tmi iw ^zr/iAm ri^ rveA/u unA? d/tfy/cSAxcAsfat //nyisfwijr c //a/Au/s . 4un£aAe.< JZ^rn den jamtftchn /./ dfi/andtn sf.ic/ue/u!) sna/, tu einet ČArÄimy _ d' Von _________;;- A (X ’Sc.uyz// /"(y SO \ / AJLnzi/A^. . d/iy. AwxAcZ undaus/vätfiy Acf/c.y>fo<Ä>rm JA ----------—------.*---------- >y;vz/;.) Zu/izu/cn Aey yoAdytcrfi/r AAAm y. A/dc.d<‘ A.A.ytiai. A^teeAAdzu/Az - = 5 8'il diesem Achtzehnten Bande der mit allerhöchsten Erlauümß ttnternomme-nen Gesetz sammlung werden die unter Ser glorreichesteu Regierung Sr. faif; königl. Apvst. Majestät Franz dem Litt der ersten Helfte des Zahrs 1804, das ist, -st s. Fäner bis letzten Junius er-fidffenen Normalvorschriftm. und Verordnungen für sammtliche deutsche Erbländer mit Embegriff Ost-und Westgaliziens itt chronologischer Ordiiuug und Fort-fetzung der Zahlen mit gewöhnlichen Marginalien, dem vorangelassenen chronologischen Verzeichniße der °in diesem Bande vorkommenden Gesetze und Verordnungen- dann mit dem am Ende Ende detgefügten sistematischen 91 e* pertorium geliefert, welchen die in btr zweitenHel fte dieses Jahrganges r 864. crflossenen Gesetze in dem erscheinenden Neunzeh nten Bande Nachfolgen wer--en. Diesem Fahrsgange werden im gegenwärtigen Bande noch mehrere ergangene Verordnungen, so in den Fahren 180»* und 1803, erflossen find, der Vollkommenheit wegen nachgetragen. Joseph Aropatschek» Vetzeichnrß btt m diesem Slchrzehenten Bande enthalttM Gesetze und Verordnungen. Rächt r a z Mtzer «vch in dein Jahre igoi ersialtene» Verordnungen. Wo. Ceiti Z72Z- Hiehhirtt ohne Feugniß aükzüneWen, wird verboten. Vom 4. Jäner 1 g02. L 5726. Kreisärzte sollen alle Dierteljähr über den Gesundheitsstand ihres Bezirkes, dann über Viehseuchen und Epidemien Bericht erstatten. Vom 9. Iäner 1802. ä K727. Renten an Fr mk eich, wie selbe elnzn- fordern sind. Vom IZ. Jciner 1802. & **728- Kkostergeistliche an Sekülarpfrllnben nicht anzustellen. Vom 20. Jciner 1802. 3 5729. Gradeltrager Geweroe, welche Titulo on ero so an sich gebra ht wurden, find ein-zulösen. Vom 36. Jfiiu' ig02> 5 XVIIL Band, * Z7Z9. HrS ( » Z TrrS -S?r». ' Seite 5730. Airfchnermeister biirftn ifV Gewerb mit rauhen Waarenhavdel vereinigen. Vom 27. Inner 1802. 5 5731 Myrruartax Bestimmung von Vcrlas- senschaften. Vom 10. Febrstar rgdi. 6 5732'. Einführung btr Aerarischea Medikamen-ten, Regie, Pensionsfähigkeit des Feldapo-rheker Personals Vom 12. Februar 1802. 6 ( 5733. Reverse wegen geheimer Gesellschaften von Beamten, wilche in eine andere Skaats-bedienstung übertretten. Dom 19. Februar 180,1. i 5734. Pfarrhof Reparaturen^ woher dieselben |-i bestreiken. Vom 20. Februar l 802. 8 5735. Bewilligung des Trank- Accifts für den Magistrat in Gray. Vom 5. Därz igoi. $ 5736 Vorschrift bey Vorschlägen zur Besetzung einer Landesfürstlichen Pfarre. Vom 17. März 1802. ii ^737. Reverse wegen geheimen Gesellschaften bey Klostergeistiichen und Stiftungen. Vom 18. März 1802. i@ 5738. Meister und Fabrikanten dürfen ohne Beisein eines obrigkeitlichen Kommissärs kerne Versammlung halten. Vom 2Z« März 1802. is §739' dessen Mißbrauch, und der Ab- sud der Äohnk'öpfe wird allgemein, be-^ sonders den Kindsweibern verboten. Pom , 24. März 1802, ii 574C c ö j # Mo. Gert '574°. Rctzulirung ker Soekular- und Regular, Geistlichkeit und der Studien, Anstalten: Vom 2. April 1802. J-J ■5741. Privilegium für den Tonkünstler Franz Scholl, auf die Verfertigung uitd den Ver, kauf des Blase-Jnstruiüentes Schall-Baf« genannt. Vom 14. April 1802. 33 5742. Wegen Piaristen Kandidaten, Melnifotit anderen Orden iibertretretey, oder gänzlich entlassen werden wollen. Vom 14. April 1802. 35 I745. Landkutschern wird die Patentwidrige Beförderung der Reisenden verboten: Vom $1. April 1*802. , ay §744 Arbeiter in Fabriken, wenn selbe mit Zwangsmitteln zür Arbeit verhalten werben können. Dom 26. April ig02. 23745« Aufhebung der Studien -- Konsense, Wiedereinführung der.Fakültäts-.und Eimna-stäl-Direkkoren- Vom 2^. April i 802. 5746 Cigführüng der Kapitulation bei dem Militärdienste Dom ri-May igoi. I747. Wegen Taxen der Bürgermeister in bei Landesfürstlichen Städten, Vom 12. Map 1802. . 1748- Äusbefferung der Kirchen und Schulen. Vom 16. May $802. ’5749. Mahlbosteten 63er das l^etraide, wie zu crtbeilen. Vom i. I rnius igoi. A750. Wider die Abreichung verbotener Bücher in den Biblietheken. Vom »8: $a> Ws iijöj, 4i . ?*! % 2 5451. IkS'.; -.KV’’ ‘v, '•: - r ’^>7 TuS Co) Mo. Stitt 575!. Weges» Stipendien der Studirenden. Vom »8- Junius 1302. 46 5752. Nachtrag wegen Bestimmung der Zettel.-gelber für die hinausgebührcnden Zollbol-leten. Vom 15. Junius 1R02. 47 5753- Werkmeister der Seidenzeugmacher sind dem Mittel anjnzergen. Vom 15. Junius 1802. , 48 5754* Aerjte und Wundärzte sollen über die Kuhpockeneininrpfung ein genaues Protokoll führen. Vom z. Julius 1802. 4g 5755. Wegen Einrückung der Supernumerärbe» amten in die Besoldung. Vom 6. Julius IÖ02. 49 5756. Veräußerung der Güter unter dem Schätzungswerkhe findet in Triest und dem umliegenden Gebiethe statt. Vom 19. Julius 1803. 50 5757* Fabrikmäßig Befugte müssen zur Aufnahme der Lehrjunge die Bewilligung an-suchen. Vom 20. Julius igöa. ZÄ 5758. Zoll der Meisterstücke für die Putzhanb- ler. Vom 27. Julius 1802* Zt 5759. Wegen Erkheilung der Pässe än die Italienischen Gränzen* Vom 7* August 1802. 5* 5760. ührmachergeftllen mit Arbeit außer Haus zu verlegen, wird verbottil. Vom 11* August 1802. 52 L76l StS®( ° ) ?rd; ; - ®«ät -32, Handlungsbefngnisse kurzer Maareu diir-ifen fich nicht auf den Verkauf von elfenbeinernen und fchildkrotenen Kämmen er-strecken. Dom 23 November 1802. 66, ftfSB Vieh, an dem Granzzollamte gebrachtes, wie za behandeln. Vom 23. November 1 b'02. 6# K784. Heu und Stroh Ankauf ist kandparchei-7 cn. auf hiesige» Markte verboten. Vom 4. Dezember igoa. 79 5f8g. Verfassung und Einsendung der Berichte über de" ,-Strasse-.Lau. Vom 10, Dezember 1892 70 §786. Wegen Einsendung eines jährlichen Bauanschlages oder Präliminarsistemes t* Strassenban-Sachen. Vom io. Dezember 1802. 7» 3787. Wegen Zeugnissen der, aus einer Dihzes entlassenen Diözesan-Theoiosen. Vom *8-Dezember igca. ' ’ 7# Z788- Jab liche Einsendung des Population-- ' und Viehstandes zur rechte» Zeit. Vom $0 Dezember 1802. 7$. 5739. Häutehandel ist den Fleischhauern, die Bearbeitung Derselben durch Alaun beit Wcißqärbern und Sämischmachern unter gewissen Bcdingnissen erlaubet, den Riemern und Sattlern ganz verboten. Vom 28. Dezember 1802. 76 $792. Wegen Verleihung der Kloster Pfarren. Vom 39, Dezember igo^. j 7$ Nach- , ÄS c » ) ÄS Nachtrag einiger noch für das. Jahr 18-3. erflossenm Petortnangen. SRro, Stile 5791. Mikchvrrfälfchung und Bevoithetlyng m Brod, berry Bestrafung. Vom juutt ,doz. 77 Z792. Wetnfchanks und Weinbandels Defugnis-(t find von der Regierung zu verleihen. Vom 4. Jäner 1803. 77 579a Mehlwägen sollen über Nacht in der Mchlwage einstellen. Vüin 4. Inner 1803. 7% 5794. Stempelbemessung für Parere und Gutachten der Kunstverständigen und Aerzee, Stadchauptmannes-Relationen und Hau-ßrpasse. Vom 4- Jäner 1803 78 1795- Die Zustiz.-Taxamter haben die Prozeßakten armer Parrheien mit leerem Stempel zu bergen. Dom 7« Jäner 1803. 78 5756. Stempel Anwendung bei Stiftungen. Vom 7. Jäner 1803. 79 $797' Auf Sptnnmaschiy keine Privilegien zu ertheilen. Vom 10. Jäner 1803. 79 5798. Juden, wenn dieselben in Wien Niederlagen errichten können. Vom 10. Jäner 1803. 8o 1799« Beschränkung der Dienstes Euhstitu-' tionen. Dom l». Jäner -803. 8<* 5800. Bauen ist an den Donau-Ufer» vrrbo-*■' ten. Dom »r. Jäner 1803. 8» 3801» C 9 ) Nro. Srtr, 5801. Weisung in Abfichk bet Belohnung für Militär-Kordons Unteroffiziere bei ringe» brachten Contrebanden. Vom r i. Iänec i8Q3« 8r 5802. Stempelbemessung einer Exekution oder Urkunde, Oekretatioherr an Unterbeh'örden, TOcim Stempelgefälle nacht heilig find, Ksmmcrzial - Professions - Befugnisse, Ge-werbs - Consense, Lehenspflichtscheine, mit welchem Stempel zu. versehen. Dom 13. \ Za.ner 1803. 8z 5804. Stemplung der alten und neuen Kalender, wze auch der Kundschaften. Vom 13. Issuer 1803. 84 5804, Trauung einer Katholischen mit einer akatolisch gerichtlich geschiedenen Person ist verboten. Dom 14. Jäner l8oz. 84 5805. Landschullehrern, wenn eine Zulage von 30 fl. zu bewilligen seht. Vom 17. Ja- «er 1803. 85 5806. Ofenröhren Säuberung muß einzig von Rauchfangkehrern unternommen werden. Vom 18. Jäner 1803. 85 5807. Großhandlung- - Deputirte «Missen die vorfgUenoen Veränderungen dem Wechfel-gerichte anzeigen, und die Witwen dürfen während ihres Witwenstandes die Handlung fonführen. Vom «8. Jäner. 1803. 85 5808. Taubstumme Kinder, die zur Beurthei-lung in das Institut gegeben werden, find 14 Tage dort zu belaß«». Vom x 19. Sauer 18Q3. 86 S809« NB C s ) NB Mto. yelks §809. Satzüngsgleichheit.für Kerzen und Sei- fe wird verordnet. Vom 20. Iäner 1803, 86 5810.. PM-Piche derei; Äuffchriften betreffend. Vom 22. IÜner 1803. 87 58II. Klvsterpfarren sind durch Conventsprie- sicr zu besetzen. Nom 25. Iäner 1803. 87 58 i2. Ansiedlsings-Coiisenfe, weirn und wie selbe von den Areisämtern erthejlet werden dürfen. Vom 27. Jqner 1803. 87 5813. Kammerprokuratur, wenn an die Stellen Berichte erstattet, wie sich in Absicht des Stempels zu achten habe. Vom 27. Iäner iZsz. 83 5814. Fabriks-Znspektorsberichte sind Stempel» frcy. Vom 27. Iäner rSoj. 8- 5815» Verfassung der Adminijirationsberichte rn Absicht des sshaussee-unv Brückenbaaes. Vom 28. Iäner f 8p3, 8A Z816. Erläuterung für die Granz-Zollämter wegen Sicherstellung des Coafummo-Zolles. Vom 4. Februar 1803. 95 5817- Schutzbefugniffe sind j« vermindern. Vom I. Februar 1803. §7 5818. Wegen des Anfgebothes der Personen, welche allgemein vor verheirachet angeft-hen werden. Vom 3. Februar 1803. 97 5819- Schilder der Hauseigenthümer, von wem solche zu bestättigen sind« Vom 10. Februar 1803. 98 5$23, Kassegegeni'ptrre ist genau j>t beobachten. Vom 10. Febm-r 1303. ’ 91 5821. jz ' W c y ) « Mo. , Eeitk, 5821« kehrstunden sind auch wahrend den Pm-fuiigSzciten ju halten. Vom 12. Februar 1803. V 5822. Weberei kann mit der Leinwand und Cot- tondruckerel verbunden werden. Vom 14. Februar 1803. 9) 5823. Bei Salzvekturanten Frachklohns-Vergü» rungen welcher Stempel zu gebrauchen. Vom 17. Februar 1803. 99 5§24. Stempelgebrauch von Seite der Mili-> tär-Verpfikgsämter, bei mit Parkheien cr-richtenden Kontrakten. Vom 17. Februar 1803. ioi 582Z. Lotto -- Tabak- und Siegelgefällcn - Cof-lektaitten erthettte Lizenz unterliegt dem Stempel Vom 17. Fehruar lßo . 10.3 5846. Et.cllfuhren auf Poststraffen find zu beschränken. Vom 17 Februar 1803. 103 5827. Auf die Abstellung der blauen Montage ist zu dringen. Vom 21. Februar lg03. S04 5838. Seidenzeugmacher-Innungen dürfen den Meisterrechtswerben keine schriftliche Be, H scheide ertheilen. Von; 24. Februar i8vz. 104 5829. Wegen Entrichtung der Steuern bei Ansiedlern. Vom 25. Februar 1803, 105 5830. Wie sich zu benehmen seye, wenn Einga- ben an Stellen Vorkommen, die mit kci, nein, ober nicht mit dem gehörigen Stempel versehen sind. Vom 2. März 1803. ia£ 5831« Mit welchem Stempel die Militär-Ent- lassungs-'Gesuche auf steuerbare Wirth, M schaften versehen schn müssen. Vom 4. u.. Mrz I8VZ. . ' 1 107, • " t"- r ( o ) 9?i-o. 6tUe Z832. Cenfursbeforgung durch die Studied direktoren. Vom 6. März 1803. iqS 5833* Kanalbau Streitigkeiten, welche vor politische, und welche vor gerichtliches Behörden gehören. Vom 8- März 1803. 109 5834» Polizei-Vorfälle sind von den Dominien mit mehrerer Genauigkeit anzuzeige». Vom 8. Marz 1803. *09 5835* Richterzektel oder Legitimationen Uber Feilschaften unterliegen nicht der Stempeltaxe. Vom io. März i8c»z. iiq S836. Gcfälls- und in Verrechnung stehende Beamte haben die Gebrechen, welche in den Manipulations-und Verrechnungs-Vorschriften hier und da liegen, anzuzeigen. Vom II. März I803. 1 io 5837- Privilegium für Alois Sonnefeldec zum '% Drucke mit Steinplatten. Vom 14« März E 1803. ill i 5838? Abhandlungsinstanzen sollen die existi-renden Testamente und Heurathsverträge ^ den Sterbfalls - Konsignationen belege». Vom 16. März 1803. 114 Z839. Unfug, welchen die Gefällsbeamtcn ln Absicht des Stempels bei Behebung ihrer Besoldungen auöüben, wird abgestellt. Dom 17. März 1803. 114 5840. Baufithrungen fUr Private biirfen nicht ohne Erlaubniß von Staatsbeamten der Baudirekzion und Wasserbauamtes gefsth- 4 rrt wervrq. Uom |2. Mtzrz 1803. 116 c ° ) Nro. Sritt 5841. Wegen Verleihung der Stipendien aus - pen, für Studenten, Ceminarien und Con- vikte gewidmeten Stiftungsfonde. Vom 2g. März 1803. ii6 5842. Wegen Studierender, welche sich den Prüfungen, und den vorgeschrtebenen kehr-gegenständen nicht unterziehen. Vom 25. März I803. 116 5843. Grubenmüllcr sollen Mehlpreißzettel oder Zeugnisse der Bäcker einftnden. Vom 26. März 1803. . 11g 5844. Handwerksgesellen müssen ihre Zeugnisse, so lange sie in Condition sind, in der Ladt aufbewahren lassen. Vom 29. März 1803. 118 584g. Theurungszuschuß gebühret wedir den Hausknechten noch den Livrerleuten. Vom Zi. März 1803. 118 5846. Stempelbemessurrg für Legscheine und Bescheide vom DepositettaMte^ VoM 31. März 1803. 119 5847. Briefschaften in Strassenbausachen sind Postfrei. Vom 7. April 1803. 119 5848. Taubstumme, ausländische, wenn diesel- be aufzunehmen sind. Vom 13. April 1803. ' ”9 5849. Vorschriften für bit inländischen Zeitungsschreiber. Dom 16. April 1803. 120 5850. Meister oder Handwerksvorsteher ha- ben den Gesellen keine wahrheitswidrige Zeugnisse jw verleihen» Dom 19. April 1305. i$@ 585 t ( o ) MzS Rva. . Celtt 5851. Bescheide bei Militärperfonen, die in Zivildienste übertrekten. Dom 19. April I8O3. 121 5852. Einfuhr bei Arzneien zum eigenem Ge« brauche tyirb bei angemessener Quantität ge-stattet. Vom 32. April 1803. 121 58.53. Privilegium für die Gebrüder Offer-man auf die von ihnen erfundene Tuchscherer Maschine. Vom 22. April 1803. 122 S8Z4> Feuerläfch Ordnung für die Hauptstadt Krakau. Vom 22. April 180 5. 124 5855- Petinet darf nur von Strumpfwirkern erzeuget werden. Vom 23. April 1S03. sod 5856. Gold und Silberdrathpreiß wird auf gewisse Zeit erhöhet. Vom 25. April 180). , , . 20d 5857. :i«t Zollanbetracht, wie viel Flaschen Champagner und Burgunderwein, auf einen Oe st. Eimer zu nehmen. Vom 26. April 1803. 203 5858. Leber zu bereiten wird den Waseiimeistern veerboten. Vom. 26..April 1803. 20l '5859. Stempelbemessung für Quittungen und , Verzeichnisse der Mü!l:r und Bäcker für die, an die Wohlfeilheitsanstalt geleistete Vergütungen. Vom 28. April 180 3. 202 58^0. Fleischhauer sollen von ursprünglichen Erzeugern, nicht von Händlern und Unterhändlern das Stechvieh und die Kälber kausm. Vom 28. April 1803. aoi 58^1. Vorstchcs - Vorschriften?wegen Verschlep-puuzeu oas baaren Geldes in das Aus- %® C 9 ) Rrs. Šiite z land du ch Essitv «ob Transikofuhren. Vom 30. April 1803« 30» £§(32. Di Handlung ber Dienstbvthen Angele« gruhei^en dec herrschaftlichen Beamte» in Galiji?» Vom Z. May llioz. , 204 5g63. ©treifbflume muthwillige Beschädigung sind den Dominien Und Gemeinden anzurechnen. Vom 3. May 1803. -205 5364. An welche Hofstellen, und wie die künftige Einsendung der Berichte in Etrassen-und Wasserbausachen zu geschehen habe. Vom 6. May 1803. 2Ö5 5865. Vorspann darf nicht mit hochträchtigen Stutten geleistet werden. Vom 6, Ma») 1^03. sogj «866. Wegen Pensionen der, aus den Stifter» und Klöstern genommene» öffentlichen kchrer. Vom 11. May 1803* 2id $807. ©tempelbemessung für Diplome der Wundärzte, Geburtshelfer, Apotheker, Fahn-und Augenärzte, dann Weh-mutter: Vom 12. May 1803. uit §868- Viehhändlern ist der Ankauf auf hiesigen Markt ohne Ausnahme verboten. Vom 12. May 1.803. 211 5869. Nadizirter Gewerbe Bestandqebung an Unbefugte wird verboten. Vom 17»Mayi803. 21 if 5870. Matzazinsmehl ist nur um 6cn Sa-tzungspreiß den Bäckern abzugebe». Dom 21. May I803. LIS 5871- Aerjte müssen den Recepten ihren Namen und Charakter beisetzen. Dom 21: May 18^3. 21L Mr c o ) ^ Bito. CritL 5872. Ernfuhrszoll der Statuen von Metall, Marmor und Alabaster. Bom 23. May 1803. Lir 8873. Bierb auer Ausschuß hat während seiner Pachtzeit von allen Magistraten und Jü> risdlkzions - Aemtern gerichtliche Assistenz zu erhalten. Vom 24. May 1803. 213 5874. Kälber darf jedermann von Erzeugern kaufen. Vom 24. May 1803. 213 5875. Bestätigung der Ordeiisobrigke'ten it» ihren Würden. Vom zr. May 1803. *i4 5876. Bauvorschriften bet Bankalgebäuden. Vom zr. Map 1S03. si4 5877. aBörfctfpkf^an Kirchtagen ist z» derhin- -b$rt?r-Sont 31. 93?at) iRog. 221 5878. Von Linien - Aemtern ist das Cinfuhrs-Zeld für Körner auch von den Guterbest-tzern abzunehmen« Dom r. Junius 1823. 22! §879. Rodottreluizions - Kontrakte, ihre Errichtung und Lauer. Vom 3* Junius 1803. 22i £88o. Gewerbe sollen auf dem Lande nicht beschränkt und die Vereinigung mehrerer Kommerzialgewerbe in einer Person Nicht gehindert werden. Vom d. Junius 1803. 22i 588 z. Beamte in die Provinzen abg-schickre haben Pässe zu erheben. Vom 7. Junius tgöj. 2l| j$8S2. Müller sollen den Markt früher befahren. Vom 7. Jumus 1803. 223 SILZ- ilpo'hekrr- Per c, nlbefugnisse 'sind von dem Maqrst'-ake 31t' verleihen. Vom 10. SttitUüUSog. 2*4 TE Co) HS Ifto. Seite 5884' Gctreidhändlern ist der . Einkauf in Kommission für einen Dritten oucf) ausser den Märkten verboten. Vom io. Junius 1803. 224 5885- Pässe zum Viehhandel, Bewerbungsart und Taxgebühr derselben. Vom 13. Junius 1803* 224 5886. Weisung für die Wundärzte auf dem Lande in Niederöstreich. Vom 15. Junius 1803. 225 5887- Zensurs-Vorschrift für die Studien- ' Direktoren. Vom 16. Junius 180,3. 243 5888. Postamts - Vorschriften in Ansehung der Estaffcten Zahlung. Vom 16. Junius 180,3. 244 5889. Einfache Cinbegleittckgen und Konsig- nationen sind Etempelfrey. Vom 23. Junius 1803. 244 5890. Obst-Most - Ausschank ist den Wirthen verboten. Vom 23. Junius 1803. 245 5891 Wegen des längeren Aufenthalts fremder Juden in Wien. Dom 27. Junius 1803. 245 5892. Vibirung der Handwerkskundschaften von den Magistraten ugd Ortsobrigkei- kcn. Dom 28* Junius 1803. 2-!6 5893. Wie die zur Nachahmung für Fabri- ken im Jnnlaulre vcrk mmenden Waaren-Muster in dem Einfuhrszost zu behandeln sind. Vom 28- Junius 1803. 247 5894. Betreibung des Wasser- und Straßenbaues. Vom 2g. Junius 1803, 249 Xyill. Vand. h 5895 HB C o ) HB Nro. Seite 5895« Wiederanstellung der Pensionisten, Qui, efjenten, und Jubilieren. Vom 30. Junius 1803. 251 5896. Stempelsbestimmung zu den Abfoluto-rien nach ganz vollendeten Studien für die Schüler der höheren Philosophie. Vom 14. Julius 1803. 252 5897. Postämtliche Korrespondenten in ©fern» pelsachen, so, wie jene in Tabakgefalls-wesen filb ohne Anstand zu befördern. Vom 14. Julius 1803. 254 8898. Beobachtungs-Befehle der innländischen Schiffe^ welche die See befahren wollen. Vom lg. Julius 1803. 255 5899. Verfassung und Einsendung der Präli- minar Bauanschläge bet dem Strassen-baue. Vom 19. Julius 1803. 256 5900. Abführung der Jnterkalarbeiträge bei den erledigten geistlichen Pfründe». Vom 20. Julius 1803. 265 5901. Jährliche Anzeigen mit den Verände- rungen der k. U. Beamte». Vom 21, Julius igoz. 266 5902. Urinsammler haben die vorgefchriebene Zeit zu beobachten. Vom 23. Julius 1803 .268 5903. Den Ordensgeistliche« HeikungSkosten Bestreitung aus dem Religkosfünde wird nicht gestattet. Vom 25. Julius 1803. 268 5904. Wegen Hochzeiten der Arbeiter beiden Werkern der Hauptgewerkschaftlichen Angelegenheiten. Dom 27. Julius i803. 269 £90$. Tanzmeisiern wird verboten, beiden Geschlechtern zugleich und an Sonn- und Frier- t • ) rtu 6elte Fr'ertagen Unterricht ju geben Vom zr. Julius igo3* 269 5906. Gesuche über Spinnmaschinen sind dee Hofstelle zur Entscheidung vorzulegen. Vom i. August 1R03. 27s g§07. Anlegung des Uebecschusses des Religions und anderer Stiftungsfon de« Vom 3. August igoz« 27» 5908. Verwendung des Militärs bei öffentlichen Arbeiten. Vom,3» August 1803* 27» kchensfassioneti sind aus den 10 jährigen RecknungsextrakteN zu prüfen. Vom 4. August 1803. 276 5910. Fsrtifikationsbeitrcig bet aufgehobenen Stifter und Klöster ist von der jReligi-«nsfoildskasse zu bezahlen« Vom 7. August !8oz. 277 5911« Häukehandel ist den Juden verboten. Vom 9. August 1803. 277 5912* Wege» des unbefugten Handels mit Büchern. Vom 9. August 1803, 277 5913. Rittgelder der Poststaffcten fiik Der- pflegsämter. Vom 11. August 1803. 27A §914. Uhrmachergcscllen dürfen zu Hause ohne Bewilligung nicht arbeiten. Vom 11« August 1803. 279 59*5* Hofdiener angeklagte müssen beut Oberhofmarschallamte angezeiget werden« BoM 24. Augresi t8öZ. 28* K9L6. Normalbestimmung der ' Skrassenbreite. Dom 26« August i8oz- 28# d 2 £9*7* $0* C O •) Nro. Seite 5917. Wegen den Religionsfondsmessen sind die Pfarrer an bte Konsistorien zu verweisen. Vom 27. August 180,2. 280 5918. Dauer des Pensions-oder Provisions- Genußes bet Militär Waisen. Vom 2Z. August 180.1. 28t 5919. Kerzen und Seift auszuführen wird . verboten. Vom 3. September 1 go,.. 282 5^20. Vorsichten gegen die Ausführung des haaren Geldes aus den k. k. Staaken. Vom 20. September 1803. . 283 5921. Schnbsrccepiffe sind von den Gefangen-wärtern dem Referenten, und dann in die Untersuchungsakten übzngehen. Vom 20. September 1803 283 5922. Versatzamts Interesse-Quittungen sind Sttmpelfrei. Vom 22i September 1803. 284 5923. Zollbestimmung für die neue Farbe Persio. Vom 26. September 1803. 284 5924. Stempel für Tischtikel Verleihungen in Gallizien. Vom 27. September 1Z03. 2ß4 5925. Berichte in rechtlichen Rekursfätten sind Stempelfrei. Vom 29. September 1803. 28Z 5926. Greißler, Fülterer und Fragner dürfen nur Kleinweis verkaufen. Vom i. Oktober 1803. 285 5927. Ziegeldecker sind auf den Gebäuden an- zubinden. Vom 4. Oktober 1803. 285 5928. Kindcrkarten sind vom Stempel frei Vom 6. Oktober 1803. 28f> 5929. Kämme zu verkaufen wird den Krämern brstättiget. Vom io, Oktsber 1803. 286 *SOg> ( o 9 Nro. &t\te 3930. Stechviehhündler sollen ihr Vieh bin-, nen 14 Tagen hier zu Markt bringen. Dom 14- Oktober 180,3. 286 <931. Behandlung der, in der Seelsorge an-gestellten Ordensgeistlichen. Vom lZ. Oktober 1803. £>8 7 5932. Erläuterung wegen des Zolles vom ausländischen Zucker. Vom 18. Oktober 1803. 289 $933- Urkunden und Gesuche der adelichen Offiziere,, wie selbe zu stempeln sind. Vom 20. Oktober 1803. 290 5934. Wegmauth Einnehmersstellen sind den Strasscnbau-Beamten zu verleihen. Vom 20. Oktober 1303. 290 59,35. Beurlaubung' der Militär -- Mannschaft betreffend. Vom 20. Oktober 1803. " 291 4 36. Zollabnahme vom Zucker, wenn er im Papier und Spagat gepakt ist- Vom 2*5. Oktober 1803.' 292 5937. Wegen Ordensgeistlichen, welche als Feldkapläne dienen. Vom 29. Oktober 1803. 293 5938. Der Hanbelsstand soll den Bittwerbern keine schrif liehe Bescheide errheilen. Vom '1 30. Oktober 180,3. 294 5939- Entscheidung der Rekurse in minderwichtigen Münz Contrebandfällen. Vom 2. November 1803. 294 5940. Wie Kinder in das Taufprotvkoll ein-zutragen sindMom L> November 1803. 29Z 5941» TrS ( * ) Nr». Veite 594?. Hebammen sollen weder innerliche, noch ' ausscrliche Krankheiten behandeln. Vom 5. November i8°3* 293 5942. Bey der unrichtig befundenen Stemplung, wie man zu verfahren hat. Dom 12, November 1803. 29^ 5943. Zwei Meilen von Wien entlegene Gürtler find bei hicfieger Lade zu incorport- ren. Vom 15. November 1303. 296 5944. Cacao und Zucker bero Handlungs Lizenzen gehören zur dritten Stempelkiasse. Vom 17. November 1803. 296 5945. Handwerksgesellen müssen sich mit der obrigkeitlichen Eheligungsbewilligung aus-weisen, che sie in das Derkündigungsbuch eingetragen werden, Vom '23, November r8oz. 297 A946. Von was dir Conknrsmassen-Dertretter frei find. Vom 24. November 1803, 297 ,5947. Verkauf und Ausleihen des Unschiitt wird den Seifensiedern verboten. Vom 27, November 1803, 297 5948. Unglüksfällen ist beim Schottrrgraben vorzubeugen. Vom 3c. November 1803. 298 5949. Wie die Einlösung der Schpttergründe zu geschehen har. Doch 2. Dezember 1803. v 298 3950. Vorschrift in Verkauf der Gewürzwaa-ren wirb vorgefchricbeii, Safran und Brombeer, auch Dromberwasser zu verkaufen, wi'd den Hungarn gegen Pässe erlaubt. Vom S, Dezewber 1803. 298 PO C«) PO liro. Seit» 5951. Mauth-Octhsöewohner sind mit ihren eigenen Ochsen und Pferden Mauthftei. Vom 7. Dezember 1803. 29$ 5952« Kein Lokale solle an jemand, der den Conkurs nicht gemacht hat, verliehen hoevi den- Vom 11. Dezember iFoz. 299 5953* Gegen das Läuten der Glocken bei Gewittern. Vom 16. Dezember 1803. 30» 5954* ®en llnterthanen kein Getränk auf Borg zu geben (für Gallizien). Vom 20. Dezember 1803. 30» 5955. Titel und Besoldung der neu anzustel-lenden Einreichungs - Protokolls-Expedits-Taxamks- und Registraturs - Direktoren. Vom 21. Dezember 1803. 302 5956. Anlegung des jährlichen Ueberschusses der öffentliche» Fonds und der in denselben als Stamverm'ügen einfließenden Baarschaften. Vom 23. Dezember ißoz. 3S2 5957' Schiffmeistcr müssen ein Schiff in Bereitschaft haben. Vom 23, Dezember 1803. ZL>g 5958. Miiitärpersonen deren Anstellung zu Straft senbau-Beamten betreffend. Dom 24* Dezember i8o|. Z«K 5659. Rangordnung des Militär und Civils bey öffentlichen Feierlichkeiten. Vom 271 Dezember 1803. 3*5 5960. Erbsteuer bet, als Belohnung gegebenen Geschenken. Vom 28« Dezember 30$ £961. Dechante sollen in ihrem Bezirk alle Zähre vifitsre«. Vom zv. Dezember 307 Ge- %® C o ) Gesetze vom Jahre 1804. J a n e r. Nro. Seite 5y(?2, P ioilegitim für den Johann Thomas PHMppi, KrttLr.cjt zu Kornneuburg, und Johann Schöbe •>. au-gestcllten Arzt der Familie« - HerMaft -Auktenbrun, zur Erzeugung des Thxerwassers, .Schifftheer, der Frankfurter Schwärze, und des Tusches aus Torf. Vom 2. Janer 1804 308 596 ). All« vom W-gsonv e'ngeÜo.iei, Straffen-jtred'eit, die durch 3äune oder Mauern verenget sind, daß den Fuhrleuten bas Ausweichen erschweret wird/ sind zu vin-diziren. Vom 3. gäiier 4804. ! 312 5964. Niemand darf sich ohne 'Paß über Nacht ausl,alten Vom 4. Iäner'1804. 312 5965. Wie sich die Wegmaucheinnehmer gegen reisende Partheien ln Hinsicht derOef-nung des Schrankens zu benehmen haben. Vom 4. Jäncc 1804» v " 313 5967. Womit die Erläuterung des Aten Punk° tes des, .in Folge Höchster Entschließung vom i, September 1803 ergangenen Crr-kulars, in Absicht auf den Stcmpelge-brauch in Bergwerkssachen ercheilet wirb, 25 m 5. Inner 1804. 314 5967 Den. Gebrauch deS Stcmvels bei Exekutiv-sve, Handlungen betreffend. Vom §! Jäuer 1804. ° ZiZ 6b68 ( o ) Nro. - Seite *>968. In Betreff des wechsclfsttigen Erbrechts dec Bewohner dec östrrichifchen und französisch en Staaten. Vom 6. Iänec 1804. 316 5969. Vorschrift bey Pensionsanträgen. Vom 7. Jänner 1804. 317 5^70, Errichtung des Philosophischen Studiums in der Stadt Pilsen. Vom 7. Inner 1804. 317 5971. Rcpublizirung der Verordnungen über Einstellung der eigenmächtigen die Summe von 10 fl. übersteigenden Verwendungen der Kirchengelder. Vom 9. Inner 1804» 318 5972 Interesse - Quittungen von den, in 'öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien, ^ welche vom Stempel befreiet find. Vom 9 Jäner 1804. 318 0973. Kreisämtern wird nicht gestattet, Dwangs-fuhren zur' Beiführung'' des Salzes aus den Mukterlegstäkten oder auch nur aus einer innländischen ! Salzlegstakt in die andere quszuschreihen, Dom 10. Jäner 1804." ' 320 5974. Es wird verboten, erbliche Dorfrich-tersstellsu zu verleihen, Don» 10. Jäner 1804. 320 5975. Es sollen am Faschings Dienstage nach 12 Uhr Mitternachts alle öffentlichen und Privakbelustigungen eingestcllet werden. Vom 10. Jäner 1804 zrr 5976. Kreisärzte, wen» sich der Hausapotheke der Landchirurgm bedienen können. Vom - 11. Jäner 1804. 32% Š977- HO C O ) 3Rro. Seile 5977* ^?on /enen Pfründen, wo der Landcs- sürst, der Religions-oder Stndieiifynd, oder sonst ein öffentlicher Fond Patron ist, sollen gelegenheitlich, oder bei den Kreis« bereisungen alle dabei befindlichen Wirth-schaftsgebäude, deren Unterhaltung dein zeitlichen Vutzniesser obliegt, untersucht, und die Nntzniesser derselben sogleich zu deren Herstellung verhalten werden. Dom II. Jäner 1804 Z22 £978 Marktpreise sind bestimmt anjusetzen, und keine willkührliche Preisbestimmung zu erlauben. Vom 12. Jäner > 804. 323 .5979. Die Beurlaubten müssen nebst dem Urlaubspaffe auch einen gedruckten Urlaubszettel erhalten. Vom 13. Jäner 1804. 323 /> ) HS Nrs. Seite sig erhaltene Erlaubiüß wird erneuert. Vom 20. Jäner 1X04. Zz6 5995. Tuchfabriken können in Wien Niederla, gen errichten. 23 om 30. Jäner 180;. 237 5996. Religion und Studienfonds-Ueberschüsse müssen in die StaarsiSchuldenkasse zur Fruchlbringung abgeführt werden. Vom 31. Inner 1804. 337 5997. Auf Universitäten und Lizäen ist sich bei öffentlichen Vorlesungen auf das neue Strafgesetz zu halten. VomZi.Jäner 1804. 338 5998 Arti'quarhnndlern ist die Ausweisung des Fonds, und die Protokollirung der Firma zu gestatten. Vom 31. Jäner 1804. 340 5999. Die Verordnung wegen ordentlicher Por-spaimsstellugg und nicht Ueberladung des Zugviehes ist zu erneuern. Vom.Zi. Inner 1804. 34° '6000. Vorschriften die Viehausschwärzung betreffend. Vom Zi. Inner 1804. Z4k F e b r y a r. 6001. In k. k. Diensten stehenden Beamten wird wiederholt unter strenger Strafe verboten, sich mit Pachtungen zu befassen, oder bürgerliche Gewerbe zu treiben» Vom i. Februar 1804. 3 Sa 6002 Kreisämter haben von Amtswegen über die Forstwidrigen Eingriffe in die Wälder mit Sorgfalt zu wachen, und den Unfug einzustellen. Vom Z. Februar 1804. 353 6003. Seifensieder sollen won den Fleischhauern das Unfchlitt in der vorgeschriebenen Tax sicher erhalten. Vom 4. Februar 1804. 353 6004. %)? (°) w Nro. j( Seite 6004. Bei wanderenden Färbergesellen, was wegen Kost, und Nachtlagerzu beobachten. Vom 7. Februar 1804. 354 6005. Was die Pässe für Juden zum Flachs-Handel enthalten müssen. Vom7. Februar 1804. 354 6oö6. Jenen unbescholtenen Bürgern oder sonst im guten Rufe stehenden Männern, welche die, in den §. §. des neuen Strafgesetzbuches i. Theils angeordneten Beisitzesstellen bei Kriminaluntersuchungen ohne großen Nachtheil ihres Gewerbs begleiten, und solche anzunehmen sich weigern, solle diese Annahme ohne weiters aufgetragen werden. Vom 11. Februar I804» ZAZ 6007. Bei allen Bauüberschlägen müssen die Lokalpresse der Materialien, dann der Ar-beits-Fuhr- und Taglohn angesetzet werden. Dom 11. Februar 1804. 356 6op8- Wegen der nachträglichen und eigentlichen Bestimmung der Einfuhrszoll vom Anieß, und Hirschhäuten. Vom 13. Februar 1804. 356 6009. Herrschaften dürfen nicht für Zeugnisse Taxen aufrechnen. Vom 14. Februar 1804. 357 6010. Patent die Sicherheit in Landtaftlsa- chen betreffend. Vom 14. Februar 1804. 357 6011. Das Verbot in ausländische Lotterien zu spielen, oder für selbe zu sammeln, wird unter Strafe erneuert. Domich Februar 1804. 36a 6012. Die Postämter unb. Postmeister sollen von den Tabakverlegern nicht weiter eine Korrespondenz gegen IournalisirunK des Post- AB C s ) AB Serks Posspsrto, vHibetrt' gegen baa re Bezahlu.'g an«hmen. AoM 14. Februar z. Die ^inyanhalkung aller Unordnungen kn^Aöhohlnng der, durch die k. k. Postwä» • genden beschwerten Briefe oder I betreffe,>d. Vom r 6. Februar Sst^. ~4t sich wegen Auslieferung eines Verbrechers von einem Türkischen an ein Vene-zianiscies Kriminalgericht, oder vice versa z6L 36z j'.' benehmen seve. Vom l o Februar 1804 364 6015. Weg.a E.richtung einer zweiten Wegmaurh Irs Orte Kimpolung, welche diejenigen zu entrichten haben, die von der Domaer Seite den Mauthorr betretten. Vom ip. Februar 1804, 365 6016. Daß auf gemauerte, den Zuden gehst, rtgr Einkehrhäuftr das Schankrecht nicht-radijiret werden darf. Vom 21. Februar 1804. 366 401?, Sauerkraut/ Gartengewächse, Gemüse rc» in Tirol, wie zu verzollen. Vom 21. Fe, bruar 1804* 36S 6018. Verbot in das Höchstlande^fürstlichr WalHeigenthum und Bergregal einzugrei- ftn. Vom 22. Februar 1804, 36f 6019. Wegen Befreiung der mit Tabak, und Stempelpapier, ober dazu gehörigen Utensilien beladenen Wägen von der Privat-Brückenmauth und Ueberfahrksgebühr. Vom 22. Februar 1804. 36s 4ö20, Wenn die Zinsquittungen des Hausill, Habers gestempelt fcptt müssen, und wenn nicht« Vom LZ. Februar 1804. , 369 <9214. §5® C • > j Ki‘B, Seite 6021. Stempelbefreiung des Armriiinstitttts, wenn es ein Vermächtniß aus einer Ver-lasscnschaft erhält. Vom 23. Februak i§04. 37» 6022. Das Wesentliche der Spielgesetze wird, mit Rücksicht ans das, seitdem ergangene neue Strafgesetz neuerlich kundgemacht. Vom 23. Februar 1804. 371 6023. Die innlandifche Ccidenkultur, wienäch empfohlen werde- Vom 2z. Februar 1804. 373 6024. Kreisämter sollen alle, in waS immer für Diensten stehende Invaliden anzti- gen. Vom 2Z. Februar 1804. 375 6525. Die Lehelisrurterthanen von den, in der oberen Pfalz liegenden Böhmischen Kron-lehr», sollen bei ihrer Einwanderung, wie andere Böhmische Unterthanen behandelt werden. Vom 24. Februar 1804 376 @02-5. Bei Erfolglaffmig eines Dermögeiis von diesseitigen Unterthanen nach Frankreich ist die lü perzeurige Abfahr^aebÜhrabzuneh-men. Eben so soll die, ds'.^^ aligen k. k. Wederlanden in deM FreizÜgM.^spatcnte vom 14. März 180Z zngestanWe Begünstigung der Zeit nicht mehr ©Ütt finden, fonßeni sie find wie alle der französischen Republik gehörige Provinzen zu behandeln. Vom 25. Februar 1804. 37§ 6027. Die für Soldatenweiber und Kinder vor» behaltenen Stiftungsplätze müssen ihnen eingetäumt werden« Vom 25. Februar '824. 377 6028. C O ) Nro. Serke 6028- Wie sich bet Crfolglassung der Nachlas- senschaften an französische Parkheyen, und * in Ansehung der, den Niederländern zuge-siandenen Begünstigungen zu benehmen ist. Vom 25. Februar 1804. 377 6029. Zu beobachtende Maaßregeln in Böhmen bei Einimpfung der $9ct.it mit trockener Lymphe. Vom 26. Februar 1804. 379 6030. Bei Besetzung der Tabakunterverleger- stellen, wenn sich kein Militär- oder Ziwil-pensionist darum bewerben möchte, soll auf kantionsfähige Invaliden oder Provision!-sten Bedacht genommen werden. Vom 28. bruar. i8o4< 381 6031. Notariatsbefugniß ertheiltes, wo sel- ber ausüben könne. Vom 29» Februar 1804. Z82 . M ü ir z. 6032. Die so genannte» Ablaffuirgen (Abste-chungen) von erwirkten landtäfltchen, grundbücherlichen u. d. gl. Vormerkungen, oder Simultanhipocheken sind, als in Parthetsachen ausgestellte Erklärungen, . mit dem Stempel bec 3ten Klasse zu 15 kr. zu bezeichnen. Vom 1, März 1804. 384 $033. Der bestehende Verbot, daß die in Zi-vildienste getrettenen Militär-Ossiziere sich -es begleiteten Milirärkarakters nicht mehr , anmassen, auch keine Uniform tragen sollen, itpirb erneuert. Vom 1. März 1804. 385 6034. M. SM Öo^4» Das Salz ist nicht über den btstimmten Preis zu berfdufem Vom März 1804. ZgK 6035. Wie die Ausweise Uber die den Immigranten geleisteten SkaatsaushÄIfe verfas- ftt werden sollen. Dom l. März l 804. ZZÄ 6036. In Absicht aüf den Steinpelgebrauch jjit den gerichtlich ertheilttn Äbsolutvrien. Vom t, Marz »864-° Z87 6037. Ueber die Errichtung einer Erziehungsän-stalt in der Hauptschule in Koprzywnica-. Vom 2, März 1804, tz'gg S038. Bcttföurnieuren, welchen Städten und Gemeinden abgeretchet werden dürfen^ Vom 2. März ' 6039. WeNN Orksbeamte als Dögteikowinissäre aügesieller werden können. Vom Z; März 1804° 39» 6040. ÖdrigkeiteN sollen den Eteuer-Cinneh-mern Assistenz leisten^ Dom Z. März »824. Z9L 604t. Warnung wegen Verrechnung und Verkauf der BlelpräpSrattm Dom 3» Marj t8o4. Z9Z 6042° Die vorhin bestandene Matrikel der Studierenden än den Universitäten und Li-jjien> auf welche Art und Weife wieder ringeführt werden sollen. Vom Z. Märj 1804° M XVIII. Bnn- <©43, c o > liro. ’ Seite 6043. An Donau Ufern darf kein Bau ohne Bewilligung angenommen werden. Vom 5. März 1804. . 395 6044. Lobakpatent ist zu erneuern. Dom 6. März 1824. 395 6045. Privat und Hausbälle sind weder an Feiertagen noch Sonnabenden zu gestatten, auch nach Mitternacht bei einem eintretenden Fasttag keine Fleischspeise wehr zu geben. Dom 6, März 1894. 395 6046. Die Abstellung des Unfuges ungelernte Jäger in der Liveree zu halten. Vom 7. März 1804- Z96 6047. Kriminaldelinquenten sind durch unent- geltliche Fuhren in das Strafhaus abzu-lieftru. Dom 7. Marz 1804. 397 6048. Die Stempelpatents Berichtigung betreffend. Vom 8. März 1804. ~ 397 6049. Daß in dem Marktflecken Glogow vom I. Mai die Wegmauth eingehobea werde. Vom 9. März 1804. 39§ 6050. Verträge wegea 2,2. März, 1804, 415 6071, Auf Brief - Abdressen ist der Aufgabs- ort qnzumerken« Vom 22. März 1804. 416 607a. Daß es von der Anzeige nach vollbrachter Keffelbeschreibung mit den Getränk-«rzeugungshäuftrn u»b Gefäßen vorfallen- C, O ) U(jS Sir»« Šiite fallenden Veränderungen abzukommen habe. Vom 22. März 1804. 416 6073, Daß in den, vor dem 1. Inner 1R04. zur Kriminal - Untcrfuckuug gekommenen Fällen, welche nach dein vorigen Errafge-s tz criminahter, und nach dem neuen, nur als sch were Polizei -- Ließe' crettungen abz«-strafen ssind, die Behandlung dcr poli-tischen Behörde überlassen werden. Vom 24. März 1.304, 417 6074 Zur politischen Magistratsflelle ist die Prüfung aus dem Kriminal nicht nothwrrr-dig. Vom 24. März 1804. 418 6073. Wenn Unteithanen Rcversstutten, noch vor Einführung der neuen Reverse erhalten, wie sich zu benehmen. Vom 24. März 1804. 4*8 6076. Jenen Studierenden, welche auf der Jo-sephinischen Militär-Akademie Unterricht erhalten, sollen keine Stipendien belassen werden. Vom 24. Marz 1804. 418 6077 Bei vorkommcnden Straßenbau - Verpachtungen hat bei der Lizitirung nebst den Strassenbeamten auch ein Kreis-Kommissär zu interveniren. Vom 24. März 1804. 419 6078. Auch Privatbälle werden am Freitage und Samstage verboten, so wie auch bei öffentlichen Bällen, wenn der folgende Tag «in Fasttag ist, der Verkauf der Fleischspeisen HO - ( « ) HS Nro. Sette speisen nach Mitternacht. Vom '25, Marj 1804. 420 6079. Vorschrift bei Verleihung der Groß- handlungs-Befugnisse. Vom 26. März 1804. ’ 42! 6080. lieber die doppelte Entrichtung des Militär - Quartier - Beitrags für das Militär-Jahr 1804. mit Aufnahme der Stadt Lemberg zur Bedeckung der, bei der ausserordentlichen Steuer sich geäußerten Lücke. Vom 28. März 1804. • 42s 6081- Wegen wirksamer Hindanhaltung der verschiedenen Bevortheilungen des Publikums von Fleischhauern, Müller» und Bökern. Vom 28. März 1804. "423 6082. Wegen Viehverkauf ohire Obrigkeitlichen Zeugnissen. Vom 28. März 1804. 428 6o83r~$>cf!immung des Stempels bei Taxno-ten über bezahlte Grundbuchstaxen bei den Aufsandungen unterthäniger Güter, der Depositen-Quittungen über den Erlag unterthäniger Erbantheile und Kaufschilltngs» gelber. Vom 29. März 1804. 428 6084, Alle Glücksspiele auf den Jahrmärkten werden verboten. Vom 3.0. März 1804* 43 *■ 6085* Wle die Gerichte Trient und Tri.ren bei Schöpfung der KriminalurcheUe vorzuge-hrn haben. Vom Zl. März-i8tz.4- 431 April, PO C H 1 PO ■ * ' Ms. Me A pri l» 6086» Wegen Anstellung der Staats- und Kriminal-Verbrecher ' nach auegsstandener Strafzeit, Bom i. April |8Q4. 4ZT 6287. In Betreff der Deserteurs-Taglia in Be- ^ Lugnehmung auf die Unteroffiziers, Matrose«- und Schifsjunge der k, k, Marche. Vom 2, April I8Q4, 43a 6088, Was die Theater - Entrepreneurs in den Vorstädten von Wien für Vorrechte , erhalten, V°m 4. April 1804. 434 H28Z, Von Schutzpycken- Einimpfung 'ist sich nicht abzmchrecken,, wenn im Orte oder in der NÜHd MenschenblMern herschen, . Vom *>, April iSo4t 435 6090, Feuer - Schadens Vergütung 'der k. k. Beamten betreffend. Vom Z. April 1804. 436 6091. Wer zum Richteramt in schweren Polizei- Uebertrettungen geeignet «st». Vom Z. April 1804*. 437 (6092, Wie die Verzeichnisse über 'die, bei Civil-diensten unterbrachten pensionirten Mili-läroffiziers dann Invaliden Unteroffiziers und Gemeinen zu verfassen find. Vom 7«, April igpo, 438 Č093-. Wiener Magistrat, kann nicht Meisterrecht, Fabrikbefugnisse und Fabriken, wohl aber HE C e ) MO Ary, aber Kramerei und Handlungsrechte verleihen Vom 9, April 1804. 439 H294. Beförderung und Aufmunterung der Theologischen Lehrer, Vom II, April 1804, 439 6b>5, Die Erhöhung des Cinfuhrsjvlls der Ciokolade und des Konfekts betreffend. Pon, 12. April ,804. , 44t (31096, Leitung des Nied. Oest. Strassenwesens von einer eigenen Hofkommiffion, Vom 12, April l3Q4t 44t 6097. Alle innlandifchen Kalender, worin die Genealogie des re irrenden durchlauchtigsten Hausts Oesterreich allein eingeschaltet wird, sollen ohne Unterschied mit jener Stempel-klqsse bezeichnet werden, wozu diese Kalender nach Verschiedenheit des Formats und Jnnhstr sonst gehört hätten, wenn diese Genealogie darinn nicht erschienen wäre. Vom 14. April 1804, 443 6098« Daß für Schüler, welche sich dem Chirurgischen Fache wirmn wollen, nur da-Zeugniß aus den drei ersten Klassen der N Hauptschule «rfodert werde. Vom 13^ April 1804. 443 6099. Wegen Beobachtung eines gleichen Ziegelmaßes. Vom 13. April 1804. 443 6100. Bezirksapotheker, wie sie die Arzneien den Armen zu liefern haben. Vom 14* April 1804, 447 6101. HB C «- > HB N". 6tlA' 6101. Daß jene Erbschaften imb Vermächtnisse , welche in die Salzburgischen Lande, oder in die, dem E. H. Ferdinand für Modena in Deutschland zugefallenen @fit* schädigungs - Länder hinausgehcn, gegen Beibringung der Reversalien de observant do reci pvoco ohne Abfahrtsgcld bis zur anderweiten Convention zu erfolgen sey. Vom 14. April 1804. 447 6x02. Die Stempelpapier- Verschleißkassen haben ihre Quittungen oder Bestellungen gegen welchen sie das Stempelpapier erhalten, nebst der Unterschrift zugleich bas amtliche Siegel beizudrucken. Vom 14. April 1.804. 448 6103, Auf jeder Bittschrift oder sonstigen Einlage der Partheyen muß der Namen, % Stand, Wohnort, Gasse und Hauszahl ft desjenigen angemerket feyn, welcher sie «inreichek. Vom 16. April 1804* 445 6104. Die Erhöhung des Einfuhrzolls von ausländischen Liqueur, als Rosoglio, versüßten Brandwein, Rack, Rum, Kir- ! scheu - und Sirupgeist, und dergleichen; dann Milch- Veilchen- und Gerstenzucker betreffend. Vom 17. April 1804. 45a Obrigkeiten haben den Anzeigen an das ' Kriminalgericht Tag und Stpnde der Verhaftung eines Beschuldigt anzufttzen-Vom 17. April 1804. 45r . ■ — 6106. «NB C O ) ) Kro. Serke 6106. Wegen der bei Verlassenschaftsfallen vorfindigen Bücher, was zu beobachten ftp. Vom 18. April 1804. 45? 6107. Die Bezeichnung der sogeitannten In- tervenzionsschrciben, wegen Uiberlassung der Unterthanen eoii: eurer Herrschaft auf die andere mit dem Stempel zu 15 Kr. betreffend. Dom 19. April 1804. 453 6108. Ausweise über die, auf Kommerzial,. gebäude verwendeten Vorschußgelder, sind nicht mehr abzugeben. Vom 19. April 1804. 454 6109. Stipendisten der Schlesischen Bursa wird der Stipendien Genuß auch wahrend des Praparenden-Jahres gestattet. Vom 21. April 1804. 454 6110. Wegen K'imiNalstraflingen, so Priva- ten zu häuslichen Arbeiten überlassen n?erben. Vom 22. April 1804. 454 6111. Was bei Schutzpocken für Wahrnehmungen zu beobachten. Vom 23. April 1804. 45$ 6112. Der Verbot, daß die,Wirthschaftsbe» amten, und Kirchenrechnuugsführer ohne Anzeige und Bewilligung der Landesstelle kein Bau - oder Brennholz in den Kirchen-waldungen verkaufen sollen, wird erneuert. Vom 23. April 1804. 456 6113. Daß Krakau noch ferner als eine "Hauptstadt zu beobachten ftp. Vom 25. April 1804. 457 6114: %£€-•)«(* ■ Seite 6114. Vsrurtheilte, um an ihr Strafort schleunig zu bringen, ist bevor die Tabelle der Sträflinge bei Zeiten rinzubringen. Vom 36 April 1804. 457 6115. Krcisämter haben den zollämtlichm Trägern die gebührende -Auf- und Abla- , duugsgebühren für Amtspa ckete auf den Postwagen zu bezahlen. Vom 26. April 1804, 4v5$ 6116. Die in schweren Polizei-UibertrettungS-Angelegenheittn von Amtswegen auf die Post gelangenden Packete sind von Entrichtung der Portogebühr befreiet. Vom 27. April 1804. 45§ 6117. Wegen Erlauhniß zur Errichtung der Ziegelbrennereien der Unterthanen von den Obrigkeiten, Heu Herrschaften aber von den Kreisämtern, Vom 27, April 1804. 459 61 r8- So wie die Pfarrer auf dem Lande den Privatunterricht in der lateinischen Sprache geben können, wird solches auch den Piaristen gestattet. Vom 30, April 1804. 459 6119. Nachtrag wegen bei Verlassenschaftew vorfindigen Büchersammlungen. Vom 30. April 1824. 46* 6120. Keinem Ausländer soll in Zukunft et» Hausierpoß mehr irtheilt werden. Vom 30, April 1804. 461 v 6121 , / HB ( o ) Nro. Seile 6j2l. Webern Und Seidenzeugmachern wird gemeinschaftlich gestattet, halbseidene Zeuge zu verfertigen. Vom 30. April 1804. 462 6122. Die- Kommerzialgewerbt sind iit den Provinztalstadken Und auf dem stachen Lande zu befördern; in der Hauptstadt soll aber die Verleihung der Meist'irrechte für jine Kommerzialzweige, weiche daselbst keine besondere Vortheile in ihrem Fortkommen für sich haben, erschweret werden. Dom 30. April 1804. 462 6123* Die Amortifirung der ObligäzioUen und Lieferungsqutttungen sind boa Landrechten 4nzusuchen. Vom 30. April 1804. 463 M a y. 6124. Beamte dürfen Sträflinge auch nicht gegen Bezahlung an Kriminalfond zu Prh-vatdiensten verwenden. * Vom 2. May 1804« 464 6i2Z. Jurisdikzions- Ausübung derails dem kompleten Stand auf eine nicht bestimmte Zeit beurlaubte Milirär * Mannschaft. Dom 2« May 1804. 464 6126. In Betreff der Vcräusserung obrigkelt« licher Grundstücke und Ablösung der Gir-bigkeiten. Vom 3. May 1804. 4^9 6127. TrzA Co) -AS Nro. Seite 6127. Die Stempelbefreiung der Derzkchtsnr-künden in Absicht auf die Weiber und . Töchter für Aerarial - Ständische und Städtische Beamtt betreffend. Vom 3. Map 1804. 471 6128. Güter' und Realitäten, auf welchen Stiftungen der Convickte oder Erziehungs, Häuser haften, dürfen nicht veräussert werden. Vom 4. May 1804. 47s 6129. Dir Art der zu versendenden Kuhpocken-> Lymphe wird bestimmt. Vom 4. May 1804. 473 6130. Alle cher Rekrutirung wegen flüchtig gewordene Christen und Juden sind bey ihrer Rückkehr a Conto einer künftigen Stellung assentiren zu lassen. Vom 7. May 1804. 476 6131. Rauhenwaaren, Handlungen und Kirsch-nergewerbe nicht zu vermehren. Dom 7. May 1804. 476 6132. Der Pensionsgenuß wird pensionirten, sich wieder verehcligriiden Wiktwen Vorbehalten. Vom 9. May 1804. 476 6133. Katecheten für die Philosophischen und Gimnasiaischulen Gehalts - Bestimmung. Nom 9. May 1804. 477 61 »4. Postrittgelds- Erhöhung. Vom 9. Map 1804. 478 C o ) Nro. Seite 6lzZ. Eidesformel für die, bei den Richterämtern in Ansehung der schweren Polizei-Uibertrettungen anzusieüenden Aktuaren. Vom n. Way 1804. 478 6136. Hebamme« sind von der Wohlthatigkeit der Schutzpockenimpfung zu überzeugen. Vom 12. May 1804. 480 6137. Die von den Krersämtrrn bestimmte Pächter sollen die übernommenen Lieferungen oder Fuhrenstellunge» keinem Unter, Pächter überlassen. Vom 12. May 1804. 480 6138. Veränderungen mit den Patental-Jnva-liden sind anzuzeigen. Vom 14. May 1824. 481 6139. Weisung iß Betreff der Münzkontreban- de. Vom 14- May 1804. 48 l 6140. Das Verbot der zu hohen Spiele an öffentlichen Orten, und des Spielens- um Geld für die Dienstleute wird wieder erneuert. Vom 16. Map 1804. 482 6141. Altes Knpfergeld aufzusammeln. Dom 16. May 1804. 485 6142. Aufforderung zur Errichtung dec.Ziegel-Lfen, Aufhebung der chebin bestandenen Ziegel - Gattung, Vorschrift über die Maaß, Hältigkeit und gute Qualität. Vo^ 16. Map 1804. 486 6143. Die von Zeit zu Zeit sich ergebende» Aendissungen mit den, aus ihren Prn- Wnl-' AO C O ) AO Nro/ Seitt sionsgenüssen dey der Kammeralkasse sus-gewtesenen Militär - Waisen sind dem @e* neral - Kommando bekannt zu Machen» Vom 17. May 1804. 48g 6144» Wegen Bekanntmachung der Rekursfrist im Urrheil über schwere Pollz-i-Merttettungen. Vom 18 May 1804» 488 6145» Jüdische Ctruerrestc mit aller Strenge einzuvriagen» Vom 19. May iPic4- 48A 6146. Wie die Kreisämter der Geiülichkeit die / Befehle zukommen machen lassen sollen» Vom 19. May 1804» 489 6147. Rekurse und BtgiinstigUNgs- Gesas che in schweren Polizei - Uebertrettungs Angelegenheiten betreffend. Vom 19» May 1804. 499 6148* Die Weisung für Fremde > mit dntitt Hof- Staats- Kanzlei-oder Gesandtschaftspaß versehen zu seyn > erstrecket sich nicht auf jene, welche der Kur wegen bloß itt BaUdörter reisen. Vom 22. May 1804» 49^ 6149. Vorschrift, wie sich künftig bei Erthei-lung der Großhandlungs-Befugnisse zu benehmen sey. Vom 26» May 1804» 493 61 go. Die Atteste oder Pässe zur Versendung roher Leinwänden auf die Bleichen und zuk Appretur in bas A.usla >v sollen von nuti -ei emkretrenoer wirklich erwiesener Noch- wins HH < ° > «ki» lit?. ' Wendigkeit ertheilt werde«. Vom 2F-May 1804- 4)4 SlZi. Bei Gesuchen um Großhandlungs Frei-x" heit ist der Fond mit Staatspapieren nur nach dem BÜrsekurs anzunehmen. Dom X 28. May 1804. 495 KlZr. Die nicht Landkafelmässigen Besitzer ständischer Realitäten müssen die doppelte Gülte zahlen. Dom 29. May 1804. 49g HrZz. Bei einer antrettendrn Kuhpockenfeuche ist sogleich die Anzeige an das Kreisamt zu machen. Vom 31. May 1804. 496 S u « 1 u & 6154. Wie weit die Schulzeugnisse dem Stempel unterliegen. Vom 4. Junius 1803. 49 H 61ZZ. Nur die zum Kuriren ober Beschlagen zum Schmiede kommenden Pferde, und die zum Ausbessern gemachten Wägen oder Wirthschaftsgeräthe sind Mauthfrei. Vom 5. Junius 1804. 499 6rZ6. In welchen Geschirren die Kcise verfertiget rverdep sollen. Vom 6» Junius »804. «fc» 6157. Wer die • Satzung übertrettende Müller, zu untersuchen habe. Vom 7. Junius , I8Q4- §0D XVIII. Band. d 6i5$H to$> < ° ) StiS She. Seite 6158. Die Dominien und Kreisämter «erden zur Beobachtung der vorgeschriebenen Grundsätze über die Evidenzhaltung der! beurlaubten Soldaten angewiesen. 2km 8-Junius 1804. 5°® 6^59. ^^ber die Vorsichten der Leichenöffnungen, die nicht gerichtlich, sondern nur zur C kenntniß der Krankheit vorgensmmen werden. Vom 9. Jmrius 1804* 5°* 0160. Betreffend das, den Erben des Andreas Gleiß«er v. Freudenheim Anstehende aus-, fdilicßenbe Recht in Qstgallijken mit Einschluß der Podgorzer Fiötze und des Bu-kowiner- Drsir'ikts Gewehrfeuersteine zu graben. Vom U. Junius 1804. 5^3 0l6i. Zur Beförderung der Glashütten, die Einfuhr der Kieselsteine betreffend. Vom l i. Junius i 8Q4. 5°4 Hi 62 Wann die Kirschner, die Benennung eines Kirschner Meisters weglassen können. Vom 11. Junius 1804. 5q5 6163. Wegen Herstellung der Kommerzialstras- " se» Dom 11. Junius 1804» 5°5 6164. Was btt Legaten zur Normalschul- zu beobachten. Vom 12. Junius 1804- §oL ß, 65. Wege» eigenmächtiger Anheftung und ‘ Veränderung der Hofplätze bei Schiffmüh-. len und anderen Waffrwerkern- Dom;2. Jmsius 1804. 53| A-' So® £ ° > Nro. ' Seite 6166» Wegen Verlassenschaftsbeitragen jura Norraalschulfond. Somu. 3uniud 1804. 508 6167» In den Koinitatspässen zu Waarenhan-bel in den deutschen Provinzen ist die Be, nennung allerlei Arzneimittel wegzulassen. Von, 14. Junius 1804. 508 6168. Die Mitgift der Ordenskandidaten einiger Ordensgemeinden wird zu erhöhen bewilliget. Sora 13. Junius 1804. 509 61-69. Den Rekruten werden gedruckte Kapitu-iationsscheine ertheilek. Vom 14. Junius 1804- 6170. Sora 1. Julius d. I. werden die Weg- mäuthe zur besseren Dotirung des Weg, fondS einsweilen erhöhet» Vom 14. Junius 1804 511 6171. Ueber die Kandidatmen für einen Prager Hrabschiner Damenstifts Platz eine Vormerkung zu halten. Vom 14» Junius 1804. 516 6172. Zutreibern in Steiermark ist gestattet, für ihre Viehhändler Vieh einzukaufen. Sora 15. Junius 1804. 518 6173. Wie die Weisung, daß das Fleisch um l kr. wohlfeiler verkaufet werden müsse, zu verstehen ftpe. Vom a Z. Junius 1804. 519 6174. Bittschriften haben nebst dem Nahmen, Stand, Amt und Aufenthaltsort angenierk- k r zuenthalten» Vom 16. Junius 1804. 519 61.75. AS ( «» ) Rro. 6175. Maßregel» wegen Einbringung der De- , ' serteurs. Vom 16. Janius 1804 §2# 6176. DaS Glmnasium zu Sk. Pölten wird in das Stift Mölk übersetzt. Vom 2$. Jnnius i8q4. 52r 6177. Zum Baden sollen allenthalben sichere Platze ausgewiesen werden. Vom 2$» Zurnus 1804. 528 6178. Handschuhfabriken Anlegung ist zu erleichtern. Vom 25. Junius 1804* 52^ 6179 Freizügigkeit zwischen diesseitigen Unter-thauen und den Landen des Kurfürsten von der Pfalz. Vom 26. Junius 1804. Cigo. Alabaster innerlich zu gebrauchen wird verboten. Vom 26. Junius 1804 Z27 6i8f. Statt der bisher-von den jüdischen Hei-rachswerbern ihren Gesuchen beigelegken Vermögens - Verschreibungen oder bloßen Zusicherungen von den Aelkern der Brautleute solle das angegeben« Vermögen vor-läusig entweder bet Gericht oder bei dem Wirthschaftsamte erleget, ober dessen wirkliche Sicherstellung gerichtlich erhoben werden. Vom 26. Junius 1804, 52$ 6182. Stiftungsobligationen, wie der besseren Kassemanipulation wegen umgeschrieben werden dürfen. Vom 28. Junius 1804. §28 88- Die Dominien und Magistrate haben . bei Ausmavsch der Regimenter in das Exer- zier- AB CÖ) Rko. Srttr zierlager g-melnfchaftlich mit dem von Seite des Regiments zu bestimmenden Individuen die Kontrolle und Mitsperr der in dm Stationen zurückbleibenden Naturalien Und Materialien zu übernehmen. Vom 28. Junius 1804. v f §2A 6184- Unterricht zur Inventur des Stempclpa-piers der Kreiskassen. Vom 28- Junius 6i85- Die Grcinzmauth zu Laibach wirb belaf- 6186. Die Verordnungen sollen nicht mehr in den Kirchen von den Kanzeln, sondern vor der Kirchthüre oder dem Gemeindhaus kund-gcmacht werden. Vom 30. Junius 1804. 533 6187- Aufruf an die Aelkern zur Beförderung der Kuhpocken - Impfung auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl. Vom 30. Junius 1804. 534 6188* Selforger sollen bei jeder Tauf den Aufruf an alle Aeltern wegen Beförderung der Kuhpocken-Jmpfung anötheilen. Vom Zs. Junius 1804. . §37 6189. Stipendisten Jure krovinci« haben mit jenem Jure Sanquinis gleiche Begünstigung. Vom IO. Junius 1804. §37 1804. .530 feil. Vom 29. Junius ig04. 533 LS c o ) %® » Nro. Sekte zeugung und Zufuhr beigebracht werbe». Vom 30. Junius 1804. 53$ 6191. Schüblinge find mit dem summarischen ' Verhör und Persons-Beschreibung weiter zu befördern. Vom 30. Junius *804. 538 Hi as. Auf Aerzte und Wundärzte, welche eine große Zahl der Kinder unentgeltlich mit Kuhpocken eingcimpft, ist bei erledigten Phi-fikate» Bedacht zu nehmen. Vom 30. Junius 1804. §0 Nachtrag einiger, noch in dem Jahre i8or. ersiosse-nen Verordnungen. N. S72Z. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 4. Janer 1802, Die Gemeinden dürfen keinen Viehhirten aufneh, Vi-Hbltt«» men, der von seinem letzten Dienstorte kein Herr-schaftliches Zeugniß aufzuweisen vermag, auch sollen die Landgerichte solche Viehhirten besonders in den brchen. Waldgegenden, auf das genaueste untersuchen und beobachte». | XVIII, Band. A N. 5726, HS ( 2 ) HS N. 5726. Hofentschlieffung kundgemacht durch Regierungsverordnung vom 9. Janer 1802, Ät««är*(e Die Kreisärzte sollen Vierteljährig über den Ge-SBurotjabr sundheitszustand ihres Bezirkes, und was auf die i\/(T den Gesundheit wesentlich Bezug hat, dann auch über tiefunth deirszustand Epidemien und Viehseuchen Bericht erstatten. ibre8 Ae»ir- x feS, dann über Vicb- seuchen und .N, <727. Epidemien Bericht erstarren. Höchste Entschließung Nied. Oest. betreffend vom iZ. Janer 1802. Renten an Kaiser!. K'önigl. Unterthanen, welche ewige oder Frankreich Leibrenten in Frankreich zu fodern haben, müssen wie felbc «inzufodern dieselbe durch Advokaten, Notarien, Agnaten oder Banquiers daselbst liqutdiren, zu dieser Liquidation wird erfodert der Originak-Rentcontrakt, der von der französischen Bochschaft beurkundete Taufschein, das beurkundete Zeugniß des Lebens des Renten - Inhabers, und eine von der Bokhschaft legitimirte Vollmacht jenes Notars, Banquiers oder andern Person, welcher die Liquidation oder der Empfang der Rm-tenfoderung aufgekragen ist. / N. 5728. StiS» c 3 ) z . N. 5728. Hofdekret *) bei) Festsetzung der Direktiv-Regeln, @*feu(aau/. 31 2 x nach Pfründen nicht anzu- __________________________ stellen. *) Die angeführte Verordnung vom 6. May 1799. lautet folgender Maßen- Se. Majestät finden für nclhwendig, um die noch bestehenden Skitter und Klöster zum SSifüen der Religion und de« Staates gcdvrig zu benutzen, und mittelst derselbe,, dem Mangel -atz Geistlichkeit möglichst zu steuern , dieselbe auf eine ihrer ursprünglichen Bestimmung mehr angemes- ' fc, e Verfassung und Ordnung zurück zu führen, und ihnen lhre künftige dauerhafte Existenz zu versichern. Um diese Absicht zu erreichen, befehlen Se. Majestät, daß D von der Landcsstelle gemeinschaftlich mit den Orbi-narlen eine eigene ÄvwlN'ffion ausgestellt werde, die 2 den jetzigen Stand eines jeden Klosters genau zu erheben , und 31 mit vorzüglicher Rücksicht auf die Bevölkerungs - und Lokalität« Umstände zu untersuchen buben wird, w-lche Klöster in den Studien und auf dem Lande in jedem Kreise ferner zu belassen, auf tri# viele Köpfe die bestimmte Zakl der Geistlichen für die Zukunft ftstzusihen, und wie viele Novizen aufzunehmen jedem zu gestatte» levi. 4) Wie, und woher der aürnf.ißige Zuwachs an Geistlichen und Novizen, ohne das Publi um und den Reli^ glonsfond zu belästigen, fccifrt werde» soll- Mti. du» ' ( 4 ) ra densgeistlichen sodann verhalten werden, nach deren Vorschrift genau zu leben, wo sich hingegen in der Seelsorge nur zeitlich zur unentbehrlichsten Aushilfe zu gebrau, V chen sind. 7) Behalten sich S«. Mujeflüt vor, in Ansehung der Bildung der angehenden Ordensleute und ihres Unter« richtes in den philosvpbifcheii und lheoiogischen Löissenschaj» ten seiner Zeit das Weitere zu beftlmmtii, 8) Scy den Ordinarien zur Pflicht zu machen, entweder selbst, ober duich Abgeordnete di« Klöster, welche i» ihrer Tiözes, und unter ihrer Aussicht sind, öfters z« untersuchen, und sich von derOidnung und Zucht gehörig zu überzeugen. / - C 5 3 tö® ihren Klöstern bei der Seelsorge angestellt sind, von nun an auf keine Säkular -- Pfände mehr befördert werden dürfen, K. 5729. Höchste Entschließung, kundgemacht in Nied. Oest. durch.Regierungsverordnung vom 26. Janer 1803. Gradeltragern, die ihre Gewerbe erblich oder Gr-rbeltr«-käufllch, folglich Titulo onerofo an sich gebracht be^, welch" haben, soll ihre Real-Gerechtsame nicht via facti ^'*uro°f0 Qll benommen , sondern auf eine gütliche Art und Weise sich gebracht > ivurbcn , ringeloßt, und nach ugd nach frey gemächt werden, sind cinju* lösen. N. 5730. Hofkanzleydekret Med. Oester, betreffend vom 27. Inner 1802. Den Kürschnermeistern wird gestattet, wenn sie K,rechnerisch über den für bürgerliche Handlungen vorgeschrie- b6r' denen Fond ausweisen können , ihr Gewerb mit dem ®etro"16ll6eit rauhen Waarenhandel vereinigen, ihre Firma im Mer- W-iarm-kantilprotokolle gehörig vormerken zu lassen, vor« emigea. schriftmäßige Oblatorien auszufectigen, und Gesell-fchafts-Contrakte einzugehen. N. 6731* Mortnar ToxBestim- mung von SSrriiifltn; schäften. Einführung per ürari-schcn Medi-kainenten-Regte < •PenRonS: Fähigkeit .des??«Ib= gpotheker-tyttfouali. ^ C 6 .) Sti® N. 573 *♦ ' ■' - Hofkanzleydekret Nied. Oester, betreffend vom io. Februar 1802. Bey Verlaffenschaften mit jährlichen Vermächtnissen beschwert, wenn der erste Erbe von dem g-in-zen reinen Verlaß ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und das zu ihrer Bedeckung erforderliche Capital bereits das Mortuarium bezahlt hat, so ist dem zwey-ten oder dritten Erben das Mortuanum von jenem Theile des Vermögens einstweilen nur vorzumerken, welches zur Bedeckung der noch haftenden Vermächtnisse erfordert wird. N. 5732. HofdekreL an sammtliche Landerftellen vom ir. Februar 1802. Se. Majestät haben die ararifche Medikamenten-Regie in allen Provinzen einzuführen befohlen, zugleich aber anzuordnen geruhet, daß an jenen Orten, wo das Militär wegen allzugroßer Entfernung nicht wohl aus den bestehenden Feldapotheken mit Arzneyen versehen werden kann, und wo es wegen der geringen Anzahl des Militärs nicht der Mühe lohnet, eigene Feldapotheken zu errichten, die Arzncyen aus den bür- m& c 7 ) Hürgerl. Apotheken, nach abzuschließenden Accvrden sbgereichet werden sollen. Ferner verordnen Se. Majestät, daß das Feld-Apotheker-Personale mit Dekreten versehen, penfions-fähig erkläret, und demselben die bisherigen Dienstjahre angerechnet »perden sollen, wofür es aber auch die Charakters - und Carenztaxen in billigen Fristen zu entrichten gehalten ist. N. 5733* Mimsterial-Gchreiben butt Seite der Gali-zischen Hofkanzlcy, an den Oft - und Westgalizischen Landes-Gouverneur und Appellazions- Präsidenten bunt 19. Febr» 1822. Ueber die unterm zr. Dezember v. I. bekannt Revers«, gemachte allerhöchste Entschließung — so jn gegen- j^er0®«« wäctiger Sammlung lZten B. S. 70Z Zahl 4899-zu finden ist in Ansehung der Reverse wegen der ten , welche , in eine ande- Verbindung mit geheimen Gesellschaften, ist die An» re ^taat»« frage vorgekommen: ob hiernach jeder bereits Auge, übertrete^ stellte für die Zukunft nicht nur von der jährlich zu wiederholenden schriftlichen Reverstrung, sondern auch davon,losgezählt sey, diese Reversclausel bey dem Uebcrtritte in eine andere Staatsbedienstung durch . Ueber- So® C 8 ) So® tleberfetzung oder Beförderung, zugleich mit dem gewöhnlichen Diensteide ausdrücklich zu beschwören. Hierauf wird die Erklärung dahin gegeben: daß 'Se. Majestät gleich in dem Eingänge Ihres allerhöchsten Befehls, den bereits Angestellten nur die jährlich zu wiederholende Ausstellung der Reverse zu erlassen, dabey aber bestimmt anzuordnen geruhet haben, daß es bey der Einschaltung der vorgeschriebe-rien Reversclausel in den Dienst - oder Anstellungs-Eid verbleiben, und über die richtige Befolgung dessen streng gewacht werden soll. Es unterliegt also keinem Zweifel, daß jeder bereits Angestellte, ungehindert der zu unterbleibenden jährlichen Wiederholung des schriftlichen Reverses, sobald er auf was immer für einem Wege in eine . andere Bedienstung Übertritt, zugleich mit dem neuen Dienst - oder AnstellnngchErde auch die in denr ftü-hern allerhöchsten Befehle vorgeschriebene Reversclau-sel künftig, wie bisher ausdrücklich beschwören soll, und daß diese Clausel in jeder solchen Eidesformel unverrückt eingeschaltet bleiben müsse. N. 5734- Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 20. Februar 1802. Marrbofre- yarnturcn, ror>btt 61«: fctheii ju bestretten. Die unterm 5. Oktober 1801. erlassene Verordnung wegen den von den Pfarrern vernachläßigteu •? Pfarr« RM C 9 ) %9 Pfarrhofreparaturen, erstreckt sich nur auf jene Pfarrgründe, wo der Landesfürst als Patronus um / die Reparatur der Pfarrgebaude aus dem Kamcral-Lrarinm angegangen wird, daher sind die neuen Expofituren des Religions-Fondes unter dieser Ver- • ordnung nicht mit Begriffen; i ‘ 5735* Hofdekret vom Z. Marz, kundgemacht durch die Inner - Oesierreichische Landesstelle .den 17. April 1802. Da Se. Majestät dem Magistrate der Haupt-- Bewllll-stabt Grätz einen Trank-Accis auf zehen Jahre in der I. anzufanPn habe, und Maistra« von jedem Startin des zu Gratz eingeführt und eingekellert werdenden sowohl In - als Ausländer Weines, dann Obstmostes zwey Gulden zu entrichten seyn; so wird dieses mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß dieser Accis auf eben die Weise und in eben jenem Distrikte werde eingehoben werden, welcher bei Einführung des derzeit bestehenden Bankal-Accises ver-, m'ög Bekanntmachung vom 30. Oktober 1776. festgesetzt worden, und daß, da für die Transito-Weine der Accis wieder zurück gestellt wird, diese Accis -Restitution nur in so lange, als der Accis selbst ringe- C io ) » gehoben wird, nämlich vom i. May 1802, bis letzten April 1812. werde geleistet werden. N. 5736 Hofdekrrt ? Sen'ökhtget werden, haben Se. Mäjestät den Beh'ör-den in Absicht auf die Brurthcilung der Untauglichkeit eines Curaten zur Seelsorge folgende Maßregeln vorzuschreiben geruhet: i) hat man die halben Deficienten von denjenigen, welche in die gänzliche Untaugltchkeit ver. fallen sind, genau zu unterscheiden; Ein Seelsorger «t sey Caplan, Vicarius, Covperator, Localcaplan, vder Pfarrer, welcher Gebrechlichkeiten von einer kürzeren oder längeren, doch nicht beständigen Dauer unterworfen, oder nur zu einigen beschwerlichen, nicht aber zu allen Seelsorger-Verrichtungen untauglich, oder nicht im Stande ist, die hier und dort durch die Lage des Ortes mit mehr körperlicher Anstrengung verbundene Seelsorge nach ihrem ganzen Unfange zu versehen, soll deßwegen noch nicht für einen gänzliche« Deficienten angesehen werden, indem er nach Verlauf einer kürzeren oder längeren Zeit, oder an einem anderen durch seine Lage die Seelsorger-Arbeiten erleichternden Orte, oder dort, wo mehrere Mitarbeiter in einem Kirchsprengel bei der Seelsorge angestellet sind, seine Berufspflichten entweder noch ganz oder doch zum Theil ausüben kann. Da nun die Normalverordnung vom 6ten Julius 1785, deutlich sagt: daß die medicinischen und chirurgischen Zeugnisse zur Erhaltung einer Deficienten-fenftos? nur dann als hinlänglich anzusehcn sind, wann AB C 2§ ) AO wann dieselben die gänzliche und beständige Untaug» lichkiit eines Curat-Geistlichen zu asten Seelsorger? Verrichtungen bezeugen; so ist es 2) nicht der Wistkühr des in der Seelsorge an-gestellten Geistlichen» zu überlassen, sein Amt unter dem Vorwände der körperlichen Untauglichkeit zu verlassen, und um die Deficienten-Pension anzusuchen, sondern hierbei) ist dasjenige, was unterm 2lten August 1786, in Ansehung der pensionirten Exrcli-giosen verordnet worden ist, zu beobachten , und jedes Mahl genau zu untersuchen: Ob das vo» den Aerzten ausgestellte Zeugniß gegründet sek) oder nicht. Bei) befundener Unstatthaftigkeit ist der Arzt, der zu Gunsten des Bittstellers ein unwahrhaftes Zeugniß ausstellet, mit Einstellung seiner Praxis zu bestrafen; der Geistliche aber, welcher sich als einen Deficienten angab, in der Seelsorge ferner zu verwenden. Die Verwendung der halben Deficienten kan« 3) Durch eine gehörige Uebersetzung derselben von einer Pfarr auf eine andere bewirket werden. In dieser Absicht sind diejenigen Kuratel - Geistlichen, welche nur zu einigen beschwerlicher«, nicht aber zu asten Seelsorger-Verrichtungen untauglich sind, auf eine Pfarre , bei) der sich mehrere Geistliche befinden, welche die Seelsorger-Verrichtungen untereinander nach dem Maße ihrer Kräfte vertheilen können; diejenigen über, welche die hier und da durch ihre beschwerliche Lage C -6 ) Lage mit mehr körperlicher Anstrengung verbunden« Seelsorge nach allen ihren Thcilen zu versehen nicht vermögen, auf eine minder beschwerliche Pfarre dergestalt zu übersetzen, daß sie die Seelsorge auf der neuen Pfarre allemahl in der nahmlichea Eigenschaft eines Pfarrers oder Cooperators antreten, in welcher sie vor ihrer Uebersetzung die Seelsorge versahen. Wenn aber ein Curat-Geistlicher einer Gebrechlichkeit von einer kürzeren oder längere» Dauer unterworfen ist, soll die Seelsorge von den übrigen in der nähm-lichen Pfarr angestcllten Geistlichen, oder, wenn nur rin einziger im Kirchsprengel angestellt wäre, indessen durch einen andern Priester aus einer benachbarten Pfarre, oder aus einem bestehenden Stifte oder Kloster; oder auch von einem Geistlichen aus dem Pricsterhanse versehen werden. 4) Wirkliche Pfarrer, welche durch eine länger Reihe von Jahren die Seelsorge mit Eifer und Treue verwaltet haben, sind Alters und Gebrechlichkeit halber, wenn sie nicht zu allen Seelsorger-Verrichtungen gänzlich und für beständig untauglich sind, wider ihren Willen von ihrer Pfarre nicht zu entfernen, und in den Dcficientenstand zu setzen; sondern dieselben haben die Seelsorge durch ihre Capläne unter ihrer Leitung und Mitwirkung fortzuführen. In welcher Absicht ihnen, wenn sie keinen Ca-plan haben, und aus ihren Einkünften auch keinen «r. C 27 ) erhalten können, etn pensionirter Ordensgeistlicher mir seiner Pension, oder ein nicht pensionirter aus einem bestehenden Stifte oder Kloster mit dem ihm von seinem Stifte oder Kloster abzureichenden Unterhaltsbetrage; im entgegen gesetzten Falle aber, wen» nähmlich ihre Einkünfte zur Unterhaltung eines C00--perators hinlänglich sind, ein Ordensgeistlicher auf ihre Kosten zur Aushülfe zuzukheilen ist. Ueberhaupt soll aber 5) für keine andere als gut gesittete und »er* diente Curat - Geistliche, und nur im Falle der äußersten Noth der Antrag auf die Ersheilung des Deficien-ten-Gehalts gemacht werden. Wornach sich also die Behörden, welchen die Beurtheilung der Untauglichkeit eines Curat - Geistlichen zur Seelsorge, und die Bewirkung des Deficien-ten-Gehalts obliegt, auf das genaueste zu achten haben. Weitere Verordnung vom 26. De;. 178B-über den nahmlichen Gegenftarrd. Da manche Exreligiosen und Mendiegnten den ruhigen Genuß ihrer Pension und bas bequemere Klo-sierleben der Ausübung der Serlsorge vorziehen , und sich daher gegen die Anstellung in der Seelsorge .ge* >>'ähnlich mit dem Vorwände körperlicher Gebrechlichkeit TM ( 28 ) feit schütze», dieses aber in keiner Hinsicht geduldet werden kann; so befehlen Se. Majestät hiermit den fämmtlichen Ordinariaten k) die vorgegebene Untauglichkeit der Ezereli-giosen mid Mendicanten mit mehr Genauigkeit und Strenge zu beurtheilen, und sich hierbey nicht blos durch medicinische Zeugnisse leiten zu lassen; sondern diejenigen pensionirten Religiösen und Exreligiosen, bet) welchen der Verdacht eines leeren Vorwandes etietritt, zur Aushülfe in der Seelsorge anzustcllen, Und es in Ansehung der Tauglichkeit auf die wirkli-siche praktische Probe ankommen zu lassen. 2) Auch die sogenannten halbtauglichen Exreli--giosen und Mendicanten nach dem Maaße ihrer Kräfte zur Seelsorge zu verwenden, und sie in dieser Absicht an Orten des ebenen Landes, oder bey leicht zu versehenden Kirchsprengeln den Pfarrern zuzutheilen; die ganz tauglichen jüngeren und stärkeren aber in beschwerlicheren Kirchsprengeln und Gegenden als Hülfs-priester zu gebrauchen. 3) Die pensionirten Ordensgeistlichen nicht, nur bey den neu errichteten Pfarren mit ihren Pensionen,, sondern auch bei den altenPfarrey gegen Einziehung der Pension als Capläne dergestalt zu verwenden, dass ihnen der Pfarrer, dem sir zugetheilt werden, den gewöhnlichem Unterhalt aus seinen Pfarr- Einkünften asireiche, und ihnen von ihrem Pensions-Betrag» nur soviel ails dem Religions-Fonde zugesetzt werde. s!s NB C 29 ) NB Lis der Unterhalts'Betrag, der ihnen vom Pfarrer abgereicht wird, geringer, als ihre Pension ist, und lediglich denjenigen die Pension gelassen werde, mU che solchen Pfarrern als Capläne zugetheilt sind, deren Einkommen die Congrue nicht übersteigt, die also nicht im Stande sind, ihren Caplan ans eigenem Vermögen zu unterhalten, in welchem seltenen Falle aber die Einkünfte des Pfarrers alle Mahl vorläufig genau zu erheben sind, und zu einer solchen Anstellung die Bewilligung von der höchsten Behörde einzuho-Un ist. A n h a n g. Verordnung vom 20. Marz 1772; Da Ihrer Majestät nichts so sehr am Herzen liegt, als die Aufnahme, Erhaltung und Beförderung der Religion in den gefammten Erbstaaten rc. und des zu diesem Ende so nöthigen Ansehens der Ordensgeistlichkeit; fo verordnen Allerhöchstdieselben gesetzmäßig, daß alle jene Handlungen, welche dem Berufe und der von der Welt abgesonderten Lebensart der Klostergeistlichen nach dem ersten Institute ihres H. Ordens nicht gemäß sind, so viel möglich, beschränkt werden sollen. Daher befehlen Ihre Majestät, daß i) den Ordensgeistlichen die Führung aller Celd-e Negozien , so weit solche durch Wechsel ^geschehen, in W ( ä» ) til» in Zukunft unter Strafe, daß bey keinem Gerichte öüf Klage oder Belangen in dergleichen Fällen die mindeste Rücksicht genommen werden solle, verkochen sey. 2) Jene Klöster, welche ein hergebrachtes Recht zum 'öffentlichen Ausschanke ihrer eigenin Weine oder des Bieres haben, foUenVte Schenkstnben, wenn es möglich ist, nie innerhalb der Klostermauern haben, und, wenn dieses bey einzeln gelegenen Klöstern zu vermeiden nicht thunlich wäre, sollen sie hierzu, soweit es seyn kann, von der KlostergeMeinde abgesonderte Zimmer widmen, die Ausschenkung blos durch weltliche Kellner verrichten lassen, und sich dabey keiner Ordensperson, weder der Priester noch bet? Layenbrüder, bedienen, und auch sonst die Geistlichen unter keinem Vorwände oder Ursache in die Schenk-zimMer schicke«; endlich aber haben auch Z) alle Klöster von beiden Geschlechtern, ihre Geistlichen und Klosterfrauen die Kost, Kleidung, Wäsche und Arznehen, sich selbst zu schaffen, und hierzu von den Aeltern oder Befreundten unter keinem Vorwände einen Beytrag zu fordern; sondern, wen« sie hierzu die Mittel nicht hätten, dieses zu weiteren Schlußfassung sogleich anzuzeigen; und gleichwie die Entfernung der Ordensgeistlichen von ihren Klöstern, wie auch ein b/ständiger oder langer Aufenthalt ausserhalb derselben ■ der klösterlichen Zucht der Or-densleute, und selbst ihrem Berufe, mit welchem derselbe nicht wohl vereinbarlich ist, nachthetlig, wenig- %® C 3* ) HigfbitS höchst gefährlich werden kann; so wollen Jhrt Majestät die Ursachen, welche diese Entfernungen vet-anlassen, so viel möglich ist, aufheben lassen. Aller-höchstdieselben sind zwar weit entfernt, den Ordensgeistlichen die Mitarbeit in dem Weingarten deS Herrn, und die Mitwirkung ju jener Seelsorge auch den Pfarrern zu beschränken, welche sie nur auf ei-, ntge Ieit von ihren Klöstern entfernen, und worlnn sie den Pfarren zum Heile vieler Seelen sehr ersprießliche Dienste leisten; in dieser Hinsicht wollen Jhro Majestät auch 4) noch ferner allergiiabigst gestatten, daß dir Ordcnsgeistlichen nicht nur allein in den Städten je-, «eit pfarrlichen Verrichtungen, welche dieselben au§ ihren Klöstern versehen können, ferner obliegen; sondern auch ausserhalb der Klöster das Seelsorgeramt auf jenen Pfarren vertrct'n mögen, welche ihrer Größe und Weitschichtigkeit, oder der dabey befindlichen Wallfahrten wegen mehrere, und wenigstens drei) Geistliche fordern, wo mithin eine Art von Gemeinde, und Abhängigkeit von einem Obern noch bleibt, und die aus-gesetzten Geistlichen nicht einzig und allein ihrer eigenen Leitung überlassen sind. Was hingegen alle andere ' Pfarren belangt, welche vermählen mit einzelnen, oder nur mit zweyen Ordensmännern besetzt worden sind, geht der allerhöchste Wille ausdrücklich dahin, daß von nun an auf solche keine Klostergeistliche, sonder» Weltgeistliche anzusiellen sevn. Da- So? ( 31 ) So» Damit aber die Klöster, da die pfarrüchest Einkünfte einen Theil ihres Unterhaltes ausmachen-dadurch nicht verkürzet werden; so können zwar die Klöster diese Einkünfte bis attf die jur;i ftolae forthin beziehen, und haben also die Pfarren eigentlich nicht zu verliehren; doch sollen dieselben verbunden seyn, darauf einen Weltpriester zu präfentiren, und diesem die Congrua abzureichen. Da es übrigens der geistlichen Sanftmukh nicht angemessen ist, daß die zur Seelsorge bestellten Ordensgeistlichen nebst der Seelior-ge zugleich auch bi« Wirthfchaft mit verwalten, wodurch sie veranlasset werden, eben jene Bauern und Robother öfters mit Schärfe und zeitlichen ©träfen zu ihrer Schuldigkeit anzuhaltendie sie oft bald darnach bey sich ereignender Krankheit Beichte hören" und zum Tode bereiten müssen, so verordnen Ihre Majestät, daß auf jenen Pfarrer und Capläne verbleiben , ein anderer besonderer Geistlicher angestellet werden soll, welcher,, ohne sich mit der Seelsorge zu befassen, nur allein die Landwirthschaft zu besorgen hat. 5) Endlich geruhen Ihre Majestät zu befehlen -baß von nun an keiner, welcher nicht in Allerhöchst bero Erblanden gebürtig ist, zu einem Obern eines Klosters, und viel weniger noch einer ganzen Provinz angenommen werden solle. HB ( 3S ) HB N. 5741. Privilegium vom »4- April igoa» Wik Franz der Zweyte iC. Bekennen 'öffentlich mit diesem Triefe, es sen ^rivfr/gfunt t z für den Uns von dem Tonkünstler und mufikal. Instrumenten- Tonkünstler wacher, Franz Scholl, vorgestcllet worden: er habe Scholl, auf eine von Niemanden in Unfern Staaten bisher ge- ^iv"!>(>' brauchte, oder entvcckte Erfindung eines neuen Blase- den Verkauf , „ . . des Blase- Instruments (Scholl-Basso genannt) gemacht, zu Jnstrumen- dessen Verfertigung und Verkauf Uns derselbe um llrtfcrn allerhöchsten Schutz, und ein ausschliessendes nannt’ Privilegium für fich, seine Erben und Nachfolger auf mehrire nacheinander folgende Jahre in Unfern fiimmt-lichen deutschen Erbstaaten dergestalt zu bewilligen gebethen bat, daß innerhalb dieser Zeit Niemand berechtiget sey, dieses von ihm erfundene Blase -Instrument nachzumachen, oder zu verkaufen. Da Wir Uns nun jederzeit geneigt finden lassen, nützliche Erfindungen und Unternehmungen zu unterstützen und ihren Urhebern die Früchte ihrer Verwendung Und Arbeit genießen zu machen: so haben Wir Uns bewogen gefunden, ihm, feinen Erben, Legatarien und Cessionarien, oder andern rechtmässigen Nachfolgern das angesuchte ausschlieffende Privilegium auf sechs nach einander folgende Jahre, vom heutigen Tage an zu rechnen, unter folgenden Be-' XVlIi. Vand. C ding- ' C 34 ) W dinglflsscn zu verleihen, gegen- deren Erfüllung dieses Privilegium allein Bestand haben soll: 1) Daß er hie genalle Beschreibung und Zeich« nung des von ihm erfundenen Instruments bey Unft-m N- Oe« Regierung verschlossen cinlege; 2) daß er wirklich der erste Erfinder dieses Blase-Instrumentes und Niemand anderer im Lande zu beweisen im Stande sey, dieselbe im Wesentlichen nicht verschiedene Erfindung schon vorher im Lande zur Ausübung gebracht zu haben; widrigens' einem früheren Erfinder sein Recht Vorbehalten, und dieses Privilegium für nichtig zu betrachten ft»); und 3) daß er selbst binnen eines Jahres und Tages des erhaltenen Privilegiums an zu rechnen, von seiner Erfindung Gebrauch mache, und nicht ein Jahr hindurch unbenutzt lasse, widrigens das Privilegium mit dieser Jahresfrist wieder erlöschet» würde. Wohingegen, wenn derselbe die ihm hiermit aufgetragenen Pflichten und Bedilrgliiste in Erfüllung bringest wird, er sich nicht mir dieses ihm gnädigst ertheilten Privilegiums zu erfreuen haben soll; fetu dcrn Mir verordnen zugleich, daß ausser ihm, Franz Scholl, sich Jedermann in Unfern deutschen Erb-finalen enthalten solle, dieses von ihm erfundene Instrument nachzuahmcn, ober zu verkaufen; widrigens nicht allein das nachgcmachte Instrument zum Nutzen des Franz Scholl verfallen fttzn würde, sondern es so« *MK ( 35 ) AtO soll auch noch den Unternehmer einer solchen Nachahs mung und Uebertreter Unseres dem Franz Scholl verliehenen Privilegiums Unsere allerhöchste Ungnade und eine Geldstrafe von mo Dukaten Kessen, die in jedem Uebertretungsfalle zu entrichten seyn, und zue Hälfte Unserem Aerarium, zur anderen Hälfte abeL dem Franz Scholl zufallen, und «nnachsichtlich durch das in dem Lande dev begangenen Uebertretung ange-stellte Fiskal-Amt eingctrieben werden soll, gleichwie auch Unserem Fiskal-Amte obliegen wird, denselben In dergleichen Fällen einer Beeinträchtigung gegen jedermann der Ordnung nach zu vertreten. N. 5742. Hofdekret an sammtl. deutsch erbländische Landersteven, mit Ausnahme von Trieft, vom 14. April 1802. Da von Seite des Piarisien- Ordens gcklaget wird, daß schon mehrere seiner Cleriker unter dem Jahre, mitten im Curse des ihnen aiwertrauten Lehramtes , die Entlassung begehret haben > ohne daß ihr Platz so geschwind mit andern tauglichen Individuen besetzt werden konnte; anders hingegen, nachdem sie durch mehrere Jahre im Orden zum geistlichen Sk,an-be gebildet worden, ausgetreten und in andere Stif-te und Klöster ubergegangen sind; so befehlen Se. € 2 Ma-- Wegen Plaristen-Candtdaien, die in einen andern Orden übcrire-ten, oder gilnzlich em» lassen werden wollen». Majestät eigens, es soll künftig jebent Canbidatm Key seinem Eintritte in den Piaristen.- Orden angedeu-'tet werden, daß er, wenn ihm ein Leh fach aufgetra-Ken worden, den Orden unter dem Schuljahre ohne äußerst wichtige Ursache nich* verlassen, und, wenn er nach geendigtem Noviziate noch mehrere Jahre in dem Orden zugebracht, und darin schon einige zum geistlichen Stande oder kehrfache erforderliche Studien zurückgeleget hat, in kein anderes Kloster oder & tlft Übertreten dürfe, eS fty denn, daß dieses die während seiner Studien im Orden für ihn bestrittenen Unterhairskosten den Piaristen vergüte. Da übrigens junge Leute, die einen Orden ohne Ursache, bloß weil sie darin das nicht fanden, was sie nirgens finden sollen, verlassen, auch für andere Orden wenig taugen können: so wollen Se. Majestät zugleich gnädigst jedem Stifts-und Ordens-Vorsteher, der, wenn sein Personalstand auch noch so weit herabgekommen ist, doch ilymer mehr auf eine gute Auswahl, als große Anzahl der Candidaten sehen soll, wohl rathen, weder diese und noch weniger jene Epnovizen oder Cleriker, die wegen ihrer mow lischt» oder physischen Gebrechen von den Obern selbst entlassen werden mußten, in sein Mittel wieder aus-zunehmen. K 5743» Hg c 37 ) HS N. 5743- Hofdekret Niederösterr. betreffend vom 21. April 1802. Den hiesigen kandkutschern wird bey strenger Ahndung Vie patentwidrtge Beförderung der Reisenden untersagt. N. Z744. Regierungsverordnung Niederösterreich betreffend vom 26. April 1802. Arbeiter bey den Fabriken, die nur Tageweis bezahlt werden, unterliege» keinem Zwange der Zuführung, wenn sie plötzlich von den Fabriken wegbleiben , jene aber, die wöchentlich bezahlt werden, können auf diesen Zeitraum auch mit Zwangmitteln zur Arbeit verhalten werden. N. 5745- Hofdekret an sämmtl. deutsch erblandische Länderstellen vom 29. April »822. mit Ausnahme von Galizien, an welche dasselbe erst am i/.May d.J. erlassen wurde. * Da die vielfältigen Gebrechen im Studien-und Erziehunzöfache hauptsächtlich daher entstanden sind, daß. kandküt-fdxrn wirb die Tartuf« widrige B,-sörderimq der Reisenr den verboten. Arbeiter f» Fabriken, wann selbe »itZwangt» mlneln zur Arbeit per-balten werden können. Aufhebung derStudien^ (f onftnfe, W»eder«in< Sa* c 38 ) Sa* fufirmij? her daß dir den Studien - Consesscn eingcraumfe unmittel-unb Gym- bare Aufsicht und Leitung der Erwartung nicht enc-Dirrktoren. fPro*en haben Ge. Majestät gnädigst be- schlossen, die vormahls bestandenen Fakultäks-und Gymnasial-Direktoren wieder einzuführcn, zu welchem Ende dieLandesstelle für die höheren Schulen und Gymnasien ansehnliche und bewährte^Mitglieder, welche schon im höchsten Dienste stehen, und denen diese Direkzion und die unmittelbare Leitung mit zuversichtlich gutem Erfolge «»vertrauet werden kann, vorzuschlagen hak. N. 5746. Hofdekret an sammtl. böhmisch öfterreichi--sche Landesstellerr, der vereinigten Hof-stelle vom 11. May 1S02. *) Etnfübrung der Capini, '• Iatlon bei dem Mllt-kär-Dienste. Seine Majestät haben den lebenslänglichen Dienst bey dem Militär aufzuheben, und dafür den Untertha-nen in den sämmtlichen conscribirten Ekbländern bei dem Mi- *) Dieses Hsfdekret wurde mit Ueberfindung des Äa-pitiilütionspakentes vom 4. Mai 1802, — 1» in gegenwärtiger Gesetzsammlung »6ten Band to. 3S& Zahl 5048. zu finde» ist ■— erlasse», und hier hie-ttiit nur »achgetragc». MK ( 39 ) d Militärdienste eins Capitulation, auf eine bestimme Anzahl von Jahren zu bewilligen geruhet. Das hierwegen höchsten Orts genehmigte Patent enthält die dteßfalls festgesetzten Modificationen. Nebst diesem aber haben Se. Majestät noch irber einige das Necrutirungs- Geschäft betreffende Gegenstände folgende Höchste Entschlkessung gefaßt. i) Die Repartirung der jedes Mahl uöthigen Recruten auf die Länder betreffend, geht die höchste Gesinnung dahin: a) daß die Werbbezirke auch in der Zukunft bcy-behaltrn, so viel möglich den politischen Kreisen parificirt , und einander an Bevölkerung möglichst gleichgestellt werden sollen. b) Soll jeder Regiments Werbbezirk in Sektionen abgetheilt werden, mit Rücksicht auf Flächen, Raum, und Volksmenge. i) Soll in Friedenszeiren der bey jedem Regi, mente durch Entlassungen, Srerbfälle, Desertion oder wie immer sich ergebende Abgang, jährlich ein Mahl im Ganzen von dem Werbbezirke ersetztz der Regimentsbedarf aber ans die Sectionen, nach- dem Maß der in jeder vorhandenen anwendbaren Mannschaft, untergetheilet werden. In außerordentlichen Fällen, z. V. wenn durch ' ansteckende Krankheiten in einem Werbbezirke die W c 40 ) $üg anwendbare Mannschaft zu sehr Herabgeschmol-zen wäre, sollen die benachbarte Bezirke den Abgang desselben, pro rata ihrer anwendbaren Mannschaft ersetzen. e) In Kriegszeiten soll der jedesmahlige Bedarf der gesamten A mee auf das Concretum aller confcribirten Länder vertheilet und auf dieWerb-bezirke, nach der in jedem vorhandenen anwend-baren Mannschaft unrergetheilet werden ; jedoch so, daß jeder Werbbezirk zuerst zu Ergänzung seines eigenen Regiments feine Leute stelle, und den etwa sich ergebenden Ueberschuß an diejenigen Regimenter abgebe, deren Werbbezirke geographisch qm Nächsten liegen, oder an Sprache und Sitten am Meisten Übereinkommen, f) Auch ist sich in Kriegszeiten nicht an die sonst eingeführte Gtellungs-Zeit zu halten, sondern zu rcerutirren, wie und so oft es das Bedürft Ntß der Armee erfordert, ß) Alle M Vorhineinstellung geeigneten, so wir die zum freywilligen Engagement sich anbie-chende» ausgedienten Invaliden, oder in den Erbländern befindlichen Ausländer werden, wann immer im Jahre, assentirt, ohne die gewöhnliche Aushebungs-Zeit abzuwarten. 2) In Betreff des Alters soll künftig nach erretch-tm lißten Jahre jeder zu dienen verpflichtet, nach vol- Sil» f 4 - ) So» vollendentem 4 jedes Mahl so berechnet werden. Laß das eigentliche Dienstgratiale, und das schon empfangene ReengagirungsGeld, zusammen genommen, dem Betrage des Gratials, nach dem bisherigen Systeme gleichkommen, d. t. daß von dem ersten Eintritte in das Militär-dienstjahr 2 Gulden für jedes Jahr, für jedes folgende Jahr aber 3 Gulden gerechnet werden, unb zwar ohne Unterschied der Chargen. e) Dem ledigen Manne soll nie ein Dienst - Gra-tiale auf die Hand gegeben, sondern derselbe, wenn er 3» dienen nicht mehr fähig ist, in die Invaliden- Versorgung übernommen, oder ihm auch, so lang er etwa noch durch eine kleine Arbeit sich einen geringen täglichen Verdienst verschaffen könnte, die patentmäßige Verpflegung von 4 Kreuzern täglich, außer dem Jnvaliden-Hans gereicht werden. 6) Ctirbk der Mann und hinterläßt eine Wittwe, so ist dieser das Dienst -- Gcaiiale zu verabfolgen. Wäre aber das Weib schon tobt, so häc- re» C 43 i ten bi c minderjährigen Kinder nur dann Ansprüche darauf zu machen, wenn sie nicht in Reglments-Erziehungshäusern sich befinden, oder sonst auf Kosten des Staates erzogen würden, e) Die Artilleristen sollen so wie bisher theils geworben , theils aus der Infanterie ausgehoben werden. Letztere haben um 4 Jahre länger als b-y der Infanterie zu dienen. Dafür ist jedem, Der auf diese Art zur Artillerie übersetzt wird , ein Handgeld von 8 Gulden ein für alle Mahle zu verabfolgen, und sind überhaupt solchen Uebergefttzten alle Vorthcile der Necapitulante« zu bewilligen. N. 5^47. Dekret der vereinigten Hofkairzkey an fdmmt* liche Land erstellen vom 12. May 1802. Da der Bürgermeister und Vicebü.germeister in den Landessürstlichen Städten und ätrtcw durch di-, höchste Entschlieffung von 25. April d. I. für beständige Beamte erklärt worden sind. so unterliegen die-selben auch, gleich andern dergleichen Landessürstlichen Beamten, der in decTaxordnung vorgescheiebenen Rang-rrnd Carenz -• Taxe. Wegen Taxen der Bürgcrnicir ster in den landes-fütfiticften Slädren. N. 5748. Ausbesserung 6er Älrdien und Schulen^ Mahlbolle-ten über das Geireide, wie zu err cheiten. : '; ;; ‘ * j>**' > TtjK c 44 ) So-S» -1 f ; • i N. 5748. Dekret der vereinigten Hofstelle an die Gör» zische Landesstelle vom 16. May 1802. Mer die Anfrage, wie in Hinsicht der Kirchen -Reparationen, wovon, den bestehenden Verordnungen g mäß, das eine Drittel der Kosten der Kirche, das andere, oder eigentlicher zu sagen, die Fuhr - und Haiid -Roboth den Gemeinden, und das letzte de» Grundobrigkerten auferlegt werden muß , xvorzugeheu ftp; wann bte herzustellende Kirche in einer Ortschaft liegt, welche keine eigene Grundobrigkeit har, sondern mit der Jurisdiktion einem andern Dominium zugewiesen ist, wird verordnet, daß die Grund-odrigkeiten, welche in dem Ptarrbezirke nur einige unterthänige Hanser, oder aach nur ein dergleichen Haus besitzen, zur Erbauung der Kuchen / und Schulgebäude nach Verhäitmß ihrer Äesitzunge« tu dem Psarrbezirke beijutfageii haben. •N. 5749* Hofdckret an sammtl. Bankal - Administrationen vom r. Zunius 1802. Die Mahlbolleten über das Getreide, welches zur Vermahlung auf ausländische Mühlen gebracht, und wovon das Mehl wieder in tu Erbländer gesuhlt HO C 45 ) HO führt wird, fztrci noch ferner gänzlich fret?, folglich auch ohne Einhebung eines Zektelgeldcs zu ertheilen. 5752. Hofdekret an sammtliche Landerftellen dom 18. Junius igc2. Da be. Majestät mit Zusserstem Mißfallen »er-* 1(, Kommen haben, daß, ungeachtet des schon bestehen-- ^bochener de» strengsten Verooths, an den öffentlichen Biblio- Bü»c> den Soiblfo» theken ohne Rücl sicht auf Person, Charakter, und »beten. Atter jeder, der ein Buch zum lesen begehrt, solches, es mlhe verbothen seyn oder nicht, ohne Anstand, verabfolgt wird; so ist den Vorstehern ber Univer» fikäts- oder Lycaums, Bibliotheken auf höchsten Befehle die wiederholte ernstliche Weisung zu geben, daß alle jene Bücher und Werke, welche wie immer Re, ligions - Sitten, und Staatswidrige, und nach dem überhand genommenen Reooluzionsgeiste höchst gefährliche Grundsähe, als die eines Voltaire, Rousseau, Helvetius u. s. w. enthalten, bei Cassakionsstrafe des dawider handelnden Bibliothek =• Individuums, niemanden verabfolget werden sollen, als jenem, der eines solchen von nun an ganz verbothenen Werkes, von Amtswe^en, für sein Lehrfach zur Widerlegung dieser Grundsätze, oder wie immer zur Vertheidigun-der guten Sache für Religion und Staat benölhi-|«f ist. N. 575*. Wegen ©Ijpenbfen der Skudi-ttnben. V' W X 46 ) St» JS. ^7Z i. Hofdekret an fdmmtl. Landerftellen vom 30, Junius r8c>2. Die Absicht sowohl der Stiftungen als der Stipendien aus den Unterrichts -- Geldern geht nur allein dahin, minder bemittelten Aeltern in Ausbildung ihrer Kinder zur künftigen Bestimmung einige Erleichterung -ju verschaffen. Nun haben diejenigen Aeltern, welche schon durch mehrere Jahre eine Stiftung genossen , den größten Theil der Erziehungskosten bereits ersparet , und sich dadurch in den Stand gesetzt, den weiteren Unterhalt ihrer Kinder biS. zur wirklichen Versorgung leichter zu bestreiten. In dieser Betrachtung haben Se Majestät sich bewogen gefunden, dem eingeschlichenen Mißbrauche, den Stift-iingcn die Stipendien nach vollendeten Studien noch auf ein Jahr zu lassen , .Einhalt zu thun, da cs zugleich unbillig wäre, wenn durch den dem Einen langer beigelassenen Genuß, diese Unterstützung andern ebenfalls höchst bedürftigen Aeltern entzogen würde. Allerhöchst dieselben verordnen daher, daß sowohl der Genuß der Stiftungen (wenn die Stifter nicht insbesondere anders verfügt haben) als der Genuß der Unterrichts-Stipendien, mit eben dem Jahre, in welchen die Jünglinge ihre Studien nach der C 47 ) W cer bestehenden Vorschrift vollendeten, aufzuhöre» habe. N. 5752. Hofkamprerdekret an die Paukal-Admitti-siration vom 15, Junius 180a. Es sind die Fragen vorgekommen, ob die Zah-I lungsbollctcn, welche über die Entrichtung deS wenige! als einen Kreutzer betragenden Zolles ausgestellet werden, von dem Zettelgelde auszunehmen ftpn, und, ob die Erhebung des Zettelgeldes, welche durch die Verordnung vom 6. April d. I. — so in gegenwärtiger Sammlung löten D. S. 298 Zahl 501Z. zu finden ist — eingeführt wurde, sich auch auf die bey dem Dreyßigst-Gefälle auszuftellenden Boüeten zu erstrecken habe. Damit nun in allen Provinzen die Zettclgelder gleichförmig eingehoben werden, wird hiermit folgendes bedeutet: 1) Die Zahlungs-Bolleten zahlen das Zettelgeld , angefangen von 1 kr. Wo nun die Gebühr minder als 1 kr. ist, darf auch fernerhin kein Zettrl-gcld eingehobcn werden. Es können auch diese Bolleren nicht unter den §. für jede andere F re tz-bolle te, genommen werden, denn dieselben waren zu keiner Zeit frep, sondern immer Zahlungs - Bol- Um. y , Lie Nachtrag wogen Be» fllmmun« der Zektel-gelder für» die blnou» gebührenden Zvllbvllekkii. ' W C 48 ) Die Dankal,Behörden haben in allen Fallen bek dem Buchstaben des Gesetzes stehen zu bleiben. 2) Die Erhöhung der Zettelgelder beschränkt sich deutlich auf das deutsch erblandische Zollpaeenr, dieselbe kann daher keineswegs auch auf bas hünga-rische Dreyßigst ausgcdchnet werden. N- 5753* Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 15. Junius 1802. Merkmel- Jeder Werkmeister der Seidenzeugmacher, mt* flir bec Seldenzeug- chek ausser dem Fabrikhause aufgestellt wird, muß Mittel sogleich dem Mittel angezeigt werden, und soll nie «n,»zeigen. e{n Werkmeister über weniger als zehn ausser dem Häuft verlegte Srühle gehalten werden. ^ 5754« Nied. Oest. Regierungsverordnung vom z. Julius 1802. tzlerzte "nd Die Aerzte und Wundärzte, die sich mit der Im-ft^e^über pfung der Kuhpocken abgeben, sollen ein eigenes Protokoll führen, worin» der Vor • und Zunahmen m des Geimpften, dessen Alter, Stand, Wohnort, Tag Protokoll führen« - «er \ M C 49 ) ** der Impfung und Erfolg derselben anzumerken ist, dieses Protokoll soll in Abschrift mit ihrer Unter- , schrift, zu Ende des Jahres dem Bezirks - oder Stabt» physikus, den Bezirks- oder Kreisärzten übergeben, und längstens bis iZ. ILner an dieLandesstette einbegleitet werden. 5755- Hofdekret an sämmtl. deutsch - erblandische Landerstellen vom 6. Julius 1802. Se. Majestät verordnen, daß, da die super- Wegen ^ nummerären Anstellungen oder Titel den betreffenden ©upJtnum'i Individuen, bey Erledigung einer wirklichen Stelle ömm, in* oder Besoldung, vor den übrigen verdienstlicheren, fleißigeren und geschickteren Beamten keinen Anspruch gewähren, in Fäffen, wo diesen Supernummerär, oder Titulatur, Beamten eine Einrückung in eine Be-dienstung, deren Verleihung von den Länderstellen abhängt, gestattet werden will, die Vorschläge Höchst, deroselben vorgelegt werden sollen. Wornach die betreffenden Vorschläge einzusenden sind, um dieselben der höchsten Einsicht unterlegen zu können. XVIII. Band. Ä N. 5756« ( 5® ) Hj- N. 5756. Hofdekret Nied. Oest. betreffend bom 19. Julius 1802. Verruss«- Se. Majestät haben die mit Patent vom 31. Eü?«r u"-r Iäner 1801. *) abgcstellte Veräusserung der Güter tzm'^wer- der dritten Versteigerung in Exekutions - und *be ftn&et Conkursfällen für die Stadt Triest und den dahin einver- s Nach Aeusserung des General - Commando sind Unbestt^e-unbestimmt Beurlaubte in Ansehung der Heiraths- ^r(““6te Bewilligung in all und'jeder Hinsicht der Civiljuris-diktion unterworfen, folglich ist die Rücksprache ratbsbennc-darüber mit dem Militär-Fuhrwesenskorps nicht eloilfuri«: nothwendig. , ' ttworft». N. 5762. Hvftekret Nied. Oester, betreffend vom ig. August 1802. Den zur Verfertigung der Halbseidenzeuge be- Webermet-rrchrigten Webermeistern wird keinerdings gestattet, tcin/sci" Seidenzeugmacher-Gefellen fördern zu dürfen. che?ge^0cn' «ufnebinen^ N. 5763. Hof^anzleydekret Nied. Oester, betreffend vom 25. August l802. Den Strumpfstrickern wird die vollständige Vol- Gerümpft lendung der von ihnen selbst verfertigten oder auf Ver- M C 54 ) W Soffcnfcunfl Verlag Erzeugten oder erkauften Maare gestattet^ S"®,!“’ und nur in jenen Ortschaften, wo eigene Färber f% ttu . Schafwollen-Maaren bestehen, ist den Stcumpfstri-ckern verkochen, für Lohn frenrde Strich-oder Wirf-waaren ju färben. N 5764- Nied, Oest. Regierungsverordnung vom 31« August 1892. Tanz,nuflk Alle Tanzmusiken auf dem flachen Lande la lägen verbo- Städten und Märkten, sind an Werktagen durch die Sonn 0ünb Kreisämter auf das schärfeste zu verbiethen, dt? an b^beschrän- Sonn, und Feyertagen gehaltene Musik aber, soll fg k«n. beschrankt werden, daß ntemahls di? Mitternacht überschritten wird. & 5765. Hofdekret an das Äyrolische Landesgubers - ' t nium vom i. Sept. i8Q2, Wegen Die Verordnung vom 24. Jäner igoo. räumt S'^oln der Landesstelle das Defugniß ein, über die in Rom $ifpems- unentgeltlich bewirkten Ehe - Dispensen das PSacetum Angelegen» Regium zu ertheilen, weil, wenn schon ein Mahl "vit,n‘ die Hoföewilllgung zum Rekurse vorausgegangen ist, die hierauf erfolgte Dispens der Hofstelle zur Erchei- lung j HS C 55 > lung bed Placet! neuerlich vorzulegen, nicht n'öthig befunben wurde. Die Bewilligung des Rekurses nach Rom, Jnttff also immer bei der Hofstelle angesucht werden, wor-nach stch die Landesstelle für alle dergleichen Fälle ju benehmen haben wird. N» 6766. Hofkammerdekret an die Inner * Oesterrei-chische Landerstellen vom 9. Sept. 1802. Die allgemeine Klage gegen dir nachläßige Be, S»nell«e fürderung der Postwagen r l&b das unartige Be- ®^rvt>6t(:r nehmen der Postknechte gegen die den Postwagen be- Postwagen, und arrtg«, gleitenden Gonbucteure, macht es zur Noehwendig- resB-rra« feit, sowohl die erster», als auch die letzter», und PoMn-cht« diese zwar mit der Bedrohung einer körperlichen Stra- Atsendn,. ft nachdrucksamst zur Schuldigkeit und Ordnung an-juweisen. §s ist daher den Postmeistern aufzutragen, die Postwägen unter Bedrohung der schärftsten Ahndung genau und vorfchrtftmäßig zu befördern, und' so, wohl dem Condücteur, als auch dem Reisenden mit der gehörigen Achtung zü begegnen, und so auch >h» . re Knechte )u bcm gistaüesten Vollzüge mit aller Strenge zu verhalten. ' " - 1 Auf RrO c Zs ) Auf die genaue Befolgung dieser Verordnung ist sorgsamst ju wachen. Ni 5767. Hofkanzleydekret an sämmtlrche Länderftel« len vom 16. Sept. 1802. tfinWg«" Seine Majestät haben zu beschliessen geruhet, Leitung bei daß die Leitung des Strassenwesens fortan, so wohl Fouef. 17. Sept- 1802, Schlafkreuzer, Vorspanns - und ^Näturalien- ®om, Quittungen sollen nur dann angenommen, und ver« ®*S'ue gütet werden, wann auf denselben das Corps oder ^anni^und Regiment des Ausstellers angemerkt ist. Luittu»g«n anzunehmen tink zu vn» N. 5769. «ücen. Hofdekret Nied. Oest. betreffend vom 19* Sept. 1802. Auf Erbländischen Lycaen ist kein Jüngling, der 'die Philosophie an der hiesigen Universität stndirt hat, zur Privatprüfung aus dem dritten Jahrgange auf Lycäe» dieses Studiums zuzulassen. dritten Jahrgänge der Vbllofb’ N pbiePrivak- * 577® Prüfungen machen. Hofdekret an sammtliche Bankal- Administrationen , mit Ausnahme von Böhmen, Tyrol und Vorderösterreich vom 21. Sept. 1802. Es ist vorgekommen, daß von einigen Zolläm- Gegen bit lern den herumstreichenden Juden Pässe nach Hun- garn W C 58 ) HS en ?uden iinb Lanh; sireicher« ÄVundärzte auf dem Lande, deren Bezahlung und Rezepte betreffend- Tanditxiten für in gurls, ,che Klöster dürfen nach garn ertheilt worden sind; obschon man mttt nicht vermuthen kann. daß ein Amt selbst dort, wo an der GrLnze das deutsche Zoll -- und hungarische Drey-ßigst-Wesen vereinigt ist, ein solches ordnungswidriges Verfahren sich angeinaßt haben sollte; fo wird doch, um jeden Unfug dieser Art hintan zu halten, hiemit nachdrucksainst verordnet, die Aemter zu belehren, Landstreicher auf keine Weise passiren zu lassen, und sich nicht zu unterfangen, einem Juden, oder wer es immer sey, einen Paß zu ecthejjen. N. 5771, Nied. Oest. Regierungsverordnung vom sr, Sept. i8o2|, Die Wundärzte auf b?m Lande haben sich bey ihren Chirurgische» Verrichtungen nicht zugleich dieselben, und den gemachten Besuch bezahlen zu lassen, und die Verordnung bei Ueberreichung der Arzncyen die Rezepte jedesmahl beyzufügen, findet auch bep den äufferlichen Arznepen statt, N? 5772, Höchstes CabineLs-Gchreiben', kundgemacht in Nied-Oeft. durch Hofkanzleydekret vom 24. Sept. 1802. Die von ungarischen Kl'östern aufgenommene» nach Oesterreich in daS Noviziat und ad fiudia geschickt \ . • - ( 59 ) IM schickten, aus Ungarn gebürtigen, und für die dpr- ,mid)ten>: ftgen Klöster bestimmten Candidaken können nach er- Ord^ns-^ reichten zitiv. Jahre ihre Ordens-Profession wo im-Wer, ohne im Orden dreh Jahre zugebracht zu haben, ablegen. ' / ^ 5773t Dekret der vereinten Hofkanzley ati Las -Westgallizische Landesgubernium vom 28-Dept. 1802, Se. Majestät haben wegen der Taufe der Ju-^ ■ dßnkinder für West - Galizien-nachstehende Vorschrift zu ertheslen geruhet: ^ 1) .Aarf ein Judenkind, welches das siebente ®orf»rif( Jahr des Alters noch nicht erreichet hat, selbst den Tauft d«x Fall einer vorhandenen Todesgefahr nicht ausgenvm- für^stga; men, wtdex Willen desjenigen, dem die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über dasselbe gebühret, außer dem im $. 4. nachkommenden Falle, nicht getaufet werden. Es wird daher Jedermann, vorzüglich allen Geburtshelfern, und Hebammen die Taufe solcher Judenkinder, und selbst die Nothtaufe mit der Warnung untersagt, daß gegen die Übertreter nach Verhältniß der Umstände eine Geldstrafe, die sich bis auf 500 Ducaten, oder eine Gefangnißstrafe, die sich ^ ( 6o ) ^ ftd) auch bis auf einen Monath erstrecken kann, wird verhänget werden. Wenn jedoch ein unmündiges Ju-denkind von denjenigen, welchen die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über dasselbe zusteht, ausgesetzt, verlassen oder verstoßen worden wäre, dann ist solches auch ohne, »der wider Willen der l'üdischen Aeltern oder Vormünder zu taufen. ■X 2) Aeußert ein Judenkind nach dem siebenten >v>' Jahre einem freyen ungezwungenen Willen zur Taufe, und wird bei der von Seite des Kreisamtes, und des gehörigen Seelsorgers in Gegenwart der Aeltern, Vormünder, ober sonstigen Verwandten des Judenkindes vorzunehmenden Untersuchung erhoben, daß dabei keine List oder sonstige unanständige Mitwirkung unterlaufen fep, und, daß das Kind von seinem geäusserten Willen auch den genüglichen Begriff habe, so ist das Kind auch wider Willen desjenigen, dem die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt zusteht, zur Taufe zuzulaßen; jedoch sind dergleichen Fällt vorläufig dem Landes-Gubernium und dem Lrdina-titife anzuzcigen, und nur dann höchsten Orts selbst zur Entscheidung vorzulegen, wann diese zwey Behörden nicht Übereinkommen. • z) Kann um so mehr solchen Judenkindern, welche das siebente Jahr ihres Alters schon vollendet haben, die Taufe auf dem Todbette, wenn sie dazu aus eigenem Antriebe das Verlangen äußern, und Sh» c 6, ) w und den geäußerten Wunsch liegen einen zur Taufe herbei geholten Priester, oder eine Obrigkeitliche Person, als:'Richter, Geschworne, u. s. f. bestätigen , ertheilet werden. 4) Wenn der jüdische Vater, oder nach deßcn Ableben der Großvater die christliche Religion annimmt, so müssen alle Kinder getbuft werden, welche daä achtzehnte Jahr noch nicht vollendet haben, und, wenn Las Weib allein die.katholische Religion amnmmt, so finable mjt Einwilligung des Vaters oder Großvaters mitgebrachten Kinder zu taufen, denjenigen Kindern aber, welche das iFte Jahr bereits erreichet haben, steht frep, den christlichen Glauben anzunehmen, ober im Judenthume zu bleiben, gleichwie auch, wenn sich bey früheren Alter ein Judenkind tm Judenthume zu bleiben ausdrücklich erklären würde, die Ueberlegungskraft, und Gemüthsfähig-keit des Kindes, und, ob hierzu der Beweggrund wirklich in Religionsbegriffen, oder aber in anderen Beranlaßungen beruhe, auf die oben §. bestimmte Art zu untersuchen, und zu entscheiden ist. 5) Den zur christlichen Religion übertretenen Judenkindern bleiben, in Absicht auf Unterhalt und 1 Erbrecht die den Kindern in dem bürgerlichen Gesetzhuche eingeräumteu Rechte unverändert. Jährliche Einlrndung der Bevölkerungs-Tabellen. i HÜW-Prie-ster die rius Sem Äeltgtvns-Kondedoiirt fttid, federt bei ihtet, Warnen tu Stoff' nebmri. W ( 62 ) K 5774» Hofdekret alt samintliche deutsch - erblandt-k scheLandcrKellenvom 29. Sept. 1802* ©eit Ländersteilen wird aufgetragen, die Populations ° Tabellen von Jahr zu Jahr nach vollendeter Eonstriptiöns-RevisioN sogleich bearbeiten zu lassen-Und das Totale hierüber allemahl in Duplö Unverzüglich an die politische Hofsielle einzusenden; zugleich mich über den sich nach Umständen ergebender»,Abfall -oder Zuwachs die Ursachen beizufügen, welchen befs selbe aller Wahrscheinlichkeit nach zuzuschreiben seyn dürste. Zu welchem Ende auch die Kreisämter anzüs weisen seyn werden, diese Ursachen in die Kreistabellen jedes Mahl einzurücken. 5775* Hvfkanzleydekret Nied. Oester, bettcffenö vom 2. Oktober 1802, Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die aus dem Religions - Fonde dokirten Hülfs-Prie-ster deit Verordnungen gemäß, die Kost" bei ihren Pfarrern nehmen, und sich des mit ihrer Würde uns verträglichen Tischbesuches bep Privaten oder inWirthss Häusern enthalten sollen« K 5776, HS c 6z ) %» N. 5776. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom y. Oktober 1802. Den Curat--Geistlichen wird die strengste Genauig- WieEuratr seit in Ausstellung der Tauf -- Trau -- und Tobten-- Trau* scheine unter Bedrohung einer Etrafe über die gering- §™£nf{jjj£ n» Unrichtigkeit von l c> Reichschaler anbefohlen, auch ne aus,u- ' ,_ . stellen ba« soll bei Trauungszeugnrssen dre etwa ganz oder zum den. Lbeil erkheilte Dispens ausdrücklich mit Anführung des Tags angesetzt, und jedes Zeugniß Mit dem amtlichen Pfarrsigill bekräftiget werden. N. 5777* Hofdekret an sammtliche deutsch - erblandi-fche Landerstellen vom »8- Oktober 1802. St. Majestät haben gnädigst befohlen, daß, um Anlegung bei den gegenwärtigen Umständen zur Erleichterung des höchsten Aerariums die Hülfsquellen eines minder lästigen Credits so viel möglich zu erleichtern- nicht allein troinmg _ , , , steb«nd«n Von dem Religions »und Skudienfonde; sondern auch eriftungfc ton den übrigen unter der Staats - Regie stehenden ®pr,čl#' Stiftungs - Fanden die Ueberschüße künftig lediglich ln öffentlichen Fonden zu 4 vom Hundert angelegt werden sollen. Wege» Prüfung aus der Pbllosopbke Ley einem Lycäum. Handel nach der Türkey, wird gegen Zoll Vor-j inerfung einstweilen gestattet. PS C 64 ) PS M 5778« Hofdekret an die Nied. Oester. Regierung, das Steyrische und Mährisch-Schlesische Gubernium, die ob der Ennsi'sche Regierung, dieKrainerische undKarnthnensche Landeshauptmannschaft vom 19» Oktober 1802* Die Länderstellen haben den Lycäen zur genauesten Beobachtung zu bedeuten, daß künftig an denselben kein Jüngling, der die Philosophie an der Universität in Wien studiret, zur Prtvatprüfung auS dem dritten Jahrgange dieses Studiums zugelassen werden soll. N. 5779« Hosdekret Nied. Oester, betreffend vom 3. Nov. 1802. Verm'ög einer mit der ottomannischen Pforte getroffenen Verabredung werden bis zur Zustandbrin-guug eines gleichen Zoll-Tarifs die Ein-und Ausfuhr der Waaren von den türkischen Zollbehörden nur vor-gemcrkt, sowohl die alten als neuen Zoll-Tarife suspen-dirt gehalten, und die Zollempfänge nur als a Conto Zahlungen in die Verrechnung gebracht werden. N. 578». HB C 6Z ) N. 578Ö. Höchste Entschließung, kundgemacht in Nie-, Hefter, durch Regierungsverordnung vom 16. NoV. igo2t Die wider einen Ausländer, auf dessen in den Ausländer, f. k. Staaten liegendes Gut oder Real - Vermögen Pranottrungen zu rechtfemgen ftyn, einzureichende Rechtfertigungs-Klage kann entweder bey dem Perso- mere zu Wasser oder Land kommende Waare , zü deni handeln.^ Gränz-Zoll-Amte gebracht, daselbst gemeldet, und der Amtshandlung unterworfen werden« Die Meldung muß zu Folge des §. lg. mündlich oder schriftlich geschehen, aber diese Wahl ist nur Weisenden / und bey Kleinigkeiten zugestanden; Kaufmanns-Waaren müssen unumgänglich schriftlich, und zwar genau nach den Vorschriften a. b. c. d. des 16. §. rrklüret werden» 's' ’ Z« w c 67 ) Alt Rücksicht der ZollgefällS - Verfaßung ist Such das Vieh eine Kaufmannsware, wie es Weine -Alaun rc. sind, und es hat auch seine Untertheilun-gen, welchen zu Folge der Ochs, bas Schaf, das Über jod Pfund schwere Schwein, einen höher» Zoll, als die jungen Lämmer und Mittlern Schweine, zu entrichten Habens Dieser so klaren Vorschriften ungeachtet ist doch das Vieh an den Gränzen bloß auf mündliche Ansage eingelaßen worden > weil fast nie der Händler mit dem Viehe, sondern nur Unwissende, des Lesens und Schreibens unkündige Treiber an die Gränze kommen -vielmehr zeigt die Erfahrung > daß der Händler das Vieh gar nicht sehe- sondern dasselbe nur durch bestellte Leute einkaufen und treiben laße, daß das Vieh verschiedenen Zufällen auf dem Triebe unterworfen, solches auf dem Triebe Mimtet veräußerlich, sofort jenen, die daS Vieh treiben, weder »ach. der Zahl-Noch nach der Schwere, z. B. bei den Schweinen eine bestimmte Erklärung zur Einlage bep dem Gränj-amte mitgegeben werden könne. So scheinbar diese Vorwände sind - fi> rechtfertigen sie doch nicht» Da man um so lange Zeit daS Vieh ohne die gedachten Erklärungen über die Grän» jt hat hin und her gehen laßen > so wiü man nicht Augenblicklich darauf dringen, daß von nun an kein Vieh ohne schriftliche Erklärung über dir Gränze her-E g ein c 68 ) ÄS «n gelassen werde, sondern es wird dazu eine Zeit von drey Mcnathcn, nähmlich vom iten Januar bis letzten Map 1805. gelassen, und der Administration verordnet, dieses durch die A-mter den Viehhändlern bedeuten zu laßen, damit jeder g,nugsame Zeit habe, für die Zukunft seine Maßregeln zu nehmen. Außer diesem ist die Verordnung bei jedem Amte anzuschlagen, damit jedermann solche nach ihrem vollen Inhalt durchlesen könne. Don der schriftlichen Erklärung bleiben jedoch auch in Zukunft enthoben die kleinen Triebe, welche zu 5 und io Stücken über die kleinen Stationen zum täglichen Verkehre hereingehen dürfen. Ungeachtet bas Vieh in Zukunft schriftlich zu erklären ist, so haben doch die Beamten, nachdem der Erklärung gemäß die Bollete Instructionsmäßig darüber ausgefertigt worden ist, dasselbe alle Mahle zu beschauen und zu classificiren. Finden sich bei der Beschau statt angegebener, verbuchter Iunzen oder \ Kalbinen, Ochsen, oder statt Lämmer, Schafe, statt geringer, schwere Schweine; so ist damit nach dem Patente;. 2Z und g6. vorzugehen. Sy bald bei dem Schweinviehe der .Fall nach der Erklärung eingehoben, und bie Bsllete der Parthey eingehändigk worden ist, hat der Beamte die Beschau vvrzunehmen; zeigt sich dabei eine Unrichtigkeit gegen die Erklärung , und die / O C 69 ) die Parthey beharrt auf-, ihrer Angabe, so sind ein oder mehrere Stücke zu binden und abzuwägen. Br-siättigt sich durch die Nbwage die Unrichsrgkeit, und diese Unrichtigkeit übersteigt Z Procente der Angabe; so ist eine solche Parthey nach dem ZZ. §. zu behandeln , und folglich der doppelte Zoll von dem befundenen Ueberschuße abzunehmen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die billig zu beobachtende Schonung gegen jede Parthey. erfordert, daß , wie das Vieh vor das Gränz - Amt gestellt, und die Erklärung darüber eingereicht wird, diese zu befragen sey, ob das Vieh so wie dasselbe erklärt ist, wirklich vor dem Amte stehe, oder ob nicht etwa in der Zwischenzeit, als die Erklärung geschrieben worden, einiges Vieh zugewachsen sey. Was die Parthey auch darüber nur mündlich angiebt, ist der Erklärung beizufetzen, und von derselben eigenhändig, oder durch einen Zeugen unterfertigen zu laßen; so daß die Beschau niemahls vor solcher Erklärung bestätigter Massen vorzrinehmen ist. • In Ansehung des transitircnden Viehes sind die AusbruchsrAemter anzuweiftn, jede Unrichtigkeit auf der Stelle zu untersuchen. Wäre der Fall, daß die Partcy geringes Vieh: als Iunzen, Lämmer, Frischlinge, eingetrieben hätte, und statt dieser mit schweren im Lande an sich gebrachten beym Ausbruche verkämeso wäre dieselbe nach dem 37. und 101. HO C 70 ) HO IQI. $. zu behandeln; zeigte sich hingegen, daß das Einbruchs,Amt unrichtig expedirt habe, so ist hiervon der Administration unverzüglich die Anzeige zu machen; auch sind sämmtliche Beamte zu warnen, daß die hierinnfalls bekannt gewordenen Ungleichheiten als Handlungen die in böser Absicht das Aerori-tim zu verkürzen ausgcübt worden, geachtet, und -lesen gesnäß geahndet werden würden« N. 5784. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 4. Dez. 1802. Dtroh Ay- ^"Eauf von Heu und Stroh ist Landpar- iouf fft theyen auf hiesigen Märkten verbothen, und btt$ ibmnQauf Marktrichter wird nur gegen Magistratische schriftli-Markt? che Anweisung gestattet, mit Heu oder St'ryh bela? verbothe». ^(ne Wägen die Linie Yassiren zu lassen» ¥• 5785- Dekret der vereinten Hofstelle qn fammtli-. che Landerstellen vom 10. Dez. 1892. Verfassung Da Se. Majestät der Kaiser fest entschloßeir bunz^der" sind, die zu Grunde gerichteten Straßen wieder her? ^er den stellen, und die guten Straßen zweckmäßig erhalten zu «-raffen- {ajjeit, hjxft Hofstelle daher stets einer Ueberficht des? ftn NB C 7- > ' fen was im Chaussee-Bauwesen bewerkstelliget wor# den, ben'vthiget ist, so hat die Landesstelle vom Anfänge des Militär Jahres alle drey Monathe einen y Hauptbericht zu erstatten: wie weit es mit dem Ar-heiten gediehen, welche Hindernisse dabei eingetreten find, wie diese beseitiget worden, und was im nächsten Vierteljahre Vorzügliches zn bewerkstelligen sepn Wird. Damit aber solche Ueberfichten kurz Und bestimmt ftpn, sollen dieselben anfänglich, so weit es thun-sich ist, von den Bau-Directionen in eine tabellarische Form gebracht werden, welche mir den Local-Vorfällen , und der Construction der Chausseen, so wie auch mit den verschiedenen Arbeiten in genauer Beziehung stehen müssen, Die Landesstelle hat über dicß an jedem benannten Termine ein kurzes und gedrängtes Inhalts-Derzeichniß der von der Bau-Direction erstatteten Berichte technischen Inhaltes, die sich also unmittelbar auf die Ausführung der Anlagen beziehen, einjufen-den, und zu bemerken, an welchem Tage die Berichte der Bau-Directionen einkommen, und wann und was von der Landcsstelle darauf beschloß«!, worden ist. Weil die Landstraßen das Commerz, die Agri-cnltur, und die Gewerbe aller Art befördern, did Preise der Lebensmittel herunter bringen, bas bel schlech- Weg«« Einsendung eines iM)vU-ä>tn Bau Anschlages yder 'Präs limlnar Svstslncs in Strassen-Vausachen, HP < 72 ) schlechten Wegen zum Transporte nöthige Zugvieh ge-. gen die Zugrunderichtung, sichern, auch in militärischer Hinsicht wegen der schleunigen Beförderung wichtig, ja dem Urlheile der Reifenden ausgesetzt sind. Mithin zum Glanze und Vortheile des Staats wesent-. ltd) beitragen; so versieht man sich, daß dieser Gegenstand mit einer angemessenen Wirksamkeit betrieben, pnd die verlangten Vorschläge und Berichte zu seiner Zeit werden eingeftndet werden. ■ • N, 5786, HofkanzleyLekret an sammtliche Lantzersrel-len vom io. Dez.. 1302. Da die Hofkanzley eine bestimmte Uebersicht aller Erfordernisse des Chaussee und Brückenbaues im laufenden' Militär - Jahre durchaus n'öchig hat, so wird der Landesstelle aufgetragen, wo möglich, bis zum lösen, spätestens aber bis zu Ende Januar, die Bau-Anschläge oder Pramiliminar-Systeme, welche von den nöthigen Plänen, und Profilen, so-wie auch von gründlich verfaßten Vorschlägen der Vau-Direction begleitet seyn müssen, mit gutachtlichem Berichte einzusenden , und den erstem Termin für die Zukunft bei Einsendung der Präliminar - Systeme jederzeit genau zu beobachten. Insbesondere müssen aber von solchen Gegenständen, welche die Umbauung, oder auch UyH ( 73 ) PM auch die Ableitung der Flüße von den Chausseen, so wie endlich die Anlage neuer Brücken betreffen, genaue Nivellements - Aufnahmen und hydrotechnische Karten und Zeichnungen verfaßt und beigelegt werden. Wen» diese Plane und Profile für dieses Mahl bis zu dem angesetztcn Termin nicht beigeschlossen, werden können, so sind dieselben doch so bald als möglich nachzuftnden, kurz alle solche Local-Daten,\ auf welche bei wichtigen Bau - Anlagen gründliche und-ohne Weitschweifigkeit verfaßte Berichte der Dau-Officiantcn gestützt werden müssen, sind mit den etwa auffallenden gründlichen Bemerkungen hierher einzureichen. Wenn jedoch die vorhandenen Fonds zur zweckmäßigen Erhaltung der Chausseen, und zur nothwen-Ligen Anlage neuer Chausseen nicht zureichen, so hat die Landesstelle einen zweyten Präliminar - Anschlag von demjenigen, was aus den bestehenden Fonds nicht bestritten werden kann, verfertigen zu lassen, und solchen gleichfalls mit dem gründlichen Gutachten der Bau - Direction , und ihrem eignen zu begleiten. Sie hat zugleich Vorschläge zu machen , wie, und durch welche Mittel dieselben auf eine den Bedürfnissen angemessene Weise entweder durch Erhöhung der Wegmäuthe, oder durch Geldbeiträge und Natural - Concurrenz herbei geschaft werden mögen, ohne daß das Kammerale mit neuen Ausgaben belastet werde. \ Auch AB C 74 ) AB Auch hat bit kandesstelle taS Präliminar - Gy-stem mit feinen wohl erwogenan Bemerkungen über Keßeu Zweckmässigkeit, und welche Arbeit noch anstehen könne, zu begleiten. Es hat auch seine Verbeft ferungs-Vorschläge, sey es Über die Manipulation des Geschäftsganges, bey der Bau-Direction, oder Beim Baue selbst, einzusenden, und überhaupt aus diesen für die Ehre der Monarchie, und den Vortheil des Staats so wichtigen Gegenstand alle mögliche Sorgfalt zu verwenden, Was nun die Elementar, Zufälle, welche sich lm künftigen Jahre ereignen können, betrift, foist für dieselben beiläufig eine der bisher gemachten Erfahrung angemessene Summe anzusetzen. Insofern auch der Arbeitslohn zu einem hohen Preise stünde, und es an Arbeitern gebräche, hat die kandesstelle sich zu äußern, ob nicht zu beit vorzunehmenden Arbeiten das Militär verwendet werden möge, wie viele Mannschaft erforderlich, und in welchem Zeiträume es zu gebrauchen sey ? ferner, wie die Mannschaft auf den Straßen vertheilt und wo fie einqnar« tirt werden könnte? Damit aber die Bezahlung des Militärs bey Zeiten regulirt werden könne, so hat die Landesstelle auch die Art der Bezahlung vorzuschlagen. / 2-6787. HS C 75 ) HS N. 5787? Hoflanzleydekret an sammtliche kanderstek? len vom rL-Dez. 1802» Die Landessiellen haben den Ordinariaten auf 2B,g(q h'öchsten Befehl mitzugeben, künftig bei Entlassung ^MI eines Di'öcesan-Theologen den Ordinariats-Bescheiden nerDir^s qlle Mahle die Ursache, der Entlassung, und das Dtöc«san-ßitten-Zeugniß, welches der Entlassene verdient hat > beizufügen; N. 5788- Hofdekret an sammtliche kanderstellen vom a,o. Dez. 1802. Se. Majestät haben befohlen, daß die Haupt- Jährliche „ , Einsendung Ausweise über den Populations - und Viehstand in -e- Popula-den k. k. Erbländern H'öchstdenselben jedes Mahl, Viehstande« längstens binnen 6 oder 8 Monathen nach Verlauf «cht«, eines jeden Jahres, vorgelegk werden sollen; der Landesstrlle wird daher aufgetragen, die dießfälligen Ausweise immer zur rechten Zeit einzusenden, um hierorts dem h'öchsten Befehle gehörig nachleben zu stnnen, 5789- Häuteban-dcl ist den Fleischhauern, die Bearbeitung derselben durch Alaun den Weißgärbern und Säinisch-machern unter gewissen Bedingnissen erlaubt, den Riemern und Sattlern ganz vtr. bvthen. Wegen Werleibung der Kloster-Narren. ^ c 76 ) -N. 5789* Regierungsverordnung Nied. Oeft. betreffend vom 28. Dez. 1802. Weißgarbern und Sämischmachern wird die Bearbeitung rauher Felle mit Allaun nur auf die ihnen zukommende Bestellungen gestattet, Riemern und Sattlern aber verbothen, auch ist den Fleischhauern keineswegs ein ordentlicher Handel mit rohen und unbearbeiteten Häuten, sondern nur die Veräusse-' rung jener Häute des von ihnen geschlachteten Viehes gestattet. N. 5790. Hofkanzleydekret an sammlrche randerstellen vom 31. Dez. 1802. Se. Majestät haben zu beschliessen geruhet, daß künftig jede Kloster-Pfarre, wo bisher cin Welt-priestec angestellt war, im Falle der Erledigung einem dazu geeigneten Priester und Seelsorger des Convents gegen eine jährliche Remuneration von 150 fl. aus dem Religions - Fonde verliehen werden solle« Wobei es sich von selbst verstehr, daß unter die Eigenschaften, welche zu Erlangung einer Kloster-Pfarre bei einem Ordenspriester erforderlich sind, dir Hinterlegung der allgemein vorgeschriebenen Concurs-Prüfung allerdings zu rechnen fty. Nach- W . c 77 ) ÄS N a, ch t rag einiger ttocf) für das Fahr 1803. erffoffenen Verordnungen. N. 5791. Nied. Deft. Regierungsverordnung vom 3. Janer i8°3* Die Milchwciber sind wegen der Milchverfäl--schung mit Arrest, und auch mit Abnahme des Milch-standes zu bestrafen. Landpartheien, die ein unge-wichttges Brod hierher führen, sollen im Zten Betre-tungsfalle das Befugniß verlieren. N. 5792. - Hofdekret Nied-Deft, betreffend vom 4. Zauer i8®3. Die Weinschanks - und Weinhandels-Befugnisse sind auf die vorhin gewöhnliche Art von der Regierung zu verleihen. N. 5793. Mtlchver-fälschung, und Bevor-tbcilung in Brod, deren Besira-fung. Wel«-schanks- und Weindan-delS Befugnisse, sind fron der Regierung zu.perlet-' den. «O? C ti ) «tf 5793- Verordnung der Nied* Oest. Regierung vöM 4. Janer 1803» rör-hiwagen Die Mehlwagen dürfen über Nacht nicht lit Nacht in der den Wirthshäusern einstellen, sondern müssen in bex titi‘k(Un9* Mehlwage untergebracht werden. U. 5794» Hofkammerdekret, kundgemacht mit Regierungsverordnung in Nied» Oest- dom 4* Iäner 1803* Zur ferneren Stempel - Patents > Erläuterung wird bedeutet; daß/ Istens die Parere und Gutachten der Kunstverständigen, dann der Äerzte, mit dem Claffenmässigen Stempel versehen sepn müssen; ^daß Iltens: die Stadthauptmanns-Relattoneu steckpelfrey und IHtens: die Haustrpässe mit einem L Gulden Stempel ausjuftrtigen sind« N. 5795* HofkaMmerdekret Nied. Oester» betreffend vom7-Zaner 1803* Die Zustij-Tax-Aemter betrifft es, die Prozeßakten armer Parcheyen mit leeren Stempelb'ögen zn belegen, daher diesfalls eine weitere Verfügung un-n'öthig ist» N. S796, Ctestipelr 9Berfic(fuhg> für Barere Und Gutachten der Kunstverständigen und Äerzte, Etadtdaupl» man ns« Relationen und Hausse» Pässe. Lte Sufifp Tax -Ae,»ter, baden die Prozeßakten armer Parcheien tnitStempel »ii belegen. AB C 79 ) AB N. Z796. ' Hofkammerdekret Nied. Oester» betreffend vom 7. Janer 1803. Alle Stiftungen, die nicht im Patente aus- . nistra-n-nr-Dezember 18oa., welche die Abfassung der 2tbmt- bei" nistrations-Derichte in Rücksicht des Chaussee» und ^a^-Brückenbaues betrifft, dahin noch weiter ju er- a-ubnue«. klären: A.) Daß diese Berichte keineswegs in das Detail des Chaussee - und Brückenbau - Wesens cin-dringen; sondern nur die Resultate dessen, waS tu Gemäßheit des Präliminar-Systems und der vorgefallenen Elementar-Zufälle bewerkstelliget worden ist > enthalten sollen. Sie müssen zugleich die Hindernisse und Schwie- -rigkeiten in sich fassen, welche der Ausführung der HB C $o ) HB ft« entworfenen Vorschläge entgegen standen, und wie diese bereits beseitiget worden sind, oder wie und durch welche Mittel sie noch beseitiget werden können; dabei muß B. ) die Landesstelle sich nicht über die Genehmigung solcher Gegenstände und Vorschläge hierorts anfragen, welche ganz dazu geeignet sind, von ihr selbst bewirkt zu werden. C. ) Eben so wenig ist die Absicht, von allen solchen kleinen Bächen, über welche keine Drücken erbauet werden. Hydrotechnische Charten zu haben, und diese, so wie die Zeichnung von kleinen Brücken, hierorts durchzugehen, sondern die Meinung geht nur dahin, daß keine bedeutenden Arbeiten und Baue vorgcnommen werden sollen, ohne vorher das Locale gehörig und den ächten Maximen der Wissenschaft gemäß unter, sucht, und genaue Plane und Profile entworfen zu haben. D. ) Der am Schlüsse des Militär * Jahres eknzu-sendende Bericht, muß zwischen dem Präliminar-Systeme des verflossenen Jahres und den während des Jahres bewerkstelligten Arbeiten eine deutliche und verläßliche Parallele ziehen, um die gesammten Chaussee - undBrücken-Bau-Gefchäfte zu übersehen. E.) NB,'( 91 ) NB / U.y Zum Besten wird sich der Administrations-Bericht nach den verschiedenen Abtheilungen der Straßen, oder nach den Commissariaten ln Abschnitte jerlegen lassen. Und da man aus demselben zugleich ersehen will, wie viel Materiale am Schlüsse eines jede» halben Jahres, vom 1. November an gerechnet, auf dieser oder jener Chaussee vorräthig ist; so wird jedem Berichte eine Tabelle beigelegt, deren Rubriken sich nach dem Locale richten müssen. Dieses Verzeichniß wird dazu dienen , daß die Baubeamten immer vom Gubernium controllirt werden können, und daß dieselben wieder gedeckt sind, wenn sie ihre Pflicht erfüllen. Zweckmäßig wird es so wohl zur Abfassung dieses Verzeichnisses, als auch zur ordentlichen Leitung der Baugeschäfte seyn, wenn die Chausseen in Haupt-und Neben-Abtheilungen eingetheilt werden. • Jede Haupt-Abtheilung könnte 1000 bis 200er Klafter und jede Specielle 250 bis 500 Klafter betragen. ' Diese Abtheilunge« können mit Nummer - Steinen, und im Falle diese zu viel kosten, mit Nummer-Pfählen ausgesteckt werden. Sollten jedoch bereits etwas größer« oder kürzere Abtheilungen bestehen; so können diese bleiben,, um keine neue Unstosten zu verursachen. Die AB ( 9- ) AB Die einzusendende Tabelle wird sich also nur auf di« Haupt-Abteilungen oder Hauptbaustrecken, jede »011 1000 bis 2000 Klafter beziehen, wenn ncihm-lich in diesen Strecken verschiedene und beträchtlich« Arbeiten Vorfällen; sonst aber können dieselben noch xr'ößer angenommen werden, um die Arbeit abzu» lülj.n. Darin kann unter andern benennet werden: a) die Straße, b) das Commissariat, c) bit 32um» meni der Hauptbaustrecke an laufenden und auct an Ouarrat-Klaftern neu gebauet, wieder hergeiiellet, oder- erhalten worden ist , e) wie viele Bau - Materialien und weiche Gattung dazu gebraucht worden, f) w'e viele laufende o?lufur Graben aufgeraumet sind, g) wie viel die Arbeit gekostet hat, an Mate» rialien. Fuhr - und Arbeitslohn und so weiter. Der Brückenbau ist tut sich zu betrachten. So wir man hierorts nur genaue generelle Uebersichten von dem, was geschehen ist, verlangt, so wird sich die Landesstelle speciellere vorlege» lassen. Es braucht übrigens wohl nicht weitläufig bemerkt zu werden: a) daß diese Uebersichten für die Hvfstelle und für die Landesstelle wesentlich n'öthig werden, da sie zweckmäßige Controllen sind, wodurch Ordnung entstehen muß; b) daß es jeder Bau-Direction frey stehen muß, die Rubriken der tabellarischen Uebersicht dem Locale angemessen ein» zu» tl» C 93 ) te» zunchteu, und es' k'önnen daher die angedeuteten Rubriken nur als eine Skizze betrachtet werden. Ucberhaupt aber werden die zweckmäßigen Adr ministrations - Berichte und die tabellarische Ueberstcht den Länderstellen Gelegenheit geben, den Chausseen» und Bi iickcn -- Bau vollständig kennen zu lernen, und jedes Vierteljahr zweckmäßige Revisionen onzustellen, wenn sie solche a'örhig erachten. Der Referent bet der Landesstelle wirb sich um ticse wichtige Abtheilung der Staats-Ockonomie noch cyi besonderes Verdienst erwerben, wenn er sich die Mühe gibt, den Administrations-Bericht dem wahren, vorne ausgestellten Gesichtspunkt entsprechend abzufassen, und wenn er nebst diesem der Stelle die Mittel vorschlägt, wodurch die Straßen und Brücken in einen besseren Zustand gebracht werden können; welche Vorschläge man jederzeit, aber besonders in den Administrations - Berichten, erwartet. Sollten solche Vorschläge, die entweder dir Verbesserung des Chaussee-Baues oder der Manipulation der Bau - und Rechnungsgeschäfte betreffen, bereits etngcftndet worden seyn, und der Fall eintre-ten, daß hierüber noch keine Entschließung von hieraus erfolgt sep, so wird die Landesstelle solche wieder in Erinnerung zu bringen haben. Bet Abfassung der Administrations-Berichte werde» auch die Bau-Directionen die schönste Gelegen« . C 94 ) HB Mnheik haben, ihre Vorschläge, so wie die Beschreib bung der Chausseen, vorzulegen, ihre Bemüh-mgerr geltend zu machen; und man erwartet von ihnen, daß fie alle Weitschweifigkeit vermeiden, nicht das Klein-ikche berühren, und das Wesentlichste zu bemerken unterlassen, und jederzeit ihre Ratsonnements oder Vorschläge auf echte, durch die Erfahrung bewährt gefundene Grundsätze stützen werden. Durch diese Berichte werden auch die vielen Schreibereyen, welche von den Anfragen und einzelnen Berichten über Gegenstände, die ihrer Natur «ach bis zum vierteljährigen Termine verschoben werden kennen, aufhören. Da das gesammte Chaussee * und Brückenbauwesen aber nicht gedeihen kann, wann die dabei angcstellten oder noch anzustellenden Subjekte nicht die dazu n'o-thigen Eigenschaften besitzen; so wird die Landesstelle Bedacht nehmen, auch in dieser Hinsicht mit ihrem bekannten Eifer zu wirken. Endlich, da von einigen LLnderstcllen nun solche Präliminar-Systeme einkommen, welche blos die zu verwendende Haupt - Summe ausweisen und diese keinesweges dazu geeignet sind, controllirt werden zu können, ss wird hiermit verordnet: daß in diesen Präliminar-Systemen auch die Quantität der Materialien , deren Preise und Kosten, so wie auch die Kosten des Fuhr-und Arbeits-Lohnes und die Länge der Chaussee»Strecken angrfttzt sepn müss n.' Auch AB (90 AB Auch gibt in Betreff der Straßen-Abteilungen dasjenige die bestimmte Weisung, was bereits vorne wegen den Colonnen der tabellarischen Ueberstcht vorgeschricben ist. .< ' ' N. 5816. Hofdekret an sämmtliche Bankal - undZ-ll-Administrationen vom *♦ Februar iZcz. Es ist vorgekommen, daß einige "Gränz-Zoll- Srläue.run^ Beamte durch irrige Auslegung und Anwendung des Sän^SoR, 76. $. der allgemeinen Zollordnung die vorgeschrebe-ne Sicherstellung des Confirm 0-Zolles, wenn sclcher dieriMung nicht baar erlegt werben kann, auch auf bloß mind- m». Zolle«, liche Bürgschaften und Gutstehungen solcher Leut angenommen haben, welche entweder nicht hinläiglich bekannt sind, nach der Hand nicht ausgeforscht werden können, oder die geleistete Gutstehung foiamt, ohne überwiesen werden zu können, gänzlich gelcugnet x haben. Da aber so «ine mündliche Bürgschaft oder Gutstehung, die keine Sicherheit verschaft, g«r keine, folglich auch keine gesetzmäßige Bürgschaft ist, so wird, um einen ähnlichen Irrwahn und falsche Auslegung des oben besagten 76. $. der Zollorbnunz brr Gränj-Zoll-Beamten zu beseitigen, der Administration aufgetragen, durch «in Circulare samntlichea 0vä#i« *, C 96 ) So« Gränz-Zoll-AeMtern die Vorschrift zu erkhellen. daß auf jeden Fall, unter den im 76., §. der allgemeinen Zollverorbnung angeführten bekannten Fuhrleute« oder Handelsleuten nur solche ansässige Leute, die erforderlichen Falls immer zu sindeu sind, verstanden werten, und daß, wenn es die Umstände «rforder^ lic6 machen, den Consume - Zoll von durchziehenden Wiaren sicher zu stellen, die Sicherstellung desselben umer Cassations -Straft nie anderst als durch schriftliche, oder dem Orts-Richter und zwcy Zeugen be-stätgte Bürgschafts - Urkunden angenommen werden dar'; daß ferner, wenn ja hier und da einige Grenz-Beamte eine einfache Bürgschafts-Urkunde sämtlich aufzufttzen nicht im Stande waren, in solchen Fallen die Sicherstellung des Bürgen immer gleich auf die Erklärung geschrieben, vom Bürgen, oder, nmtr auch dieser selbst nicht schreiben könnte, von einem ur Unterschrift ersuchten eigenhändig unterschrieben, dann von einer Grrichtsperso», oder von dem Orts-Richter, und zwey Zeugen bestättiget werden solle. Ueberdies wird der Administration aufgetra-gen, darüber- genau zu waches, und fämmtliche Gränz-Aemter ernstlich dazu zu verhalten, die Gränz-Correfpondenz mit Genauigkeit zu führen, und solche von Fall zu Fall auf das möglichste zu beschleunigen, worauf die JNspectoratö-Beamten bei ihrer Bereisung vorzüglich zu sehen haben, und der Bancal- Staars- tzs c s* J Gtäalshanpt -Buchhaltung unter einem aufgetragen wird, bey der Revision der Register hierauf die genaueste Ausmerkjamkeit zü wenden. N- 58i Hofkanzlsydekret Nied- Oester, betresseüd vom i. Februar 1603. Das Äerboth, bei ordentlich und zunftmäßig Schutz-Ve« erlernten Gewerben- Schutz-Befugniße $u ertheilen, zu^rml«^ wird auch auf Freygriinde ausgedehnt, und sind bern' hiervon nur die ungelernten Erwerbszweige > $. B. Käßstecher, Fragnek, Sauerkräutler u. d. g. ausgenommen N. 5818* Hofkanzleydekret an fammtl. kandersteLelr y vom g. Februar 1803. Se» Majestät haben in Rücksicht auf die Auf- Wegen M geboths-Dispenfen in den Gewissenskällen solcher Per-fönen, die allgemein für verehlicht gehalten werden, ^^ene"|f. ES aber nicht sind, zu befchliessen gmihet; daß in gemew für^ dergleichen Fällen - um die Ehen der betreffenden «*gefeM Personen zu schonen, und das aus einem nachträglichen Aufgebothe nothwendig entstehende Äekgerniß zu vermeiden (wenn sonst kein Chehinderniß zwischen XVili. Band. G den- C 98 ) Io? denselben obwaltet) die diesfallige Dispens, ohne Ange-bung ihres Rahmens, von Seite des Ordinariats bei dem Landes-Präsidium anzusuchen, und von diesem, ohne das Gesuch durch das Einrcichungs/Protokoll und das Expedit gehen zu lassen, «lsogleich zu er» therlen sey. ' - ' N« 5819. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 10. Februar 1803» * Schilt.» bee Die von den Hauseigenthiimern gewählten Schil» ^r, sind in den Vorstädten von den Ortsobrigkciten ^bcstängen un^ *5n' Bezirks-Direktion, in der Stadt vom Ma» sind. " gistrate und der Polizey-Oberdirektion zu bestä» tigen. N. 5820» Hofkammerdekret Nied. Oeft. betreffend vom io. Februar 1803. jtenm,"za ^ yen afien ^berbeamten Zenau zu beobachten. bevbachltn. N. 582 t, HB c 99 ) HB jtf. 5821. Hvfkanzleydekret Nied. Oester, betreffend vom l2. Februar 1803. Die vorgeschriebenen Lehrstunden auf Universi, Lehrstunde» taten , Lycäen und Gymnasien sollen auch während währeÄm der Zeit, als die Scmestral-Prijfungen dauern, gc-halten werden. - halt,». N. 5822. Hofkammerdekret Nied. Oester, betreffend vom 14. Februar 1803. Mit der Weberey kann die Leinwand - und üBetmg Cottondruckerey verbunden werden, und in dem Com- gd'nröunbV* merztalfache ist die Vereinigung zweyer Erwerbs-Zweige nicht untersagt. verbünde» werden. N. S823. Hoftammerdekret an die Bankal-Administration in Oest. unter und ob der Enns, in Jnnerösterreich, Böhmen und Mahren vom 17. Februar 1803. Da in Ansehung der Salzfrachten der Trans- D«y Satz. * portscontrahentrn zu Wasser und zu Lande, und so FrÄvhn'e G 2 , auch ®,r6fimn# Io* ( -°- 5 auch der Salzkleinverschleißer, welchen in Nieber'äster-reich eine Frachtlohns-Dergütung bewilliget ist, die Frage, wegen des Gebrauches des Stempelpapieres für die auszusiellenden Quittungen, aufgeworfen wurde; fo wird hiermit bedeutet : die Salzvekturante» im einzelnen, mit welchen kein anhaltender Contract ab, geschlossen, und von welchen auch keine abgesonderte Quittung abzufodern nothwenbig ist, weil die Zahlung des ausfallenden Fuhrlohnsbetrages schon aus dem Ladungs-Scheine und der Verrechnung des Materials (wofür kein Frächter den Fährlohn zurücklasscn wird) erhellet, und in so fern doch in ein oder der andern Provinz eine besondere Empfangs-Destätligung so vieler tausend Frachten, welche meistentheils nicht schreiben können, gewöhnlich ist, solche eben fo leicht auf dein Ladungs-Scheine geschehen kann, unterliegen keiner Stempelgebühr. Wogegen die ordentlichen Contcahenken, welche 'für die Contrasts-oder Accordmäßig selbst bewirkten Transporte Geldbeträge empfangen, oder Vorschüsse auf Abschlag des dießfälligen Verdienstes aus den Aerarial - Kassen erhalten, zu den dafür auszustellen-den Quittungen den klassenmäßigen Stempel gebrauchen müssen. Die Salzverfchleißer, welche einen Fuhrlohns-Beitrag entweder nach dem Centner, oder mit einet# Pauschbetrage erhalten, sind ba,' wie bisher, von NB C loi ) -kB Sem Gebrauche des Stempels zu befreyen: weil in diesem Fülle eigentlich dem Gefälle obliegt, dem Verschleißer das Salz zuznführen, und durch Uebertra-gung dieser Last air den Verschleißer, wobei derselbe ohnehin keinen Nutzen hat, dem Gefälle sowohl Er-Kichterung als Ersparung verschaft wird. N. Z824. Hoffammerdekret an die Toback- und Siegel-Gefallen-Administrationen vom ip Februar 1803. Man ist mit dem Hofkriegsrath darin übereingekommen , daß die von Seite der Militär-Verpflegs-Aemter mit Partheyen errichteten Kontrakte, zur Ver, meidung aller Anstande , weil solche die Genehmigung Afters nicht erhalten, auf ungestempeltes Papier aufgesetzt werden können und sodann, in so fern sie die höhere Bcstättigung erhalten haben, ein Exemplar, «he und bevor dasselbe zu Händen des Conkrahenten hinaus gegeben wird, zu dem betreffenden Siegelamtr zur Ausfüllung des klassenmäßigen Erfüllungs-Stempel» gebracht werden solle. In dieser Hinsicht wird der Direktion demnach aufgetragen, sämmtlichc Gefästs-Administrationen an-zuweilen , in diesen Fqllen di? Kontrakte, ungeachtet ssr Gtempelge« brauch von Seiie der Milirär- Verpfleg-, Aemter beo hi It warkheien errichtenden Kontrakten« Lotto-Ts- back= und Steg»! -Grfällen-Coöfcton: ten ertheilce Lizenz unterliegt dem Stempel. C »or ) sie schon vorher legal ausgeftrtigtt werden, nur" gegen die einfache Gebühr mit dem klassenmäßigen Stempel zu versehen. N- Z82Z. Hoffammerhekret an die Lotto - Toback-> und Siegel-Gefällen-Direktionen vom 17. Februar 1803. Sämmrlichen Gefälls - Verwaltungen , mithin auch der Direktion, liegt unter eigener Dafürhastung ob, nach der Vorschrift des Patents §. 23. 7te Klasse Nro. 17. keine Lizenz ohne den ksassenmäffigen Stempel von 2 fl. heraus zu geben; und da dieser Betrag nicht alle Jahre, sondern während der ganzen Lebens--zeit eines Collectanten nur einmahl bezahlet werden darf, so kann solcher mit Grund wohl nicht als lästig angesehen werben. Diese Vorschrift, deren Handhabung den Toback - und Siegel-Gefällcn-Administra-tionen zwar obliegt, berechtigt dieselbe aber keineswegs weder zu verlangen, daß die vor dem 1. Jänev l. I. herausgegebenen ungestempelten Lizenzen, in so lange sich in der Person des Collectanten keine Veränderung ergibt, nach der neuen Vorschrift gestempelt; noch weniger aber, daß die bisher mit keiner Lizenz^ versehen gewesene Subcollectanten mit gestempelten förmlichen Lizenzen versehen werden sollen; weil das Letz- PB C 103 ) PB Letztere in ble Wirksamkeit der politischen und rück« sichtlich der betreffenden Gefgllsbehörden eiuschlägt, deren Pflicht es ist, darauf j» sehen, ob, und wie weit einem mit keiner förmlichen Lizenz versehenen Col-> lectanten oder Verschleißer eine Gefälls-Collette oder der Verschleiß einer Gefallswaare öffentlich zu gestatten sey, oder nicht. Der Lotterie«Direktion,wird hiervon mit'dem Beisatze Nachricht gegeben, die ihr untergeordneten Administrationen ernstlich anzuweisen; daß sie nicht etwa in der Absicht, um dem Collectanten die geringe Auslage von 2 fl. zu ersparen, die Sache mißbrauchen, und Collecturen ohne Ertheilung ordentlicher Lizenzen aufstellen, woraus für das Gefall, so wie für die 'öffentliche Sicherheit, sehr schädliche Folgen erwachsen können. ' / . N. 5826, Hofkammerdekret Nied. Oeft. betreffend vom 17. Februar 1803. Stellfuhren auf Poststrassen zu errichten, soll nicht leicht gestattet werden, auch sollen diese keine unter io Pfund wiegende Pakete oder Briefe befördern. : Stcllfubren auf Pvst-striisien sind tu ^schräme». N» §82/. N, 5827* Hofkammerdekret Niederöfterr. betreffend vom 2i. Februar 1803. Stuf bit Die Abstellung der sogenannten blauen Montage blauen ist allenthalben mit Strenge zu erwirken, auch sollen iu Mnytn* Geselle» , die diesem Mißbrauche nachhtzngen, nicht so leicht rin eigenes Befugmß oder MersterrechL zu erwqrten haben. . -N. Z828. Hofkammcrdekrct Niederöfterr, betreffend vom 24. Februar 1803. «nd-n- Der bei dem bürgerlichen Mittel der Seiden» Snrtunflm” zeugmacher eingeschlichene Mißbrauch, den Meister-aRdffnerbm rechtswerbern schriftliche Bescheide zu ertheilen, wird rechts wer, dahin abgestellt, baß die Biktwerber keine andere schriftliche' Verbindlichkeit haben, als sich bei dem Mitte! ge« «sMSti! ziemend zu melden * und die Zeugnisse oder was sonst für sie sprechen kann, mündlich vorzubringen, die „ Innungen aber densetben ihre weitere Schritte nicht zu verwehren, sondern erst bei ihrer Zuziehung vor den Stell''» ihr Gutachten abzulegen haben; auf rbeer diese Art hat der Handelsstand sich gegen die Hand» lungf eerber zu benehmen, JST. 5829. ( los ) N. S829. Hofdekret an das MestgalizischeGuberttmm vom 25. Februar 1803. Die den Einwandernben und Ansiedlern bewilligte Etenerfreyheit ist nur von den Landesfürstlichen Personal-Abgaben, von den Real-Steuern aber nur in so fern zu verstehen, als solche Ansiedler neuge-stiftete Ansässigkeiten und vorhin noch nicht gebaute Grundstücke erlangen. Mit schon beurdarten Gründen, bereits bestehenden Hausern und Ansässigkeiten aber, müssen sie die Last der darauf haftenden Steuern mit übernehmen; diese können weder abge-schrieben, noch den übrigen Gemeinden aufgelastek werden, sondern der Ansiedler hat sie zu tragen, rom nicht etwa der Grundherr, welcher denselben auf-nimmt, diese Steuern vertragsmäßig zu bestreiten, sich anheischig gemacht hat. N, 5830. Hvfdekret an das Böhmische Gubernium vom 2. Marz -30z. In Fällen, wo bei einer Stelle solche Eingaben Vorkommen, die entweder mit keinem, oder nicht mit dem vorgeschriebencn Stempel versehen sind; sind dieselben entweder gleich bei der sieberrnchung zur Br- rich- SBtgm Entrichtung der Steuer» bei Anstedr lern. Wie fTcfi je benebmen fetie, wenn Eingaben an Stellen t>ot?onwn. Ut m« feinem, oder nicht mir dem gehörigen Stempel versehen find. S<# C 106 ) HO richtigung des ClassenmLssigen Stempels zurück zu ge» den; oder dieselbe sind, weim sie unter Couvert einlangen , und die betreffende Parkhey nicht bekannt' ist, oder im Lande keinen sicheren Aufcnhalt hat, um die Auslage zur Berichtigung des Stempels sicher herein bringen zu können, so lange, bis sich darum angefragt wird, folglich die ungestempelte Einlag demjenigen, der sich ihrer wegen meldet, zurück gestellt werden kann, ohne Wirkung liegen zu lassen. Wenn aber von den Kreisämtern, oder andern untergeordneten Behörden, unrichtig oder gar nicht gestempelte Berichte an die Landesstellen gelangen, müssen solche sammt ihren Beilagen sogleich mit dem gesehmässgen Erfüllungs-Stempel versehen, die dies-fälligen Gebühren aber auf die gewöhnliche Art von Seite des Taxamtes mittels der Taxnotte eingebracht werden, Sollten ferner bei den Kreisämtern dergleichen unrichtig oder gar nicht gestempelte Eingaben aus dem Auslande Vorkommen j so haben diese den Ueberbrin-ger einer solchen Eingabe dahin anzuhalten, den vor-fchristmäsiigen Skempelbogen beizubcingen, welcher bann der Eingabe beizuheften, hiervon die untere Hefte wegzuschneiden, und damit von einem solchen Bogen kein weiterer Gebrauch mehr gemacht werden könne, gleich unter dem Stempel mit den Worten zil bezeichnen ist: Gehört zu dieser oder jener Eingabe. Uebri- UM C 107 ) UM Uebrigens ist eS nicht nur die Pflicht des Refe» renten , fonbmr eines jeden Beamten, in so weit eS vhne wesentlich^ Abbruch der anderweiten Dienstge-schäfte geschehen kann, bei Durchlesung und Bearbeitung der Ephibkten auf die etwa vorkommenden Stempel-Unrichtigkeiten aufmerksam zu seyn, und \ solche gehörig zu rügen, welches um so leichter geschehen kann, weil sämmtliche Eingaben durch mehrere Aemrer und Behörden, mithin durch so viele Hände laufen, daß die hier und da etwa unterwaltenden Gebrechen um so leichter von dem einen ober dem andern entdecket rperben können, N. 5831. Hoflammerdekret rs.lä,testendes Privilegium für sich/ seine Erben und Nachfolger auf mehrere nach einander folgende Jahre itt Unfern sammtlichen Deutschen Erbstaaten dergestalten $ii bewilligen gebethen har, daß innerhalb dieser Zeit niemand berechtiget fepti solle, diese von ihm erfundene Oruckart und Druckpresse vachzumachen, oder sich derselben zu gebrauchen. Da wir Uns nun jederzeit geneigt finden, nützliche Erfindungen und Unternehmungen zu unterstützen , und ihren Urhebern die Früchte ihrer Verwendung und Arbeit genießen zu machen, so haben wir Uns bewogen gefunden, ihm, feinen Erben, kegatarien, Cessionarien, oder andern rechtmäßigen Nachfolger» das angefuchte ausschltessende Privilegium auf zehn nacheinander folgende Jahre von heutigen Tage an zu rechnen, unter folgenden Bebingnissen zu verleihen, g§gen deren Erfüllung dieses Privilegium allein Bestand haben soll, nämlich t 1) daß nicht erwiesen werde, daß diese seine Erfindung vor dem Zo. Dezember 1801. im Wesentlichen nicht verschieden im Lande schon aUSgeübt worden sey. 2) Daß er deßwegen gehalten fcyn soll die Zeichnung und Beschreibung derselben genau einzulegen, welche bis zu einem etwa bevorstehenden Streite Uber Nachmachung bei der N. Oest. Regierung verschlösse» aufjubewahren seyn wird. Z) r ' ' ' ' ' ; - ' - ' ' . ' ‘ r TE ( 113 ) z) Daß er das Seinige leiste, um Binnen z Monath t« den Besitz dieses Privilegiums (nachdem die Probe schon vollführt ist ) zu gelangen. Endlich 4) daß er dieses Privilegium ein Jahr hindurch nicht unbenützt belasse, widrigens dasselbe mit dieser Jahresfrist wieder erlöschen würde. Wohingegen, wenn derselbe die ihm hiermit aufgetragene Pfiichken und Bedingntsse in Erfüllung bringen wird, er sich nicht nur dieses ihm allergnä-dtgst ertheilten Privilegiums zu erfreuen haben soll; sondern wir verordnen zugleich, daß durch die Dauer dieser zehn von heute an laufenden Jahre ausser ihm Alois Sennefeldtz', sich jedermann in unser» Deutschen Erbländcrn enthalten solle, diese von ihm erfundene Druckart und Druckpressen nachzumachen, und sich derselben zu gebrauchen, widrigens nicht allein das nachgemachte Materiale und alle damit verfertigte Arbeiten zum Nutzen des Alois Sennefelder verfallen ftyn würden, sondern auch den Unternehmer einer solchen Nachmachung und Uebertreter Unseres dem Alois Seniicfelder ertheilten Privilegiums Unsere Allerhöchste Ungnade, und eine Geldstrafe von 100 Dukaten treffen, und dieselbe in jedem Ueber-tretungsfalle zu entrichten sepn werbe, tinb zur Hälfte Unserem Aerarium, zur andern Hälfte aber dem AloiS Sennefelder zufallen solle, und mrnachsichtlich durch XVIII. Band. H das C 114 5 has ln dem Lande der begangenen Uebertretung ange-stellte Fiskalamr eingetrteben werden soll: gleichwie auch Unserem Fiskalamte obliegen soll, bcufe£6er* itt dergleichen Fallen einer Beeinträchtigung gegen jeder-mann zu vertreten. Wien den 28 Janer l8oz. \ 5838« Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 16. Marz 1303* Abhandlung« Instanzen sollen die «•flh'renbcn Testamente und Hrurarhl-Werlräge den Eterb» sallsrTon» pgnatione» deilegeu. Die Abhandlungs- Instanzen haben die Sterb-falls-Eonsignationen und einzelnen Erbsteuer-Ausweise, das etwa existirenbe Testament, und bei Todesfällen verheuratheter Leute den Heuraths-Vertrag in richki-tiger Abschrift betzulegen. N. 5839- Hofkammerdekret an sämmtliche Bankal-Admmistrationen vom 17. Marz 1803. *) jjnfUg Da bisher in verschiedenen Provinzen der Pa- Gefäll«?^ tentwidrige Unfug bestand, daß die Lankal-Beamten Bcamten sowohl für ihre Besoldungen, als für jene des unterin Absschk des €tem: \ft* xel« bei Wehebllnz —■■ 1"« j "■ --------------------- ———» tyuv&t* Mird bemerket, baß dieses statt Marz — Map heissen solle. GO C riz ) GO stehenden minderen Personals, welche monatlich erho- fo(6ungs(j ten werden, nur ungestempelte Interims-Quittungen ouifli'teit, rinlegtin, die sie alle dritte Monathe gegen eine auf iMt. a ä>* ktempelpapier ausgeftrtigte Quittung auswechselten, wird der Administration hiermit aufgetragen, allen ihr unterstehenden Aemtern zu bedeuten, daß sie unter der in dem Stempel-Patente b»m Z. Oktober igo2; festgesetzten Strafe, für die monathlich bezahlt werdenden Besoldungen und Löhnungen, mit der alleini. ( gen Ausnahme der Cordonisten vom i. May l. I. angefangen, jedes Mahl ordentlich gestempelte Quittungen abnehmen, mithin sich keineswegs erlauben sollen, die Zahlungen gegen Ungestempelte sogenannte' Interims-Quittungen zu leisten, und jedesmahl nach Ausgang des Quartals gegen eine gestempelte Quittung wieder verwechselt werden, welches in der Jnspektoratämtlichen Instruktion $. 15. ausdrücklich nur in Ansehung der Cordonisten gestattet worden, obgleich die spateren Stempel-Patente vom Jahre 1784. und 1788./ und so auch das letzte vo« 5- Oktober 1802, von dieser Begünstigung nicht-enthalten; wobei man es jedoch derzeit, und in so lange, als das Cordons-Wesen und die Löhnungen der Cordonisten nicht anderst regulirt tW den, belassen will« -H a M. $846* AjA C Il6 ) N. 5840. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 22. März 1803. Baufüö^ Bramte der Oberbaudirektion und des Wasser- «privme 1 bauamtes, von welch immer für einer Chakegorie, ebne €r*Č dann die Kceisingeniers dürfen fick) ohne Erlaubniß etaat<6e°n ^“ncm Privat-Baue verwenden lassen, noch hier- anuen der zu Piäne und Ueberschläge verfassen. Waudirek-tion tinb Mass.-rbau- N. «84 t, mutt 8 ge; • v ^ fubn met. mt Lauderstellen mit Ausnahme Niederösterreich und Galizien vom 25. Marz 1803. SBegen In Folge höchster Entschliessung wird verordnet, Tvcrlcibuncz der Stiper,- daß bei der eben im Werke begriffenen Wiederhcrstel-v/a för* lung der ehemaligen Studenten.-Seminarien und Con-Seminarien künftig keine Stipendien ans den vorhin zu die- vndConvikte sen Erriehungs Häusern gewidmeten Stiftungen ohne fletwfbineten „ Stifrungs- vorläufige Anzeige verliehen werden sollen. fonde. N. 5842. Hofkünzleydekret an die Nied. Oest. Regie-x rung vom 25. Marz 1803. Wegen lieber die gemachten Bemerkungen, daß erstens ««lche"'sich' eine beträchtliche Zahl der Schüler, besonders in den hö- PO C n; ) PO höher«» Klaff«» sich den Piüfungen nicht unterziehen, und zweptsnS mehrere Schüler nicht alle dem Curs--jahre gewiesenen Lchrgegensiande Hörens haben Se. Majestät zu befehlen geruhet: 1. Daß kein Schüler in einen höheren Cars, auch desstlbigen Studiums ausgenommen werden darf, der sich nicht mit allen Zeugnissen über die zurücl'ge-kestm Wissenschaften des vorhergehenden Jahrganges ausweiftn ka n. 2. Daß nach jedem Semester diejenigen, welch- eine Prüfung aus einem Zwangs-Studium nicht gemacht haben, vernommen, und falls sie nicht gegründete Entschuldigungen, die den Aufschub rLth-lich machen , a. zubrinzen vermöge» , unter Strafe der Ausschliessung zur alsogleichen Prüfung verhalten werden sollen. Z. Daß keinem Schüler aus einem Gegenstände eher ein Zeugniß verabfolgt werden darf, als bis der Direktor alle Kataloge durchgesehen und gefmr? den haben wird, daß jeder Schüler bei allen Pro, fessoren, die er zu hören verpflichtet war, die Prüfungen gemacht habe, und , daß einem Schüler, der nickt alle ihm vorgeschriebene Fächer ordentlich stu-dirt hat, gar kein Zeugniß, auch vom jenen Pro-fessoren, deren Vorlesungen er beiwohnte, verabfolget werden solle» 5S43. 6 HB fenhrit der Umstände, mit Verhaft oder kürpttkichtt Züchtigung zu bestrafen» §. 17, Wie Atg^n die Hausinhaber und gegen die Meister zu verfahren sep, die sich eine Abweichung von dem durch die Obrigkeit bestätigten Baurisse erlauben, darüber enthält bereits der 7. und 8 Absatz der Circular, Verordnung vom 20. März dieses Jahres Ziel und Mast. Außer den Meistern, find aber auch di« Aufseher, oder sogenannten Poliere, so wie die Gesellen der bei den Bauführungen beschäftigten Handwerker verpflichtet, an nichts Hand zu legen, was den Vorschriften der Feuerlöschordnung zuwider läuft, oder von dem bestätigten Baurisse abweicht. Die Ueber-treter dieser Anordnung sollen nach Umstanden mit Verhaft, oder körperlicher Züchtigung belegt werden. Damit jedoch diese Leute des Angeordnete» öfters erinnert werden, ist die erste Abtheilung gegenwärtiger Feuerlöschordnung den versammelten Handwerksgesellen zwey Mahl im Jahre durch die Vorsteher ihrer Zunft im Deyseyu «ineS Magißrats.-Commissärs kund zu machen. §. iZ. Da die Reinhaltung der Echorstein« eine der wesentlichste» Vorsichtsmaßregeln gegen die Entstehung von Feuersbrünsten ist; so wird zur Reinigung der Schorsteine im Allgemeinen der Termin von 14 Tagen, jedoch mit der.Einschränkung festgesetzt , daß da. HA c 134 ) HA -a, too die Structur des Schor steins nebst der immer-wahrenden Unterhaltung stärkerer Feuer eine besondere Vorsicht unumgänglich nothivendig macht, ein Termin -on tz Tagen einzutretcn hat; wornach die Hausei-genthümer und ihre Stellvertreter, die letztem jedoch unter stäter Dafürhaftung der ersteren, auf das Ge, naueste sich zu halten haben. §, 19. Wenn in einem Schorsteine Feuer aus» bricht und erwiesen wird , daß. der Hauseigenthiimer oder sein Stellvertreter die Reinigung des Schorfteins in der gesetzlich bestimmten Zeitfrist vernachlässiget habe, fb ist in diesem Falle der Hausinhaber, nach der Beschaffenheit seines Vermögens, und nach dem Grade der obwaltenden Schuld, mit einer Geldstrafe t^ott 10 bis 122 Gulden zu belegen, die bei Rückfällen zu verdoppeln, und nach Umständen durch Verhaft und Fasten zu verschärfen seyn wird. Zum Beweise, daß ein Schorstein wirklich gebrannt habe, reicht die Aussage eines Polijey - oder sonstigen zur öffentlichen Aufsicht bestellten'Beamten, oder eines Polizey-Soldaten, oder die Aussage zweyer anderen sonst unverdächtigen Personen hin. §. 22. Die Schorsteinfeger (Rauchfangkehrer) Haben jene Hauseigenthümer, welche das Kehren der Rauchfänge in der gesetzlich bestimmten Zeitfrist ver-nachläßtgen oder die Schorsteinfeger daran verhindern, MMch bei hem Stabtmagistrate anzuzeigen und von W C 135 ) »on demselben den nöthigen Beystand anzusuchen, der ihnen auch auf der Stelle und mit der nöthigen Wirksamkeit zu ertheilen ist. Dagegen haben die Hauseigenthümer oder ihr« Stellvertreter die Schorsteinfeger, die das Kehren ih» rerseits vernachläßigen oder solches fchleuderisch oder unvollständig vornehmen, ohne allen Verzug dein Stadtmagistrake zur Bestrafung anzuzeigen. Dir Schorsteinfeger, welche die Saümseligkeit, oder die Widersetzlichkeit der Hauseigenthümer am gehörigen Orte zu melden unterlassen, oder bei der Reinigung der Rauchfänge selbst nachläßig zu Werke gehen, sind, und zwar die Meister, mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Gulden zu belegen, im zweyten Falle, außer dieser Zahlung, zu einer Verhaftung von einer Woche bis zu einem Monakhe zu verurtheilen, im dritten Falle aber ihres Gewerbes zu entsetzen, und die Gesellen, nach Beschaffenheit der Umstände mit einer angemessenen Geldstrafe oder mit körperlicher Züchtigung zu belegen. Z. 21. Die Schorsteinfeger sind befugt, Ofen» Camine zu allen Stunden des TagS zu kehren. Bcy den Gammen der Küchenherde soll ihnen solches von 9 Uhr MorgenS biS 2 Uhr Nachmittags, alS zu welcher Zeit auf den Herden gewöhnlich gefeuert \ und gekocht wirb, nicht gestattet ftptu AB C rz6 ) §. 22. Bei dem Kehren der Rauchfänge sind die Gchorsteinfeger verpflichtet auf alles, was einiger Maßen feuergefährlich seyn könnte, eine genaue Aufmerksamkeit zu richten, und, wenn sie schadhafte Wände, oder Rauchfänge, oder in den letzteren ein-gezogene Balken, Schließen, Doppelbäume, oder sonst darin angebrachte oder aufgehäufte feuergefährliche Gegenstände fände», davon auf der Stelle ihrem Meister die Meldung zu machen, der davon binnen 24 Stunden die Anzeige an den Stadtmagistrat ju erstatten haben wird. Die Unterlassung dieser Anzeige ist an den Ranchfangkehrermeistern und ihren Gesellen fo zu bestrafen, wie solches in dem vorhergehenden 20. Absätze für di« vernachläßigte Anzeige der in der Reinigung der Schorsteine saumseligen oder widersetzlichen Hausetgenthümer festgesetzt worden ist. §, 23. Damit man der Befolgung dieser Vor. Misten, soweit sie die Schorsteinfeger betreffen, versichert sey, sind zu dem Kehren der Rauchfänge bloß Gesellen, oder geübte, dieser Arbeit kündige und dazu mit der nöihtgen Leibesstärke versehene Lehrjungen zu verwenden, ungeübte Lehrjungen aber, oder kleine Knaben hiervon allgemein auszuschlicßen. Der Meister, welcher gegen diese Vorschrift handelt, sols mit einer Geldstrafe von 5 bis 19 Gulden belegt, diese Strafe in jedem Uebertretungsfalls verdoppelt, und W c 137 ) m,h nach Umstanden! mit Verhaft und Fasten verschärfet werden. §. 24. Da die Betreibung mancher Gewerbe in der ßtadt bei der Enge des Raumes und der An, Häufung der Häufte viele Feuersgefahr erzeugt; fo ist eg von nun anEcinem, wie nur immer Nahmen haben mögenden Künstler, Fabrikanten , oder Handwerker, der zum Betriebe seines Gewerbes oder fti-per Handtierung eines lebendigen oder Kohftn-Feucrs bedarf, erlaubt sich ohne vorläufige Anmeldung, und von dem Stadtmqgistrate erhaltene Bewilligung, im Inneren der Stadt mit feiner Werkstätte anzusie-bdn., oder dies-lbe von einem Haufe tu das andere zu übertragen. Die Gewerbsleuke, sowie die Haus-eigenthümer, die dieser Anordnung zuwider handeln, find im ersten Falle mit einer Geldstrafe von 25 bis Zo Gulden zu belegen, die in jedem Uebertreti«ngs-falle zu verdoppeln und nach Umständen mit Verhafte und Fasten zu verschärfen ist. Außerdem sollen dergleichen unbefugte Miethver-träge für ungiftig angesehen, und der Eingemiechete, wenn er in der gedungenen Unterkunft ohne Feuersgefahr nicht bestehen kann, ohne weiters von da entfernt werde«. z. 25, Von be is sich mit Feuer beschäftigenden Gewerbslenken sind die Brauer, Branntweinbrenner, Methsieder, Färber und lftischiiftschmeizer für immer au§ ( 138 ) WA auS der Stadt zu entfernen und ttt die Vorstädte zu verwerfen; auch ist von nun an zur Errichtung eines Brauhauses / einer Branntweinbrennerey, Färberey, oder Unschlittfchmelze in der Stadt, durch den Magistrat unter strengster Verantwortung keine Bewilligung zu ercheilen. H» §. 26. Um jedoch diesen Gewerbsleuten, die ffch schon derzeit int Innern der Stadt angesiedelt best»« den, keinen zu empfindlichen Nachrheil zuzuziehen, wird hiermit verordnet, daß die Brauer / Branntweinbrenner, Methsteder und Färber, die sich in diesem Falle befinden, von Kundmachung gegenwärtiger Feuerl'öschordnung an, binnen 3 Jahren ihren Ge-werbsberrieb in die Vorstädte zu verlegen haben. Die Seifensieder hingegen , bei denen, außer einer vorzüglichen Feuersgefährlichkcit, auch die Rücksicht auf die öffentliche Reinlichkeit und den Gesundheitsstand eintritt, haben ihre Unschlittschmelzen und Seifenkü--chen binnen 6 Monathen von Kundmachung dieser Verordnung, in die Vorstädte zu-übertragen, und wird ihnen in Zukunft in der Stadt bloß das Kerzcn-gießen aus bereits geläutertem Unschlitte gestattet. Jene, welche sich dieser Anordnung in der bestimmten Zeitfrtst nicht fügen, haben ohne weiters bit Einstellung ihrer Gewerbe zu gewärtigen. §. 27. Sollte es sich aber zeigen, daß die oben Mannftn Gewerhsleute, denen eine bestimmte Frist zur C 139 ) W jur Wbersehung :f)rtr Werkstatt» in die Vorstadt vor, geschrieben ist, ihr Gewerbe in der Zwischenzeit in der Stadt in ungewölbten, ober wohl gar in hölzernen Behältnissen betreiben wollen; foist ihnen solche« mv verzüglich eiuzustellen und der Gewcrbsbetricb so lange nicht zu gestatten, bis sie nicht auch für die Zwischen, jeif sich feuersichere und gewölbte Behältnisse ver, schaft, oder ihre Werkstätte in die Vorstadt übersetzt haben werden. §, 28' Selbst in den Vorstädten sind alle solche Werkstätten und Häuser von nun an nur aus Steigen oder Ziegeln herzustellen, und gehörig zu wölben. Die in den Vorstädten schon bestehenden Bräuhänser, Branntweinbrennereyen , Methsiedereyen^ und andere dergleichen Werkstätten find binnen 5 Jahren von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, unter sonstiger Einstellung des Gcwerbsbttriebes, die gegen den Eigenthünrer verhängt werden wirb, einzureißen, und mit Gebäuden von solidem Materiale, und feuersicherer Gewölbung ;a ersetze». §. 29. Schlosser, Schmide, Töpfer, Backer, Zinn , und Gelbgießer, Kupferschmiede, Gold - und Eilberarbeiter, Blechner (Klempner), Büchftnschif-ffr, Zeugschmiede und andere Gewerbsleutr, dir des Feuers nur in geringerer Masse bedürfen, werden zwar auch künftig in dem Innern bet Stadt grduldec; je-dpch soll ihnen nicht gestatte? werbe», ihr Gewerbe an- %§ C 140 ) anders als tu wohlverwahrten,, ordentlich gewölbten Behältnissen zu betreiben. Gewerbsleute dieser Art, die sich derzeit in ungew'ülbten Behältnissen befinden sollten, haben sich binnen einem Jahre von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, feuersichere, gewölbte Unterkünften zu verschaffen, oder nach Verlauf dieser Zeit zu erwarten, daß ihnen ihr Gewerbsbe-rrieb so lange eingestellt werde, bis sie dieser Vorschrift gehörig Genüge geleistet haben. §. 30. Auch in den Vorstädten find die Anlage" solcher neuer Werkstätten von nun an nicht anders , als in gewölbten Behältnissen zu gestatten. Vorstadk-Gewerbsleute dieser Are, die ihre Beschaf« rigung derzeit in hölzernen oder ungewölbten Behältnissen betreibe«, haben sich bmnen 3 Jahren von Kundmachung dieser Fruerlöschordnung, in vorschriftmäßige Unterkünften, unter sonstiger Einstellung ihreS Gewerbsbetrrebes, zu übcrfiedeln. In der Zwischen-4 M ist lediglich darauf zu sehen, daß ihre Backöfen, Herde, Kessel - und Feuerstellen solid und feuerfest hergestellt seyn. S. 31. Tischler, Ztmmerleute, oder andere in Holz arbeitend« oder großen Holzvorrath aufbewahrende Gewerbsleute, sollen bei Schlossern, Schmieden, oder andern Feuerarbeitern, und so wechselseitig die letzteren bei dey ersten, niemahls zur Miethe eingenommen werden. Es wird daher die Abschließung von MS C 141 ) MS eon dergleichen Mirth - kontracten dergestalt snter-sagt, daß solche Mirth * Contractt, falls deren Ab--schließung nach Kundmachung dieser Verordnung gewagt werben sollte, als ungültig angesehen werden müssen, und der Miether ohne Aufschub und auf feine Kosten aus der gcmietheten Unterkunft zu entfernen , der VcrL-icther aber mit dem Erläge des halben MtethjiiEes zu bestrafen scyn wird, welche Strafe in wiederhohlteu Uebertretungsfaüen zu verdoppeln ist. In Abstcht auf jene Mieth - Contracte aber, die von den diesem Dcrbothe unterliegenden Patteyen vor Kundmachung gegenwärtiger Verordnung abgeschlossen wordeij, will man zu ihrer billigen Schonung gestalten, daß sie noch ein halbes Jahr über den Tag der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung hinaus, in ihrer Wirksamkeit gelassen werden, wo solche sodann, und zwar mit dem Lage bed Ablaufes dieser Zeitftist, für erloschen anzusehen sind. 5. Z2. Selbst wenn Feuerarbeiter mit Dorwissen der Obrigkeit in ordentlichen feuersicher» Behältnissen untergebracht sind, sollen sie zu jeder nachfolgenden Anlage, die die Vergrößerung ihres Gewerbes nochwendig macht, nämlich zur Errichtung jedes neuen Ofens, Feuerherdes, oder Kessels, nach der Vorschrift der Circular i Verordnung vom öo. März l. Z», und unter den daselbst bestimmten Strafen, die Bewilligung besonders «inhohlen. / HW c ^ 14 * ) to# §. 33."Um den Gefahren zu begegnen, die ans der Aufbewahrung und Anhäufung feuerfangenver Dinge an unzweckmäßigen Orten entstehen können, wird asten Hauseigenthümern und Einwohnern der Stade und der Vorstädte, ohne Ausnahme des Standes, welche Pferde halten, nicht gestattet , einen Vxrrath von -Heu und Stroh in den Wohnhäusern zu haben. Auch soll dieser Vorrath nieniahls auf den Dachböden, sonder» bloß in gewölbten Kammern oder in andern mit den: Wohnhause außer Zusammenhang stehenden Behältnissen aufbewahret werden. Die, welche gegen diese Vorschrift handeln, find mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Gulden.zu belegen, i'.uii diese Strafe ist in jedem Ucberlretuugsfalte zu »er-drppeln. Z. 34. Allen Hauseigenthümern und Etnwoh--lurn steht fi ep, wenn sic Keller oder ordentliche Holz-» f,: x ölbe haben, sich einen so großen Holz - oder Kvh-kstvorrath anzuschaffen, als der Raum dieser Behält-r. sie zu fassen vermag. In jenen Häusern hingegen, wo es an Kellern, Gewölben, oder sonst feuersichern Behältnissen zur Unterbringung solcher Vorräthe ge» bücht, darf nicht mehr, als ein zweyyronathlicher Bedarf an denselben aufbewahret werden, und selbst diese Aufbewahrung darf nur in Schupfen, die von den Wohngebäuden gehörig abgesondert sind, oder im frepen Hofe, und zwar in einer solchen Lage geschehen, ( 143 ) %? hen, die abseitig, tmb wo der Zugang mit Feuer und Licht nicht gewöhnlich.ist. Jede Uebertretuog bit* ser Vorschriften zieht die im vorhergegangenen Absätze bestimmte Geldstrafe nach sich. $. 35. Bierbrauer, Branntweinbrenner, Mcthsie-her und andere Gewerbsleute, die Holz in größerer Menge verbrauchen, sollen zum Betriebe ihres Gewerbes nicht mehr Holz in ihren Häusern auföcwah-rcn, als sie in vier Wochen nörhig haben; es wäre denn, daß sie mit großen feurrsichern und gewölbten Magazinen, oder mit geräumigen, von allen Wohn-.gebäuden gehörig entfernten Hof - oder Gartenplätzen versehen waren, wo sich Holz ohne Gefahr niederle-gen läßt. Auf keinem Falle soll ihnen jedoch gestattet ftyn, Holz in dem Innern ihrer Werkstätten, Malzbörren, Brauhäuser und Küchen aufzubehaiken. Jede Übertretung dieser Anordnung ist mit einer Geldstrafe von 15 bis 50 Gulden zu ahnden, und diese Straft bei allen wiederhohlten Uebertrctungen ju verdoppeln« §. 36. Holzhäudler ohne alle Ausnahme, sie möge» ihren Verschleiß im Großen oder Kleinen betreiben , dürfen ihre Vorräkhe nie bei Hause eingelagert haben; sondern find immer schuldig, sie auf beti öffentlichen Holzlegsiätten , an den Plätzen, die ihnen hierzu von der k. Polizey-Direction, und dem Ctadtmagisirake angewiesen werden, niederznlegen. 3N- AS C *44 ) Jene, welche dawider handeln, find ebenfalls mir einer Geldstrafe von i§ bis 50 Gulden zu belegen, welche bei weitern Uebertretungsfällen verdoppelt werden soll. Zu Holzlegstatten aber werden das Weichsel--Ufer, von der Mündirng der Rudawa bis Zwierzinicc, uud das Gestade der alten Weichsel von der Gtradomer-Brücke bis zu den Fischerhäusern, besi! mint. §. 37. Ueberhaupt aber ist Holz oder Kohlen auf den Harisböden unter dem Dache aufzubewahreN verbokhe», und die Uebertreter sollen mit einer in sedem Faste zu verdoppelnden Geldbuße von 15 bis ,50 Gulden bestraft, wenn fit aber zu zahlen un-vermögend waren, nach Beschaffenheit der Umstände mit Arreste, oder körperlicher Züchtigung belegt werden. §. 38. Äste Handwerker- welche in Holz arbeiten, sollen fehlt unmäßigen Vorrathe dieses Materials, und dasselbe nur in wohlverwahrten, feuersichern Behältnissen, nie aber in ihren Werkstätten, ober Wohnstuben aufbehalten. Eben so sollen sie darauf sehen, daß die abfallenden Späne jeden Abend aus der Werkstätte geschaft, und an einen feuersichern Ort gebracht werden. Jene, welche Hierwider handeln, sind mit einer Geldstrafe von 5 bis 2Z Gulden zu belegen, welche Strafe in jedem Uebertretungsfalle zu verdoppeln, und bei eintretendrr Zahlungsunverm'ögen- heic %® C UŠ ) heit in eine Arrest - oder körperliche Strafe zu verwandeln ist. §. 39. Eben so soll den oben benannten Handwerkern unter der im vorhergehenden Absätze bestimmten Strafe verbothen fepn, in den Werkstätten ein offenes Camin-Feuer zu unterhalten, oder zu kocheri, und sollen dergleichen offene Cainine in den Werkstätten der Holzarbeiter überall, wo man sie findet, abgestellet werden. §. 40. Die Hausasche sowohl, als fene, welche bei dem Betriebe verschiedener Gewerbe abfällt, soll niemals an ftepen, Unverwahrten Orten, noch weniger auf den Hausböden aufgeschüttet oder in hölzernen Gefäßen aufbehalten werden; sondern sie ist bloß in feuerfesten Gewölben,- oder in Kellern aufzube-wahren, oder vor die Stadt auf frepe von allen Häusern gänzlich entfernte Plätze zu führen Und dort abzulegen. Die Uebertretung dieser Anordnung ist nach der Vorschrift des vorhergehenden 37. Absatzes zu bestrafen^ §. 41. Alle Gewerbsleute, welche Wachs, Oehl, Pech, Wagenschmiere, Hanf, Speck und Schmeer erzeugen oder verbrauchen, sollen von diesen fctier-fangenden Materialien keinen unmäßigen Dorrath in ihren Häusern , oder Werkstätten haben, sondern dieselben lediglich in Kellern, Gewölben ober fdnst wohl verwahrten Behältnissen aufbewahren, insbe-» Will, Band. K son- Snf C -«« > So* fbrtbert aber Sorge tragen, daß in diesen Behält» ni ji-t Niemand mit Feuer oder Licht etmas zu schaffen habe. Das Rauchern von Fleisch und Speck soll de» Gewerbsleuteii, die sich damit beschäftigen, nur in eigens dazu angelegten Rauch - oder so genannten Selchstuben gestattet, in den Küchen der Wohnungen aber durchaus nicht erlaubt seyn. Jede Uebertretung dieses Absatzes soll mit den int 33. §. enthaltenen Strafen geahndet werden. §. 42. Ueberhaupt sollen alle Handwerker und Gewerbsleute , die leicht entzündbare Materialien schmelzen ober kochen, ohne Ausnahme, für jeden Kessel mit einem darauf genau passenden Deckel versehen seyn, den sie immer zur Hand haben müssen, um im Falle eines unvorgeschenen Unglückes jede Entzündung sogleich ersticken zu können. Die Dernach-läßigung dieser Vorsicht ist mit den tm vorhergehenden Absätze bemessenen Strafen zu belegen. =? §. 43. Es ist keinem Hausivirche gestattet, in feiner Wohnung mehr als ein Pfund Schießpulver Wiener Gewichts aufzvbewahren. Handelsleute, welche zum Pulver » und Salpeter-Verschleiße berechti-get sind, sollen von dem ersten nie mehr als 6, von dem letzten nie mehr als 12 Pfunde Wiener Gewichtes in ihren Verkaufs-Gewölbern vorrachig haben, und den Verkauf nie bei Licht betreiben. Größere Vorräche dieser Art, sind immer nur vor der Stadt, c 147 ) TrB lit abgesonderten und wohl verwahrten Kellern, G«, wÜlben, ober sonst ganz feuerstchern Behältnissen auf-jubewahren. Jene, welche einer dieser Vorschriftei) zuwider handeln, sollen nach Beschaffenheit der Umstände, mit einer Geldstrafe von !Z bis 50 Gulden belegt werden, die, im Falle der Zahlungsunver-m'ügenheit, in Arrest oder kürperlichc Strafe umzu, andern seyn wird. Ist aber der Uebertreter ein Handelsmann, so soll er zugleich seines Befugnisses zu« Pulver - und Salpeter - Verkaufe für immer verlustiger fepn. §. 44. Damit sich von der Befolgung alles desscn, was hier als Vorsicht zur Vcrhüthung vo» Fcuersbriinsten angeordnet worden ist, gehörig überzeugt werde, sind in jedem Jahre zwey oder drey Mahle, besonders aber kurz vor dem Eintritte des Winters, ordentliche Feuer-Visitationea vorzunehmen, und zu diesem Ende jwey oder drey Visitations-Commissionen, jede aus einem Polizry-Commissar, einem Magistratsrache und einem städtischen Baubeamten zusammen gesetzt, in die Stadt und die Vorstädte abzuordnen, die in den verschiedenen Gegenden derselben zu gleicher Zeit genaue Hausunte, suchunge» anznstellen, alles, was fie gefährlich oder der ge* gewärtigen Fcuerlöschordnung zuwiderlaufend finden, sogleich abzuschaffen, den Bericht über das Erhobene aber an den Stadtmagistrat einziibringen haben, der K * sich * AB C $48 ) AB sich sonach über diese Berichte, unter Beiziehung tH(4 Polkzey-Directions - Individuums, zu berathen unis' gegen die Gesetzübertreter, ohne Unterschied des Standes, mit den ausgemessenen Strafen unverweilt und snnachsichtlich vorzugeheq haben wird. Ueber jcoe Feuer-Visitation und die kn Folge derselben getroffenen Verfügungen, ist von dem Stadtmagistrale ein eigener Bericht an die Landesstelle zu erstatten. §. 45. Üm dem Unheile vorzubeugen, welches aus der Nachlässigkeit, dem Leichtsinne, oder dem Müthwillen der Menschen, die mit Feuer und Licht zu thun haben, vorzüglich der gemeine» Volkskta"e'r entstehen kann, wird allen Hauseigenthümern, Fa-milien-Dätern und Gewerbsleaten zur Pflicht gemacht, dießfalls auf ihre Hausgenossen, Handwerksgesellen und Dienstleute das sorgfältigste Augenmerk zu rich--ten, und darüber zu wachen, daß sie alles, was vorgeschrieben ist, genau erfüllen, besonders das Feuer und Licht in Küchen, Wohnstuben und Werk^ statten zu rechter Zeit ausgelöscht, und überhaupt der Feucrl'öschordnung nicht zuwider gehandelt werde. Die Hauseigenthümer, Familien- Väter und Meister Bleiben für ihre Einwohner, Hausgenoffen und Untere zebenen verantwortlich, und, wenn sie it&mwfert werden, daß sie es an der schuldigen Aufsicht mib Sorgfalt m diesem Punkte haben gebrechen lassen; so sind sie, nach Umstünden, zu- einer Geldstrafe von $5 C 149 ) Ttt- Ig bis go Gulden ju verurtheilen, die bei wieder« höhlten Nachlässigkeiten zu verdoppeln, und im Falle des llnverm'ögens das Geld zu erlegen, durch Verhaft oder körperliche Züchtigung zu ersetzen ist. §. 46. Um der ihnen auferlegten Pflicht Genüge zu leisten und sich selbst gegen beforglichen Nachtheil zu verwahren, werden daher die Hauseigenthümer jene Einwohner, bei denen sie eine Sorglosigkeit in der Verwahrung vor Feuer und Licht, oder sonst etwas der gegenwärtigen Anordnung Zuwiderlaufendes wahrnehmen , deßhalb zu ermahnen, und wenn eine solche Ermahnung ohne Erfolg seyn sollte, dergleichen Parteyen unter den im vorigen Absätze bestimmten Strafen dem Stadtmagistrate anzuzeigen haben, dem es obliegen wird, dasjenige, was gegen Uebertre-tungen dieser Art gesetzlich vorgeschrieben ist, ungesäumt vorzukehren. §. 47. Mit unverschlossenem Lichte, mit Spänen, oder Fackeln auf den Hausböden oder in den Stallungen, Schupfen, und andern hölzernen Behältnissen herum zu gehen, ist allgemein verbothen. Die lieber-tretet sollen nach Beschaffenheit des Standes und der Person, entweder mit einer Geldstrafe von lg bis go Gulden, oder mit einem Verhafte von 3 bis 8 Tagen, oder mit einer körperlichen Züchtigung von 10 bis 2g Streichen belegt, und diese Strafen bet wic-imhohlten llebertretungen, nach der Verschiedenheit der W c 150 ) Sty» der Umstände und nach dem Ermessen der Obrigkeit, verschärfet werden. §. 48. Unter eben diesen Strafen wird eS ver-bothen auf Böden und Stallungen, Schupfen , over sonst in hölzernen Behältnissen Tabak, wenn auch ans geschlossenen Pfeifen, zu schmauchen, oder an dergleichen Orten, zu was immer für einem Gebrauche» Glut oder Kohlen zu bringen, oder autzubewahren. ■' x $, 49. In den Stallungen, so wie in allen andern vorbenannten Behältnissen sollen die Hausväter sowohl, als bit sämmrltchen Hausgenossen, wenn sie doch darin nächtlicher Weile zu rhun haben, sich keiner andern Beleuchtung als wohl verwahrter Laternen von Glas oder Blech, niemahls jedoch mit Papier überzogen, bedienen. Die Vernachlässigung dieser Vorschrift wird an den Ctgenthiimekn der Häuser so wohl als an den Hausgenossen unfehlbar auf die in den vorhergehenden zwep Absätze» bestimmte Art geahndet werden. §, 50. Besonders sind in den Stallungen der Wirths - und gewöhnlichen Einkehrhäuser dergleichen Laternen in gehöriger Anzahl immer vonächig zu halten , und wird der Gastwirch, oder Einkehrhälter, der dieses unterlassen sollte, das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 25 bis 50 Gulden belegt, diese Strafe in den zwey folgenden Ueberlretungüfällen verdoppelt^, und der Uebcrkrtttt beim dritten Mahle noch 4 HB C is* ) HB goch überdieß seines Gewerbes oder BefugnIsseS entsetzet werden. §. 51. Mit brennendem offenen kichte oderEpä-nen Über die Gasse zu gehen, wird so wohl in der Stadt als auch in den Vorstädten allgemein vrrbo-then. Die Uebertreker dieses Verbokhes sollen mit einer Geldstrafe von 5 bis 15 Guide», die in reie-derhohlten Uebertretungsfälle» zu verdoppeln ist. oder nach Beschaffenheit der Person mit einem Verhafte von 24 Stunden bis zu 3 Tagen, oder mit einer körperlichen Züchtigung von A b-6 15 Streichen belegt, und dir letztern Strafen in WiederhohlungSfällen nach Verschiedenheit der Umstände und nach Gutbefmden Lek Obrigkeit verschärfet werden. §. Z2. Unter eben diesen in dem vorhergehenden Absatz« bestimmten Strafen ist eS auch verbothea auf Brücken, in der Nähe von Magazinen, Scheuern, Holjiegstatten und dergleichen Tobak zu schmauchen, wenn auch der Pfeifenkopf mit einem Deckel geschlossen wäre. Sonst ist das Tobakschmauchen auf den Straßen und Plätzen, reo’feiner der vorgedach-ten Local - Umstande vorhanden ist, jedoch niemahls aus offenen, sondern blog aus geschlossenen Pfeifen erlaubt, und die Uebertretnng dieser Anordnung mit der Strafe res vorhergehenden Absatzes zu belegen. Außer dem ist aber auch in diesen Fällen immer dem Betretenen die Pfeife abzunehmen, und für denPollzey-Fond ju tmauf}:::!., S- 53' ‘ «AS C 1Z2 ) §. Z z. Der Gebrauch der Windlichker und Pech, fackeln wird bloß in dem Innern der Stadt zugc-lassen, in den gesammten Vorstädten'aber ohne Ausnahme wegen ihrer feuergefährlicher» Bauart durchaus, und zwar unter den im 47, Absätze gegenwärtiger Feuerl'öschordnung festgesetzten Strafen, auf das Nachdrücklichste untersagt. §. 54. Wegen der besonders feuergefährlichen Beschaffenheit der hiesigen Judenstadt hak sich so, wie der ganze Inhalt der gegenwärtigen Vorschrift, vorzüglich auch dieses Verbokh auf dieselbe zu erstrecken, und es wird daher den Juden untersagt, bei ihren Hochzeiten, oder wo sonst ihre religiösen Gebräuche die Anzündung von Fackeln nothwendig machen,, solche anderswo, als in dem Innern der Sy. nagogen anzuzünden, Die Uebertretung dieses Ver-boches soll nach Umständen mit einer Geldstrafe von 50 bis iso Gulden geahndet, und bei jedem wie, verholten Uebertretungsfalle die Straft des letztvor-hergegangenen verdoppelt werden. §• 55- Glut in offenen Töpfen, oder unver-wahrte Kohlen über die Gasse zu tragen, ist ebenfalls unter den im §r. Absätze bestimmten Strafen allgemein verbothen. Diejenigen Krämer oder Höckerleute , die sich bei rauhe: Winterszeit der Gluttöpft bedienen müssen, füllen öis. Glut des Abends, wenn sie ihre Stände oder Buden verlassen, sorgfältig ab, 11)-- NB C i53 ) NB löschen, mit sich nehmen, und nicht in den Buden oder Ständen zurück lassen. Diejenigen, welche ge- - 7 gen diese Vorschrift handeln, sind mit den im 45. Absätze gegenwärtiger Feuerlöschordnung bestimmten Strafen zu belegen, und im dritten Uebertretungs-falle ist ihnen der Stand oder die Kramöude für immer abzunehmen. §. 56, Bei dem Heitzen der Oefett,> deren Oeffnungen (Ofcniöcher) immer mit wohl passenden Thüren versehen seyn sollen, haben die Dienstleute keine Scheiter von solcher Länge cinzulegen, daß sie über bad Qfenloch herausragen. Ingleichen ist nicht zu gestatten, daß die Dienstleute Späne zum Unterzünden , ober klein gespaltenes Holz, um es ju trocknen, in den Ofenlöchern auf oder in den Oefen, oder auf den Feuerherden aufbewahren, die lieber tretung dieser Anordnung ist mit den im AI. Absätze bestimmten Strafen ohne alle Nachsicht zu ahnden, und die Hausinhaber und Familien-Väter haben in diesem Punkte auf ihre Leute unter den auf die Vernachlässigung ihrer Obsorge bemessenen Strafen zu wachen. §. 57. Unter den Strafen des vorhergehenden Absatzes wird auch verordnet darauf zu sehen, dass Oefen in den Wohnzimmern von innen und außen in gutem Stande erhalten, daß an denselben keine hölzerne Geländer , außer in einer angemessenen Enrfer- MNg, ■' \ • • //- V.4 ! ' x A ■) ( *54 ) mmg, angebracht, und an diesen Geländern fdn keinenzrug, Pelzwerk, ober was sonst sich leicht entzünden könnte, aufgehängt werde. $. 58. Das bei den Böttchern (Bindern) übli-che Ausbrennen der Fässer, das Verzinnen und Lochen bei Kupfer - und Blechschmieden, und alle sonstige Arbeiten und Handgriffe, die bei verschiedenen Gewcr-den nur mit Kohlen - Feuer zu Stande gebracht werden können, und wegen der unangenehmen Ausdünstung im Freyen vorgenommen werden müssen, sollen nur an solchen Orten, die nicht feuergefährlich sind, dnd auch da nur mit der gehörigen Aufmerksamkeit Und Vorsicht geschehen. Jede Ueberkretung dieser Anordnung ist nach beiz Vorschriften des 51. Absatzes zu bestrafen. §. 59. Feuerwerke oder Kunstfeuer was immer für einer Art abzubrennen, ist so wohl im Innern der Häuser, als in Gärten oder im Freyen, in der Stadt und in den Vorstädten ohne Ausnahme verkoche,, wenn nicht von der Polizey - Direction zur Adbren-«ung des Feuerwerkes so wie zu dem Orte, wo eS «bgebramtt werben soll, die ausdrückliche Bewilligung «rtheilet worden ist. Diejenigen, welche diesem Dcr-bothe zuwider handeln, haben die in dem 5 t. Absätze bestitnmten Strafen zu gewärtigen. §. 60. Eben so ist die Anlegung einer Schieß.-stätte oder solcher Spiele in de» öffentliche» 00er P-i- <5t£ C 155 ) Privat - Gürten, wobcy P'öller ober sonst Schüsse losgebrannt werben, ohne Bewilligung der Polizey-Dtrection unter einer Geldstrafe von 50 bis 100 Gulden und Zerstörung des eigenmächtig Angelegten verbothen. §. 61. Ueberhanpt aber wird das Schießen aus Flinten oder was immer für Nahmen haben mögen-gen Feüergewchren auf dem ganzen Flächenraume inner den Linien, es sey nun im Innern der Häuser, auf den Plätzen oder Gässen, als ein dem Eigenthu-me und der persönlichen Sicherheit der Einwohner Gefahr bringender Unfug gänzlich verbothen, und soll selbes zu was imisser für einem Zwecke nur außerhalb den Linien erlaubt seyn; der Uebertreter dieses Der-bothes aber soll mit den im 45. Absätze dteftc Feuer-loschordnung bestimmten Strafen ohne Schonung belegt, bas Gewehr ihm abgenommen, und zum Beste» des Polizey-Fonds verkauft werden. §. 62. Das Polizey-Aufsichrs-Personalc, so wie die Wache, hat auf die Befolgung aller dieser Anordnungen und auf die Beobachtung dieser Verbothe mit aller Sorgfalt aufmerksam zu seyn, und jeden, der sich dagegen zu handeln erlaubt , ohne Unterschied des Standes und der Person anzuhalten; daher sich Jedermann gegen eine Verhaftung, die auf die Uebertre-tung dieser Polizey-Vorschrifren unausweichlich folgen würbe, zu hüten wissen mag. §. 63. HS C'.156 3 HS §. 63, Und da es manche Art von 'öffentlichem Muthwiflen, oder selbst von gleichgilcigen Handlungen geben kann, die zwar in der gegenwärtigen Verordnung nicht nahmentlich ausgedrückt, jedoch so beschaffen sind, daß sie unter gewissen Umständen eine Feuersgefahr erregen können; so hat Jedermann in dergleichen Fällen sich den Erinnerungen des Polizey-Aufsichts, Personals und der Wache mit Folgsamkeit zu fügen, oder widrigen Falls die unangenehmen Fol», gen und die unausbleibliche Bestrafung sich selbst beizumessen. §. 64. Endlich hat das Polizey -Aufsichts-Personale und die Wache zu Marktzeiten, oder wann sonst ein größerer Zusammenfluß von Menschen sich er? eignet, ihr? Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu verdoppeln. Diese Verbindlichkeit wird auch den Hausinhabern und Familien-Vätern überhaupt, insonderheit aber den Wirrhen und Einkehrhältern auferlegt, und haben diese, wenn die Zahl der einkehrenden Fremden sich sehr vermehren sollte, in ihren Häusern zur Nachtzeit unter den auf die Vernachläßigung ihrer Obliegenheiten überhaupt bemessenen Strafen eigene Feuerwächter anzustellen, damit ihnen jede Uebertre-tung der Feuerlöschordnung sogleich bekannt und dev Entstehung der Feuersbrünste nach Möglichkeit vorge-heugt werden möge. UM C $57 ) Iweyte AbthciluAg' Anstalten zur schleunigen Entdeckung ausbrechendek Feuersbrünste, §. 65. Jedermann , ohne Unterschied Her Person und des Standes, der eine Feuersbrunsi oder solche bedenkliche Umstände wahrnimmt, die auf einen schon wirklich entstandenen Brand oder auf seinen bevorstehenden Ausbruch mit Wahrscheinlichkeit Hinweisen, ist verpflichtet, hiervon »»verweilt bei was immer für einem aus mehrerer Mannschaft gestehenden Militär--dder Polizey-Wachposten die Anzeige zu machen. Wed überwiesen werden kann, eine solche Anzeige geflissentlich unterlassen zu haben, soll »ach Beschaffenheit der Umstände mit einer Geldstrafe von 50 bis 100 fl., oder, wenn er diese zu erlegen unvermögend wäre, mit Verhaft von einer Woche bis zu einem Monakhe, oder mit einer körperlichen Züchtigung von 15 bis zu Zo Streichen belegt werden. §< 66. Insonderheit sollen diese Strafen, und zwar mit Beseitigung aller Gelindigkeit, gegen jene Haus-Vater, bei denen das Feuer ausbricht, gegen ihre Hausgenossen und Dienstleute verhängt werden * wenn diese, gleich, da sie den Brand wahrnahmen, Nicht Lärm gemacht, den Brand nicht der nächsten Wache an- MK ( i58 > %* gnge^igt, und denselben bloß unter sich zu btinipfm und zu verheimlichen gesucht haben. Z. 67. Der auf dem Thurme der hiesigen Hauptpfarrkirche zu U. k. F. befindliche 28ächter und sein Gehülfe haben nicht nur immerfort sich der 2luf/ mecksamkeit zu befleißen und zu diesem Ende zur Nachtzeit wechselweise zu wachen; sondern auch beim Tage alle Stunden , zur Nachtzeit aber nach Ver-lauf jeder halben Stunde nicht nur die Stundenzahl an der Glocke anzuschlagen, sondern auch das gewöhnliche Zeichen mit der Trompete zu geben; bei Tage hat einer von ihnen immerfort, bei Nacht aber beyde zugleich auf dem Thurme zu feyn, und kann dem Wächter und seinem Gehülfen die Erlaubniß, sich bei Nacht vom Thurme entfernen zu dürfen, nur von dem Stadtmagistrate, und auch von diesem nur aus wichtigen Gründen ertheilet werden. §. 68- In jeder Stunde des Tages sowohl als der Nacht ist von dem Wächter und seinem Gehülfen der Thurm öfters zu umgehen, und nach allen Richtungen zu sehen, ob nicht ein heftiger anhaltender Rauch, häufig aufsteigende Funken oder ausbrechende Flammen wahrzunehmen sind. Im ersten Falle hat der Thurmwächter sogleich seinen Gehülfen in die Gegend, wo der Rauch aufstetgt, abzusenden, der Sache näher nachznforschen, und die Bewohner jener Gegend aufmerksam machen zu lassen. «M» C -5, ) %>» §. 69. Sollten aber Feuerfunken in größerer A»-zahl, oder Flammen zu sehen feyn; so hat der Thurm-' wachter unverweUt die Sturm-Glocke anznschlagen, und mit diesem Anschlägen so lange fortznfahren, luder Brand gänzlich gelöscht, und davon weiter keine Spur zu sehen ist. §. 70. Das Anschlägen hat, wenn bas Feuer int Innern der Stadt ausgebrochen ist, durch einen, wenn es an Stradam, in Casimirz, oder in der Judenstadk brennt, durch zwey, endlich in allen übrigen Vorstädten durch drey auf einander folgende Schläge zu geschehen. Zugleich ist bei Tage eine rothe Kahne, bet Nacht aber eine beleuchtende Laterne dergestalt auS-zustecken, daß sie ihre Richtung nach jener Gegend hi» nehme, wo das Feuer ausgebrochen ist. $• 71. Oer Gehülfe des Thurmwächters ist bei einem wahrgenommenen Brande unverzüglich vom Thurme heradzusenden, um den Brand und die Gegend, die Straße oder das Haus, wo er entstaube« ist, auf der Miitär-Hauptwache und auf dem Rathhause anzuzeigen, von wo aus ohne Verzug die weite, re Meldung an den Polizei) - Director und den Bürgermeister zu erfolgen hat. Auch hat der Wächter mittelst eines Sprachrohres den Ort der Feuersbrunst, und zwar so lange die Brunst währet, zu wiederhohlten Mahle« vom Thurme herab zu ruft«, 72. %® ( l6o ) §. 72. Wenn der Thurmwächter oder sein Behülfe sich ordnungswidrig oder eigenmächtig vomThurme entfernen, die vorgeschriebenen Zeichen ihrer Wachsam^ keit unterlassen, eine Feuersbrunst entweder gar nicht oder zu spat, oder durch falsche Signale andeuteten > so soll ein solches Vergehen außer einer angemessenen körperlichen Züchtigung von 5 bis 25 Stockstreichen an diesen Leuten, als städtischen Bedienten, nach Beschaffenheit der Umstande auch mit der Dienstentlassung, bestrafet werden. §. 73. Eben so soll das Polkzep-Aufsichts-Per-sonale und die Wachmannschaft gehalten seyn, bei ihren Visitationen und Patrouillen auf entstehende Feuersbrünste, oder auf Umstände, die deren Entstehung vermuthen lassen, «ine besondere Aufmerksamkeit zu wenden, und, im Falle sie selbst etwas Bedenkliches wahrnehmen, oder von wem immer dießfalls zur Thätigkeit aufgefordert werden, sich ss-Mch von dem Bestände der Sache zu überzeugen, und dir weitere Anzeige auf der Militär-Hauptwache, auf dem Rathhaufe, und bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu machen. Jede Vernachlässigung dieser Obliegenheit soll als ein Dienstvergehen der fchweresten Art mit empfindlicher Strenge unnachsicht-kich bestrafet werten. t . . D r i f- St# C i6i ) Dritte Abtheilung. Anstalten zur schleunigen Dämpfung der wirklich! ausgebrochiittn Feuersbrünste. §. 74» Diese Abtheilung hat zum Gegenstände-die Mittel und SLerkzcuge, welche zur Dämpfung der Feuersbrünste gehören, ihre Bei-schaffung und Erhalt tung anzuordnen ; die Personen, welche bei einem entstehenden Brailde Hand anzulegen und mikzuwir» ken haben, so wie jene, denen die Leitung über die rrsteren zukommt, zu bestimmen; endlich die Oblie-. genheiten und Vorschriften ftstzusetzen, nach welchem bei Feuersbrünsten für die möglichste Rettung des Lebens und deS Eigeiithumes der Einwohner Sorge getragen werden soll», §. 75* - Da unter den Rettungsmitteln bei Feuersbrünsten das Wasser die erste Stelle einnimmt; so soll, bis die Hauptstadt dergestalt zu Vermögenskräften gelanget, daß die Anlegung eigener Wasserleitungen und Springbrunnen möglich fcpn wird, das städtische Bauamt und der demselben untergeordnet^ Etadtbrunnenmeister unausgesetzt darauf wachen, daß sowohl die wenigen öffentlichen Brunnen, welche derzeit bestehen- als die Brunnen in den Privat.-Häusern in gutem Stande erhalten, gereiniget, und Baufälligkeiten, die sich daran ereignen, bet Zeiten »«i XVIII, Band. « deft «LS C 161 ) \ \ , bessert werden. Der städtische Brunnenineister und das Dauamt sind verbunden, jede Fahrlässigkeit, die pe dießfallS bemerken , unter schwerster Ahndung sogleich dem Stadkmagistrate anzuzeigen , welcher die Hausinhaber, die es betrift, zur Herstellung des Mangelhaften ungesäumt mit den nachdrücklichsten KwangSmitteln zu verhalten haben wirb* §. 76» Bei allen neuen Bauführungen in der Stadt, oder bei Herstellungen, die nach dem angenommenen Miiitärquartierbeytrags-Systeme mehr als die Hälfte des ganzen Baustandes betragen, sind von nun an keine anderen als Pumpenbrunnen zu gestatten , und die Zugbrunnen auf keine Weise zu dulden.. Die HauseigenthüMer, welche diese Vorschrift übertreten, sollen außer der in der hierortigen Verord-eung vom 20. Marz d. I. über die Bau - Confense bestimmten Strafe, aüch zur Abschaffung des vorschriftswidrig Gebauten, und zur Herstellung eines Pumpen-brunnens mit Nachdrucke ungehalten werden. §. 77- I» allen Häusern der Stadt sind auf den HauSböden unter dem Dache, in den Vorstädten aber in dem HauShofe, nach der Beschaffenheit und dem Umfange der Häuser, tint oder mehrere Tonnen (Dodungen) mit Wasser aufzubewahren, um im Falle eines ausbre-chenben Brandes augenblicklich ein Rettungsmittel zu Hand zu haben. Eben dieses hat in allen Kirchen, Klöstern und andern Gebäuden zu geschehen. Di« ge- So® ( 163 3 So? ... ( ' . ,,V .. gegenwärtigen Feuer - Visitations - Commissionen ha- Ke« über dir Befolgung dieser Vorschrift sorgsamst ju wachen, und überall nicht nur die Zahl der Wassergefäße, die gehalten werden soll, bestimmt an-zuordncn, sondern auch die.Hauseigenthümer, Verweser und Vorsteher zu belehren, wie sie das auf den Lüden befindliche Wasser zur Winterszeit gegen bas Frieren zu bewahren haben. §. 78. Jene Hauseigenthümer, Administratoren, Kirchenvorsieher, Klosterobern, oder sonstige Vorsteher öffentlicher Gebäude, welche die vorgeschriebene Zahl von Waffertonnen zu halten unterlassen, sind mit eitler Geldstrafe von 25 bis 50 Gulden zu belegen, die in jedem Ueberttetungsfalle zu verdoppeln, und, wenn Zahlungsunvermögenheit einttäte, durch Verhaft oder körperliche Züchtigung, bei geistlichen Personen aber Lurch andere ihrem Stande angemessene Strafen ju ersetzen ist. §. 79. Auch haben alle Hauseigenthümer und Verwalter darauf zu sehen, daß die Tonnen (Bodun-gen), die in ihren Häusern vorhanden sepn müssen, imitier im guten Stande erhaltet, und in jedem Monarhe wenigstens ein Mahl mit frischem Wasser gefüllt werden. Die im Freyen stehenden Wasser-tonnen, so wie die öffentlichen Stadtbrunnen find zur Winterszeit durch Bekleidung mit Mist oder Dünger gegen das Frieren zu verwahren. Jede Der-Ž 2 nach- n» c '64 ) it» uachlässlgung dieser Anordnung soll nach dem Sinne des vorhergehenden Absatzes mit einer Geldbuße von io bis 25 Gulden , und mit deren Verdoppelung in wie-derhohlten Nachläfftgkeitsfällen, oder mit andern die Geldbuße verhältnißmäßig ersetzenden Strafen geahndet werden. §. 80. Besonders aber wird den Hauseigenthü-merit, so wie allen Einwohnern und Familien-Vätern, als zweckdienlich und nützlich empfohlen, zur Winterszeit in den Küchen oder sonst an warmen Orten ei» gefülltes Wassergefäß von angemessener Grüße bei ' der Hand zu halten. iJn Gast - und Einkehrhäuser» aber, in Klöstern, und sonst in allen 'öffentliche» Gebäuden , wo eine größere Feuerung, auf Küchenherden und in den Oefen Statt hat, wird diese Vorsicht ausdrücklich, und unter den im vorhergehenden 79. Absätze bemessenen Strafen, vorgeschrieben. §, gi. Und damit außer dem Wasser, welches die,Brunnen liefern, und das in de» Hausern, Kirchen und öffentlichen Gebäuden aufbewahrt seyn muß, noch ein Vorrath an Waster für den ersten Augenblick eines unangenehmen Ereignisses vorhanden sey, enthält die Beplage A. gegenwärtiger Verordnung die bestimmte Vorschi ist, in welchen Gegenden der Stadt und der Vorstädte auf städtische ober Gemeinde-Kosten öffentliche Wassertonnen (Bodmigen) und von welchem Maße zu erhalten (eyn: über deren (t&a to» < «6j 3 to* siate gute Erhaltung und Füllung der Skadtmagistrat mit seinem unterstehenden Tauamte unter strenger Da-fürhaftung zu wachen haben wird. §. 82. Wo bei einem ausgebrochenen Brande, so lange derselbe wüthet, nach den verschiedenen Gegenden der Stadt und der Vorstädte bas Wasser am -nächsten und zweckmäßigsten herzuhohlcn seyn wird, ist in der Beylage B. gegenwärtiger Verordnung an-gezeigt. §. 8Z. Die Beylage C. enthält das Verzeichniß derjenige,1 Spritzen und sonstigen köschgeräthschaften, die sowohl in den hiesigen Aerarial - als kn den städtischen Gebäuden vorhanden und stets zu erhalten sind. Auf die gehörige Verwahrung und Erhaltung dieser Geräthschaften ist von den Vorstehern der Behörden, denen sie gehören, mit aller Sorgfalt zu sehen, und bei den gewöhnlichen Feuer # Visitationen sind nicht nur diese Löschgrräkhe genau zu besichtigen, sondern auch mit den Spritzen ordentliche Proben an» justellen, damit bas Mangelhafte in Zeiten verbessert werden möge. §. 84. Bei den Spritzenprvben haben sich diejenigen Handwerker, die zur Bedienung dieser Spritzen im Falle einer ausbrechenden Feuersbrunst in de» „ weiteren Verlaufe dieser Verordnung werden bestimmt werden , auf Anordnung des Stadtsmagistrates ein-jusinden, und unentgeltlich gebrauchen zu lassen. Di« lufr '4vS c 166 > %)* Busbleibenden sollen mit einer Geldstrafe von 5 biß 15 Gulden, die in jedem Uebertretungsfalle zu verdoppeln ist, oder, bei wirklicher ZahlungSunvermö-genheit, mit einer angemessenen Arrest - oder körperlichen Strafe beleget werden. §. 85. Außer den Spritzen und fonstigen köfch-geräthschaften, die laut der Deylage C. in der städtischen Tuchlaubenhalle und mehreren öffentlichen Or, ten aufbewahret werden müssen, sind auch an diesen Orten immer einige Laternen mit eingemachten Kerzen, Fackeln und Feuerzeug in Bereirschaft zu halten, um bei einem entstehenden Feuerlärmen dieses köschgeräthe sogleich in beweglichen Stand fetzen zu können. Und da die ^uchlaubenhalle zur Nachtszeit verschlossen zu seyn pflegt, so ist der Schlüssel, damit man mir der Aufsuchung desselben nicht hingehalten wrrde, immerfort bet dem Commendanten der Militär-Hauptwache aufzubewahren« — §. 86. Nebst den köschgeräthschaften, die in den Aerarial» und stäotischen Gebäuden aufbewahret werben, haben alle Hauseigenthümer, so wie alle geistliche Gemeinden und sonstige Communikäten ver, häitnißmäßig nach dem bei dem Militärquartier, Beyrrage angenommenen Ertrage ihrer Häuser die gehörigen Löschgeräthschafken anzuschaffen und zu erhalten, also zwar, daß *) MB. C 167 ) MB a) fene Häuser, deren Ertrag bei der Häuserschätzung auf 500 fl. rhein. ober darunter angenommen worden ist: 1 Feuerhaken, 1 große Axt, 1 Leiter, 1 Laterne, und 2 lederne Was-serkörbe; b) jene Häuser, deren Ertrag über Zoo und kIS einfchlüffig 1000 fl. rhein. beträgt: 2 Feuerhaken, 2 Äxte, 2 Leitern, 2 Laternen und 4 lederne Wasserkörbe; •) jene Häuser, die Uber 1000 bis einfchlüsslg 2000 fl. rhein. ertragen: 2 hölzerne Hand» * spritzen, 4 Feuerhaken, 4 Äxte, 4 Leitern und 8 lederne Wafferkörbe; d) die Häuftr, die über 2000 bis einschlüfflg 3000 fl. rhein. ertragen: 3 hölzerne Handspritzen , 6 Feuerhaken, 6 Äxte, 6 Feuerleitern und 12 lederne Wasserkörbe; e) jene Häuser, deren Ertrag sich über 3000 ff. rhein. beläuft: i kupferne Tragspritze, 6 hölzerne Handspritzen, . 8 Feuerhaken, 8 Äxte, 8 Feuerleitern, und 15 lederne Wasserkörbe anzuschaffen und zu erhalten haben. §. 87. Diese Beschaffung der Feuerlösch»Ge-räthschaften hat binnen 6 Monathen von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung nach dem Fuße der Häuser-Classification oder desMilitärguartier-Bey-träges j«. geschehen, uns gab die ungeordneten Re- qui- HS C >68 > HS Huisiten bei allen Häusern, deren Ertrag sie zu bie^ ser Anschaffung geeignet macht, in den Vorstädten, wie in der Stadt dergestalt beyzuschaffen, daß die eine Hälfte derselben nach z Monathen, die zweyte aber nach den wettern z Monathen unfehlbar vor, Händen ftp. Wer dieser Verordnung nicht genau nachkymmt, soll mit einer Geldstrafe von bis 50 Gulden nach Beschaffenheit der Umstände belegt, und zur Bcyschaffung des Mangelnden durch den Stadt, magistrat mit allen erforderlichen Zwangsmitteln verhalten'werden, Mit der uähmlichen Strafe ist auch in der Folge gegen jene Hausinhaber vorzugehen, bei denen eine Feuer-Visitations-Commission Lösch-Requisiten abgängig oder durch Verwahrlosung in Unbrauchbaren Stand gesetzt fände. §. 88. Alle Eigenthümer solcher Härter in der Stadt und den Vorstädten, die zwar nach dem Ertrage dieser Hänser zur Anschaffung der in dem §6, Absätze bestimmten Feuerlösch-Geräthschaften nicht geeignet sind; sollen doch ohne Ausnahme gehalten seyn, «ine der Hohe des Hauses angemessene Feuerleiter, eine Axt und eine Laterne beyzuschaffen und int guten Stande zu erhalten; widrigens sie mit der im vorhergehenden 87' Absätze bemessenen Strafe ohntz Mchsicht zu belegen sind. AB C 169 ) AB f. 89. Den Kirchen ist die Anzahl und Gattung dss unentbehrlichsten Löschgeräthes durch den Stadtmagistrat vorzuschreibenwelches in der durch den 8/, Absatz bemessenen Zeitfrist, und unter der daselbst bestimmten Strafe von den Kirchenvorstehern um so mehr beizuschassen ist, als durch einen Wetterstrahl ist den Thiirmen oder an den Kirchenbüchern sich leicht ein Brand entzünden kann, gegen welchen augenblickliche Rettungsmirrel nokhw'envig sind. In den Spitälern oder sonstigen 'öffentlichen Gebäuden, die vom Militärquarkier-Beytrage hefreyt und mit keinem hinreichenden Vermögen ausgestattet sind, wird die öffentliche Verwaltung die Beschaffung der vorschriftmäßigen Löschgeräthfchaften aus dem Fonde, welchem die Anstalt zugewiesen ist, auf sich nehmen. §. 90. Dq diese sämmtlichen Löschgeräthschäften, besonders aber die ledernen Wasserkörbe (Eimer), Hand - und Tragspritzen bloß dazu bestimmt fmb* im Falle einer ausbrechenden Feuersbrunst zur Hand zu feyn, und also ihre ftäte sorgsame Aufbewahrung an (inem bestimmten Orte erforderlich ist; so wird allgemein verkochen, dieselben zu einem andern Gebrauche zu verwenden, oder sie dazu an andere zu verlehnest. Jede Uebertretung dieses Verbothes soll mit einer Geldstrafe von A bis IZ Gulden geahndet werden, die im Wiederhohkungsfalle zu verdoppeln, und, wenn der Ucbertreter sie zu erlegen unvcrmö- gend W C -7» ) M jenb fei;tt sollte, durch Verhaft oder körperliche Züch> rigung zu ersetzen ist. §. 91. Um aber diese Requisiten auch vor Entfremdung zu bewahren, sind dieselben sämmtlich genau zu bezeichnen, den städtischen das Stadtwappen, den Ge.ärhschaften der Iudengemeinde ihr Gemeinde-ztzichen, jenen der Privat -HauseigenthÜmer aber die Hausnummer sichtbar und deutlich einzubrennen. Das Rühmliche wird bei den ftimmtlichen Aerarial-Requi-firen beobachtet werden. Wenn bei den Feuer-Visitationen unbezeichnete köfthgeratbschaften gefunden werden; so sind die Eigenthlimer für jedes gar nicht, oder nicht auf die vorgeschriebene Weise bezeichnete Stück mit einer Geldstrafe von 2 Gulden zu belegen, und diese Strafe ist in jedem wftderhohlten Unterlassungsfälle zu verdoppeln, §. 92. Wer von k'öschgeräthschaften was immer entwendet, soll nach dem Strafgesetze als ein Dieb, und wer von dergleichen entwendetem Gerüche etwas an sich'kauft, nach eben diesem Gesetze als Mitschuldiger an dem Verbrechen des Diebstahles behandelt werden. $. 93. Da die Zunftordnung in dieser Hauptstadt zur Zeit noch nicht eingerichtet ist; so wird den Zünften erst nach dieser Einrichtung bekannt gemacht werden, welche Fcuerlösch - Gerälhschaften sie aus ifjuti Zunftmden beyjuschaffen haben. Diese Geräts HB C 17t ) HB xAthschaften sind sodann unter den für die übrigen ssommunirären bestimmten Strafen anzuschaffen, in gutem Stande zu erhalten, mit dem Zunftflegel ge» hörig zu bezeichnen, und bei dem ersten Zunfrälkesten -ufzubewahren, §. 94. Damit man versichert sey, daß die vor-fchriftmäßige Anzahl von Löschgeräthschaften intmer bei jedem Hause bleiben, und durch die Eigenthümer oder Miether davon nichts veräußert oder entzogen werde; so ist jedem Hauskaufbriefe, so wie jedem Mieth-Contracte, wodurch ein ganzes Haus an einen Bestandmann vermiethet wird> das Verzeichniß dieser Geräthschaften einzuschalten, und die ausdrückliche Bemerkung beyzufügen, daß diese Geräthschaften bei Abschließung des Contractes wirklich übergeben wor-\ den seyn. Contracts, in denen diese Einschaltung mangelt, find in die öffentlichen Bücher nicht einzu, kragen, und die Unterlassung an den Contrad-men in solidum mit einer Geldstrafe von 25 bis zu 50 Gulden nach Beschaffenheit der Umstände zu ahnden. $. 95. Auf die genaue Beobachtung alles dessen, was wegen Unterhaltung der öffentlichen Waffervor-räthe und Feuerlösch - Geräthschaften angeordnet ist, ' haben die gewöhnlichen Feuer-Vifitations-Commissio-nett ihr genaues Augenmerk zu richten, und jed s Gebrechen, das diesen Anordnungen zuwider läuft, dem MS C 172 ) MS b«m Etadtmagistrate juv unverweiltew Ahndung UN» Abhülfe anzuzetgen. §. <;, 6. Wenn nach der Vorschrift des 71. Absatzes die Meldung von einer entstandenen Feuersbrunst von dem Rathhause an den Polizey-Oirector und die beyden Bürgermeister gelangt ist, oder dieselben jtzon dem Ansbruche eines Brandes sonst benachrichtiget worden sind; so hat der Polizey-Director sich unverzüglich an Ort und Stelle zu verfügen, wo sich auch die Polizey - Commiffäre und Un-terbeantten der Polizey-Direction, so wie auch die Polizey-Bezirks,Revisoren einzufinden haben. Von lden zwep Bürgermeistern hat nach dem unter ihnen zu pflegenden Einverständnisse der eine nebst dem städtischen Polizey-Referenten sich an den Ort des ansgebrochenen Brandes, der andere aber auf das Rathhaus zu verfügen, daselbst den Magistrat, und «ach Gutbefinden die nöthige Anzahl von Untcrbeamten zusammenrüfen zu lassen, und allda, so lange die Feuersbrunst währet, zu verbleiben, um nicht nur ton Nothfalle die städtische Casse, das Archiv und die Acten retten, sondern auch alle sonst n'ölhige Verfügungen nach dem Verlangen der die Feuerlöschanstal-ten leitenden Personen treffen zu Simen. §. 97. Der Commendank der Militär-Poltzey-Mache hat bei entstehendem Feuerlärm, oder bei ihm zvgekommentr Meldung unverzüglich feine ganze Mannschaft, NB C 173 ) NB schaft, Mfe nicht auf bei* Wache ist, nach Abschlag dessen, was zur Besatzung der Quast - Caftrnen zu-riickbleiben muß, zusammen zu ziehen, und damit dem Brande zuzueilen, um daselbst nach den Befehlen des Polizey-Directvls Dienste zu leisten. §. 98. Eben so hat der Landesbau-Director oder der seine Stelle versehende Vaudirectioiis-Adjunct mit zwey von ihm zu benennenden Beam-* ten sich bei dem Feuer einzufinden, um das, waS in Rücksicht des allfälligen Abbrechens oder Einreißens der Gebäude zu veranlassen ist, anzugeben. Die Beamten des städtischen Bauamtes nebst dem Bruynenmeister haben ebenfalls bei dem Feuer £«* erscheinen. §. 99. Gleichmäßig sind zu dieser Erscheinung der städtische Wundarzt und sein Assistent, so wie dir Stadthebamme verbunden, die sich an dem Orte des Brandes mit dem »öthtgsten Kunst-Apparate eiiizu-stnden haben. §. 100. Die unmittelbare Leitung aller und jeder Anstalten bei einer Feuersbrunst steht dem Polizei)-Director zu. Zur größer» Beruhigung, und um bets Polizey- Director iwchigen Falls mit dem gehörige» Nachdrucke unterstützen zu können, werden zwcy Rä-» che aus dem Mittel dieses Landes - Guberniums jtt Feuer-Commissären bestellt, bk sich bei jedem entsteq henden Brande einzufinden und die Oberleitung aller W c 174 ) Anstalten zu führen haben. Der Polizey-Directyk hat also dafür zu sorgen, daß diesen Feuer-Com-snWären jede Feuersbrunst sogleich gemeldet werde, vnb ihren > so wie den Anordnungen des Polizey-Direckors, haben sich alle bey dem Feuer erscheinenden Beamten,'die Wache- und sonst Jedermann ohne Widerrede zu fügeck §. rot. Damit diejenigen Personen, denen daS Recht, Anordnungen zu treffen, bei'Feuersbrünstest zusteht, durch ein sichtbares Zeichen kennbar geckacht, und dadurch Unordnungen verhindert werden mögen, haben die Feuer - Comckiffare aus dem Mittel dieser Landesstrlle schwarz und gelb gemischte, der Polizey-Director mit den von ihm abhangenden Beamten grüne, der Landesbau^ Director und die Bau-Directions-Beamten weiße, der Bürgermeister endlich, und alle zu dem Magistratskörper gehörige Individuen roth und weiß gemischte Hutschleifen (Cocarben) «ufzustecken. §. 102. Die erste Anordnung, welche bei einem Brande zu treffen ist, bestehet darin, daß die Ab - und Zufahrt ln der Gegend des Brandes offen gehalten, zu dem Ende nach Beschaffenheit der örtlichen Umstände Posten ausgestellt,,den Wagen, die Wasser herbei) zu Dringen haben, der Zug bei der Zu - und Abfahrt bestimmt, alle Wagen aber, die nicht Wasser führen-öder zum Transporte der Kranken ober Verwundetest C 175 > v ' ^ f ‘ £ '"-v'"'' ttig G i8t ) TM Häuser abzuwerfen, und nach Umständen Gebäude, oder was sonst zur Verbreitung der Flamme Anlaß geben könnte, niederzureißen, ohne daß dleßfalls auf Einwendungen der EigenthÜme» im Geringsten geachtet werde. L ii9. Niemand hat bei solchen Gelegenheiten das Recht, sein Haus verschlossen zu halten, und da es n'ülhig ist, Wasser überall, wo man es findet, in der kürzesten Zeitfrist herzuschaffen und der Flamme -pon allen Standorten , wo es gm wirksamsten gefunden wird, heyzukommen; so sind im Nothfalle die nöchigen CommmrKationen von Haus zu Haus Wch mittelst Durchbrechung der Mauern und Zäune zu eröffne^ §. ;so. Weil besonders bei größernFeuersbrün» sten und bei regerem Winde die Brunst manches Mahl durch Flugfeuer verbreitet wird; so find auch in die entfernter« Gassen, besonders nach der Richtung des Windes, einige Pollzey-Aufsichtsbeamte mit der nö« thigen Wache und einigen Arbeitsleuten abzusenden, um die Bewachung der Dächer und das Ablöschen der auf dieselben fallenden Funken sorgsam in Acht zu «ehmen , und bei einem an einem entfernter« Ortt\ - durch Flugfeuer wirklich ausbrechenden Brand« die augenblickliche Anzeige an den Polizey-Director gelangen zu lassen- , 8. ai2i. ' •%!?'( IS- ) štl» §. 12i. Da die Rettung der Menschen bei eine« solchen Anlaffe als der wichtigste Gegenstand angesehen weiden muß; so ist alles, was hierzu zweckdienlich seyn kann, mit dein lebhaftesten Eifer vorzukehren, schwache, kranke Personen, Wöchnerinnen oder Kinder ungesäumt aus den Häusern, die^von der Flamme schon wirklich ergriffen werden sind, so wie aus senen, die sie zu ergreifen droht, wegzubringen, und sich bei heftiger Brunst und erschwertem Zugänge hierzu der eigens verfertigten Nvthleittr» zu bedienen, a all's den vom Brande schon ergriffenen, einen Einstur; drohenden Häusern die Einwohner allenfalls mit Gewalt zu entfernen, und nicht zuzugebcn, daß sie mit dem Versuche , ihre Habseligkeiten zu retten, ihr Leben der Gefahr bloß stellen, §. 122 Um die Wir das Privat-Cigenthum wichtige Rettung der Habsellgkcitcn nach Möglichkeit zu befördern, und das, was gerettet worden ist, gegen Diebstahl zu sichern, werden in der Beylage F, nicht nur die P atze bestimmt, wo die geretteten Tf-fek en nach der Verschiedenheit der Gegend, in der das Feuer ausbricht, abgelegt, und unter militärische'' Dbstcht bewachet werden foKen • sondern' aiich einige Mitglieder be3 hiesigen Handelsstandss nahmhaft gemacht, welche die Ueberttagung, btt Ablegung nnd die Bewahrung dieser Eff kten an de» angezeigten Orten zu leiten halben werden. Diese Eommissäre, die HB C i Fz > HB tie ebenfalls mit dem für die 'städtischen Beamten im iot. Absätze bestimmten Unterscheidungszeichen versehen feyn Müssen, haben sich bei jedem Brande unausbleiblich'einzufinden, und wenn sie sich' in Geschäften entfernen müssen, davon die Anzeige dem Stadtmagistrate zu erstatten, der an die Stelle' des Abwesenden einstweilen einen andern substituiren wird. Jede Derabfäumung dieser Vorschrift soll mit einer Geldstrafe von 2Z bis 50 Gulden geahndet, und diese in wiederhohlten Vernachlässigungsfällen jederzeit verdoppelt'werden. : Z. l2Z. Damit jedoch durch die Rtttung der Habseligkeiten aus den vom Brande bereits ergriffenen oder bedrohten Häusern nicht die Dämpfung des Febers gehindert, oder der Zugang gesperrt'werde, fb ist darauf zu sehen, daß die Häuser und Gaffe» Nicht mit solchen Effekten verrammelt, -und' datz diese so tief möglich durch abseitige Wege und EöMMuni-cationen weggibracht werden.' ‘ ' ' ' 5. t'24 Sollte sich während, eines Brandes t>N Brunst.entweder durch Flugfeuer in eine ändere Gegend verbreitest, oder in einem ganz entfernten Th eile der Stadt oder der Vorstädte zu gleicher Zeit eine neue Feuersbrunst ausbrechen; so hat der Thurm-wachter 'solches durch di?ÄuWeÄüng neuet Lärmzei-chen und durch verdoppeltes ÄnsiHiägen dt" Sturn!» glöcke anzuveMen , und- dtt' bei dem.Feuer die tun- M ( 184 ) ÄJÖ Mg führenden Personen haben sich sonach mit eines verhälinißmäßigen Anzahl von Arbeitern und Stete tungsmitteln zu theilen; daher immer darauf zu sehen ist, daß bei einem Brande nicht mehrere Menschen, als strenge erforderlich sind, beschäftiget, die übrigen aber auf den bestimmten Dersammlungspläs tzen für unvorgesehene Fälle in Bereitschaft gehalten werden. ■ $> 125. Bei Feuersbrünsten, die in den Vorstädten ausgebrochen sind, ist in der Stege! alles jenes zu beobachten, was durch die dritte Abrheilung gegenwärtiger Feuerl'öschordnung vorgeschrieben wird^ und als Grundsatz anzunehmen, daß die Bewohner der Stadt und der Vorstädte sich in dergleichen Unglücksfällen -die nähmliche Hülfe wechselseitig zu lete sten haben. ft. 5, , 126. Die Pflicht der augenblicklichen Erscheinung,der sogleichen Meldung ? und der dringendsten Anordnung bei einem in der Vorstadt entstehenden pe.ucr liegt dem magistratischen Grundrichter des Bezirkes ob, dem bis zu dem Eintreffen des Polizey-Dicectors und der Gubrrniäl - Feuercommiffäre alle Einwohner ohne Unterschied genaue und willige Folge zu leisten haben. 127. Die Znnftgenossen Md Aeltesten, die in jber Stadt wohnhaft sind, haben sich, bei einem in der Vorstadt entstehenden Feuer auf dem Platze 'vor dem . Stadt- H;- C i85 v TrO Stadtrathhause einzufinden, um von da aus sich nach dem Brandplatze ohne langes Herumirren zu verfügen-Auf dem Stadtrathhause hat sich in dergleichen Fällen nicht, wie es im 96. Absätze gegenwärtiger Verordnung vorgeschrieben ist, der ganze Magistrat einzu-findsn; sondern es werden daselbst bloß zwey Magi, stratsräthe mit einigen Unterbeamten zu erscheinen, und während des Brandes zu verweilen haben. Nur wenn der Brand in der Vorstadt um sich greifen und selbst die Stadt mit Gefahr hedrohen sollte, hat die Vorschrift des 96» Absatzes einzutreten. . Z. I2g. Ungeachtet in der gegenwärtigen Verordnung nur bestimmte Personen, Innungen und Gemeinden jit- den verschiedenen Obliegenheiten, die bei den Feuerl'öschanstalte» vorfallen, benannt und angewiesen sind; so hat doch Jedermann ohne Ausnahme, der in einem solchen Falle von der Polizey, wenn sie die Gefahr steigend, und außerordentliche Maßregeln nSthig findet, zum Beystand aufgerufen werden sollte, sich diesem Aufrufe willig zu fügen/und Leute, Pferde, oder was sonst verlangt würde, unweigerlich, und unter sonst zu gewärtigendem unangenehmen Zwange zu verabfolgen. Eben so sind die in den Aerarial-- Gebäuden befindlichen Spritzen und sonstigen L'öschgeräthschaftm bei einem Brande auf sedesmahliges Verlangen der Poliže») alsogleich erfolgen zu lassen. §. 129. NB C i86 ) M § 'I2y. Und obgleich bei entstehenden Feuers» Brünsten die obrigkeitlichen Personen, denen die Leitung der köschanstalten obliegt, jo wie die ihnen unterstehenden Beamten alle Anwesenden anständig und glimpflich behandeln werden, und die Wache zu einer ähnlichen Behandlung auf das nachdrücklichste angewiesen ist; so ist es doch nöthig, daß neugierige und müßige Zuschauer, die den Platz verengen, und die-Verwirrung v vermehren, bei solchen Gelegenheiten nicht geduldet werden. Dergleichen Menschen sind daher entweder' zur Arbeit anzuhalten, oder von dem Orte der.Feuers» brunst mit Nachdruck zurück zu weisest. " §• 130. Da es die gute Ordnung fordert; daß in der Leitung der Lvschanstalten Einheit herrsch« ; so haben alle zu dem Feuer berufene Beamten , wenn sie in den Arbeiten und Verfügungen etwas Zweckwidriges «der Unvollständiges zu bemerken glauben, die nöthig scheinende Anordnung nie von selbst, sondern immer nach vorläufiger Anfrage, und mit Zustimmung deSPolizep. Directors zu treffen. •••« Vierte Abtheilung. Dorstchten und Anstalten nach bereits gelöschtem Braitde, $. i$I. Niemand von allen zu.demFeuer beru« frnen, und bei solchem gefttzmaßi- beschäftigten Perfol %® C 187 ) W pen ober Innungen darf sieb vor ganz gelöschtem brande und ohne auso>üclliche Erlaudniß des Pvlizey« Directors entfernen. Die Uebertictung bietet Sjot-fdirift ist mit den nähmlichen Strafe» zu ahnden, die auf daS gänzliche Ausbleiben solcher Per jenen ob«: Eimern de» festgeletzt worden sind. z, iZ^. Nach bereits gelöschtem Brande soll ei» jje vechältnißmäßige Anzahl von Wache, Arbeltsleu» ten und Löschgeräthschaften auf dem Platze unter der Ausstcht eines oder mehrerer Beamten so lange zurück» bleiben, dis auch alle Glut und Feuerbrände vollkommen abgedchnpft, und keine Art von Besvrgniß, daß aus der Asche ein neues Feuer auflohern könne, mehr vorhanden ist. 5. 133. Sie Löschgeräthschaften sind, unter der Aufsicht der Polizep, den Eigenkhümern zurückzustellen. Diese haben sie sogleich genau zu besichtigen, die Stücke, welche allenfalls ganz abgängig wären, utitcrrcetlt nachzuschaffe», die beschädigten aber wieder t* brauchbaren Stande Herstellen.zu lassen. Sit. Unkerlassuug dieser Anschaffung oder Herstellung ist an ben Eigeinhünicrn der Löschgeräthschaften nach , beg Vorschriften des. 87. .88. und 89* Absatzes gegenwärtiger Verordnung zu bestrafen. §. 134. Eben so hat die Pollzey mit ben zur Aufbewahrung der geretteten Effecten bestimmten Com-mi-ären darauf zu schc», daß diese Effecte» ihren Eigen» \ Z-./" 1 ' ’v .. / HS c 188 ) HS > Aenthümern ordnungsmäßig zugestellt, und bis solcheil geschehen ist,-gehörig bewacht werden. $. T35. Nach einem jeden Brande ist nicht nur gemeinschaftlich von der Polizey-Direction und dem Ctadkmagistrate eine so viel möglich genaue Untersuchung über die Entstehungsursache des Brandes vorzu-nehmen, und über das Resultat derselben nach Umständen die Amtshandlung zu pflegen; sonderndes ist auch ein Verzeichniß aller derjenigen zu verfassen, die bei dem Brande nicht erschienen find, sich ohne Erlaubmß davon entfernt, oder sonst ihrer Obliegenheit nicht Genüge geleistet haben. Gegen die Schuldigen hat der Stadtmagistrat nach vorläufiger Vernehmung mit Zu» ziehung eines Individuums der Polizey.-Direction baS Gtraferkenntniß zu fällen, und über die untersuchte Entsteßungsart des Feuers, so wie über die verhäng« ten Strafen, ist nach jedem solchen Vorfälle von der Polizey.-Direction ein eigener und umständlicher Bericht an die kandesstelle zu erstatten» §. 136. Damit auch diejenigen, welche bei dem Anlasse eines solchen Unglückes sich in ihrer Beyhülfe besonders thätig bezeigen, die Zuftiedenheit der 'öffentlichen Verwaltung auf eine ermunternde Weise erfahren, werden hiermit bei Feuersbrünsten folgende Belohnungen festgeietzt: a) Für die Zuführung der ersten Spritze sollen % . Du» ' |m Jahre zwey Mahl zu rcpudliciren, und hat Jedermann sich nach derselben genau zu achten, und gegen den Nachthell, der aus der Uederkrekung erfolgen würbe, zu sichern. Be«» § AB ( 19* ) WO A. Verzeichniß der Wassrrvorräthe, die an öffentlichen Orten von der Stadt zu erhalten sind; als: In der Stadt oder Ort, wo sich die Wasservorräthe Gattung und Anzahl der Wasserbehältnisse, Vorstadt. befinden müssen. worin sich der Wasser-vorrarh befindet. - In der Stadt In der städti- 4 Wasserbodungen. Krakau. scheu Tuchlaubenhalte. In Casimirz. In dem städti- 4Wasserbodungen mit Im Strado- scheu Rathhause. eisernen Reifen. In dem neuen ^.Wasserbodungen auf mer Vier- Mauthgebäu- Schleifen. tel. de. Zn dem Kle- Im Rathhause. Wasserbodungen auf parzerStadt- viertrl. Schleifen. Im Piaöker Im Rathhaus«. 4Wnsserbodungen auf Stadtviertel. Schleifen. In der In- Im Vorhofe der Wasserbodungen auf denstadt. großen Syna- Schleifen. goge. Alls- tztt- i ) $0? Aus wo nach 6ett verschiedenen Gegendest Nahmen derDradt oder Vorstadt. Deren verschiedene Gegenden. ■.j ta»t jtc»L«u. ^ ' y . f|{: ä Änf dem Fleisc^markte; I» der Spital - Nskolaier « Florianer --Johanttrs » Schla-kaucr « Schuster * uud Anna« Gasse; b In der Tischler - Großer -58rüber - Weichsel - und Dom» Herren-Gasse; Auf dem Schlosse; Stradom, Vorstadt. In Stradom. Cafimirz ündJudenstadt. In Castmirz und Judenstadt. ^Kleparz, Vorstadt. | In Kleparz. Yiasek, Vorstadt. Piasek, Vorstadt. Zwierzpnice, anzran-jendr-- Dorf. Zwirrzpuioo. KS < 193 ) W weis, B. des Brandes das Wasser herjuhohlen ist.. Woher das Wasser zum Löschen zir hohlen seyn roirb. DasWaffcr ist unausgesetzt in den drey öffentlichen Brunnen auf demHaupkplatze der Stabt zu schöpfen, und die Was-scrbehältnisseodcrBodungcnznznfüllen, welches, wen» das Feuer nahe an diesen Brunnen wäre, auch mit ledernen Eimern zum Feuer getragen werden kann. Da fast in jedem Hause der Stadt ein Brunnen sich befindet, so ist durch die ganzeZeit, wahrend welcher entzündete Gebäuden» Brande stehen, in allenHaüsern durch dirMägde sortwährendWasser zu schöpfen,alle imHause vorfindigeDefafie damitchrzufüllen, und diese entweder dem Feuer zuzutragen, oder zuzuführen. Wenn aber bei einer grofienFeuersbrunst auch dieseAnstalt nicht sehv wirksam seyn sollte, so ist azrf den Fall, wenn das Feuer im ober» Theile der Stadt entstehet: als a das Wasser aus dem Rudawaer Mühlbache mittelst des Florianer < Schlakauer - Neu« und Schustcrthores auf den Magen zuzuführen. Kommt aber has Feuer im untern Theile der Stadt zum Ausbeuche': als b so ist das Wässer aus der neuen Weichsel zuzuführen. so ist das Wasser aus der neuen Weichsel zuzuführen. Aus den Privat-Brunnen, und wenn solches nicht hinreichend ist, aus der alten und neuen Weichsel herbey zu führen. Wie bei Stradom. Aus Privat-Brunnen, und wenn das Feuer in der Gegend der alten Weichsel ausbricht, aus biesein Flusse, wenn es aber in dem Theile gegen die Rudawa entstehet, aus diesem Bache herbey zu führen. Aus Privat-Brunnen und dem diese Vorstadt durchströmenden Rudawa« Bache. Wenn aber das Feuer in den Hauser», die näher an der Weichsel liegen, ausbricht, so ist das Wasser aus diesem Flusse zuzuführen. Aus dem Weichselstcome und Rudawa-Bache. XVIII. Band. N Der- AB C *94 ) AB V e r- der Spritzen und Löschrequisiten Stadt ober Vorstadt. DerOrt, wo sich diestRe-quiflken befinden. Gattung und Anzahl der Feuer- spritzen. Feuer- haken. Lederne Körbe. In der Stabt In der (fibtk i große — — Krakau fchen Tuch- Schlauch: laubenhalle. spritze 2 kupferne Spritzen JmCriminal- i große — — Hause Schlauch: In der Stadt In dem lltib; iprltze i lirvße 12 24 I Casimir tischen Rath- Schlauch- } Hause (pritze Zn dem Stra- In dem neuen I 12 20 I domerStadt- Mauthge- 1 viertel bäude >Jn dem Kle- Zm Rathhau- — 12 20 I parjerStadt- se 1 viertel In dem Pias- betto — 12 20 I fet betto Inder Juden- Im Vorbofe I 16 50 j (labt der großen ! Unterm Flo- Synagoge 15 4 I rianerlhore ! UntermWeich- 6 15 j i seltdore 1 UntermSchla- ~W — 6 15 i fauertbore Unterm Schu- — ' - —• 6 15 1 ilerthore Unterm Groz- — ,.— — 6 15 ) fertbore Unterm Neu- — — 6 15 | thore ■ Unterm Cast- -— — — 6 15 j mirzerthore ' c. Sü0 C 195 ) %® z e i ch n i si, in den 'öffentlichen Gebäuden. Feuerlöschrequisiten, als: Anmerkung. Aexte. Lei- tern. Feuer- trom- mel. Later- nen. — r-’ — — ] : Nebst mehreren andern 1 kleinen Requisiten, i 6 4 1 — 6 3 — — 6 3 - - 7 7''’- 6 3 — — 8 6 I 6 ' f. 7.;- . 3 2 ' 3 2 — — ■ 3 2 — - 3 2 — — 3 2 — — 3 2 — — 3 2 — N 2 Aus- *0? < 196 ) HS Aus der Personen, welche bey dem Zur Abhohlung der Feuerspritzen. Zur Dirigtrung der Spritzen. Zur Dirigiru»-der Leiter». größer» kleinern Große Schlauchspritze Bier Pferde de« k. Postamt» oder bei) deren trrmnnglung die Pferde Des bürgerlichen Srifensce-Mr» Mazurkiewiej. Der Schloffermeister Martini Wydlariki. ju' dessen Hülfe der Schmiede-Meister Szcejepan Vier Pferde besauf Btodzinski. der Schlosset mei« dem Platze wohnen-!ster Mathias Ziernichi nebst den MagistratSrathS einem Schmiede-und Sarrler-und städtisch. Bier- 1 meifter. Zum Pumpen und bräuers Joseyh Wi-^ Anfullen der Spritzen mit riskiewicj, und die ^ Wasser , Schlonergesellen , 4 Pferde de» bürger- Schmiede-Gesessen und vier lichen Bierbrauers. Stabtwagknechte/ Hellmond. Zwepte mittlere Spritze. Der Rdthgießer Fohann Hur-laner. Zu dessen "Hülfe der Schlossermeister Ca/eran Ie-iitrsEi), der Klempner Johann Nergerz, der Schlossermeister Carl Paczak, 2 Sattler. und 2 Riemermeister. Zum Pumpen und Anfüllen der Spritzen mit Wasser ckSchlossergeiellcn, 4 Srabr,oldaten und üSchmie-dcgesellen. Zur Führung des Schlauches 2 Rauchfangkeh-rrrmeister, a.Sütmermeilicr, alle mir ihren nbrhigen Werkzeugen, und 4 Stadtsoldaren. Dritte milk- ^Der Rothaießer Weidner> zu lere Spritze. Die Pfcrdje des «uf demeister Iobann WienK'n-s-dem Platze wohnen- fr. nebst einem Schlosser- und den bürgerl. Bier- Riemermcister mir ihren nörhl-braucrsKirchmaper, gen Werkzeugen. Zum Pum-hann lene der bür- pen und Aufrissen der Spritzen aerlich. Bierbrauer mit Wasser 4 Schlosser-vier Maiewski und Rol- Schnncdegesellen , und vier lik, städtische Lastträger. Vierte tUl« ^ Der Schlossermeister aus §g- n«e Spritze, MLdLeK'EtzuL OermoWn auf dem pen und Anfüllen der Spritzen CofTmiri beftndlich: mir Wasser zwei) Schmiede-Zwei) P serve der ca- iroei) Schlossergeselien. simirzer bürgerlich. DierbrauerAndreaL Wolf.und Ökonski<» Flcisch-hack^-zunft. I $unft. Tisch- ler» Tu- C 197 ) HS weis. Feuer Hand anzulegen haben. D. Zum Abbrechen der Häuser undAbicagung der Dächer. mit gro-ßenFeuer haken. Wagner. Binder. Seiler. Schwert- feger. Weber. mlk kleinen Halbäxten und Brech- Jnstrument. Maurer u. städtische Zimmer« leute. Zum Was-serschöpfeu aus den öffentlichen Brunnen, Flüssen ». Bächen. Zur Zutragung und Zuführung desWassers Zufüh-rung mit Pferden. Zubrin gung mit Kannen. Schuster, u. Schnei derzuuft , Handschuhmacher 11. Seifensieder, nebst allen ihren Gesellen». Knechten. Sämmtli-che Bierbrauer, die in den er» stcnRubri» ken nicht benennet sind, so auch alle Fiaker und Hauscigen-thümer , die Pferde haben. 60 Juden und Stadt, foldaten u. alle übrige Struschen, welche zum Löschenaus alle» Hau« fern abge-fendetwcr, den müssen. %® C 198 ) HS E. Verzeichniß der Versammlungsplcitze nach den verschiedenen Gegenden des Brandes; als: Nahmen der Stadt und Vorstadt. Der verschiedenen Gegenden. Eintheilnng der verschiedenen Versammlungs-Platze. Stadt Krakau. Wenn das Feuer in allen, im Umfange dieser Stadt befindlichen, Gassen, so wie ans dem Hauptplatze ansbricht. Bersammlungs-platz vor dem städtischenRarh-hause. Stradam, , Vorstadt. Wenn das Feuer ill der Gegend von der alten Weichselbrücke angcfan-gcn, bis zum Nicolai-pförtel ausbricht. Vcrsammlungs-platz vor dem neuenZollhause. Stadt Casi-mirz nebst der Judcnstadt. Wenn das Feuer in allen zur Stadt oder Judcnstadt gehörigen Gassen ausbricht. Bersammlungs-platz vor dem Rathhause der Stadt Casimirz. Klcparz, Vorstadt. Wenn das Feuer im Umfange dieser Vorstadt ausbricht. Versammlungs-Platz bei der Kirche zum heiligen Florian. Piasek, Vorstadt. Wenn das Feuer im Umfange dieser Vorstadt ansbricht. Versammlungsplatz bei derCar-meliterkirche, auf dem Sande genannt. Zwyrzyniec, anglänzendes Dorf. Wenn das Feuer in den Häusern, welche vom Norbertinerkloster flits gefangen bis zurÄuda-wa-Brncke sich ausdehnen, ausbricht. Vcrsammlungs-platze andeiRtt' dawa-Brücke. Answers F. Met die Aufbewahrungsorte für die geretteten Effekten. Wenn das Feuer entstehe. So sind die gerettete» Effekten zu deponiren. Zur Aufsicht der geretteten Effekten haben zu erscheinen. Anmerkung. j Im obern Thelle der Stadt ■. ober Platz. Auf dem Kirchhofe um die St-Mariaklrche. Ache Kaufleuke: Morbitzer, Bcnierski, Schtdlvmski, Thomasz-kiewicz, Kowalski, Balthasar Haller, Johann Wenzel, und Johann Nowicki. Zur Bewachung wird aber noch ein Detachement von Militär-und Poltzeymannschaft bey-gegebea werden. Im Falle einer oder j der andere dieser Kauf-' leute erkranken oder ver-j reifen sollte^ so muß je-! der derselben einen an-' dern an seine Stelle er; wählen, und hiervon deinMagistrat« die Anzeige erstatten. Sollte bas Feuer in der Stadt auf mehreren Ecken ausbrechen; so sind die geretteten Effet-! ten In der Vorstadt auf, der großen Wiese des^ St Sebastiani-Spitals zu deponiren. ! Im untern Tbelle der Stadt. Auf dem Platze in der breiten Gasse, und vor dem Fran-ciscanerkloster. In der Stadt Tastmirz und der Judenstadt. Auf dem großen Plahe bey Corpus Chrifti. ' In der Borstadt Škrabom. Auf der Wiese bey dem Sebastian!: Spital. In der Vorstadt Kkeparz. Auf den Meldern hinter dem Kozlowskischen Garten, und bann hinter dem fo genannten Solai Sklad. In der Vorstadt Piafek und Zwierzyniec. 1 - L Auf den städttschenHukhweideir, Blonie genannt, oder den so genannten städtischen Teichen. W ( 199 C 200 ) N. 5855. x Niederösterreichische Regierungsverordnung vom 23. April. 1803. «fleftlrt« Die Erzeugung des Pettinets gebühret', da ewLnpf«6' dieselbe nur von Ctrumpfwirkerstühlen geschehen kann, "eug^wer-' susschlicßend dem bürgerlichen Mittel der Strumpf, dm. Wirker. N. 5856. , , Hofkammerdekret Niederösterreich betreffend vom 25. April 1S03. Gold«und Den Gold-und Silberdrahtziehern wird die Er-Vr«fprmirb hbhung des Gold - und Silbrrdrahts so lange, bis Zettechöhe? ^ ^ nicht merklich bessert, bewilliget. 5857- Hoflamlnerdekret an fammtliche Banal-Gefallen - Administrationen vom 26. April 1803. Sn Boden« Cs ist zwar am 8. Junius 1796 auf eine da-Mii Flaschen Mahls geschehen« Anfrage: wie viel Flaschen Bur, «RJE sunder und Champagner Wein auf einen Oesterreichi-Men &mt lu rechnen ftyn, den sämmtlichen Bankal. Eimer |u Administrationen bedeutet worden, daß dieselben nicht m6n*,‘ ganz HS C so. ) HS ganz gleich wären, und etwas mehr als eine halbe Maß enthalten, da sie aber auch nicht gleich voll ankämen, so sollten so lange 80 Flaschen auf einen/1 Eimer gerechnet werden, als sie in der bisher üblichen Größe erscheinen? und nicht etwa zur Verkür, zung des bestimmten Zolles größer gesiellet würden. Da nun wirklich schon solche Flaschen mit dem besagten Weine vorgekommen sind, deren 60 eint» Oestcrreichischen Eimer ausmachen, «nd bei diesem Verhältnisse der Zoll um % verkürzet würde, so find dir Haupt -- Lcgstädte, wo solche Weine verzollet werden, sogleich zu belehren, bei jeder Beschau die Größe der Flaschen genau zu erwägen, und nicht mHedenk, lich 80 auf einen österreichischen Eimer anzunehmen, sondern sie nach ihrem Jnnhalte auf einen Eimer zu berechnen. Im Falle aber hiebei ein gegründeter Widerspruch zwischen dem Amte und der Parthei entstände , so ist ein jeder solcher Fall unverzüglich der Ad, ministration anzuzeigen, die sodann die gänzliche Entscheidung darüber zu veranlassen hat. N. 5858. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom -6. April 1803. Den Wasenmeistern wird die Gerbnng der Diehhäute und Zubereitung des Leders verbothen. N. 5859 Leber -«bereiten wirb den Wasen-meiü«rn»»r, bvtde». PB C 202 ) PB - n; 5859. Hofkammerdekret vom 28. April, kundgemacht in Niederöfterreich durch Regierungsverordnung vom 22. Mai i8oz. Perciprenten Quittungen der Müller und Bäcker, so wie deren Verzeichnisse über die an die Wohlfeil-heits - Anstalt geleisteten Vergütungen unterliegen dem Klassenmäßigen Stempel. JNT. 5860. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 28. AMlr8oz. Den Fleischhauern ist es nicht verwehret, sondern vielmehr ihre Pflicht, das Stechvieh und so die Kälber von den ursprünglichen Erzeugern selbst zu kaufen, sie dürfen von keinem Händler außer den Markt odex außer den Linien ein Vieh kaufen, noch weniger aber von einem Unterhändler. K 5861. Hofkammerdekret an fammtliche Barrkal-Administrationen vom 30. April 1803. Vorskchts- Bei den schon vorgekommenen mehreren Anzei-weqm Äer- gen von de» in das Ausland verübten Verschleppung schleppungk» ge» Stempel Bemlssung ,für Quittungen u. Verzeichnisse der Müller und Bäcker für die on die Wohlfell-heitsanstalt geleistete Vergütungen. ' Fleischbauer sollen v. ursprünglichen Erzeugern, nicht von Händlern oder Unterhändlern das Stechvieh u. die Kälber kaufen. NB C rož ) N)B gen des baren Geldes durch Transits - und Esito-Fuhren wird der Administration zur weiters nöthigen das Ausland v durch virfmo Vorkehrung bedeutet: vor allem ist den unkergeordne- u. Transito-ten Granzämtern sowohl als den näher gegen die fu^tn' Grcinze befindlichen Legstäoten zur strengsten Pflicht zu machen, daß, obschon die kransitirenden Collien we, gen der bei ihrer Behandlung vorgeschriebenen Vorsichten seltener zu Geldansschleppungen gebraucht werden, doch öfters ein ganzer Wagen mit Transits-Gütern abgeladen, dann jedes Stück mit der Vollete verglichen und nachgewogen werden solle. Die Esito-Güter hingegen, welchen durch sträfliche Einverständnisse mit den Fuhrleuten viel leichter bares Geld beigeparkt, und in das Ausland gebracht werden kann, sind, so weit sie von den Ausbruchs-Aemtern verzollt und expedirt werden, sogleich von denselben so genau als möglich an der Gränze zu beschauen , und auch jene > welche bei einer Legstadt zur Ausfuhr expedirt worden sind, müssen zu mehreren mahlen bei dem Ausbruche eröffnet und genau untersuchet werden. Da überdies zur Kenntniß gebracht worden, daß aus den Haupt-und größeren Städten das bare Geld von einem Crblande in das andere, wohin dessen Versendung keiner sonderbaren Verbindlichkeit unterliegt, und so hinausgeschwärzet zu werden pflegt, so hat die Administration vorzüglich auf die näher an "v den den Gränzen befindlichen, von Krämern und Juden bewohnten Ortschaften mittelst des Aufsichts- Per« s fonold eine besondere Aufmerksamkeit zu tragen, da» her auch jene Parteyen, welche keine Kommerzialwaaren mit sich führen, immer genau untersuchen zu lassen. Dabei ist aber den 21 cm fern zu bedeuten, daß man jene Beamten, welche hierin nachläßig sich bezeigen, als Mitschuldige der Geldausschwärzungen 6c* krachten, und mit aller Strenge behandeln werde. Uebrigens hat die Administration auch noch durch vertraute Aufsichtspersonen die auf dem Sttaßenzug« ln Wirkhs-oder andern Häusern geschehenen Umla* düngen angewiesener transitierenden ober bei einer Leg-stadt vorgebenen Esito * Kommerzialwaaren beobachten zu lassen, und anzuordnen, daß nicht nur jede dergleichen Umladung ungesäumt der nächsten Legstadt oder dem nächsten Gränzamte zur Vernehmung deS Fuhrmannes angezeiget; sondern auch von dieser Legstadt oder dem Gränzamte die Ladung dann mit desto größerer Genauigkeit untersucht werde. N. A862. Hofdekret vom z. Mai, kundgemacht von dem Oft-und Weftgallizischen Landes-gubernium vom io. Junius 1803. BtrbanMune ist diesem kandesgubernium die höchste Wei, tölben -Äi' ^und tugekommen, daß die mit dem Hofdekrete vom . C rož ) Hornung 1800 erlassene Verordnung, wienach g«l-g«nhei- ten bet tiie Dienstbothen - Angelegenheiten in politischen Wege sch«ftUch«n entschieden werben sollen, das eigentliche Dienstge- Gallon?" finde in Städten und auf dem Lande betreffe, die Angelegenheiten der herrschaftlichen Beamten hingegen nach dem §. 298 des I. Theils 6. Hauptstückes des bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Wirkungskreis des ordentliche» Richters zu gehören haben. N. 5863. Nied. Ocjt Regierungsperordnung vom 3. Mai i8oz. Streifbäume, die an den Hufschlägen muth- Streifb^ willig beschädigt und zu Grund gerichtet werden, find willig« Be» in Betreff der Herstellungskosten den Dominien Und f*M>vn5Do* Gemeinden anzurechnen» Ä'inb“? anzurechnen. N* §864» Hofdekret an sammtliche Landerstellm vom 6. Mai 1803. Da Se. Majestät das Wasser - Chaussee-und An welch« Brückenbau, Wesen der vereinigten Hofkanzlei und fnb^Vit der k. k. Hostammer dergestalt anzuvertrauen geruhet haben, daß eine bestimmte weiter unten berührte Ein-theilung dieser Geschäfte Statt finde; so hat die Wafferbau- fachen zu ge-"NN- schrhenhab« HO C LT6 ) HO Landesstelle, vom r. künftigen Monaths Zunius «« die dießfälligen Berichte hiernach entweder an diese Hofkanzlei, oder an die k. k. Hofkammer zu et-statten. Dieser Eintheilung gemäß stehew a) diejenigen Wasser - und Brückenbau- Arbeiten, welche entweder aus den Chaussee-Fonds bestimmt , und zum Behuf der Straßen angelegt, oder %ie auf Kosten der Stände, oder, der an den Flüssen begüterten Landes - Bewohner des Navigations-und des Religions - Fond aufgc» führt werden, und wozu nur das Acrarium einen Theil beizutcagen hat, der Hofkanzlei zu. b) Dasjenige Wasser - und Brückenbauwefen aber, welches aus dem Kammeral oder dem Banko bestritten wird , ist der obersten Leitung der k. k. Hofkammer auch künftighin überlassen. Der Chaussee-Bau ist lediglich der Hofkanzlei anvertrauet, worunter auch die Bankal - Salz - und andern dergleichen Straßen, die selbst bisher aus dem Bankale unterhalten wurden, begriffen sind. Um nun diese Geschäfte auf die zweckmäßigste Weise zu leiten, ist es nothwendig, daß in allen Berichten, welche die Besserung der Strasse» und btv, Flüsse, so wie die Anlagen von Wasserbguwerken aller Art zum Gegenstände haben, die bestehenden Fonds, HA C 207 ) HA Fonds, deren man sich zur Ausführung der Vorschläge bedienen kann, aufgestellt wetten. Sv müssen z. B. in den Berichten und Vorschlägen , welche die Bankal -- und Salzstrassen betreffen , die Einkünfte der Weggelder angegeben seyn, weil im Faste, daß diese nicht zureichen, zwischen den zwei Hofstellen das nöthige Einvernehmen gepflogen werden muß. Damit man aber hierorts in den Stand gesetzt werde, mit Beruhigung und wahrer Ueberzeugung die Vorschläge, welche von den Länderstellen vorgelegf worden, zu unterstützen, und dadurch.Se. Majestät auf die Erleichterung der Kommunikationen in Kom-merzial- und andern Rücksichten bestiknmk zielenden Willen, durch die Genehmigung eines planmäßigen Verfahrens, welches auf die zweckdienliche Vorbereitungen gegründet werden soll, zu befolgen, so gewärtiget man, daß die Landesstelle diejenige Abtheilung der Staats- Oekonomie, welche das Waf-serbrücken - und Straßenbauwesen ausmacht, mit ihrem rühmlichen Eifer zu derjenigen Stufe des Gedeihens erheben wird, dessen stein einem großen Staate, und in der Provinz, deren Wohl ihrer Landesstelle anvertraut worden, fähig ist. Gleichwie aber die großen Absichten Sr. Majestät keineswegs in vollem Maße erreicht werden können, wenn die Landesstelle nicht den Bedacht nimmt, daß HB C 228 ) HO dass der Wasser-und Straffer.bau durch geschickte, thätige und ehrliche Männer ausgeführt, und bei den Hofstellen die vom Lokale erforderlichen Vorbereitungen auf eine überzeugende Weise vorgelegt werden; so versteht mau sich, daß sie die nichtigen Einwürfe derjenigen, welche durch Zögerung in den Geschäften, oder durch andere dem Zwecke nicht entsprechende Maßregeln dem erwünschten Fortgange des Wasser-Strassen - und Brückenbaues Hindernisse in den Weg zu legen versuchen, in der Entstehung unterdrücken, und nicht erst alsdann die Vorschläge einreichen werde, wenn es entweder bereits an der Zeit ist, den Vau zu beginnen; oder aber zu spät wäre, die nöthi, gen Lokalerhebungen zu verlangen. Wenn daher neue Strassen angelegt, oder mit einer sanften Steigung geführt werden sollen; so ist eine Charte des Straßenzuges, und der an die Strasse stoßenden Gegend, so wie auch ein Längen» und verschiedene Breiten - Profile erforderlich. Soll aber der Laufeines Flusses verbessert, derselbe schiffbar gemacht, oder sollen die Ufer und Dämme durch Bauwerke beschützet werden; so ist eine bloße Charte, worauf nur die Ufer angegeben sind, keineswegs hinreichend, um gründliche Vorschläge zu machen; sonder» es muß eine genaue Hydrotechnische Charte angenommen und vorgelegt werden. Damit jedoch diese Charten und Untersuchungen nach %* c 609 ) w nach einem festen Systeme vorgenommen, und die Br,s richte der Baudirektionen darnach abgefaßt werden, hak die Landeösielle für das Bürean des Referenten und die dortige Baudirekrion einige Exemplare von Bufchs Uebersicht der Wqfferbaukunst, I. Band, neue Auflage vom Jahre igo2, welche bei Hoffmann in Hamburg',herausgekommen ist, anzuschaffen, fohin aber, da in biefem Buche auch die Konstruktion des Fafchienenbaues abgehandelt wird, diese Bauart, welche die größte Oekonomie mit Dauer und Festigkeit verbindet, soviel als thunlich einzuführen. Da es übrigens bei den Verfügungen, welche seit einiger Zeit in Betreff der Abministrationsbenchte erlassen worden, und der abgeforderten zur Besserung der Strassen abzielenden Vorschläge fein Bewenden hat; müssen von nun an auch in Rücksicht des Wasserbauwesens , wenn solches von einiger Bedeutung ist, AdnnnistrationSberi'chte eingesendet werden, um dadurch dessen stäke Uebersicht zu erhalten. N. 5865. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 6. Mai 1803. Hochträchtige Skutten sind zum Vorspann nicht Votspan» darf nicht zu verwenden, sondern zurückzuweifen. , mit b°ch- «rschttg«, StUtten ge» XVIII. Band. Q N. 5866. hMek wer. O NS C 210 ) Hz» N. 5866, HoflaMeyMpet an sammlliche Landerste!, kn vom n. May 1803, jpJJSJ In Folge hSchsten Befehls ist den gesammte» in, aui 6cn Vorstehern der Stifter, und Klöster bekannt ju ma. JuSfrcrn g". eben: daß ihre Geistlichen, welche von Zeit zu Zeit zu "5” 'öffentlichen Lehrämtern berufen werden, bei ihrem Lebrer. Austritte aus derselben keine Pensionen erwarten können, wohl aber ihnen ihre Ordensobern alle Mahle jette Vorzüge und Begünstigungen zukommen lassen sollen, auf welche sie als Männer, die durch eine Reihe von Jahren bei ihrem Lehramts sich Verdienste um Religion und Staat erworben, den ersten und gegründesten Anspruch Haben müssen. Um jedoch solche» Lehrern einen besonderen Beweis der höchsten Zufriedenheit zu geben , werden Ce. Maj, nie abgeneigt seyn, ihren nach Maßgabe ihner Verwendung und Auszeichnung die goldene Ehrenmedaiüe, nach Befund der Umstände auch mit der Kette zu bewilligen, wodurch die betreffende Ordcnsgrmeinde ein ewig dauerndes Denkmahl erhält, aus ihrem Mittel für 'Religion' und Staat gelehrte und berdienstvolle Männer gebildet und geliefert zu haben. Von dieser Normal-Verordnung wollen Se. Maj. nur die Mendikanten und einstweilen noch die Piaristen-Lehrer * ausgenommen haben , .denen ihre gar, nicht, oder nur und Augenärzte, bana Wehmütter. GS C 2U ) Sog nur gering dotirten Klöster und Collcgien die verdienten Vorzüge und Begünstigungen zufließen zu lassen, außer Stand gesetzt sind. N. Z867. Hofkammerdekret Nied. Oester, betreffend vom ir. May i8oz. Die Diplome der Wundärzte, Geburtshelfer, ^empcktr^ Apotheker, Zahnärzte, Augenärzte und Wehmütter sind, Diplome der mit Ausnahme jener durch den 9 §. des Patents Lit. ^ebun/hel/ W. W- befteyten Wehmütter, auf einem 2 fl. Stem» ker', ^Zabn -pel auszufertigen. N. 5868. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 12. May 1803. Den Viehhändlern ist nicht erlaubt ein Stech- ®l‘6^n6b,er vieh, als Schweine u. s. w. auf hiesigem Markte, Ankauf auf auch nicht zum eigenen Hausbedarf sich anzukaufen; Markt ebne Landpartheyen dürfen nur gegen Vorweisung eines ^erbochem CertificatS zu ihrem Gebrauche, wann auf den» Markt ein Ueberfluß statt findet, kaufen. N. Z869. Hoflammerdekret Nied. Oester, betreffend vom 17. May 1803. Radizirte Gewerbe können nicht an Unbefugte Eobizirte oder an die Gesellen in Bestand verlassey werden. BeNandge- M bung anltns O 2 jN. Z87O' befugte wird verborbe». HO C 212 ) HO N. 5870, Regierungs-Verordnung in Nied. Oester. voni2i.May 1803. Magazins. Den Bäckern ist das Magazinsmehl nur um um dcn den Satzungsprers abzugeben. Satzungs, pr-is den XT Bäckern ab- N, 587I. zugeben. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 21. May i8oZ. Aerzte müs« Jeder Arzt oder Wundarzt, der ein Recept aus-cvvtctMbre" fertiget, muß nebst seinem Namen auch die Eigen-Sdru««nb , welche ihn zur Praxis befugt macht, nähm-beysetzen. zjch Medicinae Doctor, ober Chirurgiae Doctor, Ctadkarzt, Oberarzt, Regimentsarzt, bürgerlicher Wundarzt rc. bestimmt und deutlich beiriicken, und haben die Apotheker ohne diese Unterschrift keine Arz-neyen zu verfertigen. N. 5872. N t Hofkammerdekret an sammtliche Bankal-Gefallen-Adminiftrationen vom 23. May 1803. Stnfubr« - In Ansehung der Einfuhr der ausländischen Fl- soll der «ramen von guren und Statuen von Metall, Marmor und Alaba-Mannor ster hat es zwar bei dem bisherigen Einführs - Jolle um Al,ba- i?on 20 Procenken nach der Schätzung zu verbleiben; jedoch VB C 2IZ ) %* jedoch sind die aus dem Auslande zur Verzollung kommenden Produkte dieser Art, wenn sie offenbar blos als Luxus-Waren zu betrachten sind, genau nach ihrem wahren Werthe zu- schätzen, damit die beabstchkete Prämie für den inländischen Fleiß um so sicherer gehandhabek, und dadurch die Einfuhr aus dem Auslande vermindert, der inländische Erwerb in diesen Artikeln aber desto mehr verbreitet werde. N. 5873« Hofkammerdekret Nied- Oester, betreffend vom 24. May 1803. Dem Bierbräuerausschusse ist in Biertranksteuer Angelegenheiten von allen Magistraten und Jurisdictionsämtern burd) 6 Jahre gerichtliche Assistenz zu leisten, während welcher Zeit sie das Viertranksteuer und Aufschlags-Gefäll in Pacht erhalten habe«. N. 5874- Nied- Oest. Regierungsverordnung vom 24-May 1803. Bierbrauer Ausschuß bat während seiner Pacht-Zeit ocn allen Mazi, flraten und Jurisdik-kions - Aem-tcrn gerichtliche Affi-genz zu schalten. * Kälber zu seinem Hausbedarf kann sich jeder- ^^barf mann, folglich auck) die Fleischhauer vom Lande von von Erzeu-.. /!- „ gern kaufe». den Erzeugern verschaffen. N. 5875- NB c 214 ) NB N. 5875. tdtfiSttte Sung Der jDrbenS jDbrigfeitefi in ibren Wirde». Hofkanzley-ekret an sammtliche Länderftel-len vom Zi. May 1803. Da von den geistlichen Orden, wo nach den alten Ordensgesctzen die Obrigkeiten fe-fced Mahl nach drei Jahren abgeaahett, und nicht auf weitere drei Jahre bestättiget werden sollen, diese Vorschrift dermahl, wegen der kleinen Zahl der Priester nicht ganz beobachtet werden kann. So haben Se. Mas. mittels höchsten Kabinelsschreibens zu erkennen zu geben geruhet, daß H'öchstdieselben genehmhalten werden, wenn in solchen Orden die Provinzial-Ka-pi.'el die tauglich und würdig befundenen Obrigkeiten auf andere drei Jahre bestattigcn wollten; welches auch in so lange geschehen mag, bis die Ordens-priestcr wieder die vorige Zahl erreichen, oder wenigstens derselben näher kommen werden, wo so« dann zu der gewöhnlichen Ordensvorschrift zurückzu-kehren ftpn wird. N. 5876. Hofkammerdekret an sammM-che Bankal-Gefallen-Administrationen vom 31. Mah 1803. Wauvor- Da die Erfahrnng lehret, daß nicht selten noth- ftfcrlfun bei $8onfabe<; wendige Bauführungen oder Erweiterungen und ttn--*5u6en- ver- AS ( 2lZ ) AS verschiebliche Reparationen aus Sorglosigkeit oder unrichtigen Begriffen der Aemter verzögert werden „ so haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, die Verfügung zu treffen, daß jede Administration sich immer in der genauen Uebersicht des Standes der Gebäude erhalte, und der Hofstelle solche periodische Verzeichnisse vorlege, aus welchen ersichtlich wird, was für Gebäude ganz neu hergestellt, und welche dagegen erweitert, oder reparirt werden müssen; fer, ner, in welchem Maße der neue Bau dringend oder verschieblich sei), und wie viel die Kosten beyläufig betragen dürften. Wobei sich jedoch von selbst versteht, daß Hierwegen keine kostspieligen Commissions-Reifen erforderlich sind, indem es hinlänglich ist, wann die Materialien von den Aemtern selbst gesammelt, und die Verlässgkeit der Angaben bei den ohnehin gewöhnlichen Colect-Reisen erhoben wird, bei welchen darauf zu sehen ist, ob die Aemter die Erhaltung der Gebäude sich gehörig angelegen feyn lassen, indem Sr. Majestät Höchster Wille sey, dieselben für alle dem Aerarium hieraus zugehende Nach, theile, streng verantwortlich zu machen. Der Bancal - Administration wird daher dieser allerhöchste Befehl mit dem Aufträge bekannt gemacht, sogleich sämmtlichen ihr unterstehenden Aemtern folgendes zu verordnen: O Ein MS, C 2i4 ) O Ei» jedes Amt hat die seiner Obsorge an-, vertrauten Gebäude, und'zwar ein jedes insbesondere , genau zu beschreiben; diese Beschreibung Muß nachstehende Puncte erörtern. t a) Aus weichen Materialien das Gebäude hergestellt, nähmlich durchaus von Ziegeln, von Steinen, Holz oder zum Theil von einem oder dem andern Materiale, auch ob das Dach mit Schindeln, Ziegeln oder Kupfer eingedeckt ist. b) Aus wie viel Stockwerken dasselbe bestehe, wie viel Zimmer und andere Abtheilungen ein jedes Stockwerk enthalte, und von wem, auch auf welche Art diese Behältnisse benützet werden, oder welche Quantität von Äaareu, oder (in so fern cs einen Salzstadl bekrift) vom Salze tingelagert werden kan». c) 06 das Gebäude erst während der letztv-rfloffe-nen zehn Jahre neuerbauet, oder angekauft, oder ^ durch neuen Zubau erweitert worden; oder, ob dasselbe schon feit längern Jahren in dem gegenwärtigen Stande ein Eigenthum des Banco sey, endlich: ob hierüber ein verlässiger Plan oder Riß vorhanden ist, oder nicht. d) In welchem Jahre die letzt« Reparation von Bedeutung oder bei welchem Theile des Gebäudes geschah. ;\ V O In ' BE c 217 5 T ) verkäuflich oder Perf^ ncß, ist verbunden in daS Chirurgische Gremium des kreisärztlichen Bezirkes, wohin sein Gewerb gehöret, tinjutreten, sich der Ordnung desselben zu fügen, und darin zu verbleiben, so lange er das Gewerb besitzet. Drittens: Die Oberaufsicht über bag Gremium führt der Kreisarzt, die unmittelbare Leitung desselben aber der von sämmtlichen Mitgliedern aus ihrer Mitte gus dr«y Jahre gewählte Vorsteher. Viertens r Der Vorsteher hat 1) die HB ( 2-7 ) HB ,) die Gremial - Einkünfte zu sammeln, zu ver-ivahren, und Über Einnahme und Aufgabe genau» Rechnung zu halten. 2) lieber alles ei» genaues Protokoll zu führen, welches in folgende Mtheilungen getheilt ist. 9) DaS Verzeichniß fämmtltcher Mitglieder des Gremiums mit Anmerkung ihres WohmrrtS, Tag der Erhaltung des Diploms aus der Wund» arjney * uub GeburtSHÜife, Tag deS Antritts des Gewerbes. b) Das Verzeichniß der tehrlknge mit Anmerkung ihres ÄlterS, Geburtsortes, Nahmen des kehr» Herrn, Tages der Aufnahme und deS Frep-sprechenS. c) DaS Verzeichniß der Gesellen; d) das Verzeichniß der Instrumente und Bücher; e) die SauitätS. Verordnungen, k) den Casse- Stand. 3) ^at der Vorsteher bei Erledigung eines Gewerbes dafür zu sorgen, daß ein tauglicher Provt. for demselben indessen Vorsicht. 4) Bei dem Verkauft oder Abtretung eines Gewerbes hat er die Utensilien und Instrumente mit dem Kreisarzt gewissenhaft zu schätzen, und darüber eine Specification bei der Obrigkeit etuzulegeu. 5) Die Pitcher und Instrumente, ihre Anschaf- P 2 fung AB C 228 ) AB füng, Rcparirung und Ausleihung an die Mitglieder besorget er gemeinschaftlich mit dem Kreisärzte. Fünftens: Das Gremium wird vom Sitze des Kreisarztes benennet, und halt auch im Wohnorte des Kreisarztes seine Versammlungen: Sechstens: Da der Hauptendzweck des Gremiums ist, durch bas Zusammentragen einiger geringen Taxen die n'öthigen Bücher $u, kaufen - deren Anschaffung für jeden einzelnen Wundarzt zu kostspielig ijf; so mag vorzüglich darauf gesehen werden, daß jährlich einige der neuesten Instrumente und Bücher aus dem Casse» Reste angeschafft werden. Siebentens: Jedes Mitglied des Gremiums ist berechtiget, bei Vornehmung einer Operation, wozu besondere Instrumente erforderlich sind, die er nicht besitzet, oder wenn er derselben zum Unterrichte seiner Lehrlinge oder Gehülfen bedarf, dieselben gegen Empfangs - Schein utft Verbindlichkeit der Zurückstellung vom Gremium zu entlehnen. Achtens: Eben so sollen die besten Medicinischeff Schriften angeschafft, und zum Lesen den Mitgliedern mit den obigen Vorsichten mitgetheilt werden. Neuntens: Die jährliche Hauptversammlung gee schieht im Monathe Junius, und wird der Tag und die Stunde sämmtlichen Mitgliedern vorher durch eink Currende vom Kreisärzte angesagr» AB C 229 ) %yj» Zehntens: Zn dieser Hauptverssammlung werbe» hie eintretenden Wundärzte eingeschrieben, die indessen erlassene Sanitäts-Verordnungen vprgelesenund proto» kolliret, die Instrumente untersucht, und wegen Repa-ftrung derselben oder Anschaffung einiger noch man» geladen die Verabredung getroffen, die Bücher inven-tiret, jene bestimmt, welche angekauft werden sollen, und die Berechnung über alle Empfänge und Ausga» ben vorgelegt, gnd ins reine gebracht, dann hierüber der Ausweis an das Kreisamt nach der unten beigem fügten Vorschrift verfaßt. Eilftens: In dieser Versammlung geschieht auch die Aufnahme und das Frepsprechen der Lehrlinge. Doch kann dieses auch außer derselben geschehen. Nur ist der Lehrherr perpflichtet, den Lehrling dem Kreisärzte und Vorsteher vorzuführen, hie ihn nach Befund der Tauglichkeit in das Protokoll eintragen, und die Aufnahms-Taxe empfangen und berechnen. Zwölftens: Nach vollendeter Lehrzeit wird der Lehr ling entweder bey dieser Versammlung oder wenigstens in Gegenwart des Kreisarztes, des Vorstehers, des Lehrherrn und zweyer Mitglieder des Gremiums über Gegenstände der Anatomie und Chirurgie, welche tut Chirurgischer Gchülf wisset? muß, geprüft, und nach Befund ihm der Lehrbrief äusgtftrtiget, welcher vom Kreisärzte und Vorsteher unterschrieben werden muß. HB C *30 ) HB v Drepjehntens: Die Lehrzeit darf nicht Uber drey Jahre bauten, es wäre bann, baß der Lehrling bei der Prüfung untauglich befunden worden märe. Vierzehntens: Den Lehrlingen sind während bet Lehrzeit auch aus der BUcherversammsung des Gremiums DUcher zu geben, deßwegen auch solche Bücher anzuschaffc« find, dir ihren Begriffen und Fähigkeiten angemessen sind. Funfzehntens; Da die Kreisärzte unntitkelbar mit. dem Kreisamte in Verbindung stehen, so haben sich kUnfrig die Wundärzte in allen ihren Amts-Angrlegen-Heiken an Ihren Kreisarzt, als ihren beständigen font, missatr und Vorsteher zu wenden, welcher entweder auf der Stelle die Sache berichtigen wird, oder die» selbe dem Kceisamke dortragt, wodurch nicht alleiiz viele bisherige Kosten ersparet werden, sondern auch allen Beschwerden viel geschwinder abgeholfen wer, den wird. Sechzehntens: Da nun künftig durch diese Einrichtung die Wundärzte in «ine genaue Verbindung unter sich und mit ihrem Kreisärzte treten, und die Chirurgischen Gremien ihrem wahren -Endzweck« zur wissenschaftlichen Vervollkommung entsprechen werden; so erwartet man auch, daß die Wundärzte ihrem Kreisärzte mit der gebührenden Achtung und Fvlgrlristung 6t--gegnech, dir Kreisärzte aber sich das Zutrauen der fämmt» HS C 231 ) HS stimmklichen Mitglieder des Gremiums erwerken M» fönen chLtigst qn hi« Hand geh«» werden. Gremial-Taxen. AncorporatlonS» Taxen eines WundartkeS Jährliche Einlage — — — — Für das llufbtnfltn eines Lehrlings — Für daS Freyfprechrn mit Etämpel —^ Jeder Gefell jährlich ff K. 12 — 6 36 - 26 Zür die Kundschaft — rK '/ wwimiw a. - Eokal- Personal-und Kassa- Staub ches chirurgischen Gremiums j» z Viertel L . 1 , t. Wohnort 1 . des Wmdarzkes. Nähme desselben Jahr Prüft x_, •» 2 Je. Hl der "g. !'«i « \.*a Ji j \Чi Jahr bed; Antrittes! des ®«-j werbes..? - - - 1 Gremia cefliren vom vorigen Jahre - Schul 'vom laufen- den Jahre digkeit. jufam- raen • Hievon dejahlt Ver- bleibt einRefl Anmer- kung. 2. An Jncr 3- An A«fL 4. A» Gebü rpvratlvlrs inggelder hem für fr -Gebü eygissprc iirctt chenc Lehrlinge fl. , kr. fl. -kr.;; fl. j ff.; !'kr.^ fl. iZe.jj f ; Summe des Empfangs Summe des Restes. ~ , -r & >% K> HlB C 233 ) W Die Ordnung für die Wundarzte auf dem Lande vom 20. August 1790 enthalt folgendes : ^ Sr- Majestät Sorgfalt für das allgemeine Wohl aller Klassen ihrer getreuen Untertanen hak guch die Erhaltung der erkranften Landbewohner zu einem besonderen Gegenstände ihrer väterlichen Aufmerksamkeit gemacht. Und da die Besorgung dieser Kranken größten Theils den Landwundarzten überlassen ist, so haben Sr. Majestät die Nothwendigkeik erkannt t. daß dieselbe nicht nur in ihrer Kunst die gehörigen Fähigkeiten besitzen, sondern auch zur Ordnung zweckmäßig untereinander verbunden, unter stä-tts Aufsicht des Staates erhalten werden. Purch die seit mehreren Jahren erlassenen Verordnungen ist bereits alles verfstgt worden, was dazu dienen kqnn, die Aftträrzre zu entfernen, und denjenigen, welche sich der öffentlichen Ausübung der Arzneykunde auf dem Lande weihen und dazu ordentlich ansäßig machen, alle Mistel zu erleichtern die erforderlichen Hcnntnisse in der Heilkunde innerlicher pnb äußerlicher Krankheiten zu erlangen. Es bleibt daher gegenwärtig nur noch übrig, daß durch eine zweckmäßige Einrichtung der Chirurgisch tir %® C 2Z4 3 AS gischen Gremien, dieselben selbst zu Beförderern btfc heilsamen Absichten des Staates gemacht werben, damit in Ausübung der Wundarzney auf dem Lande stets Ordnung und Aufsicht erhalten, und der Unterricht selbst immer mehr erleichtert werde. Hiernach haben Se. Mejestät zu verordne» gt* ruhet: $ I. Die Chirurgischen Gremien haben, wi«^ bisher, aug den geprüften Landwundärzken, die eine Offlcin besitzen, zu bestehen. Jeder, um feine Kunst ftey auszuüben, muß bei einem Grech miutn feines Kreises einverleibt seyn. Diejenigen, welche noch keinem Gremium angehh-en, haben sich an das Kreisamt zu wenden, welches sie dem zu nächst btsindüchen Gremium zuthei« len chird. tfi | II. Jedes Gremium muß daher ein ordentliche-Verzeichniß der in seinem Bezirk ansäßigen Wund« a zte, deS Orts ihrer AnsäZigkelt, und wie lange jeder seine Off-cin inne hat, mit der Bemerkung , ab solcher aus der Chirurgie und Geburtshilfe gehörig gep'üft ist, und diese stet-in genauem Brande erhalte, besitzen. HS C -ZS ) HS Ill Zn Ankunft, wenn erne Chirurgische Offici» durch den „tritt ihres Besitzers erledigt wirb» hat das Gremium dafür zu sorge», dag nur ein tauglicher Tchülfe dieselbe erhalte; »Nd wenn der ^erstorbene eine Wittve hinterlaffen hat, soll das Gremium einen hinlänglich geprüfte» GehÜlfen Vorschlägen. Oie Ottsobtigkeiten sinh daher angewiesen , in solchen Erledigung« - Fäl-len dem Gremium, zu welchem die Officin gehöret, sogleich Nachricht zu geben, damit dasselbe einen tauglichen, geprüften Gesellen in Vorschlag bringe. z. IV. Und damit kein Mangel an fähigen Ge-hülfe» fry, auch das Gremium dieselbe kennen, soll kein Jüngling in bk Chirurgische Lehre tili# treten, bis w nicht bei den» Gremium vorgestellt, und von demselben gehörig über diejenigen unentbehrlichen Eigenschaften geprüft ist, welche die Verordnung vom 2t. Oktober des IahreS ix83 verschreibt. Jmglcichen muß jeder nach vollendeten Lehrjahren, um Gehiilfe zu . werden, sich btt dem Gremium der Prüfung unterziehen, und kann derselbe nur, wenn er von beut Gremium das Zeugnis der Fähigkeit erhalten hat < zum Behülfe» aufgenommen Werden. $. 7t TE C 2Z6 ) tö® §. V. Jeder Landwuicharzt, wenn te ln dem Falh ist, eine chirurgische Operation vorzunehmen, wozu besondere Instrumente gehören, woran «s ihm gebricht, oder wenn er derselben zum Unterrichte seiner Gehülfen und Lehrlinge be, darf, ist berechtiget, solche gegen Empfangsschein und die Verbindlichkeit der Rückerstattung von dem Gremium zu entlehnen, welches dafür sorgen wird, nach und nach alle chirurgische Instrumente sich -anzuschaffen, solche stets in gutem Staude zu erhalten, und darüber, ein be-foitb«TS Verzeichniß zu führen» §. VI. Wenn die Gremien mit den nöthigen Instrumenten versehen sind, werden ihnen von Seite der mcdicinischen Faculrat diejenigen 25$, eher und literarischen Journale angezeigt werden, welche zur weiteren Ausbildung der Land-w und siezte dienen können, und die das Gre-niium sich allmählich anschaffcn wird. Auch diese sollen den Mitgliedern des Gremiums zum Lesen witgekheilt werden, damit ihnen die Verbesserungen und neuen Entdeckungen in ihrer Kunst nicht unbekannt bleiben. §. VII. Die Oberaufsicht über Gremium stehet dem zu nächst wohnenden KreiSphpsicus, die tut# » C 2Z7 ) unmittelbare Leitung aber dem Vorsteher jedes Gremiums zu. Letzterer vertritt in gewöhnlichen Fällen das Gremium, und besorgt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten desselben. Sonst aber wird alljährlich eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder des Gremiums gehalten, welcher der Kreisphysicus, als Kommissär des Kreisamteö mit beiwohnet. In dieser 'Ver-fäiümlung werben die Angelegenheiten des SS«» miuMs erwogen, von dem Vorsteher seine Rechnungen über die Gremial-Kaffe vorgelegt, solche berichtiget, und wenn ein Kasse-Rest vorhandenist, festgesetzt, welche Instrumenten, Bücher und dergleichen zum Bchufe des Gremiums da-öon angeschafft werden sollen« §, VIII. Nach Endigung jeder ÄersaMmtüng hat der Vorsteher des Gremiums die Rechnung ordentlich und umständlich abzufassen, und sowohl über den Stand des Gremiums überhaupt, als über dessen Kasse und dessen Vorrath an Instrumenten und Büchern nach den beigefügten Formularen A. B. C, einen genauen Ausweis zu verfassen, und solchen an den Kreis^hysikus, der dem Gremium vorstehk, abzugeben, welcher ihn zu unterfertigen f und dann an das Kreis- AB c -zb ) AB Kreisamt zur welkere» Beförderung an die kan« desstelle zu bringen hak. S* J& Zur Erhaltung dieser heilsamen Ordnung und Bestreitung der für alle Glieder des Gre. miums gleich nützliche« Auslage« ist jeder Land-Wundarzt gehalten, jährlich, wie bisher, den festgesetzten Geldbeitrag an sein Gremium zu leisten. Der Vorsteher des Gremiums hat dafür zu sorgen, daß diese Beiträge sicher ein-ge»eu, und soll derselbe gegen diejenigen, wel-che im Rückstände haften / und bi« Zahlung verzögern, den Beistand des Kretsamees sich erbitten, «eichen letzteres zu leisten den Auf, trag Hai. $. X. Sämmtliche Obrigkeiten, und die Kreis-ämter siird hiermit angewiesen r über bit fiic die Gremien festgesetzte Ordnung zu wachen.- 5ü£ C »39 ) d A Chirurgisches Gremium $u Viertel. Nro i. kokal- und Personal- Stand. Ort des Grc-mial» Be-jirks. Zu, und Taufnah me der hier ansäßigen Wuvd-ärzte. Ist aus der Chirurgie ge-prüfkwor-be». Ist aus I der Hebammen- i kunst ge- 1 prüft worden. Krfftzt sei» Gewerbe. Z. B. Mayer den de» seit Mistelbach Joseph 12. Aug. 17SI I. Sept. '78f 8 Wak 1730 Holla- Kausch nicht ge- nicht ge- seit' brimn Philipp prüft prüfet. ! I, Sept. l75z Stockerau Engelhart licht ge- den seit f. w. TobiaS prüft 1. März 1, Jane: u. s. ro. u. s. lt)r 1784 E!: / u. s. n. l. s. ie. B C 240 ) B Chirurgisches Gremium zu im Viertel Nro. 2 Kasse- Stand. x I fl. kr. t* 2. Dess z i. Dezember 1790 sind geblieben. Im Verlauf dieses Jahres sind neu eingegangen i An Aufdingqelde/n-......... An Freysprechgeldern. . ..... An Gremial »■ Beiträgen. An eingetriebenen Rückständen ü. s. w... .• 205 5 7 2 i 30 3d 15 3- zusammen Die gemachten Ausgaben betragen: für neu angeschafte Instrumente, Laut Beilage A für neue Bücher Laut Beilage B. . für Auslagen beim Freysprechcn Laut Berlage Ö. 216 15 7 8 15 15 35 i'5 zusammen NNch Abzug dieserÄusgabeN herbleibt für das Jahr 1791 ein Kasse-Rest von.- .• und an Rückständen: von dem. ... ..... von dem «. s w. ........ 31 190 2 i 15 40 SO 1 « zusammen j teti 31. Dezemb. 1791 N.N. Vorsteher. N. N. Kommissär. 3l 45 AB ( 241 ) AB Chirurgisches Gremium ju im Viertel Nro. 3. Vorhandene und neu angeschafte Instrumente und Bücher. 2.. Vorhandene Instrumente .................. 2....... .. .'. .. . 3.......- - - ---- 4. ........ • 11 * s. ne». Vorhandene Bücher. XVIII. Vand. Sivi %?. C 242 ) 3. Neu angeschafte Instrumente. fl. \K I* ^ Hier wirb bas Instru- ment und dessen Gebrauch ' 2* ^unb Nothwcndigke»t, wie 3. u. s. vc. j auc^ der Preis angezeigt. 2 I 12 1 $5 Kusanuiien 15 —— *5 4. Neu angeschafte Bücher. < 1.. .. .... 1 2 ÖD Z. .. . 6 zusammen i 35 den 1791 N. N- Vorsteher. -N. N. Kommissär. . ' " ■ ' • N. 5887. I# c 243 ) iuš it. Z887. hofkanzley-ekret an sammtliche'Landerstet-len vom 16, Junius 2803. Se. Majestät ' haben über allerunterthänigste jlnftage: wie die, wegen Ceusurirung der Bücher und Manuskripte durch die Studien - Direktoren erlassene höchste Verordnung ln Vollzug zu setzen sey? sich wörtlich folgender Maßen zu erklären geruhet. Durch meine Entschließung vom 2$. Februar d. I. sind die gegenwärtig aufgestellten Ce ssoren keineswegs außer Wirksamkeit gesetzt ; sonder» nu darin erleichtert, daß die wieder eingeführken FakulrÜts-und Studien-Direktoren die Schul - kehr- und Vorlesebücher, oder dteßfälligen Manuskripte von Amtswegen , andere Gegenstände aber, welche eine besondere Beziehung auf ihre Fakultät, oder ihr Studienfach haben, entweder! selbst, oder durch ihre Professoren, für die sie jedoch allzeit haften müssen, zu censu-riren verpflichtet seyn sollen, da ihnen dieselben zu diesem Ende von der ordentlichen Censur mitgetheilet werden müssen; wobei es sich von selbst verstehet, daß ungeachtet Bücher und Manuskripte der ersten Gattung mit Beistimmung der Direktoren in der Eigenschaft eines zum kehren und Vorlesen wirklich bestimmten Werkes passiret worden, diese doch ohne Eriaubniß der ordentlichen Censur weder zum Druck Q 2 , be« " / Cti’furS . SSortorfff fur bie Silil dien ' toren. čtfBrbert, noch auch sonst, wenn sie schon gedruckt wäre«, zum Gebrauche zugelassen werden dürfen. k 5888. Hofkammerdekret Niedervsterr. betreffend vom 16. Zunins 1803. Postamts» Die Ober - Post-Verwaltung hat vom 1. Nov. inAne-bung 1803 an Vierteljährig nebst ihrem Casserechnungs-e-n-Zab-"' Journal einen Auszug aus den Estafetten, und ei-luog. _ nen Zahlungs-Ausweis über die bei ihr aufgegebe-nen und an die Postämter bezahlten Estafetten an die Hofpostbuchhaltung einzufenden, die Zahlungscurren-dalien der unterfertigten Postmeister aber zur Legitimation zurückznbehalten. Auch sollen die Postmeister dem Brief-'Porto-Zoumal des 3. Monaths in jedem -Quartale eine» Auszug über die zur Zahlung rück, ständig verbliebenen Stafetl^nritte beifchließcn. N. S889- Hofkammerdekret Nied. Oest. betreffend vom 23. Junlüs 1803. tFiofcuf)t Jede einfache Einbegleitung und Consignation nma/n^unb bat ohne Stempel zu seyn, da die Parthci bei Er-^9°ntninfin& baling ihres Verdienstes ohnedies dem Stempel unr Skempel« terliegt. ft<9. N. 5892. HS C 24s ) HS N. 5890. Nied. Oest. Negievunsverordnung vom 23. Junius 1803. Die Wirche dürfen sich niemahls mit dem Aus, Z>6fi~W-fchanke des ObstmosteS abgeben, und derlei Aus- «/de» Wu-schanks-Befugnisse sind nur an solche, die keine Wirthe find, und sich mit keinem andern AuSschank befangen, zu ertheilen. N. 5891* ' HofkammerdekreL an die Nied. Oest. Regierung vom 27. Junius 1803. Es kommt sehr oft der Fall vor, daß Juden, SBtgnt 6«l besonders ans Galizien, theilS bei Sr. Majestät, Auf^chag« rheils bei den Hofstellen Vorschläge einreichen, die kktw^er2u-schon bei dem ersten Anblicke als unbrauchbar «rschei- Wien«' neu, oder wenigstens nichts Gedeihliches erwarten lassen, gewöhnlich aber bedachtlich in eine solche Form eingeleiket werden, daß eine nähere Untersuchung derselben selten zu vermeiden ist, wodurch diese Vittstel-r lcr ihre verhüllte Absicht erreichen, unter diesem Vorwände, während der Feit, als ihre Eingabe in der Verhandlung haftet, einen Aufenthalt allhier zu gewinnen, zu welchem sie keine Duldung erhalten haben, oder sonst erlangen würben. Da w c 246 ) ^ Da nun Se. Majestät anzuordnen geruhet Hz,, Iben, daß m'oit einverständlich mit der Böhmisch.- Oest» reichlichen H'oftanzley ver Regierung, und durch ßz der Poliže;- - Direktion zu erkennen geben solle, daß dieselbe oh,ie mindeste. Rücksicht' auf dergleichen Eingaben , gegen die unbefugt sich hier qushgltenden Juden ihr Amt zu handeln, und ihnen den längeren Aufenthalt lediglich in dem False zu gestatten habe, wenn die Hofstelle, die es bttrift, die Nothwendigkrsi einer längeren Anwesenheit selbst anerkennet, mnd dieß-falls förmlich bas Nothige erläßt z fo wird dieser Allerhöchste Befehl zur Nachachtung und weiteres Verfügung hiermit bekannt gemacht. N. 589«* Verordnung der Nied. Oeft. Negierung vom 28. Junius im Ober-Oeft. am 17. und vom Böhmischen Gubernium am ig. SlugusMLo. Durch die CirkularVerordnungen -~»om 27. w-r'skimd- April 1766 und 22. April 1780 sind alle jene Hand-werkükundfchaften für ungültig und nichtig erklärt, brtiobrig welche nicht mit der Magistraten Fertigung und dem Stadrstegel coroborirt sind, und es ist jeder Zunft befohlen , dergleichen Kundschaften als ungültig, keiner Luftuerksaiiikeit zu würdigen, und einen mit einer solchen HA ( 24? ) chsN Kundschaft betretenen Gesellen nicht nur kn kek-» nc Arbeit aufzunehmen, sondern auch bei findender Tauglichkeit ohne weiters zur Miliz abzugeben. Da nun diese Vorschriften nicht überall gleich beobachtet werden, so werden jene Verordnungen hiermit erneuert und befohlen, daß die den Handwerksgesellen zu erteilenden Kundschaften den Magistraten oder betreffenden Ortsobrizkeiken zur Vidirung vorgelegt, und dagegen die alten Kundschaften bei denselben hinterlegt werden sollen, widrigens, nicht nur eine dergleichen nicht vidirte Kundschaft als ungültig angesehen- sondern auch der damit Betretene als eiw Müßiggänger der Ortsobrigkeit $ur Amtshandlung Pergeben werden soll?. N, 5893. HofkammerLekret an sammtl. Bankal-Ad-miniftrationm vom 28. Junius 1,803. Es sind schon mehrere Anfragen gemacht worden, wie die zur Nachahmung für Fabriken und ein, zelne größere Unternehmer in dem Jnnlande vorkommenden fremden Maaren - Muster in dem Einfuhrs-Zoll zu behandeln sind? Damit sich nun dießfallS gleichförmig benom-mstr, und künftigen Umständen vorgebeugt werde, wird Wie die zur Nachahmung für Fabriken (rt bem Znn« lande vor: kommenden fremden Waareir Muster t'rt dem Einfuhr« Zoll zu behandeln sind. HM c 24g ) wird der Administration zur Belehrung der lmkergt. ordneten Aemter folgende Vorschrift ertheilt. 1) Ist für jene Wüster, deren eines, wie bei beiden-Zeug- oder Cattun-Spalieren, um dir ganze Anordnung und Zeichnung abzunehmen, 3,4, bis 6 Viertel nach der Wiener Elle Mißt, und welche daher wegen ihrer Größe noch zu einem andern Gebrauche als blos zur Nachahmung dienen; können, nach einer bereits im Jahre 1795 erlassenen Verordnung, im Zoll mit 10 Procenten abzunehmen. 2) Sind jene Muster, welche, wie die Putz -Maaren, zur Nachahmung des Schnittes, .der Ein» theilung und Brgleitnngsart dienen, wovon alfo jeder kleine Theil weiter benutzt und bearbeitet werden kann, gegen Entrichtung eines Zolles von ,30 Procenten zu verabfolgen. 3) Solche Muster, welche, wie Sack- oder Hals-Tücher eine ganz frische Waare ausmachen, sind zwar auch ynem Zolle von 30 Procenten zu unterwerfen ; die Administration hat aber über dergleichen ausgchandigte Muster eine Vormerkung führen zu lassen, und in der Folge, so viel möglich, sich die Ueberzeugung zu verschaffen : ob die Fabrik, oder der einzelne Unternehmer die Waare nach diesem Muster verfertigt, folglich dasselbe benutzet habe. Uebrigens dürfen dergleichen, als Muster vorkommende, ganzfcrtige, und zum wirklichen Gebrauche be- MO C 549 ) MO bestimmte Waaren, nie ans mehr, als einem Stücke bestehen, auch müssen dieselben so beschaffen seyn, daß sie zum Gebrauche für mehrere nicht zertheilt werden können. N. 5894- Hofkanzleydekret an sammtl. Lärrderstelleil vom 28. Jumus 1803. Bei Gelegenheit einer verzögerten Berichtserstat-fling und unterlassenen Betreibung eines Wasserbaues haben Se. Majestät zu verfügen geruhet r daß nach der bereits zu erkennen gegebenen Höchsten Willens» Meinung bei allen Wasser-- und Straßenbau-Gegenständen die Befehle der Hofkanzleo und Hofkammer auf das schleunigste vollzogen, und in den an dieselben gelangenden Protokollen jedes Mahl ersichtlich gemacht werden solle, wann die Expedition entworfen, und wann sie abgelaufen ist, und daß man sich aller Erinnerung über das ganz außer dem Ge-sichrs-Kreise der Landessielle liegende Kunsifach enthalte. Wer sich dieser bestimmten Anordnung nicht auf bas genaueste fügt, unnütze Einstreuungen ritachk-oder Geschäfte, welche Se. Majestät auf das schleunigste behandelt wissen wollen, über die Nothwen* TrE ( 2Zo ) bkgk-tk aufhält, ftp Höchsideroftlben nahmentlich (tn, zuzeigen. Dre Landrsstelle wird also diese höchste Entschließung sich staks gegenwärtig halten, trti nach ten Geiste derselben das Wasser- und Skraßenbauwesen auf eilte solche Stufe des Gedeihens zu erheben, deren es fähig ist, wenn sie dasselbe mit derjenigen Gründlichkeit und jenem Eifer betreibt, welchen es erfordert. Cs sind vsn ihr die Ban - Direction, Wasserbau- Aemtcr, Kreis - Aemtex, Kreis- und Navigations-Ingenieure anzuweiftn, nicht nur die Anzeigen wegen vorzunehmenden Baulichkeiten bei Zeiten zu machen, wenn noch mit geringen Summen dem Uebel zu steuern ist; sondern sich auch ernstlich zu befleißen« gründliche, auf genaue Lokal-Untersuchung gebaute, Entwürfe und Bauanfchlcjge zu bearbeiten, und die Charten oder Profile, und ein Exemplar, allenfalls aufOehlpapier, so wie eine Abschrift der Bau-Anschläge in Duplo einznse'üden, um bei den Lokal-Bereisungen einschen zu können, ob nach denselben gebaut worden ist, oder, ob die etwa getroffenen Abänderungen auch durch die natürlichen Veränderungen, welche mit dem Lokale vorgegangen find, gerechtfertiget werden können; das zwcyte Exemplar ist aber wie das erste von der Bau-Direction zu unterschreiben. Uebrigens ist die Buchhaltern) von der Landes-stelle gleichfalls anzuweifen, diese Geschäfte zu befördern ! ■<§<*# C 2Zl ) 661-11, sich nicht in das Kunstfach einzumengen, di« Berechnungen, welche beim Bauwesen abgelegt «a-tr# 66ii, ohne Aufschub zu bearbeiten, und dieselbe nid't anstehcn zu lassen, danut keine Rechnungs-Rückstände «inkreten. 'Auch sind »ie Buchhaltung sowohl, als Die Vn-rechner dafür verantwortlich zu machen. Sollte indessen ein Bau über ein Jahr- hinaus geführt werden; so ist das in dem Jahr verrechneke vorläufig zu verrechnen, weil aus solchen mehrere Jahre anstehenden Verrechnungen, am Enoe Unordnungen und Einbuße für die ssassen entgehen. ss'ndlich wird sich die Hofkanzley bei eintretender Nichtbefolgung dieser und aller im Wasser- und Straßen - Bauwesen erlassene Verordnungen lediglich an die Landeöst.lle halten, und im äußersten Falle nicht entstehen, die Anzeige an Se-'Majestät zu machen. ^-,§896' - Hofkaruleydekret an sanMtliche Layderstel« len vom ^ Juurus iZoz. Der Landesstelle ist bereits durch HofkamMerbc- Wiebemn« kret vom 26. May d. I. die Allerhöchste Enkschlie- Penstoni?^ ßung — so in gegenwärtiger Gesetzsammlung 17. B. S. igi Zahl 5448 zu finden ist — wegen derJubila- Subiiütsn. rion.der Beamten, und wegen ilnter^chung derÄuiesq -cicenoen, jubiiirren, und peusioMten Individuen: ob, und W c 251 ) Md in wi? weit etwa dieselben nach ihren Kräften 111* Eigenschaften anderweit verwendet werden können , nach ihrem ganzen Inhalte bekannt gemacht werden, auf deren Befolgung man dieselbe auch von hieraus anweiset. Nur wird die kandesstelle, wenn sie die Verzeichnisse über die Untersuchung und allfäl» lige Tauglichkeit der Pensionisten und O.uiescenten zur Wiederanstellung verordneter Massen an die Hofkam.-mer «infendek, ein gleiches Verzeichniß über diese In, dividuen, in so fern sie in einer politischen Dienstes-Cath egorie angestellt waren, zu gleicher Zeit auch an diese Hofstelle zur weiteren Veranlassung rinzuftndm haben. . 5896, Hofkammevdskret an fammtl. Lanherftetten vsm 14. Julius 1803. Wempkls- Wegen Bestimmung des Stempels zu den Ab, -m^'den^A^. solutorien nach ganz vollendeten Studien für die «JTpnnt Schüler der höheren Facnl'üten, hat man folgendes ®“ubi!n ßv Ju ')Ccorbl1trt befunden t Daß dir Kinder, welche fei» Lie Schükcr nen eigenen Stand oder Charakter haben, nach dem Phklosop",«" gngcbohrenen Stande, und nicht nach dem Amts» tzharakter ihres Vaters behandelt werden müssen, ist in der allgemeinen Jurisdictions -> Ordnung gegründet, und HE C' 253 ) NO Md kann aus der. Natur der Sache wohl keinem Anstand umeriicgeii, welchem nach z. B. der Sohn ei-,.:ö Raches over eines Generalen nicht nach diesem a-akter,'sondern nach seiner Geburt, nämlich als Graf, Ritter, Edeimarkn, oder als ein Unadelicher bür» , geriichen oder Bauernstandes zu behandeln ist. Dem Besorgnisse der Umversitüts * Direktoren, daß sie wegen »Dichter Angabe des Standes eines Studierenden in die Stempel-Strafe verfallen können, kann dadurch vorgcbeugt werden, wann in dem Zeugnisse der angegebene Stand bestimmt ausgedriickr wird, j. B. N. N. Ritter oder «delichen oder unade-lichen Standes, der Sohn eines Bürgers ans der Stadt ober eines Ansä gen auö dem Orte N. N. oder eines Laadesfürstlichen, eines Wtrthschasts- oder städtischen Beamten. Oh nun gleich der Fall selten mitteten dürste, baß ein junger Mensch wegen Ersparung' eines TheilS der Stempel-Taxe seiuest Geburtsland vorsätzlich geringer angeben werde ; so sind doch. in einem solchen Falle die Aussteller des Zeugnisses, in so fern der Stempel dem angegebenen Stande angemessen tst§ von jeder möglichen Ahndung befreit. . Wornach es btmt kouf den Herrn - Ritter - oder Adclstand bei der Vorschrift des Patents forthin j« verbleiben, hak. , £>m Postsmtti-chc.Sonc: spoiidcnzen In Dicnipel: sschea fo mit fenc in $01 fcorf ^ @ci fiWrecfcn stnd ohne Anhand ;u b{forbern. C i54 > M -f'tim't aber in Betreff der Unadel'ch.'N bil m-hrfälligen Abstufungen bei Ausfertigung dieser Zeugnisse oder Äbsolutorien über die ootlmb'cfcn i’öäerett Studien vermieden werden, wird hie:mit festgesetzt: das so, wie für die Zeugnisse über' die PrüfuÜAt' aus l en Normal.-Schul-Gegenständen und den Humani» tats ’ Classen überhaupt und ohne Ausnahme der (Stempel von lZ kr. vsrgeschrieben ist, fu; die vorerwähnten Äbsolutorien, welche den Nichradelichekt ausgefertiget werden, ohne Nückstcht ans die Verschiedenheit dieses Standes der Stempel von 45 kr. an» zuwenden ftp. N, 58974 Hofkammerdekret Nied. Oester, betreffend vom 14. Julius 1803. Die Postämter haben die amtliche Korresponden; in Stempelsachen, so wie jene in Toback-Tefäll wesen, ohne eine abgesonderte Vormerkung oder Ausweisung gegen die Vo'rschrlftmäßige Journalist »ng bei der Auf - und Abgabe, worüber die Vergütung aus der Geschäfts-Haupt-Caße für die Rechnung des Postgesäus geschieht, ohne Anstand zu befinde.',. N. 5898. r te C 2Z5 ) te N. 5898. Hofdekret, kundaemacht m Nied'. Oest. mik L RegieruttgsvcrsrdttUrjg vom 18* Julius 1803. Silič imilandische Schiffe, welche ton ten Fiüs- Decbnch. .. „ tun^s-Ber fen aus die See, besonders die türkischen Gewässer be, fehle der fahren wollen, haben in der Stabt Semlrn ihre See» f^6l, <5^, utfnnben, nähinlich den Türkische» auf den Hafen b,'e Semliii lautenden Fernrann, das f. k. Flaggen-Patent b'bren w»l» sammt dem Skontrie, den Rollo, oder die Muster» lisie des gcsammten Schiff-Volkes, das Gesimdheiks- Zeugniß, die LadungS-Scheine sammh dem Manifeste über die geladenen Maaren, Gelder iu f. n>., die Documents über den Bau-Ort und die Eigenthümrv des Fahrzeuges, bas politische Marten-Edikt und das Schiffs-Tagebuch zu empfangen, um dann unter der Gewährleistung der ottomanischcu Pforte ihre Fahrt anmtm zu können. Die Eigenthümcr d:S Fahrzeuges müssen bei der Vorgesetzten Landcsstelle unt die Errvirkung des k. k. Fiaggen-Patrnks und Ekou» tries, dann des großherrlichen Fermanns bitten, in diesem Gesuche aber die tintertbanfdjaft, Ansässtgkeik, Familie und das Vermögen eines jeden TheilhaberS sowohl als des Schiffführers durch legale Docu» mente beweisen, auch müssen ffc den Orr der Erbau», uns des Fahrzeuges durch Zeugniß des Baumeisters worin W c rZ6 ) worin das Jahr des Baues, die Länge, Breite, Höh-, Gattung und der Nähme des Schiffes bestimmt ist, angebcn; ferner die Zahl der Tonnen, Kanonen, die Anzahl der Seeleute samnrt Capitain ober Schiffs-Führer, ein Handelshaus in ConsiantiNopel zur Bezahlung des Fermanns, und ein anderes in Wien zur Berichtigung der Hoftaren nahmhaft mache». Sollte« die Eigenkhümer nach Verlauf der dreyjähngen Dauerzeit der östreichischen See-Urkunden solche in einem an der See liegendm östreichischen Hafen erneu-, ren wollen, fo müsse» sie sich mit einem neuen auf 1 / den nähmiichen Hafen lautenden Fcrman versehen, und ihr Gesuch um Erneuerung der Seeurkunden mit allen angeführten Documenten belegt bei jener Lan-drsstelle einlegen, unter welcher der Hafen sieht. N. 5899- Hpffanzleydekret an sammtliche Landerftel--len vom 19. Julius 1803. Verfassung So wie zur guten Verwaltung des Bauwesens dmig der die jährlichen Voranschläge durchaus gehören, weil Bauanschä- ohne dieselben weder eine regelmäßige Gefchäftsfüh-run® t)tr Daugegensiäade, noch eine Uibersicht dessen, »ao,. °" was im folgeitden Militär -Jahre gebauet, oder ver- »veirdet werden soll, und was im verflossenen Jahre t>(i> MC 157 ) HB Krirenbct worden i|t> entstehen kann; so hak tief* Hofkanzley es für nothwendig gehalten, die am io. December ». I. *) erlassene, die Einsendung solcher Voranschläge betreffende Verordnung hiermit zu erneuern, und mit Normalien zu begleiten, damit i» allen Provinzen ein gleiches SisteM bei Abfassung dttz erwähnten Anschläge befolget werde. i) In so fern die Präliminar-Bäuanschläge nur dann den Absichten, welche ihrer Abfassung zum Grunde liegen, entsprechen- wenn dieselben nach vorhergegangenen kokal-Untirsuchungen mit möglichster Genauigkeit und Sachkenntntß verfaßt werden, auch zur rechter Zeit an diese Hofstelle und von der» feiten bewilliget zurück an die Länderstellen; von letzteren aber spätestens mit Ende des Monäths Märj an Ober-Vau- oder Straßenbau-Direktion getan«-ge«; so wird hiermit verordnet: a) daß die obersten Vau-BeaMken bhftnigeti Stra» ßenzüge, welche in deni nächsten Militar-Ishrr erbauet, wieder hergestellet, oder auch bloß w terhalcen werden sollen, in den Sommer-Mona» then zu bereifen haben; h) daß von den neu zu erbauenden Straße» nicht nur genaue Grundrisse, sondern auch Längen - und *> Welches ia diesem Bande vorwärts unter N.jps* zu fiuden ist, XVIII, Band. ' R d c 2Z8 ) %* und Querprofile aufzunehmen (tab, und die Ns» rur des Bodens aozugeben ist. , r) daß die Präliminar - Bauanschläge mit den, ivohlerwdgenen Berichte der Ländcrstellen späte, stens in der zweyten Hälfte des Decembers hie» orrs eintreffen, welches mit so fiiglicher g-fch» fielt kann, da der wesentlichste Theil der Anschläge, insonderheit von dem Bau bet neuen Straßen- bereits im September vollendet jet)u kann. a) Damit aber die Länderstellen in den Stand gesetzt werden, vollständige Ausarbeitungen liefern zu /können, so ist für die Bau-Direktion selbst eine Ck-säuterung in Rücksicht der Abfassung der Bauanschlii-ge, und von diesen letztern ein Normale in den Belagen I. II. und III. abgesagt. 3) Außer diesen Präliminar Bau-Anschlägen muß auch ein von der Provlnztal-Buchhaltung bear-keiteter Ausweis über die sämMtlichen Einkünfte des Straßenbaufonds gemacht werden, in welchem auch die Natural-Concurrenz (Roboth) einbegriffen werben muß, und ju welchem Ende diese nach Geldeswerth anzuschlagen ist, damit Einnahme und Ausgabe mit einander verglichen werden können- 4) Die Ausgabe selbst ist aber, den allerhöch- sten Entschließungen gemäß, nach der Einnahme beS Weg- esBauberichtes, wel«j 3it» Seite 258. Für den Etraßenban H a u p t a n s ch l a g auf das Militax-Fahr igo in Beziehung auf die Bilanz sammtlichcr Ausladen des Militor-Fahres Igo <3 - S -»» -o •C £[j & ^fj ! S) r« -- Z I S ’S, .5 *-- £ r-» zr - « _ d •s> c o 3 on Benennung der Straßen- strecken. der einzelnen Baugegenftand e in denftlben. Der Straße Auf diese Straßen wurden im Militär-Jahre igö verwendet. zj 1 Ob «-O O) eJ a s Klft. iFuß. Auf u ntirh altu II g und gewöhnliche Herstellung, fl. jkr. Auf auftrorbent« iiche ober Elementar' Herstellung. fi. Ikr. Auf ' neue Anlage. Auf Besoldungen der Direction, Regie und andere in den einzelnen Anschlägen nicht aiisgewiesene Kosten. Zusammen. £r gegen den bewilligten Betrag von ss! kr. fi. kr. fi- i kr. fl. Ikr. D' a 4 l iT mehr iv nig-r 1 fi- lkr. j fi. jkr, Sünfdjag auf das Militär, Jahr igo Ans Unkerhal» --Jahr igo in Beziehung eruf die Bilanee sÄmenItcher Auslagen .chrs.Militär-Jahres igo' > Zur Seite 2Z8. Straße Der für das Militär-Fahr 180 u e b e r s i ch t ite Abtheilung von 2te * - » auf dieser Straßen-Abtheilung zu benutzenden Schotee - Gruben und Steinbrüche, mit Rücksicht auf deren Eigenschaften. Entfernungen und Preise. Der Grube oder des Bruches w E E 3 Nähme n. Entfernung vom Abladungsorte Lage 2? gegen die <5 ei- 0 Straße. Q £ tS. 8) 5: E cs 95 L") Klafter. 2) %■ # Grundes EigenthÜmer. ©rt und Herrschaft. Gattung und Class-. s Der Weg, von denselben Länge der Diese kosten Beschaffenheit de S Grüße in S ! Straßen-: strecke, , welche daraus versehen wird. Mt Stein- 1 i r 1 urkuvz 5 A urPviL 1 1 e W 2 ««o fällt auf der Straße ein bei oder KieS- Schoter. cs 02- Q ä .«• 5 © l! M>\ Zu- sammen. Bruchsteines 0 de r S choters. Klaftern. m Klafter. Cubik-F»ß. fr. kr.j ff. ! fr. Auch in dieser Tabelle wird es, so wie kn jener Nr. 1., erforderlich, flic ein und dieselbe Grube, oder für ein und dieselbe Nt. so viele Zeilen einzukragen, als Entfernungen in bet Zufuhr , oder die Art bes Schoters in der Erträgniß, z. B. bei Steinen das bloße Brechen, oder das Schlägeln derselben, oder das Graben und Durchwerfen einen Unterschied des Preises nach sich zieht. Die Beschaffenheit des Bruchsteines oder des Schoters wird, so viel als mögliche mineralogisch classisicirt. Der Ltnlagsbogen werden so viele, als n'öthig, eingehestet; und zur Vermeidung des AbwetchenS der Rubriken von dem Kopfe, wird dieser den EinlagsSogrn beygelassen, uild nur der weiße Rand abgeschnittetr» Alhcümlg Straße Ut V0ll 2te - , ■/ uebersicht Der für das Militär-Jahr iga auf dieser Straß«»-Abtheilung zu benutzenden ÄchoLergruben und Gtembrüche mit Mcksicht auf deren Eigenschaften, Entfernungen und Preise. Zur Seite 2A8- Uschlag its AbtheillMg von 2te - bis ©frage Ue6cr die UrrtcrhalLungs - und WiederherstellungS--Kosten, welche die Straße für alle ihre Abtheiümgen auf das Militar-Fahr t§o erfordert; in Beziehung auf den Zustand der Straße und der Matcnal-Vorrathe zu Ende des Miliiar-Fahres 180 " S^bl tu v illuiu'iii ,1: j| i, [| 3- 5- 6. 7- U 8* H 9' ii. Benennung fccv Straßen streck c ober Nrn. derselbe!!. £» Z-Z4 © ^ «o t &fl f|s|p «5; cru5 ! Es i finb-fcritcr i D I I E Ä s S1 Ä 'S» =* Ö t f -ZS 1 I 5 I i Ii «Sb Š OQ ■® 1 »ach E,rvee-Schnhcn I Klft. jjFuhr 'e I 5 D i1 e f.e ä bet r. ä g t 13-_ a 11 j M. G e l d? 1?. 16. für Schoter 1 .S '= ^ 3© L *5 Zu- sam- men. fl. I kr für Gräben-rnumung 1 1 —• i:=4 *5 Zu- sam- men. für Ävthfuhre» - --NM-bd iHE .ZL Zu- sam- men. für Taglöhi-.cr fl! kr,'! -[ .w Zu- sam- men. fl.! kr V für geivühn- für Aufsicht- Hicrzn für bcson- liebe ober dere, dir ganze Einrau- WegiNkl, Zu- Strasten Abthei. liier ft er fam- lnng betreffende, »wiiath- monarh- men. einzeln benannte lich ä lich ä Auslagen. fl. kr. fl. kr. fl. 1 kr. fl. ! kr. fl. I kr. f! fl.! Fr l Anmerkungen. ! 1 Jeder Straßenbau-Csmmiffä'r.-Asststent, Kreis-Ingenieur, ober wie sie immer heißen mögen, mit einem Wvrre, seder, dem die Leitung des Chaussee-Baues von .einerStraße a,wertraut ist, entwirft einen solchen Anschlag, und schließt in so weit bei seder Straßeu-Abtheilung die Summe ab, als mehrere Abteilungen seiner Leitung unterstehen, faßt die Summen in eine Wiederhohiung, und fügt auch noch den in der 16. StuOrife enthaltenen Betrag bei. Es ist von selbst begreiflich, daß sedt Straßenstrecke, sede Nr. eben so viel Zeilen bedarfs als sie Verschiedenheiten ihrer Beschaffenheit zählt, und somit verschiedene Unkerhalkiings - oder Herstellungs-Kosten erfordert, diese Verschiedenheit groß, und zieht sie so viele Zeilen nach sich, daß ein solcher Bogen nicht hinreicht, so wird der Abgang durch die Einlage eines Blattes ergänzt. Planitzen kommen in die Rubrike: ohne Grundbau. Schon dadurch, daß keine Beschoteruirg erscheint, wird ersichtlich, daß es nur planirtc Straßen sind, welches sedoch auch noch in der Rubrike: Benennung der Nr., mit dem Worte: Planitz, bemcrklich gemacht werden kan».' In der Rubrike Nr. 6.: Ergänzung des Vorralhes, wird so viel angetragen, als durch die vorjährige Unterhaltung von den in der Rubrike Nr. Z. enthaltenen Schoterhauftn abgängig werden. Die Rubriken,z., 4., c> , Cubik Fuß Schoter beziehen sich auch auf Steine; als: z. B. beim Pflaster, bei Herstellung im Gcundbau u. d. gl., wo die ersorderlichen Cubik-Kiafter ans Cubik Schuhe zuruck geführet werden. Da aber diese Steine weniger Arbeit kosten, als der aus ihnen erzeugte geschlägelte Schorer, so versteht es sich vo» selbst, daß, so oft in einer Nr. dieser Unterschied an Stein, an geschlägcltem oder gegrabenem Schoter, mithin ein Unterschied des Preises besteht, sedes Mahl eine eigene Zeile nokhwendig wird. In den Anmerkungen werde» die Ursachen, warum so viel angetragen, so viel erfordert wird, und sonst alles angegeben, was zum nähern Anffchkuffe dienen kann, welches der eigenen, eben daraus abzumessenden Beurthei-lungskraft.überlassen bleibt, Diese Anmerkungen können auch, wenn Raum dazu vorhanden ist, Verbesserangs-Vorschläge, sedoch nur in der Kürze und io Beziehung auf den Bericht enthalten» r m*, L Nähme des Landes - "V Benennung der Straße» A n s ch l a g Leber die Unterhaltungs - mtt> Wiederherstellungs » Zkdste«^ welche die Straße für alle khre Abtheilungen auf das Militär - Jahr igo erfordert in Beziehung auf den Zustand der Straße und her Makttial-Vorräche zu Ende des Militär^ Jahres 180 ' $0$ C 259 ) - Wegbaufonds einzurichten; weil dem Aerarium aus tem Wegbaue keine Last Zuwachsen soll. 5) Es sind daher der Bau-Direktion mit Ende Oktobers, und wo möglich noch früher die sämmtli-che» Einkünfte des Wegbaufonds, wie im verflossenen Militär-Jahre, worm die Einnahme deS Oktobers beiläufig im voraus angegeben werden könne, tun nur die Arbeiten der Bau,Direktion nicht aufzu-hstten, von der Buchhaltung mitzutheilen, welche sodann die genaue Angabe nachzutragen hat. 6) In den Bau-Anschlägen selbst muß zugleich ans die im kauft des Jahres wahrscheinlich vorkom-menden Elementar-Falle Rücksicht genommen, und bei deren Voranschlagung auf ein Pauschale angetragen werden, welches nach den in den letztem sechs Jahren darauf verwendeten Ausgabe» zu berechnen ist. 7) So wie nun von de» Erfordernissen ein Voranschlag einzusende» ist; so muß auch von den im verflossenen Militär-Jahre bewerkstelligten Arbeiten und Ballführungen aller Art eine Berechnungs-Ueber-sicht eiagesendet werden, um daraus dasjenige zu ersehen , was gearbeitet, und am Material« u. f. w. verwendet worden ist. In diesem Betracht« muß «ine solche Uebersicht eben dieselben speciellen Rubriken erhalten, welche die Tabelle Nro. I. Hatz nur daß die Hauptüberschriften einer Veränderung unterliegen, wie dann dies in der Beilage Nro. IV. beiläufig gezeigt R r ist. ( 262 ) to# D!eh Uef'trpdjf bat indessenmicht die Bau Direk.. tioi, sondfn lediglich die Staats - Haupt- Buchhg,, tu^g zu ve.fassen, und zwar gleich nach Abschlüsse b(c fämmtlichen Verrechnungen. Diese Uebcrflcht ist aber spätestens in der Mitte JaüuarS zu vollenden f und dieses Llabo'ak, jedoch ohne Beplagen in der Mitte EebrunrS hiererts vorzulegen. 8) Da in Gemäßheit der von Se. Ma/eNk am 24. Januar igod über den Wirkungskris der Stellen gegebenen Verordnung, Baulichkeiten, welche von den kä-iderstellen unftntbmmm werden kennen , ohne die GenehmiguiLg dazu von den Hsfsttlleir einzuhohlen. Len Aufwand von 1500 fl. nicht übersteigen dürfen; gleichwohl aber noch immer einigt Miderstellen in der Meinung zu stehen scheinen, als vb sich jene bis zum doppelten der erwähnten (Summt auSdchnten; f» wird erlntWtf, daß sich an btt aller, höchste Vorschrift genau zu halten ftp, und «S sind daher die Anschläge von jedem Baue, welchek im Laufe deß Jahres nach erfolgter Einrichtung der Prälimi-nar.'Tauanfchläge, insbesondere wegen der Elementar Fälle, nothwendig wird > und die (Summe von *5°° fl- übersteige, hierher, jedoch bei Zeiten vorzu-legen, damit größere Uebel verhütet, und beträchtlichere Ausgaben ersparet werden. Bet Anlagen wo Ge- Zur Saite 259. u s w e t s Straße für alle ihre Abtheilungen auf das Militär - Fahr i8o> erfordert hak» Ueber die, Unterhattungs - und Wiederherstellungs-Kosten, welche die Zahl drr Rndrrkcn. jj 1. Dieses beträgt an 0 1 ( S, Länge in Klaftern Es iverdenalf» erfordert an Schoter zu der für Schoter sind ferner Benennung, der Straßenstreck e oder Ncn. derselben... Infam-men. zitä ft. I kr> nach Cnbik.Schußen MÄ Sf» FtäEä “ tju ^etllplar von der Buchhaltung ^erfaßt; das dritte Exemplar, welches Nttt alle» Beylage» versehen ,eyn muß, wtr p uho. m. Straße.- A usweis Reber Me Unterhaltungs - mid Wiederherste llungs - Kosten-, welche die Straße für alle ihre Mheilungen auf Las MEr - Jahr iS© erfordert hat. Sur 261, sfc Tabellarische Beschreib u n g sämmtlicher Cammcrsl-, Bancal--., Salz - und anderer, auf öffentliche Kosten zu unterhaltenden Straßen in in Militärischen,, politischen, Handlrmgs technischen und ökonomischen Rücksichten. Der ganzenCtraße 5l:^ Siji v ; e Š- j-ft e & u\:& tC.||S ©er e in z, e l n e n S k r a ß e n - © t r e cf t n tt- ‘I 'S j|:g> i'ji = „ '§!!■£ ss ijcqiicS Breil c ecc I - ! s i© Fuß Länge i n Ä l a f t e r u. mit 'll ohne Grund b> u de sch viert mir |j 11 >1 - -B ki ltz S s-<* - [ ■■ 1 !> - 'S 'S 2' t «5 Schorer -l! E i i -Zl & LS =p ä I der. ©eiten« graben der ©teilt« leisten. der Stein« Terrassen der Wasen- Terrassen der Stütz- Maucrn i! links s rechts! links! rechts links s rechtss links! rechts stiukssrechls : * der Brustgeländrr von Stein . Ir . i von. Holz slinks j rechts . links s rechte der 6 cm mir« Riege 1 s I & Ž- •s N Ünkss rechts F»ß 1 © L In jeder Streck« befinden sich B r ü ck e n diese sind £ ‘eh ~ li„ tfc E S L š iS i Z sTft I 4 Zahl d. Jacht i©tei« 'Vlit 8 Durchlässe oder Schläuche Fall Stein ! So lg auf jede Klafter in Zollen- E El % ŽK Anmerkung - für besondere Gegenstände, welche, nicht wohl in eine der vor ne stehenden Rubri ken können eingetr« gen werden. i[: < 1 t: s ' ! - 1 i v ' i : j • . i?.r tj f !|. ' • Diese Tabellen, welche die nokhwendigsien sind, «in . die Zweckmäßiakeit künf''grr Anträge darauf'zu gründen, müssen alSbald verfaßt und dem dicffMrigen Pröiiminar - Systeme betgelegt werden. Wäre es aber an einigen Orten durchaus unmöglich eine und die andere Rubrik als z. B. die der Steigung oder des Falles, bis zu der besikmmten Zeit gehörig auszufibllen; so wird die Tabelle doch einzusenden, die Ausfüllung de>: abgängigen Rubriken aber verläßlich im nächstkommendeii Frühjahre nachzutragen seyn. Die Bankal-und Salz-Straßen werden zwar ln dieser Tabelle, so nüe sie dem Locale Nachfolgen, ununterbrochen mit fprtbeschriebenrin Exemplar davon aber ist der Ministerial-Banco-Deputation cinzu senden, um damit die Uebergaben diefer Straßen an die politische Behörde vollständiger macben zu können». In dieser Rücksicht nun wird dieser Tabelle auch rin VerzeichniK aller auf jeder Straffe, in jedem Orte vorhandenen, dem Straßen-Baufonde zugehörigen, oder demselben gewidmeten Gebäude, Hütten, Materiale, .Schanzzeug j Requisiten u- d.gl. beizulegen seyn.. :Kro« 'V. Tabckärische Beschrchung Hmmtlicher Cammerak-, Ballkak-, Salz, und anderer ans öffentliche Kosten zu unterhaltenden S.t raffe n iß m •Itt Gljtarlschen, potitifchen, Handlungs-, technischen rutd LkynoUischen WffstchM AB C -6r ) AS Gefahr auf dein Verzüge hastet, versteht es sich fe» $od} von selbst, daß mit dem zweckdienlichsten Bau« gleich vorgeschritten werden müsse, wovon aber sdcS Mahl unter einem und mit Beilegung der Piä.i» pb Anschläge die Anzeige zu machen ist. 9) In Erwägung daß eine detaillirte Beschreibung der Straßen, ein« nähere Lokal-Kennkntß verschafft, welche durchaus erforderlich ist, um Unzweckmäßig zu bauen, daß Dauer tntt Bequemlichkeit und Wohlfeilheit verbunden werde, so sind a) die Stra» ßen mit Nummer.Stetnen oder Nummerpfählen auf g50 Klafter Abstand (wenn viel daran gebaut wird) synst aber auf einen größer« Abstand rinzucheilen; h) die Straßen selbst etwa nach hem beiliegenden Schema Nro. V. zu beschreiben, welche tabellarische Beschreibung ein für alle Mahle nur mit dem ei st.n Prältminar-Systeme einzusenden ist; eS fcy dann, daß bey den Straßen merkliche Veränderungen Statt hätten, |»o die Befchreiöung sodann in dem betceffen-hen Fache nachgekragen werden muß, 10) Weil von den gesammten Bai„Anschlägeu, Ausweiftn und Beschreibungen in der hiefigen Registratur ein Exemplar zurück bleiben muff; so sind diese eben sowohl als die Plane ln Duplo eiiizu, senden. 11) Wl« nun diese Normalien mit möglichster Kürze abgefaßt sind, am alle dem Dienste so äußerst nach» AB ( 262 ) AB nachtheilige Weitschweifigkeit \\t vermeiden j so gč, wärttget man auch «) baß die Landesfielle die Bau--Direktion anwei, sen werde , den Begleitungs- Bericht vollständig und deutlich, dabei aber so kurz als möglich ab, jufassen; b) daß fie selbst in ihrem gutächtlichen Berichte den Nutzen der Anlage einer tm Bau-Anschläge vockommenden Straße sowohl in politischer als eommercieller Rückficht würdigen werde, c) daß sie es nie an solchen Vorschlägen werde fehlen lassen, welche die Vermehrung und bessere Verwaltung des Straßen - Bausands bezwecken, ohne jedoch dadurch dem Lande und dem Com, merz-Auge einigen Nachtheil zuzufügen. 1Z-) Da nun auch in einigen Provinzen das Mi, Itttir zum Straße!,baue- mit Nutzen verwendet werden kann, und Se. k. H der Erzherzog Karl einen Prä« Uminar-AusweiS über die.Anzahl der zum Straßen, baue zu verwendenden T-uppeu, die jedoch Vorzugs« weise zum neuen Bau« der Straßen zn verwenden seyn werden, bis Ende Decembers eines jeden Iah, pes verlangt haben; so wich Pie Landesstelle anch in d.i.eftr Hinsicht edenfasts in der Witte Decembers und wird diese Hofsttlle auf ihre Befolgung mit allem Nachdrucke halten. In dieser Rücksicht wird sich noch auf das unter dem 28. Junius erlassene, und nach der allerhöchsten Willensmeinung abgefaßke Circulare bezogen. W C 264 ) N . . . ' , »Z. Dadurch aber, baß diejenigen Staats, Beamten deren Dienstgeschäste die Rrchnungs.-Richkig.-felt, die Bemtheilung uiid dir nähere Anweisung, fQ wie die Ausführung dieser Präliminar -- Bauanschlägr erheischen, sämmtlich mit gleichem Eifer arbeite», wird her Pottheil entstehen,, daß dieses so wichtige Geschäft zur rechten Zeit seine Erledigung erhalte. Diese Hofsteile wird sodann die Beruhigung haben, dasselbe von der Landesstelle gut geleitet zu sehen, wo.--egen fle bereitwillig ist, die ächten Kenntnisse, so wie den emsigen Fleiß der Bau-Beamken nach Thun-lichkeit durch Belobungen, Remunerationen und Beförderungen zu belohnen, oder der allerhöchsten Gnade des Monarchen zu empfehlen. Diese Zusicherung wirb die Landesstelle tim so mehr zu verbreiten sich bemühen, als sie mit ihren eigenen Zwecken vollkommen übereinstimmt. In-dieser Betrachtung wirb auch der gute Fortgang des Stta» ßenbaues der Landesstelle zu einem ganz besonderen Verdienste angerechnet werden. N, 590Q. GuberniaWerordUjlg in SLeyermark Seit 20. Julius 1803. Ubfübrung Cs haben sich mehrere.Fälle ergeben, baß die falar^P,!' Znterkalar -Einkünfte der in Erledigung gestandenen geist- HB c 26z ) HB geistlichen Pfründen von den zeitlichen Verwalter;; oder ;.v' stchende Behörden dom 21. Julius igo3^ Sc. Majestät haben unter dem 2g. April d. °t V.-n>»de- . (Siehe folgende Beilage) bei Abfsrderun'g der neuen cvk^DkMn? Condult-Listen zugleich anzuordnen geruhet, daß ffo die Zukunft nach Verlaufe eines jeden Jahres Höchst, Denselben mir jene Veränderungen anzuzeigen fepn, welche in einem Zeiträume von einem Jahre, sowohl in Ansehung des Betragens der Beamten, als in Bezug auf Vorrückungen, Pensionirungen oder neut Anstellungen vorgefallen sind. Um aber auch diese jährlichen Anzeigen mit einem schnellen Blicke übersehen, zu können^ und hahek alle iiberfiüßigxu Schrcibereyen so viel möglich zu vermeiden, befehlen Se. Majestät, daß solche ebenfalls in den vorizefchriebenzn Tabellarischen Bögen aufgefüh-rek, und nur jene Beamten allein angezcigt werden sollen , mit denen sich eine Veränderung auf die eine oder die andere Art ergeben hat, welche allerhöchste Entschließung mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, daß *) Siehe bas ähnliche Gesetz in gegenwärtiger Sammlung l? B. S. 343 nachdem nur folgendes hier «achgei ragen wird. C ö n d ü i t - L i st e für öäS J ab r i 8 o ' ' 4 > E d s s-; 1 Name n. gebürtig i •1 Z 5 - ^ fc! 0 1 N 'S .S S i 1 51 i -Z 0 I © •" f K i 'S" s s © Einkünfte. Dienstzeit. Dry Privaten oder fremden Hr)fen. A u f fü tz r u n g. ... . Fähigkeiten. ts= Z ! es != <5 b o .5. -« L V <9 i-i j ] ■ E K iS L t B E tr «rr> d en er. ' H L M Cn Stehet mit irgend einer 1 Sekte, geheimen oder t bedenklichen Gesellschaft | in Verbindung. *=> E L L. N I 1 se «rm . =0 S K ■s g O') S dem k- k. Staate. Betragen. .!!■ - . Fehler. O 6-/ 1 .ti Z 1 sr d I! >-i - ■1 £ I S @ k<=D L- sr V I 1 tij «S. Z M 1 b G E 1 Z i fct 1 ■ > : 1 s . < 1 i ,- ' / ! 1 ■ j ! . . ' 1 S -t i j ! 1 i i, • A 1 I » i 1 , 1 i I ,1 H von Kr Seite 267; AO < 267 ) AO ' 6et erwähnten Anzeigen lediglich bas von Gr. gxajestäl mittelst des ersten Höchsten Hantbille's herabgelangte und hier beikommenbe Formular brijube- halttn ftp- Beilage. Hofkanzleydekret an sammtliche Ländrrstel-len vvm 28. April 1803. Da Se. Majestät die neuerliche Vorlegung der Conduit-Listen, und zwar völiständig nach dem üü-geschlosscnm Muster und Papierfotmatc bearbeitet anzubefehlen geruhet haben; so wird der Landesstelle hremit verordnet, daß jedes der ihr untecstchrnden zu dem Kammer gehörigen Individuen die Rubriken von i bis y, dann von 11 bis if, und endlich 26, 27, lg und 33 selbst; die übrigen aber der Amksvorsteher eigenhändig, jedoch ohne aus irgend einer Vorliebe oder Abneigung die guten Eigenschaften des einen zu verkleinern, oder die Fehler des andern zu verhehlen, mithin vollkommen ünpartheyrsch, gewissenhaft'und nach seiner beste» Kenntniß auszn-füllen, sofort des ehestens an das dirsoitige Präsidium einbegleittn, unter einem aber auch die n'öch'gen Data zur Ausfüllung vorberühtter Rubriken, in fr* freit $<*$ C 263 ) m\t dieselben auf den Chef selbst Bezug nehmen. „» i%R solle. h< v,,vS« o . . ./ - . ■ : ■ % S90Z, HsfkaMydekret Nied. Oesterr. beteffend vom 2Z. Julius 1803. StrSS5Jw« ®in Urinsammlech wird die dießWgr ^ ir, tetßtnntf den Soinmermonathen iri der F ii!>e nicht ,ci «n- dis beobachten. y Uhr, und- AdeiihZ n^cht vor 9 iiftv, »nr Wr k" aber Morgens nur bis 8 Uhr, und Abtz^tz. erst vv» 6 Uhr an gestattet. ^ 59°3* Hoskanzleydekret Nied. Oest, betreffend vom 2s. Julius 1803. OSrKnü Die Bestreitung der Heilungskosten für OrdenS- 1'SpTfo, Ullb ’Rl0^er * Geistliche wird aus dem Religions, akiibeNrek; Fonde nicht mehr bewilliget, fimgdužbtrn Rkligions- > fonbc, wirtz nicht gegSt-ttf. N. 5904. > M C 269 ) daß die Hochzeiten bei dieser 5.affe Mr Landeseivwöhntk Mir an ©01m* und Feyer-t„d was die Beilage ent« halt, welches der kandesstette hiemit zur künftigen Richtschnur vorgeschriebe» wird. Die Grundsätze sowohl, als die darauf erfolgte allerhöste Entschließung geben nun, nicht nur in Rücksicht auf die Behandlung des Militärs bei bfjfatt# lichen Arbeiten überhaupt, Ziel und Maß; sondern sie bestimmen auch den Maßstab der Bezahlung, welcher nach dem Verhältnisse des geringsten Taglohnes für Zlvtlarbeiter so anzunehme» ist, daß nach Art des steigenden oder fallenden Ziviltaglohnes, auch die Gebühr für das Militär zu steigen oder zu fallen hat. In dieser Rücksicht timt wird sich die Landesstelle, tu so weit als Militär bei öffentlichen Arbeiten verwendet wird, jedes Mahl bet Zeiten mit dem Generalkommando in das Einvernehmen zu setzen- und mit demselben zu bestimmen haben, welche Zahlung überhaupt, von welchem Zeitpunkte an, und wie lange unverändert, oder mit welchen Abänderungen , nach Werhältniß der Tageslänge oder anderer Umstände, dem Militär zu leisten sey. Beilage. Obfchon die Militärmannschaft bet öffentlichen GkrUlsarbeiten nur auf die Verabreichung des höchst« nölhi- c 27z > Mhigen Lebensünttrhals Anspruch zu machen hak, tnid tu Hinsicht des Laglohnes mit den Zivilarbei-tern, die auf Arbeits-und vcrdienstlose Wintertage-auf die Unterhaltung ihrer Familien und Krankheitsfälle rechnen müßen, nicht gleich gehalten werden kann; so haben Se. Majestät dennoch in Anbetracht bet ungleichen Behandlung der bei öffentlichen Staats-Arbeiten komnkandirten Mannschaft und der daraus, entsprungenen Beschwerden derselben über den Mangel an n'öthigen Subsistenz , zu bewilligen geruhet: baß statt der täglichen 17 bis lg Kr., welche ihnen Über Abzug des für die Montursabnützung und für das Brod vom Verdienste zurückgelassenen Geldbetrages bisher zum Unterhalte verblieben sind, auf die Zeit der anhaltenden Lheuerung der Lebensmittel in jenen Gegenden und Ortschaften, wo der geringste Zivilarbeiter derzeit einen Lohn von 36 jtr. erhält -der Arbeitslohn von täglichen 24 Kr.- aus dem Bau-fonde bar bezahlt, und außer dem noch besonders die Vergütung des den Quartierträgern zu entrichtenden Schlaftreuzers , für die Monturs - Abnützung pr. Kopf täglich zu 2 Kr. und für die aus den Ver-pflegsmagazinen zu fassenden Brodportionen in dem Preise geleistet werde, in welchem solche dem Militär - Aerarmm, nach dem für jede Provinz festgesetzten Körner - Lieferungspreise zu ziehen kommen. Mittelst dieser allerhöchsten Entschließung ist der Xvm. Band S Maß-- C 274 ) «tog Maßstab bereits bestimmt, nach welchem die bei Bf, frntlkchen Anstalten verwendet werdenden Militär, Arbeiter in jeder Gegend zu bezahlen sind, und cS folgert sich daraus von jselbst, daß- so wie der hi-vilragkohn steigt oder fällt, auch der Arbeitslohn für das Militär nach diesem Verhältnisse zu vermehren oder zu verminderst sey. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das Generalkommando, in Verfolg der Zirkular, Anordnung vom 14. Map d. I. in die Kenntniß gesetzt, und hat dasselbe unverweilt aus den Gegenden seines Bezirkes, wo Militärarbeiter sich befindest, wegen des daselbst üblichen Zivil • Taglohnes vcrläßige Auskünf, te elnzuziehen, so fort die Preise des Militär» Tag.-lohnes einverständlich mit der kandesstelle nach dem erwähnten Maßstabe fesizusetzen, und das Resultat anher anzuzeigen; auch in der Folge - wenn nach Verhältniß der Umstände Abänderungen bei dem Arbeitslöhne geschehen sollen, dieselben jedes Mahl ans her bekannt zu machen. Die Vergütung, welche der Baufond für baS Brob, den ^chlafkrcuzer und für die Montur der Militär - Arbeiter besonders zu leisten hat > erstrecket sich nur auf die Arbeitstage, und der Militärarbeiter hat an den^Svnn- Feper und Regentagen das auS dem Verpflegsmagazine zu fassende Brod,- so wie de« KHlaftreuzrr § wen» tr beim Larrdmanu« gemein» schaft» HS C m ) H» fchaftllch untergebracht ist, von seinem Verdienste zu bezahlen, derselbe bleibt jedoch von dem Abzüge der für die Montursabaützung bestimmten 2 Kr. befreyt, weil an den Lagen, wo nicht gearbeitet wird, auch die Montutssorten weniger abgenutzt werden. Damit sich hierin überall gleichförmig hitom* men, und den Anfragen möglichst vorgebeuget werde, hat das Generalkommando t te Einleitung zu treffen , und die zur Aufsicht bei den Arbeitskommande» eingestellten Offiziere zu belehren, daß das Brodgeld, welches die Baufonde in dem ärarischen Anschaffungs-Preise zu vergüten, oder die Militärarbeiter von ihrem Verdienst zurück zu lassen haben, zu sammeln und von Monakh zu Monath zür Kriegskasse abzu-siihren, der zur Entschädigung der früheren Monturs-abniitzung von dem Baufonds eingehende Geldbetrag hingegen den Kompagnie-Kommendanten, welche die Mannschaft stets mit brauchbaren Mbnturssorten zu versehen, und auch die Flickerchen zu besorgen haben-von Zeit zu Zeli zu übermachen sey; boji ferner der GchWreuzer, der zum Theile von dem Bauende und zum Theile von den Militärarbeitern zu entrichten ist, von den Offizieren zu sammeln, zuweilen den Quartierskrägern bar auf die Hand zu zahlen, und sich darüber Mit den Quittungen derselben «mSzuwei-stn sey. Bei der Gelegenheit, wo Se. Majestät der bei S a öffent- HjS C 276 ) Mentlichen Arbeiten verwendeten Militarmannschast «ine beträchtliche Zulage auf ihren bisher bezogenen Taglohn zu bewilligen geruhet haben, ist auch der al, lerhüchste Befehl herabgelangt, daß dieselbe stets und ernstgemessen zur Arbeit und Subordination der» Halen werden solle. Das Generalkommando hat demnach den bei solchen Kommanden bereits stehenden und künftig dazu beorderten Offizieren die Befolgung dieses aller, höchsten Befehles schärfestens einzubinden, und sie für jede gegründete Beschwerde verantwortlich zu machen, die wegen Nachläßigkeit in der Arbeit, Subordinations » Vergehen oder wegen Excessen der ihnen unterstehenden Mannschaft Vorkommen Dürften. N. 5999. Hofkammerdekret Nied. Oester, betreffend vom 4. August 1803. Lehen, die nach der Angabe und Faßion deS üiTvn'io ^^tzers auffallend und zu gering angegeben scheinen, Mechn'°q» ^olItn öu£j beR 10 Jährigen Nechnungsextrakten ge- Errrateenjl» prüft werden, »rtfta. K 59id. AB ( 277 ) 3fl9 N. 5910» Hvftekret Nied. Oester, betreffend vym 7. August 1803.' Der Fortifikatlonsbritrag m«ß auch von der in %0vtifHw die Besitzungen und Lasten der aufgehobenen Stifter pnd Klöster eingetretenen Religionsfondskasse bezahlt werden. Zur Abführung desselben wird der Monath Klöster ist von d«kR«, Oktober bestimmt, und die Ordinarien haben die Su» l^ions. perpartition zu verfassen. fcnbgfalTt jw bej-hlkn. N. 5912. Niederösterreichische Regierungsverordnung vom 9. Februar 1803. Den Juden ist weder der Aufenthalt noch der HZutehan-Handel mit Häuten zu gestatten. 2'den bvchen. z N. 5912. Verordnung der Nied. Oesterr. Regierung vom 9. August 1803. Da man wahrgenommen hat, da§ vorzüglich M«g«n tti In Wien mehrere Innungen, ja sogar einzelne Prl- vate, ***** %® ( 278 ) HB Hate, ohne zum Buchhandel berechtiget zu ftyn, sich des 'öffentlichen Verschleisses von Büchern und fy,, chüren anmaßen, dieses aber nicht nur den ordentlich befugten Buchhändlern fz»m empfindlichen Nachtheile gereichet, sondern auf diesem Wege auch verbotheqe, und wegen ihres äußerst bedenklichen Inhaltes gemeinschädliche Bücher in Umlauf gebracht werden, so hat man für nöthig gefunden, den Buchhanyes in feine natürliche Schranken zurückzuführen. Es wird demnach iq Folge des mit der obersten Zensursbehörde gepflogenen Einvernehmens hiermit verordnet: daß von nun an, außer den öffentlichen Jahrmärkten, nur die privilegirten, und die sogenannten Antiquarbuchhändler, dann die Buchdrucker, und zwar letztere nur in Rücksicht ihrer eigeyen Vcr^ Hagsartikel zum Verkaufe und Handel mit Büchern herechttgt seyn ; alle übrige Innungen aber, und zwar nahmentlich die Buchbinder, Stadt-und Vorstadt-Trödler, so wie auch alle einzelne unbefugte Individuen sich des Handels mit alten und neuen, gebundenen und ungebundenen Büchern und Brochü-ttit, und somit auch der öffentlichen Ankündigung pder Auslage derselben enthalten sollen. Um aber diesen die n'öthige Zeit zur Veräußerung ihrer allensälli >en Büchervorrache zu gewähren; fo wird hiemit eine Frist von sechs Monathen, vom Zage der Bekaummachung gegenwältiger Verordnung «nf NB ( 2^9 ) NB pH, be^immet, binnen welcher Zeit dieselben ihre vorräthigen Bücher entweder durch 'öffentliche Derstei» gerungen, oder auf andern Wegen um so gewisser zu veräußern trachten müssen, als ihnen nach Verlauf dieser Frist nicht nur alle bet ihnen Vorgefundene und zum öffentlichen Versauft bestimmte Bücher unnach» sichtlich abgenommen, sondern sie auch noch insbesondere streng bestraft werden würden. Uebrigens aber hat es bei dem freyen und ungehinderten Verkehre erlaubter Bücher auf den ordentliche» Jahrmärkten, wie bisher zu verbleiben» ■^* 59*3* Hofkammerdekret Nied. Oest. betreffend pom n» August 1893: Die MilitärverpfiegsäGter und Magazine haben für b|e Estafetten auf der Post kein höheres Ritt- *,",„$*** geld und Trinkgeld als eine andere Aerarialestaffette |U bezahlen. N. 5974. Hoffammerdekret Nied. Oest» betreffend vom 11. August 1803. Den Uhrnmachergesellen darf ohne sonderbare UNmotStr^ obrigkeitliche Bewilligung keine Arbeit in ihre Woh- cbs< Aew'l-Ucturij ü N. 5915. orb«»,». nung gegeben werden. N. 5915. Polizcyhofstelleverordnmrg bom 24. Au- gust 1803. fnffitagu Hofdicner, ohne Unterschied des Ranges, wenn öb-rbof-"" ^ roed*n Schulden oder Polizeyvergehungen ange-marschall- klagt werden, Aliissm dem Oberhofmarschallamte ar,.-yTgtontffl. gezeigt werden. N. 5916. Hoflanzleidekret an sammtliche Länderftel? kn vom 26. August 1803. Normilbe-siimmung ^tr Straf« fnbnfte. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß für die jetzt und künftig neu zu konstruirenden Haupt-fommerzialstrassen die Breite von fünf Klaftern oder dreißig Fuß, dergestalt zu bestimmen jsey, daß der Steinlage zwanzig, jedem Bankette aber fünf Schuhe gewidmet werden sotten. ■4 Y ' ' . i Wegen 6t« Melt^ions-Fondsmef-ft* find die Pfarrer an dieÄonfißo-Wtn zu per- X- 591?« Hofkanzleidekret Nied. Oest. betreffend vom 27. August 1803. Die bei der Seelsorge angestellten Dfarrek, Lo-kalkapläne, oder Kooperatoren sind mit ihren Gesuchen um Religionsfondsmessen an die Konsistorien zu verweisest. N.5918: NB C 28! ) W s N. 5918. Hofkammerdekret an sammtliche Länöerftek-len, mit Ausschlüße der Nied. Oest. Regierung vom 2g. August 1803» Se. Majestät haben zu befehlen geruhet; daß be6 künftig die Militär-Waisen bei Erreichung des für die ßöhne asil 20 und für die Töchter auf ig Jahre Provisions-bestimmten Normal' Alters, gleich Denen vom Civil- l>ciMilitär, Stande aus dem Pensions - oder Provisions-Genüsse gesetzt werden sollen; wobei jedoch gnädigst bewilliget worden« daß den dermal)! in einem Pensions -oder Provisions-Genüsse stehenden Militär-Waisen, welche das Normal-Alter bereits überschritten haben, dieser Genuß noch bis zur Hälfte des künftigen Militär-Jahres, nähmlich bis Ende April 1804. wenn sie , einen Erwerb haben; denjenigen aber, die noch keinen haben, nur noch so lange bcygelaffen werde, bis sie eine Unterkunft erhalten, welche ihnen der Hofkriegsrath bald möglichst zu verschaffen hat; dann, daß der Hostriegsrath in Fällen, wo durch unheilbare Krankheiten ober andere Leibesgebrechen die Unfähigkeit zum eigenen Nahrungs -Verdienste erwiesen wird, und wahre Armuth vorhanden ist, die Forta setzung auch über das Normal-Jahr, allenfalls bis zu einer anderweiten Versorgung in Antrag bringen *, und sich, so weit dergleichen Pensionen aus den? Kam- Äerttti und Kcife aui» zxfnhren, ngpb net» bochen. c 282 ) ^amtstergl-Aerarium abgereicht werden, mit der £0f, kammer ins Vernehmen setzen möge. Welches der Landesstelle mit dem Beisätze &{s deutet wird, daß gleichwie um so wohl die Zahl btr bereits in einem Gewerbe stehenden Waisen, als die Zeit, binnen welcher die übrigen eine Unterkunft erhalten dürften, oder wirklich erhalten haben, nach den hierüber einlangenden Ausweisen der General-Commanden zur Einziehung der aufzuh'öcen habenden Pensionen oder Provisionen jedesmahl bekannt ge, Macht werden wird, so seyen auch die unterstehenden Kassen, aus welchen derlei Pensionen oder Provisio, neu bezahlt werden, anzuweisen, solche den noch uns ter dem Normal-Alter befindlichen Waisen in Zukunft nur gegen Beibringung ihrer Taufscheine oder sonstigen gesetzlichen Zeugnisse, bS§ sie gedachtes Alte? noch nicht überschritten haben, zu erfolgen. N- 5919* Reqieckmgsverorhliutig itt Nied» Oest» hom 3 Sept. 1803. Kerzen und Seife von Wiest guszuführen, wirb allgemein verbothen, und sind daher Landpartheien welche diese Artikel ausführen wollen, an den Linien anzuhalten» N. 592Y. HB C -sz ) HB N. 5920. Hyflammerdekret an sammtliche Bankalund Zoll-Administrationen vom 22. Sept. 180^ Da man ju beschlossen befunden .has, daß bin Vorsicht-» Reisenden die zur Hinausreise mit Zirkular von Jahr 1799. bewilligte Baarschaft von 590 Dukaten yder 2250 fl. Silbermünze nur dann an der Gränze ftep den k. k. zu lassen sey, wenn sie besin Austritte gehörig gr- €taatttu meldet wurde: aber auch diese Begünstigung des Austrittes einer Baarschaft von 500 Dukaten nicht jenen Parkheien zu gestatten sey, welche oft,, hin und her reisen und von denen sich vermuthen laßt, daß sie sich zur Schwärzung gebrquchen lassen; so sind solche Partheten zur Zurücklassung des Geldes mit Ausnahme eines geringen Betrages von höchstens 25 fl. bis zu ihrer Zurückkunft zu verhalten, und sie bei Öfterer Betretung höchsten Orts anzuzeigen. N. 5931. Nied° Oeft. Regierungsverordnung vom 20, Sept. 1803. Die Schubsreeepisse müssen jederzeit von den Gefangenwärtern dem Referenten übergeben , und den stntersuchuligs.-Akteii betgelegt werdest. M. 5922. Schubsre-cepiffe stub von den ©ffangcn, roöturn Dem üfteferenren, und dannta die Unter • such«»g übergebe». W C 284 ) N. 5922. Hofkammerdekret Nieder. Oest. hetreffend vom 22. Sept. 1803. Versatzamt« Die Interessen-Quittungen des Versatzamtes b^ duitmngtii dürft» fernen Stempel. fäii£> Seeiy» pelftry. N. 5923. Hofkammerdekret an sammtl. Banka!-Ad-miniftrationen vom 26. Sept. 1803. inun6elf'mz , ®er Wird zur Verständigung der die neue Zollämter bedeutet: daß von der neu erfundenen ro-P-estö. Ehe» Farbe, Persia, gleich dem englischen Roch als jenem Artikel, welchem diese neue Farbe am nächsten kommt, in der Einfuhr der Zoll von i st. 48 kr. für Len Zentner abzunehmen sey. N- 59M' Hofkammerdekret an das Ostgalizisch? Lan-des-Gubernium vom 27. Sept. 1303. §r*tnt(fSr Die in Gaiizien getroffene Verfügung, daß die Äerleitzun- Tischtitel^Derleihungs Urkunden mit dem Stempel pr. 8alitien. 4 P- belegt werden sollen, wird in der Betrachtung genehmiget» dqß in Galizien ein minderer Defizienten- 13 e/ %® C 285 ) Achalt als in den deutschen Provinzen, nahmltch /# von ißo fl. fesigefttzet ftp. N, 5925. Hostammer-ekret an das Böhmische Gu-1 bernium vom 29 Sept. 1803. Oie Berichte in Rekursfällen rechtlicher Angele-zecheiteii sind stempelfrcy. N. 5926. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 1. Oktober 1803,. Den Greißlern, Fütteret» undFragnerir ist nur ter kleinweise Kbrnerverkauf gestattet. N. 5927. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 4. Oktober 1803. Die Ziegeldecker müssen auf den Gebäuden mit einem Strick um den Leib versehen, und mit demsel-hrn an dem Hauptseile befestiget ftp«. ff. 59*8. S3«(4w ft» rechtliivei» Rekurifäl-len sind 6empelfr«g% Gr-ißle», Fütterer unbSiagntr dürfen nur Xltlmvtit verkaufe». Ziegeldecker sind auf de» Gebtude > «njubfnOwt, / N- 5928. Hoflammerdekret an die Tabak - und Stem/ pelgefallen-Direktion vom 6. Oktober 1803. «tnbrrkar. Da die so genännten ABC Karten jumSpielen ©umpez’0m $r Kinder, mit den gewöhnlichen Spielkarten nicht krey- zu vergleichen find- jene Karten, die dem Stempel unterliegen, in dem Patent ohnehin ausdrücklich bestimmt werden , so sind diese Kinderkarten vom Steiü-pel srep zu lassen. N. Z929. Hofkammerdekret Med. Oester, betreffend vom 10. Oktober 1803. verkaufen" Womit bet von den Krämern ausgeübte Der» Krämern" ^ ^ ^mnU' üls ordnungsmäßig bestLltigt ivird» N. 5930. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 14. Oktober 1803. Snbto^" 3eder Stechviehhändler soll bei Confiscations«, fotttn ihr Strafe gehalten seyn, sein über die ungarische Gränjt getriebenes junges Vieh spätestens binnen 14 Tagen SBtoWiwa * 14 $og«n vier zu Markt 5931. ' 6r"’i"" hier zu Markt ju bringen. Z. Hofkanzleydekret an sammtliche ^anderftel-len vom iZ-Oktober 1823. Se. Majestät haben Uber die Anfragen > welche Wchanblung in Ansehung der als Seelsorger dienenden Ordens-Geistlichen und der von denselben in Folge der höch-sten Vorschrift vom 25. März v. I- einzüreichenden s«istllchen. Erklärungen vorgekommen sind, zu beschließen geruhet i Die wirkliche Entlassung der sich in ihren Erklärungen den Zurücktritt in das Kloster vorbehal-tenden OrdenSgeistlichen aus der Seelsorge kann nur nach und nach und in dem Maße Statt haben, als zur Besetzung ihrer Plätze der nachwachsende junge Clerus des Weltpriestersiandes zureichend seyn wird, ist welchem Falle dii Bestimmung jener Otdens«Jndi-viduen > welche von Zeit zu Zeit in ihre Klöster zu-rücktreten dlirsten, eine Amtshandlung der Ording riate seyn würde. 2.) Die Ordinariate haben den schon in der Seelsorge auf einer Säculär - Pfründe befindlichen Lrdensgeisttichen über ihre Erklärung, nicht mehr in Mt Klöster turüäkehrtq ju wollen, entweder die Sä- AS c 288 ) fyj* Sacutgrrsations-Dispens selbst aus eigener Amtsvollr macht zu ertheilen, oder diese Dispens bet dem pstbsis Lchcn Stuhle, und zwar unentgeltlich zu bewirken. 3.) Die sich zur lebenslänglichen Seelsorge verpflichtenden Ordenspriester können nach dem Maße jh, rer Verdienste, so wie die Weltpriester, auf Säeular, Pfründen befördert werden/ und sind nur jene Or-densgeisiliche unfähig ein Säcular-Beneficium zu er--langen, welche sich dermal)! in Klöstern befinden, künftig in solche aufgenommen werden, aus der Seelsorge in die Klöster zurück treten zu wollen sich Lermahl freywillig erkläret haben, oder, welche etwa die Bischöfe vor der Aufnahme in den Seelsor.-gerstand aus gegründeten Ursachen auszufchließen finden. 40 Die Ordensgeistlichen, welche sich Lebens, länglich als Seelsorger bienen zu wollen erklären, sind im Falle der Unvermögenheit zu ferneren Seelsorgerdiensten nach eben jener Vorschrift zu behandeln, welche zur Versorgung der Aeficienten des Weltprie-sierstandes festgesetzt ist. 5.) Es ist dem Wirkungskreise der Bischöfe überlassen., baß jcne Orbensgeistliche, welche aus der Seelsorge in die Klöster zurück kommen, ihren Or-bensfatzungen nach dem Maße ihrer Kräften Nachkommen, und folglich jene, die wegen moralischer Ge, brechen in die Klöster zurück geschickt werden, strenge in I ; AL C 289 ) ToI der klösterlichen Zucht gehalten, alt erlebte, wohl 1 birdlente mit körperlichen Mühseligkeiten zurück keh- Seelsorger aber mit liebevoller Schonung behandelt werden. 6.)‘ Gleichwie cs überhaupt die Pflicht der -OrbensMstlichei, von jeher war, sich zur zeitlichen N^hÜlse >n der Seelsorge in vorkommenden Noth-'0(n gebrauchen zu lassen > so muß diese Zeitliche zliisbiilfe auch in Zukunft die Verbindlichkeit der Klöster bleiben« ^ ■ , k 5932* HofkammerZekret an. sammtliche Bankal-Administrationen vom r8. Oktober 1803. Da in dem wegen der Erhöhung des Zolles Erläuterung iiuf den Zucker am 27. August d. I. erlassenen Pa- Alles m rente sich auf das allgemeine Zoüpatent vom Jahre ^„Zucker. i/88. berufen wird, so ist der Zweifel entstanden: Db der vormahlige allgemeine Zoll von dem ausländische» Zucker nach deni Buchstaben des Tariffs- so wie derselbe Ursprünglich bestimmt worden, ober, aber nach der letzten dieseewegen unterm 16a Wug# 1792. und in Hinsicht des Zuckermchls für die Raffinerien nach der Resolution vom 18« September 1795. einzuheben sex. lkVlll. Band. T Um Urkunden *-nt ^ und Fuhr-trebaubefM’ fi-ft, werksstrafe die Summe von zwey hundert Gulden nicht übersteigt, auch die Rekurse im Wege der Gnade, so wie sie es in Foll-ContreAnds-Fällen befugt Und, von selbst entscheiden und erledigen dürfen; jedoch alle übrigen Gnaden-Rekurse, welche diese Summe übersteigen, anher anweiftn, oder einbegleiten; die Nozionen über die Scheidemünzen aber, die int faibe keinen Umlauf haben, nach ihren Ncnnwerkh und nach dem angenommenen Verhältnisse auf die Hnrländigen Währungen reduzirt, geschöpft werden sollen. 5940, ' c 295 3 AS N. 5940. Nie-. Oest. Regierungsverordnung vom Nov. 1803. In das Taufprotokoll sind die Aeltern nur dann ®{, jtinb» als Verehliget einzutragen, wenn sie bekannt sind, und Tauft-row-ein tiinb unbekannter Aeltern ist nur dann als ehelich grbohren einzuschreiben, wenn sich die Seelsorger durch den Trauungs-Schein von der Gewißheit der Eh^ überzeugt haben. N. 5941. Nied. Oest. Regierungsverordnung vom 5- Nov. .1803. Die bereits bestehende Verordnung, baß die E'w7r« Hebammen sich aller Behandlung äußerlicher oder in-nerlichcr Krankheiten zu enthalten haben, ist denselben u»« Krank-zur großem Wirksamkeit bei der Aufnahme und Appro- h^eln!' 3 bation sowohl mündlich als schriftlich einzubinden. N. 5V42. Hofkammerdekret Nied. Oest. betreffend vom 12. Nov. 1803. jener pelpersonal-Eefäll ex officio über unrichtig gestam- befundene» pclte MO C 2tz6 ) ME peltt Urkunden, die sich bei einer 'öffentlichen Behörde verfahre,! in wirklicher Amtshandlung befinden, eine Rachfuchung vorzunehmrn hat, sind solche Urkunden nicht in original« z sondern in authentischen u.nd stempelfteycn 'ilb--schriften zu erheben, und zurück zu behalten,- o-eDri-gtnalien aber erst, wann die gerichtliche IuWficirung des geschöpften Spruches geschehen soll, von den Behörden anzuverlangen, und nach dieser Amtshandlung zurückzustellen. N« 5943- Nied., Oest. Regierungsverorduung pom iZ. Nop. i8^z. LwevMel- Jene, die ein Gürtler -Gewerb innerhalb 2 Mei-eMkat«1'" len von der Stadt Wien erlangen, haben sich bei hiesiger kade incorporiren zu lassen« Lade (u Ine - terporfftn. N. 5944, ' *. • Hofkammerdekret Nied. Oeft. betreffend vom 17. Nov. 1803. s Cacao «m» Handlungs-Licenzen für die Cramer mit Cacao, SonMut^e Kaffee und Zucker, gehören in die dritte Stempel-b6reni'"ut<5 ^Io^c ? 6enfe^6U beizufügcndcn Krcisämtlichen e'cmpc'- Bestättigüngen sind Stempel frei;. Handlungs-Legiti-Class-.' mas «M. C 297 ) -nations-Scheins flit Handelsleute in den Städten müssen auf die im 23. §. des Stempelpatens vorge? schrieben Art gestempelt werden. ^ 5945- Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 22. Nov. 1803. Handwerks-Gesellen sind von den Pfarrern nicht eher in das Verkündbuch einjutragen, bis dieselbe yrit der obrigkeitlichen Eheligüngs- Bewilligung sich -usjuweisen vermögen, N. 5946. , Hofkammerdckret Nied. Oest- betreffend vom 24. Nov. 1803. Hantwerks-Geselle» müssen sich mit der obrlgkeitlle chen Ebess« gungt'$Sv rolülguflg ausweisen, «b< sie in daS Ver-ffinbiyungi» Buch eingetragen werden. ‘ Die Concursmassen - Vertreter sind von jeder Von wa« Art Taxen, Posiporw, Stempel- und SchreibgebÜhren masse»'-" Vertreter hefteyt. . sny sind. N. 5947- Nied. Oest. ReMrmgsverordnung vom 27. Hov, 1803. Womit den Seifensiedern verbotßen wird, Un-fchfitr unter sich zu verkaufen, oder auszuleihen. %® C 298 ) / ‘ N. 5948. With O eft. Regierungsverordnung bom 30. Nov. 1803. Zur Vermeidung der Unglücks-Fälle beim Schot- b^m Echoe, tergraben sollen sämmtliche Dominien bei den Echot-tet'vyrqfoen ' vvizubeu: tergruben fleißig Nachsehen, bei Entdeckung einer ge- fahrvollen Art von Grabung die Anzeige an das Kreisamt machen, welches den Augenschein zu nehmen, und die Abhülfe und Strafe für die Schuldtragende» rmzulciten hat. N- 5949* Hofkammerdekret Nied. Deft, betreffend vom 2. Dec. 1803. ZBlt ble Etnl^suna der Schvt: «rgründc zu pcschchen hat. Die Einlösung der Schotter-Gründe hat noch ferner um den Normalmäßigen Preis zu geschehen, auch soll bei Eröffnung neuer Schottergruben das Zerstückeln der Grundstücke, da es der Agrikultur nach- theilig ist, vermieden werden. 595®* Hoffammerdekret Nied. Deft, betreffend vom 5. Dec. 1803. Vorsicht in Die in dem ,5o, Zl und Z2. $. des allgemei-Sfiia" nen Zollpatents vorgeschriebenen Vorsichten im Verkaufe AS C -99 ) AS re« wirf vorgeschrle» den Eafra» und 3?rom» beer, «uch Brombeer-Waffer zu verkaufen, wird den Ungarn gegen Pässe erlaubt. kaufe der Gewiirzwaaren, sind mit Ausnahme der Gottscheer in Rücksicht einiger Artikel genau zu beob--z, Eine Reihe trauriger Erfahrungen hak es aikßer Men Zweifel gefetzt, daß die durch das Glockenge-läute in Bewegung gefetzte Metalle, statt die Gewitterwolken zu zerstreuen, vielmehr den Blitz anziehrn, und die Gefahr vergrößern. Aus dieses Gründen wird daher In Folge dek in Ostgalizien in.Ausitöung stehenden höchsten Verordnung vom 16. Nodember 1783 das Läuten bei einem Gewitter hiermit verbothen, und den Seelsorgern, dann Ortsobrigieiken aufgetragen, sich „ach diesem Vcrbothe auf das genaueste zu achten, und das Volk von dem Nutzest einer so heilsamen Aende, rung zu unterrichten- N* 5954- Minifterialschreiben vom 20. Dec. 1803, Kundgemacht in Galizien den 5. Oktober 1804. ' Um dem unter dem Landvolke so allgemein ge, wordenen und in vielfältigen Betrachtungen höchst per- M cm > W verderblichen Hange zur Trunkenheit, so viel esm'ög- auf Sorg lick ist Schranke» zu fetzen, haben Se. Majestät zu befehlen geruhet; das^Verboth, einem Unterrhane «'«>). Getränke auf Borg zn geben, zu erneuern, und über dessen genaue Vollziehung zu wachen. Es wird daher verordnet: 1) Daß von nun kein Schanker, es sey Christ ober Jude, irgend einem Uncerthane Getränke borgen solle. 2) Dem dagchen handelnden ist von Seite der Obrigkeit zur Einbringung seiner diesfälligen Schuld keine Assistenz zu leisten. Z.) Die Unterthanen, deren Brandwcinfchuld mehr als Z fi. Hohluisch ausmachet, haben diesen mehreren Betrag zwar baar zu erlegen, jedoch ist derselbe keinesweges der Grnndohrigkeit, oder dem grundobrigkeitlichtn Äerendator auszufolgen, sondern in die unterthänige Kontributionskasse einzuziehen. 4.) Wer eine solche verbothene Brandweinbor-gung dem Vorgesetzten Kreisamte anzeiget, diesem ist der dritte Theil des Z fl. Pohlnisch übersteigenden Betrages znzuwenden. ■ ^5.) Jene'- Schanker, die sich Wirthschastsgt-räthe oder Zug - und Nutzvieh zur Sicherstellung ihrer Schuldfoderung von einem Unterthane verpfänden Lassen, sind mit dem doppelten Erläge des geborgten Betrages, welcher ebenfalls in die unterthänige Kon- - . tribu- $ff«( u. Ve» folhung der neunnzustelr lenden Čin; rcicdungs-TrotofoM: Expedits-Taxamts u. Sleylflro; tur«- Direktor«». I Anlegung des jobrli« chen Ueber-schuffe« der öffentlich«» 'Sunit, und C 302 ) LributionSkasse einzuziehen ist, nebst Zurückstellung M Pfandes zu bestrafen. 5955* "* Hofkanzleidekret an sarnmtliche Landerstellen vom 2i. Dezemb. 1803. Seine Majestät haben zu beschließen geruhet, daß die Etnreichnngs P.srokolls-Expedits--Taxamts-und Registratursdirektoren, da sie nur den Titel der Sekretären führen, künftig auf Einrückung in die höhere Sekretärsbesolduiig keinen Anspruch haben sollen, und daß bei künftiger Anstellung ganz neuer Direktoren selbst die Verleihung der Sekretärstitel Nicht mehr statt zu finden habe. 69^6. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-len vom 23. Dezember 1803. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß nicht nur allein die jährlichen Uebeißchusse der öffentlichen, besonders des Religions--und Studienfonds, sondern auch alle in dieselbe als Stammvermögen ein- stieße»- *«» c 30f ) fließende Barschaften, so nach hineingezahlte Kapi- ber tn tzt» tälitn und Kaufschillings- Gelder für veräußerte Rea- ©tamm»«»* litären in den Staatskreditsfond angelegt, und alle diese Gelder einstweilen bis auf H'üchstdcro weitere ^»schsf« allgemeine Verfügung zu fünf Prozenten verzinset werden sollen. Die, Landesstclle hat daher mit Rücksichtneh-mung auf die bicsortige Verordnung vom z. August b. I. in dieser Gelnäßheit die Verfügung zu treffen, damit i.) alle bei den verschiedenen öffentlichen Fonds derzeit als Stammverm'ögen noch erliegende Gelder, in so'fern nicht bei einem oder degl andern Fonde oder Kapitale besondere Anstände eintretten, alfogletch bei dem Staatsfonde gegen die bewilligten 5 prozentigen Zinsen angelegt werden. Der Ausweis dieser angelegten Kapitalien, so wie die hier und da etwa mit eintretenden Anstände, nach der Verschie-ffchiedenheit der Fonde abgetheilet, sind längstens binnen 6 Wochen anher vorzulegen. 2.) Ist darob zu halten, daß auch das künftighin einkommende Stammvermbgen ebenfalls unvcrweilt und auf die nämliche Art angelegt, oder, wenn Anstände eintretten sollten, dieselbe jederzeit ohne Verzug angczeigt werden. Am Schlüße eines jeden Jahres ist rin nach Verschiedenheit der Fonde adgetheilter Aus- %® C 304 ) UtO Ausweis des eingekommenen oder angelegten Stamm« .Vermögens eknzufenden. Z.) Was die bei den verschiedenen Fonden sich ergebenden Ueberschußgelder betrift, so ist deren Anlegung bereits mit der im Eingänge bezogenen Verord» # niing vom Z. August d. I. verordnet worden, und find selbe no.ch fortan bei dem Staatskrebitsfonde,' jedoch gegen 5 Prozent anzulegen. Iu diesem' Ende wird die Landesstelle a) binnen 6 Wochen einen ebenfalls nach den Fanden abgecheilten Ausweis anher vorlegen> und darin ersichtlich machen, wie viel mit dem Schluffe des verflossenen Militärjahres IS03 an solchen Gelder» übrig geblieben, und wie viel hievon mit Rücksichtnehmung aus die nölhi-ge Bedeckung der für jedem Fonde zu bestrei- . tenden ordentlichen oder 'außerordentlichen Auslagen fruchtbringend angelegt worden, oder noch anzulegen wäre. b) Eben so wird ein solcher Ausweis künftighin alle Jahre, längstens 14 Tage nach dem Schluffe des Milirärjahres, einzufenden ftyn. 4 ) Endlich hat die Landesstelle die mit der oben angczogenen Verordnung vom Z. August d. I. vors geschriebenen Foudskassesiäiide fortan pünktlich und t t verläßlich einjusenden. N. 5957- 1 »dB c 3=5 > ' -N-v 5957* - Niederösterreichische Regierungsverordnung uom rž. Dezember 1803. Jeder Schrffmeister muß 1 bei Verlust feiner Schiffm«^ Schiffmeister. Gerechtigkeit , wenigstens ein Schiff un Tchiff in B«r«iischÄfe haben. baden. N. §958. , Hofkammerdekret Niederösterreich betref-' find vom 24. Dezember lLoz. Bei dem Straßenwesen, find keine Militär- Militär-Personen ohne Vorwissen der Milirär - Behörden an- ?.7-n'Äa. baubeamtc» j betreffend. N* 5959- Hofkanzleydekret Niederösterreich betreffend vom 27. Dezember 18.03* % s Um alle Rangstreitigkeiten zwischen dem Militär- gtcmgorb« und den Civil-Beamten bei Prozessionen und andern mtut&'t Feyerlichkeitcn zit vermeiden ^ haben Se. Majestät h"? ^enui-befohlen; daß bei solchen, die keine Militär - Feyer-tichkeiten sind, das Militär nicht anderst als mit und XVIII. Band. U 6tt Erbsteuer 6d oi« Bclobnung gegebenen bei den ausrückenden Truppen zu erscheinen, in 7>en Kirchen aber einen abgesönderren Platz einzunehmen haben. Wohingegen bei bloßen MilitärfeyerlichkeiteL die Civil-Beamren nicht zu erscheinen haben. N. 5960. Hofdekret an die Nied. Oester. Erbsteuer-» Hofkommission und sammtliche Land erstellen, mit Ausnahme bon Tyrol, Triest und Galizien vom 2g. Dezember 1803. Damit die Befreiung der Schenkungen Hon der Erbsteuer nicht zum Abbruche des Steuer -Fondes zu weit ausgedehnt werde, wird hiermit verordnet: daß jede Schenkung, ohne Unterschied, der Regel der Versteuerung zu unterziehen sep; bei einzelnen Fällen aber, wo sich ein wirklich als Belohnung gegebenes Geschenk (donatio remuneratoria) ergibt, ist dem Beschenkten frcp zu lassen, die Wirklichkeit der Belohnung (fadum remunerationis) und das Der» hältniß feines Verdienstes zum Geschenke zu beweisen, roo dann die Erbsteuer--Hofkommission von Fall zu Fall zu entscheiden haben wird: ob eine dergleichen anerkannte Schenkung ganz oder zum Theile von der Erbsteuer befreyt werden könne. Uebrigens kann den Par» z HO C 3°7 > HO Partheyen, welche die Erbsteuer - Verbindlichkeit wit« versprechen, nach dem bestehenden Patente und der bisherigen Uebung, der Rechtsweg nicht verschränket werden. N. 5961, Hvfkanzleydekret vom 30. Dezember 1803. Die Dechanten auf dem Lande haben alle Jahre $<(čdrtte čel den unterstehenden Seelsorgern ihres Bezirkes eine kanonische Visitation vorzunehmen, und die Berichte darüber an das betreffende Konsistorium zu k * erstatten. Doch habest hierbei weder Taxen noch Geschenke statt, r ; GS C *08 ) Gesetze vom Jahre 1804, Hrtvlleglmn für »t* Seb»lm Lbom«< 1 Ph'lippt, *r«l«ar$t z* Äcrnau lutjt, unfc Submin Ätjt Set sf «mitten» 4C'ttrfcfcofC Eueren- fcvue*, zur LtMMNg IP«)!«* # N. 5962. Hofkmuleydekret an fammit ränderst« vom 2. Jäner 1804* Wir Franz der Zweite rc. Bekennen öffentlich mit diesem Briefe: es fey uns von dem Johann Thomas Philippi, Kreisärzte zu Korneuöukg, und Johann Schöberl, angestellten Arzte der Familien-HrrrschastGuttenbrunn, vorgestel-let worden; fie hätten durch viele anhaltende Mühe und Kosten es dahin gebracht, F'ankfurcer-Schwärze, Tusch, Schifftheer und Thterwasser, durch eine von ihnen erfundene Manipulation aus Torf zu erzeugen, welche Erfindung von Niemanden in unfern Staaten entdeckt oder gebraucht worden , zu deren Benutzung ße uns zugleich um unfern allerhöchsten Schutz unv < die' AB ( 309 ) AB tu Ertheilung eines ausschltrßrnde» Privilegiums filv (td), ihre Erben und Nachfolger auf mehrere Jahre fumr** ln unseren sämmtlicheg Deukschen Erbstaaten gebeten x< Tuscht« au» hapm. e Torf. Da wir uns nun jederzeit geneigt finden, nützlt» che Erfindungen und Unternehmungen zu unterstütze», p»d ihre Urheber' die Früchte ihrer Verwendung und Arbeit genießen zu machen, so haben wir uns htwo-gen gefunden, ihnen, ihren Erben oder andern rechtmäßigen Nachfolgern das angesuchte ausschließend» Privilegium auf fünf nach einander folgende Jahre, von heurigen Tage an zu rechnen, unter folgenden Bsdingniffen zu verleihen, gegen deren Erfüllung dieses Privilegium allein Pesiand haben soll; pähmlich; Daß Niemand im Lande zu beweisen Int Stande sey, diese Sache schon vorher erfunden, und int Wesentlichen nicht verschieden in unser» Erbländern schon ausgeübt zu haben; 2.) daß dieses ihr Privilegium sich bloß auf dir Erzeuzung des Thettwassers, Schiftheets, und "Frankfurter - Schwärze und des Tusches, tinb zwar nur aus Torf solcher Gestalt beschränke, daß sie zur Feuerung sich keines Holzes, sondern nur der Srein-fohicu , und des Torfes bedienen dürfen; ‘ 3.) daß sie in Ansehung der Gewinnung des Torfes sich eben so zu verhalten hätten, wir jeder HE C 310 > HE fcntčve Privat, der des Torfes-bedarf; daß also de» Bittstellern keineswegs ein Vorrecht, oder ausschlie-ßendes Recht auf die Grabung und Gewinnung des Torfes hierdurch zukomme; 4.) daß sie wegen eintretender Polizey-Rücksich« ten bei der Nied. Oester. Negierung den Ort, wo fe ihr Unternehmen Herstellen wollen, vorläufig ge. ziemend anzumelden, und die Entscheidung hierüber abzuwarten haben. 50 Daß ihnen zum Verkaufe der von ihnen selbst verfertigten Crzeugniße die Haltung einer i)f-fenklichen Niederlage gestattet fey; hingegen 6. ) das Privilegium verfallen seyn solle, wenn sie es vom Tage der Erhaltung desselben, ein ganzes Jahr unbenutzt lassen; 7. ) daß dieses ihr Privilegium, einer wesentlich verschiedenen Erfindung kein Hinberniß in der Ausführung seyn könne; 8-) daß sie binnen drey Manschen das Ihrige leisten, um in den Besitz dieses Privilegiums zu gelangen; und endlich 9 ) während eben dieser Zeit-Frist ihr Gehcim-niß genau beschreiben, mit den nöthigcn Zeichnungen begleitet, verschlossen bei der Nied. Oester. Landesregierung einlegen, um bei einem über dieses Privilegium entstehenden Streite das Erkenntwß schöpfen > zu können. Wo hingegen, wenn dieselbe diese ihnen !:y fee hier- W ( AH ) f(# hiermit aufgetragenen Pflichten und Dedingnisse lit Erfüllung bringen werden, sie sich nicht allein dieses ihnen gnädigst erchcilten Privilegiums zu erfreuen ha« bm; sondern wir verordnen auch zugleich, daß durch die Dauer dieser fünf Jahre, außer ihnen Thomas Philippi und Johann Schöberl, sich jeber*-mann in unfern Deutschen Ervstaaten-enthalten solle, Theerwasser, Schiftheer/ Frankfurter-Schwarze und Tusch aus Tors zu erzeugen, und sich der von ihnen erfundenen Manipulation zu gebrauchen, widrigens nicht allein die nachgcmachten Fabrikate, sondern aller zur Verfertigung derselben vorsindigr Apparat zum Nutzen des Thomas Philippi und Johann Schöberl verfallen seyn würden, und den Unternehmer einer solchen Nachahmung u^o Uebertreter dieses Privilegiums Unsere allerhöchste Ungnade und eine Geld--straft von ioQ Dukaten treffen, in jedem lieber tre-. tungssalle zu entrichten fthir, zur Hälfte, Unserem Aerarium, zur anderen Hälfte aber bei», Thomas Philippi und Johann Schöberl zufgllen, und v.n-nachsichtlich durch das in dem Lande der begangenen Uebertretung angesiellte Fiskal akut esiigstrieben werde» solle. Gleichwie auch unserem Fiskalamte, obliege» wird, dieselben in dergleichen Fallen einer Beeinträchtigung gegen Jedermann zu vertreten. -Wien den 8> September 1803. N. 5963. x Kile vom SEßcafonb eingelösten Etraffen-(Irerfen, feie durch Saune o hei’Slanem verenget sind,daß den Fubrleuten das Aus-' weichen er= schiveret " wird/ sind -u vindlzi-ren. ' Niemand darf sich ebne Baß über Pacht «uföoUen. Sti® C IlL ) N. 5963» Hofdekret vom z. Inner, kundgemacht von dem Böhmischen Lsndesgubernmm den 18. Jckrer 1804. Alle vo» dem Wegfonde eingelösten Strassen-strecken, die durch Zstune oder Mauern so verenget sind, daß den Fuhrleuten das Ausweichen erschweret wird, sind zu vindiziren^ und btt darauf stehenden Faune oder Mauern ohne weiters wegschassen zu lassen; Stünden diese Zäune und Maueur, wodurch eine solche Ctrasseneinengung verursacht wird, auf fremden Grund und Boden, so sind mit den Eigcn-thümern dießfalls AbOsiUigsaUttäge zu versuchen, der Ausschlag aber immer vorläufig zur hochstelligen Genehmigung vorzulegem If* 5964» Verordnung der Nied. Oest. Landesregie-' rung vom 4, Jäner 1894. Niemand, der nicht mit einem Passe verse? hen ist, darf sich irgendwo auch nur siber Nacht -aushalten. Ff L965. Ar- c 3*3 ) WW N. 5965. Hofdckret vom 4- Zaner, kundgemacht vo« Galizischen Landesgubernium den Z. Februar $804. Damit die Wegmautheinnehmer unter keinerley Vorwand eine zur Nachtszeit vor dem Schranken erscheinende, auch einzelne Parthey aufhalren, und derselben den Schranken z« offnen verweigern, wird hiermit zur allgemeinen Kenmniß bekannt gemacht; daß Niemand verbunden sey, bei dem Wegmautheinnehmer über seinen Charakter sich zu legitimiren, vielmehr doch Recht h«t, gegen EntrichMng der Gebühr die Oeffnung des Schrankens zu fordern; weil die WeWautheinnxhmer verpflichtet find, jede Parthey, so wie fle vor dem Schranken erscheint, uijb die Gebühr entrichtet, oder sich über die Befreyung von der Wegmanthentrichtung ausweiset, una*gc* halten passiren, und ihr den Schranken öffictj zu lassen. Wie sich tie Megmautb-cirmebmer gegen reisende Par-rdenrn in H,-fickt 6« Dcffnunz des Schran-feni zu btncbmeti beben. N« 506, Womit die Erläuterung bes sren dunkles des in Sctue bochsterEnt-tchlteffung vom i. Sept. 1803. ergangenen Circulars, in Ansicht auf den Skcmpcigc: brauch in We-rgwerkL-Sachen, «rrd eitet R>ird. E Z966. Hofdekret an fammtlrche Ländcrstellen^om 5. Janer-, kundgemacht von der Landes-ft-lle in Kraiu, GörZ und Gradiška den 2Z, von der Landesstelle in Kärnten den 27. Janer, vom GaliziMrr Landesgu-bernmm^den z., von dem Böhmischen Gubermmn den n. Hornung 1804. Da die Quittungen, welch* die Gewerken in Bergwcrkssachcn für öle erhaltenen Ausbeuten ihren eigenen gewerkschaftlichen Kassen ausstellen, unter jene Rechnungsbeiiagcn gehören, die zwischen dem Rech-mmgsieger und demjenigen gewechselt werden, dem die Rechnung gelegt wird, und welche nach dem loten §. Lit. e. des Patents vom Stempel befreist sind; so wird hiemit, im Zusammenhänge mit der höchsten Entschliessung vom i. September 1803!, die Erläuterung des 5tot Punktes dieses Zirkulars dahin ercheiler, daß Zufolge des oben erwähnten Paragraphs derlei Quittungen vom Stempel befreyet sind. In Fällen aber, wenn, wie es zuweilen geschieht, Bergwerksprodukte statt der Ausbeuten in natura hinausgegeben, und diese Produkte sodann von den Gewerken verkaufet werden, der dafür ge-küßte Betrag allerdings auf einer nach dem Wcrthe des C 315 ) $f.# des Gegenstandes vermöge des 21. Paragraphs ordentlich gestempelten Quittung guittirct werden muß. 5967. Hofkammerdekret arr sammtlich e La nd erstellen vom 5. Zauer, kundgemacht vou dem Mährisch und Schlesischen Lander-gubernium best 20., von der Landesstelle in Kärnten, dann von der Landesstelle in Krain , Görz und Gradiška den 25. Janer, von dem B.öbmischen Gubernium den n, Hornung 1804. Seine k. k. Majestät haben gnädigst entschlossen, daß Txekutlonsgefuche, sie wögen einfach oder mehrfach eiligereichet merken, immer nur mit dem Z Kr. Stempel versehen, und die liker derlei Gesuche erfolgende Verordnungen, welche nach dein 22. §. Lit. C. und 8. des Skempelpatents vom 5. Oktober igoa. dem Stempel - von 15 Kr. jugewlrsen sind, wenn sie nicht durch förmliche Dekrete oder Amtsschreiben eppedirt werden, immer ad copiam rubri ans einem besonderen mit 15 Kr. gestempelten Bogen alisgeferiigt werden sollen, und daß nur dlos die Derständigringen der Partheyen über die erlassene Verordnung auf die mit 3 Kr. gestempelte Anbringen, oder ad copiam rubri aus einen Mit Z Kr. gestem- pel- . Betreffend bcn Gebrauch bet Stempels bel irret»-tlonsver. danvlungem In Betreff des wechselseitiger» Erbrechtes der B«wvb: tier der vsterreichk-chen und h anzössichen Staaken. ptlftn Bogen als bloße Bescheide nach dem 9 Z. Lit. e. ohne besondere Stempel erlassen werden fermes. N. $96$. Hvfdekrrt der Obersten Zustitzstelle vom 6., Nnd der Hvffanzlcy vom 7. Jäner, kundgemacht von dem Appellations - und firi* minal-Obergerichte im ErZherzogthume Oesterreich unter, und ob der Enns, dann dem Appellationsgcricht in Krain den 20 Janer 1804* Seine f. f, Majestät haben kn betreff des wechselseitigen Erbrechts der Bewohner der österreichischen tmb französischen Staaten der bisher gehemmten Cr-fosglassuiig der diesseitigen Nachlasscnschaften an französisch: Partheyen bis auf weittre^Anordnung ihren sexyen Lauf ;u lassen, aus besonderen Rücksichten ihres höchsten Dienstes erachtet, und die betreffende« Unkerb.Hörden hiedon zu verständigen, und anzu-ivcisen befohlen, do§ die etwa vorhanscne« und zur Essolglessung gerizneten Nachlaffenschasten den sich darum meldenden französischen Partheyen mit de» bisher üblichen Abzügen hcrauszuzeben, und demit so lange fortzufghren f:p, dis es Sr. Alajestät etwa Hj- C 317 ) TuS gefällig seyn wird, Uber diesen Gegenstand auf tint andere Art zu verfügen. , Welche höchste Cntschliessm'g den sammtlichen anher unterstehenden Gerichtsbehörden und Abhand-lungSinstanzen zur Wissenschaft und Nachachtung hier-bilt bekannt gemacht-wirdt N. 5969, Hoffammerdckret für sämmtliche ErblanLe vom 7. Jancr 1804. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß Vorschrift bei Erstattung der Penfionsanträge sowohl für die Beamten als deren Wittweii, wo die Dienstjahre des >«»-Verstorbenen oder Dienstuntauglichen zum Theile in wirklichen Staatsdiciisten, zum Theile aber in ständischer, oder städtischen Aemtern zurückgeleget worden sind, und wo überhaupt die Pension mehrte Fond-$ro Rata trist, diese Umstände, uub die Zahl der Zähre genau auszuweise» seyn. N. 597°* Hosdekret vom 7. Jöner 1804. Seine Majestät haben die vorgeschlagene Errich« ^"chtung tung des philosophischen Studiums in der Stadt Pilsen iu genehmigen geruhet- - intnSnit Nach- ma- Ncpnbll,!-rung der Verordnungen über Einstellung der eigen-»nichtigen die Summe von io fl. übersteigenden Verwendungen der Äirchcn-gelder. Rnteresse-gutktungen von den in iffentlidttti Fond« anliegenden d C 5*8 ) Nachdem diese Lehranstalt 'zu Pilsen mit der» kommenden iFoZten Schuljahre ihren Anfang nehmen wird, so haben sämmtliche Magistrate und Dominien hiergegen die allgemeine Kundmachung zu veranlassen. \N* 597*• Verordnung des Böhmischen LandesguHcr-ntums vom 9. Inner 1804. Es wurde befühlen, die Verordnungen vom 29. August 1783., 4. August 1791. unb 3. August 1795., wodurch die eigenmächtigen und die Summe von 10 fl. übersteigende Kirchengelderverwendungen ernstlich eingestellt werden, mit dem Beisatze, anfs neue tm Kreise zu republiziren, daß für die Zukunft alle derlei vorkommende eigenmächtige Ausgaben ohne weiters von den Schuldtragenden und dagegen Handelnden würden ersetzt werden müssen» N. 5972. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Inner 1804. Gemäß Hofdekret vom 24. November t>. I. ist bereits mit höchster Entschliessung vom 28- Sept. 1803. der Staatshauptbuchhikltung in Stiftungs -und Studiensachen aufgetragen, auch alleStistungs- kaffen %® ( Blt) ) kassen 6clef)tt worden, daß bei Erhebung der Inte-- Sfapfcafien ressen von den , Hi öffentlichen Fonds anliegenden, Sccm^el'b» verfchiedencn Stiftungen gehörigen Kapitalien nur je- frc(et ne Quittungen von dem klassenmässigen Stempel ausgenommen seyn , welche von den Religions - und Studientonds ausgestellet werden, alle übrige Inte-rcsseqnittungen aber dem Stempel ordentlich unterliegen sollen, welche von den Armen, von dem weltlichen Alumnarfondc-, von den Schulgeldern und Nor- ' . malschul, oder andern solchen Stiftungen und Kassen an die öffentlichen Fon^s ausgestellt werden. Da -nun in dem g. §. des neuen Skcmpelpa-tents Lit. II. bloß die Verwaltung der eingezohenen geistlichen Stiftungs - und Studienfondsgüter in Ansehung jener Urkunden vom Stempel befreit sind, die in einem diese Verwaltung betreffenden Geschäfte aus-gestellet werden, diese Begünstigung aber auf die übrigen hier nicht genannten Fonds sich keineswegs auedehnen läßt, daher müssen alle Inrercssequirtun-gen für die, in öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien, welche von Verwaltungen der weislichen Stiftungen ausgestellet werben, immer klaffenmässig gestempelt seyn, wovon allein die-Iiiteressenguittungeii von dem, (m dem Wiener-Stadt--Banko, bei dem Tanko-Lotto, und bei dem Niederöstreichischen ständischen Lotto anliegenden Kapitalien »ach dem 9. $. Lit. d, ausgenommen sind. N. 5973 W c 32o ) sa# N. 5973* HofdekreL vom id. Janer, kundgsmacht von dem Böhmische» Gubernmm den 20. Inner 1804. * ■ t , , : r Krclsäm- Wenn die k. Salzämter, »der auch die f, k. EMak- Tankalinspektoratämter der dem k. Kreisamte um fui)«na$ur$ ausjuschreibende Fwangsfuhren zur Beiführung beS SBdffibeung Salzes aus Oester. Mutterlegsiatten - oder auch nur des , aus den aus einer innlandischen Salzlegstadt in die andere ^IbRn^cbtf ansuchen, ist ihnen die Ausschreibung ohne ausdrück-aus' einer hiecortige Weifnng nicht zu bewilligend lnnlandi sche» Salj- legstadt (n N» nd Gtubl-«nfvnd oder sonst ein "öffentlicher Hond st)«, ■ Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. Jancr 1804. Die Marktbercchtigken Städte sollen nur die Marktpreis« 3 sind brstim« Achten Marktpreise, um welche wirklich die betreffen-- anjusrtz«», den Artikeln erlangt werden t'ö incn, stets ansetz.'n, wtllkLbrliche und sich keine willtührliche Pretsbestimmnrig erlauben, wtdrigens sie sich verantwvltlich machen würben, weil lu erlaubt» die Marktprcislabellen die Publizität auf sich ha» den, und der Staats-Verwaltung zum Richtmaaßr dienen. N. 5979. Verordnung der Landesregierung in Nied. Oester, vom iz. Inner 1804. Die Beurlaubten müssen nebst dem Urlaubspasse D„ »tut* iduotto auch einen gedruckten Urlaubszettel erhalten. Der müssen n«b(| ^^111 |j |»| Urlaubspaß hat in den Händen des Beurlaubten, der laubipass« U.'laubszerkel 'n den Händen der Ortsobrigkeit, oder bei demjenigen zu verbleiben, wo sich der Mann mit Urlaub befindet. 3S a 5980. HM C »M ) HM 5980. IVrrvrduung Ut Landesregierung in Ried. Oest. vom 14. Zansr 1824. Landet: Die Landesfürstkichen Pfarrer dürfen eigenmach, Piüttcr tig keine KauveremderUiigen in den Pfarrhöfen vor-penm^chrig nehmen- auch haben dieselben jene Gelder, die sie veräErung 6u$ 6;t ihrer Vorfahren wegen Vernachlassl-tn 6m gung des Pfarrgedaudes erhalten ^ genau zu verrcch- ^forrbcfcit vornehmen, nett , unb die Rechnung der Regierung vorzulegen. Mdrrn diese Gelder » _T Ihrer Vor- -N • 598 fahret ge- HyffanzleydekreL, kuüdgemacht mit Regies rüngsverordnung in Ried. Oest. vom 17. Saner 1804. Unfug« Die Unfüge durch Nortaufe 6er H'öckermnen und' fib* b^0r' Milchleuts sind abzustellen, und das Marktaufsichts-« Höckerim-cn pevfonale zur Erfüüung ihrer Schuldigkeit mit Stra-unb Milch: 1 ritte «»zu- ftn jU verhalte«. stellen, und das Mark»» «ufflchtL- N. 5932. UetftHäle ift jur ErfSL«'« Mgierungs - Verordnung m Med. Oester. ihrer Schul- , _ , tigfeft zu VvM l/. I804. Lerhalten. Kramte als Ämtsvorsle her auf dein Beamte auf dem Lande, die dermalen schon als Aimsvorsicher gngestetzet fmt>< unb deren Aktuare, tön- H# C 325 ) ft# lknneii die Brüfuna aus dem nuten 6tv#fttcfe66mčt ton»« «n» müssen sich z» dieser Prüfung fr« der Landesstelle melden, da ohne dieselbe Niemand ju diesem Te- U«b-rk»- Dervrdmmg der Landesregierung 'e'b btt Enns vom 17. Härter 1804. Nachdem der Biersatz für zrge-iwärtiges Jahr mtcr^ r» 1804. dahin bestimmt worden ist, daß derWerrri- fbbtc^unS d’cf Eimer braunes Bier für A fl. 40 kr. das weissr für 4 fl. %o kr. und das Märzenbier für 4 fl. 40 kr. von den Bräuern verkaufet, und von de» Wircheu Maaß braunes Bier zu 6{ kr., das rcciffe.— und Märzenbier zu 7 j kr. auSgefchenket werten soll. So wird solches nicht nur allein zu Jedermanns Wissenschaft,bekannt gemacht, sondern auch fammtli-chen Laodgerichteu , Herrschaften, und Obrigkeiten und deren Beamten anbefohlen, nach diesem festgesetzten Biersatz ihre unterhabende Bräuhänftr und Wirthe anzuweiftn, und sorgsamst darauf zu sehen, daß die vbbenonnken Bier-Gattungen in guter Hnali-tat und ächten Maaß nicht über den Satz gegeben, und die Uebertteter (die Ueberttekurrg mag nun darin schäfte anzustellen ist. tunytn bst 6dnblung85 inaanjcn^ fanden, daß gcsammten Abhandlungeinstanzen aufge-ftagen werde, von den ohnehin jährlich mit dem Statu elaboratorum eingescndet werdenden Verjeich-dangendcn riff’« der Hangenden Verlassensebaften jedesmal ein mit» cm itctibiafen Duplun., worin auch die beendigten, so wie die ftfm'^nTn anhängigen mit dem Namen des Erblassers, und er-laUmrsge!' ftcre m,t dem Dato der Einantwortung an den bericht tinftn» treffenden Erben Vorkommen, ohne über die anhängi- den. gen, wie weit cs etwa damit gekommen sey, zu be, merken, an das Appella-ionsgericht einzusenden, wel, ches Duplikat der Klassensteuer - Hofkommission von dem Appellqzionsgerichte sodann jedesmal mitgetheilt werden solle. Welche höchste Verordnung den sämmtlichen an-hers mitersichende» Abhandlungsinstanjen in N. Ocst. un- left ein Duplikat von 6en noch HO C 327 j HO unter und ob der Enns zur genauen Nachachtung hier« mit bekannt gemacht wird. N. 5985* Hofdekret vom 18. Satter art sämmtlicheran« derstellen, kundgemacht von der Regierung ob der Enns den 31* Saner, vom Mährisch - Schlesischen Gubernium den 3., von der Krainer und Görzer Landesftelle, dann Gubernium in Steyermark, Gubernium in Tirol den 4., von der Lan-desstelle in Kärnten, dann von der Regierung in Oesireich unter der Enns den 7V von dem Gallischen Gubernium deir 10., vom Böhmischen Gubernium, dann der Regierung in Schwäbisch Oesterreich den 14. Hornung 1804. Seine k. k. Masestat haben über die bei allere Daß die h'öchst Derselben von Seite der k. k. obersten Iustitz-- o» stelle gestellte Anfrage: ob die in einigen Provinzen Schuld«»-^ übliche gerichtliche Konkestirung der Schulburkunden tfg nicht noch ferner zu gestatten, und darauf die Exekution nttbtpl ju crthkilen seye? zu entschlitssen befunden, baß dte-scr neue Kunstgrrf der Wucherer allgemein abzufiellen, mithin hiernach dem Ansuchen um Kontestirungen der Schulburkunden nicht Platz zu geben sey, sondern die Ausfuhr Iti Un, schlitts wird virbottn. I Vcgen fcc* ynbefiiitKn Handels mit «itto und iwum Küchern. TttS ( 328 ) die Partheyen damit als einer vor den Richtern- nicht gehörigen Sache, abgewiesen werden sollen. Welch Höchsts Cntschliessnng zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemache wird. N. 598^. LarrdcsrWMngsverordilUttg in Md, Oest, vom 20. Zauer 1804. Das in Niederöstreich erzeugte Unschlitt darf Nicht nach Ungarn, oder in ein anderes Erbland ausgeführt werden./ N. $987. Hofdekret vom sr. Zauer., kundgemacht von der LaichrLregierung im Erzherzogthume Oest, unter der Enns den 4 Hornung 1804. Da sich Innungen und einzelne Personen, ohne zum Buchhandel berechtiget zu seyn, de6 öffentlichen VerschleisseS bon Büchern anmassen, dieses aber nicht nur den befugten Buchhändlern znm Nachtheile gereicht , sondern hierdurch auch verborhene gemein schädliche Bücher im Umlauft gebracht werden; sy wird in Folge sfov von der obersten Polizey-Hofstelle gelangten Weisung, hiermit allgemein festgesetzt, erstens: daß d-?r Handel mit gebundenen und unge- bun- C Z 29 ) hundenrn alten und neuen Büchern nur den prldkk«-gliten eigens befugten und antiqv.ar Buchhändlern, dann den Duchoruckern tn Rücksicht ihrer eigenen Druck - und Verlagsartikel, endlich den Buchbindern, nur der Verkauf von Kalendern, Gebet-und Schul» hücher und überhaupt solcher Artikel, deren Werth jenem des Einbandes nachstehen, gestattet werde; zweitens: Alle übrigen Innungen aber und zwar nahmentiich in'der Stadt, den Vorstädten, und auf dem Lande, die Trödler oder Tandler, so wir einzelne Personen, haben sich desselben sowohl mit alten und neuen, gebundenen und ungebundenen Büchern und Brychüren, und somit auch der öffentlichen Ankündigung oder Auslage zu enthalten; drittens: jedoch will man diesen noch zur VerHufferung ihrer al-lenfälligen Büchervvrrälhe gestatten, daß sie dieselben binnen 6 Monathen vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung entweder durch öffentliche Versteigerungen oder auf anderen Wegen veräussern. Nach Verlauf dieser Frist aber werden nicht nur alle bei ihnen Vorgefundenen und zum öffentlichen Verkaufe bestimmten Bücher unnachsichrlich Mggenomnten, sondern sie auch noch insbesordere strenge bestrafet wer« den. Hiernach hat sich Jchmnaun genauest zu achten, und wird die Polizep--Oberdicehisn von Wien und alle politischen Obrigkeiten angewiesen, auf hie Befolgung dieser Anordnung genauest zu wachen. N, §983. Deffentktche Musik und Tnnje an den Vor» übenden von so kann auf vorige Gesetze und Vorschriften, viel weniger aber auf vorige Gebrauch-:, Uchuugen und Bcnchmunge» keine Rücksicht mehr KenvMWN werden. AA C 333 ) WA 2.) Haben Urkunden^ wodurch ein Recht von bestimmten Werthe oder Geldbetrag übertragen, oder gelöscht wird, oder was das Nämliche ist, wenn Urkunden über einen Gegenstand von bestimmten Werthe ausgestellt werden, sie mögen von den Partheyen selbst errichtet, oder von öffentlichen Beamten oder Obrigkeiten ausgestellt werden, dem Stempel ohne Unterschied nach dem Werthe des Gegenstandes zu unterliegen» ' A.) Müssen Urkunden, welche bei dem Antritt einer Realität ober eines Grundes noch ins besondere irtheilet werde«, entweder nach der Qualität der Urkunde selbst, oder des Ausstellers gestempelt ftyn. Aus diesen Äruadsätzeu ergebem sich daher die Folgen zür richtigen Anwendung des Stempels, daß ä) Kaus - Tausch - und Schankungsbricfe, dann Pfandbriefe u. d. gl. so wie auch Kontrakte aller Art, welche über einen Gegenstand von de-stimmten Werthe errichtet werden, 'nach dem 2!. §. Lit. r. s, u. äa. >i. nach hrm Werthe des Gegenstandes zu stempeln sind. t>) Grundvcrfchreibungeo, Gewähr - Schutz - und Lehenbriefe, oder wie immer nach der verschiedenen Verfassung der Crbränder diejenigen Urkunden gen.ennet werden, welche bei dem Antritt des Besitzes eines unterthünrgen oder dienstbaren Grund- HA 'C 334 ) HA Grundes den Untertanen ober Grundholden er» rheilt werden, so wie die G-undbuchs - und kandtafcl-Extrakre, als besonders erthtilt werdende Urkunden, dem Stempel der 3. Klasse von 15 kr. nach fcem LZ j. Nro. 18, 19 und 20 dritter Abthrilung unterliegen, wozu auch Ge-währs--Auszüge gehören, welche nur des kür» zern Ausdruckes wegen Gewähre genemit werden , im Gesetze afor Auszüge' heißen. e) Wenn jedoch Gewährsauszüge, Satzauszüge, Satzbriefe u. d. gl. die Stelle des Kaufbriefes, Kaufskontraktes, Pfandbriefes vertreten, muß der Stempel entweder nach dem Werth, oder wenn dieser nicht bestimmt ist, nach der Eigenschaft der Urkunde oder des Ausstellers gebraucht werden. d) Haussätze und P änotirungen find entweder Satzauszüge, oder sie vertreten die Stelle der Pfandbriefe, oder Pfandverschreibungen. Nach dieser Verschiedenheit müssen sie daher nach dem 2i. oder nach dem 2Z. $, auch verschieden gestempelt werden. N. 5991. HjS C 335 ) N. 5991. G-bernialvcrvrdtiUltg in Böhmen den 27. Jäner 1804. Da tum Nachtheil des Allerhöchsten Aerarium DaePoflbo- . ,, _ , chenpatent sowohl als der Postmeister Briefeinschwarzungen sich wird zur «geben, so ist dasPostbothenpatent vom Jahr 1770. }tt erneuern» schw^rzun» < gen er« x, neuert. N. 5992. ' ' , '' V . k Hofkanzleydekret vom 27. Jäner 1804. Dir Religionsfondssteuer wird für das Jahr Rellzion«. 1804. für die BiSthÜmer, Stifter und Klöster mit 7 i- Procento wieder ausgeschrieben, auch ist mit *804. Entrichtung der , bei den Stiftern bedungenen Pau» schalbeträge fortjufahren. 5993- Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 27. Jäner 1804- Der Wiener Getraidmarkt muß vom Georgi bi- Mi« range Michaeli um 10 Uhr, vom Michaeli bis Georgi aber um i Uhr sein Ende nehmen. “i dürft. N, §994' Lci« B-k-fcotb »«< iLrk'Nkaus-spiklciis auf tie Klasscv- ŽCttCViCjlt« l)un^ cine vorläufig trbulltne Erlaubniß wird erneuert. M c z 36 ) K. 5994. Hofdekret vom 29. Zauer, kund gemacht von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium de» 10., von der LandesreKerung ob der Enns dm iz., vom. Tiroler GuberniUW, dann Gubermum in Graz, dann Krame, rischen, Görzischen Landeüstelle den 15., vom böhmischen Laudesgubekn-um dm id., vom Triefter Gubernium den 21., vom Galizischen GubMlium dm 24./ von der Landesstelle in Kärnten den 29. Hornung von der Landesregierung in Orst. unter der Enns dm 24. Marz 1804- Da das Privatausspielen auf die Klassen -Lot-terieziehung ohne alle dießfällige Erlaubniß überhand nimmt, aber bereits in dem 1. §. des unterm 30. Dezember 1777. über den Lotto di Genova er# stoffenen höchsten Patentes alles Privatausspielen/ nach dem Verhältnisse der dem Lotto bestimmten 90 Numern, von Schmuck, Uhren, Galanteriesachen, oder andere Fahrnisse und Effekten, ohne darüber von der Lotto-Direktion vorher bewirkten Crlaubniß. ausdrücklich verbothen ist; so wird, dieser Verboth mit Dezug auf den 2. §■ des Patentes vom Oktober 1787. (worinn ausdrücklich alle anderen Lotterien und Glückshaven, dann die AusthMnö derlei Loose un# C 337 ) HB ufifev der Strafe von 50 Dukaten untersaget tw» den ) mit dem Beysatze zur allgemeinen Wissenschafe hiermit erneuert, daß dieses Verboth sich nicht nuc auf die Wahlen - sondern auch auf alle Staatslotte-, rien erstrecke, folglich im Falle eines, auf was tm* mer für eine derlei Lotterie gerichteten Ausspielens, immer vorläufig die Erlaubniß von der Lotto-Direktion airgesuchet, und der patentmäßig zehn perzenti» ge Betrag unter sonstiger in dem erwähnten höchsten Patente vom Jahre 1787. bemessenen Strafe erleget werden müsse. N. 5995. Hofkammerdekret vom AO. Jalttr, 1804* Den Tuchfabrikanten wird erlaubet, in Wien Niederlagen zu errichten, ihre Fabrikate daselbst aus- Wkrn" juschneiden und im Kleinen zu verkaufen. wffif“ N. 5996» Hofkanzleydekret für fammtliche Landerstellen vom Ai. Jäner 1804. Durch HZfdekret vom 23. Dezember 1803. Rellgisn r , ,, . und Stur ivnrde die höchste Anordnung bekinint gemacht, daß dicntvnds» nicht nur allein der jährliche Ucbttschuß der öffentlichen, UK« XVIII. Band. V 6,# »t» Staat«. W C 338 ) AtO ^uwenk^l'« besonders des Religions * und Studien-Fonds; son-ltinguti(j dern auch alle in dieselben als Stammverm'ögen ein, »t?bc^rt fließende Baarschaften in den StaatS-Kreditsfond angelegt werden sollen; diese Abführung selbst hat lit Nteder'östreich unmittelbar an die Universal-Staats-schuldenkaffa zu geschehen. Für die übrigen Provinzen hingegen wird ange-ordnet, daß diese Ucberschüße und Baarschaften, in Böhmen, Mahren, Oesterreich ob der Enns, Steyer-mark, Kärnthen , Krain und Vorder - Oesterreich an die dortländige Kameral-Zahlämter; in Tyrol an die Schwätzer Kredits-Kassa, in G'örz und Triest endlich an die Laybacher Kameral-Schuldenfondskassa, gegen auf die Universal, Staatsschuldenkassa lautende Verlagsquittungen abzuführen seyn, welche sodann die Landesstelle an die vereinte Hofkanzley einzusenden haben wird , damit dafür von 4er Universal -Etaatsschuldenkassa die Obligationen ausgefertiget werden können. N. 6997. Hosdekret an sammtliche Land er stellen vom Al.Jäner 1824. «ufUnt- Auf den erbländischen Universitäten und Lizäen, »Ä/L »st sich bei öffentlichen Vorlesungen an das neue tii fich bet Straf, AB C 339! ) AB Strafgesetz zu halten; da aber dieses Strafgesetzbuch zwei Haupeabtheilungen oder vielmehr ein zweifaches 8tn auf Strafgesetz, eines über Verbrechen und das andere 6?™^$ über schwere Polizey-Uebertretungen enthält, wovon batten, nur das Erflere ein Gegenstand dkr Rechksgesetz-gebung ist, das Letztere aber zur politischen Gesetzgebung gehört; So hat der Professor bei Kriminalrechts den ersten Theil des neuen Strafgesetzbuches, der Professor der polirischen Wiffenschaft ten aber den zweiten ordentlich und genau zu er- ' klären. Der Grund dieser nvrhwcndigen Abtheilung des Unterrichts über das neue Strafgesetzbuch liegt darin, daß die Schüler des ersten juridischen Lehrkurses ohne die Theorie der politischen Wissenschaften noch nicht im Stande sind, die Gründe der politischen Strafgesetze einzusehen , und auch der Professor des Kriminal-Rechtes, der noch andere Gegenstände zu lehren hat, nicht Zeit genug haben würde, sich in eine so weit aushohlende Erklärung, als das'Lebürf-niß seiner Schüler fordert, einlassen zu können, wohingegen der Professor der politischen Wissenschaften, wenn er die Theorie der politischen Gesetzgebung bereits voraus geschickt hat, sich in seinem Vorträge über das politische Strafgesetz wird viel kürzer fassen können. Zl»tiquar-bändlero Ilf die Ausweisung desFonds unb die Prvlokolli-rung der Hicmazu gestalten. DlcDerorb-tiung wegen ordentlicher tUorfo)anne= sscUung und nicht Ulbcvlabung des Zugvi«-bet ist zu erneuern. M C 34® ) N. 5958» Hofkamleydekret kundgemacht, mit Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom zi. Zauer 1804. Den befugten Antiquarhändlern ist auf ihr frei» williges Ansuchen die Ausweisung des Fonds und die Protokollirung der Firma ju gestatten, und für diese Fülle die Summe des Handlungsfonds jener, welche für Kunsthändler vocgeschrieben ist, gleich zu halten. 5999. Gubernialverordnuug in Böhmen vom zr. Janer 1804. Die wegen ordentlicher Vorspannsstellung und nicht Ueberladung des Zugviehes den 7. November 1802. — so in gegenwärtiger Sammlung den 16. B. S. 7Z7 unter der Zahl 5219. zu finden ist — kundgemqchte Generalkommando - Verordnung ist mit dem Betsatze zu erneuern: daß jeder Unterchau, dem tint zu schwere Ladung oder ein zu langer Weg, oder ausserordentliches Warten auf die Ladung, von was immer für einer Militärbranche zugemuthet werden, will, sich ohne Scheu beschweren könne, damit der schuldig Befundene zur Strafe gezogen werde. N.6000. to® c 34' ) . in diesem Fall alsoglelch ein Duplikat bei dem Distrikts-Kommissariat gegen Erlag von 45 kr. Schreibgebiihr für die diesfälligc besondere Be« mühung des Kommissariats-Beamten anzufn-chcn, wogegen derselbe der Parthey aus dem Viehstands-Protokoll eine neue Bollete mit Bezug auf die erste ertheilte Vollete, und dem Beisatz Duplikat zu errheilen, und — daß solches geschehen, unter dem 9h0. der Ausschnttks-Bollete in dem Viehstands-Protokoll aufzuführen hat. Diese Viehstandes • und Zuwachs, wie auch mit selber eng verbundene Abgangs-Beschreibung wird 6to. ordentltcherweise von ven .Distrikts . Kom» Miffariaten im oberen Mühlviertel bearbeitet, und fortgeführt, und hat die erste Viehstands-Beschreibung bis lA. März gegenwärtigen Jahrs vollbracht zu scyn, bis wohin der Viehstand auL den vorerwähntes Registern herausgezogen, von sedem Kommissariat, dem Inšpektorat zu Rohr-bach zur erforderlichen Bankalifchen Uebersicht übergeben seyn muß, wie es sich auch diese Distrikts - Kommissariate zur Pflicht zu machen ha- haben, in Zukunft die jährliche Viehstands-Beschreibung auf eben diese Art im Monat Februar dergestalt zu veranlassen, daß die Tabelle des Viehstandes jederzeit am i. Märj sammt den vorjährigen verbrauchten ViehstanbS« Registern und den abgestreiften Viehstands-Bolleten, welche bei der neuen Beschreibung immer den Unterthanen abzunehmen, und gegen neue auszuwcchseln sind, dem Inšpektorat j« Rohrbach von Ihnen zukomme, und hierdurch der Viehstand in stätter bankalischer Kontrolle erhalten werbe. Vre h fr a n d s - Regist er kes Distrikts - Kommissariat tu dem oberen Mühlviertel für das Jahr igo A. Viehstands-Bollete JSiro. Vom Distrikts - Kommissariat Ortschaft: Haus Nro.: Vieheigenthümer: Viehftand den iSo Zuwachs Hornviehgaktung. Mast || und II Halb-tiZug-Mast-!! "OchftnT" Kü- he Stück» St.^St. ||Et. Ter- Sen. Dtehstanbs-DoÜete Nro, Vom Distrikts-Kommissariat Ortschaft: Haus Nro.: Vieheigenthümer: Vichstand den 180 Zuwachs Hornviehgattung. Mast und Halb- Zug- Kü- Ter- Mast-II he ;en. Ochsen. Stück! St. ; St. St. Ca cn O v_y reof a Horuviehgattung. Hornviehgattung. ■ Abgang Mast - Abgang Mast | DnrchVerkauf, Lausch, und Halb- Jug- KU- ižer- OurchVerkauf, Tausch, und Aalfw Kü- Ter- Schlachtung und dergl. Mast- h- zen. Schlachtung und dergl. Mast- he zrn. Ochsen. Ochsen. Stücks? Et. ?St. ]jet Stück? St. .St. St. - - !1 1 s 05 UX Sn k,KDienten stehenden Beamten wirb wtedcrbohll unter strenger Strafe verbothen, sich mit-Pachtungen zu befassen, ober bürge« Hefte Gewerbe zu treiben. W C 352 ) N. 600 r. * Hofdekret v. kund gemacht von der Landesregierung oh der Enns dm 15., von dem mährisch und schlesischen Landesguber-mum den 1.7.- vom Gubernium in Step-ermark den i8v von der Landesregierung inOeftereich unter der Enns den 21, von der KärntnerLandesstelle den 21., vom der Krainerisch-Gorzischen den 22., vom Tiroler, und Böhmischen Gubernium den 22., vom Galizischen Gubernium den 24. Febr. 1804. Ungeachtet den in k. k. Diensten stehenden De» amten »re Pachtung der Güter oder Treibung bürgerlichen Gewerbe — zu wiederholtenmalen verbothen wurde : so hat sich doch jüngsthin der Unfug wieder entdecket, daß ein in allerhöchsten Diensten stehender Beamte in der Unterhaltung eines WirkhshauftS betreten worden ist. # Seine k. k. Majestät haben also zu befehlen geruhet, daß das Verboth, wimach Beamte sich mit Pachtungen befassen, oder bürgerliche Gewerbe treiben, neuerlich kundgemacht, jeder Uibertreter desselben aber nach aller Strenge bestrafet werden soll, bie-. fett allerhöchsten Befehl mittels eines gedruckten Kreisschreibens in Erfüllung zu bringen. N. 6002, HrB C 353 ) M. 6002» Guberuialvcrordnmtg in Böhmen vom z. Februar 1804. Da bit Spekulationen bei den neuen @litem-- g*j*4mJ* kaufnngen sich unter andern auch auf die Herab- Äims^wege» schuiig der Waldungen beziehet, wo gewöhnlich durch unverhältnißmässige Benutzung derselben der größte ii> Thcil des Kaufschillings in kurzer Zeit aufgebracht ^ wird, welches für die Zukunft traurige Folgen hakte; tau zu w», Do wird den Kreisämttrn aufgetragen, ohne Kla- U„ Unfug gen oder Denunziazioneir abzuwarten,, von Amtswe- ^nzultellm. gen auf die Forstwidrigcn Eingriffe in die Wälder sorgfältig^ zu wachen, und bei Wahrnehmung dieses Unfugs solchen sogleich einzustellen, bei erhebliche» Anständen aber die Anzeige anher zu machen. N. 6003« Gubernialverordnmlg in Böhmen tont 4. Februar 1-804, Weil die Beobachtung der Kerzen-und Seifen- S«,tender faxe von den Seifensiedern nicht gefordert werden ^"Fi-isch-kann, wenn die Fleischhauer bas Unschlitt über die baw* bat „ _ „ Miifcputt fit Prager Taxe verkaufen; So haben die Kcersamter der vorge-die OrtSgeh'örden anzuweiftn: Hie hatten scharf dar- Ta^stck.c XVIII, Band. 3 auf "haltrn. y te C 354 >' te ' «uf zu sehe», daß die Seifensieder von den Fleischhauern das Unschlitt in der vorgeschriebe,,«» Tax ßcher erhalten, so wie es in der Haupstadt Prag geschieht , wo samnuliches UlifdjÜtt den Seifensiedern in der Taxe zukömmt, und sie in den Stand gesetzt werden, die Lichter Toxinäffig zu verkaufen. Auch haben die Ortsgchördcn unter eigener Dafürhaftung feste Hand zu halten, baß die Ortsfleischer Niemand andern, als den ihnen angewiesenen Seifensiedern das' Unschlitt von dem schlachtenden Vicht nach der gesetzt « ajsigen Laxe über lassen. X 6004. NcgieruugSberorduuug in Ried. Oester, vom 7. Februar. 1904. wände- Den wandernden Farbergcftllen sollen He Mell ter^elfdim ster kein Nachtlager und Kost, und die in Arbeit sie-Lost unTn benden Gesellen denselben keinen Trunk abreichen: NachNager »u^-obach- K 6"005. Resicruttgsverorduuttg in Ricd. Oesterr. bvm 7. Februar 1504. jtpa< fclt -e Die Prisse für Juden, zum Flachshandel miis. rp-isse für sen ausdrükiich enthalten, daß der Jude den FlachL piachshan- nur aufprivileglkten Markten zu verkaufe», und sich tet etrtboli „ trn m&flc». alles / '«to« ( 355 > Iti «8es Hausirens j« enthalten habe, auch muß di« Zeit und der Ort wo der Jahrmarkt gehalten wird/ bestimmt ausgedrückt sein. N. 6oc£. Gubernialvervrdnung in Böhmen torn iS. Februar i8?4- Da von der wohlihäHgen höchsten Vorschrift in Sem 28^. ZZ4-und 4>8. §• des neuen Strafgrfttzes -j. Theiis nicht adgegangeu werden kann, weil durch a«t««de». Lokalitätsverhälciirssen nicht immer unterrichtet seyn kann; daher müssen bei allen künftig anher einbegleit werdenden Bauübcrschlägcn immer die Lokalpreise der Materialien, dann der Arbe'ts- F-chr -- und Tag-lohn nach Maaßgabe ihrer Deschaffenheif und des Zeit-' Punktes, in welchem sie gebraucht werden, genau und verläßlich angesctzet werden. N. 6008. Hofkamm crdekret von 13- Februar kundgemacht von dem GMrschen Landesguber-jtiuftt den 9. Marz. 1804. Wegen f> ch^n'und'n- Oktober 1803 wegen der mit t. November 1803 ßbliinuming anzufangenden Erhöhung des Cinfuhrszolls von Verde« Ein- schiedeneu Ausländerwaaren «»gehängten Consigna-U 1 i0 lion, * AS ( t$7 ) AS tion, ist btr Fehler unterlaufen: daß auf ben Cent» £*“ tur A-ließ der Zoll mit 9 kr., und auf einen Centner Mut«. HKfchhZute der EinfvhrSzvll mit 1 | kr. angefetzt wurde; welcher Fchler dahin verbessert wird: daß fü. dir Einftch. ciiteij Centners Anicß der Zoll mit drey Kreuzer, und flif die Einfuhr einer H i r f ch h a u t der Zoll mit einem und eine» halben Kreuz - zu berichtigen kömmt. Welches zur allgemet» nen KeiMtniß nachträglich bekannt gemacht wirv. N. 6c09. Regierungsvsrorbnung in Nied. Oesters vom 14. Februar 1804. Die Herrschaften sind nicht berechtiget, für Zeugnisse von was immtc für Gattung Taxen auf- ^Z^gnn-zuirihmm. ' SÄ*. N. 6010. Patent vom 14 Hornung 1804. Wir Franz der Zweyte, rc. / Die Sorgfalt, bas öffentliche Zutrauen der in T»f sich bann rin Pfaird-Lecht erwerben. Zu diesem Ende soll gegenwärtiger Anordnung zu Folge jedes abgeschlagene Gesuch von dem Land» rechte eben so, wie bei verwilligken Jntabulationen und Pränotationen Vorschriftsmäßig geschieht, bet Laudtafel zu dem Ende zuZesendet, damit dasselbe unter der Rub:ik der Passiven in dem Hauptbuche, ohne den BelastungSbetrag in der hierzu gewidmeten Couinu auszuseyen, eing-rragen werde; jum Bei)-spiel auf folgende Art: De praesent, 20. November Gesuch von Pe-iter N. um Pränotirnng geforderter ßooo fl. Abgeschlagen. Das Gesuch selbst ist mit dem abweislichen Be- tzje-dr sodann dem Bittwerber durch das landrechcli- chc HO C 362 ) HO Äe ExpehiÄmt zujustellen, auch derjenige, gegen welchen die Intabulation oder Pränolatio» gesucht worden, von ver abwcislichen Erledigung entweder durch gleichmässige Verbescheiduiig des Duplikates, wenn daS Gesuch in duplo eingerichtet worden, ober in anderen angemessenen Wege vgn dem Landrechte zu verständigen; Drittens: Der abgewieftnen Parkhey bleibt Vorbehalten, ihren Rekurs an das AppeÜarisnSgericht zu nehmen. Dieser Rekurs muß binnen acht Tagen nach dem Tage der Zustellung des abweisiiche» Bescheids bei dem Landrcchte, von welchem der Bescheid ergangen, eingereichet, und von selben sammt den Abweisui'gsgrü den ungesäumt an das Appellations-g-richt begleitet werden, damit dieses mit aller Beförderung darüber entscheide. ■ Viertens. Eine Erstreckung der Frist zum Rekurse ist bei eben dem Landrechte, von welchem die Abweisung geschehen, währe-ch.bie Rekursfrist läuft, anzusuchen, solche soll jedoch nur ans besonders wichtigen Gründen e b ilet werden ; Wird die angcsnchte Erstreck Utg abgeschlagen, so kann darüber der Rekurs an das Axpellalionögericht genommen werden. Diese letztere Rrku swerbung ist binnen drey Tagen nach Zustellung der abgeschlagenen Fristerstreckung ein-zuretchen, und von dem Landrcchte wieder in der vvr-angenierkcen Art an das Apsellationsgericht zur. Fnt* scheb-' ( z6i ) fcheidung shrdcrsamst zu begleiten, jedesmahl aber sowohl in Falle des genommenen Rekursus als der hierzu erstrecken Frist, ist auch derjenige, gegen welchen die Jntabulation, oder Pränotarion gesuchet worden, in der §. 2. vorbemcrkten Art von dem Land, rechte zu verständigen. Fünftens: Wird durch die Crkrnntliist des Ap-pcllationsssrrichtes die Jntabulation oder Präiiotatioa verwilligck, und int Falle der Pränotation zugleich die pränotirke Post buch den vorgeschciebenen Weg der eirzubr'uigendeii Klage gerechtfertizek; so ist damr mit der Eintragung der Post in das Haupbuch mit rhschung der vorhergeschehencn, nunmehr ihre Bestimmung verlierenden Nebenanmerkung, wie mit anderen bewilliztcu Jntabulations.oder Pränotatrons-Posten zu verfshren; und gewinnt diese Post ihr Vor-gangsrccht von dem Tage, da das erste einstweilen in dem Hauptbuch angemerkte Gesuch eingcreichet worden. Wird aber die Jntabulation, oder Pränotakion auch von dem Appellationsgerichte abgeschlagen , oder ist der dießfälligc Sldschlagungsbescheid des Landrechtes zur Rechtskraft erwachsen, so hat das kandrecht auf Ni,lauge» desjenigen, gegen weichen dir Jntabulation oder Pränv'tallöu gesuchet worden, die Löschung dee in dem Hauptbuche nach dem Z. st, gescheheneu Anmerkung ttixfrey zu veranlassen. So? C 362 )• N. 601 r, Hofdrkret vom 14. Februar, kurrdg-macht von Sem Böhmischen Landrsgubcrnlum den 26. März 1804. JCn* Der- 'Es ist neuerdings bekannt zu macht!!, dass allen Hotb Sn ouž* , . „ . _ r v ,, l• Untertanen und Innwohneru verbothelf ftyr ypt!'LVöb,r 1,1 audIvSrtiSe korerien zu spielen, und sich dahin lamme,?'' Vtttl-»de.r unAirresbar zu interessiren; noch weniger «hrb um« aber ist gestartet, daß jrmytd für auswärtige Lotericn «rucrt. W diesen Ländern einiges Geld fa ramie, oder eine Korrespoydenz dahin führe, weder daher einige plane cm kaose habe. Sofern jemand dawider zu handeln betreten, oder in Erfahrung gebracht würde, soll sowohl der Absetzer, als der Annehmer und Ablhsec solcher Loose in line Geldstrafe von fünfzig Duka-, ken für jedes Loos verfallen sehn, und verfällt werden , von welcher Geldstrafe ein Drittel dem A,Zeiger, ein Drittel dem k. k. Aerarium und ein Drittel der Lottocaniimr zufgllen wird. N. 6012, Die Poll« «Sinter unb . .Ht?'» *on t ^chak- ^ofhekret vom 14. Februar, kuchdgemrcht von dem Böhmischen Lanvesgubernium den u. Marz 1804. Damit die Taüakverlegrr das Postporto in Betracht ihrer Verlagsgeschäfte, das sie aus eigenen; GO C 363 5 GO }U bestreiten gehalten sind, dem Gefälle' nicht aufrech-jten können, sind die Postämter und Postmeister anzu» «ine Stom» weisen, daß Sie vom 1. Mai d. I. angefangen, von diesen Verlegern nicht weiter eine Korrespondenz gegen Journalisirung des Postporto, sondern bloß gegen je- ^s°nd-rn^ damalige baare Bezahlung anzunehmen haben. ^chm-^ K. 6013. Hoffanzleydekret vorn 16 Februar, kundge-macht von der Landesregierung ob der Enns den 4./ von dem Gubernium in Stey;rmark und dem Böhmischen dernium den 7., vom Mahrisch-Gchlesr^ f do eit Gubernium den 8-, vom Tiroler Gubernium den io., von der Kärntner Landeöftelle den 13 > von dem Galizi«' schen Gubcrium den 16., von der Nied. Oesterr. Regierung den 22. Sirs-tS 4> Z>, Ansehung der mit den k. k. Postwagen an-- $(t kommenden beschwerten Briefe, wird, die höchste durch gedruckte Gubernial - Ciekulare vom 7. Mai i/83 /bereits kuudge»,achte Verordnung hicmit erneuert, dadurch di» daß den Eigenthiimrm solcher Briefe noch ferner frei wüg-o an-gche, dieselben entweder selbst im k. k. Postwagens-filmte abzuhohlen, oder durch jemand Vertrauten ge-jiii Zurüchlaffung eines unterschriebenen Recepte m be-r-s'md. AB C 364 ) AB sime erheben, pder aber dir ihnen zr,gehörigen sie-schwerte Briefe durch dir Briefträger, wo einige vorhanden sind, sich in das Haus bringen ju lassen, in }Cbem Falle ater fcp der Uebernehmer eines solchen befchwereen Briefes oder Paquets.schuldig, solches in Gegenwart dcS k. k. Pvstwagens-oder Post.-Ämtes, oder des Briefträgers zu eröffnen; widrigenfalls das k.k. Postwagens-oder Post-Amt nicht mehr dafür zn haften habe. I N. 6014» Hofdekret vom r6. Februar, kundgemacht vou dem 0. Oest. AppellationSgerichte JMruck den 20. März 1804, 3n Ansehung der fürohin vorkomm enden Fülle . iKtv'i-untf'ei: wo etwa nach den Nris -r. & 6, des 221. L des I. ne» Ler „ brechers pön Haupesiucles von der Kriminnsgerlchtsbarkeit des lifZn o!» °' neuen Strafgesetzbuches von einem chroiischen an ein nif«Mn.s!-lr venetfauifchrs Kriminalgericht, oder vice verfa die ctc'° w”'*6 Auslieferung irgend eines entweder enksiühencn, oder versa zu durch Edikt vvrgernfeneu Verbrechers ZU geschehen ha-ll‘c.!'mul bcn sollte, wurde diesem O. Den. Appellarionsgerich-ti fürs Künftige hierüber zur Richtschnur die Weisung gegeben, daß beilei gegenseitig «ngesuchke A»s-Üefenwgen keineswegs mehr wegen eines etwa förderenden vorläufigen Ersatzes der Gebühren, und Un-, kosten kosten von einem Kriminalgencht dem andern versa, get, oder auch nur verzögert, werden dürft; sondern daß solche auf jedesmahlige Requisition eines Kriminalrichters in ■ den venetianischen Staaten, oder yice verl’a in astweg, und ohne weiters, jedoch mit der Beobachtung zu erfolgen habe, daß von einem Kn-minalgerichte, in dessen Bezirk der requirirte Delinquent aufgebracht worden, jedesmahl ein mit der ge, hörigen obrigkeitlichen Unterfertig»«- versehener vor-schristmäßig berichtigter Ausweis der sich ergebenen Kaptur - Atzuugö, und Abführungskosten an die Kon-frnen dem andern Krimin-lgerichte zur gebührenden nachherigen Vergütung übergeben werde. Weiches zur Wissenschaft, und Nachachtung hiemit kundgemacht wird. N. 6015. Verordnung des Galizischm §audesguber-ttiurn vom 17 Februar 1804. In Rücksicht, daß; auf der 14 Meilen langen Strasftnstrecke von dem Dorfe Kapokoclruli nach Siebenbürgen 111- Meile solid auSgebauet sind, auf welcher nur 2 Innerland-Wegmüuthe und eine Gränzweg» mauth bestehen, die Gränzwegmauth zu Kimpolung aber, nur für das von da abwärts nach Siebenbürgen austretenbe Vieh bestehet, wird mit l. May d. I. in Kim* Wegen Err richlung einer jlrettCei,« ÜÖCämiHiti) |m *?rte Kimpolung, roeftbe bieicnliyn Hu ciittld'tvrt baden, die vcn der Domaer Seic« een tBimit'wt betteten. Taß auf gkmaucil« den Jude» gehörige r SiiifcUröii lifer das Gchankrecht Hießt rad» ein werde» $dlf. Sauerkraut Gartenge-trdöSfe Ge-rnieß ic. in S«ot wie ftt tcrjuilen. C 366 > Klmpolung tltie zwepte Wegmauth errichtet, welch« diejenigen, die von der Domaer Seite den Mauthork betreten, der Art zu entrichten haben werden , daß sie in der weitern Fortsetzung der Reife anf der andern Seitedes Mauthorks, wegmaükhfrey bleiben, wenn si« daö Bollet, über die auf der einen Sette bereits tnN richteten Wegmauthgebühr, vorzeigen. N. 6016. Hofkanzleydckret vom 21. Februar, kuirdge-macht vom Gallischen LandesgubcrniUM den 2Z, Marz 1804, Seine Majestät habe» allerguadigst zu entschlief-fen geruhet: daß selbst auf gemauerte, den Juden gehörige Einkehrhäuser das Schankrecht nicht rab'ttW werden darf. - N. 6017. Hofkammrrdekretvom 21. Februar, kundge-macht von dem Tiroler Gubernium den io. Marz 1804. Das Sauerkraut , Gartengewächse, Gemüse ? und ähnliche Lebensmittel, die in dem Tarif nah-menklich nicht enthalten sind, sollen nach dem Werthe, Mb zwar in der Einfuhr mit d r ep Kreutzer, in bet Ans» KO C 367 > KO Ausfuhr mit einem Pfenning, und in der Durchs»^ mit j w e p Pfenninge vom Gulden verzollet werdet N. 6018, HosiimchBekret trm 22. Februar, Kurd--gemacht vou der Landesftelle in Kärnten pen 13., von derLaudesstelle inKram und lGsrz den 14. März, und von dem Guber-mum in Steiermark Len 4. Juli 1304, Es ist zwar mit Hsfdekcete vom 6. März 1783. Verblich w Ste Holz - und Kohlwidmung aufgehoben, mithin je-der Holzeigenthümer und Kohlproduzenc von dem »*« Wald- ,, ,, ,, , eig«ntbum Swänge, dasselbe nur an einen bestimmten (Stiver» und B-rg. ten, verkauft» zu müssen beftepet, und ihnen die Hreyheit eingeräumt worden, bas ln ihren eigen» thüinlichen, nicht aber in den refervirten Waldungen , und auf ftden Fall nur mit strenger Beobachtung de» Waldvorfchrifttn gefällte Holz, ober erzeugte Kohlen nach Gutbefinden an denjenigen zu verkauft», bei den? Fie ihre Rechnung am besten finden D'a nun die vorhin bestandene Kohlwidnrung nur in Folge des allerhüchsten landesfürstiichen Waldreftr» Dats eingeführet worden, so ist auch mit weiterem Dekrete vom 8» Marz 1784. dieses landesfücstliche Keservat, in so weit es dieser laudesflirstlichen Br-Mlligung hinderlich ist; ans die Dauer dieses Sy, stemS Megen srmung bcr mit Taback gnb Htrm, TO c 368 ) to » stems siispeudirtt worden. Es kömmt aber mißver-gnüglich zu vernehmen, bag diese allerhöchste Begünstigung dshin ausgedchnct werden wolle, und wirklich ansgedchnet werde/ als wäre das allerhöchste Waldreservat in seinem ganzen Umfange suspendiret, somit den Waldbefitzer» gestattet, auch die für den Bergbau reftrvirten Waldungen nach Gutdünken zu verwenden, ja daß sogar die im Namen des allerhöchsten LandcSfürsten errheilken Belehnungen als aufgehoben angesehen, und behandelt werden wollen, ungeachtet in dem besagten letzteren Dekrete ausdrücklich bemerket worden, daß das Landesgefetz der Vor-behaitung für den Bergbau fortan besiehe, und nicht einmal die Verjährung gegen dasselbe Platz greife. Es wird also dieser den allerhöchsic-n Gesinnungen zuwiderlaufende, dem landrsfürstlichen Waldeigenthum und Bergregale äußerst nachtheilige Jrrthum hiemit abgeßellet, und den Besitzern jeder Eingriff in das besagte laudesfürstlichr Waldeigenthum und Bergregale unter schwerster Verantwortung verboten.. N, 6019, • HostMrleydekret vom «2. Februar, kund-gemacht von dem GMischen Landesgu-bernium de« 23. März 1804. Da der Taback eben so Regale Principle, wie das Salz ist z somuß der erster« bei den Privat« Brü- W c 369 > Brücken-Mäuthen mid Überfahrten, wie das letztere behandelt werden. Es sind demnach die mit Taback, Stempelprp-pier, mit Gefäßen, worin Taback oder Stempelpa-pier gefahren wird, oder welche zur Führnng des Labackchauid Stcmpelpapiers bestimmt sind, mit Wagen und Gewichten , welche zur Auswiegung des Ta-backs gebrauchet werden, mit Druckpapier, welches auf den Verschleiß des Taback und Stempelpapiers Bezug hat, beladenen Fuhren von Entrichtung der Privat - Brücken-Manche, und Ueberfahrts- Gebühr step, wenn denselben kein Privatgut beigepacket ist. pelpapier, oder dazu gehörigen Utensilien beladenen Wägen von der Privat-Brücken-Maulh unv Ueber» tzrörts-G«» büirr. N. 6020. Hvffammerdekret vom 23. Februar 1804* Wenn die Berichtigung des Zinses durch gestempelte Quittungen vom dem Hausinhaber bestätiget wird, fo bedürfen die Ainsbücher, keines Stempels, wenn aber tiefe Zinsb richer die Stelle der Quittungen vertreten, und dem Zahler uitterschricbe» ausgehändi-Zet werden , unterlieget, fit nach Vorschrift des §, 21. Lit. O. dem, klassenmäßigen Stempel nach dem Werthe, Wenn bi« Zinsquitr kiingen des Hausinbar bers gesici«»' pelt seyn mfifftn, und' trenn nicht. A a N. 602l. Kvm. Band. /; Mempelbe, freiung bež Ärmenln|il= turs» wenn «s 'ein Ver-mächrnkß «us einer Verlassen, chafe ,r» Hält. N. 6021, Hofdckret vom -z. Februar 1804. Nach der Vorschrift vom zs. Inner 1792. ist das Armeninstitut ohne Unterschied, ob es nur ein Vermächtniß aus einer Verlassenschaft erhält, oder jum Erben derselben selbst eingesetzt wird, von Entrichtung der Sterbtax, der Abhandlungsgebühren, aller übrigen Gerichtsgebühren, und vom Gebrauche des Stempels überhaupt ausgenommen. Da nun zwischen den Armeninstituten, die in den Haupt- und anderen Städten oder auf dem Lande cingeführk find, in diesem Normale kein Unterschied gemacht wird, indem die Armeninstituten in den Städten und auf dem Lande einen gleichen Zweck haben, und die erhalten« Vermächtnisse und Erbschaften ebenfalls zu gleichem Ende, nähmlich zur Unterstützung der Armen verwendet werden; so unterliegt die Stempelbefteiung in solchen Fällen keinem Anstande. Jedoch muß immer der Unterschied, der zwischen der Erbschaft des Ar, meniusiituts, und zwischen fremden Legaten in diesem Normale festgesetzt ist, genau beobachtet werbe». N. 6022# AB ( 371 ) AB N, 6022. Guberrrialverordnutig in Böhmen vom 23., Februar 1804. In der Absicht, damit sich Niemand mit der Da« W« Unkenntniß der, wegen verbotener Spiele erfioffenen höchsten Anordnungen entschuldigen könne, wird das Rücksichmuf Wesentliche derselben mit Rücksichtnehmung auf das das^s« schein kom- men. %*» C 373 ) itiitt, gleichfalls unter der oben angeführten Straft verboten^ Den Schanker» wird hiemit zur Pflicht gemacht, gegenwärtigen Auszug der Spielgesetze an ihre Eingangsthüren aufzuhesten, und auf den Fall, als solcher unleserlich oder zerrissen, oder endlich gar verlohnen würde, binnen Z Tagen einen neuen bey dem Prager' Magistrat anzusucken, und selben auf gleiche Art an die Thüren auszuhangen, widrigenS sollen sie entweder einer Geldstrafe von Z^Gulden obtt einem dreitägigen Arreste unterliegen. N. 6023* GutzernLalverordnung in Böhmen vom 23* Februar 1804. Bei der erschwerten Einfuhr der Italienischen -Seide in den gegenwärtigen Zeitumständen, bei derselben äusserst. hohen Preise, und bei der, durch Erfahrung beftättigten Wahrheit, daß die italienische rohe Seide der Böhmischen an Klarheit und Festigkeit, des Fadens weit nachstche, endlich bei dem sehr großen Verbrauche der Seidenwaaren ist es sehr zu wünschen, daß die Erzeugung desDtoffeS inner Landes möglich befördert werde, und dieses ist kein eitler Wunsch, da an den bisherigen langsamen Fortschritten der innländischen Seidenkulkur keineswegs da-Klima, welches blaß erheischt, daß die SeidenwÜr- 8i er» Die innlM bische Sei-denkultur wienach cm» pfoblm tvete de.. t %? ( 37-r ) HO nteretcr länger in Kalte erhalten werden, damit die Würmer nicht eher auskriechen, als bis die Maul» beerbäume sich beblättert haben, sondern bloß die Unerfahrenheit der Landesbewohner Schuld ist. Um daher diesen, für das Königreich Böhmen, welches ln der Industrie schon viele Hindernisse überwunden hat, und bloß seiner eigenen Thatigkeit den derma» ligen Flor des innländischen Kommerzes verdanket, so nützlichen Wunsch zu erreichen, wird den k. Kreisam, lern aufgetragen, daß dieselbe die Wirtschaftsbeamten, und städtischen Vorsteher auffordern, nicht nur selbst und obrigkeitlicher Seits durch Anweisung obrigkeitli» licher oder städtischer Gründe und Gebäude, dann durch eigenes Beispiel, sowohl die Anpflanzung und Pflege der weissen Maulbeerbäume, als die Besorgung der Eeidenwürmer.zu befördern, sondern auch die Unter» thanen und Bürger zu dieser, nur durch eine sehr kurze Zeit etwas mühesamen, aber einträglichen Be» schäftigung auf alle Art aufzumuntern, und ihnen einen gewissen Absatz an die hiesigen Seidenwaaren-Fabrikanten, welche sich nach tnnländischer Seide sehr sehnen, zuzusichern. Auch haben die k. Kreisämter diejenigen, welche sich im Kreise bießfalls auszeichnen, jährlich anzuzeigen, um ihrer von Seite der Landesregierung öffentliche Erwähnung machen zu können, und jährlich im September jeden Jahrs von allen Wirthschaftsämtern und Magistraten über den Fortgang der AO C 375 ) AO der Maulbeerbauinpflanzungcn, ufib der Seidenkultur, , dann wie viel Cocons geb'orret und ungedörret dem Gewichte nach zu haben sind, berichten zu lassen, und diese Berichte anher cinzubefördern, um durch öffentliche Bekanntmachung einen Zusammenfluß-der Käufer erwirken, und hierdurch den Erzeugern besser^ Preise verschaffen zu können. N, 6024. Gubernialvervrdnung in Böhmen dom 2z. Februar 1804. In Folge der bestehenden höchsten Vorschrift, Areisämter daß zur Schonung der Staatsfiuanzcn jene Invaliden, welche eine zeitliche Anstellung , wo immer erlangen, und hiedurch zu leben haben, angezeigk, aus der Pa- ^«nde In-tental Verpflegung gefetzt, und deren Patente mit Re-servationsurkunden ausgewechselt werden sollen, wird den k. Kreisämtern auf Ansinnen des hierländigen k.k. General-Militärkommando aufgetragen: alle in öffentlichen-oder Partikulärdtensten stehenden, und in x solchen mehr als das duplum des Jnvalidengehaltes beziehenden Patental - Invaliden unter Zulegung ihrer Patentalurkunden um so gewisser diesem General-M>li-tärfommanbv anzuzeigen, als sonst bet sich entdeckender Verschweigung der, an der indebito Verabreichung des Jnvalidengehaltes Schuldtragende das höchste ( 376 ) P; Xie Leben«-imtcrthancn von den, fit der oberen flW$ (figcim den $561)3 mischen Äroolehen fplltn iei ihrer Einwinterung, wie andere böhmische Umerrbai ne» behandele werden. höchste Aerarium auf die ganze Zeit zu entschädige» haben würde. N. 6025. Hofdekret vom 24. Februar, kundgemacht von dem Böhmischen Land-sgubernium den 14. Marz 1804. Die Lchensunterthancn von den, in der oberen Pfalz liegenden Kronlchcn, müssen bei ihrer Einwanderung, sobald sie mit den gehörigen Urkunden von ihrer Lehensobrigkeit versehen sind, wir andere böhmische Unterthanen behandelt werden. N. 6026. Gubernr'alverordmmg in Böhmen vom 25. Februar is©4. «ei Erfolg- Durch; Hofdcktct vom 7. Jänner und 8- Fe-«mnlgen«*. 6rimc d. I. wurde die Erfolglassung der diesseitigen eigen Um»! Nachlassenschaften an ftanzösssche Partheien bis auf «liane» «a*, weitere böchste Anordnung gestattet, daher die etwa Frankreich «st die 10 vorhandenen und zur Erfolglassung geeigneten Nach- Itbfabrtlg'L lassenschaften den sich darum meldenden französischen mbrntn?“1 Partheien mit den bisher üblichen Abzügen der io Ehr» 10 soll percentigen AbfaHrtsgel üHr, ohne auf Revcrfalien der wie ben ehe-"' ,,✓ .. . Ä wt sondern müssen so, rote alle der Französischen Ne- finden,^" publik gehörige Provinzen behandelt werden. Sämmt- liche Dominien und Magistraten haben solche sich er- gi»« gebende Fälle unverzüglich dem k. Kreisamte, und gehörige , , Provinzen dieses selbe hieher anzuzeigen. ,u behan- deln. N, 6027. Regierungsverordnung in Ried. Oest. vom 25. Februar 1804. Die für Coldatcnweibcr und Soldatenkinder DiefürSos-vorbehaltenen Ctistungsplätze müssen denselben ein, geräumt und darüber halbjährige Ausweise an die ^«Ae-Invaliden Hausdirekzion erstattet werden. müffenchn'en eingcräumt IN* 6028. rrcrden. Verordnung des Böhmischen Landesguber-niums vom 2Z. Hornung 1804. Mittelst höchsten Hofdekrets von 7. Jänner, ®f« m (>tl und 8- Hornung b. Z. — Dieses Gesetz von Seite des Appellationsgerichtes ist in diesen Bande vorwärts «Nttit französische Parrbeien, und in An-sedung der den Niederländern jl>-flifto.'itxcnm SÖrjLmjtl lUui.Kn zu bc nehmen ( 378 ) TE unter der Zahl 5970 zu finden; — wurde hi eh er zu erkennen gegeben, es hätten Se. Majestät für gut befunden, ungeachtet der noch nicht erfolgten Ausgleichung einiger Anstände mit der französischen Negierung in Betreff des wechselseitigen Erbrechts der Bewohner beider Staaten der bisher dadurch gehemmten Erfvlglaffung der diesseitigen Nachlaffenschaften an französische Partheycn bis auf weitere höchste Anordnung ihren freien kauf zu lassen. Daher die etwa vorhandenen und zuv Erfvlglaffung geeigneten Nach,' lasscnfchaften denen sich darum meldenden französischen Partheyen mit den bisher üblrrfjcit Abzügen herauszugeben , und damit so lang fortzufahren, bis es Sr. Majestät etwa gefällig seyn wird, über diesen Gegenstand auf eine andere Art zu verfügen. Hieraus ergiebt sich von selbst, da» so wie bisher bei der Crfolglassung eines Vermögens nach Frank, reich mit to percentigen Abfahrtsgebühr abgenommen und entrichtet worden ist, diese noch ferner ohne auf Reverfalien der französischen Republik, daß sie kein Abfahrtsgeld abfordere, eine Rücksicht zu nehmen, folglich ohne solche erst zu verlangen, abznnehmett fei;. Eben so versteht es sich von selbst, daß die denen ehemaligen k. k. Niederlanden in dem Freizüg, lichkcitspatent vom 14. März 3785 zugestandene Begünstigung der Zeit, wo dieselben eine französische Provinz geworden sind, nicht mehr Statt finden könne, NB ( 379 ) NB ne, sondern sie so, wie alle der französischen Republik gehörige Provinzen behandelt werden müssen. Diese höchste Entschließung wird daher sämmtlichen Magistraten und Dominien mit dem fernchre» Aufträge bekannt gemacht/ baß derlei sich ergebende Fälle zur weitern Einberichtung an die hohe Landesstelle unverzüglich anzuzeigen sind. 4 N. 0029. Verordnung des Böhmischen Landesguhcr-niums vom 26. Hornung 1804. Obschon die hohe Landesstelle aus einigen von gu beoback,, den f. Kreisämtern eingegangenen Berichten beobach-Ut hat, daß die Vaccination mit trockenen Impf- @6f>m. Bei ' ' Einimpfung stvffe öfters mißlinge/ so ist doch nicht immer die Tro- der Pocken kenheit des Impfstoffes, sondern auch manchmahl Lymphe^" das^ Benehmen der Jmpfarzte schuld daran: indem die Impfungen aus den nähmlichen Pusteln, ans welchen die Lymphe zur Versendung in die Kreise genommen wurde, von Arm zu Arm an dem Prager In-slitut gemacht werden, und noch nie fehlgeschlagen haben, auch selbst mehrere Nachrichten eingelanget sind, daß die Impfung mft trockener Lymphe gehaftet, und ächte Schutzpocken erzeuget habe. Um daher diesem durch das unächte Benehmen der Jmpfarzte entstehenden Nebel für die Zukunft vor- zubeu- HB C 3 Bo ) HB zubeugen, so werden ben sämmtlichen Magistraten trn» Dominien folgende bei der Impfung mit trocftrec Lymphe zu beobachtenden Maßregeln nicht nur allein zur eigenen Wissenschaft, sondern auch zur Verstän, digung der auf den Dominien sich befindenden Jmpf-ärzte mitgetheilt. ».) Nie sollen die Jmpkärzte die Glasbläschen, worinn sie den Impfstoff erhalten, eher öffnen, als zur Zeit der vorzunehmenden Amvfung. b.) Sollen sie zur Erweichung der allenfals schon trockenen Lymphe nie einen Tropfen Wasser nehmen; weil man dadurch den Impfstoff leicht zu viel verdünnen, schwächen, und unwirksam machen kann. Sie sollen wie eS schon in der In-strukzion alsein besseresVerfahren anempfohlen ist, den trockenen Jmpstopf nach aufgehobenen Glase bloS mittelst des Dunstes von warmen Wasser worüber derselbe eine Weile zu halten ist, auf, weichen. e.) Nachdem die Impfung mit der fo erweichten LyBvhe auf die in der Instrukzion voraefchriebe-ne Art verrichtet worden, sollen sie in eine Entfernung von dem bereits gemachten Jmpfstichz entweder am Vorderarme über dem Handgelenke, »der gleich ober dem Ellbogen noch einige kleine oberflächliche Ritze in die Oberhaut machen, bie erweichte Lymphe gelind darauf einreiben, bann O)H C Z8l ) die mit Lymphe getränkte Baumwolle darauf legen, mit einem ganz einfachen Verband befestigen, und 24 € tunten darauf liegen lassen. Bei Verlust der JmpfungSvollmacht soll jeder MJmpfarzt jedem andern ordentlich bestellten Impf-'arzt gestatten zur gehörigen Zeit von seinem Impflinge, wenn der Letztere, oder dessen Ael-tern, welchen man keinen Zwang auflegcn will, nicht entgegen sind, solchen Impfstoff zu nehmen. 6030. Hofdekret vom 28. Februar, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Guber-11 tunt den 16., von dem Böhmischen Gütz erniunr und der Landesregierung ob der Enns den 17., von der LandessieLe tu Kram!und Görz den 21., von der Lan-desstellr in Kärnten den 22,., von der Nied. Oest. Regierung den 24., und vom Galizischen Gubernrum den 30. Marz 1804. * Se. Majestät haben in Riicksicht auf die von Zeit zu Zeit in Erledigung kommenden zur Versorgung eines Militär - oder Civil- Pensionisten nicht zulänglichen ynemkrägliche» Tabakoerlegersiellen allergnäbigst 6JW Bet tiütfe«' tzunfl der Tabackun--terverle-«r Stellen, wen» sich eter (Tit'll Pensionist darum bewerben möchte^ fort auf fautloiv sikblq« Jn-‘ validen ober 'Tfrooirtonf; sten Bedacht genommen «verden. Notariats-befugniß er: cheille« wo / C 382 ) onjuotbncit'! geruhet, daß bei Besetzung derselben fit sofern sich nicht etwa ein Militär-oder Civil-Pensionist darum bewerben sollte, welchem vor allen der Vorzug gebühret, auf kautionfähige Invaliden oder Provisionistcn der Bedacht genommen werden soll. Diese höchste Entschließung wird daher mir dem Beisätze allgemein zur Nachricht bekannt gemacht, daß kautionfähige Militär-Invaliden oder Civil-Pro-vistonistcn, welche einen solchen kleinen Untcrverlag gegen Zurücklassung des ganzen, oder nach Maß oder Verlagerträgniß eines Theils des Invaliden-oder Provisionsgenußes, in sofern dieser nemlich von dem Verlagsectrag nicht schon um rin Drittheil überschritten wird, anzurreteu geneigt sind, sich Hierwegen mit der Anzeige ihres Invaliden - oder Provisionsbczugs, und des Betrags, welchen sie als Kaution einzulegen vermögen, an die Tabak-und Siegrlgefälls-Administra-tion zu wenden, und für den Fall, wenn etwa mit dem ihnen verliehenen Unterverlag« in der Folge je eine Veränderung getroffen werden sollte, wodurch sie desselben ohne ihr Verschulden verlustigt würden, wieder in ihren vormaligen Invaliden-oder Provisions-Genuß einzurücken haben werden. N. 6031. Hofoekret vom 29. Februar 1804. Da durch Verordnung vom 4. Oktober 1787 den Länderstellen bas Befugniß eingeräumt worden, das AS C 383 ) AS das Amt eines Notar!us publicus den sich darum meldenden Kandidaten von selbst zu erkheilen,. und mit Verordnung vom 3. Jänner 1788 das Formular des, den Notaricn zu crthcilenden Diploms vorge-schrieben worden: so ist hieraus die irrige Deutung entstanden, als ob derjenige, der in einem Lande das Notariaksbefugniß erhalten hat, sich zur Ausübung desselben auch i» einem jeden anderen Lande zum Nachrheil dort befindlicher, Notaren nicdcrlassen könne. Da nun diesem eben so wenig, als den Advokaten gestattet werden kann, sich zur Ausübung ihres Amtes aller Orten willkührlich niederzulassen; Sv ist die Formel des Ratariatsdiplom bei künftiger Ausfertigung dahin abzuändern, daß der Beisatz: Alle Geschäfte eines öffentlichen Notärs in samment-lichen Erbländern zu übernehmen weggelassen, und nur angeführet werde, daß die von einem Notar.(c= galisirten, mit seinem Signet versehenen UtfunUn zwar allerdings in allen k. k. Erbländern öffentlichen Glauben haben, ihm aber die Ausübung des Nota-riatsbefugnisses, und die Anwendung seines eiiiver-leibten Notariatszeichens nur an seinem Standorte, nähmlich in jenem Lande erlaubt seyn soll, wo er nach vorhergeqangener Prüfung zum Notar angenommen worden ist. If. 6032, UM C 3S4 ) fiü® N. 9032. Hof-ekret cn sämmtliche LanLesfteNen vom i., kuudgemachr von dem Böhmischen LandesguberniuM den 16. Marz 1804- Dle fone. Die Abladungen (Abstechungen) von wirklich laffungkn' erworbenen landcastichen, grundbiicherlichen u. d. g. M,«" Vormerkungen, oder Simultanhipokheken können kei-erwirkten neswegs als blosse Anbringeil behandelt werben, da *^(invtu|ii5 z chen, grund. sie nicht blosse Gesuche, sondern wirkliche Urkunden fc>ti(f)6r{fd)CQ d. «. sind, wodurch eine Parchei ein, gegen eine andere ^oder""' Parthcr erworbenes Recht derselben wieder abtritt, ^wulkai,. sonach im strengsten Verstände als Zession oder Ress«^ al« in nunziazionen vermöge des 2l §. nach dein Werehe *cn uu^č» des Gegenstandes gestempelt werden sollen. Nach tun“m ing Modi, Steort»»»«« eMtatffc », der allenfäüigen Mitteln die ill lt s lv e i s . Kreis. iß selbe hieran wirklich erhalten haben, was hievon und wie versichert rsorden, oder unversichert geblieberi, mit Antrag »versicherten Beträge eindringlich zu machen. k ® a m e n Verordnung Betrag der tičrtoHIictf#it Haben an dieser fötAAfärttfähiffV Betrag der 1 Betrag der !iirtti?rf$ffwf neha*- 6te J Immigranten. der Herrschaften oder Städte ihrer Ansiedlung. Laut welcher die Staatsaushilfe bewilliget worden. Staatsaushilfe. wirklich erhalten. Staatsaushilfe. denen Staats« aushilfe. Anmerkungen. j — 1 fl. kr. fl. 1 kr. fl. kr. fl. 1 kr. SR. N. . Herrschaft N. detto Nro, 50 30 so _ 32 j . Dieser Immigrant erhielt bet seiner Ankunft nur 30 fl., wurde nach der Zeit durch Krankheit zur Arbeit ganz unfähig, daher blieb der übrige Betrag von 20 fl. in Händen der Ortsobrig-kelt gesichert, für die ihm gegebenen 30 fi. hat N. N kavirt, und dürfte an ihm, da derselbe bei Vermögen ist, der Regreß gefuchet werden. J ti. % Stabt N. delta Nro. 5» 5o """ 50 ’ Der Betrag ist an dessen eigenthümliche» Haufe Nro. gesichert, auch ist derselbe nach seinen Umständen vermögend, dießfällige Aushilfe sogleich rückzuzahlen, j ti. ti. Herrschaft N. Dorf N. detto Nro. i So 52 f l 50 t 1 _y Dieser Bettag ist unversichert, doch besitzt derselbe Im Dorfe N. eine Chalnppe, welche jedoch schon mit Schulden zum Theil belastet ist, das Wirchschaftsamt wurde kreisämtlicher Ceits angewiesen unter eigener Oafürhaftung die Sicherstellung des Aerarial-VorfchusseS zu beschleunigen. HO C 387- ) MB kig einzusendendcn Ausweise nach beiliegenden Fornm«1 {er ehenächstens zu verlegen, und längstens binnen 14 Tage« 5ef von den Aerarrs6?en neuen VorrüthrN zwar abgegeben werden, jedoch haben selbe den Oe'' nomiekoinmiffwnä-' , Beköstigungspreiß bsfiit zu vergüttn, und nur auf TrB C m ) jben Fall, wenn die Städte oder Gemeinden erweislich nicht vermögend wären, die Dergiittung auf di§ Art gleich zu leisten, kann der Ersatz mit Zurücklas» sung des halben Gchlafkreuzers bis zur Tilgung der ganzen Schuld geschehen. K. 6039. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 3- Marz 1804. fefamtfali ®a nunmehr die Geistlichkeit den Gerichtsstand Wogretkon, der Adelichen hat, und die Obrigkeiten nun nicht mehr Ä7tarn Abhandlungs.Instanzen der Pfarrer sind; So fön» petita tin* neti Ortsbeamte alsVogteikomintssäre angeßellet werden , wenn diese Anstellung nicht in Ansehung de? persönlichen Eigenschaft des Beamten für die Kirche bedenklich ist, auch keine andere Rücksichten eintreten, svelche einen entfernten Beamte» hierzu geeigneter machen. 7' N. 6049. Verordnung Lss Landesgubcrnium in Tirol den Z. Marz 1804. Mm 177“ ^^lchwerfam zu vernehmen gekommen, daß Skruee Sin- mehrere Obrigkeiten im kande den Stenereinnchmern di« gesetzliche Assistenz zur Einbriiiglichmachung der ^5'' . St enem W C 393 ) Az- ©fenern nicht leisten, und die Verhängung der tu den allerhöchsten Steuer-Mandaten, und Direktive» vorgeschnebenen promten Exekution gegen die renitenten und morosen Steuer-Kontribuenten ihnen versagen, zur Bedeckung der allgemeinen Landes-AuSgab« aber in Einbringung der Steuern volle Richtigkeit gfcr pflogen und fortan gehalten werden muß; so werden sämmtliche Obrigkeiten hiemit nachdrucksamsi und bei eigener Dafürhaftung angewiesen- den Steuer-Einnehmern prompte Assistenz gegen die renitenten und morosen Kontribuenten, bann jene Exekution angcdei-hen zu lassen, die int Stenerwesen vermög höchster. Gesetze und Direktiven vorgeschrieben ist. N. 6041. Verordnung des Landesgubernium in Tirol den z. Marz *804. Indem dir Bleypräparaten j. B. Bleyzucker, Bleyweis, Silber,und Goldglätte, Minium* bč§» gleichen die Kupferzubereitungm, als blauer Vitriol, und Grünnspann für die menschliche Natur giftartige Materialien und Maaren sind; so wird nicht nur hiemit schärfest verbothen. davon keine Arzneimittel im Kleinen an Privaten abzugeben, sondern es wird auch allen Kausieuten, Materialisten, Krämern, und Meistern, welche solche Artikel von siftfltttfitn 98««-- 5B «rinnt* wegen Sßtt-rtebrnmit ttnb ©erfauf der Blcij- ' preparale*. Sfte vorbin ticllanbtdc MatrikclLrr ®fuDUven» den an Sett Universitäten und Nlzäcn mif rot lil) a Art . und S3?eite wieder i'iiv grfübrek «erd«: sol-ftn. AB C 394 ) . ■ | rat im .Sethuf führen dürfen , oder zu ihrxm Ge. werbkriebe gebrauche», schärfest aufgetrage«, derlei Siftartige Maaren unter ihre eigene Verwahrung zu nehmen, Md mit allen in dem neuen Grfttzöuche über schwere Übertretungen, vorgefchriebeaen Vor- fichttn abgesondert, und versperrt zu halten, wo an. sonsten dieselben einer schwere« PosizeKÜberteettung sich schuldig machen, und nach den im gedachten Gesetze festgesetzten Geld-und Arrest-Strafen ohne weiters würden abgewandelt werden. . Welches hiemir zur Jedermanns Wissenschaft, genauesten. Nachachkrmg, und Wariurng gegen Uehex-tretmrg äSjjtttttin bekannt gemacht wird, N. 6042, Hofdekrek arr sammtliche 'LaOeksteVe« vom 5-e burdgemacht von dem Böhmischen ja»desgnhertnum Len Zy. Marz 1804. Die vorhin bestandenen Matrikel der Studierender an den UntversitZren und Lizaen sollen mit Entrichtung der vormals Üblich gewesenen Taxen überall wieder eingeführt, von dem Erläge derselben jedoch die Stipendisten, dje Stiftung? in den Erzie-hungshänftrn, und die sich mit dem Armitthszeugnis-ft auswelsen, befteir ftpn, von diesen Taxen aber dem jeweiligen Rektor und Kanzlei nur -i und die eeteren \ ,hem Schdienfonde jnflirssen, ^' 6043« c Z9Z ) W N. 6043. MegjcrunZsverorbmrng iti Nied. O.est. ti o m 5. März 18-4- An 'ben Donau Ufern soll nirgends «in Bau AnDona» ohne ordmingsmässg angesuchte Bewilligung unter-- Mn»»« nommen werden.' «gung im= ternomme* , werden- K. 6044. Hoftekret vom 6. Marz 18^4. Das Tabakpatcnt vom Jahr 1784/ dessen Ser» Tnbnkp^n. firtften noch immer insgesamt in ihrer vollen Kraft cro'. bestehen , ist mit Weglassung des alten Verschleiß und Paßtaxkarifs, statt dessen, der neue Tarif öeizuiegen ist, wtedtchvhlt kund zu machen. N, 624Z. Hofdekret vom 6. Marz 1^04. Privat und HauMlir sind weder an Feiertagen noch Sonnabenden zu gestatten, so wie auch bei 3f-ftntiichcn Seifen, wenn ein Fasttag an folgenden Lag eintritt, nach Mitternacht keine Fleischspeise mehr gegeben werden solle. N, Co'6 Privat und Dausbällc fin 6 re« 0 er on Feterra» yea rod) Sor)na(icii: den zu ye= ftotten, uuÄ midi Miiter-n»cht Lei. einem eine trtttenben Dustkag keine Fleisch -speise in . -1 oe n . AB C Zßk. ) UrB N, 604,6. Hofdekret bour 7. März, kuirdgemacht von dem Mährisch-Schlesische» Gubernium den sz., von der Landesregierung ob der Enns, dem Stcycrmärktischen Gu-bernrnA und dem Gubernium in Tirol he» 24., von der Laudesregiermrg unter der Enns de» 24., von der Landesstelle in Kärnten de» 27., von der vereinigte» .Kramerrsch, Görzemsche» kandesstelle de» 28., und vom Galizische» Gubernium den 3©. März 1804. ju«« Da feit geraumer Zeit der Mißbrauch cingeschM ttnfußc«, djeit Ijt, daß Leute anderer Professionen, obschon fcjv I-^er?n'd«r be die Jägerey niemals erlernet, noch behandelt ha. *£.iU bcn, mit »er Jäger-Livree gekleidet, und als Jäger hi Dienste genommen werden, mithin den ordentlich gelernten Jägern das Brod Mzlchen, so haben <5e, Majestät zu Abstellung dieses Unfuges zu entschließen befunden, daß der Dienstherr, .welcher'einem ungelernten Jäger die JäZec -^Livree tragen läßt, im ersten UcbertrettungSfalle mit einer Geldstrafe von ioo bis 200 st., iii'wiedechvllten Fällen aber mit einer Geld, strafe von 300 bis 50a fl. belegt, und dieser Betrag zu dem Armenfond des Orts abgeführt, der Diener Aber, welcher ohne gelernter Jäger zu seyn, er mag wirklich *kM c m ) Wirklich in einem Dienste Ache», oder nicht, eine foU Livree tvcyt, das erstemal mit einem 3 bis 8 tägigen , Polijei-haus-sarreste, und in wiederholte» Fällen mit einem 8 bis 14 tägigen, nach Umstände» »urch Fasten, oder körperliche Züchtigung verschärften kirrest bestrafet, -di« Kleidung hingegen demjenigen, dem fit gehört, belassen, jedoch eine ausdrückliche Warnung gegeben werden solle, von solcher feinen unerlaubten Gebrauch mehr ju machen. N, 6047. Hofkanzleydckket bow 7. März 1804. Die in dem neuen Strafsefttzbuche enthaltene» Verordnungen, daß Kriminaldelinqueuten durch unentgeltliche Fuhren on bas Elrafhaus abjuiiefern find, werden bestältiget, N, 6048. Hofkammerdckret vom 8. Marz, kundgemacht von der k. I Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 22., in Oest. ob der Enns vom 25., in Kcain Len 26., in Mahren den 30. Marz, und in Kärnten vom 3. April 1804. Da i» txm 2gten §. des allerhöchsten Slempel- ßatents vom Zten Oktober igoa, wo es heißt', daß die Kriminal« btüqueefcil sind durch untntgtUU», chk fiubre» in das Skrachaut nbjulitfcr». D!e ©feint pvlratinf«» äBericbfl-gung bctrefi, f - Mai, d. Z. die Wegmnutl) «ingcbsbcn «ervr.' Vorträge wegen na ■Hiittrboncn C 398 ) TvK die PartheArir wegen ulttedagctiev Aufmerksamkeit, h{1$ zehnfache» Betrag der Strafgcbühr zu erlegen haben, ein Druckfehler unterlaufen ist, indem es heißen soll« te: daß die Parthepen mit dem zehnfachen Betrag der Stempelgebiihr gestraft werde» sollen, so wird dieser Fehler hicmit berichtiget N. 6049* Verordnung des Galizischen LanLesgnSer-iiittm vom 9. Marz 1804. In Rücksicht, daß die Strasse von Rzeszow nach Glogow in einer Länge von 7000 Klaftern gänzlich chaufleettiüßig ansgebauet ist, sonach der Reisende von Glogow über Rzeszow »ach Lancut A 4 Meilen, und nach Szendiczow 4 j. Meilen wirklich benützt, und dafür nur einmal nähmltch in Lancut oder Szendiczow die Wegmauth zahlt, wird in dem Marktflecken Glogow mit lten May d. Cv die Znnerlands«Wtgmaurh nach der 'bestehenden Dorschrift eingehoben werden. N. 6050 Guberrtt'alverördnHg in Böhmen vom 9. Mgr; 1804. Alle in 6 Wochen nach dem 1. Nov. v. I. zu Stand gekommenen, Verträge in Betreff an Unterthanen ver/ C 399 ) W fre'Sugetfc Domrnikalgründe find nach dem Patent wduflerwi torn I. Sept. e798 und nach Verordnung vom 20. ^finbmbw L)krob. 1803, die übrigen Kontrakte aber, die erst En», nach diesem verflossenen Termin jum Vorschein kommen, sind streng nach dem Hofdekret vom 29. Sept. lstoZ zu behandeln, weil ,' wenn ein weiterer Zeit-ratiiii für die Gültigkeit sicher Kontkakre statt fände, der Spekulationsgetst die Folge zur Eiudirung des Ge« setzeä hervorbrnW» würde, später errichteten Kontrakte» de» Schein eines frühere» Dasipaö zu verschaffen. N. 6051. Gubernialverordriung m Böhmen vom m. März 1804. Es ist auf den Nachtbeil für die Landwirth. schuft aufmerksam zu machen, welcher durch das hüu-fige Schieffen und Fangen der Singvögel im Frühjahr b-r«tng. oder während der Brutzeit, und Ausnehmen ihrer grüliiabr* Nester entsteht, worüber nächstens eine, von der pa« rriotisch-ökonomischen Gesellschaft verfaßte Abhandlung im Druck erscheinen wird. N. 6052, ReaLerungsberordnung in Nied. Oeft. bcm io. Marz 1804. In den Tauf - Tran und Sterbtabellen sol-len die todtgebornen Kinder bloß am Ende der ©cerb«if>«f* 0p£. »k» wir >U to® C 400 ) So® tetigčloe» Spezia!, in den Haupttabellen aber nicht rnthältin ntn «Inder -«Msüdt«a. vP11* -N. 6053. Regierungsverordnung in Nied. Och, vom io. Marz 1804. Marrer fct* Die Pfarrer müssen zu Ende feden MilitärjahrL uLu'^St die Laufen, Trauungen isib Sterbfälle der Militär-Trau und personell an die Dechanten einsendcn, von welchen sie Srm&r mittel6 be6 Könsisioriums an die Negierung zu ge-persoumein-längen habe». senden N. 6054. Gubernialverördnung m Böhmen vom ra» März 1804. gJS? Sämmtliche im Kreife befindliche Jmpfarzte sind Schutzpo»ol anzuweisen, ihre Schtzpockenprotvkolle uitmittelbar an l/«n ba«° das k. Kreisamt einzufchicken, welches diese Protokol-Unfchickm. ie, bevor sie anher eillgeschickt werden, vorläufig dem k. Kreisphysiko als eigentlichen Kreisämtlichen Sani» tätskommissär zur Einsicht iWzutheilm hat. N. 6055. 0*1 t 4=1 ) l(* N. 6055. 'Regicrunasverordnung in Pied- Oest. vom 13. miri isos. ' . 'e*wte Gtrossrnbair Die von der Strassenbaüdirekzion mit den Unter» ®f>Won '{Banen zu errichtenden Kontrakte müssen bei den Kreis- (honen «r-ämcern abgeschlossen werden. - iru'ilTen hrom Jtrrfžomre tih(tcf(f)lo(i4 0 Entrichtung des Weggeldes zu unterziehen sind. €ntö lrch ist Fünftens: bei Fuhren welche quer von Feld, wegen in ein Stakionsort kommen, die Strasse nur in loco, oder in einer geringen Entfernung betreten, und dann wieder zurückfahren, lediglich nach dem Grundsätze: daß jener, welcher den Schränken passirt, allemahl die Mauth zu bezahle» habe, sich zu achten, so wie von jedem Fuhrwerke, welches von einem Seitenwege auf die Handstrasse einlenket, die dortige Schrankenmauth, ohne Rücksicht, ob es etwas länger oder kürzer auf der Strasse gefahren, zu entrichte» ist. Welche höchste Entschließung und Anordnung hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtunbekannt gemacht wird. 1>t. 6058» Hofdckret vom 13. Marz, kundgemacht von dem Galizischen Landesgubermmn de« 4. May 1804. Dg- da« Da zu Folge höchsten Hofdckrets vom iZten !^n-A,nt März d. I. das in dem Kozienicer Inšpektorate »in«m Amt« on ber warschauer Strasse gelegene Bolleranten -- Amt pro com- Swidry zu einem 2hnte pro cömmeräio necessä* cessario"6 rio erhoben worden ist; so wird Solches hiemit zur worden'. allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. ' N. 6059. \ C 325 ) AS N. 6059. Hosdekret vom 14. Marz 1804* . Die in dem neuen Strafgesetze $. 291 angeordnete Prüfung der, das Richteramt über Polizey-überrrettungen begleitenden obrigkeitlichen Beamten, so wie die Beeidung derselben und ihrer Aktuare kann an hie Kceisämter übertragen rot.tixn, N, 6060» Hyfdekret vom 14* Marz 1804. lieber flüchtige und wieder zu stand gebrachte Kriminal-Verbrecher, wenn sie während der Flucht kein neues Verbrechen begangen haben, hat nicht der Kriminal, sondern der politische Richterju erkennen, weil die versuchte, und wirklich vollbrachte Entweichung ans dem Gefängnisse an und für sich unter den Kriminalverbrechen in dem Gesetze nicht vor-k'ümmt, mithin _ solche, wenn sie auch mit List oder Gewalt versucht, oder vollbracht worden ist, für «in Kriminalverbrechen nicht angesehen werden kann, woraus folgt, daß die im §. 80. des Gesetzes über Verbrechen vom I. 178/. verordnete Züchtigung oder Strafverschärfung keine Kriminalstrafe, sondern nur ein Verwahrungsmittel fry, um den Flüchtling von fernerer Entweichung «bzuhalten, Prüfung der, 6o< Richteramt über VoW» zen- Uiber« trekungcn begleitenden obrigkeitlichen Beamten, so wie deren , und derAk-tmirc Beeidung wird an dieÄrcis» ämter übertragen. Wer über flüchtige und wieder cin-gezvgneÄrt-minalver-brecher , wenn Sie kein neues Verbrechen beengen baben, als Richter gu erkenne» har- ftJf C 426 > HA *n* andere abzuschrecken - daher diese Züchtigung oder Strafverschärfunz von derjenigen Obrigkeit verhänget werden muß, in welcher der Flüchtling zur Zeit brr Entweichung gehört, die nach dem §. 185 der KriminalgerichtSordnung vom I. 1788 jene politische Obrigkeit ist, welcher der Etrafort, wo der Flüchte ling die zuerkannte Strafe verrichtet, untersteht. Eck hat also wider einen flüchtigen, und wieder zu stand gebrachten Verbrecher der Kriminalrichter nur dann «iuMreten, wenn der Flüchtling während der Flucht ein neueö Kriminalverbrechen begangen hat, rotgeit welchem er nach den obenangeführten §. go besonders abgeurcheilt werden muß. Luch können hierin die zwey Fälle, nämlich i), daß, wenn der Verbrecher während der Kriminaluntersuchung ju entweichen versuchet, «der wirklich entwichen, und wieder eingebracht wor. Len wäre, ohne ein Heues Verbrechen begangen zu haben, nach vollendeter Untersuchung die Verschärfung der gesetzlichen Strafe im Kriminalurtheile zugleich bestimmt werden, und daß 2) wenn der nach dem 5. 190 der Kriminal, E. Ordnung abgeurtheilt» Verbrecher unter der Aufsicht des Kriminalrichtcrs geblieben ist, der mit dem politischen Richter bereinigte Kriminalrichter, ohne ein neues Urthell zu schöpfen, die Verschärfung der übrigen gesetzlichen Strafzeit verordne» könne, nicht ändern, weil auch to diese» jwey Fälle» der Kriminalrichtcr, nicht als C 407 ) M Kriminalrichter, sondern als zugleich politisch» Obrigkeit einschreitet. N. 6061. Gubernial Verordnung in Böhmen vom 15. Marz 1804, Mit Hofdekret vom zv.Oktober v. I. ist angeord-«tt worden, daß zur Sicherstellung der, nach Ableben eines Advokaten bet selben verbleibenden, den Partheien gehörigen Effektes, Präliosen, Urkunden, Schriften und dergleichen, jeder Todesfall eines Advokaten von dem Ortsgerichte, wo sich solcher ergiebt, und welches Lessen Abhandlungsinstanz vorstellet, durch drei, zu verschiedenen Malen zu veranlassende Einrückung in die hierländigen Zeitungsblater kund gemacht, und hiedurch bit Parthepen bei Zeiten aufmerksam gemacht werdest sollen, ihre Ansprüche bet den Abhand-lungsinstanzen in Hinsicht ihrer, dem Verstorbene» au-vertrauten Schriften, Gelder, Urkunden ». 6, g. geldend zu machen. Von welcher höchsten Entschliessung back k. Kreisamt zur nöehigen Kundmachung mit dem Beisätze verständiget wird, daß, da der Advokat auch noch nach seinem Tode jenen Parkheyen für Ordnung und Richtigkeit zu bürgen hat, die dießfälligen Druck- Zur Sicher, stellung der, nach Abreden clnei Advokaten bei id>» verbleibenden denPartdei-«ngebörlge» Effekten Arsijivsen, Urkunden, Schriften u. d.g soll j tungSblntte» kund ge-mnchr werden. damit die Pnrtbet» cn diefftasiS ihr« Ansprüche geltend machen f5*< KU. WS C 4°s 5 HrtzAkvsten aus des Verstorbenen Verlassenschaft^ Masse ju bestreiten seyn» N. 60620 Hofdekret der Obersten Justizstelle vom Marz, kundgemacht von dem Appellationsgerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter, und ob der Enns den 3. April 1804. *) Wege» t,i Seine k» k. Majestät haben, über einen Höchst-ch'rn'ma- deroselben in Sachen der Vormerkungen ad ufus Sonn«* fructus » und dafür abnehmenden Taxen , einver- kungcn stänblich mit der böhmisch - österreichischen vereinten fructus und Hofkaiizley, dann der Finanz-Hofstelle, erstatteten Lbnadme. grmcinschaftlichen Vortrag höchst zu entschlossen befunden , daß die hierländigen Grundbücher bei ihrem bisherigen, in, der Sache selbst in dem tractatu de juribus incorporalibus gegründeten Taxbezuge, und bei der dießfällig allgemeinen Beobachtung, auch ttt. Absicht auf die Vormerkungen ad Fructus ohne einige Abänderung, oder Neuerung , wozu kein Grund ebg Anlaß vorhanden sey, noch ferners zu belassen, seyen. Wel- *) Dat Dekret derHofkanzlep ist vom z. März t3«4. TrB C 429 ) Welche höchste Entschliessung den sämmtlichen an« unterstehenden Gerichtsbehörden in Niederöster« «ich unter und ob der Enns zu ihrem Wissen und Vernehmen hiermit bedeutet wird- N, 6063* Verordnung des- Böhmischen Landesguber-nium vom 16. Marz 1804. Vermöge, höchsten Hofdekrets vom 9. September ^^le*rU 8,797» hat bei Cpr. Majestät der Besitzer des Guts vativum Hajan i» Mähren, Leopoih b» Smetana vorgestellt, [u0r„ Sm«-hast er um dem Mangel, in welchem sich mehrere «$&>«" Jut Provinzen, der Monarchie in Ansehung des Weinessigs, als eines zur Gesundheit des Menschen so nothwendi- '«xff«g-.Er-gen Produkts bestnden, und eigentlich um dem hdhern Gceraidga», Preis desselben einigermassen. abzuhelfen, ein bent ,unatn-Weinessig ganz gleichartiges aus den Getraidgattun« gen erzeugtes Produkt erfunden, und für das allgemeine Beste sich entschlossen habe, Essigsiedereyen nach seiner Art im Großen anzulegen, und sein Effigpro« bukt den Abnehmern um die Hälfte des dermaligen Preises zu liefern» , Da aber die Zubereitung zu solchen dem,Bedürf» niße angemessenen Essigsiedereyen einen Aufwand erfordern , welcher bet einem mittelmäßigen Gewinste nur durch einen mehrjährigen ungestörten Verschleiß NB C 410 ) NB «neder hereingebracht werden könne, so hat bcrfcl&e ju dieser Unternehmung um ein Privilegium priva. tivum für die k. k. Erbländer gebeten. Allerhöchstdieselben haben auf den hierüber von der Mährifch--Schlesischen Landesstelle erstatteten Bericht, bei dem Umstande, daß, nachdem die von dem Unternehmer beigebrachte Essigproben durch city eigene Kommißion untersucht, und für ein ächtes, brauchbares und unschädlichet Produkt erklärt wurde,' die Gemeinnützigkeit dieses Essigs, besonders in jenen Ländern, wo wegen Mangel des Weinbaues der Weinessig selten, oder hoch im Preise steht, erwiesen ist, und nachdem eines Thcilö dem Unternehmer wegen der mit dessen Zubereitung verbundenen kostspielige» Vorauslagen ein verhältnismäßiger Gewinn nicht wohl versagt werden kann, andern Theils aber dies« Begünstigung Niemanden zum Schaden gereichet, weil dieses Produkt von Niemanden andern erzeugt, folglich auch mit demselben kein Verkehr getrieben werden kann; endlich er sich auch anheischig gemacht hat, sein erzeugtes Essigprodukt den Abnehmern um die Hälfte des dermaligen Preises zu liefern, dem erstbesagten von Smetana zur Unternehmung dieser Ge-ttaideffigerzeugung ein Privilegium privativum für gefammte k. k. Erbländer auf zehn Jahre gnädigst zu verleihen, und dieses Produkt von aller Tranksteuer zu befrepen geruhet. Von r 4” ) Bon welchem dem gedachte» Leopold von Smetana erteilten Privilcgio privativo sämmtliche Magistrate und Dominien die Kundmachung ju veran-lassen habem N. 6064. Vubernialverordnung in Böhmen vom 1#. Marz 1804. Da die meisten Eisenwerker nebst dem erzeugten Mi« ffinfr Eisenstein auch das hieraus erzeugte Roh - und Gäns, $e^,p,r«. > eisen, dann wieder das verschiedene geschmidte Eisen, beweise"!» nebst den Geldbetrag füc jedes besonders, folglich letztes vervielfältigt in die Faffionen etnbeziehen. So *u verfass« wird das t. Kreisamt sammtlichen D-mtnien die Be- (>v.-r Verlust winn und Verlust blos von dem zufälligen Laufe der Jnefybn Kugel abhängt, ohne daß es dabei auf die Ge-schicklichkeit des Spielers ankommt, indem dieses Su“«ibQb in einem auf dem Dillard liegende», und mit dängl.w rb, einer bestimmten Anzahl numerireer Vertiefungen ver» jatbfpit fehenen Brett besteht, dergestalt, daß die auf das/ «rktarl. ^mart, geworfene, oder durch eine Feder oder Ma» schine in Lauf gebrachte Kugel das Spiel entscheidet, je nachdem selbe in einer der Vertiefungen stehen bleibt, besitzt das Gepräg der allgemein untersagten, Hazardspiele- Wie nun eben dieses Spiel bereits im Lande unter der Enns sogleich bei Entdeckung desselben eingestellt , und unter der in dem Gesetzbuch von schweren PolizepUbertretungen im §. 266. für die verbo» thenen Spiele bestimmten Strafe für die Zukunft allgemein untersaget worden ist, so macht eine gleicht hieriändige Entdeckung, daß auch Hierlandes dieses Spiel in Schwung zu bringen versuchet worden ist, es nothwendig, durch gegenwärtige Cirkular-Verord» NUNK NB C 413 ) NB Äung Mehr besagtes Billard . Kegel - Spiel ebenfalls unter der in dem Gesetzbuch von schweren Polizey» Übertretungen im $. 266. für die verbothenen Spiele bestimmten Strafe für die Zukunft allgemein zu untersagen. Und gleichwie mit dieser Verordnung allen ürts» vbrigkeiten und Polizepbehörden zugleich aufgetragen wird, zur gänzlichen Hiudanhaltung dieses, und anderer ähnlicher, das Gepräge der allgemein unter-sagkeä Hazard an sich tragenden Spiele hierauf daS sorgsamste Augenmerk zu tragen > und insonderheit denen nachzuspüren, welche dergleichen verborhene, und auf Hazard eingerichtete Spiele mit neuen Formen und Benennungr» nur bemänteln, und solchergestalt aus der Klaffe der verbothenen oder Hazard-spiele bringen zu können glauben, damit auch diese über ihre die Gesetze vereiteln wollende böse Absicht und Lisi nach Befund hergenommen werden können, so Mird sich hiemit jeder vor Strafe zu hüten wissen» K 6066» Hofkammerdekret an die Nied. Oest. Regir-rung und Böhmischen Gubernimn vom 19. März 1804. Sr. Majestät haben zu befehlen geruhet, hast 3ub l'rifantcit fSimtn von b"u-rbs« neu Vertrauten gegen Zurücklassung eines unterschrie- n Da der Zweifel entstanden ist: 06 in den bereits Daß in 6m „ ver 6ein i., vor dem iten Iäner 1804 zur Kriminal-Untersuchung Jän«r m4 gekommenen Fällen, welche lediglich solche Uebertre- naLtintm • rungen betreffen, die nach dem vorigen Straf. Gesetz criminaliter, lind nach dem neuen nur als schwere Fällen, wel» die nach dein Bolizen - Uebertrettungen abzusirafen find, das Kri- vv,iz«n minal - Gericht mit Schöpfung eines Straf-Urtheils f,$ crimin'a-fürgehen könne, oder das dießfallige Erkenntniß der ^r,6"^6 politischen Behörde zu überlassen fei; ? So haben Se. neuen^nu^ Majestät über eine von der obersten Iustizstelle dar- «volizey-u«-über gestellte Anfrage, zu entschließen geruhet: „Es gea abzu^-. „sey in den befragten Fällen, das Kriminalverfahren tu^kb^abi „möge nur eingeleitet, ober bereits vollführt sehn, ,',von den Kriminal » Gerichten nicht weiters fürzuge- ^ct* „hen , sondern derselben Behandlung lediglich der po- bm. „litischen Behörde zu überlassen, welche dann nach i„dcm zwepten Theil des Straf-Gesetzbuches darüber „zu urtheilen, und in dem Urtheile jedcsmahl aus-xvm. Bgtzd. L d „zudrit; NB C 4*8 ) „zudrücken babe, dag solches Uber die gepflogene, „als eine politische Untersuchung aufgrnomniene Ver-„Handlung geschöpfet werde." N. 6 74. Hoffanzleidekrtt vvm 24. Marz 1804. Sur »vliti-ftbcit Mar,!« straksstelle 1st die Prä: funn oui den, -itrlmls Zu einer politischen Magistrats Rachsstelle ist die Prüfung aus dem Kriminale nicht nothwendig. N. 9075. nol nicht «°rbw-nd,g. RegierunaSvevorduung in Nicd. Oeft. vom 24. März 1804. Wenn u»- Dei vorkommenden Fällen, wo Unkerthanen Ne? tettiliis vcrsstutten noch vor Einführung der neuen Reverse Einführung erhallen haben, und etwa abwirthschaften, oder sonst b N. 6078, Ml» Vi* edtbjCe werden am Orenmg« *«b Sam sta<« verba-«txn, so roU auch bet «ffenrlichm Biilien, wenn der folgcnbe Saj ein ^aCtOjj fff, der Verkauf der Fleisch, speisen nach SXtntr, "sicht. Verordnung der Landesregierung im Erz» herzogthume Oesterreich unter der Enns vom 25 Marz 1304. Seine Majestät haben nachträglich ju demjenigen, was wegen öffentlichen und privat-Belustigungen durch die Zirkular-Verordnungen vom I7ttn und zoten Jänner heurigen Jahrs angeordnet wurde, noch weiter allerhöchst zu befehlen geruhet, daß an at# len Frehkagen und Samstagen die Abhaltung von Privat-oder Hausbällen untersagt werden soll; fd wie es auch nicht zu gestatten fep, bei öffentlichen Bällen Fleischspeisen'länger als bis Mitternacht her-jugeben, wenn dem darauf folgenden Tage, ein Fasttag einfällt. Diese allerhöchste Willensmcinung wird daher jur Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht, daß die Polijry-Oberdirekjion, der Magistrat, die Ortsobrigkeiten innerhalb den Linien, und alle politische Behörden auf dem Lande zugleich angewiesen werden, auf die genaue Befolgung dieses höchsten Verordnung zu wachen. N, 6079» $u£ C 421 ) N. 6079. Hofkammerdckret an sammtliche Landerste!-len mit Ausnahme tum Vorderösterreich und Triest vom rS. Marz i8o> Sr. Majestät haben zu beschließen geruhet; daß Vorschrift brl Beriet« Nicht nur bei der Auswahl unter jenen Bittstellern, bungder Welche sich' um Großhandlung- - Befugnisse bewerben, genau nach den in Ansehung der Eigenschaften der kompetenten bestehenden allerhöchsten Verordnungen verfahren, sondern auch bie Zweckmäßigkeit der Ver, mehrung dieser Befugnisse selbst jedcsmahl sorgfältig erwogen, dabei aber die Lage des Handels , b(e, kokalverhältnisse, die Zeituwsiände, und jene Erfahrungen , die sich nur aus der aufmerksamen Beobachtung der Resultate sammeln lassen, gehörig zu Rathe gezogen werden sollen. Damit aber diese allerhöchst« Willensmcinung um so gewisser erreichet und allenthalben nach einerlei Grundsätzen vorgegangen werde, haben künftig die Länderstellen die Großhandlungs-Befugnisse nicht gleich selbst z» verleihen, sondern jedcsmahl die Bewilligung dieser Hofstelle darüber einzuhohlen. Uebrigens sey Höchstdenselben zur Uebersirbt von jeder Provinz ein summarischer Ausweis vorzulegen, wortnn ersichtlich gemacht werden müßt, wie viele Großhandlungen mit Ende des Jahres t$C2 in derselben besinn-- St# C 422 5 St# fianden haben, wie viele im Verlauf des Jahres I803 neu zugewachscn, und wie viele endlich durch Fallimente und aus anderen Ursachen erloschen sind« Mit Vorlegung dieses Ausweises ftp auch künftig von Jahr zu Jahr fortzufahren. Diese Allerhöchste Entschließung wird der kan-desstelle mit dem Auftrag bekannt gemacht, den erst, Erwähnten Ausweis auf die qnbefohlcue Ast zu ver« fassen und binnen sechs Wochen anher vorzulcgen« auch künftig am Schlüsse jeden Jahres einen gleich-mMgen Ausweis hieher zu senden. N. 6: >.o. Hofdekret vom kundgemacht vom Galizjschen Landesgubernium den 4 May 1804. SMtr die Koppelte «Entrichtung He« Militär» Luarlicr-Beilrags für bas Mt-tftür Jahr 1804 mit Ausnahme der Stadt Leinberg, zur Vete» ne ol'rij,- Ortsgerichte find an die Verordnung vom 20. ^un» kcirli'ckcn cv /■ „ “ Zeugnissen. 3. — so in gegenwärtiger Sammlung der Gesetzt im 17. B. S. 260 unter der Zahl 5486- j« finden ist mit dem Beisätze anjuweisen, daß hierländige Ilnterthanen sich selbst die Schuld beiznmeffcn haben, wenn ihnen das in Oesterreich ohne obrigkeitliche Zeugnisse erkaufte Bieh in Verfall gesprochen werden wird. N. 6283. Hofkammerdekret an sammtliche Länderftcl-len vom 29. März, kundgemacht von der Landesftelle in Kärnten den 24., von der Krainer;sch -- Gvrzischen Landesftelle den 25 / und von dem Galizischsn Laudesgu-bernrum den 27. April 1804. lieber die höchsten Orts yorgekommenen Albt fcd“ fragen: ( 4^9 > I tend, ob Taxnoten über herrschaftliche Grund- ibtr 6<.«en^ lltgen. get und 2tens. was für ein Stempel zu den fogenann- ^ndtsthe^ ten Aufsandungen bei dem Verkaufe unterthäniger Depositen» und ständischer Güter, oder RealitättN, und zu der fibcr^bcT* darinn oft vorkommenden Abquittirung des bezahlten ^tblufolr Kaufschillings zu gebrauchen fey? Zkens. wie es bei Depositirung unterthäniger schlllmgs-^rbantpeile und Kauffchilltngsgelder in Absicht auf 8Utcr‘ die Ausstellung der Gerichts - Quittungen mit dem Stempel zu halten sey? ist folgende Entscheid»«-herabgelangt; daß itens. da nach dem 9. §° des neuen Stempel-Patents Lit. b. alle Anweisungen, Quittungen oder was sonst die Herrschaften und Obrigkeiten wegen zu tfl^citber ober bezahlter Dominikal-Abgaben ausstellen , vom Stempel befreyt sind; auch die über herrschaftliche und obrigkeitliche Grundbuchs-Taxen aus- gestellten Laxnoten, nicht nur an und für sich, sondern auch bann, wenn die geschehene Zahlung ent# weder auf der Taxnote selbst abquitklct, oder wenn darüber eine besondere Quittung ausgestellt wird, «benfalls keinem Stempel unterliegen können. 2tens. Daß die Aufsandungen, da sie nichts «s Erklärungen sind, weiche von dem Besitzer einer Sie-- St* C 430 ) Realität an einen Dritten zu dem Ende ausgest-lke werden» daß derselbe ohne Weitern an den Besitz dieser Realität gebracht werden könne, nach dem 22. §. Lit. c. bloß dem Stempel der dritten Klasse mit 15 kr. unterliegen, so lange sie nichts als die bloß- Erklärung enthalten, daß ein Dritter an den Besitz einer Realität gebracht werden könne. Wenn jedoch kn der Aufsandungs-Urkunde zu-gleich von dem bezahlten Kaufschilling eine Erwähnung geschähe, und über diese Zahlung keine besondere Quittungen beiliegtu, wciin folglich durch die Aufsandungs-Urkunde auch der Kaufst!,illin, zugleich qulttirt wird; so müsse eine solche Urkunde nebst dem Stempel pr. 15 kr. für die Urkunde selbst, noch ins-besonders, so wie eine jede andere Quittung nach dem Betrag des gezahlten, und darinn abgnittitten Kaufschillings, klassenmäßig gestempelt werden. Ztens. Scpen jene Quittungen, die für depost-tirte unterthäiüge Erbanrhcile oder Kaufschillings-Gelder von obrigkeitlichen Gerichten ausgestellt werden, so wie alle Depostten-Quittuugeu die von Amtswegen ausgestellt werden, stempelfrcy, dagegen müssen die von dem Eigenthümer ausgestellten Quittungen, wenn solche Depositen demselben wieder aus-gcfolgt werden, allerdings nach dem Werth des Gegenstandes gestempelt werden.' N. 6o34v ÄtS c 431 ) N. 6234. ^ofkanzlchdekrct vom 32. Marz, kuncema cht von d cm Böhmischen Landesguber» nitim den t6. April 1804. CS wird von nun an, nicht nur den ZinnZiessem Alle Glü«> das Ausspielen der mit Zinn beschlagenen Krüge und dm Jahr-«nderxr An»waaren, sondern es werden überhaupt alle Glücisspicle ohne Unterschied auf den Jahr- »trbotbtn. markten zur Hintauhaltung aller Tevortheilungen, und Dettiizereyen unter Cvnfiskationsstrase der betrete» tfcit Maaren und des eingesetzten Geldes allgemein tzerböthem Diese Enrschkrßung wird daher zu dem End» allgemein bekannt gemacht, damit die Ortsvorsleher unter eigener Verantwortung durch die Polizeyauf. sicht auf die Handhabung dieses Verboths festzuhal-ten, die Partheyen aber sich auf Jahrmärkten des Ausspielens und des Einsetzens zu enthalten wissen mögen. N. 6085. Hvsdckret vom 31. März, kundgemrcht von dem Ob. Ocstreichischen Appellationsge-rlcht den 17. April »824- Da die Kciminalgerichte der Bezirke Trient und jg$k fck Srixsn für itzt ausser Stande sind, bei Schöpfung ®*(r4‘$f‘n6 , der SSriftn bet t Echipfung dcr Avimts nalurrhetle vorzugchen haben- Wegen Ängellung der 'BtaatiS: 11116 Krlmi-riaivkrbre-riier nach niiSgctfon: dentrSlraf-|dt. AM C 432 ) ^3$ der Kciminalurtheile den 41g- §. des neuen Gesetz, buchs über Verbrechen zu erfüllen; so haben Sei,,; Majestät zu verordnen geruhet, daß diese Gerichte bei Schöpfung des Urtheils das Kriminaigericht auf die bisher übliche Art und Weise zu besetzen, jederzeit aber, und vor Bekanntmachung des Urtheils den ßanzeu Prozeß an dieses Oberkriminalgericht zur Re,' vision einzuschlcken hätten, und das so lange, bis vom allerhöchsten Orte die Eintheilung, und Bcstel, Üing der Kriminalgerichte beider Bezirke bewirkt und begnehmigt fepn wird. Wornach sich die Krilni»algerichte bender Bezirkt? zu richten habe»«' N. 6086: Höchste Entschliessüng kuirögemacht durch Nied. Oeft. Negieruugsverordnuttg vvrst 1. April 1804 <&t. Majestät haben wegen Anstellung der Staatsund Kriminaiverbrecher nach ausgestandener Strafzeit zu entschliessen befunden: daß es die Sache von derlei Bittstellern ist, sich der Vakatüren um eine Ve-dienstung zu bewenden. Sie sind aber niemals zu Justiz oder solche» politischen Geschäften zu verwenden , wo sie eine entscheidende Stimme oder die Geschäftsleitung über sich, oder wo sie in politischen An- HB C 433 ) HB Angelegenheiten zwischen Obrigkeiten und Unterthanen sich einzumengen hätten. N. 6087. Hofdekret vom 2. April, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen. Gubernium und der Landesregierung unter der Enns den 2o.z von dem Tiroler und von dem Gubernium in Steyermark den 21., von dem Gubernium in Triest, der Kärntner Landesstelle den 24.,von derKrainerisch-Görzerischen Landesstelle den 25., von demGalizischen Gubernium den 27.April 1804. Des Herrn Kriegs r und Marine-Ministers Erzherzogs Karl k'önigl« Hoheit, haben dein Besten beö allerhöchsten Dienstes zuträglich befunden, die bei der k. k. Landarmer in Betref der Deserteurs - Tagiia bestehenden Vorschriften, auch auf die Unteroffiziers, Matrosen und Schifsjunge, der f. k. Marine anwendbar zu. machen, und daher angeordnek; daß für die als Deserteurs eingebrachten Unteroffiziere, und Matrosen lter, 2ter und Ater Klaffe, die Civil-Taglta mit 24 fl., dann für dieSchifsjungen, welche eineu viel geringem Gehalt beziehen, die Taglia mit 6 fl. aus dem Marine-Aerarium bezahlt, und demselben XVIII. Band. L « N* In Betref der Deserteure i T.iglia -Bceugned» mung auf die Unter» dffijtcr«, Matresen, und Schtfl-jungt der t. k.Murine. C 434 ) Att- diese chm strLflicherweise verursachte Auslage durch Abzug des zten Theils an der Gage des eingebrach.-ten Deserteurs ersetzet werden solle. Ucberdtes haben Se. königl. Hoheit in Hinsicht, daß die Entweichung mehrerer Seeleute von einem oft schwach armirten Schiffe, solches in nicht geringe Verlegenheit zum größten NachtheU des Dienstes stürzen könne, auch das für die Entdeckung der Deserteurs-Komplote bestimmte Douceur in Ansehung der Seeleute abjureichen verordnetz würnach jedem Eivi, listen ohne Unterschied für die bestäitigte Entdeckung eines solches Komplotts z6 fl. gebühren. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Anei, ferung der kanbesinsassen, damit sie dergleichen pflichtvergessene Flüchtlinge der Marine gegen »bbesagte Belohnung einzubringen trachten sollen, aumit bekannt gemacht wird. N. 6088. Hofkanzleydekret Wien betreffend vom 4. April 1804. «So« di« Die Theater - Entrepreneurs in den Vorstädten Entrcpr«: von Wfen, erhalten die Bestättigung der bisherigen »errtäbt«? Beobachtung in der Wahl der aufgeführken Spektakel von Wien dahin: daß dieselben zu allen deutschen Stücken, zu für Dorrrch« . ,««Hanen, deutsche» Opern, und musik^richen Akademien aucho, rt- %® C 435 ) riftref, dagegen ihnen die Schau - und Singspiele in fremden Sprachen, die Ballets und Balle untersagt find. Jedoch hat der Unternehmer deS Joftphstädter Theaters, Mayer, für seine Person, noch die bisherige Eriaubniß und besondere Begünstigung auf Ballets, Pantomimen, und kleine deklamatorische Stücke betzubehalren. N. 6089. 1 Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. April 1804. Es ist sämmtlichm Jmpfärjten kund $u machen, D°n Schuhbaß sich niemand zur Zeit, da in der Nähe oder im Orte selbst Menschenblattern herrschen, von der Schutz- J$$2|eJs pockeneinimpfung abfchrecken lassen soll; doch sind in unem solche» Fall die Aeltern der Vakzinirenden Kin- r>« Nih» der zu belehren, daß es möglich sey, dgß das Kind bereits von M-nschenblattern angesteckt s-y, und b«»sch«». während dem Verlauf der Kuhpocken, auch zugleich Menschenblattern bekommen könne, daß man jedoch diesfalls keine nachtheiltge Folgen für die Gesundheit deS Kindes zu besorgen habe. E « L N, 609®. ffftier» < Schadens-W-r»,ürung bey k. k. SScomttn. »s c 436 ) N, 6090. t % ■ Hofkammerdekret an samyitliche Landerstel-len an das Siebenbürgische Thesaurariat an die Lotto-Direktion, und Rescript an die Ungarische Hofkammer vom 5. April 1804. Se. Majestät haben allerhöchst anzuordnen ge« ruhet, daß, da Die Anträge auf Feuer - Schadens» Vergütungen für Beamte nicht nach gleichen Grundsätzen, sondern nach Verschiedenheit der Stellen und Departements immer sehr verschieden und willkührlich auSfallcn, von nun an für dergleichen Falle allge« mein zur Richtschnur angenommen werden solle: daß Brandbeschädigungen der Beamten als Zufälle, die nur den Eigenthümer betreffen, in der Regel zur Vergütung von Seite des Aerariums nicht geeignet sryn, in Fällen jedoch, wo sich Beamte in Rettung der ihnen anvertrauten Aerarial-Güter und Kassen, mit Hindansetzung ihres eigenen Habes, besonders auSzeichnen und verdient machen, oder, wo sonst ausserordentliche Umstände eintreten, Allerhöchst diesel-beNzgan; geneigt sind, ihnen eine besondere Belohnung und Unterstützung allenfalls bis zu einem Drittheile des gerichtlich oder sonst glaubwürdig erwiesenen Schadens damahlS zufliessen zu lassen, wenn dir Schuld C 437 ) W Schuld des entstandenen Feuers nicht ihnen selbst, oder ihren Dienstleuten zur Last fällt. N. 609r. Gubernialverordnüng in Böhmen vom 5. April 1804. Zu dem Richteramte in schweren Polizey-Ueber- Wer fmn MichleraiMA tretungen sind: fn sckwerrn Polizen- itens. die bereits eingestellten von dem k. 51p- Ueberer«-pellazionsgerichte sowohl, als von bet kandesstelle geprüften Rathsmänner, wie auch jene Justiziare, die mit dem Zeugnisse Uber zurückgelegte politische Prüfung sich auszuweisen, nicht Im Stande sind, nicht zu prüfen , weil solche zur Verwaltung der Justiz und der politischen Gerichtsbarkeit für fähig anerkannt worden, und in dein §. 291. anbefohlene Prüfung nur von Ungeprüften zu verstehe» ist; daher sind nur bereits angestellte Justiziare, die der politischen Prüfung bei der Landessielle sich nicht unterzo-hen haben, und die WirthschaftSbeamten, welche bas Richteramt auSübe», von dem k. Kreisamte zu prüfen, und wenn selbe bestehen, ihnen die Fähig-keitsdekretc zu «rtheilen. -tens. Die Gerichtsbarkeit über schwere Poli-zey-Uebertretungen auf den Dominien, kann von einem Mie fefr 'vi vzet (ni((fe iutr Me det C nildten fren tiiifcrs krackten pc i le 'trten v'-ifirdc, OssizterS, tiinn Inva-II Den Unter; offizters mi> ^-meinen i« 'erfassen Pad. ( 438 ) AS Rem ungeprüften Wtrthschaftsbeamten nicht ausgeübet werden. Ztens. In jenen Schutzunterthanigen Städten und Märkten, wo keine organifirten Magistrate find, hüben die Grundobrigkeiten die Gerichtsbarkeit über schwere Polijey - Uebertretungen auszuüben; solche Ortschaften aber, welche keine Dominikalobrigkeit haben, müssen sich mit geprüften Individuen ver, sehen. N. 6092. Verordnung des Böhmischen Landesguber< mmns vom 7. April 1804. Bei Verfassung des Hauptverzeichnisses über die vom 1. August bis Ende Oktober v. I. bei Civil-diensten untergebrachtey pensionirten Militäroffiziers, bann Jnvaliden-Unteroffiziers und Gemeinen, hat es sich gezeigt, daß die meisten Aemker ihre Verzeichnisse grüßtentheils unvollständig, somit nicht nach Weisung des unterm 31. August 1803. bekannt gemachten Hofdekrets vom 26. July nämlichen Jahrs — so in gegenwärtiger Sammlung 17. B. S. 371. Zahl 5581. zu finden ist — verfasset haben. Daher wird sämmtlichen Magistraten und Dominien im Anschlüße ein Formular mit dem Aufträge zugestellt, hiernach die dleßfällige Verzeichniße künftig zu N. N. o r M u l a r e. V e r z e L ch n i si der m dem V-rrk efjahre vom l. August bis Ende Oktober »8oz. bei Civildienstm neu untergebrachtcn penfionirten MilltÄrMierS, dann Jnvalidenunteroffiziers und Gemeinen. Zur Seite 43S. Kreis. Nro. der Beilagen. Namen. der Beh'ö rden, A emter oder Dominien. N. N. Herrschaft. des in Civildiensten angestcllten Mili-tärindividuums. !des Regiments oder, Korps, bei welchem derselbe vorhin in Diensten stand. Joseph GeÜert. Ulrich Kinski), Infant. Regim. Dessen vormalige Milirär-Charge, oder sonstige Eigenschaft« Gemeiner. I Jährlichen Betrag der sonst bezohenci I nun in Ersparung gebrachten Pension oderJnvaliden-Verpflegung. Das M t l i t Z r J n d i v i b u u befindet sich dermal angestellt als und beziehet an Gehalt jährlich. i Deputat und sonstigen Emolumenten-, fl. kr. l. August 1803. der Herrschaft N. N. obrigkeitlicher Nacht, Wächter. fl- jkr. 18 Nebst freier Woh nung an Deputat: 2^ Metzen Waizen. 9 — Korn. i-J — Gerste. li — Erbsen. 23 Pfund Butter. 24 Seidl Salz. 4 Klafter Holz. An merk nng. W ( 439 ) zu verfassen, und zu gehöriger Zeit einher einzn» senden. N. 6093, Hoflammerdekret vom 9 April 1804. Der Magistrat zu Wien kann nicht Meisterrech-te, Fabriksbefugnissr, und Fabriken verleihen, doch kann derselbe fernerhin Kramerei und Handlungsrechte «rtheilen. N. 6094. Hofkanzleydekret an sammtliche Länderftel-len, mit Ausnahme von Trieft und Oesterreich ob der Enns von 11. April 1804. Wiener Magistrat kann nicht Meister: recht, F»: brtkbefug: Riffe, tiro Fabriken, trobi aber Kramerei «inb Hane-lungSrechir verleihen. Se. Majestät haben, um die theologischen keh- Befkrd.-rer zu ermuntern, und den Nachivachs tüchtiger Can- Uufmim : ' didaten für diese Lehrämter zu befördern allergnädigsi zu bewilligen geruhet, daß alle theologische Lehrer, Letter. welche an dem dermahligen Gehalte nur 5°° P* b(' zie. c 44» 1 ÄS ziehe», wenn fie nicht Geistliche eines noch bestehenden Stiftes oder Klosters sind, welches Ihnen ihren Unterhalt aus seinem Vermögen verhältnißmLssig z„ vermehren haben wird, provisorisch eine Zulage von loo fl. aus dem Religionsfonde, vom 7. April die, ses"Jahres an, verliehen werde, und, daß die an den Universitäten und Lycäen angestellten öffentlichen Lehrer und theologischen Professoren aus dem Welt-priesterstande nach einer zehnjährigen guten und nützlichen Dienstleistung in ihrem Lehramte, zu Erlangung eines Canonicates nicht minder fähig seyn, als jene, welche durch eben so viele Jahre sich im eigentlichen und unmittelbaren Dienste der Seelsorge vorzüglich ausgezeichnet haben. Auch befehlen Se. Majestät, daß die Landes-stelle an alle Stifte drrmahl den Auftrag erlasse, sich die Erziehung theologischer Lehrer für die öffentlichen Lehranstalten sorgfältig angelegen seyn zu lassen, und vorzüglich bei Erledigung der Lehrämter des biblischen Studiums, der Kirchengeschichte, der Dogmatik zu den auszuschretbenden Concurs-iprüfungen Candidate» }tt stellen. N. 6095. HS C 441 ) HS N. 6of?g. Hofkanzleydekret vom 12., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 19., von dem Mährisch - Schlesischen Guber» nium den ao.z von der Kärntner Landes-ftelle den 24., von dem Gubernium in Steyermark und der Kainerisch- Görze-rischen Landesftelle den 25., vom Böhmischen Gubernium den 28. April, vom Galizischen Gubernium den 4., von der Landesregierung unter der Enns den 16. May 1804. Se. Majestät haben den Einfluß-Zoll des Pfund Di« ffr(>6s Schokolade von I fl. 7i kr. auf i fl. A24 kr., des einfluff* feinen Konfekts von 24 auf 44 kr., des gemeinen von 12 auf 22 tund des Triester, Konfekts von und 8 auf 15 kr. zu erhöhen geruhet. b->r«ffend. N. 6096. Hofkanzleydekret vom 12. April 1804. Se. Majestät haben die Leitung des Nied. Oest. geftung 6«t Strassenwefens mit Einschluß des Personals einer et-genen Hofkommission, jedoch nur in Rücksicht der künftig vorfallenden Geschäfte, und tm nöthigen Zu, nenH°fk«m. fam- Alle In« ländischen Äolenotr, worin bi; Genealogie ■fcei regierenden diitcklauch-iiuitvii Hauses Destcrreich allem eingeschaltet wirb, sollen ohne Unterschied mit jener Ctenipel« klaffebezeich-ntt werden, wozu diese Kalender nach Verschiedenheit des Format« -onb Inhalts foult gehört hätte», wenn diese Genealogie »»rinn nicht erschienen wäre. c 442 ) tttg sammenhange mit der Nied. Oest. Regierung atiju» vertrauen geruhet. N. 6097. Hoflammtzxdekret att sammliche Ländcrstel. len vom i2. April, kundgemacht von dm Böhmischen Landesgubermum den 20. May 1804. Alle inländische Kalender, worin die Genealogie des regierenden durchlauchtigsten Hauses Oesterreich allein eingeschaltet wird, können ohne Unterschied mit jener Stempelklaffe bezeichnet werden, wozu diese Kalender nach der Verschiedenheit ihres Formats und Jnnhalks sonst gehört hatten, wenn diese Genealogie in selben nicht erscheinet, indem, wenn gleich nach dem 61. §. des Stempelpatents alle Kalender und Al-mansche, welche genealogische, statistische und dergleichen Nachrichten enthalten, mit der 4. Stempelklasse bezeichnet werden sollen, dieses doch nicht von der Genealogie des regierenden Hauses Oesternich verstanden werden kan«. N. 6098. VrB C 443 ) N. 6098. Daß für Schüler, welche sich hem chirurgischen Fache widmen wotfcn 7ur bus Zciigni? oui* de,' drei eisi d Klassen der Hauplfchuie «rfodere werden Hofdekret an sämmtliche Landerftellen vom r z. April, kundgemacht von dem Böhmischen Gu-ermunr deny. May 1804. Nach der von dem Unterrichte für Civil - und kandwundärzte handlenden zweiten Abthetlung des neuen medizinischen Studienplans wird für Schüler, welche sich dem chirurgischen Fache widmen wollen, nur das Zeugniß jtu$ den drei ersten Klaffen der Hauptschule erfodert. N. 6099. Verordnung vom Galizischen Landesguber-nium vom 13. April 1804. Da ti in mancher Rücksicht unumgänglich nöthig Megeu ist, rin bestimmtes Ziegelmaß vorzuschreiben, so hat man beschlossen; die dießfällige für den 'östlichen Theil GalizienS schon ehedem bestandene Vorschrift zu er, neuern, und solche auch anmit auf den westlichen Theil auSzudehnen, mithin zur unabweichlichen Richtschnur festzusetzen: Erstens. Daß die gemeine Form der Mauerziegel in allen Ziegelscheunen von nun a« einerlei Maß, und zwar 12 Zoll in der Länge, 6 Zoll in der Breite, NB C 444 ) «k# re, und z Zoll in der Dicke halten soll, und daß bit Ziegelformen gehörig beschlagen, und zum Beweis ihrer Aechtheit von dem Cigenrhiimer der Ziegelöfen mit einem Zeichen, als: z. B. dem Anfangsbuchstaben von dem Nahmen des Eigenthümers dergestalt versehen werden müssen, damit dieses Zeichen auch zugleich mit eingcdrucket, und bleibend sichtbar werde. Der weitere Gebrauch der zcither zur Verfertigung der Ziegel üblich gewesenen und mit einem Zeichen nicht ve sehenen Formen, wird nicht nur unter Strafe der Conf>sk..-z-on der Ziegel untersagt, sondern der Eigen-thümer ober Pachter der Zieg-lscheune noch besonders mit einer Polizepstrafe von 8 Gulden Rhn. der Zie-gelstreicher mit einer dergleichen Strafe von 3 Gulden Rhn. und endlich der Formenmacher mit 2 Gulden Rhn. belegt werden. Zweitens. Da zur Güte der Ziegel das gute Ausarbeiten und Austreten des Lehmes, das Meiste beiträgt; so sollen die Lehmtreter bei den Ziegelscheuern mit zwey Kästen versehen-sepn, in deren einem der Lehm im Wasser aufgelöset werden soll, damit die zusammengesetzten verhärteten Stückchen erweichen, und auseinander fließen können, und alsdann erst muß der Lehm, wenn er recht erweicht und gefault ist, in den zweyttn Kasten geworfen, von den Tretern gut ausgetreten, und gemischt werden, und Saßen sich der Meister und Treter unter Geld oder Lei- UM C 445 ) Lcibesstrafe genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. Drittens. Die auf diese Art verfertigten Ziegel sollen dann gut, und hinlänglich getrocknet, und aus» gebrannt werden; die gute Gattung der Ziegel hat folgende Kennzeichen: a) sie haben einen guten lauten Klang. b) Auch bei der größten Feuchtigkeit fallen sie nicht auseinander. c) Unter dem Hammer des Maurers zerbrechen fit nicht, sondern sie lassen sich so, wie es nöthig ist, zuhauen. * In dem Falle, daß nicht alle Ziegel gut, und gehörig ausgebrannt aus dem Ofen kommen sollten, wie es sich öfters bei den in den obern Schichten, und in den Winkeln des Oftns eingelegten Ziegeln trist, ist der Ziegelstreichermeister verbunden, die nicht gut ausgebrannten Ziegel von den guten abzusondern, sie in den Ofen neuerdings aufzuschichten, und zum zweyten Mahl auszubrennen. Im widrigen Falle, wenn nämlich die schlechten nicht ausgebrannten Ziegel durch den Meister mit den guten vermischt, in Stoße aufgesetzt, durch den EigenthUmer verkauft, und zznn Bau geliefert werden sollten, die Ueberkre-ter, und zwar der erste mit einer Geldstrafe von t - Gulden Rhn. für jedes Tausend Ziegel, und 7 tägigem Arreste, der zweyte hingegen mit der Confiska- tion c 446 ) HO «ion bttfer Ziegel, und tintv Geldstrafe von 1 Gulden Rhn. für jedes Tausend Ziegel zum Polizepfond bi. straft werden. Viertens. Um dem Gebrauch solcher schlechten, und nicht gut ausgebrannten Ziegel zu den Mauern-noch sicherer vorzubeugen, sollen sämmtliche Maurer bei Strafe des Arrests sich nicht unterfangen, der.-glcichen schlechte Ziegel, wenn sie auch durch die Zie-gelfuhrleuke zum Bau zugefiihret werden , zu ver, mauren, sondern dieselben sogleich absondern, und ungesäumt davon gehörigen Orts die Anzeige Mathen, damit die Uebertreter gegenwärtiger Vorschrift zur angemessenen Strafe gezogen werden können. Jedoch wird der Gebrauch der Ziegel, welche in der Landessprache Kopcialka genannt werden. zu' den Backöfen, Bräuöfen, und dergleichen, wie auch zum Pflaster unter den Dächern freygelasse». Endlich Fünftens. Damit nun gegenwärtige Vorschrift, welche in Betreff der Form, der Ausarbeitung, v .i> des Brennens der Ziegel gleich von der Kundmachung derselben ihren Anfang nehmen soll, desto sicherer, und pünktlicher beobachtet werde; so wird hiemir zugleich festgesetzt: daß der Angeber eines Ueberrreters dieser Verordnung, nebst dem, daß er verschwiegen bleiben werbe, tin Drittel des durch den Uebert e-tec zu erlegenden Strafgeldes zur Belohnung «rhal» ten soll. Dagegen wird den Unternehmern einer Ziegel- HE c 447 ) gelbrenncrei gestattet, jene Vorröthe, die sie an bereits gebrannten Ziegeln besitzen, zu veräußern; Um sidoch jebcin Unterschleife, und vorzüglich dem Unfuge vorzudeugen: daß unter dem.Vorwände solcher Vorräthe nicht etwa neue Ziegel nach der alten Art wieder hinzugebrannt werden, hat jeder Unternehmer einer Ziegelbrennerei seinen bereits vorhandene» Dorrath an gebrannten Ziegeln dem k. KreiSamte binnen 14 Tagen nach Empfang gegenwaetigen KreiS-schreibens anzugeben. ^ N. 6100, Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 14, April 1804. Die Bezirksaxotheker haben noch ferner den Ar, Be,irt^ap», men die Arzneien nach der Provinzialtaxordnung vom bie Arzaet-Jahrr 1795 mit dem Abzüge von 20 per Cent zu liefern. f zugleich bas worauf sie das nöthige Stempelpapier aus dem hie-©i',1“*6 bei- sigen Stempelamte erhält, zugleich das amtliche Sie- , judrucken. beizudrucken. N. 6103. C 449 ) AS ' N. 6103. Verordnung der Landesregierung im (?«* herzogthumr Oesterreich unter der Enns den 16. April 1804. Mit gedruckter Verordnuich vom ittn Jänner 1/82 wurde bereits auf allerhöchsten Befehl allgemein vorgefchrieben; daß bei jedem Gesuche der Taufund Zunahme des, Bittstellers, sein Stand, Amt oder Beschäftigung, endlich der Ort wo sich der Bittsteller befindet, und die Zeit der Einreichung bcigesetzt werden müße. Allein die Erfahrung lehret; daß gegen den Sinn dieser Weisung viele Gesuche bei dieser Landesstelle, und andern Behörden eiligereicht werden; wo der bloße Rahme des Bittstellers und weder dessen Stand noch Wohnort, oft selbst kein Datum au' gemerkct ist; daher denn viele den Partheyen selbst in Ansehung der Erledigungen, und Bescheiden nachthei-lige Hinderniße und Verzögerungen entstehen; und zwar cheils wegen nicht abgefiihrten Tüp - und Stempelgebühren ; welche man bei dem unbekannten Wohnorte des Bittstellers nicht abfordern kann, theils weil man nicht weiß, wohin der Bescheid zuzustellen ist, so bag manche Gesuche jahrelang im Taxawte liegen bleiben. Es wird daher oberwähnke Vorschrift mit dem Beisätze erneuert; daß keine Bittschrift oder sonstige Einlage künftig mehr angenommen werden XVIII. Band» F f wird. Auf febtr Bittschrift ober somit» gen Einlage der Par-lheym, muß der Namen, Stand. Mobnorc, Gasse und Halissabl ttejcnlgm angemerkt fron, welcher sie «Ina reichat. AS ( 450 ) AS wird, wo nicht Tauf, Zunahme, Stand, Amt ober Beschäftigung, dann der Ork, wo sich der Bittsteller oder dessen Bevollmächtigter befindet, und wenn er in der Stadt oder Dorstadt wohnet, die Gasse und Hauszahl, genau und deutlich angemerkt ist. Wornach sich Jedermann nun genauest zu achten Hat. N. 6104. Hofkammerdekret vom 7. April, kundgemacht rvon der Landesregierung ob der Enns den 29. April, von der Nied. Oesterr. Regierung den 1., von dem Gubernium in Steyermark, von dem Böhmischen Gubernium und von der Kraine-risch-Görzerischen Landesstelle den 2., von dem Mährisch-Schlesischen Landes-gubernium den 4., von dem Triester Gu-fcemtum und von der Kärntner Landes-ftelle den 8., und von dem Galizischen Gubernium den n. Mai »804. Dle TrhL- Seine Majestät haben zu entschließen geruhet, hung beti r Einfuhr«» daß künftig von ausländischen Liqueur, als Rosoglio, emčtinbi! versüßten Brandwein, Rack, Rum, Kirschen-und qu«ur 2fll« Syrupgeist, Danziger Wasser, und dergleichen statt Rvsoglio, i* vom Maße ein Guidech und bcey Kreuzer. »»rsußten v So» ( 4SI ) So» Äon Trieste? und Fiumaner detts statt 9 kr. vom Branbweln» Maße künftig achtzehen Kreuzer. Von Milchzucker Kirschen-'** statt 3 kr. vom Pfunde künftig drey und zwanzig g?(* ®n„r6upe Kreuzer; von Violet-oder Veilchen-und Gerstenzu. d7»n'Mnch. da statt 6 kr. vom Pfunde künftig sechs und zwan- unb(9cr(imc zig Kreuzer an Einfuhrszoll abgenommen werden soll. $uif, äh b ciö ik das Kriininalgekicht zu erstattenden Anzeigen jedeSmahl miBuigtti»! den Tag und die Stunde der geschehenen Verhaftung Scund«*»» eines Beschuldigten ansetz-n. schuldigt«, N. 6106. antusetze». Hvfdekret der Obersten Justizftelle vom I». , April, kundgemacht von dem Appcllati-vns-und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthum Oesterreich untcr und ob der Enns, dann dem Inner Oeft. 2lppellati-onsgerichte den 30. April, vom Ober Oest. ApLllationsgerichte den u. Mai 1804. Seine Majestät haben über die, in Rücksicht Wegen o.» der bei Verlassenschaftsfällen vorfindigen Bücher er« f,„mw!“ 8 f % lassen^ ffifltn v.er: findigen Büchern, was zu beobachten ftye. C 452 ) W lassene, allgemein bekannt gemachte allerhöchste Entschließung , weiter zu verordnen befunden: Da das Revisionsamt, sein Ämt nicht wohl handeln könne, wenn es nicht vorläufig das Verzeichniß der hinterlas-senen Bücher eingesehen, und über die Bezeichnung derselben in zweifelhaften Fällen sich Rathes erhöh» let hat; so sey den sämmtlichen Justitzbeh'örden wei-tershin aufzutragen, daß dieselben bei den rücfgetaf: senen Büchersammlungen: sie mögen auch nur klein, und das Verfahren den Sperrkommissärs allein überlassen, oder so beträchtlich fepu, daß ein Beamter des Revisionsamtes zur Amtshandlung zu erscheinen habe: dieß dem Bücherrevisionsamte für jeden Fall ungesäumt anzuzeigen, und die Verfertigung der Kataloge einzuleiken, mithin nach dieser Vorschrift, auch auf den Fall, wenn die Verlassenschaft absque be-neficio legis et inventarji angetreten worden wäre, jedesmahl fürzugehen hätten; wobei sich jedoch von selbst verstünde, daß, sofern der Sperrkommissär die hiezu erforderliche Geschicklichkeit nicht besitzen, ober wegen seiner anderweiten Amtsgeschäfte keine Müsse zu dieser Arbeit haben sollte, solche Jemand andern gegen die aus der Verlaffenschaftsmassc zu bekommen habende billige Bezahlung, welche die Abhaudlungs-instanz zu bemessen habe, anvertraut werden könne. Welche höchste nachträgliche Entschließung den sämmtlichen Abhandlungsinstanzen in Niederöstcrreich unter C 453 ) TttS unter und ob der Enns zur genauen Nachachtung hier-niit bekannt gemacht wird. N. 6107. Hofkammerdekret an sammtliche Lander- -stellen vom 19 April, kundgemacht von der vereinten Krainerischen und Görzer Lau-desstelle den 9., von der Landesstelle in Kärnten den 15. Mai, von dem Galizi- chen Landesgubernium den 14» Juni 1804. : Es hat die Taback-und Stempelgefallen-Dt^ rekzi on der ^Finanz-Hofstelle die Anzeige gemacht Dt, Be. daß die sogenannten Jntervenztonsschreiben wegen Ueberlassung der Unterkhanen von einer Herrschaft auf hie andere tu allen Provinze» nicht gletchmässig behan. zwnsschrei-delt, sondern öfters mit den Entlaßsch-inen, und Annahms - Zeugnissen vermenget, und die diesfalls {^8»« erlassen- Zirkular - Verordnung vom I®. HornuNg J®rnc,‘fc 1803 mißdeutet werde, w>aft auf Es wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft mit bcm und Nachachtung bekannt gemacht, daß unter den f5,J™p£lpr* darin vorkonklnenden der zweyten Stempelklaffe pr. wfcn&v 6 kr. zugewicsenen Annahms-Zeugnissen, und Entlassungsscheinen, die von einer Obrigkeit an die an-dere ergehenden Jntervenzionsfchreiben keineswegs ver-standen, oder begriffen sind, und solche als Ersuch-schreib'en nach der bestimmten Vorschrift der Ztea Ahthei- v Sfutroelfe über bit, auf Kommerzl-algebäub« verwendeten Bor-schufigelber find nicht mehr abzur ftetcn. C 454 ) Abtheilung des 2Zten $. Nr. 12. ohne Unterschied ft» deSipal mit dem Stempel pr. 15 kr. bezeichnet werden müssen.. N. 6108, Hoffammerdekret vom 19. April 1804. Die Ausweise über die, auf Kommerzialgebäu» dt verwendeten Vorschußgelber dürfen nicht mehr abgegeben werden.. -N. 6109.. Hofdekret vom il i8qu etfpinUffm Den Stipendisten der Schlesischen Bursa wird tomißutfo der Genuß ihres Stipendiums auch während des Prq? e'XcbL paranden Jahres gestattet.. Gmuß auch ÄL. N* 6,,°- tSi'tam.Gubernialtzcrocdiimig in Böhmcn vom 22 April 1804. SBmhi Krt- Aus Veranlassung eines bei einem Kriminalgerich-HngtiWtf'" te tntdeckten Unfugs, daß Sträflinge ohne alle Aufsicht chäuittchea" v^vaten zu häußlichen Arbeiten überlassen, und so Arbeiten gar vor geendigter Strafzeit wtllkührlich gegen eine un-w«rb»D?" zulässige Kauzion, sich auf jedesmaliges ^Verlange» in HB ( 455 ) HB in dem Strafort wieder einzusinden, nach Haus tnf» lassen normen; werden die Kreisämter, da der Voll» zug der den Jnquisiten von den Kriminalgerichten zu» erkannten Strafe in den Wirkungskreis der poll*» schen Gehorden gehört, hierauf besonders aufmerk» fant gemacht. Da nun nach dem neuen Strafgesetz die öffentliche Arbeit, nur als '^Verschärfung bloß für das »ähmlicbe Geschäft, und nur bei schwerer und schwerster. Kerkerstrafe gemäß §. 18 des i. TheilS Platz greife, alle übrige Sträflinge aber innerhalb des Strafortes zur Arbeit angehalten werden müssen, so ist es wesentlich, daß die Kceisämter gemeinschaftlich mit den Kriminalgerichten dafür sorgen, damit die Straförter mit der angemessenen Arbeit verlegt werden; und da bei Kriminalgertchten die Oberaufsicht den k. Kreisämtern durch §. 556. des l. Theils aufgetragen ist, so wird es dem Kreisamte zu strenger Pflicht gemacht, durch öftere unvermuthete Bef», che in den Fvohnfesten sich nicht nur von der gesetzlichen Beschaffenheit der Jnqutfittonsarreste, gehöriger Behandlung der Jnquisiten, und Beförderung der hängenden Jnquisitionsprozesse zu überzeugen, sondern auch vorzüglich mit darauf i'zu sehen, damit die zu-^rkannte Strafe an den Sträflingen in vollem Maa? ße vollzogen werde. N. 6111 A-9 C 456 ) N. 6m< Guberikialverordnung in Böhmen vom LA. April 1804. Gchuhp°-k-y Da mehrere Beobachtungen hestättigrk haben A mbim^^en* bflft Schutzpockeu, weiche in ihrem Verlauf frühzeitig «u beybach- vor Bildung der Zirkelfhrmigen Rythe heftig gereizt, gekrazt, oder auf anders Art gestöret werden, nicht acht sind, so ist ou^ dergleichen Pusteln die Impfung nicht forrzupflanzen, weil selbe keine zuverlässige ©U cherheit gegen die Ansteckung von Menschenblattern versprechen, , N. 6t i». f ♦ GubermaLveror-nung in Böhmen vom LZ. Der Der- April 1304. bold, dass die Wirth- schafttbe- Daß die Wirkhschaftbeamten und Kirchenrech- flitittn unb Ktrchenrech- yMigsfuhrer ohne besondere Anzeige unb erhaltene obÄAnjet- Bewilligung der Lanbesstelle keinen eigenmächtigen. toiüiflu^65 Verkauf des Bau-oder Brennholzes in den Kirchen« »er Landes-Waldungen vornehmen dürfen, ist zu republtjiren, fmft kein Eau oder und besonders bei Kreisberetsungen auch auf dies«» te'bm'jtfv, Gegenstand der Bedacht zu nehmen, cheawaldun-<i,»lll-chen Trägern die gebührende Auf und AdlndSge-dühren für Amrspukeke auf den Postwagen xu bezahlen. Hofkammerdekret vom 26. April 1804. Die Kreisämter haben für die, auf den Postwagen erhaltenen Amtspaketen die den Zollämtlichen Trägern gebührenden Auf und Abladsgebühren zu entrichten. N. 6116. Gubernialverordmmg in Böhmen bom 27. April 1804. Dlr (n CJSeil ein Postamt sich geweigert hat, ein in Pollzeu'ibrr- schweren Polizeiüberkretungssachen von Amtswegen aügel'-gr'n- aufgegebenes Schreiben Postportofret anzunehmen, Amtswe" unb dafür das Porto zuwider des >. 444. kn 2. ««n ouf die Theile des neuen Gesetzbuches über Verbrechen, und ^pofr gelan- gen den Pa- schwere Polijeiubertretungen abforderte; so wer-vvn"/nc- ben sämmtliche hicrländige Postämter auf diesen Porköge-^" vermög welchen diese Briefschaften von der Porto, bthr befreit, gebühr ganz befreit sind, geh'örig aufmerksam gemacht. N. 6117. %®' C 459 ) N. 6117. Regierungsverordnung in Nied. Ocfterr-vom 27. April 1804, Die Erlaubnisse, Ziegelbrennereien zu errichten, ^ SBtgm sind den Unterthanen von der Dorf- oder Ortsobrig« ^Errl'»/ keit, den Herrschaften aber von den Kreisämtern zu Z^elbren- ertheilen. Es muß von diesen Behürden vorher eine ^rei-n^der^ Lokaluntersuchung mit Rücksicht auf die Umstände ab- von den , ,, ™ ,, ybrlflfefi«, gehalten werden, daß dazu so viel möglich die Grün» den Herr- de oder Viehweiden, und in der, zur Vermeidung derFeuersgefahc n'ökhigen Entfernung ausgesucht wer- den. Den Unternehmern wird vorgeschrieben, nur die zur Unterbringung der Arbeiter nüthigen Gebäude zu errichten, zu deren Anschaffung nach vollendetem Ziegelschlage sie sich durch einen Revers verbindlich zu machen haben, auch dürfen sie keinen Ausschank bei der Ziegelbrennerey errichten, und zur Vermeidung aller Unglücksfälle die Gruben nie senkrecht, sondern schräg ausgraben. N. 6118. Hofdekret vom 30. April 1804. Die den Dechanten und Pfarrern auf dem Lande durch Hofdekret vom 2. April 2802. ertheilte Er- dem Lande * < , ./-j. J. fc,n Ttlvofc laubniß, Privatunterricht in der lateinischen Eprache uiuerricht und . April '1804. ecib")tug6 E)en Webern und Seidenzeugmachcrn wird ge-muchrrn meinschaftlich gestattet, Halbseidenzeuge ju verferki--^uiaUbaftz gilt, jedoch ist den Gesellen der Seidenzeugmacher Haibsewen" verboten, ohne Dispens zu den Weber» zu übet* jeujic ju treten» - verfertigen. K. 6122. Hofdekret vom 30. April, kmtdgemacht vott dem Böhmischen Landesgubernium den 2z. May 1804- Die Kommerzialgewerbe in den Provinzialstad-ten, und auf dem flachen Lande sind keinen engen Gränzen zu unterziehen, und die Ertheilungen der HauMadt dießfülligen Befugnisse nicht zu erschweren; in der Verlettmng^ Hauptstadt aber soll jenen Kommerzialjweigen, für ~ welche ksine vorzügliche Rücksicht eintritt, baß sie daselbst besondere Vorthrile in ihren Fortkommen für sich haben, in der Verleihung der Meisterrechte und Befugnisse allerdings um so mehr Erschwerungen in den Weg gelegt werden, als bereits mehrmal verordnet worden, solchen Kommerzialzweigen alle mögliche Beförderung überall ausser der Hauptstadt angedeiheit zu lassen. N. 6123. Die einer: «ialgt'werbe sind ln de» Provinzial-ststdken und auf bem stachen Lande ju befördern; her Meisterrechte für fene Jtomincr: zialzweige weiche ba» selbst keine bebendere Vertheile in ihrem Set (fern: men für sich haben, erschweret werben. A-S 'c 463 ) ttt? M. 6123. Hofdekret vom zo. April, kundgemacht von dem Bohmischcrr Gubernium den 8. July 1804. Die za veranlassenden gerichtlichen Amortifirun- ^ ^ gen, der in Verlust gerätsenen Staats-und böhmisch ständischen Obligazionen, dann der Lieferungüquit- ne» »»r> tungen, sind von nun an bei dem k. Landrechte i ntuit-- quirtunyen’ telbac anzusuchen, von welchen sodann die nöchige Land.°chk-» Kundmachung dießfälliger Amortisationsedikte eisige- anzusuchen, leitet werden wird. Diese Hofentschlieffung wird mit dem Beisatze bekannt gemacht, dag die Parlhey, welche das Amortisationsedikt bewirkt, nach Erlöschung der Ediktalfrist die Amortisirungserklärung und Ertheilung der gerichtlichen Amortisirungsurkunde wieder bei dem k. Landrecht, die Ausstellung des Duplikats der proklamirten Obligation oder Lieferungsquit-tuitg aber sonach, mit Beilegung der erhaltenen gerichtlichen Amortisirungsurkunde, bei dieser Landes-stclle anzusuchen habe. Das von den k. Landrechren ausgefertigte Edikt wird von hieraus den k. Kreisämtern zur Kundmachung zukommen, die bisher vor-geschriebeye Einsendung der Bothenregister über die veranlaßte Kundmachung des Edikts aber ist künftighin nicht mehr erfoderiich. N, 6124. W C 464 ) N. 6124. Hofkanzleydekret an sämmtliche Länderstelr lcn vom 2. May, von der obersten Justizstelle vom i8- May, kundgemacht vyu dem N. Oest. Appellatiottsgcricht den 29. May, und von dem Inn. Oest. den 5. Juny 1804. Beamt«» Durf«. Sträflinge, auch nicht gegen Betaklung an 4 Kriminal, t'onD zu Prt' "ardiensten verwenden. Landesfürstliche Beamte dürfen Sträflinge, auch nicht gegen Bezahlung an die Kriminalfonds, zu Privatdiensten verwenden. N. 6125. Hofdekret der obersten Justizstelle vom 2. May, kundgemacht von dem Inn. Oest. Appellationsgerichte den 22. May, von dem AppellatrouSgericht in Oest. unter und ob der Enns den 3. August 1804. Äurlsdit-llons s Ausübung der aus dem kompleten ©tan» auf «ine nicht bestimmte Zeit beurlaubte Militär Mann« schüft. f Aus der abschriftlichen Anlage ist mit mehrere» zu ersehen, was Seine Majestät in Hinsicht auf bit Jurisdiktions - Ausübung der aus dem kompleten Stand auf eine nicht bestimmte Zeit beurlaubten Militär-Mannschaft anzuorbnen befunden haben , und von Seite des k. k. Hofkrtegsrachs darüber den ge« ("»min# HA ( 4§s ) HA sMmten General-Ksmmanden für rine Mrlfüng «i taffen worben. Welches jut genauen Befolgung mitgethcilet wird. An satnmtliche Generat-Konimandenr Wien den 4. Oktober igog. Nachdem die aüf allerhöchste Anordnung cle Uarck Lß. September 1802. aus dem kompleten Stand auf Urlaub dhne einer eigentlichen Zeitbestimmung gesetzte Ernte aus dem Grund bis itzt- als der Civil-Juris-diktion Unterworfene Unbestimmt Beurlaubte betrachtet werben wollen > weil ihre Püffe den Urlaub auf be-stimmte Wochen »der Monate ausdrücklich nickt enthalten, inzwischen aber schon der Umstand allein, daß sie auS dem kompleten Stand auf Urlaub entlassen worden sind, und wann es immer erfoderlich ist, ein-berufen werden können- einleuchtend darzeigt, daß fit unter die Klasse der bestimmt Beurlaubten gehören, und also unter der Militär-Jurisdiktion verbleiben -so ist, um alle Irrungen hindanzuhalten, entschlösse» worden, daß in ven Urlaubspässen der auf die vor-bemetdke Art beurlaubten Mannschaft die Anmerkung bestimmt Beurlaubten, aus dem kompleten Stand-bis zur Einberufung, ausdrücklich eingetragen werden solle, und zu diesem Ende har das Militär ttfpectu sothaner Beurlaubte» die alten Pässe mit jfcVUI. Band, ® 8 neuen, AO C 466 ) AO «tuen, die nach der angetragenen Lexkirung zu ver, fassen sind, auszuwechftin, fofort bei den ausser bent Skrndquartiersnumer in einer andern Provinz beurlaubten Leuten den neuen Paß für den Mann dem betreffenden Landes, General. Kommando zuzuschicken, damit von diesem der Ortsobrigkeit, wo sich der Mann befindet, der neue Paß zukommen gemacht, und der alte Paß ad caffandum an sich gezogen, und dar, über sich zwischen den General, Kommanden einverstanden werde, damit unter den alten Pässen kein Unfug oder Unterschleif geschehen möge. Andurch wird jeder Obrigkeit von selbst einleuchtend, daß, gleichwie alle auf eine bestimmte Zeit auf Urlaub Entlassene, also auch diese aus dem kom« pleten Stand bis zur Einberufung bestimmte Beurlaubte, sowohl in Straffällen, als auch in bürgerlichen Rechtshändeln, und in Sterbfällen nicht unter die Civil - sondern lediglich unter die Militär-Jurisdiktion gehören. Dabei ist die Meinung gleichwohlen nicht dahin gerichtet, daß der bestimmt Beurlaubte, wegen jeden geringen zu keiner eigentlichen Bestrafung, sondern [nur einer eigentlichen Correction geeigneten Vergehung, als : z. B. wörtliche Unbilden, Iänkr-reyen, Unartigkeit gegen die Obrigkeiten, geringem Uebertretungen der Polizey-Anstalten und dergleichen za ihren Regimentern, die öfters in einer andern Provinz siegen, abgeschickt werden sollen, sondern, da solche ^ ge- %« i 46? r suš HMtige Vergehun-en ohnehin nur zu einer Correction geeignet sind, so bleibt diese Correction., die jedoch nur auf einen Verweis, oder auf einen Arrest durch einige, höchstens durch 8 Tage, niemahls aber auf Slockstreiche, Gemeinde-Arbeit, oder sonstige Strafe am Leibe sich erstrecken kann, den OrtSobrigkeiten einberaumt. Bei der Mannigfaltigkeit der Umstände, unter welche derlei in sich selbst unbedeutende Vergehungen begangen werden können, liest sich eine Gränzlinie nicht bestimmen, welche Fälle der obrigkeitlichen Correction eigentlich zugewiesen sind, sondern es bleibt der BeurthiUung der Obrigkeit überlassen, ob sie das Vergehen nur zu vorbesagten Correctionen, oder zu einer schärferen Strafe geeignet findet, wo dann letztem Falls der Mann nebst einem Ipecies facti dem nächsten Militär-Kommando abzugeben, und darin zugleich auch anzuführen ist, ob, und aus welche» Gründen desselben Einziehung vom Urlaub für die»sam erachtet werde. Unter die an daS nächste Militär Abzugebende gehören auch jene, die zwar nur ein geringes lediglich zur Correction geeignetes Vergehen jedoch zu dreimahlen begangen, und die Correction schon zweimahl fruchtlos erhalten haben; das Militär, welchem det Mann übergeben wird, hat ihn an das nächste Regiment tinzuliefern, und letzteres demselben mit derjs-Gg s »i» HS C 468 ) HS «igtn Strafe belegen zu lassen, die dem Vergehe», denen damit verknüpften Umständen, und dem einen RegimenkS-Kommandanten vermög Reglement «inberaumten Befugniß angemessen ist; find hingegen dir Umstände so beschaffen, daß der Mann auf Urlaub nicht mehr zuriickgesendet werden kann, so ist er ohne weiter» an sein Regiment , oder Corps zu tnstradie, #tt, um bet solchem zur »»dienten Strafe gezogen zu werben. Gleiche Beschaffenheit hat es, wenn ein solcher Beurlaubter ein wirkliches Verbrechen begehen sollte, dann in einem solchen Fall gebührt dem Civile gar keine Jurisdiktion, sondern die Obrigkeit hat ihn zu ergreifen, unter Arrest zu nehmen, summarisch zu ronstituiren, sohin aber denselben nebst dem Confiituto und dem erhobenen Corpore delicti an bas nächste Militär-Kommando, und dieses mit Dedachtnehmung auf die Cirkular-Verorbnung vom 29, August d. I. über ihn die kriegsrechtltche Behandlung vorzünehmen, oder denselben zu diesem Ende an sein Regiment etmr juliefern. Da hingegen ist «S nicht n'öthig, baß ein auf Urlaub befindlicher Mann, wann seine Aussage als Beschädigter, oder als Zeuge in Kriminal-oder bürgerlichen RechtS-Angelegenheiten erforderlich wäre, zu Abhörung eigendS zu seinem Regiment geschickt werde, son- HB ( 469 ) fsndsrn er kann gleich von der Civil-Obrigkeit auch eidlich abgehöret werden. Uebrigens gehört der bestimmte Beurlaubte durch» gehends so, wie jeder andere Soldat auch in bürgerlichen Rechtsstreiten, und in Sterbfallen unter die Gerichtsbarkeit seines Regiments, oder Corps, und kann auch nur dasselbe, wann es auf eine Heirath ankommtt, ihm die Lieenz gültig ercheilen- N. 612& Verordnung des Böhmischen ?andesguber-niums vom 3. May 1804« Als ein zu der kundgemachten Verordnung vom 20. Oktober 1803. — so in gegenwärtiger Sammlung 17. B. S. 770 Zahl 56484 zu finden ist — womit zur Handhabung des Patents vom l. September 1798. sämmtlichen Dominien die Einbringung individueller Verzeichnlße der etwa ohne die vorschrift-mäßige kreisämtliche Amtshandlung dann Bestätti-gung verkauften obrigkeitlichen Gründen, ober veränderten Giebigkeiken, nebst den dießfalls erforderlichen landtäfltchen Extrakten bei den Krcisämtern anbefohlen wurde, noch nöthiger Nachtrag, wird sämmtlichen Obrigkeiten, Magistraten und Aemtern aus Ge-kegenheit angefuchter Loszühlungen von diesen Eingabe» In Betreff der Ver, äusserung obrigkeitlicher Grundstücke und Ablösung »erGleblg: kcicen. C 47® ) HA k«n bedeutet; es müsse der Umstand über jene Kon-trakte, die vor dem erlassenen Patente vom i, Septem-«er 1798,, und über jene, die nach diesem Patente geschloffen morden sind, unterschieben werden. Die Kontrakte, welche die Obrigkeiten mit ihren Unterthanen, es sei) über abgelößte Giebigkeiten oder Roboten oder Ueberlassung einiger Dominikalgrund-stücke an ihre Unterthanen ins emphyteurische Eigen» thnm vor besagten Patente de Anno 1798« abge-schloßen, unterliegen der Behandlung nach diesem Patente nicht, mithin haben dicßfalls keine Eingaben an daS Kreisamt zu geschehen, allein alle diese Kontrakte müssen, wenn es noch nicht geschehe» sein sollte, nach ausdrücklicher Weisung der Hofoerordnung vom 24. August 1789. bet dem Kreisamte angemeldet, und von diesem bestättiget werden. Dahingegen unterliegen alle übrigen Kontrakte, bk erst nach dem bekannt gemachten Patente de Anno 1798. zu Stande gekommen sind, der Behandlung nach diesem Patente, und der zur Handhabung desselben rmterm 20. Oktober verflossenen Jahres ergangenen hohen Guber-nialverordnung, wovon keine Obrigkeit losgezählt werden könne, und daher die n'öthigen Eingaben an das Kreisamt allerdings leisten müsse. Diese Gubernialverordnung wird sammtlichen Magistraten, Obrigkeiten und Aemtern zur Wissenschaft und genauen Sichtung mit dem Beisatze bekannt ge- H» ( 471 ) t, von der Landesstelle in Kärnten den 30. Juny 180+, Da die Frage vorgekommen ist, ob die Wekber-Verzichts-Urkunden auch nach dem neuen Patente vom Stempel frep seyn, so wurde höchsten Orts entschieden, daß, obgleich in dem neuen Stempel-Patente $. 20. Lit. h., und §. 21. Lit. h.h. Weiber - und Töchter-Verzichts-Urkunden dem Stempel entweder nach dem Betrage der Urkunde, oder nach der Eigenschaft der Ausstellerinn im allgemeinen, und ohne allen Unterschied unterzogen werden, die höchste Hofstelle dennoch in Ansehung jener Verzichts-Urkunden, welche für ärarial, ständische und städtische Beamte ausgestellet werden, nach dem Normale vom io, August 1789. eine Ausnahme zu machen, und dieselben von dem Gebrauche des Stempels aus der Ursache zu befreien gefunden habe, weil sie blos zur Si- Dle ©uni. pelbefrey-ung der Nerzichl«: Urkunden» in Abfiche auf die Weiber unk Töchter für ärarial, ständische u. städtische Beamte deiresestd. HO < 47» ) HO Sicherheit des AerariumS, ober der ständische»« »bt? städtischen Aemter ausgestellet werden, und die Weiber, oder Töchter sich verbinden müßten, allen >h-ren SJnfprüdKMuf den Fall entsagen zu müssen, wenn tyre Männer oder Väter in einen Rückstand verfal« len sollten; mithin sie ihrer Eigenschaft nach unter jene Urkunden gehören, die nach dem 9. $. vom Stempel befreiet sein. Hingegen unterlägen die für privat Beamte ausgestellten Verzichts-Urkunden noch ferner, wie bisher , dem im Patente vorgeschricbenen Stempelgcbrauch. Welche höchste Weisung zur allgemeinen Wissenschaft und Benchmung mit dem bekannt gemacht wird,, daß derlei - Urkunden nicht nur von dem Tage dieser Kundmachung gegenwärtiger hohen Entschließung, stempelfrei seyn, sondern es feie auch dießfalls nach der erwähnten Normal - Vorschrift »och ferner sich zq , Achten. N. 612g. Hofdekret vom 4. May 1804. •tiftr und MealUäten, nufneelchen Srffmigtn der Convik-U oder Er-jltbungs Häuser h»f. Un, dürfe. Güter und Realitäten, auf welchen Stiftungen der hergestellten Convicte oder Erziehungshäusec haften, dürfen nicht mehr veräußert werden, sondern müsse» von dem Convicte oder den Erziehungshäuseri» entweder administrira, oder auf bestimmte Jahrtz vi-h, v-räu- verpachtet werden. f zuzeigen, eben so wird sämmtltchen Magistraten und Dominien aufgetragen, dies« hierunten beigedruckt«^ Jmpftnstrukzton den daselbst befindlichen Jmpfärzte» Mit der Weisung mikjutheilen, daß ße ihre dießfälli- gen Di« Krt der ju etv sendenden Klchpocken Lyiiipbe wird U«, stimmt. UrB C 474 ) «kise« Erklärungen an bc Königl. Herrn Kreisphyst, kus abzugeben haben. Den 7. 8- oder yten Tag (am besten an jenem Tage, an welchem sich die zirkelförmige N'vthe zu bilden anfängt) wird eilte oder mehrere Pusteln an mehreren Punkten mit der Behutsamkeit aufgestochen, damit kein Blut hervorkomme; dann wird die in der Mitte sehr seicht hohlgeschliffene Glasplatte so gelind daran gedruckt, daß die Pustel das Grübchen der-selben ausfüllt. Nun läßt man die auf dem Glas enthaltene Lymphe ganz trocken werden, welches in Zeit von einigen Minuten geschieht, und wiedechohlt sodann diese behutsqme Aufstechung der Pustel und das ge» linde Aufdrucken der Glasplatte 8 auch romal, läßt aber zwischen jeder Wiederholung des Aufdrückens die auf dem nähmlichen Fleck der hohlgefchliffene« Glasplatte neu angehäufte Lymphe ganz trocken werden. Nachdem dieses geschehen ist, werden die Glasplatte» auf die in dem 170. $. der Instruktion vorgeschriebe-«e Art zusammengebracht, und verwahrt. Die Impfung mit der auf diese Art gesammelten Lymphe wird auf folgende Art verrichtet. Die auf der Glasplatte enthaltene sehr hartge* wordene Lymphe muß so lang über den Dunst eines mässig warmen Wassers gehalten werden, bis sie anfängt weich zu werde»; alsdann wird ein stumpfes HO C 475 ) pfts nicht rostiges Messer, tin siumpfgeschnittenes Stückchen Hol; oder ein ungeschnittener Federkiel gekommen , und nachdem mittels der Lanzette, oder Impfnadel, ein Tropfen nur sehr wenig lauen, oder die Temperatur eines warmen Zimmers habenden Wassers auf die Glasplatte gebracht worden, wird die bereits erweichte Lymphe mit einem der gedachten stumpfen Werkzeuge fleißig s» lange gerieben, bis die flüssig gewordene Ppmpft ein milcharti-rs Ansehen bekömmt; dabei trachtet man aber die flüssig gewordene Lymphe in bas Grübchen der Glasplatte ju bringen, alsdann wird die Spitze der kanzelte, oder die Jmpf-nadel in diese milchige Feuchtigkeit eingetaucht, und auf die im io. §. der Instruktion vorgeschriebene Art geimpft. Die Impfung wird zuverlässiger haften, wenn das Jmpfwerkzeug auf dem gemachten Stich abgewischt, und nach vollendeter Impfung jeder Stich noch einmal mit der übrig gebliebenen kymphe befeuchtet wird; damit aber die Lymphe auf die vorher beschriebene Art bequem gesammelt werden könne, ist nöthig, die Impfstiche so weit von einander ent-fernt zu machen, daß beim Aufdrucken der Glasplatte auf eine Pustel , die andere nicht berührt werde. N. 6»zs. Stift btt Stcfrutf« tun« nttflltt ffčAtlfl gt-inpvbcne Cbrlllen unb Juden find dei 11): icr Rückkehr o Con'o einer künftt-ytn Stellung ufltn: rlrrn zu lasst«. Diaubwaa-»tn Handlungen und Äirschner-gewerbt «1Ak tu vtr-Wbven. Dtt Pen« fknnSgfuK wird xenflo: «irren st-h ' C 476 5 N. 6130, Gubernialverordnung in Böhmen pvm 7. May 1804. SIfife wegen der Rekrutirung flüchtig gewordene diensttaugliche Leute, sowohl Christen, als Juden haben Amtsvorsteher gleich nach ihrer Rückkehr ohne weiters a Conto einer künftigen Stellung assenting zu lassen, N. 6131. Hofkammerdekret vom 7. May 1804. Rauhwaaren - Handlungeil und Kirschnergewer-6e find nicht zu vermehren, sondern sollen bei Einlösung eines oder des anderen ohne besonder« Grund der Wiederbesetzung vermindert werden. N. 6132« Hofkanzleidekret an fammtliche Landerstek-len vom 9. May, kundgemacht vom Böhmischen Landesgubernium den iz.^vom Jnnerösterr. Appellationsgericht den 19. Zuni, und von der Krainer-und Görzer-schen Landesftelle den i8. Juli 1804. Seine Majestät haben gnädigst zu enkschliessen geruhet, daß auch solchen pension irren, Wittwen, welch» HO C 477 ) HO He sich weder an Militär- noch Zivilbeamte, sondern «Mtr «ft# an andere wohlverhaltene Gewerbsleuke, überhaupt an nicht pensionfähige Männer verehligen, ihre Pension ^”6et>ab für den Eintritt ihres abermaligen Wittwenstandes, jedoch nur für den Fall Vorbehalten werden fönne, wenn eine solche Wittwe bei dem Absierben ihres zweiten, oder dritten Mannes nicht so viel - eigene Zuflüsse hak, als die vorhin genossene Pension betrug, bei welchem letzter» Umstande aber ihr das Abgängige von dem Aerarium zu ersetzen kömmt; wobei hin--gegen sich von selbst verstehe, daß die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder auf eine Pension niemal einen Anspruch haben. Diese nachträglich erklrate höchste Entschließung wird zum allgemeinen .nachverhältlichen Wissen andurch r„ndgemacht. N. (Dig?* Hvfkanzleydekret vom 9. May 1804. losopbischtli Den Katecheten für die Philosophischen Schulen undSymna- „ ^ fialschulen in den Provinzen ist da, wo der dreijährige Kurs ve- Geb>Nc»- stehet, ein Gehalt mit jährlichen 500 fl., dort hinge-gen / wo der Kurs nur 2 Jahre dauert, der Gehalt mit 400 fl. aus dem Religionsfonde anzuwei-sen. Katecheten an den Gymnasien sind aber den zwei kehrern der Humanitätskkassen gleich zu setzen. Ma 6134. Toilrittgtl« des Erbo: bung. fflhe^formet für blc bei den Rlchker-ümtcrn ln Ansebimg der schweren Vollzelüber-tretungen anzustel!enden Aktuaren. HB C 478 ) HS Nk 6134. Hofkammerdekret vom 9. May, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns dem 17. May *804. Seine Majestät haben den Postmeistern in den deutscherbländischrn Provinzen das erhöhte Rittgeld mit ethcm Gulden und 15 kr. für ein Pferd und eine einfache Post von Reisenden und Estaffetcn, wo solches derzeit bestehet, noch ferner bis Ende Oktober dieses Jahrs abzunehmen allergnädigst bewilliget. ' ' ' I ' N. 6135. x ‘ I Gubernialverordnung in Böhmen vom 11 May 1804. Unter den, über schwere Polizeyüber»etungen das Richteramt ausübenden Beamten sind die Aktua» ren nach hier beifolgender Vorschrift in Eidcöpflicht zu nehmen. Eidesformel für die bei den Richterämtern in Ansehung der schweren Polizeiübertretungen anzustellenden Aktuaren. Ihr werdet schwören, «inen Eid Gott dem Allmächtigen, daß, nachdem ihr als Aktuar bei dem Richteramte ,iu Ansehung der schweren Polizeiübettre- tun- AS ( 479 ) AS - t Hingen auf dec Herrschaft, und dem Gute N. N, ernannt worden seyd, ihr all das, was euch von eu* rem Vorgesetzten Herrn Richter, es sey zum Schreiben, Lesen Registriren, oder sonst Namen habende Verrichtung auferleget, ober anvertrauet wird, nirgends offenbahren, auch sonst euch in eurem Dienste treu, ehrbar, fleiffig verhalten, und ohne Vorwissen euers Herrn Richters feine Schriften, wie sie immer Namen haben, aus der Kanzlei geben, noch Jemanden offenbahren, oder zuschreiben, sondern alles geheim und verschwiegen halten, euch auch nach dem Befehle euerd Richters richten, und ihm Gehorsam leisten, überhaupt alles das thun wollet, was einem getreuen, aufrichtige» und verschwiegenen Beamten zustehet, und gebührt. Wo ihr zugleich euch zu erklären und eigentlich zu verbinden habt, daß ihr dermalen mit keiner geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder in dem Inn - noch Auslande verflochten sep, oder wenn ihr es auch wäret, euch sogleich davon los machen, noch fürs künftige in solche geheime Verbindung unter was immer, für einem Vorwände einlassen wollet. Alles was mir jetzt vorgelesen worden, und ich . vom Wort zu Wort deutlich verstanden habe , dasselbe gelobe und verspreche ich auf das genaueste zu befolgen, und in Erfüllung zu bringen j So wahr mit Gott helfe! Vor- $Ü4> t 48o > d Vorstehenden Ei- hak N. N. an unttngesetzt^ Jahr und Tag in der Eigenschaft eines Aktuars in Beiseyn des Direktors oder Verwalters oder aber d« Hiesigen Obrigkeit N. N. abgelegt. Amtskanzlet -N. N, den K. N. k. 6iz6. Gubernialverordnung in Böhmen vom May 1804* Weil der wohlthsttigsn Vvrberelkung der Schutz-pockentmpfung durch di« Hebammen Hindernisse gt» -Htbamen sind von der Wobltdär tifiUit »er Schutzpocken legt werden; so ist fammtltchen Kreischirurgen atifjUi Impfung , iu üd.rjtu- tragen, die Hebammen von der Wohlthacigkeit der 8en‘ Schutzpockenimpfung zu überzeugen, Und sie für selbe «inzunehmen. N. 61 zf. Gubernialverordnung in Böhmen vom t$. May 1804. Die von b«. Ungeachtet der bestehenden Verordnung vom 26«. fernab#«' Oktober 1797 daß di, Dominien bei Verpachtung ibrer Päcku»! fot. Lieferung oder Transporten unter ihrer alleinigen Dafür" len die'üb.r: Haftung sichert Pächter zu wühlen haben, wurde vo< • C 481 ) Magazinen dem Generalkommando der Unfug angezcigk, remmtrn daß die Pächter die gepachtete Lieferung oder Trans- obcr^Sub” portfuhren wieder an Unterpächter überlassen, und da- • durch die schädlichsten Folgen verursachen. Es wird daher das Kreisamt genau darauf wachen, und nicht gestatten, daß die vom Kreisamte bestättigteu Pachter die übernommene Lieferung oder Fuhrenstellung wieder a» andere verpachten, sondern solche verhalten, sich ihren eingegangenen Präfazionen selbst und »hne Beiziehung eines zweiten oder dritten zu unterziehen. N. 6138. Regierungsverordnung in Niev. Oeft. vom , 14. May 1804. Die Veränderungen, welche sich bet den Paten- «„.lnbe. kal-Invaliden ergeben, müssen tfon den &omlntth b“n* Vatm! halbjährig abgefordert, und den Wrrvbeztrks-Regi- £‘n 3"»““; meutern mitgetheilet werden.^ zuzeigen. N. 6x39. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14-May 1804. Um bei den Münzkontrebanden in allen Ardvinzen Weisung «a tint Gleichförmigkeit herzustellen, ist durch Hofdekret Mün'jton" September vor. Jahrs ungeordnet worden: "ebuiide. Vom 13. XVIII. Band. irens Sti® C 481 ) xt(^ I tens daß bei Geldausschwärzungen in Anse» hung der Verhandlung, Aburtheilung und Verrechnung, so wie auch in Ansehung der Rekurse, deren Erledigung und der hiezu bestimmten Frist alles dasjenige zu beobachten feie, was bei ZoÜkourrebanden vorge-schrieben ist. 2ten5 daß sich die k. Bankaladministration mit Agiotirungsfällen, wenn sie nicht mit Schwärzungen verbunden sind, gar nichr zu befassen habe, da hier, über nicht den Bankalgehörden, sondern wie über jedes politische Verbrechen, bloß den Ortsobrigkciten, Pollzeigehörden ec. dle Enkscheidungzustehet, wohin bei entdeckter Agiorirung jederzeit bas Erhobene zur Schlußfassung zu übergeben ist. N. 6140. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 16. May 1804. Dar Der- • Durch die von untergeordneten Behörden mehr-boixn Sp/c- faltig gemachten Beobachtungen und Anzeigen hat sich H*e« °Dr=t' diese LandeSstclle die Ueberzeugung verschaffet, dag ©p'ici HS Diejenigen aus dieser Klasse, die diesem Verbo« che zuwider zu handeln, und um Geld zu spielen sich erkühnen werden, sollen das erstemal mit einem Ata« fligen] PolizeyhauS-Arresie, bei wiederholter Betretung aber mit noch anderweitiger körperlicher Züchtigung, und nach Umstanden mit der Abschaffung von hier, oder in dein Falle einer besonderen Unverbeffcrlichkeit auch noch strenger bestrafet werden. Die Schank -- oder Kaffeehaus-Inhaber, welche dergleichen Spielern mit Ziehung eines Vortheiles sträflichen Untcrschleif geben, oder sie in ihren Häusern auch nur dulden, sollen das erstemal mit dem Erläge von 12 Reichsthalern, das zwertemal mit Polizeihaus-Arreste, im dritten Betretungsfalle aber mit dem Verluste ihres Bürgerrechtes und Scheuk-oder Kaffeehausbefugnisses bestrafet, und für unfähig erkläret werden, je wieder ein solches Gewerbe zu treiben, das Gewerbe selbst aber ist, wenn es verkäuflich ist, ohne weiters öffentlich feilzubiethen. Da die genaue Beobachtung der gegenwärtigen Verordnung jedem einzelnen Familicnhanpte, und vorzüglich den Gesindehältern besonders wichtig fein muß, so verstehet man sich, daß jeder über die genaue Befolgung derselben auck in seinem Hause wachen , und in dem vorkommenden Falle einer folctieit Uebertretung die ungesäumte Anzeige bei m betroffenen Polizei-Tezirsdirektion , oder der Polizei - Oberdirektion zur «eiteren Veranlassung machen werbe. MrU tt# C 485 ) Uebrigens wird zugleich verordnet, daß die gegenwärtige Verordnung in allen Schank-Kaffee, und Wirchshäusern zur allgemeinen Wissenschaft öffentlich aufgehange» werde, und jeder Eigenthümer eines solchen Velustigungsvrtes, wenn immer diese Verordnung nicht angeheftet angetroffen werden sollte, 6 Reichsthaler Straft zu erlegen haben werde, so wie man auch die Polizei -Oberdirekzion, die Bezirksdi-rekjionen, die Kreisämter, den hiesigen Magistrat, und sämmtliche Orts, und Grundobrigkeiten hiemit nachdrücklichst anweiset, auf die genaue Befolgung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, N. 6141. Hofdekret vom 16., kundgemacht von dem ' Böhmischen Landesgubernium den 26. May 1804* Es wird neuerdings angeordnet, die Aufsamm-lung des alten schweren Kupfergeldes sich bestens an-grlegen zu halten, weil in Böhmen die astergeringste Aufsammlung dieses Kupfergeldes geschehe, und Mäh, rcn hieran bereits «in beträchtliches Quantum ^geliefert hatte. Welches sämmtlichen Magistraten unt Dominien zur richtigsten Befolgung hiemit bedeutet wird. Alkes flu, pferacld «ufjusain-ineln. N, 614t. W C 486 ) N. 6141. HFMnzHdekrtt vom i6. May, kundqe-macht von der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 12 Junius 1804. Stuffovfct: run^zu Er-t fduumt der Zligelöfm, Sliiflwbunjj der e()vl)in teftan bmen Ziegkl-Är-huiig Vorschrift über Es hat bei de» inzwischen veränderten Verhält-nißen, wo ein jeder Ziegelbreimer die Stein - Kohlen sich selbst herbeischaffen muß, wo stch also eine Satzung fiir alle nicht gleich bestimmen läßt, von der bisher bestehenden Preis-Satzung der Ziegel ganz abzu, kommen, dagegen hat es noch weiters !>ic Maaß» hültigkeit, und gute Lualttät. 1. bei dem derzeit bestimmten, in dem Zirkuläre vom I. April 1803. festgesetzten Maaße der Ziegel zu verbleiben, nach welchem noch bet den ordinaire Mauer-Ziegeln die Länge in it, dir Breite in 5 und die Dicke in 2 f Zoll, bei de» Gew'ölb Ziegeln, die Länge in 9 , die Breite in 6, und die Dicke in 2 i Zoll, bei den Pflaster-Ziegeln, die Länge in 10, die Breite in 6, und die Dicke in 1 4 Zoll, endlich bei den Dach-Ziegel», die Länge in 17, die Breite In 7, und die Dicke in 4 Zoll zu bestehen hat, auch 2. bei der bestehenden Verordnung, daß die .Ziegelbrenner, bei ihren Bränden sich der Steinkohlen bedienen mäßen: Um aber dem ohngeachtet, dem Bau führende» Aubliko, stets einen billigen Preise und vorzüglich eine AB ( 487 ) AB rine hinreichende Menge dieses Bau-Materials-möglichst zu sichern, so wird in Gemäßheit, vberwHn-(er Höchster Verordnung, diese Landesstelle, von nun an die Verfügungen treffen , daß um eine noch mehrere Concurrenz im Preise herzu stellen. Jedermann der sich darum melden wird , unter den gesetzlichen Vorschriften die Ziegelbrenner-Befugniß, jedoch nur außer chen Linien ertheilet werde. Schließlich aber werden alle Ziegelerzeuger nach-brircklichst vor jeder Bevortheilung des Publikums durch Mangel an der vorgeschriebenen Maaß - Gültigkeit, oder Eigenschaft dieser Maare (in Hinsicht welcher die Ziegel jederzeit in guter brauchbarer Eigenschaft erzeugt, zu dem Ende die in dem Laim 6e* , sindliche noch kleineren Steine vor Verfertigung der Ziegel sorgsamst ausgeworfcn, diese wohl abgearbeitet, und genug ausgebrennet sein müssen) gewarnet;—. lit dem der im Ersten Falle, nebst der jedesmaligen Eonfiskazion des betreffenden Quantums, mit bcm, Erlag des Verkauf-Preises, der zweyte Fall mit dem doppelten bestraft, der dritte Uebertretungs-Fall aber, welcher die Fruchtlosigkeit der vorhergehenden Bestrafungen bewiese, als eine schwere Polizei - Urbertret-tung nach der, der gesetzlichen Vorschrift des 226. $. o. Theil Strafgesetzes unnachsichtlich mit Verlust des Pefugniße« belegt werden wird. Eämmt* Die von Seif zu Seit ftrt) ergeben: den Aende- rnngen mit Den mit ihren Pensi-vnsgenüffen frei der Äuiiimerar-kuffe enges iplcfenen Militär. Weisen sink bei» Gene-ratfommen: do beta int JH »lachen.. Wegen te; fonntma chung der C 488 ) Sämmtiiche Bau * und Maurermeister werden insbesondere verpflichtet alle ihnen vorkommende Ge, brechen, bei den betreffenden politischen Obrigkeiten anzuzeigen; diese aber angewiesen aus die Beobachtung dieses Cirkulars genauesteiiS ju wachen, und in vorkoinmenden Falle, strenge jdqrnach ihr Amt zu handeln. N. 6143. Hofdckretvom 47. May, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den z. Junius 1804. Alle von Zeit zu Zeit uitfer. den, mit ihren Pen-fionsgeniissen bei der hierländigen k. Kammeralkaste angewiesenen Militärwaisen sich ergebende Aeudernn» gen, sofern solche nicht auf eine Veranlassung des t V Hoskriegsrarhs vor sich gehen, sind sogleich dem hier-ländigeu k, Generalkommando bekannt zu machen. N. 6144. Hofdekret an sammtliche Landerftellen vom 18. May, kundgemacht von dem Böhm. Landesgubernium den 11., von dem Tiroler Gubernium den iz Junius, und von dem Galizifchen Gubernium den 6. Julius 1804. Nach Inhalt des höchsten HofdekretS ist jedes» mahl im Urtheil liber schwere PolizeiÜbcrtretugenn die *k& C 489 ) »le Rekursfrlst nach Verschiedenheit der in dem sechsten Hauptstück des zweiten Abschnitts des neuen Straf, gefetzbuches verzeichneten Fällen auszndrücken, und hie Parthei dießfalls umständlich zu belehren. Wornach sich demnach sämmtliche Behörden, denen das Richteramt über schwere Polizeiübertrekun-gen obliegt, zu benehmen haben, N. 6148. Gubernialverorduuug in Böhmen vom 19» May 1804* Me, wie immer Namen habende, jüdische Jüdische t w Steuetrtfii Steuerrestcn, so weit nicht Abschreibungen bewimger m#f aUcr worden, oder künftig noch bewilliget werden, sind Mit aller Strenge und unter Verantwortung der Do- «en. minien und Steuerämter einzubringen, dann btt laufenden Schuldigkeiten monatlich pünktlich anticipate zu betreiben, und an die k. Kreiskasse abzuführen. N. 6146. Regierungsverordnung in Nied, pefh vom 49. May 1804. Nachdem Se. Majestät zur Hindanhaltung der Wie Me Herabwürdigung des geistlichen Standes, dem ge.» sammten auch vnadelichen katholischen Clerus unter Mldie die !RtfurSfW(i-<111 Wrtbefl über ftfcwe» re Poiizey-überlrelun» gen. kommen »laibri, lassen sollen. Rekurse unb Be^nädi: flungög«- suche In schweren Polljey- Uebcrlre- tlinfli: Anftcle- ecnbwen hetrcffend. toe < 490 ) Me Jurisdiktion der kandrechte gewiesen hoben - f& haben die Kreisämter auch ihrer Eeits der Geistlich, keit die Befehle nicht durch die Dominien ober Obrig, leiten, sondern unmittelbar selbst, und wenn es allgemeine Vorschriften oder Correktionen, die der Dechant zu wissen n'öthig hat, betriff, durch die letztem bekannt zu machen» JN. 6147. Verordnung der Nied. Oester. Landesregierung im Erzherzvgthume Oester, unter der Enns vom ry.Mgy 1804. 311 dem 415. §. II. THeils des allgemeinen Strafgesetzes ist bestimmt enthalten: daß zur Ergrei, fu»g des Rekurses an die höhere Behörde nur der Derurtheilte selbst, seine Anverwandten Ln auf- und-absteigender Linie, sein Ehegenoß, sein Vormund, die Obrigkeit für die Unterthanen, her Meister oder Lehrherr für seine Gesellen oder kehrjnngen, und der Dienstherr oder Dienstfrau für ihr Dienstgesinde berechtigt seyen; in den §. §, 416. und 418. daftlbst ist weiters ausdrücklich vorgesehen, daß der Rekurs gegen Urtheile, welche die politische Obrigkeit ohne weitere Elusicht oder Destättigung vollziehen darf, wenn das Strafurkheil auf eine Züchtigung mit Streichen ausfällt, sogleich, ausserdem aber allemal längstens big- ( 491 •> ^ binnen vier und zwanzig Stunden nach Ankündigung des lirtheiles angemeldet, auch in der Regel binnen drei Tagen cingebracht werden muß, daß sofort der Rekurs' gegen Urtheile, die einer höheren Bcstätti-gung zu unterziehen sind, binnen drei Tagen anzu» Melden und binnen der folgenden acht Tagen der Rekurs-Schritt einzubringen sei ; in dem 419. daselbst wird eben so ausdrücklich im Gesetze erklärt, daß nach Verlauf diesy' besagten Fristen ein Rekurs nicht weiters statt finde, so wie in dem $. 428. darauf, daß um Begnadigung, um Milderung, oder gänzliche Erlassung, nähmlich der zuerkannten Strafe, auch nur von eben denjenigen, welche zum Rekurse berechtigt sind, und ebenfalls in der zum Rekurse bestimmten Frist nachgesucht werden könne. Da aber, dieser so bestimmten gesetzlichen Vorschriften ohngeachtet gegenwärtig noch immer sowohl bei dieser Landesstelle, als auch bei den betreffenden Untern Behörden in schweren Polizei -Uebertretungs-Angelegenheiten häufig derlei zum Theil ganz unförmliche, zum Theil wegen verstrichener Frist ganz zweckwidrige Rekurse und Begiiädigungsgesuche eingereicht werden, die sohin schon bei erster Ansicht als offenbar unstatthaft auffallen, die aber nichts destoweni-gtr, wenn sie einmahl eingereicht sind, so wie jedes andere Aktenstück doch der ordentlichen und umständlichen Behandlung unterzvhen werden müssen, und fo die HS C 49» ) HS die Behörden zu Viele«, nur zeitverderbenden Schrei, bereien, so wie die Partheien zu zudringlichen, wenn gleich vergeblichen, Sollicitite» brr Erledigung dieser Gesuche, veranlassen, so wird zu deren, um so ffe« wissen, Hindanhaltnng hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur bekannt gemacht, daß künftig.-hm derlei Rekurse und Begnädigungszesuche, welchen die in Eingangs erwähnten Z. §. 415. 416, 418.428- des II. Theils des neuen allgemeinen Straf, gesetzes vorgeschrtebenen Eigenschaften und Form fehlt, und die sohin nach dem 419. $. des II. Theils des allgemeinen Skrafgesches selbst als ganz unstatthaft erklärt find, nach der dießfallS den betreffenden Ein-reichungsprotokollen «rtheilte» Weisung nicht mehr angenommen, für jeden Fall aber als. unstatthaft lediglich verworfen und den betreffenden Partheyen über solche gar kein Bescheid mehr ertheilt, sondern solche Eingaben lediglich den Akt«, werden bctgelegt werde». N. 6148. Polizey-Ministerialschreiben vom zr. , und-Präsidial-Verordnung in Böhmen vom 27. May 1804, fang^för* Da sich mit Fremden, welche in die hierländi- Fremde, mit gen Knrdrter reisen, und mit k. k. Gesandtfchafks« S(oetf^' passen versehen waren, bereits Anstände an den Gränz- zoll- ^ c m ) jflöämtern ergeben haben; so wird sammtlichen Ma^ Kanzlei, gistraren und Dominien dir Weisung ertheilt, daß G-sa»bt-die Erfvrdemiß mit einem k. k. Hof - und SkaakS-kanjley--oder Gesandtschafts-Passe versehen zu fepu, *y«j»’m auf jene Fremde keine Beziehung habe, welche bloS niche auf der Kur wegen in dir hierlandigen Baadedrler reisen, *cw t>,r u„d von welchen nach der Restrikzionsregel nur die Vorweisung eines Passes von jener Obrigkeit, wo sie *aqnb“r“’ sich aufhalten, gefordert wird. Welche belehrende (Erläuterung von Seite des hohen Landesprastdinins berci'ts auch schon den k. Granzzollämtern durch bt* Lankaladministration bekannt gemacht wurde. N. 6149. Hofdekret vom 26. May, kundgemacht vo» dem Böhm ischenLandesgubmiium den 10. Junius 1804. Se. Majestät haben befohlen, baß nicht nur 6cj «Vorschrift, der Auswahl unter jenen Bittstellern, welche sich um ri'nftig^wi Großhandlungsbefugnissc bewerben, genau nach den, *rrrb@”^ in Ansehung der Eigenschaften der Kompetenten be- i>a«b!ung<. k ' befugntffe sichenden Verordnungen verfahren, sondern auch die Kncbmm ' Z>v«ckmässlgkeit d« Vermehrung dieser Befugnisse f. Junius 1804. Mit Hofvekret vom 21. July 1788« ist zum Behuf des innländifchen wichtigen Leinwandhandels, den, an den Gränzen besindlichen Leinwanderzeugern und Händlern in jenem Falle, wenn ihnen die nahe gelegenen innländischen Bleichen nicht im Stande sind, sie in der gehörigen Zeit oder Zahl zu befriedigen, erlaubet worden, ihre rohen Leinwänden gegen Atteste des Se# C 495 ) res k. Kreisamkes unter den bestehenden Vorsichten btt ein* auf auswärtige Bleichen zu schicken. Diese Atteste ‘^HdT * ober Pässe zur Versendung der rohen Leinwänden auf ^chw«ö-die Bleichen und Appretur in das Ausland sind vün rxgttn -r- „ tb.ut wer» Kreisamtern nur bei eintretender wirklich erwiesener d«>. Nothwendigkeit zu ertheilen, damit die Bleichunkcr-nehmungen im Lande sich angemessen vermehren, und verbessern, wodurch nicht nur dieser wichtige Erwerb dem Lande bleibet, sondern auch der Lcinwandhandel unabhängig wird. Hofdekret vom 28. May 1804» Bei Gesuchen um eine Großhandlnngsfreiheit ist ®'fu’ die Fondsausweisung mit Staatspapierrn nur nach Großdimd- Hofkanzlcydekret vom 29. May 1804. “X Die nicht Landrafelsmässigen Besitzer ständischer Di- nicht Realitäten müssen, bis sie zu diesem Besitz in or-- mifngtn1* dencltchen Wege fähig sind, die doppelte Gülte N. 6151 dem Börsekurs anzunehmem N. 6152. lungsfrei» title ist dec ?"onb mit Stuaispa-xieren nur *ad> bem Bvrsekur-onüuaeö* zahlen. Gülte |a5< len N. 6l§z. @<( dan entmenben Kuhpocke,,-feuche 1st sogleich die Anzcia. «n »aS ärollt eint tu machen. Nv 6153. Verordnung des Böhmischen Guberniums vom zi. May 1804. Sämititlichen Magistraten und Dominien ist nach» stehende Publikation, Uber die von dem Professor Tögl angegebenen Merkmale derKuhpocken mir dem Auftra» ge zuzustellen, hierüber nicht nur die allgemeine Kund» machung zu veranlassen > sondern auch seiner Zeit bei Wahrnehmung derlei) Merkmale der Kuhpockenseuche sogleich die Anzeige an das Kretsamt ju erstatten. Entwurf zur Publikation der an den KUHen bt? Lissner Herrschaftlichen Franziscihofes, bei der Pockenseuche sich ereigneten Merkmalen. Im Anfänge des Monats Dezember v. I. fieng sich die Pockenseuche in dem Franzisci Mayerhofe bet Herrschaft Liffa im Bunzlauer Kreise ganz unvermerkt zu äussern an unter folgenden Zufällen: Zurückhaltung eines Theils der gewöhnlichen Milch, verminderte Lust zum Futter, Traurigkeit/ Sträuben der Haare, Kälte der Hörner und Ohren, Zistern am Leibe, bisweilen unterlassenes Wiederkauen, bei einigen ein gelinder Durchbruch, waren die ersten Zufälle der Krankheit. Nach Ar-k C 497 ) Nach einer kurjen Damr derselben stellte sich det» hältnißmäßige Hitze über den ganzen Körper ein. Die Thiere waren bei dem Melken sehr unruhig, zohen abwechselnd die hintern Füße in die Höhe- und bald darauf kamen die Pocken am Elter, und an den Etricl-en jum Vorschein, ohne daß das Eiter angelaufen, entzündet, oder nur viel wärmer als gewöhnlich war. Gleich nach dem Ausbruch der Pocken -Hessen alle Zufälle nach ; die Kühe wurden wieder heiter, die kust zum Futter, tinb das Wiederkauen stellte sich wieder ein, nur gaben die Kühe weniger Milch. Bei manchen waren diese Zufälle so gelind, baß sie kaum wahrgenbmmen wurden, und die Pocken brachen ohne Schwierigkeiten auS. Die Form der Pocken war verschieden, einige waren glatt, wenig erhoben, und mehr Linsen < als Erbsenförmig, einige zugespitzt, und den gewöhnlichen Hauchwarzen ähnlich, einige wie Hirsekörner und hart, die letzteren fassen besonders auf den Strichen. Ohne sichtbaren Entzündungsumkreis, und ohne selbst entzündet zrr seyn, erregten sie kaum merkbare Schmerzen. Alle stünden von einander abgesondert, sowohl am Eiter als an den Strichen. Alle hatten bis zum (ten höchstens yttn Tag ihre Reife, fielen bann zusammen, und vertrockneten. Keine enthielt Eiter, sondern blos dünnes sehr weniges ungefärbtesWasser. Die abgetrockneten Schorfe kamen ganz mit denen der XVIII. Band. 3 i Schaa« Wir Ifltlf dir Schul» ü wobei es sich von selbst verstehe daß ganj arme Lehrlinge siempelfrei sind. N. 6i5S> MeglerungsverorLnung ttt Nied. Oest. vom Z. Junius 1804. Künftig sollen, genau nach dem Sinne M Hofdekrets vom Z. Februar 1802-, nur -allein die, «d.r beschla, jum kuriren oder beschlagen jum Selimiede kommenden ^chiniede Pferde, und die zum Ausbessern gebrachten Wagen, $£™6ue"t, »der Wirrhschaftsgeräthe mauchfret seyn, folglich sind die in Zügen stehenden Pferde mit Labung oder gela- t denen Wägen niemals mauthfrei, wenn auch die Par- Mirch-theien vorgeben, die Pferde zum Schmied, und den Wagen jum Wagner zu führen. tntwtW«. 3 r » N. 6156. I M- c 500') ^ K, 6156. Regierungsverordnung in Nied. Oest. bom 6. Junius 1804» 3«i rotUfjtn Künftig soll kein Kekse lil andern, als verrinn. Geschirrt!» , _ - ^ „ die Käse ten, der sogenannte Primce oder Nachkaft aber in werden^sol- irdeneis Geschirren verfertiget werden. len. N. 6157. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 7. Junius 1804. Wer Mt Die Müller, wenn fit bit Satzung übertreten, ^mrcienbc hat der hiesige Stabtmagistrat zu untersuchen und Ersuch«. abzuurtheUen; wegen, der Untersuchung sowohl, als babt. wegen der Aburkheilung der nicht hier befindlichen Müller ist die Anhersiellung durch Ersuchschreiben an die Kreisümter und Dominien zu bewirken. N. 615g. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 8-Junius, kundgemacht r on dem Böhmischen Landesguberuium den 4. Julius 1804, D-e $emfr Weil die Dominien unterlassen, die Regimen, Vteiiiwtcv ter oder Werbbtjirke von dem Eintreffen, ober Nicht-® uYq»-1 lintreffen der Beurlaubttn in den Beurlaubungsörtern in HB C 501 ) Huy* ln die Kenntniß zu setzen, so hat das Kreisamt dieselben zur Beobachtung der vorgeschriebenen Grundsätze über die Evidenzhaltung der beurlaubt»» Soldaten nachdrücklich anzuweisen. N. 6159. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns vom 9 Junius 1304* Da dieser Landessielle bekannt geworden, daß die Leicheneröffnungen nicht immer mit gehöriger Vorsicht vorgenommen werden, so findet sie sür noth-wendig, von nun alle'aussergerichtlichen Eröffnungen der Lerchen, welche bloS zur Erhebung 8tr Ursachen, aus welchen der Kranke gestorben ist, vorgenommen werden sollen, einer bestimmten Aufsicht und Ordnung zu unterziehen, und verordnet daher folgendes: Erstens. Darf eine Leiche erst nach der amtlichen Todtenbeschau, und bei vorhandener voller Uebev-zeugung d-S wirklich erfolgten Todes, sohin ausser besonderen höchst dringenden Fallen nie vor der 24, aber auch nie nach der 48. Stunde eröffnet werden. Zweitens. Soll die Eröffnung nie ohne Etnwtl-ligung der Verwandten des Verstorbenen (mit alleini-gereAusnahme jener Personen, die in einem Krankenhause, oder auch ausser demselben auf öffentliche Lösten behandelt worden, und sohi« gestorben sind) vorgeno«, men werden. Drtt- , mt v-rg-schrlÄ» denen Grundsätt über die Evideniba^ tung der beurlaubten Soldaten «ngewtest». Ueber dir " Vvrstchten lief Leichenöffnungen, di, nicht gerichtlich , fenlern nur zur Erkennt« riiß der Krantdelt vorgenommen werd«|. C; $p3 } PB Drittens, Ist die Sektion, einer Leiche nur von eM!N geprüften Arzte, oder Wundärzte vormn-hmen, Uitb der Arzt oder Wundarzt- welcher den Verstorbenen während der letzte,! Krankheit behandelt hat, soll bei dieser Eröffnung zugegen feyn- oder wenigstens einen andern Arzt ober Wundarzt in feinem. Namen rigends dazu substituiren. Viertens. Oer Llrzt oder Wundarzt, der den Verstorbenen behandelt hat, soll jederzeit auf daÄTodten-zettel die Stunde anmerken, in welcher die Eröffnung der Leiche zufolge des i, Z, vorgenommen werden darf, und vorgenommen werden tpird, damit von Zeit zu Zeit von dem hierortigen Sanit^tsmagister dort oder tza unvermukhete Nachsicht gepflogen werden könne. Fünftens^ Der Arzt ober Wundarzt, der die ■ Jeiche öffnet, hat dafür zu sorgen , daß bei jeder krichenöffnung Zusammenkauf und Aufsehen vermieden, und hievon Kinder, junge empfindsame Leute, und soviel möglich die nächsten Anverwandten davon entfernt gehalten werden, vorzüglich aber, daß das Zimmer, worimien die Sektion vorgenommen worden, sogleich wieder sehr genau geretniget und ausgelüftet werde, und daß in engen und kleinen Wohnungen durchaus keine Leichenöffnungen geschehen, sondern in einem solchen Falle wird gestattet, diese in der Tvdtenkammer auf den Leichenhöfen hier, insbesondere gegen vorläufige Anmeldung bei dem Sanitätsmagifler vorzu, nehmen. Sämmt- r C 503 ) Sämmtliche flerjte und Wundärzte werden fttr bit genaue Befolgung dieser Verordnungen schärfestens verantwortlich gemacht, und der Polizey-Oberdirek» zion und dem hiesigen Magistrat, dann insbesondere dem Sanitätsmagister in der Residenz, auf dem Lande aber sämmtliche» politischen Behörden, und insbesondere allen Kreisärzten die allergenaueste Aufsicht auf die pünktliche Befolgung dieser Verordnungen «ufgetragen. N. 6160. Hofkammerdekret vom u. Junius, kundge» macht vom Gallizischeu Landesgubernium heu 20. Julius 1804. Um das den Erben des Andreas Gleißner von Freudenheim auf die Grabung und Erzeugung der ^sGielß-Gewehrfeuersteine in Ostgalizien und dem Bukowiner *«». Distrikte am 6ten Julius 1797 auf 30 Jahre vom ^«6? JUl iten Sauer 1794 an gerechnet von Seiner Majestät gnädigst ertheilte Privilegium gegen die bisher g-, wagten Eingriffe zu verwahren, wird die Grabung @im»iufi und Erzeugung der Gewehrfeuersteine in Ostgalizie», g0rzer wozu auch die bei Podkorze Dochnicr Kreises be-Endlichen Flötze gehören, und in .dem Bukowiner Distrikt jedem andern, außer den hiezu berechtigten »rst«m« ^ erwähnten Gleißnerischcn Erben bei Strafe von 20 ,«fonnw. st. 8mr 9Btfor* timing der <@li)4l)uftcn die Einfuhr d,r Kiesel, »feine bc-«,n,n* umu«« „uay tlnei Äirschner» 1ntl|l Angerissenen Unordnungen aller Art, welche die zur Beförderung der Schiffahrt n'üthige Sicherheit ssöhren, unk viele andere dem Einzelnen sowohl, als allgemeinen Besten nachtheilige Folgen nach sich ziehen, abzustellen, wird verordnet: daß jede bei den Wasserwerken vorzunehmende Veränderung dem betreffenden k. k. Kreisamte vorläufig angezeiget, und^ bis zur wirklich eingelangten Bewilligung an der Veränderung de- Wasserwerkes nicht Hand angeleget werde. Der Uebertreter dieser Vorschrift wird das Erstemal nebst Demolirung des Werkes, mit einem Pönfalle von 12 Reichsthalern, das Zweitemal mit einer angemessenen erhöheten Geld - oder nach Umständen auch mit Arrest-Strafe belegt, und bei dem dritten Ue-hertrekungsfalle mit dem Verluste seines Gewerbes bestrafet werden. Ist durch eine unbefugte Veränderung ein Unglück entstanden, oder Jemand Schaden zugefüget worden, so ist der Uebertreter dieser Vorschrift insbesondere für die Folgen des eingetretenen Unglücks verantwortlich, und zu allem Schadenersätze verbunden. Damit aber diese Verordnung genau gehandha-bet werde, so wird auch die Ortsobrigkeit, deren Pflicht es ist, auf die Befolgung der Gesetze zu wachen, und jede ordnungswidrige Handlung hindan-zuhalten, wenn selbe einen eigenmächtigen Wasserbau/ oder willkührliche Veränderung und Absetzung eines Wasser- Wege» CSerluiTen* fchpftčbel- trögen jum N»,mal> schullvtid. -fi, -ie« Memltati« päffrn zuin Wnarbm,» del ln der, »klitscht!» tu» C 508 ) AS Wasserwerkes nicht eingestellet, und dem betreffenden Krcisamte angezciget hat, mit einem Pönfalle von 12 Rcichsthalern unnachsichtlich beleget werden. N. 6166. 1 Gubernialveror-nung in Böhmen vom 13. Junius 1804. Zur Verhinderung der Unrichtigkeiten über die angezeigten, und wirklich abgefiihrte» VerlassenschnftS-beiträge zum Normalschulfond wird aufgetragen: , itens die ftparirte Einsendung der Beitrage und Anzeigen von den Ottsgerichten an die höhere Gehörden gänzlich einzustellen, weil sonst dem Kam-mcralzahlamte die n'öthige Einsicht entgeht 2kens sind die, von halb zu halb Jahren bestimmten Termine zur Einsendung dieser Anzeigen und Beitrage richtig einzuhalten und die Verzeichnisse in duplo sammt dem Gelde dem k. Kreisamte einzu* senden. . K 6167. Hofdekret vom 12. Junius 1804- Der hungarische» Skatthaltcrei ist aufgetrage« worden in den Komitatspassen, welche den mit ver-schiihenm Magren in den deutschen und böhmischen Erb- HB C Z2y ) HB krklanden handkenben Individuen'ertheilet werden, die Bcnemung: allerlei Arzneimitttl, io Hinkunft wcgzulassen. N. 6168. Arziielmit-lel ivegzu» lassen. Hofdekret vom 13. Junius, kundgemacht von der n. ö. Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 30. Junius, von der Landesstelle in Kärnten den 3- Julius 1804. Das Patent vom träten August-,771. bestimme^ das Quantum der von den Ordenscandidaten, oder d«n»candi-Canvidatinnen den Klöstern mitjubringendeu Mitgift Ordenrauf die Summe von r zoo fl. dergestalt, daß solche le- A"d'"u w, diglich in fahrende» Vermögen oder bonis mobilibus bLden^b«-. bestehen, auch unter diesem Quanto nicht nur die Mitgift selbst, sondern auch die sogenannte Ausstat-- , tung oder Ausstaffirung, und alle Übrige Küsten, welche unter was immer für einem Namen und Vorwände bei der Einkleidung und Profession geschehe«, verstanden werden sollen. Gleichwie ab^r diese Summe pr. 1500 fl. bei den vermöglichsten Candidaten, und Candidarinnen niemals auf das mehrere erstrecket werden solle, so ist dir Behandlung auf ein Wenigeres mit den Klöstern und Orden den Eltern ober Vormündern der Candi-daten überlassen worden. Da ( Sto ) Da nun bit unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse |tn Preise seit der Zeit als die Mitgift der Ordens-candidate» auf iZoo fl. festgesetzet worden ist, beinahe um die Halste gestiegen sind, so wollen Se. Majestät, den, meistens, sehr gering, uhb mit keinen Realitäten dotirten Ordens-Instituten, der Urse-linertnnen, Salesianerinnen, ElisabethinerinneN > und barmherzigen Brüder, dann auch der Piäristen, so wie überhaupt allen denjenigen Ordensgemeinden, die sich mit dem Unterrichte, und der Krankenpflege obgeben, Und sich in dem obbesagken Falle befinden, von nun an gnädigst gestatten > eine erhöhte Mitgift bis auf drey tausend Gulden ünzunchmeNi Welche! nllergnädigsie Entschließung mit deck Beisätze bekannt gemacht wird, daß es sowohl, was die den Übrigen Ordens-Instituten initzubringende Mitgift, als auch, was die Modalitäten der Mitgift betrift, daß bei den Instituten, denen eine höhere Mitgift anzunehmen bewilliget ist, dieselbe lediglich in fahrenden Vermögen bestehen, dann daß unter der Mitgift auch die sogenannte Ausstattung vdet andere Kosten verstanden werden solle», und daß die Behandlung auf ein Wenigeres den Eltern und Vor» mündern überlassen werde, bei der höchsten Anordnung vom s6ten August 1771, zu verbleiben habe- N. 61694 GO C SU ) N. 6169. ' Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 14. Junius 1804. Den Rekruten werden künftig gedruckte Kapitu- R-trut ten wertten lazionsfcheine ertheilet. gedtuckte Anpltiila- jtoiWr&efne N. 6170. "'b-tt--.: Hofkanzleydekret vom 14. Junius, kundge« macht von dem Böhmischen Landesgu-dernium den 22. Junius 1804. Da es die Wohlfahrt des Landes überhaupt, 1((rt vnd die Beförderung des in -- und ausländische» Kommerzes insbesondere fordert, die bereits längst ®**™|“*j nöthig erkannten ■, theils nngcfanzenen, theils aber D-xtrung des Wea^ erst im Anträge stehenden Strassenzügc baldmöglichst fonb6, herzustellen, und zu vollenden; der hierlandtge Weg-fond aber kaum $ur Erhaltung der bereits bestehenden Strassen hinreicht, mithin zur Anlegung neuer Strassen hievon nichts erübriget werden kann: so liegt es der Landesregierung allerdings daran, Mittel aufzu-finden, wodurch dem Wegfond ausgiebige Zuflüsse verschaft werden können. Weil aber die Dringlichkeit der Umstände nicht gestattet, mit der Erhöhung d»r dieser Anstalt gewidmeten Gefälle bis zur Ausirbti- tnng d C 513 ) %• ttittd eines neuen Wegfondsistems zuzuwarten? sz wird nachstehendes provisorisches Wegmauth- Regula, kiv zur allgemeinen Wissenschaft, und genauer Nach« achtung hiemit 'öffentlich bekannt gemacht. Es werden nämlich Erstens vom I. Julius d. I. anzufangen alle Schranken - Roß - und Viehmäukhe, welche auf den entweder gänzlich, oder zum Lheil chausstrten und im Baue eben begriffene» Lanbstrassen gelegen sind, ln dem bisherigen Tariffansatz der eben genannten drei Mauthgattungen bei einer jeden Stazion dahin abgeändcrt, daß vom obbemerkten Tag an künftig . für alles schwere Frachtfuhrwerk, welches, mehr als drei Pferde angespannt hat, von je« dem Stück Anspanne fünf Kreuzer. b) für alles schwere zwei und dreispännige Fracht« fuhrwerk von jedem Stück Anspann vier ein halben Kreuzer c) für alles leichte mit Nossen bespannte Fuhrwerk von jedem Stück vier Kreuzer d) für alles leichte mit Ochsen bespannte Fuhr« werk, von jedem Stück drei Kreuzer •) für alles Reit - Saum, und grösseres Trieb-vieh, welches älter als ein Jahr ist, vom Stück zwei Kreuzer f) für alles kleinere Vieh, und zwar von i Stück jährigen und altern Dorsten - und Schafvieh, * «n'. . p c 513 ) Wer welch letzterem auch Stöhre und Schöpsen begriffen sind, «in Kreuzer g) für alles kleinere Vieh, als von 1 Stück Kalb und jünger« Schaaf, dann für das in der bisherigen Tariff benannte Trtebvteh, vom Srück ein halber Kreuzer bezahlt werde. Zweitens: Die Mauthstazionen, für welche diese rinfiweilige Erhöhung zu gelten hat, sind folgende: 1) Die Mauthämter an sämmtlichen Thören der Hauptstadt Prag. 2) Alle Mauthstazionen auf der ganzen Wiener Strasse von Prag bis Jglaü, und 3) auf der leipziger Strasse, von Prag dis Reitzenhan. 4) Die Mauthstazionen auf der Reichsstrasse von Prag bis Pilsen , mit Innbegriffe der Stazion zu Roßhaupt. 5) Die Mauthstazionen auf der karlsbader Strasse, von Schlau biS Karlsbad und Cger. 6) Die Mauthstazionen der 'umburger Strasse, namentlich Böhmischleippa a Niedergrund und Rum« bürg. 7) Die Stazionen der relchenberger Strasse: Münchengrätz, Podol, Turnau, kiebenau. 8) Die Stazionen der schlesischen Strasse: Brand. XVIII. Laud. K t «ts. HO C 514 ) Sttf «is, Hrodetz, Jungbunzlau, Sobotka, ®tffd^y Arna», Lrautenau. 9) Die Staži,n Nimburgj is) Die Stazionen Köntggratz, Kuklen, unV Tmischt. n) Die Stazionen Herrschinannmicstetz unb Chrudim. * , 12) Die Stazionen der linzer Strasse: Jesenih, Porzitsch, Wottitz, Tabor, Sobieslau, Wesseli, Bubweis, Welleschin und Kaplitz. I)) Dir Stazion Lischau, und 14) die Stazio» Budim Drittens. Wird von dem nämlichen Zeitraum anzufaiigen, ju Töplitz eine neue Schranken - Roß. und Viehmauth, auf brr Strasse zwischen Lieben und Wodolka aber ju Kobilis, dann in Zdibi, wohin sich dir Strasse nach Mrlnik thrilen soll, eine einstweilige Schrankenmauth eingeführt, bei welcher die nämliche Tariff Statt haben soll, wie sie für die vorwärts genannten Stazionen ausgesetzt iss. Viertens. Weil bet einigen Mauthstazionen die Roßmauth bloß aus älteren Zeiten noch immer in der Mittlern Tariffe stehet, ungeachtet bre Chausseen iit i$rtr Nähe schon gänzlich hergestcllt sind; so werden diese mittlere Tariffen, unter einein in die größere gesetzt, bei folgenden Stazionen, nämlich: prager Spitelthor, Neuthor, Angezdrhor, Reichschor Auwall, DshAischbrod, Steken, Teltsch-wes, Schlau, Posted Ser», C 5‘5 ) berg, Horzelitz, brandeiser Brücke, Gabel, Porzitsckjj Wottitz, Tabor, Sobieslau, Wesseli, Kaplitz. Diese Verfügung wird Jedermann, besonders aber den Reisenden, Fuhrleuten und Frachtnern jeder Art, i«v Wissenschaft und genauen Befolgung mit dem ferneren Beisatz hiermit bekannt gemacht, daß jeder Mauthzahlende schuldig sey, für die bezahlte WegmaUthe bei jeder Wegmaüthstaziön ein gedrucktes Poller zu heben, und anzunehmen, wenn er es auch nicht zu bedürfen glauben; oder etwa zu keiner ferneren Stazion gelangen sollte. Im Unterlassungsfall möge» sich die Frachtner} welche auf diese Weise «nterschleifen Gelegenheit geben; und die wohlthätige Absicht der Regierung vereiteln^ die Fblge selbst zu-schreiben wenn sie von einem Staatsbeamten überhaupt, insbesondere aber von denBcinkal-Tabakaufse-hern, von dem Strassenpersonal, oder den Wegein-kaumern, welche unter einem Hierwegen dürch die königl. Wegdirektion, dann Bankalbehörde die ge-inessensien Befehle erhalten, um die Mauthpollete befragt , sind, wenn sie sich in der Nähe einer Mäuth-stazion mit der gefügten Pollete nicht ausweisen könnten, angehalten, sodann entweder bei dem nächsten Mauthämte, oder nächsten Orts - und Dorfsgerichte,' ohne Rücksicht auf die Ausrede, daß selbe die Weg-tnauthgebühr zwar bezahlt, jedoch keine Pollete ge-hommm haben, in Gegenwart des Anhalters mit x K k r? id / C 516 ) lc> Kreuzer für jeden Kreuzer der tariffmässigenMauth, gebühr bestrafet werden. In dieser Rücksicht wer. den auch sämmtliche Behörden angewiesen, die ihnen unterstehenden Beamten auf diese Art Kontrolle aufmerksam zu machen, und sie zugleich zu verbinden, daß sie über jeden Anhaliungsfall mit der Bemerkung, ob? wo? und wie viel Strafgeld erlegt worden ser/l die Anzeige machen, diese Anzeigen sind monatlich zu sammeln, und dann der k'önigl. Wegdirektion timniu telbar mitzutheilen. So viel es die Strafgelder be-trifft, welche bei den Mauthämtern selbst erlegt wer« den, so sind diese nach Abzug einer Hälfte, welche jedem Anhalter gebühren wird, wie gewöhnlich zu verrechnen, jene aber, so bei den Orts-- und Dorfs-gerichten erlegt werden, find von letzteren an die königl. Kreisämter, und von diesen an die Landes, stelle nach Abschlag der ingleichen zu erfolgenden Halste deö Strafbetrags einzusenden. N. 6171. Hofkanzleydekret vom 14. Jmiiu§, kundge-macht von der Landesregierung ob der . Enns den 28., vom Böhmischen Guber-mum den 30. Junius, vom T>roler L Aides-gubernium den 4. Julius 1804. U«frfr di« Ge. k. k. apostolische Majestät haben allerhöchst i« verordnen geruhet, daß über die Kandidatinen für n das allerhöchste Ort anzuzeigen, um stäts die Evidenz pon dem eigentlichen Stand Sr. t f. Majestät Vorleben zu können. Diejenigen endlich, welche erst auf dem Verzeichniß deren Hradschiner-Damen-Stifts-Kandidati-yen vorgemerkt zu werden wünschen, haben ihre Ge-, suche nach, den vorgeschriebenen Rubriken des Formulars bei, der f. k. vereinigten Hofstelle einzureichen, weiter aber am Schlüsse, eines (eben, Jahrs mit bet krncuerung ihres Anbrmgens bei dieser k. k. Landesregierung nach Maaßgabe der schon oben angeführten Vorschrift sich zu benehmen. Welch allerhöchste Verordnung demnach zum Nachverhalt all berenjcntgen, denen daran gelegen, ist, und die in diesem Erzherzogthum Oesterreich ob dex Pans ihren Wohnsitz haben, andurch bekannt gemacht wird. - HlifltmzlLy-ekrtt vom i,s. Zunius 1804. marksist Steiermark für ihre Viehhändler Vieh einzukaufen. für (br/ Wiebhändkcr N, 6173. Zutrribern in Steler- Den authorisirten Zutreibern, ist gestattet, in Wirb rinzu» tautzrn. HS C 5*9 ) N. di73. HS Gubernialverordnung m Böhmen vom 15, Junius 1804, Jene Verordnung, welche befiehlt, daß da-Fleisch auf dem Lande jederzeit gegen der prager Taxe um 4 Kreuzer wohlfeiler verkaufet werden müsse, ist nicht nach dem Buchstaben, daß es nur um 4 Kreuzer wohlfeiler, als in Prag seyn müsse, sondern fo zu verstehen, daß auf dem. Lande das Pfund Fleisch bei jeder Taxe allemal wenigstens um 4 Kreuzer wohlfeiler als in Prag seyn müsse; es sann daher nach der Lokalität, wo Wohlfeilheit sich darbiekhet, auch daS Pfund um S, Z oder mef* Kreuzer wohlfeiler seyn, N, 6174. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. Junius 1804. Bei der Nied. Oest. Landesregierung wird auch fo, wie hier Landes keine Bittschrift, oder sonstige Einlage künftig mehr angenommen, wo nicht Tauf--und Zunahme, Stand, timt oder Beschäftigung, dann der Ort, wo sich der Bittsteller oder dessen Bevollmächtigter befindet, die Gasse und Hauszahl genau pnd deutlich angemerkt ist. Wie bl« Weisung, daß das Fleisch um 4 Kreuzer wohlfeiler verkaufet werden müsse, zu verstrhen ft Bittschriften haben ncbfl denNahmen, Stand, Amt auch den Itufents ballsort angemerkter I" «■nfbdt-t N, 6175« Maaflr«g«l» rotten Em» trfnaung der Deserteur«. St# C szo ) Stv* N. 6175. Perorlnrung des Lan.tzesguberniums in Böhmen vom 16. Junius 1804. Das k. k. Generalkommando hat an die Landes-stelle eröffnet, daß aus den von den Infanterie-Regimentern Reiß und Kolowrat erstatteten Justitzad-ministrazionsberichten des letzten Semesters, entnommen worden sey, noch die Landesbemohncr, wie dieses insbesondere von dem Regimente Fürst Reuß an-gezelget wird, bei der ihnen durch gewöhnliche aus der Festung Theresienstadt durch zwei Kanonenschüße kundgemacht werdende Entweichung eines Mannes zu dessen Wiedereinbringung thäeige Hilfe leisten, und sich zu dem Ende nicht an. dem angewiesenen Platz einfiiiden, noch die Fremden und Verdächtigen genau beobachten. Es wird daher sammtlichen Magistraten und Dominien aufgetragen die nöthige Verfügung zu treffen, womit dem kandmann, und überhaupt dem Publikum Politikum die diesfalls zur Verhinderung der Deserteurs erlassene höchste Befehle und Anordnungen in neuerliche Erinnerung gebracht, und der hiedurch abgesehene Zweck, der besonders in den Sommermonaten mehr «inreissenden Deserzion möglichst zu steuern, mit vereinten Kräften erreichet werde. N. 6176. C 82 l ) N. 6176. Hvfdekret vom 11. Junius, kundgemacht von der Nied. Oest. Landesregierung im Erz-herzogtbume Oesterreich unter der Enns den 7. Julius 1804. Nachdem Se. Majestät gnädigst jtt entschließen geruhet haben, das Gymnasium h St. Pölten wieder in das Stift Melk, wo cs vormals war, zurück zu sehen, und dieser höchste» Entschlicssung zu Folge in St. Pölten mit Ende des laufenden Schuljahrs die ersten drei Grammatikalklassen ganz aufhören, und bafür in dem Stifte Melk mit Anfänge deS neuen Schuljahres 1805. durch die Stiftsgeistlichen eröffnet , in St. Pölten aber ' der Unterricht für diejenigen Schüler, welche in b-m gegenwärtigen Schul, ja.hre die Rhetorik, und welche die dritte Grammatikalklasse vollenden, noch durch ein Jahr fortgefeHet werden wird. So wird dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 6177. Guberm'alverordnuug in Böhmen vom 23. Juuius 1804. Das k. Kreisamt hat genau darauf zu sehen, daß überall, wo sich Gelegenheit zum Baden bar» die» Da« ©tmv naflum ,11 St. Pölten wird In da« Stift Melk übersetztk. 3um6aii* sollen «U lenthalbe» HB C 522 ) AB JSSSJn ö'"htk > sichere Plätze dazu ausgewiesen werben' werden. Würde jedoch »vider diese ausdrückliche BestimmunK gehandelt werden, so ist unnachsichtlich nach dein §. 93 des Gesetzbuches über schwere Polizeistbertrekun-gen fürzugehen« N. 6ifg- Hoffammer-ekret vom 25, Jumus 1804. fobtiTin“6” Anlegung der Handschuhfabriken in den A»!eg»„g kleinern Städten ist zu erleichtern; die Handschuhs«» leichtern? brisanten sollen ihre Erzeugnisse kennbar bezeichnen, und das Fabrikzeichen bei der Bankaladimnistrqtiyn überreichen. N. 6179, Patent vom 26. Junius 1804. FretzLgig-kelt zwischen bicsseitizen tintcrtbns nrn und den Landen de< Äurfürste» von der Wir Franz der Zweite, ic, Bekennen hiemit und thnn kund: daß Wir Nt mildesten Anbetracht der mehrfältigen Beschwernisse und Verzögerungen, welche mit dem bisher üblichen,, von den quöwandernden Unterthanen sowohl, als in Erbschafts-und in andern Vermögens-ExportationS--Källen geforderten Abfahrts-Abschloß oder Nachsteuer-Bezüge verbunden sind, Uns entschlossen haben, eine wechselseitige Freyzügigkeit zwischen Unfern fömmtlu Z chen SU# ( S2Z ) Ken Erbkönigreichen und Landen, und den stimmlichen Landen des Kurfürsten von der Pfalz Liebben herzustellen. Wir haben in Folge dessen den Wohlgebohrnen Unfern lieben getreuen Johann Rudolph Freyherrn hpn Buol Schauenstein, Unfern Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, und bevollmächtigen Minister bei Seiner des Kurfürsten von der Pfalz Liebben, am bayrischen und schwäbischen Kreise «mächtiger, mit hem Kurpfälzischen Bevollmächtigten i* Unterhandlungen zu treten, sich zu berathschlagen, und abzuschließen , welcher sohin auch in Folge dessen mit dem I * von des Kurfürsten zu Pfalz Liebben hiezu bevollmächtigten Staats und Conferenzminister Maximilian Joseph Freyherrn von Montgclas, nachstehende freundschaftliche Uebereinknnft abgeschlossen und unterzeichnet hat:. Nachdem Se. kais. kön. Majestät und Se. Kurfürstl. Durlaucht zu Pfalz - Daiern durch die Berücksichtigung, daß durch die Erhebung der Nachsteuern , und Abschoßgebühren der freie Verkehr zwischen den wechselseitigen Unterthanen zweier benachbarter Staaten erschweret und der möglichen Erhöhung des Gewerbfleißes Schranken gesetzet werden j Eich bewogen gefunden haben, in freundschaftlichem Einverständnisse eine Convention abzuschließen, deren Zweck dahin zielet, Freyzügigkeits-Grundsätze zum Wohl c 524 ) Wohl b?t beiderseitigen Untertanen sestzusetzenf» haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der am Kurfürstlichen Hoflager accreditirte k. k. Kämmerer, wirkliche geheime Rath,. unb bevollmächtigte Minister, Freyherr Johann Rudolph von 'ŠRuol Schauenstein und der kurfürstliche Staats- und Con-fercnjminifler, Maximilian Joseph Freiherr von Mont» gelas, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung, über folgenden verbindlichen Freijügigkeits - Vertrag vereiniget. I, Zur Hauptgrundlage dieses Vertrags hat man angenommen, daß in Zukunft zwischen sämmklichen deutschen Staaten Sr. k. k. Majestät und den gesamm-ten Staaten Sr. kurfürstl. Durchlaucht zu Pfalz-Bai-trn nie em Abschoß-oder Abfahrtsgeld, in soferne solches bisher in die kandesfürstlichen Kassen geflossen ist, eingehoben werde» solle. II. Die Aufhebung dieses Abfahrtsgelbes schließt In» dessen weder die Erhebung der EmigrazionS-Taxe, noch der Erbsteuer aus, welche mit den in den k. k. Erbstaaten bestehenden Auswanderungs-Grundsätzen, unb durch diese mit kocal-llmständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und die selbst von jedem Unterthane der k. k. Erbstaaten bezogen wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei bet von einer Auswanderung oder Vermögens--E^por--tation btt Frage wäre. > III. Da die Freizügigkeit, ihrer Natur zu Folge, sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Antrags ohngcachtet, die Gesetze j» ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche jeden bei Strafe der Vermögens - Confiscation auffvrdcrn, vor der Ansässig» machung in fremde Lande jbie Auswanderungs-Bewilligung seines Landesherrn nachzufuchen. IV. Als Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militärpflichtigkelts-Redimi-rungs-Summe in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderungs - Bewilligung ertheilet wird, welches seiner Person gemäß der Militärpflichtigkeic unterliegt, ohne die Jahre derselben jnrücfgelcgt, zu haben, den Grundsätzen der Freizügigkeit ungeachtet statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Beziehung oilf das Vermögen geleistet wird. V. ' Desgleichen bleibt es, in Rücksicht der Emigrations- Sajte, in Fällen der Auswanderung bei dem vorigen, wornach z pr. Ct. des Vermögens erhoben werden, als einer auf die Person des Auswandecnden Bezug habenden Abgabe, und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsätzen hervorgeht, die mit W c 526 ) ^ fctn Nachsteuern keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf letztere keine Beziehung^ sondern den beiden vertragenden Lheilen bleibt es unbenommen, hierüber von landesfürstlicher Macht wegen gesetzliche Bestimmungen zu treffen. VI, Dieser Vertrag soll als ein Staatsverträg von beiden Seiten ünwiderrufitche Gültigkeit erhalten, iind vom t«ge der erfolgten unmittelbaren Genehmigung , welche sogleich bei Sr. k. k. Majestät und bet tzr. kurfürstl. Durchlaucht zu Pfalz-Baiern nachge-sücht werden soll, rechtlich zu wirken anfangsu.' Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Bevoll» mächtkgke diese Dertragsurkünde, nachdem sie gleichlautend doppelt ausgefertiget worden- eigenhändig unterschriebe» / besiegelt, und gegenrinailder ausgV wechselt. So geschehen München am 4. Junius 1804^ (L.S.) Freyh. v. Buok (L.S.) Freyh. v. Moitt-Schauenstein. gelas»' Nach deren reiflicher Erwägung haben Wir sol/ che vollkommen jü genehmigen befunden, wie Wir dieselbe dann auch gänzlich und mit dein Verspreche« guthrißen, alles was darinn festgesetzt ist, genal» 5« «rfüllrnr - .Bestes C 527 ) tt# Dessen juc Urkunde haben Wir diesen Brief tU Zmhändig unterzeichnet und mit Unserm kr kr auch Erzherzoglichen Insiegel versehen lassen. Gegeben in Unserer Haupt-und Residenzstadt Wien ten 26ten Iuny im Jahre 1804. Unseres Reiche des Römischen tm taten, und der Erblichen im iZten. N. 6180. Guhermalvervrdttlmg in Böhmen vom 26. JUNlUö.i8o4. Da der Alabaster weder in Säften der ersten Wege, noch in einer daselbst krankhaft vorhandenen Cäure auflösbar ist, und vielmehr Mit dem Magen Und Darinsafte, dann Schleim verbunden in eine sternförmig« Härle verwandlet wird, die das Gefühl «tr Ues Drückens, Verhaltung des Stuhls, Verstopfung der einsaugenden Mündungen, Auflaufen des Unterleibs und in der Folge die Dörr-Wasser-und Wind--sucht, folglich durch [teil oft widerholten Gebrauch einen langsamen Tod nach sich ziehet; So wird der innerliche Gebrauch des Alabasters um, so mehr verboten, als statt dessen leicht weißer Arsenik gegeben werden kann, sondern an sich selbst «in der Gesundheit schädliches^unb blos vom Vorurtheiie der unwissenden Volkesklasse eingeführtes Arzneimittel/des Kinder» ist. Alabaster innerlich zu gebraurtim wird »ererben.' &. 6iSl. ©fdtf der bieder von den jüdisch«! Hetralhs-ivevbern ihren Gesuchen beigelegken Vermögens-Verschreibungen oder Molfen Zu: stcherungeri von den Aeltern der SBrauf« leuie solle das angege: bene Vermögen' vorläufig entweder bei Gericht oder bei dem Wirkb-schuftsnmte erlegt oder dessen wirkliche Sicherstellung gerichtlich erhoben werben. Stiftungs-«bligatis-tien, wi« der besseren Kaffem«»»- ArS C 528 j N. 6181. Gubermalverordumrg in Böhmen vom 26 Junius 1804. Da mehrmal den jüdischen Heiraths-Konsensge-suchen Vermögensperschreibungen oder bloße Zusicherungen der Aeltern der Brautleute berlagen. dies« Verschreibungen und Zusicherungen aber keine Sicherheit des von den Brautleuten wirklich, zusammen bringenden Vermögens gewähren, und sich sonach oft Fälle ergeben, wo nach geschehener Verehligung das Vermögen nicht vorfindig ist, folglich Abschreibungen zum Nachtheil des jüdischen Steuergefälls angesucht werden ; so hat das Kreisamt nach den bestehenden Vorschriften genau darauf zu sehen, und hernach sämmt-liche Magistraten und Wirthschaftsäiucer anzuweisen, daß bas von den Hauswerbern angegebene Vermögen vorläufig entweder bet Gericht, ober bei dem Wirch-schaltsamte erlegt, oder dessen wirkliche Sicherstellung gerichtlich erhoben werde. N. 61 Sa* Hofdekret vom «8. Junius 1804. r Um den verrechnenden Aemtern in der Kassenma-ntpulation bei den Stiftungsobligationen eine Erleich, terung jü perschaffe», wird verordnet: a) t m ) AO a) die Stiftungsobligationen- welche in meh- MM» Men kleinen Stücken 'bestehen, in wenigere, folg- g^fttdebv» tich grössere zusammenschreiben, Und b) die in unglei-chen Zahlen befindlichen Kapitalbeträge, zlOArondi, dung derselbe^ bei Zufammenschreibmig der Qbligazio-nen, Mittels baärer Hinauszahlung des unglHchea Betrags ^berichtigen zu taffen. N. Hofdekret vom s§. Junius, kundgejuachL mittels Düberttialverordnung in Böhmen vom 14. Julius 1804» Die Lö.nir Vien und Ba ffüs Beseht des k. k. Hofkriegsraths dir Re- buben^bei^ KimeNter in jene» Stationen, wo Magazinsvorräche wgfogfc** bestehen, und kein Verpflegsämtliches Individuum ^^,1! angestellet ist, bei dem Ausmarsch in das Exerzier- rirrlagcrge-taget einen Offizier, ober > im Fall dieser Nicht ent-'stch »m vein Lehret werdet, könnte , einen vertrauten Unteroffizier d-s mgh juriicklassen sollen , welchem die zurückbleibenden Vor- (,'Xmmn* räche in Beiseyn jener Personen ordentlich gezahlet, gemessen, und gewogen zu übergeben sind, in welche «ontrofr die Ortsobrigkett ihr Vertrauen setzt, und welche sie sperr dw tu' zur Kontrolle und Mitsperr bestimmt, wo sodann nwzurück«^ die Naturalien, und Materialien unter gemeinschaft» NamruUm licht Sperr zu nehmen / Und so lang aufzubewahrtn und jJtates - rialien tu sind, bis die Trupve» Wiederaus dem Eperzterlager über.ich-jfcVHI. Band. £ l iin* ■ j " v" UntmfdSf zur Jnveir-iur e« Und auf deck JnveNturs-Verzeich? uisse zu bemerken» 4- Das INbentursVerzeichniß muß voN dem das Berschleißgeschcift des Seempelpapiers bes»rgenbeN Beamten Und dem Kommissär eigenhändig UNterferti-get und von letzten bei Salz und BankaläMterN Mit? tels des Jnspektorats, bei den Magistraten und Kreiskassen mittels des Kreisämkes än die Administration des Tabak- UNd SteMpelgefälls eingesendek W& den» 8 l a Ittvett- AS C ZZL ) Jnbenturs - Verzeichinß. Urbkrdas vermöge aus der Aufschreibunz ausgewiesene, Und von dem Gefertigten abgezahlie Klassrnmäffrae Stempclpapier bei dem Aerarialamk N,N. mit Ende Okt. .8 K. 6158. NB C 533 ) NB N, 6l8§. Hofkammerdekret vom 29. Junius 1804. Die Granzwegmauth am Laythaposto wird, so wie alle übrigen Manche, in ihren vorigen Stand ba^ach^ belassen, der Seitenweg ist von der Stadt Neustadt wi« all« übrigen |u unterhalten, auch hat der Püchtungskontrakt auf, Mäucheb«-stcht zu bleiben. KmrVgef'** von der Neustadt Ist W C.t,C »u unter-"! 6186. »eiten, Regierungsverordnung in Nied, Oest. vom 30. Junius 1804. Die Lanbesfürstlichen Verordnungen sollen nicht mehr in der Kirche vender Kanjel publijtrt, sondern sollen nid» vor der Kirchenthüre oder im Gemetnbhause kundge- Kochen ve» macht werden, wo sedeS Mahl der Seelsorger gegen, wrirtig und chie geschehene Kundmachung durch seine d«r^t** kannt gemacht werden, -N, S187. Wfruf an die Eltern zur Beförderung der Kuhyockenimpfung ^ auf ausdrücklichen Befehl Seiner Maiestat re. u>. Wien den 3> Junius i.8©4* klebe Eltern! groß und herzlich ist eure Freude» hie ihr bet hem Anblicke eures neugebornen KindeL empfindet.. Es nicht zu verlieren,, es groß ziehen $14 khnnenzu eurem Tröste im Alter, ist nun euer innigster feurigster Wunsch.. O hätte selbes doch die fürchterlichen Hlgttern schon überst«y.den, sagt ihr zu euch selbst M.U beklemmten Herzen.! Denn ihr wißt es, daß diese scheußliche Krankheit hie Kinder iy unzählbarer Menge von her Erde taft, und Eltern zu tausenden (vorher recht glückliche Eltern) binnen weni, gen Tagen in unbeschreiblichen Jammer, und in nah--' inenloses Elend versetzt; indem Pe selbe kinderlos macht, oder ihnen ihre geliebten Kinder verstümmelt,, und als elende Krüppel zurückläßt.. Aber liebe Eltern; vernehmt zu eurer vollkommenen Freude, daß ihr nicht Ursache habt, hierüber weiters geängstiget zu seyn; indem der gute barmherzige Gott gegen diese schrecklichste aller Krankheiten, das ist, gegen hie Kinderblattern uns ein sicheres vollkommen erprobtes , und ganz juverläßiges Mittel hat kennen gelehrt, nähmltch: die Kuhpocken. Freylich Hatte mau schon ( 535 ) fihon seit sehr vielen Jahren die Kindrrblattrm W-geimpft, und vielen Kindern dadurch das Leben gt» rettet, Allvin es starben doch auch einige von den mit den Kindcrblattern geimpften Kinder, und die meiste» waren dabei mehrere Tage bedeutend krank; Die Einimpfung selbst forderte einen Aufwand, und Geldauslagen, welche viele nicht machen können; man mußte dazu eine bestimmte Jahrszeit, eia bestimmtes Alter bei den Kindern wählen. — Alles dieses verhält sich aber ganz anderst bei der so wohlthätl-gen Kuhpockenimpfung! Denn durch die Einimpfung der Kuhpocken stirbt kein ei nz ig es Kind, wie es die Proben, die men damit au mehr als Hundert Tausenden machte, qusweisen; ihr dürft dabei auf kein Alter euers Kindes Rücksicht nehmen, denn ihr könnet selbem gleich die ersten Tagt nach der Gehurt mit eben so vollkommener Sicheret als in btw später» Jahren dir Knhpocken tlnlmpftn lassen, gleichviel ob es Frühjahr, Herbst, Wintox oder Sommer fep. Weder braucht ihr hierzu einen Garten zu haben, noch auch andere Unkosten zu machen; denn die Kuhpocken sind so gelinde, daß iHr es an euren. Kinder« meistens gar nicht bemerken werdet, daß fit eine Krankheit haben. Auch kann ein solches Kind, welches die KuhpockeN hak, mit anderen, die noch nicht geblättert haben, ganz frepen Umgang haben, ohne daß diese iemahls Von -rsteren die Kuhpocken erben. Eben AE C 5a6 ) ArO Eben so wenig habt ihr zu befischten, dag «ach den Kuhpocken. die Augen oder andere Thelle des KArxrs eurer Kinder leiden, ober im geringsten ent-stellet werdenwie ihr dieses so oft bei den natürlichen und geimpften Kinderblattcrn sehet. Es ist wohl für Jedermann einleuchtend, wie hick wie Ursache! haben, den allharmherztgen Gott dafür zu danken, daß er uns ein so herrliches Mittel, als die Kuhpockeu find, bekannt werden ließ, mittelst dessen wir im Stande sind unsere Kinder von der schrecklichen Dlat ernkrankheit 'auf ihr ganzes Letz e n sicher zu stellen. Aber euer Dank gegen Gott wäre sehr unvollkommen, wenn ihr Anstand nähmet, von diesem so vortrefflichen, Mittel, nahmlich hder Kuhpockenimpfung, für eure Kinder Gebrauch zu machen, jetzt, da es euch hiermit bekannt geworden ist, daß ihr durch selbe eure Kinder gar keiner Gefahr ausfetzet; da ihr diese Einimpfung |6ei jedem Alter eurer Kinder und in jeder Jahrzeit, wie auch ohne glle Unkosten vornehmen könnet, und endlich da ihr vollkommen überzeugt seyn dürftet, daß eure Kinder dadurch auf ihr g a nzes Leben von der so fürchterlichen Vlatternkrankheit gewiß gesichert werden» Welche jammervollen Tage würdet ihr erlebenWelche bitteren Gewissensvorwürfe würdet ihr euch euer ganzes Leben hindurch machen, wenn ihr es versäumtet die Kuhpocken euren Kinder« einimpfcn zu lassen, vnh HS ( 537 ) HS und wenn dann Eines, oder mehrere, oder gar alke eurer Kinder an den Kinderblattern stürben '. Gewiß ! Ihr würde! in diesem Falle nichts geringeres als dir Mörder eurer eigenen Kinder seyn! Und ihr würdet es einst bei dem Allmächtigen schwer verantworten müßen, daß ihr seine Wohlthaten verachtetet, welche er euch in den Kuhpocken atiboth, und durch welche ihr eure Kinder am Leben hättet erhalten können! N. 6188. Regierungsverordnung in Nied. Oester, vom 30. Junius 1804. Die Seelsorger auf dem Lande werden verpflichtet, bei jeder Taufe den gedruckten Aufruf an alle Aeltcrn ju Beförderung der Kuhpocken-Jmpfung an dieselben auszutheilen. N. 6189« Regierungsverordnung in Nied. Oefterr. vom 3°. Junius 1804. Die Stipendisten Jurc provinci® haben mit Stipendisten Jure Sanquinis & Loci gleiche Begünstigungen, und wenn sie auch bei der Ende-Prüfung die 2te Klasse erhalten, sollen ihnen die Stipendien heigelassen werden. ®r;#flt Der Verordnung vom 9. September 1799. zu-fmnmor.V'" wider werden Schüblinge, ohne das vorgtfchriebene summarische Verhör der f, Etadthauptmannschaft «b-sonsbesürel- g-liksert; ii ist daher diese Verordnung mit dem puna tr vifer tu Sefors Beisatze zu repuhltjiren, daß in diesem summarischen Verhöre Vorzüglich eine genaue Perfoiibeschreibung deL ein- MB C 539 ) MB eiNgezogenen-Landstreichers oder sonstigen Schilblings $ti entwerfen ist. N, 6192» Hyftekxet vom 30. Junius 1804. Auf jene Aerzte und Wundärzte, welche mit Auf Aerjte Attesten sich ausweisen , einer großen Zahl Kinder die är^e^clchc Kuhpocken unentgeltlich eingeimxst zu haben, und die sich überhaupt bei dieser Anstalt auszeichnen, Kin»«r un- ryta^ltlich wenn sie im übrigen mir den erfoderlichen Eigenschaf- mit «udpo-ten versehen sind, ist bet Erledigung der Phisikate,, hnpft'"8^ oder anderer angemessenen Stellen, der thnnliche Be- dbOai dacht zu nehmen. 4<>s ( 540 ) ««# Repertorium. A. ©eile j Nr#. .^bsahkts-Geld Set Bermögens.Erf,,lgkas-fung von dieffeitigeit Unterthanen nach Frankreich. 376 6°,« *77 auf welchem Steni, pel auszufertige«. -21 i 58Č7 Aktuaren in Ansehung der schweren Polizei' Ucbertrctung anzustellenbcn, welche Eidesformel vorgeschriebe» wird. 478 61 AkZl's ( auf Weine) wird dem Magistrat itt Graz bewilliget. 5735 Alaöafker (vom) StaiüeN, was an Einfuhrszollzu entrichten habeit. 21a 5872 ------innerlich zu gebrauchen wird verböte,,. 527 Liga Amortisirung derDbligütionen Und Liefc-rungs-LuittUiigen- sind bei Landrechtelt änzufuchem 463 6123 Attiß (auf) Einfuhrszoll. 856 6ohg Ansiedlern (bei ) die Entrichtung der Steuern betreffend. iöj 582$ ÄNsiedlUNgs-Coitsense wann und wie selhe von Kreisämtcrn crtheilt werden dürfen. 87 58»- AtltlffUar-iHandlern ist die Ausweisung des Fonds und die Prot0kollir»ug der Firma zu gestatten. 340 399* Apotheken (aus) bürgerlichen, wann bas Militär Medikamenten beziehen kanu. 6 5732 Apo- - c m ) ©cl tej Äpl)thekeil (Haus-) der Landchirürgen, wenn sich Kreisärzte bedienen könne». 321 597Ä —» Diplome, auf welchem Stempel aus-züfertigen. »n 5867 ““ — sollen ohne Arztes Unterschrift keine Arzneien verfertige». 212 5871 *■* — Perfonalbefugniffe sind von dem Magistrate zu verleihen. 224 5883 ~ — in den Bezirken, wie die Arzneien den Armen zu licfin hüben. 447 ri 585» 4* — wie die Bczirksapotheker d»u Slrmrrt zu liefern haben, 447 6100 Mz- < $44 ) to# GcitejNrö* Arzneimittel attettei, diese Brnamsukg ist in Komitalspaffen zum Waaoenhandel weg-julassen. 50g 6i6j Aufgeboth der Personen- Melche allgemein, als verheirathet angesehen werden, bei treffend. 97 58 i* Aüfgeböths (in) Äuch darf kein Hand« werksgesell eingetragen werden, bevor er sich nicht mit der obrigkeitlichen Eheli-gungsbcwilligung ausweiset. 297 5945 Aufsandungen (zu) bei dem Verkaufe uiuerthanigcr Güter, was für Stempel iijt gebrauchen. 428 608A Augrnärzte-Diplome auf welchem StcMpek ausjuferttgcii. jü 5867 Ausfuhr des llnschlittS ist verboteü. 315 5986 Ausland (in das) Geld 'Verschleppungs- Vorsichten. 202 536« Ausländer / wo dieselben mit einer Steal* klage belanget werden können. 65 575* — — soll kein Hdsierpasi ertheilet wer* den. 46t 612» Ausspielens (Privat) auf die Klassen* L»lkkie»Ziehung, wird verborhen. 3a6 599\ B, NB C 545 ) NB B. ©vite] Nr»; ( in) Reisende Fremde ihre Pässe betreffend. 492 614g 95ßfcctt (zum) soffen allenthalben sichere Plätze angewiesen werden. 521 6177 33ßCfct#3etigitif[e müssen Grnbenmüllcr ein-senden, auch miiffcn die Bäcker Mvvnvr auf dem Markte kaufen und zu mahlen geben, mit Zeugnissen versehen se»n. 118 5843 — und Müller Perzipienten Äuittun-, gen, welchem Stempel unterliegen. 202 5859 — — Bevorthcilungen wie hinbanzuhal- tcn. 423 6081 SÖßCvCFit ist bas Magazinsmehl nur um de» Satzungspreisi abzugeben. 212 5370 ^3dlfC am Faschingsdienstag nach 12 Uhr . Mitternachts werden eingestellt. 321 5975 —y — werden an Freitagen und Sonnabend nicht gestattet, auch sind, wenn ein Festtag folget, nach Mitternacht keine Fleischspeisen zu geben. 395 6045 — — werden am Freitag und Samstag verboten. 420. 6078 SBötifCtl ( bei ) Behörden Bau - Borschrif- \ ten. 2>4 3876 M m ,Baü- XVIII. Band; ' ( 546 ) ©eitejNr»# 28 au f Führungen für Private dürfen ohne Erlaubniß von Staatsbeamten der Baudirektion ober Wafferbauamlcs nicht ge» führet werden. , ,6 534« — — Vorschriften bei Bsnkalbehördeu. e 14 sjj7< — (bei allen) Ucberschlägen müssen die Lokalpreise der Materialien, dann der Arbeits - Fuhr » und Taglohn angcsetzet werden. 355 6oe6 — •— darf an Donau-Ufern ohne Vorwisscn keiner unternommcü werden. 395 6043 —y — ( über) und ReparationSkoste» , müssen die Pfarrer Vormerkungen führen. 415 606, VssUktt ist an den Donau-Ufern verboten. z> 5800 Bauhl1'eltl0n§ - Beamten dürfen bei Privaten keine« Ban führen. 116 5340 Bauholz (kein) «u# Kirchenwalöungen ohne Bewilligung der Landesstelle zu verkaufen. - 4j6 61 1 £ BkMUte in Eefällsfachcn und in Verrechnung sichende, haben die Gebrechen, welche sich in den Manipulations - und 58 er» rcchnungs - Vorschriften hie »nd da liegen, auzuzeigcn. ,,<> 3836 — — als. Amlsvorstcher auf dem Lande an-gestellte, können die Prüfung aus dem Gesetzbuch über Polizei - Uebertretungen bei dem Lreisamte machen. 324 5981 • Be- r " ' c iw ) ©cite|Nrdi Beamte in die Provinzen abgeschickte/ ha- ben Paffe zu erheben. . 223 jgSi Beamten (bei) wird der Unfug, den sie bei Gefallen in Absicht des Stempels bei Behebung ihrer Besoldungen ausüben, ab» gestellt. 114 5839 — — Reverse wegen geheimen Eesellschaf- '' ten betreffend. _ 7 5733 — — Supernumerär -Einrückung in die Besoldung betreffend« 49 5755 — sollen bei Eingaben auf den Stempel sehen. 105 583» m. .— der BauLircktion oder Wasserbauamtes, dürfen bei Privaten keine Bausüh-runzen nntcruebmen. i»6 584« *— — Herrschaftliche - Verhandlung in Dicnstbothen - Angelegenheiten in Galli-zicn. 2°4 5862 ,— (mit Len ) vorgefallenc Veränderungen sollen alljährlich in einer Tabelle an» gezciget werden. *66 5900 _ ( für) Pensionsanträgen erfloffene Vorschrift. . 3>7 59«9 __ — in k. k. Diensten stehenden wird unter Strafe verboten, sich mit Pachtungen zu befassen, oder bürgerliche Gewerbe zu treiben. 35» 6-ct --- — (bei) auf das sittliche, religiöse und moralische, so wie auf das dienst!!» che Betragen zu sehen. 33* 5989 S)? m 3 Be- %* ( S48 ) 6i'ifejNr >4 3839 Be^Mld ( in) können radizirte Tewerbo nicht na Unbefugte oder Gesellen abgegeben werden. 21! 5%6f Bettfournikuren welche» ernten »,,» Gemeinden abgercichel werden si-llen. 391 6»j8 Beurlaubung derMilitarmannschaft. -91 5935 Beurlaubte auf unbestimmte Zeit, sind in l Ansehnng derHeirathswcwilligung derCi- viljurisdiktion unterworfen. 53 5761,. — — müssen nebst, dem Urlaubspasse auch einen gedruckten Urlanbszettel erhalten. 323 5979* Beurlaubten Militarmannschaft Znrisdik- tions-Ausübung betreffend. 464 6,23 — — < über) Soldaten Eoidenzhaltuiig ist , zu wachen. 800 6158 BebolkerUttgS - Tabellen jährliche Einsendung betreffend. 62 5774 Bezirkapotheker wie die Arzneien den Armen zu liefern haben. 447 Ä,oo • Bi- «ö® ( 550J Sti» ®eife|Nro, 45 575» Vurbraucr. Ausschuß hat wahrend seiner Pachtzeit von alle» Magistraten und Z11-risdiktionS-Aemtern gerichtliche Assistenz zu erhallen. 21z jg7j Biersütz iuOesterreich c6 derCnn«. 325 5983 Piertranksttuer (in) Angelegenheiten, ist dem Bierbrauer Ausschüsse von alle» Magistraten Assistenz zu leisten. 21,3 5873 Billard - Kegelspiel, wird als Hazardspiel erklärt. 412 6»«z SBtfcfyof soll fein eigener geistliches Demi» nariiim haben. 15 574# &)ifcbof3 ( unter) Aussicht, wo Studien zu errichten. 13 574» fBtttfd)rift ( auf jeder) oder sonstige Einlage der Partheien muß der Namen, Stand, Wohnort, Gaffe und Hauszahl desjenigen angemerkt sepn, welcher sie cinrci» chet. 449 6-oz S5ittfd)r;ftCrt über Spinnmaschinen, sind der Hvsstelle zur Entscheidung vorzulcgen. 27» 590t <—■ — haben nebst dem Namen, Stand, 2tmt', das Aufenthalts? Ort angcmerkt zu ralhalleii. 519 6174 EiblioHe^'N (aus) verbotene Bücher nicht »bzureich'en. Blaue HB C 551 J HB «Seite [Nraj Blaue Mantag sind Bei Zünfte» abzu« stellen. 104 58*7 Blei-Präparatur Verrechnung und Verkauf betreffend. 393 6041 Borg ( auf) keinem Unterthan Getränke abzugebe«. 300 5954 Brandwem verfügen ausländischen Ein. fuhrszoll-Erhöhung. 450 6,04 Brief (zur) Einschwärzung, Kindanhaltung ist das Postbothenpatent zu erneuern. 335 5991 Briefe beschwerte und Paquete, wie von Postwägen abzuholen. 362 6013 — — beschwerte, wie vom Postwagenqmte zu erheben, und zu erofnen sind. 415 6o7<* — — (auf) Addreffen ist der Ausgabsort anzumerken. 416 6071 Briefschaften in Strassenbausache» sind Postfrei. >>? 5847 Brisen (in) und Trient bestehende Gerichte, wie bei Schöpfung der Kriminal» urtheilt vorzngehen haben. 43* 6°8s BrohrVerfälschung wie zu bestrafen. 7 7 579» Brombeer ( mit) und dessen Wasser, können hungarische ttnterthanen gegen Paß hausiren, 298 595* Brü- %? C 552 ) 'v Seife |Nro. und ChausseebaueS halber ju erstattende AdniinistrationSberichte. gp 5g,5 T* — (»cnj Mauth - und UeberfahrlSge-bühr, stad mit Tabak und Stempelpapicr beladene Wägen befreit. 36g 601, BÜchev verbotene aus Bibliotheken nicht übzurcichcn. 45 5*50 — — Cenfur, Vorschrift für die Studien- Direktorcn. «43 5887 — v—. Handels wegen betreffende Vor- f^eift- 277 591* — — Handeln unbefugtes betreffende Vor« schrift. 31g 5987 ~~ •— bei Vcrlassenschaften befundener halber, wie sich zu benehnien. 451 6106 — — Sammlungen halber, wie sich bei Verlaffenschaften zu benehmen. 461 6119 35Ü)*cU’l’Itd)e Gewerbe z» treiben, ist k. k. Beamten verboten. 352 6001 Bürgern elfter ill LandeSfürstlichc» Stad. te« unterliegen der ChacaktenrSlax. 43 5747 9)Uri)Ct'n unbescholtenen, welche nach dem l neuen Sicafgefetzbuch die Beisitzersstellen bei Krimi mlnnterfuchniigeii, ohne Nachtbeil ihres GnverbcS betreiben, und solche an;uuehmen sich weigern, solle die Ailiiahme ohne wrilerS aufgetragcn wer; •' ?!’n 355 6006 Bm- NB C 553 ) NB , | ©eite] Nro. šSlirgintbcr un& Champagner - Wein, wie viel Flaschen im Zvllanberracht ans einen Lest. Eimer z» rechnen. 200 5857 33utf(t (der Schlesischen) Stipendisten, wird der Genuß ihres Stipendiums auch während des Präperanden-JahrS gestattet. 4.54 6mg 9t StTCÖO (für) HandlnngSlizenzen gehören zur dritte» Stempelklaffe. 296 5944 {Jilttfcffcdten für hungarifche Klöster, dürfen nach erreichtem riten Jahr LrdciiS-Profeffio» ablege». 58 5772 EsiplfUfsttivy Einführung bei dem Militärdienste. 38 5746 - Vorschrift für die Studien - Direktoren. 243 5887 Een(Ul°ö - Besorgung durch die Slud'icn-Di- riktoren. >ox 5832 ChüMPllgllek und Burgunderwein, wie viel Flaschen in Avllanbctracht auf einen Lest. Eimer zu rechnen. 200 5857 Charakteurs-Taxe der Bürgermeister, in den Landesfürstlichen Städten. 43 5747 (ElHtUfiVe und Brückenbaues halber, zu erstattende A-tiünistrationS'Berichtt, «9 5815 Chl- Io» c 554 ) So» Chirurgen (der) Hausapotheken, tpenn sich Kreisärzte hedienen können. 322 597$ — — Sieh« Wundärzte. Chirurgischen (dem) Fache sich widmen wollende Schüller, welche Zeugnisse er» sodcrlich haben. 443 609$ Cioervtnde Einsuhrszoll Erhöhung betref- krud. 441 6093 Civil (in ) Dienste getretene Militaroffi-zicre, sollen sich des begleiteten Militär« karakters nicht mehr anmassen, auch keine Uniform tragen. > 3g5 6033 Civilö «ni Milltärs-Rangsordming, bei Lf- seutlichen Feierlichkeilen. 305 5939 Commerzial - Profestionsbefugnisse, sind nach der achten Klasse zu stempeln. g3 5g62 l— — Gewerbe mehrerer Vereinigung in einer Person, soll nicht gehindert werden. 22, 5t79 Lvllkurs (ohne) gemacht zu haben, soll an jemanden kein Lokale verliehe» wer» den. 299 3932 CoNkursttiassa-Vertreter, sind von Taxen, Postporlö, Stcmpelfrci. 297 3946 C»UsUNU)'Zolles Sicherstellung wegen, erhalten die Gränzzollämte>r Weisung. 93 zg.s Cot- HS ( 555 ) HS Stile | Ni»i ($0ttp!1 (mir / und Leinwanddruckerei faun SSMtrei v? drinden werden. 99 582* Eoutreöl nde ( bei) Einbringung von Mi« fnar - Cordons »Unteroffizieren, deren Belohnung. 8* i8«e CvttdeNts (mit) Priester sollen die Klosterpfarren gegen jährliche Belohnung besetzt werden. 5611 CoNblkte und Studenten Seminarien wieder herzustellen. *3 5740 —. — (Auf) ober Erziehungshäuser beste- hende Stiftungen, wo Güter und Realitäten haften, dürfen selbe nicht veräuffeot werden. 472 6l28 CpNdlEtkN (aus ) und Studenten-Semina-rienfond, dürfen keine Stipendien mehr verliehen werden. 116 5844 Cordons Unteroffiziere Belohnung bei ei»- gebrachten Contredandr. 8» 5800 EuradGeistliche wie die Trau- Tauf - und Todtknscheine anckzustellen haben. 63 5>?6 D. Mamenstist (für) zu Prag die Kandid«. t!>lr>t in kiger Vormerkung zu Hallen. 5l6 6l7i Dn«- C 656 ) ©cite I Nre. Wasser ausländischen Einfuhrs-zoll-Erhihung. 45o 6104 Dechante sollen Ihre Bezirke alle Jahre vi- /iu'ctn. 307 5961 Defizienten-Priester, sollen in Klöstern unterbracht werden. 17 ^74, Dekretazionen anUnterbrhörden bei Verleihungen, find als Stempelgefälls nach-lhcilig zu vermeiden. g3 5goa Depositen (vom) Amte ausgefertkgtc Leg- scheine und Bescheide sind S,empelfrei. ,,r5846 Depvsitirung (bei) unterthaniger Erban-theile uub Kaufschillingsgelder, welcher Stempel zu gebrauchen. 423 6ogz Deserteurs-Taglia für die k. k. Marine betreffend. 433 6o$7 — — Eiiibringungs.Maaßrcgclit. - 5?0 6i7S Diellsif'vthen (für) Spickverbot wird erneuert. , ' 482 6,40 ■— — Angelegenheiten, Verhandlung der herrschaftlichen Beamten in Gallizien. 204 5s62 Diensies Substitutionen Beschrankiing. 80 L799 Diöresan (bei) Thr-kogc» Entlassung, ist ei» Sittcnzeugnist beiznsügen. 75 5737 Diplome der Wundarzte, Geburtshelfer, Apotheker, Zahn - und Augenärzte, dann We. , < , " , W c 557 ) 6eifc[Nro. Mchcmi'itter auf welchem Stempel aus» zufertige«. - 21 > 5367 Dvmestiksil-Gründe vcransserte an Unter« thancn betreffend. 398 6050 Dominien haben Polizei - Vorfälle mit mehrerer Genauigkeit aiiznzeigen. 109 5834 - DoNÜU (an) Ufern ist dar Bauen verboten. 8> 580# — — (an) Ufern darf kein Bau ohne Vorwisscn unternommen werden. "395 604.3 Doefrichters • Stellen erbliche zu verleihen wird verboten. 320 597* ÜDVUCfptCjTe (auf) mit Steinplatten er; halt Sennfelder ein Privilegium. m 58 C. i '. ' , > Ehe (in) Dispensangclegcnhciten die Rekurs se nach Rom betreffend. ■ 34 5765 *— — Aufgebothe der Personen, welche allgemein als vcrheirathet angesehen werden-betreffend. 97 58'« Eheligungä (mifc} Bewilligung obrigkeitlicher, muffen sich die Handwerksgesellen Ausweisen, ehe sie in das VerkündizungS» kmch eingeftagcn werden. *97 5945 Sitz ; «kjf C 558 ) AB Seite [Nrc- lei Richteramtes über AolizeuUebertre-tungen, und deren Akluaes w.rd bei Kreis» emtern abgelegt. . 405 6059 Ejdks (lei) Ablegung der Beamten, muss die Clausel wegen geheimen Gesellschaften »ingeschaltet sepn. 7 5733 . _ Formel für die bei de« Richtcräm-lern in Ansehung der schweren Polizei-Uebertretnngen «»-»stellendenAktuare. 478 6135 (Eittfufyt der Arzneien zum eigenen Gebrauche, wird bei angemessener Quantität gestattet. m 5853 Emfuhrs - Zoll der Statuen vom Metall/ Marmor und Alabaster. *12 587z — — (im) Zoll wie die zur Nachahmung für Fabriken im Znnlande vorkommende Waarenmtister zu behandeln sind. 247 5893 ■ -fc- — Zoll auf Aniss und Hirschhaute. 356 6oog — — Zoll-Erhöhung auf ausländische Liqueur , als Rosoglio, versüßten .Brand-tocin> Nack, Rum, Kirschen und Sieup-zeist, Danziger Wasser, Milch, Benchen- tinb Gerstenzucker. 456 6i°4 — — Zoll - Erhöhung der Cioccolade nsiö des Konfekts betreffend. 441 6095 CiMMpfUttg drr Kuhpockcu betreffende Maassrcgel. 379 6o*9 Ein- AB C 559 ) AB ©cite jNiei Einkehrshäuser (auf) Juden gehö, rige, darf Las Schankrecht nicht radizirt * werden. 366 60\6 Einreichung (bei) verschiedener Einga- den, wie auf den Stempel Aufmerksamkeit zu verwenden feye. ,<>3 5330 EiNrekchUNgs--Protokolls--Drrektoren künf- tiger Titel und Besoldung betreffend. 301 595^ Einwanderung (bei) der Lehens-Unter, thanen von der Obern Pfalz, sollen selbe wie andere Böhmische Unterthanen behandlet werden. 376 6025 I E'insüHgkld für Körner ist auch von Linien- Aemtcrn vonGüterbesitzcrn abzunehmcn. an 5878 (SjfCtt (in) Bezug, wie künftig die Berg-wcrks-Produkten-Ausweise, zu verfassen sind. 4ii 6064 I Elsenarbeiter HauptgewerkschaftlichcrHoch - zeiten betreffend. 269 L904 Entlassung (bei) eines Diözcfam Theologen ist ein Sittenzeugnist beizufügen. 75 5737 ENtlasUNgö * Gesuche des Militaxs auf steuerbare Wirthfchaften, mit welchem Stempel versehen fey» müssen. 107 583» Epidemien (über) und Viehseuchen, Mett dieKreisärzte alle Vierteljahr Bericht er-statten. , 5716 Erb- UE c 5<)b ) ©Cite | Mro. C bei) unterthäniger Depost-tirung, welcher Stempel zu gebrauchen. 47 8 6(83 Ekbkkchte§ wechselseitigen der Bewohner des Ocsterr. und Französischen Staates, Weisung betreffend. 3,6 ,96z t2tbfd)fiftClt und Vermächtnisse, welche entweder in die Salzburgischen Landen oder in die, dein E. H. Ferdinand für Modena gehörigen Lande übergehen, ohne Abfahrtsgeld zu erfolgen. 447 6401 Erb^eükk bei Schankungen berrcffcnd. Zo6 396s — Ausweise sollen die Abhandlüngsin» stanzen beilegen. i 14 5338 E^zrehlmg§ - Anstalt bei der Hauptschule zu Koprzywnica/ 388 6037 — — (tuif) oder Eonvilte bestehende Stif- tungen, wo Güter und Realitäten hasten, dürfen selbe nicht peräuffert werden. 472- 6jüs Essig (zur ) Erzeugung aus Getraidgattun- gcn, erhält Smetana ein Privilegium. 409' 6063 (durch) Fuhren, wie de»Verschleppungen des baaren Geldes vorzubeugen seye. 202 5361 Estassette (für) was Verpflegsamtcr zu bezahlen haben. -79 59'3 (Sfitlffetteit Zahlung halber, erhalte» die ^ Postämter Weisung. 244 588Š Exe- r c Z6l ) i ©cite|Nroc ^eFUtiOtt ob auf Kontestirung der Schuld« urkunden zu erkheilcn seye. 3*7 598s EpkEutionö (in) Verhandlungen den Stem- pelgcbrauch betreffend. 315 5967 Expedition Ausfertigung hat auf dem klas- scnmäffigcn Stempel zu geschehen. 83 5»°* Expedits - Direktoren, künftiger Titel und Besoldung betreffend. 302 5955 F. ^NbkiküNteN und Meister dürfen ohne Bei-' seyn eines obrigkeitlichen Kommissars, keine Versammlung halten. 10 573Š Fstdtiken (in) wenn Arbeiter mit Zwangsmitteln zur Arbeit »erhalten werden können. 37 5744 — — oder Fabriksbefugnisse kann der Wiener Magistrat nicht verleihe», 439 6093 — — (für) zur Nachahmung und einzelne grössere Unternehmer, wie die im Jnn-lande vorkommenden fremde» Waaren-Mnster in dem Einsuhrszoll zu behandeln sind. 247 5893 Fstbri?§ mäßig Befugte müssen zur Aufnahme der Lehrjungen die Bewilligung an» suchen. S° 5757 XVIII. Band, N tt W TrH c. S62 ) ©eitr jNr», Fahrlks - Inspektors - Berichte, find Stcm- p'lfpei. 89 58-4 ^Ort'CV ( tet ) Gesellen, so wandern, was wegen Kost und Nachtlager zu beobachte stpc. 354 6o°4 SfonflCtt und Schieffen der Singvögel im Frühjahr betreffend. 399 6<,5i Fstkullals-Dircktoren Wiedereinführung 37 5745 $afd)tmyo (am) Dienstag nach 12 Uhr Mitternachts, werden alle öffentliche Be. lustignngen eingestellt. zr> 5975 Feldapothekers Personale ist Penfions- sahlg. 6 3732 Felokaplane (als) dienende Ordensgeistli. che Weisung betreffend. 293 5937 y Feuer - SchadensVergütung bei k. k. Beamten. 436 6090 Feuergcwehrfteine Grabung, »du den Erben des Gleißuer von Freideichrim betreffend. 503 6rt« Feuerlökch ? Drdnung für die Hauptstadt Krakau. 124 5354 Firma der Kirschnermeister kann im Mer. kanlilprotokoll vorgemerkct werden. 5 3730 ■— — Prokokoüirung ist den Antiqnarhänd- lern zu gestattrn. 340 39,8 Fis, c 563 ) ©eitej Nm. wenn «gtcn Zäunen oder Mauern das Ausweichen erschweret wird, sind solche vom Weegsond eingelöste Straffenstrecken zu vindiziren. 31« 5963 Fuhrlohn, Tag - und Arbeitslohn muß bei Bau - Ueberschlagen angesetzet werden. 355 6006 Kutterer dürfen nur Kleinwcis verkaufen- 2Lj 5926 D. GtEzietl (in) Verhandlung der Dienst-bothen-Angelegenheiten der herrschaftlichen Beamten. 204 §364 Gullizische (furarme) BcamtensföhneErziehungsanstalt bei der Hauptschule zu Koprzywnicfl. 388 6037 Gartengewächse wie in Tirol $u »er. zollen. 366 6017 Geburtshelfer (der) Diplome auf welchem Stempel auszufertigen. ->> 5867 Ge» Seite > Nr». ©efa^ und in Verrechnung stehende Beamte, haben die Gebrechen in Manipu-Idiioiin - und Rechnungs-Vorschriften an« zuzeigen. no 5836 Gefällsteamten (bei) ist der Unfug, den ste in Absicht des Stempel bei Behebung ihrer Besoldungen ausüben, abgestellt. 114 5839 Gefanstinwartern (von) sind dieSchuLs- rezepissc dem Neferenten und dann in die NntersnchungSakten zu übergeben. , . 283 Z-r, Gf6?lU°ek Gesellschaften halber, wenn die Reverse von Beamten auszustcllen sind. Und wie sie es bei Eidesablegung zu be- schwören haben. 7 5733 <— —r Gesellschaften halber, wifsich inAb, sicht der Reverse bei Älofiergeistlichen und Seelsorgern zu achten seye. 1 o 5737 Gerfttiche (filer) wird dieJurisdikzion, an die Lau-rechte übertragen. 19 574» Geifjllichm (bei) wie sich in Absicht der Reverse wegen geheimen Gesellschaften zu achten feye. ie 5737 — — (bei) Pfründen-Erlediaung die Abführung der Jnterkalar-Beiträge. 264 «900 Gklstli^es Semiuarinm eigenes, soll ein jeder Bischof haben. $5 574« HA C 567 ) HA ©eife|Nro, Gelftllchkeit (der) wie die Kreisamtcr die Befehle zukommen lassen solle». 489 6146 @Clb Verschleppungs * Vorsichten in das Ausland. 202 jg6i (SdbC$ baaren Ausfuhr aus den t, k. Staaken. 283 5920 GerstCN-Zuckcr, Einfuhrszoll-Erhöhung. 450 6104 (SefClleil (an) können nicht radizirte Gewerbe in Bestand verlassen werden. 211 5569 — — (den) haben Meister oder Hand» wcrksvorsteher keine Wahrheitsividrige Zeugnisse zu verleihen. i?o 585« ©Cft^bUCf) (aus dem) über Polizei-UebertreMnge» können die Beamte, als Awtsvorstch r auf dem Lande angestcllte, dir Prüfung bei dem Kreisamte machen. 324 5981 0C|Ud}C über Spinn - Maschinen sind der Hofstelle zur Entscheidung vorzulegen. 270 5906 — —. (auf jedenr) oder sonstig- Einlage der Partheie» muss der Namen, Stand, Wohnort, Gasse und Hauszahl desjenigen angcmerket seyn, welcher sie einreichet. 449 6103 — haben nebst dem Namen, Stand, Amt, das Aufenthaltsort angrmerkter z» enthalten. 519 6174 Gesunbhertsstanb (über den) besKrcis-hezirkes, über Viehseuche» und Epidemien, «V® c 568 I So# Graz C 571 ) Quite] Nrö. Gväj (in V wird dem Magistrat der Trank- Akzis bcroittičci. 9 5735 Grammatikal fin) Klassen können di« Klöster und Pfarrer Unterricht gede». 15 5740 Greißler dürfen nur Kleinweis verkaufen. 285 5926 Großhandlung^ - Deputirte müssen die • vorfallenden Verändermrae» dem Wech, felgericht «»zeigen , und die Wiktwen dürfen während ihres Witkwenstandes die Handlung fertfnhren. 85 5807 — —7 tbei) Befugnissen, nach welcher Vor» schrift fürziigehc». 4Z* 6079 494 6149 — — (bei Gesuchen um) Befugniß ist der Fand mit StaatSpapieren nur nach dem Börsekurs anzunehmen. 495 6>zi Grubenmüller sollen Mehlpreiszettel oder Zeugnisse der Bäcker einsenden. u8 5843 GrUNh'Berfchreibusigen, welchem Stempel unterliegen. 332 599° Grunhhüchern (bei) machende Vormerkungen ad ufus fructus betrcssend. 4°8 6062 Grundbuchs (über) Taxen wenn dieTax- , noten dem Stempel ilnterliegen. 428 6083 Grundstücke obrigkeitlicher Verausserung betreffend. 469 6,26 Gürt- M C 672 ) ©eite [Nr», |U)ei Meilen ven Wien entlegene sind bei hiesiger Lade zu inkorporiren. 296 5943 GÜtek-Veräusserung unter den Schatzungs- werth, findet iu Triest Statt. c0 -7-« auch von) Besitzexu ist von Linien-Aemtern das Einsatzgeld für Körner ab-/ zunehmen. sei 587g — und Realitäten, auf welchen Stif-tungen der Couvikte oder Erziehungshän-fee haften, dürfen nicht veräussert teer« |)en. 472 612g H» Halbfeldenzeuge zu verfertige», wird We-ber und Seidenzeugmachern gemeinschaftlich gestattet. . 46z 6--^ Hände! nach der Türkei wird gegen Zoll- Vormerkung einSweilen gestattet. 64 5779 — —- unbetztZlens wegen mit Büchern. 32g 5987 HüNdclAstand soll den Bittwerbern keine schriftliche Bescheide ertheileu. 294 593$ HstNdlUNgs-Befugnisse zur kurzen Waare , dürfen sich nicht auf den Verkauf von elfenbeinenen und schildkrotenen Kämmen erstrecken. 66 5752 — — Lizenzen für Eaeao und Zuckor, gehören zur dritten Stempelklasse. 296 3944 Hand- r M < 573 ) H)- ©et(c|Nro. HüNölUNgA - Gremien höhere müssen die , vocfallenden Veränderungen dem Wechselgericht anzcigen, u»d die Wittwen dürfen während ihres Wittwcnstandes die Handlung fortführen, 85 58«? — — Rechte kann der Wiener Magistrat verleihen. 439 Cogs HllN^schUh Fabriken Anlegung ist zu erleichtern. 511 6178 HüUb we'rjb§ - Gesellen müssen ihre Kundschaften oder 3 ugnisse, so lange ste in der Condilion sind, in der Lade aufbe» wahren lassen. u| 5844 r— — Vorsteher oder Meister, haben den Gesellen keine Wahrhcitswidrige Zeugnisse zu verleihen» 120 555» — —Kundschaften Vidirüng von den Magistraten und Dttsobrigkeiten. 246 5892 — — Gesellen müssen sich mit der obrigkeitlichen Eheligüngs - Bewilligung aus-weisen, ehe sie in das Verkündigungs« buch eingetragen werden. 29/ 594# Häute - Handel ist den Fleischhauern, die ^Bearbeitung derselben' durch'Alaun den Weißgarbern und Sämischmachcrn unter gewissen Bedingnisten erlaubet, den Riemern und Sattlern ganz verboten. 76 5789 a — Handel ist den Juden verboten. «77 59 n Hüuvt- ( 574 j , ' S-te |Nro„ Hauptgewerkschaftlichen ArbeiterHoch- zcitrn betreffend. g 69 5y-04 HaüseigenLhümer ( »on) gewählte e^ii» ter, ven iv cm zu bestäktigen sind. 9fi -8lg Haustev-Paß solle keinem Ausländer erthel- !et werden. 46l 6)So — Handel ist den hungarischen Unter-thanen mit (Safran , Brombeeren und Brombeer-Waffcr gegen Paß g. si tlet. 295 5950 — — Pässe mit welchem Stempel auszu- fertigen. 78 5754 Hausknechten gebühret fein Theurungs- Zuschuß. ll8 584j Haussatze welchem Stempel unterliegen. 331 5990 Hazard (als) Spiel wird das Billard- Kegelspiel erklärt. 4u 6063 HköaUliUelI"Diplome auf welchem Stempel auszufertigen. 2ll ^6? “ sollen weder innerliche noch änsserli- che Krankheiten behandeln. c95 594, — — sind von der Wohlchätigkeit der Schutzpockenimpfnng zu überzeugen. 479 6136 HeilUNgs-Kosten für Ordens , und Kloster-geistliche werden ans dem Religionsfonde i nicht mehr bewilliget. S6g 5903 Hei- 6 et (c [Nie. Herraths Bewilligung halber, sind die UN. btjl.mmt 25cuclüubte der Ziviljurisdiktion unterworfen. 53 S76^ — — Verträge bei Todesfällen »erheirathe. tcr Lnite. sollen die Abhansiun^sinstan-zen beilegen. .14583, Herrschaft.» dürfen nicht für Zeugnissr Taxen aufrechnen. 357 6009 Heu - und Strob - Ankauf ist Landpartheien auf hiesigen Mar.ie verboten. 70 5754 Hllfspriester, die aus dem Religionsfond dotirt sind, solle» bei ihre» Pfarrern b.c Kost nehmen. 6« 5775 Hirschhaute ( auf) Einfuhrszoll. 356 6vo, Hochzeiten der Hauptgewerkschaftlichen Arbeiter betreffend. 269 5904 HöcheNNNeN-Vorkauf ist abzustellen. 2-4 5981 Hoshsener «»geklagte müssen dem Lberst- hofmarschallamte angizeiget werden. ' -8<> 5915 Höft (keiu) aus Kirchenwaldungen ohne Bewilligung der Landesstelle zu verkau-. feit. 456 611s Hradschiner (für) Damenstift zu Prag die Kandidatinen in einer Vormerkung zu halten. 516 6171 tzuS C 576 ) <()» ©ei(e[Nro. Hufschlägen (an) muthwillig beschädigter Strcifbaumc-Beschadigung, sind den Do, minien und Gemeinden anzurechnen. *05 5563 Hungarrsche Klöster < Candidate» dür-sen nach erreichten riten Jahr Drdens-profession ablegen. 58 577* Hungarrschen Unterthane» ist der Hausierhandel mit Safran, Brombeeren • und Brvmbeer-Waffer gegen Pasi gestattet. *98 595« Jäger ungelernte nicht itt der Livree zu halten. 396 604s Jahrmärkten (auf den) werden alle Glücksspiele verboten. 43, 6054 Immigranten ( über Mc, den) geleistete Staatsaushilfe, wie die Ausweise verfasset werden sollen. 386 6035 Jmpsarzte sollen die Kuhpockeu-Protokolle an das Kreisamt einsendcn. 400 6034 Impfung der Kuhpocken. Siehe Kuhpocken. Invaliden (in war immer für Diensten stehende) sollen die Kreisämter a»zci» Len. 375 60-4 C 577 > §<# * Seite M«,. ^ItVtllibCtt (auf) wenn bei Tobackverle- gersstcllen zu sehen seyc. zz> 60^» — l Patentst) Veränderungen sind an. znzeigcn. 48» 613* Jnbetttur kS Srempelpapiers bei Kreise lassen , wie vorzn nehmen. 5.3n 61 $4 ^ntCrcflfs-Cluithmgeit co« den, fit öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien, welche vom Stempel befreiet sind. 3 > 8 ,597 '*■ Ztttcressen^uittungen des Versatzamtes bedürfen keinen Stempel. «84 j#** Jnterkalar - Beiträge Abführung bei StA erledigten geistlichen Pfründen. 264 49'«» Zntcrvenzions - Schreiben wegen üeber-lassunz der Untcrthanen von einer Herr, schafr auf die andere, welchem Stempel unterliegen. 453 61 *7 Iostphinlschen ( auf der) Militär . Akademie, wenn Studierende Unterricht erhalten, fallen keilte Stipendien belasse» werden. • 418 607i Jtälienischen (B) Granzen die Paffc- Ertheilung betreffend. 51 5759 ^uöllittetkWftderanstellungbetreffend. . *51 5895 Juderl-Passe Erthkilung beteeffeff». 57 57 7 » — — wenn in Wie» Niederlagen errichten könnektl 8= 579$ kVIII. Vand. O v ZU HO C 578 > HO Seite I «r». ( der) längeren Äufenthaltk^ wegen in Wien ergangene Weisung- «45 5891 — — ist derHäute-Handel verboten. 477 F§>» «— — Pässe zum Flachshandel, was enthalten müssen. 354 6005 — — f auf)EinkehrhäuftrdarfdasSchank. recht nicht radiziret werden. 366 tiois — — Fabrikanten dürfen an Duldungsvr» ten Niederlagen halten. 413 6066 e* — der Rekrutirnng wegen Flüchtige, sind a Conto künftiger Stellung affenii« ten zu lassen. 476 6,za — — Heirathswerbet was in ihren Gesuchen wegen Vermögenserlage zu beobach» ten haben» 558 6131 Iudenkmder (f«0 Taufvorschrist in West' gallizirn. 59 5773 ZurisdikzilMs - Ausübung der, aus dem kompleten Stand auf eine nicht bestimmte Zeit beurlaubte Militärmannschaft- 464 5 * Taxämter haben die Prozesse tiny armen Parthei mit Stempel zu belegen» 78 5796 K Kälber »o» «>«m die Fleischhauer kaufen Mut, '2oS Kal- HB C 57$ ) HB ©che|Nroi. =13 5874 Kämme zu verkaufen wird ten Kramern — — Stempel worin die Genealogie des regierenden Durchlauchtigste» Hause« £>ti ^erreich allein eingeschaltet wird. 44= 6097 KstMMer-Prokurator Wenn an die Stellen Vcrichti erstattet, wie sich in Absicht de« Stempels zu achten habe. Vs 5813 Kammmacher Sewerblbefugniss, dürfen die Lbrigkritcn nicht verleihet. Käse in welchen Geschirren verfertiget wer« = 8<* 59*9 den sollen. Kalender Stemplung betreffend 800 6156 84 58o» ■I drn Rekruten errheiler. #11 616$ J6> 0 r Mit* C 580 ) ©cite j Nr». ÄSpläNe (tl* der Religionsfvndsmessen halber an die Konsistorien anzuwriscn. 280 59,7 Kaplänen (Lokal) wird Zulage bewilliget. 16 5746 Kasse Gegensperre ist genau zu beobachten. 98 5820 Katecheten für die Philosophen unt Gim- nasialfchulen Gehalks-Bermchrung. .177 6133 Katholische Person darf mit einer »katholischen, die nach protestantischen Grnnds»-f«t gerichtlich geschienen ist, nicht getrauet werden. 84 5303 Kaufbriefe welchem©feiUptt «Nterliegeu. 332 5900 KaufschlKings (bei) untrrthäutger Depo-sitirung, welch»« Stempel zu gebt au'» «Heu. 4^8 6083 Kerze und Seife »oft Men auszusühren wird verboten. »82 5919 Kerzen und Seife-Satzung ist gleichförmig zu bestimmen. 86 580** KeAelbeschreibuug (nachvollbrachter ) hat es von der Anzeige derGctranterzeuguiigs-häusern uud Gefällen vorfallenden Veränderungen abzukou men. 416 6072 Kieselhieine - Einfuhr zur Beförderung der GlchShütten detreffeird. 504 6,6» KiM NB ( S8l ) TrjK @eite( Nr®. KiMpolUNg (zu) die Wegmauth,C,rich. h,RS- 36s 6«,5 Kinörr wie in das Taufprotokoll einzntra« gen find. 295 594» —- — todtgrbobrne, wie in $aaf • Trau - ' und S.lerbkabollen anzuführen. 399 6*5^ — — («tröffe Zahl) wann Aerzte uncnt« gelt'tch mit Kuhpock« n cingeimpft, ist 6 592$ KmreöWeibevN (den) ist der Mistbrauch des Opium und der Absud derM^hnköpfe verboten. ,r 5739 KircheN-Reparationen betreffend. 44 5748 °x- ( aus) Waldungen fein Bau - oder Brennholz ohne Bewilligui>H der Landxs» stelle zu verkaufte 456 6^2 — (in) find die Verordnungen nicht mehr von der Kanzel, sondern auf andere Art kund zu machen. 533 61 $6 Kircheugelder sollen nicht eigenmächtig verwendet werden. 318 597« Kirchtagen ( au) ist das Würfelspielen zu verhindert!, 22» 5377 Jirschner - Gewerbe sind mcht zu vermehren. 476 6131 Kirsch- L"-/' r:5 ( !'A Sl# < 582 ) %» V-itej Nw. Kirschnkk Venn M< Benennung eines Kirsch« yermeisters weglassen können. 505. 6iv§ 612 s 59 »f duS c 584 ) Ä>s ' ©ei8$ — (mit) wenn die Aerztc >t»eutgeltlich bei grosser Anzahl der Kinder eingeimpft, ist bei erledigieu Phiftkaten Bedacht $6 nehmen. 539 6.9- Kundmachung der Verordnungen hat nicht mehr in Kirchen von der Kanzel zu geschehen. 553 6,86 Kundschaften Stemplung betreffend. 84 5803 — — der Handwerfsgeselle» sind in der Lade aufzubcwahren. "* 5844 __ — Bidirung der Handwerker von den Magistraten und Lrtsobrigkeiten. *4« 589« Kunstverständiger gebendes Parere Stm« pelbemcssuug. 78 5794 ^Upfergeld alles aufiufamwti« 48 j 4-4' Krä- 4M c 58 u ) ®eite| Nr». gramerer kann der Wiener Magistrat tm leihen. 439 »r Kämme br- stiNligt» sfjg St’rtfsIU ist noch ferner, et# eine Hauptstadt zu betrachten. 457 6i ,$ —: — Stadt erhält Feuerlösch-Drdnnitg. 124 5834 Krankheiten weder innerliche noch ausser- liche sollen die Hebammen behandeln. 295 594^ Kreisärzte svllea alle Vierteljahr über den Gesundheitszustand ihres Bezirkes, dann über Viehseuchen und Epidemien Bericht erstatten. r Z7-t — — nenn sich der Hausapotheken der Landchirurgen bedienen können. 321 597« Kreisamt (an das) sollen die Jtypfarzte die Kuhpocken-Protokolle cinsenden. 40» <054 Kreisamte (beim) muffen bie, von bee Gtraffenbau - Direktion mit Unterthanen errichtende Kontrakte abgeschlossen wer, den. 40 t <055 4r> — (beim 1 können die Beamte als Amtsvorsteher auf dem Laiche angestcllte, die Prüfung aus dem Gesetzbuch übcr Pelizei« Uebertretungen machen- 324 5981 Kreisämter baden von Amtsmegen über die Forstwidrigeu Eingriffe in die Wälder HS C 587 ) K' x I ©i’itc|Nto. der mjt Sorgfalt zu machen, und den ' Unfug einzustellen. 353 609* KrklsüNlter sollen alle in was immer für Dienste» stehende Invaliden anzeigcn. 375 6024 T~ — werden zur Beobachtung der Grundsätze 66er die Cvibenzhalkung der beurlaubten Soldaten angewiesen. goo 615$ 7— — haben den Zollamtlichen Träger« die gebührende Auf« und Abladsgebühren für Amtspakete ans hcn Postwagen zu bezahle». 458 6,15 KreläämtbtN steht die Prüfung zum Richteramt über Polizei «Ueberlretunge» zu, auch haben selbe deren Aktuar zu beeiden. 405 6059 --- «— (von) me nn und wie jAnfirdlungs- Consense ertheilti toerbenjburfen. 87 Z8r? — — wird nicht gestattet Zwangsfuhrey zur Beiführung des Salzes auSzufchrei- ben. 3»« 5973 — — (von) bestimmte Pächter sollen die übernommenen Lieferungen oder Fuhren« stelluugen keinem Unterpächter überloffen. 48» <137 — wie obliegt der Geistlichkeit die Be« fehle zukommen lassen sollen. 4ß9 614s Kreis- AS c 588 ) AS Seite skills Krershereismrgen (6«) sind die Wirth-schaftLgkbände derLandesfürstlichenPfrün-den zu untersuchen. 322 j97., ÄfCtöföfJVtt ( bei) tvle die Inventur bei StempekxapirrS vorzunehmen. 53a 6lS4 Kreiskvmmiffar hat bei Lizitirung der Srrassenbai, - Verpachtungen, nebst den Straffenbcamtcn zu interveuiren. 419 6077 Kreisphlstker solle» alle Vierteljahr über dcu^Grsundheitszuftand ihres Bezirkes, dan» über Niehftuchen und Epidemien Bericht erstatten. 2 57% Kriminal n»d Staatsverbrecher Anstellung nach ausgestandener Strafe betreffend. 43z 60g6 r— — t bei) Unter,uchunqen nach dem neuen Strafgesetzbuch, muffen die Beisitzersstel-len unbescholtene Bürger annehmen. S55 6006 rr ~ Delinquenten sind durch unentgeltliche Fuhren in das Strashaus abzuliefern. 397 6047 — — (bei) Urtheile Schöpfung, wie die Gerichte in Brixc« und Trient vorzuge-hen haben. 431 — — Sträflinge, so Privaten zu häusli« chcn Arbeiten übtrlassen werde«, betreffend. 454 ■=— — (aus dem) ist die Prüfung zur politischen Magistratsfielle nicht nothwendig. 4>8 M* 6085 <1 ie t F AB ( 589 ) Eritcj Nro. ÄklkNlNst! (in den zur) Untersuchung vor-gekoniincnen Fälle», vor dem >. Jane» 1804. welche »ach dem vorig«, Strafgesetz cnminaüter, und nach dem neue» mir als schwere Polizei - Urbertretiinge» ahzn-strašen sind, wird die B-chandlnnZ de» . politischen Behörde übrrlaffeN. 417 6073 — ( aber ) Verbrecher , so flüchtig und wieder eingezoge» worden sind, wenn j*e . fei» neues Verbrechen begangen, wer als Richter zu erkennen hat. ÄaL» ~ (an das) Gericht den Anzeigen ist von Dbrigfeiten Tag und Stunde der 1 Verhaftung eines Beschuldigten anzufr-tzeir, 451 6145 & (in) bic Granz»Wegm.ru'«'> bix.-treffend. 533 <185 Lüttdl'sfürftllchen (H) Pfarrbesetznitgen soll auf Sr. Majestät Patronats Seen'ev-ger der vorzüglichste Bedacht geno mmen , und stets der Competenreii Diensiiuyee angezeiget werden. £73* Utfd) Cr it wird die Patentwidri'e Br-sörderung der Reisenden verbe e.i. 37 5743 Canbrec^te uha die Juristi,:»» bei Gr ist-' lichen aus. ‘9 574» Land- IW, ( 590 ) x ©eile! Nr’o. Lau-rechten (bei) ist die Amortisirung der Obligationen und Lieferungequittun-gci, anzusuchen. 463 6123 Lau-tafel Sicherheit betreffend. 357 66 i * — — (nicht) massige Besitzer ständischer Realitäten müssen die doppelte Gü-te zahlen. 495 6>§r Lateinischen Sprache «nterricht. können hie Klöster und Pfarrer aebcn. ,5 5746 Lateinischer (in) Sprache wie die Piari- strn Unterricht gebe,stkönnen. 459 6,.z Leder z» krrcilaw lvlrd de» Wasenmeistcr» verbotene so, 5^8 Legaten (bei) zum Normalschulfoud, iva» zn beobachten. j06 6164 508 646* Leibrenten wen» einige r. t. Uffterthane» i» Frankreich zu fordern haben, wie stch benehmen solle*. , Leichen (6*1) Oefnuüge« werden Vvrstch- te» vorgeschrieben. goi 615$ Leiutuaud (mit) und iS ot t o n b r H cf e cei kann Weberei verbunden werden. 99 5S2g Leintvandkn (zur rohen) Versendung auf die Bleiche und zur Appretur die Pässe *»d Atteste betreffend. 494 615» AS C 591 ) €>:iU' j Nr o. * Briefe , welchem Stempel untcv« liegen. 332 599» Lehrtts-Pflichtscheinc mit tem - fl. Stempel zu versehen. ^ 83 580t — — Fassionrn sind aus den 10 jährige» RcchnuitgLextrakten zu prüfen. s;6 5909 — Ulskerthanen von den, in» der ober» Pfalz liegenden Böhmifchen Kronlehe» folleu bei ihrer Einwanderung, mit airi dere Böhmische ttiiterthanen behandlet werden. 37ä 6»*5 $C^vdtlttCrit (tu ) aus ©tifsent und Klöstern genommener Geistlicher Pensioni-ruilg betreffend. , fci» 58« ^ehr-unge» (zur) Aufnahme müssen dir Fabriksmassig Befugte die Bewilligung ansuchen. 5° 5?5* ^HlstUlldeN sind auch wahrend den Prü- fungszeiten zu Hallen. 9, .58® ^lk^LkUWell sollen von Krcisämtern bestimmte Pächter keinem Unterpächter überlassen. 48o e«3,r Lleferungs -'Luittungell Amvrtisirung ist bei de» Landrechten anzusnchen. 463 6it-3 (»cm) Aemteru ist düs Einsatzgcld für Körner auch e«m Gkterbesitzern ab-junehmen. ' *'*> S&7S AB C 5?2 ) AB <3eiu |Ntö. Siqueure Ausländischer Einfuhrszoll - Erhöhung. 450 6104 -- Dieser» gebühret kein TheurungS-Zuschuß. 118 5845 — — (in der) nicht ungelernte Jäger zu halten. 896- 6» t'S (auf) sind auch wahrend de» Prü-sungSzeiten Lehrstunden zu halten. 99 5841 — — ( auf) und Universitäten, wie die bestandene Matrikel» wieder eiuzeführt werde» solle. 394 6öii —» —* ( auf) und Universitäten ist sich frei öffentlichen Vorlesungen auf das neue Strafgesetz zu halten. 338 5997 — — (auf) dürfen UniverfitatSschüler nicht aus dem dritten Jähegange der Philosophie Peioatprufung machen. 57 5769 • i 64 57v8 ^ijltirUUq (bei) derSträffenbau-Verpach-tnngeil hat nebst den Straffenbeamten auch ein Kreiskvmmiffär zu iutavaiiecr. 419 6077 Kaplane» wird Zulage bewilliget. 16 5740 HOttCtiC (auf Klassen) Ziehung, wird das Privat-Ausspieleu verboten. 336 5994 LßUetlktl ( in ) auswärtige zu spielen, oder für selbe zu sammeln, wird neuerlich »erboten, 3<* 6 wendig 4>8 6074 MablbolleLtll übe» das Getta.de, wie zu ertperteit. f 44 574g XVM. Band. P p Ma- c 594 5 HB * ©citejNiö» Marine (für Sie r. f.) fci« Deserteur,. Taglia betreffend. 433 ,6o;i7 Marmor (von) fctatuen, was a» Ein- fuhrSzoll zu entrichten haben. 212 5872 Markt^Aufsichtspersonale ist zur Erfullitng ihrer Schuldigkeit zu verhalten. 314 ,<98l — — (auf hiesigem ) >st den Viehhändlern .der Ankauf ohne Ausnahme vertöten. 211 5868 Markte (auf hiesigen ) ist He» und Stroh den Lündpartheieu anzukaufen verboten. 7» 5784 Marktpreise sind bestimmt anziisetzen und keine willküheliche Preisbestimmung zu erlauben, 323 5978 Materialien müssen bei Bau-Ueberschlägen ' nach dem Loka'.preiS aiigeseyet werden. 355 600* Matrikel vorhin bestandene^dev Studierenden, wie auf Universitäten und Lizäen wieder eingeführt werden solle. 394 604t MaUthortS-Bewohner sind mit ihren eigenen Achsen und Pferden Wegmauth kr^i Tr*l‘ *99 5951 Medikamenten Siegle Aerarialische Ei».- - führitng betreffend. 8 573. — — aus bürgerlichen Apotheken, wenn das Militär beziehen kan». « 5-3I mw HB C $95 ) HB Seitens. Mchwmrkt Mn - die Müller früher 6e» faT)rnt. «3 5811 Mehlpreis - Zettel müssen GrubenmNer ei »find eil. n8 5843 MchlwässkU solle» in der Nacht in der MchImage einstellen. 7g 579J tDiCifict und Fabrikanten dürfen ohne Beisehn eines obrigkeitlichen Kommissärs keine Versammlung halte«. i» 573t ----- — ober Handwerksvorstcher haben den Geselle» Teilte Wahrheitswidrige Zeugr Nisse zu verleihen-. 110 585« Mrifterrttht An» Wiener Magistrat nicht verleihen-. 439 6093 w. -°— Verleihung hei Kommekzialgewerhen in Hauptstädte». 46- 6x11 Merkantil (hl) Protokoll dürfen die Kirschnermeister ihre Zirme» vormerken lassen. 5 573» Metallener Statuen Einfuhrszoll» - x 2 23 7« Meisen aus dem ÄrligkoUsfond wie «nter Seelsorger zu vevtheilen sind, 17 574® m. — aus bvin Religionsssud halber, stud Me Pfarrer an die Konsistorien zu ocr-Weife-n. s go 591 * Pp« Milch *S0 C 596 ) ^ ©ntejNfo. Milch-Verfälschung wie zn bestrafen. 77 579, — — Leuten Vorkauf ist abzustellen. 524 5y8l — — Zucker ausländischer» Einfuhrszoll- ErhLhung. 450 6104 Milltstk wenn au.» bürgerliche» Apotheke» Medikanten beziehen kann. 6 573'» — — (bei dem) Dienste die Einführung der Capitulation. 38 5746 — — Cordons Unteroffiziere» Belohnung bei eingebrachren Contrebaude. 81 580p — — Verpflegsämter , > welchen Stempel bei, mit Partheien errichtenden Konirak, ten zu gebrauchen haben. ,», 3374 — — Eutlassuiegsgesuche auf steuerbare Wirthschaftcn, mit welchem Steinpcl versehen sepn müssen. 107 5831 — — Personen so in Civildienstc übertreten, ist im Bescheide wegen der Pension oder Provision zu erinnern, daß sie ohne 1 o jähriger Dienstleistung keinen Anspruch haben. 120 5831 — — Berpflegsämtec, was für Estaffeke zu bezahlrir haben. 779 .5913 — — (bei.) Waisen des Pension - oder Provisionsgenußes Dauer. rg, 391g — — Offiziers adelicher Urkunden, welchem Stempel unterliegen. 29« 5933 Mi- r %? ( 597 ) GO 6eite |Nro. <9ZiÜtdr (der) Mannschaft Beurlaubung bltci'ffpilb. 291 5935 — — (des) und Sirit - Rangsordnung bei öffentlichen Feierlich ittn. 30.5 S959 — — Personen Anstellung beim Strassen- wesen betreffend. _ 305 5958 — — oderCivilpensionist, wenn bei erledig- ter Tabakverlegersstelle nicht durum bittet, soll auf Invaliden oder Provistonisten gesehen werden. 331 6030 — — Offizier in Civildicnstcn getretene, sollen sich des begleiteten Militarkarak-ters nicht mehr anmasscn, auch feine Uniform tragen. 385 6033 — — (der) Personen Tauf, Trau und Sterbfälle haben die Pfarrer zu Ende des Jahrs einzusenden. 400 6053 e- — Quartier Beitrags Schuldigkeit pro ; 1804. betreffend. . 4?* 6ogo — ( über) Offiziers pensionirte, dann Invaliden - Unteroffiziers und Gemeine, die in Civildienst unterbracht wurden, wie die Verzeichnisse zu verfassen sind. 438 6092 —- — Mannschaft Beurlaubten, Jurisdik- zions-Ansiibung. ' 464 6125 *— — (bei) Ansmarsch in das Exerzierla-gcr, haben die Obrigkeiten itnb Magistrate die Kontrolle und Mitspcrre von zurück- »S C 598 ) ©I'itejNro. rückblekb enden Naturalien und Materlalien zu übernehmen. 529 6ig3 »SSerosnbung bei öffentlichen Arbeiten. i/i J 90 g; Militarwaifen (bi) (mb die Acnderuu- gen der PrnsionS-Genüffe anzuzcigen. 488. 6143 der Hrdens - Kandidaten wirb er- höhet^ 509. 6,ÜH (in das Stift) wird das Gimnasium von St. Pölten übersetzt. 521 6176 Mohnköpfe Absud und Sptum Mißbrauch l»:t» allgemein, besonders bei KindSwei--Hern verboten. rr 57.3g. M0Nt6g (blaues sind hei Zünften qbzu«, stellen. *4 5827 Moralität (auf) bei Beamten zu -sie. hen. 331 398a Mortuartap - Bestimmung von Verlassen« schäften. 6 573*' MÜ Oe und Bäcker Perzipienten » Luittuu- gc», welchem Stempel unterliegen. 202 585g, — sollen den Markt früher befahre«. -23 588« Bevortheilungen, wie hindanzuhal» ten. 423 6os» ------ so die Satzung übertreten/ wer zu untersuchen habe- 800, 6157 Münz s«# c 599 ) %ta Seite. lN-o. C ln minder wichtige» ) Kvntreband- fviörn Äekurse Em^cheid nng. 294 5939 MÜnzkorttrebande , betretzmde Wei.- ful,S- 481 613,9 und Tanze öffentliche an den Vor-abenden von Sonn-uno Feieptagen dar» fen nur bis Mitternacht dauern. 330 '5988 9)?UflFčtt am Faschings - Dienstag 1 2 Uhr Mitternachts werden eingestellt. 321 5975 Musikstücke, Sott für hie PnHhänd. ler° Ji 5758 N. Mstcht (über) darf sich Iliemanh irgendwo ohne Paß aufhalrcn. 312 5964 9?(ttUr (über) und Oekonomische Veränderungen, muffen die Ausweise mit Schluffe des Jahrs cingcsendet werden. 401 -605,6 NsickUkstliN - Quittungen, wenn anznneh» men und zu vergüten. 57 576$ — — und Matcrialie» des Militärs haben die Obrigkeiten und Magistraten bei Aus-marsch des Militärs in die Sperre und Kontrolle zu nehmen. 529 6183 in Wien, wenn Jude» errichten können, -8* 57.98 Nie- HB ( ) HB ©citc|Nro. könne» dir Tuchfabrikante» in 2B‘ HO ©cite j N™. Cfcrtgf eitert n»d Magistrate haben bei Aufmarsch des Militärs in, das Exerzierlager die Kontrolle uitb Mitsperre von zurück-bleibenden Naturalien und Materialien zu übernehmen. 529 6133 Obrigkeitlicher ©etmbfii'idV Veraussernng betreffend. 6126 Ob rlsthcfmarschall-Amte müssen die an- geklagte Hofdiener angezeiget werden. ' sßo 4915 06jT Most Ausschank ist den Wirihen verboten. 245 589° OkkvüvNll-^che (über) »nd Naturverande-rungeu müssen die Siueweife mit Schluffe de- Jahrs eingesendet werden. 401 605* Oesterreichisch und Französischen Bewoh« »er -wechselseitigen Erbrechts Weisung betreffend. : 31$ 5968 O rurchrert Säuberung muß einzig von Rauchfangkehrern unternommen werden, g§ 5305 O^kNrtÜNrt Gebrüder erhalten Privilegium auf die, von ihnen erfundene Tuchfcheer-Maschine. 122 sgjU Offiji^t^ adelicher Urkunden, welchem Stempel unterliegen. 290 5933 Opium dessen Mißbrauch und der Absud der Mohnköpfe wird allgemein, besonders den Kindeswekbern verboten. 12 §739 Or- HS C 6m ) LS 3 't,'- Š * «••■- €?eitc|Nro!» OtdeiiS - tproftffion dürfen Candidaten füc hnngarische Klöster nach erreichten riten » Jahr ablegen. 58 577* e— — Obern Besiättigung in ihren Würden betreffend. t>4 5875 — — (für) und Klostergeistliche werbe» dirHcÜungskosten au# dem Religionsfonde nicht mehr bewilliget. • 268 59013 — — Kandidaten Mitgift roiefc erhöhet. 509 6,63 — — Geistlichen ( bei) wie sich in Absicht der Reverse wegen geheimen Gesellschaften zu achten seye. 10 57.31 «— — Geistlichen in der Seelsorge angestell« ten Behandlung. rz7 5931 ■*— — Geistlichen halber, welche al# Feld. kaplane dienen. «93 593? Ordinariaten haben bei Entlassung eine» Däi^esan « Theologen das Sittenjeugniß beizufügen. 75 575,7 P- Pachtungen (mit) r» befasse», ist r. r. Beamten verboten. 352 doei Pachter »on Kreisämtern bestimmte, sollen die übernommenen Lieferungen oder Fuh« renstelluitgen keinem Unterpächter überlassen, 48o 6137. Passe ( 603 ) - 5964 mjnfi'Dtt oder Provision halber ist de» in Civildienste übertretende« Militärpersonen zu erinnern, daß sie ohne ,0 jähriger Dienstleistung keinen Anspruch darauf haben. n» 5852 «PeitflOlten wegen, der aus den Stifter» und Klöstern genommenen öffentlichen Lehrer. _ n® 58 foitbcrlt tiefe ©el« btt ihren Vorfahrer genau berechnen. 454 5080 yfett)C wenn mauthfrei sind. 419 6155 Pfründen ( bei geistkicher) Erledigung die Abführung der Jnterkatar-Einkünste. 264 590s Philippi erhält Privilegium auf Therwasi-fer, Schisftheer, Frankfurter- Schwärze Und des Tusches «us Torf. 59S4 Philosophen (der) Katecheten Gehakts- Vermehrung betreffend. 47? 613z Philosophie (aus der) dritten Jahrgang« dürfen Universitätsschüler auf Lizärn keine Privatprüfung machen. 5? 516$ 64 57?8 Philosophische Studien, m zu besiehe« haben. 13 5746 Philosophisches Studium wird IN Pilfe« errichtet. Z>7 597» PhlsiEütett (bei erledigte») ist aufAerztr, welche eine grosse Anzahl Kinder eilige» impft, Bedacht zu urhmen. 539 619t Pisib'isteN Kaudibate» halber, die itt einen anderen Orden übertreten, oder gänzlich entlassen werden wollen. 35 574b — wie der Privat» üerricht i« der lateinischen Sprache erlaubet sepe. 459 6 k >8 Pit- C 6^7 ) ^ ©i'itejKro, ^3111C n (in) wird das Philosophische Ätudium tu riil'tiK - 3«7 597° (St.) ©imnafium wird in bas Skift Molk übersetzt. 52l 6.76 Pvlirischett (zur ) MaL-stratsstellc ist die Prüfung aus dem Kriminale nicht iwch-w'-'d--. 4,8 6o74 PvÜzej-Vorfälle sind von den Dominien mit mrhrcrer Peuauigkeit anzuzrige». to9 5g34 (Wer) Ucbrrtretuiigen können die Beamlr als Amtsvorstehee auf dein Lande anaestellke, die Prüfung bei dem Kreis. MN-e machen. , 3,4 598, — (über) Uebertretungen znnlRichteramt wird die Prüfung, so wie deren Ak. euar > Beeidung an die Kreisämter, über. m9Cfl- ’ 4»S «03, **• (i» schweren) Uebcrtrctuugen, wer ZUM Aichteeamte geeignet ist. 43z 6(>yl (in lchwereu) Uebertretungen xoti Amlswegen auf die Post gelangenden Pa-krte sind Portofrei. 4-z 6i 16 — — (in schweren) Uebertretungen bei Richterämleru anzustellenden Aktuaren, welche'Eidessörmel vorgeschrieben wird. 47s 6,35 — ( über schwere) Uebertretungen ge- schöpftes Uriheil, wenn die Rekursfrisi bestimmet wird. 4g8 6,44 Po- %Ut C E>28 ) AO Seite [N, 0, Polizei (in schweren) Uebertretungs-Ange- legenheite», Rekurse betreffend. 490 6147 Population und Viehstandes Einsendung, zur rechten Zeit. 75 5783 Populations^,«bellen jährliche Einsenbung betreffend. 6z 5774 Post (auf) Straffe» stud Stellfuhvrn zu beschränken. 103 51526 — — frei sind Briefschaften in Straffen» bansachen. 119 5847 -----I aus die) in schweren Polizei-Uebcr- tretuiige» von Amtswcgen gelangenden Pakete sind Portofrei« 458 6116 Postamts r Vorschrift in Ansehung der Estaffeten Zahlung. -44 5888 Postarnter sollen von den Tobakverlegern alles gegen baare Bezahlung annehmen. 362 60,2 — — sollen keine Briefe annehmen, auf > deren Addresse der Aufgabeort nicht an- gemerkt ist. 416 607, Postämrlrche Korrespondenzen in Stempel und Tobük-Gesällssachen, sind ohne Anstand zu befördern. 254 5$97 PostöotheU-Patcnt zur Hiudanhaltung der Brieseinschwärzuugen zu rrueuern- 335 5991 Post- ; ■ c Bog 3 Seife |NrOe- Postestassetdn - RittM M Verpfleg-. öuuer. «79 5913 Postknechte sollen sich gegen Reisende artiger herraKc». 5S P OftpOt’fD frei sind Conkursmasse - VeD- trrker. 297 594« PostntLMd-Erhvhun^ 478 613V PostN)sigeN schnesiere Beförderung betreffs" ^ 55 5766 — (vorn 1 Amte, wir die beschwerte Briefe zu erhebe«, und zu erösnen sind. 415 607* — (für auf) erhaltende Pakere, haben die Kreisämter den zollämtlrchen Trägern die Auf » und Abtadnngsgebühren zu entrichten. 458 611f Postwägen (durch) anko» ) So? ; ’ > Seite [Nto. Privilegium für die Gebrüder Offermann auf die, von ihnen erfundene Tuchschecr-Maschine. £85$ w- — für Alois Sennefelder, zum Drucke mit Steinplankn. n» s8i,r — — für Philippi und Schöberl, zur Erzeugung des TheerwasserS, Schifftheer', Frankfurter-Schwärze, und des Tusches aus Torf. S°S 596- «— — für Smetana Leopold , zukEffig-Er« zengung aus Getraidgattunge^ 4°§ 60L, Protokolls-Direktöreti künftiger Titel und Besoldung betreffende S»? .595^ 'Provision Wbck ist M in MMle'tiM tretenden Invaliden Personen die Erinnerung fit machen, in welchem Falle sie solche nur erhalten ködneN. ^ 2® 585 s PröVlslölls s dder Pcusionsgenußcs Dauer ^ bei Militär-Waisen. *8i 59‘8 Provisiomstm (auf) wenn bei Zobak- verlcgersstellen zu sehen seye. 38 '• '603h Provlnzrül (in) Kapiteln die Ordens-' obern Bestättigung. 2,4 5875 Prozesse armer Partheien habe» die Justiz« Taxamter mit Stempel zu belegen. 78 579S Prozessionen (bei) Rangsordnung des Militärs ultd Civils. ' 3055959 Prü- M ( 6ii ) ■ «Seife |Nr». PrUsUNg zur) ans der Philosophif ist kein Universttätsschüler am Lizäum zu;u- - l6ffcn- 57 57^ s4 577» — — ans dem Gesetzbuch über Polizei, UebertrMngen, können Beamte alsAmts- voestehee auf dem Lande angestellte, bei dem Kreisamte machen. j24 5<,8#< —- zum Richteramt über- Polizei-Uebrr-tretüug, so wie deren Aktuar Beeidung wird an die Kreisamtrr übertragen. 405 tojg Prüfungen (Weh,) AmM sich die Schüler unterziehe^ , , 6 584-r Putzhandler (für) tzeit Zoll der Muster- Mcke betreffend. ■ .j, s75$ Q. Quasikaftrnen (zu) welchen Städten und Gemeinden Bettfeurmturen abgereichet werden sollen. 391 603g tlUteSccltthfBie&er So# v gr. €>eiti|Ntoi OZdblitrtC Gewerbe können nicht an Unbefugt« oben Gesellen in Bestand verlast«» werden. tu 5869 tRtit ausländischen Cinfuhrszoll » Erhö, ^un8* • 43p 6104 Rangs -- Drdnuug beS M«itar« und CivilS bei öffentlichen Feierlichkeiten. 305 5959 Rauchfangkehrern <>») allein mu# die Dfenröhren-Ssuberung untetnommen werden^ 85 5806 Rauhwaaren-Hattdluitgeii und Kirfchner. Gewerbe sind nicht zu vermehren. 476 6131 Rauhen («tU) Wüürenhandel dürfen dir Kirschnirmeister ihr Gelverb vereinigen. 5 573* Rathschlage auf Stempel «uszufertigeit. 83 ssöt Referent muß bei seinen StNlken auf deri Stempel aufmerksam sey«. ,"03 SS30 Registraturs - Direktoren künftiger Titel und Besoldung betreffend. j0» 59S$ Regular - «nb Säkular. Geistlichkeit Regu- "rung. -L 574» Reisende solle» die Landkutscher Patent. widrig nicht befördern. 37 57^3 A- — was am baarerr Seide susführen dürfen^ 592» ' ■' aje» ( So» («'S 3 Seite] Nur, 9ZeFrUtClt «erden gedruckte Kapitnlations-scheine ertheilet. 511 |5?efruttrmtg wegen Fli'lchtiggewprdrne, sind a Conto künftiger Stellung assentirrn ju fassen. 47S 6>z« Rkkurs (in Rechtlichen) Fallen find Be. richte stempelfrei. 295 59*| •— :— Frist Bestimmung im Ürtheil stder schwere Polizei.Uebertretungen. 48g 6144 Rekurse nach Rom in Ehedifpensen - Ange. legenftk'ten betreffend. 54 rr- — Entscheidung in minder wichtigen Münzkontrebandfallen. r§4 5939 7— — in schweren Polizei , Ucbcrtretuugs- Angelegeyhciten betreffend^ 490 6147 RelistwN und Stiftungsfonds-Ueberschüsse, Anlegung betreffend- 270 5997 — — (bei) Fondspfarren sind alle Wirth» fchaftsgebäude zu untersuchen. za 2 5977 Religion^ »yd Studienfonds -Ueberschüsse, müssen in die Staatsschulden - Kaffe zur Fruchtbringung abgeführt werdem 337 5996 — — saus dem) Fonde werde« die Hei. lunzskosteq für Ordens • und Klostergeist. Uche nicht mrHk bewilliget. 2,6g 5993 Rö- »s® ( iti ) $$ ©cite[Nro, bk!kgwNsf0N!>-Messen, wie unter Seelsorger zu vertheilen sind. 17 5 740, — — (aus dem) dotirce Kilsspriester, sollen bei ihre» Pfarrer» die Kosi neh- men'. 62 5775 «r* — solle die Ueberschüsse itt öffentliche» Fo»d anlegen. <£3. 5777 *r, — (aus der) Kasse, ist der Fort-'ßka-lionebeikraz der aufgehoheuen Klöster u»d Stifter zu. bezahlen- *j7 59.1«, . Messe». Halber sind, bte Pfarrer an die Konssstorie» z» »erweisen. 280, 5917 — — Ueberschüsse Anlegung betreffend« 302. 5956 — — Steuer xrv. f-®>. 535 599- Rtdek§ - Stutten, wen» Unterthanen »och vor Einsübrung der neuen Neverse erhalt ten, wie. sich z» benehmen. 418 6075 Z?ei>epse von Beamten wegen geheimen Ge- . sellschaflen betreffend. 7 5733, — — wegen geheimer Gesellschaften halber bei Klostergeistlichen und Seelsorgern, wie sich zu achten seye. 10 5737 Mezepten ( den ) müssen die Aerzte ihre» Namen und Charakter beisetze». 212 5871 Rlchter-Zettel über Fcilschaften trist keine Stcmpeltax. ne 5835 — Am« erblicher Verleihung betreffend. 320 5974, ' Rich- •*= ( 6ls ) '109 ©eite l*io, Dichter (bel) Semkrn ill Ansehung der schweren Polizei-Uebertretungen anzustellenden Aktuaren, welche Eidesformel vor» geschrieben wird. 478 6135 Richteramt (zuiw) über PolizriMebertre-luugen wird die Prüfung, so wie derer, und der Aktuare Beeidung an die Preis-amrer übertragen. , 405 Los5 J1■;. j; l;; f*. { ■ r J ft '■ 10 -vj Richteramte (rum) wer in schweren Po-, lizei-Ueberkretuugen geeignet ist. . 437 6®9l Riemer dürfen keine rauhe Felle bear. beiten. ' 76 5789 Rittgeldex^ Poftrstaffeten für Ver- , pflegsamtrr. 59‘3 Robvth. Reluijions-Kontrafte,^thre strrich- ^ tung und Dauer, $2^ 5879 R0M (»ach) hie Rekurse,M Angelegenheiten betreffend. ^. ,u 54 5765 Rosoglio ausländischen EinfuhrFzsll-Hshü- hung. 450 6t.4 Rum ausländischen Einfuhrszoll « Erhö- . 45» 64»4 •*i4' .4.. 1' #8. SaMischmachern wie Mt rauher Felle gestattet wird. . - ■ ■ - Bearbeitung 76 57«9 Safran SflS C 616 > MK ' Seite j N,«,. WafkÜN C «it) können ^ungarische Unter- thanen gegen Paß hanstrra. -y8 AYL». Salz (»on) Brkturamen Frgchtlohnsver-, gütungen, welcher Stempel zu gebrauchen.- " 95, 582.3, — — ist nicht über den bestimmen Preis zu verkaufen, 3,86 6034, Salz es (zur) Beiführung aus den Legstatten, wird den Kreisämtern nicht gestattet, Zwaugsfuhren ansziifchreiden. ; Zro 597.3, Salzburg (nach) gehende Erbschaften find Abfahrtsgeld feist. 447 619^ SaWer dürfen keine raube Felle bearbeite,'. 76 578$j SstA * Auszüge,, welchem Stempel unter» liegeit. 33« 5999 Sauerkraut Gartengewächse, wie in Tirol zu verzollen. 366 6017. Schtttlkrecht darf auf gemauerte, den Ju-* den gehörige Eiirkehrhäuser nicht radiziret werden. 366 (016 Gchankungen Befreiung vo» Erbsteuer betreffend. 356 596, Schankungs -- Briefewelchem Stempel «nterliegen. ' 332 sw S*< Schis- WS ( 6.7 ) MK ©eite j Nr«. Schtffe »»«ländische, welche die See besah. ren wollen, erhalte» Weisung/ i$5 5g98 Echiffmeister muß wenigstens ein Schiff ^C1L 305 595? Kchiffmühlen (bei) unb anderen Wasser, werkeen die Hastplqtz Veränderung be. treffend. 506 6165 Schisstheer (auf) .rhä» Philipp» ,.»» Schöberl Privilegium. 308 596* Schlessen und Fangen der Singvögel im Frühjahr betreffend. 399 6051 Schlafkreuzers'Luittungen, WM m»* nehmen und zu vergüten. 57 5708 Wchlestschen ( der) Bursa Sti-endiflen ti wird der Genuß ihres Stipendium auch während des. Praparanden Faches -e, starter. 454 6109 Schmiede (zum) kommenden Pferde, wenn mauthfrri find. 499 6155 Schöberl erhält Privilegium auf $$eer» waster, Schifftheer, Frankfurter.Schwae« $e und des Tusches aus Torf. 308 59** Scholl Tonkünstlers Privilegium auf Scholl» Basso. 33 5741 Schot- US C 618 b Soe Scitej Nr». Schotter ( beim) Graben ist den Unglücks« sallen vorzubcugcn. 298 594$ — — Gründe^inlösung wie zu geschehen habe. 298 5949 Gchrankeüs - Defnuttg für reitenSe Partheien bei dem Wegmäuthen. 313 5965 Schilder der HauSeigenthümer von wem zu bestatligen sind. ' 98 5819 Gchuldurkunden Kontestlkung gerichtliche ob lisch ferner'gestattet, und die Exetu-zivn darauf zu errheileu ftye. > 377 5985, SchUlM Rcparatienen betreffend- ■ *4 '37-48 —. — Zcugniffe, wie weit beiü Stempel unteMiezeu ■ 1 ' - 1 v- 49;? -6454 Schüler inkiffen sich den Prüfungen unter» zießen, und ülls'-hehrgegenitande in bm " -■ Lürsjahre hören. 118 584t «- — »kfvr ) ^ör höheren Fakultäten $it WmchG Mit Studien-Absolutorien^ welcher' StM<' « — , — .jMhchh sich -dem., Chirurgischen Fache^^, . -widmen wollen, .welches Zeilgniß erfop« . bent, 443 609$ ^Dchli u ehrertt wenn eine Zulage von 3s fl. . zu bewilligen ftye. 833805 CchM- TrB c 6i9 ) v €>eitr|Nre. Sck)U^§»Rezepisse sind von den Gefangenwärter» c cm Referenten und dann in die Untcrsuchungsaktcii zu übergeben. «83 5921 (5>d)UMtttge sind mit dem summarischen Verhör und Personsbeschreibung zu befördern. 538 6191 SchUtz-Vcfugnisse sind zu vermindern. 97 5&17 —— Briefe , welchem Stempel unterliegen. '33* 599» • :i ■ Schutzpocken <-,>() Einimpfung ist sich Nicht abzuschrecken, wenn im Orte oder in der^kütze Meufchenblattern herrschen. 435 6az, —: — sbeü); was für Wahrnehmungen zu beobachten. ' 456 611} (in örr) avgestellten Lrdens-gÄstliche» Behandlung. »87 5931 Seelsokgev ( unter) wie Religionsfonds- messenzu vertheilen sind. 17 5740 — — wie die Trau - ^auf - und Todten- fcheine auszustelllin haben. 63 5776 -— -— sollen das Volk von dem Vorurtheil des Wallfahrten abbriug'en und in gewöhnlicher Kleidung eine solche Prozession nicht.begleiten. 4>4 606$ Seelsorgern (bei) wie sich in Absicht der Revers« wegen geheimen Gesellschaften zu «echte» ftye. io 5737 S. HO C 6ro ) MM Seite^kNj. ©Ctt>ftt?Än(tur innlandische / wit empfohlen ^ - 373 60 z j ©CitCIIjCUg # ga6df$ <3eite |N>e. (SjtfltUClt vom Merall, Marmor und Alabaster Eknfuhrszoll betreffend. 2.2 5572 «luugen. *02 5S59 @ten> NB C 624 ) HB Seite I Nr*»» StkMpk! - Taxe reift nicht fcie Richterzetirl über Feilschaften. i 10 3635 — — (mit) wirb der V"fuff> den b arzte, GedNrlsheifer, Apotheker, Zai)n- Und Augenärzte, dann Wehrmütter. »ii 5-86? «*• — (in) Sachen find von Pdstämtern die Korrespondenzen ohne Anstand zu befördern. 254 58# — ~ ^ messüng für Legschrine und Ber scheide vom L?cpösitixungsamte. iih 5846 *“• — Befreiung ^er Verzichtsurknnden. 471 Ö127 — — Gebrauch zu den gerichtlich ertheil- len Absolutorteii. , 387 6036 -*• — der Jntervenzions-Schreiben, wegen Ueberlaffuiig der Unterthanen non einer Herrschaft auf die andere. 453 610- —* —1 bei Commerzial - Profeffionsbefüg» nissen, GewerbS »Consensen und Lehens-Psiichtscheinen. 83 5362 — —- frei sind die Fabrik «Inspektors «Berichte. 89-581* — — (auf j Klassenmässigen hat dit Ausfertigung einer Expedition oder Urkunde zu geschehen. äs 58°* Stern* Io» C bisi io» ' Seite j K i» welcher von Salzvekturaaten-Frachtlvhn-Vcrgütuagrn zu gebrauchen. 99 5gIjt — — Gebrauch von Seite der Militär. Brrpstegsamtcr bei, mit Partheien er. richtenden Kontrakten. ibi 5534 1- — bei Dektetalionen- Rathschlageu rc. 83 58«e — — Patents-Erläuterungen. 332 393# — (dem) wie weit Schulen.Zeugnisse unterliegen. 498 615» —- Bestimmung zu den Abfolukorren nach ganz vollendeten Studien für die Schüler der höheren Fakultäten. 552 5396 — — dev Kalender, worin die Genealogie des regierenden Durchlauchtigste» Hauses Lesterreich allein eingeschaltet wird. 442 609? — frei ist jede einfache Einbeglcitung und Konfignation. ä44 — —° (ohne) Eingaben bei Stellen halber wie sich zu benehmen. 16J Jg30 — —- (auf) muß Referent aufmerksam ■.*' 105 5330 — — (bei) unrichtig befundenen, wie Man zu verfahren hat. 594? — — (dem) unterliegen alle Stiftungen, welche im Patente nicht ausgenommen stud. 79 5796 — (zurwelchem) Klasse die Handlungs. lizenzen für Caea» und Zucker gehören. -96 5944 XVIII. Band. Ü t Stem«! HiS c e-e ) Seite | Nro, Stempel für Lischtitel - Verleihungen in Galizien. ^ $R4 5924 — — frei find die Berichte in Aekursfällen rechtlicher Angelegenheiten. *R5 5925 — — * Gebrauch in Bergwerks - Angelegenheiten betreffen». 3»4 5965 — — (welchem) die Ablassungen von erwirkte» Vormerkungen unterliegen. 384 6oz, 4— —bei Taxnoten über Grundbuchstaxen/ bei Atifseiidnng unierthaniger und ständischer Güter, bei Deposilen-Äuittungen über den Erlag unterthäniger Ekbantheile und Kaufschillingsgelder. 4-8 6o«z — frei sind Conlursmasse-Vertretcr« - 297 5946 — — nnteGiegl die, den Lotto-Tvback- * Siegelgesallen - Collektanten ertheilte Lizenz. 101 5825 — — (vom) welche Interesse-Quittungen, von den in öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien befreit sind. 3>8 5972 — — Patents-Berichtigung betreffend. 397 6043 — — ( mit Pässen) und Taback beladene Mägen, sind von der Privat. Brücken» mauth und Uebersahrtsgcbühr befreit. 363 6019 —- — frei sind die Kinderkarten. 236 392S — — Bemessung der Urkunde» adelichee DssizierS. ' *9° 5932 Stem- HB C 627 ) ©eite I Nt«. Stk mp l'l Papier Verschleisikassen haben ihren Quittungen, nebst bet Unterschrift-zugleich bai amtliche Siegel beizudru« ckem 448 6lod •— — (mit) haben die Prozessen der armen Partheien die Justiz -Taxämter zu belegen. 78 5795 Stempelpapiers • Inventur bei Kreiskassen, wie vvrzunehmen. 53d 61^4 Stempels - Gebrauch in Exeklizionr-Verhandlungen. 315 5967 — — halber wie sich der Kammerproku-rator bei Berichts-Erstattungen zu achten habe. 88 5811 SteMplUNg der alten und neuen Kalender, wie auch der Kundschaften. 84 5803 Sterb (in) Tabellen, wie die Todtgebohr- uen Kinder auzusühren. 399 6ojz «— — Fälle der Militärpersonen, haben die Pfarrer zu Ende des Jahrs einz»-senden. 400 lll$ationttt wie der bessere» Kasscnmanipulation wegen umgeschrieben werden dürfen. 5*8 s,8« “= — und Religionsfonds-Ueberschüffe Anlegung betreffend. 570 5907 p— — Platze für Soldakenweibtr und Äin» der, vorbehaltcne, müssen ihnen einge-raumct werden. 377 6027 ©tipClibtClt der Studierenden, wie lang abzureichen- 46 575« — — aus den für Stube nten-Seminaricn und Convikte gewidmeten Stiflnngsfond, dürfen feine mehr verliehen werden. »i6 584a —- — sollen jenen Studierenden, welche auf der Jofephinischen Militär-Akadeinie den Unterricht erhalten- nicht belassen werden. 418 607L Stlpendiflen der Schlesische» Bursa, wird der Genuß ihres Stipendiums auch wäh« rend des Präperandeir.Jahrs gestattet. ' 454 6,09 — — jure Provinci» haben mit jenen jure Lsnguioi» gleiche Begünstigungen. 537 61g» Strafgesetzbuch (auf das neue) ist sich in öffentlichen Vorlesungen aus Universitäten und Lizäen ju halten. 338 5997 Sträflinge (der) nach ihr Strafortsbringung betreffend. 457 6>>4 Straf- •I NB C 630 ) AB ©eite] Nr^. Sträflinge dürfen Beamte zu Privat, diensten verwende». 464 6134 StrafHaUs (in das) sind die Kriminalde-linguenten durch unentgeltliche Fuhren ab« zulieferq. 397 6047 Strassen (bei) Wlltarpersonen Anstellung betreffend. 305 5958 y— — Strecken vom Weafond einaelöste, die durch Zäunen oder Mauern ,o verenget sind, daß den Fuhrlenren das Äns-weichen erschweret wird, sind zu vindi-ziren. 312 5963 — MesenL-Lettuna i» Niederösterr.eich, wird einer Hofkommiffio» übertragen. 441 6096 — — Breite wird bestimmt, 2go 391st . — (in) und Wafferbausachen an welche Hofstelle», pnd wie bfe Berichte ei lausenden find, 2 65 58^4 -rr und Wasserbaues»Betreibung betreffend. 249 5894 StrafsenbaU'Beamten sind die Wegmauth- Einnehmersstellen zu verleihen. 290 3934 — — (bei) Verpachtungen hat bei derLi-zitirung nebst den Strassenbeamte» auch ein Kreiskommissäp zu interveniren. 419 6077 »r — «praliminarbauanschläge, Verfassung und Einsendung betreffend« 256 389- Straf- Sö? C 631 ) GeitejNro. C bie yon ben ) mit Unter« thanen errichtende Kontrakte, muffen beim Kreisamt abgeschlossen werden. 400 6055 1— — (über) die Berichtseinscndung betreffend. 70 5785 •*-* «— (über) ist jährlich ein Bauanschlag oder Präliminarsistem einzusendcn. 72 5736 ” — (in) Sachen sind Briefschaften Postfrei. 119 5847 r— — ( bei jedem neuen) sollen die Tadel, len, über die Preise der Materialerzeugung und Zufuhr beigebracht werden. ,538 6190 Straßenbaues Leitung betreffend. 56 57.(17 Streifbaume «mthwillige Beschädigung, sind den Obrigkeiten und Gemeinden au» zurechnen. 805 5363 Sfroh - und Heu-Ankauf ist Landpartheien auf hiesigen Markte verboten. 70 5784 Strumpfstrickern ist die gänzliche Vollendung ihrer Maare gestattet. 53 57.63 Strumpfwirkern (nur von) dürfen Pet. tinets erzeuget werden. 200 5855 Studenten * Seminarien wieder herzu- stcllea. 13 5740. — — (aus) Seminarien und Convikken« fond, dürfen kein« Stipendien mehr verliehen werden. 116 5841 StU- t ©eite I Nr®, StUdieN-Anstalten Regulirung. 13 57*^ ----- — Cousense-Aufhebung, Wiedereinführung der Fakultäts- und Giml^afial- Direktoren. 37 574Š e» — Direktoren, wie das Zensursgeschäft führen sollen. 108 583t — — (für) Direktoren die Censurs-Vor- fchrift, -43 5887 •— — (zu/) Absolutorien der höheren Fakultäten, welcher Stempel zu gebrauchen. -z- 5896 —° (bei) Fonds-Pfarren sind alleWirth-schaftsgebqude z,z untersuchen. 3-22 5977 «— —= und Religionkonds-Ueberfchüsse müssen in die Staatsschuldenkaffe zur Fruchtbringung abgeführt werden. 337 599^ Studienfond solle die Ueberfchüsse in öffentlichen Fond anlegen. 6z 57731 Studierende müssen sich de» Prüfungen, unterziehe», und alle Lehrgegenstände in dem Cursjahpe hören. 116 584« Studierenden wie lang die Stipendien abgepeichet werden dürfen. 46 575* "s» — (bei) wie die Matrikel auf Universitäten und Lizäen wieder eingeführt werden sölle. 394 604s HO ( «33 ) «I» SeiteJ Studierenden, welche auf -er Josephi»;, scheu Militär-Akademie Unterricht erhalten , sollen keine Stipendien belassen «erden. 4,8 6076 Stutten ( mit) hochtrachtigen darf die Vorspann nicht zele.stet werden. 209 58^5 Substitutionen der Beamtendiensies r» beschranken. 80 5799 Supernumerär-Beamten, Einrückung in die Besoldung betreffend. 49 5755 Swidvy Bolletenamt, wird zu einem Amte pro Cominercio neceffario erhoben. 404 6058 % Tabak (mit) Stempekhapiev beladene Wagen, sind von der Privat -Brückenmauth und Ueberfahrtrgebühr befreit. 368 6019 —- Gefallen Collektanten ertheilte Lizenz, unterliegt dem Stempel. 102 58*5 — — (in) Sachen sind von Postämtern die Korrespondenzen ohne Anstand zu befördern. =54 5897 — — Patent Erneuerung. 395 6°44 — — (von) Verlegern soffen die Postäm« tee aller gegen baare Bezahlung annehmen. 362 6e,e Ta- H)- C 634 ) Seites kil r». Qtibttf (bei) Vcrlegcrsstellen Besetzung, wenn kein Militär - oder Civil-Peusionist^ sich darum bewerben möchte, soll aufJnva-liden oder Provisionisten Bedacht genom, men werden. 38 > 603» und Musik öffentliche an den Vor-abeuden eon Sonn? und Feiertagen, dür» feu nur bis Mitternacht dauern. 330 5988 Tstglphts, Arbeits - und Fuhrlohn muß bei Bauüberschlagen angesetzet werden. 355 6006 Tagllst für die Deserteurs der k> k. Marine betreffend. 433 6087 Tanzmeistevn wird Verbote» beiden Geschlechtern zugleich und au Soun - und, Feiertagen Unterricht zu geben. 269 5905 Tanzmusik ist an Werktagen verboten,, an Soun « und Feiertagen zu beschranken. 54 5764 Taubstumme, ausländische, wen» sie auf« zuuchmeu sind. 119 584g Taubstummen Kinder, die zur Benrthei- lung in das Institut gegeben werden, sind 14 Sage dort zu belassen. zL 580t Tülls- Vorschrift für Judcnkinder in Wcst- galizien. 59 5773 •— — (in) Tabellen, wie die todtgebohv« ne» Kindcx anzuslihren. 399 605a Tauf- AB C 63$ ) AB ©cite J Nr», n (in das) Protokoli, wie die Kinder einzutrage» sind. 594o — — Scheine wie die Curatgeistliche aus, ^uiivDfvn f)itbl’n 57 7^ ■*“ Falle der M litarSpersonen haben die Pfarrer zu Ende des Lahrs einzusen-dcn. 400 6053 SöUfe (bei jeder) haben die Seelsorger dem Aufruf au Aeltern wegen der Äuhxo» ckenimpfung zu vlriheilen. 537 6,88 Tausch - Briefe/ welchem Stempel unterliegen. 332 599° FüMMts - Direktoren künftiger Titel und Besoldung betreffend. 3°2 5955 ^Öjramter im Zustizfach haben die Prozesse» armen Parlheicn mit Stempel zu belege». 78 5795 Tssjse unterliegen die Bürgermeister in Lan- deSfürstlichen Städten. 43 5747 frei sindConkurSmasse Vertreter. 297 694« — — dürfen Herrscht,ftcit für Zeugnisse nicht aufrechnen. 357 6ov, — — Abnahmen bei Grundbüchern betreffend. 4°§ 6c(Se SajritOtCtt über herrschaftliche GrnndbnchS- taxen fQznn dem Stempel unterliegen. 428 608a Fe- HB C 6Z6 ) HB ' «Seite |Nr0; sollen die Abhandlungsinst an-zen beilegen. n* 583g ThkNser -- Entrepreneurs in den Vorstädten Wiens, was für Vorrechte erhalten. 434 6088 Theologen (bei Diözesa») Entlassung, ist das Sittenzeugniß beizulegen. 75 5787 Theologischen Lehrer Beförderung be- treffend. 1 439 6094 Theerwasser (auf) erhalt Philippi und Schöberl Privilegium. zog 5962 Theurnngs-Zuschust gebührt weder Haus. knechten noch Livreedienern. ,,5 5345 Tikoler (vom) oder Venezianischen Sri-minalgericht, wie sich wegen Auslieferung eines Verbrechers zu benehmen seye. 364 6014 Tischtitel (für ) Verleihung in Galizien Stempel. 284 5924 Tobt gebohknsn Kinbep, wie in den Laufs Trau «und Sterbtabellen anzuführen. 399 6052 Tohtenscheine Wie, die Curatgeistliche auszustellen habe». <>3 5776 Tohter Körper, oder LeichenöfnungS.Vor- schrifttn. 501 6159 Torf ÄS C «37 ) ÄS Seite [Nret %01'f ( aus) auf Tusch, Theerwasser, Schiff-thecr, Frankfurter - Schwärz, erhalt Philippi und Schöberl ein Privilegium. 308 5962 EküchllgkU (mit) Stutten darf die Vor» spann nicht geleistet werden. 209 5565 TklUlk-Akzis Bewilligung für den Magistrat in Gräz. 9 573.s ' ' (durch) Fuhren, wie den Ver» schleppungen de« baare» Geldes vorzubeugen seye. ibs 5361 EküUrScheink, wie die Curatgeistliche auszustellen haben. 63 577# — — (in) Tabellen, wie die Todtgebohr« nett Kinder anzuführe». 399 6*5* TkÜUUNg einet Katholischen chit einer Äka-tholisch gerichtlich geschiedenen Person ist vedboteü- -4 TklNUINgs-Aalle dtt Milikarpersoneu, ha« den die Pfarrer zü Ende des Jahrs ein» znsenden. 400 6oz« TllkNt (in) und Brixen stehende Gericht« » wie bei Schöpfung der Kriminaluriheile vorzngehen haben. 431 6»8j Tktk^ (in) findet die Deräusserung der Gü» t»k unter dem Schätzungswerth Statt. 60$?$$ Tuch» Sog c 6zS ) «K>A ©eite | Nnj, Tllch--Fabriken feinten in Wien Niederlagen errichten. 337 5S9J ^uchscheer Of) M.schine erhalten die Gebrüder Dfferman» ein Privilegium. \it 585$ (nach der) wird der Handel gegen Zoll-Vormerkung em#um?e» gesiattet. 64 5775 $Ut’Etid)e Gewässer befahre» wollende inn« laodische Schiffe erhallen Weisung. 25^ 589g 5tifd) ( Auf ) aus Torf erhalt Philippi und Schöberl Privilegium- 303 5962 « ' , u. Ufem (an) der Donau darf kein Bau oj>» ne Voiwissen unternommen werden, 395 6045 UhrMtkcher-Gesellen dürfe» zu Hause ohne Bewilligung nicht arbeiten. • 279 591g — — Gesellen mit Ärbeit ausser Hans zu verlege» wird verbeten. 52 §76» Ukherfahrtö (von) Gebühr und Bruckens mauth/ siitd mir Tabak und Skempeipa» Pier beladene Wägen befreit. 36g 6019 UtiTlcfEttttlttt Beurlaubte sind in Änsehunz der Heirathsbewilllgung der (£iuiljttri$«. dikziv» unterworfen. 53 sr6« Uni- . So9 c 639 ) %!» ©ei(e|Nro. Uniform dürfen die Militäroffijiers, so in Cinildicnste übertreten, nicht tragen. 385 <$033 Universitäten (aus) sind auch wahrend den Prüfungszeiten Lehrstunden zu halten. 99 58ai — — (auf) und Lizäen wie die bestandene Matrikel wieder eingeführt werden solle. 394- 6o4* “* —* (auf) und Lizäen ist sich bei offene-licheu Vorlesungen auf das neue Strafgesetz zu halten. 338 5997 Universität^ - Schüler dürfen nicht auf Lizäen au» dem dritten Jahrgänge der Philosophie Privatprüfungen machen- 57 5769 64 5778 Unfdjlttt wird den Seifensiedern unter sich zu verkaufen, oder auszuleihen »erboten, ■ 397 3947 — sollen die Seifensieder von den Fleischhauern in der vorgeschriebenen Tax sicher erhalten. 353 6003 Unschlitts-Äusfuhr ist verboten. Z-z 598# Unterricht zur Inventur de< Stempelpa- piers bei Kreiskaffen. 530 6184 Untertäniger (m) Erbantheile und Kaufschillingsgelder-Depositirung, welcher Stempel zu gebrauchen. 42s 6033 Un- So» c 640 > §0® ©eitr|Nrts- Unterthanm kein Getränk auf Borg zu geben» 300 5951 —“ — (an) veräussertö Domestikalgründe 6ctreffenb. 598 6050 — —< wenn Reversstutten noch vor Einfüh. rung der neuen Reverse erhalten, wie sich zu benehmen. 4,8 6075 UnitftttUtttleir haben die vorgeschriebene Zeit zu beobachten. ,63 59er UrkUNde-AuSfertigung hat auf den klaffen. massigen Stempel zu geschehen. tzz jgoe Urkunden verschiedener Art, welchem Stempel unterliegen. 33* 599» Urlnuds ( mit dem) Passe müssen die Be^ urlaubtcn auch einen gedruckten Urlaube zettel erhalten. zrZ 5979 V. MelicheN'3ncker ausländischen EinfuhrSzoll- Erhöhnng. 4L« 6104 Venezianischen (vom) »der Tiroler Kriminalgericht, wie sich wegen Auslieferung eines Verbrechers zu benehmen ftye. 36460,4 Ver- PB C 641 ) HW Seite I Nr«. Verbrechers-Auslieferung halber, von einem Tiroler oder Venezianifchen Krimi- nalgericht & vice verfa, wie sich ju benehmen seye. 364 60.4 Verkündigungs (in) Buch darf kein Handwetksgefell eingetragen werde«, bevor er sich nicht mit der obrigkeitliche» Ehcligungsbewillignng auSweiset. 357 5945- Verlassenschaft (ans) wenn eilt Vermächtnis das Armeninstitut erhält, dessen \ Stempelbefreiuug. 370 602 i Verlassenfchaften O«) die Mortuar- taxbestimmung. n S73, — — (von) so noch hangen, müssen die Abhandlungsinstanzen art das Appella» tionsgericht einDupplikat einsenden. 326 — — (bei) der Vorgefundene» Bücher hal- ber, wie sich zu benehmen. 451 6106 — — (bei) wie sich wegen der Bücher, sammlungen zu benehmen. 461 6119 Vermachtmß, wenn Armeninstitut aus einer Derlassenschaft erhält, dessen Stem. pelbefreiung. 376 6b%4 <5 i Der- XVIII. Band. Ho- ( 5 Seite j ^ / ivrlche nach Salzbztrü, oder in die, dem E. H. Ferdinand für Modena gehörige Lande gehen, sind Ab. fahrtSgeldfrei. 447 6l01 Vermögens (fcei) Erfolglassung von dies. seitigen Unterthanen nach Frankreich daL Abfahrtsgeld betreffend. 3?6 6oiš zu čoeg Verordnungen nicht mehr in ben Sin^eit von der Kanzel, sondern auf andere Art kund zu machen. 533 6l8j Verpjlegs * Aemter, welchen Stempel / bei mit Partheien errichtenden Kontrakten zu gebrauchen haben. ,0, 58a4 — — «erntet was für Estassete zu bezah, len haben. 279 59,3 Versatzamtes-Interesse.Quittungen, bedürfen keinen Stempel. .84 5?22 Vertrage wegen an Unterthanen veräusser- te Domestikalgründe betreffend. 398 6050 Vernrtöeltter nach ihr Sträfortbringung betreffend. 457 6.14 Ver- r C 64z ) ©eite J N to. Verzichts - Urkunden Stempel « Be, freiunL. 471 6127 Vlkh tin dem Gränzzollamte gebrachtes, wie zu behandeln. 64 5735 — — fo die StechvieKhandler über die hungarische Gränze bringen, sollen sie Sinnen *4 Tagen zu Markt bringen. *36 5930 — — Ausschwarzung betreffende Borschrif- tc.n, 341 6000 — — Verkauf ohne obrigkeitlichen Zeug. Nissen betreffend. 4«8 603, wenn den Mehtreibern in Steier» mark erlaubet ist, einzukanfen. 518 6,72 Viehh-andel-Passe Bewerbungsart undTax- gebühr.derselben. 224 5884 « Viehhälldlern ist tet Ankauf auf hiestgen Markt ohne Ausnahme verboten. 211 536$ Viehhstute Garbling Und Zubereitung des Leders wird .de» .Wasenmeistern »erbo, ten, .202 5858 Viehhirte ohne Zeugnist aiifz »nehmen, wird verboten. r 5725 Vieß< S s 2 j C €44 ) w , <3cite| Nr»„ S3icßfCU(I)Ctt ( über) und Epidemien sollen die Kreisärzte alle Vierteljahre Bericht erstatte». a $72« 33iCjjfiflltt>C6 * Einsendung zur rechten 3eit- - - 75 578$ S3ß$?l-S2uittungen, wen» aitjunehmen und zu vergüten. . 57 57* Megfond (»»m) eingelöste Strassenfire» cken, die durch Zaune oder Mauern s» verenget sind, daß den Fuhrleute« das Ausweichen erschweret wird, sind z» vin» diziren. 31« 59*3 Wegmauth ? Einnehmers - Stelle« sind i/Ot Sirassenbau-Beamten zu verleihe». 290 593*, —- *— frei sind die Mauthortsbewohncr, toeim sie mit ihren eigenen Ochsen und Pferden fahren. -99 .595» Errichtung am Orte Kimpo- lung, 365 60,5 _ — Einnehmer, wie sich gegen reitende Partheien in Hinsicht der Oefnung des Schrankens zu benehmen haben, si3 596* 1 n mm ‘ Seife |Nreife| Nre. Würfelspielen «It Kirchtage» ist JU ver, hindern. ' ni 5877 Wundärzte sollen über die Kuhpocken- . Einimpfung ein genaues Protokoll führ • "N. 48 5754 —- — Bezahlung auf dem Lande betreffend. 58 577» — — (der) Diplome auf welchem Stempel auszusertigen. 5867 — ( für ) Ordnung auf dem Lande. 225 5886 •— —> und Aerzte, tpeldje eine grosse Zahl der Kinder unenrgeltlich mit Kuhpocken eingeimpft, ist bei erledigten Phistkate» Bedacht ju nehmen. 539 619* Z- Zahnärzte-Diplome auf welchem Stempel auszufertigen. 211 5867 ZkitUNgö - Schreiber erhalte» Vorschriften, wie sich in Ermahnung der RegierungS-gefchäfte zu benehmen haben. i»o 5849 . M- C 652 ) Seite IN», Zettelgclder-Bestimmung für die hinaus gebührenden Zollboletten. 4^ 5;ji ZkUKNlssk (für) dürfen Herrschaften keine 357 6ooj Taxen aufrech „cn. Ztkgel (zum) Brennen , wer Erlaubniß ertheile» könne. 4j9 AlegkldeE^k stnd auf. den Gebäuden an» zubinden. 285 59=7 ZlegelöftN-Errichtung, Satzung, Maaß- haltigkeit und Lunlit.'it betreffend. 486 6,4, Ziegelmaßes gleicher Beobachtung wegen ergangene Weisung. 443 6oj|) ßitmgteffern wird auf den Jahrmärkten das AuSfpielen der Krüge verboten. 4S, 6034 ZmöstlnZungen des Hausinhabers, wenn gestempelt ftyn müssen, und wenn nicht. 369 602c Sibübienfte (in) Ükertretcieden Personen, ist im Bescheide wegen der Penfion oder ' .Provision^ ziz erjvnern , dass sic ohne jährige Dienstleistung feinen Anspruch WMI " ' ' • 1 o U tiH* vM $8$i Zoll TB ( 653 ) HS : V . ■ «Seite |Nro, Al)ll der Musterstücke für die Putzhand» $cr- j» ,57*8 — — Enirichtling wegen, wie viel Flasche» Champagner und Burgunder auf eine» Lest. Eimer zu rechnen.' 200 5857 — — für Einfuhr der Statuen vom Metall, Marmor und Alabaster.- 212 5g72 -----Bestimmung für die «tue Farbe Perfio. 284 5923 Zoll - Abnahme vom Zucker, wenn er im Papwr und Spagat gepackt ist. 292 5936 -----Erhöhung bei Einfuhr ausländischer Liqueurs, Rofoglio, Rack, Rum re. 450 6104, Zolls-Erhöhung vom Eioceolade und Con- fekt betreffend. 441 6095 Zünfte»: (sei) find die blauet, Montage ab- znstellen. > ,04 5827 Zucker ausländischen Zolls halber ergangene Erläuterung. -89 593» (für) Handlungs-Lizenzen gehören zur dritten Slempelklaffe, -96 5944 AB C 65* ) HA Seite C ) Zollabnahme, tvruii «x «m Papier und <5j>«gat gepackt ist. «92 5gj6 Ztvangsfuhren bei Führung des Salzes aus den Legstatten, wird den Kreisämtern auszuschreiben nicht gestattek Z,» 597i