unter der glorreichsten Regierung des Kai^ Franz des Zweyten in den sämmtlich k. k. Erblanden erschienen sin-, in einer chronologischen Ordnung von Joseph Kropatsch f. f» wirkt. Hof- enthält das Jahr 1807. Wien ju finden bey Johann Georg Edlen k. k. priv. Buchhändler. sau D o r r k d r. Unterzeichneter liefert hiemit den drei und zwanZigftenBand, der mit aller-höchfterErlaubniß unternommenen S am m* lung d er Gesetze, welcher die, unter der glorreichsten Negierung Sr. k. k. Apoft. Majestät Franz vom r. Jänner bis letzten Dezember 1807. erfloffene Normalvorschriften und Verordnungen für samwentli-che deutsche Erblauder mitJnbegrijf Galli-ziensin chronologischer Ordnung LXlll. Ban-. * und 2 Vorrede. . und Fortsetzung der Zahlen mit den gewöhnlichen M ar g i na lien enthalten, de-me ist ein chronologisches Verzeichniß vor-gesetzet, und am Schlüße ein Repertorium für dm ganzen Jahrsgang, 1807. beigefüget. <&<$on ift der vier und zwanzigste Band, so den Jahrsgang igcg. enthält, im Drucke und wird des ehestens Nachfolgen. Joseph Kropatschek^ Haupt- Oaüptverzeichniß - . der tu diesem drei und zwanzigsten Bande der Gesetzsammlung als den ganzen Iahrsgüng 1807; erlassenen Verordnungen:. Rannen Mo. Seite 7279 ^^usweise über jüdische Heirathen. Vont 2. Jänner. i 7280 Wegen Reqiisirünq zweier Beisitzer aus der Gemeinde bei Kriminalui'.tersuchüngen. Vom 2. Jänner. 2 7^8* Der Verkauf des Borstenviehes ausser dem Ma--kre wird verboten, und ein zweiter Markttag bestimmt. Vom 2. Jänner. 5 , rtdschaftsämt.'r zue Einbringung der Verm'egenssteuerfassjonen aüfgefordert werden. Vom 8-Jänner. II 7287 Wenn Gesandte sich um Ausstellung et». Niger Urkunden verwenden, ist kein Stempel zu gebrauchen. Vom 9. Jänner. 1» 72Z8 So® C S) So® ' . Rr». M Nro. Seite finden, eine nähere Bestimmung erhält. Vom 15. Jänner. , 19 7296 Durch welches der 2fV Z. des Kreisscdrei- bens vom 14. November lgo6. wegen Einführung des Wtenergewichts bei dem Verschleiße des hierländ'igen Eisens erläutert wird. Vom 15. Jänner. 20 7297 geistliche, so aus dem Religionstonde dotirt fino, in wie weit von der Klassensteuer befreiet find. Dom IZ. Jänner. 21 7298 Postrttkgeld - Erhöhung. Vom 15. Jän- ner. 22 7299 Schatzungen der Gegenstände bei einer Verlasse;,schaft, welchem Stempel unter, liegen. Vom 15. Jänner. 22 .7300 Gürtlern nicht zu gestatten-, Feuerherde auf offener Strasse zu halten. Voin 15. Jänner,'. : ' 2% 7301 Die Ausfuhr des Brandweins wird ver- -,V boten. Dom 15. Jänner. 2z 7302 Die Magist ate und Wirthschaftsämter, in wie weit die deutschen Schule» mttzu-wtrken haben. Vom 16. Jchnner. 23 7303 Vorschrift für Brautleute tn Ansehung des Religionsunterrichtes. Dom 16. Jänner. 24 7304 Weisung, wie stch in Zukunft bei Ein- * ' berufung der Auswanderer zu benehmen feie/ Vom 16. Jänner. 25 I'-• - - v» ••’••• Ncs. enn zu Getrajd zu rechnen. Vom 19. Jänner. 6z 7Z l 2 Wie sich in Fasten der Ausschwärzung zu benehmen feie. Vom 20. Jänner. 69 7313 Was bei Berichten über Juden - Heira-then zu beobachten feie. Dom 2t.Jänner. > 69 73 il), Biersatz für das Jahr 1807. in Ot streich »b der Enus. Vom 2?. .Jü-iner. 70 7315 \ HnS C 8 ) ^ Nro. e tin 7315 ®cftott bestehende kode« Zäune fbnnm 6t# l«m, aber reparlrt oder >^om 22. Jänner, 71 73 6 Der Freizügigkeits-Vertrag hat aufCalz-burg und Derroldsg^deu cjnjutrettcn. Vom 23. Jänner. ’ yt 73*7 Wegen Brandweii^ - Erzeugung aus dem ausgewachsene» Gekraide. Vom 23. Jänner. 72 7318 Ausweislos« Personen sollen nicht auf Geradewohl ohne Beweise, daß sie nach Prag gehören, hereinbefördert, sondern vor deren SchubSeinieitung ist Ihr Geburtsort ausfindig zu machen, Dom 23, Jänner. 73 7319 Bet Verlassenschaften absterbender Mili-tärbeamten/ welche Pläne, Tücher, Charten an den Hofkrlegsrqth abzugeben find. Dom 2Z. Jänner. 73 7320 Monturs- oder Naturakstllcke dann Ka-, ftrnengeräehe-Änkaufwlrdverbothen. Vom 24. Jänner. 75 73$i Die Steuereinnehmer sollen die Provt- sionsquittungen über die jüdische Vermögen, Schutz und Klassensteuer abgesondert aussiellen. Vom 26. Jänner. 75 7322 Die Todtenfälle adellcher, und zum katholischen Klerus gehörigen Personen sollen den kandrechten schleunig bekannt gemacht werden. Vomj Ls« Immer. - 76 73? 3 AO ( 9 ) S<** Nr». ' Seit« 632z Die ausländischen jüdischen Studenten oder die so genannten Bohurims werden -i / von Prag abgeschaft, und nur den Ein» gebohrnen der Aufenthalt gestattet. Dom ZO. Zänncrr 76 7324 Daß der Verkauf der, noch auf dem'Fel-de stehenden Erderzeugnisse in der Regel verbothen, und nur unter gewisse» Vor» sichten zulässig feie'. Vom 30. Jänner. 77 7325 Besitzer eines amtlichen Naturalquartiers, was für Reparationen selbst zu bestreiten haben, und was aufrechnen dürfen. Dom 30. Jänner. g1 99 IQQ \9l io$; Nro. ©Kite 73ßj) Wer von bent Fondsbeamte'i und Wirth-schaftsbeamten bei Staatsgüter von der Ksassensteuercntrichtung nicht befreiet feie. Vom 13. Februar. 7340 !>te zu Töplitz und Peterswalde errichteten Wegmäuche werden bekannt gemacht. Dom 13. Februar. 7341 Die Ausfuhr des Pecks wird von nun an untersagt. Vom |6. Februar. 7343 Dir Theilzahlung der KonvenzioMnünze wird den Beamten und Pensionisten auch von der mit Derboth belegten Hälfte ihrer ,Besoldung oder Pension verabfolget. Vom 17. Februar. 7343 Wegm der für ein im Findelhaus zu Wien gebrachtes Finvetkm» vom 1. Marz I807 zu zahlenden 200 fl. Vom lg. Februar. 7Z44 Dorfchrift für die in fremde Staaten reisende k. k. Unterthanen. Vom 19. Februar. 7345 B" Kirchen btretungskiquld.tivnen sollen die Kirch^naparamentc u d ü rige ^imich, tungen stets gegen ein »ollstayt-lg v schrie-benes Jnveatartum übergeben werden» Pom 19. Februar. 7346 Wegen Erhübung des Postritt >.-s bis Ende Oktober ,8)7. Vom ic Februar. 7347 Flüchtig gewordene Vttpsi'- acker alS A iswanderer zu behänd ur chr Vermögen ist «iozuziehr», Dvm 20. Februar. rotz 7348 «to® c 1» ) TttS 9?re. N 6tUl 7343 In Zukunft sollen ben Landlchulleuten ih-- n' G-ehaltsbeiträge von den Wirth^chafts-- (jmfern ober 2!agisiraken aus b'it 3tcucr-geioem gegen ihre koramisirte ^IniffU'tgei 1 ausgezahlet werben. Dom 2t. Februar. io5 7349 Wie sich fth'tij »et Teldvorfchüffen an SBKIitärperfonert zu benehmen feie. Vom 2l. Februar. • 107 7350 Zu Vermeidung des HerumfchleichenS der , Juden, weiche Vorsicht von Magistraten-und Ortsobrigfeiten wegen Reisepästener-theilung vorgeschrieben werden» Vom 21. Februar. 109 73£t Bestreitung der Auslagen bet Natural- quartieren. Vom 24. Februar» 11S 7952 Körnerpreiserhebungen auf den Worben-markten, auf was für eine Art zu erheben sind. Vom 25. Februar. na .73*53 Beobachtung der Instruktion für die Pro« tomediker in Ntederssterreich. Vom 26. Februar. HZ 7354 Bei Verdüsterung der hierlZndigenStaats-Öliter werden künftig jum Erlag der z vei» M ten KauffcbillingsMfre fiiaftäori,e Fri-.stcnzahlungen beipliliget. Vom 26. Februar. 114 7355 Den bairischen Behörden lnr amtliche» k, Requisitionen prompte Beförderung zu ge- wahren. Vom 28. Februar. US SRärfr AS C 13 ) fy'S Nro. ' Erle« März. 73 §6 Nachtrag wegen der im Umlauf gesetzte« neuen Baulozetteki 25, 59 und 100 ff. Dom 3. Marj. > ilfl 7357 Befriedigung Amtlicher Requisitionen der k. bairischen Behörden. Vom Z. März, ug . 7358 Für die Entdeckung eines bauwürdigen Ganges oder Erzlagers wird eine Beloh--nung bestimmt. Vom 4. März. 119 735p Nachsicht der Kkassensteuer der ständischen und städtischen Beamten dann Pensionisten Vom 5« März. 12# 7360 Von der Verordnung wegen der Evidenz- Haltung der Beurlaubten und Invaliden -hat es abzukommen. Vom Z. März. 123 7361 Briefporto in Schulsachen. Dom 5. März. 12Z 7362 Die Verordnung wegen Getreid Anschaffung für Böhmen wird aufgehoben. Vom 5. März. ILA 7363 Wegen Anstellung Wirchfchaftsbeanir ten, welche von der ökonomisch- patriotu to eit Gesellschaft in Böhmen geprüft sein Müssen. Dom 5. März. . ' 124 7364 Die Verordnung wegen Anwendung der dem bvttogefälte zug;,henden BeeinrrächtU Zungen zu erneuern. Dom 5. März. t2& 7365 Die Verabfolgung der Theiizahlung der >r KonvenctonSinünze von der, mit kerbst Nrö» ■« Seite belegten H lfte einer Besoldung oder Pen-. slon kommt nicht ntir dcn aus den Kam-meral-, sondern auch bttr aus anderen öffentlichen Fanden bezahlten Beamten und Pensionisten zu Statten. VoM Z. März. 125 7366 An Rebunzirungstaxe was statt Konven-zionsmiinze in Bankozettel zu rntrichtm feie. Vom 5. März. 126’ 7367 Bestimmung der Behörden/ welchen über die Uibertretung der in Vunzirungssachen ergangenen Verordnungen di« Untersuchung und über die Straffälligkeit die Entscheidung zugewiesen sin?/ Vom Ae März. 127 7363 Dauerzeit der Zertifikate zur Verführung der Schafwolle. Vom 6. März. 129 7369 Wo Delegirung einer beschädigten Herr- schaft gegen Unrerkhanen als Kriminaige-richt Statt finde. Vom 6. März. £30 7370 Aufbewahrung, Negistrirung und Ein, sendung der Baupläne. Vom 7. März. 131 7371 Der Ausfuhrszoll vom Loback wird erhöhet. Vom 11. März. 135 737.7 Lehenstaxe im Konvenzionsgelde, bei weichem Lchcn zu entrichten feie. Dom 12. März. 135 73"3 Die Einlösungspreise der, in Galizien erzeugten Tobakblätter werden neuerdings erhöhet. Vom 12. März. 136' >>■ 2?ro. Seite 7374 Findelhausanstaltsverbesserung in kiaz,* und nrte bit Erzieher eines Findelkindes eines ihrer Söhne v-m Milikärstande befreien können. Dom 13. März. 13g 7375 Magistraten sollen alle Ausgaben in Par- theisachen an Gerichtsbehörden Portofrei abgeben. Dom 13, Marz. 139 7376 Befreiung des Prager Wikkwcn- und Waiseninstituts van der Derbokhslegung auf'Pensionen. Dom 14. März. 139 7377 Wenn den Studierenden in Krankheits- fällen die Nachkragnng der Prüfung zu bewilligend Dom 14.- März.- ' 140’ 7378 Wegen Einführung der Gerichtsordnung in Galligen. Dom 14. März. 141 7379 Deleglrung hat in dem Falle Statt, wo eine Herrschaft als Kriminalrichter eintrikk. Dom 15. März. , iqi 738® Auf die Cntsieglung eines Kesselhukes oder Rohren, wie auch auf Erbgrgung eines Kesselhutes Merhakipk wird nebst der Kon, fiekationsstrafe des erzeugten Brandweins eine Geldstrafe von sechs Dukaten festgesetzt, Dom 16. März. 142' 7381 Hausirhaiidel. ist nur den eigenen Unter- thanen, in keinem Falle aber Fremden zu gestatten. Dom 17. Mä'rz. 143 7382 Dowinikalfreihofes Inhaber haben zum Schulbau mit Materialien zu konkurriren, Dom 19. März. 14$- 7383- ^ W (.16 ) 7383 Wegen der Gefpunst » Schuldigkeit in Gallizien. Bom 19. Marj. 144 7Z84 Aufnahme der Kandidaten des Regular- Klerus. Vom 19. März. 145 7385 Ja den gerichtlichenFetlbiethungskundma-chungen nie den Ausdruck Fabrik zu ge- i? brauchen. Vom 19. März. 145 7386 Scheidemünze zu Zo und 15 kr. wird in Umlauf gefetzt. Vom 20. März. 14Č 7387 Don der Konkursausschreibmig zu unge- prüften Rathen in den Städten hat es ab-zukommen, und ist der Wahlakt bloß aus dem Mittel der wahlfähigen Bürger vorzunehmen. Dom 21. März. 148 7288 Die Ulbertreker des Derboths derAusfuhr aller Artikel sind nebst der Konfiskation noch mir der Werthsstrafe zu belegen. Dom 2l. März. 148 7289 Derm'ögenssteuerentrichtung bttqeffend. Vom 23. Marz. 149 729® Oie Lehen sind in Absicht auf die Vermögenssteuer eben so, wie es für die Fideikommisse vorgeschrieben worden ist, zu behandeln. Vom 23. März. 15® 739t Die Ausfuhr aller Kommiß- und Bauernschuhe, und aller zum gemeinen Militärdienst tauglichen Schusterarb-tk, der rohen Küh - Terzen • und Kalbshäute wird verboten, und der Ausfuhrzoll des Ochsen-Küh- Kalb - Pfund- und Halb-pfundleverS dann der Schafwolle wird er* yöhet. Vom «4. März. 15® 739? c 17 ) M» 7392 Ausfertigung der Schubpässe und deren weiteren Gebrauch betreffend. Vom 26. Märj. 152 7393 Daß auch Verheirathete, die jum Mili. ' tärstande geeignet und tauglich sind^ unbe» benkltch jum Milirärstande gestellct werden können, und sollen, daher solche gleich bei der Konskription in die Rubrik der Anwendbaren künftighin gesetzet und vsrgemerket werden. Dom 26. März. 153 7394 Verleihung der erledigten Dienststellen. Anstellung überzähliger Beamten. Vom - 27. Marz. >56 7395 Beamten- E'öhne und Honoratioren wird sich als Kaderen ex proprus gleich zum Militär zu stellen, gestattet. Vom 28. März. 13g 7396 Wegen der Ediktalvorladungen der aus Furcht vor der Rekruttrung Entwichenen betreff ns. Vom 28. März. 15,9 7397 llnrerkhanea baden den ihnen vom Mili- räc zugefügren Schaden sogleich der berref-fenden Behörde anzuzeigeir. Dom .5 Marz. r6r Zl p r i l, 7398 Wegen der «»ächten, verrufenen, und beschädigten Bantozettel. Vom 1. April. 162 7399 Vorschriften zur Vermeidung »er Ilnfüge beider Schiirclerei. Vom 2, April- ‘63 XXLI1, VanL>. d 740® x %? C 18 ) w 740a Die bei der Pechfammlung ln mehreren Gegenden eingeschlichenen Mißbrauche werden abgcstellt. Vom 2. April. 163 7401 Mit der Erneuerung der schon bestehenden Vorschrift wegen Beschränkung des Schieß, pulververkaufes für das Landvolk. Vom 2. April. 165 74°2 Buchhändler und Buchdrucker haben von jedem in Druck erscheinende» Werke ein Exemplar an die Licealbibltothek unentgeltlich abjUgeben. Vdm 2. April. 166 7403 Die Strafe gegen die Ausfuhr des Brandweins wird festgesetzt. Vom 2. April. 166 7404 Wegen Bunzirung Aerarialischer Gol»-- und Siibergeräthe. Vom 4. April. 167 7405 Die Anzeigen Uber die rückständigen Schul- strafgelder sind künftig statt vierteljährig nach Verlauf eines jeden halben Jahrs einzusenden. Vom 4. April. if>8 7406 Künftige Benennung der Hof - und Lan- desbuchhaltungsbeamten. Vom 6. April. 16g 7407 Hausierhandel - Verbot gilt auch für die österreichischen Schwaben und Vorderöster-reicher und daherige Sr.u:enhandlcr. Vom 7. April. 169 7408 Aufsicht Uber die deutschen Schulanstalte» der Piaristen. Vom 7. April. 169 7409 Holzasche anszufUhren wird verboten. Vom 8- April. 170 7410 Weisung wegen Errichtung der Leichenkämmer auf dem Lande, Vom 9.'-April. 171 7411 ( lg ) t 9?i-o. ©cite 7411 Die Erben der im Krankenhaus Verstorbenen haben die Quittung über die bezahlte Verpflegsgcbühr und Begräbnißtaxeu bei-zubrlngcn. Vom 9. April.. 172- 7472 Durch das Fiekalamt geschlossene gut. lichu Vergleicht betreffend. Vom 9. April. 174 7413 Verleihung der Kreis - Sekretärsstellen. Dom 10. April. 174 7414 Die k. k. Unterthanen haben sich, wenn sie Reifen in andere Provinzen der k. k. Erbiänbcr unternehmen, besonders, wenn sie sich nach Hungarn begeben, jederzeit mit Pässen zu versehen. Vom ,0. April. / 173 7415 Aufstellung der Stadthauptmannschaft in Wien. Vom to. April. ' ,76 7416 Mittheilung der Sistemalien des Studien-referates an den geistlichen Referenten. Vom 7 O. April. 134 7417 Lrankstcuergebuhr von dem russischen und gakizifchen Aquavit Trandwein. Vom 72. April. 184 7418 Zu den drei minderen Stempelklassen ist für die Zukunft nur gewöhnliches Kanz-leipapier zu verwende». Vom 14. April. 185 7419 Wegen Beiträgen zur Heilung der, mit der Lustseuche behafteten Unrerthanen. Vom I6. April. 7 86 7420 Befreiung der Korrespondenz in deutschen Schulsachen vonPostportoenrrichtung. Dom 76. April. 789 6 2 7418 TrB ( 20 ) Rro. Scil« 7411 Die Anstcvungsdckiet« für die Ortsfckul-aufseher sind stcmpcssret auszufertigen. Vom 16. April. 19s 7422 Wie sich in Betreff der Verpflegung der, bet dem kandmanne verlegten Truppen, unv der mittels Transporte an ihre Bestimmung abgeschickt werdende Mannschaft zu benehmen sete. Vom 17. April. v 19® 7423 Beobachtung der Skudkcn und Disjipli« . »ae-Vorschriften. Vom 17. April. 191 7424 Abschriften von Protokollen über amtliche Kommissions-Verhandlungen. Vom ' 18. April. 19a? 7425 .Vorschrift in Rebunzlrungssachen. Vom 20. April. 192 ' 7426 Während der Rckrutlrung sich Flüchtende sind a Conto der künftigen zu stellen. Vom 21. April. ;’f , 193 7427 Holz trocknen ober darren bei Ocftn oder auf Herdstäkten wird verbothc». Dom 21. April. *94 7428 Poststation zwischen Schlau und Rentsch wird auf ein und eine halbe Poststation erhöht Dom 23. April. 194 7429 Wegen des Druckes der kreisamckichenDer- »rdnungen. Vom 2 Z. April. J94 7430 Blatternkrankheit auch nur eines einzigen Kindes ist sogleich anzuzeigcn. Vom 23. April. *95 7431 Stiftsbriefe, auf welchem Stempel arrszu- srellen. ,Dom 23. April. 196 ,• ( 21 ■) ■*&& • \ Nt». 743a Unterrichts;,rider an den kand-Glmnasiea '* haben aufzuh'örrn. Dom 23. April, 197 7433 Bewilligung der ferneren Abnahme ke# letzt erhöhten Posirittgeldes. Vom 23. April, 197 7434 Von Privat- Studierenden zu entrichtendes Honorar. Vom 24. April. 197 7435 Von, wem die Hausterpässe und Ae ristkatr zum Einkauf auszustelleu und zn vidiren sind. Vom 24. April. 193 74)4 Wegen Erhaltung der p arriickrn Wohn- und Wirhschgftsgebnnde. Vom 24. April. 199 7437 Auf den Ausland der pfarrlichen Wohn-i'.nd Wtrtdschaftsgebaude sollen die Kreist-ämtrr, Dechante und Vogteikommiffäre bet ihrer Bereisung sehen. Vom 24. April. 199 7418 Das Patent wegen verbothenen Aggio-tiveii roivb mit dem Beisatze erneuert, 'daß bei Auswechslung der Banknoten keine Abzüge zu machen fein. Vom 24. April. 227 7439 Jede Schankung unterliegt der Erbsteuer, wo aber eine donatio remuneratoria ein-tfitt, ist das Verhaltnist eines Verdienstes 'zum Geschenk zu erweisen. Vom 25. ji >1 April.' 20$ 7440 Befreiung der, der Militärgerichtsbarkeit unterstehender Verlaffenschafts- Personen von dem Beitrage zu dem Wohlthärigkeits.Zonde f Vom 28. April. 299 74Wlktwen Gesellschaften sind von der Vermögenssteuer frei. Vom 28. April. 21» 7242 7442 Wegen Erzeugung eines guten Leims für Tischler und Tuchmacher. Dom 2g. April, zio 7443 Was bei unrichtigen Erklärungen 'der Un- terthanen über die Vermögenssteuer zu beobachten feie. Dom 28- April. 211 7444 Kauf und Verkauf der Knoppern , nach welchem Gewichte bedungen werde. Dom 28. April. 211 7445 Die Verpachtung der Kirchengründe auf Leibgeding betreffend. Dom 30. April. 212 7446 Betreibung der Geschäfte k. k. Untertha-nett bei dem päbstlicheg Stuhle. Vom zo. April. 213 7447 Diäten für dieSanitäts Individuen. Vom 30. April. 214 7448 Kreisärzten sind die Fuhrlohnskosten von den Kreisamtern zu adjuftiren, und anzu-weisea. Vom Zs. April. 215 7449 Daß die Zurückstellung der Bankal- und der städtischen Weinakzise lediglich für die, durch Graz nur durchgeführte, nicht eingekellerte Weine beschränkt feie. Bom 30. April. 2lZ Mai. 745® Die Länge des zum Verkauf bringenden Holzes wird bestimmt. Vom 1. Mai. 2l6 7451 Wie die an der Entweichung der Schüblinge schuldtragende Konvozenten zu bestra- - fe» sind. Vom r.Mai. 216 Nro. Seite 7452 Dec Handel mit Roheisen wird verbothen. Vom i. Mai. 217 7453 Wegen Verpachtung der Fuhren - Kontingente an Juden und Spekulanten. Vom i. Mai. 22D 7454 Wie sich bei dem Verkaufe des Schießpulvers zu benehmen feie. Dom 1. Mai. 222 7455 Die Ordinariate und Ardensvorsteher sollen bei der Auswahl und Aufnahme ihrer geistlichen Kandidaten immer auf Zij ig-lrnge von guten Sitten und vorzüglichen Talenten sehen» Vom 3, Mai. 222 7456 Wenn und wie die Juden zur Steuerent-richtung zu verhalten. Vom 4» Mai. 22Z 7457 Bei Schulpisitationen soll auch von Filial * und Kommendst - Kirchen jährlich 5 fl. auf Reisekosten entrichtet werden. Vom 5. Mai. 223 7458 Unterthanen sollen mit Reisepässen versehen sein. Vom 5. Mai» 224 7459 Taxen für die Wahlen der xerpekuirli-- chen Oberinnen der Nonnenklöster in Galli-zien. Vom 6. Mai. 22Z 7460 Vereidung der Studien - Direktoren und Professoren. Vom 6. Mai. 226 7461 Zulassung geistlicher Zöglinge zu den hö, Hern Weihen. Vom 6. Mai. 23© 7462 Den städtischen Welnaufschlag zu Neustadt! betreffend. Vom 6. Mai. 23t l - - 7463 Si °- ©eite 7463 spofamcntirertoitareit in die Türkei ab- führende sind in der Hauptlegstadt der Provinz zu verzollen, und die Responsalien wegen Bunzirungstaxe binnen 3 Monaten beizubringen. Vom 6. Mai. 236 7464 Absetzung eineö geistlichen Pfründ, ers betreffend. Vom 7. Mai. 237 7465 Welche Cxsmplarien eines Stifkbriefes dem Stempel unterliegen. Vom 7. Mai. 237 7466 Waisenforderungen und Waisen - Sckml-denbücher sind vom Stempel befreit. Dom 8- Mai. 238 7467 Hebammen dürfen nur in dringenden Fal- len mit Behandlung der Kranken sich abgeben. Vom 8. Mai. 238 746g. Der krbfieuer ist jede Schankung ohne Unterschied zu unterwerfen. Dom 8. Mai. , 239 7469 Torf und Steinkohlen Ausweise jederzeit 14 Tage nach Verlauf eines jeden Quartals emzusenden. Vom 8- Mai. 239 7470 Für einen Selbstentleiber dgrf kein See- v lenamt gehalten werden. Vom 9. Mai. 240 7471 Behandlung der Wittwen und Kinder der tolerirten Juden. Vom 9. Mai. 24» \ 7472 Religionsfond ist nicht mit der Vermögenssteuer zu belegen. Vom 9. Mat. 243 7473 Todesfall der handeltreibenden Wittwe eines bürgerlichen Handelsmannes ist auch dem Wechselg«richte «nzuzeigen. Vom 12. Mai. 244 7474 C 25 Nro. > 74/4 Dir feiuc Fiachssoinnerrt gen. V«m 12. Mai. Seite emporrubrin- 244 7475 Vorschuß, welcher nach dem Abzüge der Feinde seit 1806 den Beamten bewilliget wurde, ist auch den Erben zuzuwenden. Vom 14. Mai. 7476 Auf Vorspanns-Anweisungen ist, wenn sie vom Kommendanten bestätiget sind, mir in dringenden Fällen Vorspann zu leisten. 8>om 14. Mai. 245 7477 Mitteilung der ärztlichen Bemerkungen bei Epidemien an die General-Komman« den. Vom 14. Mai. 246 7478 Wegen Uibcrtrittes der Protestanten zur katholischen Religion. Vom 14. Mai. 246 7479 Vorschrift in Schulsachen. Dom 14, Mai. 248 74^0 Inden oder Pupillen, welche blos von Kapitalien leben, und kein Gewerb treiben, wie wegen der Klassenstcuer tinb Bankozer» tel-Tilgungs Beitrag zu behandeln sind. Vom 14. 'Mai. 1 25a 7481 Wegen Bestätigung der Katecheten an den, mit den drei Klassen versehenen Stadtschulen und wegen Bestimmung der, . zum Unterrichte für Katecheten und Lehrer zu bestimmenden Lehranstalt. Vom 14 Mai. 253 7482 Wegen Verreitnng der ex officio Esiaf- fetten. Vom 15. Mai. 254 748I MO ( 26 ) MO 1 _ Nro. , ©rife 7483 Welchen Unfcrthontu die Fcuergewehre abzunehmen. Vom lA. Mai. 254 7484 Kreisämker sollen bit Verordnungen in Postsachen an die Postämter unmittelbar erlassen. Vom 15. Mal. 255 / 748A Bestimmung deS Maßes, dessen sich bei dem Knoppenhandel in Böhmen zu bedienen ist. Von 15. Mai. 255 748^ Wegen der Frist zu Rekursen wider die Pränotirung. V-m iZ. Mai« 256 7437 Wenn bei Judengemeinden an tauglichen V Erstgebohrnen jur Einbringung der Fami-liensteklc gebricht, ist der Gegenstand der ^ Landesstelle vorzulegen. Vom 16. Mai. 257 7488 Wegen der Gehalts-Vern.ehrlW für die Kreisschulkommissäre. Vom 16. Mai. 257 7489 In Betreff des Religionsunterrichtes für die Jugend beiderlei Geschlechtes, und von .was immer für einer christlichen Reli--gio». Vom 16. Mai. 258 7490 Crweiteter Wirkungskreis der Länderstellen. Vom 16. Mai. 26s 749- Wodurch die gallizii'chen Insassen vor al-r ler aktiven Theilnahme an den Begebenheiten des gegenwärtigen Kriegs gewarnet werden. Vom 16. Mai. 267 7492 Schu'bpässe sind bei Eintreffen des Schüblings httmct wied-er zuruchusenden. Vom iS- Mai. 269 7493 NB c 27 ArS Nro. ©site 7493 Ausweise über Großhandlungsbefugnisse. Vom 19« Mai. 27s 7494 Wegen Eintrieb des Hornviehes aus den Reichsländern. Vom 19. Mai. 272 7495 Schüblingen sind affe Präziofen und alles Geld abzunehmen. Vom 20. Mai. 272 7496 Verhandlung der Unterthansgeschäfte an Sonn- und Feiertagen. Vom 20. Mai. 272 7497 Wundärzte haben nur ein Diplom über Chirurgie und Geburtshilfe zu erhalten. Dom 2i. Mai. 274 7498 Ceffionen auf 'öffentliche Obligationen sind auf mündliches Verlangen der Par-theien nicht vorzumerken. Vom 21. Mai. 274 7499 Warnung vor dem Gebrauche des Wasserschierlings. Vom 2l, Mai. 274 75©o Aerarial-Vorspannsfuhren mauthftei pas-siren zu lassen. Vom 22. Mai. 7501 Die Leichen der Verstorbenen nicht öffenf; lich in den Kirchen beizusetzen, oder offen zu Grabe tragen zu lassen. Vom 22. Mai. 27$ 376 7502 Auf die Umfahrung einer Wegmauth wird nebst der nachträglichen Mauthentrich» tung eine Strafe von | fl. für jedes Stück Zugvieh und auf den Abgang der Vollete von der vorigen Station die Entrichtung des doppelten Mauthgeldes festgesetzt. Vom 23. Mai. 276 7503 Vereidung der Superintendenten. Dom 24. Mai. 277 7504 MK C 28 ) ■ Seite 75®4 Bürgerliche ©mthärtf?, Erlernung der Geburtshilfe. Vom 26 Mai) 277 75®5 Vergütung der, den ttnkerthanen von den Gutspgchkern geleistete Unterstützungen Vom 27. Mai. 278 7506 Aiehsöhne, welche zeitlich, und welche gar nickt vom Militär befreit stnd. Vom 29. Mai. 28® '7ŠC7 Haltung der Jahrmärkte an Sonn- und Feiertagen. Dom 29. Mai, 281 7508 Wegen Untersuchung der, die öffentliche Ruhe siohrenL-rn Handlungen. Vsm 29. Mai. 281 $r5®9 Die Partheien, welche sich zum Tinrau» fr des Viehes oder anderer Genußmittel, in die russisch-kaiserliche -Staaten begeben, haben sich mit Certifikaten der Landesstelle zu versehen. Dom 3er Mai. f5lo Verfassung der Präliminar« Sisteme für die Straßenbau? Angelegenheiten. Vom Zl. Mal. 28^ - Zu !! i u '5, 7511 Die Anzahl der Wirfbshänser inner den Pinien sollen vermindert und bis 12 Uhr Nachts gesperrt werden. Die blauen Montage find abzubringen. Vom 1. Ju-nivs. " 29t 75lr Nr». Seite 751a Erbländische ltit‘#crt()*nen nilt einheimischen Passen dürfen t>-,6 Ausland nicht besuchen. Vom 2. Junius. 293 7513 Weisung, wegen eines vom Militär er- haltenden mindern Zivildienfies. Vom 2, Junius. 29» 7514 Auswärtig durchreisende 'Sut-tn, wenn dem Lichterzündungs-Aufsä.lag unterliegen. Vom 4. Junius. 293 7515 Nachtrag zumDiätemNs ma'.iv fnr Beamte [u Dienstreisen. Vom 4. Juniris. 294. 7516 Apotheker-Taro: dnung betreffende Ver- schrifken. Vom 4. Junius. 294 7Z17 Vorschrift, wie die Schuldigkeiten der Zinusedelleute (ffensucn) in dem älteren Lhelle GaUiziens au die Grundherrschof-ten zu benrkheilen sind. Vom 4. Junius. 295 7513 Erneuerter Freijügigkeits - Vertrag zwischen Sr. k. k. apostol. Majestät und Ihrer k. Majestät von Baiern. Vom 4. Junius. 299 7519 Vorschriften bei Anstellung gekaufter In, orn au christlichen^ Schulen. Vom 4. JuniuZ. 3°5 7520 Erhöhung her Nebenstraßen für die Ein- fuhr des fremden Salzes. Vom 4, Iu-nius. ZS§ 7521 Das mit letzten Oktober 1807 mit 2 fi. von einem Pferde und einer einfachen Post für Reifende, jtourWre und Privat-Estaffe- ten AM ( Zv ) Nro. V Seite ten bowilligte Rittgrld betreffend. Vom 4. Junius. 308 7522 Jeder Jude, welcher eine Familtenstelle mrlangt, ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet zu heirathcn. Vom 5. Junius. 309 7523 Fuhrleistung zur Abholung eines neu an- gestellten katholischen Pfarrers. Vom 5. Junius. 309 7524 3ur Polizeianstalten'Verbesserung in Prag wird der Stabtgemeinde gestattet/ einige Mauthgebiihren von dem Markt-, Wein-, und Pflastergefälle abnehmen zu dürfen. Vom 5. Junius. 399 7£*5 Unschlitt- Verkauf und Nichtbeobachtung des Satzes auf Kerzen und Seife^ wird durch Strafen ^behoben. Vom 5. Junius. 314 7526 Maaß für Infanteristen, Jäger, Mi- neurs und Chevauxlegers. Vom 6. Junius. 315 7527 Vergütung der Reift- und Zehrungskosten bei Reifen von Amts wegen. Vom 6. Junius. 315 7528 Wegen Stellung eines Konskcibirten zu einem Kavallerie-Regimente. Dom 6, Junius. 316 7529 AsseNtirung der Konskcibirten bei Kavallerie-Regimentern. Dom 6. Junius. 317 753® Künftiges Maaß bei der Annahme zum Militärstande. Vom 6. Jnnius. 319 753 l Nr». ‘ / ' ©eite 7531 Alle bei Schulpatronat ausübende Ma- gistrate und Dominien haben über jede Schulbesetzung die bisher üblichen tobeflg# rischen Anzeigen mittelst der Kreieamker ferners einjub ringen. Vom 6. ZüniuS. 32Q 7532 Wegen Errichtung einiger Einbruchs- Follämt,er. Vom 8. Junius. 321 7533 Bei, in Untersuchung verfallenen Tankal-individue» r [trie fürzugehen (tie. Vom 8. Junius. 322 7534 Unterthanigkeits-Cntlassung vor der Ge- währs - Cinschreitung auf ein Haus oder . Wirkhschaft zu bewirken. Vom 9. In, aius. 2 22 7535 Bestimmung der Eroßhandlungs-Vefug- niß-Taxe für Wien und die Hauptstädte in den übrigen Provinzen. Vom 11. Junius. 323 7536 Den Länderstellen, den Appellations^ richten, den kandrcchten und allen Kriminal, gerichten wird der, Schriftwechsel mit Be-h'örden der benachbarten Mächte, welcher die Schlichtung ähnlicher Geschäfte ange^ wiesen ist, gestattet. Vom 11. Juuius. 323 7537 Ueber die Erhebung der an den Lewber- ger städtischen Linienmäukhen zu entrichtenden Gebühren vom i. August 1807 orv zufangen. Vom n. Junius. ' 324 75Z8 Wegen Immunitäten des ehemaligen Reichshofrathes und Reichskanzlei-Personale. Dom ix. Junius. 325 7539 tc# C 3« > 'NiO S?ro. • - Seitt 7534 Eilsendung der Praliminarsifleme des Äeiigivnssonds. Bom ri. Junius. 326 754° Adjustiuing her Neifeparrikularten und (Erlautctuiti) des neuen DigteNiormal«. ' Vom i i. Junius. 327 7541 Der Sradt Eg er Gemeinde wird das ausschlicßcudc Befugniß den Namen des Eger Franzendrunnens zu führen ertheilt. Voul 1 i. Junius. 329 S542 Die anbcfohlene Wollverführungs - 3 , • 6Ö b 7639 Was td Magistratual^Pcrsonal-Veräa-bevungen 4U beobachten fete. Vom 2s. Julius. 49b 76,0 Erhöhung des Äxhaltes für das Gimnr- stal Lehrpecsonale. Vom 23. Julius. 497 ',6n £>!# Auswechslung der BankSzetteln vom Jahre i 803 mir neuen, Vpiy 23. Julius. Zs» 7612 Oie GettonS, Dantes oder Spielmarke» Prägung betreffend. Vom 2g. Julius. 51» 7613 Vereidung der Vorsteher und Kustoden der Bibliotheken. Vom 24. Julius. Ai2 7614 Bestimmung, daß die gerichtlichenGranj- kämmerer künftighin beiZeugesverhören uno Eidesabnahme» zwei Orksvorstehcr ober jwei andere rechtschaffene unpartheiische Männer zuziehen sollen, welche das Protokoll mit jy unterfertigen haben. V»m 24. Julius. 515 76 vg Weisung wegen Frequentirung der Schulen. Dom 24. JultuS. 5*7 7616 Wenn die Konfkriptiontrevision zu beginnen habe. Dom 25. Julias. ZlH 7617 Wodurch die Belohnung für denjenigen, welcher einen Emissär der Sensenarbeiter zur Auswanderung m verleiten, nicht an-ikigt, oder einbrtngt, für denjenigen, welcher'einen auswanderenven S^nsenarbet-ter anzeigt, so wie auch für denjenigen, weicher eine» solchen auF^anöerende» .%)#■ C -p ) Nca. Seske (SenfcnhtMtčr wirklich einhriugt, bestimmt Wird. Vom 27. Julius. -76;Z MiHtäcquartieks- unb Verpßegsstreitig-keiten-Behandlupg. Vom 27. Julius. 7619 Zwischen Kunst- und gemeinen Weber keinen llnterfchied zu m a dt es« Vom 28. Julius, 762® Wegen Abstellung der hölzernen Rauch-fänge, Vom 29. Julius. 7621 Weisung der Waldkuftur. Vom 29. Julius. 7622 Studierende Unkerthanen, die ihre Stipendien aus ben tiroler und vorderösterrci-scheu Kaffen vor dem Preßburger Frieren bezogen haben, können solche fortgenie-nießen. Vom 30, Julius. 523 521 52$ 622 522 524 7623 Uiber Straßenzustand haben sich die Post. Meister von Postknechten und Postwagen- Kondukteur Rapporte gebe» zu lassen. Vom 30. Julius. 524 7624 Besorgung der Geschäfte der erblsndi-schen Partheien an dem römischen Hof. Vom 30. Julius. 525 7625 Beischaffung der, zur Erhaltung des Un- terrichtes .an Gimnafiei, uöthigen Erfordernissen. . Vom 30» Julius. 526 7626 Korreferat bei dein'Studien- und geistlichen Zache.' Vom 30. Julius. 533 7627 Mildsrungsrecht der Strafen über tchwe- * re Pol zeiübertrctungen. Vom 30. Julius. '33 7620 M- C 4l ) ,Qt& Nrs. . Seite 7628 Die Innleute bei Kundmachungen, fctr Verordnungen und Patente von den Gemeind- Versa,,imlunge« nicht ausjnschlicssen. Vom zr. Julius. 535 A U g U st. 7629 Verscharrung der Aefer ist vo» Orts,achtern und Kreisärzten haiidzuhaben. Vom 3- August.' ' 536 7630 Weisung wegen der hölzernen Rauchfän- ge. Sem 4. August. 536 7631 Taggeld für die Kreis-Dragoner. Drin 4. August. 538 7632 Mit dem Bergkonsultaiionsprotokoki einer Ausweiß der Schärfungen einzusende». Vom 5. August. 538 7633 Prüfung der Privatstudierende!,. Dom Z. August. ' 538 7634 Weisung wegen zu verfassenden Spitalrechnungen. Vom 6. August. 539 7635 Testamente von Novizen und kaie» errichtete, wohin zu übergeben sind. Vom 6. August. 557 7636 Then a k - Verkauf wird* Materialisten und Kaufleuten untersagt. Vom 6. August. 558 /637 HO C 4- v HO Kr*. Seite 7637 Gewerbe Erledigungen find auch dann bekannt zu machen, wenn sie persönlich un-zünftig find. Vom 6. August. 559 7638 Aufsvritzen wird neuerdings angeorhnek. Vom 8. August. 559 7639 Der Verkauf der Tollkörner zum Fischfang wird verboten. Vom 8- August. 36» 7640 Ob eine unbedingt eingrreichte Erbserklärung von diesen Erben wieder zurück-genommen werden könne. Pom 8- Au- gust. 56» 7041 Das Baden in den Flüssen und an den Büchen ausser an den eigenen hierzu bestimmten Platzen wird verboten. Vom 8. August. 56« 7642 Errichtung der Stadthauptmannschaft in Wien, Vom 1®. August. 554 7643 Bleiaussuhr betreffend. Vom n. Au, gust. 564 7644 Die gegen die Beleidiger und Antaster der Wache festgesetzten Maßregeln werden bekannt gemacht. Vom li. August. 565 764.5 Wenn Vereinigungen der Gtudtenkurfe Statt finden können. Vom 12. August. 566 7H46 Der Lehrstand ist von der Kigssensteuer frei. Vom 13, August. , 567 7647 Xßtg 11 43 ) T'B Rr». Eeltr 764'/ Mit den Waldungen nach Vorschrift der Waldordiiun^ zu gcbahren. Vom 13. An- gust. 567 7648 Jagdordnung für Gastizien. Doifl IZ. August« 5^8 7649. Das Zwicken und Labetspiel wird als ein Hazardspiel verboten. Bor« rz. August. 573 7650 Bei KoiiftripzionSrevtston sollen die, zum Militärdienst anwendbaren Individuen nicht ärztlich untersucht und gemessen werden. Vom 14. August. 573 7651 Manuskripte, wenn der Hofkanzlet, und wenn her Landesstelle vor dem Imprimatur zur Einsicht Miutheilen sind. Vom 14. August. , * 573 7652 Kreisämter haben Über das Glasma- cherreglement zu wachen. Dom 14. August. 5.74 7653 Einsendung der Bev'ölkrrungö- uydLich- stands - Tabellen. Dom 17. August. 575 7654 Daß die Einfuhr der türkischen Lee und Piaster als Pagamenl »der Bruchsttber erlaubet feie. Dom 17* August. 57^ 7655 Salzverfchleiß dürfen wie fcrners die Kässtecher, Greisler und Fragner fyrtführen. - Vom ig. August, 576 7*5* W c 44 ) 'UO Nro. Seite 7656 Bei Bcizefizien-- Verth etlung, wie die Taxe zu bemessen., V»zm 20. August. 577 7657 Unteroffiziere sind frei Minderen Zivilan- st.'Nungen vom Karakter und Karrenzrax befreit. Vom 20. August. V ' . 577 7058 In Gnadenfächen und kchnsvsrleihungen Entrichtung der Tax in Konveiizionsnyinze. Dom, 20. August. 577 7659 Pension für Wittweu der Strassenbau-. Direktoren. Vom 20. August. 578 7660 Geschäftsreisen der Beamten. Dom 20.* August. 578 7661 WegewPlatzveränderungen der Gewerbs- leute in Wien. Vom 20. August. 579 7662 Wegen der Naturalien - Subministrlrung für bas Militär. Vom 20. August. 58t 766z Einreichung der Reisepartikularrechnu». gen. Vom 30. August. 582 7664 Wegmauth - Errichtung zu Kulm in Böhmen betreffend. Vom di. August. 5Fs 7665 'Wegen Auswechslung der in Depostten-ämtern befindlichen alten Vankozetteln, Vom 2i. August. 58z 7666 Kreiskommlssarien, was bei Feuer, Wet-, ter, und Wasserschaden » ilntersuchung zu beziehen haben. Vom 22. August. 5S4. ; , " 7667 HE C 45 ) '.f<# Na. 'Etirc ' 7667 Wirthschaftsämter, rt:U sich wegen 3u-ffcllung der Tankalcrkeniitnisse unb Eintreibung der Strafbcträge zu benehmen haben. Vom 23. August. 594 7668 Quittungen, Über die vom Lande für das Militär fubmintstrirte Naturaliln müssen von Qrtsobrigkelten bcstättiget werben. Vom 24. August. 5S5 7669 Krcisämtkiche offizielle Dienstreisen mit- tels Vorspann zu verrichten. Vom 24, August. , v 585 7670 Wie die, asten Haus - und Nutzkhieren verderbliche Krankheit der Milzbrand oder die Miizseuchc abzuwenden, oder zu heilen seie. Vom 24. Anguß. 585 7671 Verfahren gegen die Marktübertretter und die Bekanntmachung der Slrafcndmch die Wkenerzettnng wird aufgchobem Dom 26. August. 596 7672 Wegen Verfchub des Anfangs der neuen Waarcnstemplung. Dom 26. August. 597 7673 Die Abstellung einiger, beiden Schkillr-rinnen der äussern Urfuliner- Mädchenschule allhier sich vorstellenden Gebrechen. Vom 26. August. 598 7674 Erhöhung der Briespsrten bei der kleinen Post in Grä'z. Vom 27. August. 6o@ 767S , 4uS t 4S HO Mo. Citre 7675 Wegen Anstellung eigener Regiflranten bet jedeü KretsLmttrn. Dom 27. August. 6ci . t ' ^676 Aufstellung det Gerichtsbehörden in Salzburg titiö Berchtvtdsgaocn. Lom 28. A iig ust.' , 6o'i 7677 Erläuterung bes Artikels 46. der Wechselordnung. Vom Ltz. August« ■ 6c>9 7678 Den griechischen katholischen Pfarrern wird die Abnahme der Kokeda verbotene Dom 2g. August. 607 7679 Wenn der Gewerbsmann Nicht berechtiget seke, fein Gewerb ferners fortjutreiöcn. Vom 29. August. 768c) Wegen Ausstellung der Zertifikate jurn Bteh - Einkauf. Vom 30. August. 6dg 76$! Schiffern werden zur Vermeidung berGe-. fahren bet der Durchfarth durch die grosse Donaubrücke Dorschristsregeln bestimmt. Dom go. August. 609 7682 Aureiner an die Konimerzialstrassen sollen zu dem ausgetrtebencm Vtehe einen Hirten stellen. Vom 31. Augustt , - 699 «ep, C:cif* ünd unbekannter Menschen ist den Aeitungsbiäk-rern etnzuschalken. Bom M. September. 624 -6g- Kapitalien k'önncp wieder zu 5 Prozent angeleget werben. Dom ir. September. 624 -688 Ausweise über DlenstderunderuNgen, wie cinzusenden sind. Dom n. Sep, tembrr.- 7689' Der r'4'fe §. der allgemeinen Postordnung vom Jahr 1748. wegen Beförderung der Passagiere mit Poflpferden wird erneuert. Vom 12. September. 7-690 Das Exemplar, so in Druck Meint, und an die Unlversiteitsbibltotheck abgelie» feit wird, nicht auf der Post, sondern Nro. Seite St# '( 48 -) ' durch andere Gelegenheit cinzuseiide». Vsm - 12. September. 629 7691 Reisende nach Hungarn und in Ausland haben sich mit den Polizei - Anweisungen an die Landesstclle zu wenden. Vom 14.» - September. 629 7692 Die Erbstener - Vefceinng von Grscheu- x’ x ken an Braiuprrfonen betreffend. Dom 1 lZ. September. 629 7603 Warnung vor dem Genüsse der ToLkir- schen. Vom 16. September. 630 7694 Badeordnung. Vom 16. September. 630. _ '7695 Skontirung der ständischen Kassen. Vom 16. September. 631 7696 Auf freckde Einladungsbriefe nebst Lot- terie-Loosen ist alle Aufmerksamkeit zu tragen. Vom 17. September. 631 7697 Markt- und Satzimgsordnurigs-Ueber- / tretkcr werden nicht mehr von der Pvlizci- dirckzicn, sondern von der politischen Behörde- geriiget. Dom 17. September. 632 7698 Künftiger Werth der alten Siebner und Kiebtnzehnkreuzer • Stücke. Dom 17. September. 652 7699 lieft« die Jntejrat - Verlassenfchüf- ten des Sekular - Klerus. Vom 17. September. 634 770a UE C 49 ) %® •Uro* 7700 Postporto in Konkursfällen. Dom 17, September. 637 7701 Lehrstand' wird von der Klassensteuer befreiet. Vom '17. September. 637 7702 Jnstrukzion für sämmentliche Kontribu-zionsämttr im Königreich Böhmen. Dom 17. September. 638 7703 Verbot wegen Errichtung der Gliicksha- fen. Vom 18- September. 67® 77°4 Dei Vorspann und Transporten keiner trächtigen Stätten sich zu bedienen. Vom 19. September. > 670 7725 Auswärtige Stifte und Klöster, so zum KamMeralfond eingezogen wurden, unterliegen keiner Erb - Fortifikazionssteuer und ReligtsnsbeitraZ. Vom 19. Septem? der. 671 7706 Postpferde sollen Niemanden ohne Er-lnubnißzettel der Hof- und Staatskanzlei verabfolget werden. Vom 2O. September. 671 77»7 Reden bei Prämienvertffeilung sollen dem Gimnasialdirektor zur Priifung Vorgelege werden. Vom 20. Septrknber. 671 770g Feierlichkeiten an Geburts -- und Nah-mensfeste Sr. Majestät. Vom 20. September. 672 d Mm. Van». 7709 AE,( 5° ) So? Rro. •- ®eh. 7709 Dir Hauslackcii und Pfützen, wie zu verwahren. Von.20. September. 6/r 7710 Bei Strassen ist sters-das Nro., wo ein Gebrechen entdecket worden ist, anzuzeigen. t'. Vom 21. September. 673 7711 Berlassenschaften nach den, tu den k. k. '.Erbstaaten verstorbenen niederländische und französische Emigranten betreffend. Vom 22. September. 673 77ia Einsendung des Prälimiiiarsistems des Religion und Studienfouds. Dom 22. September. 673 7713 Minderjährige ohne vormundschaftlicher Bewilligung nicht zu traue». Dom 24. September. 674 7714 Diäten für Aerzte. Dom 25. September. 675 .77115 Zur ordentlichen Besetzung des Krimi-nalgerichtS werden ausser dem Vorsitzenden wenigstens noch vier Beisitzer erfordert. Vom 25. September. 676 7716 Maaßdegeln zur Verfassung der Berichte in Polizeisachen. Vom 28. September. 677 7717 Wodurch das Verbot des Gebrauches fteMden Tabackes erneuert wird. Dom 29. September. °8$r 77 W C st ) Nro. Leite 7718 Drucklegung der Verordnungenbetreffend. 7719 Holjklauben in D Übungen wird nur' ititt ter Beschränkung erlaubt. Dom 1. Oktober. ' 654' 7720 Tolleranz-Vorschriften der hieflgen Juden. Vom l. Oktober. 68Z 7/2!. Daß den fremden Juden der Cintritt bei den Linien iirWien nur in Handlungs-oder Rxchtsange'egenheiten gestattet werde. Vom i. Oktober» 6g6 7722 Prüfung der Kandidaten zu Lehrkanzeln an GiMaffen. Vom r. Oktober. 687 7723 Wegen Konvikeszöglingen mit der zweiten Fsrtgeingsklasse. Vom i. Oktober. 637 7724 Hebammen-Anst-llung auf den Ctaats- hkrrschaften betreffend.- Dom 3I Ok-tober. 689 7725 Druck und Verkauf der Schulbücher. Vom 4. Oktober. 689 - 7726 Stempelfrri sind alle Klaffen, Personal- unb Vermögenssteuer- Geschäfte. Vom . Dom zs. September. 632 Oktober« Li' Oktober. 7327 W c 52 ) §*# Nrv- > Seite 7727 Fortdauer eines nur für Gtmnaflal-Schulgegensiände bestimmten Stipendium. Vom Z. Oktober. 690 7728 Rang der Professoren an Gimnasten. Vom 6. Oktober. 691 7^29 Die Vteheinkaufs - Pre^strhebnng unb Bestimmung dessen Gewichts. Vom 6. Oktober. 69s 7^30 Die Jntcstat - Verlassenfchaften der Priester , wem zuzufallen haben. Dom 6. Oktober. 693 7721 Kauzionsbestimmung für die Kreiskassie-n die Gegcnsperre haben die Kreishanpt-leute zu führen, und solche zu fkontriren. Vom 8- Oktober. 693 7732 Jnfulnung neu erwählter Aebke^ Vom 8- Oktober. 694 ^733 Künftige Verrechnung des Strassenbaw« fonds. Vom 8- Oktober. 694 7734 Errichtung eines Wasserk'örnermarktes in Wien. Vom 8. Oktober. 703 7755 Juden sollen zu Advent Und Fastenzeiten ihre Hochzeiten ohne Erlustigungsarten begehen. Dom 8"Oktvbcr. 712 7736 StreisseNräumer in der Eigenschaft als Unrerthanen dürfen nicht zur Roboth verhalten werden. Vom 9. Oktober. 712 77Z7 %* C 53 ) d Nro. Seite 7737 Zieaeln in bestimmter Maaß und gut aiisgekrocknet, zu verkaufen. Vom 9. Oktober. ' 713 773S Minderscihrige ohne vormundschaftlicher' Bewilligung in Hungarn nicht zu trauen. Vom 9. Oktober. 714 7739 Weisung in Rekruttrungssachen. Vom 9. Oktober. 716 7740 Steuer auf die zur Approvisirung der Fe- stungen beigeschafteu Artikeln. Vom 9. ; . Oktober. 7i7 7741 Was die Zertifikate der Unterthanen zum Einkauf in sich enthalten müssen. Vom 10. Oktober. 7xg 7742 Schutzbefugnisse zu Polizeigewerben sind verbothen. Vom 15. Oktober. 71g 7743 Die Gratisgage, so wie die Klassensteuerbefreiung wird auch dem aus andern Fonden bezahlten kehrpersrnale der 9?or* mal- und Realschulen, Konvikte, Akademien, und sonstigen öffentlichen Unterrichtsanstalten bewilligt. Vom 13. Oktober. 71g 7744 Für den geleisteten Vorschub bei Entweichung eines MilitärfuhrwesensknechtcS welche Geldstrafe festgesetzt feie. Dom 15. Oktober. 719 7745 HS c 54 ) m Mrv. ew* ,7745 Auftrag der Strafgerichte an Sanitäts- Kreisbeamte. Vom 15. Oktober. 72* 7746 Tabakrauchen zwischen Häusern und offenen Strassen iß verbothen. Dom 16. ' ' ' Oktober. 722 7747 Noch irgendwo angetroffen werdendes ausländisches Salz, wie zu behandeln. Dom 30. Oktober. 72t 7748 Wegen J»testats » Derlassonschaften des Klerus. Vom 20. Oktober« 723 7749 Was bei Berichtserstattungen über Baulichkeiten zu beobachten feie. Vom 21. Oktober. 725 7750 Religions- Unterrichtszeugnlsse für Braut- leute müssen auf Stempel auSgefertiget werden. Vom 22- Oktober. 726 7751 Wie die Vorspann auszuschreiben feie. Vom rz. Oktober. 726 77AL Ausweise Über Sommer, und Winter-' Anbau haben zu unterbleiben. Vom 2Z. Oktober. 727 7753 Den Juden keine unringeschränkte Han-delspasse zu ertheilrtt. Vom 35. Oktober. 727 7754 ' « ( 55 3 WJ Nr«. ^ TlS Ni-s. Geike 7808 Wegen Zertheilung der Gemelnde-Wal» düngen. Dom, 12. Dezember. 786 t8 '9 Taxeneintreibung' bei Gerichtsbehörden betreffend. Vom 12. Dezember. 78g 7810 Sliji bcn Stand der Waldungen haben die Kreiskommifftire zu sehen. Vom 12. Dezeniber. 789 7811 In Rücksicht der für bas MilikLr/ahr 1808 ju überreichende Klassen- imp Perso-naisteuer-Fassionen. Dom 12. Dezember. 789 7812 Biefordonanzen oder - sonstig Komman- dirte sollen mit elnrm Dokumente versehen sein. Dom lZ. Dezember. 792 78t3 Wegen Vor, und Ankauf bes Borstenviehes. Vom 14. Dezember. 792 7314 Wie sich bei Partheken bet Ausstellung der Quittungen Über die Interessen von der, bei dem mZhrisch-ständischen Kredits-fond anliegenden Kapitalien zu benehmen haben. Vom 14. Dezember. 793 7815 Invaliden- Ubikations - Tabellen - Ctnsen- dung. Vont 14. Dezeckber. 793 7816 Lehrbücher für deutsche Schulen. Vom 14. Dezember. 794 / W c f) ) W Nrs- . Stitt 7817 Unterricht zu einer allgeipeinen und gleichförmigen Verfassung der rounhärjfhdjtn Gremien In den Ländern Steiermark und Kärnten. Vom 16. Dezember. 794 78$ 8 Die »»bestimmt beurlaubte Fuhrwesens-Mannschaft ist der Zivilinsianj zuzuwciscn. Bom 17. Dezember. joj 7819 Nauführer Taxbestimmung. Bom 17. Dezember. 8»Z 7820 Nachtrag wegen Klassensteuerbefreiung „ des Lehrperfonals. Vom 19. Dezember. 8°3 7831 Wo die Belegung der Stutten während der Beschellzeit zu geschehen habe. Vom 21. Dezember. 804 7822 Vorschrift in Pulver« und Salniterange- legrnheiten. Vom 21. Dezember. 804 7823 Münzpatent für Salzburg und BertholdS- gaden. Dom 22. Dezember. 720 7824 Ein- und AusfichrSverbot der Scheide, münzen in Salzburg und'DertholdSgadcn. Dom 22. Dezember. 82- 782§ Wegen Verführung der hungarifchen Weme. Dom sz. Dezeenbee. 82§- 78*6 7826 Vorschrift bet Ausstellung der Passe. Vom 26. Dezember. g2& 7827 Schuldpost--Vormerkungsurkunden, wel- chem Stempel unterliegen. Dom 29. De-zcmöer. g27 Das Jahr 1807; Jan n e r. N. 7279. Dekret der vereinten Hofkanzlei an.das galizischeLandesguberninm teom Jänner 1807. Bei den künftig vorzulegenden Ausweisen über jüdische Hriratheu, ist auch der. bei jeder Iudenge- Heiraedei,. meinde vvrgefallene Zuwachs an Heirathen, ordentlich und zusammenhängend .ersichtlich zu machen. ixm, »trn-. A N« 72got K.tfirr» «u4 der Ocnreinde %ei Kriminal i Unter» sachungrn. %® C 2 ) -H. 72 go. Dekret -er vereinten Hvflanzlei an das ga-lizische und böhmische Lan-esgubernrum vom 2., kundgemachr von dem böhmi» fchen Lalidcsgubernium den 22., von dem vereinten galizischen kandesgubernium den 23. Jänner 1807» Um die Vorschrift des §. 288. des Strafgesetzes in Beziehung auf die zwei Beisitzer aus der Gemeinde bei den Kriminal, Untersuchungen zu rea, ltsirrn, haben Ge. Majestät Avigendrs zu befehlen geruhet: Jedes Kriminal-Gericht hak die Zahl der Beither, welche zu den bei ihm gewöhnlich Dörfern» mende« Kriminal, Untersuchungen n.öchig sind, zu bestimmen. Dasselbe hat diese Beisitzer gemeinschaftlich mit dem Magistrate seines Standortes aus allen Klassen seiner Einwohner, mit Ausnahme der Geistlichkeit, dös Militärs, des ansäßige« Adels, der la n d e sfiirstlich en Beamten und der Graduirten, und mit der Bedachtnehmung auszuwählen: das- sie christlicher Religion, vier und zwanzig Jahr« alt, vom gkten Leumunde, des Le-senS und Schreibens, so viel als ihre Ünterschrift fordert, kündig, und «ach ihren BeUrtheilungskräf-*tn (in gültiges Zeügntß herüber, was in ihrer M- mtiiy AB ( 3 ) W mcinbe verzehr, und was aus den Aussagen zü Protokolle genommen worden^ abzugeben fähig seyn. Die Auswahl har in jenem Maße zu geschehe», damit die erforderliche Anzahl der Beisitzer aus dec Gemeinde stets bedeckt seye, und damit dieser BetzuH zu den Inquisitionen nicht dem nämlichen Individuum mit zu vielem Abbruche an seinem häuslichen Wirth--fchafls- und Gewerbsgeschästr zu beschwerlich falle. Die nach diesen Vorschriften zu Beisitzern gewählten Individuen sind von dein Magistrate mit Beilegung der kriminalgerichtlichen Beistimmung oder sonstigen Bemerkungen, bent Kreisamte änzuzeige»; sie sind von bem Kreisamte zu bestätigen , imb »ach erfolgter Bestätigung zu dieser Verwendung mit Dekreten zu bestelleiu Dabei sind sie über die Obliegenheiten > welche sie bei dieser Beistiwtnung nach dem Gesetze treffen, zu belehren, und zu deren Erfüllung bei dem Kriminal - Gerichte ordentlich in Eid zu nehmen» Jeder ausgewählke Jnftß des Krlminal-Gerichtsortes hat sich dieser unentgeldlichen Verwendung-so weit nicht besondere, von dem Kreisamte zu beur-theilende Enthebungsgründe für dieselben eiiischreiten, durch unbestimmten lengetn Zeitraum und Jahre zu widmen, und ist auch durch angemcffene Zwangsmittel dazu zu verhalte»; wie entgegen durch die Zusicherung , daß seine fleißige Verwendung dabek »es* rienstltch angesehen werde; zu ermuntern, bis nichi A L tin* 'TE c 4 ) TM cinfrcfcntt 3?ettjČtIhitfe cine billige Abwechslutzg derselben gestalten, iv c fe koltn, durch die t» der oben gedachten Art zu treffende Auswahl rnilerer InLivi-tiueny derselben Plätze ersetzet werden sollen. , Werden solche Beisitzer aus der Gemeinde auf-gefunden, welche da6 Zutrauen des Publikums auf ihre Unbefangenheit und nofürüde gesunde Veurthck-lung begleitet, und welche also die Zuversicht geben, das'von de» geprüften Flächen ordentlich berichtigt vorgetragene Faktum-und dessen richtige Anwendung auf das Strafgesetz begreifen zu lvmicn; so sind diese, wo die Organisation des Krimiiialgeriebtes nicht fünf geprüfte Rache zur Utthiilksch'öpfuug verschaffet, zur Ausfüllung der zwei abgängigen Stimmführer auch zur Stimtriführung beizuziehen. Im Abgänge so geeigneter Leute aus der Gemeinde aber hat das Appellationsgericht sich damit zu behelfen, daß dasselbe aus der Klasse der im Orte befindlichen jüngern Advokaten nach ihrer Anzahl einige bestimme, welche verbunden fcpn sollen, sich wechselweise als Stimmführer bei de» Aburthcilungen der Kriminal-Gerichte, nebst de» geprüfte» Rachen, zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl, jeder burd) drei Jahre gebrauchen zu lassen, und den dießfalligen Sitzungen wechselweise auf Vorrufunz beizuwchncr, wozu sie auch beeidet werden sollen. : v- f', - . ■ ' - • 7g vS.: ; C 5 ) Eine gleiche Aushülfe, wenn sie erforderlich wird, ist sich aus der Klasse do(r selbst abhstfen wird, . N, 728k. Hofentschliessung vom 2., kundgemacht von der niederesterreichischen Landesregierung den 22. Jänner, und vondcmMa-giftrate der k. k. Haupt-und Residenzstadt Wien den 31. Marz i8°7* Cs wird Nens. Der Verkauf des Borstenviehes außer dem Mark- Der Verkauf bts kLorskm- ti»(«)%» Markte, insbesondere aber in den Wirthshäusecn allgemein und auf das nachdrücklichste hiemis verbothen, und zur Beföroerung einer besseren Konkurrenz ein zweiter Markttag, folglich zwei Markttage in der Woche, nähmlich am Donnerstage und Freitage bestimmt. Ltens. Darf ke n Borstenvieh an einem solchen Tage, der kein Markttag ist, auf dem Marktplätze selbst, weder behandelt, noch verkauft werden. ^ Ztens. Alles Borstenvich muß den zweiten Markttag/ das ist: am Freitage aus den Privatbehaltnissen auf den Markt aufgerrieken werden. Die Uebertreter dieser Verordnung , sowohl die Verkäufer alS KHuftr, werden um drei Reichsthaler für jedes. Stück Borstenvieh bestrafet, von welcher Strafe der Anzeiger dqs Drittel erhält. Welches hiemit zur genauen DamachachtuM und Warnung bekannt gemache wird. N» 7232. Guberrüalosrordnung für Böhmen vom 2. Jänner 1327. Da in manchen Orten Juden sich, zum Salz-Handel zu Folge des Judenpatentes vom 3. August 1797. (so in gegenwärtiger Sammlung io. Band, Seite 2^4. Zahl 3049. zu finden ist) berechtiget hal- RtrS C 7 ) halten dürften; so wird bedeutet: daß durch das so eben bezogene Judeupatent die höchste Anordstuksg verfchkiß^ vom 19. Februar 1787 *), vermöge welcher den Ju- werden er-, den aller Salzhandel und »11a minuta Salzverfchleiß n,tifrt" verbothen ist,keineswegs aufgehoben feyezdaß es demnach bei diesem von hieraus am Z.März 1787. bekannt ge-' machtenVerbothe unter den,durchHofdekret vom 10, und Gubernial - Intimation vom 26. April 1787 **) , gegen die auf der Zuwiderhandlung betretenen Judeie sowohl, als die gegen die schuldtragenden Obriz-keiten, festgesetzten Strafen fortan sein Verblethen hqbe, N. 7283. *) Pa« vbangezogene Gesetz besaget folgendes: E« hak bei den bestehenden Gesetzen, dieJuoeuschaft ho» allem Salzhandel ausgeschlossen $u verbleiben. Hvfdekret vom 19. Februar, tuadgemachk In den 5. Mär» 1787. <*) Durch die «tif höchste» Befehl erlassene Aervrdnunge» vom 5, Augua 1727. den. 27. Marz 1736- und i.. Herbstmonae 1740. ist den Juden aller Salzhandel und » la minuta Verschleiß eingestellck, und «bg»s Nvmmen, den Obrigkeiten aber Cub poena actioni» fiscalis die dießstillige Verpachtung zu Handeg der Juden verboten worden. Weil /ehoch diese vor langer Zeit publizlrt« Verordnungen den Obrigkeiten nicht wohl erinnerlich seyn durften; so werden solche, um die Obrigkeiten vor allen Schgben zu war« nen, beit k. Kreiiämtern zur Republikszion neuerdings mitgeihelir. Hofdekret vom -«e, kunb^emacht in Döhmm den April 17-&?.. lieber Me zu k. f Un: tmbunen i6etfl»trei ne türkische und türkisch-griechische -Handels: Ieute ein? Verzeichniß elnjübtfns gen. Äorreibon: denz der Länderr Ebest mit den Hof: stellen-Kommissä-ren zu den Prüfungen ein Univerz fii'icn, und Lijäen. ^ C 8 ) WA N.7283. Verordnung des mährisch - schlesischen §an-desgubernium vvm 5. Jänner 1807. Mer die in sammtlichen Kreisen befindlichen, und bereits zu k. k. Unterthqnen ü&ergcfretencn türkischen , und türkisch - griechischen Handelsleute ist ein verläßliches Verzeichniß mit Bemerkung ihrer Wohnorte, und der Zeit ihrer Nationallstrung zu verfassen, und anher einzubringen, N, 7284. Dekret der vereinten Hofkanzle.i an sanmt-liche Landerftcllen vom 6. Jänner 1807. In den neuen Manipulations - Vorschriften und der damit verbundenen Amts - Instruktion , welche Se. Majestät zu ertheilen geruhet haben, befehlen Allerhöchstdieselben: r) Daß künftig die Korrespondenz der Lander-Chefs mit den Hofstelken, oder Ihrem Vorgesetzten Präsidium in Präsidial- Angelegenheiten nicht mehr in Gestalt-von Briefen; sondern durch Präsidial-Berichte, und die Erledigung derselben durch Prästdial-Dekreke zu geschehen habe. e) Daß die seit einiger Zeit unterbliebene Einsendung der Ausweise über die unerledigten Berichte fortan zu befolgen seye. 3) Daß, nachdem das geistliche von dem Studien-Departement getrennt, und für die Militär- An- «E ( 9 ) 4O Angelegenheiten ein tigwß Departement aufgestellrs worden; von nun an dort, wo es nicht schon bisher geschehen ist, bei Einsendung der Naths - Protokolle die dießfälligen Gegenstände in abgesonderte Hefte zusammengefaßt werden sollen; endlich 4) Daß für jede Universität, und für jedes Lizäum eigene Kommissäre zu bestellen feyen, welche den Cemesiral-und Endeprüfungen wenigstens ab, wechselnd beiwohnen, de» Fortgang derZuhö'-er aufmerksam beobachten, sich um ihr sittliches Betragen genau erkundigen, und darüber der Hofkanzlei durch den Weg der Landesstelle genaue Berichte ersiat, ten sollen. 7285-. Gubernialverordnung für Böhmen vom 6. Jänner 1807. Ueber Anfrage: OS auch die Iudenschaft zur Einbringung neuerlicher Vermögens » Bekenntnisse zu der gemäß höchsten Patentes vom 29. Oktober igo6. ausgeschriebenen ausserordentliche» \ percentigen Ber- orb«ntjf(6# «011 llll'fli’ll'jls m'ögenssteutr verpflichtet seye? wird die Weisung da- *on' hin ertheilet: daß die Prager-und Landjudenschaft in Hinsicht dieser 4 percentigen Vermögenssteuer auf ^ ^!llnb gleiche Art, wie nach dem unter dem 13. November Landes,»-i8c6- mit dem Bankozettel- Tilgiingsbeitrag; auf- rorziisch-«'- gesührten Beispiele, jedoch mit Rücksicht auf die lHn 1000 %ü9 c i® ) Ioo® fi. übersteigende runde Zahl von 109 fl. vor-juschreiben kommt, und zwar: Der »ermögliche« Jud zahlt dermalen an der Vermögenssteuer von 1000 fl. . 25 ff. — kr. An der Klassenstener . . 25 - — - Hn Bankozettrl» Tilgungsbeitrag . 1% » 30- Pnd an der ausserordentlichen Vermögenssteuer . . . 5 - --- - Zusammen 67 fl. 30 kr. Der jedoch ein Vermögen von 1050 fl. besitzt, zahlt an der Vermögenssteuer , « 26 fl. 15 kr. An der Klassenstea» . . . 26 • 15 » A« Bankozettel-Liigungsbeitrag ^ 13 $ yf» UnD an der ausserordentlichen sperren- t^enVer»^genssieuer ebenfalls nur Z - — ^ ...' «" l,W>. »1 Zusammen 70 ß. 37J kt. ^lener hingegen, der ein Vermögen von 1 ie® fl. besitzt, zahlt an der Vermögenssteuer 27 fl. 30 kr. An der" Klassenstener. . . . . 27 » 39 - An Bankozettel- Tilgungsbeitrag . 13 » 45 » Und an der l percenttgen Vermögenssteuer . . . . 5 ? 30 - Zusammen 74 fi. 15 kr. und so kommt stuffeirweiL mit jedem das Vermögen übersteigenden roo fi. zu verfahrest. - Da» TE C ti ) Daher ist keine anderweitige Repartition mehr nöthig, jedoch dürfen diese außerordentliche Beiträge keineswegs mit den bisherigen Kassen vermischt werden; sondern stnd in die hierzu eigens bestimmte Kassen abzuführen. N. 7286. Hvfkanzleidekret vom 8 , kundgrmacht voll der LandesregiermrZi ob der Enns den 21., von dem mährisch - schlesischen Landes-gubernlum den 23. Jänner 1807- Itm von jeder Seite einem Entgange an der ausgeschriebenen Vermögenssteuer, wo möglich, vorzubeu-gey, ist die Vorsicht nothwendig, daß jene Dominien dje nicht quf ihren Gütern, oder in den deutschen Provinzen wohnen, sondern sich in HUngarn aufhal-ren / und die Häher von Niemanden zur Einreichung ihrer Fassionen betrieben werden können, im Ver-fäumnißfalle hierzu dyrch die Kreisamter vermittelst der Wlrthfchaftsämter auf die angemessene Art aufge-fordcrt werden: nicht allein ihre Fassiyne» über ihre Güter, sondern auch über ihre in den deutschen Pro» vinzen. anliegenden Kapitalien, in so weit diese nicht zu den mit Banko» Privilegien versehene« 'öffentlichen Staatsschulden gehören, einzurcichen, und die hierauf «usfalleude Vermögenssteuer zu entrichten. Zugleich hat man über eine von dem Hofkriegs-rathe gestellte Anfrage: Ob alle tu Hungarn befind- nl8oZ erfolgten Einberufung bei ihren Regimentern nicht eingerückt t|l; Oie von Seiner Majestät bewilligte Entlassung kann Denjenigen nicht zu Theil werden, welche ihrer Pflicht, und der gemachten Aufforderung nicht Genüge geleistet haben. Alle Diejenigen, welche sich in diesem Falles befinden, haben daher um so viele Zeit später ihre Entlassung 'zu erhalten, als seit ihrer im Jahre 1805 W folgten Einberufung bis zur wirklichenEinrückung bet den Regimentern verflossen ist, oder noch verfließen wird. Dabei haben Seine Majestät anzuordneu-befunden, daß alle im Jahre 1805 zu ihren Regimentern ifinberufenrn und bis itzt nicht eingerückten Beurlaub, tut C *5 ) MB ten vom i ten Juli ig®7 an, wenn sie bis dahin sich bei ihren Regimenter» nicht stellen, als Deserteurs behandelt werden sollen. Dieses wird hiermit allgemein kund gemacht, damit Jeder sich darnach benehmen könne: widrigen-t falls er sich die Folge» selbst jujuschreiben habe» würde. ■ / S. 729». Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 1807. In Folge allergnädigßer Eröffnung Se. k. k. Majestät solle der 16. Jänner, als der Rückkehrtag Er. k. k. Majestät zu den Bewohnern Wiens, durch ein Dankfest in der Mekrvpolitankirche zu St. Ste-pha», sowohl Heuer als in der Zukunft gefeiert, und Mit dieser Feierlichkeit zugleich auch für immer das am I7ten April bisher gefeierte Aufgebothsfest vereiniget werden. N. 7291. Dekret der vereinten Hofkanzlei an alle Landerftellen vom 13. Jänner, kundgemacht von dem böhmischen Landesgu-bernium den 11., von dem mährisch -schlesischen Landes-Gubernium den 13* von dem vereinten gallizischen Landes-Gubernium den 20., .von der Landes- %%• Rücktebrs-tag Sr. f.f. Majestät nach Wien ist am 16. Jänner jeden Jahrs jv feiern. > DicMilttär-cffljicrt haben dt« Weginau, iben tu Dienstreisen zu enrrtchken und dt« Beträge bei ihren Regl-menrern o-der sonstigen tLehörden zu lttjuidi-ien. rcgiermrg ob der Euns den 21. Februar 1807. Sc. Majestät haben zu beschließen befunden: daß die Offiziere zur Vermeidung aller Unannehmlichkeiten in Hinkunft die Mänthe jederzeit, und zwar überall, bezahlen sollen. Damit ihnen aber hierdurch, wenn sie im Dienste reisen, nicht eine Last zuziehe, die sie sonst nicht zu tragen hatten, wird gestattet, daß sie jenes, was sie bet Dienstreisen an Wegmaukh entrichtet haben, bei ihren Behörden ober Regimentern gehörig verrechnen dürfen, wo sodann die Auslagen censurirs, und ihnen bei befundener Richtigkeit von dem Aerarium werde» ersetzet werden« . X 7292. Verordnung der u. ö. Landesregierung vom 14. Jauner 1807- Da mehrere im Lande herum vagirende auf das «mroobner Betteln sich verlegende Menschen, worunter viele aus loUvn keine-n Smnb»r bchtrbergen. treffende Länder über die Gränze zurückgewiesen wur-Stinbtrote de», dennoch wiederum über die sonstig offene, und wlsntew* iU ro<ö'9 verwahrte Gränzen hereinkommen; so Werbungen. den gefammte Landwirthe und Gränzeinwohner durch die Distriktskvmmiffariate beauftraget, keinen Fremden ohne Ausnahme bei fich über Nacht zu beherberge»- der sich nicht mit dem bei sich habenden Passe ge- hö- Sanbroivtbe and Granj- RE < i7 ) UA y'orH bei dec Ortsrigkeit ausweiftk, sondern diesen sogleich bei dem betreffelrden Kommissariate anzuzeigcne N- 7-293* Verordnung det Kiev ero str. ^anhes-Regic-rung v.om 15. Jauner igo/. , Denen sämmtllchen schulfähigen FÜldirrrgen, wenn derer Pfleg älttrn sich mit dein von dem Zindel- rerrich: ick. häuft erhaltenen Kontrakte üuswerfen, soll der Unter- AArÄ"' licht unentgeltlich ertheilrk; und dSnftlLÄ bU nSkhi- *" Siö Bücher verabfdlgre werdeiu N. 720'4'. Pütent vom $5. Jänner 1307: Da die Gleichförmigkeit des Rechtsver/'ahrens SiMknazi bilden Gerichtsbehörden der nähmlichcn Provinz ein weftntliches Erfvrderniß einer wohlgeordneten Rechts- Wrstg«m* pflege ist; so haben Wir die im Jahre 1797 in 6em Westgaüijien eingeführte, und durch die ßMerige Er- Gar.« , , lijicflö* fahrung als zweckmäßig und vorzüglich bewährt gewordene Gerichtsordnung nunmehr auch in dem älteren Thrift Galiziens, Änd der dem tiöhrnlichea Ober-gerichte zu LeMbcrg unterstehenden Bukowina einzusüh-ren nskhlg befunden» und verordnen daher i rtens» Ävm ersten Mar 1797 anzufangen jibti, der irr dem ältere« Lheile Eäliziens und der Bukowina Vv'r dortigen Gerichten Recht zu suchen oder zu nehmen, oder bei selben Recht zu sprecherr-,XX:i. Brrntz. B ' Sd« j %£ C i8 ) W Afctr einen Spruch in Vollzug zu bringen hat, sich üach der im Jahre 1797 in Westgallizien eingeführten Gerichtsordnung genau zu achten, und werden in den durch dieses Gesetz entschiedenen Gegenständen alle vorigen Gesetze, unter wäs für Benennungen sie ergan» gen wären, als aufgehoben erkläret. Ltens. Nur allein bei Richtshändeln, die vor dem iten Mai > 8Ö7 anhängig sind, soll sich in der Verhandlung nach der bisherigen allgemeinen Gerichtsordnung benommen werden; jSet der UnheilsschÜpfung aber und dem weiteren Appellations, und Revisions-zuge ist sich auch dabei nach der neu eiiigeführten Ge» tichtSordnmig zu halten» Aus gleiche Art ist diese Gerichtsordnung bei Arresten, Stillständen, und der Wiedereinsetzung in den »origen Stand zu beobachten, wenn auch das Anlan-ge» darüber vor dem lken Mai 1807 geschehen wäre. Itens. Da übrigens diese Gerichtsordnung zur Erleichterung Unserer Unterhanen zugleich ht der Lateinischen und der dortlandes üblichen Sprache ausgegeben wird; so erklären Wir unter Einem, daß, wenn doch bei einer dieser Uibersttzungen irgend ein Zweifel auffrele, derselbe jeder Zeit nach dem deutschen Te/te behoben und erklärt werden mäße. Gegeben it. N. W C 19 > «SuS N, 7295. Hofkattzleidekret vom iz. Jänner, kündgemacht von dem gallijischen Landesgu-bernium den 6. Februar 1807. Wer bas den l yken April 1805 (fo in gegen-wärkiger Sammlung 20; 35; S. 289 Zahl 6577 i« Kr-isschr-i. finden ist) kundgemachte Kreisschreiben, zu Folge des» stpdngos! s«n die Juden in den gallijischen Landstädten $« tiii--phiteutischrn Pachtverstcigrrungen solcher Häufet utib Häuscrplähe > welche sich bisher Noch nicht im Besitz HäustrplZe-der Juden befände», nicht jugelasten werden sollen, ist von Seite der Gerichtshöfe die Frage aufgeworfen schm Sr'id» worteN: ob Jude», welche zwar vor dir Äimbma* chung dieses Gesetzes Häuser oder Hauserplätze kauf- B.st,,»- muna erlich an sich gebracht haben, deren Käufe aber koch »Lkw , nicht vrrbüchett waren, nunmehr nach Kundmachung dieses Gesetzes bei dem Grundbuche an die 1 ewährr geschrieben werden dürfen? Diese Frage ist laut höchsten HofkaNjieidekrtts voni iZten v. M; von ®r; Majestät dahin entschieden worden: daß dir Juden in den gallijischen Land--siädtett jü dem Besitze solcher Häuser und Häuserplät» |t, welche sich bisher noch nicht int Besitze »er Juden befanden, nicht zugelassen, und diejenigen Jüdin, welche jwar vor der Kundmachiuig des Kreis-schreibenS vom 19(60 April tgoz Häufet odet Häuftrpläye käuflich an sich gebracht haben, deren B s Käu-- v Dur,- mH Art d.r 2(r 5- desKrcis» fd)rcib<«6 Hom i4«n jSloocmbtr igo6 wegen einiübrung iti Wiener-gewichts bei Dem Der-«chielße 6et c 2° ) Jtfiufe aber dort, wo sich Stadt i oder Crundbü-cher vorfinden, noch nicht verbuch»! sind, bet dem Erundbuche nicht mehr en die Gewähr geschrieben werden sollen. Dahingegen sollen die Juden, welche Häuser oder Häuserplätze vor der Kundmachung des Krcisschrelbens vom ryten April i8°5/ an sich gebracht haben, in den Besitz derselben bereits «ingeführt find, ihre Käufe jedoch aus Abgang der Stadt - »der Grundbücher in dieselben bisher nicht eintragrn lassen konnten, und auch jene, welche Häuser oder Häuserplätze vor der Kundmachung des bezogenen Kreisschreibens auctore praetore, mithin unter öffentlichem Ansehen käuflich an sich gebracht haben, fit mögra bereits vor der besagten Kundmachung intromittirt gewesen seyn, oder nicht, an den Besitz in den Stadrbüchern geschrieben werden. N.,, 7296. Hoflanzleidckret vom is. Jänner, kundge macht von dem gallizischen Landesguber-, nium den 13. Februar $807. Ilm jedes Mißversiändoiß, welches aus de Textirung rdrs 2. Z. des hierortigen Kretsschreibens vom 14. -November 1806 — so in gegenwärtiger Sammlung 21. B- ©.104. Zahl 7>84- t« finden ist— wegen Einführung des Wtenergewichts bei dem hierlan-digen Eisenverschleiß entstehen könnte, zu beseitigen,wird der Sinn des gedachten §,. bahr« erkläret: ,/dafl Hj- ( 2, ) ^ „daß das Zusammenschlagen des Eisens in Gebün-„de zwar auch in Zukunft den Forderungen je» ^““r6 -,ner Verhältnisse überlassen-wird, die durch die „Erfahrung über die Leichtigkeit des Absatzes, „und die Wünsche der Käufer in verschiedenen „Gegenden verschieden sich bilden; nur muß daS „Gewicht deS Gebündes immer nach de n Wie» „nergewichte angegeben, und bei der wirklichen Abwiegung sich genau des nähmlichen Tewlch-„tes bedient werden." N. 7297. Hofkanzleidekret für Böhme« vom 15. Jän^ ner 1807. Die bloß mit Geld g„s dem Religionsfonde do--litten Geistlichen, welche, bereits in den vorhergegan- sWo. «-zenen zwei Jahren von Entrichtung der Klassrnsteuer, fo weit sie auf ihre Dotation Bezug nimmt, befreit wurden, sind auf gleiche Art auch für das Jahr 1807 i» behandeln. Welches der kanbesßelle mit dem Aufträge bedeutet wird, die Einleitung zu treffen, daß für 6t» meldte Geistliche der an der Klassensteuer auf sie fallende Betrag aus dem Religionsfonde In dir Klas» sensteüerkasse abgeführot werde, AE C sr ) ^ N. 7298. Hofkammerdekret vom »Z-, kundgemacht von der Lmchesregierung in Oesterreich ob der Enns den 24« Jänner ,327. Ee. k° k. Majestät hahen di? bis auf weitere d^ng." Verordnung elngelritete Abnahme Heß erhöhten Ritt-grldes mit zwei Gulden für ein Pferds und eine einfache Poststatiyn vyn Reisenden, Kouriren, und Privatestaffeten vom 1, Nffvember ^FsS qn zu 6t--stättigen, und diese fernere Abnahme biS letzten April s8c>7 gnädigst zu genehmigen geruhet, K 72990 Hoffaniniechekret, Niederösterreich betref-' fend, vom 15- Janyer 1807. Ä-b»zu»gm Die verschiedenen Schätzungen über verschiede-stände VeT* n«. Gegenstände einer Wrlassenschaft sind als selbststän-27nsch?ft' bige Ahthchungen des Hauptin,ventarii zu betrachten, Stempel UN- ultt> ber Summe, gemäß des 7ten und ictiiegta. - LZtctt. 8- des S>empelpatLitts, gestempelt werben. N, 7300, SStčferm ofc&t >u ßcltdttcn, F-uecderdx auf offener Scraffe z» bauen. Hofkanzleidekret, Niederüfterrelch betreffend, vom iß. Jänner 1807. Den hiesigen bürgerlichen Gürtler» ist nicht ge» fiattlt, ihre Feuerherde.auf offener Straffe zu halte«. N. < 2Z ) N. 73oit Hofkanzleidekret vom 15. Jauner, kundge-macht von dem mährisch - schlesischen und deyr böhmischen Lan-esgubernium den r. Febr. 1807. Es wird bit Ausfuhr des Brandweins nicht n>rr Dl« A»«» «us Böhmen, sondern auch aus Mähren und Schle- Brand-fien in fe lange allgemein verboten, als der Verbot ’ der Gerreidausfuhr bestehen wird. Dieß wird zur allgemeinen Wissenschaft und Dar? nachachtung bekannt gemacht. N, 7302- Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubernium vom 10. Jänner 1807. Die Magistrate und Wirrhschaftsämter habt» Di« Magir bei den deutschen Schulen, wo es sich um Baulich-ketten der Schulhäuser, um Einkünfte der Lehrer, und das Verhalten der Aelkern ju demSchulfchicken ^idrutschrn der Kinder handelt, so wie vorhinlmitzuwirken, und die muzuwirk«» Seelsorger, und Difipiktsfchulavffeher zu unterstützen, B 4 7303* Vorschrift str Braüti reute In , Stnfübung d.S Aeli-gionsr: ntek-rrchtes. >------ ÄO C -4 ) ^ N. 7303» . Hoffanzleidekret an sammtlrche LauLerstel-len vom s6. Zanner, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 4., pon der NLederMrreich. den 6., von dem mährisch-schlesischen Gubernium den 6., von dem steierrisch - karntuerischen Gu-bernirun den y. , von der krainer-und SorzerFandesregiermrg den ii.z von dem böhmischen Landesgubernium den 13. Februar 4807. Da Se. Masestät gnädigst wellen, daß seder Merhöchstdero Unterthanen in der Religio», zu welcher «r sich bekennet, gehörig unterrichtet seyn soll, vorzüglich aber dccc he lichte Personen, denen noch insbesondere dis Aufsicht Lider ihre Kinder und Dienst-leute obliegt; so wirb zufolge höchsten Befehls vom v. W. gng.eordn.et, daß. keine .Trauung vorge-nommw werbe,, wenn nicht von den Personen, die sich trauen lassen wollen, tin Zeuguiß ihres S"!sor-gers , daß sie von ihrer Religion und deren kehre voll-isom.meiie Kenntniß besitzen, noch vor der gewöhnlichen Verkündung beigebracht wird, und ist selbst in dem Falle einer Dispens von der Verkündung die Beibrtn, gi'.ng des vorbesagten Zeugnisses niemals nachzusehen. Dieser höchste Befehl wird zufolge eines am 3. b, 9)Z, herabgelangten hohen HofkairileidekcetS vom •fi6. * C 2Z ) fiyft 16. Januar zur allgemeinen Wissenschaft und genaue# sie» Nächachtnng htcmit bekannt gemacht. N. 7504. Gubernialverordirung in Böhmen dom 16. ' Jänner >327. Da zur Vermeidung der bisherigen Ungleichhei- Weisung ten beschlossen worden ist, künftig bei jedem sich er- 3!« 1«-gebenden Auswanderungsfakle das vorgeschriebene Cln# berufungs - Edikt von Seite der Landesstekle zu er-lassen, und dasselbe sowohl den Krcisänttern, der k. beneiwsn Stadthauptnrannschaft und dem Prager Magistrate zur Affigirung mitjutheilen, als auch den Provinzial-Zcitungen einschalken zu lassen; muß jeder Auswan- * derungsfall mit dem Nahmen, Vornahmen und dem Geburtsorte des Ausgewanderten, und seines etwa mit ausgewanderten Weibes, so wie auch feiner mitgenommenen Kinder, Hausgenossen und Dienstbokhen, unter Bemerkung der gleichfalls mitgenommenen Hab-srligkeiten verläßlich der Landesstelle angezeigt; nach verstrichener Ediktal- Frist aber derselben das Edikt mit der Anzeige: ob der Ausgewanderte sammt den mitgenommenen Angehörigen zurückgekehrt feie, »der. nicht? eingeschickt, chrd zur genauen Evidenz dieser/ ^ ; V' Edikkallen hierüber eine eigene Vormerkung gefüh^et werden; wobei es sich von selbst versteht, daß in der Zwischenzeit das. von dem, Auswanderer, seinem Melde over Kmdrrn etwa zurückgelassene Vermögen» wo es stch auch immer befinden mag, erhoben, sicher ge|Met, und folglich mit Beschlag belegt werden mW, , N. f3°ät Gu-erlnalverordnunL fit Böhmen vom 16. Jänner 1807. Jeder Glas- Jeder Glasmeister ist in Gemäßheit des 5. f, für ^ setn'"^ des Glasmacher - Reglements-vom 5. Oktober 1767. M N. 7306. Gubernial-Veror-nung in Böhmen vom sC Sinner 1807. Wan hat Mahrgenommen, haß wider die beut« lichen Bestimmungen des IX. Abschnittes der neuen gedruckten Schulverfassung vom Jahre l%o6,„ wo S. 64. 65, und 66. die Eigenschaften» Pflichten, Verhältnisse und der Rang eines wirklichen Orts-schulauffthers, als Beobachters und Vertreters der Schule und des Schullehrers bei dem Ortsgerichtr, tpd der Gemeinde klar auSgedruckt finb, die mit dem Wahlrechte begabten Ortsgerichte, und besonders die Seelsorger, denen das Ausschließungsrecht eingeräumt ist , theils Ortsrichter.^ Ortsbeamte < Ortsbesitzer, Bürgermeister und Magistratsrathe, bei welchen der aus der Gemeinde zu wählende Ortsschulaufseher in gewissen Fällen ihre obrigkeitliche Amtshandlung an-jusuchen, und, wann die Angelegenheiten der Orts-schule in Vortrag kommen, den magistratischen Raths, sitzungen mir Sitz und Stimme beizuwohnrn hat, theils auch herrschaftliche Jäger, und solche Ge-werbsleute die nicht einen Tag der Woche der Nachsicht in der Schule widmen können, zu Ortsschulaus» schrrn in Vorschlag bringen- Die Seelsorger und geistlichen Schuldistriktsauf« scher, sind daher von Sritt ihrer Ordinariate; dann dir In Hinfiche der zu bestimmenden weltlichen jDrt und von dieser an die Lan--besstelle erstattet, und stach Genehmigung bet Vor» schlage die Anstellungs - Dekrete von der Ädministra-tleh ausgefertigct werden sollen? Da aber im Formulare ju den Anstellungs- Deere ten für die Trivial - Schullehrer- welche von beut Konsistorium denselben hinauszugebin sind > in der lUtitn Schulvesfassung SJrts 6i. zur Seite 62° die ausdrückliche Anmerkung beigesetzet ist t daß bei Verleihung landcsfürstlicher Schulen anstatt Bdr in bent Dekrete sonst einzufließen habenden Worte: auf bič gesetzmäßige Präsentation des Pfarrers und btt Gemeinde, die Worte anzusetzen sein, zu Folg« Entschließung der Lan-dessttlle vom; so zeiget sich, bei Besetzung landesfürstlicher Schulen die kaudesstelle, mib nicht das Konsistorium die Lehrersstellen zu vergebe»; das Konsisteriut» sedsch das Anstellungs - Dekret mit Vr- zre» ' AB C Zt ) AB zlehuyg auf die Entschliessung der auSzu« fertigen habe. 7310» Hoffammerdekret an sackwtkiche, ?arider-stellen vom iL. Zähnet.>8074 Sr. Majestät haben in Erwägung, daß Lie bisherige DergÜtungsart der Reisekosten für die Beamten nicht ganz fest bestimmt war, und, daß selbst die detmal festgesetzten Dergütungs - Summen auf die gegenwärtigen Zeitumstände nicht mehr anwendbar sind, in Absicht auf die Zchrungsauslagen und Fuhr-Spesen, bann auf die Direktiven, welche für Geschäftsreisen der Beamten überhaupt- in Hinkunft zu gelten haben sollen, Folgendes zur allgemeinen Richtschnur für sämmtliche erbländlsche Provinzen auf» zustkÜen befohlen: 1) Anstatt der im Jahre 1781. vorgeschricbe-ner Verrechnung der Hehrungskosten, fett wieder der Bezug der Diäte» bei den Dienstreisen der Beamte» Statt finden. 2) Die Ausmessung der Diäten hat nach dem Dienstcharakter zu geschehen. 3) Die Beamten werden hiernach in zwhlf Klassen gerrihet. Was für Beamte in eine und dieselbe Klasse zu stehen kommen, und was für ein Diäten-Betrag für- jede dieser Klassen bereiniget wird, ist aus der anliegenden Tabelle zu entnehmen, Eben ŠRtlfc ulil Tiätrn-Normate für Staate« beamte. TE ( zs ) \ Eben diese Tabelle enthalt auc» dir für die verschiedenen Klassen der Beamten ausgemcssene Zahl von Postpferden, die bewilligtest Wage»-Repara-rtons - Schmier „ üub Trinkgelder ; wobei jedoch $11 bemerken Summt, daß die aufzuttchnen oestatleteW--gen-Reparation von iZ kr. für die Steile, nur für den eigenen Wagen des Beamten zu gelten hat- und daß bet dem Gebrauche von Aeranal -'Wagen die noi-«hig fallendest Reparaturen jedes Mahl ausgewiesm werden müssen« 4) Die in obiger Tabelle enthaltene DiZten-Äusmaß hat stur auf die Dauer der Thcürung sich zu beschränken- so, daß wenn diese einst sich' vermindern sollte, auch jene Ausmaß berhäimißmäßig hrr-trbgesetzet werden wird, ohne aß bera angenommenen Sisteme etwas zu- verrücken. 5) Die Diäten sowohl, als 6ie Zahl der Posts Pferde sind stur nach dem wnklichest Oienstcharaktec der Beamtest und nicht nach ihrer Titular -ssarhegorie auszumessen, fo, daß zum Beispiel »in Sekretär, der den Rathstitel hat, v.:.'r für einen Sekretär ausge, messene Diäte zu beziehen- und ehest fo auch nur dir für seine wirkt e Dienstes - Klasse bestimmte Zahl von Pesipftrden aufzurechnen befugt sein sollt. 6) Sollte der Fall einfreftn, daß dle Diurs niste» bei Kommissionen verwendet werden m üßte »5 so ist den ^ofjftDcn die Macht eingeräumet, nach Maß der Umstände, fik die Zeit der Kommissron das r* i C 33 ) gewöhnliche Diurnittm derselben bis auf das Doppelte zu erhöhen. 7) Für fäminkliche Amts -- und Kanzleidiener, wenn sie bei Kommissionen außer dem Dicnstorre gebraucht werden, wird das Taggeld von Einem Gulden festgesetzer. 8) Jene Beamte, weiche in oberwühnter Tabelle noch nicht klassifizirt sind, hat diese allgemeine Jpoffammcr von Fall zu Fall über vorläufiges Eln-versiandiiiß mit jener Hvfstelle, unter welcher diese Beamten stehen, einer der zwölf ausgestellten Oisk-n-Kiassen, für den vvrgekommenen Fall sowohl- als für die Zukunft ohne weitere Rückfrage zuzuweisen. Dagegen bleibt, 9) wenn die Ausmessung höherer Liefergelder für Staatsbeamte, welche in Amtsgeschciften, außer der Monarchie- in fremde Staaten abgeordnet werden, nothwendig fallen sollte, die dießfälligc Befiimmung Sr. Majestät Vorbehalten, und ist daher von Fall zu Fall das motivir-te ©utad’ten von den Behörden an die Hofstelle zu erstatten,, um dasselbe sohin' der allerhöchsten Genehmigung unterziehen zu können. 10) Neben den Diäten hat keine andere Aufrechnung auf Quartier, Holz, Licht, Bedienung, ober andere zur Verpflegung und Gemächlichkeit des Beamten gehörige Kosten Statt; sondern alle diese Ausgaben müssen, wenn nicht zu deren abgesonderten. Aufrechnung eine schriftliche höhere Bewilligung er- XXIII, Lan-. L ä fvl- HS c 34 ) HS folget ist, aus de» Diäte» bestritte» werden. Nur wenn das Kommissionsgeschäft von der Akt wäre, daß nebst der Wohnüng des Beamten noch ein besonderes Arbeits-pder Kommissionszlmmer unumgänglich nothwendig fällt, kann die Auslage für dasselbe jederzeit in besondere Aufrechnung gebracht werden. iO In der Regel haben alle KvmmissvnS-Reifeu der Beamten mit Postpferden zu geschehen, und nur in derselben Ermanglung können andere Fuhren um die an jedem örft üblichen billigen Preise bedungen werden. 12) Die fe Kommiss:» reifenden Beamten haben, wie jeder andere Reisende, alle Wegmäuthe unfehlbar zu befahlen, sie find aber berechtiget, die dießfällige gehörig zu erweifcnde Auslage in Aufrechnung zu bringen. IZ) Außerordentliche Ausgaben, die;ur Fortsetzung der Reise unumgänglich nothwendig wären, und nicht zur Verpflegung des Beamten selbst gehören, kommen demselben, wen» fie gehörig erwiesen sind, besonders zu vergüten. 14) Den auf K«n-Dffio« reifenden B«amten können angemessene Vorichusse aus der Kammeral-Kasse angewiesen werden; jedoch sind ditselben sy-dann verpflichtet, längstens sechs Monate nach vollendeter Kommission ihre Rechnungen ober sogenannten Reise» Partiku-larie« einzusiellen, und ist auf s ch n e l. < 35 ) chnelle n Rückersatz des ollenfalls noch in i^rert Händen verbliebenen Vorschußrcstcs zu dringen. 15) Die Behörden, denen die Erledigung solcher Rechnungen ^usicht, haben sich die verlässige lieber Zeugung von der Zeit zu verschaffen, die in den Rechnungen, als in Koinmisiwn verwendet , ^gegeben wirb. I» dieser Hinsicht wird es auch andererseits,um dem M ißbrauche eines langem Umzuges auf Geschäftsreisen vvrzubeugen, von wesentlichem Dottheile seyn, daß bei Kvmmifftons»Reisen ein Journal der tägli-ti cn Verrichtungen geführet, dieses d«^r Berechnung der Reiftkosien betgeleget, von der die Kommissions-Reise anvrdnenden Elellen der Buchhalterei mitge» theilet, und von dieser, in so weit es in ihre Beur» theilung einschlagen kann, bei Adjusiirung der Reise, kosien, nach Umständen auch liber den, durch das Journal ausgcwieftiien Fleiß des Kommissärs sich geaussert werde. Da jedoch die Führung ähnlicher Geschäfts-Journale nicht bet jeder Kommission anwendbar ist; so bleibr es den die Kommissäre absenbendcn Behörden tiberlassen, die Verfassung solcher Operations-Journale, wo sie nützlich finden, anzuorbnen» 16) Rechnungen über gewöhnliche und nicht außerordentliche Dienstes -- Reisen hat die Landesbuch» halterei zu ccnsuriren, und die Landcsstelle zu erledigen, doch sind diese Rechnungen den Kasse-Jour-C 2 na- '%ti£ C *6 ) hale« beizufchliessen, und werden die Hofbuchhalte-/TtUn verpflichtet, wenn fie bei Einlangung der Journale eine vorschriftswidrige Passirung rntdeckeU, dieselbe bed Hofkammer sogleich snzuzeigen. Die Reife » Parttkularie« der Länder- Chefs aber sind nicht von der Biichhalterei im Lande > son, dern von der Hofbuchhalterei zu revidiren, und daher zu 'diesem Ende an die Hofkammer einzubeförvern. ty) Ohne Auftrag oder Bewilligung der Stelle, die es betrifft, darf kein BeaiNter eine Reise Ih Angelegenheiten des Dienstes vornehmen , wenn er nicht schon durch seine Dienstes - Instruktion hierzu angewiesen oder berichtiget ist. 18) Für Kommissions - Geschäfte im Dienstorte find keine Diäten bewilliget. Hingegen wird für Kommissionen außer dem Diensiorte, wenn sie auch nur einen halben Tag dauern, anstatt der in solchen Fällen bisher nur Statt gefundenen halben, die ganze Diäte passiret. 19) Beamte einer Mindern Cakhcgorie haben auch für Kommissionen, wozu sonst höhere Beamte verwendet werden, nur das für ihre Cathegorie aus-gemessene Taggeld zu beziehen; es wäre bann, daß die Kommission einen für ihre Cathegorie auffallend höheren Aufwand erforderte, in welchem Falle für dieselben der Antrag auf eine, bis zu dem Betrage der unmittelbar an die ihrige anstoßenden'Klasse, erhöhte Diäte gemacht werden kann. > Di* 'AO C 37 ) I Diese Anträge müssen mit Aufführung der Gründe an die Hoflammer gelangen, um sie der allerhvchf sten Genehmigung ju unterziehen. 20) Für Kommissionen in Partheisachen haben eben diese Vorschriften zu gelten, de» Beamten sind auch hier die erforderlichen Vorschüsse, und nach gelegter Rechnung die Vergütung von dem Aerariun» zu leisten, und hahen die Behörden den genauen und ungesäumten Ersatz der ergangene» Kommijsionskosten von jenen Parteien, denen er obliegt- elnzutreiben. 11) Endlich hat die bisherige Entrichtung der Arrha von den Diäten in Zukunft aufzuhören, und sind die direktivmaßigen, gehörig adjustirtm Diäte« d?n Beamten ohne allen Abzug zu verabfolgen * Aus- c 3§ ) Ausmaß der Diäten und der Vergütung der Fuhrkosten für die in Eommiffion reifenden Beamten. Sechs obere Klasse». Minister, Präsidenten und Räch«. I. Klasse. Diäte zu LZ fl. DtaatS - Minister, II. Klasse. Diäte zu 22 fl. Präsidenten der Hofstellen. (Die oberste» oder ein» Ligen.- ’ UI. Kla fft. Diäte zu 19 fl. Präsidenten der Hofstellen (zweite.-Länder - Chefs. Appellations - Präsidenten. IV. Klaffe. Diäte zu »6 fl, Vice - Präsidenten der Hofstelle, Landrechts-Präsidenten, Gtaatsräche, General - Rechnungs - Direktor, V. W c 39 ) tcf V. Klasse. Diäte zu iz fl. Gubernial- | ReSi-rungs- [ Mee. Präsidenten. Appellations- | Landrechts- j *); Wechselgerichts, Präsidenten. Hofräche. Geheime Eabinets - Sekretäre. VI. Klasse. Diäte zu so fl. Gubernial- ) Regl-rnngs- Appellations- > Räche« Hof- Commmiffions- j Thcsaurariats- ' j KreiShauptleute. Hof - Miiiizmeister. Letts - Direktor. Sekretär ? Expedits - Direktor > des Staatsrakhes. Registraturs-Direktor j Kammer - Prokuratoren. *) Die Wechftlgerichts, Präsidenten geboren in dies« | 6« Klaffe nur, In so weit mit ihrer Würde nicht ausdrücklich ein minderer Rang verbunden ist. Sechs AO ( 4* ) A A Sechs untere Klaffe n. VII. Klaffe. « «S „O L V- ii S Staatsrath Hofstellen -r. s < Landrechte O x> Ä S ■Ä Bergwesen | Merkantilge^ £ richte » , Diäte zu 8 ft. Staqtsraths - Concipisten. Cabinets- Officialen. Hof- Sekretäre. Protokolls - Direktoren bei Hofstellen. Landrechtsräthe. Oirigirende Bergräche. Oirigirende Bergwesens - Ober - Inspektoren. Merkantil - und Wechsofräche. Buchhaltereien. ; Kassen. . . . Expedif . . . Registratur . . Tara'mter. . . ^iskalämter . ♦ Hof-und Vicebuchhalter. Obereinnehmer) und > hei Hofkassen. Zahlmeister, j Hof-Expedits - Direktoren. Hof-Registraturs- Direktoren. Hofcaxamts * Direktor. . Vice - Kammer - Prokjrratoren. Po- Polizei . Sünjämter . W; C 41 ) %Š . Polizei -- Ober - Direktoren. s Kameral-Ban-. 1 kal-- undZoll-S I jjj I Tobak s titib S J Siegel-- . . R I I PostgM- .. § > J L Staats- Güter Bau -- Direktionen. Sanität- . . Länder -Mijnzmeister oder Direktoren. Hof-Münz - Wardein. Administrqtvt. Direktor der Aerqrial--Fabriken. Gefälls- Direktoren. Ober - Hof-- Postamts -- Verwalter. Administratoren. Hof - Bau - Direktyr« ♦ Expedit . . Registratur . Taxämtec FiskalLmter . Polizei . . Kreisämter . Münzämtrr ♦ Landes -und Bkcebuchhaltec. ♦ Hofbuchhalterei -- Raiträthe. Landrechts - Buchhalter. ____-___________________________________1 Kontrollore ] und f* bet Hofkassen. . Liquidatoren j Qberrinnehmer ? und £ bei Länderkassen. Zahlmeister. j Hof- Expedits? Adjunkten. . Länder - Expeditoren bei Gubernien und Appellationen. Hof- Registraturs-Adjunkten. * Ländcrsteüen - Registratoren. . Hoftaxatoren, Fiskal-Adjunkten und * Unttzrthans - Advokaten. Polizei - Bezirks - Direktoren. Polizei - Sekretäre. , Vice - Kreishauptmann. Länder - Münz - Wardeine. . Hof - Münz - Wardeins > Adjunkten. Brrgräthe. Kam- ( 43 ) W r Kammeral-Bankal-u.Zoll- Tobak» trob Siegel» Administrations - Assessoren. - = Tobak - und Siegel»Administratorru. Direktions - Adjunkten und Direktions- Sekretäre, zz ; o Lotto - Gefall- Direktions - Sekretäre/ Lotto -- Administratoren in kä«dern. Lotto-Direktions-Adjunkt tu Wien. U . Z- sr s post - Gefall» Ober-HofpostamtS- Verwalters Adjunkten. Postwagens - Haupt - Expeditor. Länder, Postverwalter. •o N Salj - Gefall? Salj - Oberamtsverweser. ! Staats-Güter- Oberamtmann. Hofrichter. Forstmeister oder Oberwaldmeister. Administrations - Adjunkten. Gau- Direktionen. Ober, Bau - Direktoren. Landesbau-Direktoren. Raths-Md Toncepts-Personal! «3 f Hdffcellen Gubernium . Landrechte . | Kriminal-Ge-I richte • . j Merkantil-Ge- l richt . Buchhalte^ien . -C 44 ) IX. Klasse. Diäte zu 5 fl. Hofstellen * Rathsprotokollists - Adjunkten. Gubcrnial- Konzipisten. Kassen Landrechts - Sekretäre und Rathsproto-koütsten. Kriminal- Sekretäre. Merkantil - und WechselgerichiS - Sekretäre und Rathsprotokollisten. Landes - B-uchßalterei - Raiträthe. Hof- Buchhalterei - Raitoffiziere. Expedjt . Regijcralur ♦ ♦ Controllore ? und j» b?i Lqnderkassen. Liquidatoren 3 Einnehmer 1 hei Qberamts » und und f* Administrations - Haupt? Zahlmeister 3 Kassen. Hofkassen - Kassiere. Zünder - Expedits - Adjunkten. Lander - Registrators - Adjunkten. Hof-Registranten. Hvftaxamrs - Kontrolore. Ländertaxatort» oder Laxarqts t Direktoren. Its- FiSkalämter Polizei -Kreisämter Miinjämter f Aammeral-Bankal- *nb Zoll- . . ( 45 ) « Fiskalamts-Akkuarien. Polizei - Kommissäre. Polizei-Concipiscen. Kreis < Kommissäre. Markscheider (Ingentenre.) Länder- Münz - Wardens- Adjuntten. Münz - Kassiere. Administrations - Aktuarien^ Administrations - Nechnungs - Kenfizienten. Administrations -Rrchnungs- Revidenten. Inspektoren. Mauth - Oberamts - Einnehmer. Tobak - und | ^c&ct r u»dCie§el - Admimsiratlons- Atz- Sieael- . ! )’lIntcc,1> v Administrations - Sekretäre. = 1 I - 1 OL S c I Lotto - Eefäst-s SOk rr Direkttons - Concipisten. j Post -- I Gefäll- Salz - Gesäll- I Staats -| ter- . EU' Lotto - Archiv r Revisoren. Lotto -- Oderamkg - Kassiere. Oberamts - Sekretäre. Postwagens - Haupt * Kontrollor. Lander-Postwagens Expeditoren. Salz - Oberamts - Cinnehmer. Oberverwalttr. Grundbuchshandler. Landgerichts # S?«:vn(K'. Bau- Bau - Direktionen. Sanität . . . W ( 45 ) «tt* Landes - Unter -- Bau - Direktoren. Bau - Inspektoren in Architektur Wasser- und Strassenbausacheii. ' Kreis-Phisikus. X. Klasse. Diäte ju 4 fl. ^ ^Appellation. Appellations - Protokollisten. r» tz o = z< S1 S | Kriminal-Z Z- < Gerichte Buchhaltereien Kassen Expedit Registratur Kriminal - Aktuarien. Landes - und Landrechts - Tuchhalterei-. Natrvffiziere. Hofbuchhalterei - Ingrossiften. Einnehmer 7 bet Kreis - Inspektorars-und f und kleinen Administrations-Zahlmeister j Kassen. Kontrollore 7 bei Oöeramts • und und V Administrations - Haup» Liquidatoren j Kassen. Hofkassen - Offiziere. Hof-Kanzellisteu. Länder - Regisiranten. Administrations- 7 und > Registratoren. Sberamts- j Administrationen. HB ( 47 ) HB Taxämter. . ♦ Ländertaxamts, Controllore. Fiskalämter . - Fiskal - Protokollisten. Polizei . - - Polizei-Unter-Kommissäre. Polizei - Aktuarien. Polizei - Protokollisten. Kreisämter . . Kreis - Sekretäre. Kreis - Ingenieure. Münzämter . f Münz - Aktuarjem Münz - Kasse - Kontrollore. 1 1 J Kammeral-I Bankal -- und $; | Zoll» . . il -1 z, tu. C , Administrations - Protokollisten. Administrations * Ex aminatoren. Administrations - Registranten. Jnspektvrats» Adjunkten. Jnspektorats-Aktuarien. Gefalls - Colleckanten. Mauth - Einnehmer. Mauth - Oberamts - Kontrollore. Mauthamts- Expedienten. Zoll -Kommistäre. SS ■° Tobak - und * Siegel, . . Administrations - Koncipisten. Direktions - Protokollisten. Lotto«Sefäkl- Archiv - Revisors, Adjunkten. Kastelleti und Assentisten. Lotto- Registranten. ‘ Lotto - Kasse - Offiziere und Kontrolloke. Lotto - Rechnungs - Konficienten. C 48 ) slpsst - ©tftiS/1 Sanberpojl - Kontrollore. ■■■■■ Hofpostamts - Öftrere. Hauptpostwagens -- Offiziere. Salzversilbercr und Obergegenhändlrr. j Salz - Gefäll- e I 1 I -_____________________________ __ 2 j Administrations - Sekretäre. || j Amtsverwaltcr. "p § Staats-Güter Haupt-RechnungsfLh'rer. Rentmeister. Grundbuchs » Kontrollor'. Schwemm-Direktor. Ober - Förster oder äLaldberelker. r; - Bau * D rektionen» Vau- Direktions- Adjunkten.. Amts - Kreis - oder andere Ingenieure. Architekten. Klausmeister. XL Klaffe. Diätt ju 3 ft. a. ä r o S ' te> 3 s zJ Hofstcllcn. •w a. J « A « a J 85 2 (. Hofstellen - Praktikanten. - - Auskultanten» kandesbuchhalterei - Jngroffisten» Tuchhaltereien « , Hofbuchhalterei -Acc^isten. Kassen. . . Expedrt . . Registratur » Laxamter « Fiskalämker . Polizei . . Kreisämter . Münzämker . !, Einnehmer ) und > bei Amts- und EefäLenkassr». Zahlmeister j Kviitwllore ) bei Kreis - Znspectorats^ und r- und kleinen Abministra-Liquidatoren j ktvns-Kassen. LaNberkassen-Offiziere. I'*“ '? K.ffl-r-. Gefallen- j Gubrrnml-unb 1' andere Lander- !> KanzeUstsii« Hof - Aceessisten-^ Gefällen - Amts * R egistrütoren «nd Re-gistrantcn. Hoftaxamts - Offiziere. Fiskal-Kanzellisten. Fiskalamts - Registranten. Polizei - Registranten. Kreis - Prokokolliste«. Miinzamts-Offiziers D Kam- Xllu, Lairtz. 1 Kammeral-[ Bank»! - und Zoll- f , . Tobak r und Administrations« Amts-Offiziere. Administrations, Rechnungs - O . tziere» Magazins - Verwalter. Waaren. Beschauer. Mauthamts-Kontrollore. « Siegel- . . Administrations - Protokollist ». %* ts 0 Lotto-Gefall- Lotto - Calkulanlea. Lotto - Correktoreu. .-ollirende Kassefchreiber. Kassen-Accesssten. , Kassen-'AmtsschrMk. Administrations- ) kaNdertaxamts - Ossiziere. i-. Polizei -Kanzellrsten. Polizei - Amrsschreibek. Kreis - Kanzellisten. Kreis * Praktikanten. KÜnzamts» Praktikanten. Münzqmts- AMtSschrciSer. S s Kam» Ito ( 52 ) K*. «fct e :E -o Kammecal-Bankal - und Zoll- . . Tobak - und Siegel- * . Lotto - GefÄl-Psst - Gefall Satz -- Gefall Staats - Güter. * ♦ Hau - Direktionen. Administrations-r Accessisten. Administrations - Praktikanten Wegeinnehmer. Adzügier. Lokal - Aufseher. Wag- Beamte. sTji' , ' S>C> Länder -Post - Accessisten. Hof- Post^Praktikanre». - Salzamksfchreiber^ Magazins * Offizkattten Salzbindcr. «o ;h- Administrations - Kanzellisten. Umtsschreiber. Kasseschr eiben Förster. Zeichner. KaNzellisiett. Praktikanten. Brückenmekstek. Zeugverwahren Faschinenmeister. Straffcnbau - Kontrollore. 3hr c 53 ) KO 2jfti Fuhrkosten ist aufzurkchnen erlauht? Po stpferde 6 für Beamte der I, II. Ill, ÄIa(fet 4 für Beamte der (V. V. VX Masse. 3 für Beamte der VII. Klasse. & für Beantte von jeder folgendest Klasse. Postillions - Trinkgeld. Zs Kreuzer auf % Pferde für jede Post. Wagen - Reparation. 15 Kreuzer für jede Meile. Schmiergeld. 81 Kreuzer für jede Post. C *4 ? d Diäten Ausmaß Kr die in Kommission ret» ftnderr montanistischen Beamten- Sechs obere Klassen, ,:-r 1- ' ■ ' ' ti) d I- Klasse, Diäte ju 2Z st. i? > II. Klasse. Diäte zu L2 fl, III. Klasse, Digtt J« 19 fl« Zheftiurarius. IV, Klasse, . Diäte zu 16 ft. Vijt-Pkäßdent. V. Kasse. Diäte zu *3 ff« chyfräG, iv. Klasse, Diäte zu io st, Gubernial, "! Regieruags- Hofkommifsions-^ Thefaurariats« Hofmünzmeisier. pberstkammergraf, Mthr. Hof-Expedits-Direktoren, Hof- Regtstraturs,Direktoren. Hof-- und Vice - Buchhalter. Dirigirender Buchhalter. Obereinnkhmer und Zahlmeister. St# ( 55 ) MO Sechs untere Klassen. VII. Klasse. Diäte zu 8 fl. Raihs- und (on, Hofsekretäre. jeps-Personale. Protokolls,Direktoren bei Hofstellen. lnzlrungsamts-Dlrektors--AdMlkt. Gubernien und Sie, Gubernial- ? 1 benbilrgisches mon«. Th-sauraklats- / tanistisches Thesau- Registratoren und Expeditor rqriat. z AB C 57 ) -Berg- undSakrnen-Ober- und andere Aemtcr. RstzistmtUk mrt> Expedit. Buchhalter^ien. 8?# to feig-- Direktion. Faktorien. Münzämter , weiche unmittelbar unter 1 der Hofsiells sic- HM. sistergrordnete k«n-der-Münzämtcr. Gremkal-Dergräthe. Oberamcs'Räche. Oberamts-Assessoren. Alle untergeordnete, der Hofstelle nicht unmittelbar unterstehende, jedoch dirigi-rende Inspektoren, Administratoren, oder Oberamts-Vorsteher. Kammer-Prvkuratoren, wo sie sirmlnsüh-rende Assessoren sind. IX. Klasse. Diäte zu Z st. Hof-Retzisiranten. LandesbuchhakLimgs-Rechnungsräkhe. Hosbuchhaltungs-RechnAngs-Offiziakn, Offizialen. Faktor» Münz-Kassiere. känder-Münz-Wardeiü-Adsunkten. Gegenprobierer. Haupt-Münz-Amts-Kaffe-Ksritrolo?. Haupt-Feugschasser und HansivspekSsr, Münz-Derwa!ter. Miiirz-Wa-dein, Kassie-. Krs« C 58 ) Graveur-Akademie. Akademie-Graveure. Lsüder.-Obergraveure. Landmünzprobier-und Einl'ösungs-ämter. Landmünzprobierer. Verschleiß - und Pagament-EinlösungS-Fak-forhi. PunjirungSämter. Kassier. Gubernien und Sie-benbürgisches montanistisches Thesau-rariat. Guöernial- \ Th-s-ur-n.,«^ Expedits - und Registraturs-Adjunkten. Berg- und Salinen-Obrr- und andere Aemter« Oberamts-Sekretäre. Oberberg.-Derwaltungs-Adjunkren. Bergverwalrer. Qberbergmeister. Pochwerks-Verwalter. Oberkunstmeister. Markscheider. Pvchwerksbereiter. Oberhütteu-Verwalters-Adunk'. Hüttenverwalter. Oberhüttenmeister. Kammer- und Einl'ösungv-Prodirrer. Obergold-Einlöftr. Obcrgolb-Scheider. Werks- und Eisen-Inspektor. Hammerverwalter, wenn sie die ersten Vorsteher sind, und unmittelbar den Obec-ämtern unterstehen. Fabriks-Verwalter. Fabriks-Faktor« Pro- 9i& C ' 59 ) I Provisoren, j Präfekten. Pfleger. Herrschafts-Verwalter. Wirthschafts-Berwalter, ' Wirthschafts-Jnfpeftor. Oberverweser. Saiinrnamts-Verweser. Großkuffenhandler. Hofkasten- und Bauverwalter. Traunzugsverwalter, Oberwasserseher. Salzbefhrderer. Kasseverwalter und Einnehmer, Obexamts.Kasster, Kameral-Phifici, «erggerichtt. Bergrichrer, X. Klasse. Registratur und Expedit. Buchhaltexeirn. Verschleiß- Direktion. Ftzktorieq. Diäte zu 4 fl, Hofkqnzrlljsten, kandesbuchhaltungs-Rechnungs-Offizialen, Hofbuchhaltungs-Ingrosststen. Kasse-Offiziere. Kontro^re, Münz. to® C So ) Ste. Münzamte», welche unmitteldar unter der Hofjrelle stehen. Münz-Kasse-Kontrolor. HauptmUnz-Aktuqr, Zeugschaffer. Hauptmünzaints-Werkmeister. yr ahtzugs - Verwalter. H puptmünzamtst-Offizier. Untergeordnete kan--dermünzämter, Wardeins-Adjunkt. Kasse-Kontrolor- Graveur-Akademie. Akademie-Graveurs-Adjunkten, Lander-Graveure. Landmiinzprohier? und Einlvsungs-Ümter. Konkrolore, Punzirunzsänlter. Kontrvlore. t Gubernien und Sic-bendürgisches montanistisches Lhesau-rotiat. Registranten. Protokoljifieq. 25erg* «nb Salinen, Ober- und andere Aenuer, Konzipisten ; !s)rotokostkst:n ' Negistratoren ^ hei den Bergoöercimtern. Expeditoren Aktuatien J Unterbergverwqlter« Schla)c,.leister. Bergverwaiters-Adjunkten. . Berggerichte. So# C S' ) Salinen-Bergmeister. Salinen-Oberhutkplonn. Berggeschworne, wo sie im Range eines Schichtmeisters ''k eh e n. Markscheidero-AdsunttLn. Bergprobierer. Kunsimeister. r, ), Hüttenverwalters -- Ad^nnkt. Hüttenmeister. . Waldmeister- r.j » . WalWkstter, wo die^kben den Waldsck^af, fern im Range, boji | be n; hieher gehören nicht die Waldscherreiter. Verweser. Unrerverweser. Fiskalen, die keine Assessoren sind. Remnmeister. Wirchschafts-Kontrolore. Stadelschreiber und erster Transports--Beamter. 'Unkerwafferfeber. Material - Verwalter. Material - Rechmmgsfijhrer. Kasse - Kegeichandler. Kasse - Kontrolor. Salzbeförderer-Amts Kontrolor.' Handelaints-Kontrolor. Kassier von ausgcfttzten Aemtern und Fili-al-Kaffiere. Feldmesser und Ingenieur. Berggerichts Assessoren. Berggerichts -Verggerichls- Sekretäre. c 62 ) GW XL Klasse. Dläke zu 3 ftV Wachs- und Kon- Hofstellen-Prakttkanten. zsps-Personale/ Auskultanten. ' Registratur undCx- Hofaccessistcn. pevtt. Buchhaltrreien. LanbeSbuchhaltirNgs-Jngroffisten. ^Hofbuchhaltüstgs-Äccessisien. Dersthleiß-Direk- Scottisten. tion. MünzÜmter, welche MÜnzamts-Offizierr. unmittelbar unter der Hofstelle ste- heu. - •• - i ... Untergeordnete Lan- Ge^enprvbierer. dermünzämter. Aktuar. Offizier. Zeugschaffer. Werkmeister« Graveur-Akademie. Lanbergraveurs.-Adjuiikten. Landmünzprobier- Assistenten. und CiMsungs- Hrt- AS C 63 ) NB Gubernie» und Sie* Kanzellist-n. benbürgisches mon' tanistisches Thesau-rariat. Berg- und Salinen- RegistraturS- tmb E>pedits--Ad/u»kten. Ober- und andere Registranten. Aemter. Kanzellisten. Protokollisten 1 Registratoren j bet Bergämtern. Expeditoren } Aktuarien bei Bergämtern, OrtSgerichten und Fabriken. I SchichtMeisters-Adjrmkten. i Bergschaffer. Oberhuttmann. SNdhÜttenschaffer. Probiers-Adjunkten. Brennmeister. Hammerverwescr. .Kammerschaffer. Zimentschaffcr. Werkmeister. Salincn-'UntrrhuttMSnn» Unterwaldmeister. Waldförster. Waldschaffer. Oberlendhutkmann. Saljausrichter. Gegenhandler bei den minderen Transpstt-ämtern. Transports-Offiziere. VerweSamts-Kontrslore» Berggerichte. Buchhaltereien^ Verschleiß-Dlrek, tu»?. Ratloniste». Klavigcr. Herrschafts - Spann. Grundbuchsführer. Magazins-Nechnungsführer. Fillat-Rechnungssührec. Zeugschaffcr. Material - Kontrolor. Schmrdverrechner. Frohueinnehmer. Filtal-Kasse-Kontrolor. ' Kasse-Offizier. Kontroltrendc Anttfchreiber. Kameral-Chirurgi. Apotheken,Provisor. Brau- und Kellermeister. Stallmeister. BerggerichtS-Prokokoklisten und Astuarien. Berggsrichrs-Rezistratoren und Expeditoren. XII. Klaffe. Diäte zu 2 fl. Landesbuchhaltungs Accesssten. Amtsschreibcr. Accrssisteu. Faktsrien. ©(»ČtifURt «KS C 65 ) to» Münzämter, welche u n.n if tel bar unter ter Hofstelle ste-ten. MÜnzaints - Praktikanten. Miinjamts-Amtsschreibrr. H. j Untergeordnete kciq- Jeugschaffers-Kontrolor. iet-D.ünzämter. Werkmeisters Adjunkt. Goldscheider. Graveur-Akademie. Scholaren. x Gubernien und Sit- Accessisten. denbürgischesmon- Auskultanten. tsnistischeöLhesau- Praktikanten. la.iat. Btrg- und Salinen- Accessisten. Ober- uni a izdere Praktikanten. Aemtrr. Unterbergschaffer. Huttmann. Bergossizier. Berggefchworner« Schichtenschreiber. Schichtenmeistcrs-Schrtlbgehiilfe. Berg» und Zeugschreiber bei kleinen Berg, schaffereien und Aewtrrn. Pochwerksfchreiber. Grubenmitgehülf. Waagmeister. Hüttenjrugaufseher. ' Waldhüthrr. Unterstrster. E ' Z««,. xxm. «ö* < «e ) ZeugfchafferS- Ko ittrolvr» Amtsschreiber. Kaffeschreiber. Kurschmtd. Endlich alle nicht benannten, jedoch mit arrhamäßiger Besoldung betheilten minderen Beamten. Berggerichte. Derggerichts-Kanjellisterr. A n m e r k A n g e n. An Fuhrspesen ist bei ivirklichr» Reise» auf, zurechnen erlaubt: P o st p fr rd e. 6 für Beamte dev I. II. III. Klasse. 4 für Beamte dev IV. V. VI. Klasse. 3 für Beamte der VII. Klasse. 2 für Beamte »oh jeder folgenden Klasse» Postillions-Trinkgeld» 30 Kreuzer auf 2 Pferde für jede Post, Wagen-Reparation» 15 Kreuzer für jede Meile. Schmiergeld. g* Kreuzer für jede Past, «W? C <7 5 Diele für He verschiedenen Dienstes - Kategorien bemessenen Diäkrn haben nur für jene Beamte und Untcr&emiue einen Bezug, welche eine arrhamä-ßige Besoldung genießen, und für Praktikanten; für jene Individuen aber, deren Bedienstmrgen mit den hier benannten Kalhegcrien zwar eine gleiche Benennung haben, jedoch nur mit Wochen- oder Schlchteniöhnen botirt sind, keine Anwendung. Eben so finden diese Diäten auch auf jene Exkursionen keine Anwendung, welche mit der Eigenschaft des Dienstes unmittelbar verbunden, oder für welch; ohnedieß eigene Genüsse, als Zehr- Ritt- »derGang-und Nachfichts-Gelder bemessen sind. Ueberhaupt finden diese Diäten nnr da Anwendung, wo cs sich um Entfernung außer der Dienst-Station handelt. Hiermit also sind nicht Beamte |ir verstehen, bereit Dienst sich über mehrere Dist^kte verbreitet, wie z. B. Oberbeamte und Markscheider, bttte» auf ihren Dienstreisen die normalmäßigen Diäten allerdings gebühren. Wegen der Ausmaß der Tag» oder Zehrungsgelder für Wochen- und SchichtenlLhner, wenn diese sich nähmlich außer ihren eigentlichen Dienst-Stationen begeben müssen, sind besondere Vorschläge und Vorstellungen zu erstatten. Die Desiimmunz, ob den Umstände» zufolge Fuhren, oder nur Reitpferde erforderlich «nd zu verrechnen sind, beruht bei der leitenden Deh'öede. Es N. Durchzle» benies Militär bar von Landmann kein Brodfoura» gc zu for brrn, und wenn solche« abge» reicbrl wir», ist dem Landmann zn Gerraid zu rechnen. ( 68 ) HS K 73,T- Guhcrlria!vcrordniing für Böhmen vom 19 Jänner 1807. Aus Anlaß einer, In Hinsicht der von den durch« $iefienbm Truppen Lei dem Landmanne, geforderten Btod» Fourage Abweichung geführten Beschwerde, hat das f. k. General« Militär- Kommando.eröffnet: daß dieselbe sämmkliche im Lande befindlichen Ver« pflrgs - Magazine beauftraget habe, den durchgehenden Truppen zur Befriedigung jeder Bedrückung des kandmannes ohne Anstand, und ohne die mindeste 9'ögerung das gebührende Brod und Fouragr ;n verabreichen, auch nLthigen Falles mit Hilfe des Kreis« amles In die Beguartirungs- Stationen verführen zu machen, indem jedes Magazin von den durchgehenden Transporten vorhinein Wissenschaft erhält, mithin lm Stande ist, die Verpflegseinleitiingen zu treffen, welchem Befehle jedoch dasselbe die n'öthige Bemerkung belgefüget hat; daß in außerordentlichen Feisten, wo unvermuthete Märsche, oder andere Umstände eintreten, das Brod vom Lande subministrirt werden könne, baß aber dann das verabreichte Brod dem kandmanne zu Getreid zu rechnen, und ihm von der Lieferung abzufchlagen sei. Auch sind die ge« fammten Truppen angewiesen worden, sich genau an die jederzeit ausgezeichnet werbende» §assimgS«Sta« ttonen zu halten. N. 7312. HS ( 69 ) AS N. 7ZI2. Hoffammerdekret an sammtliche Barikal-" E' efalls - AdminLstrationen vom ao. Jänner 1S07. Nachträglich zu demjenigen, was bereits un- M>« si» tu Fällen der ter dem 44. November v. I. in Absicht auf das Ausschwür» Verbots) der Pferde - Ausfuhr der Bankas-Gefällen-Verwaltung bekannt gemacht worden ist, wird dersel- b-nchmen ben hiermit zur eigenen Richtschnur und zur Verständigung der Zollbehörden bedeutet: daß in jenen Fäl» len, wo der betretene Ausschwärzer eines Pferdes entflohen ist, oder unvermögend ftin sollte, dieWerths» firafe zu erlegen, der Werth des Pferdes von dem Beschetl- und, Rimvntirungs-Kommando, an welches dasselbe abgegeben wird, nach einer billigen Schätzung erlegt, und mir diesem Betrage der Apprebendrnt und Denunziant befriediget; der zahlungsunfähige Schwärzer hingegen, „ach den ZoUgcjetzcn, mit einer körperlichen Strafe belegt werden solle. N. 7313. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-^desguberrüum vom 21. Januer 1807. Den über Iuden-Heirathen zu erstattenden Be- Mas bis richten, soll nach dem $. 4. des jüdischen Verzch- ü!'«cJudi»: rungösteuer-Patcnts rin getreuer Auszug aus drin im ^ be°baq° btr un (tu.. AS C 7® ) AS besagten §. zu führen yorgeschr iebenen Buche be!gc" legt, und auf, die richtige Führung des Dormerks bei jeder Gemechide sorgfältig gesehen werden. N. 73 M- Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 22. Jauner 1807. ta« 3o6r5t Nachdem - der Piersatz für das Militär-Jahr jolT'/J *8°7‘ von Seite dieser Landessteüe dahin bestimmt «b b(t‘ worden ist, daß der österreichische Eimer braunen Evas. Biets für 4 fl. 40 kr., weißes für 5 fl. 20 fr., und des Märzen- Biers für 5 fl. 40 fr. bei den Vräuern verkauft, und bei den Wirthen die Maaß braunen oder gemeinen Biers um 8 kr., des weißen zu 9 fr., und des Märzen Biers zu 9-*- kr. ausge-scbenkt werden darf, so wird dicß zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, auch sämmentiichen Herrschaften und Obri^keiren, dann derselben Beam-ten an v eso h len, nach diesem festgesetzten Biersatz ihre unterhabende Bauhäuser und Wirthe anzuweiftn, verzu stich i)#n aber die Herrschaften und Obrigkeiten, La„u auch besonders die Distlikcskommissariate dar-cuf zu sehen, baß die obbcnannten Bier-Gattungen in guter Qualität, und nicht über den Satz gegeben, die Übertreter aber (die Uebettrecung mag nun in tcm Verkauf des BiecL über den Satz, over in der rechten Qualität deö Biers bestehen) mitEinkaffi- nmg C ?r ) rung eines Pönfalls von 50 fl. zum Armen-InstltutH bestraft werden. Dagegen stcht es jedem Brauer ohne zu besorgenden Hiudrrniß frei gutes Bier auch unter dem Satz zu verkaufen. N. 73 - 5- Hofdckret vom 22. Jänner, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 7. Hornung 1807* Es solle auf den allerhöchst aufgestellten Grund- ^*7 wt fatz beharret werden, daß nämlich die schon bestehen-den tobten Zäune zwar belassen/ jedoch keine ju tep u tn^r^{t riren, viel weniger ein schon eingerissener wieder her^ rk.r wieder ' detgeiiellt zustellen, oder gar ein neuer zu errichten fei., dage- .werken gen wären nach Umständen entweder lebendige Zäune einzuführen, oder das Vieh auf der Waide Hütten zu 3^n^e e<« lassen, oder die Ctallfüttecung einzaleltea. ° .. 7316. Hyfdekret vom 23. Jänner, kund gemacht vou der Landesregierung ob derCuus derl 16. Hornung 1807. 4 5* #1. Auch nach dem Herzogthum Salzburg, und dem Der Rret» FÜrsienkhum Berchtoldsgaoen, als den wirklich inte- Gerzrag gklecenden Theilen des österreichischen Kmftirhums har eine völlige Freizügigkeit einznkrekcn, und ist we-- der (iiiiuueun, NO ( 72 ) NO der ein Abfahrtsgeld, noch eine EmigratlonStaxr mehr, und zwar von, 12. Hornung 1 fcoo. zu be--jiehen. r 73! 7. Verordnung des mährisch - schlesischen kan-desgubermum vom 23. Jänner 1007. - M«ge» Jene Obrigkeiten, welche die Brandwein Erzen, wein^Er- 9l!n3 in eigener Regie besorgen, und ihr selbst crfkch.-•tk^bcm lenes ausgewachsenes Getreide dazu verwenden, oder «usgewach- ihr eigenes derlei geartetes Getreide an eigene Brano-mibr. d" weinbrenner käuflich überlassen wollen, haben diökdieß, fällige Bewilligung immer bei dem königl. Äreisainte anjusuchen. -N. 7318. Gnbernialverordnung für Böhmen vom 23. Jänner 1507. Ru«wek«ro5 Aus Gelegenheit, daß ein Avsweislos betrete-LLAr" nes taubstummes Mädchen mittels. Schubes an die !rbbfobnenen Person ausfindig zu machen, indem es keines- @t6^#or. n eges zulässig ist, daß dergleichen Leute den Hier- ausfindig ortigen öffentlichen Instituten zur Last anher gescho-den werden. N. 7319. .f,:- Hofdekretder Obristen Iuftizstelle vom 23. Sännet*, kundgemacht von der Nieder--und Snueröfterreich. Appellation den rz. Februar 1807. Es bestehet zwar die Verordnung vom 24. Bei Verl Jänner 177g., daß bei Verlassenschaften absierben-der Militär - und hofkriegsrathlicher Peamten alle diejenigen Plane und Karten, welche aus den hof-kricgsräthlichen Akten herausgenommen, oder von Offizieren gezeichnet worden, an btn, Hostriegsrath cingeschickt werden solle». Damit jedoch sämmtliche Abhandlungs-Instanzen eine bestimmtere Zinssur haben mögen, und auch aU lcnthalbcn eine Gleichförmigkeit beobachtet tmfct, fei n'öthig befunden worden, folgende allgemeine Anordnung hinaus zu geben. * Was dem Hofkriegsrathe fernerhin «ingeschickt werden solle, seien die vorhandenen Derhaltungs-und Dienst-Regulamente, alle Plane und Bücher, die aus dem Kriegs - oder Genie-Archive gegen Re- ftntoofttn ob|I» eepisse genommen worden , alle mit der Hand gezeichnete Pinne oder Grundrisse von in - oder ausländischen Festungen oder festen Platzen, alle mit der Hand aufgenommene Gegenden, alle mit der Hand aufge, nommene Pläne von Bataillen, alle schriftliche Bemerkungen, Handausziige, Entwürfe und Projekte, den Militär-Dienst betreffende, als welche ohnehin nur für den Erblasser, und so lange er lebte, einen Werth habe» konnten. In so weit eine oder andere dieser letzteren einen direkten Bezug auf den Militärdienst haben, und folglich kein Eigenthum der Erben fein könne, oder wie ferne selbe den Erben zu überlassen seien, müsse der Beurtheilung des Hofkriegsraths unterliegen, von dem auch sodann die Entscheidung erfolgen werbe. Dahingegen seien alle Milirärbücher, dann alle Landkarten, Pläne und Grundrisse, welche gedruckt, oder gestochen , bei Buch - oder Kunsthcindl-rn gekauft worbe», den Erben zu überlassen, lin^alle aber von Seite der'Erben auf eine Licitation derselben angc-tragen würde, fei cine Consignation der zu llcitiren-bro Bücher und Kartem mit Anführung des Tages, an welchem die Žtcičattoti für sich zu gchm hat, dem Hoskciegsrathe vorläufig zu dem Ende cinzufenden, a m sich für die seltneren für oas Kriegsarchive er-wunschlichen Bücher und Karten in die M.rkonkurreiij setzen zu ionnen. Wek- AB C 75 D AB Welche höchste Anordnung den sämmtlichen Ab, Handlungs-Instanzen in Nieder-Qcsterreich unter und ob der Enns zur genauen Nachachtung in vorkomme»-den Fällen hiermit bekannt gemacht wirb: u Is%: 7320. Verordnung d er Ni c d e rösterre r chisch en Landesregierung vom 24. Jänner 1807. Das Verbokh des Ankaufes der Natural - und Moucurs-Montursstücke oder Kasernengeräkhe und Eiurichtungs-gliche, wird bei strenger Bestrafung erneuert. nmunitl”3 Swtfuiif N. 732I, wird verbo- ren. Gubernialverordnung für Böhmen vom 26. Jänner 1807." In Zukunft sind die Provisions-Quittungen über die Vermögen - Schutz - und Klassensteuer ganz e,nn«bm«r abgesondert, und jene über die jüdische Rekruten - Movlsiens-Reluitionsgelder ebenfalls ganz abgesondert, über die Personalsieuer aber keine dergleichen Quittungen mehr |g^*£il{n. zu erlegen, weil leztere Abgabe zur jüdischen Haupt- : imfr fasse nicht geeignet ist, und durch die Vermengung Neuer äb. dieser Quittungen der Rechnungsverlag sowohl, alö ®ud|Men. auch die Revision selbst äusserst erschwert wirb.. ■N. 7322. AO C 76 ) WI N, 73.32. Gubetnialverordnung für Böhmen bom 28. Jänner 1807.. Sy It TOC bešfcSCe ildeltcher, tint) zuin ™r Nn befunden, nur böhmische HIerländige Bohutims, oder »cn der jüdische Studenten zu bufbrit, sohin alle Ausländer ^siaiiek"^ gänzlich ausser Landes zu schasse»; jene aber, welche auS andern Erblandern gebürtig sind, binnen Z Monaten in ihre Geburtsöttcr-, und an die Schutzsbrig-feiten zu verweisen. N. 7324. Hofkansleidekrer an das galizischk Lantzrs-aubernmm vom go.Jänner, kundgemacht von demselben den 6. Marz 1807. Um den üblen Folgen, welche aus dem Verkaufe der noch aus dem Felde flehenden Erderzengnisse, für das Allgemeine überhaupt, und die Unterthanen insbesondere, entstehen, vorzubeugen, haben Seine Majestät Folgendes zu verordnen befunden: 1. Alle Verträge, welche von nun an mit Un« terthaneu auf eine künftige €y?bfe, oder einen Theil derselben, geschlossen werden, werden anmit für nichtig erklärt, und es soll derlei Verträgen aller gerichtliche Beistand versaget werden. s. Verträge, welche künftig über die noch auf dem Fein« flehenden Erzeugnisse mit den Unterthanen geschloffen werden wollen, formen nur unter folgenden Bedingungen für giltig angesehen werden: Verkauf der, 11** e geschlossen wird, und nicht mit allen im 2. Absätze angeführten Erfordernissen versehen ist, wird anmit vkcht nur für nichtig erkläret, sondern es wird auch asten Obrigkeiten und Dominical- Gerichten unter einer Polizei - Geldstrafe von 25 Ducaten zur Pflicht gemacht, dergleichen bei ihnen vorkommendr Verträge, oder in sofern dieselben nur mündlich verabredet worden wären, das darüber aufgenommene Protocost unverzüglich an das Kreisamt zur Schöpfung des Straferkenntnisses zu befördern. Dieses von dem Kreisamke zu schöpfende Straf-«rkemttmß wird nach vorausgrgangener Erhebung der AB C 79 ) AB brr Umstände darin zu bestehen haben, daß der Käufer bei! Angeldes, oder der Vorausbezahlung verlu-stigt erklärt, dlese zum Kontributionsfond der Gemeinde, zu welcher der Verkäufer gehört, eingezogen, oder falls der Käufer nichts voransbezahlk Hätte, er zu einer anderen, den Umständen angemessenen Eeld-fttife, oder körperlichen Züchtigung verurtheilt wer, den wird. 4) Den Obrigkeiten wird insbesondere befohlen : a) die im 2. Absätze berührte Bestätigung derlei Verträgen nur dann zu ertheilen, wenn der Unterthan dir durch den Vertrag erhaltene Vorausbezahlung zu Abttagung der Steuer, »der einer anderen unvermeidlichen Ausgabe bedarf, und wenn dadurch das Erforderniß $* feinem Unterhalt, und zu Bestellung seiner Felder nicht gefährdet wird; falls sie diese Vorsicht außer Acht lassen, werden sie zur Ergänzung des Abganges des, dem Ünterthan zu seinem Unterhalte, und Bestellung seiner Felder n'öthigen Erfordernisses, ohne Anspruch auf einen Rückersatz unnachsichtlich verhalten werden. b) In Absicht auf die den Untertanen aus den obrigkeitlichen VorrLthen, oder aus den Gemeinde-Speichern, wo einige bestehen, geleisteten Natural - Vorschüße, und deren Wieder WeflHtt tint* 'liniH: ch«n fiatu: ralquarti rt, was für Re-paratlcotn selbst ju bestreiten fca» t>«n, und l»a* cuiftech» ut it dürft». y c s» j und nebst Einzier hung des Vorschußes für den Gemeinde - Kontributions-Fond mit einer Geldstrafe von 2$ Dukaten für jeden einzelnen Unterthan, welchem dir Obrigkeit GLldvorschüße geleistet, und sich k den Ersatz dafür in einer gewissen Menge Ge« ^ treides, oder einem bestimmten Theile der Erndte bedungen hat, an der Obrigkeit geahndet »erben. N. 7Z2Z. Hofkanzleidekret vom z«. Jänner, kundgemacht von dem böhmischen Landesguber-mimt den z. Mar; 1807. Ts haben Sr. k. f. Majestät in allerhöchster Erwägung, daß die Besitzer eines amtlichen Naturalquartiers diese Wohlthat vielfältig mißbrauchen, und dem höchsten Aerarium diesfalls häufige ungebührliche und nahnchaft« Auslagen aufiubürden pflegen, i« AzK ( 81 ) zn verordnen befunden, daß (auffer denjenigen) wtlel) e durch allerhöchst Sr. Majestät besonderer BewiU liguug nebst der unentgeltlichen Amtswohnung zugleich die Begünstigung gemessen, daß dis tnuere Einrichtung derselben auf Aerarial-Kosten bestritten ÄrdF von aus au alle übrige Natura!squartiersii!!)ubek verpflichtet sein sollen, die sämmkliche auf ihre Ehs nuugcn zu verordneten Auslagen, welche niHt Pt nörhigsten Reparatur deS Gebäudes, der Oefen, reu und Fenster gehören und überhaupt einem Pi il-Ar-' eigrNthÜmer von feiner Zinöparthci mit Recht tt&f)?' jugernuthet werben könne, von ihrem eigenen ohne Zuchat des ÄerartuMs zu bestreiken, iuS^ bag diejenigen Oberbcamken, welche über eine Leravtal-kaffe zu difponireu hoben, Und bei derselben Menv eine nach der obenerwähnten Zienofur unrechAmäßigetst Ausgade dieser Ark, entweder zu ihren ober 'sstüsS andern Nuturalquartiersbesitzers Vorrhsil zahlbar (weifen sich eigenmächtig erlaube!!, nicht nyr'«8s in hiufür beil Ersatz falro t-egreffu zu leiiteh, fqi,-? betn auch rnsbesbndere zur Strass den glclhinäßigeff Betrag in dem Wohithärigksitsfond zu erlegen l)3t^n werden. Welche höchste Entschließung zur genauesten Darnachachkung Und Verständigung berBefttzer titrtä ämtlichen Naturalquartiers bedeutet wird. > -«p.n on Zeit zu Zeit, jt nachdem das Rittgeld in* jed»t Provinz bemessen ist, ohne fernerer Rückfrage Benommen werde. Auch bewilligen Allerhöchst Sr. TÄuMcit, daß künftig das fogenaiune Aufsttz -- ober Trinkgeld, sowohl bei Privat- als bet Aerarial-EstsUetkett für den die Efiaffette verreieenden Poflil-Ueti) auf der Stazisn, wo die Estaffette aufgegeben, «nd bei jenen üfrerpoftämterfo, wo hierüber etn neuer Stundenvaß ausgefertiget wirb, erhöhet, und zwar dort, yÄ cs dermahlen mit j 5 fr. entrichtet wird, künftig mit dreißig Kreuzer, und dort, wo es der- mah- W# c 83 y ' . mahlen mit io kr. bestehet, künftig mik zwauziZ Kreuzer bezahlet werde. Liese höchste ENtfchliesstmg wird hiemit zur all-gemrinen Kenntniß gebrachte K 7327. Hvftanzleidekret vom 5. Februar- kuudge-macht von dem Böhmischen Landesguber-,mum deu 6 März i8c7i Da der Grund ja der unter dem 3. Jänner f/ne£^i 1806 bekannt gemachten höchsten Entschllessung, vermögt welcher für Böhmen und Mähren die Be-na»bainen wikligung erfloß- daß Getreide aus jenen benachbarten Ivird aüfgrs Staaten, tu welchen die Ausfuhr desselben nach den *'*'*'' österreichischen Provinzen untersagt war- zovfrei- und selbst öhnt Betretung der Zollämter einzuführen, dämlich der Drang des zu jeder Zeit cingeristenen Brodmangels durch dir mittlerweile einzetrcttenen günstigem Ziitumstände behöben worden- es Üöer-dieß bei dem gegenwakig rückgekehrten Frieden nörhig ist- die patenkmässige Ordnung wieder herzüsiellenz so wurde zu verordnen befunden: diese unter den gegenwärtigen günstigere» Verhältnissen entbehrliche Begünstigung nicht nur in Ansehung der bairischen-sondern durch der sächsischen, utid schlesischen kaiides--gränze aufzüheben, und die alle Ordnung wieder in ihre Schranken zurückzuführcn- § i N» 7328- Ehebafte G«w«rbe nicht l«>cht aus ander« Häuser zu ubmrogtn. SB el Bchc« Inuyen der Pension»» So? C 84 > «So# 5?. 7328. Hofdekret vom 6, kunvgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 24. Februar 18074 Die ehehaften Gewerbo füllen Überhang nicht leicht auf andere Hauser in der Rücksicht übertragen werden, um de« Verwirrungen in dem Kataster vorzubeugen, welches um so minder ohne Bewilligung der kandeSstelle geschehen darf: auch sollen in Gew er bs fache« auf die Erkenntniß und Bescheide der ^rtsobregkeiten mehr als bisher geachtet, und solche bei austretenden Rekursen ohne ganz besonders' rückfichtswüldigen Gründen tttd)t entfernt werden. N. 7329. Hoftammerdekrct an sammtliche Landerstel-lett - vom 6., kUndgemacht von der nie-deröfterreichischen Landesregierung den Februar, von dem mährisch - schlesi, schen Landesgubernium den von dem steierisch - karntnerischenGubernmm den 4. , von der Landesregierung ob der Enns den Z., vom böhmischen Landes-gubernrum den 6„, vom Triester Guber-nium den -0., vom gallizischen LandeS-gubcrnium den 13. Marz 1807- Da sich mehrmal der Fall ergeben hat, daß Pensionisten ihre Pensionen in dem Auslande »er- jeh- *0? c 85 ) «K» zehret haben, ohne hier» durch eine ausdrückliche . Moralität ihrer ander^rts siudirenden Stipendisten nicht so genau zu He« D Stande sei» Knnen. Die Landesstelle, wird sich demnach die genaue Handhabung dieser allerhöchsten Wtllensmeiniing bei Verkheiürng der UnticcrchtSgeld- StipenKicn sargfälligst äuge legen sein lassem N"« 733 r. Hosranzleidekretz m fämmtttche LMerstellen vom 7, Februar p kundgemacht von der. Landesregierung ob yer Enns den 2. März ts©7v b«« Da zwischen dem österreichisch-kaiserlichen, und zu verqbfol- hetrurischen königlichen/Hofe, in Hinsicht auf die. wechselseitige Vermögens - Freizügigkeit, noch keine Uebereinkunft zu Stande gekommen ist; so wird, ttju die betreffenden Parteien beider Staaten nicht zu benachtheiligen, am zuträglichsten befunden, die aus den- Erwandern nach Httrurien zu ziehen habende!, Verlaffenscha/cen von Fall zu Fall, jedoch nur gegen jenseitigen obrigkeitlichen Revers über die Beobachtung der Reciprocttät, erfolge» zu lassen. " • ' Wer- NO C 87 ) AO Welches der Oaitbcč.jTeZIt jit'c Wissenschaft und Nachachtung bü vyrkommenhen Fällen bekannt gemacht wird. k. 7332, ' Gubev'mlvyrorÄmnZ für Böhmen vom 7. Februar 1807, In Hinkunft ist über den Verlust der durch VorspaiinSlcistunzen verunglückten Pferde jedesmal auch von Seite des Militärs die Bestättigung beizu-bringen , und kein UnKrthan verbunden, eine größere Last aufzuuehmen, als im Vorspanns-Normale bestimmt. und jeder, der die Vorspann leistet, zu verfuhren verbunden ist. > Derjenige also, der die Vorspa«n überladet, und dadurch deni Bauer einen Schaden jufügt, ist verbunden, ihn aus Eigenem ju entschädigen, ttebrigens ist genau da"auf sehen zu lassen, und Sorge zu tragen, daß junge und trächtige Stutten, so viel als möglich hei Vorspaimsleistungsn geschont werde», N- 733'- Hofkanzle.idekret an fämmtliche Lander-stellen mit Ausnahme von Gallizien und Salzburg vom 9., kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den 17. Februar 1807, Se. Majestät haben den 2, und Z.§. dcrcktöch-sten Vorschrift vom IZ. März 1792, (so in gegenwärtiger Sammlung lUx Band H, 42, unrxr der Zahl 36. Be! Verlust der durch 9Setfpnnn<-leistung uere utifllücfttn Pferde fflüfe Bestättigung des Militärs beijubttn-gen. (Statt ten trächtige sind von Vorspanns- leistung z, schonen. Versorstuntz der zur Anasver: ivalwng rmtauglichen Seelsorger. iM finden tro worn ach Len alten und gebrechlichen Pfarrern, deren Einkünfte sich nicht über Mrljche ,sechs Kundert Gulden belaufen, und denen zu ihrer Unterstützung ein Provisor otfjf HjlfSpriestei bekgeg«.-ben werden muß, eine Congrua von drei hundert Gülten zunr Genüsse ausgemessen ist, die übrigen Einkünfte aber $u:j* Unterhalte des Provisors, ober Hilfspriesters zu verwenden sind, dahin abzuandern geruhet § daß in Fallen, wo von Seite des Ordinariates einen; Pfarrer^ ober kokal, Kapellane Krank-heits * oder Amts halber «Iif Hufspriester von Amtswegen unb für beständig bejAegeben werden «nrß, ein Abzug vyn- dea- pfarrlichen Cttsiinftrn zum Uttkerhalle des Hilfspriesters erst alsdann Statt finden solle, zvenn sie'hrn jährliche!. Betrag von fünf hundert Gulden übersteigen. In den FDen aber, wo neu eintretende 8 o k q l ? Bebrjr f n i sse die Aiiffcllung eines Hilfs? püester^ nochwendig Aachen, hat es bei dem, wor-»w.ch sich bisher benomnaen tvoren istfortan sein Derbleiben, Welche höchst; Entschliessung her. Landesstelle zur Nachachtung und n'ykhlgen wettern Verfügung bekannt gemacht wird. 6IZ4- ( 89 ) AB N. 7334* Hoffammexdckret. Nrederöfterreich betref. (cud, vom io. Februar 1807,. Gewerben, die nicht zu einer und derselben Klas--se gehören, aber mit gleichen Artikeln handeln, sind ch-nAniteln feine gleichen Schilde zu ertheilen, auch keine solchen butfe«^ Schilde zu gestatte», welche bei unbemerkbaren Verän« SMd-r bmmgcit dennoch eine täuschende Aehnlichkeit mit an« drrrn-^von Individuen derselben Kiqffe und desselben HandelSverlages geführten Schildern haben, 7335. -fq eff mimt erbe Fr et vom 10., kundgemacht voll dem böhmischen Landesgubepnium den 27. Februar 1807, - Der toll freie Cinerieb des Rindviehes aus dem 3otiM«n deutsche» Reiche wird auf fernere sechs Monate vy.n stinbvicbv» U November iSqO gesiqtttt. aut dem dc-'.'schen Gleich e bctr. N* 7336. Hotkammerdekret gn sammLkiche L^uder-fteöcn vom \2. Fchruar, kund ge macht vom vrahrisch - schlesischen Landesß'.sver-Hium den n., vom böhmischen und stek'.-risch - karntnerifchen Eubenn'um den 14. von der Landesregierung in Krüin und GSn den 55., von der Negieruns oh der S:# c 99 ) dex Enns den - 6., vvm gallizischerr Larr-desgukerrnum den 27, Marz 1807» Se. f: k. Majestät haben zu entschließen bcfnn-Fsackkcn u. den r . Reisende , mtfbcm a) daß vom i. Hornung b. I. an, der blshr- fܰfevT8<" rige Tariff für Frachten und Reisende mit drin Post- r6/nS£n6: roö3m in de» deutsch - cibländischen Provinzen, in Provinze», Galizien und in den ungarischen Provinzen, und in Gassizien ' lind in den Zwar für Frachten um ein Drttkheil durchaus er, »rÄS höbet, und wenn hierbei ein Pruchkheil gegen- den, vo, rigen Satz ausfästk, derselbe jederzeit mit einem ganjen Kreuzer ausgcsetzet, der? Tarifs für Reisende aber dahin bestimmt werde, dag in den deutsch -- erb ländischen Provinzen für eine Person tti$ eine einfache P»st ein Gulden fünfzehn Kreuzer, in Galizien und Ungar» aber ein Gulden, für den t?ot;bcrn Sitz aus dem Postwagen hingegen in a2en Provinzen fünf und vierzig Kreuzer nebstbei auch aller Orten das bei dem Postwagen von jeder Person bisher qbge.eichte Posti!» lionstrinkgekd zu bezahlen feie; b) daß der bisherige Tariff für B«nkoz:ktei, Wechselbciefe a vifta und Anweisungen au Uiberbrin-gcr um dir Haloscheide, oder um fünfzig von Hundert erhöhet, für öffentliche.Fondssbligationen aber die Halbscheide des für die Bankozettel bestimmten Porto abzunehmen feie, c) daß der Tariff für baares Geld, Gold, Silber, Prüzlvfen und solche Sendungen im Werthe i-ci! benetz der Pmo nach dem Werche und nicht chach §# C 91 ) EM. nach dem Gewichte zn bezahlen ckst, ebenfalls um feie Halbscheide ober fünfzig von Hundert erhöhet werde * wobei es in Ansehung des Kupfergeldes bei dem bisherigen'Grundsätze zu bewenden hat/ baß« wenn dafür der Porto ivA) dem Gewichte mehr beträgt , als nach dem Wexthe« selber nach dem GeryiW fib^tte^V Kien' fete, - •' - ' Fetners habe es auch in dem bei bet bisherigen Beobachtung zu verbleiben > daß bei Frachten keine Briefe angenommen, sondern selbe der Brlefpost zugewiesen werden; bei Versendung der Pankbjettek und des ßcareit Geldes aber für dm Brief die Auf-tznd Abgahstaxe nach der von Feit zu Zeit bestehenden Ausmaß, außer des Porto für die Sache se.dst, zu bezahlen feie. Weiche allerhöchste Entschließung nebst den hiezu gehörigen 5 Stück Ta iffen *)hiemit 511 Ieoertuaii-nes Wissenschaft öffentlich kundgemacht wird. 9 Dieses Hysdekeet ist feiqnit den Tartffea im rr. Bande S. r86 3‘«b! 7255 $u finben, mitbin sind, die Tarlffzn daslhst riachzusehen. * * N‘ 73.37- Hvffanzleidekret an sämmtttche 5an>?erstellen vom i2., kundgemacht von dem Mährisch - schlesischen LMdesguberjiuM. den 27. Februar 18.07. # Die wegen Verbesserung deL Nachwachsis von Debinguw 6ölst lllf 9in; Beamten für das Kriegs» Departement erst,offene hoch- stell'-ngbei sie EntWieffung wird der Landcsßelle in der Beilage dcxane-^ mit dem Aufträge nWjet&dlet, dieselbe an drn Unk r.v * ' C 9* ) veiil:dtčn «ab Siraen bes Rechts - ©tublrenben bes te^eu Jahrganges jährlich bekannt zu machen. Zu-9:i^' j&>3t bit Landesstrlle auch in Ansehung der Auf' nahmsbedingungen für Koncep.sprakrikanten bekannt zu machen: baß, wer als Konzeptspraktikant bet best Hofkriegsrathe einzutreten wünschet, 1) über feine Sittlichkeit und unbescholtene Auf, führung ein glaubwürdiges Zeugniß beiz»bringen z 2) über die absolvirten philosophische» und juridischen Studien sich mit legalen Zeugnisse» der ersten Klaffe auszU'vcifen, und 3) sich einer Prüfung bei dem ais-eymncn Militär- Appellations - Gerichte in Wien zu unterziehen habe. Beilage. Bei dem unmittelbaren wesentlichen Einflüsse, sen eine gute Militär - Verwaltung auf den Zustand dtr Armee, auf die Finanzen, und in mannigfaltiger Beziehung auf den ganzen Staat nochwendig äußern muß, ist es von der größten Wichtigkeit, daß bei der Kriegs- Central - Stelle sowohl, als bei den Provinzial - Kriegsbehorden zu jenen höheren Beamtenchäl-gen, denen die Leitung der verschiedeneu Milikärge-schäftSzweige mertrtoit ist, durch stufenweise Vorrückung fortan nur solche Männer gelangen, die in früheren Jahren ihren Geist durch höhere Erudien gebils der, bei ihrem Eintritte in dke Geschqftsbah» die 11'6-- • thi- T-B C 93 3 » thigen wissenschaftlichen Vorkenntnkße mikgebrach;, Lurch geschickte Anwendung derselben ihre Fähigkeit und Brauchbarkeit beurkundet; durch Utbillig undEr-fahrung sie vervollkomnet, un> in dem kaufe ihrer Dienstzeit sich durch Einsicht und mufqssende Keyatniß der Militär-Verwaltungsgeschäfte, so wie durch Thä-^igkeit und reinen Diensteifer ausgezeichnet haben. Diese Absicht lag bereits bei demjenigen zuni Grunde, was Sr. Majestät mittels der Verordnung vom 2Z. Januar 1803, wegen Aufnahme der Bureau-Praktikanten, und in der allerhöchsten Instruction siir den Hofkriegsrat«) vom 28* Julius 1305 im dritten Abschnitte,§. I« wegen gehöriger Absonderung des Kanzeklei - und des KonzeprsfacheS, anzu-ordnen geruhet haben. Damit aber einerseits jener Zivcck um so verläßlicher erreicht, und auf der andern Seite auch den jungen Männern, die sich als Ksnzeptspraktikanten dem Kriegsverwaltungsotenste widmen, die Aussicht auf ein gewisses Fortkommen, und jene billige Rücksicht gesichert werde, worauf chncn ihre, mit ungleich größerem Aufwande von Zeit und Kosten erlangte höhere Ausbildung.vor andern, die nur bei den gewöhnlichen mindern Schulstudie» stehen gebiiebe' —' sind, gegründeten Anspruch gibt,, haben Se. Majestät zu verordnen geruhet: 1) Von nun an kann kein Beamter mehr, weder bei dem Hofkriegsrathe noch bei eilten General- X ksm- 1c£ c .94 ) fcj# Koirrmandd in irgend einem ^Fachs zum Konzepte au-grstellet werden, der nicht seine Laufbahn im Dienste als Konzeptspraktikant, uiirer den für diese vorgr-schrkbenen Aufnahms- Bedmgnisseü, angefangett hat. 2) Da bei ein und andern Verwaltung szweigeii zur guten Führung der Geschäfte, nebst der im Allge-Meinen jedem Konzepts -- Beamten nokhigen Bildung cmch noch gewisse dieser oder jener Branche eigciithüm-liche Kunst-und Ätanipulatiüns--Kenntnisse erfordert werden z so haben diejenigen Praktikanten, welche sich einem dieser Geschäftszweige insbesondere widmen wollen- und zu künftigen Beamten für das betreffende Departement bestimmt sind, sich erst jene spccjelleii Kenntnisse im wirklichen Dienste ßct der Branche praktisch zu erwerben- ehe sie zu einer Anstellung beim Konzepte in diesem Jache gelangen tonnen. Z) In dieser Absicht ist bereits durch voratisge-gangene Anordnungen dafür gesorgt worden, damit die hofkriegsrächlichen Konzeptspraktikanten Gelegenheit erhalten- sich in den kriegskommissariotischen Ge-' schäften Kenntnisse zu erwerben, und sich für dieses Fach zu Silben; 4) Tb en so ist auch die frühere Entschließung bereits bestimmt: daß Konzeptspraktikankeii nach erhaltenem kommissarratischen Unterrichte alsRechnungs-Adjunkten mit dem auf diese Charge bemessenen Gehalte zu einer Monturskominissioft übersetzt werden können, ttm sich daselbst einstweilen, bis sie die Rc'i^ ße ( 95 ) PU he zur Einrückung iti eine Konzepts- Adjunkten -Stelle trifft, in dem Rechnungswesen sowohl, als in dem Konzepte zu üben, tind durch diese Uibunz wie durch die hierbei erlangende Kennkniff der 0 ekonomi«- Kdmmiffions - Geschäfte sich zu cintr kün^ tigen Anstellung bei dem hvfknegeräthlichen Mon-türs - und Ausrüstungs- Dehartenienk zweckmäßig vorzubereiten. 5) Wer bei dem Hoskritgsrathe ödet bei ein-m General - Kommando im Vcrpflegsfache als Konzepts-Beamter angcstellet werden will, muß vorher bei der Truppen - Verpflegung in verschiedenen Ländern sich praktische Kenntnisse von den Geschäften dieser Branche erworben Habens Die für dieses Fach bestimmten Konzepts -Praktikanrtn sind daher bei sich ergebender Oeffnung zuerst als Verpflegst Adjunkten ünzustellen, und auf diese, wenn sie anders der Erwartung entsprechen, bei Beförderungen p Verpstcgscffkjteren vorzüglich Bedacht zu nehmen, aus welchen -onach der Ersatz für^bie bei den Verpflegs- Departements der Ge^ neral- Kommanden und des Hofkriegsrathes jeweiligen abgängigen Konzepts - Beamten, die ohnehin aus dem Stande der Verpflegs - Branche genommen! werb«n, zu wählen ist. 6) Jedem Rechnungs^ oder Verpflegs - Adjunkten, der vom Konzeptspraklikanten zu dieser Anstellung' gelanget ist, bleibt die Einrückung in eine sich hffnen- »6 fcf ( yL ) de Konzepts - Adjunktensielle, mean er sich derselben nicht selbst Unwürdig macht, nach feinem Range als Praktikant Vorbehalten* Sie können jedoch auch' in der Eigenschaft als Konzepts-Adjunkten bei der Branche, welcher fit sich insbesondere gewidmet haben, noch ferner und bis zu einet ßnbenviiteit Beförderung fort# bienen* Ist diesem §alle sind hie bei der Verpflegsbrän-che angestellten Konzepts Adjunkten bei der ersten sich ergebenden Apprrtur zum Brrpflegs - Offiziere zu übersetzen* 7) Uebrigens ist kein Ksnzeptsbeairiker an bit# jenige Branche, bei weicher er zn dienen angefangen für immer gebunden; sondern er kam,, wenn ! efenbert Gründe ciutretcu, und es dem Dienste zu-nsigltch befunden wird, wieder zu einem andern, und > ach und nach ZU mehrere.-: Verwältunzözwcigett »der D partements übersetzt werde», wo feine in vrrschir-i flieh Fachern erworbenen Kenntnisse ihm und dem Dienste um so besser zu Statten kommen werden. 8) Der Regel nach, wenn nicht ganz besondere Umstande und Rücksichten elnfrefea, fo3 in Zukunft -kein Konzepts - Adjunkt unmittelbar zum Hoftriegs# Konzipisten befördert werden; sonder» vorher erst einige Jahre als Kommissariats-- Offizier, oder als -Fei. kriegs - Konzipist in einer Provinz gedient haben, um nicht nur eine mehrseitige Hebung und Erfahrung in Ge sch ästen z sonderst auch Länder.- uud Lokalitäts- Ken nt- ]&? C 97 ) So» - Kenntnisse an die höh-On Charge« mitzubringen, wo-toto so oft die richtige Beurtheilung eines Gegensinn--' des ab f) «tat. Die Konzepts -' Adjunkten find eigentlich die Pflanzschnle für die konzipirenden Feldkricgsbcam--tr.'!, pnd diese wieder für den Hofkriegsrath. 9) Riicksichtltch der General-- Gkönz, Direktion besteht ohnehin die allerhöchste Anordnung: daß in die bei derselben erledigten Stellen nur solche Beamte vorriicken sollen, weiche vorher in der SOitlitar» Gr-änze gevienet, und sich die Kenneniß des Landes und der dasselbe betreffende» Geschäfte vollkommen eigen gemacht haben. 10) Gleichwie nun durch die obigen Verfügungen den Konzepts - Praktikanten die Aussicht auf eine mit Gehalt verbundene wirkliche Anstellung, welche vorher nur auf die ftltcnt Erledigung eines Konzepts-» Adjunktenstelle beschränkt war, um ft beträchtlicher erweitert und näher gerückt wird, als ihnen zugleich auch der Weg zu allen Beratern bei der Registratur und dem Einreichnngsprotokolle offen steht; so ist auch dadurch, daß bei Ersetzung aller konjipirenden Chargen in Zukunft auf jene Beamten von alle» Branchen, welche vorher Konzepts - Praktikanten waren, nothweadig und ausschließlich Rücksicht genommen werden muß, für ihr baldiges weiteres Fortkommen hinlänglich gesorgt. I I) 3» einzelnen Fallen, die sich jedoch fünf# XX11I. Land. Ä kig GO ( 88 ) ^ig selten mehr ereignen dürften/ wo Konzeptsprakt!» kanten bereits mehrere Jahre muntgeitttci) bei den, Hrrfkiregsrgthe gedtenct haben sollten, und besonne, s rüskflchtswürdige Umstande eintreten, kann für dieselben um eine billige Unterstützung eingeschcirten werden, welche Se. Majestät dann auch bei erwiesener Mittellosigkeit und «usgezeichueker Verwendung zu bewilligen nicht abgeneigt sein werden. 12) Die Konzeptspraktikanten find den Kanz-lelaceeWen im Range gleich gesiellet, unter ihnen bestimmt solchen das Dimstatter. iz) Künftig ist Sr. Majestät von halb zu halb Jahr die Rangs- und Kvnduireuliste der bei dem Hofkriegsrathe befindlichen Konzepts - Praktikanten mit Bemerkung der Departement-, wobei fie ange-gestellet sind, vorzulegen, und diejenigen darunter, -welche sich durch Kenntnisse, Dicnsietfer und sittliches Betragen vor andern auszeichnen, sind besonders nahm-hast zu machen, denen Ee. Majestät sonach bei Gelegenheit durch vorzügliche Bedachtnehmung Hochdero Zufriedenheit zu bethärigen sich Vorbehalten. 14) Gegenwärtige Verordnung ist sämmtlichen Militär» Verwaltungs- Behörden unverweiit bekannt zu machen. Ix AK ( 99 ) AK N- 7338. Verordnung des mährisch - schlesischen Lart« desguberni^ms den 13. Februar ip.07. Die Tsdrenscheine über Sterbfcille der fn ver- Di« ?vd- - „ tenfdelne fchiedenen kleinen Ortschaften und Städten zerstreut über Ererb-sich nufyaHenben Milirärpensionisten sind van dm be- Miilrärpen. trombe;! Magistraten und Lrtsobrigkeiten ohne Auf- £'^.„''0 sch uv an ei# Militärbehörde eivjusenden. IltärbeborO» N. 7339. ' elnjufüiben. Hoflauzleidekret vom iz. Februar, kundge--nmcyt von dem böhmischen Lauvestzuber» ilium den 7* März 1807. Cs ist die Befreiung der verschiedenen Fonds» Wer^twn. beamten und Pensionisten, so wie auch der Wirrh- beamien und WN lb- fchaftsbcamken auf denen Staatsgütern von Entrichs fduifiüb«. rung der Klaffensteuer für die folgenden Jahre ge» Sm^rgü-er nehmigt worden. Von dieser Klassensteuer-Befrei- , ung sind jedoch die, Justiziaren, Leib- und Wund- «r6 auch zu bewilligen geruhet, daß Jg'-f «adicnden für jedes aus der Provinz in das Finvrlhaus zu Wien gebrachte Findelkind bohl I. März ,§27 an Zweihundert Gul den zu zahlen feie, und beenn ein oder anderes ungeachtet dessen ohne diese Asfnahmstaxc dahin gebracht werden sollte, solch« Findlinge wieder jurMgenmfeti werden würden; es wäre dann, daß ein solches Kind ohne Lebensgefahr nicht zurijckgehracht werden konnte, in welchem Falle dasselbe im Fiaveihaus zwar behalten, die £djce von 2Ü0 ff. aber von der Provinz, woher ein solches Findelkind gebracht wird, gefordert werde« würde. Welches zur nachrichtlichen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 7344* pofkanzleidekret an sämmtftche Landerstel-ten vom 19. Februar, iMdgemacht von dem mährisch- schlesischen Laudcsgubcrni- um ME ( *»5 ) ME m den >., von der Landesregierung od l er Enns bvn 5- Marz' 1807. Da c£ zur eigenen Sicherheit der sich im S/n6* lande aufhaltenden k, k. Uüterthanen zuträglich ist, scenn sie sich unter be i Schutz der f. k. Gesandtschaften begeben; so hat He Landesstclle den Kreisämtern, enb durch solche den LokcUObrigkeiten anfzutragen: daß sie die dicßscitigen Reisenden und zeitliche» Auswanderer nachdrücklich aniveiscn, bei Ertheklung der Waffe sich in feinen auswärtigen Staat aufzuhalten, ohne sich sogleich bei der k. k. Gesan'dschaft zu zeigen, die bei sich habenden Zertifikate vidirco zu lassen, und sich des n!)tl)igttt Beistandes versichert zu haben. N* 7345- Guberrrial - Verordnung für Böhmen vom 19. Februar 1807. Dem Kreisamte wird zur besondern Pflicht gemacht, bei sich -ereignenden Kirchenabtretungs-Liqui-botienen darauf zu sehen , daß dir Kirchen-Apara-menten und übrigen Einrichtungen stets gegen ein vollständig beschriebenes Jnventarium übergeben werden. N. 7546. Hofkammerdekrer von: 19. Februar, kand-gemacht von dem frcieci(d) * iarutneri- Wn ' Vorschrift für die in , fremde Staaten reifenden t, t. Unkerkba-Ben. i8e> Äir-chenadlre-iungč(rt|tib botlonen fqUen die Ki«hcnap» xaramenie und übrigen Einrichtungen stets gegen ein vollständig beschriebenes Jnvev» tßtium übergebe« teerten. W-gen Erhöbung des tBolir(tt; gtlDi.6 bis Ende Oktobers 1807. Flüchtig gewordene Verpflege» Dückcr als Auswanderer zu behandeln,und ihr vermögen (|> tfn= zu;che». In Zukunft solle» ing l. I. haben Se. Majestät zu bestimmen gern-b’f/ daß das Psstrittgeld für die reisenden Kourier-ui.d Privat-Estaffeten vom i. März bis Ende Oktobers »827 und zwar in dem Krakauer, Myslenicer und Bochniaer Kreise auf einen Gulden dreißig Kreuzer, in den übrigen Kreisen GalUziens aber auf einen Gulden und fünszeh» Kreuzrr von einem Pferde mb einer einfachen Post erhöhet werben soll. Welches nachträglich 30ms Kreisschreiben vom 5. Dezember 1806 bekannt gemache wird. N<* 7347* Verordnung des mährisch - schlesischen La.lt-desguberniums vom 20. Februar *807. Die flüchtig gewordenen Derpflegs - Bäcker sind als Auswanderer zu behandeln, und nach fruchtlos verstrichener Ediktalfrist ihr zurückgclaffcnes Vermögen nach Abzug des allenfalls dem Aerarium zu iet-stendeu Ersatzes sbll eiagezogcn werben. N. 7348- Gubcrnial.-Verordnung für Böhmen vo n 21. Februar 1807. In Erwägung, daß die bisherigen Gehalts» bei- beitraqs- Erhebungen aus dem Lanbesschulfonde bei knndschul- leuten fbrt btn Kreiskassen fiir die meisten Landschirlleute wegen G,dglk«be<-ifirec weiten Entfernung von der Kreiskasse mit Geld- d^W°rch-auswande und Zeirve splikterung verbunden waren, ^tsmn, bat man befunden, die Einleitung treffen zu lassen, M«gNba- tcn aus bin damit in Zukunft den Lanbschrrlleutcn, welche bereits Steuergel- »ngewiesene oder sistemisirrr Gehaltsbriträge aus dem chrckorami- kvndeSschrüfonde, sie imögen auch von Cchulstiftun-) aen, oder von Bruderschaftsvermögen herrühren, zu aezahl". - . werde«, empfa vkw haben, diese Beitrage von den Wirths- schaftsämtern oder Magistraten aus den Steuergel-decn gegen ihre gehörig korrm-firtc Quittungen ausbezahlt, und diese ihre Quittungen sodann bei der Skeucrabfuhr hm Kreiskassen statt Baarem in Aufrechnung gebracht werden. N. 7349- GuliK.iial - Verordnung vom 21. Februar 1807. In der Anlage wird den Amtsvorsteherch die her- Wie fl» abgeiangte von dem k. k. Hofkriegsrat!) wohl gar auf unbestimmte Zeit in Handlungs- Ange- Sl-rigi«,"-» legenheiten ertheilrn, und sie dadurch zur Landsireiche- t«i trnm»«- 'WK, UM bwnrvut. Um nun diesem Uibel möglichst Einhalt zu thun, wird Folgendes angeordnek: i.) Kein Magistrat oder obrigkeitliches Amt ist befugt irgend einem Juden einen solchen Reisepaß in Handlungs- Geschäften, womit jedoch die Hausier-Päffe nicht zu vermengen find, rück» sichtiich, welcher durch gegenwärtige Anordnung an den Hierwegen bestehenden Vorschriften nichts geändert wi b , auf Jahre oder unbestimmte Zeit zu crtheiien. 2) Muß in dergleichen Passen stets genau und bestimmt der eigentliche ^weck des reisenden Juden , worüber sich derselbe ohnehin vor Erhalt des Passes gültig auejmveif.Mi hat, enthalten sein. z-) Haben die paßerchcilenden Behörden die Däner, auf weiche oer Paß gültig ist, nur nach Maß des von dem Paßwcrber angegebenen Geschäftes dergestalt zu bestimmen, daß dieselbe den zur Vollendung dieses Geschäftes erforderlichen Zeitraum nicmahls übersteige. 4) Hat jeder dergleichen Reisepaß, den ein in er» deutlichem und bestimmt ausgewicsenen Geschäften nach/der Hauptstadt reisender Jude erhält, die Weisung zu enthalten, daß der Paßeigen» thümer seinen Paß gleich am Thore abzugebcn, und binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft sich in Person bei der k. Sraölhauptmannschast , un» < iir ) unter Strafe der Abschaffung gehörig zu meiden habe. Diese Anordnung ist sämmentlichen Magtstraken und obrigkeitliche» Aemtern zur genauen Befolgung mit der weitern Weisung bekannt zu machen, auch in ihren Territorien keinen dergie-chcn reisenden Juden über die im Passe ausgedruckte Zeit, um d weniger aber jene, .deren Paß sogar auf einen andern Ort oder Bezirk lautet, zu dulden. N* 7351 Dekret der Hreinren Hofkanzlei an sammt-lichc Ländersteilen vom 24. Februar 1807. Da die Besitzer eines amtlichen Natural-Üuar, tiercs diese Wohlthar vielfältig zu mißbrauchen, und dem höchsten Aerartum dteßfalle häufige und nahm, haste ungebührliche Auslagen auf-ubürden pflegen, befehlen Sc. Majestät, daß außer denjenigen, welche mit ^allerhöchster Bewilligung, nebst der.unentgeidli-chen Amtswohnung, zugleich die Begünstigung genießen, daß die innere Einrichtung derselben auf Ae-rartal-Kosten bestritten wird, von nun an alle übitt ge Natural.Quartiers-Jnhaber verpflichtet fein sollen, die sämmtlichen auf ihre Wohnungen zu verwenden, den Auslage», welche utcht zur »ökhigen R.pararur des Gebäudes, der Oefen, der Thülen und der Fenster gehören, und ^überhaupt einem Privat-Hausez. genlhünier von seiner Zins-Partei mit Recht nicht zu- ge- Bcstreitung btr Ausia-fltn bil Na-liiralquak-riereu. ferner; gricß-Erb«-buiigcn auf den 2Bo= (temniSrftcn auf was für «Inii Art =$u erdcbenflnv. grmuthct werben können, vs« ihrem etgcccn Gelbe, ohne Zurhar des Äerartums, zu bestreiten, und, daß die/entgen Oberbeamken, welche über eine Dcrarial-Kasse zu bisponiren haben, »ad bei derselben irgenb eine tud) der oben erwahiuen Ciriosur uurechkniäZis« Ausgabe dieser Art, entweder zu ihrer, ober zu eines aubern Natural-DuarriersbcsitzcrS Vorteil zahlbar ailzuweiftn, sich eigenmächtig erlauben, nicht nur dafür den Ersatz mit Vorbehalt des Regresses, zu leisten; sondern noch insbesondere, zu Strafe, den gleichmäßigen Betrag an den WohlthritigkeitHfond zu erlegen haben würden. Welche höchste Entschließung der Landessteste zur Nachachtung und weiteren Verfügung an die untergeordneten Behörden, bekannt gemacht wirb. N. 7352. VerordrrurrZ der Landesregierung ob ter Enns vom 25. Hornmrg 1827. Da die Körnerpreiß-Erhebiiugeit' auf den 3Be* chenmärkten nicht mit Verläßlichkeit gepflogen, auch solche vfterF mir durch Zerichtsoiener, oder durch eigenes mUrderss Kanzler-Personal erhoben werden, so sollen derlei Preißerhcbungcn dort, wo an dem Wo-chemuarktplatze zugleich Magistrate vsrhandr.r find, auch öfters v»n einem Magistrats: ath seibst verge# r.ornmen, und hiezu rechtschaffene Bürger abwechslungsweis« bestimmt werden, weiche letztere aber der ClH'fl* AB ( 11.3 ) AS 1 Obrigkeit allezeit an Hand zu geben hatten, wie der Preis im Allgemeinen bestünde, und der größte Verkauf vor sich gegangen ist. K. 7353«' Hofksrrzlei - Dekret au die ttlederößerrei-chische Regierung vom *6. Februar »807. Die für die Probomediker in den Ländern aus- $8106016= gemessene Instruktion ist, auch hieriandes zwar aller- JustruMon dings in die Aus Übung ju fetzen; dabei aber sind, am den Geschäftsgang nicht zu viel üufnchulren, tn Nied«« . vstikkeich. nachstehende Modifikarionett als eine provisorische Anstatt zu beobachten:] In dessen Folge ist die benttldte Instruktion dem ständischen Protomebikus zur Beobachtung und AussühcunZ allerdings initjutheilen; um aber den Zug in de» Geschäften nicht zu verlängern, sollen 1) die Kreisärztt auch in Hinkunft, wie bisher, tie Sanitäts-Berichte an ihre Krcisämter, und diese an die Regierung erstatten, von welcher dieselben auch ohne Einvernehmen des Proto-medikus die Entscheidungen ekhalken; do.h sind L) alle an die Kreisamter und Kreisärzte in Sanitäts-Sachen ergehenbea Ve ordnunzrn dem Landes- Protomrdikns zur Notiz mitzutheilen'r fv auch hat 4 . 3> ,H XXIU. Land» MM C it4 ) MM 3) Der Protomebikus bei der jährlichen kandesb«, reifutig alles dasjenige zu beobachten, was in dieser Hinsicht in Der Instruktion vorLeschrie-ben ist. Hiernach berichtet er 4) in asten Fällest unmittelbar an die Neuerung, und betrifft cs einen Gegenstand, über tx>-U cheu auch die Stände in die Ke,inknist zu set-jen sind, so hat er dieses in einem besonderen Berichte zu thun. 5) Sind bei Epidemien, Seuchen, u. f. w. Berfendnngen von hieraus nöthig, so ist zu denselben nicht der Saaitäts- Referent, sondern immer der Protomebikus zu verwenden. 6) Bei Anstellungen und Beförderungen der Kreis - und Landärzte oder Wundärzte, bei Errichtung ne uer Apotheken, chirurgischer Gewerbe auf dem Lande, u. s. w. ist immer von dem Protomebikus ein Gutachten abzufordern. Wornach sich also bis auf weitere Anordnung ju benehmen, und die Prctoinetikats - Instruktion in Vollzug zu setzen ist. N. 7354- Hofkammerdekret vom 26. Februar/ kund-^ gemacht lfon der Landes - Regierung in Oesterreich unter der Enns den 9., vom böhmischen Landes - (Aubernium den 12./ von « c ns ) d yon Lem mährisch - schlesischen Laubes-Guberninm den 13., von der Landesregierung ob der Enns den 15- Marz 1-807» Se. Majestät haben in Ansehung der für bk Verkäufe 'der Skaatsgüter bestehenden Zshlun^smo-daliräten allergnädigst zu gestatten geruhet, daß künft üghin bei Veräußerung der hieriändigen Staatsgüter zum Erlag der zweiten Kaufschillingshälfte fünfjährige Fristenzahlungen, jedoch dergestalt zugestanden werden möge, daß bei gleichem Anbokh derjenige Lieferant, welcher eine kürzere, oder die bisherige einjäh, rige Zahlungsfrist eingebet, den Vorzug haben foil, und daß in dem Verkaufs, Contracte für den Fall, daß di.e eiugegangenen RaltMzahlungen nicht piinct-lich erfosgten, die unnachsichtliche Rücknahme des Gutes zu bedingen sein wird. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiermit be, kannt gemacht wird. ff- 7355. Hvfkanzleidekket vom 28. Februar, kund-gemacht voll dem k. k. Appellations -und Criminal- Obergerichte im Crcher-zogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 13. Marz 1307. Es wird den sämmtlichen anher unterstehenden Behörden in Riedel österreich unter und ob der Enns hiermit aufgwaßtn, daß selbe den köntgl. Bairische» H 2 Brhör» De! Verdu-' sserung der hierlaiidigckr ©tao(6flün-r werde» to»($ tfgöto zuin Eriiig der zweiteo Äaufschjl« Ungrbälste fünfid.O» rige Frl. ge« btttsm* zet. Den (salti» schenBehLr-drn in dmjj lichen Requisitionen prompte NB ( uš - Behörden in ämtlichen Requisitionen jedeömahl prom-t<». te Befriedigung gewahren sollen. März. N. 7356. Hofdekret vom 2. März,1807« Mittels allerhöchsten Patentes vom LA. Julius Diese beiden alten Bankozettelgattungen zu *o und 500 ff, werben in dem Umlaufe durch neue-vom gleiche i Nennwerthe, welche vom 1. Junius 1806 ausgeferttget sind, ersetzt werden, und Jedermann wird dieselben vom rz. April d. I. an, Hel allen Bankozetttelkaffen, einwechseln können. Endlich totrb hiermit erinnert, daß der ganze Inhalt des obangeführten Patentes nunmehr auch in Ansehung dieser beiden neuen Bankozetkelgattun» gen zu 10 und goo: st. seine volle Wirkung habe» foH; wo .übrrguis dir Einziehung der alten Ban« kozettel zu Z und iooo st. und deren Ersatz im Umlaufe durch neue, vom gleichen Nennwerthe in einigen Monaten mittels einer eigenen Zwkularverord-«ung eingeleitet und kundgemacht werden wird. k. n$?> Hyskanzkeidekret an sammtkiche Länderftel-Ictt, mit ?lusnahme von Gallizien, vom Ah kundgemacht von der nied. ö- ''egie-rung den *z., von dem mährisch- schlesischen Landesguber?'ium den 15, von ie-in Oesterreich oh der Enns den ig. Ä« ' . c H? ) ÄF Marz, und von dem böhm'schen Landes--Gubernium den 2. April 1807. lieber V rstellrmg, daß von Seite der etblandi« B-frledl-fdiCtt Behörden, den k. bairischen amtlichen Requifltio- MrRegüt« tun nicht immer jene schleunige Befriedigung geleistet ^"irische» ttKtfce, welche die Lage und manches Mahl die Wich- Vehrrdm. rigk.it des Geschäftes erfordert, wird der Landesstelle airfgetragen, di- untergeordneten Behörden dahin au-zuweisen;' daß sie den königl. bairischen Behörden ta amtlichen Requisitionen /ene schleunige Befriedigung gewähren sollen, welche die erste Voraussetzung einer dauerhaften nachbarlichen Eintracht ist. Zugleich aber sind diese Behörden anzuweifen, von seder solchen auswärtigen Requisition, nach Verschiedenheit des Geschäftes, entweder der Landesstelle, oder Appellation die genaue Anzeige zu erstatten, wo sodann die Landesstrlle in mehr erheblichen oder eigenen Bedenken unterliegenden Fällen, solche zur hrerortigen Kenntnis zu bringen haben wird. N. 7^58. Hofkammerdekret vom 4., kundgemacht von dem böhmischen kandesgubernium den 23. Marz 1807. Um die Emporbringung des Bergbaues in vielen wichtigen oder nicht bebauten Erzgebürgsgegen-ben Böhmens zu befördern, wird eint Belohnung von ein hundert Dukaten für die Entdeckung und Gut« Für bl» Entdeckung einer bauwürdigen Ganger oder Erzla» grt» wird et«« Gelöhe nung 6c» stimmt. AH- c i2o ) ^D Entblößung eines bauwürdigen. Ganges ober Erzlagers bewilliget, N. 7359- Hofkarizleidekret vom 5° Marz 1807, Icf Ätüifen# Se. k, k. Majestät haben den stjindischen und M buchen statischen Beamten und Pensionisten die Nachsicht fctc Kta ffen steuer unter der Bedingung, unf?r «n, bonn welcher solche den Religionsstildien und Stiftungs-Hsilstonkstm. fondsbeamten zu Folge Hofdekreks vom 13. Junius v. I- zugestanden wurde, zu bewilligen geruhet. Die gkeichdesagte höchste Entschließung vom 13. Junius y, I. ist folgenden Inhalts: Die Nachsicht der Klasssnsteuer hat bei dem?!e» rarialbeantten und Pensionisten bloß statt gefunden, weil sie mit ihre« Besoldungen ohnehin kümmerlich leben, und es noch weniger «hnn können tt>enn ihnen diese Wohltyat nicht zu Theil würde,, denn sonst müßte von einer Seite die Klqsseysteuer von selben in die Aerartalkasse abgrWrt, von der andern aber demselben Zulage aus eben diesen Kaffen tzerwilligt und verabfolget werden, Welches einen unnützen Umtricb machen, und vielleicht noch zum Nachthcil des Staats, wenigstens nicht leicht zu dessen Vortheil gereichen könnte. Ganz eine andere Bewandniß hingegen hat es mit jenen Beamten und Pensionisten, welche nicht aus hem Aerario, sondern aus andern Fonds gezahlt werden. W C ist ) tzsO den, indem, wenn diese mit ihren Besoldungen nicht auslangen können, weil von ihnen die Klaffensteuer abgesyrdcrt wird, die ihnen zu gebende Zulage nicht vom Aerario, sondern von den betreffenden Fonds zu tragen kommen, oder der Betrag der von ihnen zu entrichten kommenden Klqssensteuer stakt von ihnen von den betreffenden Fonds, denen fle dienen, ad a?rarium abgeführt werden. Auch will Ich, daß da, wo den Fondsbeamten und Pensionisten bereits etwa an der Klaffensteuer nach-gesehen worden- daß es dem Aerario von selben ersetzt werde. Es ist also nach diese» meinen Gesinnungen welche auf dem Grundsätze beruhen , daß nicht verschiedene' Kachegorien der Klaffen, auS welchen der Beamte seine Besoldung beziehet, sondern die Verschiedenheit des Fonds, aus welchem er bezahlt ist, den Unterschied wegen der KlassensieuernSchsicht aus--macht,, genau in Hinkunft zu achten, uud will Ich« haß den auf den Staatsgütern, die dem Aerario gehören, angestellten Beamten nur die Klassensteuer nach-zesehen werde^ wenn sie ohne dieser Gnade nzit ihren vom Aerario beziehenden Besoldungen nicht leben-können, wobei aber jederzeit die Richtigkeit darauf genommen werden muß, daß je nt, welche Naturalge-tsiiffc oder Deputaten beziehen, viel fceffec. daran sind, als die Beamten bei den Aemtern, die ihren Genuß bald im Gelbe erhalten. Zn Folge dieses von Sr. Majestät gnädigst aus- a^fgestcstten Grundsatzes wird die Befreiung von der Klassensteuer jene» aus nicht ärarialischen Fonds de, soldetcn Beamten zu Theil werden können, welche, wenn sie die Klassensteuer bezahlen müßten, nicht leben könnten. Der einem solchen eintretenden Rachlaßfalle muß der Fond, aus welchem der Beamte oder Pensionist bezahlt wird, den Betrag des Nachlasses (in so weit et es zu bestreiten im Stande ist) ad aerarium ab-fiifjren, so wie er auch dasjenige eben dahin zu rr-fehln har, was derlei Beamten oder Pensionisten au der Klassensteuer nachgelassen worden ist; hieraus fol. gck, daß, wenn der Fond den Ersatz der nachzulassen angesuchren Klassensteuer nicht zu leisten im Stande, 'st, auch keine Nachsicht der Klaffensteuer statt finden könne. 9? validen tat ti ahzu» koinmen. N. 7360. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubernium vom 5. Marz 1807. Von der unterm 19. Oktober v. I. erlassenen Verordnung wegm Evidenzhaltung der Bruelaubten und Invaliden hat es ganz abjukommen, und es ist an dem genug, wenn von dem OrtSvvvsteher keinem Beurlaubten oder Invaliden der Aufenthalt in einem Orte gestattet ttferbt, außer in jenem, wohin derselbe ausdrücklich ^angewiesen ist. AO C 123 ) AO N. 7361. Hofkammkrdekretan samnttliche Ländcrstel-lenbom 5 / Euitbqeiimdbttumber Landesre-Zrerung ob Dxr Enrrs dcn 21. Marz 1807. ' In Folge Hofdekretes vein iq. Mai v. I. womit der Landesstefle die neue polnische Verfassung , der deutschen Schulen bekannt gemacht wurde, wird nachträglich verordnet: daß hiernach die Schul-Ober-direküon und bischöflichen Kensiflorien von der Ent« richtung deö Brief-Porto ln Schulanstalten frei, zu behandeln seien. -N. 7362. Ho,Dekret vom 5. Marz, kundgemacht tioit dem böhmischen Landes - Gubermum den 6. Marz 1807. Nachdem der Grund von der Landesstell« unterm $(tSö7%GK trächugün- 1 * 7d°D- gen ui us Hofkanzleidekrrt an sammtliche Ländcrstel-len vom 5. Marz, i'undgemacht von der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 2-. Marz 1807. In Ansehung der aus dem Äammerate bezahlten Die Verabfolgung der Beamten und Pensionisten ist verordnet worden, daß SNijob; bei einer Dorbothsbelrgung der Besoldungen und l^nJn= Pensionen, die Theilzahlung in Konventionsmünze *£'“"**, von der verpfändeten HÄfre nicht den Verbothsle-x D^bo^b«» gern, sondern den Beamten und Pensionisten zuzu- t« tfntr , Besoldung kommen habe. P£,er sp,n= Da aber diese Verordnung sich nur auf die aus mch/«ur^^ dem Kammeral-Fondr bezahlten Beamten und Penfio- v«m ^Äam-nisten beziehet, und da dieselben BilligkeitsgrÜnde ^”,aIQy^n’‘ auch für die aus anderen 'öffentlichen Bon- hc" 011 f. andern oi* den zum Theile mit Konventionsmünze gezahlten f-mücten Beamten und Pensionisten sprechen, fe wird auch diesen fš<» r.A atmen und Penslvnistcs zu ffdt'i’tu TE C 126 } HM' t ctzteren eine gliche Begünstigung ju bewilligen befunden. Welches ju Jedermanns Wiffeufchaft bekannt gemacht wird. N. 7366. Hofkanzlerdekret a jammtliche Landerstellen vom 5. Marz 1807. 2C.i ;ERe6nn: Um die Rebunzirung der Gold- und Silber-Ge- iirnnyStaj-t- ira«»starr» rarhfchaften jenen Parteien zu erleichtern, welche bis« livnLj-eld her nicht im Stande jwaren, trie hierzu erforderliche zc'itcl^nKonventionsmünze aufzubringen, und die dadurch in Gefahr kommen dürften, nach Vcrlochf des ftstgesetz-ten Termins der dießfalligen Konfiskations-Strafe ja unterliegen, wird hiermit kund gemacht, daß es Jedermann gestattet seist solle, die Rebinizirungstare bis Ende dieses Termins, nähmlich bis Zo. April d. I., bei der Rebunzirung der GerZchschafcen von Gold, stark mit ; wanz-ig Krcu zer» in Konventivns-münze mit fünf und dreißig Kreuzern in Bankozettcln pber Kupfcrgelde für jede Dukaten-Schwere, und bei der Rebunzirung der Silbergeräthschaf-ren, statt mit zwölf Kreuzer Konventisnsmünje, mit ein und zwanzig Kreuzer in Bankozet--tcln oder Kupfergeldc für jedes koch von dem Tage, all welchem.diese Nachricht kund gemacht, »nd zugleich bei jedem Rebunjirungsamte ^angeschlagen den wird, zu entrichte»-. C I27 ) ME N. 7367. Hofkauzleidckret an sammtliche Landersteklrkr dom Z. Marz, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 19., von dem mährisch - schlesischen Landes - Gu-bernium den so., von der nrcderöstcrrei-chischen Regierung und jener ob der Enns den so , von der kram er- und görzer Landesstelle, dem steierisch - karntneri. schen Landesgubernium den 21./ von dem gallizischen Gubernium den 28-'Marz 1807. , Die in dem allerhöchsten Patente vom 20. Au- S8«ftim* gust l8o5 riaFgkfolgte Zirkularverordnung vom 24. 'Mrd", des nämlichen Monats und Jahrs wegen Bunzirung ^uiber-^ und Rebunzirung der Gold- und Silbergeräthfchaften rr-umg d«r ™ ln Vunzl- oder Waaren enthalt umständlich die auf die Uiber, rnnMache" trekung dieses Gesetzes festgesetzte» Strafen. Es ist An^dnun" demnach noch erforderlich, die Behörden zu denen-neu, welchen die Untersuchung und Entscheidung die- «n* üb-rdlr fee Straffälle zugewiesen sind. . feit tue @nts itens. Jede Betretung unbunzirter Gold-imd Metric"» Cilbergeräthe oder Waaren ist nach Verlauf der zur f5nb' Bunzirung oder Rebunzirmig bestimmten Frist, sie mag an der Gränze oder im Innern des Landes statt finden, von den Bankalämterit vtib Inšpektorate» zu untersuchen, das Ctraferkeilntniß aber von der Banka!- JE C !28 ) JE külakmlnlflrntion derselben Provinz darübet zu schöpfen. Dagegen bleibt die i!n!trfud>ung und Entscheidung der aus der Vunzirung und Rcbuujirung der erwähnreu Geräthschasten und Waarcn nicht entstehenden, und in dem 25.ten , 36reu und 2/ten §. des gedachten Zirkulars vom 24. August benannte Straf-falle nach der bisherigen gesetzlichen Vorschrift- bm der k. f; Hofkammer tu Münz- und Bergwesen untergeordneten Haupt-Münz-und Einlösuugsamtern in jeder Provinz noch ferner Vorbehalten. Ltens. Oer wegen unterlassener Vunzirung oder Rebunzirung nottonirtcti Parthei stehet frei], wider das gegen sie geschöpfte Eftenntniß entweder den Rechtsweg, oder den Weg der Gnade, oder beide zugleich zu ergreifen; das Ersterc hat durch lüßettei» chung einer AuffsrberungSklage bei dem k. k. Laudrech» te gegen das in fedcr Provinz bestehende Fiskaiame, das Letztere durch die Eingabe eines Rekurses bei der Dankaladwittisiration an die Ministerialbankshofdepu-tflttCH zu geschehen. Sowohl die Zulage, als den Rekurs Muß der Rotionirte, wenn er zur Zeit der Zustellung in der Provinz, wo das Erkeuntniß geschöpft wurde, anwe» send ist, binnen sechs Wochen, ist er aber nicht anwesend, binnen zwölf Wochen', vom Tage der Zustellung zu rechnen, um so gewisser überreichen, als tm widrigen Falle weder der Rechts-' nsch der Gna-' den« \«b* C 129 ) TE demvea mehr statt finden, sondern die in dir Rechtskräfte erwachsene Notion ohne weiters in Vollzug (ge. setzt werden soll. 1 ■ ztens. Hat (sich aber der Tigenthümer der m» gen Bunzirung oder Rebunzirung in Beschlag genommenen Gold- and SilbergerÜthe od4r Waaren binnen drei Monaten nicht gemeldet, daß also aus seiner Schnld das Verhör und die Untersuchung nicht angeordnet werden konnte; so wird derselbe nach Verlauf dieser Frist nicht mehr gehöret, und die angehaltene Sache als verfallen angesehen, ohne daß der Ligen-thümer weiters eine Erkcnntniß zu fordern, oder einen Rekurs zu ergreifen berechtiget feie. N, 7363. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. März 1807. In Folge Hofkammerdekrets vom 1. März vo-rlgen Jahrs (,o in der gegenwärtigen rate« zur Sammlung 2i. BaNd. Seite na. Zahl 6g 66 nachzulesen ist) wurde bekannt gemacht, R>efie* daß die Dauerzeit der Zertifikate und regitimarionen für die in eine Peripherie für «ine Meile inner Landes zum eigenem Gebrauche der Fabrikanten oder Ma-nufakturisten verführte Schafwolle auf 4 Tage festge-fetzet worden feit. Da aber nach Anzeige der k- k. Bankalgefällen - Verwaltung die Gränzfabrikanten und Manufakturisten , welche Wolle auS dem Innern d«s XXIII. Land. 3 Lan- Wo ®tf«l glrung einer beschädigten Herrschaft! gegen Uns terthanen alt Krimis emlgerlcht H*tt finde. kandes beziehen, nicht genau Uber die Vorschrift der höchsten Hofdekrete vom 19. November 18^4 und vom 1. MÜrz igo6 (Stehe oben die Beziehung nach) in so weit es die zollamtliche Vidi-rung dieser Zertifikate betrifft, unterrichtet zu sein scheinen. So wird hiemit aufgetragen, die Granz-Fabrikanten und Manufakturisten, welche zu ihrem eigenem Gebrauche Schafwolle aus dem Innern des Landes beuchen , aufmerksam zu machen, daß selbe, noch bevor die Schafivolle in die festgesetzte Perjphe-tie von einer Meile gegen die fremde GrÜnze elnbricht, dt» dießfalligen obrigkeitlichen Zertifikate der Legitima.-titne« zollamtlich vidiren zu lassen, und sie zu ihrer eigenen Bedeckung damit die Vekturanten versehen. & 7369. Hofdekret vom 6. Marz, kurrdgemacht von dem Appellations - und Kriminaloberge-richt im Erzherzogthum Oesterreich unter und oh der Enns den 16. Marz 1807. Vermöge dieser höchsten Entschließung ist in jenen Füllen, wo eine beschädigte Herrschaft gegen Un» terthanen als Krtminalrlchter einzuschreiten hätte, einer Delegirung statt zu geben. Welches den sümmtltchen anher unterstehenden Kriminalgerichts- Behörden in Niederösterreich unter und ob der Enns zur Nachachtung mit dem Beisätze deutet wird, daß in vorkommenden Fallen wegen De- ' ' C 131 Dekegirung rineš andern Kriminalgrrichts jedesmal ' die Anzeige an das Obergericht zu machen feie. N» 7374 Höfkammerdekret an sammtlicheLanderstel- len vom 7. Marz 1807» Die Dvrtheile, welche daraus entspringen, wenn AMwab« bit bewilligten und gutgeheißentn Plane aller neu ^ng., Rt-ausgefiihrten Baulichkeiten sorgfältiger als bisher und emiw aufbewahrek werden- sind fo unverkennbar und so D,upMne. Vielfach, daß man des Dienstes findet, der Landes-stelle hiermit aufzukragen, darüber zu wachen, daß die Bau-Direktion 1) alle bei ihr bereits vorfindige Pläne und Bruil-lons, von was immer für Kameral - Staatsgüter s und Dankal^ Baulichkeiten, Matertm-und Zaszikelweisr nach den Nummern der Exhibits , zu welchen sie gehören, genau und eben so registrirr aufbewahre, als es mit den übrigen Akten geschieht. St) Ist eint gleiche Registrirung auch jener Pläne zu veranlassen, welche, wenn sie nach brr Instruktion vom Zähre 1788 nach vollendetem Baue den Rechnungen beigeschlossen waren, und nach Jahren mit dlesen als veraltet ln die Stampfe gelangten; über rin mit dem General.-Rech-nungs-Direktorium gepflogenes Einverständniß aber, von den einzustampfenden Rechnungen ge» Z a fchie- '%? C 132 ) schieden , und von der Buchhaltung mittelst ordentlicher Konsignationen der Landesstelle werden übergeben werden, und von dieser jum Thcile, und nach einer weiter unten folgenden Klassifikation an die Bau-Direktion zu gelangen haben. Die dadurch erleichterte Möglichkeit, auch in spateren Zeiten noch die wirkliche Ausführung mit dem ersten Anträge zu kontrolircn, wird eine mehr sorgsame Ausführung nach sich ziehen; nothwendig befundene Reparaturen, llmsialtuiigen und Zusätze werden auf diese jedesmal zu reproduktirenden alten Pläne zu gründen fein, der Vergleich wird besonders bei Wafferbanlichkeiten, bei Flußderänberungen und dergleichen durch Darstellung der Wirkungen belehrend werden, und Beruhigung verschaffen. Auch wird dadurch dein Gebrechen vorgebeuget werden können, daß, wie es bisher so vielfach geschehen ist, Pläne zu Zollämtern, Mauthhänfern, Wirthschafts-Gebäuden, Wehren, Klausen, Brücken und bergt, durch eben diejenigen Baudireklionen und Länderstellen wiederholt ganz unbrauchbar einbefördert worden sind, welchen kurz vorher ähnliche von der Hofbuchhalterei berichtigte, umgestalttte, oder neu ^erfaßte zugcinitkelt worden sind, und einen Spiegel für das nächste ähnliche Projekt hätten abgcbcn sollen; weil sie aber dazu nicht benutzt worden sind, der Hof. buchhaltung Anlax gegeben haben, immer wieder neue Plä- «O® C 133 ) «ja Plane zu verfertigen, deren länger« Verzögerung nicht selten das Uebel, und wegen'Steigerung der Preise »uch aus dieser Ursache die Kosten vermehrte, endlich die Kontrole in dem Maße verhinderte, als die Buch? Haltung oh Verfertigung des Projektes selbst Theil «ahm. Dq nun der Antrag zur Verhütung solcher wie» derkehrendcn Plan-Entwerfungen und Vauverspätun-gen für mehrexe dergleichen Baulichkeiten Mustetpläne in Kupfer stechen zu lassen, noch nicht zur Ausführung gekommen ist, und, weil das Lokale gar selten völlige Gleichheit erlaubt, auch manchen Schwierigkeiten unterliegt; so versieht man sich, daß die Landesstelle in Zukunft, und bis zur Realisirpng jenes Antrages, doch wenigstens kernen Plan mehr einbeför-dern wird, auf welchen von Seite der Bau-Direktion nicht wenigstens jene Grundsätze wären angewendet worden, die aus früheren ähnlichen berichtiget, und verbessert ihr zurückgesendeten Plänen m ersehen waren. Die Landesstelle hat daher 3) über diesen Punkt ganz vorzüglich zu wachen, weiUman diejenigen darum ansehcn wird, welche auf eine Außerachtlassung derselben durch die hier bei der Hofbuchhaltung jurückbleiben-ben Bruillons gewiesen werden können, die hiermit aus Ursache der eben entwickelten Uibrl eines «ergeblichen Umtriebes, Zeitversäumnisscs, An- wach. C 134 ) Wachses der Kosten, minderer Anpassung auf das Lykgle u. f. w, zu betrachten find: indem MN gesonnen ist, zur thunlichen Verwendung, besonders des letzten Uibels, diejenigen Projekte, ju deren Verbesserung die Bau - Direktionen die Befehle in Händen haben, künftighin ju diesem Ende, unh auf ihre Gefahr jedesmal zurstck zu senden^ ch) Endlich?hat die Landesstelle vyn denen, nach dem zweiten Punkte aus abgekhanen Rechnungen ihr von der Buchhaltung zukommr»den Planen diejenigen welche was immer für Ma, yipulativns- oder solche Gebäude auf Bankalyder Wirchschaftsämkern betreffen, in welche» diese Aemler oder ihre Zugehörigen selbst unter« gebracht sind, von jenen Plänen, welche nach dem zweiten Punkte die Bau-Direktion aufzu-hewahren hat, Ausscheiden zu lassen, und den Armtern selbst juzustellen ; damit ße jeden die« fer Plqne als Jnventurstücke in dem betreffenden Gebäude, oder hoch bei dem Amte selbst aufbewahrrn» und zum. weitern Gebrauche so yft reproduziren, als in der Folge Reparaturen yythw«ndig wecdey, und Umstaltungen oder Erweiterungen und dergl. in Antrag kommen,, die immer auf jene alten Pläne zu gründen find, und wozu die Bau-Direktion ein für alle Wahle gehörig anzucheistn ist. NS i 135 0 Stift IV 7371. Hoftanzleidekret vom u. Marz, kundge-macht von der niederösterreichischen Regierung den 2Z., von der vereinigten trainer - görrerischen Landesftelle, der Landesregierung ob der Enns den 26., von dem mährisch - schlesischen Landes-gubernium den 27., von dem steiermärkisch -karntnerischen Gubernium den 28. Marz, von dem böhmischen und von dem gallizischen Landesgubernium den z., und von dem Triester Gubernium den 4« April 1807, Se. Majestät haben allergnädigst zu entschlie-gen geruhet, daß künftig der AusfuhrSjoll vom Tabak, und zwar mit 3 fl. 12 kr. für den fabrizirten Rauchtabak und das Tabakmehl, und mit 2 fl. 24 kr. für die Tabakblätter und den fabrizirten Schnupftabak auf die gewöhnliche Art, und mit der durch das Patent vom 20. August v. I. bestimmten Erhöhung zu entrichten sein werde. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Dar-nachachtung hiemtt bekannt gemacht wird. N, 7372, Hofkammerdekret Niederösterrcich betreffend, vom 12. März 1827. Die Lehens, Verlcihungstaze in Konventtons, 'gelbe, Der Wate fubrjzoll vom Tabak LehenKaxe in Ävnvt»« Sg| C 136 1 tkvnrgelbk, gelbe ist nur von fetten Lehen zu entrichten, welche hef ' • £ nett gegeben, oder welche als Mannsleben zu einem weiblichen erweitert werden, oder welchen eine neue Form und Gnade erkheilt wird, niemals aber von Renovationen, oder Miethungen schon bestehender Lehen, die in Veränderungs-Fällen der Lehensherren, »der der Vafqllen angesucht werden. N< 7Z73. Hofkammerdekret vom 12. Marz, kurrdge- macht vom gallizischen Landesgubernmm den -F. Marz 1807. Se. k. k. Majestät haben zur möglichsten Wie- fit ^^kmporbringung der Tabaks - Kultur in Galizien lösungsprei, und zur mehreren Aufmunterung der Tabaks»Pflan-fe der in ” „ . GaMjien jer in Gallizien und in der Bukowina, die nachdem Tabaks" Kreisschreiben vom 12. April lFoZ. bereits erh'öh- ^-uerdings fen Ein lösungspreise der Tabaks - Blätter neuer» iu erbötzen dings, und zwar dergestalt allergnädigst zu erhöhen habe». geruht; daß nach den bestehenden drei Klassen der Blätter und zwar: für jene der ersten Klasse der Cinlösungs» preis von sechs auf neun Gulden Rh», oder sechs und dreißig Gulden Pohln. für jene der zweiten Klasse von fünf auf sieben Gulden Rhn. 30 Kreuzer »der dreißig Gulden Pohln» kür Leben zu entrichten sein. Daß Se. AB C *37 ) AB für jene der dritten tinb letzten K k affe von drei auf vier Gulden Rhn. 30 Kreuzer oder 18 Gulden Pohln. erhöhet werde. Diese allerhöchste Cntschliessung wird daher zur Ermunterung der Pflanzer in Gallizicn und in der Bukowina, und damit sie sich bei der eben bevorstehenden neuen Andauung des Tabaks- Samens hiernach benehmen, und die Kultur des Tabaks-Blattes möglichst ergiebig betreiben mögen, mit dem Beisatz bekannt gemacht, daß sie bei der Erweiterung des Tabaks • Anbaues nach der allerhöchsten-Willensmeinung gegen alle unnütze Plackereien geschützt, und in einer erweiterten Kultur des Tabaks« Blattes möglichst ermuntert werden sollen; so wie blc etwa bei der Einlösung bestandenen Hindernisse und 'Schwierigkeiten durch die zweckmässigen höchsten Oits bereits getroffenen Vorkehrungen tn Hinkunft gänzlich beseitigt werden soüen: es haben also alle in Hinsicht der Einlösung die in dem früheren Kreisschreiben bereits enthaltenen Bestimmungen wegen der Uebernahme, Abwiegung, Bezahlung der Blätter; wegen der Bestimmung ihrer Klassen durch die ge-schwornen Schätzleute aus dem Mittel der Pflanzer; wegen Beigebung kreisämtlicher Kommissäre zum Schutz der Abführenden bei den Einlösungs - Stationen, auch in Hinkunft ihre völlige Giltigkeit, und die Tabaks-Blätter-Erzeuger haben sich lediglich genau gegenwärtig zu halten, daß die Blatter vor C 138 ) d vor akler Anfeuchtung sorgfältig verwahret werden, weil sie sonst ihre Kraft verlieren, und daß sie solche nach den ihnen ohnehin bekannten drei Klassen ordentlich sortiren, und bereits in Büschel abgetheilt zur Einlösung bringen, worüber selbe nöthigen Falls den mündlichen Unterricht von den Plantagen- Jn-speklions - Beamten erhalten können. N, 7S74- Hofdekret vom rz. Man, kundgemacht von der Landesregierung ob der EnnS den 6. April 1807. Findet- Zur Vermeidung der Sterblichkeit bei den hiefl, staltEer., 9en Findelkindern, und Verbesserung der Findelhaus-£in$rUunbAnstalt zu kinz, wird jenen Aeltern, welche zwei «rte N* €r? Findlinge aus dem hiesigen Findelhaus, unter weft Mnbt(f‘n;18 chen einer ein Knabe ist, bis auf das l2te Jahr «Hrc/Höbne jur Erziehung annehmen, und keinen Beitrag vom iTfianbt<(f? Findelhaus angebrochen haben , die Befreiung eines befrei«», ihrer eigenen Söhne vom Militäkstande eingestanden; ebenso werden jene Ziehältern, welche zwei Findlinge, wenn beide Knaben sind, annehmen, und sie ohne einen Beitrag vom Findelhause erhalten haben, hist auf das i2tt Jahr werden erzogen habe«, der Wohlthat theilhaftig gemacht, daß selbst einer der Heiden Wdlingk vom Militärstande hcfteit bleibe, ras %£ C 139 ) W . das Landvolk aber kann derlei Kinder aus dem Linzer Findelhaus auch für Bezahlung annehmen. F. 7375- Verordnung des mährisch - schlesischen L«n-desgubernWm vom 13. März 1807. Sämmtliche Ortsobrigkeitcn und Magistrate Magiftra-sind anzuweisen, daß sie alle in Partheisachen an **„" eine höhere Landes - oder Gerichtsbehörde entweder den inPar- tbtffacben «n Mit der Ordinaripvst, oder mittels des Postwagens Gcruvtsh«. j)5i'l)sn abschickende Briefsö-aften, oder grössere Frachtstücke porwfr-i jedesmal Franko aufgeben, und vsr der Aufgabe «ufgebea. die betreffende Parthci zur Berichtigung des dyppelien Briefporto oder Frachtlohns verhalten, N* 7376. Hofkanzleidekret vom 14. Marz, kundge-macht von dem böhmischen Landesguber« ilium den 30. April 1807. Se, Majestät haben hie Wittwen und Waisen Befreiung des Prager Wittwen -- Waisen - und Taubstummen- M„wcn?^ Institutes von dem gerichtlichen Verborhe auf ihre Pensionen unter der Beschränkung zu befreien geru- T Bcrk>or!)s- het: daß diese höchst? Begünstigung auf di? allen- icgung auf falls schon jetzt auf den Pensionen haftenden Vcrho- ^'n!’cntn' th? nicht zurück zu wirken, sondern erst von den, Tage »er erfolgten Krmdnrachung K^raft zu erhalten habe. N. 7277- Wenn feen Studierenden in Krankheitsfällen die Nachlra-ßung der Prüfung zu bewilligen- Sc# c 140 ) SE' N, 7377. Guberuialverordnung für Böhmen vom H- Marz 1307. Es ist beschlossen worden, in Hinkunft^keinen Studierenden in Krankheitsfällen die Nachtragung der Prüfungen zu bewilligen, trenn er feine Erkrankung der Studiendirektion, zur Verständigung der Professoren nnd Einhollung einer sichern Ueberzeü-gung van der Wahrheit ihres Angebens nicht gleich anzeigt, in seinem Dispensgesuche ein solches ärztliches Zeugniß beilegt, welches die Art der Krankheit, dann die Zeit und Dauer derselben genau bestimmt , auch ist bei schwerer Verantwortung der Professoren, des Direktorates oder Vicedirektorates, und des Prä-fektes keinem Studierenden das Aussteigen eher zu gestatten, bevor er sich nicht ausweiset, aus dem vorhergehenden Jahrgänge alle Prüfungen mit gutem Fortgange überstanden zu haben. Dieser Beschluß der Landesstelle wird daher dem Studien-dann Gimnasialdirektorate und Konsistorium zur genauen Befolgung und Verständigung der Studierenden mit dem Beisatze bekannt gemacht: .daß diese Verordnung mit Anfänge eines jeden Schuljahres in den H'örsalen jeder Klasse zu republicireu feie, damit sich niemand mit der Unwissenheit derselben entschuldigen könne. N. 7379, AS C $41 ) AS N. 7378. Hosdekret vom 14. Marz, kundgemacht von dem ostgaüizischen Appellazlonsge-richt den 3. April 1807. Sacratissima Caes. Reg. Majestas in- <®(gen structioni judicial! seu praescripto manipula-tionis ab anno 1801. in Galicia juniori (oc-r,’*,žcr&: cidentali) introducto vim legis una cum Co- Gallizien dice judiciario Gal kite junioris vigore altis-simi Decreti a ulici ddo. 24. Decembris igoö. a ima Mai 1807. in Galicia antiquiori (Orientalin introducto quoque in Galicia au.ti-quiori tribuere dignata est, eo addito quod declarätoreae et stippletoreae leges super-generali instructione in decuvsu temporis emanata? per introductam novam Manipulationen! judicialem nequaquam simpliciter abolitae sint, ast tales in quantum liuic novte Manipulalioni aperte non contra-dicunt, retinendas, et circa obvenientia dubia sine evitandarum quaestionum inutilium pro cinostira habendas sint. Quae ältissima resolutio omnibus et singulis Instantiis subordinatis C. Regiis tum Magistratibus, Judiciis localibus, et Turis-dictionibus Dominic^libus privatis eo cum subjuncto intimatur, quod tarn Magistratus quam Jurisdictioneis privatae hanc 'Neo intro. due- C 142 ) ^ duclam Manipulationen) p roti ti et Godičem judiciarlum pr opri is expensis šibi procurare debeant, N. 7379. Verordnung der niedcroftreichischett Ap-pellazion vom »5. März 1807. ÄtUgfruflfl Es ist vermögt Hofdekrets vom 6. März d. I. Saajsfou, in Falle», wo eine beschädigte Herrschaft gegen Un-Herrschaft tecthane» als Äriminalrtchter einzufchreite» hak, ti# als Krimis ner Delegierung statt zu geben, jedoch ist j»e tsmai nalrichter «imritt. die Anzeige an das Obergericht zu machen. N. 7385. Hofkanzleidekret vom 16. Marz, kundge-macht von dem böhmischen Landesgu-bernium den 6. April 1S07. Auf bi« Seine h k. Majestät haben allergnädigst zu Jgfe*** befehle» geruhet, daß auf die Entfleglung eines jtftrei6ut«i Kesselhutes oder Röhren, wie auch auf Erborgung wie auch auf eines Kesselhutes überhaupt, nebst det Konfiska-erborgung jjong|fcaf£ erzeugten Brandweins oder des (if* S, pozilazionswerthes, eine Geldstrafe von sechs Otlka-t toirb _rtc6it ten ftsigefttzet, uud diese auch auf jene, welche ber jvonfti: tazionsstrafe einen Kesselhnt ausleihe», ausgedehnt werde. bei erzeug-ren Brand- c 143 ) Diese allerhöchste Entschließung wird zu Jeder-manns Wissenschaft uub Darnachachtung hiermit all-gemein bekannt gemacht. ftstgesetzet. . N. 7381. Hofkawmerdekret Niedrrvstcrreich betreffend vom 17. Marz 18-7- Der Hausierhandel ist nur den eigenen Unter- Häufler- thaneu, in keinem Falle aber Fremden, worunter nur6bcn ^ . nun auch die Tiroler begriffen sein, zu gestatten, es A-ban«»,"' ware dann, daß sie sich über die Ansäßigkeit in den österreichische» Landen mit Zeugnissen ihrer Ortsobrig- Fremde» $u _ „ gestatt«», feit auswetstn konnten. M 73 8i Hofkattzleidekret Niederöfterreich betreffend vom 19. Marz 1827. Die landtastich einliegend ett Dowinikat - Frei- Domknkkal« Hofs - Inhaber haben in Nückflchk ihres Freihofes Inhaber zu den Schulbau-Materialkosten für ein Haus zu S^ba» konkurriren, die übrigen nicht bominikaliter inliegen-den Hbfe, in Bezug auf die dießfällige Konkurrenz, fonfurtiun. sind als unterkhcinig zu behandeln. N. 7383- Wegen der Gesptnnst-Schuldigte-- tu «saliziei. W 7383. Hofkanzleivekret an das galizische Landes-gubernium vom 19. Marz 1807. Se. Majestät haben wegen der Gespinst-Schuldigkeit der auf Rustikal-Gründen befindlichen Hchus---ler und Jnnleute zu beschließen befunden: da tm 12. §. des Roboth - Patentes für Galizien die Schuldigkeit der Frohndienste der auf unterchanigen Gründen befindlichen Häusler und Jnnleute allgemein auf 12 Tage für das Jahr festgesetzt, und im 31. §• ausdrücklich verordnet ist, daß alle Dienste und ?kr-beiten, welche die Grundobrigkeit angehen, was fie immer für einen Nahmen haben können, folglich auch die Gespinst- Schuldigkeit nur aus Roboth zu leisten, und an dieser abzurcchnen sein; so sei die Grundobrigkeit allerdings berechtiget, von den auf Rustikalgründen ansässigen Häuslern und Jnnleuten die inventurmäßige und Gespinst-Schuldigkeit zu fordern, jedoch verbunden, dieselbe an der für diese Klasse der Unterthanen bestimmten Zahl der Roboths-tage, die nicht überschritten werden dürfe, abzurechnen. Hierbei sein jedoch die auf Dominika! - Gründen angesetzten Häusler und Jnnleute nicht zu vermengen, weil diese den Grund, auf welchem das Haus gebauet worden, von der Herrschaft erhalten haben, die Herrschaft de« Grund selbst brauchen k'ünn- TE 5 145 ) kannte, und denselben versteuern müsse; folglich kost ihr. nicht gefordert werden könne, dass sie ihn gegen eine gesetzlich bestimmte Anzahl Frohütage hingeben, oder wider ihren Misten Annleuten den Aufenthalt auf Dominika! - Gründen, oder auf DoMinikal-Hausern gestatten feiL- Jn Gemäßheit dieser höchste» Entschließung hat das Guben, ium in vorkommendeu Fällen zu entscheiden. 7334. ' Hofkanzleidekret an das galizische Landes-guberyium vom 19. Maez 1807. Oie der Bildung des Regular-Klerus, so nach- 5t:ssn->ßmr . bcr&unb h theiligt Gewohnheit, die Kandidaten vor vollende- bm-cn tu-« ker Philosophie aufzunehnien, ist allgemein abzu. Klm,«" stellen^ N. 738s- Hofdekret vom -9.Marz, kundgemacht ton dem Appellazions -- und Kriminal - Ober-gcricht im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 10. April 1807. Da öin FabrikSbefuzniss ein persönliches Reckt, imb keineswegs mit dem Besitze gewisser Häuser Feubie- oder Fahrnisse verbunden ist, sondern von den per- xürbm'ts sönlichen Verhältalffen und Kenntnissen des Unterneh- 6,“^"^; XXIII. Vanb. K m«rs, b«brik zu gebrautes Schelde-Münze zu gounb 15fr« tvirb tn Umlauf gesetzt. 1 to® C 146 > 'to* mers, und von einer eigenen ausdrücklichen Verleihung der Landesstelle abhängt: so werden die sämmtlichen Gerichtsbehörden tn Niederösterreich unter der Enns hiermit angewiesen, in den gerichtlichen Fellbieihungs - Kundmachungen von Fabriken nie den Ausdruck Fabrik, wodurch bereits manche Kauflustige und Käufer zu dem Wahne, als hatten sie das Fab'riksbefugniß erstanden, verleitet wurden, zu gebrauchen, sondern zur Vermeidung aller irrigen Auslegungen und Erwartungen allezeit Fabriksgebäude und Einrichtung zu setzen. K 7386- Hvskarrzleidekret vom 20. Marz, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns, dem Steirisch - Kärntnerischm Guberuium den 24., von der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns, und Triefter, Guberuium den 25. Marz 1807. Unt dem in mehreren Gegenden der Monarchie sich fortwährend äußernden Mangel an theilbarer Münze abzuhelfen, und um die Verlegenheit zu beseitigen, welche bei dem täglichen Verkehr daraus ent-strhst daß dtr einen Gulden nicht erreichenden Zahlungen mittelst der kleinsten Bankszettel-Gattung von einem Gulden nicht ausgeglichen werden können: haben ( 147 ) T-zA Seine k. k. apost. Majestät mittelst Hofdekrets vom 22. d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet: daß Bankozettel« Theilungs-Münzen von Kupfer zu dreißig und fünfzehn Kreuzer nach den hierneben bergedruckten Zeichnungen in Umlauf gesetzet, und da-GurchStadtwiener-Bankozettel, vorzüglich der kleinsten Gattung, eingezogen werden sollen. , ‘ Diese Bankozettel - Lheilungs - Münzen sind daher von nun an so wohl im Handel und Wandel, und bei jeder Privakzahlung, als auch bei allen Ge-fällS - Steuer-und andern öffentlichen staatsständi» schen und städtischen Kassen in dem festgesetzten Nenn-werthe zu dreißig und rücksichtlich fünfzehn Kreuzer zu verausgaben, und unweigerlich anzunehmen, und da übrigens dieselben einzig und allein zur Erleichterung des inländischen Verkehrs bestimmt sind , so ist deren Einfuhr aus fremden Staaten, so mit deren Ausfuhr aus den k» k. Erbiandern, wie nicht minder alles Agiotiren mit denselben unter eben den Strafen schärfest verbothen, welche dießfalls iit\ dem höchsten Patente vom 12, Oktober ißo2. in Ansehung der Kupfer - Scheide - Münzen festgesetzt sind. K « N. Donber Äonfurinuäs Schreibung zu ungeprüften Rnkbkn in den Städten bat cS abjufom: mm, und es ist der Wahlakt bloß «us dem Mittel' der iroblfdi-bigen Bürger vorzu-ncbmen. DleUibep-treker des Verbots der Llusfubr aller Artikel sind nebst der Konfiskation auch mit der ( US > N. 7387- Gubernialverordnung für Böhmen vom 2,. Marz 1807. Um ln Städten bei Besetzung geprüfter Raths-strllen, wozu sich ohnedieß außer einheimischen Bürgern keine fremden Kandidaten melden, gleichförmig vorzugehen, hat es von nun an von der Concursaus-schreibung zu ungeprüfte» Rachsstellen abzukommen, und es ist, wie es ohnehin großteiichells geschehen ist, der Wahlakt »»rschriftmäßig bloß aus dem Mittel der sich meldenden und wahlfähig anerkannten Bürgern vorzunehmen. N. 7388- Hofkanzleidekret vom 21. Marz, kuudge-macht von der nied. ö- Landesregierung den 2., von der Landest gieruna oh der Enns, dann dem mährisch-schlesischen n. böhmischen Gubernium den z-, fron dem steierisch» karntnekischen Gubernium den 8., von dem Triefter Gubernium und der Krainer Landesstelle den 9., und von dem gallizischenLün-eSgllb. den 17. April 1807. Ee. k. k. Majestät haben allergnädigst zu verordnen, und gesetzmäßig vorzuschreiben geruhet, dag, sobald es politische, Kvmmerzial' oder andere Staats«' rück- HS C 149 ) NS .rückstchten erforderlich machen, dre Ausfuhr einiger wie immer genannter Artikel zu verbieten, diejenigen, die gegen dieses Verbot handeln werden, nicht nur mit der Konfiskation, sondern auch m i t d e r Wr r t h s-str afe bestraft werden, und alle Stellen und Behörden, die darüber ihr Amt zu handeln haben, in der zu schöpfenden Erkenntniß (Nozion) immer genau nach dem iqa. §*. der allgemeinenJollordnung vom 2. Inner 1788, folglich auch in Beziehung der aus, zerführen verbotenen Viktualien, des Viehes und aller Verzehrungsartikel jedesmal auf die Werthsstrafe erkennen sollen. ' Diese allerhöchste Entfchliessimg wird zu Jedermanns Wissenschaft und Yarnachachtung hiemit allgemein bekannt gemacht. N. 7389. Hofdekret vom 23. Marz, kundgemacht von der Klaffensteuer - Hofcommission m Böhmen den io. April 1807. Damit die uncingekauften Besitzer steuerbarer Realitäten, welche eben so wie die gekauften der Vermögenssteuer unterliegen, in den Stand gesetzt werden, diese Steuer zu berichtigen wird bewilliget, daß den uneingekauften Grundbesitzern die Aufnahme des dkeß-fälligen Betrags gegen Rückzahlung in rsjährigen Feisten zu gestatten feie. Welche höchste Verfügung zur W 6rfWr*c f« zu belegen. Vermögens« steueremrtchr rung berr. I.V. j) Die Lehm find inAb-ftcfct auf dl« Weriiivgens-/iiUfr (beri fe, wie cä für dieFldci-ifomtnlflc vorgeschrle-tien worden ist, $u behandeln. Ds« Ausfuhr aller Kommiß- a. KO C x5» ) KO zur genauen Darnachtung und allgemeinen Kundmachung bekannt gemacht wird. N. 739°• Hofkanzlsidekret für Böhmen vom 23. Marz, kundgemacht von dem mährisch -schlesischen Landesgub. den 3., von der Landesregierung ob der Euns den 4*-April igo/t Die Lehen sind in Absicht auf die Vermögens, steuer in der Art zu behandeln, wie es für die Fideikommisse vorgeschrieben worden ist. Die Leibrenten, Vitalizien, und alle ä foqci perdu angelegte Kapitalien aber sind der äße mögend steuer nicht unterworfen, N. 7391. Hofkammerdekret vom 24. Marz, knndgc-macht von der med. ö. Landesregierung den 2., von dem mährisch - schlesischer? Landesgub. den. 4-, von dem steierisch-, kärntnerischru Gubern. den 5-, von der Landesregierung ob der Tuns, dann dem böhmischen Landes« Gubernrum den 6., von der Landesstelle zu Krain und Görz den 7., und von dem gallizischen Landesgubernium den 13- April 1807. Se. Majestät haben qllergnädigst zu entschlic- 6?n AS c ist ) AS ßen geruhet, daß die Ausfuhr aller Kommiß- und Bauern: Dauernschuhe, und aller zum gemeinen Militärdienste allerem tauglichen Schusterarbeit, dann nicht nur allein, wie bisher, der rohen Ochsenhäute, sondern auch der ro- dienst rauq» , lichen Schü- ben Küh- Terzen- und Kaibshaute alsoglrich ganz sierarbeu, zu verbieten, und der Ausfuhrszoll folgender kedcr- Küb-°T-r» Gattungen, nämlich des Ochsen- KG - Kalb-Pfund- ^Aute und Halbpfundlcders dergestalt zu erhöhen seie, daß "■|1rbJn”6^s für die Ausfuhr der samisch bearbeiteten Ochsen- und Ausfuhr«-Kühleder der Zoll zu einem Gulden für ba$ Stück, der samisch bearbeiteten Kalbleder zu zehen Gulden für hundert Stücke, in Aufthung der kvh- H^pfunb-leder aber für einen Bund oder Buschen zu zehen dcrtzchaf-Stückcn vom Kalbleder der Zoll zu zwei Gulden für Küh - und Terzenleder für den Zentner der Zoll zu fünf Gulden, und für Pfund« und Halbpfundleder der Zoll zu v i e r Gulden für den Zentner festgesetzt werde. Ferners daß der Estltozoll für die Schafwolle von z w ö l f auf se ch S z e h e n Gulden in $ o n» ventionsgetd fiir den Zentner zu erhöhen feie. Diese allerhöchste Entschließung wird zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung mit dein Beisatze bekannt gemacht, daß diese Verordnung vom Tage der Kundmachung an zu wirke» anfange, daß ferners die für. die Ausfuhr der hierbenannken Leder--attungen festgesetzten Zölle in Hinsicht auf die Münz-sorten auf bU gewöhnliche Art, und mit her durch daS AE C 153 ) AE das Pqtent vom 20. Augßst ix I. bestimmten Erhö-hung zu entrichten-feien, daß endlich die für die Ausfuhr der SHafwollc in Folge HofdekrttL und Cirku-larverorbnung vom 19, November 1804 kundgemach-ten Zoll - und Maiüpulatisnßvorjrcht«» unveräiiderr zu verbleiben haben. N. 7393. Bekordnttng der >r° ö, ZandesregLerttug vom 26. März 1307» Es wird nachträglich zu dem höchsten Patente v^brtif* 8,0111 3°t Oktober i7Zl in.Schubsachen insbesondere ivti:;rcn Ge- bekannt gemacht^ daß brauch {for. ' ' ' . Nxns in jedem Schubpasse eine genaue Personsbeschreihung des Schlchiings, dann der Hrt und das Land, wohin er zu begleiten, und der Weg, den er zu nehmen hat, genau eingeschaltet Heu solle. ' 2kcns. Daß jede Ortssobrigkeit' den Lag dev Ankunft und der weiteren Beförderung des Schüblings in den Paß einzusetzen, den Nahmen des Begleiters anzumerken, und hierüber ein eigenes Protokoll zu führen habe. Ztens. Sei der aus Unrechter Straße angekommene Schübling mit dem Begleiter gleich in die vorige Station zurück zu senden, um auf die , rechte Straße geführt zu werden. 4tct$. ! c 153 ) 4tens. Sollen die Schüblinge nur von rüstigen Männern begleitet werden. Ztens. Habe die Ortsobngkeit, wenn der Schübling in einem in Ntederosterreich, befindlichen Ork bestimmt ist, den Schubpaß bei dessen Eintreffen im kürzesten Wege an hie Behörde zu senden, 66« welcher die Abschiebung erkennet« und der Schubpaß susgrfrrtigct wurde; enö» Uch 6tens sei bei Zurücklangung des Schubpasses genau zu untersuchen, ob stch alle Ortsbehörden nach dieser Vorschrift -genau benommen haben, und im gegenkheiligen Falle die Anzeige an das Kreisamt ober die Landesstelle zu machen. ^ 7393s Hvftanzlcidekret an sammtlrche Lay-exstel^ len, mit Ausnahme von Trieft, beu 26, Marz, kundgemacht von dem böhmischen Gub. den ro., vom dem fteierisch-karnt-nerischen Gub. bm uv und vom mährisch - schlesischen Landesgubermum den 17. Apris 1807. Aus dem Anlässe mehrerer ftugelangten Aazeis Ta^ auck, «en, daß seit dem crfiossenen neuen Conscriptions- tbet«, bie . o c 5um Webr: Sistem« das Hcirathen unter dem Landvoae, vhm flanbe twiiv «Et RMicht aus bcahrungoweLe« blos in der Ab- ^ugiich ßnb. sicht untcdrnÜich AO C i54 ) AO zmnMilttär- sicht, um sich der Militär - Dienstpsticht zu entziehen, ©tdube gest-L't dergestalt um sich gegriffen habe, bag.mit Grund zu ^nne'n, und besorgen siiinde, die Obrigkeiten werden mit der nö- solch? gmch khigea Anzahl tauglicher lediger Pursche zur Rekru- ■PConm-fpffpn t*rutI8 ber Werbbezirks - Regimenter aufzukommen fn bicžRubtif nicht im Stande fein, wurde schon mit hoher Hof- barenfünV kanzetverordnuug dd. 5. und Gubernial - Iniimato le^uhb6cf "tauglich sind,rtzum Fuhrwesen abzuführen. dj Findet nach dem HofdeKete vom 1. Februar 1795 eine Dorrufung der aus Furcht Jfcor der Rckrutiruug Entwichenen durch die Zcitungs-bläkter aus dem Grunde nicht statt, weil sich das Auswanderungs-Patent nur auf fene Un-terthanen erstreckek, dir mit dem Willen nicht mehr zurirckzukehrkit, außer Land gegangen sind, der sich nur dann äußert, wenn dieselben.im kande nicht vorgefunden werden, e) Ist Fas fub a anbefvhlene Verzeichniß über die aus Furcht der Rekrutirung Entwichenen nach eben jener Vorschrift Änzurtchten, welche bei den Ausgewanderten mit hierortiger Ver# ■ brbhung vom 16. Januar l. I. vorgeschrieben ist. Endlich sind sämmtliche Magistrate und Dominiku dahin zü belehren, baß sie mit Ausschluß der gerichtlichen Edikte keine Vörrufungen, oder sonstige politische Verfügungen den Zeirungsblättern ein#. rücken lassen sollen, wenn solche nicht dem Kceisamti vorgelegt, und von demselben. vidirt worden,sind. XXJ1I. Land. L AS C r6r ) AS •ntm6di Hen babett ken tbnea Bvm Mtlt-vor zugktüg. «n Schaden foylel* der betreffenden Bebirdc «njNjeigeN. N. 7397- iÜerördnung der niederösterteichrschen Landesregierung vom z». Marz 1807. Es müssen künftig in jedem Falle, wo von dem Militär« den UnterthaNen ein Schaden zugefügt wird, die Anzeige hiervon sogleich an dir Behörde, die es betrtft, gemacht worden. April. N. 7398. Hofkanzleidekret an sammtliche kanderftel» len bvm 1» April> kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den 24. April 1807. Wegen de» Die Hofkammer hat zu vernehmen gegeben, daß, verrufenen «s fich 6« den vorkommenden unächten Bankozet-digke,?Banl tt*n um 6*e Ausstellung eines Amtlichen Zeugnis--' frs über deren Unächtheit handle, worauf sich oft die Drrhandlungril der Gerichksstellen in Betreff deren vorsetzltchen Ausgabe von Seite der Parteien grün» t((ti, in Ansehung der »errufenen oder beschädigten Dankozettel aber (wovon die ersten gar nkcht, dir letzten nur nach dem sichtbaren Werthe «usgrwechsclt würden,) der Fall eintreken könnte, daß die Parteien durch Verwechslung der Baiikojtttel beschädiget werden dürften, höchst nöthig befunden worben sei, fich über ‘m ( 'Sz ) $£ über dir Identität dec einlangenden unächten > verrufenen und beschädigten Bankozcttel die vollksmmenst« Sicherheit zu verschaffen. Zu diesem Ende sei künftig auf jedem cinzu-ftndcndcn Bankozettcl der Nähme der Partei, von welker es herrühret, uuv nebst dem Nahmen auch der angebliche Betrag des Bankozettels auf einen Umschlag anznsetzen, und die Lruchtheile von beschädigten Bankszetkcln einzUbefördern. Welches der Landcssiellc zu eigenen BenehÄung und Anleitung der «nterstehiinden Behörden hiermit eröffnet wird., N. 739§>- Hofkammerdekret, Niederösterreich betreff faib, vom 2. April -367; Aur Vermeidung der Utifüge bet der Cchlittle- VerÄrkfl«' rei, müssen alle von Triest bis Oberlaidach geschUt-'dung^b-"" rette und sodaNn zu Wasser nach Laibach beförderte der^Schlüü--Waaren von Triest mit Volekten expedirt, dir von ln,i* dem öberlaibacher Magazin-Amte aber mit Vifa bezeichnet werden; N. 7400. Hofkanzleidekret au sammtliche Landerstellen mit Ausnahme von Oesterreich ob der Enns vom 2. April, kundgemacht Dorr dem mährisch-schlesischen Landesguberni- L ® «m Lke dri der 'Setfcfunim: lung in iijfbrercn Gcgxnden kin^icschli- thi'ucn Miß- l'rifucbe tm-frcn ab- vKilefSt. TB ( 164 ) PB um den 14., von der LanLessielle irr Krain und Görz den 19. April, vom caU krischen LattdeSfluberüiüm den iv vönr löhnüschen Lüttdesguberninm de» 25.Mai 1807. Sc. Majestät haben ^uv Abstellung der bei der Pechsammlung zum größten Nachrheile der Waldkul--(ut in mehreren Gegenden eingeschüchene» Mißbrauche, daß nähmlich die Bäum: zu jung augepecht, unb in der SammlmrZ übertriebt: werden, zu em-schließen geruhet: daß den Dominien und Äüth» schaftöäm«rn zur 'Pflicht gemacht werden foil, darauf zu wachere, daß zur Pecherzrugung nur solche Bäume, die sich der Schlagbarkeit nähern, gebraucht, auf die Erhaltung der »ölhigen B>hl von Stiaiun-» bäumen SiüdüJ.t genommen , bas Sufi eigen der Laulne erst im Mar bei vollem Safte vorgenommen, unb mit Mäßigung dis im Julius forrgefttzt werde, unb endlich die Dvminien und alle Waldeigenthümer überhaupt für den Mangel au Aufsicht auf dir Pech' lcr verantwortlich fein, vorzüglich aber auch die Forst» beamten anf-die Befolgung dieser höchste» Anordnung genau wachen sollen. Diese allerhöchste Entschließung wird zufolge Hvfdekttts vom 2. April I. J. mit Beziehung auf die früheren hierorligcn Zrrkularvcrdrdnungen vom Z. August 1794 und z. November 1804 zu Jeder- maMs '%f. ( 165 ) AV x manns Wissenschaft und Darnachachtü«^ bekannt ssr-ti chr. N, 7401, Hofkammerdekrer an sammtliche Larsserstel-lrn mit Ausnahme Triest vom April, kPrdgemacht von b?: Landesrcgftrnng ob der Enns Rsvn 15., dem mährisch - MeM scheu Zandesgübernium den 17., der Lan-' Lesfte'se in Kram und Gokz > dann dem böhmischen kandesZubernium den '20. April, vorn gallizischen GnbernLum den 1. Mai i8»7- Zur Brseitigunz f-r vieler llnflige. und selbst 1^*«^ llnglucksfiiM, welche sich am? dem freien Verkaufe des Schießpulvers, besonders auf dem S-infre ergeben lüovKfcnfi können, ist ml: hohen Hofkanzleldekret vsm 2. Em- (»tänfm&jv t>c6 ö'Cljitjfi pfangen aur 15. Heg Ms»ats dir schon bestehende pulver-Vorschrift erneuert worden , daß ohne obrigkeiilicher Prdarfs-Bestätigung, «der Erlaubnißschcin dem ^>n>v»!?. Landvolke kein Schießpulver verkauft, noch sonst verabfolget werden dürft. Da nun gesummte Artillerie-Distrikts-Komman» danken bereits beauftraget worden sind, die denselben unterstehenden Pulver im Verschlüsse hernach anziiwcl» sen; so hat die Landcsstelle diese höchste Vorschrift zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt zu machen , und haben ü»:r dir genalifffti Befolgung nrjt{*. ben ei», wir» schast und Darnachachtung bekannt gemacht , daß die ■ \ Uibertreter dieses Verbots nach dem $. 162. der allgemeinen Zollordnung behandelt, und mit der in demselben auf die Ausfuhr verbotener Artikel festgesetzt ten Etra felegt werden würden. N. 7404. Hofkanzleidekret an sammtliche Ländevstel-len vom 4 , kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 16. April 1807. Sr. Majestät höchsten Entschließung gemäß find Wegin alle unmittelbar Hrarifche Gold- und Silbergeräth- ärarisch.» schäften sowohl von der Rebunjirung oder taxmLßi- e«N»y? gen Stemplung, als auch von der Taxentrtchtung befreit. Wenn aber in der Folge ein und anderes von solchem ärarischem Gute, das der Rebunjtrung nicht unterjogen wurde , durch Berkquf, Tausch oder auf andere Art an einem andern Eigenthümer übergehen sollte, so ist derselbe verbunden, das Rebuy-jirungs.-Zeichen auf die Waare aufschlagen ju laffen, und dafür hie gehörige Tax« ju entrichten. Zugleich besteht die Einleitung, baß über alko dergleichen Gold- und Silber-Effekte«, welche permü-|( der höchsten Entschließung der Rebunjirung nicht C IÖ8 f unterliegen, von der betreffenden Behörde oder Re-gre^Verzeichnlsse mtf dem Gewichte dem Bunzirnngs-Amte eiogegeben werden sollen, damit die Menge desselben vorgemerket, und i ei allenfalls vorkommenden Anständen von diesen Verzeichnissen Gebrauch gemacht werden könne. Dke Anzek-den über Die tuet litin; digenSchul-flrafgekver (Tub künftig statt vierteljährig nach Eerlauf eines jeden halben Jahrs tint Äsende».. 'N. 7405. Gubernialberordnung für Böhmen vom'4. April 1807. Die Anzeigen: Ob, und wie viel an doppelten ^chulstrafgeldern von nachläßigen Aeltern eilige» trieben, und zur Abfuhr gebracht wurde, sind in Zukunft statt vierteljährig, nach Verlaufe eines jeden halben Jahres unfehlbar eint«# senden, über Sie von den im Schulschicken ihrer Kinder nachlässigen Aeltern nach feuchtloser Ermahnung des geistlichen oder weltlichen Schulvorstehers unnach» sichtlich einzutreibenden und gesetzmäßig zwischen dem Schullehrer und dem Landesschulfonde zu (heilenden doppelten,' Schulgelder ordentiche Vormerkungen zu fühlen, und diese Eingaben zum Beweise der gepflogenen Richtigkeit mit den Quittungen des Lehrer und des Kammeral-Zahlamtes zu belegen. N. 7406. Hofkanzleidekret an fammtliche Landerftellen vom 6„ kundgemacht von dem böhmischen '%® C 169 ) feb en LandesguberUuun d-u 70. April 18 of. Nach Erinnerung des Rechnnngs-Direktoriums haben Se. Majestät zu beschließen geruhet: daß in der Hof-Hinkunft ssimmlUchen Hof» und LandeSbuchhaltungs-- Buchhal-^ beamten in ihren Karakters-"Abstufungen die Venen» ^n»«beam-tiung: ', Buchhalter, Vizebuchhalter, RechnlnrgSi-älhe, Rechnungs-Ossiztalen, Ingrossisten, und Accesslsten , gleichförmig beigelegt werden solle. N. 7407. Verordnung der niederöftr. Landes-Negie-rung vom 7. April 1327. Die Zirkular, Verordnung vom 11. Dezember Haiisi-r-1 go6, wegen des Hausiren^Verboths ist auch gegen die Bewohner des vormalig« österreichischen Schwa- ^*4wef: bens itnb Vorderösterreichs, wie auch gegen die von daher kvnimenden Samenhändler zu handhaben. sßorier« ogerrcichev und babes N. 7408. r(0e Saat ‘ ^ «itbbinb» ■ Hofkanz lefkfret au sammtliche Landerstel- Ut^ len, .mit Ausnahme von Triest vom 7., * " rund- tit’cr die drukschrn Sck'ulan-iMfen d«r .viortsieo. kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Lan^esguberniüm den 17., von dem böhmischen Landesgnbernium den 2^ April 1807. Dieselben Beweggründe in deren Rücksicht Se. Majestät den Dechanten has Vizedirektorat an den, dem Piaristen-Orden überlassenen Gimnastal-Schulen, zufolge der unter dem 24. Februar 1806 bekannt gemachten allerhöchsten Entschließung abgen»mi»en, pub den Rektoren der Kollegien, unter der Aufsicht und Oberleitung des jeweiligen Provinziales, anvertraut haben, bestimmten Se. Majestät, denselben auf gleiche Art auch die Aufsicht über die deutschen Schul-Anstalten, mit Beseitigung der Bezirks-Schulen-Jn? spekkoren, dergestalt zu überlassen, daß hierin die Provinzialen unmittelbar den Ordinariaten unterge-prbnct, und für alles verantwortlich sein sollen. Welche höchste Entschließung der Landesstelle zur Wissenschaft und weitern Verständigung der Ordinariate und der Ordens -Provinzialen zu ihrem Benehmen eröffnet wird. N. 7409. Verordnung der niederbfterreichischen Landesregierung vom 8- April 1807. Von nun an ist die Ausfuhr der Hohafche vor ithbl'Jte hie Linien unter Konfiskatiyusfirafe vrrbotherl. tc/'. K, TrB e ir ) PD N. 7419. Hofkanzleidekret vom 9. April, kundge-macht von dem böhmischen Landefguber-nium den 14. Mai 1307. -Ins Veranlassung eine? aus dem EllbogM Kreise dkisuii» mittelst der konigl. 'ökonomischen patriotischen Gesell-schüft gemachte» Anzeige, daß dort Kreises besonders Lei»enk,lm-1 in Dörfern bei kleinen Wohnungen, in Welchen au- gon”^0"' gcr der S.ube und daran einer Kammer sonst kein Be-haltniß ist; die cnrsecltell Körper in der nämlichen Stube, wo sie verschieden sind , npo gehet tzt und ge-kocht wird, bis zur Beerdigung belassen, und von den Nachbarn unter Gehet bewacht werben, und diese üble Gewohnheit theils durch Erwirkung eines Ab» scheues, theils. durch schädliche Ausdünstung der Leichen und Verbreitung ein?s Ansieckungsstosses der Gesundheit den Bewohnern dieser Stuben nachtheilig werden kann, so wurde hierüber der höchsten Hof-strlle Bericht erstattet, mit der Anfrage, oh es ^vicht zulässig sein dsirfte, Lcichenkammsrn, so wie solche durch das Hofdckret vom 25. Februar 1797 bei jeder Pfarrei zu errichten angeordnek worden, bei eurer jeden Gemeind« zu errichten; um nicht nur die Beerdigung des blos todscheinenden zu verhüten , sondern auch die Bewohner solcher Wohnungen vor Abscheu^ schädlicher Ausdünstung und Ansteckung zu verwahren. Es wurde hierauf mittelst obigen Hofdekret« h?-- A A C, 172 ) bedeutet: dag!iemersschenfreundliche AbstchtSr.Ma-l'estäk um so vollstiilvdiger nrert'C crrcTcfjet werden, wenn soviel möglich in jedem Orte eine be'i'ei Leichenkam-mer errichtet wird; und die Landesstelle angewiesen, nicht nur dem ellbognrr königl« Kkeisamte, sondern auch allen übrigen jtceičtvnfcrit den Auftrag zu geben, diese Lsichenkammer unter Mitwirkung der Wirthschäftsämter und Geineitivorsteher nach Thun» lichkeik jtt verbreiten, sich bei Errichtung derselben nachdem Lokalumsiänden zu richten, und vo züglich auf jette Ortschaften Rücksicht zu nehmen, wo ble angezeigce schädliche Gewohnheit die Leichen bis zur Beerdigung unter den Lebenden zu belassen herrscht, oder wo die eingeschränkten Wohnungen dir Absonderung der Leichen von den Lebenden nicht wohl gestatten- Diese höchste Entschließung wird mit dem Aufträge bekannt gemacht, sich eifrigst angelegen' sein zu lassen, die Leichcnkammer nach dem Sinne drs Hofdekrets vom 25. Februar 1797 bei jeder Gemeinde nach Lokalumsiänden entweder von Steinen oder von Holz: zu errichten, wozu auch Lcichcg-häuser und die sogenannten Gemein oder Hirtcnhäu» fetfo wo solche befindlich sind, perwendet werden könne». — . , * J /• ■ ■ Wo die Häuser zu geräumig sind, daß eine gehörige Absonderung der Leichen von dem Lebenden thunlich ist, und wirklich statt findet, sind zwar die Leute HS C *73 ) ÄS Leute nicht zu zwingen, die Leichen ihrer verflpr.benen Angehörigen i» die Leichenkammer nieder zu legen, wo oder nur solche Absonderung wegen engen Raumes ntdt rhunlich ist, oder aus übler Gewohnheit ober Dornrthcil nicht statt finden roiS , weiden die Seelsorger und Aerzle, denen der Todtenbeschau obliegt, wenn ße sich im Orte selbst befinden, wo kein Srel-forger oder Arzt befindlich ist, 'werben die Amtsvor« sicher verbindlich gemacht, über die angeordncte-gehörige Absonderung der Leichen von den Lebenden zu wachen. Da aber der üblen Gewohnheit die Leichen »in* 4er den Lebenden bis zur Beerdigung zu belassen, zum Theil übel verstandene Frömmigkeit und Vorurtheil zuin Grunde liegen, ist dem Konsistorium aufgetca« gen worden, den Seelsorgern die Weisung zu geben, damit diese das Landvolk über die Heilsamkeit dieser Anordnung, über die Wichten, die es gegen seine ver, siorbene Angehörige sowohl, als auch gegen sich selbst, zu beobachte» hat, »Md über di« bösen Folgen, die bataus entstehen -önnen, wenn man di« Leichen bis zur Beerdigung ln den Wohnstuben behält, die Kathekisationen in Kanzelreocn und bei an-* dem schicklichen Gelegenheiten zu belehren sich z»W vorzüglichen Geschäft machen, »vonach die Amtsvsr» sicher sich zu benehmen, und vaS Weitere zu veranlassen haben. Sit Erb«» -ir Im Krankenhaus tßets (Isrbencn haben die ■Quittung über bit l>ej«.,ltt Vf'piligs-tfeüi'br und Begräbniß: taftn beizubringen. Durch bas Flskalanit geschloffene gütliche Vergleiche. :'%f ( 174 ) TE N, 4711. Verordnring der niedervstcrreichischen Landesregierung vom 9. Äprrl 1807. v . Es fyabtn alle jene > welche voll einem Im allgemeinen Krankenhaus- Verstorbenen, eine Erbschaft erhalten, vor der Erbfolglässung derselben, die Quittung über die bezahlte Derpflegsgebühr und Begräb-nißra/:en vorzulegrn. N. 4712. Hofkanzlcr - Dekret oit snmmtliche LanDcr-stellen vom 9. April 1807. Da es n'^thig ist, daß die oberste Leitung in die KenntNiß jener gütlichen Vergleiche gesetzt werden welche durch das Fiskalamt in Absicht attf bag der landesfürstlichen Qberau'fsicht unttrstcheiche städtische Kommun-VermAg eu sowohl, als jenes der unter eben dieser Aufsicht stehenden öffentlichen milden Fondsz mit andern Parteien geschlossen werden wollen; so sind in Zukunft alle dergleichen Vergleiche vorläufig der hierortigen Bestätigung zu unteclegen» N» 7413» Hofkanzlc idekret mt sammcntliche Land erstellen vom io. April 1807. srtrkeihmkz Se. Majestät haben zu beschließen geruhet i Juni Dienste eines Kreis.-Sekretärs sollen von nun Tr-ll-»« «n W C 175 ) fft? «n «dich Beamte de drei Kanzlei-Bräuchen, selbst wenn sie die zum Konzept,Fach« vorgeschriebenen Studien nicht Hsben > befördert werden können. Doch verstehe sich, daß solche, wenn sic die vorgeschrie-tene» Studien reiche haben, ick Kön-ept- Fache nicht weiter vorrücken können., N. 74 t 4. HofMls - Entschließung att alle L'anöerstel-Un vom 10. April - kundgemacht vom Triefter Guöerrrium den 20., von der Nied erb fte rr eichifthen Regierung den 24. Aprtt, vom gallizischen Guöernium den 5. Mai 1807. Cs Ist zeirhkr wahrgenvmmen worden, daß k. k. Untenhanen, wenn sie in ihren Angelegenheiten dvffQn in andere Provinzen der k. t. Erbländer un-t nehmen, besonders wenn sie sich nach Hungarn f ' en > In der Meinung stehen, hierzu keiner Pässe ;V bedürfen. Da sämmtliche Aufsicht^: Behörden streng an-L >i«sin sind, jeden Reisenden jütit Ausweis über j - Person, Charakter :c. zu verhalten, so gera-t n diese in ander« Provinzen reisenden k. k. Untere khanen > wegen der Nachlässigkeit, an threw Wohn-erle nicht die vorschristmäßigtn Pässe erhoben zu haben, öfters in große Unannehmlichkeiteiu §s Die k. k. Untertha-nen haben sich, wenn fle Reisen In andere Provinze» der f. k.Erd-länder un» reriieh: men, besonders wen» sie sich nach Hungarn begeben, jederzeit mit Passe» zu verseht». SfuffMunq' ter Ffotit: bmictmonn: f& Mittelbehörde zwischen der Regierung, dem Magistrate und den verschiedenen Obrigkeiten inner den Linien zu organisiren. Dabei ist die allerhöchste Äb-sicht dahin gerichtet, daß dem Publikum innerhalb den Linien der Residenzstadt Wien die Durcheile einer MilkelbehLrde zwischen den verschiedenen Obrigkcirest und der kaiidesstclie, deteti sich verfassungsmäßig die sämmtlichen übrigen Einwohner der deutschen Erbländer bereits von jeher erfreuen, ebenfalls zu Theil werden; daß die Negierung von den zu grossen Detail» Geschäften - die ihr bisher zum'Nachcheilö wichtigerer Gegenstände oblagen- entlediget- und daß endlich ihre Aufsicht auf die Untern Behörden inner den Linien Wiens verschärfet werde. Dieser allerhöchsten Entschließung zu Folge Ift die beabsichtere Organisirung der Skadchauptmanirä schafc rorgenommen worden; sind wird hiermit das^ jenige bekannt gewacht, so zu Jedermanns Wissens schüft und Richtschnur zu dienen hat- 5. 1; Das Vcrhältniß der Städthauptmann-schaft zu bin Obrigkeiten auf den Fteigründen ist überhaupt eben dasselbe, wie jenes eines Kreisamtes auf dem Lände zu den, demselben in politischen Angelegenheiten uinteigeokdneten Obrigkeiten-§. 2. Die Stadrhauptinannschast ist in alleii BerufungS- (Rekurs)-Fällen gegen einen Spruch oder gegen eine Verfügung einer Obrigkeit inner btü XXIII. B«nb. M tk « C 178 J Anken im politischen die zweite Behörde, und Kat daher in zweiter Instanz zu sprechen. §. Z. Das nämliche hat auch von Berufungen gegen Sprüche oder Verfügungen des Magistrates, jedoch Nur in Polizei-Markt- und Sa-Hungs-Gewerbs-Fabriks» und Handln n g s - dann Militär-Gegenständen, und so weit er hiertnn Einfluß zu nehmen in dem Falle ist, in A r m en - und. Krankenanstalten zu, gelten. §. 4. Der Stadt Hauptmannschaft ist bas Recht tingeräumt, im Polizeifache a) Versttigerungs - Bewill igungen, für Parteien; b) Bew 0 h n.ung s- Consense; c) ž5 mi-- Consense, sowohl auf den Freigründen als in der Stadt; d) Die Bewilligung zur Errichtung eigener Grä- L e r; ferners zur A u s g r a b u n g und Tran s-ferirung der Leichnahme; e) Reis epäfse innerhalb den Erb län- dern zu ertheilen. Reisepässe in das Auslande bleiben noch fortan der Regierung Vorbehalten, und sind' mittels .der^ Stavthauptmannschaft anzusuchen. f) %# ( *79 5 f.) Die inner den kini en .eingehenden SammluNgs-gelber für verungliickke Ortschaften sind bei der Ctadthäuptmannschasi abzuführttu §. Z. In dem Markt -- Und Apfirövi stani rung sw e seit hät die StadihauptMannschafk die Aufsicht zu führen. a) Auf die Beobachtung bek MarktgLsetze iiߣ1,11 jemand durch die hierinfZlligen Versügun« gen und Aussprüche der Stadthauptmannschaft sich beschwert finden sollte, hat der weitere. Zug im Wege > der r AB C '83 \> AB feg: Berufung (des Rekurses) an die Rtgieruug zu gehen. Anbringen also, welche in diesen Angelegenheiten Parteien bei der Regierung unmittelbar, außer im Wege der Berufung, sollten einreichen wollen, bevor noch dir Stadthauptmannschaft hierinfallS' ihr Amt gehandelt hak, werden bei der Regierung gar nicht mehr angenommen; sondern ohne weiters von dem Regierungs-Einretchungs - Protokoll zurückge-wiesen werden» $. io. Auch Entschließungen oder Bescheide für Parteien über von ihnen bei Regierung unmittelbar oder bei einer h'öhern Behörde angebrachte Gesuche oder Beschwerden, werden in der Regel nicht mehr wie bisher von Regierung unmittelbar an die Parteien gerichtet, sondern denselben entweder mittels der Stadthauptmannschaft oder mittels ihrer anderweiten Personal - Obrigkeit bekannt gemacht werden. Alle diese Anordnungen haben vom i. September d. I. an , wo die Stadthauptmannschaft in ihre volle Amtswirksamkeit Mtt , ihren Anfang zu nehmen. N. 74 »6. MK C iS4 ) « N. 7416. Hpfkanzleidektet an fant mtl icheLan d er st e ll en vom 10. April 1807. Mttbch Se. Majestät haben zrrr RhchtsMm f$r alle Srstcm«- Länderstellen, wo dach Studien - Referat von dem Stadt«? geistlichen getrennt ist, zu beschliessen geruhet: daß, In^bcn^ toei* das theologische Studium mit dem geistlichen Sftrmteh bache in eigenem Zusammenhänge steht, und, weil .... '*• das deutsche Schulwesen dermalen unter der Aufsicht der Land -Hechaute und Konsistorien steht, die St-siemalien dieser zwei Abtheilungen des Skudit!:.-Reftraecs immer vorläufig dem Referenten ln geistlichen Sachen brevi manu mitgetheilt werben sollen, damit auch derselbe fein Gutachten auf dem Referats, Bogen beisetze. Welche höchste Entschliessuns asten Länderstellen, in so weit die Trennung der beiden Referate bereits besteht, zur unverzüglichen; to so weit sie aber erst ringeführt werden sollte, zur künftigen genauen Befolgung eröffnet wird. N. 7417- Hofdekret vom %u, kund gemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguberlüum Len 24. April 1807, 'S,id nf= st-üevge- düdr {»»« . .i - : Die Tranksteue.-gebühr von dem russischen, und gal- <&#>( iss ) TE gallijischen Aquavit VranbwetN wird von A auf j^n ^ 4 fl. pr. Eimer erhöhet. Drcindweln, N. 741g. ' HofkanzleiLekret vom 14., kMdgemachtvon der «r eöerö stre ich ischen Landesregierung Yen 2oybpn derRegrerung ob derEnns den 2i., von dem steirisch > kärntnerischen Gu-herniurn den 25., von der görzer inch framer LandessteÜe den 26., von dem böhmischeirkandesgubernium den Zn.Apris, vorz dem gallizischen Landesgubernium den i. Mai 1807. Seine Majestät haben allevgnadigsi zu ver- Zu bei, ordnen geruhet, daß die in den, z/ten und zgr-n besten"'^ 5. §• des SktmpelpaLtntS vom §. Oktober igo2, JJgy'g-bestehende Vorschrift, vermöge welcher das zum all- sü^dl-Zu, gemeinen Gebrauch, mithin zum ordentlichen Ver, gewöbnli-fchleiß bestimmte Stempelpaprer aller. 14 Klassen wjft durch innerliche dreifache Zeichen »on andern Pa- $?6rro N. 7420. Hosdckret dom 16., kundgcmacht von lent steierisch -- kärntnerrschel^ ©Kvmmtm Len 29. April 1807. Es tfl ncd)tr(ig!id; zn ter Derorbnurg Hom @eft ciunjl 12. Mai v. J. wegen der neuen politischen Berfas, fponben^“ sung der deutschen Schulen die höchste Entschltessung Schwachen erflossen, daß die Schuloderdirektionen und bischöfli- J>0°^jg£w' chen Konsistorien von der ßrntridjtung des Triefpost- <«n8* porto in Schuianstalken frei zu behandeln feien; Dieser höchsten Entschließung ist nun die weitere Crläuterungsverordnung nachgefolgt, verMög weldjer sich die den - Schuloberdirektione', zugestandene Pvst» portofreiheit auf die Dekanate und Ditedekanate in ihrer Korrespondenz in Schulsachen überhaupt, wie auch, wenn sie mit Kreisämttrn in iiricte officiofis korrefpondiren, zu eptendiren habe; jedoch gegen Fiih» rung der vorgeschriebenen Auf- und Abgabsjoürnalen und gegen Beobachtung der Vorsichtsmaßregeln, daß jedes Paket von außen mit der Aufschrift: in deutschen Schulsachen bezeichnet, und daß diese De> günstigung nicht durch Privat-- Korrespondenz oder Beilegung der Privat-- Briese mißbrauchet werde. Diese höchsten Beschlüsse werde» sonach zur oB» gemeinen Kenntniß gebracht.- ' Dt« Ans?«l- lungsdekrete für 61« OrtSschul-ouff«b«r sind Pcmpeffrtf _ OUÄJuf«t(iJ 9 »« Ml« sich In Betreff her Verpflegung der, bet dein Lanbmanne v-rlegtcn Truppen li. der mittels Transporte an ibre Besitin-mung abge« schickt werbende Mannschaft zu benehmen f. ft. ( 'P ) tt# N, 742 r. HyfksMmerdekkeL für Böhmen vom 16« April 1867» Die Anstellungsdekrtte der Ortsschu laufseh er finb um so mehr stempelfrei auszufertigen, als diese Dekrete ganz richtig nach dem 9. §. des Stempelpatentes li'« g. zu tzeurtheilen sind. Nt 742L. iZuberuialverordmrng irr Böhmen botti r-» Apkil 1807* Cs hat das General- Militär - Commands beti wiederhshlken Befehl an die gesawmken Hierlandes befindlichen Militärbehörden erlassen, daß die ans An-laß der gegenwärtigen ÄrmeeNLiskokatioN Zemeknschaft-l ch bei den Akandnranne verlegten Truppen für ihre Kost selbst zu sorgen, oder für die vom öandmmne ab-zureichende Kdst dieZahlung zu enkrichten, und überhaupt auf keine unentgeltliche Verpstegung Anspruch zu machen haben. Betreffend hingegen Mittels abkhciligenTranspsrt an ihre verschiedene Bestimmungen abgeschiclt werdende Mannschaft, so fei, daß diese Mannschaft für ihre Kost nicht selbst sorgen fünfte, zur Erleichterung der Mannschaft und des sandmannes siimmtlichen hier-landcv verlegten Truppen, und dem Transports- und sämmentlichcn Hauskommandanten der Auftrag erthri--ket, daß von nun an, von jedem vom Transport ab- geschickten Mann für die von dem Landmaim an {iU bea HrB ( I91 ) %® Sett verabreichte Kost nebst der Sutstsienzzulage und den nach dem Verhältnisse des Fleischpreises bestehen' den Fleischbeikrägen auch noch ein Kreuzer 'von der Löhnung entrichtet werde. ^ Da nün dieser Betrag die Summe von Z fr» übersteiget, und die Löhnung res Mannes in einem richtigen Verhältniße stehet, und dadurch dem Quar-tierträgtt allerdings eine Erleichterung verschaft wird, s- werden hiernach die Ortsobrigkeiten beschieden, und denselben die ordentliche Verpflegung des gemeine» Mannes empfohlen. N. 742Zr Hofkanzleidektrt an sämmtliche Lattdersttl-len, mit Ausnahme von Triest vom 17. April 1807« Da die Wichtigkeit und der Nutzen des 12, des philosophischen Lehrplanes in Absicht auf die Üftern Dispntir-und unr^rochenen Echulprüfungen nichl allenthalben recht einleuchten zu wollen scheinen; so haben eu si. April 1807. tint die Repniizirungsairiter in den Stand zu setzen, die Repunzirung der Gold und Silbergeräthe aller jener Parteien .ordentlich vornehmen zu können, die sich bei bcm nun zu Ende gehenden, zur Repuu* zirunz festgesetzten 8 monathlichen L.rmin zu diesen Aemtern drängen, ist denselben gestattet worben, die AB c 193 ) AB ZkepluWtttig vom I, des künftigen Monaths an, noch während drei Monathen fortzusehen, und die Taxe \ däfür auch auf die ln der Nachricht vom 4. Erz b. Z. bestimmte Art anzunehmen; jedoch werden alle jene Parteien uttnachstchtlich de; In dem Cirkulare 1826 festgesetzten Strafe unterzogen werden, die sich vor Verlauf der ersten zwei Mönathe dieftr verlängerten Frist bei einem oder andern Repui^irungsaMte nicht werden gemeldet haben, um daselbst ihre Gold- und Silbergeräthe repunziren zu lassen, oder Falls diese Repunzirung nicht gleich Sorgenommen werden könnte, um ein den Lag , an dem sie bet diesem Amte tn£ Dritten Monakhe zu erscheinen haben, bestimmendes Meldungs--Zettel zu erheben. W.lcheS hiermit zu.Jedermanns Wissenschaft öekannr gemacht wird.' ■ " r t. Ä. 7426V LerorLiiung des mährisch«schlesischen Latk« resguberniums vom 2t; April 1807. Alle/ während der Rekrsstirung sich flüchtende Wäbr«nb und nach der Zeit rückkehrende Burschen sind ä Ccm-to einer künftigen Gestellung zu bin betreffenden ÄeröbezirkSWimentttn öKnt Äiittrs abziOhren. (Miete ' ixrii. i i Ä NB C 194 ) NB N, 7427. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desguberniums vom 21. April i8«7. Die in der Feuerlöschordnung cnihaltenen Vor-rbefauf0' ^ri^n' durch welche das Trocknen oder Dörren des Herd,r-lttkn Brennholzes bet de» Oefen oder auf den Heerdstädten Ivird verbo. otlf 6ag schärfste verbothen ist, wird zur künftigen Warnung zu Jedermanns Wiffenschaft allgemein erneuert. z N. 7428. Hofkammerdekret vom rz. April, fundgemacht von dem böhmischen Landesguber-tttimt den 20. Mai 1807. *rc°ff<6m,0n Die einfache Poststation zwischen Schlau und Schlan und Rentfch wird bis zur Herstellung der Chaussee auf ei-»irblitf ne und eine halbe Post erhöhet. «in und ein» 'Laibe Post xj «rhöht. . iN* 7429' Hofkanzleidekret an fammtliche Länderstel- len, mit Ausnahme von Triest, vom 23. April 1807. Sffitgts Die in den Ländern bisher bestandene Verschie- ^r"r«i«. denheit bei den Kreisämtern in Absicht auf die Publi- ^mriichen fatj0n jener Verordnungen, die zur allgemeinen Kennt-Wcrordnun- gkki. niß geeignet sind, und der Umstand, daß hier und da diese Ztrkularverordnungen von den Kreisämtern, an die ^ Dominien und Magistrate, gedruckt gegen eine ver- verhältnißmäßkge Vergütung der Behörden, in andern Ländern abir schriftlich hinauögcgeben worben sind, und von den Dominien und Magistraten, die Ab, schriftcn oder Auszüge selbst besorgt werden mußten, hat Sc. Majestät veranlaßt, dießfalls einen gleichförmigen Vorgang anzuordnen. Da nun die Anstalt, dergleichen Verordnungen den Dominien, Städten und Marktgemeinden gedruckt hinauszugeben, ihrer wichtigen Dortheile wegen, da, wo es nur immer thunlich ist, eingeführrt werden soll, solche aber den Kreisämkern zu überlassen, nicht gut bcfundcn'wird; so befehlen S-. Majestät, daß alle jene Verordnungen der Lanbrsstrlle ohne Ausnahme , deren Gegenstand und Jnnhalk von Seite der Kreisämter sämmtlicheu Dominien bekannt werden muß, schon von der Landesstellc selbst, nicht mehr schriftlich, sondern im Druck ergehen, und den Kreisämtcrn zur Vertheilung und Publikation zugeschickt werben sollen, wobei auch zugleich in j-nett Länder», wo verschiedene Sprachen in Uebung sind, mit dem Urtexte dieser Verordnungen in deutscher Sprache die Uiberfttzung in die Landessprache zu verbinden wäre. Nur dasjenige, was in dergleichen Fällen zuweilen bloß zur Richtschnur der Kreisäniker zu bieiictt har, wird denselben in einer besondcrn Begleitungs-Verordnung schriftlich milzugcben sein. Nach Ausgang eines jeden Jahres ist sodann der dießfällig« N r Druck. AS C 196 ) AS Druckkoste»»betrag auf sammtliche Dominien und Magistrate, nach dem Verhältniße der them jeden jtt< -etheiktrn Exemplarren zu repartiren, und von solchen «inzüheben, ohne daß ihnen jedoch gestattet werde,-hirrwegen den Umerchanen oder den unterthämgen Steuerkasse» etwas aufzulegen. K- ^430, Hofdekret, NLeD hösterreich betreffend, vom 23. April iS07. m*mt* Die Dominien haben künftig die Erkrankung «uch nur an Blattern, auch nur eines einzigen Kindes, sogleich SS«?,f6** Uttb «st, wenn schon mehrere Kinder davon brest sogleich fasten find, dem Kreisamte und Kreisärzte a nzu zeigen Wlttlftgt#, N. 7431. Hofdekret, Mtderöstetreich betreffend, vom LZ. April 1807* «tiftKrteft Es find vim jedem StistÄkieft z Original» ettmpt*ie Behörden die ungesäumte Aiizeige zu machen» ’ ' ' ''' ‘ ^Dieser höchsten Entschliessung zu Folge sind r Ltens. Die bisher Hierlandes bestandenen Verträge, 11 Privatkonventionen und Verb - dlichkeiten, ver-> möge welchen hie und da bie Kirchen, Domis rrien', Gemeinden, öder /'iver fönst die Pfarr-jgebäude ohne Änspiüch auf fremde 'Beiträge herzuhalten hahsn, fortan aufrecht zu erhalten^ 2tetts. Haben die Stifter und Klöster die Gebäu-" de der ihnen inkorporirten alten uäd neuerrichteten Pfarreien, 'wie bisher' auf eigene Kosten, und in der bisher bestandenen Art im baulicheit Stande herzuhalten und herzustellen. Ztens. 'Die Pfarrer und kotalen der neuerrichteken Kurazien müssen jene Reparaturen, wozu ihre, oder ihrer Dienstleute Schuld , Nachlässigkeit, oder Verjpahilossmg Anlaß gegeben hat, ganz . allein, und ohue irgend einem fremden Beittage bestreiten.' Dagegen werden ' v:/' :"f 4ten5, Alle übrigen Rcharazioiten bei diesen neuer- *' »ichcetD Seelsorgersiationen, wie bisher ]b e n • " *V« 6-^ »«I ( 2vl x ) hü chsien Vorschriften vom 24. Dezember 1732, 29. Jänner 1783, 1. Jänner ,736, und Ll.Nov. 1789 gemäß, aus dem Kirchen» vermögen, welches eigentlich, in so weit es zureicht , dazu bestimmt ist, bestritten; ht fe kerne aber dasselbe nicht hinreicht, und die Kirche durch derlei Auslagen in ihren Kurrenter-fordernissen zurückgesetzt würden, wird die norma l m L ß i g e Repartition auf Patron, Grundobrigkeiten und Pfarrgemeinden dergestalt eingeleitet, daß die Patronen die Profeffionistenaus» lagen zu bestreiten, die Grundobrigkeiten die Baumaterialien beizuschaffen, und die Pfarrge-meinde» die Fuhren und Handarbeiten unent- «' '■. 'V ' ' • 1 ■■ y •*..* 'V C „ . V\ i t*. H # Zeitlich zu leisten haben. Ztens Behalten die Pfarrer aufalten Pfarreien die vorige - 'v Verbindlichkeit, ihre Pfarr- Wohn # und Wirth-schaftsgebaude auf eigene Küsten im baulicher Stande herzuhalten, ohne daß ihnen aus dem Kir-> chenvermügen, ober von dem Patron, und dem übrigen Konkurrenten hiezu rin Beitrag geleistet wird. Nur bei größeren Reparationen, die ohne ihrem Verschulden und Vernachläßtgung wegen Länge der Zeit, stäten Gebrauch, durchs feuchte Lage, oder unvorhergesehener Zu- und Ünglücksfälle zur Nothwendigkeit werden, oder bei unausweichlichen ganz neuen Herstellungen werde« Beiträge aus dem eigene« Kirchenver- »fc V» v V • f U -: i »> _; - ver- V‘- - W C 222 ) , mögen, wo es zureicht, oder Baufchillingsgel-deraufnahmen von andern verm'ögltchen Kir-d)en, welche der Pfarrer und feine Nachfolger tn angemessenen zu bestimmenden Raten zurück zu zahlen haben, bewilliget: wo aber rin derlei entbehrliches Kirchenvermögcn nicht vorhanden und ausfindig gemacht werden kann, oder der Pfarrer von seinem Psründenertrage eine jährliche Baufchillings- Summe rückzuzahlen nicht im Stande wäre, wird die Repartition auf Patron, Grundobrigkeiten und Gemeinde > in der bisher bestandenen, in dem $. 4. Hieroben angeführten Art eingelciter. 6tcn$?« Uiber alle vorfallenden Reparationen, und Herstellungen ohne Ausnahme, bei welchem das Kicchenvermöilen zu Hilfe genommen wird, oder die Repartition unvermeidlich etntreten muß, find von der geist- und weltlichen Vogtei ordentliche Ueberfchläge durch Werkverständige vorfchrifk-mägig verfassen zu lassen, und mit dem Gutachten wegen Bestceitnitg der Kosten durch dasKreis-amt zur vorläufigen Beurtheilung und.Begach-migung der Landessteüe vorzulegen. Auf gleiche , Art sind von^ denjenigen größeren Reparationen und Herstellungen, welche die Pfarrer auf eigene Kosten zu bewerkstelligen haben, die Uiber-« schlage der dießortigen Prüfung und Bestättl-gung zu unterziehen, damit die Nachfolge nicht wir C 203 j «&* n,it unzweckn-aßkgen und iiberflüßigen Gebau-den und derer Herhaltung beschweret werden. ftenč. Damit jedoch die Pfarrgtbäude allzeit im guten Bausiande erhalten, und die nöthigen oft mit geringen Kosten zu bewirkenden Reparationen nicht aus NaclM-igkcit der Pfarrer in der Feit verftiumt werden mögen, haben sich die Bogkeren und Dcchante unter sirenger eigenen Haftung angelegen zu halten, daß sie sich pünktlich nach den dießfalls schon bestehenden Verordnungen vom 24. Dezember 1794, ic. Hornung 179g, und 23. November 1804 benehmen, somit die PfarrZebande jährlich bei Gelegenheit der Dekanats - und Echuivisitatlon , emeinschäftlich und ordentlich beaugenscheinigen, die n'äthig befundenen Reparationen und Herstellungen entweder selbst sogleich veranlassen, oder nach Maaßgabe dieser Vorschrift durch das Vorgesetzte k. k. Krcisamt an diese kanbesstekle anzeigen, so, wie die k. k. Krelsämk.e verpflichtet Melken, bei ihren Bereisungen auf den Zustand dieser Gebäude unter gleich strenger Haftung genauest zu sehen. Mens. Ebenso sollen bet Absterben, oder sonstigem Austritte eineS Pfarrers, und Lokalen die Gebäude jedesmal insbesondere nach den hie»» zu schon bestehende» Vorschriften vom 11. Junius 1770 und Zs. August -799 ge- $ö tz TE. ( 206 ) TlO Inventarium Wie das Wohnhaus der Pfarrei, oder Lokalkaplanei N. N., dann die hiezu gehörigen Wirthschafrsgebäude im Baustande sich eigentlich befinden. alitt iät, ) standtbejle der j Luise Theile sind bei den Ursache, y warnin die kleineren Baugebrecheili nicht schon behoben, 1 iS*: W » h 11- I! Wirch. II fchafls. Gebäude. Gebäuden und durch was jene der grösseren erwachsen sino. im folgenden Stande. >Zweiflügliche Singangžr thür in der Pfarrei.... Gut, bis auf ein Band, so zu schweißen. Gut. detto bis Nif 3 5en des Aggiotirens mit Kupfermünze» erlassen worden ist, mit dem Beisatze zu republiziren, daß derjenige, der sich beigehcnj laßt, bei Auswechslung der Ban-kozettel Abzüge zu machen, «uf das schärfeste und unnachsichklichste nach dem Gesetze werde bestraft werden. Uebrigens ist nicht bloß bei der Rcpnblizlrung dieses Patentes stehen zu bleiben; sondern auch selbst durch die Kreiskommiffäre wahrend ihrer Lienstreisen, und durch die Ortsvbrigkeiten nachspuren zu lassen, besonders auf die Juden rin besonders Augenmerk zu richten, und gegen die im Aggiotiren betretenen Individuen die strengste Untersuchung einzuleiken, und nech den Gesetzen das Amt zu handeln. N. TE C 208 ) %® š. 7439j Hofve-rei der obersten Justizstelle bom 25; April, kundgemachr bon dem Appellations- und Krrmlnal-Obergcrichte im'Erz-herzogthume Oesterreich miter und od det EnnS/ dann Znncrösterreich den 8. Mai rgo'y. - Zed- _ Seine k. k. Majestät hüben über die wahrge- »inKtifeat8 nommene M iß d e uku II g der in Erbsteuersache» «rlasse-5/leefc »erk Hsfverdrdnunjj vsnk 15. Februar 1799% »Ü tiie'tenua" bürch /ene DerNlächtniss/ als legata' remuneratoria meratoria erklärt «MM,' bčttčtt 1« legat« rills' SUf tiNk ff&tf ^enumeration, wo nicht einen' rechtliche», wenig-W-rdttnstc^ stench einen billigen Anspruch machen kan», die fäittmt-liche» Appell- Gerichte dahin anzuweisen befohlen)' reifem daß fttit Schankurig ohne Unterschied in der Regel der Derlkeuentbg zu unterziehen, bei «inzÄNen Fällen aber, m sich wirklich tin; donatio reriume-ratoria ergäbe, dem Beschenkten frei zu lassen sei, das Factum rentimeratoriiim, und das Mrhalt-nig seines Verdienstes zum Geschenk zu erweisen/ wo' sodann von Fall zu Fall die Entscheidung darüber ihn: der Erbsirüer- Hofkommtssioch zu fällen wäre/ ob eine derlei wirklich anerkannte Echanküng ganz/ öder zum Thetl von der Erbsteuer befreiet Anne ; wo sich' jedoch DM selbss versieb/, daß d«A RartKetz , welche der CrbsteUer-Verbiridllchkeit wider/ C 309 ) sprechen, nach bem bestehenden Patente und nach der bisherigen Mbung der Rechtsweg nicht zu beschränk ken sei. Daher sei die am 15. Februar 1799 ia Betreff solcher Gegenstände ergangene Hofverordnung ferner nicht mehr zur Norma zu nehmen, sondern nach jener Weisung, welche vermahl allen Erbsteuer-Kommissionen ertheiit worden, sich zu achten und zu benehmen. Welche höchste Entschließung den föiniml. anher unterstehenden Behörden in Niederöstereich unter und ob der Enns zur Wissenschaft und Nachachkung hier, mit bekannt gemacht wird. N. 7440. Hofkanzlei - Dekret an die m'ederöster- ' reichische Regierung Svom 28. April 1807. €>«. Majestät haben zu befehlen geruhet: daß ®č/“b!r8 f® wie die Vsrlassenschaften der Personen, die der r“'Jy( Militärgerichtsbarkeit unterliegen, im Jahre 1803 unttrfhbm» . ™ den Verlor von dem Perzenten-Erlage zum allgemeinen Kranken- fenf*aftt-. haus« losgezählet worden sein, dieselben auch »01t der unter dem 15. Junius v. I» beschlossenen Ab, nähme des halben Perzentes für den Wohlthätig- »^sk»r«r-. keitsfond befreit bleiben sollen. Von welchem höchsten Befehle unter Einem ft-wohl die Wohlthätigkeits/Hofkommission, als der XXIII, Vand. O Hof» Še# c 21. > še# Hofkriegsrath znr Verständigung det AbhandlungS-Beh'ökden unterrichtet wird.- K. ^441. Hofkanzleidekret tont og. April > kuüdge-macht von der Landesregierung öS der Enns den n/Mai »807. Mtieivtn- Elnverständlich mit der k. k. Hofkaminer hat Gtsellfchaf» m(m m erkennen befunden: daß die Wittwengeftll- «8 frnv öonr »er [S«rm5< schäften, welche den Endzweck haben, den Wittwen gtntfleutr „tfjjfgctf kebensunterhast jt( verschaffen, nicht wohl anders, als eine fromme Anstalt betrachtet wer. Len können, und von der Vermögenssteuer ja W ftelen sind- N> 7448. Hofkammerdekret vom 2s'. April, kun-ge^ macht von dem böymifchen kandesgu^ berniüm den 10. Mai 1807. Ätz«,» Cr- SÖä die Erfahrung zeiget, daß der keim für nct^gutth11 Tischler und Tuchmacher weder in einem der sächsi-Ds»l«r und scheu gleichkommenden Güte noch' in genügsamer Men-S«chm«her ge in Böhmen erzeugt wird; so ist der genaue Be. dacht dahin zü nehmen, daß die Erzeugung desselßen sowohl in der Qualität. alS in der Menge verbessert werde/ «nt das sonst kn das Ausland siießoNvo Haars Geld ist» Lande zu erhalten. d ( hi ) HO 7443. Höfdekret vom 23- Slpkil/ kundgemacht von der Regierung ob der Enns den 16. Mat 18of. Mbir tfne gemachte Anfrage > nach weichem.S&rt iti. Maßstabr jette Untertanen i welche um tätigt Crk!Ü, Erklär'm" xüngen Über kite Vermögensteuer abgeben, zu Sesegen köckmen 1 wird erinnert; bdg fit derlei Fällen die Gründherrschaften in das Mittel jii treten, und.genssteukr dutch das Grundbuch, die Kauf- und Verkaufsprö-rbkolke, die AbhandlUngSoikten / utib die Ürtzarittt den Äertö der Bauerwtrthfchaft zu bestimmen hatten-außerdem feien auch die Rnh.-.V-iind eibige Gemeind--glieder, denen der Werth, und die Vermögensttäfte der einzelnen Individuen am besten bekannt sinch zur KöNtrolle beizuztehen, ohne in einzelne Schätzungen tit Grundstücken > Abzügen don KultukskSsten «üg dergl. ctlizugehen. 74# Hoflanstei - Dekret titi sammtliche Länöet-stellett bom L8. Äptil, kundgemacht voir der NiederösterreichischeN Regiernng den i$i, von der Regierung ob derEnn§ öen 16., von dem steierisch - karutnen-schett Güberniüm den 20., von der Lan-dßssteAe tön Kram und Äörz den ät, L 4 ton Süf ( 212 ) fcott dem mährisch-schlesischen Eubcrumm den 22., von dem Triester Guberm'um den 26. und von dem vereint gallizischen Gubernium den 29. Mai e 807. Stauf fund W»»kaufder Stnepptrn, «achjwrl-ditm Ge-*rfd)ft b«-bunfltn, iverv». Die königliche hungaris.he Hofkanzlel hak erinnert, «s sei aus den Berichte» einiger Behörden bemerket morden, dass in dem Königreiche Hungar« heim Kauf und Verkauf der Knoppern verschiedene Maaße üblich feien. Da nun hiedurch sffcnbae zu Üebervorthrilungen und Betrügereien Anlaß gegeben werde, folglich ba* ran gelegen fein müsse, daß eine allgemeine Gleichförmigkeit beobachtet * fy so habe sie der königl. hungartschen Statthalkccei onfgetragsn, daß, wenn die Knoppern »ach de in Maaße verkauft werden, sowohl der Käufer, als auch der Verkäufer, bei der wider die Uibertrcter der allerhöchste« Befehle festge« fetzten nach Befund, und rechtlicher Cinstcht des Richters za vorheingcnden Etrafe zur Abmaaße b cn Preßburger Metze n zu gebrauchen gehalten, übrigens jedoch denselben unbenommen sein solle, 6« Schließung der dießfälligen Kontrakte den Kauf- oder Verkauf der Knoppern auch nach dem Gewichte zu bedingen. Welche Verfügung 6iz königl. hungarischen Hofkavzlei zur aSgememen Mnntuiß, und Benrh- mung ft# ( 21 s ) ÄV mutig bet mit diesen Artikeln ht ln c« Partheken, bekannt gemacht wird. N* 7445* Verordnung der 'Landesregierung im Erz-herzogthuüie Oesterreich unter der Enns vom 30, April 1807. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß bei Kir, Die Der- , Pachtung chen, welche eigene Realitäten besitzen, diese letztern derKlrch-a-l'on den Klrchenvorstehern oft eigenmächtig an Päch- ^eibgeding^ tcr auf deren Lebenszeit mittelst Bestand-Verträgen 6",e?wird lich kein anderes Holz, als welches eine Wiener Este pestlgiinr. |aRg ist, zum ^erkaufe gebracht werden sollwirh erneuert. N< 746 h Wie die an der Entweichung ber Schüb-tioge schuld-xtaßtnbe Äon»ogan-$en ju be-ftasep jin6. Gubernialverordnung in Böhmen vom ,» Mai 1807. Als Erläuterung der dießortigen Verordnung 'bom 5. Jänner »807 wegen Bestrafung der an der Entweichung der Schüblinge schuldtragenden Konvo-ganten wird denselben in Folge obiger Verordnung bedeutet, daß, da ohnedicß zu Konvoganten wenigstens Knechte und ändere nach Maaßgabe des 15. §. des Strafgesetzes zu Stockstceichen geeignete Personen x^rivrqdn Herder» ^ sg wärest splche bet «rwwsenex .GchWr KK ( 2Z7 ) MD Gchiildtragung ait dec Eptweichung des ihnen anvxx-trauten Schstblings, in sofern sie sowohj an ihr^' Person, als körperlichen Beschaffenheit nach m/ Stockstreiche» belegt werden können, mit io bis 25 jLtockstrcichen zu bestrafen. Sollten sie aber in ein oder der andern Hinsicht hierzu nicht geeignet sein, so hätte gegen dieselben ein strenger oder einfacher Arrest, in per Dauer von 8 bis 14 Tagen einjiitreten. Uibrigens sei noch jfl jenen Fällen, w» der Amtsor-rstehcr wegen Beigebung gar keiner oder doch untüchtiger Konvoianten die unmittelbare Schuldtrqgung an der Entweichung eines Schüblings zugeschrieben werden kann,'gegen solche nachlässige und unvorsichtige Amtsvorsteher mit angemessenen Geldstrafen fürgegangen werden. M. 7452, Hofkanzlerdekret an sammtliche Länderstel-len vom 1. Mai, kundgemacht von der Landesregierung in Niederöfterrcich und ob der Cnns den 19, von dem mahrisch-schtestschen Gubermum, und der Landest steNe in Krain den 22,, von dem steierisch-karntnerischen Gubernium den 23., vom gallizifchen Landesgubcrnium dxn 29, Mai, und vom böhmischen Landesguber. iiiam den 16. Julius 1807. Ungeachtet der Eisenhandel bisher jederzeit blos auf sen wird verboten. HjS» v 2l8 ) Jo- bas Zentnergut, und die aus demselben produ» zirken Fabrikate beschrankt, das Roheisenaber, das ist, Floß-und Wascheisen niemals als ein .Handels-artikel angesehen, daher auch der Verkehr mit demselben ausschließlich nur den ersten Erzeugern, nämlich den Schmelzgewerkiyhabcnr a>r den Hammerge-tverke» Vorbehalten war; so haben stch doch Einige Eifenhändler beigehen lasten, Roheisen an sich zu erkaufen , und solches Mieder zu veräußern» U/H daher für die Zukunft dem Überhandgenom-menen Schleichhandel Einhaltzu thu», hat die k. f. Hoftanzlei einverständlich mit her k. k. Hofkqmmer i« W! in;- und Bergwesen gemäß Hofkanzlcidekrets pom 12. Rov. tgc>5 «nd vom i» Maj d. I, folgend« Vorkehrung zu fressen befunden. itens z Wird alley denjenigen, ipelche zur Rohei-fenzerxeynung keine Gxcechtsayie besitzen, oder ein Zerrenfeuer nur auf Eänter knorschen, und Hltes Eisen hahkn, die Rohejsenzerrennung allgemein verboten, und auf die Übertretung dieses Berhots das erstemal die Konfiszirung des betretenen Roheisens, pdex des schon daraus erzeugten Hagimerprsbukts, dast zwejtemal nebst dieser Koysiszirung auch noch besonders die Geldstrafe von dem Werth des konfiszirten Guts, unh für den dritten Ilibertrctimgsfall die Kassi» rung des Jerrenfeuers zur «Strafe bestimmt, ^ben so wird 2tens SOS C 219 ) $(£ frttnč all r Handel und Verkauf mit dem Roheis n, daS ist, Flossen, Wascheift», unter KynstKkationsstpafe ^dcs im Handel und Verkauf betretenen Roheisens allgemei« verboten, und solcher nur zwischen dem ersten Erzeuger, näm» lich dem Schmeljgrwrrksinhaber, und zwischen den Hammcrgeverken, als den rechtmäßigen Verarbeitern desselben r'rlgubt. Damit aber auch bei den Roheisenführern bit# fern Schleichhandel und treibenden Vorkauf vorgebp-jje» werde: so ist den Roheisenfsthrern die Ableguijg des Roheisens untern,/gs in Wirths- oder Privat-Häuser» , und der Verkauf desselben an andere zum Zerrinnen des Roheisens nicht berechtigte Parfheien perboten, und wird derjenige, welcher daö entweder H einer ßchmelzhi)tt§ für sich selbst, pbec für einet} Hammersgewerken erkaufte Roheisen, ohne eine durch Zufall entstandene unausweichliche N-thwe»-pigfeft, und ohne daß der Fuhrmann in dem Orte, ivo er die Flpßen ablegt, das Gewicht dem Gewerke, von dem er fle abgenommen, und jenem, für den sie bestimmt sind, umständlich anzeigt, unter-fvegs ahladet, oder qn eine zum Zerrenne» des Roh-, etsens nicht berechtigte Parthei verkauft, mit der Kon? Eskaliert des betretenen Roheisens bestrafet, dem Denunzianten aber ein Drittel dieses konftszirsen Eiseys stbgereicht, mit welcher gleichen Strafe auch der Hetzer, oder derjenige, welcher die Roheisenablegunge» ( 223 ) AB in seinem Hause, ober in einem ihm 'geh'ch-igen Behältnisse wissentlich gestattet, oder das Roheisen den Fuhrleute« entweder zum eigenen Gebrauch, oder zur weitern Verhandlung verkauft, beleget, wie nicht minder jeder Etsenhändler, so wie jeder andere, der sich den Handel mit Roheisen zu Schulden kommen laßt, mit der Konfiskation des ganzen Vorraths, oder falls es schon veräußert sein sollte, um den Geldbetrag desselben unnachsichtlich bestraft, und das Drittel davon dem Anzeiger vcrabfplgt werden wird». Dieses wird in Folge der «»geführten Hofkanz-leidekrete zu Jedermanns Wissenschaft, und zu dem Ende allgemein bekannt gemacht, damit sich ein jeder vor Schaden zu hüten wissen möge» N. 7453t Guberiüalverordnuug für Böhmen vom r. Mai 1307. Wegen lieber die Anzeiger daß viele Dominien mehrere tons’ber Kreise bei Gelegenheit eines ausgeschriebenen drin-fiontißfltnte 96nt>eii Transportes mit ihrem Fuhren-Kontingente unt- ®p«fir ‘ra Rückstände haften, weiches daber rühren soll; sanreir. weil dieselben diese Fuhren - KontigenLe an Juden und Spekulanten verpachtet haben, welche die Fuhrcnstel-lung nach ihren wucherischen, für den Staat verderblichen Absichten in die Länge zu ziehen suchen, wird verordnet: die Verfügung zu treffen, daß.in Hinkunft in jenen Fällen, wo her Unterthqn seinem In- tr- (treffe angemessen findet, die zu stillen habenden Fuhren an einen Transportpächter zu überlassen, unter DafUrhaftung des Wirthschaftsamtes und desselben strengster Verantwortung, diese Pächter jedesmal dem Kreisamte zur Wissenschaft üiigczcigt, und, wie es die bestehenden Vorschriften ohnehin mit sich bringen, die Genehmigung der Verpachtung ange--sucht werde, welches dieselben sodann zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verbindlichkeiten unnachsichtlich zu verhalten hat; weil außerdem in dringenden Fällen, wo es sich entweder um die Erhaltung einer Festung oder Militär-Korps handelt, die mit Sicher, heit auf den gewissen Erfolg der hierortigen Verfügungen gerechnet werden kann. (Übrigens ist den llnterthanen und Gemeinden auf das schärfeste zu untersagen, die zu stellenden Transportfuhren eigenmächtig und ohne vorläufige Genehmigung ihres Wirthschaftsamtes zu verpachten. Sollte jedoch eine oder die andere Gemeinde es ihrem Interesse angemessen finden, die Verpachtung der Fuhren vorzuziehen, so hat solches jedesmahl nur mit Cinverständniß und Dazwischenkunft des Wirthschaftsamtes , und unter Genehmigung des Kreisamtes zu geschehen, bei welcher Gelegenheit die Wirth-schaftsämker auf das Beste der Unterhanen ihr vorzügliches Augenmerk zu richten haben. N- 7454- f Ditz Wie sich bei dem Bertauf des Schiefl» Pulvers ju Ixnebmm für. eit Orbi. tin date lun d Vrdentvor-ftcbor sollen bel fcer9fu6s wchhk und Aufnahme ihrer geistlichen Kandidaten im-tner duf Jünzlinge fron guten Titten und dorzügkichw Talenten fehen. ÄS c 22i ) %!& N; 7454. Hofkanzleidekret vom 2. Mai 1807. Zur Beseitigung si> Vieler Ünfüge und selbst li,»: glüFsfö'lle, welche sich aus b;nt freien Verkaufe des Schießpulvers , besonders auf deck Lande ergeben können, wird die ohnehin schon bestehende Vorschrift erneuert, daß ohne »brigkeitilche Bedarfsbewilligung »er Erlaubnißscheitt dem Landvolk kein Schießpulver verkauft, noch sonst verabfolget werden dürfe y ünd da gesammte ArtiÜeriedksirikts-Kommaabanten bereits beauftraget sind, die demselben unterstehenden Pul-vcrvrrfchleißer hiernach anzuweiftn. Welches sckmmt zur genauen Befolgung kusidgemacht werde, und ist auf den Befolg derselben selbst jü sehen. 7455« Höfkanzlerdekrek an sämmtliche Länderstel^ km vom Z, Mai, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium vom 19". Mai i807, Sowohl die Ordinariate als die Ordensvörstc-her sind anzuweiftn, bei der Auswahl und Aüfnah'-ttti ihrer geisilichen Kandidaten immer auf solche Jünglinge zu sehest, die nebst guten Sitten sorzüglichr Talente besitzen, um von ihnen auch einen Nachzü--fiel tauglicher Lehret mit Zuversicht erwarten zu können. & C 22Z ) N. 7456. ^-ubernial -- Verordnung für Eöhmeri bom -4. Mai 1807. Di« Kreisämter haben sämcktliche Dominien Wenn udS «nzuwetsen, alle dort Kreises wohnende, tittö rflit Snbfn'jur der Steuer tn andern Kreisen vorgeschrkebene Inden mit Ende eines jeden Vierteljahres auf bke Amtskanz- 1“«^* lei vorzurufen, dieselben, wenn sie sich über die ge' hörig bezahlte Steuer mit ihren Steuerbücheln ober LuittunZen nicht a ascheisen, zur Bezahlüng derselben Mit gesetzlichen Zivattgömitteln unter ihrer Düfükhaf.-tuüg «njtthalken, lmd die verfallenden jüdische« Sttrbsälle, oder sonstigen Skeneransteinde dem betreffenden Ätzirkhschaftsamke, wohin der Jude mit der Steuerzahlung angewiesen ist, anzuzeigen, N. 7457«; Hoffanzleidekret für Böhmett vom s- Ärai igöf. Bei den Schulvisitcitionen sollen nach deM Bei- ®tl l .. visitation«» spiele der Pfarr-, Lokalte- und E^rpositurkirchea auch soll«» auch fcoit den Filial- und Kommendat - Kirchenwenn ”nb lom-*' sich Schalen dabei befinden, und solche ordentlich vi- sitirt werde«, jährlich bei der Untersuchung $ fl, aüf Rttsekosteil entrichtet rterden. «ntrichicr «erden < s. lintettbtti ncn solle» tki Reisen mit Pässen versehen sein. C 224 ) AO N. 7458« Verordnung von dem gallizischeu Landes-gubernium den 5. Mai 18^7« « Es ist zeither wahrgenommen worden, daß k. k. Unterthanen, wenn fie in ihren Angelegenheiten Reisen in andere Provinzen der k. k. Eröländer unternehmen, besonders wenn sie sich nach Hungarn begeben , in der Meinung sichen , hierzu keiner Pässe zu bedürfen. Da fämmtliche Aufsichtsbehörden streng angewiesen sind, /eden Reifenden zum Ausweis über seine Person u. s. w. zu verhalten, so gerathrn diese in andere Provinzen reisende k. k. Unterthanen wegen der Nachläßigkeik, an ihrem Wohnorte nicht die vorschriftmäßigen Passe /erhoben zu haben, öfter in große Unannehmlichkeiten. Es wird demnach mit Bezug auf die deshalb bestehenden allerhöchsten Anordnungen die Warnung ertheilt, sich besonders bei Reisen nach Hungarn mit einem Paß vom KreisaMte, Negierung oder Gubernium zu versehen; indem sich sonst Reisende gefallen lassen müssen, zurüügewiesea zu werden. In Ansehung der Fremden, die sich in die k- k. Staaten begeben wollen, bl ibt es bei der Verordnung vom 25. März ißor und habm sich diese Fremde, wenn sie aus einer Provinz der k. k. deutsche» Erblande in die andere reisen wollen, an dir La»- AB ( 225 ) HE 8andcsstclke, Insbesondere aber jene, die von Wien nach Hungarn zu reifen gedenken, nach vorher von der k. k. Polizet-Oberdirektion eingeholter Anweisung wegen Erlangung des uökhlgen Paffes an die königl. hungarische Hoftanzlei zu wenden. 7459' Hofkattzleidekret an das vereint gallizifche Landesgubetttiunr vom 6. Müi 1807. Se. Majestät haben In Hinsicht der Bestäki-Zungstaxen für die Wahlen der perpekuirlichen Oberinnen in den Nonnenklöstern Galliziens zu beschließe» geruhet: daß die dortländigcn NvnnEöster, ' welche ihre Oberinnen bleibend und lebenslänglich wählen, in Ansehung erwähnter Taxen z so w«? die mit lebenslänglichen Oberinnen versehenen Nonnenklöster der übrigen Crbländer, jedoch mit der Beschränkung zu behandeln sein; daß diejenigen, bei welchen nach einem berichtigte» Vermögens-Ausweise für den Unterhalt jeder Nonne nicht mehr als jährliche 200 fl. ausfallen, für die Wahl ihrer Oberin nur eine Bestätigungstaxe von 100 fl. ja entrichten hffben. Diese allerh'öchste Entschließung wird bei» Tu-bernium nachträglich zu dem Hofdekretr vom 2Z. Junius v. I. zur Wissenschaft gemacht; P N. Taren fut dl-Wabl«» der perpe-, tulrlichen' iDbcrluncrt der Non» iicnklösler |n Galizien. XXMI. Scnb» SPertlbuntf der ©mi dien - Di» rrkloren,un!> Prvlelsvren. AE ( 22(5 ) N. 7460. Hvfkammerdckrot an sammtliche LanLerstel-len vom 6. Mai 1807, Se. Majestät haben zu beschließen geruhet: daß die Studiendirektoren, die Lokal-Direktoren und Vize-Direktoren einzelner Eimnasicn, und Gimnasial-Präfekte, dann die Professoren der höheren Studien und der Gimnasicn (mit- .Ausnahme der Ordensgeistlichen, denen in corpore eine Lehranstalt anvertrau-ek ist) bei ihrer Anstellung einen Eid bei der Landes-sielle, und allenfalls da, wo von denselben eine Lehranstalt zu weit entfernt ist, bei dem Krtisamte abzulegen, die schon bestehenden Direktoren, Präfekte und Professoren aber diesen Eid nachzutragen haben. In dieser Absicht werden der Landesstelle in der An» läge die von @r« Majestät genehmigten Eidesformeln mit dem Beisatze mitgetheilt , daß die Kreishaupt-leute als zeitweilige Direktoren der Landgimnasien nicht aber auch ihre Vize-Direktoren von der Ablegung des Eides losgczäylet sind. Eidesformeln. A. Für d i e Professoren der GimnasieN und höheren Schulen» Ihr werdet einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, und bei eurer Ehre und Treue geloben > dem allerdurchlauchtigstrn und groß- mäch- C 22 7 ) mLchttzstea Fürsten und Herrn, Herpn Franz dem Ersten , von Gottes Gnaden Kaiser von O-tte-, retch, König zu Jerusalem, zu Hungärn, Dörmen, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien und Lsdomerie»; Erzherzoge zu Oesterreich; Herzoge zu Lothringen, zu Salzburg, zu Miirz-turg .unb in Franken; Großherzoge zu Krakau, Großfürsten in Siebenbürgen; -Herzege zu Ettier, Kärnthen und Main, Ober-und Nisderschiesien; Fürsten zu B^kchrvldsgadeit und Mergentheim; gefürsteten Grasen zu Habsburg , als eurem rechte» Lrblanbcsfürsten und Herrn, Herrn, und nach demselben den aus,dem , Eeblüte und Geschlecht« desselben nachkom.Meudett. Erben treu, Zehdrfgm und gewärtig zu sein: daS euch aitüertraüte Lehramt genau nach den bestehenden Vorschriften zu verwalken, ,Heiken erlassenen Vor» ordnungen zu wachen,, und für die Herstellung und Erhaltung eines blühenden Zustandes der eurer Oberaufsicht anvertrauten Gimnasien eifrig ju sorgen. D. Für die Direktoren der Gimnaflal-ji n b höheren Studien. Die euch anvertraute Studtenleitung genau nach den bestehenden Vorschriften zu führen, ins» besondere die Lehrer (die Prafekte und Lehrer) wenn die Umstande es n'öthig machen, jur streng ge» Erfüllung ihrer Pflichten anzuweifen, über die Grundsätze und Moralität derselben und über die unparteiische Behandlung der Schüler zu wachen, bei den Vorschlägen zu Lehrämtern oder zu Stipendien nur nach innerer Ueherzeu» gung ohne unerlaubte Rebenräcksichten vorzuge-hen, die in Angelegenheiten des eurer Leitung anvertrauten Studienfaches erlassenen Secorb«-nungen zu handhaben, und für das Beste deS wissenschaftlichen Unterrichtes eifrig zu sorgeu. Für alle. Ferner werdet ihr schwären, daß ihr weder mit thtit C 230 ) &j$' einer iunlandische», noch mit einer ausländischen verbothenen geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung verflochten seid; und nie in eine solche Gesellschaft oder Verbrüderung ein# treten werdet. orte, weiche der Schwörende demjenigen, der den Eid ab nimmt, nachzu- sprechen hat: Wie M'ir jetzt vorgehalten worden, und ich ig allem wohl und deutlich verstanden habe, dem-s selben soll unb will ich getreu und fleißig Nachkommen: so wahr mir Gott helft! N. 7461. ffanzleidekret an fammtliche Ländcrstel-ien vom 6. Mai i8®7- Elstiich«^ Se. Majestät haben sich in Rücksicht de6 noch Sogtinge immer obwaltenden Mangels an geistlichem Nach# Inen Hel- wachse bewogen gefunden, für die Zeit, als dersel-br noch bestehen wird, zu gestatten, daß die bischöflichen Seminariumszöglinge, welche sittlich und fleißig sind, dessen ungeachtet aber aus Zufall oder wegen etwas schwächlicheren Talenten bei einem oder dem andern Lehrgegenstande, der zur Erlernung vorgeschrieben, aber zur Ausübung des Seelsorgeramtes nicht so unmittelbar erforderlich ist, in dir zweite Fortgangsklasse verfallen, noch ferner, jedoch nur ( -z» ) TrD nur mit der ausdrücklichen höchsten Genehmigung, welche von Fall zu Fall einzuhohlcn ist, belassen werden. In Ansehung der Lehrgegenstände hingegen, oh» ne deren Kenntniß der Seelsorger nie das ist, was er sein soll, als: Kirchenrecht, Moral - und Pasto-ralkheologie, dann Katechetik und PÜdqgogik, bleibt die erste Klaffe fortan unerläßlich, und ohne diese er» halten zu haben, darf niemand zu den höher» Wei» hen befördert werden. Diese höchste Entschließung wird der Landesstelle zur Richtschnur und nöthigen weitern Verfügung mit dem Beisatze bekannt gemacht: in den Fällen, wo ein sittlicher und fleißiger bischöflicher Semina-riumsz'ögling oder theologischer Stipendist, außer den vorerwähnten ausgenommenen Lehrgegenständen, aus einem der übrigen Lehrgegenstände bei der Endprüfung nur die zweite Fortgangsklasse erhält, jedes, mal die Anzeige hierher zu erstatten, um solche Sr, Majestät zur höchsten Schlußfassung verlegen zu k'pnnen. N. 7462. Vrrordnung der vereinigten Länderst olle von Kraiji und Görz den 6. Mai 1807. Se, k. k. Majestät haben so, wie mehreren andern Städten auch der Stabt Neustadt! in Kram, um ihre durch die „fürgewalteten schweren Zeilen zerrütte^ Ft- Drn sti'dtl-frten 'ZBtln; Auffchl>4 zu Neu stadu fidfi AB C 2Z2 ) Finanzen in Ordnung zu bringen, einen zeitlichen Weinaufschlaz allergnädigst anzug'önnen geruhet, und da Itt Folge des am !«>. August eing langten hohen Hofkanzleidekrets vom gr. v. I. dieses mit einem Kreuzer von der Maaß von dem alia minuta Schau» fe sowohl, als von der einheimischen Konsumtion ein», zubrlngcnde Gefäll mit ersten Oktober gegenwärtigen Jahrs nach den zu adoptirenden Laibacher Modalitäten zu beginnen hat, so findet man nothwendig, zur Erzielung eine? für das städtische Weinaufschlagsge-fäll entsprechenden, nach Maßgabe der höchsten Verordnung vsrgeschriebenen Behandlungsart, in so lange dieses Gefall fortzudauern haben wird, zu Jedermanns Wissenschaft, und unabweichlichen Nachachkung folgendes «nmtt ftstjusetzen. Erstens. Das Pomerium von Neustadt!, in welchem der Weinaufschlag zu entrichten kömmt, enthält die Kreisstadt selbst, und die Dorstadt Kau dta, An der Agramerstraße die Ortschaften: Rogevo, Froschlaken, Großzikava, Klein, Glatte, «eg, Peschdorft St, Anna und Graben; Ander Karlstädterstraße: Regersdorf, Sdina-paß, Guttendorf und Poganitz; Ander Löpplitzerstraße: St. Michael, Brod, und . - -v Am kaib.achetthor: Werschlin und Ziegeldorf, Hann Lotschna unb KazenHorf. Zweitens. Jedem, der einen Weist in dieses Po- %(% C 233 ) Pomerluin einführet, oder käuflich an sich j„ seinem eigenen Hauskonsumms oder Kleinausschank bringt, wird zur Pflicht und Schuldigkeit gemacht, bei dem hierzu beauftragten Neustädtler k. k. Gränzzollamte getreulich anzugeben, für wem, und ob die Weine per Transite durchgeführet, selbe zum Konsummo, oder aber lediglich auf Spekulation eingcführet, oder ein» gekauft werden: Rach dieser vorläufig und bestimmt zu machenden Erklärung wird Drittens. Jede Parthei der ämtlichen Visi, rung sich unweigerlich zu unterziehen haben, und von jenem Weine so pro Confummo, oder auf Spekulation eingeführet, oder etngekauft wird, von jeder Maß mit Einlaß 12 Maß von Hundert einen Kreu-j r ohne Unterschied des Weines an städtischen Weinauflage beim obbesagten Gränzoklamte gegen Ueber-kommung der Zahlungsbsllete alfogleich, jedoch mit tem Unterschiede zu entrichten schuldig sein, daß der Weinaufschlag von dem Konsummo, als eine sogleich verfallene Gebühr, vom Spekulatlonsweine hingegen als ein Depositum angesehen, und behandelt werden wird. Viertens. Die erhaltenden städtischen Wein-aufschlagszahlungsbolleten sind von jeder Parthei sorgfältig aufzubrwahren, um sich bei einer allenfälligen Hausuntersuchung, welche ■ bei gründlichem Verdachte nach der für Tabackotfitatione» allerhöchst bestehenden Vorschriften von Seite der Stadt veranlaßt werden feSte, tiS, ( 2Z4 ) sollte, auszulveisrn; widrigenfalls, wenn der Wein» Aufschlag nicht geleistet, oder wie immer erwiesener-Massen bevortheiiet worden wäre, ein doppelter Betrag auch mit Zwangsmitteln eingebracht, und die eine Hälfte der Stadtkasse zu Guten verrechnet, die andere Halhscheide aber dem Denunzianten und Ap-prehendenten zu gleichen Theilen abgereichet werden soll. Fünftens. Sämmentliche Wirkhshäuser ohne Unterschied, es mögen solche herrschaftlich, bürgerlich, oder rustikal sein, haben wegen Abfuhr des städtischen Weinanfschlags den nämlichen für den Zapfen-weindaz bestehenden Vorschriften sich zu unterziehen, Und der abführende Weindaz wird zur Kontrolle dienen. Dagegen Sechstens. Werden alle seneDominien, Zlnns-oder Zehendinhaber, und sonstige Weinproduzenten, welche ihre Weinkeller für die eigene Erzeugung in dem Stadt - Pomerio halten, und keine Wirthe, oder Spekiikanten äbgeben, von der tut 2ten §. vorgcschrie-denen Erklärung und Angabe gegen dem entbunden, baß sie a; In jedem Jahre bis IZ. November die Faßion der in dem städtischen Pomerio eingekellerten eigenen Weinerzeugung bei dem k. k. Kreisamte zu Neustadt! einreicheu, und b) Dieser Faßion zugleich ihre getreue Erklärung des das ganze Jahr hindurch für ihr eigenes Haus ' ' A DS C 235 ) DS Haus und Gesind fonftimmimbm eigeutnWei-nes mit Benennung sämmtlicher Personen in Duplo beitragen sollen, nach welcher sie c) Den städtischen Weinaufschlag bei dem k. k. Gränzzollamte nach Maß des zken §. wie bald ihnen das adjustirte Duplum zukommm wirb, in vier Quartalsraten, jedoch anticipate zu entrichten haben. rl) In Anbetracht dieser Erleichterung wird denen -selben dagegen zur nicht verabsäumenden Schuldigkeit auferlegt, jede in bcm ©tobt - Pomerio ans ihren Kellern zum Konsumnio verkaufende Weinqualität, wenn solche auch nur in einer einzigen Maaß bestehen sollte, nebst dem Käufer, beim mehrgedachten Gränzzollamte schriftlich um so gewisser anzugeben, als im widrigen bei entdeckter Gefällsbevortheilung auf sie die nämliche Strafe von der zweifachen Aufschlagsgebühre fallen würde. Sieb enteis. Was die Transttirenden der Aufschlagsgebühr yicht unterliegende Weine anbelanget, so werden die Partheien der Depositirung der Gebühr, wie bei den Spekulationsweinen zu unterliegen haben, wenn solche über 24 Stunden in dem städtischen Pomerio liegen bleiben sollten. Achtens. Auf die nähmliche Art haben in Ansehung der Spekulationsweine die Partheien gleich bei der Einfuhr der Depositirung der Gebühr sich zu unter- TizK C rz6 ) terziehen, welche ihnen mir bann rückgestrllet werben wird, wenn dieser Wein binnen drei Monaten vom Tage der Einfuhr wissentlich oder erwiesenermassen wieder ausgefuhret worden ist. Gleichwie nun durch diese vorangestihrten Maß« regeln die Einheb-Entricht-.und Behandlung des allerhöchst bewilligten städtischen^ Wein . Aufschlags für Neustadt! deutlich vorgeschrieben worden, so wird auch Jedermann ohne Unterschied stch vor Schaden zu hiithen wissen. Tofamtn; tfterreaaten in b(et$i5tfet abführend« find in der Hauptleg-stadt der Provinz zu verzollen, und die Rcfponsa-Iitn n?eaen Bvnzl. ' runflitäf« binnen z Monaten beijuhrln-gitt. N. 7463. Hofkammcrdekret Nikderösterreich betreffend vom 6. Mai 1807. Es müssen itens die indie Türkei abzuführenden Posamentirer-Waaren in der Hauptzoll - kegstadt der Provinz verzollet, und von dieser in die Türkei Versen» N#; dann Ltens die, die Ausfuhrs-Zahlungs-Bollete beglei» teten Refponsalien mit der Bestättigunz, daß die Waaren Ut die Türkei richrig ausgetreten find, binnen 3 Monaten von der Partei bei sonstiger nicht Zurückzahlung der Btmzirungs-Taxe beigebracht werden. N. 7464. , v s# c 2Z7 ) %# N. 7464. Hvfkanzleidelret an das galizische Landes--guberm'um vom 7. Mai 1807. Dei der Untersuchung eines geistlichen Pftünd--ners, wo die Landesstelle die Absetzung des Pfründners aiisn nrn zu sollen glaubt, hat dieselbe, wenn Konsistorium sich von dieser Meinung trennet» die Entsetzung nicht selbst zu verordne?; sondern den Fall, mit Vorlegung der saiiimtlichen Akten, der Hofstelle zur Entscheidung vorzulegen, N. 7465.' Hvfkammerdekret andre Tabak - und Stempel - Gefallen - Direktion vom 7. Mai 1,807* Da bei jeder Stiftung drei Original, E/em-plarien des Ekiftbriefes errichtet werben müssen, nämlich; eines für die Erben des Stifters, das Iwrit« für den Besiisteten, d. i. das Kloster oder dke Kirche, und das dritte endlich für die Landes-stelle, welche die von dem Staate übernommene Ga, rantie der Stiftungen-handzuheben Hatz so ist nach diesen Grundsätzen nur für diese drei Exemplarien der klassenmäßige Stempel erforderlich; die übrigen Exem* plarten sind wie vidimitte Abschriften, und auch nur «lsj solche zu stempeln. > Absetzung «Ines gctst« lichen Pfründner«. Welche Excmpla«. rfcn dem Sstmpcl tmttrlfegin. Waiseufor-derungen tindWaisen-schuldenbü-chcr sind vom Stem! pel befreit- j Hebammen dürfen mir in dringendsten Fällen mit Behandlung der Krankheit sich abgeben. ( 2Z8 ) JSf, 7466. Hofkammerdekret an das mährisch-schlesische Gubernmm vom 8-, krmdgemacht von dem daselbstigen Gnbernium den 29. Mai 1S07. Da die WaLsenforderungen, und Waisenfchuk-drnbücher, ivelche bei den Aemtern geführt werden -ihrem Zwecke, nach, als bloße Theile der Vormund, fchaftsrechnungcn zu bekrachtcii kommen, sind dieselben als solche, nach dem io. Paragraph lit, e, von betti Stempel befreit. N. 7467. Hofdekret Niederöfterreich öetreffeud vom 8- Mai 1807. Die Hebammen dürfen in Betrachtung ihres erhaltenen Unterrichts nur in den dringendsten- wäh-rthb oder gleich nach der Geburt b'ei dem Gebührenden oder bet den neugebornen Kindern sich ereignenden Zufällen, und nur in Abgang eines Geburtshelfers oder Arztes sich mit Behandlung der Krankheiten ab-geben; in allen übrigen Fällen aber, wo fir sich mit Krankheiten abgrben, sind dieselben nach dem 98- §. des Gesetzbuches über schwere Polizei-Uebertretungen zu behandeln» & TE V 239 ) j N»c 746g: * Verordnung der niebel österreichischen AP-. pellation dom 8. 9)?ai 1807. Es wird in Erbsteuersachen, statt der Verord- Der Erb-, „ freuet ist rung vom 15. Februar 1799, i"r Norma angeord- jede ©dien, net: daß jede tzchankung ohne Unterschied der 83er-- Unmf®'('/& steuerung ju.unkerztehen, nnb bei donationibus re- ■ muneratoriis das Factum remimeratorium zu erweisen feie, und darüber die Erbsteuer --hofkomis, sion zu entscheiden habe, ob solche Schankung ganz oder zu:y Theil von der Erbsteuer befreiet werden könne, wobei jedoch den Parteien der Rechtsweg nicht beschränkt sein solle. • — ' h L N. 7469. Gubernialverordttuttg für Böhmen bom 9*f Mai 1807. Die Torf, und Steinkohlenerzeugungsausweise Torf und sind jedesmahl nach 14 Tagen, mit Schluffe jedes Mi. fui-vrfffj”' litärquaktals, einzudringen, auch sind sowohl die Re- Tage nach sie an Torf und Steinkohlen des vorigen Quartales, als.auch die Vorräthe, welche neu zugewachsrn sind, Luarrai« gehörig auszuweisen. «ea. Für eine» Selbstenk-lcibcr harf fein ©«leni amt gebot» ten werden. Behandlung der Witk-rven und Kinder der tolerirtes Juden. MO ( ) U(zK JN. 7470. Hvfdekret vom 9., kundgsmacht von dem mährisch- schlesischen Landes-Gubernium den 22. Mai 18^7. Für eine Person, welche sich selbst entleibt hat, darf kein feierliches Seelcnamt gehalten werden, sondern für selbe sind auf Verlangen der Verwandten stille Messen zu lesen, und k'ännen selbe auch ln di« sogenannten Tvdtengebcte nach der Predig mit ringe» schloffen werden. K 747!. Hofkanzler-ekket an die niederösterreichische Regierung vom 9. Mai 1807. Bei Bestimmung der Grundsätze in Absicht auf die Behandlung der von den zeitweise hier tolerirten und verstorbenen Juden hinterlassenen Weiber und Kinder, ist sich die doppelte Rücksicht gegenwärtig zu halten; die «ine, daß dt« hiesige^Toleranz eigentlich eine bloße Gnadensache ist, worauf keine jüdische Familie einen Anspruch hat, und, daß in aller rhunlichen Art gesorgt werden müsse, damit die Zahl derselben immer in mäßigen Schranken gehalten werde; und die andere, daß man noch gegen die hinterlassenen Witt-wen und Kinder nicht mit zu großer Strenge verfahre. In dieser Rücksicht haben Se. Majestät zu befehlen geruhet: O daß eine neu« Toleranz, wodurch die Zahl der Fa- W ; 24! ) Familien vermehret wird, nur äusserft selten, utib bei eintretenden ganz kefoubtni Verdiensten, ober auderweikeu außerord-entlichen Rücksichten, u»b niemals ohne Bewilligung dieser Hofstelle crthei-let werden solle. 2) Jeder Tolerirte hat sich bei feiner vorjunehmen-dcn Verehlichnngauszuwrisr», wo allenfalls nach seinem Tode seine Wittwe oder Kinder ein Ur* tLrkommen zu finden hätten, und diese Ausweisung hat mittels eines von der Gemeinde, bei der fit ihre Aufnahme finden würden, einzulegen, von der Obrigkeit zu bestätigenden Reverses zu geschehen. 3) Die dermal Tolerirte», so weit sie aus Böhmen oder Mähre» sind, wenn sie da noch Fa-milienstelleu besitzen , und tri dem Stekerbanee stehefi, haben bei solchen zu bleiben; jedoch aber aiwfj die sie treffende Eteuer unfehlbar, dahin abzuführen, so wie zu allen übrigen Gc-Gcmetnlasten und Brastakionci! zu kovkurircn, und erg-ht unter einem an diese beiden Guber-nien der Auftrag, daß dergleichen hier für ihre Person tolerirtcn, nicht gestattet werben solle, ihre Stellen im bande hinkanzugeben, und sich ober ihren Familien badiissch den Rücktritt unmöglich zu machen. 4) Bei jene», die aus Galizien oder Hungarn hierher kommen, und die Toleranz erhalten, hat XXIII, K§y-. O. dir c 142 ) Regierung die betreffende Landessielle davon zu unterrichten, damit ihnen in dem Orte, wo sie Herkommen, allenfalls der Rücktritt, oder bei ihrem Tode, jener der Familie in ihrem Geburtsorte ausdrücklich Vorbehalten werde. 5) Den Wittwcn derjenigen, die jetzt schon folerirt sind, ist der Aufenthalt mit den Kindern dergestalt, daß sie mit solchen nur Eine Familie ausmachen, in der bisherigen Art noch ferner zu gestatten, und, wenn einer der Sühne den von dem verstorbenen Vater betriebenen nützlichen Er-werbungszweig oder sonst nützlichen Handel fortsetzet, diesem allein auf sein Ansuchen die Toleranz zu ertheilen, weil dadurch eigentlich die Fahl nicht vermehret wird. Doch wird auch in diesen Fjillen den Sühnen der hier verstorbenen Väter, wenn sie die Toleranz erhalten wollen, aufzukragen sein, sich anszuweisen, wo allenfalls nach ihrem Tode ihre Wittwen oder Kinder das Unterkommen finden werden. • Die Fortsetzung der Toleranz ans einen der hintcrlas-fcnen Sühne bei Großhandlungen unterliegt ohnehin um so weniger einem Slnffanhe, als vermöge des d.cßfälligen Patentes vom Jabre 1774 das Droßhandlungsbefugnist, auch auf die Isachkümmlinge, wenn sie sich über die erforderlichen Eigenschaften answeisen, und um den NB ( 243 ) HB den höchsten Konsens sich bewerben,»hne allen Rr-lizionsunterschted übergehr. 6) Jene, welche die nützliche krwerbungsart ihres VaterS fortzusetzen nicht vermögen, sind, wenn sie eine Famtitenstelle in einem andern Lande besitzen, dahin ayzuwetsen; in dem entgegengesetzten Falle aber, welcher ohnehin meistens bei den hier gebürtigen eintrifft, ist ihnen zwar, um sie nicht ganz dem Zufqll zu überlassen , der zeitliche Aufenthalt hier zu gestatten, ihnen aber nicht die Verehligung oder Stiftung einer Familie in Wien zu bewilligen, sondern auf diesen Fall hätten sie sich um > ein anderweites Unterkommen umzufehen. 7) Jene endlich, welche keinen bestimmten Nah--rungszweig auszuweisen vermögen, oder sich mit unerlaubten Handlungen abgeben, sind als Geschäftslose lediglich von hier zu entfernen. Wornach die Lanbesstelle sich in künftigen Fällen zu benehmen hat. N. 7472. Hofkanzleidekret für Böhmen vom 9. Mai 1807. Se. Majestät haben zu befchliessen befunden, daß, da der Religtonsfond für fromme Anstalten ge. Q 2. stif- Re (Igloni# fsnb ist nicht mit d c 244 > to? b«r Ver,nö- widmet feie, derselbe mit der Vermögenssteuer nicht t« Mtgnu belegt werden dürfe. N. 7472- Hofkamm srdekret Niederösterrrich öeteef-fettd vom ia. Mai 1807. Loberfall Der Todesfall seder Wtttwe eines bürgerlichen Die Landesstelle hat demnach bet solchen im Lande sich ergebenden Fallen immer die Anzeige zur Erreichung des von dem Hofkriegsrathr beabsichtrteir Zweckes an das General-Kommando zu mache». . N. 7478. Hofkanjleidekret an sämmtliche Länderftel-1m vom 14. Mai, kündgemacht von der Landesregierung ob der Enns den i., von dem mährisch - schlesischen Landes-guberntum vom 5. Junius 1807. , Weg«» In einer erbländischen Provinz hat ein der evan- fn*^tou% geltschey Religion jugethaner Handwerksgeselle da-fot6oi"f*en katholische Glaubensbekenntniß abgeleget, dessen un-Siettgion. geachtet aber, auch nach erhaltenem Meisterrechte, der s evangelischen Religion immer angehangen, an Sonn - und Feiertage» im evangelischen Bethhause der Andacht abgewartet, |wet ihm von seiner Frau, einer Ka- , Katholikin, gebohme Söhn« in Hffd&e zur Lauf« abgcfchicket, und als jer hierüber zur Rede gestell-t wurde, vor seiner Obrigkeit erklärt; daß er ts>angc< lisch geboren worden, und auch evangelisch zu sterben entschlossen sete, zur katholischen Religion aber sich nur aus der Ursache bekennet hübe, um zu dem Mei-sterrechte zu gelangen, welches er, nach seiner Meinung , mit der evangelischen Religion nicht hätte erhalten können. Damit nun solchen Unfiigen für die Zukunft gesteuert werde, haben Se. Majestät allgemein zu verordnen geruhet: daß jeder katholisch« Seelsorger, oder andere Priester jeden in den Schooß der katholischen Kirche zurückkehrenden Protestanten, von welchem er das Glaubensbekrnntniß aufnimmt, dem Kreisamte sogleich namentlich «njuzeizen, und dieses den betreffenden Pastor amtlich hiervon zu verständigen habe. Den Pastoren ist aber aufzutragen, indem Falle, daß ein aus ihrer Gemeinde zur katholischen Religion übergetretenes Individuum das protestantische Bethhaus dennoch besuchen sollte, demselben dm Zutritt zu untersagen, und unverzüglich, unter schwerer Verantwortung, qn das Ärrisamt die Anzeige zu machen. Vorschriften in Sch«bsa 6c{ Partikula'.- - Abschiebungen müßiger mtb liederlicher, oft der Privat --und öffentlichen Sicherheit schädlicher Leute, sich mehrere Mahle di,e Falle ergeben , daß sie unter Weges entweichen, und man überhaupt derzeit nicht versichert ist. ob sie an dm Ort ihres Abschubes richtig eingetroffen sind; so hat die niederösterreichische kandesregierung die nebenfindige Verordnung an die hieriändigen Kreisämter und übrigen betreffenden Behörden erlassen; und in solcher di« in Sachen ergangenen Patental-und ander» Vch?-schriften erneuert. Da hierin unter andern vorkommt, daß die Obrigkeit jenes Ortes, wohin der Schübling bestimmt ist, bei feinem Eintreffen den Schubpaß an reue Behörde zurüekzuftnden habe, welche di« Abschiebung veranlaßt hat; so hat die Landesstelle durch die Kretsämter big Obrigkeiten hierauf um so mehr aufmerksam zu machen, als diese Zurücksendvng die abschiebende Obrigkeit von dem richtigen Eintreffen des Schüblings in die n'öthige Kenntniß setzt, und ihr zugleich die Gelegenheit verschaff, daß, wenn der Schub- W c W ) UD ^ck>l>bpedr r'öfferreichtschc i Regierung, kundgemachr in Oestrrrrtch o 6 der Sn»s, am 5. Iunrus. Der sehr oft ouvf. aunenbe Fall, daß sich Schüblinge mit Gewalt oder kisi vom Schube entfernen, ja manchmal vsn dem Begleit» freiwillig entlassen werden; daß dergleichen keu» auf ganz andere Strassen im Orte geführt werden, wohin sir nicht bestimmt find, macht es der kasdossielkr zur Pflicht, fammtltdjm Behörden die bestehrrrdcu Schulgesetze in neuerliche Erinmiung zu dringen, und sie für die genaue Nefolgung derselben strenge vcrsntr sportlich zu machen.' ^ Die Kreisämter erhalten demnach itin Auftrag, dieDorschri/ten des ln SchAjacheu rcin.sscue« höchsten Pa-- AS C 250 ) rentes vom 39. Oktober 1751 , so wie die hieror, tigen Verordnungen vom Zi. Januar 1793. 10. März, und 17. November 1795. dann 4. Oktober 1796. säinmtliche» Obrigkeiten und Ortsgerichten neuerlich in Erinnerung zu bringen, und sie zur genauen Befolgung derselben nachdruclfamst anzuiveifen. Insbesondere aber muß für die Zukunft Folgendes befolgt werden. O III jedem Schubpasse eine deutliche und genaue Persons - Beschreibung der abgefchobenen Person einzuschalten, auch der Ort und das kand, wohin sie zu begleiten ist, dann der Weg, den dieselbe zu nehmen hat / deutlich und bestimmt anzugtbeu. 2) Jede Ortsbeh'örde hat denTag, wann der Schübling ungekommcn, und wann er weiter befördert wurde, in den Schubpasse anzumerken; sie hat auch ein eigenes Protokoll zu legen, , und fortwährend genau zu führen, worinn a) der Rahme der abgefchobenen Person; b) der Tag, wann» c) der Ort, woher sie mit bem Schube im Orte angekommen, d) der Ort,wohin, e) der Tag, wann dieselbe weiter befördert worden, endlich, f) der Rahme der ihr zu-Aetheilcen Begleiter, verläßlich, ersichtlich gemacht werben mug. , TE ( 251 ) 3) Sollte der Schübling auf einer Unrechten, in dem Schubpasse nicht ausgewiesenen Strasse gcfüh-ret werden; so ist er flfetd) wieder mit dem an-gekommenen Begleiter in die vorige Station zurückzuftnden, um auf die rechte Strasse geführt zu werden. 4) Kein Schübling darf, unter persönlicher Haftung der Ortsobrigkcit ober des Ortsrichters, durch Weibspersonen ober Kinder begleitet werden; sondern hierzu müssen durchaus rüstige 9)?(inner bestimmt sein, wobei, in wie weit etwa eine stärkere Begleitung nötyig ist, auf die Person und die Eigenschaften des Schüblings Rücksicht genommen werden muß. 5) Wenn die abgeschoöene Person in rin in Nieder, Österreich befindliches Ort bestimmt ist, wird der Ortsobrigkeit zur Pflicht gemacht, gleich bei deren Eintreffen den Schubpaß im kürzesten Wege an jene Behörde zurückzusen den, von welcher die Abschiebung erkennt, und der Schubpaß ausgefertiget ist. Sollte dieser Paß nach der zur Entfernung verhaltnißmaffigenZeit nicht zmiicklangen; so ist jene Behörde, die den Schubpaß ausgefertiget hat, verpflichtet, ungesäumt hiervon ihrer Vorgesetzten Stelle die Anzeige zu machen, damit durch dtesselbe nach-gespüret werde. WA C -S- ) E 6,) Bet Zurücklangung deS SchubpasseS t(t derselbe jedesmal genau zu untersuchen, ob sich nach gegenwärtiger Vorschrift von allen Behörden benommen worden sei, und Im Falle sich ein Gebrechen entdeckt, ist hiervon sogleich auf x dem Lande dem . Vorgesetzten Kreisamte, in Wien der Landesstelle zur weitern Einleitung die Anzeige zu machen. N. 748s. Hofkattzleidekret vom 14» Mai, kundgemacht von dem böhmischen Landesguber-nium den 6. Juni 1807. ?uNn »d«x Jene böhmische Juden oder Pupillen, welche mtutft'biei erweislich'blos von ihren )n öffentlichen Fonds an-Um Ubtnat liegenden Kapitalien leben, sonst kein Gewerbe tret* i|n& (ein hfn, «Hb kein anderweites Vermögen besitzen, sollen freiten, wie in Ansehung her Klassensteuer, und des Dankozettsl-S'SL Tilgungs-Beitrages, wie die christlichen Unterkhanrn behandelt werde«, wonach sich also die jährlich zu ftimgsbei- bezahlende jüdische Kontribution von den Einküften i‘cit:'(in abzuschlagen, und die Klasscnsteuer sammt dem Ban-kozcttcl- Tilgungs-Beiträge bloß vom reinen Erträgnisse ihrer Kapitalien nach de« patentmäßi, festgesetzten Perzenten zu entrichten haben werde«. N, «H* ( -S3. ) W N. 7481* Hofkanzleidekret vom 14» Mai, krmdge-macht von Lem böhmischen Landesgu- bermum den 26. Juni 1807. Auf die Anfragen der Landesstelle wegen Be, Wegen EÖtffßfictuUtt stättgung der Jtaftdjeten an den mit drei Klaffen d-kKaleche- versehenen Stadtschulen, und wegen Bestimmung der zum Unterricht für Katecheten, und Lehrer j» be- felrar^"ntn stimmenden Lehranstalt wird eröffnet: Stadtschu- len , ttnb Itens, daß die mit drei Klaffen organistrte Stadt, wegen Bestimmung schulen insofern den Hauptschulen gleich zu hal- der zum ten sind, als von dem dabei anzüstelleasten Ka, für L'anche- techeten (welcher mit pädagogischen und kateche- g^tct^u rischen Zeugnissen versehe» sein muß, er mag bestimmende» Lrhran- gar keine oder einige Belohnung aus einem Of- stalk, fentlichen Fonde zu beziehen haben,) die Anzeige aa die Landesstelle von dem Konsistorium zu geschehen habe, und daß in Ansehung der Ka-recheten in solchen Stadtschulen kein Privat-Präseirtationsrecht Platz greifen könne, es wäre denn ein geistliches Beneßciuin, das vom Pri-vatpakr», nate abhängt, damit verbunden; 2tcns, daß der Präparandcn-Unterrichk für Katecheten an der Normal,Hauptfchule und an den theologischen Diözesen - Lehranstalten, dann für Direktoren und Lchrer der Hauptfchuie, wie auch für Privatlehrer an Ider Normal, Hauptschule Wegen Verraitung' ter Exofft-. civestassrten. Welchen Uin errvanen ( =54 ) 4-iS ' schule gemäß Les 8. $. des Echulkodep durch 6 Monate, für Lehrer der Trioial-Schulen aber, welcher nicht an jeder Hauptschule und noch weniger an den Stadtschulen, sondern nur an einer, oder nach Befinden der Landesstekle durch der andern Hauptschule jedes Kreises zu verthei-len ist, nach Vorschrift dessen, was Seite 49 1m Schuikodex bcsiimnit ist, durch drei Monate zu dauren habe, und daß dort, wo kein Prä-paranden-Unterricht erthcilet werden bars, auch für künftige Lehrer kein Jeugntß ausgestellt werden kann. > • N. 7482. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desguberniums [bom 15- Mai 1807. Das wegen richtiger Verreitung der hcrrendienst-lichen Tstaffeten bestehende höchste Dekret vom 2ten Dezember vorigen 3,: ■ wird erneuert, und den Posiknechten, oder Staffekenreitern bei ihrer Rückkunft die Vorlegung des Etnschreibbücheis über die richtig beförderte Ordinaripost oder Staffeke aufgetragen. N. 7483- Verordnung des mährisch-schlesischen Un* desgubernium den 1$. Mai 1807. Im Nachhange der hitrortigen Verordnung vo n 28." ü W C 2J5 > .%» fig. November v. A» wird verordnet bei den vor ; zunehmenden allgemeinen Hausvisitationrn , nur den» jenigen Unterthaneu die Feuergewehre abzunehmen, welche bei einem Mißbrauche derselben betreten werde». N. 7484. Verordnung des mährisch-schlesischen Lai-desgubernium den 15. Mat 1807. Die königlichen Kreisämter haben von nun an alle entweder unmittelbar von ihrer Seite, oder auf hierortigen Befehl ergehende, den Postdienst zum Gegenstand habende Verordnungen jedesmal geradezu an die Postämter, und nicht mehr mittelst der Orts« obrigkeiten und Magistrate zu erlassen. N. 74^5» Verordnung der k. k. u. oft. Laudesregie-rung tut Lande unter der Enns den 15. Mai '1807. Es ist bemerket worden, daß in dem Königreiche Ungarn bei dem Kauf und Verkaufe der Knoppern verschiedene Mästerei beobachtet werde. Da hierdurch zu Uebcrvvrtheilungen Anlaß gegeben wird, so ist eine allgemeine Gleichförmigkeit wiinschens. werth; die königl. ungarische Hofkanzlei hat bähe-bestimmt, daß, wenn in Ungarn die Knoppern nach dem Maße verkauft werden, sowohl der Käufer als bkeFeuerge-wehre atjiis nehmen. Äretsämter sollen die Verordnungen In Postsachen an die Postämter «mmltltitw erlassen. Bestimmung bti Mases, dessen sich bei tum Ki-oppcrn-Hundel irr Ungarn
  • sorgern halbjährig die Uiberzeugung verschafft werden soll, daß alle tKiiider ihres Pfarrbezirkcs vom ange-trekenen sechsten bis zum vollendeten zwölften Jahre ihres Alkers den Religionsunterricht gehörig erhallen, und daß die der Schule schon entwachsenen jungen Leute bis zum achtzehnten Lebensjahre einen fortgesetzten, ihren sich mehr entwickelnden Fähigkeiten, und ihren Bedürfnissen entsprechenden Religionsunterricht entweder zu Haus«, oder bei den pfarrlichcir Äirchenkattchesen empfangen, Diese Ncberzeugung MK ( 259 ) HM fömifeii sich die Seelsorger auf dem Lande, und lg den weniger bevölkerten Städten, wo denselben jedes Individuum ihrer Pfarrgemcinden bekannt ist, leicht verschaffen, und es sei den Seelsorgern nur zur Pflicht 'zu machen, darüber ernstlich zu wache»; den Orts-obrigkriten aber unter strenger Verantwortung aufzutragen, über die schon bestehenden diesfälligen Vorschriften fest zu halten, Und den- Seelsorgern schnelle und wirksame Assistenz zu leisten» Irr den mehr bevölkerten Städten, vorzüglich aber iti den Hauptstädten müsse diese Ucberzeugung durch glaubwürdige Zeugnisse erzielet werden, welch« die Aeltern und Vormünder halbjährig ihren Sreissrgern vorzuwei-fcn hätten, und welche deti Beiveis enthalten müßten, daß alle unter ihrer Obsorge stehende Kinder und junge Leute von besagten Jahren in der Religion gehörig unterrichtet werden. Von der Beibringung dieser halbjährigen Zeugnisse sein jedoch diejenigen ausgenommen, welche die Pfarrschulen besuchen, oder den pfarrlichen Christenlehren beiwohnen, und in das Register des Psarrkatechetcn eingetragen sind, da von diesen dem Pfarrer ohnehin bekannt ist, baß sie in der Religion unterwiesen werden. Uiber alle übrige junge Leute von obberührten Jahren sei von den Aeltern oder Vormündern halbjährig ein Zeugniß über den erhaltenen Religionsunterricht dem Seelsorger vorzujeigen, welches bei denjenigen, welche sine öffentliche Lehranstalt außer den Pfarrschulen besu- R -- chcn, Erwri'icreer Wirkuy^«-. Kreis dcr SanbetltvV 1m. ( s6s ) chcn, in dem gewöhnlichen halb^hrigen Schulz-ug-Nisse über den Religionsunterricht zu bestehen habe; für diejenigen aber, dis eines Privatunterrichtes ge, nießen, von dem Priester oder dem weltlichen Hausleh-rer, welcher sie unterweiset, auszusiellen sei; welcher letztere jedoch zugleich über die Bcfugniß zum Hausun-tcrrichte Mittels des Zeugnisses über den mit gutem Erfolge gehörten kehrkurs sich auszuweiscn hätte. Den Seelsorgern aber sei unter Verantwortung auf» zutragen, nicht nur auf die Glaubwürdigkeit der Zeugnisse genau zu sehen, sondern sich auch durch eigene Nachsicht zu überzeugen, hast in dem-ihiicn anvertranken Bezirke sowohl alle eines Unterrichtes fähige Kinder, als junge Leute den Neligiorrsuntrr-richt gehö.ig erhalten. N. 7490. Hvfkanzleidekret an süWMtlichö Landekftcl-len vom Mai iF 7. ' Se. Majestät haben den, ben Läadersicllen unter dem 59. Januar igoo eingeräumten Wirkungskreis in der 2!r(, wie es der Anschluß enthalt, fiic die Zukunft noch mehr zu erweitern, zugleich aber zu befehlen geruhet: daß sich nach dieser höchsten Vorschrift um so unverbrüchlicher zu achten sei, als jede Ueberschreilung derselben, in so fern nicht gültige Grunde, warum sie geschehen ist, angegeben wer- AB C 261 ) AzK werden, als ein Mangel psiichtmäßiger Aufmerksam? fett angesehen, und geahndet werden würden. Dabri versehen sich Se. Majestät, daß die $?cU len, ist der Fall zur Entscheidung der Hofkanz-lei vorzulegen. #.) Die Erlaubniß auf Reisen in das Ausland, untft der angeordneten Vorsicht, für adeliche oder ständische Mitglieder, bis einschließlich vier Monate. Beurlaubungen der Beamten in bas Ausland in einen benachbarten Ort, auf vier Wochen Beurlaubungen im Jnnlande, mit Ausnahme des Hoflagers, auf sechs Wochen. f.) Die Allodialtsirung geringerer Lehen bis auf de-n Werth von iooo fl. und bis auf diese Summe auch die Nachsicht von Heimfäkligkeiten in dem Falle, wo keine gefließentliche Außerachtlassung des Basalen eintritt. s.) Die Benennung der Beamten bis auf den Regierungs- oder Gubenüal- Sekretär, jedoch mit Ausschlüsse der Kreis-Kommissäre. Sollten jedoch Se. Majestät die Bittschrift eines ' Koni- %® C 263 ) jFomptfcnten um eine Dienststelle, deren Besetzung von der Aktivität der kandesstelle ab-hängt, allerhöchst signiren, und darüber von ♦ er Landesstelle die Auskunft verlanget wer? den; ist mit der wirklichen Besetzung der Dienststelle so lange zurückzuhalken, bis derselben über die Auskunft btt Erledigung zukommt. Uebrigens sind nicht nur die vierteljährigen Dienstesbesetzungs-Tabellen ordentlich vorzulegen, sondern auch Besetzungen der Dienstplätze in den Raths-proiokollen umständlich aufzusühren, ,unb die Beweggründe der Auswahl deutlich dqrjnstellen- 9. ) Die Ausleihung der Stiftungs-Gelder an Privaten unter den vorschrift-mäßigen Vyrstch--ten, nach vorläufigem Einvernehmen des Zis-kal-Amres, und mit Rücksicht auf die dießfallS bestehenden höchsten Entschließungen vom 23. Dezember «3SZ, dann 3-. Januar, und 26. November I8Q4, 10. ) Reparationen schon bestehender und für irgend einen öffentlichen Gebrauch nothwendiaer Gebäude, die ein Eigenthum der Städte oder solcher Fonds find, welche der politischen Staatsverwaltung unterstehen, bis auf 6000 fl., welche Summe gegen worausgegangene ordentliche Amtshandlung aus den betreffenden Fonds aitk gewiesen werden könne. Neue Baulichkeiten eben dieser Gattung, die vsrmahls fdjoit' MN ( 264 ) föpn KtzstEn batten, und durch Feuer oder f- -J-ft .51j ©rühbt gegangen finb, bet Fortdauer ’hit welche ihr La sein nvkhwendig »rache», >Uf auf 3000. fT Wc » aber zu denselben eine größere Ecldfnnnrie aus.pen »er-* Webeyen Fonds iiothwendig, mithin die Bau--lichkeit von größerer Bedeutung fein sollte; sind Riß und Ueberschläge 'der Hoskanzlei vo^zule-gen, tmmiktels aber zur Beischaffnng bet erforderlichen Bau-Materialien, mit Abschlag eines Drittels, die Einleitung zu treffen. W a s-sergeü a „de, so weit es nur auf die Erhaltung der Ufer und Damme, dann Wehren^ welche schon bestehen, ay kommt, bis 3000 fl. Bei Straßen und Brücken, wenn über ' die p^Zlhyiinirten Auslagen auf schon bestehenden Siraßen noch andere durch Elementar-Zusalle dringende Auslagen Vorfälle» und der Straßenfond zureicht, bis 6v.oo fl., worüber jedoch de peracto, die- besondere Anzeige zu erstatten ist, jeder neue Straßenbau aber ist unmittelbar, der Hoskanzlei vorzuiegen. Ueber alle die unmittelbar von der Landesstelle bewilligte Baulichkeiten und dazu gemachte Geldanweisungen, aus den verfchicdenen Fonds ist viertel-ahrig der genaue Ausweis der jHof-^anzlei vorzuic-cn. %* C 265 ) tc# »O Besetzung der Kreisärzte, Aufnahme d« Leib- und Wundärzte, dann Hebammen auf dem Laude, so weit die Lokal-Verhältnisse dir Anstellung nothwendig machen, und die Kräfte der Sradke oder Fonds zureichend sind, nach der bisherigen Verfassung in jedem Lande. f 2.) Die CH», Dispensen der Akachvlischin und Juden. IZ.) Die Entscheidung über Auswanöerungs-^ strafen nach dem Patente vom Jahre |i786, . außer, wo der Verlust der bürgerlichen Rechte und des Vermögens eintritt. ?4>) Die Ergänzung der Congrua für die Seel--forger, wenn solche aus den Kräften des jeder Provinz eigenen Vermögens des Religions-' Fonds bestritten werden kann. rA.) Die Erfolglassung der Dienstes-Kautionen, sobald die Rechnungen der diessfälligen Beamten von der Buchhalterei für richtig erkannt worden, und sie ihr Absolukorium vorzeigen können. 16.) Die Verleihung der Hand-Stipendien, welche außer einem öffentlichen Erziehungshause genossen werden. Die Bestätigung der Privat - P»äftntationen für solche Stipendien. Die Befreiung von Bezahlung des Untcrrichts-g ldes unter den bestehenden Vorschriften. Die \, AO C 266 ) AO . Die Verleihung der Hand-Stipendien aus dem Relrgirns-Fonde für Theologe», nach dem Vorschläge der Ordinariate, wenn sie nur in der schon für jede Diözes sistemisirten Zahl und in dem schon festgesetzten Betrage verabreichet werden. 17O Vermehrung der städtischen Dienerschaft und der Polizeiwache, wo sie aus der städtischen Kasse bezahlet wird, mit Ausnahme des Magistrats-Personals und der Räthe, so fern dieselben unumgänglich nothwendig, und die Stadt zur Bestreitung dieser Auslage mit hinlänglichen Mitteln versehen ist. *80 Regulirung der Grundzinse in den Städten des Landes, mit Ausnahme der Hauptstädte. »90 Gesälls-Verpachtungen, wofern der jährliche Pachtschilling 3000 fl. nicht ubersteigt. 20.) Nachlässe und Abschreibungen an bestehenden Pacht-Kontrakten, wenn selbe nicht mehr als 200 fl. jährlich ^ausmachen, und vollkommen gültige Ursachen vorhanden sind. er) Die Bewilligung zur Ertheilung der Psie-sterweihe, für theologische Schüler im vierten Jahre, wenn fie aus dem Kirchenrechte mit Erfolg der ersten Klasse bereits geprüft! sind, und das Ordinariat für fie einschreitet. £2.) Besetzung aller kehrerSstellen bei den Volksschulen, und der Direktoren an den Haupt- schu« < schulen, mir Ausnahme des Direktors a» der Normal-Hauptschule deS Landes. N. 7491. Verordnung vom k. k. gallirischen Landes-guberurum den 16. Mai 1807. 1 Obwohl bei Weitem der größere Theil der Gal-lizischen Insassen eingedenk seiner llnterthans - Pflicht sich aller Theil,inhme an den Ereignissen des angrenzenden Auslands enthält, und wie es den llntertha-neu eines neutralen Staates zukömmt, ruhige Zuschauer der Begebenheiten des gegenwärtigen in den benachbarten Staaten geführt werdenden Krieges sind, so haben sich dennoch einzelne nicht seltene Beispiele ergeben, wo Perssncn sich verleiten ließen, theilS ihr Vaterland zu verlassen, und fremde Dienste zu suchen, theils andere zum Eintritt 'in solche Dienste zu bereden, sie zu dieser Bestimmung mit Geld, oder ander» Erfordernissen zu unterstützen, und deren Entweichung aus dem Lande zu begünstigen , ja sie selbst in 'öffentlichen Proklamationen dazu auszufordern, theils endlich ihren unruhigen Geist ln andern Handlungen zu äußern, welche mit dem Wohle des Staates nicht vereiubarlich sind. Eine solche aktive Theilnahme an den äußeren Ereignissen ist um so pflichtwidriger und strafbarer, da hierdurch dem Staate nicht nur ein Theil seiner waffenfähigen Bürger cnkzogen, sondern auch den , a Grund- Wodurch dicgallizir scheu Insassen vor aller akliveu Theil,lahme an den Der ebenheiken btÄ gegen-warltgen Kriegs gewarnet werden« %® ( 26g ) {eigen bec Neutralität entKegrn gehandelt wirb, «sek che die k. f. Regierung üf dem gegen-v ärtigen Kriege flttgeusmmej? hat. Diese Rücksichten haben St. Majestät zu dem allerhöchsten Befehle bewogen, jene gallizischcn In? fassen f die sich versuchet finden könnten, sich einer oder der andern dieser Handlungen schuldig zu machen^ durch gegenwärtige öffentliche Warnung hiervon abzumahnen, und ihnen die Schwere ihres Verbrechens, und die Folgen, welchen sie sich hierdurch aussetzen, vor Augen zu stellen; denn es ist der ernstliche allerhöchste Wille Sr. Majestät: 1. ) daß der §. 77. im Gesetzbuch« über Verbrechen 1. Theil gegen alle diejenigen ohne Unterschied und Ausnahme geltend gemacht werden soll, welche andere zur Ergreifung fremder Kriegsdienste verleiten, oder hierzu auf die im Kriegsgesetze angedeutete Art Mitwirken« Diese Personen sind nähmlich, sie mögen vsiz was immer für einer Jurisdiktion ausfindig gemacht werden-^ zu ergreifen, und dem nächsten Regimente auszuliefern, wo solche nach der rechtlichen Crwei--.fung.^hres Verbrechens standrechtlich' behandelt, und durch ben Strang hingeeichket werden sollen. 2. ) daß diejenigen gallizischen Insassen, welche , gegenwärtig das Land ohne Paß, oder sonstige Erlrubnlß verlassen , oder die, wenn sie es schon verlassen haben, nicht binne-n 2 höchstens 3 ,36? C 269 ) 35» . 3 Wschen zmückkchrcn, auch vor dem patent* mäßigen Termin als Auswanderer anzusehen, und zu bchandcl« seien, sobald sie durch den Eintritt in fremde Kriegs- oder Zioildienste ihre Absicht, sich länger im Auslände aufzuhalten, oder an Dem, «ras dort ,vergehet, Lheil zu nehmen, mi Tag legen. Z.) Daß solche Individuen, wenn sie erst nach der festgesetzten Zeitfrist von drei Wochen, es sei freiwillig öder erzwungen zurück kehren, nicht nur mit dm in den Auewanderuiigsgesetzen »er* bängten Strafen, sondern nach Befund der Umstände auch noch mit empfindlichen Verfchar# fungen geahndet werden sollen; endlich: 4.) daß, wenn wider Weryutthen Einige sich er» dreusten sollten, solche der 'öffentlichen Ruhe und der -allgemeinen Wohlfahrt entgegen streitende Handlungen zu begehen-, von welchen in dem 7teil Haupchückr iten Theils des Straf, gefttzbnches die Rede ist, wider diese nach der Strenge der eingesuhrien Gesetze unnachfichtlich verfahren werde. N. 7492. Hofkanzlei^rkret, Niederöftcrreich Mref» send, vom iS* Mai 1807. Es ist der Schubpaß von der obrjHkeitlichen Seite, wohin der Schübling bestimme ist, bei fei# Eintreffen de» Schüb- nem ( 2 70 ) UsH' rokCvm'u-r ncm Eintreffen, immer an -ene Behörde zurück zü rückjuftnden senden, welche die Abschiebung veranlaßt har. N- 7493- Hofkammerdekrct ;. Mai, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 2. Junius 1807. übkr^GrsK- ®cr Landesstelle,wird zufolge allerhöchster Ent-ba,dlungs- schlicßung hiermit airfgctragen, nach dem nach fol-rv«fvg,„!se. gent)(n g8rmu[are c|n(lt vollständigen Ausweis iibee die im Jahre igo6 dort Laubes bestandenen Groß» Handlungen einzusenden; in Zukunft aber sogleich nach Verlauf eines jeden JahreS nach dem erstgedach-tr» Formulare ein Supplement einzubef'ördern, welches (mit Ausschluß der schon in dem Total-Auswei-se begriffen gewesenen) nur die inzwischen zugewach-fetten oder eingegangencn Großhandlungs-Befugnisse zu enthalten habe« wird. Äi§ C -7- ) %iS>. Formulare* H aup 4 - Ausweis üher die in» Jahre lgs in bestandenen Großhandlungen. p" ................. ............. *.1I> .!■ . Namen oerOrtfchaf-ten, wo Großhandlungen bestehen. Fortlaufende Zahl der Großhandlungen. Zeitpunkt des er-theilteu Groß-hand-lungsbe-fugnisses Namen und Firma berje-itigen, welche das Groß-handlungs-befugjVtß besitz:». Anmerkungen. NB.ltt chronolo- N b. Htcr wird anzumerken sein, welche ■ I. gischer Ordnung. 1 Großhändler keinen Handel mehr, oder nur in Gesellschaft II. l ** ' mit andern treiben, welche im kauft des Jahres gestorben sind; welche in offenbare Zah-lungsstockungen verfallen, oder wegen langer Abwesenheit in Hinsicht ihres animi permartend i verdächtig geworden sind, u. s. w. . KB c 272 > SÖf^ch C'incrleb kes Hornviehes iuiS den Retchslän-feern. Gcbubllii-gen stnd alle Prätiolen und alles Geld abzu-nehmcn. 7494- Hoffauzleidekret vom 19* Mai, kundgc-macht von der Landesregierung ob der Enns beit 5. t von dem böhmischen Laip desgubernmm den 7. Junius 1807. Se. Majestät haben den freien Eintricb des Hornviehes aus den vormals deutschen Reichsländern auf fernere sechs Monate, das ist, vom i. Mai bis Ende Oktober laufenden IahhS, allergnädigst zu bewilligen geruhet. Welche gnädigste Bewilligung demnach hiemit zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatz bel« snf gemacht wird, daß hievon auch die k. k. BaMalge-füllenadministratlon bereits verständiget werde i sei. X 7495- Verordnung der nteberöstcrreichischen Lau-dLsregierung 'vom 20. Mai 1807. Cs sind den Schüblingen alle Präkiosen, und alles Geld abzunehmen, und.bei ihrer Abschiebung dem begleitenden Polizeiwache- Offizier nebst einem von der Schubbirektions - Kommission ausgeserkigttn Verzeichnisse zu übergeben. N. 7496. Hoffanzleidekret an sämmtliche Landerstellen vom 23. Mai, kundgemacht von der Landes - Negierung ob. der Ennsden 2., d c m ) 2., von dem mährisch - fchlcsrscheH £dih desMbernium den 5v von der nie-eröft-rerchischen Landesregierung den »8-, von dem böhmischen kandesgubernimn den 261 Z^iius 1807. Es ist hervorgekommen, daß an einigen Orten Dubanb» Eeschafre der UnterkhaNtN, weicht gn den gewöhnst- Unurtbana* chm bestimmten Amtstagen verhandelt werden könn- V°nn-^vnd" ten, an Sonn - und Feiertagen verhandelt werden» Se. Majestät wollen zwar de» Unterkhanen die Wohlkhat nicht entziehen, die ihnen daraus erwächst, wenn fie statt an den gewöhnlichen Amtstagen beim Amte zu erschein », ihre Erscheinung auf den SonN-over Feiertag, wo sie ohnehin in die Kirche kommen, verschieben. Da aber die Verhandlung sowohl ge# kichtlicher als politischer Geschäfte gegen das Gebokh der Kirche läuft, und auch außerdem gesetzlich un> tersagt ist, so wird verordnet: daß an (Sonn* und gebvthenen Feiertagen nur solche Geschäfte, uhb diese nie früher, als nach vollendetem vormittägigen Gottesdienste, nnhmlich biS zum Anfänge der nachmir-tagigen Christenlehre, dann nach Beendigung derselben, vorgcnommen, und verhandelt werden sollen, welche unmittelbare Wirthschaftsgegenstände betreffen, und nicht von der Eigenschaft find , daß sie bei den gewöhnlichen an Werktage» abzuhaltenden Amtsta-gen angebracht und verhandelt werden sollen» G X, XXIII, Lanb. HB C 275 j f(j? N. 7497. Hofdekret vom 21. Mai 1807. Von mitt an har a) in allen deutsch- «rbleindifchen Universitäten und kicäeu jeder Wundarzt nur ein einziges Diplom über Chirurgie und Geburtöhülfe zu er, halten; und b) ist ihm dieses erst dann zu verabfolgen, wenn er den vorgeschriebcncn Gegenständen vollkommen Genüge geleistet hat. ©hinb<5rj $4$ , Hann Michura von dem Genüsse der sogrnanntelt Wasserapfels Waffcrschirling (böh. Misiczck)- welche er und feine fünsieihrige Schwester von einem Baucrbm scheu zum Spielen erhielt- welk er diese besagte Wurzel für eine Zellcrwur^l gehalten hat, gestorben ist. ■,*. Es wird daher: diestr Unglücksfall zur Warnung mit der Belehrung allgemein bekannt zu mache» sein, daß die der Zellerwurz^ sehr nahe kommeiidö Wurzel des Wafferapfcto, Wasserschierlings gewbhch-lich im Frühjahre nach Ueberschwemmungett an den' Ufern der Flüsse gefunden werden, zugleich aber über die Befolgung der Belehrung über Giftpflastzen iss Schulen mit Nachdruck zu wachen- N* 7500: Verordnung Des mährisch-schlesischen Lass« desgubermum den 22. Mai 1807; In Zukunft sind zwar aste ohne Paß ßetrettnen Leräriakvorspannsfuhren mäuthftrr zu passiken, jedoch sind die Mauthgebühren vsrzumerken, und die Ds« ^chfr-t minien zum Ersatz derselben aus Eigenem zu ver- läffiiu halttnr AO ( 276 ) Wt n. 750r. Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-vesgubermum den. 22. Mai 1807. der^Berftör- noch all einigen Oertern bestehend« Ge- 6fftntUd)i 6er Seellorgcr, die Leiche» der Verstorbenen den Kirchen öffentlich in der Kirche beijusetzen, und ffe offen zu ab er“ offen j'u ©**&*' tragen ju lassen, wird allgemein vecbothen. fltobt tras keit, ihre nothleidenden Uti» . ferthanen mit Früchten zur Aussaat und Ver-. brotung zu unterstützen, küuftiK, wie bisher, fein unabänderliches Verbleiben behalten müsse. 4) Daß, ni?nn die Orunhkherrschaft dieser Der-bindlichs.it i,!d;r Genüge leisten will, oder aus . Mangel an Vorräthen , Barschaft oder Kredit kein Genüge leisten kann « welche Falle sich am * c 279 ) ant häufigsten bei verpachteten Gütern Suffer«, dem Pachter, welcher die dem Gutseigenthü-nur obliegende Verbindlichkeit erfüllet, zur Erlangung seiner Vorschüße, in so fern er dieselben während seiner Pachtzcit vo« de« unterstützten Unterthanen nicht einbringen kann, ans Dein politischen Wege mittels Sequestration verholfen werden solle, wenn ihm der Gutsei» genthümer dieselben nicht gutwillig ersetzet, 3) Daß in Fällen, ho die Pachter durch einen richterlichen Spruch aus dem Besitze solcher Güter gesetzct werden, wo die gerichtliche Sequestration über dergleichen Güter verhänget wird, oder wo endlich diese Güter in die Gant verfallen, den Pachtern diese Güter, welche die nothleibenden Unterthanen unterstützet, dadurch aber zur Erhaltung der Substanz, oder der fortdauernden Nutzung beigetragen haben, zu ihrer Vergütung von den Gerichtshöfen auf dem kürzesten Wege verholfen werden solle. 4) Zur nähern Bestimmung des kürzesten Wege-, welchen dir Gerichtsstellen einzuschlagen haben, verordnenSe> Ma/estät, daß, wenn immerhin gerichtliches Verfahren eintritt, wodurch der Besitz des Pachters, oder die gerichtliche Sequestration aufgehoben werden muß, die Liquida- AicbsKhNe, welche zeitlich und welche gar »l*r vom Militär 0es n eiet sind. ( -so ) . ?v • Jahrmärkte porschriftwidrtg an Sonn-und Feier- nukfte an tagen abgehalten werden, haben Se, Majestät zu g*«(flgt*. befehlen geruhet r die kandesstelle habe mit aller Sorgfalt über die Beobachtung der für die Heiligung per Sygn- und gebothenen Feiertage, bestehenden Vererdnüngen, und folglich auch über die Verlegung der itn einem Sonn - oder Feiertage, einfallendrn Jahrmärkte auf den nächsten Wochentag zu wachen,. und hierzu auch die Mitwirkung des Klerus durch r-iliglüsen Unterricht zu fordern, I*. 76o8, Hofdekret der obersten Justitzstflle für Böhmen vom 29. Mai 1807, lieber Anfrage: Ob die Unterfuchung der die Un-öffentliche Ruhe stührenden Handlungen, welche in “//“tie"4 Pen §. §. 57, und ZF, als Verbrechen erklärt wur- £)«“%*.-Pen, gleich Pen Untersuchungen deS Derbrechons, des ^d.n^ ^pchverrattzes vom Kriminal - Gerichte der Haupt- g*«. stadr AS C 282 ) AS stade zu führen, und durch das Obergerichc dem obersten Gerichtshöfe vorzulegen sein? wird die Weisung dahin ertheilet: daß, da in dem VII. Hauptstücke des Strafgesetzes über Verbrechen, das Verbrechen der Störung Per öffentlichen Ruhe von dem Verbrechen des Hochverrathes namentlich und deutlich unterschieden wird, die Vorschriften , die in den §. §.221, 433, und 442. über die Behandlung des Hochver» rathes enthalten sind, aus die Behandlung des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe £ntd)t ausgedehnt und angewcndet wtrden könne. ' H, 7509. Hofkayzleidekret vom 30. Mai, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Lan-: deSguberm'um den A., von dem böhmischen Landesgubernium den 12. Junius 1807, lim den Ugterschleifen vorzubeugen, welche mit den in den russisch kakserl. Staaten unter dem Vorwände, daß dir ein und die andern zur Bedeckung des Vietze«, des diesseitigen Bedarfs erforderlich sein, eingekauften Gemißmitt-l Viehgattungen, und dem Ausfuhrüverbothe nicht un-K' MfJar terworfenen Genußmitteln getrieben worden find, ist bflj$ Uebereinkommen gttrossess worden, daß der 8in- w'/Ceretfl, (ritt in die russisch kqiserl. Staaten zum Einkäufe drs hK" ' Bie» Die Par-ttzeien, welche sich HU den, Einkauf« ( -83 "j W9 5** Viehes, kann dee dem Ausfuhrsvcröotc nicht Unter- ffeifc ,,, liegenden Genußmittel nur jenen diesseitigen Nnterrha- ;'crftba“ nen gestattet werden soll, welche mit einem, den Namen der Parthei, die Zahl und Gattung des Viehes ober der Gcnlißmittel, die sie elnzukai-.s-n gesonnen sind, bqnn die russisch kqi.ftrl. Zollstazion, über welche sie in das russisch kai'ferl. Gebieth einrnbrechen, nebst, jener, über welche sic in die diesseitigen Staaten ;::riickzukehren gesonnen sind, enthaltenden Certifikate der Landesstelle der Provinz, in welcher sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz habe», versehen (lab. Diejenigen rechtlichen Partheien, welch; sich zir dem Cinkanfe des Viehes, oder anderer Gennßmit-t;I i» das russisch kaiserl. Gebieth begebe» wollen, haben sich demnach um derlei Certifikate bei der Vorgesetzten Landes stelle umso gewisser zu bewerben, als sic ohne dieselben an den russisch kaiserlichen Grcinzrq -nicht werden zngeiassen werden. 751°- Hofkaiizleidekret an sammtliche Landerstrl^ Jett vom ZI. Mai 1807. Die Erfahrung hat gelchret, daß die Aus-uh- Verfassung , _ dcr *I?räli: rung einiger Vorschriften, welche zur Verfassung der minarkiik«- jährlich'N Straßenbau, Präliminarsisieme durch das ©*nu^e Zirkulare vom 19. Julius I803 ertheilt worden sind, mit manchen Schwierigkeiten 'verknüpfet ist, und zu viel Zeitaufwand erfordert, als daß die Revision NA ( 284 ) greifen Zusammenflusses so vieler einzelner Tin» gaben in einer grossem Provinz zeitlich genug erfolgen fönnte, um bei Absicht eines Praliminarsistemes ganz zu entsprechen, welche nämlich dahin geht, noch vor der früh Int Jahre eintretfnben Bauzeit die Baudis-Positionen so treffen zu können, damit nach vollständig erhaltener Uebersicht über daS Ganze, die in dieser Zusammenstellung geprüften einzelnen Anträge in die Klassen bet unvermeidlichen mehr dringenden und verschieblichen Arbeiten etngetheilet, für die ersten beiden die unentbehrlichen Mittel her-beigeschaffet, für die letzteren aber nur nach Mass, aiS der Fond zulänglich ist, und sie unter sich mehr oder minder wünfchenswerth sind, die Bewilligung erthei-let werden kans. Um aber vollständiger zu diesem Zwecke zu ge, langen, und in Vereinfachung der Vorschriften die Befolgung derselbe« zu erleichtern, wird hiermit dasjenige, was früher in dieser Beziehung angeordnet worden ist, und auch in die Zukunft beibehalteu werden soll, mit demjenigen, was man dießfalls abzuändern findet, zusammengezogen, so, daß sich mit Verfassung der Prälimtnarsisteme für die Straßen-bauangelegenheiten vom nächst eintretenden Militär-jahre 18 ^8 angefangen, lediglich nach folgender Anordnung zu halten sein wird: j) Ist dem Präliminarsisteme «in Jnventariu« zum Grunde zu legen, auf welches sich alle iibri- Stir Geife 284. N. 7510. Inventarji« m über sammtliche einzelne Straßen - Bestandthetle aller unter der Oberleitung der Vau-Direction im Lande ob der Enns stehenden Straßen, am 21. October igo Der einzelnen S t r a ß e n si r e ck e rr ■ Benennung und Bestimmung. Abthellung von einem bis jum andern Nummerpfahl L <5 « r<3 e-v L. e <3 © I Breite der E -r ‘S s wC> er ca 2 © tn- <3 N L a n g e in K l a t r e r n m it ohne Grundbau ge» schlii. gelten ©tein Kies- 86-- schlci» gelten Stein Kies, Schuh Schotter neu p!a- nlrt ge- pfl»-' siert der Sei- ten» gra- ben der Stein, leisten der mit Möete! anfge-führtcn Ver-kiei-dungs-Mau-ern der mid trocknen Stein mit Mies dufgc--fsthtte» Ma» ern der Damm verklei- dun» ge» 1 der Bnistge-liiuber von von Stein Holj, J 1 u j=j« - - 2 sg 2 feer Gern» mer- rcege Abhang auf jede Klafter Jolle Zn jeder Strecke befinden ftcüj drucken e N JS> a tta =5 LS 'S ja -S Diese sind Zahl der Joch« Durchläße ober Schläuche Stein Holj Material-Sconlro für das Fahr igot. 2-äfc Seite 235. N. 751& Pikeur, Assistent, Conkrollor oder Wegmeister. ■S #9 S 3 r2 Stra- ßen, Säule. Straßengegenstand. Vorrat!) auf der Straße in Gruben Haufen ä 60 Kubrkschrih Steine jSchotterfl Steine j Schutte! Summe 'N Kubik, schuhci:.; Zs 49 ! i 367 £40© Von der Ried. Oesterr. Eränze bis unter Hamm. . Bis zu Ende dieser Nummer.......................... Vom Anfänge bis; ur Untechckderbrücke.............. Bis zu Ende dieser Nummer. Vom Anfänge bis an «to Dorf WeyLca. Und so weiter d«ch alle Mthtilungm 9 9 2400 Summe auf Unterhaltung 47 — 28 31 44 iö Gegenwärtiger B esUnd. Känflige Ar Ärdnung. Geldbetrag für baare Äaslagen fl. ! kr. 378°! Zur Ausgleichung der hierortigen ousgefahrneie Concavitaten find zu verwenden..................» Und zu jedem der auf dieser Abrheiiitng befindlichen 14 Rasten, ist rin Nebrnhauseu euizusetzen. . 2220 2760 1360c 240c Zieht über den Untrdheiderberg , unts ist In güttit Stand auch zu erhaltekr mit. ......... Loch sind auch hier die 14 Rasten zu erhöhen, Und zu diesem Eeidzwccke zu besetzen mit.. Eine etwas breite, hin Unb wieder stark ausgefahrene Strecke, zu dessen vollständiger Herstellung der ganze Vorrats, zu verwenden, dieser sodann nebst zweyen zu den beiden Rasten aüfzusteöenben Z^cbe'chaufen wieder beizufchaffen ist; der Cinräumer Srraßensäule ist gleich dem andern an den Fußsteig in die Straße zu versetzen, fw wie der Cinräumer Straßensäule an der Gräiize perpendicular und parallel mit der Straße aufzitstellen ist-......... - .................................... ................... >§4 neue Schotttrhaufen oder ^ >3240 Kubikschuh Kies nach Contract den Haufen 4 * fl, 42 kr 20 ^ 34 neue Haufen >4er 143 2040 Ktibtkjchrch, i eu Haufen ä 2 fl. 42 kr. Durchaus flach ist der Vorkakh ganz zu »ero • ♦ • ' 5 • • ä « « • i • *»««••«• • # ' • • t « 4 * » A • « Ferner sind auf Reparation der Brücke» und Eaiiäle laut beiliegenden Ausweis A Und angeschlossentn UeberschlägM erforderlich............................................ Laut Ausweis ß auf Reparation der Geländerund Verkleidungsmauern......................... Laut Ausweis C find zur Räumung der Straßengräben und Wcgschassung des Straßen- kothes nach eitlem fünfjährigen Durchschnitt erforderlich. .. .. .................. Laut,Ausweis I) auf Reparation des Straßenwerkzeuges mib neuer Zuschassünz. .... Jngleichen befilidek flch auf dieser StraßcnabtheiluUZ 10 Einräumer, deren jeder 10 fl. monathlich, Mithin des Zahrcs 120 fl. bezieht, zusammen.. .. .......... Ein Wcgmeister....................................... .................................. Laut Ausweis E werden auf Kaiizleinochdurften unB zufällige ÄuSaaben ««getragen. .. M : V- ' ’ ( ■ 42 Haufen oder 2520 KÄikschuh zri crj-iu gen, wird /osten.. v............. t. 42 Bepführcr, aus Binders? Grübe kann sechs Mahl gefahren werden, fühlt 12 K«, bikschuh, kostet Der F uhrkaglohn 2 fl,30 kr. daher zusam» tn. .............. ... 123 ncüe Hausen oder 720Ö Kubik-'cl'h ri.'ch Contract mit Dhhmor aus beize iBrabut-scher - Bruch? farnnu M chitlvhn k 2 fl. 30 kr. 36 neue Haufen erMgtii Uiib beiführeN laut Contract ä 2 fl. 3© kr. 148 > iö Deyfrihren laut betts ä 2 fl. »4 • i i W • » • • 4 • *t • f 4* *♦ •* > • • * • • 48 48 Roboth fi. I kr. 221 102 i 200 i 288 123 45 15 14760 1 Summe duzer EcsvrpetuW. ^2678 07 s— 6m Mvnalh ig©7< Summe der ganze» Erforderniß dieser Attassenaotheiluug...... '2785 36,] — \- N- N. Skraßetl-ldirector. N. 3t. Adjunct oder . *N4 Dllchtek m. p. N. Zi. Stcaflea. Ingenieur : "" fr PikrUk. , N. N. Straßen «Eominissür Ä tt M k t k U tl g- ^ « a • ' J »ritt i,s, Strecke welche ein Pikeur, Straßen-Ass,flent, kostttollor, Änschaffek oder Wcgmeister zu btürgen hat, und welch, zü einer gaiiztn Lbthrlltuig gehört, die tihem Unter der unmittelbar«» Leitung der Bau,Direction ficheiwcn Commiflar, »oer sonst wtm «ittvettrauet ist, wird ein ähnliches Material- Scoutro und Dispositions Protokoll «bgefaßt, in Beisein te6>n U Bau-Di.mion zur Erhebung atgeotdiiele» D.reclions- Beamten unterfertiget, und von diese» letzreren unnutkelbar an diese censurirtnde Buchhai.ung aog )• , welch« diese, wie sie berichtiget worden, wieder an die Bau. Direction abgibt. „ DU Sau.»lr«H« «rf.6l6l.rM« bir !>-,rr6.l,ü.,«Ms«,°zr «« brr M.<,, f »• -»«» fik-- R"">»» L. luLbürfnli, f.Orn, brrrn jrbrr SnWt.g mithin für fr« tin @«njr« nbSni.cht. teirb brr H.bpr.rschi.g «tf.St, In »rlchrm nbf, brr in lrn_rln|,lnrn Err.krn.nlchl.grn InlNtorn -t.nnli.nar, «u» olr ubrlj. tirlbrifMbttn#, el« bir Srri.r, K.ftrn brr airrmtn, . Zehr, und Reisekosten, u. s. w. eingettagen werden müssen, um die ganzjährige Erforderr.iß zur Unterhalrung und >en Bau der Straßen zu erhalteUi t m Lasj-Nig«, was Mittelst unentgeltüch^ oder unbestimmte Preise zu leistender Roboth zu geschehen hat, st gleich in diesem Ctont'-o in der Rubrike Siokoth einzUlrag.n, und am Schlüsse zu fummireU , wie *nl f n»?turn6rbHrrein/« uab wie viel an Roboth, dann, wie viel in. Allem erforderlich) ist. Dir vkrschicder.cn Ausgabrpostcn hänge» zwar tsn der £ctc!U s s M M X "= HK Z. S ~ wO " WO e —. -r U=s <3 cn Benennung der ©fragen; strecken der einzelnen Baugegenstandr in denselben Dieser Straßen ganze Länge Klafter mittlere Breite Schuh Hierauf wurden für das Jahr 1807 überhaupt bewilliget Erforderniß für das Fahr 1808 auf Unterhaltung «n b gewöhnliche Herstellung st. kr. auf augerorbettf» liehe ebtt (Element«; Herstellung I kr. auf neue ©fragen» Anlagen fl. auf Besoldung des Personales und andere Kosten Hiervon Saar fl. I fr. an Roboth fl. kr. C 189 ) den H.wptairschlag von der Direktion zü SLrfekr ltgeir, wir es die Anmerkung auf der Rückseite der 2. Tabelle enthalt. Diese Anschläge für jede Straße sind nÜdv ltd) nur in der Überschrift von dem £ gegen diejenigen verhänget werden solle, welche durch Geschenke Kunden an sich ziehen, ' Ztens werde aber den Apothekern gestattet für eine über ein Jahr ausständige Apothekerrech-yung vier Prozent» Zinsen anzurechnen. HLenS. Bei den Gran, oder tropfweise vorge« Wtebenm Arzneien tjl beut Apotheker erlaubt« für HB ( 295 ) HB - _ r-.-v 1 für jede Dosis, wenn sie geringer, als die bestimmte Taxe ausfiel, einen Kreuzer anzufetzen. Ztens. Niemand darf, bei 20 Nthl. Strafe, weder ein sogenanntes Arkanum, noch Arzneien, ouster den Apothekern verkaufen. 6tens sollen mit dieser Strafe und bei diesem Be-tretungsfalle anch die Materialisten und Gewürz-Krämer belegt werden. 7tens. Die in der Taxordnung mit t bezeichneten Arzneien dürfen nur auf ordentliche Verordnung eines hierzu befugten Arztes hindangegeben werden. Endlich 8tens. Werde jede Uebertrrtung dieser Verordnung nach dem §. 100 bis HO, dann §. 119 bis 120 des Gesetzbuches über schwere Polizei-Ue-bertretungen bestraft werden. N. 7517. Hofkanzleidekret vom 4* Junius, kundge-mächr von dem gallizischen Landesguber-«tum den Zi Julius 1807. Um jedem Zweifel darüber zu begegnen, in *®rbf*rlftl welchen Fällen die SchulbiZkeitcn der Ztns-Edelleute gegen die Grund - Obrigkeiten nach den Invent»««», Zu,«edelln,tx und in welchen nach den zwischen ihnen, und der m dem Herrschaft bestehenden Verträgt zu beurtheilen seien, habe« Seine Majestät nachstehende-Direktiv-Regeln ®onf$‘n* für den älter« Theil Galliztcns festzufetzen befunden: A^b«n- ZiUs- deurchetle» fivd. HM C »9$ ). .HM Ans-Edelleute, od« Zenfisten lassen sich eiZent-114 in drei Gattung?» theilen: . .. k« solch«, welche Rustikal-Gründe $i)t Benutzung übernehmen t t>oit welchen die Ur,terf6fliten an die Grundobrigkeit nur Zinse entrichtet haben. 2, selche, welche verlassene Rustikal-Gründe zur Benützung mit den auf denselben gehafteten Schuldigkeiten übcrip imun haben, und z. solche^ welche Dominikal- D-.ünde gegen die # Leistung bestimmter Dienste, oder.Entrichtung bemessener Gleb'g kriten für beständig, oder gegen Regulirung derselben von Zeit zu Zeit übernommen haben. Hiernach erkenne»» Seine Majestät: dgß die Grundvbrigkeiten von der ersten Klassse der Zins-Ebelleute außer den Zinsen, welche luden Grund- Inventar! m enthalten sind, nichts fordern, weder die Zinse steigern, noch die Zins-Edelleute verdrängen können; weil die Stock-Inventarien, und die Dsmi»ikal-Spezial-Fas-sionen die Grundlage zur Beurtheilung der Giebig-seiten sind, welche die Dominien von den B enütze ry stnterthänig?r Gründe mit Recht fordern iün-nen, und die Absicht des Frohn - Patents vom 16. Junius 1786 nicht dahin ging« die Gtebtgkeit von pen Rustikal-Gründen zu vermehren« sondern zu vermindern , diese Absicht aber yeretkclk würde < wenn W c S97 ) ctS ben Dominien gestattet wäre, die auf Rustikal« Giünden haftenden, und in den Grund »Jnventarien «nsgewieftne» Eiebiakeiten zu vergrößern, unb reell endlich nach bem 'Patente vom §. Januar 17S1 fetn Dominium andere Giebigkeiken von Rustikal-Gründen fordern darf, als welche in den Grund' Inventarje», und de» hiernach eingerichteten herrschaftlichen Einkünften-Fassonen enthalten find: daß ferner die Dominien von der zweiten Klasse der Zins - Edellcute außer den, auf den Rustikal - Gründen haftenden, in den Grund-Inventarien, und in der Dvnnnikal-Spezial« Fassion aufgeführten Giebigkeiten, oder Schuldigkeiten eben so wenig etwas fordern können, weil hie Zins.Edrlleute nur in die Rechte und Verbindlichkeiten der Bauern, welche die nähmlichen Gründe vormahl benützt haben, getreten sind, folglich der in dem Gruad-Inventarium enthaltene Vertrag auf sie ausgedehnt worden iß; daß endlich die dritte Klaff« der Zlns-Edelleute nach dem zwischen ihnen, und den Trundobriglciken abgeschlossenen Vertrage betrachtet, behandelt, und bei dem Besitze der Gründe so lange erhalten werden müsse; bis der Richker etwas Anderes entscheidet; da derlei Streitigkeiten nicht nach dem Grund-Inven-rarium entschieden werden können, sondern «iö Gegenstände, welche aus Vetlragen entspringen, von dem prdentl chen Richter entschieden werden müssen« 3»*- j c 293 ) %» Indessen sind,n Seine Majestät in Absicht auf drese dritte Klasse der Zins» Edelleute festzusetzen: ba|j (in Zweifel, ob die 3*«$- (Socfleuft Rustikal-vder Dvmiiiikal - Gründe benützen, dann: ob Ihre Gieb'.gkeiren erhöhet, und sie im Weigerungsfälle von den Gründen entfernt werden können, asie fttrt Zins-Ebelleute für Rustikal * Grundbesitzer anznsehen, und als solche zu behandeln seien, welche in den Stocr-Inventarren dann der Dominikal-Epczial-Fas-sisn mit ihren Giebigkciten, oder Schuldigkeiten an-gefcnt sind, und bei denen sich eine Abänderung die, fcr Giebigkeiten, und Schuldigkeiten nicht besonders von Seite der Grundobrigkeit Vorbehalten ist; weil derlei Gründe die Vermuthung für sich haben: daß fil ursprüglich Vauerngründe waren, nachdem die Inventarien de» Vertrag enthalte», welcher zwischen den Obrigkeiten und llnterthanen, wegen der von den «rsiereu an die letzteren zur Benützung überlassen, folglich Rustikal gewordenen Gründe abgeschlossen worden ist, und Ovminikal-Gründe, welche auf eine längere oder kürzere Zeit an Jemanbeu gegen gewisse Enkrichttnigkn jirt Benützung überlassen werben, nicht mittelst der Grund-Iuventarien, sondern mittelst Verträge'. überlassen zu werden pfiezen, oder wenigstens überlassen werden sollten, Welch: allerhöchste Entschließung zu Jedermanns Wissenschaft und Darsiachachtung mir dem Beisatze kund c 299 ) kund gemacht wird: daß die erste und zweite Klasse der Zins-Edclleute ein Abkommen mit be* Dominien in Absicht auf die zu leistenden Dienste, oder zu ent-rich'enöen Giebigkeiten nur nach Matzgabe des Frohn-Patcitts oom 16. Junius 1786, und der übrigen in Rücksicht auf Vertrage zwischen Obrigkeiten und Unterthanen bestehenden Gesetze uub Vorschriften treffen können, N. 7Ll8. Erneuerter Freizügigkeits-Vertrag zwischen Seiner k. k. apostol. Majestät und Ihrer k. Majestät von Baiern. Vom 4- Junius 180/. Wir Franz d e r Erste rc. Bekennen hiermit und thun kund: daß Wir in Anbetracht der mehrfältigen Zögerungen und Beschwernisse bei dem Abzüge der Unterthanen sowohl, als der Vermögenheiten zwischen Unserem Kaiserstaate und dem Königreiche Baiern und mit dem aufrichtigen Verlangen, die Bande der nachbarlichen Eintracht, durch die wechselseitig möglichste Beförderung des freien Verkehrs der Unterthanen und ihres Gewerbfleißes immer fejker zu knüpfen, für gut befunden haben, hie Freizügigkeits - Konvention »om 4. Junius 1804 nach den gegenwärtigen Verhältnissen zind mit Rstchstchk Ms die schon vor- AS C 300 ) AS vvrgenemmeue» ober vocherjusehenden AiistL .I e zu t -neuern. Zu diesem Ende haben sich seht» die »** Uns imb lvon des Königs in Baiern Majestät gevoiritten Bevollmächtigten, nähmlich vsn Unserer Seite, Un-ftr lieber getreuer, Friedrich Lothar Graf von Station Thannhausen und Warthause», Herr zu Hall» bürg :c., der ehemaligen Erz- und Oamstifter Mainz n-:d Wurzburg Kapitular, Unser außerordenklicher Gesandter unb bevollmächtigter Minister am kömgl. basischen Hofe, und von königl. bairischer Seite, der geheime Staats-- und Ksvferenjminister, Maxi-miliait Joseph, Freiherr von Mcutgelas, unter Vor» dehaltung der Allerhöchsten Genehmigung, über fsl-gciiben Staacsverttag vereiniget: Da sowohl von Sette des k. k. österreichischen als des k. baicrischen Hofes die Geneigtheit bezeugt tvorbe« ist, den unterm 4. Junius 1824 abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertrag zu erneuern, und auf tie seit dieser Aeit beiderseits neu erworbenen Länder sus,udehnen, auch fene Bestimmungen beizufugen, wodurch den bereits eingetretenen, und noch etwa sich ergebenden Anständen abgeholfrn, und »orgebeugk werde» kann: so haben sich, die beiderseitigen Steel*» nächtigten, nähmlich: Dcr am königl. Hsflager accred diite k. k. österreichische wftkliche geheime Rath, acßerördentliche Gesandte, und bevollmächtigte Minister, Friedrich Graf ©rtf «»y Stadien, und brr t. baiersche geheime ©taoLs- und Konferenznliniflcr, Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas, mit beiderseitigem Vordem |«Tte d«k unmittelbaren allerhöchsten Genehmigung, über nachstehenden verbindlichen Freiztigigkeiks-Vettrag vereiniget. • J. I. Zwischen sammrlichen k. österreichistt'rn und sämmtlichen k. baierischen Staaten soll eine i't'liv ge Freizügigkeit dergestalt bestehen, daß bei keiner Vermögens»Erportatiou, auf welche Art solche geschehe, ein Abschoß.- oder AbfahrrSgeld, ober Nachsteuer, in sofern dieselben bisher in die landesfürstlich en Kassen geflossen sind, eingehoben werden solle. $. s. Die Aufhebung dieses Abfahetgcldes schließt indessen weder die Erhebung der Emigrations-Laxe, noch der Erbstruer aus, welche mit den in btft t k. Erbstaaten bestehenden Auswanderungs-Grund--gcsetzen, und durch diese *plt Lokal-Umständen, und der Verfassung in zu genauer Verbildung stehet, und die selbst svon jedem Unterkhan der k. k. Üsterreiastsche» Erbstaaten erhoben wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswalidee rung ober Vrrm'ögens-Exportation die Frage wäre. §. z. Da dir Freizügigkeit ihrer Natur zu Folge sich nur auf das Vermögen bezieht, so 6U * ben, dieses Vertrages ungeachtet, die Gesetzein ihrer rechtlichen Kraft bestehe», welche jeden Untertha», bei ÄS c 302 ) 4a bei Strafe der Vermögens,Konfiskation, auffordern, vor der Ansäffigmachung in fremden Landen die Ans» Wanderungs-Bewilligung seines Landesherr» nachzu-fuchen. §. 4, Als Folge dieses.Grundsatzes wird fest» gesetzt, daß die Erhebung der Militär-Pstichkigkeits» Nedimirungs-Summe in Fallen, wo einem Individuum die Auswanderungs-Bewilligung errheilct wird, welches seiner Person gemäß der Milirärpflichtigkeik unterliegt, ohne dir Jahre derselben zurück gelegt zu haben, der Grundsätze der Freizügigkeit ungeachtet, siatt finden könne, weil diese Gabe nicht hi Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. §. 5. Dergleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrationstaze in Fullen der Auswanderung bei den vorigen Bestimmungen, wonach Z pro Cent. des Vermögens erhoben werden, als eine auf die Person des Auswanderndeu Bezug habenden Abgabe, und D, kelt tragen zu lassen, diejenigen, welchen es an der damit die an deutschen christlichen Schulen dienenden getauften Juden aus jenen Gemeinden, wo sie sich als Juden aufhtelren, entfernt, und auf Schulen in Oertern-wo ihr Ulbertritt von dem Jndenthume zur katholi- ' scheu Religion minder bekannt ist, übersetzet werben* Nicht minder soll für die Hinkunft «icht nur bei künftigen Besetzungen den in der katholischen Religion ge-bohrnen und erzogenen Kompetenten vor den getauften Juden der Vorzug gegeben werden; sondern auch bei Anstellung dieser leytern immer mit der größten Vorsicht, ohne jedoch dieselben durch eine allgemeine Verordnung auszuschliesten, vorgegangen werden, und nur bei Mangel anderer geeigneter Kompetenten, wenn ein getaufter Jude ^sowohl in Hinsicht auf Moralität und Religion, als auch von Sflf; der Ge^ XXVH, VanH. U schick- Erhöhung der Neben-straf« »ür fcft teinfubr de» fremden Schicklichkeit sich vollkommen würdig und geeignet dar-stellet, demselben das Lehramt, wenn es sich anders« wo, als wo er als Jude sich aufhielt, befindet, verliehen werden. 'N. 7520. Hl>fdekret bum 4. Junius, kundgemacht vom gallizischcu Landesgubernium den 4. Julius 1807. Es haben Ce. Majestät zur Hindsnhaltung der Einfuhr des Salzes aus fremden Provinze», wie auch aus Hungarn und Siebenbürgen Nachstehende-als eine Verschärfung und nähere Bestimmung des Kreisschreibens vom 8- Oktober iF2Z. (so in gegenwärtiger Sammlung 20. Band. S. 6n. Zahl 6767. zu finden ist) anzuordnen befunden: trens. Als Strafe der Calzeinfuhr wird nebst der Konfiskation des Satzes eine Nebensirafe Von fü n fze h n Gulden Rhn. vom Zentner Salz ohne Unterschied der Gattung festgesetzt« Ltens. Aiese Nebenstrafe, in so ferne sie eingebracht wird, 'soll ganz dem Denunzianren und Apprchendenten und zwar dergestalt als Belohnung bewilliget sein, daß, falls kein Denun-$ ziant eingetreten ist, dem Ergreifet (Apprehen-denten) der ganze Betrag zu Theil werden soll. C 3°7 ) r Ztens. Mosern die Nebenstrafe nicht eingcbracht werden kann , soll dem Denunzianten und Ap« prchendcnten, oder Itt Ermanglung des Ersie-ren dem Letzteren allein, der ganze Betrag des eingebrachtcn und in das nächste k. k. Verschleiß» amt abgelteferten Salzes nach dem kurrenten Verschleißpreis, jedoch nach Abzug der Materi-«l-EinIicfcrungs- Und der allenfälligcn Untersuch, ingskosten baar vergütet werden. Debei verstehet es sich jedoch von selbst, daß-wenn.der Betrag der zum Theil einzubringen möglichen Nebenstrafe entweder mehr oder das Nähmliche beträgt > als bei der erst angeordneten Vergütung aus d ir Salzamtskasse nach dem kurrenten Werschlelß-preis ausfällt', dem Denunzianten und Apprehenden-ten der wirklich cingebtachte Betrag der Nebcnstrsfe zu belassen, und von dem Aerarium keine weitere Vergütung jii leisten feie. 4tens. Das Angebrachte Salz soll, nach der bereits bestehenden jftllheren Vorschrift jedesmahl sogleich an das Nächstliegende Aerarlal-Salzamt ohne andcrweite Vergütung zur ordentlichen Verrechnung abgeliefert werden- * Kkens. Die, kraft obiger Vorschrift nicht «inzü-bringen mögliche Nebenstrafe soll von dem betretenen Schleichhändler eben so, wie die Sträft betrage in Zoll-Prävmik«tions-Fällen nach Vsr- L « schüft LaS. 615, letzten Lk-t'ibcr d. I mit i fl. Von elntw Pferde und einer einsamen Bost, für Reisende, Koiniere und Prinat-Effiffclrcn bewilligte Kiteaeld betreffend. c 308 ) fefjrlft der allgemeinen Aollorduüng durch Arbeit fih Arreste abgebüßt werden. Endlich 6tenž sol! es Esel der bestehenden Vorschrift ferner-hin verbleiben : daß in aste» Salzeinschwärzungs-Fasten die gallizischen Zostbehörden die Untersuchung zu bewirken, und nach den in Zollftchen bestehenden Verordnungen das erste Erkenntniß (Notion) zu schöpfen , und hiernach die weiteren Verfügungen zur vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen gesetzmäßigen Vorschrift, welche dom Tage der Kundmachung zu wirk«§ anfan» gen fall, zu treffen haben. N. 7521. Hoftanzleivekret vom 4., klmdHemacht vott der LanLesvegierultg ob der Enns vom 20., von dem steierisch - karntnerischett Gubernium den 24. Juniüs 1807. Se. k. k. Majestät haben den Postmeistern die bereits mit Hofdekret vom 23. April b. I. bis auf weitete Verordnung bewilligte Abnahme des erhöhten Riktgeldes von zwei Gulden von einem Pferde und einer einfachen Post / von .Reisenden, Kourieren und Prioat,EstaffertcN ferners bis letzten Oktober 1807 in Rücksicht der noch fortdaurendcn hohen Futterpreise gnädigst bewilligt. Welche allerhöchste Entschließung zur allgemeine» Wissenschaft bekannt gemocht wird- N* C 309 ) N. 7522/ Berordnung bes mährisch-schlesischen Lan-desgubernium den s- Junius 1807. Die wegen Verleihniig jüdischer Familienstellen Jeder Jq- erflossene höchste Erläuterung vom'14. Junius v. J. ^ Wird zur Nachachtung mit dem Beisätze bekannt gr- macht, daß in Folge derselben jeder Jude, welcher «st r'var , , . 4 berecyrtgt; chie Familiensielle erlangt, zwar berechtige;, aber fibtr nicht verpflichtet sei zu heirakhen. tbea. N. 7523. - , Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubernium den 5. Juuius igo^ Die Gemeinden haben sich rüüfichklich der lb-uLrlci- tluög zuk Kuhrleistuugen zur Abhollung eines neu angestellken Abholung katholischen Pfarrers nach dem höchsten Normativ vom 13. November v. I. zu benehmen, und sind ^»bEckm hiezu ebenfalls die Faijiilim von gemischter Religion zu verhalten. N. 7524. Gubermal'Verordnung für Böhmen vom 5. Junius 1807.' ' Se. Majestät haben der Hauptstadt Prag zur 3>«ffe: bereits im .vorigen Jahre mehrere Einnahmsquellen ^ f*r(r6 L» bewilligen geruhet: ^ TE C Zlv ) gestatt« Da nun gegenwärtig, bei der frohen Aus- Maukbge. ^ Einer gesegneten Ernde der Zeitpunkt porhan- dübeen von de» ist, die Einhebung einiger der erhöhten oder dem Markt« Wein-kind neubewiüigten Einnahmen eintreten 'zu lassen: f» Me^ab-' 'vird die Stadt Prag vom I. Juli l. I. anzu-dürfen" $u f01,8e» / zur Einhebung der in dem beiliegenden Tariffe enthaltenen Markt - Wein - und Pflaster? mauch-Gebühren berechtiget, und der dießfällige Tariff hiermit allgemein kundgemacht, damit sich jedermann darnach zu achten wisse, und niemand sich mit der lsnwiffenheit entschuldigen könne. Bei- TE C 3IJ ) W Beilage. Markt - Wein - und Pflastermauth - Tariff für die Hauptstadt Prag, welche mit i. Julius 1807* angefangea hat. Von einem nteder'österrelch ischen fl. kr. Metzen. Von Waitzen, Korn, Gerste, Haber, Mehl, Erbsen, Linsen, Graupen,. Gries, Hai, den, Schwaden, und Hirs . . — 3 Uon Nüssen, Mohr, Thaukern, Kimme!, Anriß, Fenigl, Hanf, kein, Koriander, - und allerlei Saamen . . ♦ 2 Rebstdem beziehet die Gemeinde von besagten letzten Artikel an Maßgeld von jedem Striche . 4 Vtzn jeder Fuhr. Gerberlohe, Bretter, Pfosten, Schindeln, Latten, Wagner - und Binderhvlz . — 6 Von Flechten und Körben . . — 6 Von allerlei Brennholz und Binderraifen. — U Von Holz und Steinkohlen — 3 Von gezimmerten Holze . . . — 3 Von Brod und Kolatscheu . « . — 6 Von frischen und gedörrten Obste . — b Von Hopfen . » • ♦. —- 3 Von TE C A l 2 ) Von Gras . Von Heu und Stroh Von Kren. * , fr, 3 2 - 10 Son jeder Fuhr. Von Kraut - Wasser - und allerlei Nüben, Dorschen, Erdäpfeln, Rettig . Von Zwiebel und Knoblauch Von Hanf und Flachs Don Brandwein . . . « Don rorhen und schwarzen Wikdprete . Von einem Zentner Pech. . Von einem Zentner Butter oder Käse . Außer der vorwärts genannten Markige-buhr von einer Fuhr Heu und Stroh s 2 fr. annoch von einem Zentner Heu, und Grummet an Waggeld Von Ferkel, Ziegel und kampel von jedem Stücke ..... Von Indian, Krutten, Gänsen, Hasen, Fasanen, von jedem Stücke . Don einem Schubkarren, mit Gefliegelvieh, Butter § Käse und allerlei Kommestt-hilten . . . . . i1 io 6 C i 3 I S i: Don -P> ON c 313 ; -KS st. Won allen Lebensmitteln, die in Körben auf den Markt gebracht werden vom Korbe. — An Pst a st ermau t h. Von allen durch Prag ziehenden Kauf-mannsgsttern ohne Unterschied von jedem Pferde................................. A n städtisch er Wein m aut h. Don einem Eimer innländischen Wein 30 Von einem Ctmtr ausländischen Wein Außerdem muß die k. Bankal, und die ständische Weinmauthgebühr nach der porigen Ausmessung entrichtet werden. Wschlttt-Vvrkauf rind Nicht» deobqchkung des SaHsS auf Metren Wb Seife wird durch Strafen feebofccn* TE C 314 ) %« . ;Vii "Mi N. 7525. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 5- Junius 1807. Ueber eine durch hiesige k. k. Pslizeidirekzisn gemachte Anzeige wegen Unfchlitt - Vsrkauf, und Richtbeobachtung des Kerzen - sab Scifcnfatzes auf dem Lande, wird festgesetzt: daß Erstens: niemand sich mit dem Unschlitt - Ankauf und Handel abzugeben berechtiget iff, welcher nicht mit einem ordentlichen obrigkeitlichen vom Kreisamt vidirten Paß versehen ist, nnd seder dawiderhandelnde mit Konfiskazionsstrafe des ganzen Betrags, und bei nochmahliger Be--trekung mit körperlicher Strafe belegt werden würde. Die Kretsamter und Obrigkeiten haben also -nur wirklichen dergleichen Gewerbsleu-ten, die es zum eigenen Bedarf brauchen, die Einkaufspässe zu erkheilen. Zweitens: haben die Obrigkeiten mit aster Strenge auf Beobachtung des festgesetzten Kerzen und Seifensatzes zu wachen, und die Uebertretcr gesetzlich , und ohne Nachsicht zu behandln- * AB C ZiZ ) AB N. 7525. Hofkanzleidekret vom 6. Junius, kun-gemacht von dem böhmischen und mährisch - schlesischen Landesguberniumden z-, von dem gallizischen Landesgnbernium den io. Julius 1807. 1 In Zukunft ist das Maaß für Infanteristen , Jäger, Cheveauxlegers und Mineurs im Allge- j^"'e^s0tr< meinen auf wenigfirns 5 Schuh, 2 Zoll herabgesetzt, und che. «nch gestattet, daß Leute von 5 Schuh, I Zoll bei J.«, sonst vorhandeneu körperlichen Eigenschaften affenlirt werden können. . N, 7527. Hofkammerdekret an sammtliche Landerftellen, Administrationen und Direktionen Vom 6. Junius 18®7« ?; Um jeder Mißdeutung des neuen Diäten-'Nor- Verhunz matives zuvor zu foremen, und das allerhöchste und Z-r,-Aerarium nicht mit ungebiihrenden Aufrechnungen be« l™d$utien schweren zu lasten, findet die Hofkammer nolhwen- ^Jtu*** dig zu erklären: daß für offiziöse auch jetzt nach Erscheinung des neuen Normatives eine Vergütung der Reife-und Zehrungskosien nicht Statt finde, welches auch, wie sich von selbst versteht, auf alle jene Reisen zu gelten hat, für welche den Beamten schon ein >; ; Mezen Stellung e Irti Koni fftiblrten $ n cluvm tfavoJkrl«» ŽHtgirefnM* «in bestimmter Pauschbetrag»ansgemessen ist, wo es also auch fern«/bei diesem Averso zu verbleiben hat, und keineswcges die Aufrechnung der Diäten gestattet werden kann. Wo es nicht schon durch die Dirn-stes-Instruktiou ober durch besondere Verordnungen ausdrücklich bestimmt ist, welche Reisen.von šlnud-wegen vorzuuchmen sein , da mußt als Grundsatz angenommen werden, daß bei jenen Reisen und Kommissionen für die vor Erscheinung des neuen Diäten« Normatives keine Vergütung der Reise- und Zch-rungskosten statt fand, dieses Normale auch nur iq ähnlichen Fallen von der vorhin bestandenen Gewöhn» heic keine Ausnahme mache; nur den Kreiskommis-saren ist durch besondere allerhöchste Entschließung auch bei offiziösen Reisen die Vergütung der Fuhrko-sien, jedoch ohne Bezug der Diäten , zugestanden. N. 7528. Hoflaiizleidekret vom 6. Junius >kundge-macht von der Landesregierung ob der Enns, und dem böhmischen, dem mährisch- schlesischen Landesguöernium den 3., von dem gallizischen Laudesgub. den i-o, Julius 1807. Da Fälle vorgekommen sind, daß konskribirte llntskthanrn, die keine Befreiung von der Militärstellung geniesten, als Kadeten ex propriis ohne der Zwangs- tee ( Z! 7 ) Zwängsdienstzeit von Kavallerie - Regimentern ü&eiV nommen worben sind; so hat der k. k. Hofkriegskath auf Befehl Sr. kaisers. Hoheit des Generalissimus an die Generalkommaiiden feie Weisung erlassen, daß von nun an kein Konfkribkrter bei einem Kavallerie-Regiment ohne Bewilligung 6er Obrigkeit, die ihn zu stellen hak, und auch dann nur nach seiner Kathegörie als Gemeiner, oder als ex propriis Gestellter mit der vorgeschriebenen Zsoangsdienstzeit assenkiret rctmtt solle. Welches sämmtlichen Obrigkeiten zur Wissen^ schaft bekannt gemacht wird. N- 7529. V Hoffammerdckret an sanmitlichk Landerstel-le» vom 6. Junius, kundgemacht in Oe-, sterreich ob der Enns am 3. Julius $807. In der Anlage wird der Landesstclle diejenige Verordnung zur eigenen Wissenschaft und weitern Verständigung zugesiellet, welche der k. k. Hofkriegsralh auf Befehl Sr. kaiferl. Hoheit des Generalissimus an die Generalkommanden erlassen hak; daß nämlich von hmt an fein Konfkribircer bei einem Kavallerie-Regi^ mente ohne Bewilligung der Obrigkeit, die ihn zu siel» len hat, und auch dann nur nach seiner Kakhegorie als Gemeiner, oder als aus Eigenem Gestellter mit der vor- Assiittlrung der Ko»: ffrl&fnen bet Kewal-lertcrRegl-menkern. TeB C 318 ) vorgeschriebenen Zwangsdienstzeit assentirt werde» solle. Beilage, Verordnung de§ Hofkriegsrathes a-a sammtliche General» Ko mm anden mit Einschluß der Gränzen,vom 2,7. Mai. So wenig ein koiiskriblrtc-deutsch-erbländischer , Unterthan bei einem hüngarischen Regimente weder als Kadet, noch als Gemeiner angenommen werden x darf; so wenig ist es den Kavallerie-Regimentern erlaubt, konskribirte Unterthanen, die keine Befreiung von der Stellung genießen, als Kadeten aus Eigenem ohne die Zwangsdienstzelt zu übernehmen, weil hierdurch konskribirte Unterthanen dem obligaten Stande entzogen werden. Da nun ungeachtet dieser int Sisteme gegründeten Vorsicht dergleichen unerlaub, te Fälle vorgekommen sind; so haben Se. kaiserl. Hoheit der Generalissimus zur künftigen Beseitigung dieses Unfuges anzuordnen geruhet i daß von nun an kein konskribirter bei einem Kavallerie-Regimente ohne Bewilligung der Obrigkeit, die ihn zu stellen hat> und auch bann, nur nach seiner Kathegorre als Gemeiner oder als aus Eigenem Gestellter mit der vorgeschriebenen Zwangsdienstzelt assentirt werden solle. Sollte aber der Fall noch einmal eintreten, daß ein von der Stellung nicht befreiter konskribirter Un* te* ¥ $ü£ C* 3*9 ) terchan als unobligatcr Kadet angenommen würde; so ist das Reginrents-Kommando, oder der Inhaber durch Erlag des doppelten Montursgeldes; der krkgscommissarratische Beamte, der dieAssentliste verfertigte , gleichfalls mit der Erlegung des doppelte» Montursgeldes zur Strafe zu ziehen; das zum Kadete» aus Eigenem angenommtne Individuum aber, nach seiner Kathegorie als obligat an sein Bezirks-Regiment, nebst Rücklassung seines schon bezahlien Montursgeldes, abzugcben. N. ■ 7530. Hofkanzleidekret an sammtliche Lauderstei-i len vom 6. Junius i8®7- Sr« Majestät haben in dem Aubetrachte, daß stünfttgei das bisher festgesetzte Maß von wenigstens fünf ^a|(n6*6l Schuh drei Zoll für einen Rekruten mit mmrchen >«e zum Nachtheilen verknüpfet ist, indem dadurch so viele zu Stande. Kriegsstrapazen vollkommen geeignete Individuen von etwas geringerem Wüchse dem Feuergewehre entzogen, * und nach längerem Kriege die Aufbringung der Rekruten erschweret wird, zu befehlen geruhet: daß künftig das Maß für Infanteristen, Jäger, Che-vauxlegers! und Mineurs im Allgemeinen auf wenigstens fünf Schuh zwei Zoll herabgefetzer, ja sogar gestattet werde, daß Leute von fünf Schuh, ein Zoll, wenn sie übrigens die nölhigen körperlichen Eigenschaf. Al!- boi Schulpoirv« not ous-ebenbc Magistrat« und Damir nl«n boben über jebe Schulb-sr-tzung die bisher, üblichen tabellarischen Anzeigen tnittelst der Kteisamter ferners dar iubflngen* GE C 320 > GO schäfte» haben, assentirk werden sollen; welches letztere jedoch nicht als Regel festgesetzet ist, daher auch die nur für dringende Fälle gestattete Annahme der Leute von 5 Schuh 1 Zoll nicht mißbrauchet werden solle. N; 753s- Gubel'Mlverordnung für Böhmen vom 6. Zunius i8e>7i Es ist wahrgenommen worden, daß viele neu angcstcllte Schullehrer und Gchülfen die ihnen aus dem Landrsschul- oder andern öffentlichen Fanden bewilligten Gehaltsbeiträge und Dotationen blos deswegen lange nicht erhalten; weil weder von Seite der das Patronat ausübenden Aemter und Magistrate, noch von Seite der geistlichen Schuldistrikts-Auf-seher die Antrittstage der neuen, von dem Benennungsrechte der .Landesstelle auf Ksnsistorialvorschlag nicht abhangenden Schulleute, zur Verständigung der Kassen angezeigt uneben,* Um diesen Vorenthaltungen der Beiträge für die Zukunft vorzubeugen, sind sämmentliche, das Schuld patronat ausübende Aemter und Magistrate auf die bisher allgemein beobachtete gute Ordnung zurück;»«» führen, und rMerdings dahin anznweisen: daß sie über jede neue Cchulamtsbesetznng, sobald sie von dem Ordinariate gutgrheißen, und der neue Schul-» manu C ' 321 > AS m rinit itt fein Lehramt eingetreken ist, die tabellarischen Anzeigen mittelst feed Kreisamkes cm6rlngen> tmb um die Anweisung der Beiträge einschreitcii sollen. N. 7ZZ2. Hofkammerdekret vom 8. Jirriiüs, kuntzge-macht von dem böhmischen Landesguber-niimt den 16. Julius 1807. Man hat die Errichtung zweier Aiiweis-posten für das Haupteinbruchs - Zollamt Rnm-burg , in den zwei vorwärts dieses Amtes gelegenen, tmb gleichsam als Vorstädte von Rnmburg zu be, trachtenden Ortschaften Oberhammersdorf und Aloisburg- anzuordnen befunden, um dadurch den Abladungen zvllbarer Wasrcn zwischen der Gränze und dem Zollamte Rumburg, somit den Ge-fälls-Derkiirzungen> möglichst vorzubeugen. Diesemnach haben alle mir Zollbsrkeiten ams Sachsen, entweder auf der von Zitrau oder von Gasdorf zum ZollaMte Rumburg leitenden Kommen zlal -Straße eintretenden Parteien, und zwar, dis auf der Zittauer Kommerzial-Straße hereinkommen-ben, sich bei dem Anweisposten zu Oberhand ckersdorf; die auf der Tersdorfer Straße eintretenden aber, bei dem Ausweispostm Aloysbarg, welche beide mit den gehörigen Schilden und XXIII. Vand. 3 Schran- SPearn Errkchriing einig» Einbruchs- Zollümiir» Sei, In Unters«» chung bcw fa&cncn toanftttintl« yfbum, wie für,«gehe» ftiU UlXerthär ritgkett-Enk- ischrar^«« versehen find, zu wilden, und die mit fich bringenden Zollbarketten der diesfalls vorgeschrie-benen Amtshandlung zu unterziehen; widrigens sol» Ge Härteten als Uibertreter besyi. §. des allgcmet» nen Zollparentes angesehen und bestraft werde» würden; irchem diese zwei Anweifungs Stationen eigentlich für nichts anders, als für ausgestellte Fiüal-Jollämter angesehen werden können. N. 7533- Derordnuttg der Landesregierung ob der Enns vom 8- Junius l 807. Wenn in Fallen, daß Bänkal,Jndividüen wegen schwerer Polizeiiiberttekung außer ihchi, Bankal-Gefchöften, Und iN Bänkalsachen in Untersuchung verfaÜen; ist im rrstey Falle stets von dem betreffenden Distriktekommissäriak die Anzeige voll der Anhaltung eines derlei Jlldivibui bei der nächsten Ban, kalbeh'ürbe zu Machen, und das geschöpfte Urthch der k. k. Bankaladministration zur Wissenschaft zu Übergebell; im zweiten Falle, aber immer dir vorzullehmenden Untersuchung ein Pallkalbesmter bek-zuzkehen. 7534- Verordnung der niederöstr. Landes-Regie^ rung vom 9. Jrlnius igö-f. Es ist kein aus rinrr andern Zurlsdtktion übers M* t Z2Z ) tretender Fremder, bevor LefleN Unttrthanigkeiis- ^ EUt'assluig bewirket wird, bei Haus- und Wtrkh- wabroan-schaftsverkauf an die Gewahr zu bringt tu . auf'tm 3 Haus SBlttbf hilft N. fa35i i» btiVirftn. Hofkawtnerdekrit, Niederöftetreich bktref--ftufc bent i ii Züttius »807-. Aon nun (in ist tie Veririhungstsxe für rin ®ynJtt^t Grvtzhandlüiigshrfügmß für dir Stadt Wien sowohl, ^vkkanö-dls in den Hauptstädten der übrigen Provinzen- Uhb fugnfftayt für xU 1 €ü auf dem flachen kande mit einem Perzent s»n dem ynb bit Fonde, welchen der Anwerber um tin solches Befug« übrigen Pl>»vinjrÜ. hiß auszUweisen hat, äüszuincffenr ** 75 & HtzfkünÜeldekret vom ii. Junius, kunögk-machk von dem böhmisckeir Landesguber-nium den 9. Julius 1327» Ce. Majestät habeii in Absicht auf die ioire» fpoiideiiz mit ausländischen Behörden zu entschließen Ja"^*** befunden, daß dem Guberniuck-Appellaklonsgertchte, richten, rm goribrtcbttrf den Landrechtrn, Und allen Kriminalgertchten der un6 a Dm Schriftwechsel mit Behörden der benachbarten Mach» gjtialtttt' te, welchen die Schlichtung ähnlicher Ges-k wiesen ist > trt allen Fällen gestattet, Und in Erfiii- wechftk^mtt lülig wechselseitiger Ansinnen erlaubt sein söll, in wel- bet benich-chee es sich um einen lif die unmittelbare Behandlung $ 2 de» tvefdßm bi« Scklichkung übnltcher Geschäfte angewiesen". ist» gestattet. lieber bit Erhöhung der an den tembcrfltr städtischen Linteniriäu» «den $u «ntrlditrm ten Gebühren Dom i. August Igo? qnjui ffliigrä. C 324 ) der Behörden einschlagenden Gegenstand handelt, und wo es nach dem Ermessen derselben Gefahr auf dem Verzug sein kann, daß jedoch der Briefwechsel, a) mit der in der Residenz der benachbarten Macht aufgestellten Behörde, b) mit Behörden vom ungleiche» Range ober einer heterogenen Geschästsbehandlung, und c) zwischen den ihn Untergeordneten Acmtern und den Behörden benachbarter ^Mächte nicht Platz greifen soll, den einzigen Fall der Noch, und wegen der am Verzüge haftenden Gefahr ausgenommen, weil die nntergeordneten Aemter und Kreisämter, Mrthfchastsämter, Magistrate, Inšpektorate, die an sich gelangenden Esfuchschreiben der Vorgesetzten Behörde vorlegen, und derlei Angelegenheiten zwischen den höher» Behörden der benachbarten Staate« verhandelt werden können. 7537. Hofkanzlcidekret vom n. Junius, kundgcs - macht von dem gallrzrschen Landesguber-niunt den 17. Juliuö 1807. Seine Majestät haben in dem Anbetracht, daß die Unterhaltung der Straßen inner des städtischen Gebieth^ch in Lemberg viel höher als ehemahl zu stehen kömmt, anznordnen befunden: daß die Cchran» krnmauth.Eebühren hei den Lenrberger städtischen 2U nienmäuchcn erhöhet, und sonach vom 1. August I8°7 C 325 ) 1807 anjufangen, die Gebühr für das schwere Fuhr, wesen ju 4 Kr., für das leichte zu 3 Kr., für die Bauernfuhren und das größere Vieh jti 2 Kr., und für das Stechvieh ju 1 Kr. pr. Stück gezahlt werden faff. N. 7538. Hofkarizleidekret an die niederösterreichifche RegiEng vom 11. Junius 1807. Vermage der von der geheime» Hof- und Ptaatskanzlei geschehenen Eröffnung haben Ee. Ma« un d-r jestät rücksichtlich der von den, ehemaligen Personale ^'iit/bof» des Reichshofrathes und der Reichskanzlei genossenen Immunitäten und Befreiungen zu beschließen geruhet: M-'V«ronä* daß die fernere Befreiung »0» Linien-- und Chaussee-Gelbe, und die Fortsetzung ihrer vorhinnigen Post, poto Freiheit, dann die Bestimmung des Hsfmar-schallamles zu ihrem foro privilegiato nicht bewilliget werde» könne, und daher diese vormahligrn Rei^s«Individuen das Linien - und Chausseegelr^ dann das Posiporto für die Privatkorrespondenz, wie jeder andere, zu bezahlen, so wie auch der Iuris-diktions-Norme vom 27, September 178z h sich zu fügen haben. Was die Freilassung von Versteurung und Personals-Beschwerungen belangt, so habe» sich jene Individuen, welche aus verschiedenen ReichSlandeu hier- • W i. ??? ,3 #$y hierher junt Reichshofrathe und zur Reichskanzlei he-rufen wurden, ber Befreiung von der Pecfonaiklasscn-Vermögens- und Erbstencr, wie auch des Befugnis-ses, ihr Vermögen ohne Hbfahrtgelh hinauszuzichey, hinnen Jahresfrist, ^welche vom Tage der Kundmg-chung dieser höchsten Entschließung zu laufen hat) falls sie nicht vor Verlaufe dieser Frist in die höchsten Dienste übertreten, lj» erfreuen^ für jene hingegen, welche t)o> ihrer Anstellung bei den Reichs^ikagerien österreichische Unkerthanen waren, oder kn die höchsten Dienste nach niedergelegter Reichsregierung vor Verlaufe der obigen Jahresfrist übertreten, findet die gemeldete Befreiung, und zwar für die letzteren, -em Tage ihres Eintrittes irz die höchsten Dienste, yicht statt» 7539« Hofkanzlerdekvet an sammtliche Landerstek« len, mit Ausnahme von Nrcdtröfterreich und Salzburg von u. Juuius «807, ftrtytäu* Bei der jährlichen Einsendung bes' Religions-v>!narfist«r Fonds-Prälimnac-Sistemes ist immer darauf der Be« Mkllgiont. hacht zu nehmen, daß zugleich der vorgeschriebene ^'rMS' Aktiv- und Paffiv-Rüchstaulsauöweis mit beigeleget werde. M. C 327 ) N. 754». Yofkanzleidekret an sammtliche 5anderste!-len, Adminiftrationen und Direktionen vom n. Junius, kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Landesguberniumden io,f von dem vereinten gallizischen kan-desgubernium den 24. Julius 1807» Dqß Beamte für jene „Keifen, die einen Lheil ^[ifffnung ihr-r Dienßesöbliegenheiten ausmachen, keine VerK--tirna $« fordern haben, und auch für jene Reisen, un» Srläu- ^ terinj •«» rosifür sie bereits einen Pauschbetrag bejiehen, weder neuen Diä» Diäten noch Futzrkosten aufrechney khnnen, ist Streits t<8,,stm6^ unser hem 4. d. M. erinnert worden, »lebst diesem findet man aber noch folgende Erläuterungen über das neue Diäten-- Normati» nachjutragen: $) Wenn Beamte mit eigenen Pferden, zu deren Erhaltung sie nicht von Amtswegen verbunden find, oder worauf sie nicht schon vom Aerari--wrn vielleicht einen Unterhaltsbetrag genießen, eine Dienstreise machen; so ist ihr 3?etfei»artlfu< («re so abjustiren, wie es nach dem Normale geschehen müßte, wenn sie keine eigenen Pferde gehabt hätten. 2) Bei Reifen außer den Poststraßen müssen die ^ Beamten ihren Partikularen stetS die kreisämt-lichen Militär - Zertifikate beilege», «ach welche« ( 828 ) UE rhen sich inAdjustirung solcher Auslagen zu benehmen ist. ß) Wo Kommissionen, die in einer nur wenige Stunden von dem Wohnorte des Beamten entfernten Gegend vorgenomrneu werden, nur einen halben Tag dauern, ist der andere halbe Tag zur Hin - oder Rückreise zu verwenden, damit hierdurch wenigstens Eine Diäte in Ersparung gebracht werde« 4) Ueberhaupt müssen Kommissionen möglichst beschleuniget und um keinen Tag über die unumgängliche Rorhwendigkeit verlängert werden, • zu welchem Ende die aussenbendea Behörden bei allen Kommiss onen, m es anders thunlich ist, auf die Führung der Verrichtungsjournale zu dringen haben werden. 5) Beamte, welche manchesmahl (wie dieses besonders bei dem Vaupersonale der Fall ist) zum Nachsehen der Arbeit oder Auszahlung der Arbeiter in eine nur wenig entfernte Gegend-sich begeben, haben dafür keine Vergütung zu fordern, wenn dieses Geschäft eine aus ihrer ordentlichen Dienstpflicht entspringende Verbindlichkeit ist. Wo aber zu einem solchen Geschäfte ein Beamter'verwendet wird, dem solches nach seiner Dienst-Kathegorie nicht obliegt, da gebührt ihm hierfür die direktivmDige Vergütung der Fichrkosten; Diäten aber haben In die- AS ( 339 ) AS fekfen beiden Fällen nur dann Statt, wenn di« Gegend, wo das Geschäft verrichtet wird, mehr als zwei Stunden von dein Wohnorte des Beamten entfernt ist, und dieser nicht schon wegen seines Dienstes selbst, »der wegen eines ihm angemessenen Pauschdetrages hierauf keinen Anspruch hat. 6) Wenn Beamte tine Reise oder eine« 2$eil derselben ja Fuß machen, und bieg ohne Nachthcil des Kommissionsgeschäftes, und ohne jtt grossen Zeitverlust khun können, gebührt ihnen eben jene Vergütung der Fuhrkosten, die sie auftu-rechnen nach den Direktiven berrchtiget sind. 754». Hvfk-mmerdekret vom i r Jnuius, kundgemacht von dem böhmischen Landesgu-Bevitium den 4. Julius 1807. Da die Gemeinde der Stadt Eger sowohl aus Der Stade Ganitqtsrücksichten, als auch um den Kredit des dor- Gemeinde tigen Sauerbrunnens im Inn * und Auslande zu er« ^‘(||) halten, das ausschliessende BefuZniß, den Nahmen d-Des,dt-v brn Name» des egerischen Franzens- Brunnens zu fuhren, mit des Eger dem Beisatze ertheilet wurde: daß sich dessei, alle Ei- Kulmen«',« genthümer der Privatqueklen, so wie auch des Ge- ^rew^ brauches derselben Flaschen und ihrer Bezeichnungen fciUtr einer Geldstrafe von 22 Reichsthalern, zu ent- hül- Die anbe-foblent SBeUotri fuhrunge, Zcrtlsiknl« fpßen inft ken, lie Schafwolle eeracbefttn’ len Kalrt-finten und Äewerbs-teure», nie «der Handel-teuren ober <5pe: tulonien «i (bellet »rrbfn. (Bef Exrlchz Png einer Glashütte: i''"6 an We.fi Vorschrift«?, iti dal'sn. C 33® ) halten fuftert; sg wird dieses Zeder-nanns Wissenschaft allgemein bekannt gemacht, N* 7542» Gubernfttt. Verordnung für Böhme» vom it, ZUNMs 1807, t ‘ Die Dominien uni Mazistratr an den Grclnzen, in der Entfernung einer Meise, sind nach einer t-en der Baukygefäslen * Adminlstration, an lie ihr unter» Gehende-, Grä'nzinspektorate erlassenen Verordnung zu belehren t daß sie am Schlüsse Nr gedruckten Ilrku-l-irserordnun.g vom 23. Dezember 1804 (so in ge-gemvLrtig-r Sammlung 19. Bande Seite 545 Zahl 6389 zu finden ist) anbefohlenen Wsllverftihrnngs-Zertifikate oder Legitimationen, nur den die Schafwolle veegcbeitenden Fabrikanten und GewepbSleuten, nie aber Handelsleuten ober Spekulanten, welche die Wolle zum Handel oder sonstigen $ivecfe beziehen, ««heilen sollen. N* 7543t MuöepinalvekordnMZ in Böhmen vom ia. Aunms 1807. Die -^Kreisamker werden bei Errichtung einer Glashütte en die gesetzlichen Vorschriften angewteft •», und isi jeder dabei entdeckende l'.ufng zur HeiUtnij yex Lrndvjstcüe zu Krinczen, N. UE C 331 ) N. 754}. Hofkanzlei-ekret an sämmtliche Lan-crstkk-len vom i2. Junius 1807» Se, Majestät habe» w befehlen geruhet: Es t der Kreis* 4 habe bet bin dermqhlen geänderten Verhältnissen der beuptmont* Kreishauptieute zu den Gubermqlrstkhen, von dem ^ lichen Ehrisienlchrei« beiwi-bven, und in das .Register des Pkarrkatecheten eingetragen sind, daß sie in der Religion unterwiesen werden. Uebet astr übrige jungt Leut« von den oöcnberuhi teu Jahren ist von den 31(1* tern oder Vormündern halbjährig ein Zrngniß übek den erhaltenen Religionsunterricht dem Seelsorger vor# zuzeigen, welches bei denjenigen, welche tine öffentliche Lehranstalt außer den Pfarrschulcn besuchen, in den gewöhnlichen halbjährigen Schulzeugnissen über den Religionsunterricht zu bestehen hat, für diejeni# gen aber, die einen Privatunterricht geniesten, vott dem Priester oder weltlichen Hauslehrer/ welche stk Unterweisen, ausjusiellen ist, welch« letztere jedoch zugleich über die Befugniß zum Hausunterricht mittels des Zeugnisses über den mit gutem Erfolge gehörten Lchrkurs sich auszuweisen hat, dem Steifer* JCX4II. Vand. D «er •V« . t&tfttnTroa fkßürkundcn Ul šstlftin mb Slii ff*r n. KzK C 338 ) d er aber wird »ntcr Verantwortung aufgetragen, nicht nur auf die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses genau zu sehen, sondern sich auch durch eigene Nach^ sicht zu überzeugen, daß in dem ihnen anvertrauten Bezirke sowohl aüt eines Unterrichts fähige Kinder, als junge Leute den Religionsunterricht gehörig erhalten. N- 755 l. Hofkanzlei - Dekret an sammtlrche Lander-stellen vom 16. JMlius, kundgemacht von dem böhmischen Lqndesgubernium den 17., von dem vereinten gallizischen Landcsgudernmm Sen 24. Julius 1807. Es ist bei Gelegenheit, als ein Ordensmann seine Profession für ungültig zu erklären ansuchtr, weil er sie vor Erreichung des großjährigen Alters abgelegt habe, rlc von ihm sei Ablegung der Profession ausgestellte Urkunde vorgekommen, in welcher der Tag und das Jahr, wann die Profession abge, Iegt wurde, nur mit Ziffern geschrieben waren. Da nun aber über die auf diese Art ausgestell-tea Prvfcssionsurlunden der Stifte und Klöster, wegen der oft undeutlichen und zweifelhaften Ziffer, leicht Anstands uNd Zweifel in Ansehung der Gültigkeit der abgelegten Profession erreget werden können;, so haben Se- Majestät zu verordnen geruhet: daß künf--tig in diesen Urkunden d«s.Iahr und der Tag, wann die <8u£ c m } . die Profession abgeleget wird, vollständig mit Buchstöben ausgedruckt, und, wenn der Ableger der Pro-^ss'vn die Urkunde nicht selbst ganz eigenhändig oud--stellet, von demselben bei der Unterzeichnung seines Namens auch das Jahr..Und der Tag eigenhändig mit Buchstaben beigesüget werden sollen. Wovon die kaudesstelle den Ordinariaten zur weitern Ver-'standigung der Stifte und Klöster, Nachricht zu geben hat: N. 75$2. Hoffammerbekret in Couvictssachm, an sammtUche Lärrdcrstellen vom rb. Jn-ilius, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium vom n., von dem mährisch. schlesischen Lündesgubernium den 10. Julius 1807. Sr. Majestät haben, auf allerunterthÜnigst-Elorstellung, tu Hinsicht auf die Beibelassung der Unterrlchtsgelder-Stipendien für diejenigen Gtrpen-' disten, welche zur Fortsetzung ihrer Studien sich in' ein anderes Erbland zu begeben gezwunze» sind, zu beschlieffen geruhet: daß nur in dem einzigen Falle demjenigen, der ein Unterrichtsgeld - Stipendium bezieht, dasselbe auch anderwärts belassen werden dürfe, wen» indem Lande., wo ihm das Stipendium $ 2 jti der Srtpe n-bien bür Unterricht»» ytlbärn. titčer Ut Einfübrung unb Einrichtung bit neuen SBaareus stcmplung In Vst - und Wkstgalli-|im. • 9of o 340 ); zu Thell geworben Iß, bl« nämliche Lehranstalt zur Fortsetzung der Studien nicht besteht; jedoch mtif* ten in diesem Faste die Studien - und ©ittctijimv nisse des Stipendisten durch die ©teile des Landes ' wo er die Studien fortsetzet, an feine eigene befördert werden, um Zugleich auch von jener, als der näher gelegenen, beobachtet zu sein. Diese allerhöchste Entschließung wird der Landessteste im Anhänge der diesortrgen Verordnung vom 6. Februar d. I. zur genauesten Nachachtung in verkommenden Fällen hiermit bekannt gemacht. N. 7553« Hofdekret vom i6, Jumus, kundgemacht von bem gallizischen und böhmischen Lau-dcsgubernmm den 32. Junius 1807. Se. k. k. apost. Majestät haben bereits in dem dritten Absätze des Patents vom 20. August v. I. den allerhöchsten Beschluß erklärt: „Die auf verschiedene Maaren- Gattungen be-„stehende Stemplung zur besseren Handhabung der „Zollgesetze, und zur Verhinderung der, der inländischen Industrie so nachtheiligen Maaren - Ein-„schwärzungen anders einrichten zu lasten, und zugleich eine neue, jedoch mäßige Skempeltaxe dafür „vorzuschreiben, welche gleichfalls zur vollen Bede-„ckung der jährlichen Siaatserforderniffe als Hilfs, „quel- C 34* ) „quell, dienen soll, worüber den» durch ein eigenes Circulare die allerhöchste Willensmeinung Jedermann „naher und bestimmter bekannt gemacht werden „würde." / Um nun nach dem Sinne dieses allerhöchsten Beschlußes die der innlandtschen Industrie in so vie-len Rücksichten äußerst nachtheiligea Einschweirzungen der ausländischen Maaren so viel möglich zu verhindern, und um zugleich durch eine etwa- erhöhte Taxe den Staatsftnanze« einen Beitrag zur Bestreitung der so vermehrten Staats e Auslagen, und eine Eingangsquellt zu verschaffen, aus welcher ein |6e« beutender Betrag zur allgemeinen Ermunterung und Beförderung der innländifchen Industrie wird verwendet werden, wird hiemtt zur allgemeinen Wissen-1 schaft, und Befolgung folgende, zur leichteren Ueber-sicht nach ihren Haupt - Bestimmungen in mehrere Abschnitt« eingctheilte Verordnung bekannt gemacht. i. Abschnitt. Bon der Waarenstemplung überhaupt, vou den Waaren, welche derselben un» trxliegen, und von den Taxe», welche dafür zu entrichten sind. $. i. Statt der bisher nach dem Patente vom November 1792. bestehenden Kommerzial- Warren- TeB c 342 ) ^ ktn * Bezeichnung soll künftig ht den sämmilichei» deutsch -- erbländtfchen Provinzen ein Waarenstempes bestehen, welcher sich in zwei, nur in etwas verschie, öene Gattungen theilek. Die eine Gattung wird ntit dem Namen Waarcn-Stempel überhaupt, die andere mit dem Namen Vorraths - Stempel bezeichnet. Beide Gattungen werden für aße ju stempelnden Waaren durchgängig in Blei bestehen, welches an bie Waare angelegt wird; auch der Stem-pelabdruch wird auf beiden Gattungen der nämlich« sein, und werden selbe sich nqr in Form des Bleies unterscheiden. In der Regel ist immer der erste oder eigentliche ÄZaarenstempel anzulegen. Wann die zweite Gattung, nämlich der Vorrathsstempel anzuwendrn sei, wird in dem Verfolge dieser Verordnung immer ausdrücklich bestimmt. §. 2. Dieser Stemplung unterliegen: a) alle baumwollene Waaren, mit Ausnahme der ganz rohen, ungebleichten, nicht appretirten weißen Kattune, die bloß zusammen gcrollr ver-, kauft zu werden pflegen. b) Alle schaafwollcne Waaren, mit Ausnahme des sogenannten Hallina Luches. ' c) Alle seidene Waaren und d) alle Waaren, welche auf was immer für «ine Art p*r.i ngt, von einem oder me hreren der $<** , C 343 ) tzS der drei genannten Urstoffe verfertiget werden', wenn auch lein erne oder hllnferne Fäden, Gold »der Silber mit untermengt sein sollte»/ jedych mit vollständiger Ausnahme aller aus Baumwolle , Schaafwolle »der Seide gestrickten Maaren. Endlich: e) Alle dem Cinfuhrszoll unterliegende Leder» gattungen. Z. z. Was für eine Taxe für die Stemplung dieser Maaren nach ihren verschiedenen Untergattun. gen zu entrichten sei, hierüber enthält der unter A. angeschlossene Tariff die genaue und ausführliche Bestimmung. $. 4. Die neue Gkemplusg hat mit ihn Oktober l. I. für alle von diesem Tage an in den 1 deutsch - erbländjschen Provinzen erzeugten, oder in diesen ringebrachten Maaren den Anfang zu neh» men. Was mit Maaren zu geschehen babe „ welche iu den gedachten Provinzen bereits vorhanden find, und bis zu dem bestimmten Tage noch erzeuget, oder eingebracht werden, darüber folgt l» dem siebmtch Abschnitte die Bestimmung. ii. Ab sch nit t, Von Aufstellung der Stempel - Aunter,, und von der Meldung bet denselben. §. 5. Zur Vornehmung der Stemplung, uni» um dels Partheiru dabei in Hinficht der schnellen Besäe- C 344 ) MK förbetwttg alle thunliche Crle'-chLerunz zu verschaffen» Werben in allen Gegenden der deutsch - erbländifchen Provinzen, wo der Stemplung unterliegende Maaren erzeugt werden, eigene ©tempel&nfer ausgestellt, und denselben nach DerhAikrUß der ihnen zufallenden Beschäftigungen ( und der Entfernung der Ortschaften ein bestimmter umliegender Bezirk zugewiesen. §. 6 Wo dirStempelämter in Ost» und 58eft» p gallijien aufgestellet sind, ist aus de« unter ß. angeschlossenen Verzeichnisse zu ersehen. Welche Bezirke oder umliegende Ortschaften aber einem oder den andern Amte zup Stemplung zügewiesen fein, wird durch die Kreisämker den Orksobrigkeiten zur weiteren Bekanntmachung angezeigt werden. §. 7. Sobald diese Bekanntmachung von der Ortsobrigkeit erfolget, hat jeder« welcher befugrrr-maffen Waaren, die her Stemplung unterliegen, erzeuget, das ist jeder, welcher die Erzeugung solcher Waaren entweder mittelst eines eigens erhaltenen ober durch allgemeine Gesetze bestehenden Befug-»isses, ober mittelst eines eigenen erhaltenen Schutzes entweder als Meister, »der als Fabrikant, oder vermöge eines anderen hierüber erhaltenen Rechtes betreibt (welche befugte Erzeuger in der gegenwärtig gen Verordnung, mit her astgemeinen Benennung: Waaren - Erzeuger belegt werden) dem Stempelamte feines Bezirkes, ftkn Gdzeugungs - Befugntß vorzu-1 iu %® ( 345 ) «fc? legen, und solches init der Unterschrift des Amts vi-diren z» lassen. §. K. Sollt« wider Vermuthen irgend ein Wanken» Erzeuger von der Lttsöbrigkrit die eben erwähn» » Anwristmg nicht erhalten: so i(t er verpflichtet , sich, von selbst, an das seinem Wohnsitze zu nächst gelegene Gtempelamt zu wenden, und demselben sein Er;eugunas- Befugniß yorzulegen. §. 9. Diese Vorlegung hat in jedem Falle mit einer kurzen schri'tiichen Anzeige nach dem miter P. qngeschloffenen Formular zu geschehen, f. is. Dicjenign , deren Erzeugungs - Be-fugniß sich nicht auf «int besondere schriftliche Be» willigimg gritndet, sondern vie, wie die Weber schon durch Gesetz das Recht besitzen, einen Erwerb zu betreiben, hgben bloß mittelst der schriftlichen Anzeige sich bei dem Stempelamte ihres Bezirks zu melden, und sich diese Anmeldung zu ihrer Bedeckung von dem 5lmtt beffättigen zu lassen. f* II, Sämmtllchc, gegenwärtig schon bestehende Waarcn - Erzeuger müssen sich längstens bis i. September l. Z. bei ihren Bezirksämtern gemeldet haben. W?r diese Anmeldung unterläßt, harf vor Erlangung bed Amtlichen Vidit nach dem IA. September seine Erzeugung nicht weiter betreiben, widrigens t\? nach dem 15. September bis zur Erlangung des gedachten Vidit erzeugten Wagten der Cvnfrskazion zu unterliegen haben. §. til* c, 34« ) sSi»' §. 12. Wer aber bo» im n an etn neues Be-fugntg erhält, ober einen durch die Gesetze frei erklärten , und Jedermann gestatteten Erwerb zu betreiben anfängt, h«t von dem Tage an, da erden Erwerb befugtermassen zu betreiben «»fangt, sich längstens innerhalb drei Tag bei dem Stempelamte seines Bezirkes auf die vorgeschriebene Art zu meldeG widrigens haben die weiter erzeugten Waaren ebenfalls der in dem vorhergehenden Puragraphe festgesetzten Konst Fkazion zu unterliege», §. 13. Der Waarenerzeuger, welcher vom 15, September d. I. an aus feinem Wohnsitze in den Bezirk eines andern Amtes übersiedelt, hat längstens innerhalb drei Tagen, vom Tage der wirklichen lieber* siedlung an, sowohl dem Stempelamte, dessen Bezirk er verlaßt, als dem Amte, in dessen Bezirke er eintritt, hiervon die Anzeige zu machen, und bOor er nicht von dem letzterem Amte die vorgeschriebene Didirung ober Bestättigung erhalten hat, darf er unter der im §. n. bestimmten Konfiskazions- Stra, fe seine Erzeugung nicht betreiben. §. 14. Sollten die Waaren - Erzeuger eines Orts, vermöge ihrer besondepn Verhältnisse wünschen, mit der Stemplung Ihrer Erzeugnisse, statt dem Skempelamte ihres Bezirkes vielmehr dem Amte eines anderen Bezirkes zugewieftn zu werden: so haben sie sich schriftlich an die Dankalgefällenadministrazion der Provinz zu wenden, und nach der Entscheidung HB < 347 ) HB derselben zu benehmen; bis dahin aber in jedem Falle Pie allgemeine Vorschrift zu befolgen. ni. Abschnit t. Von Anbringung der Zeichen der Erzeuger in die zu stempelnden Maaren. $. 15 Dom 15teii September d. I. angefangen, ist jeder Maaren-Erzeuger verbunden, seine Erzeugnisse mit einem eigenen Zeichen, welche bisher Meister-oker Fabrikszeichen genannt wurden, in her gegenwärtige» Verordnung aber mit der allgemeinen Benennung: Ze.ichen des Erzeugers belegt «erden, zu bezeichnen. Mittelst dieses Zeichens haftet der Erzeuger dafür, daß er die Maaren erzeugt habe. §. 16. Diese Zeichen deS Erzeugers müssen nach Derschlebenheit der Maaren entweder eingewe-bet, oder eingewirkt, oder in Blei eingedrückt, und deni Crzengnisse angehängt, oder eingestickt, bei gedruckten Maaren aber festhältig aufgedruckt werden. Nur bet Bändern, welche nicht über einen Zoll breit sind, wird gestattet, das Zeichen tn Sir- # gellack aufzudrucken. 5. 17, Die Mahl dieses Zeichens steht jedem Erzeuger frei: jedoch muß es mit den Anfangsbuchstaben des Tauf-und Zunahmen desselben versehen fein. En übrigens bisher .Schon ein solches Zeicheer HO C 348 j HO gebrauche &at, kann selbes auch für die Zukunft bei» behalten. §- iS» Zeder Erzeuger muß das von ihm gewählte Zeichen dem Gtempelamte seines Bezirkes bekannt machen; zu diesem Ende hat jeder bet der lit hem 2ten Abschnitte vorgeschriebenen Anmeldung zugleich auch dieses Zeichen begleitet mit seiner Unterschrift , oder wenn er nicht schreiben kann mit feinem Handzeichen Dem Gtempelamte vsrzulegen. $• 19. Zwei gleiche Zeichen des Erzeugers dürfen in dem Bezirke eines Stempelamtes nicht vqjchan-den fein. Sollten in einem Bezirke dem Amte zwei gleiche Zeichen vorgekegt werden: f» hat einer? von denjenigen, deren Zeichen gleich find, auf die ihm diesfalls von dem Amte geschehende Bekanntmachung noch ein Unterfcheidnngs » Merkmahk beizufiigen, und dieses dergestalt tu wählen; daß dadurch sein Zeichen von jedem andern Zeichen in dem Bezirke verschieden sei. $. 20. Das Zeichen eines Erzrugers hat für alle Erzeugnisse zu gelten, welche er selbst verfertiget, wenn er auch dazu mehrere Gesellen, oder Hilfsarbeiter hält. Wenn er für einen anderen ebenfalls dcstigten Waaren - Erzeuger auf Verlag arbeitet: so kann dem Erzeugnisse auch das Zeichen des Verlegers, wenn dieser es will beigefügt werden; jevsch darf das Zeichen des Erzeugers Keineswegs ^aus-gelaffm werdeu. IV, « L 349 ) IV. Abschüir t. Don ber Ete MplunA der Waartn selbst, und den dazu nöthigen 'Verz eichnissen oder Erklärung« h. 5« 21. Äte Stemplung der Waaren hat in btt Regel von den Skempelbeamten ln dem Amte selbst |u geschehen; daher ist in der Regel auch jedet Erzeuger verbunden, seine Erzeugnisse zur Stemplung dahin zu bringen. §. 22. Nur jenen Erzeugern , welche rntwedet eine sehr ansehnliche Erzeugung betreiben, oder welch« Erzeugnisse von größeren Umfange und Gewicht« Hervorbringen/ und welchen daher entweder wegen ihrer 'Entlegenheit von fceih Anne, oder wegen bit Eigenschaft, Schwer«, oder Menge ihrer Erzeugnisse die Ueberbringung derselben zu drm Amte an ihrem Erwerbe nachchellig und hinderlich wäre, wird gestattet, mit Beifügung eitirs Zeugnisses ihrer O rtS-obrigkeit, welches diese Umstände bestättiget, bek ihrem Tezirksstempciontte schriftlich anzusuchen, daß die Stemplung ihrer Erzeugnisse in ihrer eigenen Werkstötte vorgenommen werden möge. $. LZ. Wer ouf dieses Ansuchen von dem Amt« bit Bewilligung hierzu erhält, ist für die Zeit, «der den Fall, auf welchem diese Bewilligung lautet, een der Ueberbringung seiner Erzeugnisse in den Amts- ( 3š° ) Anttsokke Befreiet. Da jedoch eine zu große Ausdehnung dieser Befreiungen die Manipulazionen bet de.n Demtem selbst zu sehr erschweren und verzögern wurde: so sind die Aemter bestimmt angewiesen -solche Befreiungen nicht wohl weiter, als aus große Fabriken auszudehnen. §. 24. Waaren - Erzeuger, welche in dem nämlichen Orte, wo das Skempelamk ausgestellt ist, ihre Erzeugung betreiben, müssen alle Wochen, diejenigen aber, welche außer diesem Orte ihre Werkstätte haben, müssen alle vierzehn Tage sammtliche Erzeugnisse, die sie während dieser Feit vollendet habest, solche mögen zum Handel oder zum eigenen Verbrauch, oder zur Verarbeitung bestimmt fein, zur Stemplung vvrlegen, und ist ihnen nicht gestattet, t* gerrd etwas davon abzuschneiden, oder die Waaren selbst zu vorsenden, oder zu verwenden, oder zu vör» kaufen, bevor dieselbe nicht gestempelt ist. §. LZ. Will Jemand noch vor der in dem 24,-§. bestimmten Frist ein Erzeugnis zur Stemplung vorlegen: so steht es demselben freu §. 26. Ueber die Waaren, welche zur Stemplung vorgelegt werden, hak der Erzeuger jedesmal ein mit seiner Unterschrift, oder seinem Handzeichen tzefertigles schriftliches Derzeichniß (Erklärung) nach Dt dem unter D. angeschlossenen Formulare, wornach auch zur größeren Bequemlichkeit der Parteien die schon vorgebruckten Bögen bei jedem Stempelamte J« c 351 ) ju Habs« fein werden, dem Stempelamte zu übergeben. In dieser Erklärung müssen nicht Mein die ächten Benennungen jeder Waare, und die Zähl der Stücke jeder Gattung, sondern auch die Eigenschaften und die Längen - und Breiten - Maaße dieser Maaren in so fern dieselben nach bera Tarife die StemplungStaxe und die Klasse bestimmen, getreu und vollständig angegeben meröen. Zu diesem Ende' und um den Tarif der Stemplungstaxen für Jever-mannn faßlicher zu machen, und alle Mißverstänöniss-ju entfernen, ist auch der Tarif nach kennbaren Ad-theilungen der Waaren, ihrer Eigenschaften, Länge, Breite, und ihres Gewichtes „umcrnweise in eigene Klassen eingetheilt, Und bei jeder Numer ober Klasse beigesetzt, ob die Waare vermöge ihrer Eigenschaft , nach chrer Breite und nach dem Ellen - oder kängenmasse, oder nach ihrem Gewichte, oder nach ihrer Gr'öße belegt fei. §. 37. Damit über adlest Erklärung zwischen den Stempelbeamten und den Parteien gar keine Irrung entstehen könne, und weil die Erklärung die Grundlage zur Ausmessung der Stempeltaxe ausmacht; so ist in derselben auch noch die Klasse, zu welcher der Erzeuger jede der zur Stemplung vorgelegten Waaren zu gehören erkläret, nach der Nummer deS Taxentarifs beiznsetzeft. I 0. AS C 352 ) «dB Z. 28. Die Erklärung muß vor dct Stemplung dem Amte überreicht werden > und darf vor Mberreichung derselben die Stemplung der Waaren Nicht vorgeiiommen werden. Die Entschuldigung» Laß ein Waaren-Erzeuger nicht schreibe» könne, findet nicht statt. Indem es Jedem frei stehet, ,sich die Erkärung von Jemand andern schreiben zu lassen, und solche nur mit seiner Unterschrift, »der wenn er gar nicht schreiben kann, mit feinem Handzeichen zu bestätigen, §. 29. Wen« der Erzeugers die zu stempelnde Waaren und die Erklärung dem Amte vsrgelrgt hat, find fäMmtliche Waaren von dem Amte ohne Verzug durch zu sehen, ob sie vsrschrifrmäßlg bezeichnet, und erklärt sein. Wird altes richtig befunden: so hat das Amt sogleich dir Taxberechnung zu machen, fiber den Betrag eine ausführliche Jahlungs-Bollete ausjuferttgen, solche VcM Erzeuget gegen Erlag des Tarbetrags einzuhändigen» und dann die Stemplung porzuNthmen. §. 30. Den Stenrpelämtern ist zur besonder» Pflicht gemacht, diese sämmklichen Amtshandlunger, btr^cftait zu beschleunigen, damit jeder Erzeuger, sobald als möglich, abgefertiget, und niemals unnütz , oder unbillig aufgehalten werde, §. Zt» Dir in den §. $. 26. 28. gegebene % Abschnitte. §. 48. Wie nach der bis hierher erklärten Unordnung alle der Stemplung unterliegende Maaren, sobald sie nach ihrer Art vollendet sind, vom p. Oktober l. I, an mit dem Stempel versehen werden müssen r eben so sollen auch alle Neste und Abschnitte solcher Maaren, sobald sie in den deutsch-erbländtschen Provinzen bei wem immer in Handel erscheinen, oder dazu bestimmt sind, oder zum Han-pek in das Ausland gehen, so klein sie auch sein n»L-ge», nüt dem Stempel versehen sein. Z. 49. Auf gleiche Art sollen diese Reste und Abschnitte auch bei Putz, und Modchändlrrn, Schneidern, Trödlern^ und bei allen denjenigen Überhaupt, welche zwar gewöhnlich nicht mit drn Maaren selbst, abet mit den von ihnen aus derlei Maaren verfertigten Sach?» Handel oder Verschleiß treiben, ober in so weit sie mit diesen Maaren selbst einen Verschleiß treiben, m'.t dem Stempel versehen fein. Bei diesen Personen sind jedoch durchaus alle Abschnitte, selche nicht über anderthalb Ellen messen, dann aste AK- HB C 359 'j HB Abschnitte von Bändern, und diejenigen Abschnitte, welche die Schuster verarbeiten, von der Aöstemplung frei- s. 50. Abschnitte, welche Prtvatpartheien zu ihrem eigenen Gebrauche machen lassen, oder besitzen, sind von der Abstemplung gänzlich ausgenommen. $. 51. Um durch diese Abstemplung der Reste und Abschnitte dem freien Verkehre der Partheicn kein Hinderniß in Weg zu legen, zugleich aber auch die beabsichtigte Ordnung nicht zu stören, steht es allen, wie immer Namen habenden zum Handel befugten Partheten und auch sonst Jedermann frei, die Reste oder Abschnitte bei was immer für einem Stempelamt«, welches mit zwei Beamten versehen ist, a&* stempeln zu lassen, $. 52, Eine Erklärung ist |-u dieser Absteins piling nicht erforderlich, es muß aber dem Amte das ordnungsmäßige gestempelte Stück, von welchen der Abschnitt geschehen soll, vorgelegk, und der Abschnitt in Gegenwart des Amtes gemacht werde». §. 53. Auch steht den Waaren-Erzeuzeru und Handeltreibenden, die einen Theil ihrer Waaren an Krämern, Trödlern, und Hausirern zum weiterer: Verkauf, oder an die in dem §. 49. bezcichneten Personen ausschneiden, frei, sogleich bei der erster: Stemplung der Waare, oder auch nachher in jedes hierzu bestimmte, ordnungsmäßig gestempelte Stück, sy viele Stempelbleie, und in der ihnen beliebige» Ent- TE C Z6o ) Entfernung , der Länge der Waaren nach, anlegen zu lassen, als sie wollen, um an alle die gedachten Personen die Ausschnitte, welche dieselben verlangen, sogleich mit txjtt Stempel ausschneiden jtt können. S. §4. Far jede solch- angelegte Wemplungsbleie sind drei Kreuzer zu entrichten, und iss den Parthcien über die diesfalls geleistete Bezahlung eine besonder. Zahtnngs-Bollete auszufertigen. §. 55. Endlich wird zur noch mehreren Erleichterung der handeltreibenden Partheien auch gestattet, selbst von bereits gemachten und gestempelten Abschnitten oder Resten sich nach ihrem Belieben noch weitere kleinere Abschnitte abstempeln zu lassen; wobei auf die nämliche Art, wiest» den vorhergehenden vier Paragraphen vorgeschriebe» worden, vorzugr-hen ist. Vn. Abs ch n k' t f. 23 0 u Stemplung d er vor dem i. Oktober d. I. 111 d e n d e u t sch - c r b l ä n d i s ch e n Provinzen vorhandenen zur Stemplung geeigneten W a a r e n. §. 56, Sa wie die zur Stemplung geeigneten Waaren, welche vom 1. Oktober b. I. in den deutsch - er . ländischen Provinzen erzeugt, oder von dem gedachten Tag an, in diese Provinzen einge führt werden, der Stemplung mit rzog n werden müssen? , eben c 2«. ) «Sen so sollen auch alle in den deutsch - erbländischen Provinzen bereits vorhandenen Waaren von den der Stemplung »nferitegenben Gattungen und - alle diejenige» , welche bis zu dem ».Oktober in diesen Provinzen noch erzeugt, ober Mgeführt werden, wie auch alle Reste und Abschnitte von derlei Waaren der Stemplung unterzogen werden. §. 57. Hievon sind jedoch sämmtliche Abr schnitte von allen Gattungen der der Stemplung unterliegenden Waaren, welche sich bei Privaten zum eigenen Gebrauche als ihr Cigenthum befinden, und zum Handel, oder Verarbeitung auf Wiederverkauf nicht besiimmt sind, und diejenigen Abschnitte ausgenommen , welche nach §. 49. von der Abstemplung frei sind. §. 58. Die Taxen für die Stemplung dieser Waaren sind nach dem nämlichen Tariffe zu entrichren, welcher oben im §. Z. vorgeschrieben, und der gegen* wattigen Verordnung unter A angeschlossen ist. §. 59. Bei den Abschnitten und Resten dieser Waaren haben die Laxen nach dem Verhältnisse des Maßes oder des Gewichts derse.ben einzntreten. ££$$ sie, welche kleiner als eine Elle sind, haben für eint ganze Elle zu gelten; dagegen find aber auch jene Reste, welche mehr als eine Elle, jedoch nicht volle zwei Ellen messen, ebenfalls nur für eine Elle zu rechnen. Bei seidenen Waaren, von welchen die T->xz nach dem Gewichte zu tiurttijlen ist, kühnen mehrere *k& ( 3fr ) Stücke zusammen gezogen werben, um das Gewicht eines Lothes voll zu machen ; die Bruchtheile eines halben Lothes aber kommen in .die Taxe nicht einzu-rechnen. §. 60. Bet Stemplung der hier in der Frage stehenden Maaren werden keine Zeichen des Erzeugers erfordert, und ist folglich über den allenfälligen Abgang dieser Zeichen ganz hinauszugehen. Die Beibringung einer Erklärung aber, und die übrige Manipulation bis zur vollbrachten Stemplung ist genau auf die nämliche Art zu beobachten, wie oben in dem vierten Abschnitte vorgeschrieben ist, in so weit die hier nachfolgenden §§. nicht diesfalls etwas anders bestimmen. §. 6l. Diese Maaren sind durchgehends mit dem Vorrathsstempel zu bezeichnen; und es müsse» auch die Abschnitte, welche noch in der Folge von derlei Waar«t gemacht werden dürfen, und «inen Stempel nüthig haben, der Abstemplung unterzogen werben. §. 62. Die Verbindlichkeit zur Stemplung und zur Entrichtung der Taxe bei sämmtlichen bereits vorräthigen derlei Waaren hat durchgehends mit dem 15. September d. I. den Anfang zu nehmen , und wird diese Stemplung von den dazu augestellten Beamten in den Wohnungen, Gew'ölbern oder Werk« fiSttm her Eigenrhünrer vorgenommen werden. §- 63» W < s6z > J. 63. Da ti aber nicht ihunlich ist, bit (rtmplung der Vorräthe an allen Orten zur gleiche» Zeit vorznnehmen: so haben alle Waaren, Erzeuger «yd Handel treibende Partheieu, und alle diejenigen, welche nach den 49. und 56. §. §. ihre Vorräthe tbenfalls stempeln zu lassen verpflichtet sind, eine mit 14. September Abends abzuschließende Erklärung, ,ach der oben in dem 26. j. gegebenen Vorschrift, über alle ihre der Stemplung unterliegenden mit 14. September d. I. Abends vorräthtgen Maaren zu verfassen , und dieser Erklärung, so wie die zu stemplen-dr« Waaren längstens bis 16. Morgens zur Erscheinung der Beamte» bereit |u halten. $. 64. Die Handel treibenden Partheien, welche nach dem vorhergehenden §. zur Stemplung ihrer Varrathe verpflichtet sind, und in den Städte» Arakau, Lublin, Kasimirz, Biala, Tarnow, Przemischl, Jaroslav, Lemberg, Tarnopol, Zloczow, Sambor, Stri, Czernowitz ihren Wohnsitz haben» haben die eben erwähnten Erklärungen, unter Stra-fe von dreißig Gulden bis 15. Abends ,d«m Stem-p lamte ihres Bezirkes zu überreichen, und vom 16.. an ihre Waaren zur Stemplung bai Erscheinen der Deamren bereit zu halten. §. 65. Die Stempeltaxen müssen von allen in den Erklärungen angegebenen Wnarrn entrichtet werden. Um indessen die Waaren, Erzeuger sowohl, «ls die Handel treibenden Parrheien in,der Zwischen- 1 zeit. HH C 364 ) MK. zeit, bks die Beamten zur Stemplung erscheinen, in dem Verschleiße ihrer Waaren, auch an solche Par-theten, bei welchen die Waaren oder die Abschnitte gestempelt sein müssen, nicht zu beirren, steht es den erstern frei, Hie an die letzttrn in der Zwischenzeit tzerkauften Waaren, nebst ihrer allgemeinen Erklärung, wenn diese nicht etwa nach §. 64. sich ohnehin bereits in den Händen des Amtes befindet, sogleich in das Anii ihres Bezirks zur Stemplung zu bringen, und die ausfallende Taxe dafür zu entrichten. Diese Stemplung ist auf den bereits vcrfaßcen Erklärungen amtlich anzumerken, und die dabei entrichtete Taxe sodann bei Berichtigung der ganzen nach der Erklärung zu entrichtenden Taxe in Abzug zu bringen. §. 66. Wie alle der Stemplung unterliegende Waaren, welche vom IZ. September d. I. ange-fangen bis letzten des nämlichen Monats von einem Waaren-Erzeugcr noch erzeuget, oder sonst von Jemanden zum Handel bestimmt, oder eingeführet worden, ist nach der in bem §. 6Z. gegebenen Vorschrift ebenfalls eine ordentliche Erklärung bis 1. Hktsber b. I. an bas Srempelamk des Bezirkes einzusenden, und von demselben die mündliche Anweisung zu er, warten, ob die Stemplung dieser Waaren in den Werkstätten, Gewölben oder Wohnungen der Besitzer werbe vorgenommen werden, oder ob die Waaren zur Krunplung in das Amt gebracht werden sollen. ?. W c 365 ) §. 67. Um Bet dieser Stemplung der Vorrik-the diejenigen, welche beträchtlichere Vorrä'the W-tzen, in Bezahlung der Taxen »ach Thunlichkrit zu erleichtern, kann den Besitzern bei gr'ößern Taxbeträ-gen auf ihr Ansuchen folgender Kredit gegeben werden i a) Denjenigen, welche auf dem off nen kande und außer den Städten wohnen, und auch nicht in den Städten ihren Erwerb betreiben, wenn der gesammte Betrag die Summe von zwanzig fünf Gulden übersteigt, auf drei, und wenn er die Summe von fünfzig Gulden übersteigt auf sechs Monate. b) Diejenigen, welche in Provinzial-Städtt» sich befinden, und nicht in Hauptstädten ihren Er« werb betreiben, wenn der gesammte Betrag die Summe von fünfzig Gulden übersteigt, auf drei, und wenn er die Summe von hundert Gulden übersteigt, auf sechs Monate. Endlich t c) Denjenigen, welche in HauptstÄken'sich befinden, oder daselbst ihren Erwerb betreiben, wenn der gesammte Betrag die Summe von Einhundert Gulden übersteigt, auf drei, und wenn er die Summe von zweihundert Gulden übersteigt, auf sechs Monate. tz. 6g. Für jede Kredits-Verleihung muß dem Etempelamte sogleich auf der Erklärung der Maaren,-Vvrräche selbst die bündigste Schuldverschreibung über den SO» C 366 ) %>*• twit kreditkrten Taxbetrag, nach dem unter E attgt-fchlossenen Formulare, und zwar dahin auSgestellrt werden, bewilligten Kreditsfrist, und die andere Hälfte des Betrags von Verlauf der ganjen Kredit sfrist entrichtet werden soll. §. 69. Diese Erklärungen und Schuldverschreibungen werden hiemit von dem Papier-Stempel-welcher sonst nach dem Betrage der Summen brmef-sen werden mußte, ganz fret erklärt. §. 70. Außer den hier bestimmten Fällen, oder auf längere Zeit darf kein Kredit gegeben werden, und hat, wenn bei ertheiltem Kredite in den bestimmten Fristen mit der Zahlung nicht jugehalten, oder außer dem der Taxbetrag nicht sogleich entrichtet wird, dti gesetzmäßige Exekution eknjlltreten. VIIL Abschnitt. Äon Zurückzahlung der halben Srem« peltaxen bet Verführung gestemprltir Waaren in das Ausland. §. 71. Es ist zwar bet gegenwärtiger Verordnung bereits ohnehin darauf Rücksicht genommen, die zur Beförderlich; der innländtfchen Industrie, und zur wirksameren Verhinderung der Einichwarzungen nothwcNbig befundene neue Ordnung der Stemplung für den Innern und äustsrn Verkehr so wenig, als möglich lästig ju machen. Ui» jedoch den Verkehr Ui NB C 367 ) %y» in bič Ausland durch diese neue Anstalt nicht zurück zu setzen, soll vom i. Oktober 1807 angefangen, denjenigen, welche mit dem Stempel versehene Maaren aller Gattungen in das Ausland versenden, wenn ($e es wünschen, die Halste der für diese Maaren entrichteten SttmpeiVaxen zurückgezahlt werden. §♦ 72. Um a6t\r diese Zurückzahlung änspr^ chen und erwarten zu können, dürfen die Waarett nur über ein Kommerzial-Zossamt ausgeführt werden, und haben nebstbei diejenigen, welche die Maaren in das Ausland versenden, folgende .Vorschriften genau zu beobachten: §.73. Erstens: Dir Waarenerzeuger, welche ihre Erzeugnisse unmittelbar in das Ausland versenden, haben die zu versendenden Maaren dem Stempelamte ihres Bezirkes, die Handelsleute aber haben die zu versendenden Maaren, da sie solche roei* stens aus verschiedenen Bezirken erhalten, immer dery Stempelamte eines Hauptzoüamtes, oder eines Zoll-kegstattamtes vorläufig zur Einsicht vorzulegen. $. 74. B:i dieser Darlegung haben sie die Maaren mit einer eigenen Erklärung, wie sie oben in §. 26. vorgeschriebe» ist, zu begleiten, und in derselben den Betrag der für diese Maaren ektrichtetea die Abnahme der Stempel mit Beifügung des'TageS, an welchem solche geschaht, auf der Erklärung anzu-merken, diese Anmerkung zu unterzeichnen, und zugleich auf der Erklärung nsch vorzumerken, binnen wie viel Tagen nach Befund der Umstände diese Maaren dem Hauptzollawke oder Zoll - Legstaktamte zur Zollexpedition in das Ausland vorgelegt werden sollen. Die Erklärung ist dann den Partheien wieder zurück zu stellen. §. y5. Die Maaren selbst, von welchen dir Gtempclbkeie abgenommen werden, sind von dem Stempelamte zur Vermeidung alles Unterschleifes mit einer Schnur wohl zu verschnüren,- utb dergestalt zu versiegeln, daß sie zwar fehlet? Schaden leiden, aber quch nicht verwechselt werden können, nur in dieser Gestalt dürfen derlei zur Ausfuhr bestimmte Maaren dem Joll-'Legstattamte, oder dem Hauptzollamte gültig zur weitern Amtshandlung vorgclegt werden. Auch haben die Partheicn btc von dem Stempelamte angelegten Siegel wohl zu verwahren, wjdrigens ist für jedes solches verletztes Siegel eine Strafe von vier Gulden zu bezahlen. 5. 77' . MM ( 369 ) ^77-Zwei tens: 3tach dieser Bit bent a tritt vorgenomirientn Behandlung ha bik vie Versetri der I« der von dem Ctempelamte auf der Erklärung üNgemerktcn Zeit dir Wäarrn nebst der Erklärung dem Hauprzollamte oder Zölllegstattamte vorzwlegen» Dieses hat die vsn butt Stempelamte angelegte Versieglung zu eröffnen, nach genauer Untersuchung dek Wasren dir Effitoez-peditivn vörzuNehmin, die Efftts-bollere llllszustellen, die Erklärung mit dem Nummer dir Effttobollete zu bezeichnen, fol &HU, hat für all« jene Waoren, die er nicht ange» gehrn, die auf dieselben ausfallenden Srempeltaxen doppelt ja eittri chten. 5. 92. Wird vom if Oktober d. I. angefangen -ine dir Stemplung üneerUcgtriöc Waqre wo immer |n Häusern oder Gew'ölbern ungestempelt betreten: f- ist dieselbe ohne weiters zu konfisjtreri, 5. 93. Hievyn fiitJ jedoch folgende Maaren Ausgenommen r a) Durchaus alle Abschnitte, welche Jemand jn feinem eigene« Gebrauche besitzt, b) Die Abschnitte, we che die im §. 49- bejetch-netrn Personen, 1^cf) bet daselbst gegebenen Be» fiimmung ungestempelt besitzen dürfen. r) Alle neuen Erzeugnisse, in Hinsicht welcher die zur Stemplung bestimmt« Friß noch nicht yer-siossen iß. Enbltchr ch) Eben diese Erzeugnisse, wenn zwar die Frist bereits verstoßen ist, die Er^eugniss- aber nach »ichk aus dem Hanfe des Erzeugers gebracht „ oder nicht in hem Haust desselben verborgen ge« halten worden sind; jedoch hat in diesem Falle die Borschrift des 90, ihre Anwendung. Z 94. Ungestempelt vollendete Wqarcn, welche auf einer Strasse betteten werden, und picht ent-webe» nach der Bestimmung M vorhergehenden $t |4m eigenen Gehcauche. bestimmte Abschnitte ^ oder noch Hz- C 375 ) HZ- , % 80* b) fofrelft Abschnitte sind, unterliegen ebenfalls b>r Konfiskation; ausgenommen, der Erjeugrr wäre auf dem Wege $u seinem Stempelamte, oder dir Waare een der Griinje ju einem Zsllamte zur Verzollung angewiesen, 95. Sollte Jemand von einer auf be* Straße befindlichen Waare den Verdacht haben, daß mit selber eine Uebertrettung beabsichtiget wer, de; f» steht ihm frei, die Waareu big zum Strm« pekamte zu begleiten, und daselbst seine Angabe zu machen, S. 96. In andifche Waaren, welche mit einen» «nächten, oder auch mit einem ächten, aber übertragenen Stempel bei wem immer, der solche nicht zum eigenen Gebrauche besitzt, betretten werben, unterliegen der Konfiskazion. §, 97. Ausländische und quffer Handel gesetzte Waaren hingegen, welche mit einem unächten, oder auch mit einem ächten, aber übertragenem Stempel betretten werden, sind nach den Mgesetzen zu behandeln. *§» 9 g, Auf die nämliche Art sind auch ausländische und ausser Handel gesetzte Waaren, welche mit einem Ächten Stempel versehen sind, sobald sie alS solche, folglich als ringefchltchen erkannt werden, zu behandeln. b 99 * HO C ,376 ) HO ft 99. Wer ohne Auftrag her Ministerial' Bankohofdeputazipn einen mit den, 'öffentlichen Sten,-pelzeichr» versehenen Stempel Verfertiget, (schneidet) Vdrr wer einen sülchen nachgeahmteu 'Stempel besitzt, oder von einem derlei fqlsche» Stempel Gebrauch Macht, ist qls Betrüger nach Yens Strafgesetze über Verbuchen zu bestrafen. §. 100. Eben so ist derjenige zu bestrafen, welcher einen ächten Stempel auf eine andere Maare überträgt, oder einen u-iqchtei, nachgeahmten Stempel an eine Maare anlegt. Z. . Auf gleiche 2(rt ist auch derjenige zu hestpafen,, welcher auf eine von einem andern ton* ländischen Erzeuger Verfertigte Maare fein Zeichen. yd er xfuf eine von Hm verfertigte < fber auch -auf fine von ihm nicht verfertigte, innländische Maare das Zeichen eines ändern innländifchen Erzeugers, oder auf eine ausländische Maare sein Zeichen, oder das Zeichen eines andern Innfän discheu Erzeügers auftrqgk, und damit den Stempel zu erschleichen versuchet,, odet wirklich erschleicht. §.. 102. tzuch bleibt in diesen Fallen " d emjeni-|tn , dessen Erzeugilngszeichen fälschlich nachgeahmt wordendas Recht «n dyn, Werfälscher seine Entschädigung zu fordern, noch besonders Vorbehalte», Wd ist die Maare, wenn sie iunländisches Erzeugniß U M hW Mrhathsfiemxel z^u bezeichnen, , , $:♦ *93*. HS ( 377 ) HS §. 103. Ist die Maare in dem Falle de-lei. f. ausländisch : so treffen , nebst derKriminal-C träfe auch die in den Zollgefetzen bestimmten Strafen ein. §. 104. Wer crnOr den bisher anfgeführten Uebertrettungsfällen überwiesen wird, eine der Stemplung unterliegende 03oore, auf was sonst immer für eine andere Art der Stemplung entzogen zu haben-hat dasjenige, was er der Stemplung wirklich entzogen hat« ten zehnfachen Betrag der Stempeltaxe, 1 ud zwar nach solcher Bemessung zu erlegen, daß Von der entzogenen Waare immer die höchste Klasse, die höchste Gattung, und das höchste gewöhnliche Maaß der Länge und Breite« oder des Gewichtes, in welcher diese Waqre in Handel zu erscheinen pflegt, zur Bestimmung der Stempeltaxe angenommen werde. §. i©5* Die Strafen, welche gegen die Ueber-trekler «der Verbrecher selbst verhängt sind, haben auch gegen ave tiejenigen statt, welche auf was immer für eine Art zur Uibertrettung^ oder zum Der-hrcclon verleitet,, 8 solcher Mitschuldiger von der Uit(rfr(ttuns oder dem Verbrechen, bevor sie amtlich hekanlit werden, die Anzeige macht, so soll er nicht nur von aller Strafe frei, sondern auch die für Anzeiger bePmmte Bcl-chyung, gnzufprechcn berechn get fti«^ I. io 7x ^ C 378 ) $, 107. Die festgesetzten Strafen haben in sedem Uebertrettunzsfalle statt, bit Uibtrevce^n# mag durch Ergreifung der Waare selbst, oder blos durch Untersuchung, oder durch andere Mittel ohne eigentliche Ergreifung der Waare erwiesen werden. 5. 10$. Ist Jemand wegen einer in b e n» S t« m p lrr n gssach en , und von dem. Verfahren bei diesen H eb e rtr e t tan 31 #. J. 11 g. Um die Befolgung der gegenwärtigen Derordnung dnrch fortwährende genaue Anfstcht noch mehr zu bewirken, wird den Stemprlbeamten sowohl das Recht rrkheilt, als zugleich zur Pflicht gemacht, vo» AS t 38L ) AS ; von Zeit zu 3eit> ohne vorläufige Meldung in Eit Werkstatt« und überall, wo sich Vorräthe »ett der Ettmpiuiia unterliegenden Waaren befinden, oder auch mit vermuthet werden, tinzutretten, und zu untersuchen, ob alle vollendete« Waarett, welche der Stemplung unterliegen, gehörig gestempelt sein; ei» gleiches Recht sieht auch den Zollbeamten zu. 119. Diese Untersuchungen sollen die Be» amten jedoch niemals anders, als in Gegenwart eine-obrigkeitlichen - oder Gerichtsperfon vornehmen. §. 120« Die politischen Ortsobrigkeiten und überhaupt alle Civil-und Militär-Obrigkeiten wtk-den daher auch hiermit bestimmet, und unter streng--ster Verantwortung angewiesen, sowohl bei diese« Untersuchungen, als überhaupt zur Entdeckung und Einbringung der Ueberkrcttcr oder der Waaren den Stempel-und Zollbeamten den erforderlichen thälig-sihn und schleunigsten Beistand, nach brr Vorschrift der Zvllgrsrtze zu leisten. §. 121. Die Untersuchung aller Uebertrettuu-giti in Waaren - Stemplungs *■ Sachen fleht den ©rem# pelLmtern zu , und haben sich dieselben dabei auf die nämliche Art, wie die Zollämter bei Urberttektungea der Zollgesetze zu benehmen. $. 522. Die von den Etempelänrtern gepfi'-genen Untnsuchungen find den ihnen Vorgesetzte»Ta kal - ZnspcktvratMmtrrn, von diesen aber der Tantal# C 58a ) , -al - Gefällen -- Administrazios der Provinz porzulegen; dir letztere Hai bann auf gleiche Art, wie bei lieber« trettungen der Zollgesehe vorgeschrieben ist, das Lr» kenntniß zu fällen, und solches den Parteien durch das Stempelamt, welches die Untersuchung pflog, bekannt zu machen- §. ILZ. Den Parteien fleht es fr«: wider das gegen ste geschöpfte Erkenntniß, entweder den Rechtsweg, oder den Weg der Gnade, oder beide zugleich zu ergreifen; das Erste hat durch Ueberrtk chung einer Aufforderung« - Klage bei dem Landrechte gegen das in der Provinz bestehende Fiskalamt, das Letzte durch die Eingabe eines Rekurses bei der Banka! - Administrazion der Provinz, oder bei der Mini« stcrtal - Bank« - Hofdeputazivn zu geschehen. Nach Verlauf von sechs Wochen vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses hak jedoch kein Rechlszuz mehr statt. $. 124. Zn den Fällen, wo zugleich Kriminal-Verfahren tlntritt , haben sich die Kriminal-Bihörden, soweit sie dabei einzuschrcitrn haben, ganj nach der Vorschrift des bestehenden Strafgesetzes zu benehmen. XII. Abschnitt. Don der Unterordnung der Stempel-erntet ln ihren Geschäfts-Öbllegeritz eit en. $. 125. Die Ettmpelämter stehen unmittelbar HD C 384 ) HD bar' mutt pet Leitung des Zollgefallen - Infpektsrats des Bezirks, in welchem sie aufgesteSt sind, uno die Oberb ehörde bet Inšpektorate in jeder Provinz ist btl ZollgcfäLcn--Administration des Landes, Lahek hat sich jede Parthei, welche gegen ein Etempelsmt oder gegen einen Beamten dieses Gefälles Beschwerde zu führen Ursache zu haben glaubt, oder in Stemplungs-Angelegenheiten ein Ansuchen zu stellen Willens ist, ia der Regel zuerst an bas Vorgesetzte Stempelamt, und rm höher» Zuge sodann weiters an dcks Inšpektorati Amt des Bezirks, dann ätt die Zöll-Gefällen-'Admini-stration des Landes , endlich tnf höchsten Zuge 792 und alle Über diese Bezeichnung nachträglich erlassenen weitern Verordnungen hiermit ausdrücklich aufgehoben, h»@ außer Wirkung zesetzet^ *<>® c M ) «-O A Tarif der Talen für die neue Eteinpiunz fcif Wa are m 5C-Ü Nro. der Klasse der Waarett. Baumwollene W a a re!i. Alle gestrickten Waaren > die Watte und die tohen ungebleichten weißen ganz unappretirten '^Kattun > Kittai und Kammertü jtfcer, welche in dieser Gestalt zum Drucken verkauft zu werden psie-gen- sind in dieser Gestalt von der Stemplung ganz frei, ii Klasse.I Alle baumwollene gewebte Waaren, sie mögen gedruckte Kattune, Kaminertücher, oder Kittai heißen > alle weißen Kattun, Kittai, oder Kammertücher- wenn sie gebleicht sind, alle Pique, Wallis * glatte Barchet, alle dergleichen Sack--öder Kopf- oder BriisttüÄer-vder Ueberzuge, alle dergleichen andere weiße, oder gefärbte baumwollene Stoffe, welche aus mazedonischer oder türkischer ie> vantiner Baumwolle verfertigt sind, in dek Feine des Eespun- Nach welckem Mcmße bit Waare belegt Ist. Laxe. LLM. Land. B b %® ( Z36 ) Nro. der Klasse der Maaren- Nach welchem Maße dle Maare belegt l|t. 2. Klasse z. Klaffe 4« Klasse stes den Nro. 30. nicht üb erste! gen, wenn auch leiitctncc oder hänferner Faden " mit untermengt fein sollte, sobald der Stoff die ^Breite einer Wiener Elle nicht übersteigt, flit jede Wiener Elle Alle dieselben Stoffe, die über !eine Wiener Elle breit sind, jedoch die Breite von andertbalb Wiener Ellen nicht iibersteigcn, für jede Wiener Elle . » Alle dieselben Stoffe, die über anderthalb Wiener Ellen breit sind, und aller rauche Barchet «der baumwollene Molton aus derselben Baumwolle für jede Wiener Elle « * i ♦ • Alle aus oft- vdtr westindi scher Baumwolle verfertigten Stoffe, oder jene, deren Feine auch nur zum Theile den Nro. 30, des Gespunsres übersteigt, sie mögen Movsseiine, Piquee# "Wallis f Pergal, Cambrai, iVladrapas, Vapeurs, Sommer , oder Wintermanschester, Barchet, Duschester, oder dergsi Benennungen haben, alle Zitze, die Nanqtun«, Naäquinetts, i Wiener Elle ln der Länge in d.Länge Taxe. in d, Länge 4 kr. wenn C 387 ) UE Nro. 1 ' Nach üvclduin der Klaffe Maße bit der 1 Waai-e Waarcnr j ! belegt ist. kenn' sie die Breite einer Wiener Elle nicht übersteigen für jede 5- Klasse Wiener Elle ♦ . ... Sille dergleichen Stoffe, wenn sie gedruckt ober faconirt oder gestickt und vön selber Breite sind, in d.Länge 6 fr. 1 j 6. Klasse für jede Wiener Elle . . ; Alle dergleichen Stoffe der vierten Klasse die über eine Wiener Elle nicht, aber über anderthalb Wiener Ellen ü;,b, für je- in d.Länge §fr. . , ?. Klasse de Wiener Elle '. « . . in d.Länge 8 kr? Alle dergleichen Stoffe, wenn sie über anderthalb Wiener Ellen breit sind, oder jene dergleichen Stoffe, welche über eine Wiener Elle Breite haben, uhb gedruckt, faconirt ober gestickt sind, für in d.Länge 8. Klaff« jede Wiener Elle . » . . Alle mit Seide vermengten baumwollenen Stoffe für jede io fr 9. Klasse Wiener Elle ..... Die baumwollenen Bander oder Streifen- wen» sie von tür-kifcher Baumwolle verfertigt sind, und deren'Keine den JNro. 30. des Gespunsies nicht übersteigt, werde» dergestalt der ersten Ta-rifskiasse gleich geachtet, daß di« in d.Länge 10fr. Ab- Brette So« C 368 ) So» 1 — Nro. welchen, btr Klasse der ®«fje dle Waarr Taxe. Waaren. belegt f|t. h Breite jedes zu stempelnden Bandes oder Streifes gemessen, und eben so viele Ellen in der Länge gemessen werden müssen, als es n'sthig ist, die Breite zu vervielfachen , um die Breite einer Wiener Elle zu erreichen. Hat daher das Band oder der Streif die Breite eines Zehntels einer Wiener Elle, so müssen zehn Wiener Ellen Länge auf eine Elle Breite gerechnet werden, und für eine dergestalt berechnete volle Elle tritt die Sajte der ersten Klasse ein. Nach derselben Berechnung wird bei den aus ost- oder westindischer Baumwolle erzeugten oder bei jenen Bändern, Binden oder Streifen verfahren, deren Feine den Nro. 30. des Gespun-stes übersteigt, oder welche fa-conirt oder gestickt, oder mit Seide vermengt sind, wo sodann l t die volle Elle die Taxe der vierten Klasse zu entrichten hat. ls. Klasse Baumwollene gewirkte Maaren in Säcken von jeder Wiener Elle in d Länge 9 kr. 1 . r ' aßt«. AO ( 389 J AO Nach der Klaffe welchem Maße die Waare belegt ist. Taxe. Waaren. Vier doppelte Kopfhauben, ! 1 acht dergleichen einfache, drei paar ganze Strümpfe, sechs paar 'halbe oder Kindersirümpfe, sechs !paar Handschuhe, werden jedesmal einer Wiener Elle gleich ge. ; ! ächtet, die Strümpfe und Hand- !schuhe werden paarweise mit einem Blei zusammen gestempelt. n. Klasse Dergleichen baumwollene gewirkte Waaren, die mit Seide eingewtrkt sind, nach derselben Berechnung, welche bei der io. Klasse angemerkt worden ist von i«fr. jeder Wiener Elle .... in d-Lönge Seidene Waaren. Die von Seide gestrickten Waaren, die seidenen Kotzen,j ' 4 1 Franzen, Krepien, Knöpf« und Schnüre unterliegen der Stemplung nicht. l 2. Klasse Alle seidene gewirkte, ober ge-l wobene Waaren, es mögen nun Bänder, Borten, reiche Stoffe, Sammete, Atlasse # Taffte, fa-conirte oder glatte Zeuge sein, lwerden ohne Unterschied nach ih- I ttw C ZYQ ) Nro. bcr lilaffe Nach ‘ 1 welche»; Maße Die Tare. j der Maare Waaren. belege i|J. rem Gewichte, und ^war mit Inbegriff des Brettchens oder es Papiers, um welches sie UM-geschlqgrn zu werden pflegen, de legt, und zwar für jedes . kach 4 kr. 'Z. Klasse Dieselben Waaren blos aus Auswurf oder Florerseide verfertigt , für jedes .... koch 2 kr. 14. Klasse Dir halbseidenen Ähnlichen Stoffe, die Seide mag mir baumwollenen, hcinsernen oder leinernen Faden, ober mit K8-in elhaar vermengt sein, nach den bereits bemerkten Berechnung gen für die Bänder, Binden, Streife», oder für die Wirkwaa--ren für jede Wiener Elle < , i» d.Lange IQ fr. ' / i Z/Klass 1 Schaaf wollene Waaren. Alle gestrickte schaafwollenc Maare, sie mag gewalkt oder ungewaikt sein, Franzen, Kre--t'icn, Knöpfe, und das gemeine Hallinentuch sind von der Stemplung ganz frei. Alle schaaswollene gemein« Zeuge ohne Seide oder filo d’ango- ' ,a. wenn auch baumwollener, Vs oder [%® c 391 ) Nro. btr Klasse der Maaren. 16. Klasse oder lrinerner, oder hcin Faden mit eingewebt iff, Ä zolana oder MelTulana, groben Kotzen, wenn diese über Wiener Eite breit stno^ von jeder Wiener Eke Dlusch oder Flanell, iWiener Elle 17. Klasse j r 8. Klasse jd’angora, mit eingemeng von jeder Wiener Elle Die schaafwollenen Bei Streifen, Binden, und Harras- bemerkt worden iss, $u berechnen sein, und werden dann vermag ihrer Bestandtherle, selchen sie Verfertigt sind, dem Beisatz, daß die schaasivol-lenen Livree - und Wage Nach welchem Maße die Taxe. Maare belegt lsi. r c t / in d.Länge e , I) Z kr. r in d. Lange r 3 6 kr. in K.L8nge 1 1 1 s r r 9 kr. '1 ' t i MNtz PS C 392 ) 'TeS Nr«. ■■ Nach 1 Nr Klaff« der welchem Maße die Taxe, Wqaxen. Maare brlegj ist. nung der Taxe der jjr. Klasse '?Ie Klaffe ;u unterliegen haben. v Grobe oder gemeine Tücher, Moltons, Boys, die sogenannten Schwankte« Ha tins, Welche nicht über -4 Wiener Cll? breit . 1 X' ■ so« Klasse find, für jede Wiener Elle . Alle ^>albkücher, Landrivs, Cafimir, Espagnolletts und dergl., wenn sie nicht über eine Wiener Elle breit find, von je- ,in d.kfinge 4 fr. 2 s, Klasse der Wiener Elle . • . . . ind.Lfmge 6 kr. Dieiclben Stoffe, wenn fie über eine Wiener Elle breit find, S3. Klasse ,( z . > , .von jeder Wiener Elle , . Tücher oller Art^ welche über -f Wiener Elle breit find, Azors, Vigognes, oder Tücher, die mit Seide oder einer ande-n den Preis der feinen Schaafwolle übersteigenden Urstpf vermengt siyd, sie mögen pon welch immer für einer Breite sein, . für jede in d.bänge 9 kr. rta « , f seinerner - oder hänserncr Fadens mit • ( 393 ) 'DS Nro. - - v Nach 1 ber Klaff- welchem Maße bi« Taxe, i der i| Waarsn. Maare belegt sig. n mit eingewebt ist, von welch simmer für einer Breite nach der j£>uabrnte(!e berechnet, von jeder 9 kr. i Miener Quadratelle . . . 34, j? afft | Teppiche, ble fammfartig auf- 1 geschniten flnb’, und nach bet i Elle ausgeschnitten werben, für in d.Länge jede Wiener Elle , , . I5 kr? .LZ. Klaffe ' ! Dergleichen Bordüren oder Streife für Teppiche werden der 24. Klaffe glerchgeachtet, jedoch wie die Bänder, Streifen, oder Binden nach ihrer Breite auf eine volle Wiener Elle berechnet, und unterliegen dann für jede volle Wiener Elle der Zapt der 24, 25. Klasse Klasse. ! Teppiche, die sammetartig Mfgeschisstten, »der Prachtteppi-! d)t sind, oder dergleichen Tape-^ 'ten, die im Ganzen verfertigt! ^werden, find wie die 23. Klaffe' nach der Quadratelle zu berechn nen, und zwar für jede Wiener Quadratelle belegt mit - • 20 Ir. 47-Klasse Schaafwollene gewirkte Maaren, welche tuchartig gewalkt lsind, nach der bei der 10 Klas- ft w z »s. 394 \ v 28. Klasse sr angeführten Anordnung ugd Berechnung für jede Elle . Dergleichen gewirkte schaaf-j wollene Maaren, wenn sie auch mit einem andern Urstoffe mengt, und nicht tuchartig ge-! walkt sind, nach der bei der 10.' Klaffe angeführten Anordnung jutib Berechnung für jede Elle Anmerkung, welche für .alle baumwollenen, seidenen oder schaafwollenen, ober Hieraus vermengt verfertig--ten Stoffen zu gelten hat, wenn auch ein anderer Ur-stoff mit eingemengt ist, Jede hier nicht genannte gewebte oder gewirkte Maares welche aus de» erstgenannten Urs' stoffen erzeugt ist, wird jener; ^ Stemplnnqstaxe unterzogen, wel, cher jener hier benannten Waa-^ renartikel unterworfen ist, dem der hier nicht benannte Waaren-, artikel verm'ög seiner Eigenschaft! am nächsten fömrafc Nach welchem Maß« btv Waare belege ist. Taxe. 6 kr« »2 kr. ke- AB C 395 ) AB Nto. | der Klasse ! der ■üBiinrtn. Nach welchem Maß« bfe Waare belege ist. Taxe. Leder - Gattungen, d ie dem Einfuhrszoll daher auch der Stemplung zu unterliegen haben. Alle Ledergattungen werden nach der Größe der Häute und Felle in drei Hauptklaffen ober Große eingetheilt. Die erste Klaffe nach bei Größe enthält die Ochsen» und Kuhhäute, Pferdhäute, Elend, häute, Hirschhäute und alle jene Häute, welche 'der Größe der Ochsenhäute gleichkommen. Die zweite Klasse nach der Größe enthält die Häute mittlerer Größe, nämlich die Terzen- und Kalbshäute, jene von ganz gewachsenen Schweinen, Hirsch kalbshäute, Wolfs- und Gemsrnhäute, und alle Häute, welche der Große der Kalbshäut« gleichkommen. Die dritte Klasse der kleineren Häute enthält die Ziegen-, Bock-, Schaaf-, Schöps-und Lamshäute, Hundshäute, jdie Rehhäuke, jene von nichi aus- HB ( 396 ) HS j 1 Nro: 1 f Nach ,mj | 6er Klasse 1 j welchem Maße di« Taxe.1 | Waarea. Waare belegt IfT. $ ausgewachsenen Schweinen un& alle Hüure, die der Gr'öße von f Schaafhäuten gleich kommen, oder noch kleiner sind. 1 Ledergarkungen, die Roth »der ln Loh oder mt t Knoppern g egLrbt stnd, Pfund- und Sohlenleder, wenn sie auch lakir t sind. 29. Klaffe Alle dergleichen Lederhäute von der t, Klasse der Größe . * jede Haut Zs kr., 130. Klasse i Alle dergleichen Lederhäute von der 2. Klasse der Größe . . jede Haut lZkr.! 3 l. Klasse. Alle dergleichen Lederhäute von der Z. Klasse der Größe . . jede Haut ! 6I-. zr. Klass-i Jede Haut von Juchtenleder — -5 kr. * Alle sämifch oder in Alaun zub e rei teren Le- 1 dergaktungen und jene der Wei ßgärber ei und I die gefärbten Leder- j gattuiigen. I1 II33, Klasse H’ Alle dergleichen Lederhäute von der 1, Klaffe der Größe jede Haut 20 fr« M ( m ) Nro." Nach - >--L- ter Klaffe welchem Maße die Laxe» Waareu. Maare belegt ist. 1 34« blasse Alle dergleichen LederhAute von der 2. Klasse der Größe . . 1 £ 8 kr? 35- Klasse Alle dergleichen Lederhäute von der z. Klasse der Größe . . j jede Haut 4M 36. Klasse ' ' Alle dergleichen Lederhäute,! von welch immer für einer @ri3--j ße, wenn sie gefärbt sind, ech mag nun Saffian, Carmöisin, 37« Klasse * 'oder Corduan oder eine andere Ledergattung von jedem ganzen Felle oder jeder ganzen Haut Io fr« j Don jedem Bock-, Lamm-, Schaaf-, Schöps-, oder Iiegen-jfetf, das mit der daran gebliede-^en Wolle nur ans einer Seite jältf Leder zubereitet ist, von \t-jbetn Felle 3 fr, Das Pergament ist von der Stemplung frei. : Vek- W ( 393 ) ^ B V erz eichniß in ©altijitn für die Wa a r e n st e m plung ausgestellten S k e m p e l ü Mte r. Myslenicer KreiS« Stempelamt BiaJa. —■ Kent/. — Andrichau. — Myslenice, Bochnier Kreis, bttmpelamt Bochnia. Neusandeeer Kreis. Stempelamk Neusandec, Tarnower Kreise Stempelamk Tarnow, Jasloer Kreis. Stempelame Naw£ic. — Dukla. —- Jaslo. f~¥ Rzefzower Kreis. Stempelamk Rzefzow. Sanoker Kreis. Stempelamt Sanok. Zamoscer Kreis. Gtempelamt Zamoie. Przemj sler Kreis. Stempelamk Przemysl. — Jaroslaw. Samborer Krrls. Stempelamt Sambor. Zolkiewer Kreise Stempelamk Zolkiew. ~ Sokal. Lemberger Kreis. Stempelamk Lemberg. Stryer Kreis. Stcmpclamt Stryi. Zloczewer Krtis» Etempelamt Zloczow. -s*. Zalosce. Brzeianer Kreise Stempelamk ßrzeiany* — Wybranöwkai Stanislawower Kreis» Stempelamt Stanislawoir.- — Krzywötuly. Tar- TE C 399 ) ^ Tarnopoler Kreis. Stempelamr Tarnopol. — Jankowce. — ' Skalat. Zalefzczyker Kreis. Stempelamt Zalefzczyki, Bucowiner Kreis. Stempelamt Czernowitz. — Suczawa. Krakauer Kreis. Stempelamt Krakau« Kielcer Kreis. Skempelamt Kielce. — Wlofzczowa- — Radoscice. Koriskie. —, Przyfucha, Czerwona Karczma, Radomer Kreis» Stempelamr Radom. — Kozenice. — Magnufzow.) — oder Wymyslow.) — Stafzöw* — Sandomirz, % Siedlcer Kreis« Stempelamt Siedlce. Sokolow. — Kalufzyn. — Zalefzow« — Karzew. Lubliner Kreis. Stempelamt Lublin, — Opole. — Janow. — Kalimirz. — Lubartow. Bialaer Kreis. Skempelamt Biala. — Koden. — Niendzyrzyce* c KS c 400 ) to# c> Ich Endesunterfertigter erkläre mich, büß ich (als Weber, (als Bandmacher) den freie« Crmertz betreibe) (daß tch mit dem hier «ebenltegeuben Ochutz befugt) (baß ich vermag des vebenllegende« Meisterrechres) (daß ich verm'ög des nebenliegenden Fabrlksbefug-nisses) (auf meine eigene Rechnung (auf Verlag) Mit (iö) Stühlen arbeite, und folgende WaareN erzeuge, nähmltcht \ und daß ich Keine Erzeugnisse mit dem hier MW« schlsssenen Zeichen bezeichne (Biala iM Mislenizer Kreis) (Hausnummer if. den h Junius igof« Karl M elins kt top. I ■ p* W C 401 ) ToS - Franz-Berger, Piquetmachcr zu tihmipčuoerr Nro. go. gibt zur Stemplung etüd wie vrel. Benemlmlg der Wackre. nach welcher Tariffs-- Klaffe. Ellen- maß jeden Stücks. 10 5 5 Orb. weißen Piquet Feiner detto . Wallis faconirten u. s. w. Gumpenborf den 1. Mai igo/. Kranz Berger m p. Ui 4ft 5 1 ■ ■■» Johann Schmidt, Fabrikant zu Oderschotteilset» Nro. 30. gibt zur Stemplung. Stück wie viel. Bmennurrq der Maare. nach welcher Lariffs- Klasse. Ellcn- maß jeden, Stücks. 5 5 glatten Mousselin weisses Kammertuch u. s. w. Oberschottenfeld den r. Mai 1807. Johann Schmidt m.p. 4>e 4te 16 24 XXIII, Van-. C e Ig-' HE C 402 ; HrzK g-T—■'.J— s -j , Ignaz Eudmayer, Fabrikant zu Maria hilf Nro. 124 gibt zur Stemplung. Stück wie vie!. Benennung der Maare- nach welcher Tariffs- Klasse. Ge, Wichte 100 5 Moir - Scidenbänder Taffet . . . u. s. w. Mariahilf den i« Mat 1807. Ignaz Endmayer m.p. I2te v i2te 1 Pf >Lth 6 12 1 8 16 Felix Erdmann, Fabrikant zu Ltchtenthal Nro. 15 gibt zur Stemplung. ! Stück 1 wie j viel. Benennung der Maare. nach welcher Tariffs-. Klasse. wicht. 2 6 / reiche Zeuge . . Atlas . . . u. f. w. Lichtenthal den i. Mai 1807. Felix Erbmann, m. p. l2te l2te Pf. jLth 16 } 1 C 4®3 ) E» JA Unterzeichneter »er* binde mich demnach in Hinsicht der nach dieser meiner Erklärung vorhandenen Waarenvorräthe für den dteßfalls schuldige» LaMe-trag von Gulden kr. dergestalt für Mich, Meine Erben uiid a8eafLk-> tigenHandlungS (Erwerbs) Aibetnehmek zu haften, daß Lie Hälfte dieses Betrags binnen drei Monaten > die lindere Hälfte aber vorVers lüuf der ganzen Kreditsfrift entrichtet werden, und im Unterlassungsfälle dem k. f. SkeMpelgmtt, ohne eins gerichtliche Einklagung öbek rechtliches Verfahren die Exekutionsmittel zu ergrei» fen bevok sichen soll» Sli ÄbflftitSfafftR, fcfe f!d) blrH ttch der Kreditsfrist ereignen sollten, wurden ohnehin die Patent« vom Ü2. Junius 1756. und io, November 1764; vermöge welch" allen tandesfürstlichenGabem Steuern, Talen das Vorrecht in der ersten Klasse eingeräumt-und in der Kvnkursordnuitg §. '6- und überbaust angeführt wkrd, ihre Kraft haben. Atimerk. Das Verzeichniß berili best ünbern Prsvinzen tivf« gestellten Stempelämrer und der erwaige Unterschieb in diesem Patent« ist von darum nicht angeführt worden, well dlefes'Pa« tent ohnehin vermöge einer später nachfolgenden Verordnung nicht in Ausführung aviommtn ist. 6 N» §ög C 4°4 ) N, 7554- VervrdnrmZ Ser Landesregierung ob der Enns vom 17. Junius 1507. «»Mitt- Leber die allgemeine Klage deS Landhandwerks Slnfoufunb dessen V«r- der Seifensieder, baß jedermann mit Unschlitt Hand-onbml.ri)" le, und dieses Materiale zu sehr aufgekauft, und vinzen. in andere Provinzen gebracht werde, wird hierauf verordnet: daß die Kommissariate und Obrigkeiten nur dann Passe zum Ankäufe auf Unschlitt, und Verführung desselben in andere Provinzen ausstellen sollen, wenn die innländischen Seifensieder hinlänglich damit bedeckt sein werden. Uebrigens wäre auf den Ankauf des Unschlitts, und die Händler mit diesem Materiale ein besonderer Bedacht zu nehmen, und hätten die Kreikämttr auch denen Seifensiedern selbst nur dann den Handel mit Unschlitt zu bewilligen^, wenn sie sich mit einem halbjährigen Unschlitt-Vor-rqth zum Betrieb ihres Gewerbes werden ausweiseir können, und wenn überzeugend der innländische Bedarf zureichend bedeckt fei. N- 7555. Hofkammerdekret Nrcdcrösterreich Setref- M durch dir kend VvM I Z. JUNMs 1707. wne'^o- Durch die aufgenommenen Bsthen sollen immer «den nurin niir die strikte offtzioft Korrespondenz an das Kreis- jjricte ofti- ciofis ju bc« amt, und so wieder zurück befördert werden^ (crt«rn. ^ TeB ( 405 ) N. 7556. Hofkammerdekret Niederösterreich betreffend vom 18. Junius 1807. Bei der, den Käufern der Staatsgüter be» vDer KastruM»Platz wird, wie bisher, zum Verkaufe des Holzes, der Schöpse.': und d^ Haufen, nebst dem aher für die Zukunft jum Verkaufe der Kohlen, da der vorige Verkauf-Platz der letzteren vor dem N^rmalschulgebaude den Höcklertnnen zugewiefen worden, be, stimmt, n) Der Platz hinter dem Krakauer-Thorr wird bestimmt, links der Chaussee, bis an den bri dem Fischmarkte in die Stadt führenden Kom« munikations- Weg, gegenüber den Oehlzwischen-händlern für die Brydstände der christlichen Bäcker, dann für die Mehl - Graupen - und Scho-- tenftüchke - Verkäufer, aus der ersten Hand, tote nidjt minder für die Speck - Zwischen-? Händler, ?2) Der Platz rechts der Chaussee, oder der sogenannte alte Fischmarktplatz bis an die jü, bische Fleischbank wird folgenden Ständern ju-gewiesen: a) An der in die Folkiwer Gasse führenden Chaussee haben die jüdischen Salz-und Graupen-Händler in besonder» Mhen ihre Plätze einzünehmrn, b) An der Ecke der Zolkiwer Chaussee, gegenüber den christlichen Brodbuben^ wird für die Speck-Verkäufer aus der ersten Hand bestimmt, <0 AzK c 413 ) c) Weiter hinter diesen, bis gegen die jüdische Fleischbank, wird zum Verkaufe der Kälber, -es Borstenviehes, Landbrots, der bäurischen Holzgeräth.e, der fremden Töpfer, und Seiler-Arbeiten für bie Erzeuger festgesetzt. 6) Der Platz bei der Judenfieischbank diesseits des Peltew - Flusses wird den jüdischen Bäckern , Unschlitt- Kerzen - Verkäufern und Obsthändlern zugewiesen. O Bei den Hau fern von Nro. 125. bis 130^ werden die jüdischen Töpferwaaren- Zwischenhändler den Platz einnehmen. f) Der Platz hinter der Judenfleischbank, und um die Judenschule im % wird für die jüdischen Mehl - Obst - und Häring - Verkäufer bestimmt. rZ) Der Platz des alten Komödien-Hauses wird zum Bauholz-Salz-und Wagn'schmier-Verkaufe bestimmt, 14) Der Platz hinter dem Halitscher-Thore, links bei der Fleischbank längst der Gew'ölber, zum Verkaufe des geräucherten Fleisches, und jener vor der Fleischbank oder beim Komarnicktschen Hause, für die hiestgen Töpfer. 15) Für die hiesigen Obsthändler, fund Höckler Mied der Platz vor dem Paarfüßer, Thore, längst dem politischen Hause bis zum Zeughause, als ein allgemeiner Obstmarkt bestimmt; da» Men TeO C 413 ) MO gegen dürfen die H'öcklerinnen nicht mehr in alles Gaffen der Stadt zerstreut sich an die Häuser setzen, und werden außer dem allgemei, ■ Ken Obstmarkte in der Stadt nur jene Obsthändler geduldet, welche nicht auf der freien Straße, sondern in den Hausth'ören mit Bewilligung der EigenthÜmer sich befinden. 16) Der Platz unterhalb des Pferdemarktes, gegenüber der Minoritenkirche, wird zum Heu-Stroh und Cchilfmarkte für alle Verkäufer ohne Unterschied bestimmt. 17) Als Hornviehmarkt wird der dermahlige Platz neben dem Sakramentiner- Nonnenkloster einstweilen belassen^ 18) Der Platz hinter dimZawalkiewiczifchen Hause fckb dem Exkarmelitenkloster bleibt wie bisher zum Getreidemarkte bestimmt. Endlich 19) Der Platz gegen die Schießstätte hinter dem Karmeliterkloster wird so, wie bisher, zum Pferdemarkte und Brandweinverkaufe bestimmt. §, Z. Die anlangenden Verkäufer der Markt- feilschaften haben sich auf die, für jede Gartung der, selben oben bestimmten, Platze zu begeben, und sich nach 'einander dergestalt in Reihen zu stellen, daß dir Passage der Straßen und der freie Durchgang dadurch nicht beschränkt werde; und es ist die Pflicht des Marktaufsichtspersonales, hierüber Aufsicht zu kragen, damit AB C 4*4 ) AB bdmit keine Unordnung geschehe, und die Rerkciufek in ordentlichen Reihen gestellt bleiben. $. 6. Den Verkäufern erster Hand wird zur Pflicht gemacht, den bestellten Marktaufsehern die Verkaufspreise ihrer Feilfchaften an sedem Wochenmarkttage/ so oft fit darum befragt werden, getreu anzugeben. > $. 7* Den Käufern der Marktfeilschaften wird untersagt. Jemanden- der mit dem Verkäufer übet den Preis einer Feilfchaft schon in der Uibereinkunft begriffen ist, zu überbiethen und dadurch die im Verkaufe begriffene Feilschaft zu vrrtheuern. Die Strafe ist bei dem ersten Betretungsfalle i Gulden rhn. zur Marktkasse, weiche bei jeder wiederhvhiten Betretung immer um einen Gulden rhn. höher zu verhangen ist, und bei ganz unvermögenden Käufern in tiiien Polizeiarrest von 24 Stunden verwandelt werden kann. §. 8. UM dem Publikum den Einkauf der Marktfeilschaften aus der ersten Hand rhunlich zu sichern-wird jenen städtischen Gewerbsleuken, welche mit denselben Feilschaften deN Handel treiben, die Erscheinung auf den Marktplätzen und der Ankauf der vorhandenen Marktfeilschaften aus der ersten Hand, nicht eher, cils im Sommer um 10 Uhr, im Winter aber um M Uhr Vormittags erlaubt. §. 9. Unter dem SvmMer wird die Zeit fort St. Georgs - bis St. Michaelstage; unttr dem Win» %® ( 4i5 ) ker, die Zeit von St. Michaels- bis St. Georgstäge »ach dem lateinischen Kalender verstanden. §. io. Aus der im 8« §• erwähnten RiickMk werden auch die zum Zwisäienhandel befugten Klein Verkäufer auf die nämliche Zcir zum Ankäufe der vam kande aus der ersten Hand einlangenden Marktfeil-schäften beschränkt, und'wird ihnen daher die Cinfin-dung auf dem Marktplatze und der Ankauf der Markts feilschaften aus der ersten Hand, im Sommer erst um IÄ Uhr, im Winker aber erst um u Uhr Bormittags erlaubt. Auf dieselben Stunden werden auch jene Einkäufer, welche das Getreide auf dem Marktplatze bloß auf Spekulation zur Aufbewahrung und zum Wiederverkäufe an sich bringen, beschränkt. §. ii. Damit aber auch wegen der besagten Stunden, auf welche tU Gewerbsleuke und Zwischenhändler beim Einkäufe der'übrig gebliebenen Markk-feilschaften aus der ersten Hand beschrankt stad, kein Zweifel entstehe, so werden die während der Marktzeit ausgesiectten Fähnlein zu den besagten Stunden Ungezogen, und nach deren Einziehung auch die Ge-werbsleute und Zwischenhändler zum Ankauf« zugelas-ftn werden. §. 12. Als Zwischenhändler Mit Getreide aller Art werden alle Juden überhaupt angesehen, ausgenommen die Bäcker und BrandweinbrennSr, die aber, um sie von dem grossen Haufen der jüdischen Korn-spekulanten zu unterscheiden, Mit besondern Lizenzbol« ltten •$0# C 4*6 ) «io# - ' / : ‘‘ leten versehen fein werden, auch müsse» sie di« erkaufte Quantität des Getreides jedes Mahl der Markt-aufsicht anzeigen, u-n daraus entnehmen zu können, wie ferne sie > tcht etwa sich eines sträflichen Einverständnisses mit den Zwischenhändlern schuldig gemacht haben. v §. 13. Nebst der oben bcnreldtcN Beschränkung des Einkaufes der Gewerhselute und der den Klein-verkauf treibenden Zwischenhändler auf gewisse Stunden, wird weiter auch der äusserst schädliche Vorkauf der Marktfeilschaften jeder Art und Jedermann ver« bothen. §. 14. Als Vorkauf wird jeder Ankauf betrachtet, wodurch Feilschaften, welche bereits in der Zuführung zum 'öffentlichen Markte begriffen sind, auf deN Straßen und Gassen, vor der Niederlassung auf den bestimmten Marktplätzen aufgekauft oder aufzu-kaufen versucht werden. Den Gewrrbsleuten, Zwischenhändlern und Kleinverkäufern jeder Art, welche den Verkauf in zweiter Hand treiben, ohne selbst Feil-. schäften zu erzeugen, wirb daher der Unfug, wornach sie die Marktfeilschaften, wenn solche Abends vor dem Markttage selbst in der Frühe von den Erzeugern und Landleuten hereingebracht werden, abzukau-fen pflegen, und den nach Lemberg ankommendm Händlern und Bauersleuten nicht nur bet den Thören Und Seitengassen aufiauern» sondern auch denselben auf die Straßen bis in die in der Nähe liegenden Ort» V 4*7 ) UtB Ortschaften rntgcgengchen, um ,bi$ nach Lemberg öe» stimmten Feilschaften an sich j» bringen, und ändert von dem Kaufe zu verdrängen , auf das Strengste untersagt. UM allen Ausflüchten zur Do käuflerei vorzubrugen, wird ihnen der Ankauf der Marktfeil-schäften zu ihrem deabßchteten Verschleiße inner des Umkreises von zwei Meilen rings um Lemberg ver-bothen, und den berittenen Marktrichtern besonders zur Pflicht gemacht, streng darauf zu sehen, damit diese Anordnung genau befolgrt werde» §. 55. Belangend die.städtischen GtwerbSleu-ke, äls: Bierbrauer, Mülles» Bäcker, Greißler, BrandwetnbreNNer tu tu gl», so wird diesen zwar der Einkauf und die Beischaffdng der zu ihrem Gewerbe n'öthigen Bsrräthe, auf den Marktplätzen unbeschränkt und auch in den nächst liegenden, inner des,Umkreises von zwei Meilen befindlichen Ortschaften, gestattet; jedoch wird ihnen der Vsckauf der zum Markte bestimmtem oder bereits wirklich auf demWege zumMackt« befindlichen Feilschaften, und jede sonstige Vorkäufie-rei am Abende vox dem Markttage an den Thoren, Linien, Seitengassen und Einkehrhäustrn, eben so wie den AwischrnhändlrrN untersagt, §. 16. Damit aber jede, Luch die entfernteste Gelegenheit, zur Ausbildung des so schädlichen Vorer kaufes auf das SorgsZIligfie vermieden werbe, und solcher sich unter dem Vorwände des eigenen Gebratr» ches nicht eiuschleiche, wirb festges^t, daß alle vorrr« : XXlil. Vand. D d wähn- HB C 418 ) HB •v , wähnte Marktfeilschaftcn, selbst zum (igenttt Haus-, gebrauche, nirgends anders, als auf den bestimmten Marktplätzen, nie aber und unter keinem Vorwände in den Seitengassen, bei Thoren oder Linien erkauft werden dürft». §. 17. Die Strafe für die »ach dem 14. §. tm Umfange des Vorkaufes betretenen Zwischenhändler ist das erstemahl die Konfiskation der vorgekauf» ten Feilschaft; bei einer zweiten Betretung soll nebst der Konfiskationsstrafe der doppelte Erlag des Wer-thes der vorgekauften Fetlschaft tm Gelbe für die Mstktkasse, oder im Falle der Unvermüglichkeit eine Arreststrafe von Z Tagen bis zu einem Monath verhängt, und im dritten Bekretnngsfalle nebst dem Verluste der vorgekauften Marktfeiischaft auf den Verlust , des Zwischenhandels und Kleinverkaufsbrfugnisses er- -kannt werden. ig. Die Strafe für die laut Z. 15. im untersagten Verkauft betretenen Gewerbsleute ist, im ersten Brtretungsfalle der Verlust der vorgekauften Feilschaft; im zweiten: nebst dem Verluste des vor-gekausten, auch der Erlag des Werthes davon im (Selbe zur Marktkasse; und im.»ritten Betretungsfal-le, nebst dem Verluste der vorgekauften'Feilschaft, auch der Verlust des Gewerbes. §. 19. Die Strafe für den laut $. 16. außer ^ den bestimmten Marktplätzen ausgeübeen Einkauf der Marktfeilschasten ist für den ersten Betretungsfall der ' Wer- So® C 4-9 ) Verlust des Erkauften; beim zweite» Betretvngsfalle, nebst dem Verluste der Feilschaft auch noch eine Strafe von i Gulden rhu. für dt« Markrkasse, welche Geldstrafe nebst dem Verluste der Fellschaft bet sedem wicderhvhlten Betretungsfalle immer um i Gulden ' khn. höher zu verhängen ist. Hierbei wird bemerkt, daß, wenn etwa eine Marktfeilschaft nicht wirklich erkauft, sondern erst zu erkaufen versucht worben; folglich die Feilschaft in den Hände» des Erzeugers geblieben ist, derjenige, der nach den obigen §. $ 14* 15. 16. den Einkauf versucht, immerhin und tu allen «ach den §. §. 17. ig. und 19. bestimmten Fallen den Werth der Feilschaft als eine Konfiskation«!« strafe, die immer ganz dem Angeber zur Aufmunterung zufallen soll, zu erlegen verpflichtet sei» wird. §. 20. Nebst dem Verkaufe ist aber auch der Zwischenhandel und jede Art des Verkaufes aus der zweiten Hand in Ansehung jener Marktfcilschaften, welch« zu den ersten und allgemeinen Bedürfnissen der dürftigsten.Klasse des Publikums gehören, unzuläß-lich; indem vorzusehen ist, daß dergleichen unentbehrlichste Bedürfnisse täglich von den Erzeugern selbst zu Markte geschickt oder gebracht werden, und nur brr Ankauf aus der ersten Hand die Erhaltung der thun-lichst wohlfcileu Preise sichert. Zu den Marktfellschaften dieser Art wird Land» tret, grobes Mehl und die Leinwand gröbster Gab» trm- gezählt, und wird daher der Einkauf dieserFeisi» £) * 3 schaf- .IM ( 42° ) %.# schäften zum Zwischenhandel, unter eben denselben Strafen, unter welchen der Verkauf den befugten Zwischenhändlern §. 14. und den Gewerbsleuten $. 15. verbothen worden, hiermit untersagt. Auch Wird in gleicher Rücksicht der Zwischenhandel mit Schlachtvieh an Marktlagen auf dem Marktplatze verbothen. §. 21. Zu dem Zwischenhandel mit Marktfetl-schafren, welche §. 20. hiervon nicht' ausgenommen Worden sind, wurden nur jene Personen für befugt anerkannt, welche htcrju durch schriftliche Erlaubniß-bolleten vom Magistrate auf ein Jahr gegen Erlag der festgesetzten Gebühr die Befugniß erhalten. §♦ 22. Die befugten Zwischenhändler Habeid ober ihren Zwischenhandel und Kleinverkauf aus der zweiten Hand nur auf jene Feilschüfken zu beschränken, wozu sie ausdrücklich durch die erhaltenen Bolleten berechtiget worden. §. 23. Die zu dem Zwischenhandel und Kleinverkaufe aus der zweiten Hand durch solche Bolleten befugten Marktsttzer sind verpflichtet, ihre Erlaubniß-bollete täglich mit sich zu Markte zu nehmen, um solche auf Verlangen den bestellten Markcaufsehern sogleich vorzeigen zu können, §. 24. Wer diese Crlaubnißbollete auf Verlangen vorzuzeigen nicht vermag, und nicht etwa ohnehin als eine hierzu befugte Person bekannt ist, wird von dem Markte abgeschaft, der Vorrarh seiner Feilschaf- MO C 42 l ) MO schäften einstweilen in Beschlag genommen, stub, wenn der Erlaubnißschein binnen 24 Stunden nicht beige-bracht wird, das in Beschlag Genommene zum Vor» Heile der Marktlage verkauft. §. 25. Geräth ein solcher Erlaubnißschein in Verlust, so hat die Parthei, die es betrifft , dieses dem Magistrat? sogleich anzuzeigen, und sich um eine neue Bollete zu bewerben, &te Zahl der verlustigten Bollete wird vom Magistrate der Marktaufstcht. bekannt gemacht, und von dieser vorgemerkt; wenn nun solche bei einem unbe-fugten Besitzer in Vorschein kommt, wird sie demselben abgenommen, der anmaßende Benützer aber vom Markee sogleich abgeschaft, und nach Umständen noch besonders gestraft. §, 26. Wer eine dergleichen Magistratual - Er-laubnißbollcte verkauft, ausleihk, oder sonst damit Unfug treibt, ist dadurch der Befugnis verlustigt, und wird nebst der mitverfangenen Partei zur ErlangunZ eines neuen Erlaubnißscheines für immer unfähig erklärt. §. 27» Um dem Unfuge der schädlichen Vor-käuflerci auch inner der Stadt thunltchst wirksame Schranken zu setzen, werden den mit Erlaubnißbok-leken versehenen einheimischen Grünzeug- und sonstige Zwischenhändlern eigene, von den übrigen Markt-lenten abgesonderte Plätze angewiesen , damit sie sich unter keinem Vorwände unter die zu Markte kommen- ( 42» ) TrE» . den Verkäufer vom Lande mengen, und in Ansehung ihrer Beschränkung im Ankauft der vom Lande einge-brachten FeUschaften aus der ersten Hand, nach dem lo. ■§. worn ach sie erst in den festgesetzten Stunden sich auf dem Marktplatze der vom Lande hereingekom-menen Verkäufer oder der Erzeuger aus der ersten Hand einfinden können, gehörig beaufstchtet werden. § 2g. Auch die befugten Zwischenhändler haben sich in ihrem Verkauft auf die ihnen angewiesenen Standpunkte zu beschränken, und wird ihnen der Betrieb ihres Verkaufes auf Straßen, in den Gaffen, unter den Hruschören, und vollends das unbefugte Hausireu mit den aus der ersten Hand erkauften Marktfeilfchaften g-nzllch und unter den sub §. 13, bemerkten Strafen der Konfiskation und des Verlustes ihrer Befugniß untersagt. §. 29. Damit aber durch die befugten Zwischenhändler, und Kleinverkäuftr die Plätze nicht immer verstellt bleiben, und die Zenersgefahr thunlichst beseitiget werde; so wird der Betrieb des Kleinver-kaufes nicht anders, als nur in beweglichen Ständen, bestehend aus einem Auslcgtische, der auf den Fall einer nassen Witterung mit einem leichten Dechel versehen werden kann, gestattet, doch müssen solche Stan-d» an jedem Abende von der Stelle geschaft, und an sinem angemessenen Orte in AMvahrung gebracht zverden. z. 30. Da in der Stadt Lemberg drei privile- W» ( 4-3 ) leglrte Jahrmärkte, nämlich der eine in der Stadt, vom ersten bis letzten Hornung nach dem lateinischen Kalender: der zweite am St. Georgsfeste, in $ Krakauer Vorstadt, auf dem St. Georgs- Platze, durch zwei Wochen; und der dritte am St. Proko-wa- Feste, nach dem russischen Kalender, gleichfalls durch zwei Wochen, und eben daselbst abgehalten werden; so haben stch die städtischen Zwischenhändler und alle Macktgäste auf diesen Jahrmärkten gleichfalls nach der gegenwärtigen Marktordnung mit dem Unterschiede zu benehmen, daß den Zwischenhändlern erst am dritten Lage der Ankauf der Marktfeilschaften zum Zwischenhandel freisteht. §. Zi. Damit aber auch auf den Jahrmärkte», tu in dem nahe gelegenen städtischen Dorfe Groß-Holosko, am Sk. Annafeste, nach dem russischen Kalender, und in dem städtischen Siechenspitalsdvrfe Malachow am St. Johannes des Täufers - und Sf. Michaelsfcste, nach dem lateinischen Kalender', jedes mahl durch einen Tag abgehalten werden, die Vor-käufleret verhüthet werde; so wird die gegenwärtige Marktordnung auch auf diesen Jahrmärkten ihre Kraft und Wirkung haben, und den Zwischenhändlern nicht freistehen, vor und während des Markttages bis A-bends 7 Uhr Feilschasten zu verkaufe». §. 32. Schließlich wird der Verkauf nach richtigem Maaße und Gewichte, und die Ausbiethunz nur unschädlicher und genußbarer Fülschafte» jallcu byi HS C 4*4 ) AS ben Markt besuchenden Verkäufern auf das Strengste qnbefshlen. . ' : Wer fich aber belgehe» ließe-, falsches Maas und Gewicht zu gebrauchen, die tägliche'-Lebensmittel in rinem die Satzung überjNgenden Preise auszubiethen, oder gar ungesunde und ungcnnZbare Feilsch aften zu Markte zu bringen, der wird nach den gegen solche Ueberkretungen bestehenden Gesetzen behandelt werden. Ueberhaupk aber werden die Verkäufer uiVb ^Käufer zur Beobachtung aller sonst bestehenden Ps-kizeivorfchriften, und zu einen, sittlichen Betrogen, «m so nachdrüchlicher ermahnet, als jene, welche in schädlichem Einverständnisse mit den Gcwerbsleuten, Zwischenhändlern, H'öcklern ynd Zubringern zur Be-dortheilung des Publikums, in Erregung von Unordnungen und Raufhändeln, und in Widersetzung gegen dle Marktaufstcht, und ihre Anordnungen betreten würden, auf der Stelle zur verdienten Strafe gezogen werden würden. .hiernach werden sich nun alle Marktgäste genau zu achten haben, und stch gegen die, «»gedrohten Strafen durch genaue Beobachtung der hiermit PorgeschrirbeiiM Marktordnung, ,die vom i. Nosem-her 1807 anzufanM hat, zu verwahren wissen» SE. c 425 ) Sr# N. 7559» Hoftekret bom is. Junius, kundgemackt von dem Gubernium in den Herzogthu-merit Steiermark und Kärnten den i. Julius 1807. Es sind zwar von Zeit zu Zeit durch höchste Verordnungen die Grundsätze vorgeschrieben worden, wie sich bei Herstellungen der Kirchen- und Pfarrhvf-Ge-bäude zu benehmen ist,, und wer, und in welchem Verhältnisse zu den hiez» erforderlichen Kosten beizu-tragen hat. Allein diese Verordnungen find nie in ihrem. Zusammenhangs in ein Ganzes zusamraerigessaßt worden, dadurch haben sich von Zeit zu Zeit Zweifel und Anstände, ungleichförmige Auslegungen, und Anwendungen ergeben, und diese sind der Anlaß zu mancherlei Beschwerden geworden^. Um diesen Mängeln abzuheissen , und sich bei der Behandlung dieses Gegenstandes den für andere Provinzen insbesondere ssürRitder'ösierreich unterm LI. Junius 1805 (so in gegenwärtiger ©arami. 20 Bd. S. 404, Zahl 6647 zu finden ist.) vorgeschriebeneu Diockivregeln zu nähern, ist, auch für Steiermark und Kärnten folgendes zur künftige un abweich lichen Richtschnur verordnet worden. 1) In Ansehung auf die Kirchenbaulichkeiten ist her allgemeine, auf hem kanonischen Rechte be- W Maf-ejuln für 6le Bt« ftvtliung der Kosten bei Kirchen« und 4>-att; f.'i MK < 426 ) ruhende Grundsatz za beodachten, baß zur Erhaltung und Herstellung der Kirchengebäude vor allem der Kirchenschatz, soweit er über die Bedeckung der Stiftungen, und jährlichen Kur-rentauslagen vorhanden ist, und in Ermanglung dessen der Patron die Kosten zu bestreiten hat. Die zur Kirche eingepfarrten Dominien und Grundobrigkeiten, vorzüglich jene, welche Baumaterialien, als Stein , Ziegel, Kalk und Bauholz in ihrem Bezirke besitzen, sind besonders in -dem Falle, da das Kirchenvermögen zur Bestreitung der erforderlichen Kosten nicht hinreicht, zu ermuntern , daß sie diese Baumaterialien der Kirche, wenn nicht ganz, oder zum Theil ünenkgeldlich, doch wenigstens um de» Erzeugungs-Preis ver'abfolgen lassen, und Se. Majestät versehen sich zu der guten Gesinnung derselben, daß fi; in einem solchen Falle zur Beförderung der Ehre Gottes, und ihres eigenen sowohl, als des Seelenheils ihrer Un= terthanen hiebei alle ihnen mögliche Bereitwit-ltgkeit beweisen werben, die Pfargemeinden müssen nach den ohnehin bestehenden Wxwrd-nungen, und der steten Beobachtung mit de» unentgeltlichen Hand - und Zug-Arbeiten zugr. Zogest werden. 2.) NO C 427 ) NO A.) Ill Ansehung der Pfarrhofbaulichkeitt» find diejenigen Reparaturen, welche bürch die eigene Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung des + Pfarrers, Lokaikaplans, oder sonstigen Benefi-ziaten, ober seiner Dtenstleute entstanden find, von ihm allein, ohne aste weitere Konkurenz des Kirchenvermögens oder des Patrons zu bestreiten. Eben so stad ■3.) kleinere Reparaturen, welche zur Erhaltun-der Gebäude im guten Zustande jährlich noth--wendig stnd, als die gewöhnliche Dschausbes-ferungKsarta tecta) die Rauchfangkehrers-Bestallung, oder welche auch sonst jedem Inwohner eines gemiethekr« Hauses aus eigenem zu tragen obliegen, als Einsetzung eigener Fe»--fierscheiben, »der einiger Stücke in die Oefen, Ausbesserung der Th'üren, Schlösser, und thetl, weisen Fensterstücke, Ausdielung einiger Bretec in den Fußböden rc. rc. künftig von den Pfarrern, Lokalkapläne» und sonstigen Benefiji-tten, ohne Rückficht, »6 sie einen oder keinen Kon-grua-Ueberschuß hab?n, ganz allein, und ohne einen andern Beitrag zu bestreiten. Eben dieses gilt bet Bencfijien, welche mir Realitäten dotlrt sind, i« Ansehung der bei dm Wirthschafts-Gedäuden verfallende« kleinem Repa, r«tur?n. ( 4-8 ) 4 ) Ueber die Unterlassung dieser Reparationen, und dir dadurch entstehende Verschlimmerung der Pfarrlichen Gebäude kann es dem Pftünd, nee nicht zur Rechtfertigung dienen , daß die den Normal-Verordnungen vom 20. Mat 1733 und 27, Mai 1752 gemäß in früheren 7" Zeiten bemessene jibt liche von ihm auf die Erhaltung der pfarrlichen Gebäude zu verwendende Summe nun, da alle Materialien , ;unb Aröeitslühnungen so sehr im Preise gestiegen sind, zur Bestreitung der erforderlichen Kosten nicht hinrerchet, sondern >er ist verpflichtet die Kosten, wie sie sich von Jahr zu Jahr ergeben , und ohne Rücksicht, ob sie die in früheren Zeiten hirzp angeschlagene Summe übersteigen, zu tragen, und hat jeder Pfründner der Wer, sung vo»r 4t Februar d. I. gemäß durch ordentliche Ausschreibung und Aufbewahrung der son den Arbeitslencen ausgestellten Konten sich in den Stand zu fetzen, sich jedesmahl über die genaue Erfüllung det ihm diesfalls obliegenden Pflicht auszuweisen. Wäre aber Lei irgend einer Pfunde durch, Se-quesirirung einer großem als der für die jährlich vor-fallenden kleineren Reparaturen erforderlichen Summe für einen Fond zu Bestreitung künftig vorfallende ZrhßerL Baulichkeiten gesorgt; so hat es fortan dabei sein V NA ( 429 ) tu# - sein verbleiben, und hat jeder Pfründner den an dieser ihm zugemessenen jährlichen Summe nach Abzug der davon bestrittenen, und ausgcwicseneil Kosten auf kleinere Reparaturen übrig bleibenden Rest sicher zu stellen, dessen Verwendung ihm jedoch in künftigen Jahren, in welchen diese Reparaturen elwß kostspieliger ausfallen durften- zu gestatten, und folglich von der Summe abzuziehen ist, welche er sonst bet einem wie immer erfolgenden Austritte von der Pfründe an denselben zur Bedeckung künftig verfallenden Baulichkeiten zurück zu lassen verpflichtet rcärti ‘ §.) Alle übrigen'Reparationen, die wegen Länge der Zeit , stetem Gebrauch, durch seichte Lage, oder unvorhergcfthent Zufälle, zur Nothw«i-drgkeit werden, sind vorzüglich aus dem Kir« chenvcrmögen, welches die Wohnungen des bei der Kirche angestellkcn Benefiziaten eben so, als das Kirchengebäude selbst zu erhalten bestimmt ist, in so weit es über die jährlichen fixen Auslagen hinreicht, und mit Ausnahme der Stiftungs-Kapitalien zu bestreiten. Wo der baare Kasse^Ueberschuß hiezu nicht hinreicht, ist ent-tvcber der entbehrliche Theil des Ctammvermö-gens durch Eintreibung der bei Privaten härtenden Kapitalien, oder durch Veräußerung von Obligationen und minder einträglichen Realitäten zu verwenden, oder durch Ausnehmung vo» Passiv-Kapitalien auf die zur Hiporhek dienenden HB C 43» > HB dtri Realitäten der n'öthige Betrag belzuschaffeer, worüber jedoch von der Landesstelle allemahl die vorläufige Bewilligung angesucht werden muß. 6.) I» sofern daS entbehrliche Kirchen» Vermögen nicht hinreichk, die Kosten der Pfarrhojbaulich-kett ganz ju tragen , sollen die Pfarrer, Lokal-kapläne oder andere Benefijiaten, welche von ihrem Brnefizium mehr, als die portio cano-niea beträgt, genießen, nach folgenden Grundsätzen beigezogrn werden. s. Zur Bestimmung der Einkünfte des Pfarrers oder Benefijiatens muß die nach den unter den 2. Jänner und 25. Mai 1805 erlassenen Weisungen verfaßte, und von der Buchhaltung adjustirte Faffion zum Grunde gelegt, und hienach muß der Ucberschuß über die portio canonica , welche, in 300 fl. besteht, bemessen werde«. b. Diejenigen Pfarrer uud B.enefiziaten, welche nach dieser Berechnung keinen Ueberschuß über die portionem canonicam haben, oder bet welche» der abfällige Ueberschuß die Summe vv» 100 fl. jährlich nicht übersteigt, find von allem Beitrage zur größer» Rcpariruug und Herstellung der Gebäude frei, zu lassen, SO« ( 43' ) So» •s. Bei ireJd fn sich aber ein tie (Summe t-on re» fl. übersteigender Überschuß züger, diese haben zu de» sowohl auf die Baumaterialien, als> auf Prsfessonisten-Arbkiteu erforderlichen Repa--rattonsk'östen in dem Verhältnisse beizutragen, ■ daß von dem Kongrua-Ueberschusse ihnen noch ein Drittel ganz frei gelassen, und daß ihnen von 2 Dritteln , wenn der UeLerschuß ioo bis 200 fl. betragt, den io., wo der lleberschuß von geo bis 402 fl. ist, den 5,, wo er KOO bis fl. auemach^, den 4., wenn er sich auf 700 bts 8°o fl. belauft, den Z9 und endlich, wenn er sich von 900 bis joqq fl. und darüber erstreckte, die Hälfte aller über den Kirchenbeitrag noch Mhigen Küsten; niemahls aber ein mehreres zu bestreiten zuerkannt werde. d: Nachdem aber diese Beitrage von den Pfarrern und Benefiziaten oft nicht auf einmal werden geleistet werden fiknen , so werben hiebei nach dem Beispiel der in andern Provinzen und insbesondere in Oesterreich ob und unter der Enns a»geord«ken Einleitung Baubriefe zu errichten sein, an Venen jährlich ein bestimmter Beitrag bts zur gänzlichen Tilgung abgefÜhret werden muß. 7.) Alle übrigen Kosten der Herstellung ober grS, ßere Reparation des PfarrZebäudes, zu deren Be- \ SW c 432 'j ■: estreituiig das entbehrliche K-rchenvennügen nicht hinreicht > und welche über die nach den vorhergehenden §. v.on den Pfarrern «n^ Bene-sizisten zu leistenden Beiträge noch erforderlich sind, hat der Patron der Pfarr., nach der Natur des PatrvnatS, und nach den ältesten Ver-Ordnungen, aus Eigenen! zu tragen. 8 ; §i»r Schonung des Kirchenverm'ögens, und zur Erleichterung der Benefiziaten und Pfarrpa-trcuc, erwarten <5t* Majestät jedoch ebenfalls von der guten Gesinnung der zu einer Pfakx geht)einen Dominien, und in dem Pfatrbezirke einige Grundholden besitzender' Gcundobrigkei-ten, daß sie in der Betrachtung der Wichtigkeit des Seelsorgeramks die Baumaterialien, welche sie in ihrem Bezirke besitzen, zu den Pfarrgebäuden, wie oben §. 1. von denKir-chenbauiichk.'iten gesagt worden ist, wenn nicht ganz oder z.m Thei! unentgeltlich, jedoch roe* mgstens u:n den ErzrUguNgspreis abfolgen lassen werden, die eiflgepfarrten Gemeinden haben zu Len Pfarrhofbaulichkeiten in der nehmlicken Art, wie zu den Pfarrkirchen, dir unentgeltlichen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. 9.) Diese nun festgesetzten Bauvorschriften sind ohne Unterschied , wem das Patronat zustehe, und ob die Kuratie älterer oder neuer garibatioß ist, bet TO C 433 ) W bei allen von nun an vsrfallenden Kirchen« MK Pfarthofbaulichkeiten im'ganzen Lande zu beobachten» Io.) Wenn jedoch an einigen Orten dteserwegeck schon Partikular-Konventionen, und besondere Von den Patronen, Vogteien, oder Pfarrkin-Lern übernommene 'Verbindlichkeiten bestehet» oder in Zukunft bei Errichtung neuer Pfarrer» mit Genehmigung der Behörden eingegangen würden; so soll es bei denselben ohne Rücksicht auf die gegenwärtigen Vorschriften auch fernersein Verbleiben haben. H.) Um seder Wtllkührlichkeik in Führung der Gebäude zurrt Rachtheil des Kitchen - Verm'ö« gens, oder des Patrons vorzubeugen, soll *• kein Pfarrer, Lokalkaplan, oder anderer Be'-nefiziat sich unterfangen eigenmächtig und ohne-vorläufige Anmeldung und erhaltene Genehmig gütig der kandesstelle einige größere, und jhntz nicht selbst durch den z. und 3. §. dieser Verordnung zugewiesene Reparatur «nd Baulichkeit vorzunehmen, oder das Kirchenvermögekk dazu zu verwenden. Sollte aber eine solche Handlung geschehen ; so soll sie demjenigen allein zur Last fallen, der sie ohne Bewilligung, folglich auf eigene Gefahr, und Rechnung unternommen hat. Le fr» XXlll« fof C 434 ) Auch kein Privatpatron darf irgend eine Reparatur einer Ktrch«, oder eines Pfarrgebäudes aus. dem CtammvermSgen der seinem Privat, Patronate unterstehenden Kirchd vornehmen las-' fen , ohne hiezu die Bewilligung der kanbtsstri-leanzesucht, und erhalten zu haben, widrigen Falls hatte er dem Stammvermogen der Kirche die verwendete Summe zu ersetzen, c. Kein Bauführer darf ohne von der Lanbesstelle die Erlaubniß erhalten zu haben, von dem genehmigten Riße tm Wesentlichen abwetchen. 'd. Und da die Reparirung der . Pfarrgebäude immer dem Kirchenverm'ögen zur Last fällt, wenn sie auch ohne Zuziehung dcssrlben., etwa von ei, nein vermöglichen Pfarrer oder Patron zuerst ganz neu hergestcllt würde» ; so darf auch keine bedeutende Vergrößerung eines Pfarrhofs, wenn sie auch ganz auf Kosten des Venefiziaten, cbei des Patrons geschehe, ohne Genehmigung der Lanbesstelle vorgenommen werden» 12.) Um für die Erhaltung der Kirchen, und Pfarrhofgebäude-, im guten Baustande zu sorgen, und die ndthigen oft mit geringen Kosten zu bewirkenden Reparationen nicht aus Nachlässig- ; feit der Pfarrer, Lokalkaplänr, Benefiziüten, oder der Beamten zu lang ausgesetzt zu lassen-sollen bei der nach dem Kirche,«Patente dom 27. Mai %>» c 435 ) W Mai 1752 jährlich.chn Gegenwart der Dogkhcrr» ftfceft, »Ur ihres abZcordnetcn Kommissärs, und des Patrons oder seines Stellvertreters aufzunehmender Kirchenrechnung die Kirchen» und PfarrgebLude ordentlich beaugenscheiniget, und 3 dereil nöchig befundene nach den gegenwärtigen Bestimmunge», ober den bestehenden besonder» Konventionen ju veranstaltende Reparationen dem Kreisamke, und von diesem der Landes-stelle um so gewisser binnen 8 Wochen nach erhobenem Besuudr ««gezeigt werden, als inr 1 Widrigen, und wenn durch die längere Derz'ö-gerung den Gebärden ein größerer Schaden zu, geht, die Untersuchende» und ber Patron dafür zu haften haben werden. Bei Pfarren ober Benefizien, wo «ine jährliche Summe zur Der» wendung auf die Gebäude bestimmt iß, hat sich der Pfarrer oder iBenesiziat bei der Kirchen-Rechnung über die richtige Verwendung dieser Summe ausjuwetsen. * Eben so sollen die Dechnnte bei ihren Visitation neu auf den Bausiand Rücksich t nehmen, und die entdeckten Gebrechen dem Konsistorium, und dieses der-Landesstelle anzeigcn. Endlich h aben auch die Krees-«mter bei den Kretsbcreisnngen auf den Baustarrd dieser Gebäude genau zu sehen. AS ( 4-S ) «o* 130 Bei Absterben eines Pfarrers, Lokalkaplans, oder Benefiziatrns sollen, wir schon vorlängst, «nb neuerlich unterm 24. April tf. I. verord-uer worden ist, dlt PfarrgebÄude jedesmal ge-neu untersuchet, und das Mangelhaft, wozu des Verstorbenen, oder der Eetnigm Nachlas. sigkeit, Schuld oder Verwahrlosung erweislicher Maßen Deranlassung gegeben hat, UKb vorzüglich, ireriiter durch di-e nach dem $. 4. in Ansehung des verwendete». Betrags aufzubewah-renden Schriften, biez wirkliche Verwendung desselben nicht ausgcwresen werden kann, aus dem allenfalls jurück/^elaffenen Vermögen herge-sirllt werden. 14.) Daher ist auch jeder Pfarrer, Lokalkapla«, oder Benefiziak, btt eliicn Posten ankritt, verbunden , sogleich die Anzeige zu machen, wenn «r die Nothwendigkeit einer größern Reparation *n den Pfarrgelaäuden bemerkt, im Unterlassungsfälle dieser Anzeige würde er für den daraus entstehender. Nachkheil verantwortlich sein. 15O Um aber d iese befohlene Aufmerksamkeit auf die Kirchen- 'und Pfarrgebäude in der nöthigen Gleichförmigkeit zu erhalten, ist bei allen Pfarren , Lot alten und Benefizien des Landes nach dem beigeschlossenen Formular ein eigenes 3M* vrn- ventarium über fern Zustand der Gebäude sa-gleich unter der Fertigung des Patrons, oder seines Abgeordneten, der Dogtek, und des an-gestellten Seelsorgers aufjunehmen, und in die Kirchenlade ja hinterlegen, welches bei der jährlichen Kirchenrechnung mit dem neuerdings befundenen Zustande zu vergleichen, und besonders bei sich ergebenden Todesfällen, oder einer sonstigen Veränderung der Benestjiaten, zur Grundlage, der Untersuchung, ob er während seiner Amksjahre fMt die Gebäude gehörig gesorgt habe, aber nicht, zu gebrauchen ist. 1 n? ( ttiS c 433 ( Inventari h m Wie das Wohnhaus der Pfarr (Lokalie) dann die dazu gehörigen 'Wirthschastsgebaude in Baüstand sich befinden. Beschreibung Sind i fl Ursachen der derWirkh- folgenden dieser Gebrechen, Wohn- schafts- Zu st a n d e. und von wem zu Gehäupe. repariren. ' Dach, ->ach stahl Mauer- .4 - V . werk. " einze!ne Theile. Befund beim Antritt des ' ■ X. Tube (Auskitt) der Kirchcnrech- , A - nung im 1 • Jahre Canon. Vistta- 1 1 tton im 8 im Jahre der Kretsberei- I sung im Jühre \ 1 dm 1 HO ( 439 ) TlH % ■ 756o. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich v- der Enns vom 20, Junius 1807. Ungeachtet dicht esslein durch mehrere in Druck Da^Am bekannt gemachte frMcr Verordnungensondern ->» Sr«'«1 • » beti/ vtr auch durch das mittelst «llerhochstin,Parents »om z. Z,nnepar-September iZoZ, (so in gegemoartis-r Gammlung ^Hau«» 17 Bd. S. Z73. SM 5586 zu finden ist) in Atz-r^ Wirksamkeit gefttztr 'Gesetzbuch über schwere Polizei» Uebertrekungen es denen Hausbesitzern f Gsstwirhen, „eutrbfny* «nb. Inwohnern zur Pflicht gemacht ist, daß fir alle ^nn8i‘t,uns rinziehende Zinspattheten, W-rbcfiändrr, und so« S-nannte Bettgeher', so wir auch alle ankoinmende Fremde., oder über Rächt behaltende Gäste ohne Ausnahme, wessen Standes selbe immer sein mögen, der k. k. Polizerdirektion melden sollen, so wird doch in deren Befolgung bei sehr vielen dennoch die sträflichste Nachlässigkeit watzrgenommen. I» Erwägung des Nachtheils, der aus der Unterlassung dieser An» zeigen für di- Handhabung der ssftutiichrii Sicherheit und Ordnung ftieffet, ficht man sich veranlaßt, denselben diese ihre Pflicht neuerdingS, und zwar mit hem Beisatze gegenwärtig zu halten, daß »on en gegen die Uebertreter dieser Anordnungen, die in dem 78 $. des Gesetzbuches fiber schwere Polizei-Ue--hertretungen ausgemessene Strašen ohne aller Scho» yung eintreten werden». In» HE C 44« ) HE Znhem dieses den sammentlichen Hausbesitzern, Kastwirthen, uud Jnnwohnern hiemit als eine War--Rung bekannt gemacht wird, wird denselben zugleich Kefohlm, daß st Die Hausbesitzer die einzirhrnden Zinnspar, theltn allezeit längstens irt 5cit ersten drei Tagen nach dem Eihziehenr L. Die Einwohner ihre Aftrrbeständrr, oder Beth geher binnen 24, Stunden nach der" Aufnahme , und ß. Die Gastwirthe, ft wie auch alle andere Par-theten, die, es feie zu Markts- oder anderen Zeiten, Fremde beherbergen, die ankommenden Fremden, worunter auch die anherkommende Landbewohner gehören, jederzeit, und zwar die am Tage, ankom«?nde also gleich, dir spät am Abend, oder während der Nacht an« kommende aber am darauf folgenden Lage hi der Frühe längstens bis 8 Uhr bei der k. k. Polizei-Direktion an;rizei-gen haben. Wonach sich Jedermann um fo pünktlicher zu achten wissen wird, als die Verspätung einer derlei Anzeige, eben so wie die gänzliche Unterlassung angesehen, und bestraft werden wird, Damit sich übrigens Niemand wegen der Unwif-flR^elt dteßfallö entschuldigen insze; ft wird den, M- i WS C 441 ) W Magistrat aufgetragen, diese Verordnung nicht allein, ’ auf die gewöhnliche Weise kund zu machen, und öffentlich anzuschlagen, sondern auchHeden Besitzer, Administrator , oder Sequester eines Hauses, so wie je- \ dem Gastwirthe ein Exemplar derselben gegen Rezepisse zu zustellen. N, 7561, Verordnung des steiermärkisch -- kärntnö-rischen Guöerniums vom 20. Zunius 1807. Da Seine Majestät j Kroqtien ohne Paß flüchtenden Bur- sche, ungeachtet aller dringenden und «achdrucksamrn Verwendung an die angränzenden Komitate nicht ausgeliefert würden; so wird der erwähnten Landes-stelle adermahl nachdrücksamst mitgegeben , den Vollzug der oben erwähnten Disposition ohne weiters zu verschaffen. -N* 756Z. Hofkaiizleidel'ret an das gallizische, böhmische, und mährisch-schrestsche Landes-gu& ent tunt vom 25. Junius, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Gu-Sernium den 17. Julius i8->7. Gegen »a» Die hungarische Hofkanzlei hak eröffnet: daß der Juden dort Landes gegen die bestehenden Vorschriften, die «nHungarr. Auden der deutsch - erbländischen Provinzen sehr häufig, insbesondere aber in das Gallizien, liy Haufiren betretten worden sein. Um nun diesen Unfug zu beseitigen, hat sich die Landessielle in Zukunft genau nach der wegen des Hausicens im Jahre 1787, «3 stoffenen Normal - Vorschrift, so hier »achfolget, und Kraft welcher das Hausiren der Juden nur in Böhmen, Mähren und Schlesien, und nur in jener Provinz, wo siernsaßig sind, gestattet ist, zu benehmen, und keinem * der sich des Hausireus wegen nach HUngarn begeben will, hierzu einen Paß zu ertheilen. Bei- M t 445 - AD Beil a g c* Patent vom 4. Junius 1757, Wir Joseph der Zweit« rc. In Ansehung des Maaren-Verkaufs, welche den Haus zu Haus geschieht, oder sogenannten Hansi re ns finden wir nLthig, Folgendes festzufetzen: §. 1. Dieser Handel wird allen In nlande r n in allen Orten bfr Erblander, ohne Ausnahme der mit eigenen Kaufleuten versehenen Städte und Markte, in und außer der Marktzeit gestattet, und find die sogenannten H au sipe r an die in dem Zollpatente vorgcschrtebene Entfernung von dcrEränze nicht gebunden. §. 2. Den Juden allein kann dieser Handel nur in Böhmen, Mähre» und Schlesien bttvilliget werden. §« Z. Die Maaren, mit welchen von Haus zu Haus gehandelt wird, müssen erb ländisch sein,-und von erbsändischen Maaren wird keine Gattung untersagt. §. 4. Den llnterkhane» der Herrschaft, Got-fchee und R e ifni z bleibt dieser Handel auch mit einigen ausländischen Früchten und Ftschwaaren nach der Vorschrift vom 1. Dezember 17F5. fern er gestattet. z. 5- TrA C 446 f $* 5« Sitte Waaren, welche von Haus zu HauS verhandelt werben, und der Stemplung unterliegen, müssen gehörig gestempelt fein. » Bei den Waaren, welche der Stemplung nicht fähig sind, muß durch die richtige Zeugnisse derjenigen erbländischen Kaufieute obet' Fabrikanten» von! welchen fle gekauft worden, bewiesen werden, daß es erbländische ProdukU sind. §. 6. Wer diesen Handel treiben will, muß mit einem Paße desjenigen Kreisamtes, in dessen Bezirk er seine« eigentlichen Wohnsitz hat, versehen sein. §. 7. Um diesen Paß zu erhalten, muß Jedermann von seiner Ortsobrigkeit, oder vom Magistrate das Zeugniß eines guten, unbescholtenen Lebenswandels beibringen. §. g. Der Paß wird, die Stempelgebühr ausgenommen, unentgeltlich ertheilt werben. §. 9. Wer mit fremde r, oder ungestempelter erblÜndischer'Maare, welche der Stcntplüng unterliegt, diesen Handel treibt; wer bei denselben o h n e> P a ß , oder mit einem Passe auf fr e m d e n Nahmen betretten wird; wer über diejenigen Maaren» welche der Stemplung nicht fähig find, auf die in dem 5. §. vorgeschriebene Art, sich auszuweifen nicht vermag, verliert die Maare, und iss zu dem Hausiren auf immer unfähig. S. 10. ■:t - . NB ( 447 ) §. 10. Auch Fremd {, midie in den Erbländern im Haufiren betcettcn werden, werden ihrer Maaren verlustig. §. ii. In diesen Uebertretrungsfällen sieht endlich die Untersuchung und Erkenntniß, wie bei ander» Zoll -Kontrabanden, der Bankal-Behörde zu. Hvfdckrek vom 25. Junius^ kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgu-berniumden 10. Julius 1827. Die Studierenden, welche Stipendien von sol- Studieren» chen Stiftungen gmuffen, die zur Dotirung des künf- S^.Men/ tigen Konvikts bestimmt sind, haben solchen von dem ^rum Tage der wirklichen Einführung der Zöglinge in das bestimm« Hofkanzleidekret an sammtliche Länderstellen vom 25. Junius, kundgemacht in Steiermarkt und Kärnten am «. Julius 1807. Obgleich die allgemeine Bau - Instruction vom »«,»«. Jahre 1788. , deren Handhabung unter dem 6. gen »(< Oktober 1805. wiederholt eingescharft wurde, [,u„9 b 6 Zoll breit und 3 Zoll dick ; hiervon kostet das i®oo bei dem Ziegelofen < * 4 * Die Fuhr bis zum Banplatze. < , Der Kalk wird in Kübeln gemessen, ist ein rundes oder viereckiges Gefast, welches am Boden A Schuh, oben aber 2 Schuh, im Diametek, in der perpendikulären Höhe abet 2|- Schuh mißt; folglich lä , Kubik - Schuh, 414 P Zoll Körpermaß enthält; hievon kostet drt Kübel bis zum Bauplatze gestellt . .• »• Der Sand wird in regulären Fuhren, öder ouf Bauernwagen herdcigeführet, deren jede Fuhr 16 Kubik- Schuh enthält, und wovon die Fuhre kostet , « Die Bruchsteine werben Kubik - Klafter« weife, jede zu 2*6 Kubik - Schuh gross gerechnet, erzeuget; hiervon kostet dis fl, kr. io ä* 1 2><ä Mm. »«n», F f mm to* C 45* ) to#' Steinsprengung farami Pulver und übrigen Requisiten .... Die Teifuhr . Die Dachziegel sind 14 Zoll lang, 7 Zoll breit, und kostet bad 200s bei dem Zie-gelofen.................................. Die Beifuhr ..... Die Hohlziegel sind ig Zoll lang, 6J- ZoÜ breit, und kostet das Stück . Ein 7 bis 8 Klafter langer Stamm Tan, ne, oderianderes weiches Bauholz,! 2 ZoS behauter Dick«, zu Schwellen, Pfetten , Durchzügen, liegenden Säulen u. s. w. kostet. ... . Gn dergleichen 7 bis. 8 Klafter langer,^ bis H Zoll behaut dicker Stamm Tanne, zn stehenden Säulen, Pfetten, Bundräm men, Wechseln, Stichen, Sparriegeln, Grad * unb Ichfensparrcn u.s. tv. kostet. Ein vergleichen 6 bis 7 Klafter langer, 4° bis f Zoll dicker Stamm Tannenholz zu Ge-sperren und andern kleinen DqchgehAlze kostet .... Lin Stamm weiß Cichen, 4 4 Zoll dick, 4 bis 5 Klafter lang, zu Thürstöcken und Polsterh'ölzern . . Die gefalzten Schindeln sind 14 Zoll lang, im Durchschnitte zß- Zoll breit, und to stet das ioos>........................... Die ungefalzten Spanfchindelnsind 2 Schuh bang, im Durchschnitte Zoll breit, untz kostet ba4 1000 . . 1 4 3® 3® e 45$ ) Die ^ gefchnitWen k Dachlotten jv Schindeldächern find f Zoll dick, 2| Zoll breit, und iA Schuh lang, kostet das Stück. Die dttto Ztegellatten ist t Zoll Lick, a-i Zoll breit, 15 Schuh lang, kostet das Stück. Der Gemein- oder Neuladen ist Zoll dick, im Durchschnitte 10 Zoll breit, 15 Schuh lang, kostet das Stück . * , Die Bank - oder Fußbodenladen sind rHZoll Lick, im Durchschnitte 12 Zoll breit, IZ Schuh lang, kostet das Stück . . Ein eichener Staffel im Quadrat, LZ- Zoll Lick, 12 Schul) lang, kostet Ei» weicher tannener oder führentr Staffel von gleicher Länge, kostet * . Er» doppeltes Fensierhosj, k Zoll dick, %\ Zollfbreit, r o Schuh lang, kostet . Ein' einfaches Fensierhoh, 2^- Zollbreit, und I Zoll dick, io Schuh lang, kostet-Ein doppeltes Fenßerholz, 12 Schuh lang, 2 Zoll dick, £ Zoll breit, kostet Ein einfaches brkto 12 Schuh lang, tzZoll dick, 2 Zoll breit, kostet v . Ein eichener Pfosten, 12 Schuh lang, 2 Zoll dick, 1 Schuh breit, kostet * Ein dekko welcher Pfosten von der nämlichen Länge, Breit? und Dicke, kostet. Ein eichener Pfosten, 12 Schuh lang, | Zoll dick, 1 Schuh breit, kostet » ff. fc 4 l® 18 ’ 3® . 24 i5 10 48 2 § f a 4 a Kb < 45 a ) LsglShuungen. Der Maurer erhält Laglohn sammt Met-siergebühr . . . . . Der Maltermacher .... Der Handlanger .... Der Zimmermann erhält Tagkohn sammt MeistergeLühr .... Etne zwetspänntge Fuhre kostet auf den ganzen Tag .' . . . Sigi. N. R. dtttro. Junius 1807« Baubirektion, ober Jnge-, nieurs oder Architekt n. s.w. Daß die in dieser Defchreiöung enthaltenen Material« und Tagl'öhiungspreise derzeit kurrente Preise find, wird von Amtswegen bestättiget» Sign, ut fupra. N. N. k. k. Oberamt, ober AmtL» Inšpektorat oder Magistrate 1 $ N. * ■ ( 453 ) MD . N. 7563. Verordnung von dem Appellations - und Kriminal - Obergerichte im Erzherzog-thume Oesterreich unter und odder Enns den 26., und von dem Jnnerösterreichi-schen den 30. Junius 1807. ©eine k. k. Majestät haben laut Hofdekrets Die^W^ vom irren, und Empf. LZten Junius d. I. über uh tmfr die Anfrage der k. k. Hofkammer, ob die Gewalt- «flung1“”* thätigkeiten, welche gegen Zollbeamte in Amtssache« verübt, und die Zusammenrottungen, welche ju die- »»bestraft«, fern Zwecke geschlossen werden, noch ferner nach dem Zollpatente vom iten Januar 1788, oder nicht vielmehr nach dem neue» Strafgesetze behandelt werden sollen , zur künftigen Rachachtung die Erklärung dahin gegeben. Aus . dem Kundmachungs - Patente, und der Leitung zum neuen Strafgesetzbuche erhelle, daß jm Handlungen, welche in demselben als Verbrechen erkläret werden, nicht mehr nach älteren Gesetzen, sondern nach diesem neueren Strafgesetze zu behan-Mn feien. Dieses Strafgesetzbuch erkläret in dem §. 70., iten Theils, daß die gegen Abgeordnete der Obrigkeit in Amtssache» mit gefährlicher Drohung, oder wirklicher gewaltsamer Handanlegung verübte Widersetzlichkeit als das Verbreche» der öffentliche» Gewalt- RE C 454 ) HO waltthatrgkert nach dem §. 71 , und eben so- erklsirk HS in dem §, 6l, daß die Zusammenrottung mehrerer Personm, um dKs Obrigkeit oder ihren zur Ausführung der Anordnungen bestimmten unteren Dienern Widerstand zu leisten^ als das Verbrechen des Aufstandes nach §§ §. 63» und 6|. bestrafet werden soll, - Es unterliege aber keinem Zweifel, daß die Zollbeamten Abgeordnete der Obrigkeit in Amts suchen, und daß sie zu» AlBführung der sbrigkeitlicherr Änordnungen bestimmt seien; daher sei dis gegen ft!-'Be in Amkssachen mit gefahrllchep Drohung, oder wirklicher gewaltsamer Handanlegung verübt? Widersetzlichkeit als das Verbrechen der 'öffentlichen Ge-waltthätigkeir nach dem §° 7 i.,r und die Zusammenrottung mehrerer Personen, am denftkben in Aus-sührurrK»- der Anordnungen Widerstand zu leisten, Rls das Verbrechen des Ausstaiches nach dem §. 63, 64 und 6Z. zu bestrafen- -j Welches den sämmtlichen liefern Qbergerichte unterstehenden Kriminalbeh'örden in Oesterreich unter und ob der Cnns zur Wissenschaft und PachachtunZ hiermit bekannt gemacht tx>irb<* Je f' ’SuS C 4Š5 ) ;n. 7569. Verordnung der NiederösterreichisGen Landesregierung bom 28. Junius 1807. Es sollen dem Militär keine Naturalien auf Quittungen mehr subministriret werden, außer es wäre dieß ln der Marschroute ausdrücklich enthalten/ in welchem Falle es auf die Quittung, nebst dem Nahmen, und der Charge des Ausstellers der Marschroute, von der subministrirenden Gemeinde arijgfe-tzen ist. Dem ZTM° tcIr solle» keine Na-turoHen aaf O.uitkunqci» fuCmilüißvlrf werden,wen» es in der Marsch» toutte nicht enthalte» ist. ' N, 7570. GuSernk'altzewrduung für Böhmen vom 29. Zumus 1807. x Ungeachtet der bestehenden, und feit kurzer Zeit Wegm^-r mehrmals erneuerten Vorschrift, wegen genauer Be- auf dem ' obachtung der Fleischtaxe auf dem Lande, 2an6,‘ ‘ werden doch über die Nichtbefolgung derselben ununterbrochen die lautesten Klagen geführt.. Da nun hieraus, wenn das Fleisch auf dem Lande theurer», als in der Hauptstadt verkauft wird, die nachthrilkgsten Folgen für das Allgemeine ent-springen, indem dadurch die Bemühungen der Regierung, wohlfeilere Fleischpreise zu erzielen, auf eine höchst sträfliche Art geradezu entgegen gearbeitet wird: AO C 456 ) AO ft fteb die 3JmftJ*unb Ortsvorsiehers nicht nur wie-^erhshlt zur genauesten Bhfolgung bet bestehenden Fletschtax r Vorschriften mir flklem Nachdrucke und unter ihrer Dafurßaftung anzuweisen; sondern auch von Zeit zu Zeit' in den Städten und Märkten un-vermukher Untersuchungen einzuleiten, und in jenen Orten, wo sich die Fleischhauer Tax-Uebertrettungen erlauben, sowohl diese, als die Orts-oder Zimts-Vorsteher zur gesetzlichen Strafe zu ziehen, und letztere noch übxrdieß zur hierortigen Kenntniß zu bringen. N- 757t’ Hofdekrek vom 30. Junius, kundgemacht Von dem mährisch - schlesischen Landesgu-bernium den 10. Jnlius 1807. fant gt Das aüs Rußland und der Moldau in VaS der Moldau iZsterrerchtsch- kaiserliche GebtetheinzutreibendeSchlacht-«intreroende Schlecht-' Vieh soll gleich als Konsums behandelt, und dessen Sonfum^16 Wiederaustrteb auf dgs strengste verbochrn werden- Bebanbelt «erden. HE C 457 ) N. 7572. Hoskanzleidekret vom go, Jumus, kuud-gemach; von der kramer - gorzerischen Larrdesftelle den 7., von dem steiermärkisch-kärntnerischen Gubernium den 8 ? von dem mährisch- schlesischen Landes-ouöerm'um den 10,, von dem böhmischen und gallizjschen Landesguberuium den 17- Julius 1807. Da fich noch eine beträchtlichr Menge nach dein Fäbrikanttz alten Stempelpatente pom Jahre 1788» geftcmpel- und Han, dclsleure ker Spielkarten im Umlauf befinden ; so befahlen tbre Vor- Ge. Majestät, alle Fabrikanten und Handelsleute epktfartm, durch Cirkulare aufzufordern, binnen Z Monaten vom Tag der Kundmachung ihre Vorkäthe an Spiel, wa»!mg, karten, welche vorher noch einmal untersucht, und SBlenatm , tur Unici’s mit dem Kirn erhobenen Stand derselben aufs neue such-und verglichen werden sollen, zur unentgeltlichen Stemp- ^nEX'» lung nach dem 47. Abschnitt des neuen Stempelpa- ^ tents vorzulegen, wo sodann nach Verlauf des ob- Abschnitt bestimmten Termins alle mit dem alten Stempel ver- Siemper-fthenr Karren als ungestempelt anzusehen, und als ^"ulegeo solche nach dem 49. Abschnitt des neuen Stempel- &^fn-pgtentß D behqndrlst wärest, Wes.- AE c m ). iti Folge Hoftanzlei - Verordnung vorn ZD. Junius bekannt gemacht roirb, N‘ 7573- • Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desgubernium den 30. Junius 1507. Säti'f . Sttt Vermeidung der Postspesen, und Post-sekbrech-' Papierauslagen, find die Gimnasial - Schttlunter-tn..Duplo nchtsgsldrechnungen, vom iten November l. I. an« «lnzuscnden. nicht mehr in Duplo, sondern nur einfach einzubringen, I u It tt s. N. 7574» HpflammerdekreL vom 1. Julius, kUndge-macht von dem böhmischen Landesguher- ntunt den 10, September ig®7- Stempel» OBfttimgen , welche we» gen Mängel ÄenPnrteien zarückgege-fcen werben, können gegen «ubere Gtempel-lchge» «uži ge»s«chseU gerben, , Diejenigen Stempelquittungen tonnen gegen andere Stempelbogen vom gleichen Werthe ausge? wechselt werden, welche wegen Mängel in ihrem Innhalte von den Aerarial , und andern Kassen den Parteien zurückgegeben werben; jedoch ist voll der Aquidatnr und den Kassebeamten auf dem Rücken dieser HMunZen anzumerken, daß selbe unbrauch-1 • har / C *459 ) M kar und andere ten dkn Parteien dafür eingelegt worden sind- N. 7575* Hofdekret vom i., kmr-gemacht von dem mährisch - schlesischen LaudcsguberuLum den 24. Julius 1807. Nach den in 6cm Zahl 7571. vorstehendem Au? Ruß- . Ion* tntb Hofdekrete torn 30. Junius l. I. wegen der Korr- ur Mvldau sumo- Behandlung alles aus dem Russischen oder ^rtf‘nie aus der Moldau in 6ad 'österreichische Gebiets) ein-zutreibenden Schlachtviehes enthaltenen Grundsätzen, follen auch alle aus Rußland oder der Moldau tw-brnmenbeit] Pferde behandelt werden. ' NI 7Z76- Hoskstnzlcidckret vom 2. Julius^ kund gemacht von dem böhmischen Landesgubcr-nium den 13« August 51807* Mit den Waldungen muß nach Weilung^der Mit b-n xVtilDtmgfctl Wüldordnung, und der hierauf Bezug nehmenden **<*tn Gesetze gebahret, und alle dießfalls vork^mmerchen ^ °^3 Mßhräuchr geahndet werden. L-baher^ Hvstarrzleidekret vom s. Julius, kundge-' acht von der Landesregierung ob der Enns- den 2L., von dem vereinten steiermärkisch - kärntnerischen Gubernium den 2y., von dem mährisch - schlesischen Landesguberumni den 3$. Julius, vom vereinten gallizischen Landesgubernmm den 7:, von der niederösterrerchischen Landesregierung den 27. August 1307. In Wctreff Seine Majestät haben zu befchlen geruhet, baß r»it 5tanbir 6atfnmro hie um einen Platz der im Königreich Böhmen be-pe^bt»ijtoc°' gehenden Leopoldinilchen Stiftung werbenden Gite-Sr«|a iM stellerinnen erst dann als zum Vorschläge geeigneten Kandidatinnen vorgemerkt werden sollen, wenn sie stch vorher mit de« erforderlichen Eigenschaften nach den Rubriken des hier nachfolgenden Formulars gehörig werden ausgewiesen haben, Welches demnach mit dem Temerkeu bekannt gemacht wird, daß ,i?0 alle jene Stiftungsweeberinnen, welche schon vorgemrrkt find, binnen zwei Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung ihre Gesu-' cht um eine Leopoldinifche Stiftung nach den S vor- AO < 461 ) %# vorgeschriebe ne« Rubriken unfehlbar unter Wr« lust des erworbenen Vormerkungsrechtes bei bi»? fern Gubernium «inzurrichen haben, b) jene hingegen, welche noch nicht Sorg er merkt sind , und zu einer Leopoldinischer« Stiftung vorgemerkt zu werben wünschen, ihre Gesuche »ach den Rubriken des vorgeschriebe--nen Formulars bei der hohen böhmisch-öster^ reichifchm Hofkanzlei einzulegen Habens tzE ( 4T2 ) E' F o r rti u «übel l arisch e n Verzeichnisses, nach wet * Stiftung zu Prag künftig 4 i . i I, 11. IIL IV. V. Tauf- und Geburts, ■ Jahr und Nahmen Ob die Zunahme ort der Tag ihrer der beider- Kandidatin ! der Kandi, Geburt. scitige.1 die erfordere Kandidatin. Satin, M Aettern. liche Adels- prvbe her- 1 gefaßt har 0, $ ■; " ' ; ' - -* • *) Tsi Sem Formul«? für bis vürMkicheo Sttfturigsxlätze hat dir 1 a r e C -46z ) djem di e Ksn drdat innen für d ie Les poldinifche aufzuführen find. VI. VII. Vlil. IX. X. Verwaist Ihr sitk- Verdien- Beiläufiges Zahl der Ge» ganz oder iiches 1 ste, und Vermögen schwister der halb vom Berra- Dienst, der Kandi- Kandidatin Vater oder gr», jahre des dastn, oder und ob sie Mutter. Vaters, ihrer Aeltern selbst oder und zwar und Geschwi- ihre Geschwi- in toet- ster, worin es ster schon cher Ka- b steht in Ka- eine, und tegorie. pltalienoder welche Stif- 1 ■ - Realitäten. rung oder Pcnfioa oder sonstige Wer- svrgung ze- ' ' 9 nießen. ' i K Wstr AMr w-Mbleiben, Mit 8?#' ftfmmung der Grunds sähe, nach welchen Bauergüter ober Bau» «rnwalduns gen vo» dem mon»1 tanistischcn i?I erarium, ober auch ron Privat-föercv’rfm angekaufet werden feit« «*tv KO' C 464 ) N# 757g, Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-ten vom 2v Julius, kundgemacht von der Landesregietung ob der Enns den 22, vom mährisch - schlesischen Guberniunr den 24., von dem steierisch-lkarnttteri» schm Gubernium den 25», von der ver< einigten kramer- görzerischen Landesstelle den 28°, von dem vereinten gallizischm Landesgubernium den Z>. Julius, von der niederösterreichischen Regierung den 6., von dem böhmischen Landesguberni. m'um den 27. LluZust 1807, Seine Majestät haben über die rrnferth einigst Mkgrlegte Frage, ob dem montanistischen Aerarium oder auch Privatgewerken, der Ankauf von Bauerngütern oder'von Bauernwakdrmgen, wenn sie t‘iim Betriebe der Bergwerke für unentbehrlich erachtet werden, gegen Bestreitung der Lasten anzukaufen gestattet werden könne? folgende Grundsätze aufzustellen befunden. 1. Die zum Besten der Landeskuttur, des Konkri-butions-Nahrungs - und Bev'ülkerungsstandes und zur AufrechthaltNng der Landes- und Katastra! - Verfassung erfloffenm Ges.tze, vermag welchen jedes.Bauerngut von dessen Eigenthü-mec mit Rücken besessen werden muß; Ntr-Ma«d zugleich zwei ober Mehrere mit Rustikal c m 5 ^ Pfunden oder Rustikalkontribution belegte Tau- » eriWter besitzen darf, und sämmentliche zu einem Baucrngute gestiftete Grundstücke, und Waldungen von denselben untrennbar sind, haben noch ferner in ihrer vollen Kraft und Wirksamkeit zu bestehen. Zur Begünstigung des für den Staat so wichtigen Bergbaues wird zwar in außerordentlichen Fallen eine Ausnahme von diesen Gesetzen gestattet, jedoch nur unter nachstehenden Beschränkungen und De» -diugnissen, L« Der Ankauf ganzer Bauerngüter von einer Gewerkschaft hat nur In jenen sehr seltenen außerordentlichen Fäsien statt, wenn ein solches Bau, erngut zu einer neuen Bergs- oder Radwerks-Crrichtung , oder zur unumgänglich nvthwendi-gen Terrains-Erweiterung eines solchen.schon bestehenden Werks durch gemeinschaftliches gründliches Erkenntniß der politischen und montanistischen Behörden für unentbehrlich e kläret wird^ Bei der diesfälligen gemeinschaftlichen Erhebung wird jederzeit genau zu beurtheilen sein, ob der Bedarf der Gewerkschaft nicht ohne Ansichbrin-gung deS ganzen Bauerngutes nur durch einen Lheil desselben so gestaltig bedecket werden < könne, daß auf dem zum Vergbaue nicht unentbehrlichen Theil des Bauerngutes noch immer ein behauster Rustikalansitz bestehen könne? Ss XX1.II, ÄKnb. G g daß ( 466 ) to» Safi j- B. aus tine* ganzen Tauerngute titt Haltes titt ein viertel Bauerngut eurstchrn würde; in welchem Kalle der Gewerkschaft nur jener Lheil des Bauerngutes käuflich Überlsssrrr werde» darf, welcher derselben wirklich unenti trhrlich ist: auf de« erübrigende» Thekle aber muß «ach immer ein Rusttkalrücksttz bestehen. Nebst diesen find folgende Tedtngnlsse ausdrücklich »orzufchreibe«. fl) Der Ankauf eines ganzen oder eines Lheils et* nes Bauerngutes solle nur flit Rabwerken und sonstige Bergwerke, für Hammer- und für «Sen» fenschmiebe, nicht aber für andere Sifenfabri, ke» gestattet werde». t>) Dieser Ankauf kann, in so weit nicht durch, die Berggesetze eine Wcht der Abtretung bestimmet ist, nur durch ein, mit dem Besitzet des Bauerngutes mit Bewilligung feiner Grundhetr-schaft treffendes, freiwilliges Einverstä'ndntß, niemals aber durch Zwang Melassen »erden. «) Wenn nur etn Lheil eines Bauerngutes von einem Gewerken erkauft wird, so soll für den auch künftig zu bestehen habende« Rußikal* rücksiß jederzeit die hinlängliche Bedeckung an dem erforderlichen Holz, Streu und dergl. von Len veräußernden Waldungen vorläufig sicher gestellet werde». ( 4^7 ) Lluch muß fit tzinem solchen Falle die verhültä tli ßmüßige Vertheilung bet Steuern und Lüsten nach dry, wegell Zekstückung der Bauerngütern bestehende» Vorschriften gehörig veranlasset werden. d) WenN ein Gewerk dach bed gegenwärtig vor-schlagenden Beschränkungen ein ganze-Bauerngut erkaufet/ so f»8 et verpflichtet sein/ die Wdhn- und Wirthstl^aftSgebciude in baulichen Stande zu erhalten, und auf das Bauerngut eine verhiutatherr Familie zu fetzen/ welche die eiderit Mustikal-SrUndbesitzer obliegenden Lasten / als VokspaN > Einguartirung und bgl» jedesmal genau zu leisten hat / wözu ihn die Gewrrksthaft ununterbrochen im Stande erhalten tnuß/ tz) Alle attf bent erfdüfteii VaucrNgute haftenden oder neu zuwachsenden Steuern, Sahen un6 Lasten f trie sie immer Namen haben mögen/ muß der Gewerk gleich aNderü Nustikalgrunba btsitzern tragen, Und wegen der Entttchtung der Laudemial- und sönsttzen grundherrlichen Gefüllt , mit der Grundherrschaft wegen derselben Ablösung oder Umstaltung in tint jährliche Gabe sich vergleichen, oder bei jeder Besttzes-Drr-Änderung solche gleich jedem andern Unterthatz gehörig entrichten/ 0 Sollt kein solcher Kauf ohne vorheriger BejUj-tigung der politischen Landesstell» gültig sein/ @ g » auch v %<** c 468 ) auch in jenem Falle, als ein Gewerk eihh * Tyeil des erkauften Bauerngutes wieder veräußern wollte, solches nur mit Bewilligung der politischen Laadesstelle, und unter jenen Vorsichten^, welche in Rücksicht auf die Grundzer-stücküngen für alle Rustikalgrundbesitzer überhaupt vorgeschrieben sind,, geschehen können. Z. Wenn bei einem ordentlich bestellten Bauerngu-te nach Abschlag des eigenen, Holz-und Streubedarfs noch ein größerer entbehrlicher Waldstand vorhanden sist; so kann solcher mit Bewilligung der politischen Landesstelle an einen Verg-> Rad- oder Hanimcrgewerken überlassen . werden, wenn er von dem Cigenthümer an der« selben mit grunbvbrigkeitlicher Beistimmung hindangegeben werden will. Da es den Gewerken aber weniger tint den Besitz , als um die Benützung des Holzes zu thun sein kann, so ist in der Regel e den Gewerken der entbehr, liche Bauernwald nur ‘auf einmalige Abstockung zu überlassen, das Eigenthum des WaldeS aber hat bei dem Bauerngut zu verbleiben. Sollten jedoch, ganz besondere Umstande die wirklichst Ankaufung eines entbehrlichen Bauernwaldes nothwen'dig und räthlich machen, so solle mir 'Unter folgenden Bedingnissen gestattet werben, a) Die einkrerende Nothwcndigkeik des Kaufs von Seite des Gewerken und die Entbehrlichkeit des er. erkaufen wollenden Waldanthells zum eigenen Bedürfe des Bauerngutes, muß vorläufig von der politischen Behörde gründlich erhöbe,^ und sich in Rücksicht auf erster- allenfalls mit der montanistischen Behörde itt das Einvernehmen gesetzet werden. b) Die verhältnißmäWe Verkeilung der Steuern Md Taben in Betreff einer'solchen Grund-trennung muß vorläufig von der Buchhaltung ordentlich rektifiziret und der sogestaltig ausgewiesene Theil, so wie alle auf beti' Besitzstand fallende Lasten, im gleichen Verhältnisse von den kaufenden Gewerken übeviiammdt werden. c) Wenn ein Gewerk mit einem solchen Walde ein sogenanntes Raumrecht erkaufet, so soll er verpflichtet sein , solches zum Stockrecht anwachsen zu lassen. d) In Rücksicht auf die herrschaftlichen Laude-mien und Gebühren solle auch hier jenes gelten, was im 2. Absätze in e) angeführet worden. 4. Sollte ein Gewerk nur einen unbedeutenden Theil eines nach den bestimmten Normalgrundsätzen zu einer Zerstückung geeigneten Bauerngutes zu einem nothwcndigen Halbensturz, oder zu einem Werkgebäule, wenn nicht nach den z Berggesetzen die Abtretung unmittelbar gefordert werden kann, mit freiwilligen Einverständnisse - des Besitz rs und Bew lligung s iner V- undhrrt- sch-M KS C m > KS kchaft -»kaufest Wolle», so flyd babel fm Vor-sichte» zu beobachten, welche fite die Fälle der Zerflitckstng e|luf Bauerngutes Korgeschchbest sinb. Purch dtesx Begiintzjgunz ber Gewerkschaften in dem uothweudigrn Ankastfe unterthänigee Dauerflgilrer uni» Waldungen, wird die allerhöchste Absicht, ohne die kandes- und Katastra! * Berfassung in» mindesten ju beeinträchtigen , und ohne die $on? WptiostS-Rekrutirungs- und übrigen politischen^ Ge-fege ins geringsten zu verletzen, dem Bergbau ist |btit «»gezeigten Fallen die nöthige Unterstützung zu gewähren, erreichet, besonders da derlei Begünsttgun-gen ohnehin nur selten «intreten werden, maßen in jeden» Falle die politische Entscheidung vorhergchen, und die absolute Nathwendizseit gehörig erwiesen Wrrdßtt Muß. ¥* 7579- Peryr-nWS dee Landesregierung in öe< sterrerch yh YerEnns den 2. Julius 1807. mzinita.t Obwohl sämmtliche Obrigkeiten durch die UN- An^Htn- term 13. Hornung 1791 kundgemachte allerhöchste B-rorduung vom Zr, Zäpstts I79H »erpflichtet.wer-. '»"'tag»/ den, ihre Ultterthanrn und Gemeinden «nzueisern, daß tust« m In Ansehung aller übrigen Stiftungen / Kirchenvermögen rc. hat eine ähnliche Modifikation, wie bei dem Sekularklerus, füf welchen. eine Congrua sii-■ stehtatiönis bemeflm ist, einzutreten. Es ftnuß nämlich das ganze nach den Ertrag zu Folge des oben %s? C 474 ) »bru angeführtin Patents unb ZjrkularS ju Kapital berechnete Vermöge» zur Berechnung der Steuer gl« Grundlage angenommen werden, und »penn der jU einen haihe» Perzent davon ausfastende Stenerbetrag so viel ausmacht, paß solcher liber die Bestreitung aster jur Erfüllung dex Stiftungsverbindlichketttn erforderlichen Auslagen poch voll entrichtet werben kann, so ist derselbe in »ollem Belaufe zu hejahlen, widrigenfalls aber kann davon so viel abgezogen werden, als zur Ergänzung des obenperstanbenen fHftmäßtgen Aufwandes nothwendig ist. Diese höchste Entschließung wird daher zur gehörigen Wissenschaft, ynh NqchqchtlMg hliKis Hs-fanns gemachte N, 758!, Vexprdnung dep Mhesregiemng im Erz* herzvgthumx Oesterreich unter der Enns den z. Zulins 1807. Di« «»s Heine Majestät haben zu befehlen geruhet, da SttmA isch «och eine Menge nach dem asten Stempelpatente We^i788 Bom Jahre »788 gestempelter Spielkarten im Um* «fl SM fctu^e hrstttdet, seiest alle Fabrikanten und HandelS-forten find leut« durch Zirkulare aqfzuforderu, baß fie binnen 3 ü«8?55 Monathen, vom Tage der gegenwärtigen Kundma--t?^R- chung, ihre Vorrgth? an Spielkarten, wtlche »orher noch einmal untersucht, und mit hem neu erhobenen Stande derselben aufs neue verglichen werden sollen^ j«r HS 6 4?5 > HS unentgeltlichen Stemplung nach bei« 47. $. des neuen Stempelpatents vvrlegen. Nach Verlauf bei vbbestimmten Termins seien alle mit dem alten Str«--pel «ersehen« Karten als ungestempelt «nzusehea, uni als solche nach dem 49. $♦ des liegen Stempelpatents zu behandeln. , N. 758a. Hofkanzleidekret an sämmtliche Länberstel-len vom Z. Julius, kundgemqcht von dem steirisch, kärutnerischen Gubernmm den ar., von dem böhmischen Landesgu? bernium den 23., vyn dem Mährisch-schlesischen Gubernmm den 24., von der Landesregierung in Oesterreich vb der Enns den 25., von dem vereinten galli» zischen randesgichrrMm den Zulsuß i8«7t Gelegenheislich der pan der niedertzsterreichifthen ZMö«c kandesregierung gemachten Anfrage, ob Pie van den grbt-'m Uuterthanen angenommene Ziehsöhne in Ermanglung anderer Kinder alp einzige Söhne der zeitlichen He- g"a(?t»tr ftetung «0« Militärstande fich zu erfreuen haben? hat die Hofkanzlei «inverständlich mit Mn» k. k. Hof- l,ch»«ftch ksiegSrath? zu entscheiden befunden; Zichsähne der Unterthanen, nein sie die einzigen Söhne sind, in so lange sie es bleiben, wenn sie gerichtlich adoptirt, qn Kindesstast als Erbe«, und • NM W c 476 x Nachfolger in die- Ansässigkeiten ausgenommen, folg« ltd) alle Rechte ehrlicher Kinder ihnen zngeffanden seien, gehören als Erben von angchssenen Hsuswitthen, und sobald jene sich dem Betriebe der Landwirthschafe imb des väterlichen Gewerbes persönlich widmen, nach dem offenbaren Geist und Zweck des höchsten Conscriptionssistemes, in welchem zugleich die weife Vorsicht für die Aufrechthaltung der- Landwirthschaft und der Reatgewerbe liegt,, zur Kathegorie der zeitlich vom Mi li tä r st a n d ech e fr eiteN Individuen, und tre^r dadurch keine neue Ausdehnung von Exemptionen- ein, weil ein Erbe eines angesessenen Hauswirthes vermö, ge des Conscriptionssistemes schon vom Militärstande befreiet ist, und weil Ziehsöhne der Besitzer von Per-sonalgcwrcben eben so wenig als eheliche Söhne der Miter von solchen Personalgewerben von der Militär--pfllcht befreiet sein können. N. 75.83* Hoftanzlcidekret vom 3., kundgemacht boit der Landesregierung oö der Enns den 19. Julius 1807. Bei Seu- entstehenden Epidemien und Seuchen haben ch«n und Epidemien die Dominien und Gemeinden, welche es betrifft, dir SS?’ Fuhren für die Aerzte und Wundärzte unentgeltlich betreffend. in leisten; in Zukunft also sind derlei Fuhrkösten weder dem Kammeral-Aeracio, moch dem ständischen Domestico mehr aufzurechnen. Welche AA ( 477 ) Welche hohe Hofverordnung allen Dominien und Gemeinden, dann denen sammtlich praktizirendeuAerz-rcn und Wundärzten In der Provinz zur nörhigen Wissenschaft und Nachverhalt hiermit bekannt gemacht wird. ' N. 7584- Verordnung der" Landesregierung ob der Enns vom 4. Julius 1807» Der k. k. Hofkriegsrath hat vermög der von Wegen b« dem hierländigen k. k. Militär - Ober- Commando Submint.^ hicher gemachten Eröffnung anzuordnen geruht, baß (Wrang ^ künftig alle Naturalien - Subministrirung vom L a n- für d«s Mr. de, daste dem Militär - Aerario wegen der dafür in hohen Preisen zu leistenden Vergütung so nachtheilig ist, so viel es die Umstände Massen, einzustellen sei. So wie nun-ben der Militär- Behörde, die ge-sammten unterstehenden Truppen bereits angewiesen sind, künftig keine Naturalien mehr vom Lande zu fassen, nachdem allenthalben ärarische Verpflegsmaga-zine bestehen, so wird auch hiermit sämmtlichen Dominien aufgetragcn, künftig dem Militär keine Naku^ raiien auf Quittung mehr abzugeben, weil diese nicht Mehr zur Vergütung von den Verpflegsinagazinen an-ßcnommeo werden dürfen. Jedoch hat diese Subministriruiigs- Einstellung auf die zur Mappirung kommandirken Offi-'ers des Generaistaabs keine Anwendung. N. Sof C 478 ) N* 7585- GUberm'at»VekörSnung in Mllirien dom 7. Junius *8@7< Bü"!««. Die Dominien und OrtsoSrigkeiteu haben fo wSS«?* der durch KrttSfchreiben dem rz. Mai 1793 Mjlikärpar- rrlassenen Verordnung die NaturalliefrruNgs - Luit, »Selen tfngts _ . „ brache »er- tungen brr Mtliturpartcien immek in einer Frist t>c^ *$n trtÄ|1*n* 30 TUgeU uNtek fönst zu gewattigenden Verlust der tfUgfäSffltrt Vergütung einzuretchene ^ 7586. Hofkanzleidekrkk vom 8., kündgetnachk von dem böhmischen LaOesgubernium den si. Julius *807, DenOfflj!-- Laut Verordnung vom id. SDZäri v. I., daß fill het »apptrung den jttr Mappitung und Triangulirung int Lande br-fthudtu'eü äderten Offizieren bei diesem Geschäfte »eit den Gest'"' meindeN allek mögliche Vorschub zu leisten set/ wird hiermit erneuert - $. 7587. x Höftattzleidekret, Niedetösterkerch btteef-send- vont 8« JuliuS »807* Jeder Schübling, der von der deutschen Gerichts-b-r nächsten Barfeit bis über die hungdrtsche Greinze befördert wird/ ‘«ft®*8 soll in der nächsten hungarische« Station zuk wette» runAschn» m ficherer Beförderung von der hungartschen Gerichts- T.xchis- _ teil HO C 479 ) HO UU übernommen, utib ble llebernehmüng desselben tmtfe« zur itt bent Schübpasse b^iättiget werden. tun« über» N norm»« 4 75öo* werden. Höfkanzleidekret vom g.> kundgemachk von dem böhmischen Landesgubernium den Zs. Julius Igdf. Die jährliche Konstrtptisnsrevistsfi ist litt Ms- Ä6ri^. iivllsrevi, sionsbe- nat Zauner verzunehmen- itramii nIä» ncv. X 7589 Höfkanzleidekret vom g., kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den S4. Julius 1807. In FriedeNszeiteü ist Bett den Länderstetlen und BoGaein». ^reisämkern keine andere Vorspann avzuw eisen, als welche in dem Vorspannststem vem tZ. Julius 1748 -egrüttdet ist. N* 7590* Kostamleidektet an sammtliche Händerstel-len vom 9., kundgemacht von dem mäh. tisch - schlesischen Sandesgubermum den %t* Julius, von dem vereinten gallizi--schen Landesgubernium den 17. August, bon dem böhmischen Landesgubernium den 10» September 1807. Damit dK Beschaffenheit der Strassen und die Konirost« m "" *”* dem Sistem voll ‘74S, zu leisten. TrB c 48o ) HW rechlbaltung PostbefVrderung einer mehrfachen Aufmerksamkeit UN-terzogen, und eine Kontrolle hergestelltt werde, wel-che der Erfolg mehr sichern wird, wird der Landes-stelle folgende Vorschrift ertheilet t l) Wird, ohne jedoch das Ermessen der Lander, Chefs in einzelnen Fällen zu beschränken, hiermit nun im Allgemeinen denselben zur besou-dern Pflicht gemacht, die Räche der Land s-sielle , wohin in dieser Vezi-ehung auch der Staatsgüter - 'Administrator zu zählen ist , wenn sie im allerhöchsten Dienste zu reisen haben, je nachdem es mehr oder minder dien! ch scheint, von Fall zu Fall auf die Eingangs erwähnten Gegenstände besonders Aufmerksam zu wachen, und ^ur Erstatkung abgesonderte»! Berichte anzuweisem , ä) Haben die Kreishaupkleute, außer dek den Kreisamkern ohnehin obliegenden Pflicht, über den Zustand der Straßen, ununterbrochen und' im Allgemeinen zu wachen, und ihre Anzeigen darüber zu erstatten; auch in Hinkunft, nachdem jenen ein Pauschal - Betrag von jährlich 500 fl. auf Bestreitung der Reisekosten atts-gemessen worden ist, wenigstens des Jahres Ei n Mahl.die Straßen ihres Kreises zu bereisen , sie zu untersuchen, und über den Befund derselben eine Relation an die Landessielle zu erstatten. 3) Mt c 48 r ) w ' . t 3) Wird zur Erhaltung einer immerwährende«, „tmb rüüsichtiich von Lag zu Lag wiederkehrenden Aufsicht und Kontrolle auch allen Pdst-meistem aufgrkragen, baß jeder derselben über die Halste des Weges bis zur nächsten Station die,Obsicht tragen, und sich zu diesem Behuft von seinen Postknechten, welche die Straße täglich befahren,Rapporte erstaKen lassen solle, welcheRap-porte sich nicht nur aufdie Beschaffenh.it derStrass sen, sondert: auch darauf zu r rechen haben; ob dir n'öthigen Arbeiten an der Straße und mtt welcher Thätigkeit betrieben werden - ob die Anschotterung des Fahrweges, so wir die (Ein* räumung der Eeleiße hinlänglich, und in rechter Zeit geschehe, dann, ob die vorschriftmaffiga Zahl Schotterhaufen vorräthig sei. 4) Wird eine ähnliche Aufsicht auf die štroffen auch den Bankal-Aemtcrn um so mehr zur Pflicht gemacht, als diese bei der täglichen Manipulation mit den Fuhrleuten schwerer Frachtwagen die beste Gelegenheit haben , n&> Here Aufschlüße auch über solche Gebremen und Anstande »u erhalten, dir zwar der leichtern Postbeförderung nicht hinderlich sind, hiermit auch der Aufmerksamkeit der Psstknechte entgehen können, uns gleichwohl esst wesentliches Hjnderniß für schwere Fuhren blelben, XXI1L £*»>,. H h Die GA ( 482 ) GA Die auf solche Art entdeckten Gebrechen u«b Anstände find von den Postmeistern und Banka! - Aemtern, jedes Mahl den betreffenden Kreisamtern schriftlich anzuzeigen. 5) Diese Anzeigen find so fort von den Kreis-ämtern ohne Verzug in die allgemeine vorschriftmäßige Amtshandlung zu nehmen, und dcm die Gtraßeiistrecke respizirenden Straßenbau-Beamten in der kürzesten Zeit die gemessensten Aufträge zur unverweilten Abhülfe zu machen. Von den dießsälligen Verfügungen müssen aber diejenigen, welche die Anzeige erstattet haben. zu dem Ende verständiget werden. bannt sie sich in eben dem Wege, wie die Gebrechen entdecket worden sind, von der Befolgung des Anbefohlrnen überzeugen. 6) Sollte der Wunsch, daß keine dergleichen Gebrechen entstehen, welche durch die Straßenbau-Deamten nicht und sogleich und ohne alle Erinnerung wieder verbessert werden, in Erfüllung Hetzen, und fanden mithin weder Ne Post - noch die BankN-Aemter einen Anlaß zu den erwähnten ^Anzeigen; so haben diese Aemter, um dar» über volle Beruhigung zu verschaffen, und zu beweisen, daß'der Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit' knichk entgangen ist, periodisch, und zwar.'von halb zu halb Jahr, wenigstens die A>r> c 483 ) \ Anzeige,, daß sich alle im gutem Stan« b e befinde, an die Kreisämtcr zu erstatten. 7) Damit aber die Verfügungenwelche das Kreisamt von Fall zu Fall zu treffen findet, dem Zustande der Sache vollkommen entspre-cf;tu, und weder die Grunzen der Ausführbarkeit noch den Wirkungskreis des respizirew» den Ctrasseubau-> Beamten überschreiten, mithin nicht fruchtlose Schreiberei und unvermeid-licht Gegenvorstellungen nach sich ziehen, ist dafür Sorge zu tragen, daß aus den jährlichen Straßenbau - Präliminar.- Sistemen, die jeden Kreis betreffenden Auszüge gemacht, und bei Zeiten den Kreisämtern zugemitteik werden. Daraus folget bann von selbst, daß in Fällen, wo die Kreisamter erachteten, daß unvotherge-sehcne Ereignisse Voikehrnngen und Ausgabe« nothwendig machten, welche im Präliminar, Sisteme nicht bedeckt sind, die Krcisämtcr nicht sowohl den Straßenbau, Kommissären, welche an das Präliminar-Sistem gebunden sind, unmittelbar Aufträge zu machen, als vielmehr zur Vermeidung alles Umtriebes, sich unmittel, bar an die Baudirektion zu wenden haben, welche sofort ebenfalls nach Maß ihres Wirkungskreises selbst Rath zu schaffen, oder' bei der Landesstelle einzuschreiten, in jedem Falle aber | | 2 das - DiSten' ffi» Meamt« de» verschiedenen Jon«. tog C 484 > t‘& L«s Kreisamt von dem Veranlagten zu verständigen hat. Da nun endlich vo» dem stäten Eifer der Landessttken, für das allgemeine Beste za wirken, ln jenen Fällen, wo dergleichen Anzeigen bis zu ihnen gelangen müssen, mit Recht der schnellsten Abhilfe versichert sein kannso wird g) nur tn Fällen von größerem Belange die Anzeige des Verfügten auch hier gewärtiget, der gewöhnliche Gang der Sachen aber in de» üblichen periodischen Administrations- Berichten er-sehen werden. ' N« 7591* Hofkanzleidekret an sammtliche Länderstellen vom 9. Julius 1807« Mit Beziehung auf die Erläuterungen, welche die Hofkammer der kandesstelle Über bas neue Diä-ten - Normativ unter dem i * v. M. ertheitet hat, wird erinnert: daß diese Erläuterungen auch auf die Beamten prrschiedenen Irstds zu wirken habe». UE C 485 ) N. 7592. Hofkanzleidekret > iaufenen Unkösten , keine Leute, bte zur Steilung n-t^finb^l« zum Mlitär nicht geeignet sind, als Rekruten ab, ni*tU -trerrungen §. 140. bestehenden Anordnungen mit folgender näheren Bestimmung eigends kund zu machen befohlen; daß nshmlich: wenn an einem Menschen Merkmahie einer heftigen Sinnesverwirrung sich Äußern, diejenigen, wo der Irrende seinen Aufenthalt hat, verpflichtet fein sollen, davon in den Hauptstädten der Pouzeidirektion und in andern Orten der Obrigkeit die uuverweilte Anzeige $1 Machen, bei Sirs- M C 489 ) AB Strafe des Arrestes von drek Tagen b!s zu einem Monate, nachdem nähmiich sin solcher Zustand entweder lange verhehlet worden, oder d!e Folgen von grösserer Wichtigkeit unh mchrerem Nachkheil? waren, N* 7599- Gallizische NppellazioriMerordumrg vom 14. Julius 18Q7- Non dem k. f. Ostgallljischen Appellations- ' Gericht wirb sämmklichen ihm untergeordneten k. k. fj? ttn „ _ ' Schuien- Landrechten, Magistratenund Grundgerichten die s°»d einge-besiehcnde Vorschrift vom 5* April I8®2. und vom Dm-äz« 10. Dezember igo|. vermöge welcher nach Verlauf eines jeden halb n Militär <- Jahrs die Ausweise der für den Schulen - Fonh eingehenden Betrage jadrs «inM dem betreffenden k. k. Krcisamte znzusenden sind, zur genaueren Bepbachtung mit dem Miteren Aufträge in Erinnerung gebracht: daß gedachte Ausweise längstens in 14 Tagen nach Verlauf eines jeden halben Militär - Jahrs unmittelbar dem betreffenden k. k. Kreisamte unter sonst zu erwartender Mndung mitzuthchlen seien-, Ausweis« über 6tn Stand der deutsche» Schulen. C 49» ) M N. 762». Hoftanzleidekret an sammentliche Äuocr. stellen vom lZ. Julius 1807. Um von Zeit zu Zeit ersehen zu können, wie das deutsche Schulwesen befördere werde, ist nach dem Ende eines jeden Schuljahres ein tabellarischer AuS» wei6 eiazusenden., worin nach den Dekanaten folgende Summarken zu erscheinen haben: O Anzahl der Schulen; 2) Anzahl der Schulfähigen; 3) Anzahl der Schulgehenden ; 4) Schulgebäude; a) in gutem Stande, b) um zu bauen, c) zu reparir'en ; 5) OrtS seastsor ge r, die den Unterricht befördern, a) sehr thätige, b) thätige, c) un-thätige; 6) Katecheten, a) sehr gute, b) gute, c) mittelmäßige oder schwache; 7) Schullehrer, a) sehr gute, b) gute, c) mittelmäßige oder schwache; 8) Schulen, wo der Unterricht a) nur deutsch, b) deutsch und böhmisch, wendisch, krainerisch, italiänisch g. ertheilet wird; 9) Schulen , wo der sonntägliche Wiederhohlungsunterricht eiilgrführet ist. Hinter den nach den Dekanaten verfaßten Sümmarien find nach den Diözesen die Haupt-suiymen anzuse^en, aus diesen Hauplsummen aber di? Tytalsuinme der ganzen Provinz zn ziehen. C 491 ) HS Nk 7601. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. Julius 1807. Für das Haupteiubruchsamt Rumburg werde» in Oberhennersdorf und Aldisburg zween Anweispo- bru»same „ . „ _ , betreffeich. sie» errichtet. N, 7§D2. Verordnung des böhmischen Guberniums vom '6. Julius 1897. Aus Gelegenheit einer Anfrage: ob in den durch ^Straf-bie Zirkularverordnung vom 22. Dezember v. I. 6« beeräg-n 2. und 3. festgesetzten Uebertretungsfallen von einge- tmtener heNden Strafbeträgen ein Denunzianten- oderAppre- ^gung'" hendentendrittel zu erfolgen, und welchem Fonde der-gleichen Strafbeträge zuzuwenden seien, wird bedeutet : da die Zlrkularversrdnnng vom 32. Dezember v, I, keine netze gesetzliche Bestimmung, sondern bloß in Beziehung auf die Verordnung vom LZ. Oktober igog eine nähere Erläuterung in Rücksicht der verbo-thenen Brandweinerzeugung zu den hierauf bestimmten politischen Strafen enthält; so haben diese Strafen in der Art, wie sie nach der vorhergegangenen auf das ctseucrte Zirkular vom 23, Oktober ig®5 Bezug habenden Verordnungen Statt gefunden haben, auch nach der obigen späteren Verordnung vom 22. Dezember 1896 Platz zu greifen, und ist sofort von den nach Maßgabe des 2. uttb, 3, §. obiger Verordnung j C 492 ) nung zuerkannken Strafbetkägen das gewöhnlich^ Ap? prehendenken--, und wo der Fall eintritt, auch Denunziantendrittel zu excindiren, der übrige Theil so, dann der Armenanstalt des Ortes zuzuwenden. N. 7603. HsfkanzscrLeZret an das gallizifche Landes-gubernium vom 16. Julius^ igo/. Anden Da die 'öffentlichen Professoren, welchen schon wtarrkon- tursprüfuii- ihr Amt die strengste Unparteilichkeit bei jeder Vorzügen? P'rokf- nehmenden Prüfung aus ihren Kehrgegrnständen zur sorrn nicht Pflicht macht, und kraft der höchsten, unter dem 6. zu vereiden- A.dem Guöern^um kundgemachten Anordnung ohnehin beeidet werden, die Wiederhohlung des Eides aber in der nämlichen Absicht sich mit der Heiligkeit des Eides nicht verträgt; so hat es von dessen Ablegung bei dem Bischöfe ober dem Administrator der Di'öces, wenn die Professoren der Krakauer Universität vorschriftmäßig zu den Pfarrkonkursprü-füngen beigezogen werden, abzukommen, Uebrigens hat das Guberntum sorgfältig zu wachen, daß die Konkursprüfungen bet allen OrbU nariaten mit Genauigkeit abgehalten, die Klassifika-' rion von den prüfenden Professoren vorgenommen, und nur nach den von ihnen bestimmten Noten die Konkurszeugnisse ansgefertiget werden; wie auch, daß, wenn das Ordinariat eilest Knratgeistltchen, welcher verhindert war, der allgemeinen Prüfung beizus W < 493 ) te beizuwohnen, eine außerordentliche Konkurs-Prüfung in seltenen und rüclsichtswürdigen Tallen erlaubt, diese Prüfung ganz wie die allgemeine abgehalken werde. K 7604. Wchlthatigkeits-Hofkommissionödekret, % Oe. betreffend/ vom 17. Julius 1807. Jene, welche Ausweise über Verchetlungen an Arme bei was immer für Gelegenheit beizubringen haben, sollen derselben die Abhörungs-Nummer der Detheilttn beirücken. N« 7605. Hofdektet der oberst. nJusiitzstelle vom 18. Julius, kundgen echt von dem Appells-tionsgericht in GallLzien den 7* August -807. Don dem k. U Osigallizischen Äppellationsge, dicht wird zur allgemeinen Wissenschaft und Darnach-achtung bekannt gemacht, daß, da sowohl Gesuche von Partheken, als auch zuweilen Hosbe'lchtt, welche zur Wirksamkeit der k. k. obersten Jusiizstelle ge-höreu, unmittelbar an Seine f. k. Majestät überreicht zu werben, und sodann erst an genannte Hof-stelle herabzugklangen pflegen, Seine k. k. Majestät z» befehlen tzepvhrs haben, daß bei den Hofgesuchen, und Ulbet S3«« tbeilungtü an Arm« sind den Ausweisen die Abhö-rungsnum-lnern bet« zurückeo. Wegen Aufschrift der Hofbes richte an die oberst« Justijstillr. EtNsenbung' bet©tu6lere fonN8:Stflf: s«Jo«rua- IRn. Jnftrulrung ter Morde-runßtn a it ausländlfch« tyatttltn. c 494 ) tiab[ Hofberichten , je nachdem sie entwder an Seim k. k. Majestät unmittelbar, ober an die k. k. oberste Justizstelle gerichrct sind, künftighin die Aufschrift: „An Seine f. k. Majestät" mit dem Bei, satze „zu allerhöchsten Hunden^' oder aber „zu Händen der k. k. sbersteir Iustizftel-l e" zu geschehen habe. N. 7606. Hofkanzleidckret an sämmtliche Landerstelleu vom 19. Julius 1807. Die Studienfouds-Kasse-Jour nalten sind jedesmal unaufgehalken, und zwar wenigstens gleich nach den ersten acht Tagen eines jeden Monates, audit Behörde einzusenden. N. 7607. Hofkanzleidekret an sämmtliche kanderstel-len vom 20. Julius 1807. Da die Angelegenheiten derjenigen Parteien, welche im Auslande Forderungen oder Gesuche haben, dadurch sehr erschwert werden, weil von vielen Unterbehörden die Nahmen 6er Parteien, ihrer Geburts-'Örter, di« Distrikte und Länder, zu welchen sie gehören, bed Fori rei sitae, die Zeit ihrer Auswan, derung, die Qualifikation ihres hierlandigen Aufenk-hatte« f» anvollständtg an-egeben werden, daß man AB C 495 J AB »ft der mühsamsten Nachforschung ungeachker außer Etande ist, diese Forderungen aufzufinden, und so» hin deren Befriedigung im Ministerialwege zu bewirken ; wirb4 ber Landesstelle aufgetragen. darauf zu sehen, daß dergleichen vorkommende Gesuche vor ihrer Einsendung gehörig und so genau als. möglich instruiert werden. •N. 760g, Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich) unter der En»s den 2o. Julius 1807. Aus dem Genüsse der schon geschalt-gekauften Der Der« und auch der gar zu klein zerschnittenen Schwämme, deren Gattung in einer solchen Gestalt nicht mehr m erkennen ist: können für die menschliche Ge» dann der ■■ svgenüNnteg sundheit die nachtheiligsten Folgen entstehen. Sragel- Um nun diesen Gefahren vorzubeugen, wird hiermit Folgendes verordnet: ,t,m* 1. Das Zerschneide» großer Schwämme in ein , oder'zwei^ größere Theile, so daß'die Gattungen dieserj Schwämme hierdurch immer kennbar bleiben., soll zwar ferner gestattet, hingegen das Zerschneiden derselben in mehrere klein^Theile, wodurch die Schwämme ihre Kennbarkeit verlieren', so wie besonders der Verkauf aller geschälten Schwämme von was immer für einer Wartung «uf da- nachdrücklichste verbothen sein, und UtB < 496 ) Und daher soll „jebcr Vorgefundene Schwamm dieser oder jener Art ohne weiters vertilgt werde». 8. Ist der bisher Übliche Verkauf der getrockneten oder gedörrten Schwämme zwar noch ferner gestattet, jedoch aber ausdrücklich nur auf tie1 folgenden vier Gattungen, als: l. die Bilz-linge, 2. die Maurachen, 3. die Trüf, fein und 4, die Champignons verstanden und beschränkt» Z. Wird der Verkauf der sogenannten Nagel-schwämme in was immer für einer Gestalt, als einer immer zweideutigen Gattung Schwämme gänzlich untersagt. Nt 7609. Gubermalverordmmg in Gallizim vom 2i\ Julius 1807. Wn» b-i Es hat bei jedesmaliger Magistrats-Personal- firetuatper:; Detänderung das städtische Vermögens-Jnveutarium Su®en dem neu eintretenden Individuum zur genauen Ein. ®“n 6^8*5 stcht und Fertigung vorgelegt zu werden. K, Sö# C 497 1 %* N, /6jo, Hoffarrzleidekrtt an sammtliche ' anderstes len, mit Ausnahme von Triest und Salzburg V0M 2g. ZUlMs igo/. Um den Kandidaten $ti den Ghviiasiat-kchM-kern mehr einladende Aussichten zu offnen - und be> e-s für »d» (io gewisser würdige Subjekte für die erledigten GiM-nastal'kehrkanzeln zu erhalten, zugleich aber dir grö* n6te* ßete Anstrengung - weiche tttlt der Ausführung des Neuen jGlmnasial-Planes tu Verbindung sieht, nach einer billigen, den Jeitverhältnisscn ängtzmessenen Art z« belohnen, haken St. Majestät nun auch dern Lei-tüngs- und kehr-Personale der GimaasieN höhere Gehalte «ach Mchreren Abstufungen, zu genehmlgen, anb dieselben von deni Zeitpunkte an - wö dek it= tvähnte Plan in Ausübung kommt- zu bewillkgeü geruhet- v Die Art dieser chemchutig ist aus der ßiek ßs-fiNdiichen Eadesit' zü trsehen» » GM- Jüftit tfon« ( 498 ) t<# Gattungen des / Gtmnasial-Personals. Gimna-sien im Allgemeinen. Gimna-fien an Ltzäen. Gimna-sien an Universitäten außer Wien. fl. fl. fl. Ein Grsmatikal-»t>er Fächerlehrer. 40® 50® 600 Ein Humanitätslehrer. v 500 600 700 Der Präfekt, 60® 7«® go® ' - V Die« tut* Ci 499 > AB Diese neuen Gehalte sind für jene Lehrer und Präfekte, welche zu dem W e l tp ri e st er si and,e gehören, bestimmt. Die Lehrer und PrZfekte aus den noch bestehenden Stiften und Klöstern sind da, wo sie gleich den übrigen ihren Gehalt aus demStu-dienfonde beziehen, an den Gimnafien, auf Lizöen und Universitäten, nicht aber auch an denen auf dem Lande, bei jeder Kathegsrie um ioo fl. geringer > die we ltltchrn Lehret hingegen an allen Gimna« sieu um ioo fl. höher, als vom Weltpriestrr-siande zu halten. Da die erhöhten Besoldungen eben dem Fonde, aus welchen die bisherigen Gehalte bezahlet werde», zur Last fallen; so ist der. Gehalt für die den Huma» Nitätslehrern gleich zu haltenden Religionslehrek aus dem Religionsfonde; jener für die übrigen Lehret und die Präfekte aber, aus dem Otudienfonde aN jureichen. Das bisher Angeführte ist zwar auf jene Eittt» «laßen nicht anzuwenden, welche geistlichen Korporationen überlassen sind, oder/ wo die Bestreitung der Besoldungen städtischen Kommunitäten, oder sonst jemanden anderem, als dem Stubienfondt, wen» gleich dieser hier und dort einigen Beitrag lies fett, aus Pflicht oder durch freiwillige Üebernchme obliegt« C goo ) Se. Majestät befehlen jedoch, daß die obe« bestimmte Gehalts-Verbesserung auch den Lehrern und Präfekten an jenen Gimnasien zu Theil werde, die mit ihrem Unterhalte auf städtische oder andere Pri- > vat-Fonbs angewiesen find) in so fern solches ihre Kräfte gestatten. Was aber die Lehrer und Prafekte an jenen Simnaflen betrifft, welche dem Piaristen-Orden anvertrauet sind, wirb von Sr. Majestät den Länderstellen erlaubt, zu Ende eines jeden Schuljahres die Prafekte und Lehrer, welche sich vorzüglich ausgezeichnet haben , naßmhaft zu machen, um. für sie nach Umständen auf eine io© si. für jeden nicht Über« steigende Remuneration anzutragen. Dle Aus-iy $ilung der Bank»« letftl vom Jahr 1800 mit nmn. N* 7611. Patent vom 23. Julius 1807- Wkr Franz b er Erste er. Wir hoben beschlossen, die gegenwärtig im Umlauft befindlichen Wiener-Stadt-Bankozettel vom t. Januar igoo nach nnd nach durch neue, mittelstes nes künstlicheren Druckes die Verfälschung mehr erschwerende Zettel zu ersetzen, und vor der Hand die zwei alten Gattungen zu 25 und recs ff. mit beit drei neuen Gattungen zu 25, 50, und 10© fl. bin- nen den unten festgesetzten Terminen einwechseln M taffe».- ( „501 d ^S: 5- *• -Die neuen Zettel zu 25, Ad und me fi. welche vom i. Suntud 1806 ausgefertiget find, werben mit 1. Oktober l. I. In den Umlauf gesetzt .verteil. Die Muster dieser neuen Zettel, f» wie die Beschreibung ihrer Form, sind diesem Patente, in dem Anhänge A. und B. beigcdruckk. In Ansehung der übrigen einstweilen noch im Umlaufe verbleibenden Zettel vom Jahre igoo werten ^ir mittels eigener Zirkularien die Fristen bekannt machen lassen, binnen welchen ihre Einwechslung zu geschehen hak, und diesen Zirkularien auch die Muster der neuen Zettel von gleichem Neunwer-the beidrucken lassen. §. 2. Um Unseren Untertanen eine hinlängliche Zeit zur Verwechslung der gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Bankozettel zu 25 und 100 fl. dd. i. Januar igoo zu gewahren, verordnen Wir, daß dieselben noch btS zu dem letzten des Monats März 1823 int allgemeinen Verkehre, und bei allen öffentlichen Kassen, wie bisher in allen Zahlungen angenommen, und zugleich bei allen Bänkozettel-Kaffen eingewechselt werden sollen. Vom 1« des Monathes April igog an, 'dürfen aber die Bankozettel vom 1. Januar igoo der Gattungen zu 2Z und 100 fl. nicht mehr im allgemeinen Verkehre, noch bei den 'öffentlichen Kassen «ngenommen werden; von welchem) Zeitpunkte an die- C Zs- ) dieselben ganz vermfen, und ohne Unterschied sur in-oder ausländische Besitzer außer Kurs gefetzt sein sollen. Zur Erleichterung jener Parteien, welchen nach dem i. April allenfalls noch solche alt« Bankozettel zu 2<5 und iso fl. in Händen verbleiben, gestatten Wir jedoch, daß die Einwechslung dieser Zettel! bei den Bsnk-zettelkassen sodann noch während drei Mo-, nachen, >. i. bis letzten Junius !8o§ fortgesetzt werde. §. Z. Zu dieser Auswechslung sind wle ge» wbhnlich die Bankozettel - Hauptkasse lit Wien , uitb die Bankozettel -Kaffe znLinj, Prag, Brünn, Trop-pau, Grätz, Klagenfart, Lajbach, Triest, Fiume. Ofen, Temeswar, Kqschau, Hermannfiadt und Lemberg angewiesen. §. 4. Diese Kasse» werden wie bisher, Zeb-tel größerer Gattungen in kleinere, und letztere in größere, wie auch Bankozettel in Scheide-Münzen, nach dem hierzu bestimmten Maßstabe verwechseln, r" S, 5, Die neuen Bankozettel stellen, sowie die alten, bares Geld vor, und müsse» wie es bisher geschehen ist, sowohl bei allen öffentlichen, wie immer benannten Kassen, in allen Unseren hungari» schen, böhmischen, gallizifchen und österreichischen Erblanden, bei Abführung aller Gefälle und Abga« hin, als auch itt dem Privak-Derkehre nach dem vol-len darauf gesetzten Werth« -ls bares Geld angenoiy, C 5®s ) / mcn, und eben so wechselseitig bei allen Aerarial-Zahlungen an Jedermann ausgegebcn werden. §. 6. Dt« verlornen, oder wie immer ganz "er- ichtüen Bankozettel sind, da sie bares Geld vsr-festen , zu einem Ersätze nicht geeignet. Die abgenützten, zerrissenen, oder wie immer beschädigten aber, werden, wenn noch alle Haupt-bestandtheile vorhanden sind, bei den §. z. angeführten Kassen gegen andere von gleichem Betrage aus ewechsclt werden. $. 7. Da die ehemalige Gewohnheit, zerrissene, oder auf andere Art beschädigte Bankozrttel mit angeleimtem oder angeklebtem Papiere, ober wie immer zusammen zu fetzen, zu mancherlei Mißbräuchen Anlaß gegeben hat: so wird dieses Leimen und Berkleben der neuen Lankozettel bei Verlust des ganzen Werthes eines solchen Bankozettels »erbothen, daher auch dieselben bet keiner Unserer Kassen ausge-wechselt, oder statt barem Geld« «rgenommen wer>-den dürfen. Dagegen steht es jedem Besitzer eines zerrissenen Bankozettels -frei, dasselbe in eine der dazu bestimmten Kassen zu bringen, wo ihm unter der $. 6. ausgedrückten Bedingung der Ersatz mit einem andere« ganzen Bankozettel von gleichem Werthe geleistet werden wird. Auch können solche zerrissene oder abgenutzte Bankozettel bei den Kreis- und Fill alkaffen, bet' AK C 504 ) AO Kei den ständischen Obereknnehmerämtrrn, and bes Komitats-Zassen als Zahlung angenommen werden. §. 8- Diejenigen, welche Bqnkozettes durch Nachmachung oder Abänderung der Summe ijj eine höhere verfälschen, hierzu Mitwirken, oder daran Theil nehmen, sollen nach den im Strafgesetze ftber Verbrechen enthaltenen Vorschriften, wovon ein Auszug zur wirksameren Warnung in der Beilage C hier angeschlossen ist, bestrafet werden, $. 9. Für den Anzeiger der Verfälschung eines Wiener-Stadt-Bankozettels wird eine Belohnung aus dem Aerarium nach folgender Abstufung ansge» Mssen: l) Wer zuerst fr iwillig und mit rechtmäßige»^ zum Ärtminal-Verhafte hinreichenden Anzeigungen einen Verbrecher angibt, der ein unechtes Bankozettel mit dazu vorbereiteten und geeigneten Werkzeugen auf eine solche Art perfcrti» get, oder der Ve-fertigung nahe gebracht hat, daß die Unechtheit nicht leicht von Jedermann wahrgenommen werden konnte, erhält, wenn der Verbrecher in der Folge des Verbrechens «uf eine' rechtliche Weift schuldig erkannt worden ist, eine Belohnung von zehntausend G ul d e n. s) Eine der Wichtigkeit brr Anzeige und des Gegenstandes angemessene, von der Finanzstelle aus. TE C 505 ) « «uszumessendt Belohnung soll derjenige erha!» ken, welcher S) zuerst freiwillig und mit rechkmäjfigen, zum Kriminal - Verhafte hinreichenden Anzeigungen, tili6h Verbrecher angiebt, der die Nachmachung auf eine leicht von Jedermann wahrzunehmende Weise vollbracht, oder fie versucht, jedoch der Vollendung noch nicht nahe gebracht hat. . b) Welcher zuerst und freiwillig zwar nicht den Verbrecher selbst, aber solche nähere bestimmte Anzeigungen an die Hand zn geben weiß, die zur Untersuchung einer vorgegangenen Versal? schung gegründeten Anlaß gaben; wofern in diesen beiden Fällen der Verbrecher entdeckt, und des Verbrechens rechtlich schuldig befunden worden ist. c) Wer tine wichtige Veranstaltung zur Verfertigung , oder zur Verbreitung einer größeren Menge unechter Bankozettel zuerst und'freiwillig angiebt. Wenn ein Verbrecher selbst, bevor er entdeckt worsen ist, die Geholfen der Verfälschung, noch ehe sie als solche erkannt.worden find, anzeiget , soll ihm nicht nur die Strafe nachgesehen, sondern auch, wofern er nicht selbst der Verführer ober Urheber der Verfälschung war, ' hie nach dem oben angegebenen Unterschiede aus-gemessene Belohnung ertheist werden, e) AS C s«6 Z e) Auch diejenigen, welche eine im Auslände geschehene Verfälschung der Wiener-Stadt-Dan-kozettel un6 ihre Urheber zuerst, und freiwillig entdecken, ober zu einer solchen Entdeckung beitrage», *inb die Beweise, oder die zur Ent, deckung der Verfälscher, der Mitschuldigen oder Lheilnehmer führenden Anzeigungen Unseren auswärtigen Ministern, ober Unserer Finanz, Hsfstelle mtttheilen, sollea die oben bestimmten Belohnungen, und zwar kn der in ihrem Wohnorte gangbaren Währung erhalten. f>. Der, y^ahme des Anzeigers wird Ui allen Fällen , wenn er es verlangt, geheim gehalten. Gegeben rc. Franz- Beilage lu. b, zum Paten te vom 23. Juli igo/, mittelst welchem neue Wiener-Stadt- B « n-kozettel i» Umlauf gesetzt werden. Beschreibung der neuen Bankozettel vom 1. Junius ifo6, der Gattungen zu 25, 50 und 100 fi. Die Muster dieser drei Zettel sind hier (zur Verhütung eines Mißbrauches) auf blaues Papier ahge-druckt, beigeschlossen. NB ( 5°r ) NB ©er wesentliche Inhalt derselben ist mit jenen, Ü6 gegenwärtig Im Umlaufe sind, gleich lautend; zur Erschwerung der Nachfälschung aber find dieselben mit einem thellweisen Doppeldrucke auf der vorderen Seite, und rückwärts auch mit einem theilweisen Gegendrücke versehen. Der Doppeldruck auf den Bankszetteln zu 25 und 50 fl., f» wie ein Theil des Inhalts und der Iierarhen dieser Zettel find mit einer dunkel bräunlichen , und -auf den Zetteln zu 100 fl. mit einer ro> then Farbe gemacht worben. Der Gegendruck, welcher fich aussen Mustern neben federn Zettel befindet, kommt auf dem echten Zettel rückwärts zu stehen, und ein großer Theil davon wird Zug auf Zug auf die gleichen Zierathen, Wörter und Zahlen passen, die sich auf der Vorderseite Zettel befinden. Der Werth des Zettels ist vorn« und rückwärts auch in der hungarischen, böhmischen, pohlnischen und italienischen Sprache gedruckt. Das Papier ist weiß, in demselben find aber sehr feine Fäden sichtbar, die in jeder Gattung von Zetteln in der Farbe verschieden sind. In jedem Zettel findet man tm Papiere In durchsichtigen Buchstaben: Wiener- Stadt- Dankoz eitel von a$, 5°/ "der ,os Gulden, «nd dir IahresM igo6, fo m der Nennwerch -on. TE ( 508 ) t'etT jedem Zettel batin auch unter den trockenen Stampiglien angebracht ist. Dieser Werth befindet sich endlich auch )n jeder trockene» Stampiglie ausgedruckt, \ |»cn welchen sechs verschiedene auf jedes der Zettel $11 25 und 109 fl., .,«nd vier auf die zu Ao fl. angebracht sind. Beilage Lit. C, zum Patente vom 2 3. Jul ius i8°7, mittelst welchem neue Wi'e » er»S ta dt?' D a n k111e I in Um l]auf gebracht werden. Auszug aus der in dem Strafgesetze Uber Verbrechen Dem Z. September igoß und der allerhöchsten Entschließung vom 11. Februar ig©6 enthaltenen Vorschriften über, das Verbrechen der Verfälschung der als Münze geltenden 'öffentlichen Kredits-papiere. §, I. Dieses Verbrechen begeht, wer 'öffentliche Kreditspapiere, breaks Münze gellen (Banko-zettel) mit dazu vorbereiteten Werkzeugen nachmacht, es mag ein öffentliches inländisches, oder ein unter was immer für Benennung ausgeftrligtes aiksländi-fches Krcditspapier von ähnlicher Art nachgemacht werden, es mag das »achgemachte Kttditspapier schon A ( 509 ) scksy ausgegeben worden, und ein Nachthell erfolgt j'eiti ober nicht. (§. 92. des Etrafgesetzes.) §- 2. Mitschuldiger dieses Verbrechens ist,, wer die bei solchen öffentlichen Kreditspapieren gewöhnlichen Mapen nachsiicht; Papier, Stempel, Matrizen, Buchstaben, Pressen, oder was immer zur Herrvorbringung solcher falschen Kreditspapiere dienen kann, obgleich nur ln einem einzelnen Stücke kerfercigtt; und zum Vorschübe der Nachmachung wissentlich überliefert; oder auf was immer für eine Art zur Nachmachung mitwirket, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben wäre. 0. 93. des Strafgesetzes). §. Z. Denn ein als Münze geltendes Kreditspapier (Bankozektel) wirklich verfertigt worden ist, wird der Verbrecher sowohl als jeder Mitschuldige mit dem Lode bestraft. (§. 94 des Strafgesetzes). §. 48 Die Todesstrafe hat auch gegen den Lheiknehmer stakt, welcher solche nachgemachte öffentliche Kredltspapicre im Verständnisse mit dem Nachmacher, oder einem Mitschuldigen, ausgegeben hat. ($. 95. des Strafgesetzes). §. 5- Äst die Nachmachung der als Münze zeltenden öffentlichen Kreditspapiere zwar versucht, aber durch die Verfertigung nicht ganz ausgcführet worden; so soll jeder, weicher hierzu mitgewirket hat, mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, Und bei besonderer Gefährlichkeit mit lebenslänglichem schweren Kerker bestraft werben, 0, 96, des Strafgesetzes.) S* 6>T •%® ( 5*0 ) 1* 6. Ist vie Nachmachung der als geltenden öffentlichen Creoispapiere ailt der Feder, oder ander« zur Verfälschung nicht vorbereiteten, und dazu geeigneten Werkzeugen verübet worden , f»K sie ebenfalls als ein Versuch brr Verfälschung bt-straft werden. (Allerhöchste Enrschlieffung vom n< ' Februar tgo6.) §. 70 Der Verfälschung der alS Münze geU Lenden öffentlichen Creditspapiere macht sich auch tut* ienige schuldig, welcher dergleichen echte Papiere t« line höhere Summe als für welche sie ursprünglich ausgestellt gewesen sind, «bändert, oder fcdju Hilfe leistet. (§♦ ioo. des Strafgesetzes). §. F. Ein solcher Vervrecher soll mit schweren» K «rker v«m zehn bis zwan ig Jahren, und ist bte Verfälschung jwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von fünf bis zehn Jahren bestraft werde«. C$. toi« des Strafgesetzes). §. g. Wer tm Verständnisse mit dem Verfälscher solche fälschlich abgeäaderte öffentliche Credits-papiir« ausgegeben hat, ist mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. ($. icre. des Strafgesetzes). N. 5611. Hofkanzleidekxet an fämmtliche Lauöekstel-tin vom LZ Julins, kundgemacht von dem %® < 5V ) dem steiermärkisch -- karntnerischen Gu-berm'um, und der Landesstelle in Krain und Görz den 12., von -er nicderöfter-reichischen Landesregierung den rz., von dem mährisch - schlesischen Landes-Gubernium den 14-, von dem Priester-Landesgubernium den *8., von der Landesregierung oh der Enns den 19., von dem gallizischen Landesgubernium den2., von dem böhmischen Landesgubernium den 2Z. August 1807. Ohngeachtet zu Folge höchster Entfchlkessung ^ (5rf)((e vom 17. September 1801., und hinnach von dieser tons,Dane»« Landcsstelle unterm 12. Oktober eben desselben Iah- marfmPl<1' res, sammtlichen Obrigkeiten dieses Landes durch die k. k. Kreisämtex schriftlich befohlen wurde, allen in diesem Lande befindlichen Metallwaaren - Fabriken, und anderen Gewerbslenten, die sich mit Der, fertigung der sogenannten Dantes, oder Schet-tons beschäftigen, zu bedeuten, daß diese Sptel-p fen n in ge, um selbe ausser aller Aehnlichkeit mit den Geldmünzen zu setzen, und damit selbe auch nicht Von Unwissenheit aus Jrrthum für wirkliche Geldmünzen angesehen werden können, weder etn Bild, niß eines regierenden, oder abgelebten Fürsten, noch irgends ein Zeichen einer öffentlichen Macht enthalten dürfen, und baß dir eine Seite derselben jederzeit SO# ( SK )* mit der Aufschrift r S pt elpfenni ng e öerfehr« sein solle; So ist dennoch kn der Folgezeit bemerket wore den, daß dergleichen Dankes- oder S ch e t L o n s hie - und da noch zum Vstschekn kommen» Es wird demnach in Gemäßheit des neuerdings erfolgten Hofbefehls vom 23. letzt abgewichenen.Ms» nats hiermit allgemein verordnet, daß die fogLnannte« Schettons - oder Spielmarke weder das Bildniff eines regierenden, oder abgelebten Fürsten? > noch irgend ein Zeichen einer öffentlichen Macht enthalten bür» fen, und daß derlei Spielmarke sowohl bei den Vero fertigem derselben selbst, oder wo fle immer angea . troffen werden sollten, der KonfiLkazivn allerdings unterliegen. N. 76ip Hoffattzlei - Dekret an^sammtliche Länder-stellen böm 23. Julius 1807« Mm Man hat befunden, so wie vermöge höchster 6er Borste» ' ' ^ ^ , , 6er und Entfchkiessung die Studien»Direktoren und Profess tfaiMio:’ form einen Diensteid abzrikeg n haben, auch die Vor-!' Heke». ße§et und Kustoden der Univerfttäts - und Licüal-Biblivtheken einem Amtseidc zu unterziehen. Zn dieser Rücksicht werden der Landcsstelle die beiliegenden Eidesformeln mttgetheilt, und haben nach diesen Formelu, ft nachdem dprtlandes IndividueK Ser oben erwähnten Gattungen sngestelltt sind, dkefs nu«§ - le# c’ 515 ) 'ist jTüii nüchtrcigllch, die Nachfolger derselben aber gleich im ihrer Anstellung den Lid bei der Landesstelle abs zulegin. Beilage. lUHfnmHh r'tir >N Korst eher «nt Kustoden der Bibliotheken aü tlnti» eri ((täten} Litäenz UUd zu Triest» Ihr werdet einen Eid fit Gott dem Allmächtigen schwören, und bei eurer Ehre und Treue geloben, dem allcrdürchlauchtigsten Und gksßmachtig» sten Fürsten und Herrn, Herrn Franz dem h von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König zu Jerusalem; zu HungÄrn > Böhmen- Dalmatien; Kroatien, Elabonien - Galizien, und kodömtrien, Erzherzoge zu Oesterreich; Herzoge zu Lothringen-zu Salzburg, zu Würzburg und in Franken ; Groff«« Herzoge zu Krakau; Großfürsten zu Siebenbürgen 5 Htrzoge zu Steiet,' Kärnthen und Krain- Obir-un« Nieder-Schlesien; Fürsten zu Derchtoldsgadeü und Mergentheim; gefürsteten Grafen zu Habsburg, als eurem rechten ErblNndtefürsttn und Herrü, Herrn; Und nach demselben den Nus dem Geblüte Und W schlechte desselben nachkommepden Erben treu, gehört film und gewärtig zu fein. Ä. Für Vorstihet dn §Ü V ot^tlin. Das euch anvrrttaute Amt des Vorstehers biß iMti, S«n». K I hier- AB ( 514 ) AB hkerorttgev k. k. UniversitLts - (Licaal») Bibliothek j genau nach den bestehenden und künftig erfolgenden Vorschriften ju verwalten, insbesondere aber die Herstellung, Beibehaltung und Fortsetzung einer guten Ordnung der Bücher, die richtige Verfassung und Fortsetzung der Kataloge, die stiite Evrderrzhal, lung des Düchervorrathes, und die Erhaltung der Bücher in gutem Stande euch angelegen zu halten; den Lesern die verlangten Bücher, in so weit die Verabfolgung derselben keinem Aüstande unterliegt, bereitwillig mttjutheilcn oder mitthetlen zu lassen; die euch anverkrauten Gelder getreu zu verwalten und gt$ verrechnen; im Einkauft der Bücher mit Rücksicht auf die mehrere Dringlichkeit und den wirklichen Bedarf, ohne Vorliebe für ein besonderes Fach, vorzugehen, trab dir thunlichfle Wirchschast zu beobachte», auch überhaupt alles, was zum Besten der Bibliothek zuträglich ist, zu chun und ei»zu.< leiten. L. Für Kustoden an Bibliotheken. Das euch anvertraute Amt eines (des) Kustos *n hierortiger k. k, Univerfitäts- (LicZgl-) Vibliothek genau nach de» bestehenden und kiinftig erfolgenden Vorschriften zu verwalten ; euch nach den Weisungen des Vorgesetzten Bibliothekars willig zu benehmen; insbesondere aber die gute Ordnung der Bücher unfr die richtige Führung der Kataloge euch angelegeu zu hal- UW C ZI A ) UK yaltLn; wie auch darüber^, daß t.U Eiidj« rkii, «r-fjcftcn > und nichts davon entwendet werde, zu wachen ; und überhaupt alles, tras jiiin Lest kn der Bl» öliochek gereichet/ ^n bewirken. Für Vorsteher sdwoh!, alS Kußvdet d er Bibltoth e k em Ferner werdet, ihr schworen, daß ihr weder Lit einer instländischen, noch mit einer ausländischest verbothenen geheimen Gesellschaft ober 9?trf>riibming derfivchten seid, und nie in eine solche Gesellschaft bbžr* Verbrüderung eintretieii werdet. Wo-rte, welche der Schwörende dem jeni/ 8 Majestät festzufttzen befunden; daß die Anzeige Letter zur tines Emissärs oder Desjenigen, der einen Sensen- 9Cu8tv Söcrpff^ Vergütung der Militarguartiers - und Verpflegst« •$- ?,^««be-k'ösicn stch ergebenden Streitigkeiten pur dann derreht- b^iitzluiig. lichen Verhandlung und Eckenntniß zu unterziehen sind, wenn sich die angesprochene Vergütung^- Deröinb? lichkeit quf einen zwischen den Parteien vorausgega». Heyen «ijsdrüchsichen Vertrag gründet. N. 7619, Hofdekret vom 28. Julius, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Land.es-glchernium den 14. August 1807. Zwischen Kunst und gemeinen Wehere! ist kein Unterschied tu machen, und auf die w^cn der dieß- «cmtim« «M^cbcc fälligen Frcizünftigkeit unterm 1.I»nius 1773 erlassene ,ei«.a Vorschriften von den Behörden auf das genaueste zu yachen» N. C 522 ) PB N. 7620. Gubermalverordnurig für Böhmen vom 29. Julius i8o7‘ ege« bstellung d«r bikzer. rcn- Is GO ( Z 28 ) W Zn Zukunft hat sich der Präfekt bei den Land» Gimnasien . 1 Maschine von Blech, deä^Druck kti WasserS §« zeigen, i armtrter Magnet und Magnetnadel, Einige Säuren ir* fammt Flaschen und Gläschen. Beilage L. Bikzeichniß derjenigen Fossilien, welche die kehret der Naturgeschichte an Eimnaften nicht selbst zu sammeln i» Stünde sin d. G o i d* Gediegen, Weißgolderz, (Tellurerz) KaraktepL-gold, Nagiüger Golderz. Gilder. Gediegenes Silb«, Glasrrz, Röschgewächs, Äeißgülden f Rothgüldett. Kupfer. Gediegenes Kupfer, Kupferglanz, öunteS Kupfererz, Kupferkies, (Gelferz) rothes Kupfererz, Malachit, Atlaserz, Kupferlasur, (Bergblau) Kn-pftrziegelerz, Kupfer- oder Bcrggrün. Eisen. Natürlicher Magnet, Eisenglanz, oder Spie-geleisen, Eisenglimmer, Schwefelkies, Makaste, Schwarz-, Braun-, Noth-Eisenstein (Glaskopf) Hltnz, Eisenniere (Klapperstetn), natürliches Berli-irerbla«. I l L $ $ Hit. Bo£ C 53* ) ^ S i n n, Zinnstein, Zinngrcupen, Zinnzwitter. Blei. Bleiglanz, grob und feinschvppkg, Stripper-Bleischweif, Bleispach weiß, gelb, roch, grün rc' Bleierde von verschiedenen Farben. Q u e ck ft l f> e r. Gediegen, natürliches Amalgama, Leßererz, Korallener;, Zinnober. Zink. Blende, braune, gelbe, schwarje, Zinkspath» Galmai von verschiedenen Farben. W t e ß m u t h« Gediegen, Wießmuthglan;, Wießmnchockrr. Spiesglanz. Gediegen, graueS SpieSglanzrr;, Federerz, ro-theS, weißes Spiesglanzer;, Spiesglanzocker^ Kobalt- Weißer und grauer Spieskobalt, Gkanjkobalt, Graupenkobalt, Kobalt-Erde', von verschiedener Farbe, Schlackenkobalt, Kobaltblüthe. Arsenik. Gediegener, Arsenekkies, Rauschgelb, gelbeS und roches, (Operment) Eandarak, Arsenikkalk oder Blüthe. Bernstein. Graues Bernsteiner;, rorhes Bernfteiner; (Kap-niker-Feldspath), sch»var;es Bernsteiner;. Sal- %£$ C 533 j , Salze. Oesterreichische, hungarische und gallkzische t>e* verschiedenen Farben, Gefüge, und Gestalt. Htm-melstein aus dem Salzkammergute.' Steine. Opale, Chalcedone, Quarzkristalltsationen, Schwer- und Kalkspathe, Tropfsteine (ElsenblÜthe) Holzsteine, Jncrustakr. N. 7626° Hoftammerdekret an alle Landerstellen, ausgenommen Niederösterreich [Born 30, Zu- , lius 1807. Se. Mafestät habe« zu befehlen geruhet: daß Semfefot das bei der Hofkanzkei zwischen den Studien- und Stufen- • geistlichen Referenten im.deutschen Schul- und theolo-gischen Stubienfache bereits bestehende Korreferat auch bei den Länderstellen, wo es nvthwendig ist, diese zwei Referate zu rheilen, eingeführet werde. Welche allerhüchsie Entschließung der Landesstel-U zur genauen Befolgung hiermit eröffnet wird. N. 7627. Hofkanzleidekret an sammtliche Länderstellen vom 33. Julius, kundgemacht von dem C 534 ) Sis? dem mahrisch-scblesischen Landesgubernium den 2i. August 1807. Ueber Anfrage: In welchen Fällen eigentlich btt Sira cn den Kyeisämtern von Amtswegen das Mtlderungsrecht folije,über- einer von der Ortspräftktur erkannten Polizeistrafe zu-«cvnge». stxhx. rotit) trn den Mißdeutungen des eigentlichen Sinnes, der $. §, 430 401, und 411. des neuen Pol'jeistrafgefetzes zuvor zu kommen, der Landesstelle zur eigenen Richtschnur und Belehrung fämmtlicher ihr untergeordneten Kreisämter hiermit folgende er? läuternde Weisung ertheilt: Bei dex Nothwendigkeit, die Gerichtsbarkeit über schwere Polizeiübertretungen so vielen Ortsobrigkeiten zu überlassen, fanden Se. Majestät räthlrch, diese kleinen Behörden unter eine inähere^ und unmittelbare Aufsicht zu stellen, welche den etwa unterlaii-fenden Fehlern und Gebrechen noch eher Einhalt zu thun fähig wäre, als die Urtheile zur Vollstreckung gekommen, oder die Sache in de» die Entscheidung immer verlängernden Gang des Rekurses geleitet worden. Zu dieser Aufsicht sind die Kreisämter nach ihrem Verhältnisse zu den Obrigkeiten und außergerichtlichen Angelegenheiten vorzüglich geeignet befunden worden» Jnd.ssen muß bei Bestellung dieser Aufsicht auch darauf gesehen werden, daß die Kreisämter dadurch nicht, dem allgemeinen Jurisdiktionssisteme zuwider, Lit einer urthetlende» Behörde erwüchsen, sich also auf AB C 535 3 ' AB auf bere offenen Lande bei schweren PoliMbertretun-gen eine vierte Instanz eindrängte; daher sind Mt Kreisämter lediglich auf die Perrichtung der Aufsicht beschränkt,^ und ist denselben ausdrücklich nur das Eingesehen zur Formel vorzuschretben , nirgend« ater eine Bestätigung, noch irgend eine Abänderung der obrigkeitlichen UrtheNe eingeräumt. Lediglich in den Fällen des §, 430. werden sie zu einer Milderung der von der Obrigkeit erkannten Strafe berechtig get, weil die Gesetzgebung bei diesen an sich unet&eb-lichen Fällen den Parteien den Umtrteb eines förmlichen Rekurses zu ersparen, zuträglich fand. Aber eine solche Milderung ist sodann ein Vorgang von Amtswegen nicht auf Rekurs der Parteien, der in keinem Falle an das Kreisamt genommen, sonder» der allgemeinen Vorschrift gemäs nur an die kandes-stelle gehen, eine reformatorij che Entscheidung nur von dieser erlassen werden kann- R. 7628. Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desguberniurn den 31. Julius 1807* Es dürfen die Jnnleute und Ausgedinger bei . tHieiÄunb» Kundmachung der höchsten Patenten und andere« auf Wartungen bft 93crorbs das allgemein- sich beziehenden Anschnnngen von den nungcn mb GtmeindvttsimMlungen nicht ausgeschlossen werden. 5en"sr"" meinb n«r$ sammlungeu nirte «uszu- , u xf frtUtfitn. M i 530 > HO A tt g it st. N. 7629. Niederösterreichische Laudesregtermtgsvep-kpdnmtg bunt 3. August 1807. KiT' Die sämmtlichey Semeinden sind für bit geh'ö-ISSum ri9;- Drrfcharrn«g der Acker selbst verantwortlich, und und Krets- die Hriscichter haben um so mehr von Zeit zu Zeit inöööp-sehung der ganz vermögenlose» Hauseigenthümer nach Möglichkeit zu trachten, diese der öffentlichen Sicherheit schädliche hölzerne Kamin,e abjusiellen. ■ ■ : - *, z NB ( ZSF - MS N. 763I. Hostkammerdekret, Niederösterreich betreffend vom 6. August 1807. Fiir Me Kreisdragoner in OiensigeschLften au. Magon«. % er dem Kreises ist das Taggeld auf einen Gulden bestimmt. N. 7632. Hofkammer-ekreL vom 5 - kundgemacht von dem böhmischen Landesgukernium den 22. August 1907. Mit den quartaligen Kynfultations - Protokollen ti)(eß ()n ist jederzeit ein Bericht zur Uebersicht, was in dem Ausweis der Verlaufe des Quartals geschehen, und was durch gen einzur die Schürfungen ausgerichtet worden ist, sammr ei-nem summarischen Ausweise der Schürfungskösten, ein? züsenden. SS« den RSergfonful« tationspro- N. 7633, Hofkanzleidekret an die Niederösterreichi-sche Landesregierung vom 5. August 1807. «Prüfung der In dem neuen ^imnasialplane ist in Hinsicht nnbtn?“66' btt Privatstudirenden ausdrücklich verordnet, daß dieselben mit., den 'öffentlich Studirenden immer gleichen Schritt halten, und daher verbunden sein sollen, nicht mw zü der für die öffentlich Studirenden festgesetzte« halbjährigen Zeit sich prüfen zu lassen, auch den monatlichen Prüfungen beizuwohne», und mit den Schä- lern C' 53f ) . Itrit ihrer Klasse in der Schule die schriftliche Aufgabe auszuarbeiren; sondern auch zur Verfertigung der jeder halbjährigen Prüfung vorangehenden schriftlichen Ausarbeitung in ihrer Klasse sich einzufinden. Dieselben find daher auch in Hinsicht auf die Skudienzeugnisse, welche das Resultat der gemachten Prüfung sind, genau- wie die 'öffentlich Studirenden, zu behandeln, und daher nur in ft wett, als für diese in Krankheits, und andern ihnen nicht zur Schuld fallenden Htnderungsfällen, eine Nachsicht Untreren kann, nach gleichen Rücksichten zum Nachträge der Prüfung zujulassen, % 76Z4. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. August I8Q7, Da die tzqndesflelle nach dem bisherigen Fürganz, wo die ganzjährliche Armeyinstituts- und Spi« talsttftungsausweise entweder gar nicht, oder zum Theil auch ein Jahr später oder auch als unbrauchbar Ungeschickt worden sind, die Ueberflcht in Ansehung der Gebahrung von diesem zweifachen Staatsvermö-gen nicht erreichen kann, werden, und von der königl. Staatsbuchhaltung die in Ansehung der Armenanffal» ten abgeheifchte Auskünfte ohne grossen Aufschub erhalten, und'eben so wenig der in den Liquidationen angeführte Vermögensstandstaatsbuchhaiterischer Seies mit Sicherheit beurkhetlet werde» könnt-;, ft wird , . fel- SBelAing tecgep |U »«rfaffeaden Spikalrcch-nuagen. HÄ C S4* ) H» folgendes zur Richtschnur und genauen Beobachtung festgesetzt. itens. Müssen mit Ende jeden Jahres schon 9oit$ Jahr 1806 angefangen di« Armeninstituts- und Spitalrechnungsausweise und zwar sowohl die ersten, als die letzkern in einem besonder» Inventar verzeichnet» längstens nach einem vierteljährigen Termin von Seite des Kretsamks eingeschickt werden. Stens. Die itzt erwähnten alljährlichen nach einem «indierteljährigen peremtorischen Termin einzu-fchickende Armeninstituts - und Spitalrechnungs-ausweise sind nach den hier nachfolgenden gor? mularirn zu verfassen, in welcher bei jeder Geld-einnahm-oderAusgabspost anzuführen kommt, was sie betrifft, oder warum sie verlangt worden ist, welches auch bei Verrechnung der Na-Luralien zu geschehen hat, und wovon weder die Staatsgüter noch jene Dominien ausgenommen sind, die förmliche Rechnungen zur Revision einzubrrngen haben, weil sonst der kreisweife Abschluß manchen Hindernissen unterliegen würde, und Zt§ns. Da das Armeninstitut noch nicht in allen Pfarrbezirken des ganzen Landes eingeführt wor« den Hü, und sich in Ansehung desselben auch vf-kere Veränderungen ergeben; So wurde verordnet, daß n?it Ende eines jeden Jahres von je- - Zt-K C 541 > ÄO /«dem Pfarrbczirke, tu welchem das Armeninstt-tut entweder wahrend dem Jahr aufgeh'örk hat, oder wo es gar nicht besteht, die Ursache ange-zeiget we de, aus welcher dasselbe aufgeh'örk habe, oder warum die Einführung desselben unterblieben ist> um sonach eine Übersicht zu erhalten , wie das ArMeninstitut von Jahr zu Jahr fortschreite5, sind biS zur weitern Verrechnung verblieben" .*.. .. .. *........ . Neue Einnahme. An ^prozentigenJnteressen vonfl. kr Kapital. -4 detto detto 532 fi-17 kr. detto. » 5 detto detto isst............... - Gesammelten Allmofen.......>•........ Beitrag aus den obrigkeitlichen Renten. . Fundarionen odet Stiftungen... Vermächtnissen ° .............. Straf-- und Schadenersatzgeldern... Besonderen Beiträgen von Guttha-- Einzeln.! Zusammen (TTf< MfrT 21 4 4 2f • 4 9 tern........ •• *.......;*' - Verkauften oder geldrelutrten Stiftungsund andern Naturalien .» - • • * ■ • . Lpfergeld an Festtägen und von Begräbnissen , Nutzungen von Realitäten...................... *’' Summe der Einnahme.. 4 4 608 331 4 4 4 4 17 .. 3o - -ii • -• • • * 54 • * . 4 *- 4 • 4 4 » * 94 « 4 • 4 4 • « 4 4 4 • 4 • 4 . . |. . 170214^: 91 n All-Aab en. An Attmssen betten Armen und Waisen nach der Jnstitutsmäffigen Vertheilung.. Denenfelben aufHolz................. ... -- Licht-.. 4. .. .. ....... s » Kleidung , .t ........ . 3 - Medizin/ .............. . N Allmosen der mit kreisämtlicher Bewilligung sammelnden Abbrändlern. *. ........ . Landesfürstliche Steuer-. ...... ..„.4.4 Grundzinsen.. ««*• ■.», •» .. #• *•... * * Der Rechnungsführer Besoldung. ...... Auf Ttempel zu den Interessen-Quittungen Für Bothengänge wegen Erhebung der stän-difchen Interessen aus der Kteditskaffe und andern Vorfällen.......... 4..... . Einzel«.! Zusammen fl. I kr. Ist. ! kr. Gumma der Ausgaben. . Bei Vergleichung der Ausgaben mit obiger Einnahme zeiget sich, daß mtz Schlüße US 3ahr« 1806, angoch verbleibet. ... 114 10 4 x V " ' * • i . V : ■ • * 26 • * « . * • 6 • ♦ 4 # . . , * * v« r * 1 • 1 r-—* 17 - °. Iv* 1**5! 54- 6 * Set weif. Öbiger Rest 'ft...V7.. .. .. . . 586 j 5$ !§86 Zs Wird folgeuber Gestüten ausgewle/en als: An 3f pcr$entigc« Kapitalien. 4 . .... ... * 4 bette betf».. .4.. ................ j 5 detto detto. . .... . - baaren Gelbe....... ............ 4 - Interessen - Rückständen............ - Vermächtnissen....................... 5-3 V 5 io! . 44 371 ZMM wie dbeg., ,586 t A EI» HrB C 544 ) Anmerkunge ft. si. Es verstehet sich ohnehin, bd§ nur jene Ein-nahms - und Ausgabsposten in diesem Ausweise auf-znführen sind, in welchen ein Geldbetrag auszusetzen kommt, die leer bleibenden Posten oder Rubriken, welche vorwärts bei der Einnahme und Ausgabe, dann k'i't obigen Verweis zu ersehen sind, können also hinwegbleiben. Sollten aber anderwärttge Posten, welche bei obigen Einnahm- Ausgab-mid Verweis-posten nicht Vorkommen, sich ergeben, so wären sie mit dem Jnnhalt-, was sie betreffen, und mit dew Geldbeträgen beizusetzen. Zu Geld berechnete Naturalien Verbleiben mit Schluffe der Rechnung 1805. vor- räthig....................V......... .... Hrczu den neuen Empfang für das Jahr 1806.. . Von diesem sind im Jahre ig®6. ausgegebm worden. Verbleiben also mit Ende des Jahrs igoö. annoch vsrräthig....................................- .. > Mit Ende des Jahrs 1806. find Arme in der Versorgung geblieben..................................... 4 ZT, 15 37_ 21 !54 16 37 S 15 21 Köpf. N. N, den 31. Dezember 1826« I Alois Franz', N. N. Pfarrer, Adrlbert N.N. k. R-vnu-.'a«- führer des Armeninstituts-Tran; N. N. Armenvater. Tor- ■ * F o em u l a t e° Ju den Mrk Ende -eden Jahres von <$Ö N. Kreis. P e r s o n a l ft a n d. C>r lit Stand N. Spital Anfang des Jahrs lgo6. sich 6e« tuFbenen , dann während des Jahrä igo6 ^gegangenen und zugewachsenrn, sonach mit Ende des Jahrs iS®6. verbttrbenen j: Spitalpfründlern. Nahmen ©um« ui N. 'Spi-- me. Mit letzten Dezember !8o£ , verbliebe» in ka?e. dir Versorgung- 12 13 Zuwachs. Johann Nowak de» Ziten Marz 1S06. . I • • > • r; Franz Drefch den ßo. September betto. . 1 * f * • 1 Summa. . *4 • • • • H Abgang. Paul Dirth den 20. Februar 1806,.. . 1 i • • • / Johann Stanzel den 30. September. ... 1 ... . I Summa res Abgangs.. 2 • • • • ~2 Verbleiben also mit Ende Dezember 1806. annoch Pfründler In der Versorgung. .. . 12 12 B e n a n n t l i ch« - Mannspfründler. Weibspfkündler. j . Johann Nowak. 1. Dorothea Mayer. 2. Franz Dresch. 2. Agnes Pospischl. r. Michael Alster. Z. Veronika Mohl. 4. Kasper Elit. 4. Theresia Gaube. 5. Simon Stern. 5. Barbara Löfler. 6. Franz Herold« 6. Katharina Tausch« - Spi? ( 547 ) W Spital zu N. N. Kreis. Geldrechnung Zlir das Jahr i 8 o G» fl. I kr. ^dr. Wcrm'ög ??echnungsschluß vom Jahre 1805 fiab zur wettern Verrechnung verblieben.. Neue Einnahme. An 3^- perzent. Interessen von iQoofl. C. 4 4 f e es » 45°° - * a g * a 4- . » är IOOOO - - Von 200 fl., so den i. Julius igo6 neu angelegt worden, an Z perzent. Interessen vom I. Julius bis Ende Dezember pr. 4 Jahr................................‘ 150 fl. vom l. Oktsb. bis ultima Dezemb, pr. i Jahr.............,.............. An emphiteutischen Grundzinsen....... « standhaften. - r .................. - Vermächtnissen................ - - Zins von verpachteten Epitalgrundsiücken. Aus dem Opferstock sind nach Eröffnung des» selbe» erhalten worden.............. 16700 Summa der Einnahme.. 55 — 180 — 500 5 — 1 5» 45 - 320 17786 52 M m L 9tu#> A •at ' v ' a. fr. |br, Ausgabe n« . so Pfründlcr ganzjähr. pr. Kopf a 7 kr. zur Verpflegung . . . 425 50 —r i Pfründler vom 21. März iSg6 ...... 33 22 I - : 16. Öffober ........ 8 59 t - - I. Jänner bid 20. Fe- britflr ' t 5 31 57 —L. 1 • - t. Jänner bis 30 Lez> . 41 — Den iL Pftündlern an ganzjähr. Kleidungsgeld jeden a 6 fl. auf die Hand .......... ' -2 — —* Für die denselben bcigeschafte grosse Kleidung sind ausgelegt worden............. 240 — Eben f» für die bcigeschaften Mäntel. . .... —— — Für erkaufte 24 Klafter Holz a 4 fL 96 j- s = 48 » Steinkohlen 1 20 kr. 16 — 3 Hdlzfuhtlohn a 1 fl. 15 fr.. • > 30 —— .* Steinkohlen a 10 kr.. ............ 8 ** t landesfürstlichr Steuer. . .. * • * lOi Fernere Ausgaben/ Für erkauften.Kalk. ........ ;■ j •• • — —>■ An Zimmcrleutarbeit 4 SO Für erkaufte 1000 Schindeln. .. .i .. .. .. . 7 *** i - 1000 Schtndelnügel . 6 — - T'öpftrardert« 2 ——1 Amm (RlAOrAtfctif - ...... .i . —— t .Stempel zu Interessen - Liuittungen.... 1 ii — Fürtrag...... 1088 34 —— oar Ueb ertrag...... Kür Cinkassirung der ständischen Interessen... . . Besoldung dem Rechnung«führer...... t Begräbntßkösten für verstorbene Pfründler. * Rauchfangkehrer - Besoldung.......... Summa der Ausgaben.. In Entgegenhaltung der Einnahme mit....... zeiget sich, daß mit Ende des Jahrs igob annkch zur weitern Verrechnung verhleiben.. Id eftt An baarem Gelbe . .......................... - 3i- perze,r. ständischen Kapitalien.... 3 4 - # / ...... * 5 r - =■ ...... »3.3 bei Privaten............ ? Jnteressenrückstände.................... - Grundgelder............................. . » Währungsgeldcr....................... Summa des Verweises, so dem obigen Rest gleich ist, mit................... . _L ioS8 L i6 5 4 |fr.-|cr. iii6 17786 52 16670 4g 396 Z2 1000 45°° eooo 8350 142 282 34 30 3 3 10670 Stnmerf. Es verstehet sich ohnehin, daß mir jene Ei„nadm und Ausgabposten, welche einen Geldbetrag gnzeigcu, anjufuhren kommen, Sie l'brigfn bleibenden Posten aber als überstüsstg hinweg gelassen werden können, dagemra aber alle jene mit einer Geidejnnadm odcx Ansgab vop-ksmmeude ncew Posten erst noch beizufttzen sind, weil keine Extraordinär oder verschiedene Einnahm obq Ausgad weliers bestehrn kann, nachdem jeder Gegenstand, durch welchen eine Geldeinnabms oder Ausgab veranlaßt wird, in der Rechnung (illicit „Hk dem Umstande, was er betrifft, a*s Meigk weiche« 1» .ß, C 55» ) M JI—.'. Berechnung. Pro Ahiio i8o<$. žtn tuchenen Kitidunngen haben zu bekommen. Nack drei Jahren. 'S :Dlütm*p|tünbier. jj iouvepit. ' VO 1 = ■ 65 U«0et hie Pfrijndierklel^ynz. ©efüitctteV IjÖefüticrte 58t’iui solch« brit Vfrfinbfrrn «act tlfuttter ŽVmecjeit qbj>,-reiljhr« kommet. 1 C :t S f «5 i\i IS Ä.!G. i K z* eS e - w 3 Mit Elchs iti 3a0rc< -z-»«... * — — — | go9 . . . T~ -nr "i? 18o6 sind tin# bt* ©pit if#faffe ober von brr Dbrizkeit sii^tuiigsmaffig bciacfchaft worden......... 6 6 6 6 6 6 fl 6 < 0 6 6 6 6 l 2 1 2 Ha' a 6 bie fernere Kleiderbei. schaff»,>g mit e»be des Jahr *8o$ »u »eschehc« itiit .. 6 6 6 6 6 e 6 1 2 Bei jene« Spitassiiftnnqei, t»P d'k pirüiidlrr feme jilt öur. zu erhalten dabei!, ist auch leim JUeiberb, recht,ung qnznft'ihrei. Zur beffrpen Einsicht, wie diese Klrib-rberrchi'ung alle 3a.fi re zu lühren ist, wird bie nie bi# inclus. jgio hier darz stell' - Pro Anno 1807. Hi Kkei erb« sckassung hat erf V"ii e des Jahrs 1S09 zi .e|tfcebe.. tni: 6 6 6 6 6 6 6 Pro AB C 551 ) AB ■■ ^ ■■ 1— —— An tuchenen Kleidungen haben zu bekomme». Nach drei Jahre». j- e Mannepfrundler. ^WcibSpfr. vo Gefütterte. jGefütterte 5 £ i .: ^ V i Pro Anyo igo8* Me« erst mit Ende isop .. .. 1 2 L 5 Üi L-2 -= K N 'te N . ‘S t; II! Pc >Nt ' 6 6 6 < 6 6 12 12 Pro Anno 1309. Sind mi{ Ende deS ^ahes bei» geschgft und an die Pfrüud» ler übergebe» worden.. 6 6 6 6 6 6 6 1* 12 Pro Anno 1 § 10. j!Die fernere Kleider,') beischassunz bat zu > ' ' Seschrhen .. ...,Z 0 t 6 6 6 6 6 J_ ft 6 12 — —H — 1 ? Anmerkung, Nach fcicfem Formulare ist also die jährliche Klciderdauer und Verfailzeit auszuweiftn, falls aber die Pssründlcr dir, kleinere Kleidung 'als Hemder, Schuhe, Strümpfe siifrungsmäffrg in Natura zu bekommen haben, jo wären, dieselben ebenfalls, wir die vorstehende grosse KleibuMsstückr von Jahc^zu Ai hr toiiftüty vnd zü 'rechnen- c 552 ) Etnuahmd. Mit Schlüße der Rechnung ' vom Jahr -8»; verbliebe zur weirery Verrechnung Neuer Empfang. ?out Eirifchreibbüchel mit-Itekmär «es. nern. Ge. tsaid. .G:r- I st« I I 5 I ÄM 5 'S t '8 § •e fii-e 8 8 8 Lumma der Einnabme ' .. - I . ♦ • -- *; • -j ' i. •• .. 1 . ;| 1 .. "i -- ..! : i- u Ü ~ - V v 1 7b 4 ' :i I*' ( ssz 5 AO ( 554 > AO) 1 A„ gutem Bier. An Wai, zcn. Ä o V n Ä£rsft%T vorde- res. Mit- te(mä« ßiges. Ge- lraid. Ger, sie 1 j t 9 ?. 5 S - S s *3" s V. - i tf tf ’S ■e ’S ■e f 'S - L 8 8* £ £ al g' gl S| tu u s g «p* I 6 1 Februar . . . . 4 . . 5 XO »'!— jy ■ Mär, . • • • . . • • . . 5 ■3 • * ' —. April . # . . » i 6 . . .. .. ... Mst. . 6 2tunl 4 e 6 "! t . 6 * 6 ' 6 •; ; ' ' * !.i < r*i * -1 j 6 ' ! - ^ Dezember :* -• •• 6 - • • \ • ' " .. I '! | Al ■■ 1 1 FJ ■74 " ! Verbleibet mit Ende des | I t ! 51 Jahrs 1806 «anoch . i 4 Hsi Anmerkung. In Ansehung der ^verstorbenen Pfründlcr kann sich immer eine Ersparniß bis zur Ersetzung der Stelle an Komestlbilien ergeben , an Brennholz aber kann in derlei Todesfällen, weil die Heitzu-.-.g und die übrige Holzverwendung, wegen einem Pfriindler nicht verringert wird, keine Hslzersparniß entstehen, indem eine Holz, er spar nisi nur durch den minderen Verbrauch der gefa«mt»nPfründlern zustehenhen Holz-gebühr erwirket werden kann. AO ( 555 ) t(# g n» I Sin- C U* ) ——7 Ein» n b nt e Kegel. Nage l. att 1 ' j t; Z SS 'S 1 S' D ■j Daumatertalien.^ L S Š <3 «Q- Sä c 4 ! *a to 1 Z .2 S" ti) 1 52 Mt Schluß des Jahrs, I805 verbliebe etn Rest I 50 92ene Einnahme- Zm Jahr 1806 sind aus der Spitalkajse er« ' kauft worden . | Summa der Einnahme^ Aus gab. j kaut Zimmerleutsar,, beikshsichel sind ver/ braucht worden . !. . Verblüde» also mit de des Jahrs 18o5 an« noch vorrathig . . ' 5© N. am letzten Oezem ber 4806. 92. 92. Btkarius. © t u cf. ! ' 1 1 0* 1; - 2 3 .:: v • ? 1 1000 - !| 59 2 3 1009 j?‘ ' i 2 i 84°! 5o, ii i -1 163, 1 ! 1 i - 1033 i- . I —il- i ioeo 20 z I IOOO; 92. N. Herrschaft!. Qberamk. 'N. N. Rechn'-mgsführer. , ] N. 7635* Gudttniülkcrordnüng für Böhmen vom 6. August 1827. Aus Gelegenheit, daß ein Kandidat, welcher in einen Etiftsorden getretten, vor Ablegung bet feierlichen Gelübde ein förmliches Testament verfaßt hat> und selbes vön dein Prälaten dieses Stiftes erst nach Absterben dieses Mdviztn als Profeß der Abhandlungsbehörd^ Ubergeben worden, hat das f. k. Appellations - Obergericht das Ansuchen gemacht, sämmtlichen Klöstern, Oberst und Dorste, Hern dir Weisung zu geben, daß nach dem Patent« vom 9. Dezembet 1780. dergleichen Testamente der Novizen nicht mehr den Hof-und Länderstrlle», sondern dem ordentlichen Richter, nämlich der dem Novizen als Laien vvrgesetzt gewesenen Personal - Instanz zu übergeben sind, die Stifte - und Klöstet-obern diese Testamente gleich n ach Ablegung des Ordensgelübdes an die Personal-Instanz, welcher det-gleichen Novizen als Laien unterstanden sind, abzu-geben, und nicht erst das Abfierbrn dieser Professen abzuwarten hätten. • Wornach dir Stifts - und Ordens - Borsiehtt zu belehren sind. K. Testamenten von Novizen und Laien trtitfcc Uit, trobi n ju üvekge» beit; -Tb«rb tine un bedingt ringercichre €ri - kundgemacht votr dem gallizischeu Appellaziousgcricht den 18» August i8^7< Seine k. k. apüstül. Majestät haben über eine Unterlegte Anfrage, ob eine unbedingt eingeceichte Erbserklärung von den Erben wieder zurückgenommen werden f&nne f zu entscheiden geruhet, daß $u Folge der Aeußerung der Hofkommission in Gesetzfachen dem Erben, welchem ohnehin eine hinlängliche $rift zuk Ueberlegung von dem Gesetze eingeraumt ist, nicht frei stehe, feine gerichtlich geschehene Erbserklciruqs äbzutindern. Welche allerhöchste Entschliessung demnach zur allgemeinen Wissenschaft und Därnachach-rung hUmit bekatmt gemacht wird. N. 7641* Verordnung der niedervsterreichischenLandesregierung im Errherzogthume Oesterreich ji „L %&’ Q 56l ) resth unter der Enns dock S; August ■ ißsf. Für fcic Stadt i # «> t|re Ätzrst3dr^-Und tze.tr dazu geh or ig en Bezirken; Ungeachtet bet Wehenden WfaltigeN Eechrli-nunge», und z,rat von dett Iahten 1761 ■, 1763 > st«, und an i76šr 1772, 1774; I78I; tasbrstnderr «her Sini?®1 vom 6. -August »799; wodurch das thrils unsittliche, ‘ kheils gefährliche Baden du öffentlichen Orken und der Donau bei streNgster Geld - oder Artefistraft ver^ PiStz««-bothen wurde, st istdöch, besonders im laufenden Nach»^.. Jahre, mißfälligst wahrgeiroutmin wordtn, daß bas Baden an solchen Often- vorzüglich aber in der Do» naü wiedek allgemeinst, Und hie'tbei nicht nrrr Sfj der WdhWnv sehr beleidigst^ Und die Sittlichkeit und Ehrbarkeit verletzet werde, sondern daß sogar Mehrere Menschen durch ihr unvorsichtiges , mukh-williges Benehmen, besonders in solchen Gegenden F wö der Lauf des Stroms zu heftig, oder auch das Zlußbeth zn große Tieft darbiekhrt- das Leben Ser» koren haben; Die öffentliche Verwaltung findet sich öahrk vetNnlasii ■, btidi Dirboth dieses unsittlichen und gefährlichen Badens mit der Erklärung zu erneuern r daß Jedermann, der bügrgen handelt, von der Wache 8ngehalkefi> iq das Polizei-Haus , . und xjyii, N « nach C Z6r ) Mch Maßgabe beS 9Zten ?. deS zweiten TheilrS deS Gesetzbuches über die schwere» Polizei- Uebertrettun-gen, alS ti* solcher Urbrrtretter behandelt, und bestraft werden wirb. Uly aber dennoch dem Publikum eine gefahrlose BNv anständige Gelegenheit zu verschaffen, gleichwohl zur nothwendigen Reinigung und Psteze der Gesundheit bade» ftt können; hat man in den Fähnenstan-zen-Wasser in der Brigittenau oberhalb denWirchs-häusern, «o kein gewöhnlicher Spaziergang ist, einen mit Pfählen bezeichneten und mit Seilen sersichereeN Orr zum Baden zubereiten lassen- Bon diesem Bade ist Jedermann deS männlichen Geschlechtes der unentgeltliche Gebrauch gestattet, vnd man versteht -ch, daß hierbei strenger Anstsnö beobachtet, Geschrei, Gedränge, und leichtsinniges Benehmen sorgfLltigst vermieden, und sich der zur Handhabung der Ordnung ausgestellten Wache und Aufsicht, in Allem zur Vermeidung der oberwähnte« Dthmrblung und Strafe werbe gefüget werden. §ür d aS ssache ?and. Ungeachtet der bestehenden vielfältigen Verordnungen und zwar von den Jahren 1761, 1763 , 1766, 1772, 1774, 178*/ insbesondere aber vom 6. August 1799, wodurch das Heils «nfittki-che, thellS gefährliche Baden an. öffentlichen Orte« C 563 ) %# \iüb in den Flüssen, bei strengster Geld - oder Arrest-sirafe vcrbothen wurde; so ist doch int gegenwärtigen Jahre Mißfällig^! wahrgenoNimen worden, daß das Baden an solchen Orken- vorzüglich aber int Viertel Unter- Wiener - Wald in der DoNNU, und in dein Wienflusse nächst Meidling Und Sch'önbnmir wieder allgemeiner geworben, und hierbei die Bitte lichkeit und Ehrbarkeit sehr verletzet wttde. Die 'öffentliche Verwaltung findet sich KäbUrch veranlaßt , das bereits bestehende Derbdkh dieses Unsittlichen Und gefährlichen Badens hiermit ällgte Mein mit der Erklärung zu erneuern, daß Jedermann, brr dagegen handelt, Ullnachfichklich Nach Maßgab des 5» go»- bež zweiten Theites des Gesetzbuches über schwere Polizei-Utberttekiungctt behaus delt > Und bestraft werden wird. Um aber denjenigen, die zu ihrer NöthMnblgeit Reinigung und zur Pflege der Gesundheit, des Ba-dens bedürfen, hierzu die schickliche Gelegenheit zit verschaffe», ist den Herrschaften und Ortsobrizs ketten unter einem durch Behörde aufgetragen wote den, in den Flüssen und aN den Bächen ih»-res Bezirkes solche Plätze eigrnds sUszuzrichNen, WS «»seine gefahrlose «nb anständige Art gebadet werden bars» / N* 7642* » Hofkanzleidekret vom 10., kundgema'chc von der Landesregierung ttt Oesterreich ob der Enns den --7. August, von dem mährisch - schlesischen Landesg ubermum den ii. Oktober i8of. »rrtchtnrg Da Ge. Majestät nach der Analogie mir de« dnuü^iiann- Krelsämtern ans beih Lande, auch für die Stadt Wiea-E" 9331t« «ine ähnliche Mittelbehörbe zwischen der kan-desstelle et ner, und dem Magistrate trab den hieD gen Dominien anderer Seits, unter dem Rahmen? Etadthauptmannschaft aufzustellm geruhet haben, welche in einigen Gegenständen ihrer'Wirksamkeit auch mit de« Behörden anderer Landet tn eine Geschäftsverbindung kommt i so sind hiervon sogleich alle untergeordneten Behörden ju unterrichten. •N» 7643. Hoflümmerdekret Niederösterreich betreffend vom 11. August 1807. Die Ausfuhr des Bleies a« die Unterthanen subr^belref^ jener Staaten, die noch km Kriege begriffen find, *‘nbi darf, so lange der Krieg dauert, nicht gestattet werden» A. 7644, Verordnung des gallizischen Landcsgubek-nittm vom ti. August 1807* Das G-setz über Verbreche» und schwere Polizei -Uebcrtrettungen enthält zwar im zweiten Thcile $$. 72. und 73: daß jede, sowohl wörtliche ato thättge Beleidig« ng einer Civil-oder Militär- Wache eine schwere Polizei - Ueberttettung ist; und daß wörtliche Beleidigungen mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate: thätige, von einem bis auf drei Monate zu bestrafen sind: daß ferner, wenn eine der beiden vorerwähnten Uebertrettungen Folgen nach sich gezogen-, und den Beamten oder die Wache ln Vollstreckung ihres Amtes oder Dien, sirs wirtlich gehindert hat, der Schuldige zu siren» gem Arreste von drei bis zu sechs Mmate« zu ver--urtheilen ist. Da es aber von besonderer Wichtigkeit für Die Erhaltung der Rahe und Sicherheit ist: daß von Uebertrettnngea der letzteren Art abgeschrcckt, und die üblen Folgen vermieden werden, welche daraus entstehen müssen; wenn Beamte und Wachen in der Vollstreckung ihres Amtes oder Dienstes verhindert werden; so haben Se. Majestät den Befehl zu erteilen nvthwendig befunden: daß jede gegen Militär-Wachen verübte ttnbild auf der Stelle auf das strenZ- Dle fitgtit eüektbificv unvAnealick der Mtlivä» ; Wachen festgesetztt» Maßregri* rcttbtn btfaimt getmcht «-B C 565 ) S»-» ^rengste geahndet, und bei Widersetzlichkeiten gegen die Wgche von dem Säbel und Bajonette, ja sogar, tpenn es erforderlich ist, vgiz Schieffen Gebrauch r gemache werde, r Damit sich nun Jedermann vor Schaden zu bewahren wisse, wird diese allerhöchste Verfügung allgemein kund stacht, N- 764Z- Guherniak - Verordnung für Böhmen vom ,2. August 18075. S?u"n?en‘ Vereinigungen der ©tttbienfurfe sowohl jh&uM«.- gegen die alte, als auch gegen die neue von Sr. f tv-n (i^; Majestät sanktionirte Studien - Ordnung laufen, ^ mU den Vorteilen eines griindlichereu Unterrichtes sich nicht wohl vertragen, und als eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel zu jeder Zrst nur in ganz außervrhentlichen Fallen, wo her Studierende ohne feiner Schuld die vyrgeschriebene Studien -Ordnung zu beobachten außer Stand gesetzet, und vermöge der beigcbrtzchten Beweise has Der« säumte durch Vereinigung her Studienkurse einzu-bringen bemüht ist, verliehen werden können, können dieselben nur mit besonderer HispenH tq Landes« stelle Statt finden, weßwegeil qg die Dominien der Prager Gimnasteg schätz durch Guberntal - Dekret vom 20, Oktober ltztzz. wegen der Mißbräuche und, , %V? ( *67 > %y* ■ schädlichen Folgen solcher Dispensen das Nöehige erlassen, und dieselben vor Anträgen.aus gewöhnlichen Ursachen gewarnt wurde. Armuth und Talent sind «in hinreichender Beweggrund zur Unterstützung eines ausgezeichneten Schülers mit einer Staatswohlthat, begründen aber keinesweges eine seiner Utterarischen Ausbildung nachtheilige Dispens von der gesetzlichen Studien-Ordnung. N. 7646. Hoffauzleidekret für Böhmen vom 13. August 1807. In Betrachtung, daß der brm Staate so wich--tige Lehrstand in allen Fällen dieselbe Erleichterung fc« Klasse» Neuer f«t. und Unterstützung, der sich andere Staatsbeamte zu erfteuen haben, verdient, haben Se. Majestät zu be-schliessen geruhet: daß jener mit diesem gleichen Thril «N der Klassensteuer - Befreiung, und zwar ohne Ersatz von Seite des Studtenfondes zu nehmen habe» N. 7647. Guberliialverorörmngfür Böhmen vom *$• August 1807* Es ist mit unterbrochener Aufmerksamkeit darüber Mt« »«» Walbuni«» zu wachen, daß mit den Waldungen nach Weisung der nach t> tzrB Wende Mißbrärrche. uttb Unfüge in GeNÄßheit tu hr-gehende«; Verordnungen ftrrnzr geahndet werben» N. 7648- Patent dom rz. Mgust *$07. Wir Franz her Erste« re. hu Um den Gijterbesstzern ln dem jünger» Thr^ Galizien- den ungrstSrten Genuß ihres Jagdrechtes $ts pei-fichern« zugleich aber die Früchte des Feldbaues ge--gen die ungemäßigte Jagdlust zu vermähre», finden Wir Uns bewogen, gegenwärtige Jagdordnung zur astgemeinen Befolgung vorzuschretben» l. Jeder Ggenchümer eines JäLdSezirkes ist äerechtiget, in dem Umfange desselben alle Gattungen Wildes zu untechalten, mit S ,'zlcckcn oder Heu schoppen zu hegen, das. Wild zu fangen, mit Hunden zu hetzen, zu schienen, und es zu.m eigene». Genüsse zu verwenden, oder, zu verkaufen. $> 2. Nur bei dem. Schwarzwilde tritt, die zur. allgemeinen Sicherheit, erforderliche Beschänkung ein i daß es in geschloffenen Thiergärten gehalten, und der. Ausbruch desselben yüt der strengsten Sorgfalt verhindert werden muß, dergestalt, vast es Jedermann erlaube wird, ein Stück Schwarzwildes außerhalb des Thiergartens gleich eigen» andern Raubthiere zu erlegen-§, Z. Jeder Jagdinhaber ist befugt, sich in fernem Bezirke des ihm zusiehenden Jagdrechtes auch «w* d's. «WK M •«*.«"»* ■ ' »«k St# C 569 ) « darf daher ein gehetztes oder verwundetes Wild, daß in eine fremde Wildbahn übersetzt, dqhin nicht folget werden, sondern dem Besitzer dersemH»'.'. Äahn, in die d sich gezogen hak, bleibt r» frei, mit demiel» Herr hole mit seinem selbst gehegten Wilde zu schalten. $. 4. Fangeisen und schlingen zu legen, oder Wolfsgruben zu machen, wird zwar jedem Jagdbe? sitzrr in feinem Bezirke gestattet, doch müssen dabei zur Verhütung alles Schadens auffallend sichtbare Warnungszeichen ausgesteckek werden« §. 5. Jeder Grundeigenthümer hat das Recht seine Gründe, sie mögen in oder außer de« Waldungen und Auen fein, wie auch seine Waldungen und Auen mit Planken oder Zäunen, von was immer für einer Höhe, oder mit aufgeworfenen Gräben, gegen das Eindringen des Wildes und den daraus folgenden Schaden zu verwahren. Doch dürfen solche Planken, Zäune oder Grä» hen keineswegs zum Fangen des Wildes gerichtet fein. Auch sind am Wasser in den Planken oder Zeiuneu ylle fünfhundert Schritte Thore zu machen, damit sich das Wlld bei großer Anschwellung des Wassers durch dieselben retten könne- §. 6. Zedermann darf von seinen Feldern unh Wiesen das Wild auf was immer für eine Art vertreiben«, Sollte hei einer solchen Vertreibung ein Stück Wilees Schaden nehmen, oder zu Grunde gehen; fa bleibt es zwar immer ein Eigcntsum des Iagdmha- Hess ; Sü£ ( 570 ) itxg, aber dieser kam, auch keinen Schadenersatz fordern. ?. *f* tluf angebauten Grundstücken von road immer für einer Gattung, ist weder dem Jagdmhaber noch den Jägern erlaubt zu jagen, ju treiben, oder i?hmt den 3. September rtzS/. Bei der Konftriptkonsreviflotz sollen diestnigen KeiÄvn-Ziidividuen, weiche in dir Rubrik der zpm Militär- vifion foU«n dienst vorgemerkte» gehöre», nicht ärztlich utV$vfu-- chek bnb gemessen werden. t^Jndw'- dlien nicht JN. 7DV,- ärztlich ms ‘ v tkrsucht und Hofkanzlewekret-- Niederöfterrsich öetres-fend, bom 11. August igo/. Keinem Manuskripte, weiches Gesetze oder all» ^^uskrrp-gemeinr Verordnungen behandelt- ober 'öffentliche HvikanzM v. wenn der Anstalten eines Landes begreift - ist das Imptima- 2anD<#fltß« tut |u rrcheilen - bevor es im ersten Fa!!« brr Z^^imatue Vereinten Hofkanzlei, im letzter» aber der Landes- ^ Umsicht stelle, die eS betrifft- zür Einfthung mitgekbetlr »v»r# find. • den iss. Kret»,'imker hoben fiber das Glai-itiddh’crei flltntent $a «rachen. AB ( 574 ) AB K 76Z2. x Gubernialverordttung für Böhmen vom 14' August 1807' Mehrere Fälle haben die kandesstclle überzeugt, daß von Seite der Kreisamker auf vie in ihrem Kreise befindliche Glashütten, i#u Betreibung und Beobachtung des Glasmacher- Reglements vom Zten Oktober 1767 bisher wenig Aufmerksamkeit verwendet worden sein müsse; denn nicht nur, daß durch die willkührliche Aufnahme der Lehrjunge ohne vorher etngeholte Bewilligung der Landesstelle und Beobachtung des 2. $. des gedachten Reglementes, der oh-nedteß schon häufige Personaistand der Glasmacher vermehrt, uni aus Mangel der Arbeit ln Armuth versetzt, oder Zar zur Auswanderung verleitet wird, fi) ist auch das Arbeitsprrsonale durch die bisher an den meisten Orten unterbliebene Aushängung des Reglements in den Glashütten von seinen Pstichren nicht unterrichtet, und muß sich auch gegenwärtig allen dem füge», was der Glasmeister ju veranlassen für gut findet. Um mm die hierwegcn bestehende Vorschrift itt ihrer Wirkung |« erhalten, hak man dem K- eiSamtr unter bem 20. Juni 1799. aufgetragett, die Aus-hängung des Glasmacher-Reglementes in allen dort kreisige» Glashütten wiederholt anzuordnen; da sich fest-em aber wieder mehrere Fälle ergeben haben, daß Sehr- €(# C 575 J "'Sc# kehrjungrn ohne hiersrklge Bewilligung ansgenommen werden, und dann alS Gesellen fottgesrbe-tet haben, und der hierüber zur Rede gestellte Glasmeister sich mit bloßer Unwissenheit, daß er sich an die Landes-stelle hätte wenden sollen, ober mit Nichtkenntniß des Glasmacher - Reglem'enteS entschuldigte; so wird dem Kreisamte neuerdings aufgttragen, unter eigener Verantwortung den im dortigen Kreise befindlichen Glasmachermeistern zu bedeuten, sie hätten i. weder einen Lehrjungen aufzunchmen, noch solchen frei zu sprechen, ohne vorher die hieror-tige Bewilligung zu hüben, und Ss dein Glasmacher-RegleMent Som Z. Oktober 1767 gemäß, daS Reglement in jeder Glashütte zur allgemeinen Kenntniß aufzuhäugr». Daß die KretsksmmissLre »bei ihren voiznnehs Menden Bereisungen auf die genaue Befolgung dieser Aufträge ein'wachsaMes Auge haben würden * brauche wohl nicht erst in Erinnerung gebracht zu werben, l* dieses das einzige. Mittel ist, sich für die Zukunft Ordnung und genaue Beobachtung der Gesetze versprechen zu können» N. 7.653» Höfkattzlei-ekrtt att sammttiche Lanrerfte!-ien vom 17» August 1807, Da Se. Majestät ausdrücklich anzuordnen ge-Einstnbvnz ruhet haben, daß Höchstdenftlben die Populations-- keru»««- uiib 8$fc&- Da6 tit Einfuhr der türkischen Lee und Ginster als Pagament oder Bruch-sklber erlaubt sei. Sakzver-, > darf bi« «»MS ftroaiitr fonfütimi. : 7658. , ' ' HöffamckerdikritNiedetöfterreich LetrO send, vom 20. August 1807. Bei Verleihung der Benefizien stud nicht Immer fyi&inifo tie alten Fassionen zu» Grundlage der Lnxeubemef-H«»S s'nzünehmen, «Nd sowohl Einkünfte als AuSla- *" Ken nach dem Durchschnitte der Preise aller Dinge wahrend der letztem Jahre hl Aufrechnung M bringen-' N. 7657.- Hoftüüimerdekret- Niederösterreiä) betreff send, vom 20. August i807. Unteröffijiers Und gemeine Goldaten ,' welche /trte Heizers- oder eine anVcre Mindere Zivilskelle, als mino««» ^ Revifors-AMtschreibersstellc u. dgl. erhalten, find von lung-n^voni her Karakkers- und Karenzräz-e befreiet. *uß3& Wx befreit, N; 76);8. Hofkammerdekret, Niiderösterreich betreffend/ vom 20. August 1807. Die allerhöchste Entschließung vom 7. Februar 1805 wegess der inKonventilkns-Münzr zu entrichten- Lebensve-. Yen Taxbeträg'e in GnabenfachÄ utid MessEehensverlei- ©tSun# »*a*»»$. Stm Sä* 4ni8m6p.se; RfA C 57$ ) MzO Hungen durch Aufzählung der Fälle, die als 6 Hrathalia anzusehen sind, werden erläurere.- N» 7659. «penflon fük SBfmetn Scr Skr«» PendauiDt-tefteten. Hofkünzleivekret an sammtliche Limd-cstell nt, mit Ausnahme von Salzburg, vo n io. August 1807. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß die Wittwen der Straßenbau,Direktoren in Hinkunft eine karaktermäßige Pension von jährlich 400 Gulden erhalten sollen. N. 7660.' Hofranzltidekret an sammtliche Lauderftel-len vom 20. August, kuudgemacht von dem mährisch-schlesischen Landesgubernium den 5. September 1807. ©eftMfai Da an einigen Orten d>er 2. §, der Verordnung reifen der ^ „ üfomfto. vom I K. Januar d. J., welcher vorfchreiör: daß die Geschäftsreisen der Benin ken in der Regel mit Postpferden zu geschehen haben, auch auf solche- Reifen anzewrndek wurde, fikr welche bisher die Sub» ministrirung der Vorspann jstakt hatte; so findet man sich z« der Erklärung veranilaßt, daß es in Rücksicht dieser letzter« Reisen bei vor bestandenen Gewohnheit zu verbleiben; folglich alle jene Kommiffions. Reisen/ für welche sonst die Vorspann gesetzmäßig oder üblich war, auch ferner Wik LorfiptMN zu geschehe» haben; 4?# C 579 ) daher öSt Aufrechnung des Posirittgeldes ftiflicfeičcri nicht statt finde. Eben so ist es ganz unzulLßig-Laß solche Kommissionen - welche gewissen Beamte» von Amtswegen und also ohne Bezug der Diäten zu verrichten obliegen, andern unbesoldete» Beamten öder Praktikanten, außer dem Falle der uirvermeidli« che» Nothwendrgkcit, übertragen, und dadurch dem Aerarium die unnöthigen Auslagen der Diätenver-gütung vttUrsacht werden. N. 766 i. HvfkanzleidekrLt an die me-erösterreichische Regierung vom 20. August 1807. Nach so manchen schön wLhrgenoNrülenen Miß- ... griffen in Ansehung der Uibersetzun'gen der bestehenden ^6^4®* ieftigttn Gewerdsleute von einem öffemlichen Stand- t« @«» , orte ln einen ändern- findet man nothwrndig zur ch"Wien-Richtschnur der Landesstelle und besonders des Magistra tts- eine genauere Vorschrift zü ertheilen- in wir * weit die Freiheit der Parkheien hierin Beschränkungen zu unterliegen,' und die Behörden darauf einen amtlichen Einfluß zu nehmen haben- öder nicht. Die Platzveränderungen der Gewerbsieüte können zwar keineswegs ganz ihrer freien Willkühr überlassen weichen, Und dürfen nicht ohne Dorwissen und Einwilligung des Magistrates als OrtSobrigkett ge^ schchsn, iss j> fern dieftr '( 58o ) T-B r > tmmtc die Ueberstcht über alle Gewerbe feines Bezirkes behalten, daher ihren individuellen Standort kennen muß; 2.) in so fern bet dem kangetragenen neue» Standorte wichtige Polizei-Rücksichten auf Feuersgr-fahr, Gefti»dheit,H Reinlichkeit der Straßen, P/atzvsrstrllung tt, a. nt. eintreten können, welche eine ämtliche Untersuchung und Enkscheidung erfordern. Aber außerdem in Prlvat'-Rückstcht' auf andere. gleichartige Gewerbsleute ist einem seden volle Frei-heit in der Wahl seines Standortes zu lassen, und haben die Behörden, unter dein Titel von Verhütung einer' Beeinträchtigung Anderer, keinem Gewerbsnirmne hierin einen Zwang anzurhun ; weil es ganz aus der SphL» r< einer amtlichen Crkennkniß und unmöglich ist, den' phistschen Umkreis [ber Abnehmer eines einzelnen Ge-' werbes, der sich wechftlseikig' zu sehr durchkreuzt, zubestimmen, und eine Entfernung, in welcher die gleichartigen Gewerbe' von einander abstehen sollen-»uszumessen, und , weil auch eine amtliche Entscheidung hierüber nicht nvthwendig ist, indem die Gewerbsleute ihres eigenen, an bas Bedurfniß des'Publikums so fest gebundenen Vortheries wegen' gewiß, selbst am besten die ebenmäßigste Vercheilung der Standorte unter fich zu treffen wissen werde» ; werk endlich Ansprüche der Behörde» hierüber leicht gegen- et,«- AB C 58i ) tc# "»zellie Grwerbsleute unbillig und dem Emporstrebe« der Industrie hinderlich fein könne. Wornach sich die Landesstelle für künftige Fälle ju achten, und dem Magistrat gehörig anzuweift.; > hat. N. 7662. Gubernialvervrdttmrg in Böhmen vom 20. August 1807. Das k. k. Generalmilrtär,Kommando hat er'öff- Natur«-net, baß mehrere Dominien und Gemeinden, die ih-rtn vom Militär submmtstrirten Naturalien mehrere > Monate zurückhalten, und nur nach ihrer Bequem« lichkeit den betreffenden Verpflegsmagazinrn zur Vergütungseinleirung einsend n, welches die üble Folge nach sich zieht, daß die n'öthtge Rechnungsevidenz nicht hekgestellt, und die respekttven Verpflegsmaga« zine in der kinftndung ihrer Rechnung gehindrrt werden. Zur Vermeidung dieser Verzögerung wird den Magistraten und Dominien aufgetragen, jede ausgestellte Quittung über die an das Militär subministrir-te Naturalien längstens nach Verlauf eines Monats um so gewisser dem betreffenden Verpflegsmagazin zur Vergütung zu übergeben, als widrigem? die nach dieser Zeit ringebracht werdende Quittung nicht mehr an--genommen, und die Partheien den aÄenfälligen Schaden blos ihren Saumsiel zuzuschreiben haben. %a <. 583 3 %(ja. v v- :* - •- x .. - ;• I N. 7603. Hoffammordekret an sä.Amtliche 5 and erstellen, BankaLa-mittistxatlorre!! und Direktionen pom 20. August, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Landes-desguSerrstum den n. September 1807. T>a die wahrgenommene Verzögerung in Clnrcis pcmifutar. chung der Steife -- Partikukarrtchnunge» nid>t lä :.act; »rchnungen. me^t geduldet werden kann; so sieht man sich teran» laßt, den in der General - Verordnung vom 1 $. Ia-n»d d. I. für hi« Einreichung der Reisepartikulare festgesetzten Termin von sechs Monqren dergestalt für peremtorisch zu erklären, haß nach Verlairf eines solchen Termines kein Reisepartikulare mehr angenommen werden darf, und folglich die allfälligen Vorschüsse, die ein Beqmter hierauf erhalten hqt, demselben 3on| zur Last geschrieben, und durch Abzüge von seiner Besoldung hereingebracht werden sollen , und nur in solchen Fällen, wo die Verspätung der Rechnungsein? reichung offenbar ohne Schuld des Rechnungslrgenden Beamten geschicht, kann die Nachsicht bei der Hofe iammer angesncht werden- N. 76S4, Gubernialverordnung für Böhmen vom su August 1807* Menmauth- Zur Befolgung des WegmauchgefäLes hat matt, S2äW**M« auf der Chaussee von Töplitz nach Peterswald«z TE C 5S3 ) a £ e fini g neu errichtete Weg m a ut h im' f utn* ^ S560mn Übertragen befanden, lyo mit der neuen Mauthcinhe- 6ttt|ffcnb bung zu Kulm am i. Ottsber d. I. der Anfang ge.-macht werden wirb. N, 7665. Hofdekret vom 21. August, kun-gemachr von tum Appellations - und Kriminal-Obergerichte i n Erzhcrzogthume Oesterreich unter ui', vb der Enns den 31. August 1807. Da in Folge höchster Anordnuug alle, in derCir-dilation befindliche Bankozettel vom Jahre igoo all- berinDep»« , , , sitenämtern mahlrg eingerufen, und auch nach und nach mit neu- befindlichen tn ersetzt werden; so werde» alle anher Unterstehende ^",®a„ns Justizbehörden angewiesen, baß die bei den verschte-6-licit Oepositenkassen in Bankozetteln vom Jahre igoo pr. 25 und 100 fl. erliegenden Beträge nach t em 1. Oktober d. I. zur nächsten k. k. Bankozettel-knffe zur Auswechslung gegen neue gebracht, und wenn unter den ferner eingehenden Depositengeldern noch derlei Bankozettel pr. 25 und 100 fl. befindlich wären, selbe ebenfalls gegen neue bei gedachten Bankos zettelkassen ausgewechselt, dahingegen aber von besagtem Termin an keine alte Banko/iettek von diesen beiden Kategorien mehr an die Partheien hinausgegebe, werden sollen; ferner, daß, falls auch größere Par-chien Bankozettel vom Jahre ig®o zu 5, io, 500 und Dktirkvm» nillTaries, Iva« bet Heuer' Wetter- und Wafferscha-fcenumerfit« cfiung n ju Btjfctren >' tfobtn. frtiafiSiimttr tri« sich 't wegen ' Ze stcllun > der BBanfots crfenntmtT* : und Eintreibung der ©trsi fb etri ge zu " btitebmtn Huben. AE C 634 ) i|itb icoo ff. bei obgemeldten Depvsitenkassen trflegen fotften, diese gleichfalls bei jeder Bankozrttclkqsse gegen die benannten drej neuen Gattungen umgewechselt werden können. N. 7666. Hofdekret vom 22. A«g«st, kunhaemacht von dem mPrssch - schlesischen Landesgu-berni«m de» 4- September ,827. Es hat bei der Tubernial - Verordnung vom 23. September 1782, welche den Kreiskommiffaren bei Wetter - setter - nub Waffe csch a d e n u a te rsuchung. bloß den Bezug täglicher 30 kr. gestattet,', ferner zu verbleiben. '' ' ' ' ' •' ' :" ■ ■N. 7667. Guberikialverordttuttg in Böhme« vom %k. August 1807. Da nach gemachter Anzeige der k. k. Bankogc-fällenvcrwaltirng die dsrtseitigen Verhandlungen her Kontrebanden nicht selten dadurch erschwert, und verzögert werben, baß die Wirthschastsämter, an. welche sich wegen Zustellung der Notionen und Eintreibung der Strafbekkäge verwendet wird, sich hierin äußerst saumselig bezeigen; So werden selbe zur bestem Beobachtung der Vorschrift des 152» §„ der Zostord-? »ung hiermit angewiesen« «•«*• . .. . '* •*».> ü •« j.. v 1.» »Wi Se? c 685 3 Se* » d°« N. 7663. DBernialverordmmg in Gallizien vom 24- 2lugust I80-7- Die tzuittungen über die vom Lande Wilitür subininistritt w rdenden Naturalien, werden vom Lande unter Verlust der bießfalligen Vergütung vo» den Miluarsul^ Drtsvorstehern öder Dominien mit ihrer Unterschrift Naturalien in Ansehung der Abgabs-Richtigkeit bestätiget und paragraphrrek werden. ' werden» U. 7669, Hofkamleidekret, Niederösterreich betreffend vom 24. August 1807. Die offiziösen Dienstreisen sind von den Kreis- Kreiran,u . Hefte amtern noch ferner, wie zuvor, mit Vorspann zu Di-nstreffen Herrichten. ajforfotm N. 7670.. ' Hofkanzleidel'ret an sammtliche Landerftel-|en vom 24. Slugust, kundgemacht von hem mGrzsch - schlesischen Landesguberni-um den L., von dem böhmischen Guber-ititmt den is., von dem gallizischen Lan--desgubexmum den *2., von der nieder-österreichischen Landesregierung hen 22. . September 1807. In Folge hohen Hofkanzleidekrech vom 24» v. Mi« dt« M. wich btt nachfolgende'U: Mnchk, wie die aller, V» C V- i . -* i.» . v . . i \ P ' 1 . - * 1 , #<$ .««M / H-Us- ( 686 ) -r, »de.-aber geheilet werden kann, zur allgemeinen Wisse»« fchaft bekannt gemacht, und besonders den Viehm-habern anempfohten, §. i. Diese Krankheit entwickelt sich fast jedesmal unter den Pferden, Rindvieh, Sä,aasen und Schwei? neu , wenn ejne lang anhaltende heiße und trockene Witterung einfällt, die Weiden und Bäche von der brennenden Sonne verdorren, und vertrocknen, und stif-.n nebenbei das Vieh durch Roth »der Saumseligkeit vielen Durst zu leiden, sich in der Hitze lang zu bewegen, und in unreine» des Luftwechsels beraubten und warmen CtallunM zu Übernachten ge-nvthiget wird« §. 2. Am ersten fM sie in jeder Lhiergak-rung auf die stärksten schönst-n und jünger» Stücke, r;nd ködtet solche vorzüglich geschwind, wenn ihr nicht vorgesehen und mit wirksamen Heilmitteln bei Zeiten gesteuert wird. $. Z. Kennzeichen, daß die Krankheit schon wirklich bei einem Thiere angefangen hat, sind folgende: Zittern und Schaudern, besonders an den Flanken und Hinterbacken, kurz nachdem es mit kalten Wasser getränkt worden ist, ein bei Pferden über sechzig und beim Hornvieh untz Schaafen über achtzig Bchlage in einer Minute verschnellerten PulS- bei ganz unfühlöaren Herzpochen f Stumpfheit der Sinne und C 587 > MB »nb Mattigkeit dtr Bewegung, bei welcher der Hiy? iertheil wie zum Zusammenfällen hin und her wanket, tml? wobei gleichwohl das kranke Thier die meiste Zelt stehend zubringt, und sich fast gar nicht niederlegk, schlechte Freßiust, klein geballter und selten und in geringerer Menge abgesetzter Mist, und weniger klar bicrbrauner und selten abgehcndec Urin, frecher Hitze im Maule und auf der Haut, zuweilen Anschwellungen am Kopfe, am Halse, an der Vorderbrusi, am Bauche, qn den Gliedmaßen r selten am ganzen Leib«. §. 4. Kennzeichen einer großen Gefahr in dieser Aranfheit sind: Eta fast unfühlbar kleiner, und bis auf Ido Schlage laufender Puls, dabei eutweder feine, oder aber sich wieder verlierende außer» Geschwülste, ein geschwindes kurzes mit aufgespannten Nasenfljegel und mit Flankenfchlägen vergehendes Athmen, gänzliche Verstopfung dcs Bauches, durchaus aufgehobene Freßlust und auch fast die Trinkbegierde. Mit diesen Zufällen überlebt das kranke Thier, wenn ihm nicht wirksam geholfen wird, keinen und ist vollends unrettbar verloren, wenn die Haut, die Ohren und die Gliedmaßen kqlt werden, der Puls ganz verschwindet, auf den ins Ohr gesteckten Finger kein Kopffchütteln erfolgt, auch das vorgehaltene Getränk nicht mehr angenommen wird§ und das Thftr zusammen zu stürzen ünfangk, ii 5«. %* C 583 i %£ tz. 5* So verderblich diese Krankheit, wenn fie einmal einzeriffen hat, werden kann, ss Ieldjt ist es auch zu bewirken, baß sie nicht etnreißt. Wohl.-gewartxte, in lästigen Ställen gefütterte, und mit reinem Wasser ordentlich getränkte Thiere werden butnit nicht befallen. §. 6. Pferde die in der größten Hitze arbeiten müssen, Rindvieh und Schlafe, die weit aus auf die verdorrten Weiden getrieben, und der Mittagssonne ausgesetzt werden, dabei beständig vom Durste geplagt, ihn nur selten stillen könne», es aber mfe Uiberfüllung rhun, wen» sie zum Tranke kommen, gerathen in die Anlage von dieser Krankheit befallen zu werden , welche Anlage sich eine Zeit vor der Krankheit durch ein mühsameres und selteneres Misten, eines mehr trockenen und kleine geballten und in weniger Menge abgchenden Koches, dem auf, merksamen Hauswirchr zu erkennen giebt. §. 7. Damit,demungeachtet keine Mtlzseuche daraus entstehen möge, soll jeder Hauswirth folgende, der veranlassenden Ursachen derselben entgegenwtr, sende Verhaltungsregeln genau zu befolgen krachten: r. Soll alles Vieh an heißen Tagen wenigstens in den Mittagsstunden vor aller erhitzenden Bewegung verschont bleibe», und nach Möglichkeit wenigstens zu dieser Zeit im Schatten, unterge-örachr »yrrden» C 589 y T-O ä. Soll es mehrmal täglich als es in andern Jahrszeitcn üblich ist, mit reinem erquickenden Brunnwasser mit der Vorsicht getränkt werden, b6ß es sich nicht auf einmal damit übevfii.fo'. Selbst ben von der Arbeit erhitzten Pferden thut ein frischer Trunk wohl, wenn sie darauf gleich wieder fottarbeiken, unb wenn man das Trankwasser mlt einer gutes!' Hand voll Heu oder Stroh unteiwengt hak, um damit zu verhindern , daß sie es nicht zu hastig hinuntcr-schlucken.' F. Wo es tyunlich ist, führt man jedoch schon in • voraus gehörig mit reinem Wasser abgetränkte Pferde und Rinder täglich in die Schwemme, und läßt sie , ohne sie viel darin herum zu jagen , eine Viertel- »der eine Haide Stunde lang darin verweilen, damit ihre trockene Haut durchneßt wird, und sich das Wasser bis ist das Innere ihres Körpers hmemzicht. 4, Wo dieses wegen Wassermangels nicht geschehen kann, nbergiche und wasche man besonders die arbeitenden Thiere tagtäglich am ganzen' Körper mit Brunnwaffer. Z. Das wirksamste Mittel zur Vorbeugung des Milzbrandes ist das Steinsalz, oder auch das gemeine Küchensalz, welches den Abgang des Mistes befördert, und seine Verhaltung Md Vertrocknung im Kursier nicht zuiäßt. Es |W dm ( 59° ). ben Thieren so länge die warme Witterung fork-dauert, alle Tage Abends nach hinlänglicher Tränkung, und nicht vor öieftr, entweder mit dem Futter oder einem Mehltränke vermischt, oder aber allein. ln die Zutteröarren gestreuet, zur Lecke gegeben werden. 6. Wäre schon die $. 6. angeführte Leibes- und Mistesverstopftmg merklich; so /russen Pferde und Rinder zü Hause gelassen , die ersten nicht eingcfpanut, die andern nicht ansg-tri-ben wer,' den; den» sonst könnte fie leicht sdäs Unglück treffen auf der Straße, öder auf der Weide umzufallen, unit nicht wieder nach Hause zu kommen. Solchen, wenn sie auch noch recht gut fressen und gar nicht krank zu fein scheinen, muß außer dem angerathenen Baden und Waschen des ganzen Kippers- durch so Siele Tage nach einander weiches und nasses Kieienfutter Mit Salz, und statt gewöhnlichen WajftcL Kleien» oder Mehltrank mit recht vielem Salze versetzt gereicht,' und im Falle sie es nicht von sich selbst nehmen wollten, cingegoffcn werben, bis wieder der Mist weicher, öfters und in größeren Haufen auf einmal abgewocfen . wird. p Muß auch auf die Ställe, in welchen das Vieh die ohnehin warmen Nächte zuzubringen Bedgchk Jenommen, und solche so rtitt,; . ' m W ■ ( 59r klistig sub burdj Ansprengen mil Wasser fo fiVfl Zemacht werdet, als möglich. Man hür« sich Siki- Stücke in einem kleinen Stall die Nacht« durch srerfperr« ju halten, davon allein formten fte ju Grunde gehen. Man lasse lieber das Vieh isti Freien, in dem Hosraume oder Satten übernachten, als damit die Ställe übersetzen. §. 8 Wenn bei einem Stück« die Krankheit selbst ichon wirklich ausgebroche» ist, und die im Z. §-angeführten Kennzeichen ihre Gegenwart bestätigen, da must die Heilung folgender Weise vergenommen und forkgeführt werden: r. Das kranke Stück must in einem schattigen, iÜftigen und ruhigen Orte gestellt, und ihm gar keine trockene, sondern lauter welche, und wenn es möglich ist, Ltünsafkige Nahrung gegeben werden. Wenn alles, und selbst die Klei« fehle» sollte, kann man dazu abgebrühten, jedoch hernach abgekühlten Klee oder Heühexrb mit Salz versetzt, verwendeck. Das.Tränkwas-fer muß mit etwas Kleie eingemacht, mit vielem Salpeter oder in dessen Abgang mit vielenk Salz versetzt, und im Mberflust dem Thiere vorgelegt werden. 2. Ist vorzüglich darauf zu sehen, daß bei den Kranken nicht nur die keibesverstopfung gehs-den, sondern auch bei Zeiten ein Abweichen, over AA I 692 ) tci# oder Laxiren httvorgebracht wird. Zu fcUfiih' Ende gttfcč man schon am ersten Tage dem kranken Stücke 4 bis 6 Eingüsse, davon seder üus 2 koch Salpeter und 8 Loth Duplikat, Salz mit 2 bis 3 Seidel Kleienwasser gemischt anb aufgel'oset, bestehen soll. In Ermanglung des Salpeters kann man eben so viel Weinstein, und des Duplikat, Salzes eben so viel Stein-' oder Küchensalz verbrauchen, jedoch sind die er-stere ©alten wirksamer und der Absicht ang«-m-fierier. Z. Wenn sich äußerlich, wo immer Geschwülste erzeigen, muß das Waschen und Baden des Kranke» unterlassen werden , weil sonst jene da. mit vertrieben werden, sich auf innere Theist werfen / und das Thier todteri möchten/ 4. Erfolgt den zweiten oder dritte« Tag bas Ab/ weichen, so verlkehren sich allmahlig die beschriebenen Krankheitszufälle, das kranke Thier wird' heiterer, zeigt bessere Freßlust, legt sich nieder, der Puls wird langsamer, die Aufchwellringen vergehen, und die vollkommene Genesung ist nicht zu bezweifeln. §. 9. Hat aber die Krankheit heftiger und mit bent $. 4. angeführten Aeußerungen angefangen, odit hat sie sich bis auf biefen Grad der Gefahr »er» fchlimnvtH so tsi> um has Thier dem Tode zu ent- %£-( 593 ) reißen, die sorgfältigste Befolgung folgender Vorschriften erforderlich: . 1. Muß dem kranken Lhiore eine gute Aderlaß gemacht, und beiläufig 6 Pfund Blut abgenommen werden. 2. Müssen ihm auch sogleich zwei Euterbänber vorne an der Brust gezogen, hernach solche mit Lerpentin'vhl durchgenetzt und reitzend gemacht werden, damit sich zur großen Erleichterung des inneren Leidens hier äußerlich so schleunig als möglich eise Anschwellung erzeige. Z. Müssest die salzigen Abführu'ugsmitkel nicht nur den erste« Tag, sondern so lange unausgesetzt nach einander eingegoffen werden, bis viele und wässerige Mtstauskeerunxen erfolgen. Erst dann, rotim sich durch das Laxiren die Krankheit beträchtlich gebrochen hat, das Thier wieder zu fressen begehrt, und mit Lust bttt Mehltrank verschlucket, läßt man sowohl die salzigen Eingüße, als auch das Salz im Tranke aus, und braucht zur Stärkung der Verdauung und Besänftigung der Angst, 2 oder 3 mal täglich folgendes Arzneimittel Enztnnpulver a Loth, C«lmuspulver a — mittelst Speichels zerriebenen Campher | Loth, welche mit etwas Mehl und Wasser zu etima XXiia Land. P p S«1* MM ( 594 ) MM Talgs eingemacht, dem fui in. C ctf mahl beigebracht werden. 4. Sur Nahrung, nach Überstandener Eefah-r iß der abgebrühte und kühl gewordene Klee oder Heuhexel mit etwaö Mehl oder geschrottener Gerste versetzt ohne Satz , dienlich. §. ie. Fängt das kranke Thier an gut zu fressen und affeobare Zeichen der Besserung zu geben, so werden die gezogene» Euterbänder oder die gesteckte Gillwurz herausg nommen und der noch geschwollene Thell alle Tage mit warmen Wasser gereinigt und gebadet , bis die Wunde derheilt und die Geschwulst sich wieder zertheilt. §. ki. Sind während der Krankheit,, Geschwülste am Kopfe, Halse, Bauche oder den Glied-masten eiiManden, so must man untersuchen , ob solche sehr warm oder auf irgend einer Stelle so weich fein, daß sie schwappern. In diesem Falle müssen sie ausgeschnitten, die innen enthaltene gelbe Flüssg-keit herarrsgelassen und die Wunde oster mit Essig und Salz ausgewaschen werden, sind sie aber härt-lich und gespannt und nichsfthr warm, so lasse man sie, so lange die Krankheit noch heftig ist, unberührt, denn sie vergehen hernach mit der zunehmenden Besserung entweder vyn sich selbst, oder aber auf eine leichte Einreibung derselben mit Terpentinöl)!, welches zur besseren Vertreibung, derselben, und zur Beförderung te# c $95 3 Io# ffttig des ürknabgaugs jedoch > (was wohl zu mctleri ist) e r ft z u Cu b e der Krankheit dem Thiere auch innerlich zu •*- kvtl) auf einmal gegeben werden kan«. §. lii Endlich miifjm 'alle Menscheü, die mit den heftig kranken Thiettn ümzugchen, ober sich feit Ü mg e falle neu zu befassen hoben, gewännet werden , daß sie sich mit den brandigen Auswürftn und Seiften bder beut Blut derseldcn nicht besudeln und sich fegf.’id) im Gesichte, in Händen und andern inlblößkeN Thcilen rein abwasche»/ wenn sie bannt bespritzt ober befleckt worden sind. Daher wird stken-ge anbc fohlest, daß kein Mensch■ dem kranken Lhien lieber ins Maul noch in den Mastdarm , um solche' stach der Gewohnheit auszuräumest, mit entblößten Händen HksttknAre'ifedaß jeder Mensch, der in feistem' Gesichte oder an seinen Händen irgend einen offene st Schaden, eine Wunde / ein Geschwür, oder auch Nur einen kleinen Ausschlag hat, sich i on dew Krankest und' Gefallenen entfernt halte, dass jedes gefallene Thier zwar schleimig wegaefühk, nicht aber früher abgedeckt werde, als bis es durch und durch' erkaltet ist. SchÄfstens aber wird allen Ortsvorste-6cm die' Wachsanikeit ausgeborhen, dass kein mit dieser Krankheit in was immer für einem Grabe, befallenes Thier geschlachtet, verschleppt- sind verspeiset' werde. ( S96 ) N. .7671. Hofkanzkidckret on sarrtmtliche Land erstellen mit Ausnahme von Salzburg vom 26. August, kuudgemacht von der niedervsterreichischen Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 17, September 1807. Verfahren gegen bfp Markrüber- Irettet^ und t(e ®«f«nnfa 3nod>utig s,t Strafen »u'ch bi-SSfttencrJcfs 111« wird «ufgchrben. Se. f. k. Majestät haben auf Veranlassung der neuen Organisrrung der niederösterreichischen Landesregierung und der hiesigen Stadthauptmannschaft das im Jahre i ZoZ. der Polizei - Oberdireklivn zuge. wieseue Verfahren gegen die' Uebertretter der Markt-und Satzungs, Verordnungen wieder den ordentlichen politischen Behörden anzuverttauen, und.zugleich die Bekaizutmachung der Strafen durch die Wienerzeitung in der Hofnuug aufzuhcben geruhet/ daß die Ge-werbsleute und Markt-Partheien ihren Pflichten und den gesetzlichen Vorschriften gemäß handeln, und die Staats - Verwaltung nicht in fcyi Fall setzen werden, die Strafen gegen ihre Uibertrettungen verschärfen zu müssen. Da Se. Majestät diese höchste Anordnung zugleich wegan der Gleichförmigkeit mit der Stadt Wie», auch auf alle andere Provinzial-Hauptstädte auszudehnen gerrchet haben, so wird dieses derdan-desstclle zur Nachachtung und weiterer Verfügung bekannt gemacht. št' e h NB C 597 ) Tn9 Beisatz an die niederösterretchifche Re> gier» ng. Dieser höchsten Entschlieffung zufolge komme diese Amts^ Handlung über die Uebertretter der Markt-unb Satzungs »Verordnungen nun zuerst dem htefigen Stadt - Magistrate, und soweit es Markt * Vorfälle auf den Freigründen betrifftden Dominien inner den Linien zu, von welchen der Rekurs, Zug an die Stadthauptmannschaft, dann an diese Landesstelle pnd die höchste Hofkanzlet einzutrelten har. N. 7672. Hoffanzleidekret vom 26., kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 27./ ob der Ennö^ und dem mährisch - schlesischen Landes-gubernium den 28., von dem böhmischsteiermärkisch - kärntnerischen Guber-tttunt den 2y. August, von dem vereinten gallizischen Landesgubernium den 4. September ^807» Es wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft Verschud bekannt gemacht, daß Se. Majestät den Anfang der de«Anfang« durch Zirkulare vom 30. Jnoius 1807. bekannt ge- Maaren" machten neuen Maaren-Stemplung bis auf weiteren ^^*2 allerhöchsten Befehl zu verschieben befunden haben. °^chwng^ In dessen Folge daher auch die bis nun bestandene gen K°m- « KvM- Waorrn' GtemplunK. AB c 5^3 ) KO' Komnrerzial - Waareu - Stemplung ^ bis 6t|f weisere Derordnung in ihrer vollen Wiiksamfeit bleibt. N. 7673? VerorDttUttg der krainep- görzernfchen §qu-Lesstelle vom s6. August ip7t Man hat wahrgenommen, daß a) in Pie hiesige äussere Mädchenschule von den Aeltern Kinder geschickt werben, die das 6te Zahr noch nicht vollendet habe» , welches nicht nur den Schulgesetzen entgegen, sondern auch den Kindern selbst lästig, und den übrigen Schir- Gebrechen.! lrrinncn und den Lehrerinnen im Unterrichte hinderlich fällt. b) Wurden bisher Pie Kinder nach Belieben der * Aelternzu alle^ Iahrszeitrn in die Schule'geschickt , welches in dem stuffemveisen Unterrichte Unordnung, und das vorgeschrirbene Zusammen» Unterrichten mtthuylich macht. c) Bleiben mehrere Mädchen nach Belieben der Aeltern ganze Tage, Wochen, und Monate aus, und erscheinen dann wieder, wobei kein stuffenweiser, zusammenhängender, gründlicher ~ s und fruchtlicher Unterricht möglich ist. d) Endlich siebt es Aeltern, welch?, dq sie ihre Töchter in die Schule schicken, den Klostersrauen vorschreiben wollenwas und wie lange sie ?p Ab-fNHunn liniacr bei hn S»ü-lerinnen der nussern Uri jTullntr« Mädchenschule allhier fi* bati ” C 599 ) %? fie dieselben zn lehren, ober nicht zu lehren Um. Diesen Unordnungen ab,»helfen wird anmit aK> Acmein bekannt gemacht, daß a) Die Jahre der Schulfähigkeit erst mit dem vollendeten Ctm Jahre eintretten, »nd daher den Klosterfrauen verbothen sei, ein Mädchen vor Erreichung dieses Alters in die Schule aufzunehmen. f b) Jedes schulfähige Mädchen sich gleich kn den ersten 14 Tagen des Schulanfangs, bei dem Katecheten zu Melden, und fibersein Alker, und -fiber den im kernen schon gemachten Fortgang auszuweisen habe, damit iS ordentlichen das Verzeichniß der Schülerinnen anfgenommen, und die Klasse bestimmet werden könne, in welche es einzutretten hat. c) Daß kein schulgehendes Mädchen ohne hinreichende Ursache, welche beim Wkedererscheinen immer dem Katecheten, oder den Lehrerinnen anzugeben ist, ans der Schult bleiben dürfe; wozu daher die Aeltern ihre Töchter anzuhalten, nicht aber aus unbedeutenden Ursachen zu Hause zu behalten, anmit angewiesen werden, weil im widrigen die Klosterfrauen den Auftrag haben, solche Schülerinnen, welche durch längere Zeit ohne hinreichenden Grund aus, und daher im iepr HB C 6«o HB kernen zurückbleiben, entweder kn eint mindere Klasse MÜckzusetzen, oder 616 zum künftigen Schuljahre auszufchliessen. d) Daß die Urfuliner - Mädchenschulen keine in Ansehung der Lehrmethode und der kehrgeqen» fiZnde freie, und der Wistkühr der Aeltern unterliegende Schulen find, sondern daß die Lehrerinnen sowohl, als dir Schülerinnen an die höchsten das deutsche Schulwesen betreffenden Vorschriften gebunden find. Wornach fich daher Jedermann, dt« es trifft, zu verhalten wissen wird. N. 7674. Hoffammerdekret vom 27. August, kundgemacht vvu dem steiermärkisch - karnt-nertschen Gubernium den 16. September 1807. Srb?hrm, Es haben Se. Majestät die Erhöhung des Briefporto bei der kleinen Post in Grätz berge-WtIfnn#a stalcen zu genehmigen geruhet, daß der Porto gegen Grütz, btn dermahligen und zwar für die Briefe und Pakete in der Stadt um einen Kreuzer, von der Stadt in die Vorstädte und zurück um zwei Kreuzer, von der Stadt auf das Land und zurück bis auf 16 Loth im Gewichte um drei Kreuzer, nach dem größer« Gewichte bis ein Pfund aber um fü n'ff K r e u- HO c 6si ) Kreuzer, anb bis drei Pfund um neun Kreuzer, vom l, Oktober IZS/. a«t_, abgenommen werde. Wornach fich Jedermann, welcher sich der kkti-neu Briefpost gebrauchet, zu benehmen hat. N. 7675- Gubernialverordnung in Böhmen vom »6. August 1807. Se, k. k. Majestät haben zur Beförderung des höchsten Dienstes die Anstellung eines eigenen Regi-stranten bei jedem KreiSamte mit einem Gehalte von jährlichen 400 fl. zu bewilligen geruhet. Diese höchste Entschliessung wird zur wettern Bekanntmachung eröffnet, damit diejenigen, welche eine Registraturstelle zu erhalte» wünschen, ihre Rift den erforderlichen Zeugnissen belegten Gesuche entweder unmittelbar bei der Landesstell« oder mittels des Kretsamts einbringen mögen. N. 7 6®2. Patent vom 28. August 1787. Wiss Franz der Erste rc. Um dem durch den Preßburger Frieden UnS zugefallenen Herzogthume Salzburg und Fürsten-thume Berchtoldsgaden einen Beweis der gleichen Salzburg laudr^v^terlichrn Fürsorge zu geben, mit welcher Wir teiwgetm* DE C 6or ). das Wohl Unserer fammtlichen übrigen Erbstaake« M gründen und zu erhalten bemühet find, haben Wir beschlossen: rtens, Für diese Lander eine eigene Landesregierung, deren Sitz in Salzburg sein loll, zu bestellen, und derselben einen mit den Länderstellen Unserer übrigen Provinzen gleichen Wirkungskreis t . sinzuräum^en. Die Bestimmung und Pflicht die-:i ftr Regierung im Allgemeinen ist, in Unserem Nahmen das gesammtr Wohl der ihr anver-txauttu Länder, und das Best« der einzelnen Einwohner derselben zu besorgen, und die dahin zielenden Gesetze und Verorbuungen kund zu mache»,. zum' Vollzüge zu bringen, unb aufrecht zu ethalten, dagegen Wir auch Jeder-•* mann ohne Ausnahme, derselben in allen Fällen bereitwillig Gehorsam zn lelst-rr, nnb die einer landesfürstlichen Stelle gebührende Ebrerbie-tbigkelt zu bezeigen, auf das Ernstlichste verpflichten, f Insbesondere find in politischen Angelegenheiten dieser Regierung sämmtliche Pflegämter, Hofmärkte und befreite Dominien, (da in diesen Ländern keine Krctsämker aufgefiellet werden) wie bisher unmittelbar untergeordnet; daher diejenigen Parthcien, welche gegen die Entscheidung besagter untergeordneten Behörden Beschwerde zu führen haben, den Rekurs an die C 603 ) die Regierung zu nehmen, mit einem rodfeteu Rekurse gegen Entscheidungen der Regierung ober, sich an Unsere vereinigte Hefkanziei zu wenden haben, Stens. In Bezlchnng auf die rechtliche, fsgenannte Zudicial-Angelegenheiten, bleibt die Rechtspflege sowohl in Streitsachen als Ausübung des adelichcn Richteramts aüfdem Lande über ; die Unadelichen den Pfiegsgerichten, den Ho?-markts- Besitzern und den befreiten Grundher-ren, bei den letzter» jedoch nur, in so weit sie selbe unter der vorigen Regierung auszuüben berechtigt waren, in dem zu Ihrer Grundherrschüft gehörigen und geschlossenen Bezirke, überlassen. Jedoch müssen zur Ausübung dieser Ge-richtsbarkeit geprüfte, und durch das Obergericht als fähig erkannte Personen und in solcher Anzahl, daß sie, wie bet de« Pflegsgerichten ein ordentliches sogenanntes Judicium formatu m ausmachen, bestellt werden. Atens. Auch die Magistrate haben in dem Besitze ihrer bisher ausgeübken Gerichtsbarkeit, aber unter ebender Bedingung zu bleiben, daß fie von geprüften und tauglich befundenen Personen ausgeübt werde^ Die Dürgermeister»u«d Raths-Stellen sollen daher künftig nicht «ehr durch biej Wahl, sondern auf Vorschläge von tzrn Magistraten durch BenWung der Landes- he,- ( 624 ) d bchvrdr ersetzt werben. Die Ernennung eines jeweiligen Bürgermeisters der Stadt Salzburg behalten Wir Unserer eigenen Auswahl vor. 4tens. Haben Wir in Salzburg ein eigenes Landrecht aufzustellen befunden. Unter dieses gehören : a) das k, k. Fiskal-amt als Kläger sowohl, als wenn es belangt wird; b) Jeder, der zum Prälaten - und Ritterstande gehört; c) die salzburgischen Stände in corpore; d) die landesfÜrstlichen Ortschaften ; die Ortschaften, welche unter keiner Grundobrtgkeit stehen ; e) Jeder, der sich über einen ihm eigenen inn»oder ausländischen nicht gegen die Landesgefetze erworbenen Adel auszuweisen vermag;, f) die Stifter, Klöster, Kapitel und andere unter einem ordentlichen Obern stehenden Gemeinden, wenn sie ins-zesammt (als Körper) belangt werden; g) «uch jeder einzelne Geistliche; h) jeder obgleich nicht adeliche Besitzer einer ständischen Gültee, wenn chm vermöge dieses Besitzes in dem Orte, wo er seinen Wohnsitz hat, die Ortsgerichts-barkett selbst und allein zustehc; i) Jeder sich im Salzburgischen und Berchtoldsgadenfchen «ufhaltende Unterthan d^r Ottomannischen Pforte ; k) die zum rechtlichen Verfahren geeigneten Streitigkeiten zwischen Unterthanen und ihren rechtmässigen Herrschaften; 1) dir Streit- sa- AO < 605 s AO sachrn über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehen. Endlich ist mit diesem kanbrechte auch das Merkantil - und Wechselgericht vereinbaret. Ztens. Beider Wichtigkeit der Kriminal-Rechtspflege haben Wir auch ein eigenes Kriminalgericht irr der Stadt Salzburg aufzustellen für n'örhig erachtet , welches seine Gerichtsbarkeit dem Um-, fange nach wie die Kriminalgerichte in de» Hauptstädten, und nach der Vorschrift des für Unsere Länder erlassenen allgemeinen Strafgesetzes, auszuüben hat. Zn den übrigen Bezirken des Landes bleibt die Kriminal, Rechtspflege, so wett ff» sich «uf die Anhaltung des Verbrechens, auf Erhebung der Thatbeschaffenheit, dir Aufnahme der Zeugen - Aussage, und dir Untersuchung des Verbrechens bezieht, den Pfleggerichten überlassen 3 zur Schöpfung des Urthcils aber sind die Untersuchungs - Verhandlungen immer de« Krimiualgerichtt in Salzburg zu übersenden. 6tens. Von den Justitzbehörden hat die Appellation den Zug an'Unser nieder'öflcrrcichisches Ap-pellattonsgericht, die Revision aber den Iugan Unsere oberste Zusiitzstelle in Wien zu nehmen» Wir verordnen endlich T'tenL. 1# c 606 ) 'v 7fviž, n'm beti Erfolg dieser zum Wühl des He» zogthums Salzburg und Fürstenthums Berch-toidsgaden abzielenöe Vorkehrungen baldigst zu beschleunigen, daß die ausgestellten politisch n Behörden mit r. November l. I.; die InstH behürden aber mit l« Zanuar iftoS in' Wirk7 fomfeit treten sollen« ' Gegeben ic,x N. ftyfi Hofdekret vom 2g. August, kundgkmachk vou Len» Apxeüalio'tts- und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthume Oestcr-- reich unter und ob der Enns den it., von Znnerösterreich den 14- September 1807. ‘ Seine f. k. Majestät haben über allerunterthä-tef %uin$ «i0(l abgegebenen Vortrags zu entschließen befunden: ^Mcchsc.'oid, Meichwie die unterm 12. September $8c^ kuildgr-.«?«»«• machte gesetzliche Erklärung des Artikels 46, der Wechsel ordnung , daß den aus ucceptirten und bezahlten Tratten entspringenden Rückersatzesfordsnmgen des Trassaten gegen die Concursmasse des Trassanten kein Vorzug, Und also derenselben Reihung in die dritte Klaffe nicht gebühre, nur für künftige Fälle der erst ans späteren Acceptationen entspringenden Rückers\> tzesforöerungen die festgesetzte Vorschrift ettheileso vw- - , W c 607' 3 werde o 11 bur cf) der Erkenntniß der Gerichtshöfe über die in Streik fomraeubcu, aus früheren A.ccegtattone» anb Zahlungen entspringenden Rü ckcrsatz es for dernngm aus dem Artikel 46 der Wechselsrdiinng, und dem §, 19. der Iofephinifciicn ConciirssrdnunK.zuzukommen erachtenden Vorzugsrechte nicht dorgegriffen, nod) einige Gränzeu in ihrer nach den bestehend-n Gesetzen «richtenden Nechtsbeurtheilung «»durch gesetzt. Welche höchst- Entschließung den säm^rlichen Nnher unterstehenden Gerichtsbehörden in Äiederöster-. reich unter und ob der Enns zur Wissen sch lr-ft urch Nachachtung hiermit bekannt gemacht n?i?o. S. 767K. Gukernlal-Verordnung in Galllzim vom 28. August *807. ' Lenen griechisch - katholischen Pfarrern, weichen „£«» , Griechnch der CoNgrua - Zuschuß aus dem Neligwnsfoode bereits kaHioUschtn bemessen ist, whb die Abnahme von Abgaben, welche, 6ic «ff den im g. k. Äitus gebranchlichen Hauser ftH-- ^rMti-nd» nungen ober Kollendsn verbunden sind, verboten. verbeie». N. 7679. Hofdekeet vom 29. August, lisvdg^achk von dem mährisch--schlesisch!.'-' LMesgil" tu’tnium den iS- September 18^7. . . , „ Wenn der Bei der über einen Bewerbs mann rcchangfen ^ , ... Gt-w-rös- Straft des Vrrltisics ft in cs radizirien verkaustiche» mann nfrf.c g b-r-chtiM c 608 > frte, Mn Gewerbes, ist derselbe nicht berechtiget, das Gewerbe «nTforie ferner fortzutreiben, sondern muß selbes an einen an-' »Itreiben, dern, btt zu dessen Betrieb die vorgeschriebenen Ei- genschaften besitzt, in dem bestimmten Normalpreise ' verkaufen. N. 7680. Gubernialverordnung für Böhmen vom 3^. August 1807* 2B«ficn Um jeden möglichen Unterfchleif bei Ausstellung Ausstellung LerZertifi- der öbrrgkertUchen Zertifikate zum Vieheinkaus zu be-MrbUiikauf ftitigen, und jeden Mißbrauch dieser Zertifikate vor-zubeugrn, wird d^n Magistraten und Dominien auf, gerragrn, unter eigener Verantwortung darauf zu sehen , daß diejenigen Viehhändler oder Fleischhauer, denen Zertifikate zum Viehetnkaufe in Ollmiih oder Hungaru ertheilet werden, die Zahl der Ochsen, auf welche das Zertifikat lautet, auch in dem Amt oder Amtsbezirke, wenn auch nicht jedesmal ganz, doch wenigstens successive austceiben, und zur Konsum» tion gelangen lassen. , Da sich aber der Fall ereignen kann, daß die Viehhändler nicht soviel Vieh auf dem Markte einkaufen können, als sie das Zertifikat berechtiget, fe ist es zwar billig, daß ihm der Einkauf der abgängigen Ochsen für eiw nächstesmal gestattet werde, indessen ist brr Ertheilung der Zertifikate genau darauf zu sehen, °b der Viehhändler nicht auch süf frin »»< riges Zertifikat einen Rest habe. v ", : ,v - AO C 609 ) MK N. 768r. NiedervsterrcichischeLandeSregierungEer-vrdttung vom 30. August 18-07. Zur Hindanhalkung der den Schiffern 6d ihrer Schiff«« Durchfahrt durch di« grosse Donaubrückr drohenden W^mkwung Gefahren, wird verordnet: rmNib« r) Sollen fämmtliche fremde Schiffmhabet fich zu Nußdorf bei ihrem Ankommen um einen Nau-führer von dem Wienerbindwerk umfthen; und Worflchrs-ä) Sind immer mehrere des Fahrens kundige Schiffmeister nach Nußdorf zu stellen, und daS Derzeichntß derselben, und zwar tu Duplo, nämlich, eines dem Bankalamte in Nußdorf, das andere dem daselbst aufgestellten Polizeikvmmtst säre von Monat zu Monat zuzuscnben. N, 7632. Verordnung der Landesregierung oö der Enns den 31* 'August 1807. Die Anreiner an die Komtzerzialstrassen sollen zu Anrein« dem ausgetriebenen Vieh «inen Hirten stellen, damit |nonun£t; dasselbe die Banquets (Erhöhungen) der Straffe nicht *X'!u£ hinabtreten, sonst der hätte. und dadurch Schaden anrtchte, welchen «»sg£tr,«be> , nt» SGf.eb« betroffene Vieheigenthnmer zn ersetzen £tnm (ItCm, XXtll. Bern». H q <5«§* RE c 610 > September. ;N. 7683. Hostanuner dekret Niederösterreich betreffend vom 2. September *807. Žngrfmti* Den Kirchen wird gestattet, ihren Seelsorgern, anS-elsor« wenn diese nur einen geringen und insbesondere eine! ^5a*t*fn«m 600 st. Nicht übersteigenden Gehalt beziehen, durch die Uiberlassung einiger Kirchengründe außer der Versteigerung um einen geringen Pachtzins, eine Erleichterung zu verschaffen. Diese Gründe dürfe» sich bis sechs Joch belaufen, und können jedem solchen Seel-soegcr, wenn er darum ansucht, das Ordinariat darauf rinräch, das Vermögen der- Kirche zur Bestreitung der Kurrentauslazen htnreicht, und wenn bei Pakronats-pfamn ber Patron mit einverstanden ist, ohne'Anstand überlassen werden. - Zache,in« überlassen leerten können. 9- 7684. Verorönulig des böhmischen Landesguber-mum vom 2. September 1807. Allgemeine , Nachdem die öffentliche Staatsverwaltung fort-«ung^str^ an für die Vervollkommnung einer jeden öffentlichen, chauMadt für das Beste deS Publikums abzweckenden Anstalt Prag- besorgt ist, so hat sich selbe bestimmt gefunden, um die Marktaufsicht zu erleichtern, die auf den Märkte» ' ringeschlichenen Mißbräuche und Gebrechen abzustellen/ «ne die seit der Kundmachung der allgemeinen Markt- orv- C čil 1 Srdnuug bom rZ. August 179t ergcmgenen 23erčt'N dürigen iti ein Ganzes jü br$rnung> welche tietii ti Dezemberft I. ihien Anfang zu nehmen hat, zur allgemeinen Wissenschaft iitib ge-NäuenDarNüchachtUng für jedermann bekannt jü machen« Erster Abschnitt. Bestimmung der W 0 ch enm ätktf üü d, Verkaufsplätze, Alle Werktage der sogenannte kleine Mchen--' Markt« ä)" Für das Flügelvieh aller Akt, b) für Schmalz, Putter Und Käst, c) für Eier, ti) für Wildpret, tz) unabgehäutete LciMMch Kalbet, bau» Spanferkel iN der Altstadt die.Kvßengasse ünv der Kohlmarkt, in der Kleinseitt bke Neu-Marktgaffe« f) Für Grünzeug aller Ach g) für dürres Obst, in der Ältsiabt die Kohlmärkt-gasse, in der Kleinseite der Klcinseitnrr tün$ an der Seite des Msttragkschen und gräflich Skernbergischen Hauses. ji) Frisches Obst, in der Altstadt die Konigsstrasse'. hinter dem Nationaltheater, in der Kleinseite, der Klelnfeitncr Ring an der Seite des M< Landhauses. ..... i) Hühner und Bogelfutter, bann lebende Bügel, 0 V >* to» c eu) Gj» in der Altstadt die Koyengasse an der Seite des Galliklosters, ln der Kleinseite der Kletnfeitner Ring, bei dem unftrlt R'öhrkasten. k) Holz - und Steinkohlcufuhren, bann Besen, lit der Altstadt die Kotzengaffe bet bim St. Ga8i-kloster, in der Kleinfette der Kletnfeitner Aing aa der Seite des Gr^mltngischen Hauses. l) Für Erdäpfel, Kraut, weiße und gelbe Rüben, (Mähren) Zwiebel und Knoblauch Fuhrenweise, in der Neustadt der Roßmarkt unter der Hauptwache, in der Kleinfette der Kleinsektner Ring an der Seite des gr'ömlingifchen Hauses. m) Heu und Stroh, in der Neustadt der Heu-waagsplatz, in der Kleinfette die Heuwaags--affe. b) Milch, Schmetten »der Milchrahm, wie bisher in allen Güssen. Jeden Montag, oder wenn an diesem Tage «in Feiertag eintritt, den folgenden Werktag. a) Für Hornvieh, b) für Borstenvieh, <0 für Schafvieh, in der Neustadt der Mehmarkt» Hauptwochenmärkte« In bei Neustadt am Dienstag und Samstag» In der Kleinseite am Donnerstag, SO» C 6,3 ) , ») Für Getreid aller Gattungen, b) für Hülsenfrüchte unb Gemüßwa re«, «) für Mehl, d) für Bred, O für geschlachtete unabgezogene Kälber lmGrvße«, f) für Schmalz uni Butter im Großen, ln Irr Neustadt der Roßmarkt, ln irr Kleinsette der Kleinseitner -king und der welsche Platz. Sollte aber an einem »der de« andern liefer hier bestimmten Markttage ein Feiertag «intret«», fe Wird der Hauptwochenmarkt auf den nächstfolgende« Werktag verlegt und abg,halte« «erden. Jeden Freitag ») für Ätsche alle» Art, in der Altstadt der Flfchmarkt hinter der Altstädttr Fleischbank in der Kleinfeite die Jofephsgasse. \ §u Jahrmarkezeiten a) für Holzwaaren, b) für bas Stein - und Glasgut, dann Maj^ likgeschtrr I« der Neustadt die alte Allee bei dem blaut» Krebse, in der Kleinseite die Insel Kampa. c) für r'öpferwaattn in w ( dt her Platz bet den Urfulinerinne«^ In der Kleinfeite die Znsel Kampa- Zum Verkaufe der Feilschaften werden folgend« Wunden ftftgesetzt: Im Monat Mak, Juni, Juli und August breste« im September, Oktober, März und April diente^ " im November, Dezember^ Lanner und Hornung dir 8te Morgenstunde- Der Anfang des Hauptwochenmarktes auf Getreide und Hillsenfcüchte wird durch Aufstellung einer Fahne angezeigk werden; die Dauer desselben wird aber bis 2 Uhr Nachmittags festgesetzt , zu welcher Zeit der Hauptmarke aufzuhtzren haben chirdr Zweiter 21: 6 , f d) n i t t, I, Getreide und Hülsenfrüchte, deren Vers sauf lediglich auf den Hauptwochenmärktrn, nämlich am Dienstag, Donnerstag und Samstag, wenn auf diese Tage kein Feiertag fällt, beschränkt ist, Dürfe« auch nur an diesen Tagen verkauft werden, Sollten selbe qußer diesen Tagen zur Stadt gebracht werden, so Knd sie bis zum nächsten Markttage in den eigens bestimmten Aufbewahrungsörtern, und zwar auf der Neustadt in dtm wunzwitstschen Hause, bann im Weg, ton und auf bep Mnfeike W Mnseitner Rachhauft zu hmterlegen, AS C 615 ) AS §. 2. Jede Feilschaft ohne Unterschieb muß bei der -Einfuhr im Thore nach Maas und Gewicht richtig angesagt, das Pfand eingesetzt, und die Bvllcte ge-, IMt werden. §. z. Niemand darf die einführenden gdffWtfr ten unterwegs absetzen oder verkaufen, uncer o.üit Borwande der Ballung in die Häuser bringen, damit häusiren, in den Mirths - und andern Hausern verkaufen, sich über einen Verkaufspreis verabreden ober vorhinein außer dem Markte einen Kauf und Verkauf mit wem immer abschlteßrn, bet Strafe der Konfiskation der Fetlschaft, mit welcher der Verkäufer, und wäre der Verkauf bereits abgeschloßen worden, bet der Strafe des Geldwerths, mit welcher die Käufer |tt telegen sind. Sollte aber die Maare nicht mehr vorhanden fein; so werden beide, nämlich Verkäufer und Käufer mit dem Erlag des Geldwerths bestrafet werden. Einer gleichen Srrafe unterliegt auch jener, der den Verkäufer hiezu verleitet, zum Unterschleife die Hand biethet, oder die Feilfchaft abseitig an sich gebracht hat. Den Einwohnern der Hauptstadt wird zwar fortan gestattet, die Feilschaften für ihren eigenen Bedarf sich auf dem Lande rinzukaufen, oder zu bestellen, und nach Prag etnführen zu lassen; doch muß zur Verhütung allen Unterschleifes eine solche zum eigenen Bedarf vom Lande einführende Feilschaft ein W ( 6r6 ) ME Lieferschein, welcher in dem Thore fignirt wird, begleiten , welcher den Beweis liefert, daß diese Feilschaft nicht zum Verkauf, sondern ausdrücklich für den Besteller R. N. übersendet werde. Unter den jwn eigentn Bedarf einführenden Feilschasten ist zwar such das vom Lande besttöte Getreide und die Hül-fenfrüchte begriffen; wenn aber di« Gestellung hieran eine eigene zweispännige Fuhr ausmacht, so muß der dieselbe begleitende Lieferschein nach erhaltener Signirung im Thorr noch ijberdieß zu dem Marftpro« kokolle gebracht, und daselbst gehört- vorgemerkt werden. §. 4. Genetztes Getreid und Hüksenftüchte, abgestandene, unreife, verfälschte, schädliche und verdorbene Feilschaften überhaupt, werden konstszirt, nach Umständen von Amtswegeu entweder verkauft, »der vernichtet werben, nebstdem wird ein solcher Verfälscher und Gesetzübertreter «ach Maaß der Gese-tze über schwere PolizeiübertretUngen bestrafet werben» §. 5. Der Verkauf der Feilfchaften auf dem Markte hat keiner Xape zu unterliegen, die Feilschaf-ten mUffen aber nach achtem Maaß und Gewichte un ter sonstiger Konfiskationsstrafe Verkäufer werden; und jener, der sich eines falschen oder unzimmentir-ten Gewichtes bedienet, wird überdieß noch nach den bestehenden Strafgesetzen über schwere PsiizMbeNre tungen bestraft werden. t HM C 617 ) HM i §. 6. Da jeWr Verkäufer verpflichtet 1st, fek «e Feilschaften nur auf den Markt zu führen, und sie daselbst zu verkaufe^; so muß derselbe auch die im Thore gelöste Pallete auf dem Markte durch die auf-gesteIten Marktmeister gehörig stempeln« lassen, zum Beweise, daß er feine Feilschaft nirgend anderwärts, als auf dem Markte verkauft hat« Sollte derselbe die Pollete nicht stempeln lassen« oder solche etwa verlieren, fo verliert derselbe nicht nur das tre Thore eingesetzte Pfand, sondern wird noch überdieß nach Umständen bestraft werden. Auch wird jener des im Thore eingesetzten Pfandes verlustig, der dasselbe während des Zeitraums von vier Wochen nicht «ingel'ößt har, §. 7. Bei dem Verkaufe des Getreides, Heues, Strohes und der Steinkohlen ist sowohl Käufer als Verkäufer verpflichtet, Lei dem Marktprotokolle persönlich zu erscheinen, den verabgrrrderen Kauf-artib Verkaufspreis sowohl, als die Quantität der verkauften Feilschaft bestimmt und gewissenhaft anzu-geben, und sich die Marktpollete kontrasignlren zu lassen. Unterläßt jemand die Befolgung dieser Anordnung , so wird gegen die Uebertreter sowohl Käufer »ls Verkäufer nicht nur mit der Konfiskation der §eilschaft vorgegangen, sondern noch überdieß die Aelywrrthsstrafr gegen sir verhäng! werden. Me? > ■ . W C 6i$ ) St# Wer aber einen falschen Preis angiebt, wird noch insbesondere nach Maaßgabe des Gestz 6 über schwere Polizeiüberkrttungen bHändelt und bestraft' werden. §< 8. Jener , der fich auf dem Markte ungebührlich betragt, den Marktkommiffaren und Aufsehern di« schuldige Folge nicht leistet, oder gar sich widersetzlich bezeigt, wird ohne weiters Ungezogen und bestraft werden. §. 9. Die Dauer der Hauptwochenmärkte für ' Getratd und Hulsenfrüchte, ist wie in dem 1. Ad, schnitte bemerket wurde, bis 2 Uhr Nachmittags bestimmt. Wer bis dahin fein Getreid oder Hülsenfrüchte nicht verkauft hat, muß sie, wie es in dem § 3 festgesetzt wird, bl»s in die angezeigten Niederlagen abgeben, wofür an Aufbewahrungsgebiihr für einen jcben Metzen gleich bei der Abladung ein halber Kreutzer, nach Verlauf von vier Wochen aber von acht zu acht Tagen ein Kreutzer für jeden Metzen zu entrichten sein wirs. Es versteht sich aber von selbst, baß es einem jeden Eigenthümer der in dir Niederlage» abgegebenen Getreid- und Hülsen fruchtgattung unbenommen bleibt, solche am folgenden Markttage wieder auf den Markt zu bringen, und daselbst öffentlich zu verkaufen. Auch können die Eigenthümer diese Fruchtgatv rungeZ in diesen städtischen Depositorien verkaufen, doch denen sie ein Zertifikat mitzngeben haben werden- auf tun Markt zum Einkäufe absenden können. Doch haben die Gewerbskeutt für die Marktübertretungen ihrer zum Einkäufe ab-geschickte» Angehörigen, Hausgenossen Und- Dienst» Scute unnachsichtttch zu haften, und fir werden fük die Uibertretungen derselben eben so, als hätten sie selbst die Marktordnung übertreten, bestraft werden: §. i§. Befugte Haber-und Heuhändler, dann Gastwirrhe dürfen vor der Uten Stunde auf den Gerreid-und Henmarktplätzen nicht erscheinen- und wenn Letztere ihre HauSknechte zum Habereinkauf ah» senden, müssen sie drnenfelben ein Zertifikat mitgeben, daß der Haber und d.»S Heü für sie Gastwirrhe ein-gekaufk werden soll. §. 16, Für Me Tagiohner, Helfer Und Zrägrr-weiber werden zu ihrem Aufenthalte während der Hauptwochenmärkte folgende Plätze bestimmt: !n der Neustadt bet der Et. Wenzelöstatue am Roßmarkt, in der Kletnftite am kleinsritner Ringe. Von diesen angewiesenen Plätzen dürft» ste sich nicht entfernen, eben so wenig sich unter die Gttreidwägen drangen,, ehe sie von bet Parthet gerufen und gedungen werden, widrtgens sie sich der körperlichen Züchtigung ÄUssrtzen, und im wiederholten Betreten von diesem Ermkoe für immer ausgeschlossen werden würden. End- ( 613 ; %« Endlich wird beigefügt, daß bei {eher. Uiber-fretting der Marktordnung die llcbetfreter in Fällen, wo di« Straf« namentlich nicht bestimmt Ist, mit Konfiskation der verhandelten Maare oder mit Erlegung des Geldwerthes dieser. Maare würden bestrafet werden. Auf den Fall, daß ein Üi&mrcter den ©city? sirafbetrag zu erlegen nicht' vermögend sein sollte, wird solcher mit Arrest, oder mit körperlicher Züchtigung belegt, das Strafgeld hingegen hat dem Po-Uzeifonde zuzusiießen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Nachachtung bekannt gemacht wird« kv 7685. Nieder österrnchlscheLandesregirrums-Ler-ordnung vt),m 10. September 1807. Den Kreisämtern und Kriminalgerichten ist auf- GetzingmK jutrageu, sich in Ansehung der Untersuchungs-Arreste, krtisdmtem der Kleidung und vorzüglich der Nahrungsmittel der Verhafteten genau an die Vorschriften des Z28, ZtZ, *ACful?dt dey und 315 Paragraphs der Strafgesetze verordnere Rsgirrung jährliche Besichtigung der Gefängnisse, wo die Ge-fangene» über die Art, auf welche sie verhört, gekleidet und genährt werden, befragt werden müssen, ganz nach dem Sinus dieses Gesetzes »orzunehmen, und das Resultat dieser Untersuchungen der Regie-ning jährlich in einem Bericht« vorzu legen. . Persoirsbe- fchrelhung eodgcfunber ner und unkennbarer Menschen ist den Zc!- tungsblar- (trrf elnju- schalten. Kapitalien können wieder zu 5 per Etnr angeregt werden, wird daher die Sperre von diesen Anlagen aufgehoben. Auswelse 'über Dienst« Veränderungen. C 624 X) tc# N. 7686. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubernimn vom u. September 1327. Die Personsbeschreibunz tobtgcfunbtner Menschen , deren Herkommen nicht erörtert werden fan*, ist in die Zeitungsblätter einzuschalten. N. 7637. Hofkammerdekret vom u. Sept.! kundgt-macht von dem böhmischen Landesguber-nrumden 3». Oktober 1807» Die bestehende Sperre von den Anträgen, welche von erländischen Lnterthanen zu fünfperzentigen Kapitalsanlagen gemacht worden sind, wird aufgehoben , und die Annahme solcher Anlagen bewilligt. N. 7688. HoskünzleL-Dekret an sammtliche Earrder-stellen vom r-..September 1807.^ Se. Majestät haben z« beschließen befunden: dag in Zukunft alle Ausweise über vorgefallene Dienst-verän-derungen zweckmäßig nach unem und eben demselben Formulare, und nach der bestimmten Anleitung d-r Rubriken, d. i. mir genauer Anführung der Ursachen, aus welchen das betreffende Individuum diese oder jene Stelle verlassen, wie auch der Gründe der Beförderung jedes Individuums, nebst An- ' merz HmickMg firms. MWDDWMMMM Mtz, daß M? MMse/. GOß Pers.n-issandesp». Lnvrrungitz lližti HWH.LWMG WW' kW, MßrnbW-WrWnG^. SizM-r, m m«, WtzKWMM ** aber, an W HeitMßWtMMWWME ftndet DkdMHllm« ^ Welches W LandMelle M NachachIM M ■# Bedeuten MW Wz M W MsweiseW« m DimMr^riWst Ny Mer *le im H»Msi« MtergebrGA WWWMW d» Hefkalpmer bereits utitri Mm O ZWtzär^WS jugekommeüiit FnrmMch W ,Massen Och ^ ^ UchjM M M allMs iy Pri»atbi.W ch^ermM OtßMW iy§# MWft nW ssGi-mtrftn, EOych *«Mt <1 sich vo» jW,- dssß bl« Ausweise Üdtt M^OWrWW»chi, ffOe W ■ u\ dm WMch und HMOMHUMW' § Sti MWW WujchiMM iSBL BM, § s W « ( fc« ) %V« • x tir". For m u l a r e. Benrn- Dessen War Ist ange- | Mir Nahmen der im Ge- dem turna der angestelltm vorheriger nuß stellt n?or-- Gehalt Militär-Z«- von |tc von Stelle. dividut. Karakter. den als: 1 fl. | fr. ' ' i I | i ! 1, i: - j: , . ' 1 f , : ! i| 1 1 : "■ ! ■ .. ! . 1 . * i ■ 1 I ' ■ i j : 1 toS v 627 ) ■ $£ Ni 7689. Hv stamm erdekvet vom 12. -> kundgeMachk von der niederöftekkeichischen Landesregierung int Etzherzögthume Oesterreich unter der Enns dett 20. September igo?* Da es sich mehrerer Mahle zügeträgen hat > daß einige mit eigenen, aber Miekhpfrrden von Wien Q‘±J$ kommende Passagiere bet deü nächsten Post - Stativ- »neinenPnst • orbnunö ö; tun Mittelst Postpferden weites befördert wurden > Sabre 174g* so haben Eti Majestät zur Abstellung dieses > der N-ru^ bestehrtrdrn allerh'üchsten Postordnung ganz entgegen» strebenden Unfuges, zu befehlen geruhet: daß der Voffpftt« 14. §» der allgemeinen Postordnung voNi Jahrt neuen rofrh »748. jü Jedermanns Wissenschaft und genauesten ' f Darnachachkung neuerdings bekannt gemacht werden solle» Dieser Paragraph ist folgenden Inhalts i -,Da->,mU etwa auf der Post nicht berbächiigr, bder auch „andere einer begangenen Missechat halber flüchtige „Personen in oder außer Land gefühlt werden, und „sich der Post zu ihrer Flucht Und Sicherheit bedienen „mögen, sö soll Niemanden im allhicstgeN Obrisi-„Hof-Postamts-Stalle, wenn er nicht von der ge» „Heimen Hof-und Stäatskanzlei den Erlaübnißzette! „beibringeteinige Postpferde verabfolget werden „dürfen, inzieichen sollen die Postmeister auf der er-R r » '.sien :%* x m > %s» > - *■- V- A - „firn und zweiten Stazlon de» Passagieren, M* ,',che niche miff# Ut Past, sondern mit anderen Gelegenheiten dahin kommen , und auf der Post br-lördM zu werden Mlangen, kein« Pvstpftrde, ,?venn sie auch den oberwLhnteki Erlauönißzettrl der geheimen Hof, und Gtaarstanzket det sich -Mtttn und vorzeWtz, M>W, eS fei dann, sie „hZtten zugleich von dem ößersten Hof - und Ge-„neral * Erblonden, PoMeistet, Herrn Fürsten von „Paar, einen Rmtspaß, daß sie UnbebeMich, ob# „wohl sie mit einer andern Gelegenheit dahiN fdm* ,M«N, mit der Post können befördert werden, wtl-^chenj Paß die PöstMeistet zü ihtet Oichetheit „zurück - unk aufjübehalken haben." „Ingleichen f»6fto sich die Postmeister, und „Postbefördrrer von Wie« btS auf die sechste Post „nicht unterstehen, #igeü fttstidW-, Ndtk unbckaon-„fe* Menschen, welch« nicht von dtr Haupt,, oder einer andern PoMei Wen ankMimen , obtk «ine« „Amtspaß oberwLhnttr! Maßest vorzuMen haben, „einige Postpferbe zu verabfolgen, widrlgens sie „nicht nur ihreü Dienstes würde» entsetzet, sondern „nach Beschaffenheit der Dinge wohl gar am 8eW „gestraft werden." N, 7690, GubernLalverordnung M Böhmen vom m; September >807. Die Iti Druck «rschrZuendtn Wirkt, von wtld)c:t £>n« «in Exemplar at? bit Prager Wiversitsit abjugebeu ist, Druck «r. dürfen nicht mittels der Post, fenfcttn dutch tint an- ot‘wV«nU der« sichere Gelegenheit an d'e PMersittitS « Biblis-M? Wenkgeldlich einbefördert werden, Äd"Äe auf drrPaff, ; v* 7691. WW Verordnung der niederösterreichifchen Lan-desregieruW vym 14. September »827. Zeno Pärthelen, welche nach Hungar« reifen gttifcntt' wollen , so wie diejenigen- die sich hä Ausland be-geben, haben nach echqlttnen Polizei - Anweisungen,bnfl,(^u,r^ sich «n die kandessttllt zy wenden, N« 7692t mit 6m Polizei«« welsuugei» an bl« ZanbiSlMe Hoffanzleidekrrtvom IZ,September, kund- zu ««»beo-gemacht von dem steiermärkisch - tarnt* nerischen Gubernmm den zu Oktober 1807. «eher eine zwifthru den nieder- und inneröster-relchifchen Erbstemr - Vorschriften vorgekommene Ab-Teichting wurde erkläret > daß auch ln Jnner'üsterreich ©iftenfm ftüt in einem nirdrrWmichischM' Erbsteuer -Nach- p",so,^' trags- MB C 6zo ) L f ■ -ragS- Patent enthaltene Vorschrift anzuwenden feie* welche dahin lautet r „Wird allergnädigst gestattet, daß aste Ge, -Menke, welche ausser den eigenen AelterN denVrand-,,Personen geschehen, nicht winder die ausser den eh= „gelten Aeltern di» Brqutpersonen bedungenen Heb---chachsgüter, Wiederkagen, wittibliche Unterhaltungen, „öder andere zu Bestreitung des Hauswesens znfa-„gende Ehrliche Beiträge« in so weit solche, wen» „sie von dm eigenen Keltern geschehen würden, die „Besserung? genießen , gleichfalls Pyn der *•> *>5 N« 7696, Hofkammerdekret vom 17. September,- . ^ kundgemacht von der Landesregierung oh der Enns den 5. Oktober 1807. Da es nicht nur möglich, sondern auch wahr-scheinlich ist, daß die an verschiedene Bewohner Wiens gestellte Einladungsbriefe nebst Loosen der zuhöchst am Plain 6ti Frankfurt bestehenden Grast. Leintngenmitsamt«» We- iU im,B' t# C # 4M ' WrstfrSurgifchtn ?sttrchMnach Seffftreich g§ her f Hflf ringeftnhet weW j 1 f£. M hierauf M« kreiS- MMWWDUKWffMD dWL Lottopatentea, «vomit das Gdtel in ÄMttge r?Wi«i, vrrbsttzM wird * MrdMgS rt^ublizirt werifis*. " k 76971 ' PerorLttung Ler nfttzex^sterrMischZK An-desregierung vym ;7i September 1807. SSSHSt SM Ä M^HksMrr. K Wf ZWWmßBsW•$*$? jrr»,K«r f«n tz«E Grenerzeikunz aufzuhebm Herutz^ Paftnt vom 17- SexteBber 1807. fit?**- 0$$%, D m *N fir«S* Eichtrr hahen durch M WM iro HtrbeyMlk Handel und Wandel am Gewicht dergestalt Pkloren, |$TS/ MJfcHÖf# M?- hWM^te Sraat-q b^v^ge« gefunden haben ^ theils denHrunwetth derselben her, «bjufttzeir , theils ße gcinjlich ju verrussen. Pa nun hieraus «in sehr rw^pndltM^-Racht-«^ M llyftr? W M ( sIA ) HW PpkMatzen entfprinZe» to|cbe^; »«hi, nicht ^ auch fc chtzche., ff haben Wir beschivffe» ZGenöes zu «et» »ebnen ; f? I. Die t, k. Siebzehner und alten ©ieStus Werden »pro Tage der KmdmachUW d?ßchrgenWZrG pn Patents nur noch wahrend tzjW Wochen bei W-ferch A-Was? Kasse»? Zff K^nventionsgeld zv ihrem «ollen H»nwW. sn ZahlungsstMt ^ Hngenomm«! Uechenz nach chrffuf dseses Ferroins aber dt«» selben bei Hirsen Kasse» sowohl, qlß im ailgLmei«« MW aff Dv§O°-rWnze, dt« -Siebzehn- Shti#> WWke nur HKch dW Werthe « Gchch^KrW \ttf. ii(ib tzie alten Sieben- Kreuzer»SeWs zu fechß Kreuzer gnju-rehmW. % 1, W fttWde GffhzchnffWd MebMKr^ M-HMe M don nun an aff tzermff« erMr^ und werden 8tl Unseren MünzLrotern nur als PagW-roent |i| dem festgesetzten EchstsirngS - Preift angW «omchey werden. " |:3. »>- ?«- B-MWM«» Kreuzer- GM« ohne Unterschieh wird daher, vpD der Strafe der Kvnsisfftisn, und des Erlags «tnetz Mich«» Geldwerths hiermit verbschen. Dieses Verboth hak jedoch iq AnsehMg der kai-f«rl. Lsterrrichische' Siebzehn- und Sieben- ßumjx* 'GÄcke nur für jene Zeit zu gelten, binnen wrlches M Annahme. der Siebzehn - mch Siebe»? * Kreuzen v ' . StW fuf I 634 ) Stücke »ach ihrem vollen NeNnwerthe gestatktt ist. Nach Verlaus der gedachten vierwochentlichcn Frist wird die Ginfuhr der kaiserl. österreichischen Ciebzeh, ner und alten Siebner, deren Annahme zu 15 und respektive 6 kr. als Konventionstzeld Statt finden darf, wieder erlaubt fein. Gegeben ;c. V HO -a bettachten fei, jn entscheiden^ haben Ge. Majestät folgende Vorschrift znr künftigen allgemeinen Be» »bachtung festzusetzen gnädigst geruhet. - Bei der Intestat r Verlassenschaft aller Weltpriester , aller Priester der ausgelassenen Klöster, und aller drzrch ihre im Jahre igC2. (gegen den Zurück-tritt in ihre poch bestehenden Klöster) abgegebene Erklärung als bleibend in der Seelsorge, oder bei einem öffentlichen-Lehramte mit der Fähigkeit zu t«-stiren, lebenslang angestellten Ordenspriesier tritt Verkeilung ihrer Berlassenschaft in drei gieicheTheile ein, jedoch mit dem Unterschiede, daß M her 3«-testat, Berlassenschaft derjenigen, welche auch ein Bcneficium, es sei Curatum oder Simplex, entweder durch kanonische Investitur, oder durch ein auf die laufende Ernennung oder ans die Präsentation des Patrons ausgefertigtes Dekret bleibend an-gestellt find, also zwar, daß sie nur durch eigene Aiestgttatiop oder durch einen über Vergehungen gefällten Spruch von ihrer geistlichen Anstellung entfernt werden khnncn, ein Drittheil der Kirche, t\n Iritkhcil den Armen, und ein Drittheil den Verwandten zuzufallen habe. Von der Jnrestat - Der» lassenschaft derjenigen aber, welche bei keiner Kirche jemahls bleibend aagrstellt waren, sondern entweder von dsm Koüfistoriu», wr-m auch mit Dekret, jedoch ad nutum amoyili'es an eine Kirche abgI-orbyrt« oder zur Aushilfe, von du» Pfarrer beigt- zo- %£ c W 5 W zog«» wdtben W, ist nur ein Driktheil ben Armen, und zwei Drittheile den Verwandten zuzuwenden. Kur ersten blasse ssMrn Bischöfe, Domherren, Pfarrer, kokal-Kapläne mit ober ohne Depmdenz »etl bet Mutterpfarre, wenn sie nur als bleibend Bel der Sveslie angesiestt ffnd, Benesteiaken, Chor-Vikarkrä, gestiftete Kapkäne, die von dM Patrone stuf hie Kaplanei präftnkirt werben | zpr Weittn MD Pfarrko opertztpren, Provisoren, %dministra-jorettf die nur auf einig? Zeit die Pfchsitz^ zu pp» toftltin Haben, bei tvelftichen Hemtery angestchftPrie? ßch, ivrnn sie nicht schtzn vor Gftr letzkern HnstessünK M Weft Klasse gehZrftn, bloße Aushilfß - Wester, Menannte NgftWftftn ober Meßieset. /Wenn daß Kirchen-Drittheik eintritt^ und der Erblasser bei einer Kirche, die Filialen hatte , zu« fttzk ««gestellt war. diese Hiruptkirche und Walen Mr unter yerschiedenen Patröngtty oder Vogkeken Müden; so ist das Hrchrft- Drlfthftl ftsich den, WrhMW brr Seelenmenge, hie in dM Haupturte und in den Kiiasen ist, unter hlefe Kirchen zu rhelltn. Das Wlyey » Drifthell gehört ebenfalls in dass Armeninstitut des,0 t tf, wohin das Kirchen- Drit-'theil gehört, und falls in den Filialen eigene A-men-institute bestehen, ist dieses Drittheil nach obige» Nerhältnssett zu vertßeilen: In Jntestat - FÄllea, chy kein WchU r DftftheU Statt tyt, fällt dass M ( Hl3 ÄS Armin s Drittheil den Armen des LtteS zu, WS der Erblasser gestorben ist. H». Hsfkammerbekret an fämmüiche Länder^ stellen vöm 17« GeMmber 1807. ^tfc ben 'ŠiaffitittfuHti oder Berwaltrr, wenn chssiper«, ttttelbi vom PvsipoM ivWStfrdt ist, A K-NkU-. FäßtN treffen de Kösipottv 1 ist von nim an dir Gegenparchsi / als deck verm'öglicheren Thelle, nicht sufzürechM, nnd ln solchen. KsnkurS - Feil«, W die HöfinffchlirAuH KM Zö September ,789«' nicht astjüwepden. ft: ifaii HoföekM Göhinen betreffend bortt,7-September 1807. Ge. Majestät haben in der Äeträchwitg, Vast Mir dem GtSatß W wWW Lehrstaftd in aßen Fäl- derKiasseae len diese Meichterung Lsterstützmig der stch an- fw* derr Staatsbeamte zu iksreueti Haben, verdienet, in Folge der höchsten EntfchÜrffurig, baß jene mit diesen gleiche« Lheil sowohl an der Klassensteuer-Be- _ freiuflg und Ms? shnt Ersatz von Seite deS Stu-LienfondS qrr dem Gratisquartal zU nehnien haben, Welches Ifätett diesem Fonde bei dem im Ganzen fite 18*7’ flw^«»Ufenf» Aeberschvß j« bestreiten, nicht schmee 3rillt lift io i für fänimtr ltd)« Äons cribitztons-j inter Im Königreiche W C 6Z8 ) schwer fallen könne. Die Magistrate und Dominien haben demnach das sämmtliche dortige kehtper-fsnale von dieser höchsten Orts bewilligte» Klassen-steuer» Befreiung';» verständigen. N. VerordkUttg des böhmischen Landesguber» mum vom 17« September 1807» §. r. Jedes Kontribuzlonsamt har vor alle», andern das Sistemalpatrnt vom 6ten September »748, dann alle übrige in Konti ibuzionali >rgan» gene höchste und hohe Verordnungen bet jedem vor» kommende» Falle sich gegenwärtig zu halten. 1 §. 2. Hat es zwar bet dir bisher üblichen Rechnungsmethode sein ferneres Verbleiben. Äs aber öfters sich der Fall ergiebt, daß die S teuer» b ea mk e n weder Empfänge, noch Ausgaben noch Rubriken gehörig ordsten, wodurch die Revision durch das unausweichliche viele Aufsuchen der zusammen» hangenden Rukrtken leicht irre geführt werden kann; so hat man gegenwärtiges, im Wesentlichen der vo» rtgen Rechnungsart gleichkommendes, doch nur in der Form abgeändertes Formular, nach welchem für die Zukunft die Steuerrechnungen auszufertigen sind, zur genauen Zinosur entworfen, wodurch bei der Revision der besondere Dorthcil erzielet wird, daß Mit einem Blick das Berhältmß der Ausgabe bei fr* C 639 j j oder fonstigrn Äpprobäzioneir zu belegen, welche vsm obrigkeitlichen Amte, dann Richter und Gefchwornen $ti befiLchgin jiti§. Sollte fij aber derFUÜ trgeb-n- baß bei klel-«sren Gütirä let GteMrechnungsflihrrr zugleich L)ber-Beamte ist; fo sind Me derlei uünpprobirteii Rech-.WNgSdokumistte dir Legalität Degen von dem Zweiten Beamtcn^ iv» solcher bestehet/ zu Wrobire». Wo hingegen bei MrchschsWaMttrn nur ein einziger Keamte bestehet, dem jele Äerrechnüng »nSerfr»*tf ist, fo «vird biÄselbrn obliegen^ bei Ueberreichung der diesfälligen KontribüMsrechnung daß kdnigl. Kreisamt bittiich anjugitzei»/ Minit föichts die betreffendest bet Rechnüust beiliegenden Koküminte gz-Wrig «pprobirs. 1 §. 5. Haben die Öbrigieiien Br alle ihre Rstä stikalayfeistrgkeiien die tepartirten PrLstajioyen, -so wie auch zu den R e kru ff» t Üsten jederzeit best nachher AnsäsfigkekrMfsllendeü Beitrag |it 'cisten. $. $< Mg« chdWffch best HMchiest jW kein K g p \ t ft U obgleich,ist in der tzechnMM Empfange gestellrt worden rtzört, auf g e» o m « «O , noch einigeS chtzlststU fostfähir^everdtl, «idxl-iBtni die dawiderhanleladD Obrtstkekte« mife Beam-m ^tzM( f«Wßt MkOst M -W zaWFttm- Z. ?* %Š L iti ) I- 7' Lie Nri-Mss bei AeferüngsauS-Schreibungen verbunden- nach ihrer RusitkalanjAssig; ®taf »7/6-trii gleich den Üntekthaneii zu liefern; widrigeiis die. ?r"süM f?l6cri mU der th obigen KkeskripreN ai-sgeniessenen 175°‘ Vierfachen (Strafe anzusehen wären; §. 8- Hüt düs Cteuerümt äße ivas Imitier für Namen habenden Giebigkeiten den Kontribuenten zu Ihrer- und des Rechnungsführers eigenen «St* cherheit sogleich in die Gabcnbücheln ordentlich einzu-trageii- diese Büchelii zu foliren- und das 'chr Eigil beizudrücken, auch a l l e Zählungen dürtnn gehörig abzuschreiden; : ‘ B ei der Ausgabe; §i §. So wie Leb Empfang mif Repärtiziöniii öder Lpprobajivnen zu belegen ist- so werden zur Dö-kmneneirung der Ausgabe feie Orig lnüläntäg» fß) eiile Und sonstige Mit LeiN klasseuMWgen SteiNS xei versehene O NittUttgin ceforbert; Ws-bei c6er dem Steueramte unter eigener Düfürhaf- ' jung zur Pflicht gemacht wird- keine andern- als nüt' feie im Sistemalpatente- und nachgefoigtc» Generalien püssirten Auslagen, nämlich den Gehalt des Steuereinnehmers- dessen Schreibers- dieKanz- . lei - dann Reisekosten zu 1 ss. 45 kr; - Und §0 kr. in rer Rechnung aufzufahren; X>:tVl. 3Sani\ S 4 M* * ( 642 ) «KB Vorzüglich aber hat sich dasselbe angelegen sein zu lassen , daß in den Rechnungen überhaupt keine Ausgabe ohne bevorigen Empfang aufgefiihrt werde, oder die Ausgabe bei jeder einzelnen Rubrik den Empfang Übersteige, es wäre dann der Fall, daß derlei Ausgabe mit einer besondern Gubernlalanweisung Zedecket werden könnte. Zugleich aber hätte das Amt das besondere Augenmerk dahin zu verwenden, daß van den Extraausgaben zur festern Gründung des Steuerfonds alle Jahre etwas erübriget werde, weil eine wohlbestellte Steuerkasse die einzige Quelle ist, woraus der Kontribuent in Nothfällcn Unterstützung und Aushilfe erhalten kann. §. 10. Hat stch Vas Amt von allen ungewöhnlichen, den Kontribuenten nicht unmittelbar angehenden Ausgaben oder foiistigeu Auf-rechnungen unter der schwersten Verantwortung zu emhalten; weil VervrS- a) die Diäten der KonfkripKionsbeam- «ärt^TSz'. ten oder der Schreiber aus der Steuerkasse nicht passirt, so wir auch Ktstemal- b) alle unpaffirkichen Anweisuugen oder P«n?e Approbaztonen aus der Steuerkasse unter 2l’ der Schadloshaltung des Approbanten ausdrücklich untersagt sind, da es nicht in der Macht des Zeugnißausstellers steht, Ausla- W c 643 ) ■ ge» zu approbiren, welche im Sistemalpatente verbothen sind. c) Die Kreisphisizi imb Chirurgen, H°ldekr.t w«nn sie von den Kreisämtern an einen ent- 378i. HofSekret dd. 15. Ton. 1767 MB C 644 ) ifcg fügen dem Unterthan gebührenden B rgiituugm bleibt wie vorhin verbothcn. und die liebe.-trettrr werden nach Maßgaö bed allgeinernrn Gesetzbuches über Verbrechen §. 88. ünnid;* sichtlich bestrafet werden. So und) h) find Disk rezi onen für G. geil scheitle als unerlaubte Auslagen anzusehen, da solche Rartleger schon audgefert.gr zur Ober • ooef Fitialkaffe zu bringen har. Z. 11. lieber die N e kru te n kö fie n, ivcld e fub.l. 6- jederzeit gegen eine gehörig approblrLr Repartizion im Empfange einzustellen sind, wird noch besonders bei dicefästiger Beäusgabung das vom k. Kreisamt a d justirte V e r z eichniß aid Dokument erfordert, widrigens der aufgerechnete Betrag ohne akle Rücksicht dem Rechnungsfiihrer zum Ersatz geschrieben werden würde.. §. 12. Oie Auslagen für ien Nnterrkch k der Hebammen, da einerlei Endzweck, wie mit denen Chirurgen obwaltet, werden aus der Steuer-kaffe nur jirr Halbscheid passirt, da die andere Hälfte die o b r lg ke kt ki ch e n Renten zu leisten haben. §. rz. ^>rr Gehalt für benOrtckchirarguS kann mir gegen Belag eines Zeugnisses der Gemeinde, daß derselbe in Bedienung der leidenden Menschheit das Jahr hindurch im vollen Maße fehle Anuspstichten «füllet , kewillkset werden. Auch ibiunit A>A' ( 645 ,) . MS kömmt btflen' jut Hälfte aus bet ©teu# etfafh', ta Vte entere die Obrigkeit bei? tragen hat, noch besonders mit dem »ibfmirfcn obrigkeitlichen Spanzettel, dann mit der gestempelten Quittung zu belegen. 1 §. 14 Sind die Obrigkeiten zu den Rei-se- Zehrungs - und Bothenlohtiskösten ohne alle Ans- April 7+5, »ahme den dt itlen Lheil, und zu einer mit Gnbernialbewilligung neu beigeschafften ©teuer; ^ $* kaiesse, oder derer Reparatur, so wie zu den Pa; teilten und Gesetzbüchern, da die Gesetze tzW Obrigkeiten eben so, wie die Unterthanen, MßchD. die Halb scheid beizutragen schuldig. $. ig. In so lange die Steuer sch ulblz, 6of«*rfpt ketten nicht in der Gänze in Nichtigkeit gestellt sind, können auch die Kontribuenten Nicht Verhalten Jänner,'und i, erben , weder pro current!, noch de praeterito ^^'-775 der Obrigkeit auf ihre Forderungen etwas zu zahlen, S* ’• widrigens wäre f^lbe zur Abtragung der rückständigen Steuer ex proprio zu erhalten. §. 16. Alte uneinbringliche Forderungen, als Guberniat-z. B. R e kru tenksnkurr enze n u. dgl. um die ^"rnK«ise Steuerkasse von vergeblichen »ktivausweisen, die Ü%o meist nur zu Unterschleifen und Unordnungen Anlaß N. 89*7/ Zeben, zu entledigen, werden abzufchreiben bewilliget, doch muß bevor die Eigenschaft derlei Resten durch das k. Kreisamt auf das genaueste untersucht^ »Nb jette, welche dennoch eindringlich gemacht wer- ■$>ohnt(i)T. dd t / Zän. msf Hostetr.ää. 2o.5tou, 1780. @u6rv(ato. 10. August 1775. Hvfh. dd. $8* Mari »768- C 646 ) GrzA de» könnten, unter eigenem D a für haft e n oaf das thätigste eingetriebcn werdc'n. S- 17. Ante sistema! re sten, wo Orten noch einige bestehen, in so weit sie einbriuglich sind, haben ihre Bestimmung zu dem Feuer-, Wetter- und Wasserfchtzden - Bonifikationsfond. r8. Den, durch den 1779 jährigen Krieg damnifizirten Ordinä'rko»tribuenten sind Ao. 1780, alle und jede von Ihrer Majestät ohnehin schon mil-» vest zugedachtcn baare Geld-- und Körnerbeträge, falls sich noch, einige vorgemerrt befinden sollten, gänzlich nachgesehen worden. §.19« In Betreff der Besoldung der Kon-rributionsschreiber hat das Strueramt vorzüglich die Arbeit jum Gegenstand zu nehmen, da sich zwischen kleiner^ und größeren corporibus, der mehreren und wenigeren Arbeit allgemeine ©rimbfdgt nicht bestimmen lasten. §. 20. Wird den in Verrechnung stehenden sowohl königlichen, als gewerkschaftlichen, wie auch ständischen Beamten nachdrucksqmst eingebunden, daß sie von allen Antizipationen sich um so gewisser enthalten sollen, als im Widrigen selbe dafür selbst zu haften, und den betreffenden Ersatz in die ihnen anvertrauten Kassen ohne Pachstcht zu leisten haben werden. Die Sttueramter würden sich daher der schwersten Verantwortung aussetzen, wenn sie eigenmächtig, r tig,' ohne Borwissen bes Kreisamkes, aus der ihnen anvertrauten Steuerkaffe Vorschüsse leisteten. §♦ ai. Sind die Steuereinnehmer, wenn 66^17!^^' sie Mit Kontributionsgeldern zur Fillalkaste fahren, sy^t| l78s' und mit Zertifikaten »ersehen sind, von der Weg - und Brückenmauth befreiet. §. 22. Kömmt jeder Rechnung der von der ®cm.j>.ig zu hüten haben; eben so haben sie pktob.,7zr. hfe ihnen qnv-l trauten Gelder in einer Von Rerstund anderen Geldern ganz abgefönderren eisernen Kasse mit Doppelgesperr wohl zu ver-Pahren, und bevor sie nicht mit einer legalen Anweisung gedeckt find, keinen Kreuzer auszufolgen. Wega sie sich aber dem ungeachtet beigehen ließen, Steuer gelber an zug reifen, und entweder zum obrra-seitlichen oder sonst, ohne hiezu Hit gesetzliche Anweisung zu haben, zu einem andern Zweck oder eigenen Bedarf zu verwenden; so wird über ein derlei sträfliches Unternehmen laut obigen Reskripten der 4f a< ch e Er faß bestimmt. Die Verwendung dieses Ersatzes hat folgende Bestimmung: Mit bem einfachen Ersatz ist der Abgang tu » Intimae der Steuerkasse zu decken; dqs D reifa che aber zu 1751, u°27.. den Ständen zu Händen der Steuerkaffe zinsbar an-Märe 1756. juiegen. Wenn aber bei einem Orte die kön. Schu! digkeiten rückständig wären, ynd die Berichtigung v&'t den unvermögenden Kontribuenten nicht erhalten werden könnte, so könnten solche allenfalls vom Ersätze getilgt werden. W i 649 ) Sollte übrigens erwiesen werben, daß ein fHtd-t Strafgesetz pungsführer einen offeneren Etngrif in die Steuer- Äjw ‘ fasse gewagt, und die Skeuergelder zu seinem eigenen Bedarf verwendet habe , fp wird derselbe nach dem fOjSmclne» Gesetzbuch über Verbrechen ttnb schwere und *6*. O Psliierübettfts-uigcn vom 3. September 1803 t. Th, •§• l6i. und 162. behandelt und Hessraft tverfyn, $• 25. Haben sich vre St.urrämter von dcrFühs fg’über/* rung z.heimer Domestikqlsteuerrechnungen, die beider niald. v. rr, Revision nicht in Vorschein kommen, unter der schwer- h,z, sichl Verantwortung zu enthalten, Weil» sich aber ein Beamter bcigehen -ließ, tm? Hokb. geachtet des bestehenden Verbots , von dcip Kontrr- $nUmat' duesiteu ;u derlei geheimen Verwendungen Gelder zu ^^f.°rnUn^ erpressen, 'uns 'Kostekren zu veranlassen; fo unterliegt ein derlei Verbrechen der Strafe des 4 f a d) ? n Cr? satzes der in dergleichen Rechnungen vorkommrndeu Ungebührlichen Auslagen. Wenn nun die Obrjg feie davon Wffesischnft hättc, und diesen Mißbrauch nicht sogleich absiellt sondern vielmehr stistschMpsend genehmigt, so sind noch nebst der für die Obrigkeit stabilirten poena qua. drtipli die WirthfchaftsbeaMtcn - och besondc s mit H'ch'e« hem Frstungsbau, und ditz Züchter mir dem ^Otwber' Spinn Hause zu bestrafen. - 1?S2' $. 26. Wird den Beachten die V ermischun g der Gelder von verschiedenen Kassen wie-erhohir «cm" und Nachdruck»! chst verboten; dry köntgl. JSretdSmfern Tr Tr C 6Zs ) AS wurde daher mit Mietern höchste!, Hofdekret ohnehin vorsichtsinife mitgegeben, bog tn jenem Falle, da eine Konttibutionsuntersuchung vorgenommen wurde, und hervorkäme, daß der Beamte nebst der Steuerkasse auch noch andere Kassegelder,, nämlich Waisen-, Kirchen-, Spital-, Depositen- und S tiftska'pitalien zu besorgen hätte, jederzeit auch die übrigen Kassen liquid trt' unk skon trtrt werden sollen, um sich zu überzeugen, ob nicht, ein« Vermischung der Gelder geschehen fei? šef6S §. 28. Hat daS Steueramt das neue Stempel p a t e n t, dann die nachgefolgten nähern Erläuterungen und Bestimmungen sich jederzeit gegenwärtig zu halten. Be- Sc# C 651 ) tc# Betreffend nun den u nterthä» tge n Getreidfoa>, so ist $• 29. durch nebenstehend^-H'öchste Patente im ganzen Lande verordnet worden, Getreidvorra-t h e durch die pakenkmäßige A u fm a ß l u n g zu sammeln, hierüber ordentliche Rechnungen zu führen, welche alle Jahre an die U Staatsbuchhaltung mit den Geldrechnungen zugleich zur Revision einzusenden sind. Da der durch diese weisiiche Fürsorge den Kontribuenten daraus entspringeude Vortheil unverkeun- it bar ist; so wird jenen Dominien, wo rin derlei Fond bisher noch nicht bestehet, zur besondern Pflicht gemacht, die Kontribuenten z»m Beitritt dieser gemeinnützigen Anstalt aufzumuntern, und ihnen die beträchtlichen Dortheile einleuchtend begreiflich zu machen. §. 30. Hat es bet der bisher üblichen Rcch-rungsmethode fein ferneres Verbleiben. Doch ist für die Zukunft von den Kontribuenten,. laut gleich besagter Hofentschliessung, vou jeder ausleihenden Metze Getreides nomine Aufgabe nicht mehr als zu 1 Maßl abzunehmen, und gegen der vom Amte, bann Richtern und Geschwornen bestättigten Dorleihungs-konsignation in Empfang zu verrechnen. Auch wird den Steuerämtern unter der schwersten Verantwortung ein für allemal untersagt, fremden Individuen- Jn-leuten, oder der obrigkeitlichen Dienerschaft Vorschüße aus dem unterthänigen Fond zu gestatten, da derlei Patent do. 15. Mai >779, u. 9. Juni,795- Hofenlscht, v. 9. März 1793* Host, dd, 31. 3iifto66R Gttreidrechnung hchnsa,ließen, r. 3Z. Su£ C 654 ) 5* 35- Da Orken, wo die Kontribuenten zur 3^899.91,04 Aufbewahrung ihres zusammengeschütteken Getreide« noch mit keinem eigenen Schüttboden versehen waren, und die ObrigkeittH sich hcrbeiließen, denselben ihre eigenen entbehrlichen Schüttkästen entweder * ganz- »der nur k h e i l w e i s zu überlassen; s« wird dnrch da« mit obbesagter Verordnung kundgemacht^ höchste Hofdekrtt/čiri. 26. Jänner 1789 festgesetzt. daß bei derlei eiytretenden Fällen die Kontribuenten bei xorkominenben Herstellungen und Zurichtung«» dieUn lösten nach Maaß des an ten obrigkeitlichen Schüttböden beziehenden Anthcils, oder aber, wenn ihnen ein dergleichen Behästnlß von der Obrigkei^ ganz abgetreten würbe, dieselben auch die Herstrl, lungs- und Unterhaltungskösir» g anz aus der Steuerkasse zu tragen hätten. Auf alle Fälle müßten jedoch vür einer derlei vorzunehmenden Herstellung oder Zurichtung die üb bersch läge vorläufig an die königl. Staatshauptbuchhaltung, wohl instruirt, zur Adjustirung ringen sendet werden. Wegen eines'für'diese obrigkeitlichen Behältnisse zu entrichtenden Zinses ließe sich nichts bestimmen, weil, da der Obrigkeit wegen des durch Einrichtung dergleichen Gemeindschüttb'öden ihr zuge« hendcn Nutzen-, und «egen der für die Körner der» selben obliegenden Haftung selbst daran gelegen sein muß, baß solche gut und sicher untergebracht würden, auch NB C 6Z5 ) ^ V - , auch obrigkeitliche' Schüttböden -nur da verlangt werden, wo solche entbehrlich- oder ein entbehrlicher Raum vorhanden ist. Wo aber keine obrigkeitlichen entbehrlichen Behältnisse vorhanden wären, sollen zur Aufbewahrung der Gemeindkörner entweder ganz neue Schüttböden errichtet, oder gesperrte Kirchen und ändere derlei entbehrliche Gebäude dazu verwendet werden; in welchen beiden Fällen die Kontribuenten nebst den zu leistenden unentgeltliche rt Hand- und Zugarbeiten auch,da, wo Gemeindwalöungen mit Bauholz vorhanden sind, oder wo die Gemeinden eigene Stein-brüche ober Ziegelöfen besitze^, die n'öthigen Baumaterialien Im Erzeuguagsp reise, »der wenn btc Errichtung eines solchen Schüttbodens nur eine Gemeinde allein beträfe, solche unentgeltlich herzugeben schuldig fmbi Die übrigen Küsten aber find entweder aus dem Kontributionsvcrlag herzunehmen, oder wenn solcher nicht zureichend wäre, aus sä mm t-liche Kontribuenteu mit Dorwtsse« und Bewilligung des Kreisamtes zu repartiren, bevor aber immer die Köste nü b e rsch läge an die königl. Staatsbuchhalkung zur Adjustirung einzusenden. §. 36. Wenn die Getreidrechvung von dem nämlichen Rechnungsführer gcführet wird, der die Geldrechnung erlegt, so kann solche gleich nach der Kontributtonsgeldrechnung angeführt, werden, ohne baß C 656 ) M cs nvrhig fff > bitje Rechnung von 5er 'Steuer-gelbrtdjnung ganz abgesondert zu legen. §> 3f» Um die k. Staatsöuchhaltung ünzayll-ger Mängelsanöstellungen wigcn abgängigen Nech-nungsdokumeyten ein für allemal $U entheben, häbeii die Steuerämter fik die Zukunft die Rcchnungsdö-kumente mit einem starken Fasen dmchzuziehen/ und mit dem amtlichen Sigil zu versehen. Loch müssen dir Beilagen nicht fest, sondern ganz leicht fo-' Hrt werden, damit jede einzelne Beilage bet bet Revision ganz gelesen und teurcheilt werden kann. S. 38< Lie EteuerrechnungcN sind hi 6 Wochen nach Schluß Mit letzten Oktober > außer bck größeren Dominien,'wo der Termin auf z Monat« Berläsgert wird, durch das k. Kreisamt afi die k. k.-StaatsbuchhalwUg zur vorgefchriebenen Revision ein-zvfenden; welches Amt dieses unterläßt/ hät Mel Reichsthalsr zu Händen des Lokalarmenfonds z» er/ legen« Eben so verhält es sich mit de» M ä njj fl s> be a nkw 0 rkun g e n, welche ebenfasts unter der Bestrafung von zwei ReichsthalerU Nach Verlauf der vsrgefchriebeutn Frist pünküich eknjubriu-grir find. §« 39« Für die richtige Einzahlung besagter Stkaftu habe» die k. Kretsämter zu wachen, tveiche Unter der gehörigen Bestätigung nach vorher geschehe-üer >! rimakion der Armenfondsvorsteher in der lau/ %? C 657 ) senden Armenfsndsrechuung tri Empfang zu fteßeft sind , auf bereit richtige Tinpfangsrcchnung und Verrechnung aber die Kreiskommiffare bei ihren Bereifungen vorzüglich zu wachen haben. §. 42» Um die k. Kretsäntter in die genau Kenntniß zu setzen, welche Aemter ihre Rechnungen, oder Müngelsbeantworkuugen, bereits erlegt, oder damit noch in Rückstand haften, haben die Rech-nungsführer ihre Rechnungen, dann Mäügelsbeant-wortungeri nicht, wie es bisher bei ein und andern Dominien aus Mißbrauch zu geschehen pflegte, utt* mittelbar an die k» Staatsbuchhaikung einzusenden, sondern solche jederzeit bei Verlauf des Termins dem fi Kreisamt« zur wettern Einber'örderung zu über-geben» §- 4*. ErhLlr die Zegeriwärtige Instruktion in Bezug auf die Konkributionskassen und Getreide schü'kböden dom 1. November 1807 ihre gesetzlichst Kraft und Wirkung. £ t §04- XXIIJ. %mbA i ( 658 ) «&J* SLeuerrechnungsformulare. 9M lagen 1 2 Pag. l. Empfang. Mit Schluß der Rechnung! mit letzten Oktober i FOZ sind pro reli o gebliehen I fr. Ufer H keju Rubrik an. Militär» r b in a r i e. Vermöz der kreisamtlich | bestätigten Subreparti-tion, dann vom Amte, Richtern wfo Geschwarnen unterfertigten individuellen Haudbiichelaus- jugcs 5889 ■ 3347 20I41 Summe. .!» — 1 —- i 21 n Nebenanlagen. Auf Besoldung des tftcu.- rinnehmcrs......... . An Besoldung des Steuer- schreibcrs............ An Kanzleikösten....... An Reisekösien , und To. thenlohn............. Auf den Ortschtrurg. ... Sum.anMilirmLrdinario 14 6 6 15° 3347 210 41 18 — I — H13557138144 Bei. Bei. lagen Nrus. 3 4 5 6 Pag. 2. Ausgabe. 9i u 6 r. a n Militär-o tb hi o r t e. Derm'ög Originaianlag-scheineö sind bei der k. K, lialkassr in iamonatlU1 che» Raten äbgesilhrei worden .... kl- |fr. | t>r- j| fl. j fr. | tr. 3347 21 41 Stimme.. k — !fe II3347^?'4i An Nebevanlagen. An Besoldung oem Rech^ nungsfsthrer........ An Besoldung dem ©teu? j erschrelber ,. ; .... j2in Kanzleckösten...... An Reisekosten u. Borhen-lohn laue amtlich bestätigten Verzeichnisses nach Abschlag des obrigkeiUl-chenOrittels pr.2fl. iZk. Laut obrigkeitlichen SpannjektelS, stnterchä-nigen Zufciedenheitatke-stes, dann gestempelter Quittung dem Ortöchi-rurg .................. Summe an Militär-srdinario.... 's 2s 207 58 f ~ T i a, 3555'i8 4^ Bei- ( 66o ) Bei- lagen I Pag*8* Einzeln. Zusammen. Nrus. Empfang. ans* fl. |ft. dr. fl. jkr. |6r. An Musikalimpost. 8 Vermiig ä'mtlich approbir- tec Repartition vom dubauer 32 30 —* DonK libiner detto... . 23 ■ ! Dom zaber betto 23 — - ! Summe an Musikalimpost — 1 — ! — 1 7S|3°I — An Kla s se n st euer. 10, Verm'ög der bestätigten Repartition sind nach dem zahlenden Orb-- närguldeu eingegangen 9*7 7 — Sttmme an Klassensteuer — — I 9*7 7I — 1 An Bequarti-- rungsb eitrag. 12 Laut bestätigter Reparti- kton wurden etngezahlt: * nach dem zahlenden L Skeuergulden *45 12 — i von dorfschastlichen | - j Häusern. 86 56 — von städtischen Hausern 22 20 — Summe an Bequarti- 1 - run-gsbeitrag ... —j 254 28 Dri- MO C 661 ) fug Bei- lagen Nrus. ==*= ! 9 n 13 14 15 ■ Pag. 4. Ausgabe. Einzeln. Zusammen. fl. skr. 1 br. j] ff. 1 fr. ] Ir. A» Musikalimpost. Vermag Ortginalanlag-fcheines zur Filialkasse abgeführet 78 30 [ 1 Summe an Musikalimpost .... ,— — 78 3» — An Kla ssensteuer. Laut beiliegenden Origi-nalanlagscheinen find bei der Filialkaste ab, geführt worden .... 9*7 7 ! 1 1 Snmme an Klassensteuer .... _ 9*7 7 _ An Bequarti-rungsbe itrag. Laut Originalanlagfchet-nen abgeführet, nach dem zahlenden Skeuer- sulben v»n dorfschaftlichen Häusern von städtischen Häusern 14 5 86 22 12 56 20 — Summe an Bequarti-rungs beitrag.... — — — 254! 28 — W ( 66r ) ^ Bei- JSH Mrus.] | i i Pag- 5- | Empfa * g. Einzeln. Zusammen. Air Intereffe ir. Au der s!ä:.dil'che» Kredits» koste pro »§04 erhöbe» $ »o« r74fl.22kr.r>4p(X 0. 1.92 »o 1803 bisult. Okt. 1804 für' i Jahr von 224 fl 24 kr. a 4; pCto. v.4. AnZ. igsz! bis nIt.Jult18o4f.l I. 9on5§2fl. 24fr. a 4pCi. eben für biefe$tit fürrJ.! von IS fl. — ä5pCt. v. 1. Nov. 1803. bis ult, Ot;, l824,v.J»s.Fanro von 300 (T, — a3pCto. für eben diese Zeit, vom j Ka.k Be«eich von 400 fl. aß pCto. für eben diese Zeit« Varn MqrkinWsttllba... . fä. 1 kr. jdr. [j st- fr. j br. 6 8 2Z L 15 20 58 58 30 TT T* Summe an Inkcresten *f- 1 — -If 76'4Z - ÄnFeuerfchsdenvergütinrg! l9 Leemög reklifikatorifchen 6!usz!4§s werden zuHan- den der beschädigten du- 6a*r und iiviner Bauern öecikinahmck . . 596 52 3 Sjiwttt an Fcnerscha- j9 i ■ denvergütung — 596l5^ 3 Ber- ( 66Z ) Bei- lagen N rus. Pag. 6. Einzeln. Zusammen. =3 Ausgabe. fl. |ft. 1 dr. i fl. 1 fr. 1 dr. An Jktersse». ■ 16 ‘7 18 Laut anschlicssigen omeli» chcn Zertifikats und Empfangsscheinen sind beü dubau- und liblrier Bauern hinausbezahlt worden 6 58 j Summe an Interessen -— I 1 — 6 58 —. I " AnFeuerschadenver- gütung. ■ 20 21 22- 23 iVerm'ög anschliessigen 4 Stück Quittungen wurde denbefchüdigten Kontribuenten baar hinaus-aerahlt 596 <2 2 3 0 Summe an Feuerfcha-denvergütung. — 1 * i (LT 52 3 1 IS 11 Bei- W C s§4 ) fyg rrrr-T- Bei- lagen Nrus. Pag. 7, Aus gab-'. An Naruralliefe, rungs-Vergiitung. Vermüg vom Amte, dann Richtern und Geschmort neu bestKc-gten Repartition, werden für das Jahr 1804 beeinnah.-mcr; als: für gelieferte ngn. ö. Metzen Korn, i 1 fl. — 103 do. Haber L r (T. Einzeln. ' Zusammen. =*=*= ! H. fr. J fcr. [j fl. ! fr. !dr. 24 ' 23ib 9^r. 125/43° o. 1. 9?ot>. 1R03 ausgestellten Obügmiöirentb'altm mit icofl. Einzeln. Zusammen. fl. 1 fr. bt.ii fl. Ift. br. 25 2S 139 — — i Gum. anNsturalvergiit. — — J39 "w 3=; 28 29 a® 31 32 !Ay Extraausgaben. Laut t« vidimirterAbschrift jbetltegendm Gubernialbe-iwilltgung, u. gestempelten ^HanbwerkSauszügrln find auf eine neue Gteuerkaleste verwendet worden.... A rr m. DiefeKakcff« Wird um Ende derRechnung inventartsch oufgefu&rt. ]?auf Äeschrknigung für !nme Gesetzbücher, welche «eben im Jnventarinm vor- > 'kommen. lZO — —» ' ZI 1 'Sum. an Extraausgaben. — — i65^ — I \ HS C «« ) Summarische W i c d er Höhlung. Empfang. An vorjährigen Rest. — Drbinario...... — Mustialimpost •.. — Älnffensteuer.... - Bequartirungs« beitrag.......... Interessen - Feuerschadcnver, gücung............. st. Ifr.tb. I i 5939i59 SJ 3557 78 VI - Lieferungsvergü: I tung............... I — Extraempfnng . i 354 28 76 43 596 5* 339 89 Ausgabe. An Ordinarlo........ ■ Mustkalimpost. . — Klaffensteuer .... — Bequartirungs * beirrag......... Interessen, - Feuerschadenver-gülung.......... LieferungsvergL-'i tung............ — Extrgausgab e... ©um me des Einpf. Wenn jenseitige Aus gäbe diervon «6ge-zoden wird..... So verbleiben mit ul-■ tim., Oktober J804 k> Reit........." 11799 I iS I3f 5713 ! I4UI © u m in c der Ausg. st. 1*' d. 3555 4! 78 3° — 917 7 — 254 38 — 6 58 — 596 53 3 139 — — l65 — 1 57>$ 14 ii 6056 B»k? ( 66n AS Bel» lagen» NruL. A A s w t i s. Einzeln. Zusammen- fl. |fr. |-b.jj fl. 1 kr. l d. lBermög »eni Amte, bann Richtern I und Geschwornen bestältigten Inbfi I Vibucßen Restenausweises, roirb jcuseisigerRest deren6o86fl. 4fr. t Jb. fplgenbermaff«» ausgxwiefeii; aid An Kap!rali cn. In vssenrlichen Fonds: 1 St- OchliggzfoN sub No. 11710. v. I.gjpo. Sop. 4 4pCto. I . . . . 36403, . i Wtig. 8Pt- A-4pCto, i . . . - 36404- . i Apr. 801. A 4pCto. 1 . 1 • • «5430. . i. Nay. 803. Ä4pC(o. Dxi Privaten t Auf ibrcn besitzenden Gründen per-i sichert : Laut Tbllgatlon . U »;w AO C 668 ) AO Kass evekgletchung. Hinsichtlich beS, mitzr. Oktober 1804. bleibendenAusweises, ilk Verhälknlß des vorjährigen Reffes. fl. 1 et.j bl Mit Schluß 1803. bestand der Rest in.... 5889 59 Hiezu Pag. 2. die Kassevermehrung an Nebenanlagen. ... ... *— 6. do. Interessen. . , . — 8' b». Obligationen.. . 2 69 200 22 45 — Summe der heurigen Kassevermehrung Mit Zuschlag des vorjährigen Nestes. . 6162 4 2| Wenn dagegen die Kasseverminderung Pag. 8. bet den Cxtraauslagen hievon abgezogen wird,Mt«v, 76 So zeiget sich brr effektive Kassestand mit Schluß 180,4. mit. ......................... 6bg6 4 2f Zn- HE» C 669 ) Znbentarium Brr beim Steueramte vorhandenen verschiedenen Mobilien. Eine Steuerkalesse beigeschafft im Jahre 1804, ... -- eiserne Koste mit Doppelgefperr.. ...........,. - Goldwage sammt Postament!................... Ein Zähltisch mit marmorner Platte........... - Amtstisch mit Kanzeln vom weichen Holze....... Stühle von do............................. ArchivsteÜagen mit 2© Fächern................ Gesetzbücher Sr. Majestät Kaisers Franz.. Kreisämtliche Wissenschaften. ............... . Lederne Brieftasche.......................... N. Oe. Metzen................................ do. Viertel........................... be. Maßl. ................................ Vorhängschlösser bei dem dubaü- lidin - und zaber Schüttböden. .. ................ ........ Schwarze Tafeln zum Grldzahlen..................... Wurfschaufeln...................................... Große Wagenfe»erspritze sammt Zugehör. Stück. 1 1 1 1 1 t» ti» HhHNW^U^ iBctietti ircyen Errichtung bvr <5^ud:^b*fea. SS et Poi--fpcinn und Transporti ü keitier trächtigen Stucken sich |’.i bedielten. N. 772z. Guberniü!fcefco rdnunq Lü Gaükzien vom»8. September x£©7s Das Derbokh wegen Errichtung der Glucksha-» fcti, und Ausspielung der Waareu hat mit bttn Bedeuten erneuert zu werden, baß die Ortsckvrsteher, und Obrigkeiten hierüber sorgsamst wachen sollen. K 7704. OuKexmalverordnuttg für Böhmrtt fco nt *9* September 1827. Aus Anlaß einer eon dem k. k. Militär - Kommando gemachten Eröffnung, daß der Hostriegsrath einem Unterrhane, weicher zur Vorspannslcistung eine trächtige Stuttt, welche sonach zu Gründe gegangen ist, dem bestehenden Verborhe ungeachtet, verwendet hat, keine Entschädigung mit einem auSgemusiertctt Pferde zukomme» ließ; wird dem Kreisamtc arrfge^ tragen, neuerlich allgemein kundzumachen: daß die Untertanen sich bei Transporten oder Vorspannslei-stniigen keiner trächtigen Stritten bedienen sollen, indem denselben bei sich ereignenden Unglücksfällen keine Entschädigung geleisietwerden würde, und sie^stch den allenfälligen Schaden nur selbst zuschreiben müssene N. W c 6/1 Ji So# N'. 7705. Hoflanzleidekret. Niederösterrecch betref. fend bom 19- September 1807; Die aufgehobenen und zum Kammeralfsnde ein- Auswärtig _ ©elfte und gezogenen auswärtigen Stifte und Klöster unterliegen KiLffer, so weder einer geisiitche» Erbsteuer, noch einer Forkiß» »SS tations- Etiner, noch einen Religionsfsnds-Bei. wuW°!m-- Verördnung der mederösterreichischen Lan-desregierung vom 20. September 1807» "ag. im allhiesigen Sbersthofpostamrs- Stalle 3tiemgnden laub,üssM«l ohne einen Erlaubniß- Zettel von dec geheimen Hof- ^»Staat«-und Skaatskanzlei einige Postpferde verabfolget wer- kau»l-l ver-den dürfen, auch den Postmeistern und Postbeför- werden, derera von Wien bis anf die sechste Post wird verbothen, die mit einer andern als der Post-Gelegenheit dahin kommenden Passagiere ohne obgesag-ken Erlaubnißzeml oder einen Amts - Paß von dem obersten Hof- und General - Erblanden-Postmeister auf der Post zu befördern. N. 7707. Verordnung der niederöfterreichischen Landesregierung vom 20. September 1347. Seffentliche Reden- die an den Gimnasten bei «fo&cn M trage. terliegcn keiner Erb- terllegen ke ner Erb« Forilstka-llonžfTeuer N. 7706* Der 14fc Paragraph der allgemeinen Postord- ^^pftr^e nung vom Jahre 1748. wird erneuert, gemäß dessen manden Stt* C 672 ) d Šlnnote Prämien - Vertheilungen schalten werde», sollen fünf* Prüfungäur f*3 ®or&er 6em Direktor des G mnastum zur Prüfung eorgcftgt vorgelegt werden. werden. N. 7705. F«1trlk»kei-tta an Ge-ISurtž -- tmfc ÖliiÖmeni? išeilt Sr. SKajifl-iif* HoftanZleidekret an sammtliche Länderstelle« vom 20. September 1807. Se. Majestät haben zn befehlen geruhet: daß jene Feierlichkeiten, welche bisher an allerhöchstder» Nahmezistage gehakten worden, in sämmtlichen CrS-staaten auf allerh'öchstbero Geburtstag Übertragen werden sollen» N. 7709» i Verordnung Der Landesregierung ob der Enns vom 20. September 1807. &(c Aus denen einlangenden Polizeirapporten hat diese lacke» und „ , _ , Pfützen, row Regierung enknomnren, daß ln kurzer Zeitftist mehrere rmf»Äu lZtraßci!gebrechen umtz den KreiMmrerrr immer dir Nummer, wo das Gebrechen eittdeckt worden ist, de-^nfirnt augezeigr werden-. & 77 in HofkanzleibeFre't Vvnr 22. September, krmd--qemacht von dem böhmischen Larrdesgü-beruiuM den ri^Okkober rgd^ ÄK von bed ln den K k. ErbsiaatrU öerstorbe- Werlaffrsi. Neu nirdererbländischen ober französischen Emigrirken ^'n m" 'tm herrsihrendeU Nachläßenschaften find M ihre Unter der L0*;h französischen Äominarisn befindlichen Erben nicht aus« znfolgen, sondern einsiweil in gerichtt cher Deposition wdTunb MssLnbewähkeM deirrfirn»; YfiÜi HöfkanZleidekrrt an alle Lauderftellen^ mit Ausnahme vonNiederösierreich und Salzburgs vom as. September isoy. S» wie das k. k. General-Rechnungs-Direkts- gfofmbtiiig tiuiri bereits den scimmtlichen provinzial-Stüatsöuch- mmnrstsi--haltungen die Weisung ertheilek hat, gleich nach dem XX-Hi, N«n». it it Schlüs- e^bitnfmi. Schlüsse eines jeden Militarjahres die Präliminar-ßsteme sowohl deS Religions- als Studienfondes, und die dazu gehörigen Aktiv» und Passiv- Vermö-K«ns-Stsndes»Pusweise gemeinschaftlich mit dem Kq/. feoberbeamken aus den Kasse-Liquidations, Büchern, mit Rückflchtnehmung auf die de» Buchhaltungen vorgeschriebenen Tormerkungen, zu verfassen, und vnter gemeinschaftlicher Fertigung an die Landesstel-le zur weitern Einbeförderung abzirgeben, so wird der kandeSstelle aufgetragen, demnach auch das Kaffe» personale anzuweisen. 8* 7713. Hoftanzleidekret an sammtliche Land erstellen vom 24. September, kundgemacht von dem steiermärkisch - kärmtnerischerr Gubernium den 10., von der Landesregierung ob der Enns den 19., Oktober *807. Es haben Se. Majestät zur Hkndanhaltung bet deutsch -- erbländische«! Mvbersätz« tlgt ohne Vormund, vorgefallenen Umgehungen der ®«»tß75 ) 4.^# * tins: Der hungarischen Geistlichkeit aller chtisiir-Äen Religions.-Bekenntnisse wiederholt Und unter schwerer Verantwortung einzuschärsin, daß Minderjährige Personen beiderlei GrschlechteS aus den deurfch.-erbländtschen Provinzen, welche sich vor vollendetem 24. Zahre in HuNgarn verehelichen wollen, ohne Beibringung der von dem Vorgesetzten k. k. Appellationsgerichte legalisirteii Sbervormüudfchaftiichen Bewilligung selbst Untek dem Vorwände - daß sie mit ihren Gatten fit Hungortt domijillren wollen, Nicht getrauet Werden solle», 1 ' Ltcns t Streng düf die üirterNi LZ. Zgnmr 178-erlassene Verordnung zu halten- zu Folge wei^ cher ein jeder nach Hungarn übersiedelnder Un-terthan der deutschen Erbstaaten, wenn er auch ohne Absicht, da sich zu verehcligcn, bahist zieht, mit einem von seiner Grundherrschast er-theilten > und von der betreffenden Landesstelle, Unb feem Generalkommando konkrasignIrendenS Loosbrief versehen sein muß. & fP4, HofkattZleivekret aü sammtliche Leerstellen/ mit Ausnahme von Salzburg- vom LZ.-September, kunvgemacht von dem böh» Lus Mi- DtZren für Zur »rbeitt-ltchen Besetzung deS Ärlmlnfllgts richti wer--»ttt auftr *rm Vorsitzenden ire» «igsienl noch »t£r Beisitzer erf»»-»ett. HM ( 676 ) mischen Laudesgubermum den rZ.Okkobcr 1807. Für die Aerzte, welche keine landesfOstiicht Anstellung haben, wenn sie tn Santtäts-Angelegen Heiken ausgeschicket werden, sind die Diäten der t®, Klasse mit täglichen 4 fl. ausgemessen worden. 7715. Hofdekret der obersten Justitzstclle vom 25« September, kuudgemachrlvorr dem innee-öfterreichischen APpellations- und Krim -nal-Obergerichte den 6. Oktober igey. Dem k. k. innerösterreichlschen Appellationsge-richte wurde auf die Anfrage ad $. 41g des Strafe gesetzes vom 4. September letzthin bedeutet: nach den klaren Worten des §. 418 werden zur ordentlichen Besetzung des Urthcil schöpfenden Krim-nalgerlchts außer dem Vorsitzenden wenigstens vier Beisitzer ev--foderk; hievon müssen wenigstens zwei von dem Ober-Berichte in Kriminal-Sachen für fähig erkläret sein; die andern zwei Stellen aber können mit zwei obgleich «ngeprüften beeidigten Beisitzern ersetzet werden. Hieraus erfolget von selbst, daß nebst den Vorsitzenden drei rechtsöeständige Beisitzer nicht zureichen, sondern die Stelle des geprüften Beisitzers, wenn es nicht anders thrmlich ist, von einem ungeprüften, aber vertrauten beeidigten Manne ersetzet werden müsse. . W c 677 y %-Ve Aus ben Worten, und der Absicht des Gesetzes crgiebt sich zugleich, daß auch die ungeprüften Beisitzer der Berathschlagung beizuwohnen haben, und »aß ihnen gleich den Geprüften, da das Gesetz keinen Unterschied macht, ein entscheidendes Stimmrecht gebühre. Welche höchste Entschließung zur genauesten Nachachtung hiemit erinnert wird. N, 7716. Gubernialverordnung in Böhmen vom r8-September 1807. Die von Monat zu Monat eingesendeten Poli- Massregela zeibertchte entsprechen der Absicht noch auf keine Wei- fungf«”®« ft, welche dabei vorgesetzt ist; sowohl der Inhalt *(®tcf" d»- lizeisachen: derselben, als ihre Form zeigen entweder von Undents iichkeit der hierüber aufgefaßten Begriffe der Obrigkeiten, ober von jener Eilfertigkeit, welche das Wesentliche der Pflicht versäumet, während sie de» Schein der Erfüllung anzunehmen wei^. Mancher dieser Berichte nämlich nehmen Gegenstände auf, welche völlig aus dem Gebiethe der eigentlichen hiergemeinten Polizeifällen liegen, und enthalten Lücken, Über Gegenstände, die einen wichti, gen Bestandscheil derselben ausmachen sollten, well die meisten sich aber beschränken auf Verneinungen tr--gend merkwürdiger Begebenheiten, wahrscheinlich aus des Rücksicht, weil auf diese Art die Polizeiaufsicht des GB C 6/8 ) >eö ÖrtS #>it ss leicht erhoben wirb, als wenig Mü-he die monatliche Derichterstattung kostet- doch ist der Zweck sehr wichtig, der diesen Berichten zum Grunde liegt; fie sollen, Itens. Die zugekünsielten Ausweise über das amtliche Verfahren der Obrigkeiten liefern, und hiedurch selbst j^nc Falle der Aufmerksamkeit der Staatsverwaltung unterziehen, welche sonst nicht wohl zu ihrer Kenntniß gelangen könnten, nie sollten Ltench» Dem Kreisamte in Beziehung auf feinem s, Kreis dem Lqndeschef in Abßcht auf das Land eine Uebersichk der Handhabung der Polizelver-fassung und ihrer etwannigen Verletzung gewähren, sie sollen Ztens der Stoff zu allgemeinen Beobachtungen und daraus zu folgernden wvhibrrechneten Dersügun--gen darbiethen, und dahei sich zunächst nur auf Polizei Im engern Sinne, b. i. auf jenen Zweig der öffentlichen Verwaltung beschränken, welcher hcn Genuß, der den Staatsbürgern bereits durch andere Gesetze im allgemeinen verschaffte,! Sicherheit zu schützen, und den Verletzungen der letzter» vorzubeugen, zum Gegenstände hat. Diesem Begriffe zu Fytge müssen, so fern es den Inhalt betrist, künftig alle folgende Gegenstände, yber auch nur diese ln den Polizeiberichten aufgcnsn^ Nen werden. itttti, ' HO C 679 ) HOk Nens. Alles was auf die Sicherheit der Perso-nen, des Eigenthümers und der Ehre Beziehung hat, in fo fern vorksminende Fälle nicht bereits Verbrechen der schweren Polizeiübertre-tung sind, und vorzüglich in Rücksicht der letztern das yte Hauptsiück des Strafgesetzes überschwere Polrzeiübertretungen, wovon insbesondere die genauesteBeobachtung des 4A8 $. den Ortsobrigkeiten empfohlen wird, schon bestimmte Vorschriften zur nökhigen Aufsicht über die obrigkeitlichen Amtshandlung«, enthält rtens. Alles was auf die mögliche St'öhrung dec Sicherheit durch verdächtige einheimische oder fremde Beziehung hat. Ztens. Alles was auf die Handhabung der Sittlichkeit ln der Religio« Einfluß hat, mit der bei dem ersten Punkte gemachten Beschränkung , weil die Erhaltung beider zugleich das stärkste Vorbauungsmittel gegen Rechtsverletzungen sind. 4tens. Endlich alles, was zu den Anstalten gehöret , wodurch die Herbeischaffunz und Wohlfeilheit der Lebensfrilschaften, dann wodurch Gesundheit, Bequemlichkeit der Unterrhanen bewirkt wird, also alles, ,vas auf Marktordnung , Taxwesen und Früchtenhandlung , dame Reinlichkeit^ re. sich beziehet. Her ( 6go -Z Der van einigen Obrigkeiten gemachte Unto* kchich zwischen wichtigrrn und mindern Vorfällen mtb, ä?f* hiernach bestimmte Wahl der Ausnahme derselben darf künftig nicht weiter start finden, weil der in einem kleinen Bezirk vorkommende einzelne Fall durch sein gleichmäßiges Erscheinen in mehreren Bezirken wichtig werden, und zu allgemeine» Verfügungen. Stoff bicchen kam. Wenn übrigens für die ^ufwt alle besondern Verhandlungen in schweren Polizeiüber--tretungen ausgeschlossen ,verden, fe soll darum kei< neswegs hierüber ein gänzliches Stillschweigen beobachtet werden, sondern es ist- jedesmal die Zahl, der tzsrkommenden Uibertrekungen und ihre Art im Allgemeinen anzusetzen, um hieraus Gebrechen in der Po.« lizeiverwaltung entdecken, und ihre Behebung folgern, m können. Soviel es die Form- betrift, hat jede Obrigkeit, über alle von ihr in Polizetangelegenheiten gepflogenen Verhandlungen eigene Protokolle zu fuhren, wo-: rin jeder Fall mit. der darüber, getroffenen Verfügung, »der gefävke.n. Entscheidung Punkt für Punkt aafge«, Nommen werden muss, und von Monat zu Monat dem k. Kreisamte wie bisher vorzulegen, oder wenn, nichts vergefallen wart, die vernrtnendr Anzeige zu. srjtatten» /. NO C €8$ ) NO N. 7717, ' Bcrordnuug des Triefter Gubemiums vom 29. September 1807. Es ist m,Mistigst wahrgensmmev worden-, dass ungeachtet des bestehende» $tt Jedermanns Wissen- . . . „ , , ch«L fuflösö fchaft gebrachten Verbots, cs, glcichwM noch immer Sci$>«k88, w-fthr viel fremder Taback eingeschwarzet werde, and 8tot*6a?&*'% der Gebrauch desselben, besonders aber d^s fsgenann» Ken Zigarl, wieder beinahe allgemein geworden ist» Indem man. mm sgegen diesen strafbaren LffirZ die erforderlichen strengsten Maßregeln unter einem ergreift , so findet man es ans) norhwenbig das Nee-, both des Gebranches des fremden Tabackes, ohm-Ausnahme, was immer für einer Gattung, wirimhokt enter den ln dem höchsten Patente vom 5hm Motz 1784 festgesetzten Strafe» hiermit zu erneuern., $mb zu Jedermanns Richtschnur allgemein. bekannt zu Wachen, daß derjenige, welcher sich noch, ferner ftrmdm! Taback zu gebrauchen, erkühnen sollte, »h-ne Aersirah-me des Standes oder Karaktecs, astruthaiben, such in öffentliche!! Orten, von den Aufsehern- angchMeNh Md wann er sich diesen mit Gewalt W>bersrtzen> s-drr aber auf sie schlagen oder dieselbe gar »ernmrch-M sollte, nach dem 28. und 29. §». des erwahnttw hoch» sten Patentes unnachfichtlich gestrafeL werdeK Wird» Ws hingegen diefenigen, welche HchMstrmchMI solcher Frevler. Mwtrkey., »der «es. ÄMsmt. ( 68s ) überliefern sollten, bit in dem 36. und 37. 5. jenes höchsten Patentes bestimmten Belohnungen hierdurch öffentlich zugestchert werden. N. 7718. Hofkänzlcidckret an sammtliche Lander-stellen mit Ausnahme von Triest vom 30. September, kundgemacht vondemböh-mifcherl Landesgubernium den 15. Oktober, von dem mährisch'-schlesischen Lan-des-Gubernium den 6. November 1807. Se. Majestät haben Ihres Dienstes befunden, jene Vsrfchristcn, welche den Länderstellen in Anse-hung der Drucklegung der Verordnungen am 23, April l. I. bekannt gemacht worden sind, zur Beseitigung aller Mißverständnisse dahin deutlicher zu «rklären: daß sich die Verordnungen, welche in Druck gelegt werden müssen , füglich ht drei Klassen abtheilen lassen. Die erste besteht in Patenten, Gesetzen und überhaupt in allen Vorschriften, welche in den gesummten österreichisch-deutschen Erbländern gleichförmig erlassen werden. Dir zweite in Vorschriften, die in einem Lande zur allgemeinen Beobachtung von der Landrs-strlle erlassen werden. Die dritte Klaffe endlich, in Verordnung, welche von den Kreisämtern Ir ihren Kreisbezirkea über WS C 6Hz ) tyß über Gegenstände erlassen werden, welche unmittelbak zum krelsämtlkchen Wirk«ngskreife gehören, oder, worSher die Art und Weise der Einleitung den Kreis-, hauptleuten überlasse» ist. Di« Verordnungen der ersten Klasse werden den Janderstellen checks von der Hofstelle schon gedruckt, checks im Konzepte zur Drucklegung zugesendet, checks durch Hofdekrete bekannt gemacht, um im Land« selbst gedruckt zu werden. Die dießfäüigen Druckkosten wurden von jeher durch das höchste Aerarium bestritten, und dicßfalls hat es auch dermal bei den festgesetzten Anordnungen zu verbleiben. Die Verordnungen der zweiten Klasse sind für jenes Land, in welchem sie erlassen werden, mit jener der ersten Klasse von gleicher Statur, und nach der neuen höchsten Entschließung werden alle in diese Klaffe gehörigen Verordnungen künftig unmittelbar von der Landesstelle in Druck gelegt, den Kreisäm-tern zugcfertrgt, und die biesfallige» Drucklegungs? kosten ebenfalls 'von Seite des Aerarmms gctra&m werben. Der Druck der dritten Klasse, nämlich: kreis-ö'mtlicher Ztrknlar-Verordnungen, welche jedoch niemals die Erläuterung oder Auslegung einer höher» Vorschrift enthalten dürfen, und von denen jederzeit einige Abdrücke der Vorgesetzten Landesstellc tingeschickt werhen müsse«/, kann you dev Kreisämtery C 684 ) unmittelbar besorgt werden, und hat sich in Rückficht z der Bezahlung der Druckkosten dort, wo bereits freiwillige Einverständnisse mit den Obrigkeiten bestehen, die Staatsverwaltung, außer bei vorkommen-Len Beschwerden, in die dießfällige Untertheilung nicht einzumengen; in Betreff jener Kreise »der Ortschaften aber, wo solche Einverständnisse nicht bestehen, find der oben erwähnten allerhischsten Entschließung vom 23. April gemäß, nach Ausgang eines jeden Jahres die dießfälligen Druckkosten.Beträge auf sämmtliche Dominien und Magistrate nach dem Der--haltnisse der einem jeden jugecheilten Exemplarie» zu vertheiken, und von solchen einzuheben, ohne daß ihnen jedoch gestattet werde, hierwegen den Untertha-nen oder den unterthänigen Steuerkassen -etwas aufzulegen. Oktober. ♦ I N. 7719. Niederöfterreichische Larrdesregierungsver- prdnung vom 1, Oktober 1807. Das Hslzklaubsir in den Wäldern ist nur unter .>,mgenwud der Beschränkung erlaubt, daß die Leute, die Holz Beschrän- klauben wr steil, nur zwei bestimmte Tage, nämlich tuag«n er- Mittwoch und Samstag, dazu benützen, daß ße nur ^ mit Waldamtspasslörzettel!! in die Wälder gehen, und Mil keinem hVerkzeNtz?/ als einer kleinen Handhacke vrr- HO C 685 > HO »"sehen fein dürfen. Jeder, der gfge > diese Bar, sch risk handelt, ist, indem er zugleich der Wohlthat des Holzklaubens für immer verlustig erklärt wird, '«uf die Im loten Paragraphs des Gesetzbuches über Verbrechen für den Waldfrevel bestimmte Weise jU bestrafen. N. -72V» Höchste Entschließung, Niedcrösterreich betreffend vom l. Oktober 1807» Uiber daS Toieranzgefchaft der hiesigen Tsleranz- k„ 1 wenn sie dieselbe gute Klasse ln der Verwendung und Sitten habe^ kann nichts mehr* als die Wiederholung der Prüfung aus den Lehrgegenständen > in denen sie ty die zweite Klaffe verfielen > Und dabei der Änfenthält iii \ Sem Konvikte nur noch bis zur nächst folgenden ©e< tiresiral, Prüfung zugestanden werden > und, wenn fit sich bis dahin in den sowohl während des letzlver» fisssene« als laufenden Schul-Gemesiers gehören Gegenständen nicht zu der ersten Jortgangskiassr empor-geschwungen eiib in der Verwendung > dann dem siktt Ache« Betragen eben so gut benommen haben- fä itnifien sie ohne weiters entlassen werden. Ü-'brigens ist die Fortgaiigsktssse der philosophische« tint G-.m- HA ( 689 > nastal-Schüler aus dem Religionsunterrichte In der tüliftlg.« FortgangSrabellen mittelst einer eigenen lernte auöjuwUsen. N. 7724. Hofkanzleidekrct vom z. Oktober, kundgewacht von dem böhmischen Landesguber-. mum den j i. December '807. Auf fämmtlichen Staatsherrschaften müssen für Hebam? /«den Umkreis der Orftchaften, wo eine Hebamme hing euf* «öthig ist, bisher aber noch keine existirt, SSeiber, StSS" weiche Neigung und Fähigkeit zur Entbindungskunst zu Huben scheinen, an die präget Universität geschickt, und von ccm Staatsfonds, zu welchen diese Herrschaften gehören, unterstützt werben. N, 7725. Hvfkanzleidkkn't an sammtliche Lenderftel-. len vom 4. Oktober, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguber-nium den 16., von dem böhmischen Lan-hesgubernium den 22. Oktober 1507. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet: daß der Druck und Verschleiß der schon höchst geneh-- Schuld«» migten oder künftig die höchste Genehmigung erhal-tenden Gimnasial-Bücher der hier bestehenden 9?ca* malschulbücher.Verfchleiß - Direktjsn, welche künftig den Nahmen: f. k. Schulbücher - Verschlei ß« XXIII. »and. £ 11 Ad- Stempelsrel find alle Alaffen- Personal-u. Bermis«ns- steurrgc- chäslc. ffevtbontr rinct nur für Glmna» palschulgr-genftänbe btlllmmttn Sktpendi-amt» C 692 Z Administration tragen wird, für sämmelichr Gimnasien der k. k. Crbländer, bis auf wettere höchste Anordnung Vorbehalten bleibe. Die Lansesstelle hat daher weder zu gestatten, baß, (welches ohnehin schon durch die bestehenden höchsten Generalien verbothen ist,) jemand diese Bücher Nachdrucke; noch auch sonst etwa für die dort-landigen Schulanstaiten den Nachdruck eines ober des andeM dieser Bücher etnleite. 772 6, NiederöfterreichLscheLandesregierungs-Äer- ordnung vom 5. Oktober i8°7-Nach dem bisherigen Gebrauche in Klassen- Personal-und Vermögenssteuer-Geschäften sich keines Stempels in bedienen, hat es noch künftig bei dieser Beobachtung zu bewenden. N. 7737. Hofkommissionsdekret in Konviktsachen an sammtliche kanderstellen vom Z., kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den 30. Oktober 1807. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet: daß der Genuß solcher Koovlktsplätze oder Handsttpendien, welche ohne dießfällige Bestimmung der Stifter bloß darum auf die Gimnasialschuleu beschränkt sind, weit sie vorhin für solch« Häuser, oder in solche Orte ge- ' stih c 69i ) sof gestiftet tpqren; an denen bloß Gimnasialfchukgegenstlindr gelehret wurden, sich auszeichnenden Jünglingen bei ihrem Austritte aus dem Gimnafium bis zur Erhaltung einer andern Stiftung, oder in deren Ermanglung bis zur Vollendung ihrer Studien ferner belassen werden mögen; daß jedoch auf vie bald mögliche Verarbeitung solcher Stiftlinge mit andern Stiftungen odet Stipendien in jedem Falle der sorgsamste Bedacht nommen werden solle« N. 772Z. HofkanzleLdekret an sammtliche Landerstellen vom 6.z kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den Lz. Oktober 1807. ' Zur Behebung sich etwa ergebender Zweifel, wle P^fforea bei Organisirung der Gimnasien nach dem höchst vor- a»Eimn« geschriebenen neuen Plan der Rang unter den Gimna-sialprofefforen zu bestimmnn sei, wird zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht: daß diese Lehrer in zwei Klaffen zerfallen. Die Humani tatslehrer und der Lehrer der Religions-Wissenschaft machen Eine, und zwar die höhere Klaffe aus z die übrigrp Lehrer hingegen bilden die zweite Klasse. In einer und eben derselben Klajft aber behauptet der dazu gehörige Professor den Rang nach feinem Dienstalter. fo# c 692 ) ^ N. 7729. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 6. Okwöex I8®7- 1 ' Dr- V<«h' Dir Berechnung des Fleischfatzes beruht bloß »reksirdr« ouf btt richtige Erhebung der Ankaufspreise, und Sitimi eben so wichtige Bestimmung des Gewichtes der Sn ^^rfchiedencn Vlehgattunge». Dieses.Geschäft, eines der wichtigsten für bas Publikum, muß von denen Kommissariaten, welchen beide Erhebungen aufgetragen sind, auf das gewissenhafteste nub genaueste behandelt werden; und kein ' Distriktskommissär soll es unter ftiner Würde erachten, von einem als dem anderen sowohl sich persönlich das Jahr hindurch, und ;w,r auch In feiten Zeitpunkten , wann die Preiseinfendungen noch nicht so nahe sind, zu überzeugen, und nichr bloß auf die Aussagen der Amteinleute, oder der Polizei - Gewerbs -Inhaber bauen, sondern durch öftere Besprechung mit rechtschaffenen Männern aus dem Kommissartatsbe-jirke, und eigenen Gegenwart bei Schlachtungen sich sowohl des Preises, als des Gewichtes der verschiedenen Gattungen des Schlacht- und Stechviehes überführende Beweis« zu verschaffen. Die Kommissariate haben also hlerauf die streng, sie Aufmerksamkeit zu richten; und es wird ihnen zur unchbweichlichen Pflicht gemacht, mit aller Genauig-/ feit St# c 69Z ) St# krit und Sorgfalt bei Erhebung und Angcbung drr -Dich- und der Unschlittspreise vorzugehen. N- 773* Nicderösterreichische La ndesregirruugsver-ordnung vom 8- August 1907. Es hat von den Jntestat - Verlassenschaften as- vettaffen-ler Weltpriester, aller Priester der aufgelassenen Klö- f*ef«n s« strr, lind aller als bletdend in der Seelsorge oder in «tm juju« einem öffentlichen Lehramte mit der Fähigkeit zu enb«bei, sitrcn, lebenslang angestelltcn Ordenspriester der Kirche, f den Armen, und { den Verwandten zuju, fallen; von der Jnrestatverlassenschaft dcr/enigen aber, > welche bet keiner Kirche jemals bleibend angestellt waren, ist nur \ den Ai men, uttb'f den Verwandten zu-juwenden, und das Kirchen - und Armen- Drittel nach Verschiedenheit der Filialen und der Patronate »der Vogteien zu vertheilen. N- 773$. Hofdekret, Niederöfteereich betreffend, vom 8. Oktober 1807, Der Kautisns - Betrag für die hierlänbigen K«uki»nr'»k» fmmmmg Kreis» Kassiere wird auf i000 fl. bestimmt, und ssr»>e den Kreishauptleuten aufgetragen, bet der Kasse die sic @wn= Gegensperre zu führen, dem Kassier aber nur eine nm- ^Krcis^" ßige Summe zu Bestreitung der sKurrenk, Zahlungen j*^*£“j* m «mb solche zu . skencrlren.,, Jafulkrung neuensöbl: tte Sftbti. Jfänfrlge Werr «v« nuüfl d »L - ex Camerali 6 - ex Bancali 7 Fixirte Beitrage von verschiedenen. .. . 8 Uufijcirtt dekto. detto, .« 9 Für verkaufte Bau - Materialien und Requisiten 10 Strafgelder 11 Hereinersetzte Mängelsposte« . 12 Ddd)fAinfc. * > • . . 13 Interessen von Aktiv- Kapitalien... . - 14 Extra»rdinäre Zuflüsse. 15 Summe der reellen Einnahmen.... c 699 ) ^ Durchlaufende. st. fr. 16 Neu aufgenommene Passiv - Kapita 5; Lien. *7 Iuriickerhobene AktivKapitalien. .. . '8 Interims, Einnahme oder erhaltene Vor-- schüsse 19 Eingelegte Kautionen oder Deposit«. . 20 Zurückentpfangene Interims -- Ausgaben oder Vorschüsse . x 21 Summe der durchlaufenden Einnah- men. 22 Summe aller Einnahmen ;. . 2Z Kasserest mit Ende »8-........ . 24 Summe der Einnahmen sammt an- fängüchem Kassereste........ Ausgaben. ' Reelle. 25 Auf Koufervation und Reparation der Straßen, Kanäle, Brücken, Be- schlachte und Geländer baar. '(uf bette an verwendeter Roboth im • • » » • • • • • 1 * • • • a? Neue Rekonstruktion schon bestandener Brücken, Kanäle rc. baar *8 -- - an Mobyth litt Gcldwerkhe. [Säg C 700 ) 2y Zo 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 5o S* Konstruktion ganz neuer Straßensircckcn baar. ..................... . . - - au Robots) itn G.'ldwerthe. Straßen - Konservations - und Repara tions - Pausch - Betrage. ....... Erkaufte Strsssenbau- Requisiten. .. Besoldungen des Amts- und Wegper fonale .......................... Diurnisten- Gehalte. . ............. Quicscenten detto......'............ Pensionen. ......................... Provisionen. ....................... Auf Diensipferde. ............ Reise-und Liefergelder.............. Remunerationen...................... Vergütung der erkauften Grundstücke daun andere Entschädigungen...... Amts, und Kanzlei « Nochdürste. . . Bcstandzinse und Quartier-Beiträge. Ikeluickor.cn wegen eingezog-nerMauth Antheile von Strafgeldern........... Mä^grls- Ersätze. .. ............... Interessen von Passiv * Kapitalien un Kauzionen................... Extraordinäre Ausgaben. . .......... Summe oßer reellen Ausgaben. . . Durchlaufende. Zurückbezahlte Passiv-KapitÄien... . Neu angelegte Aktiv - Kapitalien... fr.' 55 Abgeschriebene uneinbringliche Natural-Roboth an den im v. I. ausgewie-senen Rückständen .... 53 5.4 55 Interims-Ausgaben oder Vorschüsse.. ?urückbezahlte Kautionen oderDe^sitä. Zurückbezahlte Interims-Einnahme ober Vorschüsse. .... . 5^ 5? ^ * .. trumme ver burchlaufenden Ausgaben. Summe aller Ausgaben. . . 5. Kasse - Rest mit Ende ig 59 ©umnu der Ausgaben faramt schiüßli-d;cm Kasse - Reste * •“ 60 Vermösens-Bilanz. Aktiva. An eingchobenen, aber zum Straßenbau- Fond noch nicht abZefühvten ©cbran-ken- Mä'uthen • 6 62 63 64 - rückständiger Wegroborh- R luition. - -- Naturalrobokh im Geidwerthe. . » p Beitragen ex domeßica - - - Camerali. . 65 - - Bancali. .... 66 67 68 - » foirfcn Beiträgen v verschiedenen. - - unfixirten tefto - bekto * r Pachtzinsen - 64 7° 71 5: " Interessen von Aktiv-Kapitalien. . - Bau - Materialten und Akeguisiten- Dorräthen im Geldwerthe Aktiv - Kapitalien ........ y. j C 722 ), AO . - : • st *4 fr. 72 73 An einzubring.Jnterimsausg. od.Vorsch. gegen bloße Verrechnung... .... - Ersatz von Staats- Kassen. .. - dctro Privaten. ...... Kasserest mitEnde desIahrs, wie N.z8- =5 74 Summe btr Activorum Pa sstva» 75 76 77 78 79 80' Aerrechnete oder noch nicht bezahlteStra. ßenbau - Kosten, dann Rückstände an Besoldungen, Pensionen rc Rückständige Inter. vsnPaffiv- Kapital. Passv-Kapitalien in öffentlichen Fonds. - - an Privaten ZmückjUverrechnendeJnttliürs-Elnnahm. * - Kautionen undOeposita. .. . Summe der Paffivorum =23' 81 BeiVerglcichung derAktiven mit b. Paffi- 82 83 84 ven bleibt entweder reines Aktivverm oder reiner Passiv Stand. • . Anfänglich reines Aktiv- Vermögen. .. i oder anfänglicher reiner Passiv-Stands. 85 86 Gei Vergleichung dieses anfänglichen mit obigem schließltchen Verin, ergibt sich, entweder Ue betschuß der Einnahmen gegen die Ausgaben oder Zubuße der Ausgaben gegen die TE ( 7°3 ) M 7734- Hofkanzleidekret vom 8- und 29. Oktober, x kundgemachr von der Landesregierung NN Erzherzogrbume Oesterreich unter -er Enns den 26. November 1807. Die Haupt - und Residenzstadt Wien war kn 6rrf*tung Hinsicht des öffentlichen Verkehrs mit Feldfriichten Urhrnn^ bisher größten Theils auf den an zweien Tagen der Woche abgehaltenen Landköryer - Markt beschrankt. Denn, obschon dt« Zufuhr zu Wasser hierher allgemein offen stand, fe kannte dieselbe doch, da der Verkauf nur auf den Schiffen gestattet war, und es an der nöthigen Einrichtung für weiter berechnete Spekulationen gebrach, niemahls von großer Bedeutung sein. Um nun auch auf diesem Wege jenem Handel alle Erleichterung und Beförderung zu verschaffen, denselben durch die dienlichsten Mittel zum allgemei-. nen Besten nach Kräften empor zu bringen, selbst den ausgedehntesten Unternehmungen eine neue Bahn zu öffnen, und so durch Bewirkung eines reichlichen Zu. sammenflusseS am hiesigen Platze, der zu dem lebhaftesten Umsätze allerdings geeignet ist, die Dorthetle eines billig lohnenden Absatzes, mit jenen der angemessenen Verfehung des Publikums in eine wohichä-rigr Verbindung zu bringen, geruhetea Allerhöchst e<. TE C 704 ) 0,e, f. k. Majestät, laut herabgelangter höchster Entschließung vom 26. Junius 1S05., tie Errichtung eines freien , einer vollen Ungkbundenhcit genieffenben, W asserk'örner - Marktes Ui Wien zu (uroiltigcn , und zur sichern, bequemem und ungtforten Aufnahn e und Hinterlegung der zrtm Verkauf zu Wasser dahin kommenden Körner ein eigenes geräumiges mit den uörhigen Abthellungen versehenes Magazin erbauen zu lassen. Das Gebäude ist nun ganz hergesteLt, und der Markt nimmt mit gegenwärtiger Bekanntmachung seinen Anfang. Der Marktplatz und die Einsätze haben ihre Lage am linken Ufer des die Stadt- und Leopoldstadt dnrchschneidenb.eii Donau -- Kanals nächst der neuen Franzensdrücke auf dem vormahls Czerninischen Gartengrunde. Zur Erhaltung der allgemeinen nochwendigen, und für Käufer und Verkäufer gleich zuträglichen Ordn",ig, und des unbeirrten Verkehrs werden auf hoh> Hofkanzlei - Befehl vom 8ten uiib 29ten v.M. folgende Maßregeln für diesen Markt hierfür bekannt gemacht: items. Dieser Marktplatz ist ausschll e ssend für die zu Wasser aus was immer für.Gegenden aukommenden Körnergattungen bestimmt. Es 4 O C .Pš > Es haben daher alle tritt solchen Labunge,r anlangendetl Schiffe unmittelbar an dev Lande dieses Planes änjiihefken, Und wird hierdurch Von hilft äh das Anländen wie auch der Verkauf der Früchte ättt Schanzl tifib sogenannten Etxotz-eck abgestellti Kür die äuf bet Ächfe jüm KerkaUf hierher geführten Krüchte bleibt der bisher bestandene Landgekreidmarkt nuch ferner Uüch gewidmet , wohin diese also hur an den gewöhnlichen Wo-chenivskktkÜzM gebracht werden können UNS dürfe ru - itm Den zu Nasser Mt Mrnekst aUkömtnendm eigenen Erzeugern tifib Händlern wird Unbedingt gestartet i ihre Körner entweder Unmittelbar gleich auf dem Schiffe, oder in dem da befindlichen Magazine die ganze Woche hindurch (Mit Ausnahme der ConU-Und Feiertage) Und zwar int Sommer »oh 6 Uhr frühe bis 6 Ühk Abends, die übrige Zahresjett hindurch aber von f Uhr Morgens bis 3 Uhr Nachmittags in beliebigen größer» oder kleinern Quantitäten zu »erkaufen, jedoch ist der Ankauf zum Wiederverkäufe auf diesem Markee ebeäfalls jedermann, Und somit den befugten Kortjh'änbletN bei K-M fiskazionssirafe tzerbsthen, unk» nur den befür Mül T«nr. P y m HS ( 706 ) HS ttn Gewerbrleuten auf die für sie auf dem kand-markte festgesetzt» Trt gestattet. Atens. Die Hinterlegung der auf den Schiffe» zuge-stihrtcn Früchte in Privat-Einsätzen, die durch die Herstellung der Wvtlichen Einsätzen entbehrlich geworden ist, wird ausdrücklich verbo» then , und hat demnach jeder Eigenkhumer seine Kürner, wenn der Verkauf derselben nicht auf dem Schiffe geschieht, nur in jenem Magazine ausjubewahren. In diesem wird' von jedem eingesetzten Metzen ohne Unterschied der Gattung und Schwere der Frucht ein Mtethztns von e I-n t m Kreuzer wöchentlich zu entrichten sein. Nur versteht sich von selbst, daß dieser Mierhzinns auch dann zu entrichten ist, wenn bit Früchte auch vor dem Verlaufe einer ganzen Woche aus dem Magazine abgeführt werden. ■ VA , Htrns. Jedem Verkäufer bleibt unbenommen zum Austragen und Einsackiren der Früchte seiner eigenen bei sich habenden Schifflrute sich zu be-^ diene» ; außerdem aber sind hierzu nur die von dem Magistrate aus der Vorsicht, um stets hinlänglich Arbeiter zur Hand zu haben, ri-gends da bestellten Sackträger zu verwenden, für welche sodann zuw Verhü.ung aller Anstände folgender Lohn festgesetzt wird: Füc %#, C 70? ) Stk das Etnsackiren der Früchte auf dem Schiffe vom Metzen. i Pftn, Für das Srogtn aus dem Schiffe in das Magazin i« ebener Erde vom Metzen. 4, i Für das Tragen im Maggjin tön unten lit das erste Stockwerk Und von diesem in das zweit« jedes Mahl vom Metzen, ..«.»...I... ... * *... ž Z §t!r bas Einfackiren Im Magazine vom Metzen. ..»...«»4«*.......... 1 i Für das HrrauStra gen aus dem Magazine auf den Wagen vom Metzen-* i s Für das jedesmalige AußleereN vom Me, tzttt. ^ £ Akens. Das Wmeffen dek KÜrner nach geschlossenem x5ldtif hak nur durch die magistratische» Abmesser gegen die Entrichtung der gewöhnlichen Gebiihk von i fr. pt« Metzen zu geschchen, 6ttns- Außer diesem sind noch die bereits eingeführa Un Mctzenleiheramts- Gebühren zu entrichten-nähmlich i Die SchkeibzebÜht von schweren Früchten, Weitzen, Korn, Gerste, Kukuruz, von AÖ Metzen.««.,,««»«, . •. •.... *. *7* kr, Dieselbe vo« Hafer von 30 Metzen....... 6 fiv Dett» von Hülsenfrüchten von einem Merzen. ft* . • v «...............»». I kr, P y 6 ©täw C 7V8 ) Stämpelgeld von 30 Metzen ohne.Unterschied der Frucht.^ ... ......................4fr. /tens. Die am Marktplatze und im Magazine bestellten Metzenleihcramts * Beamte, Abmosier und Marktrichter sind angewiesen, sich auf keine Weise in den Handel und in die Bestimmung des Preises zu menge», jedoch sind die Verkäufer sowohl als die Käufer bei strenger Ahndung verbimbcri, denselben die wahren Preise nach den geschloffenen Käufen anzugeben. Ltens. Die Verführung der Früchte, wenn sie der Verkäufer oder Käufer nicht mir eigenen Pferden besorgen lassen will, haben die hiesigen burgerl. Größfuhrleute zu leisten, für die folgend« Fuhrlohnstaxe festgesetzt ist. a) Von dem Marktplätze in die Stadt, Leopold-stavt,* Iägerzeile und Weiffgarber für eine Ladung schwerer Früchte Weitzen, Korn , Kuku-rux, Hülsenfrüchte über äo Metzen, vom Metzen----------------- ........... . 3 kr. Für eine solche Ladung unter 20 Metzen pr. Metzen. .......... .». . #* . ^^ kr» Für eine Ladung geringer Früchte, Gerste , Hafer und Haide über 20 Metzen, vom Metzen...... . . . sift, Für eine solche Ladung unter 20 Metzen, vnm Metzen. . ......................... . 2||r, - b> TE C* 709 ) *0 Non, Marktplätze auf die Landstraße, Trd» öerg, Rostau, Thuri, Himnielpfortgrund, Alchann, Lichtenthal, Michaelbaterischengrund für eine Ladung schwerer Früchte über 20 Me- tzen, vom Metzen.................. . fr. Detto unter 20 Metzen,..................34 Ir. Detto leichte Früchte über 20 Metzen, vom Metzen, . .. ................ .. 4 fr. Detto unter 20 Metzen, vom Metzen.. 3-4- kr« c) Vom Marktplatze auf die Vorstadtgründe Wieden , Wien und Laimgrube, Windmühle, Ma-riahülf, Spitelberg, St. Ulrich, O. G. Stroj-zifchergrund, Neubau, Josephstadt, Alster-und Währingergaffe, für die Ladung schwerer Früchte über 20 Metzen, vom Metzen 4 kr. Deteo unter 20 Metzen, vom Metzen 4J fr. Detto leichter Früchte über 29 Metzen vom Metze»............... Z4 kr. Detto unter 20 Metzen, vom Metzen ., 2% kr, d) Vom Marktplätze in die VorstadtgrÜndr Rein- prechtsdorf, kaurrnzergrund, Hungclbrunn, MÜtzleinsdorf, Margarethen, Hundsthurm, Magdalenagrund, Gumpendorf, Oberneustift, Hchottenfeld und Altlerchenfeld, für eine Ladung schwerer Frücht« über 20 Metzen, vöm Metzen. ............... 4 k kr» Detto unter 2s Metzen detto 4i fr, c fit*) Für eine Ladung leichter Früchte über 20 Metzen, von, Metzen........ 4 ft, Dekto unter 2* Metzen detto ...... 4t |r. Htens. Auf die zu Wasser gebrachten. Früchte« auf die Schiffe« Pferde- und Sch1Wer AzK N» 7739- Hofkanzleidekret bum 9., kundgemacht von dem mährisch -^schlesischen Landesguber-v' nium den 30, Oktober, der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den bom böhmischen Landesgubexnium den 8. November 1807. Rekrut«- ,n ®etne k. k. Majestät haben schon im Jahre. «mvgs-G», t79Z allergnädtgst ju verordne» geruhet, daß die Obrigkeiten vorjüglich die ihnen aus einem andern Werbbejirke zugelaufenen Purfch« bei einer Rekrutirung , stttßig aufheben sollen, Massen, wenn auch ein der- gleichen Aufgehobener dem Werbbejirke, wohin er ge-h'ykt> ju gut. geschrieben wird, das Rekrutirungsge-schäft dadurch immer eine Zgroße Beförderung erhält, und die Werbbejirke sich einander wechselseitig Dienste leisten, ohne daß einer von dem andern über das Verhältniß seines Bevölkerungsstandes härter herge-nommen wird, wohl aber im Ganzen dem Entlaufe« aus einem Werbbezirke in den andern Einhalt ge-, schieht. jßä Nun haben Se. k. k. Majestät über einem aster» unterchanigsten Vortrag des k. U Hofkciegsrathes vom ZJ, Juni d. I. firnerd zu jenkschließen geruhet, daß es bet H'öchstderselben Anordnung vo« Jahre 1/93 einstweilen noch, und bis auf eine anderweite ttfvlgeudx höchste dießfäitige Sistemsvorschrift ohne Ab- %t* c 717 ) tr# Abänderung ftln Verbleiben habe» soll; milhin solchee allerhöchsten Entschließung $u Folge alle die zu eine« Werbbezirke kvnfkribirten Pursche, in was immer fite einem Bezirke sie htnlaufen, und ohne Pässe betreten werden, von dem Bezirksobrigkeiten zu Rekruten zu nehmen, jedoch nicht dem Apprehendirenden, sondern dem betreffende» Dominium somit zu gute» zu fättU ben sind. N, 774s. Hofkanzleidekret an sammtliche Larcherstel-len vom 9./ kundgemacht von-er Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 24. Oktober tsa?. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet: daß die zu Approviflonikllng der Festungen beige- Provision,-schäfte» Artikel, soweit sie für die Garnison des Festungen Platzes bestimmt sind und bleibett, so wie bisher, ArNke?."^" oüch in Hinkunft von der Trank» und Konsumosteuet befreit sein sollen. Was aber davon entweder durch Lizitation oder auf andern Wegen an Privat» öder Zivil-Konsumenten übergeht, davon müsse die Trank-stemr, fö wie der Konsums - Zoll gehörig entrichtet werbe«. M- ' '71S ;) N- 774'. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom io. Oktober 1807. SnifTni« Die von len Ortsobrigkeiten ihren Unterchnnen chan«^""um au^iu^6n6e Acrrifikaten zum Handel verschiedener Einkauf in Eßwaaren müssen folgende Auözeugungen bestimmt in «□ 'müssen, bch enthalten, nämlich: Auf welch« Gattungen, Vik» tualten, oder auf welche Quantitäten die Pässe zu lauten haben, oder ob es ihre eigene Erzeugnisse find/ «der selbe in andere Erbländer zu verführen gesonnen find, oder ob sic zur Erkaufuiig fremder Erzeugnisse gereichende Mittel besitzen, und in welchem Kreise sie den Einkauf bewirken woyen: wo im wievrigen Falle derlei Zertifikate von hierorrigen t, k. Landesregi«» rung nicht mehr »idirt werden würden. N. 7742. Hofkanzleidekret, Niederösterreich betreffend vom 15. Oktober 1807. €<§u$6c» Die Verleihung Der Gchugbefugnisse m Polt- fugntff« |tt Pokijcige- zeigewerben inner den Einten und zwei Meilen um mbewif'16 Wik» bleibt noch ferner verbotheil. N. 7743. Hoffanzleldekret für Böhmen vom 15« Oktober 1S07. Die Grar' Der kandessttüt wird in Hinsicht der dem Lehr» , (9 stan- C 719 ) ßande bewilligten Klasseusteuer-Befreiung nachträglich S|‘5«>« au» auch dem aus andern Fanden bejahltcn kehrpersona- JlJÄ le der Normal- und Realschulen, Konvikte, Akade, ^rau^t* mien und sonstigen 'öffentlichen Unterrichtsanstalten gnädigst angrdeihen lassen zu wollen, und daß die Schul«»,, Wohlthat der Klassensteuer-Freihelt schon von jenem StfebemL, Zeitpunkts an, als sie den Staatsbeamten zu Thell gm Lfentlk-wurde, zu gelten habe. S»X«Ü t«n bewil- N. 7744. ltge. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-lcn vom 15., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 30., von dem steierisch-karntnerischen Gubernium den zi. Oktober, von der trainer und görzer Landesftelle den von dem maß-risch - schlesischen Ländrsgubernium den b., von der niederöfterreichisch/n Landesregierung den 10., von dem vereinten gallizischen kandesgubernium den 13., von dem böhmischen Landesgubernium den i§. November 1807. Das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere f *5 a«- , ■ leisteten Polizeiubertretungen bestimmt in dem 27. Hauptstiick Borschubj $. 199 jenen des Verbrechens des geleisteten Vor, chung ein«« schubs schuldig, wenn Jemand einen zur Fahne ge- M>r™fen<« schwor« Rechte» <8 AB C 720 ) schwornen Soldate«, oder einen Mr Militärktzrpee ge&Btigeit Dienstknecht, jur Entweichung aus bei« Dienste beredet, oder ihut mit Rarh und That dazu nn die Hand gehet- ober .trenn ein Ausreißer durch AbkaUfung seiner Müntur, oder seines Gewehrs, durch Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen Absent-halt, oder auf fön# eine Akk hilfreiche Hand bietet, wodurch die Aiisreißung erleichtert, über die Ausforschung wnb Wiede, eittbringung des Ausreißers 'er» schwerer wird. Ein sicher Beförderer soll nach dem Inhalt des §. 2oö nebst dem, daß er für einen Ausreißer vom Fußvolk §-ö st., wenn er aber von der Reiterei war, ido st. o« die Kriegskasse zu bezahlen hak, noch uberdieß im Ketker zwischen 6 Monaten unv i Jahr angehaltt« werden z kann er aber die Zahlung nicht leisten, so ist die Strafzeit länger auSjumesten, oder zu verschärfen, und kann der Umstand, dost, der Ausreißer wieder eingrbracht worden, an der An» Wendung gegenwärtiger Anordnung nichts ändern. Nun hat sich der Fall ereignet, daß Jemand einem Deserteur u»d Milltärfuhtwesensknechte Aufenthalt gegeben, unv daß sich hierüber angefragt worben sei, wie Ersterek im Gelbe bestraft werden sollte, da bas Gesetz feie Skrafbeträge' nur bei feCiit Fußoo!-U und Reiterei bestimme, nicht abet von einem Fuhr- C 71 ) tc# Fuhrweseiisknechte oder anderen DirnstkathegorienEtr wähuung machte. ' , -Da aber der Fuhkwefensknrcht weder ium Fustvolke, noch zur Reitttei gehört, aber doch ri» zur Fahne gefchworner Soldat und et» zum Mi-iitärkörper gehöriger Hienstknecht ist, auf dessen Ver-bttjimt) durch einen bei sich gegebenen Aufenthalt vet-mög obbenannten 199. §. obige Strafe bestimmet wurde, und da die vorgcschriebene Taglta für dl? Einbringung eines Militä'fuhrwesknsdeftrteurs auf 6 fl., folglich auf den.vierten Theil der Lnglia für einen Znfanterisiln festgesetzt ist; so wird nach diesem Verhältnisse auch der flit dir Hilfe zur Entweichung eines derlei Fuhrwefensknechtis an die Kriegskasse zu trirgende Skrafbctrag auf 12 fl. 30 kr. bestimmt. N. 774Z. Hvftauzleidecr et an das gallizlsche Landes-Euberiuürn vom 15* Oetvber tgoy. Uiber Anfrage i Ö6 'ßle Strafgerichte den Sa- W<*% der StkaflE nitürö - KreiSbeäMt«» unmittelbare Befehle zu erthei--i» len befugt fein? hat Man einvei stündlich mit dem dtreU6«em# obersten Gerichtshöfe fcstzusehen befunden: daß, wenn auch das Kreis« Saniräts» Personale dazu drstimmt ist, hi Kriminalfällen Anzeigen und Gutachten abz«-geben, oder Untersuchungsbefunde aufzunchmen, in dieser Bestimmung doch noch ktinesweges eine unmittelbare Unterordnung des Kreis - Sanikätspersonaies XXIII, Ben#. Z i m* Sdbafron» *tmi6!fc6cn Häusern u. offenen Strassen ist verdorhen. ( ln ) St» die Strafgerichte gegründet, und es ebe« ss sehr der Diensics'srdnung angemessen, als zur Vermeidung aller Kollusion mit andern Berufsgefchaften und Kommissionsaufträgen erforderlich sei: - daß in der Regel alle Req ui Moiren der Strafgerichte, welche die Verwendung eines Kreisarztes oder Kreiswundarztes betreffen, dieser mt-sc nun seinen Sitz in der Kreisstadt haben, oder in dem Kreise exponirt sein/ an das Kreisamt gestellt, und nur in dringenden Fällen unmittelbar an das Saniräts - Jndivuum erlassen werden; in welchen letzter» Fällen aber immer die gleichzeitige Eröffnung an das Kreisamt zu geschehen hätte. N. 7746.' Verordnung des mährisch- schlesischen Latt-desgubernium vom 16. Oktober 1807. Das Vcrboth wegen des Tabaktauchens zwk-fchen Häusern und auf 'öffenrlicher Strasse ist zu re-publiziren, ünd die obrigkeitlichen Stellvertreter sind zur genauen Darobwachung auf den richtigen Befolg streng verantwortlich zu machen. N. 7747. Hoffammerdekret vom so. October, kunö-gemacht von der Landesregikrung mOe-. ster- te c 72Z ). te sterreich vb der Enns den 7. November 1Š07. Im Falle irgend ivd «ach Verlauf von 6 Wo-cheN vom Tage der Kundmachung dieses Befehls zu fen werden, rechnen, ein ausländisches Salz angetroffen werden dUchk^Sut» sollte, wird die bisher gebrauchte Ausflucht, als ob dieses Salz noch von den passirren 30 Pfund, so während der feindlichen Invasion in das Land gebracht d«!r werdet, wurde, übriggeblteben wäre, keineswegs angenom-inen, sondern dieses Salz ohne weiters nach den Pa-teNtalvorschrifteN behandelt werde». N. 7748- Verordnung der Landesregierung ob der Enns den 20. October 1807. Jtin bk in Ansehung der Jntestatv-rlassenschaf- Wegen An» kef'atkver« teil des Säkularclrrus bestehenden Verordnungen ge- loffrnsL«^ nauer zu bestimmen, und vorziigllch die Frage: wer 1 ‘e* $* älö eigentlich bei einer Kirche angestellt zu betrachten fei? zu entscheiden, haben Seine Majestät folgende Vorschrift zur kstnftigen allgemeinen Beobachtung fest- ' züfttzeN allergnädigst geruhet: Bei den Intestatveclassenschaften aster Wektprie-ster, aller Priester der ausgelassenen Klöster, und aller in der Seelsorge durch ihre im Jahre igo2 cjeytri den Zuritcktritt in ihre noch bestehenden Klöster abgegebene Erklärung als bleibend in der Seelsorge, $ l a »der C 7-4 ) oder bei einem 'öffentlichen LehranEe mik d.-r Fähigkeit yi testiren, lsbenslanz angestellken 0Aeu5|>rU|tir tritt die Verthrilung ihrer Äer.'asseufchafr in -rei glei che Theile ein, jeqoch mit dem Unterschiede, daß von der Jntestatverlassenschaft derjenigen, welche auf ein Beneßcium, es sei curatum oder simplex entweder durch kanonische Investitur, oder durch ein auf die wndesfürstliche Ernennung, oder auf die Präsentation des Patrons ausgrfertigtes Dekret bleibend angestellt sind, also zwar, bag st« nur durch eigene Resignation, oder durch einen über Bergehungen gefällten Spruch von ihrer geistlichen Anstellung entfernt werden können, ein Drittheil der Kirche, ein Drittheil de« Armen, unbetnDritche i denVerwandrenz^z fallen habe. Von der Jntestatverlassenschaft derjenigen aber, welche bei keiner Kirche jemals bleibend angestellt waren, sondern entweder von dem Konsistorium, wenn «uch mit Dekret, jedoch ad nutum amovibiles an einer Kirche abgeordnet ober zur Aushülfe von dem Pfarrer beigrjogen sind, ist nur ein Drittheil den Armen, und zwei Drittheile den Verwandten zuzuwen-den. Zur ersten Klasse gehören Bischöfe, Domherren, Pfarrer, Lokalkapläne, (mit oder ohne Dcpen-denz von dem Mutterpfarrer, wenn sie nur als bleibend bei der Lokalie angestellt sind) Benrficiaten, Chorvtkarten, gestifttte Kaplane, die von dem Patte-ne auf die Kaplanei pruscnkirt werden; zur zweiten Klaffe, Pfarrkooperakoren, Provisoren, Administra- ( 7*5 ) «oren, bit nur «uf einige Seit die Pfründe zu verwalten habt», bei weltlichen Aemtern angelresttePriester, roetm sie nicht schon vor dieser letzten Anstellung zur ersten Klasse gehörten, bloße Aushülfspriester, sogenannte Votivanten, oder Messeleser. Wenn das Kircheudrittel eintritt, und der Erblasser bei ein« Kirche, die Filialien hatte, zuletzt angestellt war, diese Hauptkirche und Filialen ab« unter verschiedenen Patronaten Dogteien standen, so ist das Kirchendrittel nach dem Verhältnisse der Seelenmenge, die in dem Hairvtorte und in den Filialen ist, unter diese Kirche 411 theilen. Das Armendrittel gehört ebenfalls in das Ar» meninstitut des Ortes, wohin das Kirchendrittel gehört, und Falls in den Filialen eigene Armeninstituche bestehen, ist dieses Drittel nach obigem Verhältnisse ju vertheilen. Welche allerhöchste Verorbnnng anmld zur allgemeinen Wissenschaft nutz genauen Darnachachtung bekannt gemacht wirb. N. 774-- Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desquberniums vom 21. October 1807. Die k. Kreis8mter haben bei Terichtserstattun, gen über herzustellende Baulichkeiten keinen Kostenan-schlaz weder über einen neuen Tau, noch über Reparaturen einzusenden, trenn in solchen nicht die Mate- CM» Was bei Berichtsee» über Bau, Achtelten j_ b«»»achteir seit. c 3.2$ ) und Arbc-tspttift yon dem betreffenden Wirth-schqftsmyte fiber Magistrate bestätiget worden sind« N» 775°« Hpfkammerdekret vom »s. Oktober, kurrd-gemacht von der Landesregierung in De» ^erreich ob der Enns den 13. November 1807. E^älS* ^ wird über die gemachte Anfrage erinnert, -«".rgmssefür daß bjt Rciigionsunrerrichtsreugnlsse für Brautleute ' Ar-rurleute _ gutfeitauf und die Zeugnisse über die Prüfung aus aklen Nor-aui'Jtfnth M'lfchulgegenständen, so wie auch jene Zeugnisse, ßr^werd.a. We(^t hie Katecheten den kehrjungen bet ihrer Ausdi»-gunz und Freisprechung über den Besuch der Christen-lehre ertheilsn, mit dem Stempel von 15 fr. versehe.» sein solle». N» 775iv Verordnung des mährisch-schlesischen Lair-desguberniums vom 23. Oktober igqy- povlon« Die f. Kreisämter haben bei Ausschreibung bdr au#i»(<6rt(: untcrthZnjg^n Vorspann die Repartition nicht nach tl" iv!" der Bespannung , fonbe-n >m Nachverhalte der Nor-malvotschrift vom 5. Februar 17AZ nach den §ah-ne» ernsiite» zu lasse». AO ( 727 ) N. 7752. Gubernialverordnurrg in Böhmen vom »g. October 1807. Die Ausweise über.den Somiyer und Winter- Au«wM Anbau haben zu unterbleiben, mami™* fiBfnftrnni bau haben zu untnbltl* ben. 7753- Gubernialverordnung in Böhmen vom 25. October >827. Mit Verordnung vom 28- Dezember 1790, Subm 'tone wurde dem KretSamte aufgetragen, den fämmtlichen Wirthschaftsämtern die bestimmte Weisung zu geben, ^u mtzei-Pen Juden keine uneingeschränkten Pässe zum Handel len. zu ertheilen. Da sich aber seitdem ein Fall ergeben, daß' ein Wirthschaftsamt einem Juden einen solchen Paß auf 12 Monat ertheilet hat, so wird neuerdings die strengste Aufmerksamkeit auf die Handhabung der pben angeführten Verordnung qnempfohlen. N. 7754. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 26. Oktober 1827. Auf Veranlassung mehrerer ordnungswidrig^ Fürgänge wird fämmtlichen Kirchen und Stiftungs-Vogteien neuerlich aufgetragen, nach den begehenden h'öch- flirte» irl Stiftungj« voakeir» müssen bei Senfurftit dem feisegl« wef in einem Stalle, einem Heu - oder Sttohgewölbe , pder in einer Scheuer (Stade!) Tabak rauchet, auf dfr Stelle zu verhaften, und mit ein wöchentlichen hurch Aüchtigung verschärften Arreste zu bestrafen sei. Ungeachtet der Bestimmtheit dieser Vorschriften, ^nd des bereits mrhrmahl erneuerten Verbothes des Tghakrauchens auf Gassen und Strassen, dann in den Sf- • HS c 73? ) MS öffentlichen Bekustigungsorten, irimö?f dieser Unfug in hiesiger Hauptstadt seit einiger Zeit doch wirdex Überhand. Damit sich nun Niemand mit der Unwissenheit dieses Verbokhs, und der aufdie Uebertrettung desselben bestehenden Strassen entschuldigen könne, werdest dieselben hienrit zur allgemeinen Warnung wiederhohlt Mit dem Betsatze kundgemacht, daß nach Umständest und Eigenschaft der Person selbst die gegen die erste Vorschrift Handelnden mit körperlicher Züchtigung werden bestraft werden. N. 7759. Gubermalverordnung für Böhmen vom 30, Oktober 1S07. ' '. V Um jeden möglichen Unterkchleif bei Ausstellung der obrigkeitlichen Zertifikate zum Vieheinkaufe zu be--felstgen , und jedem Mißbrauche dieser Zertifikate vor- Vich-zubeugen , wird es dem Kreisamte zur strrngst-u ^ Pflicht gemacht, an fämmkliche Amts - und Hrksobrig-keiten de» ernstgcmessensten Auftrag, zu erlassen, womit sie unter eigener Verantwortung darauf fthen, Laß diejenigen Viehhänhler oder Fleischer, denen Zertifikate zum Vicheinkaufe in OLmüz oder HUngarn ertheilen , die Zahl der Ochsen, ,auf welche dach Zertifikat lautet, auch immer in dem Amts - E OHngkeitsb^irke, wrst« auch ytcht jrdr^mchl gM )) a»k»z«ttel nfAt anzu-rii&nftit. .‘ffonffrfp* zl«n ln Salzburg unb Be»ch--»olbszad«». C 732 ) .%$' doch wenigstens sukzessive austreiben, und zur Ko»,, sumtion jgekwen lassen. Da sich aber der Fall ereignen kann, baß bk' Viehhändler nickt so viele Skticke Vieh auf dem Diehmarkte erkaufen können, als fk das Zertifikat berechtiget; so ist es jwar billig, bag ihnen der Erkauf der obigen Anzahl Ochsen fiir ein nächstes Mahl gestattet werde; indessen ist bet Ectheilmlg der Zer-rifikate immer genau darauf zu sehen, ob der Vieh, handler nicht noch auf sein voriges Zertifikat einrn Rest habe. N. 7760. ■ Verordnung des mährisch-schlesischen Lari--desgubernium den 30. Oktober 1807. In Beziehung auf dir höchste Entschliezsung vom 9. September l. I. sollen stark beschädigte Bank»-zettel, wenn wesentliche Bestandtheile mangeln, von den unterstehenden Behörden bet anherzufendenden Geldbeträgen weder selbst angenommen, noch anher ge, schicket werden, widrigen Falls man solche ohne weiters jurückstosskn werde. November. N. 776t. Patent vom 1. November 1807. Wir Franz der Erste ic. Da es unut die ersten Vorkehrungen einer guf, ge- C 733 ) geordneten Staatsverwaltung gehört, sich dir n HrB litf N. 7766. Verordnung des mährisch. schlesischen Lan-desguberniums vom 6. November 1807. Die königl. Kreiskommissare haben künftig in ^ren Reiftpartikularien alle passirten Mauthstatio-panikula- nen sammt den bet jeder derselben gezahlten einzelnen Maatbpol- Gebühren spezifisch aufzuführen, und zugleich auch Lttaam!4“' ble wenigstens der zuletzt passirten Mauth.- station dem Partikular betzulegen. Kr/iSkoin: lefffarftn N. 7767. Hofkammerdekret, Niederösterreich betref. fend, vom 6. November 1807. ' MarMuß. Die Ausführung der Schiffbarmachung des Marchflusses wird von Sr. Majestät einer Prtvat-VZau&l ^^llschast überlassen, an deren Spitze Höchstdiefrl« s-llschnft ben sich selbst stellen, und den Ankheil, welchen (it überlassen. btm Aktienfonde der Gesellschaft nehmen werden, sobald derselbe sich gebildet haben wird, bestimmen wolle». Diejenigen, die an diesem gemeinnützigen Unternehmen durch Aktien Thejl zu nehmen gedenken , haben ihre Erklärungen sobald als möglich der »er* einigten Hofstelle zu übergeben. N. 7758. Hcfkammerdrkret tm alle Banka! - Wmi-nistratLonen dom ro. November 1807. In Kontraband, Fallen, wo den ordentlich *rcfamsr* verh'örten Parteien, nach vollendeter Untersuchung, btr^ot!« wegen ihres unbekannten Aufenthaltes, die g-ge» sie K°mrä-gesü öpfre Notion nicht zugestcllet, sohin mit Uv Derlheilung und Verrechnung des Kontral-andes derey Auf- i’IIWCttt UN» nicht vorgegangen werde» kan», hat man jut fünf» bekannt «st. ttgen Richtschnur frstzusetzen befunden: daß das ge, gen solche Parteien gefällte Straferkenntiuß, um solches zu ihrer Wissenschaft gelangen zu lassen, tit die Zeitung etnzuriicken, daher denselben eine Frist von drei Monaten zur Ergreifung der ihnen gesetzmässg eingecäumten Mittel zu bestimmen, nach > fruchtlosem Verlaufe dieses Termines aber, nämlich von dem Lage der letzten Einschaltung der Notion in die Jet-rungs - Blätter an, das Ctraferkenntniß seinem gan, je» Inhalt« nach ohne weiters in Vollzug zu setzen, und dir Kontraband * Derkhetl'ing und Verrechnung vorjunehme» sei. N. 5769. Patent vom 12. November 1807. Wir Franz der Erste re. Staat»««, Bekennen hiermit 6nb thun kund: daß zwischen “u0 dem Hoch, und Wohlgeöohrnen Unfern lieben ge, A a « 2 treu. ” H zwl>ch«ii v»m , C 740 ) (AtnXaiitr> treuen Friedrich Lothar Grafen v. Stadion - Trnn-»«m'König- ^au*"eB unt) Warthausett rc. rc. der ehemaligen Erz-r«tchr $8«i» und Dommstifker Mainz und Wurzburg Kapitularen, #rn' Unferm wirklichen geheimen Rathe, außerordentlichen Gesandten und bebollmachtigten Minister bei ©tlner fenlgl, Majestät von Balern, und dem königlich - bairischen geheimen Rathe, Staats «nd Konferenz-Minister, Maximilian Joseph Frei-Herrn von Montgclas, eine freundschaftliche Uebee--eiickunft abgeschlossen worden sei, nachstehenden folgenden Inhaltes- Da durch die eittgetrettenen Länderveränderunge» der Fall sich ergeben hat, daß mehrere Pensionisten bes k. K österreichischen Hofes in den abgetrettenen vormahls österreichischen Lande» sich befinden, und auf gleiche Art auf die königl. bairischen Kassen in Folge der Abtrettung dieser Lande überncmmene Pensionisten in den dermahligen kaisi österreichischen Staaten ihren Wohnsitz' haben; so sind Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Majestät der König von Baiern bewogen worben, zum Besten ihrer Unterthanen, «reges des Bezuges ihrer Pensionen ln den beiderseitigen Staaten, zur Beseitigung aller künftigen Anstände, «ine förmliche Konvention abzu-fchliessen. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich haben zu dem Ende Ihren ausserordentlichen Gesandten «nd bevollmächtigte» Minister, Friedrich Grafen von v' Sta- %Š C 741 ) %® Etakion, unt Seine Majestät dir Kon'g vopBat'rn Ihren geheimen Staats, und Konferenzminister, Är«-jeimiUan Joseph Freiherrn sott Montgelas, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche über folgende Artikel jtbereingeksmmen sinh: Art. i. Den aus hen Nfftrf, 'österreichischen oder aus den röiiigl. hairischen Kassen pensionirren Dienern, ohne Unterschied ihres Standes, wird nach ihrer Privat - Konvenienj frei gelassen. . die von dem einen Theile beziehende Pension in den Landen des andern Theiles verzehren zu - dürfen, Art- 2. In dem Lande, in welchem sie ihren Wohnsitz nehmen, sind sie, wie andere Bewohner, den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen. Von den Pensions * Herren können feine weitern Iurisdikzions - Ansprüche auf sie gemacht werden, als jene, welche die Sicherstellung oder Befriedigung rechtlicher Forderungen seiner Untrrthanen auf die Pension zum Zwecke haben, oder durch das in dem Lande des Pensions - Verleihers besitzende Vermögen begründet sind. Art. 3. Da nach dem ersten Artikel den Pensionisten die Wahl des Wohnortes in dem einen oder dem andern Staate nach ihrer Privat-Konventenz frei gelassen worden; so ist ihne» u* ( 742 ) gestattet, ihren Aufenthalt nach WiSkühr zu andern, und in den Staat des Pensions-Verleihers ungehindert zu ziehen. In diesem gaffe stnd sie in Ansehung ihres Mobiliar - Vermögens von 'allem Abzüge und Nachsteuer frei. Wenn sie aber außer diesem in dem kanbe, in welchem sie zeither domizilirt waren, noch anderes Vermögen besitzen, welches sie e^por-tiren wollen, z. B. Häuser, Güter, die sie »erkaufen, oder eS sind ihnen Erbschaften zu-zefaffcn; so sind sie hierüber den Bestimmungen des zwischen dem kais. österreichischen und königi. bairischen Hofe unter dem 4. Junius 1804., und dem 24. Mai 1807. abgeschlossenen Freizügigkeits - Vertrages unterworfen. Art. 4. Aus d!e den Pensionisten bewilligten Wohl-thaten können die Quieszenten, welche nach den Verhältnissen ihrer Pensionlrmig noch zu Dienstleistungen, die ihre Gegenwart erfordern , verpflichtet sind, keine Ansprüche machen. STrt. g. Die Dauer der wechselseitigen Verbindlichkeit dieser Konvenzion, wird als eine Folge des Preßburzer Friedensschlusses, bloß auf die Lebenszeit derjenige» Individuen beschränkt, welche durch die hiernach geschehenen Länder-vcränderungen in dem im Eingänge dieser Konvention bemerkten Falle sich befinden. C 743 %$ 9Jrf. 6. Dle unmittelbare Genehmigung dieses Der» träges soll sowohl bei Seiner katserl. köuigl. L. S,«steit »on Oesterreich als Seiner königlichen Majestät von Baiern alsbald Nachgesucht werden. Zur Urkund dessen haben beiderseitige Bevollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt ausgeferltget worden, eigenhändig unterschrieben, gesiegelt und gegen einander ausgewechselt. So geschehen München den§. November 1807. (L. S.) Fried. Graf (L. 8.) Freiherr v. Stadion. v. Älontgelas. In reiflicher Erwägung alles dessen genehmigen Wir anmit die vorstehende Uebrreinknnft, und geloben, Alles, was dartnn enthalte» ist, in genaue Erfüllung setzen zu lassen. Zu mehrerer Bestättigunz ist gegenwärtige Ra-lifikaztons - Urkunde von Uns eigenhändig unter« zeichnet, u.,d mit Unferm kaiserlichen Majestäts-Siegel versehen worden. Gegebeu Wien am lL. November i8Q7* Franz. Sf. HE C 744 ) Nt 777». Hofkanzkeidekret arr sammtkiche La^derstel-len Vom 12. November, kundgrmacht vvu der Laudesreaicrung in Oesterreich oh der Enns den a6u, von der n, ö, Landes--reqierung, von dem mährisch-schlesischen Landesgubernium he» 27., von dem steierisch -- karntnerischen Gubernium den 2$. November, von dev Krainer- und Gorier- Landesstelle den 2., von dem bph-mi'schen Landesauberninm Pen 4., und von dem Triester- Gubernium den 8«, Dezember tso?t Obschon im Allgemeinen die Verordnung bestehe, jpcitfce 6el' daß die Landeslieferungen der Naturalien unmittelbar peVrfoeif”* titt bie bestinlmteu Magaziysstajionen geschehen mus-können sich doch Fälle, ergaben, tu welchen zunächst an, die Partheien besonders angewiesen werden, die Lirfe- Qevttbi „ rurgcn zunächst an Gewerbsleute, odtt an andere 6t= tll np'5rr‘g srimune Zioilpersoneq ab-ugeben. -ratur^kei- ,$% dergleichen Fälle wird nun verordnet r dM der Betrag immer in Natur,. keineswegs aber in aber in Gelb. ^ Mr^chten. G^V Ju entrichten feU Eine Par eh eiwelche, dieser. Verordnung zuwi-^ dtp handelt, Haftel stets unmittelbar selbst für ben Sanzen von dem. tttbecnehMr nicht abgegedeurn Be^ icag. Ditz d c 745 ) Die aus dem Zivilstande bestimmten Personen aber, welche den ihnen in Natur oder Geld anver-trauten Betrag an das Aerarmm abzuflihren untcrlas« sen, und ihn j» irgend einem «nbcreri Gebrauche sich zuekgnen, sotten nach Beschaffenheit der Umstände mit der, in den §§. i6r. 165, 1. Theils, oder in den §§. 2io. Lit, und 2tr. 2. Tbells des Strafgesetz« buches gegen die Veruntreuungen ausgemessenen Stra« fe belegt, und wofern sie sich einer Verfälschung der Naturalien schuldig machen, nach dem §. 160. 2, Theils bestrafet werden. Diese höchste Verordnung wird daher zu Jeder« manns Wissenschaft und genauester Nachachchng he? sannt gemacht, r' N- 777». WobltWtigkeits < Hofkommr'ssions - Dekret Riederösterreich betreffend, vom 14* November 1807, Den Pfründlern in den Versorgungshäusern bleibt es frei zu wählen, ob sie das Brod in Natura shrr lieber die drei Kreuzer im Gelbe beziehen wollen, Na 7772a Hyfkanzleidekret vsm 14. November 1807, ' knndgemacht von dem böhmischen Lan-desgubrrnium den 5. Marz igog. Schon mit kaudtagsschluß vom Jahre 1650 ward WrunWtrit in V«rf»r-gungsbäu-fcrn stebel (I frei, das SBrob in Narura oder In Geld zu b-ileh«!,. ff (Itn: ibuMser- Kttbun^ AO { 746 ) *«6nWffir mtb berorb"net: daß die Juden in diesem Königrei-»onJuden, che keine unbeweglichen Guter besitzen sollen, Mid die _ spater erflssscnen Gesetze haben denselben in Ansehung der unbeweglichen Güter nur Folgendes gestattet: Hofdekret vom 19. Oktober 178 r. „Daß den Juden an jenen Orten, wo sie wHkrich „sind und tolerirt werden, nicht abe überhaupt „aller Orken im Lande, wo es ihnen beliebt, „der Ackerbau, jedsch nur pachtweise, besonders von unbearbeitetem, und unkultivirtem „Lande; auch kulkivirte Grundstücke, jedoch „nicht unterthäntger Kontribuenten , auf jwan-„jig oder mehrere Jahre überlassen werden mö-„gen, daß alle Ackerbauarbeiten auf diesen ge-„pachteten Grundstücken durch jüdische Hände zu „geschehen haben ; wenn sie aber Christen toiir-„den, sie auch das Crgenthum ^derselben gesetz-„mäßig erwerben können." Hofdekret vom 16. November 1786. „Daß bit Bcfugniß, von Juden Christenhäuser ju „kaufen, nicht 4m Allgemeinen Statt finde, und ;,daß ln jedem Falle von dem Gubernium über y „die erhobenen Umstände Bertchr erstattet werden „solle; Ob der Kauf gestattet werden könne oder „nicht." Das Patent vom A. August 1797 unter der Äiu- C 747 ) Rubrik: Nahknngswegr, gestattet denselben nirgends die Cigenthumserwerbung, es sei «in unbeschränktes oder nutznießliches Eigenthum von liegen» den Gütern; wohl aber nur Pachtungen unter den daselbst bestimmten Bedingungen. Dekret vom 31. Mai 1793. „Es kommt weder nach den vorigen, »och derma-„ligen neuern Judenpatente den Juden bie Le» „fugniß zu, bürgerliche Häuser in den Stäb-„ten erbetgenthümlich an sich zu bringen." Dennoch ist die Staatsverwaltung durch mehrere einzelne Fäll- zu der mißfälligen Uib-rzeugung gelangt, daß diese noch in voller Kraft bestehende» Gesetze auf mancherlei Art übertreten und umgangen werden. Dieß hat dieselbe veranlaßt, nicht nur die vorerwähnte» Gesetze neuerlich kund zu machen; sondern um sich ihrer Befolgung um so mehr zu versichern, haben" Er. Majestät weiter zu verordnen geruhet: ,.Daß jene Obrigkeiten oder Magistrate, welche den Iuden das eingeschränkte oder uneingeschränkte Cigen-thum einer Realität tu erwerben gestatten;, mit der Strafe des Kaufschilltngs jener Realität, so die Juden an sich gebracht haben, zum Armenfond des betreffenden Ortes unnachsichtlich belegt, bann jede von den Juden auf solche Art gesetzwidrig an sich gebrachte Realitäten eingezogen und zum Besten des Armen- son- Wl« bti Exxotullr rung bf r 2(ff«n tsor? «ugchrq »ifr fondes versitigerrrngswrise hindangegeheh werden Mt," V* 7773' HofkanzleHkret, Böhmen betreffend, vßm 14. November 1807. V Auf Verlangen des k, k. Appellgtionsgerichtes Wird den Magistraten und Ortsgerichten in Folge herahgelangten Entschließung wie bei ELrotulirung der Akten vor;,,gehen sei, zur Nachachtung in der Nebenlage übersendet. .pofdekret, Böhmen betreffend, vyiq Dezember igQ/, lieber einem von dem k- k, gallizischen Appella-tionsgerichte in kemberg unterlegten Zweifel wie Ni Exrptufirung per Akten vorzugehen sei, ist vorläufig das mit der k. k. obersion Justitzsielle gepflogenen Einvernehmen ju erklären befunden worden, daß jedem Theil« die von ihm eingelegten gegentheiligen Schriften, und die wegen angebrachter Bedenklichkeit ejn-Krlangken Origin«! - Urkunden demjenigen, der ste eingelegt hat, in Uebereinstrmnmng mit dem §. 241. der A. G, O, und dem §. 317, der Gallizifchen Gerichtsordnung zu erfolgen sein, daher die Gerichtsbehörde t welche jedem Therle s ine eigene Schriften , wovon er ohnehin das Duplikat hat, herauSgirbt, und die ihm zugejrelltrn Schriften, die ihn zu feinem Ge- TE ( 749 ), >' Gebraucht nothwettdig sein können, nicht zurstckgestellt, $u Recht zu weifen ist, daß dieses auch bei den müitb» lichen Verfahren, wo Akten eingelegt worben, auf Anlaugen des einen oder andern Theils zu geschehen habe, und die Torforderung liber Anlangen des einen oder andern Thetls nach erfolgter gerichtlichen Auflage von der Kanzlei, wo die Akten aufbewahrek werden, zu erlassen sei. Diese höchste Entschließung wird den sämmtlt-chen Magistraten und, Ortsgerichtcn zur Belehrung Und genauen Nachachtung hiermit bekannt gemacht» N« 7774. Hofkanzleidekret bom iZ. November, kund, gemacht von der vereinten krainerisch--görzerischen Landesftelle den 2. Dezember 1807. Ueber eine zwischen ten nieder - und tnneröster- B«er^«nb^ reichischen Erbsteuervorschriften vorgekommene Abwei- «befreilwg chung wurde erkläret, daß auch in Jnnerösterreich je- ten^n**"' ne ni einem niederösterreichischen Crbßeuer- Nachtrags- EEkpers»-Patent enthaltene Vorschrift anzuwenden seit, welche dahin lautet i , „Wird allergnädigst gestattet, daß alle Geschenke, „welche ausser den eigenen Eltern den Brautper-„sonen geschehen, nicht Minder die ausser den „eigenen Eltern den Brautpersonen bedungenen „Heirathsgüter, Wiedttlagen, wlttibliche Unter* „Haltungen, oder andere zu Bestreitung des Haus-> IW» Womit btr öerfouf bed rotbtn Schwefels ebne obrigkeitlichen Erlaubniß-schein btt: borben wird. ( 7Zd ) „wesens zusagende jährliche Beiträge, fit so weit „solche, wenn sievon den eigenen Eltern geschehen „trübten, die Befreiung geniessen, gleichfalls „von der Erdsteuer freigelassen- werden sollen. N- 7775- Verordnung des steirisch- kärntnerischru Gubernium vom ig. November igo/. Da man durch feine abgefiihrke Untersuchung erhobt^ hat, daß der rothe Schwefel (nativurn) als auch der durch die Kunst bereitete (arte factum) ein schädliches Gift sei, und daß durch die Fütterung mit dem rothen Schwefel bet den Pferden, und bei dem Hornvieh die nachtheiiigsien Folgen entstehen., So wird hiemit erkläret, daß der rothe Schwefel wegen der daraus entstehenden sehr nachthciligen Folgen unter die mit Patent vom 26. August i/Z». ohne vorläufigen obrigkeitliche» Erlaubnißschein ju verkaufen verborhenen EiftMaterialien gehörig, und daher Jedermann, der in dem Verkauf des rotheg Schwefels ohne vorläufigen obrigkeitlichen Erlaub-nißschetn betretten wird, nach dem 120. §. des Gesetzbuches über schwere Polijeiübertrektungen das erstemahl mit 50 fl., und das zweitemahl mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen fei. HO C 751 ) HO N. 7776. Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom 19. November 1807. Die Verpflegsgetber Im Wiener Krankenhaufe DerpflegL--' werden für die auswärtigen Kranken vom Laude Nie- vung tm der'österreich und von andern Provinzen auf 30 kr., tttMtu» und für die Wahnsinnigen im Tollhause auf 34 kr. kaui' vom 1. November dieses Jahrs,erhöhet. N* 7777- Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom 19« November 1807. Mit der Lusiseuche behaftete Weibspersonen sol-len vor eingehoiter Ueberzeugung ihrer vollkommenen W«tt'splr-* Heilung in ihre Geburts'örter nicht geschoben werden. £‘,u*«r Heilung N T’y^rQ nicht In * 777»* IHr G.burt«- Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. Xu m" November 1807. Der Pächter des Herrschaft Neuhauser Prokopi (m Maierhofs Joseph Stipl wurde in feinem Schlafzim» ^>f«nctn»« v alnimci'i nur, worin in dem daselbst befindlichen Backofen soNe nM Flachs ged'örret worden ist, todt gefunden, und fein »abca? Eheweib nebst der Tochter sind nur mit aussersier Miihe gerettet worden. N, £o(atfqpt&s »en ivfrb 6er Gciialt tim 50 |t, txi hötzcr» V . Alter zum (Eintritte in die Gimnn-ficn. Wegen frtiuntf der ältesten Söhne eoirt MMir. HM C 751 ) N* 7779. Hofdekret, Niederöfterreich betreffend, vom x »9* November !8c>7. Der Gehalt der Lokaikapläüe, fd wie der dlii dem Religionsfonde besoldeten Kooperatoren, soll nun um fünfzig Gulden erhöhet werden» N. 7780. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-Ich , mit Ausnahme des steirisch-karnrne-rischen Gubekniums vom ry. November-kundgemacht von dem mährisch-schlesischen LandeSgubernium den it. Dezember 1807«. Ge. Majestät haben $u beschließen geruhet: baß, so wie vermöge höchster Entschließung vom 19» £>N (ober v. I» nur das angerretene zehnte Lebensjahr zur Aufnahme in die Konvtkee erforderlich sei, auch eben dasselbe zum Eintritte in die Gimnasten hinreichen müsse; weil in die erster» der Regel nach nie* mand ausgenommen, werden darf, der den letztem nicht geeignet ist. 77Zt« Gnbernialverordnung in Böhmen vom s^. November tgo?» Bet Gelegenheit der deM k. i. Hofk-iegSrathe vorgelegten Laudesfumarien hat derselbe rückstchtlich der ' • ( 753 ) der zeitlichen Be frei ung d e r älteren S ö h» n e folgende Bemerkung gemichk , dag in dem 16. §. des KonskrivtiunüMeniö Lit. D. tiusdrsickuch nur die einzigen Sohne von Burgern und Bauern, wenn sie sich dem Betriebe der Laiikwurhschaft ober des väterlichen Gewerbe persönlich widmen, für die Kias-st der Zeitiichbefreikcn bestimmt werden, von dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch die Befreiung der ti U testen Söhne öder die eines Haufeserben in der Anmerkung sehr verschieden sei, N letztere zu gr»» ßcr Ausdehnung her Befreiungen Anlaß geben würde, daß ferner vermög dieses i6ten §. als einzige Söhne auch jene zu betrachten sind, deren übrige Brüder alle Soldaten sind, folglich solche deren übrige Brüder nicht S obbaten sondern auf eine andere Art untergebracht sein, die zeitliche Befreiung nicht anzuspreche» haben, eben so wenig könne jemand, dessen Bruder ein Soldat ist, oder wegen Gebrechen zum Ssldatenstand nicht tauget, als ein einziger Sohn angesehen werben, welches btm klaren Wsrt-finite der allerhöchsten Vorschrift gerade zuwieder lauen würde, an welche sich doch einzig und unab-weichlich gehalten werden muß, so lange nicht von Sr. Majestät selbst etwas anders angeordnet wird, s Gleichwie nun bereits die Regimentskommandanten hierlandiger Werbsbezirke angewiesen sind, die zur heurigen Konskriptionsrevision beordnete Offizieren hiernach zu belehren, eben so werden Amts-XXIII, Vand» B b b nnd »lü? ( 754 ) SO* tlnh Ortsvorsteher sjur Belehrung der des Kslifkrkp« tiousgefchäfts führende Beamte von dieser Eriäüie-t«üß in die Kenntniß gesetzt. > v 7f §2. Verordnung des mährisch- schlesischen Lan-desgubernmm vom 2d. November 18^. ^rfled" ^ Die k'önigl. Kreisämter haben in Zukunft die itfn^fdfftn gnvKhnltch bii Ueberfledlungsfälken von den Personal- §ö beobü'ch- ten frie. Obrigkeiten den Uebeksitdlungswerbern ausjustellenden Loßbrtefe zur »orgeschriebene» Kontrasignirung ganz zgvttWiich anher z« senden. ... . 2<- ft8 p Verordnung des gallizischm LandesgubeD nium vom 2o. November i8of. Wodurch kte Ermittelst höchster Hofdekrete vom Äen No-Errichtung vembet kg^5 und 6te« Hornung v. I. gewhttrn @£lne h k. »post. Majestät zwo päbflliche Bullet Eislbü^irr herabgelangeii' zu lasse», vermöge welcher das Z•• i«fc V . N. 778a. Hoßkanzlrid fret vom 26, Noventbe^, kW--gemacht ' dem vereinten steiermärkisch - kärtner.'schell Gubernium ben, $>t Dezember r§»7. j*«n: %** 3» Beseitigung aster Ansmnde, welche aus einzr ftetgetv«* in willkührlichen Ausübung der Hofveksrdrrung vom 22. ttrfftnb. ' September 1785 und der darüber kund gemachten Hubernialkurrendr vom 24. Oktober 1785, über den Uih ' %■£ ( 759 ) tln'gep kärntnerifche» Grundhrrrschafte« zugrflandenen Bezug bis Kauffreigeldes entstanden sind Mü den folgend« Weisungen trtheilet: 1) Diejenigen kärntnerischen Grundherrschaften, w elche vor d'M Jahre 1785 zur Abnahme des K auffre Igrld es (ober her irrig ss genannten Abfahrt) in Berkaufsfällen der vormalS freisttfklichen unterthänigen Gründen befugt waren, dürfen solches noch ferner etnheben. Jen« Prundherrschafren, wo dieses Kauffreigeld vvr dem Jahre 178s nicht bestand, ist dessen Ein-Hebung verbsthrn, bet jenen hingegen, wo eS IQ perzent des Kaufschillings überstieg, muß es auf diese 10 perzeut herabgesetzt, wo eS aber weniger nls 10 Perzent betrug, darf es üb« den vorigen Maaßstab nicht erhühet «erden. Dieses Kauffreigrlh kann nur von einem Thrile entweder von dem Käufer, oder von dem Verkäufer, lMgen werden, worüber sich beide Thüle einzuver-stehen haben^ 2) In Sterbfällen der Tesitztrunterthänigen Griü^ den, hat der Bezug eines Kauffreigeldeö nicht statt. A) Wenn nach dem Tod« eines Unrexthans dessen zurückgelassencs Bauerngut zum Besten der vor-, handencn Pupillen mit Bewilligung der Landesstelle von der PvpillarbebLrde verkauft wird, so. kann von dem WfWftt *»* damals rin C 760 ) Kauffreigeld gefordert werden, wenn ein Pupille aus dieses unterrhänige Gut vor dessen Verkaufe schon wirklich in die Gewähr geschrieben, unh solches für denselben ordentlich benutzt wor, den ist. 4) da ia Rücksicht auf das Kauffreigeld zwischen den freiwilligen und dem gerichtlichen Verkaufe einer unterchänigen Realität kein Unterschied bestehet, so kan» das Kauffrclgeld von den dazu befugten Grundherrschafte» auch i» senen Fällen bezo-en werden, wen» «in unterrhäntger Grund im Wege eines Konkurses, einer Exekution oder Abstistung verkauft wird. 5) Vertauschungen unterthaniger Gründe sind tu Hinsicht auf den Bezug des Kauffreigeldes mit den Verkaufen gleich zu behandeln. 6) Die Ueberqabe unter Lebenden sowohl an die noth,»endigen Erben, als andere im Wege eitler freien Schenkung, sind von dem Bezüge des Kauffretgeldes befreit; dieses darf nur bei solchen Schenkungen unter Lebende» bezogen werden, welche auffallend die Eigenschaft wheklichcr Verkäufe an sich haben. 7) Das Kauffreigeld darf überhaupt 'von dem Kaufsch'llinge oder Wcrthe des unterthänigen liegend;» Guts ohne vorherigen Abzüge der auf diesem Gute haftenden Schniden abgeuommeil wilde». C 76 r ) 8) J» Ansehung der Ehrung oder kaudemie» hat es bei der dermaligen Regulirung derselben zu verbleiben, und sind solche mit dem Kauffreigel-'de keinesweges zu vermenge». Nur bleibt es noch ferner verbochen, nebst der Ehrung auch eine sogenannte Anfahrt von dem nun ein-tretenden Besitzer abzunehmen. Welche Erläuterungen gemäss höchster Hofentschließung mit der Weisung zur allgemeinen Beneh-mung eröffnt werden, daß jene Grundherrschaften, welche schon vor dem Jahre 1755 zum Bezüge des Kaussreigeldes berechtiget waren, noch ferner in diesem Bezugsrechke verbleibe» , jedoch sich dabei nicht der Mächten Benennung Abfahrtgeld gebrauchen sollen. N. 7789. Hpfkanzleidekret, Niederösterreich betreffend vom 27. November i8°7-Die Regierungs-Verordnungen wegen der 5 kr., weiche von den auf Schlafkreuzer beq^artirten Soldaten auf dem kande gegen Retchung der Kost zu zahlen sind, soll wiederrufen werden, und es ist sich künftig hierin ganz nach dem Reglement vom Jahre 1748 zu benehme«. Soldaten, welche gegen Schlafkreu-jcr Nquar« tin sind, sind nach Bern Rcgulament vom Jabr« ,748 za behandeln. St# C 762 ) N. 779®. Verordnung dfx Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 29. November 1827. Ebnungen Auf die eingelstflgte Anzeige, baß bqrch den für« b,x gewesten Winter, und darauf erfolgten trockenen ©om? in fi^jrbuni mer sich sehr viele Hvlzabläufe in den Waldungen er# ncatr»/^ gehen haben, wird perordnet: die in Betreff deg Holzqhtaufes bestehende Verordnungen vom 2§. Oktober und z. Dezember 1784# »Z Öftrer 1794, 3. April 1795, 25. Marz 1796, und 13, Oktober . 1797, sogleich zu republtjiren, auf die Befolgung derselben genau zu wachen. N- 779*t / Gubernialverordliuri^ für Böhmen vom $«. November 1807. Kistiik-fl,- ;> Da hervyrkemmt, daß in den meisten von den Wbli ibttti Dominien eingebrachten Grundeinlösungstabesten, so-E« Sttne^ wohl die verschiedenen Körnergartungen, als auch ^uuiung«- ftlbfi dqs kontrsllirte ErtrZgniß der Körner mit dem HMMen. E»teuer,Regulirungsela borgte nicht tzbereinstimmt, und daher die A^rnrukhung enkffeht, daß die Eteuer-Re-gulirungselqborate bei den Dominien., wenn niche ganz, doch zum größten TheUe in Verlust gerarhen Lein mögen; so wird dem Kreisamke verordnet: den aukzntragey , daß ste bei den führ. ■ lichrn i ' So? C 763 ) s«? KsetShcreisüngen dt« fämnttlichen Steuer-Regu-ljrungselaborate bet den Dominien gemeindtweis, nach dem hei einer jeden Gemeinde beiliegende» Jnvenra-rium zu untersuche», und in dem Faste, wenn bei ejtum oder dW andern Dominium ein oder mehrere Steuer - Rrguli^ngselgborate abgäqgtg fein |v(Utn, dje betreffenden Mirthschaftöä mter sogleich anzuweisey haben, sich wegen Erhebung deglaubter Abschriften von den abgängigen Steuer»RegulirungselaborareH a» dje Rekrifikacions-Regisiratur zu verwenden. D e i % nt l> e r - n. 7792. PrgsidiaW,ekr.et, Böhmen betreffen^ vqm 1. D.ezember if807. Gemäß de.r G-nehinignng des Kerry Präsiden.- m^n der Polizeihofstelle ynh einer ständlich mH W»kbn^ch-Hrrrn Fitesten Erzbischof, dann den Herrn Di'ö- CbMnqcht, zesbischöfen mit dem gegenwaMen Jahre angc- bclttn ^1.1 sang n die EHlißiiacht-M-tten nicht mehr um dir Mitternacht, sondern, um die fünfte Frühstunde, das Hochamt aber um die sechste Frühsiunde gehalten werde , worüber die Konsistorien de» Kuratklerus tint, eigene von den Kanzeln kund zu machende Verordnung jykommen wird, und worüber die Seelsorger das Volk zweckmäßig zu belehren ayZewiesen werden, dir D^rsvorsteher werden daher in die Kenn/mß. zu d.em Ende gesetzt., um auch ihrer Seils zur-, astgeniechen V <»VV , . • v :• ' •' - • y. k • .7 m Wtrbs zuchtsp ä-mt^n Verkeilung b», «ressend. unverbrüchlichen Befolgung derselben niitzuwirken und jur zweckmäßigen Einleitung dieser gedachrcn Verfügung mit Klugheit und eigenen Beispiel mitzuarbeiten. N« 7793. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom r. Dezember 1807. Zur noch besseren Emporbringung der hierlän-digen Pferdezucht, weiche durch den patriotischen Prä-mienbciträg der Herren Stände von igo Stück Du» kalen, fo;»n sehr 'glückliche Fortschritte gemacht hat, Md in der Betrachtung, daß diesem Zwecke vorzüglich auch fc'.c Aufstellung guter Mutter st utten entspricht, ist befunden worden, die Vertheilung dxr jährlich bestimmten Igo Stück Dukaten für die Zu» ßunft auf folgende Art ji modistziren, daß uns. Für die zwei schönsten dritthalbjäh-r i g e Hengste für jeden ........................ ZÄ St. Dukaten 2do für die nächsten vier für jeden.................. 20 — — und Ztlo für die schönsten a ch t Stück dritthalbjährige zur Zucht geeignete St utten für jede.. Z. -»> aK Pri'msm vertheilet averden. 1 N. ■ J : , : . ' , ; ; 4 . *' - 1 C 765 ) Ni 77B 4. Hvfkammerdekrct, Niederösterrcich betreffend, vom 1. Dezember »827. Die Aufstellung weiblicher Werkmeister in Fa- Weibliche ” Merkmet- briken, wenn ihnen die Aufsicht über das Arbeits- st«r f» Fa. briken öwfs personale ihres Geschlechtes anvertrauet wird, und sie zustellen übrigens von unbescholtenem Rufe sind, und sonst dir tr' nöthigen Kenntnisse haben, ist zu gestalten. % , 7795. '■ Nio-erösterreichlsche Landesregierungsver-ordnung vvük 2. Dezember 1807. Die Errichtung der Ständchen und die Derstel, lung der Gehwege mit allerlei Eeräthe von Handels und und Gewerbsieuten über die darüber bereits mehrere »eie- unb‘ Mahle erlassenen Verordnungen sollen wicderhohlt, uuie^zu'b«' und auf das nachdrücklichste gehandhabet werden. N. 7796. Niederöstcrreichische Landesregierungsver-ordnung vvm 2, Dezember 1827. Jeder hier wohnende Israelit und jede Hebamme Geburt eihat bei Strafe von sechs Reichsthalern die Geburt eines israelitischen Kindes längstens binnen 8 Tagen nach derselben der Polizei-Oberdirektisu anjuzeizen. rekiion^uM N. ; - N« 7797- Hofkansteidekret tom 2.; kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns frHt 22., von dem Mährisch-schlesi-schm Landes-Gubernium den *4.^ von der .Landesregierung tM Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 2-., vstt dem steiexisch - karntnerischeu Gubernium den 3 ) standenen allgemeinen Sequesters folgende Punkte und zwar: »tens. Alle zeither in den k. k. 'österreichischen Staaten verhängte Sequester oder Einziehungen von Realitäten > Kapitalien oder irgend andern Derm'ögenstheilen der Privaten und der bestehenden geistlichen -und weltlichen Körperschaften, oder Stiftungen, literarische« Awb milden Institute und ähnlichen selbstständig, fortpaurendeu mit dem Etaatsvermögen nicht resoldirten Anstalten des Küiferthums Oesterreich und Königreich Baiern sollten von nun an aufgehoben sein und verbleibtn. iien& Die Eigenkhümek sollen sofort ihri Anmeldung und gehörige Legitimation in bent Besitz und Genuß der eben genannten Dermö-genStheile wieder eingesetzt- Und für die Zukunft stetS in 6ti Bestehung der Erträgnissen iuid Ka-pitaljinfen- nach Zeugnisse ihrer oben bestimmten selbstständigen Existenz Erhalten werden: Auch sollen ihnen gleich bei der Wiedereinsetzung, die feit der Sequestrirung öder Einziehung vorint-haltrnen Erträgnisse und Zinsen abgrfolgt wttden: ZtenS. Die Ausführung dieser Verfügungen soll den Provtnzialstellen beider Staaten dergestalt aufgetragen werden, daß solche dreißig Tage Nach Unterzeichnung dieser Erklärung ohne t '£ < 77- ) MrerS bor sich zu Heben hak, wit Lem AuM° Ne bekannt gemacht , solche sogleich wo nvthig ordnungsmäßig kund zu Wachen, wobei sogleich NefämMten Vorstehern mikgcgeben wird, daß der diestfällige Get,uester, in so fern solcher nur tun der Retorsion oder Repressalien willen angeordnet .werden> ünd keine Folge des landesherrlich en Droit cPEpave, oder Heimfälligkeitsrecht ist, aufgehoben, tmb die Eigenkhü--'mer auf ihre Anmeldung tmb gehörige Legitimation in dem Besitz und Genuß derj ftqucstrirtest Dermögenskhetle wieder eingesetzt- und 'für die Zukunft stets tn Beziehung der Erträgnisse und Kapitalzinsrn auf Zeugnisse Über ihre noch uni» verändert förtbestehende selbstbeständtge Existenz Erhalten werden sollest, wie den auch diesem Ei-genthümer gleich bei der Wiedereinsetzung, die seit der Einziehung vorent'haltcnen Erträgnisse und Zeugen äusgefvlgt werden wurden. Die tn dem Lande befindlichen milden Orte und Parteien aber > swelche tn Baker» derlei ErtrÄgniffe kind Zinsen zu genießest haben, welche aber von Seite Baiern in Besitz genvmÄest foer6tn> find anzuweisen. daß sie sich bei den betreffenden bairischen Behörden Astzumclden, und Über ihre hnberänbert förtbestehende fielbstbeständige Existenz gehörig zu legittmiren haben, UM sowohl für dle Zukunft id dim Genuß ihrer se-HUdstrirten Erträgnisse tmb Käpiralzinse wieder eingeS 5 t « i fetzt Wegen Weräusirr ruiij} der Äaiastral-©runb# stücke. Aouskrlp-jion in Erolzburg rind Kerch-tolb^sben ifi out trb» lonbii'dxn ?uß miju*f führe». fe%t jö werden, und die seit der Gequestrirung oder Einziehung vorenthaltene Lrtögnisse und Zinsen zu erhalten. 78do. Verordnung des mährisch-schlesischen Lau« desgubexnium vom 4. Dezember 1807. Die wegen Veräusserung der Katastralgrund-stlicke bestehenden Vorschriften, vorzüglich jene vom 26. November 1803. sind mit dem Beisatze zu re-publtztren, daß wenn künftig ein gesetzwidriger Kauf mit Genehmigung der Obrigkeiten und respektive Wirth-fchaftscimtern zugelassen werden sollte, man sich an selbe halten, und sie ohne weiters zum Ersatz des aus der sodann nothwenbigen Rückstellung der Gründe entstehenden Schadens verhalten würde. >; N. 7§oi> Hofdekret vom 4., kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 13. Dezember 1807. In dem Herzogthum Salzburg, und in dem Fürstenthum Verchtokdsgaden wird die Militär-Kon-ftripzion auf erbländischen Fuß eingefübrt. Daher diese beiden Länder nunmehr, wie alle übrigem' kon-skribirten deutschen Erdiande in Ansehung des Kon-stripzioiiö - und Rekrullrungöwesens zu betrachten, und zu.behandeln kommen. NB C 773 ) N. 7802, > Verordnung der niederösterreichischen Lan-desregierung vom §- Dezember igo/. Zur Vermeidung der Unglücksfällt bei dem 3ur V«r-Ochsentretben von dem Theilungsstande In die Woh- WngÄ" nungen der Fleischhauer sind Ocksemriebe liens: alle wirklich viehscheuen Ochsen nicht ausge- ^s-setzte trieben, sondern gebunden auf einem Wagen ten. zu führen. 2kens: die halbfcheuen''hingegen parrweise zusammen-gebunden zu treiben. Ztens r sollen die einzelnen Triebe jedesmal mit einer hinlänglichen Anzahl Treiber zu Fuße, und auch einigen zu Pferd.«; und 4tens: nur durch solche Gegenden geleitet werben, wo die wenigsten Menschen wandeln; so wie 'v\ auch Ztens: die gebundenen Ochsqg nicht mehr auf die Weide zu treiben sind; > 6tens: sind in der Gegend des Ochsengrieses und nächst demselben einige Warnungstafeln, zur Abhaltung der Zuschauer bki den Theilunge» aufzustellen. N. 7803, Niederösterreichische Landesregierungsverordnung vom Z. Dezember 1807. Bei den Umsiedlungen eines Unterthans allein, Bek Um« fltdluiig,» oder MO ( 7H > 1U& »Äkom^an' ob6r ^lner Familie In elit konstrtbirtes obtrr. or« 9o uni A«vs» konskribirtes Land ist bas General - Konrmando. uich Mein™' Aeusserung anzugehen, ob es nichts Ui mililarischer Hinsicht dagegei! einzuwenden habe. 7804. Verordnung der Landesregierung in Oester-reich ob Ser Enns vom H. Dezember 1807. Äa^be- 2>ä vorgekommen ist, daß das gräuliche Uer--trefJtib, btbtfd)la ku^dgemacht von dem mährisch. , -''HD C 775 ) HyK Pisch.schlesischen Lanbesgubernmm den 34. .Dezember 1807. um bei der Ausstellung der Pr^fungsjelrgnisse ♦itt gleichförmiges Benehmen einzufsthren, den Zweck lun« der» dieser Zeugnisse zu erreichen, und die Verfälschnng derselben, wenn nicht ganz zu verhindern, doch sehr zu erschweren, find eigene Zeugniß-Formeln *) vera faßt wyrden. Da man bei diesem Entwürfe eine Universität, und zwar insbesondere sene zu Wien zum Gesichtspunkte nahm; so find die auf den Ort und die Gattung der Hähern Lehranstalten sich beziehenden AnSbriicfe nach Vothwendigkeit umzuäadern, die auf die dortländigen Hähern Lehranstalten adoptlrten Formeln aber sind auf Kosten des Studien-, Fondes in Druck legefi zu lassen, und ^ute Lmtlichen Gebrauche vorzufchreihtn. Hierbei findet man nöthig, folgende Mere Weisung beijufügent! In Absicht auf die Semestral- Studien «Zeug» nisse ist zu ersehen, baß I.) noch ferner a) die Verwendung; b) der Fortgang; c) die Sitten; die wesentlichsten Gegenstände der Studien-Zeugniffe ausmachen. 3.) So wie die Grabe der Verwendung durch die *) Siehe die fünf Vellagm- HD ( 776 ) tz-E 5Öoi^e: dilfgentiss me, diligenter, minus drligenter unb negWgenter; sic Befchaffen-hdt der Sitten «6er bloß durch die Wörter • ad prime, Her in primes conKmmes pfotte Deisatz, unb minus conformes ju bezeichnen And; eben fo hat man bei der'Klassifikation das Normale vom 7, September 1754 sich ge« genwartig zu halten, und daher auf die frt&eu lung der ersten, zweiten und dritte II Masse sich zu beschränken, ohne durch Ausdrucks Mit welchen man die angeführten Massen näher zu bestimme» dis Absicht hat, gleichsam Zwischen-Massen wieder einzuführen, Tel bet er-ffen Klasse ist für diejenigen Schüler, welche unverkennbar einen sehr guten Fortgang gemacht haben, die Note her Eminenz, wie bisher, beizuriickeir. $) Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder aus sonst annehmbarer Ursache die Vorlesungen bisweilen ober öfters nicht besucht hat; fo kauet dieses Wegb,leiben aus der Schule bei Ausfüllung des Pi llfiings-Zeugnisses nicht tn die Bestimmung des Fleißes oder l^fleißes einen Einfluß haben, sondern diese Bestimmung ist demjenigen Fleiße oder Unfleiße anzumessen, mit welchem der Schüler zur Zeit°, wo er nicht ver-Whtrt war, die Vorlesungen besucht hat. 4) TeB C 777 ) 4) Für bit seltenen Fälle, wo man einem Schü-irr in Absicht auf bit Giften kein anderes ZeuK-«16 neben kann, als daß er mores legibus a cä dem id's minus conformcs .geäußert habe, ist kurz beizurücken, worin die Abweichung von den akademischen Vsrsesnngen besianhen habe. Z) Eben bie- kattinifche Formel I , nach welcher den öffentlich studirenden Schülern bie Zeugnisse ausHufcrtigen sind, hat man auch für die Pri--dat-Studirenden anzuwmdcn, in weichem Falls jedoch von dem Besucht der Vorlesung gen, wie es sich v«n selbst versieht, nichts ein-zurücken, sondern anstatt der Worte r prae" lectiones ex historia ecclesiastics diligent ter exeppisse , z. B. Folgendes : historia® ecclesiastics^ privatim operam dedisse, ju setzen, auch der leere Raum zwischen ben zedruckten Worten: academicis und exhi-biiit, tttif einem Querstriche, damit man nichts anders Hineinsetzen könne, ausjufüllen ist. Für hie Privatstubirenben, welchen in deutscher Sprache ein Semestral,Zeugniß avsgeftttiset wird, liegt'«in besonderes Muster bei. WaS die Absolutorien betrifft, ist hierbei -lleS dasjenige, was in den vorhergehenden Punkten angeführet wurde, in so weit auch auf diese Gat--- \*m TeB ( 778 ) rung drr Zeugnisse anwendbar ist, zu &te&a<$«R $ iibtrbieg aber, ist: a) bei den Aksolutyrien, welch? der Direktor M philosophischen Studiums an einer Universität ausfertiget, am Ende derselbe«: anzumerken, für welches höhere Fakultäts-Studium der Schüler, welchen: das Ahsolutortum ausgefertiger wich, sich vorbereitet habe-Zur Erhebung der Absolutorien sind nur die Schüler der Philosophie verbunden; den Schülern der Theologie und Jurisprudenz wird es, frei gestellet,, Absolutorien bei den Direktoren anzusuchen; den Schülern der Arzneikunde hingegen sind, auch wenn sie. es verlangten, keine ' Absolutorien zu verabfolgen« Bei. beiden Gattungen von Zeugnissen aber zst darauf zu sehen , daß zu dem Drucke ein zwar gut geleimtes, aber doch dünnes Papier, welches bttt| Versuche des Radirens nicht günstig ist, gewählet, ynd in gleich erwähnter Rücksicht auch bje Klasse d«S Schülers nicht «yit einer Ziffer, sondern mit Buchstaben ausgedrückt, jedem Zeugnisse das Fakultätssiegel, Hessen man sich b?i solchen Urkunden gewöhnlich be dienet« beigedrückt, und bei Ausfüllung drr gedruck-ren Formel eine gute Dinte qngewendet werde. Ferner hat man sich keine Korrekturen zu erlauben, sondern, wenn ein Korrektor nöthig ist, ein ganz neues Zengniß auszufertiIM, und ist das alte Attestat durch dry HB C m ) HB M Direktor zu Zernichten. Endlich, sind die Vor, räthe der gedruckten Formeln hei den Direktoren auf, zubewahren, welche voy, Zeit zu Zeit davon jedem un, kerstehenden Professor s? viele Exemplar^, als er deren bedarf, zu verabfolgen haben« Die deutschen Formeln der Semesiral-Zeugnisse tznd A.bfoln.chrien ßnd für die Universität in Wien bt.-wikliger wochen« Man üherlUt es der ilanhesstelle, yh man auch dort ffayhes in H.l«ßch( fl'uf die juri-hisch en Lehrfächer« mir Ausnahme des kanoni, scheu Rechtes, sich derfelben schienen, oder aber bloß die lateinischen Formeln anwenden lassen wolle. In Ansehung der Zeugnisse für hie Gimna-xi,al-Schüler« hat es bei hem, was über diesen Gegenstand, in der gedruckten Sammlung der Verordnungen und Forschriften vhey dy Verfassung und Einrichtung der Gimnasien enthalten ist« zu verblei-tzen; nur ist das, was oben über die Wahl des. Pq-Litres und der Djnte, über die, Vermeidung der Korrekturen, Vernichtung der fehlerhaft ausgefertiLten Zeugnisse und die vorsichtige Dercheilung der gedruckten Formeln angeführet wurde, auch bei den Gimnai MEmdien-Westach« zu, Leobachttn- c 78" ) HA h Lectoris sala te m. Praesentibus hisce Uteris testamur in C. R* Vindobonensi seientiarum Universität« atque in examine public© semestris in classem relatum esse. Mores quod attinet, legibus academi-cis exhibuit. In quorum fidem has ei ma* nu nostra subscriptas, et facultatis sigillo munitas dedimus, Vienna© die mensis Vidi N. N. C, R. studii Director. N. N. (L. 8.) Professor publ. C 78- ) TlB Lie Unterzeichneten bezeugen hiermit, daß an der k. k. Universität zu Wien der Vorlesung über Leigewohnet, und tri der Semesical-Prüfung die Klaffe erhalten habe. Sein Betragen war den akademischen setzen Zur Urkunde dessen haben wir gegenwärtiges Aeugnkß mit unserer Unterschrift, und dem Siegel der juridischen §akultät bekräftiget» Wien, den des Monates igo * Vidi N. N. 9?. 37. k. k. Direktor des jurlbt*? (L, S») Professor, schen Studiums. ftt* C 782 )' PE III.' Die Unterzeichneten bezeugen hiermit, daß «n der k. k. Universität zu Wien sich mil Privatfleiß auf verrvendch Und in der Semesiräl- Prüfung die Klasse erhalten habe. Zu Urkunde dessen haben wir gegenwärtiges Zeugniß mit unserer Unterschrift, und mit dM Siegel der juridischen Fakultät bekräftiget. WteN^ den des Monates 18o . Vidi N. N. . N. N. k. k. Direktor des Midi- (Lt S,) tzrSftsftr. scheu «Studiums. ( 783 ) $S? L fee tur i s salutem, I, ' i - . , . ■ ' , Praesentibus hisce literii testor in Vindbbonensi C. R. scientiarum universitate praescriptum studioftim cursum absolvisse, atqüe in publicis examinibus ih sequente« classics relatüiii esse, et quidem; Ähno ißo ih Clas- Semestri . j Semestri j ' i • !fek *em. primo. secundo. : r • • * * Motes ‘9 quöd attinet j legibus äcadefriicis exhibuit. In quorürh lidem has fei manu fnca šub-«Criptas, et sigillö facultati« mhniUš dedi, Viehhafe die mensis N a8® (L» S.) K. ü# Ci R. studii DireCtOf* AO C 784 ) AO Ter Unterzeichnete bezeuget, daß an der k. k. Universität zu Wien des »orgeschrirbenen juridischen Lehr-Kurs gecndiget, und tu den 'öffentlichrn Prüfungen folgende Klasse erhalten habe. 3m Jahre die Klas, in der I. Se- in ber H.Se- i i8o . mestralprü- inestralprü- aus I ft. sung. fung. j I . ■ 1 Sern Betragen war den akademi« schen Gesetze» Zu Urkunde dessen habe kch gegenwärtiges Zeug-^ mit meiner Unterschrift Und dem Siegel der juridischen Fakultät bekräftiget. Drcn, den des Monats i8<3 . ' 7> kundgemachr bon der Landesregierung im Oesterreich ob der Enrrs den 5» Januar tgog» Da zu Erreichung des Zweckes- der bei den Zu» Kie Erfolge des durch höchstes Hofdekret unietnt 16 Jan.- $u ner in I. allgemein kunbgrmachten Aüerhvch-stenre0i Handschreibens bofft 14. Jänner v. I, von den Seelsorgern vorzunehmendeN Examen der Brautleute beabsichtiget ist, unumgänglich etfoderlich wird- die hie und da {fd sehr überhand genommene Ertheilung der Dispensen von den Aufgehothrn schon aus detti Grunde zu beschränken - damit die Seelsorger Gelegenheit erhalten, während der Zeit der zu geschehenden AuHebotht die Mangelhaften NeligWnskenntnW der Brautleute zu ergänzen; so Mürbe allen politischen Behörden ans allerhöchsten Befehl die strengste Genauigkeit in Erwägung der für. die Dispense ait* gebrachten Gründe zur Pflicht g-Macht, Und sollt diese Dispens in keinem Falle vor Beibringung des pfakrlichen Relig'iünszeugniffes, und ohne Bestätigung der Bittschrift über die geschehene Ausweisung der zur Schließung eines gültigen Cheverkrags nüthigen Et-genfchafkest, und über die Wahrheit der zur Dispense aufgeführtrN Gründe durch den Pfarrer tttheilk werden. XMIL 2Hnt>\ D d d Diese C y:6 )' ' Diese höchste Entschließung wird daher zur ass-Hemrlnen Wissenschaft und genauesten Nachochrung bei taunt gemacht. M 7807.1 Hoška mm or dekret an sämmtlrche Läudersteb len vom to., kundgemucht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 24. Dezember 1807. Man har die Superintendenten der helvetischen und der augsburgische» Konfession in ihrer amtlichen Korrespondenz in Religions- upb Schulsachen, wo-Gchuchach^n. wilf sie die erhaltenen höchsten Anordnungen den betreffenden Pastoren mitzutheilen haben, sowohl, de! der Aufgabe als bei der Annähme dieser Korrespondenz gegen den Postportö frei behandeln zu lassen befunden, daß auf den Konderts die Aufschrift: Intimation einer höchsten Verordnung in Religions- oder Schulsachen, angesschL sei. ^vöstporto-Befreiung der Superintendenten ln Reiigi- N. 78o8- E ubetnralvcrordnuH für Böhmen vom ts, Dezember 1807. Wegen Zercheilrmgs der Ge-melnbwal--bungen. Aus Anlaß der in einem hierlöndigen Kreise unternommenen Zerrheilung einer Gemetndewaldung unter die einze-lncn Gemeindrglieder, und durch die Betrachtung, baß dergleichen Waidtheilunge» auch in an- d ' c 737 ) HA žmbtvn Kreisen versucht werben dürften, findet man sich zu der ausdrücklichen Entschließung veranlaßt» Lun Ki«,saMte zur weitern Bekanntmachung zu bedeuten; bef?/ da Mmkinbewaldui'gen das Konkrc-'t.;bffi8enrt)um der ganze» Gemeinde, und nicht der lehijflnen GemeindegUeber sind, eine Theilung derselben unter keiner Lo'.susfetzung zuiösiig sei, und baß um fo weniger, «iS hierdurch die der Obrigkeit zu-siehende Forstaufsicht über fo viele einzelne Waldan-kheile äußerst erschwert, dir Befslgnng bet wegen der Gcmejndewaldungen erlassenen Vorschriften ve.--ritelt, endlich nebst andern nachtheistg«,! Folgen, auch der oft vosi sehr veränd'er'ltchen limffZnden LbhasigenL de Bedarf an Bauholz, zumal nach Fenersbrünstest Nicht gedeckt, überhaupt aber der aus dem Verkaufe, und den erübrigenden Holziibrr'fchsisiö, anzühsffendeii Koukrerül-Niitzett der Gemeinde esitzrhe'n würde. U'itt üibcr dir beabsichtigte Wirkung dieser ge-faßten Cü'tschstessttiig zu erzielen, wird dem Kreisamte sufgttrageri, sich die genaue Handhabung der Wald-iihb Holzordnung vom 5. April 1754, bann der jspäfrr erfolgten hierauf Bezug nehmenden Gesetze stets angelegen sein ZU lassen, die KreiskoMmissäre zur ununterbrochenen strengen Aufsicht Über den Stand, der in ihren Bezirken befindlichen Waldungen mit Jtächdruck anziiweiseN, Und bei dieser Gelegenheit sich zugleich das höchste Hofoekrek vom £9. September 1833, mit der Erinnerung gegenwärtig zu hairen- 52) b b 2 daß ( 788 ) T-zK daß in jenen Fällen, wo bič emphitentische Derpach, tung, oder die Zerstückung verbundene Veräußerung der Dominika! - Gründe, .oder auch eine Zerstückung der Rustikal'Grünbe aufgesucht wird, hierüber immer die vorläufige Genehmigung der Landesstrlle ein-geholek werden mug. N, 7809V Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom i2. Dezember 1807. eimnK'ung ÄuS Gelegenheit eines dem Appellations- Ge- driGericht«- richte zur Eintreibung jügestellten Ta^estenverzeich. Gehorden be* »reffend. nisses hat dasselbe anher eröffnet , daß die Taxresten darum täglich anwachftn, weil die Gerichts-Behörden den lo. utib 12. $.■ der Taxordnung ganz außer Acht lassen. Da durch drese Außerachtlassung nicht nur das höchste Aerarium verkürzt wird, weil mittlerweile die Partheien absterbrn, verarmen, oder fich von dem Gerichksorte entfernen , und daher die Taxen sodann abgeschrieben werden müssen, sondern auch unzählige Schreibereien verursacht würden; so wirb dem Kreis-amre aufgetragen r den in ihrem Kreise befindlichen saumseligen Gerichtsbehörden auf das Schä> feste einzubinden, daß sich dieselben ln Zukunft die Eintreibung der Taxe» mit Rnckfichtnehmung der hierwc-§en bestehenden Verordnungen stets angelegen fein lassen. a. $0? C 789 ) N, 7810. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. Dezember.' 1807. Dir Kreiskommiffcjre werden zur ununterbrochen §fuf bsn ncn strengen Aufsicht über den Stand der in ihren der Bezirken befindlichen Waldungen Angewiesen, und sie een boben auf das höchste Hofdekret vom 29. September 1803, k°mm>ffär'e mit dem Beisätze aufmerksam gemacht, daß in jenen ^ ^fn*' Fällen, wo die emphjteutische Verpachtung, oder die mit Zersiückung verbundene Veräußerung der Domi-nikalgründe, oder auch eine Zersiückung der Rusti, kalgrfinde angesucht wird, hierüber immer die »vr-lüusige Guberntalbewisiigung einzuhvlen ist» N, 78 n. Verordunng der k. f. in Oesterreich unter der Enns in Klassensteuer - Sachen cum derogatione omnium inftantiarum ausgestellten Hyfkymmifflyn pom 12, Dezember 1807. ■ ; i-f,-' Für die Residenzstadt Wien und die Bezirke inner den Linien. Da in dem höchsten Patente vom so. August Sn Rück, flcht her für 18^6 die Klassen- und Personal-Steuer, fammt dem dasMunär« 50 perzent Zuschuß gleich unter einem auf die 5 Iah- zu^t,metre 1807, 1808, 1809, 1810 unb 18U ausge- Waffen.«»» schrieben w»rden, und nucknehr das erste dieser 5 Mi, Stlun-Jas- ft» st»n. HM C 792 5 TE Wjchre 'mm verflossen ist: so. wird ßch hlrrE -.ersehen: daß. Jedermann bü Vorschriften dieses Pa-tents., und der darüber für die. Residenzstadt. Wien Ynt>. fcie Bezirk.« um er den Linien , unterm l'1- Jul!-, "tič i8qo durch gedrucktes Zirkulare binatedgegt6cne.it Belehrung sich auf das genaueste gegenwärtig halten. Mdt; denen zu Folge S) die Klassensi-uer-Fasslvne». längstens bis u Hornung r 80s; V) die Personal .- Steuer - Register »der dis letzten. April iRog verläßlich anher überreicht, dir. zur Abfuhr der Klassensteuer und 50 percent Zuschußgebühren bestimmten zwei Termine mit, letztem April und letztem Julius 1 §08, so wie. / für die Personal - Steuer, mit Ende April auf das genaueste zugehalten. werden müssen, widri-ge»s»!!s die in. dem Patente festgesetzten Strašen, unnachsichklich zu gewärtigen sein würden. Auch die. sämmtlichen Hausinhaber werden bet,, Vermeidung der gesetzmäßigen Ahndung nochmahls erinnert, von 6eit ln ihrem Haust wohnenden Parteien, selbe mögen schon eigene Wohnungsiohaber. oder Aster-Parteien sein, die vorgeschrirbenen Kias-sensteuer-Fasstonen pünktlich abzufordern, und die. Partei, welche ihre Fasttag ihnen nicht übergeben würbe, in dem anher vorzulegenden Verzeichnisse utv-sthlbax nahmhaft zu machen, fih- H ? ( 79 l ) * F ü r die vier Kreise Un.te rO O e st crreichs. Da in dem höchsten Patente vom 20. August 1806 btz Klassen- und Personal-Steuer samint dem 50 Mzentigen Zuschüsse gleich unter einem auf die 5 Jahr? r' 07, lFvZ, 1809, tgio unb lKi 1 aus-geschrieben worden, und nunmehr das erste dieser 5 .Militär -Jahre bereits verflossen ist: so wird sich hiermit versehen, daß Jedermann die Vorschriften dieses Patents, und der darüber für die vier Kreise Nieder-Oesterr-ichs unterm 14. Junlus *806 durch 8 drucktes Zirkular, hitraüsgegebencn Belehrung sich auf das genaueste'^genwärtig halten werde, denen zu Folge die sämmtlichen Fassionen längstens bis 15. Hornung igög bei Vermeidung der in dem obenan-gführten höchsten Patente festgefttzren Strafen verläßlich anher überreicht werden müssen. Da zcilhrc die in dem Parent-Erläuterungs-Zirkulare vom 4, Julius ^8^6 ertheilte Weisung, daß die Klaffensteu» er-Fassronen des sogenannten quartum genus hern imun von den Herrschaften geprüft, und nebst den Anmerkungen derselben anher überreicht werden sollen, nicht genau beobachtet worden ist, sondern die Dominien sich lediglich mit der Einbegieitung dieser abgege-bencn'Aeußcrunaei, begnüget haben; so werden die sämmtlichen. Dominien hiermit nochmahlen erinnert, den erwähnten Auftrag mit aller Genauigkeit ln Erfüllung zu bringen, widrigenfalls diese Hoftommif-sion gezwungen sein würde, dergleichen von Seite der HM ( 792 ) ^ It? Hörigkeiten nicht geprüfte, und bestätigte Faffi-, ricn nochmchis umarbcikcn zu (qffen, yder nach 11 nv stunden hierüber Untersuchungen auf deren Kosten zq perqnstalrey, und sohin gegen etwq unredlich befm;4 hene Farrnten nach der tztrenge des Gesetzes vprM-Schen, ; ' ' '' N* 78-4. Veryrdnung der niedkrösterreichsfchen Lstrr-yesregierung vom ?z. Dezember igy?, falmlZx ^ b'ld die bestehenden Vorschriften zu erneu- soufi.gKom- ern, daß keinem Soldaten, aug welcher Veraulaft A n.it sp'lg es auch sei, gestattet nperben )oC 4, sich aus der Stfwj Station zu entfernen, her nicht mit einem von ftl-ftdeg ft.tn. yem Dtatwns-^ommandanten gefertigten Dokument? versehen ist; und hak dieses quch bei den Briefttzrds-yanjkn und sonstigen Kommandirten zu gelten« weli ches Dokument nicht nur MilitZrpersouen, sondern auch bet jeder Ortsybrigkeir untz jedem Mauth- Amt? M Verlangen vorzuweiftn ist- N- 7813. Verordnung des mährisch 'schlesischem §an-r dekgubernium vom t4. Dezember 1807.' «-egen Es ist in Zukunft und zwar vom *• Februar 1808 anftrugend in Hinsicht yes Dox- und Auftau, ®ojß«»Wt fts des auf die öffentlichen Viehmärkte getrieben werdenden Schaaf- und Borstenviehes, so wie iy Betreff des ÄS ( 793 > ÄS des Einkaufes desselben auf diesen Märkten nach je? nen Vorschriften sich zu benehmen, welche dießfalls wegen des Schlacht t oder Hornviehes erlassen worden sind, N, 7814' Verordnung des mährisch-schlesischen kan-hesgubernrumL vom 14» Dezember 1807- Die mit Gubernial-Dekret vom 24. Mai 1796, ^e^-nbei hinausgegebene Nachricht, wie sich dir Parteien bei Auestellpng bcr(öW*(^^^ AuWesiung der Huittungen über die Interessen epn oen uSer bit ŠntttcfTcn den, bei dem mährisch?stänbifchen Kreditsfond anlle? von der, 6«f Send habenden Kapitalien zu benehmen haben, wird E-stÄi-neurrlich mit dem Beisätze republizirt, daß die ständi, l-b-m^Är«. sche Liquidatur und Kasse nur jene Parteien, welche liegenden ihre Jnkereffenqutttungen ganz vorschriftmaßig ,ver- $u b-neh,y«« faßt beibringen, mit den fordern habenden Interes- 6a6,n' sen gleich befriedigen, die dagegen Handlendc» «her jurückweisin werden, N. 7815' Gnhernialverordnung in Böhmen torn *4* Dezember 18.07, . Die Dominien sollen zur genauen und vollkom-wen ent ptechenden Eins ndung der vierteljährigen Tabelle«!»-Etandesausweise über die hie und ha befindlichen Invaliden angewiesn werden. \ GO C 794 ) StiS» % ' • . ' r‘ . ; . - . • ■ [ N. 7816, Hofkanzkeidekret an sammtliche Lanbcrftel-len vom <4. Dezember, 1807. |r6rbeu1fL’ Die Nebenlagt enthält, mit Bezttc, auf den Schuld 6 neuen Schi,.'plan, das Verzeichniß der Lehrbücher für die deutschen schulen, welche to Folge hdchster Entschließung fortdaureud ohne AbÜnderung zu gebrauchen, oöcc nur einstweilen, bis verbesserte Aullagen, oder ganz neue- Sucher erscheinen und vorgcfchrieben werden, beizubchqlten sind. N. 7817, ;; Dsrprditti'W bvd steierisch-karmtnerischen Lattdeöguberttittm beim, Dezember 1807, Unterricht I. Sollen so viele chirurgische Gremien errich- 2‘ werden in Yer §>lie im Lande Steiermark ■5%n(eR. ju Grätz, Marburg, Judenburg, Zilli, Bruck, Hartberg, Rann, Radkerspurg, Petra», Mürzzu» schlag, Deutschlandsperg, llkoitsch, Irdning, Win-dtschgrätz. Z. Im Lande Kärnttn zu Klagenfurt, St. Veit, Friesach, D'öikerinarkt, Wolfsberg, Villach, und. Gxsttal wundczrztliche Gremien bestehen, Verzei ch rt I f Jur Stitt 794. N, 78ii. der Sc*>r5u(ticr für Me deutschen Schulen, welche zufolge allerhöchster Entschließung ohne Abänderung fortdauernd zu gebrauchen, oder nur einstweilen beyzubehalten sind, oder neu werden verfaßt werden r ' Gattung der Schuren. Lehrbücher ohne Abänderung fortdauernd zu gebrauche». tinßjrocHnt zu gebrauchen. werden neu verfaßt werden. 2 r r i v \ ä u Schulen. Für die 1. Claffe. A. B. Täfl-in. Nahmenbüchlein für Landschulen. Kleine Erzählungen. Der Kleine Katechismus. Gestochene Schriften zum Schonschreibep. Für die ii. Classe. Kleines Lesebuch I. Theil. Evangelien und Episteln. Gestobene Vors-Kr>st'v um Pr*l}iiM>ren. keseboch II. Tbell-flir Landschule», skleine Sprachlehre, Rechenbuch I. Lhcil. HÜr die l. Clagc. '2!. B. C. Büchlein. NahiUknbüch.'eiii für Stadtschulen. v i » i a 1.: Schulen in Städten. 4*!Der kleine Katechismus. Z EGestochene Vorschriften zum Schönschreiben. Für die u. Ctasse. Kleines Lesebuch I. DScll. Evangelien und Episteln. 2 ü 4 5, ^Gestochene Vorschriften zum. Schönschreiben, current und Latein. resebuch It. Tbeil für Gtadtschukn. 1 Itine Sprachlehre. Zeichenbuch I. Theil. Kleine Erzählungen für bte Jugend in GtÄdten. Haupt- unb Normal- Haupl- Schulen. 1 >, 3 4 5 6 «7 8 9 1© Für du r. uub 11. Llüsfe. Dieselben Bücher, wie für Trivialschulen tu Erdeten, mit Ausnahme der Evangelien, welche für die III. Claffe gehören. Für Me m. Ciasie. Großes Lesebuch I. Theil. * « 4 * Evangelien und Episteln. Anweisung Latein zu lesen. Gestochene Vorschriften, current, Latein und Kanzle». Biblische Geschichte. Kleine Sprachlehre» Lesebuch II. Tbeil für Stadtschulen. Große deutsche Sprachlehre. Rechenbuch II. Theil. Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen. Fur die IV. Clasie I. Fahrgang. Gestochene Vorschriften für alle Schriftarten. Handbuch zum Katechismus. Geometrie, Steresmetrie und Mechanik. Große Sprachlehre. Rechenkunst II. Theil. Geographie der österreichischen Staaten. «9 ♦ 4 4 a % a e >4 e t Harmonie der Evangelisten fammt derApostelgeschichte und Auszüge der heiligen Schrift nach dem Leitfaden einer Sittciüchre. Wiitit zu schrrfki. Aufsätzen, Anweisung liber den Unker, ^ ' piche im Z'ichneir. XX II. Ban*. Gattung der Schulen. Lehrbücher ohne Abänderung fortdauernd zu gebrattchen. : einstweilen zu gebrauche». werde» neu verfaßt werden. 'H'aupt- unb Normal Haupt. Schulen. 7 8 9 io Für die IV. Classe, tt. Jahrgang. I . • • • V ’. . » Naturlehre für die Jugend-Anleitung zur bürgerl. Baukunst. Handbuch zum Katechismus. Stereometrie und Mechanik. Rechenkunst II. Theil. Große deutsche Sprachlehre. Geographie II. Theil. Naturgeschichte. Harmonie der Evangelisten sammt dcrApostelgeschichte und Auszüge der heiligen Schrift nach dem Leitfaden einer Sittenlehre. Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen mit einem Anhänge von prosaischen und poetischen Beispiele« zum Schölllesen. Mädchen- Schulen- Für Mt i. Elaste. A. B. C. Täffein. Nahmenbüchlein für Stadtschulen. Kleiner Katechismus. Gestochene Vorschriften zum Schönschreiben. Für die n. Classe. Kleines Lesebuch I. Theil. Evangelien und Episteln. • • * Gestochene Vorschriften zum Schönschreiben. Lesebuch II. Theil für Stadtschulen. Kleine deutsche Sprachlehre. Rechenkunst I. Theil, Lefebüchlein für Mädchenschulen. '. '~4 795 3 GD 4‘ Die Gksu-en ciues jede« Gremiums fist;, felefelfrett , weiche für jeden Misiiqtshezirk feepimmt ßnd: deswegen ist vo» jenen Kreisämterrr, wo es noch nicht geschehen, ist, jedem Phistker eine LesiiMAte. Anzahl der Wechbezchke anzuweisen. Z. Jeder Wundarzt, er mag (h realrS, vhrr persynalcs Gewerh besitzen, ist ve-buuöett m das d)i> rurgtsche (Srennuin des Bezirkes, wohin feia Ge.-gehöret, einznkreteu, und sich, »ach der vsrge-(chriebenen Ordnung zu benehmen. 6. State eines politischen KoMsiffärs, bsx wohnlich den Zünfte!,, und bisher auch bra chirurgische Grrapv bei saß, hat die Ob.ersufsicht, r»rq Vorsitz der Phisiker, die Mmittekbare kertuag deffst-Heu aber der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gemacht.« Vor- und Lnrervorstehe?. 7. Der Vorsteher har. V Gremraleillkünfte zu fammM, zu prnsahrm uab über Cinyahme und Auszsbe K-echNurig zu halteir» i 2. Leber aßeS ein gteautS ProtsLsK §a fLHrro,, welches In fakzeude MthrikMe» grthftlt W. 3) Das VerzrichÄZ tsmWriichrr SBüyßeber. des IBrrnlstst? sstfc ÄwiyrrftMA i|m ttalea, ok». perfonaleu GriechrsuML, ihres WohLvues, Lazes der Schaltung des Diploms aus «Leu GeAerrsisWdts fee? WrmfeakZmiknnfi, und L^js des 8ht$l,tt>§. des @wer6t| »e# lUf, W AB C 796 ) AB liegender Tabelle A, welche alle Jghr, or das Protomedikat, und das betreffend; Kreisamt abzugeben iff, b) Das Vepzeichiuß der Lehrlinge mit Anmerkung ihres Alters, Geburtsortes, Namen des Lehrherrn, Tag der Slufnqhnre und Freisprechung, e) Pas Verzeichniß der Gesellen. d) Das Veczeichniß der Instrumente, e) Die Sanitäts-Vexychnungen» O Der Kassestand, Z. Hat hex Vorsteher hei Erledigung eines Ge? werbes dafür zu sorgen, daß tauglicher Provisor tyit den höchsten Orts vorgeschriebene» Eigenschaften demselben verschaffet werde. 4, Bei dem Verkaufe, oder Abtretung eines Gewerbes hat er die Utensilien, und Instrumente mit dem Phiflker gewissenhaft zu schätzen, und darüber rin? Spezifikation der Obrigkeit zu übergehen, §. Die Bücher und Instrumente, ihre Anschaf-fung, Reparation und t( islethung an die Mitglieder besorget er gemeinschaftlich mit dem Ptzistkrr, d- Das Gremium wird von dem Sitze des Phisikers benennet, und halt auch dort seine Ver-«MMlungen, W C 797 5 X 9« Da der Hauptzweck des Gremiums feilt soll, sich Über die vorgefallenen Krankheiten, und ihre glücklich oder unglücklich ausgefallenen Kurarten zu besprechen, und z» berattzea, durch die Erledigung einiger geringen Laxen die nöthigen Bücher zu kaufen, deren Anschaffung für jeden einzelnen Wunds arzt, und vorzüglich dem armen Lehrlinge kostspielig ist ; so muß darauf gesehen werben, daß jährlich einige der Neuesten Instrumente, und Bücher aus dem Kasserest angeschaffet werben« , iö. In Städten, wo öffentliche Bibliotheken, als in Grutz und Klagenfurr, bestehen, kann die Bei--schaffung auf blos den Lehrlingen n'öthkge Bücher beschrankt werden« 1i< Jedes Mitglied des Gremiums ist berechtiget, bei einer vorfallenven Operation die Instrumente, die er nicht besitzt, oder wenn er solches zum Unterrichte für Lehrlinge bedarf, gegen Empfangs--schein, und Verbindlichkeit der Zurückstellung vom Gremium zu entlehnen« 12. Die jährliche H auptverfammlung geschieht kn den Monaten Juni vber Juli, indem zu dieser Fett der Krankheitsstanv am geringsten ist- Und wirb der Tag, lind die Stund durch eine Karrende vom Phisiker mir Einverstündnlß des Vorstehers angefagr. IZ. Von dieser jährlichen Hauptversammlung werben nur die am weitesten Entfernken enthoben, und ihr Ausbleiben wechselweks von dem Phisiker bestimmt. ie§ ( 79^ ) r' sind sie die jährlichen Einsagen zü entrichten verbunden; wofür jihne» aber alles, was bei dsr Versauimiung vorging, nebst den Sanitäts^ ‘trctbrtiMgth, uhb Verzeichnist der Bucher und Jn-firumtnfe schriftlich htnauSgcgeben werden wird. rch. J>> dieser HauptverjäNMlung werden die Krankengeschichten über «ngcwvhiiliche > odet schwere Falle verlesei?/ die Meinungen.adgofordert — die eintrtttnben Wundärzte eingeschrieben — die neuen Canitatsverordnungen korgelesen, und cinprotokollirt, die Instrumente untersuchet, wegen Rcparirung derselben > ober Anschaffung feie. 23era6refci#ng getroffen/ die ^ücher inventirk- und jene dcstichnjct- welche an, zrkauft werden sollen, und die Berechnung über alle Empfänge, und Ausgaben Vorgelege / und i„S ReinL aebracht, dann Humber der Ausweis an das KrtiS-qmk und Protvmedikar nach der beiliegenden Tabelle B verfaßt. !Z. In dieser Versammlung geschieht auch dieAufi nähme und das Freisprechen der Lehrlinge. Doch kann dieß auch außer denselben geschehen. Nur ist der Lehrer verpflichtet- den Lehrling dem Phistker/ und Vorsteher dnrzuführen,°die ihn nach Befund der Tauglichkeit in dds Protokoll erntragen, und die Aufnahms^ fa;i empfangen und verrechnen- 16: Sladi vollendeter Lehrzeit wird der L hl'ling entweder bei dieser Ders.m mlung, oder wenigst in Ge-Kenwart des Phisikers des Ober- und Untervorstehers «ü» . HE ( 799 ) GO üiib eines Mitgliedes des Gremiums nach Äüfweisüng eines Zeugnisses aus der Anatomie ln den Orten wo eine chirurgische Lehranstalt besteht, über Gegen, stände der Anötomie, .und Chirurige , die elit ctiiruri gischer Gehilfe wissen fast, geprüft, und u^l> Befund ihm der LehrSiief äusgefertigrt, welcher von? Phistker, tmb orstcher unterschrieben wertst must- I/. Die Lehrzeit soll nicht über S Iahrt dalt-ti‘”> es wäre dann, da? der Lehrling bei dir Prüfung Untauglich befunden worden tvor»; IZ. Da die Phsiker unmitkelbbr mit den^reis-omfcrh in Verbindung stehen, sö haben sich künftig die.Wundärzte in asten ihren Angelegenheiten an ihn, «ls ihren beständigen Kommissär zu wenden- welcher entweder auf der Stelle die Sache berichtigen > oder in wichtigem Fällen dieselbe dein Kreisamke vertragen wird. iy. Durch diese Vee^inbüng der Wundärzte mif ihren Phisikcrn erhalten die chirurgischen Gremien ihren wahren Entzweck zur wissenschaftlichen Vervoll-kommung, durst, sie wirb wechselseitige Achtung unter dem ärztlichen Personal erreichet, das gemein-schaftliche Jnt-reffö für die Aufrechthaltung der Me-dizinal-Ordnung erzwecket, und die Hindernisse, die ihr oft im Wege find, leichter hlndangehalteit werden. V e r z e l ch n l ß xxra. Sank *4-4 & B. Lokal« Personal- und Kassestand des ch i rnr gisch e n Gre m i u ms — — im Kreise — — im Jahre — li$B»6nort des Wundarztes jNamen desselben. Sohr der, Prüfung aus der Wundarz-ndfunbc. Iabr des Gewerd- Antritts. i Gremial -Schuldigkeiten. x | ' Restirr v. vor. Jahre. Vom laufend. Jahre. >Zufqm- mctf. bezahlt. «verbleibt Im Reste. Anmerkungen. fl. kr. >- fr-. fl. fr. fl. kr. fl. kr. ■ \ .. - ■"I E ; • ■' ' i iÄa 1 'f i ( 20» ) M C 823 ) N, 78*8* Nrederöfterreichischerandeseegi'erungs-VLr-ordttung vom *7* Dezember 1807. Da< Zirkulare vvm 29. September l Fog, daß L,e u>be. Mt unbestimmt beurlaub« Fuhrwesens - Mannschaft uvi'auttc^ der Zivil-Instanz zuzewiefen sei, lst zu erneuern. Fubrwe-scns-Mann« fd)«ft ist der Zivlllüstanj zujuvechll. N. 78*9- Niedervsterrcichifche LandesregierungcVerordnung vom,*7- Dezember 1807* Die Taxe für einen Bauführer für die Abfuhr von Nußdorf bis Albern ist auf 3 fL 30 kr., Und stimmung. für einen Knecht auf 2 fl. 30 fr. ftstgesttzct, welche jedoch denselben nicht auf die Hand zu bezahlen, sondern bei dem Maukh-Amte zu erlegen ist, und nur auf ei» Jahr zu gelten hak. Ü. 7820. Hofkanzleidckret für Böhmen vom *9. Dezember *307. Da fbcc Sinn der Unterm 15. Oktober dieses Jahrs bekannt gemachten höchsten Entschließung wegen fWnicrbc: der lKlassensteuer-Freiheit des Lehrpersonales dahin Levrp«s»^ geht, daß das gesammte Lehrpetsonale, es mag aus was immer für einem Fonde gezahlt sein, ohne allen Ersatz aus dem Fonde von Entrichtung der Klassen-fleuer befreit sein soll, und Se. Majestät überhaupt Eres dem ( m ) lew krhr stand e die 6tn übrigen Staatsbeamte« zugewendet« Erleichterung ebenfalls verleihen wollen; f» wird, um möglichen Mißdeutungen vörzubeugen, erinnert, daß diese Begünstigung um so mehr auch auf das gonze Lehrpersonale bei Trivial, fchulen auszudehnen fei, als dieses Personale, we, -en feines so beschränkten Einkommens, dieser Nachsicht gerade am meisten bedarf. N. 7821. Wo die Belegung der Stutttn »»ährend dev DrschtllM geschehen £: Verordnung des mährisch - schlesischen Lau^ Lesgubermums vom 21. Dezember 1807. Während der Beschellzeit soll die Belegung der Stutten nicht kn Wirthshäusern und Maierhöfen, sondern in abseitigen ruhigen Plätzen vor sich gehen, und den in die Beschellstationen eintreffenden Kommandie- ren vom k. k. Beschellkommanbo derlei ruhige Oerter und Plätze vom k. Kreisamte angewiesen werden. N. 7822. Patent vom 21. Dezember 1807, Vorschrift In Pulver» und Galnt, »er-Angele-'gtnötlttn. U ■ Wir Franz der Erste rc. Die Bedürfnisse des Staates haben es von fe* her zur N/rchwendigkeit gemacht/ die innländische Gr-winnunq des Salniters (Salpeters) und Erzeugung des Schießpulvers der öffentlichen Derwaitung als ein landesfi'irstiicdes Reyale vorziibehalten, und als rin solches in dieser Eigenschaft von den dazu bestell- C 8o5 ) «h Behörden nach Vorschriften verwalten zu lasse«, durch welche von einer Seite das Recht des Privat» Eigenrhums vngekränket, von der andern das Regale gegen Bevorcheilungen, die selbes beeinträchitgeir oder ganz vereiteln würben, sicher gestellt wird. Diese von Zeit ;ju Zeit ergangenen Vorschriften haben Wir Uns neuerlich verlegen lasse«, und nachdem Wir unter denselben die n'öthige Verbindung hergestellt, was darin einer Verbesserung bedurfte, verbessert, auch einige genauere Bestimmungen genehmiget haben: so erneuern Wir dieselben durch gegenwärtiges Patent, für Unsere gesammten Erbstaaten, und verordnen, daß von nun an, in Salniter- und Pulver-Angelegenheiten nachstehende Vorschriften zur einzigen Richtschnur dienen» und genau befolget werden sollen. §♦ i. Aller in und auf dem Erdboden Im ganzen Lande sich erzeugende Salniter ist landesfürst-ltches, ausfchließendes Eigenthum: er darf daher nur für den Landesfürsten gegraben, auch ausschlie-ßenb nur für Rechnung desselben daraus Schießpulver verfertiget werden. §. 2. Die oberste Leitung dieses landesfürstli, chen Regals und aller darauf sich beziehenden Angelegenheiten ist der General - Artillerie » Direktion anver-traut, welche diese Leitung in jeder Provinz dem Artillerie-Distrikts-Kommando derselben übertragen hak. §. « ( serf ) AS §. Z- Niemand darf, bei der unten (§. 12,) anz-zeigten Strafe, weder auf eigenem noch fremden offenen Boden weder Salniter graben, noch in Häusern, Stätten, Scheuern und Schoppen (Schupfen) die saluittrhältige Erde ausgrabcn , oder hinwegfüh-ret^, der nicht dazu von der obgebachftn Behörde durch einen schriftlichen Erlaichnißschein ausdrücklich berechtiget ist. Gleichermaßen darf die von den be, rechtigten Salnitergräbern ausgegrübene Erde, und auf dem Lande der Mauerfchukt von atten Statten, Scheuern und Schupfen niemahl ausgeführt werden, bis der befugte Salnitergrejber die Erde oder den Schutt auf Salniter benutzt, oder für unbrauchbar erkläret hat; jedoch sind die Salnitergräber verpflichtet, an die Anslaugung binnen drei Tagen Hand anznftgen f und dann ununterbrochen damit fortzu-fahren. Eben fo müssen auch all- diejenigen, welche Schießpulver erzeugen wollen, mit einem ähnlichen Erlaubnißfcheine von Unserer obgedvchten Artillerie? Behörde versehen sein. §. 4. Es haben sich demnach alle, welche Salniter und Pulver erzeugen wollen, bei erwähnter Behörde zu melden, die jedem, den sie dazu fähig findet (mit Ausschluß der Juden) den Erlaubniß» schein ausfertigen wird. Wer ohne einen solchen Schein Salniter oder Pulper erzeugt, wird mit der Abnahme der erzeugten Waa- %® ( 807 ) Maare, und mit einer Gelvstrafe von acht Gulden Wiener Währung von jedem Pfunde bestrafet. §. 5.. Die schon wirklich im Lande bestehenden Pulvermühlen sollen übrigens im Gange gelassen, und in so lang, als fit sich nach den Anweisungen und Vorschriften benehmen, die Unsere General-Artillerie-Direktion zum Vesten des Aerariums und des öffentlichen Dienstes denselben zu ertheilcu für nöthlg befinden wird, für gedachte Artillerie-Direktion benutzt, im widrigen Falle aber, oder wenn sie sonst Uiberttetungen sich zu Last kommen lassen, sogleich ge-sperret und aufgehoben werden« Z. 6. Die ertheilte Vefugniß, Salniter oder Pulver zu erzeugen, soll nie als ein auf einem Hause oder Grunde haftendes Recht angesehen werden, sondern sie erlischt, sobald die Person, der es er-theilt worden ist, stirbt, oderauch, sobald es ihr, wegen eingetretener Ursachen, von der Behörde abge, nommen wird. Es ist daher ein bloß persönliches Recht, und kann eigenmächtig einem andern nicht abgetreten, oder verpfändet, vielweniger vererbet werden. Nur der Artillerie-Behörde steht es zu, einen ledig gewordenen Platz neu zu verleihen, und wird dieselbe dabei allerdings auf die hinterlassenen Erben eines Salniter- und Pulver-Erzeugers, mit dem sie wohl zufrieden war, besondere Rücksicht nehmen., Was übrigens ein solcher Salniter- und Pulver-Erzeuger an Werkzeugen und Geräthschasten eigen* thüm- * W C 808 ) ^ thümltch besitzt, hat natürlich stets zu seiner und file «er Erben Verfügung zu verbleiben. §. 7. Die befugten Salnttergräber find be« rechtiget, aller Orten, selbst In allen Gebäuden-? nach Salnitererde zu graben, und dieselbe qüszu-laugen. Von den Gebäuden sind jedoch ausgenommen: ,) Alle öffentliche Gebäude, als: Spitäler, Kranken, und Schulhäuser; 2) alle Aerartal-Gebäude und diejenigen, in welchen Aerarial-gut hinterlegt ist; Z) die Kirchen- und Pfarr« x gebäudez 4) die herrschaftlichen Wohnhäuser. Jedoch sind die Ställe, Scheuern und Schupfen unter diesen Ausnahnzey nicht begriffen. Wenn endlich auch sonst ein Gebäude so beschaffen wäre, daß bei einer mit Zuziehung der Militär-Behörde gepflogenen Untersuchung sich zeigte, {t$ könne darin nicht ohne wesentlichen Schaden desselben nach;6fllnUtr gegraben werden, so soll es damit verschont bleiben. $. 8' Die Pflicht der befugten Salniter, Er-zeuger ist, allenthalben, wo sie graben wollen, -sich geziemend zu melden, sich§ wenn es verlangt wird, mit ihrem Erlaubnißscheine zu rechtfertigen, die aufgehobenen Steine, Breter und Balken allemal ganz In den vorigen Stqnd herzustellen, und die gemachten Gruben entweder mit der ausgegrabenen Erde, wann HO ( 809 ) HO wann sie ansgelauget und getrocknet ist, oder nitt anderer trockener Erde wieder grzt auszufüllen, im Allgemeinen aber sich so zu betragen, und ihr Geschäft so zu Herrichten, daß sie dem Eigenthümer so wenig als möglich Ungelegenhetten verursachen, und zu keiner gegründeten Beschwerde Anlaß 'geben, §. 9. Dagegen ist «6 auch die Obliegenheit aller Grundbesitzer und iibrigen Landeseinwohner, de« befugten Salniter-Erzeugern nicht nur keine Hindere Nisse in den Weg.zu legen, sondern vielmehr sie/ als landesfürstlich bestellte Arbeiter, in ihrer notwendigen Verrichtung bestens zu unterstützen{ auch»ihnen Holz, Asche und Fuhrwerk in ■ blagem, von der Ortsobrtgkeit zu bestimmenden Preise gegen baare Bezahlung oder nach sonst einer Uebereinkunft nach Thunlichkeit zu verschaffen. §. 10. Wenn einem Calnitergräber Hindernisse in den Weg gelegt werden, die er nicht heben kann, so hat er sich, um Abhülfe zu erlangen, unmittelbar an die Ortsobrtgkeit, und wenn diese ihiy nicht den psitchtmäßtgen Beistand leistete, an das gehörige Kreisamt zu wenden, welches die Beschwerde des Galnitergräbers sogleich aufzunehmen, zu untersuchen, und auf dem kürzesten Wege abzuthnn, auch allenfalls die Anzeige an die Landesstelle zu mache», und dies« zu den nöthigen Maßregeln zu veranlassen Hat, damit Unser Regale gegen Beeinträchtigung geschützt, nnh der Uibertreter W Gtrafe gezygrn werde. M ( 8.2 3 d § zeichneten Mauerschutt eigenmächtig wegzufiihren, oder > wohl gar diese Leute durch Geschenke oder durch ein anderes Uebereinkoitimen, als zum Beispiel durch eine Holzaschenabgabe Und dergl. von der pfltchkmäßigen Arbeit abzulelten. Wer sich eines solchen Vergehens schuldig macht, soll mit Ausnahme jener Fälle, welche das Strafgesetz für Verbrechen, und schwere 5)3».-lijei-Uebertretungen erkläret, und die dem ordentlichen Richter zur gesetzmäßigen Verhandlung angewiesen sind, mit einer von der General-Artillerie-Direktion zuzuerkennenden angemessenen Geld, oder Leibesstrafe belegt, und der Anzetgor eines Elchen Vergehens soll wie bet Kontrabandssirafen belohnet werden. ij. Um übrigens zur Salniter- und Pul, ver-Erzeugung zu ermuntern, befreien Wir die Er-jeuger von aller Steuer, Manch und Abgabe dergestalt , daß sie weder von diesem Gewerbe eine Ge-werb- oder andere Steuer, noch von dem in die Ae, rartal-Magazine bestimmten fertigen Materiale, und von den zu dessen Erzeugung nhthigen Bestandthrilen, wie^uch von andern Erfordernissen, als Salntterlau» ge, Läuterwasser, Mutterlauge, Afche, Holz, Kohlen, oder Kohlenstaub, Schwefel, Geschirr rc., in, Al-ichrn von Baumaterialien zur Errichtung der Werkstätte, oder Depvsitorim weder Zoll noch Weg-Brücken-Schranken- und Rvßmanth, noch sonst eine Abgabe zu bezahlen haben. Wir finden jedoch zur Erhaltung besserer Uebersicht, und um Bevorcheilun- « < 8W ) -k» vorzubeugen, nothwendtg $u verordnen, daß von den^erwähnten mauchfreien Fuhren dennoch überall die Mauchgebühr erlegt, bann aber von Quartal jtt Quartal, «ach vorgegangener Bnchhaltrretberichti-gung, gegen Zurückstellung der dafür erhaltenen Vol- * leten, der Betrag aus den öffentlichen FondS, in die sie eingeflossen ist, wieder ersetzet werde. Was aber an Privat»Manchen gejahler worden ist, har das Militär-Aerarium zu tragen. §• 14' Zngleichen befreien Wir sowohl die Salniter- und Schießpulver-Erzeuger selbst, als auch ihre unumgänglich ngchigen Arbeiter, gleich den Bergleuten , von der Rekruten-Stellung, so lang sie sich bei diesem Gewerbe verwenden, und dabei unentbehr-lich sind. Wofern sie aber, auS irgend einer Urfs, che, davon entlassen werden, treten sie wieder ganz unter ihr Dominium zurück, und hat jene Begünstigung aufjuhören. §. rz. Dagegen sind sammtliche berechtigte Salniter- und Schießpulver-Erzeuger verpflichtet, al« ken Salniter und alles Schießpulver, so sie hervor-hrlngen, ohne unter was immer für einem Vorwände etwas davon zu verhandeln, oder zurück zu behalten , gegen die dafür bestimiyte Vergütung ln Unsere Magazine einzuliefern. Bei einer Uebertretung dieser Vorschrift unterliegen sie nebst der Einziehung hes Verheimlichten, einer Geldbuße von acht ($uU fet» ; UE C Srz ) ten W. LS. ftit jedes Pfund,, und nach Umständet «uch noch einer empfindlicher» BestrUfung. f. 16. Indent das Salüiter- und Echiesspul-Ver-Materiäle, von wem es immer im Lande erzeuget Wird, ein unmittelbares Eigeuthum des Aerarlums ist, und Vas allgemeine Beste die ununterbrochene Gewinnung desselben fordert; so kann Niemand, der an einen Erzeuger desselben eine1 Forderung hak, weder auf dieses Materiale, noch auf die zn desselben Erzeugung n'öthigen Gerä'thfchaften mfb andere Erfordernisse irgend einen Anspruch machen, darauf efn jjeV, »ichtliches Verboth legen, oder eine Exekution führen. Eben so kann auch ein Personal-Arrest, ausser fit Feisten eines Verbrechens oder einer schweren Polizei-Urbertretung, bei Salniler- und Pulver-Erzeugern uiemahl.s statt finden. §. I/. Damit fed och jebermann, der Salnitet Und Pulver braucht, sich damit hinlänglich versehen k'önne, find kn den- HaupforteN jeder Provinz durch Urkunden Unserer General,Artillerie-Direktion Handelsleute bestellt, welche aus Unseren Magazinen zu allen Feiten in den von-selben bestimmten Preisengegen daare Bezahlung den n'öthigen Betrag erhalten, und diesen sowohl im Große» als theilweisr abzuse-tzen- berechtiget sind. Um jedoch die Käufer gegen wiükührliche Preise sicher zu stellen, werden gedachten L andelsleuken von der General-Artillerie-Direktion die Preise vorgeschriebe«, und find fie verpflichtet, diese Preist- ( 814 ) d Areise lit ihren Verkaufsläden öffentlich anzu-schlagen. §. tß. Wenn die bestellten Handelsleute, flit das Dedürfniß des Landes nicht zureichen, können sie mit Vorwissen und Einwilligung Unserer General-Artillerie-Direktion und nach derselben Anweisung, auch in mindern Orten einen Krämer mit Salniter und Pulver zum Absätze im Kleinen nach Maßgabe des Bedürfnisses versehen. , Wer aber, ohne auf solche Art durch Unsere Artille« rie-Beböcde dazu berechtiget zu sein, mit Salniter oder Pulver handelt, unterliegt den oben (§. 4 und 15) bestimmten Strafen. §. 19. Wie von der Erzeugung des Salni-ters und Pulvers ($, 4.), so sind auch von dem.Handel mit diesen Artikeln die Juden auf alle Fälle unter den oben bestimmten Strafen gänzlich ausgeschlossen. Den befugten Handelsleuten und Krämern wird daher untersagt, unter was immer für e nem Vorwände Salniter ober Schießpulver an einen Juden zu verkaufen, oder sonst tu überlassen, es wäre denn, daß ec ein schriftliches Zeugniß einer christlichen Partei beibrächte, aus welchem erhellte, daß der (Salut« rer oder das Pulver für diese gehöre, und sie keine andere Gelegenheit habe, diese Waare zu erhalten. Auch dann ist der Salniter oder das Pulver nur wohl verwahrt, und unter der Aufschrift der Partei, die das Zeugniß ausgestet hat, dem Juden zu überge» . ben, C 815 %f das Zcugniß aber aufzubewahren, und wenn es falsch befunden würde, der Aussteller desselben, als ein Schleichhändler, nach den unten ($. 22. 27.) folgenden Vorschriften zu behandeln. §. 2o., Apothekern, Fabrikanten, Scheide- wasserbrennern, wie auch Fleischselchern (Fleischräucherer) wird erlaubt, den zu ihren Gewerben n'öthi-gen Salniter, so wje den Jagdinhabern das zu ihrer Jagd erforderliche Pulver, wenn sie davon wenigstens einen Viertel-Zentner auf einmal abmhmen wollen, sich unmittelbar von Unfern Magazinen gegen Entrichtung des dort festgesetzten Preises verabfolgen zu lassen. §. Ll. Alle Einfuhr ausländischen Salniters und Pulvers, so wie alle Ausfuhr des innländtfchen nach fremden Stauten, ist jedermann untersagt, der Nicht dazu von Unserer General-Artillerie-Direktion die vorläufige Bewilligung oder den Auftrag, und hiernach von Unserer Landesstclle einen Paß erhalten hat. Die Uebertrekung dieses Verboths soll mit der Abnahme der Maare, wo sie betreten wird, und mit acht Kaiser-Gulden von jedem Pfunde, des durch Schleichhandel aus- oder eingeführtcn Salniters oder Pulvers an dem Schleichhändler sowohl, als dessen Verhehler, und demjenigen, der wissentlich die durch Schleichhandel (Kontraband) eingebrachte Maare kaust, bestrafet werden, §. 22. Ü*# C 816 ) ®S# $. 22. Zur Verhinderung dieses Schkeichhan-dels wird allen Einwohnern die sorgfältigste Wach« fSiUkekt empfohlen, den Mauthbeamten, Zoll Kor-douisien, Sanitäts-Auffehetn, Und Labacks-Aufst^ hern aber zur strengsten Pflicht gemacht. Auch wird jedem, der einen solchen Schleichhändler anzeigt, oder ergreift, von den, nach Abzug der Kosten eizehenden, Strafgeldern ein Drittel jugeflchert. Dieses Drittel soll auch sowohl demjenigen, der vorläufig tine An« zeige macht, als demjenigen, der dann jener Anzeige zu Folge den. Schleichhändler ergreift, ohne Unttrs schied, ob der Ergrekfer ein Beamter ist ober nicht, jedem insbesondere zu Theil werden. Z. 2Z. Wir befehlen Unseren' KrrtSämtern und allen Obrigkeiten, Magistraten und Militär - Behörden auf das nachdrücklichste, nichr nur den Zoll- «Nd Mauthämtern und Dienern derselben, sondern auch allen befugten Handelsleuten, und überhaupt jebim Ergreifet eines solchen Schleichhändlers auf Ansuchen bei schwerster Verantwortung ohne allen Aufschub wirksamen Beistand zu leisten. $v. 24. Wenn ein Schleichhändler mit Salni-ter oder Pulver von den Zollbeamten, Kordonistsn, oder von andern gegen den Schleichhandel aufgesielltekf Beamten in den Stationen derselben betreten wird, haben dir Zollämter mit Zuziehung der OrtSobrtgkeit die- Untersuchung vorzunehmen, und steht dir Schü-° pfung AO ( 817 )' AO pstirs des ersten Erkenntnisses der Zoüadministrakion allein z»; doch hat dicstlbr ihr gesch'öpftes Erkennt-niß fcnmst der ganzen Berhavdlung (egieid) der im Lande ausgestetttto Pulver - und Kalniter^ Ksiuinisson zur weiter» Vorkehrung und Einbringung der verwirkten Gt'aft abschriftlich mirzukhcjlen. Wenn aber ein solcher Schleichhandel von andern Landcseinwoh-Her«, oder Militär- Personen außer der Aollamrs-Station entchcclet wird; so hat Unsere General- Ar» tillerie-Direktion, als adwinistrirende Behörde des Gefalls das nahmlichr Verfahren zu beobachten, welches den 'andern Gefalls-Administrationen vorge? schrieben ist, und diescmnach düs Notidnirungsrecht auszuiiben. Cs muß daher bei allen Disirazionen Und bei allen Verhören immer eine vbcigkeirlrche Person gegenwärtig sein, und der Gefallsübertretter, wen» er wahrend der Uiircrsuchr-sg als der Flüche verdächtig angchalren, oder wegr« Unvermvgeaheit zur Arrestsirafe verurtheilt wird, der Ortsodrigkeik in die Verwahrung gegeben welchen» §. 25, T ie bei den Zollämtern in Beschlag ge-UdMmene Kontraband - Waaie ist ganz an das Militär-Magastn abzugeben, welches dafür den halben Werth vergütet. - Dieser wird von den Zollämtern der Bankalkasse, das in das Militär, Magazin ringebrachte Materiale aber nebst der eingrbrachtm Geldstrafe wird dem Salnikees und Pulver- Fond verrechnet. Die Einbringungs- und Einlieferungskosten, 2&X.1U, 2e«mfr. iff I»# ( 8.8 ) - AS Ungleichen die Gebühren für den Anzeiger und für den Erg reifer haben beide Fonds In'-fccm Verhält-Nisse des von dem konfiszirren Guteimd der ringe, trirbenen Geldstrafe bezogenen' Anrhcils zu bestreiten. $. 26. Der Schleichhändler »st indessen der nächsten Obrigkeit zu übergeben, und soll von derselben so.lange in Verhaft behalten werden, bis er die verwirkte Geldstrafe erlegt, oder sicher gestellt ha,^ Alle Obrigkeiten, Magistrate und Richter sind hei schwerer Verantwortung verbunden, hilfreiche, Hand zu leisten, damit diese Geldstrafe eingebrachr, und das Gesetz an dem Schleichhändler genau vollzogen werde. Diese vorgeschriebene Anhalt»,vg hat jedoch km Falle des ergriffenen Gnaden - Rekurses oder Rechtsweges nur dann zu geschehen, wenn ein gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß der Nok-onirtc sich in-jwi scheu durch die Flucbt ter Strafe entziehen möchte. Auch hat sie sich in diesem Falle mir auf dii Versicherung der Person zu beschränken, ohne' Ungemach einer Verhaftung damit zu verbinden. Daher find einem solchen Notts»,irten, wenn er denRech's-odcr Gnadenweg angetrettcn hat, alle Bequeiulich-keiten, die er sich selbst, oder durch seine Freund« zu »erschaffen im Stande ist, zuzulassen, und wenn er ganz mittellos ist, so ist er wenigstens von den, wirk, sicher RiO C 8l§ )-%# sicher Strafe halber Verhafteten, abzusöndern, imb auf Kosten deS Salniter- oder Pulverfcndcs mit einem bessern Läger, und besserer Nahrung zu verftheNt wogegen ihm , tvehn er im Rechts - oder Gnadenwege sachfällig wird, bkrfe bloß vorflchtswe.ise eitigeleltett Versicherung feiner Person der Ordnung nach in die Strafe nicht eiiijurichne» ist. §• 27. Wo wegen Mittellosigkeit des Ueückr tretters feie Geldstrafe nicht elngebre,chc werden kann» soll an derselben 'Stakt, Verhaft oder Leibesstrafe Eintretten, feerselben Bestimmung aber Unserm Hof-kriegsrathe allein Vorbehalten fein. . §. 2g. Der Schöpfung fees Erkenntnisses entweder bei der Zoll» Administration, oder bei der General - Art-Serie -DbreklioN > oder tßv eigends bestellten Kommission in Salniter- und Puloersachen, unterliegt jedermann, ohne Ausnahme irgend eines Standes. ■ §. 29. Wer durch das gegen Ihn geschöpfte Strafnrtheii sich beschwert glaubt, dem steht es frei, nach- vorläufiger Erlegung des zuerkannten Errafbe^ träges zu Händen des Amts, luder gesetzmaff-gen Feitfrist von sechs Wochen (nach deren Verlauf er nicht mehr gehöret wird) den Rekurs durch eine Aufforderung UnferS Kammer- Procurators bei detn Land--rechte, und sofort auf beto weitern Rechtswege zu Zehinen. 1 9 f f 2 S. 30. I 4 ST i'll) j: Ctf lent für Lai,burg vrivsLltch". tolOtkn6$n. S?'^. ( 822 ) %s0 S- 3°. Auch kann gegen das geschöpfte Erkennt-kiß Begnadigung gesucht »virden. Der Bittwerber, welcher den Weg der En«de einschlagt, hat sein Gesuch bui-dj die Artillerie--Behörde .deö Landes, und die Gechetal. Mtillerie - Direktion, an Unfern Hof-kriegdratl) zu bringen. Derjenige, welcher Begnadigung erhalt, hat jedoch, wenn nicht von dem Hof-kriegSralhe ausbriicllich dasGege,itheil verfüget wirb, allezeit die Cebühreu für Angeber und Ergreifer, Ho wie die durch die Einbringung und Verhandlung verursachten Kosten zu kragen, und baar zu entrichten. §. 31. Endlich erklären Dir insbesondere für Triest, und Unser gesammtes Littoral', daß das für diese t blos auf die Falle der wirklichen Betreu lung auf der Thar, beschränkt; sondern auch der Kammer-Prokuratur Vorbehalten sein, in Fallen,.ws zwar nicht dug corpus delicti, jedoch hinlängliche Inzichken und Proben der zeschehenen Uekertteknng vorhanden waren, auf das Aequivglent und dessen doppelten Erlag bin, nen der -gesetzmäßigen Frist, wider! die Ueber-treter gerichtlich zu verfahren, e) 2» den gä£m, wo mehrere Individuen an der Gesetzüberkretung Thetl genommen haben, soll nebst der Konfiskation des kontrabandtren-de» Betrages der zu erlegende Stiafbetrag keineswegs gerheilt; fonfetai von einem jeden der Theilnehmer im Ganzen cingetrieben werden; den einzigen Fall ausgenommen, wo einer der Th ilnkhuier die Uebertretung selbst aus eigenem Antriebe denunjirte, als in wclch-m Falle demselben nicht allein die auf ihn fallende Strafe «achgesehen; sondern auch die weiter unten festgesetzte Denun-iatm in Geheim ver- abfolget werden, und sein Nahm: dabei ver-fch viege» bleiben solle. <1) Soll demjenigen, oder, wenn mezrere stad, ihae« zusammen, weiche die erste An^elze emerUchcmr- tung C 825 ) MD lung des gegenwärtige^ Gesetzes machen, wenn daS von ihm, oder ihnen «»gezeigte Faktum erprobt Wird, dos Denunziake» Drittel des konkraban-dirten Betrages, so wie es in allen Kontra, bandsallen gewöhnlich ist, und desgleichen auch Unfein Zoll- oder andern Beamten, welche-ohne vorhergegangene Denunziation, eine Ueber-tretung dieser Art entdecken, wenn dieselbe tu wiesen wird, das Afiprehendenten - Drittel per, «dfolget werden. N. 782Z. Hofkanzlsidekret arr die LäuDerstLllc-u m Niederster^eich, Oesterreich ob der Enns, : Steiermark und Kraitt, vom 25. Dezem- ber 1807. Seine Majestät haßen über die /hungarischen J^Vtcn , 9'?rfu brmt$ Landtags-Vorstellungen vom Jahre Igo* zu bewifii- ; a-hun$a:b e gdn geruhet: daß die eine Zeit her den hungarischen fwt sy*“lt ‘ Weinen zugestandcnen Begünstigungen, welchen zu Folge diesckben zum Kensumo Oesterreichs und der übrigen deutschen Erbländer auf der Donau eisge, führt werden können, derzeit noch fortgesetzt werde« bstrfe», und, daß dergleichen Weine in der weitern Verfügung auf der Donan in fremde Staaten nicht wie bisher gehalten werden solle» > österreichische Weine zuzuladen. Ferner haben Se. Majestät unter Einem bez Waa- ‘M ( 826 ) Sügl X Maaren und Feiischaften, welche in dem Zuge aus Hunzarn in eine erbländische Provinz, oder in das Ausland zur Sicherheit der deutsch-erblandischen Kon-sumoz'ölle und agder.er Gebühren, bis ,etzr in Baa-rem bei bera Einbrüche deposittret wurde, zu bewilligen geruhet: daß in Hinkunft statt den Depositen iuTnarem, sichere Bürgschaften eingelegt werden können, welche doch ebenfalls wie die baaren Depositen nur erst nach beigebrachten Refponfalien, und also bewiesener richtigen Ablegung ober A> stritt über die Gränze, an die Parteien zurückgestellet werden. N. 7826. Hofküiizleidekret an sammtliche' Lander-stellen mit Ausnahme von Trieft vom 26. Dezember 1307, kundgemacht in Mahren am 15■ Januar 1808, E^Aur- Zur Aufrechthaltung und bessern Förderung des ftcffung der Konskriptions--mnd Rckrutirungs-Wefens w>«rd hiermit verordnetdie Behörden und Obrigkeiten anzuweisen, lit den Passest ^ nebst dem Lande, Kreise und Geburtsorte des Paßwerbers, auch die konskrtbtrende Obrigkeit anzumerken, damit man wisse, welcher Obrigkeit die Verzeichnisse zugefeudet werden sollen. N, 7827. Niederösterreichische Landesregierungsverordnung vom 29. Dezember 1807. Es sind . > KO' ( 828 ) Rep erlo r t ua. A. is Seite. Kr». e der Protokollen über amtk'che KommiffiousuiitcrsiiGijuqeii belreffi iid. 192 2424 $lt)CUd)2r Persouen Todesfälle dein Land- rechte schleunig auzuzeigen. 76 732a §ibtH'tt£ Cäu) und Fastenzeit sollen Juden ihre Hochzeiten ohne Erlustignnzsacff begehen. 71 r 7735 $fc5fC ffueuerwählter) Jnfutirnng. 694 7732 Akrarial Vorspanasfuhren mianthfrei paßi-' ren zu lassen. 276 750», 2JCrjtG (für) Fuhrenileistung bei Epidemien betreffend. 476 7583 5lCV&tU(f)£ Bemerkungen bei Epidemien sind demGeueralkommando mnzuiheilen. 24S 7477 At'ser Verscharrung betreffend. 336 7624 Afterbestandex sind anzuzeigen. 439 7560 AstLeMrethe in wieviel Zimmern bestehe» dürfe. , 767 7798 Verbot betreffend. 207 743? Aka- -Nr v. «Seite. N«* Slföbfljttett kehrpersvnale Befreiung ton bet Klasseufituet. ' 7,8 7743 Akten ( lei) Exrotulirung, wie fürzügehen ' 748 7773 Attev $11 m <$ intt i tt^p ,<8 im itafleiu 7 5 2 7 7 8 o Aureiiier an bie Jt Otti m c r 51 drift « fetten zu dem auSgeteiedenen Vieh einen Wirten sielten. 609 7 6gg ÄppvÜüklopKgerjchter SchriskSwechsel mit Veherden der benachbarte» Mächte betreffend. 323 7536 3.rpDtficfct‘ nach welcher Taxe bispensiren dire sen. , • 737 7764 ~ — Laxyrdnung betreffeiche Vorschriften 25,4 7316 Approvrfiomruug (zur) der Festungen brigeschaften Artikeln Netreffende Steuer. 717 7740 AffUstVit (vom) Wraiidtveiü Trauksteuerge- bnhr. 184 7417 ( über an) Verheilungen sind den Aus-ibeisen die AbhörungSnuNmee beizuriickeu. 493 7604 Armepfvnd siehe Mohtthätigkeits-fond. gegen Zeback und andere Gefallsbe-i amte sind mit Eiuverstaudiusi zu verhängen. 48; 7596 QlXttftC finb von Kreisämtern jährlich zu be--- sichtige». 623 7685 Afchöid Verkauf betreffend- 470 7579 AUs- AB C 830 ) AB . - ©fite. Nid,. Aufgebots - Dispensen zu beschränken. 783 7306 AusspriHeN wird -ungeordnet. 559 7638 Ausfuhr aller Ävmmkß - und Bauernschuhe wirS. verböte,,. 150 7391 — — (Segen > des Brandweirk^wird die Strafe festgesetzt. 166 740g AUssUhrsverbojhsübertreler wie zu, bestra- f' ft-’«,' i48 7388 — — Zoll vom, Taback wird erhöbet. 135 7371 Ausland (in das) mit Paffen versehene erblandische Unterthane» dürfen die Dauer des Paffer nicht überschreiten. 292 73,-2 Ausländische (an) Partheien, wie dtp Forderungen insiruirt werden sollen. 494 7607 ,2lusschwarzung (bei) der Pferde, wie sich zu benehmen feie. 69 7312 Auswanderer (als) sind die fluchtigen Verpflegsbäcker zu behandeln. 106 7347 —- — (bei) Einberufuug, wie sich ju beneh- Nien feie, 35 7304 B. : ,, Vade--Drdnung^ «z» 7694 BaPell in Flüffen und Bache» bestehende Berschrifteu. 560 764t **- — imu Chur-Has) wird der Freizügigkeits-Vertrag ans dessen zugefallene Länder ausgedehnt» 48 730? L ' Bä- RE C 831 -5 75 > s . g , ©fifCj JNro, Eackev/ des Verpflegswcsen flüchtige, «ß Auswanderer zu behandeln. lö6 Baiern (zwischen) «n& Sr.-MajestLt fu . neuerer Freizügigkeitsoerteag. ,99 — — (zwitchoii) und dein Kaiferflaake dir 6cmnhutff wegen Aufhebung des Segne, stcrs. 73* 7763 —, — (zwischen) und dem Kaifersiaate den Frrizügigkeits.Berlhag Ser Pensionen. 739 Q3(litifä>Ctt Oe«) Behörden in amtlichen Requisitionen promte Beförderung zu ge. wahren. i.j5 7355 77&9 "8 7357 — (in) Lande» die bestehenden PeN-> sioniste» betreffend. , 767 7799 Bankül-Zndividncn, wenn in Untersuchung fallen, wie fürzugehen feie. 322 7535 , (wegen) Erkenntnisse, Zustellung und Eintreibung des Strafbetrags,■ wie sich die Wirrhschasrsamtcr zu benehmen haben. 584 7-667 Bankdzette^ümlauf zu 25 u«s ,0» fl. betreffend. >,6 735S $5(ttt?ÖS£ffeL ««achter und beschädigter betreffend. 162 739s *— — (bei) Auswechslung keine Abzüge zu - machen. *07 7438 —- —. Tllgungsbetrag halber, wie die In» den , so bloß vom 'Kapital leben und kein Gewerb treiben, zu behandeln sind» , Ü59 748s Gan- && C 832 ) d ©eite. Nrö. ŠBiHitOšCftcf- Čebin J echte Ižoo), Auswechslung betreffend. 5o, 76ti Bankvzcttcln- (alter) Auswechslung in Deposi-eiiämiern betreffend. 583 7665 —- beschädigte) nicht anzniteh- nieii. 732 776a Balija eberschlagen tjie Beschreibung bec Baumaterialien beiznlege». 447 75gf Baulichkiiten (über) was bei Berichts- erstaktUngen zu beobachten feie. 7'2j 774g ?o(\Upl(t!lC Ausbewahruug, Registtiruug und Einsendung betreffend« ,3, 73ya dauern @ufec un& Waldungen nach welche» Grundsätzen vom Montaiiistikum erkaufe. werden Eöimen. 464 73/g — — Schuhe - Ausfuhr wird verbeten. 150 739» — — Söhne ältester Befreiung vom Mili» tarstande. >52 77gi BküMte erhalten neues Reise - und Diaten- 9tmimte. 3, 73,0 — — (für) Diäten - Normale Nachtrag. 294 75i5 —1 — welche Naturalstuartiere r besitzen, was für Reparationen selbst zu bestreiten hüben, und was aufrechnen dürfe». go 7395 111 7351 — —- (als) beim Krieasdepartemeiit ange^ stellt werden wollende, welche Eigenschaften erfordern. <,, 7337 Beam- HS ( 833 ) d Seile. Nu». Beamte, tmm ihre Neise/artikularicn ein. ! ^»reichen haben. j82 766z — — (für) der verschiedenen Fonds Diäten Bestimmung. 484 7j5S Beamten (von) der Staatsgüter und her Fonds, Wer von Entrichtung der Klasse«, struct nicht befreit feie. 99 7^9 w — Theilzahlnug der Konvenzionsmünz« gehört auch von der, mit Verbot belebten Helfte ihrer Besoldung. J03 734a *- — ständisch und städtischer Klaffensteu» er Nachsicht betreffend. ,22 7359 — ( bei) und Pensionisten Verbots- legUng hat die Theilzahiung in Konvent ziousmünze der Helste nicht -en Drrboih. kegern, sondern den ersteren zu Guten zu kommen. 125 57365 *— Anstellungsvorschrist betreffend. 156 7394 — —Söhnen und Honoratioren sivird sich als Kadetetl ex proprns gleich zum Militär zu. stegen, gestattet. 15z 7395 — der Hof und Laudesbuchhalterei Benennung» ^ 169 7406 —. Reisekosten Vergütung. ^ 315 7527 — *— Reisepartilularien Adjustirung und Erläuterung des DiäkeunormalS betreffend. 3L7 7^40. “ Geschäftsreisen können auch wie ehe- deNie mit Vorspann unternommen werden. 578 7662 und 7669 xxin. 5š8tt$. G gg Beam- Hr- C 834 > S($§ Seite. Nro. SJCiTttttčtt (über) Dienstveranderungr» wie die Ausweise zu verfasse». 624 yögSf EkilMtkNAvorschust nach dem Abzüge der Feinde ist auch den Erben zuzuwenden. 245 7475 ÄkijlAer ('zwei) zu Kriminaluntersuchungcu wie aus der Gemeinde zu wähle» (tub, 2 7280 Benestzien (bei.) Verkeilung Taxaus- weffung. 577 7656 Bequartierung des Militärs gegen Schlaf. krenzer betreffend. 761 7729 VergbstUes 0*0 Emporbringung wird für die Entdeckung eines bauwürdige» Ganges eine Belohnung bestimmt. 119 735g Bergkoirsultations (mit) Protokoll den Ausweis der Schärfungen eiiiznfenden. 53g 7632 ?23cnd)t£ über de» Zustand der Saaten betreffend. 335 7^49 — — an die oberste Justizstclle erstattender Aufschrift betreffend. - 493 7605 —- —- Berichte in Pvlizcisachcn wie zu verfassen. 677 7716 —- — unerledigter Ausweise find von San« -erstellen einzusendcn. g 7284 §8erlchten (bei) über Judenheirathen, was 4 zu beobachten feie. 69 7313 Q3erid)t£ (bei) Erstattungen über Baulichkeiten, was zu beobachten feie, 725 774g UE ( 835 ) W Seite. Nie Berthllldsgähetl betreffender Freizügig- keitsvertrag. 71 73x6 Beschellzelt (während der) der Stutten, wo die Belegung zu geschehe« habe. 394 7321 Besoldungen (von) wird den Beamte» auch von der mit Verbot belegten Helft« die Theilzahlung der Konvcntionemünze verabfolget. ' 103 7343. BesoldUNgsvcrmehrung für die Kreisschul- kommiffäre. 357 7438 Bettgeöer sind anznzeigcn. 439 756«. Bettler über die Gränze zu bringen. r6 7-9- Beurlaubte FuhrwesenSMaünWft ist der Zivilinstanz zuzuweisea. 8>Z 78*8 Beurlaubten (»0* der) und Invaliden Evidenzhaltungsverordnung ßhat es «bzu-kommen. 122 7366 BevölkerUNgsstands-Tabellen Einsendung betreffend. 575 76iS Bibliothek (in die Licaal) soll von jedem in Druck erscheinende» Werke ein Exemplar unentgeltlich abgegeben werden. l66 74°® „„ — (au die) der Universität abzugcbende Exemplar, so in Druck erscheint, nicht mittels Post zu befördern. 629 679s Bibliotheken (an) die Vereidung der Vorsteher und Kustoden. 512 7613 «es- Bier SO* C 83« .). So® en«. Uro. zEfttßüMfefc inner de« Linien zu vcrmill-der» , und uunh lltachts zu sperren fni« 291 7511 für das Jahr 1807. für £>rff* reich ob öer Enns. 70 7314 BlsthÜMek gallizisch^EiMeilung. 754 7 7 S3' Blatternkfantheit! auch nur eines einzigen Kindes ist anzuzrigeil. 196 743« Blauer Montag wird abgcstellt. -- - 75»* Blei - A»ssuhrs- Berboth. £647643 Blutsverwandte, welche die Ehedispens nicht erhalten, dürfen nicht zufamn.en-wohneM. 485 759» Bohurims oder jüdische ausländische Studenten «bzuschaffeu. 76 732$ Böhmen (fiir) die Eetraidanschaffung betreffend. 123 736* — (i») anzustellende Wirchschafts- bvamte müssen von der ökonomisch- patriotischen Gesellschaft gcprüset sein. 124 736Z mm —1 (in) erhalten die KontribNzions- am rer Jnstrukzion. 63$ 770S Borilen» Ärieh- Verkauf ausser dem Markte wird verboten. 5 7231 — — DieheZ Vor - und Ankauf betreffend. 792 7313 Br- «to? C »37 5 Stig ©eife.Nro. ^30tbett (durch) ausgenommene dir Korre-spondeirz i» officiofis an das Kreisamt zu Werbern. 404 Brau!)wein§- Ausfuhr wird verboten. es 7301 Bt andwem (für) Ausfuhr - Strafbefiim« mung. 29 7Zvg *—- Erzeugung aus dem ausgewachsen «em Getraide. 72 7317 Brandweins-(auf) Kesselhutes vderAoh-ren Entsieglung, rote auch auf dessen Er-borgung, welch eine Strafe festgesetzt werde. 142 7330 ■— — (gegen) Ausfuhr wird die Strafe festgesetzt. 166 7493 ?35rattt»wcilt (vom Aquavits-) Tranksteuergebühr. ■■ >84 74*7 — —» (wegen) Erzeugung verbothener und eingehenden Sirafbeteäge», was zu geschehe» habe. 491 7602 S5P(Ult (an) Personen dir Geschenke ob von der Erbsteuer frei sind. 609 7692 $8tQUtICUt6__£füO RelicjionS - Unterrichtszeugnisse müssen auf Stempel ausgesertigek werde». 726,7750 — — (für) Vorschrift In Ansehung des Religionsunterrichtes. $4 73°3 Braut- TM C 838 > ©cite,'Nr«. Bküutpersonen (an) Geschenken, wie vor ! Erbsteuer frei sind. 749 4774 Briefordonanzen oder sonstige Komman-dirte sollen mit einem Dokumente ver» sehen sein. 792 7812 Briefporto - Erhöhung der kleinen Post in Graz. 600 7674 — — in Schulsachen betreffend. 123 7361 Briefpof! -eErrichtung von Wien''über Lambach nach Salzburg. 737 7765: Brvt) in Natur oder in Geld zu beziehen, stehet den Pfründlern in Versorgnngs-Häusern frei. 745 7771 ' Brodfourage hat das durchziehende Militär vom Landmanne keines zu fordern, und wenn solches abgereichet wird, ist dem Landmanue zu Getraid zu rechnen. 6g 7311 Buchhändler und Buchdrucker haben von jedem in Druck erscheinendem Werke ein Exemplar in die Lizäal Bibliothek tut» entgeltlich abzugeben. 166 7402 Buchhaltern - Beamten Benennung. 169 74»6 Buchdrucker haben von jedem in Druck erscheinenden Werke ein Exemplar in die Lizäal - Bibliothrk uiieiitgeldlich abzu» grben. 166 7402 Bü- C $39 NK ' \ Seite, Nto. Bucher, welche bei Absterben einer Militär-Person an den HofkriegSrath adzugrbö« sind. 73 7319 Bürgerliche Wundirzre Erlernung -er Geburtshilfe. 277 7504 Bunzirung »ranscher G-ld, «ad Silver, geräthe betreffend. 167 7404 BMlZirUttgs- (in) Sache«, welche Behörden die Ueberkrettungsuntersuchnng und über die Straffälligkeit die Ent, scheidung zngewiesen feie. 127 7367 —> ■— Tax der in die Türkei abzufüh« renden iposamentirerivaare. 236 7463 L. Ehurten- (welche) bei Absterbe» einee Mi-litärpeeson au den Hofkriegtrath abzn- geben sind. 73 73*t Chirurgie (über) und Geburtshitfe habe» die Wundärzte »ur ei» Diplom zu er. halten. 27z 7497 Chirurgisches Gremium Errichtung in Steiermark und harnte». 794 7 Cheveauxlegers (für) Maasbrstim- mung. 515 75^ und 7s 3» , Christ- C S40 ) AsE Seite. Nro, E^klstnncht/ menit an Weihnachten abzu- _ ' 763 779= G-Čiljtreil Schiildigrciten tu Gallijirn ati bie Grnndherrschaften, wie zn benrthei. . «95 7517 šettnlaten (mit welchen) die Partheien versehen fein muffen, welche nach Ruß. land zum Vteheinkauf gehen. ggg ^efHölien auf öffentliche Obligationen sin» »us mündliches Verlangen der Parlhcieu Picht vorzumcsken» t75 749g Dantes Prägung betreffend. £, , 7,6,2 DeteglkUNg einer beschädigten Herrschaft gegen Untert6Hnen als Kriminalgericht, wo Statt finde. iz«, 7369 ~hnt in dem Falle Statt/ wo eine Herrschaft als Kriminalrichter eintritt. 142 7379 D^Pl)fkteN^ (in) Aemtern die AnswechS». lung der alten Bankozetteln betreffend. $$3 7665 Deutschen (aus dem) Reiche zollfreier Eintrieb betreffend. gp 7335 DlUteN - Normale für Staatsbeamte. 3 « 731» ***• — für die Saniläts- Individuen. 2 1 4 7447 Dlä* C 841 ) HD 6dfe. Nro. iDititCtt - Normale Nachtrag für Beamte. 294 7515 — — Normale Erläuterung. 317 7540 — —- für Beamte der verschiedenen Fonds , betreffend, 434 7591 >— — für Aerzte betreffend. 675 77 1 4 JDtCttfl (über) Veränderungen, wie die Ausweise zu verfassen, 624 7688 Dienststellen - Verleihung betreffend. 156 7394 DlploM haben die Wundärzte nur eines über Chirurgie und Geburtshilfe zu erhaben. 275 7497 Dispensen zu Eheaufgcbofhen zu bcManx feit.. 783 780S Dominien, welche nicht auf ihren Gütern wohnen, sich in Hungarn verhalten, müssen durch ihre Wirthschaftsam« ter zur Einbringung der Vermögenssteuer« Faffioneu aufgofordcrt werden. 11 7286 Dominika! - Freihossinnßaber haben zum ' Schulbau zu konlurviren. 143 7352 Donatio remuneratoria, wenn der Erb- steucr unterliege. 203 7439 DoNaU- (über die) Ueberfahrten - Bestimmung für das Vieh. 75^ 7785 =—r — (aus der) die Verführung der hungarischeu Weine betreffend. 758 7737 Do- UE < 84* 3 <3ö£ Seite Nre. Donaubrücke (ducchdiegroße) werdenden Schiffern zur Bcrmeiduna der Gefahren Vorffchtsiuaaßeeq.ln vorgeschrirden. 6oy 768z Druck der kreisämtlichen Verordnungen \ie> betreffend. 194 7429 — — (von jedem in) erscheinenden Werke ein Exemplar in die Lizeal-Bibliothek nn« entgcldlich abzugeden. 166 740» — — Druck und öeifaef der Schulbücher betreffend. ' <$89 7725 Drucklegung 0») der Verordnungen be- treffend. 6§3 77U E. Edlktül-Borladungen der aus Furcht »er der Rekrunrung betreffend. 5; 739 > stifte der Einberufung in Auswanderung?- fällen betreffend. 25 7304 Egkk Stadtgemeinde kann den Namen Lger Franzensbrunuen führen. 329 7541 Ehe * Dispens nicht erhaltende Blutsverwandte dt'irfen nicht zusammen wohnen. 485 7593 — — Aufgrbolhs-DiSpense zu beschränken. 783 7806 Ehehgstk Gewerbe nicht leicht auf andere Häuser z« bringen. 84 7335 Lid C 843 ) Seit«. Nre. Elh der Studiendirektoren und Professe, ren. 226 7460 — — der Superintendenten betreffend. 2/7 7503 1 — der Vorsteher und Kustoden der Bibliotheken. 5!2 76i3 Eldks- (den) Abnahmen haben die gerichtlichen Gränzkammerer zwee» unparthcii. fche Männer zuzuzichen. 5l5 7&l4 ElNbrUchs-Zollamter Errichtung. 3» * 753’ (Slfett* (bet) Verkauf in Gallizieu- die Einführung des Wiener Gewichts. 20 7296 Emigranten- (französischer und niederländischer) Vcrlassenschaftcu betreffend. 673 7711 EntlüiiUNgs * Gesuche vom Militär, wie einznbringkn. 757 7'ß& Epidemien (bei) sind ärztliche Bemerk»», gen dem Generalkommando mikzuthei» len.' 246 7477 — — (bei) und Seuchen die Fuhrenleistung für Aerzte betreffend. 476 75§3 (Spbcn der in Krankenhaus Verstorbenen haben die Quittungen über die bezahlte Ver-• pflegszebühr und Begräbniskosten beizu- bringrn. *74 74*1 • — (auch den) ist der, den Beamten nach Feindesabzug geleistete Vorschuß $uju« wenden. 245 7475 __ —i (von) eingereichte unbedingte Erbser« klärnng, ob wieder zurückgenomme» werden könne. 764s Erb- (Seite. Nr». «!.S ( 844 ) So» brbi^euer (bet) unterliegt jede Schau- kling. ' , ' 20S 7439 -iw — fbcr) ist jede Schankung zu unterzie« ben. »37 7468 «w — Befreiung von Geschenke» a» Braut- Personen. 629 7693 — — unterliegen nicht auswärtige Llöster, so zum Äammeralfond eingezoge» wer. den. 671 7705 ~r — Befreiung von Geschenken an Braut- porsonen. '749 7774 Estaffetttn (wie ab Aergrio-) wie von Privaten zu bezahlen. g» 7326 *"• — von Amts wegen Verkeitung betreffend. 254 7433 Exrotulirung (M) der stfte»/ wie vorzugehen feie. 748 7773 F. Fabrikanten (wenn) die Spielkarte» zur Stemplung abzugeb-en haben. 457 7572 «nd 758t Fabrik (den Ausdruck) in den gerichtlichen Feilbiethungskuudmachuugen nicht zu ge»1 brauchen. 145 7335 Fabriken (in) weibliche Werkmeister aufzn- stellen, wird erlaubt. 765 7794 Fa- - HB C 845 ) HO ©eite. Sfto* Verfielt (zu) «nb Abventzeit sollen bie Inden ihre Hochzeiten ohne ErlustigungSart begehe». 7*2 773 ^ ^CC^fltttdt (über Stefiilttitebcr) bie AerlchtS-z erstaitung belreffcnb. , . • AZZ 7549 ’JctCf« (an) »Nb Sonntagen bie Verhand- » lung ber Untcrthansgeschäsie betreffenb. 272 749$ — (an) uub Sonntage» bie Haltnug der Jahrmärkte betreffenb. 2g 1 7507 —> — (an) und Souiua-en bie Unlerthar^« geschäftsbehanbl'.'.ng. 4o.J 7537 Feierlichkeiten am EcburtS, »nb Namensfest Sr. Majestät. 672 779g Feilbiethungs^ (in) Kundmachungen ben AuSbruck Fabrik nicht zu gebrauchen. 145 7385 Fetter» (bei) Schadennntersuchungen was KreiskömiNiffare zu beziehen haben. 584 7666 Feuerherde sollen Gürtler nicht 4uf offener Straße halten. 22 7300 Feuergewehre, welchen UuterthaneN ab- znnehwkn. 254 7483 Feld (auf bet») ffehende Erzeugnisse find in der Regel verboten, uub nur unter ge» Wissen Vorsichten zulässig. 77 7324 Feinungen- CJ« der) Apprvvisionirung bei- geschufien Artikeln betrejfeiiie Steuer. 717 7749 Fideikommisse (»«0 halber in Absicht bet Vermögeiissieuer-Behaiiblung verge-schrieben worden ist, hat sich auch auf tie Lehe» ZU erstrecke». 150 7390 Tin- C 846 ) «&* ' ©eiefcn eines Zimmers solle nicht gedörret werden. 751 777$ Flachsspinnerei (feilte) empor zu bringe». 244 7474 Fleischtape auf dem Lande betreffend.. 455 737» Fl)Nös (aus) verschiedene bezahlte Beamte, welche Diäten genießen solle». 434 75'$ 1 Fonhsbeamten (von) wer von Entrichtung der Klassensteuer nicht befreit feie. >99 7339 Forderungen Seite. Nr* FrüHNkr iürftit den Salzverfchleiss fortführen. $76 7655 Fkanzöslschev und niederländischer E«i- fltaiifeii betreffende Verlassenschafte». 673 7711 Frkihofsinhaber habe» zum Schulbau zu kaukuriren. 143 7382 sollen Landwirthe und Gränzein» nehmer keine über Nacht beherbergen. 16 7292 — — und Bettler wieder »ber die Gränze zu bringen. 16 7293 — — sind »e# Jedermann anzuzeige«.^ 439 756# FrölzÜgigkeits-Bertrag mit dem Churba- , bische» Hof wird auf dessen z«gefallene Länder ausgedehnt. sss 72*? —' — Vertrag hat auf Salzburg und Ncrch» tholbsgaden einzutrete». ' 71 7316 — Vertrag (erneuerter) zwischen Gr. k. f, Majestät und Khrer. Majestät va» . Baiern. 399 751* e- — Vertrag der Pensionen zwischen dem Kaiserstaate und Königreiche Baieru. 739 7769 FrÜchteN'Trantportirung betreffend. 333 7547 IuhreU-Berpachtung an Juden und Speku- landcn betreffend. 2®o 7453 — — Leistung zur Abholung eines anzestcll- ten katholischen Pfarrers. 30917533 t— — Leistung bei Epidemien für die Aerzte betreffend. . 476 7583 ' Fuhr? C 848 ) Sehet Nto«. Fuhrlohnskosten der Kreisärzte sind von Kreisämtern zu adjustircn. 215 7448 Fuhrwesens- (beurlaubte) Mannschaft ist' der Živili,«stanz zuznlvciscn. goj 78*8 V GajseN (auf offenen) sollen die EuÄlrr keine Feuerheerde halten. 22 7303 Gall Ulen (in Alk) Einführung der Gerichtsordnung. jy y2()^ — *— (i'O den Hanftrbesitz der Juden te« treffend. i9 7295 — — die Einführung des Wiener Gewichts bei Eisez,.Verkauf.. 20 7296 — ‘— (in) werden die Eivlöfungsprelfe dev Tabackblatier erhöhet. 7^ — — (in) die Gespinnstschnldigkciten 6e« _ 144 7m — -*» (in) die Einführung der Gerichtsord- " u»»g. 141 737s — — (in) Taxen für die Oberinnen Wahl der Nonnenklöster. 225 74,59 — — (in) wie Schuldigkeiten der Zinns« edelleute an die Grundhcrrschaften zu be» urtheile» sind. 295 7517 Gaüülsche Untcrthanen werden vor alle« aktiven Thejlnabme an die Begebenheiten hes gegenwärtigen Krieges gewarnt 267 7491 Gal- ,W C -849 ) W Seite. Nro.- ©(ll(iüifd)cn (vom) Aquavit, Brandwein- Trankstciiergebühr. 184 74^7 Gallizischer BisthümekEintheilung.' 7547793 ' / Gastwirthen, wird eingebunden, bio Fremde» anzuzeigen. 439 7560 Geburt eines Judenkindes ist der Polizei- Dir ktiou anzuzeigen. 765 7796 Geburt^- (über) Hüls nud "Chirurgie haben die Wundärzte nur mt Diplom zu er# halten. 075 7497 — — (an) und Natüensfcier Sr. Majestät Feierlichkeiten betreffend. 672 770g Gkburtöbll^r Erlernung der bürgerlichen Wundärzte. 277 7564 ":**• . Gefallsbeamte (gegen) sind Arrest mit Elnverständtiaß zu verhangen. 487 7596 Gr^äNZklt^r sind ,»otr Kreisämtern jährlich zu besichtigen. _ ' 62Z 7685 Gkhwegr nicht mit Ständchen der Handelsleute zu oerstelle». 765 779L Gkisillche,"so aus dein Aeligionsfond do-«irt sind, in wie weit von der ^lasten-steuer befreit find» 21 7297 GeWlchek Personen Todesfälle dem Land- ^ rechte schleunigst anzuzeigen. 76 7Z22 , ) ) ©eiftltc^e« (an den) Referenten stüd die Sistemalicn des Studien-AeserakS mil- „ zuthei'-" 184 7416 -s-’ XXIII. H h h Seite. Nr«. & tifÜIG; CU (hi) Äandidarenaufnahme, auf was tie.£>rbiitariuie und Klosteroorsteher V 5« scheu haben. 222 ^ — — Pfründners Absetzung betrcf- le»d. 237 7464 — — (des) Klerus Jnt.siatverlassenfchaftey betreffend. \ '• 733 7748 — — (bei) und Studienfach das Korreferat bfin'ffe,,b' 133'7626 'Geistlicher Zöglinge Zulassung zu den ßö- b>e>n Weihe,,. 230 7461 — — fäkulasiffrterJirtrstat-erlassei,schäfte» 634 7Č09 @EiftIid)e3 ( über ) Srpartemtiit sind tzj. dießsälligen RalhSproloioü'e in besonderen Hefte» cinzusenden. 8 t Geld und Pretiosen sind den Schüblingen abzuttkhmen. 2?2 GelLvorschuß halber an Militarpers-nen wie sich zu denehnien feie. li>7 ^4» Gemeind -i Waldungen Zertheilung bckref- fenb* 785 7S04 — bron) Versammlungen bei Äuubiua. chung der Patente die Zunleute nicht aus-zuschlieffen. 725 765$ tSčHtčttl l)C öer) wie He zwei 25eifl$cf 1» Krimminalnnlersnchungen zu wählen im5- 2 728» Ge- l te C 851 ) te Seite. Nra< Gerichtlichen (in) Feilbi-th»«gsedrrten den Ausdruck Fabrik nicht zn gebrauche». 14$ 738$ i*- — Granzkammerer haben den Zeugen» verhören und Eidcsabnahirren zwei »Upär.- theiische Männer zuzuziehen, welche daS Protokoll unterfertigen. 515 7614 Gerlcht^ordnungEinführüngim alter^nGal» iijien. 17 7294 -w — bchörden sollen Aufgabe« von Magistraten Portofrei aufgeben. 139 7375 — — Ordnung Einführung in Gallizien. 14t 737$ ■*— — Behörde» Aufstellung in Salzburg tnld Bertholdsgadcu. 601 7676 —— (oon) Behörden die Eintreibung her Taxen betreffend. 788 7S09 GkÄichtS (Wiener) Einführung bei dem Ejsenvcrkaufe in Gallizien. 20 7296 GesstNdte t wen« um Ausstrllukig einer Ur# künde sich bewerbe», ist kein Stempet - hiezu zu gebrauche». 12 7287 ®Cfitht>ffd)(lfr wegen, wasRrisende in fremde Staaten zu beobachte» habe». 104 7344 Döschen§ell ( von) an Brautpersonk» die Befrciiiutz Von der Erbstener. 606' 7692 — (von) an Brautpersoiiei, Erbsteirerbe- frei»»-- 749 7774 - H h b s <$tr %t)$ C «L2 ) Seite. Nro. @L‘fe|C behandelnde Manuskripte sind vor dem Imprimatur der Hoskauzlei zur Einsicht einzusenden. 573 7$5i GesplNNst Schuldigkeiten in Gallizien betreffend. 144 7382 ©liTCtb (zu) ist das, dem durchziehenden Militär abjureichcnde Brodfourage zu rechne». 68 7Zn *— — Anschaffung in Böhme» betreffend. 123 7363 — (ans ausgewachsenem) die Brand» tveinerzeugnng betreffend. 72 7317 Einfuhr ohne Zoll aus den be» »achbartc» Staaten wird aufgehoben. §3 7327 GkVähk's Anschreibung auf ein Kaus oder Wirthfchaft ohne UnierrhänigkcitSentlaf-fung nicht zu bewirken. 322 7534 (Rkwersierledizungen sind auch dann bekannt zu machen, wenn sie persönlich iinziuif» "S sind, ' 559 7<>37 (SeSWtBC ehchafle nicht leicht auf andere Häuser zu übertragen. 84 7328 — — welche mit gleichmi Artikeln handeln, dürfen nicht gleiche Schilder führen. $9 7334 6)ewerbÄeute (bei) in Wien Pla?>>erän- derungeir betreffend. 579 7661 — — ( an) abzugcbeuden Naliiralicnlirfe» ruIlgen betreffend. 744 7770 Ge- . ( 853 ) H)S ©ci(t. Nre. Gewevbsmann, wenn er nicht berechtigt ist, sein Gewerb fortzutreiben. 607 7689 Gemerken (von) nach welchen Grundsätzen Bauerngüter oder Waldungen ««gekauft werden können. 464 757$ GlMNaststllchrpersonsle Gehaltserhöhung betreffend. 497 7610 — — (zum) Eintritt erforderliches Alter. 752 7780 — — Schulen (über) der PiaristcnAuf» stcht betreffend. 170 740S — — (dem) Präfekte sollen die Reden bei Prämie'nvcrtheiluiig zur Prüfung voxgele» get werde». 67k 77°7 — —- (für) Schulgegenständc Stipendiums» Fortdauer betreffend. 690 7727 ©tmttafteit (an) auf dem Lande haken die Untcrrichtsgelder anfzuhören. 197 743* — — (für) Professoren, Präfekten ac.Eid 226 7460 — — (zum) Unterricht die Leischaffung der Erforderniffc betreffend. 526 762*5 — — (an) die Prüfung der Peivalstndie,- rcnden betreffend. ' 538 76ZZ — — (an) die Studienkm-se Srreiniaung betreffend. V-: ,-:1 566 7645 Gim- StB? C 854 ) @$Ue.Nm. @tmnaftcit Ca,0 bie Prüfung -er Kandidaten z» Lehrkanzel,,. 687 772a — — (a„) bc» Rang der Professoren betreffend. 691 ,772p @Iߣ>T)t'ttC fbeij Errichtung sich «H die Vorschriflen zu halt«». 33© 7543 Glasmacher darf nicht ohne Erlaubnis über die Graiizc gehen. 26 730,5 —r- (Über das) Reglement haben dir Kreisamler zu wache». 574 7652 Glasmeister muß für fein Personale dir nöchige Lebensmittel verschaffen. 26 7305 GlÜcEshast'N »Errichtung Verbot, <70 7703 Gtla!)ens- (in) Sachen, uud Lehensverleihungeil Entrichtung der Tax in Konven« jionsmünze. 577 7658 Göl!> * »nd Silber - Rebunzirnngs«Taxe in Bankozcttei betreffend. 125 730^ — —7- und Silkergerathe ärarischer Bun» jirung betreffend. 167 7404 Gkaök (zu) find die Leichen nicht offen tr». gen zu laffen. 276 7501 GränZ-Einnehmer soffen keine Fremde über Nacht beherbergen. jg 729.: dküUZk (über die) sind Fremde und Bettler wieder zu bringen, M 7297 Granz- JE' C $53 ) , ’ ©eilf.Nra. Gräirzkämmerer gerichtliche haben bell Zeugen Verhören und Eidesabnahmen $\vetn unpartheiische Männer znzuziehen. 515 7614 ©i'öj (jti) wird das Briefporto der kleine» Pest erhöht. 600 7674 Vkeislev dürfen den Salzverschleiß fort* führen. A/ 576 7C55 Gremium ^chirurgisches) Errichtung in Steiermark iinb Kärnten. 794 7817 Großhandlungs- Brfugniß Taxe Bgstim- mung. 323 7543 -— — (über) Befugnisse, wie die Ausweise zu verfassen. ' - 270 7493 Griechisch - katholischen Pfarrern wird die Abnahme der Koleda verboten. 607 ,7678 , (Dtttltbe städtischer Ankauf von Seite der Unterthanen betreffend. 532 7545 Grundstücke (-Katestral) Verausserung betreffend. 774 7800 Gürtlern nicht zu gestatten/Feuerherdeanf offener Straffe zu halten. 22 730» Gütern (auf ihren) nicht wohnende Dominien sollen zur Einbringung der Vermögenssteuer Faffioncn durch ihreWirth» schaftsaiitter aufgefordert werden. 11 7286 Guts- • ■ ';; ' x" , ; - :/A AB .( 856 ) «Seife. Nro. Gutspachtern (der, ven den) den u„-tert Hanen gelei x ten Unterstützung,- Äer. Sütung betreffend. 278 750Z H. Handel mit Roheisen wird verboten. , , 7 745S ■** — treibenden Wittwe Todesfall ist dem Wechselgericht auzuzeigen. 244 747, HaUs (auf ein) oder Wirthschaft die Se- währsanschreibung betreffend. 322 ^4 Hausdestöktn wird eingebunden, die Fremden anzuzeigen. .4397360 Hauser* Best? der Juden in Gallizien betreffend. 7,py *“ ”* C ans) andere stttd die ehehaste Gewerbe nicht leicht zu bringen. 84 732S Hauster^audel ist n»r beit eigenen Un-kerthanen, in kein ein Falle aber den Fremde« zu gestatten. I43 yoSl •" — Verßotgiltauch auf die östreichischen Schwaben, vorderöstreichische und dahe» rige Samenhändler. 2 69 7407 Haustreu der Zuden in Hnngarn betref- fe,lb' 444 7565 ~~ — den Tiroler» nicht zu gestatten. 488 7597 Hau» %V? C 857 ) Seit«.'. Nro. ^(UlftČtpdffe von wem auszustellcn und zu vldire» sind. 198 7435 Hauslacken und'Pfützen, wie zu verwahre«. 672 7709 Hazardsplkl (alO wird das Zwicken oder Labetspiel verboten. 572 7649 Heöammen dürfen nur in dringenden Fälle» mit Behandlung der Krankheit sich abgeben. 238 7467 — — Anstellung auf den Staateherr- fchaftcn betreffend. 639 7724 Hekrathkil der Juden, wie ausznwci- ftn. 1 7279 Hcrdstätten ( auf) Holz trocknen oder dörre» wird verboten. 194 7427 Herrschaft beschädigter- Delcgirung gegen ttnterthaiieu, als Kriminalgericht, wo Staat finde. 130 7369 — — wo als Kriminalrichtcr Eintritt, hat die "Delegirnnr^ in diesem Falle Statt. 142 7379 Hetrurlern zu verabfolgende Berlassenschaf- ten betreffend. 86 7331 Hirt solle zu dem ausgetricbenen Vieh an der Kömmerzialstraffc gestellet werden. 609 7632 Hochzeiten sollen die Juden in Advent und Fastenzeit ohne Erlüstis»»Lsart begehen. 712 773^ Hvf- If H c 858 ) UrrS <0citC»Nre. HofbcrLcht: en hie oberste Inilt-stellc, wie zu überschreihen. 493 7605 <^5£tft)Ud)I)ttrtC??t:iC$’ 95camtcH25fRcn'nmig. 1 69 7406 •£)pfF6 745» Holzklanben in Waldungen wird mitunter Beschränkungen erlaubt. 684 7719 Hornvieh - Eintrieb au« den Reichsla»dey betreffend. - 272 7494 HUNgürN (in) sich verhaltende Dominien muffen durch ihre Wivthschaftsämter zur Einbringung der Vermigenssicuer- Faffio-sionen aufgefordert werden. 11 7286 t-*- —r (nach ) reisende f. k. Unter- thancn haben sich mit Pässe» zu »er« sehe». ' 175 7414. ----- —r (tu) die Maaflcsbcstimmnng beim Knoppcrnhandel. 255 7485 — — (nach) flüchtender konskribirter Auslieferung betreffend. , 443 7564 •*- --- (in) des Hausiren der Juden 6c» treffend. 444 75% --- — (nach) Reisende, wohin sich zu wenden haben. 629 7691 — -r- (in) ohne vormundschaftlicher Bewilligung minderjährige nicht zu trau« 674 //IS und 714 773S HUNr AO C 8,60 ) Seite. Nto* Himgarischex Weine Verführung auf der Donau betreffend. . 758 7787 — — Wrine Berfsihrung 'betreffend.. 825 7S25 *- — (in nächster) Station sollen die Schüblinge von den hungarifche» Gerichten «bernomiiten werden. 47g 7587 > Jager Cf»0 Maasibefiliymung. 315 75*6 und 75jö Jahrmärkte-r Haltung an Sonn- und Feiertagen betreffeird. 28 a 7507 Jagdordnung für Gallizien. 36 L 764s Immunitäten dos ehemaligrif Reichshof. ,raths und Reichskanzlei-Personale betref« kk"d. 325 753» Imprimatur (vor dem) 'welche Manuskripte der Hofstell« zur Einsicht einznsen« den find. 573 7651 Infanteristen- (für) Maaßbestimmung. 3,5 7326 «>>d 7530 J-ifUliNMg neucrwahlter Aebte. 694 7732 ; tzlln- w c 86i ) w Seite. Nro. ZMlFeUtk/ iti Kundmachung der Palate voir den Gemeindversammlmtgeu nicht auszztschließcii. 565 762-8 ^ltfftuFtil'rt fur die Protomediker genau zu beobachten. HZ 7353 — —. fiit sämmtliche Kvntr-ibnti-nsamter in Böhmen. 638 7703 2ntcre(i*en (über die) vom mahrisch-staudi-fchen Kreditssond anliegenden Kapilalien, wie sich der Quilluiigen halber zu beiieh» Kien feie. 793 ?8?4 Zutk^at- Verlassenschaften des Sekularklc- r»s betreffend. 634 7699 — — Verlaffenfchaft her Westpriester, wem zuzufallen habe. 693 7730 — — Verlassenschaften dcS Klerus betreffend. 723 7748 ZNvülldkN (von der) und Beurlaubte» EvideiizhaltungS.Verordnung hat es abzu-kommen. 123 7Z6o — — UibikationL. Tabellen - Einftudunz betreffend. 793 78'5 Israelitischen Kinbesgeburt ist der Poli, zeidirektiKN anz»zeigen. , _ 76^7^96 Ztchk/ welcher um eine Familienstclle anlangt, ist zwar berechtiget, aber nicht verpflichtet zu hciralhcn. 3°9 752S Zu^enschaft (auf dir) wie die Vermögen-«, steiwr vvrjnschreiben feie. 9 728L Zu- Seite. Nrdi ^UdeN-Hrirathen, wie au» — Studenten ausländische, oder söge- 1 minltttn BohurimS abznschaffc». 76 7^sz *— — Hrrumschleichnng ju rermeiben, welche Vorsicht wegen Reisepässen Erkycilung zu beobachten. !fi9 735a — (an) und Spekulanten die Berpach» tung der Fuhren betreffend. 220 745g — — wenn und wie zur Skeuereotrichtnng zu. verhalte». L23 745S — (tollerirter) Wittwen« und KinderBe. bandluug betreffend. 242 7471 -* — welche bloß von Kapitalien leben, und kein Gewerb treiben, wie wegen der Klas-senstencr zu behandeln. 252 743d — — Gemeinden, wenn an tauglichen Erst» gebohriien zur Erlangung der Familien, stelle gebricht, ist der Gegenstand der LanveSstclle vorzulegen. 257 7487 *“■* — (durchreiseiide) wenn dem Lichterzün« dungSaufschlag unterliegen. 293 7514 — (getaufter) Anffessnng bei christlichen Schulen betreffend. 305 75x9 ZU- ©eifr. K to. Streit keine untcrthänigcn Grundstücke in Dacht Mb»,en. ’ , 442 ?5^ — — (b?r> faiiftrtrn' in ^unfatii belrrf. fr-* 444 75% — — in Wien Tolleranzvorschrlfte». 635 772# — — ( fremder) Eintritt in Linien Wiens wirb nur in HandlungS- und Rrchksan« gelegcnheitcn gestattet. 686 7721 — — ,»llei, zu Advent, und Fastenzeit ihre Hochzeiten ohne ErlustigungSart begehen. 712 7735 — — feine uneingeschränkten HanhslSpäffe r» errheilen. 73,7 77^3. ~~ — Kiildeszcburt ist der rpolizeidirektie» anzuzeigen. 765 7796 — — (der) Eigenthnmscrwerbuna unbeweg. Ucher Güter betreffend. 74$ 777» Zustizstelle (an) der erstattenden Berichte Aufschrift betreffend. 49-; 760,-5. K. KüttktkN (in) den Bezug des Kauffreigel-' ( des betreffend. 758 778» Kaßftecher dürfen den Saljverfchleiß fort* führen. , .576 7Ü5Z ( als) ex propriis gleich zum Militär zu stellen, wird Bcamtens-Söh-»ei, und Horaziocen xestatter. 15g 73^ Kalblkder-Ausftihrsjvll wird erhöhet. 150 73»k - Kalbs« ÄO, c 8&4 ) ©rite Nro, .^stsdL'htNltk-Ausfuhr wird verboten. 151 /3 9 j 5:amn;fralfuili> (»uni) eingezogenr a-lis» wärtige Stifte »nkerliegen keiner Erb» ?-or!istkatio„sste>re,r „och Religionobeitrag. 67 r 77oy 5idtttii)(ltCU - AufnahM des Regular-Klc- — ; ins betreffend. 145 7384 — -- zu Lehrkanzeln an ©iiuaaficu Prüfung betreffend. 687 7722 Kaudidaritttterr fit die ' Leopolditiische Stiftung zu Prag betreffend. 400 7577 Kanzkeipapier (gewöhnliches) ist;» be» drei »lindesten Stcmpciklassen zu verwen-bcn. 185 7418 jlßptiflllCH können wieder zu 3 pcrzenk angelegt werden. 624 7687 5?lU'tiftClll’3 * (von) Tax rstub Unteroffiziere bei unndertu Zivilanstellungen.be-fecit. $77 7657 Karrenz-r (von) Tax find Unteroffiziere bei minderen Zivilanstelliingen bef eil. 577 7637 .fiürfCit (wenn) zur Stemplung abzugebcn sind. - <37 7Z/2 und 758i (Journal^-) bed xStiibienfonb» - Einsendung. 4v4 7606 — — (ständischer) Skontrirung. 'W 651 7695 Kasserucn-Gklüches Ankauf wirb verboten. 75 7Z2S Ka. M r S65 ) «fcj» Skite. Nro. Katastral-Vrunbstücke-Veräußcrung l »treffend. . 774 7800 Katecheten-Lchranstalt 'betreffend. 253 7 43! Katholischen (zur) Religio» delt Uibcr» tritt der Protestanten betreffend. 246 7478 Kauffreigeldts-Bezug iit Kärnten betreffend. ' 758 7783 Kausleuten wird der Thorink-Verkauf untersagt. 55$ 7&3<5 Kautions-Bestimmung für die KreitsÄaso siere. 69Z 7731 Kaoallepie- (sum) Regimente die Stellung eines Konskribirten betreffend. 316 7$28 und 7529 Ke^ZöN-Verkauf -rtreffend. 51 4 752S Kinhers und Willwenb«Handlung der tolle- rirteu Juden. "240 7471 — — Religionsunterrichtes halber betreffende Vorschrift. 336 7551# Kindts (eines) Blatkernkrankheit ist sogleich anzuzeigen. l>,6 743° Kitchen- (bei) Abtretungsliquidationen sind die Kirchenaparamcntc re. stets gegen In» ventarium zu übergebe». 105 7345 — ' _ (j,,) ,die Leichen der Verstorbenen nicht öffentlich brizusetzey, oder offen j» Grube tragen zu lassen. 276 730* — -- (bei) Pfarrbaulichkeitc-n werben zur Bestreitung der Kosten Maaßregel, vor. geschrieben. 4*5 7559 XXIII, Lawd. Z t t Kit-' - tzE C 8S5 ) Skite. Nrav ^rkchett-BvAteien muffčn Lei Konkurse» 6cm Fiskalamte von Ler milden Stiftuiigsfo. drenng die Anzeige machen. 727 7754 Kirchengründe - Berpachtunz a»f Leibgc. ding betreffend. 2IZ 7447 — reran ' Kommerzial- (an) Strasien soffen die An» reiner zu dem aurgetriebeuen V»eh eine» Hirten stellen. &°9 Kommissar (eigdner) ist für jedli UNibersi- t«t »ud Lizam» zu bestelle«. 8 7$I4 / ’ ? . V > • V . ’ v - Kvm- 3 11» PjS C 868 ) Seite, tfrd« -SoitttttfffCTC-Stfiimmung für Prüfungen in Gimnasici! ^zz ^OMMrßsfhfthe-Ausfnhr wird verboten. 15» 7391 $'0mmtjT|on&> (M) Verhandlungen die Ercheilnng der Protokollrabschriften an d'e Parteien. ,42 7434 tofttrS' (zu) Prüfungen der Pfarrer bei- gezogenen Profess»ren nicht zu vereiden. 492 760,7 —» — (in) Fällen Postporto betreffend. ,637 7700 (Bei) muffen die Kirchen und Stiftungs,Vogtcicii dem Fiskalamte von den Fondsfordorungen die Anzeige ma» chen. ^ 727 7754 ^OliffnHrtCt ©tcffunj zu einem Kavalier rir»Regimeut. ^r6 7^2^ und 7529 ~ nach Hüngarn gezüchteter Anslicfe. rung betreffend. 443 7564 Konskription (bei der) wohin die tauglich befundenen Berheirathete vorzumrrke« tommen. 153 7393 —=• — in Salzburg nach den erblindischen Fuß cinzurichken. 774 7801 -1-4 —* für Salzburg und Berchtholdszadeiij 733 7761 Konskription^ - Revisionsbestimmung im 3ä"»er. 479 7588 ~ — Revision, wenn z« beginnen habe. 518 7616 —1 — (bei) Revision sollen die zum Militärdienst anwendbaren Individuen nicht un« »ersucht und gemessen werden. ' 573 7650 Kvtt- NB C 869 NB Kontreban-fallen O) die Notivnenke. kanntmachung. 739 776g KoNtributwNsamtcr in Böhmen erhalten Instruktion. 638 7703 KökNerpreiserhebniigcn auf - den WocheN- markten wie zu geschehe» haben. 112 7352 KoNsUMo (als) das aus Rußland und Moldau rjutrcibcnde Schlachtvieh zu behandeln. 4;5 4571 r— r~ (als) gus Rußland und Moldau eiNteeibende Pferde zu behandeln. 459 7575 Konventionsmünze Thcilzahlnng wird den Beamten und Pensionisten auch von der mit Verbot belegten Keifte ihrer Besoldung oder Pension verabfolget. 103 7342 —- —- Theilzahlung bet VcrbothSlcgung auf Bramte und Pensionisten, wem zu Guten zu komme» habe. 125 .7365 KoNVlkt (zum) gehörige Stipendien, wenn Studierende geniesten, haben solchen zu entsagen. 447 75'66 KoNVlkts Zöglinge, welche die 2teKlasse erhalten, betreffend. 687 7723 — — Lehrpersonale Befreiung von der Klassensieuer. 7>8 7743 Kovveserat bei dem Studien und Geistlichenfache: 533 7627 Kor- tu Legräbnißkosten bei» bringen. .. 174 7411 'M»- * (im) werde« die Berpfiegsgeldev * erhöhet. 7JI 7??6 Krankheits (in) Me», i»enn den Studierenden die PrüfungSnachtragung zu bewilligen. 140 7377' Krelö (dem) SanitäkSpersonale, wie »or Strasgerichte» die Ärfehle zu erthkilen find, 730 7745 Krelsamr («n H&) die Korrespondenz durch aufgenomineneNe Bothen in officiofis zu be. fördern. 404 7555- Kreisöm/liche Berordnungett in Drucklegung betreffend. * 194 7459 Kreißamter haben Bei Bereisungen auf die Erhaltung der xfarrlichen Wohn» und WirtbschastszebZude zu sehen. $99 7438 und 74Z7 Km'säultern (v-y) find di« FuhrlohnS- k^ße« den Kreisärzten anzniveisen. 215 7448 Kreis- C 871 ) M ©tite. Nre. sollen die Seror&nungen «a < Postsachen an di« Postämter unmittelbar erlasse». 255 7484 Arersamtern V« welken Fallen bei Polizei- Uebertrettuagen die Milderungsstrafe zustehe. 533 7&7 Krei§amter haben über Las Glasmacher Reglement zu wachen. 574 7§xL <— i— (bei) die Anstellung'der Regi- firanten. 6oi 767g *— *— haben jährlich die Gefängnisse zu besichtigen. '623 7685 Kreisämtern (bei) die in Drucklegung der Verordnung betreffend. 6?2 7718 Kreisämter was bei Berichtserstattnngen über Baulichkeiten zu beobachten haben. 735 774- Kreisärzten sind Me Fuhrlohnskosten vou den Kreiiämtern anzmveisen. L15 7448 Kreisärzte haben darauf ZU sehen, daß die Aescr verscharret werden. 536 762- Kreisdragoner Taggeld. 538 7631 KrcishmlptmannsBesetzung betreffend. Z3> 754# Kreishauptleute haben bei Kreiskassen die Gegensperce zu führen, und solche zu kkontricen. 693 773* Kreiskafsier- Kautionsbestimmung, di« Ge-gensperre haben bie Kreishauptleute zu führet», und solche zu fr'onmmt. 693 773t äxiü* C 872 1 5oS Seite. Nro, Kreiskommissare bei Feiwr-, Wettcr-und WassepschadciiSunterliuchungen, was zu beziehen habxn. 534 7666 — t— sollen bei ihren Bereisungen die Steuer» Elaborate untersuchen. 762 7791 w -— haben in ihren Reisepartikularien die Wegniantpolleten beizulegcn. 73g 7765 —- habe» ans den Stand der Waldungen zu sehr». ' 789 7810 Kreisschulkommissare (für die) Ge° haltevcrmehruiig betreffend. Krcikftkretars Stellen Verleihung treffend. 257 7488 bc- J74 7413 Kriegsdepffrtetr.ent (zum) angestellt zu werde», welche Eigenschaften erforderlich sind. 91 733f •— — (an) Begebcnheitcir werden die gallizischen Unterthanen vor aller a'tiven Lheilnahme gewaruet. 267 7491 Kriminal (zu) Untersuchungen, wie die zwei Beisitzer aus der Gemeinde zu wah« len stad. ' ' 2 7280 •— —- (als) Richter, wo eine Herrschaft tiittritt, hat die Delegirüng in diesem Falle Statt. 142 7376 —- -— (zur ) Eerichtsbcsetzung werden ausser dem Borsttzeudeu noch wenigstens »irr Beisitzer erfordert- .. 676 7715 Krp w c 873 ) W ©rife. Nro. Kriminalgericht C«*0100 btr beschädigt-» Herrschatt Delegirung fttgen Unterlhanen Statt finde. 130 H®* Kriminalgerichte Schriftwechsel mit Behörden dee benachbarten Mächte betreffend. 323 7535 Kühe, Terzen und Kalbrhäute Ausfuhr wird verboten. *5° 7391 Kundmachung (bei) der Patente die Jnn- lente nicht auszuschlicffe». 53? 7^28 Kupfermünzen (mit) wird $u «giotiren verboten. 207 7438 KuftvdeN der Bibliotheken Vereidung. 76l3 Labetspiel wird als ein Hazardspiel verboten. 57= /649 Länderchefs wie mit Hofstellc in Präsidial' anzelegcnheitcil, wie zu geschehe» habe. 8 72$4 Landerstellen sollen über unerledigte Berichte Ausweise cinsenhen. 8 72$4 — — erhalte» einen erweiterten Wirkungskreis. 260 7490 _- — Schristswechscl mit Behörden der benachbarter! Machte betreffend. 723 7>3a v . Lai- d. 794 7816 - Stand ist von der Klaffensieuer frei. 567 7646 - Personale Gehalts« Erhöhung. 497 7< 1» Leprkanzkür (zu) an Gimnafien Prü. fung der Kandidaten. 687 7723 Se^tjhttlb wird von der Klaffensteuee It* freit. 637 770s Leichen- Kammer Errichtung aus dem Lande betreffend. 171 74»» *- — her Verstorbenen nicht öffentlich in den Kirchen beizusetzen oder offen zu Grabe tragen zu lasten. 276 75Q1 ICUttS guten Erzeugung für Tischler undTuch- macher betreffend, [210 744* Lemberg«Stadt.Marktordnung 4»<> 7558 Lemberg er Linienmauthgebühr wird er« höh-t. 324 7537 Eenpoldimsche (für die) Stiftung zu Prag , lvie die Kandidatinen vorzu-schlagc». 465 7577 Lichterzündungs * Aufschlag, wenn ans. wärtig durchreisende Juden unterliegen. 293 ?S»4 Lie^ergeiber - Normale für Staats - Beamte, 31 734* Lie- v . ' \ M ( 876 ) ' Seite. Kto. Liefexgelder - Au-maaß für Me Sanitäts» Individuen. 214 7447 '— — Normale Nachtrag für Beamte. -94 7515 —— Normale Erläuterung. 1*7 7540 t— — für Beamte der verschiedenen Fonds betreffend. 484 7591 LiefergeldLr für Aerzte betreffend. 675 7714 LiefeLMgeN an Gewerbsleute zu übergebende betreffende Weisung. 744 777p - Mauthgehühr in Lemberg wird erhöhet. 324 7537 All) (in) die Kindelhaus - Anstalts » 83er« forgung. 138 737$ Eljjäum (fürjedes) ist ein eigener Kommissär zu bestellen. g 723^. Lokstlkapl^nen wird der Gehalt um 50 ff. erhöhet. 752 7779 Lotterie (auf f«m6e) Loosen » Einladung alle Aufmerksamkeit zu tragen. 631 7696 Lottl)- Gefallen Beeinträchtigung halber ergangene Verordnung zu erneuern. 125 7364 $llflf£Ud)C (mit) behafteter Unterthanen Beiträge zu ihrer Heilung betreffend. 187 7419 — — (mit) behaftete Weibspersonen vor gänzlicher Herstellung nicht zu schic, den. 75* 7771 M. HB ( 877 ) HB M. / <3ei »velche Vorsicht bei Reisepässe Er- theiluug der' Juden zu gebrauche» fcabeiii 109 7350 — —- solle» alle Ausgabtn in Parlhei« fachen au Gerichtsbehörde,« Portofrei auf- gebe». 139 737? — — so d«6 Schulpatrouat ausüben, müssen die Besitzung der Echullehrerspo» sten anzeigen. 320 7331 Magistraten Wahl betreffend. '48 7287 Magistrats-(bei) Personalsveranberungen, was zu beobachten feie. 496 7609 Marchflusses Schiffbarmachung wird einer Privatgesellschaft überlassen. 738 7769 Mahrhurg (vom) nach Warasdi« wixd »ine Postmagensfahrt errichtet. 441 7?6r Ma- C 87 s ) \ ; Seite. Nr*. Manuskripte (welche) vor dem Zmprima, tue der pofstelle zur Eiastcht cinzusenden sind. 573 765l Mappirung (Bei) den Offizieren allen Vorschub zu leisten. 478 7586. Marktmauth-Tariff für Prag. 30» 73 = 4 Markt - (gegen- die) Uiberkrcter wie z» verfahre«, und der Strafen-Bekanntmachung durch di« Zeitung wird aufgehoben. 596 7671 Und Satzungsübertreter werden nicht mehr v»n der Polizei, sondern von der politische» Behörde bestraft. 632 769/ Markte (außer dem) wird der Borsten« Viehserkauf verboten. 5 7281 Marktordnung für die Stadt Lemberg. 406 7558 — —- für die Hauptstadt Prag. 610 7684 Materialisten wird der Theriak, Verkauf untersagt. 538 7656 MaUth- (gegen) Zollbeamte, wie die Wies dersetzlichkeit und Zusammenrottung zu bestrafen feie. 453 Mauthbollete (auf) Abgang von voriger Station, welche Strafe festgesetzet werde. 276 7502« Mauthfret die AerarialoDorspannSfuhren passiren zu lassen. 276 730» Menschen (an) die Sinnen-Verwirrungsmerkmahlen find der Behörde «njuzei-■ «en. 488 7592 Meß» v ■ • * 9og C 879 ) ^ <£d(e. N V», Meßgewex C dngt^ns'cr ) bei WakfHrts- Kirchen betreffend.' ' 729 7757 (über) Angelegenheiten sind die dießfalligen Rakhsprotololle in besonderen Heften e'Njuserrden. 8 7284 *» r- Lffiziere ^habeu die Wegmänthe in Dienstreisen zu entrichten And bei ihren Behörden zu liquidiren. If 729I — — (durchziehendes^, hat vom Landmanne keine Brodsourage zu fordern, und wenn solches abgereicht wird, ist dem^Laudman- ne zu Getraid zu rechne». 68 73 ig — — (bei) Personen absterbender, welche Pläne, Bücher, Karten an den HofkricgS« rarh abzngeben sind. i • 73 731p Naturalstücke, Monturs- und Kaffer» nengerathes-Aukauf wird verboten. 75 732:0 •— — (über) Pensionisten-Sterbsalle in den kleinen Drten die Zodtcnscheine an bi« Militärbehörde einzusenden. 99 73,38 — — Personen (an) wie sich der Geldvor- fchüffe halber zu benehmen fei«. 107 734# —- (vom) Stand, wie von einem Findel. kindS-Erzieher einer seiner Söhne befreit werden möge. 138 7374 — — (znm) Dienst taugliche Schusterarbeiten sind auszuführen verboten. 13a 73AL mm -- (zum). Stande sind auch Verheira»^ thet«, wenn sie tauglich sind, $« nah* sen.- 153 729Š , PB C 88» ) PE Seite. Nr», Militär (j»m) als Kadete» ex proppis gleich zu stellen, wird Beamteussöhnen unb Honoraziorcn gestattet, 158 7395 — — (vom) den Unterthanen zugesügtcr Schade» ist sogleich der betreffenden Be. Hörde, anzujeige». 1627397 — — Mannschaft - Verpflegung vom Land» manne betreffende Weisung, I90 740c — — (während) Rekrutirung (sich Flüchten. de a Conto der künftigen zu stelle!. 193 7426 — — (der) Gerichtsbarkeit Unterstehende Verlaffenschaftspersoneik sind von dent Beitrage zu dem Wohlthätigkeiisfvnö be« freit. 209 744a Militäriften (für) Marschdefiimmung, 315 7 5 = * und 7530 (dem) General-Kommando find g- die ärztlichen Bemerkungen hei Epidemie» mitzutheilcn. 246 7477 _ —(vom) welche Ziehsöhne ded Unter, thane» zeitlich, und welche gar nicht fee* freit find. 2Zü 75°& — -r- (vom) wenn einer einen Zivildienst erhält, wie fich zu benehmen feie. 292 7513 — — Stellung zu einem Kavallerie. Regimente. Zi6 7528 und 7529 — —• konskribirter Flüchtiger nach Hungarn , Aiis^eferung betreffend. 443 75$4 m «to* c 881 ) So* Seite. Nre, i , . r * «illlfcr (dem) sollen keine Naturalien ans > Quittungen lubministrirl werden. wenn rSl» der Marschroute nicht enthalten ist. 45^ 7569 v— — (vvin) Stande sind die Ziehsöhne als einzige Erbe» und Nachfolger frei. 475 758» — — (fürdas)^die Submit, strirungderN-.- turalien vom L nde bei effend. 477 7584 — — Offizieren bei Mappirung allen Bor» schub zu leisten. 478 7Z8Ü — — (der) Par,Helen Natural.-LieferungS» Quittungen, wenn eingebracht sein müssen. 478 7585 — — Konskriptians-RevistonSbestiniiiiung im Jänner. (479 7583 — — (zur) Stellung nicht taugliche Leute nicht als Rekruten ab;'geben. 486 7J94 —. — Konskription-Revision, wenn zu begin» nen habe. 518 7616 — — LuartierS- und Vcrssflegsstreitigkri- teu Behandlung. 521 7618 — — (gegen) Wachen > Beleidiger, wie für» zugehen. 565 7644 — (zum) Dienst avwendbaren Individuen, sollen bei der KonskriptioiiS-Aevi» (ton nicht untersucht und gemessen wer» den. 573 765® —• — Unteroffiziere sind bei minderen Zi» »ilanstcllungen von Starakteur - und Kar« renztax befreit. 577 7657 — — (für bas) bie Naturalien-Submini» strirung betreffend. 581 766s Mi« XXIII. L«nd. K f k AO ( 883 )LAO Seite. Nfo. Militär («n das) subministrlrte Naiutaliero, roie ton ,£>img?ei(rn quittirt werden muffen. 585 766$' — . — (in) Mkrutirungsfacheu ctfToffeiie SBcifung. 716 7739 X- — (60.111) Stand SBefreinng bee aifefitn Söhne. 753 7781 — — Entlaffungsgesuche, rote 0114116,tingCR. 757 7786 —■ (gegen schlaf und tequartiete#) wie ' z» behandeln. >•; 761 778.9 “*x — Som ri'.ankirte oderZBciesordonanze« sollen mit einem Dokumente versehe» sei«. , 79- 7312. Mklitärsuhrweftnss (bei) EMweichniig geleisteten Vorschub wird Geldstrafe fest» ge selit. 7*9 7744 Mmdcriäyrrge ohne oiot«»»-schastücher ■ - Beroilliguug in Hungarn nicht $u traue«. 634.77(3 und 714 7738 MttlSllvö (für) Maaßbrstiminltng. 3 1 5 7 52 6 «ich 753* MZlZbvütti) (wie), bei Thirren z« heile» ;feic. . L8L 7670, Mol^üU (au^) und Rußland eintreibende Schlachtvieh „soll als Seufsmo behandelt werden. v - 456 457* — .— (ans) einkreibende' Pferde als Konsu- zu ba-handel«. 459 7575 MvNtSg (blauer) wird abgestellk. »9 * 75 *3 Mon^ HrrS V m ) W : - . . Sette. Nr*., Montanistikum (vom) nach welch.",» Grundsätzen Bauerngüter oder Waldun» gen angekaufet werden können. 464 757s Montanistischer Beamten Diäten und Reisespesen-Normale. 31 731c MoNtUrs-Stücke Ankauf wird verbeten» 7573»» Muüer haben zu wachen, dass in den Höhlen keine fremden Körper gcU,tflsii*ii.n«b -die Mühle einer Feuergefahr apFzu ^ fetzen. .... -. •' . . 487 7595 Münze zn ZU und 15 kr. wird in Utpiauf gesetzt. , . »46 7380 Münzpatent für Salzburg «nd.Berch- «»ldsgaden. . ■ .u.: 820 7823 • ■ 'i S" ■; ; .'.! R. Nachts (wenn) die Wtrlhshauser 4a sperren sind. 291 75U Nagelschwamme Verkaufs-Verbot. 495 ?6->L Namens- (am) und Gcburtsfcirr Sr. Majestät Feierlichkeiten betreffend. 672 7708 Naturalquactiers-Besitzer, wag für Reparationen selbst zu bestreiten haben, und was ausrechnen dürfen. 80 7325 und Hi 7351 Na- Äffe St# C 884 l «M? Seite Nro. Naturellen / wenn dem Militär keine auf •Quittunite# jii fuhriiniflfrimt sind. 455 7569 —— — Snbministrirung vom Lande für das Mil>iar betreffend. 477 7534 7»7- —- rieferungsquittunzen der Militar- parrbeien, wenn eingcbracht sein muffen. ; 478 7585 — — Snbministrirung für das Militär betreffeE. - 581 7662 (au bas Militär fubministrirte) wie von Obrigkeiten quiltirt werden müsscu. 585 7668 -- -- Lieferungen an Gewerbsleute zu übergebende betreffende Weisung. 744 7770 Bauführer Taxbesiimmnng. 803 7819 Nkuftadtl (zn) Wetnansschlagbetreffend. 23» 746, Niederländer n»d französischen Emigranten betreffende Verlaffenschaften. 673 7711 Nonnen- (für)' Klöster Obcrinifcn in Gal, lizien Wahltax betreffend. 225 7459 Normstlschul- Personale Befreiung von der Klaffensteuer. 71g 7743 Notlvnen Bekanntmachung in Kontreband- fallen. 739 776$ Novizen (von) und Laien errichtete Testamente wohin zu übergeben. 557 7635 Nußdorf (bei) die Taxbestimmung für Nansührer. 803 7819 o Seite. Nie. W C 885 ) L. 05en'nnen (fnr) der Nonnenklöster in ©dUijien Wahltr.x betreffend. , 325 7459 Ö^rigfeitClT/ welche Vorsicht bei Reisepässe. Erthciluug der Juden zu gebrauchen haben. ' HOt) 7350 — — Siehe Dominiere Obligationen («uf öffentliche) sind Cef, fionen auf mi'inbliches Verlangen der Partheie» nicht vorzumcrkcn. 275 7498 Ochsenhändler Ausfuhrzoll wird erhöhet. 150 7391 Ochsentried (bei) Vorschriften zur Bcr- meidung der Unglücksfalle. 773 7802 Offen (bei) »der auf Herdstätten Holz trocknen oder dörren , wird verboten. 194 7427 — —- ( n Zimmer.) kein Flachs zu dörren. 731 7778 Oekonomifch- (von der) patriotischen Gesellschaft in Böhmen müssen die anzustel- lcnden Ltzirthschaftsheamten gcprüfet fein. I24 73% Offizieren M Mappirmig fallen Vorschub zu leisten. 478 788 Offiziöse Reisekosten-'Vcrgütung. 3 >5 75** Opfergelder (eingehender) bei Walls-chrts, kirchen betreffend. - 739 7757 Ordinariate (auf) was bei Aufnahme ihrer geistlichen Kandidaten zu seheiss ha.-ben. ' $23 7455 Or- W C 886" ) M '' ■ • Serie. Nr». Hrdktrstzorstkher (auf) was -bei Aufnahme ihrer geistlichen Kandidaten zu sehe» habe-,.' ' ' 222.745 j / P- Pacht (in) festen keine untcrthanigen Grundstücke von Juden genommen wer, de». ;442 7565: Pachtzmö (in) wenn Seelsorgern Kirchen- grvnde zu überlasten. 610768z Pachtung der Kirchengrüyde stuf. Lxibgc- ding betreffend. 21Z 7445 ^ der Fuhren, an Inden und Spekulanten beireffeud. 220 7453 Pachtern (der den GuthÄ-) den üntcrtha. ncn ^geleisteten Unterstützung betreffende Vergütung. 278,750$ Pagament r PkterSwalÄe (zu) errichteteWegmauth. Ivo 734» Psnrr- (bei) Baulichkeiten zur Bestreitung der Kosten werden Maaßregeln yorge» schrieben. 425 7559 — — (zu) KonkurSprüfun'ge» beigezogene Profegoren nicht zu vereiden. 492 7603 Psnrrer ^»»tauglicher) Pfarrer Versorgung betreff =tib. 87 7333 — —- (an) we»n Kirchxngründe in Pacht, zins zu überlassen. 610 7683 PsllkrerA (zu sacholifchtm) Abholung die Fuhrle-stung betreffend 309 7523 Pfar- SM. N,ei. Dfrüttdnrrs geistlicher Absetzung bctref, ic«d. ’ , ' 2377464 «ich Hgnslaike» / wie z« verwahren. Ä72 7709 PltEkk türkischer Einfuhr betreffend.. .576 7654 PsarMeN ( über ) Schule». Aufsicht betreffend. 179 7403 'SldtljC^- welche bei Ab sterbe» einer Militärperson an Hofkriegsrath abzugeben sind. • 73 7Z'A 'Wsamentirer Waaren In die Türkei ab- führendcx Behandlung betreffend. 236 746g PvllZkk- (zur) Anstalten Verbesserung in Prag werden die Mauthgebnhren von Markt, Wein- und Pflaster-Gefälle bestimmt. 309 7524 -— ~ (bei) Uebertrettungen, wem die Mildernnqsstrafe zustehe. 53z 7627 — —1 Direktion hat gegen die Markt- überkretker nicht mit Strafen z» verfahren. 596 7671 *— — (nicht inehr von der) sondern von , der politischen Behörde sind die Markt» ttnb SatzunZSÜbertrektee zu best rasen. 632 7697 —: — (in) Sachen, wie Berichte zu verfassen. ■ ' 677 77iL, HE C 8§k , - : . ©eile. Nro. Polizei - (zu) ©tmcviitn sind Schntzbefng- itiffe verboten. 7.8 7742 — —, (der ) Direktiv» ist -di»: Geburt eines Indcnkindes anznzeigen. 765 7796 PopUlazwikA-' Standstabelle» Einsendung betreffend. 575 7 <5$ 3 PpststÜtloib zwischen -Schlau u»h Rentsch ivirb auf tin 'und eine -halbe Pest erhöhet. 194 7423 Postordnung Erneuerung, besonders wegen Beförderung der Passagiere mit Post, pferde,1. 627 6739 Postämter (an die) sollen die Kreisämter die Verordnungen in Postsachen timnit« telbar erlassen> 255 7484 Postbriest Errichtung von Wien über Lambach nach Salzburg. 737 7765 Posthriefporto (der kleinen) Erhöhung zu Graz. 6öo. 7674 Postpstrdr sollen niemanden ohne Erlaub-niß der Hof» und< StaatSkanzlci erfolget werden. 671 7706 Postporto frei sind alle Aufgaben in Par-theisnchen au Gerichtsbehörde abzu-gebe». 139 7375 Befreiung der Korrespondenz in hentfchcn Schulsachen. 189 7420 Post- Seite. Nre. Postp0ka0 in Konkursfaffen betreffend. <>37 77°® — *—1■ Befreiung der Superintendenten in Religions »und Schulsachen. 786 78°7 ^DjlntetfiCK haben sich über de» Strassen;»-! stand von postlnechten und Postwagen» Kondukteur Rapporte geben ju laste». 534 762z Postritt- Geld Erhöhung. * 1 7198 ■— — Geld für Aerarial sowohl, als Pri-- vatcstaffetten. 82 7236 —— — Gelder Erhöhung betreffend. «0.5 734<$ — —» Gelh.es Erhöhung. 197 7433 -W- Geld Erhöhung betreffend. 308 752» — -— Geldes Erhöhung. 733 776$ Postwagen Fracht Erhöhung betreffend. 89 733<$ PostwtlgeNs-Fahrt Errichtung von Mahr« bürg nach Warasdin. 441 7561 ‘ f PrällMtNstk- Sisteme Verfassung für die Straffenbauangelegenheitenst 28z 7510 •— Sisteme Einsendung des Religionsfonds. 326 7539 —» 1—. Sistem» Einsendung des Religion- und Studienfonds. 673 7712 Prönotirnng (wider) die Frist zur Rekursen. 256 7486 Pr»- MS ( 893 ) -9o® Skite. Nro. Pkän^ktü (ill) Angelegenheiten, wie die Korrespondenz zu geschehen habe. g 7384 Prag (in) Wittwe» und Waisen Institut-, Besreiüng von der Verbotslegnng auf Pensionen. 139 7976 -- — (für) Marktordnung. 610 ««$4 PreElikger - (vor) Frieden ans Tirol und Bordrrrstcrreich bezogene Stipendien be» treffend. Siehe Stipendien. Privakftudievcnde Prüfung betreffend. 538 7633 Privatftudierenden (von) $« entrichte», de Honorar. ' 197 7434 Prämien (bei) Verthcilung sollen dieReden demGimnastalpräsektevorgelexetwerden. 671 7707 Prätiosen und das Geld sind den Schüblingen abznnehn.en. 272 7495 Prozeß» Urkunden halber bei Stiftern und KIbsteen bestimmte Weisung. 33g 7551 Professoren Gib betreffend. --6 74«» Professoren ($«) beigezogenen Konkurö- prüfungen sind nicht zu vereiden. 492 760z — — (der) an Eimnasien Rang betreffend. 1 691 772$ Protestanten (der) Uetrrtritt zur katholischen Religion betreffend. 246 7478 Protokolls - Abschriften überayitliche Kom- miffionsuiitersuchuii-k». 192 7424. . Quar- C 894 •Seit?, jSfro. Pro to med iker ( filß die) erlassene 3n« siru ki j e» genau -ju beobachten. uz 7353 Prüfung der Privarstudierendcn betref- fend. ' 538 7<>33 —- — der Kandidaten zu Lehrkanzeln an Gimnasien. 68/7/28 PrÜfUttgs- Nachtragung, t^enn tun Studierenden in Krankheitsfällen zu bewilligen. 140 7377 — -— Zeugnisse in Schulen, wie auszustellen. ■ , , //4 /8oO Piilder r «nd Salniter-Patent. Š 04 78#* Pulvers- (Schieß) Verkauf für das Land- volk betreffend. 165 7401 V ' % " . ...» Q- : ■' trzy/' „V . ' • ; ^v1, . • -v V ' ‘ * £Ul(ttftCrä-- (Militär-) Streitigkeiten - Behänd!»»-,. 521 ?6it ___ —. Besitzers in Natura, was für Reparation,?» selbst zu jbestreiten haben, „nd was aufrechnen dürfen. 80 7325 UNd 111 7351 Quittung - Ausstellung halber über die Interessen von mährisch. ständischen Sfe. dirssoud anliegenden Kapitalien, wie sich zu benehme,> feie. 793 78 >4 Quit- . tzE C 895 ) ©fil«. Nro Quittungen über Stenern L»ld Rekruten- l ReluizionSgeldcr der Jude» , wie die Steuereinnehmer erlegen (Viku. . — (über bic)i vom Lande an da« Militär fubminiflrirtc Naturalien »lassen v»tt Orrsobrigkeiten besiätliget werden. 5S5 766s R. RüNg der Professoren an Gliiinäsien. 69- 771 # RathsprvtokoÜ!.' in Studien, Keistlichen mit Militär - Departement sind in brfoii» deren Heften einzitsenden. ‘ g 7^84 RaÜchfaNge (hölzerner) Abstellung. 5*2 762«, ' und 763# 0(Cfllf(l)UUtt - Personale Befreiung »01t der Klaffcnsteuer. -,,g Rebunzrrung. Hehr a«ch BtinzivunH. Rebunzirungs» (an) Taxe, was statt KonventionSgelde in Bankozettel zu ent-richten feie. I26 7366 —* — (in) Sachen betreffende Wei- tung. 192 742p Redku (bei) Pramienvertheilung sollendem Gimna,ialvräfeste zur Prüfung vorgele» get werden. 6717707 Re- AD C 896 ) AD ©eite. Nro. Ikegistranten - Anstellung Bei Sen Krcis- amtern. doi 7675 Regular-(des) Klerus Kandidaten- Aufnahme betreffend. * 145 7384 Reiche (aus deutschen) zollfreier Eintrieb de« Rindviehes betreffeub. 89 7335 Relchö» (aus den) Ländern den Hornviehs Eintrieb betreffend ,72 7494 Reichshofraths und Reichskanzlei - Personals . Immunitäten betreffend. 325 753$ Reichskanzlei- Personals-Zmmunitäten betreffend. Z25 753$ Rlis^u«- Diäten - Normale für ©taalSbe« aintc. 31 7310 Reise- und Zehrungskosten- Vergütung bei Reisen von AmtSwegcn. 315 7537 Reisen der Beamte«, wenn auch, wie ehk-e dem mit Vorspann unternommen werden können. 578 7660 und 7669 Reisende was an Postwagenfahrt zu bezahlen haben. 89 7336 — — in fremde Staaten, was wegen der Gesandtschaft zu beobachten haben. 104 7344 -e» — 4. k. Unterthauen »ach andern Pro- vinzen besonders Hungarn habe» sich mit Pässe» zu »ersehen. „ >75 74^4 Rei- Sü? < 897 > .%)# Seite. Nro. RklsenHt nach Hungarn und in da» Ans-tfliib Hahr» sich »ach erhalieuen Polizei-Anweisungin an die Laudessielle z» wenden. 629 769h iketfct'öfTctt (mit) sollen Urtterthanen versehen fein. 224 745S Meisepartikularien - SkWrung betreffend. 327 754* *— — wenn die Beamte ernzu- reiche» habe». 5.33 7665- —- "■—> —- (den) die Wegmauthpolletxn beizulegen. 738 7766 - &rifi Ü)iber die Pranotirung. 256 748^ DskEl-UttU » (über) Reluizionsgelder det' Juden- wie dieSteuereinnehmerdieQüit-tungcn erlegen sollend 75 73öS — —' ( als ) jene nicht äbzugeben,'fv zum Milität iiicht tauglich sind. 486 7594 Nekrutensteüung ( von ) Beftttüstz der ? > ältesten Äöhne, 753 7781 tzrekrütiriing (wasirend der) sich Flüchtende k Conto der künftigen zu stellen. 193 742^ # (aus) Fürche Entwichenen Edik- lal Vorladung betreffend. 159 7398 Rekrutirungs- (in) Sachen Weist,»g. 7 7 73ß DrkllstlvnD -Ünterrichtts halber Vorschrift, ehe eine Statiuriß vorgenoniniest werdest iarf. 24' 7385 iiii'i »6üS'. iii ' fe * C 898 ) S itc. NtO) Religions - Unterricht fur Lie Jugend beiderlei Geschlechts betreffend. 258 -439 *-* —* llnterrichtts halber betreffende Vorschnft. 336 7553 — — (zum) Beitrag unterliegen nicht auswärtige Klöster, so zum Kammeral' fond eiagezoarn worden. 671 7705 —— und Stiibicnsonds - Präliminar- sistemS - Einsendung. 67 3 7712 —~ — Unterrichts- Zeugnisse für Braut- leute müssen auf Stempel aUsgefertigct werden. 7.26 7750 >*-- — (in) und Schulsachen die Post- porto-Befreiung der Superintendenle». 786 7307 Religionsfond (aus dem) dotirte Geistliche, in wie weit von der Klaffensteuer befreit sind. 21 7297 »— — i(\ nicht mit der Vermögenssteuer zu belegen. 243 7472 ReligioNsfottds-Pralmmiqrsiste« Einsendung. - I26 75Z9 Requiem darf für keinen Selbstmörder gehalten werden. 240 7470 Rindvieh zollfreien Eiiurieb ans dem beut» fchen Reiche betreffend. 89 733^ Rodoten (zu) dürfen die. Strassenränmer in der Eigenschaft als Untcrthaaen nicht »erhalten werden. 712 7736 Rö- TB ( 899 ) TtB Seite. Kru Römischen (am) Höf iie Besorgung der Geschäfte bvtirffvvfc. 525 7624 Roheisen (init) wird der Handel verboten. 2>7 7452 Rückkehr Sr. Majestät nach Wien, wenn gefeiert werde. 15 729b Ruht öffentliche stöhrendek Handlungen Un- tersuchling betreffend. 281 75°& RUMk>Urst Haupteinbruchsamt betreffend. 49 i 7 6° 1 RAsstschk O») Staaten zum Vieh und sonstigen Sachen (üiiifauf g> heNde Parteien mit, welchen Zertifikateu versehen fein müssen. 1 481 75053» Russisch m (v»m) Aquavits Brandwein Tranksteuergebühr < 184 74*7 RuAülld (aus) und der Moldau eintrei» bende Smlachtvieh soll als Koilsum» behandelt werden. 45^ 7574 ä- —- ( aus) und Moldau ri.itreibende Pferde als Lonsum» zu bchan«etn. 459 7577 6. li ' «Saaten (über den) Zustand die Derichts- ersta't lug betreffend. 375 7549 SallttW (Pulver und) Patent. S°4 7 8-- Oal- * rrl - TE C 900 ) 6 cite. Nre. Gülttitersiedern keine Hindernisse in Weg zu legen, und Weisung wegen Aschen« Verknus». 470 7579 SüiZ-Handel isi den 'Juden verboten. 6 7233 —- — Verschleiß dürfen nochfernerS die Kässtecher/ Greisler und Fragner fort» fahren. 576 7655 — — Ausländisches) irgendwo noch an-gctrettcneS wird «ach den Kakenralvor. , ^ scheifte» behandelt werden» 722 7747 Salzes fremder GillfuhrS Straf- Bestim- mung ■ 306 7520 Salzburg 0«) wV Aufstellung der Ge- richtrbehürden betreffend» 601 7676 — — (in) Konskripjio» betreffend. 732 7761 — .— (nach) Briespost - Errichtung. 757 7765 — — (in) die Einführung dar Konskrip- zion nach erbländischeu Fuß. 774 7801 — — (für) Müuzpatent. "gzo 7323; — — (in) Scheidemünzen Ein-und AuS- fuhreverbot. gäg 7821 Salzburger FreizügigkeitS - Vertrag. 71 73 r< SaMetthüNLler HaufirungS -Verhör betreffend. 169 7407 Scmr'tats- (für) Individuen Diaten-A.isL magst. 2i'4 7447" — — (für ) Personale » Diäte» betreffende - -L75 7714- S ß-: TE i 931 ) Seite. Arq, ^4 ÜNitsttA - Kreisbeamten, wie die Strafgerichte Aufträge zit ertheilen haben. 720 7745 SaHbklefeN (zu) StempclSverwendnng. 766)7797 (SeclclliUllt darf für einen Selbstmörder keines gehalten revrbrn. 240 7479 ' C ) GO Seite.' N't#. Schankung iiüteiiieat der Erbsiener. -rc>8 7439 •— —!* (Me) jst &er Erbsteuer zu unter» ziehe«. 239 7468 Scheidemünze zu 30 »md 15 fr. wird in Umlauf gesetzt. i46 7386 Schkchemüuzeu Eilt- und Ausfuhrsverbot in Salzbnra. - £23 7824 SchettVNs-Praguug betreffend. 5 11 76 m Schiidee (gleiche) dürfen jene Gewerbe nicht fuhren, welche mir gleichen Artikeln Handel,,. 89 7334 SchlM (für) bei Nustdvrf Laxbrstimniung für SlauMilmr. 803 78if Sch cherN werden zur Vermeidung der Ge» fahren bei der Durchfahrt durch die gro» i- -'ft Doiraukrifrke Vo'rsichtSmaaßreg'el« vor» geschrieben. 609 7681 Schießpulvers (wegen) Verkauf für das Landvolk. 165 7401 Schießpulver (bei) Verkauf, wie sich zu k benehmen fei '. 222 7454 Schlachtvieh, aus Rußland und Moldau einireibeude als Konsumo zu behandeln, 456. 7571 Schlatt (zwischen) und Rentsch Mrd die Poststation erhöhet. 194 7428 Schlittlerei-Unfüge Abstellung. i<3 7399 Schmidte ohne erlernter Pferdearzneikunde Nicht «ufzunehrnrn. 774 7804 ; ' ■ . -.i',/ ‘ - ,, j Schuh- Ach C 9°3 ) Ach Seit«, Nto. Schub- (in) Sachen ergangene Vorschrift. -48 7479 — (mit) sind die mit Lustsenche behafteten Personen vor gänzlicher Herstellung nicht zu befördern. 751 7777 Schuhes- (vor) Einleitung sind ausweis-loS betretene Personen nicht nach Prag zu befördern. 727318 Schüblinge (an) Entweichung schuldtragende Konvyzanten, wie zu bestrafen sind. 216 74?E —- — sollen in nächster hungarischer Sta- tion von de» hnngarischen Gerichten übernommen werden.- 478 7887 Schüblingen sind alle Pratiosen und das Geld abzunehmen. 272 7495 Schubspstüe - Ausfertigung und deren Gebrauch betreffend. i;2 7392 -— — sind bei Eintreffen der Schüblinge wieder zurückzuseiide». 269 7492 Schulenstrafgelder (über) rückständige, wen» dir Anzeigen zu geschehen habe». 168 74Q5 Gchulaufseher (für) im Orte sind die Anstellnngsdekrete stempelfrei auszuferti-gen. !9° 74Sl — — Aufseher (weltlicher) im Orte Bestimmung. 27 7306 Schulbücher Druck und Verkauf betreffend. 689 7725 Schuld- G 924 ) Seite. Nr». ^d^UlbpOft Boryterkungso Urkunden, voiU ivem ötemvei miterlie^tit. 827 7837, Schulen (ill) ist den Findlingen der Unterricht unentgeltlich z» ertheile». 17 729g -p- — (bei deutschen) in u?ie weit die Ma-. gifitoie und Mirchschafksänitee zu wirken d haben. 23 73°'® -V. (au5 dein) Unterrichtsgelde die Stipendien-Ertheilung betreffend. 85 735® ——- (über) der Piarilleu. Aufsicht betreffend. 170 740S "r- — (bei) Visitationen so lieu auch von Filial- und Kommendantkirchen 5 fl jährl. auf Reiseksste» entrichtet weeden. srz 745F —' — (bei christlichen) > w Aufleliung getaufter Juden betreffend. 303 7519 -*• — (au# dem) Unterrichtsgelde die Ver- leihung der Stipendien betreffend. ZZg 7)5® —— Uttlcrrichtsgeldrcchi-tuuzen nicht in Duplo einzufcndeii. 458 757z — — (für den) Fond eingehenden Beträge , wenn einjufendcn sind. 439 7599 7— —7 (über den) Stand, wenn die Answeift einjiifenden. 49O 7600 —* — Frequenz betreffende Weisung. 5<7 7615 — — (m) der Ursulinerinue» werden einige Gebrechen abgestellk. 593 7673 — — (an) die Sludienkurse Bereinigung betreffend. 366 7645 — — Prüfungszrugnisse, »vie auszustcl- len. 774 7805 Schu- tzE ( 905 ) MO' Skite. Nra. EkchlkleN (für deutsche) welche Lehrbücher zu gebrauchen. 794 78 »tz — — (in) und ReligirnFsachen die ^»(tpocfo Befreiung der Superintendenten. 756 7307 Schuleubsiu (zum) haben die Domiuikak- Freihossinnhaber zu konkuriren. *43 7383 Ulledl.'-Petsoiialsbefreiung von der Klas-senst-uer. ' gö$ 7820 Schulenlchrer Stand ist von der Klas, seilsteuer frei. 567 7646 1 Schullehrer (bei) Stellen Besetzung, wo ' die Staa^gü.er.Venvaltiiirg das Prase». tationsrecht aueübet. wie sich zu bench-r»e„. gQ 7g©^ — Besetzungsposten, von wem airzuzci, gen sind. 320 7531 Schulkatecheten Lehranstalt betreffend. 252 M&1 SchuLeuten aus dem Lande wie und von wem ft re Gehalte zu verabfolgen. 106 7343 SchlkchütroNüt- (ausübende) Magistrate haben über die Schullehrecbesetzuiig die ^ Anzeige mittelst der Kreisämter einzu-brinzen. 320 7531 Schulpramien- (bei) Vertheil.,ng sollen die Reden dem Gimnaßalprafeske vorge-leget werden. 671 7707 Schlli(uchtN (in) Bllrfporto betreffend. 1237361 — (in deNtschen) die BefreiulW des Postporto betreffend. i8y 742a Schutz. AS ( 9^6 ) Seite. Nro. A d)U$Befllgntffe zu Polizeigewerben ftab oerbfftcn. 7x8 7742 DchuHsteuer (über) wie die Steuercin- . nehmer fcic Quittungen erlegen sollen. 75 7331 SchutfuNgs'-Ausweise mit ben Bergkonsul- tationsprotokosten einzusenden. 538 7633 S».Arb eiten zum Militärdienst tauglicher Ausfuhr wird verboten. 150 739t Schwämme-Verkaufs-Verbot betreffend. 495 7608 Schwärzung (bei Pferdeaus-') wie sich zu benehmen feie 69.7312 Schwefel - (rpt&cn) Verkaufs wird ver-. boten. 7?° 7775 Schweine » Verkauf außer dem Markte wird verboten. 5 728s Siebner (alter) Werthsbestimmnng. 632 769$ Siebenze!)kN Krenzerstücke Werkhsbestim» mutig. I632 769S Sllöer-Rebunzirungstaxe in Bankozettel betreffend. 126 7366 —— —>. und Goldgeräthe ärarischer Bunzi- rung betreffend. 167 7404 SiNNeN - (bei) Verwirrung Merkmahle an einem Menschen, ist die Anzeige an die Behörde zu machen. 483 7598 Sistemalien. des Studien-Referats sind an den geistlichen Referenten mikzuthei» len, ° i J84 74IÖ Skon- O#"-! < 9°7 ) ©tite, Nrc. C ßontrir ung der ständischen Kassen. 6z - 7695. ( öhue C in er der) eines Findelkindeser- ' ziel en, wie vom ^ttlitarstano befreit wende» wofle. 138 737^ — (ältester) Befreiung vom Militär-stunde. - 752.778- Dibaten, welche gegen Schlafkrenzcr be-qiia- tirt sind, wie zu behandeln. 761 7789 (Šomitm:- / u&e$), uub Winteraubau haben die Ausweise zu unterbleiben. 727 7752 tAvNN- (an) und Feiertagen die Verhandlung der Unk-rthansgeschäfte betresend. 272 7496 •*— — (an) und Feiertagen die Haltung der Jahrmärkte betreffend. 281 75°7 —^ ■-*- ( an) und Feiertagen die Unket, thansgeschäftsbehandlung, 405 7557 Spielmar^en-Prägung betreffend. 5 M. 761 5 Spielkarten- (wenn) zur Stemplung abzugeben haben. 457 7.572 und 7581 Smtcll-Rechnungen, wie zu verfassen. 539 7634 ©tflltbCfjen (mit) solle» die Gchewe^e nicht besetzt werden. 765 779; C^tändlscher Beamten Klassensteuer-Rach. sicht betreffend. 120 7359 -rr-, — Kaffe Skontrirung. 6z I 7695 § tadtlscher Beamten Älassensteuer-Nach- sicht betreffend. 120 /359 Städ« AS C 9°8 ) AS Seite. Nr». SLädtischeMrü^e Ankauf von Seite der UulerthaseN betreffend. ' 332 7545 Staahö- (iiBer peusionirtcr) und Obcroffi-zierS sind keiuc UbilatiouLtabelleu einzu-ffnden. ' 436 7593 ©tvUltögUteiV (von) Beamten, wer von Entrichtung der Klaffeiisieuer nicht befreit feie. gg 7339 w" — Verwaltung, wo PräscntakioaSrecht auSl'ibcr, wie sich ro.cg‘n Besitzung der Trivial - Schnüehrerstcllen zu benehmen flic' 3® 7309 — (bei) Veräußerung werden künftig zum Erlag der 2. Kaufschilliugshalfte 5 jährige jFristenzahlunzen bewilligt. 114 7^53 — — Käufer haben die rückständige Kaufschikingstzalfte mit Perzenten zu verzinsen. ' ■ • ä 405 7556 Stadthauptmannschaft - Aufstellung in Wien. 176 7115 *— — Errichtung in Wien. 564 7642 Staatsherrschasten (auf den) die Anstellung der Hebammen betreffend. 689 7724 S^aatötauzski - (ohne) Erlaubniß sollen Niemanden Postpftr^e erfolget werden. 671 7706 Steinkohlen - Ausweise, wen» einzubrin- gcn. 239 7469 Stem- HB C 909 ) HB Seite. $ 10, Stempel (ohne) stich den Gesandten die anoerlangeuden Urkunden au/zustcllen. t2 7287 — — weichem die Gegenjiände der. Schatzungen bei Vcrlassenschafte» unterliegen, cxz 7299 — frei sind die Anstellnngsdckrete für die Drtsschulaufseher auszuferligen. ryo 7421 ;— — auf welchem die Stiftsbriefe aus- zuferrigeis. ,y6 743 V —• —- (dem) welche Stiftsbriefs-Exrmpla- rien unterliegen. . 237 7465 — — l vom) j sind Waisen -Forderungen und Waisenschuldenbüchcr befreit.' 2Z8 7466 — —- Bögen, wenn ausgewechselt wer^ den können. 458 7574 —- — frei sind alle Klassen- , Personal- »nd Vermogenssieuer'Geschäfte. 690 7726 *— —- (auf) müssen die Neligiens-Unter--richtsjkugnssse für Brautleute aurgeser« tiget- werden. 726 775a' — — (welchem) die Schuldpost.-Vo'rmcr» küngLürknndcn unterliegen. ' 827 7827 Stempelkogcn (zu) der drei mindesten / Klassen iji mir gewöhnliches Kanzleipa-pier zu vcrweudan. 74« st SttMPl'iö-Venvenduiug zu Satzbriefen. 766 7 7 y 7 SteMplUNg (zur) wenn dieSpirikartin . 457 7 7» und WeW AB ( ylv ) tt# Kerte. Nt ti. GterbWe (wer) d^^MiaricHwst-a i;v ten fic;j!:.'v ’übrrcir bi< $66(caf*tine cu hi« M'NtLrbe: ' ^e^inzüftnde».. - . 99 73g? . --— — (abelitfcer) und $vp •?vifnii;;<9fit ÄleruS gehöriger Vtcfc-uen.bent LauSrrch--, te anzuzeizen. 76 73SL Stfcrblf.tU einer Handel treibende?. Witt- ttie dem Wcchselgerichte an,Ureigen. 244 7473 EtkUkt- Einnehmer wie die ProvistonsqUit-tnngen über Vermögen., Schutz- und Klalsrisffeuer, dann Mekruten-Reluitigns-gelder der Jude« erlebe« fallen. 7^ 7321» — (zur) Entrichtung, wen» und wie die Inden zu verhalten. 223 7456 —- — (auf die) zur Approvistoniruug der Festungen beigcschaften Artikeln. 717 7740 >°— — Elaborate falle» die Kreiskammissa- re te, ihren Bereisungen unterfuchen. 762 779* ©tiftvBrii’ft, auf welchem Stempel aus- zufertgen. 1967431 ©tiftbtičfŠ • Exemplarien, welche dem Stempel unterliege,. 237 746j? und Klöster (auswärtige ) so zum ; KLmmeralfond ei „gezogen wurden, unterliegen keiner. Erbsteuer, FnetifikatienS« ", steuer noch Acligioni-beitrag - 671 770$ Stiftern (Bei) un'. Klöstern Profesturknn? den halber betreffende Weisung. SS# 755 ‘ - ' Stift c 9” ) : ©cite., Nr,'c. ( bei.) Testamente von Novizen und Laien, wohin zu fibergtbtn. 537 7&Ä$ Stiftung C geistliche oder weltliche ), so sich ans Testamente und Kodizille gründet, betreffend, 13 72S$ Stiftungen (von) und Pfründlernzu bezahlende BermögenSst««er betreffend. 471 758© StiftUNgs'Dozteien müsse» bei Konkursen dem Fiskttlaiuke von den Fondsforderun» gen die Anzeige machen, 727 7754 Stipendien ' Verleihung ans dem Unter; " richtsgelde. > 339 755z —* —■ Ertheiluuz au$ dem Unterrichts- gelde. 85 733» —« (zum) Konvikt gehörig grniestende sollen solchen entsagen. 447 7561S aus tiroler und vorderösterreichi-schem Kassen vor dem prestburger Frieden bezogene, können die Studierende sortge. niesten. '' ‘ 524,762s StipendlUM§ -Fvrldauir für Gimnasial- Schulgegeustande. 690 7727 Strafgerichte, öS den Gauitüts; Kreis-beamten unmittelbar Befehle zu «rtheilen befugt sind. 730 7745 Sirage (auf offener) sollen die Gürtler keine Feuerherde halten 22 7309 *— —» Anfrechtßalt«»- halber betreffende Kontrolle. 479 759a Stra-. §0§‘ C 9'p ) Seite, kn*. (über) Zustand hüben sich die Postnie-ster von Postknechten unO Postwagen Kondukteur Rapporte glde« zu lasse«. 524 762g — (bei) ist stets das Nro., wo ein Gebreche« entdecket worden ist, anzuzci-srn. 67J 77IS — — nicht mit Ständchen der Handels-, lente zu verstelle«. 765 779*5 (für) ^lngelegenheitr» die Verfassung -es Prälimiuaisistews. 283 7710 ■“-r —- (für) Direktoren, Witttven - Pen« sionsbestimmung. 578 7659 **r* — Fondsverrechnuitg. 694 7 7 33 Straßenraumer/ r» der Eigeiischaft als Unterihanen dürfen nicht zü Roboten verholten werden. 712 773^ Studenten (jüdische ausländische) oder sogenannte Bohurims abzuschaffcu. 76 7Z2A StÜ!>leN'Drparteme«t ist ein rizenes, daher sind die dießfälligr» Protokolle in bcsonde« ten Heften einjufenSeit. 8 7254 — — (des) Refemts Sistemplien sind an den geistlichen Referenten nützutheilen. i§4 7416 — —- Jwb DlsziplinarvorschrifteN- Beobachtung.. - m 7425 äi — (für) Direktoren .anb Professoren Ltd betreffend., , 3Zä 746® to# C £»3 ) Seite. Nro iStubtCtt ( Bei ) und geistlichen Fache das Korreferat betreffend. 533 7626 — — und Religionfvnds Praliminarsistenis Eiiiseiidniig. 673 7712 -- — Fond* - Kasse Journal Einsendung. 494 7606 (Statten (trächtige) sind bei Vorspann--- leistung z» schonen. 87 733® — — trächtiger sich bei Vorspann und Transporten nicht zu bedienen. 670 77Ö4 — — Beleg!!»g wahrend der Beschellzeit, m» zu geschehen habe. 8V4 7??'-'l tStUdienkUksc Vereinigungen, weint Statt finde. 56676 AB studierende, st Sichend»«,, dir jüm Konvikt bestimmt sind, geniesseu, haben tvlchc n zu entsage». 447 7^66 —i Uiiterthanett, 4»i* ihre Stipendien aus den Tiroler und vorderösi*^reichischen Kassen vor dem Preebiirger Frieden bc<-z»gen haben, könne solche fortgeniessen. 524 studierenden wet-.fi in KraukbeitsfalleN die Nachlraguieg der Prüfuug zu de» willigen. *4° 7377 ä. (von Privat) zu eitteichtendts Hono» tat. 197 7434 Superintendenten Eid betreffend. *77 7503 ü_, Postpokto Befreiung in Aeligidns- it»d Schulsachen. 786 78^7 35XUU Bei* Mm« % W C 9T4 ) T. ©citf. Nro^ Tabak AuSfuhrszoll wirb erhöhet. 135 7Z7 I — — Blätter EinlösungSpreise Erhöhung in Gallizien. 136 7373 — — (gegen> und andere Gefällsbcam« ten sind Arrest mit Einverständuiß zu »erhängen. 487 75-6 - ■— fremden Gebrauches =• Verbot betreffend. 681 7717 — — rauchen zwischen Häusern/ und offene» Strassen ist verboten. 722 7746 730 7758 Taggeld für Kreißdragoner. 538 763t Taubstummen- Instituts Befreiung »0» der Verbotslegung. 139 7376 Taje -- Ausmessung bei Benefiziea Derthel- lung. • ^ 577 765:6 — — Entrichtung in Konvenzionsmünze ^ in Gnadensachen. • 577 7658 — — Bestimmung far die Nanführer. 803 .7819 Ta^kN für die Wahlen der perpetuirlichen Oberinnen der Nonnenklöster in Galki-zien. 225 7459 — — Eintreibung der Gerichtsbehörden betreffend. 788 7809 Te- HO C 915 j HO «Seite Nro, „ Testamente m\> Scbi.me, «,.s weiche sich rine geistliche oder weltliche Stt/tung gründet. 13 7288 ““ — von Novizen und Laien errichtete, wo, hin zu übergeben. 557 Theriak -- Verkauf wird Materialiste» lind Kauflenien untersagt. 55g 7636 Thieren e§^aIe «Mieter Personen und zum < katholischen Klerus gehöriger sollen dem Landrechte bekannt gemacht werden. 76 7322 Ta!>e§sttl! der handeltreibenden Wittwe eines bürgerliche» Handelsmannes ist dem Wechselgerichte auzuzeigen. 244 7473 Tvdt gefundener und unkennbarer Menschen Personsbeschreibung in die Aeituiigsblätler einzuschaltc». 624 7686 Todtenkammcr - Errichtung ans dem Lgtiidk. betreffend. *71 7410 , V: : : ' Hof- Ml»m 8 ii# c 916 ) _ % Seite. Kre, ^vDtenscheitte Mer Sterbfalle der Mitl-tärpensionisten in den kleinen Orten sinh an die Militärbehörde einzuscn- den. $&$!£§ (zu) errichtete Wegmauth. Toleranz - Vorschriften der Juden Wien. Tollkirlcheü (vor) Marnnns Tollkörner - Verkauf zum FifchfanK verboten. 99 733S 100 734* in 685 7726 630 7603 wird 560 763h Tvrl- und Steinkohlen Ausweise, wenn eins zubringen. 239 7469 Traük^euer - Gebühr von dem russischen und güllizischen Aquavits - Brandweiii. iS4 74!7 Transporten (bei) keiner MchtigeN Stttt- . ten sich zu bedienen. 670 7704 Tratten wegen Erläuterung des §- 46. des Wechselordnung. 606 7677 Trauung ist nicht vörzunehmen ohne Zeug- ittf des LIeligionsnnterrichtes. 44 7503 Trivialschullehrer- (bei) Stellen Besetzung, wo die Staatsgüter- Perwaltnng das PräsenkazionSrccht ausübet, wie sich zu benehmen feie. 20 7309 Tuch- W C 9-7 ) Seite, Nro. Buchmacher (für) und Tischler gutenLeim zu erzeugen. 310 7442 Türkei (hf die) abzuführendee Posament!« rerwaaren Behaiwlnng. 236 7465 Türkischen (über die) und türkisch - griechischen Untcrthanen und Handelsleute ein Vcrzeichniß einzubringen. $ 7283 Türkischer Lee und Piaster Einfuhr be> treffend. 576 7654 u. - c ' '' ■ . ^!Hikazi0N§cTabellenderpenstonirten Stabs-und Öbcrvffizicre, dann deren Will» weil und Waisen sind nicht adjvgcbeu. 486 75BZ peberfuhr Bestimmung für da« Bjeh über die Donau. 75(~> 77*5 Uebersiedlungs - (««) Fallen, was zu, beobachten feie. 754 7782 Umsiedlungen (bei) ist das General-Kommando u>n Aenfferuug anzugehen. 773 78°3 Um'versitat (tue jede) und Lizaum ist ein eigener Kommissär zu bestelle». 8 7284 Uni- . HE C 918 ) ^ ■' Skite. N,p. Ilttiversitats' («» &ic) Bibliothek abzugc-bende Druckexemplar nicht mittels der Post zn befördern. 639 7690 - Verkauf betreffend. 3 j 4 75 35 — — Ankauf und dessen Verführung in andere Provinzen. 404 7554 UiiterojfljtCte stud Bei minderen Zivilan-stellnuzen vom Karakter und Kaerenz. tax befreit. . 577 7657 Utrtersilchmrg der, die öffentliche Ruhe stöhrendeu Handlungen betreffend. 281 7508 UltftTtid)^ (««$) Gclde die Stipendien« Ertheilung betreffend. 85 7330 — — Gelder an Ländgimnafien haben anf- znhören« 197 7432 —- — Gelde (aus dem)/die Verleihung der Stipendien betreffend, 339 755a Uttterthanen f. k. »11 fremde Staaten rei« senden, was der Gesandtschaft wegen zu beobachten haben. ' 104 7344 w- — (gegen) beschädigte Hcrrschafts- De« legiernng, als Kriminalgericht, wo statt siude. 130 7369 — haben den vom Militär ihnen Zuge» fugten Schadest, sogleich der betreffende» Behörde anzuzeigen. 162 7397 llU c 919 ) w ' % * - Seite. Nro. IlNtekthüNe» k. k. «ach' anderen Provinzen , besonders nach Hungarn reisende haben sich mit Pässen zu versehen. 175 7414 ■«— 1— mit Lustseuche behafteter Beiträge zu ihrer Heilung betreffend. 186 7419 — -T- (beiuiirichti-e«) Erklärungen übep die Vermögenssteuer ( was zu beobachte» seie. 311 7443 sollen mit Reisepässe» versehen fein. 224 7458 — welchen die Feuergewehre abz«, nehmen. 254 748? —- (her) Vergütung der von den Gutspächtern geleisteten Unterstützung. 378, 7$°S — (der) ZiehsLhne, welche zeitlich, und welche gar nicht vom Militär be, freit sind. 289 75.o6 —- — erbländische mH Passen in dasAns« land versehene, sollen die Dguer des Paffes nicht überschreitend 292 7512, —. — Unterstützungslrisiung in Noth- fallen. 33* 754S — i^von) erkaufte städtische Gründe in die unterthälligen Kontrakte einzube, ziehe», und in die Grundbücher cinz«- tragc« , wird als Unfug abgestellt. S32 745- *; Ä $t*ä? C 920 ) AH Skite Nr» Uttterthauen studierende, Me ihpe Strpen, dien »11# den Tiroler und voxderösterrci» chische,. Kaffen vox dem Drehburger Friede» bezogen haben, können solche fortge-nieffen. 524 763$ ■— — in der Eigenschaft als Strassen? räume» sollen nicht zur Robot perhalten werden. 712 773$ - — Zertifikate zum Einkäufe, was in fich enthalte» sollen. 718 7741 Nntrrthanigkeits- Entlassung von der Ge-währsanschreibnug auf ein Aaus oder Wrihschaft zu bewirke». 332 7534 Unterthaus - Geschäfte . Verhandlung an Sonn-und Feiertagen betreffend. 272 7496 — — Geschäfte - Behandlung au Sonn- uiib Feiertagen betreffend. 455 7557 — — Grundstücke spklen Jnoe» nicht ist Pachs nchmeu. 442 756Z Ursulmerinen (bei) Schulen.Abstellung Einiger GcbrechM. 593 7673 a Veräußerung b« K-trstral--- Grundstücke betreffend. 774 ygoei Prr- ( 9=1 ) Sö» Seite. Jiro. Derbotkslegung Ö«0 *«f Besoldungen der Beamten und Pensionisten hat die Theiizahluiig in Konvrntivvsmünze nicht den erstere», sondern den letzter,, zu Guten $« kommen. 125 7365 «r» — auf Pensionen des Prager Mttwen» und Waiscninstitutr betreffend. " 139 737^ Vergleiche (durch) dar Fiskalamt goschlos. scne betreffend» 174 741^ Verheirathete, wenn sie tauglich, sind auch zum Militärstand zu nehmen, 153 7393 Verkaufdxr Schulbucheshkirrffend. 4L? 7724 Dcrlasienschaften (bei) welchem Stempel die Schatzungen der Gegenstände U"' «erliegen. ' 22 729Z — (bei) absterbender Militarbeamten, welche Plane, Bücher, Karten an den Hofkriegsrats abzugeben sind. 73 73»8 — — Verlasscnschafte« Verabfolgung an die Hetruriep betreffend. 86 7.-8 t — -— der Personen, die der Militarge-richtsbarlcit unterliegen, sind »on dem Beitrage zu dem Wohlthätigkeitsfonde hesreit. 299 7449 C 92L ) Seite. Nt#.1 Äerlassenschaften ab inteßato des Se, kularklerus betreffend. 634 7699 -— bei de«, in de« k. k. Staate« ver« storbenen niederländisch und französischen Emigranten betreffend. 673 7711 —> — der Weltpriester ab inteltato, wem zuzufallen haben. 693 773» Verlassenschafren ab Inteßato des Kle. rus betreffend. 753 774g ‘ t Vermögenssteuer Oie) auf die Jude«. schüft vorzuschreiben seie. 9 7285 —- — (zur) Fassioneil * Einbringung sind die auf ihren Gütern blicht wohnende Dominien durch ihre Wirthschaftsämter aufgesvrdcxt worden. n 7335 —* — (überb wie die Steuereinnehmer dir Quittungen erlege« sollen. 75 7321 -* Entrichtung betreffend. 149 738» -—- — halber, wie die Lehen zu behandeln find. '■ 1)0 739» — — (von dex) sind die Wittweugesell- ^ schäften frei. aio 7449 Ver- C 9-3 ') Seite. Nro. Vermögenssteuer c«*0 unrichtig« Er, klärungen der Unrerthanen chalber roa# Zu beobachten scie. 2I1 ^443 (mit ber)] ist der Neligionsfond / nicht jzu belegen. 243 747s ■— •— v»n Stiftungen und Pfründlern zu bezahlende betreffend. 471 7580 — -— Geschäfte sind stempelfrei. 690 7716 Verordnuttgen in Drucklegung • betreffend. 632 7718 Versorgüirgshaüfer, w^tcrn stehet es frei, Bred in Natusa »der in Geld i« beziehen. 745 7771 Verstorbener Leichen nicht öffentlich in den Kirchen beiznseyen, oder offen zu Grabe trage» zu lassen. 276 75» 1 Verpachtung der Äirchengrüude auf Leib« Leding betreffend. »13 7445 <*— .— der Fuhren an Juden und Spekulanten betreffend. 220 7453 Verpflegsbacker (flüchtige) als Auswanderer zu behandeln. iQSL 7347 Ve"- HA ( 924 ) HA Seite, ttt*. Merpffegungs- (Militap-) Streitigkeiten- ' Behandlung. 52X 761$ Veteranen Entlassung betreffend. 13 7*89 ' ISiCp' (zaüfreien) Eiutrieb gus dem deutschen Reiche beteeffeud. §g 7335 — (zum) oder Genustwaaren-Einkauf nach Ruffland gehen, mit welche» Zertifikaten fein müssen. 382 7509 se- — (bei) wie Milzbrand zu heben stir. 58$ 776® — —» (zum) Einkauf die Ausstellung der Zertifikate betreffend. 608 7680' ^ —- (zum ausgetriebenen) soll an Äom- merzialstraffen ein Hirt gestrllet werden- 609 7682 -rr- — Einkaufs« Preifferhebung und Bestimmung dessen Gewichts. 693 7729 w —v Einkaufs Zertifikate betreffend. 73» 7758 (zur) Uiberfuhr über die Dongu werde» neue Uibrrsahrten bestimmt. 756 7785 Viehstands - Tabelle» - Einsendung betref, frud. 575 7633 Vor- HA ( 925 ) Geile. NrS. VorhertzKerreicher (aus) Kasse« Uw? bende Stipendien bete essend. Siche GtipeudiM ' Lorw u ni sch affti ch er (ohne) BewiLi» fl«nn minderjährige in Hungaru nicht z« trauert. 674 7713 ünd 7,4 77ZK Vorspann ist uns in dringenden Fällen auf bestätigte Vorspanns«,,Weisung der Könne Mandanten zu leisten. 245 7^76 *- — (wenn auch mit) die Geschaftseei» fcrt der Beamten unternommen »eiben können. ' ^78 7666 ünd 7669 -ea — (bei) «ui Transporten keiner trächtigen Slutten sich in bedienen. 670 7704 —- — wie aüszuschteiben feie. 716 775# Vorspanns« (bei) Leistling sind trächtige «Stuften zu schonen. 87 733d - —i- Leistling, wenn ein Pferd zu Grund gieug, welches Zengniß beizubringen. 87 733» — ~\ (Aerarkal-) fuhren rnamhfrci paf- firen zu lassen.- 276 750® C 926 ) ' Seite. Nie. VvkspÜNN Anweisung in Friedenszeiten de. treffend. 479 7589 W. ' : ' X 1 x . ;v Waa'deN-AnsfuhrSverbotsübertreter, wie r» bestrafen. 148 7388 —- — Schlittlereiunfnge Abstellung. i*3 7399 Waarenftemplungs-Einrichtung. 340 7553 WaarenfteMplUNg-Patentsaufschub. 597 7*7® Wachen (gegen Militär-) Beleidiger, wie fürziigehen. 565 7644 Wa^! der Magißratsräthe betreffend. 14$ 73&7 ffBttfylttl (für) der pcrpetuirlichen Dberins ncn der Nonnenklöster in Gallizie», Sa» xenausmaasi. 225 7459 - (bei Kirchen eingehende) Spfer und Meßgelder betreffend, 729 7757 Wal- Sette. Nrtt, Wül(eN«Jnsiitutsbefreiunz in Prag von der Werborsieguiig auf Pensionen. 13g 7376 —• — Forderungen und Waisenschulden» bucher sind vom Stempel befreit. 238 7466 Waldkultur betreffende Weisung. . jxs y6a\ Waldung (auf den) Stand haben dir KreiskommiffLre zu sehen. 789 781O Waldungen (mit den) nach der Waldordnung ju gebahrcn. 459 7576 •— — (mit den) nach der Vorschrift der Waldordnuug zu gcbahren. 567 6747 — — (in) Holz klauben wird »u» unter Beschränkungen erlaubt. 684 771 f — ■— (in) die Holzablänfe betreffend. 762 779* — — (der) Gemeinde - Zertheilung betreffend. . 786 7808 WaraödkN (nach)-von Mahrburg aus rvird eine Posiwagenssahrt errichtet. 441 7561 Waller» (bei) Schadenuntersuchnngen was Krciskommissäre zu beziehen haben. 584 7666 — — Behältnisse sollen verwahret werden. 672 7709 ; Hl- ( 928 ) Sö# Skit«. Njo* Wa^ekkörtter - Marktes - Errichtung in Wien. 703 7734 Massetschl'rllNgs-(vor)GennßW«rnnnS. ‘75 74zz> Weber (zwischen Kunst«) und gemeinen keinen Unterschied zu machen: 52t 761$^ Wechselgerichte (rem) ist der Toderfall einer Handel treibenden Wiktlvc anzuzei- gcn» 244 7473 Wechselordnung $. 4« wird «rlaUtert. 606 7677 Wegmauth-Errichtung zu Tö»liy und Pe- terrwald. IoQ 734° —. . —. Errichtung zu ÄulM «»Böhmen. 3«- 7664 - Umfahrung, wie zu bestrafen, er* 75°’* Wegniauthe haben die Militarbffiziere in Dienstreisen zu entrichten, »nd bei ihren Behörden zu liquidiren. i$ 72yi — —- find auch »01t ünbeladeneN Fuhren zu bezahlen. 7=9 775<* WegMaUth--Polleten den Reisrpärtikutarien beijnkegeu. 738 77^9 Weibliche Werkmeister in Fabriken äufzu- stesten «vird erlaubt. 7^5 7794 . Weibs- NS ( 929 ) NS Seite. N>e. Weibspersonen (mit Lustscuche behaftete) vor gänzlicher Herstellung nicht zu schie. den. 75t 7777 Weihen ($« höhere») Zulassung der geistli- che» 'Zöglinge. 230 7461 Weinachten (an) wenn die Christnacht abzuhalten. 763 7792 WeM-Mauth-Tariff für Prag. 309 7524 ■ —- (hungarifcher) Verführung auf der Donau betreffend. ' 758 7787 r— —» (hungarifcher) Verführung betreffend. 825 7825 Weinakzise - Rückstellung-betreffend. 2 i£ 7449 Weinaufschlag m VMM betreffend. *31 7 40 Weltpriesker 0>cr) Berlaffenschaften ab inteftato, wem zuzufallen haben. <$93 773° Werkmeister (weibliche) in Fabriken aufzustellen wird erlaubt. 765 7794 Wetter- OO Schabenuntersachungen umi Kreiskowmissäre zu beziehen haben. 584 7666 Wien (in) die Stadthauptmanuschaflkauf- stellung, betreffend. 176 7415 XXIH, B«nb. N an . Wien AO ( KZS ) AO Seite Nr«* Wien (ttüch) die Rückkehr Sr. Majestät wenn gefeiert werde. 15 729® jä— —~ (i:i)Sladthauptmannschaftr-Errich- '»"g. 564 7642 —- T- (in) befindlichen Juden Tolloranz» Vorschriften. 685 772* — — (in) fremde» Juden Eintritt wird " nur in Handluugs » uub Rechtsangelegen- heiten gestattet. 686 7721 — — (ln) die Wssscrkorner Markteser» richtuilg. . : 7®3 7734 Wimmerschen Fuhrwesensverzütung betreffend. 332 7546 (über) Anbau haben die Ausweise zu unterbleiben. 727 7752 Wirthschüft >(auf eine) die Gewäbrsan- schreibuug betreffende Z22 7524 Wirthschaftsamrer (durch) müsse» die auf ihren Gütern nicht wohnenden Doe minien zur Einbringung der Vermögens« Keuek verhalle» werde».; jt 728* Wirths- , . TE C 931 > 'lt,$ ! Skife. Nr»,. Wlkth§häusek (in) wirb der Borstenvieh- Berkaus, so wie chberhaupt außer dein , Markte prrbvfen. 5 72Si — — inner de» Linie» zu vermindern und wenn RachtS zu sperren find. 29t 7511 508l£tfjf(f)(lftž' (von) Beamten derStaaks-guter wer eon Entrichtung tbct Klassen» steuer nicht befreit feie. 99 7339 Wtrthschaftsamter. ■('« »»* weit bei dentschen Schule» zu wirke» haben. 23 730g «n- — wie stch wegen Zustellung dev Ban- kalcrkcnntnisse undEinlreibnnzdes Straf» betraget z» benehmen haben, _ $84 7&ß7 *— — Beamten-?l»stell»ug, welche von der ökonomisch, patriotischen Gesellschaft in Böhmen geprüft sein müssen. 124 7363 Wlttwe (Handel treibender) Stcrbefall ist dem Wechselgericht 'anjuzeigen. 244 7^7» WlttweN» und Waiseninstituts- (in Prag) Befreiung von der Verbvthslegung auf Pensionen. *59 7S7<» — Gesellschaften sind von der Vermögenssteuer frei. 2io 744t — — und Kinder der tollerirten Znde» 4 Behandlung. ' y4o 747 i 'V;;.';vV.;. • e R n n r ■ Wo- -SoS* C 933 ) 47 Z - Štif‘ c 933 ) AE L- Seite. Nro. 3du«e , (tobte schon bestehende) können bee ^ lassen, nich^t aber reparirt oder fcergefMt werde», dagegen sind lebendige Zäune einzuführen. 71 7315* ZeitUNgs- (in) Blätter ist tpersonsbeschrei-t, bimg todtgefundener und unkennbarer Menschen einzuschalton. 624 7636 Zeugen- ($») Verhöre» haben die ^ranz, kammerer zwei Zeugen zuzuziehen. 515 7614 ^CVgtliffC über Religionsunterricht für Brautleute müssen auf Stempel ausgefer« tigct werden. 726 775° — — über Schulprüfungen', wie auszu- stellen. 7/4.7805 Zerblfl?stte zum Verführe» der Schaafwvlle wie lange daueren. 1297368 •— — zu Hausicrpassen von wem auszn- stelleu und zu vidiren sind. 198 7435 — — Ausstellung zum Meheinkauf betreffend. 608 7680 — — der Untertanen zum Einlaufe, was in sich enthalten solle». 718 7741 • • . ' " ' - ' . ( ■ Zre- TE C 934 ) tli® \ ' ©lift'. .Nii?; IistZelN iit bestimmter Maasi und gut ans- geirocknct zu »erkauft». , 713 7737 Ziegeuner-Bauden ahzvschaffen. 442 756* Zrehsöhne der Uilterthauen, welche zeitlich, tinb welche gar nicht vom Militär befreit sind. 28s 7506 — als einzig^ Erben und Besitznach-folg^r sind vom Militärstand frei. 475 7582 Zirmspartheien sind anzuzeigen. 437 7566 Ainseheüeute Schuldigkeiten iu Gallizien, wie zu bcurtheilen sind. 295 75*7 ZlVil- (bei) Anstellungen find Unteroffiziere von Karrakleur - und Karen.-.tax befreit. 577 7657 Zihltulf'llb" (erhaltender Militarist-) wie sich zu achte» habe. 29» 751a Zlhjllnstünz ist. die beurlaubte Inhrweftus- mannschafr zuznwkisen. 80j 7818 Zyll, auf Ausfuhr des Tabacks wird erb»' hrt - • ‘35 7371 Zl)üämt"4 (Einbruchs-) Eerichtuiiz. 3 21 -53s Zollbeamte (grgea) wie Widersetzlichkeit und Zusammenrottung zu bcstrafc» fei;. 453 /5^8 • • . Zu- Seite. Kr», Zusammenrottung gtgt» Zear-amte, »u Su bestrafe». 4$3 75&* Zusammeuwohneu, Verbsih der, die Ehedisprns nicht erhatlene« Bluksvcr. wandte. 485 fägB ZwttEeN sdas) »der Labetfpiel wird als er» Hasardspiel verböte». §yz 7649