro. V ( 457 ) Taxordmmg (Nachlra, lur) ffn tie Stm nigung -er Jnfcktionswasche. io2 2730 Todesfälle (die) der Adelichen sind von deren Verwandten, und von den Pfarrern dem nächsten Kämmerer, auch dem Landrechte anzuzeigen. 165 2767 T- (die) der zur Gerichtsbarkeit der Landrechte gehörigen Personen, sind sogleich dahin anzuzeigen. 301 2855 Todesfällen (bey) der Kaplane und Hilfs' Priester Ordinariats. Kommissäre b.'pzuziehen. 252 23 n Todtenkammern (Errichtung und Einrichtung der) 173 2776 » — (wem die Unterhaltung der) oblieget. 301 2854 Tvkf- und Steinkohlen - Erzcugnißtabellen (Verfassung der) 234 2840 ■— — in denselben ist auch der Erzeu-gungs. und Verkaufspreis bey-zuseKxn, 320 287# Transporten (wegen der zu) nötigen Individuen, wie sich gegen das Saltz- Ff 5 beför. AO ( 458 ) AO Seite. Nro. befördereramt ju Enghagen zu benehmen ist. 245 2803 Transporten (bcy) der dlerarialgüter sollen die VekluranteN mit Ladscheinen versehe» seyn. 505 2361 V - ’ ' ' ' .. 'I - >' ' ’X- lTrlkst (io) werden von der Polizey - Direktion mündliche Gesuche angeuom-men. 243 2801 Trokars (des) und der Trommelscuche wegen , Erinnerung. 249 2308 Trommelseuche (der) und des Trokars wegen, Erinnerung. 249 2308 Tschossenschen (dem) nun Lechlkitnerschen Großhandlungshause weiter erstreckte, Frist wegen Verkauf der Nürnberger Schneidwaaren. 3:38 2895 TÜrkey (für die nach der) bestimmten Briefe wird nur bcy der Aufgabe der Postporio auf den doppelte» Betrag erhöhet. 128 2742 u. Ulökksahrt- Damm- und Bröken-Mäu-the dürf.n in Westgalizien nicht willkürlich eingehvben werden, gss 289° Umschrei- HA ( 459 ) HA Seite. Nro. Umschreibung (was zur) einer auf ein Staatsgut lautenden Obligation erfordert wird. 87 2716 — — (zur) einer öffentlichen Fonds- Obligation auf den Name» eines öffentlichen Fonds ist die schriftliche Bewilligung der Landesstelle erforderlich. 131 2745 Unkosten (Vergütung der) ist an die Magistraten und OrtSgerichte von den Bankalgefällen » Verwaltungen für die Sicherstelluiigsmikkel in Aerarial- Angelegenheiten zu leisten. 76 2705 Unterrichtsgeld - Befreiungen (Richtschnur bey Vorschlägen zu) Stipendien, und Stiftungen. 335 2894 Unterthanen (die) in Westgalizien find . bey ihrem Besitzstände zu erhalten. 17 26^7 — — (wie den Gotscheer und Reifnitzer) der Hausirhaudel erlaubt ist. 84 27x4 — — (in den Berichten über den Stand und Flächeninhalt der den) käuflich überlassenen Rustikalgründe ist auch der Stand der noch un-kingekauflen anzuzeigen. 88 2717 Unter- HO ( 46o ) HO Seite. Nro, Uttterthanen (Belohnung der) in Ostga-lizien, welche 200 Obstbäume gepflanzt haben. 10c 2725 — — (wann die Kontrakte der) über emphiteukische Verausserung der Dominikalgründe, wie auch Einkaufskontrakte über Rustikalgrün« de bestättigt werden können. 284 284» (den) ist in Westgalkzien die Ju- stitz unentgeltlich zu leisten. 298 2349 (die der Feindesgefahr wegen ausgewandckten) werden zurückbe-rufen. 319 2874 —» -— (Bestrafungen der) mit Stockschlagen werden im Westgalijien verboten. 331 2886 UrfUttfcJlt (wie sich wegeu der alten, und ungestempelten) welche bcy Gericht »orkommen, im Westgali-zien zu benehmen ist. 253 2815 V. Valor-Wegm-Uth-Pvlletrn werden im Jnneröstreich abgeschafft, und die juxten- z GO ( 461 ) GS Seite. Nro. j.^te,.massige Amtirung einge- fnhkt. 82 2712 Vekturanten (Me) solle» mit Ladscheinen versehen seyn. 305 2361 Verbrechen (in schweren) befangene Sträflinge nicht zum Militär abzugc-ben. 302 2857 Verbrecher (wann) auf Kosten der Obrig. keil an das Kriminalgericht ab-zulicfcrn sind. 308 2865 Vergütung der Unkosten an die Magistraten und Orksgerichte, soll von den Bankalgefallen-Vermaltungen für die Sicherstellungsmitkel in Aera-rialangelegenheiren geleistet werden. 76 2705 — — (wie die) des Streustrvhes statt findet. 304 2360 — — (mann zur) die Militarquittun- gen abzugeben sind. 358 2909 Verb ebler (Strafe für die) der Deserteurs im Westgalizien. 94 2722 Verkauf fyP ( 46s ) Seite. Nro. Verkauf (zum) des englischen Biers, und des Franzbrandweins in Ostgalizien wird der Termin bis Ende Dezcmb. l. I. festgesetzt. 117 2739 — ----- (der) des Hiterichs oder weißen Arseniks, und der Gebrauch desselben für die Pfctde und das Rindvieh, wird untersagt. 130 2743 .— —- (der Kauf und) der Militär-Mon- toursstücke wird in Wcstgalizien verboten 133 2784 — — der Strotzen. 374 2920 Verlassenschaftsabhandlung (Vorschrift zur) in Galizien. 26 2701 Vermögen (wie mit Einziehung des) der Deserteure in Westgalizien fürzugehen ist. 269 2L28 Verpachtungen der Frohndiensie, oder Roboten in Westgalizien an auswärtige Gutsbesitzer werden untersagt. 132 2746 __ — (bey) der Realitäten geistlicher Benefizien werden Maaßregeln vorgeschrieben. 142 275s Verpfan- C 4 63 ) Seite. Nre. Verpfändung (wie die) und Abtretung der Slaaksbeamkens - Besoldungen stall hat. 365 2911 VersüNMlUNgeN (die Gimnasiallehrer-) haben bey ihren Sitlengerichten die »ngesulclen Schüler nament-lich im ProlokoÜ aufzuführen. 179 275® Vertretung (rote sich i») der Parteyen bey den Landrechken die Landabvo-kalen in Galizien achten, und wie die Advvkale» genannt werden sollen. 106 2732 Verwüstungen der Staroste,) # Waldungen in Westgalizien werden verboten. 277 2234 Verzehrungsaufschlag vom jüdischen Ko- schcrfleifche (der) im Westgalizicn wird in Aerarialadministration genommen. 149 2765 — — (wie die Enlschädigunqs - Angelegenheiten wegen in Äerarialad-miinstralion genommenen) zu behandeln sind. 161 2765 Vieh (das) ist in nasser Herbstzeit nicht auszutrriben. 317 237s Vieh AK ( 464 ) AK Seite. Nto, . Bieh (kein jum Fuhrwerk ausser Land gebrauchtes) ist dort zu verkaufen. 335 2893 Viehseuche (wie sich bey ausbrechender) in Ansehung des gefallenen, und kranken Hornviehes zu benehmen ist. 3 269s Bikar (mit der Unterfertigung des Bezirks-) sind die Faffionen der Kuratgcist-lichkeit bei) den Kreisämtern ein-zureichen. 298 2850 Vikare (die General«) und Konsistorial« Vorsteher sind Sr. Maj. zur Genehmigung anzuzeigen. 370 2916 Visitationen der Brauhäuser sind nicht zu verweigern.! 236 2791 Bogtky - (die Kirchen«) Instruktionen sind genau zu beobachten. 169 2774 Vormerkung (wie die landläfliche) einer Klage statt habe. 93 <27*' Vormerkungen (der bücherlichen) der Schuldforderungen wegen in Westgalizien, Erläuterung. 299 2847 ___ — über den Empfang des Pulvers, sind von den zu dem Handel mit Pulver ( 4 ('S ,) Seite. Nro» Pulver berechtigten Kaufleuken zu führen. 303 2859 Vdrmundschafts- Tabellen (wie die) in Westgalizien verfaßt werden sollen. 278 2844 Vorschlägen (Richtschnur bey) zu Stipendien, Stiftungen, und Unter« richtsgeld. Befrepungen. 335 2394 Vorspann (die) betreffende Vorschrift in Westgalizien. 179 2781 -i— (die) m dem Navigations - Per-fonolt dey Dienstreisen verabfolget werden. 16 269A Vorspanns - und Zehrungskoste»- Berechnungen (mit den) zugleich sind die WagenreparalurS » und Schmiergelds - Liquidationen der Kreiskommiffare eiNzubegleiten. 2 269 t W. Ä?aaren (bie) können von den Handels lenken in Westgalizien bis Sude Dezember ohne Bestimmung des Maaßes oder Gewichts erkläret werden. 86 27 >S Maaren 1X.23««&. ( 466 ) UA . Seite. Nie. Wstükktl (wie die Verführung der) aus 'Westgalizien in die anderen k. k. Erbländer gestattet ist. 147 2/63 — — (wegen Anweisungen der Kvn- sumo-) 011 den Grenzen. 347 2901 Waarenstemplung^- und Zollvorschriften (die) werden in dem durch die Granz» Berichtigung zu Westgalizien gekommenen Anthcile kund gemacht , und die Bekenntnisse über die Vorrathe der ausländischen Waaren eingehohlet. 113 2738 Wasstk (in' Absicht auf die Anstalten gegen Schäden durch gäh anwachsende) wird eine Weisung ertheilek. 134 275° Wagenbespannurig (über ihre) müssen die Hopfenhändler ein Zeugniß der Obrigkeit haben. 10 2693 Wagenreparaturs - und Schmiergelds» Liquidationen der Kreiskommis-säre sind mit den Vorspanns- und Zehrungskosten-Berechnungen zugleich einzubegleiten. 2 2691 WsshfeN (Vorschrift bey) der Bürgermn-ster, Syndikus, Rakhsmanner, und Ausschußmänoer. 118 2740 Waisen- ( 4d7 ) Seile- Nrd* ÄLaisenkapital (was bey einem) wegen Sicherstellung des Darlehens zu beobachten ist. 267 2326 Waisemechnungen (wo die) der dem Leit,s> bergcr Landrechle unterstehenden Vormünder einzubringen sind. 273 2330 Waisen-Vermögen (die Verwaltung des)33§ 2906 Waizen (dieAusfuhr des) m.d^Korns wird in Westgalizien allgemein erlaubt. 96 2724 '— — und Schmalz (unter welchen Be-i dingniffen) und an was für Orte aus Stepermark geführt werden dürfen, * 96 2725 Walacho wird als Hazardspiel erkläret. 235 2796 Waldungen (die Verwüstungen der Ska. rostey-) werden in Westgalizien verboten 277 2834 Wasserschierling (wider den Genuß des) werden Warnung undMittelfür Menschen und Vieh bekannt gemacht. 1 i 2 694 Weber-Gewerb zu Steyer (das) ist ge. gen alle Unfüge zu schützen. 357 290? Wegmankh- ( 468 ) d Seite. Nro. Wegmautü <= Valorpolleten werden in • Jnneröstreich abgeschafft, und die jujtcnmtlfftße Amiirung einge-führt. 82 2712 ~ — (von der) ist der inn - und ausländische Dünger befrepk. 144 2759 Westgülizzsn (für) wird die allgemeine Gerichtsordnung in Wirksamkeit ge-setzct. 2 2690' — — (im) sind die Unkerthanen bep ih- rem Besitzstände zu erhalten. 77 2709 -*■> — (Ausrottung der Ranbthiere in) 78 2697 .— — (in) können die Handelsleute ihre Waaren bei) den Zollämtern bis letzten Dezember d. I. ohne Bestimmung des Maaßes oder Gewichtes erklären. 86 2715 — (aus) wird Waizen und Korn au§- zusühren, erlaubet. 96 2724 — (in) Besitznehmung des neuen An-thcils indem ehemaligen krakauer Palatinate. 109 2735 — — (intern z») durch die Granzbe, richtignng gekommenen Antheike werden ©rife. Nra, werden die Zoll- und Maaren-stemplungs » Vorschriften bekannt gemacht, und die Bekenntnisse über die Vorräthe ausländischer Waaren ringeholek. 115 273S WHgalizleN (was in) wegen derLuiktun-gen bet) den Kreiskassen zu beob-achten ist, 126 374,1. •— — (in) wird die Verpachtung der Frohndienste an auswärtige Grundbesitzer verboten. 132 2746, *— — (in) sind die Staats - undkönigl. Güter mit der Steuer gleich den privat, und geistlichen Güter» zu belegen. 138 -27.54 — — ( in) wird der Verzehrungsauf. aufschlag vom jüdischen Koscher»-fleische in Aerarialadministration genommen. 149 2765 «— — wie die Krupka- Entschädigungs- Slugelegenheikeu zu behandeln sind. 161 276t» •$- — (in) Errichtung und Umstaltung einiger Granzzollämker. 176 2777 Mestgg- ' GK ( 470 ) Seite. Nr®, Westgalizien, (für) Vorschrift im Betreff der Vorspann. 179 278t — — Erläuterung wegen des Papier- ftempels. 255 28»5 — — (in) wird den Militärqnartiers, lragern der Schlafkreutzer bewilliget- 56 281H -— — (wie in) die Jugend den Adcl- stand zur Aufnahme in die Neustädler Mililärakademie auszuwei-jen hat. 259 2gig — (wie in) die VormundschaftSla- belleu verfaßt werden sollen. 2g^ 2344 — — (in) ist den Uukerthaneu die Juftitz unentgclllich zu leisten. 278 2849 —- — (Patent für) wegen Ablegung der Drdensgclübde. 312 287» —- (in) Errichtung der Kriminalge« . richte zu Krakau, Sandomir, und Lublin. 3‘8 2L7Z — — (in) die Numerirung der Hauser. 324 2889 — — (in) wird ein Münzprobier-und Pagament - Einlasungsaint zu Krakau «usgcftcllct, dann wegen Einkauf Seite. Nro. GO ( 471 ) GO Ejnkauf des Golds und Silbers Einleitung getroffen. - 326 2333 Westgülizien (in) wird dieApotheker-Tax- ordnung eingeführet. 340 2396 Wiliezkaer Berggerichk (das) leitet das Bergwesen in Westgalizien. 241 2799 Winkelschreiberey (zur Hindanhallung der) werden von der Polizep-Direktion in Triest mündliche Gesuche angenommen. 243 2801 WittWkN (wie den) der Beamten das Kon-dukrquartal verabfolget werden kann. 83 2713 — (wegen des Konduktquartals für die) der Beamten, Nachtrag. 262 2320 Wohnungen (Erläuterung wegen Beziehung der nengcbauten). 264 2823 Wohnuirgsort (der) ist in den Gesuchen um Magistrats- und Gerichtsstel-lcn in Ostgalijien bepzusehen. 306 2362 Wvllenzeug- (im Leinwand, und) Manu. faklurswescn sind Mißbrauche abzustellen, und Instruktion für die Haudwcrks-Viertelmeister. 211 2784 Gg 4 Wollen- z. :• .. ( 47* ) Seite. Nre» Wollenzeugfabrik (die) »m Oestr. o. b. E. ist bey ihren Kontrakten mit den Spinnern zu schützen,. 263 282% Wunbarzte (was die) und Aerzte auf dem Lande, wegen Taxirung der Ar« zeneyen zu beobachten haben. 276 2332 — — (wann die Aerzte und) Kranke behandeln dürfen. 299 2851 — — (die Kreis-) und Aerzte sollen in den Rezepten das Gewicht und die Zahl mit Buchstaben ausschrei-ben, 307 2363 — — (wann die) in Westgalizien Ar« zeneyen verkaufen dürfen. 311 236$ * Mqn sehe auch Landchyrurgen. 3- Zahlungsdogen (keine) bedürfen die Mi- litarpensionisten bey Beziehung ihrer Pensionen. 236 28M Zchrungskoften- und Vorspannskosten-Be-rcchnungen rmit den) sind die Wagenreparaturs- «nd Schmiergelds-Liquidationen der Kreis-kommisiare zugleich einzubeglei.-ren. 3 2691 Zensor W ( 473 ) Seite. Nro. ScnfUf (in der) sollen keine Persönlichkeiten in öffentlichen Schriften zugelaf-sen werden. 92 2719 ZkUgNrß (ein) der Obrigkeit muffen die Hvpfcnhandler über ihre Wagen-befpannnng haben. * io 2693 ~ — (ein) seiner Lebensfortdaner soll ein jeder Besitzer eines Staatsguts halbjährig bepbringen. 89 2718 AZUgUM (welche) die in daS Krankenhaus Kommenden milbringen sollen. 352 2904 Zivilangelegenheiten (rote sich wegen der noch nicht vollführten) in Weff-galizien zu benehmen iff. 108 2734 Zoll auf die Bologneser Kreide. 112 2736 ■=— — (was für) für die aus Weffgali-zien in andere Erblander zu verführen geffatteten Waaken zu entrichten sep. 147 2763 ™ — (mif welchem) der Zucker bey her Einfuhr beleget werden soll. 172 2775 — — auf die Kron-Rasche. 260 2319 der Riemerarbeiten in Tpros. 371 2918 @fl5 Zoll