r\j liefere hier in Folge der erhaltenes allerhöchsten im iten Bande schon an gezeigten Erlaubniß den zweiten Band der Sammlung der unter der glorreichsten Regierung Sr- k. k- apostol. Majestät Franz des n. in den sammtlichen deutschen Srblan-den ergangenen Gesetze, und dieser Band enthalt diejenigen Normalvorschriften, welche seit i. Jäner bis letzten Juni 1793 in den vorzüglichsten Fachen der Staatsgeschäfte ersiossen sind, in chronologischer Ordnung, mit beigefügten Bezügen auf die gegenwärtigen zusammharlgenden Verordnungen , und auf die alteren Gesetze; so befindet sich auch bei diesem Bande ein chronologisches Hauptverzeichniß samt dem systematischen Repertorium, wodurch der Zusage in der Vorrede des iten Bandes nt allen Punkten um so mehr das Genügen geleistet, und der vollen Zufriedenheit des Zweiter Band. (I Publl- Publikum entgegen gesehen wird, als noch ein und andere Gesetze vom Jahre 1792. beim Anfänge der Gesetze dieses Bandes dorangelaffen werden, welche vorhin um die Herausgabe nicht langer zurückzuhal-ten, des später» Eingangs wegen nicht schon eingerückt werden konnten, wobei die Zusicherung hiemit gegeben wird- daß die in der zweiten Halbscheide des Jahrs 1793« ergangenen Gesetze, sonach der Zte Band dieser Gesetzsammlung zur Herausgabe möglichst befördert werden soll. \ E , . Wien am 9. Juni 1794. Joseph Kropatscheck pm V erz erch-nig D diesem zweiten Bande enthaltenen Verordnungen vom rften Jänner dis letzte« Junius 1793. Nlschtray einiger Verordnungen für das 505, Triester Lastttägern beim Hauptzollamte wird die Abgabe an die Kammeralkaffe von Z kr. nachgesehen. Vom 2» April 1792. I 5q6. Triester Handlungshäuser sollen sich der Verladung des Tabaks auf die nach der Levante segelnde Schiffe enthalten. vom/. April. § 507. Die Dienstleute in Triest, Wohin den Un-flath in das Meer schütten sollen, vom 14« April. ,4 A08. Die Eheaufgeboche können auch in der Fasten oder Advenrzeit geschehen, vom »7, MuP. 4 Jahr 1792» Mo. Seite. K s 5°9« « C 4 ) 'E - Nro. (Seife. 509. Die Dotationsbögen sollen nicht mehr auf die Person des Seelsorgers geschrieben werben. vom 20. Nay. 5 510. Das Tragen der Waffen wird verboten. Vom 26. Nay. 8 511. Wenn gesammte Beurlaubte eines Regiments einberufen werden, ist die Publizirung von Kanzeln borzuziehen, vom 30. 3uni 1792, 8 512. Don Seite des Hafenamtes, was bei 'Zln-kommung und Bcwillkommung auswärtiger . Kriegsschiffe zu beobachten sepe. Vom 14. Iuly. 9 513. Aus dem Seefahrerinstitut betheilte Arme werden vom Quittungsstempcl befreit, vom 13. September. | 9 514. Abänderung der Triesier MäcklerordNung. vom 13. September. Lv 515. In Fleischbänken Wirths- Kramm- und Backladen kein unzimmentirtes Maaß und Gewicht aufzubewahren, vom 29. September. Ja hr i 7 9 Z. Jänner. z' > -, ; 516. Die Bestimmung der Diktualientaxen soll immer mit Bciziehung des Militärs vorgenommen werden. pont 1. Inner. 10 $17. AB c 5 ) Nro. Seile. 517. Ungarische Dreißigstgefälle, wie von denselben dcutstherbländische Uibertrctcr zur Strafe zu ziehen sind, vom 2. Ianer. II Alg' Wie sich in Ansehung der Ausmaaß und Mäßigung der Verdienste der Massevertreter und Masseverwalter zu benehmen sey. Voin 3. Ianer. 13 519. Tabakmateriale ist von allen Weg -- und Brü- ckenmäuthenfrey. vom z. 3«net. IZ 520. Bei Verlassenschaftsabhandlungsfällcn, wo Wittwcn erben , sollen die Heurathskontrakte, Ehepakte dem Jnventarium beigeleget werden, vom 3. 3*«net. IZ 521. Abänderung der Wahlart der Wienerstadt - Magisiratsräthe. vom 3. Ianer. IZ 522. ' Uiber die Erbfolge in die Bauerngüter in Krain. vom 4. Ianer. l8 523. Bei Anstellung neuer Seelsorger ohne Rücksicht auf Empfehlungen blos darauf zu sehen, daß die Wahl nur fähige zum Unterrichte des Volkes treffe, vom 4. Ianer. 20 524. Die Ausfuhr der Pferde nach Preuffifch- Schlcsien wird wieder gestattet, vom 4. Ianer 21 525. Von Ortsgerichten, wie die Urtheile in Jn- jurienlachen wider die Unkcrlhanm zu fällen, vom 4. Ianer. 21 526. Oberste Polizeileitung für sämmtliche Erbländer. vom 4. Ianer. 22 a 3 ' 527. d c 6 ) Nrs. ' eatf. 527. Von Eingaben über die Zucht der Maulbeerbäume hat es abzuksmmen. vorn 5. Ianer. 2% 528- Bei Erledigung geistlicher Pfründen sollen auf die Unterbringung pensionirter Exrcligioscn Bedacht genommen werden, vom 5. Inner. 23 529. Wie die Franzosen, und derley Auswande- rer in den t. k. Erblanden zu behandeln seyn. vom 5. Inner. 2Z 530. Die Verbreiter pasquillartiger Aufsätze sind so, wie die Verfasser selbst zu bestrafen, vom 6. Iäner., 2Z 531. Bärentreibcr nicht in das Land einzülassen. vom 8- Ianer. 26 $32. In Ortschaften von gemischten Dominien und Untcrthanen steht das Bcfugniß, Gewerbe zu verleihen, nur jener Obrigkeit zu, weiche die politischen Geschäfte im Orte zu besorgen hat. vom 11. Ianer- 26 533. Wie die Kirchenrechnungsführer sich die Abfuhr der auf Rechnung der gesperrten Kirchen und Kapellen an das Kammeraizahlamt einznsendenden Geldbeträge zu benehmen haben. vom 11. I^ner. 2§ $ZA‘ In Fällen, wo cs um Anstellung eines Zei-chenmcisters an einer öffentlichen Schule zu thun ist, sind von Mitwerbern Probzeichnungen abzulegen. vom H. Inner. 29 527 ‘ C 7 ) W Mo. Seit;. 535. Wegen Abzug der Arrha von dem Gehalte des Aufsichtspersonale, vom H. Ianer. 29 536. Die Einfuhrszoll von fremden Uhrfedern wirb von 6 kr. auf 9 kr. vom Güldenwerth, erhöhet, vom 11. 3«ner, 3° 537. Verzehrungsaufschlag oder Durchtriebszoll von dem Viehe. vom n- Ianer. ZO 538- Alle jene, die in Prag mit Schuhmacher-Maaren handeln, und derley auf auswärtigen Jahrmärkten erkaufte Waaren dahin bringen , müssen sich mit einer Bestättigung solche auf einem privilegirten Jahrmärkte erkauft zu haben auswcisen. vom H. Ianer. 31 j-39. Wie sich wegen der von den Mailänder Couriers eingcführt werdenden zur Aufgabe an Postwagen geeigneten Paketen und Colli zn benehmen sey. vom 11. Ianer. ZL 540. Vorspannsauslagcn der Beamten wienach zu vergüten. ' vom 12. Iäner. Z2 541. Auswärtige roßhaarcne Ccsselüberzüge wie zu verzollen, vom 12. Ianer. 33 542. Die Vcrzcichniße über die aus den Verlas- senschaften dem Schulfond zuflicßendcn Vey-träge sollen von den Magistraten und Dominien immer gleichförmig an das Kreisamt, und das Appellationsgericht eingefendet werden. vom 13. Ianer. 33 543. Lehrern an den Universitäten und ihren Frauen ist ohne Unterschied der Titel Herr d 4 und MO C 8 > MO Nro. Skit«, und Frau, dann der Sitz bei Stellen zu geben vom 14 Jäner. §6 544. Wie sich in Ansehen des Zählgeldes bei den Depositen zu benehmen sey. Vom 14. Inner $6 545- Kein Brief bei Postämtem anzunehmen, wo nicht auf dessen Kouvert der Aufgabs-vrt bemerket ist. Vom LZ Janer. 37 546'. Die Pässe zum Hausiren sind nicht unbedingt,, sondern mit Beschränkung aufden betreffenden Kreis auszusiellen. Vom LZ. Inner. 37 547. Wie die Subrepartition der. wieder eingeführten Grundsteuer zu verfassen seyc. Vom 16. Inner. Z8 548. Gimnasiailchrer sollen sich bei ihren Versammlungen nach dem Studienplan benehmen. Vom 17- 3 mer. 38 549. Bey Verzeichnißeinsendung der neu ausge- gesetzten Seelsorger/find auch die Normal-zcugniße ciuzuscnden. vom 17. Janer. 39 550. Die bey Magistrate oder Ortsgerichte ein- gebrachten geschwärzten Waaren sollen in Gegenwart einiger Zeugen von den Vorstehern besichtiget, gezählct oder gemessen und verzeichnet werden, vom 17. Inner. 4o 551. Montanistische Rechnungsführer sollen abge- theiltc Kafferegister führen, vom 17. Ia-ner« 40 c 9 ) M'A 552. Versatzamtserrichtung zu Lemberg, vom 17. Ianer. 4* 553, Bey einem Kriminalverbrechcn soll ohne Rücksicht, ob der Thäter bekannt oder unbekannt eingebracht oder nicht eingebracht ist die That erhoben, die hievon Wissenschaft ' habende Personen vernommen werden. Vom 18. Ianer. z 5° 554’ Jenen, welche Eßwaarcn zur k. k. Armee am Rhein liefern, werden alle Essito-und Tran-sitogebühren nachgesehen, vom 18. Janer. A2 555. Weisung in Absicht auf die Kontributions- gctraidböden. Vom 19. Janer. 53 556. Die obrigkeitliche Versicherungsscheine als auch jene der Unterthanen werden von dem Handlungshaus Arnsteiner eingelöset. vom 22. Inner. 54 557. Die anderthalb Meilen von der Straße entlegenen Ortschaften werden zum Ausschaufeln des Schnees angewiesen, vom 24. Ianerl 54 558. Beamten sollen die Verschwiegenheit in Amtsgeschäften beobachten, vom 24. Ia-ner. 55 559. Von Besitzern der pfaarlichen Grundbüchern dürfen keine Waisengelder an sich gezogen werden, vom 24. Janer. 5& 560. Zur Erhaltung der Priesterweihe wird die erste Fortgangsklasse aus der Katechetik er-fodert. vom 25. Janer. 57 UE C ro ) Nro. Seit». 561. Ausmaaß des Einflußes der Polizeydirekto- ren hi Wien auf Rechtssachen, vom 25. Inner. Zg 562. Postportofteyheit halber ist auf jedem von den Obrigkeiten, Steuer und Umgcldseinneh-ment mit der Post an die Landcssielle ergehende Schreiben außen beyzufetzcn, ob cs einen Umgelds, Steuer ober Militärgegenstand betreffe, vom 25. Inner. Z) 563. Die Altbenateker Paffagemautstation wird nach Brodetz und Neubenatek übersetzt, vom 26. Inner. 60 564. Den Handarbeitern bey dem Strassenbau soll das nöthige Unterkommen gegen Zahlung eines halben Kreutzers vom Manne in dem der Strasse anliegenden Gemeinde verschaft werden, vom 26. Inner. 6s 565. Weisung in Ehe Dlspenssachen. vom 26. Inner. 62 ' 566. Daß keinen Gewehrfabrikanten oder einzelnen Meistern, welcher für das Aerarium dringende Arbeit hat gestattet seye, auswärtige Bestellung anzunehmen, vom 27. In-hce. 62 567. Die Diplome für Wundärzte, Geburtshelfer und Hebammen werden künftig von der Landesstelle ausgefertiget. vom 29. Inner. 6Z 568- Alle Hörigkeiten, Magistrate und Stempel-papier- Verleger sollen sich mit Stempelpa-prer versehen, um die zurückgebliebene Ezpe- dilro- «3o£ C it ) Nrd. ditioncn darauf «unfertigen zu können, vom 39 Jansr. 63 569. Fische nach dem Gesichte zu verkaufen, wird verböten, vom 30. Ianer» 64 570. Daß die Gesuche um die einen Privatpa-tronus unterstehenden Stipendien zwar bei) den Lehrer-Versammlungen ciugcrcicht, doch aber jederzeit an den Patronus gerichtet werden sollen, vom 30 Ianer. - 6Z 571. Die Abstellung des bisher in Kärnten nebst den 3 perzentigen Morkuarium bestandenen Sterbrechts-oder Stecbochscns. vom 31. Inner. 65 572. Daß die Buchstaben für die Druckercyen niemand andern als nur privilcgirten Buchdruckern verfertiget und verkaufet werden dürfen, vom 31. Ianer. 67 573. Gimnasiallehrer haben die monatlichen Prüfungen noch fcrners vorzunchmen. vom Zi. Janer- 68 574. Was für Gegenstände unmittelbar bcy dem Landesausschusse einzubringen seyen. vom ZI. Inner. 6z §7 3. Wegen Provisionsquittnngen der Salzkam-mergutsarbeiter zu Gmunden, vom 31. Ianer. 7° 576. Belehrung für das Bauernvolk, welches einen Mangel an Heu, oder anderer Fütterung leidet, mit bcwärthen Grundregeln, wie diesem AK C 12 ) Ero. Seite« diesem Mangel abzuhelfen., dann einen Vorrath hieran zu erlangen möglich sey. 71 Februariu s. 577. Wenn die Buchhaltereycn über Gegenstände zu vernehmen sind, vom i. gormmg. 116 578. Daß sich jeder zeitliche oder privilegirter Besitzer eines Staatsgut von halb zu Halbjahr bcy jenem Kreisamte , in dessen Kreise das Staatsgut liegt, über seine Lcbensfortdauer durch ein glaubwürdiges Zeugniß auszuwei- sen habe, vom 1. Hornung. 122 579 Die in Verlassenschafismasse vorfindige mit einem Allodial-oder Fideikorliißgut verbundenem inn-oder ausländischen Lehenskorpora in die Vcrlassenschafsabhandlung cinzuziehen, und hier nach dem Mortuarium in der Erbsteuer zu unterwerfen sey. vom i. Hornung. 124 580. Den Jnnländem können unter gewissen Vorsichten Hausirpäffe ohne Beschränkung auf den Kreis auf alle Erbländer überhaupt er-thcilet werden- vom 2. Hornung. 124 ZF i . Prüfungszeit der Kandidaten zur gallizischen ' Arzieren- Leibgarde, vom Z. Hornung. 126 582. Chirurgen haben von den zum Verbände kommenden Verwundeten, das Verband zet-tel an das Polizeyamt einzuschiken. vom 4. Hornung. 126 ' 583- W C *3 ■) Nro. Seite. 583. Konsistorium , wenn auf Besoldungs - oder Provisions - Anweisung anträgt, was zu beobachten scy. vom 4. Hornung. 127 584- Kreisämtcr sollen sich in Gcrichtsgegenstän- de nicht mengen, vom A. gormmg. 127 ,'85. WasbcydemGcld-undGetraid-Abtrettnngs-Liquidationcn der Steuereinnehmer in Bctref der Resten zu beobachten scy. vom 5. Hornung. 127 586. In Bettes der Radschuhe , deren sich die Fuhrleute auf der Strasse zu gebrauchen haben. vom 7. Hornung. J 29 587. AufdieBcobachtung desGlasmacherrcglcment zu wachen, und bey Krcisbcrcisungen hierauf vorzüglich in derlei Hütte zu sehen, vom b. Hornu»»g. 131 -588' Der Armaturs Meisterschaft zu Ferlach wird das Recht ertheilct, ein Zeichen auf ihre Gc-wehrschaftcn zu sezcn. vom 8. Hornung. 135 589. Vigilien und Requiem für weil. Kaiser Joseph werden jährlich festgcftzt. vom 9. Hornung. 139 590. Strafschulgelder mit Ende jedes Quartals einzusenden, vom 9. Hornung. 141 591. Heimliche Zusammenkünfte sind nicht zu dulden. vom 9. Hornung. 142 TE c h ) W Nro. Seift» 592. Wie mit vcrbothenen Büchern, welche die Reisenden zum Privatgebrauch vom Auslände in die östrcichischen Erhstaaten mikführen, zu verfahren ist. vom 9- gornung. 144 593. Die Konsistorien und Lqndvikariaten unterlie- gen der Entrichtung des Postporto, vom 9. Hornung. $45 594. Polizeydircktoren stehen unter den Länder- chefs , so letztere zu leiten haben, vom 9. Hornung. 145 595. Wenn von Verlasscnschaftsabhandlungen in Gallrzien kein Mortuarium abzunehmen sey. vom 9. Hornung. 146 596. Die rohen Leinwänden und Tücher, die blos zur Appertux aüsgeführt und wieder zurükge-bracht werben , sind von der Wegmauth frcy, jene aber, die zum Verkaufe aus-und eingeführt werden , unterliegen der Mauth-gebühr. vom 9. Hornung. 146 597. Vorschrift in Rücksicht auf die Besetzung der sich erledigenden Lehrer und Katechetenstelle. vom 13. Hornung. 147 598. Lchensausschreibung in Stcyermark. vom 13. Hornung. 149 599. Fleischhaker, Becker, Müller, wenn an Maaß und Gewicht hintcrgehcn, undDienst-bokhen, die dießfalls einverstanden sind, wie zu hestrafen. vom 13. Hornung. $5$ ßOOg) « ( >s ) TE Uro. Seite, 6qo, Auf Maaß und Gewicht bcy Fragner und Greißler zu sehen, vom 13. forming. 155 601. Sowohl den gallizischcn als auch pohlnisch-republikanischcn Insassen , die sich in k. k. Erblandcn aufhalten, wird alle Maßnehmung und Gegenarbcitung gegen die Wiederherstellung der alten polnischen Verfassung ver- bothen. vom 14. Februar. 15S Lü2. Ausmaaß des Einflußes der Polizey - Direktoren in Wien auf Rechtssachen. Vom 14. Hornung« : Sf' 653. Die Verordnung, daß auf jeden Brief der Ort der Aufgabe anzumerken scy, wird erneuert. vom 15. Februar. 15g ^ 604. Drey Monathe vor Pachtungs - Verlauf den Erträgniß - Ausweis einzusenden, vom 15. Februar. 159 €05 Jeder, der eine Pension, Provision, oder sonst was vom Aerarium zu beziehen hat, muß durch Zeugniß beweisen, daß er wirklich am Leben fei;, vom 15. Februar. 1Z9 606. Das in manchen Orten bey Trauungen ^gewöhnliche Absingen des Liebes, komm heil. Gcisi soll unterbleiben. Dom iZ. Hornung. 169 607. Preisbestimmung einiger Brennhölzer, vom 15. Hornung. $62 6o8‘ Kurs einiger Münzen wird für die Vorlands bestimmt, vom 15. Hornung. 16a - MO' \ it) ) Uro. Serke. 69. Welche Beamten Wagen--Reparationen an- nehmen können, vom -5 Hornung. 164 6 to. Wegen Bestrafung der Beamten, welche Alme kreisämtl. Bewilligung die Unterthanen Mit Schlägen belegen, vom 16. Hornung. 165 6t 1. Landesstcllen sollen ihre Ausweise über die . bey den Hofbehörden haftenden unerledigten Berichte und am Schlüße jeden Vierteljahrs cinscndcn. vom 16. Hornung. 166 612 Ausweise über die Zahl der Getrauten Ge-bohrnen und Verstorbenen mit Ende Iäner folgenden Jahrs cinzusenden. yom 16. Hornung. 166 613. Bey Stiftungs- Kapitalien-Ausleihungen was zu beobachten, vom 16. Hornung. 167 614 Die Einlegung der Schuldcnsteuer - Fassioncn und Abführung der dießfäliigen Beträge für das Jahr 17^3 betreffend. vom t6. Hornung. 167 615. Weitere Weisung in Absicht des Eintrittes der französischen Auswanderer und Vorsicht mit Pässen, vom 17. Februar. i6§ 616. Wodurch bet Mühlzwang bey den Mühlen ober eigentliche Qelpressen eben so wie bey allen andern, was immer für Namen habender Mühlen gänzlich aufgehoben wird, vom 18. Februar. *7l 617. Die jüdischen Steuereinnehmer was für die serlohrenen Verzehrungssteuer- Poleten für , ei re Nrö. Seite, eine Straft zahlen sollen, vom 21. bru«r. 172 6iS* Appellation hatbey Kreisämtl. unbestimmten Anzeigungen sich mit der Landcsstelle etnzu-vernehmen. vom 21. Hornung. 1/2 619. Zur Steuerung des Bettlcns sind die ar- beitsfähige arme dienstlose und müßige Personen in die neuerrichteten Arbeitshäuser oder Spinnstubcn anzuweisen, vom 21. Hornung. 173 620. Bey Milchleuten in Absicht des zu gebrau- chenden Quärl ober Sprudl dann zimmen-tirter Maaß zu sehen. Vom 22. Hornung. 175 621. Ob das Vermögensdrittel, welches von den ohne Testament sterbenden Pfarrern gefätz-mäßig den Pfarrkirchen zufällt, der Erb- __ sieuer zu unterliegen habe, vom 22. Hornung. ‘*77 622. Wieuach Kirchen - Stiftung - und Bruder- schafts - Kapitalien an Privaten ausgeliehen werden können, vom 22. Hornung. 17/ 623. Erläuterung, wie in Fällen, wenn ein deutscher, böhmischer, gallizischer Unterthan in Ungarn eine Schwärzung begeht fürzugehen seye. vom 22- Hornung., 178 624. Zoll voy den aus Baiern einführenden Eicheln. vom 22. Hornung. $7# Zweiter Banö. - 5 ' &25» St# c 18 ) St# Nco. Seite. 62Z. Satzung auf das Schweincnfleisch in der Stadt Wien- voin 22. Hornung. 179 626. Wegen dem Aufenthalt der französischen Auswanderer in Wien, vom 22. Hornung. 180 627. Den erhöhten Ausfuhrszoll dcS hungarischen Getraides betreffend, vom 22 Hornung. 182 628. Dem Ordinarius ist die Einsicht in dicGe- bahrung des Kirchenvermögcns eingeräumk, und in Betreff der Verwendung ist stets dessen Meinung einzuholcn. vom 23. forming. ^82 629. Maaßregeln in Rücksicht auf die Begünsti- gung der Saltttererzeugung. vom 23. Hornung. *83 630. Vey Städten kann ein Wirthschaftsanwald nur dann, wenn er das Wahlfähigkeitsdekret von der Oekonomic- Behörde bcygebracht hat, gewählet werden, vom 23. £or-nöng. 184 631. Alle Polizeystrafgelder sollen lediglich für die Polizey - Anstalten verwendet werden, vom 23. Hornung. 184 632. Regulirung der Grazer fm;ett Jahrmärkte, vom 23. Hornung. i8§ 633. Kreisämter was wegen der Censur der Komödien auf dem Lande und das Extempoiren zubeobachten haben, vom23 Hornung. >86 634. Einige fremde Zeitungsblätker werden ver- bothen. Vom 23. Hornung. 188 6-5. TM c '9 ) Ißrbi Seite- 635. Kreisämter haben dem Militärverpflegsamte in dringenden Fällen Fuhren anzuwciscn. vom 24. sornuny. 188 636. Besoldungen deren Betrag 222 fl. nicht er- reicht, zahlen kein Karakter-oder Karenz» allein doch die Expeditskaxe« vom 28. Zebruar. . 188 S3 7. Magistratsindividucn, wie sich als Vorspanns- Kommiffarien verhalten sollen, vom 2Qi Zormmx. igd , Är ä r z. 638. Getränkdurchfuhr und Aufschlag in Oest- rcich. vom 1 Marz. l§2 639 Die gegenwärtige Räche Und Beysitzer in jedem Vortrage und Bericht anzuzeigen, vom ' l. Marz. 191 640. Spedirung türkifther Briefe Mittels der Post, vom 1 Marz. 19L 641. Privilegium für Edlen von Toben^ in Rücksicht der Holzschwämme, vom 1 193 642. Marktordnung vom 1 May an für die am Wasser in die k. t Haupt- und Residenzstadt Wien ankommcnde, und an dem sogenannten Schänzel von den Händlern zu veräußernde Feilschaften. vom i. Marz. 19jj S43. Bekreyung der Fabrikarbeitern von der R§-krmirung. vom 1. Marz co| H 2 S44, c 20 > Nrv. Sein 64.4. WegdircktionErrichtung m Böhmen, vom 2, März 207 645 Die Lieferungen mit Viktualien und andere Bedürfnißen zu den am Rhein und in den dortigen Gegenden befindlichen Armeen betreffend. Vom 2 Marz. 207 646. Wie sich bey Einreichung der Anbringen bey dem Appellationsgerichte, und bei) Berichts-crsiattungen an dasselbe zu benehmen kömmt. Vom 2 März. ' 2 9 647 Bey Salzämtern soll unter der Strafe über 'den ausgeseztcn Preis zu 7 fl. für den Zentner weder etwas verlangt noch schenkungsweise gegeben werden. Vom 4. März. 21$ 648. Vorschrift, wie die Etiftsbricfe nach erfolgender Erledigung der über weltliche milde Stiftungsvermögen, eingercichten Organisationspläne nach gleichmäßigen Grundsätzen zu errichten kommen. Vom 5. März. 212 64.Y. Alltäglicher Viehverkauf in Auspitz, wird eingestellt. Vom 7. März. 213 65p. Erinnerung der Vorschrift, von welchen Kupferstechern vor dem Abdrucke die Zeichnung zur Censur überreichet werden soll. Vom g. März. 213 65T, Krcisschuldirektorcn sind die Akten, so auf Schulsachen Beziehung haben, mitzntheilen. Vom 8- März. 215 652. c -21 ) Nro. ' Seite. 652. Konstriptions - und Rcknttinnrgs-Rechimn- gen, sind durch die Kreisämter an die Regierung einzubegleiten. Vom 8- Marz. 215 653. Die Wein - Verzehrungs - und Ausschanks- Verzahlungs - Polleten , wenn e'mzufcnden scyu. Vom 8. Marz. 216 654. Postwagen- Tarif und Taxordnung. vom ' 8- Marz. 216 655. Errichtung der Nieder!. Hofkanzlei, vom 8. Marz. 2x6 656. Stemplung der Westen und Gilets von Mouffelin, Bombaffin, Nankin und Kittai. Vom 8' Marz. 217 657. Die vorhandenen Lieferungs - Assekurations- scheine, können in 4 perzentige Äerarial-Schuldvcrschreibungcn umgeschrieben werden, vom 9. Marz. 217 658. Weisung in Absicht auf die Emporbringung des Gcmeindegetraidfonds, und die Fortse-zung der Fechsiingshinterlegung. Dom 9. . Marz. 218 659. Die. bestehenden Verbote Mutterstutten und Follcn ausser Landes führen- werden republi-ziret. Vom 9. Marz. 221 660. Daß den Juden in Gallizien der weitere Ankauf und der Erbpacht Landfchäftlicher Realitäten und Gülten, von nun qn einzu-stellen sey. vom 9. Marz. . 221 b z 661. AB (.22 ) AB Nro. Seits, 661. Nachdruck des Straßburger Komirs ist verboten , so wie alle anstössige Artikeln aus fremden Zeitungen den inländischen Wochenblättern cinzuschalten untersagt scy. Vom H. Marz. 22L 662. Die sorgfältige Abstellung der gegen die Leinwandbeschau und Jnnungsordnung wieder neu ausgcübt werdenden, dem Bankale wie der Manufaktur gefährlichen und schädlichen Unfugen, mit Aufnahme so vieler un- kündiger Bauerssöhne zu wirklichen Webermeistern, Pom il.Marz. 224 66z. Erneuerung der Verordnung, als das Pfandgeldesbestimmung zu Hindanhaltung des dem Waldstand so schädlichen Dicheintriebs. Vom iZ. Marz. 233 664. Die Ehefrauen der in Verrechnung stehenden Staatsbeamten, um Pensionsfähig zu scyn, sollen Weiber-Verzichte einlcgen. Pom 15. März. 233 66g. Wegen Anzeige der Posiverspätungsstrafen, zur Abrechnung, vom iZ Marz. 236 666. Die Ausfuhr Brod und anderer Früchte, mithin auch der Hungarischen zur See, ist verboten, vom iA. Marz. 237 667. Der Zwang bey dem Salzamte zu Hall, Hy daß der Käufer nebst den Salz auch den rupfenen Sack mit ankauftn soll, wird aufgehoben. vom 15. Mar;. 237 66g. AB C 2Z ) AB Nro. Sette. 66g- Daß die in Böhmen befindliche Stadt und Fcstung Ples, in Zukunft Josephstadt ge- -nannt werde. Vom 16. Marz. 238 6§9 Zoll auf Füllenhäute, vom 16. Marz. 239 670. Bey Wahlen der Stadträche, sind die Obrigkeiten befugt, jenen Kompetenten die ihnen aus gegründeten Ursachen nicht anstehen , die Exclufiva jedoch vor der Wahl zu geben. Vom 16. März. 240 šyi. Wenn die dem Eigenthümer einer angehal-tenen Waare §um Rekurse eingeraumte Frist anzufangen habe, vom 16. Marz. 240 672. Vorschriften Ansehung der zur Staatsgüter-Ertragniß nicht gehörigen Rubriken, und wegen Vermehrung, Abführung und nutzbringenden Anlegung der Ertragniße. Vom 16 Marz. 24K 673. Wegen Bestimmung und Beschränkung der jüdischen Faktoren. Vom 16. Marz. 244 674. Jedermann ohne Unterschied, folglich auch Unterthanen, sind befugt gegen gewisse Bedingnisse und Verbindlichkeiten auf edle ober mindere Metalle und Mineralien, dann auf Steinkohlen zu bauen. Vom 16. März. 245 675. Magistrat zu Linz soll mittels zwey Deputaten , bey der Wahl der Magistratsrächen die Stimme führen, vom ig. M«rz. 247 676. Die sogenannte schubartische Chronik wird verboten, vom iB- Maxz. b 4 247 %U& ( 24 ) «g wie auch solche den Kreis-. ~ Ämtern mitzutheilen. Dem 22. März. 2gi 484- Nur jene Wundärzte, welche das höhere Studium der Chirurgie mit guten Fortgange vollendet haben, und als Doktoren der Chirurgie' TE c 25 ) ' W ' 1 Uro. Seite. vurgte geprüft worden sind, können die Chirurgische Prax allenthalben frcy ausüben, jcue aber, welche nur aus der minderen Chirurgie geprüft werden, müssen sich bcy den betreffenden Gemeinden cinverleibcn lassen, vom 2Z. Marz. 2§2 tzzü. Meinjer Zeitung wird verboten. Vom 23. " MÄz. - 253 686. Bey allen Rettungsfällen aus dem Wasser ist anzuzcigcn, welche Mittel angewendet worden, den Geretteten aus dem Wasser zu bringen, vom 23. März. 2<3 687- Daß die Präbcudcn der Stiftsdamen, in Hinkunft nichGmit Verbot belegt werden können, vom 23. März. 254 688- Obrigkeiten und Magistrate werden neuer- lich angewiesen, alle vor Aufhebung des Stempels zurückgebliebene Expeditionen bis Ende April dieses Jahrs, auf Stempelpapier auszufertkgen. vom 25. Marz. 255 689. Gemeinde kann keinen Lehrer ohne höheres Vorwissen entfernen, vom 26. Marz. 256 690 Der Schuldner, dessen Fahrnisse in Weg der Exekution öffentlich versteigert werden, darf ' als Käufer nicht dabey zugclasscn werden, vom 27. März. 2-6 695. Wegen der Uebersetzung des Kommerzial-Hauptcinbruchszollamt Zbrysz, nach Husya-tin, und des kleinen Hussatinner Granzzoll-amts nach Zbrysz. vom 27. Mrz. ' 257 6.92, « c -6 ) ^ Nr». Stift- 692. Weder die Schatzgraberey noch die Beutel-schneiderey, ist als eine gesetzmäßige Gattung eines, Kriminalverbrcchens, sondern nur als Betrug und Diebstahl zu halten, vom 27 Mä'rz. 257 69z. Wie sich die Dominien bc») Aufrechnung der Verpflegung für die Patentalinvalibm , zu verhalten haben, vom 28- Marz. 2Z8 694. In Rciscpartikularien sollen die angewiesene Reisvorschußgelder angezeiget werden, vom Ly. M^rz. 2Ö3 695. Punzirungsanstalt. vom 29. Ma'rz. 260 696. Errichtung der italiänischcn Hofkanzley. vom 29. Marz. ♦ 263 - 697. Wegen kleinweisen Mchlverkaufs in Bechern die zimmentirt seyn müssen, vom 29. Marz. 264 698- Das Fiskalamt hat den in einer Rechts-klagr erforderlichen Beweis durch Kunstverständige, nach Vorschrift der allgemeinen ( Gerichtsordnung zu führen, vom 30. Marz. 265 699 Ein ungezwungenes Darlehen an Gold und Silber, wird eröffnet. vömZl.Mä'rz. 266 April- foo. Die Estaffcten nicht durch Bothcn zu versenden , die Änhängsäcke sich beizuschaffen, pnd alle Ritte vorzumerken, vom 2. Aprik. 272 C 27 ) Nr», ©cits Daß,' wenn einer armen Partei ein Rechts-vert, etter vom Amtswegen zugegeben wird, in Ansehung der Taxnachsicht stets auszu-drüken seye, in wie weit die Vertrcttung ^ unentgeltlich zu geschehen habe. *>om Z. April. 27S 702. Belehrung, wie künftig das Rekroutirungs-- . Geschäft zu behandeln seye, nebst der Wib-mungsrolle. vom Z. April. 276 not. Unterbringung der Individuen vonTaubstum- . men - Institut, vom 4. April. 279 704. Daß den obligaten Soldaten von ihrem Vermögen ohne Bewilligung des Regiments oder Korps nichts ausznfolgen seye. vom 4. April. 274 705. Müßiggänger, Spielerund Leute, welche kein anständiges Gewerb treiben, sollen gehoben und dem Militär übergeben werden., vom 4. April. 28s 706. Erklärung des 93. §. des bürgerlichen Gesez- - buchs vom 5. April. 28® 707. Vcrglcichstagsazungen bcimKrcisamte, wo- zu kein Rechrsfreund zuzulaffen ist. vom 5. April. , 28: 708. Wie die in die k. k. Erbländer versendete crbländische Seide Zollämtlich zu MNipuli- rcy sey. Vom 5. Aprzl. 282 HM C 28 ) ^ Ars. Seite fö9* Einhebung der Naturalien für Schullehrer und Versorgung der Wittwcn. vom 5. Apxil. 284 f 10. Erläuterung , haß keiner Gemeinde erlaubt seyc, ohne Beibringung der Bewilligung von der politischen Behörde, sich in einen Rechtsstreit einzulassen. vom 5- April. 284 711. Ausländische Zeitung, der Bothe aus Thüringen betitelt, wird nur gegen Erlaubniß-schein des Präsidium einzuführen gestattet, . ex vom 6. April. 28Z 702. Hauptausweise aller mit Pässen eingcführ-fm fremden Maaren sind nicht mehr einzu-sendcn. vom 6. April. 286 713, Jene Juden, welche den Jahrmarkt zu Linz besuchen wollen , haben sich mit Pässen zu versehen, vom 8- April. 286 714. Vormündern würbe die ansuchende Bewilligung Gold und Silber ihrer Mündel um ..Darlehen anwenden zu dürfen ertheilct werden, vom 8. April. ' 287 7.5. Abstellung der Betrügereien bey der Lein- > wand und Zeugmanufaktur, vom 8.2lpril. 288 716 Vorschrift wegen Einreichung der jährlichen Ausweise über den Stand des Armeninstituts und der Landspitäler, vom io. April. 289 717. Uiber die Behandlung derjenigen Untertha-nen , welche aus Furcht vor dem Militär-siande flüchtig werden, oder andere taugli-liche Burschen entziehen, vom 10, April. 305 713" ( 2§ ) MK Seite. Aro. 718. Die Stistungsbezüge können in Hinkunst Nttt Exekution nicht beleget werden. vom 11. April. 3°7 719. Straft für jene Gcwerbsleute, die im Gebrall-' che „nöchtcr Maaß und Gcwichtssorten und im Verkauft ungewichtigen oder nicht ausge-bakencn Brods bctretten werden, vom n. April. 3°$ 720. Zur Erzeugung und zum Verkauf des Pulvers und Salniters muß das Befugniß von dem Artillerie -- Hauptzeugamte erwirketwer- den. vom 11. April. 3°9 721. Gimnasialdirektion der Kreisamtcc ist durch den Studien - Konseß nicht aufgehoben, vom 12. April. ' 3°9- 722. Vorbeugung des einseitigen Färgchcns der Kommissariaten im Lande ob der Enns in Rekrutirungssachcn. vom 12. April 723. Wegen des wieder eingeführten Eßito-und Konsumozolls für die nach Hungarn gehende deutsch crbländische und gallizischen Fabrikaten , Manufakten, und Kunstcrzeugniße. vom 12. rlpril. 311 724. Die Ausfuhr des Getreides, Mehls, Brods, und Grieselwcrkes wird neuerdings verboten, - dagegen die Einfuhr des Mehls, Vrods und Gricselwcrks bewilliget, vom 12. April. ZU 725. Wegen des herabgesczken Konsumozolls der in Hungarn verfertigten gemeinen Hütte. vom 12. April. 312 726. TE < j T 742. Verlängerung des Termins zur Stemplung der Maare,ivorräthe. vom 27. April. 331 743. Die Vorschläge, wie von Entrichtung des Unterrichtsgeldcs zu Befreyung nach der Prüfung cinzusendcn. vom 27. April. 332 744. Wodurch das Verboth auf den Austrieb des Borstenviehs aufgehoben wird, vom 27. April. 332 745. Wegen Anwendung der Juden zu Kriegsdienste. vom 27. April. 333 746. Kaufschiümgsgclder für Kammeralrealitatcn an die Provinzialkammeralkasse abzuführen, vom 27. April. n 33^ AP I 32 ) §<# We. Seite, 747. Wenn die städtischen Gememdrechnungen ein- zusendcn. Vom 28. 2(prtl. 336 748. Vorschrift in Absicht der von einem wüthi- gcn Hunde gebissenen, vom 29. April. 337 749- Oeffentlichc Sammlungen für die durch Feuer, Wasser oder feindliche Einfälle verunglückte Unterthanen wird gestattet, vom 30. April. 34° 750. Die für dicH verunglückte sammelnden Bürger sind von Haus-und Dienstleuten der Jnnwohner anständig zu behandeln, vom 30. April. Z43 M a y. 751. Biersatz für das Jnnviertl. vom 1. May. 344 752. Biersatz für Hausruk - Traun -und Mühl- viertl ob der Enns. Vom i. May. 34^ 753* Wenn Juden eine verkaufte Waare> welche der Verzehrungssteuer unterliegt, wieder an Christen verkaufen, ist hievon die Anzeige dem jüdischen Steuereinnehmer zu machen, vom 2. May. 347 754. Der Landjugend ist die Kenntniß der giftartigen und ungenußbarcn Kräuter und Schwämme durch die Schullehrer b-yzubringen. vom 2. May. 348 755. Die Hindanhaltung der Landstreicher künftig von den Werbbezirken vorzunehmen kommenden Visitationen betreffend, vom 3. May. 349 756. Tücher der Marosischen Manufaktur zu Arko in Tyrol, entrichten bcym Eintritt den Zoll mit 1 fi. vom Pfund, vom 3. May. 354 .757* ' C 33 ) §{# Nro. Seite. 757, Die Ausfuhr der Potasche wird verbothe«. Pont 4* ^6!P• 355 75g, Der öffentliche Handel an Sonn-und Fey- crtagcn wird verboten. Pom 4. Mayr 356 739. Wegen Errichtung einer Gränzwegmaut in Brvdp. Pom 4. May. ZZ6 760. Keine Beleuchtung ohne vorläufige Erlaub- niß in Wien anzustellen. Pom 4. May. 356 761. Stemplung der hungarischen zur Kommerzi-alstempiung geeigneten Fabrikaten. Pont 4. May. 358- 762. Postporto für die Korrespondenz der Weggeldämter und Kreisingenieurs. Pom 5. May. 359 763. Auf die Befolgung der SchubsgenerÄien zu sehen. Pom 6. May. 360 764. Die Ausfuhr der Zinnschlaken und Zinn-Ofen- brüche wird verboten, jene aber der Eisen-schlakcn, welche keine Eisenkörner oder keine Wascheisen enthalten, gegen gehörige Pässe noch ferncrs gestattet. Pom 7. May. 360 765. Staats-und Polizcyminister Graf ». Pergen ist Postportofrey. Pom 8; May. 36t 766. Den Penstonsgesuchcn für Kinder sind die Taufscheine beyzulegen. Pom 10. May. 361 767. Die Schmelzer bey bcri Schmelzhütten sollen nicht zum Söldatenstanbe ausgehoben werden. Pom 10. May. 362 768. Das wegen Deserteursvcrhelung zur Strafe festgesetzte Rekrtttengeld. Pom 14. May. 36a , Zweiter A and. k 7^9* « C 34 ) TuS žfivo. Seite, 769« Einfuhrszoll der nach Ungarn gchcnden erbländischen Manufakte. vom lA May. 363 770. Bekanntmachung der Errichtung einer Poli- zepdirektion und nähere Bestimmung des Wirkungskreises derselben, vom i Z. May. 363 771, Amtsunterricht in Polizey- Und Sicherheitssachen für die Magistrate der Städte und Märkte , dann für die Ortsgertchtsbarkeitcn des Landes Kärnten. Vom 15. May. 389 772» Wenn auf das Schiflohn ein gerichtliches ___ Verbot oder eine Exekution bewilliget werden dürfe, vom t 6. May. , 41t 773. Wienach das als Darlehn «»geboten werdende Fideikomißsilber zur Einschmelzung an-genohmen werden könne. Vom 17. May. 411 774., Einsendung der Präluminareinträge betreffend. Vom I7. May. 412 775. Bedrückungsfälle in Wegbrücken und Ueber- fahrtsgefäll hat die Administration zu entscheide». Vom ig- May. 4^3 776. Von welchem Tage an die Bergwerksprukti-kanten die Stipendien zu genießen, und wenn sie bey denen austretenden aufzuhören haben. Vom 18. May. 413 777. Fabrikante n sind verbunden ihre Maaren-welche gleich auf dem Stuhle mit den neuen Maarenstcmpel bezeichnet werden sollen, dieser Stemplung zu unterziehen, vom 1 g. May. 4 > 4 778. Den Dominien, Unterthanen und Vekturan-ten soll über die geleistete Lieferung nebst Lieferscheinen auch kreisämtliche Meilenzerti-fikatr betgcgeben werden, vom 20, May. 416 ’ ' 779' - W c 35 ) NZr Rro. Seite. 779. Advokaten, so von ben Partheien einen Vorschuß erhalten und die Tax noch nicht abfüh-ren, wie anzusehen sind, Dom 2Z. May. 416 fgr>. Abstellung des Gebrauchs trockener Wechsel ausser dem Handel in Gallizien. Dem 24. May. 4x7 ,. Von den musselinenen Westen und Gilets ist an Waareustemplungsgebühr 1 kr., und von jenen von Bombasin, Nankin, und Kittay 2 Pfennige vom Stück zu entrichten. Dom 24. May. 4*9 M2. Die Werbbezirkskommissariate in Steyer-marf sind jene Obrigkeit, welche bey Verleihung neuer Gewerbe auf dem Lande mit Ausnahme aller Eisen-und Stahlarbeit-Gerechtfamen, dann jener des GlasmachenS eingeraumet ist. Dom 24. May. 422 78Z., lieber welche Gegenstände die Buchhaltereyen zu vermhmen sind. Dom 25. Nay. 421 784, Der Militärschlafkreuzer wird vom Aus-marfche der Truppen an dem Landwanne fer-ners bezahlt, für die abgereichten Naturalien aber werden Quittungen ausgestellet werden. Dom 25. May. 422 78 Z. Die Ortsgerichte sollen die Gerichtsinstruktion genau befolgen, somit das Einreichungs-vder anderes Protokoll vorlegen. Dom 2Z. May. 423 786. Wegen der nach dem Tode der Unadelichen vorzunehmenden Verlassenschaftsinventuren. ____. Dom 27. May. 424 C 2 787. TE ( M ) Wo. Seite. 787. Allgemeine Marktordnung für die Hauptstadt Klagenfurt im Herzogkhum Kärnten, vom 29 May. 426 788 I" Bctrcf der Rciscköstcn, Liquidationen der Kieiskommissäre. vom 3-0, tttay. 437 789 Der Unfug, daß die Schleifer den Tuchbe- reitern die Scheeren nicht schleifen wollen, wird abgestellt, vom zi- May. 437 790. Die Abschreibung der Extabulirungstaxen beider Landtafcl betreffend, vom Zr. May. 438 791. Wegen Bezahlung der QuiesjentemGehalte. Vom ZI. May. 439 792. In Betreff des Unterrichts der Landhcham- men. vom 31. May. 44« Sun y. 793. Das zum Waarcnstcmpel gewidmete Siegel muß mit allen seinen Buchstaben und Nu-mern auf beeden Seiten vollkommen kcnnt- bar ausgedruckt werden, vom 1. Iuny. 443 794. Die gestattete Einfuhr und Verzollung der Häringe über die kleinen Aemtcr, wird höchstens auf 2 Tonnen beschränket, vom i. Juny. 443 795 Die Verzollung der Junzen wird bestimmt. vom 1. Iuny. 444 796. Die chirurgische Kandidaten, wie lange den Vorlesungen bey der Universität bcywohne» Md geprüft werden müssen, pm 4- %uny, 444 HE E 37 ) Wo. Seite. 797. Die jungen Leute, welche aus Bayern her-übcrflücdten, fo wie cburpfälzischen Deserteurs sollen zum Kriegsdienste gestellt werden. vom 5. Iuny. 445 - Quittungen sind jederzeit über die Brücken-unterhaltungs - Pauschalvergütungen vom Kreisamt zu koramisircn. vom 6. 3uny. 446 799. In Ansehung der Gerichtsbarkeit der Dynasten in Tirol über die unadelichen Geistlichen hat es bei der dermaligen Verfassung zu verbleiben, vom 7. Iuni. 446 Z00. Ausfuhr des Reises aus dem Mantuanischen. Vom 7. Iuni. 447 gor. In Rücksicht der gütlichen Dergleichgcsu- chcn. Vom 10. Iunr. 447 gos. Wegen Semestcrprüfung für Privatsiudiren- de. vom 11. 3unt. 448 803. Wie die Ausweise über die Getraidvorräthe einzusenden. Vom l i. Iuni. 4Z0 804. Pfarrer können mit gerichtlichen Citationen nicht verschonet werden, vom 12. Iuni- 450 go5- Von Mönchen, welche zu keinen Erwerbungen berechtiget sind, soll keine Klage mehr __ angenommen werden, vom 13. Iuni- 45r 806. Vorsicht, unter welcher in Hinkunft die Zuchtstutten an die Uuterthanen abgegeben werden, vom 13 Iuni. 451 807. Beobachtung der weiters eingeführten Got- tesdicnsiordnung, welche enthalt die Vorschrift wegen des Segens und Ablesung der Messen, vom 13. INyi. ' 454 Sog. TE C 38 ) Nro. v Seitt> gog. Mit Transport gehende Offiziers sind nicht berechtiget, ein eigenes geheißtes Zimmer Wb Licht von demWirthe zu fodern. vom 14- Juni. 456 809. Verbot kein Haus oder anderes Gebäude nahe an Gränzen zu bauen, vom 14. Iunr. 4§6 810. Postillionen sollen die Staffettendepeschen keinem andern zur Beförderung übergeben, vom 14 Juni. 456 811. Vorschriften, welche zu beobachten, wenn —\ Staatskapitalien bei Privatpersonen angele-- get werden, vom 14. Iuni. 457 812. Wegen Abstellung der Pfuscherei bei Schu- stern sind die Zunstgeneralien zu erneuern, vom 14. 3uni. „ 472 813. Die Ausfuhr der Mutterstutten ist verboten, vom 15. 3uni. 472 814. Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Maaren gleich auf dem Stuhle mit dem neuen Waarenstcmpel zu bezeichnen, vom 16. Juni. 472 815. Reglement der k. k. oktroyirten Kommerzial- Leih--und Wechselbank in Wien, vom 21. Iuni. 473 8 (6. Die Verordnungen den Gemeinden schleunigst kundzumachen. vom 21. Juni. 5$2 817. Bei Einbegleitung jüdischer Heurachkonsens-gesuche soll jederzeit die Anzahl der Judenfamilien angezeiget werden. vom 21. Iuni. 513 8(8- W ( 39 ) Wo. Seite.. gig. Zuschriften on das Cchvazer Direktorat, oder on die dortige Kasse in Kreditssachen soll allezeit die Rubrik mit Krcditssachen von außen bezeichnet scyn. Vom 21 Iuni. Z!Z §19. Weg- und Brückengelds- Entrichtung für Zugthiere. vom 2 t. Iuni. 514 §20, Exreligiofcn, wenn sie als Pfarrer von Privatpersonen angestellet werden, haben nur von der Zulage aus dem Religionsfond die Taxe iti bejahten. Vom 22. Juni. 517 §21. Zeug: und Leinweberzunfts: Vogtobrigkeiten soll die richtige Erhebung und Hereinbrin-gnng der ganz und halbwollenen ZeugwaO^ ren befolgen, vom 22. Iuni. 51g 822. Wegen Abschickung der Kinder tinb Dienst-bothen zu dem Kirchenkatechcsen. vom 22. Juni. 518 823. Vorschrift in Ansehung zu beförderter An-siedlüng in der Festung Joscphstadt. vom 22. Iuni. 519 824. Belehrung, was bei Ausmessung der Gerichts- und Landtafeltaxen, wenn sich Anstände ergeben, zu beobachten kömmt, vom 22. Iuni. 521 825. Nachträgliche Stoltaxordnung in Ausfertigung der Tauf- Trau - und Todtenschetne. vom 22. Iuni. 524 $26. Wegen Kundmachung der Verordnungen von Seiten des Politikum und der Appellation. Pom 27.3»ni. 525 HO ( 42 ) HO Nro. Seift; 827. Erläuterung der Verordnung, in welchen Fällen der Richter sein Amt nicht verwalten soll, vom 27. Juni. 5-6 828. Gebühr von dem aus Hungarn kommenden Geflügel und Wildprät. vom 27. Iunt. Z27 829. Die Stiftungöbezüge können nicht wie die Präbenden der Stistdamen mit Verbot beleg! t werden, vom 2 '. Iunr. 527 830. Religionsfondssieuer wird aufgehoben, vom 28. Irmi. 528 831. Die Weiberverzichte der Ehefrauen der in Geld- oder Materialverrechnung sichenden Be-amten mäßen von zwei Zeugen mit unterfertiget werden, vom 28. 3unt. 529 832. Errichtung einer Polizeydirektion in Kärnten. vom 2g. Juni. 53® 833. Errichtung einer Polizeydirektion in Krain. vom 28 Juni. 532 834. Wegen Ansuchung der Standeserhöhüng bei den Reichsvikariaten, vom 28. Juni. ' 533 ! * H Nachtrag einiger Verordnungen für das Jahr i 7 9 L. Zweiter Theil, k K 505. Hofkammecdekret vom stett April kundge-macht Ut Triest den -8. April 1792. Den Triester Lastträgern beym Hauptzollamte soll vom I. April d. I. an, die bisherige tägliche Ab- deimHaupt- 1 er j c c Zollamt Wirs gäbe von * Kreuzern zur Kammeralkasse nachgesehen die Abgabe an dieKam- werdeNt ineralkaffe von 3 kr. nachgefthett. N. 506. Gubernialverordnung in Triest vom 7. April i792‘ Triester Die Triester Handlungshäuser haben sich der NAungs-Verladung des Tabacks auf die nach der Levante se-geladen Schiffe durchaus zu enthalten Ta bags auf . . Levante seal >, N ZC7 ö-lndeSchif A 2 9°7‘ ft enthalten. Gubermalverordnung in Triest vom 14* April 1792. Dl« Dienst- Die DiensilcUke der Altstadt sollen den Anstatt «st wohin ' dtt dem äußersten Ecke der zur Ausleerung desselben indaEecr "gcnds erbauten Brücke so weit, als es nur immer schtitten fek möglich ist, in das Meer hinein schütten. fr. Zo8- Hofkanzleydekrrt vom 17. May, kuridg^ macht in Graz den n. Zuny 179»« Die Ehe Es ist beschlossen worden, daß, da die Verkün» IfonerUn digUngen dem Volk die künftige Ehe blos in der 21 IW vder^Ad-" bekannt machen, tun ein allenfalls verborgenes ocnlszeit ge- Ehehinderniß zu entdecken, die Aufgebote bann weder eine Feierlichkeit sind, noch ein beirrendes Aufsehen erregen, die vörgeschricbencn dreh Aufgcböthe allerdings in der Fasten oder Abventzeit geschehen könne, damit sodann nach Verlauf des sogenannten Temp or is fa-ctati die priestcrliche Einsegnung ohne Verschub voll» zogen werden möge; wobei den Herrn Ordinarien vor» behalten bleibt, in dringenden Fällen auch eher di« Trauung zu geflattert» < 5 )> %» Welches hiemit zur Wissenschaft und weiterer Verständigung der Kuratgeistlichkeit eröffnet wird; N.. 509, Hofkanzleydekret vom 20., kundgemacht ttt Graz den 30; May 1792, Es ist der Eubernialantrag ganz genehmiget worden, daß itcns. Die Dotationsbögen fürohin zur Bermei-dung mancher Weitläufigkeiten nicht mehr auf die Per- sollen nicht fonen der Seelsorger, sondern auf die Stationen um- Person des geschrieben werden sollen» geschneb«a werden.' Ltens. Um aber bei Behebung des Gehalts der Die ans Seelsorger keiner Irrung bei dem Zahlamte Platz zu onsfiwd^do-geben, seye die Einleitung zu treffe» , daß jeder neu faviänt^fyU anzustellende Pfarrer oder Lokalkaplan, der einen Ge-halt oder Beitrag aus dem Religionsfond beziehe, bei fond ihr In-Einhebung seines Gehalts sein Jnstallationsdekrct füro- dekret vorhin mit beilege, in der Art, wie es bei den übrigen Staatsbeamten bei den Zahlungsbögen geschehe. Ztens. Was die Stoll und Kollektur anbelange, Diebe» et, da wolle die hohe Hofstelle dem allscitigen Antrag auch ihres Orts nicht entgegen sein, weil es für den Reli- A 3 Awns' Kebübrend« Kokletture« Stollgcbüh-rcn sollen I)tl entstehende Irrungen ÜUä dem Stetig!; onsfond ersetzet werden gionsfond unschädlich und zu Behebung, mancher Irrungen dienlich feie; jedoch habe die Ausführung desselben nicht auf einmal, und überall, sondern nur bpit zu geschehen, wo sich Irrungen zwischen den Seelso gern oder Gemeinden ergeben, und hiermit zur Direktion des Guberniums zu dienen, daß ohne ex officio vorzugehen, oder die Parthcien aufzufodern nur dort, und in jenen Fällen wenn Klagen darüber bei dem Gu-bernium Vorkommen, dieses Aüszleichungsnüttel angewendet werden könne, wo die jetzige Einleitung ruhig fortgehe und keine Beschwerde erscheine, da scye auch 'keine Neuerung zu veranlaßen, sondern bei der jetzigen Verfügung, bis sich ein Anlaß zu einer Aenderuiig ergebe, sichen zu bleiben. Welche höchste Entschließung zur Wissenschaft mit dem Beisatz erinnert wird, daß der im dritten Absatz berührte Antrag in Betreff der Stoll und Kollektur darin bestehe, daß bey dem bisher festgesetzten Direktiv-regeln, vermög welchen die alten Pfarrer von den ihren Bezirke neu entstandenen Kuratien die vorigen Stoll und ^ollckturgebühren, zu beziehen berechtiget sind, zur Beseitigung der unangenehmen Auftritte und hartnäckigen Prozeße, welche sich eines Theils zwischen den neuen Kuraten, und dem alten Pfarrer in Ansehung der Stoll-verrechnungen der ersterm an die letztem, und andern Theils zwischen dieser, und den von ihnen getrennten Kuratiegemeinden wegen Abreichung der vorherigen Kol- lek- . « ( 7 > W leftur, welche der gemeine von den alten Vorurtheilen noch nicht befreite Mann, nach seinen beschränkten Begriffen nur seinen eigenen Seelsorger schuldig zu sein glaubet, zum nicht geringen Nachtheil des der Geistlichkeit höchst nöthigen Ansehens und Zutrauens der ihm anvertrauten Heerde, gegen sie so mannigfältig ereignen, Mittels des Ordinariats und des Krcisamts die gemeinschaftliche Vorsehung getroffen werde, womit in jedem Bezirke der neuen Kuratien die Stollgebühren im dreijährigen Durchschnitt, und die Kollekteur nach ihrer im Normaljahre 1782 fatirtcn reinen Erträgniß berechnet, und der sodann ausfallende Betrag den betroffenen Kumten in partem Congriize, und der dadurch dem Religionsfond anheim fallende Congru<® Antheil den Pfarrern zur Entschädigung des Stoll und Kollektur Entganges überlassen werden solle. Auf diese Weise würde man das aus der bisherigen Stollverrechnung so oft entstandene Mistraucn der alten Pfarren gegen die neuen Kumten, und die lang- < wierigcn Anstände und Widersetzlichkeiten der Gemeinden entgegen die ihnen noch immer unfaßliche Verbindlichkeit ihre Sammlungsbeiträge an jene Seelsorger abzu-gebcn, mit welchen sie seit der Kuratietrennung weder i» der mindesten Verbindung stehen, auf ein und für allemal zur allseitigcn Zufriedenheit und Beruhigung aus dem Wege geräumet sehen. Unerachtet dieses Antrags aber sind die neuen Kuraten noch fcrncrshin verpflichtet A 4 dir UE < 6 ) die ihnen ans die erstgedachte Art an Stott und Kollek-lurgebühren zufließen, noch immer als eine mittelbare Religionsfonds - Dotation , der dieser Verbindlichkeit anklebet, betrachtet werden muß. Indessen find beriet) Dotationsmessen nach der nunmehrigen höchsten Willensmeinung für die Zukunft nicht mehr auf den Namen des jeweiligen Kuratens, sondern auf jenen der Kirche selbstens zur ewigen Einverleibung in die überall einzuführeudc Sakristeitabelle, nach der Art der bey allen Pfarrern von jeher bestandenen Errichtung auszufertigen, worüber die Landest buchhalterey unter einem zur künftigen Benehmung cutfe nett wird.. N. Zi». Gubernialverordmmg in Triest vom 26. Mai 1793. Das Trar Das Patent vom Jahre 1779. womit das Tra-Raffen^ gm der Waffen verboten wird, wird hiemit er« anrb verbo- neuert. K. 5II. Hofverordnung vom 32. Juni, kundgemacht in Graz den 14- Juli 1792- Wenn ^ Der königl. Hofkriegsrath, ist mit dem gemein-utiaubte ei- schaftlichen Antrag der Landesstelle, und des Inner- nesRegi-, „„h C 9 ) und Oberöstreichischen Militär - Kommando cinverstan- Mknts rinden, daß nur dann, wenn nöthig befunden roihtc, Sen, i(i gesammte Beurlaubte eines Regiments oder Korps ein-zubcruft», die Publizirung von den Kanzeln der sonst- Kanzeln^^ gewöhnlichen allgemeinen Einberufung durch die Obrig- ■ feiten vorzuziehen sey. Welches zur Wissenschaft und genaue» Benehmung erinnert wird. N. 512. Gubernialverordnüng iß Triest VE h- ' ‘ Juli 1792. Von Seite des Hafenamts solle bei Anlaugung Non Sc-ft .des Hafen- und Bewillkommung auswärtiger Kriegsschiffe, immer «„„res was ein Sanitätsbeamter mitgenohmen, und der komman- " g"nd' dirende Offizier von den wegen Einfuhr der verbothe- «üs-nen, oder mit Aufschlägen belegten Fcilfchaften, beste-. wäruge^^ henden Vorschriften auf eine anständige Art benachrichti- ft zu bcob-get werden. N. 513, HvfkanzlLidekret vom rz., kundgemacht in Trieft Len 25. September 1792. Aus dem Es werden die aus dem Ceefahrcrknstitut betheil- ^ccfal,Werten Armen, von dem Ouittungsstcmpcl für das ihnen cheiNe^Arme monatlich abgereicht werdende Almosen loßgezählt. Duttrungs- stempel de- A§ N. 514. freit. Äbände-rung der Triester Makler-»rdriung. S» Fleischbänken , Mirths -Strom - ynb Backladcn fein unzim-inenkirccs Maaß und Gewicht aufzube-vahren. DtsBestim-mung der Wiktu olien-raxcn wll C io ) W N. 514. Hofkammerdekretvom 13., kundgemacht in Triest den z% September 792. Die im Jahre 1784. ftir Triest ftstgesctzte Mäkle rordnung, hat zwar noch ferner zu bestehen, daß es jedoch von den darinn enthaltenen, die Unberechtigten oder Aftermäkler betreffenden Vorschriften, und den ihnen angedrohten Strafen von nun an, abzukortz-r»en habe, N. 515. Verordnung für Triest vom 29 September 1793. In.den Fleischbänken, Wrrthshäusern, Kram-und Bäckerladen, darf durchaus kein unziemmentirtes Gewicht und Maaß gebraucht, und nicht einmal aufbewahrt werden, Jahr 1793- N. 516- ' Gubernialverordnung in Bohmem vom 1. Inner 1793. Das k. Kreisamt hat in Rücksicht des Umstandes daß bei Bestimmung rmverh ältnißmässigen Viktualtaxen auch %® C n > UtH auch das Militär leidet, die betreffende in diesen Kreise immer «w , _ ' , ^ Veiziehung liegende Magistraten dahin anzuweisen, daß dre Be-'des Mili-stinimung der Tazrcn, deren zur Subsistenz erforderliche EN.MN^ Lcbeiisbedürfnißen in jenen Städten, wo mehrere Kom- l?erbc"‘ yagnkn liegen, mit Beyzichung des Militär vorgc-uonimcn werden solle, jedoch verstehet sich von selbst, daß im Falle eines zwischen dem Militär und dem L)rtsmagisirate sich ergebenden Widerspruchs die Meinung des Militärs auf die Taxbcsiimmung keinen Effectum fufpenfivum wirke, und die Meinung des Magistrats als der politischen Behörde den entscheiden-den Ausschlag geben müsse. ZI7. Hofdekret an fämmtliche Ba»kal - Administration vom 2. Janer »793- Es ist nothwendig befunden worden, für Len UngarW« Fall, wenn deutsch erblandische oder gallizische Gefälle, wie . von dcnscl- Unterthanen einer Bevorthellung der ungarischen bcnDcutsch-DrepsigstGefalle sich schuldig machen, ohne mit M^reur dem Schwärzgute selbst betreten worden zu sein, die M Snaft von der vormahligen Bankal- Gefällen -Direktion unter sind, dem 2. Jäner und 9. Februar 1789* erlassenen Verordnungen , da solche dem gegenwärtigen Arge der Geschäfte nicht mehr anpassen, abzuändern, und hierüber «achfolgende Vorschrift festzusetzen. Wenn Siehe N. 622ngch, ' Wenn ein Böhmischer, Gall'jifcher oder Deutscher Unterthan in Ungarn eine Schwärzung begehet, falls auch die Waare allda nicht ergriffen würde, so soll er bey den k. ungarischen Behörden eben so hierüber Rede und Antwort zu geben, gehalten fein, und von diesen ungarischen Behörden nach übertretenen ungarischen Gesetzen die Nozion wider ihn auf eben die Art gefchöpftt werden, als wenn die Waare auf der That ware ergriffen worden. Wenn aber in dem erstcren Falle der beschuldigte, böhmische, gallizische oder deutsche Unterthan auf Einberufung der ungarischen Dreisigst-Aemter sich dahin zur Verantwortung nicht stellet, so stehet dem ungarischen Dreisigst - Amt, welches der Fall betrift zu, in Ungarn vorläufig alle Mitwisser oder Mithelfer zu vernehmen , und alle übrigen Beweise zu erheben, und sodann die vcrhandlctcn Akten, nebst einer ausführlichen That - Beschreibung , an die Bankaladministration jenes Landes zu übersenden, wo der Beschuldigte -wohnhaft ist, mit dem Ersuchen ihn ordentlich vernehmen zu lassen. Die ersuchte Bankaladministration hat diesem Ansinnen gemäß, die Untersuchung Hilfsweise zu pflegen, und das Erhobene, samt den mitgethcilten Akten, dem requirirenden Dreisigst - Amte , zurückzuscnden. Wenn nun hierüber in Ungarn, nach den dortigen Landes-Gesetzen, die Nozion von der Behörde gcschö-pfct seyn wird, so ist von eben dieser Behörde gedachte %ö®: c $3 ) %# Le Nozion nur der Hilfswcise gebrauchten Bankal-Administration zuzusenden, welche solche dem Verurtheilten auf die gewöhnliche Art zustellen lassen wird. Glaubet letzterer im Wege der Gnade, oder im Wege Rechtens rekurrffcn zu können, so hat er eines und das andere bey der ungarischen Behörde anzubringen. Ist aber einmahl die geschöpfte Nozion zu Rechtskräften erwachsen, dann werden, wenn der Verurtheilte die schuldige Zahlung nicht leistet, auf Requisition der königl. ungarischen Hofkammer gesammte verhandelte Akten dem böhmischen, gallizischen oder deutschen Aiskalamte, welches der Fäll trist von dem Direktorium mit dem Aufträge zugefertiget werden, wider den Verurtheilten den Strafbetrag bey den k. k. Landrechten einzutreibcn. Rach dieser Vorschrift hak sich die Administratiem für die Zukunft zu benehmen. N, 518. Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 3., kundgemacht durch die Appellation in Gallizien vom 29. Jäuer 179z. Cäffareo Regiae Galicienfis Univerfalis Apel- sjj$fe ^ fR lationis quoad moderationem Judicialiter ex Ausmaaß^ Officio afiumendam fuper öefervita mercede Cu- und Mässi- Sratorum ad Utes & Mafia: tum Geometrae, feu Verdienste der M«ff» etiam Btrttcfn-, und Masseverwalter zu benehmen sey. CH) etiam Tub quocunque titulo alio praetenfa, me» diante Aldffimo Decreto Aulico d. d. Z. Januarii edito, pro ftrictiflima obfervantia fiatu m m habetur. lmo. Quod cunt remuneratio pro Curatore litis pro opera , eo tunc duntaxat fun date de-terminari poffit, cum realitas operae jam im« penice cognofci valeat.x Remuneratio ante prae« ftitam operam , & respective Tub i niti urn Cridae ftipulari nequeat, & in quantum talis ftipulata efiet; qua infubfifiibilis agnofcejida fit; igitur '2do. Quod in Sententiis clafTificatoriis ejus-modi remuneratio in loco competent! quidem induci & infcribi debeat, attamen Rubrica ex-primendte quantitatis , usque ad totalem determination em Cridae , in Bianco relinquen-da fit, ßtio. Ut autent exorbitantia in determinan-dis remunerationibus, pro futuro omnimode evi« tari poffit, fiatutum eft: quod ejusmodi remune-rationes feu hae lint defervitae mercedes pro Curatore ad lites, pro Sequefiro , pro Geometra, aut fub quocunque titulo praetenfae Judex Ipfe etiam, fi Deputatio aut^ Creditores revera in ejusmodi remunerationes confentirent in quantum W c $5 ) W tum bee exorbitantes aparerent ? inoderari ex Officio obligetur. , . , i Quod altiflimum Normale omnibus Juris- dictionibus , pro accurata obfervantia hisce in- limatur. N, 519, t Gubernialverordnung in Gallizien vom 3. Zaner 1793. Tabackmateriale ist von allen Weg- und Brücken- ?ff mäuthen befreit. von allen Weg unfr Wrücken-. manchen frei. N. 520. Gubernialverordnung in Mahren vom 3. Janer 1793- Daß die Berlassenschaftsabhandlungsknstanzen in Bei Verlassenen Fällen, wo Wittwcn erben, jedesmal auch die Abhand-Hcurathskontrakte, Ehepakte, Testamente und andere gerichtliche Urkunden dem Jnventarium und der Erb- h^Heirach« kontrakte Ehepakte dem Jnvcn-tarium bey-gelegt werden. steuerliquidazion beilegen sollen. N. 521. Hofdekret der obersten Justizstelle vom Jänner 1793* Seine k. k. apostol. Majestät haben, um Höchst- UA^er der» getreuen Bürgerschaft der Stadt Wien einen meh- ^Wwner teren gistratSrä- ' tpt. Abänbe- M ) 16. ) men Einfluß in die Wahlen der Magistratsrächen jtt verschaffen, und sich zugleich fortan versichert zu halten, daß immer die fähigsten , und würdigsten Männer aus den Kompetenten gewählet werden würden, in der biss herigen Wahlart folgendes zu verordnen befunden. Erstens. Solle jede Innung zwcy Deputirte, als den Wahlausschuß benennen, ble das Stimmen-recht zur Wahl haben , der Wiener Stadtmagistrat soll zu dem Wahlakte sechs Deputirte, und zwar aus jeden Senate zwey Räche, die jeder Senat nach Mehrheit der Stimmen zu wählen hat, benennen, und auf gleiche Art solle der äußere Stadtrach sechs Deputirte aus ihrem Mittel nach Mehrheit der Stimmen zu dem Wahlakte abordncn, und diese insgesammt sollen künftig nebst dem Bürgermeister, Und denen zweyen Vicebur-germeisiern die Stimmenführer bei der Wahl eines Ma-gistratsraths eines Vizeburgermeisters, oder Bürgermeisters sein. Zweitens. E>le Nahmen der Kompetenten sintz Zeitlich, und zwar nach ihren Geschlechtsnabmen in al-phabctischer Ordnung mit Beisetzung ihres dermaligen Karakteurs, und ihrer bisherigen Diensijahren bekannt zu machen, auch steht jeden Wahlmann bevor > vorläufig eines jeden Kompetentcns beygebrachte Beweis zu Erprobung seiner Fähigkeit, und Verdiensten, einzusehen, die ihm bei dem Einreichungsprvtokvll desjenigen Senats, 4M ( 17 ) Senats z aus dessen Mittel die erledigte Stelle zu besetze» ist, mit guter Vorsicht , daß die Urkunden nicht verstreuet werden , oder in Verlust gerathrn, zu gestatten ist. Drittens. Die Wahl soll noch ferncrs durch geschriebene, und unterfertigte Wahlzettel geschehen, jedoch bas Wahlzettel von jedem einzeln, und persönlich überreicht, der Abwesenden Stimmen aber nicht gezählct werden. viertens. Tön den zur Wahl abgeordneten Landcsfürstitchen Kommissarrcn soll die genaueste Aufmerksamkeit genommen, und durch zweckmässige Anstatt len verhindert werden, daß der freyen Wahlstimme durch keine, wie immer gearretc Kabale, oder Nebenschritte vorgegriffen, sonderlich aber durch niemanden die Stimmführung für diesen oder jenen Kompetenten geleitet wer-'' de, und ist, wenn derlei) Nebenschritte bemerkt würden, derjenige , der sie unternommen, und jener, für den sie geschehen sind, anzuzcigen, damit ersterer gestraft, letzterer, wenn es mit seinem Wissen geschehen, von der Wahl ohne weiters ausgeschlossen werde- V Zweiter Theil, N. 53.2., W C 18 > N. 522. patent für Krain vom 4. Jänner 1793. Aber dke Die uns gegen die Unter dem Z. April des Jahrs Erbfolge in _ die Bauern- *7o7- erlassene Vorschrift über die Erbfolge in die Bau- i't«L.in ernguter vorgetragenen Beschwerden haben Uns bewogen , dieselbe auch in unserem Herzogthume Krain aufzuheben, und dafür die vormalige Verfassung folgender-gestalt herzustellcnt §• r. In Ansehung des gesetzlichen Erbrechts hat auch bei dem Bauernstände die allgemeine unter dem H» May des Jahrs 1786. festgesetzte Erbfolgeordnung ein-zutrettcn. §» & Eben so hat es in Ansehung der Vormundschaften Über minderjährige Bauernkinder, bei dem, was in dem allgemeinen bürgerlichen Gefetzbuche (im fünften Haupts stücke des ersten Theils) vorgeschrieben ist, dermassen zu verbleiben, daß nur die daselbst angeführten. Hindernisse, und außer diesen keines, von der Vormundschaft aus-schliesscn, und auf die Verwaltung oder Veräußerung des Pupillarguts wirken können. §» 3* Doch kann durchaus niemand zugleich zwei gestiftete Bauerngüter besitzen. §. 4- HK C 19 ) W §- 4' Cbcn so wenig können die zu einem Tauerngute Kchörigcn Stist-vder sogenannten Hausgründe zrrstücket rverdci:. 5. Z. In dem Falle der gesetzlichen Erbfolge, und wenn nicht schon der Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zugedacht hätte, soll bei der Theilung zwischen Mehreren Kindern, das Bauerngut allzeit dem ältesten Sohne, wenn die Gründobrigkeit 9'gen denselben keine ge« gründete Einwen ung hat, sonst aber dem nächsten an, ihm, und im Abgänge eines Sohns der altern Tochter zugctheilt werden. §. 6. Wenn über der überlebende Ehegatte , Mann oder Weib, schon in dem MiteigenthuM des Bauernguts stehet, ist einem wie dem andern gestattet, auch den erledigten Theil, mithin das ganze Bauerngut an sich zu lösen. 7. Wer das Bauerngut auf die in beiden vorstehenden Absätzen bemerkte Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben, oder Miterben, nach dem wahren Werthe des Guts, wie er entweder durch gütliches Einverständlnß, oder ordentliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen. B z §. 8- -AzK C Sto ) §. 8- Ist der Besitzer eines Bauernguts ohne Kinder verstorben, so bleibet der Willkuhr der Erben, jedoch mit Beistimmung der Grundobrigkcit, überlassen, wem aus ihnen sie das Gut zurheilen, oder ob sie es veräußern , wollen» N. 523. * Dircktorialhofdckret vom 4., ktm-gemachr in Graz den 19. Jänner 1793. Nti'ÄnsteK Se. Majestät haben ausdrücklich anzubcfchlen ac-luiu neuer , „ 6cc[fovaev ruhet, daß für dle Zukunft, so oft cs um Anstellung sichraufEm- U"!cr Seelsorger zu thuu ist, sorgfältig darauf zu sehen bio^ darauf ^°^nc n,infcef£i Rücksicht auf Empfehlungen, zu ftdcn.dap die Wahl nur immer solche treffe, welche die unverkenn-l’iV Wahl nur fähige barsten Proben ihres guten Willens, so wie ihrer Fä-li»K*betU higkeiten züni Unterrichte des Volks nach den gmiciimu--^caiu-cffc. ^gCn Skaatsabsichten bereits gegeben haben. Welche höchste Entschließung zur Benchmung ev-, öffnet wird, gleichwie man auch selbe den fünf Kreis- ämtern zur Verständigung und Anweisung de? dort krci-sigen Patrouatsherrschaften auf die genaueste' Befolgung unter einem bekannt gemacht. iS. 524. tcSäf C 31 ) '• ^ N. 524./ - Dircktvrialhos'dekret vom 4.kundgemacht in Böhmen und Gallizien den 24, in Mahren den 26. Lanner 1793. Seine k. Majestät haben das im Jahre 1778 er- ^ ' (offene Strafgesetz, vermög welchem die Ausfuhr der Pft-rde nach Pferde nach preußisch Schlesien bei Strafe nait Hundert Echtsten Dukaten verboten war, bei dem Umstande, daß das " gleiche Vcrboth in den köuigl. preußischen Ländern vom 1. Inner 1793. für aufgehoben erkläret worden, ebenfalls von diesem Datum an aufzuhcben allcrgnädigst grruhet. 525. Hofdckret vom 4. Jänner, kund gemacht in Böhmen'mittels der Appellation den n. Jänner 1793. Seine k. k. Majestät haben anzubefthlcn geruhet: Vos daß bei den Ortsgerichten der Unfug, mittelst dessen die wTunbcil! Urtheile in Jnjuriensachen wider die Unterthanen nach Maaß der k. Stadtrcchtcn N. i. §. i. auf eine Strafe die Unter-von 10 Schock Groschen, gefallet worden , abmstcllen fällen. ” stye, masscn die Privatgenugthmmgs -- und Entschädi-zuugsrechte nach den Umständen, und vorliegenden Bc- B z weisen > %® C 22 ) %® weifen zu entscheiden, wegen der Bestrafung 'aber, bis ohnehin keinen Gegenstand des Richters, sondern dex politischen Obrigkeit ausmacht, sich die höchsten Nor-malten gegenwärtig zu halten seyn, gemäß deren wider das Landvolk keine Geldstrafe statt finden könne. Diese höchste Entschließung wird demnach den mW tergeordneten Justizbehörden zur Wissenschaft und genauen Nachachtung hicmit kund gemacht. N. 516. PraBialschreiben des obersten Direktorial ministers vom 4. Jänner 1.793. Oberste «Vo- Seine k. k. Mas. haben beschlossen,, die Polizcy,, fm-ilf5m=d wie sie unter weil, des Kaisers Joseph II. Mas. be-Lrblänver stand, wieder Herstellen zu lassen, und haben zu dem Ende dem Eraatsminister, Grafen von Pergen zum Po- ; li^i-Staatsminister sammtlicher Erbländer ernannt, dw derselbe ohnehin dieses Amt in vorigen Zeiten zum Wohl des Staates schon bekleidet, und ungeachtet seines hohen Alters t aus Liebe für das allgemeine Wohl, auf sich genommen hat, für die Sicherheit seiner Mitbürger zu wachen« N« §27° MB C 23 ) N. 527, Hyf-ekret für Böhmen tom 5; Jänner, kundgemacht daselbst den zr. Jänner 1793« Es hat in Zukunft von den Eingaben über die Acht der Maulbeerbäume ganz abzulommcn. N. A2 8. Direktarialhofdekrer Böhmen bttr. vom 5-Jänner, kundgemacht den sammtlichen Konsistorien den 21. Jänner 1793* 95' i Erledigung einer unter dem Landesfürstlicken Patronate, oder dem Rcügtonsfsiid stehenden geistlichen Pfründe soll auf die Unter bringung penstonirter Exeeli.-giosen der Bedacht genommen werden. N. 529. Hofdekret an fämmentliche Landersteklen vom 5. Jänne > kundgemacht durch das steierische Gubernium Den 19-, durch das Tiroler den »2., durch das "Brunner den 23. Hornung 1783- 1 Es soll keinem französischen Auswanderer her Eintritt in die Erblande gestattet werden, wenn er nicht B 4 vss 2Joir?(ngtte. bechuberdi« Zucht der Maulbeerbäume bat es abzukom-Bien. 93cf Erledigung geistlicher Pfründe sollen auf dl« Unterbringung penffortirter Erreliglosen Bedacht genommen Werben» Wie feie Franzosen und derlei Auswanderer in den k k. Erblanden'zu behandeln sein. Grehe N. 614 unb 625. nadj x 24 ) %a& ton der geheimen Hof- und StaatskanzlH einen Paß aufzuweisen vermag; Daher ist jeder, der ohne der? gleichen Paß an die Gränze kömmt zurück zu weisen, jener aber, der dessen ungeachtet nach der gegenwärtigen Verordnung ohne einen solchen Paß sich cingeschli-chcn hätte , ohne weiters wieder über die Gränze zu bringen, mit der Bedrohung , daß er , falls man ihn wieder auf österreichischen Boden betreten sollte, in sichere Verwahrung gebracht werden würde. Auch denjenigen, welche wirklich von der geheimen Hof - und StaatSkanzlcy Päße» aufzuweifen vermögen, ist der Aufenthalt auf dem Lande oder in Landstädten nicht zu gestatten, sondern sie sind zu verhalten , in der Hauptstadt der Provinz, oder in Wien zu verbleiben. Was von neu ankommenden französischen Auswanderern ist gesagt worden, gilt auch von denjenigen, welche seit dem Jahre 1790. in die Erbstaaten einge-trettcn sind, jeder derselben ist anzuweiscn, daß er ohne Verzug, um einen'Paß bei der k. k. geheimen Hof-und Staatskanzley ansuche und dieses Gesuch an die Landcssiellc abgebe. Diese Gesuche werden vyn der Landesstelle mit dem Gutachten, ob kein gegründeter Anlaß zum Mißtrauen vorhanden feie, auf das schleunigste an das Direktorium gesendet, hier wird sich mit der- geheimen^ Hof- W C 2Z ) ^ Hof - und Ctaatskanzlei darüber in das Vernehmen gefttzt, und die ausgcferkigttn Pässe der Landesstelle übermachct, damit sie solche denjenigen, für welche sie gehören, einhändigen lassen, daher'sich die betreffenbe Parchcyen bey der Landesstellc zu melden haben; Sollte M mit Paß versehener Cmigrirter, durch sein Betragen Verdacht erwecken, daß er dem Lande lästig, oder gefährlich werden könnte, und somit die Pflichten der Gast-ftcyhcit verletzte, so ist demselben cinsweilen der Paß abzunehmcn, und die Anzeige an das Direktorium zu machen, damit wegen der weiteren Verfügung, die nö-thigen Befehle ertheilet werden könnten. Alle Krcis-ämter, und alle Obrigkeiten haben sich nach dieser allerhöchsten Entschlicssung genau zu benehmen, und die Länderstellen werden hiemit für die genaue Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich gemacht. ch < ' >r- 53ö> ■ Dlrektoridlh.vfdekr?t vvm 6., klmdgemacht in Steiermarkt den 16. Zancr 1793« Seine Majestät , dadurch' bewogen, daß da und dort pasquillartige und andere anstössige Aufsätze angc-heftet und ausgestrcuet werden, haben zur Hindanhal--tung dieses Unfugs zu befehlen geruhet, daß alle diejenigen, bei denen man ein Pasquill, Manifest, Aufruf, oder andere Schriften von derlei Gelichter entdecket, y 5 oder Zit "Stv-Vrcitcr pas: quillartlger Aufsätze sind (0, trie die Verfasser selbst, zu begrasen. So# c -s > AS sder die überwiesen sind, daß sie etwas solches mündlich oder schriftlich andern mitgetheilt haben, eben so,, wie der Verfasser selbst , angesehen, und zur erempla» rischen Strafe ohne Unterschied des Standes gezogen-werden sollen, N. 531- Guberuialvervrdnung der yberösterreichi-schen Landesstelle in Tiro! vom 8. Zaner i793‘ X \ - " ' * v . , . "• v 1 V ■' Gärentrel- Cs wird das Verbot erneuert, einen Bärentrel bas L^id'" brr ins Land einzulaffcn; mit dem Beisatze, daß in MzÄaff«n< Passrrungsfalle die Bären nicht todtgeschosscn, sondern auf. Kosten des Gränzzöllers, der sie hereingelassen Hatz, wider ausser. Landes verschoben werden, sollen. N. 532, DirektoriMo^dekret vom n., kundgemachd durch das Landesgubernium in Steiermark unterm 2A. Inner 1.793« örte Es ist schon öfters der Zweifel aufgestossen, uttb schäften von gemischten btt Frage aufgeworfen worden, ob das dm Ortsobrrg-lind'Unter- leiten und Magistraten durch das lezte Normale vom 4, bas'Befug- mi6 29* April 1791. —Siche solche kn der Leopoldi- W; ( 3 dinifchen Sammlung unter N. 542. S. 298. nach — „iß, tga eingeraumte Bcfugniß, Gewerbe zu verleihen, in Ort- veröbm, schäften von gemischten Dominien und Untcrthanen, je-in- Grundherrschaft, oder welcher Obrigkeit eigentlich rustche? . s-Ken Ge- 8 schaste tnft Drce zu be«r Da das Befugniß der Gcwerbsverlcihunzen in fcr8: Lehramt gewählt wird, die dazu nöthige Fähigkeit besitze. Hievon wird also das konigl. Krcisami zur Nach-achtung, und weiter» Bekanntmachung an dem dasigen Schulkvmmissär verständigt, um sich hiernach bei vorkommrnden drrlep Anstellungsfällcn benehmen zu können. ft- 535- Hofdekret an sammrliche BarrkalgeMen -ALmrniftrationen vom u.Saner 1793- Da das Aufsichts - Personale in die Klassen der Wegen Ab-- Staatsbeamten nicht gehört, daher auch keine ordentli- ltn[>a v°» demGehal» AS C 30 ) -öcB Auf- d)cn Anstellungs - Dekrete, sondern nur Kreditlve itQ)t6 * T l!?2 c. fonalt. ' hält, so hat cs in Ansehung desselben bei der besonder» Vorschrift-, daß nämlich die Individuen dieses Personals, wenn ihr jährlicher Gehalt 120 Gulden nicht übersteiget, der Arrha nicht unterworfen sey, zu verbleiben. N. §36. Direktorialhofdekret vom n. Janer, kundgemacht in Oeftreich ob der Enns den 21., in Mahren den 22., in Steiermark den 2Z., in Niederösterreich den 2z., in Kram und Böhmen den 26., in Karmen den 30. Janer, und in Gallizien den 1. Febr. -792- . ; In Folge eines allerhöchsten Entschlusses sind zur Ter Ein-fuhrszoll von fremden Beförderung der innländischen Uhrftdersabrikatur statt wird von 6 kr. vom i. Marz b. I. Neun Kreuzer Einfuhrszokl 9 kr' von, vom Guldenwcrthe derselben zu entrichte». Guldenwerl!) erhöbet. Ni 537» Hofdekret an die N. Oeft. Vankal-Admini-ftration vvrn n. Zauner 1793- rMgs^Auf- §ur Sicherheit des Gefalls, wird die Administra«-schlag oder tloit die Verfügung treffen, daß in Zukunft von jenem Vieh, %>i c 3* ) %® welches bei dem Ewtreiben an der Gräkje als DmKeüetzr Transit in ein anders Erbland angegeben wird , der vem Mehe. verzi-hrnntzd von den Parteien gleich er- leget, und ihnen solcher dann erst wieder zurück gestellt werde, wenn sie die Emtrcibspollete von der Austritts-Station, in Ansehung des richtigen Austriebs, zertifizirt $u;uti bring n, doch kann nach Beschaffenheit tit umstände, von den Partum auch eine schriftliche Versicherung über die Verzehrungs-Auflage anstatt der daüren Geldes Dcpositirung angenommen tverdm. 538» MbernialvervrrnMg in Böhmen vvm u» Jänner 1793. Da es hervor gekommen ist, daß verschiedene Schrrhmacher Maaren, zu wider den, der Präger Schu- ,„it Schuh-sterzunft ertheilten Privilegien, auch außer dem hiezu bestimmten Jahrmärkten zum Verkauf herein gebracht bandeln^», worden, und Abnehmers finden, so wird den Pra- auSwärti- „ .. .. gen Jahr- gcr Magistrate ausgetragen, allen senen , dre mu marke en er- Schuhmacher Maaren zu Prag handeln, zu bedeuten, daß ihnen der Einkauf dieser Maaren zuck Handels nur auf den Prager und auswärtigen Jahrmärkten gestattet scy, weshalb sie, wenn sie der Konfiszirung derlcy solche'auf herein bringenden Machen an den Thoren vorbcigen wo!- len, sich mit der Besichtigung , solche auf privilegirtm Zbrmartt. Iaht- haben aus-weisen. SB te sich tre.- der, von dcnMmlän-der Curicre eingeführc werdenden zur Aufgabe on Postwa-_t$en geeigneten Paketen und Colli zu benehmen sei. Vorfpans-aüslagen bit Beamten wienach zu vergüte». W C 32 ) Jahrmärkten erkauft zu haben, susweisen mußt». An den Thören Zauner 1793- Bey Verfassung des, Hauptausweises derjenigen ^Ber- Beiträge, welche aus den Verlassenschaften von 1. Jän- ner bis lezten Juni 1792 für den Schulfond einge- senschaftcn gangen sind; ist wahr genommen worden, daß die dies- fe„b zuffirs- fälligen Verzeichnisse von den Magistraten und Domi- f-nd-n nien . unaeacktek bieru bereits zweimal Formularicn find von denMa- Irraten u. Da nun bey dem Umstande, daß theils durch A„rsami u. die k. Kreisämter, theils durch das k. k. Appellazions- ^onfßp^ Gericht mehr, oder weniger hieran angezeiget wird; ri»t eing-- die Buchhalters aber außer Stand ist, den dicsfälligcn de». Hauptausweiß verläßlich zu verfassen^ die Verzollung zu nehmen. zöge wie jü »erzotlen. K 542. Bominien Immer gleichförmig Hrveitek Theil. C AS C 34 ) So werben die Magistraten und W. Aemter Neuerdings angewiesen, daß sie die in der Frage stehenden Verzeichnisse immer gleichförmig und zwar nach beiliegenden Formular sowohl an das k. k. Kreisamt als auch an das k. k. Appellazionsgcricht cinfcnden sollen , damit diesfalls allen weitern Unordnunscn vorgc-bogen werde. Ausweiß Sa» ( 35 ) to# Ausweis l gjfo die zu Folge hoher Gubernialverordnung von 24. June 1738 verhandelten, und 300 fl. reinen Vermögen betragender Derlassenschaften zu den Normalschuifond eingezogenen Beträge von I. July bis ultima Dezember 1791 pr- i wie folget; Datum der Abhand- lung W C 36 ) 543* Hofdekret der obersten Justizstelle an fditv mentliche Appellazronsgerichte vom 14» Jänner 1793. Lehrern an Nicht allein den Universitätslehrern der Nechtswist Sen Umver- r süen und ih- lenschaftcn und ihren Frauen ist nach bereits crflossenen ist"ohne Un- Verordnungen , -r siche solche in dem ersten Bande $*%£ bi^cr Sammlung S. 481. unter der Zahl 361. dann v.nb Frau S. 676. unter bet; Zahl 456 nach — sondern auch dann der , , . Sitz bei rn Folge einer früheren höchsten Entschliessung auch an-Grellen zn £evn Lehrern an Universitäten ohne Unterschied und Rück-sicht auf die Fächer, welche sie lehren , dann ihren Frauen der Titel Herr und Frau in allen ämtlichen Ausfertigungen überhaupt, dann der Eitz bei einer Gerichts und anderer Stelle, zu der sie zu erscheinen haben , zu geben. N. 544. Hofdekret an das Gallizische Appellations-gencht vom 14. Jänner 1793« Mir sich IN Da die Taxordnung vom IZ. Sept. 1787 so de« Zehlgcl- *n meiner Josephtnischen Gesetzsammlung 14. B. S. Depositen" 742 nachzusehen ist, nur die Geschäfte des adelichenRkch-zu benehmen tcramts betrift, folglich auch in der von der Depositen fi'"- h«- C 3 7 ) TE handelnden neunten Rubricke auf die in Streitsachen vorfallenden Depositen nicht anwendbar ist, so verstehet sich von ftlbsten, daß bad bei Erhebung eines Depositums zu beziehende Zchlgesd von jenen Depositen, so hie Parthcien außer den Fällen des adelichen Nichter-anits hinterlegen, nicht nach dem Patente vom 13. September 178 7, sondern nach dem Patente vom 1. November 1781 — so in meiner Josephinischen Gesetzsammlung 5 B. S. 4. zu finden ist — abzunch-»ren ftp. % 545« Hvfverordnung vom iZ. Jänner, kundge-macht in Steiepmark dey 27» Februar 1793- Die Vorschrift, laut welcher kein Brief bei den Kein Briet Postämtern angenommen werden soll, auf dessen Cou- ^rn^anzü-' vert der Aufgabsyrt nicht angemerkt ist, wird er- „^au"0 neuert. 6 rr «Q- Numer. Name -er Ortschaften dann der Steuerpflichtigen. Vermög des bet)nt Wirtschafsamte aufbewahrten, aus sammtlichen individuellen Faffionsauszugsbögen der Grundbesitzer bestehenden Subrepartizionsbuches, dann der, von fremdherrschaftlichen Dominien erhaltenen Auszüge, über dort gemessene hiervrtige Gründe, besitzen die Steuerpflichtigen folgende Realitäten, und zufolge gedachten Buches, fiel an Grundsteuer an snr aus. > item*. Von Aeckern, Trisch-feldern, mit Aeckern verglichenen Teichen, dann Weingärten. 2ttiis. Wiesen, Garten, und mit Wiesen verglichene Teiche. Ztcns. Hutwaiden, Ge-ftrippe und Waldungen. 4tcns. Seen und Flüsse. ; Flächen- Geld- Ausfal- Flachen- Geld- Ausfal- Flächen- V Geld- Ausfal- 1 inhalt wcrth des lende inhalt . werth des lende inhalt 'S I lende überhaupt. Grund- Grund- überhaupt. Grund- Grund- überhaupt. Grund- Grund- ertrags. stcuer. ertrags. steuer. ■ ertrags. 1 I stcuer. Summe. Geldwerth des Ertrags. Ausfallende Steuer. Bey reinem [Ertrage zu jsifl.i5fr io. ioofl. Dcyin Skuto; ertrag zu io fl. 371/2 fr. v. 100 fl. Des Geldertrags alter Kathe-gorien. Der hierauf ausfal- lenden Grund- steuer. i Hierzu kömmt auf | jeden Steuergulden ein halber kr. zuzuschlagen, um das auf die Rustikalgründe an-i gelegte ! Steuer-! quantum zu erreichen. Summe der Steuer von Grund 'UNd Boden. ?aut der letzten Anno 179t. rektifizir-ten obrigkeitlichen Subrepartizion, kommen die Nebenanlagen folgendermassen zu vertheilen, und zwar von Häu- sern. Müh- len. Städti- schen Bräu- wcrk. Erwerbs Leuten. in Summa. Die Steuer vom Grunde und Boden mit der von den Nebenanlagen zusamen mit dem Anlagö-scheine gleich-stimmig. An Extra Aus- gaben. Zusarm ) men. Joch I Q.Ä- jj ff- I kr. H fl. j kr. D Joch! []£. j| fl. j kr. Hfl. | kr. j|3od)| M. || fl. jkr. (j fl. | kr. |f |i. | fr.fl fl. j kr.>j fl. |fr. [| ft. j kr. |j fl. | kr. || fl. | fr. |j fl. | kr. || fl. | kr. \\ fl. | kr. H ff. 1 fr. | ft. j kr. || fl. j kr. || fl. > kr. || fl. | Hi fl. I kr. Serowitz Stadtl. Anton Felix Karl Bauer Franz Nawratil. Johann Czermak m 2\20 189 210 408 HOD 200 1992 II30 IO99 1410 13 201 124 60 374 80 56 15 16 100 ICOO 38 14 7 7i 21II 23 1 228 354 1 52I 225 284 23 284 13 39 37 74 262 36 40 ,H9 13 40 1200 90 J- 4 16 1© 40 400 19 58 3 So — — — — — — ,1240 384 139 3 1 91 140 22i. 23 284 — — — — 13 394 37 81 177 31 20 150 — ßo 400 100 J. 2 17 20 4 50 2 — 1 48 — — — — — — 11201 20I 169 8 1 24-I 170 SSI 23 31 — — — — 13 40 37 11 207 431', 1 — 128 — 14 — 18 — 3 4 3 3 — 47 — 12 —> — — — — — .1428 47 131 24 1 5 132 I 23 274 — — — — h 41 37 84 169 \m* 52 28 40 41 267 180 59 211 231 Zusammen ll 428 5632 [598 25: LI 374 288 SH 1453 5982 81 663 9 81I 66g 404 931551 39l 6 41 832 2 of Zusammen Summarische Wiederhollung. Serowitz Stadtl . . Wltfchetin Dorf . . Summe Dorf Wltfchetin. ' Aloys Wüster . . . 99 300 632 401 63 30 »7 800 39 471 7 — 38 7 to 15 9 3 20 — L —- — — — 687 37 73 So — 37 74 27 I 32I — — — — 2 414 4 144 78 41-4 1 20 80 I4! -j Simon Bartel . ... 98 97 62 0 8 62 214 18 800 43 40 8 20 38 710 10 40 2 10 — — — — — — 674 28 72 514 — 36 1 73 274 — — 2 i81 — — 2 41I 5 — 78 274 1 19 79 464- 1 Barbara Wokounin. 89 1400 397 — 48 40 13 806 22 20" 5 I 38 710 8 20 2 91 — —- — — — — 427 4° 55 49 i — 28 156 171 — — — — — — — — — —■ 56 i7i — So 57 71 Kaspar Wania . . . 71 200 228 — ' 25 — 13 700 14 — 1 1 71 38 711 16 — 3 —— — — — — 258 — 29 71 Hl 29 22\ — — — — — — — — — — 29 224 — 47 50 9, 1 ■ 1 1 1 1 1 i 358 397 187714811199 31-4- 1506 119 471 274,153 1241 391 2047 38t 967 358 554 233 324 i84 234 144 2421484 274 408 397 5632 1877 13 484 598 199 4x =4 254 314 145 62 374 1506 288 119 564 47i 51 21 464 274 147 153 1453 1241 60 So 59 9 12 10 571 391 5982 2047[45 231 384 3U 554 668 233 II 4°4 34 554' — i i 324; 2 181 54 5 394 234 148 9 35' 144 817 242 16 484 15 4 44 16 832 247 2ol, 44 1325 7510 14 797 564 208 280 408 434 134 301 1094 8 37 8029 534 894 47i 274 i8ä 157 494 1060 44 20! 1079 244 A UE C 39 ) men ist, daß bey ihren Zusammentrettungen hauptsäch-lich nur von Zustellungen, Jntimationm u. d. gl. ganz nach den unwichtigen Gegenständen gehandelt, und dadurch der p^teneBi Hauptzweck, Veranlassungen, Verbesserungen, Anträ-ge für die Aufnahme des gemeinnützigen Lehrfaches zu machen ganz verfehlt werden; dieses Benehmen aber ei? ne Unaufmerksamkeit gegen den neuen Studienplan sowohl., als auch gegen die besondere Verordnung vom .A. July v. I. anzeiget. So hat das k. Kreisamt die gesammten Lehrer - Versammlungen der Gimna-sicn auf die Befolgung gedachter Verfügungen nach-drücklichst anzuweiscn, und hierüber selbst genau zu wachen. ¥. 549. Gubernialverordnung in Böhmen an sämmt-!iche Konsistorien, und das Regensburger Kommissariat in Eger vom 17. Janer 179g- Bey Einsendung der Verzeichniße der neu ausge- Bey Berschten Seelsorger sollen zugleich die Normalzeugniße der- smdung^der selben in Urschrift oder in Abschrift mit cingeschickct "™en0@^ Normal- zcugnissc etnjufcn&eß. Die bey einem Magistrate oder Onsgerichte eingebrach-ten' geschwärzten Waaren sollen in Gegenwart einiger Zeugen von den Vorstehern besichtiget, gezahletoder gemessen und verzeichnet^ werden. AzK ( 4® ) UrM N« 55o. • GuSermalverordnung in Böhmen den 17. Janer 1793. Wenn Paschwaaren bey irgend einem Magistrat oder Ortsgericht sollten eingebracht werden, sind diese Waaren alsoglcich in Gegenwart einiger Zeugen von den Vorstehern zu beschauen, zu zählen, oder zu messen, und zu verzeichnen, damit sich in jedem Fall darüber ausgewiesen werden könne. N« 55'« Gubernialverordnung m Böhmen an dis Ober - und Bergamter vom 17. Janer i7W- Montanisti- Gännntliche montanistische Rechnungsführer sollen «ungEbrer jede ihnen anvertraute Kasse abgetheilte Kassarcgi-unb Kontobücher führen. register Obren. N. 552. Verordnung des galizifchen Gudernium vom 17- Janer 1793* Da zu Folge bestehender höchster Vorschriften, die Versah- Ztir bey der Lemberger Armenischen Kathedralkirche Lemberg. dem unter HE ( 41 ) hem Titel Mons pius bisher bestandene Darlehenbank, mit Zuziehung der übrigen im Lande bey den Armenischen Kirchen befindlichen Montibus piis, in ein öffentliches Versatzamt umzustalten ist, und dasselbe vom i. März seinen Anfang nehmen soll; so wird hiermit dem Publikum von dieser neuen Anstalt Nachricht gegeben, und werden zugleich diejenigen Vorschriften bekannt gemacht, nach welchen sich bey Einsetzung und Auslösung der Pfänder zu achten scyn wird. t. Es wird auf keine Privat - Schuldverfchrci-bung, oder auf unbewegliche Güter, sondern allein auf Aerarial - Bankal- ständische, und andere Schuldverschreibungen , eines öffentlichen Funds, und auf bewegliche Habschaften, als Gold, Silber, Edelgesteine, Kleider, Wäsche rc. rc. Geld geliehen werden. 2. Es werden aber von den beweglichen Hab« schäften solche ausgeschlossen, a) bey welchen Gefahr des Verderbens vorhanden ist, z. B. Pelzwerk, Kirschnerwaqren; b) deren Aufbewahrung beschwerlich fällt, und die einen zu großen Raum erfodern, als da sind, Bettgewand, Spiegels Kästen, Bilder, Bücher, U. sw.; r,) alles was kennbar zum Militärdienste gewidmet ist; 8 5 <0 das 'W’ ( 4® ) !ül '«i) das mit eiitm Familienwappen bezeichnet« Gold, und Silbergeschmeide, bey dem der hinlängliche Beweis mangelt, daß es mit keinem Fideikommiße behaftet sey: sonst aber, wo erprobt wird, daß solches Geschmeide keinem Fideikommiße unterliegt, wird auf dasselbe unbedenklich geliehen werhen. Z. Es steht jedermann frey, selbst und.unter eigenem Namen zu verpfänden, oder durch eine vertrante Person, und unter fremden Namen verpfänden zu lassen , auch wird nie der Pfandgeber gezwungen werden, seinen wahren Namen, oder den Namende§,,Ejg?nthü-mers von dem Pfände zu entdecken, ausgenommen Hey dem mit den Familienwappen bezeichneten Golde und Silber. Bey Sachen , die zum Militärdienste gewidmet zu feyn scheinen, oder die als entfremdet anerkannt werden sollten, folgert sich 4. daß, da das Pfandamt ohne Untersuchung des Eigenthumers darleihet', gegen dasselbe keine Vindika-zion statt habe, und wenn unkennbare Fideikommißsa-chen verpfändet, und nach der Hand von dem Fidei-kommißbesttzer als Eigenthum angesprochen würden, dieselben nur gegen Bezahlung des Darlehens und der Interessen wieder eingelöset, .und wenn der Fideikommiss-Lesitzer dazu sich nicht verstehen wollte, nach der Verfallzeit mit denselben, wie mit andern Pfändern verfahren werden würde. Auch wenn eine Habseligkeit ohne * «AB ( 43 ) W Ite Wissen und Willen des Eigenchümcrs verpfändet, und darauf geliehen worden ware, kann dieselbe nur gegen zureichende Ausweisung, und allemal gegen vollständige Entschädigung heraus verlanget werden. 5. Der Pfandgeber kann auf sein Pfand ein Dar- . lehcn von einer bestimmten den Werth mcht übersteigende Summe, oder den ganzen Schätzungswerth verlangen. 6. Der Schatzmeister ist verbunden, bewegliche Habschaften nach dem inneren Werth, öffentliche Schuldverschreibungen aber nach dem Betrage des Kapitals zu . schätzen, und den Pfandschilling, oder das Darlehn nach dieser Schätzung mit Vorbehalt der auf 1 Jahr 3 Monate berechneten Interessen auszumessen. 7. Der Schätzmeister muß für seine Schätzung gut stehen. Es versteht sich also von selbst, daß, wenn er ein Pfand zu hoch im Werthe angebe, dieses Pfand verfiele, und daraus bey öffentlicher Feilbiethung nicht 'so viel gelößt würde, als das Darlehn, und die Zinsen betragen, er aus Eigenem den Abgang an den Fond erlegen müßte. g. Weniger als 1 Gulden wirb nicht dargeliehen; es muß also aus dieser Ursache das Pfand, welches ( 44 ) W ersetzt werden soll, der Interessen wegen, zum wenigstens auf i Guld. 6 Kr. geschätzt werden können. 9- Da jedoch dieser Mons pius vorzüglich zum Besten der Armuth in ein öffentliches Versatzamt umgestaltet wird, und dieser oft eine beträchtlichere Habschaft mangelt; so wird auf Pfänder, die zum wenig? sten i Guld. 6 Kr. im Werth befunden werden, ohne, Zlnstand dargeliehen werden. io. Es steht jedem Pfandgeber frey, sein Pfands wenn er will, zu jederzeit einzulösen, oder auch umzu-setzen. H. Jedes Pfand muß aber binnen i Jahr und 6 Wochen entweder eingclöst, oder nach Berichtigung der Interessen umgesetzt werden; sonst verfällt es, und wird öffentlich versteigert« 12. Die Einlösung geschieht, wenn nach Abtragung der Zinsen und des Pfandschtllings das Pfand zu-rückzenommen wird; die Umsetzung, wenn nach berichtigten Zinsen das Pfand gegen einen Vcrsatzzette! gleichsam auf das neue verpfändet wird. iZ. Die Versteigerung der verfallenen Pfänder, und der Tag, an welchen dieselbe zu geschehen hat, wird mittels des öffentlichen Jntclltgenzblattes jedesmal ( 45 ) $0$ Ordentlich bekannt gemacht, und die verfallenen Pfänder werden an dem bestimmten Tage öffentlich ausgeru-fen, und an den Meistbiethenden gegen baare Bezahlung hindangcgeben werden. 14. Von dieser öffentlichen Versteigerung find ket-nesweges die Pfandeigenthümer ausgeschloßen; fie können bey der Versteigerung gegenwärtig seyn, allenfalls ihr Pfand mit versteigern, und sich von dem Kaufschiklinge selbst überzetgen. 15. Die öffentliche Feilbiethung der verfallenen Pfänder wird am 20 eines jeden Monats, und wenn ein Sonn-oder Feyertag einficle, an den folgenden Lagen vorgenommen werden; damit aber die Käufer zeitlich davon Wissenschaft erhalten, so wird längstens biS 10 oder 12 eines jeden Monats die Bekanntmachung dieser Versteigerung in dem Intelligenzblatte sich eingeschaltet befinden. 16. Da nur alle Monate an einem' bestimmten Tage die öffentliche Feilbiethung geschieht, und der Ui-bcrschuß ohnehin dem Verpfänder zurückgegeben wird; so ist demselben gestattet, auch nach der Verfallzcit bis zur öffentlichen Hmdangebung sein Pfand auszulösen, oder umzusetzen. *7, Der C 4^ ) *50® 17. Der Betrag, der über das Darlehn, und die schuldigen Interessen von einem Pfand durch die Versteigerung eingeht, wird dem Pfandgcber gegen Zurückgabe des Versatzzettels nach Abzug einer fünfprozentigen Versieigcrungsgcbühr, welche von dem erstandenen Betrage zu berechnen ist, hinausgegeben; jedoch hat sich der Pfandgeber um diesen in deposito befindlichen Ui* berschuß, längstens binnen 3 Jahren nach dem Tage der Versteigerung zu melden, widrigenfalls derselbe dem Fond anhcimfäüt. , 18- Damit jeder Pfandeigenthümer wisse, was ihm an Uiberschuß von seinem verkauften Pfände gebühre; so wird gleich nach jeder öffentlichen Versteigerung dieser Uiberschuß in dem Jntelligenzblatte bekannt gemacht werden. 19. An Zinsen werden von den Darlehn jährlich 8 von Hundert abgefodert, und dieselben nach dem Darlehn von der Zeit der Verpfändung an berechnet werden- 20. Wenn jedoch ein Pfand vor Verlauf von 4 Wochen wieder eingelöst wird, werden für die ganzen 4 Wochen die Interessen abgenommen, nach Verlauf der 4 Wochen aber nur jener Betrag abgefodert werden, der von der Zeit der Pfandeinlegung bis zum Tage der Auslösung pro rata temp oris ausfällt. LI. Es ( 47 ) Šiiti? 2,. Es wird der Willkühr des Pfandgebers frcy gestellt, auf das empfangene Darlehn eine Abschlagszahlung zu leisten, und von dem Pfände, wenn cS theilbar ist, einen dem Zahlungsbetrage angemeßenen Theil zurstckzunehmen, und sodas ganze Pfand nach und nach an sich zu bringen. . 22. Bey jeder dieser Abschlagszahlungen sind nicht sic von dem zu bezahlenden Beträge die verfallenen Interessen, sondern von den Darlehn jederzeit, es sei) was immer für ein Fall, zu berichtigen,, weil der im Versatz bleibende Lheil als eine neue Verpfändung betrachtet wird. , wv; . . __ ' . M . 2z. Es kann sich ereignen, daß ein Versatzzettel idem Verpfänder verloren gehe, oder gestohlen werde; in diesen Fällen ist also von dem Verpfänder sogleich die Anzeige bey dem Versatzamte zu machen, damit auch dasselbe gleich die genaue Vormerkung mache. 24. Der Pfandgeber, dessen Dersatzzettel in Verlust gerathen ist, muß aber bey der Anzeige die Nu-mer des Zettel oder wenigstens den Tag, wenn er das Pfand eingelegt hat, angeben, und eine genaue Beschreibung des Pfandes machen. 25. Kommt Jemand mit einem solchen abhanden gekommenen Zettel zum Vorschein, so wird, wenn dir Zek- « ( 48 ) -KS Zettel als verloren angegeben worden, dieser dem Uiber-bringer abgenommen, und der Eigenchümer davon ver-ständiger werden; ist aber ein solcher Zettel als gestohlen angegeben worden, so wird der Uiberbringer angehalten, und dem Gerichte übergeben. 26. Go lang ein solcher als verloren oder gestoh-len angegebener Zettel nicht zum Vorschein kommt, wird das Pfand zurückbehalten, und dem Eigenchümer davon erst nach 1 Jahr und 6 Wochen nach dem Tage der Verpfändung gegen hinreichende Legitimation nach vollständig berichtigten Kapital-Zinsen und eingelegter Schadloshaltung verabfolget. * 27, Versäumt ein Verpfänder die Anzeige des in Verlust gerathenen Versatzzettels, und wird vor der Meldung das Pfand eingelöst, so wird der Eigenchümer seinen Verlust der eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben haben, und keinen Ersatz vom Amte zu fvdern befugt fehl!- 28- Da der Fall möglich ist, daß gestohlene Sachen in Versatz kommen können; so haben diejenigen, denen etwas entfremdet worden, die schriftliche Anzeige dem Vcrsatzamte zu machen, und die gestohlenen Sachen genau zu beschreiben. 29. Da- C 49 Z UE . 29. Damit nun auf eine solche Habschaft nichts geliehen werde, hat der Schätzmcister unter eigener Da-fürhaftung und Schadens-Ersatzleistung zu sehen. 3<->. Um aber dem Schätzmeister tie beschriebene gestohlene Sache immer gegenwärtig im Gedächtnisse zu erhalten, hat der Bestohlene die Anzeige alle 4 Wochen schriftlich zu erneuern; ohne eine solche Erneuerung aber wird das Amt aus dem muthmaßlichen Grunde, daß das verlorne Gut wieder zum Vorschein gekommen sep, darauf weiter keine Rücksicht nehmen, folglich wenn nach 4 Wochen eine solche Anzeige nicht erneuert wird, dieselbe als nie gemacht betrachten. zi. Dem Schätzmeister liegt die Aufbewahrung der Pfänder ob ; er hat daher für dieselbe autzustehen, folglich allen durch die'Zeit der Verpfandung selbigen zugewachsenen Schaden auö Eigenem zu tragen. 32. Die Pfänder werden so aufbewahrct werden , daß sie den zum Amte kommenden Partheycn nicht in die Augen fallen können, und der Pfandgeber gesichert scy, daß ihn sein Pfand vor der Welt nicht alS Schuldner entdecke. 33. Wird ein Verfälscher oder Nachahmer eines vom Versatzumke ausgestellten Pfandzettels entdeckt; so wird solcher der Gerichtsbehörde ohne weiters vom Amte Zweiter Band. D über- r < 46 ) Äbrrgeben werden, um wider ihn nach den bestehenden Gesetzen zu verfahren. 34. Das Versatzamt wirb alle Montage, Mittwoche , und Freptage, von 9 Uhr Morgens, bis 12 Uhr Mittags, und weNn die Geschäfte häufiger werden, Nachmittags von z bis 6 Uhr, die Feycrtage ausgenommen , für jedermann offen stehen. 3$. An Tagen, an welchen verfallene Pfänder versteigert werden, wird nichts auf Pfänder geliehen; doch wenn eine größere Zahl Pfänder vorhanden sein wird, alS in einem Tage versteigert werden könnten, so wird die Lizitation am nächst folgenden Tag , es sey gleich Dienstag, Donnerstag oder Samstag, fortgesetzt, auch immer am *0* jeden Monats, bey eitt-fallendett Sonn - und Feiertagen aber am folgenden Tage vorgenommen, und vorläufig durch das Intelligenz--blatt bekannt gemacht werden. 553» Verordnung des Jnnerösterreichischen Ap-pellazions - und Kriminal-Obergerichtes vom 18. Jänner 1793« Simimu1 Es ist mehrfältig mit besonderm Mißfallen beob-foiTotm«*” achtet worden, baß von Seite der Landgerichte in jenen Ol- UE ( 47 ) KS §5Tktt , too die Thäter nicht bekannt, oder auch nicht Rücksicht ob zur Haft gebracht worden, zur umständlichen Erhebung Jefa?Ä«t Her That sogleich zu schreiten, und die von der That Fracht Wissenschaft habende Personen zu vernehmen, pssichts- vd-r^nicht^ widrig unterlassen, hiedurch aber zum Nachstand der ist, die That strafenden Gerechtigkeit veranlasset worden, daß, toemt ^cvcnSBff* die Thäter erst nach längerer Zeit entdecket, und ein-«sbrackt worden, entweder, weil die von der That nenvernom- a , _ nien roorbirt Wissenschaft habende Personen in der Zwischenzeit abgestorben, oder sich der Umstände genau nicht mehr zu erinnern wissen, die That oft unerhoben, folglich auch der Thäter ungestraft bleibe» Um also diesem Unfuge für die Zukunft zu steueren, wird ihnen Landgerichtsinhabern, deren Äcrtret-tmt, und Verwaltern, auch Magistraten aufgetragen, daß sie nach dmtlicher Anleitung des zweiten Hauptstücks der Kriminalgerichtsordnung Nicht nur alle in ihrem Bezirke sich ereignende KrimiNalverbrechcn zur gerichtlichen Wissenschaft zu bringen trachten, sondern auch in der Folge ohne Rücksicht, ob der Thäter bekannt, oder unbekannt, eingebracht, oder nicht eingebracht ist? alsügleich zur umständlichen Erhebung der That, und eidlichen Vernehmung der von der That Wissenschaft Habenden Personen fürschreiten , und die diesfälligen Echebungsqkten wohl aufbewahren sollen. D s 554. Direktorialhofdekret vom i«. Jarmer, kund-gemacht in Böhmen den zi-Jänner 1793» ??čncn, rod: Es haben Se. Majestät allergttadrgst zu euk- (id- jur t f. schließen geruhet, daß jenen Lieferanten, welche Hilsen-; !!et fruchte aller Art, Zugcmics, Grauppen, Sauerkraut, c.-n g^-äuchcrtes Fleisch, Speck, und Reis aus den Erb- ; :'tO- v^i ÄranfI- anben zur k. k. Armee am Rhein liefern zu wollen, ^chgefchrn ßrh anheischig machen, alle Essito--und Transitogcbüh-ren gar.z nachgesehcn werden sollen. pq»«£i> n. Um jedoch dieser Begünstigung theilhaftig zu wer-644 nach den, haben sich dir Lieferanten mit Gubernialpaffen, welche den bekannten und sichern Lieferanten gegen Vormerkung der Gebühr, den unbekannten aber nur gegen Dcponirung les Essito-und Transitobetrags werden er-theilcc werden, bei den Zollämtern zu legitimiren, und hinnen 3 Monaten bei eben diesen Zollämtern, über welche oberwähnte Eßwaaren ausgeführet worden, ordentliche Ieugschaften der Gencralkommandi beizubringen, daß sie ihre Feitschaften zu der t. k. Armee richtig geliefert haben; wo sodann in Rücksicht der bekannten und sicheren Lieferanten die Vormerkung abgethan, in Betreff der unbekaimten aber der deponirte Betrag wieder zurückgestellet werden wird. W HE ( 53 ) Mn- demnach eine solche Lieferung zu unternehmen Willens ist, kann den hiezu benöthigten Freipaß entweder mittelst seiner Ortsobrigkeit, oder der Kreis-ämter, oder endlich unmittelbar bei dieser Landcsstclle «»suchen. ; ; N. 555. ■ . Hofdekret für Böhmen vom' 19. Jänner, , kündgemacht den 4. Hornung 1793- Es wird vermZg höchster Entschließung von Sr. Mas. ' zur weitern Verfügung der Auftrag gemacht, daß nicht nur die Kvnni-auf die richtige und thunlichste Zurückstellung der aus den imidbödem Gemcknschüttböden im Jahre 1791 oder sonst auch ent- _/ lehnten Ectraidgattungen alle Sorgfalt getragen, sondern auch, daß übe/Haupt, wo Kontributions - Ge-traidböden bestehen, auf deren Erhaltung, Vermehrung, und richtige Verrechnung gesehen , und wo sie noch nicht bestehen, mit derselben Anlegung nach Inhalt der höchsten Vorschrift vom 9. Juni 1788 — so in meiner Jofephinischcn Gesetzsammlung IZ. B. S, 26. zu finden ist — des ehestens der Anfang gemacht werde. DZ -V 556* W C 54 ) W N. 556* Hofdekret vom 22. Jänner, kundgemacht in Böhmen den 2. Hornung 1793- Dt« obrigkeitlichen Versicherungsscheine als auch jene der Unter: tbanen werden von dem Handlungshaus Arn-ficinev eins Seiöset. Cs werden noch künftig zu Händen des Wie? ner Handlungshauses $. Arnsteiner & Comp, dir Lieferungsversicherungsscheine sowohl von den Obrigkeiten, als auch Unterthanen mit einem Abzug von io Prozent in Prag durch die bekannten vier Prager Hand-lungshäuser eingelöset- Wovon daher das k. Kreisamt blos zu eigener Wissenschaft um bei Anmeldung der Parteien , wegen der Einlösung die gewöhnliche Einleitung zu treffen^ verständiget wird. ■' ■ 557* Gubernialverordnuug in Böhmen vom 24. Jauner 1793« \ #.-y. j-: ; . ' Dt« ändert- ’ Die allgemeine Verordnung vom n. May 178s, von der vermög welcher die anderthalb Merlen von denen Stras-UgenenOrl- sin entlegenen Ortschaften zum Schnee ausschaufeln schäften wer- angewiesen, und verbunden sind, wird erneuert, und Den zum ^ Au schau- jst atlf hei, dicsfälligen Vollzug zu sehen, und denen sein des Schnee« an-Unterthanen den Irrwahn zu benehmen, als wenn wiesen. diese UM ( 55 ) diese Schneeausschaufelung, den itzt hier, und dort angestcllken Strassen Aufsichtspersonal obliege. N* 558. Hosdekret von -er obersten Juftitzstelle an sümmentliche Appellationsprasidreu vom 34. Jänner« wie nicht minder durch Hof-dekret an die sammtlichen Lan-erchefs vom 6. Febr. 1793- Seine Majestät haben den allerhöchsten Befehl gegeben: da für die Verhandlung der Geschäfte nichts nothwendigcr , als die strengste Verschwiegenheit ist, zcither aber sich gezciget habe, daß diese obschdn ge-schworne Pflicht außer Augen gesetzt, und sogar, wie Beispiele vorhanden sind, man sich nicht gcscheuet hat, Vota und Anträge , noch bevor sie im Rache oder sonst gehörigen Orts vorgekommen sind, andern zu eröffnen; so soll überhaupt auch von den Herrn Län- SSfomttri sollen bit 1 Verschwit-genhcit m Amtsge-schästen be obachren. derchefs dem untergeordneten Personale, ohne Ilnter-fchicd des Standes, Rangs, und Charakters, die genaueste Beobachtung der Verschwiegenheit in allen ihnen unter die Hände kommenden Geschäften, «uf bas nachdrucksamste eingebunden, und zugleich in allerhöchsten Nahmen bekannt gemacht werden, daß gegen den Verletzer der pfiichtmäßigen Verschwiegenheit bei dem D 4 Ueber- Won Best-Hern der pfarrliche» Grundbücher dürfen feine Mai-sen-Geider «n sich gezogen werden. W ( 56 ) ^ Uebertrekungsfalle, ohne alle Nachsicht, mit der Kassation vorgegangcn werden würde. N. 559- HofZekret der obristen Juftizstelle den 24. Jänner, kundgemacht durch das Appel-lationsgericht in Steiermark den 1., in Böhmen den 5., und inGallrzienden 15. Hornung 1793» « Da in der Absicht, damit die blos zeitlichen Besitzer , und somit blos Nntzniesser der pfarrlichen Grundbücher nicht Waisengeidcr an siel, ziehen, und andurch den Schaden verursachen, daß Waisengk'chcr bei Abgang anderwcitcr Zahlungsmitteln in Verlust- g-rathen, den Ländersiellen , und durch diese den Krcisämtern (an welche eben in der Absicht schuldiger Oberaufsicht die PuptLartabellcn gelängen) aufgctragen worden , dafür zu sorgen, womit von Besitzern der pfarrlichen Grundbücher keine Waiscngelder an sich gezogen werden dürfen. Welcher fogestaltige höchste Befehl den unterstehenden Behörden zum Nachverhalt kund gemacht wird. K 560. VE c 57 ) K. 562. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 25. Zanner, kundgemacht durch dre Larr--LeSfteüe in Steyermark unterm iz., in Kärnten unter dem 20. durch das böhmische Gubernium unter dem 21, Hornung, und in Gallizien den Marz 1793- Da sich aus den eingeschickten Verzeichnissen der zu Priestern geweihten Geistlichen gczeiget hat, daß «inige darunter die Katechetik nur mit dem Fortgange der zweiten Klasse erlernet haben, dem Staate aber darum zu thun ist, zu denk Priestersiande Männer zu erhalten, welche die wichtigen Pflichten ihres chrwür-digcn Standes, unter welchen die Unterweisung in dm Lehren der Religion obenan sichet, genau kennen und erfüllen; so wird virdrdnct, daß von nun an die erste Fortgangsklasse aus der Katechetik, ohne deren gründliche Erlernung der Priester seine eigentliche Be-stimmung nie mit Nutzen erfüllen wird, ebenso, wie es bei dem Kirchenrechte schon gefodcrt wird, alseine nothwendige Bedingung zu Erhaltung der Priesterweihe allgemein vorgeschriebe» werde. Die Länderstellen werden hiernach das Nöthige zu verfügen, und auf die genaue Befolgung dieser Anordnung zu wachen haben. D 5 N. 56 r. Zur Erhaltung der Priesterweihe wird die erste Forc-gangsklaffe miss der K a-tccfwtif erfo-derr- NO c sv ) NO Z6l. Regierungsverordnung in Niederöstreich vom LZ. Jänner 1793. Da die Erfahrung gelehret hat, daß-die den Po- AuSm»fl 6« Einfluss«; |er Polizei: lizey-Direktoren in Zivil-und Kriminalfällen qufgctrage-Direktoren in Wien auf NM Beschäftigungen so häufig angewachsen sind , daß denselben die Zeit nicht übrigte, den Ruhe- und Ei, cherheits - Anstalten nach der hiebey erforderlichen Tha-tigkeit sich hinlänglich zu widmen: so haben Se. Mas, hvchstwelchen die Ruhe und Sicherheit ihrer getreuen Ilntcrthanen so sehr am Herzen liegt, bei nunmehriger Trennung dieses Zweiges von der Landesstcllc in Bezug auf einige in dem unterm 1. November 1791 kund gemachten Zirkulare -w so in meiner Lcopoldi-nischen Sammlung l, B. S. 471. unter der Zahl 890. zu finden ist — enthaltene Stellen folgend? nachträgliche Erläuterungen nöthig befunden, und zwar Erstens: daß der Zwaug, vermöge welchem jene Zivilstreitigkeiten, bei denen von Ab-oder Zuerkennung eines Rechtes die Frage nicht einschlägt, bei den Be, zirksdirektorcn geschlichtet werden müssen, aufgehoben werden, und den Partheyen frei) stehen soll ihre Klagen bei den Grundgerichten, welche hicmit wieder in ihre vorige Wirksamkeit gefitzt werden, wie es vor der Pubfizirung des obigen Zirkulars gewöhnlich war, an- zu- AS C 59 ) AS zubringen; wo inzwischen bei den Grundgerichte«, bei denen der Magistrat die Jurisdiktion hat, die gewöhnlichen GcrichtsftOoncn, wie selbe bisher bei den Direktoren abgehalken wurden, fortzusetzen sind. Doch bleibt den Partheien auch unbenommen mit derlei Klagen , in so weit es auf einen blossen Vergleich an-kömmt, sich auch an die Bczirksdirektoren,$u wenden, und sich von selben berathen zu lassen, wodurch dann die in diesen Fällen, vermöge obangezogenen Zirkulare angeordneten zeitspieligen Protokollirungen, und schriftlichen Erkenntnisse von selbst aufhören. Was übrigens die den Bezirksdirektoren durch Eingangs erwähntes Zirkulare zu Pflicht gemachte Voruntersuchung in Kriminalfällen belanget, da wird ihre dicßfällige Amtshandlung von nun an dahin beschränkt, daß dieselben die cingezogenen Verbrecher solcher Gattung bloß mit einer standhaften Species facti sogleich dem Stadtmagistrat, ohne sich in einiges Verhör ein-zulassen, zur Amtshandlung überantworten. N, 562. Gubernialverordnung in Tirol vom 25. Jäner 1793. Da unter den ständischen Geschäften nur allein - frccheit hak- die in Umgelds, Steuerperäauations, und Militärge- der ist nuf jedem, tun gen- C 6b ) »t» Obrtz- gknständen an die tyrolische Landschaft eingestellten Zurr'und Um: schriften, Md die hierüber von diesen erlassenen Beftbei-mern'mit6' be postportofrey aufgegebcn,• und empfangen werden die Landes- ^nncn: f® with hiermit befohlen, daß ans jedem so-llelle erge- wohl von den Obrigkeiten, Steuer, oder Umgeldsein-Schrciben Nehmern an besagte Landschaft, als von dieser an jene tusetzen? ob vermittelst der Post ergehenden Schreiben ausdrücklich UmMd« angemerket werden sollte, ob es einen Umgelds, Steuer-Steuer oder peräauattons , oder militärischen Gegenstand betreffe; Militarqe- 8-nüand be- widrigen Falls derjenige, welcher diese Bemerkung auf Weff6' der Außenseite anzusctzen unterließe, den Postporto dafür aus Eigenem zu ersetzen verhalten werden wird. N. 563. Hofdekret für Böhmen vom 26. IMer «793. kundgemacht durch das dortige Guber-ttium dm 24. Marz 1793. Die etote Die altbenateker Passagemautstozion wird nach saaemavt:^ Brodetz, und Neubenatek dergestalt übersetzet, daß bei- nachBrodetz be diese Stazionen in Hinsicht der Passagemaut nur für und Neube: eine Starion anruschen kommen, und daß derjenige, nacek pber- setzt. der die Passagemaut in Brodetz gezahlt zu haben sich ausweiseil kann, solche in Neubenatek nicht mehr zu entrichten hat, welches auch hu umgekehrten Falle zu beobachten ist. N. 564. C 6i ) N. 564. Hofdekret vom 26. Jäner, kundgsmacht in Böhm n den 14. Febr. '793- Denen zum Bau neuer Straßen verwendenden DcnHaick-Handarbeitcrn fofl das nölhige Unterkommen in denen bcr Straße anliegenden Gemeinden gegen einen halben Straff««- l)OU foU Udo Kreuzer täglich pr. Kopf verschaffet, denen Zugarbel- noibtneltn tern aber die Sorge des Unterkommens für sich und ihr «egen Zab-Vich selbsten überlassen werden. . botben'^ Kreuzers vom Manne Das k. Kreisamt wird daher auf akmaliaes An- L bcn' ber , _ Strasse an- verlangen der Wegdirekzion diese Handarbeiter in denen liegenden betreffenden Ortschaften vcrhältnißmäßtg einzutheilen, verschafft und zu unterbringen haben. Damit aber die Quar- werden. tierträger diesen halben Kreuzer sicher überkommen, so wird der dem Strasscnbau dirigtrende Beamte einem jeden Quartiernehmenden Arbeiter täglich ■} kr. von seinem Taglohn zurückhalten, und am Ende jeder Woche erste« befriedigen, wovon dir Quartiergeber bei Anweisung der Quartieren zu verständigen sind. Weisung in Ehedispens- sachrn. Daß keinem Gewehrfa-drikanten o-der einzcl-nenMeister, welcher für bas Aerari-um dringende Arbeit hat, gestattet feie, auswärtige Bestellungen anzunehmen. U(Z§ ( 62 ) N. 565. Hofdekret vom 26. Janek, kundgemacht itt Böhmen den sämtlichen Konsistorien unterm 15. Hornung 1793* Bey denen in Ehcdifpenssachen gefällten zweycn verschiedenen Entscheidungen kann von Ernennung eines Jiidicii delegati in tertiä' inftantia gar keine Frage senn. K Z66. ' . Hofdekret für Böhmen vom 27. Janer, kundgemacht daselbst den 4<> und in Mahren den 5. Februar 1793» Zn Verfolg der unterm 29* Dezember v. I. erlassenen und bekannt gemachten höchsten Entschliessung — so in gegenwärtiger Sammlung iten Bande S. 678. unter der Zahl 460 zu finden ist — wird erinnert , daß keinen Gewehrfabrikanten, oder einzelnen Meistern, welcher für das k. k. Aerarkum dringende Arbeit hat, zu gestatten seye, auswärtige Bestellungen, von woher sie immer kommen, zu übernehmen, Wornach die Fabrikanten und einzelnen Meifiek zur Befolgung angewiesen werden-, f- 567. %® ( 6z ) «5(V? •N. 567. Direktorialhofdekret vom 29. Janer, kund-gemacht durch dre Landesstelle in Kram den 13- Febr. 1793» Dre Diplowe für die Wundärzte, Geburtshelfer, Die Diplo-imb Hebammen werden künftig von dieser Landeshaupt- Mandate, Mannschaft, nach dem Beispiele der Steiermark, und ^«bunshel-Karntcns, blvs gegen Vergütung der Schreibgebühr Hebammen und des Stempels ausgefertigt. - künftig v->» der Landes-, stelle ausge: Daher dieses mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß die Kandidaten und Kandidatinnen, tvelche x dergleichen Diplome zu erhalten wünschen, ihre Gesuche bcy dieser Landcshaupkmannschast einzurcichen, und zugleich die erforderlichen Zeugnisse über beit empfangenen Unterricht, und die ausgestandenen Prüfungen in allen vorgeschricbenen Unterrichtszweigen einzulegen haben. K Z68' Gubernialverordnung in Tirol vom 29. Mt 1793- Es werden hiermit sämmtliche Obrigkeiten/ Mae Obrig-gisirate, und Filiaistempelpapier-Verleger angewiesen, sich zu Ausfertigung jener zurückgebliebenen Expeditro- Sttm^clpa- nen, pict' HF C a ) HjS j?^' ’mu ,16n, die noch vor dcx Zeit des aufgehobenen Stempels 'ßikrmpelpa- datirt werden müssen, mit dem erforderlichen Stempel- Pier Verse- l)cn, um die Papiere bis letzten Hornungs d. I. unfehlbar, und um ben^Expe- so mehr zu versehen, als sie der Vorwand des Abgangs darauf aus- 611 Stempelpapier von der Strafe nicht befrcyen wird: Können" iU tocnn $llm Stempel noch geeignete Expeditionen index ^Srehe N. Zeik'folge auf ungestempeltem Papien erscheinen sollten. b87.nnch Eben so haben in der nämlichen Frist die Aemter, und Filialstempelpapier-Derleger über die entbehrlich gewordenen Stempelpapier-Vorräthe der k. k. Siegelad-ministration die Verzeichnisse einzuschrcken. N. 569, Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom Zo. Zaner 1793. Fis^e t-a») Da durch den Verkauf der Fische nach dem Gebern Gesicht sicht dag Publikum der Gefahr einer Bevortheilung nur ftn7'S zu sehr ausgesitzt wird; So ist sämmcntlichen mit Fi-verboten. ^ handelnden Weibern der Verkauf der Fische nach dem Gesichte verboten worden, darauf dann die Grund-obkigkeik zu wachen, und die Weiber zur Befolgung zu verhalten hat. N. 570. ( 6Z ) N. 570. Verordnung der Landesstelle in Kram vom 30. Janer 1793- In der unterm 26ten September 179Ž. von dieser Landesstclle erlassenen Kurrende, — so im 1 ten einem Pri: Bande dieser Sammlung S. 447. unter der Zahl 333 umerstehm-zu lesen ist — welche den gleichförmigen Gang der Sti- L'm^wr" pendiengesuche vorschrieb, wurde unter andern nach der r«eetfafn-F Vorschrift des allgemeinen Skudienplanes festgesctzet, lungen ein; daß die Bittwerber, um was immer für ein Stipendium belobet ihre Gesuche zuerst bey jener Lehrerversammlung, unter dm^Parro-deren Aufsicht sie stehen, einzureichen haben. w«v «n^sl" len. Diese Vorschrift wird nun, um arrch die Rechte der Privatpatronen vollkommen ungekränkt zu erhalten, in Ansehung der einem Privatpatronatsrechte unterste-hendeu Stipendien dahin erläutert, daß die Bittwerber um derley Stipendien ihre Gesuche zwar 6et; den Leh-rerversammlungen einreichen, doch aber jederzeit an den Patronus richten sollen. N. 571. Direktorialhofdekret vom 3». Janer, kund-gemacht durch die Landesstelle in Kärnten den 13. Febr. 1793. In Ansehung des Hierlandes bisher üblichen Be- Die Ab stel-jugs des sogenannten Sterbochsens, wurde die höchste ArlnKärn-Zweiter Land. E Weisung ?nep^£ So* c 66 ) ^ Suarj: Weisung ertheilt, daß es bey der von Mailand M Ms ^cnl>e|Tans""M Leopold Majestät unterm r 8- März und 6. Juni Ekerbrtchls 1791. — siehe solches in der Lcopoldinischcn Gesetz; »chsen«. sammlung 3. B. S. 383. unter der Zahl 594 nach — für das HcrzogthumSteyermark herabgelangten höchsten Erklärung, vermög welcher nebst dem 3 perzentigcn Mortuarium von dem besonderen Bezug eines Sterbrechtes keine Rede seyn könne, zu verbleiben habe, und sich hiernach auch in Kärnten allgemein benommen werden solle. Nur würde weiters gestattet, daß, um das 3 perzcntige Mortuarium mit Rücksicht auf den vorigen Genuß ohne selben zu übersteigen, zu berechnen, der Sterbochs, oder das Sterbrecht, wo eines bestanden, und der üblich gewesene Jnventurstap zusammen in Anschlag gebracht, mit dem Z petzenckgen Mortuarium verglichen, und- sodann das Morruarium mit der vorgeschriebenen Mäßigung bezogen werden könne, als» zwar, daß, wenn der Strrbochs, und der Jnvcnturs-tax zusammen weniger, als das 3 percentige Mortuarium vom reinen Vermögen betrage, das Mortuarium im vorigen Betrage, jedoch unter der einzigen Karhego-rie Mortuarium zu beziehen, somerne aber der vorhin übliche Jnventurstax und der Cterbochs oder das Sterbrecht höher aus? alle, nur das Z perzcntige Mortuarium abzurechnen seye, und gleichwie der Sterbochs oder das Sterbrecht nur in Rücksicht der Realität bezogen worden, 1(1® c 67 > Se® feen, so könne sich die Berechnung desselben nebst dem Jnventurstax ;ur Bemessung des 3 perzentigen Mortna-riums auch nur auf die Realität erstrecken, daß demnach bey Derlassenschaftcn, wo vorhin ein Sterbrecht, oder Sterbochs genommen worden, nun das Mortua-rium abgetheilt nach einem verschiedenen Maaßstabe von anliegenden Realitäten, und vom Mobilarvermögen zu berechnen seye; wären Schulden vorhanden, so feyen die Intabülirte« von den Realitäten, die übrigen aber vom Mobilarvermögen abzuschlagen, woraus sich das reine dem Mortuarium unterliegende Vermögen in einem und dem anderen Falle ergebe. Welch höchste Entschliessung sammentlichen Grundobrigkeiten zur genauesten Nachachtung hiemtt kundge macht wird. « N. 572. Direktorial-Hofdekret vomzi.Janer, kundgemacht in Oesterreich oh der Enns den 9.,in Niederösterreich den n. , in Mahren den in., in Kärnten Kram und Steiermark den 13., in Tirol den 15-, in Galli--zien den 18., und inBöhmenden ar. Febr. 1793-' Wegen Abstellung der Privatbuchdruckereien ist die Daß Buchhöchste Entschließung erflossen; daß allen jenen Kunst-- E a lern ( 68 > AB uku, Nie- lern und Handwerkern, die sich mit Gießen und Berbern als nur fertigung der Buchstaben für die Druckereien beschäffti-und "befug " 3en, oder damit Handel treiben, die Verarbeitung oder fcuitfcnfuer- Verhandlung derselben an andere, als an die privile- ferrigct, unb girten Buchdrucker, oder solche, die sich zur diesMi-verkaufet werden dür- gen Befugniß durch hinlängliche Zeugnisse ausweisen, dann den Buchdruckern selbst den weitern Verkauf derselben , diese Käufe oder Verkäufe mögen schon öffentlich oder heimlich, oder unter der Hand geschehen, ernstlich und strengest verboten werden soll. 573- Gubernialveror-ttung in Böhmen vom zr. Janer 1793. Gimnasial- Die Gimnasiallehrer haben die monatlichen Prü-fungen, wie bisher, noch fcrncrs vorzunchmen, und gÄftr f0/ bie Direktoren überhaupt dry dem ihnen ange-ncrsvvrzu- wiesenen Wirkungskreise zu verbleiben. nehmen. N- 574- Gubernialverordnung in Böhmen vom 31. Zaner 1793. Was für Es hat der Hocklöbl. Landesausschuß anher das Belangen gemachet, damit bep dermal bestehenden dortigen W C 69 ) W Eigen Raths und anderen Personali nachstehend^- in die bar bei dem Wirksamkeit der Herrn Stände einschlagende und untej fd)U,Te ejn,Js gedachte agenda befangene Geschäffksgegenstände und tev. Exhibita zur Berathung und Erledigung unmittelbar an denselben gelangen möchten, als: 1. jene in Wein Aufschlagsan§clcgenhciten. 2. Ständische Tatz. Z. Musikal - Impost, und Mältzer - Anläge. 4. Vormerkungen, Verbothe, und anderweite Verhandlungen über ständische Aerarial - und Domestikal-Kapitalien, dann Interessen. 5. Proklamirung in Verlust gerathener ständischer Aerarial - und Domestikal - Obligationen und Assekura-tionsscheinen. ■' \ 6. kieferungs - Assekurationsgegenstände , in so weit solche die ständische Kassamanipulation betreffen. 7. Die in das Crbstcuergefäll einschlagende Gegenstände. 8 Die im Kreise vorkommcnde Militärs - Bequati-rungsgcgenstände, in so weit solche den Militärs - Bc-quatirungsfinalicn, und aus denselben leistende Zahlung betreffen. E 3 9. Alk- WegenPro- vistonsqulk- (ungcn bev Salzkam- mcrgutsar: beiter zu Gmunden. TrB < 7» ) 9. Alljrnes aus Gelegenheit der Verwaltung des Lbristburggräflich - und Gräflich-Strakischen Stiftungö-guter. 10. Pachtungszinns, und Kautionsgegenstänhe von ständischen Realitäten und Kaffabeamten. Endlich ri. Diäten, und Vorspanns - Vergütungsbewilligungen für die Landcskreisärzte und Chirurgen." Dem k. Kreisamte wird demnach aufgetragen, daß selbes die über gleich benannte Gegenständ« zu erstatten kommende Berichte und Anzeige unmittelbar an den Hochlöbl. Landesausschuß zur Erledigung einzulekten habe. N, 575- Hofdekret vom 31. Jan er 1793. Auf eine Aufträge des Salzoberamts zu Gmunden, ob das Hofdekret Pom 6. Dezember 1792 — so in gegenwärtiger Sammlung i. Bande S. 623. unter der Zahl 431. zu finden ist— daß die Quittungen für Provisionen, die für ein ganzes Jahr den Betrag von 50 fl. nicht übersteigen, stempelfrey wären — auch auf das Salzkammergut den Bezug habe, oder yb es bey der bisherigen Gewohnheit, nach welcher den unterstehenden Partheien die Provisionen nicht auf Quit- tungen, sondern vermittels einer Vormerkung in ihnen hierüber eigens geführten Bücheln ausgezahlct werden, zu verbleiben habe, ist bedeutet worden, daß es bcy der Uibung, welche bisher in Rücksicht der Provisionen für die Salzarbciter, ihre Wittwei; und Kinder in Salz-fommergut zu Gmunden bestanden ist, ferner verbleiben könne. N. 5; 6. Belehrung für das Bauernvolk, welches einen Mangel an Heu, oder andern Fütterung leidet mit bewahrten Grundregeln *) wie diesem Mangel abzuhelfen, dann einen Vorralh hieran zu erlangen, möglich scy» Liebe Freunde! Es find bereits zehen, oder fünfzehen Jahre verflossen, als ich in Sachsen nach und nach einige Rittersitze erkaufet habe. Ich führte die Feldwirthschaft, so wie ich sie übernahm, nach der damal bestandenen und größtentheils noch immer herrschenden Gewohnheit, der. zu Folge die Felder in drey Klassen getheilet, und wie ■ es einem jeden Landmann bekannt ist, ein Theil hievon E 4 ge- *) Ausgezogen aus den heilsamen Ermahnungen des sächsischen geheimen Ralhsherrn .Schubsrt von Kleefeld a» das fSaaerneitf. *Su8 ( 72 ) gebrächet, der andere mit Winter- der dritte aber mit Sommerfrüchten bebauet werden. Ich hatte außer wenigen, und noch dazu säuern Wteswachse für mein Vieh kein anderes Futter, als Wasser und Gelberüben, Kraut, und Erdäpfeln; und von allen diesem nicl)t viel, indem die Acckcr, auf welchen diese Früchte wachsen sollten, aus Mangel -des Dinges nicht hinlänglich gedüngt werden konnten. Diese schmale Fütterung wurde dem Viehe solang gereicht, als sie zulangte, und da ich hieran nichts mehr hatte, mußte sich mein Vieh mit Gersten-Haber-und Erbsen-stroh begnügen, welche Fütterung aber verursachte, daß ich schlechte Milch, Käß und Putter und noch dazu wenig bekam. Aengstlich sah ich gleich anderen Wirthen .dem künftigen Früh linge entgegen, um etwas von grünen Walzen zu erlangen, und wann das Gras nur Daumenlang ausgewachsen seyn wird, das Vieh mit jenem meiner Unterthanen, und Nachbarn auf die Waide treiben lassen zu können, welches jedoch mehr schädlich als nützlich war; denn hiedurch wurde der Dünger auf den Waiden von dem Viehe vertragen, und selbes kehrte doch wieder nach Haus eben so hungrig, als es aus dem Stalle gieng , ja es hatte so mageres Ansehen, als jenes Vieh, welches von dem Könige Pharao im Traume gesehen worden. Kurz ich war mit meinem Vieh so schlecht bestellt, daß ich kaum von 20 Kühen den Nutzen AB ( 73 ) AK tzen hatte, den mir dermal 4 Kühe bcy guten, tittb hinlänglichen Futter geben. Die so sehr übel bestellte Wirthschaft dauerte einige Jahre, weil ich selbe besser zu führen nidjt verstanden ; und obwohl ich mit meiner Familie sehr sparsam lebte, und der Arbeit fleissig oblag, so war ich doch gezwungen von der Baarschaft alle Jahre zuzuse-tzcn, weßwegett mir dessen noch längere Dauer vielen Kummer und große Angst verursachte Nun fiel mir ein, daß ich in fremden Ländern, die ich in meinen jungem Jahren durchreiscke, viele Felder mit Futterkräutcrn bebauet, wenig oder gar keiue Brachfelder, und sehr viel schönes Vieh gesehen, daß ich verschiedene neue und gute Wirthschaftsbücher, in selben aber di- sicheren Nachrichten, wie in der Pfalz, und andern Ländern der Anbau der Futterkräutcrn gut gera-thet, gelesen habe; ich säumte alsdenn nicht an meine gute alte Bekannten zu schreiben, ihnen meine Noch zu klagen, und sie um einen Rath zu bitten, und da ich solchen erhielt; so fing ich an, meine Brachfelder mit Futterkräutern, und besonders mit Klee zu bebauen. Aber nicht geringe Bangigkeiten haben sich meiner bemächtiget, als mich mein Verwalter, Schaffer, Knechte, Dienstleute, ja sogar meine eigene Untertha-nrn, und andere mehr, obwohl sie für das Beste ihres E 5 Va- 90$ C 74 ) <§!S® Vaterlandes sorgen sollten, blos darum hievon ufyur wenden suchten, weil ihmn dieses etwas Neues war, welches sie weder jemals gesehen habeü, noch auch begreifen konnten, doch glaubte ich meiner Ecits vor allen Schaden um so mehr gesichert zu seyn, als ich dergleichen Wirthsschaftspflege in anderen Ländern gesehen habe, ich blieb daher bep meinem Vorhaben fesi, und fiihrte mein angefangenes Werk zu einem glücklichen Ende, und Gott hat mich durch den Anbau der Futterkräuter dermaßen gesegnet, daß ich mein Vieh 'merklich vermehrte, selbes auf keine Waide treiben, ja nicht einmal aus dem Hofe kommen ließ, welches auch noch verursachte, daß ich sehr viel Dünger zusammen gesammelt, und meine Wirthschaft so weit gebracht, daß auf meinen Feldern ohne Dünger durch sechs auch acht Jahre nach einander die schönsten Gctraidfrüchte gewachsen find; und ich versichere, daß dieses den Anfang machte , m ich weder die Schaafe, noch das Schwarzvieh mehr auf die Waiden treiben ließ. Daß der Anbau der Futterkräuter sehr nützlich, und zur Cmporbringung der Land-wirthschaft unausweichlich nothwcndig scy, wird euch die nachstehende Geschichte hinlänglich überzeugen: Ein wohlbekannter Bauer Namens Christopk-Schneider ein Mann, der redlich denket, mit Vernunft, und vieler Geschicklichkeit die Landwrrthschaft pfleget, sich auch hiedurch mehr Ruhm, und Achtung erwirbt, als mancher Prahler in seidenen, und bordirtcn. Kleidern, lebte W C 75 ) «W lebte mit mir stets so vertraulich und freundschaftlich, daß ich selben sehr werth hielt, und ihn öfters zum Abendessen eiulud. Wir sprachen bey dieser Gelegenheit nur von der Landwirthschaft, und ich hatte Gelegenheit von -hm sehr viel nützliches zu lernen. Aber als ich meine neue Wirthschast nämlich den Kleebau fleißig pflegte, und Nachbar Schneider, der sonst mein Lehrmeister war, den Segen Gottes bcy meiner Arbeit wahrnahm, da fing der gute Mann an von mir zuler-iKit, bauete in seine Brachfelder Futtcrkräuter, vermehrte sein Vieh, und kam durch die Aernte vieler Gctraidgat-tungen so zu Kräften, daß er seinem Geschwister viele lausend Thaler auszahlte. Da nun die benachbarten Bauern sehr viel von grünen Futterkräutern nach Haus führen,, und noch rotit mehr von gekörten Klee auf dem Felde in Schobern sahen, da sie wahrnahmen, daß mein Maierhofs-vich viel Futter bekomme, daß selbem im Winter kein abgebrenntes Gehack, fbttbern blos gedörrter Klee gereicht werde, daß mein Vieh, welches sonst klein war, an Größe, Fette, und Jnslet zunehme; da sie endlich vernahmen, daß ich von einer Kuhe in dem stärksten Winter dennoch 30 bis 40 Pfund fette Milch bekomme ; ba wurden sie gerührt, und fingen an Futterkräuter anzubemen. Auch S»® ( 76 ) «ö* Auch die Unterthanen bestättigten den guten Fort-gang der Futterkräuteranbau, und bekannten öffentlich; nur mir allein, und dem von mir gewagten Versuche hätten sie es zu verdanken, indem sie durch die Nachahmung meines Beyspicles so zu Kräften gekommen wären, daß mancher aus ihnen binnen einem Jahr sein Vieh mit 5 Stück vermehrte, und sich in einem solchen ^Stande befand, daß er seine Gaben und Zinsen sehr leicht, und ohne der geringsten Verlegenheit zu entrichten vermochte. Nun erweget liebe Freunde! was für einen Nm tzen der Kleeanbau denen Bauern zu Stand brachte, die meinem, und des emsigen Nachbars Schneider Beispiele Nachkommen ; und ihr werdet auch noch die anderen Vortheile leicht einsehen können, welchen obiger Anbau auch im Ansehen der Aecker verursachet, zu dessen Beweis ich mein eigenes, von beiläufig Z Scheffel Anbau Dresdner Maaß größtes Feld Wolftams genannt anführe, und zwar: Im Jahre 1779 ließ ich dieses Feld, da es vorher gedüngt wurde, mit Waitzen und 1780 mit Gersten anbauen, worunter ich Klee mengte, und solchen AB C 77 ) AB 1781 ftchsnete. Dieser Klee war so schön ge-rathen, daß selber dreimal abgemäet werden konnte; und der Kleeacker, der nur einmal geackert, und gleich mit Korn besäet wurde, brachte 1782 sehr schönes Korn hervor, und 1783 16 Schock und 3 Mandeln Haber, wovon das Schock 6 Scheffel Dreßdner Maaß geschüttet hat; denn der Haber war so dicht, stark und hoch, daß ein gelehrter Mann aus Leipzig, der mich eben zu jener Zeit, als der Haber gehauen, und eingescheuert .wurde, besuchte, und von der Landwirthschast selbst viel nützliches zu schreiben pfleget, über seine Schönheit staunte, und nicht nur die Schnitter, sondern auch andere mehrere um die Ursache des so starken, und hohen Wuchses fragte, sagend: daß solcher auf den anderen Feldern sehr kurz und durchaus schütter siche! die Schnitter , und andere Nachbarn versicherten ihn, daß sie dieses nämliche Stück Feld für das schlechteste aus allen zu diesen Rittersitz gehörigen Grundstücken achteten, und daß selbes niemals über 4 Schock getragen, habe; kurz sie hätten ehcbevor, als hierauf Futterkräu-1er angebauet wurden, niemals etwas solches gesehen, was einem Getraide gleich gesehen hätte, sie selbst hätten cs nicht geglaubet, auch nicht glauben können, daß dieses schlechte Feld so häufige , und schöne Früchte zu ertragen vermögend wäre, wenn sie es nicht selbst mit Augen « C 78 ) m Btflcn sähen; worauf mm der gelehrte Mann erwiderte, daß dieser große Nutzen seinen Grund in den Anbau der Futterkräutcr habe, und bewies es in einer Monath-schrist vom Jänner 1784 mit vielen Gründen. Nun schreite ich zu der Hauptsache selbst, die mich einzig, und allein bewog, euch diesen weitschichtigen Brief zu schreiben, die sich aber in einigen von derkö-nigl. preußischen Akademie verschiedener Wissenschaften zu Berlin im Jahre 1773 mit Verheißung einer Bc-^ lohnung aufgeworfenen Fragen gründet, welche nur von erfahrnen Wirthschaftskündigcn zu beantworten waren, als:. imo. Welche Futterkräuter im allgemeinen ge-, nommen, gedörrt, und welche grün, oder frisch zu gebrauchen , dann welche nach dieser Abtheilung vortheil-hafter, und besser wären? sie mögen im Gras, Blättern , Wurzeln, oder kleinen Kränkeln bestehen? 2do. Welche hievon ihrer gesunden, und nahrhaften Eigenschaft nach am leichtesten, häufigsten, und geschwindesten zum wirklichen Nutzen verbreitet werden könnten? und -x Ztio. Was für Gründe, Maaßregeln, und Ab-theilungen bei dieser Verbreitung zu beobachten wären? diese sind diejenigen Fragen, welche zwar schwer zu be- UE C 79 ) W heaNtworten waren, es find aber dennoch sehr viele Metz-vungcn von verschiedenen Gelehrten, und verständigen Wirthschaftskündigen hierüber zusammen gebracht worden, worunter aber die von mir abgegebene Beantwortung obiger Fragen das Glück allein hatte, für die beste, wit) gründlichste anerkannt zu werden; welche so fort auch zur Folge hatte, daß der Anbau des Kleefutters kt allen deutschen Ländern für nützlicher, als jemals geachtet wurde. Ich habe mich, und blvs von darum .gänzlich auf die Feldwirthschaft verleget, weil ich überzeugt bin, daß diese die Haupt - und nützlichste Beschäff-tigung scy, ohne der wohl Niemand auf diesem Erdbällen zu leben vermag; und auch ihr fh;b die fürnehm-sien, tüchtigsten, und unentbehrlichsten Glieder des Staats, wenn ihr eben solche Gedanken heget, es muß euch aber auch nicht so sehr zum Herzen gehen, wenn ich Jemand als solche nicht achte, ihr müßt vielmehr denken; er fty ein Mensch ohne Vernunft, ein Mensch der nicht weis, wie und woher er lebet; es ist noch kein volles Jahr verflossen, als ich durch die Zcitungs-blätter öffentlich bekannt machen ließ, daß ich demjenigen 2Z Dukaten aus eigenem Säckel zu geben mich verbinde, der mich zü überweisen vermogete, daß meine diesfäüige Schrift falsch, und ungegründet sey, und der noch bessere Mitteln, als die weinigen sind, an Hand zu geben im Stande wäre, nach welchen die Feldwirthschaft eben so leicht, so wohlfeil und geschwind zu vcr-beffetn wäre; aber es ist bis nun noch keiner zum Vorschein St)? ( 80 ) schnn gtlommm, btr sich hit Gewinn dieser 25 Dnin-ten hätte zucignen wollen. Da nun dieses Lehrbuch nichts anderes, alS nur euer, und das allgemeine Beste zum Grunde hat, so darf ich auch sicher hoffen, daß ihr solches nicht für euch allein halten, sondern selbes auch eueren weiteren Freunden, Bekannten, und Nachbarn kund machen, und zum lesen geben werdet; denn ihr müßt der Worten der heil. Schrift nicht vergessen: daß ihr dasjenige, so ihr wollt- daß euch andere thun, ihnen auch thun müßet. Nun kömmt es darauf.an, ob ihr Meinem Rache folgen, und den Kleebau pflegen wollt; und ich versichere euch, daß, wenn ihr diese meine Ermahnung annimmt, ihr für den euch hiedurch zugehenden Nutzen Gott mit frohem Herzen gewiß danken werdet; ihr werdet nach und nach so zu Kräften kommen, daß es euch, und auch der ganzen Gemeinde nicht schwer fallen wird; sich noch andere die Verbesserung der Land-und Hauswirthschast betreffende Unterrichtsbücheln in eurer Sprache beizuschaffen, worinn euch Mitteln, und Wege zu eurem noch mehreren Aufkommen angezeigt werden, die euch bisher völlig unbekannt waren, ja ihr werdet hieraus verschiedenes lesen, was in der Welt geschieht. W C 8i ) |J2mt soll ich euch »och erinnern, daß der Me Nicht zum Schaden des Getraides, sondern jederzeit in die Brachfelder, um solchen mit Vortheil zu gewinnen, angebauct werden muß; wodurch keine Brachfelder unbenutzt liegen bleiben werden; Lebet wohl, Üebe Freunde ! und ich wünsche, Gott wolle euch sammt euren Hausgenossen stäks gesund erhalten > und euch zu Ausführung dieses guten, und nützlichen Vorhabens guten ^Willen, und wahren thätigen Eifer verleihen. Laßt euch nicht irrführeN, Und abwendig Machen-, denn es ist gewiß, daß derjenige - der euch blenden wollte , dieses heilsame Werk entweder nicht verstehe, oder mit eurem Schaden- und Ruin seinen eigenen Vortheil suchet. Und wenn die Zeit koMMeU wird, daß curt Gemächer über die erlangte Hilfe, und hieraus erfolgten Uiberfluß eures Vermögens frohlocken- Und hiefür Gott MsgesamMt danken: so ftyd auch der Armen ingedenk -Und bethet für mich ■, dann meine Familie; denn alle Meine Werke - und Handlun-en sind zu eurem Beßten gerichtet, weil ich euch liebe- und auch deßwegcn alle Meine Gesinnungen mit euch thetle. Ich erinnere Mich auch noch, daß, da ich einst durch euer Vaterland reifete, von euch und anderen Laa-desinnwohnern alle Bedienung und Ehre erhalten habe, "Zweiter Land. F weß- < 82 ) T,lS weßwegeu mir es auch daselbst so gut gefiel, daß ich allbort meine Wohnung mit Freude aufschlagen wollte, besonders weil das daselbstige Erdreich noch auf mancherlei Art benutzet werden kann, und eine derlei Beschönigung mein Vergnügen ausmachet. Der ich bin Eurer wahrer Freund Schubart» ~/, 'S. '1 • ‘ " 1 .. ■; ^Geschrieben auf meinem Gute WirchwiH im Stifte Geiz fort 5ofen Jahre meines Alters, den 24. Hornung 1785-) Abhandlung von den verschiedenen (Eigen* schäften, und der sehr nützlich - und vor-theilhaften Anbau der Futterkrauter. Der Verfasser ist ein Menschenfreund, und feilt Wunsch ist nur dahin gerichtet, daß er das Leben eines Bauers durch seine eigene Erfahrung verbessern könne; und eben von daher ist er ein großer Freund von eingeschränkten eigenen Wirthschaften, Bluett., Hut - und anderen dienstbaren Waiden, denn sein eigener Schaden hat/ihn das Gegentheil gelehrt, und wünschet auch, daß ein jeder LandMann seine Wirkhschaft frei), und unbeschränkt einrichte und benütze, denn ist ein Bauer zu der schädlichen Dienstbarkeit Hutweiden zu unterhalten, verhak. %* ( 83 ) gölten: so hört das unbeschränkte Eigenthun« seiner Wirthschaft auf, und ist der Gefahr am nächsten, nach der üblen Gewohnheit Pecker zu brachen, und Wiesen abzuwcid.cn, besonders zu einer Zeit, wenn das GetratV sehr wohlfeil ist- entweder gänzlich zu Grund gerichtet zu werden, oder wenigstens sehr zu verarmen, welches tine freie, unbeschränkte, und gute Benutzung seiner Gründe schon nie gestattet. Nun heißt es gleichwohl auf Mittel und Wege zu denken , wie ein übel eingewurzeltes Vorurtheil benommen, und dagegen Nach geschafft werden könne-aber man mag denken, Und sinnen, wie man will, fl* ist fürwahr kein anderes Mittel übrig, als die heilsame AnbaU der Futterkräüter, ohne welchen eine Landwirth-schaft kaum aufrecht erhalten werden kann. Denn wer ist wohl im Stande zu widerlegen- daß bei vorhandenen hinlänglichen Futter das Vieh vermehret > viel Dung gesammelt- und durch letztem die schlechtesten Felder t^wenn sie nach Nochdurft gepflegt werben) denen Gärten gleich fruchtbar gemacht werden können? Nur itt dieser einzigen Betrachtung hat also Verfasser die AnbaU der Fütterung auf seinen Rittersitzen durch eigene Zuthat angefangcn, und selbe, obschon ihm viele widerwärtige Vorurthcile im Wege waren, und obschon es ihm von seinen eigenen Wirthschaftsbeamten, und anderen grossen Hindernissen verwehret werden woll-§ 2 te- C 84 ) ErO te, so glücklich zu Stand gebracht, daß er durch bl: Menge des Dunges (welchen er durch das erübrigte Stroh bis zum Utberfluß hatte) seine schlechtesten, und eutlegendsten Felder zu der besten Fruchtbarkeit brachte. Steckrübeln, Walzen, Gersten, Futterkräutern, Korn, Haber , ferners Haber, Futterkräuter, Korn, und wieder Haber, dann Futterkräuter, Waizen, Gerste, Erbsen, Korn, und Haber find diejenigen Früchte, die ihm seine Mühe, Und sorgfältige Pflege seiner schlechtesten Aeckern zum Lohn gäbe, und verursachte, daß diese Ae-cker, die sonst nur Korn, und Haber trugen , dann das Zte Jahr gebrächet werden mußten, dermal erst in A auch mehreren Jahren biäch liegen bleiben; und auch nicht mehr mit dem dürren Stroh, was sonsten aus Mangel besseren Dunges gewöhnlich war, sondern mit dem besten Dung "gedüngt werden können. Und es kann sich ein jeder leicht vorstellen, wie fröhlich er1 in seinem Gemüthe war, da er sah, daß alle seine Nachbarn , welche ihn in voraus versicherten, daß seine schlechte Aecker eint so starke Anbau der Früchten nicht ertragen werden, und deßwegen ihm seinen Schaden, und Ruin als eine sicher? Folge weissagten, dermal ihre Felder auf eben diese Art bearbeiten, und nutzen, und daß der Segen Gottes sich um und um so stark ansgebreitet hat, daß die Bauern ihr Vieh nicht mehr auf die Waiden treiben, sondern selbes im Stalle futtent lassen. W c 85 ) Der Verfasser versichert zwar vieles von der Verbesserung der Landwirthschaft geschrieben zu haben, doch aber der Meinung niemals gewesen zu seyn, hievon das mindeste drucken zu lassen, und doch hat es sich ereignet, daß eben dieses Büchel zum Druck beförderet wurde, hiedurch ihm aber auch die Ehre wiederfuhr, daß feine diesfällige Schriften in öffentlichen Zeitungen belobet und zur Nachahmung angerathcn worden sind. Kurz er war in Ausführung seines Vorhabens so glücklich, daß seine dermalige Lehre nicht nur rheilsorten schon für gut erkannt, und nachgeahmet wurde, theils aber erst empor zu kommen anfängt, überhaupt aber zu seinem Ruhme so viel beigetragen hat, daß verschiedene gelehrte, und wohlkündige Landwirthe, ja sogar Räche, und Professoren fremder hohen Schulen zu ihm Zuflucht nahmen, und ihn, um die Anleitung zur Ausführung der Anbau deren Futterkräutern ersuchten; wodurch er also gezwungen wird, auf die vorerwähnte akademische Fragen zu antworten, und glaubt (ohne jedoch sich zu prahlen) hiezu um so mehr Ursache zu haben, als eines theils seine Meinung durch die Beförderung seiner Schriften zum Drucke bestärket, und theils, weil ihm die Zeugnisse vieler gelehrte« Männer in öffentlichen Schriften , über die bewirkte Verbesserung eigener Grundstücke« durch he» Futteranbau gegönnct werden. HB C 86 ) W Nur will ex Im voraus erinnern, und zur uncm&?. weichlichen Befolgung empfehlen, daß alle Futterkräuter so qngebauet werden, damit durch ihre Anbau die Getraidgattungen nicht vernachlässiget werden, tyib ins Stecken gereichen, sondern damit hiedurch eine mehrere Erträgniß erzielet, dem Landmann durch eine reiche Aerndte der geringe Werth des Getraides exsrzet, und überhaupt der Bauer so weit in den Stand gebracht werde, daß er über das wahre Interesse, welches ihm die baare Kaufsumme seiner Besizung sonst sicher abge-worftn haben würde, sich und seine Familie von stiver anderweiten Arbeit nähren, und den. guten Nuzen feines Viehes durch den Vortheil der Futterkräuter als einen Gewinn auf die Seite bringen könne. Denn alle Futtcrkräuter, sie mögen heißen, wie sie wollen, sind mehr, und weniger vortheilhast, es werden jedoch alle jene Futtcrkräuter mit Stillschweigen übergangen , die von den holländisch - und englischen Saamenhändlern zwar sehr angerähint werden , doch aber ungeachtet sie in allen deutsch - und böhmischen Ländern wohl gebraucht werben können, bei weiten Nicht so ergiebig sind, als selbe ihrer Berühmung nach stin sollten, denn sie sind beigeschast, versucht, und |> fort auch anders befunden worden. Es wird hier nur von jenen Futterkräutern, bi< Ache stin, von deren Güte und Nuzen. durch Erfahrung, m $ö£ ( 87 J gesagt werden kann, daß sic vor allen anderen der Grund, und die einzige Stilze einer Landwirtschaft seien, und diese sinke 1. Der Klee mit der röthlichen Blüh. 2. Luzern, oder Schireckenklee und Z. Esper oder türkischer Klee. Von der Beschaffenheit und dem Nuzen des röthlichen Klee. Dieser gemeine Klee, ft wie auch der spanische , holländische und Brabanterklee (welche Gattungen in fremden Ländern der deutsche Klee genannt werden,) übertrift den rochen, und weißen Wiesenklec in Anbetracht der Höhe, und der Ertragniß sehr weither ist aber, obschon selber nach der Botanik nicht untersuchet wurde, doch nicht von einer, und der m5mtid/cn Eigenschaft. Er kann am füglichstcn, und vorteilhaftesten mit Gersten, oder Haber« folglich in solche Hecker ge-bauet werden, die in. Folge einer schlechten Wirtschafts» künde das dritte Zahr gebracht werden müssen, und auf solche Art schüft ein solcher Acker einen weit größeren Nuzen, als wenn er mit Waizen oder Korn bebauet gewesen wäre.. « C 38 ) ^ Bei der Kleeanbau mit der Gerste i(i. wohl zu beobachten, ob das Feld trocken sei; und dann ist es gut gethan, wenn der Klee in die trockene Erde gleich nach der gesäet- und geegten Gerste oben darauf gesäct , und mir verkehrten Eggen, damit er nicht tief in die * Erde komme, und deßwegen etwann ersticke, geegget, sonach aber mit einem Malzen befahren werde. Sollte aber der Acker bei der Gcrstenanbau sehr feucht sein, so ist obige Verrichtung auf 4, 6, 8 oder auch 12 Läge zu verschieben, und erst dann, wenn auch die Gerste schon aufgegangcn wäre, die Anbau des Kleesamen bewirket werden; damit aber der Saamen von den Vögeln nicht aufgezehrt, und die schwarze Wurzeln der bereits aufgegangencn Gerste mit Eggen nicht beschädiget werden, muß der dicsfällige Saamen mit einem zusammengebundenen Dornstrauch in die Erde geschast werden. Mit dem Haber ist der Klee zusammen, und zu gleicher Zeit am beßten anzubaucn. Sollte jedoch dieser Anbau durch eine üble Witterung verhindert werden; so thut es eben nicht viel zur Sache, weil dieser Anbau auch damal noch füglich geschehen kann, wenn schon der Haber fingerlang ausgewachsen ist, denn die Habcr-wurzeln sind weit tiefer in der Erde, und stärker als jene der Gerste, und daher auchder Kleesaamen mit leich- TE ( 8? ) TE - leichten Eggen geeget werden kann, ohne daß der Ha-ber samt der Wurzel aus der Erde gehoben wird. Cs ist jedoch wohl zu merken, daß, je früher der Klee mit der Sommerfrucht gebauet wird, er desto besser behaget, und es darf sich niemand abschreckcn lassen, daß durch das allzu frühe Aufgehen des Klee, das Getraid verheeret werde; wenn aber auch wirklich durch den Kleebau weniger Getraid aufwachsete: so kann doch der vermeintliche Schaden mit dem offenbare»: Nuzen, wenn der Klee gut geräth, in keirrem Ver^ gleiche stehen, denn es ist eine ausgemachte Sache, daß der Klee auch in solche Aecker mit gutem Erfolge gebauet werden kann, die feucht, kalt, und roge! sind, wenn sie nur 4,6 oder 8 Zoll tief von oben gute Erde haben, indem dessen Wurzeln nicht sehr tief in die Erde gehen, was doch bei einem Getraide nicht bestehen kann. Es bleibet daher der Saz unabänderlich, daß je früher der Klee gebauet wird, je sicherer sein Nuzen zu Hofen sei, weil- die Erde im Frühjahre noch viel von der Winterfeuchte in sich hat; dagegen aber, wenn der Klee erst im Maymonat mit der Gerste gebauet wird, der Vyden schon trocken ist, und wenn über dieß auch der Regen sehr ausblcibct, er lange in her Erde liegen bleibet, nicht aufgchet, und auf solche Wt vieles von dem Saamcn verdorben wird. w Die Maüß der Aussaat des Kleesaamcns mit den Eommerfruchte» , bestimmet der fleißige, und wohl öedachtlich bewirkte Versuch des Verfassers , nach welchen sich genau benommen werden muß, und zwar: Auf ein Stück Feld von österlicher Mezen Haberbau kann nicht mehr, als 7 oder G\ Pfund von frischen, und guten Kleesaamen genommen werden; da jedoch die Gerste, wie es allgemein bekannt ist, schickerer als der Haber gebauet wird, so folget ganz klar hieraus, daß auf ein Feld, welches sonst mit 5 Mezen Haber bebauet werden muß , von. der Gerste nur 4 Mezeu hiulangen, und eben von daher, weil noch über dieß die Gerste auch vieler Orten später, als der Häher gebauet zu werden pflegt, auf 1} Mezeu Gersten 8 Pfund von Kleesaamen erforderlich sind. Es ist jedoch nach der böhmischen Gewohnheit die Aussaat folgender Art zu bestellen ; daß auf i-S- Mezen Gersten 9 Seite!, und auf x$ Mezeu Haber 7 oder 8 Seite! österlicher Maaß von einem reinen Kleesaamen genommen werden; wollte jedoch der Klee sammt der Spreu gcsäct werden, so müssen auf I3- Mezeu Gersten 9 und auf if Mezen Haber 7-J gehäufte Mezm von dem ungereinigten Klee zur Anbau genommen, wcrden- Tci der Aussaat ist- genau darauf zu- sehen, daß. solche verhältnißmaffig, und gleich geschehe, denn wird her Klee schicker gebauet, so ist keine starke Fechsung- zu- ■ ha- C 91 ) haben, weil bei dieser Gelegenheit, so wie bei Wtker gebauten Erbsen sehr viel wildes Gras wächst, welches den Aeckern schadet; wird er aber zu dicht gebauet, ynb fallt eine nasse Witterung ein, so fault er, und tu Flecke, wo er zu dicht stand, bleiben leer, und eben von daher ist es die Sache des Landmannes, wie er sich vor den Schaden sichern, und seinen wahres Nuzen suchen soll, und will, Weiters hat er noch vorzüglich zu beobachten, däß, bevor die Gerste oder Haber gebauet wird, die Felder immer gut geackert, geeget, und erst sonach der Klee gcsaet, leicht eingceget, und endlich mit einem Walzen bestrichen werden, weil es durch die Erfahrung bewiesen ist, daß Felder, die zwar nur einmal (was das beste ist) geackert, und mit Klee besäet waren, die besten, und schönsten Kornfrüchte hervor brachten. Jedoch muß ein guter und vorsichtiger Landmann selbst erforschen, wie viel Klecsaamen ein sandiger Acker zur Aussaat nökhig habe, weil eine und die nämliche Vorschrift , und Lehre aller Arten nicht anzuwcnde« ist. Vei Duuguug der Felder ist vorzüglich ihre Lage zu bcurtheilen, um darnach die Zeit zu bestimmen, den Dung auf selbe mit Ruzen verführen zu lassen: denn sind die Felder eben, und so gelegen, daß weder das Schnee - noch Negenwasser den Dung wegfuhren kann, so kann die Duugzeit noch vor dem Winter gcwähler C 92 ) TrB werden, welches im Gegenrheil «ur im Frühjahre, und zwar zu jener Zeit geschehen mußte, wo die Kleefelder sich sehr leicht mit scharfe» Eggen zcrkrazen lassen, weil diese Arbeit einen sehr grossen Ruzen schaffet. Und daher kann ein Feld von 70 ösicrrcicher Mezen Aussaat mit 10 Geilten Aschen, oder zu einem noch grösseren Nuzen mit 3 Cente» wohl zerrübenen rohen Eipssteitr hinlänglich gedüngt werden, und es ist nicht schädlich * wenn hievon etwas mchrercs gebrauchet wurde.. Es wollen sich zwar einige der Dungart mit Gips wibersczen, und noch mutier bas Gegentheil beweisen, aber sie sind dessen Schädlichkeit zu beweisen um so minder vermögend, als die Erfahrung den Nvzen dieser Dungart schon hinlänglich dargethan hat. . Denn über-haupt genommen sind die besten Sachen schädlich, deren Gebrauch die Mäßigung übersteiget, und eben so ist auch der Gipsstein statt einen gewöhnlichen Dung auf alle Felder, und für jede Getraidgattung nicht zu gebrauchen; und eben deswegen will hier nur dessen Gebrauch so weit angcrathen werden, daß solcher nur alle 6 Jahre zu Dungung der Kleefelder, und nur et-welchemal auf die Wiesen, und Gärten nach *eanbcr, sonach aber tbanal Gips, und das anderemal Vieh-dung genommen werde. Und ist weiters zu merken,, daß hier auch nur von rohen, nngebrenntcn, und wohl zerrübenen, niemal aber von gebrennt , oder kalzinir-tcn Gips die Rede fty, weil er» gebrennter Gips., wir es %&( % ) TE <3 allgemein bekannt ist, mit Wasser vermengt, so hark wird, daß ihn das Wasser ferncrs nicht mehr aufzu-löftn vermag» Bei der Fechsung dieses Klee ist folgende Richtschnur dienlich: Man könne nämlich den Klee, sobald sich im Maymvnat die Blüh zeiget, frisch dem Diehe zum Futter zu reichen anfangen, oder selben zum Heu machen abmähen lassen, doch aber ist bei der Fütterung des Hornviehes mit dem frischen, oder grünen Klee sehr vorsichtig, und sorgfältig zu Werke z» gehen, daß, solang der Klee nicht völlig verblüht ist, von selben dem Viehe nur etwas weniges > jedoch öfters gegeben werde, weil sonst das Vieh dessen natürlichen Eigenschaft nach, wenn selbes hievon sehr viel auf ein» mal bekäme, stark aufgebläht wurde, und zulezt so gar bersten müßte, weshalb das Vieh wohl zu beobachten ist, ob der Klee das Vieh laxirct? geschieht nun dies richtig: so kann hievon dem Diehe ohne Anstand immer mehr , und mehr vorgelegt werden, und es kann hiebei auch noch diese Vorsicht angewcndek tto-t den, daß der Klee gehackt, und mit dem Strohhackcl gemengt dem Vieh vvrgelegt wLrde, indem sich das Dich hieran ohne Nachtheil vollkoinmen sättigen könne. Um jedoch das Dich beim Scschmacke zu erhalten, und selbes nicht an ein Futter zu gewöhnen; muß ihm etlichemal durch die Woche gcnieincs Gras oder nur ©tro£ C 94 ) Strvh vorgclegt werden > oder man kann auch, selbes durch einige Stunden auf die Waide treiben, jedoch ist lezteres nicht unumgänglich nothwendig. Bei Anschaffung einigen Vorrathes von frischen Klee ist darauf zu sehen, daß eines thcils der Klee vollkommen verblühe > indem er durch die Verblühung härtere Stängeln bekömmt, die dem Viehe gar nicht mehr schädlich werden können, andern theils aber nicht zu sehr auf einander gchäuftt werde, weil der Klee, besonders wenn er nicht recht zeitig ist, sehr leicht in wenigen Stunden dumpfig wird, und die traurige Fol» ge nach sich zieht, daß das Vieh, welches hievon nur etwas weniges geniessen möchte, durch dessen ausserordentliche Hize bersten muß. Bei Anschaffung einiger Winktrvorräthe wäre zwar dessen volle Verblühung, die die natürliche Kraft dem Futter benimmt, nicht abznwarten, wird aber selbe dennoch abgewartet: so kann am Futter eine weit größere Menge erzielet werden, als es bei dessen nur theil-weisen Blühe zu geschehen pflegt. Doch ist cs bei der Gelegenheit, wenn mit dem frischen Klee gefüttert werden will, dessen vollkommene Verblühung räthlichcr, weil bei dieser Gelegenheit voll rinem solchen Klee den Pferden, Kühen und Schaafcn> so viel Vorgeleges werden kann, als selbe zur Satti- jzunz ( 9š ) Züng nSthig haben , denn nur dem Cchwärzviche darf nie junger Klee ohne Schaden gegeben werden, Massen rr mit Kleyen gemengt sehr gut sättiget. ■ Der Klee ist nicht mit den gewöhnlichen Gras-sondern mit den Habersenscn zu Mähen, damit solcher nicht verwirret, sondern vielmehr in die Mothen gebracht werde. Zum WiNtervorrath muß dieser Klee nach Verschiedenheit der Witterung durch 4, 8, 10 urtt auch mehrere Tage in den Mothen liegen, damit er wohl trockne, und seine Stängeln keinen Saft in sich behalten» Geschieht es aber, daß der Klee schön in Mothert einem langwierigen Regen ausgestzt werde, so ist solcher mit Händen zu wenden > oder mit den Rechen auf-zuwühlen; doch'darf diese Verrichtung bet einer heißen Mittagszeit keineswegs geschehen, weil von dem Klee sehr viel zcrbreselt, zerrüben, somit zu Grund gerichtet würde; sondern abends, nach dem der Than gefallen ist, oder aber zeitlich früh ist sothane Verrichtung am brstcn angewendet. Der in den Mothen oberflächig schon dürre Klee muß abends oder zeitlich früh mit Stöcken, oder Rcchcnstangen wohl aufgewühlt, immer mehr zusammen gerecht!, und so lang liegen gelassen werden, bis er nach einigen Tagen völlig gedörret ist, wo selber tznach entweder abends, oder früh, da er tröit dem Than noch feucht ist, nach Haus gcführet werden darf, 3ö£ C 96 > M» darf, und auf solche Weife ist nicht zu fürchten- daß die Köpfeln > und die Blätter stark abfallen, und zu nichts werden, weil der Thau dem gedörrten Klee nicht1 schabet, sondern, wenn der Klee auf einen mit Luftlöchern versehenen Boden, oder Schöpfen gegeben wird, durch die Luft bald ausrauchert, welches auch in Scho^ bern sehr leicht geschieht. Wird der Klee in die Schobern gegeben i so müssen selbe nach der englisch - und dcssaUischen Gewohnheit mit einem cigendü verfertigten Heumesser um und um beschnitten, und mit Dachcln versehen werden» Denn auf solche Art kann man sehr leicht sowohl für die Sommer - als auch Winterszeit für alleH Vieh einen hinlänglichen Vorrath von dem besten, stärksten und gesündesten Futter haben, und darf sich nicht fürchten, daß man bei einer Gelegenheit, wenn der Vorrath von den Böden ober Schöpfen bereits verzehret worden, an Futter einen Mangel leiden würde, denn die Schobern können nach Erforderniß auch so groß errichtet werden, daß auf einen solchen Schober 100 Fuhren Klee füglich gclegct werden können; Es darf aber der Klee Nicht eher in die Schobern gelegt werden, es sey banner wäre genug dürre, weil er widrigenfalls dumpfig würde. Denn obschon einige glauben, daß ihm die Hize auch damals nichts schade, wenn er wirklich einen Rauch von sich gibt, und hiedurch gelb und schwarz wird, so ist doch glaubwürdiger, daß er hiedurch seine ( 97 ) W ne beste Kraft verliere, und verdorben werde, masseii ein wohlgedörrter Klee jederzeit grün, und bei feinet Kraft viele Jahre ohne mindester Abnahme verbleiben muß. Man darf ihn auch bei Einlegung unter das Dach nicht sogleich stark treten lassen, sondern nur nach und nach auf den Haufen legen, weil er sich in einigen Wochen von selbst leget. Und aus eben der Ursache ist ein Schober für den Klee weit besser, als ein Bode», wenn nur der Schober so erreichet wird, daß die Raststange des Schobers eine Elle hoch von der Erde stehe, Und die Luft sowohl unten, als auch durch die Mitte wohl durchstreichen könne, wodurch alle Gefahr des Dumpfes vermieden wird. Wenn nun der Klee entweder zum Futter, oder jjirni Heumachen das zweite, oder aber bei günstiger ' Witterung zum drittenmal gefechset wurde, so hat solcher abermal auf eine handbreite Höhe zu wachsen -Muß aber sonach ohne abgemähet, oder abgewaidet zu werden, eingeackert werden, denn cs wäre dem Getraide schädlich, wenn er noch ein Jahr zur Benuzung stehen bliebe, weil der Klee nur statt den Acker zu brachen, gebauct wird. Und von darum muß das Kleefeld in schmale, und tiefe Beeke, nur einmal jedoch so geackert werden, daß die Köpfeln tief liegen, und nicht wieder heraus schießen können, sondern zur Fäule, welche die Fruchtbarkeit beförderet, gebracht werden, und nach der sogestaltigen Arbeit wird sodann dieses Feld entwe-Zwriter Vaud. G der AB ( 98 ) AB der mit Walzen, oder Korn bebauet, und geegek, denn die Accker werden auf solche Art ehender, und leichter bearbeitet, die Gctraidft sichten aber zum schönen, und geschwinden Wachschum gebracht, und viele unnsize, und zugleich weitwcndige Arbeit ersparet; auch tft durch die Erfahrung bewiesen, daß die Winterfrüchte in den Kleefeldern eben so schön, und erträglich wachsen., als auf jenen die erstlich durch ein Jahr gebrächet, sonach aber gedüngt worden sind. Zum Beweis der oben gegebenen Anleitung führet der Verfasser ein eigenes von 8 Jochen großes Feld zum Beyspiel an. Dieses Feld ließ er brachen, tief ackern, und gut düngen, und baute in solches eine Waizenftucht; nachdeme nun der Waizen eingcärndct worden, so ließ er es im Jahre 1776 mit der Gerste 1777 mit Erbsen 1778 mit Korn, und 1779 mit Haber und Klee bebauen, und hat im Jahre 1780 von diesem Felde, da er selbes den vorgehenden Winter mit etlich und 20 Centen Gips bestreuen ließ, auf zweimal 43 Fuhren gedörrten Klee gefechsnct, und den ganzen Nuzen, die Fuhr nur zu 20 Centen, den Centen aber zu 6 Groschen angeschlagen Söfi» c 99 ) W gctt, pr. Fuhr auf A zusammen aber auf 2QO Reichs-Haler berechnet, wiewohl es nun ein jeder leicht cinfe-hen wird, daß sowohl das Gewicht, als auch der Werth sehr gering in Anschlag gebracht worden ist, so ist doch der Nutzen so hoch gebracht, daß selber nach einer Gctraidgattung schon nicmal erlanget worben wäre, welchen Nutzen doch ein Feld, welches der alten Gewohnheit nach sowohl im Jahre 1777 als auch 1780 hätte gebracht werden müssen, zuwege» brachte. - In dem nämlichen Acker wurde nach gefechsneten Klee im Jahre 1781 der Waitzcn ohne Dung gebauct, welcher so schön stand, daß er den in ein gedüngtes Brachfeld gebauten Waitzcn an der Schönheit wo nicht Lbertraf, doch selben vollkommen gleich gehalten werden konnte. V Niemand wollte es glauben, dem wissend war, daß, weil dieser Acker schon viele Jahre nicht gedüngt wurde, der Waitzcn die siebente Frucht auf diesem Felde bestelle, und es war noch mehr zu bewundern, daß dieser Acker über dieses alles in dem folgenden Jahre, der trocken gewesenen Witterung ungeachtet, noch eine sehr schöne Frucht von gemengter Gerste mit Haber hervorbrachte. Doch war damals schon an der Zeit, baß dieser Acker Nach der letzten Aerndte gebrächet, und gedüngt werde, welches nicht geschehen wäre, wenn nicht die Steckrü- G 2 beln AS C ioo ) AS bcln als eine künftige Frucht diese Pflegung gefordert hätten. Die Fruchtbarkeit dieser sonst schlechten Acckern hat in natürlichen,, uni> phisischcn Ursachen ihren G. und und ist leicht zu begreifen. Denn erstens wurden die Aeckcr durch die jährliche Bcurbarung, und durch die statte Anbau von allem wilden, und sonst schädlichem Grase so gercinigct, daß in der Folge von solchen in den Kornfrüchtcn nichts zu sehen war; anderntens hat sich von dem aufgeführten Viehdung, von dem wohl zerrü-denen, und gcstreiten Gipsstcin, dann durch die Einückerung des auf 6 oder 8 Zoll hoch ausgewachsenen Klee, und dessen abgefallenen Blättern eine fette Masse in der Erde gesetzet, durch welche die Erde erfrischet wurde, und neue Kräfte erlangt hat. Nach den phisisch und chimischen Grundsätzen ist diese erfolgte -Fruchtbarkeit noch leichter einzusthen, und zu begreifen, nämlich: der auf die Accker geführte Viehdung hintcrläßt jederzeit gewisse ölichte Thcile nach sich, welche, wenn sie durch die sich ausbrcitende Stärke des Gipsstcines bewegt, und mit Wasser vermengt werde» , eine sehr fette, und gedeihliche Nahrung sowohl den Kräutern, als auch dem Gctraide geben; und diese schon für sich sehr gute, und fette Pflanzennahrung wird , auch hiedurch noch bei weiten verbesseret, daß die in der Erde verbleibende Gipstheile, den in künftigen Jahre HS C toi ) W eingeackerten Klee und dessen Wurzeln, wenn sie allbe-reits verfaulen , so auflößt, daß solche mit Wasser vermischt, durch ihre schleimichte, und fette Thcilchen ein anderes fettes Wesen, so die Fruchtbarkeit beförderet bestellen. Diese Gründe zeigen also klar, daß , wenn selbe vernachlässiget, oder gar ausser Acht gelassen werden, keine Mitteln zu finden seyn, die dem Landmanne gleich den obigen eben einen doppelten Nutzen verschaffen könnten, denn die vieljährige Erfahrung bestättiget cs, daß die Aecker auf keine andere Art so gut, und so geschwind verbesseret, und zum doppelten Nutzen gebracht werden, als durch den Anbau, und das Emackern des Klee, weil nur dieser allein soviel wirken kann, daß zu gleicher Zeit sehr vieles Futter gesammelt, und die Aecker in einen guten Stand gebracht werden. Von der Natur und Eigenschaft des Luzern oder Kchweitzerklee. Dieser Klee blüht, wie allgemein bekamt ist, bläu, und fangt schon zu Ende May und anfangs April, und zwar: zu einer solchen Zeit zu wachsen, wo wegen der Kälte noch kein anderes Kräutel oder Gras zu schm ist, und dauert immer fort bis in den spätesten Herbst, dessen zeitiger Anfang, und lange Dauer also die Gelegenheit, und großen Nutzen darbietct, daß sol-G 3 cher TM C cher durch ganze H Jahre dem Viche ftifcher gegeben werden könne. Ferners ist sein Wachsthum so schnell, daß er alle Z oder 6 Wochen, folglich bey einer günsti-gen Witterung jährlich 4 bis Zmal gemähet werden könne, und in dieser Betrachtung bleibt es also immer wahr 1 daß der Luzern, wo nicht gewiß zml erträglicher sey als der gemeine $lee , und baß er für den wahren Schatz eines jeden Landmannes, besonders aber desjenigen, der mit seinem Heu-und Haberfutter nicht auslangen kann, gehalten zu werden verdiene. Sonst ist dieser Klee der natürlichen Eigenschaft nach sehr süß, und nahrhaft, und wirket r daß die Milch von den Kühen weit fetter ist, als von einem andern Futter, oder Klee, und hat über dieses auch noch diese Güte an sich, daß er dem Viehc ohne Gefahr ftisch zum Futter gereichet werden darf. Cr ist seiner Natur nach sehr ergiebig; denn seine außerordentliche Höhe, die er noch vor der Blüh auf ig bis 20 Zoll, Und in einem guten Boden bei einer schönen Jahrzeit sogar über 2 Schuh erlangt, verschaff eine Menge Futter. Es ist aber bei seiner Fechsung besonders zu merken, daß er eher als er zu blühen anfängt, abgemähet werde, weil er sonst sehr hart, und. holzig werde, und daher weniger sättige; man kann ihn auch nach Belieben zu Heu dörren, wenn man nur auch hier alles dieses beobachtet, was schon oben bei Heumache UM ( m ) U-E machen aus dem gemeinen Klee vorgeschrieben worden denn ob er schon etwas leichter zu dörren ist, als der gemeine Klee, so ist doch bcy dessen Heumachcn das verdrüßliüiste, daß wenn er in Mokhcn liegt , und eine nasse Witterung einfällt, er von sich selbst frische Blätter Herausschüsse, wodurch die Mothen so stark verwachsen, daß sie kaum zu kennen sind; und eben von daher ist cs nothwendig r daß zum Heumachcn aus Luzern jederzeit eine schöne Witterung abgczielt werde, denn nur damals' ist sch r leicht aus ihn Heu zuwege zu bringen; sonst aber bcy nassen Wetter sehr schwer. Dem aber ungeachtet bleibet Luzern dennoch der erträglichste Klee, wenn er nur von dem Landmanne nicht verkennet wird. Es vermag gbcr der Verfasser dessen wahre Erträgniß nicht anders, als durch die ihm zugestoffene Zufälle, und feine eigene Versuche und Erfahrung beweisen, und führet daher folgenden Versuch an; nämlich: er hat im Frühjahre 1783 auf einen 5 Joch großen Acker den Luzern, der mit f Esper oder türkischen Klee vermengt wurde , gebauet, nun war er begierig zu wissen, wie lang er mit diesem Futter anslangen werde? von darum ließ er denselben den 17. April zum erstenmal abmähen, und dem Vieh so lang vorlcgen, wie lang er hieran bis zur Zeit solchen zum Ltcnmal mähen lassen, einigen Vorrath hatte, und da hat er wahrgenommen, daß er vom 17. April bis II. July 30 Stück Kühe, 10 Pferde, 100 Schaafe, und eine Menge von Schwarz-Vieh und Gänsin ohne allem anderen Futter (als Ger.-G 4 st« Sö£ ( I®4 ) jte und Haberstroh ) hinlänglich mit btcfcm Futter aus-hiclte, und noch hieran so viel ersparte, daß cs noch nicht nothig war ihn zum zwcytenmal abmähcn zu lassen, da er doch schon inzwischen auf 3 Schuh hoch gewachsen war, und auch schon zu blühen angefangen hat, welches ihm dennoch, obschon nicht aus Mangel an Fut-tcrcy, nöthigte ihn abmähen zu lassen, weil er sonst holzig und die Blätter gelb worden wären, und über dies vor der Schwere, und Fette sich auch schon fb sieleget hatte, daß er mit der Sense kaum durchzuhauen war, Hier führt der Verfasser den Professor Lesse von Hundenburg, und Herrn von Bugenhag aus schwedisch Pommern als Zeugen auf, die ihn besuchten, und selbst sahen, daß der zum erstenmal abgemähtc Luzern den I x. July, zu welcher Zeit er schon zum zweyteninalr abgcrnähet wurde, abermal auf 2 Schuh hoch ausgewachsen war; auf deren Zeugniß sich derselbe nur von darum berufet, damit er einen jeden unverschämten Lügner, der etwa die Wahrheit unterdrücken, und das Gegentheil beweisen wollte, zu Schanb zu richten, denn es ist die unumstößliche Wahrheit, daß der Nutzen «nd Vortheil des Luzern nicht zu beschreiben fei;. Der Z6te Theil der Berliner Zeitung vom io. May 1783. dann die Leipziger Briefe Nro. -Z. und 34. bewiesen klar: was für. eine auserlesene Fütterung §(# C ic5 ) der Luzern verschaffe? denn diese Urkunde bestätigen: daß auf der, dem preußischen Minister von Herzbcrg, -gehörigen Herrschaft Broskau nächst Berlin mit dem Luzern von einem etwas über Z Joch grossen Felde von Juny bis September 60 Stück Hornvieh drcymal des Tages gefüttert werden; welches verursachet, daß eines Theils das Vieh im Stalle besser, und füglichcr erhalten, andern Theils hiedurch viel Dung gesammelt, dann viele sonstige Kosten, und Lasten, die mit dem Triebe des Viehes auf die Waide in Verbindung stehen, ersparet werden, und aus diesem erhellet, daß sich die Pflege des Viehes im Stalle gegen die Waldung so wie I gegen 6 verhalte. Diese eigene Erfahrung, und Ur* künden anderer, die ein gleiches schon versucht, und dessen Wahrheit wirklich so, und nicht anders zufcyn befunden haben, verleitet den Verfasser diesen Vvrtheil einem jeden Landmanne an die Hand zu geben, besonders aber jenen, die Schaafvieh unterhalten; denn aus den vorerwähnten kann ein jeder sich leicht den außerordentlichen Nutzen des Luzern erkennen, weil eines Theils hiezu nichts von Aeckern erforderlich ist, und andern Theils doch so viel gefechsnet werden kann, daß hicmit eine ziemlich große Viehmenge ganz füglich ausgehqltcn werden kann, ohne hiedurch dem Gctraide den geringsten Schaden zuzufügen. Außer dem, daß der Luzern das Vieh gut sättige , selbes bei Kräften, Fleisch und Fette sehr gut erhalte. t AO C r»6 ) ^ erhalte, find dessen sonstige Vorthcile, und Nutzen hinlänglich bewiesen, und es kommt fcrners nur darauf an, daß die Landleute selbst die Versuche wagen, um sich all dessen besser zu überzeugen; weil außer selbst eigener Erfahrung keine Lehre bestehet, die auf die Gemächer der Landleute eben so wirken könnte, als jenes wirket, was sie selbst erfahren; doch wird in dem folgenden §, hievon noch mehr gehandelt werden. Von der Natur ^ Eigenschaft, und Nutzerr -es Esper oder türkrschrn Klee. Hier ist der Verfasser selbst in Zweifel, ob er, ungeachtet der vielfältigen Erfahrung von dem Nutzen, und Vortheilen des Luzern, dem Esper oder dem Luzern mehr Vorzug zueignen solle? Denn Esper, oder der türkische Klee ist von so guter Eigenschaft, daß er in einem schlechten, trockenen, steinig-und leimigen Boden gut wächst, wenn er nur den ersten Sommer glücklich überstanden hat; man kann ihn ferners zu allen Zeiten zum Henmachen benutzen, weil er sich sehr gut dörren läßt, und keine Blätter verlieret. Seiner Natur nach ist er das süßeste, gesundeste, und nahrhafteste Futter für allerhand Vieh, und von TM C toy. ) Stof daher verdienet er mit vollem Rechte, allen übrigen Fut-tcrkräutern vorgczogen, und besonders angerühmet zn werden; nur ist zu merken: daß der Espcr, wenn er frisch dem Viehe gegeben werden will, wenigstens der Hälfte nach verblüht scyn müsse, sonst aber muß selber zum Heumachen etwas früher abgcmähct werden, damit er Kräfte erhalte, bald wieder aufzuwachsen. Eine trockene Erde ist zur Anbau dieses Esper die hefte, und in dieser geräth er, wenn eine feuchte Witterung einfällt, sehr gut, doch geschieht es sehr selten, daß er Zmal des Zahrs häufig gefechsnet werden kann, denn er ist nach der zweiten Fechsung nicht mehr so erträglich , als er bei der ersten war, und nur dieses einzige verursachet, daß ihm dieser Werth nicht zugeeignct werden kann, den er eigends hätte, wenn er so wie Luzern erträglich wäre, Massen alle übrige Kräuter vor ihm gar keinen Werth hätten, denn er ist für diePfer-de auch bei der schwersten Arbeit so nahrhaft, und gut, daß selbe mit wenigen Espcr besser befriediget werden können, als mit einem anderen Grase, oder Klee, und hat auch das Beßte an sich, daß er, wenn er völlig verblüht ist« und der Saamen sich schon gesetzt hat, die Pferde mehr, als der Haber sättige, und beim Fleisch und -Fette erhalte, den sie doch nicht gerne ge-nüßcn, wenn er schon alt ist. W C ICS 5 Nach der Eigenschaft des Dunges, und des Ackers kann sowohl Luzern, als Esper io 15 ja auch 20 Jahre stehen bleiben, und benutzt werden, und auf solche Art werden die schlechtesten Aeckcr durch die jährlich abfallenden Blätter dermassen verbesseret, daß auf solchen jedes Getraid ohne Dung sehr dicht, und schön wächst, besonders wo Esper gestanden ist; jedoch ist nothwendig, weil dem Esper und Luzern , so lang er noch jung ist, welches auch noch, im 2ten Jahre geschieht , das wilde Gras sehr schadet, die hiezu gewidmete Aeckcr durch öfteres Aeckern, und Eggen von dem Grase zu säubern, oder aber solches nach und nach auszujadten. Die Anbauzeit wird für den Luzern zu Ende Aprils oder Anfangs May, und zwar von dürum als die beste bestimmet, weil damal die. Erde noch feucht ist, und keine starke Reift zur Nachtszeit mehr zu fürchten sind,, dagegen kann der Esper nur Anfangs Juny am vor-theilhaftcsten angebauet werden. Der Saamen des Luzern, weil er eben so klein ^ wie ein gemeiner Kleesaamcn ist, muß eben so wie jener nur mit 3 Fingern auf den Acker gcsäct werden, welches bei dem Espersaamen nicht, wohl abet wie das Korn, oder Walzen mit der ganzen Hand und zwar so zu geschchen hat, daß auf einen Metzen Kornanbau eben ein Metzen Espersaamen genommen werden muß. Und <§<$# c i 9 > es will räthlicher seyn, daß sowohl Luzern, als auch Esper eher dick als schütter gesäet werde, nur muß der Luzern nicht mit Eggen, sondern mit Reisskg angescha»-vtt werden» Da cs nun bekannt ist, daß auf denAeckern, wo Erbsen angebauct werden, sehr wenig oder gar kein wildes Gras wachse, so sey es sehr gut, wenn, eher als der Luzern und Esper mit den Erbsen angebauct werde, dieselben eingeackert werden, denn bei dieser Gelegenheit kann Esper auch im April Monat oder May -angebauct werden, weil, sobald die Erbsen zu blühen anfangen, abgeschnitten werden müssen, (die entweder gehörtet, oder dem Vieh frischer gegeben werden können) der unter den Erbsen gleichsam in Schatten verborgene Esper sehr gut wächst, und auch bei einer trockenen Witterung der Luzern so gut geräth, daß selber nach «bgcschnittcnen Erbsen noch einmal gcfechsnet werden könne, und von darum genug Ursachen vorhanden sind, die Anbau der beiden Kleegattungen mit den Erbsen an- 1 zurathcn, weil es nicht nöthig ist, das Gras auszu-jadten. Jedoch ist oben angerathene Anbauart nicht als eine unausweichliche Regel anzuschen, denn der Luzern kann in ein wohl zubereiretes, vom Grase gereinigtes, und wohl gedüngtes Feld auch ohne Zumischung eines anderen Saamens vortheilhaft gesäet werden, cs ist aber MB c no ) Si# über gleichwohl auch gut getha», wenn mit dem LuzerN der dritte Thcil Raigras oder hohen Haber vermischt, und gebauct wird , weil sich auf den Luzernftldern das wilde Gras sehr gern hervordrangt, und weil der hohe Haber seine Wurzeln nur 4 bis 6 Zoll, Luzern aber so viele Schuh tief in die Erde treibet, und daher dem Luzern nicht nur keinen Schaden verursachet, sondern weit besser ist, wenn statt einen wilden ein gutes Gras wachst, welches auch noch den Nutzen verschasst, daß, weil diese beide Futtergattungen gleich geschwind wachsen, er Luzern cher gcmähct, und dem Vrehe sicherer ohne Gehack zum Futter gegeben werden könne, indem der hohe Haber (Naigras) weniger Saft har,, folglich die Stelle des Gehacks vertritt. Man darf zu der Anbau des Luzern, und Esper keine solche Ackersiücke wählen, wo sich das Wasser sehr stark aufhält, weil ansonst, wenn das Wasser sich zu den Wurzeln cingedrungen hat, selbe faulen , und die Kräuter verwüst werden; auch darf man selbe im ersten Jahre nicht so weit aufwachsen lassen, bis sie Potzen oder Köpfeln bekommen, sondern selbe sind eher, jedoch jederzeit etwas erhöht abzumähm, daß sie allzeit einige Zoll hoch bleiben, und wieder frisch wachsen können. Und hier muß auch noch bemerket werden , daß Esper nicht vor dem 2tcn Luzern aber vor dem 3ten Jahre zum Saamen gelassen werde, indem deren Stän- deln %® ( m ) Stit 6du in tiefen Jahren noch jung sind, und von daher sehr geschwächt wurden. Der Saamen ist durch Setzung tu- Pflanzen von tiefen Kleegattungen }u erlangen. m Man fetze nämlich diese Pflanzen auf einen mittelmäßig gute» Acker 2 Schuh von einander, damit solche ungehindert wachsen können , und aus solche Art wachsen so starke Ständeln auf, daß selbe Z bis 4mal sehr erträglich gefechsnet werden können; nur pflegt hiebei das verdrüßlichste zu widerfahren, daß die Mäuse die Wurzeln dieser beiden Kleegattung, wenn sie auch schon 5 oder 6 Jahre alt werden, und über Z Finger dick gewachsen sind, unter der Rinde abfressen, wovon tie Ständeln verwelken. Decke aber ungeachtet, darf sich doch niemand von sothaner Pflanzung abschrecken lassen, denn alle Ständeln werden durch die Mäuse nicht zu Grund gerichtet, sondern die übrig bleibenden sind vermögend den uöthigen Bedarf zu decken, und schaffen überdies, daß hiedurch der Saamen erzielet werde, auch noch den weiteren Nutzen, daß, wenn aus einigen mit Luzern und Esper bebauten Feldern einige Plätze leer geblieben sind, es nur daraus ankomme, einige von sothauett Pflanzen, um und um auszusetzen, weil hiedurch diese leere Plätze durch den ausgefallenen Saamen von sich selbst HM C na ) ^ bebauet werden, welches öfters einen grossen Nutzen verschafft. Jedoch muß auch hier noch einmal wiederholet werden, daß es nicht rakhsam sey, vor Verlauf z oder 4 Jahren zu Erlangung eines Saamens zu schreiten, weil junge derlei Pflanzen sehr entkräftet werden, und meistens zu Grunde gehen. Die Maas, nach welcher sowohl Luzern / als auch Espcrsaamen anzubauen ist, ist folgende: Es muß nämlich auf eine Strecke von 2$ östcrrcichet Metzen Kornaubau wenigstens 9 oder 10 Pfund guten Luzernsaamen, und auf eine Strecke von Metzen Kornanbau i-f- Metzen, auf 2* Metzen Kornanbau aber Metzen Espcrsaamen genommen werden. Und da sowohl Luzern, als auch Esper in dem erste» und 2ten Jahre nicht sehr erträglich ist; es wäre dann, daß der Luzern mit Erbsen angcbauet worden wäre, wo er 2>ual gefechsnck werden fann r will es erforderlich, und sehr dienlich seyn, wenn diese beide Kleegatlungen, besonders aber der Esper noch vor der Blühe abgcmähet, und die Aecker im 2ten und Zten Jahre mit Gips, und in dessen Ermanglung mit der Aschen, Mergel, oder mit dem Ealzaussud gedüngt werden, wozu jedoch der GipS das beste und wohlfeilste Mittel ist. Es ist «berauch nöthig, diese Felder alle Frühjahre mit eisernen Eggen i<# c "z ) gm wotzt ju zerkratzen, welches jedoch bei dem gemeinen Klee mit hölzernen Eggen geschehen muß, servers solche alle Hte Jahre mit einem guten Viehdüng zur Winterszeit zu düngen, selben sogleich zu zerwerfen, und im darauf folgenden Frühjahre, nachdem das etwa verbliebene lange Stroh aus dem Dung vorher weggeschafft worden) mit Eggen in die Erde einzuscharcn, und es ist letztlichen nicht schädlich, wenn die Sletfer1, so oft sie umgegraben werden, mit Aschen oder Gips bestreut wer.den- ^ Wenn nun nach dieser Lehre verfahren, und die Kleefelder, nachdem solche in dem Zten 4ten und Zten Jahre mit Gips gedüngt worden, einmal mit dem gewöhnlichen Vichdung, welcher auch durch die Ui-berbleibscln der Futterkräutern sich vermehret, erfrischt werden, so wird jedermann über die Menge der Futtere:) erstaunen, Und erfahren, daß die schlechsten Fel-Her auf keine andere Art so gut hergcstellct, und benutzet werden können, als durch den allgemeinen Anbau dieser Futlcrkräuter, die doch dem Gctraide nicht «nt einen einzigen Schab schädlich sind; und auch diese Felder selbst zur Anbau, aller Gattungen des. Getraides sehr leicht umzustalken sind; wenn sie nämlich in dem spätesten Herbst mit einem starken Pfluge auf das tiefste geackert, oder besonders aber, wokü» zern gebauet wurde, dessen Wurzeln, die sonach zum Haizen dienen; Mit eitler Erdhacke wohl ausgegra-Zwsiter Ban-. H den TlB C n'4 ) Inn1 wrfcen; dann sind solche im folgenden Frühjahre zu Kürzen, und alle 4 oder 6 Wochen zu ackern, nach welch sogestaltig gut vollstreckter Arbeit ein jedes dieser Felder in dem Herbste mit jeder Winter» korngattung zum größten Nutzen bebauet werben könne. Cchließlichen ist btt Hauptgrund wohl vor Au» gen zu haben nrthwendig, daß, wenn jemand eine schlechte Landwirthschaft in einen besseren Stand zu bringen -ftd) bemühet, er die sammtlichen Feldstücke, wenn cs sonst die Hukuxuden (wiewohl sie schädlich sind) nicht verbiethen, wenigstens in Anfang bis er einen Vorrath von Futter und Dung erreicht hat, so zerklirdere, daß ein Drittel hievon mit Luzern, und Espcrklec mit Margolt, burgundischen - und Wasserru-ben, dann Erdäpfeln, die übrigen zwei Drittheile aber mit Getraide, Steckrübeln und sonstigen zum Verkauf geeigneten Gewächsen bebauet werden, welche die Lage, und Nothdnrft des Landes erfordert, und nachdem das eine, oder das andere leichter jedoch theuc-rer an Mann gebracht werden kann, weil nur die üble Eintheilung der Landwirthschaft, in welcher noch bis jetzt sehr viele Landwirthe irren, das Uibcl nach sich zieht, daß sie an dem nöthigen Futter den ersten, und stärksten Mangel leiden. Die Anbau des Mangolts, dessen eine Gattung rvthe, die anders aber weiße Wurzen hat, ist auch von gross te c us ) te grossen Nutzen , besonders weil dessen Blätter im (Bohi» mer abgebrochen, und dem Viche gegeben, somit eine grosse Aushilfe in der Fütterung verschafft werden kann-da über dies auch seine Wurzen so wie die Krautruben bis Weinachten sich zum anderen Gebrauche wohl auf-bewahrcn lassen, von daher dessen Anbau sehr aneMpfoh-len wird. Vurgundische - Kraut - und Wasserruben, dann Erdäpfel sind bekannte Früchte, jedoch für die Landwirthschaft sehr borthcilhaft. Doch ist sich in die Anbau der burgundisch - und Wasserruben nicht sehr stark einzulasscn, weil diese Gattungen sehr viele Aecker-Dung, und Mühe dann Kosten fordern, deren Gebrauch dagegen nicht lange wehret; es wären daher die für selbe bestimmte Accker mit anderen vorth cilhaftercit Früchten besser zu benutzen. Diese also vorangesetzte Methode der Anbau des gemeinen Luzern, uud Cspcrklee bleibt bei jeder Gekegen-hcit die beste, weil nur nach ihrer Anleitung das beste, gesundeste, erträglichste, und wohlfeilste Futter für alle deutsche und böhmische Staaten erzielet werden kann. Auch auf die Verbesserung der Aeeker hat sie den stärksten Einfluß, und unwidcrsprechliche Mittel angezeigt, nur wäre zu wünschen, daß ein jeder diese ihr entge» gcnstehende Fehler bald erkenne, und den schädlichen Nebel des Vvrurtheils verschwinden lasse. Und von daher ist cher Verfasser bereit demjenigen eine reiche Belohnung ans Eigenem zu geben, der ihm bessere H 2 Mw- 4-S C IlS Mitteln, dem Dauern, Häusler, und Imuna» itt feiger Noth zu helfen, an Hand lassen wird. K 577. \ Hvfdekret an sammtliche Lander stellen voni i Hornung 1793- Wenn die In der Normalvorschrift vom 9 Julius des Jahr fcnofübir res 1787 *) sind zwar die Fälle, in welchen sich die de^jll^vcr- kandesstcllm mit den Buchhaltercyen tu Vernehmen zu nehmen sind *) Die vbangezvhcne ^störmalvorfchrift ist mittels Hand'its let vom 7 Mai ersiosscn, und unterm 9 Juli 17S7 bekannt gemacht worden, und lautet folgendermassen: Die Vuchhaltereyen sind von den Hof- und'Länderstellcn mit Arbeiten, welche zu Sem Buchhalterenfacho nicht geignct sind, nicht zu beschäftigen, und Ihnen die zu ihren ordentlichen Amtsverrichtungcn erforderliche Zeit, durch Gegenstände, die dahin nicht gehören, nicht zu entziehen, wie auch um allen Irrungen vorzubcugcn, jene Gegenstände, die dahin nicht in fperifico so viel möglich genau bestimmt sind, welch« von den administrirenben Stellen, den Buch-balterclcn zur Vcrgutachtung zugestellet werden sollen, damit fotmnn auch die Referenten der administrirenben Hof« stellen, falls sie in den Protokollen der Länderbehörden eit tilge der Bschhaltrren zur Ungebühr zugewicftne Ausar- beitun- e c UT ) setzen haben, genau und umständlich bestimmet worbe», nher man. hat sich, Wie die Erfahrung lehret, daran nicht H 3 fle* icftimgcn entdecke», dieLanderstesten gleich von selbst zurecht zu weisen vermögen. Zu .Folge dieses höchsten Befehls ist einverständlich mit der k. f. Hofrzchenkaminer festgesetzt morden, daß imo nur tie in bas Rechnungswesen c und in den R»l-Fttl einschlagcnden Gegenständen von der administrirrtz-ten Stelle den Viichhaltcrexen zur VergurachutUA zu-gestcllct werden, Diese Gegenstände in Specific© aber, sind dergcstalten bestimmet, daß dazu eigentlich nur folgendes gehöret, als die Verrechnungen der Einnahme undAusgabe, Liguiti-rung der Reise, und Zehrungsgelder, Berechnung der alten und neuen Schulden, und der Ausziegeln der Handwerksleute, Adjustirung der kleinen Bau - und Rcparari-onsüb^rschlage, welche nicht etwa der künftigen Baudirektion obliegen werden, bestimmender Aequivalentgebühren für genossene Befreiungen, Bestimmung der Erträgnißder Gefasten, und Realitäten , Beurtheilung der Blstanzcn-?lufklärung, der vorfastcnden Rechnungsqnstündc , dann der von und mit den Rcchnungsführern gepflogene Rechnungs-richtigkeitcn der vorkommenden Kauzions - Auszahlungsgesuche, Berechnung der Kanzleynothdurftcn, Zinns- und Lduartiersgelder für die Manipulationsbcamte, Ausmessung der g-istlichenWahlbestattigungs- und Pfaarverleihungs- tortn. .§b? ( ”8 ) gehalten, und die Aeusserung der Buchhalterey sehr häufig über solche Gegenstände gefordert, welche mit denen, wel- itjtiti, Ausarbeitung der Erfodernißaufsätzc, Verfassung, und Zusammensetzung des Personals-und Besoldungssta-«us, vorgenommene Kasseuntersuchungen, die bey den Rech« mingsführern, theils im Rechnungswesen, chcils in der Manipulation entdeckten Unrichtigkeiten, die sich hieben er« gebenden Zweifel und Anstände, Tax - und Urlaubssachen, wesentliche ÄaffegefällS- und Manipulativnsangelcgcnheitcn, Rcchnungsmanipulation und JnstruktionSentwürfe bey Aue, kauf und Verkauf der Realitäten, Errichtung der Kaufoder Pachtungjkonrrakte, Rekursschriften wegen Nächst-hung der Mängelsersätze, dann das Militärpensionsgeschäft, und was bey Fortiflkationsba.u - Gegenständen in Ansehung der etwa abzulösenden Gründe, zu leistenden Fuhren, und anzustoßen kommenden Kontrakte, in das politische Fach «infchlagen könnte. Hlnb rvievoohl bey Lehensverlcihungen, die dem tLeüens, Vasallen auszumessenden, vorübergehenden, und beständigen Schuldigkeiten, und Pflichten , an die Buchhalterey gar nicht gehören, als welche immer nach den vvrausgegange-atn Belehnungen bestimmt werden müssen, f»; ist doch, «renn es sich um die Allodialisirung eines Lchnguks handelte, in einem solchen Satte die Erhebung derMkrägntä, die Bestimmung des Werths, und sonstige RechnungSnus-rünfte, und Billanzen auch to Lebenssachen das Geschäi L Buchhalterey. C U9 ) rvekchc in der oberwähnten Verordnung ausgezeichnet sind r yicht fit der geringsten Verbindung stehen, woraus der H 4 zwcy« L HS fv(tm vermehret- sondern auch der Betrieb ihres Gr- rcn $c‘u(Im werbs erschweret > und verzögert würde- will eine hohe Be^rän^ Landesstelle zur Beförderung des Handels und Wandels nicht entstehen obberührte Verordnung — Eiehr solche jjfl« Erblan-iti diesem Bande vorwärts unter der Zahl 546. nach boupe m — dahin abzuändern, daß zwar die Eickheilungey der den. Hausirpässe für Inländer ohne Beschränkung, nicht tute auf den Kreis, sondern überhaupt auf alle Erbländer nach den Hausirpatent vom 4. Juni 1787 den königl. Kreisamtern, jedoch unter folgenden Vorsichten zustchen sollen, a) Sind derlei Hausirpässe nür wohlverhalte-sien Inländern, wohin sich die k. KrriSämter hinlättg-llch zu überzcigen haben, gegen vollständige beim t Kreisamt aufzubdwahrcn kommende Amtsjetignisse zil ertheilen. b) Ist in dem Hausirpaß der Geburtsort * des Haustrcrs nebst dessen Namen m d dessen Eigenschaft ob er ansässig, ein Bürger, Handtverker, oder was er eigentlich scy, anzusctze», dann die Beschreibung dessen Person, fein iütev, und die Gattung der waaren- mit welchen er handeln will, den Paß e'mzuschalten. Diese kreisamtiichen Hausirpässe sind nicht dlos auf ein Jahr, sondern überhaupt auf unbestimmte Zeit gültig. Sollten wider Dcrhoffen mittelst wirth--schaftsämtlichen »nächten Zeugnissen des Wohlverhal-teus für Ausländer > welche sich auf einige Zcitbcr auf einen Dominium aufhicltcn — derlei) Hausirpässe erschlichen werden, so wird der betreffende Beamte gemäß Hofdekret vom 14. Mai und Circularverordnung vonk tprüfunas-jfit derÄan-Citfltcn zur galliz,'scher, Arzicren Leibgarde. Chirurgen haben von dein, zum Verband fommenbcn Verwundeten dasBcr-bandzektel . an das Po-tizeiamt tin: zllschicken. voNr 8- Ju»i 1792 mit einer Geldstrafe von *5 ft jum besten des im Orte bestehenden Armen-Instituts ohne Nachsicht beleget werden. N. 58t. Hofdekret Gallizictt betreffend vom z. Hot-nung 1793- Den Kandidaten für die Arciercn - Leibgarde foÜ während ihrer Prüfungszeit zum Unterhalte täglich 34 Kreuzer gereichet, und dieser Betrag bei jenem, welcher nicht tauglich befunden wird, dem Aerarium von den Präsentanten ersetzt werden« N. 582: Hofdekret für Oeftreich ob der Ens vom 4* Hornung 1793. Da hier und um Linz bereits mehrere Exzessen begangen und Personen auf öffentlichen Strassen angegriffen und gemißhandelt, wobch auch die Thäter von den Angegriffenen verwundet worden; so sey allen uni Linz in einer Entfernung bis 4 Stund liegenden Dominien anzubefehlen, daß sie bei eigener Verantwortung alle ihnen unterstehende Chirurgen anweisen sollen, von dem zum Verband kommenden Verwundeten das Ver-bandzettel sogleich an das hiesige Polizeiamt einschicken. N» 58A» AS C 127 ) AS N. ALZ. Guberuislverordnuug an sämmtliche KreiL-amtet vom 4. Hornung 1793* Bei fotn Anträgen der Ksnsisiorien auf Anweisung KoiM»«-einer Besoldung oder eines Provisionsgehalts, soll je- 7uf Bef°l-derzeit angezciget werden: ob das in der Frage stehende Nnssvns7 Individuum ein bereits besoldeter Welt- oder Ordens-geistlicher aus einem bestehenden oder aufgehobenen, und r» bcobach-aus welchem Kloster ftp. K 584> Verordnung Gallizien betreffend vom 5. Hornung 1793- Auf Ersuchen des k. f. Appellazionsgerichtes wird die Kreisämerr Erinnerung wiederholt, daß sich die Krcisämter in Angc- V^rEg--" legenheiten, welche dem Wirkungskreise der Gerichte unterliegen, unter keinem Vorwände einmcngen sollen. 8 und bei öfterer Uebcrtrettung mit verdoppelter Strafe beleget werden ; damit sich aber die Fuhrleute von dieser Straft zu Hütten wissen, so ist bereits die Veranstaltung getroffen, daß gleich brim Eintritt in dieses Land, und zwar bei der ersten Mauthstazion dergleichen breite Radschuhe, wenn die Fuhrleute damit nicht versehen sein sollten, käuflich zu bekommen sind. 2tens. Soll kein die Chaussee befahrender Fracht-Wagen über 60 Centen schwer beladen sein, wer in der diesfälligen Ueberladung betretten wird, der wird jedesmal, und für jeden Wagen mit 10 fl. bestrafet werden. Ztens. Ist es zwar dem Strassenpersonal, als Pflicht aufgetragen auf die darwider handelnden Par-theicn aufmerksam zu seyn, doch keineswegs gestattet, dieselben eigenmächtig in die Strafe zu ziehen, sondern diese Strafgelder sind bei dem nächsten Ortsgericht gegen Bescheinigung zu erlegen, und von dieser sonach an' die nächstgclegene Mauthstazion abzuführcn, welch letztere sie dann sammt einem besonderen Verzeichniß darüber mit den Mauthgeldern abzuführen haben wird, dem Apprcheudcnten aber wird das von denen Etraf- gel- HO C 131 ) HO gtibertt gebührende Drittel bei dem Wegfond alsdann zahlbar angewiesen werden, wenn er sich mit der Bestätigung des Ortgerichtö über btt alidort erlegte Strafgelder wird ausgewteftn haben. N. 587- S. X Guhernialverordnung in Böhmen vom 8-Hornung 1793- - Da von dem Klattauer k. Herrn Kreishauptmann ^ bey näbcrer Untersuchung der wirthschaftsämtlichen Ein-gaben über den Pcrsonalstand bep Glashütten verschiedene mente zu Mißbräuche entgegen das Glasmachcrreglement vom bCt, fata* Jahre 1767 entdeckt worden, und daß einigen Glaß- herauf E-meistern dieses Reglement ganz unbekannt ftp; so hat das f. Kreisamt durch die Wirthfckaftsämter samment- «,i zu fe^a. lichen Glasmeistern auf die genaue Beoback/tung dieses Reglement unter scharfester Bestrafung anzuweisen, und darauf zu schm, damit in jeder Glashütte ein Glasmacherreglement vom Jahre 1767 * vorhanden ftp. Bep I 2 der * Dbangeführtes Gasmacherreglement schreibt folgendes vor : 1, Soll fein Glasmacherlehrhmg ohne Borwiffen und Br-totOfgung des hierländischen Kornmerzienkonzesses an-und aufgenommen, und so weiter crufgedinget, auch keiner eher als mit dessen Vorwissen, undzwar noch bey einem andern Hük- 'AB C rZ2 ) TrO btr Kreisbcreisung hat der Kreishauptmann, u>rd bey der Bezrerksbereisung die Krciscommissärs in den Glas- HÜt-- Hüttenisieisier •—- bcy dein nämlich b!« gleichen Waarenar-tikel, auf welche selber ausgelernt bat, verfertiget werden, — „ach geschehener Probe und befundener Tauglichkeit, dann dessen ordentlich eingebrachten, und mit dem Attestate bestätigten Anzeige frcygesprochen, und unter die Zahl der Glasmacher gerechnet werben. Es werden aber brcy Klassen der zu bestimmenden Lehrjahre, und zwar in der «r-fitn ober bey dem Kreibenglaft 5 Jahre, in der zwcycen oder bey dein Tafclglafe und Boutclenmachen 4 Jahre, in der dritten oder bcy dem Großspicgelkafelglase und Judenmaßspiegeln 3 Jahre dergestalt beobachtet, daß allemal das erste bey der angefangenen Lehre gehabte Probejahr mit» zurechnen komme; doch mit der ausdrücklichen Bedingniss, Laß , wenn einer oder der andere wegen eines sonstigen üblen Verhaltens und schlechter Aufführung aufgehalcen zu werden verdiente, dem Elasmeister freystehe, nach gc-thaner Anzeige an dem Kommerzicninspektor, selben in der ausgemessencn Lehrzeit etwas nachzusehen oder zuzuse-tzen ist, weil das letztere gleichsam als eine Strafe anzu-sehcn ist, weiters aber nicht benommen wird, wenn ein oder der andere Lehrjung seiner Freysprechung halber etwa ohne Grund gehindert, und gleichsam genccket werden sollte, sich dießfalls an den Kreiskommerzicninspektor wegen der an dem k. k. Kommerzienkonzeß zu machenden Anzeige zu wenden. Doch ist. htebcy in Ansehen der zur Großspie-gelmacherey «lufzudingeyden Lehrjungen zu beobachten, daß ein C 133 ) to# Hütten nachzuforschen, ob dieses Reglement beobachtet werde; die Vorgefundene mindere Gebrechen sind abzu-I 3 sicl- «in jeder derselben vor Ausgang der drc« Lehrjahre nicht sircygcsprochen, und demselben durch ein Jahr der halbe Lohn, die zwey übrigen Jahre aber der ganze Lohn, wenn er die erforderliche Fähigkeiten besitzt, abgereicht werden soll. Und da mqn bemerkt, daß bey einigen Werfern 5 Lchrjungen gehalten werden, wodurch dann viele üble Folgerungen, besonders für die schon viele Jahre arbeitenden Gesellen zu gewärtigen sind: so soll: r. künftig nicht mehr dann einen Jungen auf 10 Hafen aufzunehmen gestattet, folglich die dermahl mchrern so vermindert werden, daß die Tüchtigeren, und auf die aus-zemesscnen Jahre in der Lehr- gestandenen freygesprochcn, und die andern noch nicht Aufgedungenen zu andern bey der Fabrik- sich ergebenden Arbeiten so lange angcstells werben, bis selb- wieder in die Stelle der erster» cintret-ten können. Wenn sich aber ein besonderer Umfiqnb ergäbe , welcher mehrere Lehrjungen erforderlich inachte, so wird in einem solchen Falle die Anzeige bey dem k, k. Kömmerzienkonzeß zu machen, und der Entschluß von diesen zu erwarten styn, wie den Meistern oder Glasma-chersöhnen in Rücksicht der Aufdingung und Freysprc-chung kein Vorzu^gcstaktct, sondern hießfalls sic eben fe wie andere geachtet werden sollen, z. Werden die Glasmacher als Künstler sich gegen ihre Glasmacher jederzeit mit der gebührenden Art verhalten, und sich nicht im mindesten wider die Unterwürfigkeit vergehen, ■ n>#> HE C m 3 H.E Men, und bey größeren Bedenklichkeiten hierüber die Anzeige anher zu erstatte»-, ' N. 588. w jin widrigen bit Anzeige an ben kn dem Kreise bestelk-tcn Koimnerzieninsirektor in minder wichtigen Fällen zur Untersuchung und Beylegung zu machen« tn beträchtlicheren Angelegenheiten aber sich an den k k. Kommerzsinkonzess zu verwenden ist, als welcher solche das erstemal mit et* ncr belieS'gen Geldstrafe für bk untauglichen Gesellen uub «rarmten Glasmetster bestrafen, kn weiterem Bctrettungs-falle aber gegen diefelben, mit der in den Generalien ausgeniessenen Ahndung Vorgehen, und hievon die Anzeige an den k. L Äommcrzienkonzeß erstattet wird. Gleichwie auch, 4. die Glasmacher mit den nämlichen Gesehen verbunden sinn, sollen unterer einander friedlich, ehrsam, wie et i Künstlern gebührt, bann in ihren Fabriken ruhig sich zu verhalten, die zu verrichtende Arbeit ohne eigennützige Absichten, uud wodurch dem Meister ein wirklicher Schaden zuwachsen könnte, zu treiben, und die richtige Arbeitszeit immer zu vollziehen haben, well im widrigen und zwar im ersten Falle auf gleichgesagte Weise wider Sie vorgegangen, in lehterm aber bey geschehener Ueberraschung, und Einberichtung an den k. k. Fommerzienkonzeß sie dein beschädigten Giasmeister den Schaden zu ersitzen angehalten würden. Hingegen werden 5. die Giasmeister sich gegen ihre Glasmacher ebenfalls ordentlich betragen, den billigen und gerechten Verdienst alle- M' C rzz ) S«? N. 588. Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom 8. Februar 1793-/ kundgemacht in Oesterreich ob der Enns unterm 23., in Böhmen den 2Z., in Tirol den 26., in Kärnten den 27. Febr. und in Gallizieu den 8. Marz 1793- Zu Beseitigung alles Unterschlcifts sowohl, als zur Gründung eines günstigen Rufes, für die zu Ferlach allemal in 14 Tag wenigstens mit 4 st. inländischen Münze ■— wenn sie so viel zu erhalten haben — abreichen, oder so viel a Condo zahlen, andere Nochwendigkeilen und Lebensmitteln in dem richtigen Maaße vormcffen, und darnach den Preis in ihr Kontobüchel anmerken, und so sich gegen alle Key der Hütte arbeitende Leute verhalten, auch alle drcy Monate eine Hauptbercchnung, damit ein jeder, wie und an waS er sey, wissen möge , in selben von allen und jeden fuhren, in die nämlichen Register eincragen und beyderseitig unterfertigen, keine unbilligen und ungewöhnlichen Rechnungen oder Anfoderung aufdringen, warum und um allen Zwistigkeiten vorzubcugen, di« Glasmeister mit den in Arbeit zu nehmenden Glasmachern ordentliche und förmliche Kontrakte oder Spannzettel anzustoffcn, in solchen nicht allein den Arbeitslohn, sondern auch alles übrig« hiezu Einfließende ausdrücklich anzumerken, und beson-tixi unter Strafe die Zeit, durch welche die beyderseitig« . > Ver; Der Arma: turi Meisterschaft zu Ferlach wird das Recht ertheilet ein Zeichen auf ihre Ge-wehrgaitunr gen zu setzen. ^ W c 136 ) UrM lach in Statuten verfertigten und geprüften Gewehre haben Se. Majestät der Ferlacher Armaturs-Meisterschaft den Verbindung zu bauern, und der Glasmacher bet) der Hütte jit verbleiben hat, auszusehen, und zu bestatligen haben werden. Sollte sich nun rin oder der andere Theit wahrend dieser Zeit in einem Stücke beleidigt stnden: so steht ihm der Rekurs an den Konfeß auf Kosten des unterliegenden TheilS fret), und er hat die Entscheidung von dort zu erwarten, als welcher dann auch nach Befund der Ilmstände das weitere darinn veranlassen wird, wie dem auch zufolge dessen ihnen srenstehcn soll, ihre Lebens - und Kleidungsbebürfniße daher zu nehmen, woher sie immer wollen, folglich keineswegs gezwungen feyn sollen sie von den Glasmeistern zu holen. Es sollen aber 5. die Kontrakte jederzeit von halb zu halb Jahr, und zwar voir Georgi zu Galli erneuert oder getilgt werden, als in welcher Zeit allein die Gesellen, und zwar nach vier monatlicher Aufkündigung austretten, und umgekehrt von Ihren Glasmeistern entlassen werden sollen. Doch ist dabey genau zu beobachten, baß einem dergleichen Gesellen, welcher aus der Arbeit austretten, und auf eine andere im Lande befindlich« Glasfabrike sich begeben wollte, nach der Vorschrift des Patents vom 17. August 1752 kein offener Kundschaftszettel in die Hand gegeben, sondern unter dem Siegel desjenigen Meisters, bey bem er in der Arbeit gestanden ist, an jenen, wohin er sich begeben will, befbr-derk und zugesendet werden, auch ein dergleichen von einer Fabrike zur andern sich begebender Glasmacher - Gesell , oder AE C *37 ) Len auoschliefientzen Gebrauch des hier angemerkten mit welchem die von ihr zum Privat- ge- »der tin anderer von dieser Arbeit von der Dbrigkeit des Orts, wo er in Arbeit gestanden ist, besonders einen Paß ___welcher jedoch unentgeltlich zu ertheilen ist, und welcher Paß sowohl, alL die Zeugniße und Kundschaften nur auf einem 3 fr. Stempelbogen, laut des höchsten Befehls vom 17. August 175z zu sehen kömmt — zu nehmen gehalten seyn soll. 7- Si« Falle aber einer oder der andere bey dem Glasmeister aus Noth, — ohne welche kein Glasmeister seinen Untergebenen einigen Vorschuß machen soll — Schulden gemacht Härte: so steht es dem Glasmeister allezeit frey von der vierzehntägigen Löhnung ein mit dem Schuldner einverstandenes Quantum bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld zurück zu behalten. Dieß kann auch ein neuer Meister thun, wenn ein Glasarbeiter mit Schulden, von dem alten Glasmeister abgegangen ist, und dieser mit dem neuen das Einverständm'ß deswegen getroffen hat. 8. Soll in Zukunft keiner zur Erlernung dieser Kunst als 2nn-und Erbländer und vorzüglich die, welche von Leuten, die stch mit dieser Arbeit beschäftigen, abstammen, zugelassen werden, dynn keiner, als wirkliche Glasmeister eine Hütte aufzubauen berechtiget, weder ein anderer in einem Kontrakt einzugehen befugt seyn, welcher die Kunst nicht ordentlich erlernt, und getrieben hat- Daher soll derselbe «ach vorgczeigtcn erforderlichen Dokumenten jederzeit vorläufig den f. f. Aommerzienkonzefi angehen, und um die Ke- Zeichens - f- ?.|F. AB c 138 ) AB gebrauche und Verkaufe verfertigten Gewehre von nun an bezeichnet' ftnn werden, gnädigst bewilliget. N. 589. Destättigung ansuchen, weil durch einen der Sache unfunr feiert Pachter die edle Kunst beeinträchtiget, schlechte L^aaren zun, Nachrheile des Kommerzcs verfertiget, die kostbaren Waldungen zum Schaden der Herrschaft und des Landes unbedacht oder eigennützig abgetrieben, und endlich nichts sicheres als der Fall eines solchen Unternehmers zum Icachtheile des Staates folgen muß-, 9. Soll jeder Glasmeister einen ganzjährigen Vorrath an Holz jederzeit nach Umstanden der Witterung, Gelegenheit, lind des Ortsgebrauches zu jener Zeit fällen, damit er immer das ganze Jahr hindurch mit dürrein Holz versehen sey, folglich ber, den Dominien und in der Folge selbst dein Lande höchst schädlichen Dörröffen entbehren, oder wenigstens, um viel weniger, als bisher geschehen ist, abtreibcn möchte, und also auf längere. Zeit durch Ersparung des Holzes sein Werk unterhalten könne. Daher soll auch L 10. die Obachtsamkeit in Schlagung des Holzes jedem Glas-Meister ein Hauptgegenstand ftnn, damit die Holzfälle nicht wider die Waldordnung von 1756 und nicht wider den Ausweis der Forst -mnd Waldordnung verübet, sondern vielmehr aus das Uiberstämmlge Holz und Windbrüche ein sicheres Aug gerichtet, fleckweise veranlaßt, endlichen die eben Plätze mit dem Holzsamen zu besäen, sich um so ■ mehr angelegen gehalten werden soll, als im widrigen selber. AO ( 139 ) AO N. K89- KabLnetsschreiben chom 9. Hornung 1793- Lieber Fürst Starhemberg ? ob es sonst zwar nicht Mgitten und gewöhnlich ist dem Jahrestag auch für den vorletzten trcit. Kaiser 8 er „ Joseph wcr- Dor- ben jährl. festgesetzt. x 6tr , oder selbe sowohl von der Herrschaft als von dem gemeinen Mesen zur scharfesten Verantwortung würden gezogen wrrden, wie denn hierüber besonders sowohl die Kreis - und Lokalämtcr zu wachen , als die Kommerzienbe-anntcn bcy ihren Untersuchungen und Bereisungen über die bießfällkgen Befolgungen einzeln zu verrichten haben werden. Sollte sich jedoch dagegen ix. zutragen, daß die Iägcrpartheyen, oder wer immer ohne gründliche Ursache einen Antrieb, oder einen andern Schaden verursachten, und ohne hinlänglichen oder unkontrakt-maßigen Ausweis zu ihrem Schaden etwas verfügen wollten : so sollten sie aller Hülfe und Beystands bey dem Kommcrzienkonzcsse sich zu getrosten haben. Wie denn auch ferner 12. ein jeder Elasmeister zürn wenigstens mit einen viertljah-rigen Vorrat!) seines sonstigen Materiale — die Polasch« ausgenommen, deren Vorrath gegen den übrigen Materialien auf 4 Wochen restringirt wird — jederzeit versehen scvn soll, um dadurch sich selbst, und die bey Um in der Arbeit stehenden Leuten nicht mit Feyern zu beschädigen, iz. Sollen die Giasnieister die Glasarbeiter und das ganze Glasfabriken-Personale, und zwar die erstern in rückständigen 'W c 14© ) Vorführer in der Regierung abzuhalten, so will ich dennoch, da Mir mein höchstscl. Oheim Joseph der Zweite an Vatcrsstatk gewesen, von diesem Gebrauche abwei- digen fremden und einheimischen Kredilssachen, die letzter» aber sainint den crstern in allen Fabrikaturs Zwistigkeiten sowohl vom t. k. Äommerzienkonzesse als den Prager Wechsel- und Merkantilgerichte sich alles Beystanbcs zu getrosten haben, als wohin fle allemal in diesen Angele--genheitcn ihre Zuflucht nehmen sollen. 14. Gleichwie alle Gastereyen und Geldversplitterungen bey Freysprechung der Lehrjungen, bey allen Zünften eingestellt sind - so ist dieses aych bey den Glasmeistern zu beobachten, und wirb bey dergleichen vorkommc»ben Begebenheiten nicht mehr als ein Faß Bier und einen Dukaten auf einen Braten gestattet. 15. Da daran gelegen- ist, daß die Glasmacherschmelz und andere Kunstgriff« nicht dem Auswärtigen oder gar den Fremden bekannt, und entdeckt werben; so wird dieß un< tcr scharfer Bestrafung verboten. . 16. Verinog des Hofbekrets vom 5 Juny 1767 wirb die Taglia in Ansehung derjenigen, welche andere zur Auswanderung verleiten , ober Glasmacher anwerben, — eS mbgen diese Fremde ober Jnnlänber seyn — auf 100 fl. erhöht und festgesetzt, in Ansehung der erblänbischen Glasmacher hat ei bey der publizirten Taglia zu verbleiben. Die Aeltern, welche an dem Austritte ihrer Kinder mit-gewirkt haben, oder Wissenschaft davon hatten, verfallen nach Uibcrweisung in die ausgemessene Strafe. AB C 141 ) W «bweichen, und werden Sie von diesem Jahre ange-jungen fernerhin die Anstalten treffen, auch für diesen meinen verehrten Oheim so wie für Meinen höchsisel. Herrn Vater, die Vigilien und das Requiem qnzuordnen. . 2n. 590. Guverriialverordnung in Böhmen vom 9» Febr. i?93* Bey Verfassung des Hanptausweises der Strafschulgelder, welche während des Jahrs 1791. für den Schulfond aus den Kreisen sind cingebracht worden, hat es sich gezeiget, baj die dießfälligen Ausweise von einigen Kreisämtcrn theils sehr unordentlich und spät, theils nicht für jedes Quartal abgesondert, sondern für mehrere Quartale zusammen, oder auch gar nicht einge-schicket werden« Das t Kreisamt wird also erinnert, die dreßfälligen Ausweise mit Ende eines jeden Quartals zuverläßlich einzusenden, in dem Falle aber, wenn in einem Vierteljahre hieran nichts emgegangen wäre, davon doch zur dießseitigen Wissenschaft in Absicht auf die zu verfassenden Hauptauswcise die Anzeige zu machen. Strafschulgelder mit Ende jedes Quartals eintusende«. N. 591. AB C M2 ) AB N. 591. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 9. Febr. 1793. Da Seiner Majestät Nichts dringender am Herzen liegt, als alle gedeihlichen Mittel zur Aufrechthaltung der Ruhe, der Sicherheit und des Wohlstandes ihrer Unterthanen anzuwenden, und dagegen alles dasjenige zu beseitigen, was auf die Verbreitung der in Frankreich herrschenden zügellosen und verderblichen Gesinnungen und Grundsätze Beziehung nehmen kann, so haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß den Länderstellen neuerlich nachdrucksamst eingebunden werden soll: heimliche ’1) Keine heimliche Zusammenkünfte, unter was Zusammenkünfte sind immer für einem Vorwände, zu gestatten, und die da- mchk zu dul- Handelnde zu bestrafen. 2) Auf alle emkgrirte Franzosen und ihren Brief- Auf tmf; grfrte Fran- fbr? Brief- Wechsel ein obachtsames Auge zu tragen, und unter dic-tom61 bann fen nur jenen den Aufenthalt im Lande zu gestatten, Aufenthalt mit vorschriftmäßigen Päßen versehen sind, und zu gestatten, sich ruhig betragen. Siehe N. 614 na$ 3) vermittelst der Censur auf die bestehende Vor-Zensursvvr- schrift strenge zu halten, daß kein innländischer Druck, Nach- ( k4Z ) Nachdruck und 'keine Einfuhr solcher Bücher erlaubt f^ift euf werde, die von der französischen Revolution eine gün- j|“*er ^ siige Schilderung machen, oder von solchen Staatsver- ^anzösischer, andcrungen und Grundsätzen handeln-, die den Grundsätzen einer wohleingcrichtctcn Monarchie, und besonders der österreichischen Staaten, entgegen sind, und eben so auch 4) Genau darauf zu sehen, damit in den inn- |^/Dbfe" ländischen Zeitungen den bereits bestehenden Anordnun- Zeitungen, gen gemäß, nichts eingeschaltet werde, was eine vor- S.Raiser thcilhaste Beziehung auf die französische Revolution hat. Vielmehr würde gut geschehen, wenn solche Zeitungs- -m t ^ schreibet als Gelehrte aufgcmuntert würden, bey schick- @.31. N, samcr Gelegenheit die üblen Folgen der französischen Re- 27. und volution lebhaft darzusiellen, und sich dabcy besonders 01 467. einer popularen jedermann leicht faßlichen Schreibart zu bedienen. O Auf die Vertilgung und Beyseit'rgung der vor- HauSdru?«- reim zu ms findigen und bereits verbothenen Hausdrukereien, wo- bicrlien lind durch die Verbreitung der bösartigen Schriften zur biehe^" Vereitlung der beßten Ccnsursvorschriften, am leich- et>m H«, testen bewirket werden kann, alle Aufmerksamkeit zu selbst S. tragen, und der Polizep darüber die Aussicht besonders 46~- N. «inzuprägen, a4 9-rtßfy N. 593» W C 144 ) w , \ ■> N. 592. Hofdekret vom 9. Febr-, kundgemacht in Oesterreich ob der Enns den 19., m Kärnten und Kram, Steyermark und Mahren den 2Z., in Gallizien den 26., und in Böhmen den 23. Febr. 1793* Seine Majestät befehlen zu Beseitigung des Mißbrauches und Unterschleifes mit verbothenen Büchern, welche die Reisende zum Privatgebrauche vom Auslande in die k. k. Erbstaaten mitführen, daß für hin keinem Reisenden in der Regel die Einfuhr eines verbothenen Buchs in das diesseitige. Land gestattet, mithin derlei Bücher den erblan-ischen, von Ausland kommenden Unterverfahrenist thanen platterdings abgenommcn, und bei Seite geschafft ; den fremden Reisenden aber in so lang in de-pofito zurück gehalten werden sollen, bis sie ihre Rückreise außer den Erbstaaten wieder antreten, wo ihnen sodann solche unter der gewöhnlichen Vorsicht und Versicherung der richtigen Exportirung außer Landes zurück zu stellen sind. *) , K 593s *) Eine di-ßfalls nachträgliche ÄrrorbnuNg folget ln diesem Bande unterm 16. Avril nach. ÄBft mit verbothenen Büchern, welche die .Reisenden zum Privat-gebrauch« voin Auslande in die österreichischen Erb-staatcn mit- <50? c -«5 5 SO? N- 593- , Hofdekret vom 9. Hornung 1793., kundge-macht sämtlichen Konsistorien und dem Regensburger Kommissariate in Eger. Die Konsistorien und Landvikariate unterliegen der Entrichtung des Postporto. N. 5^4. Ministerialschreiben an sämtliche Landes chefs vom 9- Februar 1793- Die Polizeydircktoren stehen ganz unter den Läii» derchcfs, und diesen liegt fernerhin, so wie bisher, ob, toren'st-beu die Polizey in der ihnen onbertmium Provinz zu leiten, wie sie auch für alles verantwortlich feyn werden. Aus to,lehter^zu diesem Grunde ist aud) demselben unbenommen, die mit dem Poiizcy-Dberdirektor wegen des nothigen Zusammenhanges zu führende Korrespondenz der Polizeydirek-toren, sich verlegen zu lassen, und solche- wenn sie wollen- zu vidircn. Eben so versteht es sich von selbst, daß die Länderchefs in allen Polizey - und Sicherheitsfällen , wie vorhin an den Hrn. Stnats-und Polizeyminisier, ihre Berichte zu erstatten haben, jedoch dem obersten Direk- „ Zweiter Land. K torium c $46 ) torium zukommet, sich durch die Berichte der Länderchefs in der Kenntniß von der Stimmung des Volkes und von dem Zustande der öffentlichen Sicherheit im allgemeinen zu erhalten. N- 525- Hofdekret an das gallizischeGuberniumvom 9. an das Ap.pellarionsgerlcht vom 21. Hornung 1793. Verlassen- Von VerlassenschastsabhandluNgcu ist, wenn der schaftsab- Erblasser vor der gesetzmäßigen Einführung des Mor- ydriviun^cn in Gallizien tuariums, und um so mehr, wenn er vor der Jnvitt« tuarium ab- tikation verstorben ist, kein Mortuarium abzunehmcn. zunehme» seic. N. 596. Hofdekret für Böhmen vom 9-, kundger macht durch das dortige Gubermum den 28. Febr. 1793. ^«inreanbfnj Aus Gelegenheit eines bei) den Reichenbcrger Tuch-unb Tücher, Machern erregten Maukhanstandes wird verordnet, daß 3tppmuriUr rohe, nicht zum Verkauf, sondern nur meistens auf die undÄeder in Mauthbezirk bestehende Wiesen und Walkhäufer aus- zurückge- führende, dann appredirte wieder zurückbringende Tä-den, sind von cher und Leinwänden der Manthgebühr nicht unterlie» TE < 1,47 ) W gen, sondern diese Gebühr soll nur bei der Abfuhr mautbjrC(> deponiret, ein Pollet mit der Anmerkung, daß es Ap- bi« zum ' ' QJcrfoufc pertunvaaren seien, darüber gclösct, und bei der Zu- «us-und cin- rückkehr und Producirung der Pollete wieder zurückge- ^'/"umstellet werden, von wirklich zum Verkauf aus-und ein-, ^ führenden Tüchern und Leinwänden sev aber diese Ge- bubt. ^bühr der allgemeinen Vorschrift nach zu entrichten. Nt 597* . Hofdekret vom 13. kundgemacht in Böh- men den 28. Febr. Es wurde in Rücksicht auf die Besetzung der künftig sich erledigenden Lehrer - und Katccheteusiellen «ufdi- Bean den Hauptschulen zu erkennen gegeben, daß sich sich erledi-der §. VIII. der Instrukzion für die Kreisschule«- munb Äaä Kommissairs, wornach die Bildung und Prüfung der |‘*clen|ltts Lehrer für die Hauptschulen der Normalschule und Provinz Vorbehalten bleiben soll, mit dem 9. §. der gedruckten Nachricht des neuen Studicnplans, die ohnehin keineswegs nach den trockenen Worten, sonder« immer nur nach dem Maaß, als es Lokal • und andere Umstände gestatten zu befolgen ist, ganz wohl vereinigen läßt. Da in diesem §. den Lehrerversammlungen und dem Etudienkonsesse eigentlich nur der Vorschlag zu den erledigten Lehrämtern eingcraumet wird, K 2 die AB C 1.48 ) AB die Tcfugniß aber -ie Anwerber allenfalls 31t prüfen mit dem ausdrücklichen Beisatze beschränket ist, daß dazu weitere Vorschriften werden gegeben werden. Gleichwie nun der §. 8. der Jnstrukzion für die Krcisschul- Kommissairs die Erhaltung der Einförmigkeit bei dem Normalschul - Unterrichte, worauf immer das vorzüglichste Augenmerk gerichtet seyn muß, zur Absicht hat, und an den Hauptschulen gewiß nur sehr wenige Lehrer sich befinden, welche von allen Gegenständen, die da gelehret werden, solche Kenntnisse haben, um über die Fähigkeit eines Lehramts-Kandidaten für diesen oder jenen Gegenstand ein «chs ttges und gültiges Urtheil fällen zu können. So seye allerdings nothwendig, die Lehrer und Katecheten für die Hauptschulen noch ferner bloß in der Normal Hauptschule bilden und prüfen zu lassem Die Lehrerversammlungen und der Stubienkon-ftß haben jedoch bei dem ihnen in den 9. §. der gedruckten Nachricht des Studienplans zugestandenen Rcck>-ir zu verbleiben, und hiernach zur Besetzung der sich an den Hauptschulen eröffneten Lehrer - und Kateche-lenstelle die Vorschläge zu machen. In dieser Absicht scyen also die Anwerber, um solche Aemter jedesmals an die Lehrerversammlungen, wo Sie ihre Bittschriften einreichen, und zugleich die Zeugniße der Normalschulc über ihre Fähigkeit vorlegen HB C 149 ) HB . i V j gen sollen, ju weisen, und stehe übrigens den Lehrerversammlungen frei, von den Anwerbern noch schriftliche Proben ihrer pädagogischen Kenntniße ju fordern, damit Sie' für das erledigte Amt mit desto größerer Gewißheit den Würdigsten wählen können. Das k. Kreisamt hat demnach auf die Beobachtung dieser Verordnung den dasigen Schulkommissair und auch die deutsche Schullehrer -- Versammlung an der Hauptschule anjuweisen, und selbst bei jeder Lehrer-oder Katecheten - Amts - Besetzungsfällen darauf von Amtswegen ju wachen.' N. 598. Patent für Steiermark vom 13. Februar 1793- Entbieten allen unfern Lchcnsleuten, geistlichen Seb-nsaur- „, fdirdbungta und weltlichen Standes, welche in Unfernt Herzog- Sleiermark. rhume Steiermark, von Uns als gegenwärtig regierendem Landesfürsten undErbherru, Lehen zu empfangen haben. Unsere Gnade, und gebe» Euch zu vernehmen. Nachdem durch den erfolgten Todesfall des in Gott ruhenden allerdurchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten und Herrn Leopold des II. Römischen Kai- K 3 sers UeB C 15» ) serS, Königs rc. weiland und Unsers höchstgechrLen und geliebtesten Herrn Vaters, nebst andern Erbkönigreichen , Fürstenkhümern und Ländern, auch das Herzogthum Steiermark, mit allen Hoheiten, Regalien, Rechten und Gerechtsamen an Uns erblich gelanget, und daher erfoderlich ist, daß alle diejenigen, tvelche landcsfürstl. Lehen, besonders Stamm - und Mannslehen, folglich auch Erbämter, in diesem Her-zogthume besitzen, dieselben den Rechten und Herkommen gemäß, in einer gewissen Zeitsrist ansuchen, und empfangen. So haben Wir Euch hiermit zum Empfang solcher Lehen ordentlich vorfordern, zugleich auch gnädigst befehlen wollen, daß Ihr, von unten gesetztem. Tage an binnen Jahr und Tag, die fernere Verleihung gewiß und ordentlich.ansuchet, und empfangt, und durch Verabsäumung dieser Pflicht nicht selbst zu einer Fälligkeit Anlaß gebet. Und da Uns zugleich unumgänglich zu wissen «othwendig ist, besonders wenn mehrere von einer Familie in den Lehenbriefcn genannt, und mitbelch-uet sind; wer und welcher ans Euch die in den Le-heiisbriefen enthaltenen Lehenstücke wirklich besitze, so ist dem Lchensansuchen nicht nur der Lehensbrief beizulegen, sondern Wir befehlen auch ferner; daß Ihr der» eigentlichen Besitzer, zugleich aber auch alle Lehens- C 15,1 ) W hensstücke, die einer oder der, andere unter Euch wirklich besitzet, ordentlich anzeigt, und hierüber ein richtiges, mit Handschrift und Jnsigel versehenes Verzeichniß überreicht, widrigenfalls und bevor Ihr dieses Lehensverzeichniß bei Unserem steirischen Gubcrnium als nunmehrigen Lehcnshof eingelegt haben werdet, keinem die Lehen verliehen werden sollen. Alle Lehensvasallen, oder steirische Erbamts-Lehenträger, welche sich nicht gehörig ausweiscn können , die Erneuerung der Lehensinvestitur, bei Antritt oder während der Regierung rmsers vielgeliebten Herrn Vaters Majestät, bei diesem Guherniu» angesucht zu -haben, oder welche di- Lcopoldinische Lehensbriefe nicht erhoben, so wie diejenigen, welche zu der wegen neuer Belehnung ausgeschriebenen Tagsatzung selbst, oder bei wichtigen Verhinderungsfällen durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, verabsäumt haben, sollen die unter der Regierung erstbenannten höchstseligen Kaisers Leopold Majestät zu entrichten geweste Schreibgebühr doppelt zu erlegen verbunden seyn. Unsren steirischen Dignitäts-oder Crbamtslchen-besitzern wollen Wir zugleich durch gegenwärtiges Patent aufgctragen haben, ihren Standort alle drei Jahre der steirischen Lehenstube anzuzeigen, damit diese, wm der Fall einttitt, diese Lchensvasallm zu Vcr-I SU rich- HK ( *52 ) richtung ihrer Erbämter elnzuberufen, sie zu finde» svisse, und ihnen Nachricht zukommen lassen könne. Im Unterlassungsfälle wird, bei einer vorkommenden feierlichen Handlung, welche die Erlernung des Di-ANitarii fod.ert, nicht nur bas Lehen für damals einem andern zu versehen aufgetragen, sondern, wenn die Anzeige des Standortes durch zehen Jahre unterlassen worden wäre; soll der Besitzer von der Lehens-fiube des Lehens ganz verlustig erklärt, und mit Verleihung an einen andern Koinvestirten, wo ein solcher vorhanden ist, und zu gehöriger Zeit die erfoderliche Meldung anbringt, vorgcgangen; da aber, wo Koiu-vesiirte nicht vorhanden wären, oder diese das Ansuchen in der gehörigen Zeitfrist unterlassen hätten, das Erbamtslehe» als verfallen angesehen, unb ordnungsmäßig an einen Andern verliehen werden. Welches Ihr also pflichtmäßig zu beobachten, urH Euch vor Schaden zu bewahren wissen werdet. K. 599» Verordnung itt Niederösterrelch vom rz-, F-br. i79> -lletsÄha-, Da jede Landcsstelle hauptsächlich darauf zu sehen Müller!^ hat, daß das Publikum und vorzüglich die ärmste 1 Volks- AB ( 153 ) Volksklasse mit Mehl, Brod, und Fleisch in borge-schriebener ächten, guten, und genußbaren Eigenschaft Gewichthin-versehen, und am Gewichte und Maaße nirgends über- Dienstbo-vortheilet werde; so hat man im Folge der dießfaüs diefifalls ein- schon bestehenden Anordnungen weiters zu verordnen be-funbcti: daß zu ernstlichen Hindanhaltung aller dem Pu- bestraf«,,, blikum und vorzüglich der ärmsten Klaffe desselben so empfindlichen Bevortheilung mit Maaß, Gewicht, und Slechtheit der Feilschaft. Itens. Jeder Flcifthhaucrknccht, welcher wegen einem angezeigten Gcwichtsabgange, oder wegen Abgabe ungesunden Fleisches, wie jeder Bäcker, und Mühl-junge , welcher einer aus seiner Fahrläßigkeit, oder Bosheit geschehenen Verschlimmerung des Mehls oder Brods, oder Gewichtsabganges überwiesen wird, im ersten Betretungsfalle öffentlich vor der Herberge mit zehen Stock-streichcn, das zwcitemal mit Verdopplung derselben, das drittemal aber mit Abschaffung vom Handwerke, oder wenn die Sträflinge nicht hier gebürtig wären, auch mit Partikularabschaffung in sein Geburtsorte bestrafet werden soll. 2tens. Daß jeder Flcischhauermeister, welcher in einem angezeigten Gewichtsabgange oder wohl gar seinem Knechte dergleichen Uibervortheilunge» des Publikums befohlen zu haben, und chen so jene Bäcker, und K 5 Mül- s AO C 154 ) AO Müllernttister, welche unächtes unqualitätsmäßiges Brod oder Mehl erzeugt, und mit Maaß oder Gewicht das Publikum übervortheilet zu haben überwiesen werden^ im ersten Bettetungsfalle mit einem achttägigen Poli-zeyhausarreste, die Bäcker, und Müller aber nebst die-ftm auch mit der Konfiskazion, und Vertheilung der uiistualitätmäßrg oder unwichtig befundenen Artikel bestraft, das zweitemal dir Bäcker und Müller auf dem neuen Markte, die Fleischhauer aber, sie mögen ihre Bank in-oder vor der Stadt haben, auf den Lichten? siege in einem Kreise von Wachen mit einer an der Brust Hangenden und die Ursache der Bestrafung enthaltenden Tafel eine Stunde lang öffentlich ausgestellet^ das drittcmal aber ihres Bürger - und Mcisterrechts ver-lustig erkläret werden sollen. Ztens. Daß jene Diensibothen , welche mit dem Fleischhauern betrügerische Einverständnisse unterhalten,, oder im Gegentheile zur Kränkung derselben von dem abgereichten Gewichte was immer für Stücke sich zueignen,, oder wegwcrfen, bei einem solchen entdeckten Falle eine öffentliche crfviegelnde Züchtigung zu. erwarten ha? ben. sollen. ; N. 60s, %s$ C 155 I N, 600. Regierungsverordnung 'in NiederöfterreLch den 13- Hornung 1793- Nachdem bey einigen Fragnern, Greißlern , »nächte ^Maaß Maaße angckroffcn, diese auch hierwegcn zur gehörigen hn, Fragner j . , und Greiß- Verantworttrng gezogen worden, mithin nur noch noth- ier JU f^tn. wendig feyn will, überhaupt bet? allen diesen Gewerbs-treibern unyerMthete und öfters wicderhollte Visitationen in ihren Verschl cißgewölbern vorzunehmen. So haben die Ortsobrigkeiten hierauf den genauesten Bedacht zu tragen, dir allenfalls vorfindende falsche oder betrügerischen Geschirre und Mäßereyen, besonders aber die ebenfalls dort betrettcndc hölzerne, und doppelte Böden, versehene Mehlbächcr auf der Stelle abznnehmen, und davon die Anzeige zur werteren Vorkehrung an diese Landcsstelle zu machen. Wie dann auch überhaupt diesen und all anderen Gewerbsleuten, mit Maas; und Gewicht ernstlich einzubinden ist, sich mit zimMNtiren, und ächten Mäßereyen also gewiß zu versehen, als sie sonst sich selbst beyzumessen hätten, wenn sie im widrigen Betrettungsfalle zur strengen Verantwortring gezogen werden würden. N. 60 T. UM C- rZ6 ) l HA N. 601. Patent vom 14. Februar 1793. Wäschen" Obschon wir an den inneren Angelegenheiten der Re-«if*U«pu6: publik Polen keinen Theil nehmen, weder unfern galizi-Insassen" ^,en vnterthanen darüber etwas Bestimmtes vorschreiben die sich ink. zu sollen, geglaubt haben-; so erfordern doch jetzt, wo k. tžrtmans den aufbaU t/cr König und die Republik Polen sich zur Handhabung all/Maß- der vorigen von dem russisch kaiserlichen mit Uns allirten un&m©egen5 Zarantirten Verhältnisse feyerlichst erklärt haben, arbelrung die nachbarlichen und freundschaftlichen Rücksichten, daß gegen die Wiederber- in Unfern erblandifchtn Staaten gegen diese gefctzmassigen .allen"^p?l^ Verhältnisse keine Verabredungen undEntgegenarbcitun- fässung^er- sen geduldet werden, toten. Wir setzen daher in die bcy Unfern galizischen Un-tcrthanen immer mit Vergnügen wahrgenommene Folg-sirmkcit und Liebe zur Ordnung und Ruhe, das gnädigste Vertrauen, daß sie sich jeder Theiinehmung an Entwürfen und Bemühungen zu neuen Veränderungen und-Gährungen in Polen gänzlich enthalten werden. Eben so erwarten Wir auch von denjenigen polnischen Untertanen, die in Unfern Staaten sich aufhal-ten, daß sie sich durch ein gleiches ruhiges Betragendes Cchu- % M ( 157 ) TB Schutzes, welchen sie gemessen, würdig machen werden. Sollten sich aber wider alles Derhoffen, dennoch polnische Unterthanen beygchen lassen, demjenigen, was gegenwärtig durch Vermittlung des russisch kaiserlichen Hofes in Polen eingeleitet wird, in Unfern Staaten entgegen zu arbeiten; so erklären Wir hiermit, daß ihnen f jtn Falle einer entdeckten Thcilnehmung an solchen Absichten gegen die Verfassung der Republik Pohlen , jede^ Aufenthalt in Unfern gesammten Erblanden versagt werden soll, und befehlen in dieser Absicht Unfern sämmtii-ch en Ländcrstellen unb Aemtern die sorgfältige und strenge Wachsamkeit zu tragen, damit Unser» zur Handhabung der öffentlichen Ruhe durch gegenwärtige Verordnung erklärten Gesinnungen von jedermann, ohne Ausnahme, nachgelebt werde. N. 60Ž. Hofdekret der Obristen Justizstesse den 14, Hornung 1793- In Betrcf der Abänderung einiger Stellen der unterm itcn November 1791 getroffenen Polizepeinrichtung allhicr, und zwar vorzüglich der anbefohlenen Enthebung der Pvlizcybezirksdirektoren von Besorgung der Civilstrei-tigkeitcn , und künftigen Uebektragung der diesfälligcn Justizverwaltung an die Grundgerichte, so wie cs schon Ausmaß deS Einflusses der Poikzek-Dirckcoren in Wien auf Rechtssachen., Di« Verordnung / daß auf sedem Briefe der Ort der Aufgabe anzumerken fen, wird erneuert. W c 158 ) vSrmahl bestanden, und der da, wo der hiesige Magistrat die Jurisdikzion innc hat, wieder einzuführe» vcr-ordneten, vorhin gewöhnlichen bey den Polizeybczirks-direkjionen seither abgehaltenen Gcrichtsftssionen, worüber von der N. Oe. Landesregierung die gedrukte Verordnung unterm 2Zsten Jänner 1793 allgemein kund .gemacht wurde, und in diesem Bande vorwärts E. 58 unter der Zahl 561 nachzulcscn ist. N. 603. ' ' Hofdekret den 15- Februar, kundgemacht in Oesterreich ob der Ens den 25., tu Mahren den 26., in Steuermark dm 27. Feb , in Böhmen und Tirol den 1., in Kärnten den 6., in Galizien den 8-, und in N. Oe-den 29. Marz 1793* Es ist zwar bereits unterm Aten Julius 1769 die Vorschrift ergangen, daß auf allen Briefschaften, sie mögen von Amtswegcn und postftey, oder gegen Erlag des gewöhnlichen Porto bey den Postämtern aufgegeben werden, der Ort der Aufgabe oder der Addrcsse jedesmal anzumerken scy, widrigenfalls derley Briefjchasten nicht angenommen werden würden. u AB C *59 ) AB Da aber bisher mehrmal hervorgekommen, buft tiefe Anordnung nicht immer genau beobachtet werde ; so wird selbe hiemit ausdrücklich erneuert. N. 604. Verordnung Gallizieu betreffend vom 15* Hornung 1793. Dreh Monate vor Verlauf jeder Pachtung ist DreiMvna-/ ' _,.x. te vor Pach- ter Ertragnißausweiß von dem zu verpachteten siadtr- rungsvcr- schen Gefälle, oder Gegenstände einzusendcn. iN» 60S» wets einjii-senden. Hofdekret Gallizien betreffend vorn ls.Refct. kundgemacht durch die Appellation inGal-lizien den 13» Marz 1793. Caefareo Regium Univcrfale ifiiroc Galici- Jeder der enfe Appellationum Tribunal omnibus & fingu- Hs quorum intereft notum facit. fuam facra- ctl” *• was vom tiffimam Caefareo Regiam Apoftolicam Majefia- Acrarium zu bczicben tem refolviffe , ut quivis peniionc , provihone , i)at, mug vel aequivalenti, & fimilibus ex fummo serario niS^ntc'tfrtv gaudens obligetur, toties , quoties fuam pecu-iiiam levat, legaliter demonfirare, quod in vi- ben fry. vis exifiat. Etiam a 1. Januarii an. cur- linguli privilegiati pofleffores Bonorum Regälium fi in Regno AB ( 160 ) AB Regno hocce non degant, quo vis femefiri ds fui exiffentia in vivis medio Iegalis etiam fine charta fignata valentis atteftati quod a quodam jurato Judicio loci, aut a loci Paröcho fub fide fa-- cerdotali, aut faltem a duöbus juraiis in Officio conßitutis perfonis fubfignatum eff', apud illud Officium Circulare docere debeant, in quo Cir-culo temporanea polTefl'io exiftit, Secus ff tale attetiatum intra decurfum fex menfium non ex- k i hibitum fuerit, id qua lignum reputabitur, quod privilegiatus poffeffor mortuus fuerit, confequen-ter quilibet fibi ipli imputet, ff fuppofita morte bonum regale ad Summum Aearium receptum fuerit, is autem eo minus jus querulandi habe-bit, quia ipfius erat ademptiontm boni regalis per exhibendum tale Atteffatum evitare.— Qua-propter omnes & finguli quorum intereft malas fequelas evitaturi Altiffimo huic mandato ada-musüm parere noverint. — ji. 6o6» Gubernialverordnung in Böhmen vom ig* Hornung 1793. Tai fn Es ist einer hohen Landcsstclle angezcigt worden Artender daß bei manchen Pfarreien vor einer jeden Trauung das fmiSe Lied, Veni fancte Spiritus mit der Orgel begleitet, abge- t V6t ) tzrO Ggrsungen werde, wenn aber cine gefallene Person ge,-•tvauct wird , so unterbleibt der Gesang , oder wird nur ,g g. dann gesungen, wann sie dafür doppelt soviel als eine umcrfcteifcen anbere > die nickt kn einer ähnlichen Lage ist bezahlt; da nun dieses wirklich als eine Art von Kirchenbusien-wclche ohne Eutheißen der politischen Behörde zn behängen nach allerhöchster Vorschrift den gesamten Klerus vntersagt ist, anzusehen ist, weil eine solche Person doch immer entweder durch öffentliche Prostitirzion oder durch doppelte Bezahlung bestraft wird. Sv wurde 'sämmtlichen Konsistorien anfgctragcn> gedachten Mißbrauch, weil derlei Unfug mnnöglich gcduldtt werden darf, dort, wo er etwa üblich seyn mag, sogleich ein-zustellcn, und der gcfammten unterstehenden Kuratgeist-lichkeit zu bedeuten, daß die Absingung des vcyiifancte Spiritus bei Trauungen, weil es ohnehin weder indem Rituali ro itiano frorgcfdmekn, noch sonst gewöhnlich^ und in der Ctollatax ausgefetzt ist, zur Vermeidung alles etwanigen Mißbrauches fürvhin ganz zu unterbleiben habe^ Welch an sämmtliche Geistlichkeit gegebene Weisung zu dem Ende bekannt gemacht wird, um auf dir Befolgung derselben sorgsam zu wachen, und auf Abstellung dieses Unfugs die beste Sorge zu tragen« ^werter ^ ^°7» t 162 ) N. 607. Verordnung für Niederösterreich vom 15» Februar 1793* In der anliegenden Tabelle wird der Preis für die Brennhölzer, so vormals der Satzung unterworfen waren, und welche mit dem ifett März 1793. auf an die ankommenden Hölzer anzufangen und durch ein Jahr zu dauern hat, bestimmet. N. 60 & Hofdekret Vorderöstreich betreffend vom 's-Hornung 17^3. Kurs «int-: Obwohl es durch die verläßlichsten Münz-Valva- wtrdfürdie tionm außer allen Zweifel gesetzt ist, daß die königl, Dorlande f, anzösischen sogenannten Laub - oder Federthaler, und zwar die altern, weil sie nicht mehr das gebührende Gewicht haben, die neuen aber wegen ihres mindern Korn- oder Feingehalts, gegen den konventionsmästigen Zwanzig-Gulden Münzfuß nur 2 Gulden, 14^ Kreuzer , die neuen Louisd'or aber gegen Unfern erblandi-schen Geldmünzfuß, den Dukaten zu 4 Gulden 30 Kreuzer gerechnet, nicht mehr als höchstens 8 Gulden 58 Kreuzer werth sind, in dem schwäbischen Kreise, so wie in den benachbarten meisten deutschen Reichsländern aber den- Pkkisbe- stimmung einiger Brennhöl- zer. Für die Brennhölzer- so vormals der Saß 4 B 1 P t eis B e ff t itt S n tv g| um unterworfen waren, und welche mit dem iti iblzer anzufangen, und durch ein Jahr zu dauern 1 m März 1793 hat. i ; $ d n g c. Buchene Scheiter. - Ferene Scheiter. \ n I Ž.. 1 Tannen - und Fichtenscheiter. a Birnbaum und Rustenes. Erlen, Eichen und Veinwend. Nb^b f 1 ti' Au -- Aspen -Alber - und Felder Holz. ' I er 1 e,- Kerfchm - Nuß und Zwespen-bäum. ! fl -fr. Eschen - Birken, Kohl, oder Zehreichen. >1 fl. kr. Briegel- Mifchling. 1 fl. I kr. Bucheire Br legel und Stöcke. :’v;; BBr.fk, fl. 1 kr. Tannen, Fichten Stöcke. und Briegel. fl. ! kr. Schuh. 3 Ä0U.j 1 n. IO «. 6 1 n- -6 u. 1 24 j*. 6 9 1 's 1 7 j «t. 5 ■ 42 > 7 24 7 30 6 54 8 24 4 54 2 II IO ' — 6 16 6 3 7 ' 36 6 42 1 5 36 7 18 7 18 6 ,42 8 12 4 48 2 IO 9 54 6 9 5 57 7 24 ■6 32 1 5 So 7 12 7 — 6 3° 8 — 4 42 2 9 9 45 6 1 5 51 7 12 6 24 1 {- . 5 24 7 6 6 57 6 18 7 45 4 3° 2 8 9 33 5 54 5 45 6 '57 6 6 5 20 6 54 6 54 * 6 6 7 36 4 24 2 7 9 \ 21 5 48 5 39 6 3° 5 42 5 IO 6 36 6 48 5 54 7 . 24 4 , 18 2 6 T 9 5 42' 5 3° 6 18 ■ 5 3° 4 45" 6 30 6 24 5 42 7 6 4 12 2 5 8 57 5 36 5 15 6 12 5 24 4 39 6 18 6 — 5 Zo 6 36 4 — 2 4 8 45 5 32 5 6 6 6 5 18 4 33 6 — 5 48 5 18 6 18 3 57 2 3 8 33 5 24 .5 — 6 — 5 12 4 27 - 5 42 5 42 5 6 6 6 3 54 2 2 8 21 1 18 4 54 5 54 5 6 4 ► "5 24 5 Z6 4 48 6 — 3 51 2 1 8 9 5 12 4 39 5 48 5 — 4 ' 3 5- 12 .5 Zo 4 36 5 54 3 45 2 7 24 4 54 4 24 5 42 4 48 3 Si 4 571 5 24 4 24 36 3 36 , I 11 6 48 J 45 4 ' 12 - 5 36 4 36 3 39 4 51 5 12 4 12 ' 5 24 3 3i I IO 6 15 32 • 4 1 — 5 3° { 4 24 3 21 4 45 5 ! 4 — 5 18 3 24 I 9 6 — j 3° 3 42 - 5 24 1 4 !8 3 9 4 39 4 48 3 54 5 — 3 18 I 8 5 54 .4 12 * 36 '5 18 4 12 3 ■— 4 30 4 39 3 48 4 45 3 12 1 7 5 3° 4 — 3 24 5 12 4 6 2 54 4 21 4 30 3 42 4f 36 3 4 I 6 5 12 3’ 42 3 12 5 — ; . 4 - 2 48 4 12 4 18 3 36 4 I 2 2 45 I 5 4 54 3 24 3 3 4 42. 3 54 2 42 4 6 4 12 3 30 3 54 2 29 I 4 4 42 3 18 2 57 4 30 3 48 2 36 4 4 — 6 3 24 31 36 2 12 Zur Seite 162. N. 607. Nustene Brie-gel und Stöcke. Au , Aspen, und Felder Stöcke und Briegel. fl. kr. fl. jr. Ferm und Eichen Stöcke und Briegel. 6 5 5 5: 5 5 6 5 5 5 5 5 . 4 4 4 4 3 3 z 2 54 48 45 42 39 36 33 L" 24 18 6 54 42 24 6 48 24 3 42 30 4 4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 3 3 2 2 2 1 ' r I I I 42 30 24 iS 12 6 51 42 33 24 15 45 iS 54 5i 48 45 36 I kr. 5 5 5 5 4 4 4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 3 3 2 2 2 24 16 9 1 54 48 3° 24 18 . 12 6 54 39 33 27 18 9 45 39 30 - Diese Preisbestimmung ist für das laufende Jahr ' ' istens nach eingehottec eigner Erklärung der Schiffmeister, und befugten Holzhändler festgesetzt worden. . 5 ^ r A . . _ . . , 2tens Ist dieselbe nickt vv>r allen Holzgattungen ohne Unterschied, sondern nur von lenen zu verstehen, die vorder emgefuhrten Holzyanolungs-Freyhekr der Satzung unterworfen rvaren. Dagqen wird selbe -tens auch auf die durch Bauern auf der Axe nach Wren gebrachten, und von den Holzversüberern zum Verkauf übernommenen Waldhölzer hiemit erstreckt. 4ten$ Diele Preise dürfen von den Schiffmeiftern, und befugten Holzhändlern keineswegs überschritten werden, wohl aber stehet ledem Liefere nten frey, seine anher gebrachten Holzer, unter dtthier bestimmten Preis n zu verkaufen; So wie es sich ' !' 5Mid von selbst versteht, daß jene Schiffmeister und Händler , welche bereits unter diesen hier angemerkten Preisen ihre Hölzer hindangegeben haben, den bisherigen Verkaufspreis nicht ehöhen Wfm* sondern bey ihren wülkührlich schon bestimmten geringeren Preisen auch, dlsses Jahr hindurch zu verbleiben haben. Weiters wird noch 6tens die Bemerkung beygefügt: daß drese Preisbestimmung auch achtes Maaß, und die gehörige gute Eigenschaft einer jeden Holzgattung votaussetze, mithin nur vom vollständigen, und frisch« Holze zu verstehen s? e Es ist daher , 7tens das verglichene, oder zum Theil vermoderte Holz, nach der bey der vormaligen Satzung bestandemn Vorschrift und Verhaltniß im Preise herabzufetzen; der Preis des Holzes von ungleiher Lange aber kömmt nach dem mitteren Scheit zu bestimmen. , •« , - m . ’ : W " ' " Ex Conf. Mas. Vien. Zweiter Bend. dm iZtm Hörnun Franz Xaver i793- Fux. AB C i6Z ) AB dennoch die erster-» um 2 Gulden 17 h Kreuzer Cür-tent, oder 2 fl. 45 kr. Reichsmünze, die letzteren aber um 9 fl- io kr. Current, oder 11 fl. Reichsmünze allgemein angenommen, und ausgegeben werden; f» wollen Wir zwar, wegen der vermieten Lage Unserer österreichischen Vorlande, und um alle Hindernisse bey Seite zu räumen, welche Unseren dortigen Unterthanen und Landcsinsasscn, wegen der Verschiedenheit des Geldkurses , den Handelsverkehr mit den benachbarten Reichs-ländern erschweren könnten, gestatten, daß die vorerwähnten königl? französischen Laubthaler und «emu Louisd'or in gedachten Unser» österreichischen Vorlanden einen mit dem schwäbischen Kreise, und den übrigen benachbarten Reichsländern gleichen Kurs fortan freist* halten mögen- Dagegen aber finden Wir Uns bewogen, Unsere eigenen k. k. niederländischen Kronenthaler auf einen mit den königl. französischen Laubthalern ganz genau übereinstimmenden > und nach der Valvation auf 2fl. 15fr*. Wiener, und 2' fl. 42 kr. Reichsmünze ausgefallenen Werth, ingleichen Unsere t k. Dukaten auf den erblän-difchcn Fuß zu 4 fl. 3Ö kr. Wiener, und 5 fl. 24 fr. Reichsmünze, endlich die SoUveraind'or zuizfl. 22 kr. Wiener, und 16 fl, Reichsmünze in Unseren österreichischen Dorlandcn, von dem Tage der Kundmachung dieses Patentes angefangen in den öffentlichen und gesetzmäßigen Umlauf bringen zu lassen^ S 2 Wollen SScIdie De-omten Wa-genrcpgra-tioncn an; «rchmen können. A tyg ( l64 ) AO Woven '.nd befehlen demnach allen Unseren Kamera!-Militär-und ständischen'Kassebeamten, so wie allen Unterthancn und Insassen in Unfern gesummten österreichischen Vorlanden , ohne Unterschied, daß sie die gleich gedachten Unsere eigenen sowohl , als die vorerwähnten königl. französischen Gold-und Silbcrmünzcn in dem ihnen Kraft des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten, und in dem angehängtcn Tariffe angesetztcn Wcrthe bey allen wie immer Namen habenden Zahlungen unverhinderlich ausgeben, und unweigerlich annehmen sollen. N. 609. Hofdekret für Tirol vom 15. Hornung, kundgemacht den sämmtlichen Kreisäm-tern den 5. März 1793. Es wird hiemit bedeutet, daß nur jene Beamt« auf Wagen - Reparazion 10 kr. pr, Mcil anrechnen können, welche von Zeit zu Zeit in Dienstsachen verschickt werden, nicht aber die Kreiskoüektanten, und solche, welche schon bestimmte Reisen zu machen haben» K 610, Jur Seite 164. iN. č.g. Tariff. Aeber -en Kurs der nachstehenden kaiserl. königl., und königl. französischen Gold - und Silbermünzen, wie solche in den gesummten Provinzen der k. k. österreichischen Vorlande, in Folge des Münz-Patents vom 15. Februar 1793. bey allen Aerarial- und öffentlichen Kassen sowohl, als auch in dem gefammten Publikum angenommen, und ausgegeben werden solle«. Namen der Münzen. Gold - Münzen. Kaiserl. Königl. ganze Svuvcraind'or. — — ein dergleichen halber. — — hoppelte Quintett. — — ein dergleichen einfacher. Königl. französischer neuer Loriisd'or. . 1 Silber - Münzen Kaiserl. König!. Niederländische Kronen - Thaler — — rin dergleichen halber. , — — ein dergleichen viertl. Königl. französische Laub - Thaler. . t. v Zweiter Land, Wiener- Current. fl. 13 6 9 4 9 2 1 Ncichs- Münz. dr. § dr. 23 40 Sc IO 1.5 7 33 »7 16 S 10 , 5 n L I L 48 24 42 21, 40 45 $0® C 165 ) N. 6 to. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen derr 16. Febr., kundgemacht in Böhmen durch das dortige Gubernigm, und in Tirol den 8. Marz, in Gallizteu den 1$. May 1792- Ueber bk Anzeige, daß ein obrigkeitlicher Beam- Weg«» Be-fisc an zwei Unterthancn ohne Vorwissen des Kreisamtcs BeamV" eine Bestrafung mit Stockstreichen ausgeübet habe, haben Se. Maj. zugleich pro generali vorzufchreiben geruh er, ®™f£Uaa: Laß von nun an, und künfthin gegen jene obrigkeitliche tmb|n«n^ Beamten, die ungeachtet des bestehenden ausdrücklichen ge» belegen» Verbots sich beigchen ließen, die Unterthanen mit Schlägen zu bestrafen,, ohne dazu bk kreisämtliche Bewilligung vorschriftmäßig eingeholt zu. haben, bei jeden Abettrcfungsfalle auf eine die Zahl der Schläge angemessene Geldstrafe zur Gemeinkasse entweder von der Landesstelle selbst erkennet, oder bey Erstattung der Berichte nach Hof angetragen werden soll. Welche höchste Entschlicssung demnach zur Wissen» ßhaft und Benehmung eröffnet wird.. I 3 N. 6.1:3s» PS C -66 ) N. 6n. Hofdekret arr sammtliche Läflderchefs vom i6, Hornung ?793« Se. k. k Maj. haben anzubefthlen geruhet, daß Lanbrsstelle sollen ihre \ i' . Ausweise die Landcsstellen ihre bisher, vermöge erhaltener Be- tiber die bei ten Hofbe- fehle monathlich ungeschickten Ausweise, über die bei ienden uner- ben Hofbchörden haftenden unerledigten Berichte, küns- richw kighin nur am Schlüße eines jeden Vierteljahrs einsen- am Schluffe den sollen. *) jeden Vierteljahrs ein: fenbe* N. 612. Hvfdekret an fämmtliche Länderstellen vom '16. Hornung 1793* Der Landesstelle wird hiemit der Auftrag gemacht,, die vorschristmäßige Ausweise über die Zahl der Getrauten, Gebohrncn, und Verstorbenen, in dem bestimmten Zeitpunkte, nämlich mit Ende Jänner des. darauf folgenden Jahrs, immer richtig und unfehlbar einzusenden. Ausweise 56er tie Zahl der Getrauten, . Gebohrnen undVcrstor-Bencrt mit Ende Janer fbtgenben Jahrs ein-jufenben. N. 613. Siehe tie Leopoldinlsche Gesezsammlung litt 3* Theil S. 312. und in dem 1. Theil gegenwärtiger Gesetzsammlung S. 32. nach. W C 167 ) N. 6 3. Hofdekret für Oeftreich ob der Ens vom ' 16. Februar 1793» Die Vogteyen sotten r tens in Städten und Märk-ten fleißige Nachsicht pflegen, ob die Stiftungsher- tatun Slu«--schuld«er ihre Häuser in einen guten baulichen Stande herhalten, uw bet Befund des Gegentheils die darauf lie- ofcfl*,£"' genden Kapitalien sogleich aufzukündcn, und eknzutreibcn, 2tcns aber über vorhabcnde Ausleihungen der Stiftungs-kapitalicn jedesmal der Bürgerausschuß vernommen und das Protokoll von selben unterfertiget werden. xf. 614. Verordnung von dem Gubernium in Steiermark den 16. Hornung 1793« Da sich bisher an der Schuldensteuer sehr viele Die Einle-Fassions -- und Zahlungs -- Rückstände ergeben haben, so Schuldem-wird gegenwärtig, wo auf allerhöchsten Befehl die k. k. Jm'uS: Schuldcnsteuer für das Militärjahr 1793 ausgcschrie- ^sMig-^ bcn wird, wiederholt bekannt gemacht, daß diese Fas- D-eräg^ für sionen in der durch das höchste Patent vom 3. Dez. mffrcretf: 1764. bestimmten Zeitfrist, das iff, bis 24. März, ohne eine weitere Ermahnung abzuwarten, durch die vor-L 4 ge- HS C M ) §# geschriebenen Wege eingelegt, und sohin die Vorschrift mäßigen Zahlungen geleistet werden sollen : als iribru gens die nicht Folge leistenden Partheien sich nur selbst die Betreibung durch die im Gesetz vorgezeichnetc Ettaftz zuzuschreiben haben würden. _ i.- Mrigens habe/i (anunentliche Obrigkeiten unter eigener Dafürhastung darauf zu sehen, daß sich die Partheycn außer dem wirklichen Falle der Vcrmrnderuntz ihrer Einkünfte nicht geringer, als in dem vorigen Jahre , wohl aber beynivennehrten Cinkünften auch hoher nach den wwhälyüßtrMtgM Hgffen. satiren, uqd bcy wirklich verminderten Einkünften, dicse Verminderung, die den Obrigkeiten am leichtesten bekannt seyn kann, in den FastioneN jedesmal, grundhälstg. ausweiscn, N.. 6l K. Hofdekrek an sammtliche LandersteNen vsm 17.. Februar, kundgemqchr in Niederöfterreich unterrr 22, in Mahren derrgz., Regierung vb der Enns za'.,, Meyermark und Kärnten de» 27.Böhmen den 2fr, Februarund in. Gallizierr den 8: Marz, $793?. mtm, L'ber bis unter«. Zten Jäller diest Jahrssslh ISS' MrtvärlL iZ.di.esM ltzqgde unter der. Fahl S29 zu fit* »HhW , de".- GB ( 169 ) GB fron ist, in Rücksicht auf dm Eintritt der französischen £2^ Auswanderer über dir Gränze und den ihnen nur in »er«. JBon der Hauptstadt der Provinz , oder in Wien zugcsiatten- Pässcn. den Aufenthalt, dünn auf das Benehmen gegen diejenigen, die Verdacht erwecken, oder gefährlich werden , ergangene allerhöchsteVerordnung ist, da die Punkte dieser Anordnung bleiben, nur vermög .Dircktorialdekrets Vom lyten laufenden Monats in Ansehen der Passe, mit denen sie sich an den Granzen zu letzikimiren, und m Betreff der Lizenzzettel, mit welchen sie sich im Lande zu versehe» haben, nachstehende Abänderung getrSssen worden. Es ist nämlich denjenigen französischen Auswanderern der Eintritt in die f. k. Staaten zu gestatten,. toVldje mit einem Paß entweder von einem k. k. Miui-sier an den auswärtigen Höfen, oder von einem k. k. kommandirenden, General der Armee sich an der Gränze auszuwcisen vermögen: / Bey der bereits bestehenden Polizeieinrichtung, daß jeder an der Gränze antommenbe Fremde bei Vorzeigung seines Paffes die Strasse angebcn muß, auf wel- e-^e der er tiefer in das Land reifen will, und daß feto fr«»-- <29625. zösischer Emigrant andcrswärts als in der Pryvinzhaupr- nach sin dt, wie, gedacht, sich aufhalten dürft, hak es sein Verbleiben. GS C 17® ) GS Sobald aber ein dergleichen Emigrant kn der Haupte fiadt der Provinz anlanget, hat er die Aufenthalts-» laubniß mittelst der Polizcidirekzion bei dem Landeschcf nachzu-suchen, welcher ihm solche, wenn kein Bedenken obwaltet, zu crtheilen, sofort aber die Individuen, welche dergleichen Lizenzzettel erhalten haben, der Polizeihof-stelle anzuzcigen hat- Das nämliche , was in Ansehung der ankommen-den französischen Emigranten so eben gesagt worden, gilt auch in Beziehunng auf diejenigen Franzosen , welche seit dem Jahre 1790 sich schon Hierlandes aufhal-ten, in Ansehung welcher mit den zu ihrem ferneren Aufenthalt ( Domicilio ) ihnen zu ertheilcnden Ltzenz-zettetn durchaus auf gleiche Art vorzugehen ist, jene, welche von der Hauptstadt der Provinz, nach Wien reifen wollen, können zwar zu dieser Reife die Erlaubniß von dem Landeschef erhalten, doch müssen sie, um in Wien zu domiciliren, dazu von der Polizcihofstelie, so wie zur Abreise von Wien durch die k. k. geheime Hof-und Staatskanzlci die Befugniß ansuchen. Was übrigens die anderen in die k. t. Staaten kommenden Fremden, die keine Französin sind , betrifft; ist die Vorsicht zu treffen, daß keinem der Eintritt in die Erblander gestattet werde, ohne daß er an der Gräir-ze seine umständliche Deklarazion mache, welche Beschäftigung « < i7i ) $o£ tkgung ihn ins Lande führet, wo er sich aufzuhalten» und wie lang beiläufig zu bleiben gedenke, Von den Gränzzoilämtern ist dann feiner Erklärung zu Folge, die Route, die er zu nehmen hat, in seinem Paß anzumerken; auf dem Wege zu seinem Be-siimmungsort ist er von den Polizeibehörden der Or't-schäften, die auf seinem Wege liegen, zu beobachten, und in dem Orte selbst, wo er sich aufhaltet, hat die Polizeibehörde auf sein Thun und Lassen aufmerksam zu styn. In dieser Absicht müssen die genauen Anzeigen aller hergleichen Dcklarazionen von den Gränzzollämtern mittelst der Bankaladministrazion von acht zu acht Lägen an die Polizcidirekzion in der Hauptstadt gelangen, welche auf das, was nach Umständen da und dort weiter nö-thig seyn mag, zu sehen hat, worüber derselben die erforderliche Weisung von ver Polizeihofstelle zugehet. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 616. Hvfdekretvom 18 Februar, kundgemacht in Mähren den 2 März 1793. Es ist die höchste Entschließung erflossen, daß der d^°Mühi-noch bestehende Mühlzwang bei den Oclmühlen; oderircon0 Ui eigent- , ten Del» wühlen ober eigentliche T>clpreffen eben so wie bei allen anderen rraS immer für Namen habenden Mühlen gänzlich aufgehoben roitb. Diejübischen. ©teuerem: nehmer was für die rer: lohrnenVev-zehrungs: fteuer-Pol: leten für eine . Strafe zah: kn sollen. Appellation hat beifreiž: amtlichen C '7? > tzuK eigentlichen Oelpresse» ebenso, wie bei allen anderen, was immer für Namen habenden Mühlen, von nun an nicht allein in Schlesien, sondern auch in Mähren, fallsein solcher da noch bestände, gänzlich aufgehoben, und Jedermann die Freiheit eingcraumet werden soll, sich derjenigen Mühle in oder außer der Herrschaft ungehindert z« gebrauchen, die ihm am nächsten liegt, und wo er wohlfeiler, und bessere Bedienung erhält. N. 617. Gubernialverordnung in Böhmen vom zu Lehr- 1793- » Das köliigs. Kreisamt wird den dort kreisigen jüdischen Steuereinnehmer bedeuten, daß künftig für jeden verlohrnen Vcrzchrungssteuer-Polletenbogenciue Strafe von 5 fl. wird erleget, für jeden Familien und Vermögen Stcuerbogcn aber nur der innerliche Werth erst-setzet werden müssen. JSf. 6j 8- Hofdekret an das gallizische Appellationsgericht vom zu Hornung 1793* Dasclbe soll, wenn ihm kreisämtliche unbestimmte mit nichts belegte, und unterstützte Anzeigungen AO' C 173 ) Vorkommen, sich vorläufig mit dem Gubernium einver- unfeeftfmm"; a fgfj tynifiz nehmen, womit die Wahrheit derlei GencralanMgnn- gun^m sich gen verläßlich erhoben werden möchte» K 619. zurerneh-incn. Regierungsverordnung in Niederösterreich den 2i. Hornung *793- La die häufige Einziehung der Bettler unwiderleg- 3ur @Klli: tich erwiesen hat, daß die meisten eingcbrachten Bett-[er, diesem Hange nur aus Muthwillcn oder Mussgang, sind die m-- bcitsfäbige sder unter dem Vorwände keine Arbeit zu bekommen, armedienst- , . lose und,nüs- nachgehem pde Perso- nen in die neu cm'cftes So hat man um einerseits diesem Unfuge so viel te Arfeics- < oder Spinn- möglich Einhalt ju thun, und um anderseits den wirk- ftu&en anzu- lichen Armen Arbeit und Verdienst zu verschaffen, und nm|U" zwar gleich der Zeit nachfolgende zwey Härzser in Bestand genommen, und in dieser die freiwillige Arbcits-oder Spinnstuben errichtet, welche von verschiedenen Webermeistern, Verlegern und Verlcgerinnen mit Baumwolle werben verleget werden, und also den dahin kommenden Spinnern, Spinnerinnen und Baumwollstrck-chern gegen einen angemessenen Lohn, über welchen keine Behandlung mehr zu treffen ist, sondern sich immer nach dem in jeder Arbeitsstube öffentlich angeschlagenen Spinn-ftiß von beiden Thcilen genauest zu halten fcpn wird, all- Ho# C. 174 ) Ho# alltägliä) zu den gelvöhnlichen Arbeitsstunden verschaffet werdG wird. Die dermaligen Arbeitshäuser bestehen in der Roffau im Virtlerischen Hause Nro. 138. und auf der asten Wieden 434- im Zesischen Hause das Erstere, hat für die Roffau selbst Mstervorstadt, Lichtenthal, ^immelpfortgrund, ThUry, 2llt-heimischen Grund und Michel bayerischen, das Zweite für die alt- und neue Wieben, Matzelstorf, ^ungelbrun, Margarethen, Ramperstorf, Reinöorf und tzundsthurm zu dienen, jedoch will man hierunter keineswegs begriffen haben , daß nicht auch etwa von andern Gründen sich Leute in diese Arbeitshäuser begeben, und Arbeit suchen können, jedermann stehet frei daselbst, die Gpinnarbeiten und der Uni tcrricht dießfalls daselbst anzusuchen, und wird auf solchem leicht mit der größten Bereitwilligkeit erhalten. Co wie Man auch zur künftigen Georgi und Michaelizeit zur nochmchriger Bequemlichkeit der Armen, Und selben durch das Hin - und Wiedersehen von einem Grunde auf den andern nicht so viele Zeit verlieren zu machen > noch auf andern Gründen Arbeitsstuben nach Thunlich-keit unter den nämlichen Vorsichten errichten wird. Den sämmtlichen Örtsobrigkeitcn, Dominien, Grundgerichten und Pfarrbezirken inner den Linien mit Inbegriff des neuen Lerchenfeldes, Hernals und Währing wird daher von dieser Anstalt mit dem weitern Beisatze Nachricht gegeben, daß sie nicht nur alle arbeits- %® L »75 ) fähige Arme, sondern auch all müßiges Gesindel, und Rnbeschäfftigte Jugend in diese freiwillige Arbeitshäuser anweisen, und daß selbe, wenn sie dahin angewiesen werden, auch wirklich dahin gehen, in so viel Möglich hierauf wachen, dann selben aber auch zugleich begreiflich machen mögen, wie sie sich daselbst ohne vieles Beschwerniß, und nur blos mit ihrem Fleiße den nöthigen Unterhalte für sich und ihre Familien ohne dem Betteln nachzuhängen, auf welches derzeit nicht nur viel wachsamer gesehen werden wird, sondern auch man jene , welche nun hiermnen werden betreten werden, nach der genauesten Strenge behandeln lassen wird, verdienen können, ■ - N. 620. v Verordnung in Niedervfterreich tont 'a-. Hornung 17$ 3- Es ist bemerket worden, baß verschiedene Milch- Bel Milck-leute in der Stadt, um die untern 9. Jänner d. 3 sich/de«"zu' ergangene Regierungsverordnung — so in gegenwärti-- Q»ärl' ger Gesetzsammlung 1. B S. 394. unter der Zahl °derSprudt-285 nachzulcscn ist — zu vereiteln, zwar keine O.uärl mentirter oder sogenannte Sprudler bei den Milchständen haben, dagegen aber ganze Amper des als schädlich anerkannten erkünstelten Schaums schon von Hause zu ihrem Stand« mitbringen, selben unter ihren Ständen ver- ber- C 176 ) bergen, und auf diese Art die bestehende heilsame Vot^ schrtft zu umgehen sich erfrechen» So wie gegen diesen sträflichen Unfug bereits hrivfc same > Maaßregeln in der Stadt von dem Magistrate getroffen worden'; so wird auch sämmemltchen inner den Linien befindlichen Grundgcrichten hiemit autzetragen, auf sammcntliche Milchleute dießfalls das strengste Aiu genmerk zu tragen, und bei entdecktem Unfuge, lind nach vorhcrgcgangencr ernstlichen Warnung die pflichtmäßige Anzeige an die Behörde, zur gebührenden Ahndung der Schultragenden bei eigener scharfen Derantwor-kung ohne Verzug zu machen. Bei eben dieser Gelegenheit wird sammciitl» Grundgerichten die Weisung gegeben , den auf ihrem Grunde befindlichen Milchleuten zu bedeuten, daß sie ihre Zkm-menter ohne Verzug bei dem städtischen Zimmentamke, wenn es nicht bereits geschehen, zimmentiren lassen, überhaupt aber sich keiner verborgenen und verrosteten Zimmentee zur Abmessung der Milch bediene», und daher dieselben sowohl als die Milchämpcr stäts sauber mtb rein zu halten, bei angemessener Verantwortung angelegen halten sollen. N. 621. AO C 177 ) AO N. 621, Hofdekret an samrntliche Lünderstellen vom 22. Hornung 1793- ObbasB cr- Uiber eine Anfrage, ob dasjenige Vcrmögensdrkt-tel, welches von dem ohne Testament sterbenden Pfar- von dem oh? rer gesetzmäßig den Pfarrkirchen zufällt, der Erbsieuer mmt ster-zu unterliegen habe? ist entschieden worden, daß in Folge des in §. 7. der Erbsteuer Erläuterungspatents ^^8f(rb.cn dieses Drittel keiner Erbsteuer zu unterziehen , sondern ch-n zu fällt, , „ , , - ^ der Erbstcu- bavon frei zu lassen fty. c-hördc deigc-bracdk bat, gewahlet Werben. Hofdekret vom 23. Hornung, kundgemacht in Böhmen den 9. Marz 1793. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Wirth-schaftsanwalde bei Städten ökonomische Kcnntniße besitzen mäßen, um ihrem Amte gehörig vorzustehen. Zur Vermeidung der Gebrechen, welche darum entstehen, weil cs dergleichen Anwalden an diesen Kenntnißen mangelt, sey daher die Verfügung zu treffen, daß kein Wirthschaftsanwald anders, als nach Beibringung des Wahlfähigkeitsdekrets von der Oekonomiebehörde gewäh-lct werde. Diese allerhöchste Vorschrift wird mit dem Beisatz kundgemacht, daß, wenn künftig hohen Orts die Vestättigung eines Anwaldes angesucht tonten wird, man solche ohne Beilegung eines Wahlfähigkeitsdekrets von der patriotisch ökonomischen Gesellschaft nicht erthci« len werde. N. 631. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Hornung 1793. MePolizei-flrafgelder n* Vrable blč Polizeisirafgelder bald dem Armeninstitute Polizeian: stalten vet- . ibenbet wer- werden, den. Da die monatliche Polizeiberichte bewähren, daß bald der Polizei, und auch manchmal beiden zugleich zugcwendet W C 185 ) werden. So wird um eine gleiche Manipulation dieß-falls im ganzen Lande zu beobachten, den Magistraten-die Weisung ertheilet, daß in Hinkunft alle unter was immer für einem Namen eingehende Polizeistrafgelder » lediglich für die Polizeianstalten verwendet werden.. N. 632. Hcfdircktorialdekret vom 23. Hornung, kundgemacht durch das Steyernrarkische Gubernium den 6. Marz 1793 Es ist die künftige Regulirung der Grazer freien ^Grazer Iahrsmärkte auf folgende Art zu besiiinmen befunden af)V5 worden: 1) Daß der sogenannte Lätare-und Aegidimarkt nur 8 Tage vor dem bestimmten Zeitpunkt eingcläutct. 2) Die zum Auspacken der Waaren und Einräumung der Hütten erforderlichen 3 Tage in dem Lä-tare-Markt vor dem Lätare-Sonntag, und in dem Ae-gidi-Markt Z Tage vor dem Maria Geburtstag dergestalt festgesetzet werben sollen. Daß 3) In diesen drei Lägen Fein, offener Verkauf beschche, viel weniger aber ein fremder Marktsfierant, Hausierer, oder anderweite Handlungsparthci (wessen Stan- <še£ C 186 ) AS Standes und Religion dieselbe immer seyn mögen, doch mit Ausnahme der Großhändler und privilegirke« Fabriken) unter einer Geldstrafe von 12 Ncichsthqleru die Maaren fcilzubieten oder abzusetzcn berechtiget. Und endlich 4) Ein Gleiches nach Umlauf der Marktszeit, nämlich von dem Samstag vor dem Palmsonntag, und wieder von dem 25. September anzufangcn, unter 06k Her Strafe zu befolgen verbunden seyn solle. Woruach sich also sämmtlich die hiesigen Märkte besuchende Fieranten, und auch wegen der in bchöriger Zeit zu beschehen habender Eingehung ihrer Maaren, damit die mauthämtliche Behandlung nicht zu sehr zu deren Nachtheile verspätet werden müsse, zu benehme« wissen werden. ist. 633. Gubernialverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 23. Hornung 1793- Kreksamk-r ^)as Komödienspielen auf dem Lande von herum-Z-Nsur^der ziehenden Cchauspielergescllschafren erfodert Polizeirück-fuT'tem stcht wegen viele Aufmerksamkeit; daher hat das Krcis-!rtcmi>ow-b ßmt ^derzeit bei Ertheilung der Erlaubniß den Zusatz ten zu beob- m machdn, nur in gröstern mit einem Magistrate achren haben 0 ver. C '«7 ) Versicherten Stabten und Markten, ingleichcn die Eigenschaften, und besonders die Gcburtsörter dieser Schauspieler zu erheben ; und obschon fteilich immer der Ausdruck mit zenfurirten Stücken in den angebrachten Erlaubnißgesuchen der Schauspieler vorkömmt, doch aber nach eingeholter Erfahrung hievon gräulich abgewichen wird, auch zuweilen die Vorsteher eines solchen Gerichts nicht einmal wissen, was ein hierläudig jensu-rirtcs und passirtes Stück sagen will; so haben diese Ortschaften, wo sich solche Komvdienspieler aufhalten, in ihren gewöhnlich einzureichendcn Pplizeiraporten jederzeit anzumerken, welche Stücke die Zeit hindurch auf-geführet worden; Und damit doch, so viel möglich den Abweichungen durch Extemporiren vorgcbeugt wird, so haben die Magistratsvorsteher kein anderes Stück aufführen zu lassen, als jenes, welches ihnen im Druck, oder geschriebener vorher zum Durchlesen vorgelegt wurde ; dieses Stück haben sie sodann mit ihrem Ortspfarrer (weswegen der hiesige Hr. Bischof unter einem angegangen wird, den Pfarrern die gehörige Weisung zu geben ) gemeinschaftlich zu durchgehen, und jenes allenfalls abzuändcrn, was sie nicht sittlich, oder sonst nicht anpassend finden. Wornach sich also das Kreisamt selbst genau zu achten, und den Magistraten dir gehörige Vorschrift zu geben hat. N. 634. Einig« fremde Zeitungsblätter werden verboten. Siehe N. 660. und 684-nach j I I :t . : j Äreisömter : Koben dein Militörver-pflegsomte in dringenden Fällen Fuhren anzuweisen. 1 I K UA«f,kbllNge U deren Beitrag 200 fl. Nicht erreicht Mahlen kein C .iss ) AtS N. 634. Hofdekret vom 23. Hornung, dann 18. und 2;. Marz 1793- Es werden folgende Zeitungsblätter von nun an allgemein verboten, nämlich: der Courier de Strasbourg deutsch und flanjvsisch, die dcurlche Kronik von Stuttgard, undMaynzer Zeitung; die k. f. Postämter haben demnach Niemanden mehr ein Exemplar von gedachten Zcitungsblättern zu verabfolgen, sondern jene, die ihnen noch inzwischen zukommen, ohne weiters außer Landes jurückzuschicken. N. 635. Verordnung Galizien betreffend vom 24. Hornung 1793* Die Kreisämter haben dem Militär-Verpflegungs-amte in dringenden Fällen Fuhren anzuweiftn. N. 636. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vont 23. Hvrnung 1793- Obschon vermöge der bestehenden allerhöchsten An? ordnung vom iZ. Oktober 1792 — so in gegenwärtiger W C 189 ) W ger Sammlung i. B. E. 478. unter der Zahl 357. Karakur-zu finden rst — jene Besoldungen, deren Betrag 200 Gulden jährlich nicht erreichet, von Bezahlung der sonst ungewöhnlichen Karakters - und Karenztaxen noch servers befreit zu bleiben haben, so können doch Beamte, deren bestimmter Gehalt 200 fl. jährlich nicht' erreicht, von Bezahlung der auch bei unentgeltlichen Anstellungen und andern Vergleichungen bisher gewöhnlichen Expeditstaxe zu 3 fl. in dem Falle nicht losgezählet werden , wenn sie zu einer unter 200 fl. stehenden mindern Besoldung, eine solche Zulage erhalten, durch welche ein bestimmter Gehalt von jährlich 200 fl. noch nicht erreicht wird. Dieses wird den Länderstellen zur Nachachtung und weiteren Verständigung der ihnen untergeordneten Taxämter mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß je-dvch in dem Falle keine Expeditstaxe abgenommcn werden soll, wenn, wie sich der Fall bep den Münz-und Bergwesens auch andern mindern Beamten öfters ereignet, die Zutage so geringe ausfallen sollte, daß besagte Expeditionstaxe zu 3 fl. die vorhin von dergleichen geringen Zulagen zu bezahlen üblich gewesene Karenz übersteigen würde- W c 190 x N. 637. Hofdekreü in Oestreich ob der Enns vom 28» Hornung 1793. Magistral»- Auf Ansuchen des ständischen vervrdneten Kolle- indtviduen tut« sich als giums, da die bey den Magistraten unter dem Titel kmmsisa-' Dorspannslommissärs bestellte Individuen sich verschie-^ die Folgen oft wichtig ist > aus den Vorträgen und rhe u. Beifl- Her in jedem Berichten der Behörden sogleich zu ersehen, welche Rä- Vertrage u. the oder Beisitzer bey den Berathschlagungen gegenwär- ^uzeigen. tiy waren, und also an den in dem Vortrage oder Berichte einfiieß.ndcn Airträgen Theil genommen haben; so befehlen Se. Maj. daß von nun an auch von Seite der Landesstelle, der Bankalgefällen - Administration, der Tabak, und Siegcl-Gefälls-Dircktion, und der Staats-Hauptbuchhaltung, in den Vorträgen oder Berichten die bey der Berathschlagung gegenwärtig gewesenen Rä-the oder Beisitzer, unfehlbar und genau angemerket werden , da denn jeder derselben selbst dafür zu sorgen haben wird, daß seine Meinung in dem Vortrage oder Berichte so erscheine, wie er sie gegeben, und wie er dafür aus dem Vorträge oder Berichre zu haften hat. Daher soll auch allemal nach geschlossener Verhandlung des Gegenstandes, der Referent auf seinen DortragS-oder Berichtskonzcpte, dem Expedite die vom Präsidium und den Rächen oder Beisitzern dabey gewesenen an- zuden- Spebirung türkischer Briefe mit: tels der Post zudeuten haben, welches auf die kürzeste Art so geschehen könnte. , Prasfentes omnes , excepto &c. N. 640. Hofdekret vom ». M^rz, kundgemacht itt Oeftreich ob der Enns den 15. Marz 1793- Da der Beförderung der von hier über Esseg nach Semlin laufenden Ordinaripost solche nicht leicht zu behebende Anstände in solcher Masse im Wege stehen, daß diese, obschon sie zugleich mit der über Oien von hier aus abgehenden Semlinerpost abgcfertigct wird, doch um 2 4 Stunde später in Semlin eintrcffe, folglich die auf den kroatischen Kurs abgegebene türkische Briefe in Semlin ganzer 14 Tage bis zur Ankunft der nächsten Post, liegen bleiben müssen, so hätte man dem Publikum in Absicht auf die kroatische Strasse kund zu machen, daß selbes die türkischen Briefe jederzeit mit der vor den 15. und 30. jeden Monats abgehenden Post aufgeben möchte , wodurch allein der wichtige Einfluß in Semlin erzielet, und die gesummten türkischen Briefe unaufhaltlich können befördert werden. N. 641. . , ' RtB C 193 ) TE N, 641, Patent vom i> März 1793- Entbifthe» allen geistlichen und weltlichen O brig- PriEgiu»» ^A , _ fur EdLcn v. ketten, von was Wurde oder Stande sie seyn, beson- Lobenz m das aber den an dem Erlaufflusse, in Unferm Erz- Rmksichrber herzogthume (pesterreich unter öer Ens, und den am schwemme. Salzaflusse, in Unserem Herzogthum Steyermark gelegenen Herrschaften, Städten, Märkten, Dorf-unb Grundobrigkeiten, derselben Vorstehern, Beamten, Richtern, Gemeinden, Unterthanen und jedermann Unsere Gnade, und geben Euch hiemit zu vernehmen: Daß Joseph Eöler von Tobenz, Unser k. k» Appellazionsrath, die mit gnädigster Bewilligung Unsrer Vorfahren von Joseph Giegl an der Erlauf und der Salza , zum Behuf der zahlreichen Einwohner Unserer Haupt-und Residenzstadt IVLen errichteten Holzschwemmen übernommen habe, und mit Unsrer allerhöchsten Genehmigung fortführe. Daher haben Wir dessen Privilegium, unter den bey Errichtung gedachter Holzschwemmen von Unsrer niederösterreichtschen Landesregierung und von Unserem innerösterreichischen Gubernium getroffenen Vorsichten und Veranstaltungen, wie auch unter der Bedingung, daß der Unternehmer den durch die Schwemmen allen-Zweiter Banb. ; N ftfKč W C 194. ) <3«£ falls Schaden leidenden Parkeyen die Vergütung zu leisten habe> gnädigst zu bestätigen, und den Edlen von Tobenz, in Rücksicht auf die nahmhaften Unkosten, welche ihm die Unterhaltung besagter Holzschwemmcn verursachet, Unseren Schutz zuzusichern geruhet, damit er in Benützung dieser Holzschwemmen weder gehindert, noch ihm auf denselben Holz abgenvmmen oder entfremdet werde. Es ergehet demnach an Euch aste Eingangsgenannte, insbesondere aber an die ander Erlauf und der Salza gelegenen Herrschaften, Obrigkeiten, Be-' amten und Unterthanen Unser gemessenster Befehl, daß sich jedermann sorgsamst enthalte, dem Edlen von Tobenz , an besagten Holzschwemmcn Hindernisse zu legen, oder Holzscheite, welche auf der Erlauf und der Salza geschwcmmet werden, oder in die Donau ausbrechen, aufzufangen und sich zuzueignen, oder sonst auf eiNc Art zu entfremden. , Wer diesen Unseren Befehl Übertritt, soll auf das strengste angchaltcn werden, von jedem entwendeten Scheite, einen Gulden zu erlegen, (wovon die Hälfte der Beistand leistenden Gemeinde des schuldig befundenen Unterthans , die andere Hälfte aber dem Unternehmer Edlen von Toben; gebühren soll;) und wofern der Uebertreter die Geldstrafe zu erlegen nicht W c 195 ) » vermögend wäre, soll er dafür mit drcytägigem Arreste oder Arbeit in Eisen gezüchtiget werdene Wer zum zweitenmal betreten wird- soll mit einer verhältnißmässg schwereren Strafe und längerer Arbeit in Eisen belegt werden. Eben diesen Strafen unterliegen diejenigen, die begleichen entfremdetes Holz bcy sich verhehlen, oder abnchmen; und machen Wir cs allen Obrigkeiten zur Pflicht- den Edlen von Tobenz, als Unternehmer der Holzschwemmcn, in den ihm durch dieses Schutzpatent verliehenen Rechten, gegen alle Uebertrctcr, auf das eifrigste zu schützen. Damit auch niemand sich mit der Unwissenheit ent-schüldiLeN könne, befehlen Wir, daß dieser Unser Schutz-brief, aller Orten, nach seinem ganzen Inhalte, össent.-zich und deutlich vorgclescn, bekannt gemacht, an sichtbaren Orten angehefket, und dessen Befolgung mit Nachdruck eingebunden werde. N. 642. - Hofentschliessung Vom 1. März, kundgemacht in Niederösterreich den 22. März 1793* Da die Zufuhr aller Gattungen von Fcilschastcn zu Marktcrd-Wasscr von den übrigen gewöhnlichen Marktfuhren auf Mm an für N 2 der 'W c rr-6 ) $ 6in Wasser der A-ct sehr verschieden ist, und daher auch nicht alle Haupt -^nb ^^'^ften, die in Rücksicht der Landfuhren nach Ab- r de W' b UE ti Haushaltungen führet, mithin die Zilsenfrüch. te Metzenweise nicht ankaufen kann, der Vor-theil des Kaufes aus der ersten Hand zugewendek werden könne, und ist jeder Händler den sich zum klcinweisen Ankauf meldenden Partheycn die anverlangte, auf jedem anderen Marktplatze übliche Quantität ohne Widerrede abzurcichen verbunden. Eben diese Anstalten werden Dreyzehntens auch auf das zu Wasser an-kommende Mehl, wie nicht minder Vicrzehntens auf alle Gattungen Körner ausgedehnt, und sollen die Ankaufspreise des Mehls und der Körner genau, und verläßlich angegeben, und mit in die monatliche Satzung gezogen werden. Dabey werden Fünfzehnten^ die zur Abstellung wucherischer Borkäufe der Körner schon bestehenden Vorschriften hie-mit ausdrücklich und dem ganzen Inhalte nach, insbesondere in Bezug auf die zu Nußdorf durch einige Zeit getriebenen Unfüge hiemit erneuert, und wird auf die Handhabung der diesfalls erfioffcnen Vorschriften das genaueste Augenmerk ununterbrochen getragen werden. Zur AB C 234 ) AB Zur Handhabung dieser Anordnungen wird Sechzeh?tttens niemanden gestattet längst dem Gestade der Donau Einsetzen von Lebensmitteln zu halten; so wie auch Siebenzehntens nicht nur alle zum Wiederverkauf am Schanze! bisher berechtigt gewesenen gö# ckerleute mit erstem May d. J.von dort entfernt/sondern auch ihre bisher ingehabten futtert , welche zu allerhand Unterfchleifen Gelegenheit gegeben, und geheime den Marktgcsetzen- zuwiderlauftnde , und dem Publikum nachtheilige Einverständnisse zwischen Gewerbsleuten, Ablösern, und Händlern befördert haben, abgerissen und abgethan werden sollen. Endlich versteht es sich von selbst Achtzehntens, daß überhaupt in allen jetten Punkten , worüber in dieser Schanzclordnung nicht etwas anderes fcstgesetzet worden, die Vorschriften der allgemeinen für Wien, und die Vorstädte ergangenen Marktordnung auch in Bezug auf das Schänzel ihre volle Wirkung beybchalten, und daß den Gewerbsleuten und Ablösern bcy gemessenster Bestrafung verboten jey, vor der für Sie festgesetzten Ablösstunde am Schänzel zu er, scheinen, noch minder aber die zu Wasser auf dem Zuge hieher begriffenen Feilschaften wo immer unter Wegs AS C 20Z ) AS vorzukaufen, oder durch was immer für vorläufige Einverständnisse mit den Händlern sich der Fcilschaftcn vor der gesetzten Stunde zu versichern. Eben so, und unter den nämlichen Konfiskazions - und anderen Strafen ist auch den Händlern verboten, ihre Feilschaften unter Wegs abzusctzen, oder vor der für die Gewerbsleute,-und Ablöser festgesetzten Stunde, mit denselben über die Ablösung ihrer Feilschaften Einverständnisse zu treffen. N/ 643. Regierungsverordnung in Mederösterreichj vom 1. März 1793* Bei Gelegenheit einer, von dem ständisch - verordn Befreiung netcn Kollegium wegen Befreiung der Fabrikarbeitern,, bereits höchsten Orts gemachten Vorstellung ist mittelst! ftutkun^ Hofdckrets vom yten August 1791 nachstehende höchst.; Verordnung herabgelangt. Da es bisher nie gewöhn--lief) war, daß die Unterkhancn und, ihre Kinder in die Lehre in Fabriken zu schicken, vorläufig die Einwilligung ihrer Obrigkeiten ansuchen mäßen, und vielmehr frei stand, daselbst Dienst zu nehmen, so kann auch dießfalls keine Beschränkung neu eingcführt, und den Unterthanen bei Fabriken Dienste zu nehmen, ohne offenbaren Nachthcil der doch alle Rücksicht verdienenden ^Fabriken nicht vermehret werden , weil wirklich sonst die Unterthanen zu sehr von der Willkühr der Obrigkeiten M* C 2-6 ) übhängen würden, und ohnehin von keinem PrivM-genthümcr einer Fabrike zu besorgen stehet, daß er eine übermäßige Anzahl von Lehrsungen und Gesellen zum Nachstand des Rckrutirungssistems werde annehmen und bezahlen wollen; Damit aber bei den RekrUtirüngsaüsschreibungett Unkerschleife nicht begünstiget, Nnd den konffribirtett Unterthanen nicht Gelegenheit gegeben werde, etwa nur auf eine Zeitlang auch Unentgeltlich Dienste bei Fabriken zu nehmen, diese Ausnahme von der Rekrntirung nur für diejenige Fabriken gelten soll, welche schon ein ganzes Jahr bei Fabriken gestanden sind, und da übrigens ohnehin wegen des Rckrutirungssistems eine weitere Be-rathschlagung mit dem k. k. Hofkriegsrathe gehalten > und Sr. Majestät zur Schlußfassung vorgclcgt werden wird ; so habe es bis dahin bei der dießfalls gegebenen Erläuterung, so wie bet der in Absicht auf die Befreiung der Fabriksgebäude von den Militärcinquartirun-gen näher erklärten Anordnung vom 27. März 1791 / an welcher durch die nachgefolgte Verordnung vom 19. July 1791 im Wesentlichen keine Abänderung gemacht -wurde, zu bewenden. Welche allerhöchste Entschließung den sämmentlichen Freigründen zur Wissenschaft und genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen hiemit nachträglich bekannt gemacht wird« N, 644. MO C 207 ) MO N. 644. Hvfdekret vom 2. Marz, kundgemacht m Böhmen den 28. Marz 1793. Seine Majestät haben eine eigene Wegdirektion Weg^rck. zu bestellen geruhet, wozu der Obristwachtmeister Fret- rung *t * Herr von Born als Wegdirekteur ernannt ist. Bobmrn. Welches dem Kreisamte zu dem Ende kundgc-macht wird, um selben in allen vorkommenden Fällen und Gelegenheiten auf sein Verlangen hrrlfreiche Hand zu leisten. K 645. Gubernialverordnung in Steiermark vom 2-Marz 1793. Ob es schon von der patriotischen Denkungsart verschiedener hierländiger Privaten zuversichtlich zu er- DieLlrft,-warten ist, daß sich diese aus eigenem Antriebe ecklä- Vttwa,7m rcn werden, mit Viktualien und andern Bedürfnissen andern zu den am Rheinstromc und id den dortigen Gegenden ft» ju den stehenden Armeen zu handeln, und dahin Lieferungen und in den zu machen, damit es denselben, wenn sie in die von den Feinden verlassenen und größtenthcils von Lebensbe- Armttn'b« dürf- treffend. Siehe N. 455-na den andern aber die deposittrken Beträge werden zurück-gcstellet werden. Hternächst hat man noch jU jedermanns Wissenschaft zu bringen > daß inländischen Lieferanten durchs aus nicht gestattet werden könne, ausser den Erblanden-Und namentlich im Reiche Viktualten aufzukaufen > mithin dieselben sich davon auch gänzlich zu enthalten, und mit ihren Pässen über die aus den Erblanden ausgeführte Gattung UNd Menge ihrer Fetlschaften bei bent GeneralkoiNmando der Armee aUszuweisen haben. N. 646; Appellationsverordnung in Gallizie» vom s. Marz 1793. Cum frequenter eveniat, qüod per partes äpud hocce Csefareo Regi um Appellationum der An^rin: l’ribunalj Regiaque Nobilium Fora, negotia füa promoventes exhibita, fine advocatorum r>cbre u. dci Zweiter VänH. O kub' Berichterstattungen en dasselbe zu benehmen kimmk. ( SIS ) JE fubfpriptione in Legis obverfum, atque defed« tuofe porriganturi et porro a fubordinatis huic Csefareo Regio Appellationum Tribunalis In« üaßtiis, Judiciis Localibus, Magifiratibus, Ju« risdictionibus Dominicalibus Judiciariis, atque etiam Camerariis relationes quandoque ita ad-ßruantur, ut ex illis nec Nomina partium * neque objectum negotii erui pofTit, inde vero non tantum in actis Regifiraturae confufiones , verum etiam ex hujusmodi defectibus difficilis actorum priorum ad talia exhibita exquifitio confequenter juftitiae protellatio caufetur. Omnes igitur et fittgulee partes ac advo« cati. non minus etiam Judicia, Magifiratus , Turisdictiones, Dominfcales et Camerarii Cir-culorum hifce monentur, ut priores in Libellis fuis ad hocce AppeÜationum Tribunal, et Lora Nobilium porrigeiidis per advocates aliun» de omnino fubfcribendis, pofieriores vero in fiiis relation!bus nomina partium et objectum negotii genuine, ac inquantum objectum, de quo agitur, jam fua priora haberet, ad nu* Hierum Exhibit! relativum, tum etiam ad datum resolution!» in confequentiam cujus tales Äibelli exhiberentur, aut relationes praefiaren-tur. exacts provocent; quo fecus fuper defectum W ( 2ii ) turn eatenus comittentem ferio animadverfuiti ili noverinti jN. 647. GuSeruialverorSttUttg in Böhmen vom 4> Marz 1793* Es ist hervor gekommen > daß bei beit Salzäm- Bei dm kern über den festgesetzten Preis a 7 fl. pr. Cent, zu soll um» der ein auch 3 kr. pr.Cent. von denCalzabnehmern gezahlt, und ^""ausge"' theils von de» Salzbeamten, theils aber von den Salz- bindern, Trägern, oder Salzausgebern als ein Akzi- den Zentner weder etwa- denz angenommen > auch von Salzvekkirranken und Na- verlangt, viganten andere Geschenke zur Beförderung der Salzla- fung/weifi bung abgereichct werden; da aber jeder Beamte ver- ^b6/„rt pflichtet ist- das Salz in einzelnen der Partheien, so wie den VektUrünten, und Naviganten ohne Unterschied zu machen, nach ihrer Vorkommung zu befördern, und überhaupt alle dicsfällige Forderungen, und Abnahme über den festgesetzten Preis unter was immer für einen Vorwand gesetzwidrig und strafbar ist. So ist das Patent allgemein kundzumachen, mit dem Beisatz., daß tm Vetretungsfalle sowohl der Abnehmer - als der Geber einer solchen patentwidrigen Gabe mit der vorge-. schriebenen Patentalstraft würde beleget werden. & 2 N. 648» C 212 > ^ . N. 649. Gubernialverordnuug in Oesterreich ob der Enns vom 5- März 1793, Dorschrist, Damit nach erfolgenden Erledigung der über das Slsslbriefe weltliche milde Landstiftungsvermögen eingereichten Or-genLrgtU- S^nisationsplane die Stiftbriefe nach gleichmäßigen Grund-Ligung der sätzen errichtet werden können: so wird dem Krcis- «ber welrll- . , _ ., che müde mti aufgettagen, sämmtlichen Bogteien durch Krers- ^rmögen' schreiben zu bedeuten, daß sie über jede unter ihrer SDryanifo:" Leitung stehende mllde Versorgungsanstalten einen eige- «ionsplöne ncn, und zwar nur einen Stiftbrief entwerfen, im nach gleich- mäßigen Eingänge die verschiedenen Stifter sammt den gestifte-«u^errichtm" ten oder durch Zutheilung des Lruderfchaftöver-temmn. mögen» zugewachfenen Rapitalien, und reo selbe unter welchen Darum, wenn es Staatspapiere sind, unter was für einem Numero und zu welchen Perzenten anliegen, nicht minder auch alle übrige dem Versorgungsfond angehörigcn Einkünften und Zuflüße aufführen, sodann die Vcrsorgungsanstalt selbst mit Grundlage des von hieraus erhaltenden Präliminar-sistems und desselben Anweisung zergliedert beschreiben, und endlich im Schlüße die den Pfränblern obliegende Verbindlichkeiten und übrigen Absichten der Stifter, in so weit sie mit den dermaligen Zcitumständen, und den bestehenden Dkektivregeln vereinbnrlich sind, beisetzen sollen N, 649. N. 649. Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. Marz 1793-, Die Stadt Auspitz in Mähren ist befugt am Don-«erstage jeder Woche Viehmarkt zu halten, diese Ve Ausp^wkr« fugniß wurde gemißbraucht, und gleichsam zur Gewöhn- elng-stcllr. heit gemacht, daß aufgetriebene Schwarz- und Schaaf-»ich alltäglich zu verkaufen. Nun hat Der dortige Stadtrath den schärfesten Auftrag erhalten, den Verkauf der dahin kommenden Viehgattungen außer den Donnerstage nicht zu gestatten. Daher die Viehhändler und Flcischhacker von diesem für die Zukunft aufgehobenen bisher üblich gewesten alltäglichen Viehverkauf in Auspitz verständiget werden, damit sie sich künftig hiernach zu richten wissen mögey. N. 650. i Hofdekret vom s.* kundgemacht in Mahren den 19., in Oesterreich ob der Enns und Steiermark den 20., in Tirol den 22., in Niederösterreich und Böhmen den 23., in Gallizien den 25«, in Vorderöstreich den 29., in Görz und Gradiška den z«. Marz 1793- Schon unterm 28. Junius 1777 grruhtcn Ihre Erinnerung .. t , , der «or- Andenkens f*rift von ^ 0 welchen Ku- ö, Ž 9n(t* xferstlchen k. k. Majestät Maria Theresia höchstseligen HS C «4 ) HS dorbemAb- gnädigst zu verordnen, daß, da die Erfahrung gezerget,. Zeichnung daß, ungeachtet den Einbruchsstajionen, und Maut-^»eichct ämtern von ihren Behörden wegen Anhaltung verdäch-w^rfctn foüT. Bücher, Bilder, und Kupferstiche bereits öfters die gemessensten Befehle ertheilet worden, solches dennoch den abgesehenen Entzweck nicht erreichet, und her Einführung unerlaubter Werke, oder Kupferstiche nicht vollkommen abgeholfen habe, von Seiten der Polizey (aufwelche es hauptsächlich ankömmt:) hierauf das rrnabläßliche Augenmerk gerichtet, und auf die Perhiu-, derung des so schädlichen Verschleißes dergleichen verdächtiger und gefährlicher Sachen die, emsigste Sorge getragen, und zu dem Ende auf die damit handelnden Krümmer das aufmerksamste Aug gehalten werde. Da nun bei gegenwärtigen Umständen sehr diel daran liegt, daß diese Vorschrift, vermög welcher von jedem Kupferstiche, der kein blosses Portrait, oder einen andern in sich ganz gleichgiltigen Gegenstand vorstellet, oder welchem eine Aufschrift, die mehr als den Namen, oder die Zueignung enthält, beygcsrtzct ist, vor dem Abdrucke die Zeichnung der Zensur überreicht werden soll, auf das genaueste beobachtet werde; so wird diese Vorschrift mit der beygefügten Erklärung hiermit erneuert, baß (wie sich von selbst verstehet) die unterm 2. Herbstmonatcs 179? — so in meiner Lcopoldini-fchen Gesetzsammlung 4. Bande S. 337. unter der Zahl 814. zu finden ist in Rücksicht der ohne Zensur ge- W c 2I§ ) gebrochen Schriften ergangene höchste Verordnung fich auch auf die der Zensur unterworfenen Kupferstiche erstrecke, und darnach jeder Kupferstecher, welcher dieser Verordnung zuwiderhandelt, mit dem Verluste des ©£-• werbes unnachsichtlich werde bestraft nkerdeq. N. 651. Gubernialverordnung vom 8. Marz 1793» Den Kreisschuldirektoren sollen die Aktenstücke , welche auf die Schulangelegenheiten Beziehung haben, zur Einsicht mitgetheilet werden» N. 652* Kriisschut-bircftcrert find die Akten so auf Schulsache» Beziehung haben, miß zucheilen.' Hofdekret vom 8-, kundgemacht in Oest-reich ob der Enns den 19« März 1793« Da die Konskrkpzions - und Rekrutirungsrechnnn- Konffrchz«-gen wiederum von der k. k. Provinzigj-Staatöbuchhal- krutirungs-terei revidirt werden müssen, so sollen solche von nun an wiederum durch die Kreisämter an die Regierung rlnbegleitet werden. m- TE c 210 ) Kt 653* Gubernialverordnung in Mahren von 8, März 1793 t Die Wein Die Republizirung der Verordnungen vom 6. Na-rungs und vember 1777, vom 28. Hornung 1783^ und 6. ScMay 1785. Es sollen die Wein Verzehrungs -- und wenn^einzu- Ausschanksverzahlungspolleten, unter ju gewärtigcndcr schicken fein, fcf)ai-fer Ahndung , alle Vierteljahre richtig von denPar-theien abgenommen, und petschirt qn die hiesige Buch« halterei eingesendct werden. N SZ4- Hofdekret für Tirol vom 8., kundgemacht den 22. Marz 1793. . ... ' , . \ Postwagen Mittels welchen die unter A. B. C. anfchläßige ioySf dreierlei Abdrücke der Postwagen Tarif und Laxord-t Man8' sung kundgemacht worden sind. N. 6ZZ. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 8- Marz 1793- Errichtung ver nieberl. Hoftanzley, Se. Maj. haben eine neue Niederländische Hof-kanzkcy zu errichten Allerhöchst Dero Dienstes zu seyn be- Nachricht. Betrag der Banko- Zettcl. I : , Taxordnung. I: Für die den k. k. Postwagen aufgebende deschwerte Schreiben mit Bankozetteln, öffentlichen Obligationen, Wechselbriefe 4 Vifta, und Anweisungen an Uiberbringer. imo. Bei der Auf - und Abgabe dergleichen Schreiben ist alles dasjenige zu beobachten, was vorher in Ansehung derselben bcy den k. k. Postämtern nach dem Patente von 19. März 1776. beobachtet werden mußte. 2do. Der Aufgeber eines solchen Schreibens auf dem Postwagen hat denjenigen, an welchen dasselbe lautet mit der vorhergehenden Bri.fpost von der Aufgabe zu verständigen. ztio. Wer also Geld, Pretiofe, oder beschwerte'. Schreiben binnen acht Lägen von dem Eintreffen des Posttvagens nicht an sich bringt, hat Ley etwa erfolgenden Verlust, an bas.iErarium keine Forderung zu machen.' 4t0- Cine höhere Tax als fene für 100 Meilen ist niemal zu fordern, wenn auch das beschwerte Schreiben durch mehr als -100 Merlen liefe. £to. Die Tax muß bei der Aufgabe bis zum Orte, wohin der Brief lautet, ausgemessen und in der Karte ange-mcrket werden: dem Aufgeber aber stehet frey die Gebühr samt dem einfachen Briefporto für das Be-gleitungsschrciben entweder bei der Auf - oder bei ( der Abgabe entrichten zu lassen. 6to. Don beschwerten Schreiben hingegen, welche in ftem-de Lande gehen, ist die für jeden Betrag ausgesetzte höchste Gebühr ohne Unterschied der Entfernung gleich bey der Aufgabe für die Beförderung bis an die Granze abzunehmen. 7mo. Die Gebühren für die Recipissen sind folgende: Bei der Aufgabe. Für ein beschwertes Schreiben. . . . 3 kr. Bei der Abgabe. Für den Meldzettel mit Einrechnung der Vricfträgerge-bühr. . . . . . . 2 kr. Für.^das Retipisse. 2 kr. gvo. In Ansehung .der ausgehenden Gelder, Pretiosen, und andere Frachtstücke, hat es bcy der bishrigch Taxordnuug zu verbleiben. Zweiter Ban-. S '4 > fl. von Meilen. Von der failed, königl. Postwagens - Haupt Expedition und Kontrolirung. Wien den 15. Hcrbstmonat 1755* ' I bis 4 5 . bis 8 9 bis 12 13 bis 16 17 bis 20 21 bis 24 25 bis 28 29 bis 32 33 bis 36 37 bis 40 41 bis 44 45 bis 48 49 bis 52 53 bis 56 57 bis 60 61 bis 64 6 b 6 5 s 8 69 bis 72 73 bis 76 77 bis 86 81 bis 84 85 bis 88 89 bis 92 93 bis 96 97 bis ICO fl. „J fl.' kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. st. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. . ft: kr. fl. kr. !, kr. fl. kr. fj. kr. fl. kr- fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. • 1 fr.i fl. kr. fl. kr. fl. kr. j — 1 5 — I - 1 — 1 ,i — 1 — 1 — 2 — 2 — 2 — 2 — 3 — 3 — 3 — 3 — 3 — 4 — 4 — 4 •-L 4 — 4 — 4 — 4 — 5 — 5 — 5 ; — 5 — 5 10 — . i I 1 — ■ -1 1 — 1 — 2 — 2 — 2 — 2 — 3 — 3 — 3 •— 3 — 3 — 4 — 4 — 4 — 4 4 . — 4 — 4 1 6 — 5 — 5 — 5 ' — 6 — 6 15 — I I — 2, — 2 — 2 — 3 — 3 — 3 — 3 — 4 — 4 — 4 4 — 5 — 5 •— 5 — 5 5 — 5 — 5 5. — 5 — 5 — 6 — 6 — 6 20 — 2' — i — 3 — 3 — 3 — 3 — 4 — 4 — 4 — 4 — 4 — £ u — 5 — 5 — 5 — 5 5 —: 5 — 5 — 6 — 6 — 6 — ! 6 — 6 — 6 30 — 2 I — 3 — 3 —• 3 — 4 — 4 — 4 —• 4 — 4 — 5 — 5 — 5 — 5 — 5 — 5 — 5 r 5 — 6 — 6 — 6 — 6 — 6 — 6 — 6 — 6 40 1 3 1 — j 3 — 4 — 4 — 4 — 4 — 4 — 4 — 5 — 5 —- 5 •— 5 — 5 — 5 — 6 — 6 ! 6 — 6 ■— 6 — 6 — 6 — 7 — 7 — 7 — 7 50 — 3 — -i 4! — 4 — 4 — 4 1 — 5 — 5 — 5 — 5 — 5 — 5 — 6 — 6 — 6 — 6 - 6 — 6 — 6 — 6 — 7 — 7 — 7 — 7 — 8 — 8 60 — I 4 — 5; 1 — 5 — 5 — 5 — 6 — 6 — 6 — 6 —» 6 — 6 — 7 —. 7 — 7 — 7 — 7 7 — 7 — 7 — 8 8 — 8 — 8 — 9 —. 9 70 — 5 — 1 6 6 - 6 1 6 7 7 7 8 7 8 7 8 1 0 8 9 O O F' ‘ g 8 9 g ■ 9 1 Q Q 80 — 6 — 1 — 6 7 — 7: ! — — — 7 8 — 7 8 — I 8 9 ■— ö 9 — — i 9 — 9 9 — — 9 — 8 9 r I 10 — 9 10 —- — IO — IO 90 — 7 — 7I •t— 7 — 8 — 8| — 8 — 9 — 9 — 9 — 9 ' — 9 1 I 9 — 10 — IO — 10 — 10 IO — 13 — io — IO 11 1X2 — 11 — 11 —• II — 11 ZOO I ■ ' . 8 8 8 9 9 9 10 10 IC 10 m 10 1 IO 10 IO IO 11 I I 11 11 l2 12 - ! 12 12 - > - l jj ! ! 1 r v J I I j ■ - ! B. Zur Seite 216. N. 654. Munzbctrag oder Werth * von Pranosen. Tariff über Baarschaften, und Pixtiofa. hievon nach Maaß des hier nachstehenden Mönzbetrags, oder Werths, nnd die Entfernung von 4 zu 4Meilen an Porto zu bezahlen ist, nämlich; In Dukaten. In (Silber* gelb. Von Meilen. von I biö 4 von 5 bis , 8 von 4 bis 12 von 13 bis 16 von 17 bis 20 von 21 bis von 25 bis 28 von ^9 bis von 33 bis von 37 bis von 41 bis von 45 bis von 49 bis von 53 bis von 57 bit? von 61 von 65 bis bis von 69 bis von 73 bis von 77 bis von 8i bis von 85 bis von 89 bis von 93 bis von 97 bis Elücke. st fl. fr.: f fl. kr. st — kr. st kr. fl. kr. fl- kr st kr. 0. kr. fl. i fl. kr. fl- kr. st kr. st kr. fl. kr. !, . fl« kr. st kr. st kr. / fl- kr. fl. J kr. 0' fl. J .kr- ö*. st. kr. r,r fl- kr. 92 st kr. 9c fl- kr. ICC st kr. I 4 Tr- i 1 1 — j i — 1 — I — 1 — 1 — 2 2 _ A 2 2 3 3 3. ■srs» 3, 4 4 4 4 5. 5 » 5 5 6 6 6 L 8 — i — ' — I — 1 — 2 — 2 — 2 — 2 — 3 : — 3 — * — 3 — 4 —- 4 — : 4 — 4 — 5 k 5 — 5 — 5 .— 6 7 8 — 9 10 3 12 — i —— 1 — 2 — 2 — 2 — 2 — 3 — 3 — 3 — 3 — 4 _ 4 — 4 — 5 5 --- 5 — 6 — 1 6 — 7 .— 8 — 9 — 10 _ ii — 12 — ist 4 l6 2 i 1 2 j — 2 — 2 — 3 — 3 3 ■ 31 — 4 — 2 4 — 4 5 — 5 —r 5 TT- 6 -e- 6 —r 7 — 8 — 9 —T 10 ii — 12 — 13 — 14 — 15 5 20 2 1 3 j — 3 — 3 — 4 — 4 — 4 — 5 — 5 — 5 — 6 _ 6 — 7 — 7 8 — 9 ‘ IQ — h —. 12 — 13 14 _ 1.5 16 17 18 6 24 — 3! 3 — 4 s — 4 — 5 — 5 — 6 — 6 — 7 — 7 — 8 9 — ID„ — 11 -r- 12 13 H — iS 16 — 17 18 19 20 _ 22 24 7 28 — 3 4 — 4 — 5 — 5 — 6 — 6 — 7 — 8 —- 9 — ift 11 — 12 — 13 14 — 1.5 ' l6 — l7 I8 — 19 20 22 24 26 28 L AL 4 — 4 A < 6 8 1 r - t? 7 9 — 10 n 13 H 15 “=* 16 n 13 — '9 — 20 —* 22 — 24 26 — 28 — SO — 32 9 36 4 5 — r _ 7 — 8 — 9 — 10 — 11 12 — 13 -T. 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E" l“mmit 6,6 SUbergeld die dießsällige Gebühr, i-ne hingegen, so Gold sowohl im Werthe. als G-wicht- 3Ü0- ®u6 tic für ,0° ®u,iw -u-s-«°ls°n° rare so oft vervielfältiget werden . als die zu verfendenden Rin*« ,0= Gulden in sich enthalte«. Zweiter 35 Frachten , . „ 21>a3 von hier nachstehenden Gewicht nach der Entfernung von 4 zu 4 Meile« an Porto zu entrichten ist, nämlich: T a r t Von M eilen. Pfund. 6 X is 4 5 b 8 s (C bis 12 3 is 6 17 bis 20 21 bis 24 > 25 bis 28 29 bis 32 33 bis 36 37 bis 40 41 bis 44 45 bis 48 49 bis 52 53 bis 56 57 bis 60 61 bis 64 65 bis 68 69 bis 72 73 bis 76 77 bis 80 8i bis 84 85 bis 88 89 bis 02 93 bis 96 97 b«s ICO —.. ff. kr. fl- kr. fl. r. fl. !_^ ! fl- kr. fl- kr fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. fr. fl. fr. fl- ,| fl. kr.! ! fl. . L fr.; fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl- kr. fl- kr. fl- kr. fl- fr] fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. i 3 — 6 — 9 — 12 —. 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M bezahlen.^ ,Wßc 6L‘f Schoos sitzen können» der Zte Weil» für diejenigen aber, welche zwischen 2 Personen noch zum sitzen geraumliche» 6-0. Bey der Abfahrt eines jeden Posti^e^aber^^muß^rRest^e?^anzenweSfewfd,SÖÄrÄ,ia^e'wa,l,t ^lcher bey Abgang der Post znrückbleiben wollte, demselben nicht wiedergegeben wird. $0» C 2*7 ) $0$ befunden, und hiezu den Herrn Ferdinand Grafen von Trautmannsdorf, als Hofkanzler allergnädigst zu ernennen geruhet. N. 656. Hvfdekret an die niederösterreichische Ban^ kal-Gefallen - Administration vom 8. Marz *793> Vermöge des Stempelpatents sind von bäum-wollenen Maaren, nur die Musseline, Rombassin, Nankin, und Rittai, sowohl in Ganzen, als in abgetheilten Stücken, der Stempelung unterworfen, fin und In so fern nun Westen oder Gillets vom Musselin, Bombassm, Nankin oder Kittai Vorkommen, sind selbige ebenfalls der Stempelung zuzuweisen, seidene Westen aber sind ausdrücklich in dem gedachten Patente enthalten , und hierunter gehören auch die Gillets, dg sie eine Gattung von Westen find. N. 657. Hofdekret in Böhmen vom 9, kundgemacht den 13. März i793- Es können die annoch vorhandenen böhmischen ^°g‘; ständischen Lieferungs -Assekurazionsscheine in vier Pro- O Z zento Heine können in 4 xerzentige Acrarial-schuldvcr-schreibungcn umgeschric-Itn werden. Weisung in Absicht auf die Emporbringung des (9e= nieindge-traibfonbg w. bie Fortsetzung der Fcchsungs« binterle-fltmg. M ( 2!« ) \ jcnfo ständische Aerarial - Schuldenverschveibungen um-geschrieben werden. G N. 658. Hofdekret vom 9. Marz, kundgemacht in Böhmen durch das dortige Gubermum den 3. April 1793. Was Seine Majestät zur Vorbeugung des Körners Mangels und der Theucrung anzuhefehlen geruhet haben, bestehet in folgenden: itens. Ist die Errichtung der Gemeind-Getraid-fonds-Kontributions-Schüttböden nicht der Wrllkühr der Gemeinden zu' überlassen, sondern gesetzmäßig und zwar dergestalt einzuleitcn, daß jeder Grundbesitzer ohne Unterschied den 20ten Theil seiner Aussaat an Winter u.nö 8ommec6$etrat6 in mittelmäßig guten Jahren jährlich aufschükte, bis die erforderliche Summa zur Bedeckung der ganzen Aussaat beisammen ist. Es ist daher pon Seiten des k. KreisamtL darauf zu dringen, da, wo allenfalls mit dieser Anstalt noch der Anfang nicht gemacht worden, solche, wy es die Lieferung, und Verleihungsrückstellunzen gestatten, Heuer unausbleiblich in Gang gebracht werde. %® ( 2-9' ) Ui>D 2tcns. Bei Vorleihungm aus bc«. Getraidforch Wird die bisher bor-gung mit bestimmte Au-gab gewinnt der Fond. v Und bestehet in haaren Körnern. Daher an Rückstand. lil» baaren Körnern An Ülucfßfabca . Metzln. Korn. Gersten. Haber. Korn. Gersten. Haber. Korn. Gersten. Haber. Korn. Gersten. Haber. fr Anmerkung. Auf dieftn Dominium ist ein neuer Getraid o Kasten erbauet, oder zu erbauen bewilliget worden, im Ort N. N. Oder bestehet noch gar keiner, sondern das unterthänige Getraid wird auf den obrigkeitlichen Getraid - Boden unter besonderer Sperr aufbrwahrct. Zweiter Land, If , C 22i ) TE N. C59. Hofdekrer vom 9. Marz, kundgemacht itt Mahren den 23., in Böhmen den 28. Marz, und in Gallizien den 12. April -793- Es sind zwar in Gemäßheit der höchsten Hofde- D.'eb-ste-krete vom 28ten April 1780, und zoten März 1790 U'nV-r-die Verbote ergänzen, keine Mutterstutten und Follen ausser Landes zu führen; da aber selbe in Vergessenheit Landes ,«^ gekommen zu scyn scheinen, so werden sie hiemtt aus- t>cn rcpubli-hrücklich erneuert. *) K 6§o Hofdekrer vom 9. Marz, knndgemacht itt Gallizien den 29. Marz 1793- Seine k. f. Majestät haben zu entschließe» ger»" DaßbenZu-het, daß den Juden in Gallizien der weitere Ankauf und Erbpacht landschäftlicher Realitäten und Gülten von “r£be^n|“jJf nun an ganz cinzustellen sin. packt tan»: fchafllkcher Realitäten Zn zeitlichen Pacht hingegen könne» dieselben zwar einzelne obrigkeitliche Gründe, oder Mayerhöfe, niemal der sich nicht ausweisen kann, M ' W C 2Zl ) kann, -ie Schule wenigstens zwei Jahre besucht zu haben, zum Handwerk ausgenommen, die Groß-jährigen, und Ausländer aber zur Vermeidung des bisher so sehr unterlaufenen Unkcrschlcifcs gegen die vor-geschricbcne Ordnung nur den bürgerlichen Meistern, in Städten, und Märkten zugedungen, und so auch b) keiner nach wirklich erstreckter Lehrzeit, wenn er nicht auch die zum Gesellen erforherliche Fähigkeit erweiset, frei gesprochen, am Allerwenigsten aber c). einer zum Meister ausgenommen werden soll, der nicht das Handwerk nach dem 8ten, pfen und lofen Absatz der k. k. Innungsartikcln vom io. Hornung 1777 ordentlich, und vorschriftmäßig ,gc!crnet, und sich hierüber behäng ausgewiesen, auch das vorgeschriebene Probstück nach den Freiheitöartikcln als ein bürgerlicher Meister wenigstens' aus dem Z8ger, und als Gey - oder eingekaufter Meister aus dem 283er unter der vorgeschriebenen Sicherheit verfertiget; endlich abet d) als Meister seinen eigenen Wohnsitz habe, und nicht durch das erlangte Meisterrccht nur andere ungelernten, und unberechtigten zum Unterschleifchcr Schwärzerei diene, sondern daß e) jeder neu angehende Meister, sonderbar an den Gränzen gleichwie zur Hindanhaltung der Einschwärzu tg das einzige wirksamste Mittel nach mehrbcsagt erst t Absatz der Leinwandbeschauordnung die Anweisung des Webers zur nächsten Bcschaustatt ist, sich auch um so mehr zur »achstgclegcnen Handwerkslad einvcrleibe, als die Ein-zünftung zur entfernten Zunftlad ab Seiten des Einzu- I 4' kg«- * So# C -z- ) To* kaufenden sowenig, als ab Seiten der Zunstlade die Abficht auf Industrie zum Gegenstand haben kann, wohl aber nach aller Erfahrung seine Richtigkeit hat, daß der sich in die Ferne cinkaufcnde Weber bei der nächstgelcge-nen Zunft nicht übersehen werden, und unter der entfernten Zunft nur seinen Mnthwillcn überlassen seyn will, und derlei Zünfte durch den Aufnahm entfernter Weber nur viele Einkaufgelder, und durch deren Abnahm unter der vorgefchriebcnen Tax desto anlockender an sich zu ziehen suchen, durch diesen eigennützigen Vorgang aber alle von dem Kreisamte, wie von dem Jn-spektoratamte aufgcführten Unfüge auf die sträflichste Art selbst unterstützen , und ausführen helfen, wodurch die Zünfte sich im Uiberzeugungsfalle der Zurückstellung des unrechtmäßig cingchobenen Meisters sammt dem Einkaufgcld schuldig, und im wiederholten Bctrettungs-falle ihrer Ladbcfugmß verlustig machen werden. Welche fp gestaltige in denen bestehenden allerhöchsten Verordnungen, und Generalien gegründete Verfügung das Krcisamt demnach sogleich durch Zirkulare in dem unterhaltenden Kreise mit allem Nachdruck zur Befolgung cinznleiten, auch selbst bei allen Gelegenheiten darauf zu wachen, und handzuhaben sich angelegen fcptt zu lassen hat. ( 2Z8 ) UrjK K 66z. Gubernial Verordnung in Oestreich ob der Ens vom 13. Marz 1793. Derselben wird anmit aufgetragen, die diesseitige Verordnung vom 29. October v. I. so in gegenwärti- mtng als beiger Sammlung i. Bande S 5 21. unter der Zahl 382 besbestim-zu finden ist — welche in Ansehung des verbothcnen ^nnb9Q$a(, Niehe'ntriebs in die jungen Waisen das Pfandgeld von wng Et. Schaf mit 12 kr. von Gaiß, und Porstenyieh mit stand so 24 kr. und von jeden Pferd, Ochsen, oder Kuh mit Bichern-" 30 kr. bestimmt, nochmalen repupliziren zu lassen. mčM‘ N. 664. Hofdekret vom 15. Marz, kundgemacht in Tirol den 26., in Böhmen den 29. April, in Kärnten den 1, in Görz und Gradiška Den 4, und in Vorderöstreich den 6 Mai *793- Schon seit dem Jahre 1767 besteht die unter dem $ j< @[)r_ 21 ten Oktober kundgcmachte allerhöchste Anordnung, ssaue,, der in.«errecy- baß die Ehefrauen der in Verrechnung stehenden Beam- nung steten , um pensionsfähig zu scyn, den Vcrzichtsrcvers, Sraarsbe-odcr die sogenannte Weiberverzicht, cinzulcgcn hätten, und daß folglich die Wittwen solcher Beamten, wenn P 5 von Weiber Verzichte »inlegen. C 2Z4 ) von ihnen diese Verzicht während der Dienstleistung ihrer Männer nicht Angelegt worden ist, von der Erlangung einer Pension ausgeschlossen scyn sollen. Ob nun gleich diese allgemeine Vorschrift bey der im Jahre 1770 erfolgten allerhöchsten Bestattigung vom Zten April wieder erneuert, lind bekannt gemacht worden ist, so scheinet jedoch nothwendjg zu scyn , selbe denjenigen, welche sie angeht, aufs neue bekannt werden zu lassen, weil sie etwa bey Einigen in Vergessenheit ge-rathen, oder vielleicht einigen Ehefrauen solcher Beamten, die erst seither in Verrechmmgs- Dienste getrettcn sind, wohl gar unbekannt scyn möchte. Es darf zwar keine Ehegattin eines in Verrechnung stehenden Beamten zur Ausstellung, und Einreichung dieses Vcrzichts-rcverscs angehalten, und gezwungen werden : jedoch aber muß jede derselben von der angeführten allerhöchsten Vorschrift Wissenschaft haben, damit sie, wenn sie die Pen-sionsfähigscit geniesscn will, die gedachte Bedingung >zu erfüllen wisse, und sich seiner Zeit mit der Unwissenheit nicht entschuldigen könne. Unter die Klasse der in Verrechnung stehenden Beamten, deren Ehefrauen zur Erlangung der Pensionsfähigkeit die Weiberverzicht cinzulegen haben, sind indessen blos jene Beamte zu rechnen, deren Dienstleistung mit einer Kauzion verbunden ist, und die zugleich eine ordentliche Hauptrechnung zu führen, und zu legen haben, W C ^35 ) AO. ben, folglich gehören jene nicht darunter, dienurGeld-verlags, oder blofe Geldabfuhren, ohne Legung einer Hauptrechnung, besorgen müssen. Und ob zwar übrigens die Weiberverzichten nach dem beyliegenden im Jahre 1788 von der obersten Justizstelle für gesetzmäßig erkannten Muster, eingerichtet seyn müssen; so hat es doch bey den schon vorher ausgestellten und eingelegten solchen Verzichtsreversen ohne deren Umschreibung zu verbleiben; für die Zukunft aber sind die Weiberverzichte nach diesem Muster auszustellen, und hieher einzusenden. Dieses wird mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß jede um eine Pension einkommcnde Wittwe eines in Verrechnung gestandenen Beamten, wenn nicht ein solcher Vcrzichtsrevers von ihr vorhanden ist, höchstanbe-fohlnermassen ohne weiters von hier aus mit ihrem Gesuche aögewiesen werden solle. *) Formel des Verzichtreverses der Ehefrauen der in Verrechnung stchenden Beamten. Da mein Ehemann ein verrechnender Staatsbeamter ist, und in dessen Anbetracht von mir die Verzichtsurkunde abgefordert worden: so erkläre ich anmit mit gutem *). Eine in Sachen erflossene nachträgliche Verordnung erscheint in der Folge untern «8- Juni 1793- AO C 2A6 ) AO gutem Bedacht, und reifer Entschließung, baß ich aus dem Vermögen meines Mannes rvegen meiner, wie immer gearteten Forderungen in so lange eine Bezahlung nicht fordern, oder annehmen werde, bis nicht die etwa hervorkommcnde, an dieses Vermögen gestellte aus dem Dienste meines Mannes herrührcnde Aerarialforderung vollkommen getilgt seyn wird, und daß, wenn mein Mann, oder dessen Verlassenschaft in einen Konkurs verfiel, ich Jenes, was auf meine liquidirren Forderungen aus der Konkursmasse gezahlt werden müßte, dem Ae-rario so weit abtrette ,' und zedire, als dasselbe zur vollständigen Zahlung seiner aus dem Dienste gestellten Forderung sonst nicht gelangen könnte. Wider diese meine steywillige Erklärung, wodurch ich mich aller den Weibern wie immer zustehen mögenden Rechkswohlthaten begebe, soll mich kein Gesetz schütze», N. 66$. Hofdekret an sammtliche Landerstellen, vom $5- Marz 1793- Wegen An- Man hat von Seite dieses Direktoriums wahrge, zeege der Postverspä- nommen, daß die Postvcrspatungs -- Straf betrage zum rur^Abrech- Theile von den Länder - Postycrwaltungen eingetrieben, aun3’ und in Ihren Rechnungs-Journalen verrechnet, zum Theile HB ( 237 ) HB Eheste aber an das Direktorium, zu weiteren Veranlag sung angezeiget werden. Da nun hieraus entstehet, daß zuweilen, eben derselbe Betrag zweyntahl verrechnet, und auf solche Weise Unordnung im Abrechnungs • Geschäfte veranlasset wird; so sind in Zukunft die den Postmeistern zuerkannten Strafen nicht mehr durch die Post-Verwaltung einzubringen, sondern allezeit nur diesem Direktorium zu dem Ende anzuzeigen, damit man wegen deren Vormerkung und vierteljähriger Abrechnung durch die Staats - Hauptbuchhaltung das nöthtge Vorkehren könne. . N, 666. Hofdirektorialdekret vom 15., kundgcmacht in Krain den 22. Marz 1793- Seine Majestät haben anstatt der untern 22. Hör- $tob Nung d. I. — so oben in gegenwärtigen Bande unter der und Anderer Zahl 626 zu finden ist jüngsthin angeordnetcn Essito- bin auch der zollerhöhung die Exportazion, aller Gattungen Brod und s»en^Ür andere Früchte, mithin auch der der hungarischen zur f“nin vn;; See allgemein verboten. N. 667. Hofdekret vom 15* Marz, kundgcmacht in Tirol den 2 April 1793- Seine k. k. Majestät haben die schon mittelst k. Der ärcanf k, Dierekkoriaj Hofdekrets vom Lten Hornung d. I. ge-6,9 be:n trof- ■ *gß C 238 ) TE juHall'"daß tv°ffene Anordnung, wodurch der bisher bcy dem Salz-der Käufer amte zu Hall bestandene Zwang , daß der Käufer nebst Saft bauc6 dem Salze auch den rupfenen Sack mit ankaufcn mußte, neu Sack' f“v bic Zukunft aufgehoben wurde , gutzuheissen, und fen miter cincm °u entschließen geruhet, daß es in Ansehung wird aufge- jener Parthcycn, welche das Salz in eigenen Geschirren, oder in zwilchenen Säcken verführen wollen, auch von der angeordneten Entrichtung des dem JErario bcy den rupfenen Säcken bisher zu Guten gekommenen Gewinns von Jl kr. pr. Sack, oder Z kr. pr. Zenten auf jenen Fall ganz abkommen solle, wenn die Parthey nicht selbst, und frcywillig einen rupfenen Sack verlangt. N. 668. Hvfdekret vom 16. Marz, kundgemacht in Böhmen Mahren und Tirol den 2, in Steyermark Kärnten und Stain den 3., in Niederöftreich den 5 / in Triest den 6, in Oesterreich ob der Enns den8, in Gallizien den 12, und in Görz und Gradiška den 13. April 1794, darr« Hofdekret der Obristen Juftizstelle vom n. März 1793* Daß die fit Böhmen be-Endliche Stadt und Festung Pleß in Zukunft Jy-fephstadt genannt werben soll. Seine Majestät haben die Stadt und Festung Plcß in Böhmen zum glvrwürdigcn Andenken ihres Erbauers allerhöchst Dero geliebtcsten Oheims Kaiser und Königs Joseph des Zweyten Majestät von nun an Josephsiadt benennen zu lassen geruhet. N, 669. c 239 ) MK /< N."1 669. Hoftekret an sammtliche Bankal-Gefal-len-Adminrstrationcn vvm is.Marz 1793- Da man bemerkt hat, daß in der den sämmtli- Zoll au dr chen Provinzen, in Rücksicht auf das Hollwesen vor- Fullenhäulr. geschriebenen Schätzungs - Norme , zwar die rohe Pftrdhaut auf i Gulden geschätzt, die Füllcnhäute aber unberührt gelassen morden sind, so findet man für nvthig der Bankal - Gefällen - Administration , zur -Richtschnur für vorkommende Fälle, hiemit die Anweisung zu crtheilen, daß der Ankaufspreis einer Haut von einen Füllen unter einem Jahre mit 30 Kreuzer vom Stück, zur normalmäßigen Schätzung allgemein anzunehmen, und für dergleichen aus der Turkey kommende rohe Füllenhäute der Zoll von jeden Gulden des Werthcs mit 5 von 100, für diejenigen aber die aus andern Landern eingcführt werden, weil in dem Tariff für eine rohe Pferdehaut nur 1 Kreuzer bestimmet ist, mit i Kreuzer vom Stücke, und in der Ausfuhre in andere auswärtige Länder, das St^ck mit 15 Kreuzer zu verzolle» ist. m N. 670. HE C 240 ) oSf. 670. Gubernialvsrordnung in Böhmen vom 16 Marz 1793. 93c» VBafc len der Gtadirathe find die Dbrtgteiten befugt, jenen Kompetenten, die ihnen aus gegründeten Ursachen nicht aiiste-hen die Exclufiva jedoch vor der Wahl zu geben. Da durch Erthcilungen der Exclufiva nach t)dt* genommener Wahl öfters uniiLtzige Streitigkeiten zwischen den Schntzobrigkelten, und den Städten entstehen, ja dadurch selbst das Gubernium und die k. Appellation in die Verlegenheit gesetzt wird, ob eine ganz neue Wahl vorzunehmen, oder aber derjenige so nach den cpkludirten die meisten Stimmen hat, zu bcstätti-gen scy. So gehet an sämmtliche Dominien der Auftrag , daß künftighin immer von denjenigen Obrigkeiten, so das Recht haben, die Exclufivam zu geben , denjenigen Kompetenten, die der Obrigkeit aus gegründeten Ursachen nicht anstehen, bevor die Ausschußmänner zu der Wahl schreiten die Exclufiva gegeben, und davon vor der Wahl die Ausschußmänner verständiget werden. N. 671# Hofdirektorialdekret vom 16. Marz, kund-gemacht in Krain den 1* May 1793* Wenn b.'e. Der 154. §* in der Zollordnung vom Jahre 1788- wird dahin erläutert, daß die, demEigenthü- mcc AB C 241 ) AB mer einer angchaltcnen Maare zum Rekurse eingeraumte «>»g«-hxty monatliche Frist von dem Tage, an welche» die Waare zum Maare angehalte» worden, anzufangen habe, und zu be- ^na^raum- «*»<■'f'p- Ä* habe. N. 672. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 16 März 1793. > Um in Ansehung der Absonderung in dtnRechnun- Vorschrift „ ,. ^ _ in Ansehun- gen der zur Staatsgüter-Ertragniß gehörigen und der der zur dazu ntd)f gehörigen Rubriken allen Irrungen vorzu- Jr-Eruäg- kommen, ist folgendes beschlossen worden. AtzM Btubrilcn _ „ unb wegen 1) Sollen noch ferners die Kaufschlttmge von Verweb-Gründen und Häusern, unter den zur Erträgniß nicht Mung und gehörigen Rubriken zwar besonders verrechnet, die ein-gehenden Kaufschillings - Gelder aber nur dann, wenn ^sung^d-r sie ganze Herrschaften und Güter betreffen, von den Käufern selbst unmittelbar an die treffenden Funds -Kassen abgeführt, dagegen jene für einzelne Häuser oder einzelne Realitäten, zur Erleuchterung der Untcrthanen und der Käufer, weil diese Zahlungen ohnehin meistens nur Fnsienweise zu geschehen pflegen, nach der bisherigen Uibung, bey den Renten selbst eingehoben, und von denselben an das Kammeralzahlamt als Extra-Empfang verrechnet werden. "Zweiter 2£mten keine Einziehung vorgenommen, und hrezu der «nsBenscin Tag der Zusammenkunft dem Kammerale bcy Zeiten be- |“n$if/bun3 stimmt werden. ' ZnZtbL Bestiniung welcheSli-xcndicn bcm Arrhaabzu, gt M unter, liegen ha, hen. Alle Studi, rende welche ein Hunger-risch Sri, W c 250 ) ^ N, 68 r. Hofdekret für Böhmen vom 22. März, kund, gemacht den 25. April 1793. Damit richtig bestimmet werden möge, welche Stipendien dem Abzüge der Arche unterliegen, «nt welche davon frey zu bleiben haben, wurde folgendes zur allgemeinen Richtschnur vorgeschrieben. Jene Stipendien, die als Pensionen oder Besoldungen, das ist, die blos aus dem Kamera!, Bankal, ständischen, oder städtischen iEra-rium, ohne daß hiezu ein eigenes Stiftimgskapital gewidmet ist, bezahlet werden, müssen dem Arche-Abzüge allerdings ünte zohen werden : da hingegen sind die gestifteten geistlichen oder weltlichen Stipendien, besonders jene, für die studirende Jugend, die umso weniger als eine Pension angesehen werden können, als der Stipendist gewöhnlichermassen alljährlich durch Beibringung eines Zeugnißes seiner thätigen Verwendung, und guter Talentsausbildung sich dazu verdient machen müsse, ohne Ausnahm davon frey zu lassen. N. 682» Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom 22. März 1793. Die ein hungarisches Stipendium geniessenden Studenten sollen, wo sie immer die Schulen besuchen, ver- M ( -s- ) M vermöge der bestehenden Vorschrift, alle Jahre mit Cn- rrnbiam gemessen , sor- he October die Zeugniße über ihre Sitten und den Fort- len asseJah- gang im Studiren an die hungarische Staathaltercyein- Novcm.^ns senden, und wenn sie dieß unterlassen, die Stiftnng ver- liercn. "n und dem Fortgänge in Studien Da dessen ungeachtet bisher einige mit Stipendien Verluste chans dem hung. Stiftungs - Fund versehene, ausser Hun- dAn^an die garn studierende Jünglinge diese Zeugniße entweder zu spät, oder gar nicht eingesendet haben; so wird dic Lan- reo cinftns desstelle den etwann an einer Schulanstalt der ihr an-vertranten Provinz Studirenden mit einen hungarischen Stipendium versehenen Jünglingen, diese höchste Vorschrift wiederholt bekannt machen, und ihuen die Einsendung der gehörigen Zeugniße mit I November jeden Jahrs an die hungarische Statthalterey mit dem Bey-satze befehlen, daß sonst ihre Stipendien für erledigt würben erklärt werden. N. 683* Verordnung von dem Jnneröstreichischm Appellazions - und Kriminal- Obergericht, den L2.Marz 1793* Sämmtlichen Landgerichtern wird hiemit aufgetra- Dt« Äb-gen, daß in Zukunft sowohl den abgcurtheilten Verbre- Unheils ist chern nach Publizirung des Urtheils eine Abschrift davon W C -§2 ) fÄ'tm5 3. betreff, ©t-mttnben ein: »erteibe» •>, lassen. N, 685. NB ( 253 ) ^ N. 68Z. Hofdekr^t vom 2'x, Marz, kund gemacht ln Mahren den 6, in Böhmen den 8, itt Steyermark den 10., in Oeftreich ob der Enns, den i2. April 1793. Sr. Maj. höchsten Entschließung zu Folge ist die Mainzer Mainzer Zeitung, so wie alle übrige Zcitungsblätter, roitb'vert welche noch ans andern in Teutschland, und den Nie- 6otcn" derlandcn von den Franzosen bcscztcn Gegenden erschci- S. Nr. tun dürften, allgemein verbothcn, und durch die Be- ^ZA Unholden darauf wachen zu lassen, daß diesem Verbothe nirgend entgegen gehandelt werde. N. 686 Hofdekret für Böhmen vom -3 Marz, 1793, kundgemacht durch das dortige Gu-bernium den 5- April 1793- Künftig sind bcy allen Wasserrettungs - Fällen die Bey alle» , , Mittel anzuzeigcn , welche bey den geretteten Personen Men"nu« nach ihrer Rettung, um das Wasser aus ihnen zu brin-gen, angewendet worden, und ob solche etwa gestürzet worbe» sind. gcwenbek worden, bar Geretteten aus dem Ni fio« Maffer jw ' ^ Dt>7- bringen. So# C 254 ) . N. 687. Hvfdekret vom 23. Marz, kundgemacht in Böhmen den 8-, in Mahren und Tirol den 9., in Steiermark, Kärnten und Krain den io., in Niederöfterreich Görz und Gradiška den 13., in Gallizienden 19., in Vorderösterreich den 27. April, in Oesterreich ob der Enns den 6., t« Triest den n. May 1793; dann Hofdekret der Obersten Justizstelle an alle Appell, den n. April 1793. Daß die Zufolge Sr. Majestät bekannt gemachten Ent-brr^Srifts- schlreßung sollen die Präbenden der Sliftsdamen in Hlnkunf" Zukunft nicht mit Verbot belegt werden können; zu SGnböt'L- ^^uidirung der von einer oder andern Sriftsdame viel-legt werden leicht schon kontrahirteu Schulden aber, ist ein Termin von 3 Monaten, binnen welchen die Gläubiger aufzutrcten haben, vom Lage der Bekanntmachung des gegenwärtigen KreisschreibcnS festgesetzt, nach dessen Verlauf auf was immer für eine Stiftspräbende kein Verbot mehr angenommen werden wird.*). N. 688. *) Eine in Sachen ergangene spätere nachträgliche Verordnung ist in diesem Bande untern 27. Juni 1793 $u finden. AO ( 255;) AS N. 683' Hofdekret vom sZ. Marz, kun-gemacht in Tirol den 23. April 1793. Die unterm Lyten Jänner b. I. erlassene Cir- Obrigkeilcn c unb kularverordnung — so im gegenwärtigen Bande vor- stroke wer-wärts unter der Zahl 568 zu finden ist — vermöge ^ anne“cc” welcher sämmtliche Obrigkeiten, Magistrate, und Filial- ^'r^Aufhe-srempelpapier-Verleger angewiesen wurden , sich zu Aus- ^ng des ftrtigung jener zurückgebliebenen Expeditionen, die noch zurü-kgcbl!--vor der Zeit des aufgehobenen Stempels datirt wer-den müssen , mit dem erforderlichen Stempelpapiere bis letzten Hornung d. I. unfehlbar, und um so Stcmpelpa- pfcr auszur mehr zu versehen, als sie der Vorwand des Abgangs fertigen, an Stempelpapier von der Straft nicht befreien würde, wenn zum Stempel noch geeignete Expeditionen in der Zeitfolge auf ungestempelten Papiere erscheinen sollten, wurde mit kaiserl. königl. Hofdirektorialdekret vom lZten Februarji d. I. begnehmiget. Siehe N. A68-nach Es ist aber auch zur geschwinderen Beendigung des Stempelgeschäfftes mit einem anderwciten kaiserl. königl. Hofdtrektorialdekret vom 25. März d. I. verordnet worden, daß sämmtliche Obrigkeiten, alle dicß-falls noch behängenden Rückstände bis Ende April b», I. aufzuarbeiten, um so eifriger sich bestreben sollen, als selbe widrigenfalls für jedes dem Stempel untep- lii* So® ( 256 ) So® Legendes, und bis dahin nicht ausgeftttigtes Instrument mit einem Dukaten Straft belegt, und noch überhin Seiner Majestät als saumselige Beamte an--gezeiget werden würden. Diese höchsten Verordnungen werden hicmit zur genauesten Benehmung eröffnet^ jsr. 639. Gubernialverordnung Gallizien betreffend vom 26. Marz 1793- Gemeinde Keine Gemeinde ist befugt, ihren Lehrer ohne sSw“ höheres Vorwissen zu entfernen. höher» Vvr-rvissen entfernen. N. 690. Hofdekret vom 27. Marz, kundgemacht in Gallizien mittels Appellationsverordnung vom 15. April »79?. DerSchulb-ntr, dessen Fahrnisse in Weeg bit Cfcfujion öffentlich versteigert tvredendarf, «ls Käufer dabei nicht lugelassen werden. Cum mediante altiflTimo Decreto Aulico fuper propofita a Caefareo Regio Foro No bi-Hum Tarnowienfi quaeftione intimatum fit-, quod debitor, cujus Subftantia via executionis public* licitationi exponitur , ad licitationem qua smptor nullatenus admitti poliit. Proin altif- lima Sö? c =57 ) SO? gma haec difpofitio fingulis judicialibus Inftan-tiis pro obfervantia et directions intimatur. N. 691» Gubcrnialverordnung in Gallizien vom 27. Marz 17^3» Zu Folge höchster Anordnung vom lfm De- Wegen der _ Ufberfe$un£ zember 1791 wird mit Ende April l. I. das Koni- des Kom- merzialhaupteinbruchs - Zollamt Zbrysz nach Hussiatyn, ^uptein; Und das Hussiatyner kleine Gränzzollamt nach Zbrysj g^^rys, übersetzt, mithin beide diese Aemter gegen einander nach Hussia- verwechselt werden. «einen Hus- . > . siaryncr Gränzroll- N. 692. amt# nach Zbrysj. ' Hofdekret vom 27. Marz und 24. Mai, kundgemacht in Tirol den n. Juni 17^3. Die k. k. in Gesehsachen ausgestellte Hostom- Mcber^dic Mission hat bemerket, daß die Schatzgraberey nach k*re^ noch dem Gesetze nicht zuin Krimmalfache gehöret, sondern, schneideret' in so weit etwa ein Betrug unterläuft, unter dieser gesetzmäßigen Benennung aufgcführet werden muß. Garmng «t-Eben so ist auch die Beutelschneiderey keine gesetzmä- nalverbre- „ . chcns, son- ßige Gattung eines Krtminalverbrechens, sondern cs dern nur nls kann nur der Diebstahl, wenn sonst die Umstände Diebstahl zu eintreffen, die Bestimmung abgeben. t>8tt daß in der gerichtlichen Benennung der Verbrechen sich nur an den angenommenen Ausdrucke des Gesetzes gehalten werden soll, und an dieser genaues Beobachtung schr gelegen ist, damit die Richter nicht zum Kriminalverbrcchen machen, was dem Gesetze nach keins ist, so wird solches zur Wissenschaft, und Benchmung hiermit bedeutet. N. 693. Gubernialverordrmng in Böhmen vom 23. Marz 1793- Wie sich die Um die von den Dominien für Patentalinvali-bc,°Aufrcch- den oftmalen vorgckommene unrichtige Aufrechnungen Verpfleg die Zukunft hindanzuhalten, ist folgendes hinaus-^aumiin- 3c^cn 8U befunden worden: validen zu habend imo. Keinem Manne die Verpflegung abzu- reichen, wenn er nicht vermöge beihabenden Urkunde ausdrücklich an das Dominium angewiesen, auch die Verpflegung nicht eher in Aufrechnung zu bringen, bis selber baar bezahlt worden ist. 2do. Bei einem jeden Manne, welchen ein Nach-trag aufgerechnet wird, die Auskunft in der Quittung anzumerken, warum und von welcher Zeit. züo. züo. Bey jedem zuwachscnden, ober in Abgang kommenden Manne den Tag des Zuwachs oder Abgangs ben zusetzen, 4to. Bey jedem abgängigen Manne gleich mit der Aufrechnungsquittunz die Urkunde, bey dem verstorbenen aber auch das Zeugniß des Seelsorgers mitzu-schickcn, wenn solches nicht schon v.orher geschehen ist, 5to, Keine Quittung in böhmischer, sondern in deutscher Sprache zu verfassen. 6to. Alle extra Bei,träge in 'der nämlichen Quittung , jedoch mit einer Anmerkung, unter der Verpflegung zugleich mit aufzurechnen, mithin nicht nöthig besondere Beytragsquitkungen Lcyzulegem Es werden die Amtsvorsteher demnach belehret, und zur genauen Beobachtung angewiesen, zugleich auch jene Amtsvorstcher, so vermöge Bemänglung der Invalidenhaus-Kommission Rückersätze zu leisten haben, dahin angewiesen , damit von ihnen diese Aus-stünde schleunigst berichtiget werden. N. 694* 3n Reise-xartikula-rien sollen die angewiesene Reis-vorschußgel-dcr angezei-gcr werden. Punzlrungs Anstalt. W C 260 ) UM -N. 694. Guöerm'alverordnung iu Gallizien vom 29. Marz 1793. Künftighin solle in dm Reiscpartikularien dir Gubernialvervrdnung, mittels welcher eine Reisevor-schuß angewiesen worden, angezeiget werden. N. 695. Patent vom 29. Marz 1793. Unsere Sorgfalt, das Publikum über-den Feingehalt des verarbeiteten Goldes und Silbers sicher zu stellen, welche Uns bewogen hat, bereits durch das Patent vom 2ztcn Februar 1788 die Punzirung aller Gold - und Silberwaaren einzuführen , verbunden mit der Betrachtung, daß die kleineren Bestandtheile einer zusammengesetzten Gold - und Silbcrwaare theils die Punzirung nicht vertragen, theils durch dieselbe zum Nachrhcile der Form und Kunstarbeit verunstaltet werden, haben Uns zu dem Entschlüsse gebracht, in Ansehung eben erwähnter kleinerer Bestandtheile bep den allgemeinen Punzirungsansialten in Rücksicht auf Unsere Haupt-und Residenzstadt Wien eine Aenderung zu treffen, und Nachstehendes anzuordnen: $. t. ( 26 l ) 1 • §. l Von nun mi soll gestattet fit)«, daß nicht mehr jeder kleinere Besiandkheil der von dem hiesigen Gold-und Silberarbetter - Mittel verfertigten Gold-und Sil-bcrwaaren, sondern nur der Hauptkärper mit dem Hauptbestandthcile der Waare punztret werde. §. 2. Dennoch aber sind, damit dabey das Publikum nicht bcvortheilet werde, nebst dem zu punzirenden Hauptkörper alle dazu gehörigen Thcile dem Hauptmünzamte, zur tzorschriftmäßigen Prüfung vorzulegen. §- 3' Auch hat das Mittel der hiesigen Gold -- und Silberarbciter für den Feingehalt aller aufdem Hauptkörper bezeichneten, von den Gliedern des Mittels seit dem Jahre 1791 verfertigten Gold-und Silberpaaren , mit seiner Zeichenkaffa dergestalten zu haften, daß es aus derselben, was bey ungelötheten Silberpaaren von 12 Loth 17 Gran, bey gelötheten von 12 Loth 16 Gran, und bey Goldwaaren von dem gesetzmäßigen Feingehalte abgehcn sollte, zu vergüten gehalten ist. Dem Mittel aber bleibt Vorbehalten, den g leisteten Ersatz von demjenigen wieder mijußiitv gen, der die unächte Maare verfertiget hat. 8- 4- Wäre die Zeichenkaffa zu dergleichen Vergütungen nicht hinreichend, so haben die Mieder des Mittels, eines für das andere dafür zu haften, und R 3 sind • « ( 262 ) HO sind gehalten, alle dergleichen Feingehaltsabgäng« von Fall zu Fall dem Hauptmünzamke zur Untersuchung und Entscheidung des zu leistenden Ersatzes anznr zeigen. §. 5- Uiberdieß hat das Mittel alle Entschädigung^», die von Zeit zu Zeit aus der Zcichenkaffa geleistet worden find, sowohl mit der schriftlichen Entscheidung des Hauptmünzamtes, als mit der Quittung desjenigen, welcher die Entschädigung erhielt, der am Ende jeden Jahres dem Hauptmünzamke vorzulegenden Rechnung bcyzufügen, auch den geleisteten Ersatz von dem Meister, der die unächte Waare verfertiget hat, in Empfang zu nehmen. § 6 Wenn eine von einem hiesigen Gold- und Sik-Lerarbciter seit dem Jahre 1791 verfertigte, und mit dein Probepunzen auf dem Hauptkörper bezcich-nett unächte Waare bcy dem Hauptmünzamte in Vorschein kommen sollte, so hat das Mittel den Betrag des Ersatzes, welchen das Münzamt, von dein bk Entscheidung abhängt, den Besitzern einer solchen un-Üchten Waare zu leisten bestimmet, durch dieses Amt zu entrichten, welches alsdann dem Mittel die Quit-tnng hierüber zur Belegung- seiner Rechnung verschaffen wird. r « c 2^3 ) i ) W Man nehme an, daß jemand mit ioo Mark Silber wiener Probe an diesem Darlehen Theil nehmen , wollte, worinn, die rohe Mark nur zu 12 Loth 16 Gran gerechnet, 80 Mark 8 Loch 1 Pfenning fein Silber enthalten wären; dafür bezahlet der Staat nach Verlauf von 6 Jahren eine Kapitals-siimme von » . * j 973 fl. 292 kr» Die Interessen zu 44 vom Hundert betragen während der 6 Jahre . . ZZ2- Z l kt. und das Prämium zu 4 vom Hundert 78 ® 56 » 1 Solchergestalt erhält her Darleiher für seine 100 Mark Silber in allem . 2A8Z- 16 -- 3. mithin so viel, daß er sich nach Verlauf der 6 Jahre nach Gefallen wieder einen gleichen Betrag an Silber von der neuesten Form, die Mark zu 24 Gulden gerechnet, für 2400 Gulden anfchaffen, also noch i85 st, 16 kr. 3 dr., das ist: über 9 Perzent an dem Darlehenskapital rein gewinnen kann, ohne dem Staate ein anderes Opfer gebracht zu haben, als nur-einzig und allein durch wenige Jahre den Genuß eines leicht zu vermissenden Prachtgeräthes entbehret zu haben. Da der patriotische Eifer, welchen so viele gute Staatsbürger während dieses Krieges für die gemeine Sache gezeigt haben, erwarten läßt, daß diejenigen, die einiges Gold - und Silbergeräthe besitzen , eilen werden, an dieser für den Staat, und für sich gleich vor« thcilhaften Staatsanstalt mit allem ihren entbehrlichen Vor- ibfe Esta?-fatten nicht durch Bo-eben zu versenden, die Anhangsake M dcnzu-sch offen , u. alle Ritte vorzumer-keZ. TrB ( 272 ) w Vorrache Theil zu nehmen, so hat 'man die erforderliche Anstalt getroffen, damit niemand aufgehalten, und auch jene Partheyen nicht zurückgewicsen werden, die etwan nur kleine Beyträge von 25 fl. zu leisten iiit Stande sind. N. 700. Guhernialverordnung in Tikol vom 2. April ^7)2. Es ist bey Gelegenheit, wo wegen einer mit einem Passagier zugleich verführten Staffelte, die der Postillion zu bestellen übersah, und dieses erst 20 Läge darnach beschehen, weshalben jedoch schon anno 1788 den 3c. Oktober et intimato 14. November eine Strafe von 50 fl. höchster Orten festgesetzt wurde, unter einem durch abgeführte Untersuchung behoben worden , -baß Ersten», hin - und wieder noch immer der schon so oft abgestellte Mißbrauch Staffettcn durch gehende Bothcn abzusenben in Schwünge seyn, unerachtet hierauf eben unterm 24ten Febr. 1789 eine Strafe von 50 fl. gesetzt worden. Zweitens. Bey manchen Stationen die zur Ur-berbringuug der Skaffctten erforderliche sogenannte PÄ- AB C 273 ) AzK gen oder lederne Säcke gar nicht vorfindig, mithin der-lcy Depeschen in ihre Rocksäcke zu stecken die Postillions gedrungen seyn, wodurch die größten Fehler erwachsen können; endlich Drittens, weder über Passagiers-noch Staffetten-Ritte die gehörige Vormerkprotokollen bestehen; so hak bas Kreisamt ad imüm sogleich bey allen unterstehenden Postämtern sowohl das vorbesagte Hofdekrct vom jo. Oktober 1788 *) als auch erst genannte Verord- imng *) Dit obängezvhene Verordnung vom 30. Oktober 1788 besagt folgendes: Da wahrgenommen worden, daß die Verordnung des §. Z. des in Postsachen erlassenen Patents vom 8. Hornung 1772-vermöge welcher kein Ordinär!: oder Extraordinariposteit mit Passagiers befördert werden sollen, vielfältig außer Beobachtung gelassen worden, und daraus verschiedene unangenehme Vorfälle entspringen ; so haben Se. Majestät än-tubcfeblen geruhet, sämmtlichen Postämtern und Stati», hm, auch mittels der Zeitung bekannt zu machen, daß diejenigen Postmeister, welche sich unterfangen sollten , di-Orbinari , oder Slassettcn mit Passagiern zu befördern, mit einer Strafe von 50 ft. von Fall zu Fall beleget werden sdllen, wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte aber dem Armeninstitut ihres Standorts zuzukom- mert i Zweitel: Band. WB ( 274 ) HB nung vom 24. Febr. 1789 pr. Extensum zu republic jkren; Ad adum. denselben de» Auftrag zn machen, binnen 14 Lägen sich diese Anhängsäcke ohne weitern bey Vermeidung sonstiger Bestrafung bcyjuschaffen, und Ad Ztium. jeder Station das neben folgende Formulare mitzutheilen, nach welchen sie von nun an alle Ritte, wie es auch hierorts bey dem Oberstpostamt gepflogen wird, vorzumerken haben, und wird sich das Kretsamt bey erster Kollekt, oder Kreisbercisung von der Befolgung der zween letzten Punkte zu überführen haben. N4 jöu hltn hLte, ohne batet) die Entschuldigung gelten zu lassen, daß solches ebne ihren Willen durch ihre Leute geschehen fet)i Zu sicherer Hindanhaltung dieses Mißbrauches würden die in der Route nachfolgenden Postmeister angewiesen , einen doch etwa sich ereignendeo solchen Fall in dem Stundcnxaffe oder Laufzetkel gleich «nzmnerken, und jene, welche solches unterlieffen, wären mit 25 ff. zu bestrafen, und diese Strafe auf obige Art zu vercheilen. Protokoll der Ritte. Zur Seite 274. N. 700. MonatS- Postillion. Passagier. A nzeige der Zahl der Tax für das |j Tag- Station wohin. Pferde. Pferd. itenMärj 1793. Neuner. Lener. ffiOMtö-- Tag. Postillion. iten April. Neuner. 5)?apr. Herr Oberhueber Handelsherr Herr Kohl Schönberg. Zirl. . 4 2 45 45 Protokoll -er Staffelten. Anzeige der Station. Woher. j Wohin. Ob selbe Officios oder Privat. Tax für das Pferd. Zirl. Dolders Cchönberg. 3rd. » • Privat. Officios. .V fL 45 30 weiter Banö. W c 275 ) N. 701» Hofdekcet vom 3. April und »4- May, kund-gemacht in Jnneröftreich den >5, in Böhmen den 29, April, in Tirol den 1 u May 1793. Da der landesfürsiliche Tajeenfond dadurch unbillig Daß, wen» verkürzet wird, daß unter dem Vorwände des Armcnrcch- tes auch von jenen Partheyen die Laxnachsicht erwir- ket wird, welche ihren Rechtsvertretern und Advoka- ^cswe^. ten die Zahlung ihrer Deserviten leisten müssen; nach bent Systeme aber die Laxnachsicht nur jenen Armey der?ax- zusteht, welchen ihrer Armuth halber auch die unent- stc^auszu-. gelkliche Vertretung vom Amtswegen zustatten kommen ^ muß, so wird, in folge höchster Hofverordnungen vom die Vcnre- „ lung unent- 3. April, und 24. May d. I. den Gerichtsbehörden geim» 4u anbefohlen, daß, wenn einer das Armenrecht genießen-den Parthey ein Rechtsvertreter vom Amtswegen zugegeben wird, jedesmal ausgedrückct werden solle, in wie weit die Vertretung unenrgeltlich zu geschehen habe, damit auch nur in jener Maß die Nachsicht der Taxen der armen Parthey zu Theile werde, in welcher ihr die Unentgeltliche Vertretung zustatten kömmt. Welches also hiermit zur genauen Nachachtung bedeutet wird. S 2 N. 702» NB C 276 ) HK N. 702. Verordnung der Landesstelle in Krain front 3. April 1793- Belehrung Man hat sich bcy allen bisherigen Rekrütirungen das Rikruid vielfältig überzeugt, baß die meisten Anstände daher schüft ^zu kü'hren, weil sich nach erfolgender Ausschreibung der behandeln Rekruten weder die Krcisämter mit den Werbbezirken, senc, nebst , , _ dcrWid- noch diese mit den Dominien in dem erforderlichen Ein--.nnngSrollc. ecrni;^m(lt erhalten, um täglich zu wissen, ob, und welches Dominium an dem ausgeschriebenen Kontingent etwas gestellt habe, oder ob, und mit wie viel es noch im Ausstande hafte. Um nun für die Zukunft allen Irrungen, und Unordnungen, so viel möglich, vorzübeugen, hat diese Landesstelle die nachstehenden Vorschriften zur unabweich-lichcn Richtschnur fejijusetzen befunden. Erstens: Sobald die WcrbbezirksherrfchastcN von dem Kreisamte die Nepartizion der zu stellenden Rekruten erhalten, haben solche alsobald, und zwar längstens in einer Zeit von Z Tagen die auf die Dominien nach zu beobachtendem billigem Verhältnisse gemachte Subrepartition an das Vorgesetzte KreisaMt ein-zuschlcken. Zlwey- SB i t* iti it n g sr o l I e. Zu, Seite 277, 702- Zu der vom k- k- Der Grundobrigkeit Kreisamte unter mit Kanton Nro. Köpfen ausgeschriebenen Rekrutensiellung i. 2. 4- s Namen und Zunamen des Gestellten. 5- Gebürtig. Kreis. Herr- schaft. Pfarr. Ort. Haus Nro, Wozu er gewid-met, und ange-nommen worden. Ist untauglich befunden worden für dermal allzeit- Beschaffenheit des Gebrechens. Anmerkungen. C 277 ) Zweitens hat da^ Kreisamt dre von den Wtrb-bezirksherrschaften erhaltenen Eubrepartizioncn eben auch auf das bÄdcsie dem Regimentskommandp zur nöthigen Kontrole mitzutheilm« . # r» ' Drittens. Bey Vorstellung der Rekruten haben die Dominien von jedem derselben eine besondere Widmungsrolle, wo außer den sonst gewöhnlichen Rubriken die kreisamtltche Ausschreibung, für welche der Man» gcstestet wird, und auf den Fast, daß er nicht angenommen würde, seine einsweMgc, oder immerwährende Untauglichkcit deutlich aufgeführt werden muß, der Af-ftntirungskommission in Lriplo vorzulegen. Zur Erzielung der Einförmigkeit wird in der Beylage das Formular, in welchem die ersten zwo Rubriken von dem stellenden Dominium, die dritte, vierte, und fünfte von der Assentirungskommifston, und die letzte von jenem Theile, welcher noch etwas anzumerken findet, ausge-. füllet werden müssen, mit dem Bcyfatze angcschlossen, daß in der v. Kleinmaperschen Puchdruckerey dergleichen Formularien zu Widmungsrollen stäts zu bekommen seyn werden. viertens haben die stellenden Dominien, in jedem Falle, es mag der Rekrut angenommen, ober nicht angenommen werden, die in Lriplo beyzubrrngenden Widmungsrotten nach gehöriger Ausfüllung der Rubriken von der Assentirungskommisfion unterschreiben zu S 3 lassen, AB ( 278 ) lassest-, sodann aber, weil solche den Dominien im ersten Falle zur Legitimazion der befolgten Stellung, und ttn zweyten zur Urkunde für die bey der nächsten Wcrbbe-zirksrevision zn geschehen habende Vormerkung, oder Umschreibung in den Konscripzionsbüchern unumgänglich nochwendig sind, von 8 i» 8 Tagen, mit Zurückbchal, rung eines Pare gedachter Widmungsrollen für ihren eigenen Amtsgebrauch, die zwey übrigen Exemplare unter Strafe vyn 1 Gulden für jedes, das fehlen würde, der Werbbezirksherrschaft ctnzuschicken, welche von diesen Wivmungsryllen Fünftens ein Pare für sich zu behalten, das andere aber ebenfalls unter Strafe von 1 Gulden für jedes, das nicht eingeschickt werden würde, von 8 zu 8 Tagen bis zu gänzlicher Erfüllung der geschehenen Ausschreibung dem Vorgesetzten Krcisamt.e einznscnden haben wird, auf daß selbes in der nochwendigen Kenntniß der nach und nach vor sich gehenden Stellung immerwährend erhalten werde. Welche Vorschriften also den Kreisämtern, Werbbezirkskommissariaten und Dominien dieses Landes zur genauesten und schuldigsten Nachachtung hiemit bekannt gemacht werden, N- 703. w c 279 ) ^ N." 70s, Hofdekret der Obristen Juftizstelle vom 4* April 1793, Seine Majestät haben über einen erstatteten Direk- Uncerbrin- mina der torialvortrag zu entschließen geruhet, da das Taub-In- Individuen fiitut seine Entstehung seinem unvergeßlichen Oheim Kai- “mmn* (er Joseph den zweyten Maj. zu verdanken hat, so wird Lnsmur. auch ihnen jede Gelegenheit zur Unterstützung dieses menschenfreundlichen Instituts, folglich zur Verwendung der, zu Seinen Staatsdiensten brauchbar gebildeten Zöglinge angenehm, und willkommen seyn. Nach dieser seiner erklärten Gesinnung hat das Directorium mit der obcrn Justizsiclle, und dem Hofkriegscathe sich einzuvernchmen, damit, falls daselbst zu den vorfallenden Arbeiten noch ein oder anderer Abschreiber aufzunehmen nothwendig seyn sollte, auf selbe vorzüglicher Bedacht genommen Werde. N. 704. Gubernialvervrdnung in Böhmen vom 4» April 1793, Da seit kurzem wiederholte Beweise vorgekommen Vaß find, daß die Obrigkeiten und Gerichte sich die bestehende baten von ‘ „ ihrem 53er: Vorschrift vom 29. März 1784 i" Ansehen des Vcr- mLgcn oim- b°-h- ÄT merits ober Korps nichts auszufolgen ftykr Müffiggäne gcr Spieler, und Leute, welche fein anständiges (Seroctb treiben, sollen gehoben, und dein Militär ' übergeben werden, C 280 ) koths wegen Verabfolgung des Soldatcnvcrmögens ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des betreffenden Regiments--oder Korpskommandanten an die obligaten Leute nicht gegenwärtig halten, und dadurch noch mehrere Gelegenheit zur Desertion gegeben wird. So wird diese bestehende Vorschrift neuerlich erinnert, um sich hiernach auf das genaueste- zu benehmen. N. 705. Guberm'alverorHrmng jrr Böhmen tzont 4, April 1793, Amtsvorstehern wird neuerdings und unter eigener Verantwortung aufgetragen, alle MWggänger, Spieler, und andere keine anständige Nahrung treibende Leute, wo fie immer betretten worden, durch die Orts--gerichte heben und an das Militare, damit sie nach Be--siind der Dieirsitauglichkeit zum Militarstand assenkiret werden können, abgeben zu lassen, N. 706. Hofdekret vom Z. April, kundgemacht iu Gallizien den 23. April 1793. Sacratiffima Caef. Regia Apoßolica Maje-Itas relate ad §. 93. LJniverfalis Civilis Codicis Capi- W C 2§I ) ßapite tertio in linguam polonicam translatum inqipiendo a po fmierci iedney firony &c. edits refolvit, quod quantumvis fenfus Legis in polo-pica translations ab unde exhaufius fit, nihil-ominus tarnen ad avertendam quamvis finiltram interpretationeni in lingua Folonica eo proecife tendat, a po fmierci iedney llrony nalezy lie ßronie ktoraby przezyla, w polowie natych-ipiaft zupelna i woina wlafnosc. N. 707. Direktorialverordnung fürKarnten vom 5-' April 1793» Nach dessen Befehl ist von nun an, kein Anbrin- Vergleichs-gen eines Advokaten um eine Tagsatzung zu Versuchung eines Vergleiches, (welche immer vor der Ertheilung 6c‘^"’be der Bewilligung einer Gemeinde zur Führung ihres Rechtstreites geheilten werden muß) von dem Kreis- ft-und zuzu, amte mehr anzunehmen, sondern solche Anbringen nur !affm ifi‘ von der Gemeinde selbst, die cs bctrift, gcstellct werden müssen, und daß bey solchen kreisämtlichen Vergleichs-tagsatzungen kein Rechtsteund zuzulassen scy. @ 5 N. 7.-8' Wie bit, in die k. f. e auf Monate oder andere furze Allsten ordentlich eintreiben zu lassen. Uebrigens könne die Schuldienstcs'Verleihung an ihre hintcrlasscne Wittwen nicht statt haben, sondern selbe wären im gänzlichen Armuthsfalle von der milden Versorgung, oder von derg armen Institute kräftigst zu unterstüzen. Nt 710* Direktovialhofdekret vom 5., kundgemacht Lurch die Landesstelle in Kärnten den 24, April 1793, Erläße- Nachträglich zu der unter dem 22, Juli 1792. keiner G*- erflossenen, und unter dem I. August des nämlichen taube sey^' Jahres kundgemachten Hofverordnung, ■— welche in brin6 m’0' t>cm Bande dieser Sammlung S. 325. unter der der Gewillt- Zahl 246. zu finden ist, — vermög welcher deiner Gemeinde ÄB < =85 ) ?0* Minde erlaubt ist, ohne Beibringung der Bewilligung fiung von bet po(ftt~ der Landessielle, oder des Kreisamtes sich in einen f*«n Be-Rechtsstreit einzulasscn, ist durch Hofverordnung die j^tbc‘J'nc!^ Weisung ertheilt worden, daß in diesen Fällen von nun an kein Anbringen eines Advokaten um eine Vergleichstagsatzung, welche immer vor der Erthcilung der Bewilligung zur Führung eines Rechtsstreites gehalten werden muß, von dem Kreisamte mehr anzunehmen fn;, sondern daß solche Anbringen nur von der Gemeinde selbst, die es betritt, gestellt werden müssen, und daß bei solchen kreisämtlichen Vergleichstagsatzungen-kein Rechtsfreund zuzulassen sey. N, 71h Gubernlslverordttung in Böhmen vom 6. April 1793. In Beziehung auf die Verordnung vom 14. März Äuslänbi-». I. wird ferners zur Nachachtung eröffnet, daß da in jj*e der Zeitung der Boche aus Thüringen, gute und nns^Thü-. nützliche, mit anstössrgen vermischte Stellen vorzukom- ttuit, wird men pflegen - auch mehrere Stücke derselben von höch- Erlaubnis" sten Orten nur tolerirt worden sind, diese Zeitung über Präsidium dies bisher mehr, als Wochenschrift, und Buch ange-sehen, und auch deswegen von den k. Bücherrcvisions-Slmte, und der Zensur behandelt worben ist, man zwar die Verschreibung derselben al» blosse Zeicm-s, weil Haupläus-weise aller mit Wflen eingefübnen fremden Waaren sind nicht mehr einzusenden. Jene Juden, welche den Jahrmarkt in Linz besuchen wollen, haben sich mit Pässen zu versehen. TgK ( 286 ) einzelne Zeitungs-Stücke der Zensur nicht wohl unterworfen werben können, einzustellen befunden habe, eg verstehet sich jedoch ohne dieß> daß solche gegen Erlaub-niß-Schein des Präsidiums, der Landcsstelle auch «l« Rettung eingesandt werden. N. 712. Hvfdekret an fämmtliche Ländersteüen vom 6. April 1793. Da man die Hauptausweise aller mit Passen ein«# geführten fremden Waaren, nunmehr entbehrlich findet, so wird der Landesstelle bekannt gemacht, daß es bis auf weitere Verordnung von Einsendung der Hauptausweise abzukommen habe, ' N, 71 z» Güberm'alverordnurig in Böhmen vom 8. April 1793* Da in dem zu Linz lezthin abgehaltenen Barcholo-mäi Jahrmärkte mehrere Diebstähle geschehen sind, wovon einige den Juden beygemessen wurden, so ist laut einer von der dörtigen Regierung anher gemachten Anzeige, zur Vermeidung dieser Diebstähle die Veranstaltung getroffen worden, daß keinen Inden der Ausent- C 287 ) %aš halt in Linz gestattet werden solle, der sich nicht mit einem obrigkeitlichen Paß über seinen Leumuth ausweisen kann. Wovon demnach die gesammte Iudenschaft $« ihrem Nachverhalte verständiget wird. N. 714. Hofdekret vom 8. April, kundgemacht itt Niederösterreich den 15., in Böhmen den 16., in Jnnerösterreich den 19-, inVor^ derösterreich den 24., in Oesterreich ob der Enns den 28., und in Tirol den 30* April 1793* Dü Seine Majestät bcy gegenwärtigen Kriege den Vormün-bercits bekannt gemachten Entschluß zu schöpfen gern- bi«"ansu?* hct. daß ein freiwilliges Darlehen mittelst Annahme chen^Be-bcd ungcniünzten Gold und Silbers, gegen Erlangung Gold-und eines Prämiums von 4 pro Cento , und einer 4i Mündel^um prozentigcn, »ach sechs Jahren zahlbaren Kupftramts- fZlntl obligation eröffnet werden solle: Co scyen die säm- iu^dürfen, menklichen Gerichtsbehörden anzuweiscn , daß denen «erden. Vormündern die ansuchcnde Bewilligung, das Gold $ Und Silber, ihrer Mündel zu vorgedachten Darlehen üyy.nach anwcndcn zu dürfen, gegen die gewöhnliche Hinterlegung der hierüber erhaltenden Obligationen unbedenklich , und unaufhaltbar zu crtheilen seye, welches zur all- tzE C 288 ) nffgemeittcn Wissenschaft und Nachverhalt andurch eröffr net wirb. N. 7lZ. Hofdekret in Oesterreich oh der Enns den 8. Apr.l 1793. AkMung Auf die gethane Anzeige eines Aufschlußes ver-geremn bey schiedener Leinwand - und Zeugwebermeistcr, daß bey wand^und ber Leinwand - und Zeugmanufaktur zum großen Nach-Z-ugmanu- rheil dieses Kommcrzralzweiges so sträflicher Eigennutz und Betrügerei) sich eingeschlichen habe, und wodurch alle diese Waare gm; ausser Kredit kommen, werden zu Behebung dieses Nebels ein so andere Punkts, welche von'der Beschau - und Zunftvogtobrigkeiten, nach den in Sachen schon bestehenden Generalen genau zu beobachten kommen > volgeschrkebcn, und zu dem Ende auch der Bankalstempelmeister Groppenberger, zur Untersuchung der Leinwandbeschau, dann ber Bleich - und des Waarcnlagers, in alle Landesvierteln abgcschickek, ^und ihm alle Unterstützung zu leisten anbefohlen/ und 41{ffč jcilKtte zugleich verordnet, zu vcrlautbaren, baß alle leinerne brauüe Tü- Tücheln, die anstatt Baumwolle mit Schaf- Schafwoll " wolle eingetragen befunden werden, im Betretungsfallr zü"konfisz^ of>nc Nachsicht konfisziret werden sollen: Inglcichen rm- seien die in jedem Kreise befindliche Blätterbinder nett zu beschreiben, und anher emzuzeigcn, Huch gleich dermal)! UM C 289 ) Kahl vorzurufen, somit selbe nach der dem Patente vom i. Jäner 1752. angcheften Eidesformel in Eid und Pflicht zu nehmen, auch den fchligcn Blätterbindern mit allen Nachdruck vorzutragcn, daß Sie mit einer der Wichtigkeit der Sache angemessenen Strafe, werden beleget werden, wenn Sie sich noch ferners unterfangen würden, in die Weberkämmer die Blätter ungleich zu binden, somit gegen ihrem Cid zu Verfertigung verfälschter Waaren Gelegenheit zu geben. N. 716. Verordnung der kön. Landesstelle in Kärnten vom 10» April 1793- Bereits unter dem 2Z. Junius 1791 erhielten Vorschuss gestimmte Landpfarreyen, und Dekanate einen ausführ-- «iSüng der lichen Unterricht von den Kreisämtern, wie erstere die Aus!^se jährlichen Ausweise über den Stand, und den Fortgang gfyn^c# des Armcninstitüs in ihrem Pfarrbezirke an die Landdc- Ärm-ninsti- . stituts, und kanate, letztere aber die hieraus zusammcnzusttzendcn der Landspi-Summarien ihres Dekanats an ihr vorgesctztcs Kreis- mler‘ amt abzugeben haben; desgleichen wurden die Magistrate, und Dominien, als Verwaltungen der Lanbspitäler, über die Verfassung der Ausweise, und Rechnungen von den Kreisämkcrn ausführlich belehret; zu desto genauerer Befolgung, entwarf man Formulare, welche der kreis-ämtlichen Verordnung beygcschlossen waren, damit die Zweiter Land. T Pfar- HE C 29s ) Pfarreyen, Landdekanate, und Spitalsverwaltungen Abschriften davon nehmen konnten. Dessen ungeachtet hat die Prüfung der eingegan. genen Ausweise gezeigt, daß die Vorschrift grvßtencheils unbeobachtet geblieben ist; die meisten sind nicht nach den Formularen verfaßt, viele mangelhaft, und «»brauch, bar; es ist sogar ein anderer Termin für die Ausweise, und ein anderer für die Rechnungen hie und da angenommen, diese mit dem letzten December, unb jene mit dem letzten Oktober eines jeden Jahres geschlossen worden, welches das nothwendige Uebereinstimmen der Ausweise, und der Rechnungen unmöglich gemacht hat. Um diesen Gebrechen für die Zukunft wirksam vorzubeugen, ist die Jndrucklegung und die wiederholte Bekanntmachung der Formulare und der beygefügten Erklärungen beschlossen worden,'welche also durch gegenwätige Kurrende gesammten Landpfarreycn, Landdckanaten, und Verwaltungen der Landspitäler zur genauesten Beobachtung vorgeschriebe« werden. Das Formular I. dient den 'Landpfarrern zur Verfassung des Ausweises über den Stand, und den Fortgang des Armeninstituts in ihrem Pfarrbezirko, vom 1. Jäner, bis letzten Dezember eines jeden Jahres, oder vom sogenannten Solarjahre. Dieser Ausweis ist längstens bis 15. Jäner des darauf folgenden au das Landdekanat zu übergeben, Aach AB C 291 ) AB Nach dem Formular II, habe» die Landbekanat« ti( Summarien über die einzelnen Ausweise der LandeL-» pfarrcp«« 5» verfassen, und mit Beylcgung dieser letzten, Dgsicns bis letzten Jäner dem Kreisamte zur weitem Mbcförderung an die Landesstclle zu überreichen. Das Formular III. zeigt, wie die Ausweise vom Jäner, bis letzten December eines jeden Jahres von t,n Verwaltungen der Landspitäler eingerichtet seyn müs> (in, welche bis iZ. Jäner des darauf folgenden an ins Krcisamt gelangen sollen. Nachdem man allen denkbaren Zweifeln über bi» L,wendnng gedachter Formulare, nicht nur durch deren hiyspiclwcise Ausfüllung, sondern auch durch eine bey-jcfilgte Erklärung zuvorgckommen ist, so erwartet man »desto zuversichtlicher, daß sich hiernach auf das gr-mesie geachtet werden wird. T 2 TE C 292 ) T<^K x For m u l a v I. Pfarr Wenn nun vom Empfange pr. . . die Ausgabe pr. . . . abgeschlagen wirb ; so-zeiget sich mit Ende Dezember 1791. ein Kassierest von 1792. den 31. Dezember. N. N. Pfarrer« N. N. Armenvater. N: N. Rechnungsfühk» JE c 2Z5 ) '%& . Erklärung der Rubriken Empfang. An Rasserest: hier wird der mit dem verflossenen Jahre erübrigte haare Geldbetrag angcsetzt; von dieser Rubrik werden daher die vorhandenen Kapitalien, Aktiorückstände k. ausgeschlossen: denn diese bestimmen pur das Vermögen, nicht aber die jährlichen Einkünfte. 2,(n Interessen von Aktivkapitalien: Wenn das Armeninstitut einige Kapitalien (selbe mögen in öffentlichen Fond, oder bey Privaten angelegt seyn) besitzt; so wird der davon abfallende Zins bey dieser Rubrik erngebracht. 2tn Sammelbüchsen und (p^ferstoLen: Wenn dcrley Pfarrbezirkssannnelbüchsen, oder Opferstöcke be-ssehen; so haben die Jnstitutsvorsteher diesen Vorgefundenen Geldbetrag hier in Empfang zu stellen. . An Almosensbetrayen: An verschiedenen Orten ist es gewöhnlich, daß von der Stadt, Markt- und Dorfgemeinde, wie auch herrschaftl. Kassen jährlich etwas entrichtet wird. In diesem Fall wird dieses jährlich bestimmte Almosen hier in Empfang genommen. UM C 296 ) Vermächtnisse: Durch letztwillige, Anordnungen wird gemeiniglich, der Armeninstitutskaffe etwas vermacht. Diese Vermächtnisse können nun in Absicht auf die Ver-theilung bestimmt, oder unbestimmt seyn. Bestimmt sind selbe, wenn der Erblasser das Legat dem Armeninstitute mit dem Vcdingnisse vermacht, daß selbes unter die Armen alsogleich baar vertheilt werde. In diesem Falle ist das Legat in Empfang zu stellen, selbes aber, nach dem Sinne des Stifters sogleich zu vertheilen, und dann mit den andern wöchentlichen Porzionen in der Rubrik „auf vertheiluny unter -ie fernen<' itt Ausgabe zu bringen, Unbestimmt ist das Legat, wenn cs ohne Beding-niß vermacht worden ist; dieses hat gleichfalls hier im Empfange zu erscheinen, jedoch, wenn cs 5 fl. übersteigt, muß es alsogleich fruchtbringend angelegt, und sonach in der Rubrik „auf neu angelegte Kapitalien" in Ausgabe gestellct werden. Daß davon jährlich abfallende Interesse hat' bcy der betreffenden Rubrik in Empfang zu konimen. Wird das ganze hinterlas.ene Der-mögen eines Erblassers dem Armcninstitute vermacht; so wird die ganze Verlassenschaftssumme eingebracht, und Nach der kurz berührten Weisung vorgegangen. An Strafgeldern: Würde Jemand an Geld ge-strafet, und der Betrag dem Armcninstitute zuerkannt; fo ist das Geld hier in 'Empfang zu stellen. Würde aber aber Schmalz, Butter, Leinwand rc. konfiszirt, und dieser Versorgungsansialt zugcsprochen; so hat das dafür eingelöste Geld in Empfang zu erscheinen, ausser, diese konfiszirte Waare würde nicht verkauft, und dann ist selbe nach dem marktgängigen Preise zu berechnen, und das Geld hier einzubringen, und wenn diese Waare unter die Armen sodann vertheilt wird, das Geld in der Rubrik „auf vertheilung unter die Armen" mit den übrigen wöchentlichen Porzionen in Ausgabe zu stellen, 2ln Naturalien: Hicher gehören alle Gattungen, als: Flachs, Garn, Leinwand, Erbsen, Gerste, Haber, Mehl, Schmalz-, Wein, Brod rc. diese Naturalien werden, wie kurz zuvor von konfiszirte» Naturalien gehandelt wurde, nach dem marktgängigen Preise berechnet, und das Geld hier in Empfang gestellt, welches auch bey der Rubrik „ an verschiedenen Produkten" zu geschehen hat. Ausgabe. Auf Verkeilung unter die Ortsarinen: Die Armen werden mit Viertel, halben, Drcyviertel, auch ganzen Porzionen bemessen, der davon ausfallende, und den Ortsarmen vertheilte Betrag wird hier in Ausgabe gestellt. Auf Unterstützung der Reisenden: Hieher gehören die Beträge, welche Reisenden gegeben werden. . E c 293 ) di- entweder so müheselig sind, daß sie Mitleideuverdienen, oder in eine beträchtlichere Krankheit verfallen sind, und sich während der Zeit nichts verdienen konnten, mithin ganz zur Gattung der Nochleidenden gehören, / • 1 * AufVezirksauskayen r Was immer derley Auslagen betrifft, welche aber auf das Möglichste vermieden werden sollen, gehört hieher. Auf neu angelegte Kapitalien: Wenn ein Legat bey dem Armentnstitut einkömmt, welches zur verzinslichen Anlegung geeignet ist, oder, wenn von dem Kassarest ein Betrag zu Kapital kann geschlagen werden; „ so wird diese Summe hier in Ausgabe gebracht, jedoch sind die davon abfallenden Interessen mit den übrigen seither bestehenden Interessen dem Empfang cinzuschalten, wie schon vorher gesagt worden^ Auf profeffionsarbeiteu, wie auch auf verschiedene Produkte: Ist die Benchmung von sich selbst einleuchtend, und bedarf keiner ferner« Weisung. Auf Naturalien in das Geld geschlagen: Hieher gehören alle jene Gattungen, als: Flachs, Speck, Brod, Wein, Holz rc., von welchen schon vorher Meldung geschehen. Werden nun derley Naturalien an die Armen abgercicht, so sind diese Gattungen, wie es in dem Ausweise zu ersehen ist, anzusctzen, und das nach dem marktgängigen Preise berechnete Geld in Aus' gäbe zu bringen. E m- g 0 t tttl( l at II * Zwischen der Seite 298 und 299. zu N. 716. S U M MARI u M. Ueber den Stand des Armeninstituts vom i. Jäner, bis letzten Dezember 1792. bey den im Klagenfurter Kreise liegenden, und dem St. Andreer Dekanate unterstehenden Pfarreyen. -2k s Anzahl der Armen • E m p f fl n 9. A u 3 9 a b — ox> *rt tu- tU Namen der Pfarr wo das Armenin- ' ■ i! / ».i.e %S* /TV — 8 «5 S2-+* mit ] 8 Z = is 8 85 <35 tU £ 32 f«5 • = 5 tsB ' äJ 8 ä tz tu ♦ 32 3 S? 92> <3 *U £3 $■< tiB S 8 stitut eingeführt ist. U tu #c sr <3 B » ' su 5? tu 7O H « CO Ä 5 • 3 E ~ 1 Ss <3 35 ®5‘i VW* GL 5-L « s ä ’S =*■ G-L 8 £t S 35 Sä Sä i£ = tu» C-s£> O 8 tu ■*w 8 85 GV § '5 ä C) .st« *■»» *“♦ «d r» w 2 3 ZL 5= 8 y» +* S CU -8 8 '3'*=» uT 2 »B U 5 E äQ «4* u Ssg 9»| ä 3 krj O <£2. £5 $-* tu Ü s 8 *u 3 « 8 /ü 8 <3 ^ . w-4 » 0 <3 ä 8 §2 S's 8 8 3Z y S? 8 i8 * 0 *2 ru tu tu *0 33 .^L 2e 21 <$ 35 i I 44 « tu < w ü Ä g|ü Ä'^Ä 5? 8 ti - - Porzion. ©5 8« O .Če n S K S § is ) 8 Cy *8 K3 8 S Hjo »» S H 5$ 3 53 .1® „1 <3 3 fl. fr. 'fl. 1 fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl. kr. fl kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl. kr fl kr. fl- kr. fl. kr. fl. kr. 1- kr. ’ fl. tf. fl. kr. I St. Andres. 3 5 3 4 i5 io — 25 — 90 — 20 — IO 5 10 15 i85 70 2 5° 3 |*5 IO ‘.53 _ 35 2 Rojach. 1 - 4 - 5 — — — — 14 — 1 — 6 — 1 — — 9 — • — 30 — 20 — — — — — .— — 10 — — — — — 30 — — — 3 Polling. 3 4 6 415 — 24 3 6 IO — — 3° 6 — ! _ — 30 — — — 5o — 3° — 5 — — 20 10 — — — — 40 ■— — 46 — 4 — 4 St. Paul. 5 Pustritz. ■ 6 Lavamünd. j ' 7 9 13 6 3§ IO 24 28 6 114 21 30 22 5 \ 49 15 265 120 7 20 60 13 15 40 10 226 ■ ' 39 - I > ti r ' I V St. Andrer den letzten Dezember 1792. N. N. Dechant Zweiter Van-. < . 299 ) Formular III. Klagenfurter Kreis. Spital St. Veit. Ausweis Uiber den Stand des Armenspitals zu St. Veit vom 1. bis letzten Dezember 1793. nt» Stand der Versorgten. Zahl der Versorgten G 5 S2 a Bei Anfang des Monats Janer 1792. war die Zahl . . . Zugewachsen find durch dieses Jahr Summa . Die Zahl derselben hat sich durch dieses Jahr vermindert um . daher mit Ende Dezembers 1792. in IO 12 8 3 11 18 5 2Z 2 1 3 I 16 4 2D Cm-- Zusammen. TE C 30» ) Empfang. An Kassarest mit Ende Dezember 1791. - Vermächtnissen . . . . - bestimmten Almosen ..... 3 etngegangenen Interessen von Aktivkapitalien An Realitäten-Nutzung, und zwar Von Unterchansgiebkgkeiten . 15 st- - verkauften Naturalien 5 - -- taudemien • 3 5 - Zins von der verpachteten Wie- se rc. . 18 - ferner an Realitätennutzung von Hauszins 6 - - Bienennutzung . . . 2 - - Waldgefällcn . . . ui - An erlegten Kapitalien von Jakob Lindenegger - Extraordinarien -. . . , fr. 30 30 5o 20 160 100 IO Ü400 9h- .Summa des Empfangs . W c BOI ) $£ Ausgabe. Auf Unterhaltung der Kranken, Siechen und Pfründner > Stiftungen, und fromme Auslagen - neu angelegte Kapitalien im öffentlichen Fond . - Interessen von Passvkapitalien . . i - Holz, Licht, Medizin, und Kleidung der Versorgten . ...... - Besoldung rc. der Diensibothen . - vorjähriger Kassedefckt . Wegen den diesem Spital zugehörigen Realitäten, als: Auf Konttibuzion an die Landschaft . 16 fl. kr. - Giebigkeitcn zu andern Herrschaften 4 fl. — erkauftes Vieh, und Getreide . 122 fl. — * Taalöhncr wegenAnbauung der Felder 22 fl. — - Besoldung wegen eines Spitalaufsehers 42 fl. — Summe Auf Extraordinarien Summe der Ausgabe nun von dem Empfange pr. . . die Ausgabe pr. ♦ . . ♦ abgeschlagen wird, so zeiget sich ein Uiberschuß von fl. 42 2 120 30 22 l80 12 39Ö 400 39° N. N. Spitalsvorsteher. N. N. N. n. Er- den letzten Dezember 1792. ( 302 ) Erklärung der Rubriken. Empfang. An Äasserest, an Vermächtnissen, an bestimmten Almosen, an eingegangenen Interes, sen von Aktivkapitalien, über diese Rubriken dient die Erklärung des Formular I. zur Richtschnur. An Uealitatsnugung. Da einige Cpitäler-Uuterthanen, auch viele Wiesen, Aecker, Manch und Jahrmarktsgefälle, Obst , Krautgärten, dann die Ro-bach, wenn selbe in Gelbe entrichtet wird, Laudcmicn rc. besitzen, so ist dicß alles hier summarisch anzusctzen, wie es aus dem Formular zu entnehmen ist. An erlegten Kapitalien. Wenn ein bei Privaten rc. anliegendes zurückgezahlt wird ; so muß selbes bei dieser Rubrik in Empfang, wenn es aber wieder anderswo angelegt würde, bei der Rubrik „ auf angelegte Rapitalien „ in Ausgabe gestellt werden. An Eptraoröinariett. Hieher gehört alles, was unter vorberührte Rubriken füglich nicht kann gebracht werde» , als, wenn, die bei den verstorbenen Epitalleuten Vorgefundenen Kleidungsstücke zum Beßtm des Spitals verkauft würden ; so hätte das dafür ein- gelöste *So£ ( .303 ) gMe Geld hier in Empfang ju erscheinen, und so writer. Ausgabe. Auf Unterhaltung -er Rranken, Siechen, #nö Pfründner : Was immer auf Speise, Trank rc, für derlei Leute ausgegeben wird, oder, wenn die Pfründner ihre ausgemessenen Psrzioncn in baarem (äjclbe erhalten, alle derlei Betrage müssen bei dieser Rubrik eingcbracht werden. Auf Stiftungen, und fromme Auslagen: Hie und da ist gewöhnlich, daß auf Messen, Ktrchen-crfordernisse rc. ein gewisser Betrag verausgabet wird, Me derlei Beträge müssen hier aufgerechnet werden. Auf Interessen von passivkapitalien : Wenn das Spital mit Schulden beladen ist, so müssen die Interessen, welche jährlich zu entrichten kommen, hier erscheinen. Auf Holz, Licht, und Medizin der Rran-ken: Das zu Beheitzung und Beleuchtung des Spitals, wie auch auf Medikamenten verwendete Geld, und alle hier einsclilagenden Ausgaben, müssen bet dieser Rubrik in Ausgabe gestellt werden, Auf C 3°4 ) Auf Besoldung -er Lstenstbothen: Zu Weitung btt im Spitale sich befindlichen Armen werden meistentheils Leute aufgenommen, deren Unterhalt, dann Liedlohn hier einzubringen kömmt, wenn keine gefunden Pründner ihre Stelle vertreten können. An vorjährigen Rassedefekt: Wenn in den, vorhergehenden Jahre mehr verausgabet, als eingenommen würde, mithin der Spitalövorsteher diese mehr verausgabte Summe aus Eigenem vorgeschossen härte, so kömmt dieser vorjährige Kassedefekt hier aufzunehmen. Wegen Sen Unterhaltungskosten der Spi-talsrealitaten: Besitzt das Spital, wie schon vorne berührt worden, Realitäten mit Untertanen rc. so sind diese die wesentlichsten Rubriken, als: Giebigkeiten zn andern Herrschaften, nebst der zu entrichten habenden Kontribuzion, auf erkauftes Vieh, Getreide, und Baumaterialien, wie auch die Unterhaltung, und andere zum Wirthschaftsbctricbe gehörigen Kosten rc. diese sind, wie es das Formular enthält, summarisch in ihrer Ka-thegorie aufzuführen, und bei dieser Rubrik anzusetzen. Auf Extraordinarien: Da nicht alle Aus- gabsposten unter gehörige Rubriken sich bringen lassen, so sind dergleichen Ausgabsbeträge hier einzuschalten. K 717« r ( 305 ) %® N. 717. Verordnung der LanLesstelle in Kram den so. April 1793. Schon durch die höchste Entschließung vom 24. Uid«- die April 1788/ worüber die Verordnung des inneröster-rcichischen Gubcruiums vom 10. May desselben Jahrs "han" "wrl-ergicng, sind die wegen ihrer Stellung zur Miliz fluch- ^rc&M- -tig gewordenen Unterthanen des Rechtes ein Haus, oder eine- Wirtschaft zu besitzen gänzlich verlustig erklä- flüchk-g n.\-r- , . bcn, cB-t1 l‘(t worden» anderekaug- , lidic tyuv fcfic cntju- Durch ein Hofdekret vom 18-, und die Guber- ben. nialvcrordnung vom 19. September des obgedachtcn Jahrs ist in Ansehung solcher Unterthanen, welche bcy ihrer Flucht mit Ansässigkeit, oder. sonst eigenen beweglichen Vermögen versehen sind, weiter verordnet worden, daß vorläufig mit der Zitation gegen die Flüchtlinge vorgegangen, sodann derjenige, welcher hierauf zu-rückkömmt, unter das Feuergewehr, oder wenigstens unter das Fuhrwesen, wenn er die erforderliche Tauglichkeit hat, ohne weiters abgegeben werden soll, und in diesem Falle soll, wenn er verheurathet ist, seine Realität oder Baarschaft zum Vortheile seines Weibes, und seiner Kinder besorget, und dasjenige, was nach Abzug des denselben schuldigen Lebensunterhalts von Zweiter Band. U dem c 306 ) dem vom Hause, oder Wirthschaft oder andern Vermögen abfallenden Nutzen erübriget, ihm jedoch nur mit Vorwtsscn des Regiments - oder Korpskommando abge-reichct werden, im Falle jedoch ein solcher wegen Gebrechlichkeit und Invalidität jemahls der Militärpflicht entlassen würde, ihm dann steystehen, sein Haus und Wirthschast wieder in die Verwaltung zu übernehmen. Bey demjenigen hingegen, der ledigen Standes ist, wäre die zurückgebliebene Realität dem nächsten Verwandten gegen billige Abschätzung, oder in deren Ermanglung auch Fremden vcrsteigerungsweise abzuge, ben, und der cingelvsie Geldbetrag ihm, jedoch ebenfalls nur mit Vorwissen des Regiments- oder Korpskommando ausfolgen zu lassen. Endlich wäre jeder auf die Einberufung, sich nicht wicderstellende Flüchtling, als ein Auswanderer anzusehen , und nach den darüber bestehenden Patente zu be-' handeln. Weiter ist durch eine höchste Entschließung vom j.> und eine Gubernialverordnung vom 9. September 1788 befohlen worden, daß derjenige, der sich beyge-hcn lassen wird, dem Soldatenstande einen tauglichen Putschen auf unerlaubte Weise zu entziehen , oder ihm zur Flucht zu verhelfen, wenn er tauglich ist, sogleich selbst SöS C 307 ) w selbst zum Soldatenstande gestellet, ober wenn er hieju nicht geeignet ist, mit öffentlicher Leibessirafe gezüchti-get werden soll. Da nun diese allerhöchsten Verordnungen in Krain in Vergessenheit gerathen zu seyn scheinen, und man nicht ohne befremden beobachtet hat, daß häufige Entweichungen , und Verhelungen der konskribirten Pursche zum größten Nachthcile des Wehr - Und Nährstandes der gesetzmäßigen Strafe entgehen; so werden solche hie-Mit erneuert, und zur strengsten Beobachtung der Werbbezirkskommissariate, Dominien und Unterthanen wie, derholt bekannt gemacht. N. 718. ■ % ■ I •il: ' Hofdekret vom n* April, kmrdgemacht itt Nieder - und Jnneröfterreich den 19. > in Vorder österreich den 27., in Böhmen den 3». April, in Oesterreich ob der Enns den 6. May, und in Gallizien den 14. May 1793' Die ©fif/1 I Da in Folge des höchsten Hofdekrets vom iiten | April die Stiftungsbezüge künftighin mit Exekuzion nicht mehr beleget werden können; so wird zu Liqnidirung der :j von den Beziehern der Stiftungen vielleicht schon kon- den! trahirten Schulden ein Termin von 3 Monaten, näm- M 2 lief) Straft für jene Ge: werböleiikc, die im Ge: brauche un-achter Maaß oder Gewichts-fortcii u. im Verkaufe ungewichli: yen oder nicht ausgebackenen Brods betreten werden. ti • • LrO' C 3C8 ) lid) vom iten May bis letzten Julius, festgesetzet, Lim neu welchem die Gläubiger sich anzumeldcn haben, und nach dessen Verlauf niemand mehr mit dem ExekujionS-auf einen Stiftungsbezug gehöret werden wirb: N. 719, Gubcrnialverordnung in Böhmen vom u. April 1793. Um das Publikum vor aller Bcvvrtheilung im Maaße, und Gewichte sicher zu stellen, hat die Lan-desstelle zu beschließen nöthig befunden, daß jene Ge-werbsleute, welche über unrichtige Maaß, oder Ge-wichtssorten, über ungewichtiges, oder nicht ausgeba-ckencs Brod, oder dergleichen bctretten wurden, daß erstemal mit der Konfiskation, und einer Geldstrafe, das zwcytcmal nebst der Konfiskation, und Geldstrafe mit öffentlicher Bekanntmachung ihres Namens, und im Zten Betrettungsfallc mit Sperrung ihres Gewerbes bestraft werden sollen, welche Anordnung nicht nur gehörig kundzumachen, sondern auch auf ihre pünktliche Befolgung in vorkommenden Fällen genau zu waschen ist. N, 720. Gubernialverordnung in Böhmen vom iu April 1793. , Es sind einige Handelsleute im unerlaubten Pul-- Zur Cr,cu-ycrhandel betreten worden, tint den, von den betreten ^n?Ver-worbenden Kontravenienten geschehen mögenden Ein-wand, und Entschuldigungen vorzubeuqen, so ist den SalnUns, muß buti Insassen ausdrücklich bekannt zu machen, daß die Be- B«fugmß fugniß Pulver und Salniter zu erzeugen, oder das aus Ar-Merie strarialischen Magazinen erhaltende zu veräuffcrn, kci-ncrdings ein auf einen Hanse oder Realität, oder t(t rccrbcn> Person hastendes Erbrecht seyc, noch auch von eine» dazu cigends authvrisirt wordenen, willkührlich auf einen andern übertragen werden können, sondern immer vom Artillerie Hauptzeugamte, als der das Pulver und Salniter regale administrircnden Stelle abhange, diese Befugniß jemanden zu erthcilen, und auch nach Umständen wieder rmzuziehen. N. 72 l. Kmsschreiöerr in Gallizien vom 12. April 1793- Durch die Aufstellung eines Studien - Konzesses, ist G,,nnafial-Mi @lmim|iot - Bitiftinn dir Sttiäänltct MiwSiWä« £!£« ZL-'° Äonzcß nicht u Z N. 722. aMehoben. Vorbeugung dcS ^inseitigen der Äom-inissarialcn tin Lande ob der Enns, in Rekruti-rungssa-chen. W C ZI» ) N. 722. Hofdekret für Oesterreich ov der Enns feint* i2, April 1793« fern den Beschwerden in Rekrutirungsangekegen-heiten, so manche Dominien über einseitiges Fürgchcn einiger Kommissariaten führen, doch einmal Vorbeugen zu können, wird besonders vorgeschriebe» , daß die Distriktskommiffariaten sich auf der Stelle und in Hinkunft jedesmal nach Verlauf eines Vierteljahrs mit jenen Dominien, welche in ihrem Distrikt Untcrthanen besitzen, in Korrespondenz setzen, welche Individuen sie bey einer vorkommendcn Stellung zu Rekruten aus-hcbcn wollen; daher derjenige Kommissär, welchem in der Folge erprobet werden könne, daß selber einen Mann ohne vorläufigen Einvernehmen, mit dem betreffenden Dominien gestellet habe, mit einer Geldbuffe von 24 fl. zum Armeninstitut werde bestraft werden, welches auch sämmtlichen Grundobrigkeiten zu erinnern stye.. N, 723, %® ( Zu ) ttt* N. 723. Hofdekret vom 12. April, kundgemacht in Niederöfterreich den 3., in Steiermark und Mahren den 4-, in Böhmen und Oesterreich ob der Enns den 5., in Tirol den 7., in Krain und Kärnten den 8-, in Görz und Gradiška den n., in Galli-zien und Vorderöfterreich, den 17* May 1793* Seine k. k. Majestät haben zu entschließen befun- Wrgen fee* ben, daß der vormals für die nach Hungarn gehenden gcführren deutschcrbländischen und gallizischen Fabrikaten, Ma- Consmno" nufakten und Kunsterzcugniffe, bestandene Eßito - und *°“*na$,v Consumozoll, welcher mit 1. August 1786. aufgcho- Hungam ben worden ist, mit 1. Jnny l. I. wieder eingcführt deurschcrb- ländische werden soll. *) ynb gallizi- sch« Fabrikaten, Ma- N nufaftcn 724- und Äunst- erzeugniffe. Gubernialverordnung in Tirol den rr. April 1793» Da bey dem in Tiro! bestehenden Verbothe der Die Aus- ' fuhr des Getraidausfuhr, auch noch weiters die Ausfuhr des Getrawes, M Mehls, Griesel- *) Eine in Sachen erflossene nachträgliche Verordnung folget Hnkerm 15, Mai in diesem Bande. Werks wirb neuerdings verboten, dagegen die Einfuhr dcS Mehls, Brods und Griesel: Werks bewilliget- Megen des herabgesetzten Konsu-morolls der L -7.27, ( 315 ) W N. 727. Hgfdekret vom 16-April, kundgemacht in Niederösterreich und Mähren den 26, in Oesterreich ob der Enns, in Böhmen und Steuermark den 27 April, in Kärnten und Krain den 1., in Görz und Gradiška den 4, und in Gallizien den JO. Mai 1793" In der Zollordnuug vom Jahr 1788 ist zwar in 2n 154 §. vorgeschen, daß, wenn sich der Cigenthümer einet angehaltenen Waare binnen drei tttonate nicht selbst meldet, nach Verlauf dieser Frist darüber Niemand s$nav sich mehr angehöret, und die Maaren als verfallen angcse- "culbm 1 hen werden sollen. Um aber auch allen Zweifel, und Mißdeutungen vorzukommen, welche über die Frage, von welchem Tage anfangend, diese gesatzliche Frist zu laufen anftmge i erreget werden könnten, vorzukommen. Alsavird zu jedermanns Wissenschaft öffentlich kund gemachet, das diese festgesetzte drei § monatliche Frist von dem <£«ge, an welchem -re waare angehalten worden, anzufangen habe, und zu berechnen feye. JST. 727. MK C Z'6 ) MK N. 728. Hofdekret an sammtliche Landersttllerr von 16 April 1793. Jen- Bü- Da die Einbruchszollämter an den Eränzen D ch"'Reisen- Beuttheilung:/ ob die daselbst vorkommenden Büch, Auslände^ iR bie Klasse der erlaubten, oder der verbotenen gehL, mir sia, fn-n reu, nicht geeignet sind; so sollen von nun an derlei sollen eben -Sucher bet den Granzsiazionen eben so, wie an- sibrigeCffek- bci'c Effekten der Reisenden, behandelt, somit in, bel'SMm- ®aUe' wo bic ETcisendm ohne sich aufzuhalten, ledig. tcrn Man. lich durch die Erbländer paffiren, mit dem qchsriqen telr werden , 0 3 * Aviso an die angegebene Grünz - oder Ausbruchsstazwn versiegelt angewiesen werden; wenn aber die Reisenden in den Erbländern verweilen, so müssen diese Bücher an das Hauptzollamt desjenigen Orts, wo sich gedachte Reisende aufhalte» zu wollen erklären, ebenfalls yerfie-gelt angewiesen werden, endlich sind etliche wenige Bücher , so die Reisenden zu ihrem Gebrauch auf der Reise verlangen, genau zu verzeichnen , und zum Vorzeigen bei jenem Mautamte, an welches die übrigen Bücher verwiesen worden, anzumerken, wo cs sodann die Sorge der Eigenthümcr seyn wird, sich in Ansehung der versiegelten , und an ein Hauptzollqmt verwiesenen Bücher alldir zu melden, und solche, je nachdem sie erlaubt, oder verboten sind, entweder gleich, oder aber erst dann an c 317 ) W an sich zu bringen, wann sie die Erbländer wieder m* ■ lassen. N, 729. Hstfbescheid vom 19. April, bekannt gemacht durch die Niederösterreichsche Regierung vom i» Mai 1793. Es hat bet dem vermöge der Milchverschleißordnung für Maistri Me inner den Linien wohnenden Partheien aus guten Ur- btrsSiiT" fachen bestimmten Verbotst des Ablösens der Milch un- Derschlel» «bänderlich zu bewenden, jedoch mag den auf dem Lande befindlichen Partheyen gestattet werden, die von eigenen Milchkühen erzeugte Milch durch andere Landleute, wenn diese auch nicht mit Kühen versehen wären, hie-her zum Verschleiß z» bringen, hingegen wird der weitere Antrag begnehmigt, daß den mit Milch hicher kommenden Landlcuten, in so weit es nicht thunlich fallt, selbe mit eigenen ordentlichen Milchständen in den verschiedenen Stadt-und Dorsiadtgründen zu versehen, der Verschleiß ihrer Milch auf den Markplätzen in der an Handgelasscnen Art gestattet werden solle. Welches den sämmtlichen Grnndrichtern zur Wissenschaft mit dem Beisatz bekannt gemacht wird, dass si- W ( 3*8 ) sie hievon die sogenannten Milchmeyer sowohl als die Milchverschleiß sich abg ebenden Partheien versiändi. gen, und jene von den Landleuten, weiche keine eigene Stände haben, auf den bestehenden Marktplätzen jUm Verkauf ihrer Milch anweiscn, überhaupt aber genau darauf sehen solle, daß die von höchsten Orts bcstätkigte Milchverschleißordnung in allen Handgchabt, und nicht dawider gehandelt werde. N. 730. Direktorialhofdekret vom 19. April, kundge-macht in Steyermark den 4., in Kärnten und Krain den 8., in Triest, Görz und Gradiška den n. Mai 1793. S5aß dar b» Vermeidung aller möglichen Irrungen wirb erlassene nachträglich bekannt gemacht, daß durch die Zirkular- • EinfuhrS- verbotl) der Verordnung vom 9. July 1792 das Einfuhrsverboth, so schen^Wcine es vor dem 17. August 1791 bestanden hatte, nicht die au/län- lutr '" Herrn mark. *) Etne in Sachen verflossene nachträgliche Verordnung wirb Im folgenden Bande unterm 33. Juli zu finden sein. KB C 320 ). Herrn Vater Kaiser Leopold dem II., gegen die seit t>(R) 3- April des Jahrs 1787 bestehende Vorschrift Über die Erbfolge in die Bauerngüter sind vorgetragen worden, haben Uns bewogen- auch in dem Herzogthunn Steyermark, so wie es schon in anderen Unseren Erblan-dcrn geschehen ist, sowohl das über diesen Gegenstand urter dem 3. April des Jahrs 1787 erlassene Patent, als die darauf sich beziehenden Anordnungen vom 5, November 1787, vom Z l.Wrz, 19. May, 30 September, und 33. Oktober 1788, vom 25. Junius 1789' und 8- Februar 1790 hiemit aufzuheben, und die vormalige Verfassung zurückzuführen. Demnach verordnen Wir. §. I. Daß in Ansehung des gesetzlichen Erbrechtes auch bcy dem Bauernstände die allgemeine, unter bent 11, May des Jahres 1786 festgesetzte Erbfolge-Ordnung einzutretten habe. §. 2. Jngleichen hat es in Anfehling der Vormundschaften über minderjährige Baucrnkinder bcy dem, was in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (im fünften Hauptstücke des ersten Thrifts) vorgcschricben ist, dermassen zu verbleiben, daß nur die dort angeführten Hindernisse, und kein anderes von der Vormundschaft ausschliessen, und auf die Verwaltung oder Veräusserung des Pupillarguts wirken können. §. 3- r W t 321 ) AS $• 3* Doch kann Niemand zugleich zwep mit Rustikal pfunbcn belegte Bauerngüter besitzen. §. 4. Ebm so wenig können die zu einem Bauerngute gehörigen Stift-oder sogenannten Hausgründe jemals zerstücket werden- §- 5* In dem Falle der gesetzlichen Erbfolge, und wenn nicht schon der Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zngedacht hätte, soll bey der Thctlung zwischen mehreren Kindern das Bauerngut allzeit dem ältesten Sohne, wenn die Grundobrigkeit gegen denselben keine gegründete Einwendung hat, sonst aber dem nächsten an ihn, und-im Abgänge eines Sohnes der ältcrn Tochter zugetheilet werden. §. 6. Wenn aber der überlebende Ehegatte, Mann oder Weib, schon in dem Miteigenthume des Bauernguts stehet, ist einem, wie dem andern gestattet, auch den erledigten Theil, also das ganze Bauerngut an sich zn lösen. §• 7' Wer das Bauerngut auf die in beyden vorstehenden Absätzen bemerkte' Art an sich bringet, ist schuldig, die Erben, oder Miterbrn nach dem wahren Werthe des Guts, wie er entweder durch gütliches Ein-Zweiter Land. X «er- selcht Ar-Bcitcr von Hammer-unb Rechenwerken von der Solda-renstellung frei seyn sollen. $0# C 322 ) txriumbnig, oder ordentliche Schätzung bestimmt wird, zu befriedigen. ' §. 8. 3st der Besitzer eines Bauernguts ohne Kinder verstorben, so bleibet der Willkühr der Erben, jedoch mit Bcistimmung der Grundobrigkeit überlassen, wem aus ihnen sie das Gut zutheilcn, oder ob sie es veräussern wollen. N- 733- Holdekret für die Regierung ob der Enns, für das Gubernium in Steyermark, und für die Landesftelle in Kärnten vom 19. April 1793. Um durch die Aushebung unentbehrlicher Ham-mer-und Rechenarbeiter, wie auch der Sensenschmicd-knechte zum Militärstande- die Werke nicht in Verlegenheit zu setzen, und keine Stockung in der Erzeugung zu verursachen, wird hiemit verordnet, von den Scn-senschmieden weder einen Gesellen, noch einen schon ein Jahr lang in der Lehre stehenden Jungen zum Militärs abzugebcn, von den Bergarbeitern aber alle diejenigen bcy ihren Geschäften zu belassen, die wirkliche Bergleute sind, von Bergarbeitern abstammen, und als Cremte in dem Matrikclbuche aufgeführet werden. Auch haben unter den Harr.mer»und Holzarbeitern die Meisterschaf- Se» c 3'2* ) M- als Hammerfchmid, Zerrenn-Stahl-Eisenschmiedt und Dlechschmiedmeister, wie, auch ihre Vor schmiede, welche die Verrichtung des Feuers verstehen , ferner die Holz-und Kohlmeister, die eigenen Hammer-Zimmer-Meister, endlich vorzüglich geschickte Balgmacher und Meister, bei ihrer Beschäftigung unangefochten, und von aller Stellung zum Mütare frei zu verbleibe». Die übrigen Arbeiter aber können sich dem Wchr-standc nicht entziehen, sofern sie dazu geeignet sind, und nicht wegen ihrer ganz besonderen Geschicklichkeit rine Rücksicht verdienen» Jedoch muß jederzeit > wenn einige von diesen Ar-Beitem ausgehoben werden, t>« Einleitung mit der klugen Vorsicht geschehen- daß nicht ein oder das andere Werk ganz in Stecken gerathe, und vorzüglich jcut Werker geschonet werden, welche Bestellungen für bat? Hanptzeugamt übernommen haben. K 724‘ Hvfdekttt für Böhmen vom no- April, klmdgemacht ebeßbofcH'ft den 10. May »793' Es ist dieser Landessteüe einberaunit worden, zu bestimmen, welche Münz-und Bergämtrc zu monatlu L Ä chen f Weisiittg rocyert -3w *Ql)iuna des Poster. von Seilen der inoma: njlnschcnBe-tzördcn. ( 324 ) $0$ chen Lezahlunyen des Postporto auf die Hand des cxpedtrenden Postbeamten angewiesen werden wollen und für welche dessen Bezahlung auf Anweisung vierteljährig aus dem hicrländigen Münz-und Berganus-fond an die Oberposikassc auf einmal in einer Summe geleistet werden soll, so hat man befunden, die sämmt-lichen in Böhmen befindliche Ober-und Berg-dann Wirthschaftsämtcrn zur monatl., Abfuhr der Postporto-beträge, bei den betreffenden Postmeistern anzuweifen. Weswegen dann dem Kreisamte diese in dem höchsten Hosbckrete sich gegründete Entschließung des Endes bekannt gemacht wird, hievon die dort Kreises befindliche Bergämter mit dem Auftrag zu verständigen, daß selbe über zur Ausgab oder Empfang gelangende Offi.-ziosa monatl. Verzeichnißen mit Anzeige des Geschäfts $u führen, und nach jedem Monat diese Verzeichniße doppelt mit dem Erlag des Geldbetrags bei jedem betreffenden Postamte, derer gleichmäßige Weisung dieß-falls durch das Oberpostamt unter einem eingeleitet wird, einzugeben, hievon das Duplicar den abführenden Beamten und der postämtlichen Unterschrift und Bestättigung des Empfangs wieder zurückzunchmen, und der Rechnung beizulegen haben. •N. 735. r W c 325 ) §0# 735* Direktorialhofdekret on sammtliche Landerstellen vom 24. Aprü 179z. Der Landesstelle wird beiliegend eine Abschrift von Vorsicht gc, gen heimliche her in Rücksicht auf die transitirenden und die außer Einbringung Land zu schickenden verbothcner Bücher an die Nieder-- Vüchcr!^' -ssterr. Zollgefällen-Administration ergangenen Verordnung mit dem Aufträge zugefcrtiget, das Bücherrcvi» soriat und die Zollämter zu Beobachtung der darin vor-geschriebencn Vorsichten anzuweisen, und nicht zu gestatten , daß Päcke (Colli) mit Büchern unter was immer für Gestalt solche eintreffen, den Buchhändlern oder andern Partheicn verabfolget werde», ohne daß solche von den Revisoraten ordnungsmäßig untersucht worden sind. 1 Beilage- Es ist die Anzeige votgckommen, daß die Buchhändler öfters die Bücher-Colli, welche sie für Transi-to-Gut angeben, von dem Hauptzollamte unter dem Vorwände, daß sie noch ein und anderes vom eigenen Verlage dazu packen, und dann die Colli erst später abschicken wollen, nach Hause begehren, diese auch wirklich erhalten, dadurch aber zugleich Gelegenheit finden, eine Menge vcrbothener Werke, mit Umgehung der Re-X A vidi- W C A26 > Vidirung, welche bisher hier für transikirende Büch^ Vicht vorgefchriebcn ist, in die Hände und ihre Gewölk her bekommen, lim für die Zukunft diesen» Unterschlcift und den daraus entspringenden üblen Folgen AbhiM zu verschaffe»; ist dem Hanptzollainte, mit Einschär-sung her hierüber schon bestehenden Verordnungen auf-getragen, den Buchhändlern oder andern. Eigenthülyern und Kommissionären keinen Ballen, Verschlag, oder Pack mit Büchern, die als Tranfftowaaren angegeben werden, ohne pyrhergcgangene Revision des dazu bestellt o Amtes, unter keinem Vorwände erfolgen zu lassen , sondern alle dergleichen Colli, welche bei dem hiesigen Rcvistonsamte der Revision nicht unterzogen werden , zu versiegeln, und in einem Magazine aufzube-wahre», bis der Eigenthülyer dieselben von da aus weiter ahfertiget, und an den bestimmten Ort sendet. Die kleineren Pakete aber, welche den an hiesige Parteien eiiüangenden größeren Ballen beigeschlossen, und zur weiteren Versendung bestinmit sind, werden künftig ohne Ausnahme gleich hier revidiret werden, und Ha4 ' daher das Hauptzollamt abzufthicken. Da auf gleiche Weift in der Zukunft auch die Zn-rücksendung der Bücher, welche hier Buchhändler für eigene Rechnung erhalten, die aber von der Censur ver-bothen werden, und deswegen in Folge der bestehenden Vorschrift, wieder 'außer Landes geschickt werden müßem-hen Buchhändlern keineswegs nach eigener Willkühr so. üher> W C z-7 ) Zerlassen werden kann, daß sie solche Bücher mit sich „ach Hause nehmen, tmb nur zur Zurücksendung derselben angewiesen werden , so erhalt das Bücherrevi-ssonsamt den Befehldiese Bücher mit einem darüber verfaßten Verzeichnte, allda in den eigcnds in dieser Absicht vorhandmen Schränken aufzubcwahrcn, bis der Buchhändler sein Vorhaben-, solche , nachdem mehr oder weniger zusammen gekommen ist, abzusendcn, angezei-get, da er dann das Einpacken derselben auf dem Re--visionsamte zu veranstalten hat, der Ballen oder das Paket selbst aber mit der Censurs-und mit dem niaut-ämtlichen Siegel zu bezeichnen, und allda von den Fuhr-oder Schiffleuten zu übernehmen ist; weiters aber der Buchhändler sich in bestimmter Zeit durch ein von-den» Austrittsstationen gefertigtes Responale, oder Zerrgniß, bei dem Revisionsamte über die wirklich erfolgte Abschickung dieser verbotbenen Artikel außer Landes', auszuweisen, und das Revisionsamt solches auf dem bei ihm zurückbleibenden Verzeichniße, samt dem Datum anzumerken hat. Diese getroffene Verfügung wird der Ab, ministration zu dem Ende bekannt gemacht,.damit sie das Nöthige an das Hauptzollamt erlasse, und solches zum wechselseitig Einverständnisse mit dem Bücherrevi-ßonsamte anweise« 14 ^ 736. .. '*J > } ( Z28 ) N. 736. Hof-ekret bom 24. April, kundgemacht in Tirol den 7. May 1793* o/nr- ft*#mf># S3?(jaren un: Es sollen alle ftemde Waaren ohne Unterschied ob 3oO?Č®u: SKu^cr' Sanze Stücke oder Parthien sind der Zo«.- sterwaaren gebühr unterliegen, die Musterwaaren hingegen vor-zeigen, und lausig angezeigt, und wieder außer kand geschaffte schaffen, werden. 737- Gubernialverordnung in Böhmen vom -5. April 1793. Eingaben Sland'de« Die Eingaben über den Stand der Gemeindge-Gemein Ge- traldfonds sind binnen 14 Tagen nach Verlauf eines jährl.°einzu- Jahrs an die Landesstände einzusenden. senden. N. 738. Hofdekret der obristen Justizstelle für N-Oe. vom 25. April 1793. waleung^tn Seine Majestät haben genehmiget, daß daS bis-e-n Äor- &ec wegen der Justizverwaltung in den Bezirken der ftadreWtens Vorstädte der Stadt Wien, so viel es die minder wichtigen AB C 329 ) AB (igeit Rechtshändel betrifft, mit allgemeiner Zufrieden- S heit und guter Ordnung bestandene System noch ferner beibehalten werde, mit dem einzigen Unterschiede, daß der Einfluß der Polizeydirekzion beseitiget, und also die Gerichtssitzung zwar in der nämlichen Vorstadt, wie dermal, aber in dem Hause des nächsten Grundrichters gehalten werde. N. 739 Gubernialvervrdnung in Böhmen vom -Z. April 1793. Nach einer von der österreichischen Landesregierung All« Lein-ob der Enns an hohe Landesstelle erlassenen Zuschrift wer-den zu Vermeidung aller Unterschleifen dort Landes keine yee^ernt“^ ungestempelte Leinwänden im Kauf und Verkauf mehr °b der Enns J T juin Ver- pasiiret werden. Daher sind die Handelsleute und We- kauft lgcftn- ber zu warnigen, daß sie keine ungestempelte Leinwan-den nach Oesterreich ob der Enns zu Mark oder zu Ver- fmnp6lt fefn‘ kauf bringen sollen, weil ihnen sonsten dieselben würden abgenommen, und in Verfall gesprochen werden, zugleich ist denen aller Orten angestellten Leinwandstemp-lern neuerdings aufgetragen, daß sie sich bei Stemplung deren zum öffentlichen Verkauf und Handel kommend, und die patentmäßige Länge und Breite haben müssenden Leinwänden genau nach denen bestehenden Vorschriften zu achten hätten. N. 740. MS C 330 , N. 740, . Kreisschreiben Gallizien betreffend vom 26 APril 179^. Tk Anstel- Eluf Ersuchen der k. k.'Appellation soll jedeSmal, «euenMagi- bey einem Magistrate ein neues Individuum 6ll-strars Fndi- gestellt wirddie Anzeige ait, dasselbe gemacht werden Dibuum ist ’ der Avesta- tion anjUicus xr *» , r KW- 74I* Hofdekret an sammtliche Landerstellen und die Oberste Hof - Post - Verwaltung vom 27. April, kundgemacht in Böhmen den n., in Tirol dm u» May 1*793« am^rt llm den widrigen Ereignungen , die sich durch va-bci Verführ vorsichtiges Tabakrauchen der die sogenannte Ordinäre Dvdinari führenden Postrcuter scholl ergeben haben,, und wo-durch erst letzthin das von töten- nach pvag abgegan-lim* Veir &nt Postpaket in Brand gcrathen ist, Einhalt zu'thun, ist das Tabakschmauchen bey Verführung der Ordinare-Fellersens den Postknechtcn unter Bedrohung ernstlich« Bestrafung verbothen. Di« Landesstelle oder die Oberste Post-Verwaltung hat die Postämter dieses Verbotst bekannt 'zu machen , und gehörig einzuschärfen , bemselhen auch zu erinnern,^ daß. sie bey Einpackung M; c 33* > M „nb Versieglung bet Pakete behutsam zu seynund gorge zu tragen hätten , damit nicht etwa ein Funke b;tf babey gebrauchten Lichts unter die Briefschaften oder In das Futter des Felleisens gcrathe, und dadurch ein wnklicher Zufall entstehe, N. 742, Hofdekret in Böhmen vom 27. April, kund-genracht durch das dortige Gudermuin dea rtz. May 1793« Es ist aus den dahin angezeigtcn Umständen, daß ^^lSng«. nämlich hin und da die Aöaaren - Vorrathsstemplung in $ vollendet werden könne, die Verlängerung des Termins Vvrrächr. zur Stemplung der Waarenvorräthe bis auf den letzten Juuy h. I. benehmiger worden. Es werden daher die dort bef.ttdlichen Handelsleute von dieser Fristverlängerung schleunigst mit dem Beysatze verständiget werden, daß jeder seine ungestempelte Waarenvorräthe binnen dieser bis letzten Iuny l. I. verlängenden Frist um so gewisser zu dem Stcyipelbeamten bringen, und bezeichnen lassen feile,, als in widrige» dieselben sich »Hein, juzuschreiben hätten, wenn Sie nach dem 4ten Absatz des höchsten Patents vom 8ten November v. I. un-Uchsichtsich behandelt,. mithin denselben die nach Verlauf Die No« schlage rek von Entrichtung des Unter: richtsgeldes zu Befrei-ung nach der Prüfung «injusendm. Wodurch das Ver: both auf dcnAustrieb desBorsten: Viehes auf: gehoben wird. C ZZ2 ) lauf der erwähnten Frist ungestempelt Vorkommens Waaren ohne weiters konfiscirt würden. N. 743. Gubernialverordnung in Böhmen vom April '793. Die Vorschläge zur Befreiung der hiezu geeigneten Gimnafialkandidaten von Entrichtung des Unterrichts-geldes sollen künftig sogleich nach der Prüfung «ingesen-bet werden. N. 744. Hofdekret vom 27. April, kundgemacht in Mähren den 11. May. 1793. Es ist die höchste Entschließung ergangen, daß das bisher auf den Austrieb des Borstenviehs bestandene Verboth von nun an gänzlich aufzuheben, und der Verkehr mit dieser Viehgattung in - und außer Lande, unter Beobachtung der sonst bestehenden Vorschriften, wieder frey zu lassen sey. dl. 74Z. r W C 333 ) N- 745- Hofdekret für die Landerstellen in Böhmen, Maore» un- Niederosterreich, vvm 27. April 1793. Die Freylassung ter Juden von der Pflicht Kriegs- Wegen^-dtenste zu leisten, gegen einen Betrag von Zo fl , hatte Juden zu die nach mehrmaligen Versuchen durch die Erfahrung de- j^r“j®bkp' stätigtc, fast allgemeine Untauglichkeit dieser Nation zum Soldatenstande, und den Umstand des bey dem eben damals geschlossenen Frieden verminderten Staatsbedürf-nisscs zum Beweggründe; nachdem aber in dem Sr. Majestät abgedrungencn gegenwärtigen Kriege die Untcr-thanen' aller übrigen Religionen und in allen Ländern in größerer Zahl zu Kriegsdiensten verwendet werden müssen; so sind Se. Majestät bedacht gewesen, Mittel zu finden, wie auch die zum wirklichen Kriegsdienste vor dem Feinde untauglichen Juden, zur Erleichterung der übrigen Staatsbürger, in Beziehung auf die Re-krutensiellung, zur Theilnehmung an dieser Staatslasi angchaltcn werden könnten. Dieses war nur dadurch zu erreichen, wenn bk Juden, nach dem Verhältniße ihrer dem körperlichen Zustande nach, diensttauglichen Mannschaft, solche Beiträge im Gelbe leisten, daß eine doppelte Zahl freywilliger Rekruten angeworben, die Aushebung der christ- lir. W ( 334 ) lichen Unterthanen hingegen um eben diese Zahl vermindert würde, wodurch sodann die Untauglichkeit der Juden zu dem wirklichen Kriegsdienste auf eine fthh vortheilhafte Weise für die christlichen-Staatsbürger ge-nützet würde. Seiner Majestät haben daher folgende Maaßregeln Vorzuschreiben geruhet r ' Erstens. Sollen dir Juden nach der Zahl der Diensttauglichen in der Hauptstadt und auf dem Lande zur Konkurrenz gezogen werden. Zweytens. Da sie aber zu den wirklichen Kriegsdiensten im allgemeinen genommen, unbrauchbar sind, so soll jeder Kopf mit 140 Gulden, als dem Betrag der zur Stellung zweier auswärtigen Rekruten erfoderlich ist, reluirt werden. Drittens. Für diesen Betrag sollen 2 ausländische oder sonst freiwillige Rekruten dem Werbbezirke, welchen die Stellung trifft, zu Guten gerechnet, und durch freywillige Werbung ersetzt werden. Viertens- Wenn die Juden wirklich so, wie die Christen, genau konsüibiret, und bey folgenden Re-krutcnausschreibungen, die in der Hauptstadt und in den Kreisen befindlichen, als anwendbar vcrzctchntten Juden wirklich angemessen sind, ist Gemeinden -- oder Do-minienwrise, 'nach einer zur bestimmenden Eintheilung, durch ( 335 ) ^ pitch das koos zu entscheiden, welches Individuum eigentlich gestellt werden soll. Fünftens. Dieser bestimmte Rekrut muß sodann, tvctm er zur wirklichen Dienstleistung sich nicht aus eigenem Antriebe entschließt, und hinreichenden Much und Geschick« lichkcit zum Dienste zeiget, sich, im Fall er eigenes Vermögen hat, loskaufen, wenn er aber nicht vermögend ist, ,yuß er von der Gemeinde oder der Kreisjudenschaft ge. meinschaftlich losgekaufct werden. Der gcsammte Betrag aller dieser Loskaufungcn ist sodann zu verwenden, und für einen Juden zwey christliche Rekruten dem Werb-bezirke insgesammt abzuschrcibcn, und entweder von den inländischen Exemten oder vom Auslande durch Werbung herbeyzuschaffen. Auf diese Art wird eine ver-hältnißmäßige Zahl christlicher Rekruten dem Ganzen eines jeden Kreises und Werbbezirks zu Guten gerechnet , und zugleich in Evidenz gesetzt, wie das Loskau-fcti der Juden, welches blos wegen ihrer Untauglichkeit zum Kriegsdienste gestattet wird, den christlichen Kreisuntcrkhanen zu Guten komme. Hieraus ergirbt sich von selbst, daß bey der nächst bevorstehenden Konskriptionsrrvision die diensttauglichen Juden unter der Rubrik: zu andern Sraatonoth-bursten anwendbar jo wie die Christen, genau ver-jcicl, net werden müssen. Äauffchll-lingsgelder für Kamme-ralrealttä» ten cm die Provinzial-Kammeral-kasse abzu-führen. Siehe N. 672 nach Wenn die städtischen Gemeind: rechnungen einzusenden stnd. C 336 ) Die Landcssielle hat hiernach die nöchige Verfügung zu treffen, und wegen eines und des andern mit dem Generalmilitärkommando, welches von Seite des k. k. Hofkricgsraths hierüber die erfoderliche Weisung erhält, sich in das Vernehmen zu setzen. . N. 746. , ' : ,1 1 ' • -7 j . k Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 27. April 1793. Alle Kaüfschillingsgelder für veräußerte Kamme-ralrealitätcn sind an die Provinzial - Kammeral--Zahlungskasse abzuführen, und daselbst gleich den eigentlichen Gefällen verrechnen zu lassen. \ N. 747. GuSerniawerordnurrg in Böhmen vom 28. April 1793. Obschon die jährlich städtischen Gemcindrechnungcn mit letzten Hornung jeden Jahrs eingesendet werden sollen; so wird doch bey dem Umstand, wo die Ein« sendung derselben wegen anberweiten Umständen nicht eingehalten werden kann, hohen Orts kein Anstand genommen, zu derselben Einsendung eine spätere Zettfrist, und zwar mit Ende April festzusetzen. N. 748. Regierung- und Kammerverordnung in Vor--eröfterreich vom 29. April 1793* Nachdem bemerket worden ist, daß der von ei- Vorschrift hem wüthigen Hund Gebissene das meistemal darum zu bentonit Grunde gehet, weil er gleich Anfangs nicht kunstmäßig besorget worden ist; so wird zur künftigen genauesten Gebissenen. Nachachtung hiemit folgendes allgemein bekannt gemacht, und nachdrücksamst anbefohlcn; und zwar: , > ■ 1 (! I Erstens, daß jeder von einem was immer für einem zornigen oder roüthenden gim£> gebissene Mensch oder Vieh auf der Stelle bey der Orts-' oder Bezirksobrigkeit angczeigct werden solle. - ■ / 1 Es soll Niemand aber als der Arzt entscheiden > ob der Hund, welcher gebissen hat, wüchig wäre oder nicht. ' 1 j Zweitens. Daß die Orts- oder Bezirksobrig-keit nach der geschehenen Anzeige auf -er Stelle den nächsten geprüften Chirurgus zu. dem gebissenen Menschen oder Vieh rufen , und her bey holen lassen solle. P Drit- Zweiker Banö» te* < 338 ) 'U-E- Drittens. Daß der • gerufene Ehirurgus 6bčt Medikus mit ^indansetzunF aller anderen schafften herbepzueilen verbunden scpe, und den Gebissenen lege artis zu behandlen,, sodenn einen Beschau - und Verbandsbericht der Ortsobrigkeit zurücklas-sen solle. Uibrigens müssen die Heilungs- und andere ßn-kösten von dem Herrn des heissenden Hundes, oder int Saß dieser keinen Herrn hätte , von der Gemeinde, in welcher er gebissen Hat, getragen werden. Viertens. Daß die Ortsobrigkeit untereinst auch an die herrschaftliche Obrigkeit den Faß berichten solle. .*, Fünftens. Daß die herrschaftliche Obrigkeit sich unverzüglich ans den Platz verfügen foße, wo das Unglück geschehen ist, da ein förmliches Species Facti aufnehmen, und solches sammt dem Wundbericht des Chirurgus an das Ober - oder Kreisamt einschicken solle. / . J' f' ! . Sechstens. Daß das Ober-oder Kreisamt das eingeschickte Species Facti fammt chirurgischen Bericht auf der Stelle dem Ober-oder Krcisamts-Physikers oder Chirurgus zustellcn, und diese in kurzer Frist ihr Gutachten darüber abgeben sollen, aus welchem sodann w ■■ C 339 ) bann erhellen wird, ob alles Nöthigc und Mögliche geschehen ist, widrigenfalls sie alsogleich zur Verbesserung abgeschickct werden sollen. Siebentens. Daß das Ober - oder Kreisaink bas medizinische oder chirurgische Gutachten ihres Phy-sikus oder Chirurgus sammt den übrigen Akten der Saä)e so schleunig, als, nur möglich an diese Landesstelle einsenden solle, wo sodann weiters das Nö-jhige von da aus ungesäumt erfolgen wird. Uibrigens ist in Folge höchsten Hofdekrets vom 15ten May 1788, wenn der Fall, daß ein Hund für wüthig ausgegeben wird, eintritt, solcher alsdann in das dazu geeignete Behältniß, nämlich in einen mit Eisenblech ausgefütterten viereckigten Kasten einzusperrcn, und wenn Jemand von ihm gebissen worden ist, mit dem bereits durch den Druck bekannt gemachten Heilungsmittel des Professors an der hohen Schule zu Frcyburg von Mederer Versuch zu machen, auch sind zur Erhebung, ob ein für wü-t^ig ausgegebener Hund' auch wirklich wüthig ftp, ein oder mehrere Hunde aufzufangen, von dem wü-lhigen Hund beissen zu lassen, und ihnen sodann das cbcngesagte Heilungsmittel anzuwenden, wodurch man dießfalls zu einer vollständigen Probe wird gelangen können. S> 2 N. 749. iv.ffenMche ©dmmluns etn für die durch Feuer, Wasser oder feindlich« Einfälle verunglückte Uniercl-a-neu wird gestatt«. M ( 34s ) N. 749. Verordnung vom 30. April 179.3, Seine k. k. apost. Majestät der Kaiser, „nsn allergnädigster Landcsvater, durch die Schilderung t>e$ Elendes gerührct, erlauben, und befehlen sogar, daß für die durch Feuer , oder Wasser, oder feindliche Einfälle u. s. w. verunglückte Unterthancn in den sämmtlichcn Erblandcn sowohl, als auch in der Residenzstadt Wien, und den »inliegenden Nvrstadtgrün-den öffentliche Sammlungen milder Bcytrage von Zeit zu Zeit vorgenommen werden. Da nun diesen Sammlungen durch mehrere Bürger, welche sich aus Liebe für ihre leidenden Mitmenschen zu unterziehen haben, viele Hinderniße m Weg gelegct werden, weil sie solche entweder in die Lange verzögern, oder aber gar sich hievon durch mannigfaltige Entschuldigungen loszumachen suchen, wodurch die ehcmöglichst schnelle Hilfe ungemein erschweret, und sehr entfernet, dann diese Sammlnir-gen, so wie es bisher geschah, mehr und mehr verzögert werden; so ist den Vorstehern der sämmtlichcn Innungen, Brüderschaften, und Gremien hicmit auf: zutragen für nochwendig befunden worden, daß sie gegenwärtige Verordnung bet) ihrer vollen' Versammlung zu jedermänniglichen Wissenschaft, und dem Ende C 3 4 r ) dr bekannt zu machen sich bestenß angelegen halten, d«.-niit diejenigen der Bürger, welche zu diesem fromme« Sammlungsgeschäffte werden bestimmet werden, sich hie« bcy mit guten Wistcn, thätigen Eifer, und Beförderung verwenden. Wo übrigens aber die Vorsteher sowohl, als auch die Sammler wegen weiterer erforderlichen Einleitung an das Steueramt gewiesen wetten. Diese Bereitwilligkeit möge von den christlichge-ftanten Bürgern Wiens mit desto größerm Grunde erwartet werden, wenn sie die Wichtigkeit dieses Gott gefälligen, und der Wiederaufhilfe nothwendigen Dienstes beherzigen, und erwägen wollen, daß von ihrer eifrigen Verwendung die Wiederauflebung der verunglückten Staatsmitbürger, für welche die milden Beyträgc gesammelt werden, zum grossen Theile deßwcgen abhangen möge, weil durch die eifervolle Mitwirkung auch die Beyträge in dieser Hauptstadt desto ausgiebiger ausfallen dürfen, je bevölkerter und vermöglicher vor anderen derselben Bewohner sind. Sollten jedoch einige von Bürgern Alters - oder Krankheits halber die Sammlung selbst zu verrichten attßer Stande scyn; f* wird zu ihrer Erleichterung solche durch getreue Leute aus ihren Domestiken zu leisten fei;n, um nur dieses nach der höchsten Gesinnung auf das thunlichste zu befördernde Geschäfft nicht zu verzögern. C 342 ) Uibrigens wird dez Bürgerschaft dre Lasi dieses ^ . Basstes durch den öfter» Wechsel der hiezu zu bcsiin,'-' Menden Individuen auf das thunlichste erleichtert werden. Im Falle aber einige von Bürgern sich zu diesen, frommen Geschähe für allzeit anzubiethen gesinnct wären, so werden sich dieselben lsterwegen bey dem Magistrate, oder auch bey dem Stcueramte, zur weitern Anweisung namhaft zu machen haben. Wenn jedoch wider alles Vcrmuthcn ein oder anderer diesem der höchsten Gesinnung entsprechenden, und den verunglückten um baldige Unterstützung flehenden Ne-benmcnschen so nützlichen Sammlungsgeschäffte sich z„ unterziehen weigern, oder geflissentliche Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen würde; so müsse der Schuldige sich selbst billig zuschreibcn, wenn er wegen seines ungehorsamen Betragens , oder Saumsalcs, mit einer angemessenen Ahndung angesehen werden müßte. Um aber dieses Geschäfft mit einem noch erwünschteren Fortgänge betreiben zu machen; so werden diejenigen Innungen von Zeit zu Zeit den hiesigen Zeitungs-blättern nebst den gesammelten Beyträgen eingeschaltet werden, welche sich bey dem Sammlungsgeschäffte gebrauchen haben lassen, so$ c 343 ) Ä>K Um' endlich auch den Sammlern eine anständige Kchandlungfart bei den Wohnuugsinhabern, und vorzüglich bei derselben Domestiken, und Dienstgcsinde zu verschaffen, so wird hierwcgen eine eigene Nachricht an hie Hausinnhaber, und Hausbesorger bekannt gemacht werden. N. 75». , Verordnung vom 3». April. 1793- Da von der hiesigen Vljrgerschaft, welche für die durch Feuer, Wasser, oder feindliche Einfälle, u.s. w. ^Eeru», verunglückte k. k. Unterthanen in den Häusern der hie- l®^tbcei|am' fiqcn Haupt - und Residenzstadt Wien die Sammlungen Bürger sind * , v , C * von Haus vorzunchmen hat, wiederholte Klagen vorkamen, daß und Di-nsi-fie von den Haus - und Dienstleuten der Inwohner un- Bohner anständig behandelt, und zurück gewiesen würden, so ist für nothwmdig befunden worden, den sämmtlichcn dein. Hausinhabern und Hausbesorgern mitzugebcn, daß sie gegenwärtige Verordnung ihren Inwohnern zu dem Ende bekannt machen, daß derselben Domistikcn lind Haus-gesind, diejenigen, welche sich einer solcher Gott gefälligen, ünd der leidenden Menschheit äusserst nothwendig und nützlichen Sammlung unterziehen, immerfort, und auch in dem Falle, wenn kein milder Beytrag für die Verunglückten gegeben würde, mit Anstand zu begegnen wissen; N 4 weil TE C 344 ) weit sonst diejenigen, welche einer unanständigen Behänd, lung gegen die Sammler beschuldiget werden würde« nach Umständen mit einer ihrem Vergehen angemessene« scharfen Ahndung ohne Nachsicht angefchen werde« müßten. Man darf in Zukunft einem anständigen Benehmen gegen die Sammler um so mehr entgegen sehen, als diese Sammlungen jederzeit auf höchsten Befehl selbst vyrgenommen werden müssen. N- 75l-. Verordnung öer Landesregierung p- der Enns für das t t Kreisamt des Jny-viertels vom i Mai 1793. WirtfaÄ für Nach dem alt hergebrachten Landesbrauche kömmt viertel""' &ur Einhcbung der Bieraufschlachsgelder jedesmal zwischen Martini und Weihnachten in diesem Land Oesterreich ob der Enns der Biersatz nach dem wittern Gerstenpreise zu bestimmen. Aus den eingelangten Aeußerungen der darüber vernommenen Behörden erhellet, daß sich der Gersten -und Hopfenprcis gegen das verflossene Jahr im Wesentlichen nicht geändert, habe. ' Ä Des- r UM C 345 ) Deswegen wird der tariffmässgc Biersatz fnr gegenwärtiges 1793 Jahr dergestalt ftstgcsetzct, daß der Österreicher Eimer braunes, oder Gemeinbiers vom Bräuer fttr i fl. 40 kr. des meisten für '2 fl, und des Märzenbiers für 2 fl. 20 kr. verkaufet, vom Wirth aber die Maasi braunes, oder Gemeinbiers in den Städten unb Märkten um 3 kr. 2 pf. auf dem Land hingegen um 3 k» 1 pf. des weißen in den Städten, und Märkten um 4 kr. 1 pf., auf dem Land aber um 4 kr., dann des Märzenbiers in den Städten und Märkten um 4 kr. 2 pf. auf dem Lande aber um 4 fr. 1 pf. geschänkef „nd verleutgcbct werden solle. Sämmtlichen Landgerichtcrn-, Herrschaften, 06er-keiten, und deren Beamten wird also hiermit befohlen,, daß sie die ihnen untergebenen Bräuer, und Wirthe hiernach anweisen, und sorgfältig darauf sehen, damit von nun an oben benannte Biergattungen nicht thcurer als um erwähnten Preis gegeben, und die Uebertreter mit gemessener Strafe angesehen werden. Dagegen steht aber den Bräucrn, unb Wirthen frcp, das Bier auch unter diesem Satze (jedoch immer in guter Qualität, und ächtem Maaffe) zu veräußern , und ausznschänken. ’ W 5 N. 752. I \ ? W C 346 ) N. 752. Verordnung der Landesregierung ob der Enns für die k. k. Kreisämter des Haus-ruck, Traun - und Mühlviertels vom Mai 1793. ' > Äicrsatz für Nach bent alt hergebrachten Landesgebrauche kömmt i mtimün: $ur Erhebung der Bierkufschlagsgcldcr jedesmal zwi-ricrtel^l' > imb Weihnachten in diesem Land Oester- der Enns, reich ob der Enns der Biersatz nach dem witteren Ger- stenprcisc zu bestimmen. dt*|i Aus den eingeholten Aeußcrungen derer darüber vernommenen Behörden erhellet, daß sich der Gersten -- und Hopfenpreis gegen das verflossene Jahr im Wesentlichen nicht geändert habe. » Deswegen wird der tariffmässige Bicrsatz für gegenwärtiges 1793 Jahr dergestalt festgesetzet, daß vom Vräuer der österrcichcr Eimer braunes Biers für 1 fl. 40 kr., des wcisscn für 2 fl. und des Märzenbiers für 2 fl. 20 kr. verkaufet, vom- Wirth aber die Maaß braunes Biers um 3 kr. 2 pf., des weissen um 4 kr., und des Märzenbiers um 4 kr. 2 pf. geschäuket, und verlcut-gebet werden solle. Cämmk- t# C ‘34?- .) 'w Sämmtlichcn Landgerichten, Herrschaften, Obrigkeiten, und deren Beamten wird also hiermit befohlen, daß sic die ihnen untergebenen Bräücr , und WIrkhe' hiernach anweisen, und sorgfältig darauf sehen, damit ton nun an oben benannte Bicrgattungen nicht thcurcr, gls um erwähnten Preis gegeben, und die Uebertreter mit gcmässener Strafe angesehen werden. Dagegen sicht aber, den Bräuern, und Wirthen ftcy, das Bier auch unter diesem Satze ( jedoch immer in guter Qualität, und. im ächten Maasse) zu vcräus-fern, und auszufchänken. - N. 753t Gubernialveror-mmg in Böhmen votzr 2. May 1793. Um in Fällen, wo die Juden eine erkaufte Waa- Wevn J»- „ . . den eine re, die der Verzehrungssicucr nnteruegt, wieder ün verfaulte Christen verkaufen, die Unterschlcife zum Nachthcil des ®(a^c >er Gcfälls zu beseitigen, maffen der Jud unter dem Vor-wand, daß er die ÄZaaren an einen Christen wieder unterliegt, verkaufet habe, selbe entweder selbst verzehren, oder Christen an einen Juden verkaufen kann, und somit sich der m^ievon bit Verzehrungssteuer entziehet, andererseits aber auch den jüdischen Käufer, obschon der Wiederverkauf an einen Stcuerein-Ehristen wirklich geschehen ist; in der Folge zuweilen machen. der iE tv Landjugend ist die Äenntniß der Qittattk gen und »n-genup&aren Kräuter uäd Schwämme durch die Schullcdrcr benzubriii: gen. AO C 348 ) der Beweis mangelt, weswegen er alsdann in btt Straft der nicht bezahlten Verzehrungssteuer Ms. So wird daher sämmtlichen Juden bekannt gemacht daß selbe wenn sie eine verkaufte, der Verzehrungssteuer unterliegende Waare , wieder an einen Christen verkaufen, oder als bestellt übergeben, solches dem jüdischen Steuereinnehmer, um so gewisser anzeigen sollen , als widrigens auf die Nachtragsattcsie, daß derlcy Waare an einen Christen gediehen scye, kein Bedacht genommen, sondern es darfür, daß sie die Waaren zu eigener Confummo behalten, oder wieder an Juden verkaufet haben, angesehen, und hiernach die Strafe wegen der nicht entrichteten Verzehrungssteuer verhänget werden würde, K 754. Gubernialverordnung m Böhmen vom 2. May 1793. Die Magistraten, und obrigkeitlichen Acmter haben den in ihren Territorien befindlichen Schulleuten, nachdrücklich zu bedeuten, daß sie der Landjugend, die meistens zur Sammlung der Schwämme gebraucht werden, mit aller möglichen Sorgfalt derKenntniß, der giftigen, und ganz ungenußbaren Kräutern und Schwämme nach den im Jahre 178 > von der Landes, stelle hinaus gegebenen Unterricht, welchen zugleich die. Ab- r ( 349 ) §0® Abbildungen mehrerer Arten dieser Pflanzen zuliegt, beyzubringcn sich angelegen feyn lassen sollen, um dadurch mehreren dem menschlichen Leben so sehr nachthei-ligrn üblen Folgen dergleichen unlängst drey Fischer im Berauner Kreise von dem G?nuße der Wasserschirlings, und eine Familie in Prag von dem Genüße gedorrter giftigen Schwämme erfahren haben, nach Möglichkeit vorzubeugen. 755-1 Hofdekret vom z. May, kundgemacht iit Sre ermark den k. Juni 1793- Da die zu Ausrottung des müßigen und licderli- Die ,u chen Gesindels bisher von den Landgerichte» vorgenom- ^„6banb6c“t: menen Visitationen, wegen zu grossen Umfang mehrerer ^"bünstio Landgerichte der Absicht nicht genugsam entsprechen von den -_ _ _ Werbbeztr- konnten, dem Staate aber daran gelegen ist, , daß fCn vor$u= diese so nützliche Anstalt auf eine zweckmäßige Art in Ausübung gebracht werde ; so wurde durch höchste Hoftntschliessung angeordnet , daß die' Landesvisita-Äonen künftig nicht mehr von den Landgerichten, sondern von den Werbbezirken vorgenommen, und da-6m folgende Vorschriften beobachtet werden sollen. W c 362 ) ^ J)- Haben die Visitationen in jeden, Wcrbbezirke Monatlich und jährlich, zwep Hauptvisitationen zu 3tt schehe». 2) Die monatlich^, Visitationen oder Streif»»' gen, sind von dem Werbbezirkskommissäre an eincnt willkührlichen Tag des Monats, die Hauptvisitationen aber eine im Winter, und die andere im Sommer.zu gleicher Zeit im ganzen Lande > und wozu die Täge allzeit durch die k. k. Kreisämter werden ausgeschrieben werden, in den darauf folgenden Nachtstunden vor-zunehmen, damit aber solche nicht schon in voraus dem verdächtigen Gesinde besann' werden/ und selbes sich zu verbergen Zeit gewinne ; so Habe r 3) Die Wcrbbezirkskommiffäre die Behutsamkeit zu gebrauchen, daß sie die Gemcinrichter, um ihnen die Disitationssiundc "zu eröffnen, zu Vermeidung dcs Aufsehens einzeln , und nicht alle auf einmal einberufen. In dieser Absicht ist auch den Gemeinrichtern über die vorstehende Visitationszeit die strengste Verschwiegenheit unter Bedrohung der Strafe eines 24stündigcn Arrests bey Wasser und Brod einzubindcn. 4) In der demnach bestimmten Stunde hat jeder Gemeinrichter mit seinen Knechten und einigen vertrauten Männern aus der Gemeinde zu dem ersten Hause seines Orts oder Gegend sich in aller Stille zu r C 35! ) • verfügen; zuerst die Scheunen, Stallungen und sonstigen Nebengebäude mit gehöriger Behutsamkeit wegen des Lichts, sonach das Wohnhaus durch leise Erweckung der Bewohner^zu durchsuchen , und so von Haus jv Haus, besonders bey jenen Häusern fÄtjufuhren, die wegen Unterstand des muffigen Gesindels auch nur den mindesten Verdacht erwecken. 5) Aus den schon durchsuchten Häusern hat der Gemcinrichter zu Verstärkung seiner Wache einige Leute, so viel er nöthig findet, mit sich zu nehmen, um mit * solchen, und mittels geschickter Austheilung derselben die zur Gemeinde gehörigen Waldungen, Gcstrippe und Felder durchzustretfen, auch anbey kein einsam liegendes Haus unbesucht zu lassen; wobey immerhin die Vorsicht cinzutreten hat, daß nach geendeter Streifung der Ort wenigstens durch eine halbe Stunde wegen der in dem nächsten Dorf etwa nach nicht vollendeter Untersuchung ohn« allen Lärm beobachtet werde, damit etwa eine aus dem benachbarten Bezirk oder Dorf entwichene Person angehaltcn werden könne. 6) Haben die Wcrbbezirkskommissare die Ein-thcilung unter den Gcmeinrichtern dergestalt vorsichtig zu treffen, daß die streifenden Visitationen nicht zusammen stoffen, und dabey eine Gegend oder ein einsames Haus unbesucht bleibe. W ( AZ2 ) -) Die Obliegenheit der Werbbezirkskvmmissäre Und derselben Beamten ist, sich in die grösseren und verdächtigeren Bczirksgegendcn selbst zu verfügen, Utt0 dort selbst die Visitation zu leiten» 8) Werden turn in einem Harrst oder freien F^ltz \n geringsten verdächtige oder unbekannte Personen Bettelleute, unbefugte Krämer, Afterärzte, oder sonstiges hcrrnlosts Befind üugetroffen, so find solche j» dem Haust, wo sie angetroffen werden, bewachen zu lassen, wohin dann auch die in den übrigen Häusern, oder im freien Feld erfundenen Personkn zu bringen, und von vertrauten Männern abwechselnd zu bewachen sind» 9) Nach der von sammcntlichen Gemeinrichtern vollendeten Streifungen, sind die erfundenen Personen Tags darauf mit gleicher Sicherheit in die Werbbczirks-Hcrrschaft zu überbringen, von wannen die weitere Ablieferung an das Landgericht, wo der Werbbczirk nicht zugleich selbst Landgericht ist, zu weiterer Amtshandlung sogcstaltig zu geschehen hat, daß der Werbbezirkskommissär über jede abgelieferte Person eine Anweisung mit der Benennung des Hauses, wo sie ange-troffen worden, mitzugeben habe, diese Anweisungen oder Lieferungs-Scheine hat das Landgericht sodann mit seiner Unterfertigung zu besiättigen, und dem Werbbe-zirkskommissariat rückzustnden. Sind die Landgerichte %® ( 353 ) %® tvelter als einen halben Lag von dem Werbbezixk nit- \ fernt, so hat die Uebcrlieftrung nach dem 54. §. 4.' Hauptstücks der allgemeinen Kriminal-Gerichtsordnung, zu geschehen. lo) Sowohl über die monatlichen als halbjährigen Visitationen haben die Werbbezirke ihre Berichte Mittels der den Werbbezirken ohnehin vorgcschriebenev vierteljährigen, in Rücksicht der Städte und Märkte aber angeordneken monatlichen Polizeirapporte an das t, f. Kreisamt zu weiterer Begleitung abzugeben, und sowohl vie Personen, die in den mit dem Werbbezirk vereinigten Landgericht zur Amtshandlung verbleiben, anzuzeigen, als auch über die an fremde Landgerichte Abgeiicfertcn die Bescheinigungen den Rapporten beyzulegem l i) Desgleichen haben die Landgerichte über die zur Amtshandlung von den Werbbezirken übernommenen Personen ihre Rapporte an die k. k. Appellazions-Stelle zu erstatten > und, wenn sich solche darunter befinden , wegen denen schon eine Beschreibung oder Steckbrief vorausgegangen, so haben die Landgerichte zugleich dieses der Poiizeydirektion nach der schon bestem henden Vorschrift sogleich unmittelbar zu erinnern. Es wird sich übrigens von der eigenen Üeberzeü-gung der Werbbezirkskommiffäre versehen, daß sie diese ihrer Leitung anvertrauten Visitationen nicht nur so viel Zweiter^Band. % es Bücher 6'» Tyrol allgemeinen Zolltarifs vom Jahre 1788. für die tyroli- beym ^tuschen Schnittwaaren vorgcschriebcnen Legitimazion Verse-hen sind, nur eben denselben Zoll, welcher füv die vom Pfund, mailändischen, niederländischen und toskanischen Tuch-waaren bestimmet ist, nämlich einen Gulden vom Pfunde jn entrichten. ^. 767. Hofdekret vom 4. May, kundgemacht durch das böhmische Gubermum den 25. May 1793. Es wird die Ausfuhr der böhmisch mit/ hunga- DieAut-1 rischen Potasche, vom 1. Juny l. I. an gänzlich und Pomsche in so lang verboten, bis dieses für die Fabriken so ^ebn.e N. 758. Verordnung der Landeshauptmanuschaft j« Krain vom 4. May 1793. Der Verbot des öffentlichen Handels an Sonn-und Feyertägen, sowohl in Städten als auf dem La» de, wird erneuert. 759. Hofdekret vom 4. May, kundgemacht durch das gallizische Landesgubernium den 12, Juli 1793- Da die Errichtung einer Granzwegmant zu Brody, mit ersten August gegenwärtigen Jahrs anbefohlen worden; so wird diese Errichtung hiermit zu Jedermanns -Wissenschaft bekannt gemacht. N. 760. Verordnung der Niedervstreichischen Landesregierung vom 4. May 1793. Seine k. I. Majestät haben zwar die jüngsthin, be») Gelegenheit der erfreulichen Geburt des .Erzherzoges von den Bewohnern der hiesigen Residenzstadt veranlaßt- W C 357 ) §«£ jaßte Beleuchtung, als ein neues Merkmal der getreue» Anhänglichkeit und Liebe derselben mit innigen Wohlgefallen ausgenommen, zugleich aber aus wahrer lan-desvaterlicher Zärtlichkeit die Besorgniß geheget, ob nicht einige der guten Bürger der Hauptstadt, welche diesen frohen Tag nur in der Stille feyern, und ihre Freude darüber bloß in ihren Herzen verschlossen halte» wollten, durch das Beyspiel ihrer Mitbürger, die mit Beleuchten de» Anfang machten, sich zu einer öffcntlir chen Theilnahme gleichsam gezwungen gesehen hätten. Um nun für künftige Fälle zu bewirken, daß nicht ein Theil der biedern Bewohner ÄZicns durch seinen wohlgemeinten Eifer den übrigen in eine Art von Verlegenheit setze; so haben allerhöchstdieselbe zu verordnen geruhet : daß künftig Niemand, welcher seine theilnehmende Freude an irgend einer für den Staat glücklichen Begebenheit durch Beleuchtung zu zeugen wünschet, eine solche Beleuchtung veranstalten soll, bis er nicht vorläufig, wie solches auch sonst beobachtet worden ist, sich bey der Polizeyoberdirckzion Hierwegen angefraget, und von derselben die Erlaubniß hiezu erhalten hat. Im letzteren Falle verstehet man sich sodann, daß die Bewohner dieser Residenzstadt von allen Klassen bey einer so feyerlichen Gelegenheit sich anständig betragen, und in dem Genüße einer gemeinschaftlichen Freude ein- 3 3 «n- ( 358 ) W ander nicht stöhren werde». Sollte dem ungeachtet jemand durch Mukhwillcn den guten ruhigen Bürger be-lästigen, oder durch wirkliche Ausschweifungen demselben sogar Schaden zufügen; so wird auf die Entdeckung eines solche» ungezogenen, oder boshaften Freu-denstöhrers aller nur mögliche Fleiß angewendet, und derselbe im Betretungsfaüe auf das schärftste gezüchti-get werden, N. 761. Hofdekret vom 4. May 1793. Stemplung Vermöge einer unter den 16. Jäner des Jahrs roxfcp »uv I790> von Seite der Bankalgesällen-Direktion ergänze-zialstem:^ netl Anordnung, müssen alle ungarischen zur Rom-nmn %'r' ,ncr3*(!^Em^un0 geeigneten Zabrikate, welche i» irifotc. die deutsche Erbländer gehen, mit dem Fabriks - oder Zunftzeichen versehen, oder mit dem Magistratual-odec Junungs - Zcugniße begleitet, und überhaupt vor dem Austritte aus Ungarn, bey den Dreißrgstämtern mit dem Amtsficgel bezeichnet worden feilt. Diese Waaren-Legitimations - Vorschrift besteht in Ungarn und Siebenbürgen noch gegenwärtig; man hält cs daher für nö-thig , die Bankaladministration bcy Gelegenheit der neu eittgetretcnen Kommerzialwaaren-Stemplung hierauf mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, daß besagte Waaren-Legitimations-Att, auch gegenwärtig wieder bei der C 359 > AB tec Einfuhr e solcher Maaren als hinreichend anzusehen, und nur in Ermanglung des einen oder andern, die Anhaltung, Untersuchung und Aburthcilung nach der in oben berührter Vankal-Direktions-Vcrordnung enthalte-neu Modalität, Plaz zu greifen hat. Hiernach wird also die Administration die ihr untergeordneten Jnspektorats r Zoll - und Stcmplungs-Aemter mit der Belehrung anzuweisen haben, daß sie sich sowohl die vorerwähnte Bankaldirektions-Vorschrift, als auch die in den Dreyßigst-Patente von 1788-§. 66. enthaltene Weisung in dergleichen Fällen um so mehr zur Richtschnur nehmen, da über diesen Gegenstand in dem wegen der Kommerzial-Vcrzeichnung aller in den dießfälligen Verzeichniße angedcuteten inländischen Waaren ergangenen Patente, keine Abänderung erfok get ist. N. 762. Hofdekret vom 5., kundgemacht durch das Tiroler Gubernium den 21. May 1793* Der Postporto für die Korrespondenz der Weg- Posipan« geldämter und Kreisingcnieurs, kann viertel oder halb- $pc6‘t,fn°v jährig aus dem betreffenden Gefällsfond bezahlt wer- brr ©.£ den; dagegen es bc») der Führung der Journale zu md Kreis^ verbleiben habe. S 4 N, 763. HM ( 362 ) N. 763. Gubermalverordnung m Böhmen vom 6. May 1793. fclfinlg fer‘ ^’e ^ef°*dim9 t)Cr Schubsgcneralien unter der Schubsge- strengsten Verantwortung ist denen Ortsrichtern nach-schen!^ iM drücksamst einjubinden. N. 764. 9 Hofdekret vom 7. May, kundgemacht in. Böhmen den so. May 1793. - D!- Aus- Es wird die Ausfuhre der Zinnschlacken und Zinn-Zinnschla- ofenbrüchc, welche die Zjnnschmelzwerke selbst aufzubc-osmbr^che"' eeitcn, und zu guten zu bringen haben, von nun ay w.rb verbo- ganz verboten, die fernere Auöfuhre jener Eisenschlacken aber der Er-aber , die keine Eisenkörner , oder kein sogenanntes ftnfcMatfcn, , welche^ keine Waschessen enthalten, Mithin auch dem Lande keinen vd'cr"kein°^ Nutzen gewähren, zwar frey gelassen, jedoch zu Hindan-EbaNen? Haltung der Schwärzungen und des Unterschlcifs die je-r/g/Passe ^Ealigen Ausfuhre derley unnützer Eisenschlacken nur noch ferner gegen Vorzeigung bergämtlicher, oder berggerichtlicher gestattet. gestattet, in welchen Pässen der Namen desOrts, von dem die auszuführenden Eisenschlacken genommen worden, der Namen des Ausführenden, die Menge, und Qualität der Schlacken,^dann der Ort, an den sie aus- W C ZLr ) AB v , «nsgefähret werden, genau verzeichnet, und ausgedrückt scyn muß. N. 76s. Hofdekret vom 8-, kundgemacht itt Böhmen den 19. May I793- Der Herr Staats - und Polizepminister Graf von Pcrgcn wird Postporto frey erklärt. N. 766. Staats - u. Poltzeymi-nister Graf v. Pergen ist Postpvrrs fr«). Direktorialhofdekret an sämmtlicheLander-ftellen vom 10. May, von der Obersten Juftizftelle an sammtliche Appellationen vom 23. May 1793. Die unterm yken Julius !79l crflossene Vor- ^ons^su-' schrift,— welche in meiner Leopoldinischen Gesetzsamm- ^nchrKin-lung in 4. Band S. 191. unter der Zahl 730 zu sin- Taufschein-den ist— daß in asten jenen Fällen, wo es auf Pen- beyzulegen« sionen für Kinder ankömmt, die Taufscheine derselben unausbleiblich heygebracht werden sollen, wird erneuert. Es haben sich alfo jene, welche Pensionen für Kinder ansuchen, genauest hiernach zu benehmen. Z 5 N, 767 AO ( 362 ) N. 767. Hofdekret Oesterreich ob der Enns Kärnten Steiermark und Krain betreffend vom 10. May 1793. DleSchmel, Zu der in Rücksicht auf die Hammer - und Re- zcr bet) brit , Schinclzhüe- chenarveiter, wie auch die Scnsenschmied- Knechte un- n/»t°jum Eer dem 19. April erlassenen Verordnung, — so vorne U1I-"ß / der in feinem Hause wohnhaften ordentlichen Jahr ß respartheycn nach dem bcygedruckten Formular B'fcm der k. k. Polizeydirekzion längstens bis 15. Julius b. I. bei) 2 Reichschaler Strafe einreichen. Darinn ist von jeder einzelnen Parthey blos das Familienhaupt mit Tauf-und Zunamen, und Karakter anzuführcn, Kinder aber, und Diensibothen sind weazulasscn. Diese Anzeige hat jeder Hauseigenthümcr, oder Sequester, bey den sich von Zeit zu Zeit ergebenden Veränderungen der Jahrsparthcyen nach dem Formu-C lar C fortzusetzen, auch falls sich keine Veränderung ^ergäbe, von halb, zu halb Jahr anzuzeigcn, daß sich . keine ergeben habe. Diese Fortsetzung der Anzeige muß jedesmal 14 Tage nach geschehener Ausziehzeit bey Strafe von 2 Reichsthalern gemacht werden. Die dazu rubrizirten Bögen sind, so wie die Anzcigezettel im Po-lizeyamte unentgeltlich zu haben. 7 Das k. k. Oberpostamt wirb keinem von hier Abrcisenden ohne vorherige Vorweisung eines Passicrzct-tcls (welche die k. k. Polizeydirekzion gegen Erlag einet Gebühre von 7 Kreuzern ausfertiget) Posipferde verabfolgen; Reisende hingegen, die sich des Postwagens bedienen, sind mittels der eingeführten Passagierlisteil von der Postwagensexpedizion zu melden. A Alle C 36- ) 8- Alle Land - und Lehcnkutschtr, Landbothen; und die mit leichtem Fuhrwerke über Land sich abge-bcnden Partheycn sind verbunden, bey Vermeidung dee im i sten Absätze bestimmten Strafe, alle, die sie von hier wegführen (worunter also Spazierenfahrendc nicht verstanden sind) der k. t Poltzeydirckziön jedesmal vor der Abreise, es sey unter Tags, wann es wolle, durch das vorgeschriebene Passagierzettel D anzuzeigen. 9. Da die Einleitung getroffen worden ist, baff die bey den Thören aufgestellten k. k. Mauthbeamten die ankommenden w eisenden um ihren Namen, Karakter, und Einkehrungsort zu befragen haben; so ist. Jedermann, ohne Unterschiede des Standes verbunden f sich dieser Vorschrift zu unterziehen, und die verlangten Auskünfte zu ertheilen. i 10. Wer eines Passes, oder einer Kundschaft benöthiget, hat sein Gesuch bey der k. k. Pol-zeydirek-tion einzurcichcn, welche dasselbe mit ihrem vidir bezeichnet , und erst auf Vorweisung etneS solchen vidir-ten Gesuches wird der Paß, oder die Kundschaft voN der bisher dazu geeigneten Behörde ausgestellt. 11. Bestohlene Partheyen, welche Stek driest wider den Thäter begehren, haben sich vorläufig an best Magistrat zu verwenden, welcher erst, und zwar ohne Aufenthalt erkennen wird, ob die Angabe gegründet Zweiter Land; A a ftp; Stt# C 37° ) ^ sep, welchen falls sodann der Magistrat unter feiner Fertigung das Verzcichniß des Diebstahls nebst der Personsbeschreibung des Thäters zu Ausfertigung der tgtcfc Briefe der Pvlizeydirckzion zuzuschicken hat. Ist aber die Polizeydirekzion der That halber ohnehin versichert; so kann dieselbe die Stekbriefe von selbst erlassen. 12. Vom Magistrate soll wöchentlich das 23er» zcichniß der von ihm abgeschafften, abgeschobcnen, oder sonst abgeschickten Verbrecher, wie auch die Veranlassung über die durch die Wache eingebrachtcn Personen der Po-lizeydirekzion mitgetheilet werden. IZ. Die Polizevdirekjion wird dem Magistrate die täglichen Wachtrapporte mitthcilen; wie denn auch die Wache angewiesen ist, dem Magistrate nicht nur über die von ihr eingcbrachten Verbrecher, oder in root immer für Dienstesgelcgenhcitcn Auskunft zu geben, sondern auch nach vorläufiger Bewilligung der k. k. Po-lizcydirekzion sich zur Einbringung verschiedener Abgaben auf Ezekuzion gebrauchen zu lassen, für welchen aber jedesmal der Gemeine für 24 Stunde 6, und der Unteroffizier für das Ans- und Abführen auch jedesmal 6 kr. zu empfangen hat. n In W C 371 ) S<>* N. Zn Rücksicht auf die Reinlichkeit der Gaffen, und Platze. 14. Der Schutt bey beit Gebäuden in der Stadt und den Vorstädten darf nicht angehäufet, sondern muß täglich nach Möglichkeit weggeführct, und auf den bereits bestimmten, und künftig allgemein angewiesenen Oertern abgcladen, folglich Raum, und Reinlichkeit fit den Güssen fortan erhalten werden. 15. Das Ausgiessen, und Auswerfen der Kaspej,. und andern unreinen Wassers von Blut, Kehricht > Mist, Krebs > und Eycrschalen, und dergleichen Unralh auf die Güssen, Plätze, und Winkel, ist bep Strafe verboten; besonders aber ist den hiesigen Metzgern das Schlachten der Kälber, und Echaafe vor ihren Bänken auf der Gasse, und das Ausgtesscn des Blutes, und anderen Un^arhcs untersagt. 16. Die Hausctgenthünttr müssen ihren Jnwoh: nern inner dem Hause einen bestimmten Platz, und eigentliches Behältniß anweiscn, wo dergleichen Unrath bis zur ordentlichen Ausführung anfbehalten werden kann; das ständische Bauzahlamt aber hat zu sorgen, daß die Rinnen, und Kanäle in den Güssen , zum Ablaufe des Brunn-undRcgcnwasscrs, wie auch die Pflasterung fortan im guten Stande erhalten werden. A a L 17. Je- c m > >7- Jeder Hauseigenthüiner muß zur Winters', zeit das Eis, und den Schnee in seinem Hause selbst zusammenputzen, und durch eigene, oder gedungene F,ch-rcn wegschaffen, an dem bestimmten Lage die Gasse, so weit sein Haus sich erstrecket, säubern , kehren, und zur Winterszeit das Eis, und den Schnee, jedoch mit so viel aufhauen, und bey Seite räumen lassen, als dem BauzahlaMte wegführen zu lassen Möglich ist, damit dasselbe nicht neuerdings zusammcnfriere. Diese Ordnung ist auch bey Abräumung des Sch'.ices von den -Dächern zu beobachten, wobei) die Vorübergehenden durch ein sichtbares Zeichen vor jeder Beschädigung ge. warnet, oder wenn es thunlich ist > jene Gässen, i« welchen man mit dieser Arbeit beschäftiget ist, zur Zeit ganz gesperrek werden sollen. 18. Das Ausfuhren des Dunges, oder Mistes muß bey Strafe von L.Neichsthalern für jede Fuhr.. Im Winter bis 9 Uhr, und im Sommer bis 8 Uhr Vormittag geendet seyn.. 19. Die Währungen, und Abtritte sollen ausser der größten Nothwendigkeit (worüber jederzeit bey der Polizeydirekzion die vorläufige Anzeige zu machen/ und die Erlaubniß cinzuholen ist) niemals in den Sommermonaten , sondern nur im späten Herbste > und Winter, das isit vonr »sten Nov. bis letzten April ge räumet/ «96 mit dieser Arbeit vor n Uhr Nachts nicht NB C 375. ) «»gefangen werden; allzeit aber bleibt bey Strafe ver-bothen, durch unbefugte Leute dieselbe verrichten zu lassen; nicht weniger wird auf das Schärfste geahndet werten, wenn die befugten Möhrungräumer unvorsichtig, oder gar vorsctzlich die Fässer offen lassen, und Güssen verunreinigen, 20. Tobte Hunde, und Katzen müssen durch beit Abdecker aus dem Wege geschaffet, die gefallenen Pferde, oder Kühr aber niemals ohne Polizcierlaubniß durch den Abdecker bep Tage hinweggeführet werden. 21. Bauholz, Steine, Sand, und andere Materialien sollen niemals über die Zeit, als cs der Ban cifodert, auf den Gästen, und Plätzen liegen bleiben, V2, Den Handelsleuten, Krämmern, Wagnern, Tischlern, Faßbindern, und andern Handwerkern, deß-gleichen den Tändlern wird aufgetragen, durch die Pä-ke, und Ständcln, Kästen, oder Kaufläden, Räder, Wägen, Eisen, Zeugholz, Fässer, unnöthig angelegte Leitern, und andere ans solche Artz hervorragende Kör-per die Gäffen nicht zuverengen, folglich den Fahrenden, und Gehenden auf keine Art Hindernisse, oder Me gneinlichkeit zu verursachen; eben deßwegcn dürfen auch Laud - Mehl - und Bierwägen in einigen Gössen nicht ge-M, noch das Holz, welches vor den Häusern gespÄ-A a 3 tet AB C 374 ) AB Ut toirb, so zerstrenct werden, daß für Gehende, oder Fahrende eine Unbequemlichkeit daraus entstehe. LZ. Das Abladen der Kohlen auf der Gasse istver.-bothen, weil der Staub der Gesundheit schädlich ist. fte sollen daher in Butten, oder Körben aus dem gen in die dazu bestimmten Behältnisse getragen werden. Ul. Zn Rücksicht auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, und Ruhe. 24. Alle Gattungen von Wägen (der Postwagen ausgenommen) sollen niemals über Nacht auf den Bässen stehen, ausser im Nothfalle, wo denn das Publikum durch eine am Wagen angebrachte Laterne abzuwarnen ist; Bey Tag aber sind die Wägen so viel möglich hintereinander, und vorzüglich fo za stellen, daß die Deichsel aufrecht gestellt, folgsam alle Beschädigungs-Kefahr hindanngesetzt scy. 25. Das schnelle Fahren, und Relten, desgleichen das Vorfahren auf Brücken, Gässen, und Plätzen der Stadt, und Vorstädte wird wiederholt mit der Warnung verhothen, daß dry erfolgendem Unglücke der Schuldragende nebst der thunlichen Verg ütung des verursachten Schadens mit einer feinem Karakter angemessenen Geldoder andern Strafe beleget werben wird; Ist cs aber ein Postillon, Kutscher, Reitknecht der öfters im Schnell-- r AB ( 375 ) AB Schnellfahren betretten worden, oder wohl gar ein Unheil stiftete, so wird derselbe am Leibe empfindlich gc-züchtiget werden. Eben so wird das muthwillige Schnalzen bey Geldstrafe, den Kutschern, und Fuhrleuten aber bey empfindlicher Leibcssirafe untersaget, und denselben auch verbothcn, ihre Pferde auf den Gästen frey alleine stehen zu lassen. 26. Eltern machen sich verantwortlich, wenn sie ihre Kinder ohne Aufsicht auf der Gasse müssig hcrunr-laufen lassen, oder wohl gar ihnen unanständige, und Unglücksfälle bereitende Handlungen gestatten. »7. Das Baden, und Schwimmen in Flüssen, und Teichen, ist bey Strafe verbothcn. 2g. Die vor den Häusern bestehenden Kalkgruben find sogleich auszufüllen, und dem Boden gleich aus-zuebenen, oder mit Brettern wohl zu bedecken; neue zu errichten aber, ist auf das schärfste verbothcn. c«>. Blumengeschirre vor den Fenstern surd gegen das Herabfallen zu sichern, und die Vorsicht zu treffen, daß durch das Begiessen die Vorübergehenden nicht an ihren Kleidern Schaden leiden. 30. Kellerlöcher, Fallthürcn am Eingänge der Häuser, und sonst gefährliche Tiefen sollen unverweilt A <£4 ver- C 376 ) W verwahret, schadhafte Brücken, und Stege ausgebesi ftrt, uiid die an denselben, oder an den Ufern der Wässer schadhaften Geländer hergesicllt werden. Ai. Unscktcksam eingegrabene , und zu niedrige Steine, oder derley Holzpfiöcke vor den Häusern sinh abzuschaffen. 32. Die an Häusern ebener Erde angebrachten ^-genannten Bauchgitter , welche den Vorübergehenden beschädigen tonnten, sind verbothcn. 33« Bey neuen Gebäuden, Bauverbcsscrungen, und Dachdecken müssen die Vorbeygehenden durch einsicht-bares Zeichen vor Unglück gcwarnet, und enge Gössen, wo man hart, oder gar nicht ausweichen kann, wah, rend der Bauzeit auf andere Art versichert, oder wenn der Durchgang leicht entbehrlich ist, gar gesperrt werden. 34. Den Ziegeldeckern, Maurern, und Zimmer-leuten wird auf das Nachdrücklichste eingebunden, bft. schadhaften Stücke., Ziegel , Schindel, und dergleichen »icht. auf die Gaffe zu werfen , eher herabfallcu lassen, sondern, sie sollen selbe hinein dem Taglöhncr abreichcn. 35. Die in Absicht auf die Zeit der Beerdigung, dest.hcndcn Vorschriften, sind quf das Genaueste zu hcobachten. .Die- c 377 ) ÄM Diejenigen, welche die Erlaubniß bey der k. k. Polizeydirekzion (ohne welcher kein Leichnam vor der vor-gcschricbeneu Zeit .beerdiget werden darff) zu einer früheren Beerdigung ansuchen, haben sich mit einem von bm1 beeidigten Todtenbeschaucr gefertigten Zeugnisse zu versehen/ durch welches die Krankheit entweder als ansteckend, oder daß die Verwesung vorhanden, mithin gar keine Hoffnung zum -Wiederaufleben fey , bestätiget ftyn muß. Die Leichen find nicht zu lange in den Todtenkänr-mern liegen zu lassen, vor der Beerdigung mit Kalk zu bestreuen, und in eine Tiefe van wenigstens Z Schuh« chizugraben. 36. Wegen Feuersgcfahr wird nicht gestattet; in. den Zimmern Oefen mit Zugröhren, ohne eingcholtcr Erlaubniß zu setzen , Fässer bei) starkem Winde , oder an. feuergefährlichen Orten auszubrennen, hölzerne Hutten, U der Stadt, oder in den Vorstädten zu errichten, aus Gewehren zu schiessey, Rakctten , Granaten, Schwärmer, oder andere Feuerwerke in der Stadt, oder den Vorstädten abzubrennen,, sich in der Stadt, oder in den Vorstädten brennender Fakeln zu bedienen, mit blossem. Lichte, auf Böden, in Stallungen, oder über die Gafft zu gehen, oder in selben Toback zu rauchen:, mit gleicher Vorsicht solle« die Hobclspäune in den Werkstädte«, gewähret werden. 37V 3i a 5 AB C 378 ) AB 37- 3« jedem Hause sollen auf he» Böden Geschirre mit Wasser angefüllt stehen, alle nöthigen, und vorgeschriebencn Feuergeräthschaften vorhanden, und in dem gehörigen Stande seyn. Z8- Die zu Gewerben nöthigen Fang--oder andern Hunde, durch welche Jemand beschädiget werden kann, sind anzuhängcn , und nicht auf Plätzen, und Gassen frcy herumlaufen zu lassen, widrigenfalls der, gleichen Hunde durch den Abdecker erschlagen, und die Eigenthümer noch besonders bestrafet «werben würden A welches auch von kleinen, jedoch bösartigen Hunden zu verstehen ist; Doch hat der Abdecker diese Beschäftigung nur bis 8 Uhr Morgens, und immer mit Vorwissen der k. k. Polizeydirekzion vorzunehmen, anbey »berauch die erschlagenen Hunde nicht zum Eckel des Publikums öffentlich herumzuschleppen, sondern in eigens hiezu an? zuschaffendcn Butten zu verbergen, und wohl zu bedecken, welches Letztere sich auch von andern burch ihn aus dem Wege zu schaffenden Viehe verstehet. 39. Den bürgerlichen Fleischhackermeistern wirb bei der bereits bestimmten Strafe von 12 Reichst!)«--lern für jeden Uibertrettungsfall aufgetragen, daß die Ochsen zum Schlachten nicht anders als zween und zwe-en zusammengejocht, und so viel möglich zwischen 12, und i Uhr, wo die wenigsten Leute auf den Gäffen sind, hereingeführt werden sollen. Sti? C 379 ) SO® 40. Die von dem Lande mit Schlitten hereinkommende Fuhrleute, wenn ihre Pferde ohne Schellen, und die Schlitten ohne Deichsel sind, sollen nicht mehr vor die Thore hinausgelaffcn werden, bevor sie sich solche nicht beigeschafft haben. 41. Die Gast-und Schankhäuser, dir Billarde, und Kaffeegewölber müssen in der Nacht zur bestimmten Stunde, und zwar ausser besondern Rücksichten im Sommer bis Ji Uhr, und im Winter bis 10 Uhr, andere Häuser hingegen int Winter um 9 Uhr, im Som» tner aber um 10 Uhr geschlossen seyn. 42. Koffeesieder, Bierbräuer, Wirthe, und Gastgeber, wenn sie hier in Klagenfurt ihre Koffee, Gast, und Schankstuben über die gcsetzmäsiigc Stunde, mit oder ohne Musik offen zu halten wünschen, müssen in Zukunft die Erlaubniß Hiezu bei der k. k. Polizeidirek-zion ansuchen, den Lizenzzettcl aber, den sic dort erhalten, müssen sie von der Zuchthausverwaltung gegen Erlag des bisher gewöhnlichen Zuchthansbcitrags scl-cs-mal um so gewisser unterschreiben lassen, als auf einen Lizenzzettcl, wenn er von dort aus nicht unterschrieben ist, gar keine Rücksicht genommen, sondern von Seite der Polizei mit der nämlichen Strafe, als wäre nie um Me Erlaubniß angesucht worden, vorgcgangcn werden würde- 43- C 313 ) W 43» Wirthe, oder auch Privatleute, welche hierorts zur Faschingzeit, oder ausser derselben, öffentliche Bälle gegen Bezahlung zu geben wünschen, 6m die nämliche Vorschrift des vorigen Abschnitts zu beobachten, und sich um die Erlaubnißzettel hiezu jedes-n;al wenigstens einen Tag zuvor bei der k. k. Polizei-, d'irekzion zu melden-" 44- Stark lärmende Nachtmusiken, und Kasazrs-neu ohne ekngehölter Erlaubniß der k. k. Pvlizeidiretzion aru'den Gästen, und Plätzen sind nicht gestattet, auch soll zur Abhaltung musikalischer Akademien an öffentlichen Orten die Polizcierlaubniß angesuchet werden. 45- Alle diejenigen, welche scherrchvürdige Dinge-, Thiere, oder Kunststücke sowohl in-als ausser der Markt-zeit in Hütten, oder Häusern produziren wollen, fremde reisende Musikanten, welche in den Gasthäusern-und Gärten. Verdienst- suchen, reisende Schalsspieler, welche zur Aufführung zensurirter Stücke währender Markjzeit das Vefugniß zu erhalten wünschen, diese alle müssen die Erlaub,riß bei der t k. Polizeidirkzion erwirken. 46. Zu Aufführung, von Hauskoniödien- muß die Erlaubniß bei der k. k. Polrzcidirckzion angesucht werden, oder nach dem Stande der Personen die Meldung daselbst geschehe». „ ÄS C $31 ) ÄS 47. Das Bcticln ist, allgemein vcrbothcn, und «bzustellen, besonders aber auf die Wegschaffung und Entfernung der mit cckclhaften gräßlichen Krankheiten behaftcn Armen der sorgsamste Bedacht zu nehmen, vorzüglich aber ist das Betteln der Kinder keineswegs zu dulden, und selbes ist allerorten abznsch affen. 48. Quaksalbcr, Marktschreier re. werden abge-jchaft, die Brandsteuersammlrr aber müssen mit vor-schriftmäffigcn Zeugnissen versehen seyn. 49. Kleine Wirths - oder vgcnannte Batzenhäufel. ln welchen öfters feile Dirne wirthschaftcn, sind nicht geduldet. 50. Der Verkauf folgender unentbehrlicher Feil-ftl)aftcn ist an Sonn-und gcbothcnen Feiertagen bis 9 Uhr Vormittag > doch nur bei halb offenen Laden gestattet, als: Brod , Fleisch, Würste, grüne Waaren, Obst, Fische, Schmalz- Greiselwcrk, Gewürze, Lebzelten, Mehl, Geflügel, Käse, Milch, Kraut, 9iti* ben, Tvback, und Salz von 9 Uhr Frühe, bis 3 Uhr Z^achmittag ist dieser Verkauf vcrbothcn, nach Z Uhr aber kann solcher bei halbgeöfueten Läden wieder fortgesetzt werden^ Ai. In Koffer-und Gasthäusern ist an Sonn- tittb gebothcnen Feiertagen das Spielen Vormittag gar nicht TE ( 382 ) fyg nicht, Nachmittag aber überall erst nach 3 Uhr, fp auch das Kegelschieben in Gärten erst um diese Stunde gestattet. &2> Die Errichtung der unschicksamen Krümmer-siändel vor den Kirchen wird allgemein, und zu allen Zeiten verbothcn. 53. Palmenzweige öffentlich zu verkaufen, ist gleichfalls nicht gestattet. A4. Die Feierung abgebrachter Fetrrtäge, und der sogenannten blauen Montäge wird den Handwerkern, und Dienstleuten wiederholt, streng untersagt. AZ. Vermög bestehenden höchsten Verordnungen werden alle Wtnkelspicle, dann .jene in dem Spielpa-reute enthaltenen, und andere hohe Spiele, und Ge-wctte, wiederholt verbothen. Vorzüglich aber wird dem Dienstgcsinde alles Spielen (mit Ausnahme des alleinigen Kcgclspiels um geringes Geld) hauptsächlich in Len Schankhäusern untersagt; jedoch ist ihnen zu ihrer Ergötzung allenfalls um einen Trunk, oder die sogenannte Zeche jtt spielen, unbenommen. Die Uibertretrung wird mit der in der Kurrende vom 24 Hornung 1787 (nach welcher sich auch die Wirthe, und Garteninhaber zu halten haben) bestimmten Strafe, unnachsicht-lich belegt werden. C 383 ) w iv. Zur Hindanhaltung aller Uibervorthch lunge rl. 56. Das Brod, Fleisch, und Getränk muß 5f-rrs untersucht, auf richtiges Maaß, und Gewicht überhaupt, wie auch auf verdorbene, oder vermischte, und der Gesundheit schädliche Eßwaaren, und Getran-* ke stets gesehen, und die Uibertretter von Jedermann angezcigct, und streng nach der Vorschrift gestraft werden. Besonders aber ist unablässig darauf zu wachen, daß das Publikum nicht so oft mehr^ durch die »nächte Mehlmischung der Bäcker, oder Auwage der Fieischhacker gedrückt werde. Da die in der gegenwärtigen Kurrende enthalte» uen Vorschriften nur auf das allgemeine, und jedes Einzelnen Wohl abzielen, so verspricht man sich zuverlässig, daß Jedermann die genaueste Befolgung derselben sich ununterbrochen werde angelegen seyn lassen. UebrigenS wird bemerkt, daß die bestimmten, und etwa noch zu bestimmen kommenden Arrest, oder Polizeistrafgelder nur in dem k. k. Polizeiamte, ausser diesem aber Niemanden andern erleget werden sollen. Gleichwie endlich die k k. Polizeiwachtmannschaft durch ihre Jnstrukzion nachdruck-samst angewiesen ist, gegen Jedermann, wessen Standes . W C 384 ) des und QBiifbe er seyn möge, sich geziemend, und mit ' gehöriger Achtung in und ausser ihren Diensten zu betrugen , so gewärtiget man auch im Gegentheile, daß diese k. k. Polizeiwachmrannschaft von Jedermann mit instand und Bescheidenheit behandelt werden wird, widrigenfalls ein beleidigendes Benehmen wider selbe eben so, als wenn es wider eine k. k. Militärwachr verübet worden wäre, scharf geahndet werden wird-. Ä.W M c m ) w A. Anzeige. Ü!\r hier angekommenen Fremden, oder auch hiesigen Personen , welche eine Afterbestandwohnung beziehen. Bey mir Bestandvrrlasser in der Stadt in Nro. und Haust hat eingekehrt allein, ober mit nennet sich / ist alt Jahre ledig, verheurathet, ober verwittibt Religion Geburtsort, und Vaterland Karakter, oder Handthierung hak vorher gewohnt gedenkt hier ju bleiben durch Klageüfurt am Zweiter Ban-, B b c s86 ) ^ } B. 9? am en. Karakter. öaug Nro - .. - rt • AB C 387 ) AB Haut Nro. Anzeige der in meinem Hause in der von bis sich ergebenen Veränderung der Jahrspartheyen. Ausgezogcne Familienhäupter. j Eingezogene Familienhäupter. Namen. Karakter. Namen. Karakter. Vbs C Z88 ) D. Namen und Stand des Reisenden. 0 r t Namen des Postillons, oder Fuhrmanns. ---------- Stund der Abreise. Woher. J Wohin. Frühe J Abends N. 771. W C 389 ) w N. 771. Amtsunterricht in Polizei und Sicherheits-Sachen für die Magistrate der Städte und Markte, dann für die Ortsgerichtsbarkeiten des LandesKarnterr vom iZ.May 1793. Da die landesväterliche Fürsorge Sr. kaiserl. königl. Majestät sich vorzüglich dahin erstreckt. daß allen Klassen Ihrer Unterthanen hinlängliche Sicherheit verschaffet werde,'diese wohlthätige Absicht aber unmöglich erreichet werden kann, wenn nicht jede Obrigkeit zu den Polizey-und Sicherheitsanstaltc» das Ihrige mit allem Eifer beyträgt: so wird den Magistraten der Städte und Märkte, dann den Ortsgerichtsbarkeiten dieser Provinz folgender Unterricht über diesen Gegenstand zur genauesten Befolgung, und Mitwirkung gegeben, Dieser enthält die wesentlichsten Gegenstände, aus welche die ganze Aufmerksamkeit derjenigen gerichtet scyn muß, denen die Vorkehrung der Polizcy-und Sicherheitsanstalten obliegt, auch dienet er noch insbesondere dazu, daß die Vorsteher der Magistrate in Städten, Märkten-und die Ortsgerichtsbarkeiten des Landes, die Regeln, welche darin zur Handhabung der Sicherheit, Ruhe, und Ordnung als zweckmäßig vorgeschriebcn werden , nach dem Maaße ihres Wirkungskreises selbst zu befolgen, und ihre Untervorstehec darnach zu leiten wissen mögen. B b r Daß ( 39= ) ?oa» Daß dre Sätze, welche man hier zur Befolgung aufstellt, in grösser« Ortschaften durchaus anwendbar seyen, öeweißt die Ausübung, zu welcher man sie, in der Residenz sowohl, als in den Hauptstädten der Provinzen bereits durchgängig gebracht hat; alles kömmt also Nur noch darauf an, daß sie auf kleinere Bezirke verhältnißmäßig so gut angewendet werden, als die Umstände der Laage des Ortes es zulassen. Es hat daher vor allem jeder Magistrat einer Stadt, oder eines Marktes, die Ortschaft nach der Grösse des Umfanges , und nach der Lokalität in gewisse kleinere Bezirke zu untertheilen, und in jedem derselben einen gutdenkenden Bürger zur Aufsicht aufzustcllen, damit jenes, was der gegenwärtige Unterricht enthält, ununterbrochen beobachtet werde. Dies vorausgesezt , folget der Unterricht selbst, welcher in drey Hauptabtheilungen zerfällt. Die ite beschränkt sich auf die eigentliche Sicherheit, das ist; auf die Abwendung alles dessen, wodurch das Leben , das Eigenthum der Bürger, oder oft hey-hes zugleich in Gefahr einer Verletzung gerochen kann« Die 2te handelt von dem, was zur Handhabung der generalienmäßigen Ordnung, so weit diese die Po-lizey im engem Verstände bctrift, und zur Aufrechthaltung der guten Sitten abzweckct. Die Zte enthält die besonder» Vorschriften, zur Zweckmäßigen Amtsvcrwaltung in Bezug auf die öffentliche AO ( 391 ) AO r liche Sicherheit im Innern des Staates selbst, und der mit jener verbundenen Privatsicherhcit. In jeder dieser drcy Hauptabtheilungen werden nur die bekannteren Fälle, in welchen die Privat sowohl, als die öffentliche Sicherheit, mittelbar, oder unmittelbar in Gefahr gerathen kann, berühret., und zugleich die zweckmäßigsten Mittel an die Hand gegeben, der Verletzung entweder gänzlich vorzubcugen, oder doch ihr^ schlimmen Folgen so viel es möglich ist, zu entkräften' I. Abtheilung. Die Verletzung des Lebens, oder Eigenthums der Bürger eines Staates kann drcy verschiedene Hauptquellen haben: 1 Unvorsichtigkeit! , 2 vorsetzlichc Bosheit, 3 Zufall-, 1. Anstalten wider die Verletzung aus Unvorsichtigkeit. Zu Lauführungen, Ausbesserungen der Gebäude, zur Grabung eines Brunnes sollen nur allein Werkverständige gebraucht werden. Die Gerüste dabei), sind standhaftzu machen, und zur Warnung der Vorübergehenden sichtbare bestimmte Zeichen aufzustecken, damit Niemand durch herabfallende Trümmer beschädiget werde. B b 4 Blu- C 392 ) Blumentöpfe, und andere an den Fenstern der vbern Stockwerke angebrachte Sachen, sind aus demselben Grunde gegen das Herabstürzen zu verwahren. % Rellertiefen, Fallthüren am Eingänge dev tzäuser , müssen bey Tag so gut versichert seyn, daß nicht nur firr Vorsichtige, sondern selbst für Kinder, und Betrunkene keine Gefahr entstehen kann. Brücken oder Stege , wenn sie beschädigt sind, ' sollen ohne Verzug hergestcllt, und im Falle die Tieft unter selben beträchtlich wäre, mit Geländern versehen werden. Fußsteige nahe am Uftr, oder an einem Graben, sind, besonders wenn es glatteiset, stets im wandelbaren Stande zu erhalten, in soferne sie zur Passage daselbst nothwendig sind, ausserdem aber gänzlich zu sperren. Tiefere Groben, Handle, auf geh - oder fahrbaren Wegen, sind nach Beschaffenheit des Ortes entweder zu bedecken, oder mit Schranken zu versehen. Von wandelbaren Orten müssen alle jene Gegenstände, so viel thunlich, weggcschaft werden, auf die Jemand zur Nachtszeit flössen, und so verunglücken könnte. 3. B.l ausgespannte Wägen, Fässer, grosse Steine vor « ( 393 ) ÄS vor den Häusern, Pflöcke, Schutthaufen in Mitte der Strasse u. s. w. Die Sorgfalt für den allgemeinen Gesundhcitsstand feiert, daß auf Gössen Aescr oder anderer Unrath von schädlicher Ausdünstung niemals, am wenigsten bey schwüler Jahreszeit gelitten werden. Auf die Absonderung mit ansteckenden Rrank-heiten behafteter Menschen ist vorzüglich Bedachtzu yehmen; ein gleiches gilt vom kranken Viehe. Die Letten und Rleidungostücke von Perso- . nen, welche an ansteckenden Krankheiten gestorben sind, müssen gut gereiniget, auch nach Umständen gänzlich vertilget werden. Durch strenge Aufsicht in diesem Stücke wird der Entstehung, oder Verbreitung einer Epidemie vorgebeugt. Leute die mit eckelhaften Schaden behaftet, oder die sonst so sehr verunstaltet sind, daß ihr Anblick schwängern Weibspersonen gefährlich werden könnte, müßten nach Thunlichkeit vom Publikum entfernt gehalten werden. Ungeachtet eine allgemeine Feucrlöschordnung besteht, nach welcher sich genau zu achten ist, um Gefahren vorzubeugen, welche aus Unachtsamkeit mit brenn- B S Z baren HB ( 391 ) baren Dingen entstehen könnten; so haben doch die Magistrate insbesondere darauf zu sehen, daß in Stallungen, Heu, Stroh, und Holzbchältnissen nicht geduldet werde ein Licht, frey, ohne Laterne zu gebrauchen, Ty, back zu schmauchen, auf der Gasse Feuer zu unterhalten, wie dies von mancherley Profeffionisten geschieht; inglei-chen ist auf eine vorsichtige Beleuchtung der Tanzhütten zu sehen, das Cchieffcn, und Abbrennen der Rakctten abzustcllen; endlich ist auf die sichere Verwahrung des Pulvers, und des Ortes seiner Aufbehaltung in den dies-fälligen Niederlagen auf das strengste zu wachen. Bcy starkem Winde ist verdoppelte Aufsicht Hierinfalls noth-wendig. herrenlose Hunde sind ausrotten zu lassen, weil sie aus Mangel einer ordentlichen Nahrung am meisten der Wuth ausgcftzt sind. Bösartige Hunde, und Fanghunde , müssen immer angehängt bleiben. Bey «üthigen Hunden kömmt alles aufdas fchlen-nige Niedermachen derselben, tinb aller jener Thiere an, die von ihnen beschädigt worden; die Stellen, welche vom Geifer, oder Blute dieser Thiere befleckt sind, müssen mit aller Vorsicht gesäubert werden. Menschen, die von einem dieser Thiere nur im geringsten beschädiget wurden, find ohne allem Aufschub sogleich durch einen ordentlichen Wundarzt zu behandeln. HB C 395 ) HB Das Laatzen in Flüssen, öas Schleifen auf bem Eife, besonders bcy aufthauendcr Witterung, das Schwimmen, ist jedes als sehr gefährlich abzustcllcn; überhaupt sind keine lebensgefährliche Leibesübungen ju gestatten , daher auch keine Gaukelspiele oder Künste, die mit Lebensgefahr verbunden sind, nie zu erlauben. Bey Begräbnissen soll mit der äusscrstcn Sorgfalt auf das vorschriftmäßige Benehmen gehalten werden, danlit die Leichen nicht durch längere Zeit »«beerdigt in den Todtcnkämmern liegen , und so die Luft um sich her mit faule» Ausdünstungen vergiften, sondern in der gehörigen'Tiefe, von wenigstens 5 Schuhen eingegraben werben. Gottesäcker sind stets ausser bewohnten Orten anzulegcn, und mit Mauern zu umgeben, um sie vor dem Aufscharrcn des Wildes, oder des cinhciniischcn Viehes zu schützen. Jeder Leichnam muß vor seiner Beerdigung mit Kalk übersäet werden. Vor Ablauf des gesetzmäßigen Zeitraumes von48 Stunden, darf kein Leichnahm beerdiget werden, cs wäre beim, daß der Verstorbene eine bösartige Krankheit gehabt Hätte , und die im Hause befindlichen Personen wären (nach Bcstättigung des Arztes ) durch den länger« Aufenthalt des Körpers einer Ansteckung ausgesezt; wenn dann zugleich untrügliche Kennzeichen der wirklich beginnenden Verwesung am Leichnahm sich äuffern, so kann in einem solchen Falle, mit Erlaubniß der Orts- obrig- • §ü* c 396 ) §0$-. sbrigkert die Beerdigung zwar früher, doch niemahls unter 24 Stunden nach dem Ableben vorgenonrmer.-werden, Eßwaaren, welche schon halb zu Grundy gegangen, oder sonst der Gesundheit gefährlich sind, als: Fleisch vom kranken Vieh, unzeitiges Obst, faule Fische, verdächtige Schwämme u. d. g. zu verkaufen, soll nicht gestattet werden. -Mit besonderer Aufsicht muß auf jene Leute gesehen werden, welche giftartige Dinge im Verlage führen, z. B. Hütterrauch, Schmdewasser, Flirgengift, Wurzeln, und Beere, die man nicht kennt, dürfen nicht zu Markte gebracht werden. Wenn an Jemanden Spuren einer Sinnen-Verwirrung bemerket werden; so ist auf der Stelle für dessen sichere Unterbringung zu sorgen, damit eine solche Person gegen sich selbst gesichert werde, und kein Unglück im Publikum entstehe. Alle denkbaren Fälle übrigens in denen Menschen «us Unvorsichtigkeit körperlich verletzt werden können, hier anzuführen, wäre so weit umfassend, als unnöthig, da die Gefahren einer solchen Verletzung dem Auge des Beobachters ohnehin nicht leicht entgehen. Man begnügt sich hierüber einen Fingcrzeug gegeben zu haben, und setzt NB C 397 ) sitzt hier die zween Hauptregeln fest, welche bey Vorkehrung dieser Anstalten zur Grundlage dienen müssen. a) Rein Gebrechen, welches auch nur auf die entfernteste Art Anlaß zu irgend einer Beschädigung geben kann, darf ohne schleunige Abhilfe gelassen werden. Daß oft aus einer unbedeutend scheinenden Fahrlässigkeit große Unfälle erwachsen, lehrt die tägliche Erfahrung. b) Die Anstalten zur Abwendung der wahr-genommenen Gefahr einer Verletzung müssen immer so entsprechend getrosten werden, daß auch die Unachtsamsten, und selbst einiger Uiberlegung Unfähigen; als: Rinder, Betrunkene, bey Tag und Nacht keiner Gefahr ausgesetzt seyn mögen. 2. Anstalten wider die Verletzung der Personen, und das Eigenthums aus vorsctzlicher Loor heit. Unter die Verletzungen dieser Art gehören: Diebstähle, Selbstmorde, Meuchelmorde, Schlägereien, Tumulte, und Feuerebrünste, wenn sie geflissentlich angelegt sind. Die- ( 398 ) Diesen Ereignissen wird größtenthcils zum Vorhin-rin gesteuert, wenn die Wächter, deren jede Ortschaft nach der Grösse ihres Umfangs einen, oder mehrere haben muß, zu ihrer Schuldigkeit streng angehaltcn werden, welche darinn besteht, daß fic stets, besonders zur Nachtzeit fleißig patrouillirrn, und dem verdächtigen Gesindel allenthalben auf die Spur gehen. Ferner, wenn dem Raubgesindel die Gelegenheiten dadurch benommen werden, daß man Landstreicher, herumschweifende Spielleute, und derley nahrungsloses Volk fleißig aufsuchet, auch bey vorkommenden näheren Verdachte gefänglich einzieht. Sollte aber ein Diebstahl sich ereignen, so muß sogleich an dem Orte der That selbst, die Art, wie solcher geschehen, mit allen Umständen genau erhoben, über die entwendeten Sachen ein Verzeichniß verfasset, und km Falle der entwichene Thäter überzeugend bekannt wäre, die Person desselben beschrieben werden, damit seinetwegen Steckbriefe umlaufen. Zugleich muß unverzüglich wegen Aufsuchung desselben, je nachdem sich Spuren darbiethcn, die Anstalt getroffen werden: es kömmt hie-bey darauf an, die abgelegenen Schlupfwinkel in der Nähe, und die übrigen verdächtigen Oerter zu überfallen , und dem Thäter die Auswege zur Flucht auf alle thunliche Weise zu erschweren; Dann wegen des entfremdeten Gutes, bey jenen Parthcicn, denen der Ver-muthung nach etwas dergleichen zum Verkaufe gebracht wer- AB C 399 ) AB werden könnte, die nöthige Vorsehung zu treftii, daß der Uiberbringer handfest gemacht werde; so wie hiezu die Gold-und Silbcrarbeiter in Haupt-und grösseren Städten von jeher, unter schwerer Verantwortung gehalten sind. Gelingt endlich aller Bemühung ungeachtet, kein Versuch den Thäter, oder das gestohlene Gut im Orte selbst zu entdecken, so liegt äusserst viel an der schnellsten Verbreitung des Steckbriefes, weil dieß das einzige Mittel ist, daß derselbe an andern Orten mit Wirkung ausgesucht werden könne, bevor er Zeit gewinnt, sich des gestohlenen Gutes zu entledigen, und weiter fortzukommen, Bep Selbstmorden ist, im Falle noch Lebenszeichen an dem Selbstmörder vorhanden sind, darauf zu sehen, daß augenblickliche Hülfe durch Wundärzte geleistet werde» Gelingt es den Verunglückten zu sich zu bringen, so darf der Beistand eines Priesters nicht einen Augenblick verabsäumet werden. Des Ortsgcrichts Sache wird hier auch sty», aus den Umständen zu ermessen, ob die That nicht vielleicht durch fremde Hände verübet worden seyn dürfte. Wenn der Obrigkeit ein Meuchelmord bekannt wird, so sind vors erste alle jene Anstalten zur möglichsten Hülfe des Mißhandelten zu treffen, wie bcym Selbstmorde ; Hiezu ist ein gründlicher Augenschein ( Vifum repertum ) des Wundarztes zuerst nöthig; Zugleich sind AM C 400 ) AS alle Umstände aufKklären, welche den wahren Hering der Sache entdecke», und auf Spuren in Ansehung des Lhäters bringen können. Das Werkzeug, womit di« Entlcibung geschehen ist, ( corpus delicti) $ reo möglich »u erhebe», und kann oft sehr gegründete Aufschlüsse über den Thätcr geben. Ist der Beschädigte noch fähig, sich durch Wort« oder durch Zeichen verständlich zu machen, so muß so gut, als möglich ein Verhör von ihm ausgenommen werden, um aus diesem die Inzichten gegen den Thäter herzulckten, und dann sind die nämlichen Vorkehrungen zur Ausfindigmachung desselben, wie bey Diebstählen zu veranlassen, besonders, wenn mit dem Meuchelmorde ein Raub verbunden wäre. Gchlagevepen, und Tumulte, welche oft zu erheblichen Unglücksfällen Anlaß geben können, müssen gleich bey ihrem Entstehen bcygelegt werden; dieß geschieht, wenn die Urheber derselben, oder die Ungestümsten da-Ley, aus dem Mittel geräumt, und die Uibrigen sodann auf eine bescheidene Art zur Ruhe gebracht werden. Es ist daher von Seite der Obrigkeit eine besondere Wachsamkeit iu allen jenen Gelegenheiten nokhwendig, wo ein größerer Zusammenfluß des Volkes entsteht, als: bey Kirchtagsfreyerlichkeiten, bey öffentlichen Erlusii-gungen, Trinkgelagen u. d. gl. Aufkäumende Mißhel- lig- C 40 i ) W ligkeiten, wenn man sie in der Geburt erstickt, können keine bedenklichen Unordnungen htrvorbrrngen. 1 25ey Feuorsbrunsten sind die wesentlichsten Vorkehrungen: itens die Rettung der Menschen, und des Viehes aus dem Orte des Brandes; 2tens die zweckmäs-sigsten Anstalten den Brand zu löschen; Atens die möglichste Verhütung der Unordnungen hiebcy; 4tcns die Versicherung der Habschastcn; Ztens iM Falle das Feuer vorsetzlich angelegt wäre, die Ausfindigmachung des Mordbrenners. Bricht das Feücr ztir Nachtszcit aus> so ist vor allem darauf zu sehen , daß Jedermann geweckt, und Kinder, Kranke oder unbehülfliche Leute in Sicherheit gebracht werden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Orte des Brandes frey bleiben, und den Partheicn, welche zum Löschen herbey, eilen, kein Hinderniß in dem Wege stehe; daher ist müßiges Volk abzuschaffen. Für die Habfchafken muß ein eigener Platz auserschen, und diese unter der Aufsicht ihrer Eigenthümer dahin gebracht werden. Sind Spuren einer gcfiissentiichen Anlegung des Feuers vorhanden , so muß keine Mühe gespart werden / um auf die Entdeckung des Thäters zu kommen. Bestimmtere Regeln für dcrley Vorfälle zu geben > ist nicht wohl möglich. An Orten, wo stats für gute Erhaltung des Löschgeräthes, und des hinlänglichen Wassers gesorgt wird, und wo dann bey einer entstande-Zweiker Band. ss 0 neu W C 4S2 ) ^ mm Feuersbrunst mit Ordnung, und Rücksicht aufro-kalumstände vorgegangen wird, kann der Brand nicht leicht weit um sich greifen; daS Meiste kämmt in diesem Punkte auf Klugheit, Gegenwart des Geistes, und strenge Ordnung an. Z- Anstalten gegen die Verletzung -er Personen, und des Eigenthums aus Zufall. Wenn Jemand ersauft,. erfrieket, erstickt, von einer Höhe sich tobt fallt; so kann die Polizeiaufsicht hicrbey nichts anders thun, als das Mög- -lichste zur Rettung auf jeden Fall, noch auf der Stelle versuchen. Es wäre überflüßig hier zu berühren, was ohnehin Jedermann bekannt ist, daß man nämlich Personen, die man aus dem Wasser zieht, sehr unrecht behandeln würde, wenn man sie gäh auf den Kopf stürzen wollte, um aus ihnen das eingedrungene Wasser heraus zu bringen; dieß würde im Gegentheile gerade der Weg • seyn, sie gewiß ersticken zu machen. Eben so bestättiget die Erfahrung, daß Halber-srorne sicher umkommen, wenn man sie sogleich in ein-gcheitzte Stuben bringt, da ihnen hingegen das Froti- C 403 ) w M, Reiben mit Schnee, und Eis gut anschlägt. Die übrigen Mittel, als Aderlässe , Reiben, u. d. gl. kennt der Wundarzt, welcher bey jedem solchen Fülle «lsogleich hcrbcyzuholen ist» ^Überschwemmungen sind zwar unvermeidliche Zufälle, doch läßt sich die Wassergcfahr oft voraussehen, weil sie meistens bey aufthaucndcn Schnee im Gebirge entsteht. Sobald daher Flüsse und Bache anschwellen, so ist auf die Verwahrung der Drücken, und Stege Bedacht zu nehmen, und das Fahren, oder Wanden durch den Strohn», durch ausgcsteckte Zeichen , und durch Ausstellung einer Wache an den gefährlichsten Orten einzustellcn. Zugleich sind die Bewohner der Gegend zu warnen, nächtlicher Weile wach zu bleiben, Bei) zunehmender Gefahr der Uiberschwemmung sind die In niedrigen Gegenden wohnende Partheyen, dann die Kranke, Gebrechliche, Kinder, wie auch das Zug-und Mclchvieh an sichern Orten unterzubringen. Würde dann die Gegend wirklich unter Wasser gesetzt, so muß für die Kommunikazion gesorgt werden, damit man den Leuten Mundvorrath, und in Nothfällen Hülfe aller Art beibringen kann- Wo keine Fahrzeuge bey der Hand sind, da müssen Treppen aushelfen. Uibrigens gicbt auch hier die Lage des Ortes, und die übrigen Umstände jene Maaßcegeln an die Hand, welche bey solch einem Unfälle am sichersten zu ergreifen C c 2 - sind; AS C 4P4 J AS Md; nur liegt daran, daß dieß noch in Zeiten geschehe. II. Abtheilung. Was zur Aufrechthaltung der bürgerlichen Ordnung, und der. guten Litten gehört, ist ohnedicß in den bestehenden Generalien enthalten; hier findet man also nur noch einiges Wenige nachzutragen, welches sich auf folgende Punkte beschränkt: Winkelzusammenkünfte sind nicht zu gestatten. Auf ordentliche Sperrung bet Gchankhauser um die vorgeschriebene Stunde zur Nachtzeit, ist streng zu halten. Bei Kirchtagsfcstcn sind die vorgcschricbenen Gesetze wegen Rrügelspielen u. d. gl. handzuhaben. Aergerliche Reden wider die JLanbeevetvoaU rung , Religion, und gute &itten, anstößige Lieder , Bücher, Bilder, sind ernstlich abzustellen. Zügellosigkeit der Rinder, abergläubische Mißbräuche , als: Sonnenwenöfeuer am St. Johannes Vorabend, 3 Rönigspiel, Unfug aller Art auf Rirch-Höfen, und Rreuzwegsn in den sogenannten Last- „ nach» TeB C 4«5 ) nachten, Beschwörungen, Schaygrabereyen u. s. lv. können nicht geduldet werben, Gassenan-achten zumal spät Abends sind den Generalien entgegen. Vor allem aber muß auf die genaue Befolgung der Verordnungen gehalten werden, welche die Heiligung -er Sonntage, und gebottenen Fepertage betreffen; nämlich: dqß der Gottesdienst auf keinerlei Art gestört, zur Zeit desselben keine öffentliche Lustbarkeit gestattet, die knechtliche Arbeit (den unumgänglichen Nothfall ausgenommen) eingestellt, der freie Verkauf entbehrlicher Waaren abgefchafft, und endlich keine pnchrerbietigkcjt gegen die Religion gelitten werde. m. Abtheilung. Dem Staate liegt daran, baß die innere Ruhe und Sicherheit durch gefährliche Leute, die sich ctnschlci-chen könnten, nicht gestört werde. Jeder Ortsvorstchcc muß also zu erfahren suchen, welche Fremde sich von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke aufhalten: denn sonst ist er außer Stande auf selbe die pflichtmäßige Aufsicht zu tragen; und wenn Bedenkliche darunter sind, sic zu entdecken. Um Hierinnfalls zum Zwecke zu gelangen, muß jeder Hauseigenthümcr, Bestandverlaffer, Gast-wirth rc., bei welchem Jemand auf kurze, oder längere Zeit in Bestand, oder Aftcrbestand ausgenommen wird, C c Z auf W C 426 ) auf das Schärfste dazu verhalten werden , die Parthef sobald sie bei ihm eintrifft, nach ihrem wahren Namen , Stand, und Geschafft, nach dem Inhalt des beiliegenden Anzeigezettcls A dem Ortsvorsteher anzu- zeigem Dieser hat über den angczeigten Miethmann ein förmliches Protokoll nach dem angeschloßenen Formular ß zu führen, um auf jede Anfrage von höher» Otu.t hierüber Auskunft erthcilen zu können. Es ist aber Nicht blos bei dem bewenden zu lassen, was der Be-standgebcr von seinem Inwohner angezeigt hat, sondern es mäßen auch noch die Paffe, oder andere Answei-sungsfchriften des letztern durchgesehen werden, um sich zu überzeugen, ob diese auch mit der Anzeige überein-siimmen. Auf Fremde, bei denen bas geringste Verdächtige auffällt, muß mit verdoppelter Aufmerksamkeit gesehen, und jede erheblichere Entdeckung, vorzüglich bei wirklichen Ausländern, durch die Kreishauptleute dem Landeschef, in sehr dringenden, und besondern Fällen unmittelbar bcm letztern, oft auch zu Gewinnung der Zeit, dem Polizcrdirektor in Geheim berichtet werden , um dießfalls die Belehrung, wie sich benommen werden soll, einzuholc». Zur Seite 4ö6 N- 772- Wohnort sammt Nro. Namen -es Bestandverlaffe j Datum der Einreichung. : ■ ■' - f ... ' V ' '-N • • v -• . . . ■ X ; g ! . " ' i i m.* ^3L .«.Til . ■■ r 1 H . ' AB C 407 ) W Es giebt eine Gattung Leute, die man Emissärs nennt, deren einige heimliche Kundschafter, oder falsche Werber fremder Mächte sind, andere, die Unterthanen von ,t>er wahren Religion ab - und heimlich auf Irrwege zu verleite» suchen. Ferner giebt es sowohl In-als Ausländer, die in der Stille sich mit Schreibereien abgeben; Menschen von denen übrigens nicht bekannt ist, wer sie denn eigentlich sind, oder was für einen Nahrungszweig sie etwa haben mögen, Von denen sich auch keine Ursache ergründen läßt, warum sie sich an dem Orte aufhalten. Wieder andere geben sich damit ab, daß sie den Klagen der Unterthanen nachgrübeln, sich zu Verfassern ihrer Beschwerdeschriften aufdringen, den Unver-;■ ständigen Geld ablocken, und ganz ordnungswidrig die Hof? und Länderstellen mit ungeprüften Dingen behce-ligen. Münz - und Staatspapiere - Verfälscher gehören unter die Klasse erstberührter Menschen, welche die genaueste Aufmerksamkeit in dem Grade verdienen, als dieselben mehr, oder weniger als gefährlich für den Staat anzusehen sind» AB K 498 ) AB Die Beobachtung dieser Gattung Menschen sober? «ine ganz besondere Industrie, und Behutsamkeit. Ui-berhaupt muß kein Fremder dabei ohne Noth beunruhiget werden; dieß würde thcils wider die öffentliche Freiheit laufen, theils würde durch ein voreiliges Betragen statt auf die Spuren desjenigen, wider den rin Verdacht obwaltet, näher zu siihren, ihn nur vorsichtiger machen. \ ■" - / Die oben vorgeschriebene Haltung der Protokolle über die Angezeigten trägt zur stätten Uibersicht der Fremden wesentlich bei, hat aber auch noch ins Besondere den Vortheil, daß bei vorkommenden Stckbriefen die Nachforschung, und Vergleichung der Person sehr erleichtert wird. Das Anzergervefeu überhaupt, welches für jede Amtshandlung m Sicherheitssachen so wichtig ist, Wird am sichersten auf dem ordentlichen Fuß stets erhalten werden, wenn die Magistratsvorsteher die Verordnung : jede Parthek im Afterbeftande richtig zu melden , dem Publikum mittels der Anheftung am Nachhause ununterbrochen gegenwärtig halten; wenn sie ferner durch die untergeordneten bürgerlichen Aufseher immer fleißig nachspüren lassen, ob diese Verordnungauch allenthalben pünktlich befolgt wird; wenn sie Bestand- ge- geber, welche dawider handeln, unnachfichtlich strafen; bei (wider Vermuthen) einreißender großer Nachläßig-keit im Anzeigen, zweckmäßige Hausvisitazionen vornehx men, diejenigen, welche einen Aufenthaltsgeber, der fei; ncn Micthmann nicht angezeigt hat, angeben, aus den Strafgeldern verhältnißmäßig belohnen, und endlich jede Gelegenheit, deren eine Ortsobrigkcit fo manche hat, benützen, um über die Fremden, alle möglichen Aufschlüsse unter der Hand zu erhalten. TtB C 41® ) A Anzeige. nett, welche eine Afterbestandwohnung beziehen. Bcy mir Bestanhverlaffer hat eingekehrt allein, oder mit nennet sich ledig, verheurathet, oder verwittibk Religion Geburtsort, und Vaterland Karakter, oder Handthierung hat vorher gewohnt gehenkt hier zu bleiben durch in der in Nro. Stadt und Hans? ist alt Jahre ÄlaIenftrrr clt und die dazu gehörigen Gcräthschaften in so lang, bis die Schiffe an den bestimmten Ort mit dem ärarischen Gut angeländet, solche auch ausgeladen, und gehörig übergeben feyn werden, weder ein gerichtliches Verbot, noch auch eine Exekuzion bewilliget werden darf. Welche höchste Entschlicssunz den unterstehende« Gerichtsbehörden zur nachrichtlichen Wissenschaft bekannt gemacht reift». 773- Hofdekret der Obersten Justizstelle für ge» sammte Erblanden vom 17. May 1793* Seine Majestät haben über eine von Dero Hof-f ammcr in Münz - und Bergwesen heschchene Anfrage, »6 Wlenach das als Darlehc» ongeborm werdende d C 412 ) ffibetfom-j ob das als Darlehen angeboten werbende Fidcisommiß-zur' eta? Silber ebenfalls jur Einschn.clzung angenommen werden onycnom? könne? $u bewilligen befunden, daß auch den Fidci-kommiß-Besitzern der Silbergeräthen an dem bekannten innländischen Darlehen Lheil zu nehmen gegen dem gestattet scyn solle, daß jedoch die darüber ausgestellt werdende k. k. Kupferamts-Obligazioncn zur Sicherheit der Fideikommiss-Nachfolger zu Gerichts-Händen hinterlegt werden müssen; Uebrigens aber die ihr Silber zum Einschmelzen barbierenden Fideikommiß-Bcsitzer die Aufgabe , oder Prämium pr. 4 von Hundert für den ihnen entgehenden Genuß des FideikommissSilbers sich zuzu-eigen berechtiget seyen. Dieses Appellazions - Gericht hätte demnach die ihm unterstehenden Behörden dessen zu verständigen, und anzuweisen, daß auf die Hinterlegung der für derlei. Silber ausgestellt werdenden Obligaziynen der behörige ‘ , / Bedacht getragen werde. N. 774, Hofdekrcr an sämmtlrche kanderftellen vom 17- May 1793- Einsendung Da die richtige Einsendung [ber Präliminar-An-minar-An: träge, zur vorgeschlicbenen Zeit unumgänglich nothwen-tttjftd)?' ^3 lst, damit die Totalien gehörig verfaßt ^werden HE C 4‘3 ) * können; fo wird der Landesstelle hiemit bedeutet, daß künftighin im Falle einer Verzögerung, die daran Schuldtragenden zur strengsten Verantwortung werden gezogen werden. N. 775i 1 * Hofdekret vom ig- May, kuttdgemacht in Gaüizien den 7» Juny 1793- Ueber Bedrückungen in Bezug auf das Weg - Bebrüt , „ , 1 kungsfallt Brucken- und Ueberfarths- Gefall, hat die Mauthad- in Weg- xBrucft-’n " ministration zu entscheiden. und Ueber- farrhs-Ge-fall, bat 6it N. 776 Maulhad- • * ministration zu enlschei- Motttattiskisches Hofkammerdekret nachBöh-Vcn' men vom 18. May 1793. * Nachdem die Praktikanten - Stipendien nicht wie ^ die Beamtens-Besoldungen, von dem Tag der abgelcg- an dieBcrg- toetfäpcofs ten Dienstpflicht, da derlei Praktikanten keine abzulegen ttfomcn die haben, sondern a die Refolutionis anzufangen haben, ^"gcMessen, und die Stipendien nicht weiters als bis zum Tag der ^^"dcntn Ausrrcrcn-b'en aufj»-hören ha- So ist sich hiernach in der Folge zu benehmen,ti 4- Dagegen sollen sich andere Privatpersonen allein der gemeinen Schuldverschreibung gebrauchen, in derselben das, was zwischen den Kontrahenten behandelt, und bedungen worden ist, vollkommen, und redlich aus-drücken, folglich den eigentlichen Schuldner, den wahren Darleher, den ächten Betrag dcS Darleihens, alle auf die Zahlung des Kapitals sowohl, als der Zinsen sich beziehenden Bedingungen, endlich auch Zeit und Ort, wann und wo, das Darleihen geschehen ist, ohne alle Bemäntlung, oder Verhelung angeben. Würde dennoch von jemanden, der vermöge dieses Gesetzes, dazu nicht befugt ist, ein trockener Wechsel AttS ( 419 ) sel ausgestellt, so soll solcher, es möge eine wie immer lautende Unterwerfung beygerückt sepn, nicht nur das in der Wechselordnung zuMandene, und hiermit aufgehobene Rechte nicht genießen, sondern ein solcher Wcchselbricf soll für sich keinen Beweis abgeben, und daher jede von dem Beklagten wider die Schuld, auch ohne allen Beweis gemachte Einwendung, wenn der Kläger nicht rechtsgültige Gegenbeweise vorbringt, für wahr und geltend, angenommen werden. N. 781. Hofdekret vom 24. Map, kundgemacht in Böhmen den 17. Juni 1793. Da nach dem neuen Kommerzialwaarenstemplungs« Von &«n patent von den Musselinen in ganzen Stücken 3 Krcu- Westm'und zcr, «nd von abgekheilten kleinen Stücken Bombasin, Maaren-"" Nankin, oder Kittay nur 2 d. an der Stempelgebühr Aühr^r', zu bezahlen sind; so wird diese Gebühr für die müsse- und von je-linenen Westen, und Gilets auf 1 Kreuzer, für jene Bombasin, von Bombasin, Nankin, oder Kittay aber auf s Pftn-nige vom Stück bestimmet. Welches somit zu jeder- ^^Zluck manns Wissenschaft bekannt gemacht wird. ,uen,rlchlrn. D d 2 N. 782. AO ( 42s ) : N. 782. HyfpirektorialvervtdlMttg vom 24. May, kuttdgemachr d'urch das Gubcrmmn in Steiermark den 12. Juni 1793. ^cfu9*?l§ neuer Gcwerbsvcrlcihungen ««f miffatiate 6cm Lande vermöge Hofbekrct vom ii. Jänner In (Stcicv^ * ^ »mrk sind ■— so vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 532 kett,welcher r» finden ist — ausdrücklich denjenigen Obrigkeiten, tun^ncuvr Wčl(t,e die politischen Geschäfte zu leiten haben, zuge- Gcwerbeauf wiesen ist, und Hierlandes die Burgfriede und Landqe-»ein Lande a '„uAnsnah- richte nicht auch m ihrem ganzen Bezirke die Werbbe- ftn-ST zirks-dann andere politische Geschäfte besorgen, sondern 6cti-@7- -diese größtentheils an eigne Werbbczirkskommissariate rechtsanien , übertragen sind; so kann auch nur diesen laut Hofdirek-fciinu jener des Glas- torialvcrordnung nachgetragene', höchsten Erläuterung tin^rmimct dgs Recht, MM Gewerbe zu verlechen., zugcstandeu ‘fr werden, und hat sich dieses Recht nicht allein auf Dör- fern und Ortschaften, worinne Unterthanen von verschiedenen Dominien befindlich sind, sondern auch auf diejenigen zu erstrecken, wo alle Unterthanen zu einer und der nämlichen Herrschaft gehören, diese mag zugleich Wcrbbezirks Herrschaft fcptt oder nicht. Uibrigens hat es bei derjenigen Verordnung noch ferners sein Verbleiben, Kraft welcher die Verleihung aller Eisen - und Stahlarbeitgewcrbe oder Gerechtsamen, fec-e NB C 421 ) W denen auch die neu errichtet werden wollenden Ma'slM ■ ten bcizuzählen sind, nur unmittelbar bei diesem Gu-siernium angesuchet werden muß: gleichwie auch fürohin die schon vorher für jede Verleihung der übrigen Kom-merzialgewcrbe «orgeschriebene Vorsicht der vorläufige» Einvernehmung von Zünften, Meisterschaften und den an eben demselben Orte befindlichen Gewerbstreibern keineswegs für aufgehoben anzuschcn, und daher eben so wenig von den Werbbczirkskommiffariaten auf dem Lande, als von den Magistraten in den landesfürstlichen Städten und Märkten außer Acht zu lassen ist, und s» auch der weitere Rekurs wie bisher jedem sich gekränkt achtenden Theile Vorbehalten bleibt. Welch alles zur allgemeinen Wissenschaft und ge hörigen Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. N. 783. Hofdekret an sanmrtliche Länderstellen vom 25. May 1793- Die Staatshauptbuchhaltung hat die Anzeige ge- macht, daß die Provinziakbuchhaltnngen vielfältig mit de die Buch: . _ haltereicn Arbeitern und Berichtserstattungcn über Dinge, die in Ju veraeb- ihre Wirksamkeit nicht einschlagen, und nach den vor- men handcnen Normalvorschriften, die jeden Referente« bekannt seyn müßcn, oder blos nach hem Urtheile der D d Z Di- Siehe N. 577 «ach LerMili-rarschlaf-#reu$er wirb vom Ausmarsche der Truppen an, dem Lanö-mann ftr-»ers bezahlt, für die abge-reichtcn Naturalien aber werden statt baarer Bezahlung Quittungen, welche «ls Kontribution aufzurechnen find, «usgc,bellet werden. C 422- ) Dikasterien entschieden werden sollen, beiden werden, welches mir die Zahl der Referatsnumetn vct-mehret, die Schreibereien vervielfältiget, und den wesentlichen Buchhaltereidienst, nämlich die Rechnungszensur und Komptirung jum größten Nachtheile der Sache, verhindert: der LandeSstelle wird daher aufgetragen, nicht nur selbst die Buchhaltereien mit allen Arbeiten, die in derselben Wirkungskreis nicht gehören, zu verschonen, fonbtm auch die ihr untergeordneten Behörden hiernach anzuwcisen, weil man auf die genaue Beobachtung dreier Vorschrift mit unnachsichtlichen Ernste halten wird, N. 784. Hofdekret vom -Z. May, kundgemacht in Böhmen den n. Juni 1793* Der Militarschlafkreuzer von Ausmarsch der Truppen an den Landmann muß ferner baar bezahlt werden, für die in Ermanglung eines Verpflegsmagazines im Lande empfangende Naturalien aber statt der baaren Bezahlung Quittungen hinausgegeben werden, die sodann in Sortem Contributionis, so wie es sonst immer geschehen, aufzurechnen sind. N. 78j. N. 785. ' Verordnung von dem k. k. oberosterreichi-fchen Appellatiousqericht d-d. Innsbruck vom 25. May 1793. Da bei Erledigung mehrerer Prozesse, und Rekur- Dr-Ortög«-ft bemerket worden ist, daß die meisten Ortsgerichte von ^Gcrichrs-gmauer Befolgung der höchsten Instruktion vom gtett g^au^be" September 1785 in dem Jrrwahne, daß solche nur foW- f°- nlir das Ein- für ordentlich organisirte Gerrchtsstellen zu gelten habe, reLchmrgs-enthoben zu seyn vermeinen, und daher kein Einrei- spVomfcfo chungsprotokoll, kein Gerichtsprotokoll, keine ordentli- t>er(<8cn‘ che Registratur, kein Vcrlassenschaftabhandlungsproto-kvll, kein Protokoll in Waisenfachen, kein Protokoll über Rechnungsgeschäfte, kein Depositcnprotokoll führen, und so auch viele andere ganz anwendbare Manipula-tionsvorschriftcn eigenmächtig beseitigen, wo doch selbst das höchste Patent, durch welches die allgemeine Instruktion knndgemacht worden ist, offenbar vermag, baß diese Instruktion auch von den nicht organisirten Gerichtsbehörden, in so weit es nur immer möglich ist, auf das genaueste zu befolgen ftp. Da weiters sich auch gezeigt hat, daß manche Ortsrichter, um jene Pflichten zu vereiteln, die ihnen der §. 20. allgemeiner Gerichtsordnung in Rücksicht der rcchtsuncrfahrnen Parthei auferlegt, ein schriftliches D d 4 S3iv- Wegen bet nach dein Tode benins TttA C 424 ) Verfahre-^ vielleicht durch ztrdringliche Vorstellungen erzwingen, auch die von den Winkelschreibern ausgehende Satzschriften, ohne daß der Name, und Auftnt-Haltsork des Verfassers erscheirh, gar oft annehmen. Als steht man sich veranlasset, diesen sträflichen Unfug unter Bedrohung unnachsichtlicher Dienstescnrse-tzung hiemit abzustellen, und die Eingangs berührte Außerachtlassung mit dem Befehle zu ahnden, daß bei jeder Obrigkeit mit isicn des künftigen Monats Julius das Einreichnngsprotokoll, bei Empfang aber der gegenwärtigen Verordnung nicht nur die übrigen abgängigen Protokolle sogleich cingeführet, sondern auch überhaupt di- ganze Manipulationsinstruktion in allen, nach der betreffenden Verfassung anwendbaren Thcilcn pünktlich befolgt, imd über die geschehene pflichtschuldigste Folgleistung ein erschöpfender Bericht längstens bis 15. Julius 1793 anher bei 3 Dukaten Strafe erstattet werden solle. N. 786. Hokdekret vom 27. May, kmrdgemacht durch das aalizische Appellazionsgericht unterm 24. Juli 1793. Seine k. k. Majestät haben in Absicht auf die nach dem Tode der unadelichen Geistlichen vorzunehmende Verlas- HE- « 4-S ) « iassenschaftsinvcnture« zu verordnen geruhet: daß, wenn adettchen Geistlichen die zu Verwaltung des RichteramLs - über die unade- vorzuneh? lichen Geistlichen bestimmten Magistrate nicht in der Verlaffen-L«ge seyn sollten, zur Vernehmung der Inventur ^aftstn-dcs Vcrlassensdiaftsvermögens eigene Gerichtsabgeordnete zu benennen, dieser Gerichtsakt einem Gerichtskämmerer aufgerragen werden soll, dergestalt, daß die Inventur in Bciscyn eines kretsämtlichen Beam-tens, um dessen Beigcbung der betreffende Magistrat das Krcisamt gehörig zu ersuchen hat, aufzunehmcn sey; jedoch soll der Gränzkämmerer sich mit dem Krcisamt einvcrstehen, damit er sein dicßfälliges Am« zu handeln zur nämlichen Zeit anfange, wenn der kreisämtliche Beamte ad locum kömmt, um das Vcrlassenschaftsvermögen von dem Vermögen der Pfründe abzusöndern, und hierüber so, wie wegen des fundi inftructi provisorische Vorsehung zu treffen. Es wird also diese höchste Entschließung sämmt-lichcn diesem Appellationsgericht untergeordneten Behörden zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung bekannt gemacht. D d 5 ■N. 787. AjS C 426 ) N 787. Marktordnung vom 29. Mai 1793. Erster Abschnitt. \. Vs» ben Marktplätzen. Jedem Erzeuger ohne Unterschied stehet cs ftey seine Alkgemtkne E^ugnisse nicht nur allein an den bestimmten Wochen-Marklord- markttägen, sondern auch an jedem andern Werktage bn-^Haupt- zum Verkaufe nach der Hauptstadt Klagenfnrt zu bringen, und mit Beobachtung gegenwärtiger Vorschrift zu stadt Äla-gcnfurt im verkaufen, so wie, an den dazu bestimmten Markt töuni «turns ^ ten. Platzen, so lange er will, zu verbleibe»; Diese Verkaufsplätze für die verschiedene (Sattiuv gen der Erzeugnissen find folgende: Auf dem neuen Platz. a. Die eigentlichen Marktfcilfchaften nämlich, Butter, Schmalz, Eyer, alle grüne Maaren, und Zugemüse, Obst, das zugleich mit vorbesagten Feilschaften, und nicht besonders in Körben, oder Wägen hereingebracht wird, und Geflügel, so in, oder ohne Steigen, oder auch auf Wägen heretnkämmt, sind überhaupt und ohne Unterschied für diese, oder jene Feilschaf- $0$ ( 427 ) AB schäften von dem von Strohlendorfischen Haufe gegen das gräflich Nosenbergischeu in gerader Linie dem Freyherrn von Ankershofischen Haufe gegenüber zu stellen, jedoch darf diese Linie nicht über die Thercsianische Frauen Statue verlängert werden, wo sich die im folgenden Absätze b.verzeichnete Stände anzuschjicssen haben- b. Die Stände der Tuchmacher, Srümpfstckcker, Lederer, Nagelschmicde, Kupferschmiede, Schlosser, Seiler, Posamentierer, Bandelkrammer, Geschmcid-händlcr, und bürgerliche Tändler haben ihre Richtung dem gräflich von Rofenbergischen Hause gegenüber, jedoch rückwärts der Theresiauischcn Statue in zwo Reihen zu nehmen, weil der Raum von besagten gräflich Rofenbergischen Hause bis zur Theresiauischcn Statue dem löblichen Militair zur Wachtparade ganz frey gelassen werden muß. c. Die Grünhafner, und Töpfer, die Verkäufer der Strohhüte, und die Bescnkrämmer haben sich dem fürstlich Porziasschen, und Hanazccktschen Hause gegenüber in gerader Linie zu lagern. d. Die Wildpräthändler, Dögelkrämmer, Ka-paunfratschler, Lämmer, Kütze, und Spanferkelverkau-fer, Fieischfelchcr, Schmeer- Käß-und Spcckhändler,dann Saiftnsieder haben sich an obige CO anzuschliessen, ihre C 428 ) «fog thre Richtung aber gegen kn sogenannten Wktchgcrhof zu nehmen. e. Die Binder haben den Raum um die Frauen Gtakue zu besetzen. f. Den Mchlhändlern, und Verkäufern der Grei-selwaaren, des Taubenfutters, aller Gattungen derHil-senftüchte, und des Saamenwerkes wird das dermaligc Platze! zwischen dein Freyherrlich von Ankershofischcn, und von Pcrghofcrischen Hause eingeraumt. g- Die Bäckcnstände, und die Huterer werden auf chrcm dermaligen Platze belassen, die Landbrodverkaufer aber haben sich gerade vor das Freyhcrrlich von Ankers-hofische, und Freyherrlich von Rechbachische, vorhin von Egartnerische Haus auf dem neuen Platz zu stellen, Auf den übrigen Platzen. h. Damit in dem heissen Sommer die grüne Maaren leichter frisch erhalten werden können, wird ^jedoch nur durch die Sommerszeit) gestattet, daß solche auf dem alten Platze, auf dem dermaligen Orte, wo mehr Schatten, als auf dem neuen Platz ist, außer den Wo-chcnmarktstägc» feilgcbotten werden können. j. Für Obst, Kraut, Ruben, welche ohne andere Feilschaften ln Körben, oder auf Wögen i - «to® c 429 ) « Ltod)t werden , ist der untere Theil des alten Platzes, nämlich vom Großlischen Hause abwärts gegen die Schlt-berischen Häuser bestimmt. K. Zum Verkauft der Bauernleinwand, Flachs, Hanf, Wolle, und Gespunst bleibt der Platz vor dM Nachhause gewidmet. : ,'f' ■- ..'ii ■ ' "... . fi)1. l. Der Verkaufsplatz für die Fische, Krebsen, uul> Schwamme ist auf dem gewöhnlichen Ftschplatze im Land-haushoft. m. Das Heu, und Stroh wird auf dem derma-ligen Heuplatz bei dem St. Veiterthor verkauft, und sind die Jpeuroägcn jenseits der Florianistatue gegen den Vci-te.rthor zu stellen. ,! 1 .0 2 oder was immer für Art) erlaubt. Jeder, der sich eines Wiederverkaufes anmaßen + oder aber hier in der Stadt, oder in den Vorstädten oder auf dem Lande einen Verkauf zu treiben, und sich in der Gestalt als Landmann auf die hiesige Märkte ein-schleichen wollte, wird in Betrettungsfall auf das empfindlichste gesirafet, und nach Befund auch gänjlich von hier abgcfchast werden« Vierter Abschnitt. Von den hiesigen Gewerbsleuten- Den hiesigen Gewerbsleuten wird hlcmlt verbothen^ im Sommer vor io Uhr, und im Winter vor 11 Uhr Vormittag auf hiesigen Märkten von den dieselbe besuchenden ursprünglichen Erjeugern, und Landleuten Seife schäften abzulösen« Es wird ihnen weiters auf das schärfest« untersagt , denen auf den Markt kommenden Partheyen entgegen zu gehen, ihnen vorzupassen , und überhaupt in der Stadt, Vorstädten, oder auf dem Lande, cs feye unterwegs in Häusern, Wirthshäusern, oder auf offener Gasse auf was immer für eine Art Seilschaften E e 2 vor- HS C 4Z6 ) vorzukaufen, und sie somit den hiesigen Marktplätzen zu entziehen, ' alles dieses bei Strafe unfehlbarer Konfiszi-rung der vorgekauften Feilschaft, oder wenn sie schon weiters veräußert worden wären, des Geldeswerths in jeden Bctrcttungssalle. Nach diesen in denen vorstehenden 4 Abschnitten enthaltenen Anordnungen ist sich demnach zu Vermeidung der festgesetzten Strafen genauest zu achten,. und gleich, wie gegenwärtige Marktordnung nur die allgemeinen Vorschriften enthält, so werden auch jene besondere Vorschriften, welche auf einen, oder andern Marktplatze zu verordnen nothwendig befunden werden, an diesen Plätzen selbst angeschlagen , und so, wie auch ins. besondere in Ansehung des Holzankaufes auf der Lend eine eigene Ordnung bekannt gemacht werden. Schließlich wird hier noch zur allgemeinen Warnung angcmerket, daß jener, der mit falscher Maaß, und Gewicht der taMen Lebensmittel in einem die Satzung übersteigenden Preise, oder ungesunde, ungenüßbare, oder verfälschte Lebensmittel verkaufet, nach den bestehenden Gesetzen unnachstchtlich behandelt werden wird. H. 788. MK C 487 ) W N, 788. Gubernialverordnung tu Böhmen vom z«. May 1793- Das k^Krcisamt hat die Liquidationen der Krtis- An Verres kommissärs vor der Bestättigung genau zu durchgehen, Men'Ä-' ob iu denselben keine Beträge für Untersuchungen in Par- ^cr^rdi-11 theyfällen liquidirt sind, die Liquidationen dem bctref- Kommissare senden Kommissär zur Umänderung zurüchzustellen. 789. 1 Gubernialverordnung in Böhmen vom 31. May. 1793* Es ist angezeigt worden, daß die Scheeren'fchleifcr Der Unfug sich weigern, den Tuchbcreitern die Tuchscheeren zu fchlei- SchlettVr fen. Da nun dieser Wollmanufacturcn hinderlichen Uns fug nicht gestattet werden kann. So wird allgemein be- Scheeren kannt gemacht, daß die Scherenschleifer den Tuchberei- fcn wollen' tern, welche bey einer Tuchmacherschaft, oder Wollma-nufaktur ordentlich in Arbeit stehen, die Tuchscheeren ohne ferner» Anstand zu schleifen angewiesen sind. E e 3 N. 793. Sü£ C 438 ) ^ N, 790. Hofdirektorialdekret vom 31. May.kundqe, macht durch die Landessttlle in Kram den 26. Juni 1793. Di. Ab- Seine t k. Majestät haben, um die Richtigkeit de? bcrSpabu: krainerfchrn Landtafelbücher desto eher zu erreichen, dem !'cnUnbeo°ber ®c^"ud)e b?r Herren Stände zu willfahren , und die vor-bnufftnb geschriebenen Extabulirungstaxen für die bereits getilgten, ‘ und erloschenen, aber bey der Landtafel noch nicht ab-gefchricbencn Schulden, und Lasten, so wie es imJahp 1791 für Mähren bewilliget worden ist, für das Vergangene allergnädigst nachzusehen, zugleich aber allerhöchst, zu befehlen geruhet, daß es in Zukunft bey der Anordnung des Patents vom 23. Dezembers 1760. in Rücksicht des Duplums, und der Pönalien für die saumseligen Partheien zu verbleiben habe, Welche allerhöchste Entschließung mit dem Anhänge bekannt gemacht wird , daß, so wie zu Folge des für Mähren erfloffcnen höchsten Hofdekrets vom iotett Novembers 1791 die Nachsicht der Landtafeltaxen lenen Gutsbesitzern bewilliget wurde, welche binnen sechs Monaten entweder mit Beybringung der Originalurkunden, und gesezmässiger Beweise, oder durch die mit Verordnung vom iZtcn März 1784 vorgeschricbene Ediktalzi-tazion die Löschung der dgmal ungebührlich hastenden Schul- W C 439 ) Schulden, und kasten erwirkt haben würden, auf glek-d)C Art, und mit gleichen Bedingnissen auch für Kral» rin Termin von 6 Monaten, das ist, bis lcztrn Drzen» Hers d. I. hicmir festgesetzet werde. 791. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 31. May 1793* Man hat bemerkt, baß die Quieszenten Gehalte «egmBe» vicht liberal auf eine gleiche Art entrichtet werden, in- Lnteszentc« dem für die Kassen eine bestimmte und allgemeine Vor-schrift ob die gedachten Quieszenten - Gchalte, vierteljährig oder monath.ich, und in wie weit sie Hey Todfällen der Parthcyen b^ahlt werden sollen, noch nicht hesteht. Es sind nun die Quieszenten - Gehalte in alle» Fällen , wie Pensionen und Jubilationsgchalte, zu behandeln, und die im Jahre ,777 erfolgte allerhöchste Anordnung wegen monatlicher Zahlung, der sich nicht auf lo-jo Gulden belaufenden Besoldungen hat sich nur auf die Besoldungen der wirklich dienenden Beamten zu erstrecken. Um also aller Orten eine völlige Gleichheit herzustellen, werden vom i ten August 1793 , wofern es nicht schon ohnedies bishrr brobachtct worden ist, die Gehalte solcher Quitszenten , welche gar »licht zu Staats- E e 4 ge- <8# C 440 ) ^ gefchästen angewendet werden, eben so, note die Jubilations - Gehalte nur vierteljährig, und nicht monatlich Wb bey vorkommenden Todesfällen, von nun an, blos bis auf den Sterbtag mit eingeschloßcn, zu entrichten seyn. Damit jedoch wegen dieser künftigen vierteljährigen Zahlung die Parteyen vorläufig ihre häusliche Einrich.. tung machen , und solche ordnen können, so müssen sie davon durch die Kassen bey erster Gelegenheit gehörig ver-. ständiger werden, N. 792. Gussermalverordnung tu Böhmen vom 31. May 1793. An Betreff Da man leider bemerkt hat, daß hie und da mit mt^tcT dem Unterrichte der Hebamcn, welcher der höchsten An-Landhebqm- ordnung gemäß den Kreischirurgen überlassen ist, nicht so füraegangen wird, wie das allgemeine Wohl, und die blos darauf abzielcnde Gcseze es erhaischcn, ja oft manches unglückliche Weib sammt ihrem Kinde das O-pfer so einer unwissenden Hebame werden muß. So wird um den Unterricht der Landhebamen für die Zukunft« ynd in allgemeinen zu verbessern, dem k. Krcisamte auf-getragen, und seiner steten Sorge und Augenmerk anempfohlen, daß der Kreis chirurgus, den ihm übertragenen AB C 44l ) jetten Unterricht der Hebamen mit aller Thätigkeit und Genauigkeit vornehme, sich nicht mit einigen Fragen begnüge, und sich auf deren Beantwortung beschränke, sondern derselbe hat das unumgänglich zu wissen nöthige ihnen wohl begreiflich sie aber hauptsächlich auf die Falle aufmerksam zu machen, wo weitere Hilfe zu verlangen «rfoderlich ist, und die aus der verzsgerenden Hülfe quellende Gefahr ihnen lebhaft und faßlich vor Augen zu stellen. Die hinlänglich unterrichteten sollen dann vor,uiw' von dem Kreisphisikus geprüft, und nur nach erkannter Fähigkeit zur Ausübung der Kunst ein vom Kreis-Phisieus und Chirurgus gemeinschaftlich gefertigtes Zeug-niß erhalten, womit Sie sich bey dem Kreisamte, und bey Ihrer Ortsobrigkeit auszuweifen haben. Dadurch wird der sträflichen Art des Unterrichts und Prüfung ht Durchreifen der Ortschaften vorgebeugt, die einige Kreis-Chirurgen zu unternehmen gedacht haben, um in kurzer Zeit mit einer größeren Anzahl unterrichteter und geprüfter Hebammen auftretten, und dadurch eine um so beträchtlichere Remuneration erhalten zu können Es hat aber weder der Kreischirurgus für den Unterricht, weder der Kreisphisikus für die Prüfung etwas abzu-fodern, nachdem der erstere für den gegebenen Unterricht tine Remuneration ohnehin zu gewärtigen hat, letzterer aber für die kleine Mühe dadurch schon belohnt zu E e 5 im NO C 44* ) seyn sich erachten muß, daß ihm der Unterricht deS erst-, ren zu kontrolliren allergnädigst anvertrauct ist. So hat auch das k. Kreisamt darauf zu sehen, daß der Krcisphisikus sowohl als der Chirurgus b.y ihrem anderweitigen ämtlichen Reifen auf die praktizirende He. frommen acht haben, ihren Kenntnissen nachzuspüren und »ach Thunlichkeit und Zuläßigkeit der Umstände selbe zo erweitern trachten. V- 793- Hofdekrct vom i. Zuny, kundgemacht in Mahren den 15, m Niederösterreich den 16., in Oesterreich ob der Enns und Böhmen den 17., in Sterermark Kärnten und Kram den 19., in Görz und Gradiška den 22., und in Gaülzte» den 28. Iuuy *793‘ SPaaren- Vermeidung aller falschen Auslegungen und stemplung Gesetzverdrehungen in vorkommenden Kontrebandfällen Ri» muß das zur neuen unterm 8. November 1792 — ftincnBuch- Siche solches in dieser Sammlung %. Bande S. 562 iftumemduf un*tr t>cr 3"hl 394 nach —. wieder eingcführten Waa. beyden Sei- rcnstemmplung gewidmete Siqcl mit allen seinen Kcmizei-*n volikom- , ^ , * men kennbar d)m auf beyden Seiten vollkommen kennbar und deut- wttbcn!Ulft lich ausgedruckt werden, weil nur der Stempel im Gaw- * *■ > W C 443 ) HO zen dre unzweifelhafte Legitimazion darstellen kann j weßwegen sich ein jeder, der Waarcn stempeln läßt, zu Vermeidung seines eigenen Schadens um so mehr vorzu-sehen habe, vollkommene Cpempelabdrücke $u überkommen, als in dessen Ermangelung oder bey wahrnehmender Undeutlichkeit des einen oder des anderen Kennzeichens der Buchstaben oder der Numern die gestempelte Waare eben so, als wenn sie ganz ungestempelt wäre, nach dem Stempelpatent behandlet werden würde, N. 794. Hofdekret vom 1. Zuny, kundgemacht in Oesterreich ob der Enns den rz., in Nrederösterreich den 14, / in Mähren Sreyermark Kärnten und Kram den 15., in Tyrol und in Triest den 18-, itt Galli-zien den 21., in Görz und Gradiška den 22, Juni 1793- Da durch die gestattete Einfuhr und Verzollung Die g-sta»-der Häringe über die kleinen Aemter pro Coafumo necellario, wo nur ein Beamter vorhanden, und die d«r Aemter mit keiner Schalwage noch anderen Prüfungsrc- 6Nrb(? quisiten versehen sind , theils durch die ordentlich zu be- A-me-r wirkende Abwägung, theils durch Verpackung außer A U Handel gesetzter oder hoch imposiirter Maaren häufige Unterschleife zum großen Schaden des Zollgcfälles gesche- schränket. heu: HM C 444 ) he»r so soll vom i. Julius d. % anzufangen, auf diesen kleinen Aemtern zum täglichen Verkehr nicht mehr als höchstens zwey Tonnen cinzuführcn, und zu verzol.-len erlaubt, größeren Beträgen dieses. Artikels aber der Eintritt nur bey den Haupteinbruchämtern gestattet Hofdekret für Böhmen vom i. Juny, kund-gemacht daselbst den 30. Juny 1793. tog?«01- Es sind in Zukunft unter dem Namen Junzen wird^ näher nur solche Stier-und geschnittene Kälber, diedaszwey-testimmer, te Jahr nsch nicht erreicht haben, in die Verzollung zu nehmen, diejenigen aber, welche über zwey Jahre alt sind, als Terzen, oder in das dritte Jahr gehende .Großkälber mit 1 Gulden 36 kr. pro Confumo zu verzollen, Gubernialverordnung in Tyrol vom 4- Juni werden, 79 $■ N, 796. 1793- Die chirurgischen Kan-ditaten wie lange den Da vermöge der bestehenden allerhöchsten Universi- W C 445 ) weder in der Anatomie, noch Chirurgie einige Kenntnisse bevberUnk , , , , verfitat bey- sich erworben haben, durch zwey Jahre, jene hingegen, wobnen und welche schon bey einem Wundärzte in Condition standen, den* müsset und in ihrem Fache schon einigermaßen unterrichtet sind, durch ein Iaht den öffentlichen Vorlesungen, und Demonstrationen an einererbländischen Universität- oder Lyzeum beywohnen, und strenge geprüft werden müssen; wenn sie zur chyrurgischen Praxis zugelassen werden wollen; Co wird dieses hiermit zu jedermanns Wissenschaft, Und zu dein Ende bekannt gemacht, damit diejenigen > welche zur Wundarzneykunde aspiriren, sich darnach richten können. / JSf. 797. GuSernialverordnung in Böhmen vom Z. Juny 179Z. Das hiesige Gcneralmilitärcommando übermachte Die jtmgro unterm 28 May den Hofkriegsräthlichcn Befehl vom 9. Wtn May h. I. daß sowohl die ans Bayern sich herüber flüchtende, und mit keinen Pässen versehene junge Leute, Süchten so^. gleich andern Herrnlosen, und herumvagierenden Frcm- pfür$if*: den, als auch die churpfälzischen und bayerischen Defer- “ten tears, welche, so weit sie nicht von dem Kontingent ^Kriegs-" des Herrn Churfürsten entwichen zu diesseitigen Kriegs- dnnsten^g«-biensten gestellet und angenommen werden sollen. Es den. wird demnach diese Entschließung zur Benehmung bekannt gemacht. N. 793. Luitlungen über die Brückenun- , terhaliungs-pauschalver-gülungen filid jederzeit vom Äreis-«tnt zu to-rsimsiren. In Unser feen der Ge-richlsdarkeit Ser Dynasten in Tirol über die Biiadelichen Geistlichen hat es bet der derma-kigen Verfassung zu bleiben. ( 446 ) $0# N. 796. Gubsrnialverordnung in Böhmen vom 6. Juny 1793. Die -Quittungen, über die jur Unterhaltung der Brücken verschiedener Dominien und Städten bewilligten, und festgesetzten Pauschalbeträgen, müssen jederzeit von Seiten des k. Kreisamts, koramisirt werden. Es wird daher bekannt gemacht, daß die Wegmautämter, welche vermög Verordnung vom 25. Oktober 1791 zur Aus-Zahlung dieser Beträge angewiesen sind, dieselben nttk gegen diese kreisamtliche koramisirten Quittungen ferner auszahlen werden. N. 799« Direktvrialhofdekret vom 7. Juni, kund-gemacht in Tyrol den 25. Juni 1793. Seine Majestät haben , kn Absicht aufdie von beit Tirolischen Dynasten nebst anderen vorgekvmmene Beschwerde wegen geschehener Zutheilung der unadelichen Geistlichkeit zur Jurisdiction der organisirten Stadtmagistrate gnädigst zu entschliessen geruhet, daß es in Ansehen der Gerichtsbarkeit der Dinasten in Tirol über die unadelichen Geistlichen bey der dermaligen Verfassung derzeit belassen werden N,- So», W C 447 ) N, goo. Verordnung für Tirol vom 7 Junius 1793- Die Partheien, welche einen RciS aus dem Man-kiiauifchen ausführen wollen, sollen zu Erhebung eines Erlaubniß - Scheines von Mantua, und Beybringung der Certifikate der Tirolischen Einbruchszollämter «NM wiesen werden. N. goi. Hofdekret der Obristen Justizftelle vom 10. Juni, kundgemacht mittels Verordnung der Gvrz und Gradiskanifchen Landes-tzauptmannschaft unterm 6 Juli »79?- Es soll die Verordnung des k. k. Jnneröstcrrci- «*,. chischcn Appellationsgerichts vom 9. November »792, in Ansehung der gütlichen Vcrgleichsvcrsuche sich nur auf ölc^vrr. die Hierlandes befindliche eigentliche Dominien, bei denen der nexus fubditellse wirklich bestehet, beziehen, und außer den Dominien, und dazu gehörigen Unterkhanen und Grundholdcn auf die übrigen Landesbczir-ke, wo der nexus fubditellae nicht bestehet, so wie auf die Colonos keine Anwendung haben. Welches in Gemäßheit eines von obgedacht J11-uervsterrejchischen Appellazionsgericht unterm 21. und Empfang 30. Juny abhin erhaltenen Ansinnens zur Mx M Ausfuhr bei .steifes aus dem Nsn-luanischrn betreffend. ÖBcgtn der (Seme* sicrprüfung für Privat-iludierendt. allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur hiemit bckanirj gemacht wird. N, So2, Hofdekret vom uten Jum, kundgemacht in Böhmen den 29. Zum 1793. itens. Die Festsetzung der zweymaligen Semesters Prüfung für Privatstudirende könne eigentlich nur auf die Inwohner dieser Hauptstadt ihre Anwendung haben, weil auf dem Lande d. I. in den Kreisen den Privatstu-direnden, besonders wenn fle von einet«, oder andern Gymnasium weiter entfernt wären, die Reise, und die damit verknüpften Unkösten bloß, wegen der ersten Prüfung aus dem halben Kurse immer sehr hart, und unbequem fallen müße, wobey die Ausnahme derselben von der Regel für das Ganze keinen Nachtheil machen kann, weil auch auf dem Lande di? Fälle der Privatstn-bircnden nicht so häufig sind. 2teNs. Habe gemäß der höchste« Vorschrift vom 4. Februar 17S0. die Anordnung zu bestehen, daß jene , die sich z. B. aus der Gramatik prüfen lassen wollen , sich mit dem Attestate auswcisen müßen, aus der Prinzipie öffentlich die Prüfung gemacht zu haben,'»diese Anordnung könne auch von jener Zeit anfangen, und NB C 449 ) W. derselben haben sich ebenfalls die Privatstudirenden zu fiU gen, ^als das Gesetz für selbe in Rücksicht der Prüfungen, nemlich vom lytcn April 1792. besteht. Zu ge-wißerer Erzielung hiernächst, damit Privatstudircnde zum Dortheile ihrer künftigen Berufs-Aussichten die Studien ordentlich vollenden, wird der Inhalt des 21 ten §. der gedruckten Nachricht öffentlich und allgemein kund-gemachet, und zur Nachachtung vorgeschrieben, wie folget. §. zi. Sr. k. k. Majestät werden die schon vorhandenen heilsamen Verordnungen erneuern , und de«: Präsidenten, und Vorstehern der sammentlichen Stelle gemessenst anbefehlen, daß kein Subjekt zu einem Civil Dienste der irgend zu einer Rathssielle führen kann, befördert werde , welches nicht vorzüglich gute Attestaten seines ordentlich absolvirten Lebenswandel aufzuweiscn hat. Bei) der Concurrenz oder Zusammcntreffung mehrerer Subjekte soll nicht auf irgend eine Art von Empfehlung, sondern blos auf den Vorrang erwähnter Studien unh Sittenzeugnisse geachtet werden. % 8sz, Zweiter LanS» 8 f Mi« die Ausweise über die Ge-trm'bcorräc tbc einzu-senderi. ; Pfarre« können mit «crichllichen Cirationen nicht «er-schonet werden. W C 45© ) N. 803. GuvernialverorLnung in Böhmen vom 1 r4 Juni 1793* Den königl. Kreisämtern wird beiliegender von dem Klattauer k. Kreisamt über die Saamen Getraidhinter-legung verfaßter Ausweis als Muster mit dem Aufträge zugemittelt, daß hiernach für die Zukunft die Ausweise über die bey den Dominien bestehende Getraidvor-räthe eingcschickt werden sollen, und das zugleich zu Ende dieser Ausweise immer hin jene Dominien, aufzuführen sind, bey welchen noch keine Schüttböden bestehen, mit der Bemerkung, ob das Kreisamt auf die Errichtung nicht angedrungen habe, und warum die Errichtung dieser Schüttböden bisher unterlassen worden. N. 804. Gubernialverordnung in Gallizien vom 12, Zurrius >793- Es können die Pfarrer mit den gerichtlichen Cita-tionen nach den Gesetzen nicht verschonet werden, sondern haben die erhaltene gerichtliche Vorladung ihrem Vorgesetzten Konsistorium sogleich mitzutheilen. N. S05. Zur Seite 450. N. 803. Chrono- logische Ordnung- Namen der Dominien und Städte. Flächen Inhalt der fdmiiiiiidicn Rustikaläckcr überhaupt, nach dem Katvsiral -Zerglic-derungs Summario. j ^^Ezen. Korn. Joch. 8tl. M. 8tl. Gersten. 8tl. Haupt-Aus w e iß. Ueber die Zusammenschüttung unterthamger Saamenkörncr von allen 4 Getraidgattunge», für da§ Jahr 1792. Felder - Bestand. ' Winter Sommer Brach i( c— 1 ... A e ck e r. ! Haber. Summa der Brachacker. Hierauf kommt dem Unterthanen zu guten, und von der Zuschüttung des Saamengctraidcs abzuschlagen, das bereits begründete Fondgetraid. Warzen. Korn. Gersten. Haber. Hiezu ist annoch der Abgang an Saamenkörnern zugeschicket worden, im Jahr 1791. 17 9 2. Waizen. Korn. M. 8tl. M. 8kl. 1M. 8ti. M. 8tt M. 8tl. M. 8tl. M. 8tl. M. 8tl. Gersten. M. Haber. M.! 8kl. Waizen. Korn. Gersten. M. M. 8tl. >M. : Haber. 8tl. Mithin bleibt in den zukünftigen Jahre den Abgang noch zu ergänzen übrig. Waizen. Korn. M. M. 8tl. M. 8tl. Gersten. 8tl. Haber. Untcrthäni-ge Schüttböden. ž s I ca s I Anmerkungen. M. 8tl. r W C 451 ) w N. 805. Hofdekret vom 13. Juni, kundgemacht in Böhmen den »6. August 1793. Seine Majestät haben allergnädigst anzuordncn gern- Von Muhet , daß von einem Mönch , wenn er nicht in Folge gu [feinen her bestehenden höchsten Verordnung wegen seiner Expo- ^"b-r-ch-nirung in der Seelsorge zu Aquirirungen berechtigt ist, ^ ^' bei keinem Gerichtsstände eine Klage mehr angenommen Klag- mehr . , „ angenom- werden soll. men wer» den. N. 806. Hofdekret vom IZ. Juni, kundgemacht in Böhmen den 7. August 1793. Um in Zukunft bei Vertheilung der Mutterstutten sGot(T^tm gesichert zu sein , daß Reverssiutten an keine andere als unter w-l-solche zuverläßliche Landlcute kommen, welche die Beding- kunst 'die * ;üße des Revers zu erfüllen im Ctandejsind, von denen sich der obgcsehene Nutzen für die Pferdzucht envarten läßt, ^hnnen^ : ab um nicht zur Zeit des umlaufenden Termins zu Ver- werden, oüttung der empfangenen Stutren solchen unangenehmen .nständen und Hindernissen ausgcsetzt zu sein, wie seit einiger Zeit hie und da sich ergeben hat, so werden die anverwahrkt Formularicn mit der Weisung übermachet, Zünftig keine Reverssiutten mehr zu erfolgen, wenn nicht F f 3 die W ( 452 ) fete Herrschaft, dasWirthschafts-Amt oder die sonstigeOrks.-obrigkeit unter eigener Verbürgung dasZeugnißausstellct, daß der betreffende Unterthan die Bedingnißc des Reverses zu erfüllen im Stande sei, und die Obrigkeit selbst dafür hafte» wolle, die Magistraten undWirthschafts-Aem-ter werden hicnach angewiesen, und darauf aufmerksam gemacht, damit die Stutten an keine solche kinterthanen gelangen , welche bei einem Unglücksfalle ohne ihre zu Grundrichtung die Stutte zu bezahlen, im Stande sein. Zur Abgabe der Stutte. Revers. Formulare. Kraft welchen ich Endesgefertigter bekenne , daß mir'unterm heutigen Dato durch N. eine lichtbraune Stutte, mit Blaßen, im Maaß — Faust Zohl — Jahr — Alt — Nro. gegen die Bedingnißc übergeben worden sei), daß ich itens. Diese Stutte zur Zucht widmen, und von den k. k. Beschellern belegen lassen. Ltens. Nach 4 Jahren in Ftühling ein 3 jähriges Follen an die k. k. Remontirung abliefere , bei dieser Nichterfüllung aber, oder wenn dieses Follen zum Kavalleriedienst nicht tauglich befunden werden sollte, die Stutte nach dem Preise, in weichen fette dem Aerarlo r So? c 453 ) So? jü stehen gekommen, und der für obbcschriebene Stutte — fl. — fr. ausmachet, bezahlen. Ztens. In Fall ich die Stutte cher verkaufen, oder sonst weggcben , den crstbesagten Preis sogleich erlegen. 4tens. Vom heutigen Tag der Uibernahme, als mit welchen die Stutte mein Eigcnthum wird, alle Ge- * fahr übernehmen, mithin im Fall dieselbe verunglücken sollte, die Bedingniße nach 4 Jahren ein Zjährrges taugliches Folien znm Kavalleriedicnste an die k. k. Re-montirung zu stellen, oder die Stutte nach den im zwei» ten Absaz angeführten ärarischen Ankaufspreis zu bezahlen erfüüen solle. Welche vorstehende Bedingnisse getreulich cinzuhalten, und zu erfüllen, ich anmit unter einem eingelobe und mich verbindlich mache. (L. 8.) N. N. ttnterthan zu R. N. N. N. Richter. Form» lar zum Attestat. Von dem Lübl. Stift Schotten in Wien, als Grundherrsch aft zu Gerersdorf wird hiemit auf bittlicheS Anlangen des Kasper Kudler beurkundet: daß derselbe ein zu Gerersdorf behaust, bemittelter, und verläßlicher Mann sty ihm also eine ärärische Zuchtstutten, gegen F f 3 §e- Sö£ C 454 ) gewöhnliche Bedingniße anvertraut werden könne, m,f deren Erfüllung selbst von Seiten der Herrschaft gesehen werden wird, daß die übernommene Stutte nach 3 oder 4 Jahren mittels einer tauglichen Rini-nte , oder mittelst Bezahlung im Geld verläßlich werde ersetzet werden, dafür wird von Seiten der Herrschaft verbürget. (L. 8.) Pr. Kanzley Schotten. Domminikus Grippel Kämmerer zu Schotten. Wien den 25. April 1793. N. 807. Hofdekret an särnmtliche Länderstellen vom 13« Juny 1793- fuw- tzotkes- kord- rt>ti= des Da Sr. Majestät angezeigt worden ist, daß seit einiger Zeit hier und da, von der für die deutschen Erbländer vorgeschriebcnen Gottesdienst-Ordnung in mehreren Stücken abgewichen werde; so haben allerhöchst-diesclben über den darüber erstatteten Vortrag, zu beschließen geruhet, daß es bcy der mit guten Erfolge seit 11 Jahren bestandenen Gottesdienst-Ordnung im Allgemeinen unabänderlich zu verbleiben habe, und die Län-derstellcn und Kreisämter, unter eigener Verantwortung, darauf sehen sollen, damit ausser den darin vorgeschriebenen, keine andere. Andachten gestattet, und so auch nicht. Sö® c 455 ) So® nicht, wie es schon hin und wider geschehen sein foS, die alten Prozeßionen und Wahlfahrten wieder einge-führct, und hierin nichts der Willkuhr der Bischöfe und Pfarrer überlassen werde, nur wollen Se. Majestät gestatten. 1) Das, da das von der Geistlichkeit hier und da noch nicht hinlänglich unterrichtete Volk den Segen mit der Monstranze vorzieht, bey den Litaneyen, Ab-bethung des Rosenkranzes, oder andere vorgeschriebenen Nachmittags-Andachten, wo diese nach der Anduchts-Ordnnng gehalten werden, der Segen mit, der Monstranze, jedoch wie bisher nur einmal, und zwar zum Beschlüße der Andacht gegeben, 2) daß in den Pfarrkirchen, wo mehrere Geistlichkeit vorhanden ist, höchstens 2 Messen zugleich, und zwar ctn# am Hohen - und die andere auf einem Sciten-Altare, dergestalt gelesen werden mögen, daß die zwcyte Messe um etwas später nach der ersten hinausgehe , damit diejenigen, welche vielleicht Geschäfte halber zum Anfänge der ersten Messe zu spät kommen, nicht die ganze halbe Stunde, bis die folgende Messt wieder anfängt, abzuwarten gehalten sein. Den Lan-desstcllen wird demnach aufgetragen, diese Verordnung den Ordinarien bekannt zu machen, und auf ihre genaueste Vollziehung streng zu wachen. F f 4 N.geg. tzB c 4Z6 ) AS N. 808. Gubernialverordtiung m Gallizien vom 14. Zuny 1793. MstTr-mL- Die mit Transporten gehenden Offiziere, sind LmdcOft^ Vicht berechtiget ein eigenes geheiztes Zimmer und Licht SS l!r-ch- von den Hauswitthen in den Stationen zu fodern. rigt, tin cfs N» 809. mcr und Licht von Äfufo= Hofdekret vom 14. Juny, kundgemacht in vem. Oestreich ob Enns den 2. July *793- Cs wird der Verbot erneuert, daß kein HauS Verbot kein Haus ober bäude^nche Dt>tr ^"veres Gebäude, nahe an den Gränzen gebamt «m Gränzen werde. |it bauen. N. 8ro. Hofdekrek an sammtliche Länderstellen voni U« JUNY 1793' PöstiSiontn Da sich bit Postillione, wenn sie mit eigenen Smffttm- Staffeten abgeschickk werden nicht selten erlauben, die Wffcnfan* Staffeten - Depeschen unterwegs an leer zurückreitendc ^rberunf<: P^knechte zur weiteren Beförderung, ohne die vor: abgeitn. . ge- « C 457 ) «Sil® geschriebenen Stundenbücheln, abzugebcn, und da hiedurch solche Depeschen manchmal wohl gar Ifl Verlust gerathen, oder doch öfters um mehrere Stunden verspätet werden; so wird dieser vorschriftswidrige Mißbrauch allgenieiu ernstlich verbothen, und zugleich bcy unnachsichtlicher Strafe verordnet, daß jeder Postillion die im anvertraut e Staffele unfehlbar an die bestimmte Station überbringe, und daselbst, sammt dem Stun-tenbüchel ordentlich übergebe. iSL 8li. Gubernialverordnung in Tyrol vom 14, Juny 1793- Vermöge der höchsten Verordnung vom ig. Okto- täovfötiftin der 1792. — so in meiner gegenwärtigen Sammlung btobadltm iter V. S. 482. unter der Zahl 362. ;u finden ist, — ^täatuZ haben Seine Majestät zur Belebung des Privat-Kredites ru erlauben geruhet, daß die unter der Verwaltung des fönen angc- ^ _ „ legt werden. Staats stehenden Kapitalien der Kirchen, Stiftungen, Bruderschaften, des Religions - und Ctudienfonds gegen gesetzmäßige Sicherheit bey Privatpersonen angelegt werden könnem Als gesetzmäßige Sicherheit soll nur angesehen werden, wenn durch Hypothek des Kapitals, und der demselben etwa» vergehenden Posten, das verpfändete Haus C 458 ) Haus nicht über die Hälfte, das verpfändete Landgut, oder Grundstuck aber nicht über zwey Drittel seiner wahren Werthes beschweret wird. Es kömmt daher bey der Untersuchung: ob die gesetzmäßige Sicherheit vorhanden sey? daraus an, a) daß der wahre Werth der Realität, und b) die Summe jener Posten, welche dem anzulegen-den Kapitale Vorgehen, zuverläßig erhoben , und in dem von der Gerichtsobrigkeit auszustellcnden Zeugnißc deutlich angczeiget werde. Die Belehrung, wie sich bey Ausstellung solcher 1 Zeugnisse zu benehmen sey, ist in den nachstehenden Absätzen enthalten, und in den beygeschlossenen 3 For-mularien Lit. A. ß. C. werden über jedem am Rande bemerkten Absätze dir anpassenden Beyspiele aufge-sicllct. i. Die Realitäten sind zwar ganz kurz, aber mit Anführung der Numer, unter der sie im Steucrkadastcr Vorkommen, zu benennen. Dich, Natural-Dorräthe, Geräthschaften, und andere bewegliche Guter können als Unterpfand niemal angenommen werden. twg C 459 ) 2. Wenn eine ordentliche Schätzung weher von der Parthey verlanget, noch von der Gerichtsobrigkeit aus besonder« erheblichen Ursachen für nöthig erachtet wird, kann jener Preis, für welchen der Schuldner die Realität durch einen Vertrag, oder Erbswetse erworben hat, als der wahre Werth angesetzet werden. 3- Der Werth der Häuser, Mühlen, und übrigen Gebäude ist immer besonders anzuzeigen; wenn selber bey Uebernehmung der Realitäten nicht besonders angesetzet worden, sind die Gebäude ordentlich zu schätzen, und von dem ganzen Uibernehmungspreise abzuziehen, wo sodann der Uiberrest den Anschlag der Grundstücke darstellet. 4- Es ist sich stäts der Grundsatz gegenwärtig zu halten, daß bey Untersuchung der gesetzmäßigen Sicherheit keinerdings zu erheben ist, wie viel schuldenfreyes Vermögen der Darlehenswerber besitze, sondern daß bloß die Summe derjenigen Posten, welche dem Kapitale des unter der Staatsverwaltung stehenden Vermögens Vorgehen, sicher bestimmet werden muß. Nun wirb entweder ein ganz neues Darlehn ge-gm ???’<$einer bloßen Cchuldobligation aufge- nvm- ÄB C 46» ) ^ Mcmmett, oder eine auf das Gut bereits Versicherer Schuld gegen Cession des derselben zukommenden Pfandrechts hinausbezahlet, und eingelöset. Im ersten Falle bedarf es einer besondern Aufmerksamkeit, und genauen Registratur-Einrichtung, um die Summe der dem neuen Darlehn vorgchenden Posten zu erheben. Es muß a) untersuchet werden, wie viel der Larlehnswerber beym Ankäufe, oder Uibernehmung der Realität schuldig geblieben. b) Es muß zuverläßig erhoben, und bestättiget werden, wem, und wie viel selber vor, und nach Erwerbung der Realität vermöge der Gc-richtsprotokolle hypothekarisch schuldig geworden s"), c) dort, wo die Grundherren das Befugniß ausge-stbet habm , in Beziehung auf ihre Grundgütcr Schuldverschreibungen auszufertigcn, ist auch von ihnen hierüber das Zcugnrß beyzubringen-. ■d) Es ist der Bedacht auch darauf zu nehmen, ob nicht etwann der Darlehnswerber in Verhältnissen siehe, unter welchen fein Vermögen, den Ersitzen gemäß, mit einem stillschweigenden Pfand-„ rechte %® ( 46 r ) rechte behaftet ist, ohne daß der Gcrichtsybrtgkeit zrwerläßig bekannt scyn kann, wie viel er z. B. an ehcweiblichen Vermögen, an Rechnungsrcste, u. d. g. zu ersetze» habe, 5* Im zweyke» Falle, wenn nämlich von dem unter -er Staatsverwaltung stehenden Vermögen eine 6d)ulb gegen Cession hinausbezahlet , und cingclösct wird, muß vor allem das derselben zukommende urspünglichePfandrecht erhoben, und nebst dem, wofern seit der Entstehung der Schuld die Person deö Schuldners, oder Gläubigers geändert worden, genau untersuchet werden, ob der Uibcrgang auf den itzigen Schuldner, odc-x Gläubiger richtig, und erweislich ftp. 6. Um die Summe der dem einzulöscnden Kapitale oorgehenden Posten bestimmen zu können, ist zu erheben , ob das einzulösende Kapital schon zur Zeit, da der Schuldner die Realität an sich brachte, darau f versichert gewesen, und ihm Überbunden worden ftp. In diesem Falle läßt sich aus der Verlassenschaftshandlung, oder aus dem Vertrage, wodurch der Schuldner das Eigenthum der Realität erlanget hat, sogleich entnehmen, wem, und wie viel er über das einzulösende Kapital noch weiter an überbundetten Posten, an Kauf- w* ( 462 ) Kaufschillingsreste, oder an Erbgeldern schuldig geworden sey. 7- Wenn diese Posten mit Zurechnung des gegen ' Cession einzulösenden Kapitals sich so hoch belaufen, daß für alle insgesammt die gesetzmäßige Sicherheit nicht ausgewiesen werden kann, kömmt es darauf an, ob nicht einige Posten dem einzulösenden Kapitale nachgehen. Unter solchen Umständen muß gleichwohl der Schuldner sich bewerben, entweder die Abschriften der in den Händen feiner Gläubiger befindlichen Dokumente beyzubrin-gen, oder auf irgend einer anderen Art die Gerichtsobrigkeit in den Stand zu setzen, damit sie das Alter, und Pfandrecht jeder Post aus den Gerichtsprotokollen, und von Zeit zu Zeit erfolgten Schuldenüberbindungen erheben, und wie die Lit. A. ein Beyspiel enthält, mit Zuverläßigkeit bcstättigen könne, was für Posten dem einzulösenden Kapitale vor, und nachgchen. 8* Wenn aber der Schuldner das Kapital, welches von dem unter der Staatsverwaltung stehenden Vermögen gegen Cession hinausbezahlct werden soll, nickt bey Erwerbung der Realität als eine überbundene Post, als Kaufschillingsrest, oder als Erbgeld schuldig geworden, son- r ( 463 ) «o® sondern vor, oder nach derselben gegen Ausstellung einer Schuldobligation ausgenommen hat, ist sich mit eben jener Vorsicht, rote §.4. ad a b c & d gemeldet worden, zu benehmen. 9- Wenn der Schuldner vorgibt, daß er eine Post, welche einmal auf die Realität versichert gewesen, und dem einzulösenden Kapitale Vorgehen würde, gctilget habe, muß er durch die beyzubringende förmliche Quittung des Gläubigers erweisen, daß das Pfandrecht wirklich erloschen, und nicht ctroan einem andern, der ihm das Geld zur Bezahlung vorgeschoffen, ced'irct worden. 10. Manchmal kann der Schuldner, welcher nebst einem ganzen Gute auch ein einzelnes Grundstück besitzt, die Sicherheit, zwar nicht in Absicht auf das erstcrr, wohl aber in Ansehung des letzteren gehörig auswcisen, wie das Formular Lit. C. ein Beispiel enthält. 11. In der Cession ist der Ursprung, und Uibergang des Kapitals deutlich zu entwerfen, und es sind die hierauf sich beziehenden älteren Dokumente vollständig auszuhändigen; nebstdem muß von dem Schuldner ein gerichtliches Schuldbekenntniß abgegeben, und darinn die %® c 464 ) T g. Julius 1768 zu fordern hat, und der aufgehobenen Bruderschaft zu N. cediren will. goo 6, Weiter hat mit einem älteren Pfandrecht te zu fordern. ! Veit Egg Simon Lang .... Es haben zwar auch die Georg Schmi-dischen 2 Schwestern als ein väterliches Erb miteinander 850 fl. zu fordern, welehe aber .erst bep der obengemeldten Erbshandlung vom i 2000 85° — Ztcn «o® C 467 ) Absatz der Instrukt. Ztcn Februar 1780 das Pfandrecht erlangten. fl. kr. Summe des von der Bruderschaft zu N. einzulösenden Kapitals, und der demselben vergehenden Posten. * . 3650 Zur Bestättigung des vorstehenden Si-chcrheitausweises wird die obrigkeitliche Fertigung heygesetzet. -1L • N. den Löten Julius 1792. , (L.S.) N. N. Landrichter. Gg L Lit. B. Absatz b* Znstrukk. 2. 4, u. 8. Lit. B. Johann Kostet zu N. besitzet eigcnthümlich a) Eine Behausung Nro. 10., welche er sag des ge» r'ichtlichen Kaufbriefes vom r 8- März 1780 an sich gebracht hat- pr. . 80,0 st. — kr. b) Vier Grundstücke Nro. Zo, 31, 32, und 33, welche er sag eben dieses Kontrakts pr. i;{oo ft. gekaufet hat. Weil aber der Äcker Nro. Z 2. beder letzten Uiberschwemmung größten Theils zu Grunde gegangen; sind diese 4 Grundstücke auf obrigkeitliche Verfügung von N. N den zten d. M. ordentlich geschätzet worden, pr. 1500 fl.— kr. '1 fl. kr. Wenn nun von der ersteren Summe tw — — Hälfte mit 400 — • Und von der letzteren zwey Drittel an- gesetzet werden, mit . iuoo — j So ergiebt sich die normalmässige Si- S cherheit für . ♦ . ' . 1400 — Vermöge des obengemeldtcn Kaufbriefes , und einer nachgefolgten gerichtlichen Quittung vom 2ten May 1782 hat Johann Koster dem Verkäufer Jakob Schmid j auf Abschlag des ganzen Kaufschiliings pr. 2600 TE C 395 ) W Absatz der Hnstrukt^ 4- ad d. 2600 fl. baar 2400 fl. bezahlet; er bleibt ihm also schuldig . , fl." fr/ 200 Martin Jenewein hak zu fordern sag eines gerichtlichen Schuldbriefs vom 28(01 April 1782 . . . 6oo — Nich t minder Paul Weber mit dem Pfandrechte vom 2ten May 1784, welche er der Pfarrkirche zu 91. abtreten will . 500 Summe . 1300 — Nach aufmerksamer Durchgehung der Gerichtsprotokolle hat sich gezeigt, daß von dem Jobann Kofier außer vorstehenden Posten keine andere mehr vor i>ci» 2 Map 1784. auf sein Vermögen versichert worden. Wie viel ihm entgegen sein Eheweib N. N- seit der im Jahre 178 <• geschlossenen Ehe an Vermögen zugebracht habe, kann der Gericlstsobrigkeit zuverlässig nicht bekannt seyn. Wenn sich daher das Eheweib mit Ordnung alS Mitschuldnerin verbindet, oder wenigstens erkläret, daß ©93 sie Absatz der Instmkt. ( 470' ) Brste der Pfarrkirche zu R. in Ansehung des derselben von Paul Weber zu cedirenden Kapitals pr. 500 fi. b w 6m; Unterdirektoren und ohne protokollirt zu seyn voll-zogen werden. Art. 24. Die Unterdirektoren mäßen für einander in foli-rium haften, und der Oberdirekzion und der Bank für die unter sich habende Waaren, und Gelder verantwortlich seyn, und werden daher angewiesen, unter sich Kontroli zu machen. Auch werden sie ihrer eigenen Sicherheit wegen besorgt seyn, daß das übrige unter ihrer Aufsicht dienende Personale so beschaffen sey, damit ihnen die Haftung für dasselbe nicht nachtheilig werde. Art. 25. Das Waarendepositorium soll von zweyerley Gattung seyn, wovon das eine blos für die zum Verkauf besrimmke Waaren, das andere aber für die verpfändete Sachen gewidmet seyn wird. Art. 26. Nebst der Hauptkasse der Bank, welche unmittelbar unter Verwahrung und Gegensperr der sämmtli-chen Ober - und Unterdirckzion stehet, haben auch die Unterdirektoren eine besondere Kassa unter ihrer aller -Zeitigen Gegcnsperr. Wenn bei; dieser letzteren die Baar-fchaft zu beträchtlich wird, so soll das Entbehrliche in die Hauptkassa der Bank gebracht, und in dem dazu H h Z bc- AB C 486 ) AE bestimmten Gewölbe also verschlossen werden, daß jeder von den Oberdircktoren und die ganze Unterdirekzion einen besonderen Schlüssel dazu habe. Es versteht sich, daß jede Vermehrung oder Verminderung alsogleich i„ die betreffende, und bcy jeder dieser Kaffen verwahrte Bücher eingetragen werden mäße. Art. 27, Für die laufende Geschäfte bekömmt der Haupt-kasstcr aus der Kassa der Unterdirekzion nach Bcdürfniß Gelder in seine Handkassa. Die Unterdirekzion hat zu sorgen, daß auch diese Kassa alle Wochen und nach Umständen auch außer der Zeit abgeschlossen werde. Alt. 2§. Die Unterdirekzion hat sich in allen Fällen genau nach dem Oktroy, dem Reglement und der ihr zugestellten .Instrukzion unter ihrer Dafürhaftung zu benehmen. Uiber dieß hat sie in nachfolgenden Geschäften die vorhergehende Begnehmigung der Oberdirekzion nö-thig, und kann ohne selber das Geschäft nicht gültig qbschließen. Sie kann nämlich: i tcns die hier ausgestellte sogenannte trockne Wechsel , Satzbricft und intabulirte Obligazionen ohne Vortrag an die Oberdirekzion und deren Begnehmigung weder diskontircn, noch für die Bank kaufen, noch einen Vorschuß darauf machen. 5, tens, c m ) s**® 2tens. Kann die Unterdirckzion auf Landgüter, ehe sie die vorläufige Untersuchung gemacht, und darüber die Genehmigung der Oberdirckzion erhalten hat, weder Gelder vorschießcn, noch durch eröffnet? Anlehn verschaffen. Wer also in obigen Geschäften mit der oktroyir-ten Bank unterhandeln will, wird zu seiner eigenen Sicherheit eine schriftliche Anmeldung bey der Unterdirek-zion zu übergeben, und darauf den von der Oberdirek-zion unterfertigten Bescheid abzuwarten haben. Art. 29. Die Ober - und Unterdirekzion hat in folgenden Fällen dafür in Solidum zu haften. a) Daß, wenn die Dank auf die Landgüter Gelder negozirt, auf dieselben nie mehr als die Hälfte, ober höchstens zwcy Drittel von legalen Werth vorgeschoffen werden. b) Daß in beriet) Fällen die Jntabulirung auf solche Güter gesetzmäßig und auf den Namen der Bank geschehe. c) Daß diese Jntabulirung, und die Hauptobliga-jion unter ihren Schlüßel» aufbewahrt, und nicht H h 4 eher W C 488 Jr eher ausgehändiget werde, bis die darauf haftende Kapitalien sammt Interessen zurück bezahlt werden- Art. 47. Wer bey den trasstrten Wechselbriefen und bey Akzep-tazionc», da solche oft keinen Verzug leiden, die Fi» m« der Bank zu führen haben soll, wird die Oberdi-rekzion bey dem hiesigen Merkantil-und Wechselgericht, und dem handelnden Publikum durch die gewöhnlichen Oblatorien bekannt machen. Art. 48. Art. 48. Da diese vktpoyirte Bank |uv Aufnahm des Fabrik <- und Kommerzwesens vorzüglich bestießen fh;n wird, den Fabrikanten und FabrikenUnternehmern auf ihre dem Verderben und Wandel nicht unterworfene und gehörig emballirte Waaren nach Verhältniß des wahren Werthes, und zwar ohne jemals von ihnen einige Provision zu nehmen, Gelder vyrzuschießcn, so haben diejenige», ivelche zu diesem Endzweck bey der Bank Gelder aufnehmen wollen, sich vermittelst einer Nota, twin« ihre Waaren, auf welche sie Geld suchen, nebst dem Preis derselben angemerkt sind , an die Unterdirekzion zu wenden, welche ihnen nach vorher veranstalteter Untersuchung der Fabrikaten , wenn dieselben gut befunden worden , zwcy Drittel oder höchstens drey Viertel von dem Schätzungswerth gegen Ausstellung einer von dem Uiberbringer gefertigten Schuldverschreibung auszahlcn lassen wird, in welcher Schuldverschreibung die verpfändete Waaren nebst der darauf vorgestreckten Summa ange, merkt seyn müssen, und die bey der Bank zu verbleiben hat. Art. 49, Damit aber auch die Geldempfänger wegen ihren eingesetzten Waaren etwas schriftliches kn Händen haben, fo bekommen sie nach Empfang der Baarfchaft einen mit dem laufenden Nummer bemerkten Gegenschein, worauf NB C 497 ) NB hie von der Bank ihnen vorgestreckte Summa nebst dem Unterpfand angemerkt scpnw: d. Ohne diesen Gegenschein und Erlegung des Pfandschillings kann und soll kein Unterpfand in keinem Fall, und an wen immer hinausgegeben werden. Art. 50. Diejenigen also, denen ein solcher Gegenschein vev-lohren geht, haben sich um das gerichtliche Derboth und ' Amortisirung bey dem hiesigen Merkantil- und Wechselgericht zeitlich zu bewerben. Art. 51. Wenn auf solche Weise die Fabrikanten und Handelsleute auf Fabrikata Gelder empfangen wollen, so haben sie -k Prozent pr. Monat Interessen und für Ma-gazinmiethe ein Viertel-Prozent für 3 Monate und bat* ' unter ohne einige Provision zu bezahlen. Art. 52. Die Zeit , auf welche ein Vorschuß auf derlei Waarcn gemacht wird, wird hiemit in der Regel auf 1 3. oder 3 Monate festgesetzt, bep deren Verlauf die Waare entweder ausgclösct , oder alsogleich gegen Entrichtung der Interessen und Lagermiethe auf weitere S 2 oder 3 Monate prolongirt werden muß. 2 i Zweiter Land. Art. 5g, StW ( 498 ) . Art. 53. Ist die Zeit der Auslosung vorbey, und die Prolongazion nicht alsoglcich bewirkt worden, so wird die versetzte Waare, nach Verlauf der doppelten Zah--lungsfrist lizitando verkauft, der Uiberrest aber dem Ci-genthümer nach Abzug der Kosten, und etwa noch rückständigen Interessen auf sein Anmeldcn und Beibringung des Gegenscheins hinausbezahlt, indessen aber als ein hinterlegtes Gut, das zu jederzeit zur Auszahlung bereit ' liegen muß, ohne Interessen aufbewahrt werden. Art. 54. Sollte eine Hypothek von was immer für einer Art so oft prolongirt werden, daß dieselbe ein ganzes Jahr bey der Bank liegen bliebe, so wird keine Prolongazion anderst, als gegen eine neue Schätzung zur Bedeckung der Bank angenommen werden. Art. 55. Wenn jemand von derlei) versetzten Waaren auch den Verkauf der Bank überlassen will, und mit derselben über den Prciß einig wird , so werden die Waarcn in dem Depositorium zum Verkauf nicdcrgelegt; und-wenn sie in der Zeit, auf welche die 2/3 und 3/4 vorgeschossen worden, verkauft werden, so wird das übrige 1/3 ober 1/4 von dein gemachten Preiß ohne einigen Abzug von Laagmnicthe mit wechselseitiger Zurückgab der Schuld- ver- W C 499 ) Verschreibung und des Gegenscheines, gegen Quittung hin--ausgegcben, und es haben sonach die Einbringer solcher. Waaren, sichnicht weiter darum zu bekümmern, ob und auf welche Art die oktroyirte Bank, cs sei) auf Kredit oder ohne Kredit dieselbe verkauft oder abgesetzt habe; sondern al-soglcich ihr respektive 1/3 oder 1/4 gegen Quittung zu empfangen. \> ' Art. 56. Werden hingegen diese in dem Depositorium der Bank ausbewahrte Waaren in der bestimmten Zeit nicht verkauft, so wird dieses den Eigenthümcrn zu wissen gemacht, wo sie solche sodann gegen Erlegung der vorge--schossenen Summa zurüknchmcn müssen, falls keine Pro-longazion gesucht, und zugestanden worden. Indessen wird, wie schon erwähnt worden, in den erst angeführten Fällen nie einige Provision abgefodert werden. Art. 5?. Auf gleiche Art, jedoch mit Bezahlung einer sehr billigen und den Umständen angemessenen Provision und LaagerMiethe, wird die oktroyirte Bank auf alle Sorten von Handlungswaaren ,. als Wolle , Baumwolle und andere Produkte die dem Verderben nicht unterworfen sind , auf Eise» und Kupfer u.xb. g. wenn die Bank ihre eigene Magazine errichtet hat, oder aber die Eigen» thüiner ihre Waaren in solchen Orten aufbewahren, wo hie Dank hinlänglich gesichert ist, Gelder borschiesscn und Its da- AO C 500 ) dafür 1/2 Projent pr. Monat Interesse nehmen, jedoch haben die Eigenthümer in dem ersten Falle wegen der Laagermieche und Provision mtt der Bank erst näher übereinzukommen. Art. 58- Die oktroyirte Vank wird auch die in vorhergehenden Artikeln benannten Waaren bloß zum Verkauf gegen billige Provision und Laagermieche in Kommission nehmen. Auch wird sie auf eben diese Art »ach Beschaffenheit der Waaren deren Einkauf besorgen, wenn vorher die Valuta jum Kauf Übermacht feyn wird. Art. 59. Ferner wird die oktroyirte Bank auch auf Gold, Silber, und andere Präziosa gegen 1/2 Prozent monatliche Interessen und eine billige Echäzungsgebühr ohne einiger Provision - Gelder, jedoch bey keiner Post weniger als r ooO fl. vorschiessen. In Rücksicht der Laagermieche wird man sich nach Artikel 34 benehmen. Art. 60. Auf die im vorstehenden Artikel benannte Art wird die Bank auf Silber, es sey gemünzt oder ungemünzt, auf die feine Wienermark 23 fl. und auf Gold, es sey ebenfalls gemünzt oder ungemünzt, auf die feine Wie-nermarkjnach Umständen 330— 340 fl., auf Präziosa aber höchstens „nur die Hälfte von dem bey der Bank echo- HO ( 5®i ) HO erhobenen Schätzungswerth geben. Es versteht sich daher von selbst , daß, da die Bank nicht weniger «IS ioqo fl. wohl aber mehr Geld auf dergleichen zum Versatz gebrachte Stücke giebt, solche von einem Werth seyn müssen, daß erst benannte Summa darauf vorg»-geschossen werden könne. Art. 61. Uibrigens hat ein jeder, der Fabrikat«, Hand-lungs-odcr andere Maaren, so wie auch Gold, Silber, Präziosa und Obligationen bey dieser Bank zur Hypothek einsetzt, es sey auf i 2 oder 3 Monate, seine Schuldverschreibung bey der Bank cinzugebe», und sogleich das Geld nach Abzug der Laagermiekhe und der Interessen von 1fz Prozent pr. Monat zu empfangen. Auch ist das, was oben Artikel 49 und 5® gesagt worden, von allem, was der Tank verpfändet wird, zu verstehen. Art. 62. Die oktroyirte Bank wird auch auf Papiere, deren Sicherheit ausser allen Zweifel gesetzt ist, auf kurze Zeit Gelder vorschiessen, und dabcy besonders auf die von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung ausgestellte Schuldverschreibungen vorzügliche Rücksicht nehmen. Diejenigen, welche darauf Geld suchen, haben sich ba- I t Z her GO C Zor ) GO her an die Unterdirekzion der Bank zu wenden , uW, mit derselben darüberdag Wcitereabzuhandeln.. Art, 63, Da die Bank dem Yten §. des Privilegiums zu Folge befliesten scyu soll und wird, auch den Güterbesitzern in hiesigen k. k. Erbsiaaten auf Landgüter und andere Realitäten durch sie selbst öffentlich bekannt zu machende Anleihen Gelder zu verschaffen, oder vo- zuschießen; so haben sich alle diejenigen , die auf derley Realitäten Gelder verlangen, zuerst ■ mit ihren legalen Papieren an die Unterdirekzion, welche hierin die vorläufige Untersuchung macht, zu wenden. Diese wird die Papiere mit Zuziehung des von der Bank angenommenen Rechtsgelehrten vorher untersirchen, und im Fall die nothigen Reguisita und Sicherheit des Kapitals von: Seiten desjenigen , der solches aufnehmen will , vorhanden sind, alsdann sogleich darüber den Vortrag art die Oberdirck-zion zu weiterer Maaßnehmung machen. Art. 64. Danrit aber jeder Geldnehnrer gleich im voraus weiß, unter welchen Umständen die Bank auf Realitäten Geld ausleihet, oder negozirt; so werden hier nur in Kurze folgende Punke berührt, ohne welche von derselben nie Darlehen gemacht oder mgozirt werden. Die Hauptpunkte sind folgende. A A4 W C 503 ) %£$ A. Iß zu beweisen, daß der Geldsucher ein vollkommenes Eigenkhum der Realitäten habe, und daß, wenn dieselbe mit einem Fidclkom'miß und Majorat oder andern derlei) Bande beschwert sind, der Besitzer derselben den Gesetzen zu Folge die Erlaubniß habe Gelder darauf aufzu nehmen. K. Muß durch Tabular - Extrakte, Schätzung, Kaufbriefe, Ratifikazion, Rcchnungsextrakte oder andere Mittel der legale Werth auf die Art, wie es die Ober-und Uuterdirekzion zur Sicherheit der Bank angemessen finden wird, dargethan werden, wo sodann die Hälfte, höchstens zwey Drittel darauf sourniret werden können. ArtJ^ßj. Wenn die Bank auf Verlangen eines Güterbesitzers es übernimmt für selben Gelder zu negoziren und zwar in den deutschen Erbstaaten zu 4 pr. 100, in Ungarn, Siebenbürgen und Galizien aber zu 5 pr. ioo, so wird die Hauptobligazion auf den Namen der Bank und mit den gehörigen Formalitäten ausgefer-tiget, bcy der Landtafel auf Kosten des Geldsuchers iit-tabulirt, und nebst der Jntabulazion bey der Bank de-positirt werden, wo sodann dieselbe unter der Verwahrung der Ober-und Unterdirekzion gehalten, und unter deren Dafürhafiung nicht eher wieder an den Aussteller AO C 5°4 y AO ausgeliefert wird, bis das darauf vorgestreckte ■ Kapital nebst Interessen zurückbezahlt worden ist. Diese Gattungen von Geld -Negoziazionen aber kann die Bank wegen der bey ihr eingeführten Ordnung für keine Pro« vinz besorgen, wo die Landtafel und die Gesetze zur nöthigen Sicherheit der Kreditoren noch nicht vollkommen hergestellt und vorhanden sind. Art. 66. Da es bey diesen auf holländischen Fuß einzuleitenden Geldnegoziazionen darauf ankömmt, daß die auf-zunebmende Summe durch die Beiträge mehrerer Geldbesitzer als Kreditoren zusammengebracht werde, so werden über die bey'der Bank aufbewahrte Haupt-Ob-kigazion andere kleine Ob-iigazionen jede von 1000 fl. mit den laufenden Numern ausgefertiget, und wird auf denselben der ganze Inhalt der Hauptobligazion zu ersehen seyn. Wer sodann auf die Hypothek Gelder vorschießt , bekömmt für jedes Tausend eine solche Parzial-Obligazion, auf welche die Bank zugleich einen Erlags-fchein über die empfangene iooo fl. beysetzc, und tlber-dieß noch die mit der Numer der Parzkal - Obligazion versehenen halbjährigen Interesse - Koupons dem Gläubiger übergiebt. Art. 67. Für jede ^Geldnegoziazion von dieser Art wird bey brr Bank rin besonderes Hauptbuch gehalten, worinn der AS C 505 ) AS der Jiinhalt der ausgestellten Hauptobligazion, der Name des Geldsuchers, und die Jntabulazion eingetragen ist. Uiberdieß. sind die Parzial - Obligaztonen nach den fortlaufenden Numern in dessen Hauptbuch besonders anfgeführt. Wer nun bey einer beriet) Geld-negoziazion sich interess ren und anf das tu der Haupt-«bligazion verschriebene Gut Gelder verzinslich anle-gcn will, hat sich dießfalls bcy der Unterdirekzion zu melden, dir ihm aus dem besagten Hauptbuch die nöthi-ge Auskunft über die Hauptobligation, über die Beschaffenheit der Hypothek und der Richtigkeit der Jn-tabulazion geben wird. Die ganze Verfahrungsart und Einrichtung aber selbst wird bey jedem vorkommenden Falle einige Zeit vorher mehr auseinander gesetzt und' öffentlich durch den Druk bekannt gemacht werden. Art. 6z. Da diese Geldnegoziazionen durch die oktroyirte Bank geschehen, so wird ein für allemal Wien sowohl jum Empfang als auch zur Wiederbezahlung des Kapitals nebst den Interessen hiemit festgesetzt. Art. 69. Für die wegen Negozirung des Kapitals zu bezahlende Provision, werden den Umständen und der Lange nach höchstens 3 Prozent ein für allemal und für die Auszahlung der Interessen höchstens 1 Prozent jährlich, welche TE ( 506 ) AO welche sämmtlrch her Schuldner zu bezahlen hat, zur unveränderlichen Richtschnur feftgefefrt. Wenn daher das Kapital 1 coooo fl., stark ist, so wird höchstens 3OGO fl- Provision, und wenn die Interessen jährlich 4000 fl. betragen, für die Bemühung dieselben halbjährig auszuzahlen, höchstens 1 Prozent Prosion das ist 20 fl. halbjährig an die Bank bezahlt. Art, 70. , Wenn die öktropirteBank auch das del Credere »der die Kaution wegen Bezahlung der Interessen, Remittirung der Gelder, und Erfüllung der übrigen Bedingungen in der Folge übernehmen soll, so wird das, * was dafür zu bezahlen kömmt, mit dem Geldnehmer durch förmliche Kontrakte, naher bestimmt werden. * Art. 71. Im Fall diese oktroykrte Bank in der Zeitfolge *ttf Rentes viageres und Tontinen Geld - Negoziazionen eröffnen wird, so sollen die dießfalls angewiesene und verschriebene Hypotheken oder Realitäten ebenfalls in ein besonderes Hauptprotokoll eingetragen, und die hierüber gesetzt-und ordnungsmässig ausgestellte schriftliche Versicherung auf gleiche Art, wie in dem Art. 65, bestimr.it worden, unter der Verwahrung der Ober-und Unterdi-rekzion gehalten, die Art tmb Weist aber jederzeit 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. . W C 507 ) Art, 72. Da die oktroyirte Bank fcmuog Privilegium zu allen Großhandlungsgeschäften ohnehin berechtiget ist, so wird sie auch für abwesende Kapitalisten die Interessen ihrer in hiesigen öffentlichen und anderen Fonds anliegenden Kapitalien gegen billige Provision erheben, und , übermachen. Art. 73. Wechsel, die von andern Orten auf hiesige gute Häuser trassirk, von denselben akzeptier und wenigstens mit einem guten Giro versehn sind , werden bey der Bank nach der Unterdirekzion crcheiltcn Vorschrift dis-kontirt, die Interessen aber nur nach der Anzahl der Tage, die sie bis zur Verfallszeit zu laufen haben, gerechnet und abgezogen werden. Bey Einkassirung der bey der Bank diskontirten Wechsel werden keine auf Privatpersonen lautende Wechsclbricfe angenommen. Art. 74, Die oktroyirte Bank nimmt ausser den nach den allerhöchsten Patenten gültigen und kursirenden Münzsorten , und was an deren Stelle als baare Zahlung giltig (Kupfergeld und Groschen ausgenommen, welche letztere nur allein in großen Zahlungen und nicht anders als 100 fl auf 1030 fl. angenommen werden) alle diese sftroyitte Bank betreffende, verfallene Koupons, derley Schuld- W C 508 ) Schuldverschreibungen, Einlagsschcine und ihre eigene Bankwechscl, wie sich solches von selbst versteht, an Zahlungöstatt an. Art. 75. Stot und jede von der oktroyirten Bank in Zirku« lazion zu setzende Papiere werden zur allgemeinen Sicherheit , auch zu desto mehrerer Bequemlichkeit ihre besondere Form haben, und durch de« Druck von einander sehr kennbar unterschieden, auch jede Gattung dieser Papiere, sie mögen nun auf Inhaber, Ucberbringer , Devisen, oder bestimmte Namen lanten,mit einer besonder» Numer bezeichnet, und mit dem Banksiegel versetz» seyn. Art. 76. Alle diese Papiere sollen der allgemeinen und der Bank eigenen Sicherheit wegen, wenn es Akzienbriefe, Erlagsscheine, Obligazionen, Leibrenten, Tontinenbriefe und Vollmachten der.Dank sind, wenigstens von 2 Oberdirektoren und Z Untcrdirektoren; Depositenscheine hingegen über Deposit« an baaren Geld und Preziose, vktroyirte Bankwechsel, Attestate und Legalisazionen von einem Oberdirektor und 3 Unterdirektoren, alle übrige zu den täglichen Geschäften nöthige Papiere sodann bloß von den Z Unterdirektoren unterschrieben, und mit dem Banksiegel bezeichnet werden, ausserdem aber und in Ermanglung dieser durch gehörige Wege bekannt zu machenden Unterschriften von keiner Kraft und Gültigkeit seyn. Art. 77. AB ( 509 ) HB Art. 77. Dein igfm §. des allerhöchsten Privilegium gemäß werden alle Haftungen von Papieren, als Akzien-briefe , Crlagsscheine, Parzial- und ander- Qbligazioncn, Rentes viageres und Tontinenbriefe, Rczepisse, ok-troyirte Dankwechsel, Attestaten, Legalisazioncn und wie solche sonst nur immer Namen haben mögen, so wie gleichfalls die von Privaten an diese oktroylrte Bank auszustcllende Wechsel, Anweisungen, und Cchuldver-schrcibungen, in so lange dieselben nicht zur gerichtlichen Behandlung gelangen auf ungestempelte» Papier ausg«--fertiget werben. Art. 78. Alle Tage ausser Sonn-und Festtagen ist die vk-troyirle Dank vormittags im Sommer von 8 — 12 Uhr, und im Winter von 9—12 Uhr, Nachmittags aber sowohl Winter als Sommerszeit von 3—6 Uhr offen, nur Sonnabends Nachmittag wird die Bank geschlossen, um die Geschäfte der Woche berichtigen zu können. Be-dem kleinen Abschluß , der alle Dicrtelsahre geschieht, werden drey Tage, und bey dem großen Generalabschluß, der alle Jabre einmal gemacht wird, 8 Tage hindurch, keine Gelder ausgeliehen. Art. 79. C 51® ) Art, 79* Die oktroyirte Bank wird über alle bey ihr eingelegte Gelder und Depofita jederzeit die genaueste Ver-fchwiegenhcit beobachten, und Niemanden über eincserm deren bey der Bank stehendes Kapital, Hypothek, Folium und dergleichen die mindeste Nachricht oder Auskunft geben, weßwcgen dann auch die Eidund Pftichr-nehmung der Unterdirekzion und der übrigen Beamten auf diese» Punkt mit ausgedehnt werden soll. Alt, go. Eben so könnet sich dem allerhöchsten Privilegium gemäß alle In-und Ausländer versichert halten, daß ihre bey dieser oktroyirten Bank vorhandene Kapitalien und Effekten, wie solche immer Namen haben mögen, mit keinem Abzug, Auflagen, oder Arrest und Verbote belegt werden , ausser in dem Falle, wenn eine Klage gegen den Eigcnthümer eines Depositi in der Bank bey den crbländischen Gerichtsbehörden förmlich angebracht, unb hierüber das gerichtliche Verbotst dem 7ken Art, des Privilegiums zu Folge, bewirkt worden ist. Art. gl. Uibrigens behält sich die oktroyirte Bank vor alles dasjenige, was sie dem ihr allergnädigst ertheilken Privilegium gemäß künftig noch zu ihrer Einrichtung gut und nützlich finden wird, in demjenigen Maaß zu sim-plisiziren oder auch zu erweitern, damit die allgemeine oft ' ( in d %)® öffentliche Sicherheit, und der besondere Nutzen aller Bürger der Monarchies) wie ihr eigener Vortheil erreicht und befördert werde, und wird sie hierüber von Zeit zu Zeit durch öffentliche Anzeigen dem Publikum Nachricht crthcilen. Art. 82, Äie oktroyirte Bank soll und wird in keinem Falle, und bcy keinem Geschäft, wenn sie ihrer Konvenicnz gemäß findet, solches nicht anzunchmen. Jemanden wer es auch immer sey, darüber Rechenschaft geben, oder Ursachen ihrer Verweigerung anführen. Art. 8Z. Alle In - und Ausländer, welche sich bcy der oktroyirte» Bank, cs sey, auf welche Art cs immer wolle, dem Privilegium und' Reglement gemäß interessiren, mtij mit selber in ein Geschäft cinlasscn wollen, können sich unter der Addresse: An die. 2t. 2t. oktroyirte Rom-merzial Leih und Wechselbank in deutsch, itali-änischer, oder französischer Sprache an dieselbe wenden, und auf bereitwillige Antwort Rechnung machen. «Wien den 16. May 1793. Fr. G. Fürst zu Colloredo Mannsfeld. Joseph Fürst zu Schwarzenberg. Frid. Graf von Nostitz. Fr. Jos. Graf von Wrtby. Die DteBerorb-nimgcn ben Gemeinden (let# schleimig kund ju nuichtn. d c 512 ) d Die allerhöchste Genehmhaltung des bisher erwähn» ten Reglement wird Ihnen Innhabern des Privilegiums zu dem Ende angedcutct, damit Sie solches zur allge. meinen Wissenschaft bringen , sich genau darnach achten, und ohne ausdrückliche allerhöchste Bewilligung davon in keinem Stücke während des Privilegiums abweichen sollen, indem auch diejenigen, welche sich mit der ok-troyirten Kommerzial- Leih- und Wechselbank in Geschäfte einlassen wollen, sich nach solchem zu richten haben werden. Wien den 2i. Juny 1793. Leopold Gr. v Kollowrat. (L.S.> H. Fr. Gr. von Rottenhan» Johann von Hertelli. . N, 816. Gubernialverordnung in Böhmen vom zu Zuny 1793. Sämmtlichen Amtsvorstchern wird hiemit beheu-tek, daß es bey der gewöhnlichen Kundmachungsart der Patente und Zirkulären, auch noch ferners sein Bewenden habe, jedoch haben sich Amtsvorsteher angele- AO C 513 ) AO M fčF zu lassen, die ergehende Verordnungen den Gemeinden so schleunig als möglich bekannt zu machen» N. 817. GuSermalveror-nung in Böhmen vom 21» JUNY 1793“ Zu Vermeidung der schon öfters vorgefallenen Schreibereien, hat man für gut nöchig zu sein befun- fischen6” den, daß bey Erstattung eines Berichts über eine ju-bische ansuchende Heurathsbewilligung das k. Krcisamt 4e soll derrert btc ' jederzeit zugleich in dem Bericht die wirklich im Orte Anzahl der bestehende Anzahl der Juden - Familien, anzumerken bestch-nde-r W'- ; . - • angezeizek Wornach sich also bey künftigen derley Fällen ge- v c c ’ trau zu achten ist» N. 8-8. Äuberm'alverordnung in Tiro! vom 21* Juny 1793. Man findet, die Einleitung zu treffen nvthwendig, Zuschriften baß . in Hinkunft alle in Kreditssirchen an das k f. Schwier Berg-Direktorat, oder die dortige Kasse erlassende Zu-H weiter Land. K k scheif- c 54 ) S'n-Mts-Tt ^Eten auswendig mit der Rubrik Rreörkoiache be-fadbcn von zeichnet werden sollen. fluffcn mit der Rubrik Krcdirss.iche ju bczeich« N» gin4 MN. Direktorialhofdekret vom ar.Zuny, kund gemacht in Tirol den 5, Oktober 1793. Mcg- und Aus Veranlassung deS eigennützigen Mißbrauches, grlhs-Ent- vermöge dessen seit dem erfolgten Verbothe der Neber-»StUbe8n schwerladung die Fracht, und zum Thcile auch Rüse-Zugkbirreir. wagen zur offenbaren, und vorsetzlichen Verkürzung des Strasscnfondcs mit wegmauthfreyen Dorfpannpferden-durch das ganze Land geführet werden, haben Seink Majestät zu verordnen geruhet, daß alle Zugchiere ohne Rücksicht: ob sie eigene, oder vorgespannte seyn, bey jeder Wegmauthschranke, die sie paßiren, in die tarifmäßige Weg - und Brückengelds - Entrichtung vom i. künftigen Monats November angcfangcn, eingezogcrr werden sollen. Von dieser allgemeinen Mauthentrichkung werden jedoch jene vorgespannte Fugthiere ausgenommen, die bey nachgenannten Wegmauthämtern über den Berg, oder die Anhöhe hinauf vorbeyziehen. Dahingegen muß besonders bemerket weroen, daß bey den nämlichen Acm-tern diese WgmauthfriPe Ausnahme in Ansehung jener Zug- '%? C s-s ) %)* Aügthiere, die über den Berg hinab vor - oder angespannt werden- nicht mehr statt finde. Diese Wcgmauthämtcr, bey denen für die über den Berg hinauf vorgespannten Zugthiere, wenn sie die Schranken dieser Aemter paßiren, keine Weg - oder Brückenmauth zu entrichten ist, sind demnach folgende : Im Kreise Mberinthal. Wcggeldamt Lechbruck, ist die Vorspanne fcey gegen die Gacht. Weggechamt Vilßrein, ist die Vorspanne frcp gegen das Hindcrlanger - Joch. Weggeldanit Brucken, ist die Vorspanne frcp gegen Strengen. Wcggeldamt Naserein, ist die Vorspanne frcp gegen den Arlberg, und gegen die Anhöhe des sogenannten ' Flirschholzes. Weggeldamk Imst, ist die Vorspanne frcp gegen Milß. Dcggcldamt Nasereit, ist die Vorspanne frcp gegen den Ferm Inr Kreise Unterinthal. Weggeldamt Strub, ist die Vorspanne frcp gegen Waidring. « C 516 > W Weggeldamt Going, ist die Vorspanne frey gcgeti Elman. Weggeldamt Söll, ist die Vorspanne frey gegen Elmau. Weggcldamt Gratenbruck, ist die Vorspanne frey gegen Söll, und den Kufsteincnvald. Weggeldamt Unterschönberg, ist die Vorspanne frey gß gen Schönberg. Weggeldamt Lueg, ist die Vorspanne frey gegen den Prenner. Im Rreife Pusterthal. -Weggeldamt Wielenbach, ist die Vorspanne frey gegen Welsberg. Weggeldamt Mühlbacherklansen, ist die Vorspanne frey gegen Vintl» und Mühlbach. 2m Rreife an der f Weggeldamt Thöll, ist die Vorspanne frey gegen Rabland. - Weggeldamt Laaß, ist die Vorspanne frey gegen Kortsch, . Laaß und Eirs. Weggeldamt Schluderns, ist die Vorspanne frey gegen Burgeis. Weggeldamt Eisenstangen und Steg, ist die Vorspanne frey gegen Ajwaiig. r KrB C 517 ) W Jur Steife «n walschen Gtanzen. Weggcldamt Pietra , ist die Vorspanne srey gegen Calliauo. Weggcldamt Marco , ist die Vorspanne srey gegen Levico, Weggeldamt Grigno, ist die Vorspanne srey »gegen Pergine, Borgo tint) Grigno. N. 820, Hofdekret an gesarrmle Landerstellen vour 22. Juni) 1793. Da die Verordnung vom 19. Februar -1787. Exr-tta,°s-u vermöge welcher der Religionsfond für Exreligiosen, welche als Pfarrer angestcllt werden, die Taxen nicht Privaiper-Lvn dem ganzen Gehalte, sondern nur von dem ihre (Met tut?* ehemalige Pension übersteigenden Betrage, zu bezahlen hat, sich nur auf die von den Landcsfürstcn zu verlci- ^ula^au« henden Pfarren und Lokal-Kaplaneien beziehet, so fol- giensfonde _ die Tare »ti get von selbst, daß Exreligiosen, welche eine Pfarre bezahl«». oder Kaplanci von Privatpersonen, und etwann zur Ergänzung der Unterhaltsgebuhr ( Kongrue,) 'einen Betrag aus dem Religionsfonde erhalten, nicht von dem ganzen, ihre vorige Pension übersteigenden Betrage, sondern nur von der Zulage, die ihnen der Religionsfond gicbt, der Taxe unterliegen. K i 3 Die- Zeug = und Leinwebcr-zunfts-Äogtobrig: ftttcn solle die richtige Erhebung und Herein-gcbung der ganz und halbwollenen Zeug: rraaren befolgen. Wegen Abschickung der Kinder und Tienstbo-then dem Kirchenka- techesen. W’ C 518 ) Dieses wird der Landcsstelle in der Abficht bekannt gemacht, um hiernach das dortige Taxamt zu belehren. - .N. 821. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 22.JUNY 1793. Den gesammten Zeug - und Lcinwcbcrzunfts. Vogtobrigkeiten wird anbefohlen, daß sie die richtige Erhebung und Hereingebung der ganz - und halbwollenen Zeugwaarcn, um so sicherer nach dem wirklichen Erzcu-gungsstand von Zeit zu Zeit befolgen sollen, als selbe im gegenseitigen Uiberzcugungsfalle sich schwerer Verantwortung aussetzen würden. N. 822. Regierunasverordnunq in Oesterreich ob der Enns vom 22. Juny 1793- Die unterm 31. März 178^- wegen Abschickung der Kinder und jungen Dienstbvthen, zu dem Kirchenkatechesen ergangene Verordnung wird wiederholet, und auf die Nahmhaftmachung der Uibertreter ist zu dringen, und selbe anhero anznzeigen. N. 823. AB C s-9 ) AB K 823. Hofdekret bom 22. Juny, kundgemmHt durch das böhmische Gubernium den it. July 1793. Es wurde in Ansehen auf die Beförderung der Vorschriften , „ , , ln Anftbuna Ansiedlung in der Festung Josephstadt Majestät hoch- dcr zu bester Entfchlicssung gemäß folgendes erinnert: Ansiedluug in der F«- Itens. Ist das dießftlllige Patent vom Jahre ftph^ad^ 1782. zu republiziren, und die Vortheile neuerdings bekannt zu machen, welche den Ansiedlern in der Festung Josephstqdt sind zugesichert worden. Ucber die aber den dortigen Proftfsionisten noch neue Begünstun-gcn zu verleihen, würde der erforderlichen Ordnung in Gewerbsachen Abbruch thun; Nur wird gestattet, daß ein Gewerbsmann auch mehrere zu vereinbarende Gewerbe treiben dürfe. 2tens. Die Freyjahre der Privatgebäude in Josephstadt betreffend, so werden für ein ganz auf ärarische Kosten hergestelltes Privathaus. ... 15. Wenn der Bauherr \ der ganzen Baukästen beyträgt.......................................18, Wenn er die Hälfte dieser Kosten auf sich nimmt. 22. Wenn er ^ derselben bestreitet...........26. Und wenn er den ganzen Bau auf eigene Küsten ausführet. . ......................... 30. Freyjahre bestimmt. ZtmS. K k 4 TrO C 52» ) TM ' ' I Ztens. Dcn Bauführenden werden die erfordeNi. chm Materialien, in soweit die Fortisikations-Baudirektion damit vcrjehen feie, und davon jeweilen tine Quantität entbehrlich finden wird, in den bloßen Er-zcugungswerthe, wo nicht ganz, doch gegen tin sehr-mäßiges Interesse nach Maaß der vom Fall zu Fall so oft ein Privat wegen eines Hausbaues sich meldet, nach Umständen zu bestimmende» Rückzahlungsratcn von den Fortifikatoricn vorgestreckk werden. 4tens. Die entbehrliche Aieglgründe, und die der Herrschaft Sanirziz zurückgefallenen Barakengründe zusammen 773 Mezen 14^ betreffend, so ist nach dem Antrag der Ctaatsgütter Verwaltung deren Verpachtung auf 6 Jahre mittelst öffentlicher Versteigerung zu versuchen > wobey auch die Josephsiädtcr Bürger sich melden können, welchem bcy gleichen Anboth der Vorzug vor auswärtigen Lizitanten zu geben ist. Es wird daher die angeordnete Repuplizirung dießfälligen Patents vom Jahre 1782. mit dem Beysatz aufgetragen, daß zugleich der im ersten Punkte für die dortigen Ge-werbsleute, auch mehrere zu vereinbarende Gewerbe treiben zu dürfen verliehene Vortheil, so auch die im 2ten Punkte bemessene Freyheit, Endlich der Ate und chte Punkt kund zu machen/cy. N. 824- F C 52$ ) HO n. 824. Hvfdekret vom 22. Juni, kundgemacht m Galljzren den 6. September 1793. Seine Majestät haben über einige bei Ausmessung Bclcbrung» der Gerichts-und Landtafeltaxen sich ergebenden Anstän- Ausmessung de folgendes zu entschließen geruhet: m.bl'ant» felfoj-fti, tvenn sich itcns. Daß alleUrtheile im Punkte eines ftrel- Anstände r geben, zu tigen Vorrechts, wenn sie nicht unmittelbar in Kon- beobachten kurssachen über das Klassifikations - Urtheil Vorkommen: f0!!'int> zur 6Jen Rubrik gehören sollen; wobei cs nichts zur Sache thut, wenn tvirklich bei diesen Vorrcchtsurthcr-len schon ein Urtheil vorhergegangen wäre. 2tens. Wenn sich der Fall ergiebt, daß Duppli kate von den verlohren gegangenen Origknakurtheilcn hinausgegeben werden; so soll die nämliche Taxe, welche für die Vidimirung und Kopirung der Originaldokumer? U vorgeschrieben ist, abgenommcn werden. ztens. Die int Taxnormale des adclichen Rich-teramts in der 5ten Rubrike lit. a. für Vernehmung der Sperre, Errichtung des Jnvenkarlums u. s. w. bestimmte Taxe pr. Z fl., 1 fl. 30 kr., 1 fl., und 45 kr. können in den Fällen, wo die Amtshandlung hurch abgeordnete Gränzkämmcrer vollzogen wird, wel-K k 5 che Stt? ( 522 ) $<£ • che nach der Znstrukzion vom 23. Jänner 1784 t>0tt der Parthei die Taggelder pr. 4 fl. 30 kr. erhalten, nicht vorgeschrieben werden, und es erstreckt sich diese Vorschreibung nur auf jene Falle, wo der Richter entweder selbst, oder durch eigne Abgeordnete, welche ihren ordentlichen Gehalt vom Aerarium beziehen, und denen also die Parthei, wenn die Amtsgeschäfte außer dem Gerichtsort vorgcnommey werden, nichts anders, als die unentgeltliche Fuhre, und Kost zu reichen schul--dig ist, einschreitet. 4tens. Die Taxe der 6ten Rubrik dcS adelichcn Richteramts lit. a. für die gerichtliche Verordnung zur Einantwortung der Verlassenschaft soll allzeit von dem Erben, oder von jenem, der als Vormünder oder Verwalter des Vermögens dessen Person vyrstellt, jedoch nur einmal bezahlt werden, Wenn aber dem einen der Fruchtgenuß, dem andern die Proprietät cingeräumt wird: so ist die Ein-antwortungstaxc von beiden gemeinschaftlich, und also von jedem zur Hälfte zu entrichten. Ztens. Von den illiquiden Aktivsummen der Suc-reffional - und Pupillarverlassenschaftcn, deren Einhe-hebung der Erbe für zweifelhaft hält: ist das Mor-tuarium nicht gleich abzunehmcn, sondern der Erbe muß zur Sicherstellung der Sterbtaxc die dießfälligen Schuld- PM C 62Z ) W Schuldscheine in gerichtliche Verwahrung geben, und so wie er sie ganz oder zum Thcil einbringt, das Mor-tuarium davon bezahlen. Sind aber keine Schuldscheine vorhanden, so muß der von den Fodcrungcn ausfallcu-de Taxbctrag auf andere Art versichert werden. 6tens. Wenn bei einem verkauften Konkursgut die Extabulation der darauf haftenden Lasten während der Dauer des Konkurses angesucht wird , soll nie eine Taxe abgenommen werden; außer diesem Fall aber muß die Taxe für die Extabulirung nach der allgemeinen Vorschrift von jenem bezahlt werden, auf dessen Ansuchen sie geschieht. ^tens. Da die Vidimirungstaxe nicht nach der Zahl der Urkunden, sondern Bogenweise abzunchmcn vorgcschrieben ist: so kann, wenn auf einem Vogen Abschriften mehrerer, als einer Urkunde enthalte» sind, worüber die Vidimirung verlangt wird, und wenn dieses nur durch einen Vidimationsakt geschieht, auch nicht mehr, als, für einen Bogen an Vidimationstaxe abge-fordert werden. N. 825- Nachträgliche Stolčka-fe für Ausfertigung der Tauf -Trau - und Todtenschel-!»• $6® ( 524 ) %« N. 825. Hofdekret vom 22. Juni, kundgemacht in Mahren den 6. Juli 1793» Seine Majestät haben zu verordnen geruhet, daß die wahrgenommene theils übermäßige, fast durchgängig aber ungleich geforderte Gebühr für Ausfertigung der Taufscheine in eine klassenmäßige Gleichheit geordnet, und diese Gebühr auch auf hie Trau - und Toö-tenscheine erstrecket, dann als ein allgemein zu beobachtender Nachtrag zur Stolctaxordnung kundgemacht werde. Dem zu Folge hat dann für eine dieser Urkunden, nebst dem patcnkmäßigen Stempel dazu, der Adel dem Seelsorger „ , . . 1 ff. — und dem Kirchendiener an Schreibgebühr — uz kr der Bürger. dem Seelsorger . . . . — 30 k. und dem Kirchendiener . . . — 9 fr. der Lanömann aber dem Seelsorger . . . . — iZ kr. und dem Kirchendiener . . . ■— 6 kr. u entrichten; doch sollen die Seelsorger derlei Urkunden denjenigen, die solcher entweder zur Aufnahme in die Ähre eines Handwerks, oder sonst zu anderweitem erlaub- HE < 525 ) HrB raubten Gebrauche bedürfen, und sich mit dem vor-schristmäßigen Armutszeugniße auszuweiscn vermögen, nach der schon bestehenden höchsten Vorschrift vom 5. Junius »744, und wie es auch theils Orten beobachtet wird, unentgeltlich ausfertigen. ». 826. Hofdekret an sammtliche Lan-erstellen vom 27. 3 uni 1793- In Absicht auf die Kundmachung der Verordnun- Weg-n. jviinbiTUjc gen ist man von Seite des Direktorji mit der k. k. ober- chung tw sien Justizstelle übereingekommen, baß künftig die Kund- f0\n@eite'3 machung der bas Allgemeine betreffenden Verordnungen, nämlich solcher Gesetze, Erläuterungen und Verfügun- Appellam». gen, deren Kenntniß dem Publikum wichtig und noth-wendig ist, durch die politischen Behörden geschehen soll, und es demnach von derselben Kundmachung durch die Appellationsgerichke abjukommen habe. N. 827. HE, C 526 ) N. 827. Direktorialhofverordnung vom 27. Juni, kundgemacht in Steiermark den 17., in Böhmen den 18., in Niederösterreich den *9-, in Krain den 20., in Kärnten den 24 , in Vorderösterreich den 25., in Gvrz und Gradiška dann Tr-est den 27. Juli und in Mähren den 6, August 1793. »«to«* Zur Behebung der Zweifel, die über die kundge-VEd" machte höchste Vorschrift vom 21. März dies Jahrs — wcTDäl- lo vorwärts in diesem Bande S. 248. unter der Zahl ten derRtch- 678 j« finden ist— erreget werden könnten, wird vernicht ver- möge hohen Dircktoriakverordnung vom 27 Juni dieses waticn fei- <~af)rö nachträglich erkläret: daß nach dem Sinne derselben jener, der in einem Geschäfte ausser gerichtlich einen Einfluß gehabt, und mittel - oder unmittelbar in die Errichtung einer Urkunde gewirket hak, worüber in der Folge ein Streit entstehet, das Richteramt nicht verwalten solle, diese Verordnung also auf jene Fälle nicht ausgedehnct werden könne, wo der Richter aus feinem Richreramte Einfluß in ein Geschäft nehmen mußte, aus dem sohin ein Streit entstehet. dl. 828. AO C Z27 ) N. 828. Hofdekret vom 27. Junius 1793. Den an der Gränze von" Ungarn ist aufgetragen , Gebühr vom Laß sie bis auf weitere Verfügung sich -es aus Un.- garnkom-S«rn kommenden Geflügels und Wil-prats bei GM^unt. Abnahme der Gebühr nach dem in den mitkommenden Wllvprät. ungarischen Dreißigst - Bolleten angesetzten Werthe 6er nehmen sollen. N. 829. Direktorialhofdekret vom 27. Juni / kundgemacht m Niederöftreich und Krain den2o./ in Böhmen den 22, in Kärnten, den 24., in Vo deröfterreichden -5., mGallizien den 26. Juli 1793. Es hat sich gezekget, daß einige Jusiitzbbehörden Daß bk das von dem kaiserl. königl. i. ö. Appellationsgerichte be- ^züge^chr kannt gemachte hohe Hofdekret vom n. April dieses "enbmter" Jahrs — so vorwärts S. 307. unter der Zahl 71g. ju finden ist — wegen Befreiung der Ctiftungsbezüge, beleg« rccr? von der Epekuzion auf alle Stiftungsbezüge auszudeh-nen glauben. Es wird daher in Folge hohen Direktorial - Hofdekret zur Dcseitigiing dieses Mißverstandcs die Erläuterung dahin ertheilet, daß nur allein die Prä- Rettgtons-fondssteucr wirb aufgc-Soben. MS' < 52b‘ 0 Präbendeu rer Stistdamen in Hinkunft nicht mit Verbot beleget werden können ; wobei eS übrigens in Hin.-sich! der Liquidirung der von einer oder der andern Stiftdame vielleicht schon konkrahirten Schuld bei der untern io.April dieses Iahrö kundgcmachten höchsten Entschlies-sung sein unabänderliches Verbleiben hat. N. 830. Hofdekret du sammtliche Läuderstellen vom 28. Zum 1793. In Ansehung der RcligionSfond - oder sogenannten geistlichen Aushilfs- Steuer, haben Sr. Majestät zu beschließen geruhet, daß solche den Domkapiteln und einfachen Pfründen (beneficii§ fimplicibus), welche diese Steuer für die erste» zwey Quartale des Militär-jahrcs 1793 schon entrichtet haben y für die übrigen zwey Quartale gleich jetzt , den Bisthümern aber vom i. Nüvcmber des künftigen Militarjahrcs 1794, gänzlich nachgesehen werden soll, wobei) Sr. Majestät ßch versehen, daß sie den Eifer in Erfüllung ihrer Pflichten verdoppeln und bis zum Zeitpunkt des Nach, lasses die Aushtlfssteuer genau entrichten werden./ So viel es aber die Bisthümer betrift, so versteht sich diese Nachsicht nur von denjenigen Bischöfen, deren Dotazion nicht über 13000 Gulden, und von denjcni- c 529 > ^ fccn Erzbischöfen, deren Dotazion nicht über 18000 Glli-den beträgt. Diejenigen Bischöfe und Erzbischöfe, deren Dotazion die erwähnten Beträge übersteigt, haben die Rcligionsfonds-Steuer noch fernerhin zu entrichten. N. 831. Hofdekret an simmtliche Landersteüen vom . 23. Juni 175,3- In der wegen den von den Ehefrauen der in Geld - Dass die oder Materialverrechnung stehenden Staatsbeamte» zur zichr« der Erlangung der Pensionsfähigkcit einzulegenden Verzichts, urkunden, oder sogenannten Weiberverzichten bekanntge- °dcr Mme-machten erneuerten höchsten Verordnung vom i Z. Mürz nung steken-l.I. — so in diesem Bande vorwärts S. 233. unter bemm-n"^ der Zahl 664 zu finden ist — ist nicht ausdrücklich ge-meldet worden, daß eine solche Urkunde nicht bloß von 8m„_ der Ausstellerinn derselben, sondern auch von zween von ftyn müssen, ihr erbetenen Zeugen unterzeichnet scyn müßte, weil dieses ohnehin schon in der vorigen unterm 9. Dez. 1788-in Ansehung der gedachten Weibervcrzichte ergangenen allgemeinen Verordnung deutlich vorgeschriebe» war. Da jedoch am höchsten Orte unlängst mehrere lediglich von der Ausstellerinn unterfertigte dergleichen Ver-zichtsurkundcn vorgckommen sind; so hat sich die Hof- , stelle veranlasset befunden, die ausdrückliche Erklärung Zweiter Land. L I von AS c 533 ) AS von der Nothwendigkeit der Mitünterfertigüng zwetener Jeugen zu mehrerer Sicherheit hiemit nachzutragen. N. 832. Verordnung von dem Inn. Oest. Appellations.und Kriminalobergerichte, vom 28. Zuny 1793. cfner%UcU- Seine k. k. apost. Majestät haben für Kärnten dl'e zxydircklioä Errichtung einer eigenen Polizeydirektion hier in Klagen-furt zu bewilligen, und in dieser Absicht den k. k. Herrn Rath Leopold Pausinger als Polizcydirektor zu ernennen geruhet. Da nun andurch der unmittelbare Einfluß, den die vorher für ganz Jnneröstcrreich in Graz bestandene Polizeydirektion auf hierländige Landgcrichter gehabt, und an welche dieselben durch die dicsortige Zikurlarver-ordnung vom 13. April 1791 von jeder Entweichung eines beinzichtigten, oder bereits kn der Untersuchung stehenden, oder schon abgettrtheilten in der Strafe büf-scnden arrestirten Misscthäter die unverweilte Anzeige mit Beylegung dessen genauer Personsbcschrcibung zu machen angewiesen worden, aufhöret. Als werden sie Landgerichter von der für Kärnten hier nun neu bestellten, am 15. dieß bereits in die Wirksamkeit gettettenen Polizeydirektion mit dem Aufträge p W C 531 ) trage verständiget, daß sie von nun an von jeder itt ihrem Bezirke erfolgenden Entweichung eines bcinzichtig-ren Krimmalverbrechers, oder eines in der Untersuchung, oder bereits in der Straft bey ihnen acrcstirten Misiethä-ters mit Beilegung dessen genauer Pcrsonsbeschreibung jedesmal die unverwcilte Anzeige unter schwerestcr Verantwortung statt der vorhin an die inner-österreichische Polizc^direktion zu Graz zu machen gehabten Anzeige nunmehr an die hiesige Polizei)direktiv», und eben f» von jedem so gearteten Kriminialverbrcchcn, dessen Lhä-ter auch nicht beinzichtiget ist, wo aber die Umstände der That noch den Thäter auszuspüren, oder den Schade» zu vermindern die Wege eröfnen, an eben diese Polizcy-direktion die Anzeige machen, eine gleiche Anzeige in allen diesen Fällen auch an dieses Kriminalobergericht mit jedesmaliger ausdrücklichen Bemerkung, daß solche schon auch an die, hiesige Polizeydirektion geschehen, bewirken, und in Fällen, wo die Entweichung aus einem Arrest erfolget, auch die Anzeige in Gemäßheit der ihnen kundgemachten höchsten Entschliessung vom 12, Okt. abhin an das jedem Landgerichte Vorgesetzte Kreisamt ünverwerlt machen sollen. r l 2 N. 834- AS < 532 )' TlS ^y* 833« Verordnung, von dem Inner - Oester-rcichischen AppeAazions - und Kriminal-vbergerichte, vom 28. Juni 1793. srnchmng Seine k. k. apost. Majestät haben fur Kram die lenbirJjon Errichtung einer eigenen Polizeidirektion in der Haupt-l«Är»in. stadt Laibach zu bewilligen, und den kf k. Rath Herrn Kajetan Grafen v. Auersperg als Polizeidirekcor zu ernennen geruhet. Da nun andurch der unmittelbare Einfluß, den die vorher für ganz Jnnerösterreich in Graz bestandene Polizcidirektion aufdortländige Landgerichtergehabt,und an welche dieselben durch diesortige Zirkular- Verordnung von iz ten April 1791 von jeder Entweichung eines Beinzüchtigten, oder bereits in der Untersuchung stehenden, oder schon abgeurthcilten, in der Strafe büssendcn arrcstirtcn Missethäter die unverweilte Anzeige, mit B elegung dessen genauer Personsbcschreibung zu machen angewiesen worden, aufhört. Als werden sie Laadgerich-tcr der für Kram in Laibach neu bestellten bereits in die Wirksamkeit getrettenen Polizeidirektion mit dem Aufträge verständiget, daß sie von nun an von jeder in ihrem Bezirke erfolgenden Entweichung eines beinzüchtig-ten Kriminalverbrechers, oder eines in der Untersuchung, oder C 533 ) HO «der bereits in der Strafe bey ihnen arrestirtcn Misse-thäters mit Beylegung dessen genauer Personsbcschreibung jedesmal die unverweiltc Anzeige unter schwerster Verantwortung statt der vorhin an die Jnnerösterrefchssche ■ Polizcydirektion zu Graz zu machen gehabten Anzeige nunmehr an die dortländige Polizeydircktion, und eben so von jedem so gearteten Kriminalverbrechen, dessen Thä-ter auch nicht beinzüchtigct ist, wo aber die Umstände der That nach den Thäter auszuspüren, oder den Schaden zu vermindern die Wege eröfnen, an eben diese Po-lizeidircktiyn die Anzeige machen, eine gleiche Anzeige in allen diesen Fällen auch an dieses Kriminal - Obcrgericht Mit jedesmaliger ausdrücklicher Bemerkung, daß solche schon auch an die dortländige Polizeidircktion geschehen, bewirken, und in Fälle!., wo die Entweichung aus einem Arrest erfolget, auch die Anzeige in Gemäßheit der ihnen kund gemachten höchsten Entschliessung von t rten Oktober abhin an das jedem Landgerichte Vorgesetzte Kreisamt unvcrwcilk machen sollen. N, 8Z4- Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns, vom 28- Juni 1793. Schon unterm Ziten Jänner 1767. ist von Wci.- Wegen Unland Ihrer Majestät der Kaiserinn Maria Theresia al- etgnMy* L l Z ler- C 534 ) b-?'Ächs- l^'höchfi befohlen worden, daß, gleichwie bey jenen Vikariaten. Adelungcn und Standeserhöhungen, welche durch die höchste Hofkanzley ausgefertiget werden, immer vorläufig di? händerstelstn und andere Behörden vernommen würden, also auch künftig ein jeder, welcher bey der kaiserl Rcichshofkanzley den Adel, oder einen höheren Stand zu nehmen gedenket, solches vorher feiner »or-' gesetzten Ländesstclle anzeigen, und diese ihren Bericht darüber erstatten solle- Da nun Seine itzt lebende k. k. Majestät mißfällig vernommen haben, daß mehrere österreichische Untertha-nen und selbst wirkliche Staatsdiener ohne Rückfrage sich beygehen gelassen, während den gedauerten Reichs-' interregnis Standeserhöhungen bey den Reichsvikaria- ten anzusuchen, ungeachtet ihnen das erstangeführte Generale vom Z t.Jäner >767. bekannt seyn mußte, und ungeachtet in Folge dieser allerhöchsten allgemeinen Verordnung auch dem Patente vom 13. Hornung 1784. durch eine allerhöchste ausdrückliche Entschliessung die nachträgige Erklärung im Jahre 1787. gegeben worden: daß jene k. k. Beamte und Unterthanen die seit obigen Befehl vom Jahre 1767. ohne landesfürstlicher Erlaubniß von einem fremden, mithin auch obschon co-mitivam majorem habenden Reichsstand geadelt worden, in den Erblanden dafür nicht anerkannt, folglich auch des privilcgirten Gerichtsstandes nicht theilhaftig werden würden. Ser- ( 535 ) Seine Majestät aber den oben gerügten Unfug um so weniger gestatten können, als andurch von Seite der Reichsvlkariate indie Exemptions-Privilegia der oster» reichischen Monarchie eingegriffen wird, und sogar vermöge der getroffenen Konvention selbst von Seiner . Majestät als Reichs-Oberhaupt und Jhro Reichshofkanz-fn> ohne vorläufigen Einverständniß mit der böhmisch -österreichischen Hofbehörde keinem österreichischen Un-serthan eine Standeserhöhmig ausgefertiget und verliehen wird; So haben Allerhöchst Seine Majestät unterm ytcn Dezember 1792. ernstlich zu befehlen geruhet, daß keinem österreichischen Staatsbeamten und Untecthan, der während des Zwischenrcichs eine solche Standeserhöhung yhnr vorläufiges Ansuchen und Einwilligung der Vorgesetzten österreichischen Hofbehörde von einem Reichsvikariat erhalten hat, davon in Dero höchsten Erbstaaten Gebrauch zu machen gestattet werden solle. Nur halten fich Seine Majestät bevor, wenn sohin dergleichen Partheyen die nämlichen Standeserhöhungen bey Dero Hofbehörde ansuchcn würden, von Fall zu Fall nach Beschaffenheit der Umstände, und Verdienste der Bittsteller zu bestimmen, ob, und was ihnen au dem gewöhnlichen Taxenbetrag nachzulassen scyn dürfte. W C 536 > Repertorium. A. §)f, ' ©etft.Nro, v4yVfHto (in bet) oder Fastenzeit können * ' Ehe Aufgebote geschehen. 4 50? W * Ädhyküt (ex officio ) wenn einer armen Parthey von Amtswegen zugegeben wird, ist in Ansehung der Tarnach-flcht stets auszudrücken, in wie weit die Vertretung unentgeldlich zu geschehen habe. 375 70, 9lbbof(ttett dürfen bey Kreisämtern kein Vergleich ansuchen, noch sind hiezu zu-zulassen. 281 7c 7 -84 7i° w — — so von Partheyen Vorschuß erhalten^ und die Taren doch nicht abführen, wie anzusehen sind. 4*6 779 - - Siehe Rechtsfteunde nach, All- $0$ C 537 ) W (Seife, Nro AllttlvseN Sammlung öffentliche, für die durch Feuer, Wasser oder feindliche Einfälle verunglückte Unterthanen, wird gestattet. 340 749 — — die sammelnden Bürger sind von Haus ^ und Dienstleuten der Jnnwohner anständig zu behandeln. _ 343 750 Allodkül (mit einen) oder Fideikommißgut verbundene, für sich allein bestehende in ,-> oder ausländische Lehenskorpora, ob in die Verlassenschaftsabhandlungen einzuziehen, und hiernach dem Mortuarium in der Erbsteüer zu unterwerfen fey. 124 57^ Ansredlungs Beförderung in der Festung Josephstadt. 519 Sa~< 9tpPClt(ltiOrt ( der ) und Kreisamte sollen dir aus Verlassenfchaften dem Schulfond zufliessendr Beiträge angezeiget werden. 33 542 — — hat bei Kreisämtlichen unbestimmten Anzeigirngen sich mit der Landesstelle eiuzuvernehmen. 172 618 __ (bei) Gerichte wie sich bei Einreichung der Anbringen, und bei Be-richtöerstattungen an dasselbe zu benehmen kömmt. 209 646 W C §38 ) Appellation (der) fbtt die Anstellung neö neuen Magistrats - Individuum, angezeiget werden. 330 74* — — ( von Seite der) und des Politikum die Kundmqchung der Verordnungen betreffend. 525 fl26 Apprkttur ( zur) ausgefuhrt und Mieder zurückgebrachts rohe Leinwänden und Tücher, sind von der Wegmauth frei. 146 596 Aköeitö fähige, arme, dienstlofe und muffige Personen, sind in die neu errichtete Arbeite - oder Spinnstuben an-zuwerfen. 1573 6x9 ArEo (zu) der Marostschen Manufaktur Tücher, was an'Zoll zu entrichten haben. 354 756, Armaturs Meisterschaft zu Ferlach , wird daö Recht '«rthrilet ein Zeichen auf ihre Gewehrgattungen zu setzen. 135 58g AkMLL (zur) führende Eßwaaren wie nach von btt. Mauth befreit sind. 52 5.54 Apme aus dem Seefahrer Institut in Triest hetheilte, werden vom Quittungsstempel befreit. 9 513 — — dienstlofe und muffige Personen, sind in die neuerrichtete Arbeite - oder Spinnstuben anzuweisen. 17.3 619 Ar- to® c 539 ) ÄS Armeninstitut ( über ) und Spitäler- ' ^ Stand', wienach die jährliche Ausweise einzubringen. 289 716, Arnsteiner Handlungshäus löset die obrigkeitlichen und unterthänigen Versicherungsscheine ein. 54 556 Al'rhü Abzug von dem Gehalte des Auf- flchtspersonale. 29 5Z5 — — ( dem ) Abzüge, welche Stipendien zu unterliegen haben. 2 jo 6§i Artillerie (von dem ) Hauptzeugamte muß das Befugniß zur Erzeugung und Ver-' kauf des «Pulvers und Salniters erwirket werden. 309 72» Arzieren (zur) Leibgarde Prüfungszeit der Kandidaten. 126 581 AUsZk!>Ute der Ehe können in der Fasteg oder Adventszeit geschehen. 4 508 Ap§suhk des GetraideS, Mehls, Brod und Grieselwcrkö, wird neuerdings verboten. 311 724 AUspitz (in) wird der alltägliche Viehverkauf eingestellt. 215 649 RE C 540 B. > W ©ctt, Mr-. ^13(11^61? / Mütter, Fleischhauer, welche an Maaß und Gewicht hintergehen, und > Dienstbothen, die ebenfalls einverstanden sind, wie zu bestrafen. 153 S99 .33areittm&er nicht in das Land einzu- lassen. . 26 531 Etlikklk ( von auS ) eingeführten Eicheln zu entrichtender Zoll. 179 624 — — (.aus) ohne Pässen herüberflüchten- de, wie anzusehen. 445 797 53$injd)C Deserteurs betressend. 445 797 Söhne Aufnahme zu wirklichen Webermeistern in Oesterreich ob der Enns betreffend. 224 66z dauern Güter Erbfolgspatent in Ärain. ig 522 — — Güter Erbfolge in Steiermark. 319 732 — — Volk zu belehren » wie Heu oder an- dern Futtermangel abzuhelfen haben. 71 57» ÜSCiUtttEtt sollen die Verschwiegenheit in Amtsgeschäften beobachten. 55 55g — — welche Wagenreparationen anrechnen können. 164 609 — — Bestrafung, welche ohne kreisämtliche Bewilligung die Unterthanen mit Schlägen belegen. 165 6m Vc- %S* C 541 ) $£ ) frfro D^tNNtstN Besoldungen deren Betrag 2OO fl. nicht erreichen, zahlen keine Karakterö-und Karreuz - allein doch die Exxedi-tionstaxe. m 6?>6 — — (der) in Verrechnung stehenden Ehe- frauen sollen um Pensionöfähig zu sein, Weiberverzichte einlegen. 233 664 — — (von) Frauen einzulegende Weiber- verzichte, müssen von zwei Zeugen mit unterfertiget werden. ' 529 831 U5efU$Ui§ zur Erzeugung und Verkauf de« Pulver« und Salniter«, muß von dem Artillerie Hauptzeugamt erwirket werden. . 309 72g Betklchtung in Wien ohne vorläufiger Er- laubniß, wird nicht geduldet. 356 Betlütekek Passage Mauth Uebersetzung. 6o Bergämter betreffende Postporto Bezahlung. 323 Bergwerks Praktikanten von welchem Tage an die Stipendien zu geniessen, und wie bei denen austretenden aufzuhören haben. 4*3 Berichte ( über ) unerledigte, sollen die Landesstellen ihr- Ausweise nur am Schlüße jeden Vierteljahrs an die Hofstelle einsenden. *66 76c 563 734 Be- AO X 642 ) Berichte On jeden) und Bortrage müssen bi?*** ^ gegenwärtigen Räthe und Beisitzer an-gezeiget werden. I9, ^ Ekiit^er gegenwärtige müssen in jedem Vortrag und Bericht angeseiget werden. 191' 639 ^6fun)Ult,4CIt f deren Betrag 200 fl. nicht erreicht, zahlen keine Karakter $ und Karenz- allein doch die Erpeditstäre. 188 656 (auf) oder Provisionsanweisung, wenn Konsistorien antragen, was selbe zn beobachten haben. 127 58$ BrttelN zur Steurung sind die Arbeitsfähigen arme dienstlose und müßige Personen in die neuerrichtcte Arbeite!-ober Spinnstuben anzuweisen. 173 615 Beutelschneiderei, Schatzgraberei ist kein Kriminalderbrechen, sondern nur als Betrug und Diebstahl zu halten. 2^7 692 BkUklüUbte eines Regiments, wenn einberufen werden, ist die Publizirung von Kanzeln vvrzuziehen. 8 511 Beweis tiM erforderlichen Beweis in eine« RechtSkläge hat das Fiskalamt durch Kunstverständige nach Äorschrift der ällgemeinenGerichtöordnung zu führen. 265 698 Bierfatz für das Innviertcl. 344 751 Bier- C 543 ) v*,. , .■ Seife, Nra, Bleksatz für das Hausrück-Traun- und Mühlviertel ob der Enns. §46 752 £Btfd)Uf ist die Einsicht in die Gebahrung des Kirchenvermogenseingeraumt, und in Betreff der Verwendung ist stets dessen Meinung einzuholen. 182 628 Bombasin (von) Westen - und GiletSfiem- plung. 217 656 —. — (son jenen) Nankin und Kittai ist an Waarenstemplun gsgebühr 2 Pfennige, von Musselin, Westen und Gilets 1 kr. vom Stuck zu entrichten. 419 781 Borstenviehs Austriebs Verbot wird aufge- ■ hoben. ZZ2 74 4 Bothe aus Thüringen ausländische Zeitung betitelt, wird nur gegen Erlaubniß-schein des Präsidiums einzuführen gestattet. 285 7“ Braune leinerne Tüchelfo mit Schafwolle eingetragen, zu konfisziren. 288 ,715 Brennhölzer (für) wird derPreis bestimmt. rü2 607 Briefe türkischer Spedirung mittels der Post. 192 640 _______ (auf) den Ort der Aufgabe anzumerken. 158 603 Bxjxs h« Postämtern ist keiner anzunehmrn, wo nicht auf den Couvert der Aufgabsort , bemerket ist. 37 545 Brief- UE ( 544 ) SSticfwedjfcl (nuf) emigrirtcr Franzosen zu sehen. 142 5^1 SStoft Eetraid Mehle und Griestelwerköausfuhr wird neuerdings verboten. 311 724 ■*— — Ausfuhr und andere Fruchte inithin auch der hungarischen jjitt See ist verboten. 237 666 — ungewichtiges und unausgcbackeues, wenn verkauft würde, wie derselbe zu bestrafen seye. ^ 30g 71«, (zu) wird eine Gränzwegmauth errichtet. 356 759 Bruderschilftökapitalien- Anlegung bei Privaten betreffend. 457 gn — — Kirchen - und Stiftungskapitalien wje-nachan Privaten ausgelichen werden können. 177 622 EStÜCfctt (von) und Wegmäuthen ist das Tabakmateriale frei. 15 519 _ — (in) Weg und Uib-rfahrtsgefäll hat die Bedrückungsfälle die Mauthadmi-nistration zu entscheiden. 413 775 _ _____ (über die) Pauschalvergürungen sind jederzeit Luittungen vom Äreiöamtzu koramistrrn. 446 798 Brü- e Nl'0» Brücken- und Weggeldi Entrichtung von Zugthieren. 514 gI9 Buchdrucker (tm) können allein Druckbuchstaben verfertiget werden. <57 572 Buchhultereien über welche Gegenstände zu vernehmen find. ( "6 577 ( 421 783 Buchenden für Druckereien dürfen niemand andern, als nur privilegirten und Bei fugten Buchdruckern verfertiget und verkaufet werden. 67 572 Bücher die französische Revolution betreffend wie zu zenfuriren. 143 591 — — (mit) verbothenen, welche die Reisen -den zum Privatgebrauche vom Auslande in die ostreichischen Staaten mit-bringen - wie zu verfahren- 144 59s ä — welche Reisende aus dem Auslände Mit flch herbringen, sollen eben so-w e ihre übrigen Effekten von den Zollämtern behandelt werden. 316 '728 ü_- — (gegen) verbotener heimlicher Einfuhr «rfloffene Vorsichten. 325 735 BÜkgök, so für verunglückte Unterthanen sammeln find von Haus - und Dienst« leuten der Inwohner anständig zu behandeln. 343 75® Zweiter L«nö. M tri . toe c 546 ) C. ©cite* IVi*o haken von dem -zum Verband kommenden Verwundeten , das Verbandzettel an das Polizeiamt einzu-senden. 126 582 EhlFUFgische Pravim, wienach die Wundärzte auöüben können. 252 684 — — Kandidaten, wie lange den Vorlesungen bei der Universität beiwohnen und geprüft werden müssen. 444 796 Cltatwnen (mit) vom Gerichte, können die Pfarrer nicht verschonet werden. 450 804 Courier de Strasbourg wird verboten. 188 634 Darlehen ungezwungenes in ungemünzten Gold und Silber, wird eröffnet. 266 699 287 714 — — ( als ) angeboten werdende Fideikom- miß Silber, wie zur Einfchmölzung angenommen werden könne. 411 772 1 Depositen (bei) wie sich wegen des Zählgeldes zu benehmen feie. 36 544 DeseFteUFs Verhehlung wegen zur Strafe festgesetzte Rekrutengeld. 362 768 — — aus Baiern und Lhurpfalz betreff. 445 797 Deutsch AB C 547 ) AB Etiie.Nfo. Deutsch Erbländischer Unterthan, so in Hun-garn eine Schwärzung begehet, wie behandelt werden soll. n 517 178 623 — -— Erbländische und Gallizische Fabrika- ten Manufakturen und Kunsierzeugniße welche nach Hungarn Lehen, wie die Eßito-und Consummozoll zu entrichten. 311 72 Z Dienstbothen die mit den Bäcker, Müllern, Fleischhakern in Betrug aN Maaß und Gewicht mit einverstanden, wie zu bestrafen. 153 599 — — und Kinder sollen in der Kirchen zur Katechesen geschickt werden. 518 822 —» — haben die Bürger, so für verunglückte Unterthanen sammeln, anständig zu behandeln. 343 750 Dteustlose arme müßige Personen, sind in die neu errichtete Arbeite - oder Spinnstuben anzuweisen. 173 619 Diplome für Wundärzte, Geburtshelfer und Hebamen, werden von der Landeöstelle auügefertiget. 63 567 Dotations Bbgen sollen nicht mehr auf die Person des Seelsorgers geschrieben werden. 5 5°9 Dnlcherey Buchstaben können nur für Buchdrucker verfertiget werden. 67 572 E. M m 2. e Jyjr0 QÜfyt Aufgebote können in der Fasten oder Adventszeit geschehen. 4 503 Ehepakte sollen fai Verlassenschaftsabhand-lungen, roo Wittwen erben , deck Znventarium brigelegt werden. 15 520 Ehedispenssachen (bei) gefällten zwei verschiedenen Entscheidungen, kann vock Ernennung tines judicii delegati in tertia inftantia gar keine Frage sein. 62 567 Ehefrauen der in Verrechnung stehenden Staatsbeamten um Pensionsfähig zu sein, sollen Weiberverzichte einlegen. 233 664 —» — deren Männer in Geld oder Matt* rialverrechnung stehen, müssen die Weiberverzichte von zwei Zeugen unterfertiget werden. 529 83t ElchelN (von) aus Baiern eingeführten zu entrichtender Zoll. 179 624 Einsuhrszoll von fremden Uhrfedern > wird von 6 auf 9 kr. vom Gulden werth erhöhet. 30 536 — — der nach Hungarn gehenden Erbländischen Manufakte. 363 769 Einreichuuas iBtim) Protokoll der Gerich-- te, wie sich zu achten. 423 78$ Ei- C 549 ) HB ©ttte. Nvo« KtfClt und Stahlarbeitgewerb« Verleihung in Steiermark. 420 782 Gisenschlaken (der) welche leint Eisenkör-ner oder kein Wascheisen enthalten^ wird gegen gehörige Pässe die Ausfuhr noch ferner« gestattet, jene aber der Zinnfchlaken und Zinnofenbrüche verboten. x Z6c> 764 bmigranteil Französischer Eintrittes und Paffes, wegen ergangene Vorsichten. 23 529 168 615 180 626 T- — (auf) Franzosen und ihren Briefwechsel zu sehen, dann wem der Aufenthalt zu gestatten. 142 59t Erbfolge in die Bauerngüter in Kram. ig 522 — — iv die Bauerngüter in Steiermark. 319 732 Erbpacht landschaftlicher Güter, ist Juden in Gallizien eingestellt. 221 660 * Erbsteurr und Mortlzarium ob die in einer Verlassenschaftsmass« vorfindige, mit einem Allodial - oder Fideikommißgut verbundene, oder für sich allein bestehende LehenKkorpora zu unterwerfen fein. 124 579 ___ _____ ob den das Vermögen, welches von dem ohne Testament sterbenden Pfar-M m z rer W C 550 ) Seite. Nro« ter gesetzmäßig den Pfarrkirchen zu-Mt, zu unterliegen habe? 177 ß2I GČfpCt (»on *) oder türkischen Klee Natur- Eigenschaft und Nutzen. 106 57Č ClffltO und Äonsummszoll wieder eingeführter für die nach Hungarn gehende deutsch «rbla'ndische und gallizische Manufak-ten, Fabrikaten und Kunsterzeugniße. zu 72g (ü'jißffctfCtt nicht durch Bothen zu versen-' den, die Anhangsacke sich beizuschaffen , und alle Ritte vorzumerken. 272 70a — — (die) Depeschen sollen die Postillio- nen keinen anderen zur Beförderung übergeben. 456 gjo Exekuzivtl (bei) wenn Fahrnisse öffentlich versteigert werden, kann der Schuldner als Käufer dabei nicht zugelassen werden. 256 69« — ( mit) können die Stiftungsbezüge in Hinkunft nicht beleget werden. 307 71$ •»- — oder gerichtliches Verbot, wenn auf einSchifflohn beMlliget werden könne. 411 772 SytClidiofCtl (auf) pensionirter Unterbringung bei Pfründen Erledigung Bedacht zu nehmen. 23 52g — — wenn sie als Pfarrer von Privatper- sonen angestettet werden, haben nur aus / W c 551 ) HS Seite. Nro. aus der Zulage von den Religions-fond und nicht von der Pension die Tare zu bezahlen. 517 820 Extabulirungs Taren Ausschreibung bei der Landtafel betreffend. 43 S 79° Exkemporiren in Komödien auf dem Lande halber, was die Kreisämter zu beobachten haben. 186 633 Fabrik Arbeitern Befreiung von der Rekru- tirung. 205 643 Fabrikanten sind verbunden ihre Maaren, welche gleich auf dem Stuhle mit dem neuen Waarenstempel bezeichnet werden, dieser Stemplung zu unterziehen. 4M 777 / ' 472 8x4 Fabrikaten (für ) deutsch erbländische und gallizische so nach Hungarn gehen, wie der Eßito und Konsumozoll zu entrichten. ZXX 723 Faktoren jüdischer in Gattizien, Bestimmung und Beschränkung. 344 673 Fasten (in der) 'oder Adventözeit können Eheaufgcbothe geschehen, 4 5°£ Fech- M m 4 FechsUNgö Hinterlegung betreffend. Seite. Nr#t 2i8 658 (an) und Sountagen y)ird der Handel verboten. 3^5 ( für die durch) Einfälle, Wasser oder Feuer verunglückten Unter-thanen werden öffentliche Sammlungen gestattet. 340 745 und ist den Bürgern von den Dienstleuten anständig zu begegnen. 343 750 Ferlacher Armature Meisterschaft wird das Recht «rtheilet, ein Zeichen auf ihre Gewehrgattungen zu setzen. • 135 58$ Festung Pleß wird in Zukunft Josephstadt genannt, 2Z8 668 (in der) Josephstadt Ansiedlungsbeför-Lerung betreffend. 5-19 323 fjftttCK (für) Wasser, oder feindliche Einfälle verunglückte Untrrthanen, wird die Sammlung gestattet. 340 749 die sammelnden Bürger sind von Haus und Dienstleuten der Jnnwohner anständig zu behandeln. 343 750 FldölkoMMlU (mit) Allodialgut verbundene für sich allein bestehende in - oder ausländische Lehenskorpora, ob in die Perlaffenschaftsabhandlungen einzu- 4M ( 553 ) W ©eitf.Nro. ziehen, und hiernach dem Mortua-> «tum und der Erbsteuer zu unterwer- fen sei. 124 579 Silber als Darlehen angeboren werdendes, wie zur Einschmelzung angenommen werden könne. 411 772 Fische nach dem Gesichse zu verkaufen, wird verboten. 64 569 FiskalMNt ( das ) hat den in einer Aechts-klage erforderlichen Beweis durch kunstverständige nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung zu führen. 265 69$ Meischhaker Bäcker und Müller, welche an Maaß und Gewicht hintergehen, die Di-nstbothen ebenfalls einverstanden sind, wie zu bestrafen. 152 599 fylttdjjt ergreifende Unterthanen aus Furcht vor dem Militarstande, öder Unterthanen so andere taugliche Pursche «ntziehen, wie zu behandeln. 305 7x7 Fvlltll und Mutterstutten nicht ausser Land zu führen. 221 659 — (auf) Häute Zollbestimmung. 239 669 Fragner (bei) und Greisler auf Maaß und Gewicht zu sehen. *55 60O M mZ Frau- ; . C 554 ) %® Fkauzbsen (auf) emigrate und ihren Brief- * ^ro* Wechsel zu sehen, dann wem der Aufenthalt zu gestatten. .142 591 §"ünzö^sche Auswanderer wie in den k. k. Erhlanden zu behandeln. 23 529 168 615 180 626 ■— — Revolution angehende Bücher und , Zeitungen wie zu zenfuriren. 142 59$ tfttfi (in welcher) der Eigenthümer einer angehaltenen Waare sich melden müsse. 315 727 — — zum Rekurse, wenn für dem Eigenthümer der angehaltcnen Waare anzn-fangen habe. 240 671 $U])rett haben die Kreisämter dem Militar-verpflegüamt in dringenden Fällen anzuweisen. 188 635 FtthkleUte sollen sich der Radfchuhe auf den Strassen bedienen. 129 586. $UTC|)t (aus) vor dem Militärstande flüchtig gewordene Unterthanen, oder wenn sie noch taugliche Purfchcn entziehen, wie zu behandeln. 305 717 Futterkra lter (von) Eigenschaften, undvor- theilhaften Anbau. , 82 576. G. W C 555 ) w G. ^ . (Beite.Nro., @aut$ict! (in) ist den Juden der weitere Ankauf und der Erbpacht landschaftlicher , Güter einzustellen. , 221 660 (zur) Arzieren Leibgardeabtheilung Prüfungszeit der Kandidaten. 126 58 * . Insassen wird der pohlnischen Verfassung wegen einige Weisung gegeben. 156 60$ Gkbäude oder anderes Haus nahe an Gran- zen zu bauen wird verboten. 456 809 ©CBöltttClt (der) Verstorbenen und Getrauten Zahl die Ausweise mit Ende Jä-ner folgenden Jahrs einzusenden. 166 610 ©fBtflUd) trockener Wechsel außer Handel in Gallizien wird abgestellet. 417 78Q Geburtshelfer (für) Wundärzte und Hebammen werden die Diplome von der Landesstelle ausgcfertiget. 63 567 Geflügel (von) und Wildprät, so von Ungarn kommen, was für Gebühr abzureichen sey. 527 828- GeiftlrOeU (Bet) Pfründen Erledigung auf die Unterbringung pensionirter Erreli-givsen Bedacht zu nehmen. 23 528 __ (nach) unadelichen Tode die Verlassen,chaftöinventur betreffend. 424 786 Geist- AO C 556 ) AO ©fjfHtdjlJtt unadelicher Gerichtsbarkeit in Ti- ^ rol betreffend. 446 795 ©Cl&r (bei) und Getraid - Abtrettungöliqui-dationen der Steuereinnehmer was iq Betreff der Resten zu beobachten seye. 127 585 Gemeiksd- Getraidfonds - Errichtung betreffend. 218 658 — —? (über) Getraidfondü - Stand, meyn die Eingaben einzusenden. 328 737 — — Rechnungen städtische, wenn einzusen- den sind. 336 747 ©EtttetttbC kann keinen Lehrer ohne höheren Vorwissen entfernen. 256 689 — — wenn sich in kein Rechtsstreit einlaf- sen könne. 284 71a Gemeinden sind die Verordnungen schleunigst kundzumachen. 512 8*6 @Ctidbt§ (in) Gegenstände sollen sich Kreis- ämter nicht mengen. 127 5FH — — Instruktion ist genau zu befolgen. 423 785 — — Verwaltung in Wiener Vorstädten. 328 738 ___ — (mit) Zitationen können die Pfarrer uicht verschonet werden. 450 804 — 1 — und Landtafeltarausmessung, wenn sich Anstände ergeben, was zu beobachten kömmt. 521 824 Ge- c s$r ) %v? 1« unadklichen Geistlichen in Tirol betreffend. 446 799 Getränk- Durchfuhr und Aufschlag in Vest- reich. 190 638 Getrüld- (bei) und Geldabtretungsliquida-iiönen der Steuereinnehmer, was th Betreff der Resten zu beobachten. 127 58$ *— — Fondsemporbringung und Fechsungshinterlegung betreffend. 218 6x8 — — hungarifches erhöhten Ausfuhrözolk be- treffend. 182 627 — — (über) Vorräthe, wie die Ausweise einzusenden. 450 80Z Getraidböden (auf) zu sehrn. 53 sss Getvaides - Mehls - Brod - und Gricfel-rverkSauöflrhr wird neuerdings verboten. zu 724 Getrauten (der) Gebohrnen und Derstorbe-neü Zahl die Ausweise mit Ende Ja-ntr folgenden Jahrs einzusenden. 166 612 Gewehr zu tragen wird in Triest verboten. 8 51» — — Fabrikanten oder einzelnen Meistern» welche für das Aerarium dringende Arbeit haben > ist nicht gestattet, auswärtige Bestellungen anzunehmen. 62 566 Ge- AS C 558 ) «tog (auf) Gattungen ein Zeichen zu machen, wird der Armatursmeisterschaft zu Ferlach gestattet. 135 jgg ©CtoCtB (kein) anständiges treibende sind unter das Militär abzugeben. 280 705 ©CIVCtBC zu verleihen in Ortschaften von gemischten Dominien und Unterthanen sieht nur jener Obrigkeit zu, welche die politischen Geschäfte im Orte zu besorgen hat. 26 532 — — Verleihung in Steiermark betreffend. 420 783 Ukivkkööleute, die im Gebrauche unächter Maaß oder Gewichtssorten, und im Verkaufe ungewichtigen oder nicht ausgebackenen Brodö betreten werden, wie zu bestrafen. 30 g 719 Okivlcht und Maaß unzimmentirtes soll in Triester Fleischbänken und sonstigen Läden nicht aufbewahrt werden» 10 515 ___ — (in) oder unächter Maaß, uud im Verkaufe ungewichtigen oder unausgebacke-nen BrodS betretende Gewerböleute wie zu belkrafen. 30S 719 — —. (an) und Maaß hintergebende Fleisch- hacker , Bäcker, Müller und Dienst» bothen, die dießfalls mit einverstanden sind, wie zu bestrafen. 152 599 Qi* Seite. Nro. i55 600 ©iftpflöltSetl - Beschreibungs - Verbreitung wird zum Unterrichte des Volks an- — — Schwämme - und Kräuter - Äenntniß der Landjugend durch die Schullehrer ©ilCtS = und Westen - Stemplung von Musselin, Bombassin, Nankin undÄittai.2^7 656 — — (von) und muffelinenen Westen ist an Waarenstemplungögebühr 1 kr. und von fcnen Bombasin, Nankin und Äit-tai 2 Pfennige dom Stuck zu, entrichten. 419 7gi ©itttnaftfll -- Lehrer sollen sich bei ihren Versammlungen nach dem Studienplan benehmen. gg 54g — — Lehrer haben die monatlichen Prüfungen noch fernerö vorzunehmen. 68 S7S — — Direkzion der Kreisämter ist durch den Studien - Konfeß keineswegs aufgehoben. 309 721 Glasmacher (auf) Reglement Beobachtung zu wachen. 131 587 empfohlen. 248 677 beizubringen. 348 754 Gnmn- W C 560 ) ^ @munt>eit Salzkammergutsarbeitern iptdv5^^ ^0' sionsquittungen ob Stempel unterliegen^ y0 @0lt) * und Silberwaaren - PunzirUng. 260 — —- und Silberdarlehens - Eröffnung. ( 266 x ( 287 < Ordnung Beobachtung und Abänderung. 454 575 695 699 807 809 632 Granzett (nahe an) ein Haus oder anderes Gebäude zu bauen wird verboten. 456 Grazer freien Jahrmärkte Regulirisng. 185 « Greißlern (bei) und Fragner aufMaaß und Gewicht zu sehen. *55 6oe Greiselwerks - Drvd - Getraid - Mehlauö- führ wird neuerdings verboten. zu 724 Grundbücher von pfarrlichen Besitzern där-fen keine Waisengelder an sich gezogen werden. 56 559 Grundgerichte werden in ihre vorige Wirksamkeit gesetzt.- 58 561 Grundsteuer Subrepartition / wie zu verfassen. gg 54 7 Güter - Kauf ist Juden in Gällijien eingestellt. 221 66» H. Sö£ ( 86l ) - , , Sette. Nro. -PfltiltjJC - Einfuhr und Verzollung betreffend. 443 794 Seite. Nro, -^)(lfCii(UItf§ (vom) Seite, was bei Anlan-gung und BewNkommung auswärtiger Kriegsschiffe zu beobachten seye. 9 512 Hüll (zu) bei dem Salzamte wird der Zwanz, daß der Käufer nebst dem Salz auch den rupsernen Sack mitankaUfen soll, aufgehoben. 237 667 Hammkk (von) und Rechenwerken, welche Arbeiter von Soldate» stellung frei zu lassen. 322 733 •fDdilti fl än Sonn - und Feiertagen wird verboten. 356 758 Hauptzeugamte (von txm) der Artillerie muß das Befugniß zur Erzeugung und : Verkauf des Pulvers und SalniterS erwirket werden. ‘ 3°9 72<3 Hauftr , worauf Stiftungskapitalien ausgeliehen werden , müssen in baulichen Stand erhalten werden. .167 613 HgUs oder anderes Gebäude nahe an Gränzen Hausdruckereien $U verbiethen und zu ver- zu bauen> wird verboten. 456 809 tilgen. 143 591. Zweiter Vanö. 9t it Hau- AO C 562 ) •§MtUtičtP(tffč auf den betreffenden Kreis aus- ' zustellen. 37 546 — — können Inländern unter gewissen Vor- sichten ohne Beschränkung auf den Äreiö auf alle Erbländcr überhaupt ertheilet werden. 124 580 Häute bei Füllen werden mit Zoll belegt 239 669 Hehummm (für) Wundärzte und Geburtshelfer werden die Diplome von der Landeöstelle ausgcfertiget. 63 567 — — Unterricht ergangene Vorschrift. 440 793 Heimliche Zusammenkünfte sind nicht zu dulden. 142 Heiraths- Kontrakte sollen bei Verlassen-schaftöabhandlungcn, woWittwen erben , dem Jnventarium beigelegt werden« 1$ 52S Hemmschuhe Patent, deren sich die Fuhrleute auf den Strassen zu gebrauchen haben, wird erneuert« 129 HeU Mangel wie abzuhelfen. 71 Hol) Preises - Bestimmung für Niederösterreich. 162 Hvlzschwemme^(wegen) erhält Edler von Toben; Privilegium. 193 5§6 C 563 ) « j Seite. Nro. >PUttč gemeiner in Hungarn verfertigter Kon- sumozoll. 312 725 Hundblßes wüthigen halber ergangene Vorschrift. 337 748 (in) als Schwärzer betrettener deutscherbländischer Unterthan, wie behandelt werden sott. ( n 5*7 ( 178 62.3 — (für die nach) gehende deutscherbla'n- dische und galizische Fabrikaten, Ma-nufakten und Äunsterzeugniße wieder eingeführte Esstto - und Äonsumvzoll. 311 723 — (der in) verfertigten gemeinen Hütte herabgesetzte Konsumozoll. 312 725 _ (nach) gehenden erbländischen Manu- fakte Einfuhrszoll. 363 769 «,*. -- (von ails) kommende Wildprät und Geflügel, was für Gebühr abzurei-chen fey. 527 828 Hmigari^cheu Getraides erhöhten Ausfuhrszoll betreffend. 182 627 — (zur) Kommerzialstemplung geeigneten Fabrikatestemplung. 358 76t HUNgllklslhes Stipendium geniessende Stur deuten sollen alle Jahr das Zeugniß über ihren Studien - Fortgang Einbringen. 25° 6ß2 Huft N n 2 W c 564 ) iHljffatm (nach)wird das Kvmmerzialhaupt-einbruchszollqmt von Zbrysz, und kleine HuOatiner Gränzzollamt nachZbrysz übersetzt. 257 691 I- in Linz besuchen ^vollende Juden haben sich mit Pässen zu versehen. 286 713 Jahrmärkte Regulirung in Graz. 185 632 Jahrmarktes (auf) mit Schuhmacherwaa-ren Handelnde, was zu beobachten haben. Zi 55g Illumination in Wien ohne vorläufiger Er- laubniß wird nicht geduldet. 356 760 Jn/urien (in) Sachen wie die Urtheile wider die Unterthanen von Ortsgerichten zu fällen. 21 52; Jnbalihen (bei) Verpflegungsaufrechnung, wie sich die Dominien zu verhalten haben. 258 69z Jnvetttarium (dem) bei Verlasscnschaftsab-handlungen, wo Wittwrn erben, sollen die Eihepakte, Heirathökcntrakte beigelegt werden. 15 5:20 Joseph (für Weil. Kaiser) werden am Sterb- tag Vigilien festgesetzt. 139 589 Jo- AO ( 565 ) ÜÜ, Seite. N». wird die Festung Pleß genannt. 2Z 8 66g — — in der Festung Ansiedlungsbeförderung betreffend. 519 8rz Italienischen Hofkanzleierrichtung. 263 69.6 3Ül)tfv? 6 Steuereinnehmer, was für dis ver-lohrencn Verzehrungssteuer - Polleten für eine Strafe zahlen sollen. 172 617 —, — (bei) Heurathskonsensgefuchen - Einbegleitung soll jederzeit die Anzahl der im Orte bestehenden Judenfamilien an-gezeiget werden. 513 8*7 buhkn in Galizien ist der weitere Ankaufund der Erbpacht landschaftlicher Güter einzustellen. 221 660 — ' — Faktoren Bestimmung und Beschrän- kung. 244 673 —? — Familienhäupter Todesfälle, wenn sn- zuzeigen. 249 679 —. — f> den Jahrmarkt in Linz besuchen wollen, haben sich mit Paffen zu versehen. 286 7^3 <— — Anwendung zu Kriegsdiensten 333 74S — wenn eine verkaufte Waare, welche der Verzehrungssteuer unterliegt, wieder an Christen verkaufen, ist hievon die Anzeige dem jüdischen Steuereinnehmer zu machen. • 347 7S3 3t n 3 Z»- C 566 ) TE (in) Sachen - Polizeidirektoren Em- ^ ^1@* ^uß- 157 602 Zunzen - Verzollung wird näher bestimmt. 444 79^ ZllstkZ- Verwaltung in den Bezirken der Vorstädte Wiens, 328 73§ K. Kärnten (in) b« Bezug des Sterbochsens nebst dem Mvrtuarium betreffend. 65 571 — ->- (in) wird eine Polizeidirektion errichtet,z6z 770 —* — (in) wird der Amtsunterricht in Polizeisachen für die Magistrate der Städte und Märkte, dann für die Ortsgerichtsbarkeiten ertheilet. 389 771 — — (in) Polizeidirekzion Ernennung. 530 8Z2 Künnnernl (ohne) Beamten Beisein soll keine Einziehung vorgenommen werden. 249 68Q — — (für) Realitäten sind die Kaufschillings- gelder an die Provinziglkasse abzuführen, 336 746 Künzeln (von) ist die Publizirung der einbe-rufenen Regiments - Beurlaubten vsr-zuziehen. 8 5" Küttldtek- und Karenztax wird von Besoldungen , deren Betrag 200 fl. nicht erreicht, nicht bezahlt» 188 636 Kas- TE C S6/ ) UE Gtift.Nro, Kasse - Register (abgetheilts) sollen die montanistischen Rechnungsführer führen. 40 551 Katecheten und Lehrerstcllen Besetzung an Schulen betreffend. 147 597 Katechesen (zur) sollen die Kinder und Dienstboten fleißig geschicket werden. 518 822 Katechetik (aus) wird erste Klasse zur Erhaltung der Priesterweihe erfordert. 57 560 Kauf landschaftlicher Güter ist Luden inGal- lizien eingestellt, ' 221 660 Kaufet (als) darfder Schuldner, dessen Fahr-niße in den Weg der Erekuzion öffentlich versteigert werden, nicht zugelassen werden. 256 690 KaUfschillMgH- Gelder für Kammeralrea-litäten an die Provinzial- Kammeralkasse abzuführen. 336 746 Kinder (für) sind die Taufscheine den Pen- sionögesuchen bcizulegen. 361 766 — _ und Dienstboten sollen zu dem Kirchen-Katechesis geschicket werden. 518 822 Kirchen - Rechnungsführer, wie sich bei Abfuhr der auf Rechnung der gesperrten Kirchen und Kapellen an das Kamme-,al;ahlamt einzusendendcn Geldbeträge zu benehmen haben. 28 533 Nn 4 Kir-- M C 563 ) ^ , / ©eife.Nr©, Kiksykll Stistungs- und Bruderschaftskapita- - lien, wienach an Privaten ausgeliehen werden können. 177 622 — — Kapitalien bei Privaten anzulrgende betreffend. 457 8H =— -r- (in') Vermögens Gebahrung iff die Einsicht dem Ordinarius eingeräumt, und in Betreff der Verwendung iff stets dessen Meinung einzuholen. :82 628 — — (in die) zu dem Katechesen sollenKinder und Dienstboten geschicket werden. 518 822 Klttül (von) Westen und Gillets- Stemplung. 217 656 —- — (von) Bombasin und Nankin an Waa-renstemplungsgebühr 2 Pfennige von Mußel'nenen Westen und Gilets 1 kr. , vom Stück zu entrichten. 419 781 Klffge (keine) soll mehr von Mönchen an- > genommen werden, welche zu keinen Erwerbungen berechtiget sind. 451 go| Klagenfurther Marktordnung, 426 787 Klee (von) Beschaffenheit und Nutzen. 87 $76 Kommerzial (der) Leih - und Wechselbank . in Wien Reglement- 473 815 Kom- ttt» C 569 ) Äs Seite. Ni'o. KoMMlffarrati'N (ber) »« einseitiges Fürgehen im Lande pb der Enns in Re-krutirüngsfachen, wie vorzubeügeu, 310 722 Zensur und Ez'ternporiren wegen, was die Kreisämter zu beobachte» haben. 186 633 Konkurs (bei) wie sich in Ansehen der Aus-maaß und Mäffigung der Verdienste der Masievertretter und Verwalter zu benehmen sey. 13 518 KonsEorieN, wenn auf Besoldung oder Pro-viflonsanweisung antragen, was zu beobachten haben, 127 583 :— « und Landvikariate nnterliegen der Entrichtung der Postporto. 145 593 Konfkrrp^rons-und Rekrutirungsrechnungen sind durch die Kreisämter an. die Re« gierung einzubegleiten. 215 652 # und Essitozoll wieder eingefähr-ter für die nach Hungarn gehende deutscherbländische und gallizische Fabrikaten , Manufakten, und Kunster-zeugnisse. ZU 723 ~~ — Zolk der in Hungarn verfertigten gemeinen Hütte. Zi 2 725 Contributions-( auf) Getraidbbden zu sehen. - 53 555 TtO C 57° ) Kopulazivnen (bei) ist das gewöhnliche singen des Liedes Komm heil. Geist )u unterbleiben. 160 606 Krain (tn) über die Erbfolge in die Bauerngüter. 18 522 *» (in) wie das Rekrutirungsgefchäft zu behandeln. 276 703 — — (in) für die Schuldcnsteuerfaffionrn und Zahlungen eingeführte Ordnung. 313 —- (in) Polizeydirektion Errichtung. 532 Kräuter giftiger Kenntniß ist der Landjugend durch die Schullehrer beizubringen. 348 Kredits- fachen (alle in) an das Schwa-tzerBergdirektoriat erlassende Vorschrift soll von aussen mit der Rubrik Aredits-sizchen bezeichnet,werden. 513 81& Kueisumt (dem) und Appellation sollen die aus Verlassenfchaften dem Schulfond zuflieffende Beitrage angezeiget werden. 33 542 Kreisämter sollen sich in Gerichtsgegenstände nicht mengen. 127 584 w- — was wegen Zensur der Komödien auf dem Lande und Ertemprriren zu beobachten haben, 186 633 726 833 754 Kreis- TuS c 57- ) TuS „ ©eit«. Nre. AkkiöätNtek haben demMilitärverpflegsamt in dringenden Fällen Fuhren anzuweisen. 188 63$ — (durch die) sind die Aonskriptionü- und Rekrutirungs- Rechnungen an die Regierung einzubegleiten. 215 652 — haben kein Anbringen eines Advokaten um Vergleich anzunehmen, weil kein Rechtsfreund hiezu zuzulassen isi. 281 707 284 710 ,— — (der) Gimnasialdirektion isi durch die Aufstellung eines Studienkonseß nicht aufgehoben. 309 721 — — (von) sind jederzeit die Luittungen über die Bruckenpauschalvergüttungen zu korarnisiren. 446 798 — — (den) ist der Verbrecher Urtheilsab- schrist rnitzutheilen. 251 683 Kreisbereisungen (bei) auf das Glas- macherreglernentü-Beobachtung inHüt- ten zu sehen. 131. 587 Kreisingenieurs Korrespondenz betreffendes Postporto. 359 76s Kreiskommiffare Reisekosten Liquidationen betreffend. 437 788 Kreis- ( 573 ) UM Kttlsschul - Direktoren sind die Akten, so auf Schulsachen Beziehung haben mitzutheilen. 3I^ Kriegsschiffe ( bei ) auswärtiger Anlan-gung und Bewillkommung, was von Seite des Hasenamts zu beobachten , feie, 9 sis Kriminal - (bei) Verbrechen soll ohne Rücksicht , ob der Thater bekannt, oder unbekannt, eingcbracht oder nicht ein-gebracht ist, die That erhoben, und die hievon Wissenschaft habende Personen vernommen werden. 46 553 Kundmachung der Verordnung von Seite des Politikums und der Appellation. 525 826 Kunstverständige (durch) hat dasFiökal- amt in einer Rechtsklage erforderlichen Beweis nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung zu fuhren. 265 698 Kupferstichi'N (von welchen) vor dem Abdrucke die Zeichnung zur Zensur überreicht werden soll. 213 65a r. TM C 573 ) L. JVro, Landerchefs (uttf«) stehen bte Polizeidirek- toren. 145 594 Laiöach (in der Hauptstadt) Polizeidirektion Errichtung im Ärain. 527 828 Landesausschuß (beim) me fitt Gegenstände einzubringen. 68 574 Landesstelle sollen ihre Ausweise über die beiden Hofbehörden haftenden unerledigten Berichte nur am Schlüße jedes Vierteljahrs einsenden. 166 611 Landstreicher (der) Hindanhaltung, Visitationen , wie von Wcrbbezirken zu veranlassen. 349 755 Landrafel (bei der) Ertabulirungötarenaus- schreibung betreffend. 438 790 / — — und Gerichtsausmeffung, wenn sich Anstände ergeben, was zu beobachten kommt. 521 824 Landvikariate und Konsistorien unterliegen der Entrichtung des Postporto. 14$ .593 Leben (über) hat der in Pensions- oder Provisionstehende , oder sonst von Aera-ttum beziehende das Zeugniß einzu-fendeN. 605 W C 574 ) W- Seite. Nro, ^HeN§- Fortdauer (über ) muß ein Staats gutöbesitzer von halb zu halb Jahr bei seinem Kreisamtr sich auswei-sen. 122 — — Korpora inn- oder ausländische für sich allein bestehende oder mit einem Allodial- oder Fideikommißgut verbundene, ob in die Vtrlassenschaftsabhand-lung einzuziehen, und hiernach dem Mortuarium und der Erbsieuer zu un-terwerfen sein. — — Ausschreibung in Steiermark. 149 Lehrer - und Katechetenstellen- Besetzung au Schulen betreffend. 147 an Universitäten und ihren Frauen ist ohne Unterschied der Titel Herr und Frau, dann der Sitz bei Stellen zu geben. 36 und ZeugwcberzUnftS- Obrigkeiten sollen die richtige Erhebung und Heimgebunz der Zcugwaaren nach dem wirklichen Erzeugungöstand befolgen. 518 OökUstktlö braune Tüchcl, so mit Schafwolle eingetragen, zu konfisziren. 288 ^einro(tnt>- (gegen) Beschau eingeschlichene Unfngen in Oesterreich ob der Enns wird eingestellt. 224 579 598 597 66a Lein- AB ( 575 ) TE Seite. Nro. undZeugmanufaktur werden die Betrügereyen abgestellt. 288 miS> Tücher rohe, so bloß zur Appretur auögeftihrt, und wieder zurückgebracht werden, sind von der Wegmauth frei, die zum Verkauf aus-und eingeführt werden, unterliegender Mauthgebühr. 146 596 — welche aus Böhmen nach Oestreich ob der Enns zum Verkaufe gesendet werden, sollen gestempelt sein. 329 739 Lemberger Versatzamts- Errichtung. 40 552 Levante (auf die nach der) segelnde Schisse sollen sich die Triester Handlungshäuser der Verladung des Tabacks enthalten. 3 506 UeH (das) Komm heiliger Geist, ist bei Trauungen nicht abzuflngen. 160 606 Llesevung ( über geleistete) sollen den Dominien- Unterthanen und Vekturan-ten nebst Lieferschein auch kreisamt, liche Meilen Zertifikaten beigegcben werden. 416 778 __ mit Viktualien und andern Bedürfnissen zu den am Rhein und in den dortigen Gegenden befindlichen Armeen betreffend. 207 645 M C 576 ) Lieferung Versicherungsscheine obrigkeitlich"^' und unterthänige löset das Handlungs-Haus Arnsteiner ein. ^4 jjg — — Assekurazionsscheine können in 4 Pro-zentige Aerarial-Schuldverschreibungen umgeschrieben werden. 217 657 Llnz (zu) der Magistrat soll-'mittels zwei De-putirten bei der Wahl der Mggistrats-räthc die Stimme führen, 247 675 Linzer Jahrmarkt besuchen wollende Juden haben sich mit Pässen zu versr-ben- 286^ 713 Liguers und- Weine ausländische werden eitt- zuführen verboten. 31g 730 Ligmdazwnen (bei) über Geld und Getraid der Steuereinnehmer, was in Betreff ' der Resten zu beobachten feie. 127 $g^ Lizitllziou ( bei) in Fall ob Erekuzion die Fahrnisse versteigert werden, kann der Schuldner als Käufer nicht zugelassen werden, 256 690 •SoEßliWldlte ans dem Religionsfond do-tirte sollen bei dem Religionsfond ihr Jnstallationödekret vorweisen. 5 509 Luzern.. (von) Natur und Eigenschaft. iox 576 Bücher aus dem Auslande herbringen- - 316 728 «* Administration hat in Weg-Brücken-, und Uiberfarths- Gefällen Bedrückungen zu entscheiden. 413 775 Wehl» Verkauf in Bechern betreffend. 264 697 — .— GetraidS - Brod - und GrießlwerkS- Ausfuhr wird neuerdings verboten. 311 724 MkiltK- Zertifikate kreiöämtliche sollen nebst Lieferschein über geleistete Lieferung den Dominien, Ünterthanen undVek-turanten beigegeben werden. 416 773 tOtejfett wegen wird in der Godteödienstord- nung etwas beigerückt. 454 S®4 Mktüll (ituf) edle und mindere, und Mineralien, dann aufSteinkohlen kann jedermann gegen gewisse Bedingnisse bauen. 2*5 674 Mllch- Leuten (bei) ist in Absicht des gebrauchenden Quärl oder Sprudel, dann zimmentirter Maaß zu sehen. 175 622 . Verschleißes wegen nachträgliche Weisung. 729 Mi- O 0 2 HE C 58o ) Seite. Nvo. Militär - Verpflegsamte haben die Kreis ämter in dringenden Fallen Fuhren an-zuweisen. i8s 635 — *— (mit) Verziehung soll immer die Vik- tualtar bestimmet werden. IO ^5 ~ — (unter das) sind die Müffiggänger, Spieler und Leute, welche kein anständiges Ge werb treiben, zu überleben« 280 705 -r— -- (vom) Stande, welche Hammer- und Rechenarbeiter befreit find. 322 733 —- — (zu) sollen Schmelzer aus der Schmelzhütten nicht genommen werden. 362 76? — — Offiziers mit Transporten gehen- de, was vom Hauswirth zu Hofen haben. 456 808 — — (vom) Stande aus Furcht flüchtig gewordene Unterthanen, oder wenn fie taugliche Purschen entziehen, wie zu behandeln. 305 yif — — Schlafkreuzer wird vom Ausmarsche der Truppen an dem Landmann fer-ners bezahlt, für die abgereichten Naturalien aber werden statt baarer Bezahlung Quittungen, welche als Kon-tribuzion aufzurechnen find, auöge-stellek. 422 784 Mi- M ( 58i ) SOS' Eeitt. Nro, 9)?tltCt6ltčll auf edle und mindere Metalle "|(tnn jedermann , dann auch auf Steinkohlen gegen gewisse Bedingnisse bauen. 245 674 Mönchekl (son) welche zu keinen Erwerbungen berechtiget sind, soll keine Klage mehr angenommen werden. 471 zo; Montanistische Nechnungsführcr sotten ab- getheilte Kasseregister führen. 40 551 • Mvrtuarmm (nebst der) Bezug des Sterbrechts oder Sterbochfens in Kärnten betreffend, ' 65 57; «s- — und der Erbsteuer ob die in einer Verlassenschaftsmasse »orftndige, mit einer Allodial - oder Fideikvmmiß-gut verbundene, oder für sich allein bestehende tzehenskorpora zu unterwerfen sein. 124 579 —. «- in Gallizien , wenn von Verlassen-schastsabhandlungen keines abzuneh-mcn seie. 146 595 MoUselliN (von) Westen und Gillcts Stemplung. 217 656 Mühlzwanz bei Oehlmühlen oder eigentliche Oehlpressen, wird eben fo, ro:c bei allen andern, was immer für Namen habenden Mühlen gänzlich aufgehoben. 171 6rS> MÜH- 0 0 3 %® C 532 ) r r v* (3>člt6e ]Nf£0 MUpt sv Fleischhacker und Bäcker , welche e ffrbvtben, die ebenfalls verstanden sind, rotv zu bestrafen. 152 593 $0?Üt!$< und Bergämter betreffende Postpsrto Bezahlung. 323 734- Wünzeu # Kurs wird für die Verlande bestimmt. 162 60s Müfflgganger find unter das Militär ab- . zugeben. 280 705 find zu verzollen, und wieder außer Land zu schüfen. 32g 736 Mlltterstutten ' mtt) gotten nicht ausser Land zu führen. 221 659 472 sta des Straßburger Couriers ist verboten, fo wie alle anflMftge Artikeln aus frems en Zeitungen den innländi--sichen Wochenblättern einzuschalten , untersagt sind. 222 661 NttNkitl- svou) Westen- und Gittetö- Stemplung. 217 656 Nan- c 583 ) Seite. Nro, NanklN (von) Bombastn und Äittai ist an Waarenstemplungsgebühr 2 Pfennige von Musselinenen Westen und Gillets i kr. von Stück zu entrichten. 4I9 781 Naturalien Einhebung für Schullehrer und Versorgung der Wittwen. 284 7°9 Niederländische Hofkanzlei Errichtung. 216 655 Normal Zeugnisse sollen hei Verzeichniß Einsendung der neu ausgesetzten Seelsorger eingesendet werden. 39 $49 Normalschul (dem) m* aus Verlassen- schasten zuflieffende Beiträge sollen dem Kreisamt und der Appellation un-gezeiget werden. ‘3 542 O. Oehlmühlen (bei) oder eigentliche Sehl-pressen, wird den Mühlzwang, eben sowie bei allen andern, was immer sür Namen habenden Mühlen gänzlich auf-gehoben. '7* 616 Offiziers mit Transporten gehende, was vom Hauswirth zu fodern haben. 456 808 Aktroyrten Kvmmerzial - Leih - und Wech- selbank in Wien Reglement. 473 8i5 O 0 4 Or- TeB c 584 ) w iNflOo Ordinarius ist bi« Einsicht in die ©«64= rung bes Kirchenvermogens eingeräumt und in Betreff dessen Verwendung, ist stets dessen Meinung eiuzuholen. i§2 628 P. . PachtUNsss (vor) Verlauf 3 Monate bevor ist der Ertragniß-Auöweis einzusenden. 159 604, Iiarthei (einer armen) wenn ein Rechtsvertreter von Amtswegen zugegeben x wird, ist in Ansehung der Tarnachfichti stets anzuzeigen, in wie die Vertretung unentgeldlich zu geschehen habe. 275 70$ Pailagt Mauthstativn von Alt - Benatek,. wird nach Brodetz und Neu - Benatek übersetzt., 60 563 Paschwaaren, wenn bei einem Magistrat oder Ortsgericht eingebracht werden, wie zu besichtigen. 40 550 Paöqui'llcrtiger Aufsätze Verbreiter sind so, wie die Verfasser selbst zu bestrafen. 25 5:30 Paß « C 585 ) So* Seite. Nro, Paß (ohne) der Staatskanzlei Französische Auswanderer an der Gränze zurück zu ipeisen. 23 529 16S 615 ' 180 626 PM Behutsamkeit wegen bei dem Eintritt Französischer Auswanderer ergangene Vorsichten. 23 529 168 615 igo 626 __ _ zum hausiren auf den betreffenden Kreis auszustellen. 37 $46 — _ mit «ingeführten fremden Waaren Hauptauöweise sind nicht mehr einzusenden. 286 712 — — ( mit) haben sick die Juden, so Lin- zer Jahrmärkte besuchen wollen, zu versehen. 286 713 —> — ( ohne ) aus Vaiern herüberflüchtende wie anzusehen. 44$ 797 Patente sind den Gemeinden schleinigst kund zu machen. 5*2 8*6/ Pension C. von der )I haben Erreligiosen, wenn sie als Pfarrer von Privatpersonen an-gestcllt werden, keine Tare zu bezahlen, wohl aber von der Zulage aus dem Religivnsfond. 5*7 820 _ _ (in ) oder Provision stehender, oder sonst vom Aerarium was beziehender £>05 muß \ ( 586 ) «jg£ Seite. Nre, muß das Zeugniß beibringen, daß er am Leben ftt). i?9 605 Pension (um) fähig zu fein, fetten die Ehefrauen der in Verrechnung stehenden Beamten Weiberverzichte einlegen. 233 '664 — — Gesuchen für Kinder, sind ihre Tauf- scheine beizulezen. 361 766 PenAoNlktek i auf) ErreligiosenUnterbringung bei Pfründen Erledigung Bedacht zu nehmen. 23- 52$ Pfälzische Deserteurs betreffend. 445 797 Pfükkek ( altere) in den neu errichteten'Ku-razien gebührende Äottekturen, Stoll-gebühren , sollen bei entstehenden Irrungen aus dem Religionsfonir ersetzt werden. 5 —. ^-L (bei neuer) Anstellung ohne Rück- sicht auf Empfehlungen, bloß darauf zu sehen, daß die Wahl nur fähige zum Unterrichte des Volks treffe. 20 —- — können mit gerichtlichen Zitationen nicht verschonet werden. 450 — (als) von Privatpersonen angestellt werdende Erreligivsen, haben nur von der Zulage aus dem Rcligionöfond die Tare zu bezahlen. 517 — — Siehe auch Seelsorger «ach. Pfar- 509 523 804 820 W C 587 > ÄS ' Seite, Nre- (von ) fb ebne Testament sterben, ob das Vermögensdrittel, so gesetzmäßig den Pfarrkindern zufällt, der Erbsteuer zu unterliegen hübe. 177 621 (von ) Grundbücherbefitzungen, 'dürfen keine Waisengelder an sich gezogen werden. 56 55§ Pferde Ausfuhr nach Preusisch Schlesien wird wieder gestattet, 21 5-4 Pferdzucht Beförderung halber, unter welchen Vorsicht die Zuchtstutten an die Unterthanen abgegeben werden, 451 806 Pfründen (bei geistlichen) Erledigung auf Unterbringung penflonirter Erreligio-sen Bedacht zu nehmen. 23 528 Pfuschen bei Schustern ist abzustellen. 472 8l2 Pleß Stadt und Festung in Böhmen, wird in Zukunft Josephstadt genannt. 238 668 Polnischer Versüßung wegen, wird den gallizischen Insassen einige Weisung ertheelet. r;6 6oj PylitlkUMs ( von Seite des) und der Appellation Kundmachung der Verordnung. . 52S 3ö£ c 588 ) M • Seite. Nro P0ll)kl C «n das) Amt haben di« Chirurgen, die zum Verband kommenden Verwundeten , das Verbandzettel einzu-sendeni 126 58: — — Minister Graf von Pergen ist Post- porto frei. 361 —- —- Leitung für sämmentliche Erbländer. 22 — — Direktoren Einfluß auf Rechtsachen. 58 157 —? Direkzion soll in Rechtssachen in Wiener Vorstädten sich nicht mengen. 328 — — Direktoren stehen unter den Länder- chefs, so letztere zu leiten haben. 145 — — Direktion Errichtung in Kärnten. 363 530 — Jnstrukzion in Kärnten für Magistrate und Ortsobrigkeiten, 389 — Direktion Errichtung für Krain in der Hauptstadt Laibach. 531 — — Strafgelder sollen lediglich für die Polizeianstalten verwendet werden. 184 765 526 561 602 738 594 770. 832 833 63 t Post » Verspätungs - Strafen Einbringmrg betreffend. 236 Postämtern (bei) ist kein Brief anzuneh, men, wo nicht auf den Couvert der Aufgabsort bemerket ist. , 37 54$ Po» RM ( '589 ) L. Seite,Nro* ^OftilliOltClt sollen dir Staffettendepeschen keinen andren zur Beförderung vergeben, 456 810 ^PofifttCdlfClt ist das Tabakschmauchen bei Verführung des Ordinari - Felleisens verbotet,. 330 74? . Postporto Freiheit halber in Tirol, was bei Len ergehenden Schreiben außen bei-zusetzen sey. 59 562 C~ — (dem) unterliegen Landvikariate und Konsistorien. 145 593 — *— frei ist der Polizeiminister Graf von Pergen. 361 765 \— — Bezahlung von Seite der montanistischen Behörden. 323 734 —. — für die Korrespondenz der Weggeld- ämter und Kreisingenieurs. 359 762 Posispedirung türkischer Briefe 192 640 Postwagen - Tarif und Larordnung 216 654 Potasche * Ausfuhr wird verboten. 355 757 Prabenden der Stiftsdamen sind nicht mit Verbot zu belegen. 254 <87 _ (wie die) der Stiftsdamen können die Stiftungsbezüge mit Verbot nicht be- leget werden, 527 829 Prä- AB ( 59^ ) AB rt1 # #Nro Anträge Einsendung betref- fcni>* 412 774 Prug (in) mit Schuhmacherwaarcn auf Zahr-märkten handelnde, was zu beobachten haben. gt 53g Preußisch (nach) Schlesien wird die Pftrde- ausfuhr wieder gestattet. 2I 504 Priesterweihe (zur) Erhaltung wird die erste Fortgangsklasse aus der Katechetik erfordert. 57 z6« Privatstudrrende (für) die Semesterprüfung betreffend. 448 802 PNhlNcN (an) wienach Kirchen - Stiftungsund Bruderschaftskapitalien ausgelie-hen werden können. 177 622 — — (bei) anzulegendeÄapitalirn betreffend. 457 gn Privatbuchdruckerer'en Md abgeMet. 67 572 Pridilegium für Edlen von Toben; in Rück- sicht der Holzschwämme. 193 64t Profestvren an Universitäten ist ohne Unterschied der Titel Herr und Frau dann Sitz bei Stellen zu geben. 36 543 PrvhistoNö * Quittungen der Salzkammer- gutsarbeitrr zu Gmunden betreffend. 70 57? Pro / W ( 591 > ©eite, iNto, ^I'DbiftDllS (auf) cbii1 Besoldung - Anweisung, wenn Konsistorien antragen, was selbe zu beobachten haben. 127 583 .— — (in) oder Pension stehender oder sonst vom Aerarium was beziehender muß das Zeugniß- beibringen, daß er am Leben seye. I?9 ^°5 PrÜfUllg der Privatstudirenden betreffend. 44S S<>°- _ Zeit der Kandidaten zur galizischen Arzieren - Leibgarde. 126 58 t Prüfungen monatliche haben die Eimnasial- lehrer noch ferners vorzunehmen. 6g 573 Publizirung der einzukeruftnden Regiments-Beurlaubten ist von Kanzeln vorzuziehen» 8 5i£ PUlVer (zur) und Salniters - Erzeugung und Verkauf muß das Befugniß von dem Artilleriehauptzeugamte erwirket werden. 309 720 Punzirungs - Anstalt. 260 60s PUpllleN - Gelder darfeu von pfarrlichen Grundbesitzern nicht an sich gezogen werden. 56 558 Q. 0Uj?fCCntCtt 9 Gehalte - Bezahlung ergangene Vorschrift. . . 439 79- Quit- 'AO C 59= ) St# 7 1 ' 6'citc.Nro. duittungcn für ^Provisionen derSälzkammer-gutsarbeicer zu Gmunden ob Stempel unterliegen. yo 575 — — über die Brückenpausch-ilvergütungen sind jederzeit vom Kreisamte zu kora-misiren» 446 798 9t. * Patent, deren sich die Fuhrleute auf den Straffen zu gebrauchen haben, wird erneuert. 129 536 Räthsi und Beisitzer gegenwärtige muffen in jedem Vortrage und Bericht angezei-get werden. 191 639 Rathömannkr Wahl Abänderung in der Stadt Wien. 15 52k — bei Wahlen sind die Hörigkeiten befugt-jenen Kompetenten, die ihnen aus gegründeten Ursachen nicht anstehen, die Exclufiva jedoch vor der Wahl zu geben. 240 670 Röchkll * Arbeiter, welche vom Soldatenstan- de frei sind. Z22 733 RkchllUttA über Staatsgüter - Erträgnisse. 241 672 RechtlUNHkN der Konskription, und Rekruti-rung sind durch die Kreisämter an die Siegirrung rinzubegleiten. 215 652 Äechts C 593 ) §?(žd)t6 » (in) Sachen - Polizeidirektoren Ech fluß in Wien. 157 Rechtsfreunde (Siehe) Advokaten nach. Rechtsstreit (in'), wenn sich keine Gemeinde einlassen könne. 284 Nechtsvertreter , wenn einer armen Barthei von Amtswegen zugegeben wird, in Ansehung der Tarnachsicht stets auszudrü-eken, in ipie weit die Vertretung unentgeltlich zu geschehen habe. 275 Regiments (ohne) Bewilligung ist den Soldaten ihr Vermögen nicht auszufolgen. 279 Seite. Nr©: 704 Reglement der k. k. bktrovirten Kommer- zial - Leih - und Wechselbank in Wien. 473 8*5 Reichs - (wahrend der Zeit der) Vikariaten die Standeserhöhung Ansuchung betreffend. 533 834 Reisekosten - Liquidationen der Kreis iommif- sare betreffend. 437 788 Reisenden (der) Bücher, so sie aus dem Auslände herbringen, sollen eben so, wie ihre übrigen Effekten von den Zollämtern behandelt werden. 316 728 — — welche verbotene Bücher zum ffrivat-gebrauche vom Auslande in die vstrei-chischen Erbstaaten mitführen , wie mit selben zu verfahren. l44 S92 Zieeitä L«nb. P p Rei- Reiß HB ( 5'94 ) HB ' ' .... . Seit«. Nr«. 1 Ausfuhr aus den Mantuanischen betreffend. 447 8eo — Reisepartikulariett (in) sollen die ange- wiesene Reiövorschußgelder angezeiget werden. 260 694 Rekkuten (von) Stellung, welche Hammerund Rechenarbeiter befreiet sind. 322 733 — — Ci«-) sollen die Schmelzer bei den Schmelzhütten nicht ausgehvben rverden.z62 767 — — Geld zur Strafe wegen der Deserteurs- - Verhehlung festgesetztes« 362 768 Rekrut irungs-- Befreiung der Fabrikat.- . beiter. 205 643 — — (in) Sachen die Vorbeugung des ein- seitigen Fürgeh'ens der Kommissariaten im Lande ob der Enns» 310 723 — ~ und Könskriptionsrechnungen sind durch die Kreisämter an die Regierung einzubegleiten. 215 652 — ■ ■— Geschäft in Krain, wie zu behandeln. 276 702 Rtkurst (zum) eingeraumte Frist, wenn für dem Eigenthumer der angehaltenen Waare anzufangen habe. 240 , 671 RrltZlOUö (aus dem) Fond dotirte Lokalka-pläne sollen bei dem Rcligionsfond ihr Lnstallatiorsdekret verweisen. 5 509 C 595 ) $8# rvi r. . . ©cite. Nro. iJlfllßtOhS (aus dem) Fond sollen den alten Pfarren bei entstehenden Irrungen in den neu errichteten Kurazien die Stol-gebühren, Kvllekturen ersetzt werden. s 509 " —. Fond (von dem) haben Erreligiosen, wenn sie als Pfarrer von Privatpersonen angestellek werden, die Tare, und nicht von der Pension zu be- zahlen. 517 850 — Fondsteuer wird aufgehoben 528 830 RelsUlkN - Festsetzung an Sterbtag Weil. Kaiser Joseph. 139 589 OJejlCtt halber, waö bei Geld-und Getraid-abtretungsliquidationen der Steuereinnehmer, zu beobachten. 127 585 Richter in welchen Fällen fein Amt nicht verwalten solle. 248 678 526 827 Rvßhaarene fremde Seffclüberzüge, wie zu verzollen. 53 54* S. Saliter - Erzeugungö - Begünstigungen. 1S3 629 Gülniters (zur) Pulverserzeugung und Verkauf muß das Befugniß von dem Artilleriehauptzeugamte erwirket werden. P p 2 309 72Ü Salz AO C 59ö ) U Steuer (für) Faffionen und Zah lungen festgesetzte Ordnung in Kram. 313 Schuldner , dessen Fahrnisse in den Weg bet Exekuzion öffentlich versteigert werden, darf als Käufer dabei nicht zugelaf-fen werden. 256 »69c, Schulend (zum) eingehende Strafschulgel-' der mit Ende jedes Quartals einzu-(enden. 141 — — (dem) aus Verlassenfchaften zuflieffen-de Beiträge sollen von Magistraten in einem Verzeichnisse gleichförmig an das ^ Äreisamt und Appellation eingefrndet werden. 33 59° Schullehrer # Besetzung betreffende Vorschrift. 147 — —. kann die Gemeinde ohne höhern Vor- wissen nicht entfernen. 256 — — (für) die Einhebung der Naturalien und Versorgung der Wittwen betref« send. 284 — —: haben die Kenntniß von giftartigen Pflanzen, Kräutern und Schwämmen der Landjugend beizubringen. 348 Schustern (bei) ist Pfuschen abzustellen. 472 Schwämme, Kräuter giftiger Kenntniß ist 542 597 689 709 754 812 der Landjugend durch die Schullehrer beizubringen. 34$ 754 Schwär- TE C 599 ) , ©titt. Nre. Schwärzung (in) Bettttten« deutsch erbländischer Unterthan, wie inHungarn behandelt werden sols. h 517. 178 623 Schwurzungs - Maaren, weny bei einem Magistrat oder Orttzgerächt eingebracht werden, wie zu besichtigen. 40 55c Schweinen- Fleischsatzung in der Stadt Wien. 179 625 Schweizer (von) Klee oder Luzern Natur und Eigenschaft. ior 576 Seefsihrer- (aus dem) Institut in Triest betheilte Armen werden vom Suit« tungsstempel befreit. 9 5*3 Seelsorger neu ausgesetzte, wenn angezeiget werden, sollen auch deren Normalzeug-niffe beigcleget werden. 39 549 — (bei neuer) Anstellung ohne Rücksicht auf Empfehlungen bloß darauf zu sehen, daß die Wahl nur Fähige zum Unterrichte des Volkes treffe. 20 52Z —, ( auf ) Person sollen die Dotationsbögen nicht mehr geschrieben wer den. 5 5°9 wegen wird in der Gottesdienstordnnng etwas beygerückt. 454 8°4 Pp 4 Sei- C 600 ) rrbländische versendende in , bic k. L Erbländer, wie zollamtlich zu mani-puliren sind. . 282 7O8 nfčitfcbmiclsc^ welche vom Soldatenstande frei sind. 322 733 Gesselüberzüge fremde roßhaarene, wie zu verzollen. 33 541 Ziegel zur Waaren - Stemplung gewidmete muß mit allen seinen Buchstaben und Numern aus beiden Seiten vollkommen kennbar auögedrucket werden. 442 793 Silber- und Gold Darlehens Eröffnung. 266 699 287 714, — — und Goldwaaren Punzirung. 260 695 Soldaten- Stande Befreiung der Fabrikarbeiter. 205 643 — — (zum) sollen die Schmelzer bei den Schmelzhütten nicht ausgehoben werden. 362 767 — — (vom) welche, Hammer und Rechen- arbeiter befreiet sind. 322 733 — — obligaten ist von ihrem Vermögen oh- ne Bewilligung des Regiments oder Korps nichts auszufolgen. 279 704 S0NN5 W c 631 ), PK Skite. Nro. fSOlttt - (an) und Feiertagen wird der Handel derbsten. z;6 758 Spieler müfffge (inb unter.da« Militär abzugeben. 280 705 ©PIRH* (in die) und Arbeitsstuben sind di« arme, dienstlose, und muffige Personen anzuweise». . X73 619 (über) und Armeninstitutü Stand, wienach die jährliche Ausweise einzu-bringen. 289 716 Staatsgut Besitzer muß von halb zu halb Jahr bei seinem Äreisamt, sich über feine Lebenöfortdauer auöweisen. 122 578 Staatsgüter Erträgniß, wie abzuführen, zu vermehren und nutzbringend anzulegen. 241 672 Staatskanzlei kann Päff- für französische Auswanderer erfolgen. ( 23 529 ( 168 615 ( 180 626 Atavtsrathe (bei) Wahlen sind die Obrigkeiten befugt jenen Äompententen, die ihnen aus gegründeten Ursachen nicht anstehen, die Erelusiva, jedoch vor der Wahl zu geben. 240 670. P p 5 Stad- UM C 6or ) Städten (bei) kann ein Wlrthschastsanwal^"^' N" nur dann, wenn er das Wahlfähig-keitödekret von der Oekonomie Behörde beigebracht hat, gewählet wev- ^ r'84 6z« Städtische Gemeindrechnungen, wenn einzusenden find. . 336 74; tStflllblMt (beim) was für Gegenstände an- zubringen sein. 6g 574 Stafetten nicht durch Bothen zu versenden, und alle Ritte vorzumerken. 272 70s — — Depeschen sollen die Postillionen kei- nen anderen zur Beförderung übergeben. 456 810 und Eisenarbeitgewerbe Verleihung in Steiermark. 420 782 - Erhöhung während der Reichsvikariaten. 533 834 (in) Erbfolge in die Bauern-• guter. 319 732 — — (in) die Verleihung der Gewerbe betreffend. 420 782 Steinkohlen (auf) edle und mindere Metalle und Mineralien kann jedermann gegen gewisse Bedingnisse bauen. 245 674 Stem- %Jä» ( «o3 ) Sy» Seite, Nro.. SteiNpel (vom Quittungs) werden die aus dem Seefahrer- Institut betheilte Arme befreit. 9 513 — (dem) ob Provisionsqnittungen der Salzkammergutöarbeitern zu Gmunden unterliegen. 70 575 — — Papierverlag in Tirol betreffend. 63 568 —- — wegen ergangener Vorschrift in Tirol. 255 688 Stemplung der Westen und Giilets von Mousselin, Bombassin, Nankin, und Kittai. 217 656 — — der hungarischen zur Kommerzialstcmp- lung geeigneten Fabrikate. 358 7(’1 Sterbfälle jüdischer Familienhäupter, wenn anzuzeigen. 249 679 Sterbochsens - Bezug nebst dem Mortua- rium in Kärnten betreffend. 65 57; Gterbreglster mit Ende Jäner folgenden Jahrs einzusenden. 166 612 Sterbtug (am) Kaiser Josephs werden Vigilien festgesetzt, *39 589 Steuer« Subrepartition , wie zu verfassen. 38 547 Steu C 604 ) Seite. Ni*. <^>töuekr (bei von) Einnehmer machenden Geld-uiio Getraidabtretcungs - Liquidazio-nen, was tn Betreff der Reste» zu beobachten feie. 127 58J w Einnehmer jüd'ichr, was für die «er- lrhrnqn Vereeorung steuer-Polleten für eine Strafe zahlen sollen. 173 6-7 (Stift^rtefe (wie die) nach erfolgender Er, ledigung der über weltliche milde Stifrungsvermögen «ingereichten Or-ganisationöplane nach gleichmässigen Grundsätzen zu errichten kommen. 212 64^ ©tiftbllStielt (wie die Prabenden der) können die Stiftungsbezüge mit Verhok nicht beleget werden. __ - 527 829 •—* — Prabenden sind nicht mit Verbot zu belegen. 254 687 (Stiftung (bei) Kapitalien Ausleihungen r was zu beobachten. X67 613 — — Kirchen, und Bruderfchastskapitalien, wienach an Privaten ausgeliehen wer^ den tonnen. 177 622 — — Kapitalien bei Privaten anzulegende betreffend. 457 Bu — — bezüge können nicht wie die Praben- den der Stiftdamen mit Verbot beleget werden. 527 829, Stlf«. .-sv'.. Seite. Mü. Bezüge können in Hinkunft mit Epekution nicht belegt werden. 307 7x8 - Gesuche - ft ein Privatvatrr-nüs zu verleihen hat, wo einzureichen. 65 570 — — welche dem Arrhä - Abzüge zu unter, liegen haben. 250 68i — — hungarische besitzende Studente-i ftllcn alle Jahr das Zeugniß über ihren Studien- Fortgang einbringen. 250 6g2 — — vom welchem Tage an die Bergwerks- Praktikanten zu geniesten > und wie bei denen Auötrettenden aufzuhoren haben. 413 776 <©tOCfftreicfcert (mit) die Unterthanen ohne kreisämtliche Bewilligung zu belegen wird den Beamten bei Strafe verboten. 165 610 Stvlle- Tar für di« Ausfertigung der Trau- Tauf - und Todtenscheine. 524 gajf Dtollgebühren, Kollekturen den alten Pfarrern in den neu errichteten Ku-razien gebührende, sollen bei entstehenden Irrungen aus d«M RrligionS-fond ersetzt werden. 5 50c) l^tl'afmhre sind im Urtheil mitBüchstabeü «uszusetzen. LZI 68) Straf- C 6.6 ) HM , ^ (Scttc <55ft(tfr Schulgeldes .mit Ende eines jeden Quartals einzusenden. 141 550 Skraßburgev- Couriers Nachdruck wird verboten. 223 66 ± ©iraiTen Bau Handarbeitern soll das no-thige Unterkommen in anliegenden Gemeinden vcrschaft werden. 61 564 — — (auf den) sollen sich die Fuhrleute der Radschuhe bedienen» 129 536 — — Direktion Errichtung ^n Böhmen. 207 6.-14 Studien (nach dem) Plan sollen sich dis Eimnasiallehrer bei ihren Versammlungen benehmen. gg 54g — ( über ) Fortgang sotten die das hun-garische Stipendium geniessende, alljährlich das Zeugniß beibringen. 250 683 — — C durch den ) Konseß ist die Eimna- sialdirektion der Kreiöa'mter nicht aufgehoben« gcg 72 t lAtUdirende privative ihre Prüfungen betreffend. » 448 802 StUttgUtde deutsche Kronik wird »erboten. 188 634 Seite. M po. Tab sib (der ) Verladung soÜen sich dieTrie-ster Handlungshäuser auf die nach der Levante segelnde Schiffe enthalten. 3 506 — — Materiale ist von allen Weg - und Brückenmauthen ftei. 15 519 — schmaucher bei Verführung des L>rdi-nari - Felleisens ist Pvstknechten verboten- 330 74s Taubstummen Instituts-Individuen Unterbringung. 279 703 Tauf der Trau - und Todettftheine Stolltax- Ausfertigung. 524 825 Taufscheine (die) der Kinder stnd den Pensionsgesuchen beizulegen. 361 766 ,\ Tük Nachsicht in Betreff, wenn einer armen Parthei ein Rechtsvertreter von Amtswegen zugegeben wird, ist anzuzeigen, in wie weit die Vertretung unent-geldlich zu geschehen habe. 275 70 £ Tapeti, w-mn Advokaten nicht abführen, und von Partheien doch Vorschuß erhalten haben, wie anzusehen sind. 416 779 _ _____ bei Ausmessung der Gerichts - und Landtafel, wenn, sich Anstände ergeben, was zu beobachten kommt» 521 824 tti» C 608 ) ^ Sette. N10, (von dem , ohne) sterbenden Pfarrern, 06 da» Vermöaensdrittel, fo gesetzmäßig den Pfarrkindern zufällt, der Erbsteuer zu unterliegen habe. 177 621 Tirol in Stempel» wegen ergangene Vorschrift. 255 688 — (in) d'e Gerichtsbarkeit über unade- liche Geistliche. 446 799 — — (in) von Augthieren die Weg-und Brückengeld Entrichtung betreffend. 514 §19 Tobenz ( Edler v. ) erhält Privilegium , in Rücksicht der Holzschwemme. 193 64t Topes ( über ) Fälle jüdischer Familienhäupter, wenn dit,Anzeige zu machen. 249 679 To^tkll (der ) Trau - und Taufscheine Stvll- tar- Ausfertigung. 524 825 Transporten ( mtt) gebende Offizier, was vom Hauswirth zu fodern haben. 456 ' 808 Trau ( der ) Tauf - und Todtenftheine Stoll- tar- Ausfertigung. 524 825 Trauungen (W bei) gewöhnliche Absingen des Liedes komm heiliger Geist, soll unterbleiben; 166 60S Triest UM C 609) fyg Seit«. Nro, Trieft (in) Waffen zu tragen wird verboten. 8 510 «— — (in) was von Seite dees Hafenamts bei Anlangung und Bewillkommung auswärtiger Kriegsschiffe zu beobachten feie, 9 51* — ( in ) aus dem Seefahrer Institut betheilte Arme, werden vom Quittungsstempel befreit. y $13 Triefter Lastträgern beim Hauptzollamte wird die Abgabe an die Äammeralkasse von 3 kr, nachgesehen. 3 505 — — Handlungshauser sollen sich der Der- ' tabling des Tabaks auf die, nach der Levante segelnde Schiffe enthalten. 3 506 — — Dienstleute wohin den Unflath in das Meer schütten sollen. 4 507 — — Mäctlerordnung wird abgeändert. 10 514 — — (in ) Fleischbänken, Wirths - Kram- und Backläden soll kein unzimentirtes Maaß und Gewicht aufbewahrt werden. 10 514 tUd) Vereitern, daß di« Schleifer die Schee-ren nicht schleifen, wird als «in Unfug abgestellet. 437 789 TÜchkk der Marosifchen Manufaktur zu Ark» in Tirol, was an Zoll zu entrich-ten haben. 554 756 O Tll" Iweitest Ban-. TE C 6lo ) %© Tücher und Leinwände rohe, so blos zu« Stpf*'**’ ^l°" p«tur ausgeführt und wieder zurück-gebracht werden, sind von der Weg, »nauth frei, jene aber die zum-Verkauf aus - uP» eingeführt werden, unterliegen der Mauthgebühr. 146 596 ^UkElscher Briefe Spedirung mitielö der 192 640 u. Ulpl'fctCni (son) fremden wird der Einfuhrszoll von 6 kr. auf 9 kr. vom Güldenwerth erhöhet. 30 53g Uiberfarths (in) Weg undDrückengefä«, hat im Bedrückungsfalle die Mauth-adminifiration zu entscheiden. 413 775 Uilit)Ctfltdt6 Lehrern ist ohne Unterschied der Titel Herr und Frau, dann Sitz und Stimme bei Stellen zu geben. 36 543 Unterrichts Geldes Befreiung wegen machende Vorschläge, sind nach der Prü-. sung einzusenden. 332 743 Unterthanen ( wider ) wie in Änjucien-Sachen die Urtheile von Ortsgcrich-ten $u fällen. 2l 525 HO C 6n ) HO | Seite. Nrq, wenn Beamten ohne Kreis-amtlicher Bewilligung mit Schlagen belegen, wie selbe anzusehen sind. 165 610 -— <—• sind befugt, gegen gewisse Bedingniße undVerbindlichkeiten, gleichwie auch jedermann, auf edle und mindere Metalle Und Mineralien, dann auch auf Steinkohlen zu bauen. ' 245 674 — — ( der ) Behandlung , welche aus Furcht vor dem Militärstqnde« flüchtig werden, oder andere taugliche Purschen entziehen. 305 717 — — (für) so durch Feuer, Wasser, oder feindliche Einfälle verunglücket sind, wird die öffentliche Sammlung gestattet. 340 749 — — und die sammelnden Bürger sind von Haus- und Dienstleuten der Jnnwsh- ner anständigzu behandeln. 343 75c — (an) unter welchen Vorsichten dir Zuchtstutten abgegeben werden. 451 80S (in) sind die Strafjahren mit Buchstaben auszusetze». 251 68z Xlttyflic in Znjuriensachen wider die Utu terthanen, wie von Ortsgerichten zu fallen. Q q L 2l 525 Ur- ( 6l2 ) Abschrift ist den Verbrechern zu geben, wie auch solche den Kreiöamtern mitzueheilen» a$i V. Veni fancte Spiritus ist bei Trauungen ab- zusingen untersagt. ifio 60S Beröüad- Zettel von den , zum Verband kommenden Verwundeten haben die Chirurgen an das Pvlizeiamt rinzuschicken. 126 582 SSCtBot gerichtliches oder Exekuzion,. wenn auf ein Schifflohn bewilliget werden könne. 411 772 mm — (mit) können dieStiftungsbezüge nicht, rote die Präbenden der Stistdamen beygeleget werden. 527 829 — — (mit) sind Stistsdamen Präbenden nicht zu belegen. 254 687 Verbrechern ist die Urtheilsabfchrift zu geben. 251 683 Vergleichs- (bei) Tagsatzung bei Kreisämtern ist kein Rechtefreund zuzulaffen. 281 7°7 284 710 Ver- C 6.3 ) %)» ©lite, Nro., ÄekküUse (im) ungewichtigen oder unaus-gebackenen Drods 6etrettene Gewerks» I«ute, wie zu bestrafen,, 30g ?i%. SctfutlbtiltlltSCtt der Ehe können in der Fasten oder Adventszeit geschehen. 4 50g VMasseuschaften (aus) b«m ©»utfonb zufiiessende Beträge sollen von Magistraten- in einem Verzeichnisse gleichförmig an das Kreisamt und Appellatioy eingesendet werden. 33 54a _ (bei) Abhandlungsfällen, »6, Witt-roen erben, sollen die Heirathskon-trakte, und Ehepakte dem Jnventarium beigelegt werden. 15 $20 — — Masse (in) ob die vorfindige mit ei- nem Allodial - oder Fideikommißgut verbundene oder für sich allein bestehende in - oder ausländische Lehens-kvrpora in die Verlassenfchaftöabhand-lung einzuziehen, und hiernach dem Mortuarium in der Erbsteuer zu unterwerfen fei. 124 579 T- — (von)Abhandlungen in Gallizien, wenn kein Mortuarium abzureichen fei. 595 — — Inventuren nach dem Tode der unade- lichen Geistlichen. 424 786 Ver- 2 q Z C 614 ) vermögen i- u» Soldat-., ohne meats - Bewilligung nicht auözufol- 8elu 379 704 °— — Drittel, welches von dem ohne Testament sterbenden Pfarrer gefetzmäffig Len Pfarrkirchen zufällt, ob der Erb-fieuer zu unterliegen habe ? i77 g2I Verordnungen m den Gemeinden schleunigst kundzumachen. 513 giä — — (der) Kundmachung von feeitl des Politikums und der Appellation. 525 g26 VersgHgMtss E-richtungzu Leckberg. 40 552 Verschwiegenheit sollen die Beamten in Amcsgeschäften beobachten. 55 558 Verstorbenen (der) gebshrmn und getrau, ten Zahl die Ausweise mit Ende Ja, ner folgenden Jahrs einzusenden. 166 612 Vrrtreltung (kn wieweit die)unentgektlich zu geschehen habe, ist, wenn einer armen Parthei ein Rechtvertrctter von Amtö-wegen zugetassen wird, in Ansehung der Tarnachsicht stets anzuzeigen. 275 701 Äerjkhrungs* (für) Steuerpolletrn verlohr-ne, was die jäoische Steuereinnehmer für eine Strafe zahlen sollen. 172 617 Vieh E ( 6lS ) ^ Slkh-(vom) Verzehrungsaufschlag oder Durch, triebszoll. 30 537 “ — Verkauf alltägliche in Auspitz wird eingestellt. 213 649 —. — Eintriebs [bem Waldstand schädlichen Hindanhaltung wegen, was für Pfundgeld bestimmet werde. 233 663 Vigilien und Reliquien für Mail. Kaiser Joseph werden festgesetzt. 139 589 ViktUülisiN Tar - Bestimmung soll immer mit Beiziehung des Militärs vorgenommen werden. 10 516 2BifttߣiOttetl zu Hindanhaltung der Landstreicher, wie von Werbbezirken zu veranlassen. 349 755 Vm'lande (für) wird der Kurs der Münzen bestimmt. 162 HoF Vormündern würde tne ansuchende Bewilligung Gold und Silber ihrer Mündl um Darlehen anwenden zu dürfen er-theilet «erden. 287 714 VorsMNNs- Auslagen der Beamten, wonach zu vergüten. 32 54« — — (als) Äommissarien, wie sich die Magistrats - Individuen verhalten * sollen. 190 657 £294 Vor- d C 6|6 ) £SÖ£fT(t{J (in jedem) und Bericht mäßen die °* gegenwärtig« Rath« und Beisitzer an-gezeiget werden. 191 6Z9 W. SBdfttC (für angehaltener ) Eigenthümer, wenn die zum Rekurse «ingeraumte Frist an-zufangeu habe. 240 67$ WtMkkN fremder Hauptausweise aller mit Passen eingeführten , sind nicht mehr «inzusenden. 286 712 — — angehaltener wegen, in welcher Frist der Eigenthümer sich melden mäße. 315 727 — — fremde unterliegen ohne Unterschied, ob es Muster oder ganze Stücke sind der Zoll. Z28 736 — — Vorrathen Stemplung betreffend. 331 74-2 •— — welche gleich auf dem 'Stuhle mit dem neuen Waarenstempel bezeichnet werden , sind die Fabrikanten verbunden , dieser Stemplung zu unter» ziehen. 4M 777 472 814 t=- — Stemplung gewidmete Siegel muß mit allen seinen Buchstaben und Nu-mern auf beiden Seiten vollkommen ausgedruckt werden. 442 793 SGßtiffett r« tragen wird in Triest verboten. 8 510 Wa- tu® ( 617 ) tu? A Seite. NrOo MtlgkN- Reparationen, welch« Beamten anrechnen kiinnrn. 164 609 Wühl (bei der) der Magistratsräth« soll der Magistrat zu Linz mittels zwei Depn-tirten die Stimme führen. 247 675 Wahlakts - Abänderung der Magistratsräth» der Stadt Wien. jj Wahlen (bei) derStadträthe sind die Obrigkeiten befugt , jenen Kompetenten, die ih. üen auö gegründeten Ursachen nicht anstehen, die Erklusiva jedoch vor der Wahl zu geben. 240 670 ŠfcBflifcnSClbCt dürfen von pfarrlichen Grundbesitzern nicht an sich gezogen werden. 56 55 g Äbalbssaul) (dem) fo schädlichen Vieheintriebö- Hindanhaltung. 2ZZ 66. Wasser (aus dem), wenn jemand gerettet worden, ist anzuzeigen, welche Mittel hiezu angewendet worden. 253 6g6 — — (für die durch) Feuer oder feindliche Einfälle verunglückte Unterthanen werden öffentliche Sammlungen gestattet. 340 749 . und ist den Bürgern von den Dienst-leuten anständig zu begegnen. ' 343 750 Webermeistern ( wirklicher ) Aufnahmeder Bauerojehn«' in Oestreich ob der Enns betreffend 224 '662 Wech. AS C 6is ) Wechsel trockner Gebrauch außer Handel 730 819 in Galizien abgestellet. 4I7 Weeg (von) und Brückenmauthen iß das Tabakmateriale frei. ,5 — — (in) Brücken - und Uib-rfabrtegefäll hat die Bedrückungsfälle di« Mauthadmi-nistration zu entscheiden. 413 — — und Brückengeltzsentrichtung von Zug- thieren. 514 — — Geldämter und Areisingenicurü - Kor- respondenz - Postporto. 359 763 — — Direktion - Errichtung in Böhmen. '207 644 — — Mauthftei sind jene Tücher, und ro- he Leinwände so bloS zur Appretur auögefuhrt werden. ' 146 596 — Mauth (von der)Entrichtung sind die Einwohner des Orts, wo sich zwischen den Häusern Wegmauthschranken befinden, im Orte befreit. 319 731, Weiberverzichte sollen die Eheftauen der in Verrechnung stehenden Beamten um pensionsfähig zu sein, einlegen. 233 664 '— der Ehefrauen, der in Geld-oderMa-terialverrechnung stehenden Staatsbeamten mäßen von zwei Zeugen mit unterfertiget feyn. 529 83* Meist C 619 ) * 6utt.Nro. Weit! -- Verzehrungs - und Ausschanks - Set* zollungspolleten, wenn einzuschicken seye. 216 653 Weine und LiquerS ausländische, werden einzuführen verboten. 3*8 73° Werbbezirken (wie von) t>« Visitationen zu Hindanhaltung der Landstreicher zu veranlassen. 349 755 Westen und Gillets - Stemplung vom Musselin, Bombassm, Nankin und Kittai» 217 656 e» — Mußclinenen und Giletü ist an Waa-renstemplungsgebühr 1 kr. und von jenen Bombasin, Nankin und Kittai 2 Pfennige vom Stück zu entrichten. 419 78* Wien (in) wird die Wahlart der Magi- stratöräthe abgeändert. _ 15 52I • —. — ( in ) der vktroyrten Kommerzial- Leih - und Wechselbank Reglement. 473 8*5 w- — (in ) Vorstädten die Verwaltung der Justiz in den Bezirken. 328 738 :lßilbptdt (von ) und Geflügl, so aus Ungarn kommt, was für Gebühr abznrei-che» sei. 5-7 828 Wirrhschaftsanwald (ein) ran» nur daun bei Städter, wenn er das Wahl- fahigkeitsdekrtt von der Sekonomie- MW. . * 4 ' St# ( 6so ) # Sette. IW» Behörde beigebracht hat, gewä'hlet $ee,6tn' 184 63 a Witttven c «0 Bet) Verlaffenschasts Abhandlungen erben, sollen die Heirathskon-trakte und Ehepakte dem Inventarium beigelegt werden. Wochenblättern innlä'ndische anstößige Artikeln aus fremden Zeitungen einzuschalten , wird untersagt. 222 Wundärzte (für) Geburtshelfer und He- bamen werden di« Diplome von der Landeöllelle ausgefertiget. 63 —» — wienach die Thirurgische Praxis aus-' üben können, 252 Wüthrger Hundsbißee wegen ergangene Vorschrift. 337 520 661 684 74,8: Aählgeldes wegen wie sich bei den Depositen zu benehmen feie. 36 544 3brysz ( von ) wird das Ävmmerzialhauptein-bruchszollamt nach Hustiatin, und das kleine Huffiatiner Gränzzvllamt nach Zbrysz übersetzt. 257 69t Zeichenmeisters (Bet) Anstellung an einer öffentlichen Schule sind von Mitwerbern Probzeichnungen abzufodern. 29 534 Zei- HM C öLr ) Zeitungen (Französische) Revolu^onen 6*t,te,Nl0> t«ff werde» verboten» $gg *- ~ («us fremden) alle anstößige Arti-- "n den iunläudischrU Wochenblättern nzusch alten c wird untersagt. 222 BküfUtS Vorschrift auf Bücher, in Bezug der Französischen Revolution. 142 Zen,ur (bei) der Komödien und Extempori-rrn, was die Kreisämter zu beobachten haben. i§6 ** — (zur) von welchen Kupferstichen vor dem Abdrucke die Zeichnung überreicht werden soll. 213 ZeUg ( bei) und Leinwand Manufaktur werden die Betrügereien abgestellt. 288 — und Leinweberzunfts Obrigkeiten, sollen die richtige Erhebung und Heim-gebung der Zeugwaaren nach den wirklichen Erzeugungsstand befolgen. 518 3htüfc|)IflCfC!t (der) und Zinnofcnbrüche wird die Ausfuhr verboten, jene aber der Eisenschlacken, welche keine Eisen-korner, oder kein Wascheisen enthalten, gegen gehörige Passe noch fer-ners gestattet. 360 634 661 59$ Zir- AS c 622 ) AS Zirkulare sind den Gemeinden fchleunig^"^^0' kundzumachen» 5I2 8lg Zoll bei Einfuhr fremder Uhrfedern, wird von , 6 auf 9 kr. vom Güldenwerth er- höhet. 30 536 — — von den aus Baiern eingeführten eis ch«ln. 179 624 — — auf die Follenhaute. 239 669 — — Aemter Behandlung gegen Reisende, so Bücher aus dem Auölande her« bringen. 316 728 ZUchtstÜtteN , unter welchen Vorsichten an die Unterthanen abgegeben werden. 451 go6 Zugthieren (von) Weg und Brückengeld Errichtung. $14 819 Zusammenkünfte heimliche sind nicht jll dulden. 142 591