' 's? M///// fed* Nro. Seite, der dritte Theil des Kaufschillings in 4. ober 5. perfcentigen öffentlichen SkaakS-und stän» dischen Aerarialobligationen al’ pari angenommen werden. Vom 4, Jänner. 4 5273. Die Obrigkeiten in Westgalizien daher» bey verunglückter Ordinärpost solche weiter ju befördern. Vom 4. Jänner. $ 3274. Die Filialkassiere können noch ferners Kas. segeschäfte der Armen, Spitäler, Kirchen, Waisen 3c. besorgen. Vom 6. Jänner. 5 3275. Staatsgüter, die nicht eine besondereRück-sicht unter der unmittelbaren AufsichtHer öffentlichen Verwaltung zu behalten räthlich macht, sollen nach und nach veräussert, oder in langjährigen Zeitpacht gegeben werden. Vom 8- Jänner. *■ 3576. Von den Gerichtsbehörden ist bfyEinwen. dung der verfallenen Appellations - oder Revisions«Frist die geschehene Zustellung des Urtheils auszuweisen. Vom 9. Jänner. 9 3277, Von den Gerichtsbehörden sind die Pariheyen zur genauen Beobachtung der Friste» unter Strafen von AmLSwegen zu verhalten. Vom 9. Jänner. 9 3278- Die Gewehrfabrikanten sind mit gutem tauglichen Büchsenbrandeisen von den Ham-metroetfern zu versehen. Vom 9. Jänner. 10 3279. Der Werth der bayerischen Groschen wird herabgesehet, und die Gangbarkeit derselben bestimmet. Vom 9. Jänner. »* 3280. Wegen geringeren Preises deS Fleisches, Ui, sch lilts, und der Viktnalien auf dem kande in Böhmen. Vom/-. Jänner. n 3*8u GA c L ) HA Stil?. 328t. Wer zu Ronfurfni für ein Lehramt zuzu« lassen Ist. Bon, u. Jänner. 12 Z2L2. Weisung wegen der Bader in Wrstgalij. Vom 11 ..3y. Jänner. 35 3294. Wie die Schlafkreutzer-Quiltungen ein. gerichtet feyn müssen, wenn sie vom Lande stakt baarem Gelbe dem Militär zugerech- net werden können. Vom 20. Jänner. 33 3293. Was bey Exzessen der Militaristen, oder Bedrückungen der Quartiersträger zu beobachten ist. Vom 20. Jänner. 35 3296. Bey den Schuldensteuer. Faffionen, und bey Abführung dießfälliger Geldbeträge ist in Steyerm^rk das Patent vom 3. Dezember 1764 genau zu beobachten , mit dem Dei/atze, daß die verheiratheten Bedienten von ihren Dienstherren mit ihrem-Wohn-orte und Hausnummer einzuschalten sind. Vom 20. Jänner. Z<4 3297. Die allwöchentliche Postwagenfahat von Lemberg nach Wien wird bekannt gemacht. Dom 21. Jänner. 38 3298- ( 7 ) S?ro. Seite. 3293. Ueber die sowohl durch Natiirbegebeuhei. ten, als ökonomische Veranlassungen sich ergebenen Veränderungen in Böhmen sollen alle halb, Jahre Berich,e erstattet'werden. Vom 21. Jänner. -?§ 5299. Wegen Stemplung der Taufscheine der Bittwerber in Ostgalizien um Aufnahme in die N^ustadter Kadelen - Akademie. Vom 22. Jänner. 41 3300. Das Zollrevisoratamt zn Sandomir wird nach Krasnik übersetzet. Vom 22. Jänner. 41 3301. Verschleiß des Gmündner Salzes in der Grafschaft Neuburg am Inn. Vom 23. Jänner. 4, 3302. Die Ausfertigung der Pässe für Hand-werkspursche auf mehrere konskribirte Erbländer zugleich, jedoch mit Bestimmung eines Termins von 3 Jahren wird gestattet. Vom 23. Jänner. 4t 3303. Das Fleisch ist auf dem Lande in Böh- men um 1/2 Kreutzer wohlfeiler zu verkaufen. Dom 23. Jänner. 43 3304. In dem Patente für Westgallzien vom 1. April 17y7. sind nntrr den znm E/jefuiten-und Edukations - Fond gehörigen Gütern und Kapitalien auch jene mit v rstanden, welche ursprünglich der Unioersitäl gehöeen. Dom 23. Jänner. ' 44 3305. Wegen des M.'hlverkanfes üb.-r die Satzung in Wie«. Dom 24. Jänner. 45 3306. Weniger als 10 fl. rbn. steuernde An-thcilöbesitzer in Westgallzien sollen ihre a 4 Steuer HA ( r ) HA '' Nro. r Geite. Steuer an die grössere« Thrilhaver abfnh-reo. Dom 24. Jänner. 46 3307. Erneuerung bet Verordnung wegen des Stbfohrcn der fdbroeren Wagen von der Chaussee. Vom 25, Jänner. 46 3308 Di« Schifffahrtsordoiing vom 20. März • 1770. ist in Oestr. o- b. E. zu erneuern. Vom 29. Jänner. 47 3309. Stallung für Acrarial - Beschcllcr darf in kein anderes HauS gegen neue Kosten übertragen werden. Vom 31. Jänner. 47 3310. Stiflbricfe über er» entrichtete geistliche Stiftungen sind unmittelbar an die Regie- \ rung , nicht an das bischöfliche Konsistorium zur Bestätigung einzusenden. Vom 31. Sonnet- 47 Hornung. 3311, Einführung der Tvdtcnbeschau in Görz und Sradiska. Vom i. Hornung. 49 3312, De» Geistlichen und Seclwrgirn in West-Lgliziea wird die Weihung der Hauser, des Wassers, Salzes, Viehes oc. vcrbothen. Vom 1. Hornung. 60 3313, Angehende, und sich selbst zu unterhalten unvermögende Hebammen in Westgalizien erhalten eine Beyhilfe. Vom 1. Hornung. <5o 53! 4. Die wegen Verhehlung der Deserteure erlassene Verordnung in Westgalizien wird erneuert, und jeder ohne Paß betretene Sol» hatanzuhalteo. Vom 2. Hornung. 6; 33*5» «$.#(») tz-s Stro. ZZiF. Dir DiSpensertheilung vom Aufgebote brr Ehe wird der Geistlichkeit in Westgalizien verdorben. Dom 2. Hornung. 6$ 33x6. Weisung wegen der Weiter - und Wasser» Schäden - Liquidationen. Dom L Hornung. 6x 15317. Bey dem Verbvlhe, daß kein Jude die Jahrmärkte in Bergstädteo besuche» soll, hat es zu ortSInfren, Dom 6. Hornung. 6* 3313. Wann die Taglia für eingrbrachle Deserteure anzusuchen ist. Vom 6. Hornung. 62 3319. Der Gchlaskreutzer ist baar zu bezahlen. Vom 7. Hornung. 64 ZZ20. Nur mit Prüflings » Zeugnissen versehener^ Hebammen ist in Weflgalizicn die Geburts-hülfe zu gestalten. Vom 7. Hornung. 64 3321. Verbvth des unbefugten Handels mit Sud« oder Küffel-Saltz. Vom 8. Hornung. 65 3322. Die Gewerbsverleihmigkn der sogenannten Polizei) * Zünfte, die vom Lokalverdienste leben, sind von den Vorstadlobrigkrilen in Oesterreich ob der Enns nicht über eine mit dem städtischen Gewerbstaride in Verhältniß zu setzende bestimmte Anzahl auszudehnen. Vom 8. Hornung. 65 3323. Den Dorfrichkern in Westgalizlen wird monathlich ein Robvlslag nachgeschen. Vom 8, Hornung. 66 3324. Von wem, und auf welche Art die Beschuldigten a» das Strafgericht cinzuliefern, und zu verpflegen sind. Dom 8. Hornung. 67 3325. Wie ein einer wirklichen Nonne, oder Klosterfrau vermachtes Legat bestehen kan». Bo« 8- Hornung. <>8 a 5 \ 3326. w ( lo ) |>trp. Scifr. 3326, Warnung vor französischen Laubthalern. Vom 9. Hornung. 69 5327. Die weltlichen Vogkeyen haben dafür zu sorgen, daß die Pfarrgebäude immer im auf» rechten Stande erhaltet werden. Vom 1 o. Hornung. 70 3323. Nachttägliche Weisung wegen des schnellen Fahrens in Wien. Vom 12. Hornung. . 70 3329. Pie Jagdgewehre oder sogenannten Schrott» büchsrn können ausser Land geführet werden, iu Ansehung der zu Militärdiensten bestimm» ten Feuergewehre aber hat cs bei) den dieß-falls bestehenden Verbothe sein Verbleiben. Vom i2. Hornung. 71 3330. Wie sich bep Abstehung von der angemel-bi’ten Appellation zu henehmcn ist. Dom 13 Hornung, 7S 3331. Was in den Gehalts » Quittungen der Schullehrar bepzurüken ist. Vom 13, Hör» uung. 73 3332. Wie die Granzzoll» und Soitz. Aufseher von den Pfleggerichten und Obrigkeiten vor-gefordcrl werden können. Vom 14. Hör« nuug. 73 3333. Erläuterung einiger im Betreffe des Ju-denpakenls in Böhmen geäußerten Anstände. Vom 15. Hornung. 75 3334. Minder fleißige Stipendisten und Stift» linge sind von ihrem Genüsse zu suspendiren, und solcher an die verdientesten ohne Unterstützung des Staats Studirenden zu ver» theilen. Vom 15. Hornung. ^ 77 3335 Die verrufenen pohlnischen Kupfermüntzen ' < sitid GA ( ii ) GA . Nro. f Seite, sind an das Müntz» Amt abzugeben. Dom 16. Hornung. 78 3336. Die Einbringung der theilS für daS Kam. wcrale. theils andere Fonds annock) haftende» Zahlvngs. Rückstände wird betrieben. Vom 16 Hornung. 79 3337- Die Wundärzte sollen, wenn gefährliche oder tödiliche Verwunluogen Vorfällen, gleich nach dem ersten Verband der Behörde die Beschaffenheit der Verletzung onzei- gen. Vom 17. Hornung. &o 3338. Daß bey den Kaffen in Triest an Samstagen keine Zahlung geleistet, weder angenommen werde. Vom 17. Hornung. 8‘ 2339■ Der Schlafkreutzer sott baar bezahlet, und nicht nuhr quiltiret werden. Vom 18. Hornung. 81 3340. Vorschrift das Vorkpannsgeschöft belref- fend, in Oestr. ob der Enns. Vom 19. Hornung. 82 3341. Wegen der Entlassungen vom Militär ge- gen Vormerkung des Ersatzes, und der auf die Kiiegsdauer gegen Kapitulations-Scheine gestettten Leute. Dom 19. Hornung. 90 3342. Die einfache Posistazion zwischen Jaro-mierz und Nachod in Bödmen wird für die Passagiere künftig auf 1 1/2 Post berechnet. Dom 20. Hornung. 91 334-3. Daß preußische Unterthanen nicht zum f. k. Militärdienste auszuhcben sind. Vom Ly. Hornung. ’ 92 2344. WaS bey Versetzung der Bankale Beamten nach Wien zu beobachten ist. Vom 20. Hornung. '93 334.5- GO ( ir ) GO Nro. Seite. 3345. Vorschrift in Absicht auf tie Liquidirnng der Unlekthans - Forderungen an bad Mili» rör - Aerarium in Tyrol. Dom si. Hor» rmnz. 94 3346. Beobachtung bey Ausmaßlung bed Sal» zes Vom 21. Hornung. 95 3347. Liquidirnng der Schuldforderungen Erlaubnißscheiu. n in Ansehung der 4 im 49. §. des Zollpat-als benannten Waa» ren in Dörfer» und Märkten zu benehmen rst. Vom 22. Hornung. 97 ^349. Einstellung des freyen Viehauslriebes aus grain. Vom 22. Hornung. 9$ 3350. Warnung vor Annahme der vorderöster» reichischen 6. und 3. Kreuher Stlberscheid-münze. Vom 22 Hornung. 99 3351. Auch das schadhafte unlerthänige Sofltri» butions - (Betreib soll nie ohne eingehohlte Bewilligung verkauft werden. Vom 23. Hornung. 99 3352* Belehrung wegen Anlegung der Fideikom-miß - Kapitalien bey Privaten. Vom 23. Hornung. 10® 3353- Verlängerung der zollfteyen Einfuhr des Getreides, und freyen EinlriebS des Viehes biS Ende Aprils 1798. in Steycrmark und Kärnten. Vom 23. Hornunig. 101 3354. Amlsünlerrichk für die Kreisärzte inWest- galizien. Dom 24. Horuuog. rois 3355» «tf ( ‘S ) Nro. 3355. Gemachte fromme Legale, ober Erbschaf, len find sogleich der Landesstelle anzuzeigen. Dom 26. Hornung. 333(5. Wie sich dry Anrechnung der Kriminalko» sten, wenn solche bey einem oder andern Zuquisiteader eigenes Vermögen besitzet. Statt hat, zu benehmen ist. Vom 26. Horaimg. 3357. Stempelgebühr für die Mouffelkae in gan» zen, und in abgetheilken Stücken von Bom» basin, Nanquin, und Kittay, dann von monsselineuen GilletS Vom 27. Hornung. 3338. Wie den hnngarischen Weinhandleru die Durchfuhr, Niederlage und Aufbewahrung der hungarifchen Weine in den Städten Ga» lizienS, dann der Verschleiß derselben zustehl. Dom 27. Hornung. 3359' Die Gerichtsbarkeiten in Ostgalizien solle» die Ansuchen der Kriminalgerichte schleunigst und pünktlich in Erfüllung bringe». Vom 28. Hornung. M a t Z. 3360. Ob der Aunehmsfall nach einer TodtfallS« Verhandlung eben so, wie bey einer Heber« gäbe zwischen Lebenden in Ansehung deS AnuehmfrevgcldeS zu behandeln sey? Dom 1. März, und 14. Juni). 3361. Zur Vorbeugung deS Mangels an Un» schlitt haben die KreiSämter in Böhmen ih» re Kreise in kleine Bezirke eiuzutheilen, und die Fleischer jedes Bezirkes für die Seifensieder desselben zur Ablieferung des Unschlitks zu bestimmen. Vom 1. März. 3362. Aerztliche Zeugnisse sollen immer nur nach S eile. "Z 130 12S GA ( -4 ) GA Nro. Sette, bestem Wissen und Gewissen ausgesteller werden. Vom 2. Marz. 125 3363. Bemerkungen der ökonomisch. patriotischen Gesellschaft in Böhmen über die Tiockniß der Nadelwaldungcn nebst Borbauungö - und Hilfsmitteln dawider Vom 3. März. 125 5364. Benehmen wegen der Bücher bep fremden Reisenden. Vom 6. März. 1 y6 3365- Die Reoierjäger, und Förster sollen sich Die Sammlung eines guten Holtzsaamens zur Pflicht machen. Vom 6. Mirz. 3366. Wiedas abgeloffene, und feeldürre Holz abzuröumen ist; zu Bezeichnung derSchlitl-bahnen keine Holzstämme zu gebrauchen, und wie sich überhaupt bey Bahiibezeichnuu- gen zu benehmen ist. Vom 6. Marz. 187 3367. Einführung deS Landes - Militär - Quar- lierSbeylrags, und Begünstig» g des Hau» serbaues in Westgalizien. Vom 3. Marz, und 12. April. 188 3363. Richtschnur, wie die Vererbungen der cmphiteulischen Besitzungen zu geschehen ha-ben. Vom 9. März. 193 3369. Was in Ansehung der Erhaltung der Stras- sen zu beobachten, und auf welche nachthei-ligen Gegenstände zu sehen ist. Vom 14» März. ' ' f- , »94 3370. Einführung des Lotto - Spiels in West« —gal'jien. Vom 15. Marz. 3371. Die Zehcol'brsitzer auf den königl. Staatsgütern , und Realitäten, sollen sich über ihr BcsitzerwerbungS » Recht ausweifei». Vom 15. März. 30 5 337*’ ( !5 ) - Seite. 3373.' Vorschrift wegen Anmeldung der Zehend-Lsrechugkeit Key einem Konkurse in Westga-lijien. Vom 15. März. 206 3373' *‘e Drrlassenschaft eines In den öst- reichisch-n Erdlandern gestorbenen französt-schei! Emigranten der Erbsteuer. und Ab-fLhrlhgebnht unterliege? Vom 16. März. 207 2374. Bot E nbegleitung der jüdischen Heirarhs, gesuche sollen die im 32. §. des neuen Juden- Patents in Böhmen festgesetzten Erfordernisse der Brautleute gründlich erhoben werben. Vom 17. März, adg 3375. Das Abköpfen oder Ausa'sten der an den Chausseen gepflanzten Bäume wird unter Strafe verboten. Vom 17. März. 20$ 3376. Die Appellation soll alle auf Taz-en oder obrigkeitliche Gefälle Bezug habende Beschwerden au die Regierung übergeben. Vom 17. Mär§< <209 »377. Den Dominien in Juncrösireich wird die 9l't, wie die den Unlerthaaen hinauszuge, benden Siiftbüchcl einznrichken setzen, ovr-geschrieden. Vom 17. Märze yid 5378/ Der erhöhe,e Fuhrletz-i bot, 3 fr. für Cent-ner und Meile hat lediglich bey der Einlie« feruag des Heues zu gellen. Vom iz. Marz. 212 3379- Nach welchem Muster die Stcrbfäfle der aus den Religionsfond pcnfioninen und pro-vistonirten Individuen anzuzeigcn stad, Vom 19. Marz. 213 3580. Aufsicht über die Zeitungen wird neuerdings befohlen. Vom 19. Marz, 215 348 t- Stre. *W> C >6 > G» ©litt* 53$i. Die Vorschriften, daß keinemKreisinfasseu ohne Eiavernchmen mit dem Werbbezikks-kommando sich in das Ausland zu b-geben gestattet werden darf, sind zu erneuern. Born 20. Marz. 21L 5333. Die Nagelschmiede, und übrigen Feuerorbeiter sollen zur Befolgung der Generalien, besonders in Ansehung der Rohrschmiede, angewiesen werden- Bo« 21. März. 216 5383. Daß der Eiotrieb des Schaaf-Gaiß.und Schwein-Viehes in Waldpläye unterbleiben solle, widrigens dem ForstamkSpersonale daS Schieffen auf das Vieh aufgetragen werden mußte. Dom 21. März. 21/ 3Z84. Vou den Kaffen sind bey Uebertragungen -er Besoldungen uod Pensionen die darauf haftenden Verbothe anzuzeigen. Vom 22, März. 215 SJSJ. Am Charfreytage und Samstage kann in allen Pfarrkirchen das Hochwürdigste auf einem Seitenaltare zur öffeutlichen Anbe-rhung ausgesetzet werden. Vom 23. März. 21g 33$6. Daß der gegenwärtige Ausfuhrszoll des rohen Weinsteines von 1 fl. 36 kr. von Ernten auf 2 fl. 36 kr. erhöhet werde. Vom 23. Marz. ' 219 33S7. Nachtrag wegen der Liquidirung und Ausweise der Forderungen an dem Militär-Aerarium, in Tyrol. Vom 24. März. 229 3388. Vorschrift für die Wahlen der Magistrate in Steyermark. Vom 24. Aarz.. 923 ZZ89. Die tobten Körper sind in Westgalizien vor der Beerdigung mit dem Sargdeckel zuzu-schlleffen. Vom 26. März« 2«7 228 231 ( v ) 9tr». ' Sc-tr. 3390. Die sogenannten Oelttäger sind in West, galiziea nicht zu dulden. „ud ihnen ihre Skznepen avzunedmeu. Vom 26. März. . 3391. Feyerliche Begehung deS 17. Avril, alS Denkmals der allgemeinen Bewaffnung in gSivn. Vom 26. Marz. ,^93. Errichtung einer Wegmauth an bej? Bi-stritze» Brücke gegen TySmieaice in Oflga» lijien, Vom 2-r. März. 3393- Daß such über den im Lande unter Reif« fen verführten Brandwcio dir Aufladdolle» ten zu erheben sind. Vom 27. März. 3394. Erneuerung der Verordnuagen, daß die Fuhrleute schwerer Güterwagen eiserne Rad-schuhe oder Kette» zur Sperrung der Räder gebrauchen, solche an den Wägen befestigen, und nie über 60 Getiten auf ihre Wagen laden sollen. Vom 27. März. 3395. Der Verkauf des Fliegevsteins wird nem-erdings allgemein verboten. Vom »9. März. 3396. Vorschrift in Böhmen wegen Ertheikung des PassierbvlletS bey dem Biehaustriebe. Vom 29. März. 3397* 2>ie Käufer über Dominika! - Nealitalen find bey der Landtafel, und dem Gültrn-buche anzuzeigen. Vom 29. Marz. 234 April. 3398' Dir KreiSämter hoben bey Bereisungen den Zustand des Pupillar • Vermögens in h de» HS < >8 ) Nro. Seite. dev HerrfchaftS * Kanzlepen zu untersuchev. Vom l. April. 236 3399. Don cmer einspännigen Fuhr Heu sind in Westaal. 3 kr., uni) von einer einspännigen Fuhr Slroh 1 1/2 fr. an Konsum-mo - und Essito-Zoll zu entrichlen. Dom 2. April. 237 3400. Bep Bestimmung der Pension für Banka!» Beamte, welche Emolumente und Zuflüsse in Anschlag zu nehmen sind. Domz. April. 238 3401. Daß die Akatholiken auch dort, wo sie eigene Schulen und Schullehrer haben , den Meßnern der katholischen Pfarren die zu de» ren Unterhalt gehörigen Stollgebühren zu entrichten schuldig seye«. Dom 4. April. 238 3402. Die Ordinarien in Westgal. haben alle Hirtenbriefe, so an den KleruS erlassen werden, vorher der Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. Dom 5. April. 239 3403. Weisung wegen Militärquittungen über Schlafkreutzer - Beträge. Vom L. April. 239 3404. Ob den Gläubigern eines Fiedeikommiß-Anwarters die Pränotirung ihrer Forderungen auf die Früchte des ihm seiner Zeit zu-falleoden Fideikommisses zu bewilligen sey? Vom 7. April. 240 3405. Die mittels des Postwagens nach Mähre» versendet werdeoden Weine ober Rosoglio müssen bey der Aufgabe «ach ihrer Quantität oogezeigt werde». Dom 9. April. 24» 34067 Erhebung des kleinen Grävzzollamtes Prze- GK < J9 ) Nro. Selit. Przewus nurski zu finem Haupteiu-bruchSamte. Vorn io. April. 24t 3407. Weisung, mano die PränotiruugS - Ta^e mit der JatabulalionS * Žaj-e abzunehmea ist. Dom 10. April. 242 3408. Durch de« Schub abgeschaffte liederliche schwang.re Weibspersonen müssen in ihrem Geburtsorte aufgenommea werden. Vom 11. April. 2,3 3409. Pariheycn in Westgal., welche durch kreiS-amlliche Verfügung beschwert zu seyn glauben, können ihre Rekurse durch die KreiS-dmter bey der Landesstelle einretchen. Vom 13. April. 843 3410. Maßregeln zur Vorschrift wider die im Frühjahre, und Sommer neuerlich sich cr-gebeu mögende Ausbrritung der Hornvieh. Seuche in Jnoervsterreich. Vom 14. Apr. 244 3411. Nachtrag wegen baarer Bezahlung der Vorspann--und Schlafkreutzer . Betrage in Oestr. 0. d. E. Vom 17. Apr. s6j 3412. Sdmmlliche Handelsleute in Westgak. sollen die uoch rückständigen Verzeichoiffe ihrer Borrälhe an außer Handel gesetzten Waaren längstens binnen 3 Wochen eia-bringen. Vom 13- Apr. 263 3413. Wöchentliche Postwagenfahrt von Wien nach Lemberg, und zurück. Dom ig. April. 264 3414. Die freye Ausfuhr des Weiheus, K»rn6, und der Gerste aus Böhmen, Mähren und Schlesien ins Ausland wird gestattet. Vom 19. April. 204 h 2 34»> Nro. Seite. 3415. Entrichtung der Kamin - Steuer in Wefl- galizien. Dom 19. Apr. 265 3416. Aufstellung der Nachtwächter auf dem Laude m Westgaliziev. Vom 20. Apr. 265 3417. Die Krersäauer in Oefir. 0. b. S. haben bey Bereifungen auch den Zustand der Ju-dizial-Depositen zu untersuchen. Vom 20. April. 265 3418. Zollerhöhung auf die Ausfuhr deS Platten« und Rosetten-Kupfers, dann die aus, ßttieftc Kupfer - Maare Ut das Auelaad. Vom 21. April. 267 3419. Wegen deS Schleichhandels mit Salz in ^-Görz und Gradiška wird das Salzpatevt repudliziret. Vom 24. Apr. s6s 3420. Die Maiithfrepheik der Militär - Trans« porte hört auf. Vom 24. Apr. 237 3421. Postporlo « Freyheit in Sanitaks-Sacheu. für die Kreisärzte. Dom 24. Apr. 288 3422. Besondere Bekanntmachung des 6teu Hauptstückes des iten Thetis vom bürgerlichen Gcseßbuche in Westgalizken. Vom 26. Apr. 289 3423. Die in die österr. Staaten flüchtenden Schweizer dürfen ihre Mobilien ohne Zoll, enlrichtung bereipbringeu, und wie dieselben ihre Wa»ren einführen können. Vom 26. Apr. 1 299 3424. Jeder auf Generalvardon sich selbst meldend- Deserteur ist an das nächste Mililäk-^.0 »monbo in Mestgal. abzugeb.n. Vom 26. Apr. 3425. Die Besitzer der Bergwerke ia Wistgall- zicn GO ( ) GO Nro. S*’fe. |tett Habra unter Strafe -es Verfalls die Belehnung bey dem k. k. Distriktual.Berg. gerichl z« Wieliczka binnen 6. Moucrthen vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung, aazusuchen. Dom 27. April. 30t 3426. Der Gebranch des Tabak - Rauchens auf offener Straße wird in Gratz verbokhen. Vom 28. April. 30s 3427. Wie sich bep allen Verfassungen der Grund- veränderurrgs «Tabellen in Böhmen zu achten ist. Vom 29. Apr. 303 3428. DaS Scheittrrholz soll in Böhmen die gehörige nied. östcrr. Eüenmaß halten. Vom 30. April. 3°3 3429. Bcp Verführung des Biers in die k. Städte in Böhmen find die vorgeschriebenen Lieferscheine zu ertheilcn, und die besonder» Verzeichnisse den Bekauntniß-Briefen bcyz»' legen. Vom 30. April. 304 M a y. 3430. Zollbehsndlung deS aus Florenz, uod dem Toskanischen kommenden Oliven * Oehls. Vom 1. May. 3°5 343». Welche Jünglinge vom Unterrichtsgelde zu befreyen sind. Vom 2. May. Z0§ 34A2. Die Deserteure nnd Ranzionlrte such in Tyrol an das nächste Militär-Kommando zu überliefern. Vom u. May. 3®7 34,33. Wie sich wegen Verwahrung der Liefe-h Z rungs- Nr», HA ( -- ) Seite. rung# - Schuldscheine , dann dießfälliger f Rechnungen halber zu benehmen ist. Vom Z. May. 308 3434. Den ungarischen und kroatischen Barm- herzigen - Brüder « Konventen werden die Sammlungen I» den deutschen Erdlandern gestattet. Dom 3. May. 311 3435. Sicherheit des Aerariums bey Todesfäl- len der Beamten in Krain, für den denselben bey der Feindesgefahr geleisteten vierteljährigen Besvldungs - Vorschuß. Vom 3. May. 31a 3436. Eine strengere Censur der Zeitungen wird den Hänherstellen aufgetragen. Dom 3. May. 313 3457. Nachtrag wegen des zum Torf - und Steinkohlen t Gebrauch errichteten Ziegelbrena -Ofens. Vom 4. May. 313 3438. Den Magistraten und Stadtgerichte» in Westgalizien ist alles Schuldennrachen im Nahmen der Gemeinden ohne durch das Krelsaml eingehvlte Bewilligung der Lan-desstclle verbothen. Vom 4. May. 314 ,j439. Die Kontribution# » Aemter in Böhmen sollen zur leichtern Ueversicht des Zuwachse# ober Abtragung der Gtruerreste, einer jeden Jahrsrechnnng den Ausweis über den Stand der Ksntributionsrcste beylegen. Vom 8- May. 3l4 344b. Vergütungsart der auf geleistete Schauz-arbeite» aufgelaufrnrn Kosten in Oester, ob her Enns. Vom $. Map. 3l5 S44t. GA ( -Z ) GA Nro- Seite. 3441. Die Dominien in Westgalizien haben alljährlich Ansiedlungs - Ausweise den Kreis-<5intern , und diese einen Hauptausweis der Landesstelle vorzulegen. Vom 8. Map. 3lg 3442. Zu Hindauhalkung der Schwärzungen sol- len die Dominien in Oesterreich ob der Enns besonders jene an der Gränze von Passau ermahnet werden. Vom 8. May. 31R 3443. Weisung zu Hindauhalkung der Ausschwärzung des Hornviehes in Böhmen, und wie sich wegen der Pckffier - $ orteten, und der dießfalligen Expeditionen die Bankal - und Zollämter zu benehmen haben. Vom 8. May. 31$ 3444. Salzakjidenzen finden nicht Statt. Vom 8. May. Z2v 3445. Niemanden fo8 ohne landesfürstlicher Bewilligung die Erlaubniß zur Errichtung einer Buchhandlung ertheilet werden. Vom 10. May. 321 3446. Die Kandidaten zur strakischen Stiftung in Böhmen haben ihre Schulpn'ifungs-Z-ug. -Nisse nach jeder Semestral-Prüfung dem LandeSausschusse vorzulegen. Vom 10. May. 321 3447. Die Sorgfalt für die gesetzmäßige Sicher- heit bey Anlegung der Waisen - Kapitalien wird den Gerichten in Westgalizien wiederholt aufgelragcn. Vom 11. May. 322 3448. Hindanhallung der Entfremd,» gen der Feld - und Baum-Früchte, und d,S Viehweiden auf fremden Wiesen in Törz und Gradisfa. Vom 12. May. 323 h 4 34.59- QvP C 24 ) fyjSl Vito. Seite. 3449. Poßjournale finb in Oesterreich ob der Enns richtig und genau zu führen. Vom >Z. May. 327 3450, Was bcy Verpachtung der Aerarial - Ge. fälle von den Behörden zu beobachten ist. Vom 15. May. 328 3451. Blcy anszuführen wirb nur gegen Pässe der Landes stelle bewilligt. Vom 16. May. 329 3432. Die nach Wcstgalizien flüchtenden russi» scheu Deserteure sind nur gegen Vorbehalt brS Reziprvkums zurückzuflellen. Vom 17. May. 330 3453« Vorschrift wegen Eintreibung der ge setz» mäffigcn Justih» Taxen, und wie jene Taxen, die ein Ungar zu em richten hat, ein-zubringcu stud. Vom 19. May. 334) 5454. Wie die Einwanderung *btr fremden Ju-•beu nach Westgalizien einzuschränken ist. Vom ' 8. May. 333 3455, Weiche Ausweise von den Bankal«Administrationen aufzuuchmen, uub au wen sie zu fetsbrn /iub. Vom 20. May. 333 34.56. Vorschrift wegen des Preises und Maßes der Ziegel. Vom 21. May. 334 3457. Der Ertrag der Messen » Stipendien ist bey Verleihungen der Pfarren nicht in Tax» Anschlag zu bringen. Vom 22. May. 337 3458. Wie dir Militär fuhren den Weg-Wasser-unb Brücken - Mauthrn unterliege«. Vom 23. May. 337 z45<7. Von VerpflegSbeamten in Tyrol soll nichts an das Militär ohne koramisirte Ouittung abgegeben'.werden.^ Vom 23. Mop. 339 34<5o. < *5 ) HA Nr». St', ir. 3400, Sie mantbftrye Einfuhr de» Getreide-und GrvifelwerkeS, dann der frepc Eintrieb des groß»und kleinen Hornviehes wirft in Kärnten und Tyrol noch bis Ende July die. scs Jahrs gestattet. Vom *3. Map. .340 5461. Attestatum Vitae haben die Besitzer geistlicher Advvkazien in Westgalizien halb» jährig beyznbriogrn. Vom 24. May. .341 346». Wohin die Staatsverbrecher in Tyrol abzuliefern sind. Vom 25. May. 341 3463. Geldstrafe für jedes nnverstenert gebliebe, ne Mttgeouß - Licht der Juden in Westgal. Vom 25. May. 342 3464. Deu Slppellattoas.und Revisions. Akten uebst der Abschrift der Beweggründe auch jene des UrlhetlS erster Instanz bkyzulegeo. Vom 26. May. 3,4h 3465. Wie den karntnerifche» Herren Stän- den die bisher ausgrübte Personal » Ge-rlchtSbarkeit zu Klagenfurt, und der Bezug des Mortuariums beygelassen wird. Vom 26. May. , 343 3466. Das Tabakrauchcn in feuerfängltchen Sr* tea wird dem Militär in Tyrol neuerdings verkochen. Dom 26. May. 344 3467. Wer in Ost. und Westgalizien für einen Auswanderer zu achten, und wie ein solcher zu bestrafen ist, dann wo sich jeder Laudesinsaß, der einen Paß in daS Aus« land erhalten, bey seiner Zurstefkuiift zu meiden hat. Vom 27. May. 34.5 ',46 8. Erläuterung , wegen der Substitutions- • b s <*“ Rro. HL ( -6 ) HL Seite. Gebühren bey Aemtern ohne ordentlich da-bey angestellten Beamten, für Einhebuag eines Gefälls. Vom 29, May. 347 3469. Unterricht für die Wirthschaftsämker der sämmtlichcn Staatsgüter zur Einhcbung, Verrechnung und Abfuhr der Arrha, Karenz - und KaraklerS - Taxen von den Be. folbungrn, Deputaten, Akzidenzen, auch »oh den Pensionen. Vom 29. May. 348 3470. Belohnung für «ingebrachte Militär-Marodeure in Tyrol. Vom 30. May. 395 3471. Ordnung für die Apotheker - Gremien in Mähren und Schlesien. Vom 30. Map. 396 3472. Wann die Wahl der bürgerlichen Aus» ' schußmänner vorzunehmen ist. Dom 30. May . 403 3473. Die Landerstcllen sollen über die Beob- achlung des DerbolhS der fremden Zeitungen streng halten. Vom zi. May. 403 3474. Wie die Erhebung des geistlichen Vermögen in Westgalizien zu geschehen hat. Vom 31. May. 404 Junius- 3475. Vorschrift in Ansehung der Anstellung zu Kaffe-Diensten. Vom r. Juny. 446 3470, Patent, den Zuschuß zu den Wiener Sradt-Banko. Obligazionen betreffend. Vom 1. Juny. 446 3477. Erhöhung der Salz - Preise in Galizien. Vom I. Juny. 449 §478. ( *7 ) 3,® Nro. Seit«. 3478- Aufstellung der Saltz, Ausmaaßler in Oesterreich ob der Enn«. - Dom 3. Juny. 456 3479- Erläuterung wegen de» Ausfuhr. Zolle- für den Eisenstein. Dom 5. Juuy. 45g 3430. Hindanhaltung der Saltzeinschwärzuugrn aus Galizien nach Mähren und Schlesien. Vsm 5. Juny. 459 3481. Erneuerung heS 5, §. deS StempelpatentS in Betreff Ausfertigung mehrerer Geschäfte auf rin m Bogen, in Westgalizien. L»m 6. Juny. 459 3482. Erweiterung des Freidhofes in Laybach, und Errichtung eines Todten - Dcpofilorinms. Vom 6. Juny. 460 34S3. Militär-Quartier - Träger in Westgalizien sollen für die Soldaten Pritschen anschaffen. Vom 8. Juuy. 465 3-IS4, Dom Bergwerk - Zeheod undFrohn-Nachlaß hat eS abzukommen. Dom 8- Juny. 465 3435. Alle ohne Paß in Westgalizien Betretene sind zum Kreisamte zu stellen. Vom g. Juny. 46Ü 3486. Das Tobakrauchen auf öffentlichen Pla- tzen, Gassen, Brücken 3c. wird in Kärnten verbolheu. Dom «1. Juny. 466 3487. Das Derboth deS Dieh> BorkaufS wird in Oesterreich ob der Enns erneuert. Dom 12. Juny. 467 3488- Erinnerung wegen des Stempel der Ersnch-Kompaß- und anderen Bcgleitungs. Schreiben in Parihey - Sachen. Dom 12, Juny. 467 3489. C 2S ) Nro. Seite- 3489. Bestimmung des neuen Postkurses in West, galizieu. Vom ra, Juby. 469 Z4A». Die VerlsffevschaftS < Abhandlungen in Mahren usd Schlesien sollen die Legate für den Normal - Schulfond selbst einheben, und «n die Kreisämter abführeu. Vom 12. Zuny. 476 3491. Patent wegen Verwandlung der Fidei-kommiß - Guter in Fideikommiß. Kapltalien, Vom 14. Zvnp. 476 Z49S. Wie die Belohnung der Vormünder, Ku-rateren und Sequester in Ostgalizien auS-zumessea ist. Vom 15. Jupy. 478 3493. Zeltfrist, binnen welcher die Meldung um die Taglia für eingelieferte Deserteure z« geschehen har, wird in Stryrrmark erneuert. Vom 16. Zunp. 478 3494. Patent, wegen Erhöhung des Brief - Porko- Vom ig. Juuy. 479 3495. Welche Fuhren der Einwohner des Ortes in Ostgalizien, wo ein Wegmanth« Schranken stehet, in der Hin, und Herfahrt von der Entrichtung dieser in dem Orte selbst befindlichen Wegmanth befrcyet sind. Vom 19. Juuy. 481 2496 Höchste Entschließung wegen der den tyro, lischen Landesverthetdrgern zugedachten Geldbelohnungen. Vom ao. Juny. 482 2497. Vorschrift in Ostqalizien für Magistrate, Justiziäre, und OrtSgerichte oc. zur Einreichung der halbjährigen Ber^ichuiffe an die Kreisämter über die «bgehandelken Vrx» las- M* ( »t> > Nr». S-iir./ lasfenfchaften, und die auö selben dem Gchulkond gebührenden Beträge. Vom 21 / Juny. 485 24y8.. Auch die nach Westgalizien flüchtenden russischen Rekruten, »ad Deserteure des con-deischen Korps sind den rnßifchrn Militär-Kommandanten, gegen Rejiprokum, und Sbtftfcriaigmtg auszulicfern. Vom 22. Züny. 487 3499. Bey Menschen « und Drehkrankheiten ist in Westgalizien die Vorspann für den Kreis-a?;t ooer Wundarzt zuzustcllm. Vom 26. Zuuy. 487 3500. Die Drevßigft - Koasumogebühr der galt« zischen auf Schleyerark verfertigten Leinwand wird von 25 Kreutzern auf 2 Kren-Her vom Pfunde herabgcfetzet. Vom 26. Juny. 488 350 s. Ob die von der Militär - Kerichlsbaikeit entlassenen Üeberkreler des Pestkor-ons dem Kriminalgerichre in Ostgaltzieu zu übergeben find? Vom 28. Jnny. 488 3502. Wie das Perzent von Versteigerungea für das Armen - Institut einzuhebea ist. Dom >8. Juny. ■ 49° 5303. Slrate für eine mit einen fälschlich Vorgesetzten inländischen Drukone im Auslände «(Prüfte Schrift. Vom 23. Zuny. 49r 3504. Welchen Militär. Personen, und wie denselben das Streu - Slrob in Westgali» zie» adzurciche» ist. Vom 29. Juny. 4ß3 S5°5, Richtern und Geschwvrveu der Dvrfge- mcin- Nr». sys ( s* ) HS Seite. Nemden in Westgalizien werden die Gcld-sammluogen, und Aufnahmen der Darlehen ohne Bewilligung der Kreisamler verbothen. Vom 30. Juay. 492 3506. Erläuterung der Verordnung in Tyrol wegen Verabfolgung der Taglia für desertiren» de Marodeure. Vom Zv. Jnny. 492 3507. Auszug des KonskripzionS - und Werb. bezirks « Sy^emcS 3C. für Westgalijtcn. Vom 30. Juny. 494 z Nachtrag Zum Jahre 1797. N. 3269. Hofdekret vom 27. Dezember 1797. kund ge-mqch durch Gub. Verordnungen in Böhmen, den 11. Jänner 1798. Es hat sich der Fall ergeben, daß aus Anlaß eines DenSahbe-zwangmäffig ausgeschriebenen SalztranSports , von n["'r atjiig0 Seite einiger Salzämler, vom Fasse! oder Zenten \ fr.6 £ Ladungsgeld als Akzidenz abgenommen wurde, wel< Kreuzer« che Abnahme sich in dem Hofdekrete vom 21. Nvvem-^d Verfuh. bcr 1767. gründen sollte ; hierüber wurde auf ge-Salze« .ein« machten Vortrag in Sachen bedeutet, daß in bem 9l|Md‘ vorliegenden Falle das vorangeführte Dekret nicht angewendet werden könne, weil die betreffenden Unter-thanen von Seite des k. Kreisamts zwangmäffig zur Salzführung verhalten worden, mithin von denselben das Akzidenz nicht gefordert werden dürfte, welches xi. Band. Ä sonst &i>P. ( 2 ) sonst von denjenigen Fuhrleuten, die sich UNI Ladung bewerben, und welchen durch die Verleihung dieses Verdienstes eine Wohlthat geschieht, noch leichker zu-rückgelassen werden kann. Da ferner dieser für das Bankal - Aerarium verrechneke f ft. Ladungsgeld mit der Beförderung /die dem Gefälle in ousserordentlichk» Fällen durch die Ausschreibung der Zwangsfuhren, welche ohnehin ddn Unrcrlhanen lästig sind, gelcistet wird, im Widerspruche stehe, und außerdem die Ad-ministrazion selbst bekennen müsse, daß bey Verfüh. rung des Salzes durch frepwilligk Fuhrleute diesen ß-Ladungs » Kreutzer im Gründe nicht der Fuhrmann , sondern das Aerarium bezahlen müsse, weil der Frachter diesen Abzug bey dem Akkord des Fuhrlons wieder hinzuschlägt, auch dieser Abzug nicht bey allen, sondern nur bey einigen Aemkern gebräychlich sey , und endlich überhaupt alle Forderungen und Abnahmen über den festgesetzten Preis schon seit dem Jahre 1793. ausgestellet worden, welches um so nothwendiger ist, weil den Salzämtern hiedurch zu verschiedenen Plake. reyen der Vekkuranten, und zu gefällsschädlichen Uu-terfchleifen Gelegenheit gegeben wird; so ist der Ad-ministration aufgelragen worden, bey denjenigen Aem-tern, wo der in der Frage stehende Abzug noch bestehe, denselben sogleich abzustellen, und den Beamten, die es belriffl, auch in Hinsicht der freywilligM VektU-MUten unter schärfster Ahndung derley ungebührliche Forderungen zu untersagen, diese Abstellung der bisher Cs) her alS ein Akzidenz der Salzgefallsbeamten behändes« trn Ladungsgebühr rücksichtlich der freywilligen sowohl, als Zwongsfuhren haben daher Amtsvorsteher mit dem Beysa^ gehörig bekannt zu machen, daß, da man anbey'nicht sollte wahrgenommcn haben,, daß von den Salzgefällenörntern gerade in jenen Jahrs-zeiten, wo der Landmann mit seinen Feldarbeiten stark beschäftiget ist, die Verführnng des Salzes von. *> den Unterthanen begehrt werde, den Salzauitern durch die Bankalvermaltung die Weisung gegeben worden sey, damit in jenen Zeiten der wichtigsten Feldarbeiten der Unterihan von der Salztransportirung möglichst verschont, und diese zum Nachtheil des Kontribuenten gereichende lästige Zumuthung fürohin vermieden werde. Jahr - 7 9 8- N. 3270. Hvfdrkret vom -ten, kund gemacht vom böhmischen Landes-Gubernium den 24. Jänner 1798. z Es ist hervor gekommen, daß gegenwärtig fll) geschlagenem gelben und weiffcn Metalle ein solcher in, 'zur.Bcr« Mangel ftye, daß die Bestellungen der Handwerks- ^h/erc? lente und Profcssionisten bey weitem nicht befriediget gelbo. weis- ftii werden können, und da sich Hierlandes mehrere Me. sch,z^ auf* tallschlager befinden, so seyen selbe zu mehrerer Vcr- A 3 fer- C 4 ) fertigung derley Metallschläge oufjumuntt-rn , um dem Mangel dieses so vielen GewerbSleulen nötigen Artikels abzuhelftn. N. 3271. Verordnung der weftgalizischen Hvfkommis-ft on vom 3. Zarmec 1798. SJJejien Er- Den Juden wird die Errichtung neuer Privat-jüdische» schulen ohne vorher durch dieKreisämter von derLan-Privatschu« desstelle eingeholker Bewilligung verdorben. »ud t>>» *tn* gleich anbefohlen , die dermal bestehenden, unter einer Strafe von 25 fl. rhein. dann derselben Aufhebung, bestimmt anzuzeigcn. N. 3272. Hvfdekret vom 4. kund gemacht von dem ostgalrzischen Landesgubermum den 13- Jän- ner 179s. Daßbeym Verkauf der Seine k. k. Majestät haben allerguädrgst zu eut-£6a6rit7cer schlieffea geruhet I daß btt) Verkauf der Staatsgüter Lbeil btä hfr drille Lheil des Kanfschilliiigs in vier oder fünf lings in'4.perzeatigen öffentlichen Staats-und ständischen A.r«. zentiaeil^öf« rialobligationen al pari angenommen werden dürfe, fentl.chen Diese allergnadigste Entschliessnng wird Jeder- ständischen mann, besonders aber denjenigen, welche bey den ligaston^Il nun an abzuhallcnden öffentlichen Vcrstlig rungen pari ange. Staatsgüter zu kaufen Willens finb , zur Richt- wetden" schnür bekannt gemacht. , dürfe. N* 3=73. 'GA ( 5 ) 49 N. 3*73. Verordnung der westgalizischen Hofkommisston vom 4-Zauner-7^L. Dir Ortsobrigkeitcn haben die Ordinarlpost io DieLbrlq» Ii'N-n, trenn solche wegen Brechung des Wagens, bey »enm* t' -.r vtpa-8 sonstigen Zufalls durch den Postknecht „ irr befördert werden könnte, 1 sogleich durch einen solche weiter p.it auten Monn jedesmahl an das nächste Postamt^"befördern. pvtii-n Vergütung der Rttigebühr für Pferd und Meile a 15 fr. zu befördern. N- 3*74. Hvfdekret vom 6ten, kund gemacht von dem Landesgubernium in Böhmen / den 24. Zan-ner »79«. Es ist zu erkennen gegeben worden , es könne Die Filial« key der unterm 13. Hornung 1786. ergangenen Ver.kaff'er^kön. ordnung , daß die Armenspitals » Kirchen . »Waisen »ner« Kas. Bergamts-und Kontributions - Kaffen. Vorsteher, soU'Amen, wie auch mehrere Privaten, welche bey öffentlichen SpUals, Kassen Zahlungen zu leisten, oder zu empfangen ha. Waisen,'c. ben, sich Hierwegen an die Kreiskassiere verwendenden, können, auch ferner noch verbleiben, und daS Hofdekret vom 4. Sept. 1797. mittelst welcher das Agra« tiren, und die Vertretung der Parlheyen fämmtlicheo landesfürstlichen und ständischen Beamten, untersagt A 3 «»d. HO L <5 ) HO wird, verbiete nur die Besorgung aller anderer Pri. vatgeschäfte, die mit keiner öffentlichen Kaffe im Zusammenhänge stehen, da im ersteren Falle jenen KreiS-insaffen, welche Pensionen, ober Interessen aus öf-feiillichen Kaffen zu erhallen habe», durch die einzu-leitenden Anweisungen bey den Kreiskaffen, und Verrechnung zwischen Kreis - und Kammeral. oder ständischen Kassen die Erleichterung , und Ersparrung dieß-fdlllgcr Kosten verschaffet werden kann. 3275. Hofdekret vom 3. Jänner, kund gemacht von der Regierung ob der Enns und von dem mäh-risch und schlesischen Landesgubernium den ms, vom böhmischen Guberntüm den > 9, von dem 0 Igalizischen und tyroler Gubernium den 20, vomder westgalkzischen Hofkommiffion den 26. und von der Görz - und Gradkskaner Landes" hauptmanuschaft den 27. Jänner 179s. Etaat-a'l- Seine Majestät haben durch ein an den Finanz» em'edesön^. minister Grafen von Saurau erlassenes Kabinetschrci» re Rücklicht, anzuorduen geruhet, daß, um den Staat von ei-unter der “ , linmi-triba- ner zu ausgedehnten Gulerverwaltung zu entledigen, de" Lff/utN- diejenigen Staatsgüter in särnmtlichen rrbldnbi» chen Der- Provinzen, die nicht eine besondere Rücksicht un* M-iTiru, 5 irr der unmittelbaren Aufsicht der öffentlichen Berwal-muchc^sollen tun8 itt behalten , räthlich macht, nach und nach ver- äussert, %# ( 7 ) *IP <$u(Ti-rf, oder in langjährigen Zeitpacht hintan gegeben,m* >">b nach vrrauf» werden sollen ; daß ferner zu möglichster Abkürzung sert, oder in des diesfälligen Geschäftsganges, und um die Kän- fet oder Pächter in den baldigen ungestörten Besitz der- Ointan gcge. selben einzusetzen, eine eigene Kommission mit Zuzie- lU ”tr ert* hung der obersten SlaatSkontrolle und Hofkammer- prokuratur unter dem Vorsitze des Finanzministers auf, gestcllet werden soll, welche ans den in jeder der erb- ländischen Provinzen vorhandenen Staats-und öffenk. lichen Fondsgütern diejenigen, welche zur Veräuffe- rung oder Verpachtung geeignet sind, anSzuwählen, und sowohl über die AnSwahl als um die Käufer oder / Pächter nach der Hand keiner Unsicherheit auszusetzen, auch über die Art, wie die Anschläge vorläufig zu berichtigen, und über die Förmlichkeit und Ordnung, nach weicher die Versteigerung dcrley Güter vorznneh, men seyn wird, Seiner Majestät die Vorschläge vvrzu-legen hat. Nach dieser Vorsicht wird sodann die Versteigerung dieser Güter bewerkstelliget werden, jedoch haben Seine Majestät der obbesagten Kommission die Be-sugniß einzuräumen geruhet, in besonderen Fällen, wo Kauf-oder Pachtlustige, sie sepn Inländer oder Ausländer, um die Ueberlassung eines bestimmten Guts anlangea sollten , derlei) Gesuche sogleich in Ueberlegung zu nehmen , und Seiner Majestät zur Versteigerung derley Güter auch früher, als sie sonst ( 8 ) Mf Reihe getroffen hätte, bey AllerhSchstdenselben den Antrag $u machen. Zugleich wollen Seine Majestät gestatten, daß bey dem Verkaufe solcher Staatsgüter der dritte Theil des Kaufschillings io 4. oder 5. percentigen öffentlichen Staars uab ständischen ärarial - Obligationen al pari (in gleichem Werthe) angenommen werden dürfe. Endlich soll zu Folge ausdrücklichsten höchsten Befehls der für diese veräusserten Kamera!-Domänen eingehende Betrag dem nach geendigten Kriege zu erschaffenden Lilgungsfond der Staatsschulden auf eben die Art zugewendet werden, wie die Kaufschillinge der öffentlichen Fondsgüter stets dem Stammvermöge» ihrer Fonds zugewirsen werden müssen , in welcher Absicht Seine Majestät es der Finanzhofstelle zur besonderen Pflicht gemacht haben, genau darüber zu Halten, daß die von dem Verkaufe solcher Staatsgüter einfließenden Gelder mit den laufenden Einkünften keineswegs vermenget, sondern unter besonderer Rechnung gehalten, und nach Verschiedenheit der Güter, für welche |ie einfiiessen, beziehungsweise demjenigen Fond, dem sie aogehören, oder für den sie bestimmet sind, zugeführcl werden. Zu Befolgung diese» höchsten Auftrages ist sogleich die hiezu bestimmte Kommission bey der Finanz-Hofstelle errichtet worden, welche mit Auswahl der $u veräußernden oder zu verpachtenden'Staatsgüter EAA ( 9 ) und Berichtigung der Kaufanschläge sich zu defchäftb gen, bereits angefangcn hat. N. 3276. Hofdekret vom 9. Jänner, kund gemacht von dem ostgalizischen AppellationSgertcht den 7. Hornung 1798. Caesareo Regium Regnorum Galliciae 9$oit6en@e« Orientale et Lodomeriae Universale Appel- ben'^Me» lationum Tribunal omnibus et singulis subor- ^'"'verfalled dinatis Instantiis praecipit : ut in casibus, neu äppefla» ubi a parte appellata lapsus termini Appella- Re^fiönS-^ tionis, a parte vero revisa, lapsus termini re- SW die^ge» visorialis opponitur, reversales super adma stellung be# nuata Sententia appellata aut revisa, in Ori.^uweife». ginali aut copia vidimata Relation! suae acta via appellationis aut revisionis concomittanti accludere noverint. , \ N. 3277. Hofdekret vom 9- Jänner, kund gemacht von dem ostgalizischen Appellationsgerichr, den 5. Hornung 1798. Caesareo Regium Regnorum Orientalis s$on ben@e» Galiciae et Lodomeriae Universale Appella-tionum Tribunal, omnibus et singulis subor- P-rche-ea S 5 din»* HS c 10 ) HS jur genauen dinatis Instantiis , tum illls , quorum interest tung derFri- not um facit , Altissimum Decretum Aulicum, ©trafen eon flu0 me<^an*e Sua Majestas Sacratissima Cae-Amtstveqen sareo Regia singula Jndicia invianda esse dc-juoec^atten. crev,jt; u(. partes litigantes ad accuratam ter» minorum observantiam stringant , et in casu non manutentionis alicujus termini , tametsi eatenus contrapars nullam Oppositionen! fece-rit, tarnen commissam hac in parte neglien-tiam , circa resolutionem negotii proportionata mulcta ex Officio afficiant. Quod igitur singulis subordinatis Instantiis pro stricta obser-vantia, partibus autem litigantibus pro direc. tione intimatur. N. 3878. Hofdekret vom 9- Jänner, kund gemacht von dem böhmischen Landesgubernimn den -.Hor-nung 1798. DieGewehr- Nachdem ein angemessener Vorrath an Feuerge- S'L7u. wehren angeschaffet werden solle ; so ist sammtlichen %ln Eisenhammerwcrken aufzutragen, daß sie die Destel» chen Buch- senbrandei- luugen der Gewehrfabriken auf gutes und taugliches Ham merged Düchsenbraudeisen zu befördern, und dieselben unfehl- werkern zu bar zu versehen . ficß aufferst angelegen seyn lassen »ersehen. z sollen. N. Z2/9' HA ( #n ) HA N. 3279. Hofkammerdekret vom 9. kund gemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 23. Jänner »798. Aus Anlaß der Hierlandes sich stark km Umlaufe Der Werth r der 6a*ri» befindlichen bayrischen Groschen ist des allerhöchsten f^cn Gro-Dienstes zu seyn befunden worden, die Einlösung ge« dachtet Groschen auf ihren innern Werth pon 2. kr. und die wahrend 2. Monathen zu bewilligen , nach welcher ^?Menb"-Zcit solche dann nach den bestehenden allerhöchsten Ge« stimmt, setzen völlig verrussen, und der Konfiszirung auSge« setzt bleiben. Es wird daher die Frist, binnen welcher die bayrischen Groschen um den Werth von 2. kr. bey öffentlichen Kaffen eingelegt werden können, vom 1. Febr. bis letzten März 179S. bestimmt. N. 3280. Guhernial - Verordnung in Böhmen vom 9. Jänner 1798. Es ist zwar durch die hohe Verfügung vom 29. Wegen ge-July 1791. schon verordnet worden, daß das Fleisch ohne Unterschied auf dem Laude um | kr. wohlfeiler ^ zu verkaufen feye, als die Viktualtaz^e es ausmfißtz^jEtualien da aber aus einer Aeufferung einiger Seifensieder des auf^dem Prachiner Kreises hervorkömmt, daß sie die Lichter nicht HA ( -- ) HA ' nicht um -g- fr, fonbrro um i fr. wohlfeiler gebe« wollten, wenn nur das Unschlitt nicht so lbeuer von den Fleischern zu befommen wäre, diese aber bereits überzeugt worden sind, daß sie solches immer um * fr. wohlsciler, als in der Stadt Prag den Seifensiedern Überlassen können, ja letzteres sich auch solches in guten Zeiten von anderwärts herbeyschaffen können. So «erden Amtsvorsteher mit den Poltzey - Aufsehern wegen dieser Aeussernng der Seifensieder dahin aufmerksam gemacht, daß der Preis der Viktualien auf dem Lande nach den Zeit - und Lofalnmsia'nden nicht nur just um g-fr. wohlfeiler, als in Prag feyn müssen, sondern solcher auch bey verschiedenen Lokal » Umständen noch manchmal geringer bestimmt werden könne. N. Z28-. Hofkanzleydekret an sammrlichedeutscherblan. dische Länderstellen vom kund gemacht vom trieftet Gubernium dru Jänner, und Von der Landes -Regierung obdtr Em-s den 2. Hornung. 179s. Wegen Äon» Ee. Majestät verordnen , daß künftig z» dem ntmC£e|r.ei* Konkurse für ein Lehramt, niemand zugelassen werden amre. sost, der sich nicht vorher über die erlernten Vorschrift-mässigen Wissenschaflen, und da, wo der Gradns DoktoratuS zu dem erledigten Amte erfordert wird, auch weuigsteus über die bereits zum Theil, mitB.y» foH ( »3 ) GtO fall überstandeoe schwere Prüfung auszuweisen im Stande ist. N. 32s». Hofkanzleydekret vom n. Jänner kund ge» macht von dec weftgalizischey Hofkommisstvn vom 8- Hornung >798. Den städtischen bürgerlichen Badern, welche Ge-^ Weisung weaen der sellea und Lehrjungen halten, wird zur Ablegung der 3ttr in Prüfung noch eine Jahresfrist, oewlich bis i. Jänner 179g. bewilliget« und den auf dem Lande bestehenden ungeprüften Ziruliker, oder Badern ihre Belastung bey ihrem Gewerbe unter der Einschränkung gestaltet, daß sie keine innere» und eben so wenig bedeutendere äusterliche Kuren mit Kranken vornehmen, keine Lehr, jungen halten, oder aufnehmea, und von nun an kein neuer, welcher sich über die ordentliche Erler, tiling der Chyrurgie nicht gehörig auszuweisen vermag, zu diesem Geschäfte mehr zugelaffen werde. N. 3283« Hofkanzleydekret vom >>. Jänner, kund gemacht von der weftgalizischen Hofkommissron k vom >6. Hornung 1798. Seine Majestät haben dem Pallkier Richter Paus Dominien Wvsznlak zur Belohnung des, bep Einbringung rioks ^^"^' Defer- H-A ( 14 ) Westgali. Deserteurs an Lag gelegten CiferS, und in Rücksicht Au"findig-'^ ouf die dabey ftlttlene Verwundung eine Provision machung der von jährlichen 30 ft. 25 kr. allergnadigst zu bewilligen Deserteurs «npfohlen- geruhet, dabey zugleich dvnländigcn Dominien und Unterkhanen die bestmöglichste Nachspührirng, Aufhe, bung und Ablieferung der Deserteurs wiederholt ouf» getragey. N. 32 84. Hofdekret vom »-.Zanner, kund gemacht von dem oftgalizifchen Appellationsgericht den t*. Hornung 1798. UeBer die Caesareo Re st um Regnorum Orientalis Dedachtneh- ® 0 mung auf hie Galiciae , et Lodomeriae Universale Ap- forSUphf m pellationum. Tribunal, omnibus et singulis iitib2)uplif, subordinatis lnstantiis, pro strictissima ob-but* Scu» servantia tenendum praecipit, ut a modo epb" ifi^ep Evitando Extenuationem temporis Sessioni-bec Haupt, bus celebrandis destinati ab assumenda in lief# zr"'er- formalibus peculiar! super praeliminaribus kennen. quaestionibus: -Num et in quantum ad Documenta in Replica et Duplica allegata , re-flectendum sit: vel num probatio per testes$ vel Juramenta locum habeat? deliberations exarandaque desuper in suis Sententiis decisions abstineant, sed praemissas praeli-minares quaestiones , connexae cum Deli- bera- ( -L ) be ratio n e singularum a partibus mutuo ilta« tarum controversiarum, et probations medi or um in Materiali una (liscutiant. N. 3283« Gubernial - Verordnung in Böhmen vom >z. Jänner 179s- Es wird annul bekannt gemacht, daß weil die Denaufdem auf dem Lande verlegt werdenden Regimenter und Ba- taiüons ihre Kranken selbst zu besorgen haben, eS meinen, und , ~ , . .. Bataillons, auch nöthig seye, entweder beym Staab , oder nicht welche ihre weit davon ein Gebäude für das Regiments - »der ^^eu ^ Bataillons, Spital anzuweisen, und daß darauf schon sorgen ha- itzt der Bedacht zu nehmen seye, um den bedenklichen Siaab ^»dev Folgen zuvorzukommen, die aus einer wegen Mangel mcht^ wett hinreichender Unterkunft entstehenden Anhäufung der Gebäude _ ,, , . , . . zum Spital Kranken entspringen dursten. auzuweiftn- Wornach Amtsvorstcher sich allerdings zu benehmen , und allen bedenklichen Folgen nach Möglichkeit vorzubeugen habeo werden. N. Z2g6. Hofkammerdekret vom -4. Jänner, kund gemacht in Böhmen den 3 Hornung, in Kärnten den 15. März 1798. Der Abriß von dem zum Gebrauche des Torfes, „ und GW# ( 16 ) Ziegrlbrenn» und der Steinkohlen errichteten , und durch mehrere Torf und Brände erprobten Ziegelbrennofen zu Ischl, und die Steinkohlen. Beschreibung, wie mit der Torffeuerung und dem Zie» gelbrande daselbst vorgegangen werde, wird des Endes eingesendet , um an jenen Orten, wo Torf, oder Steinkohlen vorhanden, oder um einen nicht übermässigen Preis zu haben sind, den behörigen Gebrauch davon machen zu können; alS: Beschreibung, wie bey dem zu Ischl in dem ob der Ennsischen Salzkammergut zum Torf-und Steinkohlengebranch neu e ingcrichteteu Ziegel-Ofen, welcher bereits durch zwey Jahre in beständigem Umtrieb stehet, bis jetzt verfahren worden ist. Ja diesem aus zwey gleiche« Abtheilungen bestehenden Ziegelofen können dem Mittel nach »Lgoo gemeine Mauerziegel eiagesetzet werden, deren jeder nach AAz/jpt ČS?c 'fj/s'/i 'Aeißjücct/P Aj/cdnltli AAvfAdnAicsß/gbecÜD Cg run A rdrofi/q/i Aer/Jbccäv Q^arß/c/i ndls cPivßß (Ar cA7/' Jjk&jreAofe/i^ A. ct A3. AAA/.Ak. Aer^ßßc/o^cn A. et A3dddgA3. c/crjßeßc/dfcn A. ctA.C/Aß. C ßdeß/d/cn A. cd A3 C/ßg. 3d) taff/tdie deed -/lAainer filer/n. zfdic flcAurr* gugšcn,0. die cgfcncn (sAlrAi^amt ■ ßegiglw, 4-, (d!ie tinkarrtiare, O. (dci' ». d/ie tdsicrric/i aitf' den ('gewolAcnn. 6i(dieö‘Z ßuqlJcAer der Oefen ^t. etddf. J. (die S. ttiamine, wclcAc wegen den dem (dadi zu nadfi aßgcAenden ßüge er,, ridite.f. werden mug'ten, 8. fdlau erAlenke des Qiu/i/d As. (). (dcite/yfa/er:-dz) !-4:l"Z Q)ie idtscAenkanier Oeßiungcn, 2 .(die QdcAurraqßn, 3. Qdcteide, wand der 2.. Oeßen, 4. die tinlanroeß* nungen, J. (die zu und widerlegen gelmauern, von o,. ^fitcizGir*- QScAi/Aa eri/. HO ( 17 ) HO dem Wiener Maaß 12 Zoll lang, 6 Zollbreit, und 2 i. Zoll dick ist, welche Ziegelmenge längstens in 5 Ta-gen und 5 NächlcN mit Torf, so wie mit Sleinkoh. len, vollkommen gut ausgebrannt werden kann. Ob in einer Ablheilung allein , ober in beyden zugleich gebrennt wird, ist immer einerley, weil die ZwifcheuMauer die Wirkung der Hitze von einem Ofen auf den andern ganz verhindert, ist alfo der Ziegelbe-darf stark, so kann in beyden Äbthcilungen zugleich gebrennt werden, wo im Gegenlheil bey einem mindern Bedarf der Brand nur in einer Ablheilung betrieben wird. Indessen hat die Untertheiluug noch den besotidern Nutzen, daß während dem die Ziegelbrenner ohnehin bey dem Brand beständig gegenwärtig seyn müssen, aber nicht immer beschäfligt sind, i» die leere Ablheilung Ziegel cingeführet werden können , und alle nökhige Vorbereitung zuck nächsten Brand gemacht werden kann. Bey denen allhier schon vielfältig gemachten Bränden hat sich gezeigt, daß zu einem Brand 12300 Ziegeln , dem Mittel nach 17^ Wiener Klafter fichleneS Holz, oder 260 Ct. Torf von mittelmässiger Güte, von Steinkohlen hingen 236 Ct. erforderlich sind, wo eS sich aber von selbst versteht, daß die Qualität dieser Brennmalerialien wenigstens miltelmässig gut und vollkommen auSgelrocknet styn müsse. Jeder geübte Ziegelbrenner, der mit Holz Ziegel zu brennen weiß, wird solches in diesem Ofen auch xi. Band. B mir HO ( '3 ) HO mit Torf uud Steinkohlen leisten können, weil diesfalls in der Manipulation selbst nicht der mindeste Unterschied bestehet; nur ist zu bemerken, daß, weil Torf so wie die Steinkohlen mehr ein Gluth - als Flammcnfeuer geben, letzteres nur durch die Lebhaftigkeit der Züge zu einem gleichen Grad der Höhe und Länge, wie jene Holzflamme fortgcführt werden kann, weswegen der Richtung, die man der Flamme geben will, so wenig als möglich Hindernisse in den Weg gelegt werden dürfen; daraus folgt, daß nach der angeschlossenen Zeichnung die Ziegel reihenweis, das ist, eine Reihe nach der Länge, und die darauf zu stehen kommende, nach der Queere auf dem dünnern Ort ausgestellt werden müssen, um der Flamme frepen Durchzug zu verschaffen; zwischen zwei) Ziegeln soll immer > Zoll, oder wenigstens J Zoll Raum bleiben, um der Flamme allenthalben gleich Spielraum zu verschaffen, welche Zwischenräume aber durch den ganzen Ofen vollkommen gleich seyn müssen, weil sich sonsten die weiter auseinander gestellte Ziegel früher, als die naher beysammen stehenden ausbreunen würden : sind aber unter- diesen Ziegeln einige, welche noch nicht vollständig ausgetrvcknel, zur gänzlichen Füllung des Ofens aber dennoch erforderlich sind, so müssen solche gerade unter dem Gewölb, wo die noch übrige Feuchtigkeit wegen Nähe der Dunstzuge, ohne den übrigen Ziegeln zu schaden, am leichtesten ausgetrieben wird, gesetzet werden/ weil andurch das bep HA ( 19 ) HA gaher Erhitzung derselben unvermeidliche Zerspringen verhindert wird. Ist nun der ganze Ofen auf diese Art vollständig gefüllt, dann wird dieEinkaröffnung mit ungebrevnten Ziegeln, welche bei- dieser Gelegenheit gar gebrennk werden können, verlegt, und mit Letten gut verstri-chcn, um audurch allen Hitzverlust, und den widri» gen Luftzug zu verhindern. Sonach werden alle Dunstzüge geöffnet, und es wird Torf eingeleget, nahmlich durch beede Schürgassen die ganze Länge nach 2 bis 3 Torfziegel aufeinander, und hart beysammen. Sind Holzscheiten bey der Hand, so können fo[# che, um daS geschwindere Anbrennen zu befördern, untergelegt werden; in Ermanglung derselben aber wird der lrvckneste 6. Jänner, kund geckacht von dem oftgaliztschen Appellationsgericht den 7. Hornung 1798. Caesareo Regium Regnorum Orientalis Die Stadt- Galiciae et Lodomeriae Universale Appella- tionum Tribunal omnibus et singulis Judiciis in len die Var- Oppidis et pagis constitutis serio injungit , üt cproiofott eadem Judicia circa occurentes coram iilis cau- vernehmen , und ahne šas juxta praescripta Codicis Judiciarii aC alia- wichtiqe Ur- rum legum , partes ad Protocollum audiendo f^ftLSer« instruant, Circumstantias, quae ad decisionem- fn6mi ein« .1 . leiten, auch aut delucidationem rei alicjuid conferunt, ad unbefuiue Protocollum consignent , consequenter sine ^” iöinfeT-morttentosa ratione nullum scriptum proces- tombtr sum disponant, speciatim a utem nüllos ad Ad-vocatnram non qttalificatos et stallo Advo-candi carentes, in causis juridicis rüdes homines, angularesque Scribas admittant. N» 3292, HO ( Z0 ) HO X 3292. Hofdekret vom -8. Jänner, kund gemacht mittels Regierungs-Verordnung in Oeftr. odder Enns', vom 15- Febr. 1798. srtaumSBe, Da das von hier am 17. Febr. v. I. an die flinimumt Kreisamter hiaausgegebene Zirkulare, welches in die-bew Anhand-ser Gesetzsammlung io. B. S. 146. Zahl 3004. zu Bcmerngü' ft111,611 ‘ft' wegen Bestimmung der Instanz bey einer rer , dann Abhandlung, dann der aus der Schatzung tinea Rea-C?«€Üt lis entstehenden Beschwerden bestaktigek wurde: so tznng entste- roirt, solches den Kreisämtern aumit kund gemacht , schwerden, und beygerücket: daß die hohe Hofstelle in der von in* @6tcr“n9 tieftrm* Circulari an selbe eingesendeten Abschrift Mkh« Schatzungs- rere Schreibfehler entdecket hat: eS ist nämlich geschrie-Sachen. ^en ; und so auch im 10. B. S. 146. bey der Zahl 3004- gedrucket - und mit selber die allgemeine Erbfolgs - Verordnung : anstatt Erbfolgsord- nung : weiters steht: sondern bey dem Appeüa-, tionsgericht wie in andern Gegenständen des adelichen Richteramts anzulangen, anstatt: anzubringen: endlich ist nach den Worten : zum Grunde der bisherigen Freygeldsabnahme, und der Verkeilung zwischen den Erben, folgendes weggelaffen,ist die ordnungsmäßige Schär tzung zu nehmen. Wenn nun diese Fehler auch in der an die Kreis« amter gegebenen Abschrift sepn sollten, so wird densel- ben H-S ( 31 ) hen solches zur Abänderung erinnert, Uebrlgens ist den Kreisämteru auch am 26. May v. I. eine Zirkularverordnung auch in Güterschätzungssachen zugekommen , auch diese wurde nach erhaltenen höchsten Befehl vom 24. Nov. v. I. eingeschicket, und es ist darüber ad ileus die höchste Entschlüffung eingetroffen, daß die großjährigen Erblheilnehmer, deren Aufenthalt bekannt ist, ganz recht edictaliter einzuberufen, und mit ihrer Erklärung zu vernehmen, ob sie die Erb, theilung nach ordentlicher Güterschätzung, oder ohne solcher verlangen , wo sodann, wenn sie auf ediktal Einberufung nicht erscheinen, das Dominium von Oberkuratels wegen für sie einzuschreiteo und die Verhandlung nach vorschriftmässiger Schätzung vorzunehmen hat. Sind aber abwesende beriet) Theilnehmer vorhanden , deren Aufenthalt ganz unbewußt ist, so hat zwar die Einberufung der Abwesenden der Ordnung nach immer zu geschehen, doch wird es von der Be-urtheilung der bestellten Kuratel, im Nahmen der Abwesenden, wenn diese durch längere Zeit nicht aufgefunden würden, die Abhandlung, damit solche nicht zu lange verschoben bleibe, nach der ordentlichen Schätzung vornehmen zu lassen. Die Kreisämter haben also auch diese höchste Verordnung zu publiziren, wo übrigens die höchste Entschlies-funqad 2tens, Ztens, und 4tens des bemeldten Circa* laris nichts erinnert. Die obanzogene Regierungs - Verordnung dom 26. Msty 1797- ist folgende: HS ( 3z ) HO Auf einen Bericht des Kreisamts des Traunvier-telS über einige Anfragen von dem Pfleggerichte Žil« sisburg in Hinsicht der Güterschätzung, wo unmündige Erben vorhanden sind. So wie das Kreisamk anträgt, ifl itens sowohl bfm Dominio Tillisbnrg, als allen Dominien die Belehrung zu geben , daß abwesende großjährige Erb» theilnehmcr immer edictaliter müssen einberuffeu werden, um von ihnen legal zu erfahren , ob sie die Erbkheilnng nach ordentlicher Güterschätzung , oder ohne solcher verlangen, und , wenn sie auf edictal Einberuffung nicht erscheinen, muß das Dominium Lberkuratels wegen für sie einschreiken, und die Verhandlung nach vorschriftmassiger Schätzung vornch-meu; ad adurn ist ganz richtig , daß die Schätzung zur Sicherstellung der minderjährige» vorgenonimcN werden Muß, es mögen mehrere minderjährige Erben oder nur ein minderjähriger vorhanden seyn. ad jtiuffi dem verwittibten großjährigen Ehetheil stehet zwarfrep, das halbe Gut ohne Schätzung zu übernehmen, wenn er mit den großjährigen Erben sich einvcrstehcn kann» wenn aber minderjährige Erben auch vorhanden sind, so kann, wo kein Heiralhsbrief oder Testament vorhanden i(I7 zu Gunsten des übernehmenden Wittib, theils die Gutschätzung für die minderjährige nicht nachgesehcn werden, und in dem Werth, als er das halbe Gut übernimmt, muß auch bey einer zweyten Ehe der herzuheirathende Theil das halbe Gut stiften, nach« HO ( SZ ) HO nachdem bey vorhandenen minderjährigen Erben bit Schätzung zu Gunsten der minderjährigen ex lege ist, so kann auch nicht zugegeben werden, daß ein zeit« licher Besitzer durch Testament oder Koutrakt den minderjährigen den favorem legis benehme, ad 4tum alle Erbschaften, so vor Kundmachung dieser Hofstells, entscheidung noch nicht verhandelt waren, müssen zu Gunsten der Pupillen mit der Gutsschätzung behandelt werden. N. 3293. Verordnung der weftgalizischen Hofkommission vom 19. Jänner 1790. Den Dorfrichtern wird die Ausübung einer Ge«ternm^lft« richlsbarkeit über die Unlerthanen , und die eigcnmäch« w^>rd lige Bestrafung derselben ohne Vorwissender Obrigkeit bungderGe. allgemein streng verboten. Är^d,"/un« lerrhanen u. N. <5204. rigrumackti. ö ge Besira. fung beri'el. Regierungsverordnung in Oesterreich ob derben verb», Enns, vom 20. Jänner 1798. In nebengehender Aeusseruog des hiesigen k. k. e2fre„* Militäroberkommando bestimmt der Hofkriegsralh , gtrquittim» wie die Schlafkrcutzcrqiiitknngen eingerichtet scyn müs. richtet "ftpn sen, wenn sie nach dein Sinne der höchsten Verord-^^"« vung vom „30. Nov. 1797. vom Lande statt baarem vom faiiot (Selbe dem Militär zugerechnet werden kölluen. Vetde^dem XL Laud. C Ab- Abschrift. Militär zu. Eine löbl. Landesregierung hat mit der verehrten aur*«efön. Note vom 4. dieses die höchste Verordnung dd<\ mii. Wien den 30. Nov. a. c. daß die Schlaskreutzerquit» tungen an der Steuer anzunehmen, und dem Militär statt baaren Geld zuzurechnen feycn, mitzulhcilcn be, klebet. Ucder die von dem Militärkommando gemachte Anfrage, was bey der Annahme dieser.Quittungen zu beobachten seye, ist von dem hochlöbl. Hofkriegsralh den 25. d. M. die hohe Enlschliessung erfolget, daß, wenn von dem Lande Schlafkrcutzerquittungcn statt baarem Gclde dem Militari zugerechnek werden , selbe ehevor von dem hiesigen Fcldkriegskvmmiffariat liqui-dirt, und dabcy erhoben werden muffe, ob selbe legal ausgestellct, die Regimenter, Bataillons und Corps, von welchem die Leute waren, dann die Zahl der Köpfe, und der hiernach ausfallende Betrag denk» lich und richtig angefttzet wordeii, und die Quittung nicht etwa Sine ausgestellte Kontraquilluug scye? Üeber diele legal befundene mit einem Tokal-ausweis von dem Lande abgegebene Quittungen, hat sodann das KriegSkommissariat den Entwurf der Kriegskaffe zuzustkllen, die den jedes Regiment betreffenden Betrag in Ausgab auf selbe zu stellen hat. Ueberhaupt wird noch bemerkt, daß die Liquidationen dieser Quittungen, mithin auch deren Zurechnung statt Daaren an die Kriegskasse immer erst nach Ende des Kriegs zu geschehe« habe. Einer HiO ( 35 ) (Sinrr 1661. Landesregierung wird DIeftS mit dem freundschäftlichrn Ersuchen erinnert, die Distriktskom. miffartate, Obrigkc>ten und die Vorsteher jeden SrtS anweisen zu wollen. daß sie sich wohl vorseben, und feine andere als vollkommene richtig ausgestellte Quit' lun9en anmhmen, in welchen das Regiment, Ba. latston oder KorpS, die Anzahl der Kopfe, der Läge, und der Geldbetrag richtig angeschet, auch wenn ein Transport oder Trupp aus verschiedenen Regimentern, Baia'llons und Korps bestehet, nicht für den ganzen Trupp überhaupt, sondern über die Anzahl der Köpfe jedem Regiment, Bataillons oder KorpS eine abge» rheilte Quittung ausgestellet, auch die Unterschrift deS Quittirenden deutlich ausgedrükt > und bey selber dcffen Regiment, Bataillon oder KorpS keygesetzet werde, widrigens sie sich selbst bepwessen müssen, wenn bey der Liquidation die Quittung bemängelt, und der Betrag nicht angewiesen würde. Ferner ersucht man eine löbl. Landesregierung zu veranlass'», daß, wenn eS nach Ende deS Kriegs zur Abrechnung kömmt, von jedem k. f. Kreisamte alle gesammelte Quittungen konsignirt , und zur Liquida^ lion anher übergeben werde» wollen. N. 3295* Regierungsverordnung in Oestr. ob der Enns, vom so. Jänner 1798. Äas k. k. Militäroberkommaado hat mittels Rots C 2 vom HO ( 36 ) HO wenn e-R vom iti. d. M. anhero erinnert: es fey die Verfügung vzzkjftnuud getroffen worden, daß gleich von den Sränjkomman-& totfcchiu« den bey dem Einmarsch hiesiger Truppen mittels der LuanierS- respectioea Herrn Korpokommandanten der nachLruck» tiiun'f^'ie famc Befehl erlassen werde, damit alle Exz.ssen und Bedrückungen der Quartierträger nach Möglichkeit ver-hindert, und vermieden werden; (5# wird daher den k. k. Kreisämtern aufgetragen, die Unterthanen und Quartierträger durch ihre Grundvbrigkeiten anweisen zu lasse», daß sie, falls sich ein oder anderer Militarist Exzessen und Bedrückungen erlaubte, vorzüglich um dessen Namen und Karakter sich erkundigen, und sodann unverweilt bey der betreffenden Behörde die Anzeige machen, sich aber dadurch, daß ein solcher Militarist den darauffolgenden Tag von dem Orte wieder abwarschire, mithin eine Anzeige überflüssig wäre, nicht abschrecken lassen sollen, weil dem Mili» lartsten der in einem Quartier Exzessen begehet, wenn er schon im nämlichen Qrle wegen des festgesetzten Abmarsches nicht mehr bestraft werden kann, die ver» wirkte Strafe doch nicht ausbleibt, sondern dieselbe an ihm in einer der nachfolgenden Stazionen zur War» nut;fl für andere vollzogen wird. N. 3296. Verordnung des Gubernium in Steyermark vom 20. Jänner -79s- Da sich in dem Miluärjahr 1797. mehrere Fas- stvns- Sowohl in Einlegung HA ( 37 ) HA fivns > tmb Zahlungsrückstände on bvr Schnldensteuer brr Scb >'« bntjtetiecffl * ergeben haben, und diese auf allerhöchsten Befehl nun. f,eiUrt, «üs m mehr wieder für das gegenwärtige Militärjahr »7-8-^^'^ ausgeschrieben werden muß: so wird hiemik nicht nur fia^ev Jedermann , dem die Entrichtung derselben oblisgt- ist stch^nau ernstlich ermahnet, die Fassionen hievon in der durch ^m daS Patent vom 3. Dez. 1764. bestimmten Zeitfrist , Z-.Dez 1764. das ist, bis Ü4. Mörz jeden JahreS , ohne eine wci Beyfay"' zu irre Ermahnung abzuwarkcn, bey Vermeidung defschtrn, ■ uy sunftlg tue Exekution durch die vorgefchriebene Wege eiozulegcn, vcrheirrnie-und sodann eben nach Vorschrift dieses Patents bir ^^'rrn Zahlungen ftlbst bis Ende Aprils zu leisten, sondern Öienstherrn * 1111 ( 1 {)r[* m o?.ch allen Magistraten , Dominien, und Jurisdizen- Mohnone ten aufgetragen, unter eigener Dafürhaflung gtnou darauf zu sehe«, daß sich die Partheyen ausser demzvtchaiie» wirklichen Falle der Verminderung ihrer Einkünfte *‘nC’ nicht geringer alS in dem vorigen Jahre, wohl aber bey vermehrten Einkünften auch höher nach den ver» bällnißmässigen- Klassen fatiren , und bey verminderten Einkünften die Ursachen dieser Verminderung je» desmadl grundhöltig in ihren Fassioncn anfführen. Endlich haben sammtliche Herrschaften »nd übrige, Bediente haltende Panheyen, eS sich zur Pflicht zu machen, daß sie als Familienhäupter vom Mtti-fdrjabtr 1798. angefangen, auch ihre verheiratheken Bedienten so gestaltig den Fassionen einschalten, daß solche mit Tauf'und Zunamen , dann mit HauS«§k 0. ihres Wohnortes aufgesübret werden, damit man in C 3 Ge- ( 3S ) Gegeneknanderhaltung mit den Fassionen der Haus' Inhaber ersehen könne, daß keiner ausgelassen worden ftye, N. ,32 97. Hofdekret vom 21. Jänner, kund gemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den 23. Hornung 1798. V-?'mittelst Nachdem vermittelst der unterm 2. Oktober v. I. pJnüd;cnr< un^ 2 1' Jänner d. I. erflossenen höchsten Hvfverord-lifvr vost- iiung statt oer bisher bestandene» yierzchntagigen Post-vonLvmderg lvaaenSsadrt eine asiwöchentliche PostivagenSfahrt an» i.aa, Wien ^efobltrn worden ; Io wird diese höchste Entschliessiing btr..ni!( ft* ...........• macht wird, mit der Erinncrui g allgemein bekannt gemacht, daß der Postwagen, oM die sogenannte Diligence nicht mehr wie bisher alle 14. Tage Dienstag Mittags, sondern vom iten Marz l. J. an, alle 8- Tage, und zwar immer Montags Nachmittag um 4 Uhr von Lemberg nach Wien abgehen werden, und daß daher die mit diesem Wagen, abz»seadend,n beschwerten Briefschaften und Frachtstücke jedesmal MontagS nur bis Uhr Mittags angenommen werden könneu. N. 3298, Gubernial - Verordnung in Böhmen, vom s,. Jänner 1798. pcber bie se. Zur Erleichterung der Aufnahme aller jener Gewahr dutch gen- HA C 39 ) HA genstande, die sich seit dem Jahre 1792. durch Na-Naturbege-„ „ . . , „ benheiten turbegebenheiteu sowohl, als durch ökonomische Vcr-als ökoiiomi» anlaffungeu in Böhmen veränderl haben, feflrn |^un^ßn' solche nach den in der Beylage A. enthaltenen Punk-sich ergebe» len genau und auf das verläßlichste erhoben , und m,naen"si'!-zur besserer Ucbersicht nach dem Formular B. ,0' bellarisch ausgezeichnet werden. Die Kreisamter richle erstat-haben demnach durch die Amtsvorsteher alle diese fett161 mccben" dem Jahre 1792, sich ereignete Veränderungen »ach dem erwähnten Formular B. mit der genauesten Ver-lässigkeit aufzeichnen zu lassen, und diese Tabellen sonach binnen 14. Tagen zur weiseren Ueberreichung unausbleiblich anher zu senden, wie nicht minder mit Einsendung der Berichte über alle derley vorfallende Veränderungen von halb zu halb Jahren forlzufahren. A. Anzeige. Der de Anno 1783. im Lande veränderten Natur-und ökonomischen Gegenständen, welche den, bey dem hohen General • Kommando angestelltca Ge-neralquarkiermeister-Stab, mittels kreisämtlicher Er, Hebung von den Herrschaften,. und Güterbesihern, zur Aufnahme erforderlich sind, als unter Benennung der Kreise, Herrschaften und Orte, erfordern folgende Gegenstände angemerkt zu werden. imo. Neuangelegte Ortschaften mit ihren Nahmen, erbaute Mühlen, einzelne Häuser, Mayerhöfe, C 4 Wirths- c 40 ) Wirthshänser an brr Straffe, und erbaute Sfr* chen, wo, M, ober Hey welchem Orte. ?do. Alle oberwähnte Gegenstände, wenn derley ' auf künftig zernichtet worden, gtio. Waldungen, und Gestrippe fe abgetrleben, und in anderes Produkt verwandelt worden, auf gleiche Art wäre von den Wiesen, Huiweiden. Deichen , und Morästen die Anzeige zu machen. 4to. F/üffe und Bäche, wenn solche durch sich selbst, oder durch nöthige Leitung einen anderen Gang genommen, neue Mühlgräben, oder Industrie» Wasser > Leitung, Mühlwähren auf den Flüssen und Bächen, so entweder auf künftig ab* getragen, ober nen erbauet worden; neu erbaute Deiche oder derley auf immer eingegangene. Fto. Neu geführte Kommerzial t> oder Poststrassea (Chaussee.) 6to. Brücken steinerne, oder hölzerne, fo ent. , weder für künftig abgetragen, oder auf dem Orte, wo nie eine gestanden, neu erbauet worden; imgleichen kömmt anzuführen, wo statt einer ge* wesenen Hölzernen, nun eine Steinerne, und vice versa eftstire. Zur richtig - und deutlichen Einsicht, damit keine Zeit verschwendet, und ararialische Auslagen gemacht werden, wäre erforderlich, daß die angeführten Gegenstände genau durch die Orte, WO, oder bey wel-chey sie sich befinde», stets angezeiget werden. ' Ad Pag. 40. B. der An z e i ge im Königreiche Böhmen de Anno 1792. geschehenen'Natur-und ökonomischen Abänderungen. Kreis. Herrschaft. dieser und einzelner Gkbauve. Waldungen und Gesirippe. Flüsse und Bache. Strassen Brücken. sind erbauet worden. sind eingegangen. ' 91. 91. NN. 1. Neuangclcgtes Dorf, 9t a« mcnS 9t. 2. Mühlen bep , oder in; Dorf 9t. 9t. 24 einzelne Hauser zwischen unt>^ 20 neu erbaute Hauser im Dorfc 9t. 9t. 1 Mayerhof bep, oder im Dorse 9t. 1 WirlhShaus auf der Stra ße von — 1 Kirche in — 1 Dorf Namcnö N. 2 Mühlen in — ober bep — 8 einzelne Häusrr zwischen — oder bey 20 Hauser im Dorfe 3t. 1 Mayerhof im Dorfe oder bep 9t. 1 WirlhShaus auf der Straße vor -1 Kirche zu — — ■ Bey dem Dorfe 9t. auf der Höhe ist ein Stück Wald nach Muß von — abgetrieben , und auf dem Plühc erzeug! worden. Bey dem Dorfe N. nächst dem Bache ist daS Gcstuppe ausgervllrl > und i» Wiesen verwandelt worden. Bis 9t. stud auf der Hukwaide Felder ober Waiduvgesi erzeugt worden. Aus dem Moraste 8t. bey dem Dorke 9t. find nun durch Ableitung Wiesens Hulwai den, Felder oc. Der Fluß 9t. hat bey - -oder unweit dem Dorfe 9t. einen ander» Gang genommen; Der Bach ist bey 9t. durchgerissen, und fallt um eine andere Strecke obtr * oder unterhalb in dem Bache N. oder Fluß N. bei) — ist durch eine beträchtliche Strecke ein Mühlbach, oder sonstige Wasserleitung erbauet. Die Mühiwähre in Fluß, oder Bach bep 9t. ist abgetragen worden. Unweit dem Dorfe 9t. ist ein Teich gemacht worden. 1 Von 9t. ist eine neue Kein, mrrzial -.Straffe über — nach — gemacht worben. Die Poststraße gehet nun de Anno -- durch die Herrschaft — über das Dorf — nach — Die Chausse ist de Anno neu angelegt worden. > ' 1 Bey — über den Fluß oder Dach — ist die sonst gestandene 1 hölzerne oder steinerne Brücke für immer abgetragen. Bey — über — ist eine steinerne oder hölzerne Brücke, die sonst nie gestanden, erbauet' worden. 1 Bey — ist statt der hSlzerncn eine steinerne Brücke erbauet. tz-S C 4t ) N. Z2YY-. Verordnung des ostgalizischen LandcLguber-mum vom 22, Jänner 1798. Die Taufscheine der Bittwerber um die Aufnah- y$flnn jje tue in die Neustädte» Kadelen - Akademie, muffen.^E»««^ ausgenommen , bey erwiesener Armuth , mit dem brr um tie Stempel der ersten Klasse versehen ftyn. ^NeustLl," trr Äcttirn» N »00 Akademie ge. • 3JU 1 stempelt jepn . . müsse«. Verordnung der westgalizrschen Hvfkommrsslvn vom -s. Jänner >798. DaS bisher zu Sandomir bestandene Zollreviso.^^Zastrevis». ratamt wird nach Krasnik übersetzt, und den Handels- G^ndomir leuten an dem letztgenannten Orte, wenn sie einen be-trächtlichcn Trans,tohandel treiben, gestaltet, ihre hierzu übersetzt, bestimmten Maaren auf einige Wochen, jedoch unter genauer ämklichen Mitspcrre daselbst abzulegen. N. ZZvi. Hofdekret vom »s. Jänner, kund gemacht durch Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 21. März »798. Gmünd« et Dieses ganze Gesetz ist in gegenwärtiger Samm/Salzes^^ lung 10. Bande, Seite 267. Zahl 3056. zu sikiden,schuft Neu. worauf sich hiemit bezogen wird. detrrffriid"* Cs S303- ( 42 ) N. 3302. Hofdekret vom 23. Jänner, kund gemacht von der Regierung odder Enns, und dem mahrisch-schlesischen Landesgu^rnium den Z». Jänner, von dem böhmischen Landesgubcrnium den von der krainerischen Landesstelle und Guber-mum in Steyermark dann Triest den 3- und Von der Landesstelle in Kärnten den 7- Hornung 1798. D-e Ausser, Da durch die Vorschrift pom 3. Jul. 1795., tipung tcr t Pässe für vermög welches die Ausfertigung tur gewöhnlichen Purfche"au'f Wanderpässe der Unterthanen ohne Unterfchied nur mehr«!ekon» auf 3 Jahre in ein konskribirtcS Erbland gestattet Erbländer wird; die frühere, bloß in Ansehung der reisenden bcllt äsc.’ Handwcrkspursche am 1. Junius 1771. erlasseneVer» stimmmig ei» ordnung, nach welcher ihre Wandcrpäsie so, wie die eott^S Kundschaften , mit denen sie versehen seyn müssen, ren, wird auf mehrere konskribirte Erblander zugleich lauten kön. -es,auer. nfn ^ ,!jcht aufgehoben worden ist: so ist zur Befeiti- gung aller Anstände, welche auö der Verwechslung dieser zwoen Vorschriften für reisende Handwerkspur. sche noch ferner entstehen könnten, die höchste Ent» fchliessung dahin ertheilek worden , daß künftig die Ausfertigung der Pässe für Handwerkspursche auf mehrere konskribirte Erbländer zugleich, nach der ange» führten Verordnung vom 1. Junius 1771., unb nach dem GA ( 43 ) GA bera Ausmanderungspatenle vom io. August 1784., jedoch immer mil ausdrücklicher Bestimmung fine# Termins von drey Jahren, gestatlel werde. Diese höchste Entschliessung wirb also zu jeder» manns Wissenschaft kund gemacht. N. 3303. Gltberm'alverordnung in Böhmen vom 23. Jänner 1798. Es ist hohes Orts vorgekommen, daß der beste- Das Fleisch henden Verordnung, vermög welcher das Fleisch auf gL&euiri/i dem Lande immer um ~ kr. wohlfeiler, als in der ^ Prager Vik.ualtax bestimmet, verkauft werden soll, un- kaufen, geachtet der schon so ostmahl veranlagten Republizi-rung derselben nicht nachgelebt f und die Fleischhauer das Fleisch nicht anders, als nach der Prager Tax, ja zuweilen noch über diese verkaufen mosten. Da nun dieses vorschriftswidrige Benehmen zu Kollisionen und Unordnungen bey Regulirung der Prager Viktualtax selbst Anlaß g.bk ; So wird sämmtlichen Magistralen, und Amlsoorstehern unter ihrer Verantwortung aufge» tragen, ihre Aufmerksamkeit dahin zu verwenden, damit erwähnte Vorschrift in die pünktlichste Befolgung gebracht werde. Sollten nun hie und da dagegen einige Anstände sich ergeben, so sind selbe gründlich zu erörtern, und zu beheben. Widrigenfalls man sich nur an die Amtsoorsteher halten wird. N. 3304. ( 44 ) &P N. 3304. Verordnung der ivestgalizischen Hofkommif- sion vom 23. Janncr -798. Indem P«, Durch das höchste Patent vom 1. April 1707., «pril"^' so 'n gegenwärtiger Sammlung 9. B. S, 278. Zahl den '2835’ Sn slnden ist, sind zwar alle Besitzer der E/je» jiiM it« nnt) füllen» unb EdnkationSfondsgüter, milbin auch diejr» E«d^"-ehö- "'gen, welche Güter, Real täten, und Geldsummen lrtnuitbjtv 6c^tn' bie $um ursprünglichen und eiacnLlkü)en pitali,n Mich Uttiversträtsfond gebören , aufgefordert worden, Itanbro rotU ^ie Rechtmässigkeit des Besitzes zu beweisen, weil ver. ch« «r- wog der ehemahligen pohlnischen Konstituzion vom be^Uniwfi. 3«bre 1793. Vol. lomo. pag. 69. §. 72. die ur-tot geboren. (■pn'inß[i(t!en Universiläkssundazionen der Masse deS fämmilicken EdukazionsfondS einverlcibek worden sind. Nachdem aber gleichwohl einige Besitzer entweder aus Unwiffeiiheil dieses Gesetzes , oder wohl gar,vor-fetziich die dem Universilätsfond eigentlich gehörigen Realitäten, oder Kapitalien aus der Ursache verschwel» gen könnten, weil das Patent von den der Universität ursprünglich gehörigen Summen, und Realitäten keine Erwähnung macht; so werden, um gllen «rach» rheiligcn Irrungen vorzubeugen, die Besitzer der zum eigentlichen Universitätsfond gehörigen Stistungskapi-Iflticn , und Realiläien hiemit nachträglich aufgefor» dert, sich über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes, über die Erfüllung der vorgeschricbenen Bcdingniffe, unb über HO ( 45 ) HO über die dem Fond geleistete Sicherheit noch der Vorschrift des ermähnten Patents vom i. April 1797. längstens bis Ende März d. I. bcy der Kammerprv-kurakur auszuweisea. 2Š. 33 °5* Verordnung der niederösterreichischen Regierung vom 24. Jauner 1793. Ungeachtet bey der monathlichen Bestimmung der Wegen Satzung, für alle Mchlgattungen, die politische £>§rig' f^^e* b'ie feil sich immer genau nach dem jedesmahiigen Ge- Satzuus v (lut xbicst.) lreidemarkl-Preisen, als der natürlichen Grundlage dieser Satzung, richtet, und dabey den Müllern, stäls der hinlängliche , bürgerliche Gewinn versichert wird, so haben doch seit einiger Zeit mehrere Müller, durch einen ungerechten Eigennutz, geleitet, sich untersan-gen, verschiedene Gattungen des Backmehls, hauptsächlich aber Rockcnmchl, für einen die vvrgeschrie» bene Satzung übersteigenden Preis, an die hiesigen Bäcker zu verkaufen, und diese übertriebene Gewinn' sucht bar sich ihrer so sehr bemächtiget, daß auch die zur Abstellung dergleichen Vergehungen angewandten gelinderen Strafmittel, die gchoste Wirkung nicht her-vorgebrachl haben. Um nun diese an und für sich sehr sträflichen, und durch ihre Folgen äußerst schädlichen Handlungen für die Zukunft abzuhalten, wird hiemit bekannt gemacht, daß vom i. März 17518. an alles HS ( 46 ) HS Mehl, welches bewiesener Massen von einem Müller über die bestehende Satzung hier verkauft werden sollte, oder dessen Werth, ohne alle Rücksicht in Be» schlag genommen werden wird. N. 3306. Verordnung der westgalizischen Hofkommif-ftoit vom 24. Jänner 1798* Weniger als Zur Vereinfachung des Kassegeschäftes sollen die, steu^rndeSn- weniger als 10 fl. rhein. steurenden AiithcilSbesitzer theilsbesitzec Steuerbeträge an die grösseren Theilhaber abfüh-fetten ihre ©teuer an reu, Lhe?chabec" *un8fn gehalten werden, abführrn. N» 33°7‘ und daher keine besondere/ oder eigene Vorschrei- Gubernial» Verordnung in Böhmen vom 25. Jänner 1798. Erneuerung 2)je ttfflett Ab fahren der schweren Wagen von riung wegen der Chaussee ergangene Verordnung von, 2. JuniuS »M«“ öer 1796. ist allgemein , und besonders allen Gastwir-Wagen von thkl, geflissentlich bekannt zu machen, mit dem Bcy. fctrChaussee ^ dgß sir solche nicht nur in ihren Gaststuben aufhängen, sondern auch ihren Jnnhalt den schweren Fuhrleuten öfters wicderhohlcn sollen. N. 3Z«8. HA ( 47 ) HI N. ZZV8. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 29. Jänner 1798. ES wurde uuterm 1 o. November 1704. «reuen Die Schiff- fabrtSord- Kundmachung der Schifffahrtsordnung vom 20 März nun- vom 1770. der erforderliche Auftrag an die k. k. Kreisämter 2°* erlassen ; allein da dieses Normale von den betreffen-neuern, den Parlheyen sich nicht immer genau zur Befolgung gegenwärtig gehalten wird: so wird den k. k. Kreis-amkern aufgekragen, zur Verhütung aller Unfälle bey der Schifffahrt diese Anordnung vom Jahre 1770. sogleich durch die Dominien kund machen zu lassen. X 33°9* GubernialverordnuNg in Böhmen vom 3». Jänner 1798. Eine auf Kosten des BequartirungSfonds herge- Wegen stellte Stallung für Aerarialbefcheller darf in kein an- fürAe'rarial-deres HauS gegen abermalige neue Unkosten übertra- ^efchellcr. gen werden. N. 33-0. Hofdekret vomZ>. Jänner, dann Regierungsverordnung in Oestr. ob der Enns vom 12. HorNUNg ‘79 8- In der Neben-Anlage erhalten die k. k. KreiSämter Sifftbriefe eine H.O ( 45 ) net» trtici* (ine Abschrift der unterm 31. vorigen Monats rrflof« tenoev qeist- 1 tuyen Sr>f. senen höchsten Hvfentschliessung in Betreff des von 'wHirfbn findenden Erinnerungen abzngeben , wo dann Regierung im Falle einige Erinnerungen vorkämen , ten Gegen, stand unter weiterer Einverständniß mit dem Or-dinario zu berichtigen, und dann die BestattiguugS, riekunde auszufertigen, jedeSmahl aber auch die bi- fchvfltche Erklärung, und daß nach dessen Einvernehmung ( 49 ) ttiung die Bestätigung geschehe, gehörig einzuschalke» haben wird. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß solchergestalt das Konsistorium, da es keine Beställigungsiirkunde auszufertigen , sondern lediglich seine Erklärung an Regierung abzugeben hat, auch zur Abnahme einer BestattigungstaLe nicht berechtiget seyn könne. Hiernach wird daher Regierung zu ihrem und des Ordinarii weiteren Nachverholt mit dem Beisätze hiemit angewiesen, daß Stiftungen, wo es sich uto Beyhilfe für die armen Versorgungsanstalten, oder für Spitäler und Krankenhäuser allein handelt, zu dieser Vernehmung gar nicht geeignet sepen. N. ZZ>r. Hofdekret vom l. Hornung, kund gemacht von der Görz - nno Gradiskaner Landes-hauptmannschaft den 24. Hornung 1798. Da es sich bey mehreren Gelegenheiten gezeigt ^Tohtenbe. hat, daß die Todtenbeschau überhaupt, besonders aber ff,(,nins auf dem Lande nicht nur a» vielen Orlen mangelhaft ist, sondern auch an manchen Orlen gänzlich fehle; daß der Endzweck derselben mißkannt, und verfehlt, die ergangenen frühem Verordnungen mit Lauigkeit befolgt, und vernachlaßiget werden; So wird hiemit die in Oesterreich unter der Enns mit Zirkular-Verordnung vom 10. Dez. 1796. cm# Xl. Band. D gkführ#^ HA ( 5° ) HA geführte Todtenbeschau auch in diese» Grafschaften zur genauesten Beobachtung sowohl io den Städten, als auch auf dem Lande allgemein bekannt gemacht. Die obgedachle Zirkular « Verordnung giebt den sammtlichen Magistraten, und Gemeinden eine deutliche, und genane Anleitung an die Hand, wie die Todtenbeschau nach der Verschiedenheit ihres Endzwecks überall eingerichtet, und fortgeführet werden soll, und bestehet in folgenden. Das Geschäft der Todtenbeschau ist dreyfach: I. Die Krankheitsbeschreibung. Der Endzweck derselben ist, daß bekannt werde, an welcher Krankheit der Todte gestorben ist, um von Seite der Staatsverwaltung einsehcn zu können, ob nicht an einem Orte, oder in einer Gegend mehrere Menschen an rinerley Krankheit sterben, deren Ver-breitung auch durch Polizeyanstalttn verhindert wer-den kann. II. Die äussere Beschau des Todtenkör, pers- Der Endzweck derselben ist dreyfach: a) Sich zu überzeugen, daß der Tod wirklich erfolgt fey, damit nicht etwaon ein in einer tiefen Ohnmacht Liegender lebendig begraben werde, weicher unglückliche Fall fich sonst nicht selten ereignen könnte. b) Zu untersuchen, ob die Krankheit des Verstorbe-nen nicht von einer solchen Art war, daß eS in Rück- HtS ( 5» ) Rücksicht auf dessen Betten, und Kleidung, um ei« ner Ansteckung vorzubeugen, besonderer Borsichts« anstalten bedarf. c) Darauf zu sehen, ob der Verstorbene nicht durch (gift, oder augebrachte Gewalt gelüdtet ward, und Maaßregeln zu Erhaltung der Privat » Sicherheit zu ergreifen sind. in. Die gerichtliche Beschau des tobte« Körpers- Der Endzweck derselben ist, bey todt Gefundenen, oder nach entdeckten ausserlichen Zeichen eines gewaltsamen TodeS durch nähere Besichtigung des Leichnams. und seiner innern Theile vollkommene Gewißheit zu erlangen, ob der Verstorbene, und auf welche gewaltsame Meise, getödlet worden ftp. Nach diesen abgesonderten Begriffen muß die Todtenbeschau betrachtet und behandelt werden, wenn sie ihre verschiedenen Endzwecke erreichen soll, welche für das Wohl und die Sicherheit jedes einzelnen Bürgers von der aufferstcn Wichtigkeit sind. Damit nun in Zukunft weder Verwikluogen, noch Mißverständnisse, noch andere Ausflüchte den Gang dieses nokhwendigen und wohlthätigen Geschäft-hindern; so ist durch Horverordnung vom 17. Noo. 1796. in Bezug auf die Todtenbeschau Folgendes zur unabweichlichen Richtschnur angeordnet worben. Jede Gemeinde muß einen bestimmten Todtenbe« schauer haben. Es bleibr den Gemeiadea überlassen, 2) st sich HO ( 52 ) HO sich denselben selbst zu wählen, doch müssen unterlhä, niße Gemeinden ihre Wohl der Herrschaft, oder Ge» richtsbarkeit zur Bestältigung anzeigen, und diese so toie die Magistrate der l. f. Städte und Märkte dem Kreisamt davon Kenntnih geben. Da zu dem Amte eines Tvdtenbeschauers arztli« che Kenntnisse unentbehrlich sind; so sind dazu Wund« ärzte zü wählen. DaS Amt eines Tvdtenbeschauers kann Niema«, den »nentgcldlich aufgetragen werden, sondern die Gemeinden haben denselben entweder jährlich überhaupt etwas Bestimmtes abzureichen, über dessen Betrag jede für sich mil ihren Todtenbeschauer übcrunzu» kommen hat, oder aber muß demselben für jede einzelne Beschau in den Städten i Lire 10 Soldi, und auf dem Lande i Lire > als die festgesehle Tazce bezahlet werde», (Hievon ist jedoch die Stadt Görz ausgenommen, in welcher nach der bis nun beobachteten Gewohnheit dem ohnehin besoldeten Todtenbeschauer nur 12 Soldi für jede Todlenbeschau abzureichen kommen)- Wenn der Todtenbeschauer für jede einzelne Beschau bezahlt wird, so haben die Erben des Verstorbenen, welche die Beerdige-ngsköst n zu tragen haben, auch die Beschankösten zu vergüten ; Nur bep ganz ar, men Leuten, welchen die Leerdigungskösten nachgese» hen werden, ist auch die Todleubeschau unentgeldlich vvrzunehmen. Ja TA ( 53 ) TA In Kranken -- und Verforgungshaiiser« haben die daselbst angestcllken Wundärzte die Todtenbeschau von Amtswegen zu besorgen. Wenn nun jede Gemeinde einen bestimmten Todtenbeschauer hat, so ist die Todtenbeschau nach ih-rm dreyfachen Gegenstände ans folgende Art vorzunchmen. i. Die KrankdeitSbeschreibung. Wenn ein Mensch, von was immer für einem Aller, auf was immer für eine Art gestorben ist; so ist von seinen Angehörigen, oder von jenen, die den Tobten zuerst entdeckten, die Anzeige davon sogleich an die OrtSobrigkeit zu machen. Ist der Todte an einer Krankheit gestorben, in welcher er von einem Arzte , oder Wundärzte behandelt wurde, so sollen die Angehörigen des Verstorbenen, und in deren Ermang» lung die Orrsobrigkeit von diesem Arzte, oder Wundärzte , wenn er nicht über eine Meile von der Gemeinde entfernt ist, die Kraukheilsbeschreibung abfor-.bern, welche derselbe unweigerlich, und unentgeltlich auSzufcrligen hat. In dieser Krankheitsbefchrcibung muß der Namen, das Alker, der Sterblag, und die letzte rödlen-de Krankheit des Verstorbenen verzeichnet seyn. Diese Krankheilsbeschreibung wird dann dem Todtenbeschauer eingehändiget, welcher dieselbe seinem Beschauzetkel einzuschalten hat. Wenn der Todtenbeschauer selbst den Verstorbenen behandelt hat, so versteht sich ohnehin, daß er D Z die «W» ( 54 ) H-O die Krankheit desselben nach seiner Einsicht in dem Be-schauzettel anzumerken hat. Wenn aber der Verstorbene von keinem Arzte, oder Wundärzte in feiner letzten Krankheit behandelt worden, oder wenn der Arzt über eine Meile von der Gemeinde entfernt ist, das Einholen der Krankheitsbeschreibung von demselben demnach mit Kosten und Zeitverlust verbunden wäre, so hat der Todtenbeschaner diejenigen, welche während der letzten Krankheit um den Verstorbenen gewesen, um die Umstände derselben zu befrage«, und sie nach diesen, und den an dem Leichname zu bemerkenden Anzeigen zu benennen. 2. Die ausserliche Todbeschau- Sobald einer Ortsobrigkeit angezeigt wird, oder sie sonst erfahrt, daß Jemand in ihrer Gemeinde gestorben ist, so hat sie sogleich den Todtenbeschauer zu seiner Amtshandlung herbey bolen zu lassen. Die Kosten der Einholung des Todlenbeschauers, wenn er einen entfernten Wohnort haben sollte, haben die Erben deS Verstorbenen, und bey ihrer Ermanglung ober gänzlichen Mittellosigkeit die Gemeinde zu tragen. Die Pflicht des Todtenbeschauers ist, sich nach erhaltener Nachricht eines Verstorbenen, oder tobt gefundenen unverzüglich zu demselben zu verfügen, und fein Amt zu handeln. Bcp dieser Amtshandlung hat der Todtenbeschauer GI ( 55 ) den dreyfachen Gegenstand derselben wohl vor Augen zu haben. a) Die Gewißheit des Tode-, damit kein an» scheinend Todter lebendig begraben werde. Zu diesem Ende hat ex den Körper de- angeb, lich Verstorbenen mit Anständigkeit zu entblößen und genau zu untersuchen, ob kein Lebenszeichen mehr vorhanden sey. Entdeckt er ein solches, oder kann er sonst weder auS den vorhergegangenen Zufällen, noch aus der gegenwärtigen körperlichen Untersuchung ei» tien sichern Schluß machen, daß der Untersuchte vollkommen tobt ist, so soll er durch wiederholte Reihungen des ganzen Körpers, durch reihende Clystiere, durch Einblasen der Luft mittels eines Blasebalg-, und andere vorgeschriebene RettungSmiltel versuchen, den Körper zum Leben zu erwecken. Wenn alles dieses fruchtlos seyn sollte , so ist doch das Begräbniß fp laug zu verschieben, bis nnzweydeutigr Anzeigen der vor sich gehenden Faulung den erfolgten Tod vollkommen beweisen. Sollte es aber dem Todtenbeschauer gelingen, einen tobt Scheinenden wieder aufzuwecken, so hat er demselben bis zur Anlaugung eine- andern Arztes, wenn der Kranke, oder dessen Angehörige die gänzliche Heilung ihm nicht überlassen wollten, alle ärztli» che Hilfe zu leisten, dafür aber auch eine besondere Belohnung anzusprechen. D 4 Der GA C .?6 ) GA Der zweyle Gegenstand der auffern Tvdtenbe-fchan ist b) Die Vermeidung der Ansteckung. Zu diesem Ende soll der Todlenbcschauer auS der von dem Arzte, oder Wundärzte des Verstorbene» ausgeferkigten Krankheitsbeschreibung, und bey deren Ermanglung, durch Befragender wahrend der Krank« heit gegenwärtig Gewesenen, und genaue Besichtigung des Leichnams sich von der Art der Krankheit dcS Verstorbnen unterrichten. Ist der Todte an der Hundswuth, oder an einer ansteckenden pestartigen Landsenche gestorben, so ist das Bett «und Lcinenzeug, und die Kleidung, wel» che der Verstorbene an und um sich gehabt hat, zu verbrennen. Wenn her Verstorbene mit Scorbnt, venerischer Krankheit, sonstiger Vcrderbniß der Säfte, Lungen, sucht, bösartigen äusserlichen, oder innerlichen Ge-schwären behaftet war, wenn an dem Leichnam Pc-tetschcn, Frieseln, Blattern, oder sonst ein Aus. schlag bemerkt wird, so kann dessen Kleidung, Bctt-und Leiuenzeug von einigem Werthe nur nach mehr« mahls wiederholtem Waschen , Reinigen, und Aus« lüften den Usberlcbenden zu gebrauchen erlaubt werden. Schlechtes Bett - und Leinenzeug ist aus Vor« sicht besser zu verbrmnen. Bey den übrigen Krankheiten können die Kleidungen, Bett-und Leinenzeug des Verstorbenen nach einig» einigmahliger Reinigung und Auslüftung wieder ge, braucht werden. Ein Leichnam, der geschwind in Faulung geht, und stinkt, ist sogleich aus dem Hanse zu schaffen, und mit ausdrücklicher Bewilligung der Ortsobrigkeit zu begraben. Der dritte Gegestand der aufferii Todlenbe-schau ist c) Die Entdeckung einer gewaltsamen Todesart, Wenn der Verstorbene eine schnell tödlende Krankheit von wenigen Tagen gehabt, während derselben sich häufig erbrochen, über Schmerzen des MagenS und Bauches geklaget hat, wenn der Leichnam wie« dernatürlich um die Magen-und Banchgegenden aufgelaufen , und am Rücken und in den Bauchgegendeu schwarze, dunkelblaue oder mißfärbigc Flecken zu se-hen sind, so ist der Tod wahrscheinlich durch Gift erfolgt. Vernimmt oder entdeckt der Todtenbeschaucr diese Umstande, oder andere Kennzeichen an dem Leichnam, welche auf erlittene Gewalt schliessen lassen, alS Verwundungen, Quetschungen, blau unterlaufenen HalS, oder Gesicht u. f. w. , so hat er das Begräbniß z» verschieben, und auf eine gerichtliche Beschau anzutragcn. Nach vollendeter Untersuchung hat der Todrcnbe-schauer den Beschauzettel auszufertigen. Zn diesem sind aozumerke»: D s itens. «y* ( 58 ) HA itens. Der Namen, das Aller, und der Todes-lag des Verstorbenen. Ltens. Die Krankheit, wenn keine Spuren eines gewaltsamen TodeS entdeckt worden find. In diesem Falle aber sind die gefundenen Spuren anzuzeigen, und die Nothwendigkeit einer gerichtlichen Beschau au-zumerken. Zlens. Die Zeit, in welcher der Verstorbene zu begraben ist. 4tenS, Was mit des Verstorbenen Kleidung, Bett-und Leinenzeug zu geschehen habe. Z. B. Eva Majerin,—Jahr alt, ist am 12. Februar ■— an bösartigen Blattern gestorben. Sie ist in der gewöhnlichen Zeit von 48 Stunden nach dem Tode zu begraben. DaS Bett « und Lcinenzeug ist durch 4 Wochen auszulüften, und wöchentlich einmahl zu waschen. N. N. (Namen des OrtS der Verstorbenen) am 12. Februar — N. N. Todtenbefchauer. Paul Wieser, 50 Jahr alt, ist am 1. März — am epidemischen Faulfieber verstorben. Der Leichnam ist sogleich zu begraben ; Bett - und Seinen» zeug aber zu verbrennen. Datum N. N. Todtenbefchauer. Sebastian Kraut, s6 2»hr au, ist «« j. Juap faa*-. C 59 ) Juny — ohne eine bekannte Krankheit gestorben. Er hat am Genicke eine starke Quetschung, 'unb muß gerichtlich beschaut werden. Datum N. N. Todtenbeschauer. Den so verfaßten Beschauzetlel hat der Todtcn» beschauer der Orlsobrigkeil einzuhändigeo. Wenn Kleidungsstücke, oder Bett-und Leinen, zeug zu verbrennen sind, so hat der Todtenbeschauer darauf zu halten, daß es in seiner Gegenwart geschehe; wenn dasselbe aber durch längere Zeit zu rci« nigen ist, so hat die OrtSobrigkeit Gorge zu tragen, daß die Vorschrift des Beschauzettels in Erfüllung ge-bracht werde. Die Qrtsobrigkeit hat die Beschauzettel dem Pfarrer zur Einschaltung in das Gterberegister zu überreichen. Wenn mehrere Personen an einem Orte an ei» nerley Krankheit sterben; so hat die OrtSobrigkeit die Anzeige davon an das KreiSamt zu machen. 3. Die gerichtliche Todtenbrschau. Diese hat einzutrcten, wenn jemand lobt gefunden wird, oder auf eine offenbar gewaltsame Art um das Leben gekommen ist, oder wenn der Todlen-beschauer in dem Beschauzetlel daraus anträgt. ES hat in Rücksicht auf die gerichtliche Beschau bey deu bis bisher vorgeschriebenko und beobachtete« Anord. TO ( 60 ) TO Sliiorbnungea mit der einzigen Ausnahme sein voll» kommencs Verbleiben, daß im Falle einer Vergiftung, der nächste Kreisarzt mit dazu zu ziehen ist, weil er als solcher bester, als die Wundärzte, das in Magen, und in den Gedärmen Enthaltene untersuchen, auch nicht selten die Art des Gifts entdeken kann, welches den Verstorbenen gelödtet hat- ^ 33 12. Verordnung der westgalizischen Hofkomnüs-fiott vom l. Hornung >798. Den Geistlichen «.Seel» Den hierlandigen Geistlichen, und Seelsorgern Mestqnliz'ien ro'rt> die Benedizirung der Hauser , des Wassers, wird die Salzes, VieheS, und Fleisches vom geschlachteten ÜBcibuitfl , der Häuser, kranken, oder gar wuthendeo Thieren auf das streng- NLieb,c »erbolhen. verboten. N* 3313* Hoflanzleydekret vom ». kund gemacht von der westgalizischen Hofkvmmission den 24. Hornung 1798. Angehende Den angehenden Wehemüttern, welche in dieser n^Miiucr! Kunst einen besonders guten Fortgang mache» , und ^c'u " frei' Mangel des Vermögens in Krakau selbst sich nicht «Minen er- unterhalten Kinnen, wird zu einer Bkphilfe 50 fl. toei^ufe. rhein. bewilliget. ■N. 3314' ( 6. Z N. 3514. Verordnung t».er] westgalizischen Hvfkommis-sion vom 2. Hornung 1798. Die wegen Deserteursrerhehlung am 1. Hornung Die meant ». I. erlassene Verordnung — Sieh solche in ge, Bett,rblung genwärkiger Sammlung 9. B. S. 94. Zahl 2722. erlassene nach — ist wiederholt kuad zu machen, und tin je-der Soldat, der einzelnweis ausser seiner Station £7r 0bntVa# ohne Urlaubspaß, Abschied, oder anderen schriftlichen betretene Auftrag seiner Vorgesetzten betreten wird, ist immer ^u^alim. anzuhalten, und dem nächsten OrtSgerichte zur weite« ten Ablieferung an das Militär abzugebeti. N. 3315. Verordnung der westgalizischen Hvfkommis-ften vom 2. Hornung 1798. In Folge des 89, und yoten §. des für West« Die Dis. galizien kund gemachten, und vom 1. Jänner in die vom' gefttzmassige Wirkung getretenen bürgerlichen Gesetz- Aufgcboth wird der buches wird der gesamwten hierländigen Geistlichkeii Geistlichkeit die DispenScrtheilung vom Aufgebvlh verboten. 'z?en^ ^verbo« ten. N. 3316. Erlaß von dem Landesausschuß in Böhmen, . vom L. Hornung >798. Die RektifikazionS - Registratur hat eemoge Aeus- tz-A ( 62 ) GA ' und Aeufferung bey genauer Prüfung einer Guth Tschistayer den-Liquida. Wetterschaden Liquldazion unter einem wahrgenommen, zi»»rn. i)0g mehrere Grundstücke mit einem grösseren flachen Inhalte, als selbe nicht i« Fassionsbuch erscheinen, beschädigt liquidirt worden seyen; damit nun ba$ Recti-ficatorium in Stand gesetzt werde, die künftig ein* langenden Wetter - und Wasserschaden-Liquidationen bey auffallenden Bedenklichkeiten mit den Grundfas-sionsbüchern zusammen Halle», und prüfen zu können; so werden sämmtliche Dominien dahin angewiesen, daß sie sowohl in den Wetter - als Wasserschäden - Liquidationen die beschädigten Gründe nicht zusammen-gezohener, sondern jedes Grundstück für sich besonders auszuweisen, und immer die topographische Zahl, unter welcher es im FassionSbuch der betreffenden Gemeinde beschrieben ist, anzusetzen haben. N. 33l7- Hofdekret vom 6., kund gemacht voll dem döbmtschen Landesgubernmm den 14. Hor> NUllg 1798. dem Aus Anlaß eines von einem Handelsjuden im Berdorde . Namen der Judeaschaft eingereichten Hofgesuches um de dieIahr- Aufhebung des Verbots, wegen untersagten Besuch Ärgiiadml "er Bergstädtischen Jahrmärkte, wird verordnet, daß besuche» soll, gedachter Jud mit diesem Gesuche abzuweisen sey; bleioen"und diese Eutschiieffung demnach der sämmrlicheo Judeu- schaft HA ( 6j ) HO stbaft zur Nachachtung mit dem Beysatze zu bedeute« seye, daß es diesemnach bey dem so heilsamen dieß-fälligen Verbothe nach den schon ehehin bestehenden Vorschriften sein Verbleiben habe. N. 3318« Hofdekret vom 6. kund gemacht von dem Gu-bernium in Tyrol, den 17. Hornung 1798. Der k. k. HofkriegSrath hak sich dahin geäuffert, Wenn die daß von der bestehenden Verordnung, vermög welcher die Taglia für die eingebrachke Deserteurs binnen zwey znsuchen sey. Monaten angesuchet, «ach Verlauf dieser Frist aber der Anspruch hierauf verloren ftpn solle, keinudingS abgegangen werden könne. Welches hiemil zu Jedermanns Wissenschaft und Nachoerhalt allgemein bekannt gemacht wird. Eine ähnliche Kundmachung, welche nach Maßgabe einer Verordnung vom 30. Mar; 1770. 2 Mo» nathe nach dem Datum der von dem Militär-Kommando ausgrfertigten Quittung, über die richtige Einlieferung eines Ansreissers festgesetzt, ist von dem Gu-bernium in Steyermark unter dem 16. Juny mit dem Beysatze erlassen worden, daß die Einbringer es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie ihr Gesuch um die Taglia, in der vorgeschriebenen Zeit und Ordnung durch ihre Grund »und Bezirks-Obrigkeiten nicht ein, legen, und sonach abgewtesen werden; wogegen, wenn sie Schlafkreutzer ist baar zu bezahlen. Nur mit Prüfnnas-Zeuqniffen versehenen Hebammen ist die Geburtshilfe zu gestatten. sie darthun können , daß sie die Einlieferungs - Reze. piffen binnen 2. Monaten bey der Obrigkeit richtig abgegeben haben , letztere zum Ersatz der Taglia - Ge» bühr an die Einbringer, würden verhalten werden, ohne vdn dem Militär -Aerarium eine Vergütung mehr zu empfangen. N- ZZist. Hofkriegsrathliche Verordnung vom 7. kund gemacht von dem Gubernium m D)rol/ Len 28. Hornung 1798. Das k. k. I. und O. Oesi. Generalkommando hat anher eröffnet, wienach Se. Majestät mittels ei. »er Hofkriegsräthlichen Verordnung vom 7. d. M. anzubefchlen geruhet haben, daß vom I. Hornung an der Schlafkreutzer fortan in baarem bezahlet werden solle. Welches hiemit zu jedermanns Wissenschaft all» gemein bekannt gemach wird. N. ZZ20. Verordnung der ivestgalizischen Hofkommis-sion vom 7. Hornung 1798. Gesammke Dominien, Magistrate und Orlsob» rigkeilea haben in Folge der uutcrm 21, August v. I. erlassenen Verordnung — welche in gegenwärtiger Sammlung 10 B. S. 3°9. Zahl 3080. zu finden ist, ( 65 ) ist, — alle in Stadien und Dörfern wohnende uttä geprüfte Hebammen, welche die Geburtshilfe auSübcn wollen, ernstgemeffen zu verhalten, den vorgefchrie. denen unentgeltlichen Unterricht in dieser Wissenschaft bey dem Kreiswuudarzl zu nehmen, und sich sonach der Prüfung zu unterziehen, folglich ist nur den , Mit dem dießfälligen Prüfungszeugnisse versehenen die Ausübung der Geburtshilfe zu gestatten, den mige* prüften aber unter empfindlicher Strafe zu verbietheo. N. 3321. Hofkanzleydekret vom 3. Hornung an -as mährisch'schlesische Gubernium, kund gemacht vom Selben den 22. Hornung -798. Zu dem unter den 12. Julius 1784. allgemein |Un6efüg(79«. Die mriili« Da schon wehrmahlen vorgekommen , daß die Jenen kmben Vogteyen / die doch jährliche Betrage zur Erhalrang ihrer Pfarrgebäude beziehen , dieselbe dev. Pfaerafbäu- noch oft so zu Grunde gehen lassen, daß nach derselben anfeeckttn ^ dlbsterhen ni*1 gelten eine dergleichen neue Herstellung Stande er, ^forderlich ist; so haben die k. k. Kreisämter nunmehr barten werden. auch ihren unlexstehenden weltlichen Vogteyen aufzutra- gen, bey eigener Dasirrhaftung zu sorgen, daß die betreffenden Gebäude jmmef iw aufrechten Staude erhalten werden, N. 33*8, Verordnung der Landesregierung im Erzher» zoglhüme Oesterreich unter der ffnns, vom ir. Hornung >798. Nach»raali<- Zu der erst am 15, Jänner d. J,7»7-so vorwärts wea?»^dxs^in diesem Bande S. 23. Bafel3287. 8" finden ist,— gfeneUen in Absicht des schnellen, unbedachtsamen Fahrens erlas-Fabrexs , |n 3Bie.n. senen hieroetigen Verordnung wird an mit auf umnit« telbaren allerhöchsten Befehl nachträglich bekannt gemacht, daß, da das hishepige schnell? Fahren zwi. schen den Stadtlhoren, zu mancherley Unglücksfällen An5aß gab, zwischen den Sladtthoren Niemanden un» tex HS ( 7' ) HS ter der in der Verordnung vom iztea Jänner ange« drohten Strafe gestattet fty, anderst, als im Schritte zu fahren, maßen die bestehenden Thor -Wachen hierauf besonders aufmerksam zu seyn, ongeroiefco worden find, 1N. 33*9. Hofdekret vom i-. Hornung, kund gemacht von der Landes - Regierung ob der Enns den von dem Gubernium in Steyermark und Mahren, dann Kärntner und Kramer -Lau-desstrlle den s-, von dep westgalizischen Hofkommission und böhmischen Gubernium den 5., von dem tiroler Gubernium den 7. und vom ostgalizischeri Gubernium den 9. Marz, ,70o ®ie?faflti<*r» ■7y^' wehre ober sogenannten Da die Jagdgewehre, oder sogenannten Schrplt. Swroi.- büchsen zum Militärdienste nicht geeignet sind, so un« ^ (erlieget die Ausfuhr solcher Jagdgewehre keinem De- Lander ^ge. denken; da eS aber in Ansehung dex zum Militärdienst den, in Sn- bestimmteu Feuergewehre noch dermählen beh dem AuS- fuhrsverbothe zu verbleiben hat, so ist von Hefte t>er be' Areisämter auf daS strengste darauf zu wachen , da- Fkuerqe- mit nicht etwa unter dem Borwand solcher Jagdge-»^^^ wehre auch die zum Militärdienst geeigneten hinaus, de^n dwß.^ geführt werden. (jenben 23tr= boihe sein Verbleiben. 4 N. 3330. HO ( 7? ) N- 3330. Hofdekret vom 1,3. Hornung, kund gemacht von dem ostgalizischen Appellationsgericht den -y. Marz «793. Wiegch bey Caesareo Regium Orientalis Galiciae et ec’n kodomeriae Universale Appellationum Tri* gemelbrfen bunal omnibus, quorum interest, in specie zu be n eh m m autem omnibus et singulis subordinatis hoist. rum Regnorum judicialibus Instantiis , Ma- gistratibus , Jurisdictionibus , respective local ibu s judiciis hi see notum Tacit: Sacratissi* mam Caesareo Registri Majestatem super eä quaestione (an Recessus a Recešsu insinua-tae Appellationis locum obtineat) resolvisse, quod si Btcessus ab Appellatione cum consensu utriusque partis in ordine insinuatus ultro in via Appellationis prosequi intende-retur, talisq roseputio Appellationis ex officio solum eo turn rejici possit, si tempore hui-jus prosecutiopjs fatalia Appellationis jam praeterlapsa essent, et Executio sententiae petita fuisset; in omnibus vero aliis casibus Recessus tališ contraparti semper cornmuni-cari, et nunquam ex officio rejici possit,et in quantum contrapars huic Recessui non contradiceret, talis prosecutio Appellationis ultro locum obtineat, in času vero contra-iiiRisdi die- ( 73 ) ®^798. Es ist sämmtlichen Schullehrern , welche eine» Was in den Gehaltsbcyiraq a»s dem allgemeinen Schulfond, oder Amttungen aus der Pfqrrkaffe beziehen, zu bedeuten, daß i" Gchub künflig in ihren Quittungen das Dominium und den zurückense,. Kreis, in welchem ihr Schulort lieget, genau arifüh-ren sollen; weil im Widrige» die Quittung als feh. lerhaft, und unzählbar angesehen, und nicht auSge. zahlt werden wird. 33321 Regierungsverordnung in Oestr. ob der Enns vom m. Hornung 1798. Io -er Nebeulage wird den k.k. K'ti-ämrern ei.Agm der E 5 ne 5. Hornung 1798. Nachdem sich In Betreff des neuen Judenpatents Erläuterung pvM Z.Aug. v. 3, —so >n gegenwärtiger Sammlung ^ 10. Band Seite 934. Zahl 3049. i» finden ist — fol-gcnde Anstände äusserten: üusserten imo. a. ob der Tqlmudsunterricht den schon be-^"^"^ stehenden, oder nur den künftigen.zu wählenden Rabi- 9trn gebühre? b ob, da dir LalmudSsehrer aufzu-• hören HA ( 76 ) HA hören haben, -in jeder einheimischer Jude den Tal-mudSunterricht z» ertheilen befugt sty. c. vb schulfähige Kinder in diesem Unterricht ausgenommen werden können. rcio. a) ob in den Geburtsregistern bry KNS-Belt / wenn 2. Beschneidet find, beyde , und nebst ih"?» auch der sogenannte Saodek ( d. i. Kindhalter) fich eigenhändig einzuschreiben haben ? b) ob bey Mädchen, wobky keine Pathen find, dieses auch den SchameS ( d. i. der dem Mädchen den Namen giebk. ) betreffe? c) ob die Register dem Rabiner zur eigenhändigen Einschreibung in seine Wohnung geschickt werden sollen? Ztio. Wer unter den Oberschulaufseher, welcher die Schulattcste zu koramifiren habe, verstanden werde? so wird AmlSvorstehern zur künftigen Richtschnur folgendes bedeutet. AufS itr. ad a. Ist die Weitere hohe Entschliessung abzuwarten. ad b. Ist eS klar, daß vermög dieses §. deS Patents alle Talmudslehrer ausser den geprüften Rabinerck aufzuhören haben. ad c. Folgt hieraus, und auS dem übrigen Inhalte deS Patents, daß kein Schüler zum Studium des Tal, HO « 77 ) HO Talmuds mehr zuzuloffen sey , als der die Philosophie vollendet hat, und sich hierüber sowohl, als über den deutschen und hebräischen Schulunterricht mit gültigen Zeugnissen ausweiseo kann. AufS 2tr. ad a. et b. Haben die Palhen sowohl, oder die Beschurider, welche Zeugen find, als auch der sogenannte nebst den Aeltera sich in daS dießfällige Vormerkbuch einzuschreiben , welches ebenfalls bey Mädchen von dem Gchames, und den Aeltern auch im Abgang eigener Palhen von 2. ZrNgen zU befolgen ist. ad c. Sind die Register nicht von dem Rabiner, son. dern von dem Lehrer oder Hausvater im Orte (dem dir Führung des Buches anvertrauet ist,) jedoch bey jeder Funkzion mit genauer Anführung des Jahres, TagS, und MonatS zu unttrschreiben, endlich Aufs Zte. Wird die CoramisirunH der Schnlattestr de« Kreisschuikommissär eingeräumet. N. 3334- Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. HvrNUNg »798. Hie minderfleißigen Stipendisten und Sliftlinge Wegen Ter« hrf find von ihrem Genüsse zu suspeudiren, und sodann ik! HO ( 73 ) HO far^mmifer» ^ e*n ^^eil ihres halbjährigen Genusses den verdien, fleißigen. testen ohne Unterstützung deS Staats studierenden Schülern zuzuwenden. ^ 3335- 4, i - - Hofdekret vom 16. kund gemacht vom böhmischen Landesgubernium den $8. Hornung '793' / ■ ; ' ... . .. ... ; . . . 1 fi ftnen^^pohl' Es hat bey dem mit Ende Jänner d. I. bestimm-Nischen Kn« test Verrufuugs * Termin der pohloischen Kupferkreu. pfermfmjcti ^ unabänderliches Beweüden, tmb ist gegen die Mnnzamt betreffenden Eittschwärzer nebst deren Konfiskazioo mit 4v$U3Cb£JI» e der patentwaffigett Doppelfirafe fürzugehen, die hieran eingegangenen Beträge bis den 15. März in das Prager k. Münzamt von den Kameral» und ständischen Kassen abzuführen, solche Münzen aber unter Ersatzleistung, und schwerer Verantwortung nicht mehr auzunehmen. 3337« ( 79 ) N. 3336. Hofdekret vom 16. kund gemacht von dem Gubernium in Steyermark den 28. Hornung, von dem Gubernium in Tyrol. Landesregierung ob der Enns > und Landesstelle in Krain den z- Marz, von dem ostgalizischen und böhmischen Gubernium den 4-, von der Regierung unter der Enns den 6, und von der Görz - u: d Gradiskaner Landeshauptmann-fchaft und Kärntner LandeSftelle den 10. März 1798. Seine Majestät haben änzuordnen geruhet i daß, DieEinbri«- da in den deutsch - erbländischen Provinzen sehr be-che'tts on das trächtliche, und darunter sehr veraltete Rückstände f°' ^iTJea^n’ wohl an Kauf - und Pachkschillingen, als auch anAera-dere Fonds rial-Vorschüsien, Raitresten , und andern vielfältigen 3^ Rubriken thcils für das Kamcrale unmittelbar, theilS lunas-Rück-, stände w,rb für die verschiedenen Fonds üuSwarts noch hasten, betrieben. alle fchou längst verfallene derley Aerarial-Rückstände durch die Behörden mittelst Einleitung der nach den verschiedenen Kathegvrien geeigneten gerichtlichen, und »Lekutorischen Mitteln sogleich eingetriebcn werden sollen ; jedoch wollen Se. Majestät zur wesentlichen Erleichterung der diesfälligen Aerarial« Schuldner aller-gnädigst gestatten > daß zur Abzahlung dergleichen alter Reste, worunter also nur jene begriffen stud, welche ( 8o ) che schon vor dem!?Schluffe des 1796(1™ Militär-Jahrs gehaftet haben, binnen der hiezu festgesetzten Zeilfrist von Sechs Monaten, das ist, vom i. Marz biS letzten August dieses Jahrs, auch 4 und L perzea-iige Hofkammer * Kupferamts. Banko - und ständische Aerarial - Obligationen verwendet, und selbe hiebey während dieses 6 monatlichen Termins al pari ange. Uommen werden dürfen. Welch eingelaugte höchste Entschlieffnng zur all^ gemeinen Wissenschaft Und Nachachtung hicmik kund gemacht wird. N. 3337. Negierungsdekret in Oestr. ob der EnuS, vom 17. HoMUttg '798. Die Wund, ärzte sollen, wenn gefährliche oder tPitli» cheVerwUll» düngen vor. fallen, gleich nach dem er- Da nach den bestehenden höchsten Normalien die Wundärzte, wenn gefährliche oder tödtlich» Verwun. düngen Vorfällen, gleich nach den ersten Verband der betreffenden Behörde die Beschaffenheit der Verletzung anzuzeigen haben, diese Anzeige aber meistens unter* lassen wird, wie der Fall vor einigen Tagen deS sich der Behörde Linz selbst äufferst gefährlich verwundeten Buchbin. die Beschaf. dergeseüen beweiset; so haben die k. k. LreiSamter die Verletzung hierüber bestehende Verordnung vom 4. Hornung 1793. «»zeigen. welche in dieser Sammlung 2tcn Band, Seite 126, Zahl 582 zu finden ist— aufS neue zu wiederholen, und die gehörige weitere Einleitung den Dominien rinzuschärfen. N. 3378. «W® ( 8i ) N- 33-33. Verordnung der Görz- und Gradiskanrr Lan-deshaupkmaunschaft vom 17. £ormmg 1798. Da bey dem hierortigen Kaffeamte noch immer Daß li-täroberkommando hat hiernach gesammten im Lande liegenden Truppen, wie auch durch die Festungskom. wanden in Braunau und Schärding den einrückenden Kommanden aufgetragen, künftig den Schlafkreutzer daar zu bezahlen. Es find also vom Tage, als diese Anordnung im Lande kund gemacht wird, keine Schlaf» kreutzer»Quittungen mehr anzunehmen, sondern eS solle von den Obrigkeiten auf deren baare Bezahlung gehalten werden. Den k. k. Kreiöämlern wird demnach diese Verordnung mit dem Aufträge eröffnet, hiernach schleunigst an die Dominien das Nöthige zu verfügen. K. 3340. Regierungsdekret in Oesterreich ob der EnnS, vom 19. Hornung 1798. Vorschrift Es hat da» hierländige ständische verordncteKol-spannss-»' Ie«ium' um das VorspaanSgeschä t in erwünschteste schäft betref« Ordnung zu bringen, und sämmtliche Kommissariaten zur gleichförmigen Behandlung zu leiten, eine bestimmte Vorschrift zu erlassen, nöthig befunden. Den i Solivr Marichrvu-(e »Ser ji"* Weisung von r- .5 ,2^ S 2 2 2 £ 5 t» de dato •« rt xo do, s L .2 Z s p I G IS - Ä — '$> '2W _E__ ■z = .2-: t :=a i = = il Is i s N .2 A rt do. i-i ■ a H 15 rt - t S g • ES e ir la- Z.1 |j® “ it jr? Zr it bieoor an Rebulam (it »praiitet. E E L ČQ ■ I I e S 3 6% L A 1 li. , 1 do - fr.! d | S x rtun C 89 ) Verzeichniß B. Vorspanns - Koaria! N. Vekturant Landkutscher N. Ueber die von obigen Vekturanken verrichteten Vorspannen.' Die Vorspann wurde «estestk. »- £ Be. merkung Anzahl a S £ e — -S Ö- 3*5 E © s a US' i; t t 5 s >$> a a a Z n C O O 1' S3 «■ v «e 03 -O $2 t 3 ■6 0 S £ a 0 « s> S3 j? XD 'S m s JCt hO 3, O *4- e* Ä K V c* - w ,r* - - £ Q 3 • L-? en gezogen wird, und eben die Dienststufe, in der amrea nach, er schon war, hier, ohne einen höhern Gehalt be- 5Bicn' tritt, er den Rang vor denjenigen seiner neuen Mit« beamten beben soll, die mit ihm einen gleichen, oder noch geringern Gehalt gesießen, und ckuf dieser Stufe nicht Io lanoe, als derselbe dienen; es ware dann, daß ein solcher Beamter sich erklärte, auch mit einem minder» Range oder Gehalte sich begnügen zu wollen. Dieses wird sammtlichen Bakal - Gefallen - Admin'strüx tionen, mit dem Bepsstze bedeutet, daß, wenn in Zukunft tin Beamter nach Wien versetzt zu werden wünschet, er sein Gesuch bey der ihm Vorgesetzten Ad» ministration zu überreichen habe, vv» welcher es dann an die Wiener »Administration, nebst Ertheilung einer SluSkuufl, über dessen Fähigkeit und Verwendung, auch allenfalls über seine körperl. Kräfte zu begleiten epu wird. ' N. ,334J. AS ( 94 ) AS N. 3345- Verordnung des Landes-Gubernium in Tyrol vom 21. Hornung 1798. Wegen Li. Die zu Liquldirung der Forderungen diesseitiger ber^thuer« Unterkhaneu an das Militär. Aerarium ausgestellte tbansfnrde. Aymmiffiou hat unter dem Ichten b. M. sich anher rungen an das Militär. gcäuffert, daß, um diese- Geschäft einzuleiteo, vorerst Aerarium. Erforderlich seye; daß istenS: alle Gerichte und Panheyen durch die betreffende Kreisämter angewiesen werden , vor allen andern die Forderungsauswcise pro Anno 1796. so geschwind nur immer möglich einzustellen, dabey aber auch den Bedacht zu nehmen, damit die weitern Aus. weise biS letzten Oktober 1797. ebenfalls nach «uög» lichster Tdunlichkeit oachgetragen werden; 2tenS: Seye bei) den von mehreren Partheyen kingereichken Ausweisen ersehen worden, daß fast durchgängig nur vidimirte Abschriften der Forderungsdokn» menten angeschloffen werden, die bey einer L-quidatur von darum nicht Platz greifen können, weil bey einer solchen Sache vorzüglich darum zu thun seye, zu er-kennen, ob die Unterschrift desjenigen Beamten rich, tig seye, welcher den Schuldschein auSgestellet habe, und weil bey einem Zweifel die Nothwendigkeit erhei-fche, den betreffenden Beamten über die Aechlheit der Unterschrift zur Agnoszirung anzugehen. Daher wird bsin 11 alfo verordnet, daß alle Partheyen und Ge« mein« HO ( 95 ) HO mrfnbrn ihre Originalrcflscheine vbbesagter Liquida. tionS - Kommission einsenden sollen, da denjenigen, die blos pibimirte Abschriften cingereichet haben, diese entgegen zuröckgcstellet werden, welche ihnen sonach zu ihrer Bedeckung dienen. BeyncbenS wird noch zu jedermanns Wissenschaft und Nachverhalt beygefügt, daß die Forderungen pro Anno 1796. bis Ende April, jene pro Anno ,79". aber bis letzten May dies JahrS um so gewisser eiogestellet werden sollen , als solche nach der Hand nicht mehr würden angenommen werden. N. 334<>. Hofdekret vom -->. Hornung, kund gemacht von dem bödmischen Guberniumden n-2Mr$ 1798. Seine Majestät haben zu entschliessen gern&ef, 2BegfHyui, daß nicht nur den sämmilichen Kreisämtern auf die maßluugdes w toüliüs? pünktliche Beobachtung der wegen Ausmaaßlung des Salzes im Jahre 1770. kund gemachten Vorschrift bey Gelegenheit der Kreisbereisungen ein besonderes wachsames Auge zu tragen, und die Uebertreier ernst« lich zur Strafe zu ziehen, zur Pflicht gemacht, sondern auch diese Vorschrift mit dem die Obrigkeiten zur pflichtmässigcn , Absicht verbindenden Nachdruck neuerdings allgemein kund gemacht werben soll, kraft welcher das Salz allenthalben nur in gestrichenen N. Oen Seideln auSzumasseln, hierzu blos die am Rande H-A ( 96 ) Rande gebrandmarktcn , und verläßlich adjustirtm Maßeln zu brauchen, folglich alle sonstige Masse-rcp abzustesten, das dergestaltige Maß! Salz nicht anders, als für 2 3^/4 fr. zu verkaufen, der Salz» preis von den Obrigkeiten und Gemeindest auf keine Weife zu vertheuern, und die dawider handlendeu ohne alle Rücksicht empfindlich zu bestrafen sind. Wornach AmtSvorsteher sich sowohl selbst genau zu benehmen, als auch die allerhöchst angeordneie Kundmachung der höchsten Vorschrift vom Jahre 1770 sogleich zu veranlassen haben. N. 3347. Verordnung der westgalizischen Hofkommission vom 22. Hornung 1798. Weqen Alle Schuldforderungen an die Judengemeinden, benmgen an derer Berichtigung daS Aerarium aus den Einkünften mcinben^tn ^ Krupkafonds übernommen hat, sind vorläufig bey Westgal. in der zu Liquidirung der jüdischen Gemeindschulden auf-des^Krupka- gestellten Kömmlssion anzumelden, und derselben Li« fonds. ^ quibiiüt zu beweisen, folglich können erst dann, wenn »on der Kommission die Schuld nicht für liquid er» kennet werden sollte, diese Forderungen in dem ordentlichen Rechtwege, und zwar bey den k. k. Land«« rechten ringeklagt werden. GA { 97 ) GA N. 3343. • Gudernlalverordnmrg i« Böhmen vom 22. Hornung 1798. Aus Gelegenheit einet von dem Pilsner Inspektor Wegen Cr« ratamte in Betref der kreisämllichcu Bestättigung der neu "'zum"' obrigkeitlichen Handlüngsfcheiue zu dem im 49. §. des ^^"imger Zollpatenks enthaltkiien Waaren bep der k. Bankal- Waaren in gefällen« Verwaltung gemachten Anfrage, findet matt für nölhig, folgeiideS zu erinnern: Nach Inhalt des,en* ZollpatenkS §. 51. müssen diejenigen Crlaubnißfcheine von den Kreisämtern befiättiget werden, welche die Obrigkeiten den Kramern in Dörfern oder Märkten erthcilen, damit sie mit jenen in 49. §. des Zvllpa« tents benannten, und von frehen Handel, und Umlaufe im Innern der Provinzb» ausgenommenen Waaren, handeln dürfen; dieses Generale kann durch die kund gemachten höchsten Hvfdckrete vom 4. und 29. April 1791. nicht als aufgehoben angesehen werden, weil in solchen ausdrücklich die Verleihung der Kom-merzialgewerbe den Obrigkeiten mit der Beschränkung eingeräumet ist, daß sich bey Ertheilung der Befugnisse zum Betrieb solcher Gewerbe Nach dr>n bestehenden Generalien zü benehmen sey, da das Zoljpa-lenk Hierinfalls das Haupkgencrale ist, Nack welchem man sich zu benehmen hat; so wir- AmtSvorstehertr erinnert, daß isiens bep Ertheilung solcher Hand, lvngs - Lizenzscheine, wodurch der Lizeuzwerber auf 3a. Band. G dM ( 9* ) HA den Dörfern und Märkten zur Handlung mit jenen im Zollpatente §. 49« beschränkten Waaren die Er« laubniß erhält, sich genau nach den bestehenden Vorschriften zu benehmen sey, und daher solche Lizcnz-scheine jedesmahl von den Kreisämtern zu bestätigen sepeo. Zugleich aber ist auch dem Bankalinspektorat» amte der Rahme des zur Handlung berechtigten Individuums bekannt zu machen, und immer darauf zu sehen, daß stenS derley Lizenzscheine nicht schwärz-süchtigen Pariheyen erlheilet werden, weswegen sich daher dießfalls mit den Jnspektoratämtero in das Ein. vernehmen zu setzen ist. 3349* Hofdekret vom 22. Hornung kund gemacht von der Landeshauptmannschaft in Kram Lett 24- Marz >79«. Die Einstel« Da bey dem gestatteten freyen AuStrikb des Horn-Dwh ?Aus- viehs in die ehemaligen, nun unter k. k. Szepter ge. rricbs betref-langten venezianischen Länder , dem eigenen Landes» bedarf nicht zu nabe getreten, werden darf , hingegen wahrgenommeu worden, daß dieser Austrieb des inn-ländischen-Viebes aus dieser Provinz dermalen wirklich dem Lande nachtdeilig zu werden beginne; so wird hiemit allgemein bekannt gemacht, daß kein hieriän» diges Vieh mehr auffer Landes werbe gelaffen wer« ( 99 ) TO -en, wenn nickt von Fall zu Füll mit einer von -ea Kreisämtern nach gepflogener Untersuchung ouügefm tagten freiethntiitlen Iiktestatev bey dreier Landesstelle um einen dießfävigen Paß geworben, und dieser er» halte« werde. Die Kreisämler aber werden unter einem angewiesen, derley Stiestalen den Partheyen nur dann zu enheilen, wenn der Verkauf aus Mangel au Futur erfolgen wüßte, oder das betreffende Vieh im Laade selbst nicht füglich verkauft werden könnte. N. 3350. Verordnung von dem mährisch-und schlesischen Landesgubernium den 22. HornUng -798. Da die vorderöstcrreichischen 6. und 3. Kreuzer Warnung Silberschiedmünzen den übrigen erbländischea 12. und £,°er bfr"»or* 6. Kreuzer Schiedmnnzen im Werkhe nicht gleick sind, beröfterm» auch deßhalbeii nur für die österreichischen Vorlande, *n^euber» nicht aber für die übrigen k. k. Erblande ihre Bestim» schiedmünze. ttiung haben: so wird das Publikum vor deren Skt« nähme gewarnel. 3351, Gubernialverordnung in Böhmen vom «z. Hornung 1798. Da oft der Fall eintriit, daß von den Wirth« Auch bo4 , G 2 schafts» H-S> ( 100 ) «nftrt&ani. schaftsamkern die Anzeige wegen Beschädigung der tionsgewaid unterthänigen Kontribulionsgetreids ddrch den Wurm, f. ll nie ohne oder rin anderes dem Gelreid schädliches Ungezifer m einzehsllcr „ . Lewilligung spat bey dem k. Kreisaml gemacht,- imb durch diese wertem Nachlässigkeit der Gelreidfond, und folglich das S3 er* mögen der Uoterthanen noch mehr geschmälert wird; so wird sämmtlichcn Amtsvorstchern ans das schärfeste eingebunden, derley Beschädigungen des Getreides je* v drsmai auf der Stelle, und ohne der mindesten Verzögerung, ehe noch das Uebel weiter um sich greift, dem k. Kreisamte anzuzeigen , um noch bey Zeilen durch Veräusscruug des beschädigten Getreids, oder durch andere Wege. Hilfe schaffen zu können. 3352, Hofdekret an das N. Oe. Appellationsgericht vom 23, Hornung 1798. WezenAnl« Es wird die Belehrung dahin ertheilrt, daß Nd höchste Verordnung vom 8- July und 19. Aug. 1791. "^t»durch die Anlegung der Fideikommiß - Gelder bey ten. Privaten gegen gesetzmässigrr Versicherung gestaltet wurde, durch die höchste Entschliessung vom 4. Okt. 1796. welche nur allein heimgezohlte, bey Priva. len anliegend geweste Fideikommiß » Kapitalien in öffentlichen Fond auf gesetzwaffigk Verzinsung anzulegeu onotdnele, nicht aufgehoben worden, daher der Anlegung der Fideikommiß«Kapilalien bep Privaten mit gesetz* ( 1*1. ) '■ gesetzmässiger Versicherung überhaupt, sonderheitllch aber bei; einem durch die Reluirung eineS Reaistdei-kommisses erst neu entstehenden Geldfideikommiffe noch ferner^ Statt j» gehen feye. K 3353- Hofkanzleydekret vom 23. Hornung, kund ge» macht von der Landesstelle in Kärnten den-, in Tyrol den 14. Marz »798. Seine Majestät haben in Rücksicht der Umstan« Daß die de, in welchen sich die beyden Provinzen Sleyermark gmfnbc bt# und Kärnten durch die erlittenen Kriegsumfälle, durch ^rowe« die allgemein mißlungene Futtererndte , und durch Eintrieb W die ansgebrochene Viehseuche noch immer befinden, E,^Apr;< allergnädigst zu genehmigen geruhet , daß in diesen i beyden Provinzen, so wie es bereits in Krain ge- wird, schrhen ist, die bis. Ende Jänners dieses Jahrs bewilligte mauthfreye Einfuhr des Getreides, und der freye Eintrieb des Hornviehes auf weitere 3. Mona* te, das ist bis Ende Aprils d. I. verlängert werde. Welch höchste Entschlieffung zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit sich die Partheye», welche diese freye Einfuhr unternehmen wollen, um die diesfälli-geu Pässe mittelst Gesuche anher anmelden können^ S3J4. ( 102 ) fyp 335 i' Veror-nurist der westqalizischen Hofkommis-sisn vom 24. Hornung 1798. Amtsunker- Nachdem Se. k. f. Majestät aus sandesväterli- Krei/ärzke'b cher Obsorge für de» Gesundhei.'sstqnd Ihrer Unter« in Mestga» khanen bewogen worden, in dem Königreiche Westga» lijun. . Ä lizien, so wie in Dero übrigen Provinze» , eigendS besoldete Kreisärzte anzustellen; so wird denselben zur sicherer» Erreichung der heilsamen Absicht ihrer Anstellung folgender astgemeiner Amtsunterricht ertbeilek. t tend. Die Verrichtungen der Kreisärzte bezie» hen sich auf den astgrmejnen Gesundheitsstand des ihnen anvertraute» Kreises , auf den besonder» der einzelnen Kranken, und auf die ihnen von der öffentlichen Aufsicht in landgerichtlichen Fästen gemachten Aufträge und Untersuchungen, Stens. In Ansehen des allgemeinen Gesundheitsstandes muß ihre Aufmerksamkeit auf Epidemien, Viehseuche.» , Winkelärzte, herumschweifende Operatörs, Arzneykrämcr, ans die Geburtshilfe, Apotheker, und alle diejenigen Gegenstände gerichtet sepn, welche allenfalls durch Verunreinigung der Luft, und Unheil-samkrit der Lebensmittel Krankheiten verursache« können. Zteos. Dir Dominien nndOrlsvbrigkeilen haben %'P ( '«Z ) bereits die Verordnung erhalte«, unter der schwere-sten Verantwortung die unverzügliche Anzeige an das Kreiscvnt zu machen, sobald wahrgenommen wird, daß in einem Orte mehrere Menschen in kurzer Zeit durch einerley Krankheit aufgerirben werden. Bey einer einlaufenden Anzeige dieser hat sich bet. Kreisphy« sikus auf Verordnung des Kreisamtes unverzüglich nach dem angezeigten Orte zu begeben, die Art und Beschaffenheit der Krankheit, ihrer Verbreitung, und der dadurch verursachten Sterblichkeit genau zu untersuchen, und über die erhobenen Umstände den Bericht an das KrriSamt zu erstatten, 4tens. Wenn eS sich bestätiget , daß wirklich eine Epidemie herrscht, so hat der Kreisphysikus über die den Umständen angemessene HeilungS - und 23er« wahrungs « Methode , und sonst über die diätetischen Mittel Vorschrift zu errheilcn, und so lange an dem Orte zu verbleiben, bis das Ucbel, wo nicht gänzlich, doch wenigstens größtentheils gehoben ist. Von Zeit zu Zeit aber muß er den Fortgang, und die Wirkung seiner Vorkehrungen dem Kreisamte eiuberichtcn. LtenS. Wenn ungeachtet der angewendeten Hei« lungämitlcl das Uebel weiter um sich greifen sollte, s» muß der Kreisphysikus die genaue Beschreibung der Krankheit, der dabey wahrgenommenen Umstände, der gebrauchten Arzneymitlel, und der gemachten Vorkehrungen an das Kreisamt einsenden, und zugleich deu Erfolg dieser Vorkehrungen anzeigen, Das Kreis- G 4 amt HO ( 104” ) HO amt begleitet diese Beschreibung an die Landesstelle, welche dann nach Einvernebmung deS ProtomedikuS dem KreisphysikuS mittelst deö KreiSamtes die weitere Weisung znfertkgen wird. > 6tens. Bey einer ausbrechenden Viehseuche hat der KreiSpbysikuS auf Veranlassung deS Kreisamts ebenfalls die Beschaffenheit des Uebels zu untersuchen, in dieser Absicht, und um die Ursache und Art der Krankheit leichter und gewisser zu erkennen, ein neu» gefastenes Stück Vieh zu öffnen, und nach dem hieraus geschöpften Kenntnisse dem Landnolke, was zum Gegenmittel dienlich scheint, an die Hand zu geben, 7tens. Findel er, daß die Anzeichen der Vieh» seuche von der gewöhnlichen Arr sind, so hat er nach seiner Erfahrung, und nach der wollsteinischen Anwei. sung, in welcher die ordentlichen Anzeichen und die da, hey zu gebrauchenden Heilungslyittel gufgezeichliet sind, zu Werke zu geben. 8tens, Bey ausserordentlichen Anzeichen, oder sonst neuen, und ihm unbekannten wichtigen Umstän» den aber , so wie überhaupt ZedeSmahl, wann eine Viehseuche sich ereignet, ist die Anzeige, wie bey einer Epidemie unter Menschen, mit Bemerkung über die Eigenschaft der Krankheit, und die Mittel, von denen Gebrauch gemacht werden soll, an das Kreisamt, und von diesem a» die Landcsstelle zu machen, welche nach Einvernehmung des ProtomedikuS nöthis genfalls die Vorkehrung treffen, und die erforderli» chen GA ( 105 ) GA chcn Maaßrcgeln dem Kreisarzt durch das KreiSamt bekannt machen wird. In dringenden Fallen, sowohl einer Viehseuche, als einer Epidemie, wird der Kreisphysikus sich zugleich unmittelbar an den Protomedikus zu verwen-deo, immer aber auch von dem Fortgänge, oder von der Abnahme des Uebeis von Zeit zu Zeit an daS Kreisamt, oder nöthigr» Falls auch an den Proto« mediknS die Anzeige zu machen haben. ylenS, Um die Gesundheit der Bürger nicht den Detrügcreyen und der Unwissenheit preis zu gebe«, bestehet die Verordnung, daß sich« niemand anderer, als ordentlich geprüfte Aerzte, die gehörig für das offene Land geprüften Wundärzte, die Staabs - und Regiments»Wundärzte mit der Heilung der Kranke» bemengcn dürfe. Der Kreisarzt hat also in seinem Bezirke über die Beobachtung dieser Verordnung zu wachen, damit niemand einen Winkelarzt mache. rotens. Sollten ungeachtet des Vcrbolhs Winkelärzte betreten werden, so stud sie Anfangs ernstlich zu ermahnen, allenfalls an die Universität zur Prüfung z» verweisen, wofern aber die Abwahnung nicht fruchtet, ist die Anzeige an das Kreisamt zu machen, damit sie zur Verantwortung und Strafe gezogen, werden. r i lens. Der Kreisphysikus hat darauf zu sehen, damit kein Weib als Wehemulter die Geburtshilfe aus« übe, welche nicht zuvor auf einer erbläadischen Uni, G 5 ver- TO C 106 ) TO verfität, auf einem Lyzäum, ober wenigstens von eU nem KreiSphysikuS mit Zuziehung des Kreiswundarz-tes gehörig geprüft, tauglich befunden.worden, und von dem Kreisamte die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunst erhalten hat. Weswegen auch nirgends eine Wehmulter angestcllt werden soll, die nicht ein von dem Kreisphysikus, und Kreiswundarzt ertheiltes Zeugniß über eine dieser vorgeschriebenen Prüfungen aufweisen kann. Da sich aber für jetzt noch, auffer den in jedem Kreise angestellten, und von dem Slera-rium besoldeten Hebammen in Westgalizien nur wenige Wehemütter befinden, die mit den, nöihigen Zeug-nisten bereits versehen sind, so wird den Kreisärzten aufgetragen , daß sie mehrere Weiber, von einem nicht z« hohen Alter, und welche die zur Erlernung der Geburtshilfe nöthigen Eigenschaften haben, auf-muntern, dem Unterrichte auf der Universität beyzu-wohnen. i2tens. Wo die Entfernung von Krakau zu groß ist, sollen die Weiber, welche die Geburtshilfe als Wehemütter auSüben wollen, zuvor von dem Kreis-chyrurgus, der vermög der bestehenden Gesundheits-Vorschriften ohnehin ein Geburtshelfer seyn muss, un* fertigtet, und von dem KreiSphysikuS mitBeyziehung des Kreischyrurgus über ihre Fähigkeit ordentlich geprüft , und denselben nur dann, wenn sie tauglich befunden worden, ein von beyden unterzeichnetes Zeug-vif an das Kreisamt ausgeferliget, von letzterem aber t. den HO ( . 107 ) HO den Geprüften die ordentliche Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunst erlheilcl werden. iZlens. Die in dem Kreise befindlichen Apolbe. ken sind einer der vorzüglichsten Gegenstände seiner Aufmerksamkeit. Vor allem hat er darauf zu sehen, daß kein Apotheker oder Provisor angestellct werde, der sich nicht über die vorschriflmossige Apolhekerprüfung durch die ordentlicher FakultätSzeugnisse auSzuweifen fähig ist. i4lens. Dann muß feine Sorgfalt dahin gerichtet feyn, daß in jeder Apotheke die Arzneyen stets in erforderlichen Menge und Güte vorhanden feyn, auch daß selbe nach der vom Jahre 1797. vorgeschriebenen Taxe, welche vom Jänner 1798. ihren Anfang nimmt, ohne Uebervortheilung des Publikums auogc-gibtN werden. iLlcus. Uw sich nun hievon überzeugen zu können, und um überhaupt die Apotheker zu vermögen , ihre Apotheken stets im guten Stande zu erhalle», und immer eine» ächten und hinlänglichen Dorrath , besonders von jenen Maaren und Arzneyen, die nicht zu jeder Jahrszcit, sondern nur im Frühjahre ,, und im Sommer gesammelt, und verfertiget werden können, bey Hauben zu haben, wird dem Kreisärzte aufgelra-gen, in allen in seinem Bezirke befindlichen Apoihe-ken jährlich eine Haupluntersuchung, und zwar^ vom halben Julius bis Ende Oktober, weil eben zu dieser Zeit jede Apotheke für das folgende gauze Jahr voll- kom- HI ( !08 ) HI kommen, und mit genügsamen Vorrath versehen wer« den muß, vorzunehmen. Ausser diesem Zeikraume wird zur Hauptuntersuchung keine nähere eigne Zeit bestimmet, sondern dieselbe seiner Willkühr überlassen. Nebst dieser Hauptuntersuchung stehet es ihm auch frei), nach Befinden und Beschaffenheit der Ümstände, zu jeder Jahrszeit Nebenuntersuchungen auzustellen. r6tens. Die bey einer solchen Untersuchung ge» fundenen Gebrechen, welche es zugeben, sind sogleich abzustellen, der Eigenthümer der Apotheke zur Verbesserung der übrigen anzuhalken, jedesmal aber nach vorgenommener Hauptuntersuchung über den Zustand der Apotheken , über die dabey wahrgenommenen Gebrechen an das Kreisamt Bericht zu erstatten ; in welchem vorzüglich anzumerken kömmt: ob ein Apotheker bereits zur Abstellung einer oder anderer Unordnung und Fehler angewiesen worden, die ihm gemachten Erinnerungen aber nicht befolgt hätte. i7tens. Da es nicht wohl möglich ist, die Apotheken auf dem offenen Lande so sehr zu vermehren, daß dieselben überall in derjenigen Nahe sich befinden sollten, welche die dringenden Umstande einer Krankheit zuweilen fodern, so liegt jedem geprüften Wundarzte, der von einer öffentlichen Apotheke zwey Stunden weit entfernt ist, die Verbindlichkeit ob, eine kleine Hausapotheke zu halten, wozu derselbe die Arzneyen auS einer ordentlichen Apotheke sich bepzuschaffen hat. Auch diese Apotheken muß der Kreisarzt untersuchen, darüber, GK C 109 > anb ob die Wundärzte die nöthigen Instrumente un^ die nölhigsten Bücher der Arzncy. und Wundarzney» künde besitzen, gehörig Nachsehen, dabey aber eine besondere Aufmerksamkeit anwenden, daß keine willkühr-lich verfertigten, zusammengesetzten Arzneyen , oder Massen zu Pillen gestattet werden; — über welch alle-jährlich an daS Kreisamt Bericht zu erstatten ist. i ztcns. Die Spezereyhändler, und alle dicjeois ge», welchen Gift, oder giftartige Materialien zu verkaufen erlaubt ist, sind gleichfalls , wenigstens in so fern der besondero Aufsicht deS KreisphysiknS unterworfen , daß er in denselben nach Zeit und Gelegenheit nachsehe: ob die Kaufleute die Unterscheidungszeichen der ähnlichen Materialien genugsam kennen: ob die Bezeichnungen der Gefäße wichtig, ob die Gifte "von andern Maaren gehörig abgesöodert seyn, und ob sonst alle die Vehutfamkeiten beobachtet werden, welche gegen den Jrrlhum mit dem Verkaufe schädlicher Maaren uöthig sind, rytens. Meander Kreisphysikus in seinem Bezirke Gegenstände beobachtet, welche Ortskrankheiteu auf beständig veranlassen, oder auch nur für den Augenblick durch Ansteckung der Luft auf die Gesundheit vachlheilige Wirkung haben könnten : z. B. grosse Pfützen oder Schindanger nahe an bewohnten .Orten, ober an den Strassen hingeworfenes todtes Vi h und dergleichen, so bat er darüber an das Kreisamt die Anzeige zu machen. «olens. H-O C no ) typ Lötens. In so fern der Genuß einiger Leben« mittel der Gesundheit überhaupt, ober unter gew-ssea Umstanden oachtheilig wird, z. B. gewisse Schwäm« me, unreifes Obst, ungesundes Schlachtvieh, und dergleichen, ist es seine Pflicht, dem Kreksamte seine Beobachtungen mitzutheilen, und allenfalls die Maß« regeln vorzuschlagen, welche ihm zur Abwendung des Uebels die schicklichsten, und anwendbarsten scheinen. 2 l tens. Ueberhaupt hat er sich in seinem Kreise für den zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheits« standes aufgestellten öffentlichen Beamten zu betrach, len, in dessen Wirkungskreis alles, was dahin Be« ziehung hat, was er dazu nützliches bepzutragea fähig ist, einschlägt. LLlens. Wenn er zu einzelnen Kranken gerufen wird, so ist es seine Pflicht, sich unverzüglich zu denselben zu begeben, ohne Unterscheidung: ob eS vermögende oder unvermögende Personen, ob sie sich in dem Orte seines bi ständigen Aufenthalts, oder ausserhalb desselben befinden. LZtens. Bey vermögenden Personen ist es ihm erlaubt, ohne Einschränkung dasjenige anzunehmen, waS ihm zur Belohnung seiner Mühe von denselben angebotben wird. 24tens. Die Armen hak er ohne Unterschied unentgeltlich zu besorgen; überhaupt aber an keine Kranken , denen er beystehel, bey ernstlicher Ahndung eine übertriebene Forderung zu machen, und da er von dem HI ( m ) dem Staate eigendS dazu besoldet wird, so ist er bett U,vermögenderen in ihren Krankheiten mit der nemli. chen Sorgfalt und Mühe, wie den Reichen, beyzu-stehen schuldig. Lötens. Wird et zu Kranken in seinem Bezirke ausserhalb seines Wohnorts abgerufcn, so'hat er sich sogleich dahin zu verfügen; würde er aber zu mehreren Kranken zugleich berufen, so muß er ohne Unter» scheiduvg der Personen zu dem, wohin er zuerst gerufen worden , sich begeben: nur soll er in solchen Fällen allenfalls einen bekanntermaffeo Gefährlicheren den übrigen vorziehen. Lötens. Wenn der Kreisphpsikus über Land gerufen wird, so muß demselben die Fuhr hin, und zurück von denen, die seinen Besuch verlangen, unentgeltlich vcrschaft werden. Lötens. Wo jemand stirbt, dem der Kreisarzt beygestanden, und bey dessen Absterbeu derselbe zugegen gewesen ist, so muß er an dem Orle deS Verstorbenen ein Zeugniß, in welchem die Art der Krankheit angezeigt ist, zurhcklassen , damit der Verstorbene hie, nach der Vorschrift gemäß tu daS Sterbregister eingetragen werde. Likens. Wenn er zur Beschau in Sicherheit--fällen, als Todrschlägen, Verletzungen, und andere» Gewaluhäligkeiten gerufen wird , hak er nach der laodgcrichtlichen Vorschrift den Augenschein zu nehmen , und das ordentliche LesichligungSzeichen auszu- stel. HA ( 112 ) HA stellen. Eben dies ist zu beobachten, wenn bey Plötze lichen Todesfällen, oder bey dem Verdachte einer Ver-giftnng und bergt, von der Obngkeit die Besichtigung oder Zergliederung des Körpers befohlen würde, in welchen Fallen er mit der größten Genauheit die et« wann sich zeigenden Merkmale aufzuzeichnen, und das Erhobene an das Gericht einzuschicken hat. Bey solchen Beschau-und Untersuchungen aber muß jedeSmal der Kreis - öder rin anderer befugter Wundarzt von Amtswegen gegenwärtig seyn, sykens. Wird der Kreisarzt, oder Kreiswund-arzt von Amtswegcn auf einen entfernten Ort im Kreise abgeschickt, so muß ihm die nöthige Vorspann vom Kreisamte angewiesen werden j übrigens aber in entstehenden Krankheiten und Seuchen, sind die Dominien, und Unlenhanen gehalten, im Erfordcrungs-falle den Kreisarzt oder Kreiswundarzt selbst an Ort und Stelle unentgeltlich führen zu lassen; so wie die Kreisärzte und Kreiswundarzte auch verpflichtet sind, in ihrem Kreise alles, es möge Vorfällen, was immer wolle, gegen gratis zu überkommende Fuhre» unentgeltlich zu leisten; ausgenommen, wenn diesel-den ansser ihrem Kreise in Annsgeschäfien abgesendet würden; in rvelchem Faste denselben die ins Verdiene» gebrachten ^ieftrgelder vergütet werden müssen. zotens. Bey so wichtige» und vielfältigen Geschäften muß der Kreisphysikus beständig an seinem Nllftr.thultövNe gegenwärtig seyn: voa welchem er da- HS ( us ) HS daher ohne Norwissen des KrciSamts sich nicht entfernen darf. Falls er dennoch, um bey einer einreissen-de» Krankheit eine Untersuchung vorzunehmen, oder sonst zu einem Kranken in seinem Kreise, wo er eine oder mehrere Nächte auSbleiben müßte, berufen würde, hat er jedesmahl den Ort seines Aufenthalts, und die Ursache seiner Abreise zurückzulassen. Z i tens. Hat er von dem Kreisamte die Bewilli-0Heg z»r Abreise erhalten, so soll er an seinem An-stelluiigsorte, oder falls er von dem Orte, wo eine Epidemie oder Viehseuche herrscht, inzwischen anderer dringender Geschäfte halber, weggerufen würde, an dem Orte seines damaligen Aufenthalts den Kreis-chyrurgus mit der ihm erkbeilken Belehrung zurücklas-sen, damit dieser ntthigenfalls zur Hilfe und Bey-stand vorhanden ftp. N» 3355• Regierurrgsdekret in Oesterreich ob der Enns vom 26. Hornung 1798. Da sich schon mehrere Fälle ergeben haben, wel. Gemacht« che beweiseo, daß die Dominien, Vogteyen, uud kromme ^Le-Abhandluvgsinstanzen zuwider den bcsteheoden höch-Erbschasteu sten Vorschriften die Anzeige von den gemacht wer-denden frommen Legalen oder Erbschaften an die Regierung zu machen gänzlich unterlassen, und sogar im Nahmen derley frommen Verlassenschaften bey tut» XI. B-n». H $tß HO ( t»4 ) HO stehenden Rechtsstreite mit Umgehung des advorati causarum piarum Rechlsfrcunde aufst'llen, und solchen ganze Prozesse, deren Abführung dem k. k. Frs« kalamie bey dem Foro privilegiato lediglich zusteht, eigenmächtig fvmmittircn ; so haben die k. k. Kreis« ämter hiernach sämmlliche Dominien , Vvgieyen, vnd Abhaodlungsinstanzen zu belehren, und denselben die ungesäumte Anzeige an die Landesstelle bey der» gleichen vorfallendev frommen Legalen oder E>d» schäften mit dem Beysatz einzuschärfen, daß stk sich in betretener Unterlassung der gewissen schärfsten Ahn, dung aussetzen werden. N. S356' Regierungsdekret in Oesterreich ob der Enns vom 26. Hornung vys. «ey Anrech. DaS k. k. niederüster. AppelläzionSgericht hat Srutiiimlfo« in Beiref des von der N. N. allerhöchsten OrlS über» solche reichten und im politischen Wege behandelten, sonach ein oder an- aber von der politischen höchsten Hofstelle an das k. k. stten"derlei- Kriminalobergericht zur Amtshandlung abgrtretlen wor. genes Der. t,enm Gesuches um Nachsicht der ihr zngemutheiea styl , gefttz. Kriminalkosten-Zahlung pr 130 fl. 9^ kr. anher m ftd) >"nert, wienach dasselbe mit Befremden ersehen habe, za beneh« daß das Landgericht N. der gedachten N. 3l. für die *ien* Aetzung ( »>s ) TO Sterling während ber Untersuchung tmb Strafzeit , dann fur Holz, für die unevtbehrlichr Wäsch und Betistücke, wie auch an Sporteln für die Gefangen« tt'drtrr einen vereinten Betrog von 130 fl. 9^ kr. aufgerechnet habe. Da aber die Aufrechnung aller dieser Kosten der Verordnung vom 11. Dez. 1788. derVer. vrdnun^ vom 27. Oktober 1789. dann den §. §. 64. 269. und 270. der Ke. G. £). offenbar zuwider lauft, so habe das k. k. AppellazionSgericht dem Landgerichte N. diesen Unfug auf das schärfeste verhoben ■, und aufgetragen, sogleich die n-thige Verfügung zu treffen, daß der N. N. die vorenthaltenetr 130 fl. gi fr. un» verzüglich verabfolget werden. Um tiun dkrley gefetz« widrige Unfüge auch bey anderen Landgerichten hind« anzuhaltcu, wird brh k. k. Kreisämtern aufgetragen, bey Gelegenheit der ohnehin jährlich vorschriftmassig vorzunehmenden Bereisung der Kriminalarreste zugleich die Untersuchung zu pflegen, ob nicht bereits ein oder das anders Ländgeticht eine derlei) gesetzwidrige Auf« rechnung der Kriminalkosten sich erlaubet habe, oder doch vielleicht dießfalls noch in einer irrigen Meynung sey? gleich dcrmahl aber an sammtliche Landgerichte die Weisung zu erlassen, daß sie bey Anrechnung der Kriminalkostcn- wenn solche bey ein öder anderem In» guisiten, der eigenes Vermögen besitzet, gesetzmässig Statt hat, genau den Vorschriften der Verordnungen vom 11. Dez. 1788- und 27. Oktob. 1789« dann der §. §. 64. 269. und 370. der Allg. K. G. £>. sich bs» H 2 Netz» GO < *i<$ ) GO nehmen, und die Verurtheilung deS betroffenen I«. quisiten zur Bezahlung derselben nach der dießfalls ohnehin bestehenden Vorschrift de» Kriminalurtheile insbesondere ausdrücklich deyfetzen sollen. N. 3357♦ Hvfkammerdekret vom -7. Hornung, kund gemacht vom ostgalizischerr LandeSgubernium den *3. Marz 1798. Weqen der Da vermittelst herabgelanglea höchsten Hofkam. bübr^für^die merdekrets hierher bedeutet worden, daß die bäum. Mouffelin wollenen Gillets in abgeschnilteuen Stücken zu Folge 1» Ganzen, „ __ und dieabqe. der Normal . Verordnung vom 24. May 1793. der tun%tldt StemPlung unterliegen, und die Stemvelgebühr von von Bomk'a. Mouffelin in ganzen Stücken mit 3. kr. in abgetheil- qain, jUttaT, ten kleinen Stücken von Bombast«, Storquin, und die n,it x fr. und von woussellnenen Gilets 1 fr. mouffeltne- a ,. . „ ,en Tiletr. zu bezahlen sey; so wird solches hrermrt zur allgeme«. neu Wissenschaft mit dem Beysatz bekannt gewacht, daß dieses Normativ nach Verlauf eines Monats vom Lag dieser Kundmachung zu wirken habe. N. 335*' GS ( 1 *7 ) HtA N. 3358. HofZskretvom-7- Hornung, kund gemacht von -er weftgallzlscyen Hofkommisson den '».und vom ostgalizischen Landesgubernium den 23. Marz 1798. Es ist anher eröffnet worden; daß, da nach den In Betreff bestehenden allerhöchsten Vorschriften die Einfuhr der hungarischen Weine in Galizien ohne Entrichtung ei- Weinhänb-^ veS Aufschlags sowohl In den Niederlagen, als bey der @aii$ttn Durchfuhr in Städten allgemein frey gestattet ist; so habe auch rin jeder hungarische Weinhändler dar Recht, niederzuie-^ durch alle Städte Galiziens den hungarischeu Wein aufMewah-frey und unentgeltlich durchzuführen, und so auch sol- renden Hänchen in allen Städten und Ortschaften ohne Entrich- Weine, rung einer NiederlagSgebühr niederzulegen und aufzu. bewahren; nur habe sich derselbe dcS MiethzinftS wegen, mit dem Eigenthümer des Hauses, oder KellerS ordentlich abzufinden. Dagegen sey aber den hungari-schen Weinhändlern der Verschleiß ihrer Weine nur unter den Reifen oder all’ in grosso gestaltet, der Kleinverschleiß aber sowohl Garnetz-Maß-oder auch Kleinfaffelweise könne denselben, da hierzu ein Letal» befugniß erforderlich ist, nicht erlaubet werden; es wäre denn, daß selbe von der Ortsobrigkeit hierzu ausdrücklich berechtiget würden, und alle Lasten, die auf den Kleinhandel mit Wein in jedem Orte einqe. führt sind, zn trage» sich verbindlich machten. LS H $ wird H-O ( H8 ) wird daher zur allgemeNien Wissenschaft mit dem Bey» fotz kuah gemocht, daß nach diesen Maßregeln der,ttt Galizien ausübende Handel mit hungarischen Weinen j» leiten ftp. N. 3359- Verordnung des oftgalizischen Appellations-gerichts vom a». Hornung 1798. Die Ke» Caesareo Reg. Regnorum Orientalis Ga-tvn fi1-finable l,c- "frt Lodom. Universale Appellationum anfucbvnber Tribunal omnibus et singulis Jurisdictioni-richle schleu- bus Officiis et Magistratibus notum facit : pAniff^>ti £urrt C^es* Regio huic Tribunali innotuerit, <$rfut!.ma Processus criminates passim per id in suo irir.aui. pursu impediri, quod lustantiae Praefectu-ras Jocorum exercentes Sammarias inquisi-tiones deiectupse expediendo , vel corpus delicti non sufficienter levando, tarn quoad supplendos hos delectus , quam et eruendas alias circumstantias per Judicia criminalia requisitae ejilsmodi requisitiones Judiciorum criminalium-esto lege eatenus obligatae et intimato Caes. Regii hujus Appellationum Tribunalis ddo. 17. Februarii 1796. edito sub rigore incurrendae secus severioris animad-, yersionis compulsae, non illico adimpleant, •per commissam vero hac in parte moram non &^p C 119 ) non modo fundus criminalis per longiorem quam secus oportuisset inculpatorum sustentationem exhauriatur, verum et justitia vin-dicativa patiatur. In ordine proinde abusus hujus plenarie tollendi omnes Jurisdictiones officia et Magistratus Praefecturas loci exercentes, vel in subsidium juris a Judiciis criminalibus, in quibusvis causis criminalibus requirendae , iterato hisce commonentur, ut talibus Judiciorum criminalium requisitionibus ipdilate, et eo certius satisfaciant, quo secus quaevis Jurisdictiones in mora eatenus versari compertae, harurnqtie culpam ferentia individua ad luendam et fundo criminali in compensationem expensarum applicandam mulctam pro ratione temporis commissae morae, et obvenientium circumstantiarum emensuran-dam, irremissibiliter et absque ullo respectu condemnabuntur. Singularis insuper imputandae ipsis negligentiae notam incursurae. Sciant praeterea Judiciis criminalibus injunctum ab hinc esse, ut quemvis casum compertae cujuscunque Jurisdictionis in adiplen-da sua in criminalibus requisitione renitendae , protellationis , vel perfunctorietatis, Caes. Reg. huic Appellationum Tribunali illico deferant. ( 120 ) N. 3360. Hofdekret vom 1. Marz und > 4. Junius, kund gemacht von der Landesregierung ob der Enns den 26. Junius 1798, Verschiedentlich oorgefommene Fälle haben nöthig tenben behandeln jDb der An, nach einer gemaebt, bey dem allerhöchsten Hof sich anzufragen, ianHnaflCr' t)fr Annehmsfall nach einer Todttallsperhandlung ebr.t jo wie eben so wie bey einer Uebergabe zwischen Lebenden zu Uebergabe behandeln feye? ob also in einem und dem anderen »naschen Le. Annehrnsfall das Anuehmfrepgeld vom reali, und «tftinun $n ' mobili Statt habe? Uebtr den Fall einer Uebergabe, und Anneh-mens zwischen Lebenden haben Seine Majestät ge» rechtest Entschieden, daß schon im Patent vom 7 Junius 1785. bestimmt seye, somit dermalen wiederholt be« stattigek wird, daß das Annehmfreygeld gleich dem Todfallfreygeld nur damahls bezogen werden kann, wenn Jemand sein Vermögen bey seinen Lebzeiten sei. neu Kindern, oder sonst Jemande« Abtritt, und dieß zwar indem Maaß, als er solches abiritt, das ist: wann er nur das liegende Vermögen übergiebt, nur yvn diesem, wenn er ober auch das fahrende Vermö» gen übergiebt, ebenfalls auch von diesem das Annehm» freygeld abzunehmen , und hierbey sich immer der Grundsatz gegenwärtig zu halten seye, daß von einem Vermögen, so schon verfreyet worden ist, kein weitk» rcs c "I ) re# Freygeld, unter welchem Namen es immer seyn möge, bezogen werden solle. Bey dieser gerechtesten Entschliessung haben feine Majestät auch sogar dir Beweggründe allergnädigst beygesetzet, daß nämlich dieser Bezug den Obrigkeiten ganz wohlbedächtlich eingestanden wird, weil ste sonst bey derley Uebergaben in Lebzeiten einer Tvdfallsver-freyung des ganzen übergebenen real . und mobilar-Vermögen# verlustiget würden: Die Bnnehmgebühr hat also gleichsam eine Entschädigung quoad reale, et mobile abzugeben, weil auch bey der Todfalls-verfreyung die Gebühr für beydes halte entrichtet wer, den müssen. In dem Fall einer Uebergabe und An-nehmens nach einer Todfallsverhandlnug aber haben Seine Majestät sowohl unterm vorangezogenen Datum, als neuerding# unterm 14. et praes. 23. dieß Monat# gerechtest entschlossen, daß in solchem Kalle, wo nemlich ein überlebender Kontheil einem der Miterben seine unverfreyte Vermögenshälfle an Beweglichen sowohl, als an Unbeweglichen übergiebt, mithin diese an einen neuen Besitzer übertragen wird, so viel das immobile belanget, eine wirkliche Besitzveräu-derung, folglich eine neue Vergwöhrung, mithin eine neue Verleihung des nutzbaren Eigenthums eintritf, also rechtmässig für eine derley neue Besitzverleihung die laudemial Gebühr von dem neuen Besitzer entrichtet werden müsse: Doch könne dieser Besitzverän. derungsfall auf das bewegliche Gut keinen Bezug neh« H 5 men, HlO ( 12» ) mm, weil ^uoad mobile keine obrigkeitliche Handlung Dorflf&ct, fomil die Obrigkeit dafür keine laude« mial Gebühr zu fordern hat: Die Obrigkeit verleihet quoad mobile kein nutzbares Eigembum, noch eine Vergwöhrung des Besitzes, daher müssen vo» diesen zwar für die Versicherung, und Vormerkung in dem Grundbuche die vorgeschriebene Taxen obr-rhin entrichtet werden, ausser diesen kann aber keine Abgabe w der als Annahm—noch als Kauffreygeld rjuo ad mobile gefodert werden. Da nun Se. Majestät befohlen haben, dieß zur Belehrung an alle Kreisäm« ter, und Dominien zu geben; So «Wird solches hie« durch mit dem Bepsatze kund gemacht, daß es andurch von der an die KreiSämter unterm »4. Inly vorigen JabrS ergangenen Weisung abkömmt, und die gegenwärtig publizirte allerhöchste EntscheiduriLen bep Be« Handlung der Uebergabe zwischen Lebenden, und noch einer Todfallsvcrhandlung ganz allein zur Richtschnur zu nehmen sind. N. ZZ6>. Gubermalverordnung m Böhmen vom i.Marz 17Y8. ZurVorbeu« Da bey der Bestimmung der Fleischtaxe das Un» Mangels an fdblitt in dem verhältnißmassigcn Anschlag genommen Ui^chlitt ha- wird, so ist es ganz billig, und erforderlich, daß di« imtci ihre Fleischhauer das Uuschlitt eben so, wie das Fleisch »ach der 6^ ( 123 ) W> d« Taxe verkauft«, und da den Seifensiedern es «mÄmfeto fo lästiger wird , sich nach der ihnen vvrgeschriebenen (e ein$ut()ej. Taxe zu benehmen , wenn sie nicht darnach wenigsten- di- mit dem UnschUtt, waS einheimisch erzeuget "i'd, drnBrz.rk-« versehe» werden ; so wird sämmtlicheo Amtsvorstehern ftn N. ZZ6-. Verordnung der westgalizischen Hofkommff-fijit vom a. Marz 1798. Es wird hiemit verordnet, daß sowohl das Kreis- Aerztticha äintliche Sanitätspersonale, als auch alle übrigeAerz- ^»gnisse te, Wundärzte, und Hebammen ärztliche Zeugnisse besten Wis-bey sonst zu gkwärtigender strengen Strafe jedesmal w"ssen^ a«s-nur nach bestem Wissen, und Gewissen, folgl-ck mit tustellr». aller ärztlichen Wissenschaft nach genauer Untersuchung und Beurtheilung, und nur im erwiesenen Erfvrde-rungsfalle ausstellea sollen. N. 3363. Gubernialverordnung in Böhmen vom 3, Marz »798. Von den, von der ökonomisch«patriotischeo Ge-sellschafl verfaßten Bemekkungen, über die um sich greifeode Lrokniß der Nadel - Waldungen sammt den uöthigen Vorbauungü - und Hilfsmitteln darwider, empfangrn die k. Kreisämter die uöthigen Stücke, um ein jedes Dominium damit zu betheilen, und diese Bemerkungen sowohl den Wirlhichafts » besonders aber den Forstämtcrn als Hilfsmittel, welches auf den Wohlstand des Vaterlandes eine» unbegreoz-lrn Einfluß hat, und wodurch einem unermeßliche» Schaden von Millionen Gulden vorgebeugt werden kanu, dringend auzuempsehlen. PH-' Bemerkungen über die Trokniß der Nadelwald düngen nebst Borbau-unqS , und Hilfsmittel» darwider. C »■« ) Physikalisch • ökonomische Bemerkungen über die sich so sehr berbreilende T r o ck n i ß der Nadelwaldungen; »e6(i Vörbanungs-Und Hilfsmitteln darwider. HerauSgegebea von der t ökonomisch - patriotischen Gesellschaft im Königreich Böhmen. Die Waldungen, die mir Hierlandes Nadelwal» düngen nennen, bestehen hauptsächlich auS vier Arien tz-K C --7 ) der Fichte, ( Pinus ) bif (latt breiter nur pfriemenar-tige Blätter tragen ; als da find: itenS. Die Rolh» tanne Harz ober Pechtanne, Fichte, (Pinus picea, ) uten«. Die Weißianne, Edeltanne, (Pinus abies , Gedlk. ) Ztens. Die Kiefer, Kienbaum, SpaNnhvlz 3C. (Pinus silveslria, BorcWise.) AfenS: Der LerchenbautN, Seerbaum ,( Pinus Jarix, D"IN- ) Hieher geböit noch der KrUNlhvizbaUM, oder Zunderdaum, (Pinus mugho) der nicht ill die Höhe säießt, dessen Zweige bis 30 Schuh lang auf der Erde fortkiiechen, und sich in einander schlingen, der aber nur als eine Abart der Kiefer anzufe-h n ist - und häufig im Riesengebirge, dann bey Winterberg und Bergreichenstein angetroffen wird; wozu der Äehnlichkeil der Blätter wegen der Wacholder« bäum , ( Juniperus communis, @6tPfl)CC ) und der Roth « Eibenbaum ( Taxus baccata , ) ge- zählt werden könnten, die aber, weil sie ganze Wal» bunqen nicht ausmachen, zur gegenwärtigen Absicht nicht geböten. Seit einigen Jahren beobachtet man, daß diese Waldungen bin und wieder, besonders auf der w stund norowestlichen Seite Böhmens, häufig abdorr,« ; welches Uebel, weil es sich nach und nach weiter verbreiten, und die ohnehin sch VN drohende Gefahr eines drückenden Holzmangels noch webe befördern könnte; so sah sich dir t. ökonomisch - pcur-otische Gesellschaft iu ihrer letzten Sitzung vom r>. Jauver fl, I. genötjjlV get: HS ( 128 ) HS gef: sowohl die Ursachen des drohenden Nebels, al-auch die vorzüglichsten bisher bekannten Vorbanungs» und Hilfsmittel darwider hiemit allgemein bekannt zu machen. Die Ursachen der Trockniß der Nadelwalduogen liegen l.) in der üblen Beschaffenheit der Witterung, 2.) in der üblen Beschaffenheit des Bodens, z.) in -er üblen Behandlung dieser Waldungen selbst, 4.) in ihrer Berderbniß durch Insekten, welche mau insbesondere die Wurmtrokmß / Wurmfraß zu nenne» pflegt. Diese Waldungen leiden oft sehr viel durch die spät eintrcteaden FrühlingSfröste, besonders nach lauen Wintern, und wenn schon die Safte der Bäume in ihrer Bewegung sind. Denn, fallen alsdann heftige Fröste ein, so werden diese Safte durch die Kälte , die bekanntlich die Eigenschaft hak, alle in Eis verwandelte Flüssigkeiten ungemein auszndehnen, ebenfalls zu Eis und ausgedehnt, wodurch geschieht: daß sich manchmal die ganze Baumrinde durch diese Ausdehnung der zwischen ihr und dem Splinte enthaltenen Flüssigkeit nach der ganzen Länge des Stammes spellet. Freylich heilt diese Spaltung in einiger Zeit wieder von selbst , nichtsdestoweniger bleibt der Baum kränklich, indem die neu zuwachsenden tzplzringe sich nicht mehr bey der Narbe der geheilten Wunde an -a- alte Holz anschließen, mithin der Baum nach und nach immer kränker wird, bis er endlich abstirbt. Einen ( 129 ) Einen noch grösseren Schaden verursachen die spät ein-lrekcnden heftigen Fr öste an dem jungen Anflug, beson-ders wenn derselbe auf breiten und von allen Seiten offenen Plätzen angebaut worden, und wenn schon vorher durch die Frühlingswarme die jungen Däumchen neue Triebe auszustoffen augefangen haben; hiedurch gcra.'hen ihre Säfte ins Slvckeu, und die jungen Triebe werden brandig und ganz vernichtet. Heftige Winde verursachen nicht allein durch Kälte, sondern auch durch Bewegung in zu sehr aus-gelichteten Waldungen die Trockniß derselben. Denn zngcschweigen: daß sehr oft Bäume durch das heftige hin und her Schwanken sich zerspalten, so verdorren sie auch nach und nach hiedurch , weil ihre Wurzeln durch eine zu heftige Bewegung aus ihrem Lager ver' rückt, und die zarten Wurzelfascrn, die eigentlich den Nahrungssaft auö der Erde cinsaugen, und solchen d»m Stamme und Acsten zuführcrt, von den Haupt» wurzeln getrennt werden; hiedurch fängt der Baum an kränklich zu werden, stirbt endlich aus Mangel hinlänglicher Nahrung, und verdirbt. Die üble Beschaffenheit des Bodens macht, daß oft ohne allen vorerwähnten Ursachen die schönsten Nadelhölzer, die in Ansehung ihres AltcrS noch viele Jahre fortwachsen könnten, vor der Zeit kränklich werden, und abdörrcn. Dieses Uebel, wenn es nach vorhergehender Näffe erfolgt, nennt der Forstmann den Kernfaul; wenn es sich aber nach vorherge-XI. Band. I den- HO ( 130 ) HO header Srocfne ereignet, den Brand; und schreibt die ganze Ereigniß diesen beydev Ursachen zu. Auch trist man in manchen Gegenden Holz vom edelsten Wuchst an. und Stämme, die in einem andern Boden bis ins hundertste Jahr gesund wachsen würden, schon im zwanzigsten Jahre ganz verhüttet und kränklich; am meisten trist man dieses an: wo in sandigen Gegenden die Rvthtannen; auf steilen Bergen ohne breiten Klüften, auch in nassen und sumpfigen die Kiefern; in kalten, kicsigten Boden, der unter sich keinen lockern Grund hat. die Weißkannen ange-baul worden; ohne aller vorheriger Rücksicht, daß vor dem Anbau in der Gegend keine Spuren eines natürlichen Wuchses dieser oder jener Holzart angetroffen worden, und daß die Natur dieser oder jener keinen Platz zum Gedeihen dastlbst angewiesen hat. Auch findet man dieses sehr oft unter den neu angelegten Lerchenbaum - Kämpen in einigen Kreisen DöbmenP, wo man doch aus allen Versuchen. die man mit dieser Holzart angestellt hot, wahrnehmen mußte, daß ein mit Sand und Lelm gemischter Boden für de» Wachskhum des Lerchrnbaums am zuträglichsten ist; und deswegen sollte man sich da. wo Kiefern prädo-Minircn, begnügen, ihn nur in kleinen Kämpen anzuziehen. Die Ungewißheit des Fortgangs, und die tntt dem Anbau desselben verknüpften Kosten, machen diese Vorsicht nvlhtvrndig. Unter HA ( »s1 ) HA Unter die üble Behandlung dieser Waldungen gehört das übermäßige Auslichten derselben; die Be. schädigungen der Bäume durchs Abschalen, häufiges Moosrechen u. dgl. Dicht'geschloffene Waldungen lcrden durch Winde, Hitze Und Kälte nicht, und das Auölich-ten,Durchhauen--Ausleitrn, wie man es nennt, kann nur bcy allzustarken Dickungen des jungen Nadelholzes deswegen angerathen werden, weil, nun« z. B. ein Kiefernplatz, forstmäffig, daS ist, fein dicht angcwachscu ist, in vielen Jahren weder Sonne noch Regen und Schnee an die Wurzeln der Stämme font. Men kann, und den Wurzeln und Stämmen die nö» thige Lüftung mangelt. Aus einem so sehr beklemm» len Stande kann alsdann nichts anders erfolgen, als daß das Wachslhnm immer langsamer wird; daß den Wurzeln das erforderliche zu ihrer Ausbreitung und Nahrung abgehe, und daß am Ende die Stämme schwach und kurz bleiben; woraus dann erfolgen muß, daß wegen der Schwäche der Wurzeln dem ganzen Stamme an der Haltniß und an dem Widerstande gegen die gefährlichen Windstöffe fehle. Nach diesen Grundsätzen wird bähet angerathen, nach Verlauf von 15, 20 Jahren, so wie der Wuchs schnell oder - langsam, und der Ort mehr obet weniger dicht ist > den Anfang Mil rittet behutsamen Auslichtring zu machen ; wobey aber dennoch zur Hauptregel dienen Muß, daß 00» den jungen Stammen keiner wcgge-x fiommen werde, als welcher bereits vom stärkstes Z ss Nach« 132 ) Nachbar unterdrückt ist, und dessen Gipfel absterbend ins Auge fällt. Dergleichen Unterdrückungen durch stärkere geschehen von Jahren zu Jahren, und mau muß demnach das Auslichten so lange wiederholen, b>S wangewahr wird, daß der Platz nach allen Stam« wen b-rechnet, mit gleicher Gesundheit zur Vollkom» menheit zu gelangen im Stande ist; zudem liefert das Auslichten noch einige kleine Donhcile; denn zuerst erhält man zwar nur dünne Stöcke, nachher ober Hopfenstangen und Latten. Aber ein übermäs-staes Auslichten, bey übel eingerichteter Forflwirth-schaft, giedt die Nadelwaldungcn der Hitze, Kälte und Winden preis, deren schädliche Wirkungen allbercits erwähnt worden, und die das Abdörren derselbcn so sehr befördern. Das Abschälen der Baumrinde zieht deswegen die Trockniß der Bäume nach sich, weil alsdann das Harz lind der Nahrungssaft des Stammes nach den ab-g'schälken Ort stärker zufiießt, und da er dem ober« Theile benommen wird, so muß der Gipfel, und am Ende der ganze Baum al-ster?en; dies nemliche ge. sckieht auch vom mulhwrlligen Anhaucn der Stamme und dergl. . .7. Auf steilen, pralligen, gegen Norden liegende» Waldacgenden, wenn das Moos durchs Abdrechen oder sonstige Ursache den Baumwurzeln, besonders in zu ff hr ausgelichtelen Waldangen entzogen wird, wer. de» letztere der Kälte, und an der Ost » und Südseite der ( 1.33 ) brr Hitze zusiel aiisgefttzt. so daß sie aus dieser un. bedeutend scheinenden Ursache auch abdörren können. Unstreitig bedeckt die Natur die Baumwurzeln und den untersten Theil der Stämme mit verschiedenen Moosarten, besonders an der Nordseite, nicht-um. sonst; sondern sie hat zur Absicht solche durch diesen Pelz vor Kälte, Hitze und Faulniß zu schützen. Ein mit dem Feldknotenmoos (Bryum rurale) überwachsenes Strohdach kann über So Jahre unversehrt sie. heu, da es sonst ohne diesem kaum 10 Jahre dauert; zudem haben die in unfern Waldungen befindliche Ast» moofe (Hypna) und die Sternmoose (Mnia) die Eigenschaft, daß sie, wen» sie am trockensten sind, so« gleich auch die wenigste in der Luft befindliche Feuch, tigkeit an sich ziehen, und hiedurch nicht allein die an der Oberfläche der Erde und der Felsen laufende Vaum-wurzeln vor Faulniß und Kälte beschützen, sondern sie auch durch ihre die Feuchtigkeit anziehende Kraft bey heftiger Wirkung der Sonnenstrahlen abkühlcn, und ihnen die Feuchtigkeit mitkheilen. Aber die Wurmtrockniß, die sich dermalen so weit verbreitet, und die sowohl durch das Abfressen der Nadeln durch verschiedene Raupenarten, als auch die Beschädigung des Splint »und Bastes durch einige Saferorten oder ihre Larven entsteht, und daS Abtrocknen ganzer Waldungen nach sich zieht, hat seit ein paar Jahren nicht nur in dem angrenzenden Sachsen, Voigtlande und Bisthum Bamberg, sondern auch schon I 3 ' hier- «W» ( >34 ) T-A Hierlandes in den Schlackenwalder, Töpler, Her, Chomotauer und Rokhenhauscr Wasdungc» so vielen Schaden angerichtet, daß sogar das k k. Hofdirek--torium ddto. »ö.Oktober, und die k.Landcsstelle ddso. 7. November vorigen Jahrs den Wunsch geäusscrt haben , damit von Seilen der f. ökonomisch- patriotischen Gesellschaft ein Unterricht für die Dominien sowohl, als für die Unterthanen zur Abwendung, dieses schon so weit um sich greifenden Nebels, verfaßt, und durch Heu Druck allgemein bekannt gemacht werden möchte. Man hat diese Erscheinung der seit einigen Iah» - ycs herrschenden lauen Winlerivitkerung zuschrciben wollen, ais welche die Vermehrung der den Waldungen so schädlicher Insekten begünstigte; aber die Sa. che scheint sich nicht so zu verhallen. Schon im Iah» re 1789- verwüstete im Sommer die Kieferraupe ei, ne beträchtliche Strecke der Kieserwaldunge» auf der Herrschaft Benatek Bunzlauer Kreises; sie verschonte weder der Nadeln deS Wacholderstrauches, da doch der Winter desselben Jahrs, als glle vorhergehenden vom Jahre 1784. äußerst streng war; feit dieser Zeit findet man sie daselbst nur einzeln und selten. Die Vermehrung der schädlichen Waldinsekten stndet im Winter niemals Statt; sie liegen als überwinterte Raupen, Puppen, »der in ihren Tpern ruhig, der Winter mag so lau, pdrr so kalk sep«, wie er immer will; nur bey warmen Frühlingstagen sieht man sie stß zt?M Pvrschtin korpmeli. Was nun für Verhält, Nisse cy» < >35 > ,isse dergleichen Erscheinungen veranlassen, ist nach zur Zeit ein Problem; und umsonst nimmt man seine Zuflucht zu der gewöhnlichen Erklärung von günstiger und ungünstiger Witterung, von Wanderungenu. dgl. Es M»ß HIebey noch ein anderer verborgener Umstand zum Grunde liegen, den aber erst spatere Beobachtungen entdecken werden. Indessen kann man nicht läugnen, daß, wenn die Witterung im Frühjahr warm ist, die Schmetterlinge früher sich auS den Puppen, und die Ra», pen und Katerlarven aus ihren Epern enthüllen; hiedurch geschieht es auch, daß die Schmetterlinge zeitlich im Frühling sich begatten, und ihre Eyer auf die Gipfeln der Nadelbäume, oder an die der Sonne auSgesetzle Baumrinde legest, um ste destomehr der Frühlingswärme blos zu stellen, welche sowohl die Eyer zur Ausbrütung, als auch die jungen Raupen zu ihrem Fortkommen nöthig haben. Eben dadurch scheinen nur manche Raupenartcn in denen Waldungen in manchen Jahren, wo die gewöhnliche Abwechslung vom Regen und Sonnenschein, Frost und Hihe im Frühling herrscht, in ihren Schranken gehalten zu werden; indem die FrühlingSwarme und Sonne, die die Gipfel der hohen Kiefern und Tannen, oder den ober« Theil des Stammes am leichtesten bestrei-chen kann, die Raupchen aus den Eyern bcy Zeiten ausbrütek; die nachherigen gewöhnlichen Fröste und Nasse aber solche wiederum zerstören. Wenn nun I 4 aber. \ ( -Z« ) aber, wie im vorigen Jahre, vom ersten Frühling an, eine fortdauernde Hitze und Trockene erfolgt, so muß di'ß uothwendig ihr Wochsthum und Vermeh« rung nngrmcin befördern. Uird hicrion scheinen also wohl die Ursachen ihrer verflossenen und vorjährigen ungewöhnlichen Verbreitung zum Theil zu liegen. Sonderbarer aber kann cs scheinen: warum die Laubbäume in unfern Garten und Waldungen, wenn sie auch ihrer Blatter durch Insekten gänzlich be« raubt worden, sich dennoch entweder schon Im kleinlichen Jahre, oder gewiß im folgenden wieder betau# bcn, und wieder so frisch und gesund da stehen? dahingegen die Nadelbäume, wenn sie einmahl von Insekten angefallen werden, und ihre Nadeln hiedgrch gänzlich verlieren, bald darauf krank werden, und sehr oft absterben. Es ist durch Versuche erwiesen, daß alle Pflanzen, also auch aste Waldbäume vielmehr aus der Lust als aus der Erde ihre Nahrung, und jene zu ihrer Nahrung erforderliche Substanz anzie-hen; sind nun die Blätter dem Baume entzogen , so entgeht ihm auch dasjenige, dessen er zur Nahrung aus der Luft bedarf; und doch lebt das Laubholz auch den ganzen Winter bindurch ohne Blätter ; daö Na» ' delbvlz hingegen, mit Ausnahme des LerchenbaumS, muß Winter und Sommer feine Nadeln bchqlten, und stirbt noch Verlust derselben bald ab. •— Aber alle Laubhölzer vermehren sich durch Saamen, Wurzeln, Absenker pder Ableger, und Stöcklinge; die Nadel« ( '27 ) Nadelhölzer alleinig durch Saamen. Ersiere haben also schon von Natur eine größere Lebens, und Repro« dukzionskraft erhalten, da letztere sogar im Winter ihre Nadeln zur Nahrung beybehalten müssen, mit Ausnahme deS Lerchenbaums, bey welchem aber die häufigeren Wurzelfascrn. als auch die grossen quirssör-migen Blattknospen, die Stelle der Nadel» im Win« tcr ersetzen. Unter denen Infekten, welche diese Waldungen am fürchterlichsten zerstören, ist die Raupe des Nacht« schmeiterlings, der wegen seiner weissen und schwarzen Farbe den Namen der Nonne (Phalaena bombix monacha) von den Entomologen erhielt, die schrecklichste. Die Verheerung, welche diese Raupenart seit etwa zwey Jahren in den uns benachbarten Voigtlan, dischen Wäldern angcrichtet hat, ist, Augenzeugen zufolge, so schrecklich, daß nicht etwa blos tausende kleiner und großer Bäume von der Spitze bis zur Wurzel ihres Laubes und ihrer Nadeln beraubt siud, sondern ganze Wälder von mehreren Meilen in die Län. ge und Breite stehen verödet und ohne aller. Spur von Wachsthiim da. Die wilden Thierc und dle Bö-gel sind aus denselbeu entwichen, und die nächsten Anwohner scheuen sich dieselben zu betreten, um die trockene Baumstämme zu fällen, und als ihr letztes Brennholz davon zu führen. Sie fürchten sich in diesen Einöden durch den Gestank der, wie sie glauben, giftigen Exkremente der Raupen ihre Gesun-3 5 beit GO ( ‘38 ) Seit und Leben einzubüßen, weil durch den Genuß der Heidelbeeren, an denen die feinen, im Mauen und in den Gedärmen Entzündung und Krampf meeun* den Haare der Raupe kleben, Kinder und 6rread fr# nt schnell gestorben, und die Holzbauer mit Geschwülsten und Entzündungen an ihrem Körper aus den Wäldern zurückgekehrt find. Selbst der blosse SlnHicf der gänzlich zerstörten Wälder erregt Abscheu und Ent. setzen; die Bäume waren im vorigen Sommer mit Millionen auf - und abwärts kriechenden Raupen be» lebt; das Herabfallen ihrer Exkremente durch die dürren Baumzwcige verursachte ein dumpfes, in weiterer Entfernung hörbares Geräusch, und der Boden selbst ipar mit ein bis zwei) Zoll hohen Exkrementen, die einen durchdringenden Geruch verbreiteten, bedeckt. — Viele Privatleute, ganze Gemeinden und Dörfer , die Herrschaften der zerstörten Waldungen leiden einen Verlust, der vielleicht schon jetzt einige Millionen betragt. Alle b.nachbarte Gegenden umher sind in der größten Gefahr im nächsten Frühling gleiches Schicksal zu leiden , und dann ist Böhmen eben so wie Thüringen, Franken, das Erzgebürge u. s. ro. d»r Gefahr jener schrecklichen Verheerung aus-gesetzt. Die Folgen einer solchen Verwüstung sind gar nicht zu berechnen, und schon im mindern Grade für «ns schauderhaft; die zahllosen Fabriken jesrer und ttnferer Waldgegenden müßten beym Mangel des nö-thige« Materiale stille stehen, und die Brwohner von Dör- ( iZ9 ) Dörfern und Städten nach einigen Jahrzeheoden aus Mangel an Feuerung ihre Wohnsitze verlassen. Denn jene Raupen nagen mit unglaublicher Gefräßigkeit Nadeln und Laub an Fichten, Tannen, Eichen, Buchen , Weiden und Abstbäumen, und alles was an und unter dem Baume grün ist, ja sogar die Arten Zweige der Bäume ab. Sollte nicht bcy dieser Gefahr, die unS allen so nahe ist, jedermann nach seinem Vermögen zur Ausrottung dieses gemeinschaftlichen Feindes soviel beantragen suchen, als er weiß „nd kann ? Diese so schreckliche Raupe, die auch, weil sie sich gerne zwischen den Baumflechten einspinnl, der Flechtenspinner genannt wird, ist, wenn sie ihre völlige Größe erreicht hat, ein und dreh viertel Zoll lang, und hat ohngefähr die Dicke eines dicken Federkiels. Ihr Kopf ist, nach Berhältniß ihres etwas breit-gedrückten Körpers, ziemlich groß, unterwärts etwas breiter als oben; von Farbe braunlichgrau, mit kurzen zarten Härchen besetzt, und über die Stirne herab mit einem zarten bräunlichen Strich bezeichnet, der sich über dem Maule in einen dreycck'gen Fleck von gleicher Farbe endigt, Der Körper dieser Raupe hat zwölf Absätze, und auf jeden Absatz stehen sechs dunkelblaue Warzen, wovon die auf dem ersten und zweplen Absatz die größten.und erhabensten, die an folgenden kleiner, und die auf den Seilen über den Füßen am kleinste» sind. An einer jeden Warze sie- HK ( 140 ) hen kurze stachliche Haare; die hinter dem Kopfe sind die längsten, stehen da wie zwey Buschen, und geben der Raupe das Anshen, als ob fie an diesem Orte ein paar Ohren halte. — Das 11 f>ri3c an der Raupe ist ein Gemische von braun, grau und schwarz; OUjj pflegt sie die Farbe in ihren viermalig n Hein-luvgs - Perioden immer etwas zu andern; denn es giebt bisweilen ganz schwarze, ins röihliche fallende, weißliche und noch anders gezeichnete. Doch lassen sich diese Verschiedenheiten gar bald erkennen, so bald man nur eine, wie die jetzt befchrikbene in Natur gesehen hat; sie hat über dies sechs spitzige Dor-derfüsse , und acht breite Bauchfüße. Wenn diese Raupe ihr völliges Wachslhum erreicht hat , welches gemeiniglich am Ende Juny »nd July geschieht; so hört sie auf zu fressen, und läßt ihren letzten Unrath, der etwas weicher als gewöhnlich ist, von sich gehen. Dann sucht sie sich einen bequemen Ort zu ihrer Verpuppung aus, und wenn sie den gefunden, zieht sie auS truer unter ihrem Maule befindlichen Druse, Fäden hervor, welche fast der Seide gleichen. Mit diesen Faden macht sie sich zwischen Tannen und Fichken-reifern, zwischen den Höhlungen der Rinde, oder sonst wo ein ziemlich leichtes Gespinnste zu ihrer Bedeckung. Unter diesen schrumpft ihr Körper ein wenig ein , wird kurz und dick, und nach drey bis vier Tagen streift sie ihren Balg vermittelst einer ausdehnendcn und einziehenden Bewegung rückwärts ab, und stellt sich nun sAA ( 141 ) nun als Puppe dar. Diese ist anfänglich sehr weich, von Farbe grün, wird aber bald braunroth, danil bald wieder dunkler oder schwarz, und hin und wieder mu kleinen Haarbüscheln besetzt, welche bald weißlich bald gelblich aussehen. Die ganze Puppe ist 3/4 Zoll lang , und 1/4 Zoll in der Gegend der Flügel, im Durch» schnitt gerechnet , dick. Doch sind die männlichen Puppen etwas gestreckter, und nicht so dick, wie die weiblichen. Berührt man sie mit dem Finger, so wacht lie vermittelst ihres Hinterleibs eine lebhafte Bewegung, und dreht sich sehr oft von einer Seile zur andern hin; daS nemliche thut sie a ich , wenn ihr eine Schlupfwcspe, Fliege oder Mücke zu nähr kömmt. Dieser Pnppenstand dauert ohugefahr ,4 bis 16 Lage, binnen welcher Zeit der Schmetterling seine völlige Bildung in derselben erhält. Dieser gehört unter jene Nachtschmetterlinge, welche keine Säugrüssel haben , und unterscheidet sick von den übrigen Arten seines Geschlechts durch folgende Kennzeichen : Die Grundfarbe seiner Vorderfiügel ist weiß, und ia die Quer mit 4 — 5 schwarzen unterbrochenen Strei« feil und Flecken bezeichnet; die Hinterflügel sind weiß oder licktgrau, und haben vom duffem Rande 7 — 8 schwarze Punkte. Der Kopf und die Brust sind weiß, dock aber ist letztere vorne mit einem schwarzen Fleckchen , und hinten mu zwei) schwarzen Punkten auch bezeichnet. Die Augen und die Fühlhörner sind nebst den beyben Vorderfüßen bepm Weibchen gleichfalls schlv«rz; HA C 142 ) HA schwarz; die vier folgenden Füsse weiß und schwarz gefleckt, alle aber mit Klauen und Slachela bewaffnet. Beym Männchen sind die Fühlhörner grau, Und mit einem breiten Fedcrbart versehen. Sein Hin« terleib oder Bauch ist auch weit dünner als beym Weibchen , und am letzten Absätze mit schwarzen steifen Haaren bewachsen; übrigens sowohl beym Weibchen als Männchen oben von rosenrother Farbe, mit sckwarzgräuen Querfleckcn. Auf der Unterseite find die Flügel hellgrau. Und nur am Rande erblickt man schwarz und weiße Fleckchen. Ausgebreilet messen die Flügel 2 — 2 gj4 Zoll, und der Körper vom Kopfe bis zur Schwanzspitze 3/4 Zoll. Es giebt auch Männchen und Weibchen, die mir wenig oder gär nichts rosen-farbes auf ihrem Hinterleibe haben; sondern da, wo sich sonst die roseorvlhe Farbe befindet, mehr grau und schwarz aussehen. Im August steht man alsdann diese Abendschmetterlinge haufenweise schwärmen. und sich begatten, wo alsdann am Ende diesis Monats das Weibchen ihre Eyer tief in die Höhlungen der Fichtenrinde legt, und wo sie den Winter Hindurch verbleiben, bis endlich im folgenden März cNr April, je nachdem die Witterung wakM ist, die kleine« Rauschen aus denselben auskriechen. Sobald sie sich aus diesem herausgetressen haben, so sind sie schwarz, ihre Köpfchen glänzen und schimmern, gegen das Licht gehalten, elwaö braun. Ueber den Rü-Ken herab ist au jeder eia gelblicher Streif; die Haare ( 143 ) te sind schwarz und sehr lang, und die jung, Raupe bleibt «nit denselben fast an jedem Gegenstände Han-gen. Wo sie hingehl, zieht sie einen gaben aus i6ret Spllmöff'iung unter dem Maule nach sich; erschüttert man ihren Aufenthalt, so läßt sie sich an demselben eilends herab, und krümmt sich zusammen; zu dieser Zeit nähren sich die jungen Raupen nur von den Flechten der Stamme, und rühren keine Sannen» und FichteNnadeln an, bis gegen das Ende Juny und Jul», wo sie schon erwachsen sind, Und dann io Ungewöhnlicher M-nge ganze Waldungen zerliöhren. Eine andere für die Nadelwaldungen ausserst schädliche Brut, ist die Kienbaum»oder Kieferraupe, woraus der so genannte Kiefernspinner, (Phalaena bomb ix pini) ebenfalls ein Abendschmetterling, nach der Verpuppung entsteht. Diese kömmt zu Ende des Septembers oder zu Anfänge des Oktobermonats aus ihrem Ep hervor, und nährt sich anfänglich nur von dem harzigen Safte der Tannen und Fichtennadeln» sobald aber die Täge neblicb , und die Nachte kalt wer-den, verkriecht sie sich unter daS Moos, auch unter die Baumrinden und Spaltenritzender Baume, wo sie, wenn sie sich im vorbergehenden Herbste zuviel eermebret hot, ö’ters zu Tarnenden zu finden ist. Hier bleibt sie den W'nter hindurch ohne aller Nahrung lebendig tieqe» ; wenn aber dieFrühlingswärme eintritt, kouinil sie wiederum sevaarenweise aus ihren Schlupf» wiukelu helvor, und im Map und Zuny kann man sir als. HS ( >44 ) HO alsdann zu Millionen auf den Nadelhölzern erwachsen «ulreffeu. Sie verschont kein Aller der Baume, sondern nagt die (larffieti so gut an» als die jungen Slämmchen. Sie ist dabey so gefrässig, daß sie in vier und zwanzig Stunden noch einmal so viel Fuller braucht, als sie selbst schwer ist.- pat sie kein frisches Fuller, so verzehrt sie auch das halbverdorrte, und in Ermanglung dessen, nagt sie auch die Rinde von dünnen Aeste» ab; ausser dem Nadelholze nährt sie sich auch von Blättern anderer Baume. Ihre Farbe ist entweder aschgrau, oder fleischfärbig mit aschgrauen, oder braunrothen Haaren bewachsen, und mit einem braunen Streif an dem Rücken , und zween -erglcichen an den Seiten gezeichnet; manche haben auch weiße Flecken darzwischcn, und man hat beobachtet : daß aud den aschgrauen ohne weißen Flecken die weiblichen, und aus den fleischsärbigen mit braunro-then Haaren, die männlichen Nachlschmettcrlinge entstehen. Zwischen dem zweyten und drillen Absatz befinden sich einige dunkelbraune mondsörmige Flecken, und zwischen beyden Absätzen ist oft ein weißer Fleck sichtbar, der mit siibergrauen Haaren besetzt ist; auf dem vorletzten Absatz steht ein stumpfer Zapfen; auf allen Absätzen, und auf beyden Seilen stehen Büschel, von starkern Haaren. ' Man muß sich ebenfalls bey dieser Raupe , wie bey der vorhergehenden, vor dem starken Ankasien hüten, weil sie gleich den übrigen Filsraupen die Haare leicht gehen laßt. Zweifels ohne v hat ( 145 ) hat bey dieser Raupe eine doppelte Generation Statt; Lean man findet sie zu gleicher Zeit ausgewachsen, und auch noch so klein, daß sie kaum die erste Hält, tung vollendet hat. Sie bereitet sich im JuniuS ein längliches dichtes, ober weiches Gclpinust zur Verwandlung, theils zwischen de» Nadel» an den Aestcn, thcils und zwar am gewöhnlichsten, zwischen den Stamm-rindeu, bald nahe an der Erde, bald höher, Haupt» sachlich aber gegen Ost * und Süden zu, und webt ihre abfallende Haare mit hinein. Dieses ist immer an solchen Lagen angebracht, wo die Rinde eine ziemliche Strecke weit, oder gar durchaus von einander steht, /fcomit der Nachlschmelterling bep Entwicklung a» dem Auskriechen nicht gehindert werde. Stellen, wo die Rinde eine Kluft macht, die oben geschlossen ist, werden daher von dieser Raupe zur Verwandlung nie gewählt. Auch hak büS Gespinnst selbst an dem einen Ende eine Oeffnung, aus welcher im Julius der Abendschmetterling herauSfchlüpft. Die in diesem Gespinnste befindliche Puppe ist länglich gerundet, und von schwärzlicher Farbe. Der Nachtschmekterlitig ist von mittlerer Grüße, mit schmalen, unken etwas breiten gestreckten Flügeln, deren Unterrand stumpf gezähnt, oder gleichsam gekerbt ist. Seine Oder» oder Vorderflügel sind gewöhnlich gleichsam in vier Felder eingerheilt; das erste und dritte Feld ist rostbraun mit dunklern Stäubchen besprengt; das zweyte und vierte Feld aschgrau mit bräunlichen Schupche« XI. 3-and. K TS ( 146 ) TA untermengt. Jedes Feld ist vom andern durch eine» rvstfärbigen Lucrstreif getrennt. Der hinterste h|te Querstreif ist besonders zakig und hin und her gebogen. Auf dem Rande des ersten und zweiten Feldes sieht man einen drepeckigen weißen Flecken. Die Ua» tere Seite beyder Flügel ist von nemlicher Farbe, nur daß sich an denselben bisweilen zwey , bisweilen nur ein, daun und wann aber gar kein, und gleichsam verloschenes Luerband befindet. Der Kopf und Brust sind rostbraun mit Aschfarbe vermengt; der Hinterleib aber elnfärbig aschgrau, die Fühlhörner des männlichen Nachkschmrtterlings sind kammartig, beym weiblichen aber nur kurz gezähnt. Der Stiel der Fühlhörner ist weißlichk, die Zähnchen aber braun; ausserdem unterscheidet sich noch das Weibchen vom Männchen durch seine beträchtliche Grösse,, schweren Hinterleib , gestrektere Flüge! , und hellere Farbe. Ueber-haupt aber sind diese Nachkschmelkerlinge in Bezug auf ihre Farbe sehr abwechSlend. Nun aber nähert sich ein neuer Feind dieser Waldungen schaarenweis unseren Grenzen, der nur sonst einzeln hin und wieder beobachtet wurde; sonst auch nur in Italien und dem südlichen Frankreich für den Pignolenbaum (Pinus pinea) schädlich war; nen,-lieb die Raupe des kleinen FichtenspinnerS, oder die sogenannte FichtcuprozessionSraupe ( Phalaena bombix pityocampa.) iEon findet sie nun auf Kiefern, Fichten und Tannen, auch auf den Lcr^eubäumen. Sie »er* SAS ( i47 ) ' verwüstete im verflossenen^ Jasir die ganze Geblrgs. kette von der sächsischen Grenze gegen die Labensteiner Forste/ mit Inbegriff der gräfl. Rcusischen, in Bayreuth liegenden Waldungen, von einem Umfange von 6 — 9 Meilen. Sie fraß hauptsächlich die Na» dein großer Fichten, lind einige Lanbh-lzer ab; die Kiefern blieben unversehrt, und das Laubbolz schlug wieder nach. Auch diese gehört zu den sogenannten Fils-oder haarigen Raupen , und die Holzhauer, welche die verdorrten Stämme fällten, bekamen im Gesichte große schmerzhafte Geschwülste. Man heißt sie auch deswegen Fichtenprozessionsraupen, weil sie wie die Eichenprozessionsranpen (Phalacha bombix pro* cessionea) aus einem gemeinschaftlichen Orte prozessionsweise ausgehett, um sich zu nähren, und so auch zurückkommen, um sich gemeinschaftlich zu verpuppen. Ihre Sammelplätze sind sehr zahlreich; und die Brut eines einzige» Nestes ist hinreichend', einen ganze« Baum zu überziehen, und abzufressen. Sie kommen vhngefähr im August a»S dem Ey, und erreichen noch vor dem Winter beynahe ihre vollkommene Größe. Sie sind auf dem Rücken schwärzlich grau, und auf dem Bauche weißlicht. Ucber jedem Absatz sieben brauogelbe brüchige Haare gleichsam wie auf einem Wulst, der sich quer über jeden Absatz zieht; an den Seiten stehen solche Haare büschclwcis und von weißlichtxr Farbe. Sie verfertigen sich spät im Herbste ein sehr dichtes Ge-webe zwischen den Zweigen, in welchen sie sich aufhak-' K 3 ttlif HS ( 148 ) HS ten, und den Winter ausdauerv. Gleich im März oder April gehen sie prozessionsweise aus diesen Geweben auf ihre Nahrung heraus, worin sie sich bey abcrmahl ein-trelender Kälte wiederum verkriechen; im May haben sie schon ihre gänzliche Vollkommenheit erreicht und schicken sich zur Verwandlung an. Itzt verlassen sie ihr Gewebe, begeben sich von den höchsten Bäumen herab, und verkriechen sich in die Erde, Steine, und unter daS Moos. Hier verfertigen sie ein neues Gewebe, welches dem ersten ähnlich ist; nur daß diese Gespinste nicht so regelmässig wie jene aneinander liegen» I» diesen werden sie zu Puppen von orangegelbcr Farbe. Jede Puppe hat am Kopfe eine etwaö hervorragende Spitze, welche dem besondern Auswüchse zwischen den Bartspitzen des Nachtfalters zur Hülle dient. Der Hinterleib derselben ist keilförmig verdünnt, und har am Ende zwey kleine Spitzen. Hieraus entwickelt sich der Nachtfalter in Zeit von 4— 6 Wochen. Dieser ist viel kleiner als der vorhergehende. Die Grundfarbe feiner Vorderflügel ist schmutzig grau, welche beym Männchen etwas mehr ins weißlichte, beym Weibchen aber , manchmal wehr inS braune fällt. Die Hinterflügel sind in beyden Geschlechtern weißlichr. Quer über die Vorderflügel ziehen sich drey dunklere gleichsam verwischte Binde», von welchen die Zuch-nuvg zunächst des Einsatzes kaum sichtbar ist; die un# t re Seile ist heller. Der Kopf und Rücken find sehr behaart, und die Haare aschgrau; die Fühlhörner HI ( '4- ) HI ver des Männchens sind gefiedert , schwärzlich asch. grau, und sein Hinterleib mit vielen dunkel aschgrauen Haaren bewachsen; das Weibchen hat die Zeichnungen an d.n Oberflngeln gleichsam verwischt; die Fühlhörner fadenförmig, und ein wenig gek.rbt; sein Hinter« l,ib ist dicht mit kurzen gelben Schuppen belegt, und am After steht ein Kreis dichter, aber sehr seiner wol, ligter Haare von dunkelblauer Farbe, die so fein sind, daß sie beym geringsten Anstoßen wie häufige Flocken in der Luft heruwfliegen. Diese dienen ihm, um daraus seinen Eyern eine Grundlage znzubereiken, und sie damit zu bedecken. Dieser Rachtschmetterling unterscheidet sich von allen übrigen dadurch: daß er am Kopfe, zwischen den Fühlhörnern über der Saugröhre einen hervorragenden Körper trägt, der sich in zwey Kante« endigt, und aus fünf Schuppen besteht, welche in der Form einer Treppe über einander liegen. Der Nutzen dieses Auswuchses ist den Naturkündigea noch unbekannt. Der weibliche Nachlschmetteriing dieser Art sichert seine Eyer ganz besonders; er über-zieht den Ort, wo er sie hrnlegen will, zuerst mit einer klebrigen Materie, die er mit den wvllichten Schuppen seines Hinterleibs bedeckt; diese fruchtet er wieder an, und dann setzt er seine Eyer-in zahlreicher Menge in gleichen Reihen dicht neben einander, und überzieht die ganze Fläche mit den übrigen Schuppen seines Hinterleibs, welche wegen der ähnlichen Farbe mit der Baumrinde, »on Mensche« schwer, und K 3 nur TO ( 150 ) TO «ur von Spechten zu entdecken sind. Die neue Brut kommt auS demselben im August hervor, und geht gleich gesellschaftlich ihre Nahrung zu suchen, und kehrt eben so , biS sie starker erwächst, nach derselben zurück» Auch haben im verwichenen Jahre die Raupen des Kienbaumspanners (Phaleana geometra fasci-3ria) im Bamvergschen vielen Schaden an den Nadel» rvaloungcn angerichtet; sie setzten sich in den jungen Schlägen von ra— iLjährigem Alter in einer ganzen Masse von erstaunlicher Menge an; blieben fast unbeweglich bis zur gänzliche» Aufzehrung der Nadeln au solche» hangen, und begaben sich sodann immer ans einen gesunden Stamm, sobald sie den erstern von Na» deln vollkommen entblößt hatten. Nach einem an die hochfürstl. dambergfche Hoskammer vom Herrn Re» giernngs * und Hofkammerralhe Srenzlein ddto. Ztcn September 0. I. erstatteten, und der hiesigen k. ökon. patriot. Gesellschaft mitgekheiltcn Bericht, ist daselbst pine Revier 00» ohngefähr 900 Morgen stark, von die. sen Raupen kaum auf 30 Acker verschont geblieben; und eine andere eben bis auf ein Drittel verdorben worden. Diese Raupen kommen im April zum Vorschein, und haben einen stampfen, oben ein wenig ge» »heilten Kopf von brauner Farbe, länglichen fast breit* gedrückten Leib, ebenfalls von brauner und grauer Far* he; das vordere Paar ihrer Bauchfüffe ist bey ihnen merklich kleiner, als bep andern Raupenarten ; sie haben I GO C »51 ) GO haben im Junius ihr WachSthum vollendet, wo sie sich zur Verwandlung anschicken, und solche binnen 14 Tagen beendigen. Diese Verwandlung geschieht halb unter der Erde, in einem leichten Gewebe; die Puvve ist braun, und im Anfänge des Julius kommt aus derselben der Schmetterling zum Vorschein, der sich gleich zur Begattung anschickt, seine zweyte Brut legt, welche im September zur Verwandlung reif wird, und einen Zeitraum von sieben Monaten Inder Ruppenhckse zubringt. Die Farben dieftS Nachtschmcl-terlings sind sehr veränderlich; man findet sie zuwei-len grünlich, sonst auch mail, oder blaßroth; ein andermal isabell'vder kupfcr - oder zimmetfarbcn, mit einem eia wenig dunklen Querband, oder auch dunkleren mittleren Theil der Oberflügel, vornehmlich aber an seinen beyden Rändern, die ferner von weißen Querstrichen beschränkt sind, welche manchmal mit andern hellen Farben schielen. Die Unterflügel haben nur einen derley dunklen, und nach denselben einen Hellen Querstrich. Man findet diese Nachtschmetterlinge mit der folgenden Art meistens nur auf niederen Nadel, baumchen, und muß sie durch eine Erschütterung ihres Wohnorts aufscheuchen, und auf diese Art entdecken. Eine nicht minder schädliche Raupenart für un-sere Nadelwaldungen ist jene des sogenannten Postil, lions oder Föhrenspanners (Phalaena geometra piniaria.) Sie ist einen Zoll und drüber lang, eines Federkiehls dick, hat eine grüne Grundfarbe, und K 4 tinea ( 's* ) einen blendenweißen Rückenstreif; zu jeder Seite deffelben einen weißen und unter diesen einen gel» den Seitenstreif. Sie verpuppt sich unter dem Moose , und wird von Schweinen begierig ausgesucht« Diese Verpuppung geschieht im August, wo diese Raupe schon vollkommen erwachsen ist; der Abend-schmetttrling kömmt im folgenden April zum Vorschein. Er gehört mit den vorhergehenden unter die Spannenmesser mit kammartigen Fühlhörnern, hak (tuf den Flügeln gelbe und schwarze Flecken; beyi« Weibchen sind diese Flecken auf der Oberseite, statt hellgelb. pomeranzenfäebig, und die Fühlhörner 6or. stenariig; die Unterfeite aber der Flügel fast eben so gezeichnet, wie beyig Männchen, Diese Raupe, wie man aus dem Verhältnisse ihrer V.rwandlungsge. schichte ersehen kann, muß also ein sehr langsames WachSthum haben, oder eine sehr geraume Zeit int Ey zubringen. Sie ist für unsere Forsten ein sehr schädliches Insekt, und man hat im Altonaer Merkur Mro. no., und im 15ten Stück des Naturforschers Beyspiele, welchen Schaden sie in Deutschland an den Fichten - und Tannenwaldnngen, besonders 1780 angerichtet hat, Mau hat auch kleinere Raupen, die sich in den Harzauswüchsen der Kieferzweige, vorzüglich der jungen Bäumchen, verpuppen, und darin überwintern, und am Ende Aprils oder im Anfänge des Mayes sich in einen Nachtschmetterling verwandeln, den man den / H.S> ( 153 ) -en Aiensproffevwickler (Phalaena tortrix resinana) nennt. Dieser schickt sich gleich zur Begattung an; da- Weibchen legt sodann seine Eyer auf die Zweige der jungen noch zarten Kiefern, deren Acste noch mit keiner harten Rinde umgeben sind, weil fein Legesta-chcl solche sonst nicht würde durchdringen können; welches doch nothwendig ist, um dem Harz durch die verletzte Stelle ( wvbey aber der Wuchs der Bäumchen bey überhandnehmender Menge nngemein geschwächt wird) einen Austritt zu verschaffen. — Nach 8 Tagen ungefähr kriecht das kleine Räupchen aus dem Ey, das sich gleich bis in das Mark der jungen Triebe einbeißt; durch diese Oeffnuug, die cS sich immer offen zu erhalten sucht, dringt abermal das Harz hervor, nach dessen Verhältniß bald grössere bald kleinere Harzbeulen von verschiedener Gestalt entstehen, wodurch junge Kieferwaldungen nicht allein geschwächt werden, sondern oft gänzlich verdorren. In dieser Wohnung hält sich die Raupe bis zu ihrer Vollkommenheit auf, die im Oktober erfolgt. Sie ist alsdann ungefähr 1/3 Zoll lang, und wie Spagat dick; wenn sie auS ihrer Oeffnung zum erstenmal hervor, kommt, so ist ihre Grundfarbe weiß; dann wird sie aber bald vchergelb, hat einen schwarzen Kopf, ünd braunrolhen HalS. Nimmt man sie aber aus ihren Harzknoten vor dieser Zeit, so verträgt sie keine Luft, und stirbt in wenig Tagen. Kriecht sie einmal von selbst heraus, so schickt sie sich gleich zur Verpuppung ®|(V® \ 154 ) •n vemlichen S killen iß uud braun gefleckt sind. Nach dem Verhältvisse also der frühe-ren oder späteren Erscheinung des Schmetterlings mißt sich auch die Existenz seiner Raupe ab; und sie muß beyläufig 10 Monate in der Puppenhilse ausharren; ein Zeitpunkt, der mit der kurzen Epoche ihres Iharigrn Lebens in keinem Verhältnisse zu stehen scheint, «nb vielleicht vom Schöpfer zur Verhütung d s Schadens, der bey einer längeren Existenz einer so groffen und gefrässigen Raupe denen Nadelwaldnngen zu befürchten stünde, in eine so enge Frist beschranket worden ist. Die Kenntniß aller Insekten , die auf den Nadelhölzer» wohnen , ist für den Forstmann gleichgültiger , weil ihr Einfluß auf die Forstwissenschaft von geringerer Erheblichkeit ist; doch verdienen hier noch folgende zwey Käferarten, wenigstens für diesmal angeführt zu werden: nemlich der kleine Borkenkäfer, HA ( *57 ) HA f und Südöstlichen Seite zu machen, damit für das übrige reife Holz, als auch für den gleich zu bestellende» Anflug eine Schutzwehre von der West- und Nord-feile gelassen werde. Um der üblen Beschaffenheit des Bodens aus-zuweichen, ist cs am rathsamsten: wenn dey denen zu besäenden Gehauen und Blößen besonders darauf gesehen wird, ob dieselbe sonsten viel gutes > starke-auch überständiges Stammholz getragen, und i» waS für Gattung HolzeS selbiges bestanden habe, damit man die schicklichste Art des Saamens wählen kann. Will man aber Waldungen au öden Orten a«legen, wo sonst keine Holzart befindlich mar, sö giedl der Erdbohrer habet), wegen den unterliegenden Stcinban-keu, und dem übrigen stehenden bösen Unterwasser, die beste Auskunft; denn ein Grund, welcher nach Dem Erdbohrer eine Liefe von 3 — 4 — 5 Fuß zeigt, kann nach Grforberniß der Umstande gepstüget und besäet, ein ( 163 ) tin starkes dauerhaftes Sramm-und Zimmerholz tragen, weil die Pfahlwurzel des noch jungen Al-fiugS, gleich vom Anfänge ohne Hinderniß lief genug unter sich, die Thau und Seitenwurzeln aber zugleich weit ge, nug um sich greifen können. Wo man aber kein hohes Srammhvlz zu ziehen vorhat, ist ein sehr seichter Boden öfters hinreichend, wie man auf Granit — Gneis und andern Feisarteu, Klippen und Schieferzuweilen gewahr wird. Man findet in Gebürgen sehr oft nur eine sehr dünne Erdlage, auch sogar, zumal anfangs, nur eine dichte über die Steine gezogene Moosdecke fast ohne Erde, die doch brauchbare Fichten, Launen, «nd andere Holzarten trägt. Dergleichen wohl gegeneinander gehaltene Umstande können alsdann den Forstmann zu unterrichte» im Stande seyn : welche vorzüglich nutz-und gang» V bare Holzarten in diesem oder jenem Grund dauerhaft, von andern angezogen zu werden verdienen; und waS für eine Holz/aal in solcher Absicht Statt habe oder nicht. Zuweilen schicken sich auch in einerley Bode» erliche Holzarten zusammen, die eben den größten Nutzen bringe», und immer in guten Preisen bleiben, daß man also auf solche bey der Saar schlechterdings zu sehen Ursache hat. Weit schwerer ist es, die durch den Raupenfraß, besonders der Nonne, des Kiefernsvinners, und deS kleinen FichlenfpinnerS entstehende Trocknrß der Na» delwaldnugen zu verhindern, oder einen schon ganz , 2 2 da» ( 164 ) HO damit augefüllten Distrikt davon zu befreyen. Me darwider bisher bekannte Vorbauungs- und Hilfsmil« ttl bestehen beyläufig darinn: 1) Im Monat März alles Moos nebst den abgefallenen Tannen » und Fich-tennadeln aus dem Walde zusammen auf Haufen zu schaffen, und zu verbrennen. 2) Wo die Raupen in einer Gegend noch nicht so häufig find, bep windstiller Witterung zu wiederholtenmalen mit Schwefel zu räuchern, oder sich des Windes zur Verbreitung deS DampfeS gegen die angegriffene Gegend zu bedienen. 3) Vor Aufgang der Sonne nach einem starken Thau in den Wald zu gehen, die Bäume und Aeste abfchüt-leln; zu welcher Zeit die Raupen halb erstarrt auf die Erde fallen, und ohne viele Mühe können getöd-tet werden. 4) Die Raupen mit stumpfen Beten von den Bäumen abzukehren, und zu zernichten. 5) Die gefunden Bäume, welche nahe an kranken stehen, etlichemal mit Seifenwasser zu bespritzen, welches als ein untrügliches Mittel angegeben wird, Raupen, die damit bespritzt werden, zu tobten. 6) Im Sommer so viel Puppen als möglich ist, zu, sammeln, »nd sie zu tö&te«. 7) Zur Zeit, wem, sich diese Schmetterlinge zeigen, sie sorgfältig a»fz »suchen , und zu verbr.n« »en. 8) Die Schmetterlinge des Nachts durch Feuer anzulvcken, und zu tödten. y) Wenn die Nachtschmet« lerlinge ihre Eyer gelegt haben, sich zu bemühen, so viel Schmetterlingseyer einzusammcln, als man habhaft werden kann, und sie zu verderben. 10) Wenn eia HI ( 165 ) HI ein Distrikt schon ganz mit diesen Raupen «»gefüllt ist, einen zwey Fuß breiten, und einen halben Fuß tiefen Graben um selbigen zu ziehen, nachdem man vor» her ruuöum etwas gesunde, nahe an kranken stehende Baume niedergeschlagen hat, und das ganze Stück bey Heister Sommerwitlerung anzünden, und sie auf solche Art auf einmal zu vernichten, zumal da das Holz zum Brennen und Kohlen noch z» brauchen ist. Schon das allgemein sichtbare Bestreben , die» fe Mittel mit neuen und kräftigeren zu vermehren, beweist; daß man die Unzulänglichkeit derselben , ein» zeln betrachtet, fühlt; auch ist schon bep einer flüch» tigen Ucbersicht derselben in die Augen fallend, daß der größte Theil derselben zu kleinlich und so unbestimmt hingeworfen, allenfalls in einem sehr kleinen Distrikte, in einem Garten, keinesweges aber in einer großen Waldstrecke ausführbar, oder im Gegentheil zu verwüstend und gefährlich ist. Inzwischen sind dieß nun einmal die einzigen Mittel, die wir bis jetzt in Händen haben, und bis der Mensch irgend eine große Naturkrast dagegen in Bewegung zu setzen lernt, die kräftiger und schneller wirkt, wäre es thöricht, sie ganz von der Hand zu weisen. — Nicht die Größe des Mittels allein, auch die richtige Anwendung ei» nes kleinen kann große Erfolge bewirken, und auf diese dürften wir also wohl« da der Erfolg der Aufsuchung neuer Mittel so ungewiß ist, unser Augenmerk besonders zu richten haben. 2* 3 Ge ) Qtjb Ehe wir aber diesem Endzwecke näher kommen, wird es nöthig seyn, folgende allgemeine Grundsätze »orauSjnschicken. nens.) Eine Menge kleiner ohne Zusammenhang URb Plan angewandter Mittel, kostet mehr, und fruch. let weniger, als ein der Größe deS Uebcls angemessenes 33:rfjbren im Ganzen. Lkeus.) Wer etwas unternimmt, muß seine Kräfte kennen; eö ist daher uothwendig, ehe man sich auf die Ausübung irgend eines Mittels z. B. das Ablesen der Raupen und Puppen u. s. w. einläßt, zu berechnen, ob man auch die nöthige Hülfe an Menschen-Handcn, auf die man gewiß rechnen kann, dazu in der Nahe hat, um die Sache nicht halb zu thun. Halbe Arbeit ist hier gar keine, und Mühe und Kosten sind dabey verloren. Denn nur der dreyßigste Theil übrig gebliebener Insekten ist bey warmer Witterung im Stande, die nähmliche Insekten - Menge im künftigen Jahre wieder herznstelten. Ztens.) Blie Operationen, die während des Stillstandes der Verheerung im Spätherbst, Winter und Frühjahr geschehen können, müssen zu dieser Zeit ge. schchen; und eö muß nichts auf den Sommer, wo die Verheerung um sich greift, und me die Arbeiter schwe, rer zu haben sind, verschoben werden, als was sich durchaus im Winker nicht thun läßt. 4lens.) Man muß mehr auf die Sicherung des gesunden'Waldes, als auf die sehr zweifelhafte Rek- lmig GA ( i«7 ) ^A t„ng des Kranken sehen, und lieber diesen verloren geben, um das übrig bleibende desto sicherer zu er. Hallen. LtenS.) Bey seiner Verfahrungsart Mittel an» zuwenden, die noch -uncrprobt find, und von deren gutem Erfolge man nicht mit Gewißheit überzeugt ist, ist, wo eS um gewisse Hülfe zu tfjun ist, unräthlich. grfplidb wird kein aufmerksamer Beobachter, wenn er die Gelegenheit dazu hat, unterlassen, uebenher Versuche anzustellen, um der Zukunft nützlich zu wer. den; aber wo auf der Stelle geholfen werden soll, da muß man nicht erst versuchen wollen. , Auf diese Grundsätze ist folgende, aus den ein» fachsten und ihrem Zwecke gewiß entsprechenden Mitteln zusammengesetzte Verfahrungsart gebaut, bey der es hauptsächlich auf Ordnung und Beharrlichkeit an« kommt. Sie ist folgende: Vor allen Dingen ist während des Winters, also jetzt schon, der gesunde Wald durch eine ganz durchgehauene Stallung von dem beschädigten zu iso. liren, und in derselben, so bald es sich thun laßt, ein gehörig breiter und tiefer Graben aufzuwerfen. Für krank ist nicht allein der Lheil des Waldes zu erkläre», an welchem wirklich die Spuren des Rau-penfraßes schon sichtbar sind, sondern auch, da Me Raupen nicht immer und nicht alle schon im Herbst anskriechen, derjenige, wo im Sommer häufige Nachk. schmetterlinge anzutreffen waren. Ist dieß geschehen, £ 4 f» ( 168 ) so fanti ber Forstmann, dem die Leitung des Unter« nehmens anoertraut ist, nicht eher ctivas mit Sicher« heit unternehmen, als bis er seine Kräfte f.nnt, bis er weiß, wie viel ihm in der Folge sowohl jetzt itn Winter, als künftiger^ Frühjahr und Sommer, Arbeiter, auf die er gewiß rechnen kann, zu Gebote ste« hen werden, um die folgenden mühsamen Operationen ganz und gilt, und nicht oberflächlich zu bestreiken.— Hat sich der Forstmann dann versichert, so giebt es drey Fälle, nach welchen er sein Verfahren modisizi« ren muß. Entweder ist die Menge der Arbeiter im Verhäikniß mit der durch sie zu besorgenden Waldstre, cke groß, oder mittelmässig, oder gering. Tritt der erste Fall ein, glaubt der Forstmann durch seine Arbeiter die gleich folgende Operation der Reinigung im Winter und Sommer ganz durchsetzen zu können, so ist ohne Zeitverlust damit der Anfang zu machen. Von der durchgehauenen Stallung an, oderauch noch etwas jenseits derslben im gefunden Walde, fangt man an, mit dazu schicklichen Instrumenten die aufgesprungene Rinde der Baume, uaö daS Moos au den Stämmen abzufegen, und mit scharfen Instrumenten die untersten Zweige, wo eS seyn kann, bis auf 5 oder 6 Quirle von oben abzunehmen. Zum ersten könnte eine, an einer Stange be« festigte, etwas hohl ausgeschnittene Scharre von gehöriger Grösse, und zum Nachfcgen ein ebenfalls quer an einer Stange befestigter kurzer stumpfer Besen, r»m tB’tjBfr C ,69 ) jum letzten aber, da eS an Arbeitern, welche im Be. steigen der Baume geübt find, fehlen wird, die söge, nannte Reißstange, ein oben quer an einer Stange be. festigtcs breites Messer, dienen. Geschieht dieß im Win. ler, so ist der Schnitt b,S zum Frühjahr hinlänglich getrocknet, so daß kein schädliches Harzrinnen zu be« sorgen ist. Nachdem die Stämme gereinigt sind, muß der Boden gleichfalls gesäubert werden. Alles am Bo» den befindliche MooS wird fo rein als möglich aufge-recht , und an schickliche Stellen in oder ausserhalb, besser aber innerhalb des Waldes verbrannt. Wo der Boden zu dicht mit Heidekraut*. Heidelbeeren u. f. w. bedeckt, also der Reche» nicht anwendbar ist, muß -er Boden aufgervllt werden. Wo nemlich Sand« boden und die Lage der Pfianzenerde nicht sehr rief ist, laufen die dicht in einander gewachsenen Wurzeln jener Krauler nur bis zu dieser Tiefe, und sind dann scharf und horizontal abgeschuitten. Man darf also nur einzelne Streifen des Bodens abstechen, und das eine Ende ablösen, so kann man sie dann ganz wie einen Teppich zusammen rollen. Diese Rollen bleiben in gehöriger Entfernung liegen, und welden wie im andern Falle daö Moos verbrannt. Sollten sie auch der Wittern g und der darin befindlichen Nässe wegen vom Feuer nicht verzehrt werden können, so schadet dieses nichts. Sie werden wenigsieus so writ erhitzt und vom Dampfe durchdrungen, daß dir HtA ( *7o ) H-O darin befindlichen Raupen und Eyer verderben müssen. Eben das ist mit dem feuchten Moose der Fall. Das Reisig, welches nicht im Walde verbrannt werden soll, muß sogleich, uub zwar ans einem, oder nach Befinden der Umstande mehrern dazu bestimm» ten, aber nicht willkührlichen Wegen aus dem Wal» de geschafft, und so bald als möglich, fonfumitt werden. Die bestimmten Wege sind auf jeder Seile mit einem einige Fuß breiten und tiefen Graben zu versehen , in welche zuletzt aller verlorne Unralh gefegt, festgestampft und vergraben wird. Auf ebrn den We-gen ist, was hier noch nachzuhohlen ist, das Reisig und die Rinde der in der Stallung gefällten und bewaldrappten Bäume fortzufchaffeo. Das Holz dieser letzten kann dann, nachdem es so von der Rinde und den Resten befreyt ist, ganz oder aufgeklaftert ohne Bedenken liegen bleiben. Sollte man bis gegen das Frühjahr mit obiger Reinigung nicht ganz zu Stande kommen, und sollte ein Stück, daS nicht hat können bearbeitet werden, übrig bleiben, so ist noch bep guter Zeit, ehe zu warme Witterung eintritt, das gereinigte mit einem neuen Graben abzuschneidcn und alles andere ohne Unterschied oder etwa mit Ausnahme der ganz cntuadelten Stamme, nmzuhauen. Dies wäre das Verfahren im ersten Falle. Die Gründe desselben wird der Sachkundige ans der Oeko-nomie der Znsektcn leicht selbst auszufinden wissen. Nur AS ( v« ) AS Nur das Beschneide» der Bäume möchte einer Erläuterung bedürfe». Dieß ist theils wegen der leichteren und besseren Reinigung im Winter und im Sommer uölhig; theils geschieht es, »in den übrig bleibende» Raupen kein überflüssiges Futter zu lassen, und so viel als möglich ist, an ihrer Häutung und Ausbildung zum Schmetterlinge zu hindern. Raupen, welche sich aus Noth verpuppen, geben krüppelhafte Schmelter-linge, die leicht zu sammeln sind, und von denen, wenn sie auch zur Fortpflanzung tauglich wären, daste nicht umherschwarmen können, wegen Verbreitung deF Uebcls nicht viel z» befürchten ist. Im zwcyken Falle, wenn die beschädigte Waldstrecke größer ist, als daß sie gehörig gereinigt'werden könnte, ist zu überlegen, wie viel davon, nicht allein bey den Winkeropcralionen, wo es immer weniger an Hände» fehlen dürfte, wciljeßt der Landmann, ' seiner weniger» Beschäftigungen wegen , leichter in Masse aufgebothen werden kann , sondern auch im Frühjahre und Sommer durch Menschenhände, auf die sich sichere Rechnung mache« läßt, durch mühsame Arbeit des Absuchens der Raupen und Puppen wird bestritten werden können. Rur so viel darf entweder an einem, oder nach Bcdürfniß der künftigen Waldkultur an mehreren Orten stehen bleiben, und muß auf eben die Art, wie vorher beschrieben ist, während des Winters gereinigt werden. Alles übrige wird gefällt und bervaldrappl, das heißt, von dem Reisig und der Scha- le HO ( 172 ) HO U gereinigt. Reißg und Schale wir- wie oben fort* geschafft. Auch der Boden wird hier im Winter wo vicht ganz, doch so weit es sich thun laßt, um die stehenbleibenden Distrikte her gerciniget, und das ge» reinigte wieder durch einen Graben abgeschnitten. WaS die Auswahl des Holzes betrifft, welches bey dem Schlage geschont werden darf, so läßt sich darüber im allgemeinen nur folgendes sagen: Junge Hölzer sind leichter von den Raupen zu befreyen, als ein hochstämmiger Wald. Die ersten sind leichter biS Unter die Krone mit Instrumenten zu erreichen; man kann bey ihnen zu gehöriger Zeit das Schütteln an» wenden, welches alles in hochstämmigen Waldungen vicht thunlich ist; es ist also, wenn zwischen beyden Zweifel entsteht, außer der größeren Brauchbarkeit des reifem Holzes, auch in anderer Rücksicht keine Frage, welches gefällt werden muß. Nur müßten die jungen Hölzer, wo sie zu dicht stehen, gelichtet werden, damit Menschen darin forlkommen und arbeiten können. Findel diese Wahl nicht stakt, und har man mit zwischen Holze von ziemlich gleichem Alter die Wahl, so scheint es ralhsamer zu seyn, dasjenige weg-znnehmen, welches noch am wenigsten gelitten hat, das ganz oder halb entnadelte h-ngegen stehen zu lassen, und zwar aus folgenden Gründen: dir Insekten »ragen ihre Eycr am liebsten dahin , wo die junge Brut sogleich Nahrung findet. Die meisten Eyer und SSauptn stad also nicht an den Stammer, zu suchen, welche / ( 173 ) HA welche schon der Verwüstung ausgeseHt gewesen find, sondern gerade an denen, welche noch wenig gelitten haben. Die entnadelten Baume, wenn sich auch Rau» pen und Eyer an denselben befinden, können den Insekten im Frühjahr keine Nahrung geben, müssen also entweder von ihnen verlassen werden, und die Raupen kommen eher dahin, wohin man fie haben will, auf den Boden, als von frischen Baumen herab, oder aber sie müssen aus Mangel an Nahrung verhungern, oder sich zu früh verpuppen, woraus, wie schon gesagt worden, Krüppel entstehen, von denen nicht viel zu besorgen ist. Wollte man auch das grüne Holz stehen lassen, so wird es doch, ehe als die Raupen vertilgt werden können, so gut als jenes abgefressen scyn. und man hat dadurch nichts gewonnen, im Gegentheil noch mehreren Insekten zu ihrer Entwicklung verholfen. Im zweifelhaften Falle ist also zu rathcn, von dem ein« mal angegriffenen daS beste zu schlagen, das schlechte aber vorläufig stehen zu lassen. Schlägt eins wieder aus, so wird eS das früher abgefreffene früher lhun, obgleich nicht so schnell im Frühjahr, um den darin befindlichen Insekten Futter geben zu können, sonder« allenfalls im z-veylen Triebe, wenn die daran befindlich gewesenen Insekten lange auSgewandcrt oder verdorben find. Verdirbt es aber auch ganz, und müßte man es hinterher doch fälle» , so verliert man wenigstens vorläufig die Zeit damit nicht, da fein Stehenbleiben keinen Schaden weiter thun kann. Träte TS ( v 74 ) TS Träte der beklagenswerthe -ritte Fall ein, baß die Zahl der Arbeiter gegen die Größe -er Verwüstung so unverhältnißmäßig klein ware, daß auf keine AZei. se weder im Winter noch im Sommer jene Reinigungen vorgenommen werden könnten, so ist um die unnütze Verwüstung und das gefährliche Wagestück des Abbrennens zu vermeiden, kein anderes Mittel übrig, als In dem Distrikte, nachdem er gehörig isolirt, und mit Gräben versehen ist, alles was im Frühjahr den Insekten zur Nahrung dienen könnte, nieder zu hauen, und wenn es auch nicht weiter bearbeitet werden kann, roh liegen zu lasten. Die Raupen, die dann genöthi» get sind am Bode» zu bleiben, können leicht vertilgt, und das Auswanderu kann in den gezogenen Gräben verhindert werden; auch werden sie tbeilS auS Mangel der Nahrung verderben, oder sich zu früh verpuppen müssen. In jedem von diesen drep Fallen geht mit dem Frühjahr, wo die Raupen erwachen oder auskriecheu, eine neue Arbeit an. Nur nach obigen Vorbereitungen wird sich nun mit dem Einsammelu und Tödten der Rsuven , und in der Folge der Puppen etwas ausrichtc» lassen; ohne jene» Veranstaliungen aber, wenn der Waid nichl schon im Winrer von einer beträchtlichen Menge Raupen befrcyk ist, und der int Sommer zu besorgende Distrikt mit der Menge der Arbeiter nicht im Verhälkniß steht, würde die Mühe vergeblich styn. Für die Raupen des kleinen Fichtenfpin- ners. C vs ) nt-rS, als einer Art Procefflonsraupen; selbst für die Raupe der Nonne und deS großen Fichtenspinners ist das Aufiverftn der Gräben, besonders der erleichterten Aufsi dt wegen, die hier die Verbrennung hindern kann, nothwendig, hauptsächlich im letzten Falle, wo alle Baume, die ihnen zum Futter dienen können, gefallt, sie also nothwendig auf den Boden eingeschränkt sind. Wahrend dieser ganzen Periode ist zugleich beständige Aufmerksamkeit auf den gesunden Wald zn richten. Sollte sich hieher von der vorjährigen Brut etwas zerstreut haben, und sollten einzelne angegriffene Bäume bemerkbar werden, so sind diese sogleich zu fällen, sorgfältig abzulesen und fortzuschaffen; eben so wenn es ganze kleine übersehene Distrikte betreffen sollte. Hier darf keine Schonung statt finden. Jetzt nahet sich die dritte wichtige Periode, wo vorzüglich der weitern Verbreitung deS UebelS durch das Ausstiegen der Nachtschmetterlinge zu steuern ist. ES sind in jedem Falle, wie gleich anfangs gesagt ist, Stallungen um das ganze angesteckte Revier zu hauen« Sobald die Zeit kommt, daß die Nachtschmetterlinge schwärmeu, werden in denselben durchaus, wie beym Einstellen der hohen Jagd, mit der anbrcchenden Dämmerung Feuer angezüudel und unterhalten, besondrrs häusig und aufmerksam aber auf der Seite unter dem Winve. Der Erfolg dieses Mittels ist bekannt, und besonders HtO c l76 ) sonders auf die richtige Anwendung desselben darf man sicher rechnen. Unregelmäßig zerstreute Feuer können von keinem allgemeinen und sicheren Erfolge seyn. Dabey ist zugleich das Erschüttern der Bäume rechts und links der Stallung anwendbar, damit die bcy der Paarung stillsiyenden Nachtschmetterlinge auf« gescheucht werden, und dem Feuer zufliegen. Am Ta» , ge können inzwischen auch diese Schmetterlinge gesammelt werden. DaS Einsammcln der Raupen muß, wie bekannt, wegen der schädlichen Eigenschaft der Haare, sich in die Haut zu drängen, und Entzündungen zu man» kaffen, mit Handschuhen geschehen; wobey man zu« gleich vor einem Mittel warnen muß, das irgendwo in Vorschlag gebracht worden ist: nähmlich die Schweine wäbrend des Winters in die angesteckten Distrikte zu treiben, die Raupen auSwühlen und verzehren zu lassen. Dieses Mittel ist bey oberwähnlen drey Rau« peuarlen theils vergeblich , weil die Schweine keine haarige Raupen fressen, theils gefährlich. Denn soll« ' ie dieß zufällig geschehen, so dürfte es ihnen übel be« kommen. Inzwischen aber kann man nickt längnen, düß die Puppen des Sienbaumfpanner6, des Postillions oder FährenspanrierS, und des Tannenschwar-mers von Schweinen ouS dem Mose und der Erde fleißig aufgewühlt, und mit Vergnügen verzehrt werden. Auch ist es nicht schwer den Verheerungen, be» svnders des FöhlenspaalirrS oder Postillions, wenigstens HO ( >77 ) HO liigstens einigen Einhalt zu thun ; denn da dessen Rau. pe am vorzüglichsten die jungen Baume liebt, so kan« sie durch einige Erschütkernngen leicht geschreckt wer-den, daß sie sich an dem, aus ihrer Spinnöffnung ge-henden, und mit dem einen Ende an ihrem Aufenthalte angeheftc'en Faden herablaffen muß, wo man sie dann bequem völlig zum Boden herabbringen und ködten kann. Letzteres muß man aber nicht durch Fußtritte zu verrrichten trachten: denn das gewöhnlich in de» Wäldern sich befindende hohe Gras, Kräuter, Wurzeln, selbst auch der nachgiebige Boden dürfte manche Raupe vor dem Untergänge schützen, die nach einer kurzen Zeit den Rückweg, nach ihrem vorigen Aufenthalte anlreten würde. Auch könnte man, wenn es die Roth erforderte, auf den eben nicht flüchtigen Schmet» ttrling Jagd machen, den man von seinem leicht zu erreichenden Wohnorte aufscheuchen, und mit in Bü-schcl rutheufvrmig zusammengcbundcnen Kieferreißern zu Boden schlagen und umbringcn könnte. Dieses Verfahren ware fteylich etwas umständlicher, als daS Zerstöhren der Raupen, aber cs wäre auch von desto größeren Nutzen, da man in einem einzigen Weibchen durch einen Schlag mehrere Hunderte zukünftiger Raupen zernichten kann. Wir haben oben Scy der kurzen Beschreibung der Raupe des Kiensprossenwicklers bemerkt, daß wenn man sie aus ihren Harzknoren vor ihrer Dollkommen-heit heraus nimmt, sie keine Luft vertrage, sondern Xi. Band. M in ijSjifljBI ( 178 ) in ternig Tagen absterbe. Dieses Umstandes könnte« sich wohl dir Förster zur Vertilgung dieses, dem jungen Anfluge so schädlichen Insektes bedienen, wen» sie sich nur die Mühe geben möchten, im Jänner, Hör-tiling und März die Harzknolen, aus die sie gelegentlich träfen, zu öffnen, und die darinn enthaltene Raupe odev Puppe würde ganz gewiß, und in ihr jedesmal eine zahlreiche Brut zu Grunde gehe». Dicß find, wie unS dünkt, die sichersten Mittel ein schon «ingestecktes Revier, alS auch einzelue Stämme vom Untergänge zu retten, wobey es hauptsächlich auf die Planmaffigkeit deS Verfahrens, und auf Ordnung und Beharrlichkeit in der Ausführung ankömmt. Sin. den Orten, die einer ganzen Verwüstung nahe liegen, also erst von der Ansteckung bedroht werden, ist das Haue» einer Stallung auf der Grenze, wenn die Waldung zusammen hängt, und das Anzün-den der Feuer zur Zeit, weun die Nachtschwetterliu-ge schwärmen, nothwendig. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Vorhölzer und einzeln liegende Prioatwaldun» gen zu wenden, die einer Ansteckung am ersten auS-gesetzl sind. Rings um sie her sind zu dieser Zeit gleichfalls Feuer anzuzünden, wozu dieEigenthümer, wenn sie nicht selbst diese Maßregeln ergreifen , allenfalls um ihres eigenen und deS gemeinen Bestens willen anzuhalten waren. Uebel genug, wenn die Sache einmal so weit gediehen ist, daß man zu diesen und andern, ja sogar Zwangsmitteln seine Zuflucht nehmen muß; mit GO ( -79 ) GO uni) es ist immer besser einer drohenden Seuche vorzu-beugen , als sie durch Arzneyen zu heulen. Die Vermehrung aller der Infekten, die wenn (k überhand nehmen, die Forste verwüsten können, so groß sie an sich unter günstigen Umstände» ist, geschieht doch nie so plötzlich, daß ihr Anfang und Zuwachs den Augen des aufmerksamen Forstmannes ent« gehen könnte. Sie ist an sich anfangs unbeträchtlich; nur Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit läßt de» anfangs schwachen Feind zu unüberwindlichen Heere« anwachsen, und geringfügige Mittel, und eine kleine Aufmerksamkeit ist auch anfangs im Stande, dem möglichen Unglücke vorzubeugen. Lassen wir die Na« tut ihren Gang gehen, so wird das Gleichgewicht i» derselben selten oder nie in dem Grade gestört werden, daß eine einzelne Thiergattung zu einem so fürchterlichen Uebergewichle heranwachsen könnte, um ganze Erdstriche zu veröden, wie eS geschehen kann, sobald der Mensch gewisse Thierarten über die Maße zu verringern oder gar auszurotten sucht. Die Ausrottung der Katzen und Sperlinge an einzelnen Orten hat davon abschreckende Beyspiele gegeben. Und sicher hat die Hand des Menschen bcy den Ueberschwemmunge» -er Raupen und Borkenkäfer selbst unbedachtsam die Schleusen der Verwüstung aufgezogen, indem man we« nigsteus an vielen Orten, nicht an sich fehlen ließ, diejenige Thiere, welche ausdrücklich von der Natne zur Verringerung der schädlichen Waldiosekten bestimmt M 3 I» AA C iso ) zn seyn scheinen, unbedachtsam in Menge aufzufangen oder zu tödten. DiezweckloseVerfolgung derMeisen, Finken Buchfinken oder Quaker, insonderheit aber der Spechte, die mir ihrer langen pfriemenanigen Zunge die Wold-insekten sogar zwischen dem Bast? und der Rinde aufzusuchen wissen, und von nichts sonst zu leben habe»; hat gewiß nicht den kleinsten Theil an der Verwüstung dieser Waldungen. Bekannt ist es, daß gerade in den Gegenden, wo im verwichencn Jahr bi Lrvckniß aus-gebrochen, die Verfolgung jener Xbifre, nahmentlich der Meisen ausschweifend war, und lange den gerechten Unwillen denkender Forstmänner auf sich zog. Dieß ist Grund genug, warum die k. ökonomisch - patriotische Gesellschaft hier so wohl alle Grundbesitzer als jeden Forstmann auffordert, und zu dem Entschlüsse ermuntert, die Verfolgung jener Thiere, so viel au ihnen liegt zu verhindern , und das auf das Schießender Spechte gesetzte geringe Schußgebühr dem Jäger auf eine andere Art lieber zu ersetzen. Die Mittel, welche nach obigen Gründen gegen die, durch die Borkenkäfer verursachte Wurmtrvckmß in den großen Tanncnforsten anzuwcnden sind, können gleichfalls als Vorbauungs- und Hilfsmittel angesehen werden. Die ersten sind immer die zuverlässigste», und stehen mit einer guten Nadelholzwirihschaft in der genauesten Verbindung. Die letzteren finden, bey einer drohenden Wurmtrockniß selbst Statt, und ihre HI C i8i ) HI ,hre Wirksamkeit hängt ebenfalls so wohl von dem Verhältnisse des bereits? emgtriffenen Hebels?, als von dem Eifer und von der Lhäligkeit ab, mit der sie an« gewendet werden. Durch die Vorbauungs. Mittel müssen dem Kä. fer alle Gelegenheiten benommen werden, sich gut er« näh«» nnb leicht vermehren zu könne». Es müssen also 1) keine grüngefchlagene Holzvvrräthe in solchen Gegenden, worin man den Käfer in Menge bemerkt, so lange Zeit liegen bleiben, bis die darin befindliche Brut ihre Vollkommenheit erreicht hat. 2) Ein gleiches findet b y den Windfällen Statt, auf die der Korsim'ann immer ein wachsames Auge haben muß, weil sie die gefährlichste Gelegenheit zur Vermehrung des Käfers gehen. Liegen nun solche ober auch die bemerkten Holzvorräihe in einer solchen 2a» ge, daß die warmen Wmdedas Ausssiegen bes Käfers begünstigen ; so sind sie für die unter den Winden stehenden Tannenörker »och um so gefährlicher. 3) Es müssen also solche vom Käfer angestochene Holzvoreäthe, wenn sie nicht bet) Zeiten aus? dem Holze wegzefchafft. ober in Meilek gebracht und vor dem Ausstiegen des Käfers verkohlt werden können, .abgeborkt werden. 4) Es müssen nebstdem die sämmtlichen, im Wal-de liegenden 8rntzhol;oorräkhe, wenn sie nicht beyZeiten abgefahren werden können, wenigstens in fo weit M 3 ans' HI ( iS3 ) HI «tifgrorfrrifet werden, daß die Käferbrut darin zerstört wird. L) Diese Vorsicht wird alsdann um so nöthk-ger, wenn man hin und wieder in de» stehenden jOmer« einige gelb gewordene Tannen wahraimml, wie man "solches besonders in bergigten Forsten von einem Abhänge des Berges zum andern leicht bemerken kann. Solche gelb gewordene Bäume ver, rrttben schon den Käfer in einem ungewöhnlichen Uebcrmaße, und müff-n fleißig ausgesucht, niedergehauen und abgrborkt werden. 6) Da sich nun der Käfer vorzüglich an der Sonnenseite der Gebirge zeigt; und da auch den Forstbedienten in einem Reviere solche Oerter schon bekannt zu seyn pflegen, wo dergleichen einzelne Wurmtannea Vorfällen; so müssen solche Gegenden mit vorzüglichem Fleiße nachgesehen werden. 7) Vorzüglich muß dieß an denjenigen stehenden Oertern geschehen, vor welchen die letztjahrigen Hauungen oder sonstigen Holzvorrälhe gelegen haben, weil eS dabey nicht immer so genau abzugchro pflegt, daß nicht ein Theil der daselbst auSgekommeuen Brut auf die umstehenden grünen Tannen falten soilie. 8) Am meisten muß man die zu licht ausge» hanenen oder d«e durch dürre Trvckniß oder durch WrndfäÜe ausgelichteten stehende» Orte in Verdacht haben, und oft Nachsehen. 9) MbrigeuS ist als ein sehr angemessenes zweckmäßiges ( i$3 J mäßiges Mittel für solche Orte zu empfehlen, toorin man das Einnisten des KäferS zu befürchten Ursache hat. wenn nebst'den etwa umgehauenen angestocheaen Bäumen einige grüne Bäume mit umgehauen werden, um den in der Gegend schwärmenden Käfer dar» in aufzufangen und vertilgen zu können, in welcher Absicht man sie einige Zeit unabgeborkt liegen lassen muß. Auf diese Art kann man einen sonst widrigen Zufall, als z. B. die großen Windfäile sind, auch zum guten Mittel gegen den Käfer benutzen. Bon de» Hilfsmitteln sind, wenn das Nebel schon überhand genommen hat, nur sehr wenige an» wendbar, daher sie im Anfänge der drohenden Gefahr mit desto größerem Eifer anzurathen sind. Sie bestehen allein darin, daß man die frühe Trockniß aufzu» räumen und die Käferbrut darin durch das Abborken zu vertilgen suche. Da eS aber, wie man während einer großen Trockniß manchmal erfahren hat, unmöglich werden kann, dem Uebel entgegen zu arbei» ten, so muß man alsdann nur diesesMittel auf solche Gegenden und Orte einschränken, wo wir und davon tine größere Wirkung versprechen können, und wo die Gefahr am größten ist. Bcy dem Abborken der angestochenen Tannen und Holzvorräkhe kommt cs so wohl auf die Zeit und den Zustand der darin befindlichen Käferbrut, als auf die Art und Weise an , wie eS geschieht. Die beste Zeit zum Abborken ist, wenn die Käfer darin alS yoll- M 4 gewach- TS ( 184 ) TA gewachsene Larve» , oder als Puppen liege«, weil sie alsdana am sichersten getödket werden, und weil die Borke, welche alsdann schon durch die viele« Quergänge der Brut zerfressen ist, sich leicht vom Holze «röschälen läßt, welches vor der Zeit nicht der Fall ist. Noch leichter ist zwar dieses Abborken, wenn die Brut darin zu jungen Kafepn ausgewach-se» ist. Es pflegt aber von diesen sich beym Abschälen ein Theil zu retten, indem sie aus der Borke fallen , und sich in die auf dem Boden liegenden Nadeln verkriechen, besonders wenn das Abborken bey warmeat Welker vorgenommen wird. Bey der Kalke im Winter hat es daher keine Gefahr, weil die Käfer alsdann wie erstarrt in der Borke ruhig bleiben. Da übrigens das Abborken das Vernichtender Kafer-6rut zum Entzwecke hat; so muß diese Arbeit vor dem Ausfliegen des Borkenkäfers beendigt seyn. Die abgeschälle Wurmborke muß entweder verbrannt , oder tief eingegraben werden. Ersteres ist das sicherste, nur muß es mit der nöthigen Vorsicht geschehen, indem sonst daraus, wie man leider trau-tige Bey'picle hat, leicht Brände in de» Forsten ent» steh'n'können. DaS Vergraben und Zudecken mit Erde ist nur in nassem und festem Grunde anzurakhen; indem die Käfer auS den Lorkenhaufen, welche mit der tu de» Tanncnorten gewöhnlichen Nadclerde auch auf einen Fuß hoch bedeckt find, auSkrieche» können, wie man mehrmals beobachtet hat. Da HI ( i85 ) HI Da übrigens hierbey auch die Frage Vorfällen könnte: ob das durch den Käferfraß trocken geworde. ne Holz nicht an seiner Güte verliere? fp mag zur Bemerkung dienen, daß solches Holz, welches bald nach dem Trocken werden gefallt ist, wohl nicht viel daran verlieren mag. Alte Trockniß aber, oder viel» mehr solche Baume, welche auf dem Stamme ganz ausgetrocknct find, können nur als Nutzholz ganz im Trocknen gebraucht werden; weil dieses Holz sehr leicht in Faulniß übergeht. Auch gibt das alte wurmlrockene Holz, welches man am äußerlichen Ansehen nicht ver» mulhen sollte, schlechten Brand und noch schlechtere sehr leichte und ganz schwammigke Kohlen.. So sehr auch eine einreißende Wurmtrockntß für die Rvlhiannkn oder Fichtenwaldungen zu befürchten ist; so muß sie uns dennoch keineswegs abhalten, diese vortreffliche Holzart, die sich wegen ihrem schlau» ken und geschwinden Wuchs, auch anderweitigen wichtigen ökonomischen Nutzen so sehr auszeichnet, mit allem möglichen Eifer anzubauen. Lächerlich würde eS vielmehr seyn, dem hin und wieder annehmlich befundenen Raihe Gehör zu geben, die Zannenörtcr künftig tbeilS mit Laubholz, theils mit Kiefern, die kei» neswegs für die Tanncngebirge passen, in Bestand zu bringen. Solche Vorschläge find nicht besser, als wenn jemand rielhe, die Kühe abzuschaffen, und dagegen Ziegen zu halten, weil jene an der Viehseuche sterben können. M 5 H- 33<*4. GO ( '86 > GO N* 2564. Hofkammerdekret an sammtliche Banka! - und Zollegstatten - Administrationen vom 6. Marz 1798. Se. Mai. befehlen, daß künftig einem fremden . ibegtn^cr6" Reifenden, auch nicht ein einziges Buch van den Zoll-frembenSici« verabfolget, sondern aliezeti vorher dem nöch- i*)cn. * sten Bücher-Revisions-Amte oder KreiSamre, zuge-findet werden soll. N« 3365- Regierungßdekret in Oestr. ob der EnnS vom 6. Mac; 1798. Die Revier- Da die Forstbeamten und Distriktsförster durch Förster" sol. ihre Instruktion nebst anderen auch unter einem darauf ©"mmhing6 angewiesen stad, daß besonders in Jahren, wo der eines guten Holjsaameu wohl gcrakhet, eine angemessene Luan-men/"zÜr tikat davon gesammelt werde, die dießfalligen Wei-Pflicht ma» sungen aber, welche selbe den hie und da aufgesicll, ten Revicrjägern ertheilen, nicht hinlänglich wirken, so haben die k. k. Kreisämter den gesammten in deren Vierteln befindlichen Dominien aufzutragen, daß selbe ihren Revierjägern und Förstncrn die Sammlung eines guten Holzsaamens, damit nicht nur in eigenen herrschaftlichen Waldungen der Nothdurft nach hievon Gebrauch gemachet, sondern auch den Unterthanen hie- ' GP ( i87 ) Pemil auSgeholfeo werd-n könne, mit dem Bedeuten zur Pflicht machen, daß sie sich hieküber bey der jähr, lichen Waldvisitazioncn bey dem KreiSfvrstbeamter, oder Distrikts-Förster auszuweifen schuldig seyn sollen, und wegen der allenfällGen Aufferachtlaffung die-ftS Befehls zur Verantwortung und Strafe gezogen werden würden. N. ZZ66. Regierungsverordnung in Oestr. ob der Enns vom 6. Marz 1798« Damit die Untcrthanen in ihren Waldungen bey Dasabge. Gelegenheit der Abraumung der hie und da von t>«fef»&rre'l& Abdörrung angegriffenen Hölzer nicht gesunde und f"-H^wwab. sche Stämme niederhauen, und dadurch die durch den Ab-Bezeich. lauf schon genug Schaden leidenden Waldungen »och Kchljttbah-mehr verderben, wird den k. k. Kreisämtero hicmit auf. «entkerne ^ getragen , die Dominien anznweisen, daß sie ihr Forst-,jä,ümr zu Aufsichlspersonsle , welches zwar nach der bestehenden Vorschrift ohnehin auf die Hvlzschläge daS Augen.überhaup^^ merk richten, und Niemanden mehr Holz als btr 3ßü[b. jci(t,nuKfceB stand gestattet, zu fällen erlauben soll, insonderheit^ beneh« auch dazu ernstlich verhalten, daß das abgeloffene oder sehr dürre Holz nicht anders, als mit Vermissen und unter der Leitung des betreffenden Nevierjägrrs abge» räumet werde, und da übrigens auch der indem hoch, sten Waldpalkklt zwar nicht ausdrücklich verbotene, , HO ( 188 ) HO an sich selbst aber sträfliche und waldverderbliche Un» f»g' , daß zu Bezcicho„ng der Schlittbahnen junge Hol^stämme abgeschlagen, und gebraucht werden, üblich seyn dürfte; so habm die k> k. Kreisämker nick.' minder dieser, Unsung.dnrchoie iamintlichen Dominien bey ArreWrafe verbiethen zu lassen, dann den Kreisbe» amten und Distriktsförstern mitjugeben, daß selbe auch auf die genaue Befolgung dieses Verbotes sorg» sam wachen sollen, da derlei) Bahnbezeichnungen zwar sehr uöthig find, dazu ober nur Aeste oder abgelaufenes Holz genommen, und afles durch die Straffen« Pächter und Arbeiter erkaitfet, nicht aber eigenmach« tig und willkührlich dem Eigenrhümer entzogen werden solle. 1 N. 3367. Hvfdekret vom 8. Marz und i-. April, kund gemacht von der weftgalizischen Hofkommission den 4. May 1798- Einführung Die aflgemeine Verbindlichkeit des Landes, die nnlüärquar- Militarbequarlierung zu tragen, macht nach dem in tiersbey. de» übrigeu k. k. Erbländen, bestehenden B-yfpiele die $8cgfiiilil‘nb Errichtung eines LandcsmilitärbequartierungsfondS Häuser 0"* in Westgalizien nöthig, um aus den in selben Baues in einfliessenden Beträgen den Hauseigenthnmeru die zien^°^' Vergütung für jene Quartiere zu leisten, die zur Unterbringung des Militärs erforderlich stnd, und welche nicht HA ( 189 ) HH „Mt unter jene Gattung gehören, für die die Vergü-„ng mittels des SchlafkrcuzerS erfolgt. Man hat daher gleich bey der ersten S.eleiibe-fchreibung fammrliche in dem Lande befindlichen Gebäude. »ach acht verschiedenen, dem Werth und der Lokalität angcmeffenen Lbkheilniigen klassifiziren lassen, ,,nd diese Eintheiiung , nebst dem Vorschläge über die bey diesem Geschäft zu beobachtenden Modalitäten, Sr. Majestät zur höchsten Schlußfassung vorg.legt; Allerhöchst welche dann N achstehenbes hierüber aller-gnädigst zu cntschliessen geruhet haben: ,iens. Wirb die Entrichtung des Militärqaar» lierbeytrags auf dem Lande auf den 1. Hornung 1 798 sestgksetzel, und auch die Vergütung der Sitlttihq mr« litte, so wie des erforderlichen Streustrvhcs, nur von diesem Zeitpunkt an Stakt haben. Ltens. Wird zur Aufmunterung der Baulustlgcn für jene Häuser, welche vom Grund aus von hagrem Materiale erbauet werden, eine zehnjährige Vefreyniig von der Entrichtung des Militärquarkierbeyirags bewilliget, und sollen auch diese Hauser auf drey Jahre von der Einquartierung des gemeinen Manns, mit Ausnahme der durch Konzentrirungcn und Durchmar, schc vvrfallenden dringenden Umstande, befreyet seyn. Ztens. Wird jenen Landlcutrn, und Bürgern in kleinen Landstädten, die ein hölzernes Haus ganz neu bauen, welches zwey mit Ocfen versehene Stuben, einen über das Dach hiaausgefühttcn Rauchsang, uofr einen / )x > ■' HA ( 190 ) HA linen für ein gesatteltes Kavalleriepferd hinlänglich hohen Stall hat, eine fünfjährige Befreynng von der Entrichtung des Milikärquarticrbeykrags jugestanden. 4tens. Den Juden hingegen kann diese Begünstigung zwar auch auf dem platten Lande, jedoch nur unter der Bedigniß zu Statten kommen, daß sie ihre Häuser entweder ganz von solidem Materiale, oder doch wenigstens von egyptifchen Ziegeln aufführcn, wo sie sodann im ersteren Falle der zehnjährigen, und im letzteren der fünfjährigen Befrepuog des Militär« quartierbeytrags theilhaftig werden. ZtenS. Findet für jene Häuser, welche vor dem 1. May dfs JahrS 1796. als dem Tage, an welchem die politische Verwaltung dieses Landes ihren Anfang genommen hat, neu erbaut worden find, die hier zugesagte Befreynng nicht Statt; sowie 6lens. Die Jahre der Befteyung von der Entrichtung des MilitärquartierbeykragS bey Häusern, welche ganz neu auf öden Plätzkn, von denen vorhin kein Militärquartiersbeytrag entrichtet wurde, erbauet worden, von der Zeit an zu rechnen sind, von welcher der neue Bau deS Hauses seinen Anfang genommen hat. Hingegen ist bey solchen neu gebauten Häusern , welche auf Plätzen errichtet worden, wo rin mit dem Militärquartiersbeykrag belegtes Haus gestanden, her Militärquartiersbeytrag des alten abgerissene» Hauses dis zur vollständigen Erbauung des neuen zu tau y V " fyP < 19» ) H-O rvtrichten, svdaan ab« haben die Jahre der Militär-izuartierSdefreyung ihren Anfang zu nehmen. 7tens. Sind nachbenannte Gebäude von der Entrichtung des Militärquartierbeytrags gänzlich befreyt-alle Kirchen, Spitäler, und Seminarien, die Universität, die öffentlichen Schul - Zucht - und Arbeitshäuser , die Kriminalkerker, Kasernen, Zeughäuser, Militärökonomiekommiffionsgebäude, und verpflegsämtliche Naturaldepositorien, in so fern fle hiezu ei * geabS, und für beständig bestimmt sind, Pulver - und Salniterdepofitorien, alle Militärgebaude, die aus dem Quartiersfond unterhalten werden, Dikasterial-hauser, in so fern sie blos für Dikastcrien erbauet wdrden sind, alle Rathhäuftr, die Klöster der Bettel-mönche, der barmherzigen Schwestern, unh solcher Nonnen, die mir der Erziehung der weiblichen Jugend beschäftigt sind, endlich alle Gebäude, welche unmittelbar auS dem höchsten Aerarium erbauet und unterhalten werden, mit Ausnahme der Domänen -und Salinenbeamten- Gebäude. Ltens. Damit zugleich die in mehreren Orlen vor, findigen ganz baufälligen Häuser, und öden Plätze wieder angebauet werden , haben Se. Majestät zu ent» schlieffen geruhet, daß in den Städten die EigeNthu-mer solcher verfallener Häuser, und öden Plätze bin« uen Jahresfrist mit der Wiedcraufbauung derselbe» den Anfang zu machen haben, widrigenfalls bev 23er« streichulig dieses TermiuS, sobald die Baufälligkeit der« GA ( 192 ) GA derselben, und die Gefahr, die den Vorübergehende« dabey drohet, erwiesen ist , diese Häuser und öden Plätze geschätzt!, an den Meistbietenden unter der Verbindlichkeit , fit baldmöglichst wieder zu bauen, oder in guten Stand herzustellen, veraussert, und blos der aus dieser Beräusserung gelöste Betrag den vormaligen Eigenthümern zugestellet werden soll: je« doch ist genau darauf zu sehen , daß diese heilsame Vorschrift nicht zum Vorwand einer Bedrückung der Reichern gegen die Aermern genommen werde. yteus. Da übrigens für die Stadt Krakau, nach de« für diese Hauptstadt angemessenen Grundsätzen, 6e« reits am 15. April 1797. eine eigene Verordnung in Absicht auf die Entrichtung desMilitarquartierbeytrags erflossen ist; so bleibt die erwähnte Verordnung für die Stadt Krakau in ihrer vollen Kraft , und dienet in Absicht auf diese Hauptstadt die gegenwärtige Verordnung nur in Ansehung des Llen, 6trn, ytm und 8ten Punktes zur Richtschnur, mit dem Beysatz, daß, da der städtische Militärbequartierungsfond nunmehr mit jenem des Landes vereiniget wird, dessen Verrechnung auch für beständig bry den Kreiskaffen zu geschehen hat, und die individuelle Benennung eines städtischen BequarlicrungSfonds aufhöket, da von nun an alle diese Beyträge zu dem Landesmilitärbequartie» rungsfond mit gehören. Die Nothwendigkeit und Nüßlichkeii dieser allgemeinen Anstalt läßt sich so wenig verkennen, daß man mit 193 ) «it Zuversicht erwartet , es werde jeder Hauseigen-thümer die auf ihn ausfallenden sehr mäßiKn Bey. trage willig leisten, und dadurch die erwünschte, billige Vergütung der Militärquarkiere auf dem Lande nach Möglichkeit befördern. N. 3368. Hofdekret vom 9. Marz an sämmtliche kau-derstclle», kund gemacht von dem mährischen Gubernium dem 17-/ dem böhmischen den >8-, der Landes-Regierung ob der Enns den 19., und der vorderösterreichischen Regierung den 20. März 1798. Ueber die angesuchte Bestimmung, wie die 23et> «bungen der rmphitcutischcn Besitzungen zu geschehen erbunaen der haben, ob sich dabey nach der gesetzlichen Erbfolge in die Bauerngüter, oder nach den wegen der Erbfolge in sttzunge» z« die Bauerngüter bestehenden Gesetze zu benehmen fei; "i |aVu. haben Seine k. k. Majestät folgende Richtsch- ur festzu-setzen geruhet: Wenn in dem enphileutischen Kontrakte, welcher von dem Grundherrn mit dem Grundholden abgeschlossen worden, bedungen worden ist, wie sich mit Ueberiragung des Besitzes nach dem Tode des jeweiligen Besitzers geachtet werden soll, so habe dev Kontrakt allem d>e Richtschnur zu geben. Wenn aber im Kontrakt,- darüber keine B ft-mmung enthalten ist, so sey bey allen einzelnen Grunostücke», und wo nicht «igeulltch auf vie rmphileulich tatzill gegebenen Do-Baud. K Ml- ( 194 ) minikalgründe ein neues Haus angestiftet worden, sich platterdings nach der gesetzlichen Erbfolge zu achten. Die gesetzliche Erbfolge habe zwar auch bey jenen emphiievtifchen Besitzüngen, wo mit den Somi* nikalgründea ein neues HauS, und anmit verbundene Wirthfchast angestiftet ist, einzutreten, doch folcher-gestalten, daß dabey eine Zerstückung oder Verlhei« lung der Wirthschaft nicht Statt finden könne. Welche sogestaltige höchste Entschliessung hiemit zur allgemeinen Wissenschaft kund gemacht wird. N. 3369. Regierungsverordnung in Oeftr. ob der Enns vom 14. Marz 1798. Was bey den Es ist von der k. k. provinzial Skrassendirekzion die B-rdess^un-gemacht worden, daß das nachtheilvolle Nach-zn bcvb- streife» der Wagen durch das Wegpersonale auf den achten seye. Strassen nicht abgestellet werden könne, dieS,raffen nicht gehörig bäum-und buschftey sind, die Bäume noch immer zu nahe an die Strassen gevfianzt, die Gründe bis hart an die Strassengraben erweitert, die dep den Strassen bestehenden Senkgruben eingeworfcn, die ns-thige Aernde- und Heubrückel nicht erhallen . das vor« gerichtete Strassenmateriale entfremdet, die Zäune zu * nahe an die Straffengrabea gesetzet, die Sad rinnen auf die Strassen herausgerichlet, und mit dem Radschuh nicht kingespetret wetde. Nach- ( 195 ) GO Nachdem ober wegen Abstellung dieser Gebrechen den f. k. Kreisamtern bereits unterm 11. Juny 1795. — so ia gegenwärtiger Sammlung 5 B. Seite 364 Zahl 1851. z» finden ist, — und unterm 24. Hortung 1767. die zergliederten maßgebensten Derord-«ringen zur allgemeinen auf die gewöhnliche Art zu beschehen habenden Verlautbarung zugefertiget, und der letzteren Verordnung der Anhang beygerückt worden ist, daß bey Nichtbefolgung man sich bemüffiget scheu würde, solche auf Unkösten der betreffenden Gruodei-genlhümer durch die k. k. Provinzial, Strassendirekzion befolgen zu machen; so wird aufgetragen , die oben angeführten beyden Verordnungen wiederholt allgemein zu republiziren, und auf deren Befolgma* chung mit behörigen Ernst und pflichtlicher Wachtbar« feit zu dringen, vorzüglich aber das zum Verderbe» der Strassen so sehr in Schwung gehende Nachstreiffen der Waagen bey den leergehenden Pferden mit allem Nachdruk abzustcllen, und die vorlängst anbefoblene Daum - und Buschfrepmachung der Hauptstraffen un-verschieblich bewerkstelligen zu machen, Massen roibri» ge ns bey noch längerem Verzug das anbefohlene Unternehmen der Strassendirekzion auf Kösten der Grund»' rigenthümer ohne weiteren, und unter obrigkeitlicher Afflsteoz eingeleitel werden würde. N 8 N. 3370. GO ( 196 ) TO N. 3370. Patent für Weftgalizien vom -5. Marz 1798. Wir Franz der Zweyte, 3C. fe"^£pr«>* ^ir ^ in Unfern übrigen Erbstaaken beste« spiels in hende Lottofpiel ( Lotto di Genova ) auch in V)kst« galizien mittels einiger so wohl zu Krakau, als in den Kreis - und grösseren Städten zu bestimmenden Kollek-lureii auf Rechnung deS AerariumS dergestalt einfüh-, ten zu lassen beschlossen haben , daß die zu Lemberg in Ostgalizien aufgestellte Gefällsadministeozio» die westgalizischen Kostekluren zu leiten habe; so wollen Wir folgende Maßregeln in Absicht auf dieses Spiel zur allgemeinen Beobachtung verschreibe». §. 1. Der Plan, und die Bedingungen, nach welchen diese Zahlenloltcrie gespielt wird, sind in der am Ende dieses Patents angehängten Beyiage umständlich enthalten, nach welchen sich also jeder Spieler zu richten hat. §. 2. Das nach dem Verhältnisse der dem Lotto bestimmten 90. Nummern eingerichtete Privatausspie-len, oder Lotterie von Geschmuck, Uhren, und Tabakdosen , Galanteriesachen, und anderen Fahrnissen, wird unter der Strafe der Konfiskazion der auszu-spielenden Sachen, und unter besonderer von Unserer politischen Landesstelle zu verhängenden Bestrafung des Ausspielers verboten. §. Z. GA ( 197 ) GA §. 3. Gleichermaßen verbieten Wir bas Setzen in ausländische Lotterien, worunter alle diejenigen mitbegriffen werden, welche in anderen, alS in Un, seren deutschen, ungarischen und galizischen Erblanden gespielt werden, wie auch die Sammlung für alle an« deren Lotterien. die Einlagen, und die Auslheilung der Loose derselben, und zwar unter der Strafe von £0. Dukaten für jedes Loos, welche sowohl der Absetzer, als der Uebernehmcr zu entrichten, verhalten, und wovon dem Anzeiger jedesmahl ein Drittel zu Thcil werden soll. §. 4. Auch im Lande selbst dürfen keine andere Lotterien, ober Glückshäven ausser Unserer besonder» Erlaubniß bry Vermeidung der im 3. §. bestimmten Strafe errichtet werden. , § 3. Die Verfälschung oder Veränderung der Lnginalloose wird mit der io dem allgemeinen Strafgesetze auf Diebstähle, und Trug verdrängteu Strafe beleget werde». §, 6. Dir Ncchlsstreitigkciten, in welche big Spiel-r mit der Lottvkammer wegen eines Looses verfallen dürften, sind bey dem Landrechke zu Krakau gegen die Kammerprokuratur anzubringen. §. 7. Es ist aber in solchen, und in jeden an* deren Fällen, den Hauptbüchern der Loktokammer der uemliche Glaube, wie allen Haupt - und Handbüchern anderer landesfürstlichen Aemtcr, zuzugestehen, Erklärung bes Dlan- , und brr Be» bingunaen, nach uničen bit f. f. Zahlen =. Soiterie fivfpteUt werden |oß. GO C '98 ) GO §. Z. Für alle Gewinnste leistet das landeS-fürstliche Lerarium selbst die Gewähr. Beylage des Parents. §. i. An dem ausgeschriebenen ZiehungStage werden an dem hiezu bestimmten Orte, und in Ge, genwart zweyer dahin verordneten Kommiffäre, die 90. Zahlen von 1. bis 90. in numerischer Ordnung öffentlich o6ßcle>'en, und Unter Jedermanns Augen in das vorbereitete G,fäß eingeleget, auch wohl durcheinander vtrwifcht; dann werden durch einen Knaben fünf Nummern eine nach der andern herauSgehoben, öffentlich ausgeruffen, und Tages darauf durch den Druck allgemein bekannt gemacht. Rnd diese fünf gehobenen Zahlen bestnnmen die Gewinnste nach Maaß der gewählten Spielart, und darauf gemachten, von der Lonokammer angenommenen Einlage. §. 2. Auf vielerlei) Art kann diese Lotterie ge« setzet werden; nemlich: aus unbestimmten Ruf, auf bestimmten Ruf, auf Amben, endlich auf Lernen. §. 3. Jedermann, der an diesem Spiele An» theil nehmen will, hat die Frcyheit, eine, oder nach Belieben auch alle vier oberwahnle, und weiter unten erklärte Spielarten zu wählen, und seine getroffene Wahl des anziigehenden Wettkontrakts der Lvltvkam-mer zur Genehmigung vorzukragen. Nach dem Rechte aller Koalrakie gebühret der Lollvkammcr ebenfalls die AS ( *99 ) AS lit Freyheit, den von dem Spieler dargebotheneu Wenkontrakt entweder ganz, oder nur zum Theil gut zu heissea, oder ganz zu verwerfen. Ucber jeden ganz, oder nur zum Theil angenommenen Satz ist die Lotto» kammer verbunden, dem Spieler ein Originalloos aus« zuferligen, damit dieser seines Weukontraktes, soweit solcher angenommen worden ist, gesichert seyn möge, §. 4. Wer eine Zahl wählet, und eine helfe» bige Münze (jedoch niemals unter 3 kr. welches bey allen vier Spielart«n zu verstehen ist ) mit der Wette darauf setzet, - daß diese seine gewählte Nummer unter den fünf gehobenen Zahlen begriffen seyn werde, hat, wenn dieses so geschieht, den bestimmten Ruf gewon» „en, und dafür seinen Einsatz vierzehnmal zu beziehen. §, 5. Wer von einer gewählten Nummer bestimmet, auf welchen Ruf dieselbe unter den fünf gehobenen seyn werde, hat, wenn dieses so einlrifft, den bestimmten Ruf crrathcn, und sieben und sechs, zigmal seinen Einsatz zu empfangen. Wenn aber die gewählte Numer zwar unter den fünf gehobenen wirklich befindlich wäre, aber nicht auf den von dem Spieler im voraus bestimmten Ruf eingeschlage» hätHe, so ist damit nichts gewonnen worden. §. 6. Wer zwey Nummern wählet, und auf Ambo spielet, hat, wenn sich beyde unter den fünf gehobene» Zahlen befinden, den Ambo errathen, und erhält seinen Einsatz zweyhunderl vierzigmal, wenn aber nur eine, nicht aber beyde unter den ffmf geh»» N 4 HS C 200 ) denen sich befinden; so kann auf keinen Gewinn An, sprach gemacht werden. . § 7. Wer dre») Nummern wählet, undaufTern» svielek, hat, wenn alle drep unter den fünf gehobene sich befinden , den Terno, und dadurch seinen Einsatz viertausend acht hundertmal gewonnen. Sollten aber nur eine, oder zwey von den Numcrn erra, then werden, so kann kein Terno bestehen, folglich auch kein Gewinn gesordert werden. §. Z. Aus unbeflimmten Ruf kann man mehrere Nnmern auf ein Loos spielen; doch muß jede Nu» Hier mit gleichem Einsätze beleget werden. §. 9. Auch können mehrere Stummem auf be» stimmten Ruf auf rin Loos gefpiclet werden, jedoch muß jede Nummer mit gleichem Einsätze beleget werden. § 10. Wer mehrere Nummern auf ein Loos zu Ambo spielet, hat einen zu der zu spielenden Anzahl von Nummern verhälknißmösiigen Betrag nach Ausweis der am Ende bcygefügten Progressionstabelle enlhalte-uen Amben zu erlegen. §. 11. Ein gleiches ist bey den Ternoloosen zu bcDbachten, wenn mehrere, als drey Zahlen mitfamea auf ein Loos gespielt werden solle». §. 12. Zu mehrerer Bequemlichkeit können auch so viele Zahlen, als man will, aus ein Loos zu Ambo und Tcroo zugleich gespiclrt werden, wenn der verhaltnißmäffige Betrag nach dem bestehendea Tarif baar kiugclegt wird. $• 13« HA ( 201 ) HA g, iz. Nach allem Dorbesagten steht Jeder, mann srey, seine Zahlen und die Art, wie er sie spie-len will> zu wählen, und mit dem baaren Geldbe. trage post^rey an die nächste Lottokammer zu versen. den, somit den Wettkontrakt zu proponiren, und die Akzeptazion, ohne welche kein Wetlkontrakt eListireu fan», selbst zu bewirken. §. 14. Wer den Postauslagen auswelchen, und seine Einsätze einem ausgestellten Lottocinnehmer an» vertrauen will, hat demselben die Nummern, und die gewählte Spielart klar und deutlich anzusagen, auch Bedacht zu nehmen , daß richtig alles eingetragen werde, ferner nach geschehener Registrirung, stch alles wiederhohlen zu lassen, weil nachher Ziehung die Aus« flucht, man habe diese, und nicht jene Zahl gespielet, nicht angehört wird. §. 15. Kein Satz darf auf Borg eingeschrieben werden, über den baar erlegten Betrag aber hat der Einnehmer einen Jnterimsschein mit Bemerkung des Ziehungskages, und des Blattes (folium) unter wel« chem der Satz eingetragen stehet, auszuharidigen, so« nach aber bcy vollendeter Kollekte alles gesammelte Spill an die Lottokammcr dergestalt zu versenden, daß es 24. Stunden vor der Ziehung zur nvlhigen Annahme, und Abschlieffuog des Weltkontraktes nach §.Z. einlangen möge. §. 16. Wenn durch einen unvorgesehen Zufall, wie er sich immer ereignen, und Namen haben mag» ' 315 das ( 202 ) daS Spiel nicht vor der Ziehung bey dem Amte ein» trist; so kann der Wettkontrakt zwischen der Kammer und dem Spieler nicht abgeschlossen werden; daher ist auf diesen Fall der Einnehmer schuldig, den Einsatz zurück zu zahle« , der Spieler aber diese« ohae Einwendung zurückzunehmen verbunden. §.17. Bey richtiger Ankunft des Spiels hin-flfgen ist die Lottokammer gebunden, über jeden ganz, oder nur zum Theil angenommenen Satz, ein Origi-aallooS, nach de» Folie» der Sätze auszustellen. Nur durch dieses ausgestellte OkiginallooS erreicht der Welt« kontrakt zwischen der Kammer und dem Spieler seine Giltigkeit, und nur nach diesen Originalloosea kann der ausgefallene.Gewinn bezahlet werden. §. 18. Wenn unter den eingelangle» Gatzen, ein oder anderer wegen schon überhäuften Einlagen gesperrt ist, und dieserwegen nicht mehr angenommen werden kann, so hat die Lottokammer zur Sicherheit des Spielers, und damit der Einnehmer auch damals keiner ungleichen Manipulation beschuldigt werden fön* ne, ein SoerrlooS darüber auszustellen , mit welchem dem Spieler das Satzgeld zurück gestellet werden muß. ' §. 19. Weil aber zur Erreichung eines Gewinn-stes nicht hinlänglich ist, bey einem oder anderen Einnehmer eingelegt zu haben, sondern hiezu daS Origi« nallooS, welches über das von der Lottokammer äuge« aommene Spiel ausgestellet wird, unumgänglich uö» thig HA ( 203 ) HA t6ifl ist, indem nur hieraus geschloffen werden kann, daß der angelragene Wcllkontrakt von der Lottokam-nur angenommen worden sey, und die Welte sohin ohne das Originallvos weder zu einem Kontrakte erwachset, noch sonst von einiger Wirkung oder Giltigkeit seyn mag: so ist jeder Spieler, der sich vorScha-den hüten will, verbunden, nach einer verhältnißmäs-sige» Zeit seinen Jnterimsschein gegen dieOriginalloose zu verwechseln, damit er hieraus ersehen möge, ob sein Spiel ganz angenommen, oder vermindert, oder wohl ganz gesperrt worden sey, und sohin für die verminderten, oder ganz gesperrten Einsätze die ver« haltnißmaffige Einlage selbst zurückfordern möge. Sollte aber der Einnehmer wider alles besseres Vermnthea die Ausfolgung berr Originsllovse, oder die verhält* nißmässige Rückzahlung der von der Kammer nicht angenommenen Einla-en verweigern , so wäre eine solche verdächtige Handlung alsogleich bey der Lottokammer anznzeigen. §. 20. Die Gewinnste müssen 24 Stunden „ach der Ziehung bey der Lotteriehauptkaffe an die Ihberbringer der Originalloose, ohne Abzug bezahlet werden; jedoch wird ausdrücklich , und ohne alle Beschränkung zur festen Bedingung gemacht , daß ohne Bcpbringung des von der Loltvkammer angeflclllen Originallvofts kein Gewinn ausbezahlt, gelodert, oder angesprocheo werden möge; noch hat man in Hinsicht auf die GewinustauSzahIuug weiter hinein zu gehen: warum warum das Originalloos nicht vorgebracht, oder die Bedingung nicht erfüllet werden könne. §. 21. Für die Gewinnst?, auf welche weder gerichtliches, noch sonstiges Verboth Statt hat. haftet die Lottokammer auf drep Monate, vom Tage der Ziehung ausgerechnet; nach Vcrfliessung dieses Termins aber bleiben auch die Onginallreffloose für uii-gültig und kraftlos erkläret. § 22. Endlich, und im Falle, in de» Origi-uallovscu, in den Numcrn, oder Promeß, oder auch sonst ein Verstoß sich äusserte, wird man sich deswegen an die im Lotkeriearchio unter öffentlicher Treue aufbewahrten Origiruillistcn der Kostektanten , und nach diesen (die lediglich den vom Spieler vorgetrage-ven, und von der Lottokammer begnehmigken Spiel-kontrakt ausmachen) keineswegs aber nach den fehlerhaften gedruckten Zetteln die Bezahlung leisten, welches sowohl in Ansehung der Lottokammer, als des Jnnhabcrs eines dergleichen Looses zu gelten hat. Pr ogressions-§A&dlg. Nt-b>qcAnzah!Numei,11 n -2, z, 4) 51 6, 7, 8, y, >», >>, >2, iz, 14, 3>!ad)-Z6, 451 55! 661 78, 91,>0; rtnd Teritt I—!— I 4li«I2oiZSiz6,84,^»ii6L,2?ol28ü,ZÜ4i44A N- 337 »• < HA ( 205 ) HA n.3371. Hofdekret vom 15. Marz, kund gemacht boir der lvestgaltzischen Höfkommiffiott den 6. Aprtll 1798. U:n bey Veräußerung, oder Verpachtung der kö, MeZehend-Ulglichen uni> öffentlichen Fondsgüier die mit denselben kö„.Ät<.ar-» oerbuncentn Gerechtsamen mit Sicherheit und Bestimm- g^aUtirm& heil ausweisen zu können, und allen dicßf'äüigen Pro- sollen sich ztssen oster Weitläufigkeiten in Zeiten vorzubeugen, wird ßBer»vr-~C' olles Zehendbesitzern, die einen Zehend auf königlichen bnnMecht Staats- oder öffentlichen FondSgütern ober Ri alitate« beziehen, hiermit verordnet, ihr dikßsälliges Besitzer-werbnngsrecht binnen 2 Monathen, vom Kuodma-chiingstage der gegenwärligen Verordnung anzufangen, bey dem Vorgesetzten Kreisamte tim so gewisser ans» zuweisen, als im entgegen gesetzten Falle ihr Recht für unermiefeti, und ungiltig angesehen werden soll. Da ferner in vorigen Zeiten von den königlichen und öffentlichen FondSgütern mehrere Realitäten, und Gefälle hintan gekommen sind, ohne die Spur einer rechtmäßigen Veräußerung zu finden; so werden die Besser solcher Realitäten, und Gefälle verbindlich ge» macht, ihr Besitzerwerbungsrechl, wenn sie von den k. k. Kreisämt.rn dazu oufgeforOett werden, bey denselben gehörig auszuweisen. N. 3S72. N. 3372. Hvfkanzleydekret vom 15- Marz, kund gemacht von der westgalizischen Hofkommission den 7* Slprill -798. Wegen Kn# DieZehendgerechtigkeit, so wie alle übrigen Grund-Zebkn"gr^ dienstbarkeiten sind zwar zu einer Anmeldung bey rechtigkeit Krida, nicht aber zu einer Klassifizirung geeignet, vey einem Konkurse und jene Zehenden, die auS einem Prioatvertrag zwi-lizien^ f*tn Adelichen und Geistlichen herrühren , so wie auch jene, welche die Adelichen vermöge Kontrakts von un« terthanigen Gründen abnehmen , von der Person selbst, welche den Kontrakt einging und in dem Besitz des daher rührenden ZehendS ist, ohne Beystand des königl. Fiskus im Konkursfallc zu liquidiren, für die Nachfolger dieser Person ober diese Zehende von Seite des königlichen FiskuS anzumelden, die rückständigen Zehend hingegen nicht nur anzumelden, sondern auch zu liquioiren. d ( 207 ) . 3373- Kanzleydectet von 16. Marz, an sammtliche Landerstellev, kundgemachtvon der Regierung vb der Enns den 24., von dem Gubernium in chteyermar.kt dann Mahren und Schlesien, und der Landesstelle in Karnthen den 24. vom Gubernium in Böhmen den 25., von der niederösterreichischen Regierung den 27., und von der Landesstelle in Kram den 28. Marz 1798. Seine Majestät haben auf eine Anfrage, ob Ob di,Der. von der Verlassenschaft eines zu Konstanz gestorbenen französischen Emigranten eine Erbfleuer abzunehmen sey? gnädigst zu entschließen geruhet: . berit gestor» Das aus der Fremde mitgebrachle Vermögen eines solchen Emigranten, der weder faclo noch auf Emigranten ^ . derErbftcuer eine andere Art seinen unverkennbaren Willen in ei- undAbfahrt- «em der Erbländer zu verbleiben, zu erkennen gab, UIW und der sich also nicht für bellandlg, sondern nur zeitlich, obne sein Vermögen durch Verkehr, Nego-zien, Ankauf von Realitäten und dergleichen zn benutzen, in den Erblanden aufkielt, ftp nach dessen Tode weder der mit einer Erbsteuer noch Absahrtgeld, zu belegen, und sich hiernach so wohl in gegenwärtigem als andern derlep Fällen zu achten. N. 3374. HA ( *08 ) HA 3374- Euhernialverordnung in Böhmen vom n< Marz 1798. SJor E>nbe- Za wahrgenomme» wird, daß io den wenig» gleitnng der ^ , jüdischen sten Eiubegleitungsbertchten über jüdische Heuraths» ^ch?"iollcn Sbsuche auf die im 33. §. des neuen JudenpatenleS die im 31. §. j» Betreff des Unterrichts und Alter, dann des Ver-neuen , Jubenparens mögens , und zu führenden Nahrungszweigs der Braut- ’S^/blrnifi'e ^eute bestimmten Erfordernisse Bedacht genommen, der Braut- vielmehr solche ganz Übergängen, uud die Landes- unDgrfn™ stelle sonach in die Noihwendigkeit gesetzt wird, rich erhoben derlei) Gegenstände jederzeit nachträglich zu erheben; it) ec beit, so wird Amksvorsiehern neuerdings erinnert, bei) In« struirung der jüdischen Heurathsgesiiche sich die Vorschrift dieseS obcrwähnten §. stcls gegenwärtig zu halten, und niemals auf Willfahrung derley Bittgesuche, oder Abweisung der Gesuchswerber hier Orks eher einzurathen, bevor nicht gründlich erhoben feyn wird, ob die Brautleute die im gedachten §.festgesetzten Erfordernisse wirklich besitzen, und sich hauptsächlich über den zu führen wollenden Nahrungszwcig gehörig auSgewicsen haben, oder nicht. at- 3375- HO ( 209 ) HO N- 3375- Guderilialverordnung in Böhmen dom *y. Marz --98. tim das Gedeihen der an den Strassen gepflaoz--?e Äp. vnSgericht sich in die auf Taxen oder obrigkeitliche Gefälle Illation Bezug habenden Beschwerden nicht einzumengen hat; so Tax,» «*,*' wird dasselbe angewiesen, alle derley auf Taxen oder Gefall"^ vbrigkeiiliche Gefälle Bezug habende Beschwerden an die S»o Labende niederösterreichische Landesregierung als einen zu der. selben Wirksamkeit geeigneten Gegenstand zur Benr» rungüherg^ theilung und Erledigung zu übergeben. H XI« fr ZZ77- " GA C 210 ) N* 3377* Verordnung von dem Gubernium in Steyer-markt den n- Marz, und der Landesstelle in Kram dm >6. May 1798. Den Demi- Es hat sich aus der Beschaffenheit mehrerer vor. Art" 'irk bl* gekommenen Stiftbüchel erwiesen , daß in denselben fcrn Unter, zum Thcil auspiqebcn.' Erstens: die landesfürstlichen Steuern und Bey. chel^inzu"' ,r('flC ro°bl' als die Herrnforderunge» im Eingan-richte» sevn, pe entweder gar nicht , oder nicht spezifisch aufge» Zweylens: eben diese Schuldigkeiten, nebst den allenfalls späterhin hinzugekommenen von Jahr zu Jahr nebst dem vorigen Reste gleichfalls zum Thcil nicht spezifisch übertragen, unb dem Unterlhane ein» leuchtend gemachr wv-lden. Drittens: daß die von den Unterlhanen hierauf geleisteten Zahlungen auf der entgegen geletzten Sei, Ir entweder gar nicht abquitlirek, ober doch der Ti» t»l»s der geleisteten Zahlung durch Abkürzung der Wörter und Verniengung der Rubriken Unverstand« l'ch gemacht werden. Endlich ist die Anzeige gesche» hen, daß Viertens, den Unkerthanen bey der Hinaüsgabe der neuen Stiftbnchel die alten abgenommen werden, woraus dann unzablige Irrungen zum Schaden des Unkerthans erfolgen können. Da ( 21.1 ) Da nun die gute Ordnung, Sicherheit, und 6$Č Beruhigung des UnterthanS allerdings fordert: daß alle zweifelhaften Geschäftsverhandlungen beseitiget werden; so wird den Herrschaften und GültenSinha» Hern unter Bedrohung der strengsten im UebertretlungS-falle vorzukehrenden Maßregel aufgetragen, daß selbe Erstens - auf dem ersten Blatte des UnterthanS-Sliftbüchels die Schuldigkeit der gesummten so wohl landksfürstlichen, als grundobrigkeitlichen Giebigkeitcn aufzeichnen, so fort aber auf den folgenden Blättern in den nach kommenden Jahren , und zwar auf der einen Seite zuerst den Rest des vorigen Jahres, sodann die Schuldigkeiten für das laufende Jahr spe-zifisch, nebst der unter denselben gezogenen Summe— auf der entgegen gesetzten Seile aber die hierauf geleistete Zahlung nach der Ordnung, nicht vrrmengt, sondern jede Gattung der geleisteten Zahlung den bestehenden Vorschriften gemäß, namentlich der Guber-nial-Kurrende vom 12. Jäncr 1785 spezifisch, und deutlich ausschreiben, und gehSrig unterfertigen. Zweylcns: ^daß sie den Unlcrlhanen in keinem Falle die alten Stifibüchel abnehmen, sondern stets in ihren Händen lasten. Ucbrigens verstehet es sich von selbst. Laß die Herrschaften ihre Stiftregisterien eben so genau und deutlich zu führen haben. Man versieht sich am so mehr deS genaueste» O a Voll« I ( 2.2 ) Dvllzngs dieser Anorduung, als jeder Uebertretungsfal -e» Herrschaften und Gültenbesttzern die größte Verantwortlichkeit uttb Ahndung zuziehen, und mit der schon in obenerwähnter, dann in der früheren Cur» »ende vom 19. Jänner »779 festgesetzten Strafe von 15 Reichschaler beleget werden würde. N- 3378. Hofdekret vom kund gemacht durch das Gubermumin Böhmen umerm -s. Marz 179s. Dererchöhete Zur Beseitigung aller entstehen könnenden Zwei-von z kr für ^ wird erinnert , daß das bep der neuen Heu-Zentner und und Haferlieferung bestimmte Meilgcld ä 3 fr. dt-lich"ey' pr. Centner und Meil nur in Ansehung der Heu-der Ejnlie- liefe,ling, dessen Tran svort immer ungleich beschwer» 0(5 Heues, zu licher ist, nicht aber auch in Ansehung des Hafers Selten. gelten könne, maßen es in Betreff deS letzteren bey dem regulamentinaßigen Fuhrlohnspreife , wie bey allen vorigen Lieferungen zu bleiben habe. Welches Amtsvorstehern nachträglich zur Wissenschaft »nd Belehrung bekannt gemacht wird. N 3379• HA C 213 ) HAL N. 3379* z Gubernialverordnung in Böhmen vom 19* Marz 1798. Bisher liefen die Anzeigen über die aus dem Reli» Rach »ek. / ct^ru ÜRuiIt gions-Foudepeofionirt, oder provisionirt gewesenen,^ Sterbe-«Ab mit Tode abgegangenen Individuen mattotlbar tin: Um nun die königliche Staatsbuchhallerey in »nsfonspen--en Stand zu setzen , ein verläßliche- Berzeichuiß ju verfassen , und dieses der höchsten Hofstelle vor- »u^Jnd-vi. legen }tt können, sind künftighin über die mit Lode ^igtn. «bgehendea Individuen , die entweder eine Pension > eher Provision au- dem R. Fonde bezogen, nach dem hier zuliegeoden Muster die Anzeigen, und immer gleich, wenn sich der Todesfall ergehen, hieher zu machen. . . - f Ä. Kreis. c --4 > N. Kreis. Dominium . N. dl. Consignation. Ueber bi< auS dem Religionsfond pensionirt ober provtfionltt Helvefenea »nd mil Tod abgegangenen N. N. g s L-- mS' 'G'S' ra fr3 <='n ^ 3 «qZ * Cd «X I' if v» E> « ■& s f-5 "> = " 8 Hat aus fein R-Fond bezoqen. Anmcr- Name des verstorbenen Jndi. vttunins. II Si §b P F» = s.- 8-Š m ■ £3. g» s 3 S s« * 0 Pen- sion. 1 Pro« . vision. kung. 3'uiti Beyspiel fl. j fr. fl. fr. 4 Simon Blažek. r. Dec. -7-7. ZuPlsek. Exdom. £atbru» dec zu Pisek. >44 — X Johann MvraweH. <3- Jan. 1797.' Zu Wattau. U) I| g» g --3 sr toS 5V S« * 60 HA ( 215 ) HA N. 3380. Hofkanzleydekret an sammtliche -eutscherblan-dische Landerstellen vom 19. Marz 1798. Se. Majestät verordnen, daß es in Absicht auf ^^uuu«^ die Zensur und Nachlese der öffentlichen Zeitungen , gen. zwar bey den schon bestehenden bündigen Vorschriften zu verbleiben habe; jedoch asten Behörden, und besonders den Polizeyämiern, die nöthige Aufmerksamkeit auf das Zeikuiigswesen neuerlich eingeschärft, und die Zensoren der innländischen Zeitungen, ihrer Verantwortlichkeit über die aus fremden Zeitungen ringerückten Artikel, ernstlich erinnert werden sollen. N. 3381. Gubernialverordnung in Böhmen, vom -0. Marz 1798. Obgleich der 9. §. drs Werbbezirks-- und so ^ ^ auch der 9. §. des Auswanderungs«Patents vom schriften,daß 10. August 1784 , gesetzlich verfüget, daß keinem ^"'iMsaßen Ansassen, ohne vorläufiger kreisämtlicher Seils ge« ohn.Einv.r-meinschaftlich mit dem betreffenden WrrbbezirkS Kom- ^m''Werb! mando gepflogener Einvernehmung ., und Ueberkom-bez-rkskom.^ mung des Paffes gestattet werden darf, sich ins Aus" das Ansums land zu begeben, so ereigneten sich dock seit gerau-ttter Zeit mehrere Faste , haß dir Magistraten der }?"öl,lfac' JjJlv jU Landstädte ganz »»gescheut, ohne vorläufige Verwen- neuern. O 4 duug HA ( -^6 ) HA dung an da- königliche KreiSamt den Landesinsasse», Pässe in das Ausland ertheiltc« , so fort den gedachten Vorschriften gerade, und offenbar zuwider handelten. Zur Einstellung dieses vorschriftwidrigen Benehmens werden daher Amtsvorsteher an die Eingangs erwähnten Vorschriften wiederholt angewiesen. N* 3382. Regierungsverordnung litt Oesterreich ob der Ens vom 21. Marz 17-8. fSie Nqgel« Dey Gelegenheit der vom N. N. Nagelschmied» schmird«! und mei(|cr zu N. wider den bayerischen Nagelschmiedmei» erarbeilee ster zu N. wegen Gesellenablockung geführten Be-(ofgung "b« sch werde, und hierüber in Sachen verhandelten Ak« Generalien ten hat die kurpfaljbayerische Regierung Vurghausen Anschungder endlich hieher erinnert , daß überhaupt zu Hintanhal-AchNch'yide tung tzxx Handwerksmißbräuche dorilandeS die 33er« werden. fügung getroffen worden sey, daß jeder Gesell, wel« cher in einem eingewav'oerten Orte Arbeit erhält, so« gleich, wenn er selbe datrift, seine unter dem Hand« werkssiegel mitzubringeoden Abschriften vom Geburts« tmb Lebrbriefe, dann seine Kundschaft in dasige Meisterlade zur Verwahrung aiederlegen, und so lang, bis er von da wiederum wegzuwandern gesonnen ist, darinnen lassen, ferner, daß ein Gesell, welcher den S)tt feiner »Arbeit verlassen will, solches eine gern«» mc Zeit vorher seinem Meister qnkürrden, sodann in alls 'fyp ( 817 ) ate Wege alle Anforderung-» richtig machen, u*> cHe Schuld abtrag-n, außer dem ihm weder Kund» schaft, noch Attestat bis zur vollkommenen Richtigstellung auSgefolgt, mithin derselbe bis zum AuStrag der Sache an Ort und Stelle zu bleiben, angeha!« ten werden solle; übrigens versichert die Regierung zu Burghausen, daß der dortländige Nagelschmiedmeister zu N. nach den bestehenden LandeSgcsetzen werde abgestraft werden. De» kaiserl. königl. Kreisämtern wird Häher dieses mit dem Aufträge erinnert, daß selbe auch die» hierlandigen Nagelschmiede, und übrige Fcuerar-beiter zur gleichmäßigen Befolgung der in Sachen bestehenden Generalien, und sonderheitlich der unterm 2i> Juny 179,51« Ansehung iej Rohrschmiede an alle Kreisämter erlassenen Verordnung — so in dieser Sammlung 5. B. S. 399. Zahl 1L76 r« finden ist — schärfest anwejsen sollen. N. 3383» Regierungsverordnung in Oesterreich ob -er Ens vom 2i, Marr 1798. Das Oberstforstamt hat dem Forstpersonale schär. Wegen bin« fest einzubinden, daß mit Schüssen auf Borsten, oder Sch«,f"und Schaafvieh in den mit Maiß gemengten Wäldern nur in solchen außerordentlichen Fällen fürzugeheo ist, roo* ©aifc in Hey nicht mehr fruchtenden WarnungeU uud Abbiethea Wardplätzo. % jD $ des SSon Kaffen sindbeystbcr-tragunqen der Besoldungen und Pensionen die darauf haftenden Äerbothe anzuzeigen. Sm Char- freykag und Samstag QP ( «»s ) des Antriebes das Oberstforstamt auf eigene Haftung solches ausdrücklich verordnet Es wird daher den Kreisämrern aufgetragen kund zu wachen, daß, wen» der Eintrieb des Schaaf- Gaiß und Schweioviehes inWald-plätzeu, so zum Eintrieb nicht ordentlich angewiesen wor. den, unerachtet öfter» Ermahnen , und AbbiethenS nicht untelbleibet, man gezwungen seyn werde, dem Forstpersonale aufzutragen, ^uf Schweine, Schaafe, und Gaise in Wäldern zu schiessen. N- 3384- Hofdekret vom 22. Marz, kund gemacht von dem böhmischen Landesgubernium untern 12. April 1798. Die Kass« haben in jenen Fällen, wo die mit gerichtlichen Verbokhcn belegten Besoldungen oder Pensionen durch Diensttausch oder Ueherfetzung der Beamten oder Pensionisten an eine andere Kasse übertragen werden , jedeSmal dieser - letzteren die, darauf haftenden Verbothe durch die Amtszuschrift ao-zuzeigen. N. 3385. Hofdekret vom 23., kund gemacht durch das böhmische Gubernium den 27. März 1798. Se. Majestät haben allergnädigst zu gestatten geruhet, HS ( 219 ) HS \ - gerührt, daß an Charfreytägen, und Charsamflögen kann in allen in allen Pfarrkirchen des Königreichs Böhmen das %$$$?* Hochwürdigste auf einem Seite»-Altäre zur öffeNtli- würdigste chen Anbetung ausgesetzek werde; so wie man nun Seitrnalrare von dieser höchsten Entschliessung die sämmtlichcn hier- ^Eentti. ländigen Ordinariate zur nachrichtlichen Benehmung rhung aus-und weiterer Verfügung an ihre unterstehende Kurat- Wtr* geistlichkeit verständiget hat; so wird davon Amtsvor. stehcrn zur Wissenschaft ans dem Grunde Eröffnung gemacht, weil die Aussetzung des Hochwürdigsten an den zwey angedeuteten Lögen nach der ringeführten neuen Gottesdienst - Andachlsordnung bisher nicht gestattet gewesen war. N. 3386. Hofkammerdekret vom 23. Marz kund gemacht von der Regierung ob der EnnS und westga-lizischen Hvfkommissivn, dann böhmischen Gütz ernium den 10. von dem Gubernium in Steyermark, Mähren und Schlesien/ dann der niederöfterreichischen Regierung, von der Landesstelle in Kärnten und Kram den 12. und vom ostgalizijchen Gubernium den 20. April 1798. Da wegen der häufigen Ausfuhr deS rohen Mein- Daß der ge, steines in das Ausland ein Mangel an diesem Mate- zoll deS rohen Mein-stch steineS von rialr zum Rachtheile der inländischen Bewerbsamkeit r»" HtO ( 859 ) * ?• s6 fr. sich äußert: so habe« (Sr. Majestät za beschließen ge« »"'vonZent- ru&rt, daß der gjyriueditig’e Ansfnhrszofl d,S rohen ^et Weinsteines »oa 1 fl. 36 fr. auf 2 fl. 36 fr. vo« tvcroc. Zentner erhöhet werden solle. N. 3387. Machtrag wegen der Liquidirimg «nd Ausweise der Forderungen an bemAtllilär» Äerarium. Verordnung deS LandesguberniumS in Tyrol vom 24. März - 79s. Da ohnerachket der den 2,ten v. M. ergangene« Cirkular - Verordnung Nro. 2309. die Ausweise der an das Militär« habenden Forderungen doch noch nicht gehörig abgefaflet worden, so wird HIemit zur •^fälligen Richtschnur bekannt gemacht, und festge-setzet, daß nur nachbenannte Gegenstände zu der hier niedergesetzleu Liquidations-Kommiffivn gehörig seyen. itens unbezahlte SchlafkreuKer, worüber da-Militare quittiret hat. stens. Zu Truppen-Marschen beygestelltr, und »Ott Militari rccepissirte Vorspann. Zlens. Schuldscheine der Verpflegs-Magazine für gelieferte oder verführte Naturalien, woriun jedoch der Geldbetrag voa den betreffenden Magazin-» Beamten aufgefähret seyn muß, wornach i»lso Original»Re-zepiffen einzelner BerpflegS » Beamte» nicht aogeuom--meo werden können, weil nur jener, dem die Behänd- TA ( 231 ) TA Handlung des Preises eigentlich obläge, den zu pen* guten kommenden Betrag anerkennen muß. 4tenß. Restscheine her Fe'.dspitäler für gelieferte Viktvalien, die auch den Geldbetrag, wie oben bey den Magazinen gesagt worden, enthalten müssen, Ltens. Eotschadigungsgesuche, die sich durch Truppen - Märsche oder Deqnartierung ergeben haben» 6tens. Endlich Geldvorschüsse, welche den Truppen auf Löhnung, oder andere Auslagen gegen Quittung geleistet wordem v Gleichwie es nun, wie eS den sifrn Hornung verordnet wurde, dadep zu bewenden hat, daß alle Quittungen, Rezepiffeo, MagazinS» und Spitslsrrst. Scheine in Originali vorgeleget werden sollen, so will man dagegen den damahls bis Ende April, und May bestimmten Einreichungs - Termin nunmehr bis ersten July nächsthin aus dem Grunde erstrecket haben, weil vielleicht einige Gemeinden und Partikularen , hie ad Ztium et 4tum anbefohlene Magazins, «nd Spitalsscheine noch nicht bey Hauden haben. Daher dann jene, welche sich in diesem Falle be-sinden, hiermit angewiesen werden, die in Händen habenden von einzelnen Verpflegs-Beamten erhaltenen Fassung- - und Lieferungsscheine sogleich dem nächsten Vrrpfl'ftsmaaazin von Rooeredo, Trient, Botzen, oder Brisen zur Vidirung und Fertigung vorzulegea, und die denn von dort übrrkommeoden Restscheink so. Wie jene dcS hiestgen Magazins anher abzugeben. $t. 3388. HO ( 322 ) HO N. 3388. Verordnung des steyrischen Guberm'ums, vom 24. Marz 1798. , Vorschrift Die manigfaltigen Beschwerden, welche gegen venMa-die Wahlen der Bürgermeister, der Syndiker, oder ^strate i» Rathsmänner, und selbst der Ausschußmäoner von mark. ' Seit zu Zeit vorgekommen sind , und die aus den Verhandlungen dieser Beschwerden genommene Ueberzeu-gung, daß das der Bürgerschaft eiageräumte Wahl, recht auf die Art, wie es gegenwärtig bestehet, öfters die bürgerliche Ruhe und Eintracht stöhre. Spal« tungen, Feindseligkeiten, und wechselseitige Erbitterungen erzeuge, folglich die landesvätcriiche Absicht, welche bey dieser gesetzlichen Anordnung zUM Grunde liegt, ganz verfehle, haben Se. Maj. bewogen. Maß. regeln vorzuschreiben, wodurch dem liebe!, so viel möglich, abgeholfen, und den eingefchlichenen Mißbräuchen Schranken gesetzet, werden können. Diese allerhöchsten Vorschriften beziehen sich i tens darauf, daß nur fähige und in ihren gute» Gesinnungen bewährte Personen zu den erledigten Magistratsstellett gelangen, und 2tens auf bii Wahl derselben, damit solche in der gehörigen Ordnung vorgenommen, und hierbey aller Privat - Vorliebe der Wählenden, so wie auch dem fremden Einflüsse, so viel möglich, vor» gebeuget, und die Wähler nur nach der bewahrten Lage der Bittwerber vorzogehen, verpflichtet feyrn. Se. H-A ( 2 S3 ) Se. Maj. befehlen daher: ^leus daß die Lati. desstclle und das Appellations- Gericht künftig In den zu erlheilenden Wahlfähigkeits « Dekreten, die verschie. denen Klaffen der durch die Prüfung bewährten Fa higkeil fines Jeden genau und ausdrücklich erklären, u»d keinen zur Prüfung für das Richteramk zuzulaf. sen, der nicht zugleich glaubwürdige Zeugnisse über Sittlichkeit und Rechtschaffenheit beybringt, Weil aber die Erfahrung lehret, daß bet) so vielen die durch ihre Erziehung erlangten guten Grundsätze der Moral mit der Zeit auf verschiedene Weise zu Grunde gehen, oder wenigstens nicht gehörig angewendel werden; so sollen rtenS von nun an, die Bittwerber sich nicht mehr bloß mit den Wahlfähigkeits - Dekreten bey dem Magistrate, sondern unmittelbar bey dein Kresamke aamelden, und diesem znal ich glaubwürdige Zeug« m'ffe über ihre bisher geleisteten Dienste, und hierbey gezeigte Aufführung nicht etwann nur von einem längeren Zeiträume her, sondern selbst von der letzten Zeit vor ihrem Ansuchen, vorlegen > welche Urkunden und Behelfe von den Kreisämtern genau zu prüfen, und wenn hiernach die Biklwerber zur Wahl geeignet be. funden würden, de-n Magistrate zuzusenden sepn werden , damit die Wahl - Ausschußmänner davon die Me Sin'vtjt nehmen, uub sich in gehöriger Vergleichung der Biktmeeber bestimmen können. In Die Äah! selbst soll ztcnS weder der Magi» sirak, HO ( *24 ) HO strat, noch die Bürgerschaft de» geringsten Einfluß nehmen, sondern solche lediglich dem eigenS dazu 6e» stellten Wahlausschüsse überlaflen bleiben, welche« seine Pflicht, und die ihm aufgelegte Verantwortung deutlich mit dem Beysatze zu erklären ist: daß er kn der Auswahl sich weder durch Privat-Vorliebe, noch durch partheyifche Rücksicht auf fremde Empfehlungen-sondern bloß durch die unbefangene Vergleichung der Bittwcrber, »ach dem Maßstabe der von ihnen beyge« brachten, und von dem KreiSamte für ächt erkannten Urkunden bestimmen lassen soll. 4tens. Die Wahlen zum Richteramte, worunter die Bürgermeister, RathSmänner, und Syndiker zu verstehen sind, sollen immer in Gegenwart eiueS Kreis, hauptmauus »der eines Kreiskommissärs, welcher letztere aber nicht von jenem KreiSdiflrikte, der ihm in KreiSamls-Geschäften zugetheilet ist, zu seyu hätte, vorgenommen werden. Bey der Wahl eines Bürgermeisters, Raths-mauvs oder Syndikus einer Munizipalstadt oder Mark» les auf dem Lande, soll aber Ztens in jenen Fällen, wo der Obrigkeit in die Wahl Einfluß zu nehmen, oder einem Anwerber Vie Ausschließung zu geben, das Recht nicht zustehet, der obrigkeitliche Repräsentant von dem Kreisamte zu dem Wahlakte delegirek werden können; in Fällen hinge» genx, wo eine Munizipalstadt, oder ein Markt die Wahl der Obrigkeit zur Bestaktigung »orzulrgen ver- pfiich» . TA ( 325 ) TA pflichtet ist, soll es noch ferner bey der bestehenden Beobachtung , daß nemlich die Wahlen, ohne Ein» schreilung oder Delegirung deS KreiSamts, von der Obrigkeit oder ihren Abgeordneten oorzuoehmen find, verbleiben, auch der Obrigkeit, wie bisher unbenommen sepn, einem oder dem andern aus der Bürgerschaft, die Ausschliessung zu geben, wobey dieselbe jedoch ausdrücklich avzuweisen ist, hierin mit Unbefangenheit und voller Ueberzeugung zu Werke zu gehen. Dent ausgeschlossenen, wen« er fich durch die Ausschlirssung gekrankt zu seyo glaubte, ist daher auch der Rekurs an die Landesstelle frey zu lassen. 6lens. Die schon bestehenden Vorschriften vom 26. Julius 1790, Und 10. Oktob. 1795. welche verordnen, daß die abwesenden Ausschußmänner immer angesehen werden, als wenn fie den mehreren Stimmen bcpgelrelen waren, und daß die Bürgermeister, die sich durch ihr gutes Benehmen ausgezeichnet haben, ohne eine neue Wahl bestätiget werden können, sollen in ihrer vollen Kraft verbleiben. Dagegen befehlen Se. Maj. 7tens. Daß, damit es unbekannt bleibe, wem einer oder der andere seine Stimme gegeben, die Wahl durch Kugeln dergestalt zu geschehen habe, daß über jeden Mitwerber, besonder- ballotirt, von dem Kommissär, oder dem. delegieren obrigkeitliche» Repräsentanten die Stimmen in Gegenwart des Magistrats und der Wahlausschußmänner gesammelt, tint? sohin durch den Sekretär, oder tines sonst vorhandene« Xi. Band« P Kauz? ( --6 ) GA Kanzley - Beamten, die Zahl der Stimmen, die je. der Milwerber erhält, in ein Protokoll ausgenommen, und daS solchermaffen verfaßte Protokoll der Landes, stelle vorgelegel werden soll, welche sodann den Wahl, oft, Uub den nach den mehreren Stimmen Genäht, len, einversiänMch mit dem AppellalionSgerichle, in so ferne eS nicht um eine der Hosb.ställigung unterliegende Bürgermeisteröstelle in den größeren Slädt'N zu thun ist, zu bestättigen habe. Gleichwie eS aber vorzüglich darauf ankommt, daß der Wahlausschuß eine ordentliche Richtung erhalte, daß derselbe unbefangen sey, daß seine Wahl ordentlich geschehe, und daß dazu nur die Rechtschaffensten ans der Gemeinde gelangen mögen, so verordnen Se. Maj. gtenS daß die Wahlmänner nicht mehr wie tise her für beständig zu bleiben haben, sondern zu jedem neue» Wahlakt vorläufig zu wählen seyn; 9tens. Daß in den grösseren Städten, wel-che mit einem vollkommene» , oder wenigstens nach der 4ten Klaffe orzanifirten Magistrale versehen ßnd, ein oder höchstens zwey Individuen aus jeder Innung bep der Wahl zu erscheinen haben, in den fl* i« neren Städten aber, wo die Magistrale nach geringeren Klassen vrganistret find, eine der Volksmenge oder dem Gewerbsstande verhälknißmassige Anzahl von Bus» schußmänriern gewählet werben soll, doch so, daß tra letzteren Falle diese Anzahl nie aus mehr als 20 Individuen zu bestehen habe» daß endlich ioten$ H-iK ( 22 7 ) ivlens. Die Wahl dieser Personen, so wie jene der Nathemäiiner, vorgcnvnimen, und den Sreiedm» lern vvrgclegel , den Obrigkeiten aber ftcygelassri,« oder vielmehr zur Pflicht gemacht werden soll, den dazu untauglichen und unwürdigen Bkirgpen, unter der Vorsicht, welche in Ansehung der Rathsmanuer bemerket worden, die Ausschliessung zu geben. *) N. ZZ8Y. Verordnung der weftgolizischen Hofkcmmis« ston Vvm 26. Marz 1798. Von nun an soll jeder todtcr Körper, wenn er Dietodlen schon 4b Stunden nach der Lerscheidung gelegen ist, ^r^Bberdi. mit dem Sargdeckel, bevor er auS dem Hause zur guna mit Beerdigung getragen wird, zugeschlossen werden. reck«^"»?^ schliessen-. N. 3390. Verordnung der westgalizischen Hofkommis-fiDit vom 26. Marz 1798. In Folge der für Ostgalizien erlassenen höchsten Die söge« Eritschliessuug vom 9. Narz 1786. sollen die söge - DchlirLger' nannten Oellräger, welche im Lande herum ziehen, mck't zu^ul« und unter dem unwissenden Volk ihre »nachten Arz-jh„en ihre veyea verkaufen, durch den Schub an den Ort ihres ^nehmen. Domiziliumö zurückgewiefrn, und denselben Ihre Medi» fa men te abgenvmmen werden. *) Sieh eine gleichmassige Berorduiing für Böhmen «nd Mähren „ach, in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. 118» Zahl 2740. P s N. 33j> 1« ,, 1 ■ c 223 j N. 3391« Verordnung der niederösterreichischen Landes - Regierung vom 26. Marz 179s. Feyerliche Der l/te April des Jahres 1797. wird in der de« I/.Avrils Geschichte ein dankendes Denkmahl der uverschutteriis-chtn Treue bleiben, mit welcher die Bürgerschaft und mais oer au- gemeinen alle waffenfähigen Einwohner Wiens sich inSgefamml in^Wttn""^ untrr die Waffen stellten, um für die Religion ihrer Vater, für ihren LandcSfürsteo, und ihr Vaterland muthvoll zu kämpfen, und ausgerüstet mit allem Ge-räthe, unterstützt mit Geld und jeder Erfordernis von jenen, welchen Alter oder Gebrechlichkeit nicht erlaubte, an dieser rühmlichen Entschlossenheit unmittelbar Theil zu nehmen, an diesem für Oesterreich glorreichen Tage gegen den Feind auszogen, uachdem sie vorher im Angesichte ihrer Vaterstadt vor Gott und ihrem San« deSfürsten den Bund der Trene erneuert hatten. Da Se. Majestät schon damahlen befohlen haben, -as Ihrem Herzen so theure Andenken dieses merkwürdigen Tage- alljährlich zu feyern, so hat die 9Z. Oe, Regierung die Einleitung getroffen, daß künftigen 17. April, sowohl in der Domkirche zu St. Stephan, als . in den Pfarren bey St. Leopold in der Leopoldstadl, bey den P. P. Servilen in der Roßa«, bey den P. P. Piaristen ia -er Josephstadt, in der Pfarrkirche zu Mariahilf, in der Pfarrkirche auf der Wieden, und bep de» P. P. Augustinern auf der Landstrasse Morgens HO C 229 ) GO Qtni um 10 Uhr eine Predigt, und Hochamt gehal« trn werde, um Gott für die Eintracht aller Stände «»ter der Regierung unfers allergnädigsten Kaisers zu danken, und dem Allerhöchsten um die Fortdauer seine« Schutzes z» bitten. Um durch den Zusammenfluß vieler Menschen den Gottesdienst nicht zu stören, wird die Aufgebotht-Mannschaft auf folgende Sammelplätze angewiesen: ilens: Haben sich nach St. Stephan zu begeben : a. DaS Korps der fludirenden Jugend, daS sich nach g Uhr in dem UniversitäkSgebäude zu sammeln, und dann ordentlich.gereihrt, unter Be-gleitung ihrer Lehrer, nach der Domkirche zu ziehen hat. b. Das KorpS der Kavallerie, wovon mehrere abwesend sind, hat sich gerade in der j St. Ste-phanSkirche einzufinden. e. Das Korps der bildenden Künste, welche- sich in eben der Art wie die Univerfitätsmitglieder in dem Et. Anna Gebäude versammelt. d. Das KorpS der Handlung sagrmt den Gold» und Silberarbeitern, die demselben einverleibt waren, für welche der Jndenplatz zum Sammlungsorte bestimmt ist; endlich e. Alle jene, die, ohne zu einem der vorstehenden Korps zu gehören, in der Stadt wohnen, und, daß sie bep dem Aufgcbothe waren, mit der er. P 3 hal. GA ( 250 ) GA halteneo Ehrenmunze beweifen; far biefe ist bet Schottenhof bestimmt» woselbst sie sich nach z Uhr einzufinden, und, von einem eigenen Sie* flierungtffommifftfr geleitet, nach Sk. Stephan abzuziehen haben. Lteus: Begeben sich die Einwohner der Leopold-stahl und Jägerzeile in die Pfarrkirche zu St. Leopold. Ztens : Jene vom Himmelpfort - und Michael-bayerischen Grunde, Roßan, Thury, Lichtcnihal und Alkhann zu den P. P. ©ernten. . 4tcne: Die von der Alster - und Wsthringer Vorstadt, von der Jofephstadt, Spiralberg, Altlerchenfeld und Srrozischem Grunde zu den P. P. Piaristen. LkenS: Jene von Mariahilf, Laimgrube, Gum. pendorf, Neubau, Neustist, Magdalenagrund/Schot-tenfeld, St. Ulrich und Windmühle in die Kirche zu Mariahilf. čtenž: Jene von der Wieden , Mahlei.-istorf, Hungeldrunn, Hundskhürn, Margarethen, Niklasdorf und Raimprechtsoorf in die Pfarrkirche auf der Wieden; endlich 7tens r Die Aufgebokhsmannschaft von der Land, straffe, Erdberg, und den Weißgärbern zu den P. P. Augustinern auf der Landstraffe, Alle, die als Offiziere bey dem Aufgebothe an-gestellel waren, können in der ihnen bewilligten U»i-forme, und alle übrige Mannschaft mit den Medails len geziert rrscheiuen; und die Bewohner der Vorstädte c -Z' ) stähle haben sich nach der von ihren Grundgerichten zu erlheilenden Vorschrift, wo sie sich zu Antretung des gemeinschaftlichen Zuges nach der Kirche unter Anfüh-rung der Regnrungskommissarieu einzufinden haben, |n benehmen. Die Fahnen, welche die einzelnen Korps hatten, werden in den obbenannten Kirchen ausgestellt seyn, und werden die drey uniformirren bürgerlichen KorpS anf dem St. Skephansplatze paradiren. N. ZZ5>2. Hofdekret von -7. Marz, kund gemacht vom oftgalizischen LandeSgubernium, dm v- July 1798. + Da die Errichtung einer Jnnerlandes-Wezmanth an -er Bistriyer Brücke gegen Tysmienice genehmiget wor- ner Weg-den, so wird solches mit der Erinnerung allgemein be-kann« gemacht, daß dieses neue Wegmauthamt mit A/'Asmi». 1. August l. I. zu wirken anfangen werde. nirr. N- 3393* Hofdekret vom 27. Marz, kund gemacht von dem Mährischen Landesguherriium den »4.^ April 1798. Den k. Kreisämtern wird aufzutragea feyn vsn der Trankstruer-Hofkommiffion untern 12 P 4 hie Dass auch über den im Hör, Laube mr* nung t" dieifen HS < =3= ) HS ttrffiBrte« rung 1778 erlassen, Zirkularvervrdnung, welche auch weinheStuf«,l6rr den, im Lande unter Reifen verführenden Brand-lobiciitien wein die Erhebung der Auflagbolletten gebiethek, för. zi^erhebkn jU reptiblizirea und genau zu bk. ybachten, 3394. Hofkanzleydekret vom 27, Marz,, kund gemacht vondemGuberniumin Steyermark, der kan-desftelle tn Kärnten und Kcain untern 4., durch das Gubernium in Tyrolden 7., und die Landesregierung ob der Ens den -April .798. fu^rui 3n G"l"Mkit der schon durch Patent vom 12. ^,n>chiperett August 1747 bekannt gemachten allerhöchsten Anord« gen neuer, vungen — welche hierauf in dem nachgefolgtcn neuen fdMvt ivtrJ Etrassennormale vom 9. April 1776 im 19. 20. und be, eiserne 21. Paragraph erneuert wurden— haben jene Fuhr, pder^^le»lente, die schwere Güterwagen führe«, nicht über 60 ,»r Sper> Centner zu laden, und sind sich der eisernen Radschuhe d'er^zu ge. bey Sperrung der Räder zu gebrauchen verbunden, solches"Len""^ losten gedachte Fuhrleute bey Strafe von einem Wögen $u Gulden verhalten sepn , zur Vermeidung der Un. pb^memat# flluchkeit nachdrücklich gewarnet. N- 3395- Gu-ernialverordnung in Böhmen vom 29, Marz 1798. Dsrkanf de« Zur Vorbeugung aller künftig sich ergeben dürfen» Fletzens fiyuij ist den üblen Folgen i|i das bereirs schon bestehende Gc-»erbotüc«. , vermöge weichen den Fliegenstein zu verkaufe», allgemein oerboihen worden ist, zu jedermanns Wissen, schüft neuerdings zu republiziercn. ' N. 3396. Gu-ernialverordnung in Böhmen vom sg. Marz 1798. # Wesen des ^ Zur wirksamern Aufrechlhaltung des noch beste« bry dem " henden Verboths des Viehauslriebes in fremde Län-6e'Cau5'lrie' ^cr' "Erd unter einem der k. Bankalgefällen-Vermal« Böhmen. lung aufgetragen, ihre Mauthbeamten unter Bestrafung anzumeifen, daß sie denjenigen Parteycn, welche gegen erhaltene Gubcrnialpässe Vieh ins Ausland treiben wollen, und sich melden, ein Paffirpollet mit Bemer. kung der Zahl der Stücke abreichen sollen, welches Paffirpollet sodann bey dem Ausbruche der KordoaS« mannschaft, und von dieser dem königlichen Kreisamte za übergeben sey, und nach acht Tagen nicht mehr gil» lig GO ( 235 ) GO tig seyn^soll. Jm gegentheiligen Falle aber, wem, eine Parley mik diesem Polkete nicht versehen wäre, wird die Kordonsmannschaft unter Zusichenlng der mit hoher Verordnung vom 2. März voriges Jahr bemessenen Belohnung angewiesen, das Vieh anzuhalten, dasselbe zur Amtshandlung dem königlichen Mauthamt? zu übergeben , und hievon zugleich dem königlichen Kreisamte die Anzeige zu machen. Welche getroffene Einleitung zu Jedermanns Wissenschaft bekannt zu machen ist. w N. 3397« Hofdekret von 29. März, kund gemacht von der Landesregierung odder Enns den -r.Ap-ril 1798. Obschon durch die vorgeschriebene Lalidtafelord« Köufe^l^ec nung allen bey dem ständischen Kataster, Landtafel, ixeuiicamt und Güllenbnch sichlergeben mögenden Gebrechen vor-gebeugt uiid gesteuert ist, so ist dennoch dieses Patent durch mehrere Jahre nicht mehr in Beobachtung ge- a,,zu»e.L>m. kommen, oder fast allgemein davon wiederum darin abgewichen worden, daß einige Güter zerstückt, und Dominikal, Realitäten ohne Anschreibung bey der Land-laftl uud in dem Gültenbnch hindano gcgebenworden sind. Da aber die ordnungsmäßige und genaue Behandlung des Katasters , der Landtaftl, und des Gülten --buch« in Hinsicht aus die Sleuereiahebung und Kon« tribu- QtP C s3& ) tribuzionsbcleguag h einer einspännigen Fuhr Heu die Hälfte des tarifwäßi- ger an Con-gen Zollsatzes mit 3 Kreuzern , von einer einspännigen eX<>U-3oR Fuhr Stroh hingegen die Halbscheid mit 1 1/2 Kreu- tu enerich-zer so wohl für den Confußio- flW.Esfito»3oD zu entrichten. Welches Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nach-achtung kund gemacht wird. N. 3400. Hofkammerdekret an sammtliche Bankal-Admimstralionen vom s- April 1798. Pension«. Se. Majestät haben allerguädigst anzuordnen ge. daß künftig, in Bestimmung der Pensionen be,) Beamte. in Ruhe versetzten Bankalbeamten, auch diejenigen Emolumente und Zuflüsse, wovon die Beamten die Karenz- Taxe, folglich auch die Arrha bezahlt haben, in Anschlag genommen werden sollen. N. 3401. Hofkanzleydekret vom 4. April, kund gemacht von der Landesstelle in Kärnten vom 6. Junius 1798. DaßdleAka- tboiifen au* Ueber eine von dem Consiflorinm der angsburgischen emen'eSchu^ovfession gemachte Anfrage, haben Se. Majestätcnt- G*uUchrer schieden, daß die Akatholiken, allerdings auch dort, haben, den wo sie eigene Schulen und Schullehrer halten, den kmhoUfchrn^ Meßnern der katholischen Pfarreyen , die zu deren Un. P-nrreye», tert)a(t gehörigen Stollgebühren zu entrichten schuldig die zu seren UuKc&att ftycn; denn die letzte allerhöchste Entschliessung vom Slollgebsib- 9 -November 1788 verordne, daß die Meßner und V'O)/“ !**ul Pfarrer, ia Ansehung der Sicherstellung ihres Unter« dig i'tpn. ' haltks, ( 239' ) QP Haltes , gleich gehalten werden sollen, und daß, gleich« wie den Pfarrern die Stelle auch von den Lkathvli-ken gebühre, eben auch dieses für den Meßner zu vergehen sey. Die frühere Verordnung vom 13. May ,78«., vern öge welci er die Akatholiken, wenn (it ei« gene Echrlrn haben, den ksthclischen Schulmeistern odrr Lehrern nichts mehr zu geben schuldig seyen . habe nur auf die Beylröge für den Sü «lunlerrichr kei» neswegs aber auf jene des Kirch tvdieiers, oder Meß» ners Bezug, welche letztere wegen ihres Unterhaltes, mit den Pfarrern gleiche Rechte hätten. N- 3402. Hofkanzleydekrtt vom 5. y'pril, fvrt von der westgalizischrn Hlfkonimission den 25. April 1798. Vermöge der in gelammten Crblönderv bestehen-ten Anordnung find auch dort Landes von allen Ordinären alle Hirtenbriefe, Zirkularien, und sonstige Belehrungen, welche an den Kl-rnS erlassen werden, vorläufig der Laudesstelle zur Gevehmigung vvrzu. legen. N. 3403. Regierungsdekret in Oestr. ob der Er.ns vom 5. April 1798. Den k. k. Kreisämtcrn wird anmU sufgrttagen, die Drdinarie» in Westqak. haben alle $>irmtl'tie» fr ir. so ait Klerus er, lassen werden , vorher brr Laudes-sielle zueKe« neh» iaung vorzulegen. Weisung wegen der ( 240 ) Milltarquit- die Quittungen über jene Schlafkreuzerbetröge, welche SchlLfkr^ zur Kundmachung der diesseitigen Verordnung vom zerdelrägk. 1 g. Hornung d. I. nicht baar bezahlet worden sind, mittels ordentlichen Ausweis anher einzusendeo, da. mit solche von der ständischen Buchhalterey in eine Hauptkonfignazion gebracht, und durch das Militär. Oberkommando sodann dem Feldkriegskommissariat zur Liquidirung zu kommen gemacht werden können; weil aber von dem Tag der Kundmachung obangcsührtcr Verordnung keine Schlafkreutzer-Quittung mehr angenommen, sondern von den Obrigkeiten aufdie baare Bezahlung gehalten werden solle, dem vhngeachtet aber gleichwohl geschehen könnte, daß von manchen Militörparthepe« der Schlafkreutzer öfters nicht baar bezahlt, sondern nur quittiert werde; so haben die k. k. Kreisamter in solchen Fallen jedesmal die Quik-tungen ungesöumt anher einzusenden, damit der rück-ständig gebliebene Betrag durch das k. k. Militörobcr-kommando von den betreffenden Regimenter« oder Korps nachgeholt «erden möge. N. 3404. Hofdekret vom 7. April -/-s. Ob den Dem AppellatiouSgerichl wird auf die einbeglei-^neS^Fidci-utt Anfrage des ob der Ennfifchen Landrechts: ob kommisian-^ &tn Gläubigern eines Fideikommiffionanwarlers die Pränotirung Pränotiru«, ihrer Forderungen auf die Früchte des ihrer Forde- jhm H-S C 84l ) d feiner Zeit zufallende» Fideikommisses zu bewilli-rungen auf gen sey? hiemit bedeutet: es feye, ausser allem 8®«* Ö,*, f((, und aus de» ersten Rechtsgrundsatzen deuliich, haß in dem vorgelegten Anfragsfalle die Bewilligung deikommiss-s der Prcinvlirung ganz imstatlhast sey, weil der Schuld. *“n*ea"U" . net hier weder als Eigenthümer, noch als Fruchtge. sirsser erscheinet. N. 3405. Hofkanzleydekret an sammtliche. Landerstellen vom 9. kund gemacht mittels des böhmischen Landes-Guberniums den 20. mittels des Gu-berniums in Steyermark den 2.. der Regierung unter der Enns den 24. und der Regierung ob der Enns und derLandeshauptmann-schaft in Kraiu den 25. April -/98. Die mittelst des Postwagens nach Mahren ver- Die mittelst sendet werdenden Weine oder Rosoglio sollen bey der Aufgabe nach ihrer Quantität angezeigel werden, in- Mähten^ dem diese an der Gränze bey Konfiskazionsstrafe ange«-'w,ödende» meldet, und dafür sowohl die Gränz - als auch feie ^•",ge(io°6tr inuländische Tranksteuergebühr entrichtet werden muß. müffn.^bey^ nach iln'et N. 3406. Qnaniikär . anqezeigt Nachricht von der westgalizischen Mfom»u?crben* Mission den 10. April >798. Nachdem mill# Hofdekrets vom i. Juny vor!. XI. Band. ^ 8ftt £otnun0 b. I- zu wirken angefavgen hat: so wird den ist. solches andurch zur allgemeinen Wissenschaft kund gemacht. K 3407. Hofkümmerdekret vom April kund g>. macht vom oftgaltzischen Landes - Gubcrnium den 30. Novemb. 1798. Weisung, Wegen der bisher üblich gewesenen Abnahme der tt>atvt dre Pcanotl- Pränotirungss^e von 30 fr. nebst der JnrabulirungS-rat8n“?3n« ,0?< von 1. von Tausend ist anher bedenket worden, iai>iit(iitvni« daß, wenn keine Pränotirung und nur die Hntabula» nehmen^st. klon geschieht, auch nur die Jubulationskaxe abzuneh» wen sey; nur dann aber der- Bezug bepder Taxen Statt habe, wann die Pränotirung vvrausgeht, und die wirkliche Jntabuialion nachsolgt , mithin beyde Falle witklich eintreten, sonst aber keine Taxe von einem Geschäft gefordert werde» könne, wenn solches eigentlich nicht ausgeübt wird. Dieses wird als eine Erklärung der dem Landkafelpakenk vom 4. Marz »;$o. angehängken Taxordnung kund gemacht. öl. 540s, J GA ( 243 ) GA K. 3408. Regierungsdekret in Oesterreich ob der Enns vom 11. April 1798- Die k. k. niederöstr. Regierung unter der EnnS Abgefchobe. hat mittels Steif vom 27. v. M. anher erinnert: es sch^nq!r?* habe sich nach Anzeige des dortländigen Kreisamts im V. O. W. W. schon öfters der Fall ereignet, daß von ihrem schwangere liederliche Weibspersonen, die zu Folge Hofverordnung vom 15, May 1782. in ihr Gcburts. menwerden. ort abgeschobe» werden mußten, von den hierläodigen Dominien von darum nicht angenommen worden seyen, weil ihnen eine solche Verordnung nicht bekannt wäre. ES habe» daher die k. k. Kreisämtrr diese höchste Verordnung zu republiziren. N. 3409. ' Verordnung der westgaliZischen Hofkomntts-sion vom iZ. April 1798. Jene Pariheyen , dir sich durch eine keeisämtllche ^v^rthenen, Verfügung beschwert $>« feyn erachten, können ihre durch kreis» dikßfällige Rekurse wegen der St-n ihnell selbst ge» wünschten Bcschieunigul^ deS Geschäftes nur mittels beschwer^^ der Lrcisämier bep der Landesstelle einreicheo. btn, können ihre Rekurse durch die ^ xj . KreiSawrer •Q $ Hey der Lan- drSstelle rin» 0 chm. GO ( 244 ) GO' . N. 3410. Werordttung -er karntner Landeshauptmann, schaft vom '4- Aprü, und de- Gudermums m Tteyermark vom l2- Marz 1798. ffti«en%o'c» •^)a *m Frühjahre, und kommende« Sommer sichlsmaaß- solche Umstände eintreken, die sehr leicht die bereits "e im Früh- nachgelassene Hornviehscuche im Laude wieder vcrbrei-, Sommer”6 ,cn könnten: so sieht man sich veranlasset, die k. f. neuerlich sich Kreisämter, fammkliche Dominien, und Vieheigen. . "n0e"'Aus'. khümer auf diese Umstände hiermit aufmerksam zu beeil»,,q der wachen, und solche Maßregeln vorzuschrcibcn, welche fluche."^ die bestmöglichste Wirkung in gänzlicher Hindanhal. tung der Seuche versprechen. Ursachen, die im Frühjahre, und darauf folgenden Sommer die Seuche wieder aufleben machen könnte», sind vorzüglich r rtens das zu frühe Austreiben; -2tenS die Gesellschaft des Viehes verschiedener Kegenden unter einander aufGemeinweiden und Alpen; ZkenS die Folgen des unvorsichtigen,Einschar« rens der Aeßer; 4tens Mangel an Vorsicht gegen die schädliche» _ Eindrücke der Witterung; und Lteus Vernachlässigung der öftcrn Verlautbarung der wegen dieser Seuche ertheillen Unterrichie. < Um also diesen Ursachen der hieraus entstehenden Seuche GO ( 245 ) GO Seuche au-juweichkn , sind folgende Maßregeln noth, wendig. f • Schlechte Nahrung erzeuget schon für sich Krankheiten des Viehes, vermehret aber vorzüglich die Anlage der ansteckenden Liserdörre, welche jüngstbin ge» herrschet hat; äusserst schlecht aber ist die Nahrung auf Weiden im Frühjahre, wenn das Gras noch mi# reif, zu jung, und zart, das überwinterte faule noch nicht weggefchwcmmet, und die Erde noch kalt, und mit Schneewasser augefeuchlct ist. Man sieht leicht ein, daß die Zeit zum Austriebe nach Verschie» deukkit der Lage verschieden feyn müsse ; daher werden sämnuliche WcrbbezirkSkommissariate, unter welchen eine Gemein t oder Alpenweide bestehet , odcc deren Unterlhaneo, auf rin, und nämliche Weide, oder Alpe aufzutreibea pflegen, hiermit angewiesen, noch vor der wirklichen Ausführung gegenwärtiger Surrende , jedoch gleich bey Erhall derselben mit Zuziehung des OttSchyrurgeo, und einiger erfahrner Land« wirthe zusammen zu treten, und nach ihrer aufhabenden Lokalkenntniß die Zeit des Austriebs in verschiedenen Gegenden ihres Bezirkes zu bestimmen, und sich hierbei) zur Richtschnur zu nehmen, daß, damo daS Gras schon reif, die Erde erwärmet, und das faule Winlergras schon abgcschwemmet ist, der Austrieb zu erlauben, im Gegentheile aber zu verbir-!hcn siy. AA ( -46 ) Wenn bey einzelnen Viehbesitzern durch Berau-Bung, schlechte Berechnung des Vorrathes, oder on< dere Zufälle ein vollkommene.' Futtermangel enistan» den ist, der es unmöglich machet, die gesunde Zeit zum Austriebe zu erwarten: so muß sich selber bep Zeiten an seinen Werbbezirkskommissär verwende», der hiermit angewiesen wird, ihm von solchen, die allenfalls Ueberfluß haben, und die selber um beste» kennen muß, so viel Futter gegen Bezahlung, oder Zurückerstaltung nach der Fechsung- zu verschaffen, als genug fty» wird, um nicht durch zu frühes Austreiben die Seuche wieder zu entwickeln. Sollte aber der Futtermangel allgemein so frühe, «nd vollkommen sich äußern, daß einer dem andern, und eine Gegend der andern nicht beyspringen könnte, und deshalbcn das frühere Austreiben erlaubt werden müßte: so sind folgende Mittel, wodurch die Thiere selbst dir ungesunde Nahrung etwas länger ertrage« können, anzuwenden. Auch wenn die gehörige Zeit z»m Austreiben schon zugegen , folglich die Weidenahrung für sich nicht mehr ungesund ist, muß man dennoch im Früh« jahre dem Viehe vor dem AuStreiben einen Busche» Heu, oder Stroh geben, damit es sich langsam deS grünen Futters gewöhne; daher ist selbem im Anfänge auch öfters des Tages noch trockenes gutter z» geben; man läßt es nur kurz auf der Weide; nach und nach ßiebt mg« weniger trockenes Futter, laßt es aber länger GD ( H7 ) lZngk» auf der Weide, bis die rhierifche Natur der grfiiim Fütterung vollkommen gewohnt ist. Sind nur diese Vorsichten schon nolhwendig, wenn das Vieh zur gehörigen Zeit ausgetricben wird: so sind solche um ft nolhwendiger in dem Falle, wenn man ans Futtermangel gezwungen ist , das Vieh früher auSzittrci-ten. In solch letzterem Falle also, wenn jemand nicht Futter hat, der muß sich mit Stroh, Kleyen, oder ander« Körnergattungen behelfen; und wenn jemand auch mit diesen nicht versehen feyn sollte, der hat siP frühzeitig bey seinem Wcrbbezirke zu melden, und dieser sich an das k. k. KreiSaml um Abhilfe zu verwenden. Man giebt demnach a) jedem Stücke, wer noch Heu hat, vor hem Austreiben einen Buschen He» mit Salz; wer eS nicht hat, Stroh mit Kleyen, oder andern geschro-teneu Korn mit Salz. Wenn die Witterung trocken ist: so wird dirß «»gefeuchtet; und das Vieh auch noch vor dem Anstreiben mit frischem Wasser geirdtt» kek; ist aber die Witterung naß: so unterläßt man das Anfeuchten, und Tränken. b) Man laßt es nicht in der Frühe, sondern erst im halben Vormittag ein paar Stunden auf der Weide; und Nachmittag treibt man es frühe wieder ein. c) Muß dem Vieh nach der Weide allezeit das Maul gut 'mit Eßig, und Wasser ausgewaschen werde». & 4 d) mm ( -48 ) d) Man giebt ihm zu Hause Nahrung flti5 Stroh, Kleyen, geschrotenen Körnern, Mchlsuppe» Und Gersten mit Eßig 3C. e) Man hall es überhynpt ausserst reinlich, Un^ giebt ihm täglich Steinsalz zu lecken, welches fcer WerbbezirMommiffjr herbeyzuschoffeu, und gp6en Bezahlung an die Vieheigenthümer zu verrheilen har. Sollte aber das Steinsalz nicht in hinlänglicher Menge zu bekommen scyn: so ist gebräuntes gemeines Salz zu gebrauchen. IL Die Gefahr /er Ansteckung vermehret sich im Frühjahre, und Sommer auch dadurch , daß das Vieh von verschiedenen Dorfschaften, Gemeinden, und Gegenden auf eine, und die nämliche Gemeinweide, und Alpe aufgetrieben wird: denn da kann es geschehen, daß aus angesteckten Gegenden Vieh mit andern nicht angesteckker Gegenden zusammen getrieben, und besonders bey dem Alpeoaiiflriebe die Seuche schon unter, wegs ausgebreitet wird. Gleichwie demnach wider diese Gefahr der An-fleckung, und Vcrbrciluiig die strengsten Maßnehmun-gcn nothwendig werden: so wird daher unter scharfe« flcr Strafe des Ungehorsams folgendes angeordnck. Wenn mehrere Gemeinden, Dörfer, und Ge- GA ( s 49 ) GA gfnbm fin gemeinschaftliches Recht zn irgend einer Hutweide haben: so müssen a) wenn -ie Hutweide in -er Gegen- angestcck» lev, oder angesteckt gewesener Ortschaften liegt, di« übrigen nicht angesteckten Ortschaften dieses Jahr au^ das Haltrecht Verzicht thn»; ausgenommen die Sen» che hat während der vorjährigen Weidezeit nicht ge-herrschet, so, daß das neu angeschoffene Vieh itzt voll« kommen gesund ist. In diesem Falle hat die gemeinschaftliche Weide keinen Anstand; jedoch soll ein Ort frey gelassen, und abgesondert werden, um. wen« wie immer die Seuche wieder auflebete, alsoglcich einen Absonderungsort zu haben. b) Ist die Seuche in dem Orte, in deren Gegend die Gemeinweide liegt, noch/ herrschend , und war sie schon im vorige Herbste zugegen, so, daß daS Vieh von der Weide weg krank wurde : so darf nickt nur allein von der gesunden Gegend kein Stück weder Hornvieh, noch Pferde, «och Schaafe, sondern auch von der kranken Gemeinde nur Pferde, und Schaafe dahin aufgetrieben werden. Nichts kann in diesem Falle eine Aenderung veranlassen, selbst der Futtermangel nicht: weil sonst die Seuche gewiß erfolgt. Wäre dieser im unvermulheten Falle wirklich so groß, daß jemand sein Vieh auf 14 Tage, oder 3 Wochen ohne Weide nicht erhalten zu können vorgäbe: so muß sich dießfalls bis zur Fechsung des neuen Heues mit folgenden Mitteln behosfen werden; & 5 lUnt Qp C *5® ) QP itenS mir Verminderung des VicheS durch Der, kauf, oder Schlachtung , ehe der äußerste gutter* Mangel noch einkritt. Utens mit Einkauf de- Futters felbst unter al* k,«falls nöthigem Bepstaude des Werbbezirksko,»-«issärs. Zteiis mit Anleihe desselben gegen Rückerstattung. 4tenS mit frühzeitiger Aussaat einer Fuhre. Liens mit Benutzung der Gärten, und 6tens mit Fütterung geschrotener mit Salzwas-ser abgebrnheter Körner, mit Mehl, Brodsuppeg, Gersten 3C. So theuer diese Erhaltung des Viehes auch fonu men mag, so erreicht der Schaden jenen einer Seuche dennoch nicht: indem der Landwirth dadurch sein Kapital erhält, welches ihm durch de» höher» Preis allen Schaden ersetzet; wo er hingegen bey einer Seuche das Kapital verliert, und das neue Vieh immertheue, rer, und harter sich beyschaffcn kann. c) War die Seuche im vorigen Sommer, und Herbste in der Gemeinde, in der.» Gegend die Weide liegt; und war das gesund scheinende Vieh dieser Gemeinde auf der Weide, bis es erkrankte, itzt aber iväre die Seuche schon seit einiger Zeit erloschen: so mnß die Weide abgerheilt werden, so, daß daS Dich der angesteckt gewesenen Gemeinde wenigstens fahrwcgbreit von jenem der gesund gebliebenen abgesondert ist, und auch eigene Treibwege dahiu führen. GO ( 251 ) GO Anfänge dürft« mir Pferde und Schaafe aufge» trieben' werden, bis öftere, und häufigere Regengüsse feen zurückgelassenen Unrath der auf der Weide erkrankten Thiere abgefchwrmmet haben werden. Sind häufige Regengüsse eingetreten: so ist es wahrscheinlich, daß kein ansteckender Unrath mehr zugegen ist, und dann darf erst von bcydea Seiten förmlich auf-getrieben werden. d) Wenn die Weide in der Gegend der gefua* gebliebenen Gemeinde liegt, so muß — wenn ein eigener Treibweg dahin führet — die Weide obgtchei-lel, und wenigstens fahrwegbreit von einander unzugänglich gemacht werden. In diesem Falle wird wor. ansgesetzt, daß vor einem Jahre zur Weidezeil alle-gesund war, Es wird also hiermit nur vorgeschriebe», was in Rücksicht deS WeidegebraucheS zu beobachten kömmt; wenn die Seuche noch herrschet , oder wen» sie schon aufgchöret hat. Hat sie aufgehöret: so kan» das Dich deS angesteckt gewesenen Ortes zur gehörige» Zeit in seine Abtheilung ausgetrieben werden. Herr-schet die Seuche aber im unvcrmutheten Falle noch: so darf Hornvieh keines, sondern nur Pferde, und Schaafe dahin getrieben, zwischen den Haltern aber gar keine Gemeinschaft gestattet werden. Da auch v'efe eigenthümliche , oder verehrte Alpenbefitzer fremdes Dich gegen einen Haltzins in die Alpe aufnthmeo, so, daß aus entferntesten Gegenden Dich zusamme» getrieben wird: so wird, tim zu verhüten, daß nicht äuge- HiA C SL2 ) «»gestecktes, oder zur Seuche geneigtes Vieh in fle, sunde Stipeti, oder gesundes Vieh auf Alpen ßefrirbe« tveroe. in denen vor einem Jahre die Seuche wülhe» ie , hiermit folgendes verordnet: itenS. Aus keiner angesteckken, oder angefieckt gewesenen Gegend darf Vieh auf fremde Alpe» gegen ZiuS aufgenommen werden, ausgenommen die Seuche hätte in der angestecktcn Gegend schon im Jänner nach« gelassen, so, daß seit d m sowohl das rekonvalescirte, als auch das nenangeschaffene Vieh vollkommen ge. sund ist; daher muß 2tens. Jeder der sein Vieh in eine Alpe z„ verdingen gesonnen ist, dem Eigenthümer der Alpe eijt gerichtliches Zeuguiß übergeben, in welchem enthalte» ist: die Zahl, und Beschreibung des zu verdingenden VieheS , und die Versicherung, daß in jener Gegend keine Seuche ftp, noch war; oder wenn sie war, daß sie schon seit Anfänge deS Jänners nachgelassen habe, und sich seit dem alles wohl befinde. Diese Zeugnisse muß der Alpeninhaber seinem Gerichte über» geben. 1 Ztens. Sowohl das das Zeugntß ausstellende, alS auch das selbes empfangende, und aufbewahrende Gericht hat über die ausgestellten sowohl, alS über die empfangenden Zeugnisse ein eigenes Protokoll zu fnh» ten, »m jeder Entschuldigung der Unwissenheit vorzubeugen. 4tens. GA ( -FZ ) GO chtenS. 9iuf keine Silpcnweide, in -er vor rinem Jahre die Seuche war, darf Heuer Hornvieh aufge« ,rieten werden, sondern diese Alpen müssen für dassel-j>c ganz gesperrt bleiben; und nebst dem darinnen die Weiler vvlen im Abschnitte 111. vorgeschriebenen 31 n# stallen in den Vollzug gesetzt werden. Damit aber LtenS. nicht ohne Noth brauchbare Weiden litt» benützt gelassen werden: so dürfen nach in Vollzug ge-fttzken onbefvhlenen Anstalten darinnen in die dem Hornviehe verbolhenen Alpenablheilungen, Pferde und Schaafe ungehindert ausgenommen werden. 6le»S. Sind die Gräber der in einer solche» Nlpknobthciluvg krepirten Stücke nicht durch den ganzen Raum zerstreuet, sondern in irgend einer Gegend derselben uahe beysammen, so: daß man den Ort der Gräber durch Einzäunung dem Virhe unzugänglich wachen kann : so darf in dem übrigen Theile der Alpe Anfangs Julius, wenn mehrere Regengüsse den Un-raih der Kranken wrggeschwcmmet haben, endlich auch wieder Hornvieh dahin aufgerrieben werden. Sind die Gräber aber zerstreuet: so bleibt eS bey dem unter 4lenS gegebenen Verbolhe. III. Da die öftere Erfahrung die Ueberzeugung geliefert hat, daß viele Aeser nicht tief genug begrabe» werden, und dadurch die Seuche nach dem Aufthaue» ., sys c m ) der Gefrurst wieder neu belebt werden könne , roenii die Luft mit der Ausdünstung derselben angefüllet Und die Thiere von der Nahe derselben nicht abgehaf. len werden: so wird zur Erreichung dieses doppelten Zweckes hiermit verordnet, daß von den betreffenden Gerichten alle Grabstätten genau besichtiget werden. Die stark eingefallenen Gräber zeigen an, daß fte seichte sind; diese muffen also mit frischer Erde -wenig, stens 3 Spannen hoch bedecket, und alle, ftlbsten die liefsten mit Steinen , dicht und schwer belegt roerbeti. Dieses ist bep Gräbern an den Hausern, ln den Gar. len, auf der Halt, und in Alpen zu beobachten. Z» den Alpen müssen aber besouders die Erde, und Steine , wenn sie uicht an der Hand seyn sollten, selbst mit Radtruchen, oder wie immer zugrsühret, und die Grabstätte» noch höher, als Z Spannen mit Er. de, und noch schwerer mit Steinen beleget, alle Zn. gänge, Steig- uvd Fahrwege zu solchen Alpenabthei. lungcn, wo Grabstätten sind, durch Verhaue und Zaune gesperret, und nur Pferde und Schaafe, aber kein Hornvieh — selbst nicht im Durchtricbe — eingelassen «erden. IV. f Höchst schädlich ist eS, wenn man die Thiere ln den Alpen sowohl, alS auch auf andern Weideu so sehr den ohngefabren Eindrücken der Witterung u. d. gl. so aussetzet, daß man gar keine Vorsicht brauchet, den r C 255 ) ' .4 ^fn schädlichen Eigenschaften derselben ausznweichrn. 2)ie Seuche ivütbeie im verflosienen Jahre vorzüglich SennftilS: weil das Vieh allda unter Tags vor Hitze schmachte», und in der Nacht unter srepem Himmel vor Kälte um so mehr erstarren mußte, als es durch hie Lagshitze gegen die Nachikälte desto empfindlicher ward. Es wird daher verordnet, daß in allen Alpen nach der Anzahl der Thiere zwey hinlänglich geräumi« gv Hütten zuiammengeschlagen werden, die indessen, biS in bessern Zeilen solide Gebäude, und gute Dächer hergestellt werden können, mit Querbalken, oder Prügeln, worauf man Tannen-oder Flchtengereis befestiget , gedecket, und nach der Nordseike auf die nämliche Art wider zu heftige Windstürme unbeschadet -er nolhwendigen Lustigkeit geschützt werde». Solche Hütten find, wenn alles ernstlich zusammen hält, bald errichtet, und um so nützlicher; da sie zur Zeit einer Seuche die nothwendige Absönderung der Kran» ken von den gesunden möglich machen , zu einem Nolhspitale dienen, und leicht nach Umstanden »er-gröffert werden können. Auch in andern Waiden. die nicht schattenreich find, oder wo daS Vieh nickt täglich zweymal nach Hause getrieben zu werden Pflegt, müsse» diese Hütten errichtet werden. V. Die GO ( 256 ) GO V. Die Vernachlässigung der so oft ergangene, Unterrichte, und Verordnungen, wie man mit bet* Diehe verfahren sollte, ist sehr oft die Ursache von Seuchen; daher man die wichtigsten, in so weit selb^ aus die gegenwärtige Lage der Dinge vorzüglich an. wendbar sind, mit folgendem zu jedermanns Wissenschaft, und Darnachachtung wiederhohlet. a. Nebst einer unermüdete» Besorgung der Rein» lichkeit der Thiere sowohl, als ihrer Wohnorte, oder Ställe muß im Frühjahre, Sommer und Herbst in Rücksicht des täglichen AuS-und Eintreibens auf, und von der Halt sich nach Umständen gerichtet werden. Im Frühjahre, und Herbst ist frühmorgens nicht ehe ausjirtreiben, a.Is bis Reif, und Nachtnasse von der Sonne aufgezogen sind; und Abends vor Sonnenuntergang ist wieder einzulreiben. Im Sommer, wenn nicht widernatürlicher Weise, wie durch lange Zeit vor einem Jahre, die Nächte, und Morgen kalt sind; im welchem Falle man sich nach der Regel des Früh» jahres, und Herbstes zu halten hat, muß sehr frühe aus • und nach 8 Uhr Vormittags wieder ein, Nachmittag aber nicht vor 5 Uhr aus, und erst spät ein» getrieben werden. Im höchsten Sommer bey trockener Hitze sind die Thiere den ganzen Tag in Baum« gärten, luftigen Ställen, oder schatticht von Vorhö-sea ju Hause zu behalten, viel sauffen zu lasse«, fleißig ( 257 ) -^ßig mik frischem Wasser zu begießen, und auf but $iNob auszutreiben, um sie die gauze Nacht im Frepen iu belassen» b. Saliter und Steinsalz, Gartengewächse, Holzäpfel u. d. gl. sind nicht zu sparen. c. Vor dem unvorsichtigen Tauschhandel mit Vieh, menu man nicht weiß, woher es gekWmeo iss, isi sich zu hüten: deßhalb bleiben auch die Viehmärkte noch »erbolhen , bis hierüber anders verfügt wird. d. Bcp dem Ankäufe des neues Viehes muß man Zußrrst vorsichtig fehlt $ daher ist V ilens. Nicht eher neues Vieh zu kaufen, als bi§ hie Seuche in der Gemeinde und Gegend aufgehöret hat; und 2tens, auch nicht eher, bis der Stall ausgemistet, die Wände gewaschen, die Tröge und Krippen auö-gkbrühet, und abgehobclt, alles Riem-und Strickwerk vertilget, die Ketten ausgeglühet, das Futter überdcm Stalle zwo «Spannen hoch weggeschafft, und alleS gehörig gereiniget, oder vertilgt ist - mit drm die Lhiere berühret wurden. e. Das Vieh ist nur ans solchen Gegenden zu kawfcN, die in der Lage, und Natur des Futters ähnlich sind; nicht in flache Gegenden Vieh vom Gebirge uad dergleichen, ltictf der Unterschied des Futters, dkt Luft, und der Lebensart es krank machen kann, f. Bey wirklicher Ktankheit ehr# VieheS ist sich des vielen Medizinierens zu enthalten. Essiggesäuerte Xi. Band» ^ SRltfyU GO ( «LS ) GO Mehl- und Gcrstengelränke; und sobald da- Wiede«, kauen aufgehörct hat. Versagung eines jeden Füllers daß des WiederkäueuS bedarf, nebst Salz, und Sal-perer sind die einzigeu Mittel von bewährter bester Wirkung. Gleichwie nun die genaueste Anwendung aller die, fer Vorfichrsregeln höchst wichtig, und nothwendlg jst; so wird den Werbbezirkökommiffarien hiermit aufge-tragen i tens. Daß di ejenigrn, unter welchen eine Gemein, oder Alpcnweide bestehet, dann jene, deren Untertha-ven, oder Vieheigeathümer auf rin, und die nahmliche Weide, oder Alpe aufzutreibeu pflegen, nach kreiSämr« licher Eintheiluog noch vor der wirkliche« Ausführung dieser zu verlautbarendenVorßchtsanstalten, und Maß. regeln, jedoch gleich nach Erhalt derselben zusammen treten; hierbey sich vorzüglich den Geist dieser Verordnungen wohl eigen machen, hernach nach ihrer aufhabenden Keunlniß deS Lokalis, und Anderer Umstände, auch über vorläufige Besichtigung der Gemein- oder Alpenweiden beurtheileu, und bey ihrer strengsten Ver. antworluog bestimmen sollten: ob, und auf welche Weide, und Alpe Heuer nach den Maßregeln gegenwärtiger Kurrende, von welchen Gemeiodrn, und zo was für einer Zeit einiges — und was für ein — Vieh allenfalls aufzutreibeu? daun welche entsprechen, de Einleitung hierbey zu treffen ftp? bannt die obigen VorsichtSregeio genau beobachtet, und jede Ueherttt« rung HS ( *59 ) HS „mg sogleich, und verläßlich in Erfahrung gebracht, sodann aber mit Wirksamkeit abgestellt werden möge. Was bey so einerZnsammentretung, unb gemein» fameu Ueberlegung beschlossen wird, haben selbe nicht „ut allein wegen Dringlichkeit der Zeit sogleich in Au. kehrung zu bringen, sondern derjenige Werbbezirkskom« mi|ydr, unter dessen Gerichtsbarkeit so eine Weide oder Alpe liegt, hat auch umständlichen Bericht davon an das Vorgesetzte k. k. Kreisamt zu erstatten, welche- so» dann nach Befund der Umstände die nach der Verab» redung von den Werbbezirkskommissarien einoerständ. lich getroffenen Einleitungen entweder gut zu heissen, oder nöthigen Falls abzuändern, und zu verbessern kiffen wird. Und damit 2tens dem Unterthane diese Vorsichtsmaßregeln, nab SaaitäiSanordnnngen verläßlich, und begreiflich bepgebracht, und stäts erinnerlich gegenwärtig gehalten werden, folglich derselbe sich bey einem UebertretungS« falle mit der Unwissenheit keineswegs gültig entschuldi. gen könne: so wird den WerbbezirkSkommissarien hier» mit auch mitgegeben, daß sie sowohl in jeder Gelegen, heit und nöthigen Falls auch durch eigendS zu veran« stallende wiederhohlke Kundmachungen ihren Insassen die Sanitätsanordoungen einpragen, als auchinSbefonde» re solche im Einzelnen, und mit dem gehörigen Nach» drucke, und Ueberzeugung jedes Mahl vortragen , und erneuern sollen, so oft ein Vieh- oder Alpeneigenthü« mer das in dem litt» Abschnitte vorgeschriebene Ge« R 2 fund- c 260 ) simWik-zerigniß abhvhlen, oder bepbringen wird ; welche sichere Befolgung auch in dem vermöge eben diese; Abschnittes vorgeschricbenen Protokolle von dem Werb. bczirkskommiffär anzumerkcn, und von dem Untenha. er mit seiner Ultterschrift oder Kreuzzeichen zu bestät. tigen tfti Da nun solcher Gestalte» Ztens, eines Theils sich niemand mit der Unreif, seuheil dieser gesetzlichen Anordnungen giltig enlschuldi. ! gen kann, andern Theils aber die Hindanhaltung die. , ser außerordentlich verheerenden Seuche, auch aup*. ordentliche Strenge nothweudig machet; so werden die Uebertreker dieser Anordnungen, in Gemäßheit einer eingelangten höchsten Entschließung vom 14. d. R. nicht nur nach dem §. rz. des aten Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und Strafen, sondern bey eintretenden mehr eigennützigen, bösartigen und gefährlichen Umständen mit öffentlichen Stockstreiche» auf Seite des Vieheigenkhümers, als eines gemein-schädlichen Staatsbürgers, und mit angemessenen Geldbußen aus Seite dcS Alpeninhabers abgestrafet werd.li; daher jene Uebertretungen, wo vermöge der von Seile des Wcebdezitkskommissärs vorgenommene» Untersuchung dcrley Umstände rinttefen, unverzüglich dem f. k. KrriSamte anzuzrigen find; weil nur dieses die außerordentlichen Strafen der Stockstreiche, oder GeirdllßsN mit Bcvorlassung des Rekurses an diese isundesstelie zn bcsttmmen hat. Um sich aber 4tei!s GA ( -6- ) GA 4ttni ju versichern, daß kein zum Austriebe «ichl gceignclrs Vieh auf die Alpen eiugeschwärzet ^kide , wird den WerbbezirkSkommissarien, unter ^lchcn sich Alpen befinden, bey Vermeidung der strengsten Ahndung hiermit auch auftragen, öfters , B. ein oder zwepmal in der Woche durch per-lravle Lente »tiverfehenS das auf der Alpe vocfiadige ^»rnvieh untersuchen zu lassen, nach Thunlichkeit auch selbst zuweilen zu untersuchen, ob nicht vielleicht durch Schleichwege, oder überhaupt wie immer Bieh dahiy kam, über welche nach Ausweise der oben in dem Ilten Abschnitte unter c. ungeordneten Protokolle seicht die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht gehörig brpgebracht wurden. Jeder solcher Uebertretungsfall ist dem k. k. Krcisamle anzuzeigen, und von diesem ob-gedachtermaßen die Strafe der Stockstreiche dem schuldigen Virheigenthümer, und die Geldbuße dem unge, horsamen Alpeninhaber zu bestimmen. Gleichwie demnach diese Maßregeln nur die Hind-«»Haltung einer Seuche, die in ihren verderblichen Fol-gen so allgemein schädlich ist, zur Absicht hat: so kann man sich versprechen, daß sich Jedermann von selbst die pünktlichste Befolgung derselben ausS thätigste werde angelegen halten: sollte sich jedoch wider alles S3 er amt 6 cii doch jemand aus Leichtsinn , oder vorseH» sicher Uufolgsamkeit eineMnsserachtlassnng einer, oder der andern dieser vorstehenden Anordnungen zur Last R 3 , kssheq ( SÖ2 ) GA geh«« lasse»; so wird wider selben nach aller Streng? der Gesetze verfahren werden. N. 34»». Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 17. April »798. wegen ^baa* Nachträglich zur Verordnung vom 5. April d.z. rer ibezah. —so vorwärts in diesem Bande S. 2ZyZahl!;4c,^ l“ot8|yitniii. 8U ffnden ist — wird den Kreisämtero nebenliegend ab. und Lchlaf- schriftlich, Stole des hiesigen k. k. Mililäroberkomma». fCKUfcttr &C* trage. zbo wegen baarer Bezahlung der Vorspanns - uili, Schlafkreutzer»Beträge zur Benehmung zugestellct. Abschrift der Note des Militär - Oberkomma», do vom 15. April »798. Nit dem von einer 1661. Landes - Regierung in der verehrtesten Note vom 5. d. M- eröffneten Antrag, die Bezahlung der qniltirken Vorspanns - und Schlaf-kreutzerbeiräge einzuleiten, ist das Militär-Oberkoi». tttonbo ganz einverstanden, und ersuchet nur den k. f, KreiSamtera, Distrikts »und Vorspannskomwissariaten mitgeben zu wollen, daß sie außer dem dringendesten Kalle keine Vorspanns - oder Schlafkreuher - Suitlun# gen mehr annehmen, und auf der baarrn Bezahlung unabweichlich bestehen sollen, da auch allen Trans-porlskommandanten und anderen reisenden Offizieren und Militärpartheyen der Auftrag gegeben, und l» HA ( 263 > typ jn ten Marschroutten die Anweisung rrthcilet wird, Vorspann und Schlafkreutzer baar zu bezahlen, auch immer hiez» die nöthigen Gelder mitgegebea werden, daher keine Entschuldigung Statt finden kann; sollte sich aber doch der Fall ereignen; so sollen die Di» sinkls-undVorspannskommissariake nicht säumen, die Quittungen gleich an das Militäroberkommando gelangen zu machen, damit der Rückständ gleich eingebracht und der Ersatz geleistet werden könne. N. 3412. Hofdekret vom »8. April kund gemacht von der westgalirischen Hofkommifflon den 4. May »798. Nachdem die hierländkge» Handelsleute das Ser« Sämmtliche zeichniß ihrer Borräthe an ausser Handel gesetzten «Tofon'b'ie Maaren, welches dieselben zufolge HofdekretS vom rück» fianbigen S3. Dez. vorigen Jahrs bereits bis zur Hälfte deS Bt-rzeicbnisse Monats Jänner dieses Jahrs an das nächste Zollamt an auf« zu überreiche« gehabt hätten, noch nicht abgegeben ser Handel v geieüten haben; so haben sie nunmehr diese Verzeichnisse läng« stens binnen 3 Wochen zu überreichen, widrigenfalls nach Verfiieffung dieser ans Gnade verlängerten Frist Wochen ein» dergleichen Maaren auf Gefahr und Kosten ber <5aum«6rirtee8’ seligen in Beschlag genommen werden würden. Welche höchste Entschließung somit den Handelsleuten zur nölhigen Wissenschaft, und genauen Nach« achiung kund gemacht wird. R 4 N. -4'3- GK ( 264 ) N. 34«Sr Hvfentschließung vom «8. April, kund gemacht . von dem mährisch - und schlesischen Landesgn-bernium den »8. April, und von der westM-zischen Hofkommisston den 4. May 1793. Wegen wö- In Folge Hofentschließung wird allgemein kund §östw'agen. gemacht, daß eine wöchentliche Postwagenfahrk von Wien nach na$ Lemberg und zurüch mit r. Marz d. r.mderg und kiugeleitel worden iss. Hvfdekret vom 19- April kund gemacht von dem böhmischen Gubernium den -6. April, pon dem mährisch-und schlesischen Landesgu« bernium den 23. JuniuS 1798. FreyeAgL- Ce. Majestät haben, um dem Producenten de» Weikens, Verschleiß seiner Erzeugnisse zu erleichtern, die fm;e ferr@cr“ie6 biusfuhk des Getreides aus Böhmen, Mähren und |r5 Ausland. Schlesien in das Ausland, ncmlich des Wetziens, des Zorns und der Gerste — mit Ausnahme des Hafers in so lang, als nicht unvprgefcheue Umstande eine andere Vorsehung erheischen, gnädigst zu gestatten ge-Mhet, ^ 3415'- V &l,p ( 265 ) N. 3415- x' Verordnung Der westgalizischen Hofkommist sim vom ip. April 1798. Zur Vereinfachung der Kaffegeschafke ist auch Wcqen Snt-die Kaminsteuer nach d^r von der Provinzial-Staats- Komuistkuce Buchhaltung bomloienroeife gemachten konzentrirten I^5^6ftlie Fürschreibung von dev Gutsbesitzern zu entrichten. 3416, Verordnung der westgalizischen Hofkomnris-stvn vom 20. April1798. Nach dem 42 §. der allgemein bekannt gemach- g$e. HO ( -66 ) HK bieBereisun- gen löbl. k. t. Landrechten; womit selbe ersuchet hg. Zustand der - den k. k. Kreiöämtern die Weisung zu geben, D^vostlfn z„ au* 6|,9 ben Dominien den Zuftand der Judizial-untersuchen. Depositen zu untersuchen, wird den k. k. Kreisärntern als Nachtrag zu der vom i, dieses gegebenen Auflage — so in diesem Bande vorwärts S. 230 Zahl 3393 zu finden ist ~ mikgegeben. Abschrift der k. k. Landrechtlicherr Note bom »Z. April 1798. In Beantwortung der gefällig anher erlaffenen Rote vom 1. dieses, wodurch die zum allgemeine» Wohl so zuträgliche Verordnung bekannt gemacht wur. de, daß allen k. k. Kreisämtern die Untersuchung deS PupillarstandeS und der Pupilar - Depositen bey allen Dominien aufgetragen wurde, hätte man nur nebst-bey den unmaßgeblichen Wunsch beyfügcn wollen, daß den k. k. Kreisämtern unter einem die Weisung ertbeilet werden könnte, auch mit zugleich bey de» Domialkn den Zustand der Judizial - Dtpositea zu untersuchen. HK ( 267 ) HK N 3418. Hofdekret an sanmitliche Landerstellen und Zolladmimftrationen , kund gemacht von der Landesregierung ob der Enns und von dem mährisch -und schlesischenLandeSgubernium den 1. von dem böhmisch-und steyrischenGubernium, dann der westgalizischen Hvfkommissron und LalldeShauptmannschaft in Krain den von dem vstgalizischen Gubernium und der Landesstelle in Kärnten den 5-, dann der niederösterreichischen Regierung den 8. May »798. Seine Majestät habe» wegen der häufigen Au-, fuhr des Platten, und RosettenkupferS und der ausge« Ausfuhr des tieften Kupferwaare in daS Ausland, da ein Mangel Asmenku"^ an diesem Materiale zum Nachkheile der inländischen fers, daun Bewerbsamkeit sich äußert, zu beschließen geruhet, daß tiefieKupfer« der gegeowärtige Ausfuhrzoll , ohne Unterschied deS von Aerarial- oder Privat - Werken in das Auslaud aus« geführt werdenden Plattenkupfers und derlcy rohen ©uta, bey dem Plalteukupfer .von 10 kr. auf zwey Gulden 10 kr., beym Rosettenkupfer von 10 kr. auf drey Gulden io kr., und bey der ausgelieften Ku-pferwaare von is kr. auf zwey Gulden 1» kr. pr. Ccnten erhöhet, daS wirklich ausgearbeitete Kupfer, gefchirr aber bey dem dermaligen Ausfuhrzoll von 15 kr. pr. Ccnten belassen werden soll. Die ' i sy* ( 268 ) Die Abnahme dieses erhöhten Gssitozolls hak durchaus vom 1. Junius dieses Jahrs anznfangca. (' / N- 3-1r9« Hofkammsrdekret vom 24. April, kuutz gemacht von der @piß - und Gradiökaner Larweshsupt-mannschaft denMay 179s.] Wegen de- Da die häufigen Einschwärzungen des fremde« Handels'mik Malzes in die hierländigcn Gräuzorkschafien sehr nokh-Srrtff*fiftErB,rn^1"9 eine ^^""Ege Abhilfe erheischen; so wird das Görz nnb für diese Provinz bereits bestehende Salzpatent ddo. Gradiška. @5^ 24. Jänner 1773 nach seinem ganzen Inhalte rcpubliziret, und Jedermann auf die genaue Bcfvl« gung dieses schon vormals promulgirkerr förmlichen Parents, welches in seiner vollen Kraft zu verbleiben hat, unter Bedrohung der für die dießfällkgen Uebertrekcr darin ausgemeffenen Strafen hiemit neuerdings angewiesen. Wir Maria Theresta x. ^Entbiethen allen politischen und Kammeral-Skel-len, Unserem Militär, allen geistl. und weltlichen Ständen , Landgerichts - und Burgfrieds » Herrschaft tea, deren Vertretern, Pflegern, Verwaltern, An» walderr-, Hofrichtern und Landrichtern , wie auch in den Städten und Märkten den Bürgermeistern, Stadt-UN- Warktrichtern, und überhaupt Unseren gefamm- rcq GO ( 369 ) GO icrt Jnsaffeu und Unterthancn in Unseren Grafschaften DOn Görz, Gradiška, Friaul, Istrien und dcmLitto-role, U use re k. k. Gnade und alleS Gute , und geben auch allergnadigst zu vernehmen, was Massen Wir, anS Landesmütterlicher Sorgfalt zum Behuf und zur Erleichterung Unserer treugehorsamste» Unterthauen und Jusaffen gnädigst erlaubet haben, daß sowohl das ausländische als inländische Mecrsalz, mittelst eines Haupt - Pächters bis zum Anslauf der bedungenen Pachtzeit, nach welcher »och mindere Preise für den Salzkäufer fcstzwsetzen getrachtet werden wird, durch eigene Verleger in die bereits ausgemeffcne , oder noch weiters zn errichtende Legstalte cingeführet werde, allwo alle / in jedem Bezirke befindliche Unterthancn solhanes Meersalz, in dem zwischen Unserer k. f. San* deshauptmannschaft, daun auch Unserer k. k. Banko-Gefäöen • Administrazion festgesetzten, und von Uns alleranädigst genehmigten, gegen, jener der ehemahli-geu Händler wohlfeileren Preis und gerechten Maß, überkommen können. Wie Wir dann auch gnädigst ge. statten, daß ein jeder Landes.Jnwohner odcr ansäffiger Unterthan von feinen eigenen Salz ° Legstältrn auf ein demselben von dem Haupt-> Pachter, oder dem in dem Wohnungs r Bezirke ober Ort angestellten Versilberer unentgeltlich und clfobalb $u enheilendeS, und die Menge des anzuladenden Salzes ausdruchendes Sie zenz-Zettel. sich bepführen könne sind möge. Gleich- C 270 ) Gleichwie jedoch dessen ungeachtet, die Verschwor, zungen, jum beträchtlichen Abträge Unseres Bankal-uni> Äammetal* Aerarii anstatt abgezieltermassen sich zu vermindern, noch viel kühner fortgetrieben werden, also zwar, daß jezuwcilen die Uriterthanen und Lan. des-Inwohner sich nicht nur für erlaubt halten, s, das ausländische, wie uaoeraufschlagte Salz herein zu paschen, sondern auch rottenweise, mit bewaffneter Hand, ihre Mißhandlungen zu unterstützen, und den angcstellten Visitazivaen sich mit Thätigkeiten und anderen Unanständigkeiten zu widersetze», wozu die vo» einigen Herrschaften und Grundobrigkeitcn nicht zulänglich geleistete Assistenz nicht wenig beyträgt. Also wolleu Wir um diesen allseitigen und ge. nreinschädlicheu Unwesen ansgebigst zu steuern , ernst-gemessen verordnen, und setzen, daß Erstens, alle erlassenen und verneuerten höchsten landesfürstlichen Salz » Patente , Resoluzionen und Verordnungen, welche bisher, sowohl von UnS, alS Unseren Dorfahrer» in der Regierung, mildesten Gedächtnisses, ergangen sind, nunmehr durchaus ihre Kraft und Wirkung haben sollen, allermassea Wir auch selbige durch gegenwärtiges Patent uochmahlen erfrischen, bestänigen, und dadey ernstlich anbeseh-leu, daß Zweytens, alle diejenigen, welche daS auswärtige Salz einschwärzen, oder ohne Ansagen, mit Umgehung der Zoll.-Aemter, rinbringen, ja, welche da- HK ( 271 ) HK das zwar in finiter von Unseren littoralischen Legstät-itn e>kaufte Salz, jedoch ohne eutrichkete Maulh 1111b Aufschlag. Gebühr einschlexpen, wie auch alle diejenigen, so zu dergleichen Einschwarzungcn, Derpaschun-geu, und wiederrechtlichen Verkaufungen mitgehvlfen, virdolhenes , nochmahl eingeführtes Salz bestellet, oder verkaufet, oder wissentlich in ihre Häuser aufge-nomomi haben, nebst dem Verluste des zu ergreifen» den Salzes, annoch für jedes Pfund des solckerge-stalken und eingestandener oder überwiesenermasskn ein» geschwärzten oder verpaschte« SalzeS , selbiges sey noch vorfiadig oder nicht, mit einer besonder» Geldstrafe von 1 fl. für das ne Mahl, für das ste Mahl von 1 fl. 30 kr., und für daS §te Mahl, von 3 fl., ja mit einer stärkeren , nach d-n dabey vorgefalleuen erschwerenden Umständen belegt werden, dagegen aber die den Konlraband erweisende» Denunzianten , wie desgleichen die Konlraband « Autbringer oder Appre» hcndenkeu, das volle Drittel des Verstlberungs-WerthS des eingezogenen Salze- und der rinaebrachlen Geld» strafe, ohne Abschlag der auf die Einbringung verwendeten Auslagen, erhalten sollen. Wonebfl das in der Anmassung gedacht«! Kontradanben angebalrene Zug » oder Trogvieh summt Wage» ebeomäffig verfallen und konfiszirt feyu soll. Da auch öfters dergleichen Unfug durch unanfäf» stge, unvermögliche, und dem Muss gaanqe nachzie» hende, so fort allerhand «oalaubte Uirlerhalliings» Mittel GO ( -7- ) typ \ Mittel ergreifende Leute ausgeübck zu werben pflege»,, so befehlen Wir gnädigst Drittens, daß selbige, wenn ste die Geldstrafe zu erlegen außer Stande sind, bep ihrer Tauglichkeit unter das Gewehr, »m ihnen eine denselben, und dem Staate vorttägliche Nahrung zu verschaffen, als Rekruten dem Militär übergeben, oder sonst, nebst ihren j» gleichen Umständen befindlichen Helfern, Abkäufern und Hehlern, wenn der Betrag des eingeschwarzlen oder verpafchlcn Salzes nur 50 Pfund erreichet, zum iten Mahl auf 14 .Tage, zum 2ten Mahle auf einen Mouath, und das Zte Mahl auf 3 Monathe, s, ferne die Menge aber 50 Pfund übersteiget, das ite Mahl auf 3 Monathe, das ste Mahl auf 6 Monathe, und das 3te Mahl auf ein Jahr ohne Eisen »nd Ba». den, jene hingegen, deren verschwarztes Salz einen Zentner erreichet, das Ne Mahl auf 1 Jahr in da» Zuchthaus, mit schweren Eisen verurkheiiet, Und beh dem Eintritte in dasselbe gewöhnlicher Maßen bervill-kommet, bep Ausgange der Strafzeit aber auf solche Art verabschiedet , bei) noch öfterer Betretung abet auf 3 Jahre zum Grenzfestinigsbair verwendet, und dahin auf Unkosten des SJänfal • Aerarii, abgeliefert, die ansässigen Untertanen auch, im öfteren Wieder« falle, von den zum Schwärzen gefährlichen Grenzen rntfernet, aber wohl gar, nach Erkenntniß des Richters , außer Landes verschaffet werden foltern Wel. HS C WS ) HS Welche sammtliche Verbrecher, bis zu ihrer ord-uungsmässigen Abiirthcilnng in versicherte Verhaft, ge-gi.„ gewöhnliche Atzung, ohne Arbeit, zur Verwah» rung abzugebcn sind. Da aber ein oder anderer das in einer Unserer Meer -Legstätten, nnter dem Vorwände seines Haus-Gebrauchs, dort, nach entrichteten Vorkanfs-Manth-u»d Aufschlags » Gebühren, und mit dem vom Haupt-Pachter , oder von dessen angestcllten Versilberer ent-ha lienen Licenz. Zettel, welches obberührter Massen jedem auf Anmelden alsoglcich für seine eigene tiefer» heraiß unen geltllch erlheiiet werden wird, augeladrue Salz int Lande selbst zu verkaufen, oder in einiger Art zu verhandeln, oder das für einige kärntnerische und steyrische Bezirke- wo der Gebrauch deS Meer. Salzes erlaubet ist, in einiger Me«r-Legstakt angcladeue, während der Durchfuhr, (zu welcher Durchfuhr verlässiger Sicherheit von Unfern itt solhanen Ländern be» siudlichen Bauko«Gefallen - Ädmitiistrazipnen, die von den Salz - Fuhrleuten unverbrüchlich zu beobachtende Maaßregeln werden vorgeschrieben werden, ) daselbst abjusctzcu , und in was Weise hiudan zu geben sich anmassen möchte, i» sothanen Fästen sollen der Ver. faufer oder Veräußerer, mit dem Erlüge des Versil-beruugspreiseS des abgesetzkcn, Und Hindun gelaffeneif Salzes, der Käufer oder Unternehmer aber, soll mit Einziehung, solhanen Salzes, wenn selbiges noch vor« sindig ist, und wvfcrne solches schon in einiger Art Xi. Band. S šcw GO ( -Z74 ) %ß verzehret ist, in dem gleichmäffigen Ertrage deSlelbei, WerlhS nach dem VcrsilbcrungSpreise bestrafet werden. Zuweilen aber Viertens, dir Vermessenheit der Schwärzer öfters fo weit gehet, daß fie roltenwcife einbrechcn, um den Utbergehcrn in der SlärLe überlegen zu feyn, somit die allerhöchsten Anordnungen, und andere heg. same Vorsehungen desto ungezänmler und sträfliche, übertrete«, und UnserAcrarium benachtheiligen zu k»n. neu ; so solleu dergleichen vermessene Schwärzer, trenn sie entweder rottenweise (wozu die Anzahl von drehe« für hinlänglich zu rechnen ist,) mit einander gehen, ode, wenn auch nur einer oder zwey derselben mit Feuerge. wehr, oder andern gefährlichen, bloß zur Gegenwehr tauglichen, und sonst nicht gewöhnlicher, Waffen be-treten werden, im Falle der Betretung, nicht nur als Schwärzer, sondern auch als frevelhafte Dcrächirr der allerhöchsteu Anordnungen, und alsStöhrer der allgemeinen Ruhe, angesehen, so fort, im Falle sonst k-iue schwerere Umstände mit cintreffen, gleich das ecsir Mahl auf 2 Jahre, daS zwepte Mahl auf 5 Jahre, und das dritte Mahl auf 10 Jahre zu Eiftn und Banden in daS Zuchthaus verurtheilet werden. Da hingegen, wenn , ( wie wohl vorzufthen ist,) dergleichen zusammen geschwvrne Schwärzer auf den gedrrgigleu Grenzen, von den wenigen Amts - Uebergehern nicht so leicht dürfen angetroffen und angehalten werden, können, so sollen bep dem ersten Drle, wo dergleichen zu. ( 375 > „fawn'en - Rottungen ersehen, oder wahrgenomme» ^r!>ea, die Einwohner, Richter oder Amtmänner uu« (tr schwerer Bestrafung, schuldig s-yn- dergleichen Schwärzer alsoglcich der Herrschaft oder landgcrichtli« chen Obrigkeit anzuzeigen > damit denselben ungesäumt vachgesetzt' und wenigstens einige, wo nicht oüe, ein« von ihnen die übrigen ausgcforschet, somit alle und jede zur wohlverdienten Strafe gezogen werden mögen. Nächst dem weil Fünftens, der Schwärzer, und das u»erlaub« ter Weise eingepaschte Salz, nicht jederzeit auf der Straffe straks aufgebracht werden kann, londern mei» sicntheilS durch die Visilazionen in den Wohnungen, Häusern Uktd verborgenen Winkeln, aufgesuchel wer« den muß, so sollen die Uebcrgeher in größeren Orten, von den Orts-Obrigkeiten, Herrschaften und Vorstehern den Beystand ansuchen, von denselben die Zuge« bung einer Kanzley - Person > einrS AmtmannS, ver« trauten UnterlhanS, oder GerichlSdienerS > begehren, ohne gehalten zu feyn, bey Anverlangung der Assistenz, die Bürger, Unlerlhaven, oder das zu yisilirende Hans nabmhaft zu machen, und in deren Gegenwart die Vlfitazivn Mit guter Ordnung vorzuuedmeu. Diese Assistenz ist, ohne Ausnahme einer JuriSdikzisn, mit* hi„ auch jener des Montanistici, und derjenigen, welche einer geistlichen Obrigkeit zustehel, ohne Platz greifender Entschuldigung einer bey höherer Obrigkeit vor-© 2 her UA ( 276 ) $1^$ her zu machenden Zlufrage, behend und unverzüglich unter nachgesetzten Strafen zu leisten, bey den etnje[! um, und von der Obrigkeit zu weit entlegenen fern , Mühlen , Maperhöfen , Schmiedten, „nd d«, gleichen aber, soll, wo ohne Gefahr des Verlufish,.z Kontrabaud - Salzes, die gewöhnliche gerichtliches, stenz nicht angesucht werden kann, ein jeber nddjji an, liegender behauster Unterthan die Stelle der Odrigkech ohne Ausrede zu ersetzen haben, folglich derselbe, bky geschehener Anmeldung, die gehörige Assistenz bey d» Disitazion unweigerlich zu leisten, mithin die Aufschr tili Ort und Stelle zu begleiten , und der VisilOM bis zum Ende beyzuwohneu, bey empfindlicher «Strafe verbunden seyn. Wenn aber auch solche Vorsicht nicht füglich cot. gekehrt werden kann, stehet den entweder an der Mo,!, tur oder durch das Schild kennbaren, oder mitten m vorzuzeigenden Patents und ihres Dienst-Dekrets sich femsear machen den Uebergehcen bevor, allein, jebotb mit Bescheidenheit und ohne Exzessen, Visitazirm» vorzunehmen. Wo dann diejenigen, welche sich anmas. fetett, Unsere Aufseher und Ueberreiter wie auch alle übrige Gefalls-Beamte und Salzversilberer , in ihre Hauser zur Visitazion nicht einznlaffen, oder aber gat mit Gewalt davon abzuhalten, wenn sie vermögend sind, mit 100 fl., die weniger Vermöglicheo mit50fi., die Gerichts , Vorsteher und herrschaftlichen Beamte» aber, oder Bergwerks« Hammer »Verweser und Varste- . ter mit 150 fl. dagegen im Falle der Unvermögen-heit mit einer empfindlichen Lribesstrafe belegt werden sollen. ' Wir wollen auch gnädigst, daß von Unserem Mi« litare alle» in diesem Patente Enthaltenen um so gewisser nachgelebet, und keinerdings darwider gehandelt. noch den Soldaten, oder ihren Weibern , mit Sah zu handeln, noch weniger Salz, wenn es auch -zu seinem eigenen Gebrauche wäre, selbst einzuschwär» zea gestattet werde, als im widrigen gegen die Ueber-trettr, auf Anzeige der Militär. Beystand sogleich willfährigst geleistet, die Vifitazion in Beyseyn UnserS Gefälls-Beamten vorgenvmmen, und der Uebcrtreter über das befindliche eingeschwärzte Salz, wie viel, und woher er solches erkaufet, auch wohin, an wen er bereits einiges, und wieviel er davon verkaufet habe, oder wer sonst in der Salz - Schwärzung noch verwickelt fey, genau eraminiret, das E/amev zu Papier gefasset, dessen eine Abschrift, ohne Abforderung einer Tape, dem Gefälls - Beamten zu Händen gestel, let, sodann wieder den Uebertreter, wegen des begangenen Salz-KontrabandS, nach aller Schärfe verfahren werden soll. Und gleich wie Unsere Dienste, und Unsere höchste» Gefälle mit den Vorgesetzten Behörden einen genauen Zusammenhang haben, und niemals besser befördert worden, als wenn eine der andern die Hände biethet; so versehen Wir Uns von selbst gnädigst dahin, und-S 3 M-. HI ( 27s ) HI »ollen, daß Unser Militär, too es immer seyn mag< jederzeit, auf Ansuchen Unserer Gefälls» Bcam,ea, allen nörhigen Beystand leiste, und darob sey, bamic durch desselben Beyhilfe, den Salz.Einschwärzung^ Einhalt geschehe, und die Salz-Schwärzer ejugebraie auch den Magazinirern, hieraus alle pflichtschuldigst, Obiichtzn tragen, sondern auch allen Obrigkeiten ui,, gegeben, die Einschwärzungen in, nnd durch ihre Te. richtsbarkeit auf kcinerley Weise zu gestatten, sond«» die Konlrabaudirer alsogleich auzuhaltcn, und zur wohl, verdienten Bestrafung, dem nächsten GcfällS - Beain> len zuzuliefern, auch die elrvan sonst in Erfahrung jit dringenden Schwarzer, den Salz * oder Zollämtern bekannt zu machen: zu welchem Ende dann besonders ihren Förstern, Gerichtsdicnern, und anderen Unter« beamten, daS Gemessene zu befehlen, auch allen Na-lerthaiien zu bedeuten ist, daß sie auf die Schwärz»!,, gen ein achtsames Auge tragen, und solche anzeigen sollen. Hingegen wird Siebentens, denjenigen Unterthanen oder Solda' ten, welche von sich selbst, und ohne besonder- beordert zu seyn, einen Schwärzer handfest machen, auch in jenem Falle, wann von dem angehaltenen Schwarzer, »egen Unoerinögenheit, keine Geldstrafe eiozubringen ist, Qtd& ( 279 ) iß, ein Kopfgeld, und zwar bey ringebrachten, be« waffiiklen oder rolkweise versammelten Schwarzern, DOn ^rt>ei) Dukaten, bey weder bewaffneten noch rot« jenrretfe versammelten aber, von einem Dukaten, für den Kopf abgereichet werden. Wenn abrr die Schwär» zer vermoglich sind, und also die Geldstrafe von ihnen rinzildliagen ist, soliden Ausbringern der oben ausgr» nieff-ne Lpprehendenten - Antheil, jedoch dergestalten verabfolget werde«, daß sodann das Kopfgeld nicht besonders abzurcichen wäre, falls deffen Betrag durch den Apprehendenten »Antheil überstiegen würde. Wo« bey diesen, wie allen andern Apprehendenten, das Drittel des VersilberungS # Werths des eingebrachte» und den Aemtern abgclieferten, clngeschwärzteo Sal« zes, solches werde nach den bestehenden Amts-Auwei« suvgen versilbert oder vertilget , verabfolget werde» wird. Achtens. Allen Obrigkeiten , ohne Ausnahme, mithin auch den montanistifchsn Vorstehern, Ober« und Unterbestellteo , wird auf daö nachdrücklichste an« befohlen, auf Requisizion Unserer Gefälls«Beamten , »nd Magazinirer, die Stellung der Schwärzer, ihrer Helfer, Abkäufer, oder sonst zur Untersuchung und Konstituirung nölhigen Personen unter keinerlei) Vor« wände, zu verweigern, sondern solche alsobald, und zwar von Zeit der Requisizion, binnen 3 Tagen, j» dem Amte oder Magazinern zn stellen; und soll Hierinfalls die Ausflucht der erst bey höherer Obrigkeit z» S 4 ms- ' GA ( »so ) GA machenden Anfrage und einziiholendrn Befehle, nify Skalt haben, sondern dem Ansuchen der Stellung „„„ dem Ober-und Untcrbestcllteo, bey ioo Dukaken Slra-fe, ohne weiters Statt gethan werden. Wie dann überhaupt unter gleich bemeldtcr Strafe Unseren tze. amten sowohl in Visitazionen, Aufbringung der Son. trabanden, als in Einbringung der verwirkten Silasen, behende Assistenz zu leisten ist. W» im widrigen eine Obrigkeit oder ein Vorsteher, welch? wider Verhoffeu, die nölhige Assistenz nicht geleistet hätten, ohne Nachsicht, zum Erlag erst bemeldter ioo Dukaten Strafe, und annebst der von dem Schwärzer wegen unterbliebener Beystandslci-fiung und Stellung des Ueberlreters nicht eingebrach-ten Geldstrafe, durch die Behörde augchalten, die dieß. falls nölhige Fiskal -Akzion, wider den Uebertrerrr angestrenget werden, sohin dieser dem Fiskus Rede und Antwort zu geben schuldig seyn soll. Im Falle nun Unsere Gefälls» Beamte die Kon« fiituirung über von ihnen gestellte Fragstücke der Schwärzer oder Zeugen, von einer oder andern Obrigkeit, im Beyftpn selbst eines Gefälls-Beamten für nothwendig befinden, so soll ihnen auch Hierinfalls, jedoch ohne daß die Geschäftsbeamten sich einer Erkenntniß an« Massen, die willfährige Assistenz geleistet, und von den Aussagen eine beglaubigte Abschrift vou Amtswege», unweigerlich hinausgefolget werden. Wobep für die io Verhaft aufzubrhallende Schwär« $er, HS ( *81 ) HO jff, ausser der Atzung, eine Arrestgcbühr nicht abzu» reichen ist. Wenn eine Uebertrclung wider dieses Salz «Pa» tent hervor kommt, und die Gefälls -Beamten oder Ucbcrgeher allein, oder mit Bephilse anderer, daS Salz betreten, stehet dessen Ergreifung und Uebcrbrin-guug zu Amtshanden de» Gefälls - Beamten und ihre» untergebenen Uebcrgehcrn, wie auch den Zoll-.Kordo-nisten zu: im Falle aber die Herrschaften oder Amts-obrigkeiten , Ober «und Unterbcamte, ohne Mitwirkung der Gefallsbcamten , oder AmtS - Uebergeher, rin Konkraband • Salz aufbringen, ist solches alsobald Unsern Gefällsbeamlen, mit umständlicher Beschrci» bung des Fakti, gegen Bescheinigung zu liefern. Neuntens. Es sollte zwar nicht vermuthet werden, daß sich jemahl auch Personen von höherem Stande, geistliche oder weltliche, als welchen die Aufrechthaltung Unserer Gefalle, und die genaueste Erfüllung Unserer dießfallS crflicssenden Gesetze und Anordnungen, sohin auch die sorgsame Obfichttragung, daß sie von anderen nicht übertreten werden , oblieget, sich wider dieses Gesetz vergingen, oder geschwärzten Salzes sich selbst bedienten; geschehe jedoch , wider bestes Verhoffen, daß sie sich ein dergleichcr Vergehen zur Last kommen ließen, so sollen auch selbige, wenn sie sich auf geziemendes Zuschreiben der Beamten, zur Abtragung der hier ausgemessenen Geldbusse nicht verständen- von dem Kammer - Prokurator, bey dem Kou» S 5 feste, GS ( 282 ) sesse, in causis Principis et commissorum 6«» langet werde». WaS Zehntens, die in Ansehung des Erkenntnisse-zu beobachtende Ordnung anbclanget, da verordnen Wir hiermit gnädigst, daß, gleichwie die erste Appre. hension in allen Kontraband - Sachen, dem jeden Orts angrsiellten und befindlichen Gefällsbeamtei, zustehek, also auch, bei) Betretung eines Salz - Koutrabandcs, solches demselben zugehöret, die erste summarische aus. sergerichtliche Erkenutniß aber allein für die Grafschaften Görz und Gradiška, Friaul, und das Liftorale angestellten Banko- Gefällen- Administrazion ge. bühren soll. Da hingegen Wir alle geheime Abfindungen mit den Gefällsbeamten oder Uebergeheru, für null und nichtig erklären, und wolle», daß ungeachtet derselben die Schwärzer, Helfer und Abkäufer, mit den in diesem Patente enthaltenen Strafen anzusehen seyen. Sollte sonach gleichwohl wider alles Vermuthen, jemand von Unfern Beamten, oder Uebergeheru, zu dergleichen heimlichen Abfindungen verleitet, und solches von dem, der sich abgefundeo hat, innerhalb drey Tagen Unseren nächst darauliegenden Gefällsbe-Mär- ^ Transporte, die Mauthsreyheit aus solcher hinweg ge-Transporte lassen , zugleich aber darauf gesehen werden soll, daß v demnach von den Kontrahenten keine höheren Preise oder Mauth > Auslagen in Rechnung gebracht, und nur in selten eintrelenden ausserordentlichen Fällen, wo es Dringlichkeit und Nolhwendigkcit fordern soll-V u, Postporto- ^ri:m)iit trt tditiittät^ä Sache,!. C -88 ) GA te, und unter Ausweisung eines für den Transpy^ und das Aerarium erwirkten Vortheils, gegen die Key. zubringenden Polletten bezahlter Weg - und Brücken. Mauthe, wie es bei) den Pulver - und Salnitcr-Fuh. ren in der Uebung ist, um die Vergütung angefmjfy werde; fe wird der Administrazion diese Veranlassung, gleichwie auch davon gesammte Generale und Trup, pen - Kvmmandi durch den k. k. Hofkriegsrath zugleich unterrichtet werden, mit dem Aufträge hiermit bekannt gemacht, die sdmmllichen Weg-Wasser» und Brücken-Mautl) -Aemker hiernach in der Absicht zu belehren, daß von nun an keine gedungenen Militär sTransport-Fuhren , von Entrichtung der Weg - Wasser » und Brücken - Mauthe mehr bcfreyet sind, und diese Verordnung von dem Lage der Bekanntmachung, in jeder Stazion, sogleich in ihre volle Wirkung gesetzt werden soll. Sieh Nachtrag weiters unter der Zahl 3453. eotti LZ. Map, kund gemacht in Tyrol den 6. Juny 1798. N. 3421. Hofkarumerdekret an sammtliche Landerstellett vom 24. April, kund gemacht durch das mährische Gudermum den 5-r durch das böhmische &eiC7z durch das tyrvler Gudernium den 9. May »798. Se. Majestät haben den Kreisärzten die Post-hotlo-Befreyung für ihre AmlSberichte dergestalt aller« find» ( 289 ) gnädigst zu bereinigen geruhet, daß diese Postfreyheit n„r auf die Korrespondenz im Sanilätswesen an da-KreiSaml, »nd an die Lcindesstelle beschranket, auf dem Umschläge aber jederzeit ausdrücklich beygerücket werde: vom Amtswkgkll, in Sanitars-Oachen. N. 3422. Hofdekret vom 26. April, kund gemacht von der westgalizischcn Hofkommission den »-.May 1798- In bet Betrachtung, daß die in dem bürgerlU Besonder» chen Gesetzbuche für Westgalizien enthaltenen Vor, ch„ng"'de«°' schrifken über die Rechte und Pflichten zwischen Herr. 6ten Haupt. ' - „ . . stuckes biS schäften und Dienstpersonen einem grossen Speti des Jtcn Thcilr Publikums, vorzüglich aber dem Dienstgesinde nitfit hinlänglich bekannt sind , und daß aus Unwissenheit s ybuche. des Gesetzes mehrfällige unnöthige Beschwerden entstehen, oder die dießfäfligen Klagen nicht bey den gehörigen Behörden angebracht werden, ist ungeordnet worden, das hierauf sich beziehende 6te Hauplstück des Hen Theils vom bürgerlichen Gesetzbuche durch ein besonderes Zirkular zur allgemeinen Wissenschaft zu bringen. In Gemäßheit dieses höchsten Befehls ist daher daö oberwähnke 6te Hauplstück des bürgerlichen Gesetzbuches hier wörllich abgedrnckt worden . wornach sich Diensthäller sowohl, als Dienstbolhen genau zu be-nehmen haben XL Band. T Sechs« Sechstes Hauptstück vca ben Rechten n n d Pflichten zwischen Herrschaften und Dienstpersonen. §. 266. Fast jede Haushaltung hat Dteostper-sone» nöthig, welche gegen einen bestimmte« Lohn ei. neu Thcil der häuslichen Verrichtungen übernehmen; so verschieden auch diese Verrichtungen seyn mögen, so stimmen doch die Pflichten aller Dienstpersonen darin überein , daß ste aufmerksam, fleissig und treu seyn, und das Beste ihrer Herrschaft nach ihren Kräften befördern sollen. §. 267. ■ Eigeullich steht cs dem Haupte der häuslichen Gesellschaft zu, Dienstpersonen aufzuneh. men, doch gilt die rechtliche Vermuthung, daß die Wahl weiblicher Dienstpersonen der Frau des Hauses überlassen sep. §. 26g. Kein Dienflwerber soll ohne Abschied, oder Entlassungsschein von feiner vorigen Herrschaft, «der C 291 ) oder ohne ein anderes bewährtes Zeugniß seines 23cr» Haltens in einen Dienst ausgenommen werden. §. 269; Die Herrschaft hat den Abschied, vdek das Zeugniß einer ünfgenommenen Dienstperson irt Verwahrung zu nehmen, und ihr zu ihrer Sicherheit einen Gegenschein auszustellen. §. 270. Wer einer Dienstperson wissentlich citi unwahrhaftes Zeugniß ausstcllet, oder einen verfängt lichen Dicnstbolhen auS eigener Schuld in rin HauS bringt; der setzt sich einer schweren Verantwortung bey dem Polizeyamte ans, und haftet ausserdem noch für allen daraus entstehenden Schaden. §; L/l. Wer über seine Person nicht fret) schalten kann, sondern unter der Gewalt eines Andern stehet, kann ohne dessen Einwilligung in keine Dienste treten: Diese Einwilligung wird aber für die durch das Gesetz bestimmte Dienstzeit vcrmuthek, wenn eine unter väterlicher » oder vormundschaftlicher Gewalt ste« hende minderjährige Person, oder auch eine Ehegat^ tinn in dem Falle ist, sich durch Dicustnehmung den nvlhwendigcn Unterhalt verschaffen zn müssen. §. 272. Ein Dienstoertrag wird zwar durch mündliche Verabredung allein schon gilrlg; doch gebührt bey einlretcnden fremden Ansprüchen jener Herr« schast, und jenem Dienstwerbct der Vorzug, weicht ihr Recht durch einen schriftlichen Vertrag, oder durch wirklich gegebenes, und empfangenes Minhgeld bf< weisen könnem % a z. -7Ae • ( 292 } §. 273. Dieses Miethgeld, ober sogenannte Nn» gelb ist als ein Theil deö künftigen Lohnes auzufth?«, 11 nb wird in der Regel auf den Lohn abgerechnet. §. 274. Die Herrschaft, welche einen »nverwerft lichen Dienstbothen ihrer Zusage gemäß nicht aufnimmt, verliert daS Miethgeld, und der Dienstboihe, der an-feiner Schuld einen Dienst nicht ankrirt, hat das Miethgeld doppelt zurück zu stellen. Beyde sind $utn Ersah deö weiter erfolgten erweislichen Schadens verbunden. §. 275. Worin die Dienstleistung und der Lohn bestehe», und wie lange die Dienstzeit dauern soll, dieses wird durch den Vertrag bestimmt, den Herrschaften , und Dienstpersonen mit einander eingehen. Nur darf in diesen Vertrag nichts Gesetzwidriges auf. genommen werden. §. 276, In den österreichischen Staaten wird weder Leibeigenschaft, noch Sklaverei) geduldet, §. 277. Werden die 'wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Herrschaften und ihrer Dienstpersonen weder durch einen Vertrag, noch durch einen Anfoahmsschein, oder sogenannten Spannzekkel hinlänglich bestimmt; so verordnet das Gesetz, daß Bediente, und andere Dienstbothen, welche unter den Namen des gemeinen Gestades begriffen werden, jede erlaubte ihren Kräften angemessene Haus-und Feldarbeit zu übernehmen verbunden sind. §. 278. Lehrjungen, Geselle«, und alle übrigen wie <*W» ( 29S ) roic immer genannten Gehülfen der Handwerker, Ge-werbsmänner, und Künstler können zu keinen Verrich. 1Ungen ange&alten werden, welche mit ihren Berufs-geschäften, oder gar mit den bestehenden Jnuuugsar-jikelu im Widerspruche sind. §. 279. Hausoffizianten, oder solche Personen, welche zur Bedienung, oder zum Gefolge einer Herrschaft anfgenommen worden sind, und denen das gemeine Hausgesinde verhältnißmassig untergeordnet ist, muffen sich allen häusliche» Geschäften unterziehen, die ihrer eigentlichen Bestimmung nicht geradezu entgegen gesetzt sind. §. 280. Was Erzieher, Leib - und Wundarzte, Kapläne, Sekretäre, Wirthschafter, Rechnungsführ rer, und andere Hausgenossen, die mehr mit de» Kräften deS Geistes, alS des Körpers dienen, für häusliche Verrichtungen zu übernehmen haben, dieses wird schon hinlänglich durch eines jeden Amt, und Karakter bestimmet. §. 281. Im Nothfalle ist eine jede in Diensten stehende Person die Stelle einer andern verhältniß-mäffig zu vertreten schuldig: Es ist aber auch jede Herrschaft verbunden, ihren Dienstpersonen die zur Pflrgung des gewöhnlichen Gottesdienstes, und ihrer Gesundheit »öthige Zeit zu gestatten. §. 232. Wer einen Dienst angelrete» hat, ohne mit seiner Herrschaft über seinen Lohn, er bestehe nun in Kost, Wohnung, Kleidung , Gelde, oder in an-T 3 dern GO ( 294 ) GO' pern Sachen vorher überein zu kommen, der kann nie auf etwas mehr Anspruch machen, als auf das, was sein Vorgänger in diesem Dienste erhalten hat, oder was Dienstpersonen seines gleichen in dem nämlichen £>rt( gemeiniglich erhalten, er muß sich sogar mit der geringsten der gewöhnlichen Vergeltungen hegnüge». §. 283. Ist die Dauer der Dienstzeit nicht durch pinen Vertrag, oder durch die Art des Dienstes selbst Entschieden, so bestimmt das Gesetz diese Dauer auf dem Lande auf ein ganzes Jahr, und in den Hauptstädten auf sechs Wochen - Der Schade, welcher aus per frühcrn Entlassung oder Austretung aus eine», Dienste entstehet, muß von dem vergütet werden, der ihn verursachet, §. 2 84. Die Herrschaft, und die Dienstperson, . welche den Dicnstverlrag über den Verlauf der bedungenen, oder gesetzmässigen Zeit nicht forisctzen will, znuß den Dienst in'Slädico vier Wochen, und auf dem Lande sechs Monate vor diesem Verlauf auffün,? digen. §. 285. Allein die Herrschaft und die Dienstperson sind iu manchen Fallen berechtiget, die Aufkündi-gungsfrist auf vierzehn Tage ciiizuschränken: Eine Herrschaft ist dieses berechtiget, wenn eine Dienstper-so» zum Dienste ungeschickt befunden wird: wenn sie dem Spiele, dem Trunke, dem Auslaufen, oder ei-yr andern unordentlichen Lebensart ergeben ist: wenn mit Feuer und Licht unoorstchkig umgehet: oder mit HO ( 295 ) HO mit ihren Dienstgenossen unverträglich lebt : Auch eine schwangere ledige Weibsperson kann man nach vier« zehntägiger Aufkündigung, jedoch mit Vorsicht für die Sicherheit der Leibesfrucht, entlassen. §. 286. Eine Herrschaft muß nach vorhergegan» gener vierzehnlagiger Aufkündung eine Dienstperson entlassen, wenn sie ihren Lohn zur Verfallzeit, oder wenigstens vierzehn T->ge nachher nicht erhalten hat: oder wenn sie ohne Ursache hart, oder schimpflich behandelt worden ist. §. 287. Ein Dienstbothe, der auf dem Lande sich v.rheiralhen, oder eine eigene Wirlhschaft aulre-ten will, muß seinen Dienst nur sechs Wochen vorher aufkündigen. §. S88- Auf der Stelle, und ohne alle Aufkündigung kann eine Herrschaft eine Dienstperson entlassen , wenn sich diese durch einen unwahrhaft befundenen Abschied, oder durch ein anderes falsches Zeugniß in den Dienst eingeschlichen hat: wenn sie die häusliche Ruhe störet: wen« sie ihre Herrschaft beleidiget: ihr übel nachredel: oder sich ihren Befehlen widersetzt: wenn sie die Hausgenossen zum Bösen verleitet: oder sich einer Veruntreuung schuldig macht. §. 259. Eine Herrschaft hat kein Recht, eine Dienstperson deshalben, weil sie erkranket ist, ohne ordentliche Aufkündigung zu eutlzffen; sie ist vielmehr verbunden, ihr wenigstens auf Rechnung des schon verdienten Lohnes, oder des sonstigen Vermögens der % 4 v Dienst- ( 296 ) Dienstpersonen allen möglichen Beystand zu leiste»; reicht dieses Vermögen nicht zu: verstatlen es die höus. lichen Umstände der Herrschaft nicht: ober ist Gefahr der Ansteckung da, so kann und muß die Herrschaft z„ den öffentlicheu wohlthatigen Krankenanstalten Zuflucht nehmen. §. 290. Eine Dienstperson kann ohne Aufkündigung austreten, wenn sie in einer schweren Krankheit anderswo unlergcbrachk werden will: wenn man jh, bedungene Kost, und Lohn versagt - wenn sie der Gefahr grober Mißhandlungen , oder der Verführung auS-gcsetzl ist: wenn mau sie fälschlich eines Verbrechens beschuldigt: wenn man ihr auflrägt ausser Landes zu reisen: oder sich von dem Dienstorle auf langer, als ihre Dienstzeit dauert, zu entfernen. §. 291. Verweise, Vorwürfe , anhaltende Beschäftigungen, selbst das Verbot einige Tage nicht aus dem Hause zu gehen, gehören unter die Zucht, und BefferungSmittel der Dienstbolhen, und geben ihnen kein Recht, gegen eine Herrschaft gerichtlich zu klagen, oder den Dienst vor der gesetzmässigeu Zeit aufzukr'ui-digen- §. 292. Wenn der Zeitpunkt, an welchem einer Dienstperson ihr Lohn bezahlet werden soll, nicht vor-aus bedungen ist, so muß er ihr, wenn sie sich selbst beköstiget, zu Ende eines jeden Monats, sonst aber mit jedem Vierteljahre bezahlt, und in allen Fallen bis auf die Stunde ihres Austrittes aus dem Dienste be- rech. ( 297 ) rechnet werden. Zur Vermeidung oller Mißverstand-itfrffe kann die jedesmalige Bezahlung deS Lohnes in den Spannzettct geschrieben werden. §. 295. Neujahrs, oder andere Geschenke, die einer Dienstperson gegeben worden, kann die Herrschaft nicht auf den bedungenen Lohn anrechnen. §. 294. Die Liverey ist ein Theil des Lohnes: eS gebühren einem Bedienten, der durch drey Monate in einem Dienste gestanden ist , die Schnhe und Strümpfe, und nach Verlauf des Dicnstjahrs aste Stücke der täglichen Liverey. Auf Pelze, Mäntel, Ka> polröcke, und dergleichen hat kein Bedienter einen rechtlichen Anspruch. §. 295. Dienstpersonen, welchen die Führung einer Wirlhschafk ganz oder zum Theil anverkranet worden ist, sind verbunden, zu allen Zeiten, besonders aber vor ihrem Austritt, aus dem Dienste Rech, nung abzulegen, so wie diejenigen, welchen die Herrschaft gewisse einzelne Dinge zur Verwahrung übergebe» hak, sie richtig auszulieftrn, und jeden durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu ersetzen schuldig sind; entstehet in Ansehung des einen oder des andern die. ser Punkte zwischen den Herrschaften und einer Dienstperson ein Streik, so mag die Herrschaft auf ihre Verantwortung einer Dienstperson ihren Lohn zurückhal-ten, und im Falle einer Gefahr um Personalarress derselben ansuchen; in Ansehung der Rechnungslegung T 5 aber H-O ( 298 ) aber muß sie nach Vorschrift der Gerichtsordnung ver. fahren. §. 296, Die Herrschaft sieht bey Ausnehmung einer Dienstperson vorzüglich auf die Brauchbarkeit derselben: Aus diesem Grunde endigt sich der mit ihr gc, schioffene Vertrag mit dem Leben der Dienstperson, und ihre Erben haben keinen Anspruch, als auf den rückständigen Lohn. Eine Dienstperson aber nimmt auf die Beschaffenheit der Haushaltung, in welche sie sich verdinget, Rücksicht, und deßwegen dauert der Dienstverlrag auch nach dem Tode der Herrschaft bis zur Aufkündigung fort. §. 297. Die Herrschaft ist verbunden, jeder Dienstperson zur Zeit ihres gesetzmäffigen Austrittes ein Zeugniß über ihr Verhalten wahrend der Dienstzeit zu erlheilen, und für die Wahrheit derselben gegen Jedermann zu haften: ist die Dienstperson mit diesem Zeugniß unzufrieden, so steht es ihr frey inner, halb vierzehn Tagen bey der nächsten Polizeybehörde um ein besseres anzusuchc». §. 298. Hat der Herr gegen seinen Diener, oder dieser gegen seinen Herrn irgends eine Klage, den Dienstverlrag betreffend, soll dieses noch binnen dreyßigtägiger Zeitfrist, vom Tage des Austritts an gerechnet, geschehen. Ist diese Zeit verstrichen, kann weder deS einen, noch des andern Klage vor Gericht dießfalls angebracht werden. HS ( =99 ) HS §. 299. Ist es aber darum zu lhun , die gestörte g;ut)e, und Ordnung eines Hauses schnell herzustellen: eine plötzliche Trennung zwischen einer Herrschaft und einer Dienstperson zu untersuchen: Vergehungen scharfer zu züchtigen: oder gar Verbrechen zu bestrafen, f0 hat man sich in erstern Fällen an die Polizey, im ietztern Falle aber an das Strafgericht zu wenden, N. 3425. Hofdekret vom 26. April, kund gemacht mittels Regierungs - Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 1. May 1798. Den k. k. Kreisämtern wird io der Nebenlage eine Die in die Abschrift von der sub dato 26. April d. I. einge- langte» allerhöchsten Entschlicssung , wodurch jenen staatenflüch- tenderr schweizerischen Familien, welche stchbey gegenwarti» Schweij-r gen Umständen ihres Vaterlandes in die österreichischen ^(1J5tt Erbstaaten zu flüchten wünschen, wenn ihrer Person ohne Zoll, sowohl im politischen als Polizepbctracht kein Beden» ^teinMn» ken im Tlleege steht, gnädigst gestattet wird , ihre 8<»-Mobilien, HauSgeräthe und Habseligkeiten ohne Entrichtung eines Zolles hcreinbringcn zu dürfen, zur Wissenschaft und Benehmung mitgetheilet- Abschrift. Se. Maj. haben zur Begünstigung jener schweb jerischen Familien, welche bey den gegenwärtigen Um» stän- C 300 ) fyp ständen ihres Vaterlandes in die österreichischen Erb-staatcn sich zu flüchten, oder sich niederzulasscn wü„. scheu dürften, wenn ihrer Aufnahme in Rücksicht auf ihre Personen im politischen und Polizey - Betrach, kein Bedenken im Wege stehet, gnädigst zu bewilli. geu befunden, daß sie ihre Mobilien , Hausgerchhe und Habscligkcilen ohne Entrichtung cineS Zolles ijeo eiubringeu mögen. Diese Befreyung ist jedoch auf ijjte zum Handel bestimmten Maaren zum Nachstand der eigenen inländischen Industrie keineswegs auszudeh-ntn; unterdessen stehet ihnen frey, auch ihre Waarru einsweilen ohne Entrichtung eines Zolles, jedoch mii der ausdrücklichen Bedinguiß herein zu bringen, und auf Speculation niederzulegen, daß sie unter zoll, amtlicher Sperr und Verwahrung, bis mit denselben von dem Eigculhümer weiters disponiret werden will, zu verbleibe» haben. Erst in dem Falle einer weiteren Disposition, die aber mit Maaren, deren Einfuhr verboten ist, oder die ausser Handel gesetzt sind, nur in das Ausland gemacht werden kann, haben sodann die Vok> fchriften der bestehenden Zollpatente, und die Zollent-richlung jedoch dergestalt einzutreten, daß, wenn diese in den Erblanden niedergeleglen Maaren aus der zoll» ämtlichen Verwahrung wieder zurück in das Ausland gebracht werden wollen, hievon kein Essitozoll zu ent« richten ist. Welches zur Wissenschaft mit dem Veysatze be- ( so. ) fcefannf gemacht wird, daß die Bankal-Administra-lionett hiernach unter einem von da aus angewiesen werden. N- S424. Verordnung der weftgalizischen Hofkommis-sion vom 26. April 1798. Den sich selbst meldenden , somit freywillig zum ^ Jeder auf p v“cntTafparö Militär zuruck kehrenden Deserteurs wird durch den don sich ftlbst Generalpardon nur allein die Nachsicht aller Strafe Deserteur ztigesichert , keineswegs aber die Freyheik eingeran-ist, au inet, sich für entlassen anzusehen, und sich im Lande larlümniau.' ftey aufhalten zu können, sondern, jeder auf Gene-^^»ge- taiparbon sich selbst meldende Deserteur ist sogleich an das nächste Militär - Kommando zn übergeben. N. 3425- Hofkammerdekrer vom 27. Aprrl, kuud gemacht von der westgalizischenHoftommiffion, den 25. May 1798. Um den hierlandigen Bergbau biS zur gänzlichen Die Besitzer Regulirnng des Bergwesens, und bis zur Einführung einer eigenen Bergorduung für Westgalizien, nicht ohne den unter gehörige Aufsicht zu lassen, wird hiemit allgemein per» Verfalls ordnet, daß jeder Inhaber irgend eines Bergwerks ver-die Beleb- n imps bey blinden fepn soll, dasselbe mit Beschreibung und Be. dem f. k. stjm. Distriktual» d ( 302 ) Berggericht stimmung des OrtS, des Mineralienlagrrs, der Bx. büi^n f^affčn^c^ ^er cinbrechendcn Mineralien, des Baues, Monatheu und der Gegend, so wie der Art des ErwerbungSrechks, gederKund- und des Besitzes bep dem k, k. Distriktual,Bcrggerich^ AeA?mvarti-^ Wieliazka binnen sechs Monathen, vom Tagt der ge» Verord- Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, unter Strafe Nu»-«.'.«"-». Verfalls in das Freye anzuzeigen, hierüber mit Einlegung einer Mulhung die Belehnung anzusuchea, und die zu verleihenden Maaßen im Bau oder in gk-setzmässiger Fristung zu erhalten. r 342<$. Verordnung des Gubernium in mark, den -8. Slpril 1798. ^teyer- Der Ge- In Erwägung der häufigen Unglücksfällc verhemii-Sobatfrauf ^er Feucrsbrünste, wo die Nur zu grosse Wahrscheiii-^lhkeit Eintritt, daß bey den Häusern, wenn öftrkS «Strasse wird Stroh, Heu, Holz und andere brennbare Materialist, verboten. abgeladeu werden, von vorübergehenden Tobackra». <6er 11 ein Funken herabfalle, und sonach auf der Gasse, oder in den Behältnissen, wo dergleichen brennbare Maaren mit dem glimmenden Toback, oder Schwamme eingeräumet werden, sich entzünden können, erfodert e-l die Aufmerksamkeit auf die allgemeine Sicherheit, daß einer Gewohnheit, die sich immer mehr zu verbreiten scheinet, und ohnehin wider alle» Wohlfiand lauft, ernstlich vvrgebeuget werde. Es tz-S C SOS ) ES wird dicsemnach das Tvbackrauchen auföffenl. lichen Gässen in der Stadl sowohl als den Vorstädten auf das gemcffensie, und mit der ausdrücklichen War. „ung untersagt, daß jedem, der «ach erfolgter ailge-meinen Kundmachung dieser Vorschrift, bcp solchem Un-fuge gleichwohl sich betretten ließe, von dcr Polizey die Tobackspfeife ohne weiters abgenvmmen, und zur Enk-scrnung eines so bedenkliche Folgen nach sich ziehen könnenden Mißbrauchs jederzeit die sorgfältigste Aufsicht getrogen werden würde. N. 3427. Gubermalverordnung in Böhmen, vom 29. April 1798. Amtsvorstehern wird zur genauern Befolgung, Wie sich bey und darauf zu richtenden Aufmerksamkeit eröffnet, wo- “uöne”®ecbf^ mit bcy allen Berfaffungen der Grund - Veränderungs- Grundver-Tabellen, sich genau nach der StcuerreguIirungS. Ober- ZabtStn'ia kornmissions - Verordnung vom 10. Jäncr 1790 gehal- a*,en'' ten werde. N. 3425. EubernialverorLnung in Böhmen vom April 1798. Ungeachtet man schon mchrwalen die Verordnung ^ erlassen hat, daß unter einer festgesetzten Strafe das ^rholz^so^ Schet- nub, öster, Ellen,naß haben. BevVerfüh. rung des Biers die Lieferscheine GO ( 304 ) GO Scheiterhvlz die gehörige nied. öster. Ellenmaß haben soll, hat man doch in Erfahrung gebracht, daß nach immer auf den Schiffen Holz nach Prag gebracht werde, welches 1 i auch 2 Zoll kürzer geschnitten ist; man glaubt- daß dieses geschehe, weil etwa die Verordnung, daß ein jedes Scheit die Lange von einer nied. öfter. Elle, unter sonstiger Strafe haben lange, de» Holz. Händlern nicht hinlänglich bekannt seye; um nun dies, falls keinen Zweifel Übrig zu haben, und den Holzha. d° lern alle Ausstnchl zu benehmen, ist den sämmtli-eg Holzhandlern durch ihre an schiff-und (lösbaren Sire, men liegenden Dominien zu bedeuten, daß die Scheiier bcy sonstiger unvermeidlichen Strafe die Länge von einer nied. öster- Elle haben müssen; diese Kundmachung ist durch ihre Unterschrift bestältigen zu lassen, und diese bestättigte Kundmachung anher unausbleiblich einzu. bringen, und den Holzhändlern ist unter einem zu fugen, daß man den Holzkommissären in Prag alle Auf. merksamkeit empfähle, und sie Holzhändler ohne weiters gestraft werden wurden, wenn das Scheiterhvlj nicht die vorgeschricbene Länge haben sollte. N. 3429. GuSermalverordrmng in Böhmen vom 30 April 179s- Die k.k. Wiener Hauptstaats-Buchhaltung hat ge-legercheitlich der für das Jahr 1794 revidirten Trank. (teuer» ( Z "Z ) steuerrechnungen bemerket, daß, weil von bsa Bier« pnd schriftli. rechnungSführern die vorgrfchricbenen Lieferscheine übet jenes in f. Städte verführende Bier zum The«! nid;t mbjciitn» erlhellt, dann über derlcp Bier die que.rtakig n Verzeichnisse den Bekanntnißbriefcn nicht beygelegct werden , die Gubernialverordnungen ddo Prag bm £4. August 1781 und 19. Hornung 1789 wegen der Lieferscheine, dann das Hofdckret ddo Wien den 5. April «794 in Betreffder Verzeichnisse republizlret roet= de» möchten. Die Dominien werden demnach an die Beobachtung der mit Gubernialvcrordniing ddo 24,. August 178 1. ergangene Weisung angewiesen, daß iß jenem Falle , wenn in bit, dem Pönaltaz unterliegenden Städte Bier verführt wird, dem Fuhrmann eine schriftliche Anweisung, woher daS Bier fomme? und wem dasselbe gehöre, mikjuzeben ftp. R. 3430. Hofdekret der Finanz - Hosstelle an sämmtliche Länderstellen und Zoll - AdrNinistraziorren vom r» May 1798. Es ist vorgekomincn , daß in der Zoll» Behänd« ZMegand-lung des aus Floren; und dem toskanischen Gebiethe und kommenden Oliven » SehleS nicht durchaus gleich sich demToskam- fdjfrt Pom* benommen werde. GS enthält zwar der Lte Absah der v-enbe.-i Oli-XI. Band. U Vor. Welche Jünglinge vnm Unter« richlsgclde zu deftepen. Dorerinnerung des Zollpateutcs im Allgemeinen, daß die lvskanischen so, wie die vormaligen mailändischcn, manluanischen, und niederländischen Erzeugnisse, wenn die Einfuhr ähnlicher ausländischer Waareu erlaubt ist , nur die Hälfte von der im Tarif bestimmten Kon-summo - Gebühr zu entrichten haben. Indem aber vcr. möge des bestehenden Tarifs, vom Oliven« Oehl, ohne den vorigen Unterschied zwischen feinem und gemeinen beyzubehalten, überhaupt nur einKousummo-Zoll von 2 fl. 30 kr. für den Zentner, oder da der ZcntnerSpor. ko auf 25 fl. gesetzt worden, eine Gebühr von 10 pr. Zent zu entrichten ist, auch die toskanischen Weine , und andere dortige Erzeugnisse, eineu Zoll von 10 pr. Zent zu bezahlen haben, und niemals die Absicht gewesen ist, solche gegen einen mindern Zoll in den k. k. Erbstaaten einführen zu lassen; so wird noch ferner auch von dem mit Zeugnissen vorkommenden siorentiner oder toskanischen Oehle der tarifmässige Zoll mit 2 fl. und 30 kr. vom Zentner abzunehmen sepn. - - ., N. 343«. Hvfdekret vom s. May, kund gemacht von dem Laaves - Gubernium in Mahren und Schlesien den «-. May «792. Es können nur jene Jünglinge vom Unterrichts-gelbe befrepet werden, weiche sich über ihre Dürftigkeit GK ( 3°7 ) Feit ordentlich aüsweisen, und aus den Studien Zeug« niffe vorzüglicher Fädigkeit und Verwendung bepbringen. N. Z4Z2. Verordnung des Landes-Guberniüms in Tyrol vom 2. May '798. Es ist zwar schon den 27ten Juny vorigen Jahrs Die Defer- tvlir/ |f «r X. rnaßgebig verordnet worden , daß alle Deserteurs und Ranzioniete Rnnzionirte ausgeforschet, aufgehoben, und dem nach« b^f.. sten Militär-Kommanbo überliefert werden sollen, lirikom. Da nun aber daS Militär-Kommando ziim tSTtJeclieftrit* tigen Mißfallen anher angezeiget hat, daß nicht nur dieser Verordnung nicht nachgelebet werde > sonder» auch die Fahrlässigkeit der Obrigkeiten schon so hoch angewachsen seye, daß sie sogar auf die Entlassung wirk! » cher Deserteurs einzuschreitten wagten; So wird anmil wiederhvhlt angeordnet« daß so» wohl die pn de» Gerichlsbezirken dermahl befindlichttt Deserteurs und Razionirte gleich auf der Stelle ou> gehoben, und dem nächsten Militär übergeben, als auch von nun an keine Soldaten mehr, die nicht mit gehörigen Pässen von der Militärbehörde versehen sind, geduldet, sondern sogleich handfest gemacht, nud überliefert werden sollen. Man verstehet sich um so mehr, daß diese anmit erneuerte Verordnung auf das genaueste in Hinkunft U -r wer» ( 308 ) «erde befolget werden, als man widrigens jene, die dargegen handeln , als Deserleurs-Verheeler ohne Nach, sicht anfthen, und nach den bießfalligcn Normalien bestrafe« wird. Welches hiemir zur allgemeinen Wissenschaft und Benehwung bekannt gemacht wird. N- 3433- Hofdekret vom 3. May, bekannt gemacht mittels Verordnung der Landes - Regierung ob der Enns vom 13. May 1798. Wie sich we° Es ist allgemein bekannt, daß Se. Majestät gnä- nuufe*ber^' dkgst bewilliget haben, wiensch für de» Betrag der im Schuldsch^/i *c&ten ^r'fße vom Lande geleisteten Naluralieferungen ue verUurer. verzinsliche Sflruldscheine von der Landschaft ausge- d!kßMiger" stkilet, der liquidirke Fuhklohnsbetrag vergütet, und die Rechnungen Jnrercffen von Zeit zu Zeit gegen Quittung bezahlet zu benehmen v ilt. werden sollen. Durch Znsammnahme dieser Kapitalien. Fuhr-lohns-und Jnleressegelder enlstchek für jede Liefcrge» meinde ein fruchtbringendes Vermögen, welches durch ständische Aufnahme der ersten Rechnung von jeder Lie-ferung in quanto richtig gestcllet wird: Es wird alfo nölhig, die Schuldscheine, und baare Gelder zu bewahren, auch jährlich darüber order,Iliche, und aiifzu« bewahrende Rechnung z» pflegen. Bei) dem Umstande, wo Leitniigsobrißkeiten «ach aufgehobeuk« Sreuerre- AU- C s°9 ) guümmgdrotfrn nicht mehr bestehen, Grundobrigkeilen aber mit den LieferungSgeschästen derzeit nicht- mehr zn thiin habe», folglich auch dafür keine Haftung mehr haben können, solche beträchtliche Unlerthanselgenthü-mer nicht ohne Staatsobsorge zum Nachtheil de- Unter« than- können gelassen werden, habe» Se. Majestät auf gehoesamst gemachte Anfrage allergerechtest entschlossen, und erkläret, daß zwar jedermann der natürlichste Der« Walter seines Eigenlhums seye, daß also auch jeder Ge. meiudc freystehet, ihre Licferungsschuldscheine durch Rich, ter und Ausschuß selbst zu verwahren, durch diese die Zinsen selbst einzuheben, und über Fuhrlohos« und Zinsqelder von diesen Rechenschaft, und die Berthei» lung zu fodern. Gleichwie aber sodann die Richter schuldig find, den Gemeinden mit Ausgang jeden Jahrs Rechnung zu legen, so stud auch die Gemeinden schuldig, binnen drey Mouathen vom Tage der überreichten Rechnung solche zu erledigen , oder sie wird für stillschweigend gutge. heissen angesehen, und eben so müßte auch der Leituogs» beamte über erhaltene Bedenken binnen drey Mvnalhea sich an das Kreisamt wenden, oder er würde nicht mehr angehirt werden. Wenn aber die Gemeinde über die Rechnung Au« stände hat, muß sie solche binnen obiger Frist dem KreiS» amte vortragcn, welches selbe zur ständisch buchhalterischen Aufnahme leiten wird. Wenn aber eine Gemeinde ihr Vermögen nicht selbst bewahren, und ver» U 3 wal. HS ( 2-o ) HO walken will, sondern solche einem zugleich grundobrig-feitlichcn Beamten, oder wem immer anvertrauet, folg, lich diesen zn ihrem Leitungsbeawlen wählet, so hat für ihn qua Leilungsbcamten keine Grundvbrigkeit zu haften, es wäre dann, daß eine Grundvbrigkeit frey» willig der Bewahrung, und Haftung sich unterzöge. Die Gemeinde hat also von einem gewählt n Leitungsbr» amten jährliche Rechenschaft zu foderu, und mit solcher, wie oben von den allfälligeo Rechnungen der Richter« und Ausschüsse gesaget wurde, sich zu benehmen. Der von den Unlerthanen gewählte Leikungsbe. amte, wenn er zugleich eine grundherrliche Verwaltung auf sich hat, ist schuldig, dieß Unterthansvermögen kei. uerdings mit den grundherrlichen Geldern zu vermengen, sondern darüber eine besondere Kasse zu führen, wo er vom Kreisamle bcy jeder Kreisoereisung deßwe. gen wird übersehen werden. Und damit das Vermögen der Unlerthanen immer gesichert bleibe, so wird allen Grundobrigk.iteu hicmit aufgelragen, keinem von einer grundherrlichen Verwaltung aus was immer für einer Ursache anstretcnden Beamten, der zugleich ein Lei» sirngsbeamtcr war , oder dessen Erben eher ein Abso-lutorium zu erlheilen , bevor nicht vom Kreisamte be-stättiget ist, daß et über sein Leitungsgeschäft Richtig, keil gepflogen hat, wy zur Liquidiruug der Gemeinde bkvorstehet einen Kreiskomm-ssar zu verlangen., Welche allerhöchste Entschließung demnach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung ondurch bekannt gemacht wird, 34.34- HP C Z" ) N. 3434. Hofkanzleydekret an sammtliche Lan-erstellen, vom 3. May, kund gemacht von der Laudes-Regierung ob der Enns den io. von dem böhmischen Gubernmm und der Landesßaupt-Mannschaft in Kram den ->s. May 1798. Da der bestehenden Gewohnheit nach von den Meqen der barmherzigen Brüder • Konventen in Hungarn so wohl, sch"n"ui,d^'' als in Kroazien alle' Unterthanen der deutscherbländi-schen Staaten ohne Unterschied in die Verpflegung auf- gen.Konven-gcnommen werden, so ist künftig ein gleiches auch von deutschen^ den sämmtltchen in den deutschen Erblanden befindlichen Konventen zu beobachten, und alle hungarische, und Sammlung, kroatische Unterthanen ohne Unterschied in die Berpfle. gung aufzuuehmen, mit dem ausdrücklichen Bedeuten verordnet worden, daß weil diesen letzteren Konvenren auch das Sammeln in Hungarn, und Kroazien gestak« tet werde, eben so auch den huogarischen, und kroati. schen Konventen die diesfälligen Sammlungen in den deutschen Erblanden »»verwahrt zu erlauben seyen. Welche höchste Willensmeinung nun zur allgemei» »en Wissenschaft kund gemacht wird. U 4 N. 3435- ( 3i« ) N- 3435- Hofkammerdekret vom 3. May, kund gemacht von der LanLeshauptmannfchafr in train den 26. May 1798. j de^Aerarial- Seine Majestät hübe» die allerhöchste Entschließung Sicherheit herabgelangcn zu lassen geruhet, daß, da bad Aera-bctiHr'“ nut ei um den Beamten bev der Feindcsgcfahr einen viel, de» Quar- jähxjgx,, Desoldungs - Betrag nur vorgeschossen, un,b t< htnm^itRU nti Darlehens im Namen der Gemeinde ohne vorhn im Namen durch das Vorgesetzte Kreisamt eingeholte Bewilligung beF der der Landesstelle mit dem Beysatze verboten, daß fit Landesstelle widrigenfalls zur Bezahlung einer jeden , ohne Erlaub« verboten., nig ber LaudeSstelle gemachten Schuld aus Eigenem nnuachslchtlich werden verhalten werden. 3439' Gubernialverordmmg in Böhmen vom s. May 1793. Die Aontri« In Gemäßheit der gegründeten Bemerkungen der te"r'sollen'zur k. k. Staatsbuchhalterep wirb AmtSvorstehern aufgetra« leichten . gen, I HA C z>5 ) HA g;n, die Konkribuzious. Aemtcr mit Ztachdruck zu Ueberfichi ,„halten, vin den etwanigen Zuwachs, ober die Ab- A Ae"Ab' ,rag»ng der Steuerresten desto leichter übersehen und ^»smtg der ^urtheilen zu können, einer jeden Jahrsrechnung die einer^jebln fo oft geforderten Ausweise über den Stand der Kon« Ikibuzious . Reste ganz sicher beyzulegen, alS widri. Ausweiß pni gedachte Rechnungen auf Unkosten des daran Stand de" schuldlragenden Rechuungsührers ohne weiters rückge- A"^este'be. sendet werden würden. lege». N. 3440. Verordnung der Landesregierung ob der Enns Dom 8- May 1/98- ' Auf die vom Kreisamte des Hausrukoiertels über ^sütung«, bie Vergülungsart der auf geleistete Schanzarbeiten auf geleistete aufgelaufenen Unköstev, gemachte Vorstellung, und da- ^„"^fge. rinn gerügte Anstände, hat das hierländig ständische lauftnenKo-darüber vernommene verordnete Kollegium nebenliegend abschriftliche Note anher gegeben, welche den k. t. Kreis, dmtrrn zur Nachachtung und Weisung der Obrigkeiten zugestellel wird. Ständische Note 6ö°. Linz den 5. May ' 795. Die höchste Verordnung vom 14, Dec. 1797. »»mag, daß die Schanzarbeitskösten nicht auf das ganze Land ausgeschrieben werden sollen, sondern je- tz-S ( 3*6 ) %£ d", brit bie Sage getroffen", sich zur Schanziwg g(i brauchen zu lassen, hätte sich entweder selbst |}e(|([i‘ oder einen brauchbaren Mann schicken, und für be([t„ Unterhalt sorgen müssen; wenn aber doch von d-, Kommissariaten eine wenige Zahlung der oder sonst hinausgegeben worden, so seye in Anschuß dieses wenigen Betrags, soweit solcher nicht von b,„ Perzwienten einbringlich ist, die Vergütung auS dn» ständischen Domestieo zu leisten. AuS dem deutlich,, Inhalt dieser höchsten Verordnung erhellet hinlänglich daß dem Domcstikalfond keine andere Vergütung, ^ jenes Betrags obliege, welche allenfastS von denAoin. missarialen für die etwa bestellt.» Aufseher. ober viel, leicht für Schätzung ausgelegt worden, welcher Betrag aber selbst nach der höchsten Bemerkung nur un-beträchtlich seyn kann, den in den Gemeinden, wel. chen zur Schanzarbeit angesagt worden, liegenden Un-tenhanen hingegen liegt die Zahlung jener TaglZhim-gen ob, die den statt ihnen zur Arbeit gestestten Lag. löhneru, Häuslern und Jnleuten geleistet worden; iff ihnen aber der erfoderliche Geldbetrag hiezu von einiges Dominien vorgeschosseu worden, so unterliegt keinem Zweifel, daß sie diesen Vorschuß entweder durch Re-parkizion unter sich, oder durch Abzug an ihrem ge-mcinjchaftlichen LicferungSvermögen zu ersehen habe». Letztere Modalität schlug das verordnete Kollegium Einer löbl. Regierung aber in jener Rücksicht vor, weil diese Zahlungsart den Gemeinden viel leichter fal« ( 3*7 ) l,n muß / als eine immer mit Irrungen verbundene lint> zum Mißvergnügen Anlaß gebende Repartizion. Dieser Vorschlag, welchem eine £661. Regierung bey«. stimmte, ist daher keineswegs von der höchsten Verordnung so abweichend, oder so unaussührbar, alS ,( das KreiSaml vermeynek; dann a) hat vberwä'yn-letmassen der ständische Dvmestikalfond nicht samment-liche Schanzarbeitskösten, sondern nur die etwa den Anssehern bezahlten wenigen Geldbeträge, und solche nur ouf jenen Fall zu ersetzen , wenn sie nicht mehr eindringlich sind; b) die übrigen Kösten haben unstreitig die Gemeinden, und zwar ohne Rücksicht, ob selste «on den Perzipienten eindringlich fepen oder »ich;, zu bezahlen, welcher Fall der Eindringlichkeit aber bey Taglöhnern und Jnleulen ohnehin schwer zu vermukhen ist: c) ist keineswegs weder räthlich noch nothwendig, daß den Gemeinden , als welche wirkliche Eigeitthü-wer ihreS Lieferungsvermögens sind, der Vorschlag, daß die Zahlung durch Abzug von diesem Vermögen geschehen könnte, verheimlichet werde , vielmehr ist Ihnen solcher zu »erlautbaren, wobep denjenigen, welche sich erklären, daß sie ihr Lieferungsvermögen zu dieser Absicht nicht verwenden, sondern auf eine andere Art durch Repartizion unter sich die erforderliche Zahlung leisten wollen, solche allerdings , jedoch gegen Bestimmung einer gewissen leidentlichen Frist etwa ! »o» einigen Monaten frep zu stellen, endlich und wen» "ch einige Gemeinden ihre LieferungS - Obligationen von ey» ( 318 > von den vorigen Jahren schon vcräuffert haben, so ^ den dieselben doch schon durch die im Jahre 1793, g(, leisteten Lieferungen wieder neues Vermögen ges.mvch, von welchen sich die Dominien ohne Anstand machen können. Man ersuchet daher eine 1661. Regierung |n z,. antworlung der gefälligen Note vom 23. April Ieh,h^ dessen Beplage anmit rücksolgt, dieselbe wohl &lertll|| nicht alleiachas Kreisamt des Hausrukvierrels b,l,h. ren, sondern auch die übrigen Kreisänner hievon i„ jener Absicht verständigen, damit dießfalle im ganjrn Lande auf die nämliche Art und nach den nämlich,, Grundsätzen fürgegangen werde. N. Z441. Verordnung der westgalizischen HoftömmijM V0M 8. May -798. Ansiedkungs» Ausweise komme» jährlich zu verfasse». Die Dominien haben von nun an mit 6ntt ,i nes jeden MilikärjahrS einen AuSweiS über alle Sa« siedlungen den KreiSämlern, diese aber sonach elm' ordentlichen HauptauSweiß der Landesstelle vorzulegni N- 3242. Hofdekret vom s. May , kund gemacht mittels Regierungsverordnung in Oester- ob t« Enns vom 29. May 1798. Ueber eine von der hierländigea Bankalgefillt^ . , Ad- Megen Hinvanhal» inng der <3*9 ) Administration höchsten OrtS gemachte Anzeige, daßSchivLrzun-Schwärzungen rvttenweise über die Grenze vonPassau^^" her geschehen, wird den k. k. Kreisänilern in Folge eingelangten höchsten Hvsdekrets vom 8. gegcnwarti« gen Monats verordnet, allen Dominien und besonders jenen an der Grenze von Paffau nachdrücklichst auf« zutragen, daß sie zu Hindanhallung der Sckwärzun-gcn nicht allein dem Bancali im nöthigen Falle alle Assistenz leisten, sondern auch selbst, so viel an ihnen ist, kräftigst Mitwirken, und das Volk bey schicklichen Gelegenheiten abwarnen, und auch zu Ai'halluug der Schwärzer ermahnen sollen. N. 3443» Verordnung in Böhmen vom 8. May 1798« Die k. Bankal - Verwaltung hat hohen Orts er- Weisung öffnet. Selbe habe nach der hohen unterm 29. März l. I. erlassenen Verordnung zur Hindanhaltung der der Aus» Ausschmärzuug des Hornviehs an sämmtliche Battkal-mid Zollämter durch die Bankal« Juspekloratcn zum ge« Lauesten Nachverhalt hinauSgegcbcn, daß unter dem Ausdruck: Passierpollet, wie sich von selbst verstehe, die von dem betreffendenj Gränzzvllamke nach geschehener Abschreibung an dem Paß anszufcrtigenden, und schon jujrtirt seyn müssenden Essitozollpollelen verstanden werden, endlich daß ein derley Pvllet nicht 8 Tage, sondern nur fo lang, als zur Austreibung vom Gränzzollamt über HO C Z 20 ) HO die ©riSnje erforderlich ist, also asterlängst 24. S,n„. den zu gelten habe, in dieser Absicht sey auch den Zoll. «Sintern eingebunden worden, daß sie a) keine Ez-pedj. zion Abends, sondern immer nur bey Tage ausstelle,,, b) die Expedizion nie eher, als wenn schon wirklich abgetrieben werden mosten, auSftrtigen, und c) i„ bie Postekte nebst dem Tag auch die Stunde, wann abgclrie, den wird, genau, deutlich, und mit B'uchstaben aus. schreiben, und anmerken sosten; sostien sich gegen die hohe Verordnung vom 29. März l. I. 9111 (Mn. de ergeben , so seyen sie Specietenus einzuberich. ten, und die Jnfpektoraten hätten darob scharf zuhal» ten, daß die gute Absicht erzielet werde; Einstreuungen und Schwierigkeiten, die nicht wohl gegründet sind, feg durchaus nicht Platz zu geben, und dem Aufsichisper. fonde sey die Konkrolirung der Aemter in dem Falle zur Pflicht zu machen, auch bleibe ihnen frey, sich „ach Erforderviß durch Einsicht in die Register ihre Zweifel ausznlösen, und bey bemerkender Widrigkeit die Lnzei. ge zu machen; welches daher AaUSvorstehern in Ser« folg der hohen Verordnung vom 29. März d. I. zur gehörig und schleinigen Kundmachung bedeutet wird. N. Z444. Gn-ermalvervr-nung in Böhmen vom s May 1798. Sakzakzi-kenze finiten nicht Glatt. AuS dem Anlaß einer geführten Beschwerde, daß etztS ( 321 ) j)ie untertänigen Salzvekturanten ein Akzidenz von je. dem Fasset Salz berichtigen mußten; haben AmtSvorste-hcr zur Abhaltung mancher lästigen Plakereyen zu Je, Hermanns Wissenschaft und Belehrung der unterthänigea und anderen Bekturanten allgemein bekannt zu machen, -aß von nun an weder den k. Salzbeamten, noch Salz-wirthrn, Salzbindern ■, und Salzträgern in den Hanpt-unt) Salzniederlagen nicht das mindeste unter waS int» iner für einem Nahmen, und Vorwand bey Salzladuri» g n zu entrichten fep, N. 3445. HofMret vom 10. May, kund gemacht von dem Landesgubernium in Mähren und Schlesien den 15- May 1798. Es fofle künftig Niemanden ohne landesfürstli» Bttchhand-cher Bewilligung die Erlaubniß zu Errichtung einer landeschrst!! Bewilligung nicht zu bichieii. N. 3446. Buchhandlung ertheilet werden; Gubernialverordnung in Böhmen Vont 10; May 1792. Ob zwar längst die Vorschrift bestehet, daß die Die Kandi- E» btltt’li Stellern, oder Vormünder der Kandidaten zur gräfli.gräflich chen Strakischen Stiftung, die Schulprüfungs-Leug.I'^Eh": »isse dieser Stiftungswerber nach jeder Seinestralprn.be» -u,^ xi. Baud. k. fang U ' GO ( Z2S ) %» S'S' fung dem hochlöblichen Landesausschusse vorlege» s„. st^atprüfunq *en' 6am'1 dieser in Besetzungsfaü« n solcher Stiftung-, dem LnndrK« platze gehörig vorgehen könne ; so wird doch vorzuirg-'n. 2l"°ldnung bisher nicht gehörig beobachtet; 31 aus vor« steher haben also diese bestehende Vorschrift mitlelv gx, wohnlicher Kundmachung wieterhohtt zu erinnern. N. 3447. Hofdekret vcm u. May und a. July, Etiirb gemücht von dem wbstsaliztschen Appellazim. geriet tvn i. August 179s« fti°bte dluf die von Seile dieses k. k. Appellazionsge-gesetzmäßige richtks allerunleilhänigst nachgcsuchle Belehrung, iß bey^^Anle. in Absicht aus die Vorsichten bey Verleihung der Wai-ßuna der senkapilalien hierlandes weitere Weisung erflosse»: tßiitn wird daß, wenn Walsengeldcr bey Privaten künftig ong« te» wieder^ legt werden wollen, durchaus auf die gesetzmäßige behob» ausge. rrils durch die Verordnung der f. f. bevollmächtigle» $taßat" wrstgalizischcn Hofkommission vom 9. Dezemb. 1796. in Westgalizren, kund gemachte Sicherheit, Bedacht genommen werden Müsse. Wenn also bey der terma« ^ tigen Verfassung der öffentlichen Terrestral»oder Gröb-bücher die geseyn aßige Hypothek mit Zuverlässigkeit nicht erhoben, und von dem Darlehnswerber beyge» bracht werden kann, so sind solche oorräthige Waisen« gelber bis zur vollständigen Landtafeieinitchtung nach Mußgad der Vcrvtdnuvg vom 9» Tez. 1796. entweder ( 32Z ) tvchcr ih öffentlichen Fonds anzulegcn, oder mit den Waiseugeider» öffentliche Fondsobligazivnen zuin Vortheil des Pupillen cinzukaufcn, und das gebetene Dari-sehen den Prioakea nicht zu bewilligen. Was die bey Privaten schon vor dem Gesetze anliegenden Waisengeldcr betrifft, so ftub diese dcnsel-hen so lang zu belassen, bis sie nicht etwa wegen Sahmseligkeit in Bezahlung der Zinsen, oder sonst neu eintretenden Unsicherheit zurück gefordert werden müßten^ Solche heimfällige Waiscngelder sind alsdann nach der obigen Vorschrift zu behandeln. Welche höchste Entschließung allen untergeordneten Pupillarinstaiizcn und Vormündern zur genauesten Nachachtung hicinir bekannt gemacht wirb; N. 3448« Verordnung der Görz- und Gradiscaner Lan-deshauptmannschaft, vom 12. May -79k. Da micderhohlte Beschwerden wider die häufigen Entfremdungen der Feld ° und Banmfrüchte, und daS tuna dcrEn,-^ ^ fremdungeir unerlaubte Weiden des Viehes aüffremden Wiesen neu- der Ft-ld und erdings vorgckommen sind, und da man beobachtet hat, daß die tttit dem Edikte vom 4len Jänner 1769 zur Viehweide,,s Beschränküng dicftrVerbrechen festgesetzten Anordnungen pef(ll zumTheil in Vergessenheit gerathen sind, und daher die Beobachtung derselben von dem meisten Theile zum gtößteu Nachtheile der Feldwirthschaft, der Viehzucht- ( .'S2 4 ) und des 923 e i ti f> a ut 5 außer Acht gelassen wird. Sv man für nothwendig erachtet, den Inhalt des obgedach. ten Edikts vom 4tcn Jänner 1769 zur allgemeinen Ais, senschaft »nd genauesten Beobachtung in den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiška mit folge», den neuerdings öffentlich bekannt zu machen. Dir in diesen Grafschaften von einigen ungestraft, und mit unverschämter Dreistigkeit in anderer Grund, stücken begangenen Diebereyen der Feldfrüchte von jeder Gattung , werden durch den eingeschliechenen Miß, brauch des zu frühzeitigen Nachlesens befördert; hiezu kommt noch die schädliche Gewohnheit, daS Vieh zu ge-wiffea Zeiten des Jahres auf fremden Feldern, und in den zu selben gehörigen Gräben zu weiden; durch diese Unfuge werden den Saaten, den Weinstöcken, und den lebendigen Zäunen die grösten Schäden zugefügl. Um nun diesen Beschädigungen Einhalt zu thun, wird hiemit wicderhvhll festgesetzet: »tens. Die sämmllichen Gemeinden dieser bepdlu Grafschaften sind verpflichtet, auf dergleichen Beschädigungen und Felddiebereyen genauest zu wachen , und den überwiesenen Beschädiger oder Felddieb zu stellen, oder aber dem Beschädigten dev Schaden zu ersetzen, wie es das unterm 22. September 1764 in Rücksicht der Maulberbäume ergangene Edikt vorschreibt. Sie Vorsteher jeder Gemeinde haben demnach in jedem Falle die auf den Feldern vvrgegangenen Beschädigungen «nd Diebstähle alsogleich und unter ihrer sonstigen schirr- ( 3 25 ) rasten SBeraatsoertung bey ihrer betreffenden Herrschaft oder Bezirks» Gerichtsbarkeit anzuzeigen. Die überwiesenen Beschädiget oder Felddiebe wer. ben sodann nach dem bestehenden Gesetze mit Rücksicht, nchmung auf den verschiedenen Grad des unterlaufe, „en Betruges, und des dein bestohleneu zugegangenen Schadens mit gelinder» oder strengeren, zeitlichen oder anhaltenden Arreste, Züchtigung mit Streichen, und sonstiger Verschärfung bestrafet werden. Nebstbey aber reirb denselben, wie auch derselben Erben immer ob. liegen den zugefügten Schaden zu ersetzen. Wären es fremde, welche sich dergleichen Diebe-reyen, und Verwüstungen erlaubten, alsdann find die betreffenden Gemeinden, und insbesondere ihre Vor. sicher unter ihrer Verantwortung verbunden, dieselben mit vereinter Hülfe anzuhalten, und der betreffenden Herrschaft oder Bezirks » Gerichte zur ordnungSmäßi« gen Untersuchung und Aburtheilung zu überliefern. Lebrigens bleibt eS jedermann unter Arreststrafe verboten, in anderer Grundstücken, was immer für eine Gattung Früchte nachzulesen, bevor nicht alle Früchte von der gegebenen Gattung in dem ganzen Bezirke der betreffenden Gemeinde nach Hause gebracht worden sind, welches letztere allemal von den Gemeinden auf dem Gemeindhause oder anderen öffentlichen Platze allgemein bekannt gemacht werden muß, vor welcher Bekanntmachung jedes Nachlesen verboten-bleibt. *3 steiick HS ( 5-6 ) HS 2tcnS. Das Viehweiden in fremden Feldern und de» mit Gräben eii»ßef(t>(offenen Wiesen, dann den zu selben gehörigen Gräben ist in jeder Jahrszeit, und unangesehen einer wie immer gearteten Gewohnheit oder bis nun ausgeübten Mißbrauches eilt fut altes Hiti! verbothe»; und zwar unter eben denselben Slra. feu^ welche für die anderen Felddiebe, und Beschä, diger festgesetzet sind. Wo übrigens die Pfändung des beschädigenden Viehs erlaubt bleibt. Die sammtlichen Herrschaften, und Bezirks-Gerichtsbarkeiten dieser Grafschaften haben von Amtswe-gen auf die genaue Beobachtung dieser Auordnungeu und auf die Entdeckung der Thater zu wachen, und sollen auf jedesmalige Anzeige eines beriet) zugefügtti, Schadens oder erfolgten Diebstahls die Sache ohne mindesten Zeitverlust untersuchen, und in Rücksicht der schuldigen Entschädigung die politische Entscheidung mit Vorbehalt des Rekurses an die Vorgesetzten Stellen schöpfen, oder im Falle der Thäter bekannt oder eingebracht ist, nach Vorschrift der allgemeinen Instruktion für die politischen Behörde» vom 5. März 1787. wider denselben sogleich verfahren, und nach dem bestehenden Gesetze über politische Verbrechen und Strašen das Urlheil sprechen. Endlich wird erstgedachten Herrschaften und Gerichtsbarkeiten hiemit anbefohlen, die öffentliche Bekanntmachung dieses Zirkulars, und da die deutliche, Auslegung desselben Inhalts in der üblichen Sprach- 0. X 3 2 7 ) grt olfofllciif) in jcbct Gemeinde ihrer betreffende« Be-$u.f< jU veranstalten, und diese öffentliche B. kanat» machung von 3 tu ; Dpiiatea zu wiederholen, wie and) längstens binnen 8 Logen nach jedweder Be» kanatwnchnng hierüber die Anzeige an das Vorgesetzte K< iSka » niffarial ; r erstatten, welchen letzterem so« kann obliegen wirb, die sätUMtlichen derley Anzeigen j, R ickstcht des demselben unterstehenden Kreises die» s.r k. k. Landeshauplmannschafk vorzulegen. N. 3449- Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 13- May 1791S’ Das k. k. Appeklazionsgericht in Wien hat unterm Jeur» 4. dieß ander eröffnet, wegen eines in Verlust gern» thrnen Rekurses in Erfahrung gebracht zu haben, daß gena» zu weder von Seite des Landgerichts Braunau, noch des dvktigen Postamtes die vorfchriftmaßigen Post-Aiif-und Abgabs - Journale bisher geführt worden seven, mit dem Ersuchen , womit ans die durchgängige Führung dieser Journale alles Ernstes gedrungen werden möchte. Den k. k. Krcisämtcrn wird demnach oufge» tragen , den Postämtern und Gerichtsbehörden die ohnehin allerhöchsten O-ts vorgeschriebcne genaue Führung der vorschriftmäßigen Post - Auf - und AbgabS« Journale schärfest eiRjubinbvn, worauf auch ob Seite kt k. k. Krelsämicr pstichllich zu wachen sevn wird. X 4 N* 345<* AS ( 3 »S ) AS N. 3450. Hoflammerdekret an sammtliche Landerstelleir und Administrazwnen vom 15- May i798, kund gemacht in Tyrol den »s. Juny 1793. Maj, haben zu beschließen geruhet, daß inn A era. künftig in Fällen, wo es auf Verpachtung vomAera« rial - Gefäl- rjü[ 6 @ef4Q;e ankömmt, das Erträgniß derselben mö. ge ganz, oder nur zum Theil , oder gar nicht orbenf. lich bekannt seyn, die solche Gefälle leitenden Bchjr. den, vorher erheben , und der Finanz • Hofstellc von Fall zu Fall vorläufig anzeigen sollen: Ob für das . Aerarium die Vorbehaltung eines Gewinn - Antheils, die hieraus nvthwcndig fließende Legung der jährlichen Pachtrechnungen , dem Pächter zur Bedingung gemacht werden könne, oder ob dagegen Anstände vor, Händen find. Hierüber wird die Finanz - Hofstelle von Fall zu Fall entscheiden , und die Pachtbediogmig bestimmen, welche jedesmahl vor der Versteigerung den Pachtlustigen bekannt zn machen sind. 345.V. HS ( 329 ) HS N. 3451- Hofkammerdekret an sammtliche kanderstelle» und Zollbehörden vom 16. May, kund gemacht von der niederösterreiMchen Landes - Regierung ob der Enns den 29., von dem Guber-nium tn Gteyermark und von dem mährisch und schlesischen Landesgubernium den 30., wn dem böhmischen Gubernium den 3». May, von der westgalizischen Hofkommiss-on den 1, von der Landeshauptmannschaft in Kärnten, dann Landesgubernium in Tyrol den a., vom ostga-lizischen Landesgubernium den s., und von der Görz - und Gradiskaner Landeshauptmann-schaft den 9, Juny 179s-, Se. Majestät haben nothwendig befunden , die Blcy auszu, fuhren rotro Ausfuhr alles Bleyes io Blöken, Mulden , Kugeln „ur gegen und Schrötken io fremde Länder, und io die freuen Seehäfen vom i. Juny d. I. an, bis auf weitere bewilliget. Verordnung mir gegen Pässe, die durch die Landes» stelle zu erwirken kommen, mit Bestimmung des Orts, wohin selbes gebracht werden will, und Sicherstellung der beyzubringenden Beglaubigung, daß die Einfuhr in die angezeigteo Staaten und Plätze wirklich gesche» Heu, zu gestatten, X 5 345«'- TA ( 350 ) A. Verordnung der westgalizischen Host mmif-Aon vom 17. May 1798. S?e"r"i!f* Die nach Westgalizien sich fiüch lenden ruffische» fische» De. Deserteurs sind zi»ar jedesmal auf Auuerlangen der ireffvnd. ^ ruffisckeüMilüärkommaudanten, jedoch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des in ähnliche» Gelegenhej. len zu beobachtenden Reziprokums zurück zu stellen. N. 34j3. , Hofkanzleydekret vom >9. May, kund ge-mach! von der Londesreglerung in Oesterreich unter und ob der Enns den 26., von dem boh° mischen Gubermum den 29., von dem steyer-märkischen dann mährisch und schlesischen Gu-bernium den 30., der Landeshauptmannfckaft in Kram den 30. May, dem Gubermum in Tyrol den 2., von dem lrieftcr Gubermum, dann der Görz - u. Gradiskancr Landeshaupt-Mannschaft den 9. Juny 1798. SPeocn Ei»- trriSuna der Sk. Majestät finden cs zwar nothivekdig und Justi'tz. slKig > mit Ernste und Wachsamkeit auf die Eintrei« Laxen, tmo bung brr gesetzmäßigen Justitztazeen fortan feste Hand l'n ^Me*in halten zu lassen , Anden es aber dagegen mit ihrem vitrkbtrit1U ®'fer ^Iir ^'e ®f’re*tigftit nicht vereinbarlich , die bat. einzu- Justiz , wegen rückständiger Taxe», zurückhaltcn zu Hinzen,tnd. las« d ( ZZ' ) lüften, wie es bisher in Rücksicht der Partheysn ,'bis; Ungarn sind , nach dem Maß der Hofoerordnung vom 24, November 1797, geschehen ist. Allerhöchstdieselbe hak daher, mit gänzlichst Aufhebung dieser Verordnung befohlen: daß der lote §-der Taxordnung in Slreitsachen, und der rite §. der Taxordnung in den Geschäften des adelichen Richter-amres genauest befolget, »nd keine ©jrpebijinn wegey kiner rückständige» Taxe, die ein Ungar zu entrichten hätte, zurnckgehaltcn, wohl aber von 3 z» 3 Monaten die Verzeichnisse der dicßfalls rückständigen Laxen der k. f. Hofkammer eingcseudet werden sollen, in welchen der Name des Uuggrs, welcher eine rückständige Taxe zu bezahlen hat, mit seinem Aufenthaltsorte, die kurze und deutliche Bezeichnung der Expe-dizion, für welche die Taxe zu bezahlen ist, dann der Betrag derselben auszuweisen kömmt, damit sodann die k. k. Hofkammer die dkßfällige Eintreibung durch den Causarum regalium Directorem besorgen lasse. In der Absicht aber, daß dennoch die Falle der dießfälligcu Eintreibung desto seltener werden mögen,, sollen Erstens i die Gerichtsbehörden genau daraus kalten, daß die Anlangen der Ungarn, über welche die laxoare Expedizion erfliessen soll, von einem bey Gerichte angenommenen Advokaten unterfertiget seyen, der für die Taxe haste, und sich dagegen mit einem ange- HS ( 33a ) HS angemessene,, Gcldvorschuß bep seiner Parlhep, wen» er cs nöthig finden sollte, bedecke. Zweytens wird der Ungar, der mit der ihn treffenden Taxenkrichtuug saumselig ist , und es also auf die Einschrnjtung des Causarum regalium Di-rectoris ankommen läßt, wenn die Taxe nur einige Gulden betragt, die vierfache, bep höher» Taxen aber die doppelte zu entrichten haben. Dtttteus bey jenen Taxen, wo ein Gegelltheil einschreilet, soll dieser, wenn die Expedizion für ihn günstig ist, von AlnkSwegen der rückständigen Taxe halber erinnert werden, damit er fie für den Gegen-theil, salvo regressu an denselben, zahlen möge. Vlertenö / wenn die Gesuche der Ungarn durch Ersuchschrciben (Reqaisitoriales) ungarischer Be» Hörden unterstützet werden, sollen die Magistrate, oder Komitaksgerichte mit Hinterlegung einer angemessene» Summe, oder auf andere Art, allenfalls auch durch schriftliche Erklärung der ansäßigcn , oder vermögli-chen Bürger, (daß selbe die für die anderweiten Expe« dizivnen zu zahlen habenden Taxen zu den Händen de-Causarum regalium Directoris, soweit er zu ihrer Elnhebung befehliget seyn würde, ohne allem stre-xiru juris abführcn würden) fich bedecken, und soll ohne solche Versicherung in die Requisizion gar nicht eingegangen werden. Diese höchste Entschlieffung wird zu Jedermaons Wiffenschaft hiermit bekannt gemacht. 3454» GO ( 333 ) GO Nv 3454. Hofkanzlrydekret vom *g. May, kund gemacht von der westgalizischen Hofkommissiou den 8-JUNY >798. Dir Einwanderung fremder Juden , sir mögen W(m ei(ta »un aus den Erblauden , ober a»S dem Auslände Wanderung kommen, solle einzig auf die, in der dießfälligen Vor- Juden, schrift vom 20. Dezember 1796, deutlich bestimmte Bedingniß— welche in dieser Sammlung 8. Band» Seite 456, Zahl 2653 zu finden ist, — eingeschränkt bleiben. N. 3455' Hofkammerdekret an sammtliche Banka!-und Zoll - Gefallen - Administrazionen vom 20, May 1798» Den Zollgefällen - Administrazionen wird, in Ge« WelcheAuS- weise von waßheil der unter dem 7. May 1792. ergangenen de„ Eankal-Verordnung, hiermit zur Richtschnur gegeben. mifzunch" rtenS. Die Ausweise über die von der Administrü- me», und an zlon vergebenen minderen Bedienstungen, und die ein-geräumten Entlassungen der Beamten, ferner die Ausweise über die ausgcführke Schaafwolle, und über die Münz« Gattungen , eben so die Salz-Extrakte, alle Vierteljahre, unmittelbar an die Finanz- Hssstette eiuzuftuden. 2tkNs. GA ( 334 ) GA - stetig. Dagegen sind die Ausweise über« die eie.» geführten, ausser Handel gefegten Maaren, die Ver. zeichniffe, über die in die türkischen Lander ziehenden Transito - Güter , die Verzeichnisse über den Zuwachs und Abfall der Pensionen und Provisionen, und die Ausweise über die erlegten und hinauSgegebene-, Kau» zivnen« ebenfalls vierteljährig, bloß an die Staats-hauptbuchhaltung im Bankal - Fache abzngeben. Die sämmtlichen Summarienaber, über allebe, Merkten Gegenstände sind, nach Ende eine«? jede» Jahres, an die Finanz - Hofstelle einzufendeo. N» 3456. Hvfstttschließung vom 2 -. May, kund gemacht von der Nied, öfter. Landesregrermrg im Erz-herzvgthume Oesterreich unter der Enns, den ' 20. gUlfJ) 1796* Preis und Die häufigen Klagen über den außerordentlich Zikqe! be- hohen Preis, um welchen die Ziegler fett einiger Seit, treffend. ihre Ziegel dem Publico hindanzugeüe», sich angeilioßt haben, und über die schlechte Beschaffenheit uns baä ungleiche Maß der Ziegel, haben Seine Majestät bewogen, zu befehlen, daß Die Hierwegen schon bestehende» Verordnungen mit Rücksicht auf die veränderten Zeil-umstände erneuert, und demnach folgende Vorschriften für die Zukunft festgesetzt werden sollen. ilcnS: Soll bey den ordinären Mauerziegeln die Län> HK ( 335 ) HK Lange in 11, die Breite in 5 1/4., und die Dicke in 2 i/2 Zoll, bey den Gewölbziegeln die Lauge in t; , tic Breile in 6, und die Dicke in 2 1/ Zoll, Ixt) hen Pflasterziegeln die Länge in 10, die Breile In 6, und die Dicke in 1 1/ Zoll, endlich b.y den Dachziegeln die Länge in >7 , die Breite in 7, und die Dicke in 1/2 Zoll in dem Maß bestehen. alei-s: Der Preis des Tausend Mauer. Gewölb» und Pflasterziegcl wird hiemit auf 8 st 30 kr., die Dack z'cgel auf 13 fl. 30 kr., und die Doppelziegcl auf 16 fl. fcstgesehek. Gegen diesen Preis müssen Zlcns: die Ziegel jederzeit von guter Beschaffenheit geliefert, zu dem Ende die in dem Lehme best, idlichen auch fleine;en Sterne vor Verfertigung der Ziegel sorgsam ansgeworfen, und davon vollständig gminigef, auch der Lehm vorher wohl abgearbeitek, und sodann die Zugelsorten wohl und genug ausgebrannt werden. 4te»s: Jeder Ziegler, bey welchem nicht nach dem vorgeschriebenen Maß verfertigte, oder nicht von gutem Materiale bearbeitete, oder nicht genug ausgebrannte Ziegel gefunden werden, wird, wenn auch unter einem Tausend Ziegel nur 50 bis 60 dergleichen nnmaßhaltigc oder schlechte Ziegel sich befänden, ohne eine weitere Sonirung vorzunehmen, im ersten Belre« lungsfalle mit einer Geldstrafe von 12., im zwcyten von 24., und im drillen Belretungsfalle von 36 Reichs- ihalerti ( 33<$ ) Haler» bestrafet, und in dem dritten Falle werden auch noch die Ziegel coiifiscirct werden. Ltens : Dcb seit einiger Zeit hier und da eilige-schlicheue Unterhandel mit Ziegeln, welchen sich dieZie-gelbrenncr erlaubten, ist ganz verbothen, und roitb brr dawider Handelnde das erstemal mit L4 Reichsihaler Geldstrafe, das zweytcmal mit einem gtdgigen P„l'-zeyhausarreste, und daS drikkcmal mil Const cirung der Ziegel gestrafet werden. 6tens: Da cs die Pflicht der Bauführer, Mau. rermeister und Poiirrr ist, auf die Befolgung dieser Verordnung besonders genaue Obstchl zu tragen, und bey einer Ueberlrelung, die sie gewahr werden, den schuldigen Ziegclbrenner bey der nied. oster. Regierung anzuzeigen; so wird der äußerst schädliche Mißbrauch, daß die Pölirer bey Ablieferung der Ziegel an sie tin Trinkgeld bekommen, hiermit auf das scharftsie untersagt, und wird sowohl der Ziegler, der ein solches Trinkgeld giebt, als der Polirer, der cs nimmt, ohne Nachsicht in die §. 5. auf den Unterhandel festgesetzten Strafen fallen, und diejenigen Polirer, welche unmaß-hälkige oder unächke Ziegel übernehmen, ohne gleich dem bauführenden Meister oder dem hiesigen stäblH scheu Unterkammcramtc es mündlich anzUzeigcu, wer-den mit Polizeyhausarrest gestraft werden. 7tens: Um. endlich anch der willkührlichen Steigerung des Zieglers bey dem Fuhrlohn Schranken z» setzen, wird bestimmt, daß für die den hiesigen Ziegelöfen • HO C 337 ) HO Sfctt näheren Gründe nur 45 kr., für die entferntern und in die Stadt t fl. 15 fr. > in die Leopoldstadl aber - fl. 30 kr. an Fuhrlohn bezahlt werden sost. Ein Nachtrag folgt Mit Hofdckret vom 24, Dez» ,798- »ach» N. 3457. Hofkammerdekret an fammtliche LandersteÜen, vom 22. May 1798. Da die Current - Stipendien für Messen sehr zn- Den Ertrag fällig sind, und alfo in die Dolazion eines Pfarrers nicht wohl, am allerwenigsten aber in die Einkünfte »ich, in Tax« dergestalt eingerechnet werden können, daß davon eine [Ü Dcrleihungs - Sojf bemessen werden dürfte; so verordnen Se, Majestät, daß bey jeder Verleihung eines dotirten Beneficii von den Current - Messen die Ta^e dicht in Anschlag gebracht werden sost. N. 3458. Hofkümmerdekret vom 23. May, kund gemacht Vvrt drm lyroler Landcsgubernium, den 6. Juny '798. Seine Majestät haben allergnädigst z» verordnen Wie die Mi« befunden, daß künftig die von den Militär - Verpfl.gs- ^Cfl, ämlern, von den Artillerie - Command!, oder von den Wasser-und Länder - General - und Obercommandi, xt. Bans 2) oder von dem Manchen y f Unterliegest HA ( 338 ) HA k. k. Hvfkriegsrathe selbst gedungenen Militär« transportsfuhrrn der Entrichtung der Weg. Wasser-und Brückenmaute zu unterliegen bafnn , unb fo(, che, wie alle andere Privat - Fuhren in der Manipn. latiou zu behandeln, folglich gegen Erlag der Gebühr mit ordentlichen Bolletcn ohne allen Unlnsckied fjrpebirt werden sollen, wo hingegen jene Naturall-efenmgS. transporte von Mehl, Haber, Heu und Stroh , die von den liefernden Obrigkeiten, Städten, Gerichtin od.r Gemeinde» entweder mittelst von ihnen geklingenen Fuhren in die ersten Ablieferungsmagazine abgeführt, oder aber auch, wenn solche Naturalien aus einer Ma, gazinsstalion in die andere durch Vorspann von den Unterthanen selbst, ober auch mittelst anderen von ben Unterihanen gedungenen Fuhren überführt werden, hg, mals, wenn sie mit den NlWgen Lieferscheinen versehen sind, so wie bisher von der Entrichtung der landesfürstlichen Wasser - Weg - und Brück, nmön-te, und,auch aller Privakmaute, da wo letztere noch bestehen, noch ferner bcfreyt seyn sollen. Diese allerhöchste Verordnung wild demnach afitit Behörden, in Specie aber allen Kreisaml.rn, Oblig. keilen und Wegmaulämlern, auch jenen Kammeral-zollämtern, bey welchen solche Wassermauten eingehoben werden, mit der Weisung bekannt gemacht, daß die noch fcrnerS mauiftey erklärte Militär. Vorspaniis-und UnlerlhanSfuhren forlan mit Lieferfch inen von den Obrigkeiten oder Marschstalionen, die solcheFphr.n ab- scsi- «Lv® ( 3S9 ) schicken, versehen, und solche mir gegen Vorweisung dieser Lieferscheine wasscr - weg ° und brückenmaul-ftey Pflffirt, von den übrigen gedUNgeNtN Fuhren aber solche Mauten ohne oller Ausnahme, und von der Zeit an, als diese Verordnung zu Händen gebracht wird, gegen Abgebung der Bolleten eivgehvben wer. den sollen. Wo übrigens die bey Miliiclimarschen ge* siellt werdenden Vorshannsfuhken, so wie bisher, diesen Maulen nicht zu unterliegen haben, und auch mit fei* tun Lieferscheinen zu versehen frnbi N. 3459« Verordnung des tyroler Landesguberm'um vom 23. May 1798* Das k. k. I. und O. Oestr. General. Comman- Verpfleg« do hat unter dem >2ten d. M. anher b kaunt g macht, daß vermög hofkriegsrathlicher Verordnung vom ichten das Milim« „ „ „ . „ „ obiiekorami* April d. I. kein Derpflegsbeamter etwas an das Mi- sineQuu-liiair abgeben solle, wo die Fassnngsquitlung nicht von ^»ge» ab-dem Kommiffariat oder von einem dasselbe vertretenden Jndioidno coramificret seye. Da nun in vielen Orten, wo Naturalien dem Militait abgereichel werden, kein kriegskommissariati* scher Beamter sich befindet, so müssen die Naturaiqult* hingen entweder durch Obrigkeiten, Magistratsglieder oder Dorsrichter coramisieret werden, ein wesentliches Mittel zum Besten des Landmanns selbst, um zu sek-2) 3 c 340 ) hüten, daß feine unächten Ouiltniigen einschleichen f{n, neu, die sonst demjenigen, der sie einhebt, zur Laß und.zum Schaden bleiben würden. Welches hiemik zu jedermanns Wissenschaft fl|t, gemein bekannt gemacht wird. N. 3460. Hofkanzleydekret vvm 23. May, kund gemacht von der Landesftelle in Kärnten den 29. May, «nb vom tyroler Landes - Gudernium den Juny 1798. \ Die Manch. Seine Majestät haben den mit Elche April zu sceye Eni- gn^c flPa0noeneti Termin zur maulhfreyen Einfuhr bež fuhr des vth'5 (einte* uuO Getraides und Greiselwerks, dann deS freyen Einlrik- weÄ'?daiin bes deö Groß - und kleinen Hornviehes noch bisSudr der fr eye gu(v jn jscn ilinerösterreichischen Provinzen zu vctldn» Ciutri«b des Groß ■ ,1»d gern geruhet. N'""" Da nun die Einfuhr des einen, so wie der Ein- Horuviehes wird noch (rieb des anderen immer nach den bestehenden Vorsich-2t„tpfanfeiu le», nämlich mittelst derhierorlS ouSgeferligr roerbenbtn ten 3«l)re8 ,u beschehen haben ; so wird solches zur allge« ßeltauet. " ■* „ , * meinen Wissenschaft hiemit kund gemacht. N. 3461. r ( .341 ) N. 3461. Hofkanzleyd^?ret vom 24. May, kund gemacht pon ver westgaUzischen Hvfkommission den 15. Sum) »798. Die Besitzer geistlicher Advokazien, deren Besitz. Attestat™ Vitae (lubtlt jccfite (iJb nicht auf eine gewisse Zahl von Jahren,die L-esißer fonOcrn auf die Lebenszeit ersteecken, müssen eben fo, '^°s tute tie Besitzer anderer Staatsgüter ohne Unterschied: Westk»,. „i> selbe in den k. k. Erblandern, oder im Auslände bitjütrm« domiziliren, halbjährig ein Attestatum vitae bep-ß^* bringen. N. 3462. Hofdekret vom 2.5. May, kund gemacht mit Perordnung des O- Deftr. Appeliazionsgerichts VM 5-, und des tyroler Guberniumö vom »Z. Iuny, »798. Mittels höchsten Hofdekrets vom 22. Ang. 1797.« Wohin Me und weiteren höchsten Hofdekrets vom 25. May letzt- bin ist beschlossen worden, daß, da in Folge Patents Tmol abza- .. liefern sind. vom so. Aug. 1787. m gesammten Etblandern bte Staatsverbrecher allemal an das Kriminalgericht, welches in der Hauptstadt der Provinz bestehet, in der Sie ungehalten werden , abgeliefert werden müssen. Nachdem nun aber die Krimiualgeschäste in der Haupt. stadt Jnsbruck in Ermanglung der Krimi» clgerichlS-N 3 bar. HA ( 34- ) HA barkeit bey dem dortigen Sladlmagistrat, von den, Sonnenburger Landrichter z» besorgen sind, so m derley in dem Lande Tyrol betreten werdende Staats. Verbrecher ohne Anstand dahin abzuliefern. ^ Welches zur genauen Befolgung hiemit bedeutet wird, 3463. Verordnung der westgalizifchen Hofkomniif. fton vom 25, May 1798. Geldstrafe Die Geldstrafe für jedes unversteuert gebliebene versteuert"" Mitgenußlicht der Juden, für welches 1 kr. an Auf. Muae?,'ß- $u entrichten ist, wird mit go fr. bestimmet. Licht derJu-- dr:>- N. 3464. . Hofdekret vom 26. May, kund gemacht mittelst Verordnung des innervfter. Appellazions-Gerichts vom ij. Juny 1798. Den Appell. Bey Gelegenheit eines an die höchste Hofstclle bann Revl^ sionsukteu von diesem inneröster. Appellazionsgerichte einbegleite-fd/Hft” trcten - Prozesses ist bemerket worden, daß Lewegarün-keine Amts-Abschrift des Urtheils erster Instanz slides "urtlMs bey den Akten beyliegend erfunden, und auf dererBty-®r|ier 3"' legung künftig der Bedacht zu nehmen ftye. Dieses Auftrages vom st 6. May d. I. zu Folge ergehet hiemit der Befehl, daß künftig jederzeit de» ' ' ■ ein- ein'endenden Appestazions * dann Revision^ - Akt?» nfbli brr Amts - Abschrift der Beweggründe auch eine gleichmässige Abschrift des Urtheils der erstes Instanz bepgclegt werden solle. N. 3465. Hofkanzleydekret vom 26. May, kmrv » Betreff e der de» der karnlnerischcn Stande, und hierüber erstatteten kärmneri. Vortrag, denselben die bis jetzt ausgeübte Personalgc. richlSbarkeil über die unadelichen Eigenthümcr, und beygelaffe-wirklichen Besitzer der zu den Standen als dienstbar nalgertc^tž» erhobenen, und eigens verzeichncten Hauser zu Kla- barke«.^»^ genlurt. welche keine Bürger sind, und den Bezug tuarbezugs. d s Mortuariums von dem Werthe dieser den Ständen dienstbaren Häuser auch in jenen Fallen, wo der Besitzer als adelich, oder Bürger der Personalgerichtsbar-k,il des Landrechts, oder deS Magistrats untersteht, noch ferner beyzubelassen, gegen dem aus höchster Gnade geruhet . daß sie Stände solche Gerichtsbarkeit durch einen tauglich erkannten, und besoldeten Jnstitzmann mit aller Verläßlichkeit zu verwalten sich angelegen hallen sollten. So hiermit zur gehörigen Benehmungswissen« fchaft bekannt gemacht wird. N 4 N. Z466. H-A ( 34.4 ) N, 3466. Verordnung des tyroler Lan-esgu-ernmniS vom 20. May 1798. Das Tabak- Auk diesseitige Veranlassung« nachdem über das rauchen in f uvrfanoH. unvorsichtige Benehme» der Fuhrkncchtc wegen FeiieiS-wwd ft.n/11’ Sefahr^ besonders in Hinsicht auf das Todackraucheg Militär in vielfältige Klagen eingckommen, rourbe unter bem iy, fcottu. VCr dieses von dem k. k. Truppen -Korps - Kommando der Generalbefehl an alle Militär - Branchen erlassen, daß neuerlich unter Bedrohung schwerester Bestrafung in den Quartieren, wo Heu, Stroh und Holz befind, sich , mit Feuer und Licht alle nur mögliche Vorsicht gebrauchet , auch besonders das Tobackrauchen in sol, che» Settern nicht gestattet werden solle. Um aber desko sicherer diesem Befehl die unausbleibliche Folgelei-sinng zu verschaffe», so wird auf das dicßfallige bestimmte Anlangen des k. k. Truppe»-KorpS-Komman-t do a limit den Obrigkeiten , Magistraten und Ge- meinde > Vorstehern verordnet, jeden dieses Verdvlh in Zukunft übertretenden Fuhrknecht sogleich festzn-hallen, dessen Namen zu konsigniren, und der nächsten Militärparthey, wenn nicht allenfalls selbst eia Fuhrwesens - Officier zugegen ware, zu überliefern, wo selber sohin auf das allerstrengste bestrafet wer-, den wird. Welches hiermit zu jedermanns Wissenschaft und Benehmung allgemein bekannt gemacht wird. N. 3467.. c 345 ) •N. 3467. Hvfkanzleydckret vom 27. May, kund gemacht von der weftgaiizischen Hof.k'MMissivn den 8., und vom ostgalizischen Gubernium den 15. Juny 1798.. Durch daS Patent von 3. April 1796 ist zwar Wer für ri« den Bewohnern Wesigaliziens, und in Ostgalizien durch ^“nbfr«'*« z>aS Patent vom 10. August ,784 den Bewohnern achie». nab Ostgaliziens, wenn sie nicht von der Landcsbchörde du- bestrafe',"^ -u die Erlaubnis erhallen haben, auszuwandern, oder se» , dann 0 wo sich ji tXT auch heimlich über die Grauze zu gehen unterlagt, die Laudesiosaß, Verhaftung derjenigen Uebelgesinnten , welche Unter-^ "'" das thancn durch Verheissungcn, oder auf andere-. Wegen Anstand er- . j. ballen, 'Ivo zur Auswanderung zu verleiten versuchen, angcordnek, f,j,ler Z„. und für die, welche sich zu Schulden kommen lassen, der Auswanderung selbst Vorschub zu geben, oder solche auf irgend eine Art zu erleichtern, die nemliche Strafe, wie für die Deserteursvcrhehlcr, festgesetzt worden; nachdem aber hierüber bestimmtere, und maßgebigere Vorschriften erforderlich werden, so wird zu jedermanns Wissenschaft, und zur genauen Befolgung kundgemacht. 1 tenS. Daß jedweder, der ohne Paß der Landesbchör» den heimlicher Weise Westgalizien (oderOstgalizien) verläßt, in das Ausland gehet, binnen vier Monalhen nicht zurück kömmt, auch von einer Hinderniß feiner Rückkehr kein giltiges Zciigniß am das Vorgesetzte Kreisamt einsen-N 5 det. C 346 ) det, für einen Auswanderer werde geachtet, und als fo[. cher nach den Gesehen behandelt werden. LkenS. Die Strafe der Auswanderung ist, nebst dem Verluste aster bürgerlichen Rechte, die Einziehung desjenigen Vermögens, welches der Entwichene zur Zeit der Entweichung eigenkhüwlich besessen hat. Jedoch fin. det diese Vermögenskonfiskazion üur bey kinderlosen Auswanderern Statt; wo hingegen bey jenen, die Kinder haben, das väterliche Vermögen den Kindern als heimgefasten gelassen wird; und da die Auswanderer auch aller Erbschaflsanfalle verlustigt, und eigentlich zu erben unfähig sind, so haben derley ihnen nach den gemeinen Rechten zukommen sollende Erbschaflsanfalle, als ob sie Auswanderer gar nicht existirten, den libri, gen Erben zuzufallen ; diejenigen aber, welche kein Vermögen besihen, find, Falls sie eingebracht, oder sonst ergriffen werden, ayf drey Jahre zur öffentlichen Sit. beit zu verurkheilen. Zteus. Jeder Landesinlaß, der mit einem Gubernia!-oder krcisamtllchen Paffe in das Ausland, oder in ein anderes Erbland gereiset ist, soll gehalten seyn, den Tag seiner Zurückkunfl, und zwar Bürger, und Untcrthanen mittels der Obrigkeit, die Obrigkeilin, und adeliche Personen aber unmittelbar bey dem vor-gesetzten Kreisamte mit Zurückstellung des Paffes zu melden. Im Unterlassungsfälle sind die Adelichen mit einer Geldstrafe zu Händen des KreiSpolizcpfondS, die Un- AS ( 347 ) AS Unterthanen aber mit angemessenen körperlichen Strafen zu belegen. Endlich 4ie»s. Da hiedurch das Patent vom 3. April . 3796 und vvck 10. August 1784 keinesmegs aufgehoben , sondern vielmehr genauer bestimmt, und er» ipeiterl wird; so hat es bey de» in dem Patent für W.stgalizien im sten und 3ten §. gegen diejenigen, die andere zur Auswanderuag verleiten, oder ihnen dabey Vorschub geben, verbängtin Strafen (auch bey bim Patente für Dstgalizlen) sein volles Verbleiben. N. Z4Ü8- Hyfkammerdekret an sammtliche Landerstellen und Gesalls-Direetionen, vom 29. May >798. Ueber eine in Ansehung der Substitnzions Gcbüh- ren gemachte Anfrage, ist die Erläuterung ertheilt wor- stilustons-„ . . .... .. Gebühren de», daß in Fallen, wo minder einträgliche Gesälle Zemtrrn Nicht durch ordentlich angestcllke und unbesoldete Beamte eingehoden, sondern derselben Einhebung einem Dvlt- stellte» Le. teit gegen tin Emolument, oder eigentlich gegen einen bestimmten Perzent - Genuß, überlasten worden ist, in einem uothwcndigen Substituzions - Falle, demjenigen, welcher substituirt wird, wenn er im Orte seines Domicilii verbleibt, für die einstweilige Besorgung der Gesälls Einhebung eben daS Emolument, oder eben der Perzent - Genuß , den sein Vorgänger bezogen hat, penn solcher nicht mehr als 10 Perzent beträgt, alS S»b- Unterricht fi'"- - oie Wir:h, s.v-iftsämt-r der fninnitli» (üeivSmt#-<1 flier . wie sie eie Arrha, die Karenz- lin1' hie Ka-r zihenji?-' , mir auch uoit che» B'nstane." einzube» ten ui verrechnen, ltiib abzufiihren I; a tui. Substituzions - Gebühr zu belassen , wenn aber solch« unter 10 vom Hundert gewesen iss, doch immer wenig, siens 8 z höchstens aber io Perzent, als SubstiluzionS. Gebühr zu bestimmen sind. Wofern aber zu so einer Substiluzion Jemand ans einem anderen Orte gewählt und verwendet weiden müßte, bann ware demselben über das für den Vorführer bestimmt gewesene Emolu, Ment, noch insbesondere ein 5 perzentiger Genuß, von der während seiner Substitu-ion eingehodenen Gesälls-Erirägniß, als Substituzions - Gebühr, daun für die Hi» - und Herreise, eine verhallnißmäßige Vergütung des Juhrlohns, zu bewilligen. 3469. Hofkammerdskret vom 29. May 1798. Durch bestehende allerhöchste Vorschriften ist festgesetzt worden, daß nicht nur die sämmklichen Wirlh» schafts - und Forstbeamlcn der Staatsgüter vom Oderbeamten abwärts, bis einschlüßig der Amlsschreiber, sondern auch ihre Wittwen und Kinder, für die Zukunft penstonsfahig seycn, dagegen aber so, wie alle anderen Skaaksdiener, den Karen; - und KarakierS-Taxen, wie auch dem Arrha - Abzüge von ihren Besoldungen , zu unterligen haben. Alle diese Arrha - Gelder, Karenz - und Karakters-Taxen sollen, ohne Unterschied der Fonds, zu welchem die ( 349 ) die Staatsgüter gehören mögen', vom 1. May,797. angefangen, an den Kammeralfond abgeführct werden. Dadurch sind zwar die Pflichten schon bestimmt, welche den Wirthschastsämlern der sämmllichcn Sioais-güter, in Rücksicht auf die Dienstkapen und die Lrrha-Abzüge, im Allgemeinen obliegen; da jedoch die allerhöchste Willensmcinung dahin abziclt, daß wegen der Vorschreibuug, Einhebung, Verrechnung und Lb'uhr dieser Gefälle bey den Staatsgütern, in allen Provinzen , eben dieselbe Regel, und eine ganz gleichförmige Manipulazion bestehen soll, so ist nöthig, denselben folgenden Unterricht zu crthcilen. Erster Absatz. Wegen der Arrha. §. 1. Die Rentmeister, oder überhaupt jene Beamten, welchen die Verrechnung der Renk - oder Forst-amk-Gelder obliegt, haben sich durch aufmerksamcLe-sung des am Ende angefügien allgemeinen Arrha - Regulativs , desselben vollkommenste Kenntniß, zur Verhütung ihrer eigenen Gefahr beyzuiegen ; indem sie für allen und jeden Nachthcil dieses Gefälls, welcher sich aus ihrer Unwissenheit und Fahrlässigkeit, oder sonst aus ihrer Schuld ergeben könnte, dem Kammeral-Aerario zli basten haben. In Fällen eines vernünftigen Zweifels haben die Aemter von der höher» Behörde die oöthige Belehrung zeitlich genug einznhohlen? §. 2. H-A C apo ) §. 2» Es ist bereits im Eingänge gekackt worden, daß alle Minhschafls-und Forstbeamte, vom Oberamten bis auf die Amtsschreiber abwartS, &en Arrha-Abzug zu tragen haben. Es sind, jedoch hiervon die Privatschreiber, die von dem Amtsvorsteher, Rentzneister 3c. gegen daS von der Obrigkeit zu beziehende Bauschquantum, auf, genommen werden, die Bräuer, deren Au-nahme und Abdankung von der Erfüllung und nicht Erfüllung ihrer kinaegangenen Bedingungen abhängl, die Jäger, tue!» che keine Forsten zu besorgen haben, sondern blofe Jäger sind» die Fisch »und Kellermeister, wenn sie keinen mit Rechnungen und Dwnstkauzioncn verbünde« neu Dienst zu versehen haben, folglich eigentlich keine Beamte sind , endlich die Schaffer, Schofmcister, Oberknechte, und überhaupt die minderen Dienst-uod Arbeitsleute , ausgenommen , welche nach Befund jedesmahl wieder entlassen werden können. Diese sind daher, weil ihr Gehalt nur als eine wöchentlich oder monatlich ausgemessene Löhnung zu betrachten ist, von dem Arrha » Abzüge bcfreyet. §. Z. Dem Arrha-- Abzüge unterliegen nicht allein die zum Theil in baarem Gelde, zum Theil irr Naturalien ausgemessencn Besoldungen und Pensionen, sondern auch alle Akzidenzien, worunter auch die bestimmten Perzenten, unter dem Nahmen Provisionen, zn rechnen sind, dann die Zuflüsse aus andern Kaffen, reel” ( 351 ) welche einen Theil der Besoldung auSmachen, und des Beamten Unterhalt bedecken. Hingegen sind jene Zuflüsse, die nur dem Dienste anhängen , und zum Unterhalt des Beamten selbst nicht gehören, z. B. das Naturalquartier, oder die Quartiergelder der Wirihschaftsbeamten, jährlich bestimmte Bauschbeträge auf Unterhaltung der Pferde, auf Kanzley - Erfordernisse, oder zur Unterhaltung der Schreiber, Waidjungen, oc. bann die Schußgelder' her Förster, vom Arrha-Abzüge frey zu lassen. Alle in Naturalien bestehende Deputate müssen nach einem Mittelpreise im Gelbe berechnet, die Akzi» denzien aber, so wie sie der Beamte bezieht, ange-nommen werden. Weiter ist darauf zu sehen, ob nicht irgend ein Beamter aus einer andern Wirthschafrs* Staats - oder städtischen Kaffe, eine Besoldung , oder sonsteinen Genuß, in Baarem oder in Naturalien zu beziehen habe. Alle diese in baarem Gelbe bestehenden, oder in (Selbe anzuschlagenden Zuflüsse, müssen zusammen gezogen werden, und wenn deren sämmtlicher Betrag 106 fl. nicht erreicht, so ist auch in diesem Falle noch keine Arrha abzunehmen. Von dem gesamten Genüsse von 106 fl. bis ausschliessig 2000 fl. hingegen, ist die Arrha mit5 Perzent, und von 2000 fl. und darüber mit 10 Perzent zu bemessen. §. 4 Damit zu Bemessung der Arrba für alle Wirthschaftsbeamten einmahl für allemadl, ein siche-r er Grund gelegt werde, so hat jedes Wirlhschafts« ( 352 ) amt, gleich nach Empfang dieser Vorschrift, an Me Provinzial - Buchhaltung einen Ausweis, nach tteni anschlüssigen Formulare A einzusenden, worin nicht Nur die baaren Besoldungen, wie auch die Naturalien eines jeden Beamten, im Mittelprcise, zu Geld be. rechnet, insbesondere und zusammengezogen, zu er. scheinen haben, sondern auch die Akzidenzien , nach der Angabe der Beamten und die Zuflüsse auS anbeia Kassen aufgeführk werden müssen. Dieser Ausweis wird von der Provinzial-Buchhaltung, in Ansehung der baaren Besoldung und Na-tiiraidcpulake adjustirk, und dem Wirlhschaflsamledo-von eine gefertigte Abschrift zurück gesendet werden, damit er demselben, für die Zukunft, bei) Vorschrei, bung der Besoldung und Arrha, in so lange zur immerwährenden Richtschnur diene , bis die Provinz'al-Buchhaltung in der Folge von den Akzidenzien mi» Zuflüssen eines jeden Beamten vollkommen untemch. let feyn wird. Von den Akzidenzien gicbt cs nicht allein solche, welche den Beamten unmittelbar aus den Renken, wegen eines dahin eioflüssendcn Gefalls , abgereichk werden, sondern eS find auch dcnf.lisen in manche» Ländern noch andere, wie z. B. die Standgebichr, gewisse Taxen oc. zugeflandcn, die ihnen von Prioa len und Unlertbanen gezahlt werden. Da der Provinzial»Buchhaltung nur die crlle-ren, nicht aber die letzteren bekannt fepn können, st mag Nro. btt Po- stell. Zm Lande N. N. Zu? ©ti« 353, uab 353, N. N. Fonds - Herrschaft A u s w e l s der baarcn Besoldung, Natural - Deputate und Akzidenzien, welche dem Arrha - Abzüge unterliegen. Nahmen und Rang der Wirthschafts- unb Forst-Beamten. Jährige Besol- dung, in Baartm Gul. s K. N. N. Oberamtman» , > auf Uoltibaltung der Pferde 300 Gulden. N. N. Skeotamts «Kontrolor. N. N. erster Amtschreiber. 4 N. N.zwepler Amtschreiber. Ztt MM.... Deputat - Naturalien - Derselben Benennung. Mit- tel- preiS 1 Betrag. G. ;K. G. [S. der baaren Besoldung und Deputate Gul. i K. Hier ■4 3 an Alzrvenzien, nach - Angabe der Beamten Derselben Benennung Betrag G. sK. aus andern Staars - vber städtischen Kaff n. Derselbe» Benennung >etrag jG.sK. Ueberhaupj an der Besoldung im Gelde und Naturalien fammt Ne- bengenusse. Gul. [ K. A r r h a von derBe foldung in von Zufam- Baaren Akzi- uub an SU« den- men. turalien. zien Gul. S. i K. Gul | K. Anmerkungen. >844 26 Z 2422 28 Faß Bier 1 ifz Ct. Hechten 2 ift Ct. Karpfen 261.40 stz Speisfische 25 Kl. hartes Holz 40 Kl. weiches Holz Zur Beheihung der Amts -Kanzley an weichemHolze 15SI Schleißkiefer 1 Sk. 7 Faß Bier 25 tß Hechten der Ct. 50 tB Karpfen desgl. 2LlhSpeisfische desgl. 5 Kl. hartes Holz 5 KI. weiches Holz 3 Faß Bier 4 KI. weiches Holz 20 3 Faß Bier 4 Kl. weiches Holz 6 16 8 6 2 3°j 40 30 40 6 1 40 if>8 — ■ 24 — 20 — 14 24 i 62 3° 66 40 .. 355 2200 42 4 — 4 . 1 30 1 2 30 8 20 3 72 20 500 — Von verkauftem Ge, 1 treibe, im Mittel „ i ,30 18 6 40 100 iS 6 40 24 . 1 40 106 • Aus den Renten des Religions fonds - GültS, 8k. Wege» Dtr= selben Besorgung. — 2220 36 - 53 o 136 220 r i 100 _ 22V 26 '30 5 - Da daS Pauschquantum, aufUnterhal-tung der Schreiber, Pferde, dcS Waid« juuges, z>i Beheizung der Amtskauzley oc. einem Wirthsckafls - ober Forstbeamlen, zur Bestreitung dieser Auslagen verliehen wird, so kann solches dem Arrha - Abzüge nicht unterliegen, folglich auch weder unter dem baarem (Selbe, noch unter den Deputaten, aufgefuhrct werden. 2900 - 2966 250 Unter Akzidenzien find nur solche auS« zufttzen, die unmittelbar für die Person des Beamten selbst bestimmt stud, folglich müssen jene, die z. B. wie der Schußlohn ober andere, woraus ein Schreiber unterhalten werden muß, mit Auslagen verbunden find, hierunter ebenfalls weggelgs-sen werben. Von der baaren Besoldung, mit Ein begriff des Werths für Naturalien, ist dip Arrha, so wie von Akzidenzien, in beson-dern Kolonnen auszusetzen, weil die erstehe alljährlich bestimmt bleibt, dir letztere aber nicht nach dem von dem Beamten angegebenen Mittel, sonder« nur von dem, was er wirklich an Akzidenzien genießt, abzuziehe» ist. Die Arrha von dem Genüsse suS andern '1 !*■' Kaffen ist jedoch gar nicht auSzuweiftn, i L ' weil |ie in derjenigen Kasse, wo der Beam-5 * it den Genuß hat, ohnehin Vorkommen muß. Uebrigcns ist die Kolonne: Überhaupt au Besoldung ge. nur darum erforder«! lich, damit man ersehen könne, ob der Beamte (wie PostN. 1) io 0, Hund, oder (wie Post N. 2 und 3) nur 30. Hund, oder (wie Post N. 4.) gar keine Arrha zu ruf« richten schuldig sch. . A U $ g a b k. ' B a u f B e 1 0 l d u n g e n. N. N- Oberamtmann Post. Nro. Schuldigkeit. Einzeln. Zusammen. Post. Nro. A b st a t t u n g. Ci ijcln. ! 3uiammm Militär-Jahr 1797. Gui . 11. Sut. IK Gm. 4. Gu. i« Vermöge der Deputat - Tabelle, gebühren ihm an der baaren Besoldung, vierteljährig Im ersten Quartal den letzten Jänner 1797, für Novemb. und Dezemb. 179&. wie auch 6i 461 Guld. 6 1/2 Kr. oder jährlich — — — — — — 1844 26 Jänner 1797) — — — — — — — 4Ö1 Nebst diesem hat er auch, zufolge der von der Provinzial-Buchhaltung adjustirten Arrha Aus- — zweyken den letzten April 1797, für das zweyte Quartal — — — — 461 6f weises vom au Naturalien - Genuß, im Geldeswerthe — 355 Guld. 34 Kr ;— dritten den 28 July 1797, für das dritte Quartal — — — — 461 H Also mit Einbegriff obiger — — 1844 — 26 — Zusammen— *383 1 tzS Zusammen zu beziehen — —■ —^ 2200 — — I Die Besoldung für das vierte Quartal 1797. ist noch unbehoben, mithin Rückstand — — — 4*1 Betrag— • 1 844 26 [ N. N. R e n t a m t s - K o n t r o l o r. Militär - Jahr 1797- Zufolge der Deputat - Tabelle, hat er an der baaren Besoldung Vierteljährig 100 Gulden 55 Sr, (ober wenn sie der Beamte monathlich erhebt) tttonatfylid) 35 ®ul». 38 1/3 Kr. jährlich aber, za beziehen. — 7- —— — Dann vermöge des von der Provinzial - Buchhalliing unter dem —adjustirten Arrha »Aus weises, an Akzidenzien, seiner Angabe nach, vierteljährig 7 Guld. Zo Kr. ober jährlich. Ueber dieß hat er an Naturalien, vermöge des von der Provinzial - Buchhaltung unter dem -----abjuflirten Ausweises, dem Selbe nach — — 72 Guld. 20 Kr. und mit Einbegriff obiger — — — — — 457 — 4» — Zusammen zu genießen — 5,30 Guld. Antnerkung Sollte ein Beamter auch aus andern Kassen einen Besoldungs-Genuß haben, so ist auch solcher hier anzume^ken, um gleich übersehen zu können, ob er bei; dem Zusammensatze seines ganzen Genußes, 10 ober 5 v- Hund, ober elwan gar keine Ariha zu bezahlen schuldig scy. Da seine Akzidenzien in diesem Jahre von 30 Gnld. auf 31 Salb. 50 Kr. gestiegen sind so kommen in Zuwachs — — — — ~~ 427 SO Betrag- Allmerkullff. Eben so für die übrigen Dienstpersonen, Es chird bloß von dem Rentmeister abhangi-n, ob er zur leichtern llebcrstcht für jedes Individuum, eine Rechnung eröffnen, und am Ende die sämmrlicben Beträge, mittels Zusammenziehnng sammeln, over die Besoldungsbenage von alle,, Beamten in einer Rechnung^ ausfützren wolle. 457 !| 40 459 3tu ersten Quartale 1797, den letzten Jänner, für das erste Quartal, an der baaren Besoldung --- ------------- ------------- rr— --- — zweyken----------- den 29. April für das zweyte Quartal, von derselben. — Daun sind laut VerkausSregister, au Getreide, M.tzen — vcr-kauft morden, wovon ihm zu — Kr. vom Metzen, gebühren — 3 4 —- drittes---------- — viertes----------- den 30. July, für das dritte Quartal, an brr baaren Besoldung bin 31. Qktvber - für das vierte Quartal, ebeufalls — — Summe—■ Wflltievfmtß. Da zu Folge dieser neuen Vrrörduung, die Arrha vou dru Akzidenzien nicht mehr nach einem bestimmten Bausch und Bogen, sondern nur von dem Beamlen von Zeit zu Zeit zuflieffeudeu Quantum eingehoben werden soll; so ist erforderlich , daß die Buchhalkercp überzeugt werde, roie hoch sich der Betrag beläuft, von welchem der Beamte sein Akzidenz zu beziehen habe. x -Bey solchen Akzidenzien, die NuS beit Rente» , wegen eines auch dort eingehrnden Gefälls, dem Beamten bezahlt werden , kann sich keine Schwierigkeit ergeben; denn eö zeigt sich ( wie oben Post Nro. 2. ) aus dem Körner-VerkausSregister, daß, weil so viele Metzen Körner verkauft worden sind, dem Beamten nach der Paffirung so viele Kreuzer ausgefolgt, folglich auf dieser Rubrik in Ausgabe gestellt werden müßten; allein i« manchen Landern gibt es noch Fälle, wo der Beamte sein Akzidenz nicht unmittelbar aus den Renten, sondern z. 25. die Slammgebühr von dem Holzkäufer, tiu und andere 2ojr von dem Untenhan, zu empfangen hat. Um nun auch diese Gebühr in der Rechnung sichtbar zu machen, haben künftig jene Akzidenzien, deren. Abnahme dem Beamten von einzelne» Parlheycn oder Unterthanen gestaltet ist, jedismahl unter der gehörigen Rubrik in Empfang zu >-scheinen, um sie so noch, wenn (it dem Beamten aus gefolgt werden, miter dieser Rubrik in Ausgabe stellen z» können. 106 , 55 'S., ; 5 ! 158 45 — 106 106 55] 55! — 4j9 l 30 - ( 353 ) roag der in diesem Ausweise von dem Beamten über-Haupt angegebene Akzidenzien - Betrag gegenwärtig bey her Vsrfchreibung angenommen werden. Zur lieber-zeugung der Buchhalkerey ist aber erforderlich , daß eint die Akzidenzien der letzteren Gattung, dem Beamten, dem sie gebühren, künftig nicht mehr von den Pariheyen auf die Hand bezahlt, sondern in die Ren-verrechnet, und dort auf jener Rubrik, wohin sie gehören, in Empfang gestellt, demselben aber zu Ende eines jeden Vierteljahrs oder Monals, y nachdem er seine Befolgung einhebt, eben aus den Renten, ge, gen Quittung abgereicht, und unter die Besylbungs-Jiubrik in Ausgabe gebracht werden. In Ansehung der Zuflüsse aus andern Kassen, wird sich die Buchhalkerey ebenfalls mit der ersten Angabe begnügen, und sich sodann aus den Rechnun, gen jener Kasse, woraus der Beamte seinen Genuß beziehet, überzeugen. Für die Zukunft ober muß in derselben jede, bcy einem oder dem andern Beamten vor-fallende Veränderung genau, und mit Beziehung auf die dießfalls ergangene Verordnung angezcigt werden. §. 5. Die Vorschreibnng der Besoldungen hat indem Amtsbuche, nach dem anschlicßigen Formulare B. unter der dazu bestimmten Aüsgabs » Rubrike, nur von dem baaren Gehalte, und dem von dem Beamten selbst angegebenen Akzidenzien »Betrage, im Konlczte, zur Uebersichl, vierteljährig, oder wenuder Beamte den Gehalt monatlich eiuhcbt, auch monal» <1. 3 lich. HS ( 354 ) HS lich, in der G>ld Kolonne aber zugleich jährlich zu geschehen; der Werth der Naturalien hing! gen, rotil |je ihm ohnehin in der Wirklichkeit verabfolgt, und bit, serwegen in der Naturalien > Verrechnung zur Gebühr angetragen weiden müssen, ist, nebst den alienfälligen Zuflüssen aus andern Kassen, um den ganzen Genuß übersehen zu können, nur innerhalb der Gelbkolonuen, bcy der Schuldigkeit, anzumerken. §. 6v Die Arrha ist nach dem weiteren Form»« lare C. ebenfalls in dem AmlSbuche, unter einer eige. nen, jedoch zur Erlrögniß nicht gehörigen Rubrike; Empfang an eingehobenen Arrhen: und zwar so vvrzu. schreiben, daß sie von der baarcn Besoldung, und den zu Kelde berechneten Naturalien, welche, in solange der Beamte bey seinem Karakleur verbleibt, unabdn. dcrlich ist, in einer Post erscheine; jene von Akzidenzien hingegen , welche dem Beamten nur nach dem Der-Hallnisse seines Empfangs abgezogen werden darf, folglich den in seiner Angabe^ noch zu Anfang vorgeschrie-denen Antrag entweder übersieigen, oder nicht erreichni kann, insbesondere aufgeführk werde. §. 7. Da die Arrha de« Kammeral - Fond abgesührt werden muß, so ist auch hierzu eine eigeue, zur Erlrägniß nicht gehörige ÄusgabS - Rubrik: auf abzufl'ihrende Arrha: zu eröffnen 7 wo eben derselbe Betrag, der bep dem Empfange der Arrha angetragen ist. jedoch nur in einer Summe, nach den in dem Formulare C. enthaltenen Beispiele, vvrzuschrciben. §. 8. d m p fa «d a it e i n g e h o b e n e n A r r b e m Zur SUte ZL4. C. P»fi. Nrv Schuldigkeit. Militär - Jahr 1797. jj. N- RentaMtAkontrolor ha k, zu Folge des een der Provinzial. Buchhaltung unket dem * • 1799- adjustirken Ausweises an der baartn Bcsoldiiog. 427 ®ul. 40 Le. Dana an dem zu Geloe berechneten Naturaldeputate. 72 . . 20 .. Zusammen jährlich zu genießen. — --------„—r.... 500 Gul. .. Kr. Hiervon beträgt die Arrha zu 50. 100 Vierteljährig 6 Gul. 15 Kr. jährlich aber a5 .. .... Dann von Akzidenzien, seiner Angabe nach , zu 30 Gul. oder vierteljährig. 7 . . 30 .. Die Arrha vierteljährig, zu 221 oder jährlich. r .. 30.. ; Eben so die übrigen Beamten.) _ _ _ — Die ft Arrha hat sich durch den Zuwachs und Abfall der Akzidenzien vermehrt oder vermindert, und zwar: Im 1. Quartal. Zuwachs I Abfall Der Rentamts. Kontrolor hat gar kein Akzidenz bezogen, mithin fallen^ ab die oben hievon auf I. Quartal auSgewieseaea. —' gal.I Str.jWiii.j Kr. Fm ii. Quartal. Derselbe hat, laut BesoldungSauSgabe, anstatt 7 Guld. 20 Kr. richtig 31 Gul. 50 Kr., folglich um S4 Sul. 20 Kr. mehr bezogen, von welchem Mehreren er über die oben vierteljährig vorgcfchrie« denen 22 1/2 Kr. noch zu bezahlen hat. — — Im III. und IV. Quartal hat er hiervon nicht- bezogen, mithin ab. zulchrelSei,. — — — — Wird nun die Verminderung non der Vermehrung abgeschlagen zu So find im Ganzen fn die Vermehrung zv bringe». Betrag. . 7i 7t Gul. [ K. Gul.lllr. 26 225 25l 3° iyjil jSi'rc. ii ; i 5' I ' j25‘i,35Y Abft alLung. i Quartal. 1795. $ 3 4 5 Sen lehren Jänner 1797. von der baareo Besoldung und den Nakuraldeputatru des Rent amiS-Kontrolor lür das I. Quartal 1797. — __ _ von dem Qderaairrnana ^ auf diese Zeit. — —, _ imglrichru von dem erste» Amrschreibtr» — — — (.u f. w. im IT. Quartal und __ ___________ ___________ __ ia den zwep legten Quartalen.) — — — Summe... Hierz» den Rückstand wegen der von dem Qberamlmann für daS iV. Quartal 1797. Slbro.. fCu9eit»!)aiU6t nicht erhodincu B.sordung. — — ___ ^ßmerfung. Unter dieser Rubrik ist die Arrha nicht nur von Besoldungen 3c., sondern auch von den Piufione», Reaiunerazionen 3t. i» Empfang zu verrew'iei,. woraus auch die gplge stiehl, daß bit an den Sumuurolfonb abjufiitueobe Arrha mct-i nur von Be svldunge». Deputaten, AkMenzlen und Zustüssrn, sondern auch von Pensionen , Re. wuu.tazioven 3c. unter der nachstrhendcu Rublik vorge,ch«ebtU, und In Ausgabe ge bra 4,1 0erden muffe. .Zusammen.. Einzeln. Zusam- men. Gul. j K. Gnl.s Kr. 6 55 1 *5 62 64 5* 96 35i 2.51 35t I gäbe, hrte A r r h e n. Militär-Jahr 1797. Bermüge Arrha, Empfangs - Rubrike, sind für dieses Jahr an den Kammeralfond abzuführen Diese hat sich aber im heurigen Jahr« vermehrt em — — — Summe. - - — 25: — 30, 1 2 Den 5. Februavan die Kammeralfondskasse abgeführt die im I. Quaital eingehobeneu Den v. Map, v»m II. Quarta ; mit — — — — 1 "1 Summe. .. T 231 ! Gul. Kr. An die Kammeralfondskasse find daher, für das Militärjäbr 1797, »och abzuführen. 70 — Und von btt uadjzahUeu Besvidung des Qderamlmaaus noch ausständige 5.5 — — — Betrag. .. — 1 •Ji r. -. ■ ; ' Jr ' , 62 30 «4! 5\ — ~ 126 2,5h 19.5 — \ m f n D. a n eingehobenen D L enst verleihungs-Taxe n Post. > Lax» Nro. 'Note Nro. 208 Schuldigkeit. I. Quartal. 1797- Den 15. November 1796. Riedel Johann Kästner . hat vermöge Tox Note vom Novcmb. 1796, iu 4 quarlaiigen Raten zu dezahleu , an CyaraklerSlax — 33 @ul.| Karcnzluxe — — — *5 mithin an beyden Laxen vierteljährige 15 Gul. zusammen dann an Posiporko 2 Gul. und für Stempel 1 — Anmerkung. Den Z0 Oktober 1797, ganz berichtiget. — —| 63 Den 15. N01L N- N- Biersmtö-Verwalter, Nt, vermöge Lox-Nokevom —Nvv. 1796. auf etumayl zu bezahlen, an der Karenzlüx — ZV Gul. 30 Kr. dann an Postpvrlo 1 Gul. 40 Kr. — — und an Stempel — — 15 — 1 Gul. 33 Kr. Anmerkung. Den 20. Jänner 1797. ganz berichtigt. — II, Quartal. 3 ] 809!Den 1. Feb. 1797. N. N. Wailenamls-Venvaltcr, bat vermögeTax-Notevom— Kedr. 1797, in 8 quanaiigru Raten, zu entrichten, an der Char-iklerstox — 50 @ Karcnztaxe — 30- mirhin an beydcii Taxen vierteljährig, 20 Gul. zusammen aber 3 2 - 90$ %)en 24 9lvril 1 mv hem ffR/lt(fv <"3 Gul.3« K». bezahle Betrag— 2.5 95 , *5 ' 80 1?5 Post. Nro. 3 4 Lax» Note Uro. A bstaLtun g. i. Quartal 1797. 6 'I % I 8 9 _ w Gal I K E Gul. t K. Den 20. 3(inner zablt Kästner Riedl, au Postporto und Stempel 3 Gul. und au Laxen die erste Rate mit — — . 15 —j — Den 20. I-inner Bieramts -Verwalter N. N. die ganze Taxe summt Pvj.-pono und Stempel mit — — — — ii. Quartal. Den 18. April 1797. zahlt Kastrier Riedel die zweyte Rate mit — 9,081Sen 24---------sind dem Wa-senamts - Verwalter N-, vermöge Tax- Nolrn voul—April 1797. nachgeseben worden, und zwar — an der Charakurotaxe — 20 G. Karenztoxe — 10 — Denselben Tag zahlt derselbe, von dem Ucberrrste, die erste Rate um -—j In diesem Siiftrtol mittelst Nachsicht — — baar — — — Ul. Quartal- Den 21. Inly von dem Waisenamts-Verwalter, die zweyl, Rate zu — Vom Kästner.^Niedel, die dritte Rate zu — — — iv. Quartal. Den 30 Skiober mm MSner Riedl, die nierte und Uht, »» — _____ __ ^ t' II ii rti t e t* tl) a t rc r,bietri(t Cj li — Mithin an Rückstand, und zwar bey dem Waisen-Verwalter N. die letzte Rate mit — __ _ Betrag— A u s g a b e auf a b g e f ü h r tc Die n st v erleih u n gs - Taxen I. Quartal 1797. Die von dem Kästner Riedl cinzuhebenden - — —- Btrranitö « Verwalter ii. Quartal 1797. 3 809 Die von dem Waisrnamis - Vermalter einzuhebendro 63 2 2 80 >; i ^ i- Quartal 1797. 1 ■ • x 2.5 1 — Sen 31. Jenner die an das Loxamt zu N. abgeführten — _ _ 5° *5 95 2/, n. Quartal. ' - — 80 — 2 : 3 ! i 90£ De» 24. Sprit die dem Waisen - Vermalter an den sämmtlichen Taxen z»8o G. „achgesrheiie — __ ~ Sen 30. April die an das Tax-unk zu N. abgeführten u. f. «• im HI. Quartal die Abfuhr mit 3° 30! 30! — i J7.5 V i Summe— 30 ] i i05 5i ! ■ : k . Sofftli* ä« Rücksiaud die für das vierte Quartal noch unabgeführlen — Sann die du- den, Waiseuamls» Verwalter noch haftenden — Betrag— If -] =7 Z== 30 3» 5=C3 HA ( 355 ) HA §. 8. Sind nun die Besoldungen, dann die hiervon abzuziehenden, und an den Kammcralsond abzu-führenden Arrhen, auf solche Art vorgeschrieben, so hat der Rentmeister, oder (yeldrcchnurigsfiihrer, wenn ein oder das andere Individuum seine bare Besoldung erhebt, nur ans die Quittung des Ueberbringers zu sehen, ob sie den volle« Betrag, wie er unter der Besoldung^ - Rubrik angerragen ist, enthalte, nnd wie viel die sowohl von dieser baren Besoldung, als von dem Naturalien - Wenhe, unter der Empfangs - Rubrik, vorgeschriebene Arrha betrage, d^e diinselbea hernach abgezogen, und in Empfang gebracht, so wie der volle Betrag der Besoldung in Ausgabe gestellt werden muß. Die dem Beamten gestalteten Akzidenzien sind ihm entweder v ertelj chrig oder wonathlich, oder auch dann, wann erste zu empfangen hat, u. t« der Be. foldunqs - Rubrike, und zwar insbesondere, so, wie die hiervon abfallende Arrhe, unter der Rubrik: an eillgehobcnen Arrhen: in Empfang zu bringen; bey bcyden Rubriken aber ist, am Ende eines jeden Quartals oder Jahrs derselben Zuwachs, oder Abfall nach den vbigeu Formularien C. und D. in der Vorschrci-bung auszuglcichen. Ueder die Art, wie die Arrha, wenn sie an den Kammeralfond abgeführk wird, zu verrechnen fey, wird sich jedes W-Uhschatls. Amt aus den abgezogenen B y-lagen hinläuglich belehren könne». ES wird hierdey nur 3 a da» ( SZ6 ) darauf ankommen, daß fie der Rentmeister oder Geld-rechnungsführer, nach Verlauf eines jeden QuaualS, oder wenn es nicht thunlich ist, wenigstens mit der Ab. fuhr seiner Ueberschußgelder an den gehörigen Fond, dem Kammeralfond, verm tlelst ein s gewöhnlichen Kaffe - Gegenscheines , abttihre, und von der Kamme-ralkaffe die gehörige Quittung abfordere, welche er der Rechnung beyzuschließen hak. Hier ist nur noch zu bemerken, daß die von Pensionen, Remunerazionen oc. abzuziehende Arrha, nach eben dieser Vorschrift, wie jene von Besoldungen, behandelt, und sowohl im Empfange, bey der Einb> bung, als in der Ausgabe, bet; der Abfuhr, unter den gehörigen Rubriken verrechnet werden müsse. Zweyter Absatz. Karenz - und Karakters - Taxe. §. 9. Die Karenz« und Karakters . Taxen können nur von dem Gen- ral« oder Haupt - 2 grumte einer jeder Provinz benuffert werden ; den Winhschafrsam-lerii liegt nur die Eintreibung und Abfuhr der für jene Beamte ausgemessenen Taxen ob , welche aus der Renlkasse ihren Gehalt beziehen. Eben so hangt die Bewilligung und Eintheil-mg der Fristzahlungen nur von dem General oder Haupt-Taxa mle, oder von höheren Behörden, keineswegs ober von der Verwaltung eines Staatsguts ab. §. io. K.O ( 357 ) §. io. Wenn also bry einem Mirlhschaftsamte ein neuer Beamter angestellr wird, oder eine B ten Quartale nach Empfang der Taxnote in Abzug gebracht werden. §. iZ. Die Entrichtung der Taxen hat, der Regel »ach, eben so wie die Arrha, vermittels Abzügen von der Besoldung zu geschehen. Ungeachtet dieses Abzuges hat dennoch der Rentmeister, oder wer sonst Geldrechnungsführer ist, den ganzen Betrag der Besoldung in Ausgabe zu stellen. Damit aber auch nichts destoweniger der jeweilige Kaffestaud stä men, und gleichsam als eine dem Toxamle zugcrech. neke Abfuhr, wieder in der Ausgabe, ebenfalls in die Abstattung bringen. Um die Nachsichlsposten, welche, weil sie durchlaufend angesetzt werden müssen, den Beamten leicht irre führen könnten, desto sichtbarer zu machen, hat man in der Abstattung sowohl bey dem Empfange als bey der Ausgabe, 2 Kolonnen , und zwar eine für die Numer der Taxnote, und die andere für den nach« gesehenen Geldbetrag angebracht, in welchen beydcn nur diese Taxuumer und der Geldbetrag, im Falle einer Nachsicht zu erscheinen hat. 3 4 Der HK ( Z6o ) HK Der Abschluß dieser Empfangs - und AusgabS-Rubrike, ist derselbe, wie beyallen ubrig/n Rubriken, wo der Rückstand, wenn einer vorkommt, ousgewie-sen werden muß. Nur kann sich bey der Ausgabe oder Abfuhrs-Rubrik, ein zweyfacher Rückstand und zwar ein solcher, den die Renkkasse wegen noch nicht geleisteter Abfuhr, dem Taxamte schuldig ist, und wieder ein anderer, welcher ans den noch nicht eingehobenen Taxen entspringt, ergeben, wovon jeder insbesonderc auszuweisen ist. Urbrigens wird es bloß von dem Rechnvngsführer abhangen, ober, wenn von einem, oder dem andern Jndividuo die Taxen ganz entrichtet find, sich auch in der Verschreibung eine solche An-merkunq, wie sie in dem Formulare erscheint, zu seiner Ucbersicht machen wolle. Bey der Abfuhr der Taxen an das Taxamt, welche nach Thunlichkeit alle Quartale, oder wenigstens mit der Abfuhr der Renlüberschußgeldcr an den Fond, den eS betrifft, zugleich geschehen muß, hat das Wirlhschaflsamt dem Toxamte zur Uebcrsicht und Kontrolirung ein einfache- Absuhrs- Verzeichaiß, welches , weil es nur die auf den Taxnoten stehenden Nummern deS Tax > Protokolls, den Namen des Zw b.zahlers und den bezahlten Betrag enthalten darf, keines weit-rn Formulars bedarf, unter der Amlsfertb guag zur Gegendescheinigung einzuschicken, und dagegen von demselben die ordentliche Quittung zu fordern, welche den renkamilichen Rechnungs-Auszügen, ; oder «ys» c Z6. ) sder Rechnungen beyzulchließen, oder der Peovinzial-Buchhaltung , roeon bitfe rentämtliche RcchnungS« Auszüge oder Rechnungen vor derselbe» Eiulangung da« hin schon abgeschickt worden waren, nachzuirageu ist. §. 14. Da die Taren den Beamten von dem Geldrechnungsführcr abgezogen werden, so liegt auch demselben ob, daß er ihnen nach berichtigter ganzen Taxe auf ihr Verlangen , darüber die Quittung aus» stelle, weil auch derselbe von dem Toxämie über den sämmtliche» dahin abgesührten Tax - Betrag bescheinig get worden ist. §. 15. Wenn es sich ereignete, daß irgend ein Beamter eine neue Anstellung oder -ine Zulage crhiel« te, und diescrwegen vielleicht aus Versehen deS Taxs amtS, oder aus irgend einer andern möglichen Ursache, nicht zugleich oder kurz darauf, die Note mit Bemessung der Taxe einlangte , so liegt dem Witth-schaftsamte, oder Geldrechnungsführer, bey eigener Verantwortung ob, dieserwegen unmittelbar an das iiijamt, nach Verlauf des Quartals die Erinnerung, und bey abermahl nicht erfolgender Toxnote, binnen weitern 4 Wochen, die Anzeige an die Staatsgüter-Administrazion, oder wo sie nicht besteht, an dieLan-dcsbehörde, von Amtswegen zu Machen. §. 16. Der Oberbcamte eines j,den Wirth-schaftS - AmtS hat öfters im Lause des Jahrs , besonder- aber bey jeder Kasse - Skonlirung auch darauf j!i sehen, ob dieser Unterricht bey der Kasse stäts wohl 3 5 auf- ( sfi2 ) QSrfBf anfbewahrt, und in alle» Punkten genau befolget wer. de. Im widrigen Falle hat sowohl der Oberbeanite selbst, als der Geldrechnungsführer für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieses Unterrichts, oder aus ihrer Versäumung für dieses Gefäll entstehen kinn° le, zu haften. Und damit jeder Entschuldigung ausgewichen werde, hat der Oberbeamke in diesem Unterrichte, nicht nur eigenhändig zu bestältigen, daß er solchen wohl be. dächtlich gelesen und verstanden habe, sondern er hat auch zu einer gleichen eigenhändigen Bestättigung, alle jene Beamte zu verhalten , welche mit der Kasseverrech. nung, folglich auch mit der Einhcbung der Arrha und der Tax. Gebühren, sich von Amts wegen zu beschäftigen haben. Bey dem Austritte eines solchen Jndi« vidui, ist dessen Nachfolger im Amte, noch vor dem Geschäfrsantritte, dieser Unterricht zu seinem Nach-verhalte, und zur Unterschrift vorzulegen, damit solcher als eine immerwährende Richtschnur in stät« Kraft und Wirksamkeit erhalten werde. A. . HS ( 363 ) HS A. 7 - Allgemeines Arrha - Regulativ, wie solches in den sammtlichen k. k. deutschen und ungarischen Erblandern, vom 1. Nov. 1775. an, vorgeschrieben ist. Vorläufige Anmerkungen. Sir Beobachtung deS gegenwärtigen Arrha - Re» gulativs hak nur in fo weit Statt, als nicht etwan durch die Anweisungs ° Verordnungen eine Befreyung von der Arrha ausdrücklich bestimmt wortzen ist. Luch „nierliegeu diesemArrha-Regulativ Beamte einer Pach. tunst , welche von einer Hofstelle, vermittelst ordenili-cher Dekrete, als wirkliche k. k. Beamte angestellet wor. den sind. Hingegen erstreckt sich dieses Regulaiiv keines, wegs auf solche Beamte einer Pachtung, die ihre Anstellung nicht durch ein Dekret von einer Hofstelle, son. dern durch die Pachter selbst erhalten haben, gleichwie solche auch von einem Jubilations » Gehalte ausgeschlossen , und ihre Weiber und Kinder keiner Pension fähig sind. Was übrigens die Besoldungen, den Wochenlohn, die Pensionen, Provisionen, Goadengaben, Adjuten, Quarliergelder, und die mit 30 fr. täglich ausgemef, senen Liefergeldcr der Berg • und Münzämter belanget, von solchen ist die Arrha noch eben auf die Art fortan abj». HO ( 3ka! - ständischen oder städtischen Kaffe, 2000 (I. jährlich oder darüber ausmacht. 7. Bey dem vorhergehenden Absätze ist die Er-rvähuung g.schchcn, daß unter die Nebcnzustüsse die Luartrergclder nicht zu rechnen seyn; daraus sich die Folge ergiebt, daß selbige in Absicht auf den Arrha-Ab, zug , den wirklich en Besoldungen n^cht zugeschlagen melden können; übrigens wird von der Arrha der Quar-tiergelder unten in einem besonderen Adsutze, gehand.lt werden. 8. Don den Jnterkalar-Besoldungen, welche einem B. anuen wegen der immiltelst, und aus eine gewisse Zeit vertretenen St.lle eines andern, nach btt bestehenden Vorschrift vom 10. May 1769. mit 10., 30., oder 60. v. H. von der höhera Besoldung bewilliget worden , ist die Arrha, wenn der Betrag der 10, 30, oder 60 v. H. jährlich 2000 fl. nicht erreicht , zu 5 v. H. und tm entgegengesetzte» Falle, zll 10 v. H. zu entrich ten. §. y. Das Verschleiß «Akzidenz der Sakzvcrstl-bcrungs» Beamten in Oesterreich unter der Enns, ist, ungeachtet selbiges ein Jahr mehr, ein Jahr weniger HO ( 367 ) HO abwirft, in Ansehung der Arrha. Schuldigkeit, ein» schließig der fixen Besoldung, auf ein gewisses ja Hi« ches Quantum ausgcmessen, nach welcher Ausmaß auch derselben Witwen und Kindern die Pensionen bewil, get weiden- Bep dieser Ausnahme von der allgemeinen Regel, hat es also noch ferner zu bewenden, zum Bcyspiele: Der Salzversilberer in der Stazion 9t. genießt eine fixirte Besoldung von jährlichen 200 fl.; das Der, schleiß - Akzidenz wirft demselben , nebst dieser Besol» dung, jährlich 150 auch 200 fl. oder noch mehr ab, das arrhamäßige Quantum aber ist bereits auf 300 fl. jährlich bestimmt, mithin wird auch in Zukuusl die Arrha nur von 300 fl. zu entrichten scyn. §. 1 o. Eine andere Ausnahme von der allgemei» neu Regel bestehet 6cp den handgräflichen Qberkvllck-lanlen in Oesterreich unter der Enns. Diese geniesten für die Filial» Visitazionen die Kollekte der Gefälle, und derselben Ablieferung an die Ober - Amts » Kasten , zum Theile auch an einer Schreibers - Bephülfe, einen jährlichen bestimmten Betrag, welcher der Besoldung selbst zugerechnet, und samint der Besoldung arrhamaßig erfidret worden, weil nach diesem zusammen genommenen orrhamäßi^en Genüsse, die Pensionen der Wiktwen und Kinder zugetheilt werden, dabey es auch in Zukunft zu bewenden bat. §. 11. Uebcrhaupk aber unterliegen keinem Arrha-Abzugr: Aste ( Z68 ) Alle K immoral' Kommerzial - Bankal - stckndk. schon oder städtischen Besoldungen, welche mit Gin* begriff des Nebengenusses, nicht to6 ft jährlich, s»„. dcrn weniger belangen. Die Besoldungen der ReichShofrathc, der öffentliche,, Professoren, der zum Unterrichte der Jugend angesteg. .len Schulmeister, des auf die Zeit der Pest oiifgenom. menen Personals, der SpesirungS « Dollmetscher und Stabs - Chirurgen bcy einer türkischen Gcsandschast, dann des hicstgen Hofkapellen - Mustkpersonals. Nicht minder sind von der Arrha besreyet, die Kriminal-Syndici, Assisteolen, und Kasse - Beamten des Kriminal - Fundi in Böhmen, doch nur bis auf weitere Verordnung. Ferner haben keine Arrha zu entrichten : die Kondukteurs bcy dem Postwagen, welche auch nicht einmahl eine Taxe zahlen; die Postmeister mit ihren Pro-vistone» von den cinzuhebenden Frachtgeldern, und mit ihren Brief , Porto . Antheilen ; die Leib - und Wundärzte, nebst allen übrigen San'tälsbeaniteo; die türkischen Dollmetscher und Ueberreitcr; die btp den ungarischen Krön - und Kammergüteen stehenden geringen Beamten, als Kästner, Schreiber der Pro< visoren, Wirthschafter, Baumeister und dgl. Weiters, sind von der Arrha besreyet: die zu dem Kontumaz - Personale gehörigen Reinigungsknechte, und überhaupt alle nach Befund wieder zu mtl strode Beamte; alle Zuflüsse, die als eine wöchentlich oder moaak- ( 369 > QP «wnathlich auSgemeffene Löhnung verschiedener ArbeikS-le»te, die unter dem Namen der Polier - Meister, Raster-Knechte, und dergleichen Vorkommen , nicht Minder, als ein Uyterhaltungs - Beytrag , oder foge' „aiivteS Jntcrlenimenl eines nach Befund wieder 41t entlassenden Personals betrachtet werden können, wenn gleich der zusammen genommene Betrag jährlich 106 fl* oder darüber ausmacht, daraus die Folge erwachst, daß alle wirklichen, und für beständig angestellten Beamten von ihren 106 fl. jährlich erreichenden odet darüber betragenden Zuflüssen, die Arrha entrichten müssen, ungeachtet ihnen solche Jalerleniments - oder lliiterhaltungs - Beiträge, welche eigentlich Besoldungen sind, wöchentlich oder monaihlich angewiesen und abgereichet werden. Auch ist keine Arrha zu zahlen von jenen Beträgen, welche zur Unterhaltung eines Schreibers, Pferdes, und dergleichen, oder zur Bestreitung gewisser Unkosten bestimmet sind. Endlich unterliegen dem Abzüge der Arrha nicht die Besoldungen, welche die bcy den ungarische» Frey^ städten im innrto oder äußere»! Rathe, oder bey an« dern Aemtern bestellten Personen, nicht auS dem Kam-merale, sondern aus den eigenen Domestikal-Einkünf, ten erhalten. A fl Xi. Band» BW tz-A ( 370 ) Zweyter Absatz. Pensionen. 1. Alle Kammer - Kommerzial - Bankal - fiaiidi. scheu und städtischen Pensionea, unterliegen hrni &&. zuge der Arrha, welche mit Einschluß des Nebcnge. nusses 106 fl. jährlich, oder darüber betragen, ohne Unterschied, ob diese Ncbenzuflüsse aus einer Kamme, ral-Kommerzial , Bankal-ständischen oder städkisa>eg Kaffe Herkommen; wenn also ein Beamter ioo fl, Bx, solduug, und Lv fl. Pension für seine Person genieffet, so muß er sowohl von der wirklichen Besoldung zu i oo fl., als von der Pension zu 50 fl. die Arrha entrichten. 2. Auch von den nur auf eine gewisse Zeit, und nicht für beständig verwilligten jährlichen Pensionen, ist die Arrha zu zahlen. 3. Unter die Pensionen sind zu rechnen: die Um terhaltungsbeptrage für die Kinder, die Jubilazioes-Besoldung'», und die auf eine gewisse Zeit, ober für beständig verliehenen Gnaden - Gabe», mit welchen es eben die Beschaffenheit, wie bey den Pensionen hat. Weiter gehören unter die Pensionen auch bi Cha-ritativen, die Almosengelder, die unter der Gestalt eines Almosens wöchentlich oder monatlich verwilligten Bsyhülfen, Aushülfen, Provisionen und dergleichen, davon im letzten Absätze gehandelt wird. 4. Alteö, waS von den Zuflüssen bep den Be- tz-A ( 37' ) soldunge» erinnert worden, ist auch auf die Pensionen gnwenovar. L. Die einer Wittwe und Ihren Kindern, ohne Zergliederung , auf die Köpfe überhaupt bewilligten Pensionen, unterliegen eben dem Abzüge der Arrha. n>enn solche anders jährlich ioö fl., oder darüber be» tragen. 6. Auch jene Pensionen, welche wirklich auf 6fe Köpfe verliehen werden, sind von der Arrha nicht bc« frcyt, sobald die auf jeden Kopf bewilliglen Betröge n.6 fl. jährlich, oder darüber auSmachen. 7. Bey den Pensionen wird die Arrha auf eben die Art, wie es dey den Besoldungen geschieht, zu 5 und 10 v. H. abgezogen. Zu 5 v. H. wenn die Pension mit Einrechnung der aus einer Kammeral - Kommerzial- Bankal - ständischen oder städtischen Kasse herkommenden Zuflüsse 2000 fl. jährlich nicht erreicht, doch 106 fl. jährlich oder darüber beträgt; zu 10 v. H. wenn sich solche mit den Zuflüssen auf soco fl. jährlich , oder darüber erstreckt. 8- Es ist wohl zu beobachten, ob die Pensionen mit Einrechnung der Zuflüsse , in einer Person zusammen tressen, oder, ob sie auf die Köpfe verliehen worden seyn, zum Beysxiele: ein Beamter genießt 2000 fl. Besoldung jährlich , und erhält für seine zwey Kinder oder zu deren Erziehung 300 fl. Pension. Ein ändert! beziehet ebenfalls sooo fl. Besoldung, und jedem Aas fti- HO C 372 ) GA seiner zwey Kinder werden 150 fi., inilhin 6ipyfn 5«. fammeti auch 300 fl. Pension bewilliget: Im ersten Falle ist die Arrha von der Pension zu 300 mit 10 v. H. im jweylcn Falle aber, nur tu it 5 v. zujiehen. Wenn sich der Umstand crgiebt, daß ein Bean,, ter 1800 fi. Besoldung genießt, und für seine zwey Kinder 300 fi. Pension erhält, ein anderer aber auch 1800 fl. Besoldung bezieht, und jedem seiner zwey Kinder eine Pension mit 150 fl. zusammen mit 300 fl, verliehen wird, so muß der erste die Arrha sowohl von der Besoldung zu 1S00 fl. als von der Pension zu 300 fl. uiit 10 v. H., der zwcpie aber blos mil L v. H. entrichten. 9. Von dem Abzüge der Arrha sind befreyel: alle mit Einschlüße der Nebengenüffe, 106 fl. jährlich nicht betragenden Kammcral - Kommerzial - Bankal- ständu schen und städtischen Pensionen, mithin auch alle für die Köpfe verliehenen Pensionen, davon kein Thtil 106 fl. jährlich , oder darüber auSmachet, vbschon selbige im Ganzen genommen 106 fl. jährlich erreichen , oder darüber betragen, zum Bepspicle: jedes von drey Kindern erhält eine Pension mit 100 fl., welche Pension zusammen sich ans 300 fl, belauft- die-se Pension zu Zoo fl. unterliegt keinem Abzug der Arrha. Die bey N. 3. erwähnten Provisionen sind meistens bey den Berg - und Salzwerkeo gewöhnlich, »n- wer» HO ( 373 ) HO gerben den hioterlassencn Witwen und Kindern wöchentlich , $nm Theile auch monakhlich angewiesen, gleichwie die Löhnungen der Werk - und Arbeilsleute zöchen,lich ofrfr monatlich accordirt werden. U berhanpt aber sind alle Provisionen, Charitali-ven, Beyhülfen, Almosen und dergleichen Gnadengelder, die da ursprünglich, wöchentlich oder monatlich verwilligt und angewiesen, auch bey einer Kam-gieral» Konunerzial- Bankal - ständischen oder städtischen Kasse gezahlet werden, dem Abzüge der Arrha nicht unterworfen. Dritter Absatz. Stipendien. l. Die Stipendien find eigentlich als Penfione» oder Unterhaltungs - Gelder anznsehen, und davon ist die Arrha auf eben die Art, wie bey den Besoldungen und Pensionen, nach dem aüsgeinessenen Betrage, zu 5. oder 10. v. H. abzuziehen, dabey es sich von selbst verstehet, daß jene Stipendien keiner Arrha unterliegen, welche jährlich 106 fl. nicht betragen. Vierter Absatz. Gnaden und Abfertigungen. 1. Eine Gnade und Abfertigung bestehet ans einem ganzen Jahrsgehalte des verstorbenen Beamten, wel-A a 3 s" HA ( 374 ) HA č>et der zurückgebliebenen Wiltwe, anstatt derPensioy vrrwilliget wird. Wenn also und wie dieser Gebalt der Arrha un. terlag, so wird solche auch von der Gnade u„d 9lbfm ligung, mit 5 oder io v. H. abgezogen, daraus hch die Folge ergiebt, daß jene Gnaden »rnd Abfcrtipungc» von der Arrha befreyet ftyen , die 106 fl. nich, be. tragen, weil der verstorbene Beamte von diesem j%, lich-n Besoldungs » Betrage ebfn keine Arrha häkle ent, richten dürfey. Fünfter Absatz. Nrmunerazionen. 1. Alle Remunerazionen, welche 100 fl. überschreiten , unterliegen dem Abzüge der Arrha. 2. Dieser Abzug bestehet, wie bcy den Besold»!», gen und Pensionen, io g o. H. wenn der Betrag der Remunerazion 2000 fl. nicht erreichet, und in 10 v. H. wenn sich solcher auf 2000 fl. oder darüber erstrecket. 3. Die auf eine gewisse Zeit bewilligten Remu. nerazionen, ungeachtet selbige unter 2000 fl. sind, unterliegen dem Abzüge der Arrha zu 10 v. H., trenn der ganze Bezug , mit Einschlüsse der Besoldung, Pension, und dergleichen, 2000 fl., oder darüber ausmacht, weil solche Remunerazionen eigentlich für eine Nebenbesoldung angesehen werden müssen. 4« Dagegen ist die Arrha von den mir ein für C 375 ) Memahl verwilligtrn Remunerajionen, welche 2000 fl. sticht erreiche«, nur mit 5 v. H. zu entrichten, »nge. achtet der ganze Bezug, mikZurechnung der Besoldung, Pension und dcrgleichea, 2000 fl., oder darüber'betragt. 5. Vom Abzüge der Arrha sind überhaupt be- fteyet: ! ^ Alle Remunerajionen, welche 1000 fl. nicht übersteigen. Nicht minder, vermöge der bereits bestehenden Anordnung, die Remunerajionen, welche den Taxatoren für Einbringung der Taxen verwilliget werden. Endlich hat es wegen der Fisci in Kärnten für dessen Vertretung des bankalischcn Odcrpflegamis zu Wolfsberg, bey der bisherigen Hebung ferner zu verbleiben. Sechster Absatz. Kondukt - Quartale. 1. Diese unterliegen dem Abzüge der Arrha zu 5. oder 10. v. H. nach Maßgabe der Besoldung des ver-storbenen Beamten. 2. Wenn also die Besoldung deS verstorbenen Beamten keiner Arrha unterlag, so ist vom Kondukt-Quartale daran nichts zu entrichten. Z.' Wenn aber die Besoldung arrhamäßig wäre, so muß solche auch vom Kondukt-Quartale abgezogen 31 a 4 wer- C 376 ) werde« , ungeachtet der Betrag des Kondukt. Luar,a,z ganz gering ist, zum Bcyspicle: Von der Besold,,^ jährlicher io5 fl. beläuft sich das Kondukt-L)iiar,a, nur auf 26. fl. 50 kr., und davon ist die Arrha zu 5 v. H. zu zahlen. 4. Sollte übrigens ein Theil des Kondukt -Luar, tals ausdrücklich zur Bestreitung der Leiche, oder leh, sen Krankheits-Unkosten vcrwilliget werden, so bstib, dieser Theil vom Abzugs der Arrha befrepet. Siebenter Absatz. Uebersiedlungs - Gelder. 1. Die Uebersiedlungs - Gelder, wenn sie 100 fl, Übersteigen, unterliegen durchgehends dem Abzüge der Arrha, nur 505. v. H., wenn auch deren Betrag 2000 fl. oder darüber ausmacht. 2. Aber die Uebersiedlungs - Gelder von 100 fl. sind darunter, sind vom Abzüge der Arrha befrepet. Achter Absatz. Reise - und kiefer - Gelder. z. Alle einen Gulden täglich, oder mehr betragenden Liefer«Gelder, unterliegen dem Abzüge derAr-rha, ohne Unterschied, ob selbige ein in einem k. k. ftdn» dischen oder städtischen Dienste besindlicher Beamter, HA ( .377 ) HA obtr ein solcher, der außer Dienstleistung ist, zu beziehen hat. 2. Der Abzug der Arrha aber erstreckt sich bey den Liefer - Geldern , durchgehends nur auf 5 v. H. tnenn deren Betrag auch 2000 fl., oder darüber erreicht, oder bloß in einigen Gulden besteht. Z. Unter die Liefer - Gelder gehören die monatlich ausgemeffenen Subsistenz-Gelder, die in der Ge» stalt der Liefer-Gelder betrachtet werden müssen. Von diesen ist die Arrha, ungeachtet des 2000 fl. oder darüber ausmachenden Betrages nur mit 5 v. H. abzuzichen. Ein Bepspiel davon ist der Gesandte in Grau« bündten, und der Prinzipal «Kommissär bey der Reichskammer « Visitazion zu Wetzlar: der erste geniesset monatlich LOO fl., und der zweyte monatlich 1823 fl. so kr. 4. Die Subsistenz - Hälften der Gesandten, wcl» che bey einer von einem Gesandten für den allerhöch-sten Dienst zu machenden Reise, nach der Hälfte seines Gehalts, auf die Zeit der Abwesenheit berechnet werden, weichen von der in Ansehung der Liefergel» dcr bestehende» Vorschrift in dem ab, daß selbige der Arrha zu L und 10 v. H. unterliegen , nemlich zu 5 v. H., wenn der auf die Zeit der Abwesenheit ausfallende Betrag 2000 fl. nicht erreicht, und zu 10 v. H., wenn sich solcher auf 2000 fl., oder darüber , erstreckt. a a 5 5. Vom ( 37 8 ) 5‘ Vom Abzüge der Arrha sind überhaupt be. ftepet: Die Unkosten, welche bey Gelegenheit einer den allerhöchsten Dienst verrichteten Reise ausgeleget werden ; die mit den Reisekosten nur überhaupt, unb auf einmahl, ohne eine künftige Verrechnung, ange, wiesenen Liefer - Gelder. Die den Beamten zur Bestreitung der für den al. lerhöchstcn Dienst zu machenden Reifen, auf eine ge. wisse Zeit, oder für beständig, überhaupt dergestalt jährlich bewilligten Beträge, daß sie wegen der zu ver. richtenden Reifen , an den Reiseunkosten und Liefer-geldern, oder an den LIefergelderu allein nichts aufrechnen sollen; Die Liefergelder, welche zwar bey Gelegenheit einer erfolgenden Reife, mir einem gewissen täglichen Betrage, ausgemessen sind, davon aber die Reiscun-kosten bestritten werden müssen ; Die Kostgelder der Hofpartheyen: Die den Gesandten und Gesandfchafts « Sekretären , wegen ihrer Reife an den bestimmten Gesandt-fchaflsvosten angemessenen Reisegelder; Die Liefergelder der bey der Seelen »und Zugviehes -Konskription gebrauchten Kreis - und Führungs-Kommissaren, Pfarrer, Kapläne, Meßner »nd Schul» meister; Alle Liefergelder, welche täglich weniger als einen Gulden betragen; Endlich haben der Fiskus in Kärnten, der Bann- rich- GA ( 379 ) H-A ei(6«r alldort, und die Kommissäre, wenn sie in Angelegenheiten, und wegen Streitigkeiten der banka« «schen Herrschaft Wolfsberg abgesendet werden, von ihren Licftrgeldern keine Arrha zu entrichten« Neunter Absatz, Quartier-Gelder, i. Die Quartiergelder, welche jährlich too ff. Übersteigen, und einem Beamten für seine Person bewilliget werden, unterliegen durchgehends dem Abzug« der Arrha, doch nur zu Z v. H. , wenn solche auch 2000 fl., oder darüber jährlich betragen. s. Vom Abzüge der Arrha sind befreyet: Die too fl. jährlich nicht übersteigenden Quartier« Gelder; Die Quartier-Gelder, dafür dje manipulirenden Beamten die Amisgelegenheit verschaffen müssen; Endlich die Quartier - Gelder, welche wegen eines auf allerhöchste Anordnung einem andern abgetretenen Naturalquarticrs, bewilliget werden, da dergleichen Quartiergelder, als Aequivalente oder Entschädigungen zu betrachten sind, dabey es sich von selbsten verstehet, daß sich diese Befreyung von der Arrha auf jene Quartiergelder nicht erstrecke, welche für die ohne ausdrückliche allerhöchste Anordnung nur freywiflig abgetretenen Naturalquartiere erlangt werden. \ '' ' i- GA ( 330 ) Zehnter Absatz. Vermischte Bewilligung. Die AusstaltungS * Gelder der Gesandten, «r. terliegen dem gewöhnlichen Abzüge der Arrha zu 5 „ H., wenn deren Betrag 200p fl. nicht erreicht, zu 10 t. H., wenn sich solcher auf 2000 fl., oder darüber erstrecket. Dagegen sind von der Arrha befreyet: Die bey Vereheligungs. Fällen allergnädigst ver-willigten AusstaltungS. und Haussteuer - Gelder; Alle Äquivalenzen und EntschadigungSgelder, wie sie immer Namen haben; Die Beyträge zur Unterhaltung eines Schreibers. Die Aquivalentsgelder für Schreibmakerialieu und Kanzley- Erfordernisse; Die Bestallungen verschiedener Arbeitsleute; Die Vergütungen; dieErsatzleistunZen; die Mis. sionS-Unkosten; die wirklichen geistlichen Stiftungen und Deputate; die Unkosten der Gefandtschafls > Kapellen, und die Strafantheile der k. k. Fiskalen, hier und in den Ländern. B. M HA C ssi ) HA B. Mltem'cht für das Kammeral - Hauptzahlamt und die sammtlichen Kammeral - Kassen in den Landern, was selbige, wegen Verrechnung der Arrha, wie auch wegen der Dienst-Taxen, bcy dem Studien - Religions-und Stiftuugs- Fond, zu beobachten haben. Es haben Se. Maj. unter dem > 8. May 1797 anbefohlen, daß die Karenz» und Karaktcrs. Taxen, so wie die Arrhen, auch von den WirthschaftS» und übrigen Beamten, wie auch den weltlichen Pensionisten dee Religions » Studien < Stiftungen - Banka! - Kam-merol - oder andern öffentlichen Fonds, vom 1. May des Jahrs 1797 angefangen, entrichtet , und an den Kammeral - Fond abgeführt werden sollen. In Rücksicht auf die dießfälllge Verrechnung, wird demnach folgende Vorschrift festgesetzt: 1.) Von jenen Besoldungen und Pensionen, wel, che den Staatsgüter» Beamten aus den Renten gezahlt werden,'wird die Arrha durch die WirthschaftS - Aem« Irr , nachdem ihnen ertheilten Unterrichte, selbst eingc-hobe«, gesammelt, und ohne Unter-chiev, ob die Güter diesem, oder jenem Fond gehören, nach Thunlich» feit-, vierteljährig, oder wenigstens dann, wann sie ihre H-O ( 382 ) ihre Rentüberschußgclder an den Fond abliefern, uulkelbar an die Kammeralfouds • Kasse in jedem $an, de, zugleich mit abgefuhret werden. Damit also die Kammeral - Kasse die von jedem Wirkbschafts - Amte insonderheit jährlich eingehende,, Arrha > Betrage zuvcrlaßig wissen , und oorschreibea könne , so wird ihr die Provinzial- Buchhaltung, ans den Ausweisen über die Bemessung der Arrha, sobald solche von den Wirthschaftsamtern dort eiugelangt, und adjnsiirt seyn werden, einen Auszug mitihnle,,, worin der jährliche Arrhenbetrag fondweise, von jedem Gut insbesondere, jedoch nur summarisch nnfge. führt seyn wird. Nach diesem Auszug? hat fick demnach die Kammeral - Kasse, bet) der Vorschreibw g der Arrha in den Liqnidazioiis - Büchern zu richten. Weil sich aber dieser Betrag, theils wegen der erledigten Wirthschafls - Beamtcnstellcn , theils aus andern Ursachen, auch währenddes JahrrS öfters verändern kann, so wird die Kammeral - Kasse , „ach Verlauf eineS jeden Quartals, ebenfalls von der Provinzial > Buchhaltung , einen Ausweis über die von jedem Wirthschaflsamke als Abfuhr in Ausgabe gestellte Arrha erhalten, den sie bep derselben zurRchl-schnür nehmen, und zur Ucberzeugung für die Kammeral,Hauptbuchhallcrey , was an der Arrha von je, dem Wirlhschaftsamte einzuschicken sey, dem Kamme« raisoudS - Jouraal bepzuschließen haben wird. 2.) In ( 383 ) s.) In Rücksicht auf die Verrechnung der Arrha von jenen Besoldungen und Pensionen, welche b.y j>er Kammeralfonds - Kasse angewiesen sind, hat c§ auch für die Zukunft bey der gegenwärtig bestehenden Einrichtung zu verbleiben, wonach der Besoldung-, betrag nur nach Abzug der Arrha, in Ausgabe ge. stellt, und die Arrha diesem Fond auf solche Art zu-gewendet wird. In Ansehung jener Besoldungen, Pensionen sc. hingegen, welche aus den Studien« Religions « und Sliftungsfonds bezahlt werden, ha« beu sich die Kassen folgendermasscn zu benehmen: In den Journalen aller dieser Fonds ist, neben der Kolonne der Ausgaben, noch eine eigene Kolonne für die abgezogene Arrha zu eröffnen; die Besold»», gen und Pensionen sind mit ihrem vollen Betrage in Ausgabe zu stellen, und die Summe der davon abgezogenen Arrha auf jedem Fondsjournale in Empfang zu stellen, am Ende eines jeden Quartals aber, der drepmonathliche Arrha-Abzug , in denFondsjournalcn, an die Kammcralfondskasse in Ausgabe zu stellen, und bey der letzteren in Empfang zu nehmen. Z.) Die Diensttapen dcS auf den Staatsgütern angestcllten Personals werden von den Wirlhschafls-ämlern selbst cingehoben, und an das General-oder Haupktapamt eines jeden Landes , unmittelbar verrechnet, und abgeführt. Damit aber auch wegen der Dienstlopen eine allgemeine und äberall gleiche Verrechnung gepflogen werde, haben die Kammeral-Kas. ft», HS ( 584 ) HS sen , wie ihnen bereits durch daS Dekret vom zi März 1785. verordnet, dem Universal, Kammerat-zadlamte aber unter dem 9. Nov. >786. wiederholt wurde, über Taxen, Pvstporto, und Stempelbekröge, welche von den br;; den dortigen verschiedenen Fonds-kaffen angewiesenen Besoldungen, Pensionen und anderen Gebühren abgezogen werden, ein besonderes Verzeichniß oder Nebenjournal zu führen, darin je, deSmahl, gleich mit Beziehung auf die ßuiitung, den Betrag dieser Abzüge einzukragcn, zu Ende des Monats die Summe derselben im Hauptjournale, mit Beylegung dieses Verzeichnisses, in Empfang zu nehmen, und solche alsdann, wenn mit dem Taxanile die Abrechnung gepflogen wird, in Ausgabe zu biin. ge», damit sie sonach mit den übrigen Taxen, die von dem Taxamle abgeführt werden, überhaupt wieder in Empfang gestellt werden können. C. Unterricht für die Stiftungen-Hauptkasse über Verrechnung der Archen und Dienst-Taxen. Es haben Se. Maj. unter deu ,3. May 1797, anbefohlen, daß die Karenz - und Karakters - Taxen, so wie die'Arrhen, auch von den WirlhschaftS • und übrigen Beamten, wie auch den weltlichen Pensionillea des ( 385 ) iti Religions. Studien - Stiftungen' Banka!, Kam-mcral-dder andern öffentlichen Fonds, vom i. May bež Jahrs 1797. angefangeu, entrichtet, und an den Kammeralfond abgeführt werden sollen. In Rücksicht auf die dießsälligk Verrechnung wird demnach folgende Vorschrift festgesetzt i 1. ) Von jenen Besoldungen und Pensionen, welche den Staatsgüter - Beamten aus den Renten gezahlt werden, wird die Arrha durch die Wirrhschafts - Aein-ler, Nach dem ihnen crtheilten Unterrichte, selbst einge, hoben, gesammelt, und ohne Unterschied, ob die Gü» ler diesem oder jenem Fond gehören, nach Thunlichkeit vierteljährig, oder wenigstens dann, wann sie ihre Rentüberschuß-Gelder an den Fond abliefern, unmittelbar an die Kammeral, Fonds« Kaffe, in jedem Laude zugleich mit abgeführet werden. 2. ) Wegen der Atrhen von jenen Besoldungen, Pensionen oc. hingegen, die unmittelbar ans der Stiftungen - Hauptkaffe bezahlt werden, ist nachstehende Vorschrift zu beobachten. In dem Journale dieses Fonds ist, neben der Kolonne der Ausgabe, noch eine eigene Kolonne für die abgezogene Arrha zu eröffnen. Die Besoldungen und Pensionen sind mit ihrem vollen Betrage in Ausgabe zu stellen, Und die davon abgezogenen Arrhen in der eigenen Kolonne aufzulragen. Am Ende eines jeden Monalhs ist die Summe der abgezogene» Arrha, auf jedem Fonds. Journale, in Empfang zu stellen, am XI. Band. B b En- ( 386 ) U.A Ende eines jeden Quartals aber, der io diesen brrg Monathen eiiigehobene Arrhen < Betrag an das gam= mcral. Hauptzahlaäit, gegen Quittung, die dem Jour-nule beygeschlossen werden muß, abzuführen, und j, Ausgabe zu stellen. Z.) Damit aber auch wegen der Dienst. Taxe, eine allgemeine und überall gleiche Verrechnung gkpflo. gen werde, so hat die Stiftungen - Haupikaffe üb« Taxen - Pvstporko, und Stämpelgebühren, welche,«, den dort angewiesenen Besoldungen, Pensionen und andern Gebühren abgezogen werden , ein besonders Verzcichniß, oder Neben - Journal zu fuhren, batin jedeSmahl, gleich mit Beziehung auf die Besoldungs. Quittung, den Betrag dieser Abzüge einzutragcn, und zu Ende des Monalhs, die Summe derselben im Kos. se» Journale, mit Beylegung dieses Verzeichnisses, in Empfang zu nehmen, zu Ende eines jeden Quartals aber, die eingehobenen fammtlichen Taxen, geftm■Quittung, die ebenfalls dem Kasse-Journal beyzuschliesscn ist, an das General - Taxamt abzuführen, und sich mit demiklbcn gewöhnlicher Massen zu verrechnen. D. UN- tz-A ( 387 ) D. Unterricht, was das General - oder Haupt-und die übrigen Taxamter in den Landern, bey Bemessung, Einbringung, und Verrechnung der Karenz - und Karakters-Taxen der Staatsgüter - Beamten, zu beobachten haben. Es ist bereits unter dem 21. Junius 1790. an. geordnet worden, daß die WirthschaflS - und Forst - Beamten aller, zu was immer für eine» Fond gehörigen Staatsgüter, vom Oberbeamten abwärts, bis einschließlich der Amlsschrciber, die Karenz» und Karaklersta-jen , gleich allen übrigen Staatsbeamten , entrichten sollen. Und durch eine weitere Verordnung vom 18. May 1797. wurde festgesetzt, daß diese Diensttaxen iasgesammt ohne Unterschied, ob das Staatsgut zu diesem oder jenem Fond gehört, vom 1. May 1797. ongcfangeu der Kammeralkasse verrechnet, und abgc« führt werden sollen. Den Laxämtern wird demnach hierüber folgende Richtschnur gegeben: 1.) Da dem Taxainte jede Anstellung, Vorrückung oder Zulage eines Wirthschaftsbcamten. von der Laudesstelle, weil auch die Staatsgüter -Admini« strazioncn in jenen Landern, wo sie bestehen, dieser« Kegen dahin die Anzeige zu machen angewiesen sind, B b 2 1 be» TA C 388 ) TA bekannt gemacht werden wird; so hat dasselbe die zu entrichtenden Laxbelräge, Pvstporko, und Stemni, gebühren, nach der bestehenden allgemeinen Tazord. nuno, zu bemessen, und zu deren Eintreibung flr, wößnliche Laxnoten an die gehörigen Wirthschafksäm. 1er abzuschicken. Die bemessenen Gebühren aber s„,d gleich, wie die Dienflloxen anderer Sraalsbeamlen, in der taxämtlichen Rechnung vorzuschreibiN. 2.) Es ist festgesetzt, daß bey Bemessung btt Sienjliojrtn für die Wirlhschafls * und Forstbeamten, nicht allein die in baarem Gclde bestehenden Besoldungen, sondern auch-die Naluralien - Deputate, Provisionen, oder Akzidenzien, ferner alle Neben;,iflüssr, aus einer anderen Kasse, welche einen Theil der Besoldung ausmachen, und den Unterhalt des Beamten selbst bedecken, eingerechnet, und zu dem Ende die in Naturalien bestehenden Deputate nach einem Mitkelpreise im Gclde, berechnet werden sollen. Von dieser Toxbelegung sind daher die diesen WirlhschaslS - und Forst - Beamten verliehenen Na-turalquartiere, die jährlichen Lauschbeträge auf Unterhaltung der Pferde, auf Kanzlcy > Crfodernisse, oder zur Unterhaltung der Schreiber, Waidjunge oc. dann die Schußgelder der Förster, fret) zu lassen. Da die Besoldungen und alle obgedachte Neben« znstüsse eines jeden Wirthschosls - Beamten , bey der Provinzial - Dvchtoliung jederzeit in genauer Vormerkung gehalten werden müssen; so hat sich das General- oder ( 389 ) HA »der Haupttaxamk, vor Bemessung solcher Dienst. Ta-pci, jeverzcil mit der Provinzial, Buchhaltcrey in das Vernehmen zu s tzen, und den gesammten von ihr aus. ^»weisende» Genuß zu Grundlage der zu bemessenbeu Taxen anzunehmen. Z ) Die Wirrhschafts - Aemler haben die von den Besoldungen eingehvbenen Taxen, nach Thnnlichkeit, mit Ende eines Viertel-Jahrs, oder wenigstens, wenn (je ihre Ueb-rschuß- Gelder an den Fond abführen, unter einem auch an das General • oder Haupttaxamt abzuführen, und zugleich »ach der ihnen crkheillen Vorschrift, ein einfaches, nur den Tax. Protokolls-nuinmtr, den Zahler und den Taxbelrag in sich enthaltendes Verzeichniß, 511$ Gegcnbcschciuiguug einzu-senden, woraus das Loxamt wird ersehen können, ob das Wirthschaftsamt j-de ihm zugeschickte Taxnote richtig vorgemerkt, ob es die bemessenen Taxen indem von dem Taxamte selbst, oder durch höchste Vorschrif, ten bestimmten Fristen richtig eingehoben, und sonst überast richtige Verrechnung gepflogen habe. Wenn von dem Taxamte in einem oder dem an« der» ein Saumsal in der Einhebung, oder sonst Unordnung beobachtet werden sollte, so liegt demselben ob, darüber daS WirlhschastSamt anzugchen, und im Nlchlverbesserungsfaste, dieftrwegen an die Landes» stelle die Anzeige zu machen. 4.) Die eingeschlckten Taxbeträge hat das Tax« B b z amt c 3»o > amt, wie sonst gewöhnlich , in seine AmtSbücher zy übertragen, imb darüber das Wirthschaftsaml gehörig zu quillire«. E. Unterricht, was die Provinzial - Buchhalte-reyen in Ansehung der von den Staatsgüter - Beamten einzuhebenden, und zu verrechnenden Arrha « und Diensttaxen-Gebühren, zu beobachten haben. Es ist bereits unter dem 21. Juny 1790. vor, geschrieben worden , daß die Wirlhschafts - und Forst« beamten sammtlicher Staatsgüter, vom Oberbeamlen abwärkS , bis einschließlich der Amlsschreiber, wie auch ihre Wittwen und Kinder, gegen dem pensions-fahig sepn sollen, daß sie, wie alle andere Staats« diener, auch den Karenz , und Karaktersto^en, und dem Arrha - Abzüge von ihren Besoldungen unterliegen sollen. Ja der Folge ist weiter festgesetzt worden, daß nicht nur die Arrha, nach dem allgemeinen bestehenden Arrha - Regulativ, von den Wirthschafts > und Forst-beamten abgenommen, sondern bey Bemessung der Arrha-und Diensttaxen, nebst den baaren Besoldun. gen, auch die Deputate, im Mittelpreise, ferner alle Ne« I HI ( 39l ) HI Nebenzufl'isse, Provisionen, Akzidenzien, welche einen Theil der Besoldung ausmachcn, und des Beam» len eigenen Unterhalt bedecken, angeschlagen, diejenl. gen Zuflüsse aber, welche nur dem Dienste anhäugen, und nicht zum Unterhalte des Beamten selbst bestimmt sind, z: B. Bcplrage auf Unterhaltung der Pferde, oder Schreiber, oder Bauschbelräge auf Kanzley-Er« forderniße sc. in die Bemessung der Arrha und der Diensttaxen nicht mit eingerechnet werden sollen. Ueberdieß ist unter dem 18. May 1797. astgemein ungeordnet worden, daß die Dienstkaxen der Staatsgüterbeamken, wie auch die Arrhen von den Besoldungen und weltlichen Pensionen, von asten öffentlichen Fonds, vom 1. May angefaugen, in das ßammerale abgcführt werden müssen. Damit nun sowohl die Arrha, als auch die Dienst, laxen der Skaarsfondsbeamte», nach obigen Grundsätzen , richtig bemessen, von den Witthschastsämiern gehörig eingehoben, verrechnet und abgcführt werden; so haben die Provinzial - Buchhalterkye» folgendes zu beobachten. i.) Da de» Provinzial - Buchhaltereyen nicht ,aste möglichen Zuflüße der Wirlhschaflsbeamlen an Akzidenzien , oder aus anderen Staats - oder städtischen Kassen bekannt seyn können, und diese doch aste in die Bemessung der Arrha eingerechnet werden müssen; so ist den Wirthschaftsamlern in einem eigenen Unterrichte , wovon hier eine Abschrift nebst asten Beylagen B b 4 äuge- AO ( 39= ) AO yngeschlosseo wird, oufgefrogtn worden, daß sie übe» die sämwtlichen Zuflüsse der Wirthschaflsbeamteri, an paaren Besoldungen und Natural -Deputaten , welche letztere in einem Mittel » oder Erzeugungspreise zu Gelbe anzuschlagrn sind, ferner über die Akzidenzien, nach eigener Angabe der Beamten, und endlich über Pie Zuflüsse aus andern Staats-oder städtischen Kas? sen einen Ausweis zu verfassen, die davon gebührende Arrha selbst zu bemessen, und diese» BuSwciS an die Provinzialbuchhaltcrey eiazuschicken haben. Dieser liegt demnach ob, qlle von den Mirth, schastsämtern eingesendcten Ausweise, mit ihren eige, yen Vormerkungen zusammen zu halten, die »ach Mit-telpreifen angesetzken Naturalien zu berechnen, die bemessene Arrha selbst, nach dem bestehenden allgemeinen Arrha - Regulativ, zu bcurtheilcn, «ad die allenfalls befundenen Gebrechen pflichtgemäß zu berichtigen. Bon diesen adjustirten Ausweisen ist sonach den Wirthschaftsamtern, eine von der Provinzialbuchhal-lung unterfertigte Abschrift zu dem Ende zuzuschickcn, damit sie sich nicht nur bey der Vorschreibung in ihre» Büchern, dann bey Verfassung der Präliminarien, sondern auch bey der Einhebnng der Arrha, darnach 8ji benehmen wissen. -.) Von den Akzidenzien, und wenn sie auch solche wären, dje den Wirthschaftsbeamken bisher nur von den Partheyen gezahlt worden sind, müssen künftig alle in Rentrechoungs. Empfang erscheinen, und ( 393 ) dem Beamten, dem sie noch zugestanden sind, auS den Renten ausgefolgt werden. Bey einer sich in den Nebenzuflüffen der Wirtbschafts - Beamten ergrb »den Veränderung, wird die Provinzialbuchhalkuna von den Wirkhschaftsamkern die »nverweillc Anzeige erhalten/ »ad durch deren nachträgliche Vormerkungen in den Stand gesetzt werden, von der Richtigkeit der Arrha/ Gebühr eines jeden Individ»,' sich stets überzeugen zu können. Sie hat demnach bey Cenfurirung der Wirth-schaftsrechnungen genau darauf zu sehen, ob jedem W'rthschaftSbeamkcn der richtige Betrag der bemessenen Arrha, bey der jedesniahligen Besoldung^ - oder Pensionserhebung, abgezogen worden ftp. Z.) Die Provinzial e Buchhaltung hat gleicher« »nassen daraufzu sehen, daß die Arrha, so wie sie von Besoldungen, Peusionen ac. abgezogen wird, in der Rcntrechnung, unter der zum Erträgniß nicht gehörigen Rubrik; an eingehobenen Arrhen: sogleich in Empfang gebracht, und die nach und nach eingebvbe» neu dießfälligen Beträge, mit Ende eines jeden Quartals , oder nach Thunlichkeit, von den weiter entfernteren Aemtern, wenigstens bey der Entrichtung ihrer Rentüberschußgelder unter der z»m Erträgniß nicht gehörigen Ausgabe - Rubrik: auf abgeführte Arrhen: ohne Unterschied des Fonds, wohin die Herrschaft gehört, an den Kammeralfoud abgeführt, und diese Ausgabe mit derselben Quittung gehörig belegt werde. B b 5 4.) Da- fl&v® C s 94 ) 4. ) Damit aber auch die Kammeral-Kasse, f<>, wohl zu Anfang, als von Quartal zu Quartal, t>en Arrhen - Betrag, welchen sie von den Wirlhschafts. Aemlern, und wie viel sie hieran von jedem derselben zu empfangen habe, wissen möge, so hat die Provin. zial-Buchhalterey derselben, auS obgedachten, von den Wirthfchafts - Aemtcrn eingcsendeten sammtlichen Ausweisen , gleich nach deren Adjusiirung, einen fondswei. ftn, nach den Gütern gbgetheiltcn summarischen Auszug, zur Vormerkung aus ihren Kassebüchern, mitzutheilen, mit Ende des Quartals hingegen, jedesmahl einen wei. teren Auszug aus den einlangenden Rent - Rechnungen, worin der von jedem Wirthschafts - Amte ans die Kam. rneralkasse in Ausgabe gestellte Arrhen - Betrag ausgewiesen ftyn muß, zu dem Ende zu übergeben, damit solcher dem Kammeralkasse - Journale, zur Urberzeugung für die Kammeral - Hauptbuchhalterep, beigeschlossen werden könne. 5. ) Da die obgedachten Nebenzuflüffe im (Selbe und Naturalien, auch in die Bemessung der Karenz-und KaraktcrstaLen eingerechnek werden müssen, die Bemessung aber den General - oder Haupt - Taz-simteni, eines jeden Landes obliegt, so ist diesen die Weisung erthcilk worden, daß sie solche nur nach Einvernehmung der Provinzial - Buchhaltung vernehmen sollen. Diese hat demnach dem Taxamte, auf allmahliges Verlangen, die einem jeden WirlhschaftSdienste anklebcnden sammtlichen Zuflüsse, im baaren Gelbe oder in Naturalien, ( 395 ) «WP jiftt, soweit solche nach obiger Vorschrift, in die Tax. bemessung einznrechneli sind, genau auszuweisen, und sich zu dem Ende die immerwährende richtige Vormerkung derselben angelegen seyn zu lassen. 6.) In Ansehung der Taxen - Verrechnung, von Seite der WirthschaflS. Aemler, hat die Provinzial. Buchhaltung darauf zu sehen , daß die Laren, so wie ihnen die Taxnoten zukommen, in den Rechnungen, unter der eigenen, zur Ertragniß nicht gehörigen Em. xfangs > Rubrick: an eingehvbenen Dicnstverleihungs-Toxen: gehörig vorgeschrieben, und sowohl dort, als hev derselben Abfuhr an das Taxamt, die mit einer ordentlichen Quittung belegt seyn muß, unter der eben, falls zur Ertragniß nicht gehörigeu Ausgabe. Rubrick: auf abgefühne DiensiverleihungS - Laxen - richtig ver-rechnet werden. Uebrigens haben die WirthschaflS - Acmter zufol» ge ihrcü Unterrichtes, bey jedesmaliger Abfuhr der Taxen die individuelle Abrechnung mit dem Taxamte selbst zu pflegen. N. 347°. Verordnung des tyroler Landesguberm'ums, vom 30. May 1798. Nachdeme oftmahls Militär - Individuen vom Betonung Landvolk eingebracht werden, welche eigentlich nur Ma-Mi-rodeurs sind, mithin nicht als Deserteurs anerkennet lttär-Maro. wer- rot. Gre»,ial> erbnung für cit Apotheker. Grc» ( 39<$ ) Od* werden können, doch aber billig ist, daß jene, die de», ley Marodeurs aufgehoben, und eingeliefert haben statt der nicht erlangenden Taglia, für ihre Mühe ein? kleine Ergöhlichkeit erhalten; so hat vermög Jnfinusk des hierländigen Truppen -- Corps - Commando vom solen d. M. der k. k. Hofkriegsrath entschlossen, haß diesen Einbringeren für jeden gelieferten Kopf täglich 4 kr. Verkostung und das Brod passieret, jedem den eingebrachlen Mann begleitenden Unlerlhau aber vom Tag der Aufhebung an bis zur Uebergabc nach Maaß der Entfernung täglich der hier landesübliche Taglohn verabfolget werden könne. Welches also zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beyfahe kund gemacht wird, daß den Anzeigen über derley aufgehobene Soldaten immer die mililarischx Original-Listen - Scheine beygelegct, und die Täge, an welchen selbe eingebrachk worden, von den Ohrig« kriten bestätiget ftpn müssen, K. 3471. Gubernialverordrrurlg in Mähren und Schlesien, vom 30. May -798. Um dem höchsten Sanitäts-Normativ vom 10. April 1773. mehrere Nachachtung, ars es bisher ge- sche- GS C 397 ) GS schehen, zu verschaffen, nach dessen 15. Absätze biemien in im Lande befindliche» Apotheker ihre ZusammenkünfteSchllesten'^ wenigstens einmal des Jahrs und zwar bey dem Bor» sicher aster Landesapotheken abhalten, und dabey ihre Gremial- Gegenstände schlichten, auch bey dieser Ber» sammlung die Lehrlinge geprüfet, und freygefprochen werden sollen: hak man die Festsetzung gegenwärtiger eigener Gremialordnung sehr zweckmässig, und zugleich zu beschließen befunden, daß, da in manchen Kreisen nicht die erforderliche Zahl Apotheker zu einer"Prüfung sich befindet, nur ein derlei) Gremium für das Mark» graflhum Mähren z» Brunn errichtet werde, welchem Gremium der ProtomedikuS, oder in Abwesenheit desselben der Kreisphysikus beywohnen soll. Folgendes ist nun die zu beobachtende Ordnung: Ek^ens : Wählet sich jedes Gremium seinen Vorsteher, oder vertritt bey jedem respcktiven Gremium der on dem Orte des Gremiums am längsten eta* Hirte Apotheker dieSielle eines Vorstehers. Zweytktts: Ist jeder Apotheker seinem Gremium ohne weiters einzuverlciben. Drittens : Der Versammlungsort des Gre-miums ist immer in der Wohnung des Vorstehers, wozu der jeweilige ProtomedikuS, oder in dessen Abwesenheit der Kreisphystkns jederzeit vorznladen ist. Viertens: Verwalket jeder gewählte Vorsteher diese Stelle durch drep Jahre, nach welchen derselbe ca!» ( 398 ) entweder konfirmiret, oder an dessen Stelle ein anbei rer gewählet wird. Fünftens: Werden sämmtliche Apotheker j„, Markgrafthum Mahren von dem Tage der Kundmachung dieser Gremialordnung längstens in sechs 2p0. chen an das jeden betreffende Gremium und deren Vorsteher nicht nur ihren Tauf- und Zunahmen, fon. dern auch den Ort, wo sie ansässig sind, den Zei,. Punkt ihres überstandcnen Examens. und abgelegen Bürgereides schriftlich übersenden, zugleich aber auch die Anzahl ihrer dermal unter sich habenden Lehrlinge, deren Tauf-und Zunahmen, Geburtsort, und wieviel jeder bereits von seiner Lehrzeit Überstunden hat, schriftlich und genau anzeigen. Sechstens : Der Vorsteher oder ordentliche Vorgesetzte muß diese Gremialordnung, als auch die gt. Meiiischaflliche Einigkeit der Mitglieder zu erhalle« suchen. Streitigkeiten , welche unter den Mitglieder« und deren Gehilfen (Subjekten) und Lehrlingen entstehen könnten , auf freundschaftliche und billige Art zu schlichten suche»; läßt eS sich aber auf diese Art nicht lhun, dann hat selber solche Falle dem jeweiligen Prolomedikus, oder KreiSphysikus, oder endlich der hohen Landesstelle zur Entscheidung anzuzcigen. ' Pflicht tztS ( M 9 ) Pflichten der bürgerlichen Apotheker. Erstens: Sein Apotheker kann einen Lehrling aufnehmcn, wenn selber nicht wenigstens drey lateinische Schulen studieret, und folglich die in der lateinischen Sprache crfvkderlichen Kenntnisse hat, auch gute Zeugnisse seines sittlichen Wohlverhaltens aufweifca kanu. Zweytens: Hat ein Apotheker einen Lehrling ausgenommen, so hat er in Zeit von vier Wochen dessen Tauf- und Zunahmen, Geburtsort, Religion, dem Gremialvorsteher anzuzeigen, auch das Studieuzeug-nif gegen Rückgabe zu übersenden. Drittens: Die stipulate Lehrzeit für jeden Lehrling find vier Jahre, nach Verlauf dieser Zeit ist der Lehrling mit einem Lehrherrn zum Examen an deu Vorsteher des Gremiums zn senden. Viertens : Ist jeder Apotheker oder Provisor verpflichtet, seine untergeordneten Gehilfen und Lehrlinge mit Anständigkeit zu behandeln; sie zur gehörigen Ord-nang ,’ zur dienstbpüderlichen Wcrkthatigkcit und zuyi sittlichen Lebenswandel streng zu verhallen, selbe zur Lesung und Skudiernng die Apothckerknnst betreffender Bücher anzueifern, und selbe io allen, was sowohl mechanisch als wissenschaftlich zur Ausübung der Apolhekerkunst erforderlich und nolhwendig ist, vollständig zu untkirichkeo, auch zu andern hänsilchen, die Wissenschaft nicht betreffenden Arbeiten, so viel möglich, nicht zu verwenden. Fünft HA C 400 ) HA Fünftens : Um den Lehrlingen und Gehülfen Mittel an die Hand zu geben, sich in dem wissen, schaftlichen Fache üben und vervollkommnen zu können , sind sämnulich bürgerliche Apotheker verpflichtet, zum unentgeldlichen Gebrauche ihrer Lehrlinge unb @e. hülfen folgende wissenschaftliche Bücher in ihren Ossj-ziuen vorräthig zu haben; alS: Karl Gottfried Hagens Lehrbuch der Apvtheker-knnst, Zte Auflage, Riga, 1797. Joseph Franz von Jaqnin, Lehrbuch der allgemeinen und medizinischeu Chemie. 2. Theile, Wien, 1793. Auch ist zu wünschen, daß jeder Apotheker ein ihit guten Abbildungen versehenes Kräuterbuch sich bcy. legen möchte, wobey Io. Zorn. Icones plantarutii medicinalium. Cent. I - VI. Nürnberg, 1779, et 1789. als eines der brauchbarrsten und im Preise erträglichsten anzurathcn wäre. Sechstens: Der nun gehörig unterrichtete Lehr-jung hat sich nach der Verordnung vom 9. August nnb 20. Sept. 1794. zur Prüfung nach Brünn zu stellen, und bcy dem Vorsteher der hierländlgen Apotheker sich prüfen zu lassen, der die Pflicht hak, die Prüfung mit Zuziehung zweycr anderer Apotheker vorzuuchmen, und das weiter nöthige anzukehre». Bestehet der Lehrling in seinem Examen, so ist von dem Vorsteher ihm das gebührende Zeugniß aus« zufertigen , und selbes lammt den zur Prüfung crbelhe-nen Apothekern zu unterschreiben, und das Gremialia- siegek GO C 401 ) GO siegel beyzudrücken, welches dem Lehrlinge anstatt deS sonst gewöhnlichen Lehrbriefs dienen soll; Wird der Lehrling aber als noch zu wenig unterrichtet gefunden, so ist selber nach Umständen auf längere oder kürzere Zeit zurück an seinen Lehrherrn zum besseren Unterrich. te zu weisen, nach Verlauf dieser Zeit aber wieder zum Examen zuzulassen. Siebentens: Jeder Apotheker oder Provisor muß für die Amlsfehier seiner Untergebenen haften, und Bürge scyn. AÄtttls: So wie cs znm Besten des Publikums nolhwendig ist. daß sammtliche in einem Orte sich befindende Apotheker unter sich einig und vertrag-lich leben: eben so erfordert eS auch, daß bep vorkom-wenden dringenden Fällen einer dem andern redlich bey-stehe, auch weder durch arglistige Arzeneyverfchwcn-dung, durch AbivcndigMachuag eines Gehilfen, durch Bestechung der Letzte und Hausoffiziere, der Dienstboten oder durch andere Ranke einer dem andern Kund-schäften entziehe. Wer dessen überzeugt wird, kann bey der Behörde belanget, und auf die diesfalls aus-gesetzte pakentmäßige Strafe verhalten werden; Und' da vorzüglich Neuntens: Durch den wechsclweisen Uebcrkritk derer Gehilfen aus einer Apotheke in die andere deS nehmlichen Orts nicht nur das zum Wohl des Publikums nothwendige Vertrauen unter den Apothekern ge» stöhret, und die vou den Untergebenen notwendig« XI. Bandz C k Sub- c 40- ) GA Subordination hindurch cufgelSfef irrrbrn könnte, s, darf in Hinkunft fein Apotheker ein n Gchilfe,,. n>^. *rr in dem nehmlichen Orte bey einem andern Apvthe. kcr gedienet, vor Verlaufe eines Jahres in feine Dien, sie aufnrhcken. Zxhentens: Wenn einem Apotheker, aus was immer für einer Ursache, ein Gehilfe nicht mehr anständig ist, so hat ihm selber seine Entlassung feci S Wochen vorder anzuzeigen, ein gleiches ist k>er G-oilfe gegen feinen Dienstherrn zu lhun schuldig, und darf vorVer# lauf der sechs Wochen seinen Dienst nicht verlassen; bey nicht Befolgung dessen hat der leidende Theil sich an den Prolomedikus oder ÄreisphystkuS, und in de. ren Ermanglung an Sie OrlSobrigkeil zu wenden; foil# ken aber gegründete Ursachen seyn, die das frühere Austretten des Gehilfen nvthwcndlg machten, ober der Dienstherr hätte Ursach, seinen Gehilfen ehender 51t entlassen, so stehet es beyden Theilen frey, stch in der Güte zu vergleichen, im widrigen Fall aber ist die Sache den obgenannteu Mittelspersonen zur Entscheidung zu überlassen. Erlstens: Muß jeder in dem Orte des Gremiums etablirte Apotheker, wenn er zu einem Epeinen eircs Lehrlings, oder zu einem sonstigen Grcmial-Dorlrage und Geschäfte von dem Vorsteher vorgelade» wird, wenn derselbe nicht durch satisame Hindernisse sich entschuldigen kann, nnverweigrrlich zur bestimmte« Zeit erscheinen. N. Z47-' HS C 403 ) HS N„ 3472. Hofdekret vom 30. May, kund gemacht von dem böhmischen Landesgubermum den Juny 1798. Die Wahlen bürgerlicher Ausschußmänner sollen cvJ®?nit xbtu;l der allemahl an Sonn - und Feyertagcn nach dem nach, büraeti *m mittägigen Gottesdienste vorgenommen werden; auch Männer vor« ist sich nicht an die Innungen zu binden, und können zunehmen, sogar da, wo etwa die Bürgerschaft zu klein, oder zu sehr beschäftiget ist, einige der im Olle seßhaften Honorazioreo zu Wahlmännern gewählet werden, K. 3473. Hvfkanzleydekret an sämmtliche deutscherblän-Ltsche Ländsrstellen vom 31» May >798. Da Mit oerbolhenen Zeitungen, worunter alle Wegen Un-jene, die in den von de» Franzosen befehlen Ländern auswärtigen erscheinen, nach der unter dem 23. May 1793. er-lassenen, und unter dem 20. August 1796. erneuerten Vorschrift gehören , mannigfaltiger Unterschleif getrieben wird, so erhalten die LandcSstellen hiermit den Auftrag, über die pünktliche Beobachtung jenes noch immer bestehenden Verboths strenge zu hallen. C c 2 3t. 3474; Wie die Erhebung des geistlichen Becmögens zu geschehen have. N. 3474. Verordnung der westgalizischen HofkommWvk; vom 31. May 1798. Da das Vermögen der westgalizischen Geistlich, keit bis nun zu weder gehörig erhoben, noch sicher flc. stellt, und die Geistlichkeit eben dadurch der Gefahr ausgefthl worden ist, einen Theil desselben zu verlieren, oder in den zu ihrem Unterhalt gestifteten Einkünften Abbruch zu leiden; so haben Se. Majestät aus väterlicher Sorgfalt für das Wohl der hierlandigen Geistlichkeit mittels höchsten Hofdekrels vom ^lcn September vorigen JahrcS gnädigst zu entschließen geruhet, baß das Stammvermöge» der gelammten Geistlichkeit, als: der Bischöfe, Prälaten, Kommenda« tar , und Klosterabke, -er Domkapitel, Kathedral-und Kollegiatkitchen, der Domherren, Klöster, Pfarrer, Prabandcn, Bruderschaften, einfachen Pfründen, Spitaler, und sonstiger unter was immer für Namen vorkommender frommen Stiftungen , durch eine eigene aus dem Kreishauptmann eines jeden Kreises , aus einem landesfürstlichen geistlichen Milkommissär, einem Fiskaladjunkten, und aus dem Dekan des einschlagenden Bezirks zusammengesetzte Lokalkom-mifjlon . theils in verschiedenen Standpunkten eines jeden Kreises, theils, wo es nöthig befunden wird, in ( 405 ) GO in dem Wohnorte des betreffende» Benesiziaten genau und umständlich erhoben, und alleS, was zur Sicher, stellung dieses Stammvermögens erforderlich sepn sollte , durch nähere Erörterung der Umstände, und In» tabnlirung der Urkunden in die Bücher der künftigen Landtafel, oder in die städtischen Grundbücher und Dominikalinoentarien unverzüglich eingeleitet werden soll. Ob zwar nicht zu zweifeln ist, daß die Geistlichkeit diese bloö zu ihrem Beste» gereichende Anstalt, durch welche allein dem Verlust ihres Stammoermö« gens für das Künftige vorgcbeugt, den rechtlichen Verhandlungen oder Streitigkeiten ausgewichen, und die Geistlichkeit überhaupt in den Stand gesetzt werden kann, die gestifteten Einkünfte ruhig und ungestört zu genießen, danknehmigst erkennen wird; ob zwar es einem jeden einleuchtend fcyn muß, daß diese heil» fame Anstalt zum Besten der Religion selbst, zur Aufrechthaltung und Sicherstellung des Vermögens der geistlichen Körper, und Gemeinden, so wie der front5 men Stiftungen, vorzüglich aber in der Absicht einge-leikct wird, damit die Einkünfte eines jeden Benefi' zialen nach dem Willen der Stifter gehörig fließig ge' macht, und verwendet werden; obzwar endlich tie Geistlichkeit von dem wohlthätigen Einfluß dieser An-stakt sich selbst überzeugen wird, nach welchem daS Vermögen auf dem kürzesten Wege sicher gestellt, evinzirt, und allein jenen Verlegenheiten vorgebeugt C c Z wer» ( 406 ) werden kann, die den hlerländigen Klerus sehr ^ in die traurigste Verlegenheit gesetzt haben, daß bef. selbe wegen langwierigen Streitigkeile,, oder Borenk-Haltung des gestifteten , und ihm rechtmäßig gebührenden Einkommens äußerst kümmerlich leben, bey Rechts-streitigkeiten seine Urkunden unerfahrenen und eigey. nntzigen Personen anvcetraucn, und dadurch sich zn Handlungen verleiten lassen mußte, die sehr unter seiner Würde waren; so werden dennoch mittels des gegenwärtigen Krcisschreibens sammtliche Bischöfe, Ge» neraloikaricn, Aebte, Benefiziaten und Vorsteher der geistliche» Kommunitäten nachdrücklich erinnert, über den Stand ihrer Einkünfte, und des ihnen an» vertrauten StistungsvermögeuS nach der folgenden umständlichen Einleitung aufrichtige und getreue Fassivnen z« verfassen, sich einer vorzüglichen Deutlichkeit in Schilderung und Beschreibung ihrer Einkünfte zu be» fleißen, die »öthigen Urkunden, als Errekzioncn, So» nazionen, Visitationen, Sluszüge aus den Büchern unter dem Titel: Libri Beneficiorum , Retaxa-tionum monasteriorum , und Visitationum, in sofern sie dieselben nicht in Händen haben, au# den betreffenden Archiven der Konsistorien, Domkapitel, Grod - oder Terrestralgcrichisaklen, städtischen und Dominikal - Grundbüchern entweder in der Abschrift, oder oblatuirter zu erheben, und beyzubringen, und überhaupt die Fassivnen dergestalt vorznbereilen, damit die Lokalkommission ben Untersuchung der tabel- lari» C Aof ) Frischen Ausweise und Fasswnra unaufgehallen fork-schreiten könne. Die Geistlichkeit kann diese geringe Mühwalturg rail einem desto grösseren Eifer auf sich nehmen, als eben nur sie durch diese Voranstalr des fortwährenden GenuffeS ihrer Einkünfte versichert wird, und über dessen Erhaltung unter fiskalämtlicher Vertretung den landesflnstiichen Schutz zu erwarten hat. Um aber diese FassonsaiiSaebeirung mit der nötigen Verläßlichkeit und Gleichförmigkeit im Ganze» ju erzielen, und sowohl der Lokalkomraission die Prüfung der Fassloncn und Urkunden, als auch den da» hey mitwirkenden Behörden die Verhandlung und Vormerkung zu erleichtern, muß sich die Geistlichkeit vor allem anderen zum Augenmerk nehmen, daß sich ihr. Vermöge» eigentlich in drey Hauptthcile zergliedere, nähmlich: »tens In Kapitalien, rrkcns in Güter und Realitäten , und ztens in Rechte und Dienstbarkeiten. Zur Erzielung der Deutlichkeit und der genauen Ucbersicht hat man getrachtet, dieses Geschäft so viel möglich zu vereinfachen, und sind zu diesem Behufe «ach den drey Hauplkalhegorien drey Ausweise, und zwar in Rücksicht der Kapitalien der Ausweis unter der Zahl I , in Rücksicht der Realitäten jener unter der Zahl II., und endlich in Rücksicht der Rechte und Dienstbarkeiten jener unter der Zahl III. entworftir worden. Ei- € c 4 ( 408 ) Einem jeden Bischof, Kapitel, Abten, Kloster, Pfarrer, Bencfizlaten, oder sonstigen Vorsteher geist. lieber Kommunitäten und frommer Stiftungen wird daher die nölhige Anzahl der in Druck aufgelegte» Aus. weise mittels des Vorgesetzten KreisamtS nach feine« Anverlangen zugestellt werden, damit dieselben „ach diesem Mustcrbogen bis zur Ankunft der Lokalkommjfi ston die Rubriken gehörig ansfüllen, und die nöthigen Vorarbeiten zu Stande bringen können. Die Ausweise sind zwar an sich selbst klar, und bestimmt verfaßt, so, daß eS nicht leicht möglich ist, bey Eintragung der Auszüge in die Rubriken einige Beschwerlichkeiten zu finden; um aber doch allen Anstanden »nd Anfragen auszuweichen, und den daraus entstehenden Unrichtigkeiten vorzubeugen , wird noch nachstehende Erklärung der Rubriken beygefüget: »ad I. Ist bey dem Kapikalienausweis zu bemerken, daß derselbe aus folgenden Bcstandtheilen zu fce-i stehen Haber rtens Aus der Aufschrift. Ltens Aus zehn bcsondern Rubriken, und Ztcns Aus der Fertigungsklausci, und der Fertigung selbst. ad imum. Was die Aufschrift aobelangt, so muß ein jeder Benefiziat, Kapitel, Kloster, Pfarrer, oder sonstiger Vorsteher geistlicher Kommunitäten, den Titel der Kirche, den £>tt, in welchem das Benesi-zium sich befinde!, den Namen des Kreises, und dann noch HO ( 409 ) HO yych überdieß bemerken: wem das Patronatsrecht ge», bühre, ob selbes nähmlich landesfürstlich sey, oder rinem sonstigen Privaten, und welchem angehöre; im lehteren Falle ist immer der Familieonahmcn deS Pattons anzugeben. Was sodann die ite Rubrike betrifft, so ist darin» die Größe deS Kapitals aufzuführen; weil aber nebst den bestimmten Kapitalien auch noch die söge, nannten Reempzionalsummen, oder jährlichen Zinse hierlandes bestehen,so hak bep den vorkommendcnRecmp-ziönalsummen oder jährlichen Zinsen der Fatent im. mer den Betrag dieses jährlichen Zinses auszudrücken, und zur Unterscheidung von den Kapitalien die Worte; Cenfus annuus oder jährlicher Zins, wie es aus dem tabellarischen Ausweis in der dritten Rubrike zu ersehen ist, beyzusetzen. In die 2le Rubrike wird die Anzahl der Kapitalien einzutragen, und ersichtlich zu machen seyn, wie« viel verschiedene Kapitalsposten eine Kirche, Stift, De. besitze. Die Zte Rubrike enthält den Tauf» und Geschlechts? nahmen desjenigen, welcher in der Urkunde als Der-schreiber oder Stifter erscheinet. Da es sich aber öf« lers ereignet, daß der Stifter längst verstorben, und dermal ein ganz anderer Schuldner vorhanden ist, so kömmt in der 4ien Rubrike dieser neue Schuldner mit dem Bor« Nud Zunahme» auszudrückeo, um sogleich ersehen zn C 0 5 kSir- L 41® ) könne», an wen man sich sowohl in Rücksicht des Kapitals, als auch der Jntereffen Hallen könne. Ja der Aken Rubrike ist einzuschallcn: a) daS Datum der Inskripzion, b) das Jahr, aemlich Feria, et Caftrum, wann, und wo bin Verschreibung geschehen ist. Bcy dieser Rubrike ist vorzüglich zu bemerken, daß hier die erste Urkunde oder Verschreibung in der Urschrift, oder io einem authentischen Auszuge äuge, schlossen, und eine jede solche Urkunde mit den Buchstaben a, b, c, nach der Ordnung des Alphabet- be. zeichnet werden müsse; sind mehrere Urkunden als Buchstaben deS Alphabets vorhanden, so werden die «achfolgenden mit zwey Buchstaben, als aa, bb, cc, 3C. bezeichnet. In der 6ten Rubrike sind jene Güter zu bemerken, auf welchen nach dem Inhalt der Verschreibung die belref. sende Summe verschrieben, oder versichert wurde. /tens. Da es sich öfters ereignet, daß die Sum. men nicht mehr auf jenem Gut hasten, auf welchem sie ursprünglich versichert worden, sondern dermal aufganz andere Güter übertragen worden, und wirklich hasten; so ist in dieser Rubrike das zur Hypothek neu surge, wählte Gut auszudrücken, und sind zugleich jene Ur» künden beyzuschließen, mittels welcher erwiesen wird, daß diese Summe dermal auf diesem Gut haste; ist die Uebertragung aufGüler geschehen, die dermal im Auslände liegen, so ist noch, um seiner Zeit allen Jrrun. AA ( 411 ) gfU oorjti&nigen , die Bemerkung bcyzusetzen: daSGut liegt in Südpreuffcn, Rußland oc. Diese Ucbertragung von einem Gut aufdaS an' dere geschah meistens durch richterliche Sprüche, durch freywillige Bezahlung des Kapitals, oder durch die anerkannte Uebernahme der Kapitalssumme von dem neuen Schuldner. Es ereignet sich öfters, daß in einem Kreise oder Bezirk zwey, auch drcy Güter des nemlichen Nahmen-sich befinden; in diesem Falle müssen die Benefiziaken zc. darauf Acht haben, damit sie die Nahmen mit den gewöhnlichen Beysätzen, als gesetzt: Wola gorna , dolna, szrednia, oder wo die Ortschaften gleiches Rahmens keine besondere Beysätze haben, nach der nächstgelegenen Provinzialstadt, als gesetzt: Wola pod Kielcami, Wola pod Samfonowem, Vola pod Nowym Mialtem genau verzeichnen, weil sonst bey gleichen Nahmen die Jntabnlirung der Kapitalsposten auf rin unechtes <Šut geschehen, und der Erbherr des» selben wegen einer ihn nicht betreffenden Kapitalssum« me unbillig belanget werden dürfte. Auf gleiche Weise geschieht es auch oft, daß ein Dorf mehrere Antheile enthalt, die zwar den nehmli-cheu Nahmen haben, doch zu verschiedenen Erbherren gehören; bey derley vorkommenden Fällen sind die An» theile und Erbherren genau zu unterscheiden, und an» zugebcn: auf welchem Anlheil die Summe haste, und inirb die vorzüglichste Pflicht der Bencfiziate darin bestehen. HO ( 4*2 ) flehe», jene Urkunden und Beweise beyzubringen, durch welche dargethan werden kann, daß das Kapital die? seS, und kein anderes Gut, diesen, und keinen aode. reu Antheil und Erbherrn betreffe. Zlens. In dieser Rubrike muß ausgedrückt werden: an welchem Tage, und in welchem Jahre die Interessen das letztem«! bezahlt worden; in der (jten Rubrike werden die verschiedenen Verbind, lichkeiten ausgcdrückt, welche der Stifter in der aus. gestellten Urkunde dem Nutznießer des Kapitals aufge« legt hat; z. B. wie viele Messen derselbe jährlich jU lesen, oder welche geistliche Obliegenheiten derselbe zu vollziehen habe; in der letzten, und roten Rubrike dieses Ausweises können jeneUm-stände angeführet werden, welche in den vorgehenden Rubriken nicht enthalten sind , und doch zu einigen Aufklärungen dienen. Nachdem nun nach dieser Anleitung alle Kapita-lien nach ihrer Beschaffenheit erläutert seyn werden, so folgt die Klausel der Unterschriften, wie sie in dein Ausweis unter der Zahl I, enthalten ist, mit dem Datum des Jahres, des Tages, und der Unterschrift des Pfarrers, oder Vorstehers der Stiftung. Der zwe»)te tabellarische Ausweis über die Realitäten, als des vorzüglichsten Theils des geistlichen Skammvcrmögens besteht ans der Aufschrift, aus 39 Rubriken, und aus der Klausel bey der Unterschrift, und der Unterschrift selbst. In HA ( 413 ) HA In Betreff der Anschrift ist das nähmliche zu be-„bachken, was bey dem ersten Ausweis unter der Zahl I. bereits gesagt worden; in Ansehung der Rubriken aber ist anfänglich eine Rubrike für die Buchstaben der Urkunden nach alphabetischer Ordnung enthalten , wie es der Mustcrbogeu unter der Zahl II. zeiget; sodann ist io der iten Rubrike die Koosignazionsnummer aozuse-gen, damit man abnehmc» könne, wie viele Haupt-güker, oder sogenannte Schlüssel das Bislhum, das Kloster, oder die Pfründe besitze, ob »ahmlich zu demselben 2, Z, u. s. w. Hauptfchlüffcl gehören. In die 2te Rubrike ist der Titel der Kirche, oder der geistlichen Kommunität, zu welcher die Güter gehören, zum B. die Pfarre in Krakau ad 8. Floria-num, die Abkey in Wachock, oder das Bislhum Chclm unter den laufenden Nummern 1. 2, 3. nebst Benennung der Schlüssel einzuschalten. In die Zte Rubrike kommen die Bestandtheile der Schlüssel, oder die sogenannten Bttincnzien zu setzen. Nachdem es aber zweycrley Gattungen dieser Ak» tinenzien giebt, newlich: terrestral- und bürgerliche; so sind in dieser Rubrike a) die Terrestral, oder Tabularkörper, in die fub b) aber die Zivil, oder bürgerlichen Realitäteo ein» zutragen; daher dann auch 4tenS In dieser Rubrike alle Städte, Dörfer, Mayerhöfe, die zu diesem in der zweyten Rubrike be» nanu» HK C 4>4 ) HK tzannte» Körper gehören, und alle jene Körper, neh che ehemals in die Grob - oder Lerrestralaki.n ingros. sirt, oblatuirt, oder roborirt worden find, aufgesührl werden müssen. Unter dem AuSdrnck tabular versieht Man bloö die Tcrrestralgütcr, die man für die Zu. tu a ft bey der Landtafel inkabuliren lassen wird. 3,fcc Siavt, jedes Dorf, jeder Mayeihof ist also nach der Ordnung des vorhandenen Jnventarium namentlich auszudrücken, jeder solcher Körper ist insbesondere mit den kleinen alphabetische» Tuchstaben a, b, c, zu be. zeichnen, und bey jedem sind alle nachfolgende Nubri, fett auszufüllen; wie z. B. in dem tabellaeischen Ausweise unter der Zahl II. ersichtlich gemacht worden ist, wo unter dem Buchstaben a die Stadt Wachok durch alle Rubriken, so wie unter dem Buchstabens und c die dazu gehörigen Dörfer ersichtlich gemacht worden sind. Wenn ans diese Art ein Schlüssel mit allen Atli-nenzie» beschrieben ist, so geht man auf den 2te», sied Schlüssel über, Und fährt in so lange fort, bis die auszugsweise Beschreibung aller Terrestral - und respek« live Tabularkörper beendiget worden; wenn aber alle Terrestral » und respektive Tabularkörper aufgeführt, und bep jedem Körper die Rubriken ausgestellt sind, sv schreitet man zu der Sten Rubrike, nemlich zu den bürgerlichen Realitäten, worunter man jene Realitäten versteht, welche ehemals In die städtischen Grundbücher, oder Domi- uikal- •WP ( 415 ) vlkaliNventaricn eingeschaltet werden mußten; z. B. die Häuser, Gärten, Wiesen, und sonstigen Grundstücke, die in dem Umfange einer Siavt. oder eines Dorfs gelegen find; eine jede solche Realität muß wieder mit ihrem Nahmen ausgedrückt,' die Hauser aber mit der Konskripzionsnummer bezeichnet werden, sodann find bey jeder Realität alle Rubriken genau auszufül, len, wie es oben bey der Hlev Rubrike erinnert wurde, und so wie cS aus dem Ausweis unter der Zahl II. ersichtlich ist. . > ' 6tens. In dieser Rubrike wird der Nabme des KreiseS angesetzt, in welchem die betreffende Realität liegt, denn eS ereignet sich , daß z. B. ein Körper im sandomircr, der andere ober im radomer, und so in verschiedenen Kreisen gelegen ist; in die 7te Rubrike ist die Anzahl der Unkerthanen, wel. che Gründe und Häuser besitzen, nur überhaupt an-zusctzen, ohne selbe vabmentlich auszutühreu. LlenS. In dieser Rubrike muß die Eiwerbungsart der Realität aufgefuhri roirben; dabey ist zu b merke», daß alle Realitäten entweder a. gestiftet, oder L, g>kauft sind, daher kömmt in die 9te Rubrike der Vor > und Gcschl chksnahmen des Stifters oder desjenigen, von welchem das Kloster, Pfarre, 3c. diese Reglitäl erhalten hat, zu bemtifm, wvbey auch noch in der 9trn Rubrike auszudrücken ist: 9b der Beaauate der Stifter oder Verkäufer sey, und müs° d c 416 ) syi muffe« Wüters hier die Urkunden unter den Buch^ Beo a, b, c, unb zwar alle jene angeschlosscn werden, Sie zum Beweise dienen, daß dieses Gut, oder die Realität von diesem oder jenem gestiftet, oder gefaufs worden sey, lotend. I« dieser Rubrike wird das Jahr ^ Stiftung, oder deS Kaufs, in der uten der Tag der Stiftung oder des Kaufs, in der ,2ten Aber das Castrum, die städtischen, oder Dominikalgrundbücher, dann bischöflichen Kapitular-oder Primazialakten, in denen die Stiftung oder der Verkaufsakt ingrossirt worden, genau auszudrückei» ftyn. In der iZten Rubrike ist zu bemerken: ob die Güter son dem Benefiziaten , Kloster, Spital, Brudcr-schuft 3c. selbst, oder durch andere verwaltet werden. Die i4te Rubrike dient für jenen Fall, wenn etwa ein Körper, oder eine andere Realität in P-icht gegeben wurde, oder aber in Sequestration, oder in lra-ditorischem Besitz sich befindet, ein jeder von diesen drey Fällen muß deutlich ausgedrückt scya, und zwar a) Ob Verpachtung, b) ob gerichtliche, oder Prioattradizion, dann c) ob politische, oder gerichtliche Sequestration «bwalte, wobrp derjenige mit Vor-und Zunahe men ( 417 ) fyp men anSgcdrückt werden muß, der sich in brtt vorangeführten Fällen im Besitze befindet. In der lgtrn Rubrike muß der Vor»und Zunahme M« jenigen angeftßt werden, welchem diese oder jene Realität in Pacht übergeben wurde. i6kens. In dieser Rubrike muß angeführt werden, was für diesen Besitzstand jährlich bezahlt wird. In der r/ten auf wie viel Jahre dieses Gut oder Realität in dem nemlichen Besitzstände zu verbleiben ha-he. In der iBten Rubrike ist die Beschreibung der Grenzen snzusetzen. In der lptrtt sind diejenigen mit Vor-und Zunahmen zu benennen, welche vom Aufgang der Sonne, in der Loten jene, welche vom Mittag, in der 2 l ten die vom Untergang, dann aber in der 22ten die von Mitternacht an diese geistliche Realität grdojrn. Dieses versteht sich von jenen Körpern und Realitäten, wo die 4 Theile der Gränzen genau bestimmt werden können; sollte es fick aber ereignen, daß eine solche Bestimmung wegen der Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der Grenze sich nicht so bemerkst Hi« gen lasten dürfte, so ist daS Maß entweder nach Sra-dien» oder nach den verschiedenen fränkischen oder sächsischen Lahnen, oder nach dem sonst in diesem Orte gewöhnlichen Feldmaße auszndrücken; auch durfte Xl. Ban». , D d z. B. HA ( 418 ) HA z. D. bey Grundstücken die Aussaat, bky Wiesen der Ertrag nach der Anzahl der Hcufuhren, und beyH»,. weiden das im Ort gewöhnlich? Feldmaaß angenommen werden. 2Zlens In dieser Rubrike wird nur nach den vor-gehendcn Fassivnen angemerkk, was daS Gut, ober die Realität überhaupt ertrage, ohne daß es nothwen. dig ist, fi* in eine Zergliederung der ökonomischen Nutzungszweige eiozulassen. Die 24« Rubrike enthält die Avulsen, welche sich hep tinem jeden Gut, oder Realität befinden. Der Besitzer muß mit dem Tauf-und Zunahmen ausgcführt, und noch ins besondere bemerkt werden, in welchem Kreise, Stadt, Dorf, und in welcher Gerichtsbarkeit diese Avulsen liegen; bey jeder Anmer-knng find die betreffenden Uikundea nach den fortlaufenden Buchstaben anznschliessen, aus denen bewiesen werden kann, daß daS Aoulsum zu dieser geistlichen Realität gehört habe. In der LLleo Rubrike sind die Waldungen nach ihrer Grösse, Länge, Breite, nach den verschiedenen Lahnen , oder Stadien zu verzeichnen; wenn aber hie und da schon eine Ausmaaß geschehen seyn sollte, so ist hier diese Ausmaaß aufzuführen. Lütens Ju dieser, und der spun, sZlen, syien, Zoten, Ziten, 32ten, ZZten, und Z4ten Rubrike ist der Stand der gemauerten, und hölzernen Häuser mir über- ( 4*9 ) überhaupt anzuzeigen r ob er gut, mittelmäffig, -der schlecht sey. In der ZLken Kommen die etwa vorfindigen Teiche, und Sümpfe zu setzen, von welchen das eigentliche Flachen-waaß nach de» Lahoen, Stadien, oder nach den Ertrag zu bestimmen ist. Da es sich öfters ereignet, daß ein Körper mehrere Benefizicn besitzet, die zwar von einander abge-söndert sind, jedoch zu diesem Benefiziv gehören; so sind in den Rubriken 36, 37 und 38 diese Benesizien oder eigentlich die einverleibten Körper, z. B. Bruder, schäften, Spitäler, undPräbenden oc. einer jeden Gattung hier anfzuführen; über einen jeden der Hauplpfrün-de einverleibten Körper ist sodann ein eigener tabclla. rischer Ausweis mit Beziehung auf die Hauptpfn'mde zu verfassen; z. B. in Kvnskie ist ein Krankenspital, daun ein Armenhaus, worüber der Pfarrer die Aufsicht hat; in dem tabellarischen Ausweis der konskier Pfarre ist also zu bemerken, daß ein zur Pfarre gehöriges Kran» kenfpitat, und ein Armenhaus »orfindig sey, welches iu Ksnskie liegt; sodann sind über jede dieser Pfründen, oder frommen Stiftungen sowohl in Rücksicht der Ka« pitalicn, Realitäten, Rechte, und Dienstbarkeiten bič tabellarischen Ausweise nach den vorgeschriedenen Musterbögen zu entwerfen, und sich in den Ausweisen denk-lich zu beziehen, daß diese Präbenden, ober frommen Stiftungen zu der Pfarre in Kvnskie als der Hauptpfründe gehören. In der D - 3 Zytea GO ( 420 ) GA 39fet». Rubrike, alS der Anmerkung, ist jenes bey. zuseh e n, was in den vorhergehenden 38 Rubriken «ich^ deutlich genug erklärt werden konnte. Nachdem alle Realitäten dergestalt gehörig aufge, führt seyn werden, so folgt endlich die Klausel der Un» terschrifk, und die Unterschrift selbst, wie es in dem ersten tabellarischen Ausweise umständlich gesagt worden. Die zte Gattung des geistlichen Vermögensstan« -es enlhall die Rechte, »nd Dienstbarkeiten, und diese werden ebenfalls in einem eigenen tabellarischen Ausweise unter der Zahl III. ersichtlich zu machen seh». Dieser tabellarische Ausweis besteht rkens aus der Aufschrift, 2tcns aus iZ Rubriken) und Steni der Klausel der Unterschrift, und derFer-tigung selbst. In Ansehung der Aufschrift ist das nahmliche zu bemerken, was bey den ersten zwey Auswe ftn bereits bemerkt worden ; was hingegen die Rubriken ander langt, so ist in der 1 un Die Anzahl der Rechte und Dienstbarkeiten aufjlisübren , damit ersichtlich werde, wie vielerlei) Gattungen von Reckten und Dienstbarkeiten eine jede Kirche, Pfarre, ©phat oc- besitze. J„ der 2ken Rubrike sind die verschiedenen Rechte, und Diensibarkeiten anfzuführen, und zu erläutern. Zur Erleichterung der Klöster »nd der Benestzia» ten werben hier die vcrschiedcnea vorzüglichen Reckte, oder fyp ( 42 1 ) »der Dienstbarkeiten zergliedert dargestellt, um die ihnen gebührenden Dienstbarkeilen hiernach bemerken zu können; sollten.sie aber noch mehrere haben , von denen hier keine Erwähnung geschieht, so sind auch diese besonders ersichtlich zu machen. Die vorzüglichsten Rechte oder Dienstbarkeiten sind folgende: rtenS Das Zehendrechk (jus decimandi.) LkenS Jagdrecht (jus venandi.) Zlens Fischrechk (jus piscandi.) 4ten6 HolzungSrecht (jus Jignandi.) Bey dein HolzungSrecht ist noch beyzusetzen, z. B. wieviel ein Pfarrer Holz verlangen könne, ob er unbedingt nach dem Bedarf, oder mit gewissen Einschränkungen auf eine bestimmte Quantität das Hol-zungsrccht, daS ist 50, 60, oder mehrere Klafter jährlich beziehen darf. Atens Schankrecht (jus propinationis.) 6tens Mahlungsrecht (Moliturae.) 7'ens Erz ^ @ra. aeris 8tenS Kalk ( , , calcis ) bciis» ylens Sand ( .. areuae y \ recht ivtcnS Stein J lapidum ulen WasserleikungSrecht (aquaeductus.) intens Recht t)eä Durchgangs (transitus.) iztens Zwischengcmauerrecht ( intermoemo- rum. ) i4tcns Recht der Dachtraufe (siillicidii ) D d z ijteaS v . s 422 ) fyp rztens Lastduldungsrecht (oneris ferendi.) lötend Einen Balken oder Spora in eine fremde Wand einznsehen (tigni immittendi.) intens Mauererhöhungsrecht (altius tollendi.) 18tens Lichlsunvcrhilideruvgsrecht (ne lumini, bus officiatur.) lptenž Aussichtsrecht (jus prospectus.) Lötens RanchfangSrechk (fumi ) urtens Mistgrubcnrcchl ( Cloacae immiten. dae. ) SLteos Triebrecht (actus.) LZteoS Fällungsrecht (ramos exfcindendi.) S4tens Schtfffahrtsrecht (navigationis.) LLlens Mautrechl (telionii.) Lötens Fußsteig» Fahnveeg - und Viehtriebsreiht (Viarum.) / In die Zte Rubrike ist einzuschalten: ») Wer ein solches Recht, oder Dienstbarkeit gestiftet hat, z, B. der edle Peter Dembinski, b) Sind die betreffenden Urkunden nach der Sri), nuag des Alphabets anzuschliessen, z. B. die Erek-zion, authentische Auszüge aus den Büchern unter dem Titel: Libri Beneficiorum, und relaxation um etc. fub A. B. C. In der 4ten Rubrike sind die Data der obangezogenen Urkunden einzuschalten, nemlich das Jahr, 6if Feria, und das Cafirurn der betreffenden städtischen, bischöf-lichen, und Dowinikalaktcu, Ltens HA ( 4*3 ) HA ztens In diese Rubrike kommen die Guter, denen der Pfarrer, Benefiziat pc. den Fruchtgenuß auf dem angeführten Rechte beziehet, nahmentlich aufju. führen; wobei) zugleich bemerket werden muß: io rotl. chem Kreise, in welcher Stadt, oder Dorf diese Reali. täten sich befinden. In der 6un Rubrike ist der Tauf-und Zunahmen des EigenthümerS derjenigen Güter zu setzen, auf welchen der angeführte Fruchtgenuß bezogen wird; denn eS er. eignet sich, daß ein Pfarrer z. B. auf s, 3, 4, auch mehreren Dörfern den Zehend beziehet, wobey alle Dörr fer, und alle Eigenthümer deutlich auSzudrücken sind. In der 7ten Rubrike ist zu erläutern: ob der Pfarrer §, D. selbst den Zeheod einsammle, oder ob er selben, und an wen verpachtet habe. Es ereignet sich, daß der Pfarrer z. D. das Recht auf den Zehxnd hat, aber demungeachtet nicht im Besitz ist; dieser Umstand ist hier ebenfalls anzumerken. In der 8teo Rubrike ist diejenige Summe, welche der Pfarrer für die Verpachtung feines RcchlS erhält, an» zumerken; f» wie in der yten Auf wie viel Jahre die Pachtung festge» fetzt sey. lofnt In dieser, und in der ulen, dann inten Rubrike ist auSzudrücken: ob nach der Originaliirkuu. de, z. B. der Zehend in Natura, oder in Geld ent, D d 4 rich. , typ ( 424 ) fyp tiefet werde, unb ob eine vielleicht vorgegangene Ver-änderuny mit ober vbtie Wissen des Bischofs gesche hen sen. Wenn die Veränderung mit Wissen des Bi« schoss «escheben ist, so muß der Konsens indem ,g, bellarischen Ausweis ersichtlich gemacht werden. Die iZte Rubrike enthält die Anmerkungen, und sind in dieselbe jene Gegenstände einznlragen, deren Jnhcht umständlich aufgeklärt werde» muß. Wenn alle Rechte, und ihre Bestandtbeile auf diese Art ausgeführk worden sind, so kömmt sonach die Klausel der Unterschrift, und die Fertigung selbst. In der vorausgesetzten Erläuterung der Rubri. ken best chek die Belehrung, nach welcher die Benkfi. ziateu bey Verfassung der tabellarischen Ausweise für-zngehen haben; sollte ihnen aber dem ungeachtet ein ober die andere Rubrike nicht genug deutlich scheinen, oder sie hie und du noch einige Anstände finden, deren Aufklärung unumgänglich nölhig wäre; so haben sie sich mit ihren Anfragen entweder unmittelbar an das Fskalaml, oder an die iu der Gegend befindliche Lo> kalkommiffion zu verwenden, und den weiteren Aufschluß zu erwarten; iwgleichen haben sie in Ansehung ihrer ^ogängigen Urkunden, die ehemals in die Reichs« m ■ trifrl eingetragen waren, und nur aus dem ehema« linen Rnchöarchio erhoben werden können, in Zeiten an das Fiskulamt die Anzeige zu erstatten, damit bf» »eii Erhebung mittels der gehörigen Wege bewirft werden könne. Außer ( 425 ) 6,j® Außer diese» Fassionen bcnölhiget man auch noch die Grnndinventarien der zu einem jeden Körper gehö-ripen Ortschaften und Realitäten, die nebst der Be» schreibung der Gebäude, des Fundus instructus, der Unterthansschuldigkeiten, der Jnveotarialaussaat auch noch die übrigen Nutzungsrubriken, welche in den Jiivenkarie» gewöhnlich eingeschaltet sind, enthalten müssen. Solche Inventarje» von ganzen Ortschaften und einzelnen Pfründen sind zwar von den zu einem geistlichen Körper oder Gemeinde gehörigen Ortschaften fast überall vorhanden; sollten sie aber doch bey größe« ren oder kleineren Pfründen, als bey Pfarreyen, Pra« benden , und Bruderschaften in Verlust gcrathen, mangelhaft, oder abgängig, und diese Pfründen mit Realitäten , als mit Häusern und Gründen, oder mit Unlerthanen darirt seyn; so werden auf diesen Fall die betreffenden Benefiziaten angewiesen, die abgängigen Jnventarien nach dem unter der Zahl IV. angeschloffe-neo Fvrmular zu verfassen, und sie sammt den tabellarischen Ausweisen der Kommission vorzulegen. Auch in jenem Falle, wenn zwar Jnventarien vorhanden find, diese aber unleserlich, oder undeutlich wären, folglich de» jetzigen Stand nicht mehr cnthielteu, oder wenn durch die erloschene Jnsurrekzion, oder durch andere Umstände ein Theil des Fundus inßtuctus, der Un» terihaiisfchuldigkeilen, und anderer Nutzungszweige ab« gegangen, abgefallen, oder auch neu zugewachsen wck« D d 5 u, TA ( 4*6 ) TA re, ist ein neues Jnventanum unter Der Mitfertigung deS Kirchenpatrons, des Grundherrn, deS betreffenden Dekans nach dem obaugeschlossenen Formular zu ver» fassen, und diesem die alten Jnventarien, it-o sie DOr» Händen sind, entweder iw Original, oder in oibimlrtet Abschrift beyzulegen, in den neuen Jnventarien aber au-zuweisen, aus welcher Ursache bet Fundus inftruc-tus, ober ein und die andere NntzungSrnbrike von dem in dem alten Juventario beschriebenen Stande zuge-tvachseu, oder abgefallen ist; bey Verfassung ober Berichtigung dieser Jnventarien svll die Geistlichkeit mit einer desto grösseren Aufrichtigkeit zu Werke gehen, als sie seiner Zeit auf das genaueste geprüft, und untersucht werden dürften. Die Dekane und Vorsteher der geistlichen Kom> munitdten eines jeden Bezirks werden ebenfalls angewiesen, noch vor dem Eintreffen der Lokalkommis, sion ihre sonst gewöhnlichen Bisitazionen der Klöster, Pfarreyen, und Pfründen vorzunehme», und bey die. (er Gelegenheit nicht nur die tabellarischen Ausweise unter der Zahl i. a. 3., sondern auch die Invent«, »ien mit den Visitazionen der verfiosseuen Jahre zu vergleichen, da, wo sich einige Mängel entdecken, den Benlfiziaten zu Recht zu weisen, oder ihm zur Verbesserung dir nöthige Einleitung zu geben, und die schriftliche Bemerkung zurück zu lassen; da aber, m sie sowohl die tabellarischen Ausweise, als die In- ven« HO ( 4-7 ) HO »entarten grundhältig und richtig finden, die Bemerkung beyzusetzen: „Ist eingesehea, mit den Bisitazionen der »er» „flossenen Jahre kombinirt, und weder eine Kapitals-„post, noch auch eine sonstige Realität oder gestiftete-„Einkommen verschwiegen, folglich die Ausweise für „richtig befunden worden; welches ich mit meiner Fertigung befiättige. N. N.Decanus loci. Die vorläufige Prüfung der Ausweise des Be. zirkSdekans selbst, ist nicht durch ihn selbst, sondern durch die geistlichen Offizialen, oder nächst gelegenen Dekane vorzunehmen; nicht minder ist es nothwen. dig, damit sowohl die tabellarischen Ausweise, alt auch die Jnoentarien dem Grundherrn, und Kitchen, patron zur Einsicht mitgetheilt werden; da es sich je* doch blos um die Kontrolirung der richtigen Angabe jener Realitäten handelt, welche sich unter den'Augen der Dominien befinden, und denselben ohnehin wohl bekannt sind; so ist die Mittheilung sämmtljcher Do-fumente an den Grundherrn nicht erforderlich. Dey dem Umstand aber, daß mehrere Güterbefitzer, und Kirchenpatrone abwesend sind, andere Gü« ter aber in Kriden, Pupillarverhandlungen oc. sich oer« wickelt befinden, folglich die Bestäktigung der ihnen* zur Einsicht zu übergebenden Ausweise und Invent»« rteti nicht selbst vornehmen können, wird festgesetzt, daß, um seiner Zeit allen Ausflüchten, und Einwendungen vorzubeugey, von sänulttlichen abwesenden Grund- ( 42$ ) Grundherren,Kuratoren, und gerichtlichenAdm!nistrg,g. ren eigene Bevollmächtigte zur Bestätkigung, oder R.k. tifij rung der Auswe se undJnventarien ernannt, und so nach quoad hunc actum als zur Erscheinung vor der Kommission mit eigenen Vellm ickt n versehen werde« sollen, welche Vollmachten sie sodann der Lvkalkoin. mission zu übergeben haben werden. Die Pflicht der Grundherren, Kuratoren, «nd gerichtlichen Administratoren wird darin bestehen, diese Ausweise und Jnventarien vorläufig zu prüfen, wo sic richtig befunden worden, dieselben mit der Bestäti. gung des richtigen Befunds zu verifiziren, an jenen Orten aber, ro» ein und der andere Gegenstand in den 3 tabellarischen Ausweisen, oder in dem Inventarnim ganz übergangen, nicht hinlänglich genug erschöpft wor. den, oder aber wo Bedenklichkeiten eintreten, diese auf einem besonderen Bogen zu erörtern, und das Abgängige beyzuscHen. Da die Kommission berechtiget ist, Me K'rchenpatrone, Grundherren, Vorsteher geistlicher Kommunitäten, und sämmtlichen Benefiziaten einzuberufen, so werden diese auf jede Vorladung der So# kalkommission an dem bestimmten Tage vor derselben zu erscheinen, über die ihnen vorzuleqenden Fragen Auskunft zu erlheilen, und das dießfällige Protokoll zu unterschreiben andurch angewiesen. Bey der Erscheinung vor der Kommission über, giebt der Vorsteher von der geistlichen Kommunität, oder der betreffende B.nefiziak die nach den vorausge-frtzleu Modalitäten entworfenen Ausweise und Jnveuta- HA ( 429 ) HA fi?n. Wenn sie von der Lokalkommission nach Durch» gcpuiifl der Urkunden geprüft, und berichtigt sind, so gerben die itnsweise abgeschricbcn, von den anwesen-hen Fatiiuen. dem Dekan, Kirchcnpatron, Grund« hcrrn, und Gemeindausschuß gefcrliget, das Maku» lar aber dem Ben.fiziaten zurückgestellt; ereignen sich Anstände, die nicht anders, als durch eine Lvkalrevi« pen berichtige! werden können , so wird in diesem Falle die Lokalkommission zur Erörterung des strittige» Gegenstandes sich auf Ort und Stelle begeben, und dort das Nöli-ige localiler erheben. Um aber solche dieses dringende Geschäft blos verzögernde Lokalreoi-sionen soviel möglich zu vermeiden, ist es der Billigkeit angemessen, daß in jenem Falle, wenn der Benefizial durch Verheimlichung einer Realität, oder sonstigen Nu, tzungSrubrike zu diesen Lokal,rhebungen Anlaß gübt, oder bey Erscheinung vor der Kommission die aogeord, iieten Vorarbeiten nicht zu Stand gebracht haben sollte, ivclches zwar nach der eiklürten, und blos zum Besten der Geistlichkeit gereichenden Absicht Sr. Majestät nicht wohl erwartet werden kann , nebst der gebührenden Ahn» dung, auch noch die aus dieser Verzögerung entstände-neu Kommissionskosten zu ersetzen verbunden seyn soll. Wen» aber durch Verschweigung einer Realität, oder eines gestifteten Einkommens, und durch verspätete Ju' tabulirung derselben ein Theil der Einkünfte dem geistlichen VermögenSstande überhaupt entgehen sollte, oder wenn gegen alle Erwartung ein Besitzer der geistlichen Pfrün- HS C 430 ) HS Pfründen, oder eine- sonstigen geistlichen Dcrmöge»- ■ y : Quod Jura Ecclesiae N. omni ea Fidelitate et. sinccritate con tissimo qua fidelis Subditus debeo , et circa localem subsequendam possum , et ideo etiam in quantum convincerer, quod industriose signatione aliquid adduxerim, et me omni poenae, quam tale Crimen ciam Pro majori ßobore mea manu subscribe et Zigillo communio Coram Nobis, N- N. Commissaries N- N* Commissaries NATIO regii Sandomiriensi Juris Patronatus privali Familiae N. s itae spectantium. VI. j Hypotheca • in quibus Bonis inscripta. Vil. 1 Hypotheca modema et Circulus. Vili. A quo Tempore retentus Census. IX. Oblig’a- tiones huic Sianinae mnexae. X. Adnotabo qualis Mutatio cum hac Summa interces serit. Bona Kozinki , Ne-czaloxv , K. »minsko , ia Uistrictu Rado-mieosi. Bona Konary in Di-strictu et Circulo Ra-domicnsi Vigore Do-cu-oeuti B. Ab Anno 1790. Fe. sto Sandi Joaunis. E. G. Una Missa in Sipti • mana legenda Per Franciscum Kochanowski in Bo na Konary coram actis castrensi bus Ra-domimsibus Feri; 2da in Vigiliis Fe.ti 8. S. Petri et Pauli Apostoiorum idSS transportata ut Do-cumentum B. Bona Dobrot in Di-strictu et Circulo Ra domteosi. » Bona Dobrot in Circulo Radomieusi. * Ab anno 1797. a Fe-sto Sonett Joaunis- ‘Julia Mutatio facta est. X signaverim, quam S. S. Majestati , Principi et Domino meo clemen-Inquisitionem Kationibus , Documentis , et ali is mediis legitimare quid reticuerim, astute processerim vel minus fideliter in hac Con-(quod DELIS a me avertat) promeruerit , sp o n te et Ubere subji-Datum in N. die Mense Anno 1798. N. N. Parocbus Eccclesiae N. N. N“ II, CONSIGNATIO REALITATUM. e. g. Parochiae C 0 N S I G e. g. Civitate Realitatum Monasterio ad Sanctam Crucem, in Pago. N. Circulo san !■ Nro. Con- sig- ina- tio- 1 . nis. 2 Nomen 3 Attinentiae 6 7 Nrus 8 Titulus Acquisitions 1 13 In cu-ju.v Possessio- 1 In Arendam Boni 4 1 5 Cir- 9 10 11 12 *5 Pro . vel Paro- chiae Tabu- lares 1 Civi. les culus Subdi- torum Fun- dator Ven- diior I Annus 1 Dies 1 Ca- strum ne Bonum existat dedit IÖ Sum ma annua ‘7 annis ‘9 Ortu / ! Prc ) exemplo ponun i Abbatia Wacho- censis Clavis Wacbo- censis A. Oppi- dum Wa- chock Sando- miri- eusis 460 Petrus Gem- bicki Vigore Errec- tionis A. 1630 iZva Janua- rji Sandern i-rieuse Marti- no Soltul ski 1 7OOO Fl.poi. 3 Bona Olkusz ce Jo. seplii Potoc-‘ ki propria B. Villa Ra- teje. - Rado- mienS. 240 ■ Staph v DOS Golem-bow-s ki. 1650 »3 Julij Rado- mums. Abbas ipse admi- nistrat \ V: Bona Jasin Fran- cise! Debio- ski Doch- rrtenti B. I pria , 1 j * 1- ' - C. Villa Rejo w Sando- miri» ens. 106 Idem Vigore Docu- ment! 1630 'Sva Janua rii Sando miri. ense Ma- tbiae Micha low- ski Zoo 2 Rona Borek An- j dreae j Cho-rae-tow-ski propria 2 I j i ' j ■ Clavis Zalesz • szice A. Zale- zyce H Rado- miens. 510 Vitus Vre- cha Vigore Errec- tionis C. 1710 '4- Sep- tem- bris Rado- miens. Ipse Abbas -idrni- oistrat Bona Suft'-z3 0 Sigis:, i rmmdi! Dobro i wolski; propria i P. Po- lani Kon- sciensi 225 Veodi- dit Marti- nus Pieni- aezek Vigore Con- trac- tus Empti vehdi- ti 1780 20. Sep- tem- bris Sžjd- low Tho- mae Petri- kow- ski 1 2000 fl.poi. 5 Bona Slot- vina Jo- sephi Lubi- riiecki. I 1 to 1 1 . 1 i 1 J EtosHlagbogen zu der Tabelle Nro II. Consignatio ad pag. 430. welcher unter der gezogenen oberen Linie abzuschaeideo, und.in die Tabelle eiuzubinden ist. Bona Stara- chowi ce Mona- sterii Stae. Crucis pro- pria i Bona Pod-zetin Cam-mera-lia. Bona Suche- dniotv Joan- nis Cray- kow- ski pro- pria 111000 Fi.poi. 'i sunt Avals, in Posses. Nicolai Pria-mowic 3 circi. Lanei ut C. f>o Lanei Bo- nus 1 Malus Uhum Stag- num trium Stadi- orum ! Paro chiam in Villa We-sola Circu-Io Radomi. Filia lern in Villa Prom-nik Circu-loCra-covien si Eo Intuitu Processus perductus j est.in Judi-cio terrestri Radomien siaSucces-soribus Pe tri Gern-binski. I Bona Jadow niki, Salesti .Ta- 5ZOW- -ski pro- pria Bona Lop- sow Petri Kouop ka pro- pria Bona Lasi Ale- xandri Gurski pro- pria 4050 Fl,Pol. nulla nulia Me- dio- cris N ull ae nulia Filia-lis in Pago j Mulla Do lig mu ne s ae Lecz- na Bona Zatok joann. Janow ski Bona j Pdtok Alexii Sator-ski propria Bona Zale- zik Jose- phi Pie- trasky pro- pria 6000 Fl-Pol. Dett c» IBo- nus ! ! Bona Szepa- now Petri Krzy- zanow ski pro- pria Bona Po remb- ka Micha el Chwa- libog pro- pria Bona Kocin Jo- sephi Go- remb- ski pro- pria 3000 Fl-Pol. Avuls. sunt in Polles. Thomas üb-linski 27 Lanei Ma lus Me- dio- cris — •••■■ ■ ■ ■ Haec Bdna io Processu; pendent 1 cum Felici Stamborski Bona Brze- sko Fran- cis. Tar Saw- ski Bona Woi- nie Alexii Pien- karski Bonä Biala\ Petri Hni- cki j; : i 4000 FI.P0I. nulia - _ - Me- dio cris j ■ ; j c. La- czany. Rado- miens. 406 Lucas Sta naw ski Vigo re Dona-tionis E. 1670 toma Octo- bris Rado- miens. Abbas ■ pse ddmi.- nutrat _ Bona Foma- szany abba tialia ejus- dem A. Domus in Sando. — Fun- davit 171J ijtia Inactis Judicii — Jo- sepho Sokul- 30 Ducat. s Do num Joann ' B. ■e San-iloniir. Nr o Con- scrip- tio. 154 Hortus 11,anei in Sub-iirbio Craco-v'ensi Lub lini Kanut Vigors Instru- menti Dona- tionis F. nalis Sando- mirieo sis. ski 1 Bernar towicz Delto Dona- vit Anna 8a kow ska Vigors Instru- menti G. 1790 26. Oc. tobr. Inactis Magi- stratu- alibus Lubli- nensi- bus S H ti b< si lii v< ervit pro ospi- oAb- itis, Lub- lum :nit Do num Caroli Ein- berg 1 1 I > 1 . 1 1 1 1 1 Quod Jura Ecclesiae N. N. omni ea Fidelitate et sinceritate con I tissimo qua fidelis Subditus debeo , et circa localem subsequendam ! possum , et ideo etiam in quantum convincerer, quod industriose signatione aliquid adduxerim, et me omni poenae, quam tale Crimen clam. Pro majori Robore mea maim subscribo^ et Sigillo communio Coram Nobis, v N. N. Commissariua N. N.Commissarius Bona Rzas kd Josephi Skzry. zew-ski pro pria Bona Brono- wtce Ale- xandri Stefa- now- ski pro piia Opa- tow Puuli Dona- bido wicz pro- pria 7000 FI. Pol Nulla 1 80 Lan- eorum Ma- lus Me- dio- cris Pauli ftoe Casi- miri Ma- Anto- nii Niko- 30 Duca-1 tos 1 - — — Me dio- cris — — — — — — Ulili us vt deretur, si venderttur, ski wicz i 1 ventus ns quidem proRepara none suifi cit. 1 0^2'^ 1 J q z 0 3 Do- num Anto- nii Cor- ner Hor- tus Blasii Gola- szew- ski " ' Bo- nus Ob Defec turn Con ductorum exarendart acquit, r~ 1 1 1 i t 1 signaverim, quam S. S. Majestati , Principi et Domino meo clemen-Inquisitionem Hationibus , Documentis , et aliis mediis legitimare quid reticuerim, astute processerim vel minus fideiiter in hac Con-(quod DEUS a me avertat) promeruerit, sponi e et libere subji-Datum in N. die Mense Anno 1798. N. N. Abbas Wachocensis. » N A T I O domiriensi, Juris Patronatus privali, Familiae N. sitae spectantium. e. g. Regii 18 23 24 SL Limites Pro- Avul- Syl- ven- sa va- tus in rum 20 21 22 an- cujus Quan- nui Poses- titas Meri- Occa- Sep- .. in sione in die SU tent. Quan- La- • to neis 26 Status Aedificiorum 35 Stag- 36 Habet sibi an-nexa Beneticia 27 28 37 Paro- 38 Lilia- Annota- tions. Muratorum 29 3° 3* Ligneorum 32 33 34 et Lacus cliiam in N. Circu-loN. lem' in N. Cir-culo H. Bo- I Menus dio-cris Ma- lus Bo- nus Me- dio cris Ma- «S CONSIGNATIO JURIUM ET SERV1TUTUM C O N SIG Parochiam Jurium et Servitutum ad Monasterium ad Sänctam Črncem iii Civitate - situm spe I. 11. lii. Numerus Consig- lationis. Quale sit Jus. Origo Juris» I 1. Decimandi. Libri 1 ßeneficioruni A. ■' / ■ i \ % i s £> !'...> J ß - : 2. Jus lignandi. Errectio per Paulum Ar* jelovvski facta ut B, e'ü - - - >- - - . • iv. Datum nscriptio ni et Castrum. V. Super quibus Boniä Inscriptio facta, et in quo Circulo haec Bona sint. De anno 1620 die 17. Junii coram a-ctis castrensibus Radomiensibus. Inscriptio facta est" in Bonis Konary in Distnctu Radomtensi Circulo Radomienii» De anno 1470. die zo.Septembris co-rarti actis terrestri» bus Sandomirien-eibus. In Bonis Fawlotvice in Districtu Sandomi-riensi Circulo Sands» miriensi. Quod Jura Ecclesiae N* omni ea Fidelitate et Sinceritate cöti tissimo qua fidelis Subditus debeo * et circa localem subsequendam possum , et ideo etiam in quantum convincerer* quod industriose signatione aliquid adduxerim \ et me omni poenae, quam tale Crimen ciam. Piro majori Robore mea; hianu Subscribe et Sigillo eommühm? Čoram Mobis, N. N. Commissarms K. N.Commissariuä y NATIO regu Villa N. Circulo Sandomiriensi Juris Patronatus privati Domus N. ctantium. VI. Quis Haeres ho-rum Bonorum, vel quis Servitutem pati debeat. * . VII. i An Parochus sit in Possessions hujus Juris vel exarendaverit. X. _ An Complanatio facta, sit. XIII. Pro XL Cum j XII. Sine Annotate 1 VIII. 1 Summa IX. I Annis. j Consensu Episcopi. Josephus Potočki possidet liaec Bona qua Haeres. Exaren-davit Petro Jaku-bovvski. 1000, Z Annis. Facta est Complana. tio pro deci-ma pecunia-ria in Quanto 60.11. pOl. Sine Consensu Episcopi. Parochus praetendit decitnam manipula-rerm. Ignatius Kos-sakotvski. Ipse Pa-rochus possidet. » ‘ N u 1 1 a. Dominum denegat et solum de Septimana uoatn Vecturam per-mittere vult. signaverim, quam S. S. Majestati , Principi et Domino meo clemen-Inquisitionem Rationibus , Documentis , et aliis mediis legitimare quid reticuerim> astute procešserim vel minus fideliter in bac Con-(quod DEUS a me avertat) promeruerit , sponte et libere subji-Datum in N. die Mense Anno 1798. N. N. Parochus Eccclesiae ad Sanctam Crucem; «W> č 43» ) Nro. IV. DESCRIPTIO ecclesiae parochialis n. n. et RERUM AD EAM PERTINENTIUM. Coemeterium. Habet peripheriatn loo orgiarum circumcinc-tum muro, in coemeterio ipso variae arbores plantatae sunt, introitus est unus cum portula lignea ferreis cardinibus, ligamentis ac clausuris provisu. Campanile. Reperitur in coemeterio versus orientem, constructum ex ligno et asseribus, scandulis tectum, in ejus apice reperitur crux deaurata, ad introitum est porta lignea cum ferreis ligamentis et sera pensili provisa. Ecclesia sub Titulo N. N. Est ex ligno scisso exstructa, tectum et parietes scandulis coopertum, in fronte crux ferrea est posita, in medio tecti errectum est turriculum ligneum scandulis tectum , in quo reperitur crux ferrea superius infixa, in turri pendet campanula signatorea. Tam ®i<^ ( 432 ) % p Tam circa ingressum magnum ad Ecclesiam versus occidentem , quam versus meridiem, ub; minor ingressus reperitur , sunt portici fores ad Ecclesiam cum ferreis vinculi», retinaculis, aflu xis seris, annulis et obice provisi. Pavimentum Ecclesiae lateribus stratum , versus altare majus autem asseribus tabulatum, solarium seu conta. bulatio superior pariter ex asseribus consistit, hine inde autem putrefactum reparatione indiget. Fe. nestrae sunt 6, et vitrei orbiculi in plumbo inclusi sunt, hae fenestrae clavis muro infixae sunt. Sacristia. ICx cornu altaris nempe parte sinistra est sacristia, porta ad eandem ferreis cardinibus, vin-culis, et retinaculis tribus munita, atque sera ia porta infixa , pavimentum et solarium ex ligno contabulatum, fenestra ibi existens parvis orbiculis in plumbo inclusis persistit, et ante fenestram reperitur, craticula ferrea, ex ipsa sacristia introitus ad reservatorium est, cujus fores vinculis et retinaculis ferreis sunt provisi. CON- ' CONSCRIPTIO INVENTARII TEMPORALIUM Aedificiorum parochialium in N, N. Domus parochi sub Nro. N. Domus haec in longum habet orgias 6, et in latum 4 ex ligno scisso aedificata , et scandulis coutecta, caminis binis ex lateribus super tectum eductis provisa , ante domum reperitur hypetrium cum tecto scandulari, in atrium domus sunt fores cum ferreis cardinibus , vinculis, retinaculo, et sera affixa, atrium asseribus stratum. Ex parte sinistra porta cum sera , vinculis et {retinaculis ferreis provisa ad cubiculum parochi* in hoc cubiculo pravimentum asseribus tabulatum Teperitur, fornax alba, 4 fenestrae orbiculis vi* treis in plumbo inclusis , ferreis ligamentis et reti-iiaculis , tandem valvae ligneae ad claudendas fenestras cum ferreis catenulis ; ingrediendo ultro est cubiculum , in quo una reperitur fenestra, for' nax de priori cubiculo divisim calefacit, de cae-tero pavimentum est ex asseribus, in janua repe-tiuntur sera cum aliis ad portam necessariis di ferro, ultro progrediendo parva reperitur camera, ad eam munita ferro ad claudendum porta, 3U. fbntt&. 6 e sine sine fornace, fenestra ex orbiculis plumbo impositis vitreis, valvae circa hanc fenestram prout circa fenestram secundi cubiculi ita sunt munitae, prouti circa primum cubiculum erant descriptae. Ex opposito ingressus est etiam egressus in atrium, qui porta clauditur , haec porta bitiis cardinibus ferreis, retinaculis et sera infixa est in-structa. Ex parte dextra bina reperiuntur cubicula, quorum unum habet tres fenestras , et alterum unam fenestram , jugamenta fenestrarum ferreis ligamentis provisa, ac orbiculae vitreae in plumbo positae, ab extra valvae ligneae feneis catenulis munitae ad occludendas fenestras, pavimentum simile, prout in cubiculo partis sinistrae, in reliquo fornax alba,inter bina cubicula posita; praeterea fores ex atrio ad cubiculum quam etiam ex cubiculo ad cameram intrando munitae sunt seris affixis, cardinibus, retinaculis ferreis. Insuper ex hac domo in hortum ingrediendo binae reperiuntur portae, in quibus omnia ferrea requisita una cum affixa sera et etiam ferreo obice reperiuntur. Domus haec conscripta in bono reperiturstatu, et exstat inter mox conscribenda aedificia, et quidem: Ad W" r • r » C 431 ) Ad sinistram paulo ab hacce domo est culina cx ligno exstructa, stramine contecta in longum g et in latum 2 orgiarum, porta lignea cum ferreo retinaculo, ac in medio focus ex lateribus coa* structus. Post hanc ingressus ad plebaoiam , qui clauditur porta magna in binas alas divisa absque Omni ferro , super eandem portam tectulum de scandulis. Immediate coheret aedificium simile culinae pro asservandis victualibus cum porta lignea et ferreo retinaculo nec non sera pensili penes celarium scandulis tectum, ad celarium binae sunt portae, prior sine ferro, altera binis cardinibus, retinaculo et sera portae affixa, celarium partim muratum partim ligjieis parietibus errectum. Aedißcium pro famulitio. Hoc ex ligno exstructum , stramine tectum , longum 6 et latum 4 orgiarum, in una parte antiqua residentia parochi in duobus cubiculis , fornace , fenestris in plumbo positis, binis portis cum cardinibus , manubriis , retinaculis ferreis provisis, nec non ab extra cum valvis fenestrae ac catenulis ad occludendum consistens. Ex altera parte pistrina cum hypocausto famulitii, ac in eodem reperitur porta ferro instructa et manubrio , tres <£ c 2 fe- C 456 ) fenestrae in ligno impositae, pavimentum sine as« seribus, et fornax ex limo ad pinsendum, /tedifi. cium illud in statu mediocri reperitur. Aliquantum remotius ab eodem aedificio reperitur ingressas alter ad parochiam cum foribus in binas alas di-visis majoribus , superius tectum ex scandali* existit. Repositorium Currule. Consistit in parietibus ligneis stramine con-tectum, longum 4 latum 3 orgiarum , clauditur fo« ribus ligneis duplicibus cum uno ferreo retinaculo indiget modica reparatione. Stabulum pro equis. Latitudo stabuli 3 et longitudo 5 orgiarum ex ligno secato cum tecto stramineo porta minuta ferreis cardinibus retinaculo et vinculo, ex opposito camera pro secando stramine cum porta et requisitis ferreis. Pecuarium. Post stabulum equinum reperitur pecudum obora dictum, quod in circuitu 13 orgias tenet, parietes consistunt ex assamentis in mediam scis« sis , tectum stramineum, praeterea in eo reperi* untur UBtur 4 intersectiones cum portulis , pro bobus, vaccis , vitulis et porcis. Horrea, iniutn' horreum est 8 orgiarutn longum, 4 latum * ligneas habet columnas, in quibus tectum stramineum quiescit , parietes sunt ex virgultis texae, in hocce horreo sunt fores ex asseribus in duas alas divisae , cum vinculo et retinaculo ferreo. 2dum horreum est figura triangularis, et circa circum mensurat 24 orgias , similiter ex ligneis columnis, et constricturis tecti ligneis coopertum stramine; in hocce horreo sunt binae portae cum binis alis ex asseribus , retinaculis et vinculis ferreis. Granarium. Granarii longitudo 4 ifi et latitudo 3 or-giarüm , ex rotundo ligno aedificatum , ac stramine tectum, porta ducens ad granarium sine ferro praeter retinaculum et vinculum. Ob putrefactionem lignorum hocce granarium multa indiget reparatione, nunc autem sumptu proprio Reverendi Parochi novum exstructum est granarium. e * 3 Hof- Hofpitale pauperum sub Nro N. Domus haec in iongum 6 in latum 4 orgias tenet, exstructa est de ligno scisso, tectum stramine coopertum , janua in domum ex asseribus sine ferro. Ia parte dextera porta ad hypocaus. stum pauperum consistit ex asseribus, habet cardines, manubrium et retinaculum ex ferro, pavi-mentum ex limo et argilla tritum, fornax pistorea ex lateribus, binae fenestrae ex vitreis orbiculis ligno impositis jam hinc inde fractis. Ex parte dextera in eadem domo alterum hy. pocaustum, in quo organarius habitat, in omnibus priori hypocausto simile. Praeterea reperiuntur in eodem aedificio 6camerae seu sectiones asseribus et ligno separatae, quaevis camera habet portam cum retinaculo et vinculo ferreo provisam. Domus haec indiget reparatione, quoniam parietes hinc inde putrefacta? sunt» fUN* fundus instuctus plebanalis. Requisita pro exstinguendo igne. Scalae ad ascensum tecti — Canthari lignei ad portandam aquam — Hamus ferreus — — Harpago — — — Requisita ad oeconomiam pertinentia. Currus oeconomicus non obductus ferro Aratrum cum appertinentiis — Occae ferreis clavis provisae — Dolia pro grano — —- Cista cum falce pro scindendo stramine Mensura pulmacek — — detto miarka — — Pecora. Equi jam aetate provectiores Inseminatio fundorum. Partes 2 2 1 r Co reti Gar- neti De tritico 1 8 siligine 12 H • hordeo 2 16 avena 7 16 — piso — 24 — ocymo JÜ — canabi — 24 <5 e 4 DE- +* w (, 440 ) DESCRIPTIO INDIVIDUALS agrorum, hort orum, pratorum, pascuorum virgultorum ad parochiam villae pertinen tium. ■Agri atati- |Horti,pas- les. i cua let prata rubeta . Ju- Orgia« Ju- Orgiae gera □ gera □ JPiscinula Parochi — Pascuum cum salicibus — — —f 951 224 Hortus ad domum plebani — — 374 Detto post fores — — — 2 1388 Rubeta plebanalia — — 17 4oo Ager aratilis _ 10 75 — Detto detto post viam 38 762 In hoc agro rubeta — Pratum post agros ara- — 6 1200 tUes situm — -— 1 410 Summa 48 l‘ 8371 281 891 j » CRE. CRESCENTIA EX AGRIS. Ex anno praeterito mediocriter fertili in defectu ^regestrorum de aliquot annis sumpta et quidem: Rhe^' nenses Fl 1 xr. ] Species Colk-c Tritura Taxa jux-r Summa frumento- 110 ex turn ta praetiu. ia rum. Messe granum mediocr. pecuoia 1 — Se- Fa c o gar FI. cru . Fl. cru xag fcic ! reti neti rhn cif. 1 rhn cif Triticum i8 — J3 16 3 — 40 30 Siligo 30 16 30 16 ) ' tocymum 30 1Ö 22 28 )2 ) 30 133 j 26J Hordeum 22 U — 1 30 j6 30 Avena 1 1 11 — l — 11 — Pisi 8 — 4 1 6 3 — 12 — Canabis 8 = 4 —— 3 — 12 Olerum sulci 6. — — —. — 6 Raparum sulci -,o.[ — - — ■ — '5 2 30 Summa | -H - 1 - i — - ~ 1 235 l 26r rum. ytbinde in Seminatio Pr» fundo instructo. Triticum jSiligo Hordeum Avena Pisi Ocymi Canabis Summa Si anteposita Sum-madetrun-cefur a Summa fu-perius ex crescentia calculata , remanet proventus lesse tum Itapraetiu. granum (mediocr. Latus j ÖC- xag Fa- scic co- reii gar neti FI. rhn cru cif. FI. I rhn 1 cru cif i 8 3 3 45 —— — 12 24 2 3« 3* S** — 2 16 1 3° 3 45 — 7 ltd i — 7 3° — — 24 3 — s 15 — — 2 i6 2 : 30 6 *5 —w , — — 24 3 — 0 '5 57 371 — * m *78 48| 48j PU Translatus Piscina. Sylvae, Sylva proprie dicta non reperitur circa hocce beneficium, sed u4 jugera rubetis et virgultis ex creta inter et circa agros plebanales , qnae ad parochum pertinent , in quibus pecora et jumenta tempore aestivali pascua habent, et pro foco annue scinduntur 30 currus virgultorum a parocho, cur rum summendo per 15 cruciferos facit — Reliquam necessitatem lignorum focalium ipse parochus ex alienis sylvis coemere, et sibi con ducere debet, Habuerat quidem parochus ad peti ta a Domitio N. tam pro foco cjuam pro reparatione aedificiorum Ecclesiae et domus plebanalis assignationes pro ligno , sed a morte prioris po sessoris N., quoniam villa N. devenit ad posessio nem Magnifici N,, jam parochus nihil participat, et ob defectum errectioois nil efficere valet, quoniam ignorat , utrum lignatio parocho competat jp sylvis dominicalibus, nec ne. Latus Rhe- nenses FI \ xr, 178 48| 3° i8f Hor- t J Translatus Hortus pomarius. Hortus parvus circa domum parochi, alter major post holodium; ex his partim propter arbores fru giferas, partim ob usumfructum graminis uno anno plus altero anno minus, tamen juxta mediocrem importantiam annue assummi possunt in proventum* _ — — a Hortus apiarius. Vaccae invent ari ales. Decimae et Messalia, In fundamento visitationis episcopalis de die 7. Novembris 1755 competunt parocho messalia, et quidem ex laneis per Curiam inseminari solitis per 18 fi- pol., ex aliis vero per incolas possessis per 14 fl. pol. tantum antiquo more seu potius ab usu introducto redimi solitis, quod si omnes lanei conseminarentur , flor. pol. 360 efficerent, nunc obtinet ex agris praedialibus — Ex agris rusticalibus _ — Proinde cum in minori Summa comparet, ra- Latus 27 5° 45 35 tio Translatus tlo esse videtur, quod non omnes lanei inseminen tur, et aliqui aut in toto aut in parte fleriles jaceant. Praeterea fit mentio in eadem visitatione, quo niam antiquo more seu potius inducto usu subditi fundos rufticales possidentes messalia tantum in pecuniis redimant, in fundamento errectionis mes salia in natura subminiflrare deberent, quod per mandatum de dato 28. Januarii 1740. ab Illustris simo Domino N. haerede in N. communitati N. injunctum fuerit, parocho in grano subminiltrare messalia; quoniam vero errectio deest, et allegata in visitatione episcopali dispositio deperdita est, parochus modernus legali modo haec evincere ne quit. Pro locatis et conductis agrorum censibus. Offertoria benevola oblata. Deputata et pensiones. In variis redditibus. Ex propinatione. De Melendino. Rhene nses Vl. [ xr ~ 209 3! Summa proventuum temporalium N 269 I 3| 3475. 'W GO ( 446 ) GO N* 3475« Hofkammerdekret an sammtliche Landerstell-g und Gefalls-Administrazionen, vom i. 3^ 1793. Su«s Se. Maj. haben anzuordnen geruhet, daß 'bey Kassadien- verrechnenden Diensten, die Beamten jederzeit zug, vorläufigen Kauzions-Erlag anzuhallensepen, beygeringeren Diensten ober, die mit Geldcinhebungen verbunden sind, und für sich selbst, zum nvthwendigm Lebensunterhalte nicht wohl zureichen können, zur Sicherheit der Gefälle, getrachtet werden soll, solche Per. fönen anzustelleu, die im Orte irgend eine Besitzung haben, auch von bekanntem guten Betragen, und mit eigenen Mitteln gut versehen find, N. 3 47s* Patent vom 1. Juny 179s. Wir Franz der Zweyte. .ic, Smd^Ban. ®*e Sorgfalt für die Sicherheit und die Wohl« ko Obliga- fahrt Unserer getreuen Ualerlhanen hak bisher noch im-Zuschu^°be.' mer ^ie ^"fßt'lluug zahlreicher Kriegsbeere, und kost, «reffend. spieliger Rüstungen nothweudig gemachet, zu deren Be» streitung, da die gewöhnlichen Elnkünfte nicht ganz hin« reichen, die Eröffnung einer neuen Hilfsquelle nolhivcn-dig wird. Da HK ( 447 ) HK Da Wir aber, dieses großen Aufwandes ungeach, ((f, von Unserem gefaßtem Vorsätze, Unsere getreuen tlnlerihanen mit neuen Auflagen so viel möglich';» ver. schonen, keineswegs abzuweicheii gestnnet sind; so haben Wir zur Erreichung dieser landesvaterlichen Absicht gnädigst entschlossen, die Kapitalisten des Wiener-Stadt-Banko zu einem Darlehen auf eine für sie so vortheil-hafte Art aufzufordern, daß sie auch bey freyem Willen unter keinerlei) Vorwände sich davon loszahken könnten. Wir befehlen demnach Ekstens t Soll jeder Eigenthümer einer Wjener-Stadk - Banko - Obligation, ohne irgend einer Ausnahme, verpflichtet scyn, drepßig vomHundcrl zu dem Kapitalswerthe, auf welchem seine Banko . Obligation lautet, in baarem Gelde zuzuschicßeo, und vom rote« des MvnatS Juny anzurechnen, binnen vier Monaten, das ist, bis zum roten Oktober 1793, seine vierperzentige Banko-Obligation bep der Banke-Hauptkasse in Wien zur Umschreibung einzulegen, woselbst ihm eine neue Obligation zu fünf vom Hundert Interesse für den ganzen Betrag seines vorig n Kapitals, und der drepßig - perzenkigen Aufgabe ausgchandiget werden wird. Dagegen find die von der Stadl - Wiener > Bank ausgesertigken Hypothekar-Obligationen ohnehin vermög ihrer Eigenschaft unter vorstehender Anordnung nicht mitbegriffen. Zwey- HA ( 448 ) HA Zweytens J Wenn Jemand binnen der bestimm ken Zeilfrist von vier Monaten dieser für jeden b iger der Wien.r - Bank so oortheilhafke» Einladu,-^ fick nicht füget« ; so würde solcher klar zu erkenne,, geben, daß er mit Hinbansetzung seines eigenen 350t, tbeils der Unterstützung der Slaalsbedürfiitße vors,tz. lick entgegen strebet. Daher würde ihm vom io £>f, »ober 179a. angefangrn, dir Zahlung der Jnt-r-D^ un» die Umschreibung seiner Banko - Obligation ohne writers gesperrel werden. Drittens: Dafür geben Wir hiemit die fkper. liche Znstchcrnng, daß allen Inhabern der neuen auf fünf vom Hundert ausgestellten Banko Obligationen ohne Ausnahme der Person und des Ortes, wo im. mer dieselbe sich befinden möge, weder die Zahlung des verfallenen Interesse, noch die frepe Umschreibung des Kapitals unter irgend einem Borwandr verweigert werden soll. Vielmehr erklären Wir noch weiters, daß auch die Aufkündigung der neuen Obligatioaeu sobald günstigere Umstande einlretea werden, wieder äugt« uommen und vollzogen werden wird. Viertens: Da die Wiener - Bank nach ihret Grundverfaffung keine neuen Schulden, ohne neue vorläufige Bedeckung kontrahiren kann, so wolle» Wir derselven, obwohl fie in ihrer Bedeckung schon dermal mit einem ansehnlichen Ueberschuße versehen ist, den-noch in Beziehung auf die neue dreyßig > perzentige Aufgabe , zur neuen überflüssigen Sicherheit der Giaubi- 6ts ( 449 ) get, durch eine auSzuferligende feyerliche Urkunde die sehr beträchtlichen jährlichen Einkünfte der Zöll-UNd Salz gefalle in Ost-und Westgalizien, dann die Ta-hakgefalle Unserer gesummten Erbstaaten einverleibea uub übergeben lassen. Fünftens ; Damit aber die der Wiener - Bank eliiverleibten Fonds auf das vortheilhafteste und unab« hängig von andern Kammern! - Geschäften vermaltet werden, wollen Wir die schon vormals bestandene Mi-nisterial - Bank»-Hof » Deputation wieder errichten, welche, unabhängig von Unseren übrigen HofstUlen, blos mit den Angelegenheiten der Stadt * Wiener-Bank sich beschäftigen , und davon Niemande» als Uns Rechenschaft geben wird. N. 34/7. Hofdekret vom >. Juuy, kund gemalt von dem vstgalijischen Landesgubern. den »6. July 1798. Da Se. Majestät auf einer Seite überzeugt sind. Wegen der daß der freye Salzoerkehr inner Landes einer der wich- August" tigsten NahrungSmege io Galizien ist, auf der andern auzufaneeir» aber die fortdauernden ausserordentlichen Slaatsbe» dürfniße au^ ansserofdentlicke vermehrte Zuflüsse er* Salzpreise« fobern; so haben Se. Majestät sick zwar zu einer mäßigen Erhöhung des inländischen Stein-Ultd Sudsalz . Consumo in Ost - und Westgalizien entschlos-XL Land 8 f f««e 6^ ( 450 ) TK sen , ohne jedoch den srepet, Verkehr mil beydeti ©a[j. gatlungen auf irgend eine Weise zu beschranken. Se. Majestät haben daher in Rücksicht des fünf. Ilgen Salzverschleißes in bepden Galizien folgendes zu befehlen geruhet 1) Vom ersten August dcS laufenden Jahres soll das Sleio * und Sudsalz auf sämmtlichen Kociuren M't Einschluß der Bukoiviner Werke, so wie auf beit Wieliczker - und Bochnicr - Bergen, und auf den von dem Wieliczker .Oberamte abhängenden Salz - Leg. stabten in Ostgalizicn nach nebenstehendem Tarif »er. kauft werden» 2) Ungeachtet bisher auS verschiedenen wichst, gen Gründen der Verkauf des Schybikcr Steinsalze-zum inlävdtschen Consumo in Ostgalizien unter« sagt war, und diese Salzgattung daher kein Tarif hatte, so wollen Se. Majestät doch auch den Verkauf dieser bessern Salzgattung, jedoch nur in ganzen To», tut» zu 560 Wiener Pfund gestatten. 3) Jedermann stehet cs nach wie vor frey, auf sFinnitlichen Kocturen sowohl, als auf den Bergen und den Steinsalz - Lcgstädten ( auf welchen fdmtniii« che Regiekösten dem aus den Bergen bestehenden Grundpreis zugeschlagen werden müssen) in jeder beliebigen Quantität für baare Bezahlung zum eigenen Confumo oder zum Handel, nach dem TarifSpreis zu erkaufen. 4) Um jedoch den Sudsalz - Verschleiß in die be« vachbarten Russisch. Katserl. Provinzen zu befördern, und HO ( 45» ) HO ont> sämmtlichen Ostgalizischcn Insassen auch kiesev gZabrunydii'eg off n zu lassen, wollen Seine Majestät de» bisherigen Kociurspreis von 2 ff. ,hn. per Schah» oder Sotck per 140 Pfund für den auswärligeu Btkschleiß nach wie vor bestehen lassen, und jedermann den Handel mit GalizischemSalz ins Ausland gestatten. 5) Damit aber durch einen etwannigcn Mißbrauch dieser Begünstigung, das zur Ausfuhr ins Ausland auf den Kociuren erkaufte Salz nicht innerhalb der Ost-und Westgalizischen Gränzen verschließen, und dadurch das Salzgefäll beeinträchtiget werde, so erfodcrt die Billigkeit und Nothwendigkcit hierüber folgende Vor« sichls - Maßregeln festzusctzen: a. Jeder fürs Ausland salzladeude Käufer erlegt den ganzen Preis nach dem neuen Tarif, wovon er je. doch den Ueberschuß deS neuen Preises von 2 fl. 48 kr. gegen den alten von 2 fl. per Schatzfaß nach geschehener Legilimazion des Austritts wieder zurück erhält. b. Zu diesem Ende erhält jeder Käufer eine» ge-druckten Anladungsschein nach bepliegendem Formular, mit welchem er sich bep dem von ihm selbst bestimmten Gränz-Manthamte meldet, welche» nach vorhergängiger Besichtigung der Fuhren den Austritt entweder ganz, oder nach Befinden zu.n Theil (wenn nämlich, welches die Parley zu de» cloriren hat, rin Theil davon im La» de verkauft feyn sollte) attestirt, und darüber der Parley eine 8 f 3 Essit- HA ( 4L 2 ) Tssillo- Bolleke zu ihrer Legilimazion bey Südamte aushandiget. c. Wenn sodann diese Lssitto - Bolleke binnen 3 Monathen vom Tage der Ladung an zu rechnen, wieder bcy dem nämliche» Südamte prodnzirt wird, wo das Salz geladen worden, so erhält die Parley für jedes Schatzfaß 48 kr. baar zu. rück, worüber sie auf die tingtluftttc Essitto-Bollette zu quittirrn hat. d. Wird hingegen in der vorgeschriebenen Zeilfrist die schon erwähnte Legilimazion nicht eingelieferk, so wird eS als ein Beweis angesehen, daß das Salz innerhalb Landes verkauft worden, und kan» die Parley keinen Anspruch mehr auf Vergüiung machen, sondern der ganze erlegte Werth wird als inländisches Confumo verrechnet. UcbrigenS verstehet es sich von selbst, daß Westgalizien eben so wenig als die konimerzialiter ausgeschlossene Stadt Brody für ausländisch angesehen werde» kann, sondern jene Provinz sowohl als die latere Stadt, so wie ganz Ostgalizicn überhaupt dear inländischen Confumo unterliegen. Endlich werden seiner Zeit, und nach gemachter Erfabrungliber den Erfolg dieser in Rücksicht deö freyen Salzhandels ins Ausland gegebenen Verordnung nach Befinden diejenigen Modifikazionen nachgetrageo werden, die zur Erweiterung dieses Handels mit dem Auslande dienen können. Preis- GA ( 453 ) Preis - Tarif. Nach welcher vom -ten August -79s zur inländischen Verzehrung das Suo ° und Steinlalz bey den ostgaUzrfchenk.k. Sud-salz • Kokturen und den k. k. wieliczker Berg-und Strom - Niederlagen verkauft werden wird. fl. fr. Bey ben k. k. Sud-Salz-Kokturen. Blank-Salz in Säcken a ioc> wiener Pfund. 2 —• DaS Schatzfäß a 140 wiener Pfund. » 48 Die Zapiekanke oder Nalevanke a 70 wiener Pfund. .... 1 24. Die Rozchödkc a 9.3 i/z wiener Pfund. 1 52 Hurmanen «o Stücke, oder 140 wiener Pfund....................................2 48 Bey den f. k. wieliczker Berg-Niederlagen. Schybiker Minutien, ganzes Faß a560 wiener Pfund. . . . . 14 — GrüneS detto detto detto 13 4 Grünes Stücksalz a 100 wiener Pfund. 2 20 Bey 8 f 3 ( 4J4 ) Bey ben ?. k. Strom-Niederlagen. Zu Podgorze. Schybiker Minutien, ganzes Faß az6cr wiener Pfund. .... Grünes delto delto delto Grünes Stücksalz a 100 wiener Pfund. Zu Niepolomice. Schybiker Minutien, ganzes Faß a 560 wiener Pfund. . ... Grünes detto delto detto Grünes Stücksalz a 100 wiener Pfund. Zu Oswieczym. Schybiker Minutien, ganzes Faß a 5^0 wiener Pfund.................... GruseS detto detto detto fSrfinejS Stücksalz a 100 wiener Pfund. fl. kr. H >3 3 14 *3 3 '5 14 2 22 26 -7 31 25 29 33 3Ö FOR- ( 455 ) HS > ' i jF 0 R MUL ARE, Nro. Z. Galz-Anladungs. Schein Fcdor Burdk aus Brezovo ladet auf vier zweyfpännige Wägen, zwgy Taufend vier Hundert Hurmanen Süd-Salz , welche et in das Ausland, vnd zwar über die Maut « AuSbruchs - Station Podwoloczyska t nach zu fuhren hat, Id est 24 «-» Schatz«Fässer Süd »Salz in Hurmanen. Pr. Z. K. Süd. Hütten. Amt Berezow bet: itenßuguß 1798. i jy. IST. 35vtohüttcnmeißer. V N.N. Gegenhändler. n f 4 N. 3478. TO c 45 GO fjjje AmtSvorstehern mit dem Aufträge bekannt gemacht wirb, solche allgemein kund zu machen. N. 3480. Hofkamnier-ekret vom j- Juny, kund gemacht von der wkstgalizischen Hofkommisswn den 29. Juny 1798. Wegen HIndanhaltung der aus Galizien nach „^«danhal-Mähren und Schlesien, dann gegen Ungarn sich aus- Salzschwär-breitenden Salzeinfchwarzungen ist in jedem Kreise der @^j'en 1 Viehstand zu erheben, und der Salzbedarf darnach ein« nach Mah-zurichten, auch den Insassen die Herbeyführuug ihrer Schlesien, dießfälligen Erforderniß nur vierteljährig zu gestatten, in den kleinen Ortschaften nur ein, in den größeren hingegen höchstens zwey Salzhändler anzustellen und von den Grundobrigkeiten öftere Hausvisitazionen, besonders in den Waldhäusern, und verdächtige» Nieder, lagen vorzunehmen, endlichen den befugten Salzhänd-lern der Sglzverkauf an die schlesisch-und hungarische» Unterthanen auf das scharfeste zu verbiethen, N. 3431. Verordnung der weftgalizischen Hofkommis-sivn, vom 6. Juny 1798. Um künftig jene Partheyen, welche mehrere Ge» Erneuern»^ schäfte auf einem und dem nemlichen Stempelbogcu Stempelpa. abju- HA ( 460 ) HA «ent« in abznthun pflegen, vor der dagegen verhängten Strafe Westgalizren ^ ^ern< denselben zugleich die Entschuldigung der Unwissenheit ganz zu benehmen, wird der j<( z, StcmpelpatentS erneuert. N. 3482. Verordnung der Landeshauptmannschüft irn Herzogthum Krain, vom 6. Juny 1798. ©rwrite* Ju Laibach sich immerhin vermehrende DvlkS- rung be# menge macht es znr Nothwendigkeit, den für das ganze MLaybach^ laibacher Publikum, und einen Theil der zur Pfarr Sk. tung ükhörigen Landortlchaften bestimmten Freitbofbey Tok-tin-De. St. Christoph beynahe um die Hälfte zu vergrößern, pvsiloriums. unb hie Aufmerksamkeit für das Wohl deS Publikums, wovon besonders der ärmere Theil öfters keinen ange-messenen Raum hat, die Leichname der Verstorbenen, durch die zur Beerdigung vorgefchriebene Frist von 45 Stunden in ihren Wohnungen, ohne daß die Lebend!, gen den Todlengeruch einhauchen, oder wohl gar bey bösartigen Krankheiten der Gefahr der Ansteckung aus« gesezk seyn müssen, oufzubehaltcn, und die mögliche Vorsicht, damit nicht in diesen Fällen durch eine frühere Beerdigung die schreckbare Bcsorgniß begründet werde, eine nur scheintodte Person zu begrabe«, und ihr dadurch die Mittel zu benehmen, bey rückkehrenden LebenSgei-stern die nölhige Hülfe erhalten zu können, erforderte gemäß den bestehenden höchsten Verordnungen, ein Tod- HA C 461 ) HA tendeposikorium oder fegrnanaie Kapelle zuzurichken, wo der Körper bis zum Verlauf der 48 Stunden im» tet (Idter Aufsicht aufbewahrt werden kann. Jedermann wird sich selbst überzeugco, daß vor-gedachte Anstalten einen beträchtlichen Kostenaufwand erforderten, und daß auch in Hinkunft für den Fond ihrer Unterhaltung gesorgel werden müsse. Dieser erste Kosteuaufwand nun ist aus dem Vermögen der diesigen Merropvlitankirche bestritten worden, und es «st fotzin ein Fond zu bestimmen, aus welchem gedachte Metropolirankirche für den vierprozeotigerr Interessen. Eingang ihres verwendeten Kapitals bedecket, und ein Uederschuß zur künftigen Unterhaltung erzielet werde. Es gründet sich in der Natur der Sache, daß eia solcher Fond nur von dem Publikum errichtet werde, welchem die bey diesen Veranstaltungen verabsichleteli Wohllhaten zustießen ; damit man aber diesem Publikum die dießfallige Last so wenig, als möglich empfindlich mache, hat man solche auf Gegenstände zu übertragen gesucht, bey welcher ohne die mindere Volksklaffe wider Willen zu einem Beyrrag zu verhalten, es nur von der W'llkübr eines jeden abhänget, fick der belegten Gegenstände zu bedienen, sohin sich zugleich bey deren Gebrauch der darauf gelegten grösser» Ta/e za unterziehen. Diese gewählten Gegenstände sind : das bessere Lodlengeläüke, und die schönen Bahrtücher bey d.a Laibacher Pfarre zu St. NiklaS, Sk. Jakob, Sk. Pcler, ( 4»r ) Peke»- und Maria Verkündigung. Das mindeste Ge. läute mit 2 Glocken, und ganz ordinäre Bahrtücher bey alten diesen vier Pfarren, bleiben für diejenigen, die sich damit bey Beerdigung ihrer Tobten begnügen, ohne mindeste höhere Belegung blos bey der bisherigen TaL, oder wenn gar nichts bisher bezahlt wurde, auch ferner unentgeltlich. Hingegen soll von nun an zu Er. ziciung des mehrgedachlen Fonds für jedes bessere Ge. laute, mit einer größer« Zahl der Glocken, und für die Mittlern und schönen Bahrtücher, die bisherige 2a$ um ein Drittel des bisherigen Betrages erhöhet, dieses Drittel aber bey der betreffenden Pfarrkirche in beson. dere Verrechnung genommen, und zur bemeldeten Be« deckung an die Metrvpolilankirchriikaffe von den Pfarrern vierteljährig mit gehörigem Rechuungsausweis abge. führet werde». Man darf nicht im mindesten zweifeln, daß eine so unempfindliche, bloS auf Willkür der Parthey Be. bürdung zum Behuf gemeinnütziger Anstalten, die Bestimmung, und den allgemeinen Bepfall des denkenden Publikum- erhalten werde. Nun erübriget nur noch, das Publikum auch mit den Modalitäten bekannt zu machen, dir nach bereit-zu Stande gebrachter Ünfiair des TodtendeposiioriumS festgesetzt worden find,, und beobachtet werden müsse». Diese find folgende: Erstens: Soll es sowohl de» Vermöqlicher», als Armru fkrystehen., die Leichnahme der Verstorbenen, die C 463 ) -je sie in ihren Wohnungen nicht behalten wollen, obe» shiinen, in das Deposilorium bepzufttzeo. Im Gegen-theil aber müssen, Zweytens: Diejenigenwelche laut des von dem Arzte vorschriflmaßig zurückzulassenden Zettels, ptirr nach der von dem Todtenbeschauer gemachten Be» ourkung an einer ansteckenden Krankheit gestorben stad, »der in Fäulnng zu übergehen drohen, so wie Drittens : die in dem Militarfpitale, oder bep hen barmherzigen Brüdern verblichene Leichnahmen ohne Ausnahme mit, Widerrede dahin abgegeben werden, wo sodann Viertens : erstere, »emlich die mit ansteckenden Krankheiten behaftet gewesenen, oder in Fäulung übergehend?,, Körper, nach Verlauf derjenigen Zeit, die der Slrjt, oder Todtenbeschauer auf einem dem Meßner zu. zustellcnden Zettel angcmerkt haben wird, alle übrige aber nach verstrichenen vollen 48 Stunden begraben, wahrend dieser Zeit aber ununterbrochen beobachtet wer» den sollen. Fünftens: Wird für die Verstorbenen, die nach pfarrherrlichen , und grundvbrigkeitlicheu Zeugnissen wahrhaft arm waren, für das Todtendeposttorium nickks bezahlt und selbst der bey der Beerdigung vorgeschrie» beut Kalk, so, wie die Beleuchtungs« und Winterszeit die BeheizungSkosteo werden auS dem Unlerhaltsfonb hekgrgeben, mir von den Verm-glichera aber werde« jur Winterszeit deep Gulden, zur Sommerszeit hin» HtS C 464 ) gegen, wo die Beheitzung a 1 fl. wegfallt, zwey Gul- bea zu bezahlen ftpn, nämlich: Für die Bewachung • Für die Beleuchtung , Für den Kalck « BepseyungS. Taxe » Zusammen 2 |t. __ Diese Beträge von r oder respektive 3 fl. (j^ der Metropolitankirchenkaffe zu erlegen, die darüber einen Schein anszustelle» haben wird, gegen deffe» Einhändigung an den Messner bey St. Christoph die« ftr de» todteo Körper in bai Depositorium ohne Widerrede aufjunchmen, und alles Vorschriftmäßige zu besorgen hat, dagegen aber außer den 30 kr. Beysel-zungstaxe den übrigen ganzen Betrag für die ausge« messeaen von der Metropolirankirche» «Kaff ausgezahlt erhalten wird. Hingegen sind die unentgeldlich ausge, vommcn werdenden Armen mit dem pfarrhöflich «und grundobrigkeitlichen Zeugniß, und die Todtenkörper aus dem Barmherzigen. und Militärspikal dem besagten Meßner m»t einem schriftlichen Zertifikat der barmherzigen Brüder, und respektive der Militärbehörde in das Depositorium zu übergeben. Leztlich muß man nur noch in Hinsicht dieser hoch scheinenden Taxe für Zahlende bemerken, daß man hiebey auf den Umstand habe Ri'ttksichl nehmen müssen, daß der Meßner ungleich mehr Leichname, für die nichts C 465 > MIZ bezahlet wird, zu übernehmen haben werde, roD folglich der letztere uubed.kle Aufwand, der dein W-ßner aus eigene.» nicht aufgebürdek werden kann , nothwendig durch eine etwas mehrere Veianschlagung der Zablenden, in das Gleichgewicht hat geseyet werden müssen. N. 3483- Verordnung der weffgalizischm Hofkommif-sion vom 8. Jrrny vps. Zur Konservation der Mililörbctten sowohl, als Mililae. der Gesundheit der Soldaten haben die Militär Quar- 4«ar^ers.^^ tiers-Tväger Pritschen, die mit einem ;,vey Schuhe Pn'-. hohen Untergestelle, oder Füßen versehen fet;o müssen, Ald/reu für die Mannschaft anzufchassuu «»schaffen. It. 3484. Hofdekret vom s. Jury, kund gemacht von dem böhmischen Landesaubcrmum an sämmrli-che Oberdergämter Den 24. Jung «79s. Es bat in Zukun'k vom Zehent « und Frohn- Vom ^erq. ir rrl !- , t Nachlaß . welches nur nfclr Folgen nach sich j'eden Ftohn» kann, adzukommen, dualen aber iß den im gehör,g anSgewies neu Vertan stehenden Gewerken auf eine me«, anderr Weise ausjuhrlfen. XL Waich N. 3485. N- 3485. Verordnung der westgalizischen Hofkoni Ms. sion vom L. Juny -798. rpa^L°e"/e. Alle ohne Paß beratene Judividm-n, und übet, ln» ii 2Bc|i- Haupt alle Vagabunden, sie mögen christlicher oder jü, zum ' Ar!"'- bischer Religion fti;n , sind zum Kreisamte zu stellen. *“J1* iu fa** und wenn selbe tauglich besunden werden, zum Milj. lär abzugebcn, widrigenfalls aber in ihren Geburis-ort zurückzuschicken. N, Z4S6. Verordnung der Landesstelle in Kärnten vom 11. Juny «798. Das Tabakrauchen auf öffentlichen Plätze», «äffen, Brücken ne. in Kärnten »erboten. Das Tabakrauchen wird auf öffentlichen Plötze», Gössen und Brückeu, überhaupt aber in allen Orte», wo wegen vorhandenen brennbaren Materialien eine Gefahr entstehen kann, auf das ernstlichste, und mit der Warnung verboten, daß der Polizeywache die Berechtigung eingeraumt worden, jedem, der sich dennoch bey diesem Uufuge würde betreten laffe», die Talakspfeife ohne weiteres abzuarhmcn, und daß jeder, der sich in diesem Vergehen öftere Schuld bey-kommen ließ, ausser dem noch mit einer empfindlichen Strafe beleget werde« würde. N, 2487- c 467 ) N. 3487. Regierungsverordnung in Oestr. ob -er Enns vom 12. Juny 1798. Es ist hierorts die Anzeige gemacht worden, daß hoch''Vf/** von mehreren Privaten die über dicß keine berechtigte» Vor. Fleischhauer find, sowohl mit hierländigen als mit j„ bester. 0» hungarischeo Schlachtviehs ein beträchtlicher Vorkaufw* getkiebeu werde. Gleichwie nun der Viehvorkauf über» Haupt durch die bestehenden Gesetze auf das strengste verboten ist, so wird den k. k. Krcisdmtern hiemit aufgetrageo, die dießfälli'gen Gesetze mil dem Bep» säße zu rcpubliciren, daß derjenige, der im inländischen Viehvorkaufe betreten wird, ohne Ausnahme und Nachficht mit der KonfiSkalions • Strafe werde beleget werden.. N. 3488. Hoftekret vom r-. Juny. kund gemacht von dem böhmischen GubernLum Len 7. July 1798. Aus Anlaß einer von dem mährischen schlesischen Erinnerung v roeatn Landesgubernium höchsten Orts gemachten Anfrage, Stempel der ob Ersuchschreibcn um Zustellung einet Egpedijivn in u Parrheysacheo dem Stempel unterliegen, wird erinnert, aiidern^Be-- daß der in dem Stempelpatente »0m3o.3dn.na 1788. Schreiben enthgltene $• '9-, kraft welchen alle Reskripte der Ge- A,^rchr^' G g s richrs» HS» C 468 ) rlchtssiellen, und überhaupt alle Expedizionen, Ersuch-fdbtribm, welche in einem bewilligten Ex-kuzions-zuge, an eine» Richter, Obrigkeit, Gerichksdiencr ergehen, dann alle Ersuch - und Kompaßschreibe», die von einer Behörde an die andere in einer Parley. Sache, zu was immer für einem Ende ergehen, der Zten Klaffe des Stempels unterzogen sind, gar nicht mehr beobachtet, sehr oft mit dem 24 §. Lit. F und G falsch vermengt, und die Ersuchschreiben in unmif. kelbaren Panhepsach-n gröstenthcils ungestempelt erlassen werden. Da nun derley Mißdeutungen für den Gefäüser-lrag sehr schädlich und nachtheilig sind. So wird daS Gubernium neuerdings auf die ge« naneste »nd unabweichliche Beobachtung des 19 §. Lit. A und C angewiesen, und zugleich bel.hret, daß alle darin genannte Ersuch - Kompaß - oder was immer für Nahmen habende Begleiturigsschreiben, welche unmittelbar in Partepsachen und in einem bewilligten Rechtszuge erlassen werde» , mit dem Glenchek der Sten Klaffe unter der ausgefetzken Patentflrafe immer bezeichnet werden müsse»« und dieser §. mit dem 24« Lit. F und G, wo nur von Korrespondenzen, die von Amts wegen erlassen werden, und an welchen nicht unmittelbar den Parlheye», sondern vielmehr dem lan» dessürstlichen Dienste gelegen ist, gesprochen und ge» ordnet wird, io künftigen solchen Fällen nicht vermengt werden soll. N. 2489- N. 3489. Hofkammerdekret vom -2. Juny. kund gemacht von der weftgalizischeu Hofkommrssrvn den 6. July 1798. Si'. Majestät haben in Ansehung der nach den gegenwärtigen Bedürfnissen für Westgaiizien vorzuneh. m roben Einrichtung und Regulirung des Postwcseus Folgendes allergnädigst zu entschließen geruhet: rtcnS. Sollen diejenigen alten Poststazionen, welche bey der dermaligen Verfassung weder zur in, ländischen noch ausländischen Kommnnikazion mehr dienlich sind, aufgelassen, die zu langen Stazionen mit Miltclstazionen unterlegt, und die hin und wie, der nölhige« Postvcrbindnngen mit bedeutenden Orten, und besonders mit Kreisstädten Hergesteller werden. 2tend. Bey dem Umstande, wo die Straße von Krakau nach Lublin nur mit 8 allzusehr von einander entfernten Poststazionen besetzt ist, sollen diese 8 Stazionen an 5 Orten, nähmlich zwischen Krakau und Brzesko slomiane zu Czlo, zwischen Brzesko slomiaue und Nowemiasto z-u Koszyce, zwischen No-vemiasto und Skaszow zu Pazanow, zwischen Staözow und Oppatow z» Jwaniska, und zwischen Oppatow und Rachow zu Bidzin, und eben so auf der Straße von Oxpatow über Jlza nach Radom und Kozienize zwi. scher, Oppatow und Jlza in Kunow, und zwischen Ra» dom und Kozienize in Jelna unterlegt werden. @93 Zlens« Der neue Pvftkutt )ür 4bt|t„aUj .it tutrb drjtiM- GO ( 47® ) GO ztenS. Nachdem von Seite Rußlands bey bienka und Terespo! keine weitere Pvstkommunikatioi, hergestellt ist, und auch von Seite PrenffenS der f0, stenlauf über Krzemien nach russisch Likhauen aufgehöri hat, folglich liefe Straßen ganz vergeblich »nterhal. ten werden , so hat die Poststraße von Lublin aus starr wie bisher auf Lenezna über Lnbartow, Kock, Radzyn, und Mendzierziz zu gehen, sich daselbst $ll theilen , und einerseits über die in der Kreisstadt Brala, und in Zalesie zu errichtenden Stazionen ge. gen BrzeszlittwSki nach Rußland , anderseits aber nach der Kreisstadt- Siedlce, wo bereits eine Poststa-zion besteht, ihre Richtung zu nehmen, und ju <8ren6< foro in die Postffrasse einzufallen, die über die schon bestehenden Poststazionen Sranislawow, und Öko-niero nach Warschau führt. 4tens Die zwey UmsprungsstationenzuSwierzeund Koczyn, dann die Poststationen Krzemien, Sokolow, Makowiee, Janow, Losicr, Terespol, Koden, Slawaky. ce. Wlodawa, Andrzejow, Lenczna und Kumow, burnt die von Oppatow nach Chocziniow, Lstrowiec, ©irnna und Zwolyu bisher bestandenen Postbeförderungen werden für immer, und die Poststazion zu Dubienka inst lange aufgehoben, bis von Seite Rußlands die Gegen-kommuoikazion hergestellet seyn wird; in der Kreisstadt Chelm, mittels welcher die Kommuyikazion mil Dubie«-^a, sobald es nörhig ist, hergestellet werden kann, »fr* bleibt bU‘M dir Post in Verbindung mit Krasnisstaw über Piaski nach Lublin. 5un6 Wird zur Beförderung der Korrespondenz hie bisher in den SlädtenKiclce und Sandomir bestände« ae Bliefiammlung belassen, und in Wengrow eine neue errichtet. Da nun Seine Majestät zu befehlen geruhet haben, daß der neue Postenlauf mit uen August dieses Jahrs jn Gang gebracht werden soll, so haben in Hinkunft folgende Straffcnzüge und Postämter zu bestehen; a< Auf der Hauptroute von Krakau nach Warschau-- von Krakau nach Jwanowice pr. 1 »/2 Post, oder z Meilen, von Jwanowice »ach Zarnowlecz pr- 2 iß Post, oder 5 Meilen, von Zarnowlecz nach Sieusko pr. 1 1/2 Post, oder Z Meile», von Siensko nach Malagoscz pr. 2 Post, oder 4 Meilen. von Malagoscz nach Lopusno pr 1 Post, oder 2 Meilen, von Lopusno nach RadoSjycze pr. 1 Post, oder 2 Meilen, von RadoSjycze »ach KonSkie pr. 1 1/2 Post, oder 3 ®, 4 HS ( 472 ) HK von Konskie nach Opvczno pr. 1 j\ß Post, oder Meilen, »on Opoczno nach Drzewicza pr. 1 Post, oder $ Meilen, von»D'zkvicza nach Nowemiasto in Südpreuffen pr 1 jfs Post, oder 3 Meilen, b. Auf der Hauptroute von Krakau nach BizeszlitewSki in Rußland: Bon Krakau nach Czlo pr. 1 iß Post, ober 3 aRc|c len, von Czlo nach BrzeSkoslomiane pr. I Post, oder 2 Meilen, von Brzeskosloiniane nach Koszyce pr. 1 Post oder 2 Meilen, von Koszyce nach Nowemiasto pr. 1 iß Post, ober 3 Meilen, von Nowemiasto nach Paczanoiv pr. 1 \ß Post, ober 3 Meilen, »on Paczanow nach Staszow pr. 1 \ß Post, ober 3 Meilen, von S-aSzow nach J-vaniSka pr. 1 1/2 Post, ober 3 Meilen, von Jivaaiska nach Oppatow pr. 1 Post, ober 2 Meilen, von Oopalo« nach Bibz.'n pr., 1 Post, ober 2 Meilen, so» HS ( 473 ) HS yon Bidzin oach Nachoiv pr. 1 Post, oder 2 Meiler», „on R.rchow oach Urzendow pr. 1 «/2 Post, oder 3 Meilen, poo Urzendow nach Beljyze pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Belzpce nach Lublin pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Lublin nach Lubarlow pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meile» , von Lubartow nach Kock pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, wn Kock oach Radzyn pr. 1. Post, oder 2 Meilen, von Radzyn nach Meodzierziz pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Mendzierziz nach Biala, pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Biala nach Zalefie pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Zalefie oach Brzeszlitewski in Rußland pr. 1 Post, oder 2 Meilen, c. Auf der Hauptroute aus Oftgalizien von Zamose gegen Warschau- Von Zamosc in Ostaaliziea nach Krasnistaw in West. galizien pr. 1 Posten, oder 4 Meilen, von KraSnistaw nach Piaeki pr. 1 iß- Post, oder 3 Meilen, m @35 HO ( 474 ) HO von Piaski nach Lublin pr. i \ß Post, ober 3 Nellen, von Lublin nach MarkuSczow pr. 2 Posten, oder a Meilen, , 4 von MarkuSczow nach Pulaw pr. 1 \ß Post, Meilen, 3 von Pulaw nach Granica pr. 1 Post, oder 2 • von Granica nach Kozienice pr. 1 \ß Post, ober Meilen, von Kozienice nach Ryczpwul pr. 1 Post, oder 2 Meilen, von Ryczywul nach GruSczin pr. 1 Post, oder $ Meilen, von GruSczin nach Gura in Ostpreuffen pr. 1 \fi Post, oder 3 Meilen, wobey die Seikenroute von KraSnistaw nach Chelm pr. 2 Posten, oder 4 Meilen. 6. Die Theilungsstrasse bey Miedzierziz für den Postenlauf von Brzeszlitewskj und Lublin nach Warschau: von Miedjierji'ce nach Siedlce pr. I iß Post, oder 3 Meilen, von Siedlce nach Grembkow pr. 2 Posten, oder 4 Meilen, von Grembkow nach Stani-lawow pr. 1 iß Post, oder z Meilen, tz-S ( 475 ) «l.O pon Stan'slawow nach Okoniew pr. 1 1/2 Post, oder 3 Meilen, von Okoniew nach Warschau pr. 1 iß Post, ober 3 Meilen. e. Die Verb ndungsstrasse von Oppatow über Radom mit Kozlenice: yon Oppatow nach Kunow pr. i ij2 Post, oder 3 Meilen, von Kunow Nach Jlza pr. 2 Posten, oder 4 Meilen, von Jl;a nach Radom pr. .1 1/2 Post, oder Z Meilen, von Radom nach Jelna pr. 1/2. Post, oder 3 Meilen? pon Jelna nach Kozienice u. s. w. pr. 1 iß Post, oder 3 Meilen. f. Die Strasse nach preussisch Schlesien- von Krakau nach Krzeszowice pr. 1 iß Post, oder 3 Meilen, von Krzeszowice nach Olkusj pr. 1 iß Post, oder Z Mnlea, . von OlkuSz nach Slarkow in Südprcussen pr. 1 Post, oder 2 Meilen, Welches hiewit zu jedermanns Wissenschaft all-gemein kund gemacht wird. N. $49** HS ( 47«S ) HK N. 349°. Verordnung des Landesguberm'ums in Mahren und Schlesien vom m. Juny 1793. «on Verlas- Sen sammklichen Vcrlassenschafts. Lbhandlungea afcbSm« roirb aufgettag-n, die Vermächtnisse für den Norma,, sen sind die schulfond jedesmal selbst einzuheben , und an die f. benSRormal« Kreisamter «bzuführen; daher sind nach den bestehen, euruttftn bcn ^'^'lcheiflen keine Abhandlungen eher zu bkschbe- und »n die ßen, als diese Legate ordentlich abgesührct sipa werden. KreisamterZ abzu,ühren. N. 3491. Patent für sammtliche Erblande vom 14. Im») 1798. 1 Wir Fran; der Zweyte. ae. gcn^Ve"*' Vielfältige Beschwerden,welche gegen die Verfü. TOonMi^mggungen des über die Verwandlung der Fidcikommiß-kemiwßasi' Güter in Fideikommiß - Kapitalien, unter dem 9. May kön-miß Ka-des Jahres 1785, ergangenen Patents, vor Unseren pitaUen. Thron gebracht worden sind, und Unser unoerwandteS Bcstr.ben, die Privat.Rechte miteben der Sorgfalt als die Rechte dcS Staates, auf alle Art zu schützen und zu erhalten, hoben Uns bewogen, für die Zukunft folgende Richtschnur fesizusetzen: §. 1. DieV rwandlung eines Fideikommiß« Gutes in eia Fideikommiß - Kapital, ist zwar noch ferner ge« stat- HA c 477 ) HA jedoch sind bit Gerichte, bey benett die Bests» liguüft anzusuchen ist, angewiesen, diese nur nach »or-Ijufiger Bkydringung der ausdrücklichen, übcreinstim» senden Einwilligung sammliicher Theiliichmer, des Aivelkommiß Kurators, der Fideikommiß - Änwarte , Unb des Kurnlvrs der Nachkommenschaft, zn erthcilen, außer diesem Falle aber, mit Vorbehalte des Rekurses, die Erkenulniß zu lcküpfcn. §. 2, Wo, nach erhaltener gerichtlichen Bestätigung, die Umwandlung des Fideikommiß-Gutes in ein Fideikommiß » Kapital geschieht, ist letzteres weder nach her in dem Fideikommiß«Institute erhaltenen Summe, weder nach dem in der Landtafel angemerkten Wer» the, noch nach der RectifikazionS. Einlage, sondern nach dem wahren Werihc, den das Fideikommiß. Gat zur Zelt der Verwandlung hak, auSzumessen. §. 3. Wie der wahre Werth des Fideikommiß« Gutes zu erheben ist, bleibt der Uebereinkunft der Fideikommiß » Tdeilnehmer überlassen. §. 4. W na sich aber die Fideikommiß - Theil« nehmer über bif Bestimmung des wahren Werih->s nicht einverstehen können, ist eine gerichtliche Schatzung vor« zunrhmen. §. 5. Wofern auch die gerichtliche Schätzung von einem oder dem anderen der Tbeilnebmer dcstritten.wür-de, wäre das Fideikommiß»Gut durch eine össentliche Versteigerung zu oerkliuftn, und der eingegangeneDer« kaufS-Schilling als Fideikommiß-Kapital anzulegcu. §. 6. %£► ( 478 ) §. 6. 3 tl so writ durch gegenw.it.',ge Do-sch »ist die Verfügungen des Patents vom y Mül) -r-reS 1785 geändert und aufgehoben sind, ist bs, ,jvc gauj ausser Kraft gesetzt. 2492. Hvfdekret vom 15. Juny, kund gemacht durch Die ostgalizische Appellation den ".July J798. Belohnung ' Omnibus et singulis horum Regnorum Incö-minder, Kn-Iis notum 6t, quod Remuneratio Tutorum, Cura-Sequester in torum et Sequestratorum reflexe ad §phum 84 et Dstgülijien. 96 Cap. Vti Cod. Civ. in eo Casu emetiri debeat, si Sequestro ex parte Creditorum nulla Remuneratio emetita fuisset. N. 2493- Verordnung von dem Gubernium in Eteyer» mark den 16. Juny 179s. Zeitfrist, Bereits unterm 30. May 1770 find die 6rlrpf< cher di'eMel- Behörden allgemein verständiget worden, daß dung um die höchsten OrteS ein Termin von zwey Monaten, a dato ^ngetieferke der von dem Militär-Kommando überkommenen Quit-u geschehen ^"8 wegen richtig eingelieferter DeseiteurS, festgefetz! hat, wird in worden sey, binnen weicher Zeit um die Bezahlung muue«!aCt der dießfalls ausgemessenen Laglia vm so gewisser sich i* ( 479 ) ga melden wäre, als widrigenfalls diejenigen, aus j,frrn Nachlässigkeit die Zahlung dieser Taglia unter-huibe, dafür in proptio zu haften schuldig seyn sollen. Diese höchste Vorschrift hat man nun mit dem weitern Beplatze zu erneuern befunden, daß die Eine bringer es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie ihr Gesuch um die Taglia in der vorgcschriedcnen Zeit und Ordnung durch ihre Grund - oder BczirkSobrigkeiten nicht einlegen, und sonach abgewiesen werden; wo» hingegen, wo sie darzukhua vermögen, die Einliefe» rungs - Recepiffen, binnen zwey Monaten vom Tage deren Ausstellung, bcp der Obrigkeit richtig abgesehen zu haben, diese letzteren ohne weiters zur Ersatz, lcistuog solcher Taglia »Gebühr an die Deserteurs-Ein-briager würden verhalten werden, welche als Schuld der Obrigkeit nicht mehr ab aerario militari er» wirket werden könnte. Welches hiemit zur allgemeine» Benehmenswif-senschaft und Warnung vor jedem Nachlheil bckaont gemacht wird. N. Z494. Patent für sammtliche Erblande vom »8 Zuny, 1793. Wir Franz der Zweyte, n- Seit mehreren Jahren ist die gute Einrichtung Erhxh„„z der fahrenden und rettrndeo Posten, zum Vortheile d-s^Bnef. und GI ( 4so ) und zur Gemächlichkeit der Reisenden sowohl, als de# Briefwechsels, vorzüglich zum Augenmerke genommen worden, und in dieser Absicht hat man die zu langen Strecken mit Mittel- Stazionen unterlegt, und auf allen Hauptstraßen den alltäglichen Postenlauf ringe, führet; indem aber durch diese dem Publikum so ge. deihlichen Anstalten, die man noch durch verschiedene andere Vorkehrungen, vorzüglich in Rücksicht aufTUd. Versendungen, zu erweitern im Begriffe stehet, dem Aerarium bereits bedeutende neue Auslagen zugewachsen stnd, und noch ferner zuwachsen werden; so h«. bea Wir bey dem Briefporto eine, in Vergleichung mit anderen Landern, sehr mäßige Erhöhung billig befunden, und verordnen, daß mit dem ersten de# nächsten Monats August angefangen, von dem einfachen halblöthigen Briefe, der in Unseren böhmisch-österreichisch- ungarisch-, siebenbürgisch - und gnlizischea Erblanden auf-und abgegeben w'rd, anstatt der b>s« herigen 4 Kreutzer, 6; von den Brief.n, die a«S anderen Landern herein kommen r^ er hinaus gesendet werden, anstatt der biebc >u«n 8 Kreutzer, 12, bey der Auf. und Abgabe b.zahlt uni> abgeuommcn wer' den sollen. In eben dem Verhältnisse wird auch dos Porto bey Briefen mib Paketen von «nebrenw Gewichte, bi# zu fünf Loth, abgenommeu und entrichtet werden, von diesem Zwle an hingegen, erbd'r das ^orto des darüber steigenden GewtchlS, zum Besten des Kvm. mere Snr 48». Taxordnung, ' welche nach allerhöchster Entschliessung vom iZtenIuny, für die Aufgabe und Abnahme der Briefe und Pakete, bey der reitenden Post, vom iten August 1798 angefangen, zu beobachten ist. Erklärung. Erste Klasse. Alle Bri se, die in fremde Staaten, in daS r5< mische Reich, in die wälschen Staaten, und LaS Groß - Herzogihum Toskana befllmuit find, oder daher einlange», haben das Brief-ports nach der ersten Klasse zu zahlen. Zweyte Klasse. Briefe , welche aus den k. k. böhmischen, österreichischen , galizischen, ungarischen und fit« benbürgischen Erblanden, aus Tyrol und den österreichischen Vorlaoden kominen, oder in selbige gesendet werden, sind nach der jwrytr 1 Klasse zu behandeln. Anmerkung. Ein Pfu,d überwiegende Briefe »nd Pakete zahlen in der ersten Klasse, für jedes Loth z kr., über zwey Pfund wiegende, in der zwcylen Klaffe, für jedes Loth i 1/2 kr. Die inländischen Briefe der zweylen Klasse können bry der Aufgabe, gegen Bezahlung des Auf. und AbgabSpvrlv, frankiert werde». Erste Klasse. Ausländische Briefe. Aufgabe und Abgabe Zweyte Klasse. Jnlaudlsche Btufe. Aufgave un > Einfacher Brief, ober ein halb Loth. . Doppelter Brief, oder ein ganzes Loth. Loiy. si. ikri Lvih. j fi.! kr. Lvkh. j ss. j kr.j Lvlh. n, i it.; "ÄWr"1 1 X 0 — >2 * f * • i — 6 • » J 1 — 24 . . . . * * • 12 • . . . . 1 a — 30 >9 5 8 ii 18 *9 34 2 — 48 «yl 5 -4 2 24 — 24 Mi 2 V 0 y * a 1 — 20 5 SO — 30 20 2 40; 3 1 12 so! 5 24 3 — 36 20J 2 .2 3i 1 L4 2' 5 23 1 3l — 42 21 2 4 4 1 3<> 2 I -5 5 32 1 4, — 48j 2,5 2 46 4l 1 48 22 5 36 - 4i —— 54 2 2 2 48 5 2 — 225 5 40 1 5 1 — 22f 2 5° 5 a- 2 8 23 5 42 La 1 4 2 3 f 2 h 6 2 16 23 T 5 48 ; 6 1 8 23a 2 541 6i 2 24 24 5 5 2 6t 1 12 24 2 56 7 2 3 2 244 5 56 7 1 16 24 2 2 58 j 71 2 40 25 6 h — i 7.i 1 20 25, 3 — j 8 2 48 25I 4 I ■ 8 1 24 25i 3 2 2 56 20 6 8 »J 1 28 ! 2i» 3 4 I y 3 4 6 1 2 9 1 32 ! 2 65 3 6 9? 3 12 -]■ 27. 6 16 9a 1 36] 2/ 3 8 10 3 20 1 -74 6 20 1 0 1 /iO ; 275 3 10 1 0 a 3! 26 28 6 24 10-i - 43 i 28 3 12 1 1 3 3 3 i 28i 6 28 J 1 , 1 46 2Si 3 M 1 1 - 3 38 : 29 6 3 2 "t 1 '49 29 r 3 .6 12 3 44 2yt 6 5 6 12 1 52 29? 3 ‘8 *2 k 3 50 3° 6 40 12-i l 55 30 3 20 ‘3 3 56 3°4 6 44 13 1 58 3<>i 3 22, -34 H 4 4 2 8 3* 3-i 6 6 48 S2 *3q 14, 2 2 * 3- 32I 3 8 24! 2» Mi 4 • '4 Mi 2 7 Pfund «5 4 20 Pfund *5 2 1 O J3 15 = 4 2 61 1 6 56 -54 2 1 3 16 4 32J 2 8 32 16 2 1 6 2 4 53, i 61 4 38 3 1 0 8 1 öi 2 >9 3 5 20 V , 4 44 4 1 1 44 ‘7 2 2 2 4 6 8 -7l 4 5<3 5 13 2 0 -74 2 2 5 5 6 5(> >8 4 56] -3 . 2 28 1 8i 5 2 iJäi 2 5' ! 1 ' : WD ( 48 t ) werziumS unb der Korrespondenz , eine Abstufung, pite ans dein beygefügteu den Postämtern unb den Korrespondenten zur Richtschnur vorgeschkiebenen Tariff bestimmt zu ersehen ist. N- 3495. Hofdekret vom 19. Juny , kund gemacht vott dem ostgaliztschen Landesgubern. den 27. July 1798. Es ist die Entrichtung der Wegmaukh nach dem Welche F»b, t?cn j)pr ^trt0 allgemeinen Weqmauthsystem nicht auf die Betretung wobner des des Schrnukens , sondern hauptsächlich auf die Be- ^rteiA m9 ein Weg« trekiing des Wegmauth - Orts für die Partheyen, maurh-welche die gebauten Straßen befahren und benutzen, ,-rt gcsetzet, daher sich auch in der Abnahme der 9Bcg» der Hin-und möuihe lediglich nach dem Kreisschrciben vom izken vo„ der Ent« September 1793 dergestalt benommen werden muß, ^ daß jfl Ansehung der Fuhren der Einwohner eines Orte selb» Orts, wo eine Schrank,nmauth st het, vermög Hof-Wegmanch dekrets vom SZtcn July 1793 nur die WirlhfchaftS. ^yet und Feldbaufuhren, als zum Pflügen, Eggen, zum Dünger, zur Aernte und dergleichen von der im Orke selbst befindlichen Wegschlankenmauth fiey gelaff'U werden, Kalleschen und andere Fuhren hingegen, solche wie ehedem zn entrichten haben. XI .Band. N, Z496. C 482 ) N. 3496. Hofkamleydekret vom 20. Juny, kund gemacht von dem tyroler Landesgubernrum den 28. Juny 1798. fttiufan**' Seine Majestät haben über die erregten Anstande Geltdeiöh. ror8,ger. 1.) Nach dem deutlichen Inhalte des höchsten Patents vom 7ten September 1797 ist die Steuer-nachficht oder Belohnung im Gelde blos jenen zuge. dacht worden, welche in förmlich organistrtm Kom. pagoien längere Zeit vor dem Feinde gedienet haben. 2.) Auf die Frage : „ob diese Belohnung im „(Selbe, oder der Betrag der ausfallenden Steuer. „Nachsicht dem wirklich ausgcrückten Manne, oder „aber demjenigen steuerbarem Unterthane zu guten „komme, welcher statt seiner einen Mann gestcllet, „und mit mehr oder minderem Unterhaltsaufivande „in förmlich organistrten Kompagnien vor dem Feinde „dienen gemacht habe?" bestimmen Se. Majestät, daß in dem Falle, wenn der steuerbare Unterlhan selbst inS Feld gezogen, ihm der Betrag einer ganzjährigen Steuer, oder falls dieser nicht auf einen Dukaten stieg, der Betrag eines Dukaten ohne Zweifel, und nach dem deutlichen Inhalte des Patents selbst, und allein zu Gutem komme. AI ( 483 ) AI Derjenige, er sey steuerbarer Sohn., Knecht, oder sonst blos gedungen gewesen, welcher für feinen steuerbaren Vater, Herrn, oder dritten ins Feld ge-zogen, habe nebst der Denkmünze einen Dukaten auf die Hand zur Belohnung zu empfangen, dergestalt, haß der steuerbare Unterthan, welcher statt seiner ei« nea anderen Mann ins Feld gestellet, und unterhalten hat, an der verwilligten Steuer, oder Geldbelohnung bloß dasjenige empfangen solle, was diese über einen Dukaten betrüge, mithin ihm auch gar nichts zu gu# tem käme, wenn sei« ganzjähriger Steuerbelrag den Betrag eines Dukaten nicht überstiege. Zur näheren Aufklärung werden zwcy Bcpspiele gegeben. Der steuerbare Bauer oder Bürger A. hat, statt selbst ins Feld zu ziehen, seinen Knecht dazu gedun« gen. Dieser Bauer bezahlt jährlich Steuer 12 fl. welche ihm vermög höchster Vcrwilligung zur Geldbeloh« vung zuzufließen hätten: nun aber würde ihm au die» sen 12 fl. der Betrag eines Dukaten pr. 4 fl. 30 kr. Wiener « Wahrung abgezogen, und seinem ins Feld gegangenen Knechte oder Sohne gegeben, und so er» hielte der Bauer nur noch 7 fl. 30 kr. Der steuerbare Bürger oder Bauer B. that das nämliche: dieser führt aber nur 3 fl. 30 fr., allenfalls auch 4 fl, 30 kr. jährliche Steuer ab. Dieser Bürger oder Bauer B. erhielte also gar nichts, sondern der ganze Dukaten käme demjenigen zu, der für ihn ins Feld gezogen ist, nachdem alle jene, welche für andere sich H h 2 haben HA ( 484 ) HA haben dingen lassen, und für sie gegen den Feind ge. zogen sind, weder mehr noch weniger als einen Du. kalen zu erhalten hätten. 3.) Ueber die Anfrage, wie eS zu halten fty, wenn ßzwey oder mehrere steuerbare Unterlhanen nur einen Mann zusammen gestellet haben: ob io solchem Falle doch allen Teilhabern der ganze Steuerbclrag zur Belohnung zu reichen scy? haben Se. Majestät zu entscheiden geruhet: daß derjenige, welcher z. B. nur einen Drittelsmann gestellet, »nd zu unterhalten geholfen hak, auch nur einen Drittheil seines ganz, jährigen Steuerbelrages nach Abzug des Dukatens für den gestellten Mann erhalte. Zum Beyspiel: A. B. und C. stellten miteinan« der einen unfleuerbaren Mann, der also einen Dukaten auf die Hand zu empfangen hätte. Nun zahlet der A. 6 fl., B. 9 fl., und C. 12 fl. jährlicher Steuer. Hiernach erhielte A. an Steucrnachsicht 2fl., und nach Abzug des Drittels vom Dukaten für den gestellten Mann pr. 1 fl. 30 kr., nur noch 30 kr. B. bekäme 3 fl. , und nach Abzug des Dukateodrit-tels, nur noch 1 fl. 30 kr., und C. würde 4 fl., und nach Abzug des gleichmäßigen Dukatendrittcls noch a fl. 30 kr. erhalten. Diese allerhöchste Entschließung wird den KreiS» ämtcrn, Obrigkeiten, und Gemeinden zur Wissen« schüft und Benehwung mit dem Beysatze bekannt flt» saöcf)t, daß die Obrigkeiten bey jenen, welche blos mit HA ( 485 ) mit dem Landessturm gegen den Feind ins Feld gezo« gen sind, ihre Steucrgicbigkeit in die vorgkschriebrne Ausweistabelle nicht einzukragrn haben. N. 3497* Verordnung des oftgal,zischen Landesguöer-niums. V0M 21. Juny 1798. Um für die Zukunft den Einfluß der dem Stu- In Betreff „ der von den dienfond gebührenden Verlassenschaftsbetrage noch mehr Magistraten, sicher zu stellen, haben sammiliche hicrläudische Magi-2ust-M^en, strate, Justitiarien, oder Ortsgerichte, und Distrikts-richten, Di. firiEt«? 5 vder oder Lokalgcrichte nach Verlauf eines jcben halben xMlgerich^ Militarjahrs über die in ihren Jurisdiktionen abgehan-betten Verlaffeoschaften und die hiervon dem Schul- halbjähriz fond gebührenden Beträge nach der bestehenden Vor-^'^°'.^^ schrift, und dem am Ende beygefügten Formular«Der« niss^über^ zeichniffe an die gehörigen Kreisämler einzur eichen, delten Ver-weßwegen denn auch den k. Kreisämtern unter einem aufgetragen wird , im Unterlassungsfälle dergleichen aus ftldrn Verzeichnisse mit den gewöhnlichen Zwangsmitteln bf^fonb ge-ohne Weiteren beyzutrciben. Beträgt" H h 3 For- HS ( 486 ) HA / Formulare Hauptausweis Der int N- N Kreis vom -ten Nov. bis Ende April 1796. Otcn May bis Ende Oho, ber 1796.) abgehandelten Verlaffenschaf. ten, und der hievon dem Studienfond ge-dührenden Betrage- Abhandlungs Behörden. Namen des Erblaffers« Stand und son-(iifle Eigenschaft. Betrag der Verlas- seoschaft Gebühr zum Studien. fond. Nahmen u Wohnort der Erbe,, oder des Vormundes. fl. skr., fl. i kr Lemberger f. Lundrechl. Joseph ßypelowfki Nobilis 7300 — 2 — Mich.R)-p«- Lemberg. do, Magistrat- Math. Cieplikievicz. Bürger. 360 — 1 — Dessen Frau Susanna. Grcdek detto. Paul Nemelowski Nobili* 2804 ‘20 2 — DessenSoh» Stephan. Zusammen * ' ' • 5 Vom N N. Kreisamt. den ( 487 ) N- .3498. Verordnung der weftgalizischeu Hoflommis- ftOrt V0M 22. Juuy 1798. Auch die nach Westgalizien sich flüchtenden russi« Such dir scheu Rekruten und Deserteurs des in rußisch «kaiserl. gal. flüchten« Sold stehenden Prinz Kondeischen Korps sollen auf allemaliges Anvcrlaugen der russischen Militärkomman- ruffisch-A»«-danten , unter dem Vorbehalte der in ähnliche» Fäl- Korps'gejen len zu deobachteuden Reciprocikäk gegen Bescheinigung R^iprokum ausgeiiefert werden. fern. N. 3499. Verordnung der weügalizischen Hofkommis» ston vom -6. Juny 1798. Es wird widerhohlt verordnet, daß die Grund» Be» Men« vbrigkeiten und Magistrate bey ausbrechenden Men- ^^hkrank- schen - und Vieh« Krankheiten sogleich die nökhige Vor- spann für den Kreisarzt oder Wundarzt in die KreiS. Westgal. für stadt abschicken, und nach vollendeten Geschäften wie» ^ der unentgeltlich zurück führen lassen. / Wundarzt zu stelle»« H h 4 N. 3500, AO ( 488 ) AS N. 3500. Hofdekret vom 26. Juny, kund gemacht von ver westgalizischm Einrtcktungshoftvmmissloir den 20. Oütob. 1798. Die Dreys. Es ist die Dreyßigstkonsumvgcbühr der galizischen, pebubr ilcr0' auk Schl-yerart verfertigten, unter dem Namen Korn-aufsÄevec- Dekanaten, und nur der armer» Bolksklaffe z„m art verfer. Gebrauche dienenden Leinwand, von 25 Kreutzero B>au6 wird öt,f 2 Kreutzer vom Pfunde Herabgesetz t worden. von rzKreu» Welches andurch zu jedermanns Wissenschaft und Kreuzer Nachachtung der Zollämter kund gemacht wird. vom Pfunde herabgefetzet. N. 3501. Hofdekret vom -8. Juny , kund gemacht von der ostgalizischen Appellaliou den »«. July, 1798. »6 die von der Mi« litär « Gerichtsbarkeit entlassenen Meberimer des Pest» Kordons dem Krimi« tiiilgv cht in £> stqal.zu s» »ergeben fino. Caesareo Regium Universale Regnorum Orien. tails Galiciae et Lodomeriae Appellationum Tribunal omnibus, quorum interest, notum reddit: Suam Caesareo Regiam Majestatem ad relationem, dubium resolvendum , utrum ad Judicium Stata-rium non qualificati transgressores Cordonis Pesti-lentialis Judicio Criminali tradendi sint, propo-nentem , intimasse : Quod ejusmodi deliquentes , si illi semel a Militari jurisdictione dimissi fuerint, neque neque Judicio Criminali subjiciendi sint, et qui-dem non Judicio Criminali, quia Normale ddto 25 Augusti 1766. juxta quod mixtim, tam militaria quam CriminaliaJudicia exercitium suum habuere, per introductum in anno 1787. in Galiciam Poenalem Codicem statutam vim in futurum , quo ad Criminales Jurisdictiones amiserit; Nam Paten« tale ddto 13. Januarii 1787. per quod Codex poenalis publicatus fuit, expresse dicit, quod Judicia Criminalia in fnturum suo officio contra eos fungi debeant, qui alicujus in hocce Criminali Codice delicti rei, judicio poenali traditi exstiterint. Cum autem transgressores Cordonis Pestilentialis non sub Criminali, sed sub politico delicto §. 25. nu. merari debeant, hinc in casu hoc Jurisdictio judi* cio poenali non subsit, neque jurisdictioni locali, nam ea qua Civile judicium tantum lites inter partes ortas cognoscere, et in casibus Nobilis Officii Judicis suo officio fungi debeat. Siquidem igitur, praelibatus Codex poenalis §. 26. Cognitionem ejusmodi delictorum soli Judicio Militari relinquat, per expressionem : Soli: omnes alias jurisdictiones excludat, hinc a jurisdictione militari dimissi delinquentes nulli amplius jurisdictioni tradi, sed simpliciter dimitti aut juxta circumstantias per Officium Circulare qua Politi- £ 0 5 cam HO ( 490 ) HO cam Instantiam juxta Aulicam ddo 2 s- Januatii Anni hujus dispositionem poena arbitraria affici debeant, N. 3502. Hofkanzleydekret vom -8. Juny, kund ge. macht von dem ttzroler Landesgubernium Leu 3° Juny 1798. Wie das Nachdem die Frage vorgekommea, ob das ver. Perzent von Versteige- Mög Patent vom 6ken Juny 1761 dem Armen - In. das^Armen. ^itu< oon ^ett Versteigerungen jukommende Procento institut ein. von dem dabey eingehenden Betrag oder aber nur von zuheben. über Abzug des Paffivi rein verbleibenden Ver« mögen abzuführen sey, ist verordnet worden, daß in Anbetracht dieses in der wvhllhätigsten Absicht ringe» führten Armen . Procento bey Lizitazionen auf eine« Abzug der sich findenden Schulden keine Rückficht ge» vommea , sondern selbes außer Crida > und EM» tionsfallen von der ganzen Loosung eingehoben werden solle. Welche- daher zur Wiffenschaft and Nachver-halt hiermit kund gemacht wird. ' HO C 4<; i ) HO N. 3503. Hofdekret vom -8. Juny, und von der galizi-scherr Hefkanzley vom 17. July, kund gemacht PK ber nlederösterrerckrschen St iftung und ©«permtim in Sttyermark den 7., von der R.'gierung ob der Enns Len s., dem böhmischen Gubernium den 9., der Landesstelle in Kärnten und das tyrolische Gubernium den , dem tyroler Landesgubernium den 8., vo-i der Regierung und Kammer in Vorder-v-rene-ch oea 19. July, der westgalizischen Hoftommisson den Z. August, und von dem trimer Gubernium den /• September 1798. ©eine Majestät haben zu befehlen gnädigst ge. ©(rflfe f{ie ru&et , daß , wenn ein inländisch» Verleger eine c,ne nem folfco# Schrift, welche der hier zu Lande bestehenden Zensur lich vorge» nicht überreicht worden ift, unter einem fälschlich vor-geff|tcn inländischen Druckorte im Ausland in Druck Druckorw^ leget, derftlbe eines solchen Vergehen« wegen mit ei* gedruckte ner Geldstrafe von 25 Dukaten , und woferne er diese Schrift, zu entrichten unvermögend wäre, mit einer angemes» senen Arrestsstrafe belegt werden soll, wäre aber zugleich der Inhalt des Buche- so beschaffen, daß er für fich schon zu Folge der Gesetze eine Strafe nach sich ziehet, so würde diese Strafe noch insbesondere zu verhängen ferm Diese ( 49» ) Diese höchste Verordnung wird daher zu Manns Wissenschaft und Nachachluug hicmil bekauu, gemach». 35°4. Verordnung der westgalizischen Hofkonnnis, sivN V0M 29. Juny 179s. Welchen Nur jenen Militärpariheyen, welche von ■ü/f iff f drpflr* ' »Heyen, und k. k. Militärärarium die Fourage unentgeltlich &(}1(1 Sweustroh &ett' "nl> $®or nur f“r f° viele Pferde, als dieselbe» denselben in regulamentmäßig Pferdeporzionen erhalten, und wirk- ^/uÄchen" II* auf der Streu haben, ist daS Streustroh a 3 Pf. wiener Gewicht abzureichen. N. 3505. Verordnung der westgalizischen Hvfkoltiich sivN V0M 3°‘ Juny 1798. Richtern und Den Richtern und Geschworuen der Dorfsge« mn de"' meinden wird verbothen , weder Geldsammlungen Dorfgemein. ohne obrigkeitlicher Bewilligung fürohin zu veranlas. Den in West- jtol. Geld, ftn, noch vielweniger Gelddarlehen ohne krciSckimliche gen"u^Geld- Bewilligung im Namen der Gemeinde aufzunehmeii. Aufnahme ohne Bewil- N. 3506. ligung, ver- toten. Verordnung des tyroler Landesguberniums vom ZU. Juny 1798. Erläuterung In dem gedruckten Cireulare vom Zoten des ver« wegen der „ „ fids' HA C 493 ) HA ^offenen MonatS May ist deutlich aufgeführet, daß ^s^rwu/e ^ für Leure, welche nicht alö wirkliche Deserteurs aner. «r Tyrol, kennet werden, mithin lediglich nur Marodeurs find, keine Taglia, sondern nur die darinn bestimmte Zahlung geleistet werden könne, und dennoch hat sich dem Vernehmen nach der falsche Ruf verbreitet, als eb auch für wirkliche Deserteurs keine Taglia mehr würde bezahlet werden. Gleichwie nun aber das k. k. Militär • Oberkommando sich erst unter bem i?ten d. M. anher geäußert hat, daß nicht nur die ausgcmessene Taglia pr. 24 fl. vom Kopf für jeden einbringendc» Deserteur, worunter auch die von den Rohannischen und Carnevillischen Bataillons, welche derzeit noch theils hellblau, theilS grün mondirt find, als wirkliche k. k. Soldaten gehören, richtig werde verabfolget, sondern auch noch überhin jedesm'al die militärische Assistenz auf beschehendeS Anverlangen aus der nächsten Station geleistet werden, mithin vvrbemeldtcr Ruf einer nicht mehr verabfolgt werdenden Taglia bey Einbringung wirklicher Deserteurs sich von selbst widerleget, so wird solches z» jedermanns Wissenschaft andurch neuerlich mit dem Beysatze kund gemacht, man erwarte hiernach ganz sicher , daß jeder getreue Unterlhaa auch in Hinkunft^ wie bisher sich bestreben werde, meineidig entwichene Soldaten handfest zu machen, und dem nächsten üBtt* liiär. Kommando zu übergeben. N. 5507. HO ( 494 ) HO N 3507. Auszug des Konskriptions- ii n b Werbhezirkssy stems vom Jahre vsi, und respektive Fnterimalbelehrung der Eviden zhaltung b > s Populazions - und Viehftandes. Auszug des 5 I. Unter dem Ausdruck Cvidenzhaltung wird ein zions '."Üud solcher Fürgang verstanden, durch weichen die sich In z^krsystemS ^em n0<^ bestimmten Grundsätzen einmal erhobenen nc. für West» Bevölkerungs - und Diehstande eines Landes von Zeit galijien. ^ 3 GO Die Milderungen , welche in der Populazisi» Vorfällen, sind entweder solche, wodurch der Popu-lassonsstand wesentlich vermehrt oder vermindert wird; oder solche, welche die Populazion des Landes eigentlich weder vermehren noch vermindern. Aenderungen der ersten Art ergeben sich durch Geburten, Slerb - und derley Falle, wie $. 25.., wenn ein Fremder , oder ein aus einem unkoaskribirte» Lande Gebürtiger sich für beständig ansäxig macht, oder ein Soldat auf eine Wirthschaft, auf ein bürgerliches Gewcrb, oder aus einer sonstigen politischen Rücksicht vom Mckitär entlassen wird. Aenderungen der zwepten Art aber ergebe« sich durch die Betäube« rung der Qnalifikazion, oder des Orts. Die Eintragung bey Aenderungen der ersten Akt in die Orischaftsbücher ist ganz einfach : jede Familie hat in dem Konskriptionsbuche ihren eigenen Bogen, mithin werden die neugebohrnen, mit Tauf - und Zunamen lediglich auf jenem Familienbogen, i» welch.k sich der Zuwachs ergiebt, ausgezeichnet, und mit dem Kopfe dahin ausgeworfen, wohin sie nach den Grund, säycn der Konskripzion gehören; so sind die Söhne ver Adelichen in die Rubrike ihrer Väter, die Söhne der Beamten und Hoaorazioren in die Rubrike zum Nähr» stände und zu Provinzialbeschäftigungen , alle übrigen aber unter dem Nachwachs von i bis 12 Jahr einzu» tragen; nur muß derjenige Sohn eines Bürgers oder Bauers, welchem ein Erb gebühret, und der diesen XL Ban» 3 « Er- ( 4y8 ) Erben erst nach der Konskripzion, oder nach der jeweiligen Reklifikazion b,kommen hat, unter die Rudtikr der nächsten Eiben eingeschrieben werden. Macht stch irgendwo ein Fremder, oder eia au$ einem unfonffribtrtm Lande Gebürtiger für beständig ansäßig; wird ein Soldat auf eine Wirthlchalt, auf ein bürgerliches Gewerb, oder au- sonst einer politischen Rücksicht vom Militär entlassen, so gicbt schon die Qualifikazion , die sich hiedurch annehmen, voa selbst an die Hand, in welche Rubrike selbe gehörig, somit: ob sie unter die Bürger in den Städten, oder unter die Bauern, oder aber in daSFach beym Nährstande, und zu Provinzialbefchäftigungcu rinzulrage» sind. Geht in einer Familie Jemand mit Tode ab, so wird solcher in dem Familienbogen durch alle Rubriken ausgestrichen, und in jener der Anmerkungen btp« gerückct: unter diesem oder jenem Dato gestorben. Bey den Aenderungen der zweyten Art geschiehet entweder die Ucberseyung aus einem Fache in das andere, oder aus einem Familienbogen in den anderen, oder es wirb jemand, oder eine ganze Familie rinem Orte zu «und dem anderen abgeschri.ben. Die Uebersehung ans einem Fache io das andere geschiehet, so oft ei» Bürger oder Bauer, auf waS immer für eine Art die Eigenschaften verljeret, die ihn vorhin zum Bürger oder Bauer qualifiziret haben; berjelbe muß daher aus diesem Fache ab, und nach Maß GA ( 499 ) GA Maß feiner mdnberien Umstände entweder in jene-zum Nährstande, oder zu andern Staaksnothdürfken anwendbar übertragen, und auch der ihm zügeschrie-ben gewesene Erbe aus dem Fache der nächsten Erben weg, und nach Maß seiner körperlichen Beschaffenheit entweder in die Rubrike zu andern Staaksnothdürfken anweudbar, oder in jene zum Nährstande, und zu Provinzialbeschäftigungen, oder, wenn er noch nicht 17 Jahre alt wäre, in die Rubrike deS Nachwachses eingcbracht werden. Falls hingegen ein Häusler, Gärtler, Laglöh» ner, oc. die Qualistkazion eines Bauers, oder ein Inwohner in einer Stadt jene eines Bürgers erhält, so muß selber in die Rubrike seiner neuen Lualifikaziou überseht, und ihm sofort ein nächster Erbe, wenn er Söhne hat, zugeschriebeo werden; kömmt von dem nächsten Erben einer durch Abgang desjenigen, dem er uachzufolgen hat, in den Besih der Wirlhschaft, so geht er aus diesem Fache ab , und in jenes der Bür» ger oder Bauern über. Gelangt einer aus der Rubrike der zu andern Slaatsnolhdürften Anwendbaren auf eine Wirthschafk, tritt er ein bürgerliches Gewerb an, oder stößt ihm ein körperliches Gebrechen zu , so ihn zum Wehrstande untüchtig macht, oder überschreitet er das zur Militärwidmnng vvrgeschriebene Alter, so kömmt solcher bey dieser Rubrike in Abgang, und muß im ersten und zwepten Falle in jene der Bauern ober Bürger, im dritten und vierten Fast/ aber in die I i 2 Rubrt» %vP> ( 500 ) Rubrike sonst beym Nährsiande, und zu Provinzial. Lrfchäfkigurigen übertragen werden, u. s. w. Trill hinge, gen einer aus dem Nachwachse in das igle Jahr, f0 wird selber mit der Anmerkung: klein, mitkelmässig, ober groß in die Rubrike zu anderen Staatsnolhdürft Ir» anwendbar übersetzt; eS wäre dann, Laß sich ßn ihm ein äußerliches Gebrechen, oder sonst ein Umsand äußerre , der ihn zur Milik^rstellung unfähig uiachre, in welchem Faste er in das Fach des Nähr-faudrs gehöret. Die zu StaalSnothdiftflen Anwendbaren sind dicht zu messen, und zu visitiren, fonder» uur no$ ttm Augenschein zu beurrheilen. Alle junge Leute , die das zwölfte Jahr über, schritten haben, find unter die Zahl derer von 13 bi$ 17 Jahren zu übersetzen. Wo durch eine Aenderung kein wesentlicher Abgang erfolget, sondern in einer Familie nur jemand ous eiuet Rubrike in die andere zu übertragen kömmt, nie z. B. trenn ein nächster Erbe auf eine Bauern-rrirthschaft gelangt, mithin in die Rubrike der Bauern zu übertreten hat, da wird lediglich der Einser, mil dem er in der Rubrike der nächsten Erben eingeschrieben war, ausgelöscht, und sofort sein Kopf in der Rubrike der Bauern neuerlich mit einem Einser aus-gefttzet, nur muß allemal zugleich die Ursache, wegen welcher eine derlep Umschreibung und respektive lieber» setzung HI C 501 ) HO schling geschieht, in dem Qualifikazionsfache mit an- gemerkel »erben, Die Fälle, wo durch Zuwachs, und Abgang sich äußernde Verändcriragen auS einem Familienbozen, in den andern übertragen, oder einem Orte ja - und dem anderen abgeschrieben werden müssen, ergeben sich bey Heirathen, wo entweder beyde Theile aui dem nähmlichen Orte gebürtig find, somit nur anS ei# net Familie abgchen, und bey der andern zmvachft», oder, wo eines der neuen Eheleute aus einem feem» den Orte in die Familie rintrttf, dann bey altern!», sen Dienstbothen, die theils im Orte, theilS ander» wärtS Dienste wechseln. Die Berechnungsart in bey» den Fälle» ergiebt fich aus den vorhergehenden Erklärungen von selbst. In der Familie, wo jemand ans» tritt, wird selber mittels Darchziehurig eines SlrichS ausgclöfcht, und bey den Slnmerfungen die Ursache seines Abgangs angedcutet, dort obet, wo er zu-wächst, wird er mit der nölhige« Erklärung neu eingeschrieben. Wenn eine ganze Familie indem nemlichen Orte ans einem Hanse in daS andere überzieht, und also blob die Wohnung verändert, so darf ihr individueller Familienbozen nur dem Haufe, wo sie ehedem gewohnt hat, abgenomm.'», und jenem Haus Nro, zugethei-(et werden, welches sie ueueelich bezieht. Z i 3 Zieht / GA ( 5»2 ) Lieht hingegen rine Familie aus einem Orte ganz weg, so muß ihr individueller Bogen, nachdem diese Familie in jenem Orte, wo fit hioziehr, neu beschrieben wird, ganz kaffirt werden. Mit de» Veränderungen, die sich bey dem weih, lichen Geschlechte, und bey der Judenschaft ergeben kön. nen, läßt sich die Anwendung auf die vorstehende Fälle von selbst machen. Wenn in einem Orte neue Häuser erbaut, oder sonst wohnbare Gebäude errichtet werden, so muß in den Dörfern das neu erbaute Haus, oder das wohn, bare Gebäude, möge solches zu Ende des Orts, ober zwischen ander« schon numerirten Häusern zu stehen kommen, jedeSmal mit dem folgenden Numero des ganzen Dorfs bezeichnet werden, weil eS nicht erforderlich ist, daß die Häuser in den Dörfern nach der arithine» thischen Ordnung folgen. Bey Eintragung der Häuser in die S u m m a r i r n ist wohl io Acht zu nehmen , daß die neu erbauten Häuser der nach arithmetischer Zahl gelaufenen Summa der Hausnummern zugeschlagen werden, mithin bey jeder Ortschaft die richtige Anzahl der Häuser auSfalle, welches auch damals zu beobachten ist, wenn an einem oder anderen Ort etwa Häuser durch das Feuer verunglückt, oder auf eine andere Art zu Grund gerichtet werden. Wenn diese bis zur Revision nicht wieder dufte-hauet worden find, oder wenigstens die Anlage dazu ge- QtP ( S oZ ) gemacht ist, so sind sie in den Populazionsbüchern In Ab-gang j» bringen, somit in den (Summarien weg,»ins. fen{ werden derlei) verunglückte Hauser in der Folge lieber aufgebauel, so ist bey solche», so wie mit under» neu erbauten wohnbaren Gebäuden zu oerfadren. Sind nach diesen Grundsätzen die m i l i t ä r i sch e n „nd politischen Populazivusbücher rektifiziet, und ganz richtig gestellt, so werden auS selben die OrtschaftSsuni-niarien herrschaftSweiS in duplo verfasset, wovon das eine Pare dem Kreisamt zur Verfassung des KreistotalS »n die Landesstelle einzusenden ist, daS andere aber bey der Herrschaft hintan verbleibet. Um diese jährliche Revision in Zukunft mit Verläßlichkeit, und ohne vielen Zeitverlust zu bewirken, ist erforderlich, daß alle unterm Jahr sich ergebende Aenderungen in der Populazion eines Orts nicht erst, wie es heuer zu geschehen haben wird, wie bey der Revision, sondern so, wie sich in einem Orte unterm Jahr von Zeit zu Zeit ergeben, von den Dominien, Magistraten und Obrigkeiten sogleich in einem eigenen Protokolle ununterbrochen, und richtig vorgemerkt, und eingetragen werden. Zu diesem Ende hat jeder Familienvater, wessen Standes und Würde er immer seyn mag, von dem Tage an, an welchem die mit erstem Inner 1798. anfangende heurige Revision im Orte geendigt wird, so »ft jemand in seiner Familie gebohren seyn wird, stirbt, sich oerheuralhet, oder anderwärts nmsivdelt, den Dienst 3 t 4 ver- < 504 ) verändert, obrt sonst sich eine persönliche Veränderung trg tbk, in den Städten seinem Vorgesetzten Magistrale, auf dem Lande aber dem obrigkeitlichen Beamten, @e. meindrichler, ober sonstigen Vorsteher entweder gleich, oder wenigstens an dem jedeömal nächstfolgenden Sonn, lind gebotenen Feyertage die mündliche Meldung davon um so gewisser zu machen, als widrigens dieAdelichen, Geistlichen, Beamte, Honorazioren, und Bürgerin leti Sla'ten für eine jede in ihrer Familie sich ergebende Aenderung, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, wenn sie solche nicht längstens in Zeit von vierzehn> Tagen auf besagte Art anmelden, dreyßig Kreuzer zu erlegen gehalten seyn, die Familienhäupter vom un-lerlhänigen Bauernstände hingegen mit einem 24(160» digen Arrest bestraft werde» würden; die Dominien, Magistrate und Obrigkeiten aber haben diese mündli. chen Meldungen feiner Zeit in die politischen Popula-zionsbücher, bis dahin aber, als denselben diese wer-den übergeben werden, in ein nach beygeschlossenem Formular E. sogleich anzulegendes Protokoll von dem Tage an, an welchem die heurige Revision in einem O.te beendigt seyn wird, verläßlich einzutragen, und dieses Protokoll bey der künftigen jährlichen Revision dem Konskripzionsoffizier vvrzulrgen, damit hiernach die unterm Jahr sich ergebenen Aenderungen ohne Zeitverlust in die Populazionsbücher richtig eingetragen werten köane». §. 2. Der Viehstand wird alle Jahre bei» der Revi- HI ( 5*5 ) HK Revision neu ausgenommen, es sind daher unterm Jahr über die durch Zuwachs, und Abgang dabey sich ergebende Asnderungen keine Meldungen notwendig. Die dießfällige Ausnahme erstreiket sich blos auf die Pferde, dann auf die Zug - und Mastochsen, und tzgs Formular F. weiset aus, wie die Eintragung in F. hje Rubriken der Qnalifikazion nach zu geschehen hat. Mit Verfassung und Abschliessung der Viehstands» summaricn ist sich, wie miljenem über die Popula-z'oo, zu richten. §. Z. Die fortwährende Evidenzhaltung deS Po-pulaziousstaudcs erfordert zwar immerhin van dem Da I i 5 rung ( 5°6 ) rung der gilt™ Ordnung nöthigen Vorsicht geschieht Und wenn sich deßivegen vorher gehörigen OrtS um Erlaubniß gemeldet wird. Dahier nicht vondrn ®ei(!!idirn. Adclicken, Beamten, und Honorazioren, sondern nur von den ©„(, lungen Menschen die Rede ist, welche unter den Ru. bricken von Bürgern, Dauern, nächsten Erben, Häu§« kern, Gärtlern, und sonst beym Näbrstaude, „nv zu Provinzialbeschäftigungen nölhigen, oder ji, ander« Staatsnothdürft™ anwendbaren ihre Aufzeichnungen haben; so ist in Ansehung der letzten. Folgendes zur Michifchnur zu nehmen. Wer im oemlichen Kreise, in den er der Konskrip, zion nach gehörig ist, ans einem One in den ander« seiner Verrichtungen wegen übergeht, hat hiezu keine« Paß, oder Erlaubnißschei» von seine-r Obrigkeit nöthig; will aber jemand in einen andern Kreis in dem uem« licken Lande, oder auch in ein anderes konfkribirte-Erbland, auf einige Zeit wegen seiner Geschäfte sich verfügen, so muß selber vorher, um zu vermeiden, daß rr nicht unterwegs angebalten werde, und allenfalls noch anderen Ungemächlichkeitei, ausgesetzt sey, mit einem Paffe oder Erlaubnißschein von seiner Obrigkeit, oder, fasts diese z» weit entfernt wäre, auch vo» dem nächsten Beamten versehen feyn, welcher demsel» den ungestempelt, und unentgeltlich abzureichen kömmt; wobey jedoch in Ansehung solcher Unierkhanrn, die ölos in gewöhnlichen Verrichtungen auf eine nicht laa» »k HO C 507 ) ge Zrit von einem Kreise in den andern des »ähmli« Hen Landes überaehea, eine Ausnahme zu machen, und für selbe kein Paß erforderlich ist. Uebrigens sind 6en Untertanen die Pässe, um in tin anderes konskribirtes Erbland ungehindert gehen, unt> sich daselbst aufhalten zu können, nicht auf unbestimmte, sondern auf eine bestimmte Zeit, höchstens auf drcy Jahre zu ertheilen, und das Land, in dem hrr Unterthan sich aufzuhalten die Erlaubaiß erhält, iu dem Paffe ausdrücklich anzumerke«^ Um in ein unkonskribirtes Land, oder auch ausser den k. k. Erbländera nur auf eine gewisse Zeit, oder auf bestimmte Jahre aus waS immer für einer Ursache sich zu begeben, kann zwar hiezu «ebenfalls die betreffende Obrigkeit, jedoch nicht anders, als mit Vorwis. sen und Genehmhaltung des KreisamtcS einverständlich mit dem Werbbezirkskommaudo die Erlaubniß nach Um» stäuben ertheilen; nur kömmt anbey zu bemerken: s) daß zu Krakau, wo die Landesstelle sich befindet, derley Pässe in das Ausland, nur von solcher selbst auSgefertiget werden ; b) daß jenen Unterthanen die sich blos wegen 916» ' satz ihrer Viktualien nach Ostgalizicn auf kurze Zeit zu verfügen gedenke«, nicht minder den Fuhr-und Schiffleuten, welche mit inländische» Produkten nach Warschau, Danzig u. d. gl. fahre», die Pässe lediglich von ihren OrtSobrigkeiten aus-gefertigt werden därfen, und nur letztere« anf- zule- u HO ( 5«8 ) HO Siegen sey, daß sie diese grundobrigkeitlichks Käffe in jedem Ort, wo sich ein Kreis, oder Mautamr befindet, gehörig vidiren zu lassen haben ; c) daß die Untertanen aus den nächsten Dörfern der preußischen und russischen Gränze, wenn sie mit ihren Produkten assein , mithin ahne daß dieselben sich mit Führung sonstiger Effekten der Absicht einer Auswanderung verdächtig machen, in den nächsten im Preußischen oder Russische» gelegenen Markort gehen, oder fahren wollen; rnchk minder die Bürger, und andere nächst der Gränze seßhaften Inwohner, welche auf die gewöhnlichen Jahr, und Wocheninärkte, auf Kirch, weihe, zum Gottesdienste u. d. gl. über die Gränzen paffiren wollen , keines Passes bedär, feu , somit ohne Anstand hin und wieder paffiren zn laffeu sind. Endlich d) daß einem zum Militärstande gewidmete» Unter» than auch nur auf einige Zeit in das Preußische zu beurlauben ein für allemal verbokeo bleibe. Jedermann hat die Freyheit, seinen aus einem kva-skeibirten Lande gebürtigen Bedienten sowohl in un» konskribirkr als in fremde Länder auf Reisen milzu-nehmen; wenn aber eine Herrschaft, oder jemand anderer , wer es immer seyn mag, einen solchen aus einem konskribirten Lande gebürtigen Bedienten , es mag selber alsdann i» der Livree gestanden fepn, oder nicht, TA ( 509 ) TA nicht, auS feinen Diensten entläßt, oder wegschickt, ohne es vorher nach der bestehende» Vorschrift der br» treffenden Behörde zu melden, so hat derselbe, wenn ein solcher Unterl&an in ein iinkonskribtrtes Land zu entkommen die Gelegenheit fände , ein hundert fünfzig Gulden, und wenn.der Untcrthan in ein auswärtiges Land sich begäbe, drey hundert Gulden zu dem Militärfond unuachstchtlich zu erlegen. Sollten aber derley mitgenommene Bediente in der Folge entlassen, und nicht gleich wieder anderwärts in Dienste aufgenommen werden; so stud ein» verständlich mit dem Politikum, mib bera Militär die nölhigen Vorkehrungen zu treffen , damit sie nicht in fremde Lander entlaufen mögen. Wo es sich um die völlige Umsiedlung eines ttn* lerthans mit, oder ohne seine Familie, in ein auswärtiges Land handelt, und nach Beschaffenheit der Umstande die Landesstelle nichts dagegen cinzuwenden findet, wird hievon dem Generalkommando jedesmahl zur weiteren Verständigung des Werbbezirkskommandv die Nachricht ertheilet werden. Will sich aber jemand in ein anderes dießsntigeS Land, es mag solches konskribirt, oder unkonskribirt sepn , für beständig umfiehetn ; so kann solches, wenn die Grunbvbrigkeit hiezu eingewilligek hat, von Seite» der Landesstelle, einverständlich mit dem Generalkommando begnehmiget werden, jedoch muß die Obrigkeit, welche uro die Ueberstedlung eines andere» konfkribirte« Unter« C 51» ) GO UnterthanS ansucht, dessen hinlänglichen Nahrungz, zweig mittels eines Zeugnisses bestättigen, und dieses Zeuguiß dem betreffenden KreiSamt einsenden, dar Kreisamt aber hat dasselbe gemeinschaftlich mit den, Werbbezirkskommando zu untersucheu, und eine Kvn-signazion, in welcher a) das Nazionale des Ueberfiedlungswerbers, b) zu welcher Herrschaft selbiger gegenwärtig unin. thänig sey, c) wohin, und aus waS für Beweggründen er ju übersiedeln gedenket, d) wie er im PopulalionSbuche klaffifizirt sey, e) ob er Kinder, dann von welchem Alter und schlecht habe, f) ob die Herrschaft dagegen keine Bedenken krage, endlich g) daS Gutachten des KreisamlS mit dem Werbbe. zirkskommando aufzuführen isi, an die Lande-« stelle eiozubefördern. DaS Nemliche versteht sich, wenn ein Unterthaa in dicßseitigen Landen in einen geistlichen Orden treten will. Sollte sich eine Obrigkeit beygehen lassen, einem Unterthan die Erlaubniß zur Umsiedlung in ein unfon» fkribirtes Land zu ertheilen, ohne die Bewilligung von der Behörde hiezu einzuholen, so verfällt selbe io die oben ausgemesscne Strafe von hundert fünfzig Gulden, und respektive drey hundert Gulden; jene Unlerthanen aber, welche ohne vorläufig erwirkte Einwilligung der poli« H-O C ju ) fl^e politischen, und MilitärlandeSbebörden auS rine« konskiibirien Lande in ein nnkonskriblrtes ubetfubtln, sollen, wenn (ir gleich mit ihrer ganzen Familie sich schon anderSwo ansässig gemacht haben, an ihre vvrl, g> Grundobrigkeil zurückgelieferk, und ihreS Ungehorsams wegen bestraft werden. Zur Umsiedlung von ei» nein Dominium auf das andere, oder auS einem Kreise in den anderen im nähmlicken Lande, ist die Einwilligung der eigenen Grundvbrigkeit hinlänglich, welche aber jedesmal das Werbdezirkskommairdo da» von zu verständigen hat. Uebrlgens, da diese Vorsichten nicht nur zur Handhabung der guten Ordnung in den eigenen k. k. Erbländern, sondern auch zur Verhütung der willkürlichen Auswanderung der Uulerlhanen in fremde Länder erforderlich,stnd; so muß sowohl von Seilen des Publikums , als vom Militär überall, besonders aber an den Gränzen, auf derselben strengste Erfüllung wiz aller Sorgfalt gewacht, mithin jeder, der ohne Paß in einem andern dießseitigen Lande , oder Kreise betreten wird, oder sich gar über die Gränzen iu ein auswärtiges Land begeben wollte, ang,Hollen und ex officio ad mililiam, wenn er die Tauglichkeit hat, und feinen übrigen Umständen nach dazu angemessen ist, übernommen, außerdem aber an f.ine Grnnd» obrigkeit gefchobrn, und derselben zur vorschriftmäßigen Bestrafung wegen seines gedotswidrigen Austritts übergeben werden. Die- ( s'2 ) Diejenigen hingegen, welche einer ohne Paß dlll? ihrem Kreise sich entfernten Person wissentlich Unter, stand geben, wenn sie vom Bauernstände sind, s„ch mit einem achttägigen Arrest nebst zweitägigem Fasten bey Wasser und Brod, wenn sie aber unter die Hono, razivren gehören, mit fünfzig Gulden zu bestrafen. §. 4. Von der Stellung ad militiam bleibt, nebst den Geistlichen, Adelichcn, Beamten, Honvra-zivren, den Söhnen dieser letzten drey Gattungen, den für den ordinären Post. und Estoffetenriit für beständig gewidmeten Postillionen, und den wirklich eingestellten Schullehrern, und ihren geprüften Gchilstn, nur jene Klasse Menschen befrcyt, welche zum Ackcrbaue, zur Betreibung der Gewerbschasten bey dem Bergbau, bey den Salz - Pulver - Salpeter - und Eisenwerken. bei) der Schiffahrt, bey Fabriken, und anderen was immer Nahmen habenden Provinzialbeschäftigungeu unum» gänglich nothwendig sind. Nur steht es nicht bey den Berg - Salz - Pulver. Salpeter - und Eisenwerken, noch in dem Drsugniß der Fabriken und anderer Gewerbschasten, einem an. dcrn Dominium zugehörige Unterthanen ohne Vvrwis. sen und Einwilligung derObrigkeit in Arbeit oder Dienst anzunehmen; sondern es behält diese immer das Recht, sowohl die zu derley Arbeiteo ohne ihre» Konsens an< derwarts ousgenommtue», ais auch die mit obrigkeitlicher Genehmigung in solche Dienste oder Arbeiten ein« getretenen Unterthanen allemal zu reklamircn, wenn fir AO c 5‘3 ) AS ße in diesem letztberührien Falle an Platz der zurück« begehrenden, andere zu diesen Arbeiten angemessene Iliiterthanco, die wegen Mangel des Maße- , oder anderer Ursachen halber zum Wehrstande uicht tauglich sind, dahin abgibt; daher, um Hierinnfalls unangenehmen Weitläufigkeiten so viel möglich auSzuwei» chcn, die Berg. Salz - Eisen» Pulver- und Salpeter-werke, ss wie überhaupt alle Gewerbschaften, und Fabriken oc. wenn sic zu ihren Arbeiten Leute von an-Bern Dominien nöthig haben, solche mit jedesmaliger Einwilligung der Obrigkeiten zu bekommen trachten sollen, die zum Militärstande die Angemessenheit nicht haben, gleichwohl aber die von ihnen gefordert werdenden Atbeiten zu verrichte« tüchtig, und aufgelegt sind. Die Auswahl der Leute, welche dem Nährstaode entbehrlich sind, mithin zum Ersätze des Abgangs an Inländern unter daS Militär abgegeben werden können, hängt von der Erkenntniß, und von dem Ermessen des Politikums ab, und das Militär hat nur darauf zu sehen, daß sich hiebey von Seite der Beamten keine Partheylichkeiten, oder Partikularbegünstigun-gen mit einmischen, und , wo dergleichen wider Verhelfen wahrgeoommeo werden sollten, wäre solches von Seite des Militärs uicht zu gestatten, und sogleich die Anzeige hicvou an das Grnrralkommandl--zu machen. Die Dominien und Obrigkeitea därfea weder XL Stoni K k Aus- HS ( 5*4 ) HA Ausländer oder Fremde, noch andere Inländer, unter rnelch letzteren auch die Kinder der Soldaten zu ver. stehen sind; sondern bkoS ihre eigene Uirlerthanen auf das sie betreffende Kontingent stellen; auch kann eine Geldrelutzion weder bey Christen noch bey den Jude» Statt haben, somit sind letztere von ihren Judeuka-halen, so wie die Christen von den Dominien zu stellen. Wenn mithin ein Unterlhan aus einem konskri-birken Lande in einem andern Kreise, oder diesseitigen Lande, eS mag solches konskribirt seyn oder nicht, ohne Paß oder Kundschaft betreten, und nach den bestehenden Befehlen ad Militiam gestellt wird, s» kann solcher für keine andere, als für seine rechtmäf, sige Obrigkeit gütig seyn, und muß daher unter jene-Regiment zu sichen kommen, In dessen Werbbezirk er gehörig ist. Falls der Stellende auf solche Leute erweisliche Kosten Verwender hätte, so ist demselben von den Do« minien, welchen diese Leute auf diese Art zu Guten kommen, der Ersatz dafür zu leisten; dahingegen hat nicht nur ein solcher Ersatz in jenem Falle nicht Statt, wenn Dominien oder Städte einen anderen Dominiett zugehörigen Unterkhan geflicsseiillich vertuschen, und auf ihr eigenes Kontingent abfübren , sondern derley Dominien und Städte müssen nebst dem, daß derivi-derrechilich Gestellte seiner Obrigkeit gut zu schreiben, und unter das betreffende WcrbbezirkSregimeot zu übersetzen HS C 515 ) HS Ogen »st, für einen solchen ihnen nicht untett&dnigen, mithin widerrechtlich gestellten jedeSmal noch einen an. hern ihrigen Unterthan stellen, und zugleich dem Aera. tiutn das Handgeld, samml den MontirringSkosten, zur Strafe ihres gesetzwidrigen Fürgangs unnachsichtlich ersetzen. Das nemliche, was hier von Unterthanen, die sich ohne Paß, oder Kundschaft in einem andern Kreise, oder diesseitigen Lande betreten lassen, gesagt worden ist, bezieht sich auch auf solche iniiländisch gebohrne Vagabunden und Leute, die, um einem muffigen Seben nachzuhangen, in de» Ländern herumstreichen, weil sie ihres unordentlichen iLebenswandels ungeacht'et nicht aufhören, ihrer rechtmäßigen Herrschaft unlerthänig zu fepn, und ist von Seite der kommissarialischen Beamten bei; der Affentirnng hierauf jedesmal genau zu sehen, und bei) schwerster Verantwortung dießfalls kein Unfug zu gestatten. Wird ein Ausländer ohne Paß betreten , oder als Vagabund eingebracht, so muß solcher als ein Rekrut ex Officio assentiret werden, und kann, da er niemal zum Ersatz anstatt eines Inländers giltig ist, keinem Dominium, oder keiner Obrigkeit zu guten kommen. Im Falle aber Junländer als Vagabunden betreten werden, die keinem Dominium unlerthänig sind, somit auch für kein Dominium insbesondere giltig fepn können, so kommen solche dem ganzen Kreise, in den K k 2 sie GA ( 516 ) GA. ste gehören, zu guten, und müssen uach Maaß deffr» assenkiret werden. Wünscht eine Obrigkeit solche ihrige Unterthanrn unter das Militär zu stellen, die legitime anwesend find, und sich aus waS immer für einer Ursache in ei. ncm andern diesseitigen Lande, oder Kreise mit Vor. wissen ihrer Obrigkeit aufhalten, wie dieses besonders mit alternlosen Leuten, die sich anderwärts in Dienste begeben, vielfältig zu geschehen pflegt; so macht eine dergleichen Obrigkeit'hierüber die Meldung mittel-deS Werbbezirkskommando, welches sich dcßwegen, wenn der Untertha» in West - oder Ostgalizieu befindlich ist, an daS dortige Werbbezirkskommando, oder, wenn sich solcher in einem andern konskridirtcn deutschen Erblan. de befindet, an dasjenige Regiment, in dessen Bezirk dtr Unterthan sich aufhalk, zu wenden, das letztere hingegen wegen dessen Ucbernahlne mit dem Politikum daS Einvernehmen zu pflegen, und so fort den Mann mit der ersten Gelegenheit an jenes Regiment, für welche-selber affentiret werden soll, lransportiren zu machen hat. Weil jedoch die sich anderwärts aufhaltenden a!» lernlosen Unlerthanen nicht bey ihren Obrigkeiten, son» der» in demjenigen Orte, und bey der oemlichen Familie, wo sie sich befinden, konskribirl werden, so muß über selbe bey jeder Revision, und zwar von Seite des Militärs dem betreffenden Werbbezirkskommando, oder Werd'bezirksregiiuenre, und von dem die politischen Ort« fchafrsbücher derzeit führenden Kreiskommissär, sowohl HS C F-7 ) t>fffl Kreisamte, als der Obrigkeit, welcher derlei) <$(* tttnlvU Unterkhanen zugehören, ein ihre Nahmen, SU» «erbrtt kan», vielmehr eine Gnade als Strafe wiederfähret «nd derselbe demohngeachrer für seine rechtmässige Ob»igkeil, wen« er ein Jnnländer ift, zu gelten hat. Eben so können robothstützige Unkerthanen, die von dem Do. minium nach vorläufiger Aburtheilung der Kreisa'inker ad Militiam gestellet werden, übernommen, und as. fentirt werden, wenn fio die Tauglichkeit zum Feuer, gewehr haben. Sträflinge, die in einem Coinplot verfange» gewesen, wenn sie ad Militiam gestellt werden, sind zu verschiedenen Regimentern zu assentircn, und, wo die Vorsicht erfordert, derlei wegen geringeren Verbrechen ex officio ad Militiam abgegebene, wie z. B. Toback. schwärzer, Wildpretschützen, und dergleichen aus ihrem Vaterland zu entfernen, immer zu einem ausser Laad befindlichen Werbbezirksregimenle zu affcntiren. §. 5- Jeder, der unter das Feuergewehr gestellet wird, muß nebst dem, daß er das erforderliche Maaß hat, auch von gesunder Leibeskonstituzion, stark von Kräften, und zu Ertragung der Feldfatiqnen tüchtig seyo. Das LeibeSmaaß für einen Infanteristen , Ilrtille« rissen, Chcvauxlegcr, und Mineur ist fünf Schuh, drey Zoll; für einen Dragoner, 5 Schuh 4 Zoll; für einen Cuirasfier, Pontonier, und Pionier 5 Schuh und 5 Zoll; für einen Carabinierj Schuh 6 Zoll, der» gestalt bestimmet, daß zwar jeder wehr« keiner aber we» Niger HI ( s»1 ) HO Niger messen darf; ausser den Chevauxlegers, unlet welche auch wie unter die Husfaren, Leute von 5 Schuh, und z Zoll zu stehen kommen können, wenn ste die sonst für Chevauxlegers vorgeschriebenen Eigenschaften haben; wie sich denn nicht minder in Ansehung der übrigen Klassen bei jungen Leuten, die von starken Glied, niassen sind, noch Wachsthum versprechen, und in kur, zem das vorgeschriebene Maaß zu erreichen fichere Hoff, nung geben, an obige Vorschrift so genau nicht zu bin, den ist. Zu Fuhrknechten find nur solche, die ein, oder höchstens 2 Zoll über 5 Schuh messen, zu nehmen. Das Lebensalter für einen Fuhrkoecht ist von 17 bis 50 Jahre, und für einen Rekruten zur Infanterie, Kavallerie, und andere Militärkorps von 17 bis 40 Iah. re bestimmt. Ein Fuhrknecht kann Gebrechen an sich haben, die sonst zu Militärdiensten untüchtig machen, wenn er nur dadurch nicht die ihm alsFuhrknecht zukommendenDien-ste zu verrichten ausser Stand gesetzt wird, doch müssen hiezu keine andere, als solche gewählt werde», die bei Pferden ausgewachsen find, und mit solchen umzu, gehen wissen. Sofern ein Fuhrknecht gut heranwächst, und zur Dienstleistung bei der Infanterie, oder Kavallerie tüchtig wird, so stehet dem betreffenden Dominium fret), selben gegen dem dahin abzngeben, daß solches dafür zum Fuhrwesen einen ander» hiezu angemessene» Un-lerthan stelle, doch kann derjenige Fuhrknecht, welche K k g, schon HS ( 5** ) schon zwey Jahre beim Fuhrwesenkorps gedlenet ha,, ohne Vorwissen des FubrwefenskoMinandv nicht inch, tmfer das Feuergewehr übersetz! werden. An Friedenszeiten sollten, wenn eS thnnlich wäre, keine Verheurathete unter das Milikär zu stehen zu ko»,, men; weil es jedoch von der Beurlhetlung deS Psli,j. kum abhängk, welche Menschen bei dem Ackerbau, beide» Gewerbsckafken, tmfc bei andern Provinzial-Beschäsii. fiungen erforderlich oder davon entbehrlich sind, so müsse» sowobl In Kriegs - als Frie^enszeit- n alle Verihcuralhe» te, welche die Dominien, und Obrigkeiten bei dem Nährstande nicht niibiß finden, und ad Militiam abgebe» wollen, wenn sie anders diensttauglich sind, angenommen werden; nachdem die Obrigkeiten von selbst immer, vorzüglich die entbehrlich ledigen Pursche, für daSMi. litär bestimmen, und ohne, daß es die Umstände unum-gänzlich nvkhwendig machen, nicht auf die Verhenralhes len greifen werden ; nur ist von Geile des Militärs bar-auf scheu, daß nicht etwa von Beamten aus Partikular-absichtrn ledige Pursche begünstiget, und dafür Verheu-ralheke genommen werden. Sollte ein Dominium, Stadt, oder sonstige Obrig-keil Leute unter das Militär stellen, die mit solchen Gebrechen behaftet sind, welche bei der Assentirung, und chirurgischen Visitazion, wie es z. B. milder hinfallen-den Sucht, oder aeder» innerlichen Krankheiten geschehen kann, zu entd ecken nicht möglich ist, und welche die Obrigkeiten, oder ihre Beamte gewußt, jedoch geflis» fcnt* HA C 5*3 ) HA senllich verschwiegen haben; so ist die betreffende Obrig. feit für derlei wieder zu entlassende untaugliche Leute liebst dem Handgeld, und den Montirungskosten, auch jene deS Brods, der Löhnung, und deS SchlafkreuzerS dem Aerarium zu ersetzen, ausser dem aber für jeden solchen untauglichen, einen andern tauglichen Unterthan ad Miltiam zu stellen schuldig, und die Regimenter müssen den Bedacht nehmen, daß alle dergleichen untaugliche Leute nach ihrer Entlassung, besonders, wen» solche nicht in dem nemlicheo Bezirke, wo sie gebürtig stud, sondern in entfernten Gegenden vor sich geht; wie es z. B. mit den galizischen, oder auch solchen deutschen erbländischen Unterlhanen geschehen kann, die wegen besonderen Ursachen unter entfernte Jnfanterieregimentcr gegeben werden, oder unter eia entlegenes Kavallerieregiment, oder anderes Korps zu stehen kommen, einver-standlich mit dem Politikum in ihre Gebnrtsörter zu-rückgeschaft werden. §. 6. So oft ein Soldat, ei! sey durch Erbschaft, durch Ankauf, oder Heurath in den Besitz einer Wirth-schafk, oder auf ein bürgerliches Gewerb gelanget, oder aus was immer für einer andern Rücksicht dem Nah» rungsstandr unumgänglich vöthig, und diese Nothwen-digkeit von Seite des Politikums bestättigel wird, hat selber der schon bestehenden Einführung gemäß gegen dem seine Entlassung vom Miliiär zu erhalten, daß diejenige Stadt, oder Obrigkeit, bei welcher der Mann zuwächst, ober wo stch derselbe ansässig macht, er mag ihr HZ ( 5=4 ) HA ihr schon vorher unterthänig gewesen seyn. oder «Ich,, dafür einen andern stelle, und muß, wenn der zu Eni. lassende auf einer andern Herrschaft, als welcher der-selbe vorher unterthänig war, sich ansiedelt, auch noch die Einwilligung hierzu von seiner ehemaligen Herrschaft vorher beigebracht werden. Uibrigens kömmt anbei zu bemerken: a) daß ein Entlassungswerber nur dann znr Entlassung geeignet sey. wenn dessen anhaltende Gegenwart zur Betreibung einer beträchtlich steuerbaren Wirlhschaft bei Hause erforderlich ist, und sich mit der gesctzmässigen Beiirlonbung nicht verträgt, b) daß Soldaten, welche zum Besitz geringerer Wirlh. schäften, oder nur zur Verwaltung derselben auf einige Jahre gelangen, blo« zur Beurlaubung der. gestalt vorzuschlagen sind, daß sie nur zur gewöhn-lichen Exerzier« und LagerSzeit, wenn sie anders auch da, nach Erkenntniß der Kreisämter, entbehrlich find, einberufen werden. Wenn die betreffende Obrigkeit, wohin der zu entlassende Mann kömmt, damals erweislich mit keinem diensttauglichen, und zugleich entbehrlichen Unkerlhan aufzukommea vermögend wäre, so tritt alsdann der Fall ein, wo der ganze Bezirk zu suppliren, und der Ersatz dort, wo ein Unterthan am leichtesten entbehrlich seyn kann, aus dem Bezirk in Concreto zu gesche-hen hat. Auf c 525 > typ Auf gleiche Weise wird der Ersatz auS dem gam» zeo Bezirk auch in dem Falle geleistet, wenn das Po» litifum die Entlastung eines Soldaten zum Behuf des Bergbaues, der Salz,uud Eisenwerke, der Schiffahrt, oder einer Fabrike, und.dergleichen mehr, oder das Militär zur Beförderung der Pulver-und Saliterer-zeuguoa, wo der zu Entlassende keinem Dominium, oder Obrigkeit ins besonders zu guten kömmt, unum» gänglich nöihig findet. Bcy der jährlichen Bezirksreviston müssen die Kreisämter unter andern auch darauf mit aller Genauigkeit scheu: ob die auS Rücksicht des Nahrungstandes, oder anderer politischen Ursachen halber vom Militär eutlasseue Leute den Absichten, warum sie die Entlassung erhalten habe», wirklich entsprechen, und ob ihre Personen politisch benützt werden; sollte sich bep ein, oder anderen das Gegentheil veroffenbarcn, so wären sie ohne weiters wieder ad Militiam zu übernehmen. Ergiebt sich der Fall, daß obligate Militärpersonea in den geistlichen Stand eintreten wollen, so haben die Generalkommanden die Befugniß ihnen solches gegen dem zu gestatten, daß der Orden, in den sie aufgenvm-men werden, oder die DiözeS für jeden solchen Mann 200 fl. zur Rekrutirungskuffe^erlege. Ausser den angeführten Fällen kann sonst kein auS einem konfkribirten Lande gebürtiger Soldat, so lange ar vollkommen diensttauglich ist, seine Entlassung erhalten ; nachdem aber bisweilen Gelegenheiten voikom» me», HI ( L26 ) men, daß dergleichen einländischgebohrne Soldaten, die AlterSwegen, oder wegen ihren zugestoßenen Gebrechen der Realinvalidität sich nähern, und Dalbinvaliden sind, und wider deren Entlassung die Regimenter nichts Er. heblicheS eiozuwenden haben, im Politikum ihre Ver. forgung erhalten, so muß von dem Generalkommandö in einem jeden solchen Falle, weil den Regimentern, und dem Militärdienste an der Beybehaltung langgc-dienter, und vertrauter inländisch gebohrner Untenha-nen ganz besonders gelegen ist, die Anzeige mit Anfuhr rung aller hiebey in Erwägung zu ziehen nöthigeo Um» stände dem Hofkriegsrathe erstattet werden, wo nach Befund der Umstände solchen der Realinvalidität sich nähernden Jnnländern, trenn ihre Gebrechen Vorschrift« mäßig erhoben, und bestätigt sind, sie sich wegen ih. res künftigen Lebensunterhalts gehörig ausweiftn, und auf alle Militärbenefizien freyivilUg renunziten, unent, geltlich, und ohne Stellung eineS andern Mannes, hingegen Halbinvaliden von der erklärten Art gegen Stellung eineS unkapitulirten, oder zwcy kapituiirten Ausländer für jeden, dann gegen Erlag des gewöhnlichen Monturgeldes die Entlassung einzugesteheo kein Beden-ken seyn wird. Macht sich ein in diesseitigen Militärdiensten stehender Ausländer auf einem Dominium, oder in einer Stadt durch Antretung einer Wirthschaft, oder eineS Gewerbes, oder auch als Fabrikant ansaßig; so hat solcher, er mag eia Kapitulant gewesen sepn, oder nicht, für HS ( 527 ) HS für seine Entlassung nur einen andern kapitulieren Aus-lander zu stellen. zugleich aber das Montursgeld zu er-legen. Nach ftiaer Entlassung vom Militär wird alsdann derselbe nicht mehr, wie ein Ausländer angesehen sondern sowohl seiner Person, als seiner Familie wegen wie ein Jnnländcr behandelt. §. 7. Die Rekrutirungen werden nach vorher zwischen dem Generalkommando, und der Landcsstelle gepflogenem Einverständnisse von hieraus angeordnet, und nebst der Anzahl, wie viele Rekruten jeder Kreis nach Maaß seiner Popiilazicm, und der zum Wehrstande angemessenen Menschen sowohl zur Infanterie, und Kavallerie, als für andere K orps zu stellen haben wird, auch die Zeit, wann die Aushebung zu geschehen hat, bestimmet werden. Die Aushebungen sowohl in Friedens - als Kriegs» zelten müssen durch das ganze Land in allen Kreisen, und Distrikten zugleich , und auf einmal, und stets mit der gewöhnlichen Vorsicht, jedoch ohne Geräusch, und Aufsehen cingcleitet, und nie bfp der Nacht vorgenommen werden, weil diese Art der Aushebungen io den Gemnlhern einen sehr widrigen Eindruck macht, ge-meiniglich den größten Lärm ver.ursacht, und den jungen Purschen zur Entweichung den ersten Anlaß giebk; auch ist her Bedacht noch insbesondere habin zu nehmen, daß die Mannschaft sowohl l'ey ihrer Aushebung, «lS bey ihrer nachherigen Aufbewahrung, und Trans, porkirung nicht mißhandelt, und alleS dajenige sorg- sä!° ( 5*s 1 fälligst vermieden werde, was den jungen Putschen zur Flucht Anlaß geben, oder ihnen einen Abscheu, oder Unlust gegen den Militarstand beybringen könnte. Da der zu Kriegszeiken vor dem Feind, durch Krankheiten, und andere Zufalle bey den Armeen sich ergebende Abgang immer schleunigst zu ersetzen ist, fo muffen in den Kreisen zwischen dem Militär, und Po. litikum von nuu an solche Einleitungen, und Anstalten getroffen werden, welche' den schleunigen Erfolg der Aushebungen der Rekruten sowohl, alS derselben Mon» tirnog, und Beförderung zu den Regimentern, so oft es nothwendig ist, versichern; um daher stets in Be. reitschaft zu seyn, auf jeden Fall eine verhältnißmassi» ge Repartizion gemeinschaftlich mit dem Militär, und Politikum entwerfen zu können, haben nicht nur die Werbbezirksoffiziers bey Gelegenheit der jährlichen Re» vision der Bezirke nach dem Formular H. und der dem» selben beygefügten Erklärung den Stand der zu Staats» nothdürften Anwendbaren indioidnel auszuweisen, und dem Generalkommando nach dem Formular I. einen summarischen Auszug einzuschicken, sondern jeder für das Konskripzionsgcschäfl bestimmte Beamte muß auch zu solchem Ende beständig einen Auszug aus den Ork» schaftspopulazionsbüchern über alle auf der Herrschaft befindliche, zum Militarstande taugliche, und ihrer Qualifikazion nach dazu angemessene Unterthanen bep Händen haben; selbe so viel möglich persönlich kennen, und stets vom Orte ihres Aufenthalts unterrichtet fepti, GA ( 529 ) GA damit, sobald eineRekrutcnaiiShebung augeordnet wird, diejenigen Individuen, die zur Abgabe unter das Mili-idr bestimmt sind, hierbey genommen werden können. So wie eine Stellung vollbracht, und die sich dadurch ergebenden Aenderungen in den politischen Popu« lazionsbüchern bey jeder Familie vorgemerkt, and in Richtigkeit gebracht sind, muß auch der Auszug der zum Wehrstaode, zum Fuhrwesen, und andern KorpS Angemessenen wieder berichtiget, und so von einer Re» krutirung zur andern immer forlgefahren werden, damit für jede Obrigkeit das sie betreffende Quantum nicht nur beständig in Bereitschaft sepu, sondern solches auch, wenn es zur Stellung kömmt, unverzüglich abgeführet werden könne. Zur Kavallerie sind lauter Leute von guter Aufführung, und die mit Pferden umgehe» können, abzu-geben; vorzüglich sind für die Chevauxlegers wohlhabende, verläßliche, freywillige, der deutschen Sprache, und deS Lesens und Schreibens etwas kundige Leute auszuwählen. Die UebernahmS - und Assentplätze müssen schon dermal bestimmt, und dazu vorzüglich solche Oerter gewählt werden, wo gutes, und geräumiges Unterkommen vorhanden ist, damit die Rekruten, welche nicht lauge eingesperrt aufzuhalten sind, bequem, und ohne Nachtheil der Gesundheit untergebrachl werden können. Diese UebernahmS - und Affentirungsplätze müssen in jeder Kreisstadt bestimmt, und anSgemachk werde», XI. Band. L l auf HiO ( 53° ) Tip auf daß, da zu Kriegs- und Friedenszeiten die Somi« nien ihre R.krutcn selbst auf die BffentirungSpIäye zu liefern haben, und nur in jenem Falle das Militär hie, |u zu gebrauchen ist, wenn es die Dominien nöthig stoben, und hierum anlaogen werden, denselben durch die weite TranSporlirung keine beträchtliche Kösten verursachet werden. Die Visitir. und Affentirung der Rekruten, welche die Dominien nach der bereits bcstehendeu Anordnung mittels einer nach dem Formular K. in duplo verfaßten Konsignazion auf den Assentplatz bringen, ist mit aller Genauigkeit, und so geschwind, als möglich vor-zunehmen, damit die abliefernden Beamten nicht im ge. rivgsten aufgehalten werden, sondern unverzüglich wie» der nach Haus zurückkehren können. In den von den Dominien auf den Assentplatz in duplo mitzubringeoden Konfignazionen sind die Rubri, ken: Maaß, und Anmerkungen : leer zu lassen, und, wenn der Rekrut dann auf dem Assentplatze gemessen, und visitirl wird, hat der Werbsoffizier^ wenn der Man» tauglich befunden worden ist, das Maaß, und in der Rubrike: Anmerkung: daS Regiment, zu welchem er as-sentiret wird ; ist der Mann aber als untauglich erkannt worden, das Gebrechen, welches sich vermög chyrurgi-schen Befunds an selbem geäusscrt bot, anzuwerkcn, ei» Pare btfier Konfignazionen ist sodann vom Domi-ttiinn unterfertigter io deu Akten des Merbbezirkskcm- vom HA ( 531 ) HA mando aufzubewahren, uab das zweyte dem Domiaiuch »»m Wcrbbezirksoffiziertenterfertigter zurückzustellen. Zar Visllirung der Rekruten können in Ermanglung hinlänglicher Milikäechyruegea Z oilchyrurgen von dem Provinciate gegen Verabreichung einer Douceur pr. täglich zw cp Gulden |ü Hilfe genommen werden; wodurch es alfo von dem sogenannten VisitirungSgelde, welches in einigen Lander» gegen die bestehenden Befehle von den Dominien den Provincial» und zum Theii auch den Milikarchprurgen für jeden Rekruten iß einem größeren, oder minderen Betrag zu entrichten-üblich war, gänzlich abkömmk, wie dann auch besonders darauf zu sehen ist, damit die Chprurgen bey den öfters in großer Anzahl ausgehobeaen Rekruten nicht etwa durch das Angeber» scheinbarer Gebrechen Leute, für untauglich erklären, um ihre Herstellung in diensttauglichen Stand gegen Erhaltung eines von den Dominien und -Obrigkeiten zu bezahlenden Geldbetrags zN übernehmen, weffentweg-n den Chprurgen überhaupt verbothc» bleibt, von den Dominien, und Obrigkeiten^ unter was immer für einem Borwande, wegen Vistli-uing der Rekruten. einiges Douceur anzunrhmen. Jeder diensttauglich erkannte Rekrut, fo&aljwr kommissariallich assenlirt ist, bekömmt ohne Unterschie'c). ob er für die Jufanterie, Kavallerie, oder ein anderes Korps gehöret, die vom Aerarium bewilligten drep Gui-d.en.Handgeld, wovon er sich die ersten oothwendige-j Kleinigkeiten: als Zopfband, Kämme, Messer und L t ». HA ( 5s= ) HA Gabel, Schuhbürsten, Schnupftuch 3t. anfchaffen muß. Adeliche, Beamte, und Hoavraziorcn, daun deren Söhne, so von der Widmung zum Wehrstande überhaupt befrept stud, bekommen, weon sie frcywillig bey welchen Regiment, oder Korps sie immer Dienste nch. men, und sich nicht als Kadeten ex propriis engagi-tea lassen, zehn Gulden Handgeld. Als Honorazioren sind jedoch nur anzusehen. a) alle Ungeadelte, so in unmittelbarer landesfürst, lichen Pflicht, und Brod stehen, b) die in Städten unter landesfürstcher Begnehmi. gung dem gemeinen Wesen vorstehen; die Magi-stratualen, so in RathSversammlungen Sitz und Stimme haben, und die Magistratswürde auf be, ständig, oder doch auf längere Zeit begleiten; nicht aber jene, so nur auf einige Zeit ein Vorsteheramt vertreten, sonst aber hauptsächlich vom bürgerlichen Gewerbe leben, welche in die Rubrike der Bürger gehören; c) jene, welche wegen ihrer Gelehrsamkeit, oder Wis. senschaft unter öffentlichem Schutz stehen, alS DokloreS der Medizin, der Rechte, Notarie» 3t. , 3t. Endlich <]) die bey Privatherrschaften stehende vornehme Beamten: als Hofrälhe, Direktoren, Amtsleuie, Konzleydirektoren und Oberforstmeister 3t. 3t. die wirklichen Bürger, Bauern und deren Söhne -welche als Erben angesetzt sind, wenn sie mit Der-- las- HA ( 533 ) HA taffung ihrer Qualisikazioo im Militär leben,vol-len, ober die als Vagabunden angehaltene Abeli, che und Honorazioren, sind so wie konskribirte Unterthanen in Ansehung dcS Handgeldes zu behandeln. Die Söhne der in Militärdiensten stehenden Ausländer, wenn ste zum Wehrstand übertreten, und ihre Väter noch Kapitulanten sind, haben fünfzehn Galde»; sind aber ihre Väter für beständig obligat, nur drcy Gulden Handgeld zu erhalten. Jene Unterthanen, welche zur Vermeidung ihrer Stellung ad militiam fluchtig werden, werde» des Rechts, eia Haus, oder eine Wirthschaft zu besitzen, gänzlich verlustiget; jene aber, welche bcy ihrer Flucht mit Ansässigkeit, oder einigem beweglichen Vermögen versehen find, sind vorläufig durch öffentliche Edikte elnzuberufen, und diejenigen, welche hierauf zurückkom-men, unter das Feuergewehr, oder wenigstens unter das Fuhrwesen, wenn sie die Tauglichkeit haben, ohne weiters abzugeben, ihre als Eigenthum besitzende Realität oder sonstige Baarschaft ist, wenn sie verheurathet sind, zum Vortheil ihrer Weiber und Kinder zu besorgen, und dasjenige, waS nach Abzug des denselben schuldigen Lebensunterhalts von der vom HauS, oder Wirthschaft, oder sonstigen Vermögen abfallenden Nutzung erübriget, ihnen dennoch nur mit Varmissen des Regiments, oder Korpskommando abzureichen; im Fall aber, wenn ein solcher Unlerthan wegen Gcbrechlich-L l 3 keil HO ( 534 ) HO Mt und Juvalidät jemals seiner Militärpflicht entlassen rou^e , so wird ihm sodann unbenommen gelassen, fein Haus und Wirtschaft in die Verwaltung wieder 311 übernehmen. Bey denjenigen hingegen, die ledigen Standes sind, ist die zurückgebliebene Realität dem nächsten Befteundten gegen billige Abschätzung, oder in deren Ermanglung auch Fremden versteigerungs-weise hindan zu geben , und der eingelößte Geldbetrag demselben, jedoch ebenfalls nur mit Dvrwissen des Regiments, oder Kvrpskommaudo ausfolgcnzu lassen- Jeder auf die Zikation sich nicht wieder stellende Flüchtling ist als ein Auswanderer anzufthen , und als solcher nach dem dicßsälligeu künftigen Patent zu behandeln. Derjenige, der sich beygehen laßt, dem Solda» renstande einen hiezu tauglichen Purschen auf unerlaubte Weise zu entziehen, oder ihm zur Flucht zu perhelfcn , ist, wenn er. die Tauglichkeit hat, ohne weiters sogleich selbst zum Soldakenstavde zu stellen, oder, wenn er hiezu nicht geeignet ist, rail einer öffentlichen Lcibcsstrafe zu züchtigen. Ein Untcrthan, welcher sich in der Absicht, dem Kriegsdienste zu entgehen, verstümmelt, macht sich eines Zivilverbrechens schuldig, und ist mit gelinderem Kerker zwischen einem Monate und einem Jahre zu bestrafen, und nach vollstreckter Strafe doch zu jenem Militärdienst, wozu er «och tauglich ist, abzugeben. HA ( £-35 ) HA Wer einen zur Fahne geschworenen Soldaten, oder einen zum Militärkörpcr gehörigen Diensikaecht zur Entweichung aus dem Dienste beredet, oder ihm dazu mit Rach und Tbat an die Hand gehet, oder eine» Aus'-eiffer durch Abkaufung seiner Montur, oder seines Gewehrs, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bey stch gegebenen Aufenthalt, oder sonst auf eine Art bilfliche Hand bielhet, wodurch die Ans» »eissung erleichtert, oder die Ausforschung und Wiedereinbringung deS Ausreisscrs erschweret wird, macht sich der Verhehluug oder Beförderung der Deserteurschuldig, und ist in Kriegsdienst, wenn er dazu tauget, zu stellen; ist er dazu nicht tauglich, so soll er nebst dem, daß er für einen AuSreiffer vom Fußvolk 50 fl., und wenn er von der Kavallerie war, >00 fl., zu bezahlen hat, «och überdicß als ein Zivilverbre-chcr im gelinderen Kerker zwischen einem Monat, und einem Jahre angehalten werden; kann er die Zahlung an die Kriegskaffe nicht leisten, so ist die Strafzeit strenger auLzumessen, oder zu verschärfen, und kann der Umstand, daß der AuSreiffer wieder eiugebracht worden, an der Anwendung dieser Anordnung nicht-andern. Wenn Dominien und Obrigkeiten während des Krieges Untcrthaneo, die sich ft ua der Flucht verdächtig machen, oder auch aus andern Ursachen der Aeit einer Rekrutirung vorhinein stellen, so müssen L l 4 sol° ( 53 6 ) GA solche angenommen , und dem Dominium auf die nächste Stellung gutgefchrieben werden. Säinmlliche Dominien und Ortsobrigkeiten sind aber während des Krieges, so wie zu FriedcnSzeiten, weder Ausländer, deren Anwerbung blos dem Militär Vorbehalten bleibt, noch andere alS ihre eigene Unterthanen ad militiam zu stellen befugt, und die Ausländer, welche ohne Paß betreten, ober als Da-gabunden eingebracht werden, sind wie z» Friedens, zeiten als Rekruten ex Officio abzugeben, und kSn, neu für kein Dominium oder Obrigkeit gilkig seyir. Zur Uebernahme der Transportirung der Rekruten sind die im Kreife bequartirt liegende Truppen, so weit es ihre auderweitcu Verrichtungen zulassen , zu verwenden. Soweit sie nicht dazu hinreichen, muß eine andere Aushilfe von Seiten des Militärs, und von dem Politikum verschaft , mithin die Transportirung der Rekruten durch Leute vom Lande unter der Aussicht pensionirter Offiziers, und unter Beygebung einiger Kommandirten veranstaltet, und das Landvolk zur Bewachung in den Nachtstazionen herbeygenommeu werden. Die Vergütung, welche den zur Transportirung, nnd Bewachung der Rekruten in den Nachtstazionen verwendet werdenden Unterthanen aus dem Militär« fond zu verabreiche» kömmt, bestehet für erstere sowohl während dem Transporte, als auf dem Rückwege ( 537 ) wege pr. Kopf und Meile in z Kreuzern, und für leH« Ute auf eine Nacht pr. Kopf in 9 Kreuzern. Die Unkisten der Rekruteustelluug, und die mit derselben verbundene unentgeldliche Beyschaffung der Fuhren zu Transportirung der Rekruten an den Ort ihrer Assentirung, haben die Unterthanen sowohl der Kanzüieral . alH der Privatherrschaften in verhältniß-mäßigerEinkheilung zu trogen; damit aber kein Unter» than sich über mehrere Bedruckung als ein anderer hier» znfalls zu beklagen Ursache finden möge, so haben alle Dominien und Obrigkeiten einen verläßlichen Ausweis über die bey Rckrutenfiellungen, und mit Vorspann geschehender TranSportirung der Rekruten auf ihren Affentirungsplatz bestrittenen Unköste«, sammt der Re' partizion , wie sie den Ersah derselben von den Unter« thanen einzubringen gedenken , den Kreisämtern zur Einsicht, und Bestättigung vorzulegen, wo sie sodann erst, wenn das Krcisamt nichts dagegen einzuwenden findet, den Ersatz von den Unterthanen einzutreiben haben. §. 8- Den Militäroff.'ziers, welche zur Bewir. fung der jährlichen Bezirksrevision sowohl in FriedenS-alS zu Kriegszeiten verwendet werden, hat das Land aller Orten daS unentgeltliche Qnartier, dann zu ihre« Fortkommen die benithigte Vorspann gegen regula* mentmäßige baare Bezahlung zu erfolgen. Es sind jedoch keinem Offizier mehr, als vier Vorspannspferde passirt, und der dafür zu entrichtende J ( 5 Be- HO C 538 ) HO Betrag wird ihnen gleich jenen erweislichen Auslagen, welch« sie ln Konfkripzions » und Werbbezirksangele-genhcilen zu machen haben, vom Aerarium vergütet. Den Miliiärfchreibern, welche die Offiziers bcy der Revision zur Aushilfe mitbekommen, gebühret gegen dem, daß zu Friedenszciken der Schlafkreuzcr dafür bezahlet werden muß, oller Orten das gemeinschaftliche Unterkommen vom Lande, und für die Zeit, welche sie in dieser Verrichtung außer ihren angewiesenen Quarliersstazionen zubringen, sie mögen Gemeine, Gefrepke, oder Unteroffiziers seyn, eine gemeine Mannslöhnung zur Zulage vom Aerarium. Die Konskriplions - oder sogenannten Familienbö-gen sind so eingerichtet, daß sie, wo eine Familie nicht sehr stark ausfallt, oder nicht gar viele Aenderuligen sich dabey ergeben, auf mehrere Jahre hinreichcn; es muß daher zur Verminderung der Auslagen sowohl das Politikum, als das Militär diese Familienkögen, so lang es thunlich ist, im Gebrauch behalten, und vvu Zeit zu Zeit nur solche mit neuen ausrauschen, die schon ganz angefüllt, folglich nicht mehr zu gebrauchen sind. Was sowohl hieran, alS an Summarien und andern Tabellen jährlich unumgänglich neu erfordert wird, hierüber ist mit Ende Julius eines jeden Jahres nach dem Formular L. ein von den Herrn Krcishauptleuten, und den Werbbezirkskommandanten gemeinschaftlich gefertigtes Verzeichniß der Landesstcllc vorzukegen, welche Heu Nachdruck dieser Erforderoiß auf Kosten des Kammer- Kreis NN- Nach der Seile 538 einzubin-e». Dominium N N- Formular E. ■■■ ^'-Protokoll' _ r über sämmtliche bey obbenanntem Dominium seit der letzten Revision in dem Bcvölkeruugsstzndc sich ergebenen Aenderunge». Namen der Namen des Namen der Individuen, die dien Zuwachs Abgang, vder svnsiige Vec> anderunq veranlassen. Ortschaften, dey denen die ^amilienan-oeruugen vor-gefaUen sind., 0 Ž' TD > ZI 9 Hausfamilien-Vaters, oder Mutter, bey welchen sich die Slender un gen ergeben. • Art und Weile des sich ergebenen Zuwachses , Abgangs, oder sonstigen Veränderung einer Kamille. j. , ovtzn Peter. D.11 1 2. Aag. a. c. -rbotzren. Tnechl Michael Wal- Hat sich in Nro. 9. hierorts ver- 1 Edler; von Kubcczki. laS. 1 > heirathet. tncchk Jos. Paiiuszka. j Aus dem DorfZelichow anhero. ! _ j Strome. i ] ' J dienstmaqd Rosalia Waluszowa, Aus dem Dorf Poroma anhero. Michael Wallas. Michael WallaS. Bus Nro. 3. den 6. July anhero verhnrathet. 9 Thcweib Johanna. Tochter aus Nro. 10. anhero. . : . • . ; ! Tochter Josepha. ... . .1- Den 1. Oktober 1797. getohren. t i . j j 3 Maldias Puchow. . A -t Mathias Pjechow. ... —i— Der, 8* September a. c. gestorben ■ Blasius Spiczak. . f ; U Polok. Joseph Wrona. Mdeweib Tyek'a. Seit 12. September n. c. all» Kaufmann von Warschau au hero. i 3 üpvOii StaniSiavs. V i f •f - TbS-esia. 1 ! i i - ! ; : 42 j Wenzel Nowak.. Hohn Staiislgus. ^ ^ ! ! Den 1. August mit Bewilligung der hohen Behörden nach Dst-galizien itt das Dorf N. «brr» siedelt. Bliskowiee. Ill bathes Luczak. i M 1 ipi> Suc|tnaj> Sino den lig. Oktober l'7V7- "" 2 4b weib S.\ charino. oder ohn^ obrigkeUichen Kon sens iu dchS Dorf'l. Kreis N. in Westgalijßu übrsieöelt. { .1 1 . 1 m 1 1 i... •ScN Joseph. . 9 - 2 Ka per ? Lvniarz.k. j 1 i* Ö (j|Yn Soht J-^ob. Den i«. Avril a. c. zu dem Regiment 9f. aftotirl worden. MM 10 7 ' Lorenz Wozniak.; Wittib < j Karta ralomea chm». De-, g. tilty a. c. nach Przesko nemlicher ^ Herrschaft . äberzo 8tn. 1 1. .. - ]| 1 5 J i i Töchter Hel i-na.: 1 * { V ! Mogila. ■V ff' ■ \ j . 1 \ 1 i t n 18 Martin j Sobiarz. 1 ; I 1 I i j S»hn Josep 1 i 1 M E Dea 9. ?lägust als st^uerbqft, Grundbesiker vost dem Regimjtzn N. in das Haus N. N. .entlass, worden. ' 30 Konrad Mojewski. Stanislaus Tychy. R>t seiner ganzen Familie aoße Land emigrirt. 1 V- 1 Formular F. Ortschasts - Vieh - Beschreibungsbogen de Anno 179 Kreis Herrschaft Pfarrey Ort Numerus der -arm wohnen» den Kamilica. Namen d eS FamilienhauptS »d ejc Eigenthümer be# Viehes. P f e r t> e. Hengsten. Im Alter von 3 bis 7 Jahren 2 . <0 «st « O - tiO c ii (Siutttn. Wallachen» Im Alter von 3 bis 7 Jahren 't 2 -02-S « o - ee Im Alter [ von 3 bis 7 Jahren § D ~ «0 rs o N Ci, a o S t ü ck e. Oa-> sen. cr- <ä~ e I! Formular h, Jn-ivi-ualausjug Seite 538- 9L Werb-ezirL. aus den Lrtschasts - Populazionsbüchcrn sämmtlicher zu Staatsnothdürften anwendbar klaffiflzirtcu Individuen, mit der Bemerkung, wozu diese in erforderlichen Fällen verwendet werden können. Namen Namen Lu Staats- Von voranstehend rinheimi- SBon voranstehrnd präsenten einheimisch anwendbaren find N0!h- dürften amventz- scheu an-wendbaren Individuen stiid angemessen. Ji u m v u Qualifi- Nm ch dem Augenmaß Herrschaften, Ortschaften, der ju z» j u in Feuergcwehr wohin 5 o Staatsnothdürften cation. •s 4 e Haben zwar noch nicht die Maaß von 5 Schuhen , 3 Haben allschon die vollkommene Maaß von 5 Schuhen. 3 Zoll und darüber. | E 1 ~ S . w c c ■f 5 .1 ’S nebrubenannte Ortschaften gehören. }bereit Popularion -die anwendbaren Individuen gehö- anwendbaren Loli, versprechen aber theilö Wachsthum, thcils kbuneo solche, wenn eine Nachsicht in der Maaß gestattet werde» sollte, hiezu verwendet werden. Individuen. 1 i ~ «V lp-i S fr» 5 «5* l£ 4s e rtg sind. 4 1 £: ES L 1 £ 5 ” m , 93 o« I b>« 2 ?flfi - fn • ■ L Ä 1 N. | jboiiiii* j *7 Kl n -JL st Jnda»n Ü5« rl'tiflrr 3 o A>in j_ i 1 N- Franz Kopusch i K | ' 1 9t. Andreas Langer 28 Kiern i 1 1 N. . ■ j Franz Schneider s6 Mittelen äs. 1 1 '' . Si I Ellas Röyer 24 Groß i 1 1 ? N. \ Simon Woader i8 Klein i - N. | Johann Kutschka 22 Mittclmäs. i 1 1 1 R. | Andreas Schmid 1 9 Klei» i l st. "i Joseph Slovy 2 7 Groß j i “ * t i I i I 1 Nro, Kreis N. N. Formulare L. Herrschaft N. N. Konfig n azio n über nachstehende zu Folge kreisämtlicher Verordnung dd. 9t. N. aus den Assentplat; nach N. N. zu stellen kommenden Rekruten von obbenanntet Herrschaft. Namen der Rekruten. Gebürtig Messet IS Anmerkung. H-O ( 539 ) ^v» meralärariums veranlassen wird; nur ist gemeinschaftlich daraufzu sehe», daß weder von Seite deS Politi» tum8, noch von Seile des Militär- die Bögen zu kek, nem andern Gebrauch, als wozu ste bestimmt sind, ver» wendet, somit hievon keine verschleppt, oder unnützer« weile verdorben werden. Nach diesen Znterimalgrundsätzen, und Maaßre» geln, haben sich die Dominien und Magistrate genau zu benehmen, und überhaupt mit vereinigten Kräften darob zu syn, damit alles, waS gegenwärtige Vorschrift enthält, mit alleiniger Rücksicht auf den höchste» Dienst und daS gemeine Beste dcS Lande- in Vollzug gefttzet, anbey aber auch in allen Fällen daS gute Einvernehmen zwischen dem Politikum, und Militär stets bepbehalten werde. Sollten sich in der Ausübung hie und da Anstände von Wichtigkeit ergebe», so werden solche je-desmal, und zwar ungesäumt Pem KreiSamle onju* zeigen, sofort von diesem die we^kiere Entscheidung hie,-über zu gewärtigen sepn. HO ( 540 ) HS Repertorium. A. Seile. Nrv. Abfahren (das) der schwere» Wagen von den Chausseen wiederholt verbo-khen. 46 3307 Abfahrtsgeld (»m) und der Erbsteuer ob die Verlassenschaft eines franz. Emigranten unterliege. 307 3373 Abhandlungsbehörden solle» die frommen Legaten, oder Erbschaften sogleich der Landesstelle anzcigen. 113 3355 Abköpfen ober Ausästen (das) der Bäume an Chausseen verbothe». 209 3375 Abschrift des Urtheils erster Instanz ist den Appellations - und Revisions -Akten beyzulegen. 342 3464 Abwehung von der Appellation (6ep der) wie sich zu benehmen ist. 72 3330 Advokaten (unbefugte) und Winkelschreiber find von den Stadt-und Orts-gerichte» in Ostgal.zu beseitigen. 29 3291 Ad- S. Nr». HO ( 54 i ) HO ADvokazien (Sfft&er der geifit.) in Westgal. sollen halbjährig das A ttesta-tum Vitae btpbringen. 341 246 r Aeranal-Bescheller («Stallung für die) in kein anderes Haus gegen neue Kosten zu übertragen. 47,33°9 — - Gefälle (bet; Verpachtung der) waS die Behörden zu beobachten haben. 328 g45° — .Obligationen;Sieh Obligationen. Aetarium (wegen Forderungen an dem Militär-) Vorschrift in Tyrol zu deren Liquidiruog. 94 3345 ------Nachtrag. sao 3387 — (wie das) bey Todesfällen der Seatttr ten in Krain wegen geleisteten Besoldungs-Vorschuß zu sichern ist. 3‘2 3435 Aetzte iu Westgallzieu sollen ihre Zeug-niffe immer nach bestem Wissen und Gewissen ausstellen. *25 3362 Sieh auch Kreisärzte, und Wundärzte. Akademie (Kadeten-) zu Neustadt, bey Gesuchen um Aufnahme in dieselbe» wann und wie die Taufscheine gestempelt ftp3 sollen. 41 3299 Akatholiken (®it die) den Meßnern der kathol. Pfarren die Stollgebühren zu entrichten haben. 238 34oi Akzi- HS ( 542 ) HO S, S)JCn Akzidenzen vom Salze finden nicht Statt. Z2v 3444 (von) der Beamten auf Staatsgütern Arrha, Karenz > und KaraktcrSta^ n. 343 3469 Allnehm-Freygeld c Bezug des) /vie nach einer Totfallsverhandlung Statt findet. 120 326t> AnsiedlüNg (über die) haben die Obrig. feiten in Wefigal. Ausweise jährlich den KreiSämtern vorzulegen. 31g 344t Apotheker, Ordnung für derselben Gremien in Mähren und Schlesien. 396 3471 Appellation (bep Einwendung der verfallenen Frist zur) ober Revision ist von Gerichtsbehörden die Zustellung deS UrtheilS anszuweifen. 9 3276 — (bei) Abstehnlig von der) wie sich zu benehmen ist. 72 3330 ■— (bey einer) und Revision ist nebst der Abschrift der Beweggründe, auch jene des UrtheilS erster Instanz bepzn-legen. 342 3464 Appellationsgericht soll alle Tax. und obrigkeitliche Gefälls - Gegenstände betreffende Beschwerden an die Landesstelle übergeben. 209 3376 Armen (Kaffegeschüfte her) Kirchen, Waisen H.S ( S43 ) ft n 3C. können von Filial < Kassieren besorg! werden. Armen-Jnsrirut (wie für das) das Per. geut von den Versteigerungen in Ty« rol einzuheben. Arrha, Karenz - und Karakters - Taxen haben die Beamten auf Staatsgü-ter zu entrichten. Artzeneyen (die) sind den Ochltrager» in Westgalizie» abzunehmen. Arzt; Sieh Aerzte. Attestatum vitae sollen die Besitzer geistl. Advokazie» in Westgalizien halbjährig beybringen. Sieh Zeugnisse. Aufgebvth der Ehe (Dispens-Ertheilung von dem) wird der Geistlichkeit in Wcstgal. vcrbothen. Aufseher (Gränzzoll - und Salz. ) wie von Pfleggerichlen und Obrigkeiten vorgefordert werden können. Aufsl'chtsstazivll (in eine bollettirende) wird das Granzzvllamt Goszczyn-cin verändert. AusasteN/ oder Abköpfen (das) der Bäume an Chausseen verdorben. Ausfuhr; Sieh unter den Schlagwör. kern der Gegenstände »ach. S. Nr». 5 3a74 490 3502 348 3469 227 3390 341 3461 61 3315 73 335-! 28 3289 209 $375 Aus- TA c 544 ) TO Ausmaßler des Salzes io Oester, ob der EanS aufzustellen. Ausmaßlung (bep) des SalzeS, was zu beobachten ist. Ausschuß (an den Landes-) io Böhm. Vorlegung der Schulprüfungs-Zeug-nisse von Kandidaten zur strakischrn Stiftung. , Ausschußmänner (Wahl der bürgerl.) wann vorzuoehmen. Austrieb ; Sieh unter den Schlagwörtern der Gegenstände nach. Auswanderung (wegen der) aus Gali. zicn erläuternde Vorschrift. Sieh auch Emigranten. Ausweise über den Stand der Kontki. buttons, Reste den JahrSrechnungeu io Böhmen beyzulegen. — über die Anfiedlungen von den Obrig« keitea in Westgal. den Kreisämtern vorzulegen. — (welche) von Bankal-und Zoll-Ad- millistrationen aufzuuehmeo, und an wen einzusenden. — und Faffionen über das Vermögen der Geistlichkeit in Westgalizien, wie zu verfaffen. S. Nr». 44? 3478 95 3346 Z2i 3346 403 3472 345 3467 ZI4 3439 Z18 344l 333 3455 4v4 3474 B. s. Er». ( a v) B Maher (irrgrn der) Weisung in West« galizien. l3 33*2 Sieh übrigens §hyrurgtN und Wundärzte. BühN - Bezeichnungen (zu den ) keine Holzstämme zu gebrauchen. J 87 LZ6L Bank # .Obligationen ( z» den Wiener Stadt-) Zuschuß betreffendes Patent. 446 A4/6 BüNkal • Administrationen (oon den) irrt» che Ausweise aufzunchmen, uab an wen einzusenden. 333 3J55 — - Aemter (wie sich die) wegen der Pas« fier * Bolleten in Böhmen benehmen sollen. 3'9 3443 — - Beamten ( bev Versetzung der) nach Wien, was zu beobachten. 93 3544 ___ — (bey Bestimmung der Pension für die) welche Zuflüsse in Anschlag zu nehmen. 238 34re Barmherzigen Bruder (den Konventen der) in Ungarn und Kroatien werden die Sammlungen in allen deutschen Erbländcrn erlaubt. 311 -3434 23ait der Häuser wird in Wcstgalizien begünstigt, und der Milit. QuarlierS-Bcylrag cingeführk. 188 3367 xt. Band. M m 93(111' HA ( 546 ) H A Bauerngüter (M Abhandlung der) Bestimmung der Instanz. dann wegen der Schätzung und hieraus enlste, bcnbrn Beschwerden, Vorschrift in -Oestr. 0. d. E. 30 3292 Bau Ne nicht zu nahe an die Strassen ' j» scheu. 194 3369 — ( das Abköpfen, oder Ausastender). an Chausseen, verboten. 209 3375 Baum - Früchte (Entfremdungen der) in Görz und Gradiška. Sieh Eftt' fremdurigev. Bayerischen Groschen (Gangbarkeit der) 11 3279 Beamten (Bankal-) was bey derselben Versetzung nach Wien zu beobach- (fn* 93 3344 — — bey Bestimmung der Pension für dieselben, welche Zuflüsse in Anschlag zu nehmen. 238 3400 — (bey Todesfällen der) in Krai'n, Si- cherung des Aerarial - Vorschusses der Besoldung. 312 343^ — ( den substituieren) welche Gebühren für Einhebung der Gefalle zu bewilligen. 347 3468 — (der) auf Staatsgütern Arrha, Karenz - und Karaktcrs - Taxen. 348 3469 — (wie die) zu Kassen anzustcllen. 446 3475 Sich ( 547 ) m S . 3Tr». Besmten. Sikh auch Vessldungm und. Vervflegsbk/mre. Schiente (verheiralhrre) finb mit i&rrttt Wohnorte in den Schuldcnsteuerfas-(ionen einziifchalten. 3^ 32^ Bedrückungen der Ouarticrtrager von Soldaten, anzuzeigen. 35 3295 Beerdigung (vor der) sind in Westgall. zien die Todken = Körper mit dem Sargdeckel zuzuschließen. 227 3389 Beglerturrgsschreiben t Stempel der > in Parthey - Sachen. 4^7 3488 Begrabmß; Sich Beerdigung. Belehnung (wo und wann die) von Besitzern eines Bergwerkes in Wcsigali« zie» angesiicht werden soll. 3°1 3'«25 Belehrungen, Zirkulare, Hirtenbriefe der Ordinarien an den Klerus in Westgalizien der Landesstelic vorzu-legen. -Z9 Z4o- Belohnung?fur eingebrachte Militär» Marodeure in Tyrol. 395 3*7° — ____ Erläuterung. 492 ZL"6 __ der Vormünder, Kuratoren, Sequester, wie in Ostgalizien auszumrffcn. 478 3')2 __(wegen der) im Geld- der Tyrvler Landesvertheidiger, höchste Entschlie. ßung. M ro 2 4S2 3496 Be- HA ( .548 ) HA Bckersungell (6ep de») haben die Kreis-dmur In Oestr. o. b. E. bad Pupil, lar - Vermögen in den Hcrrschasts-kanzlepen zu »nlersuchcn. — auch die Judizial»Depositen. Berggericht (b.p dem) z» Wieliczka haben die Besitzer eines Bergwerks in Wesigalizien die Belehnung anzusuchen. 95C£i)fldbtCrt (in) dürfen die Juden die Jahrmärkte nicht besuche»/ Bergwerk (die Besitzer eines) in West, galizirn, wo und wann die Belehnung «»suchen sollen. — »Beljeni (von dem) und Frohn » Nach« laß hat es abznksmmen. Berichte alle halbe Jahre über die Veränderungen in Böhmen zu erstattest. — - über Heiralhsgefuche der Juden ohne Erhebung der Erfordernisse der Brautleute nicht zu erstatten. Bescheller ( Stallung für die ärarial« ) in kein anderes HauS gegen neue Kosten zu übertragen. Beschwerden ( wegen der ) aus der Schätzung der Bauerngüter, und der Abhandlung solcher Güter ac. Vorschrift in Oejlr. o. d. E. <5. Ne». 236 3398 265 3417 30i 3425 62 3317 SO- 3495 465 3484 38 3298 808 3374 47 33°9 30 3292 Be- C 549 ) S. Nro. Beschwerden (TaLen und obrigkeitliche Gefälle betreffende) hat daS Appell. Ger. an die Landesstelle zu übergeben. 209 3376 Besitz - Erreerburigsrecht (daS) sollen die Zehendbcsitzer auf Slaalsgülcrn in Westgal. auSreeisen. 205 3371 Besitzer eines Bergwerks in Westgal. ree und wann dir Belehnung ansucheu sollen. Z«l 34'-’.5 — geistlicher Bdvvkazien in Westgalizien sollen das ^tteriLtum Vitnc halbjährig beybringen. 341 34^* Besitzungen (Vererbung der emxhiteuli. schen) wie zu geschehe» habe. 193 33^8 Besoldungen (bky Uebertragungen der) und Pensionen sind vom den Kassen die Verbothe hierauf anzuzeigen. 217 3384. — ( der Aerarial-Vorschuß an) wie bey Todesfällen der Beamten in Kraiu zu sichern ist. 3,2 3435 — (von) der Beamten auf Staatsgüter» Arrha, Karenz.und Karakters-Taxen. 348 34^9 Sich auch Gehalt. Bestrafung; Sieh Strafen. Bevölkerung ( über die ) in Krakau sind Faffionen einzubringen. 243208 Sieh auch Population. m Z Be- TO ( 55° ) TO ' ®* Nrs. BeMSMMNg (der allgemeinen) in Wien, Denkmal. 32L 339z Böwklö (.über Bedachtnehmung auf brn) durch Zeugen , oder Eid in derReplick, ncb Duplick ist in bet Hauptsache zugleich zu erkennen. 14 3284 Bklchügett ( über Bedachtnehmung auf die) in der Replick und Duplick, Beweis durch Zeugen, oder Eid ist in der Hauptsache zugleich zu erkennen. 14 3234 S3!C£ (bey Verführung dcS) in die k. Städte in Böhmen, Eriheilung der Lieferscheine , und Deplcgung der Derzcichuisse. 304 342- BisÜ efe in Wcstgal. haben die Hirtenbriefe 3c. an den Klerus, der Lan-desstelle zür Genehmigung vvrzule-gen. 239 3402 Bistriz (an der'Brücke zu) in Dstgal. Wegiiiaiilh. 23 1 3392 B tk christen; Sieh Gesuche. Bföy auszusühren nur gegen Pässe der Landcsstelle erlaubt. 329 /431 §5 mbüstkl (Stenipelgebühr für) Mouf- sclin rc. 116 3357 B rAenvieh ; Sich Schweine. Brand- S. giro. HO C 55* ) HO Bründwem ( auch über den in Mahren unter Reissen verführter!) die Auflad-bvlleten zu erheben. 23* 3392 Brautleute (die Erfordernisse der) vor Einbegleitung jüdischer Heirathsgcfu» che gründlich zu untersuche». 208 3374 Brennholz; Sieh Holz. Brief-Porto (Erhöhung des) 479 3494 Brücke (an der Bisilizcr) Wegmaüth in Dstgal. 231 3392 Brücke! (Aernde- und Heu-) bei) den Strassen zu erhalten. 194 33^9 Brücke! mauth (von der) welche Militär-Transporte frep sind. 2873420 337 3458 Buchhandlung soll ohne Landesfürstl. Bewilligung nicht errichtet werden. 321 3445 Bücher (wie sich wegen der) bet; frcm- den Reisenden zu benehmen. lE^ 33 —, wenn Im AuSIande unter fälschlich angegebenem innländilchen Druckorte gedruckt werden, Strafe für den 23er» leger. 491 35°3 Bürgerliches Gesetzbuch ; dessen 6ien Hauplsiückes, 1 trn Theilö besondere Btkanvlmochung in W-stgolizien. 289 3422 Bürgerschaft (der Ausschußmänner aus der) Wahl, wann vorzu, ehmen. 4°3 347« 20! m 4 ' & itztA ( 552 ) C. S. Nr,. Eensur (strengere) der Zeitungen wird bc- fvhlrn. 310 343< Sieh auch Dkllck und Zei-tungen. Charsreytag (am) imb Charsamstag, wie das Hochwürdigste in den Pfarrkirche» ausgescht werden kann. 218 3383 Charsamstag; S,-h Charfreytag. Chausseen (das Abfahren von den) der schweren Wagen wiederholt verboten. 46 3407 — (der Baume an den) Lbköpfen, oder Snsasten, verboten. 209 3375 Sich auch Strassen. CH9 rurgen (wegen 0er) Weisung in Westgal. 3252 Sich au# Wundärzte. filtere; Sieh Zirkulare. Die übrigen hier nicht Vorkommen. Schiagwörtkk sieh unter K. und Z. D. Datriiwea nicht auf die Strassen her- auszurichken. 194 3365t Darlehen (Aufnahme eines) dco Magi. -Jäte» stra. T. Nre. firaten unb Stadtgerichten in Westgalizien im Namen dee Gemeinden ohne Bewilligung der Landesstelle verbothcn. 3^4 Z4Z8 Darlehen am Gklde aufzunehmen, oder Geldsammluiigen zu machen , den Richtern und Geschworuen der Dorfgemeinden in Westgal. ohne f-reU» amtlicher Bewilligung verbothcn. 492 35°5 Denkmal der allgemeinen Bewaffnung in Wien. 223 3,391 Depositen (die Judizial-) sind von den Krcisämlern in Orstr. 0. e. E. bcy Bereifungen In den Herrjchaflsäm» lern zu untersuchen. 265 ,3417 Deputaten ( von ) der Beamten auf Staatsgütern, Arrha, Karenz» Ka» raklers - Taxen. 348 3469 Deserteure (die AuSfindung der) wird den Dominien und Unterthanen in Westgal. empfohlen. ‘3 32?3 — (wegen Verhehlung der) wird die Verordnung in Westgal. erneuert. 6» 3314 — (Taglia für die) wann anzufuchcn ist. 63 3313 — (auf den General-Pardon sich melde«» de) an daS nächste Milit. Kommau» dv in W-.stgal. zu übergeben. 30» 3424 M mz Defer» S. Nrs. 3°7 3432 ©cfcrtcurc und Ranzionirre in Tyrol an das nächste Milit. Kommando zn über» liefern. — (um die Taglia für eingelieferte) wenn die Anmeldn»- geschehen soll. 478 3493 — (die russischen) in Westgal. nur gegen das Reciprokilm zurück zu stellen. 330 3452 — auch jene vom Kondeischcn Korps. 407 349# Sieh auch Marodeure. Diebstahl - Sich Entfremdungen. Dienstherren sollen ihre verheirarheten Bediente» mit ihrem Wohnorte den Schuldensteuer-Fassiouen erschallen. 36 3296 Dienstleute (der) und Diensthälter tvt* geg, besondere Bekanntmachung des Lürgerl. Gesetzbuches 6ies Hauplst. 1. Thl. in Westgal. 289 3423 Difpküs ( Ertheilung der ) vom Aufge-bokhe der Ehe wird der Geistlichkeit in Westgal. vetbolhen. Dominien; Sieh Obrigkeiten. Dorfgemeinden (für die) in Westqal. von Richtern und Geschwornen keine G-ldsauimlungen, noch Gelddarlehen »hnc keeisämtliche Bewilligung auf. zunehmen. Dorfrlchrcr i" Westgal. sosten die Ge-nchlsbalkcil üött die Unterlhanev 'X 33 >5 492 3505 nicht TA ( 555 ) TA S. Nre. nicht auSuben, auch nicht eigenmächtig ©ttafen verhängen. 33 3293 Do'rfi lchtern wild in Westgol. monarh, sich ein Rvbotsiag liachgesehen. 66 3328 Druck (der Verleger einer im Ausland in) gelegten Schrift unter fälschlich Vorgesetztem inulanbischen Druckorke, wie zu bestrafen. 491 35n Trcyßlgst ' Konsummo - Gebühr für die galijische auf Schleycrark verfertigte Leinwand wird hcrabgesetzet. 488 3509 DUplick (über Bedachtnehmung auf die Leplagen in der) und Rcplick, Beweis durch Zeugen oder Eid, ist io der Hauptsache zugleich zu erkennen. 14 3-84 Durchfuhr; Sieh in den Schlagwör-der Gegenstände nach. Edu*ationßfond (unter den zum) und Gjrjefuitenfonb in Westgalizien gehörigen Gütern und Kapitalien stud auch jene der Universität verstanden. 44 3304 (5 C (»um Aufgcbvth» der) D-spens^rthei» lung wird der Geistlichkeit inWestga, lijnn wbcti)en. 6r 3315 J' Ehe- Ehebimmelsaufstellung (M’Gesuchen der Jude» um) die Erfordernisse der Brautleute gründlich zu erheben. Eid (über Bedachtnehmung auf den Be. weiS durch den) oder durch Zeuge« in der Rcplick und Duplick, ist in der Hauptsache zu erkenuen. Eindruchsamt (rin Haupt-) wird daS Gränzzollaml Przewus nurski. Einfuhr; Sieh in den Schlagwettern der Gegenstände nach. Einquartirung. Sieh Militär-Quartier, und Quartier. EiNtrieb; Sich miter den Schlagwörtcra der Gegenstände nach. Einwanderung der fremden Juden nach Westgalijien wie einzuschränken. Eisenstein (für Ausfuhr des) Zoll. Ab. nähme wegen, Erläuterung. Emigranten (eine- franzöfischen) Verlas, stnschaft, ob der Erbstcuer, und Ab« fahrksgebühr unterliege? Sieh auch Auswanderung. Emphiteutlschen Besitzungen (Vererbnn. gen der) wie ju geschehen haben. Entfremdungen der Feld - und Baum, fruchte daS Viehweiden auf fremden D. Nr». 2°8 3374 H Z-84 241 3406 333 3454 458 3479 207 3373 *)3 336$ Wie. S. Nr». Wiesen in Görz und Gradiška hin» dariz i altrn. 323 3443 Entlüßungea vom Militär gegen Vormerkung des Ersatzes, und auf die Kricgsdauer gegen Kapitulazionsschei-nc betreffende Vorschrift. po 3341 Erbfolge in empsiteutische Besitzungen, wie zu geschehen habe. 193 3368 Erbschaft (jede fromme) oder Legal ist sogleich der LandesfleÄe anzuzeigen. 113 3355 Erbstemr (der) und Abfahrksgebühr, ob die Verlassenschaft eines französischen Emigranten unterliege? 207 337$ Erlaubnisscheine (wegen der) der Obrig. keilen zum Handel mit den im 49. §. de6 Zvllpatents benannten Waaren, wie sich zu benehmen. 97 3348 Ersuchschreiben (Stempel der) 3c. in Parthey. Sachen. 467 3488 Evidenzhalrung (zur) des Populations, und löieh - Standes Jntcrimal. Belehrung für Westgalizien. 494 3.5°7 Exjesuiten- und Edukazions - Fond (unter den zum) in Wesigalizien gehörigen Gütern und Kapitalien sind auch jene der Universität verstanden. 44 3304 Exzesse der Soldaten, und Bedrükiingen der Äliarlierträger anzuzeigen. 35 3295 F. Fah- S. Nr o. QP ( 558 ) F- Fahren (grgra das schnelle) in Wien, Vorschrift. — — Nachtrag. Fahrniffe (roie ihre) »nd Waaren , dir IN die östr. Staaten fift* traben Schwei-Her zollfrey hereinbringen können. Fassionen über die Bevölkerung in Krakau. — aber das Vermögen der Geistlichkeit in Westgalizien, wie zu verfassen. — in Schuldensteuer * Wesen. Sieh Schuldensteuer. Feld-Früchte (Entfremdungen der> und Banmfrüchte, das Viehweiden auf fremden Wirsen in Görz und Gradiška hindanzuhalten. Feuerarbeirer werden zur Befolgung der Generalien angewiesen. Feuer-Gewehre, zum Militärdienste geeignete, dürfen nicht ausser Land geführt werden, nur die Jagdgewehre. Fidelksmmiß - Anwärter ( den Gläubigern eines) ob die Vormerkung auf die Früchte zu bewilligen? 2.3 3287 70 ZZ28 299 3423 24 3288 404 3474 323 3445 216 3382 71 3329 <240 3404 Fi!) ei- n W - . -. ^ C 559 ) §?bctFDltitltt§«©fiffr (D-rwandlung bet) in derley Sopitulttn belreffeobes Patent. * Kapitalien (wegen Anlegung der) Belehrung. Fleisch (bcS) UnfchlittS tittb ber Viktna-lien geringerer Preiß auf dein Lande in Böhmen. — (Verkauf des) um ißt kr. wohlfeiler auf dem Laube in Böhmen. Fleischhacker (bir) IN Böhmen wegen Mangel an Unschlilk, zur Abführung desselben an die Seifensieder bezirksweise zu bestimmen. Fliegenstein (ber Verkauf des) verboten. Förster sollen einen guten Holzfaamen sammeln. Forstvcrstandige, und Forstbeamte wer-den zu Eutwürfen über Verbesserung der Waldordnnng anfgeforderk. Fond (an den Kammeral-oder andern) rückständige Zahlungen zu betreiben. Französischen Emigranten (eines) Verlassenschaft , ob der Erbstcuer und Abfahrtsgebühr unterliege. — Laubthaler, weiche nicht anzunehmen. S. Nro. 4/6 3491 100 3352 * 11 328® 43 33°3 122 3361 234 3395 »85 3365 28 329* 79 3336 I 207 3373 69 3326 Frem- S. Sire, Fremden (bey) Reisenden, wie sich ref. gen der Bücher zu benehmen. Freydhvf (Erweiterung deS) in Laybach, und Errichtung eines Tobten« Depo-fiiorium. Freygeld (Bezug des Annehm.) wie nach einer Tvdfalls - Verhandlung Statt fisdel. Frljd (bey Einwendung der verfallenen) zur Appellation oder Revision ist von den Gerichtsbehörden die Zustellung deS UrtheilS auszuweifen. — (zur Beobachtung der bestimmten) sol. len die Partheyen von den Gerichtsbehörden unter Strafen von Amts-roepen verhalten werden. Mohn - Nachlaß (von dem) «nd Berg, werk. Zehent hat es abzukommen. Sieh auch Nvdvt. "lžd)tž (auf die) eine- FideykommißeS, eb den Gläubigern eines Anwärters die Vormerkung zu bewilligen. — (Entfremdungen der Feld - und Baum») in GSrz und Gradiška. Sieh Ent- frmd ungen. Fuhren der Oklseinwohner inOstgalizien, wo eine Weginaulh besteht, wie von derselben befreyel sind. •86 3364 460 3482 l20 336# 9 3276 9 3277 465 3484 S40 3404 48« 3495 Fuh- AS ( §6r ) AS , S> Nrs. Fuhre». Sieh auch Transport-Fuhre». Fuhrleute schwerer Gülerwägen solle!: sich der Radschuhe gebrauchen, und nie über 69 Cesten laden. < 232 3394 Fuhrloh» (Erhöhung des) gilt nur für die Heulieftruog. 2103378 G. lMülßk nicht in Waldpläße einzutreiben. 217 3333 Gebäude der Pfarre», für deren guten Staad haben die weltlichen Vogtepen - zu sorgen. 70 3327 Geburtshilfe (die) ist nur mit Prüfungs-zeuguißen versehenen Hebammen in Westgal. zu gestatten. 64 3320 Geburtsort (im) sind durch den Schub abgeschafle schwangere Weibspersonen aufzunehmen. 243 340s Gefalle (obrigkeitliche) und TaLen betreffende Beschwerden vom Appell. Ger. an die Landesstelle za übergeben. 209 3376 — (für Eitthebutlg der) welche Gebühren den substituirtev Beamten zu bewilligen. 347 3468 GHalt (in den Lruittnngcn über den) der Schullehrer, was beyzurücken ist. 73 3331 Xi. Band. N n G?« ( 562 ) S* 9tro. Gehalt; Sieh auch Besoldungen. Gelstltthen Stiftungen (über dic neu er-kichtelen) die Sliflbricfe tinantfelbar an die Regierung zur Beställigung einzusenden. 47 3310 — und Seelsorger in Wcstgal. sollen sich der Weihung der Häuser, des Wasser, Salzes oc. enkhalren. 60 3312 — (den) in Westgal. wird die Dispenser- lheilung vom Aufgebvthe der Ehe ver- bothen. 61 3315 — (die Hirtenbriefe, Zirkularien, Beleh- rungen au die) der Ordinarien in Westgal. sind der LandcSstclle zur Genehmigung vsrzulegen. 239 3402 — Advokazirn (Besitzer der) sollen in Wcst- galizien halbjährig das Attestatum Vitae bevbringcn. 341 3461 — Vermögens Erhebung in Westgal., wie zu geschehen hat. 404 3474 Sieh auch Pfarrer und Sttl-sorg er. Geld (S.'rafe an) für unversteuertes Mil« genuß-Licht der Inden in Wrstgal. 342 3463 — ist von Richtern und Geschwornen der Dorfgemeinden in Wcsigaiizieu ohne krcisämliiche BewilUgüng weder zu (am* GL& ( 563 ) S. Ar«. sammeln, »och darlehensweise auf» zunehmcn. 492 25°5 Gemeinden (im Name« der) in Wcst-gal. Darlehen aufzunehmen, ohne Bewilligung der Laudesstelle verboten. 314 3438 Sich auch Dorfgemeinden. General-Pardon (auf de») ft» mel. dende Deserteure an daS nächste Militär - Kommando in Westgal. zu übergeben. Zoi 3434 Gerhaben; Sieh Vormünder. Gerichte (Stadt - und Orts-) in Ostgal. sollen ohne wichtige Ursache kein schrifti. Verfahren zulaffeu, auch un-befugte Advokaten und Winkelschreiber^ beseitigen. 29 3291 Gerichtsbarkeit (die Ausübung der) über Unterlhanen wird den Dorfrich-lern in Westgal. und Lie cigeumächli-ge Bestrafung verboten. 33 329$ _ (die bisher ansgeübte Personal») der karnlnerischeu Stände, und der Bezug deS Morkuariums, wie deusel-den belassen wird. 343 346£ Gerichtsbedörden; SiehGerichts-stellen. 1 Gerichtsstellen (den) in Wesigal. wird die Sorgfalt sue die Sicherheit der Si n 2 War» ( 564 ) HjA Waisen - Kapitalien wiederholt aus« getragen. Gerichröstrllen sollen bey Einwendung brr verfallenen Appellations . oder Revisions - Frist die Zustellung des UrthetlS answeisen. — sollen die Parkheyen zur Beobachtung der Fristen unter Strafen vonAmkS-wegen verhalten, — in Ostgal. (von den) sind die Ansuchen der Kriminalgerichte pünktlich zu er. füllen. — (wie sich die) wegen Taxen, die ein Ungar zu entrichten hat, zu benehmen haben. — sollen den Apprllations-und Revisions. often nebst der Amts - Abschrift der Beweggründe auch jene des Unheils erster Instanz beylegen» . — (Erinnerung an die) wegen Stempel der Ersuch - Kompaß » Schreiben ac. in Parthey-Sachen. — als Verlasseoschafts-Abhandlungen sol- len die Legate für den Normalschul-Fvnd selbst einheben De. Sieh auch Kriminalgerichte, Ortsßerichte,.Pfleggeklch' re, «nd Richter. ' S. Sttc. 322 3447 9 3276 9 3*77 "8 3359 33° 3458 342 3464 467 3488 476 3490 Ger- S. Nco. GA ( 565 ) GA Werste (freye Ausfuhr der) des Weitzen, Korn aus Böhm. Mähr. Schlesien. 264 3414 Sieh auch Getreide. Geschwvrne l Richter und) der Dorfge» mcindrn inWcstgal. dürfen ohne Bewilligung des Kreisamls weder Geld-fammlungen,.noch Gelddarlehen aufnehmen. 492 33°5 Gesetzbuch (des bürgerl.) 6ten Haupkstü-ckcS iten LheilS in Wesigal. besondere Bekanntmachung. 289 3422 Gesuche der Juden um Hcirathskonftns (vor Einbegleitung der) die Erfordernisse der Brautleute gründlich zu erheben. 208 3374 Getreide (das beschädigte »nterthänige Kontribukions» ) ohne Bewilligung nie zu verkaufen. 99 3351 „ (zollfreye Einfuhr des) und desViehcS in JunerSsierreich. 101 3353 . 340 346© Gewehre (die Jagd-) oder Schrotbüchsen < können ausser Land geführt werden, nicht die zu Militärdiensien bestimmten Feuergewehre. 71 3329 Gewehrfabrikankm find von Hammerwerken mit gutem Büchsenbrandciftn zu versehen. 10 327‘d Ge- 91 n 3 HO ( 566 ) HO Gkwktße (bey Verl-ihungen der) der sogenannten Polizeyzünfte, was zu bfobddbtcn ist. Wlleks (für) von Mousselin, far Bom« basta. Nanqiiii, oc. Sre-ripelgebühr. Gilten; Sieh Gülten. GmUNdeS (des Salz in) Verschleiß in die Grafschaft Neudneg. Goszczyncin wird eine bolletireude Auf. sichtSsiation. Gränzzollamt (haS) Gosczyncin wird eine bolletirende Aufsichksstalion. *— Przewus nurski wird ein Haupteil!« bruchsamt. Granzzvll - Aufseher, wie von Pfleg. gerichken und Obrigkeiten vorgesvr-derk werden können. Greiftlwerk (zollftepe Einfuhr deS) und des Getreides, bann freper Eintrieb des Hornviehes in In». Oeflr. Gremiett (für die Apotheker.) Ordnung in Mähre» und Schlesien. Groschen (der bayrischen) Gangbarkeit. Gründe nickt bis hark an die Straffeu-grnbeii zu erweitern. GtUNb-Veranderurigs. Tabellen, wie i« Böhmen zu verfassen. S. Nr». 6.5 3322 116 3357 4i 33°* 28 3289 28 3289 241 34Ö0 73 3332 101 3353 340 3460 396 S471 11 3279 194 3369 3°3 3427 Gut' Biro. TO ( £67 ) TO S- Biro. Gültenbuch (bey dem) und der Land« tafel die Käuie über Dominikal-Rea- litdten anzuzeigen. 235 3397 Güter (wegen Schätzung bcr) sc. Vor- schrift in £>t(Ir. 0. d. E. 30 3292 — (unter die) welche zum (Sjjefuttcn. ttnb Edukatlvnsfonb in Wesigal. gehören, auch jene der Universität zu zählen. 44 33°4 — (Fideikominiß.) Sieh AldeikoMMlß-@ fiter. Sieh auch Staatsgüter. H- Hammerwerke sollen ble Gewehrfabri-kanten mit gutem Büchsenbranbeisen versehen. 16 3278 Handel (unbefugter) mit Sud - und Küf» fel-Salz verbeihen. 6.5 33 21 — (mit den vbrigkeitl. Erlauboißscheinen zu dem) mit den im 49 §• des Zoll. patents benannten Waaren, wie sich zu benehmen. 97 3343 Handelsleute in Wesigal. haben die Verzeichnisse der vorrälhigen ausser Handel gesetzten Waaren einzubrin- gen. 263 3412 Handwerkspursche ( Ausfertigung der BI n 4 Pass- C 5^8 ) P^ise für die) auf mehrere koiiflri. birke Länder zugleich. Hauser (Weihung der) des Wassers, SalzeS oc. den Geistlichen in West« flolfjiea verbothen. — (Bau der) wirb in Westgal. begüo, lügt, und der Milit. Quartiersbey-lrag eingeführt. Hausnummer (mii der) nnb dem Wohn. orte die verheiratheten Bedienten in den Schuldensteuer . Fassioncn rin» zuschaltcn. Hebammen, angehende, ohne Vermögen, in Westgal. erhalten Beybülfe. — (nur mit Prüfungszeugnissen v ergehe- ntn ) in Westgal. die Geburlshilf? zu gestakien- Hkftathkst (dtp) der Juden die Gesuche ohne Erhebung der Erfordernisse der Brautleute nicht einzubegleiten. Sieh auch Ehe. Herrschaft n (der) und Hienstleute we. gen, Bekannkmachung des bürgerl. Ge etzbuchs 6. Hauplst. i. Thl in Westgal. Sieh übrigens vnter pfttig* keÜssN nach. S. Sire. 42 33G3 6o 33 l o »88 336? 36 329S 60 3313 64 3320 208 3324 289 342S Herz AK ( 569 ) AK HeU (nur bey Lieferung des) gilt die Er« höbung'deS Fährlohns, r— (Zoll für das) in Westgal. Hirtenbriefe (die) der Ordinarien an den Klerus in Westgal. find der Landesstelle zur Genehmigung vvrzule-gen. Hochwürdlgste (das) wie' am Eharfrey. lag und Samstag in den Pfarrkirchen ausgesetzt werden kann. Hvlz ( das abgeloffene und feeldürre ) wie abzuraumcn. — (das Scheiter-) in Böhmen soll die nicd. österr. Ellenmaß halten. Holzsaamen (guten) sollen die Revicr-jager und Förster sammeln. Holzftämme nicht zur Bezeichnung der Schlittbahnen zu gebrauchen. Hornvieh (zollfrryer Eiulrieb des) in Inn. Oestr. — (zu Hindanhaltung der Schwärzungen des) und wegen der Pastier - Bolle» len, wie sich zu benehmen. ' Sich auch BlH. Hornvieh - Seuche (Maaßregcln zur Bor ficht wider die) im Snni Oestr. Hungarn; Steh Ungarn. N n 5 S. Rr». siö 3378 *37 3399 239 Z402 218 3385 187 ZZ66 3°3 3428 iL6 3365 187 3366 101 3353 340 3460 Zly Z443 244 3410 ©‘ Ars. ( 57 o ) J. Jäger und Förster habe» einen guten Holzsaamen zu sammeln. 136 3365 Jagd-Gewehre ober Schrotbüchsen können ausser Land geführt werden, nicht zu Militärdiensten bestimmte Feuer-gewehre. 71 3329 Jahrmärkte (die) in Bcrgstädteu dürfen die Juden uicht besuchen. 62 3317 Jaromierz ( zwischen) und Nachvd in Böhmen, wie die Poststation auf 1 ißt Post zu berechnen. pi 3342 JnLaluiatlon; Sieh Landtafel Juden fofifii in Westgal. neue Privat-schulen ohne Bewilligung der Lau« dcsstelle nickt errichten. 4 3271 — (daß die) die Jahrmärkte in denBerg- städten nicht besuchen dürfen. 62 3317 >-—• (Gesuche der) um Heiralhslizenz ohne Erhebung der Erfordernisse der Brautleute nicht einzubegleircri. 203 3374 — (Einwanderung der fremden) nach West- gal. wie einzuschränken. 333 3434 — (für unversteuertes M'lgenuß - Licht der) in Westgal. Geldstrafe. 342 3463 Judengemeinden ( der Forderungen au die) in Westgal. Liquidation in Ansehung des Kru-ka- Fonds. 96 3347 Juden- HA C 571 ) H-A S. Ere. Zudenpatenr in Böhmen (des) Erläute- rung. 75 3333 —- (der 32 §. des) für Böhmen beyEin-begleitnng der Heirathsgesuche zu beobachten. 208 3374 Jurisdiktion; Sieh Gerichtsbarkeit. Juftitzbehörden; Sieh Gerichtsstellen. Justiziaren in Ostgal. wie über die Ver-laffenschaflen, und ans selben dem Schulfond gebühreoden Beträge die Verzeichnisse ei'nzurelchcn haben. 485 3497 K. Kabetenakademie (bei) Gesuchen um Aufnahme i» die Ncustädter) Stempel der Taufscheine. 4» 3299 Kammeral - Fond (lurden) oder andere Fonds die Zahlungsrückstände zu betreiben. 79 3SS6 Sikh auch Aerarium. KaMlN-Steuer in Westgal. 265 34*5 Kapitalien (unter die) und Güter, wel, che zum Exjef. und Eduk. Fond in Westgal. gehören, auch jene der Universität zu zählen. 44 33°4 — (wegen Anlegung der Fideikommiß') Belehrung. 100 3.352 Kapi- S. Nr». HO ( 572 ) HO Kapitalien (für Sicherheit der den Waisen gehörigen) wird den Gerichten in Wcstgal. die So'ge aufgetragen. — ( Fidcikommiß- ) Sieh FidelkoM- miß - Güter * Verwandlung. Karakters - und Karenz. Taxen, Wba haben die Beamten auf Staatsgütern zu entrichten. Karenz - und Karakters - Taxen. Arrha haben die Beamten auf SlaalSgü-fern zu entrichten. Küssen (die) der Armen, Spitäler Kirchen, Waisen betreffende Geschäfte, können von den Filial-Kassieren fcr-ners besorgt werden, — (bey den) in Triest an Samstage« keine Zahlungen zu machen. — (von den) sind bey Uebertragnnge« der Besoldungen und Pensionen die darauf haftende» Verbothe anzuzei-gen. — (wegen Anstellung zu) Vorschrift. Kassiere (Filial') können Kafsegeschäfte der Armen, Spitäler, Kirchen -c. ferner« besorgen. Kauf der Dominik«! - Realitäten bey der Landiafel, und dem Gültenbuche anzuzeigen. 322 2447 348 3469 348 3469 5 3274 81 3338 217 3384 446 3475 5 3274 235 3397 Kauf; S. St*. H-A ( 573 ) GA Kauf; Sieh auch Verkauf. KaufschililNg (wie der) bey Verkauf der Sraaitgüter in öffentlichen Staats-obligatiouea angenommen werden kann. Kirche» ( Kassegeschäfte der) Armen, Waisen oc. können von Filial-Kaffir-reu besorgt werden. ^Kirrai (Srempclgebühr für) Mouflclin, Bombasin 3C. ' Klerus; Sieh Geistlichen. Klosterfrau (einer wirklichen) vermachtes Legat, wie bestehen kann. Kvmpaßschreiben (Stempel der) oe. io Parthep- Sachen. Konkurs (sum) fur ein Lehramt, wer zuzulaffeu ist. — (dep einem gerichtl.) wie die Zehend» gerechtigkeil in Westgal. anzumelden. Konsistorium ( nicht an das bischöfl. ) sondern unmittelbar an die Landesstelle die Sliftbriefe über geistliche Slistungc» zur Bestätigung einzu-senden. Konskriptions - und Werbbezirks - Systems-Auszug zur Interims!« Belehrung für Wrstgalizien. Kontribution; Sieh Steuer- 4 3272 5 3274 "6 3357 68 3325 467 3488 12 3381 206 3373 47 S31© 494 35°7 Ko»' Aemter in Böhmen sollen jeder Jahrsrechnung den Ans-weis über den Staad der Kvnirib. Reste beplegen. 3'4 3439 —«©l’treii) (auch das beschädigte UN» rerthänige) ohne Bewilligung nicht zu verkaufen. 99 335 t Korn (freye Ausfuhr des) Weihen, der Gerste aus Bi>hm. Mähr. Schics. 264 3414 Sieh auch Getreide. Krakau (in) Fassioucn über die Bevöl. kerung. 24 Z2L8 Kranke Soldaten (für) bei) den auf dem Laude verlegten Regimentern ac- ist ein Gebäude zum Spital anzuweisen. 15 3235 Krankheiten (bky ausbrechenden) von Dbrigkeiten in Westgal. sogleich die Vorspann für den Kreisarzt, oder Wundarzt zu stellen. 487 3499 Krasnik (nach) wirb das Zollreviforat» amt zu Sandsmir übersttzck. 41 3300 Kreisamter (die) in Böhmen haben alle halbe Jahre über die Veränderung.!! im Lande Berichte z» erstatten. 33 3298 — (die) in Böhmen sollen wegen Mangel an Uuschlitt die Fieilchhacker bezirksweise zu dessen Abführung an die Seifensieder anweiseu. 122 3361 Kre,s- fyp ( ' 575 ) HO Kreisämter in Oestr. o. d. E. haben bcy Bereisungen das Pupillae - Vermögen in den Herrschafts. Kanzleycn zu untersuchen. — auch die Judizial-Depositen. — (durch Verfügungen der) in Westga- lizien Beschwerte, können die Rekurse mittels derselben bey der Landesstelle einreichc». — (durch die) ist die Bewilligung der Landesstelle in Wcstgal. zur Aufnahme eines Darlehens im Namen der Gemeinden einzuhslrn. — (den) sind von Obrigkeiten in Westgal. Ausweise über die Ansicdlungen, und von jenen der Hauptausweis der Lan-dcssteile vorzulegen. (zu den) sind ohne Paß Betretene in Wcstgal. zu stellen. — (an die) in Ostgal. wie von Magi- stralen , Orlsgerichtcn rc. die Verzeichnisse über Verlasseuschafren, und aus selben dem Schulfond gebührenden Betrage einzureicheu. — (ohne Bewilligung der) von Dorfrich- tern und Geschwornen für die Gemeinden in Wesigai. keine Gcldsamm-luog, odcrDarlehen zu unternehmen. S. Nrg' 2Z6 3,398 265 3417 243 3409 3»4 3433 3^8 3441 4Ö6 3485 485 3497 492 3505 Kreise ( s?* ) . S. 9M Kreisärzte werdin in Sanitäls-Sachcn vom Postporto befreyet. 288 343! — (für die) oder Wundärzte bey Mo« schen - und Viehkraukhelten in Weß-gal. der Vorspann von den Obrigkeiten zu stellen. 487 3499 _ (für die) AmtSunkerricht in Westgal. 102 3354 Kreisbereisungeu; Sieh unter Kreisamt er. Kreiskassen; Sieh Kassen und Kassiere Kreisrommessäre; Sieh unter Kreis» armer. Kreisphysiker; Sieh Kreisärzte. Sieh auch Aerrte und Wundärzte. Krimmal-Gerichte (die Ansuchen der) sind von den Gerichtsbarkeiten in Ostgal. pünktlich zu erfüllen. 118 3159 — ( ob dem) in Ostgal. die der Militär- Gerichtsbarkeit entlassene Uebertreter des Pestkordons zu übergeben sind. 488 350* Kriminal - Kosten (bey Anrechnung der) wie sich zu benehmen ist. 114 3356 Sieh auch Strafgericht und Verbrecher. Krupka-Fond (in Ansehung des) in Wesigal. Liquidation der Forderungen an die Judengemeinden. 96 3347 KÜf- Küffel - Galtz uni> Sud. Saltz (mit) wird der unbefugte Handel oerbothev. Kupfer (pvhlnische verrufene Müntzcn aus) an das Mürchamt adzugeben. — (Platten * und Rosette«.) für dessen Ausfuhr, ttnb die ausgetiefte Kupfer-Waare, ZslleihLhunz. Kuratoren (Beiohaung der) Vormünder, Sequester, wie in OstMiijien auszu-n> esse u. L. Ladungßkreutzer (der halbe) bcy Verführung des SaltzeS wird abgestellek. Ländekftellen (dev sämmrttchen) wird eine strengere Coifut der Zeituugen beföhle«. — (nur gegen Passe der) wird die Aus- fuhr des Blrpes erlaubt. — sollen über das Verboth wegen fremder Zeitungen streng halte«. Landes - Ausschuß Sieh Ausschuß. Lstndeöftklle (ohne Bewilligung der) sollen die Juden in Wcstgalizien keine neuen Privat. Schulen errichten. _ (an die) in Oestr. o. d. E. sollen die Stiftbriefe über neu errichtete geist« Li. Band. £> o S. Nrs. 65 3321 78 3335 267 3418 4/8 3492 1 3269 3-2 34.36 329 3451 403 3473 4 3271 Lau-- ®. Nr». (• 57 8 ) %<# ilche Stiftungen unmittelbar einge-/ sendet werden. LaNdZsstelle (h«) in Oestr. 0. d. E. sind die frommen Legate »der Erbschaften sogleich anzuzeigen. — (an die) in Oestr. u. d. E. die Taxen und obrigkeitlichen Gefälle betreffende Beschwerden, vom Appell. Ger. z« übergeben. — (der) die Hirtenbriefe , Zirkulare, und Belehrungen an de» KleruS in West» galizierr zur Genehmigung vorzule» gen. — (bey der) in Westgal, können die Be- schrvrrden über krebrämtliche Verfü» gangen mittels der KreiSämtcr ein» gereicht «erden. — in Wcstgal, (die BeWill.'guvg der) kst zur Aufnahme tines Darlehens im Namen einer Geeueinde, erforderlich. — in Westgalizie» lder) haben die Kreis» örvser einen HaupkauSweis über die Avsicdlmrgcn »vrzÄegen. LaKdstüttdk; eiti mdttbe. iü$tafel (Taxe dky der) wann Mit der Wormerkung-taxe in Ostgal. abzu, nehmen. 4/ 3310 1"3 3255 20- 3376 239 3402 243 3409 SH 3438 3lS S44i 242 3407 Larw- S. Nr». |äUt)töfcl (bky der) und dem Gültenbuche die Käufe der Dominika! - Nealitä-tr» anzuzeigen. s35 3,397 Laubrhaler (vor Asnahme franzSsischer) wird gewamet. 69 3326 , einer wirklichen Klosterfrau vermachtes, wie bestehen kan». 68 332$ —- (jedes fromme) oder Erbschaft ist sogleich der Landesstclle anzuzeigev. 113 3355 für den NvrMalschul Fond sollen die Lbhandlun^Sbehörden selbst einheben, und ab führen. s 476 349° Scheu; Sieh Belehnung. Lehramt (jum Konkurse für ein) wer jü- zulasseu i(t; . 12 323 i Leichen; Sieh Tvdre Körper. Leinwand (für dir galizische auf Schley, erart serfertigte) Herabsetzung der Drcyßigst. Konsums. Gebühr. 4883506 Licht (für unversteuertes Mikgrnuß-) der Juden m Westgslijien, Geldstrafe. 342 34<>j Lieferscheine (Erlheilung der) de» Verführung deS Biers in die k. Städte in Böhmen und Beplegnvg der beson-dem Verzeichnisse. 304 542c) Lisferungs - Schuldscheine (wegen 93er» Währung der) und der Rechnungen halber, wie sich zu benehmen: 308 3433 s 0 2 Liquid GA ( 580 ) Liquidationen (za beo) b« Wetter. uab Wasserschäden, Weisung ia Bkhmeo. — (Borschrift wegen) brr Untert&*a5for» derungen an bas Mllitärärarium in Tprol. -------- Nachtrag. — der Forderungen an die Jubengemein- den in Westgalizicn in Ansehung des Krupka > Sonbf. Lizitarroyeu; Sieh Versteigerungen. Lvkalgerichte; Sieh Ortsg reichte. Lötto » Spiel wirb in Westgalizien ein» geführet. M. Maaß der Ziegel, vnb derselben Preis. Magistrate in Ostgaliziea sollen die An» suchen der Kriminalgrrichte pünkt» lich erfüllen. — und Stadtgerichte in Westgalizien dür» ftn im Nahmen der Gemeinden ohne Bewilligung der LandeSstelle keine Schulden kontrahiren. — Ortsgerichte, Justiziare in Ostgalizken, wie über die Verlassenschaften, und aus selben dem Schulfovd gebühren» <3' Nr». 6» 33 *6 94 3345 220 3387 96 3347 i96 337» 334 3476 »8 3359 SU 2438 T» C JS' ) 16 33 8S NüNstUiU (Stempelgebühr für) Mousse, li« 3C» ll6 3357 Neuburg (In Me Grafschaft) Verschleiß des gmündner-Salzes. 41 330t Neuftabtec Akademie; Sieh Akademie' Nvnue (einer wirkl.) vermachte- Legat, wie bestehen kann. 6g 3325 Normalschul' Fond (Legate für den) sind von de» Berlassenschasts . Abhandlungen selbst einzuheben und ab« zuführen. 47Č 34$»Q Obligationen (in Staats, und ständischen ärarial) wie der Kanffchilling für v.rkauste Staatsgüter augenom-I men werden kann. 4 3273 Obli- S- Nr». ( 5$5 ) Oöligationett (Lieferuugs.) wie sich we. gen derselbe» Verwahrung, und der Rechnungen halber zu benehmen. — (ju de» Wiener Stadt - Banko-) Zu- schuß betreffendes Patent. Oörtgkeiten in Westgal. sollen bey verunglückter Ordinärpost selbe weiter befördern. — (den) in Westgal. wird die Ausfiodung der Deserteure empfohlen. — i» Westgal. wie die beschuldigten Ver- brecher an das Strafgericht eivlicfcru sollen. — und Pfleggerichte, wie die Gränzzoll- und Salz-Aufseher vorfordera können. — ( bey den Handlung- - Erlaubniß- Scheineu der) in Ansehung brr tot 49. §. des Zollpat. benannten Maaren, wie sich zu benehmen. — sollen die frommen Legaten oder Crb- schäften sogleich der Landesstelle an-zeigen. — ( Gefälle der) und Taxen betreffende Beschwerden vom Appell. Ger. an die Landesstelle zu übergeben. — (wie von fccn) die Stiftbüchel für die Unlerlhancn im I. Oe. einzurichten sind. O 0 5 3°$ 3433 446 3478 5 3273 i%3 3283 67 3324 73 333* 97 3.348 u3 3355 209 3376 sto 3377 Obrig- S. Nr». ( 566 ) HI Obrigkeiten (in den Kanzleyen der) haben die Kreisamkcr in Oestr. o. d. E-6q> Bereisungen daS Pupillar. Vermögen zu untersuchen. 236 3.39g •— auch die Judizial-Depositen. 265 3417 —- in Westgal. haben Ansiedlungs. Ans. weise den ZreiSamtera vorzulegen. 31g 3441 — in Lest», ob der EnnS sollen zur Hind avhaltung der Schwärzungen ermah« nek «erden. 3183442 -- und Magistrate in Westgal. haben bey Menschen, und Vieh, Krankheiten die Vorspann für den Kreisarzt, oder Wundarzt zu stelle». 437 3499 Obrigkeitliche Realitäten (Käufe über) sind bey der Landtafel, und dem Gül» tenbuche auzuzeigea. 235 3397 Sieh auch Herrschaften. O^bl (das Hlivea») so anS Florenz, und dem Toskanischen kömmt, wie im Zolle z« behandeln. 305 3430 Oehltrager (die) in Westgal. nicht zu dulden. 227 3390 Ofen (eines) zum Ziegel Brennen mit Torf oder Steinkohlen,, Beschreibung. — Nachtrag, / '15 3286 3l3 3437 Oli- S. Nr». TO ( sS7 ) TO Oliven - Okhl, so aus Florenz und dem Toskanische« kömmt, wie im Zolle ' zu behandeln. 3°5 3*3° OtMttttttčtt in Westgal. haben die Hirtenbriefe an den Klerus der Landcs-stelle zu» Genehmigung vvrzulegen. 239 3402 Ortsaerichte iu Ostgal. wie über die Berlassenschaften , und aus selben dem Schulfond gebührenden Betrage die Verzeichnisse eiuzureichen haben. 485 3497 Sieh au» Gerichte-c. 99T5» gistrate, Kriminalgerichte > und Pfleagerichte. * P. \ ' Pacht ober VerZusserung der Staatsgüter wann und wie Statt finde. 6 3275 Pachtung der Aerarial.^Gefälle. Sieh Verpachtung. Paß (ohne) betretene Soldaten in Westgalizien anzuhalten. 61 331 * ----------dieselben zum Kreisamte zustellen. 466 3485 Paste (Ausfertigung der) für Haudwerks-pursche auf mehrere konskribirte Län, drr zugleich, 42 S302 — in das Ausland ohne Eiuvernehme» ' mit GO C 588 ) GO S. Nrv mit dem Werbbczirkskommand» nicht zu ertheilen.' 215 ZZ8> Pässe (nur gegen) der Landesstelle die Ausfuhr des Blcyes erlaubt. 329 5451 — (gegen) in has Ausland aus Galizien sich Begebende, haben sich bry ihr?r Zurückkuaft zu melden, und die Pässe zurückjustellen. 345 346» PSklswN (der eine) aus den Religioosfond genießenden SterbMe, wie anzu-z^gen. 213 33 79 — (bey Bestimmung der) für Banka.'» Beamte, welche Zuflüsse in AaMag zu nehmen. 238 3400 Pensionen (bcy Uebertragungen der) und Besoldungen find von den Kaffen die Der Lothe hierauf anzuzeigen. 217 3354 —- (von) der Beamten auf Staatsgütern Arrha ac. # Abzug betreffende Vor-(chrift. Z48 3460 Pestkordou (ob die der Militär - Gerichtsbarkeit entlassene Uebertreter des) in Ostgal,'zien dem Kriminakgerichte zu übergebe» sind. ' 488 3501 Pfarren (den Meßner der katholischen) wie die Akathoiiken die Stoügebüh-ren zu entrichten haben. 238 3401 — (N Verleihungen der) die Messen- Sti« s. sr». HS ( 589 ) ©fipeabien nicht in T«L, Anschlag zu bringen. Sieh auch Geistliche, und Seelsorger. Pfarrgebaude (für den guten Stand der) haben die weltlichen Sofltcpett zu sorgen. Pfarrkirchek (io den) wie dar Hochmür. drgstr am Charfreptage »nd Samstage ausgcsetzt werde» kann. Pferde (daß teer gehende) auf den Slra, ßen nicht die Waagen nachstreifen. Psieggerichle (wie die) die GränMll-und Saltz e Aufseher vorfordern kön» neu. Pohlnische verrufene Kupfermüntzen an das Müvtzsmt abzugebra. Polizey - Zünstr (bey Gkwerh-vcrleihou-gen der) was zu beobachten ist. Populatio« (zur Evidesjhalkuog der) und des Vieh»Standes Jnkertmal« Belehrung für Westgalizieu. Post (die Ordinär ) fofl bey deren Verunglückung ooo den Obrigkeiten io Westgaliziru weiter befördert werden. Post - Journale in Oesterreich ob der EnnS richtig zu führen, PostkurK (rikver) io Mkjigali'zien. 357 3457 70 3327 Sr8 3385 194 3369 73 3332 78 3335 65 3332 494 35°7 5 3*73 3»7 3449 469 3489 Post- S. Nr». GA ( 590. ) HA Psstpokto (vom) werden die Kreisärzte in SanikäkS > Sachen befrcyet. 288 3421 — für Briefe, wird erhöhet. 479 3494 PoWütivN zwischen Jaromlerz und Na, chod in Böhmen, wie auf 1 1/2 Post zu berechnen. 91 3342 ' Pvstlvggm - Fahrt , allwöchentliche , von Lemberg nach Wien. 38 3397 — (mit dem) nach Mähren zu versendende Weine- und Rosogiio, wie bep der Äufgahe anzuzeigen. 241 3403 — < wöchentliche Fahrt des) von Wien nach Lemberg, und zurück. 264 3423 Pranotirung; Sieh Vormerkung. Preuffische Ullterthaoill nicht zum Mili» tardienste auSzuhebra. 92 33«3 Pritschett sind ven den Militär * Ouar- tier-Trägern anzuschaffeo. 465 3433 PNVkvkvÜ (zu) sollen die Parthcye« von den Stadt . und Orksgerichten io Ostgal. oernomme«, und das schriftliche Verfahren ohne wichtige Ursache nicht zugelassen werden. 29 3291 PkSVlsioN (der eine) aus dem Religious-Foud geoieffeudea Sterbfälle, wie anzuzeigen. a 13 337p PkÜfUNg (der Zeugnisse über dir Seme, siral-) Vorlegung bey dem Landes- ans» E. Nr». GS ( 591 ) GS ausschuße in BZhmcu von Stnbibe* tfo zur Srraktschen Stiftung. s21 5446 Przewus nurski ; Gränzzollamt wirb ein Haupteiubruchsamk. 241 3406 Pupillen; Sieh Waisen. Ä. QuartiersLepfkäg (der Militär.) wird in ‘ Westgal. eingeführt, |unb der Häuser« Bau begünstigt. 188 33$? Quartiertrager (Bedrückungen der) uud Exzesse von Solbalen aozuzeigrn. 35 3295 ------(Militär.) in Westgal. sollen Prit. schen anschaffeu. 465 3483 duitrungen (ia den) über den Gehalt der Schullehrer, was beyznrücken ist. 73 33311 — (wegen der) über den Schlafkreutzer, Weisung io Oestr. v. d. E. 239 3403 ------Nachtrag. 2623411 — (shoe kyrami strte) vso Verpflegs-Be. amten in Tyrol so das Militär MichkS abzugedeu. 339 3439 — über denSchlafkreuher; Sieh Schlaf- kreutzer. B S. Sire tz-O ( 592 ) R. Radschuhe auf den Straße» anzurven' de». 194 3369 ------— wird neuerdings beföhle», uob über 60 Ceuteu zu laden verbothen. 232 3394 RtMzwkMte und Deserteure in Tyrol an daS nächste Militär-Kommando zu überliefern. 307 3433 Rauchen (Tabak) auf offener Straße in Gray, verbothen. 302 3426 — — — ln Käroteu. 466 3486 Sieh auch Ta-ak. Rechnungen (wie fi* »egen der) über die Lieferungs- Schuldschein», und derselben Verwahruog halber zu be» , nehmen. 308 3453 — (den jährlichen) über die Kontribution iu Böhmen den Ausweis über den Stand der KonkributionS»Reste bey» zulege-,. 314 3439 Regierung; Sieh Landesstelle. Reisenden (bey gremben) wie sich wegen der Bücher zu benehmen. 1 &6 3364 Rekruten (zu) preußische Uuterthanen nicht auSzuheben. 92 3343 Rekurse über Beschwerden durch Verfügungen der KreiSämter können mittels G. Nrs. C 593 ) H-A kels derselben bey der Landesstelle in Westgalizien eiugcreicht werden. 243 3409 ReligivttsfoNd (der aus dem) Penstonir-tea und Provlsionirteu Sterbfälle, wie anzuzeigen. ) 213 3379 Replik (über Bcdachtnehmung auf die Beylagen in der) und Duplik, Beweis durch Zeugen oder Eid, ist in der Hauptsache zugleich zu erkennen. 14 3234 Revision (bep Einwendung der verfallenen Frist zur) oder Appellazio» ist von den Gerichtsbehörden die Zustellung des Urtheils auszuweisen. 9 3276 — (bey einer) und Appellation ist nebst der Abschrift der Beweggründe, au-jene des Urtheils erster Instanz bep« zulegeo. 342 34<>4 Reziprokum (nur gegen Vorbehalt des) in Westgalizien die russischen Deserteure zurückzustellen. 330 3452 ------auch jene vom kondeischen KorpS. 487 34yS Richter (der) soll über die Bedachtneh. mang auf die Beylagen in der Replik und Duplik, Beweis durch Zeugen oc. in der Hauptsache zugleich erkennen. 14 3284 — und Geschwornc der Dorfgemeinden in Westgalizien dürfen weder Geldsamm» XI,- Kand. A p !im» HO ( * 594 ) S. lungen, noch Gelddarlehen ohne kreis, ämtliche Bewilligung aufnehmen. 492 3505 Robot (ein Tag der) wird den Dorftich, lern in Westgalizien monathlich nach» gesehen. 66 3373 Rohrschmiede werden zu Befolgung der Generalien angewiesen. 216 3332 Rombek (für die) genannte Leinwand, wird die Dreyßigst . Konsums» Gebühr herabgesttzek. Rosvgllo / nach Mähren mit dem Postwagen zu versendende, und Weine, wie bey der Aufgabe anzuzeigen. Rückstände an Zahlungen für das Kam-merale, oder andere Fonds zu betreiben. Russischen Deserteure (die) in Westgali-zien nur gegen das Reziprokum zu-, rückzustellen. — — auch jene vom kondeischen Korps. 488 3500 241 3405 79 3336 330 3452 487 3498 Sckümen (Holz.) einen guten, sollen R.vierjäger und Förster sammeln. 136 3365 Saifeufreder; Sieh Seifensieder. Salr AS ( 595 ) AS Ä m S. Nr». Sa!) (Akzidenzien vom) finden nicht Statt. Z2o ,3444 —* Aufscher, reif von Pfleggerichten und Obrigkeiten vorgeforderl werde» können. 73 3333 — (bey AnSmaßlung des) waS zu beobachten. 95 334-6 —- Ausmaßler (Aufstellung der) in Oesterreich ob der Enns. 449 3478 — (Einschwärzungeo des) aus Galizien nach Mähren und Schlesteo hindan-zuhalre». 459 3430 — (mit Sud - und Süffel =) wird der unbefugte Handel verbolhea. 65 3321 — (der Preise des) Erhöhung in Galizien. 449 3477 — (des Schleichhandels wegen mit) in Gyrz und Gradiška, Erueuerung des SalzpatenlS. 268 3419 (bey Verführung des) Abstellung de-i/s LadungS - Kreutzers. 1 3269 — (Verschleiß des gmunduer) in die Graf- schaft Neuburg. 41 3301 — (Weihung des) WafferS. VicheS, der Häuser wird den Geistlichen in West-galizien verbolhen. 6s 331» SstMMlUNgeN werden den ungarischen und kroatischcn Barmherzigen-> Brü» P p s der- ( 59 6 ) HS der - Konventen io allen deutschen Erbländern erlaubt. Samstage, VN denselben sind bei) den Kassen in Triest keine Zahlungen zu machen. Sieh auch CharsaMstag. Sandomir (das Zoklrevisoratamt zu) wird nach Krasnik übersetzet. Sanitäts - Sachen (in) find die Kreis» arzle vom Pvstporto befrryet. Sargdekel (mit dem) sind die tobten Körper in Westgaliziea vor der Beerdigung zuzuschließen. Satzung (über die) darf in Wien das Mehl nicht verkauft werde». Schaafe nicht in Waldplätze einzutreiben. Schatzung (wegen der) der Bauerngüter, 3c, Vorschrift in Oesterreich ob der Enns. Schanzarbert (zur) verwendete Kosten, wie in Oesterreich ob der EnnS zu vergüten. Gchiffarrsordnung (Kundmachung der) in Oesterreich ob der EnnS erneuert. Gchlafkreutzek' Luitlungeu, wie eingerichtet sepn müssen. 1— (der) ist baar zu bezahlen. S. Nr-. 3“ 3434 8i 3338" 41 33oo 288 342* *27 3389 45 3305 2*7 3383 30 329a 2-5 3440 47 3308 33 3294 64 33 '9 Schlaf- S. Ete. AO ( 597 ) sM Schlafkreutzer soll baar bezahlt, und nicht mehr quittiret werden- 81 3339 239 3403 262 3411 — (wegen der Quittungen über den) Weisung Ui Oesterreich ob der Enns. 239 3403 ------Nachtrag. 262 3411 Schleichhandel (wegen des) mit Salt in Görz und Gradiška, Erneuerung dröSalzpatents. 268 3419* Sich auch Schwärzungen. Schlittenbahn (zur Bezeichnung der) keine Holzstämme zu gebrauchen. i§7 3366 Schrift (der Verleger einer) welche im Auslande unter fälschlich angegebenen innländischen Drukorte gedruckt wird, wie zu bestraft». 791 3503 Schriftliches Verfahren sollen die Stadt. und Ortsgerichte in Ostgalizien ohne wichtige Ursache nicht zulassen, auch unbefugte Advokaten und Winkel» schreibet beseitigen. 29 3294 Schrotbüchsen können ausser Land geführt werden, nicht zum Militärdienst geeignete Feuergewehre. 71 3)329 Schub (durch) abgeschafflr liederliche schwangere WeibSprrfonea find in ihrem Geburtsorte aufzunehmen. 243 34oS P p 3 Schul- HO C 598 ) GO » m. T. Nr».' Schulden - Machen (das) den Magistralen und Skadtgerichken in Westgali-ziea im Nahmen der Gemeinden ohne Bewilligung der Landesstelle verbo« SH 3438 Schuldensteuer- Mionen, nnd Absüh. rung dieser Steuer genau zu beobachten , und die verheirathelen Bedienten mit ihrem Wohnorte einzuschalten. 36 3296 Schuldscheine; Sich Obligationen. Schulen (neue Privat-) sollen von Juden in Westgalizien ohne Bewilligung der Landesstelle nicht errichtet werden. 4 3271 Schulfond (wegen der dem) aus den Berlassenschaften in Ostgalizien gebührenden Beträge, wie die Verzeich- 1 Nisse einzureichen. 485 3497 Schullehrer (was in den Quittungen der) über ihren Gehalt beyzurücken ist. 73 3331 Sieh auch LehMMt, und NokMül- schule. Schwartzungen (der) des Salzes wegen io Görz und Gradiöka, Erneuerung des Salzpatents. 268 3419 — (zur Hindanhaltung der) sollen die Obrigkeiten In Oesterreich ob der Enns ermahnet werden. 313 3442 ~~ (zu Hindanhaltung der) des Hornviehs, ■- . \ wie S. Nro. C 599 ) HO wie sich in Böhmen und wegen der Paffier-Bolleten zn benehmen ist. 319 3443 Schwärzungen des Salzes ans Galizien nach Mähren ucb Schlesien hindan-zuhaltcn. 459 3480 Schwangere dnrch den Schub abge-schaffte Weibspersonen sind in ihrem Geburtsorte anfzunehmcn. 243 3408 Schweine nicht inWaldpIähe einzutreiben. 2.7 3338 Schweizer, in die österreichischen Staaten flüchtende, wie ihre Mobilien, und Maaren zvllfrcy hercinbrinacn können. 299 3423 Seelsorger in Westgalizien sollen sich der Weihung der Hauser, des Wassers 3c. enthalten. 60 = 3312 Seifensieder (zur Ablieferung des Un-fchlitts an die) in Böhmen sind die Fleischhacker bezirksweise zu bestim-men. - • 122 3361 Senkgruben an den Straßen sind einzu- werfe^, *94 33^9 Sequester (Belohnung der) Vormünder, Kuratoren, wie in Ostgalizien anszu» messen. 478 S492 Sicherstellung (die Sorge für) der Wai» sen»Kapitalien wird den Gerichten in Wcstgalizicn wiederhohlt aufgetragen. 322 3447 P p 4 Sil- S, Nrs C 600 ) GA Silber - Scheidmnnhe (vorderösterreichj-sche) zu 6 und 3 fr. nicht anzunehmen. Soldaten (für kranke) bey den auf dem Lande verlegten Regimentern oc. ist ein Gebäude zum Spital anzuweisen. — (ohne Paß betretene) in Westgalizien anzuhalten. — (für) sollen die Quartier« Träger in Westgalizien Pritschen anschaffen. (wie den) das Strcustroh in Westgalizien abzureichen ist. Sieh auch Militär. Spiel (Lolto.) wird in Westgal. eingeführt. Spital (zum) für kranke Soldaten bey de» auf dem Lande verlegten Regimentern 3c. ein Gebäude anzuweisen. Spitaler (Kasscgeschafte der) Kirchen, Waisen ic. können durch Filial-Kas-fierc besorgt werden. Staatsgüter (bey Verkauf der) wie der Kaufschilling in öffentlichen Staats« Obligationen angenommen werden kann. -- (welche) veräußert, oder verpachtet werden sollen. (Zehendbesiher auf den) in Westgali- 99 335° l5 3=85 61 33*4 465 3483 492 3504 I 196 3370 15 3285 5 3274 4 3 27a 6 3275 ziel» S- Nro. ( 601 ) 6^® zien sollen ihr BesiHcrwerbuugsrecht ausweisen. 205 3371 Staatsgüter (für die Wirlhschaftsäm-ler -er) Unterricht wegen Arrha, Ka» renz«und Karakters»Laxen. 348 34^9 Skaakspapiere; Sieh Obligationen. Staatsverbrecher (wohin die) m Tyrol abzuliefern sind. 341 Z46« Stadtgerichte >md Magistrale in West, galizirn dürfen im Nahmen der Gemeinden ohne Bewilligung der Lau» desstelle keine Schulden konlrahire». 314 3438 Sieh auch Gerichte, x. Stande körotnerische, wie die bisher aus» geübte Personal - Gerichtsbarkeit, und den Bezug des Morluariums bcpbe. halten. 343 3465 Ständische Obligationen; Sieh Obligationen. StallUNg für ärarial Bescheller in kein anderes Haus gegen neue Kosten zu übertragen. 47 33°9 Steinkohlen (Ziegel - Brennofens mit) oder Torf, Beschreibung. 15 S286 — — Nachtrag. Z >3 3437 Stempel der Taufscheine der Bittwerber in Ostgalizie« um Aufnahme in die Neustädtcr Kadetcn ° Akademie. 4» 32&9 Stem- S. Nro. C 608 ) Stempel der Ersuch. Kompaß - Schreiben 3c. in Parthey » Sachen. — (Kommerzial) für Mousselin, Bombasin, Nanquia, Kittay, und TillelS. Stempelpatent (der L.. §. des) wegen Ausfertigung mehrerer Geschäfte otif einem Bogen, wird in Wcstgalizien erneuert. Sterbfalle (wie die) der aus dem Religionsfond Pensionirlen undProvisio-nirten anzuzeigea. Steuer von weniger als IO. fi. rbn. an die gröffern Lheilhaber in Westgali-ziea abjuführeo. — von Kamine» in Westgalljicn. — (der jährlichen Rechnung über die) in Böhmen den Ausweis über den Stand der Steuer-Reste beyzulegen. — (für nicht berichtigte) für ein Mitge- nuß - Licht der Juden in Westgalizien, Geldstrafe. — (über Nachsicht der) für die tyrolcr Landesvertheidiger, oder Belohnung im Gelbe, höchste Entschließung. Sieh auch Kontributionsäm-ter -c. und Schuldensteuer. Stiftbriefe über neu errichtete geistliche 467 3438 116 3357 459 348» 2>3 3379 46 3306 265 3415 Zi4 3439 342 3463 482 3496 Skif. S. Nr». HI ( 60S ) HI Stiftungen unmittelbar an die Regierung zur Bestätigung cinzuseoden. 47 3310 Gtiftbüchel für die Unlerlhanen in I. Oe. wie einzurichten find. 210 3377 Stiftlinge und Stipendisten ( minder fleißige ) vom Genüsse zu fuspen-diren. . 77 3334 Stiftung (zur Strakischeu) in Böhmen, wann von den Kandidaten die Schul« prüfuiigS - Zeugnisse dem Landes-ausfchusse vorzulegen. 321 3446 Stiftungen (über neu errichtete geistliche) die Stiflbriefe unmittelbar an die Regierung zur Bestätigung einzu-senden. 47 3310 — (die) der Geistlichkeit in Westgali- zien wie erhoben werden sollen. 4°4 3474 Stipendien für Messen bey Pfarr • Ver. leihungen nicht in TaF» Anschlag zu bringen. 337 3437 Stipendisten und ©tiftlinge (die min* derfleißigen) vom Genüsse zu suspen-diren. 77 3334 StoÄgebÜhreN (wie die) den Meßnern der katholischen Pfarren von den Aka-tholiken zu entrichten sind. *38 3401 Sträflinge; sieh Verbrecher. Strusen (unter) find voll den Gerichts- behör- HI C 604 ) HI behörden die Partheyrn zu Beobach, tnttg der bestimmten Fristen zu verhärten. Strafen (eigenmächtige) über Untertha. nen zu verhängen wird den Dorfrichtern in Westgalizien und die Aus. Übung der Gerichtsbarkeit verbothen. ■— an Geld für unversteuertes Mitgenuß-Licht der Juden in Westgalizien. Strafgericht (an das) wie die beschuldigten Verbrecher von den Obrigkeiten in Westgalizien einzuliefern sind. Sieh auch Krimmalgerichte. Straklsche- Stiftung in Böhmen; Sieh Stiftung. Straßen (wegen Erhaltung und Verbesserungen der) was zu beobachten ist. — (auf den) das Nachstrelfen der Waagen bep leer gehenden Pferden abzustellen. — — die Baum » und Buschfreymachung ungesäumt zu bewerkstelligen oc. — (auf offenen) in Gratz wird daS Tabak. Rauchen verbothen. ■— — in Kärnten. Sieh auch Chausseen. Gtraßenmauth; Sieh Wegmauth. Streustroh; Sieh Stroh. S. Reo. 9 3277 33 3293 342 3463 67 3324 194 3369 194 3369 194 3369 302 3426 466 3456 Stroh S. Nrs» Stroh (das Streu-) wie dem Militär in Westgalizicn abzureichen ist. StUdienfvvd (wegen der dem) aus den Verlasseuschaften in Ostgalizien gebührenden Beträge, wie die Verzeichnisse einzureichen. Sieh auch Schule». Substitution (im Falle einer) welche Gebühren für Einhebung der Gefälle den nicht ordentlich angestellten Beamten zu bewilligen. Sud - Sülz und Küffel, Salz (mit) wird der unbefugte Handel verbothen. Sukzession; Sieh Erbfolge. T. Tabak - Rauchen (das) in feuerfauglichen Orten dem Militär in Tyrol neuer-dings verbothen. -- — auf offener Straße in Gratz vrr-botheo. -------in Kärnten. Tabellen über Grund - Veränderungen, wie in Böhmen zu verfaffcn. Taglia für Deserteure, wann aozusu« cheu ist. 492 3504 485 3497 347 34<$5 6.5 3321 344 3466 302 3426 466 3486 303 34*7 63 32(8 Tag- ( 6o6 ) tyJSf S. Nro. Taglia für Militär. Marodeure in Tyrol. 395 3470 — — Erläuterung. 492 3506 — (Anmeldung um die) für eingelieferte Deserteure, wann zu geschehen hat. 478 3493 Taufscheine (Stempel der) der Biltivcr, der in Ostgalizien um Aufnahme itt die Neustädter Kadcten» Akademie. 41 3399 Taxen und obrigkeitliche Gefälle betref« sende Beschwerden vom Appell. Ger. an die Landesstclle zu übergeben. 209 3376 - für di« Vormerkung, wann mit der JntabulatiouStoz'e in Ostgalizien abzunehmen. 242 3407 —, die ein Ungar zu entrichten hat, wie einzutreiben. ■ 330 3453 — (bep den) für Pfarr - Verleihungen die Messen-Stipendien nicht in Anschlag zu bringen. 337 3457 — (Karenz • und Karakters-) der Beam- ten auf Staatsgütern. 348 3469 Tiroler Landesverthcidiger (wegen der Belohnung im Gelde der) höchste Entschließung. 782 3469 Tobak; Sieh Tabak. Todesfall (nach Verhandlung eines) wie der Bezug des AouehmfreygeldeS Statt findet. 120 3360 Tod' S. Todesfall (bey einem) eines Beamten in Stain-, Sicherung bei Berarial-DorschusseS an Besoldung. Todtk Körper in Westgal. vor der Beerdigung mit dem Sargdeckel zuzu-schließen. Tvdtenbeschau wird in Görz und Gradiška eingefuhret. 227 49 Nro< 3435 3389 3311 Todten - Depositvrium (Errichtung eines) und Erweiterung des Freydho-fei in Laybach. 460 348» Torf (Ziegel » Brennofens mit) oder Steinkohlen, Beschreibung. 15 3286 ------Nachtrag. .313 3437 Transport - Fuhren, (welche Militär-) vom Zolle srep sind. (287 3420 Sieh auch Fuhren 3c. (337 3458 Trvkmß (wider die) der Nadelwaldungen VorbeugungS - und Hilfsmittel in _ Böhmen. 125 3363 Tyrol; Sieh Tirol. u. Ungar (von einem) zu entrichtende Taxen, wie einzutreibeo. 33» 3453 Ungarischen Weine (&«) Durchfuhr, Nie- S. Nro. Olj* ( 6t>8 ) HI Niederlage, Aufbewahrung und Verschleiß in den Städten Galiziens. Universität (auch die der) gehörigen Güter und Kapitalien gehöreu zum Epjesuiten und EdukationS - Fond in Westgakizien. Unschlitt (des) Fleisches, und der Vik-tualien geringerer Preis auf dem Laa. de in Böhme«. — (dem Mangel des) wie von Kreisam- tern in Böhmen vorzubeugeo. Unterrichtsgeld (vom) welche Jünglinge zu befreycn sind. Unterthanen (den) in Westgalizien wird die Ausfiadung der Deserteure empfohlen. — (Ausübung der Gerichtsbarkeit über die) in Westgalizien und Bestrafung wird den Dorfrichlern oerbolhen. — (preuffifche) nicht zum Militärdienste anSzuhebeo. — (wegen Forderungen der) an das Mi- litärärarium, Vorschrift in Tyrol wegen derselben Liquidirung. -------Nachtrag. — (der) beschädigtes Konlributionsgetreid ohne Bewilligung nie zu verkaufen. ll7 3358 44 3304 11 3280 122 33Ö1 306 343« 13 3283 35 3293 92 3343 94 3345 *20 3387 99 3351 Un- HK ( 609 ) HO 6. Nco. Untertanen (Hr Sliflbüchel für die) in Inner. Äesterr. »pH einzorichten sind, sio 3377 Urteil (die Zustellung des) ist von Ge, richlSdrhördm bcy Einwendung der verfallenen Appellations - ober Revisions - Frist anszuiveiftn. 9 327S — (in dem) über die Hauptsache ist zugleich über die Beilagen in der Rep-licf und Duplick, Beweis durch Zeugen oc. zu erkennen. 14 3 -84 —> (eine Abschrift des) erster Instanz ist den Appellations - und RevistouS . Ak-len brpzuiegen. 34s 3464 Veränderungen (über die) in Döbmen aste hg'che Jahre Berichte zu erstatten. 38 3298 Veräußerung; M Verkauf., Verband (qlei* ca* dem ersten) haben die Wundärzte gefährliche Lerwun- N düngen der Behörde anzuzeigen. 80 3337 Verbrecher (wie die b,schuldigten) von den Obrigkeiten in Westgalizien an das Strafgericht einzuliefern sind. 67 3Z»4 Siehe auch Staatsverbrecher. Verboths (bie) auf Besoldungen und Pensionen sind von den Kassen bet; deren Uebettragirng anznzeigen. 217 3384 XI. San», & zien ohne rrichiige Urfiiae nickt znlasseu. auch unbefugte Advokaten imb Winkel« fd reiber beseitigen. fCcro.tlUillöi der Kosten zu Sckanzarbei« ten in Oesterreich ob der Enns. SßCt'ffltif (dey) Orr SluatSgüter, wie der Kauf,chilling in öffentlichen StaalS-Obligatioueii anzunehuien. .— oder Verpachtung der Staatsgüter nqnn und wie Statt finde. — des Fleisches um t/2 fr. wohlfeiler auf dein Lande in Böhmen. — d«S Mehls in Wien über die Satzung vcrbvkhkn. — des beschädigten KontribnlionSgeireidS ohne Bewilligung nie z» gestalten. — der ungarische« Weine in den Stabten Galiziens. — des Fliegenstei'nS, verbothen. $ß*Ua)Tpnfd)aft (ob die) eines franiöst. scheu Emigrant, n der Erbsteuer und Abfahnsgebühr unterliege? — (über die) und aus selber dem Sckul« fpnb gebührenden Beträge in Ostgalizien . wie die Verzrichiusse einzurei-chen. Verlassen schafts - Abhandlungen sollen die Legale finden Normal - Schul« S- Ne». 29 3291 3'5 3440 4 ZV-6 32,75 43 33°3 45 3305 99 3351 117 3358 2Z4 3395 *°7 3373 435 3*97 ( 61 t ) 6^ S. Ne». fond einheben, uiib an die Kreisäm- trr abführen. 476 3490 Decmöchtniffe; Di^b Legate. $ߣtlit9$ehi der Ge-stlichte t in Wcstgali» zien wie bejjea Erhebung ju gtf.be» <■ hrn b.it. 404 3474 Verpachtung (bey) der Aerarial-Gefälle, was von een Bchördca zubeo« bachlen ist. 328 345« Sieh auch Pgcht. VrrpstegZbeamtr in Tyrol sollen Nichts an das Militär ohne coramtfitte Qnit^ tang abgeben. 339 3459 Versetzung (bey) der Dankal» Beamten nach Wien, was zu beobachten ist. 93 3344 Versteigerungen (wie von den) das Perzent für das Armen - Institut in Tyrol einzubeben. 490 ,350z Verwundungen (gefährliche oder tödlli- che) sind von Wundärzten gleich »ach dem ersten Verbände der Behörde au« zuzeige«. 8o 3337 Verjeichnists fl>t* besondere») des verführten Biers in Böhme» find den Bekannliß < Briefen beyzrilegen. 304 3429 Man sehe übrigens unter denS chlagwör-trrn der verschiedenen Gegenstände nach. Vieh (freyer AuStrieb beS) aus Krain, eingestellek. 98 3.749 Vieh Q q 2 S. Nro, 8>,'eh ( bey dem Austrieb desj) Ertheilung des P.ifficrbollets In Böhme». 234 3396 1— (frcpcr Einlrieb des) uni) joHfreye ßin» fuhr des Getreides iu Jnnerösterreich. 101 3353 340 3460 — (der Eintrieb des) in Waldplätzc soll unterbleiben. »17 3,383 *— (Vsrkauf deS) in O sterreich ob der Enns ne»?rdmgs o-rbolden. 467 3487 — (das Weiden des) auf fremden Wiesen in Görz und Gradiška hindanjii-halten. 323 344$ *- (Weihung bei) Wass-'rs, Saltzes, der Höuser wird den Teisilichen in West-galijien verbolhen. 60 3312 Sieh auch Gaise, Horuvieh, *■.. Gchaaft, Schweins, Vieh - Seuche (Maaßregeln zur Vorsicht wider die) in Inner -Oesterreich. 244 3410 Vieh'StMd (zur Evidenjhallung des) und der Population, Jnterimal - Belehrung für Wesigalizien. 494 3507 Viktualien (der), des Fleisches, Un-schiills, geringerer Preis «uf dem Lande in Böhmen. 11 3280 Äogt yru (öir weltlichen) haben für den guten Stand der Pfarrgebaudc zu sorgen. . N , 70 3327 — sollen die frommen Legaten oder Erb« schaf« ' c 6^3 ) ^ „ . S. Nro schäften sogleich der Laadesstelle an. zeigen. 1 *3 3355 fSot'Eauf des Viehes in Oesterreich ob der EnnS neuerdings verbochen. 4Ö7 3437 Bormerkmrg auf die Früchte des Fideikommisses , ob den Gläubigern eines Anwärters zu bewilligen? 240 3404 — (Injre für/di ) wann mit der Jnkabu-lationS - Taxe in Ostgalizicn abzn-nehmen. 242 3407 Vormünder (Belohnung der) Kuratoren, Sequester, wie in Ostgalizicn auSzu-messeu. 473 349s Vorschuß (der Acrarial.) an Besoldung, wie bep Todesfällen der Beamten in Krai» zu sichern. 312 3435 Vorspann betreffende Vorschrift in Oester. reich ob der Enns. 82 3340 262 3411 «— sollen die Obrigkeiten und Magistrale in Westgalizien ffir den Kreisarzt, . oder Wundarzt bei) Menschen - und Bieh - Krankheiten abschicken. 487 3499 W. Waagen (das Nachstrcifen der) bey leer gehenden Pferden auf den Straßen abzustellen. 194 33<$9 Waa. O q s HI ( 6 m ) HI Wüarm (in Ansehung der in 49 §. des Zo-lpatents benannten) wie sich mit den obrigkeitlichen Handlungs - Erlaubnisscheinen zu benehmen. — (die Verzeichnisse der ausser Handel ge- schten vorrälhigen) haben die Hin. delslciile in Westgalizien einzuluingen. (wie die) und Fahrnisse von den in die österreichischen Staaten flüchtenden Schweißern zollfrep hercingebracht werden können. Wälder; Sieh Waldungen. WagkN (das Abfuhren der schweren) von der Chaussee wiederholt verbolhen. — (bey den) der Fuhrleute schwerer Gü- ter, Radschnbe zu gebrauchen, und nie über 60 Ernten zu laden. Wa^l der bürgerlichen AuSschußmänner, wann vorzunehmen. —* der Magistrate (Vorschrift für dir) in Steyermark. Waisen - Kapitalien (Zorge für die Si« cherheil der) wird den Gerichten iu Westgalizien aufgelragen. —^ ( Äaffegefchlifte der ) Armen, Kirchen jc. können von Filial - Kassieren besorgt werden. — (vaS Vermögen der) habe« die Kreick- E. Reo. 97 3348 263 3412 299 342.3 46 3307 194 3369 632 3394 403 3472 222 3338 322 3447 5 3*74 amtcr G. Stre. HO C 6.z ) HO imter bey SSmifunnrn in den Herr-schaflSkanzleycn $11 untersuchen. Waldordnung (zu Entwürfen über Ver- befferung der) Aufforderung der Fcrst-verständigen. Waldungen (wider dir Trokniß der Nadel.) Vorbeugungs ° und Hilfsmittel in Böhmen. — (Eintritt in die) des Schaaf- Gaiß- und Schwei» » Viehes soll unterbleiben. §ß3ßfict ^Weihung deS) Salhes, derHan-ser 36. den Geistlichen in Westgalizien virbothen. Wassermaukh (pon der) welche Militär. Transporte srey find. Wasser * Schäden »nd Wctterscha'den (zu den Liquidationen der) Weisung in Böhmen. Wegmauth an der Bistritzer Brücke in Ostgalizie». — (von der) welche Militär - Transporte frrp sind. — (wie von der) die Fuhren der Ortsein- wohner in Ostgal>tien, wo eine derley Mauth bestehet, befreyet sind. Weiböprrsonm (schwangere durch de» 236 339$ 28 3290 125 3363/ 2-7 '3383 60 3313 287 34=o 337 3458 61 3316 231 339» 287 3420 337 345* 48i 3495 Schub HO ( 6,6 ) S. Nro. Sckmb abgefchafte) find in ihrem ©e» burrssrie oufz »nehme». 343 340g Weiden (des) des Viehes — (wegen der verbochmen) solle» die La iderstellen strenge über das Verbokh halten. 403 3473 Zeugen (über Bedacktnehmung auf den Beweis durch) oder Eid in der Nep, lick, und Duplick ist in der Haupt, fache zu erkennen. 14 3284 Zkugmste sollen von den Acrzten in West-galizien immer nach bestem Wissen und Gewissen antgestcllet werden. 125 336a —- (Vorlegung der) über die Schulprü- fung bey den LandeSausschusse in > Böhmen von Kandidaten zur Skraki. schen Stiftung. 321 3446 «•— über ihr Leben sollen die Besitzer geist. sicher A^vokazien in Westgalijicn halbjährig bepbringer«. 341 34.61 3m* €5. Nr». Obp ( 6iy ) GA Zeugnisse; Sieh auch Attestatum. Ziegel -- Brennofens mit Torf und Steinkohle», Beschreibung. 15 3286 -------Nachtrag. 313 343z — (Preis der) und derselben Maß. 334 3456 Zirkuläre, Belehrungen oe. der Ordinarien an den KleruS in Wcstgalizien der Landesstelle vorzulegen. 23p 340$ Z08 (vom) freye Einfuhr des Getreides, und Greiselwerks, dann frrper Ein» trieb des Hornviehes in Jnncr-Oester-reich. 101 3353 340 3460 (Einfuhr freye vom) des Getreides, und freyer Eintrieb des Viehes in Kärnten und Tyrol. — (Ausfuhrs-) für den rohen Weinstein wird erhöhet. •— für das Heu in Westgalizien. — (Erhöhung des) für AuSfuhr des Plat- ten - und Rosetten » Kupfers. dann der ausgetleften Kupfer. Waare. ■— (vom) welche Militär - Transporte srep sind. 101 219 237 267 887 3352 3386 3399 3418 3420 337 3458 »— (Befteyung vom) der Fahrnisse und Maaren der in die österreichischen Staaten fluchtenden Schweitzer. 2pp 3423 •*— (wie im) das aus Florenz und dem Toska- ©. Nro« Toskanischen kommende Oliven» Oehl $u behandeln. 305 3430 Zoll (wegen deS) für Ausfuhr des Eisensteins, Erläuterung. 453 3479 Sieh auch Brückenmauch, Drev-ßl'gst - Oebühr, UrbersuhrS, mauth, Viebmauth, Wassermauth, Weqmauth. Zoll-Administrationen (von de») welche Ausweise aufznneh uen, und an wen einzusenden. 333 3455 Zollämter (wie itch die) wegen der Pas, . sier - Bolleken in Böhmen benehmen sollen. 319 3443' Zollamt (daS <9rii|=) Goizczyncin wird eine bolletirende AufsichlSstakion. 28 3289 ------Przewus nurski wirb ein Haupt» einbruchsamt. 241 3406 Zoll * Aufseher, wie von Pfleggerichten und Obrigkeiten vorgefordert werden können. 73 Z332 Zollrevlsoratamt zu Sandomir wird nach Krasnik übersetzt. 41 330« Sänfte (Polijey.) was bey Verleihungen der Gewerbe derselben zu beobacht ten ist. ^ 65 AZs2 Die hier nicht vorfindigen Schlag, Wörter sind unter C. nachzutchlageo.