u.2?uwJa/t2Čf/< Q/f/YZ^rcvi 'd794. gesammelten Verordnungen ein Nachtrag einiger Verordnungen, und zwar sogar noch für das Jahr 1792. voranaesetzt, und diesem ein Nachtrag zum Jabre 1793. ungefüger wir-, dam^abpr erst die im Jahre 1794. erflossener» Verordnungen S. 47. ihren Anfang nehmen, welchen wieder S. 702. ein Nachtrag der mir noch später zu Händen gekommenen nachfolget. Bei AB ( o ) AB Bei dem Eifer also, die Sammlung nach Möglichkeit vollständig zu liefern, und durch diesen BäKd zu den in dem laufenden Jahre 1795. ergangenen Vorschriften desto eher zu gelängen, und sodann mit der Herausgabe derselben von halb zu halben Jahren fortschreiten zu können, hoffe ich um so getroster die geneigte Aufnahme dieses in einer größern Bogenzahl, und sonach in einem im Gegenhalte der vorhergegangenen Bände höher ausfallenden Preise erscheinenden vierten Bandes, als die Ursache dessen nur darin liegt, daß die vorherigen Bande nur einen halben Jahrgang enthalten haben, der gegenwärtige Band aber den vollen Jahrgang 179einschließt, welcher eben leicht in ziveen Theile hatte abgesondert werden können, W litt man sich nicht überzeug gehalten hätte, daß es Jedermann wünschen werde, zur Er'eichung der Vorschriften -es laufenden Jahrganges je eher desto lieber zu gelangen, und nicht fe ner noch nur die Vorschriften von den schon verflossenen Jahren zu erhalten, wie dann auch beider Absonderung dieses Bandes rn zween Theile an dem Pnise nichts barte ersparret werden können, sondern derselbe vielmehr höher gestiegen a * seyn %£ ( o c %® seyn würde- Der halbe Jahrgang 1795. wird nun auf das eheste zu Stande gebracht werde» / wobei sich dann von selbst ergiebt, daß künftighin bei den von halb zu halben Jahren zu liefernden Banden die Bogenzahl der Bande nie mehr so beträchtlich, daher auch der Preis der künftigen Bande-sehr vermindert werden wird. Wien am 12. Oktober 1795- Joseph Kropatschek. Ver- V erz eichniß der in diesem vierten Bande enthaltenen Ver« ordnungen vom rften Janer bis Ende Dezember 1794. Nachtrag einiger Verordnungen für dar Iahr 1792. Nro. Seite. H22. Die Abfahrt des Triester Postwagen wird bestimmt, vom 7. Oktober 1792. 1 ,t 2Z Wie sich in Triest ob Erhebung der Wein-kontrabandr zu benehmen sey. vom u. Oktober 1792. L Nachtrag einiger Verordnungen für das Iahr 1793. 1124. Getreidausfuhr aus Görz und Gradiška wird verboten, vom 8. Februar 1793. 2 1125. Auf dem Gränjjvllamte Seebach wird ein Durchfuhrsjollamt bestimmt, vom 19. April 1793. . 3 a Z 1126 Nro. . , Seite. i l 26. Für jeden Getraidausfuhrspaß ist eine Taxe hon 9 ff abzunehmen. vom 10. tltai 1793. 3 1127. Montursstücke von Soldaten nicht ju kaufen vom II. Mai 1793. 3 $i2R Die Cchiffspatrone sollen die Sanitätspässe nur für wirklich abgehende Personen fordern, vom LZ. Mai 1793. 4 1129. Wem der Unterricht der Jugend zu erlauben ist. pom 2Z. Mai 1793. 4 1130. Wohin sich die österreichischen Unterthanen, die an den aus Spanien abgeschaften Scan# zosen Federung haben, verwenden sollen. Vom 1. Junius 1793. A 1131. Verzollung der Maaren, so über Belgrad bestimmt sind, vom 14. Junius 1793. Z HZ2. Bei der Börsedeputazion^sollen die Maaren stets nach der allgemeinen Lizitations-vorschrift verkauft werden, vom 21. Junius 1793. 5 1133. Gerichtstaxen bei der Triester Pratur sind nach der vierten Klasse abzunehmen. vom 27 Junius 1793. K 1134 Die nach der Türkei handelnden k. k. Un-terkhanm dürfen in Belgrad an den k. k. Konsul nichts mehr bezahlen, vom '2. - Julius 1793. 6 1135 Handel mit Triester Theriak ist in die ot-tomanischen Staate» erlaubt, vom 26. Julius 179$. , d c 7 ) ^ Sivo. Seite. 1136. Retsausfuhr von Teiest in das Ausland wird gestattet, vom 2. August 1793. 7 i 137. Raketen in der Nähe der Stadt Triest zu werfen , wird verboten, vom 17. August 1793. 7 11Z8- Wegen der freien Getreidausfuhr. vom 2Z. August 1793. i Verordnungen vom z i. August, 14. 20. September, z. und 12. Oktober 1793 steh in diesem Lande rückwärts unter den Zahlen 1564. 15^5 ^566. 1567. 1565. ünd 1569. nach. 1139. Maßregeln zur Erleichterung der Kontraband- Untersuchungen und zur verläßlicheren Ec, Hebung, Vertheilung und Verrechnung derselben. vom i8> und 24. Oktober, dann 6. November 1793. $ Verordnungen vom 26. und 28. Oktober, 2., 4-, 8«, 9-, 16. un6 30. November, dann 2., 7., 12., 13. 14. , l8 und 20. Dezember 1793 sieh in' dirsemBande rückwärts unter folgenden Zahlen, als voniZ/o. bis einfchlüßig 1586. nach. 1140. Zoll der innerösterreichischen Eisengattungen bei der Ausfuhr nach Hungarn. vom 20. Dezember 1793. 46 Verordnungen vom 21. und 26. Dezember 1793 sieh in diesem Bande unter den Zahlen 138/01161588 nach. 0 4' Ver- w ( 6 ) Rro. Seite. Verordnungen vom Jahre 1794. J a n e r. *141. Dre vom Chrudimer Bürgermeister Ne-fltbh; unter den innsitzenden Sträflingen eingeführte Spinnart, wodurch sie sich selbst erhalten können, und die Städte von ihrer Unterhaltung befreiet werden, wird zur Nachahmung empfohlen. vom 2. Ianer 794. 47 Verordnung vom 2. I^ner fkeh auch rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1589* nach. * 142. Elnfuhrszoll für das Gilbkraut,. und Aus-fuhrszoll auf die Farbwaare». vom 3. Ianer. 48 1143. Daß den Btttwerbern um eine Pfründe keine Zusage vor dem Konkurse zu machen sey. vom 3. Jan er, 48 1144. Daß die dem Statui quo in der Buko- wina zuwider laufenden Unterthansbedrückun-gen mit dem doppelten Ersätze zu bestrafen ' scyn. vom 3, Ianer. 4$ 1145. Jedes Uiberzichen in eine andere Wohnung in der Stadt ober in den Vorstädten ist der k. k Polizetdirekzion anzuzeigen. vom 3, Ianer- 50 1146. Austriebsverbot der Mutterstutkrn, und Ausstellung l-er Zeugnisse über deren Bele, leguug betreffend, vom 3. Ianer. 5« TE c 9 ) AB Nro. Seite. Verordnung vom Z. Ianer sieh auch rückwärts im Nachtrage unter -er Zahl 159.x nach. 1147, Die Anstellung der Salzverschleißer ist der Bankaladministrakion Vorbehalten, vom 4. Iäner. 52 1148. Das Gränzzvllamt Oderberg wird zum Kommerzial- Änbruchsamte ernannt., vom 4. Ia'ner. 53 1149 Daß die Unterthanen, welche aus öffentlichen Fonds ein Darlehen zu erhalten wünschen, sich an keine Mäckter, sondern unmittelbar an die Landcsstelle oder das Kreis-amt verwenden sollen, vom 5. Inner. Az 1150, Zu Studentenstiftungen sind die würdigsten Schüler vorzuschlagen. vom 9. Ianer. 54 HAi. Das einfache Lottospiel sowohl, als bas sogenannte Lottodauphin wird in Koffee-und Schankhäusern verboten, vom 9. Inner. 54 1152. Die verbesserte Pharmacopoea außriaco provincialis soll allgemein eingcführt unb angenommen werden, vom 10. feinet. 55 1153. Wegen gebrauch des Pergaments bei gr- richtlichcn Expedizionen und UEunden. ,vom 10. Janer. 56 1154. Die in Rücksicht der Fahrenden bestehen» den Sicherheitsanstalten werden erneuert. • vom 10. Ianer &6 # 5 1«55- 'UsO ( io ) Nro. Seite. 1155. Belohnung der Brudcrschaftskaffenverwal- ter. Vom 10. Ianer. 57 1156. Personalgcwerbe nicht auf Häuser zu ra- diziren. vom 10. Ianer. . 58 1157. Als Rekruten können auch Leute von 5 Schuh 1 Zoll genommen werden, vom H. Ianer. 58 1158. Wegen Errichtung einer neuen Wcgmauth zu Andrichqu in Gallizten. vorn in Ianer. . 59 1159. Krtegsdarlehenspatent. vom iz Ianer. 59 1160 Kriegssteuerausschreibung in Ansehung der landcsfürstltchen, ständischen und städtischen Beamten und Pensionisten, so wie in Ansehung der nicht von versteuerten Realitäten lebenden Geistlichkeit, vom 14. Ianer. 72 u6i. Die Salzämtliche Pferdreit er und Schiff-kncchte von der Rekrutirnng frei zu lassen, vom 14. Ianer. 74 1162. Aenderung der Organisirung der Staats-hanptbuchhaltung. vom 13. Ianer. 74 1163. Der Verkauf des neuen Kalenders der Franzosen wird verboten, vom 15. Ianer. • 78 4164. Wann die Testamentseinverleibung in die Stadt-oder »Grundbücher von Amkswcgen Statt finde, vom 17. Ianex 78 Cu) Nro. Seit». 116g. Wie es bei den Provisions -und Pensions-bezögen der Beamten, derselben Wittwen «nd Kinder gehalten werden soll, vom 17. Inner. 79 1166 Die Steinkohlengewerkschaften, wo das höchste Aerarinm die Bergjurisdikzion hat, sind blos zu Entrichtung der Quatembergelder zu verhalten , mit der Zehendabgabe aber auf 10 Jahre zu verschonen, vom 17. Ianer. 8? 1167. Stempel und Taxengebühr für die Dcpo-sitenextrakte. vom 17. Ianer. 82 116g. Hauptschulen, wo Zeichenmeister ange-stellet sind, haben die Probzeichnungen der Schüler einzubcingen. vom rg Ianer. 8z 1 169. Bei Elozlrung der Kirchen -> und Stiftungsgelder an Privaten, welche Zinicn zu stipu-liren. vom ig* Ianer. 84 1170. Verbot der Einfuhr aller französischen Waarcn und Getränke, und der Einfuhrszoll hungarischer Weine nach Pohlen, vom 18. Ianer. 84 Eine Verordnung vom 19. Ianer sieh weiter rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1591. nach. 1171. Tiroler Partheien stehet die Wahl der Schiedsrichter frei, vom 20. Irin er. 84 1172. Wirthe in Vorstädten sollen kein frisches V v, sihweincnesFleisch, Würste, dann Schwein-v * z schmalz Su£ c 13 ) Mo. Seite. schnralz über die Gasse verkaufen. Vom 2i. Inner. 85 1173. Die patentmäffige Einlegung der Schul- densteuerfasstonen und Abführung der dieß-falligen Betrage betreffend. Vom 22. Ianer. 86 1174. Bei der Viktualien Taxregulirung auch den Preis der Unschlittkerzen zu reguliren. Vom 2Z. Ianer, £6 1175. Die Maaßregeln zur Einbringung des pa-tentmässigen Darlehen von der vierten Men-schengattung, oder dem sogenannten quarto genere hominum werden vvrgezcichnet. Vom 23. Ianer. 87 1176. Weisung, wie die in Gallizien über die Ehen der Sujets mixtes entstehenden Streitigkeiten zu beurtheilcn seyn. Vom 23. . Ianer. ' *" 95 Eine weitere Verordnung vorn 23. Ianer sieh rückwärts tm Nachtrags unter der Zahl 1592. nach. 1177. Verkündigungen solcher Ehen, wo Perso- nen von zweierlei christlichen Religionen sich Heurathen, sollen in der katholischen Pfarrkirche sowohl, als in dem protestantischen Vethhausevorgenommcn werden. Vom 24. Ianer. 96 1179. Wie dem Vertreter einer Konkursmasse die Stempel.-und Taxfrciheit zugestanden sey. Vom 24. Ianer,. "79 fr ** C rž *) Nro. Seite. 1179. Das Verbot des Austriebes des innlän-dtschen Borstenviehes wird aufgehoben, vom 24. Ianer. 98 1180. Bestimmungen in Ansehung der Leopoldi-nischen Mädchensttftung in Böhmen, vom 25. Inner. 99 11 g i. Ob die Stemplung der innländischen Ma-nufakten an beiden Enden statt haben soll? vom 25. Inner. 10* 1182. Die jüdischen Steuernachlaßwerber, welche sich binnen 3 Monarchen mit keinem Bescheide ausweisen , sollen ohne weiters zur Entrichtung ihrer Schuldigkeiten mit Zwang gehalten werden, vom 25. Ianer. iol 1183. Wohin sich wegen der Fuhrlohnsvergütung für die Gekraidlieferung zu verwenden sey. vom 25. Inner. ioi Eine Verordnung vom 26. Inner sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1593. nach. J184. Keine Klage eines Dicnstbothen wider seinen ^Dienstherr», er möge noch im Dienste sich befinden, oddr bereits ausgetreten scyn, ist vom Richter anzunehmen, sondern nach dem Diensibothenpatente der politischm Be- '' Hörde zuzuweisen. vom 27. Inner. . io2_ 1135. Wie sich die Advokaten der Substituten wegen zu benehmen haben, vom 27. I«ner. 103 11 £<#. AE ( -4 ) ^ Nro. Seite, r > 86. Die Agenten * welche auf die französischen Kaufleute ausgestellte deutsche und erbländi-sche Wechsel zahlbar machen, und das Geld , dafür ausser Landes führen wollen, sind in Verhaft zu nehmen, vom 2F. I«ner. 104 1187. Von der haaren Bezahlung des P^stporto für die Kammeralämter hat es abzukommen, dagegen sind die Portobcträge zu journalisi-ren. vom Zk. Ianer. 105 F e b r m a r. 118 Die bisher auf die Einbruchsämter beschränkte Einfuhr des Leinöls wird überhaupt in allen Ländern auf alle Gränzäm- ter ausgedehnct vom 1. Februar. log li 89- Bei Hausiren mit Waaren sind überhaupt die Zeugnisse der innländischen Erzeugung erforderlich, vom 1. Februar. 106 1190. Wenn die Justitz - und Krimmaltabellen einzubringen sind, vom Z. Februar. 107 1191. Die Vorschriften, welche in Ansehung des Büchernachdrucks für die deutschen Erbländer bestehen, sollen auch in den hungarischen befolgt werden, vom 7. Februar. l©8 Eine Verordnung vom 7. Februar sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl <594- nach. H92. Wegen Requlirung der Brücken-und Ueber-fahrtsmäuch« bei den Duckowinerfiüsscn. ' vom 8- Februar 109 H93. Weqen Stemplung der Vorrätbe von ganz und halbseidenen, batistenen , musselinenen und y W c 1$ ) w Mo. ♦ Seite, und schleiernen Lächeln , dann Gommer - und Wintermanchester, Gilets und Westen, vom 8. Februar. 109 Drei Verordnungen vom 8. Februar und eine vom 10, Februar sieh rück-wart« im Nachträge unter den Zab-- len i"595‘ !596. 1597 »ad 1593, nach. 1194 Stadthaupkmanns Bestellung zu Prag. vom 11. Februar. - 1 !: 1195. Privilegium für Georg Held zur Erzeu- gung lind zum Verkaufe des Kuiisttorfes. vom 11. Februar. 1 n 1196. Der Unterschied zwischen Pöttinger und Wiener Hurerergesellen ist abzustellen, vom il. Februar. 113 1197. Den hungarischen Händlern wird der Ver- kauf der Rohrdccken allüithalbcn erlaubt, vom i2. Februar. 113 1198. Die Brunnen sind mit Bruchsteinen aus-zumauern, und die nicht so auSgemauer- 1 ten nie ohne vorherige Aussetzung tiefer zu graben oder zu reinigen, vom 12. Februar^ 114 1199. Den katechetischen Unterricht der kehrsunge» betreffend, vom 12. Februar. laoo. Bestimmung, wie lange bit Tanzmusik auf hem Lande zu gestatten sey. vom 13. Februar. nQ Eine Verordnung vom 13. Februar fte^ im Nachtrage rückwart» unter Her Zahl 1599. nach. iaoi, AO ( -6 ) 'TE ^0. • Seite- i2ö$. Nur b?e %l6e Besoldung der Beamten kann mit Verbot beleget werben, vom 14. Februar. 11/ v202. Taxe für die Anstellung eines Güterbestätters. vom 14. Februar. 117 $203. Den Schmalzhandel in Wien betreffend. vom 14 Februar. Uj .204. Privilegium für Ignaz Unterbergers @r5. Februar. 119 205. Wegen Aufhebung der freien Einfuhr des Unschlichts und Fortdauer des Verbots der Ausfuhr des Unschlichts, und der Unschlicht-kcrzen. vom l$- Februar. i2$ Eine Verordnung vom IZ- Februar sieh rückwärts im Nachtragetunter -erZahl 1600. nach. 1206. Weisung wegen der auf den Markt kommenden Landpartheyen in Wien, vom iy. Februav. 122 *207. Bei Mktualien -- Taxregulirung in Landstädten sich nicht nach der Taxe der Stadt Prag zu benehmen, vom 20. Februar. 123 2208. Wegen Vorbeugung des Habervorkaufs. auf den Märkten, vom 20. Februar. 123 Zwo Verordnungen vom 20. Februar sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1601 und 1602. nach. 1209. Die Schullehrer sollen ihre Bittgesuche eigenhändig schreiben, vom 21. Februar. 123 1220. Sekte. C 17 ) Reo. 1210. Daß man sich sowohl wegen der, dem Grunde anklcbenden, als auch wegen der, die Person des ehemaligen Besitzers betreffenden Zahlungen, welche dem Aerarium ^u leisten sind , allzeit nur an den jeweiligen Besitzer halten werde, vom 21. Februar. 1211. Einführung der Wirlhs - und Gastgebs-ordnung in Tirol, vom 21. Februar. 3 212. Wie sich bei Fällen der von den Frauen ihren Ehegatten, nebst einem Stammmle-legate vermachten jährlichen Legate, in Ansehung der Erbsteuer zu achten ftp. Vom 2i. Februar. Eine Verordnung vom 2t. Februar fleh rückwärts im Nachträge untef der Zahl 1603., nwb. 1213. Wie die Konlrabandfälle zu behandeln sind, vom 22. Februar. 1214. lieber die Vergütung für Reisen und Bauriße an die Maurermeister. Vom 22. Februar. Eine Verordnung vom 22. Februar sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1604. nach. 1215. Daß kein Schüler ohne die Endprüfung abzuwarren, in die Vakanzen reifen soll, vom 24. Februar. 3216. Die Vorlande werden von der Kriegssteuer enthoben, und zum freiwilligen Darlehen aufgemuntert, vom 24. Februar. 124 "5 123 Vierter Band. b I2if, W C 18 ) W Nro. Seite. 1217. Labetten ober Zwickspiel ist unter die Ha-zardspiele zu zählen, vom 25. Februar. 137 1218. Die Anzeigen über ansteckende Menschenoder Viehkrankheiten sind ohne Zeitverlust von den Wundärzten an die Werbbezirks-kommissariate, und von diesen an die Kreis- ämter zu machen, vom 26. Sebcuar. 138 1219. Wegen Ertheilnng des Wanderung spasses vom 26. Februar. 14Ö 1220. Unter mehr beschränkten Bedingnissm wird der Verkauf des Arseniks gestattet, vom 26. Februar. 140 1221. Gold - und Silberarbeiter sollen beiReih-zünften nicht ausgenommen werden, vom 27. Februar. 142 1222. Die Juden sollen ihre Geschäfts - und Handlungebücher in der landesüblichem Sprache führen, vom 27. Februar. 142 1223. Maßregeln zu Einbringung beet Darle- lehen vom quarto genere hominum. vom 27. Februar. e I43 1224. Postporto für die Amtsbrkefe tier Ver- pflegsbeamten vom -8- Februar. 155 1225. Kontrolle über Postretardanzen. Vom 28 Februar. I£5 1226. Daß diejenigen, die ein Wablfäbigkei ts-dekret zu einer Bürgermeistees Sindik us-oder Rathsmannsstelle bet regulieren Sl:ad-ttn erhalten wollen, sich der Prüfung aus dem c iO So# . tfM. Settkr dem Dolitifdicn Kacke beim Gubernium ÜN- !2 2/. Die Körnerpreife zu erheben., und der Hofstelle anzuzeigen. vom i. Marz. i57 1228- Welche Schiffknechte von der Rckroutirstng Zwei Verordnungen vom i. März sieh rückwärts im Nachtrage unter den Zahlen 1635, und 1636. nach. 1229. Die Deposttengebühr ist nur von den Puppillar - nicht aber von gerichtlichen Depositen zu verstehen. Vom 4. Marz. ,15$ 1230. Uiber die Ecfordkrnifle bei Stipenbicnge- fuchen. vom 5- Marz. 1^9 1231. Geschriebene Zeitungen werdest unter Strafe verboten, vom A. Marz. 163 1232. Warnung vor fremden Lotterien, vom 6. Marz. itzz 1233. Jüdische Steuerreste können auch mit M-litärcxekution eingetrteben werden. Vo,n 12Z4. Dierbräuer sollen die Bräuschank - und Ausstoßregister führen, vom 7. Marz. 164 1235. Erhöhung des Postrittgeldes von 4Z kr. auf i fl. bei einem Pferde vis letzten Oktober frei sind, vom ;. Marz. I Zs 6. Marz. iŠ4 b 2 *7 9U <5u£ C 20 ) ^ S?ro* Seite. 1794. für Krain und Kärnten, vom 7. Marz. 165 1236. Den hungarischen und siebenbürgischcn Handelsleuten und Fabrikanten wird gestattet, ihre dort erzeugten Fabrikate in die deutsch -- crbländischen Provinzen auf die Hauptjahrmärkte zu führen. Vom 7. Marz. 166 1237. Ausfuhrszoll vom Flachse. vom 7. Marz. 166 1238. Warnung vor Kohlengebrauch zum Er- wärmen in den Schlafgemächern, vom 8-Marz. 167 1239. Saumselige Vasallen Landesfürstlicher Lehen in Steucrmarkl werden zu Ansuchung der Belehnung aufgefordcrt. vom 8- Marz. 167 Eine Verordnung vom 8- Marz sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1607. nach. 1240. Losungszeichen bei ausbrechendem Feuer in Kärnten. vom 10. Marz. 169 1241. Uiber die Exemption der Juden bei der Rekroutlcnstcllung und die Beobachtung d r jüdischen Konstkiplionsrevision. vom 10. Marz. 170 1242. Daß das in Pacht gestandene jüdische Ver- zehrungs - Aufschlagsgefäll, vom 1. Februar 1794. zu Händen des Aerarivms admmi-strirt werde, vom 1-2. Marz. iy5 AO C si ) Nro. Seite. 1243. Wie sich beinobilitirtenPartheien mit dem Aählgelde für Depositen zwischen dem Wiener Magistrate und den Landrechtcn zu bench- men sey. vom 13. Marz. 176 1244. Wie sich bei Gesuchen um &ffjdhin9 ober Löschung eines Pfandrechtes zu bench- men sey. vom 13. Marz. 177 1245. Die Zustellungsbögen sollen von den Par- thcien unterschrieben werden, vom 13. Marz. 177 1246. In Stallungen sollen keine Kutzer errichtet werden. vom 13. Marz. 178 1247. Uiber Verrechnung und Benutzung des für Staatsgüter eingebrachten Kaufschillings, vom 14. Marz.. 179 1248. Den Gesuchen um Reparatmsbewllligung der Kirchen, Pfarreien, u. b. gl. sind die Vorausmaße und Kostenübcrschläge beizu-lcgen. vom 14. Marz. i,go 1249. Der Gebrauch ungestempelter Büchel bei Pachtungen wird allen Partheien gestattet, vom 14. Marz. igi 1250. Nachtrag in Absicht deö Kricgsdarlchcn. vom 15. Marz. 181 1251. Vo» Ortschaften, wo Wochenmärkte gehalten werden, sind richtig die Gctrcidprei- se einzuscnden. vom iz. Marz. 183 b Z I2L7. AO 22 ) PB Nw. Veite. 1252. Sequcstrazlon^ fahrender oder beweglicher Güter betreffende Vorschrift, vom 17, 'Marz. 185 1253. Wegen Aushebung der zum Militärdienste tauglichen Mannschaft, welche ohne obrigkeitliche Bewilligung ausser dem Wcrbbe- zirke betreten wird, vom >8- Marz. i84 1254. 'Inf die nützlichste Vorschläge zu Vereinfachung der gegenwärtig bestehenden Arzncidi» spensatorien und des Armee - Mcdikamentensi-stems werden Preisfragen ausgesetzt, vom 18- Marz. ' i85 i 25 <. Vorschrift wegen der Fleischzuwaagen, vom ‘ 19- März, * 195 1256. Daß der Vesoldungsverbot der Beamten nur auf die Helfte angenommen werden kann, vom 20. Marz. 195 1257. Ein Handelsmann ist seine Handlungsbücher Niemanden andern , als seinem gehörigen /* Richter vorzuweisen schuldig und gehalten. ^ vom 20. Marz, 19^ Z2Z8- Wann bei Kreisfilialkassen Gelder angewiesen werden können, vom 20. Marz. 198 1259. Die Jnstrukzion zu Kgsse -- Untersuchungen erstrecket sich nur auf die Hauptstädte, und nicht auf montanistische Werkskasserz. PtzM 20. März. 198 Ein? w c 23 ) Nw- Seite, Eine Verordnung vom 20. Marz sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl i6cs nach. 1260. Die Jnvigilirung auf die Ausgeber falscher Münzen betreffend, vom 21. Marz. 199 1261. Wie die Gemeindeinkünfte zu Feuerlösch» geräthschaften verwendet, und verrechnet werden sollen, vom 21. Marz. 200 1262. Wie die Gläubiger zu Versteigerungen vorzuladen, und dabei zu vernehmen sind, vom 21. Marz. 201 1263. Das Verbot, heimliche mörderische Gewehre, als Pistolen, Terzet und Sliletkzu tragen, wird allgemein wiederholet, vorn 21. Marz. 201 1264. Satzung auf Fischgattungen für Nieder- östreich. vorn 21. Marz. 203 1265. Wegen Uibersetzung der Wegmaut von Ntenadow nach Dubiezko, vorn 21. Marz. 203 1266. Bei Überschlägen zu Aufführung der Aerarial-und öffentlichen Gebäude soll jederzeit das Ziegelmaß angcmerket werden. Vorn 22. Marz. 204 1267. Privilegium für Fr. v. Wcißbach zurVer» fcrrigung einer von ihm entdeckten Art von Potasche aus Galliztschem Steinsalze, vom 22. Marz. 204 h 4 1268. ®,jÄ ( M ) %v» Stic. Seite. 12 6g. Den Großhändlern Abraham Grelsinger und Johann Hering, dann dem Spezerei-Handelsmanne Joseph Müller In Brünn wird zur Uibernahme und Besorgung der mährischen Lethbank auf 15 Jahr ein Privilegium ertheilet. Vom 22. Marz. 206 1269. Wegen unentgeltlicher Löschung der alten, bereits getilgten landkäflichen Haftungeil. 1270. Einführung des Haupdchuldenbuches bei den Landtafeln in Böhmen und Mähren. I2/I. Bei wüthigen Hundsbiß allzeit die Hilfe der Aerzte anzusuchen, vom 25. März. 247 Eine Verordnung vom 25. März sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1609. nach. 1272. Daß das Scheit- oder Klafterholz in der Länge eine Wicncrclle halten, und bei dessen Aufschlichtcn die Höhe und Breite eine Wienerklafter ausmachen soll, vom 26. März. 24g 1273. Maaßregeln in Absicht des unentgeltlich abgcführt werdenden Kriegsdarlehen, vom 26. März. 249 1274. Daß die Sportulargebühr bei Derlassen-schaftsabhandlungen zwischen den» Richter, der die Abhandlung zu besorgen hat, und zwischen derjenigen Obrigkeit, die vorhin das vom 22. Marz. 224 Spor- %» < 35 ) PO Slro. Seite. Sportulare bezogen hat, zur Helfte gethci- let werden soll, vom 27. März. 251 .. 1275. Lämmer, Schaaft und Schöpse auszutrei- ben, wird gestattet. Vom 28. März. 252 1276. Wie sich in Ansehung der Erklärungen über die Vormerkungen zu achten sey. vom 28. März. 253 1277. Mer die am Saustrome znentrichtende Schiffahrtsgebühr, vom 28. März- 254 1278. In wie weit die Kommerzialstempelbeamten penstonsfähig seyn können. vom 28. März. 260 Eine Verordnung vom 28. März steh auch rückwärts int Nachtrags unter der Zahl 1610. nach. A p r i l. J279. Das Zollpatent ist genau zu beobachten, vom 1. April. 26s 1280- Zollämter sollen die Pulver - und Salniter-Derführung ausser Landes verhindern, vom r. April. 261 1281. Weisung in Betreff der in das Landeinschleichenden Zigeuner, vom 1. April. 261 1282. Daß in Halle falsche Holländer Dukaten vom Jahre 1776. vom Blei im llmlaufe sind, vom'.April. 263 b 5 1283. W C 26 ) Nro. S3. Wie sich in Jnjurienhändeln der Unter» thanen zu benehmen fey. vom Z. April. 264 Eine weitere Verordnung vom Z. April sieh rückwärts tut Nachtrage unter -er Zahl 1611. nach. 1284. Zu Erreichung einer besseren Kontrolle bei Einhebung der ordinari Biertranksteucr sollen die Wirthschaftsämter über das in die k. Städte ausgekellerte Bier besondere Verzeichnisse führen, vom 5. April. 266 1285. Verbot, Knegsbedürfsnisse aller Art nach Pohlen auszuführen, vom 7. April. 267 Eine Verordnung vom 8. April sieh weiter rückwärts im Nachtrage unter-er Zahl 1612. nach. 1286. Den Unterthanen wird alle Theilnehmung an den pohlnischcn Staatsangelegenheiten untersagt, vom 9. April. 26$ 1287» Verbot in die Neuleiningische Wester-burger Gold -- und Silberlotterie zu spielen-vom 9. April- 270. Eine weitere Verordnung vom 9» April sieh weiter rückwärts unter -er Zahl 1613. nach. 1288. Daß in einem Berichte an die Landes-sielle nicht mehrere Gegenstände, die mit einander in keiner Verbindung stehen, auf; zuführen seyn. vom 10. April. 2/Q S# ( 27 ) St# Mrs, Seite. 1239. Daß der Verschleiß desPulvcrs und Sal-niters in das Ausland verboten sey. vom 10, April. 271 1290. Den Studenten wird verboten, ohne Be- willigung des Gymnasialpräftkts und des Professors Bälle oder andere öffentliche Lustbarkeiten zu besuchen, vom 10. April. 272 1291. Städtische Viertaxe zu Triest von den Ge- bräuen abzunehmen.. vom n. April. 273 1292. Nur die Landesstelle soll künftig berechtiget seyn, neue Bräubefugntsse zu verleihen, vom i i, April, r 27Z 1293. Daß künftig, wo ein Gewerb auf einem Hause radizirt ist, ersteres ausser dem Hause in besondere Schätzung zu bringen , und so auch besonders in einem bestimmten Preise in die Gewähr einzutragen sey. vom Ht April, 276. 1294» Daß fähige Gallizier zur Praxis bei dem Merkantil < und Wechselgerichte in Wien zugelassen werden, vom 12. April. 276 1295. Was annebst in den jährlichen Ma- nufakturstabellen einzutragen komme, vom iZ.Apxil, 277 1296. Daß das Reciprocum in Ansehung des Büchernachdruckes, welches zwischen Hun-garn und den deutschen Erblanden besteht, auch auf Siebenbürgen ausgedchnet worden sey. vom 14, April. 377 W ( 28 ) «g Mo. . Seite. 1297-. Wie es in Ansehung des Verkaufes der mit Transeat bezeichnet««! Bücher von Seite der Buchhändler zu halten scy. vom 14. April. 278 1298. Wegen Berichtigung der Steuern von den Partheien bis zur Hälfte des dritten Monats eines jeden Quartals, vom i8-April. 279 1299. Wegen des im Umlaufe erschienenen fal- schen 34 Kreuzer Stückes, vom 18-April. 280 1300. Was hungarische Uutcrthanen, wenn sie hausiren wollen, zu beobachten haben, vom ,i8- April. 281 1301. Nur diejenigen Quittungen der Krciskas-sen bei Liquidirungen als glaubwürdig an-zuschen, welche das Kreisamt protokolliret und vidiret hat. vom 21. April. «82 1302. Formular zu Marktpreistabellcn. vom 25. April. 284 1303. Die Kreis - und andere Wundärzte zur deutlichen Verfassung eines Vifum repertum > anzuweisen. vom 25. April. 236 $304. In wie weit die Landesstclle die Ablösung der Urbarialabgaben selbst begnehrnigen könne, und was mit den Ablösungsbeträgen zu geschehen habe, vom 25. April. 286 i3°5* c 29 ) Sl# Nro. Seitci 1305. In Böhmen werden in Ansehen der land- täflichen Geschäfte Praktikanten ausgenommen. vom 2$. April. 287 1306. Biersatzung für Oesterreich ob der Enns. Vom 25 April. 288 1307. Der Verbot rohes und geschmolzenes Unschlitt, dann Unschlittkerzcn ausznführen, wird bistätriget, und die Einfuhr des fremden Unschlitts nur gegen tariffmäffigen Zoll gestattet, vom 26. April 289 Zwo Verordnungen vom 26. April, sieh rückwärts im Nachträge unter den Zahlen 1614. und 1615. nach. 1308. Erläuterung der Verordnung wegen Aus- fuhr der Kriegsbedürfuisse in das republikanische Pohlen, vom 28. April. 29» M a t. 1309. Die bestehende Verordnung, wodurch den Bäckern untersagt wird, Ctrizel als Geschenke zu vcrthcilen, wird auch auf die Apo-tccker in Rücksicht auf die üblichen Neu-jahcsgeschenke ausgcdehnet. vom 1. Mai. 292 1310. Was in den Trau - und Geburtsregistern a»jumerken sey. vom l. Mai. 291 1311. Wegen genauer Beobachtung der vorge- schriebenen Prüfungszeit bei den Kreisschuley. vom 1. Mai. 292 Eine W c 30 ) $0« Nco. Seite» Eine Verordnung vom 1. Mai skeh rückwärts im Nachträge unter -er Zahl 1616. nach. 1312. Nach dem Tode tints unehelichen Kindes kann weder dem Vater, noch einem Anver- // wandten der beiden Aeltern ein gesetzliches Erbrecht zukommen, sondern die Verlassenschaft ist für das Aerarium einzuziehen, vom 2. Mai, 292 1313. Vor Annahme fälschet aus weissein Kupfer gegossenen ganzen und halben Kronen-thaler wird Jedermann gewarnet. vom 2. Mal, 293 1314. Für die Partheien, weiche die Erhebung der Interessen von den 4 1/2 prozentigcn Kupferamtsobligakioncn bei dem Iahlamte wünschen, wird eine Anmcldungsfrisi von 3 Monaten bestimM. vom 2. Mar. 294 1315. Vorschrift wegen des Ärrhaabzuges. vom Z. Mar. 295 1316. Bei Verwechslung der Beamten hat das betreffende Amt für die Sicherstellung des ausgeschriebenen Kriegödarlehen zu haften, vom Z. M«i. 296 <317. Die von wüthigcn Thieren gebissenen Menschen müssen nicht mehr in das allgemeine Krankenhaus nach Wien gebracht werden. VE 8, Mai. 297 AB (' 31 ) AB Mo. Seite» 1ZI8- Auf welche Welse her Abdörrung der Waldbäume vorzubeugcn sei), vom 8. Mai. 299 1319. Vorsicht bei Ausfertigung der Armuths-zeugnisse für die Juden zu gebrauchen, vom 8. Mai. 304 lZ2O. Den Krämern und Kaufleuten auf dem Lande, die nicht eigcnds dazu berechtiget sind, wird verboten, mit solchen Materialwaaren-artikeln Handel zu treiben, welche unter die Klasse der Arzneien gehören, vom 8» Mar. 304 1321. Die in wirklichen Diensten stehende Taback-undStcmpelgefällsaufsichtsbcümten sind von der Rckroutirung frei, vom 8. Mai. 305 1322. Verbot des heimlichen Kühcschlachtens bei den Küh - Und MilchlcuteNi vom 9. Mai. 336 1323. Feine Tischzeuge sollen künftig gleich auf dem Stuhle, so wie deren Vorräthe, gestempelt werden, vom 10. Mai. 306 Eine weitere Verordnung vom Io. Mai sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1617. nach. 1324. Daß kein Kammer - oder Religionsfonds- gut ohne Versteigerung Hinbangegeben werden dürfe, vom 11. Mai. %of $325. Warnung an dem französischen Plane, ver-mög welchem alle mögliche Lebensmittel in den Ländern der koalrsirten und neutralen mm fof C 32 ) Nro. Seite. - Mächte aufgekauft werden sollen, weder Theil zu nehmen, noch mitzuwirken, oder Hilfe zu leisten, vom 13. Mai. 30g 1326. Die Ausfuhr einiger Gattungen roher Häute und der in Lohe gegärbten Kuhhäute wird verboten, vom 14 Mai. . 314 X 327. Keine dem Stempel unterliegende Waare ungestempelt in öffentlichen Lizitationen zu verkaufen, vom 14. Mai. 314 Eine weitere Verordnung vom 14. Mai sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 161S. nach. 1328. Zu Vermeidung einer FeuerSgcfahr sind sowohl aus Städten als auch aus Dorf: schäften die überflüssigen Holz - Heu - und Strohvorräthe ausserhalb auf offene Plätze zu verlegen. Vom 15. Mai. 315 1329. Wie die zum Strassenbane einznzichcnden Gründezu vergüten sind. vom 15. Mai. 315 1330. Um den willkürlichen Taxabnahmcn der Zünfte bei Meisterrechtscrtheilungen vorzu-bcugen, sollen über die Gebühr vor der Auszahlung von der Zunfkslade Quittungen ausgestellet werden. Vom 15. Mai. £16 1331. Den Rabinern wird unter Strafe verboten, ein jüdisches Brautpaar zu kopuliren, bevor sich selbes nicht über die auf drei Jahre sichergcstellte Steuer ausgewiefen hat. vom 15. Mai. Zl6 HB ( 33 ) Seite. Nro. 1332. Warnung, sich nicht unvorsichtig in Kalkschachten zu wagen. vom iZ. Mai. 317 1333. Die Zungenbrandlösung bei Kindern, und Anordnung der Aderlässe bei schwangeren Personen wird den Hebammen untersagt, vom >Z- Mar. Zl8 1334. Wegen Zustandbringung der hungarischen Tabackschwärzer. vom 15. Mar. 319 ±335 Nachricht von dem Taubstummen -Jnsti» tute in Böhmen, vom 16. Mai. 320 1336. Wegen fruchtbringender Anlegung der gelösten Kaufschillinge. vom 17. Mai. 323 1,337. Die Gränzstazioncn Herrnskretschen und Niedergrund werden zu Zolleinbruchsämtern, Lertmeritz aber und Aussig zu Hauptlegstädten auf einige Zeit erhoben, vom 17. Mai. Z 24 1Z38- Auf Musterkarten und Prcisnoken von ausser Handel gesetzten Maaren keine Bestellungen sammeln zu lassen. Vom 17. Mai. . - 325. 1339. Warnung vor dem Genüße des Wasserschierlings. vom 21. Mai. 326 1340. Wegen Haltung der, der Waldkultur sehr schädlichen Ziegen, vom 22. Mai. 326 134t. Don Einsendung der Ausweise über die bei Privaten anliegenden Kapitalien hat cs abzulommen. vom *3. Mai. 3 / Vierter 8anb. ( 1342. HB ( 34 ) HB Drv» Seite. 1342. Was bei Erhebung der Pensionen für Kinder zu beobachten, und wie die Quittungen über Erziehungsbeträge, Gnadengaben oder Pensionen rc. auf unbestimmte Zeit einzureichen sind. vom 23. Mai. 328 $343. Für die mündliche Anbringung der Apel-lazions - und Rcvisinnsschriftcn sollen de« Partheien von den Advokaten keine Reis-zehrungskosten, noch Wartgelder angcrechnck werden, vom 23. Mai. 329 1344. In welchem Falle die angeordneten Anzeigen über die Todesfälle der jüdischen Familienhäupter unterbleiben können, vom 2Z. Mai. 331 1345 Wann die zu stemplenden innländischen Waaren auch an beiden Enden gestempelt werden können, vom 24. Mai. 331 1346. Bei Prämien für die Vertilgung der Raub-thiere auf Beseitigung der Bevortheilungcn des Aerariums zu sehen, vom 24. Mai. 332 1347. Die ganz und halb wollenen Zeuge sind der Stemplung unterzogen, vom 30. ttTßt. 333 1Z48. In Betreff des, den Judengemeinden er-theilten Befugniffes, .Pässe zu geben, vom 30. Mai. 334 1349. Bei gänzlicher oder theilweisen Bezahlung der Religions - Studien - Sttftungs - oder Akademiefonds - Kapitalien von der ausge- stell- C 35 ) « Strti« Seite.; stellten Quittung immer efn DÜplikat eiN-zuftnden. Vom 30. Mat. 335 LzZo. Daß bk hungarischen roh oder halb gearbeiteten Felle den ganz bearbeiteten bei der Einfuhr an dem Zolle gleich zu halten fepti. Vom 30. Mai. ZZ§ (Bitte weitere Verordnung vom 30. Mai sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1619. nach. izLl Daß mit gallizischem Sudsalze zu Lande freier Handel getrieben werden könne. Vom v Zl. Maü ZZS Z u n i u s; $353. Daß sich die französischen Kaufleute in Smirna unter den Schutz der verbinde-ten Mächte begeben haben, vom 3. Junius. 33# 1353. Den Buchhaltern bei Berg-und Salinen- Oberämtern gebührt nur bad Votum Infor-mativum. Vom 6. Junius. ,Z37 1354. Vorschrift in Betreff der Interessen von den Uaterthans - Prägravationsersatzposien« vom 6. Junius. ZZZ *355. Der Achte Artikel der Wechselgerichtsord- Nüng wird bcstättiget. vom 6. Juniüs. 33^ § % (Bim «Off ( 3* ) .«(Iff Nro. Seite. Eine an-eve Veror-nunyvom 6. Iu--«tue sieh rückwärts im Nachtrage unter -er Zahl 1620 nach. 1.356. Zu vermögen, daß die neu installirten Pfarrer die Schuldotirungen fortfttzen. vom y. Junius. 339 1337. Die bestimmten Strafen gegen die Waldfrevler beziehen sich nur auf diejenigen Dominien , welche einige in der Defensionölinie liegende Gränzwaldunge» besitzen, vom 12. Junius. 340 , 1358. Uiber die Evidenzhaltung der jüdischen Geburtsregister. vom 12. Junius. 340 1259. Bei Kriminalverbrecken , die mit den Polizeygeietzen im Zusammenhänge stehen, ist ein Auszug der Kriminalaktcn an die polittscke Landcsstellc und das Appellationsgericht zu überreichen, vom 13. Junius. 341 1360. Pohlnifcke Viehhändler haben, auch wenn sie mit ihrem Vieh triebe von den gebauten Strassen abwüchcn, die Vichmauth zu entrichten. vom ' 4. Junius. 343 1361. Daß auch die Juden verhältnißmössrge Beiträge von ihren Der asscnichaftcn für den Rorwalfäiussond zu leisten haben, vom IJ. I't'liuv. 344 1362.. D-e Schul o- dnung genau zu beobachten, vom 17. Iuutuv. 345 C 37 ) ÄE Nro. Seite. 1363. Diejenigen Schüler, welche von Entrichtung bes Unterrichtsgeldes befreiet sind, und durch zwei Jahre nacheinander nach der ersten Semestralpcüfung nur die zweite Klasse erhalten haben, werden dieser Wohl- that verlusiigct. Vom 17. Junius. 345 1364. Was bei den Pupkllartabellen besonders anzuzetgen scy. vom 17. Junius. 346 1365. Wann die Einwendung ' der Verfälschung einer Urkunde einen Kriminalgcgenstand aus-macht, vom 20. Junius. 346 1366. Wicnach eine krocuru aus dem ottoma- nischen Reiche angenommen werben könne. vom 20. Junius. 347 1367. Daß die Gtahlwaaren mit dem Name» des Meisters zu bezeichnen sind, vom 20. Junius. 348 $368- Ueber das Ausfuhrverbot der rohen Häute und des Leders, dann wegen Ausfuhr der Knoppern, vom 20. Junius. 349 1369. Verbots) der Mischung des Leims mit Kalk bei Führung der Gebäude, vom 20, Junius. 351 1370« Wegen Einhebung und Abfuhr der Interessen von den bei Privaten anliegenden Kapitalien der gesperrten Kirchen, vom 21. Junius. 3Z2 c a $37i. C Z8 ) Nro. Serke. 1371. Daß ohne Vorweisung der Zertifikate keine Pferdcxtraktion aus Tirol nach Italien und die Schweiz mehr statt haben solle. Vom 24 Iunius. 353 1372. Regulirung der Justitzverwaltung zu Ro, vrredo, Botzen und Innsbruck, vom 26. Iunius. 3 53 1373. Vorschrift zu Dienstbeschungen und Be- förderungen bei der Staatsbuchhaltung, vom 27. Iunius. 354 1374. Wegen Ueberfetzung der Poststazion Kut-furwald nach Deceschcnp in Gallizien. vom 27. Iunius. . 336 ^375. Wie sich bei ausscrgerichtlichen Lizitationen in Ansehung des, dem Armenfonde ge, birhrrnden Lizitationsprozentes zu benehmen fcy. Vom 27. Iunius. 357 1376. Bei keiner Besttzveränderung darf ein hö-hers als Io perzentigcs Laudemtum von dem neu erhobenen Gcundschäzungswerrhe abgcnommen werden, vom 27.'Iunius. 35g ?377* Zwischen Witkingau und Wien wird eine neue Postwagenfarth errichtet, vom 27» Iunius. 359- 13-8. Wegen zweckmössmer lVerfassung der Grundbefitzveränderungslabellen, vom 23. Iunius. 36® *37%. C 39 ) Mo Seite. 13/9- Hölzerne Kamine sind abzuschaffen. vom 5 8. Junius. 36$ Julius. 1380. Erläuterung wegen des Ausfuhrsverbots der rohen Häute. Vom 1. Julius. 362 1381. Die Tabelle» über Aus - und Eingewan- derte richtig cinzuscnden. vom i. Julius. 363 Eine Verordnung vom 2. Julius steh rückwärts im Nachträge unter der Zahl i '21. nach. 1382. Der Umstand , daß der Finder eines Schatzes, der ihn verheimlichte, so wie der Käufer desselben bestrafet wurden, soll /" zur Warnung bei ähnlichen Fällen kundgc» gemacht werden, vom 3. Julius. 3'3 13S3 Die Juden sollen unter Strafe die einmal angenommenen Namen nicht mehr ab-ändern. vom 3. Julius. 365 1384. Wegen Vorladung der Hypochckargläu-_______^ biger zu den Versteigerungen, vom 4. Julius. 3«')6. Wie sich bei Versendung böhmischer Tücher in die Schweiz zu benehmen sch. Pom 4. Julius. 367 c 4 W (40 ) AO Mo. Seite. 1336. Groschenstücke mit der Umschrift: Hild-burgsyausische Landmünze werden gänzlich verrufen. vom 4. Julius. 368 1387* Arrharegulativ für das Bankal - und Ta- öackgefästen - Personale. vom 5. Julius. 36z Eine Verordnung vom 8- Julius steh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1622. nach. 1388. Daß die der Stemplung unterworfenen Waaren bei Lizitationen und Versteigerungen mit dem Kommerzial-- oder Verzollungsstem-pel versehen sepn müssen, vom 9. Julius. 370 1389. Einfuhr des Kranawikt - und des Enzian- Brandweins wird verboten, vom n. Julius. _ . 371 13 70. Nachträgliche Anordnungen zu dem Pun-zirungspakente vom 2Z. Februar 1788-vom i i. Julius. 372 Eine Verordnung vom 12. und IZ. Julius sieh rückwärts im Nachträge unter den Zahlen 162z. und 1624. nach. Z JAI. Verbot der Ausfuhr aller Gattungen Ge-traides, des Heues, der Viktualien, des Brandweins, des Biers und des Viehes aus Gallijien in die Fremde, vom 14. Julius. 375 Eine Verordnung vom 14. Julius sieh auch rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1625. nach. 139-2- Nro. , W ( ) Sü$ Seite- 1392. Wie sich künftig bei Ertheilung der Pässe zu benehmen sey. vom 15. Julius. 376 1393. Vorkehrungen, um den häufigen Abtreibungen der Leibesfrucht vorzubeugen. vom 15. Julius. 377 1394. Keinen Biß eines Hundes für unbedeutend zu halten, und zu vernachläßigen. vom- 15- Julius. Z7-, 1395. Manßcegeln zur Verminderung der Sterb- lichkeit der Kinder in Prag, vom 17. Ju- , Uus. 379 I 396. Die Erinnerung der, wegen der Strassenbau-befchädigungen, Herstellung der Verbindungs-brÜckel, dann Aushauung der nahe an den Strassen liegenden Waldungen, bestehenden Vorschriften, vom 17. Julius. 385 Zwo Verordnungen vom 17, Julius fleh auch rückwärts im Nachtrags unter den Zahlen 1626. und 1627. nach. 1397. Erneuertes Verbot, heimliche Waffen zu verfertigen, und zu gebrauchen. vom 18. Julius. 38 6 1398- Nach Oestreich Niemanden ohne Paß zum Einkäufe des Trieschlags abzuschicken. vom 13. Julius. 387 itine Verordnung vom 18. Julius sieh auch rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1628. nach. M C 42 ) ^ Ms. . Qttte* 1399- Die Ausübung bev Gerichtsbarkeit Über unadeliche Geistliche betreffend, vom 21. Julius, 387 1400. Kaßstechern und Fragnern wirb verboten, in Hungarn Bestellungen auf Rindschmalz zu machen, vom 23. Julius. 391 I4°i* Daß die Ausfuhr der im Lohe gegärbten Kühehäute und des Küheleders auf unbestimmte Zeit verboten worden sey, und daß es auch bei dem Verbote der Ausfuhr der rohen Häute und Felle, bann der Knoppern zu verbleiben habe, vom 25. Julius. 39® 1402. Daß die aus den k. k. Erblanden nach den russischen Gebiethen in Thaurien, und an den Küsten des schwarzen Meeres bestimmten Waarensendungen mit Zeugnissen der Ober - oder Zollämter versehen seyn müssen, vom 25. Julius. 395 1403. Das Gubernium hat im Militärschulben-wesen keinen Einfluß zu nehmen, vom 25. Julius. 394 Eine Verordnung vom 25. Julius steh auch rückwärts im Nachträge unter der ^ahl 1629. nach. 1404. Die Fuhren, welche für die Seelsorger den Zehend zuführen , unterliegen der Mauthentrichtung, die mit Daumatcrialien zu einem Kirchenbau beladenen Fuhren aber, welche von den Kirchenkindern unentgeltlich geleistet werben , sind mauthfrei. vom 26, Julius. 394 14054 %» C 43 .) T-O Ms. Seite. I405. Das der Waldpfiege schädliche Baum-reiffen wird zu Gewinnung des Harzes beschränket, und die Waldordnung in Rücksicht der, durch das Viehweiden entstehenden Waldbeschädigungen in Erinnerung gebracht. vom 26. Julius. 395 5406* Die Ausfuhrsverbote der Hasenbälge und und Hasenhaare werden erneueret, vom 26. Julius. 396 1407. Vorschriften wegen der Hundswuth. vom 28. Julius. 397 % 408. Die Leute sollen von Bäckern zu allen Stunden mit genußharem ausgekühltcn Brode versehen werden, vom 29. Julius. 420 1409. Kabalistische Schriften oder Nachrichten von Lottospielen nicht zu drucken, noch zu verkaufen. vom 20, Julius. 421 141®. Wie sich bei Rcklamirung der in Niedev-östreich befindlichen Unterthancn zu benehmen sey. vom 29. Julius, 421 1411. Die Anzeigen über die Sterbfälle der jüdischen Familienhäupter sollen richtig eingebracht werden. vom ZI. Julius. 422 A U g u ft |4I2. Bier zu bräuen, ist Privatpersonen nicht erlaubet, vom 1. August, 42A M C 44 ) « Nro. Seite. 1413* In Betreff des Erbrechts zwischen dem unehelichen Kinde und der unehelichen Mutter. Vom 1. August. 423 •1414. Die auf fiskalämtliche Amtshandlung von den Parthcien zu erlegenden Gelder find von dem k. Fiskamte nicht zu übernehmen, son, dern an »die gehörigen Kaffen zu weisen. Vom i. August. 424 Drei Verordnungen vom i. -August steh auch rückwärts im Nachträge un» ter den Zahlen 1630.1631. und 1632. nach. 1415. Amtsunterricht für die Börse und die Börsedeputation zu Triest, vom 2« August. 475 1416. In Betreff der zu Pest graduirten Advo- katen , welche die Praxis in den deutschen Erbländern nehmen wollen, vom 5. Au- vnst. W • 472 1417. Das Schuljahr habe künftig in Steier- mark wieder, wie vormals, am 3. November anzufangen. vom 5. August. 473 1418. Welche Vorsichten in Ansehung der Pässe, mit denen Fremde in die Oestreichischen Erbländer kommen, zu gebrauchen feyn. vom 8. August. 474 1419 Privilegium für Wenzel Heeger, zur Erzeugung und Benutzung des von ihm erfundenen Insekten - Gewebes, vom 8- Arrest. 479 i'4'20, W ( 45 ) Serie. Nro. 1420« Daß diejenigen, welche wegen lleberkom-mung einer Bedienstung sich der Prüfung in Linea politi ca unterziehen, desk) alben in Gallijicn vom 1. Februar bis letzten März sich jährlich zu melden haben. Vom 8. Aü-gust. . 48 £ ?t»o Verordnungen vom 8- August sieh auch tü&xvätte im Nachtrage unter den Zahlen 1633. und 1634. nach« 1421. Für mittellose Schüler der Theologie wer- den in Böhmen 20 Stipendien von Jährlichen 150 fl. aus dem Religionefond bewilliget. vom 9. August. 482 1422. Auf die Umgehung einer Wcgmauthstazion mit kleinem Wehe, wird eine Straft festgesetzt. vom 9. August. . 48A 1423. Die Militärzimmerzinns- Liquidazionen sollen von dem Ortsmilitärkommando bcsiätti- get seyn. vom 9. August. 484 1424* Die wollenen Felben, unb Berits Serges werden dem Kommerzialwaarenstcmpel unterzogen. vom 9. August. 484 Eine verordnug vom 12. August sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1635 nach. 1425. Uiber das Rekrouttirnngsgeschäft.Vom 13, ' August. 485 Eine weitere Verordnung vom IZ. August sieh auch rückwärts im Nachträge unter der Zahl i6wö. nach. *Sü£ C 46 ) fyg Stir». 1426. Was aus dem BruderschaftsvcrmZgen dem Schulfonde gewidmet werde, vom 14. August. 48/ 1427. Der aus der Fremde kommende Koffer ui* Schokolade wird mit einem Cinfuhrs-jollsaufschlage beleget. Vom >4. August. 488 1428. Die Verlasscnschaftsbeiträge sind nicht'zum Schülfond jedes Drts zu verwenden, sondern zu dem Allgemeinen abzifführen. vom 14. August. 4?9 Eine weitere Verordnung vom 14. August sich rückwärts im Nachträge Unter der Zahl 1637., und drei Verordnungen vom 16. August unter den Zahlen 1638. 1639. 1640. nach- 1429. Daß die ganz und halbseidenen sowohl, als die ganz und halbrcichen sogenannten pohlnischen Leibbinden der Kommcrzialstem-helgebühr unterliegen, Vom 17; August 489 1430. Der Fall, daß durch einen Abends erhiz- ten Backofen eine große Fcuersbrunst entstanden, wird zur Warnung bekannt gemacht, und Vorsicht mit dem Feuer anbefohleit. vom 17. August. 49i 1431. Wegen Vcrcheligungen, Wanderschaften und Auswanderungen der zu Kriegsdiensten tauglichen vorderosireichischen Unterthanen. vom 21. August. 49 r k4Z2. Wegen Uiberkommung der Maulbeerbäume und derlei Sätzlinge ist sich nach Bran-deiß zu verwenden, vom 21. August. 493 I433> M ( 41 ) 'M Settc. Aro. 1433« Alle Armuthszeugnlsse der Juden, wenn einige Rücksicht hierauf genommen welken soll, müssen vom jüdischen Bezirkscinnch-mer und dem Krclsamtc bestättiget seyn. Vom 21, August. 49$ Eine Verordnung vom 2t. August sieh auch rückwärts im Nachtrags unter -er Zahl 1641» nach. 1434. Wie reisende Fremde der Pässe wegen zu behandeln sind, vom 22. August. 493 1435. Die Aufmerksamkeit auf die ankommen- den Fremden, besonders die Franzosen wird wiederholt aneMpfohlcm vom 22. August. 494 1436. Die Post von Görz nach Prewald wird wieder in den vorigen Gang gesetzt, vom 22. August. 494 1437. Bei dem Anträge jur Jubilirung verdienst- voller Kassebeamtm darf von dem Pensionsnormale abgegangen werden, vom 22. August. 495 1438- Auf welche Art die liefernden Partheicn statt der Lieferscheine künftig die ständischen Obligazionen unmittelbar bei der Creditsbuch-halkerct erhalten können, vom 22. August. 49p Eine weitere Verordnung vom 22. August , und zwo Verordnungen vom 2Z. August sieh rückwärts im Nachtrags W c 48 ) ttjf Seite. Nro. trage unter öen Zahlen 1642. 1643, und 1644. nach. 1439. Diejenigen, welche kontruktmässiges Ge-traide oder sonstige Feilschaftcn nach Prag einführen, haben sich darüber mit Pässen, Lieferscheinen, oder Zertifikaten auszuwei- sen. vom 26 August. 49g 1440. Auch jedes zugclassenc Werk ist vor einer neuen Auflage der Zensur vorzulcgen. vom 26. August. 498 1441. Das Gctraidausfuhrsverbot wird mehr aus- gedehnct. vom 26.. August. . 499 1442. Die Hebammen sollen unter Strafe die Geburt eines jeden Iudcnkindes sogleich an-zeugen, vom 28. August. 5°* 1443. Die nach Prag auf den Markt fahrenden Vekturanten oder Träger sollen bei den Thören ein grösseres Unterpfand, als das Marktgeld beträgt, einlegen. vom 28. Au- gust. 5°® ,444. Daß das Güterbcstätteramt zu Laibach mit i. November wieder aufzuhören habe, vom 29. August. 5°l 1445. Herabsetzung der halbjährigen Auflaggel- der der Chirurgen, vom 2y. August. 501 1446. Alle Staatsbeamten sind bei Dienstkau-tionsbchanolungen kax-rmdstempeifret. vom 30. August. 5®4 Eine 'RE < 49 ) N', v» Sestck ftine Wertere Verordnung vom ZO» August sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1645, September» 1447. Nur diejenigen Juden sollen zum Toback-handel vorgeschlagen werden, welche den obrigkeitlichen Schutz erlanget haben, vom 4. September» 505 2448. Wie sich bei Bmrtheilung einer Rechtslache im Falle borfomiwbn- verschic--denen Meinungen zu benehmen sip.. vom 4. September» ,50.$ ' 1449. Auf die ohne gehöriges Patent hausiren-den Juden so, wie auch auf Verhausirung ausländischer Maaren ist alle Sorgfalt zu tragen, vom 5. September. 50$ 2450. Es haben die Taxen zu dem Dynastialtax-fond nach der Laxordnung emzustiesseu, wenn bet Erbsbaiidlungen eines Avclichen die Delegation eines Dynastialbeamren noch-wendig wird» vomSeptember. 5-g ■Jwjo verorönunyen vam Z. Sev-tember sieh rückwstrrs im Nactrtraye unter den Zahlen 1646. und 1O47, nach. 2451 Den Zuckerbäckern, RofolibrenNern, und Kaffeesiedern wird gestartet, den Kaffee und Zucker sowohl zu ihrem häuslichen Gebrau- Nierter Band. d che. Seite. TE ( 6q ) TE Nco. che,, als auch zum Gewerbsbedarfe von den außer Legstätten wohnenden berechtigten Handelsleuten abzunehmen, vom o. September. 509 1452. Die Liquidation sämmtlicher jüdischen Stif- tungen wird angeordnek. vom 6. September. 51© 1453. Daß für die Stemplung der wollenen Fel- ben, und Berüfr Serges nur I kr. vom Stücke abzunehmen sey. vom 6. September. 519 1454. In das Prager Krankenhaus soll ohne Einverständniß mit der Krankenanstalten -Oberdirekzion, und ohne gesicherte Zahlung der Verpflegsgeldcr keine kranke Person gesendet werden, vom 7. September. 511 1455. Wie sich in Ansehung der Declinatoria Fori zu achten sey. vom II. September.ZiL 1456. Der Gebrauch der gebrochenen und zusam- mengesetzten , dann unzimmentirren, Ellen im Handel wird untersagt. X)W 11. September. 513 Eine weitere Verordnung vom 1 1. September sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1643. nach. 1457. Das Rittgeld wird in Niederöstreich auf i fl. pr Pferd auf ein halbes Jahr erhö- j het. vom 12. September. 5r3 ^ c 51 y Nro. Seite. 1458 In der Tabelle über die jährlich ein - und aus-gewanderten Personen ist bei letzteren anzu-merkcn, wie viel Vermögen durch selbe hin- / ausgejogen werde, vom 12. Septem- ber. 514 14; 9. Wie sich bei Waldbeschädigungeil des Ersatzes und der Bestrafung wegen zu bench-men scy. Vönt 12. September. 514 1460. Wegen zweckmässiger Einleitung der Schuhgeschäfte. vom 16 September. Zl6 1461. Der Verbot wegen des Pfuschen und Hausi- ren der wälschen Zinnarbeiter wird erneueret, vom 19. September. Z2k, 1462. Die monatliche Einsendung der Postver-spätungstabcllcn habe zu unterbleiben, vom 2c. September. Z2L 1463. Daß von dem Gränzpostamte zu Brody aus, zweimal in der Woche ein Ritt mit dem Ordinaripakete nach Podberefcie geschehen soll, vom 20. September. 1464. Wegen Verhinderung des Geldausstußes nach Frankreich und Einstellung alles Handels und aller Zahlungen nach diesem Reiche. vom 20. September. 1465. Wi» sich in Ansehung der von den Baiikalad- mintsixazionen gegenseitig bekannt zu machenden Zollkontrcbande zu benehmen sey. vom 22. September. 53® d a 1466. 524 L24 W c 52 ) «&» Mo. Seite. 1466. Wie die russischen Toluppenpelze der Zoll- ordnung unterliegen. *>om 20. September- 531 1467. Erläuterung über die Verzollung derhun- garischen rohen oder halb gearbeiteten Felle, vom 20. September. 532 Zwo Verordnungen vom 20. September steh rückwärts im Nachträge unter 6en Zahlen 1649- und 1650. nach. 1465. Wegen der über die Verlassenfchaft.cn der l Pfarrer an die Kreisämter cinzuschickcndcn Jnventarien. Vom 24. September. 533 1469. In den Pässen der nach Ocsircich wegen Leinwandeinkaufes Reisenden muß die Ursache cingerücket werden, vom 25. September. 534 1470. Den marschirenden Truppen ist auf den ' Nachtstazionen ausser dem, was ihnen für den Echlafkreuzer gebühret, nichts abzureichen. vom LZ. September. 534 1.471. Unter welchen Vorsichten das Krauter-Blumen - Vluthen, und Wurzcnsammcln, Hann das Speik - und Loricrbohren erlaubst werden möge, vom 26. September. 535 ,472. Das Jaffienicer Wegmautamt wird nach Domaracz übersetzet, vom 26. Septem- hxr. 537 «O? C 53 ) Sekte. Nro. 1473. Vorschrift, wie sich in Ansehung der Dienstpfcrde und Wehrstücke ec., welche die Deserteure entweder aus den Pfalzbairischen Ländern in die k. k. Staaten, oder aus diesen in jene mit sich nehmen, geachtet werden solle. vsm^6. September. 537 1474. Daß in Babice und Klimec Gränzweg-mäute, in Sassow, Olfzanice und Gaja, dann Jnnerlandes in Zollkicw , Kalusz, Sta-nistawöw, und Kolomea einfache Wegmäu- te vom l. November errichtet worden, vom 27. September. 533 1475. Uiber den Konsums und Transits-Gränz- weinauffchlag auf die hungarischen, Tiroler und fremden, dann Oestreicher Weine und Essige, vom 27. September. 539 Eine weitere Verordnung vom 27. September steh ruErvarts im Nach-trage'unter der "Zahl 1651. nach. 1476. Wie die Eidesformel im Urcheile aus- gedrücket werden soll. vom 29. Sep- '—" tember. 54 t 1477. Wohin die Polizetsirafgelder zu verwenden sind, vom 30. September. 545 1478. Wie sich mit Paßertheilungen an die ausser der Hauptstadt in kleineren Arten sich ein-findendcn Fremden zu benehmen sty. vom 3,0. September. 54Z Oft d 3 t Seite. Nro- Oktober. 1479. Auf verdächtige Fremde besondere Auf« mcrfiamfvir $u trage», vom 2 Oktober. 546 1480. Auf welche Art der Verbreitung-der Korn- rouvmer votzubeugen wäre. vom 2. Okrober. Z47 1481. Daß die beiden Postmeister zuZamo^c und Uchanie naw der geometrischen Auom ssung von den Passagieren ein Rittgelv pr. 5 Meilen abnehmen dürfen. Pom 4. Oktober. 549 14§2. Wegen der Gebühren, welche von den durch die Zakszcykcr Acrarialschiffbrücke passiccnden Flössen und Schiffen zu entrichten sind, vom 4. Oktober. 549 Eine Verordnung vom 4. Oktober freh auch rückwarrs im Nachtrage unter der Zahl 1652. nach. 1 1483 Zollbestimmung für die schwarzen Ukrainer Zmascheln. vom 5. Oktober. 552 1484. Einführung einer Kontrolle bei denSteuer-repartijionen auf die Kirchengründe, vom 6. Oktober. 553 Eine Verordnung vom 6. und eine vom 7. Oktober sieh rückwärts im Nachtrage unter den Zahlen 1653* Md 166,4. nach. W c 55 ) «o?. Aro. Seite. 1485* betreib - und Viktualienausfuhr aus Gal-lizlcif, Mähren und Schlesien in fremde Staaten wird verboten, vom 13. Oktober. > 554 1436. Mittel wider die Waldausdörrung. vom 15. Oktober. 554 Eine Verordnung vom 16. Oktober fleh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1055. nach. 1487. Wo die Streitigkeiten der Zivilpersonen und Adclichen wegen einer Militärärarialfoderung zu verhandeln wären, vom 17. Oktober. 556 1488- Wann die französische» Assignaten bei Gränzmauthstazionen zurückzuweiscn wären. vom >7. Oktober. 557 1489! Postrittgeldes - Erhöhung in Krain, vom 17. Oktober. 558 . 1490. Weisung zur Vorbeugung der Hundswuth. vom i8- Oktober. 558 J491. Erbsteucrfreiheit für uneheliche Kinder. vom 24. Oktober. 56° 1492. Erhöhung des Postriktgeldcs in Oesterreich ob der Enns, vom 24, Oktober. 561 1493. Daß es bei dem Zollsätze der rohen Orseille-Flechte zu 7 1/2 kr. vom Zentner zu verbleiben habe, in Ansehung der zubereiteten ' Orseille - Farbe aber der Zoll auf 4 fl. vom Zentner Sporko bestimmet werde, vom 24. Oktober. 562 d 4 1494- AO Z6 ) AB Nr o. Seite, 1494. Die Verbreitung der Beschreibung und Abbildung giftiger Pflanzen, Kräuter, Schwämme ic. fty möglichst zu unter drücken, vom 2A. Oktober. 563 149s. Warnung an das Publikum, wegen An-nehmung falscher Münzen, vom 26. Oktober. 564 1496. Uiber dm Handel nach Frankreich, vom 28. Oktober. 565 1497. Betreibung der Zivilforderungen an das Milirärärarium- vom 28. Oktober. 566 Eine Verordnung vom 28. Oktober sieh auch rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1056. nach. 1498. Wegen Uibermachung der Gelder in feindliche oder vom Feinde besetzte Länder, vcm 30. Oktober. 56/ 1499. Wegen zollämtlicher Behandlung derjeni- gen Wahren, die durch die k. k. Erbländer in die Türkei versendet werden, vom ^o. Oktober. 567 1500. Wegen Austrieb der hungarischen Ockfen und gelten Kühe durch die deutschen Provinzen. vom 30. Oktober. A69 I go I. Vorsicht wegen^abackfthivärzungm. vom Al. Oktober« 57* c 57 ) TE M». Seit». November- > 1502. Neuerliche Warnung vor den Einladungen zum Spiele in ausländische Lotterien, vom 5. November, ' 575 J503. Wie sich der Richter erster Instanz bei an--gemeldeten Revisionen wider zwei gletchför-mige Urtheile zu benehmen habe> vom 6. November. 572 1504. Auf die erschienene pabstlichc Bulle mit dem Inhalte einiger Sätze derEpnode zu Pistoja aufmerksam zu. seyn. vom 7. November. 573 1505. Herabgesetzter Fleischsatz in Oesterreich ob der Enns, vom 7. November. 574 1506. Bestimmung des höheren Rittgcldcs von einer Post und einem Pferde in Kärnten, vom 7. November. 574 \ 507. Nachtrag in Ansehen der fremden Reisenden. Vom 7. November. 575 Eine wertere Verordnung vom 7. November steh rückwärts imNachtrage unter der Zahl 1657. und?. 1508. Kriegsdarlehenspatent für das Jahr 1795. Vom 8- November. 5-5 1509. Die sich vor den bestimmten Stunden auf den Marktplätzen cinfindenden Gewerbs-leute abzuschaffen, vom 9. November. 582 d 5. tgio, C 58 ) Rro. Seite. iZrs. Erneuerung des Schifffahvksnormalis. vom 10. November. 583 1511* Die bestehende Verordnung über die bet Städten einzuführenden Lokalfeuerlöschordnungen wird erneuert, auch auf alle Märkte und Dörfer ausgedchnet. vom 13. November. 593 1512. Die Unterfcrtigung der Pässe für wan- dernde Handwcrksbursche torn Werbbczirke scy nicht nothwendig. vom iß. November. 594 1513. Wegen Besorgung des' Strasscnwelens im Lande ob der Enns, vom 14. November. 594 1514. Anzeigen der Wirthschaftsämtcr wegen Kriegsrarkchensversicherungsschcinen an die Landessielle zu begleiten, vom iS- November. t 595 1515. Den Judenrichtern wird aufgetragcn, die Sterbfälle der Juden gleich den Kollektanten ' des jüdischen Verzehrungsaufschlaggefälls an-zuzeigcn, und die Kreisämter sollen darauf sehen, daß die Juden in vorgeschriebener Zeit begraben werden, vom 18. November. Z96 1516. Der seit einer Zeit über Hand Nehmende Schleichhandel mit Büchern, Kalendern und Liedern, dann alle Art des Hausire» wird auf das schärftste verboten, vom 19. November. 59^ W C 59 ) ‘SC# Seite. Nro. 15 i 7- Jnterimswirthe auf Pupillarbauerngütern sind abzustellcn. vom 20. November. Z98 1518. Der Handel aus und nach den Nieder- landen wird |o, wie jener mit Frankreich verboten, vom 21. November. 602 1519. Waaren, welche künftig nach Rußland versendet werden, sollen mit Bescheinigungen , welche die russischen Konsulcn, in deren Ermanglung aber die Ortsmagistrate auszustellen haben, versehen scyn. vom 21. November. Š03 1520. Die Kreisämter und Vogteien haben daraus zu sehen, daß die Gebäude der Geistlichen im guten Stande erhalten, und die allenfalls vernachlässigten aus dem Vermögen derselben nach ihrem Tode oder sonstigem Abzüge hergestellet werden, vom 21. November. 605 j 521 Daß die batristenen, mufelinenen, fchlcier-nen, dann ganz-und halbseidenen Lüchel mit dem Kommerzialstcmpcl zu bezeichnen seyn. vom 22. November. 606 feine versrönuny vom 22. November sieh rückwärts im Nachträge uiv N ter der Zahl 165g. nach. 1522. Von einem int Umlauft erschienenen Sou- verainsd'or. vom 25. November. 6 >7 1523 Französische Einwanderer haben sich über die eigenen Subsistenzmittel und gute Dcn- kungs- Nro. Him- c cm ) Seife. kuiigsart auszuwersen. vember. vom LZ. No- 6s/ 1524. Evidenzhaltung des Bevölkerungsstandes in Wien. t?om 27. November. 60g 1525. Bestimmung der Länge des Klafter-und Pramholzes, dann der Strafe' bei dieß« fälliger - Ucbertretung. vom 27. November. 610 1526. Wie der Verschleppung der mit Ausfuhrs- Verbot belegten innländischcn Produkten, besonders der Getreidsorten in fremde Lande vorzubeugen sey- vom 28. November. 612 1527. Ueber den Zollsatz auf Kreuzfuchsbälge, vom 28. November. 613 152g. Alle nur dem Scheine nach vorgenommenen Wirkhschaftsübergaben sind für ungeschehen zu erklären, die Taxen und Gebühren zurückzuzahlen , dann noch besonders von dem schuldtragenden Pachter oder Beamten eine ' Geldstrafe für die Gemeindkaffe zu erlegen, vom 2g. November. 614 1529. Wegen Sicherstellung des Walsen-und Curatelvermögen. vom 2g. November. 615 1530. Daß die mit Wahlfähigkcitsdekrcten versehenen Sindizi in reguüvtm Städten ohne ZuhilfnchmtMg eines Adookaten bei gerichtlichen Verhandlungen ihre Satzschriften au die Iudizialbehörden einreichcn können, vom 28. November. - 616 iZ" I. MO ( 6i ) MO Rro., Seite 1531. Die Wablfahrkcu sollen nicht mit Strenge angchaircn und zurückgeschicket werden. Von» 29. November- 617 153.2. Bestimmung der Besoldungen für sämmt-lid.u Kirchenrechnungsführer. Vom 29. November. 617 1533. Die Erzeugung des Biers, so einige Unter khancn der Herrschaft Geyersberg nach Anweisung des sogenannten Noth - und Hilfsbüchleins unternommen haben, kann nicht gestartet werden, vom 29. November. 618 1534. Wie man sich bei Aushebcn der zu Ergänzung der vor dem Feinde stehend •; hicrländigen Werbbezlrksregimeiirer nöthigen Mannschaft zu benehmen habe. Vom 30. November. 619 c jr e m der. 1535. Mit welcher Vorsicht die Pächter oder Eigenthümerzur Abwendung einizcsUnglückcs bei Schotter-oder Laimgruben vorzugehen haben, vom 1. Dezember. 622 1536. Bestimmmig des jährlichen Konkurses für die Kandidaten zu Rakhsstellcn. vom 1. Dezember. 624 1537. Wegen Vrrboth des Körnerverkaufes bei den Häusern. Vom 2. Dezember. 62Z Eine c 6s ) Nko. Seite. Eine weitere Verordnung vom 2. Dezember sieh rückwärts unter -er Zahl 1659. nach. iAz8- Daß der Postkurs von Lemberg nach Famose über Zolkiew und Rawa eingelcitet worden sey« vom 3. Dezember. 626 1539. Warnung vor dem Schießen bei Hochzeiten, vom 4. Dezember. 626 1540. Was in jedem Versteigerungsfalle in An- s schung der Bezahlung der Sache zu bestimmen sei), vom 4. Dezember. 627 1-541. Weintax in Tirol für das Jahr 1794. und 1795. vom 5 Dezember. 628 1542. Ordnung für die in Amtssachen auf die Postämter abzugebendcn Packete. vom 5. Dezember. 629 1543. Uiber die Taxabnahme von Urtheilen. vom 5- Dezember. 6Z0 Eine weitere Verordnung vom Z. und 6. Dezember steh rückwärts unter den Zahlen 1660. und 1661. nach. 1544. An Sonn - und gebotenen Feyertagen keine gerichtliche Handlung vorzunchmen. vom » 9. Dezember. 631 Eine Verordnung vom 11. Dezember sieh rückwärts unter der Zahl 1662. nach. . 1545- %» C 63 ) Dtro. Seite. 1545. Uiber die Behandlung derjenigen Untertha- ncn, die sich dem Milttäestande entziehen, und derjenigen, welche dergleichen Entweichungen befördern vom 13. Dezember. 631 1546. Die Anzeigen über den Steinsalzbedarf sind längstens bis letzten Jäner cinzubringen. vom 13. Dezember. 641 j 547. Sowohl die Einlegung bdr Schuldensteu-erfaff.onen, als die Abführung dießfälliger Gcldbcträtze hat genau nach dem Patente zu geschehen, vom 13 Dezember. 642 1548. Hundsbeere werden mit einem Zolle von 2-z kr. Sporko in Konsums und Essltv gleich belegt, vom 13. Dezember. 643 Vier Verordnungen vom 13. Dezember steh rückwärts im Nachtrags unter den Wahlen 1663. ! 664. 1663. und 1666. nach. 1549. In Betreff der von Nienadow nach Du-biecko übertragenen Poststazion. vom 17. Dezember. 644 1550 Vorschrift für öffentliche Lehrer über den Lehrvortrag und die öffentlich zu haltenden Reden, vom 17. Dezember. 644 1551. Die Ausländer, welche untsr dem Vorwände Künste vorzüjeigen ins Land kommen , AB ( 64 ) AB 3fto. ®ely, mm, sind über die Gränze zu weisen, vom lg« Dezember. 645 1552. Wenn das auf dem Marsch begriffene Mi- lilär den Befehl, in Scheuern und Stallungen keinen Toback zu rauchen, übertreten sollte, ist hierüber sogleich die Anzeige zu machen. vom lg. Dezember. 646 1553. Das Granzzollamt zu Aquileja wird wieder zu einem Kommerzialzollamke erhoben. Vom 19. Dezember. 646 1554. Das Verbot Sensen, und Eicheln, dann das Eisenwerk, woraus Waffen verfertiget werden können, in das repubbkanische Pohlen auszuführen, wird aufgehoben, vom 20. Dezember. 647 1555. Daß die Ausfuhr der Eifcngeschmeidwaa-ren in die Schweiz zu gestatten fty. vom 20. Dezember. " 648 1556. Wegen Verfügung der Beamten nach Wien, vom 20. Dezember. 648 $557. Besondere Errichtung einer vierten Normalschulklasse zu Laibach, vom 20. Dezember. • 649 355g. Wegen eines betretenen französischen 6 Livres Stüües. vom 2t. Dezember. 6Zl 1559» Seite. -KK C 6z ) N-o. IZZ9. Kee'spWker sollen zu fleissigen Besuchen der Distrikte verhalten werden, vom 23. Dezember. 652 1560. Mber die Pakete, welche von dem Ke? neralkommando und den Verpflegsämtern auf den Postwagen gegeben werden, sollen - Journale geführet werden, vom 24. Dezember. 652 156 . Wegen Verleihung der neuen Gewerbsge- rechtigkeiten. vom 24. Dezember. 653 1562. Ulber die Vorsichten bei Erlhcilnng der Pässe, vom 24. Dezember. 6ZZ 1563- In Ansehung der Affekuranzkaminer ju Triest zugestandenen Vorrechte, vom 24. Dezember. 6z6 Eine Verordnung vom 28. Dezember fleh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1667. nach- Viertev BanH. e C 66 ) ^ Nachtrag einiger Verordnungen noch vom Jahre 1793. Nro. Seite. 1564. Die Dechante und Ortspfarrer sollen die Protokolle über die Verordnungen führen, und die Kreiskommissäre sollen bei ihren Kreisbereisungen darauf sehen, vom Z i. August 1793. 658 1565. Wegen schleuniger und zur gehörigen Zeit i: zu besorgenden Kundmachung der höchsten Verordnungen, vom 14. September *793- 659 15664 Wie sich zu benehmen ftp, wenn eine Re.-ligionsfondsforderung an einer bei einem Stabtrathe zu verhandienden geistlichen Ver-lassenschaft einzutreiben kömmt, vom ^o. September 1793. 660 1567. Wie sich die Bischöfe in Ansehung der aus den Militärgränzen gebürtigen zum geistlichen Stande meldenden Individuen zu benehmen haben. vom 20, September 1793. 156s. Nr». Seite. 15(»g. Wir die Seelsorger des griechisch - akatho-lischen Ritus, die unter dem Namen Pros, kurne zu leisten gewöhnliche Giebigkeit zu fordern berechtiget sind, vom Z. Oktober 1793' 662 1509. Die Privatgüterbesitzer zur Verbesserung der Spinnerey und des Flachsbaues anzuei-fern. vom 12. Oktober 1793. 662 1570. Die Tauf - Trauungs - und Todtenscheine der Seelsorger sind nur damal siempelfrei, wann sie einer Behörde von Amtswegen gegeben werben. vom 26 Oktober 1793- 663 1571. Wegen Immatrikulirung in die adelichen Matrikulbücher ist sich nicht an die Landtafel, sondern an das ständische Kollegium zu wenden. vom 28. Oktober 1793. 66$ 1572. Die Auswanderung betreffend, vom 2. November 1793. 66$ 15^3. Daß die Krcisämter dem Kanzleipersonale , wenn cs statt eines Kommissärs auf Kommissionen abgcordnet wird, Zertifikate aussiellcn sollen , welche sodann den Rcis-partikularien beizulegen wären, vom 4. November 1793. 66"[ 1574. Daß sich bei Erhebung der Eigenschaft einer That nach derKrimminalgrrichtsordnung e 2 j« RE C 68 > Stk*' Nro. Seite- zu benehmen sey. vom 8- November 1793» 66g 1575. Den Kleinkrämmcrn ist der Aufkauf der Lebensmittel nicht zu gestatten, und auf die Vorkäuferinnen zu sehen, vom 9. November 1793. 669 1576. Beim Rindfleische soll die Polizeioberdirek-■ zion auf ächtes Gewicht und übrigens auch aufgutes und genußbarcs Fletsch sehen, vom 16. November 171,3. 669 I577‘ Wie die Verkäufer nach falscher Maaß und Gewichte zu bestrafen wären, vom 30. November 1793. 670 1578. Vorschrift in Bezug auf die Annahme und Abführung der von den Wirthschaftsbeam-ten zu erlegenden Diensikauzionen. vom 2. Dezember 1793. 670 1579. Vorschrift, wie die Rückstände der verschiedenen Steuergattungen auf den königl. Gütern eingcbrachk werden sollen, vom 7. Dezember 1793. 671 1580 Die jährlichen Schulffaydesausweise nach dem vorgeschricbenen Formular zu,verfassen, vom 2i. Dezember 1793. 673 i 5§i„ Daß sich die Kreisingenieurs und Schätzer bei Abschätzung der Häuser , welche zur Sicherheit des Aerarivms verhyporheziret werde» AO ( 6) ) NO Seite. liro. den sollen, genau nach ihrer Cidespflicht zu , halten haben, vom IZ. Dezember 1793. 675 i5<;2. Die Waagen, worauf das Wiener - und Venezianer Gewicht zugleich gewogen werden kann, werden verboten, vom 14. Dezember 1793» 67z 1583. Wie viel Zuwaage die Fleischhacker zulegen dürfen, vom 14. Dezember 1793. 676 1584 Wegen Fräulcinstift in Kärnten, vom 18. Dezember 1793. 676 IZ8Z. Vorschrift, wie die Rekruttinrngskosten zu verrechnen und zu repartiren kommen, vom l8. Dezember 1793. 677 3 585. Formularien, nach welchen die Anschläge zur Verpachtung der ständischen Realitäten zu verfassen sind, vom 20. Dezember $793. 68t 1587- Wie die Sammlungen für beschädigte Ortschaften vorzunchmen sind, vom 21. Dezember 1793. 7^ $588. Wegen Ausstellung der Zeugnisse über die Leibesgebrechen der zur Abarbeitung der Geldstrafe in Eisen verurtheiltcn Waarenschwär-zer. Pom 26 Dezember 1793. 70* . e I N a ch- W C 7° ) w, Nachtrag für das Jahr 1794- Nro. Sekte. iZZZ. Erneuerung der Verordnung wegen des Defizientengehaltes der Lokalkapläne und Hilfspriester. Vom 2. Iäner. 702 1590. Wienach die Bergämter wieder von Ent- richtung des Postporto in offiziösen Dienstangelegenheiten befreiet sind. Lom 3. I«-ner. 703 1591. Wann die Summarien der Getrauten, Ge- bohrnen , Gestorbenen einzusenden sind, vom 19. Inner. 703 1592. Wienach Unterthansfuhren bei Landeslie- ferungen von der Weeg - und Uiberfuhrs-mauth befreit sind, vom 23. Inner. 704 1593. Uiber die künftige Einhebungsart der Stif- tungs - und Stipendicnbeyträge um den Verfälschungen der Quittungen vorzubeugen, vom 26. Iäner. 704 1594. Wegen Bezahlung und Anweisung der Kin- derpcnsionen. vom 7. Februar. 707 1595. In Betreff der in den Handlungsgewöl-bern in Rücksicht der Waarenschwärzung und Stemplung der innländischen Manufak, tu- Stt* ( 71 ) Seite. Nro. turen vorzunehmenden Visitationen, vom 8. Februar. 707 1596. Wegen Verzollung und Untersuchung der Gcsundhettswässer, welche für das Land oder die Landstädte eingeführet werden, vom 8- Februar. 707 1497. Auf welche Art die Anzeigen über die erledigten und wieder besetzten Lehrerstellen zu geschehen haben, vom 8- Februar. 703 1598. Die Konstriptionsauslagen betreffend, vom 9. Februar. 71t 1599. Handwerksgesellen, so bei Zünften arbei- ten , die mir der Montours - Oekonomic -Kommission im Kontrakte stehen , sollen von der Rekrouttenstcllung verschonet bleiben, vom 13. Februar. 71$ 1600. Juden, welche seit dem Jahre 1789. zu einem grösseren Vermögen gelanget find , haben neuerdings ihre Fassonen hierüber einzubringen. vom Februar. 71z 1601. Bei der Taxregulirung der Viktualicn in den Landstädten Böhmens solle sich keineswegs nach der Taxe der Stadt Prag benommen werden, vom 20. Februar. 7*4 1602 Jnstrukjion in Ansehung der Mühlen, vom 20. Februar. 715 e 4 s6»3« « C 72 ) « -J Rro. Seite« 1603. Wohin sich wegen Ausgleichung eines Tax-gegenstandes der Aufklärung und Behebung der Anstände wegen zu verwenden scy. Vom 21. Februar. ;6i 1604. Die zu Triest schädlich erkanntenEßwaaren sollen nicht mehr zurückgewiesen, sondern ins hohe Meer geworfen werden, vom Li Februar. 7Č1 1605 W gen Vergütung der Kostm hei Stand- rechten. vom 1 Marz - 762 16 6 Wegen Einsendung der Markt.: und Kör- nervreise vom « . Marz. 763 1607. Daß die Fahr,ckener beiter bei Aushebung zum Soldaun an ihrer S?att Ausländer stellen können. Vonv.8. März. 764 1608. Was den Domilllen zu Bestreitung des K i gSrarlrhenS vom Kreisamtc bewilliget weiden könne, vom 22. Marz 76Z s6y> Daß die einzelnen Realitäten und Gefälle , deren Pachtung den Juden unmfagt ist, auch »rcdt burd) Kauf in ihren Besitz oder Eiqenthuni übergehen können, und daß die Mablmühlen allerdings von dieser Gattung Realitäten sepn. vom 25. Marz. 766 l6lo, In Betreff des an die Krcisverpstegsma-gazine erlassenen Auftrags, die Unte.rba-tun bei der Landeslieftrung nicht zu bedrücken. vom 2l). Marz. 767 1611. VE ( 73 > Do. Seite. 161 ?. Die vorgeschriebene Art über die einzu-brtngenden jüdischen Vcrmögcnssassronen wird abg» ändert. t'om Z. April. 7^7 1612. Uiber die jüdischen Familien, welche seit dem bermaligen Steuersystem von Prag auf das Land, und vom Lande nach Prag überzogen find, werden Vcrj-ichnisse abgefordert. vom 7. April- 76g i6i> Neu entdeckte Mittel, Feuersbrünste mit Zuverlässigkeit zu löschen. vom 9. April. 7^9 1614. Wie sich mit dem Arrhaabzuge von Pen- sionen der Militärwittwen uno Waisen zu benehmen fty. vom 26.. April. 789 1615. Von den vor Anker liegenden Schiffen ist ohne vorläufige Erlaubnis kein Schuß zu machen, vom 26. April. 79z 16.6. Was in den Drau -- und Geburtsregistern nebst dem Namen der Braut oder respektive Mutter angemerkct werden soll, vom 1. Mai. 793 1617. Getreidausfuhr auf der Elbe wird nur gegen Pässe gestattet, vom 10, Mai. 795 1618. Wie die von den Krcisschulkommistären zu -erlegenden Kostenliquidationen zu verfassen sind, vom 14. Mar. 70 $619 Die jüdischen Stcuerrcste sind mit den vorgeschriebenen Zwangsmitteln unnachsichtlich einzutreiben. vom 30. Mai. 797 e 5 l6i°- W c 74 ) Kro. Seite. 1620. Die Werbbezirke haben über die zu Re- kroutten gestellten sich reluirten Juden Rapporte elnzuscnden. Vom 6. 3 »ntus. 797 1621. Kriminalstädte sosten bei ihren Rechnun- gen auch die Auslagen für Bankalvcrbrechcr und Gefällsübertreter einbringen. Vom 2. Julius. 798 1622. Wegen Befreiung der in den Vorstädten wohnenden Partheien von Entrichtung der Schrankenmauth im Orte selbst. Vom 8. Julius. <■ 798 1623. Formular, nach welchem die Kriminal-steuerliquidazionen zu verfassen find. Vom 12. Julius. 79g 1624 Den Anträgen zu Kirchenbaureparaturen sollen jederzeit die. Vorau^maße, Kosten -Uiberfchläge nebst Kirchenrechnungsextrakten beigeschlossen werde». Vom 13. Julius. 804 1625. Zustellung der Tabelle über die vonKreis-ämtcrn zu erstattenden periodischen Berichte. Vom 14. Julius. 804 16:6. Kreis - nnd Wundärzte sollen beim Ausbruch ansteckender Krankheiten im Orte verbleiben. Vorn 17. Julius. ( 813 1627. Bei Menschenkrankheiten aus dem Lande, und in den Spitälern einfache Medikamenten anznwenden. Vom 17. Julius. 8lZ 162 g. Die Taufscheine sollen leserlich mit Untcr-sertigung des Pfarrers, Beidruckung des KirchtNfiegels und Dcchantsauthentisirnng er-theilct werden. Vom 18. Julius. 8M- 1629. UE ( 75 ) Nro. Sette. 1629. Daß der .gestattete toiebernimtgel Austrieb des Borstenviehes, dann der Lämmer, Echaafe und Schöpsen nur vom Austriebe ausser Landes gegen Gebühren, keineswegs aber, wie irrig ausgeleget werde, vom Eintrieb in die Waldungen zu verstehen sey. Vom 25. Julius. 814 1630. Güterbesitzer, welche zu Veredlung der Schaafzucht Större von spanischer Abkunft verlangen, werden von den Preisen und den Oettern, wo sie zu bekommen sind, verständiget. vom 1. August. 8l5 1631. Vorschrift für den Fall, wenn sich Ru- stikalftcucrrückstände auf den Staatsgütern ergeben, vom 1. August. 817 1632. Daß es bei den Verordnungen wegen Verringerung des Schätzungswerthes der nicht chehaften Gewerbe bei jedesmaligen Verkauf und endlicher Erlöschung j derselben zu verbleiben habe, vom 1. August. 818 1633. Wegen Aufstellung einer eigenen Kommission zu Sicherstellung der Unterthans-Pragra-vazions - Ersatzposten, vom 8. August. 819 1634. Wohin die zu Feldregimcntern untaugli- chen deutschen Uukerthanen abgegeben werden sollen, vom 8. August. 819 1635. Das Schcibenschicffen ausser den berechtig- ten Schießsiätten wird wiederholt unter Strafe verboten, vom 12. August. 820 1636. « C 76 ) %® Nro. Seite. 1636. Die Kosten über die, den Kriminalsträf- lingen abgercichren Arzneien sollen von den übrigen Kriminalkvsten abgesondert, geführt, und angezcigt, auch die Arzneien nach der bestehenden Taxa Pauperum ausgerechnet werden, vom i z. August. 8-l 1637. Wenn ein Beamter aus Gallizien sich nach Wien zu begeben wünschet, ist das Gesuch dem Gubcrnium einzureichen, vom 14. August. —- 822 1638. Alles Ausspielcn, es möge solches durch Lottoziehung oder durch Würfel geschehen, ist verboten, vom 16 August. 822 1639. Daß zum Dehufe der Viehzucht und der Gewerbe auch die übrigen Legstädte mit Etücksalze nach Maaß des Bedarfs werden versehen werden, vom 16. August. 823 1640. Bei nunmehriger Uibernahme des jüdischen Verzehrungssteuergefälls in eigene Aerarial -Verwaltung sollen die Gesuche um Steuer-abfchrcibungen vom ausgeronncncn Koscher« weine und um Kontrebandrekurse beim Guber-ntum etngeretcht werde, vom 16 August. 824 1641. Formular, nach welchem die Verzeichnisse der Stiftlinge nach jeder Scmesiralprüfung zu verfassen sind, vom 2f. August. K2Z 1642. Wegen Zunftseinvcrleibung der Rauch- fanqkehrcrmcister in Gallizien. vom 22-August. 826 16., 3 'TeE 77 ) sjjro, ©«It?. 1643. Wegen der Zinsen von den Unterthansprä-gravazionskapitalien. vom 23. August. 826 1644, Wie sich das Zollpersonaie zu beneh- me» habe, wenn cs in einem Hause, wo ein Soldat einquartlrt ist, eine Waa-renvisitation vornimmt, vom 23. August. 82,7 164Z. Verzichtsreverse von Beamten der Militär - Invaliden sind auf ungestempelten Pa» picre anszustellen. vom 30. August. 83* 1646. Es solle auf die, dem Staate äusserst schädlichen Anwerbungen und Auswanderungen geschickter Sensenschmicde und ande-rer Eisen-und Stahlarbeiter genaueste Acht getragen werben, vom $. September. 83® 1647.. Daß den eingewanderten Juden vor erwiesener Berichtigung der Einwanderungstaxe der Aufenthalt nicht gestattet werden soll, vom Z. September. 8Z2 1648- Nachtrag zur Jnstrukzion für die chirurgischen Gremien, vom U. September. 8Z2 1649. Die Ortsobrigkeiten, welchen das Recht zustehet, die gewählten Rathsglicder der Munizipalstädte zu bestättigcn, sollen diese ^ Bcstättigung nicht verzögern, vom 20. September. 8A2 1650. In Betreff der einzusendenden Fechsungs- ( Aerndt- ) Tabellen, vom 20. September. 85a 1651. W C 78 ) « Sivo. Seite. 1651. Die Kreisämter sollen die Steuerrückstands- ausweife jedes Quartal einsenden, und deren Eintreibung sich besonders angelegen sepn lassen. Dom 27. September. 853 1652. Postrittgeldsbesiimmung bei Zamosc und Uchanie. Dom 4. Oktober. 854 1653. Wie die Kreisämter bey den Pfarr-Inventu- ren utriusque Ritus die Dekanatinventarien über die Kirchensachen kombiniren, und weiter Auskunft geben sollen. Dom 6. Oktober. 854 1654. Wegen monatlicher Einsendung der Markt- preistabcllcn. Dom 7. Oktober. 855 1655. In Betreff der den Magisiratual - Individuen zu bewilligenden Urlaubsgesuche. Dom 16. Oktober. 855 1656. Wegen Einsendung des vierteljährigen Ausweises über d-e Horiwichspreise. Dom 28- Oktober. 856 1657. Kein Pupill soll ohne obcrvormundschaft-liche Bewilligung getrauet werden. Dom 7, November. 856 1658. In Betreff der Fourage für dir Pferde der Kreisdragoner. Dom 22. November. 857 1659. Wegen der zollfreyen Einfuhr des Braud-weins aus den benachbartcn Staaken, und der Aufhebung des Verbots Getreide , Vik-tualien, Vrandwein, Pferde , wie auch rohe Häute, und Felle , in die von den k.k. Trup- TB c 79 ) Nro. Seite. • Truppen besetzten pohlnischen Ankhcile auszuführen , und wegen der Befreiung des Getreide« und Brandweins von der Gränzweg-mauth, und Gestattung der Brandweinserzeugung im Lande, vom 2. Dezember. 85$ 1660. Daß die Partheien, welche sich um Mi-litärpäffe in das türkische Gebiet melden wollen, vorläufig mit krcisänitlichen Befugnißen versehen seyn. vom 5. Dezember. 860 1661. Den Ausländern, welchemit allerlciThie- ren zur Schau in die östreichischen Staaten kommen wollen, soll der Eintritt über die Gränze versagt werden, vom 6. Dezember. 8 6 c 1662. In Betreff der kreisämtlichen Untersuchungen , welche von dem Kanzlcipersouale ausgenommen werden. vom 11. Dezember. 862 1663. Wegen Einführung einer Kontrolle über die Forstwiithschaft bei den Gütern derBis-thümer, Domkapitel, Probstepen und Stiftern. vom IZ. Dezember. 863 1664. Die der Laxsatzung unterliegenden Ge- werbsleute in kleinen Städten uno Dörfern sollen nicht zum Richreramte genommen werden. vom VZ. Dezember. $63 1665. Nur denjenigen Haftungen, die bis zum 1. Juny 1783. in der k Lanbkafel bestanden haben, wird die taxsreye Löschung gewähret. vom kz. Dezember. 864 1666. C 89 ") Nro. ©cite, T666 Die Präliminarfisteme der k. Leibacdiig-«nb Bergsiädte finh künftig gleich nach Ver-lauf eines seven Jahrs einzusenden, vom 15. Dezember. 565 H67. Dix Kosten, welche auf die Erhebung eines Corporis delicti verwendet werden, find nicht aus dem »Kriminalfond, sondern aus den städtischen Gemeindreuten zu be-fireiten. vom 28- Dezember. x6Z R a ch- % Nachtrag. Zum Jahre 1792* N. 1122. Hofkammerdekret vom 7., kundgemacht von dem Triester Landesgubermum de» 27. Oktober 1792. ur Bequemlichkeit des neuen, nach Gürz eingclek-teten Postwagen wurde die Abfahrt des Triester Postwagen von Wien ans, auf die Mittwoche früh, und von Triest aus, statt Freytags , auf d>e Mittwochs Mittag, oder auf den Donnerstag früh vom ifen November dieses Jahres an, abzuändern beschlossen. Vierter Land. A N. 1123. Die Ah- fort!) bei Triester Dostwagent wird bestimmt. Sof c 2 ) N. H2Z. Hofkammerdekret vom 11., kundgemacht von dem Triester randesaubermum den 27. Oktober 1792. |3t< si» <11 Die Weintazgefällsbeamten sollen künftighin zwar Erhebung die Erhebung der Weinkontrabande allerdings bersor-tomrahanbe 9cn / über die erhobene Thatsache aber selbst in Anse-zn benehmen hung des verpachteten städtischen Getränktazes hat das Kreisamt nach einvernommenem Iiskalamte das erste Urtheil zu schöpfen. Nachtrag. Zum Jahre 1793- N. 1124. Hofdekret vom sten Februar, kundge-gemacht von dem Triester Landesguber-nium den 2ten März 1793* Getraibe- Getraide - Ausfuhr aus Görz und Gradiška in @/r$UunbUS fremde Länder und zur Verzehrung in den innländischen wivt'ocrfros Seehäfen ohne Legitimation, wird verboten. «n. ' N. H2$> AS ( 3 ) AS N. 1125. Holdekret vom 19. April 179z., kuttdge« macht von de-n Tnester Landesgubernium > den 30. April 1793. Auf dem Gränzzvllamte Seebach wurde vom r. grUf vm May -79Z. die Abnahme eines Dvrchfuhrszolles von 20 Kreuzern für jeden Zentner und Eimer bestimmt. ^Durch- fubri>zvllamt N, 1 126. bestimme. Hofdckret vom ,0. May, kun-gemacht von dem Triester Landesguberuium den 3. Junius 1793. Für j-den Getraidausfuhrspaß ist eine Taxe von Wir .«den 9 Gulden ausser den ohnehin zu entrichtenden gewöhn- ^sftchrepaS lichen Zoll-- und Deerffgstgebnhren, dann WegMüUthr ^n'yfl^ab! und Brückengeldern abzunehmeu. zunehmm. N. 1127. Gubernialverordnung in Triest, vom tt. May 1793. Die unterm 6. Dezember i"yr erlassene Derord- Moniure-nung — so im ersten Bande dieser Sammlung Seite Goldmen 623 und unter der Zahl ^30 zu finden ist ^ daß Er» tau-Niemand ärarische Monturstücke »nb Effekten von Soldaten kaufen solle, wird wiederholt erneuert 91 a N. 1128. TezK ( 4 ) 'Bcs^ N, 1128. Gubernialverordrmng in Triest de» 25. May 1793. Die Schiss- Dem Sanitätsamte wurde aufgetraqm, die ab- parrone v ' ' sollen He segelnden Kapitäne und Schifspatwne ernstlich zu er-^sse nur für mahnen; daß sie die Sanitätspässe auf nicht mehr und gchen^Ptt- nid,t weniger Personen fordern sollen, als auf ihren Men for- abgehenden Fahrzeugen sich wirklich befinden würden. "l!/ ' ^ *7. T '"'W: N. 1129. Gubernialveror-nung in Triest den 25. May 1793* Wenn der Dem Kreisamte und der Schuldkrekzion wurde btr§u8*b, die ernstliche Unterdrückung der Winkelschulen an befohlen, ,u erlau- erinnert: daß nur vertrauten und gut gesitteten WR tjt« Personen beiderlei Geschlechtes der Unterricht der Jugend in weiblichen Handarbeiten, in fremden Sprachen, im Style unh in blos kaufmännischen Wissenschaften, jedoch mit Ausnahme der Religion, der bürgerlichen und gesellschaftlichen Pflichten, und der für den öffentlichen Unterricht vorgeschriebenen, nur den gesczmäffig geprüften, und von einer Normal und Hauptschuldirekzion tauglich befundenen Lehrern und Lehrerinnen vorbehaltenen Lehrge--genstände, künftighin zu erlauben scy. . N. 1130« ( 5 ) So# N. 1130. Hofdekret vom iten Junius, kundgemacht von dem Triester Landesgubernium den 82. Junius 1793« Die österreichischen Unterkhanen, die etwa an den aus Spanien abgeschaften Franzosen eine' Forderung haben, sollen sich dießfalls entweder an den k. k. Both-schafter zu Madrit, oder an die kais. königl. Konsul« in den spanischen Seehäfen verwenden. N. 1131. Hofdekret vom 14. Junius, kundgemacht von dem Triester. Landesgubernium den 9. Julius 1793- Wob!» sich die österreichischen Un-rerthanen, die an den aus Spanien abge-schasten Franzosen Foderung haben, verwenden fötalen. Künftighin sollen alle über Belgrad für Ronstan- Verzollung rmopel bestimmte Maaren durchaus nur in dieser Haupt- mi, so über stadt, diejenigen aber, welche ebenfalls über Belgrad in stimmt jlns^ was immer für eine andere Gegend der Türkey und namentlich für die wallachey, Moldau , Salonich und Geres bestimmet sind, in Belgrad verzollt, und dort mit den Zoübolleten versehen werden. N. 1132. HojDekret vom 21. Junius, kündgemacht voll dem Triester Landesgubernium den 27. Julius 1793- Die Maaren und Geräthschaften sollen bei) der Börsedeputazion künftighin nicht anders als nach der be mtion soll«-, 21 3 sie- W ( « 3 W IftWearen fl BmteH .Dgtmctaen Lcrstcigcrunasvorsckrist ttrfauft stets n ut der all,re: werden, meinen Li-j$f ta rlone= rorfchrift 2f, HZZ. tetraurc werden. Hofdekret vom 27. Zünms , kundqemacht von dem Trieftet Landcsgubernium den 27. Julius »793. €?«*In allen bcy der Triester Präkur vorkommenden ren bet der Tri,-7er- Streitsachen sind die Gerichtstaxen durchgängig nach der na*Ubernb 4U11 Klasse abzunehmen. 4tcn Klasse obzuneh- meo. N. 1134. Hofdekret vom »2. Julius, kundgemacht von lern Triester Landesgubernium den z. August 1793. Sfcf< na* Die nach der Türkey handelnden k. k. Untertha- tzw delndrn nen werden Kraft eines großherrlichen Firmans versichert, rhanen dör- daß sie mit Bezahlung der vier Para« welche ein ge-f‘tab anten >vi^r Gt lech Jelzko In der sich selbst beigelegtcn r. k Konsul Eigenschaft eines k. k. Konsuls von jedem in Bel-b«|äbl<'iv')r grad an Zoll filr Waaren bezahlten Piaster bisher obgchclschet habe, fdr dir Zukunft nicht mehr belästiget werden würden. 2VU35» %® ( 7 ) %* N. 1135. Hofdekret vom 26. Julius, kundgemacht von dem Trieftet Laudesgubernium den 7. Sept. 1793- Der Handel mit Triester Theriak ist, wie vor dem Ausbruche des letzten türkischen Krieges, In die of-- Theriak ist , in die ottok Hofdekret vom sten, kundgemacht von dem Tricfter Laudesgubernium den 21. August 1793- Gubernialverordnung in Triest den ->7ten August 1793- Durch die Polizeydirektion wird der Unfug, in ^Nähe der Nähe der Stadt, ja sogar innerhalb des alten x"e^w?r» Ecklagbaums Raketen zu werft», zu Vorbeugung al-les Unglückes verboten. romanischen Staaten neuerdings erlaubet. N. 1136. manische Staaten erlaubt. wird gestattet. N. 1137. Triest in bas Ausland wir» gestattet. B 4 Ä« 1138. W C 8 ) W N. 1138. Hofdekret vom 2». August, kundgkmacht von dem Zrkefter randesgubermum den 14 Sept. 1793. Wegen der _ freien Ge- Die ftcye Ausfuhr des Getraides ist so , wie Ausfuhr, stlckir nach dem lejten mit der otlvmanischen Pforte her-gestellten Frieden bestanden hat , gegen Entrichtung der gewöhnlichen Zölle, und mit getreuer Angabe der Ladung gegen die zur Sicherheit der Schiffsladungen nö-thigen Pässe, jedoch mit Ausschließung 8rankreichs, gestattet. N. 1139. Hofdekret vom ig. und 24. Oktober , dann 6. November 1793., kundgemacht in Tirol den 10. Dezember 1793. Zur Erleichterung der Kontraband - Unterfuchun- ördebung gen, und jur verläßlicheren Erhebung, Vertheilung, der Äontre«- v band: Un- und Verrechnung derselben werden nachstehende Maß-!md"zur ver" regeln festgesetzet, nach denen sich in Hinkunst nebst den Erhebung" ohnehin schon bestehenden Patenten und Vorschriften ge-l^ng^un d nou benommen werden soll. Verrechnung der-1 selben. 1 %® C 9 §. I. In Ansehung der Protokolle, welche bei Verhö-rung deS Uncersuchten sowohl, als der Zeugen, in der aus den Beilag n Lit. A. B. C. und D. zu entneh- A< 5 ^ me, den Form geführet werden müssen, sind folgende und D, allgemeine Vorschriften zu beobachten: a) Es ist jede Frage wörtlich, wie sie dem Verhörten vorgeleget und jede Antwort, wie sie von ihm gegeben worden, einzutragen. b) Jede Frage erhält eine eigene Zahl, die in dem ganzen Verhör, welches mit der nämlichen Person geführet wird , ununterbrochen fortläuft. c) In dem mit dem Untersuchten geführten Verhöc-protokolle sind niemal die Verhöre des Denunzianten, oder der Zeugen einzutragen, sondern die hierauf sich beziehenden Protokolle haben einen besonderen Heft auszumachen. d) Wenn ein Aktenstück, z. B. die Deklarazion, ein Frachtbrief, oder die Zollbollette, dem Untersuchten, oder dem Zeugen zur Einsicht, und Recognoszirung vorgeleget wird, ist es nebst der hierüber abgegebenen Acußerung im Protokolle deutlich, und bestimmt anzumerken, und das vorgelegte Aktenstück selbst vermittelst Durchzie» hung des FabenS dem Protokolle so beizuhesten, damit keine Verwechslung möglich scy, folglich über die Identität kein Zweifel entstehen könne. 9$ 5 Eben c io ) ^ Eben diese Vorsicht muß auch in Ansehung derjenigen Aktenstücke beobachtet werden, welche der Abgehörte selbst vorlegt, und dem Protokolle beizu-schlteffen verlanget: , <0 Sobald das Verhör geschlossen worden, muß das ganze Protokoll dem Abgehöcten deutlich, und vernehmlich vorgelesen werden. Wenn selber an seinen Worten etwas zu ändern, zu widerrufen, oder denselben beizusetze« fände, so ist dieser Nachtrag, ohne jedoch an dem vorstehenden etwas zu ändern, dem Protokolle einzn-schalten. f) Nach jeder geendigten Sitzung des Verhörs ist das Protokoll von allen zu unterfertigen, die bet dem Verhöre zugegen gewesen sind. Bestehet das Protokoll aus mehrern Bögen, so müssen diese sammtlich nebst den zuvor wie bei d) erwähnten Aktenstücken mit einem Faden, oder mit tfifi D baß bey einem Untersuchten, der in seinen Ant- . warte,, Dcr'cl lagenheit zeiget, die ihm zur käst liegenden Anzeigen, und Beweismittel in die Fragstücke nach und n<.d) immer mit mehrerer Stärke rtngemenget, und er dadurch auf die feiblf eigene Ucderzeugung geführet werde, daß sein Läugncn wider die bereits vor Augen liegenden Beweise vergebens fey. g) Die Fragstücke müssen auch dahin gerichtet seyn, alles zu erheben, was des Untersuchten Rechtfertigung , und Unschuld, oder doch töne geringere Schuld in das Licht setzen, und beweisen kann. h) Die Antwort auf jedes Magst ück ist mit Gelassenheit aufzunehmcn, ohne den Untersuchten in der Beantwortung zu übereilen, oder der'Ausja-ge eine andere, seinem Wille, und dem natürlichen Wortverstande nicht angemcssne Richtung zu geben, oder die Vorspieglung erdichteter Beweismittel, und falscher Anzeigen, die Verheissung einer gelinderen Strafe, eine Bedrohung, oder was immer für eine wirkliche Tharlichkeit gegen den Untersuchten zu brauchen. i) Wenn der Untersuchte eine umständliche Frage bejahet, ist daraufzn dringen, daß er diejenigen Umstände , derer Ging, ständniß wider ihn den Beweis der Mautpakens-'UebertrettuNg herzustellen geeignet ist, selbst erzähle. k) AS C »5 ) %ts& It) Vor dem Schluffe des Verhörs ist dem Unte«-suchten die Frage zu stellen, was für Erinnerungen, und Behelfe er etwa zu seiner Verthetdi-gung vorzubringen wisse. $• 5- In den Fällen, worüber bit,$, §. 46. 47. 48-56. 57. 59. 6l. 62. 64. und 6§. der Zollordnung vom i4tm August 1786 die Bestimmung der Strafe enthalten, müssen beynahe allemal Zeugen vernommen werden, um das Faktum zu erheben, den Beschuldigten zum Geständnisse zu bringen, oder, wenn er die That nicht »ingesteht , den allenfalls auch im Rechtswege zu führenden vollständigen Beweis so herbeyzu-schaffen, daß aus dem mit den Zeugen vorgenommenen Verhöre die zweckmäßigen Weisartikel verfasset werden können. Die Zollämter müssen daher, wenn es immer möglich ist, sich bestreben, die Umstände, worauf es ankömmt, durch solche Zeugen, die, den bestehenden Gesetzen gemäß, weder verwerflich, noch bedenklich sind, zu erheben. Wenn aber solche nicht zu finden seyU sollten, haben sie auch die verwerflichen oder bedenklichen Zeugen zu vernehmen, und die aufgenommenen Unter* suchungsakten an das Kreisamt einzusenden. Die Ak* tm sind allemal mit einem Verzeichnisse, wovon die -Lit. E. ein Formulare enthält, zu be-leiten. $. 6. «AB ( i6 ) § 6. Damit sogleich aus den Untersuchungsakten er-cheine, ob > und in wie fern etwa ein Zeuge verwerflich, oder bedenklich sey, sind an ihn die in der A. G. O. § 152. vorgeschriebenen allgemeinen F,agsti!cke zu stellen: a) wie Zeuge mit Namen, und Zunamen heiße? b) wie alt er sey? c) wessen Standes, Handthierung, oder Karak-tcurs er sey? Wenn das Verhör geschlossen, und ihm dadurch bekannt geworden ist, wider wen, und weßwegen er ebenfalls als Zeuge aufzutretcn habe , sind die weitern Fragen zu stellen: d) ob er wider den Untersuchten große Feindschaft hege? e) worinn diese bestehe? f) ob er, oder die ©einigen von der Verfällung des Untersuchten einen Nutzen zu hoffen haben? g) worinn solcher bestehe? h) ob ihm wegen seiner Aussage etwas versprochen, oder gegeben worden sey? i) was, und von wem? r. 7. GB ( i? ) GB §- 7- Bor dem Verhöre sind die Zeugen zu ermahnen -daß sie über jenes, worüber sie werden befraget werden , die reine Wahrheit aussagen sollen, mit der bei)* gerückten Erinnerung, daß sie im Falle der Erforderniß ihre Aussagen vor Gerichte eidlich zu bestättigen haben würden. Codann ist jeder Zeuge allein, und in Abwesenheit der Mitzeugen zu verhören, und über jedeit in seiner Aussage vorkommenden erheblichen Umstand ist aus die klare Ursache des Wissens (ratio feientiae) zu dringen, weil ein Zeuge, welcher über einen Umstand-keine angiebt, nach der A. G. O. §. 154. darüber keinen Glauben verdient. / §. 8i In dem Falle, da dem Untersuchten zur Last geleget wird, baß er dem Zollamte ausgewichen, oder vbschon er annoch außer dem Gränzzollamte war, dennoch im Lande aus einem Wege angetroffen worden sender nicht der gewöhnliche ist - welcher gerade zu eineni Zollamte führet, Muß darauf gedrungen werden, daß der Untersuchte sowohl- als der Zeuge die Gegend genau, und deutlich beschreibe - damit, wenn der Untersuchte nicht selbst gestehen sollte - der beschrieben^ tt>eg, worauf er, ober die zollbare Sache an-getroffen worden > fej> nicht der gewöhnliche / dvelcher gerade zu einem Zollamte führet- über Viertele Bandi B die- -J < is ) d diesen Umstand der BewejS im Rechtswege gehörig her-gesiellet werden könne. §» 9* Wenn der Untersuchte im Läugnewvcrharret, sind ihm die Zeugen zu nennen, und ihre Aussagen umständlich anzuzeigen, mit der beigerückten Frage: was er wider diese Zeugen, in Absicht auf ihre persönliche Ei-x gcnschast, oder ihre Aussagen zu seiner Vertheidigung anzubringen habe? In Ansehung des Denunzianten kömmt es darauf an, ob er geheim zu bleiben verlange, oder nicht; nur dann also, wann er ausdrücklich dazu einwilltgek, kann sein Name dem Untersuchten eröffnet, und die GegensteLung vorgenommen werden. §. io. Beharret der Untersuchte dcinungeachtct im Läu-gnen; so ist jeder Zeuge insbesondere zur Gegcnstcllung vorzurufen, und aus seiner Aussage jeder Haupkum-ssand, der wider den Untersuchten unmittelbar die Sachen entscheidet, zum Gegenstand des Verhörs zu nehmen. Vey jedem Punkte ist der Zeuge mit der nachdrücklichen Erinnerung, die reine Wahrheit zu sagen, zu befragen: ob er selben noch, als der Wahrheit gemäß bestätkige? Unmittelbar darauf ist immer der Untersuchte zu hören t ob er der Aussage des Zeugen , oder der Person desselben eine im Rechte gegründete Ausnahme entgegen zu setzen habe? Was der Zeuge im Beyscpn des Untersuchten aussaget, und^ letzterer erwicdert, ist im l »9 ) Sm Protokolle nacheinander niederzuschreiben, wie die Lit. C. ein Beyspicl enthält» §. 11. In den Fällen, worüber die Zollorbnung §. 5?, 53 » 54, und 55 die Bestimmung erlheilt, setzet die Schöpfung der Nozion eine gütige Ansage, vder De, klarazion der zollbaren-Sache voraus, welche bei dek Beschau falsch gesunden worden. Die Zollämter haben sich daher genau nach dem §. 20. der Zollordnung/ und in Ansehung der .Frachtbriefe mach der Generalver, ordnung vom 2Zten Hornung 1791 zu benehmen. §. 12» Wenn sich eine Parthey, welche nach dem §. l t» der Zollordnung das Befugniß hat, eine mündliche (£t*, klärung zu machen, aller Stücke, die sie mit sich führet , oder trägt, genau erinnern kann; ist über ihr« Ansage die Expedition vorzunehmen , die ausgestellte Bollete der Parthey zu lesen zu geben, oder, wenn sie des Lesens nicht kündig ist,, deutlich vorzulesen, und selbe zu befragen, ob sie mit ihrer Ansage übereinstimme. Wird nun dieses von der Parthey bestättiatt, die Bollete von ihr angenommen , und sodann bey der Beschauung die Ansage falsch gefunden; so wird sich nicht leicht der Zweifel ergeben, ob die Parthey etwas wirklich angcfaget habe, oder nicht, oder ob die Beamten etwas überhöret, oder nicht recht verstanden ha- & 2 den. W ( 20 ) ben. Uebrigens haben sich die Zollämter in Ansehung der zur mündlichen Erklärung berechtigten Partheyen nach der General - Verordnung vom 25 ten Hornung 1791 pünktlich zu benehmen, solchen Par-theyen, wenn sie sich aller Stücke, die sie mit sich führen, oder kragen, nicht genau erinneren kön-nen, nicht etwa eine Ansage abzulockcn, oder abzudringen , sondern in ihrer Gegenwart die Beschau vor-zunchmcn, und den tariffmäßigen Zoll nach dem Befunde emzuhebem §. iz. Dir Beschau ist jederzeit int Beyseyn der Parthey »orzunehmen, welche die an den Kolli allenfalls befindlichen Zollsiegel vor der Eröffnung zu rekognosziren, und, wenn sie die bey der Beschau entdeckte Unrichtigkeit der'Deklarazion selbst erkennet, und eingesteht, bey dem Verhöre deutlich, und bestimmt anzuzeigen hat, worinn jene unrichtig, oder falsch gefunden, in welchem Kollo, und auf was für eine Art eine unangesag-te Waare beygepacket worden fcp, §. 14. Sollte hingegen die Parthey in Absicht auf die Eigenschaft -er Sache , oder in Absicht auf Maß, und Gewicht gegen der, Befund der vom Zollamte bey-gezogenen Kunst-und Sachverständigen im Widerspruche verharren ; so ist sich durchgehends nach der vermittelst der Verordnung vom 14t«» May d. I. St# ( *« ) trcheilten Vorschrift zu benehmen , folglich entweder die Sachen, worüber der Widerspruch vorliegt, einsmal mit Ordnung in Verwahrung zu nehmen , oder vor der Veräußerung, und Ausfvlglassung der Beweis durch Kunstverständige bey der Gerichtsbehörde anzusuchen« §- r Z. Wenn die in Beschlag genommene Sache von der Art ist, daß sie vom Zollamte selbst entweder gar nicht oder wenigstens nicht füglich verwahret werden kann, wie sich der Fall bey Hölzern, oder beym Nicht ergeben mag; so ist die Gerichtsbehörde um Bewilligung der Sequestrazion, und weitere ordentliche Verfügung zu ersuchen. §. l 6. Wenn der Fall ekntritt, daß fich der Person des Untersuchten versicheret werden muß, ist dicVechaftneh-mung immer an den Gerichtsbezkrksstmd zu weisen, und wegen der Einlieftrung - Arrest -und Atzungskvstcn die Vorschrift der Hofverordnung vom rZten Oktober 178K zu beobachten. r. 17- Wenn dem Zollamte ein Zweifel auffällt, ob der Bürge, den der Untersuchte zu Sicherstellung des Ärra-riums berbringt, zu solchem Er.de augruvmMrn werde« B 3 kön- TrE c 22 ) fžflrte, oder ob das von ihm ausgestellte Instrument in gehöriger Form, und so abgefasset fcy , daß künftig kein Anstand, oder Rechtstreit darüber sich ergebe, hat sich das Zollamt vor Ausfolglassung der als Kontraband angefprochencn Sache bei dem Krersamte Bescheids zu erholen. Uibrigens ist in jedem Falle, -wenn auch die Schwärzung offenbar erhoben zu seyn scheinet, in dem Bürgschaftsinstrument ausdrücklich einzuführen, daß der Bürge, wofern der Beschuldigte losgcsprochen würde, die Zollgebühr nebst den allenfalls ihm aufgeladenen Untersuchungskosten abführen wolle, und solle, 5, 18, Vermög des f> k. Direktorial - Hosbekrcts vom 6ten November 1793 ist die gemachte Anfrage: ob ein Schwärz»,igs Mithelfer in den ganzen Werth der in seiner Gesellschaft geschwärzt wordenen Sache, oder nur in den Werth desjenigen, was er getragen hat, zu Verfällen scy? damit entschieden worden: Es ftp zu Unterscheiden, ob die Mitwirkung von solchem Einflüsse gewesen, daß audurch der ganze Kontraband bewirket worden, oder ob diese Mitivirkung sich nur auf eine« Tbcil der geschwärzt«: Waare bezogen habe. In diesem letzter» Falle ist die Mithelfers Straft nur auf das Gut zu beschränken, welches durch seine Michilft geschwärzct worden. Hiernach haben sich die Zollämter sowohl in Absicht auf die Erhebung des eigentlichen Faktums, und der Umstände her Mitwirkung, als auch wegen des von AO ( 2Z ) AO dem Mithelfer zu deponirenden, oder sonst zu versichern-den Kontraband-Betrages zu benehmen. §. i9- In der tirolischm Tariffe vom Jahre 1786 §. 83-ist anbefohlen, daß von den Zollbehörden das Erkennt-niß, oder die sogenannte Nozion, ob ehre Waare kon-fisziret werde, oderobeine, und welche Strafe noch zu entrichten sey, schriftlich dem Verurtheilten von Amts-wegcn, und zwar, wenn cs ein Unterthan ist, nicht ihm unmittelbar selbst, sondern durch seine Obrigkeit ohne Verschub gegen Rezepisse zugestcllt, und von dieser die zucrkennte Strafe eingetrieben werden solle. Bei jedem Kontrabandvcrhöre muß ganz natürlicherweise , um den Namen, und nach dem Wohnorte des Schwärzers gefragct werden, mithin kann dem Zollamke der Aufenthalt desselben nicht unbekannt seyn, und wegen Zustellung der Nozion, wenn der Aufenthaltsort richtig angegeben wird, ein Anstand um so weniger,obwalten, als die Nojion durch die betreffende Obrigkeit zugestellet werden muß. Hat sich der schon verhörte Schwärzer vor der Zustellung der Nozion von dem angegebenen Wohnorte entfernet, und könnte dessen Aufenchalt nicht entdecket , folglich ihm die Nozion nicht durch seine Obrigkeit zugestellet werden, so hat sich ein solcher Schwärzer, "welcher seinen veränderten Wohnort bei der Obrigkeit nicht getreulich angiebt, selbst zuzuschrciben, wenn nach Merlaus einer zu bestimmenden Zeikftist die Maare für B 4 ve> C 24 ) « verfallen angesehen, und der Kontraband vorschriftmäßiH vcrthellet und verrechnet würde. In diesem Falle ist daher ohne zu der nirgends gewöhnlichen, und iy manchem Anbetracht anstößigen/ Aufhängung der Nozion bei dem Zollamte zu schreiten, eben jene Zeitfrist von 3 Monaten stsizusetzen, welche In der Zvlltariffe §. 85 auf de« Fall fesigcsctzet ist, wann ein Schwärzer das Kontrabandgut brr der An, Haltung verläßt, wonach sodann ohne weiteren die Vertheil -- und Verrechnung des Kontrabands zu unternehmen ist. Eben das Nämliche hat auch in dem Falle zu geschehen, wann einem ausländischen Schwärzer nrdjt durch den ordentlichen Weg der Post die Nozion zuge» sendet, oder der Empfangsschein darüber sonst nicht erhalten werden könnte. §. 20. In Absicht auf die Dcrtheil-rmd Verrechnung bet Kantrabande ist vermittelst der k.k. Direktorial -Hofdekrete vom 24KN Julius, und 2Zten Oktober 1793 folgende Vorschrift erthetlet worden: a) Von den durch das Kammerprokuratoramt be-haupteten Kontrabandbeträgen muß vor allen die Kammeraltaxe mit 20 pro Cento abgezogen, und sodann erst die Fiskalguota mit 10 pro Cento, ausgemeffen werden. Jedoch ist dieser Abzug der 20 pro cemigen Kammeraltaxe Nssk allein für die Ausmessung den Pechnae fifcalis zu verstehen , hingegen kann Wed C 25 ) solcher Abzug bei Ausmessung der Kontrabands-antheile für die Denunzianten und Apprehendenten nicht Statt haben, weil diese Antheile von dem ganzen Kontrabande ohne allen Abzug zu verabfolgen sind. Wenn daher z. B. der ganze gerichtlich (»In* jirte Kontraband 9 > fl. betrüge, so hat die Ver-theilung folgcndermassen zu geschehen: von dem ganzen Betrage der — — 90 fl. — kr. MUß zuerst die 20 pro centfge Kammeraltuxc mit — — 18 fl. — kr. abgeschlagen, und von den verbleibenden —* — — 72 fl. — kr. dem Fiskus die 10 pro cemige Quota — — — 7 fl. 12 kr. ausgcmessen werden, verbleiben 64 fl. 48 kr. Dem Denunzianten und Apprehendenten gebühret jedem der dritte Theil von dem ganzen Kontraband, ohne Abzug mit 30 fl. nstthin beiden zusammen — — — 60 fl. — kr. nach deren Abzug verbleiben noch 4 fl. 48 kr. und mit Hinzuschlagung der abgezogenen Kammeraltaxe von — 18 fl. — kr. Zusammen — — — 22 fl. 48 kr. wovon die übrigen vorschriftmäßigen Unkosten zu bestreiten sind, und der Ueberrest in die Kamme-rglkaffe abzuführen ist. B 5 d) C 26 ) b) g it der für säntmtliche Zollämter im Lande Tirol ertheilten Instruktion ist ausdrücklich enthalten, daß ein Drittel des Kontrabanbs ohne allen Ab-• zug den« Apprehendenten gebühre, es mag der Kontraband denunzirt seyn oder nicht, und daß folglich, wenn ein dcnunzirker Kontraband durch Zollbeamte, oder Kordonisten auf-und zu Stande gebracht wird, dem Aerarium nur ein Drittheil davon verbleiben, wenn aber ein Beamter bei Einbringung eines Kontrabands ohne vorläufiger Denunziazion, um einen größer», Ankheil zu überkommen , einen Denunzianten fingiren würde, derselbe als Betrüger und Verkürjer des Aerarimns bestrafet werde.», soll, Es kann .also die fernere Verabfolglaffung des Apprchendcnten-Antheils für die Zollsbeamten auch in dem Falle) wann die Schwärzung (fron einem Dritten angezciget ist, keinem Anstande unterliegen. «) Was den Umstand betrift, daß öfter bei einem pufgchrachtcn Kontraband ein Zollbeamter ein Denunziant , und der andere der Apprchendent scpn N)ill, um sowohl'den Denunzianten - als Appre-hendenken-Antheil zu beziehen, so ist es eine festgesetzte Regel, daß ein in'Zolldiensten stehender Beamter oder Aufseher auf-den Antheil eines Anzeigers nicmal Anspruch machen könne, und Wenn er sich als Anzeiger und Crgreifer zugleich an- ««gäbe, ihm nur her AnthM des Ergreifet- gebühre. £) In Ansehen der Frage, ob damal, wenn bei einem Zollamte eine Schwärzung denunzirt, das Schwärzgut selbst aber nicht cingebracht, jedoch der Schwärzer vom Jollamte. ang chasten, und von ihm der Werth des geschwärzten Guts erleget wird, das Zollamt eben so, als wenn das Schwärz-gut in Natura angchalken worden wäre, sich das Apprchcndentm - Drittel zucignen könne, ydc» ob dasselbe eine dergleichen Schwärzung von Amts wegen zu untersuchen, und von dem dießfälltgen Strafbetrage nur die Vorschrift,näßigc Schreibgebühr zu beziehen habe? da ist zwar für den Denunzianten gleich viel, ob das von demselben angezeigte Schwärzgut cingebracht, oder von dem Schwärzer der Werth desselben erleget wird , weil ihm in,, jchem Falle daraus das Denunzianten-Dritthcil gebührst. Dem Zollbeamten hingegen, welcher den Schwärzer des nicht eingebrachten Schwärzguts anhält, und durch das Verhör zum Geständniß der Schwärzung bringet, ist um so weniger das Apprehcndentcn - Drittel aus der ■amtaen-ws. kingegangcncn Strafe zu verabfolgen, als er hi; nicht Apprehendent der Waare ist, und die diesi-fällige Untersuchung dem Zollamte von Amtswe-gcn obliegt. Es können also in diesem Falle 'dem Zollamts kbiflftcb die ausgemessenen Schreibgebührcn von dem erlegten Werthe des geschwärzten Gutes ver-abfoiget werden. «) Wenn Zollbeamte durch Amtliche Korrespondenz einen Kontraband eruiren, soll denselben der Appre-henbenten-Antheil mit einem Drittel, und zwar dem Amte, welches die Anzeige gemacht, und die Korrespondenz geführet hat, davon die Hälfte, und jenem, welches den Kontraband aufgebracht hat, die andere Halbschcide verabfolget werden. L) Auch damal, wann ein Zollamt dem andern eine schon herübte, oder erst verübt werdende Schwärzung mündlich, oder schriftlich angezeiget, oder auch eines mit dem andern bei der Anhaltung mitgewirket hat, soll das Apprehendenten - Drittel , wenn die geschwärzte Waare angehalten wird, unter beide in gleicher Maß verthcilet werden. g) Eben so ist in jenem Falle, wann Zollbeamte und Zollbcdiente zu Auskundschaftung und Aufbringung einer Schwärzung gemeinschäftlich zu Werke gehen, und sich in verschiedene Orte vertheilen, die geschwärzte Waare aber nur einem von denselben in die Hände fällt, der Apprehen-deuten - Antheil unter dieselben nach den Köpfen, welche gemeinschäftlich zu Ergreifung des Kontrabands ausgegangen sind, in gleiche Lheile zu vertheilcn. §. ZI. TeB c 29 ) §(5^ K. 21. Zn Absicht auf das übrige Benehmen in Kontras bandfällen haben sich die Mautämter die Vorschrift der Zvllordnung, und der ihnen errheiltcn besonder» Instruktion genau gegenwärtig zu halten. Beylage Lit. A. Geschehen zu Jnnichen den tyten Oktober 179^ Vor dem k. k. Zollamte allhter. In Gegenwart des hiesigen Gerichtsgeschwornen R. N. als Beisitzers. Aktuar N. N. Zollamtspraktikant. lieber die geschehene Anzeige, daß ein Bauersmann zu Arnbach vor ungefähr § Wochen 6 Paar Och» sen durch die Winnebacher-Alpe in das Venezianische ausgeschwärzet habe, und daß Veit Schneider, und Paul Straffer zu Winnebach nicht nur den Namen des Schwärzers, sondern auch einige Umstände in Ansehung der verübten Schwärzung anzugeben wissen, sind selbe auf heut vorgeladen und ernstlich ermahnet worden, daß sie über dasjenige, worüber sie werden befraget werde« ^ die reine Wahrheit aussagen sollen, indem sie im Falle der Erforderniß ihre Aussagen vor Gerichte eidlich zu bestättigen haben würden. Hier- %#■ c. z« > Hierauf ist Paul Straffer einsweilen akzntreterj angewiesen, und Veit Schneider folgenderttiaffen ver-Nommen worden. *) lieber die allgemeinen Zragstürke. Ich heiße Veit Schneider, bin von Winne-bach gebürtig, dort wohnhaft, und aufaenommener Viehhirt. **) 1. Wo ltd) Deponent rm heurigen Sommer auf» tzehalten habe V Ad i. In der Winnebacher - Alpe als Viehhirt« 2. Ist im heurigen Gommer einiges Vieh Lurch die Alpe vorbei getrieben worden 2 Ad 2. Ja der Burghofer Hanns zu Arnbach hat einmal 6 Paar Ochsen vorbey getrieben.-Z. Deponent soll sagen, wanne» geschehen, und was ihm weiter davon bekannt sey? Ad 3. Es ist im August 2 Tage nach dem Frauentag früh Morgens geschehen. Ich habe sie kommen gehört, und bin aus der Alpenhütte herausgegan» gen. Sie haben nüch gegrüßet, und ohne sich aufzu-halten, das Vieh vorbei getrieben. 4- *) Bemerkung. Dieser Eingang ist hier zu Vermeidung der großen Bogenanzahl in einem Kontert gesetzt worden, es muß aber bei der Protokollö-aufnahme an einem gebrochenen Conceptbogen zur rechten Hand stehen. **) So sind auch die Fragen hier gleich eingezogenavsr^ den; diese Fragen müssen aber bei der Protokolls-' aufnahme zur lenken Seite, und die Antworten zur rechten Seite darniedergeschrieben werden« ( 31 ) H. "Haben also mehrere persdnen bas Vieh begleitet ? Ad 4. Es sind ihrer drei gewesen, nämlich der. Burghofcr Hanns, ein wälschcr Mann in einem Mantel, den ich uid)t kenne, und ein anderer mir^mbc-kanntcr Wälschcr, der schlecht gekleidet gewesen. Dieser letztere hat mich vor 10 Lagen zu Jnnichen ange-troffen, und gefragt: oh ich den Bauer kenne, dem er das Vieh durch die Alpe getrieben habe. 5. Wohin ist bas Vieh getrieben worden s Ad 5. Ins Venezianische. 6. Woher ist dieses dem Deponent bekannts Ad 6. Die Winnebacher Alpe ist nicht weit von den Gränzen. Ich habe eine Zeitlang darauf gesehen, baß sie das Vieh über eine Bergwiese getrieben haben, die schon im Venezianischen liegt. 7. Hat noch jemand anderer das Vieh durch die Alpe treiben gesehene Ad 7. Ja, der Paul Straffer, welcher heute mit mir allda erschienen ist. Just bamal ist er in der Alpe gewesen, um zu seinem Vieh zu sehen. Wie sie die Ochsen bei der Alpcnhütte vorbei getrieben haben, ist er zwar in der Hütte gewesen; er hat mir aber darnach gesagt, er habe herausgeschanet, und gesehen, daß es der Burghofer Hanns ftp: daß sic aber baS Vieh über die Bergwiese im Venezianischen getrieben, haben wir beide- gesehen, weil wir bei zwei Büchsen, schuß von der Hütte beisammen gestanden sind. Etwa eine %®*' C 32 •> eine Stünde darauf haben wir den Durghofer Hahns ohne Vieh unken in der Alpe zurückgehen gesehen. 8* Meist Deponent den eigentlichen 5« : oder Schreibnamen des Lurghofer Kannst anzu-geben v Ad F Nein. 9. töte viel möchten die 6 paar Ochsen ungefähr werth gewesen sepn V Ad q. Meines Gedankens, und so viel ich im Vorbeikreiben abnehmen konnte, ein Paar in das andere wenigstens fl. kr. 10. Ist öfter einiges Vieh durch die Alpe, oder in dortiger Gegend vorbei getrieben worden^ Ad io. Ich habe sonst niemal Vieh vorbei treiben gesehen. 11. Reifet Deponent etwa eine Feindschaft wider den Lurghöfer Hannss Ad 11. Gar keine. 12. Hat Deponent einen Nutzen zu hoffen, wenn selber wegen dieses Viehaustriebes in eine Strafe verfallet werden solltet Ad 12. Gar Nichts. 13. Ist dem Deponent wegen seiner gegenwärtigen Aussage etwas versprochen, oder gegeben worden 4 Ad 13« Gar nichts- 14. C 33 ) UkO 14. VOae Hat Deponent dem walschen über -re Frage: ob er -en Lauer kenne, -em er -as Vieh durch -ie Alpe getrieben? geantwortet? Ad 14. Ich habe gesagt, ich kenne ihn schon, und nachdem er seinen Namen zu wissen verlanget, habe ich ihm geantwortet, er werde ihn wohl auch kennen, weil sie das Vieh miteinander getrieben haben. Darauf ist er von mir sortgegangen. 15. warum hat Deponent einen Anstand genommen, ihm -en Namen -es Burghofer Hanns zu sagen? Ad 15. Dieser Mensch hat mir nicht gefallen, und ich habe mich mit ihm in keinen Diskurs einlassen wollen. Hierauf ist dem Deponent gegenwärtiges Protokoll deutlich vorgelesen, und die Frage gestellet worden : 16. (Pb selber an seinen Worten etwas zu än* -ern, zu widerrufen, oder denselben beizusetzen habe? Ad 16. Es ist alles recht geschrieben , und ich bleibe durchaus bei meiner Aussage. Hierauf hat selber sich allda eigenhändig unterschrieben , und über die ihm geschehene Erinnerung zugesagt , von dem mit ihm geführten Verhör das Stillschweigen genau zu beobachten. ’ Veit Schneider, vierter Band. C Nach- C 34 ) Nachdem der Veit Schneider abgetreten, ist Paul Straffer vorgerufen, und folgendermassen vernommen worden je. Beylage Lit. b. Geschehen zu Jnnichen den 2Aten Oktober 1/93. Vor dem k. k. Zollamte allhier. In Gegenwart des hiesigen Gerichtsgcschwornen N. N. als Beisitzers. Aktuar N. N. Zollamtspraktikant. Bei den vorliegenden Jnzichten einer von dem Burghofer Hanns zu Arnbach verübten Schwärzung ist die Landgerichtsobrigkeit zu Heimfels den 19(6« d. M. ersuchet worden, ihn ausßndig zu machen, und auf heut zum Amte zu stellen. Vermög des von derselben cingelaufenen Antwortschreibens vom 21 ten d. M. ist der Johann Raut zu -Arnbach, welcher Burghofer Hanns genannt werde, angewiesen worden, heut allda zu erscheinen. Nachdem nun selber beigekommen, ist mit ihm nach dem vorläufigen ernstlichen Zuspruche, die reine Wahrheit zu sagen, das Verhör folgendermassen vorgenommen worden: Heber die allgemeinen Fragstücke. U. Ich heiße Johann Raut, bin 36 Jahre alt, verehelicht mit Anna Gasserinn, zu Arnbach wohnhaft und C 35 ) TjK und ansäßig, Habe z Kinder, besitze ein ganzem Bauern» gut, wovon ich ungefähr die Hälfte schuldig bin, zu Zeiten handle ich auch mit Vieh. 1 Wie heißt euer Gut i Ad i. Burghof, deßwegen pflegt man mich auch Burghofer Hanns zu nennen. 2. Ronnt ihr euch die Ursache euerer Einberufung Vorstellen V Ad 2. Nein. Sie werden es mir wohl sagen. Z. Wann habt ihr das letztem«! mit Vieh gehandelte Ad Z. Auf dem Markt zu N." 4. wann ist solcher gehalten worden i Ad 4. Heuer am Tag nach Maria Himmelfahrt Z. was habt ihr damal gekauft, oder verkauft i Ad 5. Ich habe einem Wälfchcn, den ich nicht kenne, 6 Paar Ochsen verkauft. Er hat gesagt, rr fep von Trient. 0. wie viel hat er euch dafür bezahlet § Ad 6. fl. kr. 7- wer war sonst bei Schliessung des Handels, und Aufzahlung des Geldes zugegen V Ad 7. Der Rosenwirkh zu N. hat uns geholfen, das Geld zählen. C 2 8. HB < 36 ) HB S. tOofyin hat -er walfche das Vieh getrieben* Ad g. Er hat gesagt, es gehe nach Trient; ich habe aber, sobald ich das Geld bekommen, das Vieh nicht mehr gesehen, und mich am nämlichen Tag nach Haus begeben. 9. Wo habt ihr euch am Tage nach 6cm Markt aufgehalten 2 Ad 9. Ich muß mich erst'besinnen, ich glaube, ich bin schon in aller früh in den Wald gegangen, roo ich mich den ganzen Tag aufgchalten, um zum Holz zu schauen. 10. wo liegt -refer XValb'i Ad 10. Gleich ober Arnbach. 11. Gey- ihr allein in -en Wal- gegangene Ad 11. Ja. 12. Gey- ihr -ort jemand begegnet * Ad 12. Ich wüßte niemand, außer einigen Buben , die ich nicht kenne. 13. wißt ihr, wo die Winnebacher Alpe liegt 1? Ad 13. So viel ich weiß, liegt sie weit darin im N. Thal. 14. Gey- ihr einmal in tiefer Alpe gewesen 2 Ad ,4. Einmal vor etlichen Jahren bin ich darunter vorbei gegangen. IZ. C 3 7 ) M 15. Es ist dem Amte hinterbracht worden, daß ihr erst Heuer vor einigen Wochen durch diese Alpe gegangen feyöv Ad 15. Dieß ist nicht dem also. 16. Es ist dieses dem Amte von zwei glaubwürdigen Männern hinterbracht worden, wie könnt ihr es «Iss widersprechend Ad 16. Wenn es wahr wäre, würde ich es sa sagen: denn es liegt ja nichts daran. 17. Diese zwei Manner bestattigen einhellig, daß ihr am Tage nach dem Markt zu in aller Frühe Vieh durch die Winnebacher- Alpe vorbei getrieben Haber Ad 17, Dieß ist nicht wahr, sie müssen einen andern für mich angesehen haben. 18- Sie bestätigen , daß sse euch wohl gekennet haben, und dafi'-ihr einen davon, -ek vor der Alpenhütte stand, gegrüßet habt V Ad 18. Ich bin es einmal nicht gewesen. Hierauf wurde dem Konstitut die Anssage des ersten Zeugen über das 2. 3. 4. 5. und 6. Fragstück ab-gclesen, und selber befraget: 19. wie könnt ihr annoch im Laugnen ver-charren V Ad 19. Itzt merke ich schon, wo es hinaus will. Der Veit Schneider will gewiß einen Kontrabanl» C 3 auf «k# C 38 ) auf mich herausbringen, damit er für das Anzeigeir etwas erhasche. Er trinket gern ein Glas Wein, und har kein Gelb dazu; den lasse ich als Zeug nicht gelten. 520. Eö wird euch bedeutet, daß Veit Schneider die Anzeige nicht gemacht habe, sondern über die Anzeige, daß er von euerer Schwärzung Auskunft zu geben wisse, vorbetufkN, und vernommen worden, wißt ihr wider ihn etwas anders in Absicht auf feine persönliche Eigenschaft, oder feine Aussagen anzubringen s Ad 20. Ich weiß nichts anderes, als was ich schon gesagt habe. Es wird zwischen ihm, und dem Denunzianten ein angestellter Handel seyn. Hierauf wurde dem Konstitut die Aussage des ersten Zeugen Veit Schneider über die 7. Frage, und die Aussage des Paul Straffer über die 3. Z. 6. und 9. Frage vorgclcjen, und die Frage gestellt? 21. was habt ihr hierüber zu sagend Ad ar. Ich halte den Straffer für einen ehrlichen Mann; er hat aber ganz gewiß, weil es annoch früh Morgens gewesen, und er nicht aus der Hütte heraus gekommen ist, einen anderen für mich angesehen, und er spricht es nur dem Schneider nach, daß ich es wirklich gewesen sey. In der Ferne hat er sodann noch leichter ssch irren können- C 39 ) %* 22. Diese Einwendung kann nicht angenommen werden, weil Straffer ausdrücklich bestattiget, daß er selbst euch gar wohl erkennet habe- Ad 22. Es ist halt dennoch nicht dem also, er muß sich geirrct haben. 22. Se)>d ihr schon einmal wegen einer Schwärzung in eine Untersuchung verfallen V Ad 23. In meinem Leben nicht. Hierauf wurde dem Konstitut seine Aussage deutlich vorgelesen, und die Frage gestellet: 24. Habt ihr an euren Worten etwas zu andern, zu widerrufen, oder denselben beizusetzen 2 Ad 24. Es bleibt bei dem, was ich gesagt habe. Ich bin es nicht gewesen. Nur muß ich über die 12. Frage beisetzen, daß ich meinen Nachbar N- N. fragen werde, ob er mich nicht im Wald angetroffen habe, wie mir erinnerlich ist. Zur Bestättigung hat der Johann Raut sich eigenhändig allda unterschrieben. L. S. XI. XI. Einnehmer. I. s. XI. XX. Beisitzer. Johann Raut. N. N. Aktuar. ' « 4 Bey- TE c 4® ) Sü£ Beylage Lit. c. Geschehen zu Jnnichen den 29(6« Oktober 1793. Vor dem k. k. Zollamte allhier. In Gegenwart des hiesigen Gerichtsgeschwornen N. 9). als Beisitzers. Aktuar N. N. Amtspraktikant. Gleichwie der Johann Raut bei dem Verhöre vom 25trn d. M. gegen die ihm vorgelesenen Aussagen der zwei Zeugen Veit Schneiders, und Paul Strassers hartnäckig im Läugnen verharret, ist. selber liebst den zwei Zeugen auf heute vorberufen A und einsweilen in Abwesenheit derselben befraget worden: 2L. wißt ihr euch eurer Aussage vom 25ten i>. M. zu erinnern, und bleibet ihr fortan bei derselben i Ad 25. Ich bitte, mir solche vorzulcsen. Nachdem dieses erfolget war, gab er weiter zur Antwort. Es hat dabei zu bleiben. < Hierauf wurde der Veit Schneider vorbcrufen, und an ihn mit der nachdrücklichen Erinnerung, die reine Wahrheit zu sagen, folgende Frage gestellek: 26. vermög eurer Aussage hat der gegenwärtige Burghofer Hanns Heuer im August zwei tTtfge nach dem Zrauentage sechs paar Vch- fett $ü® C 41 ) sen durch öle winnebacher- Alpe m Leglei-tung zweier walschen vorbei getrieben i Ist diese eure Aussage der Wahrheit gemäß i Ad 26. Der Zeuge. Durchgchends. Heber die an den Ronstirut gestellte Frage: ob er der Aussage des Jeugen oder der Person desselben eine im Rechte gegründete Ausnahme entgegen zu setzen habee antwortete' der Konstitut- Es ist nicht wahr. Du mußt mich, weites vielleicht annoch dunkel gewesen, für einen anderen angesehen haben. Zeuge. Es ist schon so viel Tag gewesen, ich habe dich gar wohl erkannt. Du hast mich ja gegrüsset. Konstitut. Du redest keine Wahrheit. 2/. Zeuge hat weiter gesagt, es seyen die Vch. sen von dem Burghofec Hanns und den zwei Watschen in das venezianische getrieben worden, und der Burghofer Hanns sey ohne Vieh eine Stunde darauf unten durch die Alpe zu» rückgegangen. Ist es dem ßlfo V Ad 27. Zeuge. Ja. Konstitut. Ich bin cs nicht gewesen, und in der Ferne hast du mich ja nicht kennen mögen. Zeuge. Ich bin nicht sogar weit von dir gewesen, und habe dich wohl erkannt. Konstitut» Es bleibt dabei, daß du die Wahrheit Nicht redest. C 5 Hier- HS ( 42 ) HS Hierüber ist dem Veit Schneider das Protokoll vorgelesen, und von ihm zur Bestüttigung die Unterschrift beigesetzet worden. Veit Schneider. Worauf der Paul Straffer ebenfalls zur Gegen-ffcllung vorberufen, und mit der nachdrücklichen Erinnerung , die reine Wahrheit zu sagen, an ihn folgende Frage gestellet wurde 28 ttermög eurer ItudfaQe fyat -er geFenwFr-tige ic. Anmerkung. Nach erfolgter" Gegenstellung aller Zeugen hat der Untersuchte das Protokoll nach Ablesung desselben gleichfalls zu unterschreiben. Beylage Lit. D. Geschehen zu Scharnitz den lg. Julius 1793. Vor dem k- k. Zollamte allhier. In Gegenwart des hiesigen Anwaldes N. N- alS Beisitzers. Nachdem die von Peter Lercher zu Zirl Gerichts Hcrtenberg heut gemachte mündliche Ansage bei der Beschau falsch befunden worden, hat man selben folgen-dermassen zum V rhör gezogen. Uebek die allgemeinen Fragstücke. A. Ich heiße Peter Lercher, bin 47 Jahre alt, ledigen Standes, zu Zirl wohnhaft, besitze dort eine» kleinen Acker, und ziehe von Zeit zu Zeit Getreid aus Bayern herein, um dabei einen Kreuzer zu verdienen. l. %* C 43 1. Mas ist euch von dem Amte bedeutet worden, nachdem ihr euch heute zur Verzollung «»gemeldet hattet 2 Ad i. Ich bin von ihnen gefragt worden, ob ich mich alles desjenigen, so ich mit mir führe, genau erinnern könne. 2. was habt ihr darauf geantwortet 2 Ad 2. Ich habe gesagt, daß ich gewiß wisse, daß ich in vier Säcken nur fünf Star Weizen auf dem Karren habe, und daß ich sonst nichts anderes bei mir führe. Z. was ist darauf geschehen s Ad 3. Sie haben die Zollbollette geschrieben und mir vorgelesen, sodann mich gefragt, ob solche mit meiner Ansage übereinstimme. Id) habe es bestättigech und die Bollette angenommen, darnach haben sie aber die Säcke visitirt, und in einem davon, welcher zu unterst im Karren gelegen ist, den Taback gefunden. 4. wo habt ihr die Lollete i Ad 4. Hier ist sie. Sie von dem Konstitut übergebene Zollbollette ist. wird hiemit dem Protokolle beigeschlossen. 5. wie viel Taback ist bei der Beschau gefunden? worden r Ad 5. Vierzehen sstz Rauchtaback. 6. warum habt ihr solchen nicht angesagt i Ad 6. Ich muß meinen Fehler bekennen. Ich habe den Zoll ersparen, und etwas weniges gewinnen wol- c 44 ) wollen, weil ich von meinem Acker Heuer sehr wenig Nutzen herabnehmen werde. 7* Habt ihr schon oster Taback aus Baiern her-eingezogen't Ad 7. Nein. Dieß ist das erstemal. 8» Gey- ihr schon einmal wegen. einer Schwärzung in eine Untersuchung verfallen V Ad 8- Niemal. 9. £dbt ihr zu eurer Entschuldigung etwas anzuführen V Ad 9. Nichts, als was ich schon zuvor gesagt habe. Ich bitte wegen meiner Armuth um ein gnädiges Urtheil. Weil Konstitut des Schreibens nicht kundig ist, wurde Johann Neiner allhier als Zeug beigezogen, sodann dieses Protokoll deni Konstitut deutlich vorgelesen, und die Frage gestellt: 10. Habt ihr an euren Worten etwas zu andern/ zu widerrufen, oder denselben.beizusetzen 'i Ad io. Gar nichts. Hierauf hat Johann Neiner den Namen des Peter Lerchers nebst seinem eigenen allda beigesetzet. L. S. N. N. Einnehmer. Peter Lercher. N. H. Gegenhanöler. Johann Neiner. L. S. VI. N. Beisitzer. Bey- AS C 45 ) AS Beylage Lit. e- Verzeichniß der mit dem Amtsberichte vom iZten November 1793 an ein wvhllöbl. K. K. Kreisamt zu Lorenzen eingeschicktenUntersuchungs-Akten wegen einer vom Johann Raut zu Arnbach der Herrschaft Heimfels verübten SchivarzunZ. Nro. 1) Protokoll vom 17(eit Oktober 1793 , so über die Anzeige des venezianischen Unterthans N> N. vom N. geführet worden. 2) Das mit Veit Schneider und Paul Straffer den i9ten Oktober 1793 geführte Protokoll. Z) Konzept des Crsuchschreibens an die Landgerichtsobrigkeit zu Heinifels vom 19(6« Oktober 1793. 4) Original * Antwortsschreiben derselben vom 21 ten Oktober 1793. 5) Johann Rautisches Verhörsprotokoll vom 2^, ten Oktober 1793. 6) Protokoll, so den 2yten Oktober 1793 bet Gegenstellung des Schneiders und StrasserS ausgenommen worden. 7) 7 C 46 ) ^ 7) Protokoll, so den ioten November 1793 mit N. N. Rosenwirth zu N. tvcyrn des Kaufpreises der sechs Paar Ochsen geführet worden. Jnnichen den 13teil Novemb. 1793. N. N. Einnehmer. N. N. Gegenhandler. N. 1140. Hofdekret vom 20. Dezember 1793, kunqe-macht von dem steierischen Landesguber-nium den 18. Inner 1794- Ee. Majestät haben den zwischen einigen inner. 3ofl der!n-nerösterrei- chischen El-bstkrreicdischen und österreichischen Elsengattun-fcnyattun: «ti b t bergen, bei Wiedereinführung der Verzollung, in berAus-jioü) Un-/uhr nach Ungarn bestandenen Unterschied allergnädigst garn. aufzuheben und zu beschliessen geruhet, daß der höhere Zoll der erstcren zu dem Niedern der letzteren herabgesetzt, diese innerösterreichischen Eisengattungen daher bei der Ausfuhr nach Ungarn einzig Nachstehendermassen belegt seyn sollen, als? Eisen, geschmiedetes Zahn - ober Zain, großes oder kleines Schien-und viercckigtes Gitter-oder Stab-eisen, Rad - und Faß - Reifeisen, Pflug - und sogenanntes Crliegeiscn, Schiändern - Schließ-und anderes gestrecktes Eisen, und übrige dergleichen Gattungen, mit In- Inbegriff der Schmidainbosse der Zent, mit i Kr. 2 Pf. Eisendrath, ohne Unterschied. . 4 - — Gußeisen...........................1/2 Hufeisen.................................... - — Krampen, Hauen und Schaufeln. . 4 - — Nägel, ohne Unterschied. . . 5 z — Pfannen, Lassen, und anderes ausgetief-.t<6 Eisen. . . . A - — Schuster- Ahlen , ein Bund zu 5000 Stück. - . . . — - i Jahr 1794. N. 1141. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2 Satter 1794. Aus Gelegenheit, wo der Chrudimer Bürgermei-Chrüdim-r" sier Anton Negedly durch die ans eigene Gefahr bei ben^Hegedly insitzcnden Strästingcn eingcführte Spinnerei die Ge- “nt“' ^cn x tnnft$cnt>en meinde von dem sonst zu Unterhaltung der Sträflingen S-rü gingen aus den Rendten zu leisten gehabten Beitrag enthobenSpMrqr", hat, und sich der gute Fortgang nicht nur versprechen, U^lbg er-sondern auch noch eine für die Geineindrennten zuwach-sende Erträgniß hoffen läßt, haben die Amtsvorsteher ©tdhr< von1 t()tcv ilntcv* diese Einleitung des Negedly allgemein bekannt zu ma halmng i -chea, und da Orts, wo es an hinlänglicher Beschäftig ^Lhs,' x gung der Sträflinge gebrechen sollte, aufzumuntern, 9l ad,o:r> iti t! n ■/ * und diesem Beispiele nachzufolgen, und daß der Chm- prob., dimer Bürgermeister bereit fty, auf Verlangen sich dahin, C 48 ) hin, wo man es verlangt, gegen alleinigen Ersah der Reise und Zehrmigsköstcn zu begeben, und diese Anstalt nach dem Chrudimer Fuß einzulcitcn. N. 1142. Hofdekret vom zten Jäner, kundgemacht in Tirol den 21. Inner 1794« VinfuMfott Der Einfußrszoll für das Gilbkraut wird auf für dasGilb- _ , , , _ traut und I i Kr. vom Zentner herabgesetzt, dagegen hat es aufdieFarb- in 2l"^l)ung des Ausfuhrzolls bei dem in der tirolischen Itaurcn. Zolltariffe auf die Farbwaarcn bestimmten Satze pr. 4 Kr. .vom Zentner zu verbleiben. 'N. 1143. Hofdekret vom 3. Inner, kundgemacht von der Vvrdervsterreichischen Regierung.und Kammer den s°- Janer 1794- Daß btn 9)ittroerNrn «in ctncj ^Pfründe keine Zusage t'or dem Konkurse zu machen fty. Durch die Erfahrung — daß die Patrone die von ihrer Verleihung abhangenden Curatpfründen dem einen oder anderen Candldaten vor dem Konkurse zu ver-heissen pflegen, dadurch aber andere geschickte Subjekte vom Konkurse, bei welchem man die fähigsten zu er- halten die Absicht hat, abgeschrecket werden — veranlasset , ist durch höchstes Hofdckret vom 20. Nov. 1786 — so in der Joseph. Gesetzsammlung 10. Band S. 669 zu finden ist — befohlen worden, daß diejenigen, welchen bas Versprechen auf erledigte Pfründen ( 49 ) HS von den Patronen vor geendigten Konkurs crthcilet worden, von den bischöflichen Ordinariaten nicht in Vorschlag gebracht werden sollen. Nun hat diese höchste Verordnung von Sr. k. k. apostol. Majestät die allerhöchste Bestättigung erhalten, mit dein Zusatze, daß, da dieselbe nur an die bischöfl. Ordinariate §ur Richtschnur eröffnet worden fey > dermal auch sämmtlichen Privatpatronen zu den im österreichischen Gebiete befindlichen Curatpfründen kund gemacht werden solle. N. ii 44s Verordnung des gallizischen kandesguber-niums vom Janer 1794- „ Da man die pro Normali festgesetzte höchste Daß Ui - e . Lem Stat ui „ Verordnung, vermöge welcher alle den Patent- und quo ver ,, Generalien widrige Unterthans - Bedrückungen mit dem ,, doppelten Ersätze zu bestrafen sind, auch auf die ^nv-^^Un-„ Bukowina ausrudehnen befunden hat. " drückungm mittvm dop- >, So wird hiemit allgemein kund gemacht: daß pettcn Sr-„ von nun ort alle diejenigen Unterthans - Bedrückungen, fhrafen”feoiti „ die dem Statui qüo zuwider laufen, gleich Vas cr-„ stemal immer mit dem doppelten Ersatz, wovon eine „ Hälfte den verkürzten Unterthancn, die andere aber „ der Kreispolizeikaße zuzufließen hat, und Nach Um-„ ständen auch mit einer anderen angemessene» Straft ,, unnachsichtlich werben bestraft weiden. " vierter Land. ^ D -N» 114$« Jedes Ui-herziehen in eine andere Wohnung in der Stadt oder in den Vorstädten ist der k t Po-lizeidirek-jton anzu-jeigen. St# ( So ) AB- N. 1154* Hofdekret vom 3. Janer, kundgemacht von dem Gubermum in Steiermark den 22. Februar 1794. Da es erfoderlich seyn will, daß die f. k. Poli-zeidirckzion allhier künftig von jedem Falle einer in der Stadt und den Vorstädten der Hauptstadt Graz geschehenen Wohnungsveränderung ober Uibcrziehung einer Parthei in ein anderes Haus verläßlich unterrichtet werde; so wird verordnet, daß fürohin alle Hausin-habcr, Sequester oder Hausverwalter über jeden solchen in einem ihrer eigenthumlichen oder ihrer Besorgung anvertrauten Hause sich ergebende Veränderungsfall eine ordentliche nach dem auf der Gegenseite befindlichen Formular einzurichtende Anzeige an obgedachte t. k. Po-lizeidirekzion, bei der auch zu diesem Ende vorbereitete gedruckte Tabellen unentgeltlich zu bekommen sind , um so gewisser abgebe, als dadurch nicht nur die allgemeine Sicherheit, sondern selbst die Bequemlichkeit des Publikums , welches sich sohin die gewünschten Auskünfte bei gleichbemcldtcr Polizcidirekzion einholen kann, vieles gewinnen würde. Uibrigens verstehet sich von selbst, daß es wegen gegenwärtiger Verfügung von der bisherigen besondern Anzeige über anhergekommene Fremde nicht abzukommen, sondern es noch fernerü bei solcher sein unabänderliches Verbleiben habe. AN- ‘9^i l Anzeige -er in das Haus des Unterzeichneten cingezogenen Partheren. Namen des Hausinha- berS Lagedes! Hauses in der I . i Namen der Gaff- ! NeUs ; des Hau j ses. Namen der eingezogenen Parthei i; Karakter derselben Stand jfl cingczo-gen Hat vorher gewöhnet in der I g\ ll r i I g? Z 0 1 1 ■ST E 2 & O % <3 O d Haus- Nro. ' Austriebs-verbot der Mutt rstut-tcn, und Ausstellung der Zeug-' Nisse über deren Belegung betreffend. Die Anstellung der Salzver -/chlclßer ist der Bankal-administra-tion vorbe-balren. c 62 } N. 1146. Hofdekret vom 3. Jäner, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob derElms unterm 23. Jäner 1794. Der k. k. Hofkriegsrath hat das Ansinnen gemacht , daß zum Behuf der innländischcn Pferdzucht und des Rimontirungsgeschäfts der Austrieb der Muts terstutten verboten werden möchte. Da der Austrieb der Mutterstutten schon durch die allgemeinen Zolltariffe vom Jahre 1788 untersagt ist; so wird sämmtlichcn Obrigkeiten wiederholt nach-drueksamst eingebunden, mit Ausstellung der Zeugnisse über die Beschaffenheit der Stutttn in Absicht aufFucht nicht zu leicht zu seyn, und unter dem Vorwände, daß eine Stutte zum Belegen unbrauchbar sey, nicht etwa die Ausfuhr tauglicher Mutterpferde zu begünstigen. N. H47. Hofdekret vom 4- Jäner, kundgemacht in Mahren den 21. Zauer 1794. Für die Zukunft bleibet die Anstellung der Salz-verfchleißer der Bankaladministratron dergestalten Vorbehalten , daß den Grund und Ortsobrigkeiten ein Individuum zum Ortsverfchleißer vorzuschlagen zwar unbenommen, dieselben aber keineswegs berechtiget seyn, dessen unabweichliche Ernennung zu verlangen. N. 1148. W C 53 ) N. 1148, HofLekret vom 4- Janer, kundgemacht von von dem mährisch und schlesischen Landes-gubernium den 15. Janer 1794* Seine Majestät haben zur Erleichterung. der Kon-tribuentcn und Gewerbe das Gränzzollamt Oderberg Oderberg zu einem Kommercial Einbruchsamte für den Teschener Sommer" Kreis zu ernennen geruhet. bruchmnH ernennet. N. 1149. Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Janer 1791- Um die Unterthanen von allen Kosten bei Aus- Daß tu . Un:c«ha- leihung der Gelder aus den öffentlichen Fonds zu schu nen, welche tzen, haben die Amtsvorsteher allgemein bekannt zu ma- «chen^"^ < chen, daß es unnöthig sey sich deshalb an die Prager Darlehen" Mäkler zu verwenden, weil, wenn sie mit einem Grund-oder Staaksbüchcrlichen Extrakte erweisen, daß das sicb^anfeine aufzuneßmende Kapital sammt den schon vorhergehen- sondern um den Schulden, nicht zwei Drittel des Werths ihrer an"i'?Lan-Gründe, oder die Hälfte ihres Hauswerths übersteige, es ihnen frei stehet, ihr Darlehensgcsuch unmittelbar Krclsamt an die Landesstelle, oder mittelst des k. Kreisamts ein- sollen!"^ zubringen, wo ihnen bei vorhandenen Geldern ohne Anstand das Darlehen, verabfolget werden wird. D 3 N. n5®. So£ C 54 ) W N. 1150. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Inner 1794. «n Itlftun- E)ie Präsentatoren sollen zu Studenten Stiftungen gen sind die jederzeit die würdigsten Schüler, welche sich riebst der @46(cmr= Armnth in Fortgang und in der Sittlichkeit auszeich-zuschlagen. nen, Vorschlägen. N. HZl. NiederösterreichischeRegierungßverordnung vom 9. Jan er 1794. Das cinfa- Seine Majestät sind durch die häufigen Unfüge, *rooM°fo(i zu welchen das Lottosprel in den Kaffeehäusern, und nanntedSo£: S.chankhäusern Anlaß giebt, bewogen worden, sowohl rodauphm das einfache Lottospiel, als auch das sogenannte Lotto- rvirdinÄof- I fee : und dauphin, in den Koffer-und Schänkhausern von nun Schankbäu- ,. . fern veröl)- NN zu verbiethen. Es wird daher aufgetragen, diesen allerhöchsten Befehl dergestalt in Vollzug zu setzen, daß sämmtlichen Koffeesiedern, Gastgebern, Wein-und Bierschanken auf den Freigründen dieser Verboth durch das Grundgericht bekannt gemacht, und selbe zugleich gewarnet werben sollen, bei zu erwarten habender de» Umständen angemessenen Ahndung von nun an nicht mehr zu gestatten, daß in derselben Koffe - Gast - Wein - oder Äierhäusern , es sey das Lottodauphin oder das einfache Lottospiel von wem k ' ' • ■ 'V , ^ AB ( 55 ) AB wem immer, und um was für einen Prelß gespielt werde. Von welcher allerhöchsten Verordnung der hie, sige Stadt - Magistrat, und die Polizei - Oberdirektion gleichmässig zur Handhabung derselben verständiget, und angewiesen wird. N. UAL. Hofdekret vom 10. Zäner, kundgemach't in Böhmen den 15., in Tirol den 16., in Gallizien den 23. Mai 1794. Da seit dem Jahre 1774, da die Pharmaco- Die ver-1 % belferte poea außriaco provincialis zum allgemeinen Gebräu- Pharmaco-che vorgeschrieben worden, sowohl in dem Naturgeschichte ^co^io-a!s in dem medizinisch - chimisch - botanisch - und phar- ^ allge-maceutischen Fache große Vorschritte, und Entdeck»»- mein elnge-gcn gemacht wurden, wodurch fast alles in ei» helleres angenom-Licht gesctztt, vereinfachet, und verbessert, folglich mit mro wtH‘n' obbesagtem Djfpenfatorio, ober Pharmacopoea eine wesentliche Abänderung, und Verbesserung vorzunehmen nothwendig befunden worden. So haben Se. k. k. Mas. die hiernach von dem Herrn Hofrathe und Pro-tomedico Herr v. Störk verfaßte, und von der Wiener ganzen medizinischen Fakultät vollkommen approbirte Pharmacopoeam auflriaco provincialem emen-datam gnädigst zu begnehmigen, und zu befehlen geruhet : Daß diese Pharmacopoea in allen kleinen Städten, Märkten, und Ortschaften wie die ersiere de D 4 an. c 56 > an. 1774 eingeführt, und angenommen werden solle. Welches zur weitern Kundmachung mit dem Beisätze bedeutet wird, daß die dießfäüige Einführung so bald als thunlichzu veranlassen, und das besagte Werk beiden Buchhändlern der Hauptstadt um den Preiß pr. r fl. zu bekommen sey, die betreffende Lqx aber nächstens nachgetragen werden wird. H53' Gubermalverordnung in Tirol vom 10. Saner 1794. ^ Der Gebrauch des Pergaments bei gerichtlichen Pergaments Expeditionen, oder Urkunden ohne ausdrückliches Werbet gerichrli- chcn Expedt- langen der Partheien ist eingebothen, «tonen und Urkunden. N, 1154, Gubernialverordnung in Böhmen vom 10. Inner 1794- Ti- inRück- Es ist zwar schon mehrmal angeordnet worden, rmden beste- daß zu Vermeidung aller Unglücksfälle das schnelle Fah« cherhestsmi- "" sowohl, .als das Vorfahren in hiesiger kön. Haupt-flaitm wer- stabt sorgfältigst vermieden, und der dagegen Handelnde ' empfindlich gestrafet werden soll; da aber diese für die persönliche Sicherheit der Einwohner so nothwendige Anstalt dennoch nicht gehörig beobachtet, und hiedurch Mancher Unglücksfall Muthwilligerweise veranlaßt wird; ( 57 ) so findet man für nöthig, folgendes wiederholt zu untersagen : a) Das schnelle Fahren auf der Moldaubrücke« dann auf allen Plätzen und Gästen, wo cs nur immer feyn mag; b; D s Vorfahren auf der Brücke, und in den Gästen, so wie auch das Fahren mehrerer Wägen nebeneinander bei Wahknehmung der k. k. Besch llhängste; c) Das Fahren, und Pferdeführen nahe an den Häusern, wo Leute gehen ; d) Das übermässige Schnalzen mit der Peitsche, und endlich e) Das Wegverschräuken mit den Wägen. Diejenigen« welche sich in Hinkunft beigehen lassen sollten, diese zur Bequemlichkeit und Sicherheit des Publikums abzweckende wiederholte Anordnung zu übertreten, werden nach aller Strenge der bereits Hierwege» bestehenden Gesetze bestrafet werden. N, 1155. Hl-fdekret vom xo.Sdner, kundgemacht von dem Tiroler Gubernium den 31. Janer 1794. Die Brudcrschaftsadministratoren, welche voll- Belohnung kommcne Rechnungsrichtigkeit gepflogen haben, sollen, schast/kassm die fünfpercentige Remuneration so, wie bis zum Jahre Verwalter. D 5 1786, Pcrsonalg e-werbe nicht auf Hauser zu radiziren. Als Rekrute» können auch Leute von 5 Schuh i Zoll genommen werden. »786, auch fortan bis zur wirklichen Uebergabe des Vermögens an die Kirchen, an die Gemeinden, und air den Schulfond aus den Bruderschaftseinkünften zu beziehen haben; dort aber, wo die Administratoren von den Gemeinden aus ihrem Domesiikum besoldet worden sind, sollen diese fünf per Cento dem Domestikum zu guten kommen. N. 1156. Hofdekret vom 10. Janer, kundgemacht von der Landesregierung in Oestreich oh der Enns unterm 22. Janer 1794. Künftig sind Gewerbe, die neu crtheilt werden, und ihrer Natur nach personal sind, auf Häuser nicht zu radiziren, ausser eS walteten ganz besondere Umstände ob, die eine Ausnahme räthlich oder nothwen-dtg machten, die aber vorläufig anzuzeigen sind. N. ii67 Hofdekret vom n. Janer, kuudgemacht in Böhmen den 23. Janer 1794. , Nach Aeußerung des k. k. Hofkriegsraths soll der Zeit ohnehin schon bei den zum Militärstand beziehenden Uuterthanen nicht zu viel auf das verordneke Maß , als auf die Stärke, und Tauglichkeit deck Mannes zu der bestimmten Diensiverrichtung gesehen, mit- « ( 59 D AO mithin allerdings auch Leute von 5 Schuh 1 Zoll an; benommen werden. Welches hicmit zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 1158. Hofdekret vom u. Janer, kundgemacht von dem gallischen kandesgubernium den 8. Hornung. 1794. Da die Errichtung einer neuen Wegmauth zuAn--drichau bewilliget worden ist, so wird solches zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht , daß diese Wegmauth mit 1. May d. I. ihre Amtshandlung anfangen werde. N. 1159. Patent fürsainmtliche Er blande vom 13. Jä-ner 1794-0 Wir Kranz der IL re. Die Wichtigkeit des fw6«* lehenspa- gegenwärtigen von der französischen Nazion Uns ab «nt. gedrungenen Krieges, und die verderblichen Folgen, welche die von dieser Nazion ausgestellten, und von „ ihr größtentheils ausgeführten höchst schädlichen Grundsätze Anmerkung. Obwohl dieses Patent nicht als eine für immer bestehende Anordnung angesehen werden kann, so wird doch , da es für alle Länder ergangen ist, und die Einsicht desselben oft nöthig werden kann, dessen Einschaltung hier nicht unwillkommen seyn? Wegen 6*s r ichtung einer neuen Wcgmautk zu Andrt-chau. UM ( '6o ) UrG Btze mit ihrer absichtliche« Verbreitung auf jede« Staat, und auf jede Klaffe der Menschen wirken müßten, sind Jedermann zu sehr bekannt, und durch bas vor Augen liegende Beispiel von Frankreich bewähret , als daß es nothwendig wäre, solche in einer umständlichen Schilderung darzustellen. Zerstörung aller bürgerlichen Ordnung, der so heiligen Religion, gänzliche und nur der Wrllkühr einer ufuvpirtm Gewalt überlassene Unsicherheit des Eigenthums, vollkommene Unwirksamkeit der Gesetze, Ver-fchenchung aller guten Sitten, und damit die Auflösung aller derjenigen Bande , durch welche bürgerliche Gesellschaften sich allein im aufrechtem Stande erhalten können, find die Wirkungen davon, und jede noch so gewaltsame , und verabscheuungswürdige Mittel werden als erlaubte Wege angesehen, um den bösen Endzweck zu erreichen. Wie sehr unsere getreuen Stände, und Untertha-rren einem solchen unüberfehlichen Unheile entgegen zu arbeiten sich beeiftrn, und den zur Ruhe, und Sicher, heit eines Jeden nothwendig fortzusetzenden Krieg zu unterstützen sich bemühen , dieses haben sie durch die in beit abgewichenen Jahren von den zahlreichen Güker-besitzern, Gemeinden, und beinahe allen Klaffen der Staatsbürger geleisteten freiwilligen Kriegsbeiträge zu Lnferer innigsten Rührung bewiefen. Indessen ist es jedem guten Staatsbürger einleuchtend, daß der gegenwärtige Krieg, wozu zahlreiche ■%® C öl ) «So* che und mächtige Kriegsheere in entfernten Gegenden unterhalten, und mit allen Erfordernissen versehen werden müssen, einen Kostenaufwand verursache, der aus den gewöhnlichen, und bisher eingefiossencn Staatseinkünften auch mit Beseitigung alles entbehrlichen Aufwandes in der Folge niche ganz bestritten werden kann, somit die Eröffnung auffero-deutlicher Quellen des Geld-rinfiusses unuingänglich erfordert. Nach der dringenden Lage der Umstände, vou deren Ausschlag die Ruhe, Sicherheit, und das Wohl eines jeden einzelnen Staatsbürgers für sich und sein Eigenthum abhängt, wären Wir allerdings berechtiget, in dem bereits ciiigetrctcnen dritten Äriegsjahre eine allgemeine Kriegssteuer zu kräftiger Hindanhaltung einc§ so gemeinschädlichen Feindes ohne weiterm zu fordern. Nur die besondere Liebe, mit welcher Wir Unser» Unterthanen nach der von ihnen immerhin bezeugten Treue und Bereitwilligkeit zugethan sind, und der feste Vorsatz, sie bei jeder Gelegenheit, soweit es die Umstände immer erlauben, zu schonen , und die Entrichtung der Abgaben zu erleichtern, bestimmet Uns auch dermal, noch den gelindern Weg eines allgemeinen Darlehens nach den hierunter verordneten Sätzen einzuschlä-gen, und solches in dem gewöhnlichen Wege von Unser» getreuen Erblanden für dieses laufende Militarjahr 1794 dergestalt zu verlangen, daß für solche Darlehen Versicherungsscheine ausgestellet, diese nach geendigtem Kriege wieder cingelöset, oder bei den Abgaben an Zahlungsstatt angenommen werden sollen. Die 'TkB' C 62 ) Die Säße, nach welchen diese Darlehen einzu-bringen sind, finden wir auf folgende Art zu bestimmen: Erstens: alle Besitzer der Güter, Grundstücke, und anderer fruchtbringenden Realitäten haben das Darlehen nach der Grundlage der Kontribuzion und Steuer, welche auf ihre Realitäten nach der itzigen Verfassung zur ganzjährigen Zahlung vorgeschrieben ist, dergestalt zu entrichten, daß nach den auöge-niessenen Kontribuzionsgulbcn die Unterthanen Drey-ßtg, die Obrigkeiten aber Sechzig .vom Hundert der ganzen Kontribuzion abzuführen haben. Uiber die Abfuhr von Obrigkeiten, und Unterthanen wird die weitere Ausschreibung durch ein eigenes ständisches Patent, und durch die demselben beizuschließenden Zahlungsextrakte das Nörhige an sämmt-liche Obrigkeiten insonderheit erlassen werden. Bei einer jeden Abfuhr in das ständische Ober-einnchmeramt werden Obrigkeiten und Unterthanen von diesem ständischen Obereinehmeramte über den richtigen Empfang abgesöndert quittiret werden, und nach Vollendung des ganzen Darlehens, soviel das Rustikale betrift, gegen Uiberreichung der ausgestellten partial Quittungen von den Ständen Versicherungsscheine mit einem laufenden 3 i perzentigcn Interesse vom Tage der Ausstellung erhalten, daß dieses Anlehen nach geendigtem Kriege in ordentliche ständische Obligazionen umgewechselt, oder bei kurrenten Abgaben nach eiuer zu seiner Zeit zu bestimmen- ( 63 ) -%f wenden Modalität an Zahlungsstatt werde angenommen werden. Hieraus fließt aber von selbst, daß, weil die bemeldtcn Versicherungsscheine bis zue erwähnten Umwechslung die Eigenschaft einer förmlichen Obligazion nicht haben, sie auch * in der Zwischenzeit nicht in Umlauf gcsttzt, weder von demjenigen , auf welchen sie lauten , giltig zedirer werden können. Diese Versicherungsscheine sind nur nach den Dominien für die Unterkhancn abgesönderk auszustellen, Htib müssen in der obrigkeitlichen Kontribuzionskasse liegen bleiben, auch die von ihnen abgeführten Beträge allemal in das Steuerbüches eines jeden Individuums eingetragen werden. Unter diese Klaffe der Darleiher gehört auch die in manchen Ländern befindliche Judenschaft, die ebenfalls von der bemessenen Schuhstcucr, 30 vom Hundert zu entrichten, und dagegen gleichmässige nach den Gemeinden auszustellende Versicherungsscheine zu empfangen hat. NB. Dieser Artikel ist für Niedcrösterreich rveggeblieben , dagegen hat folgender für Niederösterreich allein zu gelten. „ Wogegen, was von den Dominien und Obrigs „ feiten ebenfalls in das ständische Obereinneh-„ meramt von dem Dominikalsteuergulden zu ent-,, richtenden Beitrag anbelanget, Unsere treugehorsam- ft to C 64 ) to „ samsten Stände auf das an selbe von Uns er-t, lasscne allerhuldreicheste Postulatum vom igtert ,, Iäner dieses Jahrs zu Unserm besonder» aller-„ höchsten Vergnügen unlerni 28ten des nämliche» „ Monats aus ihrem so vielfältig bewährten Eifer, „ patriotischen Much, Und wärmster Vaterlands-t, liebe sich bereitwillig erkläret haben, sochanen „ Darlehensbetrag, soweit solcher das Dominikale „ betrift, als eine Kriegssteuer unentgeltlich abzu-„ führen. Und da Wir dieses lobenswürdigste Be-„ nehmen, und diese« patriotischen ständischen Schluß ,, unterm yten dieses laufenden Monats Hornung „ allergnädigst angenommen haben: so hat es in „ Anbetracht der diesfälligen Dominikalabfuhr auch „ von Ausstellung der Versicherungsscheine abzukom-„ men, und wird lediglich das ständische Oberein-„ nrhmeramt über die diesfälligen Beträge, wie „ über jedes andere Kontribuzionale zu quitliren „ haben." Zweitens : Die Hauseigenthümcr in der Hauptstadt einer jeden Provinz haben das Darlehen von der ausgemcssenen ganzjährigen Haussteuer mit der Hälfte, oder mit Fünfzig vom Hundert gegen Ueber-bekommung ebenmäfstger Versicherungsscheine von oberwähnter Gattung zu entrichten, und die Abfuhr davon in den gewöhnlichen Steuerterminen zugleich mit der Haussteuer zu leisten. HB. 3D left I §, j3. tjt fut (Batti$ien nicht im patente. Drit- AO C 65 ) AO Drittens t Von jenen Realitäten, welche von der gewöhnlichen Kontribuzion , oder Steuer entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre befreiet sind, ist bas Darlehen nach jener Kontri-buzion , oder Steuer auszumcssen, welche dergleichen Realitäten ohne Steuerfreiheit zu tragen hätten» viertens: Da es noch viele Klassen der Menschen giebt, die weder Realitäten besitzen, noch un» kcr den landesfürstlichen, ständischen, Und städtischen Besoldungs-dder Pensionsstand (wegen deren Behandlung, so wie auch in Betreff der Geistlichkeit ohne Ausnahm des Ranges das Erforderliche än die Behörden untercinstcns verfüget wird ) gezogen werben können, und nach der Beobachtung der vorigen Zeiten als quartum Genus Homirtum betrachtet, und genannt werden : so sind selbe zu diesen allgemeinen Darlehen dergestalt beizuziehen-, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezug der Interessen, oder was immer für einer Er-werbüngsart entstehen, Zwölf vom Hundert dazumal zu entrichten haben, wenn diese jährlichen Einkünfte , es sey gleich an Gelbe, oder Deputaten, über jährliche dreihundert Gulden sich erstrecken. Was diejenigen betriff, deren jährliche Einkünfte dreihundert Gulden nicht übersteigen; so sind jene Dritter,Land» E bis UE ( 66 ) w bis auf Hundert Gulden Einkünfte von dem Darlehen ganz fteizulaffen, von 101 fl. Einkünften aber bis auf 150 fl. Vier Prozent, von 151 fi. bis einschlüßig 200 fl. Sechs Prozent, und von 201 fl. bis 300 fl. Acht Prozent an Darlehen abzunehmen. Zu dieser Klasse gehören die in einem jeden Lande wohnenden Kapitalisten , Wechsler, Niederläger, Großhändler, Kauf: und Gewerbsleute, Agenten, Wirthschaftsbeamte, herrschaftliche Hausoffiziere, Advokaten, Aerzte, Apothecker, und überhaupt alle von der Universität abhangende Fakultisten, dann jene, so wittibliche Untcrhaltungsgelder, Apanagen, und jährliche letztwillige Vermächtnisse, oder jährliche Privatpenfionen geniesten, und alle übrigen Gattungen der Insassen, die unter einer andern Rubrik nicht schon begriffen sind. Obwohl Wir bei Einhebung dieses Darlehens den unangenehmen Weg der Fatirungcn beseitiget wissen wollen: so kann doch bei diesen Gattungen der Staats-insassen, deren Einkünfte nickt öffentlich bekannt seyn können, die Sicherheit bei der Einhebung nickt anders erreickt werden , als daß jedes Familienbaupt, «der jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung nach den beigeheftcten Fwmularien A B. C-von sich gebe, wieviel er an sokhatten Anlehen zu entrichten habe; welche Erklärungen von den Ortsobrigkeiten mit Ende März verläßlich einchhebcn, über die Richtig - ober Unrichtigkeit der Fassion die vcr- ^ C 67 ) verläßliche und gewissenhafte Bemerkung sogleich bei» zusetzen, und ungesäumt an die in Sachen dieser Kriegsdarlehensteuer ausgestellte Hofkommisswn zu übergeben sind. Und versehen Wir linč dabei gnädigst daß jeder getreu und aufrichtig diese Erklärung verfassen werde. Von dem Anlehen werden befreiet: a.) Hie im Felde stehenden, und zum Kricgsstaate gehörigen Personen, doch mit Ausschluß ihrer etwa mit besonderen Einkünften versehenen Ehegattinnen , und Kinder; b) Die aus fremden Staaten in Unfern Erblanden do-mtziltrenden Fremde, soweit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Ländern beziehen; e) Ueberhaupt alle jene, deren Einkünfte über jährliche Einhundert Gulden sich nicht erstrecken/ Zünften« : Bei jenen Staatsinwohnern, die ausser ihren Häusern und Realitäten, worüber die Vorschrift schon hieroben in dem iten und 2tcn Punkte enthalten ist, oder die ausser landesfürstlichen ständischen, und städtischen Besoldungen, oder Pensionen , worüber das Besondere unkereinstens verfüget wird, noch ein anderes Vermögen, oder Einkünfte besitzen, wird zum Grundsätze zu nehmen siyn, daß von diesen nebenscitigen Einkünften, wenn sie eben so viel, oder noch mehr als jene von Rcalikä-E » ten $ö£ C 68 ) ten , und Besoldungen zusammengenommen betragen, insbesondere das Darlehen mit zwölf vom Hundert entrichtet werden müsse. Sechstens: Obgleich Wir von Uufern so gutgesinnten Unterkhancn nicht vermukhen , daß sie sich diesem für die allgemeinen Kricgsbedürfnisse so noth-wendigen Darlehen durch irgend eine unrichtige Fa, tirung auf eine ungebührliche Art entziehen würde» : so finden Wir doch auf den befondern Fall, und wenn gleichwohl Jemand wider Verhoffen seine Einkünfte entweder ganz, oder zum Theil gefliessentlich verschweigen würde, zu bestimmen, daß von demselben im Entdcckungsfalle die Strafe des vierfachen Betrags dessen, was ihn an diesen Darlehen ord-nungsmässig getroffen hätte, eingetrieben werden, und der Staatskasse hcimfallen soll. Siebentens: Da zu Berichtigung dieses Geschäftes im Einzelnen, und vorzüglich zur Herstellung , und Beobachtung der Gleichheit, nach welcher Jedermann zu sothanen Darlehen verhältnißmäs-sig ber-zutragen hat, eine obere Leitung von Seite des Staates unumgänglich nothwendig ist: so wollen Wir, daß in einem jeden Lande unter dem Vorsitze des Landeschcfs eine eigene Kommission in der Art, wie selbe im Jahre 1789 bestanden hat, wieder bestellet, uud von derselben die nöthige Einlei« rung AS c 69 ) tung zur Flüßigmachung dieses Darlehens nach den Lokalumständen eines jeden Landes schleunigst getroffen werde. Dieser Kommission räumen Wir die Macht ein, mit der in einen moralischen Körper vereinigten Gattung Leute, als: Wechslern, Großhändlern , Kauf- und Handelsleuten, Fakultäten, Innungen, Zünften, und dergleichen einen billigen, und ihrem Jndusirialverdienste angemessenen Pauschbetrag , welchen dieselben unter sich nach dem eigenen Einverständnisse zu vertheilen hätten, zu behandeln , und zum Erlag bringen zu lassen; wo sodann auch in solchen Fällen sonst bey dem quarto Gene, re Hominum für das erlegte Darlehen den einzelnen Individuen auszufertigende Versicherungsschein auf das ganze Gremium, die Innung, oder Zunft auszustellen seyn wird. Immer jedoch sind auch diese Versicherungsscheine von der nämlichen Eigenschaft, wie jene der Unterthanen, und Hauseigenthümer, daß sie nur von dem darleihenden Individuo, oder Corpore, auf welches sie lauten, in der Folge ausgcwcch-felt werden können. Die Termine, in welchen das Darlehen von dem quarto Genere Hominum einzubringen ist, werden für das gegenwärtige Kriegsjahr auf die Monate , April und Julius festgesetzte. E 3 Uebri- AO C 7® ) AO , Uebrigens versehen Wir Uns zu der erprobten Bereitwilligkeit, und dem Eifer Unserer getreuen Stände, und Unterthanen, daß sie in diesem mit ihrem eigenen Interesse so nahe vei bundenen Geschäfte mit jener patriotischen Thätigkeit Vorgehen werden, zu welcher die Wichtigkeit der gegenwärtigen Umstände, und das allgemeine Wohl jeden gurdenkenden Staatsbürger billig auffordert. F ormulare A. . Ich Endesgefcrtigter lebe bkoö von meiner Besoldung ober Pension, habe ausser dieser keine weitere Ein-nahm, und kann mich daher in Rücksicht des für daS Militärjahr 1794 allerhöchst ausgeschriebenen Kriegs-darlehens zu nichts mehr erklären. Wien am N. N. eher Ich Enhesgeferkigter erkläre hiermit, daß ich von den besondern Einnahmen, welche ich und meine Ehe-wirthin ausser meiner Besoldung oder Pension beziehen, zu den für das Militärjahr 1794 allerhöchst ausgeschriebenen Kricgsdarlehm noch weiters beizutrage« habe fl Wien am R. R. ArB C 7i ) Ich Endesgefertigtigtcr bin bereits unter der Fa« kultät oder unter dem Gremium 9t. 9t. oder Innung der 9t. 9t. in das Mitleiden gezohen worden, und ha, be mich daher in Betreff des für das Militärjahr 1794 allerhöchst ausgeschriebenen Kricgsdarlehens zu nichts mehr zu erklären. Wien am 9t. 92. Formulare B. Ich Endesgefertigter erkläre hiermit, baß ich zur Vollstreckung der mir bekannt gewordenen allerhöchsten Verordnung dd. an den von Seiner k. k. apostol. Majestät für das Militärjahr 1794 allergnädigst ausgeschriebenen Kriegsdarlehen für mich mit Einrechnung der Einkünfte meiner Ehegattin, und Kinder fl. kr. Dann für den mir anvertranten Pupillen . * - Curandum . . . . . « - Zusammen also . . . . fl. kr. bkyzutragcn habe. Wien am 3t. 9t. F o r m u 1 a r c C. In der Stadt Nro. Vorstadtgrund N. 9t. Nro. € 4 Con- %® C 72 ) Config nation. Der in meiner eigenthümlichen ober in dem' mir zur Besorgung anvertrauten Hause fub. Nro, in her Stadt oder Vorstadtsgrund N, N. Nro. zu Händen gebrachten Anzeigen oder Erklärungen in Rücksicht des ftir das Militärjahr 1794 allerhöchst ausgeschriebenen KricgSdarlehcns« Nro. i. Anzeige des N. N. Nro. 2. Erklärung des N. N. Nro. 3. deko von mir selbst. N. N. will sich weder zu dem einen noch dem Ändern herhcylaffen. Wien am N- N. K, ii6). Hofdekret vom r4> Zäner 1794. f ujator? Die dringende Lage der bermaligen Kriegsumstän- rung in An- de,, von deren Ausschlage die Ruhe, Sicherheit und tonMf'irfiL. has Wohl eines jeden einzelnen Staatsbürgers für sich uns und sein Eigcnchum abhängt, und die Zuversicht, daß /to Be- gute Staatsbürger den ungeheuren Kostenaufwand, Pension,-" den die Unterhaltung zahlreicher und mächtiger Kri^s-wie 'in An- Heere in entfernten Gegenden fodert, sowohl, als autz mfven** die Unmöglichkeit, ihn aus den gewöhnlichen und bis-. »crstcucrte» Ikealitätea tel'cnbtm C 73 ) her eingeflosscnen Staateseinkünsten, auch mit Beseitigung alles entbehrlichen Aufwandes in der Folge ganz bestreiken zu können, von selbst eiiffehen werde; haben Sr. k. k. Majestät den Entschluß abgenöthiget, in Ansehung der kandesfürstlich - ständischen und städtischen Beamten und Pensionisten, so wie in Anse» hung der nicht von versteuerten Realitäten lebenden Geistlichkeit eine förmliche Kricgsstcuer, wozu mit i. des Monats Hornung der Anfang gemacht werden soll, auszuschrciben , und wegen der Beamten und Pensionisten ohne Unterschied die Verfügung zu treffen, daß diejenigen, derer Genuß jährliche 300 fl. nicht übersteiget, von einem Kriegsbeitragc ganz frei bleiben, der höhere Genuß aber Von Zoi bis einschläßlich 600 fl. mit - 5 pcto. Von 601. bis 999 fl. mit - - , - 7 pcto. Von 1000 fl. einschlüßlich 2000 fl. mit -• 10 pcto. Don 2001 fl. bis 4000 fl. mit - - - 12 pcto. Won 4001 fl. bis zum höchsten Bezug mit 15 pcto. belegt, dieser Betrag in den nämlichen Terminen, wo die Besoldungen und Pensionen gewöhnlich bezahlet wer* den, als eine Kriegssteuer sogleich zurückbehalten, und nach Verlauf jedes Quartals an die Kammeralschulden Fyndskasse abgeführet werde. E 5 ' Was Di« Salz-«inkliche Pferdreiter imb Schiffknechte »nit der Rekru-tirunfl frei |u lassen. Renderung der Organi-sirung der Staacs-hauptbuch-haltung. Was die Geistlichkeit belangt, so werden diejenigen Individuen ohne Ausnahme des Ranges, welche nicht von ihren versteuerten Realitäten, sondern von bestimmten Einkünften ihren Unterhalt beziehen, nur mit Ausnahme derjenigen, deren Einkünfte die gewöhnliche congruam F* 3°° fl nicht übersteigen, in ganz gleicher Art mit t>cn Beamten und Pensionisten zu behandeln seyn, und wird hierunter immer der ganze sogestältete Genuß, den ein Geistlicher von mehreren Orten herbeiziehet, zum Grunde der Bemessung angenommen werden. Welche allerhöchste Entschllessung zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. N. 1161. Verordnung der Landesregierung in Oest-reich ob der Enns vom u. Janer 1794. Es wird wiederholt aufgetragen, alle saljämtli-che Pferdreiter und Schiffknechte, so zu Aerarial - Zügen nörhig sind, und sich mit Salzoberämtlichcn Polleten dieserwegen ausweisen von der Rekrutirung frei zu lassen. N. 1162. Direktoriathofdekretl an fammtliche Landerstellen vom 15. Jäner 1794./ und Hof-kammerdekret an alle Bergoberamter vom si. April 1794. Seine k. k. Majestät haben chres Dienstes zu seyn befunden, mit der bisherigen Organisirung der Staüts-hauptbuchhaltung einige Aendcrung zu treffen, wovon man der Regierung (dem Gubcrnio , der LanveS- haupt- W C 75 ) fyx hauptmannschoft) so weit solche Abänderung «uf die Länderbuchhaltereien einem Bezug hat, mit dem Nachfolgenden zur Wissenschaft, Nachachtung und weiteren Verfügung die Nachricht ertheilt. itcns. Hat zwar die kontrollirende Rechnungsstclle, den in dem vorigen Jahre ihr beigelegten Namen der Staatshauptbuchhaltung noch weiters beizubehaiten, zum neuen Chef aber haben Se. k. k. Majestät statt des bisherigen Staatshauptbuchhalters Grafen von Strafoldo, best jetzigen Dbristburggraftn in Bahnten, Grafen von Las-zanszky mit dem Namen und Karakter eines Präsidenten 6er obersten Staatskontrolle gnädigst zu benennen, und zugleich zu verordnen geruhet, daß derselbe in Zukunft den administrirendc» Hossteklen nicht mehr untergeordnet seyn, sondern unmittelbar von dem höchsten Orte abhangen soll. 2tens. Bleibenzwar die Hofbuchhaltereien bei ihrer jetzigen Eintheilung nach den Staatskassen und den verschiedenen Fonds, nur die Domänen Central-Buchhalterei wird aufgclößt, und ihre Geschäfte werden unter diejenigen Hofbuchhaltereien vertheilt, welche die Fonds rcspiciren, denen dicGütcr gehören. Ztens Die einer jeden ädministrirenden Landesstelle zuge-wiescne Landesbuchhalterei wird von der Landesstelle in so weit abhängig, daß sie ihrdiezudemRcch-nungsfach gehörigen Auskünfte, Buchhaltereiausae-beitungen und Aeusserungeu auf ihr Verlangen fe*' gleich AS < /6 ) A-S gleich zu ertheilcn, und ihr, administrircnden Landesstelle, alle diejenigen Daten an Händen zu geben hat, die sie von ihr verlangt, und zur Verbesserung des Ge-fälls, auf ein oder andere den Unterthanen Im Allgemeinen unschädliche Art , oder zu Abwendung eines dem Aernrio oder sonstigen Staatsfonds be-sorglichen Nachthetls führen können. Dagegen aber hat. 4tens. Die administrirende Landessielle sich zur unab-weichlichen Richtschnur stets gegenwärtig zu hal-' ten, daß sie der Buchhalterei durch unnöthige, und etwa in ihr Fach gar nicht gehörige Einvernehmungen , nicht unnöthige Arbeit verursache, sondern die Einvernehmungen blos auf. Gegenstände beschränke, die in das Rechnungsfach ein-schlagen; daher in Fällen, wo der Buchhalterei ein mehrere Gegenstände in sich fassendes Exhibition zur Acußerung mitgetheilet wird , die Punkte ausdrücklich bestimmet werden müssen, über welche sich die Nuchhalterei zu suffern hat. Atens. Die Aufsicht über sämmtliche Staats - Hof- und Länderbuchhaltereien ist dem Präsidenten der obersten Staatskontrolle eingecäumt, weshalb auch das sämmtliche Buchhalterei- Personale gegen ihn zur Pariti on und zur genauen Befolgung der von ihm anverlangendm Daten und Auskünfte an-zuweiftn ist. 6tens. c 77 ) ErB ßtens. Da wo es bei ker Landesbuchhaltcret auf die Anstellung neuer Beamten, oder um weitere Be» sörderung in höhere Dirnstiakhegorte, oder uiu Einrückung in höhere Gehalre zu thun ist, hak die Landesstelle über den Vorschlag des Provinzial-Buchhalters den Bericht hicher zu erstatten, den man so dann mit der hierortigen Meinung dem Präsidenten der obersten Staatskontrolle zur weitern Veranlassung mittheilen wird. Bei den übrigen kleinen, zu einem Berichte nicht geeigneten Dienstkathegorien und Vorrückungeu ist von der Landesstelle mit gemeinschaftlichen Einver--siändniß der Provinzial- Sraatsbnchhaltung das Ordnungsmässige zu veranlassen, und nur von dem geschehenen die Anzeige hieher zu erstatten. 7tens. In das eigentliche Rechnungszcnsurö, und Fi-nalisirungswesen hat die administrirende Stelle ausser den ihr in einem oder andern Fall nach dem Verhaltniß der Umstände etwa »örhig scheinnide» Betreibungen, keinen weiteren Einfluß zu nehmen, sondern dieses bleibt der privativen Aktivität des Chefs der Staatshauptbuchhaltung Vorbehalten, nur verstehet sich von selbst, daß wenn es sich um eine Abänderung in dem Rechnungswesen handelt, welches immer auf die Administrativ» des Gefäüs eine i Bezug mit hat, solches gemeinschaftlich zwischen der Provinzial» Staatshauptbuchhaltung und Der Verkauf des neuen Kalender« der Franzosen wird verboten. , Wann bit Testaments-Eknverlei- g C 78 ) und der Landessiclle zu verhandeln sey, gleichwie dann auch die Buchhalterei, wenn sie aus der Rechnungszensur einen unrichtigen oder nachlässigen Beamten entdeckt, hievon der Landesstelle die Au-. zeige zu machen hat, welches auch ln jenen Fällen geschehen muß, wo es auf die Nachsicht von Mängclsposten, die sich manchmal auf eine nach Umständen eintrttende Billigkeit gründet, ankömmt. 8tens. Hat der Provinzialbuchhalter den Sitzungen der Landesstelle, cum voto in Buchhalterei und Fi§ nanzgegenständen deizuwohnen. N. i163. Hofdekret vom i«. Jäuer 1794. / kurtdge-macht in Böhmen den 21. Inner 1794-Sc. Majestät haben den Verkauf des neuen Kalenders der Franzosen zu vcrbiethen geruhet. Welches daher zur Nachricht zugleich mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, hievon die sammtlichen Buchhändler , und Buchdrucker alsogleich zur Nachachtung zu verständigen. N. 1164. Hofdekret art das böhmische Appellations-gericht vom 17. Janer 1794= Von Amtswegen soll die Einverleibung der Testamente in die Stadt oder Grundbücher nur dann Statt d ( 79 ) Statt finden , wann ein Testament auf die von dem bung,n bk Erblasser besessenen, und mit den Stadt- und Grund- Grundbü- büchern sich regulierenden Häuser einen Bezug hat. Anusweg-n Statt finde. N. 1165. Hofdekret vom 17. Jan er, kundgerimcht von dem Tirottschen Landesgubernium den 7. Hornung 1794. tint den allenfälligen Irrungen, und den tiiber- Wie es b-r hen ^ptovic vortheilungen des Aerariums von Seite der Partheicn sions-und bei Erhebung der Pensionen , und Provisionen möglichst l?/zügen^'btr vorzukommen, oder gleichwohl den betreffenden Kassen, und Buchhaltereien die Entdeckung zu erleichtern, wenn von Wimven . , und Kinder jemanden sich eines ungebuhrenden Pensions- oder Pro- gehalten Visionsbezuges angcmassct worden; so wird folgende recct>t" Vorschrift sowohl zur Benehmung der pensionirten Beamten, ihrer Wittwen , und Kinder, oder derselben Kuratoren, als auch zur genauesten Darobhaltung jener Aemter, welche derlei Gehalte zu verabfolgen haben, hiemik festgesetzet. Itens. Beamte, die einen Pensions - oder P^ovistons-gehalt ab iErario genicssen, haben jedesmal bei dem Erhalte desselben von einem glaubwürdigen Manne das auf die Quittung geschriebene Zeug-niß, daß sie noch am Leben sind, und wo sie sich aufhalten , beizub ingen, weiches Zeugniß bei jenen, welche wegen zufälliger Umstände, als etwa ( 'Jo ) wa wegen zugestcssener Krankheit, und daraus entstandener Dienst suntauglichkeit eine zeitliche Pension erhalten haben, sich noch dahin erstrecken muß, daß die Umstände, wegen weichen die Pension oder Provision verliehen worden, sich mittlerweile nicht geändert haben. »tens. Die Wittwen der Beamten müssen ebenfalls jedes Quartal bei dem Empfange ihrer Pension oder Provision durch ein glaubwürdiges auf die Quittung geschriebenes Zeugniß sich ausweiscn, daß sie noch bei Leben sind, wo sie sich aufhalten , daß sic noch im Wittwenstande sind, und ob noch die nämlichen Umstände, wegen der sie die Pension erhalten haben, vorhanden seyn. Ztcns. In Ansehung der für BeaMtenkinder, und Waisen verliehenen Pensionen, Provisionen, Erzie-hungsberträge, und sonstigen Gnadengaben muß in jeder Empfangsquittung das Alter, Geschlecht, Tauf - und Zunamen der Kinder, daß sie wirklich noch leben, und wo sich jedes derselben befinde,. genau ausgewiesen, und solches durch ein unver-werfiiches Zeugniß bestätiget werden. Diese Vorsichten sind allemal genau^zu beobachten, es mögen diese Pensions- und Provisionsgehalte unmittelbar bei dem oberöstr. Kammeralzahlamte, oder mittels Wechselquittnngen bei Kreis, Zoll - oder andern Gefällsämtern b zahlet werden, wo im Wi- C 81 ) brigen d-ese fur jeden von der Parthei zur Ungebühk bezogenen Betrag zu haften haben würden. Damit aber diese Verordnung ohne Anstand, und desto gewisser in Vollzug gesetzct werden möge, so sind die Partheien hei der nächst folgenden Erhebung ihrer angewiesenen Gehalte durch die betreffende Aem-ter hievon vorläufig verständigen zu lassen, so daß in der Folge Niemanden bei Ausserachtlassung dieser Vorschrift etwas zu verabfolgen ist. Um endlich in Ansehen derjenigenBeamtenkindcr, für welche bisher bei dem oberöstr. Kammeralzahlamtt Pensionen, oder Provisionen angewiesen worden sind, die genaue Vorschreibung bei der Staatsbauptbuch-haltcrei, bis welche Zeit einem, oder dem andern der angewiesene Gehalt gebühre, veranlassen zu können, so hat das Gubernium sowohl dem Kam-meralzahlamte, als allen den Aemtern, wo dergleichen Gehalte bezahlet werden, aufzutragen, daß selbe bei der nächsten Zahlung einer jeden Parthei f welche einen Pensionsbetrag für Kinder erhebet, bedeuten sollen, wienach sie bei der darauf folgenden Pensivnserhebuug die Taufscheine im Original - oötr in beglaubter Abschrift zur Einsicht vorzulegen haben; von diesem Taufscheine ist auf der Stelle der Geburtstag, Tauf-und Zuname des Kindes vorzumerken, darüber ein Verzeichnis zu verfassen, und solches dem Gubernium einzusenden, von welchem man sohin einen LotalausweiS daselbst gewärtiger. Vierter Land. F Uibrt- C 22 ) Uibrigsns ist der Bedacht zu nehmen, baß künftig bet Pension-- oder Provisionsanteägen für verwaißte Beamtenkinder die Taufscheine derselben allemal den Akten zugelegt werden. N. 1166. Hofkammerdekret für Böhmen vom 17. Ja« ner, kundgemacht von dem böhmischen Landesguberuium sämmtlichen Ober-und Bergamtcrn den 23. Janer 1794. Da die Steinkohlcnwerker zur Verbreitung des werkschaften Steinkohlengebrauchs und Schonung der Wälder viel« höchste ^Ae- mehr begünstiget und aufgemuntert, als mit erschwe--Dergjuris^ r$ni)m Abgaben, welche den Preis der Steinkohlen ver-dikzion bat, theuern würden, belastet zu werden verdienen, so sind sind blos zu Entrich- die betreffenden Gewerkschaften nur zur Entrichtung der Luatem- unbedeutenden Quatembcrgelder zu verhalten, mit der verbalten T Zehendabgabe aber auf 10 Jahre mit dem Beisatze zu mit der Ze- verschonen, daß sie zur Aufrechthaltung des höchsten Qenbaogabe «ber auf 10 Zehendabnahrusrechtes den dteßfälttgen Frohulast nach »erschvnen. Verlauf von io Jahren anzusuchen verbunden, und schuldig sepn sollen. N. 1167. Hofdekret der obristen Zustizftelle vom 17. Zaner, kundgemacht durch Appellations-Verordnung in Gallizten vom 3. Februar Stempel- *794' und ^az-ge- Ex parte Caefareo Regii Univerfalis Appel-bühr fnr die r Depositen latioBum Tribunali# omnibus & fingulis kibor-Lxtrakieii, j- dinatis Inftantiis Judicialibus intimatur, medi-ante Altiffimo Decreto Aulico ftatutum e lie, ut (cum Depofitorum Extractus legalia Documenta fint) ii in Charta fignata partibus extradantur, & ad tales extractus, fi quidem in lege Annd 17S8 nihil praefcriptum eft, conformiter § 19. Tymbrum Ztiae Claffis per 15 Xr. fine dilcrimine applicetur, quoad defumendam vero pro ejus-modi extractibuji Taxam hasc obveniendo cuivis Inconvenientiae pro quavis plene perl'cripta Pagina extractus Depofitorum Taxa 15 Xr. defum-matur, & haec Taxa Individuis circa officium Depofitorum conftitutis, prouti Taxa a Depofi-tis lolvenda cedat. Caeterum omnes & lingulae Inftantiae Judiciales cavebunt, ne prolixiori in his extractibus fcriptura partes graventur. N. 1168. Hofdekret vom 18. Inner, kundgemacht in Böhmen den 14» Hornung 1794. Von den Hauptschulen, wo Zeicheumeister ange- Iefa"p0tr^: stellet sind, sollen nach jedem Schulsemester die Prob- chcnmeister zcichnungen der Schüler an die k. Kreisämter, und von JrXf babett diesen weiter «n die Landesstelle eingebracht werden. der Schüler einzubrin- S«n. , § 2 N. 1169. VO-S ( 84 ) N. 1169. Hofdekret an das mährisch- schlesische Guli ernium vom 18. Janer 1794. r ! U Wc( Elozi- Bei Eloziruna der Kirchen - und Stiftungsgelder runu der Kirchen-und an Private sollen keine höheren Zinse, als 4 höchstens Sristunas- «.(»n «n vom ioo siipulirt werden. Privaten , irelche Zinsen zu stipu- N. 1170. liven. * Hofdekret vom ig. Janer, kundgemacht in Böhmen den 3. Hornung 1794- fei'nfubrtCt Die Republik Pohlen hat die Einfuhr aller fron« oder fran= zösischen Waaren und Getränke verboten, dagegen aber Maaren u. den bestandenen Einfuhrszoll der hungartschen Weine worein- "ach Großpohlen auf die Hälfte herabgesetzt. fuhrszoll Iiungarischrr Weine nach Pohlen. N. 1171. Hofdekret an das oberösttrreichrscke Apel> lationsgericht vom 20. Janer 1794- TirvlerPar- Den tirolifchen Partheien steht frei, sich einem timen stehet d.e B'abl Schiedsrichter, wo immer zu wählen. der Schiedsrichter svei. N. 1172. C 85 ) ^V® N. i172. Verordnung in Niederösterreich vom 21. Janer 1794- Aus ten seit der Zeit vielfältig eingelaufenen Anzeigen hat man mißfällig entnommen, daß die Witthe auf den Vorstädtsqründen sich neuerdings anrnaffen, .frisches schweinernes Fletsch und Würste, dannSchwein^ schmalz ungescheut über die Gasse zu verkaufen, und das die diesfalls erlassene höchste Verordnung vom 25. November 1790 — welche in der Leopold. Gesetzsamm-kmg L. B. S. 222. unter der Zahl 285- iu finden ist — welche den Wirthen den Verkauf dieser Artikeln schärfest verbiethct, fast gänzlich in Vergessenheit gekommen zu seyn scheint. Um diesen Unfug für die Zukunft hindann zu halten, wird daher sämmtlichen Grundgerichten aufgekragen, daß sie sämmtlichen Wirthen wiederholt die wegenj Verboth des frischen schweinernen Fleisches, frischen Würsten, dann des schweinernen Schmalzes im Kleinen bestehende Verordnungen kund machen, und ihnen ernstlich bedeuten sollen, daß gegen jene, so diesen Verordnungen in Zukunft zuwider handeln sollten, ohne irgend einer Entschuldigung Platz zu geben, im ersten Betrettungsfalle mit der höchst auö-gemcssenen Geldstrafe vorgegangen, im wiederholten Falle aber der Schuldtragende sogar zur Betreibung der Wirths« Hausgerechtigkeit nach Umständen für unfähig erkläret F 3 iver- Wirtdr in Vorstädrcn sollen kein frisches schweinernet Fleisch , Würste, dann Schwein? schmalz über die Gaffe verkaufen. werden würde. Uibrigens werden die Grundgerichte selbst auf diesen Unfug zu wachen hiemlt angewiesen, und denselben zugleich mitgegeben, die Zuwiderhand-lcnden unverzüglich zur gebührender Ahndung anher an-zuzeigen. * riyz. Verordnung des Guberniums in Steiermark vom 22. Janer 1794» Da sich bisher an der Schuldensteucr sehr viele Fassions - und Zahlungsrückstände ergeben haben; so wird hiermit wiederholt bekannt gemacht, daß diese Faffionen in der durch das höchste Patent vom z« Dezember 1764 bestimmten Zeitfrist, das ist, bis 24. März jeden Jahrs ohne eine weitere Ermahnung abzu-warten, cingeleget, und sohin auch die vorschristmässi-gen Zahlungen in dem patentmässigen Termin geleistet werden sollen; als widrigens die nicht Folge leistenden Partheten sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn sie in die durch vorbesagtes Patent §. 15. festgesetzte Strafe des zweifachen Erlages verfielen. N. 1174. GubLMialverordnung in Böhmen vom 23. Janer 17 94- bts Sämmtlichen Magistraten und Ortsvorstehern wird Italien gufgetragen / bei Regulirung der Taxe der Kerzen auf den Die p(lz jentmässlge Einlegung der Schul-de-istcucr-faffbncn und SCtfüt): rurifl der dicsfä lügen Beträge betreffend. AB C 87 ) AB den herabgefallenen Preis deS Unschlitts zu sehen, und in den monatlichen Marktpreistabellen diese Laxe gleichfalls mit anzuzeigen. N. 1175. Verordnung des Gubermums in Steiermark .vom 23. Jäner 1794. Wie schon das in Betreff eines allgemeinen Kriegs-darlehens^ für das gegenwärtige Militärjahr 1794 kundgemachte allerhöchste Patent vom 13. dieses Monats enthält, — so vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 1159 S. 59. zu finden ist — gehören zu der vierten Menschengattung, oder dem sogenannten quarto •enere hominum alle Landesinsasirn, welche a) keine Realitäten besitzen, noch Besoldungen oder Pensionen aus einer öffentlichen Kasse, sondern ihre Einkünfte entweder von Interessen beziehen, oder was immer sonst für einen Einfluß oder Erwerbungsverdienst geniesten, dann b) diejenigen, welche nebst Realitäten oder einem Staatsgehalte noch ein anderes Vermögen oder Einkünfte besitzen, die eben so viel oder noch mehr betragen, als jene von Realitäten oder Besoldungen , oder auch von beiden zusammen. Da nun ferners in obbemeldtem allerhöchsten Patente für das quartum genus hominum das Darlehen dahin bemessen ist, daß von Einkünften, die F 4 3°° rung au<, dm Prcip der Un: fdllftthrjtlt zu reguli-tcn. Womit feie Maaßrcgeln zur Eintritt« gung big patenmiälll-9«n Darlehens von der vierten Menschengattung , oder dem sogenannten quarto geriete hominum , vor-gczcichnet werden. ' « ( 88 ) $0? A so Gulden nicht übersteigen, jene bis einschlüssig to® Gulden von demselben frei zu lassen, jene aber von tot bis t<$o Gulden mit 4 Prozenten, von iZi bis einschlüssg 200 Gulden mit 6 Prozenten, von 201 bis einschlüssg 300 Gulden mit g Prozenten, und endlich jene über 3:0 Gulden durchaus mit 12 Prozenten zu belegen sind; so wenden gegenwärtig zur Ein, bringung dieses Darlehens folgende Maaßregeln fest-gesetzek. Erstens: Alle diejenigen Insassen in Städten und auf dem Lande, derer Genuß von ihren Kapitalien ihrem Gehalte, oder Verdienste, theils im Gelbe, theils in Deputaten oder Akzidenzien sich vorer-wähnkermassen auf eine Einnahme über jährliche too Gulden erstrecket, haben ihre Erklärungen in Städten an ihre Haustnhaber, und auf dem Lande an ihre Dominien nach den am Ende beb-gedruckten Formularen zu machen. ?fjro j Das Formular Nro. 1. dienet für diejenigen, die ausser ihrer öffentlichen Dienstesbesoldung, Pension oder Realität, von der sie schon den gc-sctzmässgcn Beitrag leisten, kein sonstiges Einkommen , oder Nicht so viel beziehen, daß cs dem Genuß glcichbemeldt ihrer Besoldungen, Pensionen oder Realitäten gleichkomme , oder denselben übersteige. Nro- 3». Des zweite» Formulars Nro. 2. haben sich diejenigen zn gebrauchen, bfc an jährlichen Ein- künf-- ( 89 ) künften mehr als 100 Gulden beziehen, und ansonst von keinem Gehalt oder Realität einen Beitrag leisten, oder, wenn sie einen solchen leisten, zugleich ein anderes Einkommen haben, welches ihrem Gehalt oder Rcalitäkengenuße gleichkömmt oder diesen übersteigt. Welches sie sohin in der E-llärungsünlage sogestalten auszudrücken haben, daß in der ersten Kolonne ihre Einkünfte, in der zweiten die sie treffenden Prozente, und in der dritten die darnach ausfallenden Beträge angesetzet werden. Zweitens: Haben die Hausinhaber in Städten und die Dominien mtf dem Lande und in Munizipalorken dieses höchste Gesetz ihren Parchcien und Unterthanen kund zu machen; die sämmtlichcn Erklärungen einzusammeln. und solche in ein tabellarisches zusammsu-nmirt-s Verzcichniß mit Beifügung ihrer eigenen Erklärung nach den Formularen Nro. 3. und Nro. 4., de cn ersteres für die Nro. 3. Hausinhaber, letzteres für die Dominien gehört, ,mt) 4 zu bringen, welche belegte Verzeichnisse sonach in den landcsfürstlichen Städten und Märkten an die Magistrate, von den Dominien aber an die K k. Kreisämter abzngebcn sind. Drittens: Da auf dem Lande und in Munizi,Flotten die Vcrmögcnsumstände der Insassen den Grund-obrigkcitcn am besten bekannt seyn müssen, so haben sie die Einlagen von all jenen Unterthanen F 5 al>- C 9° ) H()E «bzufodcrn, deren mehr als Ivo Gulden betragende Nebeneinkünfte ihren Grundbesitzer - Erträgnissen gleichkomme» oder diese übersteigen. Und, da diese Fälle meistens bet den Landgewerben, als Wirthen, Müllern, Bäckern, Fleischern und dergleichen eintreffcn, derer Gewerbsverdienste oder sonstige Einflüsse mehr als ihre Prunderträgnisse ausmachen; so haben die Grundobrigkclten auch keinen derselben, er sey dann bekanntermassen un-vermöglich, ' in Abfoderung der Erklärung zu übergehen. viertens: Von den lan^chäftlichen Freisassen haben jene Werbbezirks-Herrschaften, worunter die Frei-sässigkeit gehöret, die Erklärungen abzufodern. Fünftens: In der Hauptstadt Graz wird sowohl dem Handelsstande, als allen Ständen, die in Gesellschaften, Innungen, und Zünften einverlcibt sind, gestattet, ihre Pauschbeträge in versammelten Handlungs » und Innungs-Gesellschaften zu entwerfen, und die Verzeichnisse hierüber dem Magistrate zu überreichen, folglich an die Hausinha-jßro g. ber sich nur nach dem Formular Nro. Z. einzule- .gen. Ein gleiches hat auch Sechstens: auf dem Lande, besonders aber in Betreff der Rad-und Hammergewerken, dann sonstigen in Gesellschaften vereinigten Eisenfabrikanten zu geschehen, von deren Vorstehern aber die Verzeichnisse AS ( 91 ) AS Nisse unmittelbar a» das Kretsamt zu überreiche« sind. Siebentens: Sämmtliche Erklärungen, wie sie von den Werbbezirks - Herrschaften, Grundobrigkeitcn, Magistraten und Innungs-Vorstehern cingesam-melt werden, sind sodann mit einer Totalkonsig-nazion, worum die Summe zu ziehen ist, unter der Fertigung der Obrigkeit ober des Vorstehers bis halben März d. I. an das Kreisamt zur weitern Abgebung an die von Sr. Maj. bei diesem Gubernium eigends allergnädigst ausgestellte Kciegsdarlehens - Kommission zu überreichen. Achtens:. Die Obrigkeiten, Magistrate und Vorsteher haben inzwischen, bis alle Erklärungen übersehen scyn werben, die verzeichneten Kricgsdarlchens-Beträge, ohne die dortige Berichtigung abzuwarten , folglich mit Vorbehalt der bei dieser Berichtigung sich zeigen mögenden Nachtragszahlung oder Rückvergütung, von den Partheien dergestalten einzuheben, daß der ganze Betrag in zwei Terminen, als mit erstem April und mit erstem Julius d. I. bei dem hiesigen landschaftlichen General-Einnehmer gegen Quittung erleget, zu, gleich aber auch bei der Abfuhr der ersten Ler-minszählung ein Dupplikat der Totalkonsignazion zum Belag dieser Kasse bcigebracht werden solle. Neuntens: Ist bei Ausmessung der Beiträge das vorzügliche Augenmerk dahin zu richten, daß Niemand NB ( 92 ) «fcjg mand zur Ungebühr belästiget, auch nicht wider die Vorschrift erleichtert werde. In dieser Hinsicht habe» endlich Zehntens: Die Obrigkeiten, Magistrate und Vorsteher in ihren Totalverzcichnissen bei jenen Partheien, derer Erklärungen nicht der Wahrheit angemessen befunden werden, ihre zur Berichtigung dienende Anmerkungen am Rande beizufttzcn. Nro. i. Formular. Ich Endesgefertigter bin nicht in dem Falle, mich ausser meiner Besoldung ober Pension, ober dem Genuß meiner Realitäten zu einem Kriegsdarlehen erklären zu müssen. N. N. Nro. 2. Formular zur einzelnen Erklärung. Erklärung Vermöge welcher ich Endesgefertigter an dem für das Militärjahr 1794 von Seiner K. K. Majestät allerhöchst ausgeschriebenen Darlehen für mich und die mir unterstehenden — dieser Abgabe unterliegenden Personen zu entrichten habe; als zum Beispiel: HO ( 93 3 HO Ich Endesgenaunter selbst, vermöge Kapitalien , Eewerb, In-dustrialverdienst rc. mH Einrechnung der Einkünfte meiner Ehegattin und Kinder .... Die mir anvertrauten Pupillen- Kuranden .. In meinen Diensten stehen mit einer Einnahme über jährliche 100 Gulden N. N. ..... N. N N. N. ..... Jährliche Einkünfte Patcnt- mässige Pro- zente Betrag des Darlehens st. '35° 185 214 14? 10 V kr. 45 50 12 6 8 4 4 fl. 162 11 17 5 4 fr. 6 TOf 451 4t Zusammen . — — — '2 00 6f Wovon ich die Halb scheid pr. ioofl. A 4 kr. mit l. April und die zweite Hälfte mit i. Julius meinem Hausinhaber, wenn es aber tiefer selbst ist, dem Magistrate, und, roo-ferne es ein Infaß auf tem Lanöe ist, meiner Grundobrigkeik gegen Quittung abzu-führcn habe. N. den------1794 N. N. ( 94 ) TkO Jtnmecf ung. Dieß nämliche Formular hat auch für diejenigen zu dienen, die nebst einem lander-fürstlichen , ständischen oder städtischen Gehalt, oder nebst ihren eigenthümlichen Realitäten noch an anderweiten Einkünften so viel beziehen, daß solche dem Gehalt oder Realitätengenuffe , oder beiden zusammen gleich kommen, oder dieselben übersteigen. Nro. Z. Formular der Konsignazion für die Hausinhaber. Verzeichm'ß der sämmtliclien in meinem eigenthümlichen, oder dem mir zur Besorgung anvertrauten Hause unterm Konfiripzionsnumer N. zu N. eingebrachten Kriegsdar-lehens e Erklärungen. Nro. i. Erklärung des Inwohners N. pr. Nro. 2. detto des detto N pr. Nro. Z. detto von mir selbst pr. fl- kr. N. den —- — Zusammen 1794- N. N. Nro. 4. Formular zur Konsignazion der Dominien. Verzeichniß der sämmtlichen in meiner eigenthümlichen, oder der mir zm Besorgung anvertrautcn Herrschaft, Gut N. eingebrachten Kriegsdarlehens - Erklärungen. Nro. 1. d c -is ) -M Nro. i. Erklärung bes Beamten N. pr. Nro. 2. betto bes Müllers N. pr Nro. Z. betto bes Unterrhans N. pr. .Nro. 4. betto bes in meinem herr- schaftlichen Bezirke befindlichen Frcysassen N- pr. - -Nro. 5. Erklärung von mir selbsten pr. Zusammen N. den-------1794. N. N. j Nro. 5. Formular für verschiedene Partheyen. Ich Endesgefertigter bin bereits unter dem N. Konststorio, ober Fakultät, ober Gesellschaft, Innung der N. N. allhier ins Mttleiden gezogen worben , und habe mich daher für bas Kriegsdarlehen za nichts mehr zu erklären. N. den---------1794. N. 1x76. N. N. Hofdekret vom 23., kundgemacht von dem gallizischen Landesguöernium den 21 ten Hornung 1794. Es ist festgesetzt worden, daß die Streitigkeiten, gpeffun, welche über die Ehen der fujets mixtes in Gallizien entstehen, nach den Gesetzen desjenigen Landes, wo der d'- Eh-^d-r Kon- iUJe‘s miX w ( 96 ) tes enistc- Kontrakt geschlossen worden ist, so viel etf die Perso, hcnden Streiilgkei- um , weicht fujets mixtes sind, betrifft, zu beurthei- tOeiUnfeo“»' len fc9cn s doch liege demjenigen Thcile, der sich nach dieser Regel auf auswärtige Gesetze beziehen will, ob, dieselben zu erweisen, dg sie der innländische Richterju wissen nicht schuldig ist. So weit aber bei der Ehe'eines fujet mixte der eine Theil etwa bloß ein Unterthan der erbländtschen Staaten seyn sollte, wird der Streit in Rücksicht dieses C'hctheiles nach den in den k. k. Erblanden bestehenden Gesetzen zu beurtheilen seyn. Und wenn nach die-fen zwecn Grundsätzen der Fall eintretke, daß ein int Auslände von einem fujet mixte mit einem Unterthan der kaiserlichen Erbländer eingegangene Ehekontrakt in Rücksicht des fujet mixte nach den auswärtigen, in Rücksicht des anderen Ehetheils aber nach den hierlän-digen Gesetze» zu entscheiden wäre, und diese Gesetze sich etwa über die Gültigkeit des Ehekontrakts con-trarirten, so sey sich nach jenen Gesetzen für beede LH eile zu achten, welche den Ehekontrakt aufrecht und gil-tig erklären. N. 1177. Hofoekret vom 24. Jäner, kundqemacht von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den 4. August 1794. Verkündi- Obschon zufolge des Ehepatents vomJabre 178L *£%nbenl,£ sowohl, als der unterm -Zten Oktober lyftz., und roo tytrfo« 21 ten C 97 ) W 21ten May 1784 kunbgemachten höchsten Entschlief-sungen vom SZten September 1783 und iofcn May ckriff«»-n 1 vmfgfoncrt 1784. deutlich vorgesehen worden > baß bcy Ehen, wo ff* beumi Personen von zweyerley christlichen Religionen sich '(„"tn der henrathen, das Aufgeboth von den Seelsorgern beyder sj^ Religionen zu geschehen habe, so ist doch hierüber ein sowohl, als in dem pro: Zweifel entstanden, und hat eine unrichrige Auslegung testanliscden gemacht werben wollen. Es wird daher in Gemäß- iforycnrau heit eines neuerlichen höchsten Hofbefehles nochmals """werden kund gemacht > daß die Verkündigungen solcher Ehen unfehlbar in der katholischen Pfarrkirche sowohl, als in dem protestantischen Bethhause vorgenomme» werden müssen. N. 117g. Hofdekret vom 24; Janer, kundgemacht i»t Oesterreich ob der Enns den 24;, trt Mahren den in Böhmen den »/., in Tirol und Niederösterretch den 28. Hornung , in Krain den u, in Kärnten den 5-/ in Triest und Gallizien den 8., und in Voröerösterreich den jo» Marz 1791. Wke 6cm SSetrrerer et: Man hat zu erklären befunden, daß dem Der- »cr Ä0N- fur^motfe tretcr einer Konkursmasse die Stempel - und Taxfreiheit die Stem: nach dem Sinne des kundgemachten Hofdekrets vom 7 Tapfreohett September i?89 allgemein, und somit ^nicht allein bcy festal»«» vierter Land» W Acm- $0$ ( 98 ) Aemtern, wo bit Taxen In bas Kammeralt elnfliesstn, fonbtrn auck btl Privatgeric'.tsbarkclten zukomme, jebocf) gegen bcm , baß btr Taxen - unb Stempelbetrag eins-wellen vorgemerket, und wenn er eine Streitsache cum expends behauptet, bann berfelbe von dem Gegenrhel-le eingebracht werde: um widrigens das ohnehin ganz erschöpfte und für die Gläubiger nicht zureichende Vermögen mit Stempel und Taxen nicht noch mehr zu verkürzen. Wornach sich in vorkommenden Fällen zu benehmen ist. N. 1179. Hofdekret vom 24. Inner, kundgemacht in Oesterreich ob der Enns den 17., in Steiermark, Kärnten und Kram dm 19., in Tirol den 21. gebt. 1794- Das Ber- Da die Ursachen, wegen welcher der Austrieb des tnebef^2 inländischen Borstenviehes im Jahre 1787 verboten bifLSt: worden ist, gegenwärtig nicht mehr bestehen^ so haben stenviebes nun< tn Böhmen haben Ee. Majestät folgende Bestimmungen 0«n fn 2£ni . febuiiit Ott festzusetzen geruhet: daß nämlich 40 dergleichen Stift- Leopoldi,'«» Plätze errichtet werden sollen, und zwar für adeliche ^nfrifmng Mädchen 6Plätze zu Zoo fi. und7 Plätze zu 25ö fl., fn für bürgerl. Mädchen 10 Plätze zu 150 fl. und 17 Plätze zu 120 fl. Für den Adel sowohl als den Bürger-stanb ist das erreichte zehnte Jahr als der Terminus ä quo zur Aufnahme festgesetzt. Jede Eriftwerberinn muß vor ihrer Annahme beweisen, daß sie, wenn sie vom Abel ist, nicht 200 fi., wenn sie aber vom Bütgerstände ist, nicht 100 ft. jährliches Einkommen besitze. Wenn aber die Stiftswerbcrinn noch unter der Vorsorge ihrer Eltern stehet, und aljo nicht verwaiset ist, fo müssen ihre Eltern durch Zeugnisse ihrer Vorgesetzten Ortsvorsteher und Pfarrer erweisen, daß sie Ar-muths halber ihre Kinder zu ernähren, und ihnen die standcsmäßige Erziehung zu geben ausser Stand seyeN. Zur Erhaltung adelicher Präbenden sind nicht nur Mädchen vom Herrn - und Rikterstandc . sondern auch alle Geadelten geeignet, weiche sich über ihren G 2 Stand *) Sieh dieser Geiehsammtunz 1. Band S. 414 unter der Zahl *93 »arm 3. B. S. 11S unter der Lahr 88» riich. Db die Stemplung der innlän-dischcn Ma-nufnklen an beiden Enden Statt haben soll? AzK C loo Stand durch glaubwürdige Urkunden auszuweisen vermögen; und die Bürger aller königliche» Städte, sie mögen zum Landtage privilcgirt sepn oder nicht, folglich nebst den privilcgirten auch sämmtliche königliche und königliche Lcibgeding - Städte haben in Ansehung der leopoldinischen Stiftung gleiches Recht zu geniessen, so wie auch die Töchter landesfücstlicher, ständischer oder städtischer Beamten, sie mögen gleich gcbohrne Böhmen seyn oder nicht, zu dieser Stiftung geeignet sind, obschon Se. Majestät geneigt seyn, caeteris Paribus auf eingebohrne Böhmen vorzüglichen Bedacht zu nehmen. Welches auf höchsten Befehl von der k. k. niederöst» Regierung hicmit bekannt gemacht wird. N. 1181. Hofdekret an sämmtliche Bankaladministra-ttonen vom 25. Inner 1794- *) Indem über die von der ehmaligen Bankaldirektion für die aufgestellten Kommerzral - Waaren - Stemplet verfaßten Instruktion, und die darinn vorgeschriebene Bezeichnung einiger Waarencsttikel an beiden Enden, die Frage entstanden ist: ob die Stemplung der inländische« Manufakten an beiden Enden Statt haben soll? dieses aber weder in dein ersten Patente des Jahres 1789, noch in dem vergangenem Jahre 1792 vvrgc schrieben ist, sondern beide Tariffe nur auf die einfache Stempelgebühr eingerichtet und abgefaßt find ; so ’) Eine nachträglich« Verordnung hiezu -r scheinet weiter rückwärts unterm 24. Maie C IOI ) %}$ fo wird der Administration, um allen darüber möglichen Irrungen vorzubeugcn, hiermit aufgetragcn, sich lediglich nach dem Patente vom 8ten November 1792. — so in dieser Gesetzsammlung I. Band S. 562 unter der Zahl 394 zu finden ist — genau zu achten , folglich die der Kommerzial - Stemplung untergezogenen inländischen Waaren nie doppelt, oder an beiden entgegen gesetzten Enden, sondern immer nur an einem Ende stempeln, und dafür nur die in dem Tariffe be-stimmmte einfache Gebühr abnehmcn zu lassen. N. 1,32. Hofdekret vom 25. Janer 1794., kundgemacht in Böhmen den 13. Feb. 1794. Es wird hienut zur Nachricht und allgemeinenBekannt-machung an die jüdischen Kontribuenten bedeutet, daß wider diejenigen Stcucrnachlaßwcrber, die sich binnen 3 Monathen mit keinem dicßfpüigen Bescheide ausweisen, ohne weiters mit der Exekuzion fürzugehen, und diese auch in Betreff derjenigen nicht zu hemmen scy, die schon einmal abgcwicsen worden sind, ob sie sich gleich mit einem Rccepisse über ihr noch einmal cingebrachtes Gesuch ausweisen. N. 1183. Eubernialveror-nung in Böhmen vom 35. Jener 1794. Die Partheien haben sich wegen Vergütung des Fuhrlohns für die Getraidlieferung mit den Fuhrlohns-zertisikaten an die Krriskassen zu verwenden. G 3 N. 1184. Die jüdische» Steur ervachlllß: Werber,,w«l- : che sich binnen t M onaten mit keinem Be-' j scheide aus- j weisen, sollen ohne j weiters zur Entrichtung ihrer Schuldigkeiten mit Zwang an gehalten werten. Wohin sich I wegen der Fuhrlohns- j Vergütung für die Ge-traidlicfe-rung zu new I werden (ff. Aein»Kb»g» ktnesDienst-borben wider seinen Dicnsthcrrn er m^ge noch im Dienste fid) befinden, oder bereits ausfletretten fcnn,jK? vom Micbl.n an-. zunehmen,. sondern nach dem Dienst-borhen- Patente der politischen Behörde zuzu tWfcO, c »o2 ) N, 1184. Hokdekret ter obersten Justitzstelle vom 27. Janer 1794. Da vorgekommen ist, daß bei dem Niederöstreichk-fchen Landrechte, aus einer sonderheitltchen wegen besonderen Ursachen der Justizbehörde zur Entscheidung zugewiesenen Klage eines ausgetrettenen Dienstbothen wider seinen vormaligen Dienstherrn, die irrige Meinung entstanden sey, daß die Klagen uuSgetrettcner Dienstbo-then wider ihren vormaligen Dienstherrn nicht mehr in Folge des 36. §. des Dienstbothenpatents vom 20, April 1784. zur Amtshandlung der politisäM Behörde , sondern zur richterlichen Entscheidung geeignet seyn, hiedurch aber au der Ordnung des Gesetzes Abbruch geschieht, welches keinen Unterschied bestimmet, ob die Klagen der Dienstbothen noch während ihres Dienstes, oder nach desscnVerlaffung angebracht werden, daher hat das Appellationsgericht sowohl dem Ntedcrsstreichischen Landrechte , als auch überhaupt denjenigen Gerichtsbehörden, bei welchen dieser irrige Begriff wahrgenommcn werden sollte, vbte Weisung zu crtheile», daß keine Klage eines Dienstbothen wider seinen Dienstherr», er möge »och fan Dienste sich befinden, oder bereits ausgetrctteii seyn, anzimehmen, sondern solche nach Maßgabe des obge-hachtcn 36. §. des Dienstbothenpatents der politischen Behörde zuzuweffeu sih. . N, h85> w c 103 ) N. ii85* Hofdekret der obersten Justitzstelle vom 27. Inner 1794- Da die Advokaten , vermög der von dem ^>1- st» bl« i Magistrate erstatteten Amtsanzeige, das ihnen durch ^°Eubsti-die Gerichtsordnung für den Fall, wenn die Parchci in der Vertrettungs- Vollmachc keinen SubsttWten benannt habe», hätte, eingeräumete Befugn iß einen Substituten zu wählen, dahin auszudehncn sich anmasscn, daß viele in den ihren Dertrettungen anveetrauten Rechtsangclegenhciten selten vor Gericht erscheinen, und nur aus Bequemlichkeit und Fahrläßigkeit durch ihre Sollizitatoren kurz vor der Tarsatzung bei der Gerichtsbehörde selbst Substituten aufsiichen, dieselben nur erst allda, und für jede sonderheitliche Tagsatzung mit allgemeinem auf Uiber-bringer, oder Vorzeiger lautenden, auf alle Rcchtsfälle anwendbaren Vollmachten versehen, ohne diese Substituten mit den gehörigen gründlichen Info mationen vorzubereiten, hieraus aber für die Partheien, nicht nur beschwerliche Justiz - Verzögerungen, sondern auch die nachthciligsien Folgen entstehen könncn,so hat dasAp-pellationgericht den fämmtlichrn Advokaten durch die Be, Hörde bedeuten lassen, daß sich dieselben, bei schwererer Verantwortung, in Zuki nst in Rücksicht der Substitutionen auf das genaueste nach der Vorschrift des 416. und 420. §. der Gerichtsordnung benehmen in Folge dcr-rlben , falls die P artheien in den Vertrettungs - Doll-G 4 mach- AO C I°4 ) machten keine Substituten benannt hätten, die von ihnen zu wählenden Substituten sogleich dem Gegentheile nahmhaft machen, und dergestalt instruiren sollen, daß im Verhinderungsfälle die Rechtsangelegcnheit von den-srlbcn ununterbrochen ohne Verzögerung, und Nachtheil der Partheicn fortgesetzt werden könne; zu we lchem Ende das Appellationsgcricht auch unter einem den untergeordneten Behörden aufzutragen hat, bag selbe auf bas genaueste auf die Befolgung dieser in der Gerichtsordnung sich gründenden Vorschrift halten, und die dawider handelnden Rechtsfreunde ihm Appellationögericht zu seiner Amtshandlung anzeigen sollen. N. uß6. Hofdekret vom 28. Janer, kundgemachtz von dem Böhmischen Landesgubernium den 6. Februar 1794. Die Ag«n- Es ist eröffnet worden, daß matt in Paris bi-auffran- alle Wechsel, welche französische Kaufleute in Efl-ute Deutschland sowohl, als in den übrigen europäischen aueflciwiitim Staaten zu fodcrn hatten, mit Affignaten zu dem vnd'erblLn- Ende eingelösct habe, um selbe sohin durch aus-WE gesandte Agenten zahlbar machen, und das Geld nach eben und"' Frankreich bringen zu können. So wie nun die Santas Geld zöfischen Affignatc ohnehin in den Erblättdern weder für damr ausser , , t Landes füh- giltlg, noch gangbar anerkannt sind, und daher auch sind'In Der- keiiierdil^s angenommen werden können, eben so sind, hast zu neb- , »61 men. C 105 ) obgedachte Agenten, falls sie irgendwo betreten würden, ohne weiters in Verhalt zu nehmen, und hievon die Anzeige an die Landesstelle zu erstatten. Worüber sowohl die königlichen Kreisamter,Aals die Obrigkeiten, dann der Magistrat, besonders zu wachen haben, N. uz;/. Hofdekret tiont 31. Jäner, kundgemacht in Tirol den 25. Februar 1794^ Es hat von der angeordneten baaren Bezahlung des Postporto für die dortländigen Kammeralämter ab-zukommen, dagegen sollen die Porto Beträge journali-sirt, und die Journale durch die Postrechnungen durch-gcführet werden, N. 1188. Hofdekret vom 1, Februar, kundgemacht in Oesterreich ob der Enns den 6., in Niederösterreich den 7., in Steiermark, Böhmen und Mähren den 8-, in Krain und Kärnten den 12., in Görz den 15-, und in Gallizien den 21. Marz 1794. Da das Leinöhl feines Geruches wegen sehr kenn-hqr, daher mit selbem nicht leicht.ein Unterschleif, der G 5 nicht Von der baaren Bezahlung Bei Pvstporto für dieKam-ineralämter hat es abzu: kommen,da: gegen (Tnb die Porto: Betrüge zu journal!)!: ten. Die bisher auf bie Ein-bruchsäm: ter be: fchrünkle Einfuhr des AS c r°6 ) AS ktiMzwlrb nicht bei einem jede» Gränzamte entdecket werden kann. In uUcngän: äu besorgen, und selbes überhaupt nur mit t fl. ZO kr. folglich sehr gering pro Confumo belegt ist: so hat man bie bisher auf die Einbruchsamter eingeschränkte Einfuhr des LiinZls zu Beförderung des Kommerzes überhaupt in allen Ländern, so rote es bis zum neuen Zollparente sonst bestanden ist, auf alle Grän-Fmter auSzudehneu befunden. N. 1189. Hofdekret vom 1. Februar, kundqemacht in Mahren den ,5- Februar 1794- . S*d Haust- Der §. Z. und 9 des Haustrungspatents vom gPatirTn Jahre 1787/ — so in der Jojephinischen Gesetzsamm-lu:13 1 3« Bande S. 24Z. zu finden ist, — wird da-Ze-lgnisse hj„ erläutert: daß nämlich nicht allein bei jenen Waa- dcr inntart; c bischen Er- ren, welche der Stemplung nicht fähig sind, sondern forärttch"' auch bei denjenigen, welche bei der dermaligen neuen Waarendezeichnungsanstalt der Stemplung nicht zugewiesen sind, die in dem Patente vorgeschriebenen Zeugnisse zum Beweise der innländischen Erzeugung im -yau» siren erfordert werden. N. 1190. AO C 107 ) AO N. i190. Verordnung der vereinigten Vorderöstrei-rtischen Regierung, und 'Appeilazions-dann Krimmalobergerichtsstelle vom Aren Februar 1794. Da die unterstehenden Justiz- und Kriminalke- Wann Me Hörden sick mit Einstellung der Justitz - und Kriminal- It,wna"-nb tabcllen mchrmalen sehr faumig bezeigen, dadurch aber Dringen"' in der Leitung dieser Geschäfte Umtriebe, und Unorh- flHt>-nungen verursachen: fo wird anm't ernstgemessen verordnet; daß alle anher unterstehende Juflihbehörden die höchsten Orts befohlenen Jusiitztabellen mit dem Anfang eines jeden Jahres, und zwar längstens binnen den ersten vierzehn Tagen des Monats Jäners: die untergeordneten Krimirialgerickte hingegen die in der Kri-minalgerichtsordnung vorgeschriebenen Quartalkriminal-tabellen jedesmal binnen den ersten drei Tagen »ach llm-fiuß eines jeden Vierteljahres so gewiß bei diesem k. k. Vorderöster. Appellationsgerichte einreichen sollen, als im Nicktbefolgungsfalle die hierinn säumigen Justiz-mib Kriminalbchörden mit fünf Reichskhalern gestraft, und dieser Pönfall durch einen Leister unnachsichtlich ein-gezogen werden würde. Weßfalls denn die gesammten Justitz - und Kriminalbehörden sich hiernach genau zu be-n hmen, und vor Verwirkung dieses Pönfalls zu hüten wissen werden, ■N, 1191, AB C i os ) AB N.' X191. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vom 7. Februar, kundqemacht durch das steierische Gubernium den sten , in Kram und Mahren den sten , in Böhmen den ioten , und in Gallizien den a^tcn März 1794-*) Lte Vor- Se. Majestät haben zu entschliessen geruhet , daß schriften, welche in die Vorschriften, welche in Ansehung des Buchernach- des^Bücher- drucks für die deutschen Erbländer bestehen, auch in "firWcbeut- bm ^ungarischen befolgt werden sollen. Daher ist das scheu Erb- Verboth des Nachdrucks in Ansehung aller in den deut« länbet bc~ (ief)cn,foDf?gant imb bafbfth denen, bati-(term, muf: felinencnunb feb vicriun Stiičirt, dann Sommer vnb 2? inter-, man-' eher, e>. und • t. C 110 ) $öl> sers Franz S. 277. unter der Zahl 998. zu finde» ist — zur ©templung der Vorrathe von ganz und halb seidene» , dann batistenen , muffelinenen und fthleienien Tüciieln keine Zeitfrist bestimmet worben, eine solche Verfügung aber, um die Stemplungsabsicht zu erreichen. nothwenbig ist: so wird nachträglich verordnet, daß die Vorräthe obangeführter Tüchel von dem Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung innerhalb 6 Wochen , und zwar unter Konfiskationsstrafe gestempelt werden maßen; doch habe die Stemplung dieser Vorräthe unentgeltlich zu geschehen; für die Stemplung derlei neu eerfertigtmerbcnhen Maaren aber ist künftig die in der Vorschrift vom 14. Dezember v. I. — Sieh diese Verordnung eben im Zten Band S. 400 unter der Zahl 1087 — ausgemessene Stempelgebuhr abzunehmen. Und gbichwie die Sommer- und Mintermanchestet Gillets, und Vesten zur Gattung der der Stemplung zugewiesenen Doppelbarchente, Manchester, Belschestee' und Quschester gehören, oder vielmehr nur kleine Tbeile davon sind: so wird die Stemplung auch dieser Gillets und Vesten anbefohlen, die Zeit znr Stemplung der Vorräthe gleichfalls auf 6 Wochen festgesetzt, und die Stempelgebühr von einem jeden einzelnen GilletS oder Westenstük mit einem halben Kreuzer bestimmet. N. 1194. N. 1194. Hof-ekret bom n. Februar, kundgemacht durch das böhmische ;'andesgubernium unterm 18. Marz. 1794. Dem Klatkauer Kreishauptmann Grafen v. Wra-tislaw wird die Leitung der Polizetgeschäfte, und lieben sicht der öffentlichen Versorgungsansialtcn mit dem Titel eines Stadthauptmanns zu Prag anvcrtrauet. N. 1195. Privilegium, Mien den u. Februar 1794- Wir Franzder IT. rc. Bekennen öffentlich hftmit: Es habe Uns Johann Georg Held um Ertbeilung ei»> s Privilegiums auf die Erzeugung und den Verkauf des Kunsttorfes und der Brennziegel, welche sowohl bei dem Kochen als Heizen, theils wegen Dauerhaftigkeit der Wärme, und länger glimmender Asche, theils wegen des wohlfeileren Preises vor dem gemeinen weichen Holze allerdings den Vorzug verdienten, untcrthänigst gebethen: Da Wir Uns nun allezeit geneigt finden, g:» meinnützige Unternehmungen in unfern höchsten Schutz zu nehmen, und sie thunlicher Weise zu unterstützen, so haben Wir. nach der durch den hiesigen Magistrat veranstalteten und gutbefundenen Probe dieser Ziegel und dann über den nach Vernehmen unserer N. Oest. Regierung an ^rlv't« i''um i’r C eji'rt Held ur ötjru* run i 1 nd ium Versa ,e bei Kunsitor--fti. c ii2 ) an uns erstattercn Vortrag uns gnädigst entschlossen der Bitte des besagten Held zu willfahren, und das ange, suchte ausschliesscnde Privilegium auf io Jahre unter folgenden Bedingungen zu verleihen, i. Hat sich dieses Privilegium keineswegs auf die gewöhnlichen und natürlichen Torfziegel, die jeder» man» stechen und verfertigen darf, zu erstrecken, sondern nur auf solche, welche auS den von dem Bittsteller angezeigten Vestandtheilcn, nämlich Sägcspänen, Moos, kleinen Wurzelwerke, dürrem Laube, brennbarem Schlamme , Kohlnstaü-be, altem Papiere, abgedörrtem Unkraute, Disteln, Lohe , und Rinden - Abfalle verfertiget sind, zu beschränken. 4. Hat der Bittsteller alle Jahre, wenigstens 6 Millionen dieser Brennziegel, wenn es anderst seinem Absätze angemessen ist, zu liefern; diese Ziegel, müssen Z. Zehn Zoll in der Länge, 5 Zoll in der Breite und 2 Zoll in der Dicke, und das Stück gut ausge, trocknet, ein Pfund im Gewichte haben. 4» Darf der Verkaufspreis derselben für das Tausend ohne Rücksicht auf den etwa steigenden Preis der gedachten Bestandthcilen, niemals 5 Gulden übersteigen, und die Ziegel sollen auch g. Auf Verlangen der Partheien einzeln und stückweise, und zwar verhältnißmäffig um eben denselben Preis von 5 Gulden für 1000 Stück verkauft werben- 6. ÄS c i '3 ) «se* 6. Hak der Bittsteller seine Erzeugnisse immer der obrigkeitlichen Aufsicht willig zu unterziehen. Wir gebicthcn daher aus kais. könkgl. landes« fürstlicher Machtsvollkommenheit unseren Länderstcllen, und Obrigkeiten so gnädig als ernstlich, das; sie ober-tvähnten Johann Georg Held bei dieser demselben er-fheilken Freiheit schützen und handhaben, auch bei Vermeidung unserer Ungnade und bei schwerer Strafe nicht siöhren sollen. Das meinen wir ernstlich» Wien.deit t i ten Februar 1794» ti. i tt)6» Regierungsverordnung in Oestreich ob deß Enns vom n> Februar 1794. So wie cs im Jnnviertcl bereits geschehen, ist Dck linier; auch im übrigen Land der Unterschied zwischen den Pöl linger und Wiener Huterer Gesellen als ein i» diesem a°r und c, , . , ,, . , „ Wiener Hu- Lande bestehender Unfug abgestellet» ecrcr Gesel- len ist abju- xt stellen. N. 1197» Regierungsverordnung iit Nkederostreich vom 12» Februar 1794» Uiber die erstatteten Ämtsanzeigen wegen von Denl-uW-sämmtlichen bürgerlichen Greißlern in der Stadt gemacht lern wirb bež ten Ansuchen, womit den hungarischrn Händlern der Rohrdecken^ Verkauf ihrer anher gebrachten Rohroeckcn ausser dem Dritter Land; H rorhen Die Brunnen sind mit Bruchsteinen auszu-maueM,und *§0^ C 1 *4 ) rochen Thurm bei der Schlagbrücke verkochen, Und dieselben mit diesem Verkaufe auf dem Heumarkt verwiesen werden möchten, ist die Entscheidung herabgclangt, du die hungarkschen Bauern , welche Rohrdecken zum Verkaufe auf hiesige Plätze unmittelbar bringen, dies-' falls als erste Erzeuger anzuschcn kommen, mithin von lästigen Beschränkungen indem Absatz ihrer Erzeugnisse soviel möglich zu entheben sind, die bürgerlichen Greis-ler aber Ablöser dieser Maaren seyn, welche durch diese 2te Hand b#hi Publikum in höheren Preisen geliefert wird, so könnten diese Händler mit ihrem Verschleiße nicht wohl auf einem bestimmten Marktplatz gebunden werden, sondern der Absatz ihrer Erzeugnisse müsse ihnen allenthalben, wo immer sie es ihnen auf Rechnung zu gehen finden, frei bleiben , und könne auch denselben das Hausieren mit dieser erbländischen Maare, auf den Fall, als sie sich dazu mit dem vor-gcschriebenen Passe versehen, nicht verbothen werden.-Welches zur Wissenschaft und erforderlichen Benehmen hiemrt bedeutet wird. N. 419g. Verordnung des Vubermums m Steiermark den i2. Februar 1794- Es hat sich der Unglücksfall ergeben, daß in dem Dorfe Großlobning im Judenburgerkrcise ein Brunnenmacher durch die unvorgesehene Einstürzung einer Brunnen- C 115 ) NB ncnmauer verschüttet und dadurch das Opfer feiner Un> Vorsichtigkeit geworden ist. Welches zu Jedermanns Warnung mit dem bekannt gemacht wird, daß Brunnen solcher Art, die nur mit Kugelstcinen, oder sonst nicht förmlich ausge-mauert sind, niemals ohne vorherige Aussetzung tiefer gegraben oder gcreiniget; überhaupt aber Jedermann, der einen Brunnen nun Herstellen läßt, verbunden seyn soll, solchen mit Bruchsteinen > wo sie zu haben sind, ordentlich ausmauern zu lassen, um dadurch ferneren Unglücksfällen vorzubeugen. N» 1199. Negierunstsverordrrunq in Niedervftcrreich vvm i2. Februar, kundgemacbt von (Sei* te dos Wiener Magistrats, den 21. Februar 1794. Sämmtlichen Innungen, Mitteln, Zünften, und Gremien wird nachdrücklichst anfgetragen: allen Pfarr-katecheten von Viertel zu Vierteljahr das Verzeichniß der bei sämmtlichen Meistern, oder Gliedern der Innung befindlichen Lehrjungen mirzutheilen; wo sodann ein jeder Lchrher: über den fleisslgen Besuch, den Fortgang, und die Aufführung seines oder seiner Lehrjungen bei dem Katecheten seines Pfarrbczirkes wenigstens inonat-lich einmal, bei eigener Dafüehastung, genau sich zu erkundigen verbunden seyn soll. H 2 dl« nicht fo iiu6gemoui men nie ebne vorbes riii« Aussetzung derer zu graben oder zu rek uigrn. Äakechetlä schen UntttF riebt der Lebr/unge» beeteffenb. N. ,220. •Wims tnung, trft Innu' d c 7"ar’inii o Jahre dergestalt ertheilek: daß während dieser Zcitfrist, von dem Tage des ausgefertigtcn gegenwärtigen Frey-H 4 ' heits- PO C i2o ) $0$ heitsbriefts ju rechnenNiemand ausser dem Inhaber» Ignaz Unterbergcr, oder seinen Erben, in unfern ge-sammten deutschen und gallizischen Erbiandcn eine Gra-denaushebungs - und Erdverführungsmaschine von glei-chep Bauart ( Konstruktion ) jh verfertigen , und ohne sein oder seiner Erben Vorwissen und Einwilligung zu ßfb: auchen gestattet seyn soll, auch bei einem jeden Uiber« tretungsfalle von dem dawider Handelnden nebst Konsiss sazion der Maschine eine Straft von ein taufend Gulden erlegt, und davon die eine Hälfte Unserm Acrarium, die andere Halste aber dem gedachten Ignatz Unterber-ger, oder seinen Erben zufallen, und von Unferm Fis-jus eingetrieben werden soll. Wobei wir doch als eine ßusdrücthche Bedingung Vorbehalten wissen wollen: daß jm Falle er Ignatz Unterberger binnen 2 Jahren vom heutigen Lage an, diese Maschinen nach den vorgelegke« Modelle», nicht brauchbar Herstellen, und allgemein bekannt machen sollte , er dadurch dieses ihm ertheiite» Ausschließungsrechts verlustigt werden soll. Weil aber vielleicht Jemand eine in sich unbedeutende Abänderung an diesen Maschinen machen, oder ftlbiger nur durch Veränderung der Lusscrltchen Gestalt (in anderes Ansehen geben, und dann behaupten könnte , daß hicft nicht mehr des Jmpetrauten Maschine^ wären, so sind zu Hindanhaltung aller Streitigkeiten hft Modelle nebst dem Programme von diesen Maschd- m c 121 ) yen besonders aufbewahrt worden, um damit auf jeden Fall einen vergleich anstcllen zu können. Es ist also Niemand durch Obbcsagtc > o Jahre befugt, sich dieser zum C chaden des Jmpcrranren nach-gcmachtcn oder veränderten Maschinen zu bedienen, cs wäre dann, daß Jemand rechtsbeständig erweisen könnte , daß Cf diese Maschinen von. dem Inhaber dieses Privilegiums an sich gebracht hat, in welchem Falle er auch ferner in dem Besitze und Grund derselben zu belassen scyn wird. DaS meinen Wir ernstlich. Gegeben ec. Wien den 15. Feb. 1794. N. 1205. Hoftekrek vom 15. Februar, kuudqcmacht durch das mährische Landesgubernium den 4., und durch das qall zische Landesguber-niimt den 14. Marz 1794. Da die Ursachen, wegen welchen die freye Einfuhr des Unschlichks bewilligt worden ist, nicht mehr unterwalten, so wird diese Befrcyung vom i. April l. I. a», hiermit aufgehoben; doch hat es bei dem Aus-fuhrs - Verbot des Unschlichks, so wie der Unschlicht -Kerzen einsweilen, »och sein Verbleiben, $ S Wegen Aufhebung der rreyen Einfuhr bet Unschlichts und Sern dauer des Verbots der Ausfuhr des Unschlichts, und der Un-schlitbc -Kerzen, N, 1206. drifting wegen der auf dem Markt kommenden Landp^r-*;c/cn. RE C 122 ) N. i2 06. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 19. Fedruar, kundgemacht durch den Wiener - Stadtmagistrat den 7. März 1794. Da beobachtet worden ist, daß von einigen Grundgerichten weder auf die in Folge Zirkularverordnung, von Io. Dezemb 792. bestehende Anordnung, vcrmög welcher die den Markt.besuchende Landleuke mit Richterzct-tcln, oder krcisamtlichen Passen vergehen scyn sollen, noch minder aber von selben darauf gesehen werde, daß die den Landleuten an den Linien erkheiltcn Mautpolle-ten in Gemäßheit der untern L/tcn März 1792 erflosse-N'N allerhöchsten Entschlicssung mit der Quantität der Su Markt gebrachten Feilhaften verglichen werden, so wird neuerlich aufgetragcn, auf die Befolgung dieser höchsten Anordnung ein ununterbrochenes und genaues Augenmerk bey eigener Verantwortung zu tragen, und demselben zugleich bedeutet, daß keiner Landparthei, welche nicht mit krcisämtl. Pässen oder Richtcrzettcln, oder welche nicht mit der nämlichen Quantität der Feilschaft, so auf der Linienpollete angeinerkt ist, versehen ist, der Vorkauf auf den Marktplätzen zu gestatten scy , sondern dieselbe nach vorläufiger Vcschlagnehmung ihrer F ilschaften ,zur weiteren gebührenden Ahndung angr-zeugt werden solle. 2t. 12 7- TrB C 123 ) N. 1207. Gubernialverordnung in Böhmen -en r«r. Februar 1794- Bci der Taxregulirung derViktualien iti beti kand-städten soll sich keineswegs nach der Taxe der Stadt AAsiäber» Prag benommen werden. sich niche r na* Cer Ta- re der Stadt N. 1208. ' Trail ,u be- nehmen. Gubernialverordnung in Böhmen den 21. Feb. 1794. Sämmtlichen Amtsvorstehern wird hiemit verord- net, die Aufmerksamkeit zu tragen, auf baß von Prk- «ung cc< „ . Haderco«- vaten bci Gelegenheit der Getraidmärkte keine Haber- kauf« auf vorkäuflcrcycn geschehen , und wenn etwa einige Individuen eine allzugroße Menge zusammen kaufen sollten, hievon die Anzeuge an die kandesstelle zu machen. N. 1209. Gubernialverordnung in Böhmen, vom n. Feb. 1794- dciiMarktc». Die Amtsvorsteher sollen sämmtliche Schul- lehrer anweisen, deren Gesuche eigenhändig zu schreiben, im widrigen Falle selbe nicht angenommen werden dändigsichrei- Len. würben. N. 12 13. ’M C 124 o N. 1210. Verordnung des gallszischen Landesguber-Nlttms vom 21. Februar 1794. Tag man Da sich schon öfters der Fall ergeben hat, daß fd' sowohl wegen der die aufverschicdenen Gittern vorgeincrktcn Acrarial-Schnl-onfl ' Wie sich fot Se. L Mas. haben über bttt Fall, wo Von ei-lon'bcr/^ ncr Flauen den in Leben zurückgelassenen Gatten durch Ed'qattcn^ Testameur nebst einem Stammenlegak zum Beispiele pr ©reLmm™- % 00 Eigenthum, zugleich auch von ihren übrigste ver: gen Vermögen ein Legatum anuuum (jährliches Legat) jährl. Lega vermagst worden, allerhöchst zu entscheiden geruhet; daß Znina fer*' in ctnem derlei) Falle nicht nur von dem Stammenlegak achtens $U eiil drittel Erbsteuer frei; zu lassen, und von den übrigen zwei) Dritteln die Erbstcuer ä 10 procto, mit 200 ft zu entrichten, sondern sich auch in Rücksicht des jährlichen Legats auf gleiche Art zu benehmen, folglich auch von 2 Dritteln desselben die Erbsteuer abzunehmen komme, und hiernach sich nicht minder in künftigen Fällen zu achten sei). Welche höchste Ent-schliessung andurch in der Absicht zur allgemeinen Wissenschaft gebracht wird, daß hiernach auch in ähnlichen Fällen , wo nämlich, wenn von einer Frauen ihrem Gemahl nebst einem Stammenlegak, zugleich auch ein jährliches Legat , zum lebenslänglichen Genüße vermacht wird, bei Verhandlung und HcreiNgebung der Erb-sieuerausweise gleichfalls auch künftig genau benommen werden solle. J$.},213- VE C 129 ) N. 1213. Hvfdekret an sammtliche Bankaladmini-strationen vom 22. Februar 1794.- danll Hvfdekret vom 6ten Juny an das ticoli-sche Gubernium, und Hvfdekret der obersten Justizstelle, an sammtliche Appellationsgerichte vom 10. April 1794. Da die Kontrabandfälle gemeiniglich an den ^.Wi« btt Kontra- äußersten, von der Hauptstadt entlegenen Granzen sich banbfMe ereignen, und das Bankal - Aerarium in Ansehung der ©i* uin'jinb! cherstellungsmittcl gegen die Partheien durch die gewöhnlichen Wege, too sich die Jmpetranten deshalben an die Administration, und diese erst an bell Fiskum verwenden müssen, gar oft zu spät kömmt • so wird hiermit bewilliget, daß die Bankal - JnspektoratS - Aemter in solchen Fällen, wo das Bankal-Aerarium durch den Verzug gefährdet würde > anstatt des Fiskus, drbentlich geprüfte , und angenommene Advokaten auf dem Lande bestellen, und bevollmächtigen können, damit diese ist Vertrettung des Bankal-Aerarii sogleich in foro rei fitse die jgrhörigen Sicherstellungs - Mittel durch Verboth und Vormerkungs - Gesuche, der Ordnung nach anbringen mögen. Doch hat sich diese Berichtigung bloß auf die Bewirkung der erwähnten ©ichersteüungsmittel zn beschränken- und ist solche Nicht dahin auszUdehnen, daß von diesem substttuirten Vertreter auch in Foro rei Vierter Band. I fit* tlf6er die Vergütung der Steifen und fbuurif; ft an die Maurermeister. ( *3° ) $u£ fitae die Justifizirungen dieser bewirkten Verbothe und Vormerkungen, mithin die Liquidirungen der Bankal-Forderungen, noch weniger die Verhandlung der Kon-trübandfällc selbst vorgenommen werden dürfen; sondern alles dieses muß noch fcrners unter Vertretung des Fiskus bet seiner ordentlichen Instanz behandelt werden. N. 1214. Verordnung der Landesstelle in Kram, vom 22. Februar 1794. Um dem Unfuge der oft übertriebenen Foderun-gen der Maurermeister für Reisen und Baurisse Einhalt zu thun, den Privaten das Bauen zu erleichtern, und die möglichste Billigkeit für den einen, und andern The» festzusetzen, bat man folgende Maßregeln zur allgemeinen Beobachtung vorzuschreiben befunden. Erstens. Bei Aerarial» Gebäuden, als da find, die Pfarr - Lokal - und Schulhäuser, hat es bet der schon bestehenden Vorschrift noch ferner sein Bewenden, vcrmög welcher dem Baumeister nebst den Reisespcsen täglich I fl. 30 kr. bis Z fl. bewilligt find, die Risse aber in Rücksicht der ihm zu überlassenden Ausführung des Baues unentgeltlich verfasset werden müssen. Sollte hingegen das Gebäude, worüber ein Riß verfasset worden ist, entweder gar nicht, oder erst A® C IZ! ) drst nach mehr Jahren zur Ausführung kommen > fo wird dem Maurermeister in solchen Fällen zwar eine Entschädigung, jedoch nur gegen dem zuge-sichert, daß derselbe vorläufia dieser Landesstelle sein Operatum zur Deurtheilunq , und sein Verdienstpartikulare zur Adjustirung vorlege» Zweitens. Was Privakgebäüde in Städten, und aus dem Lande betrifft, so ist jeden wichtiger» Ban derjenige Meister, dessen Leute in die Arbeit genommen werden , scbuldig, nicht nur selbst in Loko einzuleiken, sondern auch während der Führung des Baues nach Erfoderniß der Umstände nachzusehen , dem einem solchen Baue Vorgesetzten Polier alles Nöthige an die Hand zu lasten, und bek wichtiger« Gegenständen selbst die Riffe, nach rotte chen der Bau von Fall zu Fall geführct werdest solle, vorzulegen, ohne daß er berechtigt wäre, für diese Leitung des Baues eine besondere Bezahlung zu fodern, weil er ohnehin von den Ges selten und Jungen feisten Nutzen zieht, und sedet Meister für seine ihm anvertrautt Arbeit zu sors gen verbunden ist. Drittens: Wenn hingegen eine Parthei einen Weister, um sich entweder über einen vorzunehmenden Bau, oder über vorfallende Abänderungen Raths zu erholen, über Land zu reisen veranlasset» so ist einem solchen Meister, entweder die Reisegclegenheik 3 2 zu ( »3* ) W zu überschtcken, oder von jeder Meile eine Vergütung von 45 kr. zu leisten, und nebstbei vom * Tage der Abreise bis zu seiner Zurückkunft das Dlurnum von. täglichen i fl. 30 zu bezahlen. Viertens: für die Aufnahme und Ausmessung eines Gebäudes in der Stadt, oder auf dem Lande soll folgende Vergütung statt haben: Für die j Ausmessung eines Stockwerks eines bürgerlichen Wohngebäudes kleinsten bis inklusive von 4 Zimmern mit Zugehör, nebst Auftragung der Massen, und Verfertigung, eines ordentlichen gehörig gezeichneten Risses gebührendem Meister 2 fl. Wenn ein' Stockwerk mehr als 4 Zimmer enthält , so sind für jedes der Gemächer, um welche die Zahl der 4 Zimmer überstiegen wird , noch über die obenangesetzten 2 fl. besonders 20 kr. zu bezahlen. Wenn Bauabänderungen vorzunehmen, und Bauprojekte zu entwerfen kommen, so soll für jedes Stockwerk eine Vergütung von 1 fl., i fl. 30 kr. bis Z fl. statt finden. Das Profil, oder der Durchschnitt eines Gebäudes wird nach der Zahl der zum Vorschein tonü W C lZZ ) kommenden Zimmer, Äitdjen, und Keller, fürs Stück ju 2D kr. bezahlt. Der Standriß eines Hauses ohne alle Verzierung, kömmt nach der Zahl der vorkommenden Fenster und Thöre, fürs Stück mit 6 kr. zu vergüten, welcher Preis bei einem etwas ansehn-lichern Gebäude bis io kr. erhöhet werden kann. Ein deutlich, und wohl detaillirter, auf ein richtiges Vorausmaß sich gründender Baurepara-rionsköstenüberschlag mit gehöriger Berechnung der erforderlichen Baumaterialien wird mit i bis 3 fl. bezahlt. Entwürfe ganz neuer Gebäude, worüber alle Grmrdrisse, die Durchschnitte nach den Hauptthei-len, die Standriffe, und ordentliche Köstenüber-schläge zu verfertigen sind, können vorläufig besonders behandelt, und allenfalls bei Behandlung desselben nach Verhältniß der mühsamer», und schöner» Ausarbeitung der Betrag von £ las 1 Prozents von dem Köstcnübcrschlage zum Maß-stabe genommen werden. Fünftens: derjenige Meister, welcher einen Bauriß entwirft , soll auch das Recht haben, das Gebäude durch seine Leute aufzuführen, wenn der Bauherr nicht etwa eine gegründete Ursache hat, einen andern Meister vorzuwählen. Dergleichen Ursa-chcn könnten fcpa : Nachlässigkeit der Aufsicht I 3 von %® C -34 ) pon Seite des Meisters, schlechte Maurer, die Authctlung eines unkündigen Poliers, und überhaupt alles, was den gröffern Nutzen des Bauherrn bei einem andern Meister, jedoch mit Beobachtung der bestehenden Vorschriften befördern kann, Wornach sich also sowohl die Baupartheien, als auch die Maurermeister genauest zu achten haben tverde», N, 1215, Hofdekret vom 24. Februar, kundgemacht durch das gallizische Landesgubrruium den 21. Marz 1794. fein Da diejenigen Schüler, welche vor der Zeit ohne Hchulcrohne . M die Endprü.- Endprüfung abzuwarten, in die Vakanzen abreifen ,. rcamnti/$(n. in dem darauf folgenden Jahr keineswegs in eine l)ö-j«n Here Klaffe vorrück cn können; so wird dieses sämmtli-chcn Aeltcrn, und denjenigen, welche es eigentlich angehet, zur Wissenschaft hiemit öffentlich bekannt gemacht. N. 1216. Verordnung von dem k. k. vorderösterrer-chischen Landespräsidiunl vom 24. Februar 1794. LlcBorlande Schon bei dem Ausbruche des gegenwärtigen Krir-SV^is ges,v welchen die französische Nation unftrm Monarchen So» C 135 > Sn» chkn abgcdrungcn Hit, ließ sich leicht voraus scheu, fftutr «1« „ _ ' hoben, und daß dieser Krieg, sowohl in Ansehung der von so ent- -um freu fernten Gegenden beizuziehcnden Krtcgsheere, als der Darleb«» übrigen Erfordernisse, mit einem beinahe uncrschnoingli- aufgemu«-chen Kosten - Aufwande verbunden seyn würde. Dessen ungeachtet war auch in diesem Falle, fo wie aflejdt, der erste Blick unsers liebvollen Monarchen auf die Schonung seiner Unterthanen gewendet. Er gab ihnen sogleich die huldreiche Versicherung, daß er diese unermeßliche Kosten auf zwei Jahre ohne Anlegung einer besondern Kriegssteuer, mit Aufopferung seines eigenen Vermögens tragen werde. Welcher Unterthan konnte bei einer solchen, mehr als väterlichen Fürsorge seines Regenten ungerührt seyn ? Und wirklich war es auch keiner. Die reichlichen Beiträge, welche Sie bisher wetteifernd dargebracht haben, sind redende Beweise davon. Nun ist schon wirklich das dritte Jahr dieses unseligen Krieges eingetretten; die Verheißung unsers Monarchen ist erfüllt; und er würde also die Abgabe einer Kriegssteuer um so mehr fodern können, als nie ein Krieg in Ansehung der gemeinschädlichen Folgen wichtiger, als der gegenwärtige, gewesen ist. Allein, die Liebe für seine Ihm vorzüglich werthe vorberöfterreichlsche Unterthanen bleibt sich immer gleich; da er in dem Augenblicke, wo in den übrigen Erblanden die Kriegssteuer eingeführt werden muß, die getreuen Vorlaube gänzlich von dieser Abgabe ent» I 4 hebt, %® C rz6 ) |>eBf, und sich somit, in Ansehung ihrer nahen Lage gN der feindlichen Gränze, und der von ihnen bisher so ergiebig, als gutmüthig geleisteten Beiträge, auch für das gegenwärtige Jahr lediglich mit derlei freiwilligem Darbringen begnügen wist. Ich habe den Auftrag, diese huldvollen Gesinnungen unsers Monarchen seinen getreuen Vorlaube» bekannt zu machen: und ich entledige mich dessen an-durch mit besonderem Vergnügen; da ich weiß, daß Sie diese wahrhaft väterliche Behandlung, nach ihrem vollhaltigen, Wcrthe zu schätzen wissen, und '.ich hie« hei den ^erwünschten Anlaß finde, denselben das öffentliche Lob beiznlegen, daß Sie sich durch ihre bisher hethätigte fürtreffliche Gesinnungen der Liebe unsers gnädigsten Regenten, und des Vorzuges ganz würdig gemacht haben, das älteste Patrimonium des durchlauchtigsten Erzhauses Oesterreich zu feyn. Die herrlichen Beweise Ihrer unverbrüchlichen Treue gegen den Landesfürsten, Ihres gerechten Ab-scheneS gegen eine unter die Menschheit herabgesunkene Nation, und Ihre feste und unerschütterliche Anhänglichkeit für die gute Sache, welche Sie schon so mannigfaltig und in aller Art abgelegt haben, sind noch In allgemein frischem Andenken, und wiederholen sich täglich. Ich heA also auch zu Ihnen das volle Vertrauen, baß Sie diese ihre rechtschaffene Gesinnungen.standhaft sortsetzen, und mit pflichtmäffigem Danke erkennen wer- %» C 137 ) IO? den, welche unermeßlich« Summen der huldvolle Mo» narch zum Schutze der Vorlands bisher vcnvenVet ha» de, und daß, nebst Gott, dieser landcsväterltchen Für» sorge allein das Glück $if »erhanten fey, daß wir, tut» gehindert zunächst an der Gränze, nun fdjon im drtt» ten Jahre von aller feindlichen Verheerung verschont geblieben sind. Ich bin daher vollkommen überzeugt, daß Sie, hie getreuen vorderösterreichischen Untertanen, durch fernere, Ihren Kräften angemessene Beihilfe die Unternehmungen gegen eine Gott-und menschenfeindliche Nation unterstützen, und andurch der Huld unfers geliebten Monarchen vollkommen entsprechen, mich aber zugleich in der angenehmen Lage erhalten werden, Jh, ren thätigen Eifer, zu Beförderung deS allgemeinen Wohls, Sr. Maj. fortwährend anpretscn zu können N. 1217. Hvfdckret vom 25. Februar 1794, kundgemacht in Böhmen den >2. März 1794. Das Labettcn, oder Zwikenspiel wird untpr die Hazardspiele gczählet. Es sind daher die .dicßfälligen Ulbertretter nach dem Patent vom i. Mai 1784 *) zu behandeln. I 5 N- k2i8. T) Dieses angezogene Patent schreibet folgende Behandlung vor, und sagt wörtlich: Die Gesetze, welche die Glüksspiele, oder sogenannten Hazardspiele verbieten, sind in der heilsamen Vor , kabelten ober Zwik-spicl ist unter die Hazardspiele zu izählen. Die Anzet-gvn über ans fleckende Menschenoder Vleh- M C 138 ) JS. i2ig. Verordnung des Guberiiiums in Steiermark bvm 26. 5ebru*fc 1, 94» Wie man schon öfters wahrgenommcn hat, werden die vorgeschricbene» Anzeigen über ausgebrochene Menschen - und Diehkrankheiten von den Wcrbbezirks- kom- Vorsorge erlassen worden, dem Untergang« sowohl einzelner Menschen als ganzer Faml'en vorzubauen, die nicht selten durch da« hohe Spiel zu Grunde gerichtet worden sind. Da die Gewinnbegierde zur Vereitlung dieser Gesetze und ihrer heilsamen Absicht die Spiele Makkao und Wallach» cingcführt, und gegenwärtig so hoch treibt, daß sie eben zu Grunoe^ richtend werden, und in der Schädlichkeit der Folgen den bereits verbothcnen Hazardspielen gleich torn* men, so wollen 6c. Maj. diese beide Spiele unter der nämlichen Strafe verboten haben, welche in den vielmal wiederholten Gesetzen gegen Hazardipieler überhaupt festgesetzt sind. Und da es das Ansehen gewinnt, als ob diese Gesetze durch die Zeit, wo nicht ausser Kraft, wenigstens in Vergessenheit gekommen wären, so werden dieselbe hiemit erneuert, und abermal alle heimliche oder bffentliche Glüks-vder sogenannte Hazardsp>ele, als Phäraon, Bassete, Würfeln, Passadicci, Lansquenet, Quindici, Trenta , Quaranta, Rauschen, Farbeln , Straschak, Sinzere, Bremten , Molma, Wallach» , Makkao ,, Halbzwolf oder Mezzo Duodezi , Vmgsun, und andere dergleichen Spiele, welche die Spielsücht unter was immer für einem Namen erfunden hat, oder noch erfinden mag, auf das strengste verbothen. Die Uibertreter dieses Vcrboths , sowohl die Spieler selbst,, als diejenigen, in deren Wohnungen gespielet wird, sollen für jeden Fall mit zoo Dukaten gestraft, dieses Straf» W c 139 j S**® kommissariaten meiste sehr spät, und erst nachdem daS ^nd^ohn" Utbel bereits über Hand genommen, dann weiter um sich gegriffen hat, an die KreiSämker erstattet, und Wundarz-' dadurch die Wirkungen dec auch später anqcwcndeten züerbbe: Hilfsmittel erschwert, wenn nicht ganz entkräftet. Um demnach für die Zukunft in einer Hache, von der oft das Leben d«s Menschen und des diesem |o unentbehrlichen Viehes ubhangt, eine mehrere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu erwecken, wird hiermit verordnet , daß von nun an jeder Fall einer ausgcbrochcnen Menschen - oder auch Viehkrankhcit nebst den Krank-heitsumstänben, den einsweilen gebrauchten Hilfsmitteln ohne Verzug von de» Wundärzten den Werbbe-zirkskommissariaten, dann von diesen eben unverzüglich, und zwar binnen 24 Stunden über die an sie gelangte dieskällige Nachricht durch eigene Bothe» den Krcis-änttern angezeigt werden; als wtdrigens derjenige, wel- zirkrkoinls-fariatt, und von diesen an dieÄrcis-ämecr zu machen., Strafgeld von den Länderstellen, denen die Untersuchung und das Erkcnntniß darüber zusteht, «ingetrieben, und überhaupt über hie Beobachtung dieses Verbots von dem Fiskus genau gewacht werden. Der Anzeiger verbvthener Spiele, dessen Namen verschwiegen gehalten werden soll, empfängt von dem eingehenden Strasgelde 100 Dukate , als den dritten Theit zur Belohnung , und würde jemand aus der Zahl der Spielenden. oder derjenige, wo das Spiel gehalten worden ist, die Anzeige selbst machen, so soll auch diesem, nebst dem, daß ihm die verwirkte eigen-Strafe nachgesehen wird, die Belohnung für die Anzüge zu Guten kommen. Verordnung Wien vom 1, Mai 1784., w c -4» > oa welcher sich hierinfalls einer Verspätung schuldig machen sollte, zur Bezahlung der durch Abordnung des Kreisphysikers verursachten Reise-und Zchrungskosten würde verhalten und nach Umständen noch strenger bestrafet werden. Welches zur genaue« Benehmung allgemein bekannt gemacht wird. N. 1219. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 26. Februar 1794» «Heilung fcs Den Gmn'ogerichten wird hienük bedeutet, daß Wände- sie künftig jedesmal, so oft einer ihrer Unterthanen in .ung p , -e . ^ anjjereg hjEsseitiges Erbkand zu wandern gedenket, und sie dagegen nichts einzuwenden fänden, demselben zwar den Wanderungspaß ertheilcn mögen; jedcch aber auch denselben jedesmal zur Erlangung des nöthigen ./ Negierungs - Paßes rmker eigener Dafürhaftung an die Regierung anzuweisen sich ge.värtiget halten sollen» N. i22y. Vervrdnuir? des Gubecniums in Steirr« mark vom 26. Fctzruar 179 :• ^schränkten Ungeachtet durch das üllcrhöchsie Patent vom 26, »nt August 1791 — so in der Leopoldinischer, Gesetzsamm-lung 4. Band Seite z 13 unter der Zahl 8^3 5« N»den ist C 141 ) HO ist — in Hinsicht des Giftverkaufes alle mögliche Vorsorge getroffen ist, so scheinet es dennoch, daß derselben nicht zu Genüge »achgcleber werde, da die Erfahrung und dringende Anzeigen beweisen, daß das Rindvieh häufig mit Arsenik gefüttert werde, wodurch geschieht , daß nicht nur der Einfluß des Giftes auf selbes schädlich wirke, sondern auch üble Folgen für die Kinder nach sich ziehe, welche mit solcher Kühemilch von ihrer ersten Jugend genähret werden, und daraus entstehet, daß sie immer kränklicht feyn, endlich gar ein Raub des Todes werden, wovon nach Behauptung des hiesigen Protomedikers sowohl, als des Lehrers der Vieharznei der > Einfluß des Giftes auf die Milch, und burdj diese auf das davon genährte Kind nur bit Schuld haben kann. Man hat demnach nöthig gefunden in dieser Rücksicht nachträglich anzubefehlen, daß Niemanden gestattet sey Gift zu kaufen, wenn es auch nur für das Vieh gehören sollte, es sey denn, daß ein Crlaubnißzettel von dem an dem Orte sich befindenden Mediker, oder dessen Stelle vertretend geprüften Wundärzten vorgewiesen werde, damit dadurch der Gebrauch des Arseniks auch für das Vieh nach Möglichkeit hindan gehalten werde. Welches zu jedermanns Wissenschaft und Benehmung kund gemacht wird. N, I22t. tzE c -42 ) M N. 1221. Gubernialverordnung in Böhmen vom 27. Februar 1794. Goltz-,,nb Es ist genau darauf zu sehen , baß bei Reih- ©flbcrdi'- p beiter sollen zunstcn keine Gold-und Silberarbeiter (die wie bc-zünftenn"^ kannt nur bet dem ordentlichen bestehenden Gold-und nicht airfge- Silbcrarbeitcr # Mittel geprüfet, ausgenommen , und nommen rvesdem eilwerleibt scyn müssen, sodann aber sich mit Bewilligung der Obrigkeit niederlaffen und ihr Gewerb betreiben können) ausgenommen werden , weil einerseits bet Rcihzünften die Arbeiten derselben nicht beurthcilet werden können, andererseits auch verschiedene Pfuschereien und Unterschlcife dadurch geschehen dürften. IST. 1222. Guberuialverordnung in Böhmen vom 27. Februar 1794. Die' Juden Es ist hervorgekommcn, daß die Juden dem beste- soben H)tc Geschäfts- henden Gesetze - vom 16. März 178 — ihre Geschäftts-iungsMdKc und Handlungsbüchcr in der landesüblichen Sprache desüblichen^ bei der Nullität zu führ n, nicht durchgehends Folge lci-Eprache jten, Daher wird dieses Gesetz mir beat Beisatze allgemein republizirct, daß, wenn derlei in hebräisch oder jüdischer Sprache führende Geschäftsbücher oder Schriften Vorkommen, sollen sie nicht alleinig für ungültig %® C >45 ) Sl*® zu jedem Beweise angesehen werden , sondern auch daß, wenn sie übersetzt werden müßten, die betreffende Parthcy die dießfällige Ucbersetzungslösten würde zu tragen haben. N. 1223. Verordnung der Kriegsdarlehens Hofkom-mission in Kärnten vom -7. Februar *794- In dem von Sr. Majestät erlassenen höchsten Pa-tente vom 13. Jäner d. I. — so vorwärts S. rg un- f r'nöl,tl8 ‘ M Dur- ter der Zahl 1159. zu finden ist, — vermög welchem zu l-bns von» Bestreitung der ausserordentlichen Kosten bei gegenwär- nere’homi-ttgen Krieg ein allgemeines Kriegsdallchen in allen deut- num‘ schen Erblanden für das heurige Militärjahr von lten Sich auch November 1793 anzufangen ausgeschrieben wird, sind K. 1175. bereits die Grundsätze enthalten, nach welchen dieses "ach. Kriegsdarlehen von den benannten Klassen der Mensche» bis auf die landesfürstliche, ständische und städtische Beamten, dann Geistlichkeit, wegen welchen das Erforderliche hier nachgetragen wird, etngchobcn werden solle. Es beruhet daher nur annoch an dem, daß über die in dem erflossenen höchsten Patente enthaltene Gegenstände die Belehrung crtheilct, besonders daß die Einhebungsart dieses Kriegsdarlehens in Hinsicht der 4tm Menschenklasse maaßgebigst bestimmet, und endlich auch die Vorschrift, wie die abgeführte Beträge in Einzeln bescheinigt werden, und die Ausstellung der Versicherungsscheine zu beschehen habe, bekannt gemacht wer« %® C '44 O %® werde, zu diesem Ende müssen folgende Maaßregeln zur Nachachtung dienen. itcnti. Hat es bei dem von den Grundobrigkeitcn und Unterkhanen nach dem Patente von ihren Reaiitä-tcu zu cntrichtcnvcn Darlehen, das ist, von erste-ren mit 60 von Hundert, von letzteren mit 30 von Hundert nach der vormaligen Beobachtung sein Verbleiben, nach welcher die Unterthanen ihre Beträge an die Grundobrigkciten gegen Bescheinigung in dem Stiftbüchel, diese aber die abgeführten Beträge mit ihrer eigenen Summe, nach Ausweis des Kriegsdarlehensbogens, welcher bei dem ständischen Generaleinnehmeramt zu erheben Ist, a» die betreffende Kontribuzionskasse abfähren müssen, nur wird bet dem Umstande, daß bereits das ite Quartal verflossen, und das Monat Hornung ebenfalls zu Ende gehet, die Abfuhr dieses Darlehens in 2 Raten halbjährig eingetheklct, und hiezu das ite für Grundobrigkciten und Un-terthanenj bis Ende 'des Monats Mai, das 2te hingegen mit Ende des Monats August festgesetzt. Der Zahlungsextrakt über die abzuführenden Beträge, in welchen die geleistete Abfuhr ohnehin jedesmal von Seite des Generalcinnehmeramces zugeschrieben wird, ; dienet bis Ende des Jahrs als eine Bescheinigung der richtigen Abfuhr, wo sodann über solche Dowinienweiß die Versicherungsscheine-und zwar abgesondert, einer für das Dominium- der W C 145 ) U-jA der andere für die dahin stcurenden Unterthanen, wovon letzterer bei der Kontribuzionskasse liegen bleibt, von dem ständischen Generaleinnehmeramte ausgestellct werden, von diesen Versicherungsscheinen hat jedes Dominium seiner Zeit das Interesse für die Unterthanen zu erheben, und nach dem Ausweis der von selben abgeführten Beträgen, welcher ehevor der Pcovinzialstaatsbuchhaltung jur Bestätigung eingereicht werden muß, die Der» thcilung hievon an selbe zu machen. 2tens. In Ansehung der Dominikalunterthanen als Dominikalkeuschler und Besitzer der vor oder nach der Rektifikation verstücklen Dominikalmaterschaf-tcn, dann der auf einen oder mehrere Köpfe verehrten Dominikalmaierschafts Inhaber, welche ihre Grundsteuer nur an ihre Herrschaft entrichten , nicht minder in Bezug auf jene Unterthanen oder Hilfsstifter, welche wegen eines von einem Rustikalgrunv ober Baucrnhube hindanngekomme-ncn Theiles dem Rustikalgrund oder Hubbesitzer, der in das ttrbarium mit der ganzen Grundstücksgabe beansaget ist, zu Hilfe zahlen, ist sich nach der im Jahre 1789 mittels Jnneröstretchischen Gubernialkurrendc vom 27. Jäuer erflossenen Vorschrift auch gegenwärtig zu benehmen. In diesen beeden Fällen, wo daS Dominium ohnehin den Versicherungsschein für das ganze Dar-vierrer Lend. K lrhen. ** c 146 ) k* kehen, so role der Hubbesitzer den Antheil an de» ausgestellten Versicherungsschein für seine ganze Gabe erhält, hat sowohl das Dominium seinem Dominikalunterthan für dem alsiDarlchen abgereichten Betrag, als auch der Hubbcsitzer für das von Hilfsstifter erhaltene Darlehen den betreffenden Interesse- Antheil ihme zukommcn zu lassen , und sich Hierwegen mit selben nach Billigkeit aus-zugleichen. 4tens. Die in jedem Kreise befindlichen Freisassen, die theils unmittelbar an die ständische Kasse, theils zum betreffenden Steueramt ihre Kontribution entrichte, haben das Darlehen gleichfalls mit 60 von 100 entweder an das Kadastcr unmittelbar, ober wie ehevor an die zugewiesene Steuerämter in den festgesessten 2 Raten abzuführen , jene der «rsteren erhalten ohnehin von dem Generalcinnch-meramte ihren Extrakt auch über das sic betreffende Darlehen; und am Ende des Jahres kann selben auch der Versicherungsschein hierüber aus-gestellct werden, dahingegen für die übrigen an das Steueramt zahlenden Eigenthümer, dieses laut seines Extraktes die an selbes abgeführten Beträge an die ständische Kasse zu entrichte» , am Ende des Jahrs für alle dahin zahlenden Individuen einen Versicherungsschein zu erhalten, und solchen in ferne Verwahrung zu nehmen hat, doch muß jedes W C U7 ) HX . jebeš ©tcucramf ehevor einen Ausweis der Parteien mit Anmerkung des auf jede nach Maaß ihrer Kriegsdarlehensbcträge ausfallenden Interesse an die Provinzialstaatsbuchhaltung übergeben, damit dieser Ausweis gehörig adjustirt, und nach solcher Ausmessung die Verthcilung der Beträge vorgenommen werde. 5tens. Da wegen des von den Hausinhabern in dieser Hauptstadt zu entrichtenden Darlehens pr. 50 von Hundert das Wesentliche bereits in dem er-flossencn Patent enthalten ist, so wird hier lediglich die Bemerkung gemacht, daß der hiesige Stadtmagistrat, oder das Bauzahlamt, wohin nämlich die Haussteuer eigentlich entließet werden, die eingehobenen Darlehensbeträge an die ständische Küsse mit Beilegung eines Ausweises über die abgeführte Summen abzuführen, hiefür aber von fcent ständischen Generaleinnehmeramte die Bei siche, rungsscheine zu erhalten, und an die betreffenden Hausetgenthümer zu bestellen haben. 6tens. Werden in Folge der eingelangten höchsten Ent-schliessung vom Aten und Erhalt i6tcn d. M. die Besoldungen und Pensionen gesammter landes, fürstliche», ständischen, städtischen, und anderer in öffentlichen Amte stehenden Beamten, so wie auch die aus allen öffentlichen Kassen, dann den Stif» tungs- oder geistlichen Fond bezahlt werdende Pen» K 2 (tone« HS < *48 ) HS (tonen mit einer Kriegssteuer von dem vollen %>e* trage ohne die gewöhnliche Arrha in Abzug zu bringen, in solchem Maaße belegt, daß jene, deren Genuß jährliche 300 fl. nicht übersteigt, vou einem Kriegsbeitrag frei bleiben, der höhere Genuß aber von 301 fl. bis einschlüfstg 600 mit Z Prozents, von 60 i — bis 999 mit 7 Prozents, von 1000— bis einschlüfftg 2207, mitioProzcnto. von 22no—bis 4000 mit 12 Prozents. Und von 4000 bis zum höchsten Bezug mit 15 Prozents zu belegen, und dieser Betrag in den ncm» lichen Terminen, wo die Besoldungen und Pensionen gezahlt werden , als eine Kriegssteuer so-glsich zurückzubehalten, und nach Verlauf jeden Quartals an die Kammeralschuldenfondskasse ab-zuführen kommet, und da ein Quartal bereits verflossen ist, auch der diesfällige Betrag von den meisten Beamten und Pensionisten schon erhoben worden, so ist die Kriegssteuer mit i. Hornung b. I. anzufaugen bis Ende Jäner. 1795. indie nachfolgenden Terminen, nacd welchen die Besoldungen und Pensionen nach Maaß ihres höheren ober minderen Betrags quartaliter oder monatlich ausgezahlt werden, in gleiche monatlich oder quar-talige Raten ebenfalls einzutheilen, und damalen unter einstens abzuziehen, es verstehet sich von selbst, c 149 ) selbst, baß jene Beamten und Pensionisten, die ihre Besoldungen und Pensionen aus mehreren Fonds beziehen, die Kriegssteuer von dem ganzen Betrag zu bezahlen, und so ebenfalls von den be-fllmrntcn Zuflüssen, welche sie in partem Salarii geniessen, und zur Besoldung zuzuschlagen find, das Betreffende zu entrichten haben. Unter dieser Rubrik ist auch die Geistlichkeit ohne Ausnahme des Ranges einbegriffen, und sind jene Individuen, welche nicht von ihren versteuerten Realitäten, sondern von bestimmten Einkünf, ten ihren Unterhalt beziehen, nur mit Ausnahme derjenigen, deren Einkünfte die gewöhnliche Con-gruam pr. 300 fl. nicht übersteigen, in ganz gleicher Art mit den Beamte» und Pensionisten zu behandeln, und wird hierunter immer der gan-sogestaltete Genuß, den ein Geistlicher von inch-reren Orten her beziehet, zum Grunde der Be» Messung angenommen. 7tens. In Hinsicht der einzuhebenden in dem höchsten Patente ausgemcssmen Kriegsdarlehensbeträgen von der 4teu Menschenklasse, werden die gleichen Maaßregeln festgesetzt , welche bereits bei der Kriezssteuercinhebung im Jahre 1789 beobachtet worden sind, zu welchem Ende auch die noth-wendigen Formularen über die von den Parthcten abzugebcndcn Bekenntnissen zum Gebrauch beigedruckt werden. K z ES «J#« C ijo ) Ts haben demnach alle diejenigen Insassen in Städten , und auf dein Lande, deren Genuß von ihren Kapitalien, ihrem Gehalt oder Verdienste thcils im Gelde, thcils in Deputaten sich über eine jährliche Summe von ioo fl. erstrecket, ihre Erklärungen in Städten an ihre Hausinhaber, und auf dem Lande an ihre Dominien nach den bclgclegtcn Formularen abzugcben. Das Formular Nro i. dienet für diejenigen, die ausser ihrer öffentlichen Dienstes-Besoldung, Pension, oder Realität, von der sie schon den gesetzmäßigen Betrag leisten, kein sonstiges Einkommen, ober ntd)t so viel beziehen, baß cs dem Genuß gleich bcmeldt ihrer Besoldungen, Pension nt«, oder Realitäten gleich komme, oder denselben übersteige. „ Des sten Formulars haben sich diejenigen zu gebrauchen, die an jährlichen Einkünften mehr als ioo fl. beziehen, und ansonst von keinem Gehalt oder Realität einen Beitrag leisten, oder wenn sie einen solchen leisten, ein andcrweitcs Einkommen haben, welches ihrem Gehalts oder Realitätcngenusse gleichkömmt, oder diesen übersteigt, welches sie sohin in der Erklärungsetnlage sogcstaltcn auszu» drucken haben, daß in der ersten Kolonne ihre Einkünfte, und in der 2tcn der hievon ausfallende 12 prozcntige Betrag angesctzet werde. Ltens. HS C 15 v ) HS 8tens. Haben die Hanöinhaber in Städten und die Do» minien auf dem Lande und in Munlzipalortcn dieses höchste Gesetz ihren Parthcten und Untertha-nen kund zu machen, die sämmtlichc Erklärungen, und zwar, soferne Jemand solche offen abzugeben ein Bedenken träge., auch verschlossen, jedoch mit dem von aussen anzumerkenden Namen des Abgebers und des zu erlegenden Betrags einzusenden, und solches in ein tabellarisches zusammen fummln tes Verzeichniß mit Beifügung ihrer eigenen Erklärung nach de» Formularen Nro. 3., und Nro. 4. deren erstcres für bit Hausinhaber, letzteres für die Dominien gehört, zu bringen, welche belegte Verzeichnisse sonach in den landcsfürstlichcn Städten und Märkten an die Magistrate, von den Dominien aber an die k. k. Kreisämter abzugeben sind. ytens. Da auf dem Lande und in Munizipalorten die Vermögcnsumstände der Insassen den Erundobrig-keiten am besten bekannt scyn müssen, so haben sie die Einlagen von all jenen Unterthanen abzufor-dern, derer mehr als ioo fl. betragende Nebeneinkünften ihren Grundbesitzers Erträgnissen gleich kommen, oder diese übersteigen, und da diese Fälle meistens bei den Landgewerben, als Wir-thcn , Müllnern, Bäckern, Fleischern und dergleichen eintreffc»!, derer Gewerbsverdienste oder K 4 son- C 152 ) %« sonstige Einflüsse mehr als ihr- Grunderträgnisse ausmachcn, so haben die Grundobrigkeiten auch keinen derselben, er seye dann bekanntermasscn unvermögend, in Abforderung der Erklärung zu übergehen. ivtens. Von den landschaftlichen Freisassen, vderEigen-thümern haben jene Werbbezirksherrschaften, worunter die Freisäßigkeit gehöret, die Erklärungen abzufordern. Iltens. In Betreff der Geistlichkeit, in soweit selbe nicht schon entweder von ihren Realitäten den Beitrag leistet, oder wegen eines bestimmten Besol-dungsgenusscs bei der betreffenden Kasse den Abzug erleidet, wird gestattet, daß sie zu diesem Beitrage durch ihre Vorgesetzte Konsistorien beigezogen werden sollen. I2tcns. In der Hauptstadt Klagenfurt haben sowohl der Handelsstand als alle Stände, die in Gesellschaften, Innungen und Zünften einverlcibet sind, ihre Krtegsbeiträge in versammelten Handlungsund Jnnungsgeftüschaften zu entwerfen, und die Verzeichnisse hierüber dem Magistrate zu überreichen, folglich an die Hausinhaber sich nur nach dem Formular Nro. 5. einzulegen, ein gleiches hat auch iztns Aufjdem Lande besonders aber in Betreff der Rud- und Hammergewerken, dann sonstigen ein Ge- HS ( 153 ) HS sellschaften vereinigten Eisenfabrikanten zu gesche-hen, von derer Vorsehern aber die Verzeichnisse unmittelbar an das Kreisamt zu überreichen sind. I4tcm?. Sämmtliche Erklärungen, wie sie von den Werbbezirks- Herrschaften, Grundobrigkciten, Magistraten , und Jnnungsvorstehcrn cingesammelt werden, sind sodann mit einer Totalkonsignazion, worinn die Summe zu ziehen ist, unter der Fertigung der Obrigkeit oder des Vorstehers längstens bis izten April dieses Jahres an bas Kreisamt zur weiteren Abgebung an die ausgestellte Krieges Darlehens - Hofkommission bei dieser Landesstelle zu überreiche». iZtcns. Die Obrigkeiten, Magistraten, und Vorsteher haben inzwischen, bis alle Erklärungen übersehen seyn werden, die verzeichncten Darlehens-Beträge, ohne die hierortige Berichtigung abzuwarten, folglich mit Vorbehalt der bei der Berichtigung sich zeigen mögenden Nachtragszahlung oder Stuckvergütung von den besteurenden Partheien gegen Bescheinigung dergcstalten einzuheben, daß der ganze Betrag in zween Terminen als den Iten mit letzten April, und den 2tcn mit iten Julius für gegenwärtiges Jahr mit Beibringung eines buchhalterischen Anweisscheines, den jede Parthei sogleich bei selber erhalten wird, sodann L 5 bet t HS C 154 ) HS bet dem ständischen Generaleinnehmcramte gegen Quittung erlegt, zugleich aber auch bei der Abfuhr der ersten Terminszahlung ein Duppltkat der Totalkonsignazlon zum Belag dieser Kasse beige-bracht werden feste, nach welcher Totalkonstgna-zion das Gencraleinnehmeramt einswcilen bis zur 2ten und gänzlichen Abfuhr die Versicherungsscheine für die in solcher angemerkte Beträge jeder Parthei vorzubereitcn, und sodann nach der 2ten Abfuhr solche der Obrigkeit, dem Magistrate, oder Vorsteher zur Bestellung an die Partheien zu be-händigen hat. i6tens. Da bei Ausmessung der Beträge das vorzügliche Augenmerk dahin zu richten ist, dast eine gewissenhafte Gleichheit beobachtet, niemand zur Ungebühr belästigt auch nicht wider die Vorschrift erleichtert werde, so haben die Obrigkeiten, Magistrate und Vorsteher in ihren Totalverzeichnissen bei jenen Partheien, deren Erklärungen nicht der Wahrheit angemessen befunden werden, ihre zu Berichtigung dienende Anmerkungen am Rande bci-zusetzen, wo übrigens wegen einer gefliessentlichen Verschweigung des Vermögens ohnehin die Grafe des vierfach^ zu entrichtenden Betrags für einen solchen Fall in dem erflossenen höchsten Patent festgesetzt ist. Etne ähnliche Verordnung unter dem nämlichen Datum ist von der Kriegsdarlehcnshofkommiffion in Böhmen und in Krain ebenfalls unterm 5. März erlassen worden. Die Formularen sind mit jenen in Ceiermark —- so * vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 1175. S. 87—95- 511 finden — gleich. I N. 1224. Hofdekret an sammtliche Landerftellen vom 28- Februar 1794. Es wird hiemit zur weitern Verfügung, und Postport» zur genauen Beobachtung bekannt gemacht, daß sich Amtskrief« künftig in Ansehung dcS Postporto für die Amts-korrcspoudcnz der Vcrpflcgsbeamtcn auf eben die Art, wie in Ansehung der kommissariatischen Beamten vorgeschriebe» wurde, zu benehmen, folglich in Ansehung derselben die Journalisirung einzuführen ist. N. 1225. Hofdekret an sammtliche Landerftellen vom 28- Februar 1794. Um eine Art von Kontrolle, besonders über die Beförderung von eignen Postställen der Vezirkyostver-waltcr zu erreichen- hat in Zukunft jeder Postverwaltcr die Beförderungs Retardanzen aller ihm in dem Stun« denpaße vorliegenden Poststationen auszuziehen, aber nur in Ansehung der darunter seinen Bezirk betreffenden Post- sta- der Ver- pflcgsbeam- ten. Kontrolle über Post: Retardan-zcn. stationen den verwirkten Strafbettag beizusetzen, und mit seinem Berichte einzureichen, dem gegenseitigen Oberpostamte aber den Retardanz - Auszug in Ansehung der dahin zugetheilten Bezirksstationen zur gleichmäffigen Anzeige zu uberschicken. N. 1226. Verordnung des Gallizischen kandesguber-niums vom 2g. Februar 1794. Daß di-,-ni- Da gegenwärtig vermög neueren höchsten Vor-8vablfähig- schriften nicht nur allein das'Amt des Syndikus und der zueincrBär- , sondern auch jenes der Bürgermeister bei or- M-m-istert- dcntlich bestellten Stadträthen für lebenslänglich erklärt, Snnbikus: oder Rach- und nur deren Bestätigung von 4 zu 4 Jahren dieser bc?rcgnlir- Landesstelle Vorbehalten worden ist; so hat diese Lan-!i'('a?mibtCn dcsstellc nöthig befunden, um so mehr ihre Sorgfalt da-wvl!-n, sich hin zu erstrecken, daß dergleichen Aemter nur mit fähi-ou6 btiVpor. gen Männern, deren sich bei solchen Umständen mehrere 6cim@u6*i melden dürften, besetzet würden, und diese Landcsstclle pkhenmüsi' selbst in die persönliche Kennkniß dieser Männer und 'tn. ihrer Fähigkeiten gcsetzct werde. Aus diesem Grunde wird hiemit verordnet: daß diejenigen, welche ein Wahlfähigkeitsdekret aus dem politischen Fache zu einem der obgcnannten Aemter bei einer schon gehörig eingerichteten Stadt zu erhalten wünschen, unmittelbar bei dieser Land sstclle sich über ihre dießfälli-gen Kenntnisse prüfen lassen, und daher künftighin dieser-wegen hierorts gehörig anmelden. N. 1227. So® C 157 ) Stv® N. 1227. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom >. März. 1794- Bereits unter dem sten Junius 1788- ist allgemein angcordnet worden , daß die. Länderstellen sich von ihren untergeordneten Kreisämtern die Verzeichnte der Preise, wenigstens der vier Hauptkörnergattungen jeden Marktplatzes allmonatlich vorlegen, darüber von der Landesbuchhalterei einen Hauptausweis verfassen lassen, und solchen an die Hofstclle einsenden sollten. Die genaue Befolgung dieser Anordnung haben Se. Maie» siät mit dem Beisätze anzuordnen geruhet, daß, wo nicht mit i ten des verflossenen Monaths Februar, wenigstens mit dem Eintritt des künftigen Monaths April die Einsammlung der Verzeichnisse den Anfang zu nehmen , die Einsendung des buchhalterischen Hauptaus-weiscs halbjährig zu geschehen, und das Direktorium sonach die SuNimaricn Sr. Majestät vorzulegcn habe. Gleichwie daher die Landcssielle sich nach dieser allerhöchsten Willensmeinung zu achte» , mithin auch die. Kreisämter, und die Provinzial - Staatsbuchhaltung darnach anzuweisen hat, also wird, um aus allen Provinzen des Staats gleichzeitige Angaben zu erhalten, und in der Rücksicht, daß aus einer oder anderer solche zurückwtrkend nicht zuveriäßtg zu haben seyn dürften, der i te des nächstkünftigen Monats April zum Anfangstermin bestimmt, und solchemnach in der gehörigen DleKLrner-preise zu erheben , un» der Hofstel-l« anzuzeigen. Welche Schifftnech-tt von der Rckruti-rung frei sind. Die Deps-silengebühr ist nur voll den Pupil-lcir, Nicht aber von gerichtlichen Depositen zu verstehen. C 158 ) gen Zeit der buchhalterisch verfaßte halbjährige Länderausweis, der zum ersten Mahl nur 3 monatlich vom April nämlich, Mai, und Junius, zu stellen ist, unfehlbar gewärtiget. x N. 1228. Regierungsverordnung in Niedcrösterreich vom i- März. 1794. Es ist fest darobzuhalten, daß kein bei einem mit einem Aerartalgut fahrenden Schrffmeister in Diensten stehender oder sich hiezu ciiidingender Schiffknecht zum Rekruten ausgchoben werde. N. 1229. Gubernialverordnung in Mahren (Mähren allein betreffend) vom 4. Marz 1794« Die durch Hofverordnung vom cg. April 1791. —. so in der Leopoldinischcn Gesetzsammlung 3. B. S. 329. unter der Zahl 567. zu finden ist — bewilligte Dcpositcngebühr mit $ kr. vom Gulden, wenn das Vermögen 100 ft. übersteigt, und nicht mehr ad Depofitum zurücktritt, ist nür von den Pupillär, nicht aber auch von den gerichtlichen Depositen zu verstehen, da für letztere die in der yten Rubrik des Patents vom iztcn September 1787- bemessenen Gebühren mit i kr. vom Hundert abjunehmen sind. N. 1230. HB C 159 ) HB N. 1230. Verordnung des Guberniums in Steiermark vom 5- Marz. 1794. Da bet den jährlichen Einreichungen der Ctipcn- Ucker bu diöngesuchen nicht nur von manchen Partheien die gssetz-mäßigen Erfordernisse ausser Acht gelassen werden, son- Sripendien- gc suchen. dern auch der Termin zur Einreichung dieser Bittschriften versäumet wird, dadurch aber sowohl viele unnütze Schreibereien, als auch ein für die Mitwerber schädlicher Verschub in Verleihungen der Stipendien, und und in Befreiungen von Zahlung des Unterrichts-Geldes verursachet wird; so findet man noihwendig zur Richtschnur für alle Präsentatoren von Familien < Stipendien , und für alle um solche, oder um landesfürstliche, oder Untdrrichtsgeld-Stipendien ansuchcnde Partheien die gesetzmäßigen Erfordernisse solcher Gesuche zu wiederholen, und hiebei den Termin, in welchem diese hier einzureichen sind, widrigens solche nicht mehr angenommen werden würden, neuerdings zu bestinimen. Allgemeine Erfordernisse aller Stipendiengesuche. 1. Der Taufschein. 2. Das Zeugniß der Dürftigkeit von dem Orts - Pfar- rer, und der Grundobrigkcit unterschrieben, z. Die Zeugnisse des guten Fortgangs in Sitten, und Wissenschaften von den letzten zwei Semestralprü- firn/ •%» C 160 ) fungen, wobei zu bemerken ist, daß nur jene von einer erbländischen Schule angenommen werden. Besondere Erfordernisse bei Gesuchen um Stipendien für arme der w indischen Sprache kündigen Rnaben. Nebst den vorgcsagten drei allgemeinen Erfordernissen. 4. Ein Zeugniß der windischcn Sprachkenntniß von zwcenen dieser Sprache kündigen Lehrern ausgestellt. Besondere Erfordernisse -er Gesuche um Familienstipendien. Hierunter gehören ausser den obigen drei allgemeinen Erfordernissen aller Stipendiengcsuche. 5. Die probhältigcn Beweise aller derjenigen Bedingnissen und Eigenschaften, welche der Stiftbrief enthält, und fordert, und da in diesem meistens die Anverwandten des Stifters zum Genüsse solcher Stipendien vorzüglich berufen sind; so muß der zum Beweise der Verwandtschaft beizubrinzende mit Taufscheinen belegte Stammbaum jederzeit von dem Ortspfarrer und der Grundobrigkeit von dem Geburtsorte des um ein solches Stipendium werbenden Jünglings bestätiget sepn. AB C i6i ) AB Zeitraum , in welchem -re Gesuche um tat* desfürstliche, oder Unterrichts-Gelder, 6tmtt gegiftete unbestiinmre Stipendien, wovon das Vorschlags: und verleihungsrecht der JLan» -eostelle zustehet, bei derselben einzureichen sind. Hiezu werden nach Ende jedes Schuljahrs die ersten 6 Wochen sogestaltig bestimmet, daß die sich ln diesem Lande befindenden Stipendienwerber binnen 4 Wochen, jene aber, welche auf einer anderen erbländischen Schule studiren, binnen 6 Wochen ihre Gesuche um Stipendien bei der Landesstelle unmittelbar einzureichen haben; wornach man ohne weiterer Zuwartung u»v ohne künftigen Nachtheil -für die würdigeren nachhin erst vorkom-menden Mttwcrbcr, weiche sich selbst die Schuld der VerlÄumniß bis zu künftigen Erledignngsfällcn bcizumes-sen haben, mit der Verthctlung der eröffneten Stipen-t bien - Plätzen vergehen wird. Zeitraum, in welchem die Gesuche um Strpen« dien, wovon das vorschlagsrechk privaten zustehet , bei der Landesstelle einzureichen, und von den Präsentatoren über die diefiorti-tze Zumittlung solcher Gesuche die Vorschläge zu erstatten sind. Die Gesuche um Stipendien, wovon das Vor-schlagsrecht Privaten zustehet, oder worzu besondere Eigenschaften in dem Stistsvriefe gefordert werden, und vierter Land, $ deren AO ) i6s ) AO deren Erledigungsfälle jlbcčmd durch die Zeitungsblät-ter kundgemacht werden, sind vom Tage der Verlautbarung von diesfälligen im kcmde befindlichen Werbern binnen 4 Wochen, von jenen einer andern erbländi-fchcn Schule aber binnen 6 Wochen hier unmittelbar rinzureichen, wornach man diese Rekurse den betrffen-I den Präsentatoren juinitteln wird, und diese ihren Vorschlag inner 14 Tagen ju erstatten haben; widrigenfalls man mit der Verleihung dieser Stipendien ohne künftigen Nachtheil für die Präsentatoren, oder würdigere nachhin erst vorkommende Mitwerber von hieraus Vorgehen wird. Ausserdem muß man hierbei die Ortspfarrer und Grundobrigkeitcn ermahnen, bei Ausstellung der Dürf-tigkeirszcugnissen mit äufferster Genauigkeit, und Vorsicht vorzugchen, und in solchem jederzeit die Zahl der Kinder der um Stipendien für selbe werbenden Eltern anzuführen, da man jede unächte Dürftigkeitsangabe dadurch ernstlich bestrafen müßte, daß man denjenigen, welcher ein so unächtes Zeugniß ausstellte, zur Rückzahlung des einem Unbedürftigen verschafften Stipendiums verhalten wird, um solches dem dadurch zurück-gesetzten dürftigeren Jüngling für das erlittene Unrecht zukommen zu machen. N 1231. c 163 ) nx& N. I2ZI. Hofentschliessung vom z» Marz, kundge-machr von Seite der Niederoftreichifchen Landesregierung den 15. Marz. 1794- Es werden hiemit dke geschriebenen Zeitungen all- GMricbe-gemein verboten, und wird gegen jeden Unternehmer nwbtn'mv einer geschriebenen Zeitung für den ersten Uebcrt, etungs- verb^en^ fall eine Geldstrafe von hundert Gulden, oder, wenn er diese zu entrichten, unvermögend wäre, ein dreimo-nathücher Poližeihausarrest, im zweiten Uibectrctungs-falle aber, ohne allen Unterschied, ein sechsmonathli-cher Polizeihauearrest verhängt; eine weitere Uebertre» tung dieses Vcrbokhs aber würde nach Uniständen noch schärfer bestrafet werden. Welches hiermit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird. , N. 1232. Gubernialverordnung fit Böhmen vom 6. Marz. 1794« Da bet einer hohen Landesstelle hervorgekommcn Warnung ist, baß die altleininFifche Lottooirektioa aus Kirch- Lcuerien^ heim, wegen Setzung in die dortige Lotterie an verschiedene Partheten sich wieoerhollt verwendet, und in der Absicht einen gedruckten Plan, uno Loose zuschickt. So wird aufgetragen, die Leute vor derlei Einladungen L 2 mit JtfiNTcf'« €tcucri(|lc f?nren auch »ilikMilttär-«frfuHon <(in_U'rv::vvil irt vi; en. SPfrrt'r^ucr ft-Ptn dlc Br^uschank: tinh Aus: stüßregister sichren. HB ( -64 ) HB mit Beziehung auf die dießfästige Verordnung, und auf die bavinn bcßimmtc Strafen zu warnen. *) t N. 1233. Guberttiawerordttung in Böhmen vom 6. Marz. 1794. Die jüdische« Stcucrrcfie sind gleichfalls mit Mi-lltärk^kkurion eiuzmreiben« N. 1234. Hofdekret vom 7. Marz, knndgemacht von der Niedcrvsterreichischen Negierung den 28. Marz 1794. Es hat die N. Oe. Bankalgcfällcnadministration angezeigt, daß die Bierbrauer an einigen Orten die Bräuschank - und Aussioßregister zu führen unterlassen, und ungeachtet der von den Krcisämtern an dieselben ergangenen Aufträge denselben unter mancherlei Vorwänden nicht Folge leisten. Da min diese Register fass das einzige Mittel sind, den Gcfällsverkurzungcn vorzubcugen; so wird der Regierung aufgckragcn, daß sie die Bräumeistet zur Sieh fcivfifälfißc Geithe in der ?eopold,'m'schen Geeeh-fammtumi rien Band. S. 70. unrtr der Zahl 24' und Im 5kcn Bande. S. 44. unter der Zahl 1056. und S. 164 * Zahl uz?- nach. US C -6z ) US zur Führung der in dem Aufschlagspatente vom Jahr 1784 vorgcschriebenen Schank-und Ausstoßrcgister unter Bestimmung einer angemessenen Straft im Unterlassungsfall? verhalten lassen spll. Welches daher mit dem Aufträge kund gemacht wird, die unterstehenden Bierbräuep zur unausgesetzten richtigen Führung der Schank - und Aussioßrcgistcr bei Straft von zwölf DukaltN für jeden unreftassc-slen Fall zu verhalten^ ' ^^35“ Hofdekrel vom 7. Marz, kurrdgcmacht von der Landesstelle in Krar'n den 12., und in Kärnten den i6? Tlpril 1794» Se. Mas, haben in Rücksicht auf die in Inner-Österreich bestehenden höheren Preise des Habers und des Heues allcrgnädigst zu bewilligen geruhet, daß das Poflrittgcld von einer einfachen Post und von einem Pferde von 45 kr. auf 1 fl. erhöhet, und dieses erhöhte Posigcld von anderthalben und doppelten Posten, oder mehreren Pferden im nämlichen Verhältnisse bis End« Oktober 1794 bezahlt werde. * 3 Erhöhung des Postgel-bcS von 45 kr. auf 1 si. bei einem Pferde bis lehren £(--ober 1794- N. 123fr. TttS ( '66 ) d N, 1236, Hofdekret vom 7. März 1794, kundgemacht m Mahren den 1., in Oesterreich ob der E«n6 den 7., und in GaLizien den s. April. Dm (tum ec. Maj. haben zu befchllcssen geruhet, daß den Idvnbtlrg“ hungarischen und siebenbärgischen Handelsleuten und Ku-ttinu'* Fabrikanten erlaubt seyn soll, die dort erzeigten und kn roivMt behörig legitimirtea Fabrikaten in die deutsch - erblän-flatter, ib« bischen Provinzen auf Losung (unsicher» Verkauf) jedoch ten1k Mn- lediglich auf die Hauprjahrmärkte einjuführeu. fate in tie deutsch- erb- IS N- x237- SauptSU Hofdekret vom 7. März, knndgemacht von UM 44 dem kreolischen Gubermum den r-r. September 1794. Se. Maj. haben zu verordnen geruhet, daß in Ausfuhrs- Tirol der Ausfuhrszoll von rohen und gehechelten Flachs |(g0in 1,nb yon flächsernen Werg (Wenig) auf den Zollsatz des in den übrigen deutschen Erbländern bestehenden Tariffs vom Jahre »788 folgendermaffen erhöhet werde» soll: Vom rohen Flachs, auf . . . 1 fl. — kr. — gehechelten . . . . . 2, - 24 «■ siächseruen Werrig . .. . — - 3a R '2ZF. AB ( 167 ) AB N. 1238. Gubernialverordnung in Mähren vom 8-März 1794. Aus Anlaß eines neuerlichen Ungläcksfalles wird jedermann vor dem Gebrauche der Kohlen zum Erwär- gebrauch men in den Schlafgemächern, ihres töbtenben Dampfes mm ^in"dm «egrn, gewarnet. N. 1239. Verordnung von dem Gubernium in Steiermark vo n 8- Marz 1794. Obgleich Se. Mas. mittels Patents vom 13. Hör- ^sallen"^ nung v. I. — so in dem 2. Bande dieser Gesetz- landesfürst-sammlung S. 149 Zahl 598 $u finden ist — an- jlf'Wi/r" zubefehlen geruhet haben, daß alle diejenigen, welche landesfstrstliche Lehen, insonders Stamm - und Manns- ^*(^®unbJr lehen, folglich auch Erbämter in diesem Herzogthume aufgefor-Steiermark besitzen, binnen Jahr und Tag von vor- but' bemeldtem Tage an, die fernere Verleihung derselben ordentlich ansuchen und empfangen, folglich durch bte Verabsäumung dieser Pflicht nicht selbst zu einer Fälligkeit Anlaß geben sollen; so sind doch sehr viele Lchens-vasallen, und darunter auch einige steirische Erbamts-besitzer, die dieser Pflicht in der bestimmten, und schon Z 4 vcr- HO C i6s ) HO ttrfftkfimrit 3 ts 3 3 er 'CT- "Ev & •dr* Männua» ~ « § 5 g 1 f2| € = 5-i 1! I-h t* i IIS * sLA §1 r 5 f ft* c 3 3 ö er Už ft ll 5. _ * ? 3 ec» 1 153.3154 j 103 j 24 s 317147411007 NB. Das Hieroven gegebene Beispiel erweiset, baß die in der neu eröffnenden Rubrike sichende Kö-pfenzahl nicht mit in die Summe der Inder,, und Summe der ganzen Bevölkerung cinlate-riret werden müsse, weil in sothaner Rubrike in Evidenz kommende, zu Sraatenothdursten anwendbare Individuen (Aon mit dem Kopf in einer der zwei vorgehendcn Rubriken, als Witt« wer, ober als ledig und verheurathet ausge« wiesen sind. N. 1242, !Co(! bai (n Pacht yc^ ftanOcne jüdische 2jcr: jel-runys- &un"d)idy<: gerdU vom itcn Sc; fcruar 1794-ju -panoen dre l)6d)itcn Sleraviumi «dmlntstri-m wird. Wie flch bel noblltiirten S)an!)ctcir mit dem Zahigelde fur iVcpo|I: ten zwischen dem /Lie-tier Magistrat und Landrechten zu benevmcn tst. c 176 ) AB N. 1242. Hofdekret vom 12. Marz, kundgemacht von dem mährisch und schlesischen Lanvesgu-bernimn den 22. Marz 1794. Se. Majestät haben zu entschliessen geruhet, daß das bisher verpachtet gewesene jüdische Verzehrungs-Aufschlagsgefäll durch cintn eigcnds dazu bestellten Administratur, den vorherigen Pachter dieses Gefälles: Leopold Edlen von Köffillcr, zu Händen des höchsten Aerariums verwaltet, und die Etichebung der Gcfällsgclder vom itcn Hornung d. I. an, für Rechnung des höchsten Aerariums geschehen soll. N. 1243. Hosdekret der obersten Juftitzstelle vom 15-Marz 1794. Sc. k. k. Majestät haben gnädigst anzuordnen geruhet, daß , wenn die Nobtlitation einer dem Wiener Etadtmagistrate uncergcstaadenen Parthei zur Folge hat, daß ein bei diesem Magistrate hinterlegt gewesnes Depositum an das Nicderöstreichische Landrechts- Depo: siten - Amt übergeben werden müsse, alsdann bei künftiger Erfolglassung des Depositums das Zählgeld zwar von dem Landrcchte nach Vorschrift der Gesetze bezogen, die Hälfte sothaner Zählgcloer aber denen von Wien abgekretten und überlassen werden solle. -N. 1244. AB C 177 ) AB . 1 N. 1V> 44. Hofdekret der obersten Zustitzstelle vom lz. März 1794. Dem Niederöstrcichischen Appellationsgerichle wird Wi'e<74r>^ b-esuchen «»mit bedeutet, daß bei dem Wienerstadt- Magistrate weg«» Sr-tu Zukunft alle diejenigen Gesuche, die zur Ertheilung, oder Löschung eines Pfandrechts, und daher zur Auöferri- ' gütig eines Satzbriefes oder Fürnehmung einer Vmmerr tu m b'c-kung überreicht werden, ohne Unterschied, bei dem Ein» lf,‘ rcichungsprotokolle des Justitzsenats überreicht, bei dem Jujiitzscnate vorgckragen, berathschlaget und erlediget, und die diesfälligen Rathschlüssc, soweit sie eine gvurib» büchltchc Amtshandlung nach sich ziehen, unmittelbar dem Grundbuche zur Dollzichnng von dem Justitzsenate intimiret, diese Verfügung aber durch ein bei dem Magistrate anzuschlage»desEdikt,und eine an die juridische Fakultät zu erlassende Intimation kundgcmacht werde» solle. N. 1245. Hofdekret vom 13. Marz, kundgemachk mittels des Gallizischen 'Appellatimrsge-richtes den 2. April 1794. A Caefareo Regio Regnorum Galiciae & ^ Lodomerice Univerfali Appellationum Tribunali: lunqsl'vg«» ri sollen vo» In fequelam Altiffimi Aulici Deoreti omnibus ben Par-_ ' _ c iheien un- vicrter Band. M & kerschrle- v bei, werden. . W ( '78 ) & fingulis Jtidicialibus Iuftantiis int:matur, quod Phylune admanuationum 1'uper levatis expedi-tionibus juxta praefcriptum infiructionis §. 97,. a partibus , quibus admanuantur, ordinate fub-fcribendae Tint. N. 1246. Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. Marz 1794- 3n Betrachtung d cs durch den schädlichen Gebrauch keine Äuher der Feucrkutzcn in den Stallungen jüngst auf dem Gute errichrct wcrvcn. Alcknin ausgebrochcncn Feuers, haben Amtsvorffher die Verfügung zu treffen: damit nicht nur die Errichtung neuer Kutzcr in den Stallungen, und andern feuergefährlichen Oettern schärfensiens verbothcn, sondern auch die an derley Orten bisher bestehenden ohne weiters cingerisscn werden, worüber bei Gelegenheit der Kreiöbercifung auch genau gesehen werden wird. Da übrigens das Spanbrennen in Stuben, folglich auch die Kutzer in Wohnstuben. allgemein nicht leicht abzustellen möglich sind, so ist wenigstens dafür zu sorgen, daß sie alleuthalbcn, so wie die Kaminen vou Stein, „ichl allzueng aufgeführt, und die bestehenden auf solche Art abgcändert, endl d) dieselben so wie die Kamine ordentlich ausgefagt werden. N. 1247. %® C 179 ) N. 1247. Hofvekret an sammtliche Länderstellen voM 14, März 1794. Es ist der Landessielle schon durch die unter dem 16. März vergangenen Jahres erlassene Verordnung — so in dieser Sammlung ztcn Bandes S. 24.. Zahl 672 zu finden ist, — die Vorschrift erthcilt worben, wie sich in Ansehung der Verrechnung und Benutzung jener Kauf- Schillings- Gelder, welche bei den Renten der.Staatsgüter für einzeln veräusserte Stücke, Dorräthe u. bgi-. oder an von Privaten jurückg-jahlten Kapitalien cingchcn, zu benehmen sey Zur Erleiterung wird hrcmit nachgetragen : daß die eigentliche Absicht dieser Verordnung und der darinn errhciltcn Bewilligung dergleichen Gelber wieder an Privatpersonen auszuleihen, nur immer dahin gieng den Abministrationen die Gele, genhcil zu lassen, in einem oder anderem Falle cigmetz Unterthaneu durch dergleichen Darleihen zum bessereg Betriebe der Wirthschaft zu helfen; andere Privatperson nen aber haben auf dergleichen Darlehen aus sffeutltcheg Fonds, keinen Anspruch. Diescmnach wird der Landesstclle hiemit aufgetrj, gen, die baaren Geidvorräthe, die sich durch dergleichen eingehende einzelne Beträge, welche nicht aufoen Staatsgütern nach Maßgabe der erwähnten Verordnung vom M 2 16tm Uebcr Verrechnung und Benützung des für Staats« guter ringe: brachten Kaufschll-trngl. AO c 180 ) AO ičtcn März vergangenen Jahres ausgelichen, sondern von den Wirthschaftsämtern cingeschicket worden, und bei den Staatsgüter - Administrationen sich schon gesain-melt haben, und künftig sanimeln werben, ohne Verzug an die Fondskassen abführen zu lassen, damit sie aufRechnung derselben, in die öffentlichen Staatskassen, und zwar gegenwärtig gegen vier vom hundert fruchtbringend angcleget werden, übrigens aber von einer jedesmaligen Abfuhr solcher Geldvorräthe die ungesäumte Anzeige hiehcr erstattet werde *). N. 1248. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14* Marz 1794. Den <3tfu: Da einige W. Aemter, Dominien, und Magistraten paralursbe: die bestehende Vorschrift ausser Acht setzen, den Gesu-bet%'irdi ) w N. 1249. -Hofdckret vom ,4- März, an die Landes-stelle in Steierin u*E , Kärnten , Kram, Gvrz und Triest, kundgemacht von dem Gubernium in Steiermark den »6, und der Landesstelle in Krai» den 23. April »794' In Gemäßheit einer allerhöchsten Entschließung Der Ge- broud) unkst allen Partheien der Gebrauch der Büchel bei Puch- ^el^mpelter fungot zuzulassen, und nur dann der klassenmäßige Stem- spa*mngtR pel zu gebrauchen, wenn dem Zahler von dem Empfän- ger eine wirkliche Urkunde für geleistete Zahlung aus- ««>>«««. gestellet wird *). N. 1250. Hofdekret vom ,5- März, kundgemacht von der in Niederöstreich in Kriegsdarlehenssachen ausgestellten Hofkvmmiffion den April 1794- Dem unterm 13 ten Iäner laufenden Jahrs fn Kriegsdartchenssachm ergangenen Patente wird hi mit auch die weiters hieher gelangte Hofentschliessung des folgenden Inhaltes nachgetragea: Es sind nämlich M 3 Er» *) Durch diese höchste Sncfthlr'essung ist sene vom 3T. Oktober *793- — so in dieser Smnmlunz z»eii Bande S. 330. Zahl 1 ozo. ju finden i|i — aofgehobr». UO C i32 ) Erstens. Die Livree - Bedienten so» wie im Jahre 1^89 von der bamalti'm Kriegssteuer, auch von dem für Heuer ausgesthricbeiien Kriegsdar-lchcn frei. Zweitens. Unterliegen die herrschaftlichen Hausoffizicre' wclcdc an dem jährlichen Gehalte mehr alö ioo st beziehen, d^m Kriegsdarlchcn ohne Unterschied, ob sie nebst der Besoldung auch die Kost geniesten oder nicht; sie müssen daher von allen dem, was sie, es sey schon unter dem Namen eines Kostgeldes oder einer Besoldung in baarem Gelbe empfangen , das Kliegsdarlchcn nach dem 4ten §. des gedachten Patents entrichten. Drittens. Sind von dem Kriegsdarlchcn nur diejenigen Einkünfte ausgenommen , welche aus fremden * Staaten einfllrßcn; nicht aber auch jene, aus den nur dem Kriegödarlchen nicht unterliegenden Ländern. Es haben also alle erbländischen Partbeien fo, wie es schon im Jahre ,78^ durch Circularevom loten Jäner bei der damaligen Kriegsstcuer erkläret worden war, das dermalige Darlehen auch von den Zinsen solcher Kapitalien, die in Ungarn,, Siebenbürgen z(. in der Lombardei, oder in de» österreichischen Niederlanden anliegen, zu entrichten. Um dieser höchsten Entschlicssung Folge zu leisten, sind von allen denjenigen, welche Hausoffiziere , die noch W ( 183 ) W noch nicht angezciget sind, in ihren Diensten habe», solche inner 14 Tagen mit ihrem Gehalte hicher an-zuzcigcn. Eben so haben alle erbländischen Par-theicn, die aus Ungarn oder den gedachten übrigen Ländern Einkünfte (außer von ihren eigenen daselbst liegenden Realitäten ) beziehen, solche in ihren Erklärungen zur Aufrechnung des Darlehens mit in Anschlag zu bringen, oder, falls sie ihre Erklärung schon überreicht hättenden Betrag desselben mit dem darauf patentmafsig ausfallenden Darlehen durch besondere nachträgliche Erklärungen inner 14 Tagen anzuzeigen. N. 1-251. Hmdekeet vom 15. Marz, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium unterm 4fdt April 1794. Von denjenigen Ortschaften, wo Wochenmärkte ge- V»n Orthalten werden, sollen die Getraidpreift immer richtig ein- Märkte gehalten werden, sind N- ----- geschickt werden. Hofdekret vom -7. ffiät’k kundgemacht von der Gall,zischen Appellazion den r. April '79 u Ctim mediante AltifTimo Aulico Decreto Jfjper petita eatenus Informatioae in quantum * M 4 nem- AB C r§4 ) AB yempe adhuc ante latam iSententiam provlforia Sequcftratjo, vel potiiis Arrefium Rerum mobi-iium, quge in Podeffione Debitoris exißunt, ad-piitti poffit? Refolutum habeatur, quod ex fen-fu & Scopo Legum de Arreftis & Sequeftratio-liibns tractantium per de elucefcat, arrefia & Se-queflrationes omnino etiam ad Bona mobilia, quae Debitor in propria Fofleflione habet, con-cedi pods; Proinde haec Altiffima Legis JJecIa^ ratio hifce publicatur, Nt 1253. Hofdekret vom 18, Marz 1794,, kundge-macht in Oe streich ob der Enns den 30, in Kram den 3r. Marz, in Böhmen den 7, April 1794- Megen Um der fortwährenden heimlichen Entweichung to kene diensttaugliche Mannschaft, wahrend der Dauer-borc«nilrf? bC£i 8e9cniv^rt'8cn Krieges nicht dem aprehendircnden wird, Wcrbbezirke im astgemeinen/sondern der anhaltendenObrig--seit zu guten geschrieben« zu Besitigung aller dabei möglichen Mißbräuche aber die Vorsicht beobachtet wer-‘ den solle; daß die Stellung eines solchen Mannes je» des- AB C I8Z ) AB besmal von Kreisamte besiatciget werde. Nach geeg-digtcm Kriege aber soll dafür gesorgt werden, damit die fogestelltc Mannschaft zu demjenigen Werbbezirke, und für Rechnung desjenigen Dominiums, wohin sie ihrer Geburt nach gehöret, ausgewechselt werde. Auf gliche Art soll sich auch mit den bei der Wcrbbezirksrevision betretenen Fremden,: welch mit gar keiner, oder mit einer nicht mehr geltenden obrigkeitlichen Bewilligung versehen sind, benommen, folglich auch diese, falls sie diensttauglich befunden werden, während des Krieges für Rechnung des aprchendirenden Dominiums ad Mi-liriam gestellet, nach geendigtem Kriege aber deren Auswechslung zu dem Werbbezirke, wohin sie gehören , nach der oben gegebenen Vorschrift bewirket werden. N, 1254. Hofdekret vom ig- März, kmrdgemacht durch die Kärntner Landeshauptmann-ftbaft den 2., durch das böhmische Gu-bernium den 3., und durch die Regie, rung in Oestrerch vb der Enns den 6., und durch das Gubernium in Gallizien den 11. April 1792. Ce. k. k. Majestät haben mittelst höchsten Hand-billets zu eröffnen geruhet, Hochdiesclbcn fänden sich aSoviWogc bewogen, Preisfragen aufzusetzen, um durch Zurath- der M 5 c» esft? 3lttrieh6(i ftjcnfatortcn und Armeen mcbffomen: tenfoffcm werden Preisfragen aiisgeseHc. ^ C .186 ) ^ . ziehung einheimischer so, wie auswärtiger Gelehrsamkeit/ und Erfahrung in der Heilkunde, ausführbare Vorschläge zu erhalten, auf was Art die dermal bestehenden Arz-neidispensatoricn , besonders in Hinsicht auf den Bedarf der Armeen nützlich zu simplifiziren, mithin die Feld, apotheken von einem grossen Thcil ihres lästigen heut zu Tag entbehrlichen Aparats zu befreyen, und sie dadurch zum wesentlichen Nutzen der Armeen, und des Aera-riums mehr mobil, und expedit zu machen. Zu diesem Ende den Amtsvorstehcrn ein Abdruck zur Abschrift von der dießfalls eingclangten Kundmachung zugestcllct wird, um solchen den dort praktizirenden Aerzten, und besonders ausgezeichneten Wundärzten mitzutheilen, und sie vorzüglich zu dieser, ihren Talenten ehrebringrnden Concurrcnz einzuladen, und aufzufordern, überhaupt aber zu Erreichung und Erfüllung der höchst cn Witlcnsmeinung . das zweck-mässigste und zuträglichste fürzukehren, und cinzuleiken. Wie denn auch zugleich bekannt zu machen ist, daß ein jeder von den erbländischen Aerzten, und Wundärzten von der Civil - wie von der Militärklasse, der einen der ausgesetzten Preise erwirbt, mithin einen wahrhaft nützlichen Vorschlag liefert, nebst derUiberkymmüng der ihm zuerkannten Preis - Medaille bet jeder zu seinem besseren Fortkommen sich ereignender Gelegenheit von Sr. Majestät sich alle vorzügliche Rücksicht zu versprechen haben soll. Uibri- AO t i87 ) Uibkig-ns gedenken Se. Majestät seiner Zeit eine Kommission von sachkundigen Männern in Wien zusam-mcnzufetzcn, welche sowohl über den Werth der cin-langenden Prcisschriften, und Abhandlungen erkennen, als auch dcn Entwurfju einem neuen, sowohl Provinzial, als insbesondere Felddispensatorium verfassen, und ausarbeiten, und dabei alles dasjenige zu benutzen suchen soll, was in diesen Preisschriften Gutes unbxmit Rücksicht auf das Lokal Anwendbares enthalten seyn dürfte. Kundmachung. Se. k. k. Apost. Maj haben seit Ihrer Thronbesteigung Ihre landesväterliche Sorgfalt auf all dasjenige mit rastloser Anstrengung verbreitet, was in irgend einem Anbetrachte, auf die Wohlfahrt aller Ihrer getreuen Untcrthancn, insbesondere aber desjenigen TheilS derselben Bezug nimmt, der mit so ausgezeichneter Tapferkeit, seine Gesundheit, sein Leben der Vcrlhcidignng der gemeinschaftlichen Rechte des Thrones, und dcS Vaterlandes opfert. Co werth dieses Opfer Se. Maj. zärtlichen Vaterherzen ist, so bekümmert waren Höchstdieselben von jeher , daß es dem erkrankten, dem verwundeten Krieger ja an keinem von allen denjenigen Hülfsmitteln gebrechen könne, die zu seiner Linderung, zu seiner baldigen Heilung § vorzüglich beförderlich seyn könnten. %|/ Cm) ■%# Zwar haben Se. Mas. in den klugen Sanitats -Anstalten, welche bereits von ihrem glorwürdigcn Vor-fahrer, sowohl für das Publikum im allgemeinen, als insbesondere für die österreichischen Kriegsheere gemacht worden sind, einige Beruhigung ihrer zärtlichen Besorg-niße gefunden. Se. Maj. haben jedoch geglaubt, bei diesen Anstalten nicht lediglich stehen bleiben, sondern den schätzbaren Forschungsgeist des gegenwärtigen Zeitalters benützen zu müssen, der sich zum Wohl der Menschheit vorzüglich in der Heilkunde äussert; indem der grössere Thcil der Aerzte und Wundärzte sich bewirbt, genauere und bestimmtere Kenntnisse von den Kräften der Natur und Kunst zu erlangen, und dem Ziele der Simplizität, wornach die Chemie und Pharmazie, vereint mit der ausübenden Heilkunst seit längerer Zeit strebe», je mehr und mehr sich zu nähern. Da aus diesem glücklichen Fortschreiten , in der Heilwissenschaft, uob aus dein günstigen Einklänge, womit alle Theile derselben wetteifernd sich die Hände bieten, mit Grund sich erwarten läßt, daß besonders dem Feld-Medikamenten - Wesen eine solche Organisazron zu gebe» thunlich seyri dürfte, wodurch mancher in den Feldapotheken bisher gelegene, zur Heilung der Kranken und Verwundete« nicht unumgänglich nothwendig, daher nur lästig geweste Aparat, für die Zukunft ganz beseitiget, statt dessen nur wesentliche und wirksame Arzneimittel in dieselben ausgenommen, mithin diese Feldapotheken, .in dem zum wahren Besten der Armen und ihrer Kranken n-> for* C 189 ) forderlichen Grade dadurch mobil, und cxpedit gemacht werden mögen; So wünschen Se. Majestät von sachkundigen Aerztcn und Wundärzten, insbesondere «Lee von erfahrnen Feldärzten und. Feldwundärztcn, fremde» .und einheimischen ausführbare Vorschläge zu erhalten, wie ohne den geringsten Nachch.il für den Kranken oder verwundeten Soldaten das bisher bestandene Armeen -Medikament-System auf die gedachte Art, nach einfacheren organistrt werden konnte? • In dieser Absicht haben Se. Mas. 5 Preise, de» ersten zu 100 Dukaten , den zweiten zu 70 den dritten zu 50. den vierten und fünften zu 40 Dukaten entweder im Geld, oder in einer diesen Werth erreichenden Medaille auf die besten Beantwortungen der folgenden fünf Fragen auszusctzen geruhet. Hens. Welche von den im Medikamenten- Katalog der dem beyvonTrattnern 1789 gedruckten Reglement für bie k. k. Fcldchirurgcn in Friedenszeiten rtcnThcil und in der neuen Aufiag 1794 bcigelegtist, enthaltenen , aus den drey Reichen der Natur entlehn, ten einfachen Arzneimitteln, medicamenta fimpü-cia sind entbehrlich ? und auch aus welchem Grunde sind sie es? Welche sind hingegen als nützlich und unentbehrlich, von der Vernunft und der Erfahrung geprüft, beizubehalten? Wenn unter senen, die beibehalten zu werden verdienen, ausläa-bische Naturprodukte sind, haben die österreichische» 4c.)S C 190 ) schen Staaten nicht ähnliche Produkte, die mit solchen ausländischen eine gleiche wirksame intensive Kraft hätten. Ltens. Welche von den Im angeführten Medikamenten < Katalog enthaltenen zusammengesetzten Mitteln, medicamenta compofita * sind entbehrlich? und aus welchen Gründen? Welche hingegen verdienen wegen ihrer wirksamen Einfachheit, wegen der heilsamen Zcrsetzungsart im thicrischcn Körper, und wegen ihrer Unverderblichkcit beibehalten zu werden? Sind unter diesen letzteren zusammengesetzten Mitteln nicht manche Ingredienzien, theils Noch in ihren Wirkungen widersprechend, theils zu kostspielig? Wie könnten sie einfacher, minder-kostspielig , und mit kürzerer pharmaccutischcr Operation zubereitet werden, ohne etwas von ihrer Wirksamkeit zu verliere»? Atens. Da die heutige Chemie durch so manche wichtig ge Entdeckungen mehr Licht über die Pharmacie verbreitet hat: welche in Feldapotheken aufnehm-bare chemische Präparaten können einfacher, sicherer und wohlfeiler bereitet werde», als es bisher geschehen? und welches ist diese verbesserte Bereitungsart. 4tens. Was für einfache oder zusammengesetzte Arjneyen sind itz dem Medikamenten - Katalog nicht enthalten, AO C 191 ) AO ten , die doch wegen ihrer Wirksamkeit als unentbehrlich , durch die Erfahrung besiättigte Mittel verdienten darin aufgenonunen zu werden» Atens. Da es eine unumgängliche Nothwendigkcit ist, daß der Soldat, wie der Landmann an einem Manne den Arzt und Wundarzt hat, und in der Betrachtung, daß vernünftig simplifiziere Dispensatorien, mit solchen Aerzten und Wundärzten, die nach den Gesetzen der Einfachheit zu heilen verstehen, auf einem Punkte zusammen treffen müssen, so ftagt sich, wie ist diese nach der sogenannten Jnstrukzion für die Professoren, i und 2 Theil beiTrattner 1784. bestehende Studien-Einrichtung au der Ioscphinisch - medizinisch -- chirurgischen Akademie abzuändern, daß die Anfänger für die Gesetze der Einfachheit in der Heilkunst frühzeitig in dem der Akademie einverleibten Militärspitale empfänglich gemacht, die aber von der Armee zum Studium hergerufenen älteren Fcldchirurgen, während ihres Aufenthalts für das einfache und wirksame Heilungsverfahren in Krankheiten daselbst vollkommen ausgebildet werden können. Man wünscht vorzüglich, daß die Preißwerber Hens. Den Gegenstand ohne Weitschichtigkeit mit Präzision bearbeiten. 2ttns. AzK ( 192 ) L tens. 'Die österreichische Militärverfassung nicht auS dem Gesichtskreise verlieren, und ihre Vorschläge vorzüglich den Eigcnthümlichkeiten des Ganzen anmesse». „ Ztens. Daß sie stets Rücksicht nehmen ans solche Re-guistkcn, die nach Donald Alonfo bei allen gut bestellten Feldapotheken in allen Kriegen gesucht worden. 4tc»s. Endlich, daß sie die eben unter der Presse befindliche , ehestens erscheinende neuen österreichische Provinzial - Pharmakopäe vom Jahre 1794. vor Augen haben, und sowohl bcy chemischen, als pharmaceutischen Präparaten ihre Vorschläge, soweit es thunlich ist, mit derselben in Ucbereinstim-mung setzen. Die Abhandlungen werden gerade unter der Aufschrift: An das Kabinet Sr. k. k. Majestät in Wien abgesandt, und können in deutscher, italienischer, englischer, französischer und lateinischer Sprache verfaßt scyn: wenn sie nur lesbar sind. Der Termin ist bis Ende des laufenden Jahrs 1794. zugestanden, weil man, vor-aussctzt, daß sich nur Männer von geprüfter Erfahrung ähnlichen Arbeiten unterziehen. Jeder Mitarbeiter schreibt in ein der Abhandlung beige-sügtes Billet seinen Nahmen, Karakter und Wohnort , und bezeichnet das Billet von aussen mit denselben Motto, welches er seiner Schrift vorgesetzt hat. N. 1255. C 193 ) IM N. 1255, ' . Negierunqsverordnung in Niederösterreich vom 19., kundeemacht durch den Wiener Magistrat den 2?. Marz 1794. In Erledigung des, wegen der $ti grossen Zuwagen beim Kalbfleische erstatteten Berichts wird hiemit aufgetragen, daß, da die Fleischhauer sich verschiede, ner Unfuge, gegen die von mehreren Jahren kundgemachte, durch keine spätere Verordnung abgeänderte, mithin in ihrer Kraft verbliebene Normalvorschrift in Betreff der Zuwagen bei dem Kalbfleische erlauben, dieselbe wieder zu republiciren, und ihnen nachdrucksamst einjubinden sey, daß nämlich: „ . ltens. Jede Zuwage aus 2 halben Köpfen, einen Kres, Petschel, Leber und 4 Füßen bestehe, von welchen zu einem kälbernen Bratl, nicht mchreres als ein Stück, nämlich als ein halber Kopf oder ein Kres, oder tin Peischel, oder eine Leber, oder die 4 Füssc als eine Zuwage, und zwar nach der in Sachen bestehenden jüngsten Verordnung nur im Werche um 15 kr. mitzugehen sey: dahingegen sey 2tens. Den bürgerlichen Fleischhauern erlaubt, in jenem Fall, wenn das kälberne Bratl uoer vaS größere Gewicht noch in die Loch ausfallct, alsdann soviel Kalbfleisch darauf zu legen, damit Vierter Land. N die Dorschrist wegen der Fleischzu-ixagen. AS C 1-4 ) AS bk abgängigen Lothe gerade einen Viertllng aus» machcm Ztcns. Solle Niemand diese zu Ergänzung des Viert» lings zugewogcnen Stücke in der Bank zurücklassen, sondern mit sich fort und nach Hause tragen, in--gleichen sollen sich die Diensimägde und andere kaufende Parkheien nicht weigern, den bürgcrli-chen Fleischbeschauern auf Verlangen das erkaufte Fleisch besichtigen, und ob sie allenfalls das bu zahlte Gewicht richtig überkommen haben, nachwägen zu lassen, wie dann auch 4tens. Jedermann von selbst frcistchet, das gekaufte Fleisch in der auf dem hohen Markte hinter dem Brunnhaus befindlichen Hütte von den daselbst zu diesem Ende jederzeit anwesenden Fleischbefchauertt unentgeltlich nachwägen zu lassen: endlich Ktens. Dnß kein Fleischhauer bei dem Verkaufe deS Kälbernen eine Einraum mitgeben soll, die bei dem kälbernen Fleische schärfest verbothen ist, und Nicht gestattet werden könne, daher auch keine kaufende Parthet gehalten scy, eine Einraume bet dem Kalbfleische mitzunehmen. Schließlich wird den Fleischhauern alles Ernstes «ubefohlcn, daß sie dieser Vorschrift in allen Stücken auf das genaueste nachachtcn, und die Käufer auf keine Weise bevortheilen, oder beschweren, hauptsächlich aber denselben d«s Fleihch in dem gehörigen Gewicht, und c 195 ; W Und keine mehrere, als obbeschriebcnc Zuwage mitgebiii/ oder anfdringen sollen, wie km Widrigen sie Fleischhacker bei beschchcncr Uebertretung zum erstenmahl mit eiivr Geldstrafe pr. 6 Rthlr. das zwcitcmahl mit 12 Rthlr. belegt, in weiterem Betretungsfalle aber ihres Gewerbes entsetzt werden sollen. Nicht minder haben auch die Fleifchhauermcistet ihren Knechten alle Bescheidenheit, und höfliches Betragen gegen die Kaufpartheten ernstlich einzubinde»/ , widrigenfalls der dießfalls betretene Fleischhauerknecht Nach der bestehenden höchsten Zirkularverordnung vom i Zlen Hornung 1793. mit Leibesstrafe gezüchtiget werden würde. N. 12^6; Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 20. Marz. 1794* Da seit dem Zeitpunkte , von welchem die Be- DaßberÄk schränkung der Verbothe auf die Hälfte der Besoldun- s°ldung«-^ gen aufhörte, der Hang zum Schuldenmachen bei den Beamten Beamten so sehr zugenommen hat, daß einige derselben Hälfte^ «ä ihre ganzen Besoldungen, und zum Theil auch auf län- ^nrb'en„mtrf gere Zeit verpfändet haben, wodurch sie außer Staub kann, sich zu nähren gesetzet, und dem Wucher ganz preis gegeben worden sind ; So haben Se. Majestät die schon vormals bestandene Verordnung zu erneuern geruhet^ daß ein Verbots) auf die Besoldungen eines Beamten t N 2 mU Ein Handelsmann ist seine Hatd-lnngsdüidcr Niemanden andern als scineni gehörigen Richter vor-zuweisen schuldig und gehalten. c 196 ) welcher deren Hälfte übersteigt, bei den Kassen nicht angenommen, folglich auch hiezu von den Gerichtsstellen keine Bewilligung oder Auflage ertheilt werden soll. N. 1257. Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 20. Marz, kunvgemacht durch die Nie-deröstreichische Appellation den zi.Marz, durch die Vorderöstreichische den 9. durch die böhmische Appellation den 1-., und durch die Jnneröstreichische und Gallizi-sche Appellation den 22. April 1794* dann Direktorialhofdekret vom 6. Junius in Tirol bekannt gemacht den 24. Junius 1794. Se. k. k Majestät haben auf Höchstdenselben von dem Prager vereinigten Handelsstandc gemachte Vorstellung, und darüber von der obersten Iustizsiclle abgeheischten Vortrag den §. 123. der Gerichtsord-ordnung dahin zu erklären geruhet, daß ein Handelsmann seine Handlungsbücher Niemand andern, als seinem gehörige« Richter Cum Sacratiffima Cae-fareo Regia Majeftas mediante AltilTimo De-creto Au'ico de dato 20. Martii & accepto 3tia A.prilis Anni current : §. 123 Codicis Judiciarii eo declara-re dignata fit, ut Mercator fuos libros mer-cantiles nemiui alteri, quam fuo competent! Judici monfirare tenea- vor- vorzuweisen schuldig, und gehalten sey, es sey daher genug daran, daß von jedem ausser dem Gerichts-orte, auch sogar im Auslande befindlichen Handelsmanne, sofern derselbe in Rücksicht seiner Kontoforderung aus den Handlungs? büchern einen halben Beweis erwirken will, nebst der ausgezogenen Parthte, auch ein gerichtliches Zertifikat von seinem gehörigen Richter mit der Bestätigung bcigebracht werde, daß seine Handlungsbücher ordentlich geführet werden, mithin alle vorgeschriebene Eigenschaften in sich enthalten; sollte jedoch der Gegentheil mit einem dergleichen Zertifikate sich nicht begnügen wollen, so sey ihm unbenommen, bei erwähnten Ortsrichter des Handelsmanns selbst, ober durch einen Bevollmäch-N tuk, adeoque fufficiat, ut a quovis mercatcre extra locum Judicii, imo etiam in Regione exotica existente , in quantum ille refpectu fuarum Conto praeten-lionum ex libris mer-cantilibus femiplenam probationem effectuare vellet , praeter extrac-tam ex libro fpeciem, feu cathegoriam etiam judiciale ceftificatum, a fuo competente Indice ea cum teftificatio-ne comportetur , quod ipfius libri mercantiles regulariter ducantur , adeoque omnes prae-fcriptas qualitates in fe contineant ; fi tarnen ' Contrapars cum tali certificate fe contentare nollet , eidern liberum maneat , apud Judicem localem Mercatoris vel pe. lernet ipl’um , vel | t«3» W c 19s ) ^ ftgttn die Nckognosji- per Plenipotentem* 1st. rung dieser Handlungs- fpectionem libromm buchet jU verlangen, und Mercantilium petere, Sf Über die hiebei vorgekom- fup er occurrentibus ea-menen Bcmexkungen ein tenus obfervationibus gerichtliches Protokoll auf» judiciale Protocollum nehfltcn zu lassen, afiumendum curare. Proinde haec altiflima Refolutio omnibus & fingulis horum Regno-rum Infiantiis Indicia.1-libus pro notitia & norma intimatur. . N. 1258. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20, Marz. 1794. ÄrElial- Dei den Kreisfilialkassen sind »hne ausdrücklicher derangcwie- Verordnung ober kammerzahlämtlicher Assignazion keine sen werden Gelder anjuweifttl, fönncn, N. 1259. Montanistisches Hofkammerdekret an sammk-liche Gubernien und Bergoberamter vom zo. Marz. 1794- LieJnstrut- In Bezug (tuf die bereits unterm 2yten Nov. v. Z. tzuntttsu^' mitgttheilte Belehrung, wie man sich bei der Unee-su-chunzen er- $»05 'AA C I‘)9 ) chung der Staats - und Aerarialkosten zu benehmen ha- ffch^ bc , — welche in gegenwärtiger Sammlung z. B. HaupMde« S. 371. Zahl 1062. zu finden ist — wirs anmrt montanisti-nachträglich jur gehörigen Erläuterung der allcnfälligcn Anstände und weitern Verständigung der untergeordneten Acmter eröffnet, daß der mitgetheilte allgemeine Unterricht zur Kasscuntersuchung sich nur auf die in den Hauptstädten befindlichen Hauptkassen erstrecke, somit aber, da dieser Unterricht bei den mch-rcsten montanistischen und besonders bei den zerstreuten grösseren und kleineren Kameralhcrrschaft-und Werks-kaffen, in Rücksicht der für die Hauptstädte befindlichen Hauptkaffcn vorgeschriebencn Formalität ohne offenbaren Nachthcil des höchsten Dienstes gar nicht anwendbar und zu kostspielig wäre, es hierinnen bei der bei Disitirung der Montanistischen Kassen bisher beobachteten Formalität und Verfassung ferner zu verbleiben haben solle, N. 1261. Hvfdekret vom 21. März, kundgemacht in Ocftreich ob der Enns den s°- Marz, in Mahren den 1 ten\ in Steiermark den 2ten, in Nicderöstreich und Böhmen den 3ten 'April, in Tirol den 4ten, in Kram den Aten, in Kärnten den 9ten, und in Gallizien den 11. April 1794. Da seit einiger Zeit verschiedene sächsische, bairi- D-« Irische , auch k. k. Thaler, Gulden, und andere Münz- bi^Ausg^ R 4 sorte» C -20 Z Ur famn sorten zum Dorschein kommen, welche entweder gar »essend" be? keinen oder sehr geringen innerlichen Werth haben. So wird auf einen allerhöchsten Befehl htemit bekannt gemacht, es fty den Krclsämtern Nachdruck-samst eingebunden worden, daß sie auf die Ausgeber dergleichen falschen Münzen tnvigiliren, sie sogleich an-halten lassen, bis auf den Ursprung dringen, die wahren Thäter handfest machen, und nach aufgeuommenen Verhör, und abgenommenen Werkzeug dem Kriminal-gertchte zum gcsetzmäffige» Verfahren übergeben lassen sollen. N'. 136t« Gubernialverordnmig vom siten Marz. 1794» I spiebft®« Um den entstehenden Feuersbrünsten , soviel mög-I fönftc‘»IT kich Einhalt zu thun, ist vor allen andern die Beischaf-j funj standhafter Feuerlöschgeräthschaften erforderlich, ! Kn venecn: worjU die Gemeind- Einkünfte hauptsächlich zu ver-1 eemAnet wenden sind, und daher sorgsälttzst daraus zu wachen S fbDm!" ist, daß die Gemeindrechnungen der kleinern Städte, Märkte, und Dörfer den Amtsvorstehern zur Revision v orgelegt, und die Einkünfte durch die ordentliche Eist emtsirung der Einnahms, und Ausgabsposten, sovie als möglich vermehret werden. Wocnach die Amtsvor-steher das erforderliche zu veranlassen haben. N, 1263 AB C 2o r ) AB N. 1662. Hofdekret vom 21. März, kundgemacht von der Gallizischerr Appellation den 8- April 1794. Cum mediante Altifsimo Decreto aulico przefiitam abhinc Relationem ddto 2 t. Martii an. cur. emanato , Senfum hujatis ddto 14. Januarji h. an. Intimati in Sequelam Decreti au-lici ddto ,5. Decembris 1793. quoad ca-fus, ubi Realitates Licitationibus exponuntur, Typo impreffi , eo meliorandum efie deman-datum habeatur, quod non a fingulis Credito-ribus hypothecariis fcriptae declarationes exi-gendas , verum iidem per decreta fingulis ad manus intimanda ad ipfum Terminutn licitatio-nis adcitandi, & in hoc Termine ab illis declarationes ad Protocollum excipiendae fint. Proinde altiffima haec praedicti hujatis ddto i4- Januarii an. cur. Declaratio fingulis Regio huic Appellationum Tribunali fubordinatis In-fiantiis judicialibus pro fua notitia & direction? intiaaatur. N, 1263. Patent von dem Tiroler--Landesgubernium vom 21. Marz. 1794. Von Sr. rem, k. f, rc. rc. ungeachtet der wegen verbothenen Führ -- und Tragung der heimlich leicht zu verbergen Yen mörderischen Gewehre, und Waffen N K oft- Wle die Gläubiger zu Verstell gerungen vorzuladen, und dabei zu vernehme» sind. Das Verbot , heimlich« mörderische Ge- webre, als Pistolen, A'crzek und ©tiiet zu tragen wird allgemein wieber(?o!tt, ( 222 ) %(i* oftmals ergangenen Verordnungen kömmt mißfälligst vernehmen, daß sich viele auf dem Lande, und ’in den Städten ja sogar auch die studierende Jugend solcher gefährlichen Waffentragung, besonders zur Nachtzeit freventlich unterfangen. Dieser der öffentlichen Ruhe, und Sicherheit widrigen Vermessenheit und Uebertretung der landesfürst« lichen Verordnungen die ernst gemessenste Abhülfe zu verschaffen, werden anmit die hinüber bereits vorhandenen allerhöchsten Pcenal - Mandaten mit dem erneuert, daß in deren Folge 'alle , und jede, wessen Standes , und Würde sie immer seyn, bei Vermeidung unnachläßlicher schwerer Strafe Eingangsgedacht alle heimlich le'cht zu verbergenden Gewehre und Waffen, als Pistolen, Terzet, Stilet, und welche dergleichen mehr seyn mögen, öffentlich oder heimlich zu tragen sich nicht unterfangen, auch bei Nachtzeit alles Schießens sowohl mit langen,' als kurzen Zeuergewehre sich gänzlich enthalten solle». Wie bann alle und jede, bei welchen ein gründlicher Verdacht, daß sie dergleichen Gewehre und Waffen tragen, ohne Rücksicht, und Unterschied ihrer Person, und Standes durch die hiezu in jedem Orte gewöhnlichen Justitz.-und Sicherheitsdiener ohne weiters visitiret, und bei erfundener Uebertretung dieser höchsten Verordnungen sich sothaner Uebertreter versichert, und sofort dawider nach Vorschrift der dießfälligen Generalien sowohl als der tyrolischen Landesordnung, /ten Buches« zten Titels uimachsichtlich fürgegangen werden solle. N, 1264, GM C 203 ) GfO N. 1264, Hofdekret vom?-. März, dannReqierungs.-dekret in Niederösterrcrch vom Z. April, kundgemacht durch den Wiener-Stadt-Magistrat vom 8. April 1754* Für nachstehende Fischgattungen wird von nun Satzung auf an, und zwar für immer, als eine nie zu überschrci-tende, wohl aber nach allenfalls sich ergehende» Um-ständen herabzußimmcnde Satzung festgesetzt, als für das Pfund gewässerten Stockfisch . . . 6 Kr. — — Hergfisch 5 3 — — Rotscher................................. r das Stück holländisch vollschwcrer Häring. 4 - — — kleinerer Häring .... 4 ? — — schwedischer Häring . . . 2 - — '— größere Platcifel . . . . 2 - — — kleinere Platciscl . . . . 1 - Welche Satzung zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatze hicmit bekannt gemacht wird, daß sich hiernach genau zu achten sey, und dawider bei schwerer Ahndung auf keine Art gehandelt werden dürfe. N. 1265. Verordnung von dem gallizischen Landcs-gubernium vom 21. Marz 1794. Es ist die angetragene Uibersctzung der Nicnado-wer Wegmauth nach Dubicczko bewilliget worden. Da Mc^cn Ul; bersMna der Wcgr tuaufb pon Nienaboiv »ach Du-tlec|fo. Siel Ulber-schläaen zu Aufführung der Aera-rlulrunb 6f* fenlllchen Gebäude soll jebet: zeit das Ziegelmaß an-gcmerfet «erden. AB C 204 ) AB Da nun in Folge dieser höchsten Entschliessung bereits die Einleitung getroffen worden, daß besagte Wegmaut mit i. Mat d. Z. von Nienadow nach Du-bieczko übersetzt werde; so wird solches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht. N. 1266. Hofdekret vom 22. März, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium den 18. April 1794- Es wurde verordnet, daß von nun an bei allen Aerakial- und öffentlichen Gebäuden die Ordnung einzuführen scy, daß bei jedem Uiberschlage das jedcs-ortige Ziegelmaß beigcsctzt, und von Anfang des Baues den Bauaufsehern ein Nerzeichniß der zu übernehmenden Baumaterialien zugestellst werde. Diese höchste Entschliessung wird demnach denAmtsv»rstehern zu dem Ende bedeutet, um hievon die dortigen Baumeister, und alle diejenigen, die derlei Bauüberschläge zu öffentlichen Gebäuden zu verfassen haben, zu unterrichten und zur genauesten Beobachtung dieser höchsten Vorschrift anzuweisen. N. 1267. Hofdirektorialdekret an sammtliche Landerstellen , und Privilegium vom 22. März 1794 , kundgemacht durch das tirolische Landesgubernium unter dem 15-, durch die die Krainer Landesstelle unter dem »6., durch das qallizische Landesgubernium den 2Z. April 1794- Wir Franz der Zweite rc. k, Bekennen hiemit Prlvttcglmn öffentlich, und thu» kund jedermänniglich , daß Franz von Weißbach Um? vorgestcllet und durch Zeugnisse zur Verfertigung einer und Proben dargethan hat, er habe die Entdeckung von ihm -m-gemacht, wie sich aus gallizischem Steinsalze eine Gat- von^Pon" tung Pottasche verfertigen lasse, welche nicht nur bei asib^^au« der Schönfärberei und bei den Glashütten, sondern auch Steinsalze, bei andern Manufakturarbeiten mit Nutzen angewandt werden kann. Da Wir nun in Betrachtung gezogen, daß diese Eutbeckung vermöge der damit angestessten Versuche zum Vortheile des Publikums und des Staates gereichet, und uns von der Billigkeit überzeuget haben, daß sich der Erfinder in Ansehung der verwandten Mühe und Kosten erhole, und zur Belohnung seine Erfindung durch einige Zeit allein benütze; so haben Wir denselben aus landesfürfllicher Machtsvollkommenheit das angesuchte ausschließende Privilegium auf 15 nacheinander folgende Jahre dergestalt gnädigst ertheilet, daß während dieser Zcitfrist von dem Tage des ausgcfertigten oberwähnten Freiheitsbriefes an zu rechnen, Niemand ausser ihm, Franz von Weißbach, oder ausser seinen allen-fälligen Erben in Unfern Deutschen, Böheimischen und Gal-lizischen Erbländern bei Verlust des erzeugten Materials und einer durch Unseren Fiskus einzutreibenden Geld», strafe von 500 Epeziesdukaten, wovon die Hälfte Un- serm w ( 206 ) fcrnt Aerarium, die andere aber dem besagten F> anz von Wcißbach zuzufallen hat, Pottasche aus Stein-See - oder Sudsalze zu verfertigen befugt scyn soll, wogegen aber auch er, Franz von Weißbach, sich dm zur Sicherheit Unsers Salzgefälls festgesetzten, und demselben sowohl als auch Unserer Mährisch Schlesischen Vankalgefällcn-Administration von Seite Unserer Hofstelle bereits bekannt gemachten, ober in der Folge nach Zeit und Umständen vorzuschreibendcn Maßregeln zu unterwerfen, und sie bei Verlust des Privilegiums und unter der auf jeden Unfug gelegten Strafe auf das punkte lichste zu beobachten haben wird. In Folge dieser Unserer allcrgnädigsten Entschlief-fang gcbiethen Wic hieinit allen unfern aufgcstellkcn Obrigkeiten und Untcrthancn den Jmpctranten bei diesen ihm verliehenen Privilegium zu schützen, und sein Recht gegen alle fremde Eingriffe zu handhaben, rc. -N, 126g.. Hofdekret vom 22. Marz, kundgemacht itt Mahren den 29. Marz 1794, mittels welchem den Großhändlern Abraham Greisin-fler und Johann Hering, dann dem Spe-zereihandelSmatmJoseph Müller in Brünn zur Ulbernahme und Besorgung der mährischen Leihbank auf 15 Jahre nachstehendes ausschliessendes Privilegium er--theilet wunde, wir 5ranz öer Zweite rc. rc. Zn der landcsväteriichen Absicht, um dm Han- C 2.07 ) delsleuten, Fabrikanten und andern Inwohnern Unsers Erbmarkgrafthums Mähren in Fällen, wo sie einer Unterstützung mit baarcm Gelde bedürfen, bie' Wege zur bereiten Hilfe zu erleichtern, und dem verderblichen Wucher, welcher bei dergleichen Geldbedürfnissen gern Im Spiele ist, Schranken zu setzen, haben Wir für gut befunden, die schon im Jahre 1751 in Unserer königl. Stadt Brünn errichtete Leihbank Unter -cm Namen Unserer lieben Frauen noch ferner bestehen zu lassen: da aber der Verleihungsbricf, welcher den damaligen Unternehmern dieser Leihbank erthcilt war, schon mit letztem April des Jahres 1792 erloschen ist, so haben Wir Uns bewogen gefunden, de» Großhändlern Abraham Greisinger und Johann gering, dann dem Spezevei gandelomann, Joseph Vinzenz Müller zu Brünn, ein auoschließendes Privilegium, oder sogenanntes Oktroi zur UibernahMe und Besorgung besagter mährischen Leihbank auf if> Jahre, vom 1. Juli dieses laufenden Jahres anzufangen, unter Bedingungen, die zu mehrerer Erleichterung des Publikums eingerichtet sind, zu bewilligen. Diese Bedingungen sind: I, Sollen die Leihbankunternehmer in allen ihren Leihbanksgeschäften sich der Firma: mährische Leihbanksinteressenten, gebrauchen, und diese neue Firma nicht nur mittels der gewöhnlichen Oblatorien bekannt machen, sondern auch zur t Sicherheit bei den Gehörden ordnungsmäßig ein- legen. AS C *od ) SS legen, auch alle Leihbanksangclegenheiten unter dieser Bennennung verhandeln und vertreten. 2. Kann die Leihbank alle bewegliche und unbewegliche Stücke und Hypotheken, die ihr Vorkommen, nach vorhergegangener durch beeidigte Schätzmeister gewissenhaft geschehenen Bestimmung beit Werths, und nach Maß, als es die Ordnung und Verfassung wohl eingerichteter Pfand: Sinter mit sich bringt, pfandweise annehmen, und dagegen auf eine von dem Entlehnenden, gemäß der zwischen ihm und der Leihbank vorläufig übereingckommenen Zeit auszustellende Schuldverschreibung oder Wcchselbrief ein angemessenes Darleihen leisten. n. Zu Bestreitung dieser Darleihen haben die Interessenten einen eigenen Fund von Einmalhun-derktausend Gulden Rhl. in Baarem zu widmen und einzulegen sich verbindlich gemacht, und gleichwie sie sich über diesen Fund bei dem mährischen Merkantil-und Wechselgerichte bereits gehörig ausgewiesen haben, also sind auch in jedem Falle, wo das Publikum über verweigerte Hilfe Klage führte, oder wo sonst Unser königl. Landcsguvernium cs nöthig findet, sich über die Verwendung des Funds mittels ihrer Bücher auszuweisen gehalten. 4. Die erste und eigentliche Bestimmung des vorbesagten Funds ist, dem minder vermögli- chen NB C 209 ) HS chen Theile des Publikums, als Händlern, Gewerbslcuten, Salaristen und dergleichen, in Fällen dringender Geldbedürfnisse mittels eines verhältnißmässigen baaren Vorschußes gegen Unterpfand und gegen das weiter unten festgesetzte Interesse Hilfe zu leisten: dennoch haben die Unternehmer sich erboten, nebenher auch auf unbewegliche Güter Geld vorzustrecken, dieß versteht sich aber immer nur so weti^, als es der Zustand des Funds und die Hauptbestimmung desselben gestatten. Daher die Absicht krineswegs dahin geht, baß die Leihbank jedes größere Geldbedürfniß der Güterbesitzcr, oder jede Zusprache um Kapk-talsummen zu befriedigen verpflichtet ist; ihre Pflicht geht allein dahin ab, in Nothfällen, so weit der Fund zureicht, und die Hauptbcstimmung nicht gehindert wird, die Hilfsbedürftigen mit verhält-ntßmäffigcm Vorschüße auf Mauser, einzelne Grundstücke und sonst kleiners unbewegliches Vermögen zu unterstützen. 5. Das Darleihen hat sich überhaupt auf nicht eine kürzere Zeit, als auf einen, und auf nicht längere, als ans eilf Monate zu erstrecken; jedoch bleibt nach Verlauf dieser Zeit die Erneuerung des Anleihens dem beiderseitigen Einverständnisse Vorbehalten. 6. DaS Darleihe« von der Leihbank ist bet Strafe der Verwirkung desselben blos mit baarem Gelbe Vierter Land. O ohne NB C 210 ) NB , ohne Abzug ju geben; auch wird die Leihbank für die Zeit des Darleihens, folglich bis zur wirklichen Auslösung des Pfandes oder der Hipo-thek an Interesse auf ein Jahr nicht mehr al» sechs vom hundert abzunchmen haben. 7. Der Leihbank ist erlaubt, dem Entlehnenden die landesübliche Schatzungsgebühr mit einem Pfenning von jedem Gulden des Werths an der auf das Pfand oder die Hypotheke vorgefchos-senen Summe sogleich abzuziehen: doch soll von dem Schuldner, wenn er nach der Vcrfalljeit die Umschreibung oder Erneuerung des Kredits suchte, keine weitere Umschreib - oder Verlängerungsgcbühr gefordert werden. 8. Erfolgte nach der Verfallzeit des ausgestellten Schuld-oder Wechselbriefcs die Rückzahlung der von der Leihbank entlehnten Kapitalssumme, sammt der Berichtigung der verfallenen sechspercentigen Zinsen, mithin die Auslösung des eingelegten Pfandes oder der verschriebenen Hypotheke nicht, so berechtigen Wir hiemit die mährische Leihbank r auf gleiche Art, wie das Versatzamt in Wien, die beweglichen Stücke ohne Ausnahme, wem immer solche zugehören, durch öffentliche Versteigerung an dieMekstbietendeu zu verkaufen. Don dem daraus gelösten Geldbeträge wird sodann die Leihbank die ihr. gebührende Kapitals sunnne yrit den Zinsen zu erholen, den Uiber- schuß HB c au ) HB schuß aber dem Entlehnet oder Versetzet bei Pfandes getreu und unfehlbar hinaus zu geben haben. Sofern aber ein Pfand in dem geschätzten WerthL durch Versteigerung nicht anzubringen wäre; so ist eine fernere Abschätzung durch Kunst - und Werkverständige zu veranlassen, und nach dieser Schätzung das Pfand von der Leihbank auf ihre Forderung dergestalt anzunehmen, daß sie dasjenige , um welches der Schätzungspreis den Betrag der Schuld übersteigt, allezeit dem gave* senen Eigenkhümer des Pfandes zu erfolgen schuldig ist. In Ansehung der verpfändeten unbeweglichen Güter und Gilten wird die Leihbank im Fa'lle der unterbleibenden Zurückzahlung sich an linfer U* nigliches Landrecht (wohin Wir hiemtt alle Angelegenheiten, welche entweder aktiv oder passiv von den Leihbanksgcschäfren ihren Ursprung nehmen, weisen) zu wenden, und daselbst die Exekutions* grade auf folgende Art anzusuchen haben. a) Wenn der Schuldner den Zahlungstag verstreb chen läßt, soll die Leihbank bei Unserem tö-nigl. Landrechte mit Vorzeigung der Original-obligazionen um den ersten Exckutionsgrad das Ansuchen machen: und hierauf hak an den O u Schuld- W C 212 ) IttK Schuldner die Auflage der Bezahlung binnen 14 Tagen zu beschehen. b) Verfließt diese vierzchntägige Zeit fruchtlos, so begehrt die Leihbank den zweiten Grad der Execution, nemlich die Einführung -es Sequesters in die verschriebene Hypothek, schlägt diesen Sequester vor, und bittet, daß demselben fein Gehalt ausgeworfen, und die verhängte Sequestrirung dem Kreisamte, wohin das Unterpfand gehöret, bedeutet werde, und hierauf hat Unser Landrecht beides zu veranlassen. Es versteht sich von selbst, daß diesem Sequester die volle Verwaltung der Dirthichaft gegen Verrechnung der cinlaufcnden Gelder rinzuraumech und derselbe dabei auf keine Art zu beirren ist. Von der Leihbank hängt es jedoch tib , entweder bei dieser Sequestrirung bis zur Einzahlung der Schuld zu beharren, oder die weiteren Exekutionsgrade anzusuchcn, im welchen letztem Falle jedoch die Sequestration so lang, bis die Leihbank die vollkommene Befriedigung überkommt, fortzudauern hat. Aber auch dem Schuldner, wenn er keine andere Mittel hat, ist auf sein Begehren, und nach Vernehmen der Leihbank die Alimentation auSzuwerfeu, und bei Bestimmung derselben der Bedacht auf den Betrag der Schuld, auf %&’ ( 213 ) to* auf die Person des Schuldners, und auf das Er-trägniß des Guts zu nehmen. c) Wäre die verhängte Sequestration binnen 14 Tagen nicht vermögend, den Schuldner zur Zahlung zu bringen, und der Lcihbank an der weitern Exekution gelegen, so ist von derselben tie gerichtliche Versteigerung als der dritte Grad anzusuchen, welche alsdann verwilligt, und auf 6 Wochen durch öffentliche Kundmachung ausgeschrieben werden soll. Zugleich aber ist eine gerichtliche Schätzung nach der Ordnung, welche bei der Abschätzung der Güter gesetzmäffig ist, oder künftighin eingeführt werden dürste, zu veranlassen; es wird jedoch in der Willkuhr des Schuldners stehen, ob derselbe den Licitationsakt auf den ganzen Körper, oder mit Genehmhaltung der Leihbank nur auf einen k^hejl desselben vor sich gehen lassen', oder aber, ob er sich lediglich den weiter folgenden Exckutionsgraden unterwerfen wolle. Die Erklärung hierüber soll von dem Schuldner hinnen viex Wochen vom Tage des von der Leihbayk ergriffenen ersten Exekutionsgrades eingereicht, widrigen Falls,,und wo nach Verlauf dieser 4 Wochen gedachte Erklärung 'nicht erfolgt wäre, ohne weitere Rück-O 3 sicht, MK C si4 ) W sicht, zur Verweigerung des ganzen Guts! geschritten werden. Ist die zur Versteigerung ausgeschriebene Zeit von6 Wochen verstrichen, und die Schuld nicht bezahlt,, so wird an dcry ausgeschriebenen Tage die Versteigerung vorgenommen, und auch auf den au-< der» und dritten Tag , nicht aber noch weiter • ausgedehnt. Wter dem Schatzungswerthe ist kein Kauf zu schließen: sobald aber dieser, auch nur durch einen Käufer erreichet wird, so ist die Versteigerung wenigstens am dritten Tage zu vollenden, und der Verkauf bis zur richterlichen Bestätigung in seine Richtigkeit zu bringen. Diese Bestätigung hat der Richter, wenn die vorgcschricbene Ordnung beobachtet worden, ohne weitere Rücksicht zu er-theilcn ;. wo übrigens die ferneren Modalitäten,, soweit diese dem hier bestimmten Exekutionszuge nicht abträglich sind, nach den bestehenden Gesetzen, beibehalten werden sollen. Käme bei der Versteigerung gar kein Käufer vor,, oder wollte der Schuldner es nicht zur Versteigerung kommen lassen; fo hat die Leihbanh zum vierten Exekutionsgrade um die gerichtliche-Abschätzung nach dem Inhalte der Gerichtsordnung , doch bei Unserem Landrechte auzulan-gen, uy.d dieses darauf nicht tun? die Abschätzung. «kB ( 2lZ ) tzung jtj veranlassen, sondern auch auf ferneres 35 egehren der Lcihbank die weiters folgenden Exckuzionsgrade nach Vorschrift der Gesetze^ wie jeder andern Privatperson, zu ertheilen. Noch ist anzumerken, daß die Exekuzionsordnung durch keinen Vorwand aufgehalten , miehin weder ordentliche noch ausserordentliche Fristungen in Sachen, wo es um Leihbanksgeschäfte zu thun ist, gestattet werden sollen Die Leihbank kann übrigens auch kein Vorrecht vor andern Gläubigern verlangen, und hat sich zu begnügen, daß wenn die vorgehenden Hypothekargläubiger mit der Exckuzion zusammentreffen, sie in der Ordnung,'als derselben Schuldbrief in der Landtafcl vorgemerkt ist, bezahlt werde, wenn nur der Exekuzivn ihr ausgemcssener Lauf gelassen, und die Bezahlung derselben sowohl wegen der nachstehenden Gläubiger, als auch der vorgehenden , wann ihr Recht sich bloß auf Hand, schriften gründete, nicht gehemmt wird. Da also nach der in Ansehung der Landgüter vorge-schriebcnen Exekuzionsordnung die Leihbank längstens binnen io Pochen in den Genuß des geschätzten Guts zu gelangen haben wird, so wollen Wir in Ansehung der von ihr Leihbank um den ZeseymMgen Ahschatzungswetth übernomme» O 4 «en C 216 ) nett Herrschaften und Güter noch besonders verordnen, daß e) Der von ihr Leihbank zu wählende, und von Unserem Landesgubernium zu bestätigende Sequester zwar derselben über die Wirthschaft Rede und Antwort zu geben, sie Leihbank selbst aber sich in die Administration, besonders soweit solche einen Bezug auf geistliche Dinge, auf die Erziehung der Jugend, auf den Zusammenhang zwischen Obrigkeit und Unterthanen nimmt, sich nicht einzumengen habe: auch soll die Leih-bank dergleichen ihre anheimgefallene Güter binnen drei Jahren, vom Tage des erworbenen Genußes, auf welche Art es immer geschehen kann, wieder zu verkaufen schuldig feyn. Sollte Die Leihbank auf Däuser oder andere nicht tabulare Grundstülke leihen, so bleibt die nemlichc oben vorgeschriebene Exekuzionsordnung, nur mit dem Unterschiede, daß die Sequestra-zion und die fernere Exekuzionsgrade, ohne dein Schuldner eine weitere Willkür zu gestatten, von Unftrm Landrechte bei dem gehörigen Richter angcordnet, und das Verfahren von dem letztern vorgeschriebenernrassen vollzogen werde. 6 ß) w AS ( £17 .) AS g) Hat auch bei beweglichen Pfändern, so durch öffentliche Feilbietung nicht verkauft werden können , die Abschätzung einzutreten, weil solche bei ihrer Verpfändung nur in ihrem Werthe in Absicht die darauf zu entlehnende Geldsumme anzuschlagen, geschätzt worden sind. ES wögen aber bewegliche oder unbewegliche Güter durch gerichtliche Versteigerung zu veräußern, ober durch die Abschätzung zu verkaufen seyn, so soll der Leihbank immer frei stehen > solche entweder zur Versteigerung gelangen zu lassen, oder wenn sich darum kein Käufer fände, die unbeweglichen nach der vyrhergemeldten Bt» stimmung entweder um den gesetzmässigen Abschätzungswerth anzunehmen > oder aus derselben Fruchtgeuuße die Genugthuung sich vor-zubehalten. 9. Da auf verschiedene liegende Güter keine Exeku? zion bewilligt werden kann, es ftp dann dev Schuldbrief in der Landtafel, oder in den Stadt - nnd Grundbüchern ordentlich vorge» mepkt worden: so ertheilen Wir hiermit der Leihbank das Befugniß zur Jntabullrung sowohl bei Unserer Landtafel in Mähren, als auch bei allen übrigen Gerichten der königlichen Städte oder sonstigen Obrigkeiten Unsers Erb-markgrafthums Mähren, wo auf unbewegliche O 5 Gn- %® ( 218 ) HO Güter eine gesetzmäffige Vormerkung geschehe» kann, und zwar dergestalt: daß, nachdem die Leihbank hauptsächlich zum Vortheile des Publikums errichtet worden ist, dieselbe und ihre Schuldner weder für die Eintragung noch für die Löschung in der Landtafel oder in den Grundbüchern eine Taxe oder Schreibgebühr zu bezahlen schuldig sey; sondern , daß die eine wie die andere unentgeltlich und un-aufhaltlich bewirket, hiernächst auch der Leihbank die Einsicht der Quaternen der Stadt-und Grund- dann gerichtlichen Vormerkbücher frei gestattet, und auf derselben Verlangen die kandtästichen und Stadt und grundbücherliche» Extrakte unentgeltlich verabfolget werden sollen. . - io. Nachdem es bei der Leihbank besonders auf die vorläufige Sicherheit und auf die im erfoder-, lichen Falle bei Gericht erfolgende schleunige Hilfe ankömmt, so verordnen Wir hiemit, daß mit Ausnahme des Wechselgertchts, als bei welchem die Wcchselangelegenheiten der Leihbank nach ihrer Wesenheit zu behandeln sind, Unser Landreche zu Brünn in allen anderen Lcihbankangelegenl)eiten,, die bei demselben angebracht werden, allein und mit Ausschließung jedev andern Behörde , auf die kürzeste summarische Art, und ohne dafi l>ch AO ( 219 ) AO fid) cine andere Justitzgehörde mittel oder umtttfc» felbar unee was immer für einem Vorwände rinmenge, und ohne daß einige ordentliche oder außeroidenrliche Fristungen Stakt haben können, verfahre, die anderen Behörden aber wegen gerichtlicher Vormerkung und Einsicht in die Quaternen, Sladt und Grundbücher sich willfährig bezeigen, und Unser Landrecht auch in dem Fälle , wo aus dem Zusammenhänge der Sache' sich zugleich eine Widerklage ergäbe, diese unter einem untersuche» und abthun, fvlglid) in einer besonder» .Abhanb- * lung auseinander setzen soll; wie dann eben der Kläger, bas ist : die Leihbank wider Willen nicht gezwungen werden kann, in der Widerklage weiter fort zu gehen , bis der Beklagte die volle Bezahlung geleistet habe, indem Wir die hiesfällige gerichtliche Verfahrungsart in dem unterm 16. Iäner 1751 erlassenen höchsten Patente bereits ausführlich bestimmt haben, und solche hiemit neuerdings vollkommen bestättlgen wollen, 41, Zur Beförderung des gemeinnützlichen Zweckes der Leihbank verheißen wir derselben Interessenten hiemit, daß auf bieder Leihbank zuständigen Kapitalien, Habschaften, Pfänder oder Waarenlager weder in Friedens- noch Kriegszeiten, und unter keinem Vorwände irgend eines Staatsbedürfnisses gegriffen, noch solche mit einer Vermögenssteuer • dder %* C 220 ) oder andern Abzügen beleget werden soll: vielmehr versichern Wir die Leihbank Unsers besondern landesfürstlichcn Schutzes in allen Fällen, wo sie dessen benöthiget seyn wird. Wir verordnen zugleich, daß Niemand anderer bei Verlust des Darleihens, und auch nach Umständen schärferer Bestrafung gegen höhere als landesübliche Interessen zu fünf von hundert auf Pfänder Geld auslcihe», auch sich das Pfand selbst nicht anders zueignen soll, als wenn der Eigen-thümer über den Versatzbetrag den Uiherrest hin-qusbekömlyt. 12. Bewilligen Wir der Leihbqnk die Befreiung von dem Gebrauche des Stempel - oder @tegelpa# piers , jedoch nur für die unmittelbaren gerichtlich oder außergerichtlich verhandelten Leihbanksgeschäfte, indem in allen übrigen Angelegenheiten die Leihbanksinteressenten so, wie andere Partheien den Siegelpatenten zu unterliegen habest, 13. Wird der Heihhank der Brünner Zeitung- und In-telligenzblätter - Verlag nebst dem dhrtigen Fragamte nach der zeitherigen Uibung noch weiter auf die Zeit des fürdauernden Oktroi beigelassen. 14. In der Zuversicht,, daß die Leihbanksinteressenten ihrem Anerbieten gemäß den Verschleiß der erbländischen Fabrik - und andern Manufakturser-zeugnisse befördern werden, wollen Wir ihnen nicht ( 221' ) nicht nur dcir Handel mit fremden nicht verbotenen Maaren in den böhmischen Erbländern» sondern auch in den Hauptstädten der übrigen Erbländer, und besonders in Wien, wie auch (in Unseren Königreichen Galltzien und Lodomericn) den Großhandel mit crbländischen Natur - und Kunsterzeugnissen gnädigst bewilligen. Der Großhandel mit fremden waarengattungen aber wird ihnen auf keine andere als auf folgende Artikel, nemlich: Sürbenmatevialien, wachs, £omg, Schaf- und Baumwolle, gefärbte rothe und türkische Garne, wie auch alle auswärtige Baum - und Schafwollenge-fpinnste dergestalt bewilliget, daß sie Leihbanks-intercsscnten sowohl in Wien als in allen übrigen Häuptstädten Unserer vorgenannten deutschen Erb-ländcr darauf so, wie auf die übrigen crbländischen Natur - Und Kunsierzeugnisse offene Niederlagen halten, und damit den Verkauf im Gro« ßen ungehindert treiben mögen. 15. Bleibt endlich auch den Leihbanksinteressenten Vorbehalten, alles dasjenige, was die innere Einrichtung der Leihbank, die Amtsmanipulation, die Annahme und Entlassung der Beamten, die Skri-turirung, endlich die Verwahrung der Pfänder, und dergleichen bctrift, nach ihrem eigenen Gut-befinden $u bestellen, und zu veranstalten. N, 1269. tzfjA C 222 ) N, 1269. Hofdekret vom 22. Marz, kundgemachr / von dem böhmischen Lan-esgubermum den 12. Mai 1794, Um die Uibertragung vieler, bereits getilgten Wege» unz «nkgelklicher Löschung der landtäfltchen Haftungen in das bei der königl. Landtafel reit* gctilg- neu zu errichteiioe Hauptschuldenbuch zu ersparen, wurde ttn, lanv- . . . M.chm angeordnet, daß Haftungen. a) die unentgeltliche Löschung solcher alten Haftun-gen vorausgehen müsse, und daher b) einem jeden Gutsbesitzer, der binnen einem Jahre entweder mir Beibringung der Originalurkunde, und der gefttzmässigcn Beweise, oder durch die mit Hofdekret vom 15teil, und Appellaztonsver-ordnung vom 26. März 1784 vorgeschriebene Ediktalzitazion die Löschung der dermal inda* bite haftenden Schulden, und Lasten erwirkt haben wird, die Landtafeltaxe nachgesehen sepn soll. Und weil ferner c) viele Gutsbesitzer über behobene alte Haftungen mit solchen Urkunden versehen seyn, denen die ziir landtästichen Einverleibung erforderlichen Formalitäten, als die Etnverleibungsklaufcl, die Zeugen jc. mangeln, welche bei bereits verstorbenen, oder unbekannten Ausstellern, und ihren Erben nicht mehr AO ( 253 ) AO mehr nachgehvkt werden können; so könnten btttt* ungeachtet, zu Vermeidung aller Weitläuftigkeiten, diejenigen alten Urkunden, welche aut Mangel der zur landtäflichen Einverleibung bisher erfoderlichen blossen Formalitäten, wie z. B. der Einvcrleibungs-flaufei, der Zeugen rc. dahin nicht gelangen konnten ( wenn anders selbe in der Wesenheit keinem Anstande unterliegen, und dieser Abgang wegoy Absterben, oder unbekannten Aufenthalts des Ausstellers, und dessen Erben nickt mehr ergänzet werden kann ) dermal dennoch einverlelbet werden. Diese höchste Entschliessung wird daher, theils in Absicht auf die zu ersparende Übertragung so vieler, schon längst getilgten Haftungen in daö neu einzuführende Landtafclhauprscbuldcnbuch, theils um die gnädigst verliehene Taxnacksicht jedem Interessenten so viel möglich zuzuwenden, zu dem Ende öffentlich kundgemacht, damit diejenigen Gutsbesitzer, deren Güter mit bereits bezahlten, aber noch nicht ausquittirten Schulden , oder sonstigen Lasten behaftet sind, die landtäfliche Löschung derlei Haftungen binnen einem Jahre, und zwar vom itett Julius 1794 bis letzten Junius 1795 auf eine, oder die andere der oberwähnten Arten, nämlich entweder mit Beibringung der Originalurkunde, und der gesetzmässizen Beweise f vdex durch die mit Hof- %* C 224 ) Hofdekret vom iZten März 1784 vorgeschriebe-ne Ediktalzitazion taxfrcy anverlangen können. N. 1270. Patent für/ Böhmen vom L2ten Marz, für Mahren vom 22. April 1794. Mf4)n»pt8: Zur Verbesserung der zu Befestigung, und Er- kchuldenbn- Weiterung des Privatkrcdits so wesentlichen Landtafcl» Landrafeln zm Königreiche Böhmen, und in dem Marggrafthume «ndMührcn. Mähren, und insbesondere, um alle diejenigen, denen daran gelegen ist, in den Stand zu setzen, die auf jedem landtäflichcn Gute haftenden Schulden, oder andere Lasten gleichsam mit einem Blicke zu übersehen und zugleich bei Abfassung der LandtafeleMakte Gleich förmigkeit, Beförderung, und Verläßlichkeit herzustellen , haben Wir nach dem Beispiele Unserer österreichischen Landtafeln, bei den böhmischen und mährischen Landta-fcln das Hauptschuldenbuch einzuführcn, und hiebey folgende Ordnung vorzuschreiben für nöthig befunden: §• !• Sowohl in dem Königreiche Böhmen, akv in dem Marggrafthume Mähren soll von nun an ein Hauptbuch errichtet werden, in welches auf jede ständische Realität aus den bisherigen Landtafclquatcrnen sowohl die b er maligen Besitzer, als jede aufder Realität noch wirklich haftende Last, mit gänzlicher Uibergehung der bereits ab- ge- *k& C 22Z ) gethanen landtäflichen Haftungen, endlich auch jede auf die landtäfliche Schuldverschreibung hastende weitere Verschreibungen , oder Pfandrecht übertragen werden. Dieses Hauptbuch macht künftig die Grunbfeste der Land-tafcl aus, indem das sächliche Recht nur durch dieVor-schrcibung in das Hauptbuch, jedoch auch durch diese nur in soweit erwirket wird, als die in die Landtafel-quaternen eingetragenen Urkunden, welche für sich allein keinerdings ein sächliches Recht ergründen, hinlänglich sind, die Rechtmässigkeit der geschehenen Vorschreibung in das Hauptbuch zu beweisen. §.2. In dieses Hauptbuch werden die in jedem Lande befindlichen ständischen unbeweglichen Güter eingetragen, welche in dem Kataster als wirkliche Dominikalgüter bezeichnet sind, und auch als solche dahin versteuert werden. Die Eintragung hatixrinittels blosser Benennung der ständischen Realität zu geschehen , und erhält jede Realität, die für sich allein, und besonders im Kataster angeführet ist, auch in der Landtafel ihre besondere Rubricke, worunter aber auch alles begriffen ist , was unter eben dieser Rubricke in dem Kataster bezeichnet ist, dergestalt, daß die Rubricke der Landtafel, und des ständischen Katasters vollkommen übereinstimmen. * J Tf~ s. 3. Die einmal eingetragene Rubricke bleibt in der Landtafel beständig ungeändert; wenn jedoch von einem vierterLand. P stän- c 226 ) %« ständischen Gute ein Theil der unter der Rubricke befindlichen Realitäten abgeschrieben werden soll; so gehöret Las Geschäft zwar vor die Stände des Landes, allein diese haben sich Vorläufig mit dem Landrechte, dem die Landtafel unterstehet, eiozuvrrnehmcn. Haften auf der Rubricke bei. der Lanbtaftl keine Verbindlichkeiten, so mögen die Stände mit der Abschreibung nach Gutdünken Vorgehen; jedoch ist für den Fall, daß diese Abschreibung in der Benennung und Rubricke des Katasters eine Abänderung nach sich zöge, diese dem Landrechte an-zuzeigcn, damit auch bei der Landtafel die Rubricke ab-gcändert, und also die Gleichförmigkeit beibehalten werde. Haften hingegen bei der Landtafel Verbindlichkeiten , so soll eine Abschreibung nie anders, als nach Vernehmung der Theilnehmer, und derselben Einwilligung vorgenommen werden. §. 4. Bei jeder Rubricke des ständischen Guts ist der eigentliche Besitzer anzuführen, und wird gegenwärtig in das Hauptbuch derjenige, welcher als solcher in denland-täfiichen Quaternen erscheinet, mit Beziehung auf die Urkunde, die seinen Besitzer rechtfertiget, eingetragen. Sind mehrere Besitzer zu gleichen, oder ungleichen Lheilen, so ist jeder derselben mit demAntheile, der ihm gebühret, anzumerken. Gehöret das Gut einer Gemeinde , so ist es genug, wenn diese mit der Benennung, unter welcher sie allgemein bekannt ist, angeführet wird. iüf c 227 ) §- 5* Jeder, der gegenwärtig nicht a(t? Eigenthümer tikes ständischen Guts in der Lcmdtafel erscheinet, oder künftig ein solches Eigenthum erwirbt, muß , wenn er dasselbe mit einer landtästichen Vormerkung beschweren will-sich vorher zu diesem Eigenthum rechtfertigen, und die Vor-fchreibung seines Besitzstandes bei der Landtafcl bewir-kcn. Die Rechtfertigung zum Eigcnkhum geschieht durch die in den Gesetzen zur Erwerbung eines EigenthumS bestimmten Rechtstitel, und muß darüber ein besonderes Ansuchen, mit Beilegung der Originale von den beweisenden Urkunden, bei dem Landrechte überreichet, untz darinn der eigentliche Hergang von dem Erwerbe in des Ieitordnung umständlich augeführet wcrdem §. 6. Das Ansuchen um Einverleibung eines Jnstrus ments, womit das Eigcnthum gcrechtsertiget wird, kanit nur die Vormerkung dieses Eigenthums bewirken, und sind daher die in eincrch solchen Instrumente enthaltenen anderen wechselseitigen Verbindlichkeiten zur Vormerkung in dem Hauptbuche in so lang nicht geignet, bis nicht diese Vormerkung besonders angesuchet wird. Was aber die dermaligen Besitzer solcher Rechte betrifft; so werden zwar die eigentlichen Schulden, und Lasten, welche aus den in den Landtafelquaternen zu Begründung des Eigenthums eingetragenen Urkunden als bestimmte, und noch bestehende.Realhaftungcn erscheinen, in die Extrak-P 2 re 'ZE C 228 ) fe der dermaligen alten Haftungen von Amtswegen ein« geschaltet, und übertragen werden^ was aber die in dergleichen Urkunden vorkommendcn anderweitigen Verbindlichkeiten, als Kaufs-und Schirmungsgcldcr betrifft ; so wird hiemit eine Frist von sechs Monaten, nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents bestimmet , binnen welcher diesen Eigenchümern solcher Foderungen, mit Beibehaltung ihres bisherigen Prioritätsrechts die ausdrückliche Vormerkung in dem Hauptschuldenbuche zu bewirken oblieget. §. 7. Da nach der bestehenden Verfassung bas Eigen-thum eines ererbten Guts, oder landtäflichen Kapitals nicht durch die Erbserklärung, sondern durch die Einantwortung erworben wird; so kann auch die Vormerkung eines solchen Besitzers in dem Hauptbuchs nicht eher vorgenommen werden, bis nicht die Einantwortung von der Behörde, bei welcher die Verlassenschaft abge-handclt worden ist, bewilliget wird. §. 8» Bei seder Nubricke eines ständischen Guts wird auch der Werth desselben, und zwar gegenwärtig nach dem letzten in den Landtafelquaternen erscheinenden Betrage , in welchem jedoch bei den Kaufsfällen nicht blos der bedungene baare Kaufschilling, sondern auch das Kapital aller mit dem Kaufe etwa übernommenen Lasten einzurechnen ist, mit Beziehung auf das darüber ab» gefaßt- ( V 229 ) %® faßte Instrument eingetragen; die Landtafcl hat jedoch für diesen Werth , und die sich darauf gründende Sicherheit nicht zu haften, sondern ein jeder Theilnehmer muß selbst den eigentlichen Werth zu erörtern, und seine Si, chcrheit zu begründen sich angelegen seyn lassen. $■ 9- In Rücksicht einer jeden unter einer besondcrn Rubricke erscheinenden Realität, werden auf einem andern Blatte die Hypothekarrechte, und alle Verbindlichkeiten dergestalt vorgemerkct, daß die ganze Schuldenlast, mit welcher eine landtäfliche Realität behaftet ist, zugleich übersehen werden kann, mithin hiedurch die von den Partheyen verlangten landtäflichen Extrakte sich von selbst darstellen. §. 10** Jedermann ohne Unterschieb deS Standes ist berechtiget, seine Fodcrung, wenn auch die Zahlungs-obcr Verfallzeit noch nicht vorhanden ist, auf das seinem Schuldner eigenthümlich zugehörige Gut, oder land-Mich versicherte Kapital vormerken zu lassen, und ist hiezu die Einwilligung des MitgläubigerS , oder Schuldners nicht nothwendig. $. 11. Gründet sich das Ansuchen der Vormerkung auf eine landtafelmässige Urkunde, so ist gegen Anschliessung der Originalurkunde die Vormerkung ohne weit-rs P 3 z» ( -zv ) zu bewilligen, und vermittels ordentlicher Etntraguys ^Jntabuiazlon) vorjuuehmen. §. 18. Elpe Urkunde ist aber nur bann als lanStäfeV-yiasstF anzusehen, wann darin» Iteno die Ursache, aus der die Verbindlichkeit entstanden, Lten» das landtäfliche Gut, welches der Verbindlichkeit zur Sicherheit, und zum Unterpfand« dienen soll, klar, und deutlich bestimmet, , Ztens das dem Gläubiger eingcräumte Tefugniß, sich bei der Landtafel vormcrken zu lassen, ausdrücklich eingeschaltet, 4tene die Urkunde sowohl von dem Aussteller derselben, als auch von zwey glaubwürdigen Männern, ohne Unterschied des Standes, als Zeugen unterfertiget ist. v > §. lz. Da in einer landtafelmässigen Urkunde das landtäf-hiche Gut, welches zum Untcrpfande dienen soll, klar, und deutlich bestimmet werden muß; so ist dadurch das sonst üblich gewesene allgemeine Unterpfand (hipo-ijheca generalis) aufgehoben, und ausser alle Wirkung gesetzct; hoch bleibet einem jeden Gläubiger unbenommen , sich bei Schliessung des Darlehensgeschäfts meh-\tfit Güter seines Schuldners zu.n Unterpfande zu bedingen^ HB C -z r ) HF gen, oder in der -Folge die Ausdehnung des Pfandrechts (extenfionem hipothecaej »DR ihm durch eine aussergerichtliche landtafelmässige Einwilligungsurkunde oder auf gerichtlichem Wege vermittels einer Voranmerkung (Pränotazion) dergestalt zu erwirken, daß er solche nach Maßgabe des folgenden §. ig., jedoch nur mit dem Ausweise der Unzulänglichkeit seiner vorigen Sicherheit, und nicht in Rücksicht auf die Richtigkeit der Forderung , zu rechtfertigen hat. $. 14* Die in dem 12. §. enthaltene Anordnung, daß in einer landtafclmässigen Urkunde das Defugniß, sich bei der Landtafcl vormerken zu lassen (Claufula inta-bulandi) eingeschaltet werden muß, macht den in dergleichen Urkunden sonst üblich gewesenen Beisatz: ohne mein wissen und Leiseyn überflüssig und unwirksam. Uibrigens ist die Einschaltung des Befugnisses zur Einverleibung in den landtäflichcn Zessionen und Quittungen nicht erfoderlich. $♦ t 5* Dir Wirkung der auf eine landtaftlmässge Urkunde kn dem Hauptbuche erfolgten Jntabulazion ist, daß sie den Besitzstand befestiget, und einen dermassen intabu-Ilrtm Besitzer zur Ausübung der B. sitzrechte berechtiget. Auch wird durch diese Jntabulazion das Pfandrecht erlangt. Auf die Vormerkung beziehet sich das vox-P 4 gange» AO C *32 ) AO gangsrecht (Priorität) der Gläubiger, indem der früher Dorgemerkte dem^päter Vorgemerkten, wenn gleich die Foderung des Letzteren früher entstanden wäre, vorgeht, wie es in dem Hauptbuche durch die einer jeden Haftung beizusetzenden fortlaufenden Zahlen ausgedrückt wird. Daher kann ein landtästicher Besitzer oder Gläubiger zum Beweise seines durch die Landtafel erworbenen Rechts nicht aufgefodert werden, sondern solcher liegt dem Gegcntheile in Ansehung der dagegen erregten Einwendung ob. $. 16, Bei der Landtafel ist nur diejenige Verbindlichkeit früher vorzumerken,, um deren Vormerkung das Ansuchen bei dem Exhibitenprotokolle des Landrechts, an welches sich der Vormerkung halben jedesmal schriftlich zu wenden ist, früher m>t Beilegung der Originalurkunden , folglich in einer solchen Gestalt eingereichet worden ist, daß die Bewilligung von der Stelle ertheilet werden konnte; daher bei Vormerkungsgesuchen, die eben denselben Tag überreichet werden, der frühere Numerus des ExhibitenprotykyllS die Richtschnur zu geben hat, und ist daher jede Parthei, die ein Vor, merkungsgesuch überreicht, zu fodern berechtiget, .daß ihr Gesuch in ihrer Gegenwart mit dem Numerus, der dem Exhibitum nach der Ordnung zukömmt, bezeichnet, soglcich*in das Exhibitenprotokoll eingetragen, und ihr hier- W c-m ) « hierüb r der Empfangsschein ausgestellet werde. Sollte es sich fügen, daß ans ebendasselbe landtäfliche Gut mehrere Vormerkungsgcsuche zugleich überreichet würden; foist dieses in dem Exhibitenprotokolle, und in dem den Partheien hinauszugebcnden Empfangsscheine anzumcrken, und dann sind dieselben, so weit die Ge: suche dermassen eingereichet waren, daß die Vormerkung von der Stelle bewilliget werden könnte, unter gleicher Numer mit gleichem Rechte in dem Hauptbuchs dergestalt vorzumerkcn, daß blos zu leichterer Uibcrsicht und zu Vermeidung einer Irrung bei der in Bezug auf diese Foderungcn vorfallenden Amtshandlungen f jeder derselben ein eigener Buchstabe in alphabetischer Ordnung bcigcfüget, jedoch durch diesen Beisatz keineswegs ein Vorrecht bestimmet werde. Diese Vormerkung ist sogleich vorjunehmen, es möge die Landtafeltaxe entrichtet seyn oder nicht; indem diese von dem Saumseligen auch nach geschehener Vormerkung einzutreiben ist. §. 17. Die eigentliche Intabulirung findet zwar nur bei den landtafelmässrgen Urkunden stakt, doch stehet jedem Gläubiger zu, auch jene Federung , die sich auf einen landtäflichen Schuldschein nicht gründet, auf das unbewegliche Gut, oder auf ein landtäfliches Recht seines Schuldners pränotircn zu lassen, oder auch nach Maßgabe des obigen §. 13. die Pränotirung seiner auf einen P 5 land- W c -Z4 ) landtäflichen Schuldschein sich gründenden Foderung auf ein darin zum Unterpfand nicht ausdrücklich bestimmtes Gut oder lanbkäfliches Recht zu bewirken. §. 13. Bei dergleichen Voranmerkungen (Pränotazionen) find nachstehende Maßregeln zu beobachten« a) Das Gesuch um diese Pränotirung, wenn sie auf ein landtäfliches Gut oder auf ein landtäf-liches Recht gcschchen soll, ist bei dem Landrechte anzubringen. Die Pränotazion, wofern die Urkunde, auf r,v welche sich die Foderung gründet > im Originale beigeschlossen ist, wird sogleich bewilliget, und ist der Schuldner davon zu verständigen; sonst aber, wenn keine Urkunde beilieget, findet die Präno-s tazion nicht start. Sollte aber die Originalurkunde, aus der die Voranmerkung begehret wird, darum nicht beigebracht werden können, weil sie eben bei einer anderen Gerichtsbehörde vorgelegt werden müßte; so ist es zur Bewilligung dieser Voranmcrkung »genug, wenn eine vidimirte Abschrift beigcbracht, und das Original bei der wirtlichen Pränotazion nachgetragcn wird. b) Dem Pränotirungswerber steht frei, mit dem Pränotirungsgesuche zu gleicher Zeit die Rcchtfer-tigungsklage, jedoch diese letztere bei dem persölv' sichen Richter des Schuldners, einzureichen; wäre fit ( =35 ) HO ' fie aber nicht zugleich eingereichet werden, so hat er solche binnen 4 Tagen, ohne Betreibung des Gegenrheils, und zwar bei erstgemeldtem Richter einzubringen. p) In dem Falle, wenn dieses Pränotirungsgesuch und die Klage bei zwei verschiedenen Richtern über» reichet worben ist, muß sich der Pränotirungs-Werber vor dem Richter, wo die Pränotazion erwirket worden ist, ordentlich, ausweisen, daß er die Klage in der gehörigen Zelt, das ist: binnen 14 Tagen bei seines Schuldners persönlichem Richter ctngebrqcht habe, und selbige der Ordnung nach fortsctzte. Nur dem Ziskalamte bleibt unbenommen, seine Rechtfertigungsklage auch bei dem Landrechte, nämlich jener Instanz anzubringen, die in allen Real-und Personalgeschäften aktive und passive dessen privtlegtrter Richter ist. (f) Wenn der Pränotirungöwerber die zur Rechtfertigung der bewirkten Pränotazion erforderliche Klage in der vorgeschriebenen Zettfrtst von 14 Tagen nicht einreichen könnte, dagegen aber durch glaubwürdige Urkunden einen Verhinderungsfall gegründet darzuthun im Stande wäre; so stehet ihm zu, vor Verfliessung der zur Einbringung dieser Klage bestimmten Frist, eine Erweiterung anzusirchen, die ihm von, dem Richter der Ordnung nach in so weit zu bewilltgeil ist, als der- HO ( 236 ) HO derselbe darzmhun vermag, daß er das Hinderniß ju heben sich habe angelegen seyn lassen, und daß solches ohne sein Verschulden fortwähre. e) Würde aber diese Klage in der gehörigen Zeit nicht eingereichet; so ist die bewirkte Pränotirung, auf Verlangen des Gegenthetls, sogleich aufzuheben , und diese Aufhebung in ccm Haupkbuche vorzumerkcn. O Wenn auf die, Rechtferti^ungsklage über die Nichtigkeit der Foderung und das Recht der darüber erwirkten Pränotirung das rechtskräftige Ur-theil geschöpfet worden ist, so ist dasselbe auf des einen oder andern Thetls Ansuchez von dem Richter , bei welchem die Verhandlung gepflogen worden ist, dem Landrechte mitzutheilen, damit dieses der Landtafcl auftrage, die Jngroffirung des Unheils, und gemäß dessen fin dem Hauptbuche entweder die Löschung der aberkannten Voranmerkung, oder die Vormerkung der zuerkannten Rechtfertigung derseibcn vyrzunchmen. Gleichwie ohnehin bei Voranmcrkungen einer Urkunde jederzeit dessen Aussteller, oder der Schuldner, oder descn Erben, so wie auch, wenn die Pcänotazion auf ein landtäfliches Kapital bewirket wird, der Eigen-thümcr der hierdurch behafteten Realität, damit er nzwischen nichts verabfolge, von dieser Bewilligung ver- ( 237 ) UE verständiget werden müssen; so hat auch eine gleich-mässige Verständigung des Ausstellers oder Schuldners, oder dessen Erben $u geschehe» , wenn die Einverleibung einer laiHtafelmäsfigen Urkunde nicht von diesem selbst, sonder« von dem Gläubiger, oder überhaupt von je, nem, zu dessen Gunsten sie ausgestcllet wurde, bewirket wird. Zu diesem Ende muß, nebst dem, daß die ausser Landes ausgestellten Urkunden mit der gehörigen Legalisirung zu versehen sind, iu einem jeden Gesuche einer Voranmerkung, oder Einverleibung der Wohnort des Ausstellers, Schuldners, oder wessen Erben, und dem Falle nach des Eigenthümers der behafteten Realität angezeigct werden. Sollte aber der Wohnort zur Zeit dieser bewirkenden Einverleibung oder Voranmerkung unbekannt seyn, so ist wegen Verständigung desselben nach den gcsetzmässigcn Vorschriften vorzugchcn. §. '20. Nach dem Tode des Eigenthümers kann die Vormerkung einer von demselben herrührenden Verbindlichkeit so lange angesuchet werden, als der Erbe desselben der Eigenthümer des von dem Erblasser überkommenen Gutes ist, worauf die Vormerkung angesuchet werden soll. Sobald aber das Eigenthum an einen Dritten übergehet, kann die Vormerkung einer solchen Verbindlichkeit , auch wenn sich dieselbe auf eine laudtafelmässtge Urkunde gründete , nicht Mehr statt finden. %® C 2Z8 ) ^ §. 21. Den Gläubigern eines Universalerben kann die Pränorazton ihrer Foderungen auf das in der ererbten 2>crla wenn Erstens. Die lctzwillige Anordnung bei der Landtafel eingetragen, und Zweitens. einer solchen Pränotazion jedesmal die ausdrückliche Klausel eingeschaltet wird: daß dieselbe den bei Abhandlung der Derlaffenschaft sich äus-sernden Sprüchen, und Anfoderungen nicht nachtheilig , für den Pränotirten aber, in Anbetracht des erwirkenden Pfandrechtes, nicht eher wirksam seyn soll, als bis an seinen Schuldner die gerichtliche Einantwortung der Verlassenschaft geschehen seyn würde; da dann dergleichen Präno-tirte unter sich nach der Zeikvrdnung in das Pfandrecht einzutreten haben. §. 22. Die Zessionen, so wie alle übrige Urkunden sind Mcht auf Pergament, sondern auf gemeinem Papier auszufertigen. §. 23; Wenn ein landtäflich vorgemerkte- Recht zediret wird, so müssen dem Begleitungsansuchen, nebst der aus- HB ( ß39 ) ausgefertigten Zession , auch die Schuldverschreibung * und andere auf diese Post Bezi hung nehmende Urkunden beigeleget werden; jedoch beschränket sich die Verbindlichkeit dieser Beilegung nur auf solche landtaftlmässrge Schuldverschreibungen und Urkunden, welche nach Kundmachung dieses laadtäflichen Patents ausgefertiget werden. Die Cession wird in dem Hauptbuche zur Bestimmung des derselben zustehenden sächlichen, und dessen allenfälligen Vorgangsrechts, mit Beziehung auf die gleiche Zahl vorgemerket, mit welcher die abgetretene landtäfiiche Haftung schon bezeichnet ist. §. 24. Wenn ein landtäfiiches Recht durch Zession, oder andere rechtliche Wege an verschiedene Partheien, jedoch aufferlandtäflich, gediehen ist, und der Letzte das auf diese Post erworbene Recht landtäflich befestigen will; so muß er in dem bei dem Landrechte zu überreichenden Gesuche den eigentlichen Hrrgang der Sache, wie dieses Recht an ihn gediehen ist, mit Beilegung aller dazu gehörigen Urkunden anführen, und die Einverleibung ansuchen ; indem aber alle diese Urkunden auf einen . Endzweck, nämlich auf die Legitimazion zu dem überkommenen landtäflichen Rechte abztelen; so wird auch in dem Hauptbuche nur der letzte Besitzer mit kurzer Berufung auf die vorhergehenden vorgemerket, und dir übrt- HM C 240 ) übrigen ausserlanbtäflich errichteten Urkunden werden lediglich in die Quatcrne eingetragen. §. 25. Durch jene Wege, welche das gegenwärtige Gesetz zur Erwirkung eines Pfandrechts auf eine landtäfli-che Realität vorschreibt, kann auch das Pfandrecht auf ein landtäflich vorgemerktes Recht erwirket werden. $. 26. Ein Gläubiger, der mit seiner Federung in benr Hauptbuche früher vorgemerkt ist, kann das erworbene Vorgangsrccht (Priorität) dem Nachfolgenden abtrc-tcn. In einem solchen Falle nmß die Erklärung des Abtretenden vermittels eineS Begleitungsanbringens bei dem Landrechte eingereichct, und solche nach erfolgtem Bescheide in dem Hauptbuchs ordnungsmässig vorge-mcrket werden. §. 27« Wenn es sich um die Extabulirung eines landtäflich vorgemerktcn Rechts handelt; so ist solche vermittels eines besonderes Anbringcns bei dem Landrechte anjusuchen , und diesem Gesuche sind nicht nur die Quittung , oder bei einem in Gemäßheit der folgenden §. §. 32. und 33. darüber entstandenen Streite das rechtskräftige Urthcil, sondern auch alle diejenigen Urkunden , die auf diese getilgte Post den eigentlichen Bezug haben, als da sind: Schuldbriefe, Zessionen re. beizulegen. DK ( 241 Z Die Quittung, oder das Urthcil wird sammtdeni Bcgl itungsanbringcn , und denjenigen Urkunden, die sich auf diese Quittirung beziehen, und etwa nicht schon eingetragen sind, in die Quaterne ingrossiret, und die Extabulirung bei der Post, welche der Fall trist, in dem Hauptbucljc vorgemerket, dagegen aber werden die übrigen Urkunden entweder durchgeschnitten, odec auf solche Art ausgetilgt, baß davon künftighin kein Gebrauch gemacht werden kann; doch beschränkt sich die Verbindlichkeit der Zurückstellung, nur auf jene land-tafelmässige Urkunden, die nach Kundmachung dieses landtäflichen Patents ausgefertiget werden. Sollten diese Urkunden in Verlust gerathen; so müssen sie vor der EMbulirung gerichtlich amortisiret werden; i 28. Wenn auf eine landtäflich vorgemerkce Post die Bezahlung nur zum Theil geleistet wird ; so ist zur Ertabulirung eben nicht nölbig, die Originalschuldver-schrcibung , oder andere hierauf Bezug nehmende tand-tafelmässigc Urkunden beizubringen, jedoch muß In jedem solchen Falle; wo die Urkunde nicht beigcbracht ist, an den Innhaber derselben die Erinnerung der angesuchten und bewilligten Exlabulazion von dem Land-kechte geschehen: §. 29.. Hingegen wird auf den Fall, wenn bei eineiss Konkurse eine landtäfliche Post nur zum Theile zur Zah-vierter Band: £t tung AO cm 2 ) AO lung gelanget, oder gänzlich leer ausgehet, der Betrag der geleisteten Zahlung auf dem Originalschuldschctn oder den Urkunden vorgcmerkct, und in beiden Fällen die landtäfliche Zertifizirung zum Zeichen des erloschenen Pfandrechts vertilgt. $. 30. Die Zertifizirung ist eine Bescheinigung des Landtafelamts , daß ein Instrument, samt dem Beglcitungs, anbringen, in die Quaterne eingetragen, und in dem Hauptbuche vorgemerkt worden ist. Diese Zertifizirung wird nebst Beidrückung des Amtsinsiegcls von dem landtäflichcn Registrator unterschrieben. §. 31* Sollten in eben demselben Geschäfte mehrere gleichlautende Urkunden errichtet, und zur Intabulazion vorgelegt werden; so wird nur ein Exemplar der landtäf-lich vorgemerkten Urkunde mit dem landtäflichen Zertifikate der geschehenen Einverleibung versehen. , §- 32. ' Von den in Böhmen und Mähren in dem Klag, rechte, Odpor genannt, üblich gewesenen Förmlichkeiten kömmt es in soweit ad, daß einem jeden, der die Giltigkeit einer landtäflichcn Urkunde aus rechtsbewährtcn Gründen zu bestreiten Willens ist, unbenommen bleibt, darüber eine ordentliche Klage in Zeit von 3 Jahren und 18 Wochen, nach dem Tage der geschehenen Einverleibung bei dem Landrechte, als gehörigem Gerichts- sian- AzK ( 24z ) stände einzurcichen. Auf gleiche Art findet auch der tw der Testamente und Erbserklärungen bisher gewöhnlich gewesene Odporsproz ß nicht mehr statt, sondern solche Klagen, und Rechtsführungen sind, jedoch vor Verlauf der gesetzmässigen Verjährungszeit von drei Jahren und achtzehn Wochen, blos nach der allgemeinen Vorschrift der Gerichtsordnung anzubringen > und zu voll führen. §- 33' Wenn wegen eines wider eine landtäfliche Uifutts de erregten Streites der Kläger mittlerweile eine Vorkehrung, damit das Gut, oder die landtäfliche Post während des Streites weder veräußert, noch verpsäyr dct werde , nöthig findet; so hat er solche durch die hierzu nöthige Vormerkung in dem Hauptbuche nach Vorschrift des 30. Kapitels der Gerichtsordnung bet den Landrechten ordentlich zu bewirken. §- 34« Jedermann kann das Hauptbuch in Gegenwart eines landtäflichen Beamten cinfthen ; cs werden aber auch auf Verlangen der Partheien die landtäfliche» r pilligung des Gu-berniums, nicht vorgcnommen, loch von den bereits eingetragenen eine Abschrift ause./olgek werden könne. Hingegen in dem Marggrafthume Mähren bleibt das Archiv den Ständen überlassen, und man hat sich daher in Rücksicht solcher Urkunden an dieselben zu wenden. N. 1271. W c 247 ) W N. 1.271. Guberm'alverordnung in Böhmen vom 25. Marz 1794. Auf der Herrschaft Horzowltz, Berauner Kreises, Vck wükhd. * '•* Hunds-allzeit wurde im Dorfe Wiska ein junger Knecht Johann Mi- bifi fit, von einem tollen Hundebiß nach 9 Wochen toll, dcr Around starb den quäl- und schmerzvollesten Tod; nach anzusuchen. mehrerer Untersuchung dieses Unglücks fand sich, daß dieser unglückliche Mensch gleich nach dem Biß seine Zuflucht zu einem Weib: nach St. Benigna, Maria Wci-ncrin nahm, die ihm den Klapperstein auflegtc, und dadurch ihn sein Uebcl geheilet zu haben täuschte, und so durch Vernachlässigung der wirksamen, und angemessenen Hilfsmittel aller Vermuthung nach die alleinige Ursache seines elenden Todes war. Dieser traurige Fall sowohl, als mehrere vorhergehende Beweise zeugen deutlich das Vorurtheil gemeiner Landleute an derlei Steine und Mittel, und die traurigen Folgen, die hierauf entstehen. Die Amtsvorstcher haben demnach diesen traurigen Fall zur Warnigung, und zum Abschrecken von den Gebrauch derlei, und in sich ganz unwirksamer Mittel kundzumachcn, und wird denselben zugleich auf-getragen , nicht nur alle bestehenden Verordnungen, die das Verhalten beim tollen Hundsbiß vo.rfchreiben, zu republiciren, sondern auch unter eigener Dafürhaf-tung, und siärkesten Verantwortung genau darauf zu Q 4 ehm. I I Lass bar I eRdjcit: ober I Ar6be unb ; Mr. Ite cine I Wiener: ] Klafter aase | «flchen foil, i *' W C 248 ) « sehen, daß Niemand unter schwerester Strafe mit 6er» lei unwirksamen Mitteln das leichtgläubige Volk zu täuschen,und so das Men der Menschen in die größte Gefahr zu setzen, sich fernen* amnasse. So haben auch die Magistrate, Sonstnlen, und Wirthschaftsäniter das. Volk ihres Wirkungskreises von der Unwirksamkeit und Schädlichkeit dieser Mittel zu überzeugen, und da es Nicht z» erwarten ist, daß dem auch nur halb sorgsamen Auge eines Stadt - ober Ortsvorstehers, derlei quäcksalbcnde Personen seines Bezirks entkommen sollten , die bei ihnen vorfindigen Steine oder ähnlichen un-fvirksamen schädlichen Mittel der Art abzunehmen, im^ *>uf ihr ferneres Benehmen genau zu achten. K 1272. Verordnung des Mahrifch - und Schlest« schen Landcsguberuiums vom 26. Marz 1794; Das höchste Patent vom 16. Iäner 1769 6e* stimmt ausdrücklich, daß vom 1. Iäner 1770 anzu» fangen , das Brenn - Schnitt - und Klafterholz in der Länge eine Wiener Elle halten, und bei dessen Ausstellung die Höhe und Breite eine Wiener Klarer auS-niach.n solle. Es kömmt aber vor, baß das Klafter-ober Schei-t.rholz zu 1, ja auch zu % lang g. schlagen, und bk Klaft C 249 ) Klafter größer, als sie patentmäffig fet/n soll, attfg«4 schlichtet werde. Da nun auf solche Art bei Bewilligung der Holzausfuhr ins Ausland nicht nur die von dem Kreisamke pflegenden Untersuchungen vereitelt, foutcni auch das höchste Tax- und Zollgefäll deeinträch -get werden , so hat das Kreisamt die im Eingänge bezogene Patenta!' Vorschrift durch neuerliche Kundmachung zu erfrischen, und überhaupt genau darauf zu wachm, daß die zur Ausfuhr bewilligten Holzgattungen blos in der vorge-schriebcnen Schcirerlänge gefällt, und in dem bestimmten Klaftermaffc aufgeschlichtet werden. N. 1273. Verordnung' des Gubcrimims in Steipr-rugrk vom 26. Marz »794- Da mit vieler Wahrscheinlichkeit zu hoff n ist, daß viele gutgesinnte Staatsbürger au§ cig ncm pntvio» gVin Abtischen Antriebe das ausgeschriebene z 1/2 proz-ntige Kriegsdarlchen unentaeltlick abzuführcn sich entschließe» abgefübrr rofi'hcnfccn werden , deren reine Absicht vereitlet wurde, wenn in Lrjegsdqvtz der Folge von ihren Erben aus dem Anlasse der vor- tll)in"‘ gefundenen Parzialquittungen, oder ständischen Verstche-rungsscheine über die abgeführten Darlehen wegen Bezahlung derlei freiwilliger Geschenke Ansprüche erreget würden: so wurde mit höchster Verordnung dom 19, Q 5 des W C 2ZS ) des vorigen MonatS nachstehendes vvrgcfchrieben. Von denjenigen gutherzigen Patrioten, welche sich freiwillig erklären, das ausgeschriebene Kricgsdarlchen dem Staate unentgeltlich widmen zu wollen, sind die Par-zlalqutttungcn, oder die 3 iß prozentigen ständischen Versicherungsscheine, jedoch letztere nur in dem Falle, wenn die Verwechslung der Quittungen gegen Versicherungsscheine vor 6cV Erklärung erfolgt wäre, zurück zu geben, und darüber den Partheicn nach dem Beispiele der freiwillige» Kriegsbciträgcn Quittungen auszuhändigen. Wie sich demnach im Bezug dieser höchsten Vorschrift folgende Fälle ergeben können, daß nämlich itcns. Die Erklärung zur unentgeltlichen Abfuhr vor der geleisteten Zahlung geschieht, .Ltcns. Solche dann erst geschieht, wenn die Parthei die Parzialquittung schon in Händen hat, oder Ztens. Ihr schon der ständische Versicherungsschein aus-gcfertiget worden, und dieser 4tens. Zugleich über mehrere einzelne Beträge zusamm ausgestellt ist; so haben sich die Dominien und Magistrate hienach zu benehmen, daß auf das ite die Parthei gleich den freiwilligen Kriegsbeiträgen zu quittiren fty, auf das Ste kommen die Parzialquittungen mit eben solchen Quittungen wie mif. das erste zu verwechölen, welche Verwechslung auch auf das zte w C 2Zl ) T-zK Ate mit dem zu geschehen hat, daß die VersichcrungS« scheine mit der Zession auf das allerhöchste Aera-rium versehen zu lassen seyn, welche, Zession auch auf buč 4fe für den Antheil des Versicherungsscheines, welchen die betroffene Parthei zediret hat, zu geschehen hat. Die Dominien und Magistrate haben sonach von Zeit zu Zeit eigene Verzeichnisse, in welchen die Na, men der Partheien, dann die unentgeltlichen Beträge spezifisch anzumerken find, mit Beilegung der auf das zweite und dritte erwähnten Parzial- Quittungen und Versicherungsscheine an die k. k. Krcisämter zu überreichen, damit sie diese Verzeichnisse von 14 $u 14 Lägen an die Landesstelle vorlegen, diese aber hievon Sr. k. k. Majestät die allerunterthänigste Anzeige erstatten kann. N. 1274. Hofdekret dep Obristen Juftitzstelle vom 27. Marz, und Direktorialhofoekret vom 6. Junius, kundgemacht durch das Tirolische kandesgubernium den 24. Junius 1794* Se. Majestät haben, vermög an das k. k.Oberöstrcichi-scheAppellatorium eingelangterVerordnung, zu cntschliesscn be- Daß bk« Sxortulnr-gel'ühr bei den Verlaf-senschafts-abhnndluu- W C 252 ) «vrt befunden, daß fn Tirol sowohl zu Kizbichl als allem-tcv, der bte halben, wo sich ähnliche Fälle finden, die Sportu-ü!ng"zu'l>e: lar- Gebühr bei Verlassenschaftsabhandlungen zwischen und°wischen 6fm Richter, der die Verlassenschaftsabhandlungspflege jener vbrig- ,u besorgen hat, und zwischen jener Obrigkeit, die vor- hit, Merer; hin das hin im Bezüge dieser Sportular- Gebühren war, ge-bezogenba^ theilet werde, und jedem die Hälfte zufliessen solle, wo g“tMaftC !>ch übrigens von selbst verstehet, daß die vorhin über werden soll, kiefe» Sportular- Betrag gewöhnlichen, und besonders zu entrichtenden Zehrungen, und Pfcrdlohnuugen extra locum officii nur der Abhandlungs : Instanz zukomnien, und gebühren können. Welches in Folge k. k. Hofoirektorialdekretes vom 6. dies zur Bcnehmungswissenfthast hiemkt bedeutet wird. 1 275, .r Hvfdekret vom 28. Marz, kundgemacht Echaaftrmd durch die Regierung in Oeftreich ob der ausMrei- Enns i>cn rZ" durch das Gteirische Gu- XJ‘ge, bernium den i6., durch das Tiroierlan-stacker. desgubernium den Ib., durch das Böhmische Landesgubernium den -9., durch die Kärntner und Krainer Landeshaupr-mannschaft den 23. April, durch das mährische Gubernium den 6. Mai 1794« Se. Majestät haben den bisher bestandene» Austriebsverbot in Ansehung der Lämmer, Schaafe und Schöpft TE ( 253 ) TE Schöpse astgemcin aufzuheben , und diesen Austrieb gegen Entrichtung der vorschriftsmässigen Gebührest wieder zu gestatten geruhet; wornach also gedachter Verbot nur noch auf das Schlachtvieh int eigentlichen Verstände, nenilich: auf Ochsen, Kühe, Jstnzen und Terzen Ctrti geschränkt bleibt. N. 1276; Hofdekret vom sg. März, kundgemacht von der Gallizischen Äppellazivn den 23. April 1794- Mediante altiffimo De.creto Äulico ddto. 28, Martii an. cur. emahato ordinatum habetur: Intimatum Appellatorium de dato sßta Septem-bris 1792. in objecto praenotationum typo im-prefTum & in liifce Regnis publicatum eo ih-telligendum elfe, quod videlicet permiffus eä-tenus parti adverfae praenotationem petenti octo dierum declarationis terminus nullatenus illi juri hocere queät , vigore cujus in fequelläm altiffi-mi normalis ddto iLta Martii 1785 intra annos tres & octodecem Septimanas erga talem prae-notationem provocatio inferri .potelt. Quse altiffima declaratio proinde omnibus & fingulis Jurisdictionibus, apud quas patentale tabulare introductum eft, & ubi tabulae aut libri civic!, ae fundales exifiunt, pro exact a ob-/ervantia bifce mtimatur. Mie f? in Ansehen der Erklärungen fiber die Vormerkungen zu achten t|i. N. 1277, tilbcr die am Sau-stromc zu entrichtende Scdiffarlhs-gebühr. S#: C 254 ) « N. 1277. Patent vom 28. Marz 1794- Wir Franz der ute rc. rc. Es Habe» schon unsere Vorfahrer auf die Schiffbarmachung der Save (Sau) wie in anderen Gegenden, so auch in Unterkrain, ihre landesväterliche Sorgfalt gerichtet, ansehnliche Kosten darauf verwendet, und dieselben durch eine auf die vorübergehenden Schiffe, und Ladungen gelegte Gebühr zu bedecken gesucht. Um nun die manichfaltigen Vortheile, welche diese Schiffahrt Unseren getreuen Untcrthancn gewähret, zu sichern, und zu vermehren, auch dem Handel dabei alle möglichen Erleichterungen zu verschaffen, haben Wir für noth-wendig befunden, die in Ansehung dieser Schiffahrt, und des zu derselben Erhaltung ciiigcführtcn Zolls seit vielen Jahren bestehenden Vorschriften zu erneuern, ihnen eine bestimmtere Richtung zu geben, und das Publikum in die genaue Kenntniß der zir entrichtenden Gebühr sowohl, als der zu derselben Einhcbung b«stehen--den Ordnung zu setzen; zu welchem Ende Wir nachstehende Anordnungen zur genauen Befolgung vorschrciben. i§. I. Der Wasscrzoll wird von allen auf der Save durch Unterkrain gehenden Schiffen, und Waaren nach dem diesem Patente angehängten Tariffe entrichtet , welches zur allgemeinen Richtschnur, und damit es jeder einst- hm %® C 255 ) hen tonne , anch in jedem Amte öffentlich angeheftet sein soll. §. 2. Die Entrichtung geschieht von allen Schiffen, welche zu Salloch ihre Ladung nehmen, und abwärts fahren, so wie von denjenigen, welche ober prufinik befrachtet werden, folglich auf ihrer Gegenfahrt bis Salloch kein Mt betreten, am letzt genannten Orte. Zu Jessenitz hingegen wird die Gebühr von denjenigen Schiffen abgeführet, deren Befrachtung unter dem Amte geschieht, so wie von allen jenen Waaren, welche aus der Saan, und aus Steycrmarkt oder auch aus Krain auf Flössen, ober andere» Fahrzeigen abwärts fahren. Von allen Schiffen endlich, welche oberhalb Jessenitz geladen werden, und das Amt bei Gimpel betreten# wie auch von denjenigen, welche abwärts fahren, und unter Salloch geladen werden, muß die festgesetzte Gebühr zu Gimpel entrichtet werden. Schiffe, und Waaren, die feine der benannten drei Hauptstazionen betreten, haben die Gebühr bei den Zwischenämtern zu Rann, Gurkfel- , Reichenburg, Lichtenwald , Sagor oder Ratschach abzureichen. §- Z. Die zu Gimpel, wie auch die zu Salloch« ausgestellten Zollscheine, oder sogenannten Bolleren, werden zu prußnik unter dem Bergbruche, die Boss AB C 256 ) AB leteli hingegen, welche die aufwärts fahrenden Schiffe zu Jessenitz erhalten, zu Gimpel abgereicht- Wird aber letztgedachte Stazion nicht betreten, so hat die Abgabe der Bolleten bei dem nächsten Amte zu schchen. 5. 4- Das Prußniker Kanalgeld ist, wie bisher, vost den aufwärts fahrenden Schiffen zu Gimpel, von best abwärts fahrenden in Salloch zu entrichten. 5. 5. Die Handels > und Schiffleute haben insgesammt Unfern vorbenanntcn Aemtern, (welche ihrerseits ebenfalls eine bereitwillige- unverdrossene, und anständige Behandlung und Abfertigung der vorkonunenden Par-theien zur Amtspflicht gemacht wird) mit der ihnen gebührenden Achtung und Folgsamkeit zu begegnen, und bei denselben ohne Widerrede- entweder die voraeschrie-dcne Gebühr zu entrichten, oder daß es geschehen sey/ sich durch die Bolleten auszuweisen. §. 6. Jedes Schiff, roelckč bei einer der besagten Zoll-Stazioncn vorüberfährt, und bei dem nächsten Amte über die geleistete Bezahlung sich nicht durch die Bolle-' teil rechtfertigen kann, hat zur Strafe die vorgefchries bene Gebühr dreifach zu bezahlen. NB C 257 > NB §. 7. Sämmtliche on der Sove liegende Ortsgerichte, Grundobrigkeiten, ober ihre Stellvertreter, Dorfrichter, und Untergeordnete sind gehalten, in jedem Falle de» von Unseren Beamten gegen Handels - oder Schiff-teure, welche die Entrichtung der festgesetzten Gebühr verweigern, angesuchtcn Beistand bei eigener Verantwortung unweigerlich zu'leisten. §. 8. Sollten entgegen Handels-oder Schiffleute sich in dem Falle befinden, wegen der ihnen abgenommenen Gebühr oder Strafe, Klage zu führen: so haben sie ihre Beschwerden bet der Landesstclle anzu-bringen, wo dieselben sorgfältig untersucht, und wofern sie gerecht sind, vollkommene Abhilfe geleistet werben soll. Tarife Iliber die am Saustrome zu entrichtende Schiff-fahrtsgebühr. Von einem mit was immer für Waaren ganz beladenen, von Salloch nach Ratschach, Gimpel, Lichtenwald, Ncichcn-burg, Gurkfcld, Rann, oder weiters nach Kroazien fahrenden Schiffe sind ju bezahlen - - - , vierter Baud. R fl. Pf- Don AjS C 258 ) fl. kr. pf.i Don einem halben Schiffe - I 3° - einem Viertl Schiffe - » — 45 - allen minderen Ladungen ist die Ge- bühr zentnerweise zu bezahlen, näm- lich vom Zenten - - 2 2 - Salloch bis Litai, und Ponovitsch zahlt ein ganzes Schiff - 1 — das halbe - s - 30 das Viertl Schiff » * !5 Don Salloch bisSagor ein ganzcsSchiff 1 30 das halbe - » 45 das Viertl Schiff » . - 22 2 Der Zentner einer minderen Ladung 1 i Von Ratschach, oder dem Saanfiuß, wie auch von Lack, oder Gimpel bis Lichtenwald, zahlt ein ganz beladenes Schiff - » 45 Bonden nun gesagten Ladungsorten, bis Reichenburg oder Gurkfeld, zahlt das ganz beladene Schiff - - 1 30 - eben denselben bis Rann das ganz beladene Schiff - - 2 » dem aus der Saan nach Kroatien, oder nach Krain, oder Steier- mark auf Flössen verführenden Kalk, bezahlt jedes Bassel die Wasser-. mauth mit - - - 6 Andere auf Flössen geführte Waaren hingegen entrichten vom Zentner 1 2 Jedes aus Kroatien, von Rann, Gurkfeld, Lichtenwald, Ratschach, Lack, bis Litai, Kletsch, oder Sal- Č *59 j %® Salloch mit ganzer Ladung kom^ inende Schiff zahlt » Liedes Schiff, das aus Kroatien, Rann, Gurkfeld, Reichenburg, Lichtenwald, bis Ratschach, Stein-brücken, in die Saan nach Tiffer, oder Cilli mit ganzer Ladung kommt, zahlt - - Von Rann, oder noch besser unteii gelegenen Orten bis Gurkfeld, und Rcichenburg - - -> - Rann bis Lichtenwald - - - Lichtenwald bis Gimpel, Lack, oder Rakschach - - - Rann bis Gimpel, kack, oder Rat- schach von einer ganzen Ladung * Gimpel, Lack, und Ratschach bis Sagor - - - - Die Wetnschiffe zahlen nebst der jetzt angeführten Waffcrgebühr noch besonders von jedem östcrr. Eimer Ganz beladene Schiffe entrichten für den Prußnicker Kanal - welche die hmabfahrcnden zu Salloch, die aufwärts fahrenden zu Gimpel, Und die oberhalb Gimpel geladenen Schiffe zu Prußnick selbst zu zahlen haben , ; i Das Zettelgeld ist nur von den Schif-fahrtsmauth Bolleren, von jeder mit 3 kr. nicht aber von den für die Pruß-nikcr-Kanals Gebühr abgereichten Bolleten abzunehmcn. - R s kr. pf.- 3» l5 45 i 30 1 30 I 34 N» 1278. Sfn wie wett die jtonu »nerzial-flcmpcibc-«ml.n einer ^Pension fähig ttyn können. Da« Zoll- patent ist ge nau zu Beobachten. < 262 ) f N. 1278. Hofdekret an sämmtliche Bankalgefallen-ASminiftrationen vom 28. Marz. 1794- Die gcgentvärtig angestrllten Kommerzial - Stem-pelbramten sind eben so, wie die vorigen dergleichen Beamten zu betrachten, und tticnn nicht in einzelnen Fällen ans besonderer Rücksicht eine Ausnahme gemacht wird, nur-in dem Falle pensionsfähig, wenn sie vorher solche Dienste begleitet haben, mit welchen die Pensions-fähigkcit verbunden war. Dann aber sind dieselben, oder ihre Wiktwen und Kinder, wenn cs auf deren Pensionkrung «»kömmt, nach der vormaligen Dienst-kathegorie zu behandeln. N. 1279. GubermalverorLrmttg in Tirol vom r. April. 1794. Die Zollämter sowohl, als der fremde und inn-' ländische Handelsstand wird auf die genaue Beobachtung des Zollpatents und der höchsten Verordnung vom 11. Februar 1791. in Ansehung der Waarenerklärung oder Frachtbriefeinstellung angewiesen. N. isgo. «O» C -6, So« N. 1280. Gudernialberor-nung in Tirol Vvm i. April. . 1794. Die Zollämter werden angewiesen, die Pulver und Salniterverführung außer Landes sorgfältigst $u Puw«-unb verhindern. iSife* ausser 2tim N. 12R1. M "^bin- dern. Patent in Tirol vom i. April. 1794- Sieh auch N. >288. nach'. Von Sr. röm. k. k. rc. re. Obschon vermöge Weisung 1» xjcttcf bcr der bestehenden allerhöchsten Vorschriften alles müßige in das Lau» und liederliche Gesinde, zu welcher Klasse auch die Zigeu- chendcn'Ztt ner und dergleichen Landstreicher gehören, jederzeit bei Be- S«umr. treten aufgehoben, und mittelst des Schubes weiter ge-schaffet werden soll; so hat jedoch der bisherige Erfolg bewiesen, daß diese allgemeine Vorschrift bei weiten nicht hinlänglich war; denn nichts destowenkger ziehen die» se Landstreicher und Zigeuner mannigfältig auf dem Lande herum, und fallen dem Bauersmanne äuffcrst lästig. Es wird demnach zur wirksamen Hindanhaltung dieses Gesindes bei dessen Eintritt an den Gränzen: itens. Sämmtlichen Konfin - Zollsstationcn nachdruck-samst aufgetragen und eingeschärfet, daß sie 6?f Vermeidung empfindlichster Bestrafung keinem dergleichen Gesindel, cs seyen sogenannte Zigeuner R 3 oder AS C 262 ) AS »tier andere Vaganten weder einzeln, weniger kn ganzen Familien den Eintritt in das Land gestatten, sondern auf der Stelle wieder über dicGrän-zen verweisen, und im Falle sich ein, oder mehrere dieser gefährlichen Leute mit Gewalt eindrin-zen würden, sogleich hie benachbarte Obrigkeit, oder Gemeindsvorftchung zu Hülfe rufen, und diese mit Gewalt Eingedrungene verfolgen, und in Verhaft nehmen lassen sollen. Ltens. Die Obrigkeiten, Anwälte auch alle andere Gerichts-und Gemeindsvorsteher, und überhaupt alle Untcrthanen sollen hei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung, und Bestrafung verbunden scyn, auf jehmaliges Ansuchen der Gränzzollämter zur Hin-danhaltuug, und Zurücktretbung dieses gefährlichen Zigeuner und andern dergleichen Gesindels unverwcigerlich schleunige Hülfe zu leisten; zumahlen aber Atens diese herumschwärmende Leute mit Abweichung von den Konfin-Zollämtern, und Posten besonders zur Sommerszeit durch Abwege sich in das Land einzuschleichen pflegen, so werden hiemit alle Gerichtsoberkeiten, Gemeinbsvorsteher, und alle Unterthanen ohne Ausnahm zu einer lebhaften, und thätigen Wachsamkeit auf dieses dem Publikum beschwerliche, und schädliche Gesindel, Mit dem ermahnet, daß demjenigen, welcher ein, oder NB ( 263 ) NB oder mehrere sogenannte Zigeuner, oder andere diesen gleichkommende liederliche Leute entdecket, und der Obrigkeit zur Handfestmachung anzeiget, für jeden Kopf einen Gulden aus der Gerichtskassa erhalten, jener Unterthan hingegen, welcher den Aufenthalt f oder Durchzug dieser Leuten nicht also gleich anzeigen würde-, mir einer dreitägigen Kei-chcnbuße, und geringer Atzung abgestraft werden solle. ^tens. Auf bcschehene Anzeige hat die Obrigkeit, oder Gemeinlssvorsiehung, die es betrift, mit Beizug der Gerichtsdtener, und allenfalls nöthigenj Ge-meindsmänner diesem Gesindel nachjusetzen, selbes handfest machen zu kaffen, summarisch zu konsii-tuiren, und jene, welche zu Kriegsdiensten tauglich , dem Militär zu übergeben, die übrigen aber mit 12 Stockstreichen züchtigen, und ausser Landes verschieben zu lassen, dem Kreisamte aber über alle dergleichen Fälle den behängen Bericht zu ertheilcn. N, 1181, Hofdekret vom 1. April, kundgemacht in Böhmen den 16. April. 1794. Nachdem vermög der von dem Hofkriegsrathe eingc-gangenen Nachricht, zu Halle in Sachsen falsche Holländer Dukaten vom Jahr 1776. von Bley gut gerändert, und R 4 von DafilnHal-lc falsche Holländer- DuküttM vom Jahre , 1776. von i Solet) tm Umlauf« sind. Wie sich in Jnjurien-tiiinbdn der Unterthanen tu benehmen Kt. c 264 ) von scharfen Gepräge im Umlauf fcptt sollen, als habe man auf selbe ein sorgsames Aug zu tkagen, und daftrne einer derselben in Vorschein käme, selber sogleich ein, zubringen. N. 1283. Hofdekret der obersten Justizstelte vom 3. April, kundgemacht von dem böhmischen AppkllazwnsMichte den 10. April. 1794* Auf die über einige Zweifel, und Anstände bet Jnjurienklagen vorgelegten Airfragspunkte, und zwar: ltens. Ob durch das Hofdekret vom 4ten Iäner 1793. jenes vom 2lten August 1788. aufgehoben, mithin durch ersteres bei Injurienhändeln der Un-' terthanen nur die Bestrafung dm obrigkeitlichen Wirkhschaftsämtcrn, die Entschädigungsrechte aber dem obrigkeitlichen Justizamte zugewiesen worden fcpn ? t Stens. Ob die in den k. Stadtrechten über Realinjurien , Ehrenantastungen, und Schmähungen unter den Buchstaben 8. n. Q. 17. und i8> und R. 5, bestimmten Strafen noch fortan bestehen sollen? wurde die höchste Entschliessung dahin erkläret: ad imum: Da in dem Hofdekrcte vom 4 Was die Frage ad punctum adum betrift, da sey die in den k. Stadtrechten 8.1 *, über Realinjurien festgesetzte, und bestimmte Strafe durch die allgemeine Gerichtsordnung, nach der jedes Urtheil nach allen Rücksichten bestimmt seyn muß,, ohnehin bereits aufgehoben, so wie auch die über Ehrenantasiungen in den k. Stadtrechten Q. 17. und 18- bestimmte Strafe nach den itzt bestehenden Gesetzen deswegen nicht mehr statt haben könne, weil sie für eine Privatgenugthuung offenbar zu hart, und eine Art einer Kriminalstrafe wäre, welche nur über die in dem Gesetze über Verbrechen vorkommenden Lbaten verhänget werden, und nur in den dort bestimmten Strafen bestehen kann. Belangend hingegen die in den Stadtrechten R. 5. bestimmte Strafe, diese habe mit Ausnahme der Unter* thanen bis auf weitere Verordnung noch fortan zu hesiehen. N. i284. Zu Errei-:-(f)ung einer bessern Kontrolle bei Einliebung jder orbinari SBu’rtrnnfi Neuer sollen Hofdekret vom 5. April, kundgemacht in Böhmen den 23. April, 1794. Hiemit wurde verordnet, baß, um der in Eiy-Hebung der ordinari Biertrank-Steuer bereits cingeführ-ten Control, noch mehrere Sicherheit zu verschaffen, sämmtliche Wirthschaftsämter anzuweisen seyen: daß sie aus ihren Bierausstoßregistern des in die k. &täi» -KB C 267 ) w te äusyekellerten Bieres besondere Verzeichnisse zu perfaffen, und solche den ohnehin eingeführten Bekennt- ter über t>o« nißbricftn über das verbräute Bier beizuschließen, jene Skid« au«-aber, die kein Bier in die k. SrLdtc cingefährt haben, I^Moiv den Bekenntnißbriefen die Erklärung beizusetzen haben, tc1'6 fjcc: In diesem Quartal ist in die königl- Stabte kein führen. Lier ausgestsssen worden. Diese höchste Entschliessung wird demnach sämmt-lichen Amtsvorstchern hicmit zur Nachachtung kundgemacht, ynd sind die dießfälligerr Laufzettcl gehörig zu präsentsten. N. t28Z. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 7. April, kundgemacht in Böhmen den 14., in Mahren und Linz den 15., in Steiermark den i6.,inNiederöstreich den 17., in Kärnten den 18., in Tirol den 22,, und inKcain den 23., in Triest den 26. April- 1794- Auf allerhöchsten Befehl wurde — gleichwie Verboch, Krlegsbß- das in dieser Sammlung Zahl 1286. nachfolgende Pa- tfirfmift aU tent vom 9. dieses Monats zur Warnung der dressed- Ahstn aüil Ligen Unterthanen , so, wie der pohlifchen Untertha- iufubren' nen, die sich in den Erbländern aufhalten, gegen jede mittelbare, oder unmittelbare Theilnahme an den im republikanischen Pohlen ausgcbrochcnen Unruhen bekannt gemacht wird — k.undgcmacht: daß von nun an die t M C =68 ) ÄS die Ausfuhr aller Art Waffen, Flinten, Säbel, Schieß, pulver, Salpeter, und alles dessen, was eigentlich un» mittelbares Kriegsbedürfniß ist, aus den Erblandern in das in Aufstand begriffene Pohlen, bis auf weitern Befehl gänzlich verbothen sey; in Ansehung anderer Handlungsartikel aber bleibe es einsweilen bei der bisherigen Beobachtung *)• < N. 1286. Patent für sammtliche Erblan-er vom [9. April 1794. ^ t Wir Franz rc. Wir haben bereits unterm !4ten tbancn wird Hornung V.I. —so ttt gegenwärtiger Sammlung r. B. neh.nung^an ©• iZ6.Zahl 6oi. ju finden ist—an Unsere getreuen schcnScaais- ^llizischen Unterthanen die väterliche Ermahnung er-angelegcn- lassen, sich jeder Theilnehmung an den damaligen Ent- ixttio untere sagt. würfen und Bemühungen zu neuen Veränderungen und Eährungen in Pohlen, gänzlich zu enthalten. Wir haben auch bey dieser Gelegenheit die Folgsamkeit Unserer gallizischen Unterthanen, und ihre auf die wahren Grundsätze gebaute Liebe zur Ordnung und Ruhe, mit innigsten Vergnügen wahrgenommcn. Da *) Den Nachtrag dieser Verordnung sehe man in diesem Bande untern 38. Aprik^ Zahl 1308. und eine weiter «folgte Verordnung unterm r». Dezemb. d. I. nach. NB C 269 ) NB Da wir gegenwärtig misfällig vernehmen, daß in dem angranzenden Pohlen neue gewaltsame Auftritte entstehen, die der festgesetzten Ordnung zuwidcrlaufcn, und zugleich Unsere gallizische Gränzen beunruhigen; da ferner die Stöhrung der öffentlichen Ruhe in keinem Lande zugelassen, und die Ruhe und das Wohlergehen Unserer Unterthnnen bey der gegenseitigen Verbindung sehr leicht beeinträchtiget werden kann, so wollen Wir aus väterlicher Obsorge, zum Besten Unserer gallizischen und übrigen Unterthanen, dieselben ernstlich ermahnen, und in Folge Unserer Anordnung vom 14. Hornung v. I. dahin anweisen, an allen diesen in Pohlen vergehenden Auftritten weder mittel - noch unmittelbar Theil zu nehmen , und jede Verbindung entfernt zu halten. In dieser Rücksicht befehlen Wir auch allen pohl-nischcn Unterthanen, die sich in Unseren Staaten aushal-tcn, ein gleiches ruhiges Betragen zu beobachten, und erklären hiemit, daß im Fall einer entdeckten Theilneh-mung, Unseren sämmtlichen Länderstellen und Aemtern der Auftrag geschiehet, ihnen den ferneren Aufenthalt zu versagen, und die strengste Wachsamkeit zu tragen > damit Unseren zur Handhabung der öffentlichen Ruhe durch gegenwärtige Verordnung erklärten Gesinnungen von Jedermann ohne Ausnahme nachgelebet werde. N. »287. Verbot tit tie Nculei-mngischc Wcsterbur-■gct Gold und Silberlotterie zu spielen. Daß in einem Berichte an die Landesstelle nicht mehre« re Gegenstände die hi it einander in keiner Verbindung stehen, auf; * zuführen (Vnb, , w c 270 ) W Ni 1287. GuberMalverordnung in Böhmen vom % April 1794* Da bei einer hohen Landesstelle hervorgekommen ist, daß die Neuleininger Westcrburger Lottodirekzion, zu Isenburg wegen Setzung in die dortige Gold - und Silberlotterie an einige Partheyen sich verwendet , und in der Absicht einen gedruckten Plan und Loose zuge-schickt habe, so wird, weil diese Lotterie ganz neu, und sehr anlockend ist, ungeachtet des schon öfters publizik-ten allgemeinen Verbots der fremden Lottospicle dennoch den Amtsvorstehern aufgetragen, die Leute von derley Einladungen mit Beziehung auf die dießfälligcn Verordnungen, und auf die darinn bestimmten Strafen zu warnen , und auf dießfällige Anlockungen selbst aufmerk« sam zu feyn. N. 1288« Gubetrüalverordnung in Böhmen vom io* April 1794. Zur schleunigen, tinb zweckmässigen Beförderung des höchsten Dienstes haben Amtsvorsteher, da ohnehin die Vorschrift bestehet, daß von den Behörden nicht mehrere , nicht in unmittelbarer V rbindung stehende Gegenstände in einem und in dem nämlichen Berichte gea häuft C 271 ) häuft werden sollen, die Gegenstände- die nicht in ein Fach cinschlagen, als j. B. Steuer, Kirchen , und Bau-gegenstände, künftig in besonderen abgetheilten Berichten-aufju führen. N. 1289. Gubernialverordnung in Gallizien vom 10. April 1794» Da nach Acusscrung des General MilltärkoNiman- BeEclsi tzo, vermöge der, hier in nachkommender Abschrift, an das des Pulvers ^ ,e und Salnl- Arrillerie Distriks Commando ergangenen Verfügung des r.-rs in das Artillerie Hauptzeugamtcs, der Verschleiß des Pulver und ertöten Salniters in das Ausland verboten ist; So wird das f$l)l k. Kreisamt zur nachrichtlichen Wissenschaft und weiterer Verfügung hievon verständiget. A S s ch v i f t Sieh auch N. I2g# der Artillerie ZauptzeuFamts - Verordnung dd. nach. Wien 19. Marz 1794. Nachdem bei gegenwärtigen Umständen nicht das mindeste an Pulver und Salniter weder nach öffentlichen Angaben, noch unter verdeckten Absichten und durch heimliche Wege ausser Landes gelassen werden darf, sondern —.. alles zur eigenen Bedürfniß der Erblander Und Armeen Vorbehalten werden muß. So hat das Distriktskom, mando seines Ortes überhaupt aufmerksam zu seyn- auch AS C 272 ) AS auch ben Untergebenen, so den Verschleiß besorgen, bie genaue Achtsamkeit einzuschärfen, was für Beträge an Pulver und Salniter-von den lizenzirten Verschleißern sowohl, als von wem sonsten, aus was für Absicht und wohin zu verwenden, verlanget werden, somit den Verschleiß des Pulver und Salniters in der Maaß zu beschränken, daß dadurch nach der seitherigen Beobachtung nur die innländische Bedürfniß der Bergwerken, Fabriken, Apotheker und Jagden bestritten, folglich die Verführung dieses Materialis ausser Landes forvfaltigji vermieden werden möge, wozu "kerne Bewilligung er« theilet wird. Dahcro auch durch die Kordenistcn, Mauth -- und Tabaclüberrciter hierauf mehr als sonsten, auch auf die Salnitersicder und Pulvermacher invigilirt, somit auch bet diesen die Verschwärzung bestmöglichst verhütet werden muß. Wornach das Distriktskommando den genauen Verhalt zu nehmen, auch das weiters nöthige zu verfügen hat. N. 1290. Guberniawelordliung in Böhmen vom 10. April 1794. Da einem bestehenden Hofdekrete zu Folge die Lehrer an Gymnasien unter eigener Verantwortung auf den Fleiß, und die Sittlichirit der Schüler, auch ausser der Schur Den Studenten wird verboten, ohne Bewilligung des Ptmnasial« TE C 273 ) TE Schule zu wachen haben, so ist es auch als cine nature liehe Folge dieses, höchsten Auftrages uochwendig, daß feffers Bälden Schälern verbokhen werde, Bälle, oder andere öf- bere ofamte (entliehe Lustbarkeiten^ ohne ausdrückliche von dem Prä- hLn^uT/s fette des Gymnasiums, und seinem Professor hierzu er- fud)cn-haltenen Erlaubniß zu besuchen.. N. 1-29$. Hofdekket vom n. April, klyidgemacht von demTriester Gnbernimn den 23. August 1794* Se. Mas. verordnen,' daß der städtische Bierdatz Ärschen nicht mehr von den Schänkwirthen; sondern von den Gebräuen abgenommen werde. en abzunch- men. Damit sich nun jedermann, und besonders die Bierbräuer gehörig zu verhalten wissen mögen; so werben dießfalls folgende Maaßregeln hiemit kundgemacht: Erstens: werden die Bräupfannen der hiesigen Bräuer durch die von dem Priester k. k. Magistrate dazu abzuordnenden Werkverständigen ordentlich visirt, numerirt, und was jedes Gebräu an Eimern enthalte , durch Werkverständige erhoben werden, welches Resultat sonach der städtischen Kasse zu ihrem Nachverhalte zukommen wird. vierter Bund. HO ( 274 ) OO Zweitens: darf kein Bräuer bei Straft der Konfiska-zion des ganzen Gebräues die Pfanne unterzünden , wenn er nicht vorher den obcrwähnten ina-nipulirenden Bierdatzbeamten, städtischen Kasseoffizier, Joseph Moro, und Anton v. Bajardi, bas Gebräu gemeldet, und von ihnen hierzu die Crlaubnißbollete erhoben hat. Von dieser Straft erhält die eine Hälfte nach Abzug der Kontra-bandscinbringungskösten der Denunziant, und der Uiberrcst fällt der städtischen Kasse anheim. Drittens: soll die Lizenzbolltte einzig für zwei Läge als gültig angesehen werden, die Ertheilung derselben aber stehet den dazu bestellten zwei Magistratsbeamten zu. viertens: gleich nach erhaltener Lizenzbollete hat der Bräuer die Gebühr zu entrichten, und die Datz« beamten haben darüber auf die Bollete selbst zu quittiren. Zünften»: bevor die vorhergehende Bollete solchergestalt quittirt, mithin die erste Gebühr berichtiget ist, darf dem Bräuer keine neue Bollete erthetlt werden, daher die vorhergegangene Bollete, bei Abholung einer neuen, jedesmal vorgezeigt werden muß. Sechstens: dem Bräuer wird für seinen eigenen Bedarf und für widrige Zufälle der 6te Eimer vom ganzen Enthalt eines Gebräues dahfrey belassen. Sie- C 2 75 ) T-zK Siebentens: statt des patentmäsfigcnDatzes von ist. 20 kr. werden nur 40 kr. pr. Eimer, folglich i kr. pr. Maaß jedoch ohne Präjudiz des städtischen Rechts an dem Datz abgenommen werden. Belangend aber Achtens: den Datz von dem hier eingeführt werdenden ausländischen Biere, welches nichtin den k. k. Erblonden gebräuet ist; so hat die Sanitätskarzlcy über jenes, so zur See einlaugk, und zur hiesigen Verzehrung bestimmt ist, und das k. k. Hauptzollamt über jenes, was zu Lande ankömmt, die respektive Quantität und den Empfänger dem f. k. Ctadtmagistrate jedesmal sogleich anzuzeigen, damit sodann die gleiche Datzgebühr mit 40 fr vom Eimer durch die obcrwähnten Datzbeamtcn gegen gehörige Bescheinigung cingehoben werde. N. 1292. Hofdekret vom n. April , kundgemachk von dem Guberrrium in Steiermark den 30. April 1794* Die Verleihung neuer Bräubcfugnisse soll ebenso, wie cs in Ansehung jener der Müller unterm 16. Df-- soll lunftig berechtiget kober v. I. — so in gegenwärtiger Sammlung 3. B fron, neue S. 241 Zahl 964 zu finden ist — verordnet wor- „Wesu wr« den, lediglich der L'andcssielle über Vernehmung der Be- leiben. hördcn vorbehalrcn leyn. S 2 N. 1293. Daß künf-tig, iro ein Erwerb auf nadi dem Gepräge Kaiser Josephs II. vom liijjffltKfon 34 Jahre 17S81 welches vom blossen Kupfer und ein we-I u 1 ' nig versilbert ist, wurde den Kreisämrern mitgegeben, die 'pflichtmässigc Aufmerksamkeit in Ansehung der kursircnden falschen oder gcringhältigen Münzen zu verdoppeln, eine 11 gleiche Vorsicht den Vorstehern jener Zünfte und Innungen einzubinden, deren Genossene sich mit Gold- Ei!- c 281 ) TkO - Silber - ober sonstigen Mctalprägen, Steche« oder For--men abgeben, und bei der geringsten Spur eines Verdachts das Amt nach den bestehende« erst unlängst erneuerten Vorschriften zu handeln. N. IZID. Hvfdekret an sämmtliche Länderstellen vom i8. April 1794. Um überhaupt den hungarischen Unterlhanen das Was b»«- Hausiren in den angränzenden deutschen Ecblanden nicht zu erschweren, und dennoch den Unterschlcifen vorzubcu- ^nn^sie gen, ist folgendes zur Richtschnur bedeutet worden: "ollen, $u oeooachtkltt Es haben nämlich die ungarischen Unrerrhanen, die mit haben, erlaubten Waaren hausiren wollen, bei ihren Eintritt in eine deutsch-erbländische Provinz sich bei einem deutsch-erbländischen Gränzamte zu stellen, und daselbst durch ein Zeugniß ihres Vizespanns, oder eines Stuhl - oder Vi-zestuhlrichters darzuthun, daß sie zum Hausiren berechtiget 'scyn, sodann hat das Gränzamt dieselben an das nächste Kreisamt zur Erhaltung des gewöhnlichen Hau-sirpasses anzuweisen, und diese Anweisung auf daS mitgcbrachte Zeugniß mit Beifügung des Tages, und mit der Bemerkung zu setzen , daß die gedachten Unter« khancn serbunden seyn sollen, sich zu dem Kreisamte innerhalb Z Tagen, oder wenn sie dasselbe nicht füglich i» 3 Tagen erreichen können, in 4, auch nach Erhei-S 5 schung C 282 ) ^ schung der Umstände in Z , und allenfalls in 6 Tagen zu stellen, und dort den erforderlichen Paß, den das Kreisamt unentgeldlich zu crtheilcn hat, zu erheben, widrigenfalls, wenn sich nach Verlauf der ln der Anweisung bestimmten Anzahl von Tagen ohne kreisämtl. Paß betretten werden, sollen ihnen die Waaren abgenommen werden, und sey dchhalb das Erforderliche zugleich an die Zollbehörde erlassen worden. Welche höchste Vorschrift zur Wissenschaft und Befolgung hiemit bekannt gemacht wird. N. 130T. Gubermalverordtturrg in Gallizien, ..vorn April 1794. Nur bkjct Da bei Kombinirung der seit dem k. November tungen ' der 1793 eingefährten kreis ämtlichen Protokollen über sämntt-Liquid,- ^iche Kreiskasse Empfangs-und Ausgabsquittungen mit Ülaubwür^ ihren Iournalien wahrgenommcn worden ist, daß sich noch den "welche *mmcr tin 9V0§er Abstand zwischen beiden ergiebt, um das Kreis- cine vollkommene Uibercinstimmung vorzüglich bei de Einnahme zu erreichen, mithin der Endzweck, für wel-vt-irt hat. ^en bjcj-e(j Geschäft eingeleitet wurde, noch nicht erzielt worden ist, und auch schwerlich erzielt werden kann, wenn ein und andere Krcisinsassen die Kaffequittungen über die dahin abgeführten Gelber vorzuzeigen unterlassen!; e» ( 28z ) AO So wird den k. Kreisämtern wiederholt mit Beziehung auf bas unterm 11. Oktober v. I. erlassene gedruckte Kreisschreiben — so im 3. B. dieser Sammlung S. 238. Zahl 960 zu finden ist — vcrmög welchem bei einer auskommenden Liquidirung vom 1. Nov, 1793 anzufangen, nur jene Quittungen der k. Krciskasse als glaubwürdige Dokumenten anzuschen sind, welche das k. Krcisamt prvtokolliret und vidirt hat, erinnert, den Insassen die Nothwendigkcit begreiflich zu machen, um sich vor allem auSkommenden Schaden und Gefahr, vorzüglich der nochmaligen Zahlung sicher zu stellen, damit selbe ohne Ausnahme ihre von der k. Kreiskasse erhaltenen Quittungen bei dem k. Krcisamte vorzeigen und protokollircn lassen, widrigcns man sich genöthiget sehen würde, zur Erzielung der guten Ordnung selbe im Contravenirungsfalle mit einer Polizeigeldsirafe zu belegen. Zugleich wird erinnert , um bei dem Abschluß des Protokolls mit dem Kassejournal übereinzustimmen , die Kassequiktungen, welche am Ende eines Monats ausgestellt werden , nach den angesctzten Datis auch in das nämliche Protokoll noch einzuschalten, und nicht selbe in das von dem folgenden Monat zu übertragen. N. 1J®2. C 284 ) N. 1302. Gubernialverordnung in Gallizien vom 25. April 1794« Nebenliegend erhält das k. Kreisamt die gedruckte Marktpreistabellen mit dem Aufträge, die Termine zur Einschickung derselben genau zu halten, und die tinges, führten Tabellen ohne Einbegleitung an die Staatsbuch.-: halter'ei nach der schon erhaltenen Verordnung richtig einzuftnden. Markt- Marktpreis - Tabelle. Von dem Kreisamte für den Monat 1795. St | Namen der Dn-schäften. vn oo 0> v/ St Bestandene Marktpreise für die Monate Conbinüiido sind im letzten gegen das erste Monat J79 11 gestiegen. gefallen. 111 1 II ! ® ! f ! S H @ 1 2. O 5 Hr 1 a 1 f A) 5 t! s a i i S ■3» & fl. fr. fl. kr fl. kr fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. fr. fl. E 1. kr. fl. kr. fl. kr flTTT fl. fr flTfr. A. kr. fl. kr Am mer: kung Die Äreis-tind andere Wundärzte zur betulichen Verfassung eines Visum repertum «njuweisen. In wie weit bieseLanbes-stelle dicAb-lösung von Urbarial-aaben selbst begnekmi-gen könne, und was mit den Ablö-sungsbeträ-gen zu geschehenhabe. 9ö£ C 286 ) N. 1303. Gubernialverordkung in Gallizien vom 25. April 1794* Dem k. Kreisamte wird hiemit verordnet, alle Kreis - und übrige Chirurgen zu der vorschristmässigen Deutlichkeit bei Verfassung eines vifum repertum nachdrücklich anzuweiscn. N. 1304. Hofdekret vom 25. April, kundgemacht von dem Gubermum in Steiermark den 24° Mai 1794. Cs wird gestattet, daß in Hinkunft bei Ablösung der Urbarialabgaben, wenn der Ablösungsbetrag nicht 25 Gulden übersteiget, dieses Guberaium nach von der provinzial Staatsbuchhalterei richtig gestellten Kapitalsbetrag die Genehmigung hiezu selbst ertheilen könne» jedoch muß die reluirte Gabe auch bei der Buchhalterri und im Kataster vorgemerkt, und dem Ablöscnden abgeschrieben , von den Herrschaften aber, wenn von derlei Kaufschillingen eine Summe von fünfzig Gulden beisammen ist, diese im öffentlichen Fond auf Zinsen angelegt, und in dem Echuidouefe allemal von jedem Kaufschillinge die Benennung der Parthei, welche solchen erlegt hak, und der Berrag selbst angemerket werden. N. 13 5. HB C 287 ) W N. 1305. Appellationsverordnung in Böhmen vom LZ. April 1794- Ge. k. k. Majestät haben zu verwilligen geruhet, " tag bei der bevorstehenden neuen Einrichtung der k. der böhm. Landtafel Praktikanten ausgenommen werden kön- Geschäft« . _ Praktikanten nett, denen die Beförderung ju landtästicyen Kanzelli- aufgenom- fielt mit dem snstemisirten Gehalte von jährlichen Zoo ft. nun* nur dann zugesichert wird, wenn sie sich zu diesem Geschäfte mit Eifer und Nutzen verwenden , und bei der auf den Erledigungsfall einer landtäflichen Kanzellistenstelle mit ihnen vorzunehmenden Prüfung die Beweise der in landtäflichen Geschäften erworbenen Fähigkeit an Tag legen werden. Die höchste Zusicherung wird noch weiter dahin ausgedehnet, daß dieselben in Rücksicht der dießfalls unentgeltlich leistenden Dienste bei gleicher Fähigkeit , anderen , obgleich mit geringeren Gehalte schon augestellten Beamten, nicht nachgesetzet werden würden. Diejenigen, welche diese Anstellung wünschen, 6 iu beheben, wird nachträglich bekannt gemacht • das rcpublt- daß unter dem Ausfuhrsverbot der unmittelbaren Kriegs-kanischePoh Bedürfnisse nach dem im Aufstand begriffenen Pohlen auch die Sensen, und Sicheln, dann jenes Eisenwerk, woraus jenseits Waffen verfertiget werden können, begriffen seynwo es übrigens in Ansehung der anderen Handlungsartikel bet den, für das wechselseitige Kommerz dermal 1 bestehenden Verfügungen, und Anordnungen, noch zu verbleiben hat> und folglich die Ausfuhr derselben, so weit sie allgemein gestattet ist, auch gegen Pohlen nicht gehindert werden foüi» N. 1309. Gubernialverordnung in Böhmen vom iten SÄ Mai .794. orbnung, wodurch ten Da bei Gelegenheit der kreisämtlichen Bereisung bemerkt worden ist, daß die Apotheker auf dem Lanbt hi %® C 291 'j tn der Absicht vielt Abnehmer ihrer Arzneyen an sich zu jie- Ackern Unheil, den meisten ihrer Kundschaften Geschenke zum neuen Jahre machen, durch welche sie sich in nahmhaf- Geschenke juvertheilen, te Kosten versetzen, deren Ersatz sich sonach darinn su- wird auch chcn, daß sie schlechtere Arzneyen verkaufen , und solche inP°’ dem unwissenden Landvolk oft über die Taxe onrechnen. südliche,^ Co ist von der Landcsstelle befunden worden, daß die Neu,al)r«-Lcrordnung vom 7. Oktober 1787 *) welche den Bä- «usgedehnec. ckcrn die Strizel, und andere Geschenke unter einer Strafe von 50 fl. untersagt, auch auf die Apotheker im Lande, und die bei ihnen üblichen Neujahrögeschenke auSzudchncn. N. 1310. GubMtialverordit-triK in Löhmen vvm 1. Mül 1794. In den Trau' und Geburtsregistern ist nebst den Na- ^a$ (n 6eg men der Braut respektive der Mutter, auch die Herrschaft, Tratz-und Geburtsre- UNV ver Ort, wo sie herstammen, lammt der Hausnum- gistern an-mer, und wer ihre Aeltern waren, bei Trauungen auch ^'ncrfM die Namen der Zeugen anzumerken **). T 2 N. 1.311. *) Dieses Gesetz ist in der Joseph. Gesetzsammlung 13, B. ®, »Zw zu finven. 'lt') Man seae oiese Berardnung des umlänsltcheren Inhaltes weiter in diesem Bande int Nachtrag» unter eben e794. Um den Arrhafond nicht einer unbilligen, und in den Normalien gar nicht gegründeten Schmälerung auszusetzen, wird neuerdings verordnet, daß in Ansehung der Arrhaabzüge von den mindesten Besoldungen buchstäblich das Arrharegulativ vom Jahre 1775 / und das Normale vom 15. November »79?, — so lit der Gesetzsammlung Kaisers Franz 1. B. S. 478' - Fahl 357. zu finden ist—genau beobachtet werden soll, nach welchen nur diejenigen Gelhzuflüsse, die als wöchentlich oder monatlich cmsgenussene Löhnung' verschiedener Arbeitsleute, wie auch als ein Unterhaltungsbeitrag eines nach Befinden wieder zu entlassenden oder ad nutum amovibilen Personals betrachtet werden können, von Entrichtung der Arrha frei gchaltcn, und auch nur diejenige Staatsbeamte ohne Ausnahme, T 4 de- öovfrtjWft wegen bei Arrhabju-ges. AO C' 296 ) deren Besoldung in Fixo nicht 200 fl erreichet, von Entrichtung der Karenz- oder Karakterstare noch ftrners $ 1 befreien sind, dagegen aber alle wirklich und für beständig angestellten Individuen von ic6 fl. erreichenden, ober darüber betragenden Genüssen, wenn ihnen auch solche wöchentlich oder monatlich angewiesen werden die Arrha weiters entrichten müssen. Und wenn esauchfüx das heurige Jahr nicht geschehen seyn sollte, so wird sich für das künftige Militärjahr 1795, das ist, vom ifcrt Novcmb et 1794 an, genau darnach zu benehmen, und dicß-falls dasNötbige an die unterstehenden Behörden zuverfü' gen , auch hiernach das Präliminarsistem für das Jahr 1795 zu verfassen seyn; Welche höchste Entschließung zur Nachachtung, und weiterer Verfügung bekannt gemacht wird N, 1316. Guberm'alverordnung in Böhmen vom zten Mai i7>4. «ri Der- Es wird Hiemil sammtlichen Magistraten und W. der«-Mm-n Aemtern mitgeg bcn, daß bei Verwechslungen der Be» Amt"für"ie rtmfcn ^ W. Amt, oder die Magistrate immer für Sicherste!: Cichcrsicllung, und ilchtige Abfuhr des ausgcschiie- «usgeschrke- beucn Kri-gsdarlehcns zu haften haben, und daher zwi- benen ' Krtegsdar-lehens zu Soften. Eine d'elfalltge nachtr'^ibe Veryrbnun» , steh im ge- genwärtigen Bunde später unrer deni Z. LuUus nach. W C 297 ) scheu den ab- und antretendcn Individuen, die Ausgleichung geschehen muffe, was jeder für die Zeitfeist des bezohcncn Iahrgchalks, und anderen Emolumente» an dem fl tfu flirten Kriegsdarlchen beizutragcn, und zn Dcimcioung aller Resten, für welche das Amt ohnehin sichen muß, zu entrichten habe. N. 1317. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oeftreich unter der Enns vom 8. Mai 1794- \ . Zur Vorbeugung der traurigen Folgen, von welchen diejenigen bedrohet werden, die das Unglück haben von einem wükhigen Hunde, oder wohi auch von einem andern mit der Wuth angesieckten Thiere gebissen worden zu seyn, ist dieser k. k. Landcüstelle bereits vor mehreren Jahren ein geheimes Mittel vorgeschla gen, und selbes auch in Anbetracht dessen: daß cs nach wiederholter Zusicherung des Besitzers ganz zuverlässig scy , und bei dessen Anwendung niemand gebrannt, geschnitten, noch mitVesikatorien, oder anderen schmerzhaftem Opcrazioncn behandelt werden sollte, durch die unterm 21 ten August 1789 gedruckte Nachricht mit der beigcsügten Verordnung angekündigt wo den: daß alle dergleichen Verunglückten in das hiesige allgemeine Krankenspital zu dem Ende abgeschickt werden sollen, um £ 5 l>e Die < von wükhigen Silieren yeblifeneit ä'i'cnfflicn müssen nicht mehr in bai allgemeine Mrnnfcn: Haus nach Mim gebracht werden. AS C 298 ) AS fie in selbem unter der gehörigen Aufsicht mit diesem vor. geschlagenen Mittel heilen zu lassen. Nachdem aber die seit dem mit gedachtem Mittel gemachten Versuche nunmehr vollendet sind, und dem Ähnlichen Wunsche nicht entsprochen , sondern' vielmehr bewährt haben r daß das Mittel weder die vorbeugende (prsefervative ) noch weniger aber die heilende (curative) Kraft wider die ausgcbrocheneWuth enthalte; so wird hiemitchie angeführte Verordnung vom Jahre 1789*) aufgehoben, und zugleich den sämmtli« chcn Obrigkeiten mit allem dem Nachdrucke, welchen die Grösse des Unglückes nothwendig macht, fb ein solcher Verunglückter bei dem wirklichen Ausbruche der Wuth öfters schon in sehr wenigen Lagen ohne alle Rettung zu erdulden hat, mit höchster Genehmigung «Hy c mein verordnet 1 von nun au alle solche Pazienten nicht mehr nach der angeführten Verordnung in das hiesige allgemeine Krankc'.Kaus zu zwingen, sondern, wenn sie es etwa selbst nicht vorwählen, sie bey jedem Vorfälle auf das schleunigste wieder nach den bestehenden Sani-tätsgeneralicn behandeln, und daher selbe, so bald sie das Unglück trifft, ohne mindesten Verzug an den nächsten Wundarzt, wenn der Heilarzt vielleicht zu weit entfernt wäre, sonst aber vorzüglich an diesen letztem um so *) Dieses ungezogene Ges«) steh fu meiner Joseph. Gesehs, 17. B. S. 52J. nach. Se# C'299 ) Se# so zuverlässiger zur vorschriftmässigen Heilung abschicken zu lassen, und hievon zur allfälligen weitern Vorkehrung die Anzeige an die Vorgesetzte Behörde zu macken, als diejenigen Obrigkeiten, die sick dicstfalls etwas zu Schulden kommen lassen sollten, sich einer unfehlbaren strengen Verantwortung aussctzen würden *). N. iZi8. Guvernialberor-nung in Böhmen vom 8. Mai 1794* Aus Anlaß der von dem k. Königkrazer Kreisamte Af welche wegen Abdörrung der Waldbäume gemachten Anzeige hat Abdörrung die k. k ökonomisck patriotische Gesellschaft nach genauer bäume w» Beurtheilung dieses Gegenstandes ihre gutächtliche Mei- iuleugen,ey. mmg dahin geäußert, die Ursachen der Holztröcknung können folgende sc>)n, nämlich: a) Von dem Grunde, und Boden selbst, wenn die Pfahl oder Herzwurzel, oder die schwächere Nahrungswurzeln ap einen dem Wüchse der Bäume widerstehenden Gegenstand in der Tiefe der Erde treffen. b) Hitzige, langanhaltende trockene Sommer, zu- mal in jenen Orten, wo das Moos, und die Lan- *) Der besondere Unterricht , wie der Hundswuth bestmöglichst vorzubeugkn iss, folget weiter uimrtn 28ten Julius. TeA c 303 ) Langel aris übler Forstwirthschast instehenden Tangelbölzcrn von dem Wurzclgewebe zu viel cntblöst wird, und sodann die heißen Sonnenstrahlen auffallen, und endlich den Bäumen die Trockniß zubringen. c) Zu vieles ausblendcn, und ausstehen der geschos- senen Hölzer, wodurch das Holz seichter gemacht wird, und die schädlichen Sturmwinde zu viel Macht gewinnen, in das dichte Holz ein-zudringcn, und die einzeln stehenden Stämme durch das starke Drehen, und Bewegen aus der Richtschnur ihrer Nahrungs-und Befe-stungswurzeln zu bringen, da sodann die Bäume ganz unvermerkt erkranken, und verdorren. d) Wenn sich bei Winterszeit bei abwechslender Wit- terung und seichten Nebeln das Glatteis , oder der sogenannte Anrcim an die Gipfeln der Bäume besonders im Tangclholze zuviel an--legt, und anhängt, so, daß diese durch die übermässige Schwere ganz zur Erde gebeugt, theils von ihren Gipfeln abbrcchen, und thcils durch die widernatürliche Dehnung, in dem in-nern Bau zerstöret werden, so erfolgt die Abdörrung, und die Krankheit der Bäumer unmittelbar , endlich e) ( 301 ) T-B e) Durch ein unnregelmässiges Eingreifen , und An-hauung der Waldung, wodurch selbe den verschiedenen Elementar-Wirkungen ausgesetzt wird, und der größte Schaden, der Holzvermehrun-gen erfolgt, insonderheit, da die wenigsten Forstmänner die wahre Holzschlagsdirekzion kennen, und ohne sich zuvor nach der bestehenden Forstregel in Rücksicht der Himmelsgegend zu orienfiren , nur aufs gerade Wohl die Holzschläge anlegen und abtreiben. Um also diesen vorerwähnten Uibeln wenigstens für die Zukunft einigermassen zu steuern, und der fast allgemeinen um sich greifenden Holz-trockniß Einhalt zu thun, ist es erforderlich die Dominien, und Forsibeamte zu belehren r daß in jenen Orten, ad a) wo das stärkere Holz von sich selbst abzujiehen anfange, nöthig sey, das Erdreich schichtenweise zu untersuchen, und bei wahrnehmender Ursache, wenn in einer 2 bis zelligen Tiefe unterirrdisch ein tort-artiger schwarzer Boden, oder ein trockener fester Schiefer sich befindet, wodurch der weitere Wachskhum des Holzes, besonders des Pfahl, oder Herzwurzel schlagenden Holzes gehindert wird, eine diesem seichten Grunde, und Boden zum Holzwuchse angemessener geringeren Periode, nämlich nur eine 70 bis 80jährige Schlagbarkeit ( 302 ) Ult zu wählen, zu bestimmen, ad b) bog nur b« Orten bas Laub, Mooß, unb Etreu-rechen statt habe, wo die Holchchläge schon wirklich abgegeben worden, oder wo diese erst nach 2 oder Z Jahren zu schlagen angewiesen werden, ad c) daß, das fast in alle» Thei-len üble höchst schädliche Ausstehen des Holzes vermieden, und ganze ordentliche Holzichläge in der gehörigen Breite und Länge abgegeben wurden, ad d) daß das von dem Glateis und Anreime gebrochen, ober beschädigte Holz bei Zetten, und che es abdörre, und für die Generirung des Holzwurms empfänglich wird , aufgcscheitert, und sammr den abgebrochenen Gipfelholze aus dem Walde gmtumet werde, endlich ad e) In Ansehen der Anlage, und Richtung der Holzschläge, welche den Haupj^ gegenständ rückfichtlich auf eine ächte Forst-hüushaltung ausmacht, seyen folgende Regeln, und Grundsätze erforderlich : i tens. Jedes Holz soll nach der bestimmten Richtung der Hauungen auf die östlidien, und westlichen Seiten angegriffen werden, der Absicht gemäß, die man durch die Richtung der Hauungen zu erhalten suche. rtens. Hölzer an Bergen, oder sonstigen Anhöhungen solle man nach dem Hange der Siruazion angrct- fen. C 303 ) fen, um nicht durch eine regelwidrige Anhauuung dem Verluste der natürlichen Bcfliegung ausge--sctzt zu seyn. ztcns. Wenn das Schlagholz überständig worden fei), und blos aus den Samen junges Holz gezo-geu werden müsse, fo sey es besser, wenn die Hauungen von Südwest nach Nordost geführet werden. x Htens. Wo Schlagholz mit Obenholz vermischt stehen, da sey es gleichgültig, ob nach Nordost, oder Südwest die Hauungen geführt werden wollen. ztens. Sollen die Holzschläge nicht zerstreut, sondern so viel als möglich nach der Reihe an einander fortgcführet werden, damit in den Waldungen keine Lücken und Oeffnüngen entstehen, und bet Einbruch heftiger Winde die Aufriglung der Hölzer nicht entstehen Möge, lieber diese gegen der Abdörrung der Waldbäame, dann für die mehrere Ausnahme der Waldkultur sehr gedeihliche Mittel und Beobachtungen haben Amlsvorsteher di« gehörige Kundmachung zu veranlassen. N. 1319. ( 3°4 ) *$0? N. 1319. Gllbernialvcrordttung in Böhmen vom 8. Mai 1794. *cn gehören, und die er meistens weder kennt, oder riget sind, ordentlich zu nennen weiß, Handel zu treiben, sich an-wird vcrbo: c ten , mit maßt, und dadurch die schädlichsten Folgen selbst Lebcns-lerbNwaa^" gefahr für das Landvolk, das sich blinder Zuversicht über-S'anbeftu entstehen ; so wird allgemein verordnet, und haben treiben ) Anltsvorstrhcr darauf zu achten, daß nicht jedem durch trclcbc unter fciejUolfe der bell Arzneien gehören. W c 305 ) ^0® ben gewöhnlichen Legitimazionsschein zum Handel berech, tigten, sondern nur jenem der Handel mit solchen Ma-terialwaarenartikeln, der unter die Klasse der Arzneien gehören, gestattet werde, der bei einem Materialisten ordentlich gelernet und gedienet zu haben, sich ausweisen kann. N. 1321. Gubermalverordnung in Böhmen vom 8-Mai 1794- Die k. Taback * und Stempelgefällsadministrazion hat hohen Orts angezeiget, es stünde zu besorgen, daß threGefällsaufsichtsbeamten auf dem Lande als Rekruten ausgehoben werden durften; da aber der §. 7. des 2ken Abschnitts des KonskripzionS-Systems derlei laiu desfürsttiche Uibergeher, so wie die vorzüglichem obrigkeitlichen Wirchschaftsbeamten zu behandeln anordnet, und die Wirthfaiaftsdeamten, wenn sie selbst nnterthä-»igen Standes sind, in so lange zu der Militärstellung nicht geeignet sind, als sie ihrem Dienste und Amte vorstehen. So wird Amtsvorstehern mttgegeben, die erwähnten Gefällsbeamren, so lange sie wirklich hl Diensten stehen, ad militiam nicht zu stellen. Die in wirklichen Dien-stcn siehendt Taback- und Sten,pelge-fällsauk-sichtsbeam-ten sind von der Rekruti-rung frei. Vierter Lanb. M jN. 1322, Sog C 306 ) -N. j322. Magistratsverordnung in Wien vom 9. Mai 1794- {Da man wahrgenouimcu hat, daß von den Milch-Äübcsctiach- meyer» auf den Vorsiadtsgründcn sehr oft Kühe hcim-Mit r’unb" Uch vcrschlüchtet werden, wodurch für die menschliche Dtilchleutcn. Gesundheit äußerst nachtheilige Folgen zu besorgen stehen, so wurde sämmtlichen Grundgerichten hiemit auf-getragen, die unterm 20. September 179^ ') wegen heimlicher Derschlachtung der Kühe ergangene Zirkularverordnung wiederholt den Milchmetcrn auf den Gründen kund zu machen, und die richtige Republizi-rung sich durch die eigenhändige Unterschriften derselben bestätigen zu lassen. Zugleich werden auch die Grundgerichte auf die genaue Befolgung dieser Verordnung mit aller Strenge, bei sonstiger scharfen Verantwortung zu wachen, hiemit angewiesen. N. 1323. Hofdekret für sammtliche Erblande vom 10. Mai, kundgemacht in Niederösterreich den 26., in Mähren und Oesterreich ob der Enns den 27., in Böhmen den zr. ,Mai, in Triest den 3., und in Gallizien den 6. Junius 1794- Feine Tisch- Zu Vorbeugung der Einschwärzungen feiner Tisch-kiin^iggleich zeuge zum Nachlhcil der inländischen Zabrtkatur soll auf Bern Grüble, so tunf- *) Solche Verordnung ist in der Leopold.. &. S. r. B. S. . 18. Zahl 218. |u finden. AB ( 307 ) AB künftig bicf-d Fabrikat gleich auf dein Stuhle mit dem Kommcrzialstempcl gestempelt werden. geiK-mpeir Es wird daher nicht nur mit Stemplung der feinen , das ist: gezogenen oder sogenannten Da-n,astrischzeuge, mit Ausnahme der ordtnari jwiliche-nen, und aller jenen gemeinen Tischzeuge, welche ellcn-weis, oder stuck - und schockweis verkaufet werden, sobald als mSgltd) der Anfang gemacht werden, sondern auch die bereits vorhandenen noch ungestempelten Vorrache vom r. Julius d. I. anfangend innerhalb 3 Monaten unentgeltlich gestempelt seyn. Von demjenigen, was künftig auf dem Stuhle gestempelt wird, ist von einem Stuck oder Garnitur ohne Unterschied, ob die Tafelgarnituren ^auf mehrere oder wenigere Personen eingerichtet sind, Z kr. abzunehmen. Uibrigens sind alle Gattungen feine und gezogene Tischzeuge, welche nach Verlauf des 3 monatlichen Termins ungestempelt betreten werden, nach dem Kommerzialstempelpatente, und wenn sie als ausländisch erklärt werden sollten, nach der allgemeinen Zollordnung zu behandeln. N. 1324. Hvfdekret vom n Mai, kundgemacht von dem gallizischen Landesgubernium den 14. November 179+. Se. Majestät haben zu entfchliessen geruhet: daß keine der Kammer, dem Religions-oder einem andern °bcr^sult-U 2 öffent- «ut cbnt iBcrltcIg«' rung hin-dangegkben werden >ürf». Warnung, «n dem fvnnzöff-schcn Dfon, vermöge welchen affe mögliche Pc: bcnsmitteln in den Päns der» der konliffrtcn und neutralen Mächte aulgekaufet werden sollen , weder Shell zu ncömenmoch mfftumfrfcn oder Hilfe ju leisten. >k>® < 308 ) «so» öffentlichen Fonde gehörigen Güter, Besitzungen, Ge« fälle und sonstige Nutzungen anders, als durch öffentliche Versteigerung verkauft, oder verpachtet werden dürfen. Diese höchste Entschliessung wird zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht. N. IZ2Z. Hofdekret vom 13. Mai, kundaemacht durch die Niederöstcrreichische Landesregierung den 17., itt Svieft und Tirol den 23. Mai 1794. 1 Es haben 42 Bankiers in Paris den Anschlag zur Aufkaufung aller möglichen Lebensbedürfnisse in den benachbarten Ländern der koalisirten Mächte entworfen, zu dessen Bcwerkstelligung , dem Pariser Wohlfahrtsausschüsse einen Kredit von 50 Millionen im Auslande zu verschaffen, sich angebothen,.uud gedachter Ausschuß hat diesen jedem Staate überhaupt, so wie jedem einzelnen Staatsbürger höchst nachtheiligen Antrag genehmiget, so wie es der folgende Auszug ans desselben Registern zu entnehmen giebt: Auszug aus -en Registern -es Ausschusses öes öffentlichen Wohls öeS Nazionalkonvents, den 28- pluviofe, im zweiten Jahre dev einzigen um6 unzertheilbaren Republik. Nachdem der öffentliche Wohlausschuß den von der Kommisson der Lebensmittel erstatteten Bericht über die c 309 ) tie Art und Weise angehört hat, die Einfuhr der Se--densmittel, und die Ausfuhr der entbehrlichen und überflüssigen Sachen zu beschleunigen, den Unbequemlichkeiten vorznbeugen, welche aus der Zögerung und den Schwierigkeiten des Geldtransportes entstehen können, und welchen Vortheil ein mit den Bedürfnissen der Einfuhr im Derhältniße stehender Kredit verschaffen könne, der so, wie die Umstände es erheischen werden , immer neues Leben erhalten wird; so nimmt derselbe das Anerbieten der am Schlüsse dieses Arrets verzeichneten Bürger an, die sich anheischig machen, der Republik einen Kredit, von 59 Millionen im Auslände zu verschaffen. Dieser Kredit soll mit Hilfe des Nationalschatzes, zu Bezahlung der Lebensmittel, und Proviant jeder Art, welche die Republik im Auslande wird aufkaufe» lassen f angewendet werden. Dieser Kredit wird sich durch die Ausfuhr der entbehrliche!» und überflüssigen Maaren, oder durch die Zahlung, welche der Nationalschatz leistet, auf den Fall stuffenweise erweitern, wenn der Ertrag der Ausfuhr nicht hinlänglich ftyn sollte. Man wird beit. Handelsleuten der Seehäven anbefehlen , ihre Ausfuhrgeschäfte mit größter Thätigkeit zu betreiben, und diejenige», welche in das Ausland handeln, stehen unter der Aufsicht der Kommission. Der -U 3 HO ( 3-ie ) St Der Ertrag der Ausfuhr kömmt dem Kredite der Börger zu Gute; er wird ihnen von dem Nationalschatze vergütet. Die in der Liste stehenden Börger , welche die zu Unterstützung dieser Operation nölhigen Reisen thun werden, sind bevollmächtiget, sich an alle auswärtigen Orte und Lande zu begeben, wo sie glauben, daß ihre Gegenwart nöthig sey, um ihren Kredit zu gründen, und sich im Verhältnisse mit allen europäischen Hand-lungsplätzcn setzen zu können. Der Ausschuß wird ihnen die hiezu erfoderlichcn Paßeports ausftrtigcn laffcn. Da der Erfolg ihrer Operationen davon abhängt, daß diese nicht eine schädliche Publizität erhalten, daß ihre Reise und ihre Abwesenheit weder Unruhe noch Argwohn erwecke, die selbst ihre Ruhe und ihren Kredit aufs Spiel setzen könnte, und da es eben so wesentlich ist, daß der Kredit derjenigen, welche in Frankreich bleiben, keinen ungerechten Angriffen, die ihn zcrnich» len, oder in Gefahr setzen könnten, ausgesctzt sey; so beschließt der Ausschuß, daß der Rcvoluzion-und Section - Ausschuß nicht mit ihnen nach den Vorschriften der allgemeine» Sicherheit verfahre, über sie oder ihre Familien den Arrest nicht verhänge, noch ihre Effekten versiegle; vielmehr sollen die gegen sie allenfalls vorgebrachten Angaben vor der Hand dem Wohlsausschusse mitgethcilt, und die in der beigefögtcn Liste vcrzeichne-ten 42 Bürger als die vorzüglichsten Personen, denen eine öffentliche Verrichtung anvertraut worden ist, un- miitel- AB C AH ) AB mittelbar unter dem Schutze des allgemeinen Sicherheits-Ausschusses stehen. Die Bürger werden sich mit der Kommission der Lebensmittel und Verproviantirung, und den Kommissarien des Nalionalschahes zu der Verwendung des Kredites verstehen, der nur auf die Verproviantirung der Republik, auf die damit verbundenen Operationen und Negociationen, auf die Wiedereinlösung, Tilgung oder Erneuerung sich beziehen soll. Die Kommission wird alle Operationen feitenf und davon dem Ausschüsse Rechenschaft oblegen, und die Kommiffarien des Narionalschatzes werden ebenfalls von der Lage der für die Vollziehung dieses Verprovian-tirungs -- und Kredits - Planes bestimmten Gelder Rechenschaft geben. Die Kommission wird die Akte, welche das Anerbieten enthält, zu Erleichterung des für die Republik im Lande zu bewirkenden Proviant-Einkaufes, einen Kredit von 50 Millionen sich zu verschaffen, von einem öffentlichen Beamten und mit Unterschrift der 42 Bürger dreifach sich ausstellen lassen, deren eine Abschrift bei dem öffentlichen Wohlsausschusse, die zweite in den Archiven, und die dritte in dem Nationalschatze aufbewahret werden soll. Unterzeichnet: Robert Lindet, Billaud Varenne, 6t. Just, B. Barrere, Canot, C. A. Prieur rc. ü 4 JLifit W C zrs ) Liste -er 42 Burger.' i. Louts Julien, Bankier. 2. Iaume, Ban» Her. 3. Grand und Kompagnie, Schweizer Bankier. 4. Dupont Sohn, Bankier. Z., Vusssny und Kompagnie, Bankiers von Genua. 6. Obcrkamp. 7. Malet und Kompagnie, Bankiers von Genua. 8- Ra-» jurel, Onkle, und Newen. 9. Berard. 10. Rogue. if. Caccia, Vater und Sohn. 12. La Bui» stiere, Carrier, und Sohn. 73. Sartorius, Schu-kard, und Kompagnie« 14. Donner Ontle, Bankier. 15. Le Hoi de Camilly, Bezahlet der Renten. 16. ©cm, 17. Paignon und Kompagnie, 18. Rousseau und Sohn, Bankiers. 19. Pierre le Roi, Bankier, 20. Pierre Bouchct. 21. Pochet. 22. Chabanel. 23. Guisdon. 94. Germain an d'Or. 25. Ri- chard der ältere. 26. Richard der jüngere. 27. Thomas Rivi-. 28- Famin, der ältere Sohn. 29, Paul A> outn. 30. Asmond de Billarceau. ZI, Bourlier Gebrüder. 32. Breant de la Neuville. Glieder -eo Ausschusses -er Bankiers Wechsel-agente». '■'iiV- ff f. 33. Perregaup, Bankier. 24. Pache, Bankier von Genua. 35. Fulchiron, Bankier. 36. Enfans tin. 37. Bagucnant, Bankier. ZL. Nogue 30, Hu- .NB ( 3*3 ) NB Hupaix, Wechselagent. 40. Page, Wechselageui, 41. Coulpmbter. 42. Pilloz. Liste der Agenten,, welche abgereist s!nö. Nach Genua, die Bürger Bussony und Page; nach Italien, Grivel; nach Hamburg, Pochis de Bordeaux, Hupaix; nach Holland, Ronus, Kaufmann von Havre , und Barthelmnis von Nantes ; nach der Schweitz, Perregaux, und Hamet von Havre; als Commis für das Wechselgcschäst in der Schweitz, Portan. Da nun die Nothwendigkeit, dieser verderblichen Anstalt auf alle Art schleunigst entgegen zu arbeiten, voir selbst auffällt; so wird das Publikum, und besonders der Handelsstand hievon, und von den Namen der hierzu gebrauchten Bqnkiere hiermit iunverzüglich unterrichtet , dann von jeder Theilnahme, Mitwirkung oder Hllfleistung gewarnet, so wie auch angewiesen, jedermann, der in einer solchen Angelegenheit als verdächtig erscheint, sogleich bei der Behörde anzuzcigen, wie dann den Handelsleuten, besonders jenen in den größeren Städten zur Pfliil)t gemacht wird, dergleichcir bei ihnen vorkommende fremde, oder sonst verdächtige Kauflcute, die ihnen bekannt werden, bei schwerer Verantwortung dem Präsidium der k- k. n. ö. Landesregierung unvcrlängt anzuzeigcn. U 5 4 y N. 1326I %* C .314 ) N. 1326. Hofdekret vorn 13. Mai,, kundgemacht m Niederösterreich den 16., in Mähren den 20., in Steiermark den 21., in Trieft, Kärnten, Böhmen und Oesterreich ob der Enns den 22., tu Tirol den 23., tn Kram den 24., in Gallizien den 26., und in Görz den 31. Mai v/94. Di- Ausfuhr einiger ©artunaen rohcr-Öiiute, und der in Lohe genarbten «üb häute wird verboten. Um den fast täglichen Steigerungen der Preise sowohl von Schuhen, als von den zum anderweitigen Gebrauch der Armeen erfoderlichcn Ledergattungcn Schran-ken zn setzen, wird die Ausfuhr der rohen Ochsen-Terzen- Küh- und Pferdhäute, dann der in Lohe gegärb-ten Kühhäute in fremde Länder, mit Einschluß des Königreichs Ungarn und Siebenbürgen , vom i. Junius 1794 auf ein Jahr verboten. *} N. 1327. Hofdekret vom >4- Mai, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 22. Julius 1754. Keine dem Es wird hicmit verordnet, daß künftig in öffent-mterOejem lichen Lizitationen keine dem Stempel unterliegende Waare, de Waare ohne *) Eine nachträgliche Verordnung vom 30. Junius ist in diesem Bande welker unten ;u finden. W C 3 5 ) W ohne daß ste entweder mit dem Kommerzial - oder Ver- ^ zollungs- Stempel versehen, und also entweder als ein fci’tu*cn inländisches Erzcugniß, oder als ein ausländisches, aber ,n vcrkau. verzolltes Gut legitimist ist, verkaufen zu lassen, son-der» vorläufig der niederösterreichischen Bankal-Gefällen - Administration zur Bcurtheilung und Stemplung anzuzeigcn scy. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hicmit kund gemacht wirb. N. IA28- Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. Mai 1794* Den K. Kreisämtern wird ungeordnet, sorgsamst 3» Dermes-Ledacht zu scyn, damit sowohl in den Städten, als Tčfuctčge.-auch in den Dorfschaften, so viel als möglich, die über- Aht^an« flüssigen, oft zur Handlung aufgehäufteo Holzvorräche ®r*bttn keineswegs geduldet, und selbst die Heu-und Stroh-- Donschaf^ vorräthe^, besonders bei Städten vermindert und außer- fl-'ffigen halb der Stadtmauern in offene Plätze verlegt werden. unk^Sttoh- vorräche N. 1329. qrSne Verordnung in Böhmen vom 15. Mai Erlege». ^ *794* Es sollen die zum Straffenbaue einzuzlehenden Gründe Wie die , ^ . . «tim Straf- nach der zur dcrmaligen Steuerbelegung angenommenen ftnbaue cin- Erträgniß, und nicht nach dem alten fehlerhaften Recti- Uründe^z» ficatorium vergütet werdrn, bei der Schätzungsärt j^uttn selbst ( ZlS ) selbst aber ist zu bemerken, baß von dem auf 5 pr, Cent ausgemlttelten Schätzungskapttal, die auf den Gründen haftenden Kontribuzions und andern Schuldigkeiten in Kapital abgeschlagen werden müssen, weil nur auf diese Art der eigentlich^ Werth eines Grundes bestimmt werden kann. Welches demnach zur weitern Genehmigung und Nachachtung bei etwa vorkommenden Fällen bekannt gemacht wird. N.1330. Gubermalverordnung in Böhme» vom rz. Mai 1794. Um den Um den willkührlichen Handlungen der Zünfte in chen Tue- Abnahme größerer Taxen, besonders bei Meisierrechtswer» bcv'Smfmi bmigeu vorzubeugcn, ist bekannt zu machen, daß die Zunft? 3en°iT April 1^86. nach-drücklichst zu republiziren, sondern auch darauf zu sehen , daß die im Jahre 1789 *) gelieferte Beschreibung der gemeinen Giftpflanzen von den Schullehrern bei Unterricht der Jugeud benutzet werde. N. 1340. Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. May 1794- WegenHat- Da die Haltung der Ziegen der Waldkultur sehr Wuldkultur schädlich, solche auch durch das Hoftekrct dd.- >4ten fc(;t schädli- ~ chcn Ziegen. *) Diese Beschreibung ist in der Joseph. GeseHs. 17« B. S. 383. zu finden. HB C 327 ) HB Dezemb. 1789 ausdrücklich verbothcn ist, ist dieses Hoftckret folgenden Jnnhalts sogleich zu republizircn. Zu Hindanhaltung dss i» jungen Waldungen, und Wiederwachs durch Ziegen, oder Rindvieh verursachenden Schaden ist mit Hofdckrct vom 14» Dezemb. 1789 entschlossen worden: daß das Ziegenvich gänzlich abzu-schaffen, und jenes , so in jungen Wäldern betreten wird, von den Jägern und Hegern }« erschießen seyn, und das erschossene ihnen zur Belohnung zu bleiben habe, das in jungen Waldungen und in Aufschlag betretene Rindvieh aber gepfändet, der Eigenthürner für ein jedes Stück gepfändeten Viehs mit einen Schaden -- Ersatz von 2 fl. belegt, und die Helfte jenem, der cs pfändet, und eingcbracht hat, zugewenbet werden, überdies sollen die Jnnwohner bei) Entdeckung einer durch Dich geschehenen Beschädigung des Anflugs einer für alle und alle für einen zu haften, folglich die beschädigte Gegend sie selbst aus Roboth einzuackcrn, und mit frischen auf eigenen Kästen beyzuschaffenden Waldsaarnen zu besäe» schuldig sepn. N. 1341. Gubernialveror-liurig in Böhmen hom -z, May 1794. Da die bei) Privaten anliegenden Kapitalien unter den vorgeschriebenen Maaßrrgeln angelegt bleiben , und derley Gelder unter Haftung des Patrons der Hörigkeit Privat«» anliegende» * 4 UNd Kapitalien hat es abjti fomiiwiti C 328 ) %® und ves k. KrcisamteS mit sicherer Hipothek Inoch ferner bey Privaten angelegt und prakmatikal versichert werden dürfen: so kommt cs von der Gubernialverordnung dom 15. Jänner 1789 wegen Einsendung der Ausweise, für die Hinkunft ab. N. 1342. Hofdekret an sammtliche Lan-erstellen vom 23. May, kundgemacht durch das Tiroler Landesgubernrum den io., durch das Böhmische den n., durch die Regierung in Oesterreich ob der Enns den 13., und durch das mährisch und schlesischeLandesgu-bernium,und inTricstden ^.Junius 1794. Einige nunmehr kurz auf einander vorgekommene I Fälle, daß den pensionirtcn Kindern, deren Alter den der zu beob: Kassen nicht zuverläßig bekannt gewesen ist, die Pen-wic oi.-Liiit. sionsbeträge, ungeachtet sie das für die Söhne auf 20. erjKbunaiT für die Töchter aber auf 18 Jahr bestimmte Normalalter 1 ©naben-' f*on überschritten hatten, weiter bezahlet worden sind, «al'en ober ziehen die Nothwendigkeit nach sich, zur Verhütung mehr L^enjToiitfntc. Kauf un6e- rerer dergleichen dein höchsten Acrarium nachtheiligen «inzürichttn^ Vorfälle die erforderliche Maßregeln zu ergreifen. M»v. In dieser Absicht sind also auf höchsten Befehl vom 27. Dezember 1793 — welcher in gegenwärtiger Sammlung I.B. @.414.5«^ 1098,40 finden ist — in :! Ma« bei '• Erhebung HO C 329 ) HO in Ansehung der für die Kinder bereits angewiesenen Pensionen, wenn nicht der Geburtstag derselben bei den Kassen whnedieß schon glaubwürdig bekannt, und vorgemcrket ist, von den Partheyen, welche-dergleichen Pensionen erheben, bei erster Gelegenheit die Taufscheine sämmtlicher Kinder beizubringen, um daraus bas Alter derselben vorzumerkcn. So ist auch in Folge höchster Nachtragsvcrordnung vom 23. Mai d. I. in den Quittungen über Erzie-hungsbeikräge, oder Gnadengaben nicht nur allzeit das Alter der Percipienten einzuschalten; sondern auch, wenn derlei Gratialen, Aushilfen, oder Pensionen auf unbestimmte Zeit, als Versorgung, erlangender Genesung, und dergleichen ertheilet werben, die Existenz und Andauer dieser Umstände in den besagten Quittungen zu bestättigen. * 1343- Hofdekret der obersten Justitzstelle vom 2Z. May, kundgemachti von dem Appell«- m bit zionsgericht in Böhmen den Zten Junius KM««» 1794« der Appella- tions : UNd Rcviflons- Nachdem bereits wiederholt wahrgcnommen wor- den Par-den, daß von mehreren Advokaten gerade wider den Sinn der höchsten. Normalvorschrist vom 3item Olko-$ 5 der AS C 330 ) Sö£ <6««n von btr 1785* kn dem Absätze C. und zum Schaden der den Advokaten keine Partyeyen für die mündliche Anbringung der Appellazi- run Folien, ons - und Rcvisionsschriften Mächtliche Reis - Zeh-geldcr^an"/- rungS - und Wartgelder angerechnet werden; so haben rechnck wer- Seine Majestät zu verordnen geruhet, diesen Unfug al* sogleich abzustellen, und hierwegcn sowohl an die unterstehenden gcsammten Gerichte, als auch an die Advokaten das Nöthige zu verfügen, und selben die Weisung zu crthcilcn, daß, .sobald in dem Appcllazions -oder Rcvisionszuge Rechtsfrcunde eintretcn, und nicht beide in deni Aufenthaltsorte des ersten Richters wohnen , die Appcllazions -- oder Rcvisionsschriften nach Maßgabe der Gerichtsordnung bet dem Unterrichter schriftlich cilizureichen sind, und, wenn dem ungeachtet eine AuftechnunZ derlei Unkösien einer Parthcy geschehen dürfte, nicht nur der betreffende Rechtsfreund dieselbe jedesmal aus Eigenem zu bezahlen verhalten werden soll, sondern auch das kön. Appellationsgericht weiters solch einen Rechtsfreund dieses muthwilligen Unfugs wegen allzeit noch insbesondere, und ohne alle Nachsicht zu bestrafen habe. Welche höchste Verordnung demnach den sämmt-lichen untergeordneten Justitzbehörden zur Wissenschaft, und Nachachtung hiemit kunbgemacht wird. AS C 33l ) AS N. 1344. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2z. May 1794. Es bestehet zwar überhaupt die Verordnung , daß 3n welchem e c ^ul!c die an- allmonatlich die Berichte über die Todesfälle der judi- gtorbneten schm Familimhäupter cingebracht werden sollten, um ^r^'die aber dießfalls eine Verminderung in den Eingaben zu Wesfall« verschaffen, sind künftig die Anzeigen nur in den Fällen zu erstatten, wenn das verstorbene Familienhaupt keinen m-.tetbietbe« erstgcbohrncn Sohn, der in dessen Stelle einzutreten be-> fonlHn' rcchtiget ist, hintcrlasscn hat. Welches zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 1345- Hofdekret an sammtliche Bankalgefalls -Verwaltungen vom 24. May 1794. • Durch die Verordnung vom 25. Jäner — so in Mann d-e diesem Bande vorwärts S. ico. Zahl ußi. zu sin- dm!n°nlänviden ist — ist zwar der Bankalgcfällen Verwaltung auf getragen worden, daß die der Kommerzial - Stemplung UN- ^id^!,Edd«n terzogcnen innländtfchen Maaren nie doppelt, oder a» kön-bciden entgegengesetzten Enden, sondern immer nur an m"‘ einem Ende gestempelt, und dafür nur die in dem Tariff bestimmte einfache Gebühr abgenommeu werden soll- Da J?c( fpr<5= m itn für bit Nrnilgung ber Raub» tbiert nuf Beseitigung der Bevor: tbtilurmtn des Aersri-ums zu ft: den, • W c 33- ) Da jedoch Fälle vorgekommcn sind, daß einzelne Fabrikanten , und besonders solche, welche auf Jahrmärkten an ihre Abnehmer und Handelsleute nur halbe Stücke und kleinere Theile ihrer Erzeugnisse abzusetzen pflegen, die doppelte Stemplung hauptsächlich in der Absicht, damit die abnehmenden Handelsleute ein jedes ge-theilte Stück gestempelt erhalten, uttbl solches sogestalt legitimirt ohne Anstand im Handel setzen könnten, selbst wünschen, so können in solchen Fällen, diese ihre Erzeugnisse zu ihrer Bequemlichkeit, und auf ihr Verlangen auch auf beiden Enden gestempelt werden, wofür sie gleichfalls die indem §. 8> des Stempelpatcnts bestimmte Gebühr zu zahlen haben. Diese Gattung ist aber nur als eine Ausnahme von der allgemeine!! Regel anzusehen. Im Ailgcmeb-nen hat cs bei der Vorschrift vom 25. Januar dieses Jahres unabänderlich zu verbleiben. N. 1346. Hofdekret vom 24. May, kundgemacht von dem gallizischen kandesgubernium den 27* Junius 1794- Die Kreisämtcr haben auf das genaueste zu wachen, damit in Beziehung auf die, für die Vertilgung der Raubthiere bewilligten Prämien keine Bevortheilungey des höchsten Aerarimns unterlaufen. N, 1Z47- LE C 333 ) AB N. 1347. MegierungsLekret in Oeftreich ob der Enns vom 3° Mar 1794. Ut6?r eine vom hiesigen Manufakturs- Kommissär Die ganz und halb Cillet gemachte Anzeige, daß von einigen Webern in wollenen den Quartalsextrakten die ganz und halbwollenen Zeuge nicht Vorkommen, wird befohlen, allen unterstehenden ^^uiner-Weberzünftcn, Vogteyen und Beschaustättcn soglclchj zur Richtschnur knndzumachen, daß wenn auch die Bankal-Stemplung der ganz und halbwollenen Zeuge seit anno 1791 aufgehoben war, diese Zeuge doch wieder nach höchster Verordnung vom 8. November 1792 , und zwar vom rrenJäner 1793 anzufangen der Stemplung unterzogen werden müssen. Da nun zwar diese ganz und halbwollenen Zeuge hem Beschaustadtzcichcn nicht, wie die Leinwathen unterliegen , so ist doch nöthig, daß diese Regierung in Ganzen von Aufnahm, oder Abfall dieser Erzeugnisse unterrichtet sei). Dem Kreisamte wird daher anempfohlen, mit dem quartaligen Bcschauextraktcn auch besondere Ver-zeichuisse dieser ganz und halbwollenen Zeuge durch unterstehende Behörde cinzuhollen, und anher zu überreichen , damit selbe durch die Bankal - Stcmplungsproto-kvlle kontroliret werden. N. 1348, C 334 ) - N« 134g. GubernialverordttUttg in Gallizien vom 30. Mai 1794« b-i d^Ju- Man hat zwar fccn i. Kreisämtern unterm i2. Julius b-i.ym.'fn: v. I. — Sieh diese Verordnung in gegenwärtiger ' ten «Befind Sammlung 3. B. S. 430. Zahl 1112. nach — »/gebend die zwcckmässigsten Vorschriften bei Erthcilung jüdischer Pässe und Gcleitschcine eingebunden. Da nun aber vermöge einer von der Polizeidirekzion an die Landesstelle gemachten Anzeige, daß die den Judcngcmeindcn erkheilte Befugniß Geleitscheine auszufertigen, dergestalt mißbrauchet wird/ daß sie die Juden, die sich bereits in Lemberg befinden , von Zeit zu Zeit mit neuen Geleitscheinen versehen, und cs ihnen auf diese Art möglich machen, Jahre lang ihren Aufenthalt in der Hauptstadt zu verzögern; so wird um diesen Unfug zu steuern und dem übermässigen Anwachsen des jüdischen Gesindes durch fremde Juden, Schranken zu setzen, den Kreisämtern zur genauesten Darobhaltung und weitern Verständigung der Judengcnieinde anbcfohlen. itcus. Diesen letzteren unter einer bestimmten strengen Strafe zu verordnen, die Geleitscheine nicht anders , als unter Koramifirung der Grundobrigkeit, und zwar nur solchen Juden auszufertigen, welche eine zureichende Ursache ihrer Reise angebcn können, und %* ( 3 5 ) und nur auf so lange, als sie zu Beendigung ihrer Geschäfte nöthig haben, jedoch-so, wie bisher unentgeltlich. 2tcns. Daß diese Gemeinden, Juden, die schon einmal Geleirscheine von ihnen empfangen haben, solche nicht von Zeit zu Zeit, wenn der Jud hier anwesend ist, verlängern, indem dieses blos vom Lemberger Krcisamte oder der Polijeidircklion abhängt. Ztcns. Wird die genaueste Vorsicht auf die fremden aus Pohlen einwanderenden Juden nach Maß: gäbe obbezogenen Verordnung vom 12. Juli v. I und die pünktlichste Befolgung der darin vorgcschriebencn Maßregeln um so angelegentlicher eingeschärft, als die dcrmaligcn Umstände die strengste und thätigste Aufmerksamkeit erheischen. N. 1349- Guberniiilverordnung in Gallizien vom 32. Mai 1794- Für die Zukunft, wenn ein Religions-Studien- 95«' gänzlk- Ctiftungs - oder Akademiefonds - Kapital ganz oder auch nur zum Theil bezahlet wird, hat das Krcisamt Dczaigung der LHcit; ein Dupplikat der von der Kreiskasse ausgestellten Quit- gions- Seu-tung mit der gehörigen Anzeige an die Landcsstelle ein- - ob(j zubcfördern, damit gedachtes Dupplikat dem f. Fiskus fonbt das Kriminalobergericht mit Einsendung des Summariums, an die Landesstelle aber besonders und an diese mit Beilegung eines Auszuges aus den Kriminalakten unfehlbar bewirken , auch sich sämmtliche Landgerichte die möglichste Beförderung in Aufnahme der Summarim und der zu bewirkenden Anzeige angelegen halten sollen. 5*. 1360* %® C 543 ) N. 1360. Hofdekret vom 14. Junius, kundgcniacht von dem mährisch - und schlesischen Landes-gubernium den 32. August 1794. Es seycn zwar die polnischen Viehhändler mit VoknWe keinem Zwange in dem Viehtriebe zu beschränken, son- bau cs sey ihnen ganz freizulassen, ob sie die gebaute oder ungebaute Strasse in das diesseitige Schlesien ein- triebe von , ..... de i gebauten schlagen wollen. Hingegen werde zur unabwerchlichcn 4 frei f C 344 ) frei zu lassen, sondern es sep von nun an in solchen Fällen die Mauth für die vorbcigegangcnen Stationen auch inner Land?« nachträglich, wenn sie wieder in die Chausseen einlenken, einzuheben. N. 1361. Hofdekret vom 14. Junms, kundgemacht von dem mährisch -- schlesischen Landesguber-nium den 1. Julius 1794- Es i|t beschlossen worden, da Jbtič Gesetz, rod* bi^%ubcn auordnet, daß von jeder Verlassenschaft ein ver- vrrbaltniß- hältnißmaffgcr Beitrag für den Normalschulfond ab* kräge^E^von gegeben werden soll, die Juden nicht ausnimmk, so laffenschm^' h"brn auch diese vechältnißmässige Beiträge für den Normal^" Norinalschulfond zu leisten; jedoch sei) a retro kein sckulfvnd zu derlei Beitrag in Fallen, wo ec nicht abgetragen, cin-letffen haben. zufordern. Dieser höchsten Schlußfassung zufolge ist in Gemäßheit des vormals vom i Dezember 1788. von jeder Verlaffenschast, wenn das reine Vermögen 300 fl. und darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschulfond, und zwar bei jedem Sterbfalle eines Familienhauptcs, worunter auch die Ehegattinnen und Wittwen zu nehme» sind", von den wirkiichcn Großhändlern, Kaufleuten und Traffikanten 2 fl. — von Profcffionisten und andern Juden überhaupt aber 1 fl., ohne Unterschied, ob die Verlaffenschast ab inteflato , oder ans einem Testamente den Erben zufalle, und ob der C 315 J TE der Er blasser von bera Normalschuifonde Erwähnung gemacht habe ober nicht? abzunchracn; unv so wie dieselben von den Verlasscnschaftsabhandlungcn an das Kreisamt gelangen, von halb zu halben.Jahren mit dem gewöhnlichen Verzeichnisse anher cinzuscnben, und seiner Zeit aus diesen Geldern, welche besonders werden verrechnet werden, verhältnißmässig auf die Verbesserung der jüdischen Rormalschnlcn eine Unterstützung gewahren zu können. N. 1362. Mlörrmalverordnung m Tirol vom 17. Junius 1724- Die bestehende Schubordnung, gemäß welcher D^Sckiub- nur diejenigen Personen, welche in ihr Geburtsort oder nau ,ü be. cböd)tcn. in das Zuchthaus zur weitern Verschiebung geliefert werden, zu verstehen sind, soll genau beobachtet werden. N. 1363. Gubernr'alverordnung in Böhmen vom 17. Junius >794- Aus Anlaß der von der Gymnasiallehrersersamm-- Diejenigen lung gemachten ganz guten Bemerkung, daß sich oft Schüler^ der Fall ereigne, daß vom Untcrrichtsgelde befreite Schn-ler nach dem ersten Semester immer die 2te Klasse, am ricktsg-wes _ „ ' befreiet tTnb, Ende des Schuljahrs aber die ite Klasse erhalten, und durch und der Grund dessen darin zu liegen scheine, weil derlei nacheinan^ Schüler wissen, daß sie durch die 2te Klasse nach dem Z) 5 ersten wcffrülpru: fung nur bie zweite blasse erhalten babe», werden dieserWohl-that verlu-leiget. ©oä bei ben Pupil-lartabcllm besonders anzuzeigen ist. Wann die Einwen- *y dung der 'versal- AlzS C 346 ) ersten Semester der Wohlthat der Befreiung nicht verlustiger werden; hiemit sich gute Verwendung weniger angelegen feptt lassen, wird den Kreisämtern- der Auftrag gemacht, das dortige Gymnasium anzuweisen, daß in dergleichen Fällen ein solcher vorsetzlich nachläßiger Schüler, wen» er zwei Jahre nacheinander nach der ersten Semestralprüfung, ungeachtet er das erstemal öffentlich und nachdruckfamst ist ermahnet worden, die zweite Klasse erhält, der Landesstelle astzuzcigen scy, um ihn dieser Wohlthat als unwürdig erklären zu können. N. 13C4. Appellationsverordnung in Böhmen vom 17. Junius 1794. Bei Erlag der künftigen Pupillartabellen ist an, zuzeigen, wo O ken ordentliche Waisenkasscn bestehen, und ob dabei nach den bestehenden allerhöchsten Verordnungen sowohl wegen Sicherstellung, als gerichtlich fruchtbringenden Anlegung der Pupillargelder gehörig mit dem Waifenvermögcn gebahret werde., N. 1365. Hofdekret der obersten Justitzstelle vom 20. Junius, kundgcmacht von der gallizischen Appellation den 8. Julius 1794- Cum inter alios defectus & impedimenta in. Judi dali pertractatione oecurrentia hoc etianv prae- . C 347 ) AO praecipue in Judicialibus Gallicienfibus Inftantns pbfervetur, quod objectioFabricationis acn nempe productum Bocumentum non lit exarrantis Scrip-tura quodve in eo aliquid falfificali, aut rali exiltat in abufum vergat, ideo Sacratiffima Caes. Regia Majeftas difponendum eile adinvenit, quod ex fola objectione quail ali quod Documentum fallificatum eilet, anfa fumenda non lit nego. tium dudi ei« Criminali refignandi; fed a Judicio Civili tunc folum deiatio Judicio Criminaii facienda veniat, ftlegalia Indicia ad inquifitionem interveniant. Quod proinde ex Parte Caes. Regii in Regnis Gfalli ciae & Lo do me rise Tribunalis’fingulis Judi--cialibus InkantÜL pro directione intimatur. N. 1366. Hofdekret der obersten Juftitzstelle vom 20. Junius, kundgemacht von der böhmischen Appellation den 23., von der inner österreichischen den 27., von der niederöster-reichischen den 30, Junius, und von der in Tirol und Oesterreich ob der Enns den 8. Julius 1794. Cs hoben Se. Mas. SacratifTima Caefa-t'ber ein Schreiben Dero reo Regia Majeftas Al-Anttrnunzius Frerherrn von tiftimo Becreto de dato 20. scbuttg einer Urkunde eh neu Ärlml-nalgegen-stand ausmacht. Wienach eine Procura aus dem ot-winanische» Reiche an-genommen Werden.k2W,. S'ftii Me ten m if hcitt Spornen des 9»e,'ners p, kereichncn ‘ f?n8. «J? C 343 ) %& Herbert zu entschließen befunden , daß während ttm jetzigen Kriege mit Frankreich keine Procura aus dem otkomamscheli Reiche bei den erbländischcn Ju-siitzbehveden angenommen werden soll, wenn sie nicht durch den Herrn Inter-nunrius, oder die k. k. Konsulate elnbegleitct werde. Welche höchste Enk» schließung daher zur Wissenschaft und Nachlcbung hiermit inlimirt wird. 20. Junii 3. c. AltilTime difponere dignata eft, quod durante "hoc Gallien Bello nulla tie dicta Procura ex ImperioTur* cico apud hsereditarias judiciales Inftantias fu-feipi debeat , nifi per Dominum Internun-tium liberum Baronem a Herbert , aut per Caefareo Regios Con-fulatus promoveatur, quod ex parte hujus -in Regnis Galliciae & Lo-domeria; Appellatio-num Tribunalis omnibus ac fingulis notum redditur. N. 1367. Guberm'alverordnmkg in Böhmen vom -»r Junius 1794. Es til das zur allgemeinen Kundmachung erlassene gedruckte Generale vom Z. September 1785 *) in Betreff *) DicftS iff in 6er Ordnung für fämmtliche Eisenstahlar, beiter vorgescbrieben, und ftt der Jvs«pl>. G. Ä. 4. B. G. 171. zu finden. 'Hu* C 349 ) TszK Betreff der mit dem Namen des Meisters zu bezeichnenden Stahlwaarm neuerdings wieder kund zu machen, und allen Messer-und andern Klingenschmieden, wegen ihren eigenen Vorlheil und zu mehrerer Hindanhalkuug der Einschwärzung dieser fremden Waaren wiederholt mifjiu geben, daß sie es an der anbefohlencn Bezeichnung ihrer verfertigten Waaren nicht sollten ermangeln lassen, und daß jeder derselben fein besonderes Zeichen laut des 7. Punkts erwähnten Generalis hieher binnen 14 Tagen einzubringcn habe, wo sich aber kein derlei Handwerker befindet, isi Bericht zu erstatten. 24. 1368. Hofdckret an sammtliche Landerstellen vom 20. Junius, kundgemacht von der Regierung ob der Enns, und von dem mährischen Landesgubermum den i., von dem Gubernium in Steiermark den 2., von dem böhmischen Gubernium den 3., von der niederöfterreichischen Regierung den 4., vvn der krainer Landesstelle den 5. , von der Kartner den 9., von dem triester Gubernium den 12., und von dem galli-zischen Gubernium den 18. Julius i?94- lieber eine höchste Entschliessimg vom 13. Mai, Ausfuhr^ — so in diesem Bande vorwärts S. 314. Zahl 1326. j>°* i» TE C 353 ) &etž6*bann ^ f’nbcn $ — ist das Ausfuhrverbots) der rohen Häute wegen Aus- und des Leders bekannt gemacht worden. Damit aber ‘fu()t bcr Knoppern, der Endzweck, welcher bei dieser höchsten Entschließung beabsichtiget wurde, nämlich die Lederprcise bis zuck Billigen herabsinken zu machen, nicht vereitelt, und diejenigen, welche Häute und Leder vielleicht auf Spekulation zusammen kaufen, nicht veranlaßt werden, den ihrer Vermuthung nach etwa nahen Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verbots abzuwarten und inzwischen nichts zu verkaufen; so Haben Se. Mas. zu befehlen geruhet, daß dieses Ausfuhrverbot so lange zu dauern habe, bis die Aufhebung desselben durch das Herabfallcn der Lederpreise räthlich gemacht wird. Damit aber auch der Knoppernpreis, welcher jetzt bis auf 3 Gulden der Metzen gestiegen ist, und zur Vcrtheurung des gearbeiteten Leders eine große Veranlassung giebt, herabfalle; so haben Se. Mas auch die Ausfuhr der Knoppern, so lange der Preis derselben 2 Gulden für den Metzen übersteigt, zu verbieten, jedoch zugleich zu erlauben befunden, daß denjenigen, welche sich wegen der Knoppernausfuhr zur See melden würden, hiezu nach Umständen Pässe ertheilet werden dürfen. *) N. 1369. *■) Die Erläuterung dieser Verordnung ist in der Folge in diesem 4. B. unterm 1. Juli zu finden. AB C 35 l ) AB N. 1369. Verordnung des gallizischen Landesguber-niums vom 20. Juuius 1794. Man hat mehrmalen beobachtet, daß bei Vau- Verboch'd-r Führungen nicht selten der Kalk mit Lehm gemischt zu be/^x«hm< werden pflege. Da nun diese Mischung für die Ge- UlEgder bäude höchst schädlich ist, weil diese zween Baumater G«bä»d«. rialien sich mit einander nie fest verbinden können, folglich eine frühzeitige Wandelbarkeit und Vaufälligkeit der Gebäude nach sich ziehen; so wird diese allerdings schädliche Bauart allgemein mit dem Beisatze verboten, daß ei» dieses Verbot übertretender Maurermeister mit sechs Dukaten bestraft werden würde, wovon ein Dritcheil der Angeber zu empfangen, zwei Dritthcile aber in bit Kreispolizeikaffe zu fließen haben, nebstbei dem Bauherrn dieses Betrugs wegen der ganze Schadenersatz int Wege Rechtens Vorbehalten bleibet; sollte aber der Bauherr selbst so eine gefährliche Bauort anaeordnet haben, so wird dieser mit dem doppelren Geldbeträge von Zwölf Dukaten, so wie der eine solche Anordnuna ausrührende Meister mit der einfachen Strafe von Sechs Du» kette» belegt werden. s. 1370. Hvfdckret bum 21. Junrus, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 10. Julius 1,194. Wegen Ein- Es hat in Hinkunft die Einhebung der Interessen Abfuhr« der t'on den bei Privaten anliegenden Kapitalien der ge- von^de? bei sperrten Kirchen durch die obrigkeitlichen Skeuereinnch- Privaeen mev und auch die Abfuhre durch diese bei der Kreis-anliegenden Kapitalien filialkasse, von der letzteren endlich bet dem Kammer-ten lir^em zahlanite in Prag, folglich auch diesfalls die Vorschreibung bei den Steuerämtern sowohl, als bei den Filial-kasscn zu geschehen; die Abfuhre aber werden sowohl die Steuerämter jederzeit mittels der bei Nebengaben gewöhnlichen Ausweise bei der Filialkasse, als diese bei dem Kammeralzahlamte zu Händen des Neligionsfonbs monathlich leisten. N. 1377. Hofdekret vom 24. Junius, kundgemacht vo» demTiroler Guberniumden i. Julius 1794- Daß ohne Sc. Majestät haben allerhöchst zu entschließen be- d^CerM- fundcn, daß die Pferde - Extraction aus Tirol nach Vftrd-x-rak' ^kalten und in die Schweitz zur Hindanhalkung der Ge- tion aus Ti- e'chr, daß sie den Franzosen zugeführet werden könnten, rslnachJk«. - W c 35.3 ) W in der Folg- nicht mehr statt habrn soll, wenn die ucn und bi# Extrahenten nicht mir Certifikaten von -den k. k. ®e> sta» saudtschaften, von dem komMandtrenden Herrn Gene- baden soll, ralcn, oder von dem f k. Herrn Minister zu Mailand versehen sind, wodurch die Unbedenklichkeit der Extraktion bezeuget Wied. N. 1372. ' Hofdekret vom 26. Junius 1794- Se. k. k. Majestät haben über die Vorstellungen AA-runz der Gemeinden zu Tdoveredo, Sogen, Innsbruck, Verwaltung wider die gegenwärtige Verfassung des Magistrats aller- t,",Bvh-n° gnädigst zu beschlieffm geruhet, daß unv^Jnns. itens. Der jetzige Magistrat zu Roveredo, Botzen, und Innsbruck, aller Justitzverwaltung enthoben, und dazu ein Stadr-und Landrichter, oder Prätor mit Zugebung eines Stadt- und Landgerichtsschreibers bestellet we den soll, welcher letztere durch die seinem Solde unterstehenden Leute -alles , was die Schreiberei betrifft , zu versehen hat. Lkens. Haben Sc. Majestät einem Stadt- und &mb: richtcr, oder Prätor die Besoldung von i v oo fl., dem Gerichtsschrciber aber mit 1500 ft. angewiesen, nebst dem vierter Band. Z Ztens. tzM C 354 > Atens. Verordnet, daß der Bestellte nach 4 Jahren, um die Bcstättigung in seinem Amte bei dem Ap-pellazionsgerichte anzulangen verbunden ftp, jedoch auch der Bürgerschaft bevorstche, um die Bewilligung einer neuen Wahl mit Vorlegung einer zureichenden Ursache anzusuchen, worüber dann das Appellazionsgericht entweder die Bestättigung zu erthcilen, oder die neue Wahl zu bewilligen hat. 4tens. Daß um dieses Stadtrichter - und Gerichtschrei-beramt nur diejenigen, welche mit Wahlfähigkeits-dckreten versehen sind, vorzüglich die wirklich dienenden Beamten, soweit sie durch die neue Einrichtung ausser ihrer Aktivität'kommen, und Verdienste haben, ansuchen, und in den Konkurs sich setzen können. N, 1373* Hofdekret m sammtliche Länderstellen vom 27. Junius 1794. Vorschrift sgott Seite der obersten ^ Staatskontrolle ist an zu Dienst-' , befttzunge» die-Provinzial-Staatsbuchhaltungen über die Art, wie beru.^n die Entwürfe oder Vorschläge zu Besetzung der bet Sta-nsbpch- denselben erledigten Dienstplätze, und zur Vorrückung Haltung. in Hähnen Gehalt nach Hof cinzusendcn sind, die in der Anlage enthaltene Vorschrift erlassen worden. Die W C 355 ) ^ Die Landesstelle wird baton zu dem Ende unterrichtet, damit allemal, wenn ein solcher Vorschlag in der vorgeschriebenen Art an dieselbe gelanget,' solcher in der Rathsitzung, und in Gegenwart des Provinzial-Staatsbuchhaltcrs, ordentlich vorgetragcn, und mit dem darüber, nach Ausschlag der Stimmenmehrheit gefaßten Gutachten, von dem Herrn Landeschef gerade an den Präsidenten der obersten Staakskontrolle befördert werde. Beilage. Dekret der k. k. obersten Staatskontrolle an sammtliche Provinzial - Staarsbuch, Haltungen vom 14. Junius 1794* Davon mehreren Provinzial- Staatsbuchhaltungen bei der obersten Staatskontrolle die Anfrage» einge» langet sind, wie sich bei den Vorschlägen zu Besetzung erledigter Dienststellen, um den Sinn der allerhöchsten Anordnungen nicht zu verfehlen, zu verhalten sey? so wird sämmtlichen, dieser Hofstclle untergeordneten Provinzial- Staatsbuchhaltungen Folgendes zur Belehrung und Richtschnur hiermit bekannt gemacht: Es haben die Provinzial - Staatsbuchhaltungen nach der von Wall. Sr. Maj. Kaiser Leopold dem II. glorreichsten Andenkens, erlassene Resolution, Z 2 mit Wegen U/: Versetzung der Poststa-zlon Kut-furwald nach De-relcheoy. ( 3 -6 ) . mit Beobachtung der Vorschrift , daß allemal drei Bittwerber in Vorschlag gebracht, und eine tabella-rische Schilderung über den Dicnstwerbcr verfaßt werden soll , den Entwurf zur Besetzung der.erledigten Dienstplätze, und zur Vorrückung in höhere Gehalte gremialiter zu verfassen, und zwar an die oberste Cta'atskontrolle zu richten, jedoch vermittelst eines an die Landesstclle und nicht an den Landcschef allein zu richtenden Bcgleitungsbcrichts, dahin abzu-geben, wo derselbe sodann in der Sitzung und in Gegenwart des Provinzial- Staatsbuchhaltcrs, ordentlich vorgetragen, und mit dem darüber nach Ausschlag der Stimmenmehrheit, gefaßten Gutachten von dem Landcschef gerade an die oberste Staatskontrolle befördert werden wird, von welcher die Entschliessung zu gewärtigen ist. N- 1374- Nachrjcht vom galizischmLandesgubernium den 27. Junius 1794- Da in Folge höchster Hofentschliessniig vom 6. August 1792 in dem Bukowiner Kreise die Poststazion zu Kutfurwald nach Derefclneriy übersetzt worden,und die Amtirung den >1. Junius d I wirklich in Bere-fcheny ihren Anfang genommen hat z so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. 'AO' C L 57 ) AE N- 1375- Hofdekret vom 27. Junius, kundgemacht ut Oestrejch unter der Enns den 29. Julius 1794. In Zukunft ist in Ansehung des dem Armenfonde M,^sich bei bei aussergerichtlichrn Lizitationen gebührenden Lizitations- ^scrg--^ Prozents bei beträchtlichen Versteigerungen, wo der Schä- £i|ka$ione» tzungsbetrag die Summe von 500 fl. übersteigt, kein ves^m'Är-Abfindungsbetrag mehr abzunehmen, auch hat die Re- gebübrm-gierung jederzeit zu einer solchen Lizitazion eigene Kein-missärs abzuordncn, welche, da sie blos wegen des z-mrs $„ dem Armenfonde gebührenden Lizitazionsprozents bei diesen Versteigerungen nothwcndig sind, ganz tinentgelt-ltd) dabei zu erscheinen, und den Partheien keine Kosten zu verursach'en haben, auch scyn die geschwornen Schätzmeister, welche allein zum Ausrufen bei den Versteigerungen befugt sind, bei ihren aufhabenden Eide aus zuweisen, dem Lizitazionsgesuche ein Verzeichniß aller bei der Versteigerung zu erkaufen gedenkenden Stücke mit beigefügter gewissenhafter Schätzung bcizulegcn, und bei der sohin abhaltendcn Versteigerung ausser den in diesem Verzeichnisse einkommenden Stücken also gewiß nichts zu erkaufen, wie im widrigen sie im Bctrettungsfalle ihrer Schätzmeistersstelle, und Ausrufcrbefugniß ohne weiters veriustlgek werden würden. ? 3 i'T. Be! keiner Bcsitzverün-iertma biivf «in hcheres als loper-zenliges Laudemium tmn dem neuerbob«-nen Grund-schätzungs-werche ab-genoinmen werden. ME C 368 ) ME • N. 1376. Hvfdek^et vom *7. Junius, kundaemacht von dem.Gubecnium in Steiermark den 26. Julius 1794- Schon durch die allerhöchste Entfä)liessung vom 8- Oktober 1787* *) wurde festgesetzt, daß anstatt des bei Deitkelgründen bisher abgenommenen alten Schä-tzungsdrittheils künftig in Veräiiderungsfällen des ganzen Besitzes lediglich der iote Pfenning von dem un-parthcyischen Schötzungswerthe des beweglichen Guts als Laudcm-um abgenommen werken, und auch diese zchn-perzentige Abnahnre nur in so weit, als sie den vorherigen Drittelbezug nicht übersteiget, Platz haben solle. Ob nun gleich die wohlthätige Absicht dieser allerhöchsten Entschließung, wie man cs aus den nachgefolgten Hofentscheidungen entnehmen konnte, auf die Bestimmung einer G. änzltnie, damit nemlich kein 1 o Perzent» übersteigendes Laudemium abgenommen werde, gerichtet war, und wtewohlen weiter über eine wegen des bei manchen Staatsgütern noch forthin bemerkte» izperzentigen laudemial Abnahmes gemachte Anfrage durch Hofoerordnung vom 2. August vorigen Jahrs eben mit Bezug auf vorerwähnte allerhöchste Entschlies-sung ausdrücklich angeordnet., ward, baß bei Besitzesveränderungen durchaus kein höheres als ein ivperzen-tigcs Laudemium «on dem vom Fall zu Fall ncuzuer- he- *) Dkcs« höchst« Entschliessung fji in bev Joseph. 65. S 13 B. S. in. zu finben. So* k S'9 ) So» ■ Hebenden Grundschätzungswerthe abgenommen werden dürfe; so fand das Gubernium dennoch die fernere Belehrung cinzuhohlen nothwendig, ob glcichgedacht-höchste Verordnung auch für alle Privatdominien verbindlich scyn, und daher allgemein bekannt gemacht werden solle? Worauf mittelst eingelangter Hofverordnung rückbedeutet wurde, daß nach dem Sinne der bestehenden Gesetze überhaupt kein Dominium ein höheres als ein loperzentiges Laudemium, jedoch, wie oben gesagt, nicht nach dem alten Schätzungswerthe, sondern von dem Kurrentpreise der Realität abzunehmen befugt, dahingegen auch kein Dominium zum Rückersatz des seither über die io Perzente eingehobenen Betrags ausser besonders wichtigen Umständen, ,wenn solche in einem oder dem andern Falle unterwalten sollten, verbunden sey; indem man eine in Rücksicht der 15 Perzente mindere Schätzung vermuthe, und diese ohne größten Unordnungen nicht abgeändert werden könnte. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Bench-.mutig hiemit kundgemacht wird. N. 1377. Hofdekret vom 27. Junius, kundgemrckt von dem Böhmischen Landesgubernium den 8-, von der Niederöstreichischen Regierung den n. Julius 1794. Zu mehrerer Verbindung Böhmens mit Oesterreich haben Se. Majestät', die Einleitung einer kwöchent--Z 4 lichen Zwischr» Wittingau und SZDu'm. wird eine ( 35o ) TM •T'o'Troa: ttchen Postwagensfahrt von Wien nach Wittingau kn - nm't't. Bbmn, uni' von da wieder zurück allergnädigst gestattet; welche Fahrt von Wien aus am Ken August b. I. dergestalt den Anfang nimmt, daß der Postwagen alle Freitage früh von Wien, und alle Diensttage Mittags von Witkingau abgeben wird. Welches man sonach zu Iedermnnns Wissenschaft hiemit bekannt macht. N. IZ78. Guberriialverordnurig in Böhmen vom 23. Junius 1794. Wegen Aus den von dem ständischen Rektifikatorium I an-' iBcrfaf; über die häufig cinlangenden Grundzcrtheiluiigs - Ver-I cJrunbfiefT^- kauschung - dann Kauf- und Verkaufstabellen erstatteten ! Berichte», ist zu ersehen, wie unrichtig und vorschrifts- \ i'ciifR. widrig derlei auf das wiederbrstchende neue Steuerre-gulirungs, Kataster Bezug habende Tabellen verfaßt sind, so, daß die meisten den Wirthschaftsämtern mehrmal zur Umänderung zurückgcstellct werden müssen: hieraus entstehen nicht nur vielfältige Hin- und Herschrei-bercien, sondern cs wird auch die gegen dem alten Rektifikator iurn ohnehin schon in sich selbst viel weitschichtigere, und mühsamere.Revibir- und Adjustirung dieß-fälligec Tabellen merklich erschweret; da nun daran gelegen ist, daß in Hinkunft die cinzubringenden Tabellen, über die sich erg-benen Grundbesitz- Veränderungen richtiger verfaßt werden; So ( z6i ) . So haben fid) demnach die Amksvorsteher, nach dem von der fürgcwcstcn Stcuerregirlirungs - Oberkom« Miffion kundgemachten Formular vom to. Jäner 1790. crstgemessenst zu halten, und werden um die richtige Tk brei'ung defer Grundbesitz - Dcrändcrungstabellen desto stdierer zu erreichen dahin angewiesen &) Die einzubrinaende Grundzcrtheilungs > Vertane schungs- oder Kaufs - und Vcrkaufstabcllen jedesmal für jede betreffende Hauptgemeinde rnsbesom-Here zu entwerfen. b) In diesen Tabellen nur allein jene Grundstücke, mit dem im Fassionsbuch enthaltenen Flächeniiur-halt, und Grundertrag aufzuführcn, bei welchen sich eine Veränderung auf das Fassionsbuch ergeben hat, und s) Da bei den Zertheilungen hauptsächlich darauf z» sehen ist, ob solche auch der höchsten Verordnung vom 16. August 171-17. in Ansehung der vorge-schriebencn 40. Metzen entsprechen, entweder am Ende der einzubringenden Grundzergliederungbta-bcllen, oder in einem besondcrn Verzeichnisse den ganzen Besitzstand nach der Zertheilung der betreff: senden Individuen summarisch auszuweisen. N. 137 9. Gubernialbervrdnung in Böhmen vom 28. Junius 1794. Den Behörden wird die thätigste Verwendung, Siib Einleitung zur Abschaffung der noch hie, und da abzu- Erläuterung b ei Ärcitschrei-fecnž, wegen des Aus: fubrsver: Hots der rohen Häute. der allgemeinen Sicherheit sehr gefährlich, bestehende« hölzernen Kamine aufgetragen. N. 1380. Hofdekret an sämmtlich' Länderstelleu (Vor-deröstreich ausgenommen) vom - .Julius, kundgemacht von der Niederöstreichischen Regierung den 7., vom Mährischen Lan-desgubernium den 8., vom Steirischen Gubernium den 9, von dem Triester Gubernium, und der Regierung ob der Enns den 10., von dem Tiroler und Böhmischen Landesgubernium den n., von der Krainer Landesstelle den 12., von der Kärntner Landesstelle den 16. , von dem Galliztschen Landesgubernium d.en ig., und von der Gorzer Landesstelle den 19 Julius 1794. Aus Gelegenheit einer geschehenen Anfrage, wich daS in Folge höchsten Hofdekrets vom 13. Mai l. I. — Sieh solches in diesem Bande vorwärts S. 314. Zahl 1326. nach, —kundgemachte Ausfuhrsverbot der rohen Ochsen - Terzen Kühe - und Pferdhäute, dann der in Lohe gegärbten Kühhäute in fremde Länder dahin erläutert, daß die Ausfuhr dieser Gattungen Häute auch .aus Hungarn und Siebenbürgen in fremde Lander, nicht <, Zöz ; nichi aber auch aus Len deutscherbländischen Provinze-n nach gung«rn wit& Siebenbürgen verboten fet>« N. !Z8l. Holdekret an sammtliche Landersteven vom i. Julius, kundgemacht in Oesterreich unter der Enns den 24. Julius, durch das Galliztsche Gubernium dm 1. August 1794* Die jährlichen Ein - und Auswanderungstabellen DieTateSe sollen in der bestimmten Zeitfttst richtiger als bisher Üud Eing«-eingesendet werden, damit man höchsten Orts bei Zeiten "j)"(bgw*ine diesfalls in die Totaikenntnisse gelange. Daher diese jufenben» höchste Entschließung mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, daß die Behörden die diesfälligen Eingaben jedesmal gleich mit Ende des Jahres unfehlbar einsenden sollen. N. 1382. GubermalverorDnung in Böhmen vom 3. Jolius 1794. Auf der Herrschaft Schwarz Kosteletz hat fich vor DerUm-einem Jahre der Fall ereignet, daß in dem Dorfe Hör- Finder z.in ein Schatzgeld vorgefunden, von den Findern ver-heimlicht, und weiters an gewisse Juden veräußert, bei ^rhelmttch-d'ssen nach der Hand erfolgten Entdeckung aber, so- die Käufer desselben be- wohl die Finder, wegen ihrer gesetzwidrigen Vcrheimli- strafet wirr- chung w c 364 ) chuna statt der ihnen sonst durch gethane treue Angabe zur War- ö nung (hi des gefuirdenen Schatzes geschehenen Zuwendung des Micnkundr einen Drittheils, mit einem 4tägigem Arreste bestraft, feerbm! als auch den Juden, wegen ihrer durch die Erkaufung desselben begangenen gesetzwidrigen Handlung, der Ersatz des dafür eingclößten Betrags zucrkannt worden sey; damit mm bei künftig vorkommendcn ähnlichen Fällen, Jedermann vor Schaden, und Nachtheil umso sicherer gewarniget werden möge, wird verordnet, nicht nur den gegenwärtigen Straffall zu Jedermanns Wiffenschaft bekannt zu machen, sondern auch das dießfalls bestehende Generale vom 25. Oktober 1771 *) zu republi-zircn. 3. IZ8Z. *) Obangezogene Verordnung sagt folgendes: Ein zufälliger Weise entdeckter Schatz soll in drei Theile vertheilet, und zwar ein Theil dem Aera-rium, der zweite dem Eigenthümer des Grunds, und der dritte Theil dem Erfinder, wenn nämlich letzterer den gefundenen Schatz, quoad Quantum & Quale sogleich getreulich angezeiget, und nicht hinterlistig zurückhält, vertuschet, oder verbirgt, zugewendet werden. In jenem Falle hingegen, da von dem Erfinder derlei Schatz verschwiegen, oder listiger Weise verhehlet, und Hinterhalten würde, soll dessen svnst zuständiger Theil entweder in to-tum, vel pro pavte nach erwogenen Umständen dem Angeber und Denunzianten zu Guten gehen , und falls kein Denunziant vorhanden wäre, der Fund des Schatzes aber durch andere Wege ver-offenbaret würde, das solchergestalten übrig bleibende «AF C 365 ) W N. 1383- Gubernialverordnung in Böhmen vom Z. Julius 1794. Es ist bei der Landesstelle vorgekommen, daß ei- Die Juden rüge Juden, um der Steuer zu entgehen, ihre Namen, S?raft die sic angenommen haben, und ihnen zu führen erlaubt einmal an worden, umgeändert, und dadurch viele Unordnung, nen Namen und Schreiberei verursacht haben. Es ist demnach allen al^ndern^ Juden die Veränderung ihres einmal angenommenen Namens unter einer Strafe von -2 Dukaten zu untersagen, auch ihnen mitzugeben, daß, wenn sie ihren Wohnort verändern, sie zur nöthigen Evidcnjhaltung einen Schein von ihrem verlassenden Schutzort zu haben, und diesen bei dem neu antrettcnden abzugeben hätten In dieser Rücksicht müßten daher auch zugleich alle Jurisdikzionen davon verständiget, und ihnen ebenfalls unter einer Strafe von 6 Dukaten untersagt werden, einen Inden, er sey ledig, oder vcrhcurathct, ohne einen derlei Schein auf- und anzunehmen, auch haben die Obrigkeiten eine jede derlei Abänderung dem jüdischen Bezirks- Steuereinnehmer anzuzssgen. N. IZL4- bende eine Drittes dem'Grundherrn, dann demAera-rinm in gleiche Theile zufallen. Hofdekrct Wien som 25. Okteber 1771. MtgtnVor- ladung der Hipothekar-gläubiger zu ben Verstell gerungen. 3ö£ ( 365 ) ^ N. 1384. Hofdekret vom 4. Julius, kuridaenracht von der qallizischen Appellation den 23. Julius 1794. Cum fua Caelareo Regia Majeftas SacratifTima & AugufiifTima propofita fibi obfequiofiffime per Regium Forum Nobilium Leopolienfe, intuitu adcitandorum pro termino Licitationis bypothe-cariorum creditorum dubia Altiffimo Decreto aulico mediante benigne refolvere dignata fuerit, & quidem imo quomodo in cafu ignoti creditorum hypothecariorum Domicilii vel eorum extra Regna degentium procedendum fit ? eo : quod a lege non recedendo refpectu creditorum hypothecariorum extra Regna manentium , aut ignotum Domicilium habentium ’ juxta cod civ. §. 391. & 92. & refpective juxta Normale ddo. Irta Maii t/90 procedendum fit. Jam autem Dubium sdum quid de creditoribus pofterius ad Regias Tabulas advenientibus fentiendum ? eo: quod ipfi creditores pofierius ad tabulas venien-tes in quantum adhuc de tempore eilet, d'e pu-blicata Licitatione legaliter informandi finf, at-que ad eorundem creditorum Domicilium in ipfis exhibit is una exprimendum Advocati per quos Infcriptiones ad Tabulas porriguntur, cogi pof- fint. NB ( 36? > W fint. Pro omni Cafu vero fi jam de tempore non eflet ut creditoribus ipfis Paffus ejusmodi notificaretur . tune illis ad actum curator ex officio conftituendus fit. Quse Altiffima Refolutio omnibus & fmgulis, quorum interelh, hisce intimatur. N. 1385. Hofdekret vom 4. Julius, kundgernackt von dem böhmischen Landesgubernium den «7> Julius 1794» Es ist in Ansehung der Versendung der böhmischen Wie fl-H Bei Tücher in die Schweitz während den gegenwärtigen Kriegs- böhnNschcr^ umständen festgesetzet worden , dnß keine Tücher in die Schw!/" Schweitz ohne beiliegendes Zeugnist eines obrigkeitlichen b«>ehmm Schweitzer Kantons, baß diese Tücher zum Gebrauche für die Schweitz gehören, oder bei welchen in Hinsicht der Farbe und Qualität ein Ausschwärzungsverdacht obwaltet, durch Vorderösterreich passirt, und dießfalls kein Unterschied zwischen den sächsisch -- preußisch - und böhmischen Tüchern gemacht werden solle. Welche hohe Entschlicssung daher sämmtlichen Tuchmachern und den damit handelnden Partheien zur Wissenschaft und Beobachtung zu bedeuten ist. N. 138.6. AO C 368 ) HlO N, 1386. Hofdekret vom 4. Julius", kundgemacht durch das Tiroler Landesgubrrnium den 15* Julius 1794. Grosche»-flficfe mit bce Umschrift: Hildburgs-bauflsche Sanbmunjc, wird gänzlich verrufen. Da eine gewisse Gattung Groschensiücke, welche, die Umschrift: Hildburghausische Landmünze, und die Inschrift 48 einen Konventionschaler — führen, um 65. pr Cent, unter dem Konventionsfuße, und nicht mehr als 1 Kreuzer Reichswährung werth sind; so wird diese unächte Scheidemünze gänzlich verrufen. Das Publikum wird demnach zu dem Ende hie- von verständiget, damit sich selbes vor Annahme derlei falscher Silbermünzcn zu hüten, und somit vor Schaden zu bewahren wisse. N. 1387. Hofdekret an sammtliche Landerftellen vom 5. Julius 1794- Arrbaregu- Es ist den Landesstellcn unterm 3. Mai d. I. Bünkal-^ — welche Vorschrift vorwärts in diesem Bande S. Allen-^ ^98. Zahl s 315. zu finden ist — dir Anweisung er-Personale. worden, in Ansehung der Acrhaabjüge von den mindesten Besoldungen, das Arrharegulativ vom Jahre i?75 W C 269 ) 1775 *) und die Normalvorschrift vom 15. Oktober I792" **) genau zu beobachten; weil aber für das Bankal-und Aufsichtöpersonale in Ansehung der Arrha die eigene Normalvorschrist bestehet, nach welcher dasselbe in so lang von Entrichtung der Arrha befreiet ist, als der Gehalt dieser Beamten nicht über Ein gwts &prt und zwanzig Gulden steiget; so wird zu Verhütung aller Irrungen der Landcsstelle nachträglich hiemit bedeutet, daß die oben erwähnte unter dem 3. Mai d. I. erlassene Verordnung , auf das Bankal - und Tabackgefällenpersonale sich keineswegs erstrecke, sondern in Ansehen desselben es bei den bestehenden Normalvorschriften vom 23. August ***) und *) Das Arrharegulativ sich in meiner Theresianischen Gesetzsammlung 7. B. S. 371. nach. **) Die Normalvorschrift »nm 15. Oktober 179s, sieh in dieser Gesetzsammlung i. B. S. 47«. unter der Zahl 357. nach. ***) Das angezogene Hofdekret vom 23. August 1790. enthalt folgendes : Se. Maj. haben für billig befunden, nicht nur den neun Sieglern zu Triest und Laibach, da jeder l’ derselben nur jährlich 120 fl genießt, und dem zu Torzo in Krain mit enier gleichen Befolgung »ott 120 fl. angestellten bollecirenden Aufseher, sondern auch sämmrlichen bei den Bankalaoministranonen, Jn-spekcoraten, Legstädten und Zollämter,! angestellten Amtsdienern, wenn sie jährlich nicht über i:o fl. beziehen, die Befreiung vom Arrhaabzug« vom i» September 1790. angefangen, zu bewilllgen. A a vierter Land. Daß die der Stemplung vnttrwvrfe- und 28. Oktober 1790 unabänderlich verbleiben müsse. N. 1388. Hofdekret vom 9. Julius, kundgemacht durch das mährische Gubernium den 22., durch das böhmische Gubernium den 24., Lurch die Landesregierung ob der Enns den 25., durch das steierische Gubernium und die Krainer Landesftelle den -.6. , durch die Kärntner Landesstelle den 30. Julius, durch das gallizische Gubernium den 8., durch die Görzer Latidesftelle den 16 August I7Y4-; dann auchHofdekretder obersten Justitzstelle vom 24. Julius 1794. Da es sich schon öfters ereignet hat, daß bei öffentlichen Lizitationen Maaren, die dem Stempel un- 1 1 ter- Das weitere Hofdekret vom 28. Oktober 1790. iff folgenden Inhalts: Es ist in Ansehung der dem mindern Aussichts-perfonale znzustehendcn Arrhabnreiung beschlossen worden , gedachtes Personale, jenem bei dem Bankalge-fälle in diesem Stücke gleich zu halten, und demnach zu erklären, daß alle bei dem Tabackgefä'lle bte=__ nenden minderen Individuen des Aufsichtspersonals, die einen jährlich 120 st nicht übersteigenden Gehalt geniesten, an sich unbeständige Beamten sind, auch deswegen bei ihrer Anstellung kein Dekret, sondern nur"' ein Kredite» erkalten, und zu keiner Pension, sondern blos zu einer Provision fähig sind, vom 1. November 1790 anzvfangen, in Ansehung ihrer Besoldungen von dem Arrhaabzuge befreiet seyn sollen. ( Z7l ) mUegc«, ungestempelt verkauft, nachher aber als sie n°nWaar-n weiter im Handel erschienen, wegen Ermanglung des rtcnm uns Stempels in Beschlag genommen worden sind: so wird, rungen^mt um mehrere dergleichen Fäll- zu verhüten, zur allge ^iflf:omi meinen Richtschnur, besonders bei Versatzämtern hiermit °^r,^Vcr-vcrordnet, daß künftig in öffentlichen Lizitationen oder stäupet vcr-Lcrstcigerungcn der Fahrnisse keine der Stemplung un- müssen.'^" terworfend Waare, ohne daß sie entweder mit dem sogenannten Commerzial - oder mit dem Verzollungs-stcmpel versehen, und also entweder als ein innlän-dischcs Erzeugniß, oder als eine ausländische, aber ' verzollte Waare legitimist ist , verkaufen zu lassen, sondern vorläufig der Mauthgcfällenbchörde, zur Ve, urkheilung und Stemplung solcher Maaren die Anzeige zu machen sey. N. 13F9. Hofdekretpom n. Julius, kmidgcmachtvoir dem Tiroler kaudesgubernium den 1. Au, gust 1794- Die Einfuhr des Kranawittbrandweines wird so, wie des Enzianbrandweines verbochen. @fnfufir bt# Kranawilse brnndwein.1 tint) des Ey- jlanbfonb: rv«ins wird rerbvttn. Aas N. 1390. Nachträgliche Anvrd-nungcn zu dem Punzi: rungčpoten; te vom rz. Februar IZ88. lV. 1390. Host>ekret vom 11. Julius, kundgemacht von dem Guberuium in Steiermark den 16. August 1794- Dir Sorgfalt, das Publikum über den Feingehalt des verarbeiteten Goldes und Silbers sicher zu siellcn, welche Se. Majestät bewogen hat, bereits durch das Patent t>em 23. Februar 1788 die Punzirung aller Gold -- und Silbcrwaaren cinzufährcn, verbunden mit der Betrachtung, daß die kleineren BestaUdtheile einer zusammengesetzten Gold - und Silbcrwaare chcils die Punzirung nicht vertragen, theils durch dieselbe zum Nachtheile der Form und Kunstarbeik, verunstaltet werden , haben Allerhöchstdiesclben zu dem Entschlüße gebracht, in Ansehung eben erwähnter kleinerer Bestand« theile bei den allgemeinen Punzirungsanstaltcn, in Rücksicht auf die Haupt - und Residenzstadt Wien, eine Aenderung zu treffen, und die diesfälligen Maßregeln mittels Patents vom 29. März v. I. — so in gegenwärtiger Sammlung 2. B. S. 260. Zahl 695. zu finden ist -r- anzuordncn. Da aber weiter durch höchstes Hofdekret vom II. v. M. anbefohlen ward, daß sich auch in der Hauptstadt Graz nach ebcngedachtcm Patente genau zu achten sey, als wird hiermit nach Inhalt dieses Patents nachstehendes zur genauen Benrhmung bekannt gemacht: Erstens: Erstens: Soll vyn tiu^ an gestattet ftyn, daß nicht mehr jeder kleinere Vrstandtheil der von dem hiesigen Gold-und Stlberarbeitermiltcl verfertigten Gold-und Silbcrwaarcn, sondern nurdcrHaupt-körpcr, mit dem Hauptbcstandtheile der Waare, punziret werde. Zweitens: Seyen aber dennoch, damit dabei das Publikum nicht bcvortheilct werde, nebst dem zu .punzirenden Hauptkörper, alle dazu gehörigen Thcile dem hiesigen k. k. Landprobier: und Pa-gamenkeinlösungsamte zur vorfchriftmäffigcn Prüfung vorzulcgcn. Drittens: Hat auch das Mittel der hiesigen Gold-und Silbcrarbcitcr für den Feingehalt aller auf dem Hauptkörper bezcichneten, von den Gliedern des Mittels seit dem gegenwärtigen Jahre 1794. verfertigten Gold - und Silberwaarcn, mit seiner Zcichenkaffe dergestalt zu haften, daß cs aus derselben , was bei ungclötheten Silberwaaren von 12 Loth 17 Gran, bei" geiötheten von 12 Loth 16 Gran, und bei Goldwaarcn von dem gesctz-mäffigcn Feingehalte abgehen sollte, zu vergüten gehalten ist. Dem Mittel aber bleibt vvrbehal-ren, den geleisteten Ersatz von demjenigen! wieder einzubringenU, der die unächte Maare verfec-ti$et hat, H « 3 vier- ( 374 D Viertens: Wäre die Zctchenkasse zu bcrglefdjen Vergütungen nicht hinreichend, so haben die Glieder des Mittels eines für das andere dafür zu haften, und sind gehalten, alle begleichen Fringe-halrsabgänge von Fall zu Fall gedachtem Lanb-probier - und Pagamentcinlösungsamte zur Untersuchung und Entichcidung des zu leistenden Ersatzes anzuzcigen. Sunftene: Hat überdies das Mittel alle Entschädigungen , die von Zeit zu Zeit aus der Zeichen-kaffe geleistet worden sind, sowohl mit der schriftlichen Entscheidung des hiesigen k. k. Landprobier-tmb Pagamcntcinlösmizsamtcs, als mit der Quittung desjenigen, welcher die Entschädigung erhielt, der am Ende jeden Jahres dem ebengedachten Amte vorzulegcnden Rechnung bciznfügen, auch den geleisteten Ersatz von dem Meister, der die unächte Magre verfertiget hat, in Empfang zu nehmen. Sechstens: Wenn eine von einem hiesigen Gold-und Silberarbciter seit dem gegenwärtigen Jahre 1794. verfertigte, und mit den Probepunzen auf dem Hauptkürper bczctchnete unächte Waare bei dem Landprobier - und Pagamcnteinlösungsamte in Vorschein kommen sollte, so hat das Mittel den Betrag des Ersatzes, welchen diesis Amt, von dem die Entscheidung abhängt, den Besitzern einer fol- ( 375 ) solchen «nächten Maare zu leisten bestimmet, durch dieses Amt zu entrichten, welches alsdann dem Mittel die Quittung hierüber, zur Belegung seiner Rechnungverschaffen wird. Da aber Siebentens: die Befreiung von der Punzirung, in Rücksicht auf die kleineren Bestandthcile sich nur auf die von dem Mittel der hiesigen Gold - und Silbcrarbciter verfertigten Gold - und Silbcrwaa-ren erstrecket, darunter also diejenigen nicht begriffen sind, welche die hiesigen Schwertfeger , und andere ebenfalls im Gold und Silber arbeitende Fabrikanten verfertige»; so werden zur Sicherheit des Mittels der Gold - und Silbcrarbeiter von nun au fcrners die von andern Gewerben und Fabrikanten verfertigten Maaren wieder mit einem besonder», und zwar mit demjenigen Punzen bezeichnet werden, der schon ehemals nach dem Patente vom Jahre >774. für dergleichen Arbeiten bestanden hat. N. 1391. Hofdekcet vom 14. Julius, kundgemacht von dem gallizischen Landesgubermurn Len Julius 1794. . Nachdem Polnischer Ceits verboten worden ist, Au-fudr a!- Getreide und andere Diktualien, wie auch Vieh von A a 4 dort HS C 376 ) HS Heu-?*dcr t>ort rtl^ &icr ^anbcö cinzuführen; so wird gegenseitig Biktucilien. tie Ausfuhr aller Gattungen Getreides und Heues, des wein?^des Brantwcins und Biers, aller Viktualien und aller Ar- dcs^Vtches tm Viehes aus Gallizicn in die Fronde von nun an aus GaM- verbothen. zten tn bte fremde. N. 1392. Gubernialverordnung in Gallizen vom iL. Julius 1794. Mir si» Vorfchrfft was bei Ertheilung der Päße zu Se- gnung vbachtc» ist. der Pässe zu beuchmen itens. Muß die Zeit nicht mit Zahlen, sondern aus. drücklich mit Buchstaben, auf wie lange er gütig seyn soll, bestimmet werden. Ltcns. Alle mitgehenden Personen, Bediente rc. mäßen namentlich aufgcführet werden.' Ztens. Wenn Bediente, oder sonst Leute von niederer Klasse Päße erhalten , muß in selben eine Art Personsbeschreibung gemacht werden. 4tens. Wenn Parthcicn ohne Paße ankommen, und sich nicht ausweisen können, Saß sie unverdächtig , so sind selbe zur Erhaltung eines Pa-ßes von jenem Orte, wo sie Herkommen, anzuhalten» W ( 3 77 ) W N. 1393. Gubernialverordnung in Böhmen vom iZ-Julius 1794- Ungeachtet der häufigen Verordnungen, die zur Vermeidung der Vervielfältigungen der Leibesfrucht^ häufig^nAb- _ ■ trcibungen ircibung bereits erfloffen sind, findet man es doch zur vcr kcibcs-mchrcrer Einschärfung für nöthig, und nützlich in allen fvud,t t'or' Kreisen. zubeugen. a) den ungeprüften Weibern die Ausübung der Heb- ammenkunst , b) den geprüften die eigenmächtige Abreichung der Arz- neien, willkührliche Anordnung der Aderlässen bei Schwängern. c) Den Apothekern das Abreichen der tired) - scharf- purgierende» , und anderen stark wirkenden, und treibenden Mittel ohne Verordnung eines Arztes, ä) Den Chirurgen das eigenmächtige Aderlässen bei Sd)wangern, und die Darreichung glcicherwähn-tcr Mittel. ) Eben so schädlich ist die auf alte Dorurtheile gegründete, und noch bei vielen Eltern übliche Pflege der kranken Kinder, da mau sie bei der größten Sommerhitze in Federbette hüllt, Thüre und Fenster sperrt, die reine frische Luft ihnen versagt, und über alles dieses wohl gar noch Schweis, und Pocken treibende Mittel giebt, durch welche Behandlung die Luft verdorben, das kranke Kind mehr erhitzt und entkräftet, zum Jrrereben und Wahnsinn gebracht, die Schlaflosigkeit vermehret, der Ausbruch der Blattern zu früh erzwungen, und die auf die Haut abgesetzte Materie zur schädlichen Fäulniß geführet, die Krankheit aber immer verschlimmert wird. Weiter ist c) Die ebenfalls nach alten Vorurthcilen gewöhnliche, üble Auswahl der Speisen, und Getränke, da man den Kinder» schwer zu verdauende, hitzige Speisen, und häufiges, oft starkes Bier zu geben pfleget, so wie endlich d) Die wenige Rücksicht auf die Reinlichkeit des Zimmers, des Bctklagers, der Windel, und der übrigen Wäsche, dem guten Fortgänge der Krankheit hinderlich. Mm C 382 ) AO Um nun bic die dermalige Masern - und Blakkern-rpidcmie sowohl beim Anfang der Krankheit, als bei derselben Fortgang besser' zu behandeln, ihre Verbreitung nach Möglichkeit zu verhindern, und das Leben mancher unschuldigen Kinder zum Troste ihrer Eltern, und des Staats zu erhalten, werden hier jene Mittel an Hand gegeben, welche zu diesem menschenfreundlichen , heilsamen Zwecke führen: itenS. Vdr allem werden fämmtliche Eltern, Vormünder, und Vorgesetzte väterlich ermahnet,> gleich Anfangs, als sich diese Krankheit an den Kin-, dern äußert, einen ordentlichen Arzt herbeizurufen, und die Kinder nie den orfährlichcn Händen der Unwissenheit anzuvertrauen, wenn ihnen anders die Erhaltung derselben am Herzen liegt. Die armen Familien, welche sick den Heilungs-kösten zu unterziehen ausser Stande sind, und diese Unvermögenheit durch Zeugnisse ihrer Pfarrer bestättigcn, haben sich sogleich an die Herren Stadtphisikcr, und an die Herren Bezirksärzle des Entbinbungs - und Krankcnbesuchsinstitucs zu wenden, und zwar jene von der Altstadt an den Herrn Doktor Johann Melitsch in, der Zcltnergasse Nro. 59 , und an den Herrn Doktor Adam Michel auf dem Altstädter Ring Nro. 190. im 2tm Stock. Von AB < 383 ) Von der Neustadt an den Her» Doktor Peter -Mayer in der Zeltnergaffe Nro. 57., an den Herrn Doktor Nathan Dcssauer eben daselbst, an den Herrn Doktor Johann Haverlik in der Schwefel-gaffe Nr. 21*. und an den Herrn Doktor Adam Köstlcr in der Postgasse Nr. 441. Don der Rleinstite an den Herrn Doktor Augustin Garcis in der Vrückengasse Nro. 42. 2) Ist Sorge zu tragen, damit in dem Zimmer, wo das kranke Kind liegt, immer frifdje Lust herrsche, das Kind soviel möglich auffer dem Bette und leicht zugcdeckt gehalten, dann öfter, um reine Lust zu schöpfen, an abseitige, nicht aber öffentliche Orte gebracht, und der Sonnenhitze nicht ausgesctzet werde; jedoch darf dieses bei etwas kälterer, und feuchten Luft nicht geschehen. 3) Bei der Nahrung der kranken Kinder müssen alle Fleisch - Und harte Speisen sorgfältig hindan, gehalten, und ihnen lediglich nach Verschiedenheit des Alkers leichte Nahrungsmittel gereichet werden ; z. B. dünn eingekochte Semmel oder Brod, • Gerstenschleim, gekochtes oder rohes zeitiges Obst, reines Wasser mit gebähtem Brod, Milch mit Wasser verdünnt u. s. w. 4) Auf die Reinlichkeit muß die möglichste Rücksicht genomnien, und bewilders das Hemd, wem, es von dem Eiter der Blattern strotzet, so oft als chunlich, gewechselt werden; doch ist das frische Hemd Sei® c 384 ) ^ Hemd vorher wohl zu trocknen, und etwas auszuwärmen , auch diese Wechslung immer bei verschlossenen Thüren, Und Fenstern vorzunehmen. 5) Diejenigen Kinder, welche die Blatternkrankheit stoch nicht übcrstanden haben, sind sorgfältig, und soweit es die häuslichen Umstände zulassen, von der Gemeinschaft der blätternden Kinder sowohl, als ihrer Pfleger, entfernet zu halten. Auch wird cs 6) räthlich scyn , daß man in Familien, wo eines der Kinder an der Masern - und Vlatternepidemie erkranket, bep übrigen gesunden Kindern kein Fleisch, oder hitzige Speisen und Getränke gebe, damit sie auf den Fall, als die Krankheit sie ebenfalls ergriffe, cinigermassen vorbereitet sind, und der Krankheit zum ordentlichen guten Fortgang der Weg gebahnct werde. 7) Die Kleidungsstücke' der kranken Kinder sind nicht unter jene der Gesunden zu legen, viclweniger zu verkaufen , sondern wohl zu reinigen, und der freien Luft auszusetzcn. So wie endlich 8) die Wäsche der Kranken immer mit scharfer Lauge vor dem Waschen zu beizen ist. Wenn nun diese oberwähnten Vorsichten , und Verwahrungsmittel mit der schuldigen Aufmerksamkeit erwogen, und von den Eltern, oder Vorgesetzten vermög ihrer Pflicht jederzeit genau angewendet werden; so kann man der baldigen Verminderung der bisherigen Sterblichkeit der Kinder getröst entgegen sehen. N. 1396. AB C 385 , ) ArB N' rzy6. Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. Julius 1794- Die Weqdirekrion hat an eine hohe Landesstelle DleErncne- angezeigt, daß der bestehenden höchsten Verordnung un- wegen der geachtet, an den neu zu erbauenden, und alten Chausseen Adigun^' doch allerlerley Unfug, und Beschädigungen d«s Bau- fe"u'unfel\t gutes, und der Vorrathshaufen verübet werde», und baß V-rbin-, bunudbnü- man sich auch weigere, die zum Behuf der über die m, dann Chausseen kreuzenden Privat- und Feldwege, oder Ausfahrt aus den Häusern auf die Chaussee nothwendi- dm Strassen ge Derbindungs-und Auffahrtsbrückel herzustellen, nicht Waldungen bestehenden minder die der Chaussee zu nahe stehenden Wälder auf Vorschriften, die Norinalbreite anszuhauen. Es wird daher dem zu Folge aufgetragen, die bestehende, und am 2Ötcn Jänner l. I. bekannt gemachte höchste Entschließung vom 28. Dcz.v. J.in Setreff her auf Strassenbeschädigungen festgesetzten Strafen — so in ge-zemvärtiger Sammlung Z. B. S. 420. Zahl 1105. zu finden — neuerdings allgemein kund zu machen, und jeden an derley auszuübenden Unfug nachdrucksamst zu untersagen: zugleich wird einer eingelangten Hofent-schliessung vom yten Hornung 1793 zufolge bedeutet , daß, da auf den Strvssen, die über Berge führen, oder wo sie auf einer Seite so frei; sind, baß die Luft hinlänglich die Strasse austrocknen kann, eine vierter Band. B b Aus- TO C 286 ) TO Aushauung der anliegenden Waldungen zwar nicht erforderlich, jedoch in dem Falle, wenn die Strasse in einer Fläche, und feuchten Lage sich befindet, und von beiden Seiten mit Wald eingeschlosscn ist, es nothwen-dig, und die Waldeigenthirmer verpflichtet seyn, dieselben in diesen Gegenden auf die zur Austrocknung der Chaussee unentbehrlich nothwendige Breite auszuhauen, und folglich dem von der Wegdirekzion machenden dicßfälligen Belangen Folge zu leisten, oder, wenn ein Anstand eintretcn sollte, die Anzeige anher zu machen hätten. Eben so hätten sie, und alle Eigenthümer, die zum Behuf der Chaussee nothwendigen Verbindungs- und Auffahrtsbrückeh zu errichten, und zu unterhalten. N. 1397. Verordnung der Landeshauptmannschaft in Kärnten vom 18. Julius 1794* erneuertet Die vor einiger Zeit nächst Klagenfurt, im Land-bdmuebe' geeichte Magerek, vorgegangene Verwundung zweyee Waffen $u Personen, vermittels eines hohlgefchliffenen Messers, verfertigen und zu ge- dient zum Beweise, chaß die bestehenden Vcrbothe der-trauchen. gleichen Messer zu verfertigen und zu verkaufen, und zu gebrauchen nicht genugsam beobachtet werden. Dieselben werden daher hiemit erneuert, mit dem Zusatze, daß jede entdeckte Uibertrekung mit der empfindlichsten c 387 ) sten Strafe belegt werden soll. Den sämmtlichcn Obrlg-ketten aber wird aufgetragen , sorgfältig darüber zu wachen , und jeden Uibertreter sogleich dem Krcisamte an- zuzcigen. N. 1393. Guberttialverordnurig in Böhmen vom 18. Suliuö 1794. Es wird hiemit aufgetragen, Niemanden nach Oest- Nach Oest- reich zum Einkauf des Trieschlags abzuschicken, der mandmohn« nicht mit einem Obrigkeitlichen ordentlichen Paste verse- hen ist. ' SwfMaji abjuschickea. N. 1399. Hofdekret der obersten Justizstelle an sammt-liche Appellationen vom 21. Julius, kundgemacht mittels der Jnneröftr. Apella-tion den 4-, der Böhmischen den Z-, der Niederösterreichischen den 8., der Gallrzi» schen den 11. August 1794- * Iu Behebung der bei Ausübung der Gerichtsbarkeit über unadeliche Geistliche zwischen den hierzu verord-neten Magistraten, dann den Grundobrigkeiten, und Ortsgerichten wegen 3Sor-V SacratilTima CaeFa- bung btt&fz reo-Regia Majeftas ad rtchcsbarkett über unade- tollenda obltacula in üche Geist-exercitio Juridictionis quoad Clerum ignobi-lem inter delegates ea-tenus Magifiratus <& Ju-b a neh- AS C 388 ) AS nchmung der Sperren, Inventuren , Schätzungen, Feilbietungen, und An-schlagung der Edikten sich ergebenen Anstände haben Se. Majestät folgende all» gemeine Richtschnur zu bestimmen geruhet: da sich die Rechte der Grundobrig-keiten nur auf die in ihrem Bezirkt liegenden Gründe, und auf bas bewegliche Vermögen derjenigen hierin wohnenden Personen, wel-cheihrer grundvbrigkeitlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, beschränken, daher auf das bewegliche Eigenthum her in ihrem grundobrigkeitlichen Bezirke wohnenden, ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Personen feiner» dings sich erstrecken, kann den Grundobrigketten keine, wie immer geartete Ausübung einer gcrichtsbarkeit» lichen Amtshandlung zu risdictiones locales (k Dominicales circa aflu-mendas obfigillationes, Inventaria ac aeftima-tiones, licitationes, & affigendas Edictales, oborta, fequentem Nor-mam ßatuere dignata eft. Quandoquidem Jura Dominiorum I'olum-modo ad fundos in ip-forum Periphaeria ja-centes & ad Subßan-tiam mobilem earum in hac Periphaeria habi-tantium perfonarum , qua; Dominicali Juris-diotioni fubfunt, limi-tantur , confequenter ad mobilem Subftan-tiam habitantium in eorum quidem territo-rio, fed eorum Jurisdiction! non lubjecta« rum perfonarum nul-lomodo fe fe exten-dant , iisdem Domi-niis nullum qualecun- Vor- HL C 389 ) W DornehnilMg einer Sperr, que exercitium alicujus Inventur , Schätzung, ober Feilbietung in dem, der grundobrigkeitlichcn Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen beweglichen Vermögen eines in ihrem Be-fitte befindlichen utiadelt-chen Geistlichen, oder anderen ihrer Perfonalge-richtsbarkeit nicht unterworfenen Inwohners gebühren, sondern der ordentliche^ Personalrichtcr hat ohne aller nothwendigen Ein-schreitmrg und Mitwirkung der Grundobrigkeit fein richterliches Amt sowohl in Exekutionsfällen, als bei Derlassenschaftsabhandlun-gen selbst ju handeln; jedoch sollen die Abhandlungsinstanzen in den Fällen , wo es um die Sperr, Inventur, und kizitirung eines in dem Bezirke einer anderen Gerichtsbarkeit befindlichen Mobilarvermö- B b Actus judicialis circa afiumendam Obßgillati-nem , Inventarium , aeftimationem aut lici tationem quoad mobi lern eorum Jurisdictio* ni non fubjectam Sub-fiantiam alicujus in periphzeria dominicali exißentis Clerici ignobi* lis aut alius eorum per» Fonali Jurisdictioni non fubjectae perfonae conj-petere potefl; Sed Ordinarius perfonalis Judex fuo Officio tarn in east-bus executionum, quam in pertractationibus he-redidatum ipfemet fungi debet , quin eate-nus Interventio aliqua, aut concurrentia Domi-nicalis Jurisdictionis ne-ceflaria fit; Nihilomi-nus Infiantia? pertrac-tantes eo in čafu ubi de obfigillatione & ličita- 3 «rnr c 39° ) TsO gens zu thun ist, zu Vermeidung unnökhiger Abordnungen der Kommissarien , und der daraus entstehenden unnützen Kosten, tinb Aufzüge um die Vor-nehmung der Sperr, Inventur, Schätzung, und Feilbietung des beweglichen Verlassenschaftsvermä-gens jenen Richter ange-hen, der im Orte bestehet, wo sich das bewegliche Vermögen befindet, welcher Richter sodann diese Amtshandlungen, jedoch lediglich ex delegatione des gehörigen Personalrichters, vorzunchmen, und das Refultat dem Perso-nalrtchter zur ftrnerenAmts-handlung einzusenden hat; wo übrigens der Personalrichter die in seiner Amtshandlung vorfallendenEdik- Z G ten nur in seinem eigenen, nicht aber ln fremden Ge- tione alicujus in Pen. phaeria alius Jurisdic-tionis exiftentis mobi-lis Subßantiae agitur , ad evitandas delegati-ones Commifiariorum , & iode evenientes inutiles expenfas & pro-tellationes pro pera-genda obfigillatione , conficiendo Inventario, aeflimatione & licitatio-ne tnobilis relictse Sub-fiantiae facienda Judi-cem ilium requiren-dum habebunt, qui in loco exißit , ubi mo-bilis illa Subßaritia, re-peritur, qui Judex dein actum hunc, aß folum-modo ex delegation« perfonalis Judicis, af-fumere & Refultatum ejus Judicii perfonali fine ulterioris pertrac-tationis refignare de-bebit, ubi caeterum J«. richest ( 39l ) richtsbarkeitcn anzuschlagen, dici perfonali publican-feefugt ist. dafuper pertractalione edicta folummodo in Welche höchste Ent-- fua propria, non au-schließung allcn unterste- tem alienae Jurisdictio-henden Justizbehörden zur nis Periphčeria affige-Wissenschaft, und Nach- re licet, achrmig in vorkommenden Fällen hiemit erinnert wird. N. 1400. Regierungsverordnung in Niederöstreich VVM2Z. Julius 1794- Sämmmtlichen Käßstechern und Fragnern wird in die Zukunft verboten, in Hungarn Bestellungen auf unb brag- nern wird Rlndschmalz zu machen , mit Ausnahme jedoch des verboten, Schaafschmalzes, welches demselben noch fernerhin durch görn^Mek Bestellungen anzukaufen, und hieher zu bringen unbe- ^[XVnotj nommen bleibt. zu machen. Diese Verordnung haben daher dieselben also gewiß den auf dem Grunde befindlichen Fragnern und Käßstechern bekannt zu machen, und ihnen die genaue Befolgung derselben scharf einzubinden. B b 4 N. 1401. C 39® ) N. 1401. Hofdekret bom 25. Julius, kun-gemachr durch das Tiroler Landesgubernium den 8. August 1794» «Tm b'e Es ist f zwar die höchste Verordnung vom izten tmVhe ge-. Mai d. I. wegen des Ausfuhrvcrbothes der in Lohe äihfTntt g gärbten Kuhhäute —- so in diesem Bande vorwärts M'bnt mlf ®* 3^4 3*»W 1326. zu finden ist — auf ein Jahr ««bestimmte kundgemacht worden. Zeit vcrbv- • ' /lt ' fen ,^unbn Damit aber die Absicht dieser höchsten Verord-b-rbemDer- mm9' nämlich den Preis der dicßfälligen kebergattung Slüsft,briber ^ i"m billigen Herabsinken zu machen, nicht verfehlet, roben H-iute «mb anderen nachtheiligen Spekulazionen vorgebeuget tonn der werde, haben Se. Majestät rc. vermöge weitern Hof» verbleib«?" direktorialdekrets vom 2e>ten Juny d. I. — Sieh diese Verordnung eben hier vorwärts « jedermanns Wissen und Benehmung hkemit bekannt gemacht, unb erinnert, daß durch die eingangs- NB C 393 ) NE gangsgedachte Verordnung vom 13. May d. I. nur die Ausfuhr der in Lohe gegärbtm Kuhhäute verbothen worden sey. Ucbrigens verstehet sich von selbst, baß es bei dem hicrländigen tariffmäßigenAusfuhrsverbothe verrohen Häute und Felle, dam, der Knoppern fein unabänderliches Verbleiben habe. N. 1402. Hofdekret vom 25. Julius, kundgemachL in Tirol uird Böhmen den 22., in GaUi-zien den 24. August 1794- Da vermög einer Anzeige des k. k. Consuls zu Cherson verschiedene erbländische, nach senen Gegenden handelnde Kausteute, ihre Waaren ohne Beglaubigungs-schelne dahin zu senden, und solche dadurch der von Seite Rußlands darauf verhängten Confiscirung ans-zusetzcn pflegen, so wird hiemit befohlen, daß alle aus den k. k. Erblanden zu Wasser, oder zu Lande nach den russisch kaiserlichen Gebieten in Tauricn, und an den Küsten des schwarzen, und des asowischen Meers bestimmten Waarensendungcn, mit Zeugnissen der Ortsobrigkeit, wo die Waaren verfertiget worden sind, oder der nächsten Zollämter versehcn ftyn sollen, und daß in diesen Zeugnissen sowohl die Menge der Waaren, alS auch der Ort, und der Tag ihrer Absenkung be- B b Z stimmt Daß 6f< aus den k.k.Erh-lande» nach denruffischen Gebiethen in Thauricn uud an den Küsten des schwarzen Meeres bestimmten Warensendungen mit Zeugnissen! der Oberoder Zollämter versehen fet)Ä müssen. Das Guber-nr das Generalkommando, welches die nöthige Geidunter-stützung beim k. k. Hofkriegsrathe zu erwirken hat, anzuweisen, uud ein Gleiches ist in künftigen derlei Fällen sowohl von dem Gubernium, als auch von den Kreisämtern genau zu beobachten; welche allerhöchste Willensmeinung daher zur unabweichlichen Richtschnur hicmit bekannt gemacht wird. N. 1404. Hofdekret vom 26. Julius, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubermum vom 2. August. 1794- Gleichwie alle Deputatfuhren , der Wegmauth-entrichtung gesetzmässig unterliegen, eben so sind auch jene ( 395 ) jene Fuhrm, welche den Zehend den Seelsorgern, oder bcnd zufüh- wem immer sonst zuführen, wenn sie auch unentgeltlich liegen bet verrichtet werden, dieser Mauthentrichtung unterzogen, rj^ttm^z und solche von demjenigen , der den Zehend genießt, ju bestreiten; eben so können auch die zu dem Bau der ^Kit- Kirchen zuführenden Baumaterialien der Regel nach, ladene Fuh- und überhaupt von der Wegmauthentrichtung nicht aus- "-'lch^von genommen werden, ausser in dem einzigen Falle, wenn ^efnlr*''3 diese Baumaterialien von den Kirchktndern aus gesetzli- entgeltlich geleistet wer« cher Schuldigkeit unentgeltlich zugeführet werden müssen, den, sind wo diese Fuhren sodann keiner Mauthentrichtung unter- '""Erei. liegen. N. 1405. Hofdekret vom 26. Julius, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubermum, den z. August. 1794, Cs ist der Ordnung, und der Waldpflege ange- Da« 6 ^ haben, scharf zu bestrafen, welche allerhöchste Entschlief« sung jeder Ortsobrigkcit hicmit ernstlich, und mit dem Beisätze kundgemacht wird, daß von selber die jedesmalige Anzeige alsoglcich hieher an die Regierung ge« macht werden solle. 8.. Sobald ein Hund wenig oder gar nichts ißt, noch säuft, oder.auch noch andere Kennzeichen des Krank-seyns an ihm bemerkt werden, dann muß er mit doppelter Sorgfalt beobachtet werden, weil dieses allemal auch der Anfang der Wuth scyn kann. Nur bis dahin ist es dem Eigenthümer erlaubt, die Krankheit abzuwarten, um zu sehen, ob die Wuth, oder eine andere Krankheit sich bei dem Hunde ansctze. Er ist aber dabei verpflichtet, den erkrankten Hund einzusperren , und an eine Kette zu legen, damit der Hund genauer beobachtet werde, bei wachsender Wuth nicht entlauft, und sogleich gctödtet werden könne. §. 9‘ Mit dem abgesonderten, und verwahrten kranken Hunde muß aber die größte Vorsicht beobachtet, und das Fressen und Saufen auf solche Art ihm vorgestcllet werden, daß man von ihm nicht gebissen werde. Deswegen darf man unter schwerster Straft niemals Kinder zu solchen Hunden lassen. L. 10, TE C 403 ) To§ §• 10. Wenn man turn bei dieser Absonderung bemerket, daß der Hund traurig und mürrisch wird, sich verkriecht, trübe, und thränende Augen hat, und nichts sauft, oder wohl gar das Wasser verabscheut, dann kann man versichert scyn, baß bieg der erste Grad der Wuch fcy, die bald ausbrechen wird, und nun muß der Hund sogleich getödtet werden. §. 11. Der Ctgenthümer hat also in solchem Faste bei schwerester Verantwortung die Anzeige unverzüglich an die Octsobrigkcit zu machen, und diese die Verfügung zu treffen, daß ein solcher Hund in dessen Gegenwart todtgeschlagen, und sohin sammt der Haut an einem entlegenen Orte tief verscharret werde. Dabei ist es aber nicht genug : es muß auch dex Hundsstall verbrennt, das Fras-und Saufgeschirr, das Stroh, und alles, worauf der Hund gelegen, und was mit seinem Geifer besudelt worden scp» mag, durch das Feuer vertilget werden. Wenn abex das kranke Vieh in einem Zimmer, oder Stalle gz-legen ist, dann muß der Ort mit ungelöschtem Kask, oder mit unausgelaugter Asche recht wohl ausgerej-niget werden. Eben so ist auch die Kette, woran der Hund festgemacht war, stark auszuglühen. $. 12. Nimmt die Wuth des Hundes zu, so wird w Immer trauriger, seine Augen werden trüber, er flicht C e z ror Sc# C 404 ) Sc# sot jedermann, dec Durst quält ihn, er streckt die Zunge aus dem Munde, und scheut doch jedes Getränk, erleidet niemanden um sich, bellt selten, und das mit heiserer Stimme, und versetzt jedem, der sich ihm nähert, seinen ansteckenden, und tödtlft chen Biß. Von der Zunge lauft ihm zäher Speichel herab, und der Mund schäumet ihm. Endlich erscheinet die offenbare Wuth. In derselben wird der Hund jede Stunde wüthcnder, er läuft herum, flieht vor seinem Herrn, und fällt einen jeden an, der ihm in den Weg kömmt. Anfangs läuft er langsam, bei wachsender Wuth aber schneller, mit gesenktem Kopse, und hangenden Ohren, und mit abwärts gesunkenem, oft auch zwischen die Füsse gezogenem Schweife. Sein Lauf ist unordentlich: zuweilen läuft er eine Strecke gerade aus, dann kehrt er plötzlich um, und läuft anderwärts , und das oft mit einer unglaublichen Geschwindigkeit. Sieht er aber Wasser, oder nur etwas glänzendes, so flieht er insgemein eilends davon. Doch hat man auch Hunde, die mit der Wuth behaftet gewesen, und andere durch ihren Biß angesteckt haben, durch das Wasser schwimmen gesehen. Bei der höchsten Stufe der Wuth werden die .Augen ftuerroth, und sind bald starr, bald drehen sie sich wild im Kopfe herum, die Zunge hängt ihm bleu färbig aus dem Munde, alle Hunde fliehen vor ihm. In dieser, Stufe der „Krankheit ist der Biß am giftigsten. End- TM ( 435 7 TE Endlich wird ter Hund allgemach matter, er läuft langsamer, und taumelnd , die Thranen laufen häufiger aus den Augen, die Haare sträuben sich empor , der Kopf hängt immer mehr, die Zunge wird schwarz, der Schaum in seinem Munde vermehrt sich, er schnappt, und beißt noch immer um sich , zuletzt entstehen Zückungen, unter welchen er fällt, und stirbt. $• iZ. Nicht allezeit durchgeht aber die Krankheit alle diese Stufen. Es geschieht nicht selten, daß die Hunde mit der stillen wuth behaftet werden, und schon da» hm sterben. Sie sind still, mürrisch, verkriechen sich vor je* dermann, oft ohne daß man weiß, wo sie hingekommen sind, und sterben dann am zweiten , dritten, oder vierten Tage. Man findet sie lange Zeit darnach fobt in einen, Winkel liegen, in den sie sich verkrochen, hatten. Die Wuth isr zwar bei diesen Hunden nicht offenbar, aber sie schnappen, und beissen doch, wenn mau ihnen zu nahe kömmt, und ihr Biß ist eben so ansteckend , als bei der offenbaren Wuth. Deswegen muß ein solcher Hund, sobald die oben angeführten Zeichen der stillen Wuth an ihm bcr. merkt werden, alsogleich getödtet werden, und derjenige, welcher dieses zu thun unterläßt, und dadurch sich, und seinen Nebenmenschen der Gefahr der Anste-C c Z ckuug C 406 ) ckmig aussetzt, ro'vb zur schwersten Verantwortung gezogen werden Der Eigenchümer dieses Hundes hat demnach unverzüglich die Anzeige davon an die Ortso-brigk.it zu machen, und diese all dasjenige zu verfügen, was oben §. 11'. anbefohlen worden ist. §- >4 Bei anderen Thiercn bestehen die Kennzeichen ihrer herannahenden Wuch hauptsächlich darinn, daß sie traurig wer en, wenig oder gar nichts essen, noch saufen, und endlich bas Wasser, und alles Flüssige sichtbar verabscheuen. Weines letztere das Hauptkcnnzcich« der gegenwärtigen Wukh ist, wo sich an der Wuth des Thiercs nicht mehr zweifeln läßt Kömmt aber die Wuch zum Ausbruch, dann finden sich auch die meisten jener Kennzeichen ein, die oben im §. 12. bei den Hunden beschrieben worden sind, und alsdann ist für Menschen und Vieh die näml chc Gefahr der Ansteckung, wie bei Hunden vorhanden, weil in der Wuch jedes Thier, das F dervich davon nicht ausgenommen, um sich bcif-fet , und dieses entsetzliche Uebel all jenen Menschen, und Thiercn mittheilet, welche von ihm gebissen, von feinem Zahn, oder Schnabel gestreift,, oder von seinem Geifer benetzt worden sind. §. 15- Das einheimische Dich aller Gattung kann von einem wüthigen Hund, oder andern wüthigcn Thiere gebissen, oder von dessen Geifer berühret worden scyn, ohne AB ( 407 ) AB ohne daß der Eigenthümcr des Viehes etwas davon weiß. Dieser soll also, sobald ein Thier erkranket, auf die im vergehenden §. beschriebenen ersten, und letzten Zeichen der heraunahenden Wurh, hauptsächlich aber auf die Verabscheuung des Wassers ganz aufmerksam seyn, ein solches Vieh, sobald cs ihm verdächtig wird, von dem andern Dich absondcrn, und wenn es sich zeiget , daß die Wuth wirklich herannahet, bei schwerster Verantwortung die unverweilte Anzeige an die Ortsobrigkeit machen, damit sie, wie ihr hiemit neuerdings anbefohlcn wird, ein solches Thier sogleich tödtcn, und so verscharren lasse, wie im §, 11. wegen der Hunde verordnet worden ist. $■ 16. Ist es aber dem Ggenthümer des Hundes, oder eines andern Thieres bekannt, daß dieses, ober sein Hund von einem wüthigen Hunde, oder andern wü-thigen Thiere gebissen, gestreift, oder von dessen Geifer berührt worden sey ; so soll derselbe bei glcichmässkg schwerster Verantwortung es sogleich der Ortsobrigkcit anzeigen , und diese die nämliche , und unverzügliche Tödtung , und Verscharrung eines solchen Thieres vornehmen lassen, welche im §. n. wegen der von der Wuth ergriffenen Hunde anbcfohlen worden, und sich auch keineswegs gelüsten lassen, bei Pferden, oder Hornvieh vor der Vertilgung die Häute abzuziehen, und sie zu seinem Gebrauche zu verwenden. C c 4 §. I7* «StJ# ( 408 ) §- i~ Sobald ein wüthiger Hund, oder ein anderes tvüthiges Thier, im Orte selbst ausreißt, oder von andern Orken herkömmt, hat man gleich Lärm zu machen, damit man sich hüte, vorzüglich aber auf die kleinen Kinder Acht gebe, welche am öftesten gebissen zu werden pflegen, die Hunde, und das andere Vieh einspcrren, und den wüthigen Hund, oder das wüthi-ge Thier, mit gemeinschaftlicher Hülfe tobte, worauf selbe auf obeubefohlene Art zu verscharren, und von der Obrigkeit genaue Erkundigung einzuziehen ist, woher der Hund, oder das Thier gekommen, wer der Eigenthumer desselben gewesen, und ob davon nicht etwa ein Mensch, oder einiges Vieh in, oder ausser dem Orte angegriffen worden sey; zugleich solle, wenn etwa der wüthige Hund, oder das wükhige Thier aus einem andern Orte hergekommen ist, jedem benachbarten Orte alsobald Nachricht davon gegeben, und dabei auch die Farbe des Hundes oder Thiercs beschrieben werden, damit man daselbst die nämliche Nachforschung halten, und allem weiteren Unglück Vorkommen könne. §. 18. Auf den Fall, als ein Mensch von einem wü-thigen Hunde, oder andern wükhigen Thiere gebissen, aufgeritzt, gestreift, oder auch nur von dessen Geifer berührt worden wäre, sind schon alle hierländigc« Wundärzte durch die hiesige medizinische Fakultät von all c 409 ) «ll demjenigen sattsam unterrichtet r was fie zur Mit» tung eines solchen Verunglückten vor allem alsogkcich za thun haben. Eben so sind auch alle Chirurgen verpflichtet, das Buch betitelt: allgemeine 2Meitung zur Vorbeugung , und Heilung der Hundswuth, welches jU Wien bei von Tcattnern zu haben ist , sich genau zur Richtschnur zu nehmen, und zu besitzen, und die Kreisphisizi sind angewiesen, in ihren jährl. Kreis-visitazionen bei einem jeden Wundarzre nachznsehen, ob er solches besitze, im widrigen Falle ihn anzu-galten, daß er sich solches alspbald anschaffe. §. 19. Geschieht also jemanden so ein Unglück; so muß er mit aller nur möglichen Mühe dafür sorgen, daß das Gift, welches hierdurch an den Körper gekommen ist, auf der Stelle vertilget, oder dessen Uebergang ins Geblüt gänzlich verhindert, oder wenigstens dasselbe so geschwächt werde, daß es völlig unkhätig, kraftlos, und unschädlich gemacht werde. Von der schnellen Hülfe in diesen? Augenblicke hängt das ganze künftige Schicksal, das Leben, oder der Tod des Gebissenen ab. Auch die besten Mittel, wenn sie später angewcn-det werdest, sind immer unsicher, und sehr oft fruchtt lvs. Ist man aber so glücklich gewesen, das Gift, MA- §. 21. Es wäre zu wünschen, daß in allen dergleichen Fällen, wo so eilfertige Hülfe nothwendig ist, allzeit ein thäkiger, und crfC net Arzt, oder Wundarzt i» der Nähe wäre, welcher nach seiner Einsicht, und Erfahrung dasjenige gleich selbst anwcndete, was er in Ansehung der Umstände, und Zufälle als das znver-täßigste findet; da dicß aber, besonders auf dem Lande, nicht immer möglich ist; so hat man nöthig befunden, dasjenige in Kürze hier anzuzeigen, und anzuordnen, was jedermann zu thun hat, der von einem wüthigen Hunde, oder andern wüthigen Thiere gebissen, oder sonst von seinem Geifer besudelt worden ist, indessen die Ortsobrigkeit alsogleich den nächsten Arzt, und Wundarzt herbeiholen muß, die auch unverzüglich sich einzufinden haben. §. 22. Jede Wunde, sie mag klein, groß, tief, seicht, oder nur geritzt seyn, muß alsogleich mit Salzwasser, welches auf der Stelle verfertiget wird, wenn man eine Hand voll Salz in eine halbe Maaß lauwarmes Wasser auflößt, mit Essig > Seifenwasser, oder scharfer Lauge gut ausgewaschen , und "so lange gerieben werden, bis ein heftiger Schmerz entsteht, oder die Wunde stark blutet. Hierauf nimmt man trockenes Salz , und reibt damit die Wunde, und Rebentherle der Wunde recht stark. c 4l2 ) r NB zu ihm keine onbevm Leute zugelassen werden, als sist-che, die zu feiner Hülfe nöthig sind. Es geschieht alsdann zuweilen, daß Bei. der Gärigen ärztlichen Hülfe einige Kranke auch in. einem hohen Grade der Krankheit noch gerettet werden. Sind aber alle Mittel fruchtlos, und stirbt der Kranke; sy muß der Leichnam ungewaschen im Bette liegen bleiben, bis er in die Truhe gelegt wird, das Bett worinn der Kranke gelegen, und alles Geschirr, was er mit seinem Speichel besudelt haben kann, muß verbrennt, das^ Bettgestell, und der Zimmerboden müssen mit ungelöschtem Kalk, oder Lauge wohl ausge-ricben, abgehobelt, die Späne verbrennt, die Wände frisch cmsgeweisset, und alle vom Kranken gebrauchten metallenen Geschirre wohl ausgereiniget, und ausgerieben werden. §. 30. Co oft einer aus den in dieser Verordnung beschriebenen Fallen sich ereignet, keinen einzigen davon ausgenommen, soll, wenn auch kein Schaden dabei geschehen wäre, die jeweilige Ortsobrigkeit unter schwerster Verantwortung die unverweilte Anzeige an die ordentliche Behörde machen, und die nöthigen Befehle daselbst zu erwarten haben. §. Zl. Dieß sind die Vorsichten, welche man gegen die Entstehung, und Verbreitung der Hundswuth öffentlich be- < 4i6 ) bekannt zu machen, und anzubefehlen für nöthig befunden hat. Man sieht daraus Erstens: daß die Menschen von dieser grausamen Krank, heit immer befreiet bleiben können; so fern ein jeder Hund, oder anders Thier, das wüthig ist, oder nur scheinbare Anzeigen dieser Krankheit an sich hat, auf der Stelle gctödtet, und aus dem Wege gcfdmffct werde. Zweitens: daß, weny gegen alle Wachsamkeit dennoch ein Mensch gebissen werden sollte, man in sehr vielen Fällen lediglich durch die unverweilte und gehörige Behandlung der Wunde dem Uebel Vorbeugen, und den Gebissenen sicherstellen könne, und daß das Aetzen, und Brennen der Wunde, wenn es gleich nach empfangenem Biß, und gehörig vorgenommen werden kann, das sicherste' Vccwahrungs - und Vvrbeugungsmittcl sey. Drittens: daß man, wenn der Biß groß ist, wenn mehrere derselben angebracht worden sind, wenn die äusserliche Behandlung spät, und nicht ordentlich verrichtet worden ist, und man eine geschehene Einsaugung des Giftes ins Geblüt auch nur vcrmuthet, nebst äusserlichen auch innerliche Hülfs-mtttel gebrauchen mäße. Viertens: daß man, wenn die Krankheit sich nicht hemmen läßt, und der Kranke dem Tode unterliegt, dafür sorge, daß er nicht den Umstehenden durch HO C 417 ) HO durch das Beissen, oder durch seinen Speichet schade, und also dieses erschröckliche Mel noch auf mehrere verbreite. Suitftene: daß endlich all diejenigen von weitermKU-ricen schärfest abgchalten werden, die sich Geheimnisse gegen diese Krankheit zu befitzcn rühmen-Und dadurch das leichtgläubige Volk von dem gehörigen Gebrauch? der wahren Kurarl abhalten: indem es die traurigsten Beispiele bewiesen haben, daß bloß durch das Vertrauen auf derlei sogenannte Arcana die Krankheit ungehindert fortgeschritten , die wahre Kurart versäumt, und so viele Menschen daS traurige Opfer des schädlichsten Aberglaubens, Eigensinnes, und Betrugs geworden smd. Diese Verordnung wird daher öffentlich kundge-macht, damit sich ein jeder dieselbe durch öfteres Ue-berlesen wohl einpräge, und sonach vor grossem Schaden, so wie auch der auf jeden Fall ihm unfehlbar bevorstehenden schweren Verantwortung > und Straft zu hüten wisse, wenn er den darinn enthaltenen Vorschriften entgegen handelt. Hrsvter Lsftö. D fe V Skr *6? C 418 ) V o rsichtsregeln, Sie bau Tollwerben der ^unde verhindern. »tens- Die Hunde müssen jederzeit genug zu essen, und zu saufen haben. 2 tens. Sie dürfen niemals, besonders im Sommer, faules und stinkendes Blut, Fleisch, Fett, oder sonstiges derlei Futter zur Nahrung bekommen. ztens. Das Brod, womit sie gefüttert werden, darf nicht unausgebacken, oder schimmlicht scyn. Sehr heilsam für sie i|t es, wenn das Brod jedesmal etwas gesalzen ist. 4tens. Alles Hitzige und Scharfe ist ihnen schädlich, Knochen aber sind für sie eine nothwendige Nahrung. Atens. Die Hunde müssen immer reinlich gehalten, und fleißig gekämmet, gestriegelt, und gewaschen werden. Die zottigen Hunde mäßen wenigstens zweimal des Jahrs geschoren werden. 6tens. Den Sommer über muß man sie oft im Wasser herumschwimmen laßen. 7tens. Ihre Ställe mäßen oft ausgeputzt, und mit frischem Strohe versehen werden. Ztens. Im Winter mäßen die Hunde in warmen und mit Stroh versehenen Ställen vor Kälte, Wind, und Nässe wohl verwahret werden, und immer mit reinem Wasser wohl versehen sepn, wornach Lei strenger Kälte vorzüglich zu sehen ist, indem ihnen sehr oft das Trinkwasser gefrieret. 9tens. c 419 ) 9tens Es isi sehr schädlich, wenn dre Hunde lange' Zeit unter dem heissen Ofen, oder an das Feuer mit dem Kopfe, oder dcln ganzen Körper liegen. Man hat dadurch die Hirncntzündung, und die Wuth bei ihnen entstehen gesehen Eben so dürfen sie nicnrals lange der Sonnenhitze, noch weniger den Sonnenstrahlen ausgesetzt seyn. lotens. Im Sommer müssen die Hunde immer reines, frisches Waßer im Ucberfluß zu saufen haben. Sie dürfen in dieser Zeit weder durchs Jagen > Hetzen, oder andere starke Bewegungen lange erhitzt werden, und wenn dieses doch geschehen seyn sollte, so muß man dafür sorgen, daß sie, wenn sie sich etwas abgekühlt haben, hinlänglich zu saufen bekomme». I itens. Weder bei stark« Hitze, noch bei heftiger Kälte darf ein Hund zum Zorn gereitzt, noch weniger hernach vom Saufen gehindert werden. !2tens. Läufige Hunde, und Hündinnen muß man beizeiten sich begatten lassen. 1 Atens. Alt gewordene Hunde müßen getödtct werden, denn diese pflegen viel eher, als jüngere Hunde wüthig zu werden. I4tens. Man muß niemals die Hunde lange.Zeit her-umlaufen lassen, weil sie dadurch sich mit anderen Hunden herumzubeiffen Gelegenheit bekommen, selbst betfstg, und zornig werden, und auch aus Hunger, und Durst derlei schädliche Sachen hin» D d 2 ein* Die Leute sollen von Bäckern zu ollen Stunden mit gemißbarem «rusgckühl-tcn Brode versehen werden. d c 420 ) rinfressen, und saufen, welche zur künftigen Krankheit, und Wuth Ursache abgeben können, vorzüglich aber wird der Eigenthümer dadurch ausser Stand gesetzt, aufseinen Hund Acht zu haben. rZtens. Bissige und zornige Hunde sind, wenn sie nö-thig sind, an Ketten zu legen, die unnöthigen aber tobt zu schlagen. Wer diese Vorsichtsregeln, genau beobachtet , kann sich versichert halten, daß sein Hund nicht so leicht von sich selbst mit dieser für Menschen, und Vieh höchst gefährlichen Krankheit behaftet werden wird. N. 1408. Reqierungsverordirung in Oesterreich u. d. E. den 2y. Julius 1794. Es ist der Regierung eröffnet worden, daß sich auf mehreren Vorstadtsgründen die Klagen erhoben haben', daß die Leute bei den Bäckern nicht zureichendes, oder nur gar frisch gebacken und noch warmes Brod erhalten können. Es seyn darum sämmtl. Bäcker zu warnen, sich dergestalt mit zureichendem Vorrathe von Gebäcken zu versehen, daß die Leute zu allen Stunden nach ihrem Verlangen mit genußbarem gehörig ausgekühlten und guten Brode bedienet werden können. Diejenigen Bäcker, die sich Hierinfalls etwas zur Schuld kommen, den Partheyen unter was immer für einem Vorwände das anverlangte Brod verweigern, »der es nach c 421 ) %© nach Maaß des Bedürfnißes am hinreichenden Brodvor-vorrathe manglcn lassen würden, wären ohne Nachficht ihrer Gewerbe ju entsetzen. Die Behörden haben sich daher unter gleichmäßiger Strafe der Amtscntsetzung und noch weiters strengsten Verantwortung angelegen zu halten, über die Bäcker, und den beständig zureichenden Brvdvorrath stets und sorg-samst zu wachen, und bei jedem wahrzunehmenden Mangel sogleich die Anzeige zu machen. N. 1409. Hofdekret an sammrljche Landerstellen vom 29. Julius 1794. Se. Maj. haben beschlossen, daß künftig weder KabaiW-einr neue kabalistische Schrift oder Nachricht, welche von dem Lottospiele handelt, oder sich darauf bezieht, ^nad'^*2 zum Drucke zuzulassen, noch auch die weitere Auflage LottosMei, solcher schon gedruckten Stücke, oder in den Zeitun. brurfen,“no* gen die Ankündigung derselben zum Verkaufe gestattet fcn.Verfau-seyn soll. N. 1410. Guhernialverordnung in Böhmen vom 29. Julius 1794. ' Die niederösterreichifche Regierung hat vorgesteklt, bei^Rekla^ daß bei Rcklamirung der in Niederösterreich befindlichen t j'v.iv.fiten UntertWnen, die Obrigkeiten sich an diedor- tfini* bei Endlichen tiM E'.ta3io»- oder Werbbezirkskommando wenden, Umercha- ^ ^ nen zu ös- ^ :V 3 NShtt'.kN ftyo C 422 Wodurch nur Zeit verlohren, und die Schreiberei vermehret wirb- Es wird daher zur Nachachtung, und genauen Befolgung bekannt gemacht, daß sich die Amtövorsieher im Falle einer derlei Einberufung nicht an die in Niederösterreich befindlichen Bataillon, oder Werbbezirke, sondern unmittelbar an die Landesstelle in Böhmen zu wenden haben, wo sodann die nöthige Verfügung getroffen werden wird. Li- Anz-!-^tn über bie Sterbfälle der jüdischen Samilten-häuptcr sollen richtig eingebracht werden. N. 1411. Gubernialverordnuilg in Böhmen vom zi. Julrus 1794- Es bestehet zwar die Verordnung, daß alle Sterbfälle der jüdischen Familienhäupter, wenn sie keine männliche Erben hinterlaffen, angezciget werden sollen; da aber so wenige Anzeigen erscheinen , daß es unglaublich wird, daß sich bei einer auf dem Lande befindlichen Zahl von einigen tausend Familien nicht mehrere Sterbfälle ereignen; so wird hicmit neuerdings verordnet, von jedem Skerbfalle eines Familienhauptes, welches gar keine Söhne, oder aber solche verheurathete Söhne hinterläßt, die in diesem nämlichen, oder in einem anderem Orte eine besondere Familie schon immer für sich besitzen, die richtige Anzeige anher einzubringen, hier-gächst werden aber auch die Amtsvorstehcr zu ihrer dieß- . c 423 ) %® dießfälligen genauen Beobachtung unter sonst erfolgender scharfer Ahndung angehalten. N. 1412. Hofdekret vom 1. August , kund gemacht durch die Oesterreichische Regierung ob der Enns den 7. August 1794. *). Nachdem vorgekommen ist , daß mehrere Leute aus Bier eigener Gerste zum eigenen Gebrauch Bier gesotten haben, ^“otpcr*1* das Bierbräuen aber ein eigenes Gewerb für den Unterthan, kür die Herren und Landstände, und mithin ein mit Steuern belegtes Dominikalgcfäll ist , so wird das Bicr-sicden für eigenen Bedarf auch aus der selbst erzeugten Frucht allgemein bei Konfiskazion des Getränkes und des dazu nöthtgen Vorraths verkochen. N. 1413. Hofdekret vom 1. August, kundgemacht von dem Tiroler Landesguberuium den 19-August 1794- Bey dem Umstande, daß über die in Absicht auf ^ die Erbschaftsrechte der unehelichen Kinder unterm actcn treff des _ . (V Erbrechts 43 v 4 zwischen dem unehelichen *) Die Verordnung für Böhmen folget kn diesem Bande un- t,cc ttrtchcfi= terni *9, Novemb . nach. chcnMutteu. Ar-K C 4-4 ) W Junius d. J. — das dießfälltge Hofdekret ist vom 1. Mai und in gegenwärtigem Bande vorwärts S. 292, Zahl i 312, zu finden — erlassene Zirkular Verordnung eine Anfrage geschehen ist, wird zu Be-pehmung alles Jrrthums zur allgemeinen genauen Richtschnur anmir nachträglich erinnert, daß es übrigens in Betreff des Erbrechts zwischen dem unehelichen Rinde, und der unehelichen Mutter selbst Key den bestehenden , und bereits sundgemachten Gesetzen zu verbleiben habe.. N. 1414. 5 ' Hofdekret vom i, August, kundgemacht durch das Mährische Gubernium untern 19., die NrederöstreichischeNegierung den 2i.r das Tiroler Gubernium den 22., die Regierung ob der Enns den 25,, die Kärntner Landesstelle den 27., das Böh-mrsche Gubernium den 23., und das Gallizische Gubernium den 29. August t?94. Dl« auf Vermög der auf allerhöchsten Befehl sämintlichen ch/"Äm'E Ftskalämtern der k. k. deutschen Erbländer im Jahre von^dea '78g. ertheilten allgemeinen Instrukjion ist den Fiskal-Parrhenea ämtern nicht gestattet, die durch ihre Amtshandlung zu erlegen- tzen Gelder eingehenden Gelder selbst zu übernehmen, sondern fie ha- AB C 425 ) haben b^rt Auftrag, die Partheicn, welche sich an die-- sind t>on c — . dem k. Mvs selben wenden, in denjenigen Fallen, wo die Bezahlung zu kalanne einer bestimmten Kasse gehöret, an die Kasse, die es ^mtelnKn, betrifft, wo hingegen die Bezahlung in keine bestimmte gf e™()6™ Kaffe zu leisten ist, an die in jedem Lande bestehende gc^Kaff^ Kammeralkasse anzuweiscn, und cs können daher nur1 diejenigen Quittungen für gültig angesehen werden, die von den Vorstehern der Kassen, an welche der schuldige Betrag abzusührcn ist, unterzeichnet sind, N. 1415. Verordnung des Triestcr Landesgubermums vom 2. August 1794- Amts - Unterricht für die Börse, und die Börse - Deputazion zu Triest. Erster Artikel. Lestimmung der Vörss. §. i. Die Handlungsbörse ist in der zweifachen Absicht des allgemeinen Besten und der Beguemlich-Kit derTinzelncn eingeführ t. D ISTRUZIONE per 'lä Borfa. mercantile di Triefte, e per la fua Deputazione, ARTICOLO I. §. I. La Borsa mercantile , istituita per il dupli ce oggetto deli’ utile pubblico , e del comodo private ö b 5 , f k 1 C 426 ) Sie besteht in der Vereinigung der vornehmsten Großhändler. Dieser Körper hat die höheren Befehle oder Anweisungen zu empfangen, die abgeforderten Berichte an die höheren Behörden zu erstatten , alle Vorstellungen, die für das allgemeine Wehl der Handlung nutzbar , oder nothwendtg sind, dahin zu befördern, endlich von Amtswegen diejenigen gesetzmässigenHand-lungen auszuüben, welche sowohl zum allgemeinen, als zum besondern Wohl der Handlung, Beschleunigung und öfters augenblickliche Ausübung erfordern. Zweiter Artikel. Lage der Börse-2. Pie Börse soll auf ei- uni one de’ principals Negozianti all’ingrosso, onde ricevere, in cor-po unito , gli ordini, gli avvisi dalla Superiorna emanati; ras-segnare alia medesitna le informazioni, circa le quali venisse richie-sta; prömuovere tutte quelle rimoftranze, che si credessero vantag-giose o necessarie al bene generale del com-mercio; non che per esercitare nel di lei officio tritti quegli atti legali, che il bene pub-blico e privato del Commercio esiggono di sollecita, e spesse volte momentanea esecu-zione. ARTICOLO II. Sito per la Borsa. § II. II sito della Borsä nem MK C 427 ) TE «era der gangbarsten Plätze, aus einem großen Saale, 2 Zimmern, und 1 Kammer bestehen. §- 3- Der Saal soll zu den Hauptversammlungen dienen; ein Zimmer soll für Len Aktuar und das Archiv, das zweite Zimmer, welches zu ebener Erve fei)n soll, für die öffentlichen Versteigerungen oder Lizitationen, die Kammer zum Aufenthalte des Amts-dieners bestimmt scyn. §. 4- Es liegt dem Hand-jungsgremium ob, den Ort sauber und anständig r'mzurichte». »• 5- Sie wird alltäglich, ^onn - und Feiertage aus« consisterä in una Sala spaziosa, due Camera, ed un Camerino , situate in una delle piu frequentate Contrade. §. Ul. La Sala servira per le Radunanze generali, una Camera sarä de-stinata per 1' Attuario ed Archivio ; 1' altra Camera per gl’ Incanti, quale almeno dovrebbe essere a Pian terreno; il Camerino poi servira di stazione al Fante. §. IV. Sara di dovere al Corps mercantile ascrit* to di ammobiliare tale sito con proprieta e decenza. §. v. Verrä aperto ogni giorno, esclusi li gior- se- \ c 428 ) genommen, von 9 Uhr Morgens bis um >2 Uhr offen seyn; Nachmittags, im Herbst und Winter, wird sie um 2 Uhr, im Frühjahre und Sommer um 3 Uhr eröffnet, und bis Sonnenuntergang offen bleiben. §. 6. Der Zutritt in den Saal und in die anderen Zimmer ist an den Tagen, wo keine Versammlung des Grcmli oder der Abgeordneten gehalten wird, mit Ausschiieffung des Pöbels, jedermann gestattet. §- 7- In das Archivzimmer wird der Zutritt nur denjenigen gestattet, deren Zutritt und Aufenthalt da- vi festivi, la mattina alle ore 9 sino le ore 12; il dopo pranzo, nell’ autunno ed inver-no, dalle ore 2 sino al tramontar del Sole ; e nella primavera ed estate , dalle ore 3 pa. rimenti sino al tramon-tare del Sole. §. VL Sara libero 1’ ac-cesso ad ogni četo di perfone, nella Sala ed altra Camera , ne’ gi-orni ehe non vi fosse Radunanza generale , o quella della Deputa* ziope; šara pero es-cluso il basso Popolo. §. VH. Nella Camera deli’ Archivio non šara per-messo 1’ accesso , fe non che a quelli, a’ selbst C 429 ) Sö® selbst unumgänglich noth-wendig ist. §. 8- Die Bewahrung des Archivs wird Niemanden, als allein dem Aktuar, und im Falle seiner Abwesenheit einem der Abgeordneten anvertrauet« Dritter Artikel. Einverleibung in die Börse. §. 9. ' Jeder Großhändler, der sich immer ehrlich und rechtschaffen betragen hat, kann der Börse einverleibt werden. §. 10. Ein solcher muß jedoch nur im Grossen handeln, und daher ist jeder, quali P accesso e pet« manenza fosse imnie-diatamente ed attuah mente necessaria. §. Vllt. La custodia delP Archivio sarä confidä-ta al solo Attuario $ ed in easy della di lui assenza, ad uno de* Deputati. ARTICOLO Hl. -Ascrizione alia Borsa. §. IX. Qualunque Negö* ziante, che abbia dati saggi di una proba ed onesta condotta, po-trä essere aecritto alia Borsa. §- x. Dovrä negoziare solarnente all’ ingrosso; e quindi sono esclusi wtU UE C' 43o ; AO welcher ein Gewölbe hält, und im Kleinen handelt, ausgeschlossen. § II. Diejenigen , welche der Börse einverleibt scyn wollen, müssen sich vorläufig an das k. k. Wechselgericht wenden , und nachdem sie sich über das wirklich bestehende Vermögen ihres Handlungsfonds genugsam ausgewiesen haben werden, sollen sie in die Klasse der privilegirtcn Großhändler ausgenommen werden. §. 12. Unt einverleibt zu werben, ist die Ausweisung eines Fonds von 20,000 Gulden, und nicht weniger, erforderlich. tutti quelli , che ten« gono Bottega aperta e che vendono al minuto. §. XI. Quelli , che vor-ranno essere ascriiti alia Borsa , dovranno preveriti vamente insi-nuarsi presso il Ces. Reg. Tribunale di Cambio mercantile di prima Istanza ; e dopo che avranno dimostra-ta F etfetiva esistenza de’ capital! destinati per Fondo del loro ne-gozio, saranno aggre-gati alia Classe de’ Ne-gozianti privilegiati. §. XU. Per quelli, "che in äppresso vorranno essere ascritti, resta sta-bilito il fondo di fni. 20000 e non minore, « C 43 l j « §. 13. §. XIII, Nach einem günstigen Dopo la favorevolc einmütigen Anträge der 6 Börse - Abgeordneten wird derselbe einverleibt werden. § 14. Wofern die 6 Abgeordneten nicht einstimmig wären, wird in einer allgemeinen Versammlung, vermittelst Ballotazion, nach der Mehrheit der Stimmen entschieden. ^ Vierter Artikel. Pflicht der Einverleibten. s. 15. Jeder Einverleibter ist verbunden, alles, was in diesem Unterrichte enthalten ist, unverbrüchlich zu beobachten, tngleichen al- unanime informazione delli sei Deputati per la sua ascrizione, ver-rä ascritto. §. XIV. In caso di discre-panza delli sei Deputati fulla informazione, verra questa rimessa alia Eallotazione in una Radunanza generale , ed indi estesa dietro la pluralitä de* Voti. AR riCOLO IV. ßoveri degC Ascritti, §• XV. ' Ogni ascrito dovrä. inviolabilmente osser-vare quanto vi ene pres-critto in questa Istru« zione; ed eziandio tutles UE ( 432 ) les dasjenige, was in Beziehung auf denselben durch die Mehrheit der Stimmen in der allgemeinen Versammlung festgesetzt ixuirbev §. 16. Keiner kam ein Geschäft hon sich ablchnen, das ihm durch die Mehrheit der Stimmen in einer Hauptversammlung aufgetragen wird. §. 17. Im Falle, daß einer den ihm durch Mehrheit der Stimmen crtheil-ten Auftrag ablehnen wollte, wird dieses auf keine Ändere Weise angenommen, als wenn der Entsagende hinlängliche Gründe anführt, wie zum^ Beispiele: den Fall einer langwierigen Krankheit, hohes Alter, nochwendige Abwesenheit r und dergleichen, oder ge. to quello, che relati-vamente ad essa per pluralita de’ Voti ve-nisse in una generale Radunanza deliberate. §- XVI. Veruno poträ esi-mersi da qualsisia in* carico , che a plurality de’ Voti in una Radunanza generale gli venisse addossato. §. XVII. In caso , che al-enno rinunziare volesse un impiego statogli addossato con pluralita di Voti, non sarä ac-cettata tale rinunzia* se non che, o in vista di fondate ragioni ad* dotte dal Rinunziante * come per esempio di lunga malattia, diavan-zata etä, di necessa-ria assenza, ed altre gen AzK ( 433 > gen Mn »»verweilten Erlag von Zr> Dukaten im Golde, zum Vorthcil der Börse. §. 18. Es kann keiner dieser Glieder verpflichtet werden, zwei Geschäfte zu gleicher Zeit zu übernehmen oder auszuüben; und im Falle ihm ein zweifaches Geschäft aufgetragen würde, (wofern er es nicht freiwillig übernähme) so wird derselbe von dem im obigen § festgesetzten Erläge losgesagt. $. 19. Ein fedes Glied wird verbunden, zu den Hauptversammlungen an dem bestimmten Tage und zur festgesetzten Stunde genau zu erscheinen ; . wer ausbleibt , muß jedesmal 10 vierter Bund. s;mili oppure verso 1’ immediate sborso di Cinquanta ducati d’oro, a beneficio della Borsa. §. XVIII. Non potra esser obbligato un medesimo Individuo ad assumere ed esercitare nello stes-so tempo due Impieghi, e nel caso che addos-sato glivanisse undop-pio Impiego (quando egü volontariamente non lo -addossasse ) andrä esente dallo sborso prescritto al §. sud-detto. §. XIX. Ogni Individuo šara obbligato , di accur ratamente comparire alle Radunanze generali , nel gierno, ed ora prefissa ; e, non comparendovi, paghe- AE ( 434 ) AE Gulden zum Besten. der Börse erlegen. .§. 20. Die Abwesenden und die Kranken allei» sind von dieser Strafe losgesprochen. §. 21. Jedes Glied wird im Monat Januar zum Vor-theil der Börse 30 Gulden erlegen. §. 22. Dieser jährliche Beitrag wird aufhören, sobald die Börse einen hinlänglichen Fond haben wird, von dessen Zinsen derselben Ausgaben bestritten werden können. §- 23. Jedoch auch in diesem Falle werden alle in dem Laufe von 10 Jahren auf- rä fni. 10 ogni volt.a, a faenefizio dellaBorsa. §. XX. Li soli assenti, o Sorpresi da malattia, an-dranno esenti dal pres-critto all’ antecedente §. §. XXI. Ogn’ Individuo nel mese di Gennaro pag-herä a beneficio della Borsa fni. 30 1’ anno. §. XXII. Cesserä. tale an-•nuale corrisponsione, allora quando la Borsa avesse formati fondi sufficienti , onde co’ frutti de’ medemi sup-plire alle annual! oc-correnti spese. §. XXIII. An che in quel casO pero, per il corso di un Decennio , li nuovi ge- TE ( 435 ) M genommenen Glieder sich diesem Beitrage unterziehen und denselben leiste» müssen , damit die Jünger» nicht vor ihren Dorfah-rern einen Vortheil voraus haben. Fünfter Artikel. Rechte der Börse. §. 24. Im Falle, daß Gefahr auf dem Verzüge haftete, kann man bei der Börse um die Einsicht und Ve-urthcilung derWaaren durch Werkverständize ansuchen. Diese Einsicht muß aber in Gegenwart der Partheien und zweier Zeugen genommen werden. Den Partheien wird jedoch nicht gestattet, die Werkverständigen selbst zu wählen, ändern diese werden von E Ascritti sottostare do-vranno al suddetto sborso , e compirlo ; e cid a motivo , ehe gli Ultimi non approfit-tino sopra gli sborli fatti da’ lor.o anteces-soii. ARTlCOLO V. Diritli della Borja, §. XXIV. Ne’ casi in cui la dilazione potrebbe es* sere pericolosa „ si po* trä implorare ancora presso la Borsa 1’ as-sunzione della visione e perizia di Effetti mer-cantili, mediants li Pd-riti; tale Perizia perd dovra essere assunta alia presenza delle Par* ti , e di due *Te s tirno nj ; non sara perd lecito alle Parti di e 2 den UuB C 436 ) den Abgeordneten der Börse ernannt werden, welche dazu nur solche Leute bestimmen werden, von denen offenbar ist, daß sie Kenntnisse mit Rechtschaffenheit verbinden. Die Wcrkvcrstandigen werden hernach vor Gerichte durch einen Eid ihre vollbrachte Verrichtung bestättigen. § 25. Die freiwilligen Jn-ventarien werden durch den Aktuar der Börse ausgenommen werden. §. 26. Kompromiß - Sachen werden von der Börse auf-genommen, und von den Abgeordneten nach Maßgabe des siebenten Artikels der §§. 66. 67. 68- 69. 70. entschieden werden. scegliere da esse stesse li periti; ma quest! sa-ranno eletti dalla De-putatione della Borsa , la quale destinera a tale oggetto persone notoriamente dotate di cognizione e probitä; quest! Periti poi do-vranno, con giuramen-to da prestarsi avant! ilGiudizio, confermare il loro operato. §. XXV. Gl’ Inventarj Volontär! verranne eseguiti dalla Borsa mediante 1’ Attuario. §. XXVI. Le cause compro-missarie verrano as-sunte dalla Borsa e decise dalla Deputa-zione nel iretodo sta-bilto all’ articolo set-» timo §§. LXVI. LXV1I. LXVI1I. LXIX. LXX. §. -7- C 437 ) §. 27. Bei der Aufnahme aller dieser Akten hat man sich nach der in den bestehenden Gesetzen vorgeschriebenen Methode zu richten, und ein genaues Protokoll darüber zu führen, welches sowohl von dem für den Monat bestimmten 216# geordneten, als vom dem Aktuar oder den Substituten unterschrieben werden soll. . §. 28. DieProtestationen über Wechsclbriefe, so wie auch andere Handlungs - Protestationen , welche bei der Börse geschehen, müssen unumgänglich angenommen und gesetzmäffig notifiziret werden. §. 29. Die Kauf- und Ver-kaufsurkundcn über'Hand-E e §. XXVII. Nella assunzione dl tutti que'sti atti si do-vrä uniformarsi al metodo prescritto dalle yigenti Leggi , tenen-done un’ accurato Pro-tocollo , quale sarä fir-mato , e dal Deputate del Mese, e dalF At-tuario , o dalli loro sostituti. §. XXV11 f. Li Protesti delle Cambiali, come pure gli altri Protesti mer-cantiliche si faranno nella Borsa, dovranno essere indispensabil-mente assunti e notifi-cati nella Forma pres-critta dalle Leggi. 5. XXIX. Gl’ Istrumenti di compra e vendita di 3 ^ lungs- AB C 438 ) AB lungswaare», dre Fracht-Kontrakte , die Scheine über Wechselgeschäfte zur xgee, die bei der Börse in Antrag gebrachten Beglaubigungen werden von dem Aktuar verfertiget werden. §• 33. Diese einzelnen und gefammten Akten werden bei (Berichte die durch die Gesetze solchen Akten zuge-fiandenen Rechte gemessen. §. Zi. Für diese Akten sind die Taxen festgesetzt, welche die am Ende beigefügte Tabelle anzeigt. §> 32» Diese Tabelle wird zu Jedermanns Einficht im Effetti mercantile , lx Cohtratti di noleggio ; le Polizze di Cambio mariitämo , le rispetti-ve autentiche proposte alia Borsa , saranne formati dali’ Attuario. §. XXX, Tutti e singoli ques. ti Atti godranno in Giu-dizio il vigore dalle vi-genti Leggi a simili Atti concesso. §. XXXI. Per tali Atti ven-gono stabilite ed ap-provate leTasse appa-renti dalla qui aggiunta Tabelia, §. XXXIL Questa Tabelia, a comune scienza, verrä nella Camera Zimmer des Aktuars ange- ~ esposta heftet werden. deli’ Attuario. §♦ S3» §- 33- Dir Börse wirb sich eines eigenen Siegels de-dienen. Sechster Artikel. Allgemeine Versammlungen. §- 34- Es liegt den Abgeordneten ob, in Ereignungs-fällen, alle Glieder, keines ausgenommen, durch den Amtsdiencr zu einer allgemeinen Versammlung berufen zu lassen. §. 3Z. Alle einverleibte Großhändler sind verbunden dabei zu erscheinen. §- 36. Die Erscheniungs - und Etimmföhigkcit kann sich nicht auf alle und einzelne Kompagnons, Dirckteurs E §. XXXHI. La Borsa si servira dr un proprio Si-gillo. ARTICOLO VI. Radunanze generali. §. XXXIV. Incumbe alia De« putazione di far invi-tareiielle avvenibili oc-correnze, mediante il Fante, ogn’ Individuo, veruno escluso, in una Radunanza generale. §. XXXV. Dovranno compa-rire in quella tutti li JJegozianti ascritti. §. XXXVI. La Comparsa, e Voce non poträ esten-dersi a tutti e singoli li Soej , Direttori , e e 4 und AB C 44o ) AB und Buchhalter eines Handelshauses ausdchn n, sondern bleibt nur meinem Kcm pagnvn, Direkteur oder Buchhalter, welcher die F-nna der cinvcrlcibten Handlungshäuser fühlt, Vorbehalten. § 37. Der Kompagnon oder Handlungeführer, welcher die Stimme führt, kann in seiner Abwesenheit, oder in einem anderen Verhinderungsfälle inzwischen sich von einem Kompagnon, welcher auch die Firma führt, vertreten lassen. §- 38- Er kann aber sich weder von einem andern Handelsmanne , welcher seine eigene Stimme hat, noch von einem, welcher nicht rinverlcibt ist, vertreten lassen. Complimentarj ; raa bensi resta riservata ad un solo Socio Direttore e Complimentario con Firma cP ogni Dita o Casa mercantile as-critta. f XXXVII. Il 80CIO, o il Direttore , che godra il beneficio della Voce e Comparsa , potra, in Caso di sua assenza o impotenza , sostituire interimalmente il suo Compagno avente la Firma. § XXXVIII. Non potra pero sostituire altro N egoziante, il quale abbia la propria Voce; e neppure uno, che non sia as-critto. UE C 44* ) §- 39- §. XXXIX. Niemand darf bei ei- Nessuno dovrä ave-tier allgemeinen Versamm: re nelleRadunanze ge- lung wede^ zwei Stimmen nerali, ne potra raphaben, noch solche vertreten, presentare , due Voci, Solche Börseglieder, Quegl’ Individui as-welche sich nicht mit der critti alia Borsa , li gebührenden Mässigung be- quali non si compor-trügen, und die Einigkeit tassero con la dovuta und gute Ordnung störten, moderazione , e che sollen dem Gubernium an- turbassero ilbuon ordi-gczeigt werden, welches sie ne e concordia della nach Umständen mit einer slessa e delle sue Ra-Geldstrafe belegen, oder dunanze, saranno in-ihnen das Recht in der dicati a questo Gover-Dörscversammlung zu er- no, il quale, a nor-scheinen, und base l bst eine ma delle circostanze, Stimme zu führen bench- li punira, 0 con qualmen wird. che amenda pgcunia- §. 40. §. XL. ria, o ancora col privar-Ji del dirittodi compari-re e d’ aver Voto nolle Radunanze di Borsa. E t 5 $• 41- c 442 ) §. XLI. Nelle Radunanze ge- §. 4l* ' In dm allgemeinen Versammlungen werden alle das Handlungswesen überhaupt betreffenden Sachen vorgetragen, behandelt, und entweder durch das Loos, mittelst weisser und schwarzer Kugeln, oder nach derEigen-schaft und Erfordcrniß der Fälle, durch motivirte Meinungen , nach der Mehrheit der Stimmen entschieden , dann die dem Guber-nium zu überreichenden Vorstellungen erwogen, ferner die höchsten Befehle und dergleichen, in Vollziehung gesetzt, endlich auch alle Angelegenheiten erörtert , welche insbesondere die Börse, das ihr einver-lctbte Gremium, und bet* selben Verwaltung betreffen. 42. In diesen Versammlungen. wird auch die Wahl nerali verranne pro posti , trattati, e , con la ballotazione, cosi det-ta, de’bianchi c neri , ovvero per opinion! mo. tivate dietro la natura tzd esigenza de’ casi , per pluritä di Voti , decisi tutti gli aff-ari concernenti il commercio in generale; e quindi le rimostranze da rimettersi all’ Eccelso Coverno * la esecuzione degli Grdini Sovrani, e cosesi-mili, non che gli effet-ti spettanti in partico. lare alia Borsa , al Corpo in quella ascrit-to , ed all’ Amministra-zione della medesima.. §. XLII. In quelle pure si fara la elezione degli As- der %# ( 443 HM der Beisitzer beidcmWech-felgerichte von der ersten und zweiten Instanz, der Cupernumeraren und der Abgeordne'ten vorgenommen. Die Wahl geschieht «der in diesem Falle nicht durch Ballokazicn mitwils-sen und schwarzen Kugeln, sondern nach der neu eingeführten Art, nach welcher jedes Glied nicht mehr als eine Kugel demjenigen geben kann, den er für den Fähigsten hält, dem Dienste vorzustchcn, zu welchem gewählt wird. $. 43' Zu jedem Amte einesDeist, tzers erster und zweiter Instanz , und deren Supernu-merarcn, wird die allgemeine Versammlung durch wiederholte Dallotazion, mit der Mehrheit der Stimmen, Z Glieder ernennen, wel- sesäbTi'-'rriercantili di prima e Seconda istan-za , delli Soprarm-merarj e de’ Deputati, quale elezione non si fara gia per la ballot-tazione , cost delta » de’ bianchi e neri, ma bensi col nuovo intro-dotto metodo , per via del quale ogni In di vidno non pud dare, se non che una balla , a quel sogetto, ehe cre-desse 11 pin {abile a so-stenere 1’ impiego ,, ehe cadra sotto ballotta-zione. §. XLIII. Per ogni Assessors mercantile di prima e seconda Istanza e So-pranumerario la Radu-nanza generale nomi-uerä per pluralitä de" Voti , tre lndividui » rinovando- per eadau-che Stt® C 444 ) W d)i hernach dem Cyuverain vorgelegt werden, dem die Auswahl eines aus diesen dreyenDorgeschlagcnen Vorbehalten ist. §. 44* Jener, der die- allerhöchste Genehmigung erhält , wird , ohne daß dafür zum Behuf der Börse eine Laxe abzufordern wäre, verbunden seyn, vom Tage der Zustellung seinen neuen Dienst anzutreten. §• 45> Alle Jahre, an ei nem Lage der letzten Woche des Monaths Dezember, robb eine allgemeine Versammlung gehalten werden, in der man durch Ballotazion ( auf die im §. 42. vor- no la ballottazione : quali verranne propasti al Sovrano , al quale resta riservata la scelta di uno fra li tre proposti. §. XLIV. L’ Individuo , che avrä ottenuta la Sovra-na Conferma , senza che pero per la mede-sima venga esatta verrinn Tassa per conto della Borsa, dal gior* no del rieevimento di quell a , farä obligato di entrare nel suo nuovo Impiego. §. XLV. In uu giorno delP ultima settimana di Decembre di ogni anno sarä una Radunanza generale , sulla quale *!si passerä alia ballottazione (nel metodo gcschrie- AS ( 445 ) AS geschriebene Art ) die Wahl der Abgeordneten vornehmen wird. §. 46. In dieser Versammlung werden auch die Abgeordneten über die im Jahre gemachten Ausgaben und Einnahmen Rechnung able-gen, und wird die Mehrheit der Stimmen über die Anwendung des allenfalls vorhandenen Ueberrestes entscheiden. §. 47- Es werden auch in dieser Versammlung durch die Mehrheit der Stimmen, alle Vorkehrungen festgesetzt werden, die man in Ansehung der Börse, der Glieder, und der Verwaltung derselben folgendes Jahr für nothwendig finden wird. espresso al §. 42.) deL li Deputati. §. XLVI. ln quella pure ren-derä conto la Deputa» zione delle Rendite e Spese di quell’ anno, ed a plurita de’ Voti verrä deciso dell’ im-piego della rimanenza, se ve ne fosse. §. XLVII. Verranno in quella parimente proposte , ed a plurita de’ Voti decise tutte quelle di-sposizioni, che si cre-dessero necessarie perl* anno venturo jn rtgu-ardo della Borsa , del Corpo in essa ascritto, e della amminiftrazio-ne della medesima. NE C 446 ) NE §. 48. §. XLvm. Es ist festgesetzt, daß Resta stabilito i ehe die Wahl der dekretirten la elezione de’ paten-Sensalen für gültig erkannt tati Sen sali sarä ripu-werden soll , wenn der An- tata valida ancora nel Werber auch nur drey Vier- caso, che un Canditato theile der Stimmen far ffd) per 1’ Ufficio di Sensale hätte, und wenn nach ei- avrä ottenuti soli tre ner in der Versammlung öf- quarti di Voti favore-fentlich gemachten Auffor- voli; e che , sopra ec-derung , Niemand eine ge- citamento fatto pubbli-gründete Einwendung ge- eamente nella Radu gen denselben, in Rückstcht nanza alliVotanti, ve* auf dir Rechtschaffenheit runo di essi avrä espo-Ur.b Geschicklichkeit .des An- sto quäl che fondata ec-werbers gemacht hätte, cezione , rispetto , o Was die Wahl der söge- alia probitä , o idonei-nannten Briefträger , und tä del Candidate; ri-jedes andern Untergebenen spetto poi alia elezione betrifft , so werden diese delli cosi detti, Por-Mlttelst der weiß und schwär- talettere de’ Carradori, zcn Kugeln, durch die Stim- o di qualunque altro ü)’-menmehrhcst , gewählt wer- ficio sottommeffo, o da den. fottomettersi alia Bor« sa , quell a si fara a pluralitä di Voti in una Radunanza generale co 11a ballottazione de’ biaochi e de’ ncri. §. 49- W C 447 AI §. 45). §. XLIX. Die von der Börse abhängigen Beamten, der Aktuar , der Schreiber, und Amtsdiener werden' durch die Mehrheit der Stimmen in einer allgemeinen Versammlung ernennt werden. §. 5°* JedeAngelegenheit wird in einer allgemeinen Versammlung von den Abgeordneten in Vortrag gebracht werden; im Falle die Meinungen darüber zu verschieden ausflclen, wird man nach einem dazu gemachten Vorschläge, entweder zur Bal-lotazion schreiten, oder mit motivirten Meinungen, wie im. §. 41. vorkommt , durch die weissen und schwarzen Kugeln, nach der Mehrheit der Stimmen, entscheiden. Li Dipendenti del!a Borsa, cioe Attuario, Scrivani , e Fante , veranno pure in una Radunanza generale per Pluritä de’Voti come fopra (nel caso ) eletti. §. L. Ogni affare Terra in una Radunanza generale proposto dalla De* pütazione; e nel caso, che li pareri fossero discordi fulla proposi-zione fatta , si passe-ra alia ballottazione f ovvero con opinioni motivate come nel §. XLI. fopra li medesimi per li bianchi e neri; e verrä addottato que^ parere , che sortira ,maggiori Voti. W C 443 ) So# §- Zi. Einem jeden Gliede soll jedoch frei stehen, in einer allgemeinen Versammlung alles das vorzutragen, was es der Börse, und der Handlung für zuträglich erachtet. Und wenn seiner Meinung nur zwei andere Glieder beitreten, muß sie in das Protokoll eingetragen , und darüber durch .Ballotazion entschieden werden. §. ^2* Zu diesem Ende wird pran in jeder allgemeinen Versammlung ein genaues Protokoll führen, worin die Erschienenen, und die Nicht - Erschienenen f der Tag, M^nath, und das Jahr der Versammlung, die gemachten Anregungen, die entstandenen verschiedenen Meinungen, die Ent- S. LI. Ogn’ Individuo avra pur la facoltä di pro-porre nelle Radunanze generali ciö che cre-desse conveniente al Commercio ed alia Borsa ; e quando vi concorra alia fua pro-pofizione 11 fentimento di altri due Individui almeno, si dovrä pro-tocollarla e ballottarla, S. LIL A tale oggetto si ter* rä in ogni Radunanza generale un accurate Protocollo , annotan-do in quello 11 nome de’ Comparsi , quello de’ non Comparsi; il giorno , mese, ed anno della Radunanza ; la qualitä degli affari proposti; li dispareri schei- MK C 44,9 > So# scheidungen, durch die Bal- insorti ; la sortitane lotazion, und die Zahl der Stimmen, anacführet werden sollen. Dieses Protokoll muß von den Abgeordneten und dem Aktuar unterschrieben werden. Siebenter Artikel-Von den Abgeordneten. §. 53- Die Leitung der Börse wird 6 Einverleibten in der Eigenschaft von Abgeordneten anvertrauet. §■ 54- Der Vorsitz unter diesen 6 Abgeordneten von einem über die andern 5, wird alle zwei Monathe abgcändert, und dabei die Ordnung nach Maßgabe der Stimmen befolget, die jeder bei seiner Wahl hatte. Vierter Land- ballottažioiie; ed ilnu-mero de’ Voti. Qual Protocollo verra sot-toscritto dalli Deputati ed Attuariö. A LITICOLO VII. Delli Deputati. §. LILT. La Direzioue della Borsa viene confidata a sei Soggetti a quella ascritti in qualita di Deputati. §. LTV. La precedenza frali sei Deputati, di uno fopra gli altri cinque, girerä ogni due mesi , quale verra regolata dietro il favore de* maggiori Voti, ehe og-nuno avrä avuti nella fua elezione. F f §- 55- NB c 450 ) TrH §- 55- §- ly. Die Abgeordneten werden nach der Mehrheit der Stimmen in einer allgemeinen Versammlung, wie §. 42. des vierten Artikels festgesetzt ist, und nach derVor-schrift§.4i desselben gewählt. §. 56. Alle einverleibte« Qilk* der von was immer für einer Religion oder Nation, müssen dazu durch Ballo-tazion erwählt werden. §• 57- Die durch die Mehrheit der Stimmen erwählt worden sind, sollen dem @tv bernium, und von diesem dem Allerhöchsten Hofe zur gnädigen Genehmigung angezeigt werden, doch ohne dafür einer Ta^e zu unterliegen. Questi veranno elet-tf per pluralita de’ Voli nella Radunanza generale fissata nel XL1I. dell’ ArticoloVI. col metodo del §.XLI. dello stesso Articolo. §. LVI. Tutti gl’ Individui as-critti , di qualunque Nazione e Religione , dovranno essere a tale oggetto ballottati. §. LVll. iLi fortiti con la pluralita de’ Voti, veranno dalla Deputazione prefentati al G overno, e da quella all’ Augu-stissima Sovrana Corte per la graziosa con-ferma, senza che pero gli eletti soccombi-no a veruna tassa. AB C 451 ) AB s. 53. KeinAbgeordncter kann ln dieser Eigenschaft mehr oder weniger als drei Jahre verbleiben. §■ 59- Derjcnige, welcher den Lauf von Z Jahren vollendet hat, kann auf das neue zu diesem Amte nicht ballottret werden, als erst 4 Jahre, nachdem er ausgetreten ist. §. 6d. Die zwei Abgeordneten, welche in dieser Eigenschaft den Lauf von 3 Jahren vollendet haben, werden ihr Amt niederlcgen, und an ihre Stelle werden zwei andere Glieder nach der vorgeschriebenen Zeit und Art erwählet werden. §. LVIII. Verun Deputate po-tra rimanere in tale qualitä , nš piu, ntt meno di anni tre. §. LIX. Quelle che avrä compile il corse sussegnato di anni3, non poträes-sere di nuovo ballotta-to per tale impiego, fe non che cit der Stimmen ein an- Voti eletto un altro bcres Glied erwählen, welches den Zeitkauf des Abgetretenen erfüllen wird. §. 6;. Dem solchermassen inzwischen Eingctretenen wird man, um auf das neue erwählt zu werden, nicht den ganzen Zwischenraum der vorgcschriebencn 4 Jahre laut §. 59. dieses Artikels anrechnen, sondern man wird ihm die Zeit, als er dieses Amt weniger als 3 Jahre versehen hat, ab-rcchnen. §. 64. Den Abgeordneten liegen gemeinschaftlich ob^ die Verwaltung der Börse-Einkünfte; die Bezahlung ihrer Ausgaben; die Bericht-Erstattungen an das Gubernium; die demselben zu machenden Äorstcllun-gen; die Beförderung der F Soggetto, il quale com-pirä il corso del man-cato. §. LXI1I. Al fubentrato non si calcolerä, per essere nuovamente eletto in Deputate , 1’ intiero vacuo di anni 4 pre-scritto al §. LIX. di questo articolo ; ma da quello si dovrä detrarre il tempo di meno delti 3 arini, che avrasoste-nuto tale impiego. $. LXIV. Incumbe alli Deputati uniti: la ammini-strazione delle rendite della Borsa; la riscos-sione di quelle ; gli sborsi delle spese della medesima; le informa-zioni al Governo; le rinaoflranze da farsi a f 3 Vor- AS ( 4.54 ) AS Vorschläge, welche Einzelne unter ihrer Rahmens-Unterschrift machen dürften; die Rekurse an den Thron; die Behandlung alles dessen, was in einer allgemeinen Versammlung beschlossen worden ist, endlich die Obsorge, daß dieser Amtsunterricht in allen seinen Punkten genau vollzogen werde. §. 65. Die Klagen wider die Sensalen und Briefträger über begangene Fehler oder Vernachlässigungen müssen bei dem Handlungsgericht erster Instanz vorgetragen werden, welches, laut höchster Verordnung vom >7. August 1789, den Auftrag hat, die Untersuchung anzustellen, und das Ur- quello; I' innoltramen» to delle proposizioni; perd sottoscritte, che da qualche Individuo venissero fatte ; li Ri-corsi al Sovruno Tro-no; la manipolazione di tutto cjö, che ve-nisse conchiuso in una Radunanza generale, e fmalmente la vigilan-za, accio la presente Istruzione venga , in tutti li suoi Punti, esat-tamente osservata. §. LXV. Le Denunzie delle mancanze o trasgres-sioni de’ Sensali ePor-talettere dovranno es-sere portate al Ces. Reg. Tribunale mercantile di prima Istan-za, il quale, in vigo-re di Aulico Rescritto de’ 17. Agosto 1789, e incaricato di farne thcil TE < 455 ) thtil zu fällen, mit Vorbehalt bes Rekurses an das Gubernium, sowohl für de» Kläger, als den Beklagten. §. 66. Den 6 vereinigten Abgeordneten kommt die Entscheidung aller Schiedssa-chen zu, welche auf dem Wege eines Kompromiß an die Börse gelangen. §. 67. Im gedachten Falle werden die 6 vereinigten Abgeordneten die Sache untersuchen; einer wird dem andern, was ihm über den Gegenstand bekannt ist, und zu einer richtigen Entscheidung führen kann, mittheilcn; aber nur von den zwei ältesten Abgeordneten im Amte, (wenn sie einer Meinung P Inquisizione e pro-nunciare la Sentenza, restando riservato il Ricorso a questo Go-verno contra la mede-sima, tanto alli De. nunzianti, quanto alii Denunziati, §. LXVI. Spetta alli sei Deputati uni ti la decisio-ne delle Cause arbitra-rie, che venissero alia Borsa, in via di Com-promesso, rimesse. §. LXVH. Nel contemplate ca-so li sei Deputati uniti esamineranno la Causa ; uno all’ altro con-ferira quelle cognizioni sull’ oggetto in questio-ne tendenti ad unaret» ta decisione; dalli soli pero due Deputati piti vecchiin carica (quan-do si an o di uniforme parerej si formerä la sind) F f 4 UE C 4 sind) wird das Urtheil im Beiseyn des Aktuars ge-fället. §. 68- Im Falle aber die wei erwähnten Abgeordneten einer verschiedenen Meinung wären, werden die Namen der andern 4 nicht stimmenden Abgeordneten in eine Büchse gelegt werden, und der, den der Aktuar hcrauszieht, wird der dritte. Schiedsrichter seyn, und über die zugestellteSache entscheiden. §. 69. Dieser Vorgang muß eingetragen werden, mit der Beobachtung der über die Kompromiß - Gerichte bestehenden Gesetze. §. 70. Alles dieses versteht sich aber nur in dem Falle, wenn die streitenden Par- »6 ) ÄS Sentenza, con 1’ assi-stenza dell’ Attuario. §. LXVIil. Se li due Deputati mentovati fossero di discrepant e Rarere, verranne imbossolati li notni de’ quattro Deputati non votanti; e quello, che dali’ Attuario verra levato, sa-rä il terzo arbitro, il quale dovrä pronun-ziare fulla Causa ri-messa. §. LXIX. Questa manipolazione verra protocollata, os-servando il prescritto dalle vigenti Leggi, sopra li Giudizj cotnpro missarj. §. LXX. Tutto cid s’ intep-derä nel caso, che le Parti litiganti non aves-> , t eiert W c 457 ) «KS leien lie Abgeordneten nicht benannt hätten, denen sie die Entscheidung ihres Streites überlassen wollten'. §. 71. Jede Vorstellung, welche von den Abgeordneten bei dem Gubernium oder bei Hofe in der Absicht gemacht würde, ein neues System im Handel, oder eine Veränderung auf der Börse, die diesem Amts - Unterrichte zuwider wäre, einzuführen, muß in einer allgemeinen Versammlung, durch die Mehrheit der Stimmen beschlossen werden, sonst wird man dergleichen Vorstellungen als eigenmächtig anse-hcn, woraus man nicht die Beisttmmung des Hand-lungs - Gremium erkennen kgnn. sero nominati quelli Deputati, ne’qualivo-lessero rimettere la de -cisione delle loro question!. §. LXXI. Qualunque rimo-stranza fatta da’ Deputati al Governo, op-pure all’ Augusto Tro-no, con la quale in-trodursi volesse qual-che nuovo sistema nel Commercio o qualche cambiamento nellaBor-fa, derogante alli Punti di questa Istruzione, dovrä essere in una Radunanza generale conchiusa a pluralitä de’ voti • altrimenti s’intenderä arbitraria, ne da quella si poträ desumere 1’ approva-zione del Corpo mercantile. F f 5 L» 72- Sa® c 4L 8 ) ^ > 72. Den Abgeordneten kommt es zu, den Tag und die Stunde zu Einberufung aller Mitglieder jtt einer allgemeinen Versammlung , nach den sich ereignenden Fällen in Folge des sechsten Artikels § 61. zu bestimmen. Eine solche Einberufung geschieht durch den Amtsdien ?r, vermittelst eines Zirkulars, in welchem die Ursache, und der Gegenstand der Znsammenrretung kürzlich angegeben seyn soll. §- 73- Die Abgeordneten werden alle Diensttage, früh um 11 Uhr eine Versammlung halten, um über die vorgekommenen Gegenstände sich zu berathschlagen, und die Verordnungen des Gubernii zu beantworten. $. LXXII. •Alli Deputati incumbc il destinare la giorna-ta ed ora per la con» vocazione degli Ascrit-ti in una generale Ra-dunanza, dietro le av-venibili occorrenze fpe-cificate all’ articolo se-sto §. XLI Tale Con. vocazione eseguiranno mediante il Fante con una Circolare , nella quale in fuccinto ver. rä fpiegato il motivo, e 1’ oggetto della Con-vocazione. §. LXXI1I- Li Deputati terranno ogni martedi alle ore 11 di mattina una Ra-dunanza di Deputazio-ne ; ed in tale giorna-ta si radunerano per deliberare sopra gliog-getti che venisseropro-posti, e rispondere a’ Decreti del Governo. Š, -4- c 459 §- 74. Auf Ansuchen eines der Mitglieder, wenn jedoch wenigstens deren drei sverfanimelt sind, um eine allgemeine Versammlung, in welcher ein wichtiger Gegenstand vorzutragen wäre , sind tie Abgeordneten verpflichtet, solche sogleich ansagen zu lassen. §- 75- Im Falle die Abgeordneten nicht einstimmig wären, müssen ihre verschiedenen Meinungen pro-tokollirt werden, und in Sachen, die nicht den ganzen Handlungsstand, und nur eine Berichterstattung und Antwort an das Gu-bernium betreffen, werden dem Berichte vermittelst einer Abschrift des Protokolls , alle verschiedene Meinungen vorgelegt; in Sa- §. LXXIV. Sopra ricerca di alcuno degl’ Individui, non pero meno di tre uniti , per la Convo-cazione di una Radu-nanza generale, onde versare sopra qualche interessante oggetto , dovranno tosto’li Deputati far ronvocare gl’ Individui per la me* desima. §. LXXV. In cafo di discre-panza di pareri fra li Deputati, dovranno li medesimi essere proto-collati; e negli affari non interessant! 1’ in-tiero Corpo mercantile , e risguardanti una semplice informazione e risposta al Gove^no, s’inoltreranno almede-simo li separati pareri di ognuno de’ Deputati, mediante copia del d'cr, « c 463 ) chen aber, welche den ganzen Handlungsstand betreffen, muß derselbe zur Entscheidung durch Mehrheit der Stimmen, zu einer allgemeinen Versammlung berufen werden. §- 76. Es soll ein genaues Protokoll über die Versammlungen der Abgeordneten, nach der Vorschrift des §. 52. im sechsten Artikel gehalten werden, in welches alle Dekrete und Befehle mit den darauf gegebenen Antworten, so wie alles, was in dieser Versammlung beschlossen worden ist, einzutragen ist. §. 77. Es steht den Abgeordneten frei, das Protokoll entweder von dem Aktuar, oder dem Schreiber, oder Protocollo; negli affa-ri' poi riguardanti V inti er o Corpo mercantile, dovra questo essere convocato in una generale Radunanza per la decisione a pluralitä de’ voti. §. LXXVL Si terra un esatto Protocollo delle Radu-nanze di Deputazione nel metodo stabilito al §. Lil. dell’ Articolo sesto, nel quale verranne pure protocolla-ti tutti li Decreti ed Ordini , con le inoltrate risposte, non che tutti gli laffari in quel-la Radunanza trat-tati. LXXV1I. Sara in arbitrio de’ Deputati di far esten-dere tale Protocollo, o dali’ Attuario , © selbst ^ C 461 ) ^ selbst von einem aus ihnen Scrivano j oppure es-führen-zu lasten. tenderlo UNO di loro. §. 78. §• LXXVIII. Bei den Vorstcllun« Nelle Rimostranze gen, die dem Gubcrnium da farsi al Governo gemacht werden, müssen dovranno li Deputati die Abgeordneten anführen, individuare: se quelle bb ifte auf Veranlassung sieno di proprio moto, eines der Glieder, welches se fatte vengghino ad benennet werden muß, oder eccitamento di qualche ob sie in einer allgemeinen Individuo , nominan. Versammlung erwogen , dolo: se sieno delibe-unb beschlossen worden rate e conchiuse inuna sind. Radunanza generale. §. 79. §. LXXIX. Der Monalhs - Abge- II Deputate del me-ordnete wird für die Er- se dovrä invigilare al-haltung des Lokals der la conservazione del Börse wachen. locale della Borsa. §- Ho. §. LXXX. Dieser'wird auch Cor- Questo pure avrk ge tragen, daß alle Vor- cura, che tutte le nofälle, die den Handlungs- tizie interessant! il Cor-stand betreffen , und die po mercantile, e che zur Kenntniß der Abge- verranne portate a ordneten gelangen, allen cognizione della De- Gliedern, auf die ihm putazione, sieno far- am am zuträglichsten scheinende Art, angezeigt werben. §. 81. Im Falle einer Widerspenstigkeit, gegen die von den Abgeordneten gemachten Einleitungen, wird ihnen von dem Gubernium die wi> ksamsic und schnellste -Hilft geleistet werden. Achter Artikel, von dem Aktuar. §. 32. Im Erledigungsfalle wird ein Aktuar in einer allgemeinen Versammlung, durch die Mehrheit der Stimmen ernennt, welcher den Eid der Treue und Dienstbeflissenheit bei dem k. k. Wechftlgerichtr der te note a tutti gl’Tn-dividui , nel modo che crederä piti con-facente. §. LXXXI. In caso di reniten-za alle disposizioni di loro spettanza da’ Deputati fatte , il Gover-no concederä alli me-desimi la piu forte e sollecita assistenza. ARTICOLO VIII. Del? Attuario. §. LXXXH. Nel caso di vacan-za deli' Attuario, verra egli scelto a pluralitä di voti in una Radu-nanza generale ; quale presterä il giuramen-to di fedeltä ed esat-tezza appresso il C. ersten St*® c 463 ) erst« Instanz zu leisten hat.' §- 83. Er muß aber ein Rechts - Verständiger, und nach dem Zeugnisse des Handelsstandes, in Hand-lungs- Sachen unterrichtet seyn. §. 84. Cs gehören demselben die Zuflüsse, die in dem Tariff, §. Zi. des fünften Artikels bestimmt sind; und nach Umständen werden in einer allgemeinen Versammlung durch die Mehrheit der Stimmen, seine Vorth eile vermehrt werden. §- 85- Es liegt dem Aktuar ob, das Archiv in einer solchen Ordnung zu erhalten, daß man auch die ül- R. Tribunale Cambio -Mercantile di prima Istanza. §. LXXXHI. Dovra perö egli esr sere legale , ed a giu-dizio del Corpo mercantile, istrutto negli affari di Commercio. L. LXXXIV. Appartengono al medesimo gli emolu-menti tassati nella Ta-riffa al §. XXXI. dell’ Articolo quinto ; e dietro le circostanze, in una Radunanza generale a pluralitä de’ voti, verranno accres-ciute le sue conve-nienze. §. LXXXV. Incumberä all* At-t.uario di teuere ben ordinato 1' Archivio della Borsa, in guisa testen C 464 ) testen Akten leicht und geschwind finden könne. §. 86. Er ist verbunden, bei den allgemeinen Versammlungen zu erscheinen, und das im 52. §. des sechsten Artikels vorgeschriebene Protokoll zu führen. §. 87. Er ist auch verbunden, in den Versammlungen der Abgeordneten zu erscheinen, wenn es diese verlangen, und das Protokoll vermöge des 75. und 76. §. im siebenten Artikel, zu führen. §. 88. Er wird den Beschauen , den Inventaricn, und jedem Börse - Akkus, zn Gemäßheit dessen, was tale, che, con ogni facilita e prestezza, rin venire si possano gli Atti li piu rimoti. §. LXXXVI. Dovra comparire alle Radunanze generali , e tenere il Proto« collo prefisso al §. LH. dell’ Articollo sesto. §. LXXXV1I. Sara pure obbligato di comparire alle Radunanze della De- r putazione , quando li Deputati lo vogliano , e di formare il Proto-collo delle medesime dietro ai §§. LXXV e LXXV1. deli’ ArticolO' settimo. , §. LXXXVHI. 1 Assisterä alle Pe-rizie, Inventarj, ed a qualunque altro Atto della Borsa, in conso* in NB C 465 > NB in verschiedenen §§. des siebenten Artikels ist festgesetzt worden, beiwohnen. ^ §. 89- Er wird alltäglich die Börse besuchen. $. 92. Er wird die fltf' dos Gubernium zu erlassenden Vorstellungen, Berichte, Erinnerungen und Korrespondenzen, nicht minder das Protokoll, und alle Aufsätze, welche im Namen des Gremium ergehen, abfassen. nanza a quanto fu pre. fisso ne’ diversi Paragrafi deli’ Articolo set-tirno. §. LXXXIX. Frequenterä gior-nalmente Ja Borsa. §. XC. Si presteräalla es-tesa delle Dimostrazio-ni, Rapporti, Memo-rie , e Corrispondenže coli’ Ečcelso Governo, non che a quella de’ Protocölli, e di tutti quegli Atti, che oc-corresse *doversi esten-dere a nome del Corpo ascritto, f Neunter Artikel. von dem Amtsdiener. §- yl. Zm Erledigungsfalle Wird der Amtsdiener in einer allgemeinen Vcrsamm-vierter Land. ARTICOLO NONO. Del Fante. §. XCL Nel cäso di vacan-za, vcrrä nominato il Fante in una Radu-G g lung wo lung, durch Mehrheit der Stimmen ernennet, und leistet er den Eid der Treue und Dienstbefliessenhcit bei dem k. k. Merkantil- und Wechselgerichte erster Instanz. §. 92. Er muß redlich und ehrlich, wie auch im Lesen und Schreiben wohl unterrichtet seyn. §. 93- Er wird die Zuflüsse geniessen, welche in der Tabelle §. 31. im fünften Artikel, aufgesetzt sind. §. 94- Ueber dieses wird er eine Besoldung haben, die ihm nach Umständen, in einer allgemeinen Versammlung bestünmk werden wird. 56 ) W nanza generale cd a plurality de’ voti, quale presterä il giura-mento di fedeltä ed esattezza innanzi il Ces. Reg. Tribunale Cambio - Mercantile di prima Istanza. „ §. XCH. Dovra pero egli essere un uomo probo ed onesto , ed istrutto nel leggere e fcrivere. §. XC1II. Goderä gli emolument! risultanti dalla Tabelia al §. XXXI dell’ Articolo quinto. §. XCIV. Oltre quelli avra un annuo Salario da stabilirsi dietro le cir-conftanze a pluralita de’ voti in una generale Radunauza. $■ 95- An den im §. 5. des zweiten Artikels festgesetzten Tagen und Stunden §. XCV. Ne’ giomi ed öre1 stabilite al § V. deli’ Articolo Secondo do- muß er sich beständig in der vra egli essere assiduö Börse einfinden. in Borsa.- §. 96. §. XCVl. Es ist seine Pflicht, den Ort und die Einrichtung gut und sauber zu erhalten. Sara di sua in-combenza di aver cura del locale e delle mo-bilie, tenendo , e con-servando il tutto polito. §. 97- §. XCVH. Er wird den Abgeordneten , dem Monakhs-Ausselmse, und dem Aktuar gehorsam seyn, und derselben Befehle genau vollziehen. Prestera obbedi-enza ed esecuzione agli ordini della Deputa-zione, ed a’ voleri del Deputato del raese, & dell Attuario. Zehnter Artikel. ARTICULO X, von den Einkünften. Delle Rendite. §. 98- Die Verwaltung der §. XCVIII. L’ Amministrazione Einkünfte bet Börse tvitib delle Rendite'della Bor* den Abgeordneten üttvcr- sa resta affidata alia 0 j 2 rt»m:, w c 468 V W krauet , welche zu Ende eines jeden Jahres in einer -allgemeinen Versammlung darüber Rechnung ablegen werden. §. 99. Davon werben alle Besoldungen, und jährlichen Ausgaben bestritten. §. 100. Wenn sich ein Ueber-schuß vorfindet, so wird darüber in einer allgemeinen Versammlung nach Mehrheit der Stimmen verfüget-. §. 101. Indem die Einkünfte . der Börse in dem einzigen im §. 2i. des vierten Artikels bestimmten Beitrage von 30 Gulden von jedem Mitglicde bestehen, und diese nicht zureichend seyn konnten, die ordentlichen Deputazione, la quale alia fine d’ogni anno, dovrä renderne conto in una generale Radu» nanza. §. XCIX. Con quelle si do-vranno pagare i Salary e fupplire a tutte le oc-eorrenti spese annuuli, §. c. Degli avanzi d’ogni anno , se ve ne fosse-ro, verrä disposto die-tro la deliberazione a pluralitä de’ voti, presa in una generale Radu-nanza. §. CI. Concentrandosi le Rendite certe della Bor-sS. nella'sola volontaria sovvenziorre d’ogni In-dividuo delli fiorini Zo fissati al §. 21. .deli’ Articolo quarto; ne po-tendo quelle essere ba-und W C 469 ) und ausserordentlichen Un- stanti per supplire alle kosten zu bestreiten, so ist festgesetzt, daß jeder Großhändler , der mit einem Fond von' 20,000 Gulden versehen ist, wenn er unter die befugten Handelsleute ausgenommen zu werden ansucht, verpflichtet scyn soll, sich bei der Börse aufnehmen zu lassen, und die Versammlungen derselben zu besuchen , damit er auch, wie recht und bistig ist alle. die Lasten trage, denen die andern Börse -- Handelsleute unterworfen sind. spese ordinaire ed e-straordinaire da farsi, perciö resta stahilito, x che cadaun Negoziante all’ ingrosso, provve-duto di un Capitale di Fondo di fni. 20,000, il quale implorerä di essere aggregate alia class e de’ Negozianti approval!, šara obbligato di farsi ascriverc alia Borsa, e frequen-tare le Radunanze , af-finche esso pure , come e di giustizia edequita, porti egualmente li pesi , a’ quail vanno sog-getti gli j altri Negozianti di Borsa. @83 TA- W c 47D ) W TARIFFA Per gli Atti ehe , ad [stanza delle Parti, verranne annotati nell' U fficio di Borsa. Per ii Per Fante In J’Attu- dell’ tutto. ; ■ > ario. Offizio. i Per, un Proteste di Cam- fni. krii 1 1 ini. kn: tni. kni biale. ..... Se nell’ Atto della presen-tazione verrä accettata 1; 25 '! 6 1 3' la meta .... — 40 — 6 — 46 Per un Proteste in iscritto 1 2Z — f 31 Per un Controprotesto I 2Z 6- 1 31 Per una Procura 30 — — — 3° Per una Autentica — 15 — —. — I5 Per ogni carta di coni a Per ogni Perizia di merci, o effetti da registrars!, cotnpreso l’accesso a[ 9 ! 9 luogo. .... ) 53i 2) 2 16 Per una Rinunzia. I 25; — 6 i 31 Per Risposta alia Rinunzia Per ogni Negoziante, ehe i S5i 6 i hi viene ascritto alia Borsa Per ogni Sensale patenta-to , ehe viene ascritto r 35 34 7 7 nel Ruolo. . . , Per ogni Briefträger , a- 2 A 7 3 scritto nel Ruolo. Per qualunque altro Im-piegato in qualsisia Ui-fieio sottopofto , o da 2 3’ 23 . 3 sottoporsi, alia Borsa. Per facitura d’ogn’ Indivi-duo si pagherä 11 mezzo per cento. 2 37 23 Z %® C 471 ) Per le cause, ehe tra Nego- zianti venifsero in Giudi- Per Per il L zio arbitrario rihiefse di nolontä delle Parti, cioe meta per cadauno, come fegue: NB fenza le Copie. Per la stipulazione del l’Attu- ario. Fante deli’ Uffizio. tutto. fni. leni fni. lini fni. leni Compromesso . . Per ogni Comparsa regi- 2 16 23 2 39 strata negli Atti . Per ogni Sessione con gli 16 3 19 Arbitri . Per il Regiftro di , ogni I 8 *7 1 25 Contradittorio Per la Sentenza , Registro, 52 8 I 0 Pubblicazione Per la Copia di ogni Pro-cesso arbitrario,od altro Atto in forma autentica, I 31 17 I 48 per ogni Carta - . . — 7 — 1 — 8 Circa gFIstrumenti diCom-prite e Vendite di Effetti rnercantili, o Contratti di noleggio-, come per le Polizze di Cambio maritti-mo , e di mercantile Ne-goziazione,oltre la Copia e Autentica , si esigera ' dalle due Parti contraen-ti, salvo patto tra loro in contrario, come segue : Se la Somma stipulata šara minore, e non ascenderä a fni. 100. ... I Dalli fni. too aliifni. 500. 2 G g 4 öj- II 23 ]2 Dal- '9 39 Ü Per l’Attu-ario. ' Per il Fante Hell’ Uffizio. In tutto. Dalli fni. 500 alii fni. 1000 Dalli fni. 1000. alli fni. fni. 3 kni 2 4 Ml. -kni 3* tni. 3 kni 58 2000. .... Dalli fni. 2000 alli fni.. 4 32 — 45 5 1/ 3000. . ... Dalli fni. 3000 alli fni. 5 40 —— 57 6 37 6000. .... Dalli fni. 6000 alli fni. 8 41 1 8 9 49 10000. . . Dalli fni. 10000, sino a 9 26 1 z9 1 O 45 qualsisia maggior Sora- Hl ä* • * * « * 13 36 I 3l 15 7 M", 1416. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 5. A am st, kundgemacht durch das Gu-Kernium in Steiermark, und die Kramer Landesstelle den 16., durch das Mährische Gubernium den 19. ,die Landesstelle in Kärnten und dasGallrzische Gubernium den 20., die Landesregierung ob der Enns den 29. August, die Niedervsterreichische Regierung den 4., das Tirolische Gubernium den 5. September 1794- Sn In Folge der unferm 3. Dezember 1793. ergan- graduA^^ genen allerhöchsten Entschliessung — so im Z.B. S. 383. Zahl » C 473 ) Zahl 1067. zu finden ist — wegen wechselseitiger An- Stbvcfami, erkennung der an der Pester Universität und den deutsch erbländischen Universitäten ertheilten Doktorswürden haben ^"^rb-Sc.Majrstät nunmehr anzuordnen geruhet, daß denjenigen, welche das Doktorat der Rechts Wissenschaft ander Universität zu Pest erhielten, und zur Praxis in den k. k. deutschen Ecbländern befugt zu ftyn wünschen, dieses Bcfugniß, sie mögen die erwähnte Wissenschaft in HUngarn , oder an einer deutschechländischen Lehranstalt studiert haben, nur in dem Falle zu ertheilen ftp, wenn sie sich an einer deutscherbländischen Universität einer strengen Prüfung aus dem österreichischen Privat- aus dem bürgerlichen, und Kriminalrechte, aus dem deutschen Kirchen-und Staatsrechtc, aus dem Lehenrechte, und aus der Geschichte des deutschen Reichs unterziehen, dabei, daß sie von diesen Rechtstheilen die erforderlichen-Kenntniße besitzen, zeigen, und sich nebst ihren Doktoratsdiplomen auch mit einem Zeugniße, daß sie sich zu dieser Prüfung mit gutem Erfolge stellen, aus-weisen können. N. 1417. Hofdekret vom 5. August, kundgemachtvon dem Gubernium in Steiermark, den 16. August. 1794. Das Schuljahr hat künftig so, wie vormals, am Das Schul-3, November seinen Anfang zu nehmen; damit aber künftig w,e- ns „ ,, der, wie @95 hier- »onnoti am z. November anzufan- „en. Welche Vorsichten in Ansehung der Pässe, mit denen fremde in die 5sierrei-chischen Erb-Inn er kommen , zu gebrauchen' ftyn? AE C 474 ) AE hierdurch der Unterricht nicht verkürzet werde, so habe es bei den für die Schulferien festgesetzten 6 Wochen zu bewenden, und sei) also hiernach die Dauer des Schuljahrs für die Zukunft vcrhältnißmäßig zu verlängern. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, daß der nächstkünftrge Schulkurs mit dem 3. November anzufangen , und in Hinkunft die Schulferien vom 20. September bis nn-schlüßig 2. November zu dauern haben. ■N. 1418. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 8. August, kundgemacht von dem Gu-bernium in Mahren und in Steiermark den 30. August, von dem Tiroler Guber-nium den 2, September 1794* Es haben sich seit einiger Zeit mehrere Fälle ergeben , daß Fremde, die in die österreichischen Erbländer kamen, nicht blos in dem Orte, wohin ihre auswärts erhaltenen Pässe lauten, verweilet, sondern entweder schon, ehe sie an dies Ort kamen , ober auch später in andern Gegenden der Erbländcr herumgerei-ftt sind. Damit nun die gutgesinnten Fremden solche Reisen aus guten Absichten zu machen nicht gehindert, diejenigen aber, welche vielleicht hierbei nicht die besten Gesinnungen haben, sich der Polizeiaufsicht nicht entziehen. TE ( 475 ) W ziehen., und nillkührlich in den Erbländerq, vorzüglich in Hungarn und an den Militärgränzen herumreise» können; fo Hai man für nöthig befunden, folgendes zu verordnen. Erstens; Haben die Mauthbeamten an den Gränzen den Paß jedes ankommenden Fremden abzufodern, zu besichtigen, mit vidit Gränzbeamter N. N. zu bezeichnen, und hernach ihn anzuweisen, sich gerade an den in dem Paße bestimmten Ott z« begeben. * Irreitens: Wenn er an diesem Orte anlangt , so ist fein Paß in den kändern an die Landesstelle, in Wien aber an die Polizeihofstelle abzugeben,, und bei solcher zu depositiren, bis er seine Reise weiter fort, oder zurück an den Ort, woher er kam, wieder ««treten will. Zu diesem Ende muß die Polizei jeden Orts sich gleich beim Eintritte, pnd in Wien bei den Linien die Pässe vorweisen lassen, und solche hernach den Reisenden abnehmen, und elnsweilen in depofitum an die Landesstelle ab» geben, so wie Lie Wiener - Polizeihofstelle sie selbst behält. Drittens: Reiset der Fremde sodann in seinen Aufenthaltsort zurück, so ist ihm sein Paß lediglich zurückzustellen , und nur darauf anzumerken, baß er directs zurächzukchren habe. Verlangt er aber in Sin anderes oder mehrere deutsche Erblande zu reisen, TttS C 476 ) W sen, so hat ihm die Landesstclle, an welche ihn die Polizey zu weisen hat, nach untersuchten und aufgeklärten Umständen einen andern seinem Gesuche angemessenen Paß zu ertheilen. ; Will aber der Fremde nach Hungarn oder an die Militär - Gränzen sich begeben,. so muß ihn die Polizey im ersten Falle an die k. k. hungari-sche Hofkanzley, und im zweyten an den k. k.Hof-kriegsrath weisen, welche ihm die nöthigcn Pässe ertheilen werden. Ohne dergleichen Pässen darf keinem Fremden in einem Lande herumzureisen miter welch immer für einem Vorwände gestattet werden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird *)• Von dem gallizischen Gubernium geschah aber 6ie Rundmachung dieser nämlichen Verordnung unterm 12. Septemb. auf nachfolgende geänderte Art : ," , . ;; r Cs gerührten Se. Majestät zu eröffnen,- wienach sich seit einiger-Zeit Fälle ergeben haben , daß Fremde, die *) Eme nachträgliche Verordnung hiezu folget in diesem Bande weiter unterm 30, Sept. W C 477 ) die in die österreichischen Erblande kommen, nicht blos in dem Orte, wohin ihre auswärts erhaltenen Pässe lauten, verwsilet, -sondern.entweder schon ehe sie an dies Ort kamen', .oder auch sparer in anderen Gegenden der Erblauder herumgereiset seyn. ■ - -u Damit nun die gutgesinnten Fremden solche Reisen aus: güteti ALfichken zu machen nicht gehindert, diejenigen-aber, welche vielleicht hiebei nicht die beßten Gesinnungen ■ haben, sich der Polizeyaufsicht nicht entziehen, nnd willkührlich in den Erbländern vorzüglich in Hungarn, und an den Militärgränzen herumrcifen können, haben allerhöchst Dieselben für uöthig befunden, folgendes zu verordnen: und 'zwar Erstens: Werden die Mautbeamten an den Gränze» angewiesen, daß sie jedes ankommendcn Fremden Paß abfordern, besichtigen, mir vidit <3r«'n$s Beamter N. ^ezerDnen, und hernach den Reisenden unter Vorschreihung -er Route an- - weisen sollen, sich gerade an den in dem Paße bestimmten Ort zu'begeben. 'Zweitens: Sobald der'Reifende an den bestimmten Ort (mfaagct:. so hat er seine«/Paß Hierlandes der Ortsobrigkeit abzugeben, die'ihn ungesäumt an das Vorgesetzte Kreisamt zm befördern hat, bei welchem er in so lange anfbew'echret wird, bis der Rei- UW C 478 ) -Reisende seine'Reise weiter fort, oder zurück cm Len Ort, woher er (qm, wieder anlreten will-3« der Haupt - und Residenzstadt Wien hingegen i|t der Paß an di« Polizeyhofstelle, so wie hier in kemberg an die Polizeydirekzion abzugeben. Zu diesem Ende muß die Obrigkeit jeden OrtS sich gleich beim Eintritte, und hier in der Hauptstadt bei den Linien die Päße vorwelsen laßen, und solche hernach den Reisenden abnehmen; die Ortsobrigkeiten haben sodann solche an ihr vorgesetztes Kreisamt zu befördern, die hiesigen Linienämter aber sie an die. hierortige Polizeydirekzion zur Aufbewahrung abzugeben. . - Drittens: Reiset der Fremde sodann in seinen Aufenthaltsort zurück, so ist ihm fein Paß lediglich jurückzustcllen, und nur darauf anzumerken, daß er äirecw zurückzükchren t>abc. Verlangt er aber in ein anderes, oder mehrere deutsche Erblande zu reisen: so wird ihm sodann von Seite dieser kan-dcsstelle nach ilmständen ein andrer seinem Gesuche angemessener Paß ertheslet werden. Daher hat der Fremde im ersteren' Falle mittelst der Ortsobrigkeit von dem betreffenden Kreisamt, oder hierorts von der Polizi ydirckzion unmittelbar seinen dastlbst aufbewahrten Paß zu erbeben , in welchem die genannten Behörden ausdrücklich anzu- mer- C 479 ) merken haben, daß jbev Paß blos zur Rückkehr zu gelten habe; Im zweiten Falle hingegen hat der Fremde entweder mittelst des Kreisamts, oder hierorts mittelst der Polizcydirekjion an diese Landesstelle das, Ansuchen um einen anderweiten Paß, in ein anderes deutsches Erbland anzu-suchen. 4, viertens: Endlich sollte der Fremde nach Hungarn, oder in die Militärgränze sich begeben, so hat ihn das Kreisamt, oder die Polizeidirekzion im ersten Falle an die k. k. hungarische Hofkanzlcy, und im zweiten an das hierortige Generalmilikärkomman-do anzuweisen, von woaus er mit den nöthigen Pässen versehen werden wird. Ohne dergleichen Pässen wird keinem Fremden in einem der k. t. Lande herumzureisen unter keinem Vorwände gc* stattet. N. 1419. Privilegium vom 8. August 1794. Wir Franz der Zweyte rc. Wenzel Hec- Pr-ru«^,«-■get, Direktor des Erzichungshauses zu Berchtolsdorf, hat Uns allcrunterthänigst vorgestellt, daß nach lange gemachten mühsamen , und kostspieligen Versuchen cs Hing des vs« ^ , ihm erfunde- jhm gelungen habe, eine neue Gattung Serdenwurmer, „m Jnftkre» aus deren Gewebe verschiildene Maaren verfertiget wer- ^-webes. den AS C 480 ) AS fern könnten, zu entdecken, mit der beigefügten unters thänigsten Bitte: Wir möchten-geruhen, ihm das Recht zu ertheilen, dieses erfundene Seidenwürmer < Gewebe durch einige Zeit ausschließend zu benutzen und zu verkaufen. Da Wir nun erwogen haben, .daß diese Entdeckung neu, schon gegenwärtig erheblich sei), und mit der Zeit noch nützlicher werden kann, der Bittsteller hierauf auch Kosten verwendet hat, und es daher billig ist, ihm zu ■ einiger Entschädigung einen Vorzug- vör jenen zu. geben, welche sich blos der Nachahmung befleißen; so haben Wir nach erhaltenem Gutachten Unsers Direktoriums in diese- Bitte gewilliget > und dem besagten Wenzel Hecger das Recht crcheilt, durch L nacheinanderfolgende- von dem unten gesetzten Datum an zu rechnende Jahre sein neuerfundencs Scidenwürmergcwcbe in Unserm Lande Oestreich unter imb ob der Ens mit Ausschließung aller jener Maaren, die während dieser Zeit aus solchem Urstoffe nachgemacht werden können , Zu benutzen, und zu verkaufen, thun dieses, und verzeihe» Kraft des gegenwärtigen offenen Briefes, ans landesfürstlicher Machtsvollkommcnheit für Uns und Unsere Thronfolger ihm Wenzel Heegcr erwähntes aus-fchließendes Privilegium auf 6 nacheinander folgende Jahre. Und gebiethen allen Unfern Untcrthanen ■ und Behörden Unsers Landes Oestreich unter und ob der Ens auch sonst jedermann , dem Bittwerber bei diesen Privi-'legium zu schützen, und Hand zu haben, weder selbst darwider zu handeln, noch* zu gestatte.i, daß solches von TE ( 481 ) RLN andern geftl)ehe, so lieb ihnen ist, die Konfiszi-i'tmg der aus diesen Seidenwärmergewebe nachgemach-! ten Maaren und eine Strafe von 200 Dukaten zu vermeiden > von welchem die eine Helfte für Unsere Kammer , und die andere Hälfte fuf^ den Jnnhaber dieses Privilegiums durch Unfern Fiskus einzutreiben sepn wird. N. 1420. Verordnung des Gallizischen Landesguber-nrums vom 8- August 1794* Da diejenigen, welche wegen Uiberkommung einer Daß die- Bedienstung sich der vorgeschriebenen Prüfung in Linea politica unterziehen mäßen, während des Jahrs hin- Ulberkom- durch zu einzelweisen vorzunehmenden Prüfungen sich will- Sttfenftlmg kührlich an jedem Zeitpunkte melden, wodurch der or fU*,gtoL?nea deutliche Geschäftsgang gehemmet wird; so hat man für ,t°1’."”nun= zweckmässiger einzulcitcn befunden, alljährlich einen eig- deßbalben' , „ , , vom i.Fed. nen Zeitraum zu dergleichen Prüfungen fest zu setzen, b.s letzten und hierzu den Zwischenraum vom i. Februar dis Ende März zu bestimmen, allwo alle diejenigen Cvmpetentcn sich ^lbm dabei der k. k. Landesstelle mit Beibringung der Zeugnisse über die erlernten Wissenschaften sowohl, als über ihren l72^ sittlichen Lebenswandel zu melden haben, um ihnen so- m&j. dann den allgemeinen Prüfungstag von der dieserweaen vierter- Lunk. , H h ■ eigcnbs TE' C 482 ) ekgends zu ernennenden Kommijsion vermittelst Bescheids eröffnen zu können. An diese Verordnung ist sich daher um so genauer zu halten, als in der übrigen Zwischenzeit des Jahrs sonst nie weiters eine Prüfung vorgenommen werben wird. N. 1421. Hofdekret vom 9. August, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den $8. August 1794. tim der studirenden Jugend den Weg zum geist- Aür ,nittel-lose Schüler der Siroto; lichen Stande zu erleichtern, und den Nachwachs der vie werden 30 Stipen- Kuratgeisilichkeit einigermassen zu befördern, haben jährlichen Seine k. k. apostolische Majestät allergnädigst zu bewil-öus de,» ^gen geruhet, daß für mittellose Schüler der Theologie Reliflwns-^ 20 Stipendien, jedes von jährlichen 150 fl. , aus ktgee. dem Religionsfond erfolget werden sollen, welche Sti- pendien nach Maaßgabe der zur Theologie sich verwendenden Jünglinge mit dem künftigen Schuljahre anfm- gen, und bis zu ihrer Anstellung, oder anderweitigen Beförderung dauern werden. Diese für die studirende Jugend eben so wohlthä-;ige > als für die Beförderung der Scel>orge, und der Reli- AB ( M ) AB Religion gedeihliche allerhöchste §ntsch!iess»ng wird sonach zur Aufmunterung der Jugend mir dem Beisatz bekannt gemacht, daß sich die landesväterltche Sorgfalt auch darauf erstrecken werde, künftighin die Seelsorger Und Pfarrer nach ThNultchketl besser zn dotrcen. K »422. Hofdekret vom 9. August, kundgemacht von dem böhmischen Landesglchermum den ag. August »794« So wie bereits mit Zirkularverordnung vom iten ü**fbJ*j*' März 1792 *) auf die Umgehung der WegMaurstazio- rwer^Weg-nen eine Strafe von 1 st. für ein Pferd > und mit kleinem rotrd eben soviel für l paar Ochsen bestimmet worden ist, 6ine Strafe eben so wird dermal auf die Umgehung der Wege festgesetzt, mautstazionen mit kleinem Vieh, als Kälber ■, Schöpfe, Schweine, und dergleichen eine Strafe von i§ kr vom Stück, nebst der ohnehin ausgeMcssenen Gebühr - festgesctzet. H h 2 N. 1423, Diese Verordnung > welche auf ein Hofdekret vom if. , Febr. 1792. crflossen ist > sieh in der Levxoldinischen Gesetzsammlung 5teo Band. S. soo. Zahl Ü59 dach. W c 484 ) W S N. 1423. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. August 1794- Die Militär- Den mit Militär belegten Stazionen werden Zinnsliqui- keine Militär-Zimmerzins-Liquidazionen vergütet wer- rn^von" dem ben / wenn nicht die Anzahl der wirkl. belegten Zimmer dtfomman- tiom torf befindlichen Militärkommando, und dem k. do bcstätriget Kreisamte bestättiget seyn wird. «tjn. N. 1424. Hvfdekret an fammtliche Länderstellen vom 9. August , kundgemacht in Böhmen den 29., in Mahren^den 50.August, in Gal-lizien den 10. Oft. 1794. Tie molite nen Felben, Minb Berils werden dem Äommerzi-alwaaren-'tmpt um «erjogen. Es ist die die Frage vorgekommcn, ob auch die wollenen Felben, und bte Berils Serges 6(t Konimer-zialwaarenstemplung unterliegen. Da nun nach dem Tarif des Patents vom 8sen November 1792. alle wollene Zeuge der Kommer- zialbezeichnung unterzogen werden müssen; so sind auch die bisher ungestempelt gebliebenen wollenen Felben, und berils ferges zu stempeln, und wird daher zur unentgeltlichen Bezeichnung der diesfälligen Dorrätheein ö wöchentlicher Termin vom Tage der Kundmachung be- C 485 ) Sö#' bestimmet, nach dessen Verlauf aber alle neue Erzeugnisse dieser 2 Waarengattnngen gegen die tarifmäßige Gebühr pr. 3 kr. vom Stück mit dem Kommerzral-stempcl zu bezeichnen sind *). N. 1425. Verordnunq der kaudesftelle m Krain vom 13. August 1794. Um bei dem so dringenden Anliegen des Staats ^Mbexba» dem Rekrutirungsgeschäfte einen schleinigern Trieb zu rungsge-geben, wird zur Wissenschaft und Nachachtung der Werb-bezirkskommissariate, Dominien, und Gemeinden hie-mit bekannt gemacht. a) Daß die wegen der hierlandcs bestehenden Zerstreuung der Dominien und Unterthanen unumgänglich nothwendige , in dem allgemeinen Werb -bezirkssistcme sich gründende, wechselseitige Kontrole zwischen Werbbezirkskommissariaten und Dominien, und die Haftung der erstern für die Re-krutirung, so wie die Unterordnung der letztem in allen die Rckrutirung betreffenden Geschäften, noch ferner ihre volle Kraft habe, und haben müsse, H h. 3 b) Eine Erläuterung dieser Verordnung steh in diesem Bande unterm 6. Sept. nach, -KS C 486 ) tO Daß die Kreisämter bevollmächtigt sind, die Domi-ien nach aller Billigkeit aud) zu ansch„lid)M Gell strafen , welche tie Lanbesstelle vielmehr gut-heiss.n würde, zu verhallen, wenn sic in den festgesetzten T mhicn weder das annpartirte Rekru-(cr,quantum stellen, weder tie dagegen obwa lenden Anstände zur Abhilfe, Affistenzlcistung, oder Abschreibung der ungebührlich ausgeschriebenen Rekruten , geziemend anzcigen werden; c) Daß aber auch die Gemeinde, Suplcute, und hlntertbanen für dz: zur Aushebung bestimmte , und ihnen ausgcwiesene Diensttaugliche Mamrscliaft, neben den Dominien, zu haften haben; daß sie, im Falle irgendwo dicnstkauglichc Pursche sich verborgen, und cs sei bei Herrschaften , oder bei andern Leuten, in Pi ivatdicnstcn sich aufhalten, um der Rckrntirung unter was immer für einem Vorwände sich entziehen, es sogleich dem Krcisamte bei eigener Verantwortung anzeigen sollen; daß Wider die eines Saumsales, oder gar einer Ver-helung schuldigen Unterthanen mit den in den Gesetzen bestimmten Strafen unnachsichtlich vorgcgan-gen werden wird; daß man endlich bei vorgc-schützker , und nicht erwiesener Unmöglichkeit, die ausgcwiesenen Rauten aussintig zu machen, in jedem solchen Falle, nach Umständen, einen Ausschuß deH Gemeinde, ncbst den Supleuten „ uny C 487 ) [ und Angehörigen der nicht vorfindigen Purfche, zum Kreisamte einberuftn, und bis zu deren Ausfindigmachung im Arreste behalten wird. Welches den Gemeinden, Supleutcn, und Un-tcrthanen von Seite der Dominien ausdrücklich zu bedeuten ist, N. 1426, Gubernialverorvnung in Tirol vom u* August 1794« Seine Majestät habe« mittelst des k. k. Hofdi- Mas aus rektorialdckretcs vom 4. Oktob. v. I. allergnädigst an- sch^ver"' zubefehlcn geruhet , daß die 5535 Gold. 5i| Kr., A^d-m welche schon vor Auflösung der Bruderschaften aus de- aewidmet ren Vermögen zu Schulanstalten gewidmet ttyrhen sind, von der Mafia des zwischen Armenversorguug, und Schulanstalten zu vertheilenden Bruderschafts-Vermögens ausgeschieden , und dem Schulfond zum »oraus ganz zugeeignck werden sollen, weil dieser Betrag Fcich-fam als eine auf dem BruderschaftSvermözen radestrt gewesene gestiftete Obliegenheit anzusehen, und als eine Passtvschuld an den; Schulfond abzuzahlen scy. Welche höche Entschließung demnach zur Wissen- \ schaft hiemit bekannt gemacht wird. H h 4 N. 1427. S'er aus btt fremde kommende Koffer und Scdockalade wird mit einem tirfn; fuhrszolls- aufschlage beleget. c 488 > N. 1427. Hofdekret vom 14. August, kundgcmacht von dem Tiroler-Landesguberniui» den i2. Sept- 1794. Seine Majestät haben mittels Hofdircktorkaldekrets vom 7ten März d. I. — so in diesem. Bande vorwärts S. 166. Zahl 1237. zu finden ist — zu entschließen geruhet, daß der Ausfuhrzoll vom rohen, und gehächcltcn Flachse, und vom flachsencn Werke auf den Zollsatz des erbländischen Tarifs von dem Jahre 1788 nämlich — — vom when Flachse verwenden sondern zu dem Alkge meinen ob zuführen. Hofdekret vom 16. August, kundgemacht durch die Niederöfterreichifche Landesregierung den 30. August, durch das Mährische Gubernium den 2., durch das Gu-6eru. in Steyermark, und die Krainer Landesstelle den 3-, durch das Böhmische Gubernium den 6., durch die Kärntner Landesstelle den 10., durch dasGallizische Gubernium den 12., und durch die Regierung ob der Enns den iZ.Sepr. 1794* Es ist bie höchste Entschließung erflossen, baß die Das Me ganz und halbseidenen sowohl als die ganz und halbrei- ^ibeL 4) 6 5 chen fowobt als «lö® C 490 ) ganz und *en sogenannten Pöltschen Leibbinden künftig, wie in fogmannten' bec harassenen und wollenen Leibbinden be- reits mit Hofdekret vom 23. November 1793. — so der Kom- in dem Z. Bande dieser Sammlung S. 363. unter der Stemplung 3aN ioZs. zu finden ist — verordnet worden, mit pelbübr^un: t>(’m Kommerzialstempel versehen werden müßen, und ftrtiegen. dafür gleichfalls die Stempelgebühr mit 1 Kr. vom Stücke eingchoben werden feil. 1430. Gubernialverordnung in Böhmen Dom 17* August 1794* Nach Anzeige des Czaßlauer k. Kreisamts ist in dem Stadl Czechtitz am 27ten Julius um 10 Uhr Abends durch einen erhitzten Backofen , in welchem Abends Kollatschen gebacken worden, eine gräuliche Feuersbrunst ausgcbrochen, wobei 29 steuerbare Häuser , 2 unstcuerbare Häusel, die Kirche und Schulhaus mit der ganzen Fechsung, Vieh Feldgeräthschaf-ten, und Kleidungsstücken, gemäß Abschätzung in einem Werth von 17757 fl. 6^ Kr. abgebrannt find. Amtsvorsteher haben daher diesen Unglücksfall denen Insassen zu ihrer War nigung kundzumachen: damit sie sich vor derlcy Unvorsichtigkeit, und andurch entstehenden Schaden und Unglück hüten, und auf das Feuer in allen. Mey vorsichtig acht haben. 1*1 mi* Der Fall, daß durch einen Abends «rbißten Backofen eh re große Feuers-Lrunst entstanden, wird zur Warnung de- • fannt gemacht , und Vorsicht mit dein Feuer gnbefohlen. ♦ -US C 491 ) -US .N. 1431, Mrordnunq der Regierung und Kammer, m Border - Oesterreich vom 21. August i?9t. Da junge diensttaugliche Leute bey den gegenwär- MegenVcr-Ligen Kriecszcitcn um die Erlaubniß sich zu verheirathen, ^Xrf auf die Wanderschaft zu gehen, ober in auswärtigen Ge- ^aftcn^unb hiethcn sich nicdcrzulassen einkommcn: so w-rd hiedurch, tunken der damit niemand sich der Rekrutirung und Landesverlhei-- bUntfm8* digung entziehe, nachdrüklichst verordnet. tauglichen Vorder- öst-eichischei» Itens Die Bewilligung der Hcirathen diensttauglicher Unkercha, " nett. Leute ist bei der hiesigen Lan'oessielle cinzuholen. Die Aemter Huben überchas Gesuch allzeit zuvor die Gemeinden zu vernehmen, und die Berichte abzustattcn. In den Bezirken der Oberämter muß die Cache durch die Oberämter mit Gutachten hieher befördert werden. Die Landesstelle wird nach ihrem Befinden den breisgauilchen landständischen Konseß, und daS schwäbisch - österreichische landständische Direktorium zu Ehingen vernehmen. L. Die auf die Wanderschaft zu gehen gedenkenden diensttauglichen jungen Leute müssen die Erlaub- «iß W C 492 ) niß dazu bei ihren Obrigkeiten ansuchm; Letz« tere aber haben sie, so lang als die itzigen Kriegszeiten dauren, nicht anders zu crtheilen , als daß die diensttauglichen jungen Leute ihre Wanderschaft in den v. ösir. Landen verrichten sollen. Die Wandernden haben ihren Aufenthaltsort jedesmal nach dem Verfluße von drei) Monaten den Ottsvorgesetzten schriftlich anzuzeigen, und veenn sie keine Arbeit finden, wieder in ihre Heimath zurückzukehren. Das Alter und Maaß der Wandernden ist von den Obrigkeiten vor ihrer Abgehung auf die Wanderschaft aufzunehmen und vorzumerken. Z. Wenn ein Lediger aus dem Breisgau in ein fremdes Gebicth zu ziehen Willens ist : so hat er sich vor allen Dingen in dem Landhause zu Freyburg zu stellen, und über seine Untauglichkeit oder Tauglichkeit zu k. k. Feldkriegsdiensten prüfen zu lassen. Er wird hierauf eine Urkunde vom landständischen Syndikate an seine Obrigkeit "erhalten , damit diese dem Berichte an die Landesstelle bcb-geleget werde. N. 1432. » C 493 ) AE N. 1432. Gubernialverordnung in Böhmen vom 21, August. 1794. Diejenigen, welche Maulbeerbäume, over derlei Wegen U*= Sätzlinge zu haben wünschen, haben sich an den Mar-- mung der kus Anton Chiappony , dem die, auf der Kammeral- ^umc'unb Herrschaft Brandeiü errichtete Plantage zur Besorgung überlassen worden, zu verwenden. Bran- dels zu vers N, 1432. * "enden. Gubernialverordnung in Böhmen vom 21. August. 1794. Da schon mehrere unächte Armuthszeugnisse von Alle Ar-Juden zur Erwirkung der Steuerbefreiung sind beige- n!trüber sü* bracht worden; so hat man zu dessen Hindanhaltung Mck-anzuordncn befunden, daß alle derlei Armuthszeugnisse von dem jüdischen Bezirkseinnehmer, und dem Kreis- werden soll, - ., . muffen vein amte eingesehen, und bestätttget teyn sollen, mithin auf jüdis»enBe-die ohne sothaner Bcstättigung einzubringcnden Zeugnisse, E uiwr-em gar keine Rücksicht werde genommen werden , welches die Amtsvorsteher den Juden zur Nacha^tuug bekannt seyn. zu machen haben. N. 14,34. HofdekreL an sammtliche Landerstellen vom 22. August 1794. Miere,sende Den Länderstellen wird die sorgfältigste Beobachtung Wir, wegen der allerhöchstes Vorschrift vom 8. August d. I. — so ^fwDt’8to vor- UE C 494 ) vorwärts in diesemDande S. 474. Zah! 1418. Nachzuker sen ist — wie in den k k. Erbländern reisende Fremde in Ansehung ihrer Pässe zu behandeln sind, wiederholt eingeschärft. X J ^ 1435- Hofdekret vom 22. August, kundgemacht durch das böhmische Laudesgubernium den 2 , und durch das gallizische Lon-desgubermum den 12; September »79 m'rffmnWt Da sich neuerdings der Fall ereignet hat, daß in auf die an- Hungarn zwey französische Deserteurs, die ohne Paß fremden be- betreten wurden, angehalten worden sind , so wird wtcder-^ranzoftnl holt schärfest verordnet> auf die ankommenden Fremden, wird wieder- besonders auf die Franzosen möglichst aufmerksam zu seyn, pfohlen. ihre Pässe zu untersuchen, und sie sonach nach der Vorschrift entweder mit weiteren Pässen zu versehen, oder aber, wenn sie verdächtig seyn sollten. Nach der Vor» schüft vorzugehen. N. i-rZo. ... Hofdekret vom 22. August, kundgemacht durch die K-ainer Landeshauptmannschaft, den 11. September 179+. DiePostvon Cs habe mit 1. November h. I. von der käglir Prewatt^ chen Post von Görz über Wittbacht, Tschernitza, nach . . Pre- W C 495 ) Prewald wieder abzukommen, und von diesem Zeit-' wirb wieder Punkte an wird wieder die wöchentliche 2malige Post g"/Gang wie vor dem Jahre 1791. ringeführt. acfefet. __j 14Ž7- Hoftekrot an sammtliche Landerschefs vom 22. Zlugust 1794- Es ist bei Mancherlei Gelegenheiten wahrgenommen Bei dem wbrden, daß landcsfürstliche Beamte, die vom Alter IubMruE geschwächt, oder mit Leibcsgcbrechlichkciten behaftet sind, Mb daher die gehörige Tätigkeit zu ihrer Amtsverrich- awten^darf lung nicht mehr besitzen > dennoch aus Besorgniß nor- Pensions-^ walmäffig zubilirt zu werden, ihre phisischen Gebrechen gegangen ' zu verbergen trachten; daß weiters aus der nähmlichen rDCtbm" Besorgniß und übertriebenen Menschengefühle auch die Vorgesetzten Oberbeamten, und selbst die Landcsstellen hie Unthätigkeit solcher gebrechlichen Beamten anzuzeigen, und sie zur Jubilrrung anzütragen > so lange unterlassen, bis sie das zur Beibehaltung ihres ganzen Gehalts vor-gcschricbene Normalalter erreichen. Dieses Benehmen setzet , vorzüglich bei verrechnenden Kassabeümken, das höchste Aerarium sehr oft Einern bedeutenden Schaden blos, wenn aus der Unthä-Vigkeit solcher Beamten Kassaabgänqe, oder auch nur verstoß entstehen, die durch kein Mittel mehr erholet Werben können. m HO C 496 ) 4O Um liefern Uebel für die Zukunft vorzubeugen, und zugleich die Kassabeamten zu desto eifrigerer und getreuem Gebahrung mit den ihnen anvertrauten Aera-rialgeldern aufzumuntern, haben Se. Majestät aller-mildest zu bewilligen geruhet, daß in Fällen, wo ein sonst verdienstlicher Kassabeamter aus Abgang phist chcr Kräfte die gehörige Tbätigkeit zur verläßlichen Amti-rung verlohren hat, und deswegen zur Jubilirung geeignet befunden werden möchte, nicht immer auftdie strenge Vorschrift des allgemeinen Normals gesehen, sondern solcher Beamte nach dem inneren Gehalte seiner mehr oder weniger Dienstleistung zur Beibehaltung seines vollen Gebaltes oder nach Umständen eines großem Lhetls desselben, als ihm die vollgesireckte Diensijahre »ormal-malniässig zuweisen würden, zum Antrag gebracht werden darf. Diese; allermildeste Entschließung ist keineswegs dahin auszudehnen, als ob die Kassabeamten in jedem Jubilationsfalle auf die Beibehaltung ihres vollen Gehalts oder eines größern Thetis desselben einen nicht zu verweigernden Anspruch zu macken berechtiget wären. Diese Begünstigung haben Ee. Majestät für die Kassebeamten nur in der Absicht zu bewilligen geruhet, um nebst der so gnädigen Aufmunterung derselben aller Beschädigung noch, zu rechter Zeit vorzubeugen, welche aus der fehlerhaften Gebahrung eines solchen Beamten schon oft entstanden ist , der zur Ausübung seiner Pflichten nicht mehr die volle Gegenwart des Geistes besitzet« A« 1438. - AB ( 497 ) AB N. 1438. Gubermalverordnung in Böhmen vom 22. August 1794- Nach der bisher bestandenen Vorschrift müssen die WmW Naturallieferungspartheien ihre von den Verpfiegsäm- Ut'' tern erhaltene Lieferscheine durch die k. Kreisämter an die Kreditsbuchhalterei befördern, und die daselbst ausge- Erscheine fertigten 4 pcrzentigcn Vergütungsobiigazionen ebenfalls ständische» wieder durch die k. Kreisämter erhalten. I«n'^mnitr Um aber den Partheien den Vcrtheil zu verschaf- gr^^-i6tr fcn, daß sie geschwinder zu ihren ObUgazioncn und der buchbalcer-r evbaltcn Verwendung derselben gelangen, ist folgende Art in kömme». Antrag gekommen, und vom höchsten Orte begnehmtzek worden. i tens. Haben die liefcrenden Partheien, oder Entrepreneurs die von den Verpfiegsämtern erhaltenen Lieferscheine, wie bisher beim k. Kreisamte gegen zu. erhaltende Rekognizionen einzulegcn;das Krcis-amt hak 2tens. Diese Lieferscheine an den gewöhnlichen Posttä-gen ohne Rücksicht, ob ihrer viele, oder wenige beisammen sind, unter einem zweifachen Verzeichnisse unmittelbar an die ständijche Kreditskasse eiuzusenden, diese hat Atens das eine Dupplikat des Verzeichnisses unterfertigter dem Kreisamte zurückzusenven. vierter Stind. I i 4ke»s. ( 498 ) 4kcns. Die eingelegten Lieferscheine hat die Kreditsbuchhalterei ungesäumt in Obligazionen umzuschreiben, und solche den Partheien gegen Einlage der über den Lieferschein erhaltenen krcisämtlichen Nekogni-zion auf jedesmaliges Verlangen unmittelbar aus-zuhändigen. N. I439‘ Gubetnialverordnung in Böhmen vom 26 August 1794. Diejenigen, Da es die Nothwendigkeit fodert, daß die Päch-trattmäOn tvc des Prager Marktgefälls durch die Vekturanten, in oder^sonstige Ansehung des zu zahlenden Marktgefälls gegen alle Un-nach^Prag" geschüzet werden; so ist gehörig bekannt zu einführen, machen, daß die Bauern, und Vekturanten, welche fcaruL/mit kontraktmäßiges Betreib, oder sonstige Fcilschafrcn nach Ttmtinfn*1 Prag einführen, sich mit Pässen, Lieferscheinen, oder ,««» MrijS Certifikaten versehen sollen, weisen- N. 1440. Hofdekret an fammtliche Landerstellen vom 26. August, kundgemacht durch das böhmische Gllbernium den 5. , durch das Gal-lizische und Mährische den 9. September 1794. Auck» jedes Die Landesstelle bat die nothige Einleitung zu ftB«“ »stvor treffen, damit die Buchdrucker unter der für den Druck eines W C 499 C eines nicht zcnsurirten Buchs bestimmten Straft, auch einer neuen . Auflage tier jedes zugelassene Werk vor einer neuen Auflage der Censur vor- Zensur wiegen; diese aber hat dergleichen Werke so, }uti’ä'n- wie die Handschriften , Worüber erst die Bewilligung zum Drucke angesuchet wird, zu behandeln, und das Reimprimatur nur in dem Falle zu errhetlen, wenn ei« solches Buch in Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeiten, und Umstände, und die jetzigen verschärften Zensurs- Vorschriften keinem Anstande unterliegt. N. -1441. Hofdekret vom 26. August, kundgemacht durch die Niederösterreichische Landesregierung deft 3., und durch die Landesregierung ob der Enns den 4. September 1794 Da die heurige Erndte in mehreren Gegenden W Der <8tt iroibauie garnö nicht wohl gerathen hat, und auch aus einigen fuHverbp; der deut'chcn Länder die diesfälligen Nachrichten nicht günstig lauten: Co haben Se. Majestät das Getreid- nM-ausfuhrverboth, das schon in Innerösterreich mare verfus besteht, auch auf Oesterreich ob - und unter der Enns , und die ungarischen Erblande, es sey zu Wasser, oder zu Land, oder auch mare verfus, auszubehnen geruhet. 3 t a N. 1442. AO C ' 500 ) AO N. 1442. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom -8. August 1794. Die Heb- Da durch eine höchste Hofentschließung Verordner Jen'ume/01* to0l‘*)cn • t>d6 die jüdische Geburts - Trauungs und Geburteines ^rbbücher bei der Regierung mit Verläßlichkeit gc-jedenJude«- führet werden sollen, so ist allen in der Jurisdiktion be- finbcd fo~ gleich anzei- Endlichen Wehcmüttern aufzutragen, jede Geburt eines *m‘ Judenkindes, welcher sie beistehen, bei 24 Reichstha-lern unnachsichtlicher Strafe mit Angebung des Namens des Vaters, der Mutter, dann deren Wohnung beider Regierung in den zur Judenschaftskommission bestimmten Zimmern längstens 24 Stunden reach der Geburt mündlich in den gewöhnlichen Amtsstunden anzuzeigcn. N. 1443. Guberrnalverordnung in Böhmen vom 28. August 1794. Die nach Die nach Prag auf den Markt fahrenden VektU: dcn^^Nar/t rantcn, oder Träger sollen immer ein etwas größeres Bekturancen Unterpfand, als baä. Marktgeld beträgt, in was iNieder Träger mer für einer Art oder Gattung mitnehmen, und in sollen bei den Thören ein den Thoren erlegen, wo sonach der Ueberschuß der Ge-verpfänd bühr bei zurückgebrachker gestempelten Polete, die auf gelb beträgt ben Markt vidirt wird, durch 4 Wochen, welches hie-Untegen^ Mit r w c 501 ) w mit als dre Verfallfrlst der Pfändet bestimmet wird, zurückgesicllet werden wird. N. 1444. Hofdekret vom 29. August, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft in Krain den 27. September 1794. Sc. Majestät haben über einen von dem hohen §üwrbestät-Direktorio gemachten alleruntcrthänigsten Vortrag zu ent-schlieffcn geruhet, daß das ohnehin nur zur Probe in rNvvenibcr . " c dieses IahrS Laibach eingeführte Guterbestätteramt*) vom 1. Nov. wieder auf? angefangen, aufgehoben, und es dem freien Ueberein-kommen .des Handelsstands, und der Fuhrleute überlassen werden solle, ob sie sich selbst, und gegen welche Bedingnisse einen Briefträger, oder Güterbestätter, jedoch ohne alle Zwangsanstalten für die willkührliche Verwendung der Kauf-und Fuhrleute wählen, und an selben halten wollen, den sie aber zur Bestättignng der Landesstelle vorher anzuzeigen hätten. N. 1445. Hofdekret kundgemacht durch das Tirolische Landesguberuium vom 19. Sept. 17.94* halbjährigen Auflag- •5etöl’f<5 Der gemachte Antrag, die gelber der Chirurgen auf die Hälfte solchergestaltcn her I i 3 abzu- ßung der halbjährigen Auflag-gelber der Chirurgen» *) Hierdurch ist da- Hofdetret vom ir. Oktober 17911— so in der Leopold. G. S. 4. Vand. S. 433- unter der Zahl 863. zu finden ist — aufgehoben. c s®» ) **£.& abzusetzcn, daß künftig ein Wundarzt auf dem Lande halb,ädrig nur 45 kr.; einer in Städten, ober Marktflecken , wo die Grcmiallade ist, 1 fl. zu erlegen hatte , wurde aus dem Gesichtspunkte, daß die chyrurgi-scheu Gremien die nötigsten Bücher, uno Instrumenten sich schon beigeschafc haben, genehmiget. Diese allerhöchste Entschlicssung wird also zur er-forderlichen Wissenschaft, und Benehmung bekannt gemacht , und zugleich hierbei zu verordnen befunden, daß diese gemilderte Auflaggcldsbezahlung bei nächster Grcmialversammlung im Monate November, und Dezember dieses Jahrs seinen Anfang zu nehmen haben solle, woraus sich dann die Folge von sclbsicn ergiebt, daß diese Milderung auf die von den letztem Gremial-versammlungen noch rückständigen Aufiaggelder, welche unnachsichtlich einzubringen sind, keinen Bezug haben könne. Und gleichwie dieser eingestandene Nachlaß als eine besondere Gnade anzusehen kommt, so muß hingegen auch derjenige allerdingen als strafbar angesehen werden, der drese Gnade zu mißbrauchen sich unterstehen sollte. Derjenige Chyrurg also, der in Zukunft beim Gremium nicht erscheinen, oder nebst der grund-hälrigen Entschuldigung seines Ausbleibens dieses geringe *) Hierdurch ist der §. 8- der Instruktion für die Gremien der Wundärzte, — so im 1. B. gegenwärtiger Sammlung <&. 637. Zahl 442. zu finden ist, — abgeänderk worden. C 503 ) ge Auflaggeld zur gehörigen Zeit der Gremialverfanun-lung zu erlegen unterlassen würde, ist ohne weiterer Erinnerung zum Erlag des Duplum zu verhalten; damit sich aber die entfernten Gremialmitglieder nicht etwa entschuldigen mögen, daß selbe entweder zu, spät, oder gar nicht zur Grcmialversammlung wären vorgeladen worden, so hat der Vorsteher jedes Gremiums zur rechten Zeit den Tag der Gremialversammlung nebst Einschickung einer Liste der dahin gehörigen Wundärzte dem vorstehenden Kreisamte anzuzcigen, welches dann durch die betreffenden Obrigkeiten die Wundärzte zur Grcmialversammlung einzuberuffcn, oder das Geld nebst der Entschuldigung der nicht Erscheinung dem Gremial« vorstcher cinzuhändigen hat. Da nun eines Theils durch diese Verfügung de» Grcmialvorstehern die größte Mühe, welche ihnen bisher wegen Einberuffung der Mitglieder zu den Versammlungen , und Einbringlichmachung der Auflagsgelder obgelegen ist, erleichteret, andern Theils aber durch das abgesetzte Auflaggeld die Einnahme bet den Gremien vermindert wird, so ist es auch ganz billig, daß in Zukunft die Gremialvorsteher um ein Dritthcil ihres in der hinaus ertheiltenInstruktion vom iS* Jäner 1793. §. »l.*) ausgemessenen Kontingents weniger, folglich die Vorsteher von Hauptgremien statt der bestimmten z I i 4 nur *) Diese Instruktion ist wie vorbesagt, im 1. Bande gegenwärtiger Sammlung, Zahl 44?. zu finden. beamten <7nb bei Tienlk-kauzionsbe: Handlungen tax - und sirmpelftci. C 504 ) nur mehr 2 fl. und jene von Nebengremien statt der bemessenen 2 fl. nur mehr 1 fl. 20 kr. bei jeder halbjährigen Gremialversammlung zu erhalten haben sollen. Ucbrigens wird neuerdings schärfest eingebothen, daß von de» eingehenden Grcmialgeldern nicht das Mindeste zu andern Ausgaben, als zar Beischaffung der Bücher, und Instrumente verwendet werde. N, 1446. Hofdekret vom 3®. August, kundgrmacht durch die Niederösterreichische Landesregierung den 10., durch das Steirische Landesgubernium den -3., durch das Böhmische den ig-, durch das Gallizischs den 19. September 1794. Durch das höchste Hofdekret vom 15. Julius I79°-*) stad die ständischen Kreiskassiere, und Kon-ttolorc von der Taxe, und dem Stempel bei In-und Extabulnmrg, dann landtäflich- bücherlichen Auszügen ihrer Kauzioneurkunde» befreiet worden. Nachdem aber eben diese Ursache, nämlich die Sicherheit des Acre-riums, bei allen übrigen Staatsbeamten gleichfalls ein-rritt; so sind auch diese bei Dienstkauzionsbehandlun-gen von der Taxe, und dem Stempel, so wie die ständischen Kreiskassme und Kvnrrolore, künftig frcizulassen. N« 1447- *) Sieh feicftž Gesetz in der Zespoldmtschen G. 5 ) AO N. 1447. Gubernialverordnuug in Böhmen vom 4. September 1794- Die k. Tabak - und Siegelgefälladministratisn hat Nur diese-zu Vermeidung der so häuffigen Unkerschleiffe, da Ju- ^c®e”D(f den ohne allen Rumer, und obrigkeitlichen Schutzbrief zum Tabak-such in den kleinsten Oettern als Tabakstrafikanten ein- g-scklage» schleichen , den unterstehenden Gcfäüsaufsehcr» die Wei- welche den sung zu geben, daß künftig nur mit obrigkeitlichen Schutz, und durch obrigkeitliche Attesten des Schutzes bcstat- ^"8“ tigte Juden zum Tabackshandel vorgeschlagcn werden sollen. K 1448. Hofdekrer vom 4- September, kundgemacht durch das böhmische Appellazionsgericht den ir. September 1794- Da der 59. §. der Manipulazionsvorschrist voni Wie sich bet 9. September 1785, nur die Weisung, wie sich das ^"^r Präsidium in den Fällen, wenn bei Beurthcilung einer Re»tsmche Rechtsliegenheit lediglich nur zwo entgegengesetzte Mei- Vorkommen: v " der verr nungen sich ergeben, nicht aber, wie sich in den selte- schiedener nen Fällen, wenn sich mehrere unter sich verschiedene ^enebmm Meinungen äussern, zu benehmen habe, enthält ; haben ^y-Se. Majestät für eine allgemeine Regel, und Erklärung Ä i 5 des C 506 ) I des obigen 59. §. der Manipulazionsvorschrift zu cnt-schliesfcn befunden, daß, wenn bet einer Vcurthcilung drei, oder mehrere verschiedene Meinungen Vorkommen, und das Geschäft geendet werden soll, allemal diejenigen Stimmen, denen die wenigsten entgegen stehen, über-wiegen, folglich, welches den wenigsten mißfällt, ergriffen werden soll. N. 1449. Gubernialverordnung in Tiro! vom 5. September 1794. Den k. k. Kreisämtern wird aufgetragen die unterstehenden Obrigkeiten neuerlich anzuwetscn, daß auf die ohne gehöriges Patent hausirenden Juden, und haust-Verhaust"^ renden Judenkncchte so , wie auch auf Verhausirung rung^aus- ausländischer Maaren alle Sorgfalt getragen, und bei Maaren ist der aüfälligcn Bctrettung nach den allerhöchsten Vor- fott fu Ta; schriften vorgegangen werden soll. gen. An das k. k. Rreisamt zu Lotzen, ergieng aber in Sachen folgendes: Das k. k Kreisamt hat nicht nur allein die untergeordneten Obrigkeiten neuerlich anzuweisen, daß auf ohne gehöriges Patent haufirende Juden und haufirende Judenkncchte, so wie auch auf Verhausirung ausländischer Maaren alle Sorgfalt getragen, tmb bei deren Betreuung nach den aller? höch, Ausbiß ohne gehöriges Patent hausirenden Juden so, TE C 507 ) höchsten Vorschriften vorgegangen werden soll, sondern auch den dortigen Juden durch den Stadtmagistrat die allerhöchste Verordnung vom 4« März 1791. neuerlich einscharfen, und selbe gemessenst warnen zu lassen, daß diejenigen Juden, die bereits einen ordentlichen Handel, und Gewölbe haben, ausser der Besuchung der Märkte sich von allein Haufircn enthalten, auch diejenigen, welche keinen ordentlichen Handel und Gewölbe, jedoch allenfalls ein noch giltiges Hausierpatcnt haben, keine Knechte zum Hausiren im Lande herumschickcn sollen, widrigenfalls nach aller Schärfe gegen sie verfahren werden würde. 'Hit den Ttadtmagistrat zu JnsbruE erfloß aber -ießfalls nachstehendes: Der k. k. Stadtmagistrat hat den hiesigen Inden die allerhöchste Verordnung vom 4. Marz 179:. neuerlich einzuschärfcn, und selbe gemessenst zu warnen, daß diejenigen Juden, die bereits einen ordentlichen Handel, und Gewölbe haben, außer der Besuchung der Märkte sich von allem Hausiren enthalten, auch diejenigen, welchekcincn ordentlichen Handel, und Gewölbe, jedoch allenfalls ein noch giltiges Hausirpatent haben, keine Knechte zum Hausiren im Lande herums chicken sollen, widrigenfalls nach aller Schärfe gegen sie verfahren werden würde. N. 1450. €* haben die Taxen zu dem Dy-nastial-Taxfond nach der Taxord-nung «iazu-fließen , wenn bei Erbshand-lun gen eines Adelichen die Delcga: - lion eincS Dynastial-beamten nochwendig wird. ^ C 508 ) -N. 1450. Hofdekret dom 5. September, kundqemacht von dem Tirvlifchen Gubermum den 23. September 1794. Seine Majestät haben über einen alleruntcrthanigst erstatteten Vortrag allergnabigst zu genehmigen geruhet, daß wenn bei Erbshandlungen eines Adelichen die Delegation eines Dinasttal- Beamten zur Vernehmung der Sperre, und Ausnehmung des Jnventariums und dergleichen nothwendig wird, die für diese Etnschreitungen in der Tuxordnung vom ra. September 1787 *) festgesetzten Taxen nicht wie bisher zu dem landesfürst-lichen Taxfond, sondern zu dem Dinastial - Taxfond eben so einzufiicßen haben, wie selbe von den Magistraten, wenn sie zu derlei Einschreitungen von den Land-rechten delegirr werden, bezogen worden seyn, wo cs sich übrigens von selbst verstehet, daß das Mortuarium bei Adelichen immer nur zum landesfürstlichen Taxfond einzufliessen habe. Diese höchste Entschließung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht K 1451. *} Diese Tarordnling sebe man in der Josephinische» Gesetzsammlung 14. Band. Seite. 742. nach. ( 5°9 ) $5^ N. 1451'. HofLekret vom 6. September, kundgemacht von der Niederoftreichischen Regierung den 22., von dem Mährischen Guber-nium den 23., von dem Steirischen Gu-bernium den 24., von der Landesregierung chb der Enns den -$■, von dem Böhmischen Landesgubernium und der Krainer Landeshauptmannschaft den 27. September, von der Kärntner Landes-ftelle den 1., von dem Gallizischen Landesgubernium den Z. Oktober 1794. Nach der Zollordnung 54. §. hätten die Ge-Den Zu-ker-wcrbsleute, als : Zuckerbäcker, Nosolibrenner, Kaffee- ^ern,Ro-sieder, und dergleichen, den Kaffee und Zucker, den und Kaffee- ftžbcrn tc sie in größerer Menge zum Betriebe ihres Gewerbes wird gcsta'«-brauchen, bloß aus den Legstätten zu beziehen; zu ihrer KnS Erleichterung aber wird für die Zukunft gestattet, daß ^er sowohl sie nicht nur ihren häuslichen Genuß, sondern auch den häuslichen ® cbvoud)6 Gewcrbsbedarf an Zucker und Kaffee von den ausser als auch Leastätten wohnenden berechtigten Handelsleuten gegen werkst dem abnehmen können, daß sie gehalten sind, sich je-dcsmal, wenn es verlangt wird, über den Bezug aus- Legffätren mabncnben zuwcisen; in Ansehung der übrigen durch den 49. §. berechtigten der Zollordnung von dem frchn Umlaufe im Inneren der §uken-abju-Provinzen ausgenommcnen Artikel hat es bei der Vor- »chmm. schrist zu verbleiben, daß ausser Legstätten wohnende Han- Die Liquidation saminclicher jüdischer (Stiftungen wird ungeordnet. Daß für Stemplung der wollenen Fel- ( 5iO ) Handelsleute solche an die in ihrem Wohnorte und der umliegenden Gegend desselben seßhaften Privatleute nur zu deren eigenem Gebrauche, worunter der Bedarf zum häuslichen Genüße verstanden wird, verkaufen können. N. 1452. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. September 1794. Da das wegen Einrichtung der Armcnvcrsorgungs-anstalten ergangene Hofdckretvom i8- September 1788 auch dahin abzielt, daß die auf dem Lande befindlichen jüdischen Stiftungen, in so weit fie die Armen ange-hen, gehörig liquidiret, und erhoben werden sollen, um auch in der Folge für die Versorgung der hilflosen und gänzlich verlassenen Armen dieser Nazion gedeihliche Vorsehung machen zu können. So werden demnach die Obrigkeiten angewiesen, die ungesäumte Anzeige von derlei Armen- Stiftungen zu machen, und diese Anzeigen mit den Lesiamentöaus-zügen, und Stiftsbciefen zu belegen. 14-5.3 * Hofdekret vom 6. September, kundgemacht durch das Böhmische Landesguberrnum den 2g. September, durch das Mährische den 4-, und durch das Gallizische den io. Oktober 1794. In der durch die kundgcmachte Hofentschl'essung vom 9. August d. I. — so vorwärts S. 484. Zahl %ö£ C Sn ) UrE Zahl 1424. nachzuschen ist, — wodurch tie wollenen Fel- ^en und den und fcte sogenannten ßerils Serges der Stemplung gesnur ifr. unterzogen worden sind, ist aus Versehen die fdc die ab'junchmcn Stemplung bestimmte Gebühr für jedes Stück auf 3 kr. angcsetzct worden. Da nun die Berils Serges und die wollenen Felben nur aus blosser Wolle bestehen, folglich in die Klasse der gemeinen wollenen Zeuge, wovon 1 fr. von Stück ausgemeffen ist, nicht aber unter die mit Kamelhaar und Seide cingcwirkten Wollenzenge gehören: so ist für diese zwei Gattungen wollener Zeuge nur 1 kr. an Stempelgebühr vom Stück abzunchmcn. N. 1454. Guherriialverordiiung in Böhmen vom 7. September 1794. Nach Anzeige der Armen- Versorgungsanstalken- In da« Oberdirektion hat es sich öftexs ergeben, daß Kranke Krankm-vom Lande, zur unentgeltliche» Aufnahme in das Pra- £°fje ger Krankenhaus von den Wirthschaftsämtern geschicket verständniß iTitt der worden sind. Da nun dieses Haus nur für die Pra- Krankenanger Bürger und Einwohner bestehet, und kein Kranker Oberdirek-vom Lande auf die unentgeltliche Aufnahme in solches vhnegcfl-Anspruch machen kann; So, wird bekannt gemacht, ^E^ah- daß alle ohne vorläufige Anmeldung und zugesicherte Verpflegs- gelder fefnč Zahlung der Verpflegsgelder vom Lande eingeschickten kranke Per- erT. 1456' It*® C 513 ) N. 1456. Äubernialverorduung in Böhmen vom u. September 1794. Da durch die gebrochenen und zusammengehesteten Der Ge- Ellcn allerlei Unterfchleife im Handel getrieben werden getrennt können; so haben die G-hörden dru Gebrauch dieser mengesetz"' sowohl, als aller unzimcntirten Ellen allgemein abju- stellen, und darauf zu sehen, daß sie im Handel nicht ten Ellen im Handel geduldet werden. wird unter- sagt. N. 1457- Hofdekret vom -2. September, kundge--macht von der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 18. September 1794- Seine Majestät haben in Rücksicht der in Nie- Das Sfrtfc beröstreich merklich gestiegenen Fouragenpreise zu be- ^iederöst?' willigen geruhet, das in Niederöstreich das Rittgeld Mch bei Beförderung der Passagiers und Privatstaffcten auf A Aal? 1 fl pr. Pferd vom iteii des künftigen Monats Ok- «rböhtt. kober dieses Jahrs an auf ein halbes Jahr erhöhet werde. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiemit kund gemacht wird. vierter 23«n$. K k N. 1458. C 414 ) N. 145g. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vom 12. September, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium den 23. September, und durch das gallizische Landesgubernium den Z l. Oktober 1794. In die Tabelle über die jährlich ein-unb ausge-wandcrten Personen ist Key letzteren anzumerken, inie viel Vermögen durch selbe hinausgezo-Ijvn würde. Da in dem unterm sten Junius 1790 *) zugesendeten Formulare zur Verfassung des summarischen Ausweises, der theils mit, oder ohne Bewilligung ausgewanderten, und eingewanderten Personen, die Rubricke von dem durch die Auswanderer hinaus-gezogenen Vermögen nicht beigefüget ist. So hat die Landesstclle die Provinzialbuchhaltung wegen Einschaltung dieser Rubricke in die jährlich zu verfassende und einzusendende Haupttabelle, und im Falze die individuellen Tabellen der Krcisämter und Dominien diese Rubricke nicht enthalten, auch diese gehörig hiezu anzuweisen. N. 1459. Hofdekret vom 12. September, kundaemacht von dem Tiroliscken Landesguberuium den 3. Oktober 1794 Wgldbe-btt Als ein Waldschadensersatz - und Strafnormal wird ^Ersatzes folgendes verordnet. und der Be- ° grjon strafung me; gen zu benehmen ist. ») Sieh bas hieher gehörige Gesetz in der Leopold. Gesehs. s. B. S. 317. Zahl 325. nach. AS C 515 ) Von seder angezeigten, und erhobenen Waldbs^ schädigung ist durch zween unbefangene verständige und beeidete Männer der Werth nach dem Augenschein zu bestimmen, und der Ersatz im Gelbe bcy dem geständigen , oder überwiesenen Lhätcr auf Einschrcitung des Waldamts von der Obrigkeit zu verschaffen, woraus dem Anzeiger als eine Belohnung der dritte Theil zuzumirteln wäre, wenn die Beschädigung nicht in einer einem Privaten cigenthümlichcn Waldung, sondern in gemein, oder vorbehaltenen, und in Bann gelegten Waldungen vorgegangen ist. Da aber einerseits jede vorfttzliche Waldbeschädigung nebst dem Ersätze nicht ungestraft gelassen werden kann, und es anderseits auch verschiedene Waldfrevel, Uebertretung der vorgeschriebe^ ncn Ordnung , und also eigentlich bloße Vergehungen gegen die Waldungspolizey giebt, die in keine verläßliche Schätzung gebracht werden können, so sind die Strafen, die in solchen Fällen statt zu finden haben, und die von der Bestrafung eigentlicher Verbrechen unterschieden seyn müssen, öffentliche Arbeit, jedoch ohne Eisen, bcy dem Waidberg, oder Salzwesen, oder wo es hierzu an Gelegenheit gebricht, bcy dem Wcgbaue, wovon die Tage nach Maaß der geringeren, oder schwereren Beschädigung, nach Maaß des kleinern, oder größern Frevels die Obrigkeit zu bestimmen hat. Soviel cs hingegen eigentliche Holz - Entfremdung gen in Waldungen betrifft, hat cs bey den bestehenden K k 3 all- Wegen zweckmässiger Einleitung der Schubger schäfte. tu# c 516 ) t^ allgemeinen Gesetzen über Verbrechen, und derselben Bestrafung zu bewenden. Welche höchste Verordnung dann zu allgemeiner Wissenschaft, und gehöriger Benehmung hiemit bekant gemacht wird. N. 1460. Guberm'ülverordnutlg in Böhmen vom 16. September 1794. Um das mit der öffentlichen, und privaten Sicherheit so wesentlich vcrbundne Schubgeschäft, bei rock chetn ungeacht der vielfältigen, dießfalls erlassenen Verordnungen dennoch verschiedene Gebrechen einrcissen, in ein besseres Gleiß zu bringen, über die vorschristmäffi-ge Behandlung der Schubsangelegcnhciten endlich einmal eine ordentliche Kontroll zu führen- wird folgendes verordnet. 1 tens. Sind die Abschübungen weder von Richtern, noch Obrigkeiten eigenmächtig, sondern immer von dem Kreisamte nach dem Normale vom -arten Junius 1756. einzuleiten, und die Schubspersonen mit den gehörigen kreisämtl. SchubpäffeN zü versehen, woriun a) ihr Vor-und Zuname, AS ( 5*7 ) AS h) Die Ursache der Abschübung, dann c) der Gcburts - oder Unterthänigkeitsort, nach welche» sic geschoben werden, nebst Benennung des dkßfälligcn Dominiums, und Kreises (wenn cs hicrländigeUnterthanen betrifft)und endlich die Schubsabwcchslungsstationen bis zum nächsten Kreisamte, oder nach Umstän, den bis qn den Geburtsort deutlich aufzuführen sind; Diese Schubpäffe sind in jeder AbwechslrmgGazion vyn der Ortsobrigkeit zu unterschreiben, und sohin bei der Ankunft der Abgcschobenen in ihren Ge-burts - oder Unttrthänigkeitsorten von ihrer Obrigkeit in Verwahrung zu nehmenwürden aber die Sträflinge in ein anderes Erbland , oder ins Ausland geschoben, so müssen ihnen selbe zu ihrer Legitimation beibelasscn werden; 2tens. Da zu Beförderung des Schubs zweimalige Abwechslungsstazionen bestimmt sind, so müssen den Schüblingen in jeder dieser Stazionen die vorschriftmässlgcn 2 Kr. verabfolget werden; den Konvoyanlen aber ist nichts abzureichen. Ztens. Die Obrigkeiten dieser Abwechslungsstazionen haben über die richtige Uibergabe der Schubsperfon je-^ k 2 der- I ' Š0® (518) derzeit 'ciu ordentliches Rezepisse nach bcigchendcm Muster auszustellcn, und Vvn diesem Muster nicht im geringsten abzuweichen, damit man hieraus vorzüglich einsehek könne, woher und wohin der Sträfling geschoben , und von wem konvoyirt worden sey. 4üttl Diese Cchubrczcpiffcn sind nach Verlauf eines jeden Monats von den Obrigkeiten an das Kreisamt unausbleiblich einzusenden. Ztens. Da in den Schubsrezepjssen der Ort, und wohin der Sträfling geschoben worden, dann der Name der Konvoyanten angemerkt seyn muß, so wird sich das Kreisamt a) in dem Falle, wo der Schub von einem (Prte i-es Rreises in einen andern im nämlichen Rreife geschehen , leicht überzeugen können, ob der Abgeschobene seiner Obrigkeit richtig übergeben tror# den, oder nicht; bei vorkommcnden Unrichtigkeiten , wo nämlich entweder der fliit Eisen angc-kommene Sträfling ohne Eisen weiter befördert, oder niit untauglichen Konvoyanten begleitet, oder endlich gar vom Schube entlassen worden , iff vermög eingcsehcnen Rezepisscn immer tie schärfest« Untersuchung zu pflegen, und der Echuldtragende nach den bestehenden Vorschriften uunachfichtlich ty bestrafen. Besonders aber AS C 519 ) AS oben hat derjenige Beamte, oder diejenige Obrigkeit, welche Knaben, Weibslcute oder andere untaugliche Konvoyanten den Schubspersonen bei-giebt, wenn diese sohin vom Schub entweichen, m Neichsthaler Strafe, vermög Vorschrift vom 21. Jäner 1780 zu den Pnlizeyanstalten zu erlegen, b) liegt der Ort > wohin der Sträfling geschoben wird, in einem andern Rreise, so hatdasKreis-amt dieses andern Kreises das Schubrezepisse von der Obrigkeit des gedachten Orts, demjenigen Kreisamte zuzustellen, welches den Schubspaß ausge-fertiget, und den Schub eingeleitet hat; dieses Rezepiffe wird dann eine sichere Kontrolle abgeben, daß der geschobene Sträfling an seinem Gcburts-oder Lnterthänigkeitsorte richtig angelanget, und daß die Abschübung durchaus ordentlich bewerkstelliget worden ist. Wenn aber diese Rezepisse binnen 1 Monate nach geschehener Abschübung bei dem Kreisamte, welches den Schubspaß ausgefertigct hat, nicht eingelangt, übrigens aber die Rezepisse der Abwechslungsstazionen seines Kreises richtig eingeschickt worden sind, und also die Vernachlässigung des Schubgeschäfkes in einem fremden Kreise zu haften scheint, so hat das abschnbende Krcisamt nebst Einsendung der Rezepisse der Abwechslungs-Fazionen seines Kreises, diesen Fall zur weitern Untersuchung hohen Orts anzvzeigen, und best)!! -Hers den Geburts-oder Unterthänigkciksort d L . K k 4 Ab- C Z20 ) %*® . Abgeschobenen nebst dem bießfälligen Dominiunz, und Kreise, dann die Hauptörter, durch welche der Schub bis dahin zu geschehen hatte, cinzu-berichten. Wird endlich c) der Sträfling ganz ausser Land geschoben , st) hat die Obrigkeit der letzten Abwechslungsstazion an der Gränze die voll» zogene Ausserlandschübung ' jedesmal ihrem vorge-gesetzten Keeisamte anzuzeigen, das Kreisamt aber die Anzeige so, wie solches obgcdachtermassen mit den Rezcpissen der imüäudischen- Schubspcrsonen geschieht, zu machen. 6tens. Die Obrigkeiten sind nach der Verordnung vom 21. Zäner 178Q mit Ernst anzuweisen', damit sie sich die nöthigen Eisen hcrbcischaffen, um diejenigen Schu^spersoncn, die mit Eisen anlangen, auf gleiche Art weiter befördern zu können. ytertd. Ist es die Pflicht der W, Aemter und Ortsobrig-kclten, die wegen Betteln, Müssiggang, oder liederlichen Leben nach Haus geschobenen Personen zu einem ordentlichen Lebenswandel zu verhalten, zur Arbeit anzuwcisen, ynb ihnen die Nahrungs-weze auf alle mögliche Art zu erleichtern, widrigenfalls^ wenn diese obrigkeitliche Pflicht, vcrmög dießfalls gepflogener Untersuchung ausser Acht gefetzt, der Geschobene nach den Ort der Abschö-bungtz neuerdings revertircn, und daselbst wiederholt %f C 521 ) M holt im Betteln, Müßiggang oder liederlichen Leben betreten werden sollte, der Amtsvorsteher, oder die Obrigkeit nach der Verordnung vom 29. May 1767 mit 10 Reichschaler zu den Polizey«. anstalten zu bestrafen ist. Diese Vorschrift wird demnach zur Nachachtung und genauesten Befolgung bekannt gemacht. Schubrezepiffe. Die wegen Betteln von N. N. (Kreis oder Orh) rach N. N.in, oder ohne Eisen abgeschobcne N 31 (Vor - und Zunamen) ist durch den Konvoyanteu N. N. (Namen des Uiberbringers) richtig anher geliefert werden. — Den — — % N. Bürgermeister. N. 1461. Gubernialvertzrdnmig in Äühmen vom 19 September 1794- Da das schädliche Pfuschen und Haustem der im Der Verbot, wegen bei Lande herurnjichenden wällischen Zinnarbeiter zufolge Hof. ssfuschens dekrcts vorn 5. August 1784*) ohnehin schon verkochen «n «>t - iff. waks»en * f 5 VV siimorbeftee wirb erneu-. Das obenangezogene Gesetz sagt folgendes: Seine Majestät baben mittels eines unterm August 1784 erlassenen Hofdekretö zu erkennen gegeben, dasi Die monatliche Einsendung der Postverspä-tungslabcl-len hot zu »nterbctbcn. /; m C 522 ) Sü^ ist; so ist dieser bestehende Verboth neuerdings zu r«r repubiiziren. N. 1462. Hofdekrer an sammtliche Landerstellen vom 20. September >794. In Folge der wegen der Postverspätungs-Strafen , deren Eintreibung, und der darüber nöthigen Kontrolle unter dem rZ. März 1793.—Sich dieses Gesetz in dieser Sammlung«.Bande Seite236. Zahl 665.—und un- daß das von den Zinngiessern, Johann Georg Neu? hard zu Schlackenwald, Georg Brandel zu Karlsbad, und Johann Gebhard zu Schonfeld angezeigte, und 'den innländischen Zinngiessern und Kontribuenten, dann dem Verschleiß der landesfürstlichen Bergwerks-Produkte nachthcilige, und der menschlichen Gesundheit so schädliche Pfuschen und Haüsiren mit fremden und unächten Zinnwaaren schon durch verschiedene allerhöchste Generalien verboten sey; weil es aber lediglich darauf ankommt, damit von den Vrtsobrig-leiten hierauf feste Hand gehalten, dieser Unfug keineswegs gestattet, sondern.dergleichen zum Verkaufe berumgetragene unächte Maaren sogleich auf Betreten hinweggenommen, und zum Besten des armen Instituts verwendet, dann die Uibertreter des Ver-boths empfindlich gestraft werden; So haben die k. Kreisämter nicht allein die gemeldeten Generalien zu republiziren, sondern auch die Ortsobrigkeitcn zu deren genauesten Beobachtung und ernstlicher Hindan» Haltung des Pfuschens und HausirenS maßgebigstan» zuweifen, folglich solcher Gestalt die beschwerdführ renden Zimigicsser klaglos zu stellen. W C 523 ) StiS» unfit btm 2k. Februar 1794..— sich in dieftm Bande vorne Seite 155. Zahl 1225. nach — ergangenen Anordnungen wird nunmehr verfüget, daß die Lsndesstelle sich zwar, wie bisher, die Stundenpaß-Auszüge von den Postverwaltungen monatlich vorle-gcn lassen , und in die richtige Beförderung der Posten , oder in die dabey etwa unverwalteodcn Nachlässigkeiten eines oder andern Postmeisters nach, so wie in die darüber angeführten Entschuldigungen, und deren Bestand oder Ungiltigkeit, beurtheilende Einsicht nehmen, diese Stundenpaß-Auszüge aber vom 1. Novcmb. angefangen, nur vierteljährig mit dem Summa-rium der in der Verspätung befangenen Stationen und mit ihren Bemerkungen einscndcn soll. In dem Falle aber, daß die Tabellen gar keine verwirkte» Strafen enthielten , auch die Landesstelle über die ohne Strafausfatz Mrinn vorkommenden Postverspätungen und deren bej-gefügte Entschuldigung ur.d auch sonst nichts zu erinnern fände, hat die Landesstelle lediglich die Anzeige zu machen, daß in diesem Vierteljahre, wovon es sich handelt, keine Verspätung vorgcfallen fey. N. 1463. Nachricht vvm gallizischen LandesMermum re» 20. September $794- Da die Einleitung getroffen worden , daß ^ . Dap von von dem GrSnzpostamte zu Brody aus, ein Ritt dem Gränj- 4 , postanite zu Mit Broriy aus C 524 ) jmefmaf in mik dem Ordinati Paket in der Woche zweimal m der Woche __ «in Ri« Montag und Arxikag nach Pddberefcie geschehen soll,, bikiärpaktt^ mithin alle in Rußland, auch nach Cherfon und in pad) Podobe- jjjc tätige Gegend in die Krtmm, dann nach Dom-föe&en soll, bazar, Olviopol rc. lautende Briefschaften aufdiestm neu erwähnten Posilcrufe als dem näheren Wege ablau-ftn werden; So wird solches jedermann zur Wißcnschast bekannt gemacht. Patent für sämmtliche ErHlande vom 2»-September r'79.1. SJnberung4*5 Wlt FrSNj fcct Zweite K- Da Die ftan-des Geld- zösische sich so nennende NazionalKonvenzion alle Wech-nach^Frank- selzahlungm von Frankreich an die Unterthalien der Einstellung auswärtigen Mächte untersagt , und verordnet hat, uii unT" tcn Betrag dieser Zahlungen hei ihr zu hinterlegen, zualler Zab- gleich aber den französischen Kaufleuten alle Wechsel., liefern Stet Mc welche sie tiv auswärtigen Staaten bk Zahlung zu fordern haben, mit Assignaten ablöset, die sie dann durch ausgesandte Agenten emtreiben will; dg ferner die Absicht derjenigen, welche das Staatsruder in Frankreich AB C 527 ) AB $• 3* Um den österreichischen Staat, und dessen Unter-thanen in Rücksicht auf ihre beträchtlichen Forderungen an Frankreich, und die in die feindlichen Hände gefallenen Provinzen, soviel möglich zu bedecken, hat auf gleiche Weise jeder, der einige Maaren, Güter und Feilschaftcn von einem französischen Handelsmanne, oder anderen Privaten in Frankreich, oder in gedachten Provinzen, übernommen hätte, oder der, wo immer in den Erbländern, einige den Franzosen, oder den Einwohnern der vom Feinde besetzten Prvinzen gehörige Maaren, Effekten, Gelder rc. ausfindig machen könnte, davon umständlich die Anzeige an die Landcs-stelle zu machen, und bis auf weitere Verordnung nichts davon zu verkaufen oder abzufcnden. §• 4- Da diese Verfügung lediglich die Absicht hat, Unfern Untecthanen ihr in Frankreich und den vom Feinde besetzten Provinzen stehendes Vermögen zu sichern, und des Staates eigenem, mit dem Wohl seiner Un-tcrthanen so enge verbundenen Nachtheile zu wehren; so erwarten Wir, daß Unsere Unterthanen bei diesem Verzeichnisse mit patriotischer Aufrichtigkeit um so mehr zu Werk gehen werden, als über diese Verzeichnisse in jedem Falle das äufferste Geheimniß beobachtet werben soff. r- 5- <5<)» ( 5-8 ) S- 5- Da es sehr wichtig ist, beti Aktiv - und Passiv Stand Unserer Unterthanen gegen Frankreich, und bke vom Feinde besetzten Provinzen, soviel möglich, genast |tt wissen, so wird auch die Börse allhier, von nun an alle bei ihr im Handel vorkommenden, die französischen Handelsleute, oder den französischen Staat, oder ' die Einwohner der in feindliche Hände gefallenen Länder betreffende Wechsclbriefe und Verschreibungen jeder Art besonders vorzumerken> und der LandcSstelle anzuzeigen haben. Sollten dergleichen auf der Börse vorgekommcnt Wechselbriefe und Verschreibungen in den von den Handelsleuten und Privaten abgegebenen Verzeichnissen nicht enthalten seyn ; so hat es sich derjenige, den cs betrifft , selbst zuzuschrciben, wenn er darüber zur Vertantwortung und Strafe gezogen wird. $• 6. Den Handelsleuten und Privaten, »verden die in ihren Händen befindlichen Wechselbriefe, Schuldscheine und Verschreibungen beigelassen. Nur dann, wann sie entweder unmittelbar von dem fremden Schuldner, oder für dessen Rechnung durch einen Dritten gezahlt würden, muß der eingegangene Betrag dafür zu der Landesstclle> -ober in die Hände einiger von dem Handelsstande eines jeden Otts , durch die Mehrheit der Stimmen zu wählender, allgemein für aufrecht anerkannter Handelshäuser wirklich erlegt werden. Auch müssen diese Wechsels ' brke- « ) 52) ) W Briefe, Schuldscheine und Verschreibungen, wenn die Zahlung derselben bei einem deutschen Handelsmanne an gewiesen und verfallen wäre , durch die gerichtlichen Zwangsmittel eingetrieben, und derjenige Betrag, welcher nach geschehener Befriedigung des deutschen Handelsmanns übrig bliebe, allemahl an den obgedachken Orten hinterlegt, und in Verwahrung genommen werden * §. 7* Von diesen Verfügungen ist für Niemanden, wer es auch sey, folglich auch für keinen aus Frankreich oder einer unter französischer Bothmäßigkeit stehenden Provinz Ausgewanderten, eine Ausnahme zu gestatten, Und da diese Unsere Vorschrift offenbar bloß zum Besten des Staats , und zur' Sicherstellung der gemachten Forderungen österreichischer Unterthanen an Frankreich Und die von dem Feinde jetzt besetzten Provinzen abzielet; So versehen Wir Uns zu jedem rechtschaffenen Unter* than, daß er nicht nur selbst dieser Verordnung genau Nachkommen, sondern auch jede ihm bekannte Ueber-kretung sogleich bei der landesfürstlichen politischen Behörde anzeigen werde, Auf jeden Fall versprechen Wir hiemit, daß demjenigen , welcher einen französischen Emissär, der Lebensmittel für Frankreich aufkaufr, oder Wechsel an sich löset, oder auch einen k. k. Unterthan entdecken sollte, der sich zu einem solchen Geschäfte gebrauchen (leffe, oder der auch nur Lebensmittel in bas Ausland ohne Passe ausführte, in dem Falle, daß der Denun-X>tenet Band. L t fttt Wlc sich in Ansehung von den Bankalad-iiiinistrazio-ncn gegenseitigen Bekanntmachung der Zollkontrabande zu benehmen ist. C 530 ) jirte überwiesen wird, eine angemessene Belohnung, mit Verschweigung seines Namens, abgereicht werden soll. N. 1465. Hofdekret an sämmtliche Bankaladministra-zivnen vvm 20. September 1794. Die durch das Hofdekret from 4. Septem- ber 179,3 , — so in gegenwärtiger Sammlung 3. Bande Seite 213. Zahl 937. zu finden ist, —■ angeordnete gegenseitige Bekanntmachung der entdeckten Zoll - Kontrebande , und der damit verflochtenen Personen, von Seite einer Bankalge- fällenadministrazion an die andere, ist in Rücksicht auf die patentmäffig vorgeschriebenen Strafen, in Wieder-hohlungsfällen, v orgeschrieben worden. Weil aber an der Gränze wohnende Landleute, die nur manchmal, um ihren wenigen Erzeugnissen einen bessern Absatz zu verschaffen, Schwärzungen unternehmen, wohl niemals in dem Falle seyn dürften, in einem anderen Lande wiederhohlt, auf Kontrebanden ergriffen zu werden, fo sind in Zukunft, damit die Schreibereien vermindert werden, die Landesunterthanen, unh ihre meistens wenig bedeutenden Kontrebande, aus den von Quartal zu Quartal, von einer Administrazion den übrigen mitzu-theilenden Kontreband- Verzeichnissen , hinweg zu lassen, und sind in solchen bloß Handelsleute, Reisende, Fuhrleute und Juden einzuschallen, weil diese aus einem Lande in das andere ziehen, ihren mannigfaltigen Ge- schäf- %® C 531 ) AB schäften nachgehen, und bald hier und bald dort Handel und Wandel treiben. N. 1466. Hvfdekrct Böhmen, Mahren und Schlesien, Nieder - und Jnnelöftreich betreffend, vorn 22. September 1794. Da die meisten darüber einve:nommenen Sach- Wie bit kündigen Behörden, die zusammengesetzten feinen, brau- Tvluppen-nen und schwarzen russischen Toluppenpelze, für ^Äord-eine Rirschnerwaare erklären, welche »ach der No- nun;, unter- Liegen. menklatur Litera K. nach dem Euldcuwcrthe zu verzollen ist, und da vermöge des 49. §. der Zollordnung , die Kirschnerwaarcn nicht unter jene 12 Haupt-artikel gehören , welche von dem freien Handel und Umlauf in den Provinzen ausgenommen sind; so unterliegen auch die hier in der Rede begriffenen Toluppenpelzr nicht der strengeren Behandlung, welche von §. 50 bis 60 der Zollorbnung vorgeschriebe» ist, folglich in Kon-trebandfällcn auch nicht der Nebenstraft nach der Vor- --«# schrift des §.102; jedoch versieht es sich von selbst, daß die Handelsleute, nach der Vorschrift des 48- §. der Zollordnung, schuldig sind, sich auf jedesmaliges Verlangen , über die richtige Verzollung odes den Bezug dieser Maaren, besonders wenn der Vorrach auffallend groß ist, legal auszuweiftn, wornach sich demnach auch i» jedem Falle genau zu benehmen sinn wird. L i 2 N, 1467., t 532 ) N. $467. Hofdekret Böhmen, Mahre», Gallizien, Nieder-und Jnneröftrcrch betreffend vom so. September 1794. Durch Me Verordnung vom 30. Mai !. I. — so in diesem Bande vorwärts S. 336. .Zahl 1350. zu *ungarfi<16 ln Nable« , und Klimcc Granzweg: motiti , in Sassow, Dlszanicc, und Gaja, dannInner-landcs in ZoMew , Kalusz , Stanlsla-ittorv, und Äolomea einfache Wcgmäute vom iten November V- I. errich« ttt werden. Hofdekret Vom 27. September, kundgemacht Vor» dem aastizischen Landesgubernium den r 7. Oktober 179 4. Da Se. Majestät zu befehle» geruhet haben, daß auf den mit beträchtlichen Acrarialkosten bereits größten Lheils zu Stande gebrachten, chaussirten Strasscnzügen die vorschriftmässigen Granzweg-und Schrankcnmäute errichtet werden: So wird anmit zur allgemeinen Wissenschaft kundgemacht, anzufangen, daß vom 1 ten November d. I. Erstens: Eine Gränzwegmaut zu Babice an der pohl-nifchcn, und eben so eine zu Klimec an der hun-garischen Gränze; dann ^rveytens Junerlandes eine einfache Schrankenwegmaut, und zwar auf der Broder Kommerzialstras-sc zu Saffow, Olfzanica, und Gaja, dann auf der Warschauer Kommunikazionsstrasse zu Zollkiew, und endlich auf den Salinenstrassen zu Kalusz, Stanislaw, und Kolomea errichtet werden. Es TtzK (Es 39 ) Cs wird sich daher Jedermann der Entrichtung der tarifmässig vocgeschricbeuen Schrankenmautgebühr unweigerlich zu unterziehen haben. N. 1475. Verordnung des mährisch -- nnt schlesischen Lündesguberniums den 27. September »794- Uihcr den Da die Erfahrung gelchret hat, daß in Ansehung unb Sranftte des von den hungarischcn und fremden, dann Oester- reicher Weinen und Essigen im Markgrafthum Mähren ^^bun^ari- übzunehmcnden Konsumo, oder Transito Gränz Wein- in unb from den, dann aufschlags, und zugleich auch in Betreff der Depositi- Oestcrrci: rung dieser Gebühren, hauptsächlich aber in Ansehung der Oesterrcicher Weine von dem Ausmaß der für dieses Gefäll bestehenden Patente vom 14. July 1727. und 11. September 1747. in der Zwischenzeit abge-wichen, unb aus irriger Ausdeutung der über diese Patente nachgcfolgten Erläutcrungsverordnungen verschie.-demlich manipulirt werde, hat man sich veranlaßt gefunden, zu Beseitigung des dem Gefälle bisher zuge-gangcnen Nachtheils, sowohl bei den dazu bestellten Acmtern die nürhige Vorsicht cinzuleiten, als auch so weit für dieses Gefäll bestehenden Ausmessungen den Partheien zum Nachverhalt zu dienen haben, selbe durch eine eigene Kundmachung in Erinnerung zu bringen. HE c 540 ) Es ist demnach Erstens: der Ronfumo Gränzweinauffchlag pr,1 45 kr. vom Eimer sowohl für den hungarischen und throler, als auch jeden andern fremden Wein und Essig, wenn er nach Mähren und in die mährische Enklaven zur Verzehrung eingeführet wird,! zu entrichten, jedoch ist davon der Oestcrreicher Wein ausgenommen. \ - . Zweitens: Muß der Transits Gränzweinaufschlag pr. 1 o kr. vom Eimer für allen Wein und Essig ohne ttnterschied, und also auch für den Oesterreicher, wenn er durch Mähren wohin immer, es ftp nach Böhmenböhmisch Schlesien und Gallizien, oder in andere ganz fremde Länder geführet wird, entrichtet werden: Nachdem jedoch Drittens: hungarifchc, tyroler und fremde Weine und Essige, die zur Transitirung angezcizt werden, öfters in Mähren und besonders in der mährischen Enklave zurückgelegt zu werden pflegen, bis sie in das Ausland verführet werden; so müssen die Partheien in solchen Fällen bei dem Transito nebst baarem Erlag der obigen Transitogebühr pr. 10 kr. vom Eimer, auch noch den höheren Ronfumo Aufschlagsbetrag mit ZZ kr., diesen jedoch nur als ein Depositum erlegen; nur ist von diesem Deposits der höher» Konsumoauffchlagsgebühr der Oester- rei * UM C 54i ) reicher, und der schon mit einer zollämtlichen Expedition bedeckte fremde Wein ausgenommen. viertens: Und obschon die Transitogcbühr auch von den Ocsterreicher Weinen und Essigen, welche ebenfalls nicht selten , bevor fie in das Ausland abgesetzt werden , in Mähren und der Enklave nicder-gelegt zu werden pflegen, gleich bei deren Eintritt ins Mahren bepositirr werden sollte: so werben die Partheien gleichwohl von dieser Depofitirung gegen dem enthoben, daß sie in dem Falle, wenn sie Wein , oder Essig aus Mähren, oder der mährischen Enklave ausführen, und es Oesterreicher ist, solchen gehörig melden, und dafür den Tr ansitoaufschlag pr. 10 kr. nachträglich bei der Ausfuhr entrichten, wenn cs aber mährischer Wein ist, ein glaubwürdiges, von dem Ortsmagistrate und respektive von den Ortsgerichten des Aasfahrtsorts gemeinschaftlich mit dem Tranksteuerbeanitcn, bei welchem ohnehin auch die Aufladpollete erhoben werden muß, aus-gefertigtcs Zeugniß, daß es wirklich mährischer, und kein Oesterrcichcr Wein sey, dem Amte bei-bringen sollen, Massen sie im Widrigen sowohl zum Erlag ocr Transitogcbühr, als auch der für einen solchen Belistigungsfall mit eintretcnden am Ende des gegenwärtigen Cirkulars bestimmten Straft würden verhalten werden. So vtel cs aber $ü nfe AB ( Z42 ) KM Zünften«: hie Art der dießfälligen Depositirung airsieht , da steht es den Parthcien noch ferner, wie bisher, frei, das Depositum in baarem Oelde zu entrichten, oder statt dessen ein die hinlängliche Sicherheit verschaffendes Nerbürgungstn-sirument einzulegcn. Ferners haben Sechstens: die Partheien, wenn sie die Expedirung eines Weins pr. Transits verlangen , dem Amte allemal über die Gattung des Weins, und die Eimerzahl eine schriftliche Erklärung zu überreichen , und darinn beides getreu anzusctzen; Massen hiernach die Expcdizion wird ausgestellt, sodann die Revision wird vorgenommen, widrigens die Parkheien bei unrichtigem Befunde mit der für 'solche Fälle bemessenen, am Ende des gegenwärtigen Cirkulars erscheinenden Strafe würden beleget werden. Damit aber Siebentens: die Parkheien wegen Zurückerlangung des eingelegten haaren Depositums nicht gezwungen feyn, wieder bei der nemlichen Station, wo die Eintrittsexpedition geschah, zu erscheinen: wird denselben künftig in allen Fällen, wo es sich nur thun läßt, der indessen eingelegte mehrere Betrag von dem nemlichen Wegmautamte, wo der Austritt geschieht, oder aber falls allda keine Megmaut beilünde, von dem nächst liegenden Wegmautam- ?** c 543 ) ^ te gegen Beibringung des legalen Austrittsbewek. fes, welcher in dem nachfolgenden 8ten Absaze vorgeschrieben wird, und zugleich gegen die beim Eintritt erhaltene Zahlungspollcte, dann gegen ordentliche Quittung zurückgezahlt werden ; sie haben also nur wegen der schriftlichen Deposite sich an das Eintrittsamt zu wenden , um solche da, wo sie selbe einlcgten, wieder zurück zu rr-erhalten. Auch ist zu noch mehrerer Erleichterung der Partheien die Verfügung getroffen worden, > daß ihnen über größere Labungen der zur Ausfuhr gewidmeten Weine mehrere abgetheilte Wegwein-aufschlagsdcpositcn Polleten- nach Verlangen aus-gestellet werden ; wodurch sie in die Lage gesetzt sind: ihr Depositum, so wie sie die Weine nach dm abgcthcilten Depositenpollcten nach und nach hinausgeführt haben, wieder zurück zu erhalten, ohne erst abwarten zu müssen , bis der ganze Transport, mit roelditm sie in Mähren eingebrochen sind, außer Landes abgesetzt iss. Um jedoch das eingelegte Depositum zurück zu erlangen, muß Achtens: der richtige Austritt des Weins aus Mähren entweder, wenn nemlich der Wein oder Essig ins Ausland gehet, mit der vom Auskrittszollam-te ausgestellten Essitopollete, oder wenn solcher nach den erblänbtschcn Provinzen geführek wird, ent- Wie tie Eidesformel im Urkbeile ausgedrücket »erden soll. ( 544 ) M entweder mit der mährischen Essltotranksteuer, oder' mit der schlesischen Wcinimpostpollete bewiesen werden. Neuntens: Verfällt die Parthei für jeden Fall einer Belistung und Uibertrctung der Eingangs angezo-genen Patente und des gegenwärtigen Cirkulars für jeden Eimer, mit welchem das Gefäll auf was immer für eine Art hintcrgangen wäre, mir nachsichtlich in eine Strafe von zwei Gulden; wogegen sich also durch getreue Beobachtung dieser Vorschriften sicher zu stellen seyn wird« iST. 1476. Hofdekret der obersten Justihsselle vom 29. September, kundgemacht von der böhmischen Appellation den 14- Oktober 1794. - Wenn auf irgend einen Eid erkennet wird, soll jedesmal bir Eidesformel deutlich in dem Urtheile aus-gedrücket, und falls in der^ von der Parthey entworfenen Formel Schreibfehler unterlaufen, sollen solche immerhin nach dem wahren Sinne der Sache verbessert werden. Welche höchste Erinnerung demnach sämmtlichen untergeordneten Gerichtsbehörden zur künftigen Nach-achtung hiemit kund gemacht wird. ÄB C 545 ) W N. 1477. Gubernialverordnung in Böhmen vom 3°-September 1794. Es wird anmit zur Benehmung eröffnet, daß die Polizrystrafgclder nie dem Armeninstitute, sondern im- solder zu verwende» mec den Polizeiansialten zuzuwcnden sind. sind. N. 1478. Hofdekret an fammtliche Landerstellen vom 30. Se ptember, kündgemacht von dem' Tiroler und Böhmischen Landesguber-nium den 10. Oktober 1794. Es ist zwar unterm 8. August d. I. ■— welche ^ßerthe'l-^ Verordnung in diesem Bande vorwärts S. 474. Zahl ^ausser der 1418 zu finden ist—die Vorschrift ertheilet worden, Hauptstadt wie in Absicht auf Paßercheilungen an die Fremde, die Orten sich in die Hauptstädte kommen, und in selben eine Zeitlang den Fremde» verbleiben wollen, sich zu benehmen sey. zu benebmea Da es aber auch Fälle geben kann, wo dergleichen Fremde nicht gerade in die Hauptstadt, sondern nur in Kreis-und Municipal - Städte, und selbst andere kleinere Oerter besonders, wo sich Bäder befinden, kommen, und sich allda eine Zeitlang verweilen können; So-wird in diesem Falle alles was in Absicht auf die vierter Land. M m Haupt- NB C 546 ) NB Hauptstädte verordnet worden, benKreisämtern, Magistraten , und Ortsobrigkeiten zur Pflicht gcmachet, und ihnen aufgetragen, sogleich, wann sich der Fremde etwas länger aufhält, oder Anlaß zu einigem Verdacht gäbe, an die Vorgesetzte Stelle, bis es der Ordnung nach an die Landcsstelle zur Kenntniß gelanget, ihre Anzeigen zu machen. Diese höchste Vorschrift wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft, und genauesten Beobachtung bekannt gemacht. N. 1479. Guberniarverordnung in Böhmen vom 2. , Oktober 1794. Aufverdäch- Dermög einer Anzeige hat sich ein verdächtiger besondere" ‘ Mensch einem Pulvermagazin genähert, ist aber durch ftmkeir^zu bie Wachsamkeit des Militärs verscheuchet worden; «ragen. hierwegen wird von dem Generalkommando sowohl der Artillerie als auch den Festungskommandantcn die strengste Aufmerksamkeit auf die Pulver-und sonstige mit Aerarialgütern belegten Depositoricn eingebunden; damit aber solchen Bösewichtern der Weg zur Ausführung ihrer Unternehmungen desto ausgcbiger verschränket würde, so ist die genaueste Obsicht auf alle Fremden, dannn auf die einigem Verdachte unterliegen könnenden Einheimischen zu tragen N. 1480. ( 547 ) W N* 1480. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2. Oktob. 1794. Gelegenheitlich ter von dem Chrudimer k. KreiS- J"/" "‘r** čmte anher gemachten Anfrage, wie die in dem Pardu- ^r^|t“.n8 bizer Kontribüzions - Getreid häufig Vorgefundenen Wür- wärmer vor-mer am leichtesten, und geschwindesten zu vertreiben wä- wärO?'0 ren, hat man die ökonomische patrivtische Gesellschaft vernommen, und es werden die von ihr in Sachen an die Hand gegebenen Mittel zu dem Ende mitgttheilek, um in Gleichförmigkeit dessen die Kundmachung zu veranlassen , wie sich bei ähnlichen Fällen zu benehmen fey. Von allen bekannten, und bei der Landwirthschaft angenommenen Mitteln ist für die Geschwindigkeit, um dem weitern Fortschreiten des Uibels Schranken zu setzen , am allerbesten, wenn das Getraid, wo sich besonders der schwarze Kornwurm aufhält, mit weißen leinenen mit Terpentingeist besprängten Tüchern bedeckt, und so über Nacht gelassen wird; schon der Terpentingeist, für sich allein genommmen, vertreibt, und locket aus Erfahrung die Insekten an sich, um fo mehr, ^ wenn das weiße Tuch damit besprengt worden ist, so werden den andern Tag diese Würmer in ungeheuerer Menge darauf erscheinen, und sind solche sodann gleich zu verbrennen. Uibrigens wäre sobald als möglich der M m 2 Schütt- *50* C 548 ) Schüttboden vom Geteaide leer :$u machen, und tiefet Mit starken unangenehmen Geruch verursachenden Rauch-rverken, die da sind, Pferdhufen oder Kupfer u. bg., Dann Waschen und fleißigen Auskehren bis zur kommen-Sen Erndte zu reinigen, damit doch das neue Gctraid nicht Mit Liesen Insekten-, Sir -sich häufig bei der kleinsten Sorglosigkeit vermehren, angesteckt werde ; vorzügliche Sorgfalt aber bei dieser Reinigung soll auf die Wände, Balken, Spalten angewendet werden, damit die in diesen Cerfern angelegte neue Bruch in ihrer Errtstehunz Vertilget werde. Eine Reinigung dieses Getraides wä-•re auch auf die Art, wie man es nach dem Dröschen Vorzunehmen pflegt, nämlich durch das Werfen gegen Sen Wind; auch würde das Sieben nicht ohne Nutzen seyn, weil dadurch die guten und schweren Körner am weitesten fallen, die Insekten aber, und die beschädigten leichten Körner weit Zurückbleiben, wo sie sodann Wik leichter Mühe von den andem abgcsöndert wer-Sen können. Das Gctraid wäre jedoch, bevor es nicht gut ge-Ltiniget iß, weder in die Mühle, noch anders wohin zu bringen, weil sich die Insekten dadurch verbreiten und andern Leuten schädlich werden könnten; Endlich wäre zu wünschen, wenn das nächste Zahr auf den an-gcsteckten Schüttboden kein Gelraid gelegt, wohl aber -Heu aufbewahret, oder noch besser frischer Hopfen, Dessen Geruch die Insekten nicht vertragen können, M c 549' ) W 7 «usgebreitet werden möchte; auch ist sehr gut auf dew Schüttböden stets Insekten fressende Vögel , als da sind-Rochkröpftln, oder Rochkeulen, und Kohlmaiftn zu-unterhalten. - N. 148 L-. - . , ;V -■ Hofdekret vom4. Oktober, kundgemacht foots dem gallizischeir Landesgubermum deu 26. Oktober 1794. Da nach der geometrischen Ausmessung die Distanz Daßdle fetb den Postmer- zwischen den zwey hicrländigen Potzstazioncn Uchanic und stcr ,u 3u-Zamosr 2 1/2 Post oder 5 Meilen beträgt; so ist be- uckame mrck willigt worden, daß ein jeder der zween Postmeister E-nAus-. von den Passagiers ein Rittgeld pr. 5 Meilen abuehr men dürfe. gieren ein iMttgeld prr 5 Meilen IN. 1432. «rbnelime«! dürfe«». Hofdekret vom 4-Okt ober, kundgemacht foott, dem gallizischen LandesWbernmm den L»-Oktober 179’. erben , daß von den durch die Za- We^en ist* ial - Brücke passrendc» Flößen und welche Da befohlen üeszczyker Aer Schiffen, und L _ar nach dem angcbogenen Tarif die 2*“^ Gebühren als eine Entschädigung für das Eröffnen und Schlüßen der Schiffbrücke abgenommen werden sollen - passi«»^ M m 3 so HO C 550 ) HO flößen tihb so Wird diese höchste Entschließung zu jedermanns Wis-Eichten *U sk"schaft mit dem Beisatz bekannt gemacht, daß sich nach find- 'S’ i ■ 1 I. diesem Tarife vom »ten Dezember b, I. anzufangen werbe benommen werden. Sollte sich übrigens der Fall ergeben, daß durch Schiffe, oder sonst der Brücke ein Schaden zugefügt würde, so hat der Uiberfahrtsbeamte den Schaden sogleich auf der Stelle von der Parthey einzuholen. T ft* AB c 55£ ) AB , Tariff. Nach welcher die Durchlaßgebühr bei der k. k-Schiffbrücke zu Zaleszczyk, vermög höchster Direktorial Beftattigung vom 4ten Oktober 1794- abgenommen werden solle- Durchlaß- gebühre. Kreutzer. Von einem Floß oder leeren Schiffe . . ... 12. Wenn mehrere Flöße oder leere Schiffe beisammen, von jedem 8. Von einem beladenen Schiffe 30. Wenn mehrere beladene Schiffe beisam men, und diese bet einer Brücken - Oeffnung durchgelaffen werden von > jedem 20. Anmerkung. Sollte beim Durchlaß durch Unvorsichtigkeit der Schiffer an die Brücke angcfahren, oder auch durch schlechte Anbindung der Flöße oder Schiffe diese los-geriffen, und sodann die Brücke beschädiget werden , so hat der Brückenmauteinnehmer den verursachten Schaden sogleich untersuchen, die schuldtragende Parthey auf der Stelle zum Ersatz zu verhalten, ttttb dasMschädig, te sogleich wieder Herstellen zu lassen. M m 4 N. 148Z. S<^ C 552 )' A)E N. 1483* Hofdekret an die Galliz-sche Zoll- und an die Böhmische, Mährische, Schlesische, und Niederöstreichisck e Bankaladmtnistta-zion vom 5. Oktober 1794. mung^ü"' ^ach vorläufiger Einvernehmung der Zoll: Behör-Lie schwär- den, und nach genauer Erwägung hat man sich übcr-ner Zma- jkUget, daß die sogenannten schwarzen Ukrainer Zmch-sicheln, welche bisher sowohl in Gallizien, als auch in Böhmen und Mähren nach dem für die gemeine Gattung ganz gearbeiteter schwarzer und weisser Lammfelle und Zmascheln festgesetzten Tarifsätze mit 3 fl. 36 kr. für 100 Stücke verzollet wurden, unter die bessere Gattung, welches in dem Tariffe unter der Benennung Beranken (schwarze, rothe und graue) erscheinet, und für welche der Zoll auf 20 fl. von 100 Stücken bestimmet ist, gehören. Hiernach sind also auch dieselben bei den Zollstazioncn zu behandeln, und es ist folglich auch, in so fern diese Gattung von Fellen roh eingeführt werden soll, dann die für hakbgcarbeitete und rohgearbeitcte Lammfelle und Zmascheln festgesetzte tariffmösstge Gebühr mit 2 fl. von 100 abzu-nchmen. N. 1484. RE ( 553 ) N. 1484. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. Oktober 1794- Um in Absicht der bei den Kirchen sich hie und da entdeckten Stcuerüberfpannung eine Kontrolle einzu- «rolle"bei de» führm, haben die Wirthschaftsämtcr die Rcpartizio- fattUkntn not dem kön. Kreisamte zur genauen Prüfung und zu-gleich die Jiidividucifassions - Auszugsbögcn vorzulegen, und um so die Kirchen von allen die Gerechtigkeit ver-. letzenden Anlagen sicher zu stellen, und ihr Vermögen nicht zu Gunsten anderer mindern zu lassen, haben die kön. Kreisämter bei dieser Prüfung zur Richtschnur zu nehmen; daß, da die Stände mit allerhöchster Begneh-migung zur Erleichterung der auf den Dominikalgrün-denchaftenden Grundsteuer ihre Zinns- und Robochs-nutzungen dem Extraördinarlö unterzogen haben, auf jeden in den Individuel- Faßions - Auszugsbögen ausgcwiesenen Steuergulden nur 40 Kr.; und auf dicekwüze Zinns -und Robathnutzungen das Extra-ordinarium mit 29 Perzent von dem in den geistlichen Dominikalanlagstabellcn vom Jahre 757 ausgewir-senen dießfälligcn Betrag zu benutzen kämen. Welches daher zur Wkffeuschast, und Benehmung eröffnet wird. M m 5 N. 1485. Getreid-undViktua-lien- Ausfuhr aus Gallijien, Mähren und Schle-fken in fremde Staaten wird ver-hothea. Mittel wider die Waldaus-dörrung. TlE C 554 J N- 1485- Hofdekret vom iz. Oktober, kundgemacht von dem Mährisch - und Schlesischen Lan-desgubernium den 18. Oktober 1794. Seine Majestät haben, durch die gegenwärtigen Umstände bewogen, zu verordnen geruhet, dafi sogleich alle Ausfuhr öes Getreides und der viktualien aus Gallijien, Mähren und Schlesien in fremde Staaten auf das scharfeste verbothen werden soll. ' N. i486. Regierungsverordnung in Oeftreich ob der Enns vom 15- Oktober 1794» Von dem Obristforst - und Iägermeisteramte wird wegen der in mehreren Oertern geschehenen Waldausdörrung den k. k. Kreisämtern aufgetragen, den sämmt-Uchen Grund - und Forsiobrigkeiten rnitzugeben , daß sie rtens. Nicht nur selbst alle in ihren herrschaftlichen Forsten durch die anheuer wegen der starken Sommerhitze, oder aus andern Ursachen in mehreren Orten sich unglücklicherweise bezeigte Wärmtrock-niß oder sonstige Waldabdörrung befindlichen ab-gelau fene« Hölzer, wenn es anders zum Besten ihrer Wal- ÄS C 555 ) ÄS Waldungen nach den von dem Kreisforstpersonale erhaltenen Weisungen bisher noch nicht geschehen wäre, sogleich umhauen, und nebst dem Abholze ungesäumt aus dem Forste bringen, nicht minder auch Ltens. Durch die unterstehenden Revierforster ihre sämmtlichen Grundunterthanen, wenn ihre Hölzer auf die nämliche Art beschädiget sind, zu einem gleichen Verfahren um so mehr nachdrucksamst an» Halten sollen, als sich dieses ansteckende Uibel im künftigen Jahre zum größten Nachtheil der Förste noch mehr verbreiten würde, sollte sich aber Ztens. Im künftigen Frühjahre, oderauch zu anderen Zeiten dem ungeachtet wieder eine solche Abdörrung, oder eine andere derlei allgemein ansteckende Waldseuche, oder sonstiges forstschädliches grosses Uibel zeigen, so hätte jede Forstobrigkeit nicht nur kn den gegenwärtigen, sondern auch in allen künftigen Fällen sogleich an das Oberstforst-amt zur weiteren instrukzionsmässigen Vorkehrung die umständliche berichtliche Anzeige zu erstatten. Insbesondere wären ferner 4tens. Nicht nur die Revierförster, sondern auch die Unterthanen anzuhalten, daß sie sowohl Heuer, als in künftigen Jahren fleissig Holzsaamen lösen, und damit die verödeten eigenen Waldstrecken bebauen, oder selben gegen billigen Preis ander» Forst- Wo bit Streitigkeiten der Zivilpersonen und Adelichcn wegen einer Militär-Aerarial-forberung zu verban-6.(1 n sind. Sö® ( 556 ) Forstinhabcrndie ihm hie und da so nothwcndi§ gebrauchen, käuflich überlassen möchten, gleichwie mich ZLens. Jede sandgerichtsobrrgkeit verbunden seyn solle, von der in ihrem Distrikte entstehenden Waldbränden, oder sonstigenFeuersbrünsten dem betreffenden Kreisforstbcamtcn, oder Kreisdistrikt» Förster die unverweilte Anzeige zu machen.. N._ 1487. Hofdekret der Obersten JustiHstelle from 17 Oktober, kundgemacht durch die Böhmische Appcllazion den 23. r durch die In-nerösterreichische Appellazion den 24.. durch dieGaLlizische den ^.Oktober 1794, Dem. Appellazionsge-richte wird zur weitern Verfügung an die untergeordneten Behörden bedeutet: daß so wie nach den bestehenden Gesetzen von den Fiskalämtern alle Militär-Aerarial- Forderungen ohne Rücksicht der Personen nur nach der Eigenschaft der Forderung vor bcn Judi-tzÜL delegatis militari- Cum al'tülimo De-crcto aulicQ dd. ,7. Octobris a. c. refolu-tum fuerit; quod: uti juxta fubfiftentes leges-ab Officiis Fifcalibus omnes militares prae-tenfiones, fine refpectu-perfonarum , tantum, juxta qualitatem prse-tenfionis in Judiciis de.?. legatis mixtis Provinz W < 557 ) ' cialibus inducendaefunt, ita etiam lites Caufae-que perfonarum civi-lium, & nobilium fi qua actores aut rei, ob prae-tenfionem aerarialem militarem comparent , coram Judiciis delega. tis militaribus mixtis pertractandac veniant. Id proinde ex parte hujus Caefareo Regii in Regnis Galiciae & Lodomeriae TJniyerfa-lis Appellationum Tri-bnnalis pro notitia & directione omnibus ie-timatur. K 1488. Hofdekret an sammtliche Landerftellen voK 17. Oktober 1794. Seine Majestät haben zu beschlossen geruhet, daß W ann bq französischen Ajsignaken, wenn sie bei der Gränzmauth- »^7n 'Wi8; stazion anders als einzeln, oder in wenigen Stücken er-scheinen, die Durchfuhr durch die k. k Erblande nicht wauchsta- ‘ J ztonen ,u- :jN rückzuwe, -fta flnh. bus mixtis in den Landern verhandelt werden wüffen, auch die Streitigfeite» der Zivilpersonen-, und Adelichen, wenn sie als Kläger , oder Geklagte wegen einer Militär-- Aera-rial- Forderung auftreten, bei den Judiciis militari-bus mixtis zu verhandeln feyn. Welche höchste Ent-schliessung demnach zur Be-nehmungs Wissenschaft hie-mit intimiret - wird. AB C 558 ) AB zu gestatten ist, sondern solche zurückgewiesen werden sollen. N. 14s 9. Hofdekret vom 17. Oktober, kundgemacht von der Krainer Landeshauptmannschaft den 19. November 1754. Hostritt- In Rücksicht der in dicsländigen Gegenden noch gdbäerbos. bung in ' fortan bestehenden hohen Haber und Heupreise, ist ^rflin ‘ höchsten Orts befunden worden, die von den sämmt-Üchen in Kram, Friaul, und bem Litorale eingestellten Postmeistern angesuchte Rittgeldserhöhung von 1 ft. pr. Pferd für Reisende, und Privat- Estaffeten noch auf weitere 6 Monate, nämlich vom iten November 1794, bis Ende April 1795 zu bewilligen. Welche allerhöchste Bewilligung zur Wissenschaft hiemit allgemein bekannt gemacht wird. N. 149-1. Nachricht von der Kärntner Landesstelle vom 18. Oktober 1794- Weisung Die Hundswuth gehört unter diejenigen schrecklichen Cujimg' Mel, die für sich schon die entsetzlichsten Folgen haben, wuf?.UnM: und durch eine unbemerkbare Leichtigkeit ihrer Mitthei-lung noch gefährlicher werden; — dies bcstättigen die. TE C 559 ) T^O bisherigen traurigen Erfahrungen, und die ostwiederholten Warnungen der Sachverständigen Aerzten. — Die Symptomen dieser ansteckenden Krankheit sind: Die gunöe werden traurig, mürrisch, verkriechen sich, nehmen wenig, oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber saufen sie, und verrathen vielmehr eine unwiderstehliche Wasserscheue: Die geschwinde Verbreitung dieser verderblichen Seuche hat größtenteils die Menge der herrnlofcn Hunden zum Grunde, dann auch, weil einige Eigcnthümer ihr Privatinteresse dem Wohle des Ganzen in also gleicher Abthuu»^ derlei wirklich txula thenden Hunden nicht unterziehen wollen, und die blosse Verdächtigkeit solcher Hunden mit einer widersinnig und unnatürlichen Zuneigung zu selben zu heilen glauben, unterdessen durch beides der gemeine Wohlstand den empfindlichsten Unglücken bloß gegeben wird. — Die l!andesvbrigkeit macht es sich zu ihrer heiligsten Pflicht, dm gemeinsamen Wohlstand vor drohenden Gefahren bestmöglichst zu bewahren; wornach für gegenwärtigen Zeitpunkt, wo in hiesiger Hauptstadt, und den umliegenden Gegenden eine gleiche Hnndswuth sich ver-fpühren läßt, die Einleitung dahin getroffen Wochen, daß vom Tage dieser Nachricht an, bis einschließig den 15. des nächstkünstigen Monats November, wenn nicht besondere Umstände die Verlängerung dieses Termins erheischen werden, hier in der Stadt und den Vorstädten , alle ohne einer sichtbaren Aufsicht des Ei- (Mfowts für «vrhMchr iStabtt. ( 56o ) Nenthümers, ober eines vom Eiyenthumer hiezu bestimmten Menschen, mit- oder ohne ^üls-6anö, auf den Gassen r oder gerade vor den ^austhd'ren allein betrettene ^unöe, ohne Unterschied der (Gattung, und zwar zu allen Stunden beo Tages und der Nacht, von Dem Waftnmcister unnachsichtlich werden vertilget werden. Welche Veranlassung nach den 15. November, wenn nicht besondere Umstände eine Verlängerung dieses Termins erheischen solle«, sodann nur für die Nachtzeit, jedoch nach allen angeführten Daten zu verstehen ist; — Bei Tage hingegen nur die ohne -en vorschriftmäffigen Halsbändern herrnlos hernmirrende Hunde fortan immer unter dieser Maßregel begriffen bleiben ; und gleichwie wegen' genauester Aufsichttragung auf den richtigen Vollzug d efer Anstalt bereits das Nöthige verfüget worden; so werden fämmtliche Eigenthümer von Hunden? und übrige Stadtbewohner zu einer gleichmässig ungetheilten Aufmerksamkeit nicht erst gemahnet werden dürfen. Welches zur allgemeinen Maßnehmung andurch bekannt gemacht wird. 1 N. .1491. Hofdekret an sammtliche Lärrderstellm vom 24. Oktober, darm Hofdekret der Oberftm Zustitzsteüe vom .Z. Dezember 1794. Da Se. Majestät über eine in Beziehung auf die Patente vom 8. November 1787, und 29. Zäner 1789 höch AB C 56i ) AB höchsten Orts vorgckommene Anfrage, zu entfchlieffen geruhet haben, daß von den Erbschaften, Vermächtnissen, und Geschenken, welche von unehelichen Kindern an ihre Aeltern, oder von Aeltern an ihre unehlichen Kinder gelangen, noch ferners die Erbsteuer nicht abzunehmen sey; So wird solches den sämmtlichen untergeordneten Justitzgehördrn zur Wissenschaft, und gehörigen Nach, achtung anmit bekannt gemacht. K 1492. Hofdekret vom 24. Oktober, kundgemachr von der Regierung ob der Cans den 31. Oktober 1794. Es haben Seine Majestät allergnädigst zu gestat- Erhöhung ten geruhet, daß in dem Erzherzogthume Oesterreich viittgeldeL. ob der Enns nach dem Beispiele von Niedcrösterreich das Posirittgeld bei Beförderung der Passagier - und Privat-Staffeteu von 45 kr. auf 1 fl. pr. Pferd vom 1. November, jedoch nur bis zu dem nämlichen Zeitpunkte, bis zu welchem diese Erhöhung auch in Oesterreich unter der Enns dauert, das ist, bis zum letzten März 1795. erhöhet werde. Diese Erhöhung hat jedoch keineswegs sich auf das Ordinari Rittgeld, noch auf die Beförderung der Postwägen, und Aerarial - Staffeten zu erstrecken, vierter Lund, N N End- AO C 562 ) TE Endlich bleibt der Landesstcllc unbenommen, tm Fall die nämlichen Umstände forkwehren sollten, in der gehörigen Zeit die dießfällige Anzeige zu erstatten. N. 1493. Hofdekret vom 24. Oktober, kundgemacht durch das Mährische Gubernium den n-, durch das Gubernium in Steiermark und die Niederöstteickische Negierung, den i2., durch die Regierung ob der Enns den 14-, durch das Böhmische Gubernium und durch die Krainer Landeshauptmannschaft den 15./ durch die Kärntner Landeshauptmannschaft den .9., durch das Gallizische Gubernium den 21. November 1794. Daß es Hedem Zollsätze der rohen jbrfeifle Flechte $u 7 ein halben kr-vomCen- Cs ist die höchste Cntschliessung ergangen,' da zwischen der rohen Orscille, oder Uricella, die zur Färberei angewendet wird, und der daraus zuberciteten Farbe in Ansehung des Preises ein grosser Unterschied een zu der- herrschet; da der in Wien ansäßige Orscille Fabrikant: inÄnsehung Dominik Rota diese Farbe in sehr guter Eigenschaft menDvfdile und in einer für den inländischen Gebrauch hinlänglichen der^Zoll^auf ^"ge erzeuget, es auch nach den bestehenden Zoll« ^ff vomCcn- grundsätzen ordnungsmässlg ist, daß eine verfeinerte hö-ttn Sporko bestimm« her als die rohe Erzeugung beleget werde; da ferner, wir». wenn to? C 5 S3 j tz!j» «vemt auch der gedachte Fabrikant der Erwartung, die man von feiner Unternehmung hat, »ticht entspräche, doch die Zollabgabe von der Orseillefarbe nicht so hoch beleget »väre, um das Fabrikat dadurch auch nur eini-germassm beträchtlich verteuern zu können, und da , indem Rota kein ausschliessendcs Recht besitzet, es jedermann frei stehen würde, die rohe Orseille Flechte zu verarbeiten : so hat es vermög eines allerhöchsten Entschlußes bei dem Zollsätze der rohen Orseille Flechte zu 7 i-kr. vom Centen zir verbleiben; in Ansehung der zube-retteten Orseille Farbe aber wird der Zoll auf 4 Gulden nach dem Spvrko Gewichte hiemit bestimmet. N. 1494. Hofdekret für Böhmer: vom 25. Oktober, und Gubernialverordnung vom 16. November 1794- Die Verbreitung der Beschreibung und Abbildung Dt- 93er: giftiger Pflanzen, Kräuter, Schwämme, (weil mittels Beschre?-^ der genauen allgemeinen Kenntniß dieser Giftarten durch Abbildung böse Leute getviß ungleich mehr Unglück würde gestiftet werden, als durch den zufälligen, nur selten sich er- Kräuter . _ v _ , Schwämme gebenden Gebrauch derselben geschehen kann) ist nicht u istmög- nur auf keine Weise weiter zu begünstigen, sondern auch ^rdrücken^ den Amtsvorstehern mitzugeben, sich es bestens angelegen seyn zu lassen; damit diese Beschreibung so viel möglich der Kenntniß des allgemeinen Volks und belon-N n 2 decs MI ( 564 ) ders der Jugend entzogen, nach und nach unterdrücket, und in Vergessenheit gebracht werde. Diese höchste Verordnung wird daher zur genauen Befolgung bekannt gemacht. N. 1495. Verordnung des gallizischen Landesguber-berniums vom 26. Oktober 1794. andasPub- Unter verschiedenen bei dermaligen Zeiten häufiger ttkum,wegen im Umlauf befindlichen falschen Münzen ist entdeckt AnneKinung falscher worden. Münjen. rtens. Ein alter Rubel von Katharina der I ten vom Jahr 1727. welcher von Kupfer mit einer Silberplatten umlegt ist, und im Werth ungefähr 15 kr. beträgt. Die Mattigkeit des Gepräges und die sichtbare Anlöthung macht ihn kennbar. 2tens. Ein falscher k- k. Dukaten mit der Jahrzahl 1747- von der höchstseligen Kaiserin Maria Theresia, der zwar bis 31/4 gran vollwichtig und so stark vergoldet ist, daß er in diesen zwo Rücksichten schwer einen Verdacht erwecken würde; wenn ihm nicht das verstellte Gesicht grob, und die matte Buchstaben auf beiden Seiten, der üble Klang, und die ungewöhnliche Dicke ver-rtcthey. Dessen innerlicher Werth beträgt 20 kr. Das C 565 ) w Das Publikum toivb daher von Annehmung dergleichen falschen Gold-und Silber Münzen gewarnt. N. 1496. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 28. Oktober 1794- Mehrere wichtige Anstände, die von dem Han- liebet fee» delsstande über das am 20. September erflossene Pa- ^anhelüf tent, — welches vorne S. 524. unter der-Hahl 1464. zu finden ist — das allen Handel und alle Zahlungen nach Frankreich und die von den Franzosen besetzten Provinzen verbiethet, gemacht worden sind, haben veranlasset , daß man eine Erläuterung einiger Punkte des Patents von Sr. Majestät sich erbeten hat. Bis nun die höchste Entschließung erfolgt, ist das besagte Patent , nur insoweit in Vollzug zu setzen , als darin» von Handel und Zufuhr von Viktualicn, oder anderen Maaren an die Franzosen geredet, und auch die Zah lungen von den Erbländern nach Frankreich selbst ver-bothen worden sind, indem, was die Zahlungen und den Geldhandel nach den vom Feinde itzt eroberten Provinzen , und die Frage, wie es eigentlich mit den Emi-grirten zu halten sey,.erst die zu erwartende Erläuterung näher bestimmen wird. N v 3 N 1497. W C 565 ) NB N. 1497. Gubernialverordnung in Tirol vom as. Oktober 1791. > m Betreibung Um sammkliche Bataillons , und sonstige Mili- derZtvilfor- , ' berun^en Qrt tar * Branchen in den übrigens aber monatlich ein Verzeichniß des in fremde Länder getriebenen ungarischen Hornviehes einzusenden. N. 1501. Gubernialveror-nung in Böhmen vom 31. Oktober 1794. Da die hierländige k. k. Tabak-und Siegclge-fällen Kammeral - Administration mit der mährisch - schlesischen Administration sich dahin einverstanden hat, wechselseitig ein so anders Amtsindividuum mit doppelten Amksvollmachten zu versehen, um den so sehr eindrtn-geuden Schwärzung^ sowohl hier, als dort Landes gehörig Schranken setzen zu können. So haben die Amtsvorsteher die Insassen dahin anzuweisen, im Fall über kurz oder lang ein mährischer oder hierländiger Aufsichtsbeamter in Verfolgung flüchtiger Schwärzer eine Hülfe benöthigcn sollte, damit ihm solche so geschwind als thätig geleistet werde. K 1^02. Gubernr'allverordnrmg in Böhmen vom $■ November 1794. Die fremdlandige Lottodirektioncn, besonders die Mnningwestburgische , locken mittels vieler hier Landes auch Verficht w«-gen Tabaik schwärjiiin-§cn. Neuerlich« Warnung vor den Ein- %® C 672 ) auch m unbekannte Personen cingefcndekcn Aufmunterungsbriefen zum Einsätze. Es ist daher das Publikum durch wiederholte Kundmachung des Verboths, in die auswärtigen Lotterien zu setzen, von dergleichen verführerischen Einladungen zu warnen. N. iZoz. Hofdekret der Obersten Justitzstelle vom 6. November, kundgemacht von der gallizi-schen Appellation den i8- November 1794. AltifTimo Decreto Aulico ad hujatem Rela-tionem fuper quaeltione, utrum in calibus ubi Re*, vifio contra binas conformes Sententias infinua-retur, ab altera vero parte executio jam petita findet, Judex Primae Inftantiae hanc Revifionem r-*h nen hat. rejicere queat, vel vero fufcipere , & confequen-ter petitam executionem filtere debeat, nec ne? praefiitam edito refolutum fuit , quod infinuata revifio a Judice primae Inftantiae tantum in uni-co illo cafu rejici queat, fi ea fero infinuata, & executio a Contraparte petita jam fuerit, prouti Aulicum Decretum de dato 17. Septembris 1784* quo ad appellationem jam praefcribit. E contra 11 Revifio contra omnem fpem ä bims conformi-bus Sententiis infinuaretur, & pars per temera-riarn talem Revifionem fe periculo irrogandae fibi tepunflen jmn tzplele in ausländisch- Lotterien. Sl'ic fl chdcr Li ich rer irer Instanz bei angcmelde-tcn Revlfio-rien wider zwei glcich-rorintgc Ur-lsteile zu be- to# C 573 ) AB iibi irremilTibiliter pcenae exponeret, in talicafu Judex primas Infiantiae liane licet temerariam Revifionem nec rejicere, nee executionem bi-narum conformium Sententiarum concedere pof-fit, fed infinuata Revißo quo celerius pertrac-tanda, & Acta altiffimo loco fubfternenda fint. Quod igitur omnibus judicialibus Inlxantiis pro obfervantia , & partibus pro directione in-timatur. N. 1504. Hofdekret an sammtltche Ländersttllen vom 7* November 1794- Es ist $u vernehmen gekommen, baß unlängst eine Auf bft er- * fct)tenene päbstliche Bulle erschienen sey, die verschiedene von der päbstl che zu Pistoja gehaltenen Synode behaupteten Sätze ver-dämmet, und zugleich einige die landesherrlichen Ge-rechtsamen im Wesentlichen verlezenden Grundsätze ent zu Pistoja aufmerksam halten soll. j« Die Landesstelle wird daher auf die dießfalls be- stehenden Vorschriften aufmerksam gemacht, welchen zu Folge eine derlei päbstliche Dulle kn die k. k. Erbstaa- ten weder eingcführt, noch daselbst gedruckt, am allerwenigsten aber, ohne das Regium Exequatur erhalten zu haben, publizirt werden darf; wenn nun irgend eine solche falsche Bulle vorkäme , so ist die Anzeige hievon ungesäumt an dir Landesstelle zu wachen. •N, 1505, Herabgefttz-ter Fleisch-satz in Oesterreich ob der EnnS. Eesttm-inung des l,oberen Rittgeldes von einer Post und einem Pferde mit i fl. bis Ende April 1795 LE C 574 ) .So» N. 1505. Hvfdckret vom 7., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 19. November 1794 Da nach einhelligen Berichten der Viehpreis im ganzen Lande sehr merklich herabfallt, und sich auch in den angränzenden fremden Landern verhältnißmäßig vermiirdert, so wird der Fleischsatz im ganzen Lande vom rten Januar künftigen Jahrs 1795. um 2 Pfennig pr Pfund herabgesetzt Welches mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, die sämmtlichen Fleischhauer vorzuruffcn, unl> ihnen die niedrigen Vtehpreise vorzuhalten, und ihnen die Fleisch--satzverminderung von 2 Pfennig pr. Pfund vom lfeit Januar 1795. zu bedeuten, zugleich auch sülche allgemein kund zu machen. N. 1506. Hofdekret vom 7. November, kundgemacht von der Landesftelle in Kärnten, den 17. Dezember 1794- Es ist zwar nach der letzten Erndte der Preis des Habers in Kärnten etwas hcrabgefallen: da aber doch die höheren Preise des übrigen Pferdfutters und der übrigen Erfordernisse für das Postwcscn noch anhalten; so wird den Postämtern in Kärnten gleich jenen in Oest- reich TE < 575 > retch, Steiermark, Krain, Görz und Triest bewilliget, das Rittgeld von einer Post und einem Pferde mit i ft. von Reisenden und Privatestaffeten bis Ende April 1795* abzunehmen, und haben demnach alle Reisenden und Privaten, welche sich der Postpftrdcn und Estaffeten bedienen, das höhere Rittgeld bis dahin zu bezahle». N. 1507. Hofdekret vom 7 November, kandgemacht von dem gallizischenLündesguberrlMm den 5. Dezember. 1794. Als ein Nachtrag zu dem Hofdekret vom 8- An- gust und Gallizischen Kreisschreiben vom 12. Septem- ir. Sep-c temb.ln An- der— so vorwärts in diesem Bande S. 476. Zahl 14 i 8. sehen der zu lesen ist — wird nachträglich eröffnet: daß die den Reisenden fremden Reisenden zu ertheilenden Pässe in der Resi- dcnzstadt Wien nicht , wie es $. 2. lautet , an die Kreisschres- ben. Polizeihofstelle, sondern an die Polizeioberdirektion abzugeben seyen, und daß die sich nach Hungarn oder in die Milltärgränze begeben wollenden Parkheien, sich an das gallizische Gubernium und nicht nach dem 4. 5. an die hungarische Hosianzlei zu verwenden haben. N. 150». Patent vom 8- November 1794, Wir Franz der Zweite re. Da die ge- foieSib.ä^ genwärtkgen Staatsumstände die Nothwendigkeit mit sür°dAA sich TM C 576 ) sich führen, dm von der französischen Nazion uns abgedrungcnm Krieg weiter fortzusetzen, der hiezu erfoderliche kostbare Aufwand aber aus den gewöhnlichen Staatseinkünften allein, wie cs jedermann von selbst einleuchtet, nicht bestritten werden kann, somit nothwendig ist, daß die dießfällige Erforderniß mit Zuhilfiiehmung ausserordentlicher Beiträge ergänzt, und die Mittel dazu schleunigst eingeleitet und ausgcführck werden; so haben Wir in Verbindung der gnädigsten Rücksicht, nach welcher Wir Unfern treuen Unterthanen jede Erleichterung in den Abgaben, soweit es die Um-stände immer erlauben , zuzuwcnden sehnlich wünschen, beschlossen , auch bicßmal wieder den gelinderen Weg eines allgemeinen Kriegsdarlehens beizubehalten, sofort solches in dem gewöhnlichen Wege von Unfern getreuen Erblanden für das bereits eingetreteneMilitärjahr 1795. dergestalt zu verlangen, und auszuschreiben, daß für sothane Darlehen sogleich nach ihrer gänzlichen Abfuhr fünfprozentige ordentliche ständische Obitgazionen den Darleihern ausgestellt, und eingehändiget werden sollen. Die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen diese Darlehen von allen Gattungen der Staatsbürger abzurcichen sind, bleiben so, wie die Art der Einbringung und der Abfuhr des zu entrichtenden Betrages in die dazu bestimmten Kassen, und die Strafe für die rmrichrigen FatenteN für das laufende Jahr die nämlichen , die für das jüngstverflossene Kricgsjahr vorge-fchrieben waren, und die in dem Hierwegen unterm »ZttN ft# C 577 ) Sc# rzten Jäner 1794. ergangenen Patent umständlich aufg führet sind. Nur in Ansehung der Obrigkeiten und Güterbesttzer finden wir zu bestimmen, daß solche für dießmal den doppelten Betrag der sie ganzjährig betreffenden Demi» nikalkontribuzion, als ein Darlehen abzuführen haben. Dagegen bleibt es in Ansehung der Unterthanen bei der in dein oberwähnten Patent getroffenen Ausmaß pr. Dreißig vom Hundert der ganzen Kontribuzion. Die Abfuhr dieser Darlehen hat für die Obrigkeiten und Unterthanen, nach der in einem jeden Lande üblichen Steuerzahlungsart zu geschehen, und ist von Beyden der sie betreffende dießfällige Betrag wieder in eben jene Kasse, in welche die laufende Kontribuzion oder Steuer gezahlt wird, zu entrichten, und solcher alsdann in gesammelten Beträgen an die Staatsschul-dcnkasse abzuführen. Bei einer jeden Parzialabfuhr werden Obrigkeiten und Unterthanen in den böhmischen Ländern von den Fi-lialkafsieren, und in den österreichischen von den ständischen Steuerämtcrn über den richtigen Empang abgesondert quittirt werden, und nach Abfuhr des ganzen Darlehens empfangen beide ordentliche ständische nach den Dominien für Obrigkeiten und Unterthanen abgesondert auszustellende Obligazioncn mit einem laufenden 5 prozentigen Interesse vom Tage der berichtigten ganzen Abfuhr. vierter Bund. O » Die TE C 578 ) Dre unter diese Klasse der Darleiher gehörige, jtt manchen Ländern befindliche Judenschaft, hat van den auf sie unter verschiedenen Benennungen auSgcmes. stnen Stcuerbeträgen wieder so, wie in dem vorigen Jahre Dreißig vom Hundert zu entrichten, und dagegen gleichmässrge nach den Gemeinden auszustellende fünf-prozentige Obligazionen zu erhalten. Eben so bleibt es auch in Ansehung der Hausei-gentbämer in der Hauptstadt einer jeden Provinz bei dem Darlehen mit fünfzig Prozents, oder der Hälfte von der ausgcmessenen ganzjährigen Haussteuer gegen Uebcrksmniung ebenmässrger Obligationen von oben erwähnter Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehens in den gewöhnlichen Steuerämtern , zugleich mit der Haussteuerzu geschehen. Nur versteht sich, daß von jenen Häusern oder Realitäten, welche von der gewöhnlichen Steuer oder Kontribuzion entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre befreiet sind, das Darlehen nach jenem Betrage auszumessen sey, welchen dergleichen Realitäten ohne Steuerfreiheit zu tragen hätten. Das sogenannte quartum genushominum , oder jene Klasse der Menschen, die weder Realitäten besitzen, ‘ noch unter den landesfürstlichen, ständischen oder städtischen Besoldungs-oder Pensionsstand (wegen deren Behandlung so wie auch itt Betreffder Geistlichkeit ohne Ausnahme des Rangs das Erforderliche an die Behörde untereinstens verfügt wird) gezogen werden können, find C 579 ) sind zu diesem allgemeinen Darlehen dergestalt herbeijlt-ziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezüge der Interessen oder was immer für einer Erwerbungsart entstehen, zwölf vom Hundert damal zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, es stv an Geld oder an Deputaten, über dreihundert Gulden sich erstrecken. Was diejenigen betrifft, deren jährliche Einkünfte dreihundert Gulden nicht übersteigen,. Io sind jene bis auf hundert Gulden Einkünfte von dem Darlehen ganz frei zu laffcn, von hundert ein Gulden Einkünften aber bis auf hundert fünfzig Gulden vier Prozent, von hundert ein und fünfzig bis einschlüsiig zweihundert Gulden sechs Prozent, und von zweihundert ein bis drcchun-derk Gulden acht Prozent an Darlehen abzunehmen. Obwohl Wir bei Einhebung dieses Darlehens des unangenehmen Weg der Farirung auch diesesmal beseitiget wissen wollen, so kann doch bei diesen Gattungen der Staatsin'asscn, deren Einkünfte nicht öffentlich bekannt seyn können, die Sicherheit bei der Einhebung nicht anders erreicht werden, als daß jedes' Famiiien-haupk, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich gebe, wieviel er an sothancn Darlehen zu entrichten habe; und versehen Wir Uns dabei gnädigst , daß Jever getreu und aufrichtig diele Erklärung verfassen werde, Massen Wir Unsere in den Ländern bestehende Kriegedarlehcnshofkommissioncn unter» O » st ein» C 580 ) einstens anweisen, dicßfalls mit aller Genauigkeit vor» zugehen, und wo sie die Zatirung der Einkünfte dem Ebenmaaße der billigen Gleichheit , und den SSermS-genskraften der Fatirenden auffallend nicht entsprechend fänden, den zu entrichtenden Betrag nach Recht und Billigkeit selbst auszumessen und zu bestimmen. von dem Anlehen werden auch für dieses Jahr befreiet. a) Die im Felde stehenden und zum Kriegsstaate ge- hörige» Personen, doch mit Ausschluß ihrer etwa mit bcsondern Einkünften versehenen Ehegattinnen und Kinder. b) Die aus fremden Staaten in unftrn Erblanden do- micilirendcn Fremden, soweit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Ländern beziehen. c) Ueberhaupt alle jene, deren Einkünfte über jährli- che Einhundert Gulden sich nicht erstrecken. Im llebrigen wird bei jenen Staatseinwohnern, die außer ihren Häusern und Realitäten, worüber die Vorschrift schon hieroben enthalten ist, oder die außer landesfürstlichen, ständischen und städtischen Besoldungen , oder Pensionen, worüber das Besondere unter» einstens verfügt wird, noch ein anderes Vermögen oder Einkünfte besitzen, zum Grundsätze zu nehmen seyn, daß von diesen nebenseitigrn Einkünften, wenn sie eben soviel, oder noch mehr, als jene von Realitäten und Besoldungen zusammen genommen betragen, insbesondere S(# c 58« ) Sc# dere das Darlehen mit zwölf von Hundert entrichtet werden müße. Die Berichtigung dieses Geschäfts im Einzelnen , und vorzüglich zur Herstellung und Beobachtung der Gleichheit, haben die in einem jeden Lande unter dem Vorsitze des Lapdeschefs bereits bestehenden Kriegsdarlehens-Kommissionen in eben der Art zu besorgen, wie solches in dem jüngst abgewichenen Militärjahre geschehen ist, und räumen Wir diesen Kommissionen mehr, mal die Macht ein, mit der in einem moralischen Körper v reinigten Gattung Leute, als: Wechslern, Großhändlern, Kauf-und Handelsleuten, Fakultäten, Innungen, Zünften und dergleichen einen billigen, und ihrem Jndustrialverdienste angemessenen Pauschbetrag, welchen dieselben unter sich zu vertheilen hätten, zu behandeln , und zum Erläge bringen zu lassen, wo sodann auch in solchen Fällen die for.ft bei dem quarto genere hominum für das erlegte Darlehen der einzelnen Individuen auszufcrtigende Obligazion von mchrbcsagter Gattung auf das ganze Gremium der Innung oder Zunft auszustellen seyn wird. Die Termine, in welchen das Darlehen von dem quarto genere hominum einzubringen ist, werden für dieses Jahr auf den ersten April und den ersten Julius festgesetzt. Gegeben ec. O o Z N. 1509. tier- hcn brstim: ken Liunben auf ben Martrplä-tzen citiftn-bcnb n Ge: tAerbsleuke abzufchaf: Me- Ar-A C 582 ) N. 15® 9,, Magistratskundmachung fit der Residenz ftavt Wieit vom y. November 1794. Dem Magistrate ist mißhellig zu vernehmen gekommen , daß die hiesigen Gewerbsleute vor den in dev allgemeinen Marktordnung bestimmten Stunden auf den bestimmten Marktplätzen sich einzufinden, mit den allda befindlichen ursprünglichen Erzeugern oder Landleuten heimliche Verabredung- zu pflegen, und die Fcilschaften zu bestellen wieder anfiengen. Aus dieser Absicht ist dem sämmtlichen Marktauf; fichtspersonalr unter einem nachdrücklichst aufgetragen worden, hierauf die genaueste Aufmerksamkeit zu haben, damit diejenigen Gewerbsleute, welche sich vor den bestimmten. Stunden, cinfinden , ohne weiters von den Marktplätzen abgeschaffet, falls sie sich, aber unanständiger Worte gegen dsö Marktpersonale bedienen, sich des-, se ben Anordnung widersetzen, oder wohl gar vor den benimmten Stunden erkaufen würden , sogleich dem Magistrate zur gebührenden ©träfe und Ahndung an-gezeiget werden sollen.. Es wird daher diese Verordnung mit dem Auf», trage bekannt gemacht, solche den auf den Gründen befindlichen Fragnern und Greißlern gehörig kundzumachen., und sie vor Schaden warnen zu mögen. N, 15.1t», C 583 5 W N. 151t). . Regierungsverordnung in OestNeich pb der Enns vom 10. November 1794- Den t- Kreisämtern wird in dem Anschlüße ein Exemplar von dem Schiffarts- Normale vom 2v.Jäner 1770. mit dem Aufträge zugemittelt, womit die Re-publizirung dieses Normalis sogleich veranlasset, und wegen dessen genauer Erfolgung fortan die sorgsamste Obsicht getragen werde. Das Schifffahrt»- Normale sagt Folgendes: Da eine Zeit her durch Scheitterung der Schiffe auf dem Donauffusse sich mehrere betrübte Unglücksfalle ereignet haben > wobei viele reisende Menschen, nebfi dem Verluste ihrer Habseligkeiten, auch das Leben ohne einige Rettung jämmerlich einbüßten; beincbst Kauf- und andere Güter unter Wasser gesetzt, und zum unersetzlichen Schaden der Eigenthümer verderbet worden ftnb, und es auch leider die Erfahrung öfters gelehret hat, daß dergleichen auf dem Wasser sich ergebene Verunglückungen meistentheils daher entstanden sind, und auch künftighin ganz leicht entstehen können, wenn die Echiffmeister sich abgenütz-• ter, beschädigter, und mangelhafter Schiffe, und Schiffzeugs gebrauchen; nicht weniger zur Auffahrt und Abfahrt ihres Tbuns »»erfahrne , und der in dem Donauflrome gefährlichen Orte unkundige, auch dem Trunke ergebene Knechte anstelle» , die Schiffe und Zillen nach ihrer Gattung mit übermäffger Last beladen, oder, rote man es insgemein zu uen» ncn pflegt, mehr, als es die Gattung des Fahrzeugs leid-t, tauchen; vom Lande bei grossem Winde, und anderer leicht vorzusehender Schiffmanns-O o 4 wit* Grneveue-rung bei Schiffahrtt-Norinalts. C 584 ) TüzA Witterung abstoffen , mithin solchergestalt sich selbst die Schuld eines Unglücksfalls, und den dadurch den Reisenden an Leben, Hab und Gur znkommenden unerietzli^i Verlust zur Last legen : so wird für das allgemeine Beste, Und die hierunter zugleich obwaltende Wohlfahrt des Äommerzium zur Abwendung aller künftigen derlei Unglücksfalle, und Verschaffung einer mehrern Sicherheit für die zu Wasser Reisenden , und für den Transport der Kauf - unt^anderen Güter,, eine eigene Schiffahrtsordnung, wie sowohl von Seiten der Schiffmeister, als der Schrffleu^e bei Auf- und Abbeförderung und Tranöportirung der Schiffe in die Bestimmunasorter sich zu betragen, und wie die dieser ertheilenden Vorschrift Zuwiderhandelnden gebührend zu bestrafen seyn, vorgcschrie-ben und verordnet» , I. Müssen alle und jede Gattungen der auf - und abfahrenden Donauschiffe, als Älvb - Kchfammer-und Traunzillen, Pletten, und sonstige andere grosse und kleinere Fahrzeuge, wie sie immer Namen haben, welche üblichermaffen jeder Schiffmei-ster, und sonst berechtigter Schiffahrer zur Auf-und Abfahrt der Reisenden, und Transporticung der Fracht - und anderer Güter und Waaren zu gebrauchen pflegt, nicht abgenützt, mangelhaft, und schadhaft, sondern vollkommen fest, dauerhaft, und zur Fahrt uud Ertragung der Last tauglich seyn. Zu dem Ende soll L« Und zwar hier in Wien die Hauptlyauth, und das Wassergericht, anderer Orte aber auf dem Lande die Behörde die Veranstaltung dahin treffen, durch jene unterstehend? Beamten, denen die Brandmarkung der Schiffe und Zillen oblieget, den Schiffen die Jahrzahl ihrer Erbauung cinbrennen, sohin weiter nach Verlauf jeden Jabrö ein neues Brand-mackungsfigill mit sichtbarer Einstechung der Jahrs-zohl verfertigen, und damit an jedem zur Wasser-forth bcsimmten Schiffe und ZilleN die fernere Brandmarkt ng vornehmen laffu; wobei den ge- mel- %V« ( 585 ) Äi» meldeten Beamten aufgetragen wird, bei jede« Brandmarkung vorläufig die Schiffe genau zu vi-sitiren, folglich im Falle sie solche ohne Ausstellung fänden, das Brandzeichen aufzudrücken, sofern« aber hieran die mindeste Gefahr wahrzuneh-men wäre, ehebevor den Schiffeigenthümer zur standhaften Verbesserung anzuweisen, und vor dessen Befolgung den Brand unter schwerer Verantwortung nicht vorzunehmen, auch dem Schiffmeister den Gebrauch des Schiffs nicht zu gestatten, Und da nun z, Dergleichen zur Auf- und Niederfahrt (Naufahrt) in der Donau taugliche Schiff- und Zillensorten von verschiedener Grosse find, daher auch mit grosseren und geringerm Gewichte, nach Beschaffenheit des Schiffs, und der Zillen zwar bellen werden können ; so wird doch ein jeder Schiffmeister besondere Acht tragen, jede Gattung der Schiffe und Zillen A welche Leute, oder Frachtgüter auf - und abführen, ohne ^Unterschied so zu tauchen, damit jedes Schiff und Zille q Viertel Schuhe in die Lichte außer dem Wasser stehe, widrigen« jener Schiffmeister, bei welchem die hiemit gesetzten 3 Viertel Schuhe nicht ausser dem Wasser stünden, mit einer unnachläßlichen Geldstrafe von 12 Reichsthalern ohne ^Entschuldigung zu belegen ist» Jmgleichen wird 4. Der Aufmerksamkeit eines sorgfältigen Schiffmeisters obliegen, den erforderlichen Schiffzeug und Requisiten nach Beschaffenheit des Fuhrwerks auf bas Schiff zu nehmen, und wohl darauf zu sehen, daß dieser in frischer, gut kondizionirter, wohl brauchbarer Qualität, und nach Beschaffenheit des Fahrzeugs in angemessener Zahl, und nicht aus schlechtem Hanfe gesponnenen, sonst schlecht verfertigten , oder sehr abgenützten, und daher fast unbrauchbaren Seilen, halbfaulem Holze, gesprfin-genen Rudern, und andern mangelhaften Erfordernissen bestehe, damit nicht die Gefährten bei £>05 un- «KB C §86 > TrB unvermuthet entstehendem starken Winde und G«, witter, wegen Ermanglung eines gut beschaffenen, und genugsamsü Schiffzeugs, wo nicht den gänzlichen Untergang, doch sehr grossen Schaden zu befahren haben mögen. Was nun 5. Die zur Wasserfahrt erforderlichen Leute anbelangt, da solche aus einem Seßthaler, oder Nauführer, welchem das ganze Fuhrwerk zu dirigiren, die Schifföknechte zu belehren, au» die zu führenden Frachtgüter und Waaren bei Behörde zu übergeben oblieget, ja der in allen sich ereignenden Fällen, mit alleiniger Ausnahme der urplötzlichen, Rede-und Antwort zu geben hat; dann aus einer der Grösse des Fuhrwerks angemesseneu Zahl wobler-faörner an den Seßthaler , oder Nauführer angewiesener Schrffsknechte bestehen , folglich vor allem erforderlich ist, daß ein solcher Seßthaler, oder Nauführer ein wohlerfahrner, und der Wafferfahr-ten vollkommen kündiger Mann sey, soll kein Seßthaler , oder Nauführer an- und aufgestellet werden, er habe denn von dem mindesten Schiffö-knechtsgrade zu dienen angefangen , sohin ' durch sein Wohlverhalten, und mittelst langwieriger Uibung erworbene geuugsame Erfahrenheit sich stuffenweiie der Stelle eines Seßthalers, ober Nau-führers würdig gemacht., auch seiner Fähigkeit halber von den Sch'ffmeistern die nötbige Prüfung ausgestanden. Die anderen Bedienstungen aber, welche ein so beschaffener Seßthaler, oder Nauführer zuvor verrichtet haben muß, find folgende; als! eines SeiltragerS, eines BruckknechtS, eines Burschknechts, eines Äochs, eines Hohenausteurers, eines Hohenauhil^rudererS, eines Nebenbe'steurerS, eines Nebenbeihilfruderers, eines Zillenführersvor-fahrerö, eines Zitteaführersmittelfahr-rs, und eines ZrLenführersvornauffahrerS. Nebst dem soll 6, Ein dergleichen neuangehender Seßthaler, oder Nau- führer vorziiglich auch ein ehrlicher, und friedlieben- «a» ( SS7 ) «a» Lender Mensch fern, welcher die SchiffSknecht«, di» an denselben des -üakrens und der Arbeit wegen mit aller Parizion be> Strafe angew esen werden, zu allem Guten anleiten, in friedsamen Stande tint- erhalten, und di^.allenfaUs zwischen denselr Lea sich ereignenden lffe-n;qtrtr und Zwiespalt tunaen m t allem möglichen Fleiffe in der Güte beizulegen trachten; indem öfters die zwischen den Knechten wahrender Fahrt sich äußernden Streitig-ke'ien und M Welligkeiten, oder die unbesonnen« Aufführung und Art eines Seßthaler« , oder Nau-üorers allein die Ursache eines entstandenen Unglücks seyn können, für welchen Seßthaler, oder Nauführer hingegen der Schiffsmeister allerdings gutzustehen schuldig ist. Nicht minder ist y. Aus mehrsältiger Erfahrenheit wahrgenommeu worden, daß die auf dem Wasser, und besonders auf dem Dsnauflusse sich ergebenen Unglücksfülle mei-stentheilü der Trunkenheit derlei in Wasserfahrten gebraucht werdenden Leute beizumessen waren. Um nun für das Künftige diesem Unheile, und dem hieraus dem allaemeinenWeftn erwachsenden Sckaden bei Zeiten vorzubeugen, sollen alle und jede Schiffmeister, so, wie schon mittels Verordnung vom 24. November l^6?,— so im .Vande meiner Theres. Eesetz-samml. 6. jßc. zu finden— mitgegeben worden ist, bei den vorfallenden Wasserfahrten nicht allein wohlerfahrner, sondern auch dabei nüchterner, und dem Trunk« nicht ergebener Personen sich gebrau- X chen, die Kränzelmeister oder Seßthaler, und Nauführer , Steuermänner, und alle übrige Schiffknechte gleichfalls des übermässigen Trunks sich so gewiß enthalten, wie im Widrigen die Schiffmei-ßer, wenn sie sich wissentlich einiger dem Trunke ergebener Leute zum Schissahren bedienten, nicht nur den Schifffahrenden den ohnehin billigen Ersatz des aus derlei Anstellung zukommenden Schadens zu leisten haben, sondern auch ihres Gewerks per- . C 588 ) »erlustiget, die in bet Betrunkenheit beteettenen Sckiffleute «her selbst bei den Mauthämtern, und Wasserger chten alsvgleich angehalten, beschaffenen Umständen nach entweder mit Arreste, oder Verschaffung in das Zuchthaus, auch sonstiger Leibes-firafe, wenn auchMierauS kein wirklicher Schaden erfolget wä:e, ohne Nachsicht belegt werden sollen. 8. Soll zur mehreren Abhaltung dieses Lasters, und zur Sicherheit der Schifffahrt kein Schiffknecht, ohne daß selber seiner Aufführung halber von seinem vorhin gewesenen Schiffmeister, auch in was für einem Dienstgrade selber gestanden sey, eine schriftliche Urkunde vorzeige, von einem andern Schiffmerster unter 30 Reichöthaler Strafe an- »nv aufgenommen werden. Wie denn 9, Ein Seßthalernaufübrer, -Lasern selber während der Schifffahrt unterwegs einen oder andern Schiffknecht betrunken ersieht, schuldig ist, diesen Betrunkenen alsogleich an das Land führen zu lassen, und keinen Betrunkenen auf dem Schiffe zu leiden. Wenn hingegen mehrere Schiffknechte betrunken, und durch Abgang dieser Betrunkenen er Seßthaler oder Nau-führer in feiner weitern Fahrt verhindert würde, in diesem Falle ist er verbunden, die Fahrtinicht fortzusetzen,, sondern mit dem ganzen Schiff« sich an das Land zu begeben, und in so lang daselbst zu verbleiben, bis selber entweder den Abgang der betrunkenen Schiffknechte ersetzen kann, oder aber bis die Betrunkenen ausgenüchtert haben würden; jedoch stehet nach vollendeter Schifffahrt dem Schiffmeister bevor, die aus solcher Versäumniß erwachsenen Kosten an den betrunkenen Schiffknechten zu suchen , und w rd ihm Schiffmcister obliegen, diesen oder jenen Schiffknecht, wenn er öfters sich betrunken, und keine vorgegangene gütliche Ermahnungen und Drohstngen bei selbem fruchten, ohne Einhändigu ig eines Scheins seiner Aufführung, und geleisteten Dienste zu entlassen, damit ein sol- HS ( 589 ) HS solcher auf dem Wasser gefährlicher Mensch, da er bei keinem Schiffmeister mehr ausgenommen werden darf, sich von der Schifffahrt zu einem andern Brode zu verwenden bemüssiget werde. Ferner wird io. Zur Sicherstellung der Schifffahrt von der Zerschei-terungs - und anderer Gefahr bei aufCeigcntcn grossen Nebel, Winde, und Schauenvetter v.m' Lande zu stoffen nachdrücklichst verboten, und eine den Schiffenden geneigtere stille und klare Witterung zu erwarten seyn. Wenn aber unversehens auf der Fahrt ein dergleichen widriges Wetter plötzlich einfallt, muß sogleich die erst« Rettungsgelegenheit für die beste angesehen, »ach Thunlich-keit am nächsten Orte zugelandet, und eine günstigere sichere Witterung abgewartet werden. Dergleichen Verunglückungen H. Bei den Gegenfuhren zu vermeiden., wird nachfolgende Fürsicht zur erforderlichen Maßnehmung vorgeschrieben, daß,' wenn Auf- und Naufahren-de einander begegnen, und genügsamer Raum vorhanden ist, einer den andern bei Zeiten ausweiche, wäre aber der Raum derselben Gegend zu enge, alsdann soll der Naufahrende anländen, und dem Auffahrenden di« Fahrt frei überlassen; gleichwie andererseits, wenn die Gegend dem Nanfahrenden die Anländung gar nicht »erstattete, zur Verhütung alles hierdurch entstehen mögenden Unglücks den Auffahrenden anzulanden, und dem Naufah-renden den völligen Wafferraum freizumachen oblieget. Da auch 12, Oefterö bemerket worden, daß die Schiffleute und Flösser ihr« doppelte Gefährte in einer übermässigen Breite beladen, und erweitern, folglich bei der Durchfahrt unter den Brücken, obfchon bei diesen besonders das Hauptdurchfahutöjoch in mehr, als sonst nöthiger Weite jederzeit verfertiget zu werden ( 590 ) W d«n Pflegt, sich selbst keiner geringen Gefahr aus-setzen; so sollen nach Maßgabe der Entschliessung vom 27. Junius 1767 — so im 5. Bande meiner Theres. Ges. Samml. Seite 198. zu finden ist — die nä'mlicben Schissmeister und Flös-ser ihr« doppelten Geführte und Flosse nicht über 7 Klaftern in der Breite beladen, und erweitern ; wie im W-dr'gen die Dawiderhandelnden, sie wögen hier, oder anderer Orte betretten werden, zum Erläge einer Geldstrafe von 50 Dukaten ohne alle Rücksicht verhalten werden würden. Uibrigenö und rcoicrne 13* Ein oder anderer auf- und abfahrender Schiffmeister in der Donau irgendwo in dem Wasser liegende verborgene Stöcke, auf welche die Gefährte ohne dessen Verschulden auffahren könnten, oder sonst an den Schiffmühlen etwa« der Fahrt hinderliches oder schädliches; auch bei der Zuländung an dem hinlänglichen Raume anderer Schiffe, oder ein« anderweitige Gefahr in den ermangelnden festen Haftstöcken vorhanden zu fevn verspürte, soll derselbe alsogleich bei Gehorde zu dessen fördersamer Abhelfung die Anzeige machen, und letztere die ungesäumte Vorkehrung unter schwerer Verantwortung treffen. Zu welchem Ende 14. Verordnet wird, daß nach deutlichem Jnnhalte der unterm 17. Hornung 1540, und 6. Julius 1562, und in mehreren nacbgefolgten Jahren wiederholten Generalien alle, und jede, welche an der Donau zu beiden Gestaden Gründe und Auen besitzen, worauf grosse Stöcke, Stämme, und raub« Bäume stehen,-die durch daS Einreissen der Donau , zur unvermeidlichen Gefahr der Schifffahrt unter Wasser gesetzt werden könnten, dergleichen gr»sse Stöcke, Stämme, und rauhe Bäume zur b-que-men Jahrszeit auf eine gewisse Entfernung von der Donau allenthalben bei 12 Reichsthaler Strafe, von welchem Pänali die Hälfte dem Denunzianten, der dies« Anzeig« b«i demWassrrgrasenamte, und « ( 59" ) und dieses weiter bei dem Kammerprokurator zu machen haben wird, zuzuwe.iden "st, auszichen, hinwegschleiftn , und ^uöhacken lassen folkn. Glei» chergestalt ist I^> Ln Folge der sckon vormals oft ergangenen Ver, ordnungen keine Lchiffmüble an andern, als solchen Orten auf der Donau anzuhefren, wo die Schifffahrt offenbar dadurch mcht gerädert, oder gefährlich gemacht wird, und sind überweß die bereits an den auSgewiesenen Orten befindliche» dergleichen Schiffmüblen jever-e-t >'m Frühjabr« mit starken eisenen Ketten wohl betest gt einzuhän-gen, und mit den angczogenen Streifbäumin gehörig zu »ersehen. Nicht weniger sollen 16. Bei den an dem Donaustrome liegenden Städten und Ortschaften, sonderheitlich in Wien, und aller anderer Orte, wo die ausgemessenen Anlän» dungsgestade bestimmt sind, an den zur Anländung sowohl einheimischer als fremder ankowmender befrachteter Schiffe und Flosse bestimmten Plätze» keine leere und unnöthig stehende Fahrzeuge geduldet, sothane unumgängliche Anländungsstazionen mit mehrern stark und gut bestellten tief eingegra« denen Haftstöcken besetzt, und wegen deren beständiger guter Erhaltung und Beischaffung der nö, thigen Anzahl von den zum Wasserau'sehen ohnehin aufgestellten Beamten die emsige Obsorge» und Nachsicht bei schwerer Verantwortung getragen, dann gleichfalls auf die dauerhafte Repar'rung und Erhaltung der Hufschla'ge und Gestadebe-schlächte in gutem Stande der zeitige Bedacht genommen werden; indem öftermals bei vorwalten» den derlei Gebrechen ohne Verschulden der Schiff-meister den sowohl befrachtet anländenden, als andern dort stehenden leeren Schiffen orosser Schaden zugefüget werden kann. Uiberhauvt aber zu best» sicherer Erreichung aller Gefahrlosigkeit wird 17. Künftighin kein auf - oder naufahrender Schiss» Meister, er möge reiseude Personen, oder Fracht» giu UM C 592 ) St** .«"'ter, und Waaren auf - oder abführen, und transporriren, sowohl in Wien, als in andern Städten und Ortschaften, wo Ab- und Anländungs-stazionen sind, eher vom Lande abstoffen, und in die weitere Fahrt sich setzen, bevor selber sich nicht bei den j-dortigen aufgestellten Mauth- und Was-sergerichtsämtern, oder sonst bei der es betreffenden Behörde angemeldet, worauf von dieser eigene Beamte abzuordnen sind, welche gemäß dieser Ordnung wegen der Beschaffenheit des Schiffs, und der Zeugrequisiten , der angestellten Knechte, der Tauchung, und der Breite der doppelten Gefährte nachzusehen, bei Wahrnehmung eines oder anderen Gebrechens dem Schiffmeister von dannen abzufahren nicht zu gestatten, sondern denselben zu alsbaldiger Ersetzung der Mängel, und Abhelfung der Gebrechen, bei wirklicher Einfoderung der hierinn ausgesetzten Pönfälle, an der Stelle zu verbalten, im Verweigerungsfalle aber die ungesäumte Anzeige an jede Ortsobrigkeit, welche Hierwegen den Mauthbeamten wider die gegen dieß-fällige Anordnung handeln wollenden Schiffmeister die ausgiebige Assistenz bei 100 Dukaten Pönfall alsogleich leisten soll, zur Vorkehrung des weitern zu machen haben. Schlüßlich lg. Sollen alle Herrschaften. Städte, und Gemeinden, welche Urfahrgerechtigkeiten besitzen, und sich der Wasserfahrzeuge zu Üiberschissung der Leute und Waaren bedienen, in Verfolg des denselben beschebenen Auftrages auf die beständige gute, und unschadhafte jemalige Erhaltung und Unterhaltung der zur Uiberfuhr nbthigen Schiffe, Zillen, und Pleiten eine genügsame Aufsicht und Nachsicht bei 24 Reichsthaler^ Strafe so gewiß tragen, als im Widrigen, da bei einer oder anderer Herrschaft, Stadt, und Gemeinde ein schadhaftes Schiff, Zelle, oderPlette in dem Wasser betreten, und n-cht sogleich reparirt würde, der hierauf mit 24 ReichS-thaler gesetzte Ponfall eo ipfo für verwirkt zu halten, und ohne Nachlaß einzufodern. N. 1511. c s9? ) ■ %# N. 15 s I, GuSernialverordnung in Böhmen vom iz. November i?94- ES ist ohnehin bei Städten die Errichtung besonderer Lokalfeuerlöschordnungen und Instruktionen für die Ortsinnwohncr mit Bestimmung der einem jeden obliegenden Verrichtung vorgeschrieben, welche Kreisämtli-cljcr Seits bestättiget, den Ortsinnwohnern oft kund-gemacht, und öffentlich zu ihrer jedesmaligen Einsicht ausgehangen werden soll. Um diese zweckmässige Anstalt gemeinnütziger zu machen, mehrere Ordnung bei Löschung eines Brandes zu erzielen, und in Stand gesetzt zu werden, die Uiber-treter jedesmal zu bestrafen, ist diese Vorschrift auch auf alle Märkte und Dörfer auszudehnen, und dieses Geschäft zu beschleunigen, daß um so minder mit Schwierigkeit verbunden ist, weil jede Ortsobrigkeit diesfalls für sich fürzugehen, und sich nach den Lokal-umstäuben zu richten haben wird. Sämmtliche Amks-vorsteher werden daher angewiesen, die Feuerlöschordnung für jeden Markt, und für ein jedes Dorf ungesäumt zu entwerfen, sodann zur Bestättignng einv zusenden. Die beste'-Herde il'.r-r schritt über die bei Scädeen einzuführen-biü Lokal-feuerlöfch-Ordnungen wird erneuert auch' auf alle Markte und Dörfer auii gebebn«. P p N. 15 iv. Vierter Banö. Lie Unc terferti-gung dcr Pässe für wandcrende Haudwe'ks-b ursche vom Werbbczir-ke iss nicht nochwrndig. ÄVeaen Be-forauntt des Straffen; wesen (m Lan^e ob *er Enns. Sü^ C 594 ) N. $512. Gubernialverordnung in Böhmen vom 13: November 1794. Es ist für die Zukunft nicht mehr nothwendig, die Paffe der wandereuden Handwerksbursche vom be-treffenden Werbbezirke mit unterfertigen zu lassen; Die sämmklichen ' Limtsvorsteher werden aumit angewiesen, daß dergleichen Pässe nach Vorschrift des höchsten Hof-dekretcsvom i6. April »789, — fo in meiner Josephi-Nischen Gesetzsammlung im iß. Bande, Seite 3;. $u finden ist, — von den obrigkeitlichen Amte unterfertiget, und alle ohne dergleichen Pässe betretenen Hand-werksburfche angehalten werden. N. 1513- Hofdekret vom 14- November, kundgemacht von der Regierung ob der Enns den 27. November 1791- Seine Majestät haben wegen künftiger Besorgung des hierländigen StrasscnweftL folgendes zu entschliessen geruhet: rteus. Seyn die jetzt sich endigenden Straffenmauth--pacdtungen weiters zu lizitircn, und die Kontrakte auf 2 Jahre a-.zustossen. 2tens. HB C 595 ) HB LktNs. Sollen He Seitenstrassen nach der von dem Herrn Hofkanzler Grafen von Roltenhan als ehemaligen Land.spräsidenten vorgeschlagencn, iwb «ingeführten Art besorget, folglich die E> halrung dieser Straffen den nächst gelegenen Dominien übertragen, und ihnen die nächst gelegenen Gemeinden zur Ausführung zugewiesen werden. Ztras. Sey das Straffenbauwesen in Oesterreich ob her Enns von nun an mit der Vaudirekzion unter der Leitung des Baudirekkors 'Kraft zu vereinigen, und die obere Aufsicht der Landcsst lle zu übertragen , und diese Einleitung siy nun um so mehr zu treffen, als ohnehin ständische Depurirte bei der Strassen-Kommission sitzen, folglich sie die Gelegenheit haben, den ganzen Gang des Geschäfts einzusehen. N, 1514. Gubernkalverordnung m Böhmen vom 15. November 1794. Alle Anzeigen, welche von den Wirthschaftsärn tern in Angelegenheit der Kriegsdarleheiis - Versicherungsscheine geschehen, sind an die Lanvesstelle zu begleiten. K 15x5. Anzeigen b P p A Den Ju-tenrld)-tern wirb aufgeirageN die Scerb: falle der Juden gleich den Äollck-tanten des jüt’lfdxn !Ler;cl>: rungsauf-schlagsge-fälls anzu: ■ zeigen', und die Kreis- ' ä inter fallen darauf ft: den, daß die Juden in vorgefchrie-bener Zeit begraben werden. Ätoburch der seit «K ner Zeit medr über ^ C 596 ) N. 1515. Gubernialverordnung in Mahren vom 18. November 1794. Um die Kainnieraladministrazion des jüdischen Ver-zehrungsaufschlags und der Familicngelder wegen tnStand zu fetzen, daß sie sich von der stätcn Vollzähligkeit des Familienstandes bet jeder Judengemelnde für die Zukunft verläßlich überzeugen könne, wird den k. Kreisämtern verordnet, allen in den unterstehenden Kreisen befindlichen Iudenrichtern aufzutragen , daß selbe jeden sich ergebenen Sterbfall eines Juden auf der Stelle, und sogleich den ausgestellten Kefällskollektanten anzeigen sollen, und da hervorkömmt, daß die Beerdigung der Juden sehr bald, und zwar gleich in einigen Stünden nach derselben Hinscheidung für sich zu gehen pflege, so wird weiters aufgctragcn, auf derlei frühere Beerdigungsfälle der Juden genau aufmerksam zu scya, und jeden wahrnehmenden derlei Unfug vorschriftmässig zu ahnden. N. 1516. Verordnung der Landesstelle in Kärnten vom 19* November 1794. Wiederholte Beschwerden, daß unberechtigte einzelne Privaten, und sonstige Partheyen den prtvilegir- ren C 597 ) W ten Buchhandel auf mancherlei Weise beeinträchtigen, ge-- H^d nch-Ben den Anlaß zu Jedermanns, besonders der Interessen-ten genauesten Richtschnur folgende gemessenste Weisung 6e> formt zu machen. Das höchste Zinosur Gesetz vom 20. Ä'n deren @r-manglung aber die Vrtsmagi-strate aus-zuliellen buben, versehen seyn. scheinigungen, welche die russischen Consulen, oder in deren Ermanglung die Octsmagistraten nach dem anger schloßenen Formulare auszustellen haben, versehen seyn mäßen. Welches zur Verständigung der Handelsleute bedeutet wird. Forme pour les Certißcats, que les Confuls auront ä delivrcr ä Regard des marchandi-Jes en vertu de Vucaje de Sa JMajeJle Imperiale en date du g. Avril 1790. De par Sa Majefte PImperatrice & auto-cratrice de toutes les RufTies &c, Je Soudignl Conful General certifie, que les Marchands de cette ville N. N. s’etant pre-fentes chez moi; m’ont produit leurs papiers en bonnes formes , comme quoi pour le cömpte des fujets Rüdes ou etrangers, ils ont charge (datum) für le vaideau N. Capitaine N. allant ä Petersbourg, les Marchandifes fuivantes. A. Nro. 1. Un ballot renfermant. . . . pieces de drap de lameilleure Fabrique de Hollande. B. Nro. 2. Une Caide d’indigo du produit d5 Espagne ( marque) merae le poids autant que podible. } NB. DE c 605 ) ^ NB. C’eftde cette manicre, qu’il fautindi-diquer toutes les autres marchandifes. En foi de ce que les fusdites Marchandifes font effectivement du produit de ces pays la, & non de France, a ete delivre le prefent certifi-cat, muni du cachet du confulat Ruffe. a — — — le — 1794. Hofdekret vom 21. November, kundgemacht von dem Gubernium in Steiermark den 24. Dezember 1794- Die Kreisämter und die Vogteien haben genau Die Krets- darauf wachen zu lassen, daß die Gebäude der Geist- Vog"eicn^ lichen von denselben auch im guten Stande erhalten, und, wenn sie diese vernachlässigen, die zur Herstellung daß die Gebäude der erforderlichen Kssten bei ihrem Absterben oder sonstigem Geistlichen Abziehen von den genossenen Pfründen aus ihrem Vcr- Stand"" r-mögen hergenommcn werden, damit derlei Auslagen ^allenfalls nicht den Patronen und Gemeinden zur Last fallen. vcrnachläs- Wclches zur Wissenschaft und genauen Benehmuug „al%c N. 1.520. sigren aus demVermö- hiermit bekannt gemacht wird. ttm Tode oder sonstigem Abzüge heraestellet Abzüge •N. 1521. Daß bfcBdi« Menen, nui-sselinenen, schleiernen, dann ganz und halbseidenen ' Tu-chel mit dem Koin-mcrzial: stempel zu bezeichnen feon. to* C 6:6 ) So* N. 1521. H^f-ekret vom 22. November, kund^emachk von der Krainer Landesstelle den 7., von der Landesregierung ob der Enns den 9. . von dem mährischen Landesauber-ttivm den 23., von dem Gub rnium in Gterermark den 24., von dem böhmischen den 27., von der Kärntner Landesstelle den 31. Dezember »794., und von dem gallizischen Gubernium den 2. Zauer 1795* Im Bezug auf die höchste» Entschließungen vom 19. Oktober 1703 — so in dieser Sammlung 3 V. S. 277. Zahl 998. , dann 14 Dezember 17^3. st» im 3. Bande. S. 400. Zahl 1087. zu finden ist — wez>eii Bezeichnung der Tüchel mit dem Kom-Merzialstcmpel , wurde höchsten Orts; weiter verordnet , daß die battistenen, mußclinenen, schleiernen, dann ganz. und halbseidenen Tüchel, ohne Nücksicht auf ihre Größe, und dafern auch das halbe Duzend, das indem Patente vom fiten November 179 festgesetzte Ellenmaß nicht übersteiget, nach ganzen, und halben Duzenden mit dem Kommerzialstcmpcl bezeichnet werden sollen. Welche höchste Entschliessung zur Jedermanns Wißenschast bekannt gemacht wird. N. 1522» W C 6©7 ) AB N. 1522. Nachricht von dem gallizischen Landesguder-nium, den 25. November 1794- Da man einen falschen Eouveraind'or mit der Von einem , . , Im Umlaufe Iahrszahl 1761 im Umlaufe entdeckt, solchen aber erftfienenei» gleich vertilgt hat, welcher ausser dem auffallenden gro- Som"" ben Gepräge, und der vorschiagenden Kupferröthe um ^'nsd'sr. 95 Dukatengräne , oder beinahe um die Halbscheid eines Souveraind'or zu leicht gewesen, welcher Umstand allein hinreichend ist einen jeden von dessen Annahme abzuhalten; so wird jedermann von Annehmung eines dergleichen Souveraind'or gewarnet. N. 1523. Gubermalverordnung in Böhmen vom 25. November 1794. Nachdem durch höchste Vorschriften weiter ange- Französische ordnet worden-ist, daß keinem französischen Einwan-^"wande-derer der Aufenthalt im Lande gestattet werden soll, es ^ fiber 6ie etgenen sey denn, er habe eigene Mittel zu seiner Subsistenz, Subsistenz-und leiste förmliche Bürgschaft für seine Denkungsarr und gm" Den"* gute Grundsätze. SfZk Daher sind die höchsten Vorschriften allen mit ge- len-hörigen Eintrittspässen ankommenden französischen Einwanderern erinnerlich zu machen, damit selbe nachher, ■/ wenn C 628, ) wenn sie demungeachtet der Hofnung, eine Aufenthaltslizenz ohne diese Requisiten zu erhalten, ihre Reise bis nach der Hauptstadt forksitzen, keine gegründete Ursache sich zu beklagen haben, daß sie durch die H"?.-und Herreise in unnöthige Kosten versetzet worden ßtu> N. 1524. Verordnung d^r Njederösterreichifchen Regierung vom 27, November 1794* Evkbenzhal- Ungeachtet der so vielfältig erlassenen Vcrordnun-BevE 3"' und Belehrungen, ist doch durch Sorglosigkeit eini-desmWien. 8er Hauseigenthümer der Stadt Wien, durch das späte Einschicken der Konstriptionsbögcn, und wegen theils unrichtiger, theils ganz unterlassener Anzeigen der von Zeit zu Zeit das Militärjahr hindurch eingetretenen Veränderungen bet den inwohnenden Familien eine solche Unordnung in Evidenzhaltung des ganzen Populations-standcs eingeriffen, daß Ce. Majestät für nöchig befunden haben, der Niederösterreichischen Landesregierung zu befehlen, daß sie die Revision in der Stadt Wien auf eben die Art, wie solche in den Vorstädten geschie-het, alsogleich, künftig aber alle 3 Jahre vornehmen, und strenge darobhalten solle, baß die Veränderungen, welche sich des Jahrs hindurch ereignen . bei dem Kon-skrtptionsamte des Stabtsmagisirats genau, richtig, und ordentlich angczcigt werden. Von- %® c 6;9 ) DS Äon der Landesregierung wird daher allen Haust innhabern, Administratoren und Sequestern hiemtt be-kannt gemacht, daß man zum Anfänge dieser von Sr. Majestät anbefohlenen Revision in der Stadt Wien den iZ. Dezember b. I. bestimmt, und dabei folgende Maßregeln ein für allemal zur Richtschnur festzusetzcn file nörhig erachtet habe: Ersten». Hat jeder Hausinhabcr > Administrator und Sequester seinen Einwobnern zu bedeuten, daß sie an dem Tage, an welchem die Kommission in seinem Hause erscheint, und der ihm Tages vorher wird bekannt gemacht werden, selbst zu Haust bleiben, und soviel als möglich ihre Angehörigen und Dienstleute zu Hause behalten. Zweitens. Soll jeder Hauseigenthümcr, Sequester > und Administrator 14 Tage nach jeder Auszieh-zeit, .die in seinem Hause, in den Familien sowohl , als bei dem Zugviehs geschehenen Veränderungen bei 3 Rthlr. Strafe ordentlich jede Veränderung, unter der Zeit aber jedesmal binnell 14 Tagen, auf die'bisher gewöhnliche Art bet dem Konskriptionsamte anzeigen , um überzeugt zU seyn, vb diesen genau nachgelebt werde, wird von Zeit zu Zeit die Untersuchung geschehe». Drittens. Soll von jenen, die sich auf eine Zeit odet beständig bei einer Famine aufhalten, das Tag-vierter Band. Dl q Sattel MM C 610 ) MM zettel zweifach verfaßt, und so wie eines an dir Polizei abzugeben ist, das andere bei bent Kon-skriptionsamte binnen 14 Tagen unter vorgedach-ter Strafe cingereichet werden. Viertens. Hat sich Jedermann, welcher der Konskription unterliegt, wenn er von hier abreisen will, jedesmal bei dem Konskrlptionsamte vorher zu melden. Fünftens. Sollen die ausziehenden Partheien unter obgedachter Strafe gehalten seyn, ihren alten Hausherren die Numern ihrer neuen Wohnungen, bei der Ausziehzeit getreu und unfehlbar anzuzeigen , damit man in die genaue Kenntniß der Quartiersveränderungen gesetzt, und dadurch der vorgesteckte Endzweck erreichet werde. N. 1525. Verordnung -es böhmischen Lan-esguher-niunks vom 27. November 1794. Es ist zwar bereits unterm 27. Julius 1790. — so in meiner Leopoldinischen Gesetzsammlung 1. B. S. 399. Zahl 185-, und den 20. November 1792.— so in gegenwärtiger Sammlung 1. B. S. 58Z. Zahl 40g. zu finden ist. — über die Länge, und das Klaf-termaaß des zum Verkauf nach Prag gelangenden Scheiter« C 6 ii ) H-zK tzel' etiub Pramholzes die gehörige Vorschrift erlassen worden; um jedoch den Bevortheilungen, die bei dem Holzvcrkauf noch immer nicht ganz unterbleiben, desto standhafter vorzubeugen, werden obgedachte Verordnungen mit Folgendem erneuert : »tens. Ist das eilige Klafterholz immer genau nach dem richtigen N. O. Ellenmaaß > nicht aber um i, 2 auch 4 Zolle kürzer zu schneiden. Ltcns. Nebst dieftr Scheiterlänge muß das auf Schkft, fen, Pramen, oder Wägen nach Prag gelangende Klasterholz, wenn es nicht etwa von der Hand'weg verkaufet wird, jederzeit nach dem ächten zimmcntirtcn Klaftermaaß aufgeschiichttt, und veräußert werden. Eben so sind Ztens die Bäume iin Pramhokz immer nach ganz ettf* gem guten Maaß, z. B zu 7, 8 und y Ellen, nicht aber zu 8 i , it>er 9 i Elle abzuhauen. Diejenigen, welche sich in diesem vorgcschriebenen Maaß des Scheirer- oder Pramholzes eine Bevorthei» sung des Publikums erlauben, sind mit den auf Betrug festgesetzten Strafen ohne Nachsicht zu belegen. Ä g 2 N. 1526: SttP C 612 ) KB ■N. 1526. bit Ncrfcklepr p:," brv mit SCu*fuhv«-fcvbet beleg-t -r> trv{ *nb»: slberi^vvduk-te-' , bcfon: t> cr<* hvr ^eiraffcfor: ten h fremde Partie por: zubeugen ist. Hofdekret an sammtliche Länderftetlen vom 23. November , kundgemacht durch die Nrederösterreichische Regierung den 1. Dezember 1794. Da vorgekommen ist, daß verschiedene mit den Ausfuhrsv.rbothe belegte innländische Produkten, besonders aber allerlei) Getraivsorten in fremde Länder verführet werden , und daß dergleichen widerrechtliche Verschleppungen, besonders über Triest nach Genua, und sofort weiters bis in des Feindes Lande geschehen, und nicht nur der bestehende Ausfuhrsverbokh, dergleichen sträfliche Handlungen aufzudecken, und die Uiber-treter schärfest zu bestrafen, erfordert, sondern auch bey der in den Erbländcrn ohnehin nicht gesegnet aus-gefallenen Körnerfcchsung solcher Verschleppung ausser Landes aller Orten auf das möglichste, vorgebeugt werden müsse; So haben Se. Maj. anzubcfehlcn geruhet, sich sehr angeltgen zu halten, diejenigen Schleichwege, worauf solche verboihcne Verführungen geschehen, zu t entdecken, und die Uibertreter sogleich anzuzeigen, die« fm zufolge sey gegen alle Getratdausfuhr aus den k. k. Erbstaaren, oder auch nur an das Littorale, sorgsamst zu wachen, und in jedem Gewahrwerdungsfalle einer solchen Ausfuhr sogleich die Anzeige zu machen, indem auch das Littorale selbst, wann es zum eigenen Kon- su- tu® C 6IZ ) fimto eines Getraides bedarf, mit einem Passe Vom borkigen Gubernium versehen seyn müsse. Welches zur Wissenschaft und Benehmung in ei. gcm etwa Vorkommen mögenden Falle anmit eröffnet wird. N. 1527. Hofdekret vom 28. November, kundgemacht durch bte Niederöstreichische Regierung und das Mährische Gubernium den 16., durch das Steirische den 17., durch das Böhmische Gubernium, die Krainer Landesstelle und die Regierung ob der Enns den 20., durch die Kärntner Landesstelle den 24. Dezember 1794., und durch das Gallizische Gubernium den 2. Janer »795. Da die Kreuzfuchsbälg« den blauen Fuchsbälgen in der Eigenschaft, und im Werthe am nächsten kommen , so ist beschlossen worden, sie künftig, wie dieselben , im Zolle behandeln, folglich vom Stücke 36 fr. abnehmcn zu lassen. Welches hicmit zur allgemeinen Wissenschaft kund-. gemacht wird. Uit'er ben Zollsatz auf Krcuztuchs-bälgc. 0. q I N. 1528. C 6'4 ) UE N. 1528. Hofdekret vom 28. November, kundgemacht von dem Gubernium in Steiermark de« 20, Dezember 1794. Aus Gelegenheit, wo auf einer sichern Herrschaft V"» wir hem Scheine na* vorge- etliche nur dem Scheine nach geschehene Wtrthschafts-9rv.-f;-' übergaben über vorgenommene Untersuchung als ungül« kig erklärt und aufgehoben, dann der Rückerfatz der he- Us’uCc$e' bry diesen scheinbaren Abtretungen unrechtmässig bezogc-kl ren , Die neu Laudemlen und Veränderungsgebühren unbefohlen, 3>ren , _ Gebüb-cn und bet ganze Vorgang gutgeheissen worden ist, wurde icn'^birn^ nc* übexdieß angeordnet, daß in Hinkunft dcrley blos Hers von dem am* Eigennutz, zum Scheine erdichtete, oder durch Dro- ftt)L! bi-.a- Hungen erzwungene Uebergaben im Erhebungöfalle nicht oenben . Lächler oder nur jedesmal gegen Rickersatz der bezogenen Taxen ^’e°"(?T(b: und Veranderungsgebühren auf der Stelle ammlliret, ’miiiPe-l8ten Oktober 1792.— deren ersteres in der Leopold. Gefetzs. 3. B. S. 216. Zahl 49Z. letzteres in gegenwärtiger Sammlung i. B 6.482, Zahl 362. zu finden ist — wegen der gesetzmäßigen Sicherheit der Pupillarkapitalicn, nur in dem Falle den Ausschlag gehe» , wo Jemanden aus dem Waisenvermögen ein Darleihen gegeben wird, in jenem Falle hingegen , wenn der Q q 4 Schuld- TtO C 616 ) Schuldner aus einem Kaufe , oder Übernahme einer Realität , worauf die Pupillen ein Miteigenthumsrecht haben, schuftig geworden ist, diese Patente gar nicht anwendbar seyn, sondern darüber die Patente von der Erbfolge in hie Bauergüter entscheiden sollen, welche die in den obaagesührten Gesetzen bei den dargeliehenen Kapitalien vyrgeschriebene Sicherheit nicht fordern. N. 1530, Verordnung des gallirischm Landesguber-nlUWs vom 28. November 1794. Da« Mt Da Se. Majestät bereits mittelst höchsten Hof-dekrets vom 8 März 1787 zu entschließen geruhetha-versehenen bcn, daß die Städte wegen Aufklärung und Erprobung fcfregutirten *&rcr ^'>ut,'cn unt) Gerechtsamen von den Syndicis selbst Srädcen, vertreten werden können , dergestalt, daß selbe in zwetfel-nebnmng1^' haften Fallen sich an den k, Fiskus zur Rathserholung mit ta"cn deutlicher Dokumentirung der Umstände zu verwenden ha« ^chkttchcn (>en. f0 wird diese allerhöchste Entschliessung zu jeder-tungcn ihr- Manns Wissenschaft mit dem Beisatz kund gemacht, daß SaMchrtft-n ^ t)m nut Wahlfähigkeirs - Dekreten versehenen Syn- JSn ^in- dicis in regulirten Städten gestattet wird , ohne Zureichen tön- hllfnehmung eines Advokaten bei gerichtlichen Verhandln gen ihre Satzschriften an die Iudizial-Behörden einzureichen, zu ^welchem Geschäfte dieselben fich vorläufig sowohl, mit den Wahlfähiges-Dekreten, als auch TE 6<7 ) ^ mit einer von den Ausschußmännern der Stadt ausgefertigten General-oder Spezial- Vollmacht, über die zu leistende Stellvertretung ausweisen müssen. N. 1531. Hvfdekret vom 29. November 1794- Se. Mai. haben anzubesehlen geruhet; daß die Wahl- fobnen Wahlfahrten nie mit Strenge angchaltcn, und zurück- sollen ntät geschickt werden 'oljen, sondern die Kreis-und Wirth- angchalter?°, schaftsämter, dann der Kmakklitus dahin zu trachten ha- gef*Jcuttu22 ) dadurch veranlasset, daß die bey dem Ckaabsinfankerie-Regiment und unter den Fuhrwesensknechten zum-Feuer Gewehr rauglichen, herbcygenommen werden sollen, nachdem auch die Einleitung, bereits geschehen ist, dem Stoabsin-fantcrie - Regiment durch die Rcichswerbung, dem Fuhrwesen aber durch den Zuwachs der in Hungarn für das Fuhrwesen aufgebracht werdende Leute und solcher Knechte aus den deutschen Provinzen den Ersatz zu verschaffen , die wegen den, dem Feuergewährstand hinderlichen Gebrechen nicht für die Regimenter und andere Korps, hingegen zum Fuhrwesen die nöchige Tauglichkeit haben. Welches man also zur Nachachtung und Wissenschaft den Amtsvorstchcrn bedeutet. N. 1535. Gubernialverordnüng in Böhmen vom u Dezember 1794- Es hat sich neuerlich der Unglücksfall ergeben, daß im Monat August d. I. eine Weibsperson aus dem Dorfe Obsidorf Rahmens Katharina Gögcrltn bey Leitomischl In einer Sandgrube, aus welcher sie Sand holte, verschüttet und gewaltsam zerdrückt tobt gefunden worden ftp; auf gleiche Weise ist auch im Monat September v. I. der Jaromirzer bürgerliche Schuhma-chermeisier Amon Ruda m einer nächst der Prager Vorstadt gelegenen Leimgrube, der zur Wiedecauftroau- smg C 623 ) Wg seines abgebrannten Hauses erforderlichen Leim ab-holcn wollte, ebenfalls verschüttet, und ganz zerschmettert worden; da nun die gegründete Vermuthung hieraus entspringet, daß die wegen gefahrloser Einrichtung der Sand-und Lelmgruben auf höchsten Befehl vom '29. Julius, und von der hohen Hofstelle unterm 10, August 1784. erlassene Verordnung nicht beobachtet werde. So wird diese Verordnung wiederholt kund gemacht *). & 1536. *) Diese sagt folgendes: Um allem Unglücke—das sich bei Grabung der Schot: ter - und Laimgruben bisher wegen Ersparung mehrerer Arbeikskosten ereignet bat, und noch ferner zu befürchten ist, wenn die obere Erde unters holscht, — vorzubeugen, wird auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl allen Jnnbüberu »der Pächtern solcher Gruben auf das fchärfeste aufgetragen, daß bev Grabung derenfelben immer oben herunter weg-geräumt, und solchergestalt abdachungsweise bi» auf den Schotter oder Laim gegraben werden soll, und nack d-eser Verordnung haben ft* die Jnn-haber oder Pächter solcher Gruben cenau zu achten , die Richter und Gemeinden auf der»" Beobachtung zu wachen , und im U'bertretvi-asfalle di« Anzeige davon an das k. Kreisawr zu machen. Verordnung in Böhmen vom ic., und Graz vom n. August 1/84' Bestimr mung des jährlichen Konkurses für die Kandidaten zu Nachsstellen. C 624 > ' N. 1536. Hofdekret der obersten Justitzstelle vom i» Dezember, kundqemacht von dem Gal-lizischen Avpellationsgerichte den 17. Dezember 1794» Caesareo Regium Universale Galliciense Appellationum Tribunal omnibus & lingulis , quorum interest, notum facit ; placuifse Suae Sacratiffimae Majeßati altilTimam Voluntatem fuaiii eo conteftari, ut a modo finguli admunus Confiliarii in quovis Regio Foro obtinendum con-cursuri Candidati a Caesar eo Regio hoc Appellationum Tribunali (calibus peculiaribus tantum exceptis, in quibus Appellationum Tribunali Forum Nobilium unum alterumve delegare licebit) examinentur, & Decretis eligibilitatis provide-antur; Quo circa ad afumenda hujusmodi cum concursuris Candidatis examina Menses Febril« arius & Martius cujusvis Anni praefiguntur , fingulique Candidati eo inviantur, ut in praifixis his Menfibus pttita fua debite inltrunenda ad Caes* Regium ifthoc Appellationum Tribunal eo certius exhibeant , quo fecus aliis mensibus nullum fimUium precum fuarum fortientur effectual, N. 1537. %® ( 62Z ) « K X537- Hof-ekret vom 2. Dezember, kundge-macvt von der Landesregierung ob der Enns unterm 15. Dezember 1794. SBcacttSets Es wird wegen Verbuch des Kornverkaufs bei doch d-s den Häusern erinnert, daß, da allerdings nochwendig Afe^bey ist, den Verkauf an Krrnwuchercr, und sogenannre den Häusern. Köplcr zu hemmen, und dagegen die Hierlands ganz verlohre» gehende Befahrung der Kornmärkte, die durch Winkelkäufe in Wirtbshäuftrn, und anderwärtig gänz-, lich udeegangen werden, soviel möglich wieder her-zustcllen; So haben die Kreisämter diese Unterhändler, und Getreidköplcr aufzuzeichncn, und zu verhalten, daß sie ihr Getreid - und Haber - Vorräche, die sie wo immer ankaufen, bey Konfiskazionssirafe nicht mehr bei Haus verkaufen, sondern damit die Märkte befahren, und selbe alda vcräussern , wodurch der Zweck erreicht wird, daß die Märkte wieder befahren, eine Konkurrenz hervorgebracht, und der Vertheurung der Körner soviel möglich Einhalt gethan werde, welche bei Hause in grossen Beträgen anzuhäufen, und aufzu, schütten, diesen Unterhändlern nicht gestattet, und daher auf sie, wenn man sie einmal durch ihre Aufzeichnung kennt, ein wachsames Aug gehalten werden muß R r N. 1538. vierter Ban-. d C 626 ) <5a£ N. 1538. Nachricht ton dem gallizischen Landesgu-bernium den 3. Dezember 1794. Dap der Da zum Besten des höchsten Aerariums sowohl, Lembergül^ ou* des Publikums der tägliche Postkurö von hier ;Ör!ÄS nfld) baurosc statt über Janow und Cczerce über Zoll-mib Rawa fielt? und Rawa cingeleitet worden; So wird diese geworden"^. troffene Einleitung zu jedermanns Wissenschaft sunt/ gemacht. N. 1539- Gubernialverordnung in Böhmen vom 4, Dezember 1794- Mm^au« Am 26. November, wo die Hochzeit dcrLaschiner Laschinplr^ Richterstochter mit dem Strindauer Schneidermeister teftr Herr- Joseph Cchreff abgchalten wurde, ging der Brautfüh» / tinb Eibogner rer Joseph Marsch aus dem Dorfe Laschin pirlcscr Herr- «us^Gck-, schaft um 8 Uhr früh in das sogenannte verozische Haus, des um die Musikanten ebzuholen, und lud mit sei- schicßcns um nem Kameraden Joseph Klein eine Pistole; da aber die-das Leben srrkommen. ft sohin nicht Feuer geben «ollte, so versuchten sie den Stein zu schärfen, bcy welcher Gelegenheit Klein die Pistole auf den Knie hielt , Marsch aber vor seiner stand, wo dann aus Ursache, daß die Batterie offen war, die Pistole sogleich losgieng, und Marsch mit dem ein» ge- C 6-7 ) geladenen Papier in den Unterleib dergestalt geschossen, und verwundet wurde, daß er am folgenden Tage früh um 7 Uhr verstarb. Dieser Unglücksfall wird daher zur öffentlichen gBiflmidiaft darum bekannt gemacht, damit sich jedermann vor Schaden hüten, und das ohnehin streng verbotene Schicsscn bcp Hochzeiten, und Kindcstaufen desto sorgfältiger vermeiden möge. N. 1540. Hofdekret der obersten Justitzstelle vom 4* Dezember, kundgemacht von dem Galll-zischen Appellativnsgerichle den 22. Dezember (794- SacratifTima Caesareo Regia Majeftas in-junxit, ut in quovis Licitationis Casu modus & tempus , quando nimirum & quo-nodo pretium rei licitandae folvendum fit, mox determinetur & a licitantibus circä ipsam licitationeqi exprefia eatenus declaratio Prothocollo inserenda exi-gatur. Quze altifTima Refolutio omnibus & lingulis fubordinatis infiantiis pro firicuffima obfervan« tia bisce intimatur. Wa« ln j« jedrm Ver-fieiiteruni|4« falle in Ansehung der Bezahlung derSache zu bestimmen ist. R r s ■N. 1-42. Meintar fn Tirol für dos Jahr 1794 und *795. C 628 ) N. 1541. . Gubernialverordnung in Sirci dm 5. Dezember i: 94* Don dieser Landesstelle ist nach der mit dem Viertelsvertreter an der Elsch, und anderen aus nicke wein* wachsbaren Orten cinberusenen Vertretern gepstogenen Ucbcrlcgung der Wein - oder sogcnannre Kammertax für das gegenwärtige zu Ende gehende «794^ und nächst rintretende *795ste Jahr folgendermassen festgesetzt worden, als: Die D h r e n • Wein iter Klasse — — 8 st. 4? f -----2tcr Klasse — — 8 st 15 kr. -----Zter Klasse — — 7 fl. 45 kr. folglich im reduzirten Maaße Der Eimer. Wein iter Klasse — — 6 fl, 21 -fr fr. -----2ter Klasse — — 6 fl. —1 fr. -----Zter Klasse — — 5 st. Z8 -fr kr. Gleichwie sich nun von selbst verstehet, daß unter die erste Klasse Wein der-Botzner, Gri-ssner, Aick-holjer, Kurtatscher, dann der Traminer haltbare, und gerechte Vergenner, — unter die zweite Klasse aber der schlechtere, jedoch haltbare Vergenner, — und endlich unter die dritte Klasse, der gleichfalls haltbare, jedoch von den übrigen unter Botzen gelegenen — hiervor TE c 629 ) vor nicht benemnen Orten befindliche Vergennerwein gehäret; so wird jedoch unter einst kundgemacht, daß obangesetzte Taxe bloß und allein auf gute, haltbare, und unverfälscht» nach dem Horiwein gehende Vergen-nerweine gemcinet, dieselbe aber weder auf die anderen von schlechterer, noch auf jene von besserer, und besonderer Gattung erstrecket werden soll. Ein und das andere wirb also zu Jedermanns Wißenschaft mit dem Beisätze eröffnet, baß andurch die Freiheit int Handel und Wandel keineswegs beschränket, sondern gegenwärtige Taxe lediglich nur in dem Falle keines wirklich geschlossenen, oder erweislichen Kaufkontrakts, und eines sich dießfalls erhebenden Widerspruchs zur Richtschnur genommen werden solle. N. 1542. Hofdekret an sämmtliche Länderftellen vom 5. Dezember 1794. Es ist bei dem Direktorialexpedite die Ordnung Drbnung eingeführt worden , daß von den Verzeichnißen, we che Amtssachen bet Abgabe der Postpakete, über dieselben dem oberen änu^abzu Hofpostamte übergeben, und von den übernehmenden Postbeamten unterfertiget werben, jedesmal eine Abschrift von den Paketen, die an die Länderstellen abge-sendet werden, beigeleget werden soll, damit diese daraus, wie viele Stücke sie zu empfangen haben, erse-R r z he». ticBčr bk« Sayatnab-me von Urs «heilen. y \ C 630 ) hm, und wenn ein Abgang bemerket wird, die Anzeige sogleich machen können. Dieses wird den Landcsstellen bekannt gemacht, und denselben zugleich aufgctragen auch bei sich eben diese Ordnung einzMhren, und demnach bei ihren Expediten die (Einleitung zu treffni, daß den Paketen und Schriften, welche von der Landcsstelle abgeschicket werden, jedesmal ein solches Derzeichniß ebenfalls beigefüget werde. N- 1543- Hofdirektorialdekret vom 5., kundgemacht von der Niederöstreichischen Negierung den z«. Dezember 17^4., von der Negierung ob der Enns den z.Janer, von dem Tiroler und Böhmischen Gubernium den Z. Ianer 1795. ES ist die höchste Entschließung erflossen: es seyn bei einigen Taxämtern Zweifel entstanden, welche Urtheile der vierten, und welche der sechsten Klasse der Taxordnung zuzuweisen fcyn; Ucber bicfvu Gegenstand aber ist den Justitzbehör-ben in Folge des Entschlußes vom 27. Jäner 178Z bereits bedeutet worden, daß ft!r alle Urtheile, die i« Patente vom iten November 17g 1. nicht ausdrücklich der vierten Klasse oder Rubrik zugewiesen sind, di« Taxe nach der sechsten Rubrike abzunehmen sey, wen« auch W ( 6b I ) quch baS Urtheil eine Folge eines in eben demselben Geschäft vorgegangenen Urtls wäre. Diese höchste Entschliessung wird demnach zur Wissenschaft , und Benehmung der Laxämter bekannt gemacht. N. 1544. Gubernialverordnung in Tirol vom 9. Dezember 1794. Es werden hicmit die gerichtlichen Handlungen %n ©om,: an den Sonn - und gcbothencn Feiertagen gemessenst Handlung N. l<4<. vnrzurieh' tuen. Verordnung der Landeshauptmannschaft in Krain vom 13. Dezember 1794. Da die Erfahrung lehret, daß von Vorurtheilen Ue&er w* irregeführte Unterthancn noch immer der Aushebung zum de^mgm^ Militärstande theils gewaltsam sich widersetzen, theils durch die Flucht sich demselben entziehen , oder die Ent- dem Milt- totrfißnbc weichung anderer tauglicher Pursche zu begünstigen sich entziehen, anmasseu, so erheischt es die Nothwendigkeit, den Un- g^/we!che terthanen nicht nur die bestehenden scharfen Strafen, E^AAen^ welche auf die offenbare Widersetzlichkeit gegen die obrig- ßcn befördern. seitlichen Befehle gcsetzet sind, sondern auch derjenigen , welche die aus Furcht vor dem Militärstande Ent- 3i r 4 site- %® C 632 ) • fliehenden, oder andere taugliche Putsche Cutziebenden zu erwarten habenin das Gedächtniß zurückzvführe«, und auf deren Vollziehung gegen die Übertreter mit Nachdruck zu dringen. Dieftmnach wird dem Landvolke x) die jedem Unterthane angcbohrne Pflicht, dem in Gefahr stehenden Valerlande mit L'ib und Leben zu dienen, dringend an das Herz gelegt; eine Pflicht, die in der Ausübung keineswegs so schwer ist, als übler Begriff, und Vorurchcile es glauben mache» , wenn man erwäget , daß bei guten Ursachen die Entlassung vom Militär, dienste im ordentlichen Wege, auch während des Krieges, erlanget rverden kann , daß auf Sr. Majestät allerhöchsten Befehl von den Hrn. Regiments -- und Korpskommandanten, wie man sich dessen täglich mit Augen überzeugen kann , für die möglichste Schonung, Erhaltung, und gute Pfl ge der Rekruten wahrhaft väterlich gesorgt wird, daß endlich die Vorgesetzten Obrigkeiten ihr siätes Augenmerk vorzüglich darauf richten, die Lei der Landwi thschaft , bei den Handwerken, und Fabriken nöthigen Menschen diesem Nahrungs-betriebe nicht zu entziehen, sondern hauptsächlich nur jene, welche einem gleichgiltigen Erwerbe nach-gehen, besonders aber Müßiggänger, und dergleichen den übrigen Landeseinwohner« lästige Men- W C 6zz ) Menschen dem Militarstande jtt widmen. Diese Landesstelle hoffet also, 2) daß die Untrrkhancn bei besserer Erkcnntniß ihrer Pflichten gegen den Staat, und gegen den aver-gnädigstcn Landcsfürsten, und bei der Uebcrzcu-gung, daß die dermal überspannteren Vertheidi-gungsan statten aus der dringenden Lage der Umstande , und der landesfürstlichen Vorsorge entstehen, die Greul des Krieges, dessen Folgen auch die entferntsten Provinzen nochwendiger Weise fühlen müssen, durch einen kräftigen Widerstand bäl-dest aufhörcn z» machen, von aller Widersetzlich, feit gegen höhere Befehle, welche die Werbbezirke, und Dominien in Erfüllung bringen, schuldigst sich zu enthalten wissen werden. Damit jedoch irregeführte , oder nicht genug unterwiesene Unrerrha-ncn vor dergleichen treulosen Vergehungen, und vor eigenem Schaden durch das Schrecken der Strafen abgehalten werden mögen, so wird a) aus dem Eesetzbuchc über Verbrechen und Strafen vom I. 1787. §. 56. und 57. zur Warnung hiemit neuerdings kundgemacht „ des Verbre, „ chens der öffentlichen Gewalt mache sich jener ,, schuldig, der sich dem Richter, einer vorge-„ s tzttn obrigkeitlichen Person, oder ihren Abge-„ ordneten in Amrssachen, folglich auch derjeni-„ ge, so sich einer Wache, oder einem Wächter f 5 ,, iu AS C 634 ) AS „ in Vollziehung des obrigkeitlichen Befehles mit „ gewaltsamer Handanlegung widersetzct, auch „ wenn von der Widerfctzung keine Verwundung „ erfolgt ist." Und es sei 4) „ ein solcher Verbrecher zum im ersten Grade zeit-„ lichen, aber harten Gefängnisse (von 5 Jah-„ reit) zu verurtheilkn Wäre aber die Gewalt „ der Widersetzung groß , und mit Verletzung oder „ Verwundung verknüpft gewesen, so sei wider ,, den Verbrecher im zweiten Grade zeitliches, „ aber -hartes Gcfängniß, (von 8 Jahren) zu „ verhängen." Welcher Strafe . i) alle jene, die zur Widersetzlichkeit verhilflich sind, und zwar mit der Ausdehnung sich aussetzen, daß nach dem §. 94. des oben berührten Gesetzbuches, „ wenn ein Mord in Gemeinschaft von mehrern „ verübet worden, jeder, der mit Vorsatz, und „ Wissen darzu beigetragen hat, er mag an den „ Ermordeten Hand angelegt haben, oder nicht, „ als ein Mörder zu bestrafen fei." Und da die gewaltthätige Widersetzlichkeit gegen den Ruf des Vaterlands, zu seiner Vertheidigung sich zu bewaffnen , im Grunde keine andere Absicht hat, als diejenige, welche so manchen durch Schrecken, und Vorurtheile irregeführten Unterthan verleitet, sich an den Gliedmassen seines Körpers zu verstümmeln , um zu Kriegsdiensten untauglich zu werden, so wird AO C 6z5 ) 6) zur allgemeinen Warnung neuerdings bekannt gemacht , daß vermag Hofdelrets vom 30. November 1789. all jenes, was durch Hofdckrct vom 23. März 1784, ferner in dem 121 und 122. §. des Gesetzbuchs über Verbrechen und Strafen von dem Verb> echen der Verstümmlung an-geordnet ist, seine Anwendung auch auf die Selbsi-ve>stümmlung haben soll, und, wenn dieses zugleich in der Absicht unternommen worden, um sich dem landcsfürstl. Kriegsdienste zu entziehen, nebst der gcsetzmässigen Strafe auch dasjenige zu beobachten sey, was hierunter insbesondere die politischen Verordnungen vermögen : nämlich „ daß ,, dergleichen sich selbst verstümmelnde Leute, wenn „ sie wirklich unter das Feuergcwchr untüchtig sind, „ von dem Militare zu Stuck - und Fnhrknech-„ ten verwendet werden sollen (Hvfdekret vom 38. Jäncr 1784) „ Derlei Mutilantcn hätten „ in Friedenszeittn ihre gefttzmässige Strafe des „ im ersten Grade zeitlichen harten Gefängnisses, „ und öffentlicher Arbeit «uszustehen, wenn aber „ während dieser Zeit ein Krieg ausbrechen soll-„ te, als Stnckknechtr zu dienen, und, wenn „ ihre Strafzeit vorüber ist, als solche für den „ Fall eines Krieges vorgemerkt zu bleiben." Ferner wikd zur Warnung jener Unterthanen , welche aus Furcht vor dem Militärstande fluche Mg werde«, oder andere taugliche Pursche durch That, C 6j6 ) That, durch mittelbare, oder unmittelbare Hülfe entziehen. 7)- das höchste Hofdekret vom 24. April 1,7g8, worüber schon die Kurrenden des i. östr. Gubcrniums vom 1. Mai 1783, und dieser Landeshauptmannschaft vom 10. April 1793. erlassen worden , und vermög welchem „ die wegen ihrer „ Stellung zur Miliz flüchtig gewordenen Unter-,, thanen des Rechts , ein Haus, oder eine „ Wirthfchaft zu besitzen, gänzlich verlustig er-„ kläret werden" wie nicht minder X) das Hofdckrct vom ig. Sept. 5^88 , Gubcr-nialkurrcnde vom 29. des nämlichen Monarhs und Jahrs., und dieser Landcshauptmannschaft vom 10. April, 1793, hicmit wiederholt kund.-gemacht, des Inhalts „ in Ansehen jener Un-„ terthanen, welche bei ihrer Flucht mit Ansä-„ ßlgkcit, oder sonst eigenem beweglichen Ver-„ mögen versehen sind, sey die Vorschrift, daß „ vorläufig mit der Citation gegen die Flücht-„ linge vorgegangen, sodann derjenige, welcher „ hierauf zurückkömmt, unter^ das Frucrgewehr, „ oder wenigstens unter das Fuhrwesen, wenn „ er die erforderliche Tauglichkeit hat, ohne wci-„ ters abgegeben, seine als Eigenthum besitzende „ Realität aber, oder sonstige Barschaft, wenn ,i er vcrhemathet ist, zum Vortheile seines Weibes, . und ( 63 7 ) %® ,/ und seiner Kinder besorget, und dasjenige, „ was nach Abzug des denselben schuldigen Le-,, bensunterhalts von dem vom Hause, und „ Wirthschaft, oder sonstigem Vermögen abfal-„ lenden Nutzen erübriget, ihm, jedoch nur mit „ Vorwisscn des Regiments, oder Korpskom. „ mando abgereicht, im Falle aber ein solcher ,, wegen Gebrechlichkeit, Und Invalidität jemals von der Militärpflicht entlassen würde, ihm sodann unbenommen gelassen werden soll, sein „ Haus, und Wirthschaft wieder in die Verwal-„ rung zu übernehmen. " „ Bei demjenigen hingegen, der ledigen Stan-„ des ist, wäre die zurückgebliebene Realität den „ nächsten Befrcundten gegen billige Abschätzung, „ oder in deren Ermanglung auch Fremden ver-„ sieigcrungswcise hindannzugeben, und der ein-fh gelöste Betrag ihmjedoch ebenfalls nur mit „ Dorwissen des Regiments , oder Korpskom-„ mando , aus folgen zu lassen." „ Endlich wäre jeder auf die Citation fich nicht „ wieder stellende Flüchtling als ein Auswanderer „ anzusehcn, und nach dem dießfälligcn Patente „ vom 10. August 1784. zu behandeln " Da. mit aber jeder Unterthan sein Betragen gegen die Auswanderer den Gesetzen gemäß einzurichten, und sich selbst vor der auf dergleichen treulose Enrwei» chunr H.E C 6ZF J =6<£ chungrn gesetzten Strafe zu hüten wissen möge, so wird 9) aus dem angeführten höchsten Patente vom io. August 1784. dasjenige, was über die Mittel die Entwichenen einzubringen, über die Belohnung der Anzeige, oder Einbringung, und über die Strafe der Auswanderung angeordnet worden ist, hiemit neuerdings verlautbaret. Vermög des §. 23. müssen, „ sobald die Ent-„ weichung eines Unterthans bekannt geworden, ,, die Anverwandten und Nachbarschaft von dem „ Ortsgerichte abgehöret werden, um soviel mög-„ lich die Theilnehmer,dcn Weg, den der Flücht-,, ling genommen, den Ort, wohin er sich zu „ begeben die Absicht gehabt, zu entdecken, und „ dadurch , wo möglich, noch innerhalb dek „ Gränzen seine Entdeckung und Einbringung zu „ erleichtern.^ „ § 24. Wer einen Auswanderer anzeiget, ,, erhält für den Kopf eine Belohnung von Z fl., „ derjenige aber, so einen Auswanderer wirklich „ einbringt, erhält nebst den« Ersätze der Kosten, „ die er zu diesem Ende gemacht, für den Kopf „ 12 fl. Diese Belohnung soll zwar insgemein ,, von dem Vermögen des Auswanderers bestrit-„ ten, aber auch auf den Fall, daß kein Der-„ mögen vorhanden wäre , von dem Acrsriunt „ abgefolgt werden." HB C 639 ) HB „ §. 2 Z. Sollte ein Ausgewanderter nach ,, der Hand auf einige Zeit wieder zurückkom-„ men, so ist er von seinen Anverwandten oder „ den Mitbewohnern des Orts sogleich derObrig-„ keit anzuzcigen, um seine nochmalige Entwei-„ chung zu hindern. Daher wird auch untersagt, „ für Anverwandte , welche in fremden Diensten „ stehen, und auf einige Zeit zurückkchrcn wol-„ len, auswärts Gewähr (Caution) zu leisten." „ §. 26. Im Gegcntheile soll ein ohne Er-„ laubniß ausgewanderter und wirklich in frem-„ den Kriegsdiensten stehender Unterthan, wenn „ er in sein Vaterland beurlaubt worden, von ,, seiner Obrigkeit angchalten werden." „ §. 27. Die Strafe der Auswanderung ist, „ nebst dem Verluste aller bürgerlichen Rechte, „ die Erziehung desjenigen Vermögens, welches „ der Entwichene (wenn er kinderlos ist) zur' „ Zeit der Entweichung cigcnthumlich besessen hat. „ Was demselben in der Folge durch Erbschaft, „ oder auch auf jede andere Art zuwachsen könn-„ te, fällt seinen nächsten Erben nach der geinei-„ nen Erbfolge anheim." ,, Wenn aber der Auswandernde Kinder hin-„ terläßt, soll das väterliche Vermögen ihnen „ als angefallen gelassen werden. ,, Die- W C 640 ) ^ „ Diejenigen, welche kein Vermögen besitzen, „ sind, falls sie eingcbrachk, oder sonst ergriffen „ werden, auf drei Jahre zur öffentlichen Arbeit „ zu verurtheilcn." Endlich wird §. 31. des gesagten höchsten Patents ferner verordnet, daß „ ein Unterthan, „ welcher einem Auswanderer in fremde Länder „ Hülfe, oder auf was immer für Weise Vor-„ schub gegeben zu haben überzeugt wird, auf „ ein Jahr zur öffentlichen Arbeit verurtheilet „ werden soll. Und würde Jemand überführt, „ von dem Vorhaben der Entweichung, oder „ von einer längern, und dadurch verdächtigen „ Abwesenheit, oder von der heimlichen Wieder-„ kehr eines Entwichenen Wissenschaft gehabt, „ und keine Anzeige an die Ortsobrigkeit gemacht „ zu haben, der soll, nachdem die Umstände be* „ schaffen find , auf mehrere Wochen, oder Mo-„ nate, mit öffentlicher Arbeit bestraft werden." Letzlich, und zwar 10) wird das Gefitz vom 1. September 17Ö8, Gu-bernialkurrende vom 9. eben desselben Monaths ynl Jahres, dieser Landeshanptmannschaft vom 10. April 1793, erneuert, vermög welche» befohlen wurde, „ daß derjenige, der sich beigehen „ lassen wird, dem Soldarenstande einen hiezu „ tauglichen Putschen auf unerlaubte Weise zu *, entziehen, ober ihm zur Flucht zu verhelfen, wenn HB ( 641 ) HB „ wenn er tauglich ist, ohue weiters sogleich f, selbst zum Soldatenstande gestcllet, oder wenn ' n er hiezu nicht geeignet ist, mit öffentlicher Lei-„ besstrafe gezüchtigt werden fette. " Nach diesen zusammengenommenen allerhöchsten Gesetzen haben sich demnach die Unterthanen, . bei Vermeidung der sie unausweichlich treffenden Strafen , genauest zu achten, wie denn auch die Kreisämter , Werbbezirkc, und Dominien, bei ihren Pflichten gegen den Staat, hicmit nachdrück-lichst aufgefordert werden , auf die Befolgung mit unnachsichtlicher Strenge zu dringen, damit durch die strenge Bestrafung des einen , und andren Uebertreters so viele andere aus ihrem Jrrthume gerissen, und dergleichen dem Staate so nachtheilige Vergehungen, so viel möglich hindannge-halten werden. N. i$\6. Gubernialverordnung in Böhmen vom iz. Dezember 1794- Die alljährlichen Steinsalzbedarfserklärungen sind längstens bis letzten Iäner jedes Jahrs anher cinzu-bringen, und die Salzlcgstadt namentlich anzusetzen, bei welcher das zu verlangende Steinsalz-Quantum ab-geholt werden wolle, damit von Seite der k. Bankal-Verwaltung das Bcstellungstotale verläßlich zu Stande vierter Banö. S s ge- Die Anzei-pen über den Srein-falzdedare sind längstens bis lehren Inner elnzubrm-grn. Sowohl bfe Einlegung der Schuldensteuerfasstonen , als die Abführung diesfäl-stger Geldbeträge hat genau nach dem Patente «om z. Dezember 1764, zu geschehen. gebracht, und in der bestimmten Zeit an die Behörde ein-gesendet werden könne. N- 1547. . y r Merordnung des Guberniums in Steiermark vom $3- Dezember 1794- Ungeachtet der durch Kurrende vom 22. Jäner d. I. geschehenen Ermahnung — so in diesem Bande vorwärts S. 86. Zahl 117.3. zu finden ist — daß die Schulbenstcuerfassivnen in der durch das höchste Patent vom 3- Dezember 1764 bestimmten Zeitfrist , basist: bis 24. März jeden Jahrs eingelegt, und sohin auch die vorschriftmässigeu Zahlungen in dem patentmässgen Termin geleistet werden sollen, haben sich dennoch wieder in dem letztabgewichenen Mlitärjahre 1794. sehr viele Fassions - und Zahlungsrückstände gezeiget. Man findet sich demnach hierdurch veranlasset, ebenerwähnte Ermahnung neuerlich zu wiederholen, und sohin ernstlich anzuordnen, nicht nur gedachte Schul, densteuerfassionen bis zur bestimmten Zeit, ohne eine fernere Betreibung abzuwarten, ordentlich abzug:ben , sondern auch die dieSfälligeu Zahlungen nach d m weitern Inhalte vorbemeldten Patents bis Ende Aprils um so gewisser abzuführen, als sich widrigens die nicht Fol, ge leistenden Partheyen selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie , GO C 645 ) GO sie zur patenrmäsfigen Errufe des zweifachen Eriages gezogen würden. N. 1548. Hofdekret vom 13. Dezember» kundgemacht von dem Mährischen Gubernium den '-7-, von dem Böhnüschen Gubernium den 29., von dem Triesterund Steyerischen Guber» hitim, der .Kärntner und Krainer Landes» stelle den 31. Dezember 1794-/ von d m .Gallizischen Gubernium den 3- Jänner, bonder Regierung ob der Enn6 den $/» Janer 1795- Es Ist die höchste Verordnung erffosscn: iß sey ^urt6ž6(,ci.t bisher aus die sogenannten Hundsbeere im Zolltariff ^"J’*ng'0'j,ct fein eigener Zollsatz festgesetzt gewesen, Und daher von von % ift fr. / Votii Renfert einigen Slemtern ganz zollfrei, von «»deren aber nach Sporko in der in dem Tariff bei Kräutern enthaltenen allgemeinen ^cßnfl™,°t0 Vorschrift behandelt worden» Nachdem aber diese Hundsbeere dermal stark zur Cchwarffärberey verbrau» chet werden, und erhoben worden ist, daß der Erkaufs-preis derselben geringer, als jener der stineren Färbekräuter , und nur etwas hoher als Cchmackkraut sieht t so hat man besagte Hundsbeere diesem Sciemackkraut glcich-zuhaltcn, und mit einem Zoll von zwei tmb einem halben Kreutzer vom Ccnken Sporko im Konsums und Ef-sstv gleich zu belegen, befunden» S s s N. 1549- Z» Berreff der von Nienadow nachDubicc-fo ubcrtra-pencn Post-stazion. Sßorfifirlft für öffenttt:' ehe Lehrer über den Lehrvorkrag und die of« fenilich zu batfenöm Reden. W C 6/4 ) N. 1549. Nachricht vom gallizischen Landeöguber-nium Den 17. Dezember 1794. Nachdem die Poststakion von Nienadow nach Dubiecko übersetzt worden ist; so wird cs zur allgemeinen Wissenschaft anmit rundgemacht. N. 155°. Hofdekret an sämmtliche känderftcllen vom 17. Dezember 1794., kundgemacht durch das Mährische Gubernium den z., durch Das Gallizische den 13- Zcbruar 1795 ' Die Landesstelle hat einer allerhöchsten Entschiies-Jjmg zu Folge, allen Lehrkörpern die Anweisung zu geben, daß I. Die Professoren sich bey feyerlichen Reden, oder in Druck zu legenden Abhandlungen der öffentlichen Erörterung und Erwähnung solcher Gegenstände , worin gleichsam eine Vorzeichnung der von der Staatsverwaltung zu befolgenden Grundsätze zu liegen scheint, enthalten, und mehr bey ei--gentlich gelehrtem Stoffe und solchen Materien, die zu den Wissenschaften , welche sie zu lehren haben , Sö#. C 645 ) tzuA ben, gehören, mit kluger Bescheidenheit, stehen bleiben sollen, um so mehr, als einer Seits die gegenwärtigen Zeitläufe alle Vorsicht erfodern, und andererseits die Lehrer bey solchen politischen Abhandlungen, wenn sie auch noch so gründlich und wohlgemeint sind, kaum hie und da einen gewissen Aufsehen und übler Auslegung und Mißdeutung von Seite ihrer Schüler ausweichen können ; und 2- Daß künftig jede Rede, welche ein, Lehrer öffentlich zu halten gedenkt, vier Wochen vorher dem Studienkonseße in der Handschrift vorzulegen ist , welcher solche nach 8 Tagen mit seinem Gutachten, wobcy Zeitumstände und Stimmung nicht zu übersehen sind, der Landesstelle zu überreichen hat, damit sie sodann über Zulassung, Versagung oder Abänderung einer oder der andern Stelle oder gewisser Ausdrücke den Redner belehren könne. N. 1551, Gubermalverordnung in Böhmen vom ig. Dezember 1794- > x Diejenigen Ausländer, welche unter dem Vorwände Die^Aur-^ von Künstlern im ganzen Lande herumziehen, sind gleich »c untcrbcm ^ a , Vorwände S s beym Künste vor- c 646 ) ir.# Land kommen, find übtr bie Gränze zu Men-, da#,, 011," nrt Marsch '0«; findütye Mir lic-ir Per-Nefehl in Stallungen undScheuern keinen To-back zu rauchen über treten sollte,^ ifi hierüber sogleich die Ar.stige zu machen. beym Eintritt in das kand wieder über die GrSnzr zu weisen. r ^ - 155 2* Guberm'alverordnung m Böhmen vom i& Dezember 1794. Das Tqbackrapchen in Stallungen und Scheuern tii dem Militär allgemein verkochen, und wird jedem Transporte erinnert, auch in den Marschroutten - und Verhaltungsvorschriften schrifltich untersagt; da aber dcmungeachtek durch derley vcrbothenes Tobackrauchen höchst wahrscheinlich in einem Dorfe eine Feuersbrunst entstanden ist, so mirt» fümmtlfdjtit Ortsgerichten qufgctragcn, daß, wenn wider diesen Vcrboth von dem Militär sich bcnoinmen, und von den Komman-dir-ndev nicht atsvbald der Unfug abgestcllet werden sollte , die- Aujetge mit Benennung des Transports hichcr zu machen scy,. um sodann das weitere zur Bestrafung derley Exzedenten verkehren zu können. N. I35S* Hoidekret vom 19. Dezember, kund^emacht von dem Steirischen Gubermum den 21., von der Kramer Larchesftelle den 24., von der Kärntner, den 23. Jäner 1755* 8?»#gv5nfi Seine Maiest. haben das Gränzzollamt zu Aqul-kess, zun, Behuf des Kommerzes wieder zu einen Kom- w» tetebes «W ja d c 647 ) mcrzial- Zollamte' mit dem zu erheben geruhet, daß die Wirksamkeit dieses Kommerzialamtes mit dem i ten Hör- Zollamt« nüng 1795. anzufangen habe. N. 1554. Hofdekret vom -O. Dezember, kundgemacht von dem Mährischen Gubernium den 27■, Von dem Böhmischen Gubernium, der Nie-deröstreichischen Negierung und Kärntner Landesstelle den 29., von dem Trie-ster Gubernium den 30., von dem Steirischen Gubernium und der Krainer Landesstelle den Zt. Dezember 1794./ Und von dem Gallizischen @u&ern;um den 3. Inner 1795. Bey gegenwärtig veränderten auswärtigen Um- Das ^Verständen in Pohlen wurde das Ausfuhrs-Verbot nach undSicheln, Pohlen, welches in Absicht der Sensen, Sicheln, und des sonstigen Eiscngeschmeides durch höchste Verordnung jjgjjgj 6 Büfett, welche von den General-kommandi iinb ben Verplle zs-ämtern auf ben Vollwagen gegeben werben , sollen Journale ge-fü.)ret ivcr-| den. i: I N. 1559. J Gubernialverordnung in Tirol vom rz. Dezember 1794. Die k. Kreisämtcr werben hicmit angewiesen, hie dortigen Kreisphysiker zur Jnstruktionsmässrgen fleiffigen Besuchung ihrer Distrikte zu verhalten. N. 1560. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 24. Dezember 1794. Gleichwie, seitdem die Verpflegsämtcr dem Generalkommando untergeordnet sind, die Briefschaften der Verpflegsamter nicht gleich bei der Auf - und Abgabe an die Postämter baar bezahlet, sondern in die Journale der Generalkommandi eingetragen werden, eben so soll es mit den Paketen gehalten werden, welche die Generalkommandi und die Verpflegsämtcr auf den Postwagen geben, daß nämlich auch in Ansehung dieser die Journale gefähret, und sowohl der Auf-als Abgabs-Porto von den mit dem Postwagen beförderten Paketen in die Journale der Generalkommandi eingetragen werden. F N. 1.561. ** C 653 ) ** N. 1561. Regierungsverordnung im Lande ob der Enns vom 24. Dezember »794. Es kommt zu entnehmen, daß einige Dominien vor Verleihung der neuen Gewerbsgcrechtigkeiten, die schon einmal anbefohlcne Untersuchung nicht immer pfio-- rcchkigkel-gen, somit die nöthige Vernehmung der konkurrirenden Meister manchmal unterlicssen, wodurch die schon bestehenden Gewerbe in ihrem Betrieb sowohl, als auch in deren Kaufswerth ziemlich herabgesetzt, und empfindlich gekränkt wurden. Es wird daher den k.. k. Kreisämtern aufgetragen, die in dieser Sache erlassenen Verordnungen zu erfrischen, und gesammte ihm unterstehende Dominien mittels Ztrkularien nochmalen dahin zu verständigen, daß jede Verleihung einer neuen Gerechtigkeit, wenn die gesetzliche Untersuchung, und Vernehmung der betreffenden Meisterschaften nicht vorläufig geschehen wäre, ipfo facto für ganz ungültig erkläret werden würde. N. 1562. Verordnung der Landesstelle in Krain vom 24. Dezember- 1794- In Ansehung der Pässe, welche konscribirten Un-terthanen , die sich in unkonscribirte Länder begeben bel Endel- luna der IVOfe Pässe. TfO ( 654 ) wollen, ertheilet zu werden pflegen, bestehet zwar vet-mög des Werbbezirkesistems vom Jahr 178 u §• 4. ohnehin die Vorschrift, daß solche vom Kreisamte ein* verständlich mit dem Werbbezirksregimente ertheilet werden sollen. Da aber die Erfahrung lehret- daß auch In fona scribirte Länder sich begebende Uiiterlhanen, die in diesen Fällen bisher von den Obrigkeiten ohnekreisämklicheBe-stättigung erhaltene Pässe häufig zum Vorwände mis-brauchen, um sich dem Militärstande, zu dem sie gewidmet sind, zu entziehen, wie auch, daß diensitaug-liche Pursche sehr häufig Hausierpässe, zu deren Erhaltung nach der bisherigen Gewohnheit nichts anders als ein obrigkeitliches Zeugniß über den guten Lebenswandel , und das Vermögen des Unterthans erfoderlich war, bei den Kreisämtern blos in der Absicht beheben , um mit solchen im Laude htrumzuziehen, oder gar ausser Landes sich zu begeben, und auf diese Weise der Rekrutirung zu entgehen; so wird zu Jedermanns Warnung hiemit allgemein bekannt gemacht, O Daß von nun an nicht nur allein solche Pässe, welche den In unconjcrtbhte Länder sich begeben wollenden Unterhalten ertheiil werden, nach demWerb, beztrkssisteme von dem Kreisamre, einversiundlich mit dem Werbbezirksregimente, tvfbmt werden müssen, sonder» auch, da- alle obrigkeitlichen Passt tt&' C 6/55 ) Pässe mit denen conscribirte Unterthanen in eia anderes conscribirtes Land sich verfügen wollen, die kreisämtliche Besiätligung unumgänglich bedürfen, und ohne solche hiemtt ungiltig erkläret werden. 2) Daß von nun an seder Werber eines Hausierpaffes nebst dem obrigkeitlichen Zeugnisse über seinen guten Lebenswandel, und über sein Vermögen, auch das Zeugniß seiner Hubsäßigkeit, und der Qualifikation, unter welcher er bei der letzten Evi-denzhaltung conscribirt worden, bcibringen müsse. 3) Daß den Kreisämtern hiemit das Defugniß einge- räumt werde, zum Militärdienste conscribirten Unterthanen, besonders solcher Dominien, welche mit einem Rekruten Quantum im Ausstande haf-' ten, die Bestättigung der Pässe, so wie fm gleichen Falle, die Ertheilung der Hausierpässe zu verweigern. 4) Daß Unterthanen, welche sich dem ungeachtet ohne kreisämtliche, oder ohne gehörig mit der' kreis-ämtlichen Bestättigung versehene Pässe an der Auswanderung in ein unconscribirtes Land rouu den betreten lassen, durch das Zollaufsichis und Kordonspersonale, an welches durch die Gehör-den das Nöthige ergehen wirb, gegen die im Auswanderungspatente vom Jahr 1784. §. 24. be- ( 656 ) . bewilligte Taglia von 5 fl. für jeden angezeig- ten, und von 12 fl. für jeden wirklich einge-brachten Auswanderer nebst den erweislichen Kö-firn werden angehalten, und gleich der nächsten Herrschaft zur Stellung unter das Militär gegen Bescheinigung der Uibernahme überliefert werden. - 5) Daß auf diesen Fall, wenn es Unterthanen dennoch gelingen sollte, wider die bestehende Vorschrift ohne Pässe , oder ohne gehörig aukhenkische Pässe, über die Gränze, cs sey in ein conscribirtcs, oder un» conscribirtes Land zu kommen, an die benachbarten conscribirten Länder das Ersuchen ergehen wird, solche meineidige Unterthanen, ohne weiters auf-zuhcben , und unter das Militär stellen zu laffcn, gleichwie die nämliche Vorsicht auch in unconscri-birten Ländern wider ohne Pässe ausgewandertt Unterthanen wirklich schon cingrleitet ist. N. 1563. Hokdekret der Obersten Iustitzstelle vom zu Dezember, kundgemacht von dem innere österreichischen Appellazionsgerichte, den 9. Janer 1795- An Ans«- Se. k. k. apostolische Majestät haben der neuen S9Wu7 Assekuranzkammer zu Triest dell’ unione d’alTicura-mer^u"Tri- tori folgende Vorrechte zuertheilenallergnäcigst geruhet: «st zugestan: ' ItiNs« denen 93or; recht«. StiS* c 6Z7 ) ttens. Haben die actionairs der Kompanie dell’ unione d’alTicuratori in Triest in dieser Eigen« schaft nur vor dem Wcchselgerichte zu Triest, Rede und Antwort zu geben. Ltens. Ist berganjcAfflcurations.gonb fron 550,000 fl, von der Erbschafts und Interessensteuer befreiet. Ztens. Wird den AMcurations-Kontrakten dieser Kompagnie die Eigenschaft der förmlichen Wechselbriefe gesetzmässlg, und allgemein ertheilet, daher find fie auch von der Notbwendigkeit der Unterfectigung zweier Zeugen befreiet. i|- .ri m L r vierter Bernd. N a ch« Dte D,-chaute und Ortspfarrcr sollen die Protokolle über die Verordnungen führen , und die Äreiskom-missäre sollen bet ihren Äreis-Leretsungen darauf sehen. N achtrag ftoc ecr< •• - i . ata einiger Verordnungen Koch von dem Jahre 1793. N. 1564. Hofdekret vom 3 l. August, kundgemacht von dem gallizrschen Landesguberninm den 23. Dezember 179 3. Da ohnehin die Vorschrift bereits bestehet, daß, die Dechante, und so auch die Pfarrer über die an Sie gelangenden Verordnungen eigene Vormcrksprotokolle führen, und selbe gehörig aufbewahrm sollen, damit sie ihren Nachfolgern mit den dazu gehörigen Akten übergeben werden können; So wird wiederholt erinnert, daß cs bei dieser Vorschrift noch ferner sein Verbleiben haben muß, weshalb cs den Kreisämtern zur Pflicht gemacht wird, bei den Kreis - und Bczirksbereisunge» unter andern auch diese Protokolle einzusehen, sich von deren genauer Führung zu überzeugen, und wenn bei ei- UrB C 659 ) .«&*• einem Dechaute oder Pfarrer erne dießfällige Nachläfstgs feit entdecket würde, solchen zu recht zu weise», und das Mangelhafte auf der Stelle zu verbessern. N- I565v , Hofdekret vom 14- September, kundgemacht , von dem gallizMen Landesgubernium den 2. November 1793« ÜBeMO Man hat wahrgcnommen, daß das Patent wegen schleuniger der allgemeinen Kommerzialwaarenstemplung in meh-reren Kreisen nicht jur. gehörigen Zeit publiziret, und bei^Sunb"3 dadurch an einigen Orten Anlaß zu unbilligen Kränkun- »'.^un^bek gen der Handlesleute gegeben worden sey. ordnungen. Daher dann die f. Kreisämter ernstlich und unter sonst erfolgender unnachfichtlichen Ahndung erinnert wer» den, sich von der allseirigen Publizirung allgemeiner Befehle und Vorschriften zu rechter Zeit gehörig zu überzeugen, und denjenigen, der sich ein Versäumniß über drei Tage zu Schulden kommen läßt, Verhältnis« mässrg zu strafen, vorläufig aber noch sämmtliche Obrigkeiten hierwegcn zu warnen. $ T t 2 N. ,566, Wie sich zu benehmen ist, wann «ine Religions-fondsfor-derung an einer bei elnemScadt-rathe zu ver: handelnden geistlichen Werlassrn- ' schast chizu-ireiben. fvmmti C 662 ) fc9* N. 1566. Gubermalverordnung in Gallizien vom 20. September 1793. Wegen bei kreisämtlicher Betreibung einer Religionsfondsforderung an einer bei irgend einem Stadtrathe zu verhandle» gewesener geistlichen Verlassenschaft wird den k. Kreisämtern folgende Weisung zum Nachverhalte mitzugeben befunden. der Religionfondsangelegew-ex officio zu ernennen, bei itens. Hat den Kurator heit die Instanz welcher die Verlassenschaft abgehandelk wird, diese ftp aber Ltens. Durch das Kreis-oder Fiskalamt nach Erfor-deruiß hierum zu requirircu, wie dann das letztere dem Kurator die nöthigen Behelfe zu behän-digen und sich überhaupt mit ihm einzuverneh-men hat. Ztens. Hat das Kreisamt sich den vom Magistrat ernannten Kurator bekannt machen zu lassen, und wenn es mit solchem nicht zufrieden ist, sich einen beff-ren zu wählen, und dem Fiskalamte vorzuschlagen, und wenn dieses einverstanden ist, ihm die Vollmacht auszustellen. 4tens. J C 661 ) N 4tcns. Dic summariter verhandlcten und inrotulirtc« Liquidationsakten in Absicht auf die Religionfondsforderung werden dem Lemberger königlichen Landrechte, als dem privilegirten Foro des Fiskus von der Abhandlungsinstanz überschickt, das Land-recht spricht hierüber, uiid intimiret seinen Spruch der Abhandlungsinstanz. Atens. Das Lemberger Landrecht erkennt auch über die Belohnung des Kurators des Religionsfonds, Hiernach werden sich die Kreisamtsvorstcher als Kamnleralrepräsentanten leicht zu benehmen, und nur darauf zu sehen haben, daß die Verlassenschafsabhandlungen der unadelichen Geistlichen nur an die bestimmten Lokalgerichte und rcgulirtcn Magistrate verwiesen werden. N. 1567. Hofdekret vom 20. September, kundgemacht von dem Triefter Landcsgubernium den 19. Oktober 1793- Die Bischöfe sollen die aus den Militärgränzen s&k ^ bit gebürtigen, und um die Aufnahme in den geistlichen ^‘'l' Stand sich meldenden Individuen nicht weihen, son- der aus bc» dem selbe eben fo/ wie die wirklichen Geistlichen, welche gränzenge-$ t3 M« “n,1,n / • ' *S&» C 662 ) kein Amt begleiten, oder bei der Seelsorge nicht angk-ineldenden * stellt sind, in ihren Ktrchsprengel zurückweisen. Snblt'ibuen zu benehmen haben. Igf5g, Gubernialverordnung i« Gallizien vom z. Oktober 1793. Seelsorger Uibev die bei Pfarren des griechischen katholischen »h'cb^ka- Ritus hie und da cingcführte , von den Unterthanen £Hru*6ic 'b^em Se.lsorgcr unter dem Namen Prosburneju leisten unter bvin gewöhnliche Giebigkeit hat man zu entschlossen befunden, Pro üi-me daß diese Prosburne ©kbißfeit nicht dort, wo solche bloß eingeführet ist, sondern lediglich da Orten, wo Gieb'gkcit ftibe sich auf Kirchen- Erektionen, oder wenigstens in den zu todcrn berechtiget Kirchen Visitations - Urkunden gründet, eine Schuldigkeit *?nb‘ der Unterthanen seyn soll. 'N. 1569. Hofdekret vom 12. Oktober, kundgemacht von dem gallizischenLandesgubermum den 15. November. 1793* Die Privat- Den k. Kreisämtern wird hiemit verordnet, dir fur^aSerW Privatgutsbcsitzer zur Verbesserung der Spinnercp und Rinnerey des Flachsbaues anzucifern. uttb des filachsboues gnzueiftr». N, 1570. -tzE C 663 ) TrE N. 1570, Hofdekret vom 26. Oktober , kmedgemacht von dem gallizischen Landes.qubernium den 2Z. November 1793* Es sind den gestimmten bischöflichen Konsistorien D,c^ Tauf-zur genauen Nachachtung der Seelsorger unter dem 24. und Todren-April v. I. *) Formularien von Verlündigungs - Trau- Seelsorger^ Lauf- und Veerdigungsscheinen zugcfcrtigct morden. -Ein hervorgekommen er Fall aber ließ wahrnehmen , daß ein stc>up«lfrek, wenn sie ei: Konsistorium die Worte ex officio, welche bei den drei ncr Behörde letzten Arte» der Scheine in dem Formular angcmerkt „cgcn gcge-sind, bei der den Klerus hierüber, ertheilten ge- 6en wet6en-druckten Belehrung ganz voreilig mit unbedingter Bestimmtheit für stempelfrei erklärte, wo doch Formular-Vorschriften nicht geeignet sind, Gesetze aufzuheben, und die Worte ex officio sich nur auf die seltenen Fälle 7 verstehen, wo ein Seelsorger einer Behörde von Amts wegen Zeugnisse auszu-stellen verbunden ist. Daher von nun an unter der im Patente vom 28. Hornung 1788. festgesetzten Strafe alle Tauf - Trau - und Becrdrgungsscheine mit dem kias-senmässtgcn Stempel versehen werden sollen. T r 4 Sol- ') Die Formularien sieh ftt der Joseph. Gcfttzf. 17, B. S, 767 nach. W C 664 ) ' Solchem,lach habe» dergleichen Scheine, bei de, ncn die Anmerkung ex officio statt finden kann, nicht für die Parthei zu dienen, um aber allen Unterfchletf zu vermeiden und alle Ausreden zu beseitigen, haben die Seelsorger in den Tauf - Trau - und Todtenschcinen zu sagen, auf wessen Verlangen selbe ausgestellct werden. Hiernach läßt man durch die Konsistorien die Pfarrer und Seelsorger nachträglich unterrichten, und die etwa auch von den übrigen Ordinariaten zum Abbruch des Etcmpelg^fälls gereichende Verfügung, die bei Hinaus-gcbung der besagten Formularien erlassen wurde, verbessern. In Folge dessen können für das Verflossene bei den vorliegenden Umständen weder die Seelsorger, noch die Partheicn wegen der zum Vorschein kommenden ungeitcmpeltcn Tauf - Trau - und Veccdigungs-scheine mit der patentmässigen Strafe beleget werden , sondern die Partheien, welche einen solchen Schein chet politischen, oder Justitzbehördcn vorle-gen > sollen verhalten werden, gegen Bezahlung der einfachen Tape das Instrument nachträglich stempeln zu lassen, oder den klassenmässigen Bogen beizulegen. Die nachträgliche Stemplung oder Stempelbeilegung kann sich jedoch nur auf die seit dem 24. April v. I. bis nun für die Partheien ungestempelt ausgefertigten Tauf-Trau-und Todtenscheine erstrecken. Die Krcisämtcr haben dicßfalls die Kundmachung zu veranlassen, übrigens ist, wie unmittelbar von der kandcssielle an die Kon? Morien, auch durch das Lembergcr Kreisamk an den Lew? 'UM C 665 > UM kemberger Senior der Protestanten zur nachträgliche» Belehrung der ihm unterstehenden Pastoren die Weisung ergangen. N* I571- Gubermalverordnung in GaLizien vom 2g, Oktober 1793* Da nunmehr das Ständisch verordnete Kollegium Wegen Im- die adclichen Matrtkclbücher besorget und fortführt, so runa' in'Me haben die k. Kreisämter im Kreise bekannt zu machen, daß Mm^klbü, diejenigen, welche in dieser Angelegenheit etwas einzu- ^ reichen oder sonst zu suchen haben, sich nicht mehr an die Landkafcl, sondern an königliche kandtafel, sondern unmittelbar an das stün- das stöndi-dische Kollegium verwenden sollen. Am zu*' wenden. N. 1572. Gubermalverordnung in Gallizien vom 2, November 1793 Um die bereits bestehende Verordnung, vermög Die Ans-welcher kein Unkerthann ohne Paß aus seinem Werbbezir. ruA*l>--ke verreisen darf, desto wirksamer zu machen, wird den treffend, Krcisamtern hiemit verordnet: rtens: in den Kreisen kund zu machen, welche Ortschaften zu dem einen, oder dem andern Bezirke gehören. ? t 5 2 tens r ( 6Č6 ) rtens: das Emigrationspatcnt aller Orten, und insbesondere ticjcnigeri Absätze, welche von der Ver-Hinderung der Auswanderung, von der Strafe der Beförderung und Verheimligung, dann von der Belohnung der Anzeige handle», zu rcpubli-ihren. Ztens: das bestehende Verboth, daß der Unterthan sein Zugvieh nicht ohne Bewilligung der Grundobrigkeit verkaufen darfwiederholt allgemein kund zu machen. 4tens : den gefammten Gemeinden die genaue Haltung der Nachtwachen, den Obrigkeiten, den Beamten, Richtern, und Gcschwornen aber die öftere Nachsicht sowohl, als auch die Ahndung der Nachlässigen, besonders bcy einer zur Nachtzeit sich ergebenden Auswanderung nachdrücklich etnzuschärfen. zrcns. Bey Republizirung des Auswanderungspatents hinzuzusetzen, und den Gemeinden wohl einzu-prägen; *) daß sie jeden mit einer Famili e, Geräthschaften, mehreren Zug- oder Nutzvieh reifenden Unterthan anzuhalten, um den Paß zu hefragen, und wenn er sich nicht lcgitimiren kann, an das Ortsgericht als Emigrationsverdächtig abzulie- fern haben, und r AjK C 607 ) b) tng jeder Unterthan unter den auf die Verheimlichung festgesetzten Strafen der Grundobrigkeit anzuzetgen habe, wenn er einige In-zichten zur Auswanderung bey seinem Nachbarn wahrnimntt. Und endlich 6tens: die Dominien zu verhalten eigene Stempel oder Amtsinstegel mit der Aufschrift des Dominiums anzuschaffen , und sich derselben bey Passen und anderweitigen Amtsurkundcn zu bedienen. Utbrigens hat es bey den in Paßangelegcnheite» besteheirdcn Vorschriften sein Verbleiben. N. ,573» Gubernialverordnung in Gallizien vom 4. November 1793- Um der Inkonvenienz vorzubeugen, damit nicht die Kreiskommissäre Gelegenheit nehmen sich mit lauter Par-theisachen, wofür sie bezahlt werden, zu beschäftigen, und dem minderen Personale die Offiziösen, bey denen selbiges ebenfalls nicht zu kurz kömmt, zu überlassen, so wird den Kreisämtern nicht nur die bestehende Vorschrift , daß die adelichen Kreispraktikanten, und das mindere Amts personale nur bei Abwesenheit, oder gütiger Verhinde rung der Kreiskommissäre, und in dringenden Fällen Amtlichen Reifen und auswärtigen Kommiffonen z VŽU Daß die Krcisämtcr dem Äanj-leipcrsonalc, wenn cs statt eines Kommissärs ' auf Kommission adgcordnct wird, Zertifikate aus-stellcn sollen, welche sodann den Rcisparti-kularien }cit zulegep find. TtF C 668 ) *0 ju verwenden ist, wiederholt erinnert, sondern auch denselben aufgetragen, daß sie jedesmal bei Verschickung eines dergleichen Individuums statt eines Kreiskommis-särs dem ersten ein Zertifikat, worin» nach Beschaffenheit , wie damals das Amt besetzet ist, die Ursachen: warum ein minderes Individuum, und nicht ein Kreiskommiffair geschickt wird, eben so, wie die Ur> fachen der Dringlichkeit des Geschäfts um so genauer und überzeugender, als sonst der Amtsvorsteher die Kosten zahlen wird, beschrieben seyn müssen, zustellen sollen, welches Zertifikat dem betreffenden Reispartikulare zur Beurtheilung der Landesstelle, ob das Aerarium, der Religions- ober ein anderer Fond, oder aber Gegcntheils der Amtsvorstehcr zu zahlen hat, beizulegcn seyn wird. N. 1574- Gubernialvervrdmmg in Gallizien vom g. November 1793* Daß sich bei Erhebung Da man wahrgenommen hat, daß die wenigsten schaßt einer Kreisämter, und beinahe keine einzige Ortsobrigkeit sich ftvlrZmh bei Erhebung der Eigenschaft der That nach der Krim-crbnun*$u minalgerichtsordnung benimmt, wodurch nicht nur al-bcnchmcn [eht die Untersuchungen unnöthiger Weise vervielfältiget,^ sondern auch sehr oft ganz vereitelt werden. So wird den Kreisamtcrn mit Nachdruck aufgetragen, sich in allen auf die Erhebung der Eigenschaft einer 1 ' / ' TE C 669 j TE eifler That Bezug habenden Untersuchungen nach der Kriminalgerichtsordnung genau zu benehmen, und die sämmtlichen Ortsobrigkeiten hiernach mit dem Beisätze anzuweisen, daß im. widrigen Falle derjenige Beamte, welcher durch Außerachtlassung dieser Vorschrift zu einer zweiten Untersuchung Anlaß geben sollte, nicht nur allein die Kosten derselben zu tragen, sondern auch für allen Schaden und Nachtheil zu haften haben werde. 1575' Verordnung des Tnester Landesguberm-ums vom ^November 1793- Den Kleinkrämmern ist überhaupt der Aufkauf Dm Klein- kramern ist der einmal bereits auf den Marktplatz gebrachten Lebens- der Aufkauf der Sebent* mittel durchaus nicht zu gestatten, und dem von den mittel nicht Vorläuferinnen insbesondere dießsalls noch immerfort ge- ^ auf bk trieben werdenden der Wohlfeilheit am meisten schädlichen Vorkäuf-- rinnen tu Unfuge durch ernstliche Maaßregeln zu steuern. sehen. N. 1576, » Gubernialverordnung in Trieft vom 16. November 1793. Der Polizeyoberdirekzton wird, besonders in An- B«l,nRmd-fehung der Fleischbänke, wo das Pfund Rindfleisch zu 10 oder vberdlrck-tfon auf Achtes Gewicht, undubrigcns auib auf aut und aenuß-bares Fleisch sehen. Wie b>'e Verkäufer nach falschen, Maaß und Gewichte zu bestrafen .And, Vorschrift inBczug auf die Annahme und Abführung der voe den Wirth-schaflsbeani- c 670 ) oder 12 Soldi verkauft wird, die möglichste Sorgfalt und Aufmerksamkeit empfohlen, daß nicht nur ächrez Gewicht gebraucht und gegeben werde, sondern auch das zum Ausschrotten dahin gebracht werdende Fleisch jederzeit vom gesunden Viche, gut und gcnußbar fty. N- '577- Lerordnuirg des Triester Landesguberniums vom 30. November 179.5. Der Hiolizeioberdirekzion wird die Kundmachung aufgetragen , daß künftighin in Fällen , wo jemand seine Waare nach falschem Maaß und Gewichte verkauft zu haben, erwiesen werden würde, lediglich die in dem allgemeinen Gesetzbuche über Verbrechen und derselben Bestrafung bestimmten körperlichen, keineswegs aber mehr Geldstrafen verhänget werden würden, weil sich die mit Geldstrafen belegten Betrüger immer wieder an dem Publikum zu erholen wisse». N, 1578. Gubermalverordnung in Gallizien vom 2. Dezember 1793. Da es doch immer mehr in der Ordnung ist, wenn die durch Deloldungsabzüge erlegten Kauzions-bcträge der Wirchschaftebcamte» von den Rentämtern nicht unmittelbar an bas Hauptzahlamt, sondern an * die TE ( 671 ) die Kreiskassen mit andern Ueberschußgeldern abgeführet, und von diesen sodann gelegeicheitlich an das Haupt-zahlamt abgeliefert werden , weil dadurch den Wirth-schaftsbeamken manche in sich überflüssige, bisweilen sehr weite , und ihre Diensticistung hemmende Reise, dem Aerarium aber die Vergütung' der dießfälligen Reisekosten ersparet werden ; So wird den Kreiskassen auf-getragen, die dießfälligen Kauzionsgelder von den bc-. treffenden Rentämtern unweigerlich zu übernehmen, und gelcgenhcitlich an das Hauptzahlamt'abzuführcn. N. 1579. •' Hofdekret vom 7* Dezember 1793-./ kurrd-gemachr von dem gallizischen LattdeSgu-berriimn den 3. Janev .1794. Um die Kreisämter in Zukunst zu belehren, wie die Rückstände der verschiedenenStcuerguttungm auf einem königlichen Gute eingebracht werden sollen, und wann wegen angewachsener Steuerresten auf die Einziehung des Guts angetragen werben soll, wird folgende Weisung ertheilt nens. Sind bei königlichen Gütern die Rückstände allgemeiner Steuern, als der Hcrrschafflichcn und Tranksteuer, des Militärquartiecbeitrags und der-Vi, ' . gleichen, so wie bei Privalherrschaftcn nach derge-j wöhnlichcn^ecutionsfordernng b-izutreiben. Wenn ^ es jedoch zur Beschlagnehmung — Sequeftra-f;j tion —-fqnu ? so ist nicht d^)s ganze Gm, sondern ten zu erlegenden Lienstka« rtonen. Vorschrift, wie dteRückr stände der verschiedenen Steuergattungen auf den kö-nfgtldien Gütern ein-achracht werden sollen. UM c 672 ) U-M verhältnißmaßig zum Steüerrückst'ande ein und anderes Gefäll oder Rente in Beschlag zu nehmen. Ltens. Sind aber solche Stenern oder Abgaben rückständig, die aus der besondern Beschaffenheit des zeitlichen Besitzes und verliehenen Fruchtgem-sses herrühren, wie die sogenannte Dimidia ist, da darf ein Königliches Gut nicht in Beschlag genom-nien, sondern es muß bei erfolgten ganzjährigen Rückstand nach der Vorschrift vom 30. Junius 17,'3. Init der Einziehung des Guts vorgeaan-gen werden, weil diese Abgabe in der vorgcschric-benen Frist gleichsam die Bedingniß des verliehenen Guisgenußcs ist, und im Fall dieses nicht erfüllten Bedingnißes auch der Genuß sogleich auf-höten muß, welches sich selbst in den alten pohl-nischen Satzungen gründet. Atens. Auch sollen die Dimidien niemal mit Exekution beigetrieben werden, sondern sie sind nnr vierteljährig von den Kreiskassen auszuweisen, sodann in der Exekutionspollete aufzufähren, aber in der Exekutionsgebühr nicht in Anschlag zu bringen. Daher unter einem den Kreiskaffen aufgetragen wird, am Ende eines jeden Vie teljahrs die Dimidien - Rückstände pünktlich auszuweisen, und den dießfälligen Ausweis jedesmal ungesäumt dem Kreisamte zu übergeben. Wenn bei einem privilegirten Besitzer die Dimidien^ Rückstände biS in das Zte Quartal angewachsen sind, Co ist der Rück- AE C 673 ) %(#> Rückständner durch eine besondere Verordnung gegen Empfangsschein zur Tilgung dieses Rückstandes »nterVedrohung der gesetzmässigen Einziehung zu er- , Mahnen, und wenn dcrRückstand nicht getilgct wird, sondern auf einen ganzjährigen Betrag einwachset, nach Verlauf des letzten Vierteljahrs mit der Einziehung vorzugehen. 4kens. Bevor jedoch zur Einziehung wirklich geschritten ~ wird, ist wegen derselben jedesmal der Bericht mit * Beilegung des obgedachten Empfangsscheins an die Landesstelle zu erstatten, um solche von brr Landesstelle veranlassen zu können. N. 1580. Gubernialverordnung in Gallizien vom 12. Dezember 1793. Da sich die christliche Schuloberaufsicht durch den Die Studienkonseß beschweret hat, daß die jährlich einzusenden-- standraus--den Schulextrakte und Schulenausweise sehr unrichtig und bem^owL unvollständig eingesendet werden; so ist nach dem Einschrei- perlen des Studienkonsesses von den k. Kreisämtcrn den säckt- eintusmden. lichen Lehrern im Kreise mitzugeben, jedesmal nach der ersten Scmcsiralprüfung den Stand sämmtlicher im Kreise befindlichen Schulen, und die Zahl der dieselben besuchenden Kinöer nach dem beikommenden Formular durch das Kreisamt, und unter dessenVidirung an die Landessielle einzusen-den, und die Einsendung derlei Schulextrakte an die Schul-- , oberaufsicht oder denStudienkonseß dagegen zu unterlassen. Vierter Land. M u T <7,s tilt ©titter ,16,v (ämmtlid), im 3! 31. Sr,If, b-ft^lch- Schul,n u-ch g--udl,',m s°m,n„ Kurs, N. N. % '* & jDxt der Schule. ' <> H ‘S S 5 a . £ o f1, Z « II = 5 1$ m => 1E s dessen. <2L JZ 2 I er. Oo L c ■I“ bi §| “ %. Š Sag, Monat und Iabr. 'S L e e ÄE se So *E «- i.= i« iti Besoldungsgentisl. 's e ®. E g S<£ <5$ II. fr. Von der Herrschaft. c c?$ fl. fr S «: «| c tiscn der Gemeinde. e 5$ SE b "o 1 fl. kr. m ‘1 i l sl Davon ge- i den zur [ Schuiciudie O 03 I . I li Die Beschaffenheit des Schul-hautzs. "ff. kr. ff. kr ■4, . X ' • • \ i ■ < 675 ) W N. 1581. , i Gubernialverordmmg in Gallizien vom rz. Dezember i793< 1 Da mau wahrgenommen Hat, daß das höchste DJJJJj#* Arrarium bei Schätzung der Häuser und anderer Reali» meurs und - Schätzer bek täten, wie auch bei Zeugnissen der Magistrate und Orts- Abschätzung gerichten, welche bei Ertheiluug einiger Vorschußgelder welch^^u"' und Kautionen verhypotheziret zu werden pflegen, oft Gefahr laufe, weil derlei Hauser licitando kaum auf slum« t>er,- hypolbe;;rt die Halbscheid der Schätzung an Mann gebracht werden werden f* können; So wird den k.Kreisämtern erinnert, die Kreis-Ingenieurs und Schätzer genau an ihre Pflicht anzuwei-sen, und ihnen zu bedeuten, daß/fie, falls durch eine Habe«, übertriebene Schätzung oder auffallend falsch angegebenen Werth einer Realität für dixs Aerarium ein Schade»^ entstehen sollte, der dabei gewesene Schätzer nicht nur mit seinem eigenen Vermögen die Vergütung zu leisten habe,, sondern auch wegen der fälschlich angegebenen gerichtlichen Wahrheit bestraft werden soll. N. 1582. Gubernialverordmmg in Triest vom 14. Dezember ^93. Der Gebrauch der Waagen, auf denen man zu- Die Waa-gleich das wiener-und-Venezianer Gewicht wagen Uu2 kan«, u->dV-n.- 10* c 676 ) tfantt Ge: kann, wird bei allem öffentlichen Verkaufe bergeftak iri*t zugleich fitroo: verboten , daß solche doppelte Waagen, unter der auf formier'" ihren Gebrauch gelegten Strafe, bei Verkäufern vom den verbo- Fleisch, Lebensmitteln, und dergleichen nicht einmal geduldet werden sollen. N. 1583* Gubermalverordnung in Triest vom 14. Dezember 1793- Wi- vt«r ^ Es wird allgemein festgesetzt, daß künftighin kein Kulschba-* Fleischhacker bei Strafe eines Golbdukatens zum Ar- * Sy*4“ meninstiture, zu Sechs Pfunden Rindfleisch mehr als ein halbes Pfund , oder zu drei Pfunden Fleisch rin viertel Pfund, und so weiter nach dem nämlichen Verhältniß Bein oder andere Zuwage zulegen dürfe. . . ,;r N. 1584. Verordnung der Kärntner Landesstelle vom 18. Dezember 1793- Weg.» Nach Jnnhalt des HofdekretS vom 27. Jäner Fräulein- " , . _ „ , ., ,ustm Äärne 1792. wurde unterm SO. Hornung desselben Jahrs bekannt gemacht, daß Se. Majestät zur Unterstützungar« mer adelicher Familien io Kärnten ein Fräuleinstift aus dem Vermögen des aufgehobenen St. Georgen SriftS zu errichten entschlossen, und bewilligerhaben, bassel- HO C 6-77 ) 9(3» ke von 2 zu 2 Jahren, soweit die Einkünfte bes Fonds zureichen, mit zwo Präbenden zu vertnehren. •_t V" • v.Jr: ; Bei dem herannahenden Auslaufe der. festgesetzten zwey Jahre haben die, welche eine der zu vermehrenden Präben, den zu erhalten wünschen, und die vorgeschriebenen Eigenschaften anfhaben, das Ansuchen bei der Landesstelle «inzuretchen, wozu die Frist bis Ende künftigen MonatS Jäner hiemit festgesetzt wird. Jw ♦*» vV x 7; - ^ • «U • Wss E Ler Aushebung -er Rekruten. .(hSKitf t?i ♦.!isi)«#>) - Dem Oberamtmanne des Tages 1 fl. .30 kr. dem Unterbeamten. . ■■■ u t, fi. — ,fc. dem Gerichtsdjener, . . — 30 U. dem Gerichtsdienersknechte -- 24 kr. der Gerichtswache, das ist, dem Walddiener oder Jäger . . — 24 kr. den Wächtern aus der Bauernklaffe — 17 kr, dm Rekruten?' » . ■ — jV’Vf. »& •> : v^ i :f $. Kann, den Wächtern und dem . Gerichtsdiener nur. damals das Taggeld beystlliget werden , wenn sie $ur Aushebung nothwendig sind, wo ansonst dM Dimer solches lediglich für die Ansagung der jum Werbbezirke zu erscheinenden Konstri-ßtrten gebühret. m f '' L. Wenn die Entfernung des Aushcblmgsortcs. bis zum Gerkchrsorte nicht 3 Meilen beträgt , werden den Rekruten "keine Führen paßirt. A. Werden den Obcrbeamtcn ihre Diäten bey Aushebung der Rekruten nur dann zugestanden, wmn ihre Gegenwart nöchig fällt, oder mehrere Re- C 679 ) GK frufen in verschiedenen Orten zu einer Belt ausge, hoben werden müssen, und also die Dectheilung dcs Amtspersonals nöthig wurde. 4. Da die anszuhebenden Rekruten immer von dem Oberbeamten numentM und schriftlich zu bestimmen (tub, so müssen diese bestimmten Listen — worinn der Aufenthaltsort der auszuhebenden Re, kruten, und die Entfernung vom Gerichtsorte zugleich anzumerken ist — der zu legenden Rekrutirungs-rechnung bcigeleget werden. 5. In Fällen, wo konscribirte Bursche, die mit Bewilligung des Werbbezirkes in fremde Gerichtsbarkeiten zu Gewerben, oder in Dienste eingekre» ten sind , ausgehoben werden müssen , können von dem aushebenden Wepbbezirke zwar die dießfälligen, jebod) nur die nöthigen Auslagen ausgerechnet werden. Bei Verwahrung der Rekruten. i> Kann bei Einbringung der Rekruten, wenn es der Werbbezirk nothwendig findet, die Visitazion durch einen geschwornen Chirurgus vorgenommen werden, wobey dle untauglich befundenen sog'eich zu entlassen sind, und zu Vermeidung unnützer Küsten und Ersparung der vielen Wege das Zeug-niß, über die Gebrechen unt.r Mitfertigung deS U u 4 Clw- HS C 6S© > HS khyrurgen auszustellen, und im Konscriplionsbu-che vorzumerken ist. Dem Chirurgus gebühret für seine Visitazion für /eden Mann 12 kr. 3. Muß die erforderliche Bewachung im Gerichts-Hause von den Vezirksunterthancn der Ordnung nach unentgeltlich geschehen. 3. Ist das nöthige Licht, Stroh, und im Winter, ‘ falls bei mehreren Rekruten ein Zimmer gedeihet werden muß, das erforderliche Holz gegen Quittung zu verrechnen. 4. Zu Vermeidung grösserer Unkösten darf die Ablieferung der vifitirten und tauglichen Rekruten nicht über 2 Tage verschoben werden. BjM Ablieferung der Rekruten. Bei dieser sind die Tagdiäten, wie bei der Aushebung fcstgefetzet, jedoch wird 1. Dem Oberbeamten die Reisediät nur damal pa-ßirt a wenn seine Gegenwart anbefohlen wird, oder von ihm die Nothwendigkeit seiner Reife erprobet werden kann. 3. Ist auch die Reise von Unterbeamten zu ersparen, wenn «in Landgericht nur 3 bis 4 Mann, und ein Burgfried 1 oder 2 Mann zu stellen hat. C 681 ) S«# z. Wo die Reise nicht wirklich gemacht wird, kann keine Diät ausgerechnet werden. 4. Die Fuhren für Rekruten und das Amtsperso-nale mit vorspannsmäßigcr Verrechnung haben nur bei denjenigen Werbbezirken statt, die von dem Affen-tirungsorte 4 Meilen entfernt sind, und die Fuhren bestreiten können, ohne unterwegs wechseln zu müssen. Den entfernteren Werbbezirkcn aber wird gestattet, die Fuhren zu verdingen, und den Fuhr» lohn als eine mit Geld rcluirte Vorspann an die Unkcrckanen postmassiF, jedoch ohne Trinkgeld, für 2 Meile» pr. Pferd 45 kr. zu verrechnen. Auf 1 Pferd sind zwei Rekruten aufzulegen. 5. Wächter sind nur dann mitzunehmen, wenn Gefahr der Entweichung zu besorgen ist. 6. Die Rechnungen über vorgeschossene Rekrutirungs-kösten sind 4 Wochen nach Ausgang eines jeden Militärjahrs dem Kreisamte einzureichen, um durch grössere Vorschüsse von mehreren Jahren den Unterthan in der Rückvergütung nicht zu sehr zu erschweren, und die kreisämtliche Bestättigung vor der Repartirung abzuwarten. « «5 N, 1586 Formular rieit, nach welchen die Anschläge zur Verpachtung der -städil-fchen Realitäten zu »erfassen jlnd. N. 15B6, Gubernjalvervxdnung in GaWen vvm 30. Dezember 1793. Nachdem man ivahrgellommen hat, bag von verschiedenen Kr'cisämtern die Anschläge der zu verpachtenden städtischen Realitäten und sonstiger Gefalle nicht zweckmässig verfasset, und zu keinem Gebrauche dienlich, anher eingesendet worden; So wurde für nothwendig befunden, hierorts diesfällige Formularien zu entwerfen, und zur Erzielung einer Gleichförmigkeit jedem Kreisainte mitzutheilen. . Es wenden demnach diese Formularien samt der ausführlichen Erklärung •/., wie sich bei Verfassung der Anschläge zu bene hmen sey, mit dem Aufträge zugestellt, womit die Kreisämter - r) Vermöq diesen die Anschläge der zu verpachtenden Realitäten jeder bevorstehenden Verpachtung, auf bas- gründlichste, und zwar nach der obbeigelegt;n Erklärung. verfassen lassen. b} Solche jedes Jahres immer längstens bis Ende Julius zur buchhalterischen Adjustiruug anhcro einbefördern. c) Die bestehende Vorschrift, vermög welcher alle städtische Gefälle wegen Einförmigkeit der Rechnungen jederzeit vom lien November bis letzten Ottos C 68z ) AE Oktober verpachtet werden sollen, genauest befolgen, und endlich kl) Wenn ein Kreisamt nach reifester Uiberlcgung in den Formularien einen Anstand finden, oder demselben ein Formular zu einem etwa daselbst befindlichen städtischen Gefälle mangeln sollte, sich sowohl wegen des einen, als andern bei Zeiten anhero verwende. 'j. Erklärung. •-) . ' / jtz'MaG n ' r-' " • 4 Die meisten Magistrate irr Galizien, und so auch die meist bisherigen Pachtlüstigen finb mit der zuverpachtenden-, oder zu pachtenden Realität sowenig bekannt, daß immer einer von beiden Theilen Gefahr läuft, durch die Verpachtung verkürzet zu werden. 1 Da nun in allen Dingen die Billigkeit beobachtet werden soll, so ist besonders bei Verpachtungen darauf zu sehen, daß diese Billigkeit nicht ausser Augen gesetzet', mithin weder die Stadt, noch die Pächter verkürzet werden. , Um diese Absicht zu erreichen, müssen die Kreisämter den Magistraten, welche in derlei Dingen «och ganz unerfahren sind, oder wohl gar aus Neben- Sc# c 684 > abstchken die wahreErträgniß derstädtischenGefälle nicht an Tag geben wollen, hiifliche Hand leisten, sich aber hierbei, und bei Verfassung der Erträgnißaus-weise zur Regel machen', daß sie niemals den nämlichen Magistrat, oder derjenigen Stadt, deren Ein, fünfte verpachtet werden sollen, vielwenkger aber einen Pächter, oder Mitwerber um eine neuerlich zu verpachtende Realität Hierwegen um Rath fragen, sondern durch eigene Beurthrkkung der Bevölkerung einer Stadt, der Sittlichkeit, Handel und Gewerbe, der Bürger, dann mit Rücksicht auf den Strassen-zug, die herumliegenden Edelleute und Dorfschaften, deren Einwohner die Jahr- und Wochenmärkte besuchen, dann Sonn- und Feiertags dem Gottesdienste in der Stadt beiwohgen>-den Bedarf und hie Vorzehrung in einer Stadp bestimmen; den so gcstaltig verfaßten Er-irägnißausweis hat das Kreisamt dem Magistrate, > ft wie den Ausschußmännern vorzulcgen, und ihre allenfalls hierüber findenden Erinnerungen schriftlich abzu-verlangen, und sonach diesen Ausweis sammt den Erinnerungen mit dem kreisämtlichen Gutachten der hohen Landesstelle zur weiteren Veranlassung einzu-reichen. - L. Die zu verpachtenden städtischen Realitäten sind. a) Accker, Gärten, Wiesen, Gründe. b) Bier, Brandwein und Metherßugung. 4 c 685 ) W s) Gctteidauffchlag von Brek, Brandwein und Meth. d) Trankstcucr vom Brandwein und Meth. s) Jahr - Wvchenmarkts, und tägliche Standgelder. f) Drücken - Mauth. ■g) Maaß - und Waaggelder. h) Mahl -und Brettmühlen, Teich- und Flußnutzung. j) Jagdbarkeiten. k) Ziegelöfen. Bei Aeckern, Gärten, Wiesen, Hutweidcn oder anderen bisher öde gelegenen Gründen giebt die Ur-barial- Faßion den Erträgnißauswcis. Es ist also bei Versteigerung eines solchen Grundes nur der topographische Numerus desselben, der Flächeninnhalt, und der einjährige Ertrag eines solchen Grundes den Pachtlüstigen gleich nach der Kundmachung der Verpachtung in der Magistrats-kanzlep zur Einsicht vorzulegen, ein wie anderes aber in dem Versteigerungsprotokolle aufzuführen, wäre aber ein solcher Grund bereits in einer Verpachtung gestanden, so wäre zwar ebenfalls der topographische Numerus sammt dem Flächcninnhalte, die Erträgniß aber nach dem höchsten Pachrschillinge, (Ms dieser Höher, als die Urbarialerträgniß ist) dm Pachtlustig'n zur Einsicht vvrzuleM. . Der / W ( 686 > Bei Verpachtung der Bier, Braudwein und Mech, rrzeugung sind ordentliche Erträguißausweise nach Leikommendem Muster A. zu verfassen, und wie vor besagt,zu chehandcln. Dies« Erträgnißansweismusier sind nach dem Bevölkerungsstande einer. Stadt, und nach einer wahrscheinlichen Verzehrung der Haushaltungen entworfen, wie diese Verzehrung fron einer Stadt selbst angegeben worden ist. Es sind hierbei keine Durchreisende, nicht die benachbarten Edelleute, ,veder das Landvolk, weiches in Städten wirklich so viel, und noch mehr als die Einwohner selbst an Getränk verzehren, in Anschlag gebracht worden. Die mäßigste Haushaltung trinkt des Tags 4 Quart Bier, dieß macht des Jahrs io Fäßer, weiters des Monats hindurch 1 § Garnetz Brand-weln, und 1 Garnetz Meth. Man weiß zwar wohl, daß dieses keine allgemeine Regel giebk, und daß es wirklich, aber wenige Haushaltungen giebt, welche nicht so viel trinken, man weis aber auch für gewiß, daß es Haushaltungen giebt, welche zwei und dreimal mehr trinken, als von der mässigsien Haushaltung hier angenommen worden ist, und immer muß hierbei noch auf das Landvolk Rücksicht genommen werden, welches, wie gesagt, in Städten so viel, und noch mch und Pachtlusitgen wohl begreiflich gemacht wer-. den. Es mag indessen gar wohl seyn, daß eine Stadr nicht so viel selbst erzeugtes Getränke abzusetzcn vermag, die Verzehrung bleibt indessen doch immer die nämliche; was die (Stabt nicht erzeugt, oder abse-Het, wird gewiß von einem Dominio, von Bürgern , oder Juden selbst erzeugt, oder aus anderen Orten eingeführew In jeder Stadt muß den Bürgern und Juden die Getränkerzeugung, weil sie nicht dazu berechtiget sind, ohne weitern eingestellet, und auf die höchste Vorschrift, daß nur Getränk zur eigenen Verzehrung (nicht aber zum Ausschank) eingeführet werden darf, und daß von diesem Getränke der Getränkaufschlag an die städtische Kaffe abgeführet werden müsse, feste Hand gehalten werden. Eine der Obliegenheiten des Kreisamtes ist auch diese, besorgt zu seyn, daß aller Orten im Kreise gutes und wohlfeiles Getränk erzeuget werde. Wird das Kreisamt einen Pächter einer städtischen Getränkerzeugung hierzu verhalten, so haben die Bürger keine Ursach fremdes Getränk zu ihrem eigenen Genuß einzuführen. Dem Pächter erwächst hierdurch mehr Vortbeil, und es wird ihm die Ausflucht benommen ,' daß viel fremdes Getränk eingeführet wird. Die Erzeugungs- bt: tzE C Ö88 3 bmdmungcn in obigen Mustern gründen sich auf Thatsachen, und gelegte Rechnungen; es darf nicht cingewcndet werden, daß in den Wirthschastsregula-tiven auf i Faß Bier Koretz Gerste gerechnet werden. Man kann ein Doniinlum nennen, dem der Bräuer aus einem Koretz Gerste go Garnetz gutes Bier konlraktmäfstg liefert, und ein anderes, dem der Bräuer für i Koretz Gerste noch dermal 9 fl. bezahlen muß. Wie viel Fäßer Bier dieser Brauer aus l Koretz Gerste erzeugen muß, um das Faß a Z fl. verkaufen zu können, und doch inoch einen mäßigen Gewinn dabei zu haben, läßt sich leicht entziefern. Soviel weis man auch, daß cö Brandweinbrenner giebt, welche für einen Koretz Haber 5 Garneß Aquavit geben, und dennoch soviel Gewinn dabei haben, daß sie mit ihren Angehörigen davon leben können. f:~ Bei Verpachtung des Getränkaufschlags oder der Tranksteuer ist in dem Erträgnißausweise nur anzu-setzcn, wie viel Getränk von jeder Gattung des Jahrs hindurch verzehret werde, und wie viel dieser Aufschlag oder Tranksteuer hiervon betrage; es wäre denn, daß die letzte Pachtung diesen Ausweis über* fliege, welches ein Zeichen ist, daß die Verzehrung gMsr, als die Annahme sey, und In diesem Falle ist ff ist der Erkrägziißanschlag mit Zuschiggung tO Prozent ;'smd) dem Pachtungsbetrage zu bcrcdinen. Bei Jahr -- Wvchenmarkts- und täglichen Standgeldern ist (id) zwar in Ansehung der Gebühren nach her von einer' hohen Landesstelle erhaltenen in dreh Klassen abgelheUien Marktstariff zw achten, weil die Städte und Märkte auch ihre Privilegien Taxen nach dem Verhältnisse ihrer Einkünfte nach drei verschiedenen Klassen entrichte» Müssen. In Ansehung der Ettragniß aber dieser Gelder muß wieder tie Bevölkerung und ihr Bedarf zum Grunde genommen werden. Die Erfordernis! für ein: Haushaltung besieht wahrscheinlich jährlich ans » « 4^0 Pf. Rindfleisch ... - - - ’. 35 - Kalb- . ■*. • io . Schaaf- « ‘ , ..... ,* * 2Z . Lamm- fc k v 4 go . Schwein- . . ‘ i2-i. Frischling- Dann 2Z Koretz allcrlcy Getreides, und Hilfen- Früchte- Wenn mm ein Ochs auf in O o -e -r» . . Kalb « * 30 . . .... Schaaf. 20 . . . . Lamm . 16 . » . . Schwein. IGO . . . Frischling. 2® . ...> ....... Vierter Lun-. $ t ■ ■ m AS C 690 ) «So« Srrrchnek wird , so ist cs nicht schwer den Bedarf für die ganze Bevölkerung zu berechnen. Zur bequemen Uibersicht wird ein Muster B. «ines solchen ErträgNißanschlags hier angeschlossen. Hierüber wird zwar eingewendet werden, daß die Bürger selbst Zug - und Schlachtvieh erziehen, wie Getrcid erzeugen: Es ist aber wieder hierbei zu betrachten, baß die Wochen-und Jahrmärkte nicht nur allein zur Bequemlichkeit der Bürger, sondern vielmehr zur Erleichterung des Landadels, ihrer Beamten, und selbst des Landvolkes eingeführet sind, welche auf diesen Märkten ihre Erzeugnisse verkaufen. Da schon aus dem vorherigen erörteret worden, wie der Bedarf an (Betreib bestimmt werden kann, und da beim Kauf, und Verkauf Niemand über-vortheilet werden darf, so ist darauf feste Hand zu halten, daß alles derlei (Betreib und Hilsenfrüchte auf der städtischen Maß abgemessen werde, ist also den Pachtlustigcn nur bekannt zu machen, wie viel Korttz jährlich gemessen werden, was für den Koretz zu entrichten ist, und wieviel dieses in einer Summa betrage. Für die Waggelder läßt sich zur Feit noch kein Erträgnißmuster entwerfen, weil der Handel der Bürger , und ihre Erforderniß zu sehr verschieden ist; demohngeachtet kann ein Pretium ihfci aus dem Steg- HS C 69t ) HS Stegreife hierauf nicht anwendbar seyn. Es findest sich bei den Städten noch alte Register, und auch in Ermanglung deren läßt sich beurtheilen, wie viel des Jahrs hindurch an Flachs, Hanf, Wolle, Häuten, Honig, Wachs, Eisen, Speck, Schmer-Leder und dergleichen gewogen zu werden pflege -oder es ist die Abwage durch einen Magistratsdiener wenigstens ein Jahr hindurch zu besorgen, und die zur Abwage vvrkvmmenden Artiksl sind durch eilt Kanzfei- Individuum nach ihrer Gattung und Schwere aufzuschreiben, und der eingegangene Betrag zü verrechnen ' . x Der Crtragnißauswcis über die Bruckenmaut wirtz nach beikommcnden Muster C. ausgewiesen. Er gründet sich ebenfalls auf den Bedarf der Einwohner, wie auf den Kommerzialstrassenzug, und den Zug der auf Jahr- und Wockrnmärkte in andere Ctädrx passirenden Krämer und Handelsleute. Mahl- und Drettmühlcnnutzungen gründen sieb auf beständiges oder unbeständiges Wasser, und auf die Anzahl bet Mühlgänge. Die Anlage enthält ein Muster 'Di über beide Gegenständ«. Die Erträgnißausweise über Teichnutzungen sind «ach anliegendem Muster E. zu entwerfen. Sollte dieser Betrag zu groß scheinen, so muß hierbei auf die erstaunliche Vermehrung, und das geschwinde Wachse» der Fische zurückgesehen werden, und dent ' $ je 2 >!,, 2 Klafter weiches ennhslz h 1 fl. 30 kr. . . » Schrottgeld für 20 Koretz Gersten ü Z kr. . Dem Binder 3 Gehjlfsknechten ä 52^ kr. . Für Abnutzung der Bräugerath-, schäften induf. der Pfanne, j Für Verführung des Malzes in t 1 und aus der Mühle, dann des«! Biers . . . . ü 3 40 2 37i Zusammen auf 1 G.vrau . ][' 54 | 37*: 6oGebräu erfordern demnach Ferners »2OoKoretzMalzzu dörren6c-Klaf-ter hartes Holz um 2 fl. ^ . Dev Bräuerü Besoldung jährlich , Nach Abzug der Ausgabe verbleibt Gewinn . . . . Hiervon 10 Prvz.Gewinn für denPachter. 3277 120 200 717« 3597 3572 357 30 15 Verbleiben zum ersten Ausruf. .--------------1 — |j 32151 *) Um den Leser nicht mit einer Tabelle zu beschweren, die der oftmaligen Auk-«Inanderlegung wegen dem Zerreissen »»terliegt, ist dies« Tabelle aas 3 Seiten gesetzt worden; wobei aber zu bemerken ist, daß solche nach dem Formular in eine zu stellen kömmt, und daher nach dem Num. 1. gleich das Nuin. 2., und diesem wieder darneben Nun:. 3. zu stellen wäre. Mu- TttK C 694 ) SoS Muster A. Num. 2. "=- — =5* Anschlag. Uibcr die einjährige, Brandweinerzeugungserträgniß der Stadt N. N. Empfang. Einzeln- j Zusamen. fl- kr. fl. 1 kr. In dieser Stadt befinden sich 1199 Seelen,! diese verzehren wahrscheinlich jährlich 5293. Garne!; Brandwein ä 1 fl. , 5293 GespühUich, und Treber bleiben dem Päch» ter unentgeltlich. .... Ausgaben. Obige 529g Garnetz Brandwein werden aus f Aquavit und T Wasser erzeugt, folglich sind hier zu erforderlich 3528 Garnetz Aquavit. X it se ju erzeugen sind erforderlich. — $-7* Koretz Korn ä 2 fl, 30 kr. . Diese zu schrotten, in und aus der Mühle zu führen ä 6 fr. . 29 Klafter weiches Brennholz ä 1 fl. 30 kr. Ot ’St to 00 1 43 58 30 [ 4 Koretz Anist a io fi. . . . . Für Abnutzung der Geräthschaften . . Dem Brandweinbremzer. . . . Tranksteuer von obigen 5293 Garnetz BraNdwein a 6 kr. . , . - 55 5° 57 529 18 2380 Z2 Nach Abzug der Ausgaben verbleibt Gewinn, . . . . - • Hiervon 10. Proz. Gewinn für den Pachter. ..♦••• 2912 28 — — 291 H Verbleiben zum ersten Ausruf. . - h 2621 5f 14 fini Mv< TE C 695 ) M u st e r 4. Num. $ M>t, j ——— —. ; ■-— — Anschlag. Uiber die einjährige Metherzeuguugserträgniß der Stadt N. N. r ! ■ : »'’"r.- ’--..v.— . ■ 1 ■ 'LZZ3 Einzeln. I Zusamen « C m p s a n g- fl. 1 it. 1 ‘ fl- fr. ; C- ; —*■ ! 7 In dieser Stadt befinden sich 1199 Seelen; diese verzehren wahrscheinlich 2868 Gar- - • . • netz Meth a 30 fr. .... — '434 — Zur Ausgabe. Obigen Meth zu verfertigen sind erfor- • verlach. ^78 Gametz Honig ä 36 fr. 286 48 5 Klafter weiches Holz a 1 fl. 30 kr. . 7 30 Dem Brauer. . . . . 3 — Dem Binder 3 — Auf Abnutzung der Gcrathschasten. 6 — Tranksteuer von obigen 2868 Garnetz ' Meth a 4 kr. , 191 12 497 30 Nach deren Abzug verbleibt Gewinn. — —r 936 30 Hiervon 10 Proz. Gewinn für den Pach- ter ! — _93 3^ Verbleibt zum ersten Ausruf . n ^ • r* I i — 842 l5‘ P p 4 MU? "L > C 696 ) M u ft e tv B, 1 Wie viel die Stand - Wochen - und Jahrmarkrsgelder in beti Stadt N. R. jährlich ertragen. )n dieser Stadt befinden sich 1 i99to. unter den Lauben, oder bedeckten I Ständen d 20 fr. , , j 15 dto. mit unbedecktenStänd. a 4 fr. tägl. 150 mit Waaren beladene Wägen ä 3 kr. 200 Wägen mit Getreid a i tt. . . j 500 grosses Zug, und Schlachtvieh k 3 fr, 2000 Stück Schlachtvieh ä 1 fr. , Zusammen. 1 Hiervon 10 Proz. für den Pachter Verbleiben zum ite« Ausriss, IS I® 5 5 12 2 30 30 I 3 io 22 _?5_ 36 52 44 28 6 22 30 30 20 6 90 52 20 2 3 25 33 30 20 430 43 18. 2 3871*6 ( 697 ) TE Muster- c. s Der jährlichen Erträgniß^der Brücken- Manch der Stadt dieser Stadl befinden jtch 1199 Seelen.sl Einzeln E r WWa g. fi. j kr. Jusaiben fl. I kr Diese sind jährlich 2400 Klafter Brenn- holz benothiget, welche mit 19200 Stü-/ (fett Vieh gesühret werden ä 11 fr. — — 480 — 1850 beladene Wagen ü z kr. . 1000 Stück zum Verkauf, ein und durch- 92 3° führenden grossen Ing und Schlachtvieh ä i t fr. . - • — 25 — 4342 Stück kleines Schlachtvieh ä \ kr. “ 3, Muster. D. Uiber die einjahrige Mablmühlcrtragniß bev Stadt N. N.' Ertrag. Einzeln, jt. »kr. Lusan,e>s ff. 1 £ In dieser Stadt b'efinden sich 1199 Seelen, die Mühl, hat 3 Gänge, und beständiges Waffer, auf dieser Mühle werden jährlich vermählen : 8l9KoretzWaitzen;Derl6teThl,be- KvrctzG««ü fl. kr. trägt . . . 51 . ”4 35: 250 14 1768 dto. Korn bto. . . . no . 16 .3 31 1511 dto. Grrstr dto. . . . 94 . 14 .2 29 354 dto. Haiden dto. . . . 88 • 8 • 2 20 64 dto. Haber dto. ... 4 . — .1 38i 289 dto. Gemischtes dto. . . xg . 4.2 g" —„ — 388 234 205 6 38 351 3it 10* 34 40 Zusammen . . Hiervon 10 Proz. für den Mühler, wofür er verbunden ist, die erforderlichen Reparationen, mit alleiniger Ausnahm der Mühlsteine, zu unterhalten. . Zur Beischaffung der Mühlsteine. Nach Abschlag dieser Ausgaben verbleibt reinerNutzen. Hiervon 10 Proz. Gewinn für den Pächter . 112 l6 224 1x23 128 45i 22 — — 995 99 —-22$ 32f Verbleibt zum rten Ausruf. 1— II 89515°i Fernerer Anschlag. lieber die einjährige Ertragnis; der Brettmühle der Stadt N. N. 900 90 — 990 ' Auf dieser Brettmühle werden jährlich 1000 Stücke Klötzer zu Wandhblzern. Pfosten, und Brette,, mit igooo Schnitten zerschnitten, den Schnitt ü 3 kr. macht. ........ Hiervon 10 Proz. dem Mühler. welcher zugleich die Brektmüble versieht, und wofür er verbunden ist, alle Reparationen zu bestreiten, und auch dienöthigen Sagen beizuschaffeg, Nach deren Abzug verbleibt reine Nutzung . Hiervon xoProz. Gewinn für den Pachter . i| 8io il gi — Verbleibe» zum iten Ausrust . . }i----1 li 739l — Mu- NB C 699 ) M u ft e r. £■, p-rarrr—■ ■ -■— Uiber die Teich - Nutzung der Stadt N. 5f l. Ertrag. Einzeln | Znsameu. st. 1 kr. st. 1 kr. lDieserTeuch enthält nachdem Urbarial-Ausmaßbuche lub Mio. 384- 7* -tV** Joch. Dieser Teich wurde vor 3 Jahren abgefi» scher, und mit der jungen Bruct wieder besetzet. . — . — Die Anzahl der Fische in diesem Teiche ist demnach wenigstens: 1 31k zjahrigenH echten,Karpfenpr. 6oo€>jj. ä 2 fl* — fr« » ♦ • • 1200 — - 2 . dto, . . dto. . dto. . « 800 . a 1 fl. 30 kr. . . , . I1200 — s i . dto. . . dto. . dto.. . 1000 . ä 1 fl. — fr. j 1C.OO — 340c Hiervon 5 Prozent auf Abfischungskö-ftcu* • • ♦ ♦ « ♦ __ 170 Verbleibt Nutzung. . — — 3230 — Hiervon io Prozent Gewinn für den “ Pächter. . — — 223 _ Verbleiben zum iten Ausruf. . —- — 2907 — Mu- HO C 7*> ) HO ' 9Ji u ft e r. F. , Uiber die einjährige Ziegelofensnutzung der Stadt N. N. I Empfang. Einzeln. 1 Zusainen. fl. 1 kr. 1 fl- 1 kr. In diesem Ziegelofen werden auf einen Brand 80,000 Stück Ziegel gebrennet, daö 1000 ü 6 fl L ! _ 480 _ A u s.g a b e n. Den Ziegelschlagern werden für daö tausend Ziegel zu schlagen bezahlt 30 kr. macht Diese müssen den Laiin graben, abarbeiten, Iiegelschlagen, in die Scheuer^auf-schlichten, und abtrocknen. 40 Klafter weiches Brennholz i ifL aO fr. . ■ . Dem Ziegrlbrenner, welcher die getrockneten Ziegel in dem Ofen aufzuschlichten, auszubrennen, und aus dem Ofen ber-auszunehmen, und wieder aufzuschlichten har. . . . . Für Abnutzung der Arbeitsgerathschaften, Iiegelofcn, nnd Trockenscheuer. . I 40 60 25 <0 1 .. Zusammen auf einen Brand. . — — „175 — Mithin verbleibt Gewinn von einem Brauv ...... Da nun in einem Jahre 12 Brande Ziegel verfertigt werden können, so ist der ganze Gewinn 3660 — 303 - Hiervon io Proz. Gewinn für den Pach-tcr* • « • • • 266 — Verbleiben zum lten Ausruf. . 3294 — N. > 587- N. K 87. Gübernialverordnung in Triest dom 21.De> zcmber 1793- Um künftighin die Sammlungen für abgebrannte, Wie die ©amimunj und durch Wasser, oder andere Umfälle beschädigte Ort- gen für be-schaften ergiebiger zu machen, sollen sie zwar nicht wäh- Nchaf-.n rend des Gottesdienstes, wohl aber zwischen der Predigt ^n^nb'" mittels einer eigenen Büchse, mit der auch von Haus zu Haus zu gehen wäre, vorgenommen werden. N. 1588- Gubermalverordnung in Gallizie» vom «6. Dezember 1793. Den Kreisämtern wird hiemit verordnet, Len Ausstellung Kreis- Heil- und Wundärzten, dann den übrigen Heil- und Wundärzten einzubinden, daß sie bei Ausstellung bieLeitze«- aeftrcdjcn der Zeugnisse über die Leibesgcbrechen derjenigen Waaren- der zur Abschwärzer, die nach den 125. §. des Zollpatens die derGeld-verwirkte Nebensirafe in Eisen abzuarbeiten haben, mit {gŠf* gewissenhafter Genauigkeit und mit fu grösserer Ausmerk- undeilcen famkeit fürzugehen hätten, als sie, wenn ihre Zeug- schwärzer, nisse bet einer Superarbitrirung unwahr befunden werden sollten, nicht nur allein zum Ersätze der Superar-bitrirungskosten verhalten, sondern auch noch insbesondere geahndet werden würden. Nach- C -02 ) HzS Erneuerung der Verordnung wegen des Defizienten Gehaltes der Lokalkaplä-ne und Hülfsprke-6er. ...................minul....Mm ....mi Nachtrag Für das Jahr 1794. N. 1589. Hofdekret vom 2. parier, kundgemacht vott dem Trrefter Landesgubernmm den 25. Jäner 1794. Das Normale vom 15* März • 792 — so fl) gegenwärtiger Sammlung ?. D. S. 42. unter btt Zahl 36. zu finden ist — daß ftlr hit neuen Lokal-kapläne nach dem 4. §. desselben ohne Unterschied so, wie für die Hülfspriester, die vor Erhaltung einer Pfründe zur Seelsorge ganz untauglich wurven, nur eine Defizienten - Pension von jährlichen 200 fl. auszu-meffen ist, wirs erneuert. N. 1590. fc# C 703 ) N. 1590. Hofdekrct an alle Bergamter vom z. Inner 1794* Es wird hiemit 6čbmtcf, daß dieselben wieder, Wie vorhin von der Bezahlung des Postporto für offiziös« Briefschaften ; oder für die Korrespondenzen in Dienstangelegenheiten befreiet sind, jedoch über den Betrag des Postporto in officiofis die eingeführte Ausschreibung und quartalige Abrechnung fortzufetzen sey. vt )id . ‘ Jatj« — •>.< r ' *; N. 1591. Hofdekret vom 19. Zauer, kundgemachtvon dem Triester Landesgubernium den 15. Februar, von dem gallizischen Gubermum den 25. Marz, und von dem böhmischen Gubermum den 4- April 1794. Die Summarien der in einem jeden- üstreichischen Erblande jährlich Getrauten, Gebohrnen und Gestorbenen sind künftighin immer zu Ende des Iäncrs des folgenden Jahres unfehlbar einzusendcn. WieNach dir Wcrgäniter wieder voir Enrrichtung des Postpor: to in offiziösen Dienst-angelcgcn: beiten befreiet sind. Wann die Summa: rien der Getraute», Ge: bohrncn und Gestorbene» tinjufenttn sind. N, 1592, Wlenach Unterthans-fuhren bel Lanbeslie-; ftrungcn von der Wcg-und Utber-fuhrsmauth befreiet sind. fUttt die'. künfllgeTin: hebungsart der Stifr tungs - und Stipenbien-deträge Um den Verfälschungen der Quittungen yorzuheu-ßrn. %*,)& C 794 ) UtrA n. 159*, Gubern-alverordnunK in Gallizien dom 23. Inner 1794. Um den wegen der Weg - und Uiberfuhrsmauth-befrelung bei der allgemeinen Landeslicferung fich allenfalls ergeben könnenden Anständen vorzubengen, wirb den Kreisämtern erinnert, daß solche durch das Kreisschret-ben vom iz. September v. I. — so in gegenwärtiger Sammlung 3. B. S. 222. unter der Zahl 950. zu finden ist — vermög welchem die Veranlassung zu treffen, daß die Untcrthansfuhren über derlei allgemeine Landcslieferungen mit den gehörigen Legitimazionen versehen werden möchten, hinlänglich erläutert werden, folglich sich dieselben nach dem besagten Kreisschrriben zu benehmen haben. 1593* Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Zaner 1794- Da sich bereits mehrere Fälle ergeben haben, daß Stipendienquittungen verfälscht worden sind , so hat man für nöthtg gefunden , in Rücksicht der Einhebungsatt der Stiftungs-und Stipendieabtträge auf dem Lande eine andere und $w folgende Eintet« tun- AO C 7°5 ) AO rung zu treffen; die Präfckte von Gymnasien oder Direktoren von deutschen Schulen übernehmen von den dort studirenden Stiftungen oder Stipendisten zur vor-schriflmässtgen Zeit die Stiftungs - oder Stipendien-quittungen, verfassen, hierüber ein doppeltes Verzeichniß nach dem beiliegenden Muster, unterfertigen das eine , legen demselben die Parzialquittungen bei , erheben damit bei der Kreiskasse die Stiftungs - oder Etipendicnbeträge zu Händen ihrer Stiftlinge oder Stipendisten, zahlen hiernach mittels des einmal zum eigenen Gebrauch zurückbehaltenen Verzeichnißes die Stiftungs- oder Stipendienbetcage aus, und lassen sich dieses Vcrzeichniß zur eigenen Bedeckung von jedem bezahlten Stiftlinge oder Stipendisten über den richtigen Empfang mit Beifügung des Tages unterfertigen; der Kreiskasserer übergieöt sodann dieses Verzeichniß sammt den Parzialquittungen bei der monath-lichen Abfuhr dem Kammcralzahlamte, und dicß läßt zur mehreren Sicherheit sämmtliche' derlei eingesandte Quittungen von dem betreffenden Repräsentanten ko-ramisiren. I 9 ? vierter Bemb. V tU C 726 ) V e rz e ich n j ß £>ei‘jemgen am hieftgen ©tmmjfutm oder bento fd;en Schulen studierenden Stiftllnge obet Stipendisten, für welche ich Enöesgefer-tiztct nad) ben anliegenden parzialquit-tungen bie Stiftungs-oder Stipendienbe-trage für das (Nuartal oder halbe Iahe heute Lato aus der Filialkassa baar und richtig erhalten habe. Nro. Namen. Studirt. Genießt Stiftung. fammt Betrag. L. !_ ßf Genießt Stipcndi, um fammt Betragt * fi 1 r.;:;.:' v.::.-, ’TV;'. '-W 1 I * i' ’ A - t > ~ Ts . JS94‘ UE ( 7C7 ) N. i594« Hofkammerdekret an sammtliche Bergarnter vom 7. Februar 179^ Dieses Gesetz ist bereits von Seiten des D«e Direttoriums unterm 27. Dezember 1793. an fammtltdie Landersiellen ertßffen norden, und Pensionen, ist im 3. VanSe gegen Waötiger ©cmmlung S. 414. unter -er ?ahl 1098- 3U finden. -^T. i595' Hofdekret vom 8." Februar, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den i. Marz i?94> Siebe Liese Verordnung ausführlich in dem ver' ü^'dc^ B. dieser Sammlufig S. 355- Zahl 1045. '&Q-Uns* gemrff'ern inRüastchc N. 1596. der?53iyv renschwnr^ zung und Siemplung Hofdekret vom 8. Februar, kundgemacht ----- ^ .....- ' --------- -J- dlschei, M 1789. sich als unsteuerbar fatirk haben, dann welchen Kn seit dem gegenwärtigen Steucrsistcm ihr steuerbares Der- |e(ongt8#n&, mögen abgeschrieben worden, binnen 14 Tagen vom b->b-n neuer-Tage der gegenwärtigen Publikazion eine neue Fassion Faffwnea über ihren öermalryen Vermögensstand bei dem jüdi- emzubri» schen Bezirkssteuereinnehmer unter der Aufschrift des 0cn* kandes, Kreises, Orts, und Namens, dann der Fas-P p 5 sions- Bei dcrTax-eegulfrunfl der Biktua-lien in den Landstädten solle sich keineswegs nach berXas ft der Stadt Prag be-® Kommen «erden. TO? ( 74 ) Sö? sionsnumer einzubringen, und ihr Vermögen unter den in dem Stcucrvatcnte enthaltenen Strafen aufrichtig anzuzeigen, dann bcizusctzcn haben, zu weicher Zeit sie das dermal besitzende Vermögen erhalten haben, und daß auch alle diejenigen Juden dieser zwei ober-wähnten Klassen, welche dermal kein wirklich steuerbares Vermögen besitzen, dennoch die Fassronen abzuge-6cn habe». N. 1601. Gubcrnralverordnung in Böhmen vom 20. Februar 1794. *) Zu Beseitigung des bei einem und dem andern Landinagistrate etwa bestehenden Irrwahnes , daß die Viktualtaxe der Hauptstadt Prag in der Absicht durch die Kreisämter kund gemacht werde, damit aller Orten im ganzen Lande eine gleiche Viktualtaxe beobachtet werde , haben die königl. Krelsämter die unterstehenden Magistrate, und Ortsvorsteher zu belehren, es seye sich keineswegs in den Landstädten bei der Taxreguli-rung der Viktualien nach der Taxe der Stadt Prag zu benehmen, sondern cs seye vielmehr nach dem Verhält- niße *) Diese Verordnung ist zwar schon in eben diesem Bande vorwärts S. rr;. unter der Zahl 1207. einge>chalret, allein hier wird selbe in vollem Inhalte geliefert- 5ö£ ( 7*5 ) niste der Marktpreise eines jeden Orts euf alle der , Satzung unterliegende Feilschasten die billigste Taxe zu setzen. Insbesondere aber wird wegen der Fleischtaxe den küniql. Krcisämtern erinnert, es unterliege ohngeacbtrt nad) der allgemeinen Taxsatzung, wonach das Fleisch auf dem Lande nur um einen halben Kreutzer wohlfeiler als in der Hauptstadt Prag verkauft werden solle, keinem Anstande , r>a§' da Orten , wo es entweder die hinlängliche Konkurrenz an innländifchen Schlachkviche, oder aber andere günstige Lokalumstände gestatten, eine oder die andere Gattung Fleisches um mehr als einen halben Kreutzer das Pfund unter der Satzung der Hauptstadt Prag herabgesetzrt werde. Die königl. Kreisämter haben daher diese Umstände mit Bciziehung der Ortsmagistrate und d«r Fleischhauer genau zu erheben, und nach deren Befund, da Orken, wo es thunlich ist , den Preis des Fleisches auf die billigste Taxe von Amtswegen herabzusetzen. x :i ■ ‘ N. 1602. Hofdekret vom 20. Februar, kundgemacht vondem gallizischen Landesguberniumden 4- Avril 1794. Das Patent vom itcn Junius 1792. über die SnflruW Mühlordnung, und der derselben angchängte Unterricht für bcv2Wm. die Müller und Mahlgäfie — so tu gegenwärtiger • Samm- C 7l6 ) ToK Sammlung r. B. S. Z§2. Zahl 284. zu finden ist —T enthält alles dasjenige, was zu der nach und nach zu erreichenden Verbesserung der Mühlen, und zur Sicherstellung des Publikums vor dießfalligen Bevor-theilungcn nochwendig ist. Der hier weiters beifolgende Unterricht wird den Krcisämtern als eine Instruktion, soweit Selben die Aufsicht auf die Mühlen in ihren Kreisen obliegt, und fie bei dem dießfälligcn Baue auf die Hindanhaltung jeder Wassergcfahr, oder bei den Flüßen auf die nicht zu hindernde Schiffarlh, kurz auf die mit dem wesentlichen Wohl verbundenen Rücksichten den Bedacht zu nehmen haben, mit dem Beisätze mitzu-theilen scyn, daß dabei in Absicht auf den mehr kostbaren oder künstlichen Bau der Mühlen oder Anschaffung der eben so kostbaren Mühlwagen und Gewichter durchaus kein Zwang cinzutreten habe. Uebcrhaupt ist sich gegenwärtig zu halten, baß derlei Verbesserungen sich nur nach und nach und vorzüglich durch Beispiele beiden Vermöglicherenoder auf denKammeralherrschaf-ten erreichen lassen. D*e Aufsicht über die Mühlen haben die Kreisämtcr und Kreisingineurr zu führen, und die Müller als Werksverständige sind nur damal beizuziehcn , wenn es die Umstände oder vorfallenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen erfordern. Vor- C 7l7 ) 1 Vorschrift für die Mühlen - Aufsicht ' in Gallizien. I. A b t h e i l u n g. Von Bestimmung öe» Platzes für Wassermühlen, und des mit einer Landrvasser—oder Schifmühle verbundenen Wasserbaues. « §. i. Nieniand darf eine neue Mühle bauen, es scy dann die Mühlen - Aufsicht habe den Platz, auf welchen sie stehen solle, in Augenschein genommen, denselben, oder einen andern bestimmt, und den ihr allzeit zur Untersuchung mit gehörigen Profilen vorzule-genden Grundriß besiättigct, oder unter gewissen Bei dingungen gutgehetssen. §. 2. Derselbe hat daher wegen zweckmässiger Lage tti Land-Wassermühlen dahin zu sehen, daß a) die Mühle keiner Wasscrgefahr ausgesetzt , b) das nöthige Mahlwasser ohne Nachtheile der an- gränzenden Ländereien zur Mühle geführt, unV dieses wieder «) nach Erforderniß der Umstände unschädlich von der Mühle abgeführet werden könne. Z. 3- 'v' C 7*8 ) AB §• 3” Dem Mühlgraben ober - und unterhalb der Mühte muß die thunlichste gerade Richtung — die gehörige Breite und Tiefe mit dem junt raschen Laufe nöthigei, Fall, wie es die Quantität des zur Mühle abzuführcn-den Wassers erfordert, gegeben, die aus demselben erhobene Erde wenigstens 3 Schuh weit vom Ufer entfernt, und (wo nicht wegen der vielleicht zu befurch, renden Austretrungen des Mühlbaches Dämme -längst demselben erforderlich sind) planirt werden, damit solche nicht vom Viehe wieder zurückgetreten, oder vom Regen abgeschwemmct werde. §- 4- Die Ufer der Mühlgraben müßen wohl befestiget seyn: die Festigkeit wird aber erreicht, wenn den m-ueren Seiten der Ufer, und diesen sowohl als den aus- , seren Seiten der Damme auf jeden Schuh der Höhe ungefähr t Schuh Abdachung gegeben wird, und über-dieß die inneren Seiten der Ufer entweder mit guten Wasenstücken belegt, oder mit Saamen von guten Futterkräutern besäet, oder i Schuh ober dem mittleren Wasterstande1 mit dünnen Waßerweiden besetzt werden. § 5- Auf den Ufern der bereits gemachten Mühlgräben soll das etwa befindliche großblätterige Holz, und Sttauchwerk, weil durch dessen abfallendes Laub und ejnhangende Aeste dex Abfluß des Mahlwassers gchem« met Mied, fortgejchaffet werden. & 6. §. 6. Wenn nun solchergestalt die' Mühlgräben - oder-Dämme in Stand gesetzt werden, so müßcn selbe gut unterhalten, und jährlich 9mal — und zwar im Früh, linge und Herbste von allem eingefallenen Laube — her-vorgewachfencn Grafe — Rohr — Schilfwurzeln u. f. m*' aus dem Grunde gereiniget, und wo mehrere Mühle« nahe an einander stehen, durch die- Mühlbefitzer zur Hälfte ober-und unter der M6hle geräumet werden. $• 7. Aus der nämlichen Ursache, ist Niemanden gestattet, in die Mühlgräben Hol;—Steine — und ander« Unrath zu werfen, oder auch in selbige Pflöcke — Stöcke und bergt, zum Flachsrösten zu schlagen; auch hat die Mühlenaufstcht in Bettes der Sagemuh-len darauf zu sehen, daß ihre Loden Widder das Einfällen der Sägespäne in ein allgemeines Mühlwasser wohl verwahret seyen. * *" §. 8. Das Durchfahren der Wägen — oder das Durch-tteibcn — und Tränken allerhand Viehes in den Mühlgräben, welches für die Unterhaltung derselben schädlich ist, und wodurch die Borden heruntrrgctretten und die Gräben verschlämmct werden, soll fernerhin keineswegs zugelassen werden. Zu dem Ende sind 5. 9. Zn Erhaltung der Kommunikazion der Städte—Dör fer >—und Viehtriften, wo cs nökhig, Brücken über die Müh!- Mühl-undWilhgräbenzu schlagen, und im gutenStande zu erhalten. Hingegen die Tränke für das Vieh anderwärts anzuweisen, an denen Orten aber, wo wegen der Entlegenheit anderer stressenden Wässer das Vieh zur Sommerszeit in dem Graben getränkt werden muß, sollen in denenselben auf Kösten der die Viehweide gemessen-den Gemeinden von Steinen einen Fuß unter dem Grundbette des Grabens gepflasterte Tränke angelegt werden, welche an beiden ©fiten'quer über mit Rückstangen und Pfosten zu verwahren sind, damit das Vieh nicht recht und links über den gepflasterten Voden ausschweifen könne, ~ - • • §. 10. Die anliegenden Gärten — Wiesen—Aecker— und andere Grundstücke müssen durch Mühlgräben keiner Wassernoth ausgesetzet seyn, hingegen aber auch §. 11. Darf Niemand mit dem zum Mahlbetriebe noth-wmdigen Wasser aus Privatabfichten nach eigenem Gefallen handeln; daher auch §. 12. Das Bewässern der Wiesen, und Gärten aus dem Mahlwasser (es geschehe nun aus einer Quelle, oder Eeitenbache, so früh oder spät in den Mühlgraben flics-sen würde) um so billiger einzustellen ist , als hierdurch der Mangel der Mahlmühlbeförderung mehren-thetls vergrößert wird. HB ( 72 r ) HB §» 13* Um sowohl bei starken Regengüssen, als bei einem Mühl-oder Wasserbau das wilde oder sonst nicht nö, thige Wasser ablciten zu können, sind an den Ufern oder Dämmen der Mühlgräben gegen 100 Ellen oberhalb der Mühle ordentliche Abschläge oder Schleusten, und nach Erforderniß der Umstände an den Mündungen größerer Mühlgräben leere Gassen und wüste Gerinne, wie nicht minder bet Mühlen und Teichen, theils wegen eigener und sowohl des Ober-als Untermühlers Schonung, damit nicht durch Aufstaunung des zu hohen Wassers ihre Räder ausgebadet werden , theils um das anliegende Land von Verwüstungen der Uiberschwemmungen, oder sonstigen Wasserschäden zu sichern, verhältnißmäßi-ge Ablaßschleußen, oder Grundaufzüge mit Schützen, und darnach eingerichteten Hebewerk anzulegen, so daß ein Mann im Stande seyc, diese Vorlaagen in die Höhe zu ziehen. Dieser Punkt fordert von der Mühlenaufsicht die strengste Befolgung, um die hier wider alles Recht fast zu einem Sprtchworte aufgenommene Meinung zu ver- ' tilgen, daß jedem Müller frei stehe, mit seinem Mühlwasser nach Belieben zu schalten» §.14. Ob nun wohl in Gallizien',bei allen gewöhnlichen Mählteichen Wehre eher, Ueberfälle hochauflaufenden Wassers wegen angebracht sind; so lehren doch leider slljäbrtge Fälle, daß solche an den meisten Orten zum Vierter Vand. ZH Ab- C 722 ) Abfluß eines Mittelwassers nicht hinreichend sind, und daß dasselbe sich oftmals schon bei einem geringen Anläufe über fein Ufer stürze, und den daran gränzenden Boden unter Wasser setze. Und dieses erfolgt ganz na. türlich; denn wie viele Uiberfälle sichen nicht mit dem zu beiden Seiten liegenden Ufern ln einer gleich hohen Linie? Gesetzt aber es befände sich nicht also, sondern die Ufer wären um ein ansehnliches höher als die Werfälle, so sind sie dennoch wegen ihrer unveränderlichen Stellung und Lage, theils wegen der unzureichenden Länge ihrer Oeffnungen nicht vermögend den Uiberfluß des Wassers hinlänglich abzuführen, sondern ohneBek: Hilfe zur Seite angebrachter erforderlicher Aufzüge verzögern sie vielmehr den Abfall desselben , und machen es, jm wahren Verstände genommen, nothwenbig, baß das Wasser sich über seine Ufer und Dammcskappe hinaus ergiessen, und die Uiberfälle selbst über den Haufen stürzen muß. . Es hat die Mühlenaufsicht also auch das Augenmerk dahin zu richten, daß §. iS- Die bereits bei Mühlteichen übel angelegten Wehre, oder Ueberfälle erniedriget, mit gehörigen Schützen eingerichtet, und wo blos Uiberfälle, und keine oder doch nicht viel bedeutende Aufzüge angebracht sind, annoch seitwärts, oder sonst schicklichen Orten Grund-aufzüge »der Ablaßschleußen angelegt werden, durch welche HB ( 723 ) W welche hoch aufgeschwollcne'Wässer auf die unschädlich» si<. Weise abziehen, bet Abfischung derselben aber dir LPühlen ohne Hemmung mahlen könnend '■* K' ' §. 16. Es befinden sich auch da und dort in diesem Lande geräumige Wasscrbehältnissc zum Behuf der Mühlen, sogar ohne Uibersälle ober Schleusten) deren Dämme bei anwackscnde» Wässern lediglich aufgeriffen, ober durchstochen , und wieder mit Strauchwerke und Erbe versetzt werde». Dieses zum Schaden der umliegenden Einwohner gewöhnliche Benehmen ist gänzlich abzu» schaffen, und es ist Ebenfalls unumgänglich nökhig, dergleichen Wafferbehältntsse nach Erfordcrniß der Lokal» umstände mit gehörigen Schleusten zu versehen. Cs müssen aber hie Teichdämme nach Müßgab d?s höchsten Srergens und starken Druckes des Wassers, njie auch nach Maßgab der Qualität der Teichcrde die gehörige Höhe, und die Breite am Fuß sowohl, als an der Kappe besitzen, 18. Solche Dämme müssen einige Fuß höher, als das Wasser sichen soll, aufgeschättet werdm, weil neue Dämme immer etwas zusammcnsinken, und sonst auch das Wasser bei starkem Winde darauf hinschlägt, wovon sie zuletzt Schaden nehmen. ß t 2 C 724 > §. 19- Mre Dicke und Höhe muß zu allen malen erhalten , und sonderlich die Abdachung oder Verdeckung nach der Wasser- und Landseite zu, immer sorgfältig besorgt , und unterhalten werden; Wohl aber ist §. 20. Die Befestigung der Teichdäwme durch guten Rasen oder sehr biegsame Sahl- und Haarweiden zu beförderen , welche aber nicht zu grossen Stämmen erwachsen dürfen, sondern um dieses zu verhinderen, alle 2 bis 3 Jahre abzuhauen sind, damit fie unten so bu-schicht, als möglich werden, und durch ihre Wurzel und ihren biegsamen strauchartigen Wuchs die Abdachung befestigen. Es wird zwar §. 21. - Diese Dämmung in Galizien zur Dauer mit Bäu, men, die starke Wurzel schlagen, als Eichen , Linden , Erlen, dicken und hochstämmigen Weiden bepstanzet, doch müssen sie zu gehörigen Zeiten aeköpfer werden, auf daß sie nicht vom starken Winde bin und her be--wegt, ja umgewsrfea werden, und so durch ihre aus-gerissene Wurzeln der Dämmung Schaden zufügen, ja sogar Durchbrüche erzeigen. $» 22. Die Dämme müssen von ollem Vieh, und sonderlich demjenigen, welches wühlt, verschonet, auch sonst NB c 725 ) sonst nicht' etwa Oeffnungen zu Aufbewahrung der Gewächse über Winter, oder sonst dergleichen hineinge-graben werden. Wobei noch §• 2Z. Den Müllern ernstlich einzubinden ist, daß das Aufnagelu der Bretter auf die Uiberfäüe und Wehre, oder bei scheinbar gezogenen Sitzen, doch unter borg Wasser befestigten, und in Geheim aufgesetzten Bretter, Balken, oder Latten nicht gestattet, sondern §. 24. t Diese wie inyuer Namen habenden Wasserleitungen bei Regengüßen wegen Abwendung aller Wasscrgefahr und Schaden (so dem Schuldtragenden zur Last fallen würde) bei Zeiten gezogen werden. Dabei soll §- 25. Der obere Müller, wenn Gefahr eintrrtt, und Durchbrüche an den oberhalb liegenden Teichen, oder Mühlwässern zu befürchten, dem unteren Müller, und dieser weiterfort dem Unteren Nachricht geben, damit die Schleußen und Schützen von allen unterhalb gelegenen Mühlen und Teichen nacheinander geöffnet, und folglich allem Schaden vorgebogen werde. Sollte» bet mächtigen Wassergüßen §. 26. Durchbrüche an Teichen unvermuthet erfolgen, so sind die nächsten Ortschaften zur sAeunigeu Httfe Z z 3 durch %r c durch gewisse gegebene Signale z. B. als durch ges Schießen aufzubietcn, dergestalten, daß sie mit Apten- Schlägeln - Spaten-Karren- Pfählen- Latten-Brettern - und mit Faschinen herbeicilen, welches alles aber zum Behuf zur Zeit des sich ereignenden Uibcls nach Maßgabe' der ohngefähren Bedürfnisse bei den Grundherrschasten und Gemeinden der Teiche bereit &i;n mag. §. 27. Damit aber der Müller wisse , wie hoch er sein Wasser halten dürfe, so muß bei allen Mühlen nach der jur Bewegung des Mühlwcrksvrforderlichen Kraft des Wassers, und Bestimmung aller dabei konkurriren-den Umstande ( besonders'wo Mühlen an Teichen liegen, wo eine Wassernoth den angränzenden Ländereien, den nahe gelegenen Mühlen aber eine todtr Wasscrwa, ge, oder Stauung gedrohct würde) eine sichere Granze des erlaubten Waffcrjrandes durch den sogenannten Mcrhlpfahl - Mehlpfah! -- Eichpfahl a oder Srcher-pfahl bestimmet, oder wenn sich etwa solcher bei einer Mühle finden sollte, nach dessen Berichtigung festge-setzet iverden. §. 2& Cs kömmt aber dabei zu bemerken, daß dieser kn Gegenwart besagter Mühlcnaufsicht der Grundobrigkeit, und Mühlnachbarn senkrecht und dauerhaft, und szwar zur Zeit des mittleren Wasserßandes, das ist: da das Mühl- AO ( 727 ) TE Mühlwasser seine insgemein gewöhnliche Höhe hat, geschlagen, mit einem kennbar standhaften Zeichen der erlaubten Wasserhöhc versehen, und nach dieftm der Fachbaum, welcher um einen Zoll höher, als der Mahlpfahl scyn kann, und daher auch dieser Zoll der Erbzoll ober der Zehrjoll genannt wird, bei Mühlen, • Wehren und Werfällen fest, und wagrecht gelegt werden; weiters ist nothwendig §. 29. Daß beiderseitige Maaßen, und Beschaffenheit, wie auch Entfernung von den nach ihrer Distanz zu bemer, senden Grtessäulen mit dem Gefälle zur Ausweichung alles Betrugs und Eeldsplittercnden Rechtshandels verständlich und ohne mindester Zweideutigkeit ad acta genommen , und protokolliret werden. §. ZO. Der Mahlpfahl und der Fachbaum sind das festgesetzte Maß, welches der Möhler bei der Schwellung seines Mahlwassers nicht überschreiten darf, um weder seinen Ober - noch Ilplermühler zu bevortheilen; sie dürfen demnach in der Lage, welche' ihnen die Mühlenauf-ficht einmal bestimmet hat, auf keine Weise gcände-rct, ausgehoben, oder durch was immer für eine List erhöhet werden, und ist jede Verletzung eines Mahlpfahls, »der Fachbaums ohne Rücksicht nach den tm 2ten Punkte $. 1» des allerhöchsten Patents, Z j 4 wessen AO C 72s ) AO wetzen Einführung der MühlorLnung in Gall,'» zien angesetzten Strafen zu behandeln. §. 31- Sollte sich doch durch einen Umfan, und ohne Schuld des Mühlers eine Verletzung am Mahlpfahle, oder am Fachbaume, oder beim Mühl - oder Wtldbache was beträchtliches ereignen; so hat es der Mühler we-der eigenmächtig zu repariren , noch etwas dergleichen bei der Mühle, wodurch Strtttigkeiten entstehen könnten , vorzunehmen, sondern es ohnverzüglich der Müh, lenaufsicht anzuzeigen, damit Fürsehung geschehe; doch kann er einstweilen die nöthigsten Mittel ergreifen, um die Vergrößerung des Uibels zu hemmen, ja er muß es thun, weil oft durch geringe Arbeit grossem Schaden, und dadurch erwachsenden Kosten vorgekommen werden kann. §. 32. V Aus gesagtem folget auch, daß der obere Mühler sich nicht unterfange bei genügsamen Mahlwasser dasselbe auch nur durch eine Zeit (es seye Tag oder Nacht) auf, , zuhalten, sondern vielmehr schuldig seye (wenn er nicht-zu mahlen , oder sonst einen Bau an seinen Werken zu unternehmen hat) das Mahlwasser durch Eröffnung der Schutzbrctter u. s. w. ungehindert laufen zu lassen. §- 33' ( 7*9 ) 6» 33* Oie Grundwerke sowohl bei den Mühle», als die Schleusten, so in die Teicddämme etngesetzet werben, müssen stark genug seyn, und sollen auf eingeräümten Pfählen festgezimmert, tüchtig verbunden, wie auch an den Seiten, und unter denselben mit wafferhältigen Thone gut versehen werden, auf daß keine Unterwaschung derselben, folglich kein Durchbruch des UfcrS, oder Leich-Dammes, oder Beschädigung des Mühlgebäudes, oder des Mühlgrabens zu fürchten feye. §> 34- Zu Pfählen unter einem Grundwerke, oder einer Grundschleuste ist nebst der Eiche, Erlen oder Buchenholz ' das beste, weil es im Wasser nicht vergehet, sonder» in die Länge immer dichter, und fester wird, besonders wenn cs gleich grün verbauet werden kann. §. 35- Die Vorschrift in Absicht der Schiffmühlsn ist, daß ihnen allein solche Stände nach Befinden des Na-vigazions- Ingenieurs angewiesen werden, wo das Wcgmahlen des Sandes den Ufern, mithin dem anliegenden Land» nicht schädlich, sondern vielmehr ein lebhafter Stromstrich mit einem festen Flußbette und gleich festen Ufern vorhanden ist. 3 j 5 «• Zö. C 730 ) sofr 5. 36. Auf schiffbaren Flüssen dürfen keine neue Mühle» aufgestellt werden, ausgenommen an solchen Ufern, an welchen der Stromm nur unbeträchtlichen, oder durch Uferbefestigung leicht zu verhindcrcnben Einbruch verursachen kann,. und wenn das Fahrwasser dadurch nicht verstellet, und die Schiffende» wegen noch hinlänglicher Breite , und Tiefe des Flußes keine Gefahr laufen. S 3 7- Sollten dennoch die Umstände einer namhafte» Bevölkerung, und der Mahlmüh lenmangel mehrere erforderen , so sind folgende Vorkehrungen zu treffen; a) Dürfen die Schiffmühlen nicht zu enge beisam- men , sondern weitläufiger auseinander liegen. b) Darf die Mühle lediglich neben einem gerade fortlaufenden Ufer stehen, und von diesem nur so weit in den Fluß hineinreichen, daß das Fahrwasser nicht geschmälert werde, oder doch alles nöthige vorhanden sey, dieselbe bei anlangenden Fahrzeigen ohnverzüglich zurückziehe« zu können. c) Damit aber die Schiffenden nicht gehemmet, oder gar einer Gefahr ausgesetzet werden, ist eis (um das Wasser auf die Mühle zu leiten) nicht erlaubt mit dem Wehre so weit in de« Fluß UM C 731 Ä Ikv® Fluß hincinzufahren, daß das Fahrwasser zu schmal werde j Allem Wehre», d) Die man Hierlandes durch den ganzen Fluß zu ziehen pflegt, sind gar nicht, oder nur unter der Bedingung zu gestatten-, daß solche weder Uiberschwemmunyen, noch anderen Schaden für austossende Ländereien nach sich ziehen, und nebst dem am Fahrwasser entweder eine so lange Oeffnuna , oder ein so grosses Schleußenthor haben , daß die am Fluß gebräuchlichen größten Fahrzcige sowohl ohne aller Gefahr durchfahren, als auch unter dem Wehre neben der Mühle ohne Hindcruiß vorbeifahren können. §. 38. Auf Flüßen, die dermal zwar noch nicht schiffbar sind, aber schiffbar gemacht werden können, iß ebenfalls nicht zu erlauben eine neue Mühle zu errichten, als nur unter den fuh §§. 35. 36. 37. gesetzten Bedingungen. §- 39- Uiberhaupt sind Mühlen auf Flüssen, (welche der Schifffahrt wirklich dienen, oder dienen können^ auf alle Art zu erschweren, und wo die Noth mehr Mühlen erforderte, vielmehr tVinö - Mchlen - oder pferömühlen anzurathen. AO C 73* ) AO >. §. 40. Auch bei den Tage - Papier-Pulver-und anderen Wassermühlen müssen die bisher vorgeschrtebe-nen Verfügungen getroffen, und die gerügten Gebreche» abgeschafft werden. n. A b t h e i l u n g. vom Mühlenbaue, und der Verbesserung der UN« richtigen, un- fehlerhaften Mühlen- Gebäude. $. I. Es ist zu trachten, daß der Mühlbesttzer die'mur Landwassermühle, so viel möglich^ von Mauer, dauerhaft , und dergestalt aufbaue, daß zu dem zu vermahlenden Getreide sowohl, als hieraus erzeugten Mehl, und zu den Mühlverrichtungen hinlänglicher Raum vorhanden seye. ' 1 $• s. Die Mühle darf niemals vom Winde, oder Zugluft durchstrichen werden, um das Verstauben des Malters zu verhindern, auch dürfen darinn weder verdeckt« und oft finstere Gänge oder Winkel gestattet werden, durch welche, ohne daß es der Mahlende bemerken kann, zum Trichter oder Rumpfe zu gelangen ist, noch Brett» C 733 ) Bttttverschläge, oder sonst andere verborgene Behältnisse , welche im eigentlichen Sinn, ganz und gar nicht zu einem Mahlgange erforderlich, und nur blos wegen der Entwendung, und Verhrelung der gestohlenen Pro-buffe angebracht sind. ; . §- 3* Es muß daher 'die Mühle bei geschlossenen Thören, urili wohl verwahrten Fenstern durch genügsames Lagelicht, und des Nachts nach Erforberniß vermittelst Laternen hinlänglich beleuchtet seyn, damit sie füglich übersehen werden könne, und dieses um so mehr, als nicht selten Fälle entstehen, daß Leute in- und um Mühlen, besonders zur Nachtszeit verunglücken, und Schaden leiden, und dieses durch eine hinlängliche Beleuchtung abgewendet werden kann. §. 4' Bei der Erbauung einer neuen, oder Verbesserung einer alten Mühle kömmt in der Ausübung alles darauf an, daß das Aufschlagwaffer in seiner Masse hinreichend seye, und das gehörige Gefälle habe, daß das gehend - und weidende Gezeug hinlänglich, doch zur Vermeidung seiner Schwere nicht übermässig stark, daß sowohl die Umkreis«, als di e Achsen der Wasser - und Kamm - Räder, wie auch aller übrigen sich im Kreise bewegenden Stücke genau rund, oder zylindrisch seyen, und, wenn man sie in horizontaler Lage durch die Umwendung untersucht, durchaus das Gleichgewicht, und eine X X - C. 734 >; KM -iuc sanfte Bewegung darzeigcn, daß auf gleiche Are die Kamme und Triebfieckelr genau rund, vorzüglich aber genau eingethcilet scyn. Bei schon erbauten Müh, lm äusseren sich derlei. Fehler durch den stockenden, bald geschwinderen, bald langsamen Gang des Rades, und durch das Hupfen , oder Prellen des Gezeuges; Ferner ist zu beobachten, daß die Welle, oder Achse eines jeden Stückes entweder nachher Bley- oder nach der, Wässerwag- (je wie es ihm zukömmt) eingerichtet werde.. Es wird aber doch bei allen diesen Dorsichten die Mühle noch sehr unvollkommen scyn, wenn nicht die' Kraft des bewegenden Wassers mit der ast, oder dem Widerstande des zu treibenden Mühlwerkes, und all;Theile desselben untereinander im gehörigen Verhältnisse stehen, welch alles ein gelernter rechtschaffener Müller freilich wissen soll, die Oberaufsicht aber vorzüglich zu untersuchen hat. ' §- 5- Anstatt der Hierlandes gebräuchlichen oberfchlach-tigtm, meistens ziemlich kleinen, doch schweren walzen-ytabern könnten an vielen Orten in Rücksicht auf die Menge und auf das rasche Gefall des Wassers mit Vortheile auf 2 und 3 unterschla'chtiye Mühlräder, und mittelst? dieser anstatt eines einzigen 2 und Z Miyl-gänge angebracht werden, sonderlich in Gegenden, wa Mangel an Mühlen, oder wo das Gcfäll so schwach ist, daß' es auch ein oberschlächtiges Waljenrad nur langsam treibt. '« < ‘ 5. 6. c 735 ) ArK • s. 6. Wo wenig Wasser, aber starkes Gefäll ist, sinL obersichlächkige Räder sehr vortheilhast, denn bei ihnen wirket nicht allein der Stoß des obeneinschlicssenden, sondern auch und zwar hauptsächlich das Gewicht des in den auf die felgenschrag gestellten Schaufeln eingeschlossenen, und erst nahe am untersten Theile des Rades wieder ausfliessenden Wassers. §. % Es müssen aber die Schaufeln eines oberschlach-titten Wasserrades so eingerichtet scyn, daß sie das Wasser, so viel als möglich, ganz in sich fassen, und dabei auch durch den Einsturz des Aufschlag- Wassers sogleich gcfüllet werden. §. 8. Die Rinne, oder das koch, woraus das Wasser. aufs Rad fällt, muß etwas schmäler als das Rad selbst seyn, damit das Wasser nicht an .Seiten übergiesse, sich auch in der Rinne höher aufthürmen, und daher grösseren Druck erreichen könne. §. 9* Es muß das Wasser zwischen der zweiten und dritten Schaufel vom obersten oder Scheitlpunkte deö Radeseinfallen, auch der Guß ft darnach einoerichret werden, daß das Waller feine Kraft gegen heu llmk-eis des Rades wende, und daß die Schußrinne ftte ftr* <£{n» flußschaufel nicht hoch angebracht ftpe, denn dieser hohe %* C 736 ) Herunterfall würde mehr ein Fehler, als ein Vorthetl seyn, deswegen es in diesem Falle besser ist, das Rad höher jt» machen, und einen längeren Hebel, um eine grössere Wirkung der Waffcrschwere in den Schaufeln zu erlangen. §. io. Zu Ersparung des Wassers ist es sehr dienlich die Fel, gen des Rades einige Zoll höher, als die Schaufeln zu machen, denn da die Schaufeln sogleich gefüllt werden müssen, wenn nicht Kraft verlohren gehen soll, so 'dient solches zur Vorbeugung der Uibergießung zur Seite bei dem Einstürze des Wassers. §. 11. Bei Mühlen, die von gewöhnlichen unterschlachti, gen Rädern getrieben werden, bei welchen das Wasser nur durch den Stoß an die 3 unteren Schaufeln wirket (weshalb sie auch vielmehr Wasser erfordern) kann zwar nachBe-lieöen, wenn es die Umstände zulassen, diesen Nädern mehr Höhe oder Größe gegeben werden, wodurch Kraft gewonnen , aber an Zeit wieder etwas verlohren wird. Jedoch §. 12. Bleibt ein grösseres Wasserrad am vortheilhaftesten, wenn es nicht zu schwer gemacht, und die inwendigen Räoer also darnach eingerichtet werden, daß selbes nachVerhältniß /einer Größe, und der Geschwindigkeit des Wassers seinen verhältatßmästigen Lauf habe, und nicht zu langsam gehe, denn auf diese Art würde sich das Wasser zu hoch vor den Schaufeln setzen, und mit minderer Kraft wirken, weit gleichförmiger und freAer^Skoß verhindert würde. iZ. C 737 ) IM §. IZ. Nebst der jetzt gesagten Vermehrung der Höhe ist bey hinlänglicher Menge des Mühlwassers auch die Vergrößerung der Breite des Rades ein anderes Mittel die Kraft zu vermehren. §. M- Es mögen aber auch die Schaufeln eines unter-schlächtigen Wasserrades mit der Flur den rechten Winkel von 90 Graden gegen den Fall des Wassers halten , weil alsdann das Wasser seine größte Kraft gegen selbiges äussern kann. §. l5> Sollten die Schaufeln, oder auch nur die Felgen eines Wasserrades in dem vom Rade abgeflvssenen Wasser schleppen, so kann durch die Vertiefung des Wilds grabens, oder durch das Zuhauen der Felgen, odet wenn es die Umstände erlauben, am sichersten durch die Verkleinerung des Rades Rath gefchaft werden; Bei Erbauung einer neuen Mühle muß unter dem Wasser-rüde eine gähe Rausche, und das Ausflußgerinne f* breit , als möglich gemacht werden. §. 16. Es ist ausser Zweifel, daß die horizontalen Löftl, oder Muschelräder sonderheitlich in gebirgigen Orten gute Dienste Leisten würden. Sie sind sehr einfach, Vierter Band. 316 fl ' %* C 738 ) ohne Zahnräde, ohne Getriebe, folglich wohlfeil j>, bauen. §. 17. Uibrigens werden verdeckte Rinnen, und Radßu-6e» bei allen Mühlen denen offenen vorgezohen, well das Einfrieren der Rinnen, und Räder verhütet wird. §. 18. Bei Schiffmühlen ist die Geschwindigkeit und Wirkung des Stromstrichcs als der Hauptzweck (wie schon oben § 39. in der I. Abtheilung erwehnet worden) bei Aufbauung des gehenden Zeugs anzunchmen. ui. Abtheilung. von näherer Einrichtung der Gerathe zur treuen Getreidvermahlung in Mühlen. §■ 1. Zufolge desjenigen, was im höchsten Unterrichte und ln der Dorschrift.für die Mühlcr undMahlgäste inGalli-zien §. 1. wegen Dielung und Reinlichkeit der Mühlen mit ihren Geräthcn —; §. 2. wegen Auswahl und Zurichtung der Mühlsteine samt Verzwickung der Mühl-siange —i §. z. und 4. wegen Schärfung eben der Mühlsteine, und Eigenschaft der Zargen —; wie auch §. Z. wegen Beschaffenheit der Beutelkästen, Steckcnlö-cher, Vorhängtücher, Mahlbeutel, und Besorgung der Thü- t 739 ) Lhüren und Fenster wider den Wind auseinander gesetzt und zu beobachten angeorbnet worden, muß auch das Mühlgcrärbe — als Siebe — Säcke — Beutel x. rein nicht durchlöchert, und durchaus im brauchbaren Stande fty». Eben deshalben, und um das Verstauben zu verhinderen, müssen die Kammeradstuben gepflastert, die Fuß- und Staubböden oder Mühlgerüste, kurz alle Flächen der Mühle gut gedielt, und in die Spaltungen vder Klumsen sogleich geleimte Späne, oder Leisten eingezogen werden. §. 2. Die Mühlsteine müssen nach allen ihren zylindrischen und vertikalen Flächen wohl eben, und der Regel gemäß, vorzüglich aber der umlaufende Stein oder Lauser sauber, rein, nicht rauh, oder löcherig ausgearbeitet seyn; Weil er sodann ebenfalls nicht wenig Wind fängt, das Feinste der geriebenen Körner herauStreibt, und, wenn beide Steine nicht recht genau im Zirkel herum, und in waagrechtem Gange zusammen mahlen, kein gutes Mehl, auch an Maaß nicht so viel, als es werden sollte und könnte, erzeugt werden kann. § A. Desgleichen müßen die unter einem Schuh in ihrer zylindrischen Höhe erniedrigten Lauser sowohl ., «ls die aus mehreren Stücken zusammgesetzten Bo-91 « a » den- \ AB C 740 ) AB Lensteine nicht antzewendet, und die Steinriegel (Futter) wohl geebnet und waagrecht auf das aus Pfosten getäfelte Mühlgerüst fest gelegt werden. §. 4- Die Büchsen, welche in den Löchern des Boden-steins ( worinn dasMahletfen senkrecht geht) und in dem Läufer sammt der Haue unbeweglich fest, und am Hals ln der Büchse genau rund seyn muß, müßen nicht schlecht und ausgelaufen, sondern dergestalten sorgfältig gchal, ten werden, daß zwischen den Mühleiscn, und Büchsen nicht der Schrott des Getreides hindurchfalle. §. 5- Auch dieMühlläufte oder Zargen müßen nach dem 3- §- des vberwehnten Unterrichts ein Zoll weit von dem oberen Stein, unterhalb etwas auslaufend, rund, und wohl zusammengefügt seyn, damit nicht in solchen viel von des Mahlgastes Schrott und Mehl bleibe, und sich nicht der Wind mit ausserordentlichen Stauben verfange. §. 6. Demnächst müßen die Beutel oder Mühlkästen wider das Verstauben , so viel als möglich , aus Ast» reinen Brettern gut zusammgesetzt, und nicht mit schlechten Vorhängtächern versehen werden. Denn wenn selbe auf allen Seiten sowohl oben als unten nicht gehörig und nett ausgetäfclt, die Vorhängtücher hingegen $«c r C 741 ) zerrissen, löcherig, oder mit Flecken besetzt find, so farni das Mehl durch die Fugen und Oessnungeu häufig hcrausfliegen. §. 7- Eben so mögen auch die Mühlbeutel weder von sehr dünnen, noch groben Beuteltuche, noch löcherig, oder zusamgeflickt feyn, daß der erste Fleck nicht unter, schieden werden könne. Denn wenn das Getreid noch so gut, und würdig, der Beutel aber nicht gut, löcherig oder geflickt ist, so wird allemal die Kleye mit dem Mehl zugleich durch den Beutel fahren, und kein gutes Mehl entstehen. §. 8-‘ So oft eine Mühle geschärft wird (welches in dielen Mühlen mit Fleiß oft geschieht) so oft wird das sogenannte gutter aus Kleyen, Mehl und Schrott von den mchrsten Müllern zuvor, wo nicht ganz, doch das beste Mehl, oder Schrott davon weggenommen, und anstatt dessen lockere Kleye, auch wohl gar Gerstenspal-tcn hineingegebcn. Wenn die Schärfung also geschehen , so solle dieses Futter, ehe der Mahlgast sein Ge» treibe zu mahlen aufschüttet, wieder gänzlich hineingemahlen, und solches nach dem Zten und Uten §. der angeführten Vorschrift ordentlich, und in gehöriger Güte znrückgesteflt werden. $. 9. A a a z DA C 742 ) DA § 9. Der unten am Beutel, oder Mühlkasten oft, auf verborgene Art, angebrachte doppelte Boden, damit das Mehl durch die kleinsten Fugen und Oeffnungen sich nach und nach dahin begebe , wie auch hie geheime Abzapfung des Getreides der Mahlenden durch das Mahlgerüst (welche Abzapfung in ein und anderen MüKlen vermittelst eines an dem Rande des Bodenstcins durch-Borten Loches geschieht, und dieses unten mit einem Spund versehen ist, damit das Getreid nicht seinen gewöhnlichen Weg, sondern nach Gelegenheit, dahin nehme) ist schlechterdings abzustellen, und nach Befinden durch die obrigkeitliche Bestrafung zu verbannen^ §. 10. Vermag desjenigen, was im 6. und 7. §. der „llegittcn Vorschrift wegen der gewöhnlichen Schelle, ober des Mühlwcckers und der Schaufräder anbcfohlen ist, damit die Mühle weder leer lauft, noch das Mehl sich erhitze, sondern solches ohne Schaden gewonnen werde, ist auch bei den Kammrädern, ausgelaufenen Kämmen und'Spindeln zur genauen Richtschnur zu nehmen- Auch sollen keine Wellen allzumerklich aus ihren Zirkeln schlagen, die Zapfen in einer oder anderen Welle nid) schief.eingekeilt, das Fachbrett bei jedem Gang nieder — das Fahlfluder aber aufgezogen, und' nicht etwa die Räder bei Nachtzeiten, blos aus Gemächlichkeit der Mühlknechte, dis zu Tage leer im Umtriebe gelassen , keine TE C 743 ) keine Bodensteine allzuticf gelegt, kein schwankender Umlauf der Steine gestattet, und überhaupt, weder eine ungewöhnliche Verschirrung, noch das geringste Klappern oder Karren von der Reibung des Räderwerks bemerkt werden, als durch welche Begebenheiten die Vermahlung ebenfalls gehindert, das zu vermahlende verdorben werde, ja diese Werkstätte selbst von dergleichen Reibung und daher entstehenden Entzündung sehr oft ein Raub der Flammen zü werden pflegen; Weßwegen auch auf den Mahlhäusern weder Kohlenköpfe, und Feuerheerde zu dulden sind, noch auf solchen unter unausbleiblicher Strafe Toback geraucht werden darf. §. H. Die Radstube soll gut gepflastert seyn, und die Wasserwand tüchtig verwahret seyn, damit diese weder umwaschcn werden, noch auf das Mahlgcbieth, noch in die Kammräder einiges Wasser cindringcn könne; Und ist annoch dabei das sämmtliche gehende und treibende Zeug allzeit im guten Stande zu erhalten , und zu sorgen, daß die Schutzbretter sowohl des Mahlgcrin-nes, als des Wildwassers sich nicht gespaltet, oder zerbrochen , sondern ganz befinden, uitb gut schließen, auf daß kein Wasser unnütz verlohrcn gehe, oder durch sein Eindringen dem Mühlwerk schade. $. 12. Ob nun wohl in Gemäßheit des 8. §. der oft al-legirten Vorschrift dem Mahlgasic srey sieht bei der A a a 4 Sto* AE c 744 ) AE Vermahlung seiner Früchte in der Mühle zu verbleiben , sein Gclreid zu Hause oder in der Mühle zu reinigen, cs allda aufzutragen und abzumahlen, dabei auch nach dem dortigen 16. §. eine Probeabmahlung, besonders wenn er eine grössere Anzahl Koretz auf die Müble bringt, vorzunehmen, und alles zu veranstalten, was ihm zu Berechnung und Erhaltung seines Malters in gehöriger Güte, und Menge dienlich scheint, so soll je-doch der Müller allemal für alle Fälle für daS Mehl und Gewichte haften. Denn wo ein Müller, wie ein solcher« der nun einmal zum Bevortheilen geneigt ist, dazu nicht verbunden wäre, so würde er, ohnfchlbar über die schon bekannten, leicht noch andere Gelgcnhei-ten anzubringen wissen, daß ein Theil des Mehls, oder Schrotts darinn verfiele, oder verstaubte, ohne daß es der Mahlgast seiner Wachsamkeit ungeachtet, bemerkte, so aber, wenn ein jeder das gehörige Mehl und Gewichte gewähren muß, so muß er die Be-vorthcilungen, die ihm solchergestalt nicht helfen, unterlassen. §. »Z. Sollte der Mahlgast aber, welcher selbst auffchüt-tct, und abmahlen will, das Mahlwerk nicht verstehen, hak er sich davon zu enthalten; Widrigenfalls, wenn er dem Mühiwcrke aus Unerfahrenheit oder Murh-wtllen einen Schaden zufügen, oder sich einer Verfälschung oder Unterschlagung (sey es bey verarbeiteten oder W c 745 ) ÄO eiet unverarbeiteten Früchten oder Geräthschaften ) schul, dig machen würde, hätte er dieses nicht allein zu ersetzen , sondern er soll über dies bei dergleichen Fehltritten seiner Obrigkeit als ein Dieb zur Bestrafung übergehen werden. 5- 14- Ein gleiches 'fiudet auch in Ansehung der Bier-bräuer statt, welche gemäß der tml iß. §. des Mehr allegirten Unterrichts enthaltenen Verfügung die Steine zum Malzbrechen selbst zurichten können, damit sie nicht zu ihren Schaden durch die Müller zu hoch gerichtet werden. §. 15. Zu der Mühle muß Ruhe und Friedfertigkeit herrschen ; Stöhrungen in der Vermahlung und Zänkereyen zwischen den Mühlern und Mahlgäsien entfernt werden, daher auch jeder Wühler oder seine Knechte in Folge des 9. §. der angeführten Vorschrift schuldig sind ihre Mahlgäste in der Ordnung, wie sie kommen, ohne Ausnahme der Personen und ohne Rücksicht, ob sie viel oder wenig Frucht zu vermahlen haben, gut lind mit allem Fleiße zu bedienen, keinen um Geschenke oder Gunst willen dem anderer, vorzuziehen, es geschehe dann mit des Mahlgastes, welchen die Ordnung des Mahlens betroffenguten Willen und Nachlassung; doch soll der Wühler, wen» seine Mühle mehrere Gänge hat, wenigstens den zterr A a « 5 Gang - HE C 746 ) HE Gang zur Zeit einer Proviantvermahlung dem Pro-viantimrte hergeben. §. 16. Auch soll nach der allegirten Vorschrift §. io. so lange eine Parthey auf einem ihr angcwlesenen Mahlgange mahlet, weder der Mühler noch eine andere Par-they befugt seyn ein anderes Gctreid auszufchütten, und es gemeinschaftlich abzumahlen, es wäre dann, daß die Partheyen sich freywillig dahin verstünden, besonders wenn eine oder andere Parthey mit einer wenigen glei, ches Gewicht haltenden , und von gleicher Fruchtgattung von einem ganzen, oder halben oder viertel Koretz zugleich zusammenträfen, und also dem Mühler allzuschwer fiele ein so geringes Quantum eines jeden sonderlich abzumahlen. Jedoch hat der Mühler solchen Partheyen zu ihrer mehreren Beförderung , alsogleich das betragende Quantum von Mchl und Kleyen mit Beobachtung des genauen Gewichts abzugeben. §. 17- Daher muß gemäß des §. 12. im allegirten Unt terrichte zur Beseitigung der Streitigkeiten des Maaßes wegen in allen Mühlen der Koretz mit feinen AbtheilMgen, nnb die Balkenwaage mit ihre» Gewichten gut geprüfet, und zimmentirt seyn, und keine Schnellwaage zum Äb-wäge» angeweudet werden; Gestalt mit dieser ein simpler Mahlgast zu leicht und unbemerkt zu bevortheilen ist, da der einfältige Mahlgast, der wohl auf einer ordentlichen ( 747 ) lichen Waage das Gewicht seines Getreides noch zufam-men zu zählen vermag, doch nicht wissen dürfte, wo « an der Schnellwaage Hinsehen sollte, um dasselbe gewiß zu beobachten, nebst dem, daß das EMängcn der Säcke weit beschwerlicher fällt, als das Auflegen auf Waagschaalen. $; >8. Die zimmentirten Maaßen mit den Abtheilungen und Gewichten mäßen rein gehalten, und genau unter*-sucht werden, ob die Gewichte ächt , und die hohlen Maaßen mit eisernen Ringen und Kreutzen versehen , ob nicht etwas davon geklopft und gehämmert anzuttef-fen ist, woraus eine betrügerische Absicht des Möhlers zu vermuchen wäre. Diese so, wie die Maaßen, so weder zimmcntiet noch gestempelt sind, und woraus zu vermurhcn, baß solche der Mühler selbst nach seinem Gutdünken hat verfertigen lassen, sind cinzuziehen, der Ortsobrigkcit zu übergeben, und her Mühler mit ve» hältnißmässiger ©träfe zu züchtigen. § ly. Um aber auch alle Irrungen, Vertauschungen und andere Gebrechen, welche bei Abwägung der Früchte entstehen können, aus dem Wege zu räumen; Waagezettel oder Echrcibtafeln zum beßten der des Le« sens nicht kündigen Mühler, ü0 Mahlgäste zu ersparen, dabei auch den gcmeitien Mahlgasi vor Betrug möglichst sicher zu stellen; Soll ihm der Mühler auf ei- AS C 74« ) AS einen Rabisch bje nämlichen Strich? einschneiden, welche auf den zum Abwägen gebrauchten Gewichten erschei, nett. Hierin« ist nach folgender Ordnung zu handeln. \ Wenn der Mahlgasi in die Mühle kömmt, fo soll der Mühler in dessen Gegenwart, in Folge des 14. £ des oft allegirten Unterrichtes, vor allem das gesiebte (Betreib auf die Waage legen ( wovon er den sechszehn-ten Theil des Gewichtes für sich abzieht) und nach dessen Abzug zu mehrerer Sicherheit nochmal abwägen. Wenn es abgewogen, erhält der Mahlgast dagegen einen Gewicht - Rabtsch, so ihm der Mühler auf sein Verlangen in zwey Hölzlein, nämlich für sich, und ihn einschneiden muß. Nun bleibe der Mahlgast dabei, oder nicht; Wenn abgemahlen ist, und der Mahkgast das Malter abhol-let, wird dasselbe auf die Waagschaale wieder aufgele-get, und wenn cs der Mahlgast 'verlangt, vermög deS iz. und 14 tz, im oberwehnten Unterrichte das zweitemal abgewogen, welches sodann bis auf den laut des 17. §. der allegirten Vorschrift im Tarif ausgesetzten Abgang, an verschiedenen Mchlsorten und an Kleyen zusammen so viel an Gewichte betragen muß, als der Rabifch Met. §. 20. Es sind aber die Waagen — Gewichte — und hohlen Maaßerr am besten von der Grundherrschaft, oder NB C 749 ) So* oder von dem Etgcnthümer der Mühle anzuschaffen, und sollen dagegen diese Dinge als Jnventarienstücke gehalten werden; Da dieses sonsten bei Verwechslung der Mühler jedesmal viele Ungemächlichkeiten abgeben dürfte, da der Abgehende es dem neu Antretenden zu hoch aufzudringcn , * der Neue aber den Alten deshalben zu drücken suchen würde, wie denn bei dergleichen Abwechslungen Haß und Neid sich genug mit ein« mischen. Z. 21. Dasjenige, was ohne dteß schon im 15 §. des mehrbemeldten Unterrichts wegen Verfälschung des Mehls, dann Netzung der Frucht wider Willen, oder ohne Wissen der Mahlgäste befohlen ist, muß um so mehr bei dem Proviantmehle, welches in Fäßer dicht gepackt zu werben pflegt, beobachtet werden, als im widrigen dergleichen Mehl, welches lang aufbehalten wird, dem gänzlichen Verderbniß unterliegen müßte; mithin jeder Mühler von der dießfälligen eigenmächtigen Netzung sich um so gewisser zu enthalten hat, als sonst derselbe zum Ersätze des ganzen hierdurch verursachten Schadens, nebst noch anderer Bestrafung wird angehalten werden. §. 22. Gleichcrgestalten soll das im allegirten Unterrichte $, 14. und 17. bestimmte Mehlmautmaßl, und Gcld-gebühr keineswegs erhoben, sondern demselben gemäß verfahren werden. Jedoch leidet solches lediglich bei den 'So® C 75® ) Ho®- den Proviantverinahlungen eine Ausnahme, weil tole schon oben im 20. §. dieser Abtheilung eröffnet worden,. m{ Früchten nicwal zu netzen, sondern trocken, und so auszumahlen, daß beUroo Wiener — oder 149 pohlnisch Gewichtes nür 6 Pf. Kleyen abfallen, mithin soviel dem Mühler am Gewichte der Frucht übergeben worden, eben soviel im M>hl und Kl-yen mit dem alleinigen Abzug 2. Pf. Verstaubung von 100. Wienner — oder 149. pvhlnischen Pfunden Mehl geliefert werden muß, und der Mühler dagegen (weil bctP 0-viantvermahlungen die Abgabe des Mehlmaßcls in Natura vielcrlcy Verwirrungen in den dem höchsten Aera-rio zu legenden Rechnungen verursachet) für selbes sowohl , als das Mahlgeld von jeden 1 go. Wiener, oder 149. pvhlnischen Pfunden Proviantmchl 6. kr. bezahlet werden: Wobei §. 23. Dem Proviantamte frey bleibet, ob solches den Mühlern gegen Abhollung der Frucht und Zitrückstellung des Mehls, dann wegen Eintretung des Mehls in die Fäßer, wie auch derselben Zuschlagung, und Bollwerkung die Kleyen überlassen, oder alle diese nöthigen Arbeiten mit ihnen, oder einem dritten sonderheitlich ausdingen wolle. §. 24. Nickt minder soll der Müller zu allen Zeiten die zum Mahlbetriebe nöthigen Geräthschaften an Stil- mib C 751 > mib Handschaufeln — Sieben — verschiedenen Beuteln, zu jeder Getrcidegattung Säcke — Besen — Borstwk-schen—Mulden—Aufschütkfäßern, und anderen sowohl eisernen, als hölzernen Gcräthen in derjenigen Anzahl, als sie zu der Zahl seiner Gänge erforderlich sind, und zwar ganz und zum Gebrauche tüchtig, vor-räthig haben, damit nicht in deren Ermanglung die Mühle bei unvermuchet sich erignenden Fällen still stehe, oder die Mühlgäste vergeblich viele Tage verlieren, welchen (wie nach dem 19. und 15. K. des obgedachten Unterrichts vorgeschrieben) eingeräumt ist, das zu Schulden und Klagen gebrachte wider den Müller ■ bei der Grundherrschaft , wider die Herrschaft selbst aber bei dem Krcisamte anzubringm. §. 25. Da nach dem 2. §. im II. Punkte des allerhöchsten Mühlpatcnts die Obrigkeiten, oder deren stellvertretenden Mandataries, oder Ortsvorsteher über die Mühlen, welche in ihrer Gerichtsbarkeit enthalten sind, die unmittelbare Aufsicht tragen, und solche in jedem Vierteljahre wenigstens einmal jedoch immer unvermuthet visitiren sollen; so hat die Mühlenaufsicht bet ihrer zweimal vorzunehmenden Visitazion im Frühlinge und Herbste, als die schicklichste Iahrszeit, unverhoft und unter Etdcspfltcht Erkundigungen einzuzichen, und dahin zu sehen, ob eben diese ihrer Schuldigkeit Genügen geleistet? ob die Müller mit dem allergnädigstes Mühlenpatente, mit dem beigefügten, und dem gegenwärtigen vn- $5® C 752 ) ^ Unterrichte versehen, und alle Punkte und Paragraphen derselben verstehen? ob die Waagen mit den Gewichten, und Hohlmassen der Vorschrift gemäß vorhanden? ob ein und andere Gebrechen, und Urbertretungen wider die höchsten Anordnungen obwalten? Und da ver-mög des hohen Auszuges §. 26. Den Krciskommissarien bei ihren Bezirksbereisun-gen sowohl, als dem Kreisingenieur bei allen offizio-sen Reisen zu visitiren, und so weiter auf alle wider die mehr gedachte höchste Anordnung sich ergeben könnenden .Gegenhandlungen aufmerksam zu scyn oblieget, daß solche (insoweit sich solche auf das Mahlwerk, und die Mühlmaschinen beziehen ) mit Zuziehung der Orksobrigkeit und Ortsvorsteher aufgemerket, die minder wichtigen sogleich verbessert, die wichtigeren aber ihr Mühlcnanfsicht angezeigt werden; so hat dieselbe ebenfalls mit reiflicher Uiberlegung, und unter Bestimmung einer angemessenen Frist die Abhülfe anznordnen, die Nichtbefolgung aber vermittelst an das Kreisamt zu erstattenden Berichts zur weiteren Verfügung anzuzeigen, welches die Folgeleistung durch Polizeistrafe betreiben, und besonders wegen Verbesserung der gemeinschädlichen Teiche, Verhinderung der Teichschäden, und Ersatzes derselben nach dem Kreisschreiben vom 3. Iäner 1788- sich benehmen wird. F. s r A v k a k Lit a, - s» S-.-- 7sr- N. K r e X s. . Beschreib u n g. Der im oberwahuteu Dvmimo befiMichm Mahlmühlenund- Mühlermeister ■ D o m i n im Jahr 1793. i u m. N- Namen des . U l ü h l e n. Gange Klaff J e Ilüh- s. Sl n m e r k ung in Ansehung 1 Orts. Mühlcigen» thüniers. Mühlers. An- zahl. Gattung. Bestand. An- zahl. Gattung. der Mühle. bed . d e r Mühl e. 1 d e s Mül i l e r s. Alberode Stadt. Johann Breit-ner , bürgerl« Bräumeister, und emphytev-rischer Besitzer dieser Mühle. Michael Zwanzi- ger. i, \ Bach- mühle. Hölzerne. 4* Obcr- schlächtig. II. ~1 1 I. | Ganz baufällig, das gehend und treibende Werk sehr vielen rc. re. unterworfen. Nebst dem! besitzt die Mühle ein geräumiges Wasserbchältniß, welches ohne Uiberfahl oder Schleuß« am Ausgange einer Schlachte, hochgespannt angebracht ist, und sowohl das von der j oberhalb befindlichen Mühle, als auch aus der Echluch-te herabkommende Wasser aufnimmt.. Es ereignet sich also- sehr oft, daß der Uiberfluß des Wassers, bey Regengüssen den Mühlgraben hin und wieder durchbricht, und daß der Damm aufgcrisscn, oder durchgestochcn werden muß, wodurch der unterhalb ordentlich eingerichteten Mühle, und den angranzcnden Grundstücken namhafte Schäden zugefügct werde» «. Landlaufer, und unkündrger Mühlcr, welcher die Lehrjahre nicht übn-sianden hat. Um den unterhalb ordentlichen, und geschickten Mühlermeister zu necken, hält derselbe, so oft ihm gefällt , das Mahlwasser zurück, und läßt dessen Anwachs ohne zu melden plötzlich ab. Der Mühlbesttzer ist mit ihm zufrieden, wenn nur sein Mrlj gemahlen wird. Adelwitz Markt- flecken. Joseph Samet, Bäcker daseiblt, und hat diese hutzle auf 6 Jahre in Pacht genommen. Franz Aßmann. l. Teich- mühle. Gemauert. A. Unter- fchlächtrg. I. Das Mühlwerk selbst sowohl, als die Gerüche or- | deutlich, und gut aiGelegt und erbauet, wie nicht min- I der dessen Teichdamm gehörig befestiget, und n»t an-gemessenen Grundaufzügen , oder Schleusten zu Abführung hohen Gewässer eingerichtet. Ein sowohl Im Mühl -- und Wasserbau erfahrner, als auch in- der Getreidvermahlung kundiger Mühler hat schon mehrere Lehrjunge, die nun geschickte Mühl-knappen sind, ausgelchret. I Döbern. Zur Herrschaft ■ Rcmisse des N.N. gehörig. Jakob Hanola. . ; i. Schiss- mühle. _ : , . h I. l. | Gut, und ohne Hinderniß der Schiffarth am ge-xade laufenden Ufer angebrachte Mühle. - . J •' ; i I Ist in allem Betracht ein blosser Bauer, der die Mühlgeräthe übel führt re. Sein iZjähriger Sohn, der viele natürliche Fähigkeiten zum Mühlwcsen zu haben scheint, wäre wegen, gänzlicher Erlernung wenigstens zivey Jahre zw» Müh?-lcr N. zu N. in die Lehre zu geben. SJkKtet Banü». Zur Seite 753. Beys piel Lit. B. M ü h l e 11 a u f sl ch t z u N. t m N. Krei s. Namer l des Mühlen. Gange Klasse Beschaffenheit der Mühle. Eigenschaft des Mühlers. 1 Vvrkchnmger 1 in Ansehung j Zeit Dominium. Orts. ' Mühlcigen-thümers. Wühlers. I An-j zahl. Gattung. Bestand. An- zahl. Gattung. der Mühle. desMüh- lers. der Mühle. 1 des Mühlers. der bestimmten Verbesserung. . der Befolgung. Albernan. Adorf. % N. N. Besitzer dieser Herrschaft. Franz Mär. I, Schiff- mühlc. l. Unter- schlächtig. II. II. Ist mit einem den Schiffenden sehr schädlichen Wehre versehen. Das gehende Werk dem schwachen Strom-sirich gar nicht angemessen. Unkundiger Mühler, gibt sich vielmehr mit Der Jagd, und mit dem Fischfang ab, ein Säufer. Das Wehr ganz ab-, zuschasscn, die Mühle 289. Klafter abwärts, allwo sowohl ein lebhafter Stromstrich , als gerade, und feste Ufer vorhanden , zu versetzen. Nebst Untersagung des Fischfangs, der Jagd, und des Sau-fcns bei Abstiftungs-gefahr derOrtsobrig-kcit angedcutet worden, die angezcigten Gebrechen in der bestimmten Zeikftist zu verbessern. k V01N4.AM, bis letzten July 1793. Noch nichtt befolgt. * 1 . j Aderitz. Grün dessenDor- städtchen. Johann Ekel, Schneidermeister in Pacht auf 12 Jahre. Michael j Würz. I 1. Bach- mühle. Gemauert. 6. Ober- I I. I. Im Mühl, und« In allen Theilcn Wasserbau auf dasjsdes Mühlwescns gc-beste hcrgcstellt. ^schickt. : Kann nebst dem schon bestehenden annoch einen Lehrjung aufneh-men. — - Johann von Wendelstein. Adorf. Jakob Hirsche!, Jude, im Pach t auf 6 Jahre. Paul Wolf. I. Tcich- mühle. Hötz erne. 4. detto : 1 < -1 II. I. Eine zwar neu gebaute, aber nur mit bloffen in das Auge fastenden Verzierungen, und keineswegs chach der Regel herge-stcllte, dann mit Po-lizcygcbrcchen N. N. bchafte Mühle. Ein geschickter Müh-ler, erst vor 2 Wochen nach Abschaffung des vorigen Mühlers in der Mühle. Die ohnehin gebrechlichen Wasser - und Kammrädcr dem Gefälle besser zu adapli-rcn, und alle angc-zcigte, dann in dem höchsten Mühlcnpa-tcnr verbotenenMühl-I Polizei) - Gebrechen labzuschaffcn. imo. Auf die an-I gezeigte Mühlverbes-scrung das erste Augenmerk zu nehmen. 2do. Auf die Baulichkeiten scinesNach-bars N. zu N. die Aufsicht zu führen, wofür er von der dortigen Ottsobrigkcit, Vom 1 .April, bis Ende August 1793- Befolgt. • Reise eine angemessene Vergütung N. erhält. - Alberode Stadt. 1 - Hayn dessen Vorstadt. m bürg me jur< t tj Linkfeld, erl. Bräu-ister besitzt 2 emphy. evtico. Johann Junghaus " L. Bach- mühle. detto 2. Unter- schlächtig. I. II. ! Ordentlich gebaute ! Mühle samt dem lgehürig eingerichteten Mühlgraben. ■ j In der Vermahlung untreuer, und in Zubereitung des erforderlichen Mühl-geschirr-Holzes uncr-fahrner Mühler; ist Ivor 1. Woche nach -Absterbcn des vorigen von dem Mühlcigcn-thümer aufgenomen. Dem Mühlencigcn-thümcr eingebunden, diesen Mühler abzu» schaffen, und sich um einen anderen tüchtigen Mühler zu bewerben. Dom /.April, bis 2i. May ,1793- Nicht befolgt. C 753 ) §- 27. Bei allen Fällen ist das Verzeichniß aller in Krek-stn befindlichen Müller Und Mühlen nach dem beigehenden Formular lit. A. keineswegs ausser Acht jit lassen, welches die Kreisämker nicht nach der Ordnung des Alphabets, sondern zur leichteren Uibersichk, und Derbcsserungsanstaltcn nach der Lange, nach welcher die Mühlen an dem nämlichen Wasser, oder nach eiiian, der folgenden Teichen, von oben herab liegen, vollständig zu verfassen, in zwo Klassen abzutheilcn haben, und worüber auch die Dominien, Gcmeindvorsieber, Bäcker, und Mchlhändler vernehmen werden müßen. In die erste werden die guten, und schon jetzo sowohl in der Vermahlung, als in dem Bauwesen, besonders in Zubereitung des erforderlichen Müblgeschirr-holzcs erfahrnen Müller; In der zweiten aber jene, die mehr Bauern als Müller sind, und das Handwerk mehr, als ein Nt> benverdienst treiben, aufgcführet; eben so wird auch der bessere, und ichlechtere Zustand der Müblcn nebst Anführung, aus wie viel Gängen solche bestehen, in zwo Abthcilungen enthalten seyn. §. 28- Endlich müßen alle durch die Mühlcnaufsichtju veranlassende — veranlagte —, auch von hohen Orten an-bcfohlene neue Bauliwtciten , und Müblvcrbesserungea nebst allen hierbei vor kommenden Gegenständen, zeuge anschlüßtg n Beispiels ht, B. sürgemerker, und muß Viertle Land. B b d ( 754 )' ein ähnliches lit. C. vom Kreisingenicur der vollkommenen Ordnung, und Richtigkeit wegen bei seinen Reisen geführct werden. IV; A b t h e i l u n g. Von Erzielung guter Müller. §. i. Da nach Maßgebung des itm Punkts im Mühlpatente die Errichtung ordentlicher Müllerzünfte bis zu einer in Absicht auf alle Gewerbe in Gallizien erfolgenden Bestimmung noch zu unterbleiben hat, und kraft des i ten und 2ten §. nach Verlauf von 6 Zähren vom Lage der Kundmachung besagten Patents nur ordentlich Ausgelernte zum Besitz einer Mühle gelangen, indessen doch alle gegenwärtige Besitzer einer Mühle zwar als Müller anzuerkenncn sind, nicht aber alle ( wegen der ermanglenden Kenntnissen ) im Mühlwesen Unterricht geben können; so hat die Mühlenaufsicht mit dem Kreisamte sich von dem zur Lehrungsaufnahme berechtiget werdenden Müllermeister — a) Durch Bcurtheilung ihrer Werkstätte, und Eetrei--de - Vermahlungen , oder ihrer bei Händen ha, benden Kundschaften und Zeugnissen selbst zu über-jeugen, b) e cp f h c i Lit. c. Bemerkungen. Des N- Ingenieurs N. N. über die Mahlmichlen, und Mühler bey Vereisung des Kreises im Jahr 1793. Zur Seite 754. Namen des Mühlen Gange , ' ik l a ss e Domknium.' Orts. Mühleigen- thümers. Mühlers. An- zahl. Gattung. Bestand. j 31 iv 1 zahl. Gattung. der Mühle. desMüh- lers. Döhern Stadt. G b r c cl) e 11 mindere ji V g r ü ss'e r e -r- 1 der Mühle, j des Mühlers. j der Mühle. des Mühlers. . Zeit der zu unternehmenden Verbesserung — bei minderen || grösseren ich e h r e iti p n Lehmgru- ber Vorstadt. Die Stadt. Franz Lergold. 1. Tcich- mähle. Von Holz. 6. Obcr- schlächtig. Ramelberg Schloß. Weida nach Ra-melberg gehörig. R. 3t. Besitzer I dieser Johann 1. Bach- Gemäuer-1 4. Unter- b Herrschaft. Palmer. wühle. te. schlächtig. I. ifflo. Bei den Wasserrädern gehen überhaupt Z Schaufeln ab. 2do. DicMüh-le nicht gehörig gedielt. gtio.DicWane der Mühle an der Wasscrfcitt etwas unterwaschen, wie auch .pro. Das Gc-iiime, mit dem Herd, und Gricsfaulen. Man hat keine wahr-E imo. Der Fachbaum nehmen können, er z sowohl bei) der Mühle, als wird vielmehr seines bey dem Uiberfall am beyhabendcn Zeug.! Teichdamm hochgespannt, niße wegen , als einjwodurch die angranzendcn geschickter und er-'Landerepen unter Wasser -ahrner Mühle: mci- gesetzt werden, stcr gelobt, und ist vor jj 2do. Die Mühle ohne io Tagen von der da- Mahlpfähl, und die Wasserräder des obern Müh-lcrs ersaufen. 3110. Zwischen den Wasser • und Kammrädcrn^ ist kein Verhältniß, unbj gehörige Einthcilung ber: Schaufeln und Kämme ic.! Ügen Herrschaft ausgenommen worden. Aus seinem Gespräch ist abzunehmcn, das er gründliche Kenntnisse von Mühlwescn besitze. ' Vom 1. bis 16. April, 1793- Der Mühlenaufsicht den 2. April 1793' angezcigl worden. I. Ordentlich gebaute mit einem gehörigen Mühlgraben, und geschickten Mühler ver-- scheue Mühle. Belgern Stadt. Hayn Vorstadt. Paul Rau, bürgerl. Braumeister besitzt diese Mühle jure emphy-tevtico. Georg Kind. delto Von Holz. Ober- schiächtig. imo. DaSwü- Die Remigkeit sic Gerinne von in der Mühle Eisfahrten be- ^gepflogen, schädigt, und einige darin befindliche Pfosten cntzwcy. 2do. Die Zapfen in einer Welle schief eingekeilt. wirds imo. Das Geh undTrteb- l imu. Wider der,, nichts werk ist im schlimmsten Zn "Mahlenden Willen,!j li ^tib. Jpflegt er ungebühr-jj 2do. Klagt der obere lich die noch guttnjl I Mühler Joh. Blum, daß «Fenster und Thüren Dom 12. ja. dieser Mühler den bis offen zu lassen, her nicht berichtigten Fach- ji 2do. Die Büchsen, bäum bey dem Wehre mit Bcutclköstcn , Dor-jBrettern und Latten ver-!hängtücher, Mühl-' ! setzt, b. das Wasserbette ■ beutel re. sehr schlecht. Erhöht habe, und c. das Ztio. Scheinet das Eis nicht abzichcn könne, Mühlcnhandwcrk j mithin an seiner Mühle nicht zu verstehen. Schaden leide. bis 20. April. Der Mühlenaufsicht zur schleunigen Abhülfe den 1^2. April :79z. iimgcthcilct wor-oen. Eduard' von Weisl. vierter Aanö. , >Am Mühlara- ^Die Schutzbrektcr an Das Mühlwcrk sowoyi, Die Mahlgäste von Die Mahlgaste Kostnitz. Jud Jsrak Schmul, auf Michael | 1. Back- Von v. detto I.y- II. den zeigen sich I Mahlgcrinne werden da und dort! bald wenig, bald zu als die Mühle selbst regelmäßig hergestellt, und man N. N. klagen, daß sie sehr oft von tiefem ! Vom 4. j bis 20. sind laut höchsten Unterricht §. 15. 12 Jahre in Pacht genommen. Fuchs.: j ffil wühle. Mauer. Brüche mit ci-nemUnrathc an. gefüllt. viel gezogen. hat an denselben kcineEe-brcchen wahrgcnommen. Mühler bcvortheilt, und von seinen Mühl-knappen übel begeg- April, I793* an die Ortsobrigkeit angewiesen worben. 1 net werden. AO ( 755 ) AO b) Von derselben Fähigkeiten bei obwaltenden Gebrtr chcn durch Fragen, z. B. ob sie in ihrem Mühlgraben feinen Fehler sehen ? wie das Gefälle feye*? wie hoch sie zu schwellen pflegen rc. Kenntnisse zu erwerben; dann weiter von dem Mühl-und Wildwasser , über das Grundwert sowohl, als über alle sondecheitliche Haupttheile des ganzen Mühlwcrks mit der Untersuchung ihrer Kenntniße fvrtzufahrcn, und durch diese Wege also c) Die geschickt befundenen, deren Mühlen im guten Stande sich befinden, vermag des 2tcn, Z'en, und 4tcn §. des Patents in jedem Kreise namentlich bekannt zu machen, denen' zugleich das Befugniß Lehrlinge aufzunehmen — auszülehren — und über erworbene hinlängliche Fähigkeit im MÜHlwcsen Zeugnisse auszuflellen ringcraumet wird- §. 2. Die sogewäßlten Müllermeister haben sich (um allenfalls die umliegenden Müller zu ihrem Vartheile in der Unwissenheit zu belassen) auf keine Weise zu sträuben, Lehrlinge, welche dieses Handwerk zu erlernen verlangen, und des Lesens — Schreibens — und Rechnens, so 'viel möglich, kündig fcpn sollen) aufjit» nehmen, oder diese durch ein überspanntes Lehrgeld > worüber der Vergleich mit des Lehrlings Eltern, oder Vormündern zu treffen ist, und wenn deshalben Kla« B b b 3 gm C 75 6 ) gen Vorkommen, solche von der Mühlenaufsicht nach Billigkeit zu entscheiden sind, von der Lehre abzu.-schrccken. Waisen —Arme, und diejenigen, welche auf V§-«lnlassnng der Dominien, und Ortsobrlgkeiten zu Erlernung des Mühlwesens anempfohlen werden, ist jeder Meister nach der Reihe umsonst auszulernen schuldig. §. Z. Es soll rin jeder Meister mit seinen Lehrknaben christlich, und vernünftig umgehen, sie gewissenhaft mit allem Fleiße, und gründlich bei der Arbeit zusehen lassen , um zu lernen , wie die Arbeit angegeben, und geführet werden müsse, upd nicht anstatt der Mühlruit Feldarbeit und Viehhüten beschäftigen. Die Mählenaufsicht hat demnach solche währender Lehrzeit zu prüfen, um hieraus zu ersehen, ob die Meister denselben nur oberflächliche Handwerksbegriffe, oder wohl gar diese Kenntnisse nach falschen Grundsätzen rnittheilen. 5. 4. Alles unbefugte, und übermäßige Schlagen soll die Obrigkeit ahnden; und wenn ein Junge aus der kehre läuft, soll das bedungene Lehrgeld nach Derhält-Uiß der Zeit verfallen; im Fall er aber binnen 6 Wochen zurücikommen würbe, er noch ausser dem zur Strafe für jeden Tag, den er auSgeblirben , eine Woche Tv- C 757 ) W die über bit Lehrzeit zu lernen gehalten seyn; hätte hin» gegen ein ausgetretener Lehrjunge seinem Lehrmeister etwas veruntreuet, so muß demselben, was er an er» tittenen Schaden erweislich macht, vergütet werden. §. 5- Wenn währender Lehrzeit der Lehrling verstirbt, so verbleibt das bedungene Lehrgeld dem Meister nach Drrhältniß der ausgelchrten Zeit. Verstirbt aber der Meister, so muß der Lehrling dir übrige Lehrzeit zu einem anderen in die Lehre gegeben, und gegen Bezahlung des Lehrgeldes nach Verhältniß der Zeit ohnwei-gerlich angenommen werden. Dafern aber die Wittwe durch einen tüchtigen Gesellen das Handwerk fortsctze-te, so kann der Lehrling bei der Wittwe verbleiben, da er sodann einem andern Meister zur Prüfung uni Erhaltung des Zeugnisses, übergeben wird. §. 6. Nach erworbenen hinlänglichen Fähigkeiten soll der Lehrling vom Meister der Mühlenaufsicht borge» stellt, und das Zeugniß kurz, und ohne alle Zweideutigkeiten ausgefertiget werden, worinn a) dessen Namen, Geburtsort und Alter — b) Die Anzeige, wie lang er gelernet hat. c) Ein Urtheil über dessen bisherige Aufführung — Ü) Ein dergleichen über seinen bisherigen Fleiß, und e) ein sich gründendes Urtheil über die erlangten Kennt-niße im Mühlenwesen enthalte»» seyn inuß. B b b Z S. 7. HO C 758 ), HO 'V §. y'. Ohne Kundschaft, und Wanderpaß darf kein Geselle , oder Mühlknecht von seinem Lehrorte auswan-dem, Gesellen aber, welche aus ftemden Orten ohne Kundschaft einwandern, maßen hinlänglich bescheinigen, dckßpPr wirklich an Orten, wo keine Kundschaft gebräuchlich?, in Arbeit gestanden, und keineswegs eines Verbrechens öder?lbler Aufführung halber von da weg, gegangen. '■ §. 8. Es ist den wanderendcn Mühlpnrschcn das Fortkommen durch Verabreichung des Früh — Mittags — und Abendbrods — oder eines Zehrpfennings, dann durch Gestattung der Nachchcrberge, und sonst auf alle mögliche Weise zu erleichtern, auch sind dieselben bei den Meistern, denen Gesellen nothwendig sind, zur Arbeit anzuhaltcn. §• 9* Kein Mühlpursche soll eine Reparatur in der Mühle ohne Vorwisse» des Meisters unternehmen, sondern den Mühlzeug inner und ausser der Mühle nach dessen Angade zurichten, und verbessern. $. io. Jngleichen sollen die Mühlpurschen ohne Erlaub» tufi ihrer Mühlherren oder Meister nichsaus der Mühle gehen, und lange ausblciben, vielweniger sich) bei dein Vrandweine oder Epielen in den Wirthshäuser» oder Win- l C 759 ) Winkeln aufhalten, auch gur nicht, ausser erhaltend Erl.ubniß, über Nacht ausbleiben. §.. ii. Jeder Mühlpursche , der sich der Entwendung einiger Geräthschaften schuldig macht, .soll im Detre-rurgsfalle nebst dem Ersätze des Entwendeten, ein halides .— das zweitemal ein ganzes Wochenkohn verliehren, und das drittemal von der Obrigkeit mit dem Gefängnisse bestrafet werden. §. 12. Jedem Mühlpurschen ist cs erlaubt, von einem Meister zu dem andern an selbigem Orte in Arbeit zu treten, ja auch wcgzuwandern, wenn er anders ein Attestat seines Wohlverhaltens beibringet, und dem Meister wenigstens 14 Tage vorher die Arbeit aufge-kündigct hat. §. 13- Bei Weiterwach erring muß ein Mählknecht seinem Meister die Arbeit in der. bestimmten Zeit von 4 Wochen aufrundigen, und dieser, wenn das Verhalten gut gewesen, ihm die mitgebrachte Kundschaft im Originale zrrückgeben, auch eine neue für die Gebühr crtheilen. ' i §• 14’ Kein Meister soll des anderen feine Jungen — oder Gesellen auch in Arbeit haben, auch weder die Handlanger durch Versprechung eines Geschenks, oder B b b 4 arff %® C 760 ) %» auf andere unzulässige eigennützige Weise abspänstig machen. §- 15’ Ein seder Müller muß mit einer Setzwaage —, Senkbley — Winkelmaaß — Richtscheide — Rand-titib Sttinzirkel u. f. w. versehen seyn, und soll bei verkommenden Baulichkeiten dem anderen Müller hülf-reiche Hand leisten, §. 16. Endlich hat die Mühlenaufsicht zu Erzielung guter Müller sich in der Beurrheilung derselben, und in ihrer Neigung gegen sie durch ausserwesentl'che Umstände keineswegs leiten zu lassen, oder die Kenntniße des Müllerhandwerks monopolisch zu behandeln, sondern Vielmehr verm'ktelst des Eides sich dahin rhätig zu bestreben , daß immer mehr und mehr taugliche, und erfahrne Müller gebildet werden, und ihre Beschäftigungen bei Visttazionen den Dominien, als auch dem ganzen Publikum zum merklichen Nutzen gereichen; worüber sowohl die Kreiskommiffarien, als der Kreisinge-«ieur in ihren Berichten über die Bezirksbereisungen einen besonder» Abschnitt widnien ; die Kreisvorstehcc aber wie weit es ton Zeit zu Zeit mit Verbesserung des Mühlwesens gekommen sey, der hohen Landcsstelle umständlich «neigen werden. k K, 1603, So» c r«i ) N. 1603. ■ • N ' . t Hvfdekret an sammtliche Landersttlsen und Vergamter vom 21. Februar 1794. Dieselben oder die untergeordneten Sal; » Münz-und Bergwerks- Kaffeämter, welche die Etnhcbung der Hoftaxen zu besorgen haben , in fo ferne es sich um eine Ausgleichung dieses oder jenes TaxgegcnsiandeS handelt, haben sich künftig unmittelbar und gerade an das k. k. Gen. Hoftaxamt ju wenden, und von demselben die Aufklärung und Behebung dev Anstände zu erwarten und zu vernehmen. WohhrNch wegen Aus« gleickung einer Tax-gegenstan-des , der Aufklärung und Behebung der Anstände wegen zu verwenden -st. N. 1604. Gubernialvcrordnung in Februar 1794- <• Triest vom 22 Zur Sicherung des Gesundheitsstandes dieses Die sckäß- lieb erkann- Freihafens werden von nun an die, von der Sanitäts- ten Eßwaa, kommifsion für schädlich erkannten Eßwaaren, Stockst- 'mehr" sthe, Häringe, und dergleiIen nicht mehr, wie bis- ^rückge-^^ her, blos wieder zurückgewiesen, sondern nach dem dern ins ^ . , hohe Meer Beispiele anderer wohlgeordneten Seehäfen, ohne alle geworfen. Rücksicht ins hohe Meer geworfen werde». SB H 5 N, i6j5- Wegen Vergütung der Kosten bet Stand-rechte». C 702 ) ' N, 1605« Hofdekret vom 1% Marz, kurrdgemacht Durch das Gallizische Guhernium den 4- April S794. Auf eine wegen der Vergütung der bei ' Skandrechten auflaufen den Kosten für die Fuhr und Kost der Kreishaupkieute gemachte Anfrage, ist die Weisung dahin ertheilt worden, daß in dem Falles wenn der Kriminalfontz die Kosten des Skandrechts tragen muß, ausidcnselben auch die Fuhr und Kosten des Kreishanptmanns zu vergüten seye. Von welcher Schluß-faffung bas Kreisamt mit dem Beisätze verständiget wird, daß selbes auch die Reispartikulare der Kriminalgerichtspersonen nach dem 282. §. der Kr. G. O. abzunchmcn , und unter einem an die Landesstelle einzubefördern, sogleich aber auch Aufmerksamkeit zu tragen habe, daß diesen Lieisepartikularien des KriminalHe-richts sederzeit die Anmerkung-beigefügek werde, ob eine und welche Gemeinde nach dem gga. §. zu den standrechtlichen Verfahren Anlaß gegeben, und ob der ab-geurtheilte einiges Vermögen, und was für ein Vermögen er besessen habe. N, 1606. AE C 76Z ) N. 1606. • / e Hofdekret vom kurrdgemacht durchras Gallizische LandeSgubexuium deftLl.Marz »794- , V. Hntevm 2. Juni 1788 ist> allgemein angeordnet WegmEn,'-toorbcn, daß von den untergeordneten Krcisämtcrn die ME oder Verzeichnisse Her Preise wenigstens von den vier Haupt-körnergattlingen jedes Marktplatzes allmonalich der Landesstclle vorgelegt, darüber von den Landesbuchhal-tercien einHauptauswcls verfaßt, und der Hof,.eile cinge-sendct werden soll. Die Erneuerung dieser Anordnung haben Se. Mas. mit dein Beisätze befohlen, daß, wo nicht mit i. Hornung, wenigstens mit Eintretung des künftigen Monats Aprils mit der Einsammlung der Verzeichnisse, der Anfang zu machen, die Einsendung des buchhalterischen HauptausweiseS halbjährig zu geschehen, .unb nach Verfassung des Eummariums höchsten Orte vorzule-gen sepe. . ; "• In dieser Folge wird den Kretsämtcm neuerdings der Auftrag gemacht, vom 1. April l. I. anfangcnd -5 diese Tabellen über die Körncrpreise nach dem Anno . 1788 festgesetzten 4 Körnergattungen, und dem ihm nachträglich zukommendep gedruckten Formular die Ta- 1 helle Daß die Fabriken-arbeiker bei Aushebung zum Soldaten an ihrer Stare Ausländer stel-Uo können. C 762 ) *>£ belle vom April, längstens bis 12. Mai so, daß sie bis 15. desselben Monats bei den Landesstellen seyn können, einzuftndcn, und indessen zu dem Ende gleich Jbie Vormerkung der Wochenmarktpreise vom 4. in verschiedenen Gegenden zu wählenden Hauptorten, sich vorzumerken, auch mit der Einsendung der MonatS« tabclle das Datum des 10. des folgenden Monats stets zu beobachten, und solche zur Vermeidung des Umtriebes unmittelbar cu\ 'die Buchhalteret zur Verfassung des Totale zuzustellen, so wie derselben unter einem aufge^raaen wird, mit Ende Juni l. I. das ite Totale zur weiteren Einbegleitung an die Hofstelle ge, wiß anher zu überjendeu. N. 1607. Hofdekret vom 8. Marz, kundaemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den Z. April 1794- *9. So wie der k. k. HofkriegsrathdemTeneral-Militär-kommando zu vernehmen gegeben hat, haben Se. Majestät über *) Eben diese Verordnung ist schon durch bar Gastlzi'sche Gubernlum unterm *7. Dezember 1793, erfassen, weil bar Hoskrlegsrachllche Reskript vom?• Dezember 1793. bestehet. C 765 ) tS6cr einen von dem Generaldirektorium in Ansehen der Fabriksarbciter erstatteten Vortrag zu genehmigen befunden, daß, wenn wegen der gegenwärtigen Umstände , die sonst vermöge des Konskripzionssistems von der Militärstellnng ausgenommcnen Fabrikarbeiter ad Militiam ausgehoben werden müssen, denselben gestattet werden könne, statt ihrer einen Ausländer zu stellen, und sich andurch die Befreiung vom Militär-stände auSzuwirken- N. 16og* Gubernialtzerordttung in Böhmen vom 20. Marz 1794. Um sowohl vielfälligen Sckreibereien. als auch manchen Verzug in Sachen zu vermeiden, wird den k. Kreisämtern die Befugniß, jedoch unter den gehörigen Vorsichten einberäumet, daß dicselbcu den Dominien in den Kreisen, nach vorläufiger gründlichen krcisämtli-chen Teurtheilung der Erforderniß, die Bewilligung er-thcilen dürfen, zur Bestreitung des gegenwärtigen Kriegsdarlehens entweder aus der Eteuerkasse die entbehrliche Taarschaft, oder von den untertänigen Getreidschütt-böden die Körner, oder aber auch die Liefernngsfideine verwenden zu können, jedoch werben die k. Kreisämter mit War bert Dominien zu Bestreitung bei Kricgsdar-lchens vom Krcisamlr bewilliget werden könne. ÄS C 766 ) mit Ende des Jahrs über die diesfalls crtheiltcn tze-> wrlligungen ein Verzeichniß mit den dazu gehörigen Beir lagen bei der Landessielle einzubringen haben. N. 1609. Direktonalhof-ekrct vom 25. März , kund-.qemacht durch das Gallrzische LandesZU» bernium vvm 25. April 1794. Daß die einzelnen RealiwreN „nb@AV,(lc, deren Pachtung den Juden untersagt iftr aUchststcht durch Kauf . in ihren 9Pc: sitz oder Eigentum übergehen tonnen, unb dbfi die Mahlmüh-lcn allerdings von dieser Gat-tung Realitäten seyen. Es wird zufolge der bereits unterm 17. Mai 179% ergangenen Hofvttordnung zur genauen Dar-nachachtung bekannt gemacht, daß den Juden, welchen vermög des 34. §. des Judenststems die Pachtung der Mahlmühlen und der Ankauf einzelner Realitäten und Gefälle untersagt ist, ausdrücklich der Ankauf einzelner Mahlmühlen, wodurch sonst das bestehende Gesetz leicht eludirt werden könnte, eingestellet worden , und baß ein solcher Kauf nie seine GMgkeik erlangen könne N, 16 to. W c 767 ) ' N. 1610, Gubernialvervrdnung in Gallizien vom 28. , Marz , 794. D-r nach Acusserung des General - Militärkom- $« schiedener diesfälligen Irrungen und Verzögerungen zu entschliessen befunden, sämmtlicben Kontribuenten, welche derlei Fass onen einzubnngcn haben, besondere gedruckte Formularien dazu zusiellen zu lassen, in welchen nur die Zahlen und Namen eiiizuschreiben sind, und die den k. Kreisämtern des ehestens werden nachgetragen werden. Dir k.x Krcisömter haben daher die unverzügliche diesfällige Kundmachung zu veranlassen, auch bfe jüdischen Tczirkssteuereinnehmer, davon mit dem Beisatze zu verständigen, daß im Fall schon einige Fas-sioncn eingebracht seyn sollten, dieselbe den Fatenten zurückzustellen wären. N. 1612. Gubernialverordnungl in Böhmen vom 7. April 1794* m ' f Uiber die Die Kreisämter haben von den jüdischen Kreis- Kamillen, deputirten ein Dcrzeichutß jener jüdischen Individuen e trtna H gm anznverlangen, welche seit dem dcrmaligen Eteuerslstem Steuersi- entweder von Prag auf das Land Übersiedelk, oder vom «Prag auf Lande nach Prag überzogen sind, und dieses Ver- und vom zetchniß sodann anher» einzubegleiten. Lande nach Prag über-fogcn sind. IveebenDer- »rlchniffe N. IČ13. ebgttetbtrf. C 769 ) N. 1613. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 9., vom Mährischen Guber-ntuitt vom 12., und Böhmischen Guber--nium vom 18. Slpril 1794. Es wirb hiemit die Abhandlung des Nils Ny-ström zu Norköping in Schweden über die entdeckten Mittel die Feuersbrünste zu löschen, bekannt gemacht. Da beinahe alle unbrennbaren Materien, die sich mit Wasser vermengen lassen, zum Feuerlöschen dienlich find ; so hat mich dieses veranlaßt, mit denjenigen dieser fcuerlöschenden Materien Versuche anzustellen, die am allerwenigsten kosten, und überall zu finden sind. Ich habe gefunden, daß dieselben, vermengt mit brennbaren Materien , der Wirkung des Feuers widerstehen, ja sogar mit Wasser gemischt, burcdspritzen, alsogieich die im Brand gesetzten allerbrennbaresten Materien löschen. Bei ihrer Vermischung mit dem zum Spritzen bestimmten Wasser habe folgende Proporzionen am dienlichsten gefunden, nämlich Nr. I. 1) Zwölf Kannen der stärksten Küchenafchlauge zu 100 Kannen Wasser. vierter Land. € c 6 ’ 2) Ncuentbeckie M erebruhfte mir Zuvcr-1,'ßlichkcir zu löschen. ArB c 77-' ) W 2) Acht Kannen fein geriebene Pottasche zu ioo Kannen Wasser. Z) Zehn Kannen getrockneten, und fein geriebenen Küchensalzcs, zu 100 Kannen Wasser. 4) Zehn Kannen getrockneten, und fein geriebenen Vitriols (grünen Vitriols) zu ioo Kannen. 5) Fünfzehn Kannen der stärksten Häringslacke zu f ioo Kannen Wasser. 6) Zwölf Kannen fein geriebenen Allauns, zu ioo Kannen Wasser. 7) Zwanzig Kannen getrockneten, und fein zermal-ten Leims (argille) zu t oo Kannen Wasser. Nr. II. Gemischte Materien. 1) Zehen Kannen vermischten Leims, Vitriols, und Küchensalzes, Z l/z Kanne von jedem, zu ioo Kannen Wasser. 2) Zwölf Kannen der stärkesten Küchenaschlauge vermengt mit fein geriebenem Leim, 6 Kannen von jedem > zu ioo Kannen Wasser. 3) Zehn Kannen vermischten Scheidewusserbraun-rvths (crayc rouge ) und Küchensalzes, Z Kannen von jedem, {tv ioo Kannen Wasser. AO C 7?r ) AO 4) Zehn Kannen vermischter Häringslacke, und Schcidewasserbraunrokhs, 5 Kannen von jedem, $u 1 ;_o Kannen Wasser Anmerkung. Der Leim, und die Salze müssen wohl getrocknet ftyn, so, daß sie zu feinem Pulver gerieben, und folglich in Geschwindigkeit mit kaltem Wasser vermengt, und darin« ausgelößt werden können; dann diese Materien mit Wasser,a»f-gelößt, in Bereitschaft zu halten, dazu werden grössere, und von Träufeln und Ausdünsten befreite Gefäße erfordert, die gar leicht mit Verlust der barinn aufbcwahrten Materien zerschlagest werden können. Alle diese Materien, vermengt in obgedachte Pioporzionen, haben eine beinahe gleiche Löschkraft; dock scheinen die letzteren, das ist, die fub Nr. II. die verläßlichsten und wirksamsten zu seyn. Diese HIcroben beschriebene feucrlöschrnde Mar kerien sind auf folgende Art versuchet worden: 1) Habe ich in verschiedenen Pioporzionen mit Wasser gemischt, und eine jede Mischung mittelst einet Handspritze auf wohlglühenden Kohlfuer versucht, das nämliche habe ich gcthan auf Harz, welches vorher mit andern brennbaren Materien , a>s Werg, Späne, Terpentinöl vermengt, m b irt volle Flammen gesetzt worden ist- Nach meine» C c c 2 ren HO ( 772 ) ren wiederholten Versuchen habe ich befunden, daß die obenbcschriebenen Proporzionen hinlänglich feu-erlöschendc Materien enthalten, um die in Brand gesetzten allerbrennbaresten Materien zu löschen. 2) Um mich zu überzeugen, ob brennbare Materien sich so prapanren lassen, daß sie, ohne die Mit- -Wirkung des Wassers, der Kraft des Feuers widerstehen , und nicht «»gezündet werden können? So habe ich mich.hierzu der stärksten Soluzionen bedient, oder auch so starker Soluzionen, als das kochende Wasser sie aufgelößt halten kann. In diese Soluzionen wurden von mir glühende Feucrkohlcn gelegt, die ich nach einigen Minuten herausnahm, und wohl abtrocknete. Hernach versuchte ich diese Kohlen mit der durch cinBlas-rörchen darauf getriebenen Kerzcnflamme glühend zu machen, und fuhr damit so lange fort, bis ein kleines Stückchen Wißmuth darauf schmelzte, ohne daß jedoch die Kohle von dieser Hitze glühend geworden; und nachdem ich mit dem Blasen innen gehalten hatte, wurde der Glühpunkt also-gleich unsichtbar. 3) Legte ich Cardus - Papier in die obgedachten So-lnzioncn, dieses Papiers, wenn cs hernach getrocknet worden, brennt nicht, ob cö gleich von der Kerzenflanimc berühret wird. AO C 773 ) 4) Schmelzte ich Harz, und verniischte dasselbe mit eben so großer Quantität der pulverisirtcn unbrennbaren Materien; als ich hernach dieses so präpa-parirte Harz der Kcrzcnflamme näherte, fieng es mit vieler Mühe Feuer, und löschte sogleich aus. Anmerkung. Das Wasser allein ist eine genug ftuer, löschende Materie; da es aber dem Feuer nicht widerstehet, so wird es sogleich von dessen Heftigkeit vertrieben, und in Rauch verwandelt, daher die Mischung von unbrennbaren Materien höchst nothwendig ist, indem diese Materien nicht nur allein die Luftlöcher (pori) des Feuerbrands (tifon) durchdringen, und zuschliesscn, sondern auch dem Zugänge der Luft wehren, und folglich sowohl löschen, als das weitere Zünden und Ausbruch des Feuers hindern. Findet jemand für nörhig, nach Erforderniß die fcuerlöschenden vorgeschricbenen Materien zu vermehren, oder zu vermindern; so kann das Spritzen damit beinahe in einer jeden beliebigen Proporzion geschehen, nämich gleiche Pcopor-zionen, oder so stark, daß eine Kanne der fcuer-löschenden Materien zu einer Kanne Wasser genommen wird; dieses kann ohne Hinderniß zum Spritzen gcbrauchr werden, und zum Beweise davon kann man es gar leicht mit bei sich habenden Pul-vcr versuchen. ' schall und Kommandeur mit dem großen Kreuz des königl. Schwerdk- ordeus, HS C 7H ) HS vrdens, der hochwohlgebohrne Herr Baron Karl Adam Wachtmeister; der Contreadmiral Landeshauptmann, imb Kommandeur mit dem großen Kreuz des königl. Schwerdtordens, der hochwohlgebohrne Herr Baron I. G. Strömseld; der Obriste und Ritter des Schwcrdt-ordens Herr N. F. Jernfcltz, und eine zahlreiche Versammlung von Standespersonen und andern Einwohnern der Stadt. Die Anstalten zu diesem Versuche wmen vorher schon auf folgende Art getroffen worden. Ein Haus, 8 Ellen tin Viereck, aufgeführt vom neuen getrockneten Zimmei holz, 5 Ellen hoch bis un das Dach; dieses erhob sich in perpendikulärer Linie 2 1f - Ellen über den Dachfuß. Das Haus war versehen mit offenen , und einander gegenüber stehenden Thüren und Fenstern; von ausien und innen mit Thcer bestrichen, und angcfüllt mit Reuß und Thecrtonnen. Von aussen war das Haus ebenfalls mit gedörrtem Rcuße umgeben und besteckt Nach der Anzündung, welche während einem heftigen Sturme vor sich gieng, wodurch die Stärke des Feuers verdoppelt wurde, fienq das Löschen mit einer kleinen Schlanaenipritze an, deren Röhre 1/4 Zoll im Durchschnitte hatte. Ungeachtet des Sturms hatte diese Spritze die Wirkung, daßsobald als die vermischte Wasser- Massa auf das Haus gefallen war, das Feuer alsogleich abnahm. Die Spritze, welche während dem Spritzen entzwei gieng, verursachte einen Auf- -enthalt von 4 Minuten, daher es dann kam, daß das Löjchen nicht eher, als in 24 Minuten, alles zusammen- W C 787 ) Mgercchnet, bewerkstelliget werden konnte, so, baß, „eenu diese 4 Minmen abgerechnet werden, die Zeit des Wiens nur in 10 Minuten bestanden habe. Die Materie, die dabei gebraucht wurde, bestand aus Hä-kjngslacke, und aus Scheidewasserrothbrauu, 15 Kannen von jedem, zu 7 1/2 Kanne Wasser, und sind davon zu diesem Löschen etwa Go Kannen aufgegangcn. * Hernach wurden 18 von innen und aussen mit Theer bestrichene Tonnen angezündet, die, so wie daß Haus mit den heftigsten Flammen brannten. Das Löschen derselben geschah mit einer andern Mischung, welche aus einem Theile Häringslacke zu 1 1f i Theile Graukalk, ohne Zusatz von Wasser bestand; und war die Wirkung dieser Mischung so geschwind, baß diese 18 angezündete Thecrtonnen ungefähr in einer halben Minute gelöscht waren. Daß sich die Sache auf obbe-schriebene Art zugetragen habe, bezeugen Norrköping, den 16. Oktober 1793° C. A. Wachtmeister. F. G. Strömfeld. Jernfeltz. I. Gripenwalde. C. G. Svarz. I. U. Teuchler. 31. I. Jggeström. 3. Jäderholm. C. Palm. Westerberg. vierter Band. D b b 3«- « C 788 ) %® Jer. Moberg. And. Billstein-Lor. Nysirand. Gör. Lindachl. J. F- Hesse. A. Wimberg. A. Widholm. Olof. Prytz. Joh. Anger. P. Jngmarson. A. Rodin. J. P. Palmgren. Arf. Adam Dedering. J. Pcttersson. Alof. Ström. C. G. Alm. S. Westerbcrg. Daß diese Abschrift mit dem Original gleichlautenk ftp, bejruget Adolph Becker, Stadtnotariuö in Norrköping, Anmerkuny. Bei dem Versuche vom 30. September wurde das Haus mit der Mischung Nro. I. und die Hälfte der Tbeertonnen mit der Mischung Nro. II. und die übrige Hälfte mit der Mischung Nro. III. gelöscht. Dei dem Versuche vom 16. Oktober wurde bas Haus mit der Mischung Nro. IV. gelöscht. Fol- AF C 7 9) A-E Folgende Materien halte ich für die dienlichsten und sichersten zur Bewahrung der hölzernen Häuser vor Feuer und Fäulung. Küchensalz und grün Vitriol,, in gleichen Theilen von beiden. Küchcnsalz uyb Scheidewasserrothbraun itt gleichen Theilen von beiden. Aus diesen Mischungen muß man mit kochendem Wasser so starke Soluzionen machen, als sie möglich auf die Wände gestrichen werden können, und muß diese Soluzion während dem Anstreichen mit einem glühend gemachten Stein warm gehalten werden, so, ba| sie in die Oberfläche des Holzes cindringen kann, wo sie alsdann vom Regenwasser sich nicht auflösen läßt. Werden diese Materien mit ordinairen Rothbraun vermengt, . so wird dadurch eine sichere Art, die Häuser roth zu bestreichen erreicht; Alaun kann zu diesm Behufe zwar dienlich sepn, kommt aber allzutheuer zu stehen. Norrköping den 21. Oktober 1793. Nils Nysrröm. N. 1614. Direktorialhofdekrer vom 26. April, kundge-macht durch das gallizische Landesguber-itium den 16. May >794. Auf eine gemachte Anfrage, wie sich in Ansehung W,« sich des Arrhaabzuges von den Pensionen der Milieärwittwen ttnb Waisen zu benehmen fo; ? ist bedeutet worden, Pensionen D d h » daß c 790 ) ber Militär- daß die Militarwittweu und Waisen, in zwo Klasse« und Waisen abgetheilt werden , nämlich in diejenigen , deren Ehe-zu bcncbmm sa(t(l) oder Väter bei der Armee zum wirklichen Stande eines Regiments oder Korps gehörten, und in diejenigen , deren Ehegatten oder Väter diese Eigenschaft nicht hatten, obschon die Behörden, bcy welchen sie dienten, dem Hofkriegsrathe untergeordnet waren. Die Pensionen der ersten Klasse sind also bis cin-schläjsig 500 fl. von dem Arrhaabzuge fcey, und haben nur für Pensionen, welche diesen Betrag von 500 fl, übersteigen, jedoch von der ganzen Pension eine 3 pro, zentige Arrha, jene der zwcyten Klasse aber die Arrha gleich den Kammcralpensionen zu entrichten. Diese höchste Vorschrift wird demnach den Kreiskassen zur genauesten Befolgung mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß alle diejenigen, welche in dem beigeschlossenen Schema enthalten sind, als Partheien, die zur ersten Klasse gehören, zu behandeln seyn, von allen übrigen aber der Arrhaabzug nach dem bestehenden Regulativ wie von den Kammcralparthcien einzuheben kommen , wobei noch bemerket wirb, daß dieser Arrhaabzug vom 1. Mai l. I. den Anfang zu nehmen habe. Schema. te ( 791 ) te S ch e m a. Der den wirklichen Militär »Wittwen und SBatfe« nach Maßgabe des Pensionssistems vom Aahre >771. gebührenden charaktersmässigen Pensionen mit dem Beisätze, welche hievon der zprozentige» Arrha unterliegen. — Karaktermäffige Pension. Chargen der verstorbeuen Ehemänner und respective Väter. Für Wittwen. Fü. Waisen pr. Kopf jährlich. jährlich, j zahlen Arrha - ' [ fl. N! przto-Ii fl. 1 kr- Felvmarschaü. ..... 12 CO — 3 ;oo — Feldzeugmeister, oder General der Kavallerie Bor- 3 30 Feldmarschalllieutenank. . . . 6 0 — .3 20c — Generalmajor. . . . . . 600 — 3 200 Generalauditor. ..... 500 — — 13® — Gcnerallieutenant. .... 400 — — 120 — Stabsauditor. . . . . . 200 — — 75 — Gerichksschrciber, so einen Offiziers-charakter begleitet. . . . 130 — So Generalgewaltiger , oder Grand-i Profos. . . , . . . 2 00 — 75 Obersiabsprofos. .... 150 — — 5° Unterstabsprofos. . ... 100 — — 40 — Stabsfouricr. . . . . . 100 — — 40 — Oberstabswagenmeister. . . . 200 -— -— 75 — Unterstabswagcnmeistcr. . . . ICO — — 42 — Oberwegmeister. .... 203 — — 75 —■ Unterwegmeister. . ... ICO — — 40 — iObrister. ...... 500 — — 130 — jObristlieutenant. .... 430 —- — 120 Dddz Char- C 792 ) HzK Karakterinäffige Peusi on. Chargen oec verstorbenen Ehemänner und re-specctven Väter. Für Wittwen 'FürWai-i sen pr. ! Kopf ; jährlich. jährlich. ! zahlen Arrha fl.' 1 fr.fi pr$to,|| fl. 1 kr. iter uni# 2ter Major. . . . 40 D — — IO — Regimentsauditor 150 rH 75 — ter Auditor in Siebenbürgen. . io — 5° — Sindikus in Eränzcn. . . . ‘OC — — 50 — Rcgimentsccchnungöführer . . '5' — — So — Regimentöchirurgns. . . • ‘So — — 50 — Bataillons, oder Oberchirurgus bei) den Regimentern, Korps, Feldspitälern und Monturskommissionen Ioö _ 4° Regimentsadjutant. «... 190 50 ! Fahncnkadcr. ..... 100 —— 5° Hauptmann ober Rittmeister. . 300 E-" — 1 oc — Kapitainlieutenant d'Infanterie oder 2ter Rittmeister der Kavallerie. 300 — —. 100 Ob.rlieutenant. .... 200 — 75 — interlieulenant. .... 20' — 5° — Fähnrich, und Oberbrückenmeister. ''IOO — — 5° — Mon-ourskommissiens - Rechnungsadjunkt. ... . . lOO ' 1 — 5° — Verpflrgsoberbäckcnm ister. , . IOO —- 4° — Artillerie -• Oberzeugwart. . . 2 O — — 75 — Artillerie - Untcrzeugwart. . » 200 — • - 5° — Oberfeuerwerkcr gleich einem Regimentsadjutanten IOO — — 5-^ J Kasernenverwalter, so wirkliche Mi-! litaires sind, nach dem begleitenden Offizierscharakter. . . , K'aftrnenaufsehep. . . , . IOO — — 4> -i AB C 793 ) AB N. 1615. Gubernialverordnung in Triest vom 26. Npril 1794- Den in Triest befindlichen Konsular beamten der auswärtigen Seemächte wird erinnert: ihre dort ankom-ttunbe Schiffsführer - und Seeleute zur genauen Beobachtung der Secgesetze, und hauptsächlich dazu anzuweisen, daß kein vor Anker liegendes Schiff ohne vorläufig erhaltene Erlaubniß einen Schuß zu machen, sich unterfangen solle. N. 1616. Gllbermalverordirung in Böhmen vom 1. . Mai 1794' *) Es ist bemerket worden, daß in den Trau-und Geburtsregistern zwar die Namen und Vornamen der Braut oder der Mutter eingetragen werden, ohne daß jedoch beigefrigt werde, von welcher Herrschaft, und aus welchem Orte und Hausnumer sie herstamme , noch wer ihre Aeltern gewesen. Da aber die Anmerkung aller dieser die Braut oder Mutter näher bestimmenden Umstände um so nothwendiger ist, als eines Thcils der D d d 4 Name ') Diese Verordnung ist zwar bereits in diesem Bande vorwärts S. 391. Zahl 1310. angeführt, hier wird selbe aber ausführlicher geliefert. Bon 6m vor Anker liegenden Schiffen ist ohne vorläufige Er-lmibniß kein Schuß z» machen. Was in de» Trau - und Geburtsregistern nebst, dein Namen der Braut oder respektive Mutter angemerket werden solle. AS C 794 ) AS Name und Vorname beim Landvolke sehr oft bei mehreren Personen ganz gleich ist, und andern Thcils dieses sodann in späteren Jahren, wenn die Abkunft der Mutter oder Gattin nicht mehr durch die Aussagen von Ze^tgenossenen erörtert werden kann, die Folge hat, daß die so undeutlichen Tauf- und Traubriefe bei Erbschafts-abhandlungen und anderen gerichtlichen Vorfällen, wo sie den einzigen Beweis machen können, die abgefehene Wirkung nicht haben. Co haben die k. Kreisämter den sämmtlichcn dortkreißigcn Seelsorgern mitzugcbcn, daß sie in den Trau und Taufregistern nebst dem Namen der Braut ober Mutter, und zwar in der nämlichen Rubrik, in welcher ihre Namen zu erscheinen haben, auch jederzeit die Herrschaft und Ort, wo sie herstammen, sammt dem Hausnumer, wie auch, wer ihre Acltern gewesen sind, deutlich anmerken sollen. Auf befielt Befolgung auch kreisämtlicher Seits bei Gelegenheit der vornehmenden Bereisungen jederzeit genau zu sehen seyn wird. Und da noch ferner bemerkt worden, daß viele Seelsorger in den Trauregistern statt der Zeugen oder Beystände nur die Brautführer und die Kran-zeljungfer zur Mitfertigung ziehen, diese aber meistens junge und zur Zeugenschaft noch nicht geeignete Leute sind; So wird den k. Kreisämtern unter einem verordnet, die Aufmerksamkeit dahin zu lenken, damit dieser Mißbrauch, da wo er etwa noch bestehet, gclegcnhcit-lich der Kreisbereisungen abgestellt werde. N. 1617. TE C 795 ) N. 1617. Hofdekret vom 10. Mat/ kundaemacht von dem böhmischen Lan-esgubernium Den 17. Mai 1794- Es steht zu besorgen, daß Getraidvörräche in Böhmen aufgekauft, und auf der Elbe nach Hamburg auf französische Rechnung ausgeführt werden dürften, folgsam nirb nothwendtg dagegen alle Sorgfalt anzuwenden, und es ist beschlossen worden, daß, obschon der Körner-und Viktualienhandel in das Ausland deß-wegen nicht gesperret werden will, dennoch um diese» französischen Unterhändlern wenigstens Körner aus diesseitigen Staaten an sich zu ziehen, so viel möglich zu erschweren, Körner auf der Elbe auszuführen, nur gegen Pässe gestattet werden solle. Dieses haben also die k. Kreisämter nebst genauer Znvigilirung auf derlei Fälle gleich bekannt zu machen, mit dem Beisatze, daß die dießfälligen Pässe mit Anmerkung der Beträge und des Bestimmungsortes bei dem k. Gubernium angesucht werden müssen, diese aber gratis ertheilet werden. D tz % 5 N. 1618. Getreidaus-, fuhr auf der Elbe wird nur gegen Wffc gestattet. Wie die »uw den Kreis: schulkoinmls: särcn zu er: lcgcndcnKo: steniiquida: jionen zu »erfassen sind. . 'W ( 796 ) Sc# N. 1618. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14. Mai 1794. Da die Krcisschulkommissäre öfters auch in andern politischen Angelegenheiten zu Kommisioncn von den k. Kreisämtern verwendet werden; so findet man in Ansehung der, auch dem Schulkommissäre zu liquideren bewilligten Schmier und-Wagenreparaturgelder^ für nothwendig, den Kreisämtern den Auftrag zu machen , damit in Zukunft bei dergleichen von den Schulkommissären zu liqutdirenden Kosten darauf gesehen, und in der Liquidation genau angezeigct werde, in was für einer Angelegenheit derselbe die Reise gemachet, und die erwähnten Kosten ausgerechnet habe, weil, wen» derselbe bei einer und ebmdersclben Reise zweierlei Gegenstände, deren einer in das Schulfach, und der zweitein ein anders Fach einschlägt, zu behandeln gehabt hat, eS nothwendig ist, solches genau angemciuerkt zu finden, um dadurch thcils die Staatsbuchhaltung in Stand zu setzen, bei der Adjnstirung dergleichen Liquidatio-ncu bestimmen zu können, auS was für eurem Fond, und wieviel aus jedem verhältnißmDg zahlbar anzuweisen sey, theils aber auch, um den ohnedicß sehr entkräfteten Schulfond dadurch sicher zu stellen, weil diesen sonst leicht eine Auslage zur Ungebühr aus dem Grunde, daß der Liquidant ein Schu'.ksmmissäc sey, angerechnet werden könnte. * N. 1619. C &)7 ) N. 1619. Gubermalverördnung, in Böhmen vom 30. Mai 1794. Die k. Kreisämker haben die jüdischen Steuer- Tic tfibfc fclwrt restanzarien. jederzeit mit den vorgeschriebenen Zwangs- cr«st- sind Mitteln zur Berichtigung ihrer Schuldigkeit unnachsichtiich ""rgcschrie- i" »"**"• lr.",„ N. l620. ' Mitteln uns Guöernialverordnmlg in Böhmen vom 6. SlliS. Jrmy. 1794. Das Generalmilitärkommando hat an die sämtl. Tie Wcrb-Wcrbbczirke die Verordnung erlassen, daß sie über die b^äLr°bie für Rekrouten gestellten , sonach aber mit Erlagschein sich reluirten Juden die Rapporten nach dem hier Nachfolgen-dcn Formular unter kreisämtlichcr Mitfertigung mit den Starrer; Ende eines jeden Monarhs einsenden sollen. Zu dieser Untcrfertigung werden auch die k. Kreisämter hiemit angewiesen. Wenkheim * Infanterie Rapport pro Maio 179-r. lieber die aus dein benannten Werbbezirke als Rekrouten gestellten und sich mit dem Erlag ton 140 fl. von der MilltÄwid-mung rcluirt habenden Juden. Als Laut des bis Enbej April l7y4erstat tefen Rapports haben bis dahin rcluirt gehabt. Im Monat Mai 1794. haben sich neuerdings re; luirt. Summa. 1 Wenkheim Infanterie. ! IZ 1 6. 2t. j ;ls) - 30. — 179 N. 51. Krrishauptmsnn. (LS) N. N. Dberlteuteimnf «. Merbbczirksoffijier. JST. 162-. Kriminal-(Mbte sollen bel ihren Rechnungen auch die Auslage» : für Bankal-; verbeech-r unb GcfällS-überrrecer einbringen. ' Wegen Befreiung der In den Bor-stübien woh-‘i, nendea Par-I «Heien von 1 Entrichtung I' der Schran-! kenmauth l im Orte : selbst. * feormukar, nach welchem dieKri-1 minalkosten-^ fiqaiBnilo: Ssinen ju verfasse» sind. ^ C 798 ) N. 16 ži. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2. ' Julius 1794. Die k. Kreisämter haben den ihnen unterstehenden Kriminalstädten zu bedeuten, daß sie auch das Verzeichniß der Auslagen für Bankalverbrecher und Ge-fällsäbertretcr bei Einbringung der Kriminairechnungen alle Jahre richtig einbringen sollen. N. 1622* Gubernialverordnung in Gallizien vom 8-Julius 1794. Da mittels Hofdekret vom 31. Mai d. I. verordnet worden, daß auch die in den Vorstädten wohnenden Partheien , wenn sie mit eigenen Pferden in ihren Geschäften reifen, und nichts zum Verkaufe oder keine Handlungssachen führen, von der Entrichtung der Schraiikcnmaurh im Orte selbst befreiet scyn sollen; so wird den Kreisämtern diese höchste Entschließung zur Wissenschaft und Bekanntmachung in den Kreisen erinnert. N. 1623. Gubernialverordnung in Böhmen vom ia. Julius 1794- Beiliegendes Formular haben btt k. Kreisämter den dort krcistgen Kriminalgcrichten mit dem Aufträge hinauszugeben, daß selbe künftighin die Kriminaikosten--liquidalionen hiernach verfassm solle«. For- AB -< 799 ) H(B Formular N. Rreis. Sa-t N. salsAericht. Krimillalunkösten ^auptrcchnung. Vom Ken Iäner bis letzten N. 1793, Beispiele. Bei- lug. A. L. C. D. E. Empfang. Vermög der mit Ende Dezember 1792. gelegten Rechnung verbliebe in Rest auf weitere Verrechnung Laut beiliegenden Finali der f. k. Etaaksbuchhaltung auf die für das Jahr « 792 gelegte Rechnung wurden zum Ersatz vorgeschrieben N.euer Empfang. Aus -er k. Filialkreiokasia. Den i Z. April 1793. laut kaffieri-fchen Gegenschein, oder Bestätti.-gung vom Ken Iäner bis letzten Mäl'Z 1793- pro Imo csuar tali. 233 fi. 9 kr. Den 17. July 1793. pro 260 quartali. ^9"~39 , 10. Oft. — 3tio detto 5 — 38 - zr.Dez. — 410detto i — 2 Latus fl. kr. i59!28 269 48 An ( 8o© ) k,($ Bei- Transi lag. 21 n Ruckersatz. F. Die Verpflegung und andere Unkö.- sten nebst 2 fl. 16 kr. für 93?e-dicamcnten aus dem Vermögen des abgcurtheiltcn Joseph Hubert, laut Urtheilspruch Nr. . . Summa. Anmerkuns. Falls die liquidirten Unkösten für bas Jahr r 93, . zum B. Sp. nur für 3 O.nar- tal, weil gemeiniglich das letz.- A tc Quartal erst in dem dar auf folgenden Jahr vergütet wird, erhoben worden ; so kömmt auch nur der Betrag, so zum B. Sp. im Jahr 1793. von der k. Kreiskasse wirklich bezahlt wurde, in Empfang einzustcllen , der letzte üuar-talsbctrag aber im folgenden Jahre 1794. in Empfang zu bringen. i fl. kr. -6') 43 II 44 28 J 32 Na- Namen. Tag der Ein-tretung in die Bei- lagen. Nco. j Beweis, daß der Kriminalfond die Unkösten zu tragen habe. Bei- lage. Nro. Tag, an dem ihm das Ur-rheil kundge- D-s Jnquisiten. Der Ortso brigkeit, die ihn cingelie-fert. Untersuchung, nebst dessen Besiättigung. macht worden und er aus der Kriminalversorgung getreten. | Beispiele. j Johann KretSantt. den 5. Jäner 1 Laut Urthcilspruch und'obrigkeitli- Den 7. Aug. Marek. - 1793. ut chen Zeugniß seiner Mittellosigkeit l793- Einlieferung. dd. 7.July 1793. und praef. den 2 6. August >79;. 3 Maria Herrschaft den 7. März 9 Vermög Urthcilsspruch dd. 24ten 10 den ß. Aug. Daulin. Gculich. 1793- Jul. und praef. den 6 Aug. 1793. 11. I793- Johann Herrschaft N. den 24. März 13 Inhalt Urthcilspruch bb. zoten und 14 den 30.Sept. Suchan. ‘793- praef.ben 29km September 1793. *5 1793- J »Ham Magistrat N. denZO Sept- 19 Gemäß Urthcilspruch dd 29. Dez. den 31. Dez Hubert. . '1 U»d praef, dm 30, Dej. 1793. 20 '793. W C 802 ) ^ Nro. bet Aus-gabs Bei logen. Benennung der Unkosten. Geldbetrag. Einzeln. Zunamen. fl. fr. fl. fc. B eispiele. 4 Verpflegung des Johann Ma - rek vom 6. Jäner bis 7. A»g 1793. pr. 214 Jag a 14 fr. ... 14 16 5 Für j paar Schuh, die uttum- gänzlich nöthig waren. ' — 6 - 1 - Strümflf . . 39 7 - 1 Hemmet . . . 48 8 - einen Rock, und Hosen. 2 30 1 19 13 12 Verpflegung der Maria Dau 1 lin von 7. März bis 8 Auq. '793- Pr- i55 Täg k iv» » • • ♦ « IO 20 6 Für 1 paar Strumpf — 39 7 - 1 Hemmet . . . — äS 11 47 i6 Verpflegung des Jvdann Eu »an vom 8-März bis >c Sept. i7^3.pr.2C7'Jä ci ^ fr» • • ♦ 4 13 48 17 Einen Borden nach Nachot pr. 3 Metl ä 10 fr — 30 18 Einen Convoyanten bei Ueber Ueferung dieses Verbrechere von N. bis 9?. pr. 3 Meu a Iv kr. 30 '4 45 Latus 45 48 it# c 803 ) Nro. bee 21 ud- 1] Geldbetrag. Benennung der Un- gabs Beilagen» l Z <£■ ■-0 Ä-» Einzeln. Zusaiüen. Transiatus. fv kr. fl. " ft-7 Beispiele. 45 48 *21 Verpflegung des Joseph Hu- berk, vom 1. Oktober bis 3i- Dez. 1793. pr. 92 Tag ä 4 fr. . ' . ; 6 8 Mit Abschluß der für das Jahr 1792. . gelegten Rechnung verbliebe gegen den Empfang eine größere Verwendung, welche hier in 2lusgab zu stellen kömmt. 16 22 Ferners werden hier beausgn-- bet die permög k. Staats-buchhaltungsfinale in Be- ' zug auf die gelegte Rech- nung für das Jahr 1792. zu Guten vorgeschriebenen.. — -1 3 20 Summa || — 1 —|l 28>jz» Der Empfang bestehet in Verbleibt zur künftige!» Ver- —- 281 32 rechnung . . , . — < vwytmuvj ♦ * • • ; N. den i ten N- 79Z. N. N. Viovter BanK. E e e N, 1644. HE C 804 ) H<^ N. 1624. Gubernialverordnung in Böhmen vom iz. Julius l?-94- Den AntrA-gen zu Kir-chenbaure: paraturen sollen fiber: zeit t>ie Woraus: maß«, Ko: ftti.übtt-schläge nebst Kirchenrech: nungsexlrak-»cn beigeschlossen werven. Die f. k. Kreisämter werde» sich für dir Zukunft stets gegenwärtig halten, bey anzurragenden Bauführun-gen und Reparaturen allemal vorschriftmäffig die Vorausmasse und Bauüberschläge sinning den Kirchenextrakten, zu Vermeidung überfiüßiger Echrcibereyen stets den Berichten beizuschlicßen. N. 1625. Gubernialverordnung in Gallizien vom 14. Julius 1794. Zustellung der Tabelle ibtr die von Äreis: dmtern zu «rstatten habenden periodischen Kerichl«. Die hier beikommende Tabelle der monatlich: viertelhalb und ganzjährig zu erstattenden periodischen Berich--te erhalten die t. Kretsämter mit dem Aufträge, selbe in der Amtskanzlei als eine zur Richtschnur dienende Normcltabelle zu dem Ende ausiuhängen, um sich mit der Erstattung der Berichte, un > Einsendung der vorgc-schriebenen Eingaben nach Verlauf der festgesetzten Zeit pünktlich halten zu können. Ta- «diS C soj > %s* Tabelle Der von den k. k. Kreisämtern in nachbenannten Period den thcils NN die hohe Lanbesstelle, thcils direkte att die Provinzial Staatsbuchhalterey einzureichenden Eingaben. Po- Monatlich An die | sten. Nro. funbeer Buch-' stelle. halt. | Contribution«^, und Cammerate. i. Protokoll über die bei den Kreiskassen nach den von den Partheien vorgezeigten Quittungen cingefiosscnen Beträ- ■ - ge, und davon bestrittene Auslagen. . - . . i i i 2. Dienstersetzungstabelle des Kreisamtspersonals. 3- Getreidmarktpreistabellen. I I E r r a , Po» w c 806 ) hpo-- An die sten. jSro. Vierteljährig. Landes- $ud)- stelle. halt. Lontributionale, und Lammerale. I. Kreiskasse Skontrirungen. 1 2. Ausweis über die Unter-thansprägravations - Ersatzposten 1 3* Restanzienausweis über sämtliche Gefälle, und Depositen- Gelder . . . r 4. Ausweis der Vidimirungs-taxen. ..... 1 5. Vieh - und Fleischaushauungs-prcistabellen. ... 1 Militure. 6. Protokoll über die Militair-i Vorspann - ' r Srssdtrsches Fach. 7. Kasse - Joucnalien der kand städte ohne Rechnungsrub riefen blos nach dem täglicher Empfang und Ausgaben. I Po- C So7 ) $0$ Po- —=====5» An die sten. Nro Vierteljährig. bandes- Buch- stelle. halt. Schulen - und Stifeungv- wesen. 8. Ausweis über Empfänge, und Ausgaben bei dem Ar- meninsiimt in den Hauptstädten. . . . . . I Geistlich -- und ReliFionö- fondswesen. 9. Ausweis über die Todtfälle aller aus dem Religionsfond besoldeten, oder pensionirtcn Individuen. . . . I 10. Partikulareingaben von den loci Ordinariis über gesamte hierländige Geistlichkeit utriusque Ritus nebst eL mm von jeder Diözes zu verfassenden Summarium. . I 1 1 II. Ausweis des eingehobenen Alumnatici. . . 1 Iudenrvesen. 12. Iudcnsteuer Restanzien - Ausweise. I 13- Ausweis der ausser Land ge-schaften Juden wegen |td-jährigen Rückständen. 1 14. Jüdische Druckpapier - Rechnungen. . . . . . 1 E e e Z Po-- tzE C «08 ) to# Po- sten. Nro. Halbjährig. An die Landes- fl I & 1 stelle. halt. CoRtttbutionßle unöCam morale. I. Ausweis der Militärquartier-zinnsvergütung fammt Original- Attestat .... I 2. Protokoll über ertheilte Ehe^ ibifpcnfen. ... 1 3* Bericht über vorgenvmmene Streifung und Aufhebung des liederlichen Gesindels. I j;. 1 1 4' Bericht über die Lebensfortdauer der zeitlichen Besitzer königlicher Güter, - und Ad -vokazien. .... 1 Militare. ^ 5* Ausweis über den Bauforl-g'ng, und Zustand der Mi- / litär- Offiziers- Ouartiere. 1 6. Aufsatz der Stallbeleuchtung, und Requisiten- Erforbernißc von demjenigen Kreisamte, in dessen Kreise Cavaüerie verlegt ist. ... 7^ I Städtisches Fach. 7. Dienstersttzungs - und Vor-rückungstabelle der Magistra- kual.nwcgctiVorschreibimg der Taxen, nebst eigenhändigen jFass-onen. .... X Po- c' 809 ) TE Po- Halbi ihrig. An die Hfti. Landes- Buch- Nro. stelle. halt. 8- Arrestanten Verpflegsrechnun-gen der Crimminalgerichte , und Landstädte. . . . 1 9' Rechnungen über die Medikamenten bef' Arrestanten. 1 10. Erfordernißaufsätze zu Bekleidung der Arrestanten. Schulen r und Stiftungs- 1 tOffttt. n. Prüfungsausschlag christlich -und jüdischer Schüler 1 12. .fžludrodč der Strafgelder wegen vernachläßigten Schulde- such christlich - und jüdischer Eltern. ..... I 13* Ausweis der Verlaffenschafts-beiträge. ..... I 14. Ausweis der im Kreise befindlichen akatholischen Jnn-saßen. . . . . . Geistlich - und Religions- I fondwesen. i5- Ausweis über den Stand der pensivnirten Exjesuiten, und jedesmalige Anzeige derselben Todfälle . ... 1 P». E e e 4 ( 8*ö ) Po- sten. Nro. An * | Ganziahng. Landes-! stelle, j Buch- halt. Conteibuttomtle , und j Cflmmerute. j I. Ein-und Juswanderungstar belle l 2. Geburts - Trau - und Sterb- Matrikelauszüge. . . i Z. Ausweis über den Zuwachs,; und Abfall der Häuser. . ! I 4- Ausweis über die zur Kultur gebrachten öden Gründe. ! i : ' "T * - 5* Ausweis der an Untertha- am vertheiltcn herrschaftlichen . ' Mayer- und anderen Gründe.! i 6. Ausweis der zerstückten grös- seren Bauernhöfe. ... . j i 7* Ausweis der errichteten Ge- mcindspeicher. . . , I 8. Ausweis der Eemeindspei- cherschüttung. . , . i 9* Bericht über den Anbau, Erndte, und Fruchtbarkeit IO. Polrzcystrafgclderausweis. i II. Ausweis des auf Cammeral- ;i Herrschaften hintcrlegtenFech- . sungsdrittcls. . . . l ; 12. Berechnung über die den Do- minien verkauften Fcchsungs- 1 tabellcnbögen. I I ta* Fechsungstabellen. . . i 1 Ps- UM C 8ia ) Po- sten. Nro. Ganzjährig. Au die Landcs- stelle, Buch- Halt. j Militare. 14. Conscriptions -- und Evidenz- haltungstabclle. . . . 1 15* Protokoll in Wcrbbczirks - ^Angelegenheiten. . . 1 j Städtisches Fach. 16. Kasscrechnungcn der Land- 9 !städtc nebst Bilančen. I Schulen, und Stiftungs wesen. 17- Spitalsrcchnungen. 1 18. Armcninstitutsausweise über Empfang und Ausgaben. 1 19. Ausweis der erlaubten Ju- denheurathen, nebst Einsen- .dung der Schulzeugnisse. I 20. jSlučtvetS der eingegangenen und neu entstandenen Schu- len nach dem 2tcn Kurs. 1 21. Ausweis über die ausser Land I stutirendc Jugend. . 1 22. jšgmcmtung der Schulen , so ;fm laufenden Iahte gegrün- chet werden sollen nach dem mn Kurse. .... l li Straßenbau. I 2Z- Ausweis der reluirten Straf- 1 stenftohnen. .... 1 ii t e S Po» AS ( 8.2 ) AS Po-r Ganzjährig. . An die sten. Nro. Landes- Buch- ! stelle. halt. 24. !i Bericht über die Beschaffen-s jheit bet Strassen, und über die perpetuirUchcn Marschrut-ten* *e • • • • • 1 Ro»nmer;iale. 25. Bericht über die jährlichen Abänderungen in dem Fabrik- und Manufakturwesen. . I * JuLenweseu. 26. Ausweis über Fortgang der iJudenansiedlung. . •. 1 27. ^ Ausweis über die Thora -und Minjaminstaxe. 1 28. Ausweis der Juden, die sich 'auf den Ackerbau verlegen. 1 29. ! Ausweis über den Abfall der jüdischen Schänker. - . I Z2. Rechuungsextrakte über das innere Domestikum, oder Stempelsteuer der Juden. I Zl. Ausweis über die Resten desselben 1 1 Z2. Individuelle Ausweise über den jüdischen Seelenstand. 1 i Puppillare. 33- Puppillartabellen. . . 1 I N. 1626. 90# C 813 ) N. 1626. Gubernialverordnung in Gallizien vom 17. Julms 1794« Den königs. Kreisämtern wird hiemit verordnet, Siren und Lie Kreisärzte und Wundärzte zu verholten, bei künftig EnÄm ausbrechenden ansteckenden Menschenkrankheiten tm Ortc ^l^eun*ct zu verbleiben, bis nicht das Nebel abzunehmcn beginnt, Krankheiten und bann erst einen erfahrnen Wundarzt, der deren verbleiben. Behandlung gesehen, mit einem ergangenen Unterricht zurückzulassen. N. 1627. Gubernialverordnung in Gallizien vom 17. Julius 1794- Obfchon den Kreisphysikaten und den Kammeral- Bei Menchirurgen die Anordnung der einfachen Medikamente bei h^n^auf Menschenkrankheiten auf dem Lande, und in den Spi-tälern mehrmalen eingeschärft worden ist; so wird den Spitälern ' einfacheMes Kreisämtern hiemrt verordnet, diese Anordnung mit dikamente dem Beisatze zu wiederholen , daß man widrigenfalls bm!“1’60' jeden dergleichen unnöthigen Aufwand dem verschreibenden Arzte zur Last legen werde. N. 1628. io® c sh ) H<>® N. 1628- Gubermalverordnmig m Gallizien bom ig. Julius 1794. Die Taufscheine sollen leserlich mit Untcrfertl-gung des Pfarrers, Beidrlickung des Äirchen-ssegcls und Lcchants-authentisi: rung ertbei: let rcerbtn. ; Daß der ye; ! gattete mi» deruinige Austrjev des , Borstenviehes,dann der Lämmer, s Schaafe und Schöpsen . I nur vom 1 Austriebe ausser Landes gegen Gebühren, keineswegs er, wie 1 irrig ausge-lcget werde, ' vom Ein-; «rieb in die Waldungen > zu verstehen fty- Es ist kund zu machen, daß die Taufscheine von den über den Adclstand sich auswcisenden Partheien le-jcr(iti) ausgcfertiget, vom Pfarrer mit dem Kircheninsiegel versehen, und von den betreffenden De chanten authen-risirt bcigcbracht werden sollen. N. 1629. Regierungsverordnung in Oestreich ob der Enns, vom 25. Julius 1794. Es ist vorgekommcn, daß die mittels Regierungs-dekrcts vom 17. Februar — so vorwärts in diesem Lande unter der Zahl 1179. Seite 98. zu finden ist — und 15. April d. I. — so eben vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 1275. Seite 252. zu finden ist — bekannt gemachten höchsten Entschließungen , wodurch der Austrieb des Borstenviehes, dann der Lämmer, Schaafe, und Schöpsen wiederum gestattet worden, irrig dahin ausgelegt werde, daß der Eintrieb dieses Viehes in die Waldungen frei erlaubt scy. Allein, da in gedachten höchsten Verordnungen ausdrücklich von Aufhebung des im Jahre 1787. verkochen cn Austriebs des Borstenviehes , nicht aber vom Eintriebe in die Walmngen gercdrt wird, anncbst auch %® C 815 ) 'M auch noch beide gesagte Hofoerordnungen klar enthalten, daß dieser Austrieb gegen Entrichtung der vor» schrrftmassigen Gebühren gestattet werde, folglich hier nur vom Austriebe ausser Landes die Rede fepn kann. Co haben die Kreisämter sogleich diejenigen Obrigkeiten , bei welchen diese Verorlmungen irrig ausgelegt worden, hiernach deutlich zu belehren. N. i6jo. Gubernialvervrdmmg in GaMzien den r. August 1794. Es wird den Kreisämttrn hiemtt eröffnet; es sey für Gükerbrss-. „ $er , welche diejenige» Grundbesitzer, welche nicht eigends die Större zu Vered- spanischer Abkunft abhohlen wollen, oder können, nach Schlafsucht Einvernehmen der Staatsgülerverwaltung zur möglich-sten Erleichterung folgende Sammlungsplätze, und Pcei- Abkunft verse mit Inbegriff der Hereintreibkösten bestimmt worden, r-en von em nämlich in Krzeszow für 9 ft. 30 kr., in Grodek denOerkkni, für 10 ft. 30 kr., in Solotwina für 11 ft. 30 kr. "onnlnNn" Die königl. Kreisämter werden daher die Güter-- verständiget. besitzer aufzumuntern sich augelegen scyn lassen, damit sie sich die Gelegenheit auf die leichteste Art zu Veredlung ihrer Schaffe derlei Större spanischer Abkunft bei; julchaffen zu Nutzen machen mögen , und ihnen daber, selbst jene nicht ausgentzMiuen, die schon um solche Stör» %* ( 8i6 ) Större gebeten, nunmehr die bestimmte Erklärung ab-fodern, ob, und wie viel derlei Större sie um besagte Preise, und in welchen der drei Plätze zu erhalten wünschten , mit dem Beisätze: daß sie nebst dem für die einstweilige Wartung, und Fütterung der Större vom Tage des Eintreffens an den Sanuniungsplatz bis zur Ab-hohlung für jedes Stück besonders 7 kr. täglich zu bezahlen haben werden, wo man ihnen jedoch das Eintreffen dieser Större unverwcilt anzeigen wird, folglich die dteßfälligen Kosten sie sich nur allein würden zuzu-schreiben haben. Uebrigens werden dieselben den Unterricht über die Pflege der Schaaft zur Vertheilung an dießfällige Liebhaber nächstens erhalten, und will man ihnen nur vorläufig bemerken. a) Die so nöthige Veränderung der Större mache es nöthig, daß bei der geringsten Heerde wenigstens 3 derselben Herbeigeschaft werden. Landwirthe also, welche derlei Kosten scheuen, können sich untereinander verstehen, damit jeder zu seiner Heerde nur einen Störr anschaffe, welchen sie sodann in den folgenden Jahren unter sich verwechseln können. b) Ist der Staatsgüter - Verwaltung aufgetragen, den Bauriß eines ordentlichen Schaafstalles , den Verwaltungen in Krzeszow, Grodek , und So« lotxvina hinauszugeben, woselbst dre Güterbesitzee die So® ( 817 ) So® die gehörige Einsicht haben, und allenfalls fck Kreisämter sich durch den Kreismginicur eine Abzeichnung nehmen können. Endlich wird den Kreisämtern hicmit verordnet, die rinkommenden Erklärungen der Güterbesitzer für dießmal unter einem ordentiicken Verzeichnte binnen 4 Wochen, die später einkomincnden aber , so wie sie einlangen, alsogleich einzeln hieher einzuschicken. .N. 1631. Gubernialverordnung in Gallizien den i. ÄUgllst 17.94. Es hak sich der Fall ereignet, daß von dem Kam- Vorschrift mergut Lukow die Rustikalsteuer für das 4te Quartal für dm Fall, trenn sich v. I. noch im Jäner des gegenwärtigen Jahrs nicht Rustikal-abgcführt gewesen ; sollten sich künftig dergleichen Rück- ständc^auf stände auf Kainmergütcrn ergeben, so hat das Kreisamt gß",®*™*!* jederzeit mit der vorgeschriebenen Exequirung der Ord- ö-ben. nung nach fürzugehen, und auf das schleunigste die betreffenden Wirthschaftsdirektionen davon zu verständigen, und wenn dieses nichts fruchtete, eben so ungesäumt an die Landesstellen anzuzeigen, damit in keinem Falle die eingelegten Exekutionen den Gemeinden zur Last fal-en, wo die Versäumniß der Verwaltung an dem Rückstand schuld ist. N. 1632. Das č$ bei den Verordnungen wegen Verringerung des Schäzungs-wcrcbes der nicht ehchaf-len Gewerbe bei jedesmaligen Verkauf und endlicher Tr-liscbung derselbe» ,u verbleiben habe- W 8xö ) AB N. l6z2. Hofreskript vom i. August, kundgemachr durch die Landesregierung ob der Enns den 7. August 17,94- Auf eine von den hierländigen Herren Ständen gegen die allerhöchste Entschliessling, welche gelegen» heitlich des peterniayerischen Schneidermelstecrcchts -- Ver, kaufes an den Georg Praxel wegen künftig nicht mehr zu überschreiten , und vielmehr zu ver-ringern, endlich aber gar erloschen zu machen» den strikten preis derlei Gewerbe unterm 11. April dahin erflossen, und den 23. ejusdem bekannt gemacht wurde — so in diesem Baude vorwärts S. 276. unter der Zahl 1293. ju finden ist— anher gelangte, und allerunterthänigst einbeglcitete Vorstellung ist durch höchstes Hoftescript entschlossen worden, daß es bei den angezeigte 1 Umständen in A sicht auf die Verminderung des- Schatzungswerthes der verkäuflichen Gewerbe bei den unterm i8- Oktober und 6. Dezember v. J ergangenen Verordnungen, und ^Vorschriften zu verbleiben habe. Nachdem nun diese letzt gemeldten höchsten Verordnungen ohnehin durch das Zirkulare vom 24. Dez. 1793. allgemein bekannt gemacht worden, und in gegenwärtiger Sammlung, Zten Bande Seite 266. unter der Zahl 992. zu finden ist; So M c 89 ) Go wird hievon den k. Kreisämkern zum Nach-verhalt und Verständigung sämmtlicher Dominien die Eröffnung gemacht. N- 1633. Gubernialverordnuug in Gallizien vom 8. August 1794- Da man zur Sicherstellung der Unterthans Prä' gravarions - Ersatzposten eine eigene Gubcrnialkommis-sion aufzustellen befunden hak; so werden die königl. Kreisämter hievon mir dem Aufträge verständiget; die Antworten über die von dieser Kommiffion von denselben abgefodert werdenden Auskünfte an gedachte Kommission zu stellen, und auf den Umschlag jederzeit beizufügen: Zu fanden des tzerrr, Gubernialratho, der in der Kommissionsnote unterfertiget ist. * N, 1634. Hofdekret vom 8len , kundgemacht durch das böhmische Landesguöermum den 18. August 1794. Der k. f. Hofkricgsrath hat dem Generalkommando in Hungarn r Temeswarer Banat, Sklavonien, und Kroazien aufgetragen, die zu Feldregimentern untauglichen deutschen Unterthanen nicht zu Freikorps, son Vierter 23ttn$, Iss v'ern WegcnAuf-ftcüungeiuer eigenen Äommiffion |U Sicherstellung der Unter-thans Prä-flravationS: Ersatzposten. Wobt» die zu Feldregimentern untauglichen deutschen Untertda-nen abgegeben werde» sollen. $>u8 Scheibenschielsen Oiilfce bon berechligren Schiessgat-tcn wird wicderbolt unrerSlrafe verbotben. W ( 820 ) der» entweder zum Fuhrwesenkorps oder zum Staabs-Infanterieregimente abzugeben. Diese höchste Verordnung wird denselben zur Wis-schaft bekannt gemacht. N. 1635- Negierungsverordrrrmoi in Oeftreich ob der Ennö vom i2° August 1794- Nachdem sich in dem Markte Windhaag int Mühlviertel der traurige Fall ereignete, daß durch die Unvorsichtigkeit eines Knaben die Tochter eines Herrschaft Harrachs-thallischcn Unterthans mittels eines unvermuthet losgegangenen Stutzens auf der Stelle getödtet worden ist, welches Unglück sich damals zutrug, als dieser Pursch zu einem Scheibenschiessen sich anschickte: so wird zur Vermeidung eines ferneren derlei Unglücks dem Kreisamt aufgetragen, bas Scheibenschiessen ausser den berechtigten Schießstädten, wie schon zum öfter« besche-hen, nicht zu gestatten, und alle diejenigen, welche mithin nicht befugt sind, Scheibcnschieffen zu halten, um 3 Dukaten zu strafen, rvovon 1 Dukaten dem Orts-anneninstitule, 1 dem Anzeiger, und 1 dem Konskriptionskommissariate für seine Mühe zuzukommen hat. Ueberhaupt aber ist der Jugend der Gebrauch des Feuergewehrs soviel nur möglich zu hindern, und sowohl Eltern als Hausherrn schärfest einzubinden, vor ihren ,?.* Ki»- C 821 ). Kindern sowohl, als vor dem Hausgesind alles Schuß-gewehr svrgfälkigst zu verwahren. N. 1636. Gustermalverordnung in Böhmen vom iz. August 1794. Ohngeachtet der bestehenden Vorschrift, daß die Ärzneikostcn der Arrestanten in den Rechnungen der ubri ben,^rn,ii-gen Kriminalkosten nicht zu erscheinen haben, sondern gen abg--daß selbe mit der Anzeige von was für einer Gattung näw'Vue*» nnd zu welchem Gebrauche sie für jeden Incsuisiten ins- übrige,, Kri-besondere verwendet worden, dann mit Anschluß der dießfälligen Rezepte jährlich in ein Verzeichniß zu brin- louden ge- fuhrt , und gen, und mit letzten Oktober eines jeden ^ahrs diese any-$ctgt, ganzjährige Konsignationen anher zu Vergütungsanwei- m^'nuch° sung einzurcichen sind , so werden doch derlei Arznei- kosten von einigen Kriminalgerichten, in den Rechnun-gen eingeschaltet, von den meisten Kreisärzten nach der werden, ganzen Provinzialtax verschrieben, hiernach die Liquidationen von den Apothekern verfaßt, und selbst von einigen Krcisämtern derlei Liquidationen ohne hierorti-ger Begnehmigung und Adjustirung bei der Kreiskasse zahlbar angewiesen. Um nun für die Zukunft alle derlei Unordnungen und unnöthige Arbeit zu ersparen, sv haben sich die Kreis-ÜMter nach der bestehenden, schon einmal und eben itzt/ F ff 2 wie« ti* '( 822 ) «k* wiederholten Vorschrift genau zu achte», und hiernach die Kriminalgerichte anzuweisen, vorzüglich aber den Kreisärzten und Wundärzten, so wie überhaupt allen jenen Aerzten und Wundärzten, welche die kranken Arrestanten zu besorgen haben, so auch den Apothekern, welche an diese die Arzneien abgeben, zu erinnern , daß sie sich genau nach der Pharmacopea Pauperum de Anno 1782. halten, letztere aber auch genau nach der Tape Pauperum selbe in Aufrechnung bringen sollen. N. 1637. Hofdekret vom -4- August, kundgemacht von dem gallizischen Landesgubernrumdcn 19. September 1794. Wen» ein Wenn ein oder anderes Individuum sich nach Sim'11* Wien zu begeben wünschet; so hat dasselbe die Erlaub» niß dazu der Ordnung nach bei dem Landesgubern um, ^wünschet, roelcbeö bas Gesuch nach Hof einzubegleike» hat, an» Iff O(lo futfi beim zusuchen. GSubernium «Inzurelchen, N. i6j8* Resierunqsverordnunq in Oestreich ob der Enns 00m -i6. August 17^4. Alles Aus- Nachdem sich der Fall ereignet hat, daß ei» Pferd Ip^cltn / c mrae reiche# durch Würfel ausgcspielet worden, die Vcrordnui'.aen »«rch So«»; „Dm vcm iZ.Junius 1772. und 27. November 1792 aber zichung eber alles Ausspielen', es möge solches durch Lottoziehung, oder durch Würfel geschehen, ausdrücklich verbiethcn, so wird den Kreisämtcrn aufgetragcn, diese zwey Ver- ordnungen mit dem Bcysatze zu republiziren, daß diese Ausspielungen bei Strafe von 12 Retchsthl zum Armeninstitute sowohl der Spielenden, als derjenigen, die solche bei sich gestatten, wiederholt verboten werden. N. 1639. Hofdekret vom 16. August, kundgemacht von dem Mährischen Landesguberniumden n. Oktober 1794. Uiber einen von der Bankalgefallenadministra- Daß zum tion gemachten Antrag allen mährischen Salzäm- Viehzucht tern das gallizischc Steinsalz zum Verschleiße vor- »nd der Gewerbe auch j zulegcn , und den Preis jcnerseits der March die übrige» i herabzusetzen, ist die höchste Entschliessung «flössen , muSrücksal- daß von diesem Vorschläge, der dem beabsichtigten Ent- f§fa"^c4 zwecke nicht entsprechen, der Salzgefällserkrag aber da- Bedarfs 0 werden ver- durch sehr vermindert werden wurde, vorzüglich der Zeit sehen werkein Gebrauch gemacht werden könne, und zum Behuf 6tn" der Viehzucht und der Gewerbe hinreichend fcpn werde, wenn die mit Stücksteinsalze dermalen nicht versehenen Legstädte damit nach Maaß des Bedarfs verleget, F f f 2 und UM C 8-4 ) tiitb davon jedermann, der cs zur Viehzucht, oder zu seinem GcwcrbstrieLe benöthiget zu scyn angiebt , auf sein Ansuchen ein verhältnißmaffiges Quantum gegen den hermaligen Erkaufungsprcis erfolget, jedoch keinen, Amte gestattet werde, die Salzformatstücke zu zerschlagen, und solche zu minutiren. Von dieser höchsten Entschließung haben die Krcisämter fämrntl: Obrigkeiten , Städte und Unterthancn zu verständigen. N. i640. Gubernralverordnung in Mahren vom 16, August 1794. Da vermög der am 2 2. März d. I. allgemein kundge- ilibernatnne Machten höchsten Hofentschließung vom 12. d. IN. —• Kicrjcb'fd,en so in diesem Bande vorwärts S. 170. Zahl 1242. flcfaiiTind: ^ finden ist —- das vorhin in Pacht gestandene jü-- ria'iLnrah' t’i^e Verjehrungssteuergefäll dermal in eigene Aerarial- rung sollen Verwaltung genommen worden ist, und daher auch die Be--die Gesuche um Steuer- Handlung und Entscheidung der vorkommenden Gnadengesu-geu vomaus- *c um Steuer - Abschreibungen vom ausgeronnencn Ko-StCcf*cnrroc?- scherweine, dann um Nachlaß der verwirkten Kommisse nun; *lc »"v Kon- mchrs unmittelbar und der Natur ter Cache gemäß furft beim dieser Landessielle zukommen, so werden die Kreisämtcr sämmtlicher in den Kreisen befindlichen Iudcnschaft zum. perden. Nachverhalte kund machen , daß von nun an alle Gesuche um etwaige Steuer-Abschreibung voiü ausgcronncnen Kvscherwekne und um Kontrabanhnachsichten nicht ! " 1 mehr AO ( 825 ) AO rnehr bey der Gefällsadministration, sondern unmittelbar-hey dieser Landesstelle instruirt einzubringen fcpn werden. N. 164;* Gubernialverordnung in Böhmen vom 21 August 1794- Das in der Nebenlage enthaltene Formular, nach mich''wcl-' welchem die Vcrzeichniße der Stifklinge zu verfassen sind ' Bezeichn,ssr haben die k. Kreisämter den in ihren Kreisen befindlichen Gymnasien, Stadt-und Hauptschulen mit dem Auf- jeder Se-trage j'„aftrkigen; damit nach jeder Semestralprüfmig ful,„ ,u iHt.. die Vcrzeichniße der Stiftlinge in Duplo mit der Unter- ^CR ^ni>' schrift aller Lehrer cingcsendet, und zugleich in jene» Verzeichnissen, der ganzjährliche Stiftungsgcnuß angefetzt werde. 9?. 5vVl’jSs Ur.lv er: Gimnafium. Normal- Hauprschul. V erz eichniß Her TriftlinFe bepm k. Gimnafium nach -er II. Gemestralprüfuny 1794. Mamen!! Stif- tung. Jure. Jährlicher Stif tun gs betrag Kl a sse. Stift- lings. »lasse. r San-Loci quill is. des , deö Fort -' gleis gangs sies. der Sit ten Peter N. Syn- ta. Mäh- rische i Loci j l. 20 kr. 1 1 1 F ff 4 N. ‘1642. Daß sich alle fr -St ollegien befindlichen Stourtfa.-igr fcbrvrmtf- stcr In die Lember^er Zunft sollen eluschreiben lasse». Wegen der Zinsen von den Untcr-lbanrprä: gradations-Rgpiralien. ( 8^6 ) N. 1642. Gübermülveror-nurig in Gallr'zien vom 22. August 1794. In Bitzrchung auf die Verordnung vom 16. Hornung 1792 wird den Kreisämtern auf^etragen, die in ihren Kreisen befindlichen Rauchfangkchrermeister (Schornsteinfeger) zu verhalten, daß sie sich der Vorschrift gemäß zu der hiesigen Zunft, welche man blos zu ihrer Erleichterung errichtet hat, cinverlciben, ihre Gesellen und Lehrjungen ordentlich einschreiben, oder aufdingen, und die dicßfällizen Meisterrcchts -• dann andere Zunstsgebührcn ohne Widerrede in die Zuuftlade berichtigen sollen. N. 1643. Hvfdekret vom 2z. August, kundgemacht durch das gallizische Landesgubernium Len 12. September 1794- ■ Es wird beit k. Krcisämtern bedeutet, daß von denjenigen Unterthans- Prägravations - Kapitalien, und Interessen, welche verschiedene Dominien nicht sogleich baar zu erlegen im Stande sind, und wegen welchen die landeäfliche Sicherstellung noch geschehen kann, vom Tage dieser geschehenen landtäflichen Versicherung nur 5 preto C 827 ) S(*£- prcto an Interessen cinzuhebcn sind, wobey es sich von selbst verstehet , baß von den übrigen durch Land-täfiiche Vormerkung nicht versicherten Beträgen die 10 prozenttgen Jiikercssen noch ftrners entrichtet werden müssen. N. 1644. Hvfdekret vom -z. August., kundgemacht von dem gallizrschen Lanoesgubermum den 17. September 1794. Was die höchste Behörde an die hierländige Maut gefällenadministrazion wegen des Benehmens des Zoll personals, wenn selbes in einem Hause, wo ein Soldat einquartirt ist, eine Waarenvisition vornimmt, zu erlassen befunden hat, ist aus der hier nachfolgenden abschriftlichen Anlage des mehreren zu entnehmen. Wovon die Keeisämker hiermit zur Wissenschaft verständiget werden. Abschrift. Man hat aus den wegen der von den zwecn Korporalen Wunsch und Henn des Regiments Levenehr Chevaux-Legers verhinderten Haussuchung'bet dem der Waarenschwärzung denunzirten Satagurer Juden Mayer Drentner von der Administration mit ihrem. Berichte vom 7. Wie sich da» Zollperso-note zu benehmen bat, ' Kenn eS in einem Hause, wo ein Soldat einquartirt iff, eine Maaren-Visitation roriiimmt. AA C 828 > f. Juny d. J. einbegleiteten , und hiermit wieder zy-rückfolgenden Acren ersehen , daß die in dieser Angelegenheit aufgenommenen Aussagen widersprechend sind, und hieran Las Czcrnowicer Zollinspektors, und zum Thcil sie Admistrativn selbst schuld ist, weis sie sich in eine weitläufige Korrespondenz eingelassen hat, und nicht sogleich quf der Stelle darauf gedrungen worden, daß die ganze Sache gemeinschaftlich, nämlich von Seiten des J„-spektorats , und des Milirairekordonskommando untersuchet wurde, um durch Confronkirung der Zollüber-reiter mit den beide» beklagten Negimentskorporalcn in Anwesenheit der Ortsgeschwornen, und der Hausleute auf den Grund zu kommen. Dem Ansehen nach ist übrigens von beiden Partheicn gefchlct worden/ indem einerseits die Uibcrreiter die vorhabcnde Hausvisitation dem Militairekommandanten im Orte vorhinein hätten anzeigen sollen, wogegen um so minder ein Bedenken eintrcten konnte, weil einer von ihnen, indeß der andere zu dem Officier. gieng, immer bei dem Hause verbleiben , und solchergcstalten verhindern konnte, daß nichts aus dem Haus gebracht würde, andererseits aber auch die Unteroffiziers.bie Zollbedienten nicht so geradezu hätten arretiren sollen, ohne versichert zu seyn, daß die beabsichtcte Visitation schon vollendet worden, Massen keine Gefahr am Verzüge haftete, mithin der Vorfall noch immer mit Vorrufung der Uiberreitcr dem Rittmeister gemeldet, tmb von diesem, wenn er doch Las Versehen der Uiberreiter nicht durch einen mündln c^n. AB C 829 ) AS chen Verweis zur künftigen Warnung abthun zu kön-yen, sondern weitläufige Beschwerde führen zu sollen pachtete, das unbescheidene Benehmen der Zollbedienten dem Zollinspcktorate angezekgt werden konnte. Da inzwischen das Levcnehrische Chevaux Legers Regiment Seit der Zeit ausmarschiret ist, und doch mit Grund der Vermuthung nicht Raum gegeben werden kann, als ob die Unteroffiziere die Entdeckung des de-nunzirtcn Kontrabandes zu hinderen zur Absicht gehabt hätten, so erübriget nichts anderes, als es für das Vergangene bei dem Geschehenen bewenden zu lassen, für die Zukunft aber ist man mit dem Hofkriegsrath, der auch das Hierwegen Erforderliche bereits eingeleitct hat, dahin übereingekommen, daß dem Zollpersonal die Weisung gegeben werde, daß jeder, der in einem Hause, oder vielmehr in einem Zimmer, wo ein Soldat ein-quartirt istdie Visitation vornehmen will, sich vorerst bei dem Militaire - Kommandanten melde, dieser aber sogleich die unweigerliche Assistenz leiste, und in keinem Falle, falls sich nicht das Zollpersonal besondere Exzessen erlaubte, welche den Verhaft nothwcndig machten, einen Zollbeamten oder Subalternen zu arretiren sich herausnehme , — das Zollinspektorat hingegen, welches cs betrifft^ alsogleich sich mit dem an Oit und Stelle befindlichen Militare - Komnlandanten in jedem vorkommenden Falle einvernehme- wo sodann die Angele- Verzichts-rcverse von Beamten der Militär Invaliden ftnb auf ungestempelten Papier auszu-stellen. ' -W C 830 ) legenhcit gemeinschaftlich zu untersuchen, und wenn sie nicht auf der Stelle beigelegt werde» kann, oder sonst richtig wäre, jede Behörde ihren Bericht zu erstatten haben werde. Hiernach hat also die Administration die ihr unterstehenden Behörden zur Richtschnur für künftig etwa sich ereignende beriet) Fälle ihrerseits zu belehren. N. 164Z. Hofdekret vom 30. August, kundgemacht Lurch das Mährische Gubernium Len 9. September 1794. Da schon im Jahre 1789. erkannt worden ist, daß die Verzichtsrcverse der Militärvcrpflegsbeamtcn-Fraucn, weil solche nicht zum Vortheile der Parthcien, sondern zur Sicherheit des Aerariums ausgestellet werden, von dem Gebrauche des Siegelpaßiers befreiet sind; so hat dieser Satz bey dem Beamten der Invaliden um so mehr zu gelten , als sie die Reverse zu ihrem Nachtheile, nämlich zur Nenunzirung auf die Mi-litarbcnefizien ausstellcn müssen; Welche höchste Entschließung den Kreisämtern zur Wissenschaft, dann Verständigung der Dominien und Nachverhalt bekannt gemacht wird. r AB 831 ) AB N. „1646, Hofdekret vom 5. September, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns vom 20. September 1794, Es ist eröffnet worden: daß von demBerggerichte Steycr die Anzeige geschehen se^, daß der vormals bcy den Sen-ftiischmrücn als Schmibbube in Arbeit gestandene, vor einigen Jahren ar^gewanderte, und dermal zu Königshuld in Obcrschlesien als Sensenmeister in Arbeit stehende Franz Hcigerz , sowohl Sensen - als andere Eisen - und Stahlarbeiter zur Auswandwung anzuwerben sich bemühe, und daß man vorzüglich einen Breiter, und einen Hamnierschmidk, dann den Sensenjchmiedmeisier Paul Aigner nebst anderen Stahl- und Eiscnarbeitern in Preusisch Schlesien zu erhalten suche. Da nun die Auswanderung geschickter Sensen-schmide, und anderer Eisen - und Stahlarbeiter dem Staate äusserst schädlich ist; so wird den Kreisämtern auf-gciragen, auf dergleichen Anwerbungen, und Auswanderungen die genaueste Acht zu tragen, die etwa befundenen Anwerber anzuhalten , und sodann zur behörigen Bestrafung anMigen. k, 1647. Es foH auf die dein Staate äußerst schädliche Anwerbungen und Auswanderungen aeschick: ter Sensen-schmiede uni anderer Eisen = UNd Stahlarbeiter genaueste Acht getragen werden. - TE C 832 ) TE N. 1647. • ' Guöerniülverordrmng in Gallizim, dom Z. September 1794. Anderlm lim in Hlukunft allem Unterschleife vorzubeugen, Juden vor wird den Ärcisämtern hiemit verordnet , keinem mit Berichtig Bewilligung eingcwanderten Juden das Steuerbüchel Slnroan&L »u ^kheiien, und ihm den Aufenthalt zu gestatten, bis der^Aokent- cr ^ nicht über die berichtigten Eiuwanderungstaxen balrnichr ge: ausgewiescn haben wird, statt« werden solle. - N» 164!?. / GubernialverordnunL in Böhmen vom u, September 1794- Nachtrag Nachfolgendermassen wird den Krcisämtern ein zchn^fü"die Nachtrag zu der bei der Errichtung der chirurgischen GremUm^" .Gremien im Jahre 1776. zur Nachachtung borge# schriebenen Jnstrukzion sammt dem darinn angeführten hier gleichfalls bcikommenden Bücherverzeichniße zu dem Ende zugestellct, um solche den chirurgischen Gremien zur Bekanntmachung auf den nächstfolgenden schon angeordueken Versammlungstag zur gleichmasslgen Nachachtung zuzustellen, zugleich wird aber auch denselben aufgetragen, ihres Orts darauf zu sehen, daß, was sowohl in der Instruktion, als auch im gegenwärtigen Nachtrage zur ncutelich höchst vttMneken Aufrechthal-- tung t'j£ C 823 ) W Wng dieser Gremien migcorbnct ist , genau befolget werde , worinn auch die k. Kreisämter denselben in vorkominenden der festgesetzten Ordnung entgegen wirkenden Fällen die nöthige Assistenz zu leisten nicht an-justehen hat. Nachtrag- * Zu der bei -er Errichtung -er chirurgischen Gremien im Jahre 1776. zur Nachachtung vorgeschriebenen Jnstrukzion. Da seit einiger Zeit bei den in Gemäßheit des Nachtrags zu dem Eanikäisnormariv vom 10. April 1773. errichteten chirurgischen Gremien verschiedene Unordnungen gegen die denselben zum genauen Nachverhalt mitgegebene, unter dem 5: August 1775. allerhöchst be-gnehmigte Instruktion sich eingedrungeu haben, worin» es hie und da so weit gekommen ist, daß man der vorgeschricbenen Ordnung ganz und gar zu entziehen sich anmaßte, welches vorzüglich daher entstand, daß die von Zeit zu Zeit erflosiencn allerhöchsten, das chirurgische Fach betreffenden Verordnungen mißverstanden, oder übel angewandt worden sind: so ist nun, um die nöthige Ordnung wieder herzustellen, durch ein höchstes Hofdekret vom 3. Dezember 179,3. anbefohlen worden , daß, da die'chirurgischen Gremien nicht nur in Ansehung des chirurgischen Wesens sehr nützlich, sondern hauptsächlich des Publikums, und der allgemeinen Ordnung « C 834 ) i. Oktober 1784. zu derenselben Aufrechthaltung verordnet, daß da den geprüften Chirurgen die freie Ausübung ihrer Kunst gestattet wird, hiedurch weder die chirurgischen Gewerbe, noch ihre Verkäuflichkeit angefoch-ten , oder ausgehoben, sondern jenen zwar die freie Praxis gestattet, keineswegs aber ein Gewerb einzurichtcn, Gesellen M ( 8$5 ) feile« ju halten , eingeräumt werden soll- Um aber diese also unbehoben gelassene Grcmialeinrichtung besser za befestigen, wirb durch das Hofvekret vom 8*. September 1789. die den geprüften Wundärzten zugestandent freie Praxis dahin beschränket, daß,außer jenen, die auch auf das höhere Fach der Chirurgie sich verwendet haben , und entweder als Magister oder als Doktoren derselben geprüft worden fytb ,■ welchen allein allenthalben die freie Praxis erlaubt ist , allen anderen zwar auch, jedoch nur aus der mindern Chirurgie Geprüften die freie Praxis nur in jenen Orten , wo sie berechtigt sind, basist, wo sie ein Gewerb > oder eine Offizin besitzen, zu gestatten, diese Beschränkung auch in ihrem Prüfungsdiplom auszudrücken sey. Auch ist weiters durch das Höfbekret vom 23. März 1793. verordnet worden , daß gleichwie nur jenen Chirurgen, die das höhere Studium der Chirurgie mit gutem Fortgang vollendet haben , und als Doktoren der Chirurgie, geprüft worden die chirurgische Praxis allenthalben frei ausüben können, all jene, welche nur aus der mindern Chirurgie, und Geburtshülfe geprüft worden, bei dem betreffenden Gremium sich etnverleiben lasten sollen, deren Aüfrechthaltung in dem obangcführteN Hofdekrete vom dj; Dezember 1793, aus den trüftigsten Gründen an» geordnet ist. Dieses, als wodurch der irrige Wahn, in den mehrere Chirukgen verfallen sind, väß nänrlich durch die angeführten höchsten Dekrete, bd sie die Chirurgie für ein freies Studium erklären, die nach aller» Vierter Land. G g g höch- C 836 ) « höchster Verordnung bis dahin bestandene Gremialein-richtung aufgehoben worden fty, ganz benommen wird, vorausgesetzt, wird als ein Nachtrag zu der schon bestehenden Gremialinstruktion zur ferneren Nachachtung mitgegeben, und angeordnst: 1 tens. In Absicht «ruf die Inkorporiruny. Da nach dem obangeführterr Hofdekrete neuerdings, und besonders anbefohlen wird, daß alle im Kreise befindliche praktizirende Chirurgen, die Doktoren der Chirurgie allein ausgenommen, bei den betreffenden Gremien sich inkorporiren lassen sollen, so hat der Vorsteher des Gremiums, und alle Kongrcmialien darob zu wachen, daß im Kreise kein Chirurg geduldet werde, der nicht der höchsten Anordnung gemäß bei dem Gremium inkor-poriret ist. Weil jedoch der Jnkorporationsakt nicht immer gleich vorgenommen werden kann, so wird den i« die Befugniß der Praxis in einem Kreise neu Eintretenden obliegen, sich, so wie sie sich gleich bei ihrem Eintritte bei dem Kreisärzte mit der Anzeige des Orts, in welchem sie sich auf ein schon bestehendes Gewerb ansäßig machen, oder ein neues zu errichten die Befugniß erhalten haben, wegen Dtdirung ihrer Prüfungsdiplome nach der Gu» bernialverordnung vom Oktober 1771. zu meU den haben, bei der nächstfolgenden allgemeinen Gremialversammlung zur Inkorporazion einzufin« den. HoS ( 837 ) UO ben, wobei ste mit den ordentlichen Prüfungsdii plomen nicht nur aus der Chirurgie > sondern auch flUÖ der Geburtshülfe, ohne welchem die auch sonst geprüften Chirurgen In Besitz einer Ossizin, oder eines Gewerbes nicht eintreten können, und die chirurgische Praxis nicht ausühen dürfen, oder wit einem Zeugnisse über die Kraft des Hofbekrets vom 28t März und Gubernialdekreks vom 2Z» April 1784. erhaltene Befreiung von den vor-gefchriebenen Prüfungen sich auszuweisen haben, ohne welchem sie für geeignet zur JnkorporazioN nicht angesehen werden können^ Nach den bestehenden Sanitätsnormalien sollen zwar nur jene zur Ausübung der Praxis ohnL erhaltener erst gesagter Befreiung für berechtigt angesehen werden, die von einer erbländischen Universität das Prüfungsdiplom aufzuweisen baben-weil aber durch eben diese Sanitätsnormalien gestattet wird, daß in jenen Erblandcn, welche von einer Universität entfernt sind > Chirurgen, und Hebamtlien von Landschaftsmedizis, und Chirur-gis > welche eine Sanitätskommission mit Einver-ständniß des kandschaftsprotomedieüs dazu bestimmt , geprüft, und mit einem Zeugnisse über ihre Tauglichkeit versehen werden können > wodurch sie zur Ausübung der Praxis, jedoch nur in kleinern Ortschaften berechtiget werden : so sind auchjsolche in einem Lande erhaltene Zeugnisse dti @ 3 0 2 ' -ei« C 838 ) %5# Mend anzusehen, wenn die Jnnhaber tv«rfdCen mir in einem kleinen Orte sich nicderzulassen gedenken. Und da weiters auch durch die allerhöchste Entschliessung vom tg. Februar 1786. jene Chirurgen, die bei der Josephintschcn Militärakademie in Wien geprüft sind, und von dieser das Diplom erhalten haben, gleiche Rechte mit jenen, die auf einer crbländischcn Universität geprüft sind, genieße«: so folget von selbst, daß derlei Diplome gleich jenen von einer Universität geachtet werden sollen. Aber auch solche müßcn sich mit dem Prüfungsdiplom aus der Geburts-Hülse ausweiscn können, ohne welchen auch diese zur Ausübung der Praxis irgend sich niederzulasscn nicht befugt sind, und folglich' auch nicht inkor-pvrirt werden können. Sofern jedoch einem , oder dem andern der vorgeschriebenermasseu- zur Inkorporation geeigneten Chirurgen, die für diese in der Instruktion ausgemessene Tax zu entrichten Unvermögenheit halber schwer fallen sollte, haben solche deßivegen bei dem versammelten Gremium sich zu melden , da über ihre Unvermögenheit sich auszüweisen, wo sodann nach Erkenntniß dec wahren Beschaffenheit «s die Sache des Gremiums seyn wird, demselben nach Maaßgebung der an-geführttn Beweggründe die halbe, oder auch die ganze Tax nachzusehen, so wie es auch in Anse-hung der Prüfungstax bei der medizinischen Fakultät tc# t $39 ) kultät geschieht. Gelegenheitlich dessen muß hier zur Hindanhaltung fernerer Anstände erinnert werden , daß die geprüften Chirurgen in Gemäsheit des erhaltenen Diploms gleiche Rechte zu genicssen haben, sie mögen um die halbe Lax, ober ganz unentgeltlich geprüft worden scyn, und folglich jene Beschränkung der Praxis, die in der Gcneralme-dizinalordnung vom Jahre 1753. in Rücksicht auf die bezahlte Prüfungstax bestanden hat, aufgehoben sey. Weil aber öfters der Fall sich ergiebt, daß ein Chirurg aus einem Kreise in einen andern übersiedelt, und daher in ein anderes Kreisgremium eintritt: so ist jedem, ans welch für eine Art bei einem Gremium Jnkorporirten ein Jnkor-porazionsschein unter Koramisirung des Kreisphist-ktls auszustellen,und zu behändigen, mit welchem versehen er in jedes andere Gremium, ohne eine neue Tax zu bezahlen, einzutreten befugt ist, und nach desselben Vorweisung ausgenommen werden muß. Nur macht hier der Fall, wo ein in einem Landgremium Jnkorporirter in Prag sich ansäßig macht, eine Ausnahm; ein solcher nämlich hat zur Ergänzung der diesseitigen Jnkorps-razionstax in die Grcmialkasse 9 fl. nachzut ragen, wofür ihm jedoch die geschehene Jnkorporazion auf seinem vorigen Jnkorporazionsschein mit den Worten: Jnkvrporirt in das Gremium zu Prag den—Tag des Monaths — im Jahr — ange-G g g Z «er- C 840 ) merket werden muß. Die solchergestalten Jnfor-porhtcn sollen die in der Jnstrukzion angeordnete jährliche Zusammcnttctung um so weniger vernachlässigen , je mehr sie auf die gute Ordnung des chirurgischen Wesens in Kreisen und auf die Erweiterung der Kunst, und die Aufklärung der Kunstbeflissenen einfiießt; denn 1 tens ist bei dieser Zusammcntretung Zeit rmd Ort, wo alles das, so in Absicht auf den allgemeinen Gesundheitsstand das Jahr hindurch verordnet, o.der mit-getheilet worden ist, zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, das, was darinn einem, oder dem anderen nicht genug deutlich , oder zweifelhaft scheint,, erklärt, und erörtert werden kann. 2tens. Zeit, und Ort, wo die hie, oder da in Beziehung auf die Kunst , und auf den allgemeinen Gesundheitsstand sich cinsch eichenden Unfuge, Unordnungen, oder bereits herrschenden schädlichen Mißbräuche angezeigt, allenfalls auch dienliche Abhülfsmittel dagegen vorgeschlagen werden können. Ztens Ist hieß die Gelegenheit, wo die im Kreise befindlichen Chirurgen nicht nur persönlich > sondern auch in Absicht auf die Kunst sich kennen lernen, zum allgemeinen Besten sich näher verbinden werden. 4te»s Können sie sich bei dieser Gelegenheit über Gegenstände ihrer Kunst besprechen , und ihre Kenntuiße wechselseitig mitthcilen, wozu der Stoff ym so niehr sich darbieten wird, da die Einleitung M ( 841 ) getroffen ist, daß in jedem Kreise rine medizinisch-chirurgische Büchersammlung 'zum Gebrauche der Kongrcmialen hergestcllet werde, aus welcher sie zu ihrer weitern Aufklärung die Beliebigen auf eine Zeit entlehnen können. stens, Wird in Absicht auf die aufzunehmenden Lehr-diszipeln erinnert, daß genau darauf zu achten sey, daß bei ihrer Aufnahme mehr als bisher geschehen, auf ihre Fähigkeiten gesehen werde; zu welchem Ende von selben die Schulzeugnisse über ihren Fortgang, Fleiß, und ihre Sitten anzuverlangen find; ferners, daß die zur Aufnahme geeignet Befundenen und Aufgenommenen nicht so, wie hie, und ha zu geschehen pflegt, mehr zu knechtlichen Arbeiten, als zur Erlernung der Kunst angehalten, sonder» ihnen die Wichtigkeit des Zwecks der zu erlernenden Kunst ans Herz gelegt, die nöthigsten Bücher, als Leders Anatomie, und Plenks Chirurgie beigeschaft, und als die Grundlagen der zu erlernenden Kunst enthaltende anempfohlen, sie sonach aus selben öfters geprüft werden sollen. Atens. Wegen der Neophyten ist noch anzumerken, daß wenn sie durch die ausgestandencn strengen Prüfungen aus der Chirurgie, und der Geburtshilfe zur vollständigen Ausübung der Kunst sich geeignet gemacht haben, sie andern Kongrcmialen G g g 4 gleich W c 84-2 ) gleich zu, achten feyn, und daher bk bei ihnen itt Kondizion gestandenen Gesellen unter ihrer Unterschrift zu verabschieden berechtigt feyn. Aber aller dieser Befugniß ungeachtet ryachfet denselben das Recht nickt zu, die ihnen zugestandencn Offizinen zu verkaufe», oder durch welch immer für eine Art an Jemand andern zu überlassen, weil die ihnen verliehene Befugniß nur auf ihre Person sich einschränket, 'und Mit ihrem Ahsterben ganz aufzuhören hat, Hteys. Nachdem aus den Beantwortungen der de» Gremien vorgelegten, auf ihren Kaff.stand sich beziehenden Fragen hervorgekommen ist, daß bei mehreren derselben eine sehr unbeträchtliche, Baar-schaft sich befinde, dessen Ursache. größteiithcils darin bestehet, daß mehrere Kongremialen die durch die Jnstrukzion bemessene jährliche Einlage zu entrichten angestanden , wodurch hie und da sehr namhafte Reste entstanden sind, und der so heilsame Antrag der Verwendung dieser Gelder unerfüllt bleiben muß, so wird den Vorstehern her Gremien obliegen, dafür zu sorgen, daß, UM den so sehr verfallenen Kaffstand hcrzustellen, und in Hinkunft aufrecht zu erhalten, dir alten Reste eingebracht, und die Entstehung neuer ver. mieden werde, Um das erste zu bewirken, sol-sG die Grenüalvorsteher die Restirenden demKrciS- r C 943 ) $<** amts anzeigen, und selbes um die Eintreibung des Rückständigen ersuchen, tim aber ouch das zweite, die Vermeidung neuer Reste zu erreichen, sollen sie jene Kongremialen, die bis zur nächstfolgenden jährlichen Gremialdersammlung ihreSchul-digkcit nicht entrichtet haben, ebenfalls d m Kreisamte anzeigen, welches dem Gremium hierin Hand zu bieth.'N, um so geneigter sich finden lassen wird , als gesammten Kreisämtern hiezu die nS-thige Weisung gegeben ist. Atens. Weil cs aber hie ut|b da sich finden dürfte, daß einige bisher immerfort in der Rechnung geführte alte Reste für uneinbringlich anzuerkennen seyn, so wird in Ansehung dieses Umstandes an-geordnct, daß, um endlich einmal die Gremial-kaffen in liquiden Stand zu bringen, dergleichen Reste besonders aufzuführen seyn, wobey aber zu bemerken ist > daß bei jeder also geeignet befunde-ten Post die Ursache, aus welcher sie für uneinbringlich gehalten wird , angeführt werden müsse, damit hiernach die Abschreibung durch die Staats-buchhalkerei bewirket werden möge. 6tens Die Bestimmung der aus der jährlichen Einlage, und aus den andern in der Jnsirukzion ausgezeichneten Zuflüssen entstcbenden Gremialkasse ist a) die Anschaffung und Unterhaltung des großen chirurgischen Instrumentenapparats der Instrumente zur ©99$ ©r- 'TE C 844 ) Geburtshilfe, einer Maschine zur Uibung in der Geburtshilfe, und der Tabackklistiermaschine, welche Stücke zum allfälligen Gebrauch und Uibung der Kongremialen nach der Lage der Sachen ent-weder bei dem Kreisphysikus, oder dem Kreis, chirurgus aufzubewahren sind, b) Die Anschaffung dienlicher Kunstbücher, wovon in der Beilage das Verzeichniß mitgegeben wird, woraus Anfangs die gemeinnützigsten, und dann auch die andern nach den Kräften der Kaffe zu wählen sind. Diese Bücher müssen in dauerhaften Band, in Pergament gebunden, mit einem dem Gremium eigenen Stempel auf dem Titelblat bezeichnet, in einen Katalog ordentlich eingetragen, und in dem Orte, wo die jährliche Zusammentretung gehalten wird, aufbewahrt werden, woher jeder Kon-gremialis das ihm beliebige gegen einen einzule-legenden Empfangsschein auf eine angemessene Zeit gegen richtiger Zurückstellung zum Gebrauch erhalten kann, zu dessen besserer Beförderung jkleine Stücke doppelt, auch dreifach eingeschast werden können, c) Die Besoldung des Gremialaktuarius, die in der Hauptstadt auf 25 fl., auf dem Lande auf 12 fl. 30 kr. bemessen wird, d) In Gemäßheit der bestehenden Gremialinstrukzion sind alle Kollazionen, so bei den Zusammentretungen vorhin üblich waren, eingestellt; da jedoch die Kongremialen hie und da etwas zu ihrer Der« köstung W C 845 ) köstung am Tage der jährlichen Versammlung zu erhalten immerhin gewunschen haben: so wird zu einem gemeinschaftlichen Mahle für jeden 20 kr. passirck, damit sie auch bet dieser Gelegenheit in Bezug auf ihre Kunst sich näher verbinden mögen. e) Die Abreichung des gewöhnlichen Zehrgeldes für Reifende, und darum ansprechende Gesellen. f) Die Aushilfe für Kongremialen, welche, wi, der ihr Verschulden, verunglücket sind, g) Endlich die Bestreitung unvorgesehencr kleiner Auslagen Bei dieser so edelmüthigen, gemein-nützlichen, und menschenfreundlichen Bestimmung der Gremialkasse will man keineswegs weiter erwarten, daß sich auch jetzt noch Kongremialen finden lassen sollten, welche die nach der bestehenden Jnstrukzion dahin zu leistenden Beiträge willig zu entrichten ansiehen werden. 7tens. Die entbehrliche Kaffenbaarschaft soll fruchtbringend, gegen eine sichere Hypothek einverständlich mit dem betreffenden Kreisamte, in Prag mit dem Magistrate angelegt, der darüber ausgestellte Schuldschein aber in der Gremialkasse aufbewahret werden. 8tens. Zur Sicherheit der Kasse soll selbe immer unter doppelter Sperre des Kreisphysikus, und des Kreischirurgus ftyn. 9fcn$, MS C 846 y ytens Wird angeordnet, daß bey jeder jährliche,» Versammlung ein ordentliches Gestionsprotokoll gefuhret werden soll, worin die bei der Versammlung Anwesenden und Abwesenden anzumerken, und dann die vorgekommenen Gegenstände ordentlich einzutragen sind. Dieses Protokoll soll sainnit der in eben der Versammlung in Gemäßheit der Dokumente vorgetragenen und gehörig abgeschlossenen jährlichen Rechnung von dem Senior und Konsenioren unterschrieben, und von dem Kreis-physikus zertifiziret, längstens 4 Wochen darnach an den Hrn. Dekan der medizinischen Fakultät zur weitern Beförderung an die Landcsflelle ein-gcsendet werden. lotend. Das also verfaßte Protokoll, wovon eine Abschrift bei dem Gremium aufzubewahren ist, soll bei Eröffnung der künftigen Versammlung allezeit abgelesen werden, damit den Anwesenden das, was in der vorigen verhandelt worden ist, ins Gedächtniß zurückgcführet werde. Ver- c 847 ) V dr zeichniß Lee zu einer gemeinnützigen Bibliothek für die chirurgischen Kreisgremien von den Lehrern der Chirurgie, praktischen Arz- neykunde , der materia medica, und Geburtshilfe vorgeschlagenen Bücher. vom Professor öer Lhiruryie, , ^errn Doktor Arnold. Heißers große Chirurgie. Plattners Chirurgie sammk Zusätzen. Calliscns Chirurgie. Bells Chirurgie. Richters Chirurgie. ,, Van Swietens, Coinmentar über Boerhave. Balchasar, chirurgische Krankheitslehre. Sammlung auserlesener Abhandlungen für Aerzte. beto detto für Wundärzte. Zimmermann, von der Erfahrung. Richters chirurgische Bibliothek. Richters Abhandlung von Brüchen. Schmuckers chirurgische Schriften. Thebens Beobachtungen. Mohrenheims Beobachtungen. Eteideles chirurgische Beobachtungen. Fabre, von venerischen Krankheiten. Swedianer, v«>erische Krankheiten. Anti- AO C 848 ) AO Antigoulard , oder richtiger Gebrauch des Extract! Saturni. Plenk sämmtliche Werke. Medizinisch o chirurgische Zeitung.' Chaparts defaults chirurgische Operazionen. Heuermanns chirurgische Operazionen. Weity, alte und neue Auszüge aus chirurgischen Disputen» Brambilla, Abbildung der chirurgischen Instrumenten. Husij- medizinische Polizey. Vom Professor -er materia' medica , Zrn» Dr. Michelitz. Oesterreichische Provinzial - Pharmakopäe. Hartmanns Arzneiformel in die Arzneimittellehre des Hrn» Baron von Crantz. Plenks chirurgische Pharmacolozie. LösekeNs/ materia medica* fünfte Auflage, durchgängig verbessert, und mit den neuen Entdeckungen bereichert von Gmelin» tvellins praktische materia medica» Vierte Auflage. Vom professor -er praktischen Ar;neykun-e > Zrn. L>r. Sebal-. Aus -er Anatomie. Leber, Ferd. Vorlesungen über die Zerglteberungskunst. str Auflage. gr. 8» Wien 778. 2 fl. Von diesem r AO C 849 ) AO fern Buche sollen mehrere Exemplarien in jedem Kreise scyn» Mayers, k. D. Anatomische Beschreibung des ganzen menschlichen Körpers, mit den wichtigsten neueren anatomischen Entdeckungen bereichert. 4 Bände, gr. 8- Berlin 783—786. 8 fl- 45 kr. Aus der Philologie. Hallers, Albert von, erster Umriß der Geschäfte des menschlichen Lebens, oder Grundriß der Phiso-logie für Vorlesungen nach der 4ten lateinischen Auflage, mit Verbesserungen und Zusätzen von Weisberg. 2 Theile. gr. 8. Berlin 783. 2 fl. 15 fr. Caldoni, L. M. A. Phisologie des menschlichen Körpers, übersetzt von Reuß. gr. 8- Prag 784. 2 fl. Pathologie. Zimmermann, D. G. Von der Erfahrung in der Arj» neikunde. 8- Zürich 786. 2 fl. 15 kr. Gaubins, Anfangsgründe der medizinischen Krankheitslehre , auS dem Lat. mir Anmerkungen von Grunner. Berlin 788. 1 fl. 30 kr. Bayer, Thad. von, Grundriß einer allgemeinen Pathologie, Semiotik, Therapie. ethy. c 8zo ) Lhymische Schriftsteller. Störk, A. Fr. v. Unterricht für Feld - und Landwund-ärzte. 2te vermehrte Auflage. 8. Wien 2 fl. 15 fr. Von diesem Buche sollen mehrere Excmplchien in jedem Kreise seyn. Eben desselben, und 2ter medizinischer Jahrgang von hitzigen und langwierigen Krankheiten, aus dem Lat. übersetzt. 8- Wien 772. tijfbt, S. A. D. Anleitung fürs Landvolk in Absicht (tuf feine Gesundheit, nttie vom Verfasser vermehrte Auflage, aus dem Französischem übersetzt von H. C. Hierzel. 8- Zürch 785. 1 fl. 20 kr. Grantz, William, Beobachtungen über die Natur und Heilung der Fieber, aus dem Englischen. 8- Leip-1*9 775- 3 fl« Vogl, Gottlieb, Samuel, Handbuch der praktischen Arzneikunde. 8- Z Theile. 785— 788- Stendal. 6 fl. 45 kr. Chrnot, Abhandlung von der Pest. 8. Dreßden 776. 40 kr. Unzcrs, D. J.A. Arzt l 2 Theile in 6 Bänden, neueste vermehrte Auflage. 8- Wien 778. 15 fl* Pringle, Beobachtungen über die Krankheiten einer Armee, svwohl im Felde, als in Garnison, aus dem Englischen, gr. 8. Menburg 772. 2 fl. 15 kr. Stoll, C 851 ) %® Stoll, M. praktische Hcilungsmethode in dem prakti, schm Krankenhuuse in Wien. 3 Theile. a. b. Lat. übersetzt. 8. Breßlau 783—784. Z fl- 30 kr. Selle, medicina clinica, oder Handbuch der medizinischen Praxis. Zte Auflag. g. Berlin 783. 2 fl. 15 kr. praktische Sanitatskunöe. John, D. D. Lexikon der k. k. Medizinalgefctze. g. Prag 7.90. Unter den Journalen und medizinischen gdfmiflcn scheinet sich die medizinisch -- chirurgische Zeitung von Salzburg am meisten über alle Gegenstände der medizinischen Lilkeratur auszudehnen. vom Professor der Geburtshilfe, gm. Dr. Ruth. Pkenk. Eteideles letzte Auflage. Steinö theoretischer und praktischer Unterricht. Zeller. Es könnten zwar mehrere Schriftsteller anempfohlen werden, jedoch um die Auslagen nicht zu ver-giössern, und die Wundärzte durch Lesung vieler Bücher nicht in die Verwirrung zu setzen, sind obbenannte hinlänglich, mit dem Beilatzr: daß von jedem Schriftsteller mehrere ExeNipla» vierter Band. H h h rien AB c 852 ) AB rien drei-auch vierfach angckauft werden solle, damit selbe desto füglicher ausgrliehen werden könnten. N. 1649. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20. September 1794. Die Or«s: Es ist bemerket worden, daß manche Obrigkeiten, tenm'bae' welche bei den Munizipalmagistraten dasAusschließungs-recht gegen die Magistratualrathskandidaten haben, Rakhsglie- schuld sind, daß hie und da durch Verzögerung der derder^Mu- Approbation eines Kanvidatens die Rathmannsstellen bistätti- zum Nachtheile der Justitzpflege länger ledig bleiben. Den k. Kreisämtern wird daher verordnet, ein wach-vnzbgeni^' tames Aug zu tragen, damit die Besetzung der erledigten Magistratspersonen nicht ohne alle Ursache von den Grundobrigkeiten zum Nachtheile der Justitzpflege auf-gehalten und verzögert werde. N. 1650. Hofdekr et vom 20. September, ktrndgenmcht * durch das gallizische Gubermum den 1 Okrober i?94- In Betreff Es wird den Kreisämtern aufgetragen, daß die-drndrnFech- selben über den Ausschlag der heurigen Aerndkr, die ff/rnb«;) - V Lech- HM ( 853 ) -g»ng ge-, krauet wer- ieir. - N. i6Z8. Drrektorialhofdekret vom 22. November, kundgemacht durch das Gallizische La», desgubernium den 27. Dezember 1794. Es haben Se. Majestät gnädigst zu bewilligen SÄ2 geruhet, daß den berittenen hierläntzigen Kreisdrago-- ^clbiibeM. nern in jenen Kreisen, wo die Fourage- Theurunz ob-- 80n6r-waltet, die für ihre Pferde benöthigten Pfcrdporzio-nen aus dem nächstgelegenen Verpflegsmagazin, nach dem regulamentmässigen Preise in so lang verabfolgt werden sollen, bis die Fourage sich wieder den sonst gewöhnlichen Preisen nähert. Welche höchste Entschliessung den k. Kceisämtern zum Nachverhalte mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß in dem Falle, wenn den Kreisdragonern die Fourage bei einem Verpflegsmagazin angewiesen werden sollte, dagegen das denselben hierauf sonst bemessene Pauschquantum bei der Kreiskasse eingestellt, Md hiervon die Anzeige anher gemacht werden müsse. H h h 4 N. 165% W C 858 ) N. 1659. Dircktsrialfiofdekret vom 2., kundgemacht durch das gallzische Gubernium den i2. Dezember 1794* Wegen der Nachdem den Kreisämtern wegen der zollfreyen Kör-^infubr dkr nercinfuhr aus fremden Provinzen bereits unterm 31. Weinbaus Ofteber l. I. die Weisung ertheilt worden ist, so wird barten"0*5 denselben hiermit nachträglich bedeutet; daß Se. k. k. Staaten, Apost. Majestät die Einführung des Brandwcins aus und .der Aufhebung den preußischpohlnisch -- und rußischen Staaten auf böts^Ge- gleiche Art, das ist, mit Befreiung der Maut, und treibe, Üiiftualfen, SBrnnb-wein, Pfer- des sogenannten Tranksteucraufschlags zu begünstigen geruhet haben. U v f 1 L I V ou* robe Nicht minder ist das Ausfuhrsverbot auf Getreid- feuTin Me Victualien, Brandwein, Pferde, und alle Gattungen bon ben i. k.Truppen besetzten. Pöbln ischen Antbeile ausjufnl)-ren und wegen der Befreiung desGelreibs unb Branb-weins von der Gränz-Megmaut unb Gestattung ber Branb-welnserzeu-gung im Jonbt. roher Häute, und Felle in den von den k. k. Truppen besetzten pohln. Antheilen dergestalt aufgehoben worden, daß die ersteren 3 Artitel aller Orten zollfrey, die übrigen aber gegen Entrichtung der gewöhnlichen Zollgebühr nach Gallizien eingeführet werden können. Auch haben Se. Majestät gestattet, daß dasGe.-treid und der Brandwein auch von der Gränzwegmaut, nicht aber von den inner Landes befindlichen Wegmäu-ten befreyet werde, weil eine dergleichen Bcfreyung im Lande nur zu Hünkcrcicn Anlaß geben könnte, auch zu ge- HO ( 859 ) geringfügig ist, um davon eine merkliche Beförderung der Absicht erwarten zu können. Diese weiteren allerhöchsten Begünstigungen haben die Kre.isämter zur Kcnntniß der sämmtlichen Gränzeinwohner zu bringen. Ferner wird den Krcisämtern bekannt gemacht, daß Se. k. k. Apost. Majestät die Erzeugung, bet? Brandweins im Lande zwar gestatte: Damit aber durch ein und andere Obrigkeit, und vorzüglich durch die Pächter, deren hauptsächliche Spckulazion auf die Brandweinei zeugung gerichtet Ist, und welche den Unterkhanen auf allerlei) Art und Weise ihre wenigen Kör-nervorräthe abzuwucherm wissen, der besorgte Mangel nicht in der That verursacht werde; So haben die Kreisamter den Obrigkeiten zu erinneren , daß sie für jeden Fall unnachsichtlich verantwortlich seyn werden, wenn die ausgeschriebene LandeS-licferung nicht vollständig abgeführt, und ihre Unter* thanen mit dem erforderlichen Saamen, und Nahrungskörnern nicht vorschriftmässig unterstützet.werden, und daß zur Abwendung eines allgemeinen Gctreidmangels dort, wo die Brandweinerzeugung in einer dem Bedarf auf dem eigenen Gute übersteigenden.Quanrirät betrieben wird, auch die dicßfällige Erzeugung bis zur künftigjährigen Erndte werde eingestellt, und das Brandweinhaus gespcrret werden. H h h 5 Auf Dak die Varil,eien, welche sich um Militärpässe in Bai firfli.i sche Gebiet melden wollen, vorläufig mit äimliche Befugnissen *u versehen s«»n. ( g6® ) Auf die Handhabung dieser Verfügung aber haben die Kreisämter nach den aufhabcnden Pflichten, und unter eigener Beantwortung zu wachen. N. 1660. »Mbermalverordmmg in Gallizien vom 5J Dezember 1794. Den Kreisä.ntern wird hiemit verordnet , un-verweiltiallgcmein kund zu machen , daß die k." Mili-tqir r Behörden und Gränzkommandantcu den gallizifchen Bewohnern keine Pässe ins türkische, Gebiet ertheilen werden, wenn sie sich bei selben, nicht mit einer Befug-oder Erlaubniß des k. Kreisamtes, indem sie seßhaft sind , ausweisen werden, daß ihnen die Bewilligung ins türkische Gebiet reisen zu'dürfen, ertheilt worden seye, woraus also die natürliche Folge entsteht, daß die k. Kreisämtcr die Partheien, welche sich ins türkische Gebiet verfügen wollen, und sich zu diesem Ende um die nöthigcn Pässe bey den k. k. Militär Behörden, oder Gränzkommandanten bewerben wollen, mit einer Befugniß, daß die Parthey ins türkische Gebiet reisen, und die k. Militärbehörden ihr den erforderlichen Paß unbedenklich ertheilen können, von Amtswegen zu versehen haben. H. l66l. HO ( 86! ) HO N. 1662. Hafdekret vom 6. Dezember, kundgemacht durch das Böhmische Landesgubernium dm Z!> Dezember 1794. Da bei) gegenwärtigen Zeitumständen die Herum- tinbev/,11"' ziehung der Italiener und anderer Ausländer mit Thie, ren u. s. w- in den Erblanden mehr als jemals bc, Dienen er-gütet bekömmt, die dringenden offiziösen Augelcgenhei-ten hingegen in dergleichen Fälle» von dem Kanzlcy-Personale auf ärarische Kosten erlediget werden müssen. So wird den Kreisämtern hicmit die Weisung crthetlt, wenn zur Erhebung eines ämllichen oder offi-ziosen Gegenstandes ein Kanzleyindividuum abgeschickt, und der Sektivnskommissär durch selbes supplirt wird, jedesmal den Gegenstand namhaft zu machen, mit welchen der Sekzionskommissär beschäftiget war, um in jenem Falle, wo der Kreiskommtffär von seiner Beschäftigung Reise--und Zehrungskosten bezieht, denselben, und nicht das Aerarium zur Erfolgung der Reise-und Zehrungskosten für das Kanzle»)individuum verhalten zu können, da es nicht billig ist, daß der Kreiskommts-sär sich mit nutzbringenden Gegenstände» beschäftige, und die offiziösen dem Kanzleypersonale auf AerarialkL-sten überlasse. N. i:6>. M C 863 > N. 1663. Hofdekret vom iz. Dezember 1794., kundgemacht durch das Böhmische Landesgu-bernrum Len 6. Inner 1795. Es Ist gelegenhcitlich erinnert worden , wie-„ach tie Kontrolle der Forstwirthschast, die einen Thcil der Landespolizey ausmacht, auch bey Bisthümern Domkapiteln, Prvbsteyen, Stiftern rc., schon dadurch hergestellet sey, daß von Seiten der Krcisämter auf die Verwendmmg der Waldung ex officio zu sehen, und bey wahrgenommenen Verbrechen der Landcsstclle die Anzeige zu machen sey, und daß dieses bey den Krcisbcreisungen auf die nämliche Weise in Hinsicht auf die Wirthschaft der bischöflichen und andern dergleichen Stiftsgürer geschehen könne. Die k. Kreisämter haben sich daher diese höchstbefohlene Aufsicht bei bischöflichen und andern Stifts-gütcrn zur Zeit der Kreisbereisungcn angelegen seyn zu lassen. N. 1664. Hofdekret vom 13. Dezember 1794-, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgu-bernium den 8- Jäner 1795- Es sollen nicht nur in kleinen Städten, sondern auch selbst auf Dörfern die der Taxfayung unterliegenden Ee- WegenEin-fübrung einer Kontrolle über die Forst-wirtbschaft bei den Gütern' der Bislbüiner, Dvinkapl-ret , Probstelen und Stifter. Die ber Taxsahung unterliegenden Ge-rooMcuff W ( 864 ) Stibt'mi" Dewerbsleute, nicht zum Richteramte genommen, und und Dörfern uoii dieser Regel nur im Nothfalle dispensando ab-sollen nicht zum Rich-, gegangen werden. teramtc wÄdm"" Welche allerhöchste Weisung die k. Kreisämtcr sämmtlichcn Ortsobrigkciten und Magistralen zur künftiger Richtschnur bekannt zu machen Habels N. 1665. Hvfdekret vom 13. Dezember 1794., kuud-qemacht durch das Böhmische i!dndesgu-beriiium den n. Inner 1795. Nur bei den- Es ist angeordnct worden, daß in Ansehung aller der, tun|enfbie jenigen Haftungen, welche bis zum ersten Junius 1783. Junn"r78^z 'n bcr E- Landtafel von was immer für einer Zeit her in der f. wirklich bestanden haben, und bisher nicht gelöscht 2(Uibtofen Jahrs ein: zusenden. Dtc Kosten, welche auf die Erhebung eines Corporis delicti verwendet werden, sind nicht ans dem Ärimmi-naifond, sender» aus den friibik scheu Gemeinde entea zu bestreb len. ( 8č6 ) jur Erhebung des Corporis delicti uökhigen Kosten nicht in fcle Krimminalkostcnliquidation gehören, sondern vielmehr aus den Renten der Stadtgcineinde zu bestreiten sind, und da sich der Fall ergiedt, daß die Krimminalgerichte auf Ansuchen der ausser dem städtischen Bezirke befindlichen Ortsgerichten, in Ortschaften , welche nicht zu dem städtischen Gebiete gehören, das Corpus delicti zu erheben pflegen, wo sonach die hierauf verwendeten Kosten gleichfalls nicht aus dem Krimminalfond bewilliget werden können; So haben die k Kreisämter die Krimminalgerichte ferner zu belehren, daß bcy dem Umstande, da gemäß des 20. z. des eten Hauptsiücks der Krimminalgerichtsord-nung immer die Ortsobrigkeit, welcher in dem Orte , wo das Kcimminalverbrcchcn entdecket wird, die Aussicht über Ruhe, Ordnung, und Sicherheit anvertraut ist, ohne Verzug die eigentliche Beschaffenheit der That oder des Corporis delicti in den ausser dem städtischca Gebiete liegenden Ortschaften keinen Einfluß zu nehmen, sondern dieses Amtsgeschäft den betreffenden Ortsobrigkeiten, welche für die richtige Besorgung desselben allein verantwortlich sind, zu übere-lassen haben. «güS* ( gsr ) Repertorium A. Seite. Nro. wenn Waarenschwä'rzer zur) der Geldstrafe in Eisen verurtheilt werden, wie sich die Kreis - und übrigen Aerzte dann Wundärzte mit Ausstellung der Zeugnisse über die Leibesgebrechen derselben zu achten haben. 701 ixH? Abänderung (die) der einmal angenommenen Namen wird den Subelf" unter Strafe verboten. 365 1383 Abbildung ( die Beschreibung und) der gif, tigen Pflanzen, Kräuter, Schwämme ist möglichst zu mUemüctcn. 563 1494 Abdörrung (wie der) der Waldbääme vorzubeugen ist. 299 XZXb Abfarth (die) d-sTciester Postwagen wird bejummec. * 1X22 Abhandlungen (wie sich bei öffentlichen Reden, und ) die öffentlichen Leprer zu verhalten haben. vierter $tm&, I t i 644 1550 Ablö- MO ( 868 ) TM Seite. Nro. 5l6lvftlltd der Urkarialgelder (wie weit die Landesstelle die ) selbst begnehmigen kann, und was mit dem Ablosungs-beirage geschehen soll. 2»6 1304 Abschätzung (bei) der Häuser, welche zur Sicherheit des Aerariums verhypothes zirt werden sollen, haben sich die Äreiö-ingenieurs und Schätzer genau nach ihrer Eidespflicht zu halten. 675 1581 Abtreibungen (Vorkehrungen, um den häufigen) der Leibesfrucht vorzubeugen. 377 1393 Abeilchen (wo die Streitigkeiten der Ci-vilpersonen, und) wegen Militär-Aerarialforderungen zu verhandeln sind. 556 1487 — — (wegen Jmmatrikulirung in die) Matrikelbücher ist sich nicht an die Landtafel, sondern an das ständische Kollegium zu wenden. 665 1571 AdkistgNÄ (wie die Taufscheine der über den) sich ausweisenden Partheien beschaffen seyn sollen. 814 1628 Adcrlgsleu (das) bei schwangeren Personen und die Zungenbrandlosung bei Kindern wird den Hebammen verboten. 318 1333 Abtzobuten (wie sich die) der Substituten wegen, bei Vertretungövottmachten zu benehmen haben. 103 n85 Advo- r C 869 ) Seite. Nrö. Advokaten («O sollen den Partheien für die mündliche Anbringung der Appel-lazions - und Revisionsschriften keine Reise - Zehrung« - und Wartgelder anrechNeN. 329 134.3 — — ( der zu Pest graduirten ) welche in den deutschen Erbländern die Praxis nehmen wollen > betreffende Verordnung. 472 1416 — — (wienach ohne Beiziehüng eines ) die mit Wahlfähigkeitsdekreten versehenen Syndici in regulirten Städten, Satz--schriften an die Judizialbehörden einreichen können. 616 153d AeltktN (weder dem Vater, doch den Anverwandten der beiden) fällt zurVer-lassenschaft eines uneheligen Kindes «in Erbrecht zu , sondern dieselbe wird zum höchsten Aerarium eingezogen. 292 igli AkkakEal - Brücke (die Gebühren für die durch dt« Zaleszczyker) pastlrenden Floße und Schiffe betreffend« Verordnung. 549 146* — (wo die Streitigkeiten wegen Militär- ) Forderungen der Zivilpersonen und Adelichen zu verhandeln sind. 556 W 3 i i a A er a- c 87» ) *&» Seite. Nro. Vltmtil - Schulden, Pönalitäten, oder sonstiger Zahlungen wegen hat sich der Käufer eines Gutes vor der Besitznehmung genau zu erkundigen , und mit dem Verkäufer dieferwegen ab-zufinden. 124 1210 — — und öffentlichen Gebäuden (Bet Überschlagen zu) ist das Ziegelmaaß anzufttzen. 204 126^ 3(crörilim (ZU Hand«» des höchsten) wird das in Pacht gestandene jüdische Ver-zehrungsaufschlagögefäll administrirt. 176 1243 — — ( auf Beseitigung der Bevortheilun- gen des höchsten) bei Prämien für Vertilgung der Naubthiere zu sehen. 332, 1346 — — (bei Abschätzung der zur Sicherheit des) zu verhypothezirenden Hauser sollen sich die Schätzer und Kreisingenieuren genau nach ihrer Eides-Pflicht verhalten, 675 1581 — — (zum höchsten) wird die Verlasscn- schaft eines uneheligen Kindes, wozu weder dem Vater, noch den Anverwandten der beiden Aeltern ein Erbrecht zufällr, eingezogen. ‘ 292 IZI2 SfCtltfote ( wie über die) Tabellen eingefchi- rket werden soKen. 852 1650 ( 871 ) štsg Seite. Nro. tyttbtt (wie sich die Kreis - und übrigen) dann Wundärzte mit Ausstellung der Zeugnisse über die Leibesgebrechen der zur Abarbeitung der Geldstrafe in Eisen verurtheilten Waarenschwärzer zu achten haben. 701 1588 Agenten, welche an französische Kaufleutege, stellte deutsche und erbländische Wechsel zahlbar machen, und das Geld ausser Land führen wollen, sind in Verhaft zu nehmen. 104 1186 Akademiefonds - Kapitalien Oi Bezahlung der Religions - Etudien-Stiftungs - oder ) ist immer von der Quittung der Äreiökaffe. «in Duppli: kat vom Kreisamte an die Landeö-fiell« einzusenden. 335 1349 Aktenauszug (ein) ist bei den mit den PolizeigefetzenzusammenhangendenKri-minalverbrechen ohne Verzug so der polit. Landesstelle , wie dem Appellationsgerichte zu überreichen. 341 135:9 Allgemeine (in das) Krankenhaus zu Wien sind die von wüthigen Thicress gebissenen Menschen nicht mehr zu bringen. 297 1317' Allgemeinen (zum ) Schulfonde und nicht zum Schulfonde jedes Ortes sind die Vcrlassenschaftsbeiträge abzuführest. 4S9 1428 I i i 3 Amt c 872 ) Seite. Nro,, ^lött (das betroffene) hat bei Verwechslung der Beamten für die Sicherstellung des Kriegsdarlehen zu haften. 296 1316, 91mtdbticfe (Postporto für die) der Ver- pflegsbeamten betreffende Verordnung. 155 1224 Amtshandlung (die auf fiskalische) von den Partheien zu erlegenden Gelder find nicht »sm Fiskalamte zu übernehme», sondern an die gehörigen Kassen zu weisen. 424 1414 Amtssalden ( Ordnüng für die in) an die Postämter abzugebenden Pakete. 629 1542 Amtsuitterrlchk für die Börse und Börse- Deputation zu Tr'est. 425 1415 AMtstvkfl N (wenn von ) die Tauf-Trau-und Todtenschcine der Seelsorger einer Behörde gegeben werden, so find solche stempelfrei. 663 1570 FlNdnchaU ( Errichtung der Wegmauth zu) 59 1158 Abschläge (nach welchen Formularen die) zur Verpachtung der städtische» Realitäten zu verfassen find. 682 1586 9(ilflCCfcnbe (über) Vieh - und Menschenkrankheiten, wie di« Wundärzte die Anzeigen zu machen haben. 138 1218 —. — ( wenn ) Krankheiten ausbrechen , sollen die Kreisärzte, und Kreiswund-grzSe im Orte verbleiben. 805 1626, Äy, $ö£ C 873 ) W Seit«. Nro. Anstellung (Tare für die) eines Güterbestatters. II7 1202 Allbekwnndten (weder dem Vater, noch den ) der beiden Aeltern fällt zur Ver-laffenfchast eines uneheligen Kindes ein Erbrecht zu, sondern dieselbe wird zum höchsten Aerarium eingezogen. 292 1312 ANZklgkN (wie die) über ansteckende Menschen-oder Viehkrankheiten von den Wundärzten zu machen sind. 138 1218 — — (in welchen Fällen die) über die To- desfälle der jüdischen Familienhäupter unterbleiben können. 331 1344 — — (die) der Sterbfälle der jüdischen Fa- milienhäupter sollen richtig geschehen. 422 1411 — — (wann die) über den alljährlichen Steinsalzbedarf einzubringen sind. 641 1546 — — ( auf welche Art die) über erledigte und wieder besetzte Lehrerstellen von den Kreiöämtern zu geschehen haben. 708 i$97 Apotheker (die) sollen keine Neujahröge- schenke machen. 290 1309 Appcllazwnsgericht (nicht nur an das) sondern auch an die politische Lan-deestelle ist bei Kriminalverbrechen, die mit den Polizeigrsetzen zusammen» hangen, ein Aktenauszug ohne Verzug zu überreichen. 341 J3S5 3 M 4 Appel- AS C 874 ) S eite. Nro* AppeNailkonsschrLffen (für bü mündlich« Anbringung der) und ŽF «visions-fchriften sollen die Advokaten den Par» theicn keine Reise-Zehrungö-und Wartgelder anrechnen. 329 1343 AMleja (das Cranzzvllairt zu) w>'rd wieder zu einem KommerzialzoUamte er-. hoben. 646 15:53 ArmeekMedlkamentenü)stems (auf di« nützlichsten Vorschläge zu Vereinfachung des) und der Arzneidispensatorien werden Preisfragen ausgesetzet. 185 1254 Sfrmcttfuut'i’ ( wie sich wegen des dem) gebührenden Lizicationspro,rates bei den austergerichtlichen Lizitationen zu benehmen ist. 357 1374 Armutszeugnisse (Lssicht Ul Ausfer- tigung der) für die 3ule-. 304 131) — — ( alle) der Juden, mü> en vom jüdi- schen Lezirkseinnehmer, und dem Äreis- aiute bestattiget seyn. 493 1433 Arrhaaözu.l (actt ) beirechende Vorschrift. 295 1315 — —. (wie sich mit dem ) von Pensionen der Militärwitt.oen und Waisen zu benehmen ist. 789 1614 Arrharegulativ f r das BanLal - und Tü- backgefättenperionai«. Züsi 138? 3lttc< HO C 876 ) HO (Stitt. Nro. SftfčtttT ju verkaufen, wird unter mehr beschränkten Bedingnissen gestattet. 140 1220 SlFJttCten ( die Kosten für die) sind bei Rechnungen über Kriminalkosten abgesondert anzuführen, und nach der bestehenden laxa Paupei'uui aufzurechnen. 821 1636 — — (mit den unter die Klasse der) gehörigen Material - Waarenartikeln sollen die Krämer und Kaufleute auf dem Lande, ohne eigene Berechtigung dazu, keinen Handel treiben. 304 132c ' Arzneidispensatorien (auf die nützlichsten Vorschläge zu Vereinfachung der ) und des Armeemedikamentenfystems werden Preisfragen ausgefetzet. 18$ 1254 AkMeikostett ( die) für die Kriminalsträf-linge sind bei Verrechnung der übrigen Kriminalkosten abgesondert anzu-fuhren. 821 1636 Arztes c die Hilfe des) ist im Falle eines wüthigen Hundöbißeö sogleich anzusuchen. 247 1271 Assekuranzkammer (du der) zu Triest zugesiandenen Vorrechte. 656 1563 Assignaten ( wann die französischen ) bei den Gränzmauthstazionen zurückzuweisen sind. 1488 Auf» 2M i 5 W c 876 ) ^ Seite. Nra. Aufenthalt (der) ist den eingewanderten Juden vor erwiesener Berichtigung der Einwanderungstart nicht zu gestatten. 832 1647 Aufkauf (der) der Lebensmittel ist den Klekn-krämern nicht zu gestatten, und auf die Vorkäuferinnen zu sehen. 669 1575 Auflage (vor einer neuen) ist auch jedes schon zugelassene Werk der Censur vorzulegen. 498 144a Auflagögelder (die halbjährigen) der Chirurgen in Tyrol werden auf die Hälfte herabgesetzet. 501 1445 Aufsichtsbeamten (Tabak-und Stempek- gefälls-) die in wirklichen Diensten stehen, sind von der Rekrouttirung frey. 30? 1321 Außergerichtlichen (wie m bei) Lizitationen wegen des dem Armenfonde gebührenden Lizitationöprozentes zu benehmen ist. 357 1374 Ausfuhr der rohen Ochsen - Terzen - Küh-und Pferdhäute, dann der im Lohe gegärbten Kuhhäute in fremde Lände» zvird verboten. 314 1326 349 1368 362 1380 392 Md Aus- TM C 877 ) W Seite, Ptro. 9Ul5ftl^r der Äriegsbedürfnisse aller Art nach Pohlen wird verboten. 267 1285 -r- wird wieder erlaubt» 290 igog 647 1554 — (Bei dem Verbote der) des rohen und geschmolzenen Unschlitts, dann de« Un>cbl!ttkerzen wird es gelassen, die Einfuhr d-S fremden Unfchlitts aber nur' gegen tariffmässigen Zoll gestattet. 989 IZK7 —• -» des Getraides auf der Elbe wird nur gegen Pässe erlaubet. 795 1617 — — des Getraides und der Viktualien aus Gallizien, Mähren und Schlesien in fremde Staaten wird verbothen. 554 1485 — — fwienach die) der Eisengeschmeidwaa- ren in die Schweiß gestattet wird. 648 1555 — — aller Gattungen Getreides des Heues, der Viktualien, des Brandweines, Bieres, und Viehes aus Gallizien in die Fremde wird verbothen. 375 139* —• — (wienach di«) des Getraides, der Viktualien, des Brandweines, der Pferde, und aller Gattungen roher Häute, und Felle gestattet ist. 858 1659 rr— — (die) des Reißes von Triest in das Ausland wird gestattet. 7 I,36 Au§ C 878 ) Su® ©ettt.Nro, Ausfuhr des UnschlitteS und der Unschlittkerzen bleibt verboten. 121 1205 — — (freye) des Getreides betreffend. 8 HZ8 — (das Verbot der) in Ansehung des Getreides wird mehr auSgedehnet. 499 144, — — (das Verbot der) der Hasenbälge , und Hasenhaare wird erneuert. 396 1406 — — (wie der Verschleppung der mit Ver- bot der) belegten innländischen Produkte , besonders der Getraidsorten vorzubeugen ist. 612 1526 — — (über das Verbot der) der rohen Sprta» te, und des Leders, dann der Knoppern. 349 1368 Ausfuhrzoll auf di- Farbwaaren. 48 1142 — — vom Flachse. 166 1237 Ausgekühlten (mit genußbarem) Brode sollen die Leute von den Bäckern zu allen Stunden versehen werden. 420 1408 Ausgewanderte (die Tabellen über Ein- und) richtig einzusenden. 363 1381 — — (in den jährlichen Tabellen über) ist auch das hinausgezogene Vermögen anzumerken. 514 14JS Aushauung (die bestehenden Vorschriften wegen) der nahe an den Strassen liegenden Waldungen, Beschädigungen C 879 ) Seite. Nro. der Strassen, und Herstellung der Ver-bindungöbrükcl, werden erneueret. 385 1396 AuKheöell (wie sich Beim) der Ergänzungsmannschaft für die vor dem Feinde stehenden Werbbezirksregimenter zu Benehmen ist. 919 1534 __ — zum Militär (Beim) können die Arbeiter in den Fabriken Ausländer statt ihrer stellen, 764 1607 AuöllWN (das Verzeichniß über die) für Bankalverbrecher, und Gefällsüber-treter sollen die Kriminalstädte Bei ihren Kriminalrechnungen zugleich ein--senden, 798 162t (indas) wird die Reisausfuhr von Triest gestattet. 7 1136 — — (in das) ist Pulver und Salniter zu verschleißen, verboten. 271 1289 (die im Lande unter demVorwande als Künstler herumzirhenden) sind über die Gränze zurückzuweisen. 645 1551 — — (die Arbeiter in den Fabriken können) statt ihrer Bei Aushebung zum Militär stellen. 764 1607 — —- (wie die mit allerley Thieren zur Schau in die Erblande kommen wollenden) anzusehen sind, 861 i66t C 880 ) Seit«. Nro« Ausländische (Warnung vor den Einladungen zum Speele in) Lotterien» 571 tj02 v Ausländischen (auf Verhausirung der) Waaren so, w-e auf Hausirung der Juden ohne gehöriges Patent, ist Acht zu haben. 506 144t) Ausmaaß (die) und Kostenüberschläge sind den Gesuchen um Reparatursbcwilli-gnnq der Kirchen, Pfarren u. d. gl. beizulegen. ißo 1248 Aussig (Leitmeritz und) in Böhmen werden zu Hauptlegstädten auf einige Zeit , die Gränzstazionen Herrnskrctschen, und Niedergrund zu Zolleinbruchsämtern erhoben. 324 1337 Ausspielen (das) durch Lottospiel oder Würfel ist verboten. 822 1638 Ausssvßeegister sollen die Bierbrauer führen. 164 1234 Auslkied (der) der Mutterstutten ist ver-bothen, und verordnet, wie die Zeugnisse überderselben Beschaffenheit auszustellen sind. 52 1146 —. — (Verbot des) des innländifchen Borstenviehes wird aufgehoben. 98 1179 — — der Lämmer, Schaafe, und Schöpse wird, wieder gestattet. 252 127s1 AUS- < C 881 ) Seite. Nro- Austkikd der ^ungarischen Ochsen und gelten Kühe durch die deutschen Provinzen betreffend. 569 1500 _ — (wie der wiedergestattete) des Borst-viehes, dann der Lämmer, Schaafe, und Schöpsen zu verstehen ist. 814 1629 Auswanderung der Unterthanen aus ihren Werbbezirken betreffend. 665 1572 Auswanderungen, Vereheligungen, Wanderschaften der zu Kriegsdiensten tauglichen vvrderbstreichischen Unterthanen, betreffende Verordnung. 49t 143 t _ — (auf dir Anwerbungen, und) der Sensenschmiede, dünn Eisen - und Stahlarbeiter ist Acht zu haben. 8ZI 1646 AUsweiß, (vierteljährig ist ein) der Preise vom Hornviehe von den Äreisämtern einzusenden. 356 1656 Ausweise c von Einsendung der) über die bei Privaten anliegenden Kapitalien hat es abzukommen. 327 1341 — — (wie von den Äreisämtern die) über Steuerrückstände eingesendet werden sollen. 853 1651 C 882 ) B. ©tile, Nro, Babice (z") und Klimec werden Eränzweg? miuthe, zu Saflbw, Olszanica und Gaja, dann zu Zolkiew, K'alusz, Stanislawow, und Kolomea Schran-kenwegmäuthe errichtet. 538 1474 Bäkern (von den) sollen die Leut« zu allen Stunden mit genußbarem, auögekühl» tem Brode versehen werden. 420 1408 BMf, oder öffentliche Lustbarkeiten ohne Be, willigung des Gymnasial, Präfekts, und des Professors zu besuchen, wird den Studenten verboten. 272 1290 93acfofett (bei Hitzen des) wegen Verhütung der Fenersgefahr vorsichtig zu seyn. 490 1430 SöiUlffll# (Arrharegulativ für das) und To- bactgeiallcn - Personale. 368 1387 Bznkaladmittiftrazwn (der) ist die Anstellung der Salzverschleisser Vorbehalten. 52 1147 Bankaladm.'nistrazii'nen (wie sich die) mit den gegenseitigen ffekanntmachun-gui der Zottkoncrabande l«nehmen sollen, 530 1465 95(tltFoIybCrbrt'd)eV (das Verzeichniß über die Auslagen tut; und Gechllsüber-treter sotten die Äriminalstao» bei ihren r TuB C 883 ) Sa® Seite. Ni;o# ren Kriminalrechnungen zugleich ein-sendrn. 798 1621 Batistölierr (Vorrathe von) ganz und halb-, seidenen, musselinenen, und schleier-nen Tücheln, dann Sommer- und Win-termagchestergillets und Westen, wie-nach gestempelt werden sollen. 109 1193 — — (die) enuselinenen, schlriernen, und ganz - und halbseidenen Tüchel sind mit dem Kommerzialstempel zu bezeichnen. 606 1531 Bauerngütern (auf Pupillar-) sind die Jntcrimswirthe abzustellen. 598 1517 Bauführungen (bei) wird die Mischung des Lehms mit Kalk verboten« 351 1369 Baumaterialien (die mit unentgeltlich von ' Kirchkindern geleisteten) zum Kirch-baue beladenen Fuhren unterliegen nicht der Mauthentrichtung, wohl aber diejenigen, welche dew Zehend sür die Seelsorger zuführen. 394 1404 Baumreissen (sas der. Waldpflege schädliche) zur Gewinnung des Harzes wird beschränket, und die Waldordnung wegen.der Waldbeschädigungen, durch das Viehweiden in Erinnerung gebracht. 395 1405 Vauriffe (die Vergütung der Reifen und) an die Maurermeister, betreffende Vorschrift. 130 1214 VierterLand. K t k Bau- AS C 884 ) W Seite. Nrö. ^äUÜberschläge und Vorausmaßen sind bei anzutragenden Kirchengebäuden und Reparaturen stimmt den Äirchenextrak-ten den Berichten anzuschliessen. 824 1624 BeüMtk, roenn. sie sich nach Wien zu begeben wünschen, haben das Gesuch bei dem Gubernium einzurcichen. 822 1637 -SißttltCn (Besoldung der) kann nur zu Hälfte mit Verbot beleget werden. 117 1201 195 1256 — — (bei Verwechslung der) hat das be- troffene Amt für die Sicherstellung des Kriegsdarlehen zu haften. 296 1310 — — (Verzichtsreverse der Militär - Inva- liden-) auf Militärbenestzien sind stem-pclfrei. 830 1645 — — (die) sollen sich ohne Hoferlaubnisi nicht nach Wien verfügen. 648 1556 Bedienstung (wann sich die wegen Uiber- kommung einer) der Prüfung in Linea politica sich unterziehen wollenden, jährlich zu melden haben. 431 142# Bedeutungen (von allen) der Untertha-neu bei den Landeslieferungen soll sich an den Kreisverpflegömagazinen enthalten werden. 766 1610 Be-- r $ö£ C 885 ) Seite Nro» BkgkäöNlß (auf die vvrschriftmassige Zeit der) bei Juden sollen die Kreisämtek sienou sehen. 596 1515 Behandlung (zollamtliche) der durch die k. k. Erblander in die Türkey zu versendenden Waaren. 567 1499 Behörde («» die politische) ist jede Klage eines Dienstbothen wider seinen Dienstherrn zu weisen. lor 1184 Bckarilltniachünoen (wie sich die Ban- kaladministrazionen mit den gegenseitigen ) der Zollkontrebande benehmen sollen. 530 146$ > BelehNUNg (die) sollen saumselige Va, fallen landeöfürstlicher Lehen in Steiermark, ansuchen. , l Cy 1239 Belgrad (über) bestimmte Waaren - Verzollung betreffende Verordnung. '5 113t _ — (in) haben die nach« der Türkei handelnden k. k. Unterthanen an den k. E. Konsul nichts mehr zu bezahlen» 6 1134 BelohnUNg der Bruderschaftskassen - Verwalter betreffend. 57 115$ BeUÜHUNg (über die Verrechnung und) des für Staatsgüter eingebrachten Kaufschillings. 179 1247 Berg» 'K k k 2 TM C 886 j %« Seite. Nro, Bekg- und Salinenoberämtern (den Buchhaltern bei) gebühret nur das Votum informativum. 337 *353 BkrgchMter (wienach die) von Entrichtung des Postporto in offiziösen Angele, genheiten wieder befreiet sind. 703 1599 SSftjjfidfctC (wann die Präliminarfysieme der k. Städte, und der) einzufeaden sind. 865 1666 Bergwerks-(die Salz- Münz- und) Kasseämter haben sich wegen Ausgleichung eines Hoftargegenstandes an.das Gen. Hoftaramt zu wenden. 761 1603 Bericht (in einem) an die Landesstelle sind nicht mehrere nicht verbundene Gegenstände aufzuführen. 270 1588 Berichte (zu Erstattung der periodischen) erhalten die Krciöämter eine Tabelle zum Muster. 804 162$ Berils Serges (die wollenen Felben und) werden dem Kommerzialwaarensiem-pel unterzogen. 4Z4 1424 — — Erläuterung hierüber. 510 1453 Beschädigte (für) Ortschaften, wie die Sammlungen vorznnehmen sind. 701 1587 Beschädigungen (die wegen) der Strafen, Herstellung der Verbindungsbrückel, dann Aushauung der an den L traf- ' ' ft» W C 887 5 w, Sekte. Nr o, sen nabe liegenden 'Waldunqen bestehenden Vorschriste.i werden er» neuert. , . 38? 1396 Bescheinigungen (mit) der rufiiföm Konsul« , oder der Ortsmazissratt sollen die nach Rußland zu versendenden Waaren versehen seyn. 603 1519 Beschreibung (die) und Abbildung giftiger Pflanzen, Kräuter, Schwämmen, ist möglichst zu unterdrücken. 563 1494 Beilhnehmung (vor der) eines Gutes hat sich der Käufer der Aerarialschul-dcn, Pönalitäten, oder sonstigen Zahlungen wegen genau zu erkundigen, und 'mit dem Verkäufer dieserwegen abzufinden. 124 121s Besitzveranderung (bei einer) darf nur ein ivperzentiges Laudemium von dem neuerhobenen Grundschätzungöwerthe abgenommen werden. 358 *376 Besoldung der Beamten, kann nur zur Hälfte mit Verbot beleget werden. 117 1201 195 1256 Besoldungen (Bestimmung der) fürsämmt- liche Äirchenrechnungösührer. 617 1532 Be- £ tt 3 «K* ( 888 ) Seit«. Nrou BestättlssUNg (die) der gewählten Raths-gkieder der Munizipalstädte soll von den Orlöobrigkeiten nicht verzögert werden. 852 1649 Bestellungen (keine) von ausser Handel gesetzten Waaren auf Musterkarten, und Preiönoten sammeln zu lassen. 325 133g >— — auf Rindschmalz in Hungarn zu ma- chen, wird den Käöstechern und Fragnern verboten. ' 391 M00 Besuchen (zu fleissigen) ihrer Distrikte sollen die Kreisphisiker verhalten werden. 652 1559 Beurthellung (-tote fl.t bei) einer Rechtssache im Falle vorkommender verschiedenen Meinungen zu benehmen ist. 505 1448, BevölkerUNgsstande§(Evidenzhaltung des) in Wien. 608 1524 Bevvrtheilunllen (auf Beseitigung der) des höchsten Aerariums Lei Prämien für Vertagung der Raubthiere zu sehen. 3Z2 1346 BLN-egscher (Sequestration) oder fahrender Güter betreffende Vorschrift. 183 1252 Bezirkseinnehmer (von dem jüdischen) und dem Kreisamt« müssen alle Ar-wuthszeugnisse der Juden bestättiget fty«. 493 1433 Bier, SÖ? c 889 ) tti® ©etit.Nre. iCt1/ Bra ndwein, Viktualien, Getreid aller Sorten, Vieh, Heu aus Gallizien * die Fremde auszuführen, wird verboten. 375 1391 — — (über das in die k. Städte ausgekollerte) sollen die Wirthschaftsäm-ter zu Erreichung einer bessern Kontrolle bei Einhebung der ordinäre« Biertranksteuer besonder« Verzeichnisse führen» 266 1284 Bierbrauers, ist Privatpersonen nicht er» laubct. 423 1412 " 618 1503 Bierbrauer sollen die Bräuschank- undAus- stosiregister führen. 164 1234 Rierdatz (der städtische) zu Triest ist von den Gebräuen, und nicht mehr von Schank» wirthen abzunehmen. 273 1291 Besatzung in vestreich ob der Enns. 288 1306 Biertranksteuer (zu Erreichung eiuer bessern Kontrolle bei Einhebung der or-din.) sollen die Wirthschaftsäzuter über das in die kbnigl. Städte ausgekellerte Bier besondere Verzeichnisse führen. 266 1284 Bjschösse (wie sich die) in Ansehen der aus den Militärgränzen gebürtigen zum geistlichen Stande meldenden Individuen zu benehmen haken. 661 1567 Kkk4 Biß AO C 890 ) AO ♦ Seite. Nrd. Biß (keinen) eines Hundes für unbedeutend 8U halten. 378 i394 BlßthÜMer, (Kontrolle über die Forst-wirthfchaft bei Gütern der) Domkapitel, Probstteien, und Stifter betreffende Verordnungen, 863 1663 Bittgesuche der Schullehrer sollen von ihnen eigenhändig geschrieben werden. 123 1209 Bittwerbern (den) um eine Pfründe iß keine Zusage vor dem Konkurse zu machen. 48 1143 Biel) (vor falschen Holländer Dukaten aus) wird gewarnet. 2 621282 BiÜthell' (wienach das) Kräuter- Blmnen-fammeln, dann das Speik- nuo Loriet-bohren erlaubet wird. $35 1471 BtNNieN-r (wienach das) Krauter- Blüthen-sammeln, dann das Sxeik-und Lo-rietbohren erlaubt wird. <35 147t $8opttlCtt (Leopoldinische Mädchenstiftung in) betreffende Bestimmungen. 99 ngö — — (bei den Landtafeln in) und Mäh- ren wird das Hauptschuldenbuch eins geführet. 224 1270 — — (in) werden in Ansehung der land- täflichen Geschäfte Praktikanten auf-genommen. 287 I3°? BÜH- AB C 891 ) AB Seite. Nra. Böhmische? (wie sich bei Versendung) Tücher nach der Schweitz zu benehmen ist. 367 1385 __ — (wie sich mit Neklamirung ) in Niederostreich befindlichen Untertha-nen zu benehmen ist. 421 1410 Börse (Amtsunterricht für die) und Borst- deputation zu Triest. 425 1415 Börsed eputa zion (bei der) sollen die Maaren stets nach der allgemeinen Lizita-zionsvorschrift verlauft werden. 51132 — — (Amtsunterricht für die Borst/ und) in Triest. . 42; 1415 Bokstenbieh ( der Verbot das innlan disch e auszutreiben wird aufgehoben. 98 1179 Borsthiehes (wie der wiedergestattete Austrieb des) dann der Lämmer, Schaa-fe und Schöpsen zu verstehen ist. 814 1629 BvHeN, (Regulirung des Magistrats zu) Roveredo, und Innsbruck. 353 *372 Braubefugmsse zu verleihen, ist der Landesstelle Vorbehalten. 275 1292 Bräuschank - und Ausstoßregister sollen die Bierbrauer führen. 164 1234 Brandwein (Getreid aller Sorten, Viktua-lien) Bier, Vieh, Heu aus Galli-zien in die Fremde ausznführen, wird verbothen. 375 I39I Brand- *k)& C 892 ) Seite. Nr@, Braudtvein (wienach) ein - und auszuführen dann im Lande zu erzeigen gestattet ist. 858 165) — — C Kranawitt - und Enzian-) einzuführen, wird verboten. 371 1389 53cautpöai* (kein jüdisches) sollen die Rabbiner kopuliren , wejlcheö sich nicht vorher über die bezahlte, oder sicher-gestellte Steuer auf 3 Jahre ausge-wicsen hat. Zi6 1331 Briefschaften (wienach die Bergamter für die) und Korrespondenzen in Dienstangelegenheiten von der Bezahlung des , Pvstporto befreiet sind. 7,3 159» Brod (mit genußbarem , ausgekühlten ) sollen die Leute von den Bäkern zu allen Stunden versehen werden. 420 1408 Bkvdy (von dem Gränzpostamte zu ) geht zweimal der Woche ein Ritt mit dem Ordinärpakete nach Podberefcie ,523 $463 Bruchsteinen (mit) sind die Brunnen auszumauern, 115 1198 Bruderschaftsvermögeu (was aus dem) dem Sckulfonde gewidmet wird. 487 1426 Bruderfchaftskasseu- Verwalter (der) Belohnung betreffend. 57 1155:1 Brüche (die für die durch die Aaleszezyker Aerarial-) paffirenden Floße und Schif- C 893 ') Seite. Nrfr. Schiffe zu entrichtenden Gebühren betreffende Verordnung. 549 1483 SStÜcEClt- und Ueberfahrtsmäuthe (Rcguli-rung der) bei den Bukowiner Flüssen. 109 1192 Bxüuu (die Leihbank zu) betreffendes Privilegium. 206 1268 Brunnen ( die) sind mit Bruchsteinen auszumauern. 115 1x98 Buchhändler (wie sich t>«) mit dem Verkaufe der mit Tran feat bezeichne«» Bücher zu verhalten haben. 278 1297 Buchhaltern ( den ) bei Berg - uüd Sa-lincnoberämtern gebühret nur das Votum informativum. 337 135:3 Buchhaltungen (wie Bei den Provinzial-StaatS-) die Vorschläge zu Dienstbesetzungen , und Vorrückungen zu machen sind. 354 1373 Büchel ( die) bei Pachtungen / wann gestempelt werden müssen. x8x 1249 Bücher (Geschäfts - und Handlung--) sollen die Juden in der landesüblichen Sprache führen. 142 1222' — — (wie mit dem Verkaufe der mit Tranfeat bezeichne«« ) die Buchhändler sich zu verhaften haben. 278 1297 Bö- AS C 894 ) AS Seite. Nre. S5ud&CUtt (Ver Schleichhandel mit) Kalendern und Liedern, dann alle Art des Hausiren damit, wird wiederholt verboten. 595 i;i6 Büchertiachdruck (die bestehenden Vorschriften wegen) für die deutschen Erblander sollen auch in den ungarischen 'befolget werden. iog 1191 — (was in Ansehung des) zwischen Hungarn und den deutschen Erblanden bestehende Recipvocum , wird, auch auf Siebenbürgen erstrecket. 278 1296 Bürgermeisters- ( WahlfähigkeitSdekretzu einer) Syndikats - oder Rathmannö-stelle bei regulirten Städten erhalten wollende, müssen sich der Prüfung aus dem politischen Fache beim Guber-ntum unterziehen. 156 1226 ( die in der ) dem Statui quo zu widerlaufenden Unterthansbedrückun-gen sind mit dem doppelten Ersätze zu bestrafen. 49 1144 — — (tobet) Regulirung der Brücken-und Uebcrfahrtömäuthe bei den Flüssen. 109 1192 ?33llUli! (auf die päbstliche) mit dem Inhalte einiger Satze der Synode zu Pistoja aufmerksam zu seyn. . 573 1504 C. TE c fi95 ) W L. Seite. Nro. CeNftik (auch jedes schon zugelassene Merk ist der) vor einer neuen Auflage vorzulegen, 49s 1440 Sieh auch Zensur, s ohne Vorweisung der ) soll keine Pferdextraktation aus Tyrol nach Italien, und der Schweiz mehr stats haben. 352 3371 Sieh auch Zertifikate. ( die wegen Beschädigungen der), Herstellung der Verbindungsbrückel dann Auöhauung der an der Strassen nahe liegenden Waldungen, bestehenden Vorschriften werden erneuert. Z§^ 1396 E- — (von den) wenn die pohlmschen Viehhändler mit ihrem Viehtriebe abweichen , haben fie doch die Vieh-Mauth zu entrichten. 341 1360 ChlkUkgeN (die halbjährigen Auflagögel-der der) in Tyrol werden auf die Hälfte herabgesetzet. 501 1445 Chirurgischen c Nachtrag zur Instruktion für die), Gremien. 8Z2 1648 Christlicher ( bei Ehen von Personen zweierlei) Religionen, wie die Verkündigungen vorzunehmen sind. 96 ll77 Christ- AM C 896 ) Seite. Nru. (žpFUfcilttCt (die von dein) Bürgermeister Regedly unter den innsitzenden Sträflingen eingrführte Spinnart, wodurch sie sich selbst ernähre 1 können, und die Städte von ihrem Unterhalte befreiet werden, wird zur Nachahmung anempfohlen. 47 1141 Cerporis delicti (die auf Erhebung des) verwendeten Kriminalkosten sind nicht aus dem Kriminalfonde, sondern aus den städtischen Gemeindreneen zu bestreiten. 865 1667 ' Creditsbuchhalterei (wie die ständischen Obligazionen bei der ) statt der Lieferscheine unmittelbar erhalten werden können. 497 M38 IX Duk!thkt (wenn Unterthanen cfn") aus öffentlichen Fonds zu erhalten wünschen, sollen sii sich an keine Mäkler, sondern unmittelbar an die Landesstelle oder an das Kreisamt verwenden. 53 1149 __ — (zum freiwilligen ) werden die Borlande aufgemuntert, und von der Kriegösteuer enthoben. 134 1216 &e$ant (von dem) sollen die Taufscheine der über den Adelstand sich ausweisenden Partheien, nach der Unterschrift des Pfar- m W C 897 ) %® (Bette. Nro« Pfarrers und Beidruckung des Kir-chenflegels authentistrt cheyn. 814 1628 C&Ölltf (die) und Ortspfarrer sollen die Protokolle über die Verordnungen führen, und die Kreiükominiffare sollen bei ihren Kreisbereisungen darauf sehen. 658 1564 Declinator a fori ( rote sich in Ansehung der) zu benehmen ist. ■ 512 1455 Defensiv«slime (nur auf Me Dominien, welche tn der) Gränzwaldungen besitzen , beziehen sich die gegen die Waldsrevler bestimmten Strafen. 340 1357 Deftzientengehalt (das Normale iu Ansehung des) der Lokalkapläne, und Hilföpriester wird erneuert. 702 1589 Dekanalinventarien (Me) sollen von den Kreisamtern bei den Pfarrinven-turen über die Kirchengera'the zur Richtschnur genommen werden. 854 1653 Denf ilkt (über die eigenen Subsistenzmittel, und gute) haben sich die französischen Einwanderer auszuweisen. 607 1523 ^Depositen (wie sich bei) mit dem Zählgeldo bei nobilitirten Partdeten zwtschen dem Wiener Magistrate, und den Landrechten zu benehmen ist. 176 1243 De- TE ( 898 ) TlO Seite. Nro, Depositen - Extrakte (Stempel - und Tar- gebühr für Lie). 82 1157 — — Gebühr ist nvr von Pupillar - nicht von gerichtlichen Depositen zu verstehen. 158 1229 Derefcheny (nac&) wird die Poststazion zu Kutsurwald übersetzet. ZZ6 1374 Deserteuren ( wie sich in Ansehung der von) aus den Pfalzbairischen Ländern in die k. k. Staaten mitgebrachten Dienstpfer-e, Wehrstücke u. d. gl. wechselseitig geachtet werden soll. 537 1473 Deutsch- crblandischen (in die) Provinzen , wienach den hungarisch - und sie-benbürgischen Handelsleuten, und Fabrikanten gestattet ist, die dortländi-gen Fabrikate einzuführen. 166 1236 Deutsche (die bestehenden Vorschriften für) Erbländer, wegen des Büchernachdruckes sollen auch iü den Ungarischen befolget werden. 108 1191 — —. und erbländische an französische Kauf- leute gestellte Wechsel zahlbar machende , und das Geld ausser Land führen wollende Agenten in Verhaft zu nehmen. 104 1136 Deut- r C 899 ) M Seite. Nro# Deutschen (da« zwischen HungarN, und den) ■ Erblanden in Ansehung des Buche H Nachdruckes bestehende Reciprocum wird auch auf Siebenbürgen erstrecket» 278 1296 — (wohin die zu Feldregimentern unr tauglichen ) Unterthanen abgegeben werden sollen. 819 1634 •» — (die zu Pest graduirten Advokaten, welche in den) Erbländern die Praxis nehmen wollen, betreffende Ver« orduung. 47Ž 1416 — (den Austrieb der hungarifchen Hchfttt und gelten Kühe durch die) Provinzen betreffend. $69 tföo Dienst (die im wirklichen) stehenden Tabak-und Stempelgefälls - Aufsichtsbeamten sind von der Rekrouttirung frei. 305 1321 _ — (Vorschrift über die Art zu Beförderungen im) vorz uschlagen bei den Provinzial- Staatebuchhaltungen. 354 1373 Dienstangelegenheiten (wienach in) die Bergämter für die Briefschaften und Korrespondenzen von Bezahlung des Postportd befreiet sind. 7°3 *59° Dienstbesetzungen (Vorschrift wegen) und Beförderungen bei den Provinzial- Staatebuchhaltungen» 354 *373 AO C 900 ) AO ©eifciNro» Dienstdvthen (jede Klage eines) rotbet seinen Dienstherrn, ist nach dem Dienst-bothenpatente bet politischen Behörde zuzuroeisen. 102 1184 Dienftbothenpatent (nach dem) ist jede Klage eines Dienstb^chen wider seinen Dienstherrn an die politische Behörde zn weisen. 102 1184 Dienstkauzionen (alle Staatsbeamten sind bei Behandlung der) Tar - und siem-pelfrei. 504 1446 — — (von den Wirthschastsbeamten zu erlegender ) Annahme und Abführung betreffend. 670 1573 Dienstpferde (wie sich in Ansehung der von Deserteuren.aus den Pfalzbairischen Landern mitgebrachten) Wehr-stücke u. d. gl. in die k. k. Staaten wechselseitig geachtet werden soll. 537 1473 Diensttauglichen (wie sich wegen der) ohne grundobrigkeitliche Bewilligung auffer ihrem Merbbezirke betretenen Mannschaft zu benehmen ist. x84 1253 Distrikte (zu fleissigen Besuchen ihrer) sollen die Kreisphysiker verhalten werden. 652 1559 Dörfer (auf alle Märkte und) werden die - Lokalfeuerlöfchsrdnungen für sieStäd- te ausgedehnet. 593 15:11 Ort- AB C 901 ) Seite. Nto, Dörfern (aus den) sind so, wie auch aus den Städten die überflüssigen Holz-Heu - und Strohvorräthe auf offene Platze zu verlegen, 315 1328 Domaracz (nach) wird das Jassienicer Weg- mauthamt übersetzet- ' 537 14yi DoNllNleN (nur auf diejenigen) beziehen sich die gegen die Waldfrevler bestimmten Strafen, welche in der Defensionsli-nie Grä'nzwaldungen besitzen» 340 1357 — — (was den) zu Bestreitung des Kriegs- darlehen von den Kreisämtern bewilliget werden kann. 765 160$ E)0NlkffPltel (Kontrolle über die Forstwirth-fchaft bei Gütern der) betreffende Verordnung. 863 1663 DrUlE (eine in) zu legende neue Auflage eines auch schon zugelassenen Werkes muß der Cenfur vorgeleget werden. 498 144Ö —. — (der) kabalistifcher Schriften vom Lsttofpielen ist nicht zuzulassen. 421 1409 Dubiecko (Ueberjetzung der Wegmauth nach) von Nienadow. 203 1265 — — (nach) wird die Poststazion zu Nie- nadow übersetzet. 644 1549 Dukaten (vor dem Umlaufe derHottäuder) aus Bley wird g für Städte werden erneuert, und auf alle Märkte und Dörfer ausgeoehnet. 593 1511 Feuersbrünfte (Mittel t>u )z» löschen. 7691513 Fm- C 9H ) «k# Seite. Nro» Fjndtk «iues Schatzes, der ihn verheimlichet, und die Käufer desselben werden ge-firafet. Z6z 138a Fischgattungett (Satzung auf) für Dest- reich unter der Enns» Ž03 1264 Fiskalamt f die von dem) auf dessen Amtshandlung von den Partheien zu erlegenden Gelder sind von demselben nicht zu übernehmen, sondern an di« gehörigen Kassen zu weisen. 424 1414 Fiskalische (die auf) Amtshandlung von den Partheien zu erlegenden Gelder sind nicht vom Fiskalamte zu übernehmen, sondern an die gehörigen Kassen zu weisen. , 424 1414 Flachs (Ausfuhrzoll vom) 166 1237 Flachsbaues (zur Verbesserung des) und der Spinnerei sind die Privatgüter-besitzer anzueifern. 662 1569 ' - 488 1427 Fleisch ( frisches fchweinenes ) Würste, dann Schweinfchmalz sollen die Wirthe in den Vorstädten nicht über die Gaffe verkaufen. 85 *172 —. — (auf gutes und genußbares) soll die Polizeioberdirektion, wie dann auch auf achtes Gewicht des Rindfleisches sehen. 669 1576 Fleisch- Q 915 ) AB Seite. Nröi Aleischhätker (wie viel an Zuwaage die) znle- gen dürfen. 676 1583 Fleischsatz (der) wird in Oesterreich ob der Enns herabgefetzet. 574 1505 FlelschjlMaag (Vorschrift wegen der) 193 1255 Flö§e (die für die durch die Zaleözczyker Aerarialbrücke paffirenden) und Schiffe zu entrichtenden Gebühren betreffende Verordnung^ 549 1452 0Ollt> (kein der Kammer,, dem Religions-vder einem andern öffentlichen ) gehöriges Gut ohne Versteigerung zu verkaufen , oder zu verpachten. 307 1324 —I (aus öffentlichen) wenn Unterthanen ein Darlehen zu erhalten wünschen, sollen sich an keine Makler , sondern unmittelbar an die Landeöstelle , oder an das Äreiöamt verwinden^ 53 1149 Forderungen (>do die Streitigkeiten wegen Militär - Aetarial-) der Civilperfo-nen, und Adelichen zu verhandeln sind. 556 1487 Forstwirthschaft (Kontrolle über die) bei Gütern der Bißthümer, Domkapitel, Probsieyen, und Stifter betreffende Verordnung. £63 1663 Fragnern ( den Kaßstechern und ) wird verboten in Hungarn Bestellungen auf Rindschmalz zu machen. 39* I40‘j Vierter Vkrnö. M mm Frau-i tö? ( 9-6 ) to? Seite. A'l0. Frauleinstkft ( das ) in Kärnten betreffend. 677 i;z; FkÜNEkklch ( die Verhinderung des Geldausflußes nach ) und die Einstellung alles Handels und der Zahlungen nach diesem Reiche betreffende Patent. 524 14G4 M- —. (die Erläuterung wegen des Handels nach) betreffende Verordnung. 56; 1496 — — (so wie nach) also auch nach den Niederlanden wird der Handel verbothen. 602 ijig Franzosen (Die Aufmerksamkeit auf an-kommende Fremde, besonders ) wird wiederholt befohlen. 494 1455 — (an den au« Spanien abgeschaften ) wenn iistreichische Unterthanen Forderungen haben, wohin sie fich wenden sollen. 5 1130 — — (der Verkauf des neuen Kalenders der) wird verbothen. 78 1163 Französische (an) Kaufleute gestellte deutsche und erbländisch« Wechsel zahlbar machende, und das Geld ausser Land führen wollende Agenten in Verhaft zu nehmen. 104 ngö — — (auf) 6 Livres Stück« genau zu wachen. 651 1558 Französischen ( daß fich bU) Kaufleute in Smirna unter den Schutz der kvali-sirten Mächte begeben haben. 337 135a Frau- r ( 9*7 ) HO Seite. Nrot ^fdttj6ftfd5CO (die) Einwanderer haben sich über die eigenen Subsistenzmittel, und gute Denkart auözuweisen. 607 1523 — ( an dem ) Plane zur Aufkaufung der Lebensbedürfniße in den Landern der koalisirten Machte nicht Theil zu nehmen. Zoz 132$ ^ — (wann die) Assignaten bei den Gränz- mauthstazionen zurückzuweisen find. 557 1488 Frau (wenn von einer) ihrem Ehegatten, nebst einem Stammenlegate ein jährliches Legat vermacht wird, wie sich mit der Erbfleuer zu benehmen ist. /28 12ti Freiwilligen (zum) Darlehen werden die Vorlande aufgemuntert, und von der Kriegösteuer enthoben.- 134 1216 Fremde (in) Länder einige Gattungen roher Häute, dann in Lohe gefärbten Kühehäute auszuführen, wird ver-bothrn. §14 1326 349 l?68 362 1380 392 1401 w — (in die) Getraid aller Sorten, Vik-tualien , Brandwein, Bier, Vie'h, Heu aus Gallizien auszuführen, wird verbothen. 375 I'9l Fr ein- Mmm 2 C 9'3 ) Seite. Nro, Fkkttlöö (inAnsehung der Pässe mit denen) in die österreichischen Erbländer kommen , was für Vorsichten zu gebrauchen sind. 474 I4!8 493 1434 57) 1507 — — (die Aufmerksamkeit auf ankommen- de) besonders Franzosen, wird wiederholt befohlen. 494 1435 — — (in ) Staaten wird die Ausfuhr des Getraides und der Viktualien aus Gattizien , Mähren und Schlesien verboten. 5?4 1480 FremHm (Warnung von) Lotterien. 163 1232 — — ( der aus ) Landen kommende Koffee, und Schokolade wird mit einem Ein-fuhrszollaufschlage beleget. 488 1427 —- — (den Konsums - und Transits - Gränz-weinaufschlag von hungarischen, Tyro-ler) und östrcrreichischen Weinen und Essigen betreffende Verordnung. 539 1475 — — ( auf die Verdächtigen ) ist eine be- sondere Aufmerksamkeit zu tragen. 546 1479 — — wie sich mit Srtheilung der Pässe an die in kleineren Orten sich einfindenden) ausser der Hauptstadt zu be. nehmen ist. 545 147$ AbtHkkkl (die für die Seelsorger den Zehend juführenden) unterliegender Manth- «nt- C 919 ) Seit«. Nro« entrichtung, nicht aber diejenigen, welche mit unentgeltlich von den Kirch-kindern geleisteten Baumaterialien zum Kirchbaue beladen sind. 394 1404 FuhklohNS (wegen Vergütung des) für Getraidlieferung ist sich an die Kreiskassen zu verwenden. ' 101 ngz gUttCt ( das) für die Pferde der Kreisdragoner betreffende Verordnung» 857 1656 G. Gstjss (zu Gassow, Olszanica und) dann zu Zolkiew, Kalusz, Stanislawow und Kolomea-werdenSchrankenwegmäuthe, zu Babice und Klimec Gränzwegmäu-the errichtet. 538 1474 @(llli|icn (aus) wird Getraid aller Sorten, Viktualien, Brandwein, Bier, Vieh, Heu in die Fremde auszufüh- rcn verbothen. 375: 1391 — —- (Getraid - und Viktualienausfuhr aus) Mähren und Schlesien in fremde Staaten wird verbothen. 554 148$ Gallizier (fähige) werden zur Praxis beim Merkantil - und Wechselgerichte zu Wien zugelaffen. 276 1294 39t m m 3 Gal- Seit«. Nr», Gallizischett (mit dem ) Sud^alze kann zu Lande freier Handel getrieben werden. 336 1351 — __ (zu Verfertigung d-r Pottasche au« dem) Steinsalze erhält Franz von Weißbach ein Privilegium. 204 1267 Gastzebcrei- (Wirths-und) Ordnung in Tyrol. 125 I2H Gebäude (auf die Erhaltung der) der Geistlichen im guten Stande , und Herstellung derselben aus ihrem Ver--mögen haben die Kreisämter und Vogteien zu sehen. 605 1520 Gebäuden (bei Ueberschlägen zu Aerarial-unb öffentlichen) ist das Ziegel-maaß anzusetzen. 304 1266 Gebj^enen (die von wüthigen Thieren) ' Menschen sind nicht mehr in das allgemeine Krankenhaus nach Wien zu bringen. 297 1317 Geb oben en ( Wann die Summarien der Getrauten) und Gestorbenen einzu-senden sind, 703 1591 Gebkäuen ( von den ) nicht mehr von den Schenkwirthen ist der städtische Bier-datz zu Triest abzunehmen. 273 1291. Gebrochenen (der Gebrauch der) und zu-fammeng «hefteten sowohl, als der un- r HB C 9*i ) HB Seite, Nr». unzimentirten Ellen wird im Handel untersagt. 513 1456 (9e&Utt66Üd)Ct (Evidenzhaltung der jüdischen) betreffende Vorschrift. 340 1358 Gebuktsregil^ern (was in den Trau - und) anzumerken ist. 291 1310 793 1616 Gefällsübertretter ( das Verzeichniß über die Auslagen für Eankalverbrecher, und) sollen die Kriminalstädt« bei ihren Kriminalrechnungen zugleich einsenden. - 798 1621 Gefärbten ( Ausfuhr der in Lohe) Kühe- häute in fremde Länder wird verbothen. 314 1326 349 1364 362 1380 392 i4°i Gegenseitigen (wie sich die Bankalad- ministrationen mit) Bekanntmachungen der Zollkontrebande benehmen sollen. 53° *46$ Geistliche ( Ausübung ded Gerichtsbarkeit über unadeliche) betreffende Vorschrift. 387 1399 Geistlichen (auf die Erhaltung der Gebäude b« )-tm guten Stande» und Herstellung derselben aus ihrem Vermb- M M M 4 Ö'H AO C Y--2 ) A^s Seite. Nrot gen haken die Kreisämter und Vog- teien zu sehen. 605 1520 (wie sich wegen einer an der bei einem Stadtrathe zu verhandelnden ) Verlaffenschaft einzutreibenden Reli-gionsfoderung zu benehmen ist. 660 156^ — — (wie sich in Ansehung der zum) Stan- de sich meldenden, aus den Militärgränzen gebürtigen Individuen die Bischoffe zu benehmen haben. 661 1567 ©fUUUJČftlfjf# (die Nerhinderung des) und die Einstellung alles Handels, und der Zahlungen nach Frankreich betreffendes Patent, 624 1464 ©Cl&CE (Uebermachung der) in feindliche oder vom Feinde besetzte Länder betreffende Verordnung. 567 1498 — — (wann) bei Kr348 362 1380 39« 1404 Hau- r C 937 ) AO Seite. Nvo» C über das Ausfuhrsverbot der rohen ) und des Leders, dann der Knopr pern. 349 iM __ — (rohe) und Felle, Pferde und Vik-tualien ein - und auszuführen, rotes nach gestattet ist. 35g 1659 Hauptjahrmarkte (nur auf die) ist den hungar. und siebenbürgischen Handelsleuten und Fabrikanten gestattet, die dortigen Fabrikaten in die deutsch -erbländischen Provinzen auf Losung «inzuführen. 166 1236 Hauptleastädten (zu) roerden die Städte Leitmeritz und Austig in Böhmen auf einige Zeit, die Gränzstazivnen Herrns-kretschen und Niedergrund aber zu Zolleinbruchsämtern erhoben. 324 1337 Hauptschuldenbuches (Einführung des) bei den Landtafeln in Böhmen, und Mähren. '224 1270 Hauptschulen, m Z-ichenmeister angestcl-let sind, sollen Probzeichnungen an die Kreisämter zur Beförderung an die Landesstelle einsenden. 83 1168 Hauptstädte (nur auf die) nicht auf die Werkskaffen erstrecket sich die Instruktion zu Kasseuntersuchungen. 198 1259 Hau- N » n 4 <5ü£ ( 938 ) M1 Seite. Nro. Haus? (ein auf einem ) radizirtes Gewerb ist in eine besondere Schätzung zu bringen, und so auch in einem bestimmten Preise in die Gewahr einzutragen. 276 1293 818 1632 —- ( wie sich bei vorzunehmender Maa-renvisttazion in einem) wo ein Soldat einquartiret ist, daö Zollpersona-le zu benehmen hat. 827 1644 <|>dufCt (bey Abschätzung der) welche zur Sielierheic des Aerariumö verhypo-thezirt werden sollen, haben sich die Kre'8'naenieurs und Schätzer genau nach ihrer Eidespflicht zu halten. 675 1581 — — ( auf) sind Personalgewerbe nicht zu rabiziren. 58 1156 Aäusern ( der Kvrnerverkauf bei den ) wird verboten. 625 1537 JbßUftirett (bei dem ) mit Maaren sind überhaupt die Zeugnisse der innlandischen Erzeugung erforderlich^ 106 1189 — — ( wenn hungarische Unterthanen ) wollen, was sie zu beobachten haben. 281 I3P° r— — ( das Pfuschen und ) der wälschen Zinnarbeiter wird erneuertermassen verbothen. 521 1461 r— (alle Art des) mit Büchern, Ka- lendern, und Liedern^wirdwiederholt verbothen. 596 iji6 Hau- TE C 939 ■) Seite. Nro HaU^lkUNq ( auf die) der Juden ohne gehöriges Patent, und mit ausländischen Waaren wird Acht zu haben befohlen. 506 1449 Hazardspiels (unter die) ist das Labet.- ten, oder Zwickfpiel zu zählen. 137 12x7 Hehllmmen (den) wird die Zungenbrandlö-sung bei Kindern, und das Aderlässen bei schwängern Personen verbvtheu. 51g IZZZ — sollen unter Strafe die Geburt eines jetten Judenkindes sogleich anzeigen. 500 1442 Heegek C Privilegium für Wenzel) zur Benützung des erfundenen Jnsektenge-webes. 479 I4I9 Heimliche Waffen zu verfertigen, und zu tragen, wird wiederholt verboten. 386 1397 — — mörderische Gewehre, als Pistolen, Terzet, und Stilet zu tragen , wird wiederholt verboten, 201 1263 Heimlichen (Verbot des) Küheschlachten bei den Kühe- und Milchleuten. 306 1322 He^l!> ( Privilegium für Georg ) zur Erzeugung , und zum Verkaufe, des Äunst-torfes. in 1195 Herrenskretschen (die Gränzstazi°nen)und Niedergrund in Böhmen, werden zu Zolleinbruchsämtern, Leitmeritz aber und Aussig zu Hauptlegstädten auf einige Zeit erhoben. Z24 133? 9t 11 tt 5 £ , ■ - ÄS C 940 ) So» Seite. Nr«. HeU, Getraid allerGattungen, Viktualien, Brandwein, Bier, Vreh aus Galli-zien in die Fremde auszuführen, wird verboten. 375 139! -- — Holz- und Strohvorräthe (die über- flüssigen) sind aus de» Städten sowohl , als auch aus den Dorfschasten auf offene Plätze zu verlegt». 315 132g Hildburssshausische (Groschenstücke mit der Aufschrift) Landmünze werden verrufen. 368 1386 Hilfsprit'ster (das Normale wegen des Defizientengehaltes der) und Lokalka-. plane wird erneuert. 702 1589 Hipvthekargläubiger (die Vorladung der) zu den Versteigerungen betreffende Vorschrift. 366 1384 HoHzeiteU (das Schiessen bei) und Kinds- taufcn wird widerholt verboten. 626 1539 Hofstelle (der) sind die KLrnerpreise nach derselben Erhebung anzuzeigen. 157 12:7 Hoftllie ( bei Anständen wegen einer ) haben sich die Salz- Münz-und Bergwerks-Kasseämter an das Gen. Hoftaramt zu wenden. 761 1603 Holländer (vor den umlaufenden) Dukaten aus Blei wird gcwarnet. 262 128s Holz Sti£ C 941 ) sos» Seite. Nro. C das Schritt- oder Klafter- ) was für Maaß in der Länge, und beim Aufschlichten in der Hohe halten soll. 248 1273 — Heu- und Strohvorräthe, (überflüssige) aus den Städten sowohl, als auch aus den Dorfschaften auf offene Plätze zu verlegen. 315 132g (die Bestimmung der Länge, und das Älaftermaaß dcSScheitter- undPraiN-) zu Prag betreffende Vorschrift. 610 1525 Hölzetne Kamille sind abzustellen. 361 1379 Hornviehes (ein Ausweiß über die Preise des) ist von den Äreisämtern einzusenden. 1656 HNN^ks (keinen Biß eines) für unbedeutend zu halten, . 378 '394 HUNl)§heere (was für ein Zoll für die) in Konsums und Effito ausgemessen ist. 643 1548 HUUhDkß (im Falle eines wüthigen) ist die Hilfe des Arztes sogleich anzusu-ch-n. x 247 I27* Hundswuth (die) betreffende Vorschriften. 397 1407 ,— — (Weisung zur Vorbeugung der), s58 '49° W c 942 ) Seite Nro. Hungarn (das zwischen) und den deutschen Erblanden in Ansehung des Bücher-nachdruckeö bestehende Reciprocum , wird auch auf Siebenbürgen erstrecket. 278 1296 —- — (in) sollen die Äa'sstecher und Fragner keine Bestellungen aufRindsschmalz machen. 391 1400 HUNgilNsche (Einfuhrözoll für) Weine wird in Großpohlen auf die Helft« herab- . gefetzet. 84 1170 — — (was) Unterthanen, wenn sie hau- siren wollen, zu beobachten haben. 281 1300 Hungarischen (für die) Erbländer sollen auch die für die deutschen bestehenden Vorschriften wegen des Büchernach-dtuckes befolget, werden. 108 1191 — — (den) Händlern, wird der Verkauf der Rohrdecken allenthalben erlaubet. 113 1197 — — (wienach den ) und siebenbürgischen Handelsleuten, und Fabrikanten gestattet ist, die dortigen Fabrikaten in die deutsch - crbländischen Provinzen «inzuführen. 166 1236 \ r— — (w>e die) Tobakschwarzer standfest zu machen sind. 319 1334 Hun- C 943 ) W Sette. Nro. Hungüklschen (die) roh- oder halbgearbeiteten FeLe sind den ganz gearbeiteten bei der Einfuhr im Zolle gleich zu halten. 336 1350 _ — (Erläuterung wegen der Zollgebühr von den) rohen, oder halbgearbeiteten Fellen. 532 1467 __ __ (Konsums- und Transits - Gränzwein-aufschlag von) Tiroler, fremden und österreichischen Weinen und Essigen betreffende Verordnung. 339 1475 — — (Austrieb der) Ochsen, und gelten Kühe durch die deutschen Provinzen betreffend. 569 1500 Hutterer- (zwischen Pöltinger und Wiener) Gesellen ist der Unterschied ab- . zustellen. tig 1196 Jährlichen (wann sich die .der) Prüfung in Linea politica wegen Uiberkom-mung einer Bedienstung sich unterziehen Wollenden zu melden haben. 481 1420 — — (die) Schulstandsauöweise nach dem Formular zu verfassen, und einzusenden. 673 1580 Janow (statt über) und Sczerce wird der Pvstkurs vom Lemberg nach Za- mosc NB ( 944 ) M Seite, Nr0, mosc über Zolkiew und Rawa eingeleitet. } 626 153g ^affientcer (das) Wegmauthamt wird nach Domaracz übersetzet. 537 1474 Jmmatrikulirurrg (wegen der) in die adelichen Matrikelbücher ist sich nicht an die Landtafel, sondern an das ständische Kollegium zu wenden. 665 1571 Iriiurienhail-eltt (wie sich bei) der uü- terthanen zu benehmen i(I; 264 I2gz JNNländisch (daß die Maaren) seyn, ist bei dem Hausiren mit denselben mit Zeugnissen zu erproben, überhaupt erforderlich. 106 1189 Jnuländischett (das Verbot des Austriebes des) Borstenviehes wird aufgehoben. 98 1179 — — (Stemplung der) Manülakten ist nicht an beiden Enden vorzunehmem 98 1179 — — (wann die dem Stempel unterworfe- nen) Maaren auch an beiden Enden gestempelt werden kennen. ZZl 1343 — — (wie der Verschleppung der mit Aus- fuhrsverboth belegten) Produkte, besonders der Getraidsorten vorzubeugen ist. 612 152S __ — (die wegen der Waarenschwärzung, und Stemplung der) Manufakturen v»rzu- n«h° C 945 ) HS Seite. Nro. nehmendenVisitazionen derHandlungS-gewolber betreffende Verordnung. 707 1595 ZNNööruk (Regulirung des Magistrats zu) Znsektcnstewkb (über das erfundene) wird dem Wenzel Heeger zu dessen Benützung ein Privilegium ertheilet. 479 1419 Znstllllazwnen (bei den) der neuen Pfarrer , dieselben zur Fortsetzung der Schuldotirungen zu vermögen. 339 1356 (wie sich der Richter der ersten) bei angemeldeter Reoiston wider zwei gleichförmige Urtheile zu benehmen hat. 572 1503 Zllstrukzion (die) zu Kasseuntersuchungen erstrecket sich nur auf die Hauptstädte, nicht aus'die Werkskassen. 198 1259 — — in Ansehung der Verbesserung der Mühlen. 715 1602 — — (Nachtrag zur) für die chirurgischen Gremien. . 832 1648 Illtkk(dieErhebung der)vvnKupftramtS- obligazionen betreffende Verordnung. 294 1314 — ( wie sich wegen Einhebung/ und Abfuhr der) von den bei Privaten anliegenden Kapitalien der gesperrten Stoembo 7 und Botzen. 353 1373 Kirchen zu benehmen ist. 352 1370 In-, -MI C 946 ) W Seite. Nro. 3tltcrcffčtl (was für) von denUntertbansprä-gravazions- Kapitalien zu entrichten sind. 826 1643 Jntenmswrrth? auf Pupillar - Bauerngütern sind abzustellen. 593 1517 (Verzichtöreverfe der Militär-) Beamten aufdie Militärbenefizien sind stempelfrei. 83° 1645 Jriventarien c wegen) die über die Ver-lassenfchaften der Pfarrer an die Kreiöämter zu schicken sind. 533 146g 2>ntoCtttUECtt (bei) der Pfarren utriunyue ritus sollen die Kreiöämter die De-kanalinventarien über die Kirchenge-rärhe z ur Richtschnur nehmen. „ 1653 2>ptttn(tlc sind über die Postporto- Beträge für die Kammeralämter in Tyre>l zu führen, und durch die Postrechnung durchzuführen. 10$ 1187 — — sollen über die von den Gene-ralkommandi und den Verpflcgsäm-tern auf den Postwagen gegebenen Pakete gcführet werden. 652 1560 3tali.’n (nach) und derSchweitz soll ohne Vorweisung der Certifikate keine Pferdextrakzion aus Tirol mehr Statt haben. 35:2 1371 ZU- AS ( 94? ) tzoS Seite. Nro, ZttölltkUNg C keim Anträge zur ) verdienstvoller Kassebeamten darf von dem Pensionsnormale abgegangen werden. 49? 143/ HllheN sollen ihre Geschäfts- und Handlungsbücher in der landesüblichen Sprache führen. 142 1229 __ — (über die Exemption der) bei Re-krouttenfiellungen, und Beobachtung bei der jüdischen KonskripzieNs - Revision. 170 1241 _ .— (Armuthszeugnisse für die) mit was für Vorsicht ausgefertiget werden solle». 304 1319 _ — (die) sollen für den Normalschulfond von jeder Verlassenschaft ver-hä'ltnißmäffig einen Beitrag leisten. 344 1361 _ — (die) sollen unter Strafe die einmal angenommenen Namen nicht mehr abändern. 36; 138* — — (alle Armuthszeugnisse der) müssen vom jüdischen Bezirköeinnehmer und von dem Kreisamte bestätiget seyn. 493 1433 — — (nur diejenigen) sind zum Tabaks- handel vorzuschlagen, welche den obrigkeitlichen Schutz erlanget haben. ?o$ 1447 **» — ( auf die Hauflrung der ) ohne gehöriges Patent und mit ausländischen Waaren ist Acht zu haben, 506 1449 Zrr- virkter Sand. ß u » C 948 ) teif Seite Nro. Sll&tlt (die Sterbfalle der) sollen von b Sa® c 957,) Sa® Trite. Nro. $i((f)e0(ttf ( die mit unentgeltlich zum ) «on Kirchkindern geleisteten Baumaterialien beladenen Fuhren unterliegen nicht der Mauthcntrichtung, wohl aber diejenigen, welche Len Zehend für die Seelsorger zuführen. 394 1404 — — (wie sich bei Anträgen zum) und Kirchenbaureparaturen zu verhalten ist. 804 1624 Kirchenbaureparaturen < wie m bei Anträgen zu Kirchenbauführungen, und) zu verhalten ist. 8041624 Krkchengeräthe ( die Dekanalinventarien über das) sollen bei den Pfarrinven-turen zur Richtschnur genommen werden. 854 1653 Kirchengründe ( Einführung der Kontrolle bei den Steuerrepartizionen auf die) 5S3 »484 Kircheninsiegcl (die Taufscheine der über den Adelstand sich ausweisenden Personen sollen mit dem) nebst Unterschrift des Pfarrers versehen, und vom Dechante authentisirt seyn. 8»4 »628 Kirchenrechnungsführer c Bestimmung der Besoldungen für die) 153s Klaf- AB C 958 ) AB ©eite.Nr«. Klafter - ( was für Maaß das Schnitt - oder ) Hol; in der Länge, und beim Aufschlichten in der Höhe halten soll. 248 1272 Älaftttmoaü (das) und bü Bestimmung der Länge des zum Verkaufe nach Prag gelangenden Scheitter-und Pram-Holzes betreffende Vorschrift. 610 152$ Klage eines Dienstbothen wider seinen Dienst: Herrn , ist nach dem Dienstbothenpaten-te der politischen Behörde zuzuweisen. 102 1184 Kla^e (wenn Schüler nur die 2te) nach den ersten Semestralprüfungen durch 2 Jahren nacheinander erhalten haben, und welche vom Unterrichtögelde befrcyet find, werden dieser Wohlthat verlusti-get. 34? 1368 Kleinkrarnmern ( den ) ist b« Ankauf der Lebensmittel nicht zu gestatten, und auf die Vorkäuferinnen zu sehen. 669 1575 Klimec ( ju Babice unb ) werdenGränzweg-mäuthe , zu Safsow , Olszanica und Gaja , dann zu Zolkiew, Ka-lnsz, Stanislawow und Kolomea , Schrankenwegmäuthe errichtet. 538 1474 pTlU>JJ)JCnt ( über den AuöfuhrSverbot der) d«e rohen Haute, und des Leders. 349 1368 Koali- f §0* c 959 ) AS ‘ Seite. Nro. ftO&Ufittttl ( an dem franzbstchen Plane in den Ländern der ) Mächte alle Lebensbedürfnisse aufzukaufen, nicht Theil zu nehmen. 308 1325 ^ — 1 ( unter den Schutz der ) Mächte ha -ben sich die französischen Kaufleute in Smirna begeben. 337 1353 KölNgltche (über das in die) Städte aus-gekellerte Bier , sollen die Wirth-fchaftsämter zu Erreichung einer bessern Kontrolle bei der Einhebung der ordinären Biertranksteuer besondere Verzeichnisse führen. 266 1284 Kvinglicheu (wie auf den) Gütern die Rückstände der verschiedenen Steuergattungen einzubringen sind. 671 1579 _ — (wann die Präliminarsisteme der ) Städte, und Bergstädte einzusenden sind. 865 1666 Körnerpreise zu erheben, und der Hofstette anzuzeigen. *57 I227 —» — oder Marktpreise ( wie die Verzeichnisse, und Tabellen über die) einzu-senden sind. 763 1606 Körnerverkauf (der) bei den Häusern «ird verboten. 620 1537 Koffee Sieh Kaffee. Koh- C 960 ) K'jg Seite.Nvo. ÄvhleN (vom Gebrauche der) zum Erwärmen in den Schlafgemächern wird jedermann gewarnet. 167 1235 Kollegien ( wie sich die in ) befindlichen Rauchfangkehrermeister wegen Einschreibungen in die Lembergerzunft verhalten sollen. 826 1642 KollegtUM (an da« ständische ) ist sick wegen Jmmatrikulirung in die adelichen Matrickulbücher, nicht aber an die Landtafel zu wenden. 665 1571 Kollektanten ( den ) M jüdischen Verzeh-rungö 3 Aufschlags- Gefälls sollen die Judenrichter die Sterbfälle der Juden sogleich anzeigen, und die Kreisämter auf die vvrschristmässigc Zeit der Begräbnisse der Juden sehen. 5-5 1514 Kolomea ($u Zolkiew, Kalusz , Stanis-lawow, und ) zu Safsow, Oisza-nica, und Gaja werden Schranken-wegmäuthe. zu Babice und Klimec Granzwegmäuthe errichtet. 538 1474 Kommerzial- (zum) Einbruchezollamte wird das Granzzvllamt Oderberg erkennet. 53 1148 — — (mit dem) oder Verzollungssiempel müssen die bei Lizitazionen zu ver-sieigerenden dem Stempel unterworfenen Maaren versehen leyn. 37° *388 Jfom» r AS ( $6i ) AS Seit«. Nro. (dem) und dee dies-fälligen Gebühr unterliegen die ganz und halbseidenen, und so auch die reichen pohlnischen Leibbinden. « 439 1429 — (mit dem) sind die battistenen, mus-selinenen, schleiernen, dann ganz-und halbseidenen Tüchel zu bezeichnen. 606 1521 Konimerzial - Gtempelöeamten r in wie weit die) einer Pension unterliegen. 260 1278 Kommerzralwaarenstempel (dem) werden dir wollenen Felben, und Bevils Serges unterzogen. , 484 1424 — — Erläuterung hierüber. 510 1453 Kommerzialzollamt (zu einem) wird das Gränzzollamt zu Aquileja wieder erhoben. 646 1553 Kommissärs (wenn statt eines) das Kanzlei-personale auf Kommission abgcordnet wird, sollen die Kreisä'mter Zertifikate ausstellen, und se.ve sodann den Reisepartikularien beilegen. 667 1573 KoMMlssioN (wenn statt eines Kommissärs auf) das Kanzleipersonale adceord-net wird, so sollen die Krrisämter demselben Zertifikate quöstetten, und selch« HS ( 9$a ) HS Seite. Kve, solche den Reisepartikularien belle, gen. 667 1573 KvMMWlM («ine eigene Gubernial,) wird " zur Sicherstellung der Unterthans-Prägravazrons - Ersatzpvsten aufge-stellet. 819 1633 Konkurs (zum jährlichen) für die Kandidaten zu Rathssiellen werden die Monate bestimmet. , 624 1536 —— — (vor dem) ist den Bittwerbern um eine Pfründe keine Zusage zu machen. 48 1143 KonkurstliaAe (wie dem Vertreter einer) di« Stempel - und Tarfreiheit zugestanden wird. 97 ii78 Konffriptionsauslagen ( die) betreffende Verordnung. 712 1598 Konskriptionsrevision (über die Beobachtung bei der jüdischen ) und Exemption der Juden bei Rekroutten» stellungen. 170 1241 KvNsUl (an den k. k. ) in Belgrad dürfen die k k. Unterthanen, welche nach der Türkey handeln, nichts mehr bezahlen. 6 1134 KvNsUle ( mit Bescheinigung der russischen ) oder der Ortömagistrate sollen^ die nach r AB C 963 ) AB Seite. Nro, nach Rußland zu versendenden Maaren versehen seyn. 603 1519 Konsum» - und Transits - Gränzweinauf-schlag von Hungarischen, Tyroler und fremden, dann östreichischen Weinen, und Essigen betreffende Verordnung. 539 1475 — — (was für ein Zoll in) und Effito für die Hundsbeere auSgemeffen ist. 643 154g Kontrakte (ti«bei den tm ) mit der Molltours - Dekonsmiekommission stehenden Zünften arbeitenden Handwerksgesellen sind von der Rekrouttenstellung ' $U verschonen. 713 1599 Kontraktmassiqes (diejenigen, welche) Getraid oder sonstige Felllchaftea nach Prag führen, haben sich mit Pässen, Lieferscheinen oder Zertifikaten auszuweisen. 498 1439 Kontrebandfaile (wie tie) zu behandeln sind. 159 121J- KontrebanDnachsichten < Gesuche «m) und um Steuerabschrribungen vom ausgeronnenen Äoscherwerne sind beim Eubcrmum einzubringen. 824 1640 Kvntreband - Untersuchungen (Maßregeln zur Erleichterung der) und zur verläßlichern Erhebung, Vertheilung und Verrechnung derselben. 8 1*39 Vierter 3« Verbreitung der) vorgebeugt werden kann. 547 1480 Korrespondenzen (roten«* die Bergäm-ter für die) in Dienstangelegenheiten von Entrichtung des Postporto befreiet sind. 703 159© Koscherniekne (Gesuche um Steuerabschreibungen vom ausgeronnenen ) dann «m Kvntrabandnachsichten sind beim Eubernium einzubringen. 824 164® Ko- Seite. Nro» ( 965 ) W kosten C die Vergütung der ) Bet Standrechten Betreffende Verordnung. /,,762 1605 — rvelche auf die Erhebung eine« corporis delicti verwendet werden, sind nicht aus dem Kriminalfonde sondern aus den städtischen Gemeindrenten zu bestreiten. 865 166? foftcnlicjuttötioncn (wie die) von den Kreisschulkommissaren zu verfassen sind. 796 1618 Kostenüberschlage (die Ausmaaß und) sind den Gesuchen um Reparatursbe-lvilligung der Kirchen , Pfarren, m d. gl. Beizulegen. tgo 1248 Kräiliek und Kaufleute auf dem Lande sollen ohne eigene Berechtigung hiezu mit keinen Materialwaarenartikel, die unter die Arzneien gehören, Handel treiben» 3°4 train (Postrittgeldeserhöhung in) 558 *489 Kranaivitt ( die Einfuhr des ) und Enzian- BrandweineS wird verbothen. 371 1385? Kranke ( wienach ) vom Lande in das Prager Krankenhaus gesendet werden können. 511 145^ Krankenhaus (wienach in das Prager) kranke Personen vom Lande gesendet werden können. 51* MJ4 P pp 2 Kran- AS C 966 ) AS Seite. Nro, Krankenhaus (in das allgemeine') zu Wien sind die von wüthigen Thieren gebissenen Menschen nicht mehr zu bringen. 297 1317 Krankheiten ( u6et ansteckende Vieh - und Menschen-) wie von den Wundärzten die Anzeigen zu machen sind. 138 iaig — — (bei dem Ausbruch« ansteckender) sollen die Kreisärzte und Wundärzte im Orte verbleiben. 8°5 1626 Krauter-(wienach das) Blumen -Blüthen-und Wurzensammeln , dann das Speik und Lorietbohren erlaubt wird. 535 1471 .— — (die Beschreibung und Abbildung giftiger Pflanzen ) und Schwämme ist möglichst zu unterdrücken. 563 1494 Kreditsbuchhalterei, Sieh Credits-buchhalterei. KreisalUt (an das) oder an di« Landes--stelle sollen sich die Unterthanen, welche aus öffentlichen Fonds ein Darlehen zu erhalten wünschen, nicht aber an die Mäkler verwenden. 53 1149 - — (nur wenn das) die Quittungen der Kreiskassen protskolliret und vid'ret hat, werden solche bei Liquidirungcn als glaubwürdig angesehen. 282 130$ Kreis- 4uS c ?S7 ) Seite. Nre; (vom Militärkommando des Ortes, und dem ) sollen die Militärzimmer-Zinnsliquidazionen bestättiget werden. 484 142- — —■ (vom) und von dem jüdischen Be- zirkseinnehmer müssen alle Armuths.-zeugniße der Juden bestättiget seyn. 493 1433 5h?dS(tHttCV (an die) wienach Probzeich-nungen von den Hauptschulen zu schicken sind. 83 Ilög — — (wie an die) und Werbbezirkskom- missariate von den Wundärzten die Anzeigen über ansteckende Vieh-und Menschenkrankheiten zu machen sind. 138 1218 — — (wegen dev an die) über die Ver- laffenschaften der Pfarrer «inzuschickenden Jnventarien. 5Z3 1468 — — (die) sollen auf die vorschristmässige Begräbnißzeit der Juden sehen. 596 1515 _ — (die) und Vogteien haben darauf zu sehen, daß die Gebäude der Geistlichen von denselben im guten Stande erhalten , und im Falle der Vernachlässigung aus ihrem Vermögen her-gestettet werden. 605 152« — — (die) sollen dem Kanzleipersonale, wenn es statt eines Kommissärs auf Kommission akgesrdnet wird, Zertifikate ausstellen, und selbe sodann den. Reisepartikularien beilegen. 667 1573 P p p z Kreis- %» < 968 ) TrA Seite. Ni'ct AkklßäMter (auf welche Art die) über die erledigten, und wiederbesetzten Leh-rersteUen die Anzeigen zu erstatten haben. 708 1597 — (was die ) den Dominien zu Bestreitung des Äriegsdarlehen verwilli- gen können. 765 1608 —» — (die) erhalten zum Muster eine Tabelle , nach welcher die zu erstattenden periodischen Berichte zu erstatten sind. 804 1625 __ (wie die) über die Aerndte, oder Fechsung Tabellen einschicken sollen. 852 1650, — (wie die) die Steuerrückstandsauö- weift einsenden sollen. 853 i6;i (die) sollen bei den Pfarrinventu-ren utriusque ritus die Dekanalin-ventarien über die Kirchengeräthe zur Richtschnur nehmen. 854 1653 — — (die ) haben vierteljährig einen Aus- weis über die Preise des Hornviehes «inzusenden. 856 1656, Kreisamtllchen (mit) Befugnissen oder Erlaubnissen« müssen die sich um Mili-tärpäffe melden Wollenden versehen seyn. 860 1660. AhklsstTjte (wie sich die) und Wundärzte mit Ausstellung der Zeuaniße über die Leibeögebrechen der zur Abarbeitung kt MO C 969 ) MO Seite. Nre. bet Geldstrafe in Eisen verurteilten Waarenschwärzer zu achten haben. 701 1588 / Kkkt§ärzte und Kreiswundärzte sollen beim Ausbruche ansteckender Krankheiten im Orte verbleiben. 805 1626 Kreisbereislmgen (die Äreiskommiffäre sollen bei) auf die von den Dechanten und Ortepfarrern zu führenden Protokolle über die Verordnungen sehen. 658 1564 Kreis-ragvner t das gutter für bie Pferde der) betreffende Verordnungen. 857 1658 Kreisfilialkassen (wann bei) Gelder angewiesen werden können. 198 1258 Kreisingenieurs (die) und Schätzer haben sich bei Abschätzung der Häuser, welche zur Sicherheit des Aerariums verhypotezirt werden sollen, genau nach ihrer Eidespflicht zu halten. 675 1581 Kreiskajse (von der Sutttung der) über , Bezahlung der Religions - Studien-Stiftungs - oder Akademiefonds - Kapitalien ist immer vom Kreisamte an , die Landesstelle ein Dupplikat einzu-senden. 335 *341 Kreiskasion (an die) ist sich wegen Vergütung des guhrlohnö für Getraid-lieferung zu verwenden. *oi 1183 P pp 4 Kreis- AS C 970 ) tz«en zufl-istlqen besuchen ihrer Dlsirikte verballen werden. 652 1559 Kreissck'.Ue.l (bei den) ist die Prüfungs- zeit genau zu beobachten. 292 1311 KreisschUlkv'NMisslre (w die) die zu erlegenden Kostenliquidationen zu ver, fassen haben 796 1618 KreisverpKeosmaaazineil («nbm) fo« man sich bei Landeslieserungen von allen Bedrückungen der Uuterthanen enthalten. 766 ißio Jtl'EtS* (die) und andere Wundärzte sind zur Deutlichkeit in Verfassung eineöViüim repevtum anzuweisen. 286 1303 --- — und Kreisärzte sollen bei Ausbruch ansteckender Krankheiten im Orte verbleiben. ;~ :" 805 1626 Kreuzfuchsi'alqe (Zollsatz auf) 613 1527 Kriegsbedürfniss-, aller Act, nach Pohlen anözuführen, ist verbolhen. 267 1285 290 1308 Kriegs- Seit«, Nro. So® ( m ) W ^klkgööüklkHkll von bet fogenannttn Diets ten Menschengattung betreffend. 57 1175 — — (Maaßregeln zur Einbringung des) vom quarto geliere hominum. 143 1223 — — (für die Sicherstellung des) hat bei Verwechslung der Beamten das betroffene Amt zu haften. 296 1316 — -- (Maaßregeln wegen des, unentgelt- lich abzuführenden ) 249 1273 — — ( was zu. Bestreitung des ) den Do- minien von den Kreisämtern »et* williget werden kann. 765 x6og Kriegsdarlehenspatent. 59 1159 — — (Nachtrag zum) 181 1250 — — für das Jahr 1795. 575 1508 Kriegsdarlehensversicherungsscheine (die Anzeigen wegen der) haben die Wirthfchastsämter an die Landesstelle zu begleiten. 595 *5*4 Kriegsdiensten (der zu) tauglichen vor- derosterreichischen Unterthanen Vcreh-ligungen, Wanderschaften, und Auswanderungen betreffende Verordnung. 491 1431 Kriegssteuer (Ausschreibung der) inAnschung der landesfürstlichen ständischen und städtischen Beamten und Pensionisten, ' P P p 5 f0 St# ( 972 ) Seite. Nre. so w'e in Ansehung der nicht von versteuerten Realitäten lebenden Geist» sichkeit. 72 1160 KritZ§i^eUer (von der) werden die Borlandeenthoben und zum freiwilligen Darlehen aufgemuntert. 134 1216 Kriminal- (wann die Justitz-und) Tabellen einzubringen sind. 107 119» Kriminalfond cnicht aus dem) sondern aus den städtischen Gemeindrenten sind die zu Erhebung des Corporis delicti verwendeten Kosten zu bestreiten. 865 1667 Kriminalqeaenftand (wann die Ei», Wendung der Verfälschung einer Urkunde einen) ausmacht. ' 346 1365 Kriminalqerichtsordnung (»ach der) ist sich bei Erhebung der Eigenschaft eisier That zu benehmen. 668 1574 Kriminalkosten (bei Verrechnung der) sind die Arzneikosten abgesondert an-zuführen. 821 1636 Kriminalliquidazionen (wie die) zu verfassen sind. 798 1623 Kriminalrechnunaen (bei den) Mm die Kriminalstädte auch die Ausla- , gen für Bankalverbrecher, und Ge-fällsübertreter verzeichnet einsendeg. 798 1621 Kri- HB C 973 ) HB Seite. Nvo» Knminalstädte (die) sollen 6« ihren - Rechnungen auch die Auslagen für Bankalverbrecher und Gefallsüber-tretcr verzeichneteinsenden. 798 1621 Krilllinalstrafimge (die Arzneikosten für die) sollen bei Verrechnung der übrigen Kriminalkosten abgesondert an-geführet werden. 821 1636 Kriminalvetbrechen (bei v-n mit d-n Polizeigesetzen zusammenhängenden) ist ohne Verzug ein Aktenauszug so der politischen Landesstelle, wie dem Appella-ionsgerichte zu überreichen. 341 1359 Kronenthalef (vor Annahme falscher) wird gewarnet. • 293 1313 KÜHe (den Austrieb der hungarischen Ochsen, und gelten) durch die deutschen Provinzen betreffend. 569 1500 Fkühehäuke (die Ausfuhr der rohen) Ochsen-Terzen- und Pfcrdhäute, dann der in Lohe gegärbten Kühehäute in fremde Länder wird verboten. 3x4 1326 349 1368 362 1380 392 1401 Mheschlachten (Verbot des heimlichen) bei den Kühe- und Milchlcuten. 306 1322 Kunst- «O» c 974 ) SoS Seite. Nm. Künstler (als) im Lande herumziehende Ausländer sind über die Gränze zu-rückzuweisen. 64; 1551 KUNdMachUNg (wegen schleuniger nnd zur Zeit zu besorgenden) der höchsten Verordnungen. 659 156$ Kunsttorfes (zur Erzeugung, und zum Verkaufe begj wird dem Georg Held «in Privilegium ertheilet. , III 1195 Kupferamtsvbligaztonen cJnterrffen-Erhebung »on ) betreffende Verordnung. 294 1314 Kuratelvermögen Sicherstellung des Waisen - und) betreffende Verordnung. 615 1529 Kutfurwald (die Poststazion zu) wird nach Derefcheny übersetzet. 356 1374 Kutzer sollen in den Stallungen nicht errichtet werden. • 178 1246 L. EIE Kadetten oder Zwikspiel ist unter die Ha- zardspeele zu zählen. 137 1217 Eämmer (Austrieb der) Schaafe, und Schöpse wird wieder gestattet. 252 1275 Lam- W C 975 3 %$■ Seite. Nro, LglNMkk (wie der wiedergefiattete Austrieb der) Schaafe, und Schöpsen, dann des Borsiviehes zu verstehen ist. 814 1629 ( in fremde) einige Gattungen roher Häute, dann in Lohe gegärbten Kühehäute auszuführen, wird verboten. 314 1326 349 1368 362 1380 392 1401 . (Uebermachung der Gelder in feindliche, oder vom Feinde besetzte) betreffende Verordnung. 567 1498 Ländern ( — (auf dem) und in den Spitälern einfache Medikamente anzuwenden, wird wiederholt vorgeschrieben. 805 1627 Landesfürstlicher (saumselige Vasallen) Lehen in Steiermark sollen die Belehnung ansuchen. 167 1239 Pandeslieferunqen (die Befreiung der Ilnterthansfuhren bei) von der Weg-und Ueberfuhrsmauth betreffende Verordnung. 704 15955 —> — (bei den) soll stch an den Kreis-verpflegsmagazinen von allen Bedrückungen der Unterthanen enthalten werden, 766 t6iv Lan- Sü# C 9 77 j Seite. Nro. $dlt5c5jtcUc (an die) oder an das Kreisamt haben sich die Unterthaneff, welche aus öffentlichen ^tnbg ein Dar» lehn zu erhalten wünschen, nicht aber an die Mäkler zu verwenden. 53 1149 — —- (in einem Berichte an btex nicht meh- rere , nicht verbundene Gegenstände, aufzuführen. 270 128S — — (nur die) ist befugt die Bräubefug- nisse zu verleihen. 275 1292 — — (wie weit die) die Ablösung der Ur- barialgaben selbst begnebmiaen ^ann, und was mit dem Ahlbsungsbetrage zu geschehen hat. 286 1304 _ _ c on die politische) tfi bei den mit den «Polizeigesetzen zusammenhängenden Kriminalverbrechen so, wie an das Appellazionsgrricht ein Aktenauszug ohne Verzug zu überreichen. 341 IZ59 —. — (an die) haben die Wirthschafts-ämter die Anzeigen der Krieqsdarle-hens - Versicherungsscheine wegen zu begleiten. . 595 I5I4 Lan-desübkichen (in der) Sprache sollen die Juden ihre Geschäfts - und Hand-lungsbüchr« führen. M2 1223 Land- AS ( 973 ) %» Seite. Nro. Landmüntze (Groschenstücke mit. der Umschrift Hildburghausische) werden verrufen. 368 1386 kandpartheien (Weisung wegen der auf den Markt kommenden). 122 1206 Landrechten (wie sich zwischen dem Wiener Magistrate, und den) bei nobilitir-ten Parthrien des Zählgeldeö wegen für Depositen zu benehmen ist. 176 1243 Landstädte (wie die Gesundheitswässer, welche für das Land, oder die) einge-führet werden, zu verzollen und zu untersuchen sind. 707 1596 Landstädten (in den) t# sich m b« regulirung der Viktualien nicht nach der Tare der Stadt Prag zu benehmen. 123 1207 7*4 1601 Landtafel (an die) ist sich wegen Jmmatri-kulirung in die adelichen Marrikul-bücher nicht, sondern an das ständische Kollegium zu wenden. 665 1571 — — (welchen in der) bestandenen Haftungen die taxfreie Löschung gewähret wird. §64 1665 Seite. Nro« ( Einführung des Hauptschuldenbuches bei den ) in Böhmen, und Mähren. 224 1270 latt&tafltc&et! (wegen unentgeltlicher Löschung der) alten, getilgten Haftungen. 222 1269 Z-» (in Ansehung der) Geschäfte in Böh-men werden Praktikanten ausgenommen, 287 130$ IditöEltHUttt (nur ein lÖperzentiges) darf . bei Besitzveränderungen von dem neuerhobenen Grundsch ätzungöwerthe ab-g-enommen werden« 358 1376 (fljnt - oder Schottergruben ( Vorsichten zur Abwendung der Unglücke bei), 622 1535 Lebensbedürfnisse *c an dem EzSMea Plane zur Aufkaufung der) in den Ländern der koalisirten Mächte nicht Theil zu nehmend 308 1325 Lebensmittel ( der Ankauf der ) ist den Kleinkrämmern nicht zu gestatten , und auf die Borkäuferinnen zu sehen. 669 1575 Leders ( über den ÄusfuhrSverboth des ) der rohen Häute, dann der Knoppern. 349 1368 ilcgflt ( wenn ein jährliches ) von einer Frau ihrem Ehegatten nebst dem ©tarn» menlegate vermacht wird, wie sich mit der Erbsteuer zu benehmen ist. 128 1212 Viewer Vanö. Q q q Leg- C 979 ) HB Söf c 980 ) Seite. Nro. SCSftdttC ;( die nicht versehenen ) werden mit Stücksteinsalz verleget. 823 1639 Legstätten (von den ausser den) wohnenden berechtigten Handelsleuten, wienach dte Zuckerbäcker, Nvsoliebrenner, und Kaffeesieder den Zucker und Kaffee abnehmen können. 5°9 I45I Lehe» ( saumselige Vasallen landessürstlicher ) in Steycrmark sollen die Belehnung ansuchen. 167 1239 Lehm (Mischung des) mit Kalk bei Vau- führungcn wird verboten. 351 1369 Leheee ( Vorschrift für die öffentlichen ) in Ansehung der feycrlichen Reden, und öffentlichen Abhandlungen. 644 1550 Lehrerftellen ( auf welche Art die Anzeigen über erledigte, und wieder besetzte ) von den Kreisämtern zu geschehen haben. 708 IS97 Lehriungen (den katechetischen Unterricht der) betreffende Verordnung. 115 1199 Lelhhillden ( die ganz - und halbseidenen , und so auch die reichen poblnischen) unterliegen dem Kommerzialstempel, und der dießfälligen Gebühr. 489 1429 LklhstöftUljir (um den häufigen Abtreibungen der) vorzubeugen, werden Bor-kehrungen getroffen. 377 139? Ge- M ( '93i ) TrzS | ©eite.Nro. Leibesgebrechen (w m bei Zeugnissen über die) der zur Abarbeitung der Geldstrafe in Eisen verurtheilten Waa-renschwärzer von den Kreis - und übrigen Aerzten und Wundärzten zu ach-achten ist. 701 1588 Lechbank (der) zu Brünn, betreffendes Privilegium. 206 126$ Leinvbis (die bisher auf die Einbruchsäm-tcr eingeschränkte Einfuhr des) wird auf alle Eranzämter ausgedehnet. 105 iigg Leinwandeinkauf ( der ) muß als die Ursache in den Pässen der aus Böhmen nach Oestreich Hierwegen sich begebenden Individuen ausgedrückt feyn. 534 14651 Leilmeritz und Aussig in Böhmen werden zu Hauptlegstädten auf einige Zeit, die Grä'nzstazionen Herrnskrctfchen, und Niedcrgrund zu Zolleinbruchö-, ämtern erhoben. 324 133? LLNlbkrg ( der Posikurs von ) nach Zamosc wird statt Ü6et Janow unb Sczerce, D über Zolkiew und Rawa eingeleitet. 626 1538 Lkmberger ( wie sich wegen Einschreibungen in die ) Zunft die in Kollegien befindlichen Rauchfangkehrermeisier »erhalten sollen. 82g 1642 Leo, ü q q 2 HB C 98- ) HB ©eite.N'rttv ^eopvldmische Mädchtnfiiftung in Böhmen betreffende Bestimmungen^ 99 iiz» 8ef(td) sollen di« Taufschein« der sich über den Adelstand auöweisend«n Personen ge» schrieben, vom Pfarrer mit Beisetzung de- KirchtninsiegelS unterfertigt, Und 6ohi Dechant« authtntisirt setzn. 814 16*8 Üicfcertl (der Schleichhandel mit Büchern -Kalendern, und ) dann alle Art deü Hausieren damit > wird wiederholt verbsthen» 596 1516 Aefekfcheine (auf welche Art di« liefernden Partheien statt der) die ständischen Obligazionen unmittelbar bei der Cre-ditöbuchhalterei erhalten könnem 497 1438 kieferscheiae» ( mit Pässen,) oder Zertifikaten haben sich diejenigen auözur weisen, welche kontraktMäfligeö Ge-traide, oder sonstige Feilschafttn nach Prag führen. 498 1439 Linea pölitida (wann die der jährlichen Prüfung in) wegen Uiberkom-mung einer Bedienstung sich unter* ziehen Wollenden sich zu melden habem 48t 142® ^iqUitUttiDIt ( die ) sämmtlicher jüdischen Stiftungen wird angeordnet^ ;tc> 1452 Liquidationen (wie die) der Krimminal- kosten zu verfassen sind. 798 1623 Li- r ( 983 > AS Seite.Nr». . |ipit>irutl(jen ( welche Quittungen der Kreiskaffen bei) als glaubwürdig angesehen werden. 382 1301 Ahkks * ( auf französische 6 ) Stücke genau i.u lvuchen. 651 155g fohne) ist keine der Kammer, dem Religions - oder einem andern öffentlichen Fond gehörigen Gut zu «erkaufen, oder zu verpachten. 307 1324 ( in öffentliche») keine dem Stempel unterliegende Waare ungestempelt zu verkaufein 314 1327 ~ — (. wie sich bei aussergerichtlichen ) wegen des dem Arinenfonde gebührenden Lizitationsprozenteö zu benehmen ist. 357 1374 — — ( die Vorladung der Hypothekarglau- biger zu) betreffende Vorschrift. 366 1384 — — (die hei) zu versteigerendendem Stem- pel unterworfenen Maaren muffen mit dem Kommerzial» oder Verzollunge-stempel versehen seyn.. 37° I38f — — ( mag bei den) wegen Bezahlung der erstiegenen Sache zu bestimmen ist. 627 154® Lijitationsprozenles ßUP$lH (das sogenannte) als auch das einfache Lottospiel wird in Kaffee- und Schankhäusern verboten. 54 1151 ^OtfOfptCl (das einfache) sowohl, als das sogenannte Lottodauphin wird in Kaffee - und Schankhäusern verboten. 54 1151 — — (kabalistische Schriften, oder Nach- richten vom) sind weder zu drucken, noch zu verkaufen. 421 1409 — — ( durch ) oder Würfel ist alles AuS- spielen verboten. 822 163g Haftbarkeiten (®«te,. oder öffentliche) ohne Bewilligung des Gymnasial -Präfekts /-.und Professors zu besuchen / wird den Studenten verboten. 272 1290 R. Müsste ( wie die Verkäufer nach falschem ) und Gewichte, zu bestrafen sind. 670 1577 Q q q 4 Mach- C 886 ) ©tite.Nro, Mälhts (an dem französischen «plane in den Länderst der koalisirten ) alle Lebensbedürfnisse auf^ukaufen , nicht Theil zu nehmen. Zv8 132$ __ — ( unter den Schutz der koalisirten ) haben sich die französischen Kaufleut« in Smirna begeben. 337 *352 Madchenstiftung (Leopoldinischer in Böhmen betreffend« Bestimmungen. 99 ngo Mähkkkl (bei den Landtafeln in) und Böhmen wird da« Hauptschuldenbuch ein-geführet. 224 1270 — — ( Getraid und Viktualienausfuhr aus Gallizien) und Schlesien in fremhe Staaten wird verbothen. 554 1485 (an die) sotten sich die Untertha.-nen, welche aus öffentlichen Fonds «in Darlehn zu erhalten wünschen, nicht, sondern unmittelbar an die Landesstelle, oder an das Kreisamt verwenden. 53.1149 IßlQtttt ( auf alle) und Dörfer werden die Lokalfeucrlöschordnungen für die Städte aasgedehnet. 593 1511 Mäkkten (wie auf den ) dem Habervorkau- fe »orzubeugen ist' 123 1208 W c 987 ) Seite. Nro. Magistrat ( wie sich zwischen dem Wiener ) und den Landrechten bei nobilitirten Partheien des Zählgeldes wegen für Depositen zu benehmen ist. 176 1245 —« —7 (der) zu Roveredo, Botzen und Innsbruck wird reguliret. 353 1372 Magistratualindividuen c urlaubslizen- zen der) betreffende Verordnung. 85d 1655 Mss^kntühlen (der Kauf der) wird den Juden eingestellet. 766 1609 Münchester (©tuet« vom ©onim« - und Winter) wienach gestempelt werden sollen. 109 X195 Mannschaft ( wie sich wegen der diensttauglichen) welch« ohne grundvbrigkeitli»-che Bewilligung ausser ih»em Werbbezirke betreten wird, zu benehmen iss 184 1253 Manufakten (Stemplung der innländi- schen ) ist nicht an beiden Enden vor-zunehmen. 100 ngi Manufakturen (die wegen der Waaren-schwärzung und Stemplung der inn-ländischen) in den Handlungsgewol-bern vorzunehmenden Visitazionen betreffende Verordnung. 707 1595 Manufaktur - Standstabcllcn (was in den jährlichen) anzuzeigen ist. 277 1925 O. c> q 5 M ri Seite. Nro. 93Z(ttFt ( Weisung wegen der auf den) kommenden Landpartheien. 122 1206 — — (d'e auf den) nach Prag fahrenden Vekturanten, oder Träger sollen bei den Thören ein größeres Unterpfand, als das Marktgeld beträgt, einlegen. 500 1443 — — oder Äörnerpreife ( wie die Verzeich- nisse und Tabellen über die) einzusenden sind. 763 1606 Marktsield ( ein größeres Unterpfand, als das) betragt, sollen die nach Prag auf den Markt fahrenden Vekturanten oder Träger bei den Thören einlegen. 500 144g Marktplätzen (die auf den) sich vor den bestimmten Stunden einstndenden Ge-rverböleute abzuschaffen. 582 1509 Marktpreistabellen (wie di-) einzufen- den sind. 284 I3°2 ..— —. f die) sollen alle Monakhe ordentlich eingesendet werden. 855 165:4 Märsche (von der Uebertretung der Verordnung von dem auf dem) befindlichen Militär, in Stallungen und Scheuern keinen Toback zu rauchen, ist die Anzeige zu machen. 646 1552 Mar- GO C 989 ) GO Seite. Nro. Marschierenden (den) Truppen ist auf den Marschstazionen, ausser der Gebühr für den Schlafkreutzer nichts abzureichen. 534 1470 Materialwaarenartikeln (mit dm in die Klasse der Arzneien gehörigen) sollen die Krämer und Kaufleute auf dem Lande, ohne eigene Berechtigung hiezu, keinen Handel treiben. 304 132© Marrikulbüchl'r ( wegen Jmmatrikulirung in die adelichen ) ist sich nicht an die Landtafel, sondern an das ständische Kollegium zu wenden. 66; 157t Maulbeerbaume (wegen Ueberkommung der ) und derlei Sätzlinge ist sich nach Brandeiß zu verwenden. 493 1432 Maurermeister (Vergütung an die) der Reisen und Baurisse betreffende Vorschrift. 130 1214 Mauthentrichtung (der) unterliegen die den Zehend für die Seelsorger zuführenden Fuhren , nicht aber diejenigen, welche mit unentgeltlich von Kirch-kindcrn geleisteten Baumaterialien zum Kirchbaue beladen sind, 394 14°4 Medikamente ( einfache ) auf dem Lande, und in den Spitälern anzuwenden, pird wiederholt vcr.,eschrielen. 8°; 1627 ' ' Meer HE C 990 ) «Seite. Nro. Metk (in« hohe) werden die nach Triest gebrachten der Gesundheit schädlich erkannten Eßwaaren geworfen. 761 i60^ Meinungen (wie sich im Falle vorkommen-der verschiedenen) bei Beurtheilung einer Rechtssache zu benehmen ist. 50$ 1441 Mcisterrechk (b-i Werbung um ue) ist die Taxe nicht zu bezahlen, bevor von der Zunftlade die ordentliche Quittung nicht auSgestcllet ist. 316 1330' Mstlstets ( mit dem Namen des) sind die Stahlwaaren zu bezeichnen. 348 1367 Meisterschaften (wenn bte gesetzliche Untersuchung und Vernehmung der betreffenden ) nicht vorläufig geschehen wäre, ist jede Verleihung einer neuen Gewerbsgerechtigkeit für ungültig zu erklären. 653 1564 Merkantil- (beim) und Wechselgerichte zu Wien, werden fähige Galltzier zur. Praxi« zugelassen. 276 1294 — — - und Wechselgerichtsordnung (der 34 Artikel der) wird bestättiget. 339 1355 Milchleuten (Verbot des heimlichen Küheschlachten beiden) 1 306 1322 C 99* ) Seite. Nro» Militär (das die Verordnungen übertretende) auf dem Marsche, in den Stallungen und Scheuern kein Toback zu rauchen ist anzuzeigen. 646 1552 ü — (bei Aushebung zum ) können die Arbeiter in Fabriken Ausländer statt ihrer stellen- '764 1607 Silitdrdrärilmt (Betreibung der Zivilforderungen äst das) 566 1497 Militär - Äerarialfvrderungen (wo die Streitigkeiten der Zivilpersonen, und Adelichen wtgest der) zu verhandeln sind. 556 1487 MitärerekUtiott (mit> können jüdisch« Steuerreste eingetrieben rverden. 164 1233 Militärgränzen (wie sich mAnsehung der aus dem) gebürtigen Individuen, wann sie sich zum geistlichen Stande melden- die Bischbffe zu Benehmen haben: 661 1567 Militärinvaliden- Beamten (Verzichtö- reverft der ) auf Militärbenefizien sind stempelfrei, 83° 1645 Militärkommando (vom) des Ortes und dem Krcisamte sollen die Militärzimmerzinnsliquidationen Lestähtiget werden. 484 M23 \ Mili- < 992 ) U-jA Seite. Nrs, tOTilltdCtKtlK s die sich um) in das türkische Gebiet melden Wollenden, müssen mit kreisämtlichen Befugnissen oder Erlaubnissen versehen seyn. . 860 1660 Militarschulbenwesen (in das) hat das Gubernium keinen Einfluß zu nehmen. 394 1403 Militarstande (me b<« dem ) ft# entziehenden Nnterthanen, und die Beförderer solcher Entweichungen zu behandeln sind. 6zr 154J Milltakwlttwen (rote sich mit dem Arrha-abzuge von Pensionen der ) und Waisen zu benehmen ist. 789 1614 Militarzimmer - Zinnsliguidationen (die) sollen vom OrtSmilitä'rkom-mando, und dem Kreisamte bestätti-ger nerden. 484 I423 Minderjährigen (die Trauung eines) darf ohne obervormundschastliche Bewilligung nicht vorgenommen werden. 856 1657 Mischung des Lehms mit Kalk bei Bauführungen wird verkochen. 351 1369 MjtlPÜllse (für ) Schüler der Theologie werden 20 Stipendien von ja rlichen . 150 fl. aus dem Heligionsfonoe bewilliget. 482 1421 SOtOlttPUtS - Oekonomie- Kommission (die bei den.mit de.) i,n Kvnnakte ste.)enden Zünf- f UE C 993 ) v Seite. Nr© Zünften arbeitenden Handwerksgesellen find von der Rekrouttenstcllung zu verschonen. 713 1599 Montuksstübke sind von Soldaten nicht zu kaufen. 3 1127 NÜh!eN ( Jnstrukzion in Ansehen der Verbesserung der) 715 1602 .— — ( der Kauf der ) wird den Juden ein- gestellet. 766 1629 MÜllkk Joseph Spezereihandelsmann , und Großhändler Abraham Greisinger, ' und Johann Hering zu Brünn, erhalten zur Uebernahme, und Besorgung der Leihbank ein Privilegium. 206 1268 Mündliche ( für die ) Anbringung der Ap-pellazivnü- und Revisionsschriften sollen die Advokaten den Partheie» keine Reise - Zehrungs - und Wartgelder anrechnen. 329 1343 Ml!NH (die Saltz-) und Bergwerkskasseämter haben sich wegen Ausgleichung eines Hoftargegenstandes an das Gen. Hof-taramt zu wenden. 761 1603 MÜNtzell (falsche) betreffende Verordnung. 199 1263 — — (falscher) wegen ergangene« Ver- ordnung. 280 1299 — — (Warnung vor falschen) 564 1495 Vuflizipalftadte (die Be,latticing der gewählten Rathsglieder der) soll von den Ortsobrigkeiten nicht verzögert werden. 852 1649 Mus- AO C »94 ) AO Seit«. Nr*. Musselinenen (Vorrckthe von ganz - und halbseidenen, battistenen, schleiernen und ) Tücheln, dann Sommer - und WintermanchestergilletS und Westen , rvienach gestempelt werden sollen. 109 1193 — — (die battistenen) schleiernen, und ganz - und halbseidenen Tüchel sind mit dem Kommerzialstempel zu bezeichnen. 606 1521 Mustrrkartcn (auf) und Preesnoten von ausser Handel gesetzten Maaren keine Bestellungen sammeln zu lassen. 325 133g MUtter (das Erbrecht zwischen der unehelichen ) und dem unehelichen Kinde betreffende Verordnung: 423 1413 Mutterstutteil (Austriebsverbot der) und Ausstellung der Zeugnisse über deren Beschaffenheit betreffend. 5:2 1146 K. Nachrichten (kabalistische Schriften, oder) vom Lottospiele sind weder zu drucken, noch zu verkaufen. 421 140g! Nachtstazivnell (auf den) ist den marschierenden Truppen ausser der Gebühr für den Schlafkreuzer, nichts abzureichen. 534 147* Na- tzs C 995 J «o? Seit«. Nfij* Namen C mit dem) des Meisters sind dir Stahlwaaren zu bezeichnen. 348 136? — — (die einmal angenommenen) sollen von den Juden unter Strafe nicht mehr «bgeündert werden. 365 1383 Neulahl'ögeschenke zu machen, wird den Apothekern verboten. 290 1309 Neulemmgische (in die) Westerburger Gold - und Silberlotterie zu spielen, wird verboten. 270 128? \ J > - ' *33? ' 1 Nlevökgl'UNd (die Gränzstazionen Herrns-kretschen, und) in Böhmen werden zU Zolleinbruchsämtern, Leutmerttz aber, und Aussig zu Hauptlegstädten auf einig« Zeit erhoben. 324 Niederlanden (der Handel nach den) wird so, wie jener nach Frankreich »erboten. 602 1518 Niederöstrerch (wie sich mit Reklamirung der in) befindlichen döomiichen Un-. terthanen zu benehmen ist» 421 I410 Nienadow (^Uibersetzung der Wegmauth von) nach Dubiecko. 223 1265 — — fdie Poststazion zu) wird nach Dn- biecko übersetzet. 644 1529 Nobilitirten (wie sich bei) 'Partheien mit dem Zählgelde für Leposiren zwischen Vierter Band. R r r dem So® c „6 ) to» Seite. Nro. dem Wiener Magistrate und den Landrechten zu benehmen ist. 176 1243 Normalschulfond (für den) sollen auch die Juden von jeder Berlassenschast verhältnißmässig einen Beitrag leisten. 344 1361 Normalschulklasse (eine besondere 4te) wird zu Laibach an der Normalhauptschule errichtet. 649 1557 O. Obervormundschaft (ohne Bewilligung der) darf kein Pupill getrauet werden. 856 1657 Oöligazion (auf welche Art eine ständische) statt des Lieferscheines unmittelbar bei der Creditsbuchhalterei erhalten werden kann. 497 1438 Obrigkeit ( wie die Sportulargebühren zwischen de«) und dem Richter bei BerlassenschaftSabhandlungen gethei-let werden sollen. 251 1274 — — (mit Zeugnissen der) oder der Zollämter müssen erbländische nach den russischen Gebiethen in Taurien, und nach den Küsten des schwarzen Meeres bestimmte Waarensendungen versehen seyn. 3931402 Obrig- $<£ C 997 ) ** Seite, Nro» PbtidEcitlidbčlt C nur diejenigen Juden , welche den ) Schutz erlangt haben, sind zum Tabaksbandel vvrzuschla-gen. 50? 144? Ockfen (Austrieb der hungarischen) (mb gelten Kühe durch die deutschen Provinzen betreffend» 569 1500 pbetBctg (das Grenzzollamt) wird zum Kommerzial - Einbruchszollamte ernennet» 53 1148 OeffCtltlicfre Lustbarkeiten, oder'Balle ohnt Bewilligung des^GymnaflalprafektS, und Professors zu besuchen, wird den Studenten verboten» 272 1296 Ožffetitlicften (aus) Fonds, wenn Unter* thanen ein Darlehn zu erhalten wünschen sollen sie sich an keine Mäkler , sondern unmittelbar an die Landes« stelle, oder an das Kreisamt verwenden. 53 114s# — (bei Uiberfthlägen zu) und Aerarial-gebäuden ist das Ziegelmaaß anzu-setzen» 204 12Č6 — — skein der Kammer, dem Religions« oder einem andern) Fond gehöriges Gut ohne Versteigerung zu verkaufen» »der zu verpachten. 3°7 I324 R r r 3 Öessent- ( 998 ) Seite. Nro, Ocffentltdbcn (in) Lizitazisnen keine dem Stempel unterliegende Waare ungestempelt zu verkaufen. 314 1327 — —> (Vorschrift für bie) Lehrer, in Ansehung der feierlichen Reden und öffentlichen Abhandlungen. 644 1550 Defltdd) ( nach) soll Niemand ohne Paß zum Einkauf des Trieschlagö abge-schicket werden. 387 1398 OeftlTCidbßt (Konsums- und Transits Gränz-weinauffchlag von hungarifchen, Tiroler, fremden und) Weinen und Essigen betreffende Verordnung. 539 1475 Oestreichische Unterthanen (wohin sich ■) die an dem aus Spanien abgeschaff-tcn Franzosen Federung haben, ver- > wenden sollen. 5 113c QjfinC (auf) Plätze sind sowohl aus dm Städten, als auch aus den Dorf-schaften die überflüssigen Holz- Hcu-und Strohvorräthe zu verlegen. 315 1328 Qfft$fofetI (wienach in) Angelegenheiten die Vergämter von Entrichtung des Postporto wieder befreiet sind. 703 1590 Olszanica (zu Sallow) und Gaya, dann zu Zolkiew, Kalusz, Stanislawow und Kolomea werden Schranken-Wegmäuthe, zu Babice und Kiiinec Gränzwegmä'uthe errichtet. 53g 1474 Pl> W C 999 ) W r Seite. Nra- Ordinär-Paket (-m mitt mit bein') geht zweimal in der Woche von dem Cränz» postamte zu Brody nach Podbe-refcie. 523 1463 OrganistkUNg (Aenberung der) bet (Staate hauptbuchhaltunz. 74 116* OüfCtßffttrBc (Zollfür bte zilbereitete) und rohen Orseilleflechten. ‘ 562 1493 Orscilleflechten (Zoll fürbie rohen) unbbtc zubereitete Orseillefarbe. 562 1493 Qttß (im) wo (tnftccfenbe Menschenkrankheiten ansbrechen, sollen bie Kreisärzte unb Wundärzte verbleiben. 805 1626 Ortsmagistrate (mit Bescheinigung bet ruffischen Äonsule, oder bet) müssen bte nach Rußland zu versendenden Maaren versehen seyn. 603 1519 Ortschaften (wie für beschädigte) bie Sammlungen vorzunehmen sind. 701 1587 — — (die) wo Wochenmärkte gehalten werden, sollen bie Getraidpreise richtig einsenden. 18Z 1251 Ortsobrigkeiten sollen &« BeMtigung der gewählten Rathsglieder der Mu-nizipalstädte nicht verzhgern. 2$2 I^49 Orts- RrrI AzK C looo ) Seite. Nro, Ortspfarrer o«) und Dechant« fetten die Protokolle über bi« Verordnungen führen , und die Kreiskommiffäre sollen bei ihren Äreiöbereisungen darauf sehen. 658 1564 Ottomannischen (in die) Staaten ist der Handel mit Triester Theriak erlaubet. 7 1135 ---- — saus dem) Reiche, wienach eine Procura angenommen werden kön-nc>. 347 1366 P, Pacht (das in) gestandene jüdische Verzehrung«-Aufschlagsgefall wird zu Händen des höchsten Aerariums admini-striret. 176 1242 — — (kein Kauf- oder) eines der Kammer, dem Religion«- oder einem andern öffentlichen Fond gehörigen Gut« kann ohne Versteigerung geschehen. 307 1324 Pachtungen (wann die Büchel bei) gestempelt werden müssen. igi 1249 Pachter und Eigenthümer sollen bei Grabung der Schotter - und Larmgruben alles Unglück zu verhüten besorgt seyn. 622 1535 Pah st- f W ( 1O0I ) Seite. Nm. Bulle (aufdie) mit dem Anhalte einiger Sätze der Synode zu Pistoja - aufmerksam zu seyn. 573 1504 Pü^ttk (Ordnung für die abzugcbenden ) an die Postämter, in Amtssachen. 629 1542 — — (über die) welche von den General- kommandi und den Verpflegsämtern auf den Postwagen gegeben werden, sollen Journale geführt werden. 652 1560 PüktHeiell (wie sich Sei nobilitirten) mit dem Zählgelde für Depositen zwischen dem Wiener Magistrate, und den Landrechten zu benehmen ist. 176 1243 — — ( von den ) sollen die ZustellungsbS- gen unterschrieben werden. 177 i'45 — — (den) sollen von den Advokaten für die mündliche Anbringung der Ap-pellazions- und Revisionsschriften keine Reise - ZehrungS- und Wartgelder angerechnet werden. 329 1343 Psiß (ohne) soll Niemand zum Einkauf des TriefchlagS nach Oestreich abgeschicket werden. 387 I39R — — (ohne) darf kein Unterthan aus sei- nem Werbbezirke verreisen, noch aus» wandern. 665 1572 Paffe R rr 4 NB C 1002. ) Seit«. Nie, Pässe (Befugniß der Judengemeinden) und Gel«itsch«ine zu ercheilen, betreffend. 334 w — (waek bei Ertheilung der) zu beobachten iff. 376 1392 — — (welche Vorsichten in Ansehung der) .mit denen Fremde in die ostreichifchen Erblander kommen, zu gebrauchen ftnd, 474 i4<8 493 1^34 575 iS'1? — (wie sich mit Ertheilung der) an die ausser der Hauptstadt in kleineren Orten sich elnfinvenden Fremden zu benehmen ist. 545; 147 g -p- — (die) für wandernde Haodwerksbur-sche müssen nicht von den Werbbezirken mitgefertigetseyn. 594 1513 — — (bei Ertheilung der) was für Vor- sichten zu gebrauchen sind. (53 1562 — (nur gegen) wird die Getraidaus- fuhr auf der Elbe erlaubet. 795 1617 Pässen (mit) Lieferscheinen, oder Zertifikaten haben sich diejenigen auszuweisen, welche kontraktmäffigesGetraide oder sonstige Feilschaften nach Prag führen. , 49S 1439, — (in den) der aus Böhmen nachOestreich zum Leinwandeinkauf« sich beg.benden Individuen muß dies« Ursach auöge- drückt seyn- 534 1469 Pa- r < *k)$ ( 1303 ) W Seite. Nrn. / das Kriegsdarleben betreffend. 59 1159 181 125-7 575 I5CH -r- — ( ays die ohne gehöriges ) hausierenden Juden so, wie auf Vevhausirung ausländischer Wuaren ist Acht zu haben. 526 1449 PkN^tbN (ein«) in wie weit die Kommer- zialstempelbeamten unterliegen. 260 1278 yenftenen (wie bei Erhebung der) und Provisionen den Irrungen, und Ui-bcrvorthcilungen deö Aerariumö von Seite der Partheien vorzukommen ist. 79 1165 — (was bei Erhebung der) für Kinder, und bei Quittungen über Erziehungsbeiträge , Gnadengaben u. d. gl. zu beobachten ist. Z28 1342 w — ( Bezahlung und Anweifting der ) für Kinder, betreffende Verordnung. 707 1594 __ — (wie sich mit dem Arrhaabzuge von) der Militärwittwen, und Waisen zu benehmen ist. 789 1614 Penstonsnormnle (von dem) darf beim Anträge zur Jubilirung verdienstvoller Kaffebeamtcn abgegangen werden. 495 1437 Pergaments (den Gebrauch des) key gerichtlichen Expeditionen und Urkunden, betreffend. 5^ 11 $3 R r r § Perio* «AO r 1004 ) Seite Nro. ^criotlifcficn Berichte (ju Erstattung der ) erhalten die Kreisamter eine Tabelle zum Muster. 804 1625 Perscnalgewerbe, sind nicht auf Häuser zu radiziren. 58 1156 Pest (die zu ) graduirten Advokaten, welche in den deutschen Erbländern die Praxis nehmen wollen, betreffende Verordnung. 472 1416 Pssilzbaierrscherr (wie sich in Ansehung der von den Deserteuren aus den)Länder» in dis k. k. Staaten mitgebrachten Dienstpferde , Wehrstucke, u. d. gl. wechselseitig geachtet werden soll. 537 1473 yfflVrClt (den Gesuchen um Reparatursbewilligung der Kirchen,) u. d. gl. sind die Auömaaß und Kostenüberschläge beizulegen. 189 1248 Pfarrmventuren (Bei den) sollen bi« Kreisämter die Dekanalinventarien über die Kirchengeräthe zur Richtschnur nehmen. 854 r6;z Pfarrer ( die neuinstallirten ) sollen die Gchuldvtirungen fortsttzen. 339 1356 -r» — (wegen der über die Verlaffenschaf-tc» der ) an die Kreisämtrr einzuschi-' kenden Jnventarien. 533 14Ä8 Pfar- C 1005 ) Srite. Nro. C vom ) solle» die Taufscheine der über den Adelstand sich ,auö= nxtftnbtn Personen mit Beisetzung des Kircheninsiegels unterfertigt, und vom Dtchante authentisirt seyn. 814 162g ed>t ( wie sich wegen Ertheilung oder Löschung eines) bei Gesuchen zu benehmen ist. 177 1244 Pferde (das Futter für die) der Kreisdragoner, betreffende Verordnung. 857 1658 _ — Viktualien, rohe Häute, und Felle ein - und auszuführen , wienach gestattet wird. 858 *659 Pferdextraktwn ( ohne Vorweisung der Zertifikate soll keine) aus Tyrol nach Italien , und der Schweitz mehr statt haben. 352 1371 Pferdhaute (Ausfuhr der Ochsen - Terzen - und ) dann der im Lohe ge-gärbten Kühehäutr in srrmde Länder wird verboten. 1326 349 1368 362 1380 392 1401 Pferdreiter (Salzämtüche > und ew= knechte sind von der Rekrouttirung frey zu lassen« 74 1161 Pflan- C -s-6 ) Seite. Nro. PflüNZktt ( die Beschreibung und Abbildung giftiger) Kräuter. Schwämme ist möglichst zu unterdrücken. ;5z 1494 ^fcun!)e (den Bittwerbern um ein«) ist keine Zusage sot dem Konkurse ju machen. 48 1143 P>u(chl.'tt ( das) undHaustren der wälschen Zinnarbeitcr wird erneuertermaffen ver-. boten. 521 1461 Pharmacopaa auflriaco - provincialis (die verbesserte) soll allgemein einge-fuhrt und angenommen werden. 55 1153 ( auf die päbstliche Bulle mit Sätzen der Synode zu ) aufmerksam zu s-yn. 573 1504 ^iftOlen (iw Verbot) Terzet und Stilet heimlich zu tragen, wird wiederholet. 201 1263 PläHö (auf offene) sind sowohl aus den Städten, als auch aus den Dorfschaf-te» die überflüssigen Holz - Heu - und Strohvorräthe zu verlegen, 3x5 1328 PllkN (an dem franzöflschen) zur Aufkaufung der Lebensbedürfnisse in den Landers der koalisirten Mächte nicht Theil zu nehmen. 308 1325 Pod- ( 1007 ) %® Seite. Nro. podberescie ( nach ) geht von dem Gränz-pcstamte $u Brody zweimal in derWo-che ein Ritt mit dem Oroinärpakete. 523 1463 , Aerarialfchulden , oder sonstigen Zahlungen wegen hat sich der Käufer eines Gutes vor der Besitznehmung genau zu erkundigen, und mit dem Verkäufer diefcrwcaen abzufinden. I24 1210 (in der Republik) wird, die Einfuhr aller französischen Maaren, und Getränke verbothen, der Einfuhrszoll der hungarifchen Weine aber hcrab-gefetzet. 84 117O — — (Verbot, nach) Kriegöbedürfniffe, aller Art auszuführen. 267 1285 290 130g Pohltlische Viehhändler haben auch, wenn sie mit ihrem Viehtricbe von den gebauten Straffen abweichen, dieVieb-mauth zu entrichten. 343 rz6o PvhlmscheN (Theilnchmung an den) Staatsangelegenheiten wird den Unterthgnen untersagt. -68 i2g6 __ (die ganz und halbseidenen, und so much reichen) Leibbinden unterliegen dem Kommerzialstempel und der dieß-fälligen Gebühr. 489 14=9 Pvhl- UE C 1008 ) Seite. Nro. 'yt){)[!tjfdb?lt ( wienach in den ) von ten k« k. Truppen besetzten Antheilen das Aus-fuhrsverbvt auf Getraid, Diktualien, Brandwein, Pferde, rohe Häute, und Felle aufgehoben ist. 858 1659 Politica ( wann sich di« der jährlichen Prüfung in Linea) wegen Ueberkom-mung einer Bedienstung sich unterziehen Wollenden zu melden haben. 481 1420 ^POltttfC&e Behörde (an die) ist jede Klage eines Diensibothen .wider seinen Dienstherrn nach dem Dienstbothenpatente zu weisen. 102 1184 Politischen (der Prüfung aus dem) Fache bei dem Gubernium müssen sich die ein Wahlfähigkeitsdekret zu Bürgermei-1 ster - Syndikus - oder Rathsmannstel-len bei regulirten Städten erhalten Wollenden, unterziehen. ' 156 1226 — — (der) Landeöstelle ist bei den mitten Polizeigesetzen zusammenhängenden Krimi-nalverbrcchen so , wie dem Apprlla-tionögerichte ein AktenauSzUg ohneBer-zug zu überreichen. 341 1359 Polizeiarrstülten (zu den) nicht aber zum Armeninstitute sind die Polizeistrafgelder zu verwenden. 545 147/ Polizeidirektivn (der) ist jedes Uiberzie-hen in eine andere Wohnung anzuzeigen. 50 114? Polt- ( i0o9 ) Seite. Nro. (Leitung der) zu Prag in Böhmen wird dem Grafen von Wratislaw Klattauer Kreishauptmanne mit dem Titel eines Stadthaupt-manns anvertrauet. m 1194 PollMgLsShM ( bei den mit den) zusammenhängenden Kriminalverbrechen ist ohne Verzug ein Aktenapszug so der politischen Landesstelle, wie dem Appellationsgerichte zu überreichen. 341 1359 Polizeivberdirektion (die) f»u bei dem Rindfleische auf achtes Gewicht, und übrigens auch auf gutes und genußbares Fleisch sehen. 669 1576 Polljkistrafgelder sind nicht zum Armeninstitute , sondern zu den Polizeianstalten zu verwenden. 54; 1477 Post (die) von Görz nach Prewald wird wieder in vorherigen Gang gesetzet. 494 1436 Postämter ( Ordnung für die an die) in Amtssachen abzugebenden Pakete. 629 1542 PosttUtv (der) von Lemberg na$ Zamosc wird statt über Janow und Sczerce, über Zollkiew und Rawa eingeleitet. 626 IZZ8 Postmeister (die) zu Zamosc unt> üchanie dürfen ein Rittgeld für 1 £ Post oder 5 Meilen abnehmen. 549 1481 Post- C 1010 ) Sette. Nie. Postpvrto (Benage des) für tue Kamme-ralämter in Tyrol, sind nicht baar zu bezahlen, sondern zu journalisiren, und die Journale durch die Postrechnungen durchzuführen. 105 uz? — — für die Amtöbriefe der Verpflcgsbe- amten betreffend. 155 1224 i*» — (wienach von Entrichtung des) die Vergämter in offiziösen Angelegen heilen wieder befreiet sind. 703 1590 ^)ü|lt*Ct(Ul)ilH$l?n ( Kontrolle über) 155 1225: Postrittsgeld (was für) die Postmeister zu Zamos und Uchanie abnehmen dürfen. 854 165a PvstrittgeldserhöhUttgin Jnnerostceich. ,6; 1235 — — in Oestreich ob der Enns. 561 1492 — — in Oestreich unter der Enns. '513 1*45? — in Krain. 558 MS9 — — in Kärnten. 574 150Ö PoststllZWN (die) zu Kutsurwald wird nach Derescheny übersetzet. 356 1374 — — (die) zu Nienadow wird nach Du- biecko übersetzet. 644 1549 Poststazionen (für die ) Zaraosc und Uchanie dürfen die Postmeister ein Postgeld für 1 * Post over 5 Meilen abnehmen. 549 1481 ÄS C ion ) ÄL Seite. Nro, Postverspatungstabellen (die monatliche Einsendung der) hat zu unterbleiben» 522 1462 Postwagen (die Abfarth des Trieste») wird bestimmet. 1 1122 Postwagensarth (eine) wird zwischen Wit- tingau und Wien errichtet. 359 1377 Pottasche ( zu Verfertigung der ). aus gal-lizischem Steinsalze erhält Franz von Weißbach ein Privilegium. 204 1267 Pl-'asekts (ohne Bewilligung des Gymnasial-) und des Professors ist den Studenten verbothen, Bälle, oder öffentliche Lustbarkeiten zu besuchen. 272 1290 Pragravations- (zur Sicherstellung der Unterthans-) Ersatzposten wird eine eigene Gubernialkommtssivn aufge-stellet. 819 i6zz ,— — Ersaz - Kapitalien (was für Zinse von den Unterthans-) zu entrichten sind. 826 1643 Praliminarsysteme (wann die) der k.Städte, und Bergstädte «inzusenden sind. 865 1666 Prämien (bei ) für Vertilgung der Raubtbiere auf Beseitigung der Be-vortheilungen des höchsten Aerariums zu sehen» 332 1346 vierter Bernd. S ss Prä» TE C 1012 ) «fcj# Seite. Nro. Präsidium (wie sich das) bei Beurthei-lung einer Rechtssacke im Falle vor-kommendcr verschiedenen Meinungen zu benehmen hat. - 505 144^ PraZ (zu) in Böhmen, wird die Leitung der Polizeigeschäfte dem Älattauer Kreishauptmanne Grafen von Wratiölaw anvertrauet. ni 1194 — — (nach der Taxe der Stadt) ist sich nicht bei der Tarregulirung der Vik-tualien in Landstädten zu benehmen. 123 1207 7M 1601 — (zu Verminderung der Sterblichkeit der Kinder zu) werden Maaßregeln vorgeschrieben. 379 1395 — — ( diejenigen, welche kontraktmäßiges Getraide , oder sonstige Feilschasten nach ) führen , haben sich mit Pässen, Lieferscheinen, oder Zertifikaten auszuweisen. 493 1439 — — (die nach ) auf den Markt fahrenden Vekturanten oder Träger sollen bei den Thoren ein größeres Unterpfand, als das Marktgeld beträgt, einlegen. 500 1443 — — (wienach in das Krankenhaus zu) kranke Personen vom Lande gesendet werden können. 511 1454 Praktikanten werden in Ansehung der landtäflichen Geschäfte in Böhmen ausgenommen. . 287 *3°5 Pram- AO C *013 ) AO Seite. Nr». HMktlholzes (die Bestimmung der Länge und das Klaftermaaß des Scheitter-und) zu Prag betreffende Vorschrift. 610 1525 Our) beim Merkantil- und Wechselgerichte zu Wien , werden fähige Gal-lizier zugelassen. 276 1294 — (die) in den deutschen Erbländern nehmen Wollende, zu Pest graduirte Advokaten, betreffende Verordnung. 472 1416 H)ktl§(kÜgöN werden auf die nützlichsten Vorschläge zu Vereinfachung der Arzneidispensatorien, und des Armee -dikamentensystems ausgesetzet. 185 I254 Dreisklvi'en (auf Musterkarten, und ) von ausser Handel gesetzten Waaren kein« Bestellungen sammeln zu lassen. 325 I3SŠ Pk(tvüll) (die Post von GSrz nach) wird wieder in vorigen Gang gesetzet. 494 1436 ( bei Elozirung der Kirchen - und Stiftungsgelder an) was für Zinsen zu stipuliren fittb-. 84 li6§ — (von den Ausweisen über die bei) anliegenden Kapitalien hat^eö abzukommen. " 327 134t — — (von den bei) anliegenden Kapitalien der gesperrten Kirchen ■, wie sich 'mit Einhebung und Abfuhr der Interessen zu benehmen^ ist. 352 l37 6. Salinen - (den Buchhaltern bei Berg-und) Oberämtern gebühret nur das Votum informativum. ?37 1353 Salniter (die Verführung des Pulver , und) ausser Landes sollen die Zollämter verhindern. 261 I2gC# — —1 ( Pulver und ) in das Ausland zu verschleißen, ist verboten. 271 1289 Salz - ( di« ) Münz - und Bergwerkökasseäm- ter haben sich wegen Ausgleichung eines Hoftargegenstandes an das Gen. Hoftaxamt zu wenden. 761 1603 Salzverschleister (die Anstellung der) ist der Bankaladminiflration Vorbehalten. 52 H47 Sammlungen (wie die) für beschädigte Ortschaften vorzunehmen sind. 701 1587 SaMtaMoMMiOoN (die von der) der Gesundheit schädlich erkannten nach Triest gebrachten Eßwaaren, Stockfische , Häringe u. d. gl. werden ins hohe Meer geworfen. 7&1 Vierter Ban-. L t t‘ Sa- AjK ( 1028 ) Seite.Nm. (die) sollen von dem Schiffspatrone nur für wirklich abgehende Personen gefordert werden. 4 112z Safsow (ju) Olszanica und Gaja, dann zu Zolkiew , Kalusz , Stanislawow und Kolomea werden Schranken-wegmäuthe , zu Babice und Kliinec Gränzwegmauthe errichtet. 53s 1474 ( wienach) an die Judizialbe-hörden von den mit Mahlfähigkeits- e betreten terfe&enen Syt\(iicis tn regu-lirten Städten ohne Anziehung eines Advokaten eingereichet werden können. 616 1530 t (zur Veredlung der) wo, urim welchem Preise Större von spanischer Abkunst von den Grundbesitzern zu überkommen sind. 8i5 1630 Schädlich ( die der Gesundheit) erkannten, nach Triest gebrachten Eßwaaren werden nicht mehr bloö zurückgewiesen, sondern in« hohe Meer geworfen. 761 1604 Schänk- (in) und Kaffeehäusern wird das einfache Lvttofpiel sowohl, als auch das sogenannte Lottodauphin verboten. 54 "51 Schankwirthen (nichtmehr von den) son- , dern von den Gebräuen ist der städtilche Bierdatz zu Triest abzunehEU 273 1291 Schätze? (die) und Kre'singenieurs haben sich bey Abschätzung der Häuser, welche zur Sicherheit des Aerariumöver-hypvthezirt werden sollen, genau nach ihrer Eideöpflicht zu halten. 675 15SI GchätzUNg (in eine besondere)ist ein auf «i, nem Hause radizirteö Gewerb zu bringen, und so auch in einem bestimmten Preise in die Gewähr einzurra-gen. 276 1293 S18 1636 Schatzes (6« Finder eines) der ihn verheimlichet , und die Käufer desselben «erden gestrafet, ?6z 138® 3 t $ g Sch ei- TE ( i032 ) Seite. Nrt>, Scheibenschüssen (bas) «üb «Er de« berechtigten Schießstädten unter Stra-fe verboten. 820 1635 SchejN (zum) vorgenommene WirthschaftS- übergaben betreffenbe Verordnung. 614 15:2g @d)Cittc (was für Maaß bas) ober Klafterhol; in bet Länge, unb beim Stufe schlichten in bet Hohe halten soll. 248 1272 5 unb Praraholzes (bie Bestimmung bet Lange, und das Klafter-maaß des) zu Prag betreffende Vorschrift. 610 1525 Scheuern ( bas den Derboth in ben Stallungen unb) Toback zu rauchen, auf bera Marsche übertretende Militär, ist anzuzeigen. 646 1552 Schiedsrichter (bit Wahl der) stehet bm tyrolischen Partheyen frey. 84 1171 Schiff (kein vor Anker liegenbes) soll ohne vorläufige Erlaubniß einen Schuß machen. 793 1615 Schist (die für die durch die Zaleszczy-ker Aerarialbrücke passirenden) und Flöße zu entrichtenden Gebühren betreffenbe Verordnung. 549 1482 Schiffahrtsaebühr an der Save, oder am Saufiromr. 254 1277 Schis- M C 1031 ) Seite. IVry. Schiffahrtsnormale c das ) wird erneueret. 583 iS1* Gchiffknechte (Salzämtliche) und Pferdreiter sind von der Rekrouttirung frey zu lassen. 74 »6l — — ( welche) von der Stellung zu Re- kroutten frey sind. 158 122t Gchiffspatronc , (die) sollen die Sanitätspässe nur für wirklich abgehende Personen fordern. 4 112S- Gchieffen ( das ) bei Hochzeiten , und Kindstaufen wird wiederholt verboten. 626 153$ Gchießffatten ( ausser den berechtigten ) wird das Scheibenschüssen unter Strafe verboten. 820 1635 Schlafkreutzer ( ausser der Gebühr für den ) ist den marschirende» Truppen auf den Nachtstazionen, nichts abzureichen. 534 147® Schlafgemächern (vom Gebrauche der Kohlen in den) wird jedermann ge-warnet. 167 1238 Mchlöichhanhel (der) mit Büchern, Kalendern, und Liedern, dann alle Art-des Hausieren damit, wird wiederholt verbothen. 596 1516 $ t t 3 Schlei- ( I0I2 ) Seite. Nro. ©(ČlCtCtttei! (Vorrä'the von) ganz und halbseidenen, batistenen, und muffe* linenen Tücheln, dann Sommer^und WintermanchestergilletS und Vesten, wienach gestempelt werden sollen. 109 1193 «- — (die battistenen, muffelinenen, unh) ' __ dann ganz - und halbseidenen Tiichel sind mit dem Kommerzialstempel zu bezeichnen. 606 15*1 ©d&lcft^n ( Getraid - und Viktualienausfuhr aus Gallizien , Mähren und) in fremde Staaten wird verbothen. 554 1485 Ochmalzhündel zu Wien betreffend. H8 I2LZ @t|)DPfC (Austrieb der Lämmer , Schaafe und) wird wieder gestattet. 252 1275 ----- — f wie die wieder gestattete Austrieb der Lämmer, Schaafe und ) dann des BorstvirheS zu verstehen ist. 814 1629 ©d^pfpIfft'C ( der aus fremden Landen kommende Kaffee, und ) wird mit einem Emfuhrszollaufschlage beleget. 488 1427 ©chvUkk- und Laimgruben (Vorsichten zu Abwendung der Unglücke bei) 622 1535 ©4)PrtltfanmflUt(j (wann von in) die in he» Vorstädten wohnenden Par« 1 «Heien befreiet sind. 798 «622 Schrif- ■fcj* < 1(’33 ) «Ji* Seite. Ni'o. Schriften (kabalkstisHe) oder Nachrichten vom Lottospielen sind weder zu 6nu cken, noch zu verkaufen. 421 1409 Schuhgeschäfte (die zweckmässige Einleitung der ) betreffende Verordnung. 516 1460 Schubordnung (di-) soll genau beobachtet werden. 345 1362 Schüler ( die würdigsten) sind zu Studenten - Stiftungen vorzuschlagen. 54 115° — — (kein) soll ohne vorher die Endprüfung abzuwarten, in dieVakanzen reisen. 134 1215 -- — ( von dem UnterrichtSgelde befreite) wenn sie durch 2 Jahre nacheinander nach den ersten Semestralprüfungen nur die 2te Klaffe erhalten haben, werden dieser Wohlthat verlustiget. 345 1363 «r- (für mittellose) der Theologie werden 20 Stipendien von jährlichen 150 fl. aus dem Religionsfonde bebewilliget. 48» 1421 SchUldLU ( Aerarial-) Pbnalitäten , oder sonstiger Zahlungen weg«« hat sich der Käufer eines Gutes vor der Besitznehmung genau zu erkundigen, und mit dem Verkäufer dieferwegen ab-zustnden. 124 *210 SchUl- Tt t 4 NB C *084 ) NB Seite. Nro. «schuldenst-mer (wann in Ansehen der) die Fassionen eingeleget , und die Zahlungen geleistet werden sollen. §6 117-, 642 15:47 Schul-otiruillM (die) soll«, die neu- installirten Pfarrer fortsetzen. 339 1355 <š5c(jUlCH ( bei den Kreis-) ist die Prüfungszeit genau zu beobachten. 292 1311 @d)Ulfottbe (was aus dem Bruderschaftsvermögen dem ) gewidmet wird. 487 1426 :— — (nicht zum ) jedes Ortes, sondern zum allgemeinen sind die Verlassen schastsbeitrage abzuführen. 489 j^2g ( wann das ) künftig wieder anzufangen hat. 473 1417 Schullehrer sollen ihre Bittgesuche eigenhändig schreiben. 123 1209 Schulstandsarrsweise (die jährlichen) nach dem Formular zu verfaffen, und einzusenden. 673 ijgo SchU^ («inen ) soll kein vor Anker liegendes Schiff ohne vorläufige Erlaubniß machen. 793 1615 SEUtz ( unter den ) der koalisirten Mächte haben sich die französischen Äaufleute in Smirna begehen. L 337 135s Schutz W c 1035 ) GjK Seite. Nru. SchilH (nur diejenigen Juden , welche den obrigkeitlichen ) erlanget haben, sind zum Tabackshandel vorzuschlagen. 505 1447 Schwangeren (das Aderlässen bei) Personen , und die Zungenbrandlösung bei Kindern wird den Hebammen verbothen. 3*8 i<33 Schwarzen ( Zoll für die) Ukrainer Zma- scheln. 552 1483 Schweinenes Fleisch (frisches ) Würste , dann Schweinschmalz sollen die Wir-the in den Vorstädten nicht über die Gasse verkaufen. 85 “7* Schweinschmalz, frisches schweinernes Fleisch und Würste sollen die Wirthe in den Vorstädten nicht über die Gasse verkaufen. 85 - Schwcitz (wie sich bei Versendung böhmischer ' Tücher nach der) zu benehme» ist. 367 1385 —- (wienach die Ausfuhr der Eiseu-geschmeidwaaren in die) gestattet wird. 8,5 *555 Sczerce (statt über Janow und) wird der Postkurs von Lemberg nach famose über Zolkiew und Rawa einge-lcitet. 626 1538 LtlZ Seel- %? C IO36 ) AS Seite. Nre, ie französifch-n Häufle Ute in> unter den Schutz der koali-sirten Mächte begeben haben. 337 1352 Soldat (in einem Haufe, wo ein) ein-quartirt ist, wie sich daö Zollpersonale bei vorzunehmender Waaren- Visita-zion zu benehmen hat. 827 1644 vgolfoaten (von) sind Montursstücke uicht zu kaufen. 3 1127 Sonntagen (an) und gebotbcnen Feiertagen keine gerichtliche Handlung vor-zunebmen. 631 1544 Souberaind'or (Warnung vor Annahme eines falschen.) 607 1522 Spanien (an den aus) abgeschassten Franzosen , wenn die ostreichischen Un-terthanen Forderung haben, wohin sie sich wenden sollen. j 1139 Spanischer (wo, und tu welchem Preise Stbrre von) Abkunft von den Grl^nd-tefitzern zn überkommen sind. 815 1630 Sperk- TE ( 1040 ) %« Seit«. Nro. - und Lorietbohren fwienach das) Kräuter - Blumen - Blüthen - - und Wurzensammekn erlaubet wird. 535 1471 Spiele (Warnung vor den Einladungen zum ) in ausländische Lotterien. 571 1502 Spill nart ( die von dem Chrudimcr Bürgermeister eiugeführte) unter den innsitzenden Sträflingen, wodurch sie sich selbst ernähren können, wird zur Nachahmung empfohlen. ' 47 1x4t Spinnerei (zur Verbesserung der) unddes Flachsbaues sind die Privatgüterbesitzer anzueifern.' 662 1569 Spitälern (aus dem Lande, und in. ben ) einfache Medikamente vorzuschreiben, wird wiederholt verordnet. 80; 1627 Sportulargebühr (wie die) bei Verlassenschaftsabhandlungen zwischen dem Richter, und der Obrigkeit getheilet werden soll. 281 1274 Sprüche (in der landesüblichen) sollen die Juden ihre Geschäfts- und Handlungs-bücher führen. 142 1222 Staaten (in fremde) wird di« Ausfuhr des GetraideS und der Viktualitn aus Gallizwn, Mähren, und Schlesien verbothrn. 554 1483: Staats- WB C i04i ) Šiit«. Nro. Staatsangelegenheiten (TWnehmung «n.^en pohlnischen) wird ben Unter» thanen untersagt. 268 1286 Staatsbeamten («tu ) sind Lei Di«nst- kauzionöbehandlungen Tax- und stempelfrei. 504 1446 Staatsbuchhaltungen (wie Leihen «provinzial- ) zur Besetzung der Dienstplatze, und zur Vorrückung in hoher« Gehalt di« Vorschlag« zu machen sind. 354 1.373 Staatsgüter (R>ie der Kaufschicrmg für veräufferte ) zu verrechnen, und zu benutzen ist. 179 1247 Staatsgütern (wie sich auf den) wegen den Exekuzionen der Rustikalsteuer-Rückstände zu achten ist. giy 1631 Staatshauvtbuchhaltung ( Acnderung dir Organistrung der). 74 IIÜ2 Stadtbücher (in di«) oder Grundbücher, wenn die Einverleibung eines Testaments von Amtöwegen statt finde. 78 1164 Stadthauvkmann (Mit dem Titel eines) wird zu Prag in Böhmen dem Klat-tauer Kreishauptmanne Grafen von Wrätiolaw die Leitung der «polizei-geschafre «n ertrauet. m 1194 Stadt- ( 1042 ) Seite. Nro. Stüdtrathe (rote sich wegen einer an der bei einem) zu verhandelnden geglichen Verlasscnschaft einzutreibenden Religionsfondsforderung zu benehmen ist. 660 156(5 @tßbtC (über das in die königliche) aus-gekellerte Bier, sollen die Wirth-schaftsämter zu Erreichung einer bessern Kontrolle bei Einhebung der ordinären Biertranksteuer besondere Verzeichnisse führen. 266 1284 — — (die Feuerlöschordnungen für die) werden erneuert, und auf alle Märkte, und Dörfer ausgedehnet. 593 1511 — — fwann die Präliminarsysteme der k.) und Bergstädte einzusenden sind. 865 166Ö @tdbteil (aus den) sowohl, als auch aus den Dorfschaften sind die überflüssigen Holz - Heu - und Strohvorräthe auf offene Plätze zu »erlegen. 315 1328 — — (wienach die mit Wahlfähigkeits- dekreten versehenen Syndici in re-gulircea) ohne Bciziehung eines Äd-vokaten Satzschriften an die Juoizial-behöroen einreichen können. 616 1530 tßtibtifd)e (der) Bierdatz zu Triest ist von den Gebräue », uns nickt mei.» von Schänkwirthen abzunrhmen. 273 1291 Stad- SO? < i°43 ) So® Seite. Ni% Städtischen (Anschläge zu Verpachtung der) Realitäten, nach welchen Formularen zu verfassen sind. 682 1586 — — (aus den) Gemeindrenten, und nicht aus dem Kriminalfonde sind di« zu Erhebung des Corporis Delicti verwendeten Kosten zu bestreiten» 865 1667 Ständische (an das) Kollegium ist sich wegen Jmmatrikulirung in die ade- . lichen Matrikelbücher, nicht aber an die Landtafel zu wenden. 66$ 1571 Ständischen Obligazivnen (auf welche Art die) statt der Lieferscheine unmittelbar bei der Creditöbuchhalterei erhalten werden können» 497 *438 Stahlarbeiter ( auf Auswanderung der Senfenfchmiede, der Eisen - und) ist Acht zu haben. 8Zi 1646 Stahlwaaren sind mit dem Namen der Meisters zu bezeichnen. 348 1367 Stallungen (iu den) sollen keine Äutzer errichtet werden. 178 1246 — — (das den Derboth, in den) und Scheuern Tobak zu rauchen, auf dem Marsche übertretende Militär ist anzuzeigen. 646 155s Stammenlegat (wem nebst dem? von einer Frau ihrem Ehegatten «in jährli-vierter van-. U u u An AB ( »044 ) AB Ctite. Nro. cheS Legat vermacht wird, 'wie sich mit der Srbsteuer zu benehmen ist. i»z 1212 Stan^rechten (die Vergütung der Kosten 6») betreffende Verordnng» 762 1605 Stan^>skabellen ( was in den jährlichen Manufaktur-) anzuzeigen ist. 977 1295 Stanisiawow (zu Zolkiew , Kalusz,) Kolomea, zu Sallow, Olfzanica, und Gaja werden Schrankcnweg-mäuthe, zu Babice und Klimec Gränzwegmäuth« errichtet. 588 1474 Statui quo (die dem) in der Bukowina zu-widerlaufenden Unterthanöbedrükun-gen sind mit dem doppelten Ersatz« zu bestrafen. 49 1144 Steiermark (saumselige Vasallen landesfürstlichen Lehen in) sollen di« Belehnung ansuchen. 167 I2ZY Steinkoblenqewerkschaften haben nur die Luatembergelder zu bezahlen, und sind von der Zehendabgabe durch 10 Jahre befreit. 82 1166 Steinsalz (zu Verfertigung der Pottasche aus gallizrschem ) erhält Franz von Weißbach ein Privilegium. 204 1367 — — (wann die Anzeigen über den jährli- Bedarf an) einzubringen sind. 641 1546 Srem- TE C > TE Seite. Nrc. Stempel und Targebuhr für die Depositen- ertrakte. 82 Hä? »- — und Tarfreiheit (wüte die) dem Vertreter eine» Konkursmasse zugestanden wird. 97 117s — — (wann der klassenmässige) der Büchel bei Pachtungen zu gebrauchen ist. igi 1249 «m» — (Tabak- und) Ge falls- Aufsichtsbeam-ttn, welche in wirklichen Diensten stehen, sind von der Rekrouttirung frei. > 3°5 »ZLr — — (mit dem) sollen die feinen Tische zeuge auf dem Stuhle, auch die Vor-räthe bezeichnet werden. $06 1323 «— — (keine dem) unterliegende Waaren ungestempelt in öffentlichen Llzitazio-nen zu verkaufen. 3*4 -*3*7 p— '— (wann die dem) unterworfenen inland dlfchen Waaren auch an beiden Enden gestempelt werden können. ZZt *34f — (die dem) unterworfenen bei Ližita-zionrn zu versteigerenden WaareN müssen mit dem Kvmmerzial- oder BerzoltungSstempel versehen seyn. 37° *381 — — (dem Ävmmerzialwaaren-) werden die wollenen Felben, und Berils Serges Unterzogen. 484 ^4^4 — — Erläuterung hierüber. 5101453 Uuu 2 Stem- $0® C 104V ) . Seit«. Nro. (dem Kommerzial-) und der dieß-fälligen Gebühr unterliege» die ganz-und halbseidenen, und so auch die reichen pxhlnischen Leibbinden. 489 1429 — uud Taxfrei sind alle Staatsbeamten bei Dienstkauzionsbehandlun-gen. 504 1446 — — (mit dem Ksmmerzial-) sind die battistenen, musselinenen, schleiernen, dann ganz- und halbseidenen Tüchel zu bezeichnen. 606 1521 Stempelbeamten ( Kommerzial-) in wie weit einer Pension unterliegen. 26s 1278 Stempelte! sind die Berzichtsreverfe der Militär- Jnvalidenbeamten auf Mi-litärbenefizien. 830 1645 — — sind nur damals die Tauf - Trau- und Todtenschcine der Seelsorger, wenn sie einer Behörde von Amtswegen gegeben werden. 663 1570 StLWplUNg innländischer Manufakten nicht an beiden Enden vorzunehmeu. 100 ngi — — der Vorräthe von ganz - und halbsei- denen , battistenen, musselinenen, und schleiernen Tücheln, dann Sommerund Wintermanchester- Gilletö, und Westen. 109 1193 — — (der) sind die ganz - und halbwolle- nen Zeuge unterworfen. 333 *347 Sremp- AO C 1047 ) AO Seit«. Nr*. SteMplUNg (die wegen der Waarenschwär-zung und) der innländischen Manufakturen , vorzunehmenden Visita-zionen- der Handlungsgewblber betreffende Verordnung. 707 1595 Steröfalle der jüdischen FamilieNhäupter sollen richtig angezeiget werden» 422 14^ — — ( die) der Juden sollen von denJuden-tichtern sogleich den Kollektanten des jüdischen Verzehrungsaufschlags - Gefälles angezeiget, und von denKreis-ämtern auf die vorschriftmäffige Zeit der Begräbnisse her Juden gesehen werden. 596 151$ Sterblichkeit (Maaßregeln zu Verminderung der) der Kinder in Prag. 379 1395 Steuer (ein jüdisches Brautpaar, welches die) auf Z Jahre bezahlt, oder sichergestellt zu haben sich nicht ausgewiesen hat, sollen die Rabbiner nicht kopuliren. 3-6 izza Steuern (Berichtung der) bis zur Helft« des dritten Monats eines jeden L>uar-tals betreffend. 279 1298 Gteuerabschreibungen ( Gesuche um) vom ausgeronnenen Koscherweine , dann um Kontrabandnachsichten sind beim Gubernium einzubringen. 8$4 I^4* u « « 3 Steu- TcB C 1048 ) SttiP Seit«. Nro, Steuerbüchel! (das) ist den eingewander. ten Inden vox emiefehet Berichtigung der Einwanderungstare nicht zu er-; theilen. 8Z2 1647 Steuers at! Mgen (»ie die Rückstände der verschiedenen ) auf den königlichen Gütern eingebracht werden foücn. 671 1579 Steurrnstch aß (wie sich t« Ansehung der Anwerber nL jüdischen) zu achten ist. 101 1183 Steuerrepartizionen c Einführung der Kontrolle bei den) auf die Kirchen» gründe. 553 1484 Steuerreste (jüdische) rönnen mit Miki- tärerekution eingetrieben werden. 164 1235 — — (die jüdischen) sind mit den vorge-schriebenen Zwangsmitteln unnachsicht» sich zu betreiben. 797 16x9 Steuerrückstande (wie die) »Mt Kreis-ämtern betrieben, und die Ausweise darüber eingesendet werden sollen. 853 1651 Steuerlast cm ( überdie jüdischen Familien, welche seit dem dermaligen) ihre Wohnungen veränderet haben, Verzeichnisse eiuzusenden. 76g 1612 (Stifte? (Kontrolle über die Forstwirthschaft bei Gütern der) betreffende Verordnung. 863 1663 Slift- «k# c 1049 ) to*’ Seit«. Nro. StiftliNge (wie die Verzeichniße der ) nach jeder Semestralprüsung zu verfassen find. . 825 1641 Stiftungen ( zu Studenten - ) find die würdigsten Schüler vorzuschlagen. 54 U50 — _ ( die Liquidation sämmtlicher jüdischen) wird angeordnet. 510 14)2'* Stiftungsgelder, (bei Elozirungder Kirchen-und) an Privaten was für Zinses zu stipuliren. 84 ll&9 GtiftUNgs - ( bei ganzer oder theilweisen Bezahlung der Religions - Studien - ) oder Akademiefond« - Kapitalien ist von der' Quittung der Kreiskaffe immer ein Dupplikat vom Kreisamte an di« Landesstelle einzufenden. 335 >349 —. «— und Stipendienbeträge ( Einleitung zu Einhebung der) auf dem Lande. 704 1565 Stllet (dasVerbot, Pistolen, Terzet, und) heimlich zu tragen, wird wiederholet. 201 1263 Stipendien ( Erfordernisse zu Gesuchen um) IJCJ 1230 — — (20) »c.« jährlichen 15-z.st. werden für mittellose Schüler der Theologie aus dem Religionsfond bewilliget. 482 I421. — — und Stiftung« - Beträge (wie die) auf dem Lande einzuheben find. 704 1593 u u u 4 Stör- AB C 1050 ) UbB ©cite. Nr«. Gtvkre (wo, und in welchem Preise) von spanischer Abkunft, von den Grundbesitzern zu erhalten sind. 815 163« Stockfische, Häringi, u. d. gl. der Gesundheit schädlich erkannte nach Triest gebrachte Eßwaaren werden 'inö hohe Meer geworseu. 761 1604 Stkäfilttgen (die unto den innsitzenden) vom Chrudimer Bürgermeister eingeführte Spinnart, wodurch sie sich selbst ernähren können , wird zur Nachahmung empfohlen. 47 1141 Strafe ( unter ) sollen die Juden die einmal angenommenen Namen, nicht wehr abandern. 365: 1383 CBtFflfčH (die bestimmten ) gegen die Waldfrevler beziehen sich nur auf die Dominien, welche in der Defenstonsli-«ie Granzwaldungen besitzen. 340 1357 Straf < ( Waldschadenersatz - und) Normale. 514 1459 Strafietl ( von den gebauten) wenn die pohl-' nischen Viehhändler mit ihrem Viehtriebe abweichen, haben sie doch die Viehmauth zu entrichten. 341 1360 Strafienbau (wie die zum) einzuziehenden Gründejs zu vergüten sind. 3151329 Straf- tz>s < 1051 ) M ©eite.Ni-e. Gtrassenbeschädiqungen, (ti* bestehenden Vorschriften wegen der) Herstellung der Ver indungsbrückel, daun Auöhauung der an Strassen nahe liegenden Waldungen, werden erneueret. 385 1396 StraA'ttMsM (der Besorgung beti) in bestreich ob der Enns halber ergangene Verordnung. 594 1515 ©ttčitigfcitflt ( wie die) über Ehen derlu-jets inixtes in Gallizien zu beurthei-len sind 95 H76 — (wo die) der Zivilpersonen, und Adeli-chen wegen Militär- Rerarialforde-rungen zu verhandeln sind. 556 1487 - ( die überflüssigen Holz - Heu - und ) Borräthe sind sowohl aus den Städten, als auch aus den Dorsschaften auf ßffene Plätze zu verlegen. 315 1328 Studenten (zu) Stiftungen sind die würdigsten Schüler vorzuschlagen. 54 1150 — — (den) wird verboten ohne Bewilli-liguvg des Gymnasial - Präfektö und ihres Professors Bälle, oder öffentliche Lustbarkeiten zu besuchen. 272 1299 * ( bei ganzer oder theilweisen Bezahlung der Religions-) Stiftungs-vdcr Akademiefondö - Kapitalien' ist U u u 5 »6* V NB c 1052 ) NB Seite. Nm. »en der Quittung der Kreiskasse immer ein Dupplikat vom Kreisamte an di« Landesstelle einzusenden. 335 1349 ©tucffteinfßlj (mit) werden die damit 1 nicht versehenen Legstätte verleget. 823 1639 Subsistenzmittel (über die eigenen) und gute Denkart haben sich die franzbsi-schen Einwanderer auszuweisen. 607 1523 Substituten ( der) wegen , wie sich die Advokaten bei Vertretungsvollmachten zu Benehmen haben. 103 1185 Subsßlz ( der Handel mit dem ) zu Lande, wird frey erkläret. 336 1351 Sujets mixles (wie die Streitigkeiten über die Ehen der) in Gallizien zu beur-theilen sind, 95 1*76 Summurien (wann die) der Getrauten, Eebohrnen und Gestorbenen einzusenden finfo, 703 159J T. ?ö5ß(f * und StempelxeMs - Aufsichtsbeamten (die in wirklichen Diensten stehenden ) find von der Rekrouttirung ftey. 305 1321 — — (das das Verbvth, in Stallungen und Scheuern) zu rauchen, auf dem Mar- W ( »053 ) W Seite, Nro. Marsche übertretende, Militär ist anzuzeigen. 646 155» Ttlöstkgefäuen- Personale (Arrharegulativ für das Bankal - und ) 368 1387 Tabakschwarzer (wie die hungarischen) standfest zu machen sind. 3»9 »334 Tabakschwärzungen (Vorsicht gegen die) 57t 150t Tubaksbandel ( zum ) sind nur diejenigen Juden vorzuschlagen, welche den obrigkeitlichen Schutz erlanget haben. 505 1447 TübeÜt'N (wie die) über die Grundbesitz-Veränderungen zweckmässig zu verfassen find. 360 1378 _ — ( die) über Aus-und Eingewanderte • sind richtig einzusenden. 363 138t _ _ (in den jährlichen ) über Ausgewanderte ist auch das hinausgezogene Vermögen anzumerken. 5*4 »458 Tailzmustk (wie die) auf dem Lande zu gestatten ist. n'6 1200 Taklss ( den ) über die Gebühren für die durch die Zaleszyker Aerarialbrücke pas-sirenden Floße und Schiffe, betreffende Verordnung» 549 »482. Tarlssiuäjsigen (nur gegen) Zoll wird di« Einfuhr des fremden Unschlitt« AB ( ) AB Seit«. Nre. gestattet, jedoch bleibt es beim Verbote rohes und geschmolzenes Un-fchlitt, dann Unschlittkerzen auszuführen. 289 130? Taubstumtlienmstitut (Nachricht dem ) in Böhmen. von' 320 1335 ( die Trauungs - Tobten - und) der Seelsorger sind nur damals stempelfrei , wenn sie einer Behörde von Amtswegen gegeben werden. 663 157» *— — (wie die) der über den Adelstand sich ausweisenden Partheien beschaffen seyn sollen. 8M 1628 üßtlttett (erbländische nach den russischen Ge-biethen in) und nach den Küsten des schwarzen Meeres bestimmte Waaren-fenbungen muffen mit Zeugnissen der Obrigkeit oder der Zollämter versehen seyn. 393 140* Taxa Pauperum (nach der) sind die Arzneien sür Äriminalsträflinge aufzu-nehmen. 821 1636 ^SJVČ^etne) von 9 fl. ist für jeden Ge- traidausfuhrspaß abzuNehmen. 3 1126 — — für die Anstellung eines Güterbestätters. 117 1202 — — (die) bei den Zünften, besonders bei Meisterrechtswerbungen , ist vor aus- NB C 1055 ) HK Seit«. Nro« ausgestellter Quittung rer Zunftlade nicht zu bezahle». 316 133a Tapst (Abnahme der) von Urtheilen, betreffende Verordnung. 630 1543 — — (bei Anständen wegen einer Hof-) haben sich die Salz - Münz - und Bergwerkskasseämter an das Eeneral-hoftaramt zu wenden. 761 1605^ — — ( bei der Viktualien-) in den Land- städten ist sich nicht nach der Hauptstadt Prag zu richten. 714 1601 — — - und Stempelgebühr für die Depost- tenextrakte. 82 1167 — — - und Stempelfreiheit (wie die) dem Vertreter einer Konkursmasse zugestanden wird. 97 117g — — und stempelfrei sind alle Staatsbeam- ten bei Dienstkauzionsbehandlungen. 504 1446 Taxkll ( die Gerichts- ) sind bei der Triester-Prätur nach her 4tea Klasse abzunehmen. 6 H33 — — (wann die) zu dem Dynastialtax- fonde nach der Tarordnung einzuflief- fen habe/,. $og 145s Taxfreie (welchen landtäflichen Haftungen die) Löschung gewähret wird. ' 864 166$ Tax, W C '°5« ) W Serie. Nr«, Taxreguliruna (6« b«) b« stnetunüm in Landstädten ist stch nicht nach der Taxe der Stabt Prag zu benehmen» 123 120? 5£(ty*f(t£Ung (die btr) unterliegenden Ge-werbsleute in kleinen Städten, und in Dörfern stub nicht zum Richteramte zu nehmen. §63 1664 Terzenhautk ( Ausfuhr b« rohen ) Ochfen-Küh - unb Pferbhäut« , bann der in Lohe gegärbtcn Kuhhäute in fremde Länder wirb verbothen. 314 1326 349 l öz 362 1380 392 140t Merzet (das Verbot , Pistolen,) und Štrlet heimlich zu tragen, wird wiederholet. 201 1263 Testülnenlö (wann die Einverleibung eines ) in die Stadt - »der Grundbücher von Amtöwegen statt find». 78 l l 64 (bei Erhebung der Eigenschaft einer) ist sich nach der Kriminalgerichtöord-tiung zu benehmen. 668 1574 ^Hk0!l>gte (für mittellose Schüler der) werden 20 Stipendien von jährlichen 150 ff. aus dem Religionöfond bewilliget. 48s »42t TheNyk (mit Stuftet) in die ottomanische» Staaten zu handeln, ist erlaubet. 7 "35 HS C "Z/ ) HS K-'itt. Nr«. ThlkktN (dir von wüthigen) gebissenen Menschen flnd nicht mehr in das allgemeine Krankenhaus zu bringen. 297 1317 — — (rote die mit allerlei) zur Schau in die Erblandt kommen wollenden Ausländer anzusehen sind. g6l 1661 ThökkN (in den) müssen dir nach Prag auf den Markt fahrenden Bekturanten, oder Träger ein größeres Unterpfand als das Marktgeld beträgt, einltgen. 500 1443 Tlschzeuge (feine) sollen gleich auf sbem Stuhle so, wie die Borräthe gestempelt werden. 306 1323 Toback. Sieh Taback. Todesfälle (in welchen Fällen die Anzeigen über die) der jüdischen Familien-hLupter zu erstatten sind. 33!, 1344 Todtenscheine (die Trau - Tauf - und) der Seelsorger find nur damals stem« pelfrei, wenn sie eine Behörde von Amtswegen gegeben werden. 663 1570 Toluppenpeltze ( wie die russlschen) der Zollsrdnung unterliegen. 531 1466 Träger (was die nach Prag auf den Markt fahrenden Bekturanten, oder) für Unterpfand bei den Thören einzulegen haben. 500 1443 \ Trssllsesst ( wie mit dem Verkaufe der mir) gezeichneten Bücher, die Buchhändler sich zu verhalten haben. 378 1297 Tran- AB C 1058 ) AB ©iitt.Nro. (Konsums - und) Gränzweinauf-schlag vonhungarischen, Tyroler-und fremd«» , dann vstreichischen Weinen und Essigen, betreffende Verordnung. 539 1475 Trau« (was in den) und Geburtsregistern anzumerken ist. 291 1310 793 1616 Trauung eines «Pupillen ohne Obervormundschaftliche Bewilligung darf nicht vorgenommen werden» 856 1657 Trauungsscheme (die Tauf-Tobten - und) der Seelsorger sind nur damals stempelfrei, wenn sie einer Behörde von Amtswegen gegeben werden. 663 1573 Trieschlag (zum Einkäufe des) soll Niemand ohne Paß nach Oestreich' abge-schicket werden. Z87 *39$ Triest (wie sich in ) ob Erhebung der Wein- koytrabande zu benehmen ist. 2 1123 __ — (von) in das Ausland wird die Reisausfuhr gestattet. 7 113S _ _ (in der Nähe der Stadt) Raketen zu werfen, wird verboten., 7 1137 — _____ (der städtische Bierdatz zu) ist nicht mehr von den Schänkwirthen, sondern von den Gebräuen abzunehmen. 273 1291 Triest UE C 1059 ) Seite. Nro., (Amtsunterricht für die Börse, und Börsedeputazivn zu) . 425 141$ — — (die der Assekuranzkammer, zu) zuge- standenen Vorrechte betreffend. 656 1563 Trieste? ( die Abfarth des) «Postwagen wird bestimmet. 1 112a — — ( bei der ) Prätur sind die Gerichis- taren nach der vierten Klaffe abzu-nehmen» 6 1133 Truppen (den marschierenden) ist auf den Nachtstazionen auffer der Gebühr für den Schlafkrcutzer nichts abzureichen. 534 1476 Tüchel ( die battisienen, musselinenen, fchlei-ernen, dann ganz - und halbseidenen ) sind mit dem Kommerzialstempel zu bezeichnen« 606 152 t TÜcheiN (Vorrathe von ganz und halbseidenen, batistenen, musselinenen, und schleiernen) dann Sommer-Und Win-terManchestergillets und Westen, wie-nach gestempelt werden sollen« t'09 irtzz Tüchrr (wie sich bei Versendung böhmischer) nach der Schweitz zu benehmen ist. 367 tggjf Türkei (die nach der) handelnden 5. k. Un-terthanen haben in B>larad an den k. k. Konsul» nichts zu bezahlen» 6 1134 Vierter $ 7 ? TÜk- AjK ( 1060 ) f Seite. Nro. StUtfCi (zollamtliche Behandlung der in die) durch die k. k. Erbländer zu versendenden Maaren. 567 1499 Türkische (t>ü sich um Militärpässe in das) Gebiet melden Wollenden, müssen mit kreisämtlichen Befugnissen oder Erlaubnissen versehen seyn. £60 166» Tyrol (Mirths - und Gafigebereiordnung in) 125 1211 — — ( ans ) soll ohne Vorweisung der Zertifikate keine Pferdertraktion nach Jta» lien und der Echweitz mehr statt haben. 352 1,71 Tyroler ( Konsummo e und Transits - Granz-rveinauffchlag von hungarischen) fremden und östreichischen Weinen und Essigen betreffende Verordnung. 539 1475 u. öchanie ( vir Postmeister zu Zamosc und ) dürfen ein Rittgeld für 1 4- Post, oder 5 Meilen abnehmen. 549 148! — (was für Postrittsgeld die Postmei- ster zu) und Zamosc abnehmen dürfen. 854 I&52 ^leöerfahrts- ( Regulirung der) und Brü-«kenmäuthe bei den Flügen in der Bukowina. 109 119a Ueber- HS C 1061 ) HS Seit«. Ni'O. Ueberfuhrsmauth (die Befreiung der Un-terthansfuhren von der Weg - und ) bei Landeslieferungen, betreffende Verordnungen. 704 1592 Überschlagen (bei) zu Aerarias - und öffentlichen Gebäuden ist das Ziegel-maaß anzusetzen. 204 1266 Ueöerzlehen ( jedes) tn eine andere Wohnung ist der k. k. Pslizeidirektion an-zuzeigen. 50 H45 Ukrainer (Zoll für die schwarzen) Zmascheln. 552 148 j Umgehung (auf die) einer Wegmauthsta-zion mit kleinem Vi ehe wird eine Strafe festgcsetzet. 48 Z 1422 Unahellche ( die Ausübung der Gerichtsbarkeit über) Geistliche, betreffende Vorschrift. 387 1399 Unehelichen (zu der Derlassenschast eines) Kindes fallt weder dem Vater, noch den Verwandten der beiden Aeltern ein Erbrecht zu , sondern dieselbe wird zum höchsten Aerarium «ingezogen. 292 lzts — — (das Erbrecht zwischen dem) Kinde , und der unehelichen Mutter, betreffende Verordnung. 423 1413 *— — (Befreiung der) Kinder von der Erbfieuer. 560 1491 litt« £ je r 2 AO C e 062 ) AO ©tite.Nro. Ungarn. Sieh Hungarn, und Hung arisch. UlkgÜUtg (für) ift jede Verleihung einer neuen Gewerbsgerechtigkeit, wenn die gesetzliche Untersuchung und Vernehmung der betreffenden Meisterschaften nicht vorläufig geschehen wäre, zu erklären. 653 156t Uttschlitt (Bewilligung der freien Einfuhr Des) wird aufgehoben, bei demAuö-fnhreverbote desselben, und der Un-fchlittkerzen wird es gelassen. 121 120$ — — (bei dem Verbot«, rohes und ge- schmolzenes ) dann Unschlittkerzen auszuführen verbleibet eö, und die Einfuhr deö fremden Unschlitts wird nur gegen tariffmäffigen Zoll gestattet. - 2H9 1307 Uttschlittkerzen (der Preis der) ist beider Viktualientar- Regulirung zugleich zu reguliren. 86 1174 — — steh auch Uttschlitt- Untauglichen (wohin die zu Feldrcgimen-ttxnj deutschen Unterthanen abgegeben werden sollen. 819 16^4 Unterbergev (Privilegium für Ignatz) in Ansehung der von ihm erfundenen Ära-benaushebungs- und Erdverführungsmaschine. 119 1204 Unterpfand (was für ein) die nach Prag auf den Markt fahrenden Vekturan« %® ( 1063 ) PB Seit«. Nro. ten ober Träger bei den Thoren einzulegen haben» 500 1443 lltttettidbt (wem der) der Jugend zu erlauben ist. 4 i129 UHto$id)t (den katechetischen) der Lehr- fmtgen betreffende Verordnung. 115 1199 Anterrichtsgeld (Schüler, welche vom) befreiet sind, und durch 2 Lahre nacheinander nach den ersten Seme-siralprüfunge» nur die 2te Maife erhalten haben, werden dieser Wshl-that verlustiger. .345 1363 Untersuchung (Verzollung und) der Ge-sundheitöwäffer, welche für das Land, ober die Landstädte eingeführet werden. 707 I596 Untersuchungen (Maßregeln zur Erleichterung derKvntraband-) und zurver-läßlichem Erhebung , Vertheilung und Verrechnung derselben. ‘ 8 1139 Unterthan (kein) darfohne Paß ans feinem Werbbezirke verreisen. 665 1572 Unterthanen (ostreichische) wohin sich zu wenden haben, welche Forderungen an den aus Spanien ahgeschafften Franzosen haben. 5 ii 3» — — sk. f. '. welch« nach der Türkei' handeln, dürfen an den k. k. Konsul in Belgrad nichtzk mehr bezahlen. 6 1134 f ? r 3 Un* •K# C *064 ) Seite. Nro. Ullt(ttl^. derlaufenden- find mit dem doppelten Ersätze zu bestrafen. 49 1144 Unterthans- Bedrückungen (wie 54 t« Fällen der) in Ansehung der Entscheidungen, und Ersatz- Zahlungsleistungen zu benehmen ist. 338 1354 Unterthansfuhren (die Befreiung der) von der Weg- und Uiberfuhrsrnauth bei Landeslieferungen, betreffende Verordnung. 704 159» Unterthans- (zur Sicherstellung der)Prä-gravazions - Ersatzposten wird eint eigene Gubernial- Kommission aufge-ßellet. 1 819 163s — — Prägravazions - Kapitalien, (was für Zinsen von den ) zu entrichten find. 826 164? Unzimmentirten (der Gebrauch der) Ellen wird im Handel, dann auch der gebrochenen und zusammengehesteten untersagt» S*-? *45^ Urbürialgelder (Ablösung der) wie weit die Landesstell« selbst begnehmigen kann, und was mit dem Ablosungsbetrage zu geschehen hat. 286 1304 Urkunde ( wann die Einwendung der Verfälschung einer) einen Kriminalgegenstand ausmacht. 346 1365 Ur- $ r y- 4 c 1066 ) Seite. Nr»v UkkUNdeN (bei gerichtlichen Erpedizionen unb) ken Gebrauch des Pergamente! ' betreffend. 56 1x53 Nrlaubslizenzen b« Magistratualindivi- buen, betreffende Verordnung. 855 1655 Ul't^CÜC (rote die Eidesformel im) ausge- drücket werden soll. 544 1776 — — (bei angemeldeter Revision wider zwei gleichförmige) rose sich der Richter erster Instanz zu benehmen hat. 572 1503 Urteilen ^Abnahme der Taxe von) betreffende Verordnung. 630 15:43 a Nsktlnzen (in bi«) soll kein Schüler rei- . sen ohne die Endprüfung abzuwar-ten. 134 1315 SßdftlUCtl (saumselige) der Landesfürstlichen Lehen in Steiermark sollen die Belehnung ansuchen«. 167 1239 19(ttCV (weder dem) noch den Anverwandten der beiden Aeltern fallt zu der Verlassenschaft eines unehcltgen Kin-x des ein Erbrecht zu, sondern dieselbe wird zum höchsten Aerarium eingezo-P 792 1313 Vektu- ( 1067 ) * Seite. Nro. Vektukanten (row die nach Prag auf den Markt fahrenden) oder Träger für Unterpfand bei den Thoren einzulegen haben. 500 1443 Venezianer (die Waagen, worauf das) und Wiener Gewicht gewogen werden kann, werden verboten. 675 1582 Verbindungsbrückel (die bestehende Vorschriften wegen Herstellung der ) an den Strassen, Beschädigungen derselben, Aushauung der daran nahe liegenden Waldungen, werden erneueret. 38? 1396 SSCtÜOt (mit) kann die Besoldung der Beamten nur zur Hälfte beleget werden. 117 1201 — — auf Besoldung der Beamten kann nur auf die Hälfte angenommen werden. 195 1256 — — (das) heimliche mörderische Gewehre, als Pistolen, Terzet, und Stilet zu tragen, wird wiederholet. 201 1263 — — in die Neuleiningische Westerbur- ger Gold - und Silberlotterie zu spielen. 270 1287 Verdächtigen (auf die) Fremden ist eine besonder« Aufmerksamkeit zu tragen. . 546 1479 W ( 1063 ) ^(V® Tritt, Nre. Vereheligunqen , Wanderschaft«» , und Auswanderungen der zu Kriegsdiensten tauglichen vorderöstreichischen Un-terthanen, betreffende Verordnung. 491 143$ Verfälschung (die Einwendung der) einte , Urkunde, wann einen Kriminalgegenstand ausmacht. 346 136; Vergütung der Reifen, und Baurisse an die Maurermeister, betreffende Vorschrift. 130 1214 — —. (die) der Kosten bei Standrechten be- treffende Verordnung. 762 1605 Verhaft (in) sind die an französische Äauf-leute gestellte deutsche und erbländische Wechsel zahlbar machenden, und das Geld ausser Land führen wollenden Agenten, zu nehmen. 104 rig6 Verheimlichten (der Finder eines) Schatzes, und desselben Käufer werden ge-strafet. 363 Verkauf (b«) des neuen Kalenders der Franzosen wird verboten. 78 — — des Arseniks wird unter mehr be- schränkten Bedingniffen gestattet. 140 1220 — — (rote sich mit dem) der mit Transeat bezeichneten Bücher die L uch Händler zu verhalten;,habe». 273 i "97 Ler- 1333 1163 %® C 1069 ) ^ Seite. Nro. SScrfatlf (fein) oder Verpachtung eines der Kammer, dem Religions-oder einem andern öffentlichen Fond gehörige» Guts soll ohne Versteigerung geschehen. 307 1324 — ( der ) kabalistischer Schriften vom Lottospielen ist nicht zuzulas-sen. 421 1409 — — (der) der Körner bei den Häusern wird verboten. («5 *537 Vkkkäuftr (mit dem) hat sich der Käufer eine# Gute# der Aerarialschul-den, Pönalitäten, oder sonstiger Zahlungen wegen vor der Besitznehmung abzufinden. 124 121» — — (wie die) nach falschem Maße und Gewichte zu bestrafen sind. 670 1577 Verkündigungen (wie die) der Ehen von Personen zweierlei christlicher Religionen vorzunehmen sind. 96 1177 Verlassenschaft (zu der) einte uneheligen Kindes fällt weder dem Vater, noch den Anverwandten der beiden Ael-tern ein Erbrecht zü, sondern dieselbe wird zum höchsten Aerarium eingezogen. 292 131* C 1070 ) Seite. Nrv. S3crla|Teitf(^aft (von jeder ) sollen auch die Juden für den Normalfchulfond ver-haltnißmaffig einen Beitrag leisten. 344 146$ — — ( wie sich wegen einer an der bey ei- nem Stadtrathe zu verhandelnden geistlichen ) einzütreibenden Religions-fondüfoderung zu benehmen ist. 660 1566 Verlaffenschaften (wegen der über die ) der Pfarrer an die Kreisämter einzu-schidenden Jnventarien. 533 146$ VerlassensÄastsabharrdlungen (wie die Sportulargebühr bei) zwischen dem Richter, und der Obrigkeit gethei-let werden soll. , 251 1274 Verlass nschaftsbeitraae (die)Md nicht zum Schulfonde jedes Ortes, sondern zu dem Allgemeinen abzuführen. 489 1428 Vermögen (auch das hinausgezvgene) ist in den jährlichen Tabellen über Ausgewanderte anzumerken. 514 145:8 Vermögensstand (bk Juden sollen über ihren dermaligen ) neue Faffionen «in- ' bringen. 713 1600 767 i6ii Verpacht, Sieh Pacht Verpflegsamtern ( über die von den) und den Generalkommandi auf den Postwa- gen . C 1071 ) Seite Nrc. gen gegebenen Pakete sollen Journale geführt werden. 652 Aerpflelssbeamten ( das Postporto für die Amtöbriefe der ) betreffend. 155 BeN'echMUg (über die) und Benützung des für Staatsgüter eingebrachlen Kaufschillings. 179 — — (wie die) und Repartirung dev 9U= krvuttirungökosten zu geschehen hat. 677 Verwirrmrqen, ( über di« ) sollen die De-chante und Drtspfarrer Protokolle führen , und die Kreiskommiffare sollen ^ey Kreisbereisungen darauf sehen. 658 — — ( der höchsten ) schleunige und zur Zeit zu besorgende Kundmachung, betreffend. 659 156s <8čEfent)UHg (wie sich bei) böhmischer Tücher nach der Schweitz zu benehmen ist. 367 1385 Verschiedener (wie sich im Fall«) vor. kommenden Meinungen bei BeUrthei-lung einer Rechtssache zu benehmen ist. 505 1448 Verschleiß des Pulvers und Salniters in . . das Ausland, ist verboten. 271 12S9 Verschleppung (wie der) der mit Ausfubrs-»erboth belegten innlandischen Produkte, 6t« 1560 1224 1247 1583 1564 ^y® C toys ) Seite. Nro. besonders der, Getraidsorten vorzubeugen ist. 612 1526 Versteigerung Sieh Lizitazion. Versteigerungen (wie die Gläubiger zu) vorzuladen, und dabei zu vernehmen sind. 201 1262 Verwalter OO der Bruderschaftskassen Belohnung betreffend. 57 1155 Verwechslung (6et) der Beamten hat das betroffene Amt für die Sicherstellung des Kriegsdarlehen zu haften. 296 1316 VerzehrMkgsaufschlagsgefuil (das m Pacht gestandene jüdische) wird zu Händen des höchsten Aerariums admi-nistriret. 176 1242 Verzehrungsaufschlassgesalls (den stou lektanten des jüdischen) sollen die Judenrichter die Sterbfälle der Juden sogleich anzeigen, und die Kreisämter auf die vorschriftmäffige Begräb-nißzeit der Juden sehen. 596 1515 Verzichtsreverse der Militär- Jnvaliden- Beamten auf die Militärbenefizien sind stempelfrei. 830 1645 Verz eichniste (mit bie) der Stiftlinge nach jeder Semestral- Prüfung zu verfassen sind. 825 1641 HB C" 1073 ) HW Seit«. Nro. Verzollung der Maaren, welche über Belgrad bestimmet sind. 5 1131 —» — und Untersuchung der GefundhettS-wässer, welche für das Land, oder die Landstädte eingeführct werden. 707 1596 Verzollungsstempel ( mit dem Kommer- zial - oder ) müssen die bei Lizitazionen zu versteigernden dem Stempel unterliegenden Maaren versehen seyn. 370 1388 Vesten ( Sommer - und Wintermanchesterne) uud Gilletö, wienach gestempelt werden sollen. 109 1193 Vtkh r Getraid aller Sorten , Viktua-lien , Brandwein, Bier, Heu, aus Gallizien in die Fremde auSzu: führen, wird verboten. 375 139$ — — (auf die Umgehung einer Wegmaut-stazion mit kleinem^ wird «in« Strafe festgefetzet. 483 142s Viehhändler (pohlnifche ) haben auch , wenn sie mit ihrem Viehtriebe von den gebauten Strassen abweichen, die Vieh, mauth zu entrichten. 343 136s ViehlNNUth (die) haben die pohktlifcheu Viehhändler doch zu entrichten, wenn sie auch von den Chaussee« mit ihrem Diehtrich« «bweichess. 343 1360 W C 1074r ) Seite. Nro. ( wenn die pohlnischen Viehhändler mit ihrem ) von den gebauten Strassen abweichen, haben sie doch die Viehmauth zu entrichten. 343 1360 AlehtveldöN ( wegen der Waldbeschädigun-gen durch das) wird die Waldordnung in Erinuerung gebracht, und das der Waldpflege schädliche Baumreissen zu Gewinnnung des Harzes beschränket. 395 14°5 'SßiEtUttlttüT (bei der Tarregulirung der) in Landstädten " ist sich nicht nach der Taxe der Stadt Prag zu benehmen. 123 120? ■**. — ( Getraid aller Sorten,) Brandwein / Bier, Vieh, Heu aus Gallizien in die Fremde auszuführen, wirb verboten. 375 i39t __ -— ( Getraid - und ) Ausfuhr aus Gallizien , Mähren und Schlesien tu fremde Staaten wird verboten. 554 148$ — Getraid, Brandwsin, Pferde, rohe Häute und Felle ein - und auszuführen , wienach gestattet wird. 8Z8 1659 Viktualientare ( bei Regulirung der) ist auch der Preis der Unschlittkerzen,ju reguliren. £6 1174 —. — ( bei der ) in den Landstädten ist sich nicht nach der Hauptstadt Prag zü richten, ' 714 i6oi Bi" c 1075 ) Seite. Nvö» Vlsttazronen (die) inHandlungsgewolbern wegen der Waarenschwärzung und Stemplung der innländischen Manufakturen betreffende Verordnung. 707 1595 Visum repertum (zur Deutlichkeit inV:r-fasiung eines) sind die Kreis-und andere Wundärzte anzuweisen. 286 lZSZ Wogteyen (die Kreisämter und) haben auf die Erhaltung der Gebäude der Geistlichen im guten Stande und auf Herstellung derselben aus ihren Vermögen zu sehen. 605 1520 Vollmachten ( wie sich die Advokaten bei ) der Substituten wegen zu benehmen haben. 103 U8J Vorderösterreichlschen ( der zu Kriegsdiensten tauglichen ) Unterthanen Ver-eheligungen, Wanderschaften, und Auswanderungen betreffende Verordnung. 491 143t Vorkauferinen (auf die) zu sehen, und den Ankauf der Lebensmittel den Stein* krämmern nicht zu gestatten. 669 157^ Vorkäufierey (wie der) bei dem Haber vorzubeugen ist. lag I20f Vorladung (die) der Hvpothekargläubiger zu den Versteigerungen betreffende Vorschrift. Zö6 1384 Vor- Vierrer L«rnö» N y Y C 1276 ) <5(it(, Nro. fSotlatltC C die ) werden von der Äriegs-fieuer enthoben , und zum freiwilligen Darlehen^ aufgemuntert. 1341216 Vormerkungen (wie sich in Ansehung der Erklärungen über- zu achten ist- 253 1276 Vvrräthe von feinen Tifchzeugcn sind so, , wie die Tischzeuge gleich am Stuhle zu stempeln. 306 132$ Vorschläge (auf die nützlichsten) zu Vereinfachung der Arzneidispensatorien, und des Armee - MedikamentenfystemS werden Preisfragen ausgesetzet. 185 1254 Vorstädte (die Wirthe der) sollen nicht frisches schweinenes Fleisch. Würste, dann Schweinschmalz über die Gasse verkaufen. 85 1272 Vorstädten (wann die in den) wohnenden Partheicn von der Schrankcnmauty befreiet sind. 798 1622 Votum informativni« (nur das) gebühret den S-uchhaltern bei Berg -- und 3d* linenoberämtern. 337 i 35.3 W. Wgggen (die) worauf das Wiener-- und Venezianer Gewicht gewogen werden kann, wrrden verboten. 675 1582 Waa- W C 1077 ) Seite. Nro. SÜBdOrC (keine dem Stempel unterliegende) ungestempelt in öffentlichen Lizita-zionen zu verkaufen. 314 1327 Wklaren (Verzollung der) welche über Belgrad bestimmet stnd; 5 1131 — — (die) sollen bei der Börsedeputazion stets nach der allgemeinen Lizita-zionövorschrift verkauft werden. 5 1132 — — (bei dem Hausiren mit) sind über, Haupt die Zeugnisse der innländischen Erzeugung erforderlich. 106 1189 — — (von ausser Handel gesetzten ) auf Musterkarten, und Preisnoten keine Bestellungen sammeln zu taffen; 325 1338 — — (wann die dem Stempel unterwor- fenen innländischen ) auch an beiden Enden gestempelt werden köniien; 331 134$ — — (die bei Lizitationen zu vcrsteigeren- den dem Stempel unterworfenen) müssen mit dem Kommerzial- oder Verzollungsstempel versehen seyn. 370 138^ aa. — (auf Verhaüsirung ausländischer) so, wie auf Haüflrüng der Juden ohne gehöriges «Patent' ist Acht zu haben. 506 1449 —s — (zollamtliche Behandlung bet) welche durch die k. k; Erbländer in die Türkei versendet werden; 567 1499 D pM Waareü TrB c 1078 ) * Seite. Nro, >85(Utreti (nach Rußland zuversendende) sollen mit Bescheinigungen der russischen Konsul« , oder der Ortsmagistrate versehen seyn. 603 1519 Waarenschwarzer (rote sich ui Zeugnissen über die Leibesgebrechen der) welche zur Abarbeitung der Geldstrafe in €iftn veruttheilet werden, von den Kreis-ünd übrigen Aerzten undWund-ärzten zu «chten ist. 701 r;82 Waarenschwarzuiiq cbte MMazionen d» HandlungSgewölber wegen der) und Stemplung der innländischcn Manufakturen betreffende Verordnung« 707 ij<)j Waarensendungen C -rbkändische nach den ruffischen Gebiethen in Taurien, und nach den Küsten des schwarzen Meeres bestimmte) müssen mit Zeugnissen der Obrigkeit, oder der. Zollämter versehen seyn. 393 1402 WtUtkeltVisitazioN (wie sich M vorzunehmender) das Zollpersonale in einem Hause, wo ein Soldat einquartirt ist, zu benehmen hat. 827 1644 f$B(tffett (heimliche) zu verfertigen, und zu tragen, wird wiederholt verboten« 386 1397 Wahl- C 1079 ) W ©cit«. Nro, Wahlsührten (die) sollen nicht mit Strenge angehalten, und zurückgeschicket werden. 617 1531 Wahlfahigkeitsdekret zu einer Bürgermeisters - Syndikats - oder Rathsmannsstelle bei regulirten Städten erhalten Wollende, müssen sich de» Prüfung aus dem politischen Fache beim Gubernium unterziehen. 156 12.26 Wahlfähiqkeitsdekreten (wienach dimit) versehenen Syndici in regulirten Städten ohne B eiziehung eines Advokaten Satz schriften an die Judizial-behörden einreichen können» 616 IZZS Waisen (wie sich bei Militärwittwen, und) mit dem Arrhaabzuge von Pensionen • zu benehmen ist. 789 I^I4 Warsenkajsen (wo Orten ordentliche) bestehen, ist in den Pupillartabellen anzuzeigen. 346 1364 Waisenvermögen sdie Sicherstellung de« Kuratel - und ) betreffende Verprd? nung, 615 1529 Waldausdörrung (Mittel wider die) 554 I486 SBßalbBdlUltC (wie der Abdörrung der) vor- jubeugen^ist. 299 13I* NYy 2 Wald- W ( l°8o ) ^ Seite. Nro, 5GB(tIt>6efd)dbi(UIlt(UMI swegen bet; butch bar! Viehweiden with bte Walborb-nung in Erinnerung gebracht, unb das bet Waldpsiege schädliche Baum-tetffen zu Gewinnung bes Harzes beschränket. 395 1405 — — (wie sich bei) bes Ersatzes, unb der Bestrafung wegen zu benehmen ist» 514 1459 SEBulbfCeftlCt ( bie bestimmten Strafen gegen bte) beziehen sich nur auf bie Dominien , welche,' in bet De-fensionslinie Gränzwaldungen besi-/ Hen, 340 1357 Waldkultur (wegen Haltung bet, bet) sehr schädlichen Ziegen. 326 1340 SOBöIbprfcnUttiJ (die) wirb wegen berWalb-beschäbigungen durch bas Viehweiden in Erinnerung gebracht/ und das der Waldpflege schädliche Baumreis-sen zu Gewinnung des Harzes beschränket; 395 14,.>5 Wstlhpflt'sie (das der) schädliche Baum-reiffen zu Gewinnung des Harzes wird beschränket, und die Waldordnung wegen der Waldbeschädi-gungen durch das Viehweiden in Erinnerung gebracht. 395 1405 W»ildschadenersütz' und Strafnormale, 514 1459 Wal- m ^ ^ :s', - C 1081 ) AB Seite. Nre. Waldungen (btt wegen Aushauung der nahe an den Strassen liegenden) Herstellung der Verbindungsbrükel, und Beschädigungen der Strassen bestehenden Vorschriften werden erneueret, ,385 1396 — — (vom Eintriebe in die) ist der wiedergestattete Austrieb des BorstvieheS dann der Lämmer , Schafe und Schöpsen nicht,zu verstehen. 8*4 1029 Wunderpaßes (Ertheilung des) betreffende Vorschrift, 140 12x9 Wanderschaften, Vercheligungen, und Auswanderungen der zu Kriegsdiensten tauglichen vorderöstreichischen Un« terthanen betreffend« Verordnung. 491 1431 Warnung vor fremden Lotterten. 163 1232 Wartgelder (Reise - Zehrungs- und) sollen den Partheien von den Advokaten für die mündliche Anbringung der Ap-pellazions-und Revisionsschriften keine angerechnet werden. 329 134-3 Wasserschierling (Warnung vor dem Genüße des giftigen) 326 1339 Wasserzvll an der Save, »der am Saustrome. 254 1277 Vyy 4 Wech- W < '°8r ) Seite. Nra. Wechselgericht. Sieh Merkantil und Wech« sergericht. Wechselaerichtsordnunq (der 34. Artikel der ) -wird bestättiget. 339 1353 WeWNUtl) (Errichtung der) zu Andrichau. 59 1158 — — (Uebersctzung der) von Nienadow ' nach DubiccVo. 203 1265 26eg » und Ueberfuhrsmauth ( die Befteiung der UnterLhansfuhren von der) bei LandesUeferungen betreffende Verordnung 704 1592 WegMaUt^e werden zu Saflow, Qlsza-nica , und Gaja, dann zu Zolkiew. Kalusz, Stanislawow , und Ko-lomea , zu Babice und Klimec Eranzwegmäuthe errichtet. 538 1474 Wegmauthamt ( das Jaffienicer) wird nach Domaracz übersetzet. 537 1473 36eglliaut''stazlvu (auf die Umgehung einer ) mit kleinem Viehe wird eine Strafe sestgesetzet. 483 142s Mk^rikücke ( wie sich in Ansehung der Dienstpferde,) d. gl. welche die Deserteur« aus den pfalzbaierischen Ländern in die k. k. Staaten mitbringen, wechselseitig geachtet werden soll. 537 1473 Wrl- ( logs ) Seite. Ni>, WekNt ( Einfuhrszoll für hungarische ) wird in Großpohlen auf die Hälfte her» abgesetzt. 84 IJ7« Weinen (von hungarischen, Tyroler, fremden , und ostreichischen) damt Essigen Konsum» - und Tranflto - Gränzwein-aufschl<^ betreffende Verordnung. 539 J475 Weinkontrabande (wie h m Triest, ob Erhebung der) zu benehmen ist. 2 1123 Weintnxe in Tyrol. 628 154» Weißöüch (Franz von) erhält ein Privilegium zu Verfertigung der Pottasche aus' gallizifchem Steinsalze. 204 1267 Werbbeziek (wie sich mit der ausser ihrem) ohne grundobrigkeitliche Bewilligung betretenen diensttauglichen Mannschaft zu benehmen ist. 184 1253 — — ( aus seinem ) darf kein Unterthane ohne Paß verreisen. 665 1572 -- — (yon dem) müssen die Passe für die wandernden Handwerksbursche nicht mitgefertiget seya. , 594 *512 WerbbezirklN (die) sollen über die zuRe-kroutten gestellten, sich reluirten Juden Rapporte einsenden« . 797 1620 § y y Z Werb- AB ( -084 ) AB Seite. Nre. Werbbezirkskommissariate (»u an di-) von den Wundärzten die Anzeigen über ansteckende Vieh-und Menfthen--kcankheiten zu machen sind. 138 12x8 Werbberirksregimenter (wie sich beim Ausheben her Ergänzungsmannschaft für die) welchevor dem Feinde stehen, zu benehmen ist. 619 1534 ( nicht auf die) nur auf die Hauptkckssen in Hauptstädten erstrecket , , sich die Instruktion zu Kaffeuntersu» chungen. 198 1259 5BtCi! ( Schmalzhandel zu ) betreffend. ng 1203 (zwischen ) und Wittingau wird eint Postwagenfarth errichtet. 359 1377 — — C «ach ) sollen sich die Beamten ohne Erlaubniß nicht verfügen. 648 1556 — — ( wenn ein Beamter sich nach ) zu be- geben wünschet, ist das Gesuch bei dem Gubernium einzureichen. 8sd 1637 SBtencr (wie sich zwischen dem) Magistrate und den Landrechten bei noöilitirten Partheien des Zählgeldes wegen, für Depositen zu benehmen ist. 176 1243 —, — (die Waagen, worauf das ) und Venezianer Gewicht gewogen werden tann, werden vcrbsthen.' 675 1582 Wir- W c ro85 > ©tüe..Nip. Wlkthk in Vorstädten solle» kein frisches schweineneS Fleisch, Würste, dann Schweinschmalz ü.er die Gasse verkaufen. 85 1172 WlVths-i und Eastgebereyvrdnung in Tyrol/ 125 1211 WirthsKaftsaMter ( die) sollen zu Erreichung einer bessern Kontrolle bei Einhebung der ordinären Bicrtrank-steuer über das in die königl. Städte ausgekellerte Bier besondere Verzeichnisse führen, 266 1284 — — haben die Anzeigen wegen der Kriegsdarlehensversicherungsscheine an die Landesstette zu begleiten. 595 1514 Wirthschaftsbeamten (wegen Annahme und Abführung der von den ) zu erlegenden Dienstkautionen. 670 1578 Wirthschaftsüberqaben (zum Schein vorgenommene) betreffende Verordnung. 614 152g WlttMMU (zwischen) und Wien wird eine Postwagenfarth errichtet. 359 1377 SBittUtCH (wie sich bei Pensionen der Militär- ) und Waisen mit dem Arrha-gbzuge zu benehmen ist. 789 1614 AB C iog6 ) AB Seite. Nr®. Wochenmärkte (von den Ortschaften, wo ) gehalten werden, sollen die Getraid-preise richtig eingesendet werden. 183 1251 Wo^NUttg (dasin eine andere) Ueberziehen, ist der k. k. Polizeidirektion anzu- ■ zeigen. 50 1145 Wollenen ( die ganz und halb) Zeuge sind der Stemplung unterworfen. 333 1347 — — (die) Felben , und Berils Serges werden dem Kommerzialwaarenstem- pel unterzogen. 484 1424 —- — — — Erläuterung hierüber. 510 145,3 Wrnrjölaw ( dem Grafen von ) Klattauer Kreisbauptmanne , wird die Leitung der Pslizeigefchäfte zu Prag m Böhmen mit dem Titel eines Stadthauptmanns anvertrauet. m 1194 Wülhlgen (im Falle eines) Hundsbißes ist die Hülfe des Arztes sogleich anzusuchen. 247 1271 — —• (die von) Thieren gebissenen Men- schen sind nicht mehr in das allgemeine Krankenhaus nach Wien zu bringen. 297 1317 Würfel ( durch) oder Lottospiel ist alles Ausfpielen verbothen. 822 1638 SEBUtjll*, frisches schweinenes Fleisch, und Schweirschmalz sollen die Wirthe in den Borstädten nicht über die Gaffe verkaufen. ' -r 85 1173 Wuilv- % c 1087 ) Tr-I 6eite.Nro. ÄLUN^är^te 'K me bie) die Anzeigen über ansteckende Vieh und Menschenkrank-heitcn zu machen haben. 138 1218 — — (die Kreisund andere ) sind zur Deutlichkeit in Verfassung eines Visum repermm anzuweiftm 2g6 1303 . — ( wie sich die ÄreiS-und übrigen) mit Ausstellung der Zeugnisse über die Lcibesgebrechen der zur Abarbeitung der Geldstrafe in Eisen verur-theilten Waarenschwarzer zu Ächten haben. «• 701 158S 3. ■ (tote sich mit dem ) bei nobilitir-ten Partheien für Depositen zwischen dem Wiener Magistrate, und den Landrechten zu benehmen ist. 176 1243 Adlung (was wegen ) der erstiegenen Sache bei Lizitazionen zu bestimmen ist. 627 1540 Ztrhlunssen (tie Einstellung des Handels und der ) und die Verhinderung des Geldausflußes nach Frankreich betreffendes Patent. 524 1464 Zaleszczvker (den Tariff über die Gebühren für die durch die) Aerarialbrücke passirenden Flöße und Schiffe^ betreffende Verordnung, 549 1453 Za* AB C 1088 ) AB Strte.Nro. Zamosc fdie Postmeister zu) und Uchanie dürfen ein Rittgeld für if Post oder 5 Meelen abnehmen. 549 1481 __ — ( der Postkurs von Lemberg nach ) wird statt «6« Janow itübSczerce, über Zolkiew und Rawa eingeleitet. 626 1538 __ —, ( was für Postrittsgeld die Postmeister zu ) und Uchatiie abnehmen dürfen. 854 165s Zehend ( die den ) für die Seelsorger zufüh^ renden Fuhren unterliegen der Mauth-entr'chtung, nickt aber diejenigen, welche mit unentgeltlich von Kirch-kindcrn geleisteten Baumaterialien zum v Kirchbaue beladen sind- 394 Jt4°4 (von der _) sind die Stein» kohlengewerkschaften durch io Jahre befreyt. 82 1166 ZehkUNgs - Reise - und Wartgelder sollen den Parthcien von de» Advokaten für die mündliche Anbringung der Appella-zions - und Revisionsjchriste» keine angerechnet werden. 329 1343 Aeichenltmster (von Hauptschul-n, w».) angestellet sind , sind Probzeichnun-gcn an die Äreiöämter elnzuichichen, und von diesen an die Landeejielle zu befördern. 83 Ü68 Zeis -kB ( -o89 ) 'TeB Seite. Nro. Akituugeu ( geschriebene) werden unter Strafe verboten. 163 1231 — — (in den ) ist die Ankündigung der ka- baliflischen Schriften vom Lottospielen zum Verkaufe nicht zu gestatten. 421 1409 Zensur, SG Censur. Zertifikate sollen die Kreisa'mter , dem Sanzleipersonale ausstellen, wenn es statt eines Kommissärs auf Kommission abgeordnet wird, und selbe sodann den Reisepartikularien beilegen. 667 1573 Zertifikaten ( mit Wen, Lieferscheinen , oder) haben sich diejenigen auszuwei-fen, welche kontraktmäffiges Getrai-de, oder sonstige Feilfchaftcn nach Prag führen. 498 143» Zeuge (die ganz und halb wollenen) sind der Stemplung unterworfen. 333 1347 Zeugnifie (Ausstellung der) über die Beschaffenheit der Mutterstutten, und deren verbotenen Austrieb betreffend. 52 1146 — — (die) der innlä'ndifchen Erzeugung sind bei dem Hauflren mit Maaren überhaupt erforderlich. 106 n§ « Seite. Nr O’. Zivilfvrderunaen' c Betreibung der) au das Militarärarium. ' 566 1497 St Jilperfoneu (wo die Streitigkeiten der) und Adelichen wegen Militärararial-Fotderungen zu verhandeln sind. 556 1487 Amajcheltt (Zoll für die schwarzen Ukrainer.) 552 1483 3ott der innerLstreichischen Eisengattungen bei der Ausfuhr nach Ungarn. 46 1140 — — (Ausfuhrö-) vom Flachse. 166 1237 — — (Wasser-) an der Save, oder am Saustrome. . 254 1277 — — . (nur gegen tariffmässigen ) wird die Einfuhr des fremden Unschlitts gestattet, jedoch bleibt es beim Verbote rohes und geschmolzenes lknschlitt, dann Unschlittkerzen auszuführen. 289 1307 — — (im ) sind die hungarifchen roh - oder halbgearbeiteten Felle den ganz gearbeiteten bei derEinfuhr gleich zu halten. 336 1350 — für die schwarzen Ukrainer Zmascheln. 552 1483 — — für vie rohen Orseilleflechten , und zubereitete Drfeillefarbe. 562 1493 — — ( was für ein)^für die Hundsbeere im Konsum» und Essito ausgemeffen ist. 643 1548 Zyllämker sollen die Verführung des Pulver und Salniter ausser Landes verhindern. 2&i 128® Nierter Lmrd. 3 I I 3^11* fl}& C 1092 ) Seite. NrOv ^PÖlthttCV (mit Zeugnissen der Ortsobrig-• fett, oder der) müssen crbländische nach den russischen Gebiethen in • Taurien, und den Küsten des schwar- zen Meeres bestimmte Waarense»düngen versehen seyn. 393 1402 SotfdßltÜChC Behandlung der durch die k. k. Erbländcr in die Türkei zu versendenden Maaren. 567 1495 Zolleinbruchsamtertt (zu ) werden die Eranzstazionen Herrnskretschen, und Niedergrund in Böhmen, Leitmeritz aber und Aussig zu Hauptlegstädten auf einige Zeit erhoben. 324 1337 ZvllHköUhr (Erläuterung wegen der) von den hungarischen rohen, oder halbgearbeitete» Fellen. 532 1467 Zolkiew (zu Sallow, Olszanica, und Gaja, dann zu) Kalusz, Stanislawow und Kolomea werden Schrankenweg-mäuthe zu Babice und Klimec Grä'nz-wegmäuthe errichtet. 538 1474 — .— ( über ) und Baxva wird der Poffkurs von Lemberg nach Zamosc , statt fibct Janpxv unb Sczerce eingeleitet. 626 1538 Zollkontrcbande (mitden gegenseitigen Bekanntmachungen der) wie sich die Ban-kaladministrationen benehmen sollen. 530 1465 j§Ul(ort>!tU!tg ( wie die russischen Toluppen- peltze der) unterliegen. 531 I46<<’ Zoll- AO C io92 ) (Seife. Nr«, Zollpatent (boe) soll genau beobachtet werden. 260 1279 Zollpersonale (rote sich das) bei vorzu-, nehmender Waarenvisitazion in einem Hause. wo ein Soldat einquartiret ist, zu benehmen hat. 827 1644 Zollsatz auf Kreuz suchsbälge. 613 1527 Zucket und Kaffee ( wienach den) die Zuckerbäcker, Rosoliebrenner, und Kaffeesieder von den ausser den Legstätteu wohnenden berechtigten Handelsleuten abnehmen können. 509 145^ Zuckerbäcker (wicn-ch btc'> Rosoliebrenner, und Kaffeesieder u. d. gl. den Kaffee und Zucker von den ausser den Legstätten wohnenden berechtigten Handelsleuten abnehmen können. 509 1451 3unft (wie sich wegen Einschreibung in die Lemberger ) die in Kollegien befindlichen Rauchfangkehrermcister verhalten sollen. 826 1643 Zünften (bei den) find die Taren, besonders bei Meisterrechtswerbungen, ist vor ausgestellter Quittung-der Zunftlade nicht zu bezahlen. 3:6 1330 — — (die bei den im Kontrakte mit der Montours - Oekonomiekommiffion stehenden) arbeitenden Handwerksgesellen sind von der Rekrouttenstellung zu verschonen. 713 1599 Zunft- ( .IC94. ) 4:^ Trite. Nro, 3«nftIflt>C (bevor nicht von der) eine ordentliche Quittung ausgcstellet ist, soll keine Taxe bei den Zünften, besonders bei Meisterrechtswerbungen bezahlet werden. 316 1330 Zuttgenbrandivsunq f>ie) bei Kindern und die Aderlässe bei schwangerenPer-fonen werden den Hebammen verboten. 318 1335 Zttsammengehefteteri n>« Gebrauch der gebrochenen, uni»)' Ellen sowohl, als der unzimmentirten wird im Handel untersagt. 513 1456 Zuftellungsbögm (die9 sollen von den Partheien unterschrieben werden. 177 1245 ZUWststge fwie viel an) die Fleischhacker zu. legen dürfen. . 676 1583 ZwllNgskMtti'-N rmtt den vorgeschriebenen) sind die jüdischen Steuerreste unnach-sichtlich einzutreiben. 797 1619 žhtHffpiel (Labetten oder) ist unter die Hazard- spiele zu zählen. 137' 1217,