Sammlung der Gesetzt/ lvelche Ünterber glorreichsten Regierung des Kaisers Franz des Zweyten in den sämmtlichen k, l Erblanden erschienen sind- lir einer chronologischen Ordnung »Olt 8 o s e p h Krop oX\ _ ______ f. f. wirkt. Lof- S-kkEU ' ->* na ^£gns kem ^ Neunzehnter Band inlhält die jiveyte Hälfte des Jahrs 1824. Wien ;u finden bey Johann Georg Edlen von Mößle k. k. priv. Buchhändler. An diesem Neunzeh eni en Bande der mit allerhöchsten Erlaubniß unternommenen Gesetzsammlung werden die unter der glorreicheften Regierung Sr. Kais.König!. Ayost. Majestät Franz dem L in der zweyten Helfte des Fahres 1804, das ist, vom 1. Funius bis letzten Dezember er-floffenen Normalvorschriften, und Verordnungen für sämmentliche deutsche Erblander mit Einbegriff Ost - und Westgaliziens in einer chronologischen Ordnung und Fortsetzung der Zahlen mit gewöhn-xix. Band. a lichen < o > Kchen Marginalien, dem vorangelaM^ lim chronologischen D e rzeichnisse der in Wem Bande vorkommenden G e-setze und Verordnungen, dann mit dem am Ende beigefügten si st e m a ti sch en Repertorium geliefert. Indem darauf folgenden zwanzigsten Bande werden die Gesetze für den Jahrgang 1805. in einem Bande folgt n- gm gegenwärtigen Bande werden aber noch einige Verordnungen, so in vorhergehenden Jahren erflossen sind-der Vollständigkeit halber nachgetragen. Joseph Kropatschek- Verzeichniß der in diesem Neunzehnten Bande enthaltenen Gesetze und Verordnungen. Nachtrag der Verordnungen für die erste Helftt des Jahres 1804. Ä?ro» SeiNi 6193. Urlaubs Bewerbungsart der Beamten. Vom 3, Iäner t 6194. Vorschrift der Prüfung aus dem neuen Strafgesetze zur Erlangung eines Amte-mit dem Richteramte über schwere Polizei» MertrettungeN. Vom 4. Iäner 8 6195. Privatlehrer, wie solche zu prüfen sind. Vom 7 Iäner Z 6196. Vrrhaitungsbefehle wegen Maaren, dir aus Mangel der Erklärung hinterlegt werden. Vom 10, Iäner Hib ( o ) HB Nro. Seite. 6197. Ganz neue Kontrakte, wo die vorherige - Rechnung mangelt, sind nach der Eigenschaft der Person zu stempeln. Vom 12. Jan'r 6 6198. Straffenbau -- Beamte, welche schwächlich sind, wie solche unterzubringen. Vom 13 Jäner 7 6199. Wegen Beobachtung der Taxe der, in der umgea, beiteten Provinzial * Pharmakopoe enthaltenen Arzneien. Dom 17. Jäner 8 6200. Adjustirung der Bauiiberschläge in den Provinzen. Vom 2Z. Jäner i» 6201. Zehend - Kontrakte ob? und wie solche dem Stempel unterliegen. Vom 26. Jäner 1 l 6202. Stempelbrmessung der Juden. Vom I. Februar iz 6203. Religionsunterricht an den Universitäten, kizäen und Gimnasien betreffend. Vom 3. Februar 13 6204. Wegen des unbefugten Handels mit al- ten und neuen Büchern. Vom 4. Februar iß 6205. Vorschrift für Trivial- Haupt - undReal- > Schulen. , Vom 10. Feb uar 19 6206. Privilegiums Verlängerung für den Karl Leopold Rollig auf die Verfertigung und den Verkauf der Orpliics, Ausdehnung derselben auf die neu, von ihm erfundene Xenorphica. Vom IZ. Februar 59 6207. So» C ® ) St)» Nro. Seite» 6207. Eigenschaften zur Aufnahme Gallizischer Jünglinge bet der Arcier - Leibgarde. Vom 15 Februar 60 6208. Vorschriften in Ansehung des Studiums • der Arzneikunde, Wundarznei und Pharmakopoe. Vom 21. Februar 61 6209. Vorschriften der Piaristen-Zöglinge. Vom 20. Februar 76 6210 Verkauf des StempelpapierS, wen anzuvertrauen, und wer dasselbe zu inven-tiren hat. Vom 23. Februar 77 6211. Wegen Pensionen für Militär - Waisen. Vom 23. Februar 8<2 6212. Urkunden sind nur nach der Eigenschaft dessen, in wessen Geschäften sie gehören, zu stempeln» Vom 1. März 81 6213. Verbothe der Privat - Bälle am Freitage und Samstage. Vom 4. März 8r 6214. Wie die Quota Fi fei bet Kontrebanden zu berechnen ist. Vom 6. März 82 6215* Wegen Borgung oder Creditirung des Stempelpapjers für die Aerarial- Taxäm-ter. Vom g. März 8$ 6216. Vorsicht bei Untersuchung der Syrup- Fässer. Vom 20. März 86 6217. Zettel, Leggelder und derlei Gebühren sind nach der allgemeinen Zahlungsart ab-zunehmen. Vom 26. März 87 6218. Bestimmung eines gleichförmigen Verfahrens bei Paffirungen. Vom 28. März 88 6219 AO ( c» ) AS Pro. Stitt. 6219 Wegen des Religions - Unterrichtes an den Universitäten und Lizäen. Vom n-April 9s 6220. Vorsichten bei Wiederansiellung der Verbrecher nach überstandener Strafzeit. Dom 11. April 96 6221. Behörde zur Aburtheilung der, durch das neue Strafgesetz als Polizei - Uiber-t-efungtn erklärten Verbrecher. Vom 12. April 95 6222. Beschlags-Bollete sind so, wie andere zu bezahlen. Dom 17. April 97 6223 Wegen Bücher - Sammlungen in Ver- lassenschaften. Vom 18 April §7 6224 Restauration der Tiroler - Landmiliz. Vom 28. April 99 6-225. Die Administrationsberichte in Ctrassen-bausachcy zur reckten Zeit rinzusenden. Vom 3. Mai 108 6226. Gehalt für Katecheten bei deutschen und lateinischen Schulanstalten. Vom 6. Mai 119 6227. Zollbehebung der, mittels des Postwa, gens ins Aus - und Jnnland cppedirken Maaren. Vom 15. Mai Hl 6228. Belohnung der Inker.- Kaffee- und Cacao. -- Denunziation. Vom 16. Mai 117 <6229, Die Anstellung der Strassenbau- Beamten Lei den Wegmäuthen in den Raths-protvkollen anzuzetgen. Vom 18. Mai 1rg 6230. HS c « ) Rrv. 6330. Unterhalt des, bei 'öffentlichen Arbeite» verwendeten Militärs. Vom 2. Junius 119 ($231. Der Tiroler und Triester Rosoglto ist zu verzollen, dev aus Hungarn zollfrei. Vom 5. JuniuS 120- 6332. Fiskalamt soll ein Verzeichniß Über Zoll-Accis - Salz - Tobak - Stempel und andere im Rechtsstreit verfangene Dinge bei-bringen. Vom 5. Junius 12® <>233. Abstellung der monatlichen Perzeptionsober Erogationsausweis^ Pom 7. Junius, 12! 6234. Ausschliessendes Recht der Erben des Andreas Gleißner von Frcudenheim in Off* galizien Gewehrfeuersteine zu graben. Vom II. Junius irr 6235. Diäten«Normale für Lotto-..Beamte. Vom 14. Junius. 123 6236. Miethordnung der Stadt Lublin. Vom 29. Junius 124 Die zweyte Helfte des Jahrganges, als vom i. Julius bis letztenDezember 1804. Julius. ^237’ Belehrung der Unterrhanen, wennSchaafe mit oder ohne Wolle zur Abfütterung ins Ausland getrieben werden. Vom 3. Julius 130 6238. HB C v ) HB Nro. Stitt» .<5-238* Handschuhmacherbefugnisse auf Fabriks-mässige Art sind zu befördern- Dom 4. Julius rzr 6239 Wann Haus - und Wirthschafts , Kalender keinem Stempel unterliegen. Dom 5* Julius 132 6240. Sttmpelbemessung der Auszügel, Conti und Rechnungen. Vom 5, Julius 132 6341- Einführung der neuen Arzneitaxordnung in Steiermark. Vom 6. Julius 133 6242. Wie sich das -Militär bei Feuersbrün- st-n benehmen solle. Vom 7, Julius 133 6243. Die Bekanntmachung des erfundenen Doppelpflugs. Vom 8. Julius 134 6244. Erhöhung des Essito-Zolls auf Baum- wolle, ausländisch-gefärbtes baumwollenes Garn sind Kameelhaar, Vom 8* Julius 135 6245. Landledermeistern wird die Haltung ei- gener Verschleißgewölber in der Stadt gestattet. Vom 9. Julius 136 6246. Cichorien - Kaffee ist wie anderes Wurzelwerk zu verzollen. Vom 9. Julius 136 6247. Erläuterung über die provisorische Weg- mauth-Erhöhungs Verordnung vom 22. Junius d. I. Vom 10. Julius 137 6248. Wenn die Berichte über die Erzeugung, den Bedarf, und den Preis der Pottasche zu erstatten. Vom 10. Julius 138 6249. Seilt Nro. 6249 Wegen des, durch bit häufige Regengüsse wcggeschweminten und verschlämten Holzes, werden einige von der 'ökonomisch-patriotischen Gefellscl'aft mitgerheilte Maaß-regcln bekannt gemacht. Vom 10, Julius 138 6250 Weisung wegen Veräufferung der Rusti- kalgründe. Vom 12. Julius 141 6251. Die Getreide - Vieh - Naturalien - und Viktualien-Certifikate, und Pässe vom Amtswegen find frei vom Stempel. Vom 12. Julius 143 6252. Certifikate, eigenes Baugut der Unter- thanenHungarns zu verführen, find Skem-pelfrei. Vom 12. Julius 143 6253. Maaßregeln wegen Fortgang der Alleepflanzungen. Vom 12. Julius 144 6254. Wenn Zeugnisse über Normal - und Nealschulgegenstande dem Stempel unterliegen. Vom 12. Julius 145 6255. Weisung, wie die beurlaubte Mannschaft in Evidenz zu erhalten seye, und welche Individuen beurlaubt werden können. Vom 17. Julius ' 146 6256. Quittungen, der Armen über Wohlthä-tigkeits-Aushilfen find Stempelfrei. Vom 19. Julius x 147 6257. Die den Kirchen und Armeninstute aus einer Jnterkalarverlassenschaft zu fallenden Drittheile, unterliegen keiner Mortuartazr. Vom 19. Julius 148 HS C o ) HS Rro. Seite 6258* Wie bas Senium — Rang — der in Diensten stehenden Beamten zu bestimmen. Vom 19. Julius 14S 6259. Wie die Bormerkungslisten zur Besetzung der Leopoldinischen Mädclienstiftungen vorzulegen find. Vom. 20. Julius I4A 626p. Bektreige zu Kirchen -- Pkarr - und Schul, gebciuben, bei den in AdvitalirÄrsbesitze befindlichen königlichen Gütern in Galizien Vom 20. Julius 149 6261. Der kandmann ist zur Anstandbringung der Deserteurs aufzumuu-kern. Dom 23. Julius 152 6262. Die in Wienerisch Neuikadt etablirten Büchsenmacher und Schiftermeister nebst den Arbeitern, stnd nicht zu Rekruten auszuheben. Vom 24. Julius 153 6263. Bei Erkrankung eines Professors, welche Vorsicht zu Bersehung des Lehramtes zu treffen- Vom 24. Julius 153 6264- Vorschrift fchc Gimnasien, in Beziehung auf Disciplin und Sittlichkeit. Vom 24. Julius 154 6265, Wegen Katecheten Belohnung, arz Gimnasien der Plansten. Vom 24. Justus 189- $2 dann wenn Auszüge und Conti der Handelsleute, dann die Anweisungen der Reisepartikulare Und Substitutionsküsten, bann Provisionen dem Stempel unterliegen. Vom 9, August 249 6297 Stempelgebrauch bei Erstattung der Berichte über Dienstsachen. Vom 9 August 2ZQ 6298. Gegen mnthwiklige Beschädiget der, in Defensionswaldungen befindlichen Markt-faulen, welche Strafen anzuwenden. Vom IQ. August 2Z2 6299, HE ( o ) Kr». Stilt. 6299 Neue Titulatur und Wappen Sr. Römisch und Oesterreichisch kaiserlich auch königlich apostolischen Majestät nach den, durch den Lüneviller Friedensschluß herbeigeführten Verg'.iderungen. Dom 11. August 25» '6300. Hölzerne Rauchfänge müssen in steinerne umgestaltet werden. Vom n. August 279 6301. Alle Gattungen vom Kunst-Kaffee und daher auch der Erdmandel Kaffee einzufüh- ren, wird verboten. Dom 13 August 279 6302. Hornvieh soll von Hütteröknaben nicht an einem Stricke zur Weide geführet werden. Vom 13. August 279 ■6303. Dienstzeugniffe für Handwerker, Pro-feffioniften und Künstler, müssen gestempelt fepn. Dom 16. August 2go 6304 Handelsleuten, Fabrikanten und Professio-nisten kann kein Termin vorgeschrieben werden , wenn sie ihre Schuldposten Nus den Hilfödüchern in daö Hauptbuch Übertragen müssen. Vom 16. August 28t 6305. Ueber die uneinbringliche Stempelgebüh- ren , sind olle Dierreljahr Ausweise einzu-senden. Vom t6. August 28» 6306. Wegen Hausierpässcn der Gotscheer und Reisnitzer Unterrhoiien. Dom 17. August 2§2 6327. Brandsteuer Sammlungen, sind vom Pfarrer und Seelsorger in der Kirche kund zu machen. Vom 18. August rrgz ' 6308% Nco. Seite 6308. Wer eine Stiftung jure Sanguinis aut Loci erlangen könne. Vom iF. August 28Z 6309. Ausfuhr des hungarischen Waizen, wird gestartet. Vom 20, August 284 6310. Landapokheftr dürfen nach der N. Oest. Medikamententaxe sich benehmen. Vom 21. August 285 6311. Freizügigkeits-Vertrag zwischen Sr. k k. Majestät und der schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 21. August 285 6312. Wegen Jnterkalar-Einkünften bei Pfar- rern des Deutschen - und des Malcheser-Ordens. Vom 23. August 290 6313. Die Philosophischen Studien sollen in der lateinischen Sprache gelehret werden, und in welche Jahre das Philosophische und Theologische Studium einzutheilen. Vom 23. August 290 6314. In den Zeugnissen der Seminaristen und Conviktören auch die Moralität anzuse- tzrn. Vom 23. August 292 6315. Wie die Lehrgegenstände der Rechtswis- senschaft einzutheilen sind. Vom 24. August 293 6316. Jene.Feierlichkeit des Zivils, wo aus Gewehre gefeuert wird, soll dem Stationskommando bekannt gemacht werden. Vom 24. August 294 DS Co) DjH Z!ro. Seite 6317. RepuLlikazion des Patents die Zeugenschaft der Religiösen und Welkgeistlichen bei nunkupativen Testamenten betreffend. Vom 26. August 29J> 6318* Das Brandwelnziehen aus dem Getreide ist verboten. Vom 27. August 296 <319. Aufting « und Freisprechungsgcbübren, bann der Lehrschilling von dem Kammmachermittel wird erhöhet. Vom 27. August 298 6320. Die Auen und Bäume an iiftrn der Donau zur Beseitigung der Sstuffahrts-Hindernisse abzustocken. Vom 28. August 29$ 6321. Die Nutzbarkeit Und den Gebraust» des, bei der k. k. Salmiak - und Vitriolöhl-Fa-brik zu Nußdorf zu erhaltenden Feuerlösch-Ealzes betreffend. Vom 29. August 299I 6322. Jede notivnirte Militstrpartbei bat sich den gesetzmäffig geschöpften Notionen gehörig zu füge«. Vom HO. August ZD2 6323. Zertifikate wegen Befreiung von der Wcgmauthgebühr sind Stempelfrei. Doktt 30. August £öi 6324. Konsistorium hat zu wachen, daß die Seelsorger die Trauung der , von der weltlichen Behörde, der Verkündigung halber dispensirten Brautleute unweigerlich vornehmen. Vom 31. August 303 xlx. Band. 6 6325. W ( o w Nro. Seite H32A. Ueber die Ausschwärzung des Getreides' zu wachen. Vom 31. August 303 6326. Bittschriften von Soldaten find anzunehmen jedoch nicht zu bescheiden, sondern die Erledigung an das Oberkriegskommissariat tinzusenden. Vom 31. August 304 September. 6327 Weisung in Betreff der Lieder -- und Ge-bethändler- Vom 1. Sept. 304 6328. Verzeichnis der Aerzte einzusenden, und dessen Zuwachs jederzeit anzuzeigcn. Dom 4- Sept. 305 6329. Bei Gelegenheit eines TumulkS, hat die Polizeiwache gleich herbei zu eilen. Vom 4. Sept. 306 6330. Erhöhung der Salzverschleißpreife in säm- mentlichen Provinzen. Vom 5. Sept. 306 6331. Salzverfchleißpreis- Erhöhung im Lande unter der Enns. Vom S-.Sept. Zio 6332. Salzverschleißpreis- Erhöhung im Lande" ob der Cans. Vom 6. Sept. 313 6333. Di- den PflHzältern unentgeltlich erzoge- nen Waisen oder Findlinge höchst zuge-ficherte Befreiung ihrer Söhne vom Mili-rärstayde betreffend. Vom 6. Sept, 315 6334. %&■ i ® ) Nrö. ©etti 63341 Äas den in das Straf- oder Zuchthaus abgelieferten Sträflingen mitzugeben seye. Vom n. Sept. 317 6335. Erhöhung der Salzpreise in Böhmen. Vom 11. Sept. 318 6336. Vorschrift für Bankalgefalls - Verwaltungen in Ansehung der ihnen als Nebengeschäft anverlrauten Wegmaükhgefälle. Vom ii. Sept. 322 6337. Jude, wenn ein Hausierpaß ansucht, was zugleich zu beobachten habe. Dom i2. Sept» 326 6ZK8. Klassen - Und Personalstcuer - Patent. Vom 13. Sept. 326 6339. Mit welcher die Einbrennung des Tarra, gewichts auf den, zum Verkauf gebrachten Honigfasseln angeordnet wirb. Vom 12. Sept. Z45 6340. Vorsicht wegen Bemessung der Ueber-siedlungsbeitrage der Beamten. Vom 13. Sept. 1 346 6341. Verkürzung des Geschäftsganges in Ansehung des Deserteurs-Vermögens. Vom 14. Sept. Z47 6342. Advokaten hüben sich in Prozeßschriften unter Strafe, einer geziemenden Schreibart zu bedienen» Vom 14. Sept. 348 6Z43- Leinwänden, welche von den Weberge-sellen die auf eigene Hand arbeiten, ver-% » ferf M C < ) M Silvo. Seite fertiget werden , sind mit einem Zeichen ju versehen. Vom 17. Ecpt. 349 6344. Erhöhung der Salzverschieißpreise in Mcih- ren. Vom 17. Sepr. • 350 6345. Inglcrch^n für Schlesien. Dom 17. Sept. 354 6346. Arbeitshaus Errichtung in Wien. Vom 20. Sept. 357 6347. Erbforderungen der preußischen Auswan- derer, müssen durch die Gesandten angc-sucht werden. Dom 20. Sept. 359 634Z». Der Essitozoll vom Sporko roher Baumwolle, soll iii Zukunft mit 35 kr. eingehoben werden. Vom 20. Sept. 360 6349. Durch Fabrikgeräthschaften Verkauf, erlöscht dasFabrikbefugniß. Dom 24. Sept. 36s 6350. Selbstmordes-Fälle, sind dem Kreisamte anzuzeigen. Vom 24. Sept. 36$ i 6331. Seelsorger, wann den verhafteten Ver, brecher besuchen könne. Dom 25. Sept. 362. 6352. Die Befreiung aller Getreidfuhren im Königreich Böhmen, von der Entrichtung der am iten Julius eingesührren Erhöhung der Wegmauth, da Nu die gänzliche Aufhebung der Passagemauch betreffend. Vom 2Z. Sept. ’ 362 6353. Matrikeltax - C-iführung der Studierenden. Vom 26. Sept. 363 6354- 1o» c • ) »o» Rro. Seite 6354. Berg - oder Hammerarbeiter, wenn er entweicht und zurückgcstellt wird, sind dleß-fällige Geschäfte mit keiner Tap und Stempel zu belegen. Vom 26. Sept. 364 €355. Konkurse für Kanzeln der Heilkunde, wo abzuhalten. Vom 27. Sept. 364 6356. Backer sollen ihre Mehlbestellungen schriftlich schliessen, und Müller, welche mit ihren Mehllteferungm nicht zuhalken, find dem Magistrat anzuzcigen. Vom 29. Sept. 365 6357. Das höchste Patent wegen der wechselseitigen Vermögens-Freizügigkeit mit dem Churfürsten von der Pfalz getrofcnen Konvention, wird erläutert. Vom 29. Sept. 36g 635g. Erhöhung der Salzpreise für ganz Steiermark. Vom 30. Sept. 367 6359. Militär, wenn Militärkorn in die Mühle und das Mehl in die Magazine führen, sind Wegmauth frei. Vom 30. Sept. 370 6360. Die Bekanntmachung der Landesväterlichen Sorgfalt in Böhmen bei dem eingetrete-ven Kornmißwachs. Vom 30. September Oktober. 6.26l. Stempelgebrauch bei Abschriften e'mesVer, lassenfchafts-Inventarium. Vom 1. DE--tover 372 6362. C©) NB Aro. Seite. 6362. Wegen. Bemessung der Fiscalquvta in Kontrebandfällen. Vom 2. Oktober 373 6363. Eidesformel für Beamte, wie zu erweitern. Vom 2. Oktober 374 6364. Betreffend die Getichtsbqxkeit Über den unadelichcn läkeintscheu und griechischen Bu-kowiner Ritus. Dom $. Oktober 375 6365. Womit das Verbot, den Unterthanen kein Getränk aufBorg zu geben, erneuert wird. Vom 5. Okrober 375 6366 Studium für Aerzt« wird auf 5 Jahre festgesetzt. Vom 6. Oktober 377 6367. Die Regiegelder - Erhöhung bei den Der, sorgungshäufern betreffend. Vom n« Oktober 378 6363. Wenn nach dem Strafgesetz für das Militär die Wegvergütung zu bezahlen sey. Vom 13. Oktober 380 6369. Ausfuhr hungarifcherTifchwetne wird nach Schweden gestattet, Ausbrüche oder Liquer aber verboten. Vom 15. Oktober 381 6370. Verpflegsbeamte^ wie sich in Lieferungs- sachen zu benehmerk haben. Vom 16. Oktober 383 6371. Wegen'der aus Mangel rechtlicher Beweise entlassenen Kriminalinquisite». Dom 17. Oktober 385 6372. Warnung vom Genüsse des Sommer-syhls, Tollkorns, Schwindelsaamens, Trep- s-, AS c o ) Nro. ®384. Pechreissen oder Baumreissen zu Gewinnung des Harzes, an welchen Waldstrecke» gestattet sep. Vom 2. November 6Z8Z. Tauben versperrt zu halten. Vom j. November 6386. Zu Bergplätzen wie die Gründe gezogen werde» können. Vom g. November 6387 Hausierpässe und die hiezu nvthwendigen Wohiverhaltungszeugnisse betreffend. Vom 17. November 6388 Wie sich bei Geküchen in kehenSsachen zu benehmen sey, Vom 17 November 6389. Die Ausfuhr der Schafwolle in das Ausland gegen Euifuhrszoll von 12 fl. für ■ den Zentner bei den Gränzzollämkern wird noch ferner gegen zu beobachtende Vorsichten gestattet. Vom 19. November « 6390 534 535 535 538 539 Sü* C O 3 HS Rro. Seite.' 6399. Ohne wundärztlicher Besichtigung soll Niemand begraben werden. Vom 20. November 551 6391. Den Hausiervässen ist eine Personsbeschrei- bung einzurücken. Vom 2O. November 55* 6392 Wegsteuer Errichtung in Böhmen betreffend. Vom 27. November Z 5 6393. Handwerksburfche dürfen nicht ohne Paß nach Tirol wandern. Vom 28. November jf53 6394 Vorsichten wegen der zu Livorno ausgebreiteten epidemischen Krankheit. Vom 28. November 1 55$ 6395. Advokaten sollen zur Einbringung der Hofrekurse keine vorläufige Fristgesuche einreichen. Vom 29. November 5$f Dezember. 6396. Nachträgliche Vorschriften in Absicht der in Livorno herrschenden epidemischen Krankheiten. Vom Z. Dezember 557 6397. Rückzahlungssistem der Kriegsbarlehensscheine. Vom 4. Dezember 55g 6398. Urtheile der Sträflinge in das Wiener-Zuchthaus sind stets in vidimirter Abschrift mit einzusenden. Vom 4. Dezember 561 6399. Wie die Kandidaten für das Theresianum aufzuführen. Vom 12. Dezember 562 6400. Wegen Einbringung der verrufenen Ban-kozettein zu Zo fi. Vom r 2. Dezember 565 ' 6401. 574 575 576- C o ) W Nro. Seite. 6401. Vorsichten gegen die herrschenden epidemischen Krankheiten an den Seehäfen. Vom 12. Dezember §66 6402. Die Ausfuhr des Brandweins wird der, boten. Dom 13. Dezember 573 6403. Juden sollen keine Chriftenhäuser, noch unterthänige Grundstücke besitzen. Vom 13. Dezember 6404. Bittwerber um Conviktstiftungsplätze, was wegen Zeugnissen zu beobachten haben. Vom iK. Dezember 6405. Ordensgeistliche, sobald sie sakularisirt sind, können beim Testament als gültige Zeugen zugelassen werden. Vom 15. Dezember * 6406. Maaßregeln zur Hindanhaltung der Ge-treldausschwärzungen und Unterschleife auf der Elbe. Vom 16 Dezember 576 6407. Befreiung des nicht 100 fl. betragenden Pupillar-Curatell- und Verlassenfchaftsver-mögen von dem Gebrauche des Stempels. Vom 20. Dezember 578 6408- Auf die Luchmacherordnung genau zu wachen. Vom 22. Dezember Z79, 6409. Bei Einsendung eines Strafurtheils muß über die Berathschlagung der Urtheils-sch'öpfung auch das Protokoll mit eingebracht werden. Vom 20. Dezember 580 6410 Den Laibacher städtischen Weinaufschlag betreffend. Vom 21. Dezember 580 6411. Geschäftgang in politischen und Justiz-wtsen für die Bezirke Trient und Brisen. Vom 25. Dezember 587 6412. < o ) WS Nro. * Seite 6412» Bei Bauüberschlägen nebst Rissen auch Vorausmaaß und Kosten-Ucberschläge einzusenden. Vom 25. Dezember . 595 6413. Vorfichtsregeln gegen die Verbreitung des sogenannten gelben Fiebers- Vom 26. Dezember 596 6414. Postmeister sind wegen gesetzwidriger Be- förderung der Ordtnari durch Postreifende bestraft worden. Vom 27. Dezember Z98 6415. Wie die Hausierer zu vermindern. Vom 27. Dezember 593 6416. Für Westgallizien wird das Wielliczkaer Berggericht als Derggertcht provisorisch bestimmt. Vom 28. Dezember 599 S417. Wegen kreuzerweise zugestandenem Salzverkauf nach dem Gewichte und kleinsten Werthe. Vom 28- Dezember 6c6 6418. Die Verordnungen wegen Beibringung der katechetischen Zeugnisse bei der Frcisa-gung der Lehrjungen werden wiederhohlt eingeschärft. Vom 29. Dezember 606 6419- Wie die Auszahlung der Strassenarbei- ter zu geschehen habe. Vom 31. Dezember 6og Nachtrag. einiger noch im Jahre 1802. erfloffenerr Verordnungen. 6420. Allen Kassebeamten ist bei Entlassungs-strafc, jeder Handel mit Staatspapiereu Untersagt. Vom 17. Zänor 61® 6421. Seite < o ) W Nro. 6421. Stadthauptmannschaft in Prag kann auch in rechtlichen Angelegenheiten besonders in Schulssachcn Vergleiche stiften. Vom 22. Jäner 611 6422. Das Gesetz wodurch die Geldaufnehmer ein per Cento Proxerietieum von den Geldaufnehmern zu begehren befugt waren, ist aufgehoben« Vom 9. Mai 611 6423. Wegen Unterbringung der quieszirten, jubilirten und pcnsionirten Beamten. Vom 26 Mai 612 6424. Appellations - oder kandrechtspräsident, wenn die Suppliruug des Vicepräsidium einem andern, als den ältesten Rath zu übertragen Ursache hat, must die Hofbe» willignng einhohlen. Vom r. Julius 614 6425. Ve urtheilung zur Galeeren-Strafe kann ausser dem Venetianischen nicht angewendet werben. Vom l8. November 614 6426« Dem Scharfrichter, welche Gebühr für die Verscharrung eines Selbstmörders, für die Anschlagung eines Namens oder Ur-theils an den Galgen zu entrichten ftpe. Vom rZ. November - 614 R a ch-.t r a g einiger Verordnungen zu dem Fahre 1804. 6427. Die mit der Zerstrickiing verbundene em-phiteutifche Verpachtung oder Verausscrung obrigkeitlicher Gründe, wie auch Guter an Mch- W ( o ) TrB- Seite Nro. mehrere Unterthanen zu verkaufe» , findet nicht Statt. Vom 20. Inner 615 6428. Was das Obersthofmarschallamt bei einem Stcrbfalle eines Hofdieners Sr. Majestät in der Burg , oder in Sommer - oder Lustschlössern wegen der Sperr und Abhandlung zu veranlassen habe. Vom 7. Februar 6l6 6429» Wie sich bei Verbotsbewilligung und Aufhebungen, bei Amortisirungen die Gerichte an die Kassen, und an die Hofstelle wenden m'ögen. Dom 23. Mai 617 6430* Besoldeten Beamten oder an^estellten Pensionisten • kein Diurnum zu verleihen-Vom 26. Juni 618 6431. Bet der Appellation sollen alle Fälle, wo es sich um die Todesstrafe handelt, in vollem Rathe vorgetragen werben. Vom 4. Julius 618 6432 Dem Predigeramt und der Seelsorge im Chursächsischen sich widmenden Geistlichen soll kein Hinberniß im Wege, stehen. Vom rz. Oktober 61g 6433. Erbsteuer betreffend bei Messen, Requien und dergleichen Stiftungen, bann wegen des Meßners, Kirchenvaters, Schulmeisters, dann Musik und der Kirche ihrer Quota betreffend. Vom 25. Oktober 619 6434* Stunden - Erntheilung für das Medizi, nisch -- Chirurgische - Studium und wegen «Ä HB ( o' ) HB Nro. Settt des Hebammen - Curses. Vom 27. Oktober 620 6435. Privilegium für Karl Leopold Rollig, auf das Instrument Orphica. Vom 28. Oktober 624 6436. Wenn nach Abstcrben eines Handels- manns die Waare an Metstbiethende verkauft wird, muß der Käufer sich mit einem Zeugniß der Abhandlungsinstanj versehen. Vom 30. Oktober 62g 6437. Jüdische Schanklizenzen bedürfe» keinen Stempel. Vom 31. Oktober 629 6438. Wegen Verkauf einer Waare in 'üffentli-< chen Versteigerungen, so dem Kommerzial- stempel unterworfen. Vom 2. November 630 6439. Gehalts-Erhöhung für die Administratoren der Pfarren. Vom 3. November 631 6440. Unterhalt für Seelsorger während einer zeitlichen Korrektion. Vom 6. November 631 6441. Wegen Pensionen niederer Beamten bei dem Lottogefälle. Vom 8. November 633 6442. Vorschrift für Seelsorger in vermengten Religronsgegenden. Vom is.November 633 6443. Zertifiztrung der nach Frankreich bestimm- ten Urkunden hat in lateinischer Sprache zu geschehen. Vom lZ. November 634 6444. Dispensen der Seelsorger von der Kon- kursprüfung , Vorschrift in Ansehung der Feldkaplane. Vom »6. November 635 644Z» ( o > So* Nro. Seite 6445. Maaren, deren Einfuhr ganz verboten ist, sollen in Fällen, wo es sich um die Patentmäffige Bestrafung eines Schwärzers handelt, durch Schäzleute abgeschätzt werden. Vom 19. November 638 6446. Anfang der Besoldung bei dem Lehrpersonale. Vom 24. November ' 638 6447. Abführung der Ueberschußgelder der öffentlichen Fonde. Vom 26. November 639 6448. Wie sich bei Ausschwärzung derKonven- zionömünze zu benehmen. Dom $7. November 640 6449. Stempel der Pässe zur Einfuhr des Kreuzbleches, Zitterdrathes und Stahlbleches zu Uhrfedern. Vom 29. November 641 6450. Jnnländische Zeitungen, von welchen ein Exemplar an die Polizei - Hofstelle eingesendet wird, unterliegen keinem Stempel, Dom 6. Dezember 641 6451. Wegen des Genusses der Fleischspeisen an Fasttagen. Vom 6. Dezember 642 6452. Nachträgliche Erläuterungen rücksichtlich der neu regultrten Allerhöchsten Titulatur. Vom 15. Dezember 64I 6453- Prüfung der Privakstudierenden. Vom 17. Dezember 645 6454. Vor einer Contreband - Angelegenheits-Endigung ist keine Waare zu veräuss-rn. Vom lg. Dezember 647 6455. f - ; v c o > tö® Stro. Seltt 6455. Gegen d>e Auswanderung der Tuchfa- brikanten. Vom 20. Dezember 649 6456. Beiträge zur Herstellung btt Pfakrge- bLude. Vom 20. Dezember 650 6457. Vergütung patentwidriger Frohntn in Galizien. Vom 20. Dezember 65r 6458. Tragung der MilitärEhrenzeichen bei den. in Zivilbienste Übergetretenen Militari Personen. Dom 22. Dezember 652 6459. Privilegium für den Joseph von S au- rimont, auf die Erzeugung des Bleiweißes ohne Essigsäure und Feuer. Vom 2Z. Dezember 652* 6460. Bet Anlegung der Strassen nichts eigen- mächtig zu unternehmen. Vom 26. Dezember 656 6461. Wegeh der Stempelpapiers - Inventuren. Vom 28. Dezember 656 6462. Gegen unfleißige Studierende, wie flch zu benehmen. Vom 28 Dezember 657 6463. Wegen Gewerbsverieihnng in Wien. Vom 28. Dezember 659 Nachtrag Der Verordnungen für die erste Helfte des Jahrs 1504. N. 6193. Hofkarrzleydekret an das Galizische Guöer-ttiurtt vom 3. Januar 1804. (E5e, Majestät haben zu befehlen -geruhet, daß die von den Beamten angesuchten Urlaube in der Regel gleich nach erfolgter Bewilligung angetretten werden müssen; es wäre dann, daß die vorgefetzte Stelle aus Diensteseinsichten die Zeit des Antritts, selbst länger hinauszurücken befände, oder der Urlaubswerber in seinem Gesuche den Zeitpunkt, wo er von dem Urlaube Gebrauch zu machen gedenket, wenigstens beiläufig angegeben hätte» Fielen einem Urlaubsuchen--den unerwartete Ereignisse vor, die in dem Zeitpunkte des Urlaubs, Antrittes eine Abänderung nothwendtg machen; so werde die ihm unmittelbar Vorgesetzte XIX. Bant« A Stelle Urlauöt SScroer» bnngs-Acc der Hrani- (cif. Vorschrift der Prüfung aus %*m nenenErraf-gcfttze zur Erkanjzung eines Amies it:ft dem Richteramt« über fd) rette PolfzeirUe-bertretkun-gen.. ( t ) «M> Stelle diesfalls nach Umstanden und Billigkeiten tm* gehen. Nie aber könne es der Willkühr eines Be-«mten überlassen werden, binnen eines ganzen Jahreck von dem erhaltenen Urlaube nach Gutbesinden Gebrauch zu machen; da dieses nicht selten dem Dienste zum Nachtheil gereichen- und zu manchen Unfuge Anlaß geben würde. N, 6194. Hofkanzleydekret vom 4. Zauer, kundgs-macht von der Nied. Oest. Regierung den 7. Sauer -804. Da der 291. §. des zweiten Theiles des neuen Strafgesetzbuches ausdrücklich vörschreibt, daß alle jene, welche das Richteramt über schwere Polizei-Uechertrettungen zu führen haben, das 24. Zahr zurückgelegt haben müssen; und nach einer ordnungsmäßigen Prüfung aus dem Strafgesetze das Zeuginiß der Fähigkeit zu dem Richteramt5 erwürken und beibringen auch beeidet seyn sollen; So wird in Folge dieser Höchsten Vorschrift jedermann, welcher für die Zukunft eine mit der Verwaltung jdes Richteramtes über dergleichen Polizei - Uebertrettungrn verbundene politische Anstellung sowohl in öffentlichen als Priv at Diensten zu erhalten wünschet, hiermit ai^ewicsen, sich bei dieser Landesstelle wegenVornehM'-nig der zur Erlau- log C 3 ) log Erlangung des erwähnten Fähigkeitszeugnisses noths wendigen Prüfung gehörig zu melden; so wie auch keine Obrigkeit, Magistrat, oder sonstige GÜkerver-waltung von nun an berechtiget ist, jenem Beamten-dem die Ausübung des gedachten Richkeramtes obliegen soll, tu einen solchen Dienst aufzunehmen; es sey dann, daß er sich darzu geeignet ausgewiefen, daß ihm nach vorgenommener Prüfung bei der Landesstelle aus dem neuen Strafgesetze zur Führung des Rich-teramtes über die schweren PolizeUUebertrettungen er-theilte Zeugnisse sammt dem Taufscheine beygrbrachk hätte, und derselbe vor der wirklichen Dienstantret-. tung bei dem betreffenden Kreisamte eigens zur Ausübung dieses Richteramtes beeidiget worden wäre. Was hingegen die schon derzeit wirklich bestellten Amtsvorsteher und Beamte betrifft, so werden diese für dieftsmahl der Prüfung bei der Landesstclle enthoben/ und es wird ihnen von Seite ihrer Vorgesetzten Kreisämter insbesondere der Tag benennt werden, wenn ste sich daselbst zur Prüfung zn stellest haben. N. 6195, Verordnung der N.Deft. Regietung, tzöm 7. Inner 1804» Durch Parent vom 6, September 1776. ist Prtrar?.-r- r , r , rer, rote fofr verordnet worden, daßjkein Hauslehrer bei dem an- che $u prK A JE _ f'är.qe hn m tzs c 4 ') HjS fänglichen Unterrichte eines Kindes geduldet wet> den solle, welcher nicht das Zeugniß der erlernten Normal, Methode und seiner bei der Prüfung erkannten Tauglichkeit zum Lehramte, aus einer Normal-ober Hauptschule aufzuweisen hak. Zu diesem Ende sind an der hiesigen Normal-Haüptschulc, an der Hauptschule der Piaristen in der Joseph-Stadt, dann an den Hauptschulen zu St. P'ölten, Krems, Horn, Wiener, Neustadt, Bruck an der Leukhä, und Korn-ncuburg Vorlesungen für die Candidate» des deutschen Lehramtes eingeführt worden. Eben so befahl tine weitere Höchste Entschließung von 6. Oktober 1796.^ daß alle, welche über die Gimnasial Lehrgegenstände Privat-Unterricht ertheilen wolle», dazu durch «in Zeugniß einer öffentlichen Gimnasial Lehr-Anflalt über ihre Fähigkeit berechtiget seyn müssen. La aber zur Kenntniß dieser Landesstelle ge, kommen ist, daß mehrere als Hauslehrer sowohl über die Normal als Gimnasial Lehrgegenstände Unterricht zu ertheilen sich erlauben, wellche hierzu nach den angeführten Vorschriften nicht berechtiget sind; so wird die genaueste Beobachtung der Höchsten Vcr-0 nungen vom 6. September 1776. und 6. Oktober 3796« neuerdings allgemein eingeschärft, und allen, weiche als Prtvät-Lehrer Unterricht zu ertheilen wünschen, die Pflicht in Errinncrung gebracht, sich, bevor sie \\ii Weitste andrere«, di- gesetzliche BerechrW Sti# ( 5 ) »s» hierzu zu verschaffen, indem ihnen ohne dieselbe bh Ertheilung des privat Unterrichtes kcinesweges gestattet werden kann. Aeltern und Vormünder aber, welche Kinder zu unterweisen lassen 'haben, werden ernstlich ermahnet, nur solche Individuen als Hauslehrer anzunehmen, die sich mit den gesetzlichen Beweisen ihrer Fähigkeit zur Ertheilung des Unterrichtes in den Gegenständen der Deutschen - oder Gimnastal-Hchulen ausweisen können. N. 6196. Hoflammerdekret an sammtliche Bttnküls-Gefallen - Administrationen vom 10. Ja-per 1894. Ueber die Anfrage: 06. von den Waaren, welche bei einem Gränz-Einbruchs-Amte wegen mangelhafter Erklärung abgelegt worden , das Niederlags-Geld einzuheben sei), wird., damit sammtliche Administrationen Hierinfalls sich gleich Benehmen, zur Richtschnur festgesetzt: daß von jenen Waaren, welche vermög des 17. §. des Zoll - Patentes, weil sie nicht gehörig erklärt worden, bis zur Beibringung der ordnungsmäßigen Erklärung bet den Granzäm-tem aufbewahret werden, der Lagtrzins von dem Ta-der Vorgenommenen Aufbewahrung entrichtet werdest Verba!-tuny? tur fehle treue: Wahren. die welches auch, wo nur immer möglich zu bewirken ist, daher auch solche Stellen nur dann, wenn keine dergleichen Individuen vorhanden wären ^ an andere zu vergeben sind» N. 6199. Verordnung der Nied. Oester. Regierung über Hofdekret vom 21. Dezember 1803, kundgemacht am 17. Janer 1804. Wegen $#= cttitd'tunii der Taxe der fn der umgear-" beiterrn Hrovtn,ial- Pbarmnco- pye enr-- baltenen Arjncyen» Bei dem veränderten Preise der meisten Materialien ist die Nothwendigkeit eingetreten, die Taxe mehrerer Arzneyen zu erhöhen, dagegen aber de» Preis derjenigen Arzneyen herabzusetzen, welche dcr-mahlen mit leichteren Kosten erkauft oder erzeugt werden i NB C 9 ) ' hui damit zwischen dem Einkäufe, und dem Verkaufe der Arznepen ein gleiches Verhältniß hergestellk, und die Apotheker mit Billigkeit verhalten werden könne»/ die Arzneien gut und acht ju verfertigen. Es wird demnach hiemit verordnet: 1. ) Daß alle Apotheker ohne Ausnahme sich vom i. März 18-4. genau an die neue Taxordnung und wie bisher/ an die rharmacopcea aufiriaco-provincialis emendata auf das strengste halten, widrigenfalls, wenn einer derselben entweder die Arz-neyen aus unerlaubter Gewinnsucht nicht acht zube-reitete, oder die Laxe geflissentlich überschritte, und dessen überzeugt würde, er sedesmahl um 24 Dukaten gestraft werden solle. 2. ) In eben diese Strafe sollen auch die Apo-theker verfallen, wenn sie durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse oder durch Geschenke Kunden an sich zu ziehen trachten. 3. ) Soll, wie bisher, sede vorschriftmäßig berichtete Apotheker-Rechnung ohne allen Abzug nach dieser neuen Taxordnung bezahlt werden, und bliebe eine Rechnung länger als ein Jahr unbezahlt, so kann der Apotheker für die weitere Zeit vier vom hundert als Zinsen anrechnen. 4. ) Da mehrere.Arznepen Gran- oder Tropfenweis verschrieben werden, und in so kleiner Dosts nicht leicht zu taxiren find, der Apotheker aber solche ge- c 10 ) Krnau unb vorsichtig abwagen und bemengen muß, fo soll ihm erlaubt seyn, für jede solche Dosis, ba-fern sie geringer als die besiimmte Taxe ausfiele, einen Kreuzer anzusetzen. 5-) Wird die von jeher bestehende Verordnung hiermit erneuert, bog bei ao Reichsthaler Strafe niemand ein so genanntes Arkanum, auch ausser den Apotheker« niemand anderer Arzneien verkaufen solle. 6.) Mit dieser Strafe von 20 Reichsthalern sollen ebenfalls die Materialisten und Gewiirzkrä'mmer belegt werden, wenn sie im Kleinen, Kreuzer- oder Groscheuweise, die den Apothekern vorsnthaltene Asjneymittel, besonders aber Purgtr - Vrech - oder Schlaf machende Mittel u. f, w. einfach oder zusam--mengesetzt verkaufen. ?•) 3st überhaupt alles genau zu beobachten, was in Ansehung des Arzney»Verkaufs das Gesetzbuch über schwere Polizey-Uebectretungen von §. ioo. bis i io. dann §. ii9. unb 120. vorschreibt, wor-nach die dießfalligen Uebiertretungen werden bestraft werden, weßhalb auch der Magifter faaitatis und sammtliche Kreis - und Stadtphysici hiermit angewiesen sind, ihres Orts über die Befolgung ebe»4 falls auf das genaueste zu wachen. N, 62 OG. M, C H ) - N. 6200, Hoflanzleydekret an sammtliche Landerstellen vom 25. Janer $804» Da In Fällen, wo es sich um die Führung ei- A»,Wlrua ues Baues auf Kosten eines der Staatsverwaltung Überschläge unterstehenden Fondes handelt, die Sraatshauptbuch, ^^vi"z«n. Haltung unmöglich von den Lokal-Preisen der Bau-Materialien und den Lokal-Verhältnissen so genau unterrichtet seyn kann, als zur Adjustirung eines Bauüberschlages erforderlich ist; so müssen in Zukunft auch jene Kosten-Anschlqge, welche die Summe von 3090 fl. übersteigen, bevor sie zur Genehmigung vorgelegt werden, immer zuerst von der Provinzial-Ktaaksbuchhaltung geprüft und bettchtiget werden« R. 6201. Hoffammerdekret an die Nied. Oeft. Regierung vom 26. Janer 1804. In Beziehung auf die Circular-Verordnuittz vom Zch«nb-1. Sept. 1803. womit die umständliche Vorschrift A?unvwie rrtheilt wurde, wie weit die Zchend- Contrakte von dem Gebrauch des Stempels beftepet ftyen, wird fer- uiuerllegen. wer festgesetzt, daß auch die Robothreluitions-Con-ssrM, dgnn die über Blumensnch - Gespunst und an- he- AB ( 12 ) AB Herr Urbarial-Schuldigkeiten von Zeit zu Zeit mich* teten Co n trakte und Verträge, so fern - sie zwischen Obr-gkeiten und ihren Erundholden oder untcrthänr-gen Contribuentrn abgeschlossen werden, als Schuk-digkeiten, die ex nexu fqbditelae entstehen, nach dem ,12. §. des Stempel-Patents I-.it. I". stempelfrei sind; dann aber wie die Zehend-Contrakte dem klassenmäßig gen Stempel unterliegen, wenn sie uicht unmittelbar zwischen den Grundherrn und Grnndholden, sonders mit einem Fremde« eingegangen werden. N. 6502. HofkammerdekreL an das Gubermum U Böhmen vom i. Februar 1804, Stempel- lieber den erregten Anstand, daß die Juden in Zudem dem Stempel, Patente keiner StempelKlasse eigens, zugewiesen sind, war es auch die Willensmeinung Seiner Majestät gewesen, bei diesem Gesetze unter den Religionsverwandten einem Unterschiede statt zu. geben. Und da in dem Patente deutlich und umständlich vorgeschrteben ist, zu welcher Stempelklasse jede Parthei nach ihrer persönlichen Eigenschaft gehöre, so kann auch in Ansehung der Juden keine besondere Frage, und eben so wenig eine Ausnahm AD C 13 ) AD rtähm gemacht werden, sondern diese Parkheien fiitb, wenn in ihren Geschäften der Gebrauch des Stempels nach ihrer persöhnlichen Eigenschafft eintritk, so wie alle übrige Partheien ohne Unterschied der Religion zu behandeln. Nur jene Gattung Inden, die keinen bestimmten Nahrungs-Zweig haben, oder nach ihren persöhnlich n Eigenschaften mit keiner andren christlichen Parthci verglichen werden können, sind mit der geringsten Stempel Klasse zu belegen. N. 6203. ' HofkarizleydekreL an stimmliche Landerstel. len vom 3. Februar 1804. Seine Majestät haben zur n'öthigen Verbesserung des Religions-Unterrichts bei den deutschen und lateinischen Schulanstalten gnädigst zu beschließen geruhet : Für die Schüler der Philosophie soll ein eigener Catechet angestellet werden, welcher bei jeder Elaste dieser Schüler wöchentlich durch zwey, Irti Ganzen also an den Universitäten, wo der philosrphische Cars in drei Jahre eingetheilet ist, wöchentlich durch sechs; art den Lycäen aber, wo der Curs nur zwey Jahre dauert, wöchentlich durch vier Stunden in der Religion, mit genauer Befolgung der dießfalls driheilten'Jnstruckion Unterricht zu ercheilen hat. Zu diesen Unimlcfct an bei: Unk> verfikälen, Lncäen unif Gymna-(Tien. HB ( -4 ) HB Liefen Unterrichtsstunden 'sollen für jede« Cues 0 wühnliche Äorleststunden, um welche ein anderer und ininder wichtiger Lehrgegenstand, nach dem Urtheile des philosophischen Directors, |u verkürzen ist, verwendet werden. Nebst dieser Religions-Lehre soll allen philosophischen Schülern von ihrem Catecheten auch an Sonntagen Vormittags cine Exhortation gehalten werden, durch diese Exhortation, bey welcher alle Schüler zu erscheinen schuldig sind, ist vorzüglich auf das Herz, so wie bey den an Schultagen abzuhaltm-den jReltglons'Vorlesungen vorzüglich auf den Verstand derselben zu wirken^ Ein eigener Eatechet stauch sämmtlichen Gimnasien zu verschaffen, welches ebenfalls jede Classe der GyMnastal-Schüler besonders durch zwey Stunden jede Woche in der Religion zu unterrichten, für dieselben an Sonntagen eine Exhortation zu halten, und sich durchaus «ach der rrtheilten Instruction genau zu benehmtn hat. Da, wo es die große Zahl der Gymnasial-Schüler noth-wendig macht, dieselben bey den sonntägigen Exhorta-tionen in zwei) Classen zu theilen, soll für jede dieser Abtheilungen an jedem Gymnasium ein besonders Zimmer zugerichket, und, wenn es an einem Zimmer, das geräumig genug ist, mangelte, soll die Scheidewand zweyer an einander stoßenden Zimmer mit großen Palkrtt, welche Man nach Belieben öffnen kann, vcr-t sehen AB ( 15 5 So*? Ahen werden. Z« den Exhortatisnen für beyde A5-iheilungen der Gymnasial Schüler müssen eine »nö eben dieselbe Stunde bestimmt, und daher müssen, weil der Cgtechet des Gimnasiums nur die Exhorta-tionen für eine Hälfte der Schüler auf sich nehmest kann, die Exhottätionen für die zweyt.e Hälfte einem der übrigen gastlichen Gymnsiai-Lehrer oder einem andern Priester gegen eine Belohnung überlassen werden. Der Catechet des Gymnasiums erhält einen gleichen Gehalt mit dm Gymnasial-'Lehrern. *) Dis *) Für bas B ö hmi sch e G alizischr»ndT p r» lt» sich e Gubernium: Da der höchsten Vorschrift gemäß in Prag- Sri, iau und Jnsbruek eine Real-Akademie crrichret werden muß; so werde auch für die Schüler dieser Lehranstalt, so bald solche zu Stande kommt, ein eigener Catechet anzustesten und dieser aus den fähigsten brauchbarsten Priestern zu wählen fepn. Auch derselbe habe wöchentlich zwey Stunden, für jede Class? besonders, Religions-Vorlesungen zu geben, und dieselben so eiuzurichken, daß den Real Schülern, da ste/ ohne iii die Philosophie überzugehcn, unmittelbar zu ihrem Berufe austreten, der Riligions-llnter» richt vollständig beigrbrachl werde. Sein Unterricht soll daher ein Auszug aus den Plänen fepn, welche für die EatrHrley der Gymnasien und der Schn, U » C I « y 9a» V Ais die von den Catechetcn zu verfassenden unö seiner Zeit vorzulegenden Entwürfe zu den Religions-Lehrbüchern genehmigt sind, haben sir sich^>crjenigen Religions-Bücher zu bedienen, welche unter der Regierung Ihrer Majestät der Kaiserinn Maria Theresia verfertiget wurden, und feit * *bem I... 1772 vorgeschrieben sind. *) Die Schüler der Philosophie und der Gymana-sie»**) sollen aus dem Religions-Unterrichte, so wie auS Schüler der philosophischen Facultat vorgeschriebe» find, und muß in gedrängter Kürze die Geschichte der Religion, die Glaubens-und Sittenlehre und dir Gründe der Religion darstellen, nach'welcher Idee er sich selbst einen Entwurf für sein Lehramt vorzeichnen kann. Diesen Entwurf habe er durch ein oder zwey Jahre mittelst des Gebrauche'!--und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse seiner Schüler zu prüfen, und nach Verlauf dieser Zeit zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. *) Für Böhmen, Galizien und Tyrol. Besonders habe der Catechet der Acal-Aladcmie seinem Religions-Unterrichte das zwepte, dritte und vierte Stück des großen Calcchiemus, oder das zwey-te, dritte und vierte. Stück des ersten Theiles des großen Lesebuches zum Grunde zu legen. ") Für Böhmen, Galizien und Tyr ol: und die Schüler der R e a l»A k a d r m ic. TerS c 17 ) TttS 6u6 den andern vorschriftmäßigen Lehrfächern geprüft werden. Der in Folge dieser allerhöchsten Enkschlie-ßung einzuführende Religions-Unterricht habe durch--aus mit dem Schuljahre -1805 unfehlbar anzufan-gen. *) „Die bei allen Lehranstalten befindlichen „akatholischen Schüler haben den, Religions# Unter» „richk von ihren Predigern und ReligionS-Lehrern j« /,rrhalten. In dieser Hinstchr find ihnen die Nah» /,men dieser Schüler von einer jeden Lehranstalt mit der „Weisung mitzutheilen, daß fle nach Verlaufe eines „jeden Schub Semesters die Zeugnisse über den Fleiß „und Fortgang, welchen die Schüler darin gemacht „haben, dem Director oder Präfecten der Lehrnnstalt, „welche es betrifft, znstellen sollen." , t. s;. , =.. , „, Diese höchste Entschließunr Vird den Länder, stellen mit dem Aufträge bekannt gemacht, berselvel» gemäß das Nöthige zu verfügen, und feiner Zeit die Entwürfe zu Lehrbüchern, welche die Catecheten nach dem höchsten Befehle verfassen sollen, der Hofkanzlev vorzulegen» N» 6x04. "’) Diese mit zwei Strichen ausgezeichnete .Stell^ hat für Tyrol, Schwabisch-Destreich, Krai» Görz keine Anwendung. XIX. Band fl? / Liegen 6t« «inbifugttn 4>onhc(i mit eiten und neuen Büchern. tu? ( is ) let N. 6204. HSeror-mmg der Nied. Oest. Regierung, kundgemacht am 4. Februar 1804. Da sich Innungen und einzelne Personen, ohne zum Buchhandel berechtiget zu fepn, .des öffentli. chen Verschleißes von Büchern anmaßen, dieses aber nicht nur den befugten Buchhändlern zum Nachtheile gereicht; sondern hierdurch auch »erbothene gemein-fchäftliche Bücher in Umlauf gebracht werden; so wird hiermit allgemein festgesetzt, erstens: daß der Handel mit alten und neuen, gebundenen und ungebundenen Büchern nur den privilegirten eigens Befugten und Antiquar Buchhändlern, dann den Buchdruckern in Rücksicht, ihrer eigenen- Druck und Verlags-Artikeln, endlich den Buchbindern nur der Verkauf von •^u'tfn'bern Gebeth- und Schulbüchern und überhaupt solcher Artikeln, deren Werth jenem des Einbandes nachsteht, gestattet werden. Zweitens: alle übrige Innungen aber und zwar nahmentlich in der Stadt, den Vorstädten und auf dem Lande die Trödler und Tändler, so wie einzelne Personen, haben sich desselben sowohl mit alten und neuen, gebundenen und w gebundenen Büchern und Brochüren und somit auch der öffentlichen Ankündigung oder Auslage zu enthalten. Drittens : jedoch will man diesen noch zur Veräußerung ihrer Düchervorräthe gestatten, daß fie dieselben binnen 6 Monathen vom Tage der Bekanntmachung C 19 ) chung gegenwärtiger Verordnung weder durch öffenk-liche Versteigerung, oder auf andern Weegen veräußern. Nach Verlauf dieser Frist aber werden nicht nur alle bei ihnen Vorgefundene und zum 'öffentlichen Verkauf bestimmten Bücher «nnachsichtlich weggenommen. sondern ste auch noch insbesondere strenge 6e„ strafet werden. Hiernach hat sich jedermann genauest zu achten, und wird die Polizei-Oberdirektion von Wien und alle politische Obrigkeiten angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung auf das genaueste zu wachen. N. 6205. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerftellen vom 10. Februar 1S04, Da der Volksunterricht eines der unentbehrlichsten BebllrfniffL des Staates ist- und Seine Majestät die zweckmäßige Besorgung desselben für eine der heiligsten Pflichten halten; so haben Höchstdiesel-ben von dem Antritte der Regierung an das vorzügliche Augenmerk darauf gerichtet, daß dieser Unterricht des Volkes auf dir den Verhältnissen der Zeit und der Natur der Sache angemessenste Art ertheilet werde,' In dieser Absicht haben Eich Seine Majestät die Voracheilen sachkundiger Männer vorlegen lassen, und verordnen daher: , ' P 2 0 Es ( ao ) * •=» , 1) Es habe bei) den von Höchstderfelöen Vor« fahren höchstseligen Angedenkens festgesetzten Schulverordnungen, i« so fern dieselben nicht durch gegenwärtige Anordnungen nach dein Bedürfnisse der Zeit und Umstande, welche in jeder menschlichen Einrichtung von Zeit zu Zeit einige Abänderungen nothwen-dig machen, sein gänzliches Verbleiben. 2) Zn dieser Hinsicht sind künftig die zur Volksbildung zu treffenden Lehranstalten von einer dreifachen Art: Trivial-Haupt-und Real- Schulen. 3) Trivial-Schulen hahen sowohl auf dem Lande, als in den Städten zu bestehen. Da durch die fromme Sorgfalt der Vorfahren Seiner Majestät die Schulen auf dem Lande schon so vervielfältiget sind, daß, West - Galizien ausgenommen, außer den Gebirgsgegenden keine Vermehrung wohl mehr nüthig seyn wird; so dürfen die Kreisämter, Consistorien und Länderstellen nur dort auf die Errichtung neuer Land-Trivial. Schulen antragen, wo ihre Unentbehrlichkeit erhoben und erwiesen ist, und, wo die Gemeinden Bereitwilligkeit und hinlängliches Vermögen haben, wenn nicht das Ganze) doch wenigstens einen großen Theil der Auslagen für ihren Schullehrer zu tragen, so daß den Deutschen Schulfond nur ehv«'1 ein kleiner Beitrag zur ganzen Congma des Schul« ' lehrerS treffen 4) O&e TkA ( 2r ) 4") Obwohl es auf dem Lande bei der bisherigen Gewohnheit, die Kinder beiderlei Geschlechtes in einem kehrzimmer zugleich unterrichten zu lassen, ferner zu verbleiben hat; fo' ist es doch theils in Hinsicht der dadurch zu befördernden Sittlichkeit, theils in Hinsicht der verschiedenen Bedürfnisse im Unterrichte, bei der Verschiedenheit der Geschlechter heilsam, die Knaben-Schulen von den Mädchen-Schulen zu trennen. In dieser Hinsicht werden die Län. verstellen über Einvernehmung der ssonsistvrien, ws die bisherigen Schulen-Oberauffthcr künftig das Schul-Referat zu führen haben, die Einleitung treffen, daß in den größeren Städten und Vorstädten, die jetzt für beide Geschlechter bestimmten Schulen entweder sogleich, oder so bald es thunlich ist, so vertheilet werden, daß in den einen (deren Zahl aus den jährlichen Verzeichnissen der Schulbesuchenden Jugend zu entnehmen t(lj nur Mädchen, und in den andern nur Knaben unterrichtet werden. 5) Da die Erfahrung die natürliche Ansicht der Dinge bestätiget, daß zu viele Kinder in einer blasse von Einem Lehrer nicht hinlänglich unterrichtet werben können; so werden auf Ein kehrzimmer und Einen Lehrer nicht über go Kinder zu rechnen fepn. Uebersieigt die Menge der Kinder dieseAahl, so wird hi« Abtheilung auf zwei kehrzimmer, und die Zuga- ' " be C 22 ) TtS Kr eines Gehülfe» Statt haben. Uebrigens ist nach Thunlichkeit der ganztägige Unterricht einzuführen. 6) Die Zahl der Lehrstunden und ihre Berthes 4. B, C. lung ist in den beiliegenden Schemen A. B. C. zu ersehen. 7) Die Kinder der Trivial-Schulen gehören zu derjenigen nützlichen Classe von Menschen in Städten und auf dem Lande, welche ihren Unterhalt beinahe bloß durch Anstrengung ihrer phisischen Kräfte, entweder durch Hervorbringung oder Bearbeitung, oder den ersten Umsatz der Natur-Producte erwerben» Da es nun alle Mahl ein Hauptfehler der Volksbildung ist, wenn sie einseitig auf die Bildung einer einzigen Seclenkraft hinausgeht, oder, wem? fie bei der übereinstimmenden Ausbildung aller Seelenkräfte nicht auf das Bedijrfniß der Classe, die sie bearbeitet und unterrichtet, Rücksicht nimmt; sondern jeder Classe alles Wissenswürdige angemessen glaubet, jeder Classe die nähmlichen Empfindungen beibringeir, tznd jede Classe durch die nähmlichen Vorstellungen bestimmen will; so ist in Hrivial-Schulen dahin zu arbeiten, daß darin den Kindern die geoffen-barte Religion Jesu Christi gut und herzeindringlich gelehret werde, und, daß sie über die Dinge, mit welchen sie umgehen, und über die Verhältnisse, in Elicit sie sich jetzt und während ihres Lebens befinden wer- A. Schemen 3 u r Stundenverthkilnns für- L a n d s ch u l e ti nf‘ ' XIX. Ban». Schemen zur Stundennertheilung für Landschulen, wo Halbtägiges Schulgehen ist. Die Zf'mder der höheren Classe lernen täglich 3 Stunden. Die Kinder der kleineren Classe lernen, täglich 2 Stunden. a) Wo dos Locale fordert, daß die Großen Vormittags gehen. Vormittag. Montaž. Di c ».st ag. ©litt w0 ch. Donnerstag. Freytag. S a m st a g. Lesen- Religions-Lehre. Micderhoblung ber Religions Lehre mit Lesen aus dem Äa-icchiswus. Rellgivns-Letzre. Wlcderbodlung der Religions Lehre mit Lesen aus dem Katechismus. Erklärung ber Evangelien und Episteln. Rechnen- Schreiben. Lesen. 4 St. AuSfragen der Aufgaben aus dem Katechismus. 4 Sr. Aufsätze. Schreiben 4 Sk. als Uebung 4 St. Dictando Schreiben. 4 St. Ausfraqen der Aufgabe aus dem Katechismus. 4 Sc Aufsätze. . Štifti*«. .= Lesen 4 Scusve mit Bemerkungen über Recbischrei-tumg. > Rechne«. Lesen 4 St. mit Bemerkungen über Rechtschreibung. Rechnen e Schreibe». 4 Sc. als Uebung. 4 Kt. Tlcta: de Schreiben. ■ ...... Nachmittag. Kleine Class«. Äeligwns-Lehre. Wiederhohlnng des Aeligions-Iln-kerrichtes mit Lesung ans d. Katechismus. Ferien. Religions-Lehre. Wiederbohlung es Aetigions-Un cereichtes mit Le sung ans d. Katechismus. Unterricht der der Schule schon entwachsenen Jugend. § St. die Anfänger. { S> die größeren lesen. Die Tröstern schreibe» 4 5t. während die Kleinen lesen lernen. r. St. Kopfrechnen. — — 4 Sr. tie ©to, stsrn Kopfrechnen. 4 St. die Gr), pent Schreiben, dieKleinirnLesen. 4 St. diisGrößern vor lese 11, während die Kleinen laut lesen. 4 St. die Größern laut lesen. 9 nm er fung, ,) Unter dem Worte Lesen ist das Buchstabenkennen re. mitverstanden. i) Das Dictando-Sch reiben wird practisch zur Uebuyg im Rechtschreiben ofine viele Keimet eu auf Regeln be,rieben, wovon das Wethodenbuch das Mehrere en-haltenmuß. 5) Die sch r i s tl i ch e n Al» fsa tz e stnd bloße Angaben von Formularen solcher Ausätze, die diese Gattung Menschen nöthig haben kann, mit Erweckung hex Aufmerksamkeit auf )it K>e|t,u(ic()en Theiie des Aussatzes, fc) Wo das kocake erfordert, daß M( Grosse» NsHsUkküg? geKech Vormittag. Montag. ; 3? i e n (I o z. jMittw» ch. Donnerstag, j Freytag. 1 Die fleinern Schüler gehen alle diese Lage. > Ihre ganze bintheilnng wie ohcn ») J St. Schreiben, wahrend die Kleine« Lesen. ^ St. die Größeren lesen. Ihre ganze Eintheil«»-tote oben -r i St. die Größer» Kopfrechnen. i St die Kleinern wiederhohlcn. Nachmittag. ' ~ ”v- ” i — —.... Samstag. Die Großen. Wie oben a) für die Große» »n diesem Tage. Nachmittag. < Größe ClüO. ,, 'Religions-Lehre. Wkederhohlnng der Religions-Lehre mit Lesen ans Nm Kate, chismus. Fcrialtag. Religions-Lehre. • Wiederhohlung der RcliFions-Lchre mit Lesen aus de« Katechismus Unterricht brr der Schule schon entwachsenen Jqgead. -• Ganz wie oben a. | St. Ausfrazen aus der am Dien, stage gegebenen Aufgabe au« dem Katechismus. 4 St. Aufsätze. ;Wie oben ». ' Bormittag. — — — — — -* — — — A nm erkanz. 0 Die ^Kleinen haben hier Vormittags nur zwey Lehrstunden. ; l) Bor der Schule muß die Messe gelesen tvppde», $U -kt anch-ipsIpissep» f« kommen gehalten sep» sove», , '' - " z >» * > ' ' . 1 c) Ws bf< ßeybttt Classen ganzkAglg zufstttMttt gekehrt ftevM; : Vormittag» Montag. Dienstag. M i t r w o ch. Donnerst a 3. Kreytag. Samstag. Lesen beyde Clas. sen. ■§ St- die Kleine»; f St. die Großen. Religions - Lehre, eigentlich der Größer». Wiedcrhohlung der Religionslehre und Lese» deS Katechismus. Reliorons-Lehrc eigentlich^ der Größern. Wiederhohlung derReligiouslebre und Lesen des Katechismus. Erklärung der Evangelien und Episteln. £ St. die Kleinen Rechnen aus dem Kopfe, die Größer« Schreibe». § St. die Kleinen Lesen, während die Großen f St. Rechnen. Die Trößcrn Schreiben, die Kleinern Lesen. •| St. Ausfragen die Größer» aus dem Katechismus f St. Lese» die Kleinern. ; Die Größern Schreiben, die Kleinern Rechnen aus dem Kopfe. Wiederdohlung her Religionslehre mit den Kleinern 4 St.; Ausfragen der Größern aus dem Katechismus ■§• Stunde. Rechnen. Dictando-Schrei-bcn mit Rücksicht auf die Rechtschreibung. Aufsätze und Lesen mit Rücksicht auf Rechtschreibung. Rechnen. Aufsätze und Lesen zur Uebung. 3 Rechnen. ' Aeligioiis-Lrhre, eigentlich der Kleinen. Wicderhohlunz des Religions-Unterrichts der Kleinen und Lesen ans dem Katechismus, die Größeren Schreiben. Ferialtag. Lesen der Kleinern, Schreiben der Kleinen. Religions-Lehre der Kleinen. . Unterricht der der Schuleschon entwachsenen Jugend. Lesen mit Rücksicht auf di« Real-Begriffe. Rechnen km Kopfe und mit Ziffern. — — Lesen mit Rücksicht auf die Real-Begriffe. Rechnen im Kopfe und mit Ziffern. Anmerkung ,) Die jttc.iuu werden Vormittags nach der zweiten Stunde, Siacpiiuttagš nach der ersten Stunde aus der Schule entlassen. -) So bald die Kleinen es zu einiger Fertigkeit bringen, bleiben sie Nachmittags bcyde Stunden, um im Kopfrechnen geübt zu werden. 3) Das Zmsanimen-Unterrichten in der Meligion bcyder Classen ist unthunlich, es wird keiner Abtbeilung damit Genüge gethan. Wohl aber hilft, wenn be» den eigene» Stunden der Kleinen und der Größer» beyde Classen jedes Mahl gcgcnivärtig sind, der Unterricht der Kleinen de» Größer» zur Wieder--hohlung, der Unterricht der Größer» den Kleinern zur einstweiligen Vorbereitung; doch kann dieses nicht so verstanden werde», als ob der Katechet sich nicht inzwischen jetzt an die Kleinen, jetzt an die Größer» wenden dürfte, da die Materie dazu Veranlassung gibt, oder damit er die Aufmerksamkeit der einen und der andern durch Zwifchenfiagen, welche er an sie stellt, mvvtfi’ und erneuere. 4) Zum Religions-Unterrichte ^müssen (Äezeit die ersten Stunden aus dem Grunde genommen werden, weil da die Aufmerksamkeit am leichtestrn erhalten wird, indem die Kraft der Kinder nach nicht ermüdet ist. d) G- btybk Aassm t« »6gefi)tib#ffit deb-^mme'' ■ Vörmiktaz» Große Citffe. Mo nsag. Dienstag. Mittwoch. D on »er-sta g. Fr eyta g. / : Sam stag. Au^fragen sodann Lesen Lesen. ReligionS-Lehre. Wiederhohlung der Religions-Lehre, und Lesen des Katechismus. . Lesen. Schreiben. Lesen. Schreiben. Lesen. Schreiben. Nachmittag« 1 St. At'.sfragen atu#- dem Äatcchis. vom Samstag ; £ St. Lese». Rechne» aus dem Kopfe. Fecialtaz. ' ^ Rechnen aus dem Kopfe. Schreibe«. Ferialtag. Rechnen au# dem Kopfe. Lese». — — Lesen. Rechnen aus dem Kopfe. — — B. S ch e m e n s u t SLundenverthkiluvg für Hauptschule^ B. Scheme» zur StundenverthettüW für Hauptfchul e Erste C l a ff e. Vormittag. _ 38on tea. Dienstag. M i t tty o ch. Donnerstag. Freptag. Samstag. Rkligwns-Lrhre. Wfeberhobtung der Religions Lehre mit Lesen au« dem Ka, techiSmus. i St. Musfragen ans d. Katcch. »tm Gestern. *■ St^ Lesen Ferialtrg. ReligionS-Lehre. Wieberhohlung bec Religions-Lehre raft Lesen brt Katechtsmli«. Schreibe». Rechnen. | Schreiben. ; 1 Schreiben. Rechnen. — NachmUkag, !.- ' 4. St. Ausfragen aus b. Katcchism. vom Samstag ; L St. Li-fen LefiU- Lesen. — — Lesen. Leftn. !* Lesen. Durchgehen des Gelesenen mit Auswendig-Buch. siabiren.zur Vorbereitung im Rechtschreiben. Rrchnen. ;' , ' ; ’■ —- Rechne». Schreiben. A n m erkung. i) Die Aktheil,mg bey Normalschule in obere und untere, wovon eine Vor-die andere Nachmittags die Schule besucht, ist nicht gut; die Aeltcrn sind gezwungen, entweder den Kindern für den halben Tag, wo sie keine Schule haben, einen Privarlehrcr zu halten, ober sie müßig gehen zu lassen. s) Zn der Hinsicht muß nun gesehen werden, a) daß unter dem Curse kein Kind, das erst anfängt, aufge, nommen werde (bieg läßt sich in Schulen, wo der Staat die Lehrer bezahlt,, leicht beobachten); b) daß während die Kleinern die Anft-iigsaründe im Leftn, Schreiben oder Rechnen lernen^ die Größer» mit etwas beschäftiget werden, z. B. Lesen, Auswendiglernen, Schreiben re. 3) Die Kleinern, die noch nicht Schreiben lernen, erhalten eine halbe Stunde Unterricht, und eine halbe Stunde überlernen sie das Gelernte; während diesen zwey halbe» Stunden erhalten die Größer» dir Anleitung im Schreiben. 4) Es sind vierSchrerhstultdeit angeseht, weil-Kinder der Hauptschulen auch mehr zum Schönschreiben zu leiten find. •- Vormittag- Iweyte Classe. Montag. Diensiaz. Mittwoch. Donnerstag. Freytag. Samstag. Wlederhohkung der Relsgions-Lehre vom Samstag mit Lesen aus dem Katechismus. Religions-Lehre. Wiederhohlung der Religions-{tlite mit Lesen aus dem Katechismus. Fcrlaltag, I- St. Ausfragen aus dem Katechismus vom Mit» woch; i St. Lesen. ReligionS-Lehee - Rechnen. Schreiben. £ St. Lesen. 4 St. Dictando-Schreiben über das Gelesene — — Rechnen. | St. Lese»; 1 St. Dictanbo-Gchreiben über das Gelesene. Nachmittag Lesen. § St. Ausfragen ans b. Katech. von Gestern. § St. Lesen. Die Anfangs» gründe der Deutschen Sprachlebre. — — Lesen. Die Anfangs-gründe der Deutschen Sprachlehre. Schreiben. Rechnen. Lesen mit Anwen-dung des ans der Sprachlehre Ge- - Schreiben. Rechnen. lernten. . Dritte Class«, 3 ore R m r T? u tut. Bey Lem Um sta ni e, düst in Wien die Hauptschulen nickt vermehrt werben foCEen, wird es fee» der bisherigen EinriÄtung der Normalsckule, nach welcher die Schüler der dritten ©taffe in zwen Lehrzimmern unterrichtet werden, sein Verbleiben haben müssen. Daher ist für die'Hauptschulen bei) 6t Anna ein doppeltes Schema der Stunden nöthig, weil die Lehrer muffen, abwechseln können, um'in /edem Lehrzimmer durch gleich viele Stunden unterrichten zu können. Für andere Hauptschulen ist /edes aus bepden brauchbar. E r st e s L e h r z i m m e r BormittaA M o n t a g. Dienstag. Mittwoch. Donnerstag. Freytag. Samstag. 4 St. Aussragen aus dem Kate-chiSm. vom Sam-staa 4 St. Lesen aus dem Lesebuch. Religions-Lehre. Wiederhohlung der Rekiaions-Lehre mit Lesen aus dem Katechismus. Ferialtag. 4 St. AuSfrage» ans d. Katechism vom Mittwoch. 4 St- Wiedekhoh-l»ng der Reli-gions.Lehre vom Mittwoch. 4 St. Lesen des KatechiSnius vom Mittwoch-4 6t. Lesen des Lesebuches. SprÄchkehrr. Srcheiben. Sprachlehre. —- — Sprachlehre. Dictanbr» Schreiben. Nachmittag- Mont« g.. Dienstag. Mittwoch. Donnerstag. F reyt ag. Samstag, Dietando-Schreiden. - Religions - Lehre. /— — Erklärung der Evangel reit Lese« als Uebung. Rechnen. Dictando» Schreiben. Schreiben. ” j I Schreiben. Rechne». Z w e y t e S L « h r j ! m m e r Vormittag. Rechnen» Wieder^ohlüng der Rcligionslchre mit Lesen aus dem Katechismus Religions-Lehre« f« Wiederhohlung der Religions-Lehre vom Mittwoch mit Lesen aus dem Katechismus. $€St. Ausfragca des Katechismus von Testern, j St. Lesen «uS dem Lesehuche. Gchrcrbrn. Sprachlehre. Rechnen. Rechne«. Sprachlehre. c. Schemen z u t Stundknvertheilnns für Bürgerschulen. c. Schemen zur Stundenvertheilung für Bürgerschulen. - Vormittag. Erste Claffe. Montag. Dienstag. Mittwoch. Donnerstag. Freytag. Samstag. Religions-Lehre. Rechenkunst in Hinsicht auf den ' Kaufmann. Technische Geo» mrtrie. Ferialtag. Religions-Lehre. Rechenkunst, Geographie mit Hinsicht auf -Geschichte. Uebung im Lesen nach den Regeln der Declamation und Anleitung zur Auswahl der Lecture. Geographie. — — Geographie. Zeichnen. Naturgeschichte. Zeichnen. Naturgeschichte. — — Zeichnen. Naturgeschichte. Nachmittag. V; Technische Geometrie erweitert. Schreiben. Rechenknnsi. — — " Schreiben. Technische Geometrie. Sprachlehre mit Entwlckeluiig. Naturgeschichte. Schreiben. Rechenkunst. Sprachlehre. Französtsche Sprache. Französische Sprache. Sprachlehre. — — Französische Sprache. Französische Sprache. A n m krku n g. Diesem Schema zu Folge erhalten die Schüler den Unterricht in der Religion r Stunden In der Geographie - - t - , , . , 3 —— — Z» der Sprachlehre » - 9. • - . » - 3 In der Naturgeschichte - - S 0 « -f > S-' 4 — — Zn der Rechenkunst - - - - 9 - r 4 — —- In der technischen Geometrie t - , s 5 3 "— *■— Im Schreiben - » - * 9 , , s , 3 .— — In der Französischen Sprache - i 9 9 • 4 — — Im Zeichnen - - - s S F. - 9 0 3 —— •-—* Zufamen 30 Stunden. S to ep t« Vormittag. Montag. D i e n st a g. M i t t ivo ch. Eine Stunde Rechenkunst. Buchbalkuiigs-wissenfchaft Religions-Lehre. Buchhaltung, und technisches Zeichnen. Zwcptc Stunde für ökonomische und mcrcantilische Uebung ii» technischen Zeichnen kür Techniker. Geographie. Rechenkunst. Diitte Stunde Stereometrie, und im zweytcn Curse, Mechanik. Lehre vom Stil, und practische Uebungen in demselben. 1 Zeichnen. C la ffe. D onner sta g. Fetialtag. Freptag. Samstag. Aechenkiinst. Religions-Lehre. Geographie. Buchhaltnnq, Und technisches Zeichnen. Lehre vom Stil, , und practische Ucbungei, in demselben. Stereometrie,' und Mechanik. Nachmittag, Religions-Lehre. Dictando- Schreibcn. 4 St. Ausfraaen des Katechismus von Gestern. 4 St. Lesen aus dem Lesebuche. — Schreiben. , Erklärung der Evangelien Dictando- Schreibeu» Schreibe«. Sprachlehre. — Lese», als Uebung. Diclando- Schreibe«. Anmerkung. >. Die Religious-Lehre hat mit der Erklärung der Evangelien sechs Stunde«, 6 — — das Schön-Schreiben, Rechnen, Dictands-Schxeiben, Sprachlehre, jedes drry Stunden, 12 — «— das Lesen, das schon zu großer Fertigkeit kann gebrachr worden scyn, « « - - — — zusammmen iv Stunven. *. Die Sprachlchre fordert drcp Stunden, weil die Schüler mit der Deutschen Grammatik für das Gymnasium müssen vorbereitet werden. 3, Die Gegenstände sind mit der Rücksicht 'vertbeilt, daß sie nicht zu schnell auf einander folgen, und daß nickt ein Gegenstand durch mehrere Tage nach einander aar nicht vorkomme. 4. Für diese dritte Cluffe ist ein Katechet bestimmt, der bey St. Anna, dann auch die Schüler der Zeich» nungs-Akademie zu lehren habe» avird, wenn bep Gelegenheit des kattchetische« Unterrichtes nichts anderes angeordnet wird- V terkrCla f f e. Vormittag» Mo «ra g. Dien stag. Mittwoch. Donnerstag. F reytaz. Samstag« Geometrie und Mechanik sur de» Geiverbsmaun uudÄünstier. Wiederhohlung der Religions-Lehre mit Lesen ans dem Kate, chismus uub Ab-fragen des am Freytug Gelesenen. Religions-Lehre. ' Ferialtag. Wiederhohlung der Religionslehre mit Lesen aus dem Katechismus und Abfragen zdes am Dienstag Gelesenen. Geometrie und Mechanik. Rechnen. Sprachlehre. Uebung in Aufsätzen für diese Menschen - Klaffe, — — Sprachlehre. Ucbuug in Aufsätzen für diese Menschen -Claffe. Schreiben. Dictando« Schreiben. Schönschreiben. — — Schönschreiben. Dictando- Schreiben. Nachmittag. Religions-Lehre- Geometrie und Mechanik. Rechnen. - Geometrie und Mechanik. Eniarang cec Episteln, auch anderer Theile auS der Bibel. Zeichnen. Geographie der Oesterreichischen Monarchie. Zeichnen. — — Geographie der Oestereeichischen Monarchie. Zeichnen. Zeichnen. Uebung im schönen Lesen. Zeichnen. — — Rechnen. Zeichnen. 21« in er tu n 9. 1; ES ist m Hinsicht oer Rellgions-Stniiven öte wetaiilialtnng hierbei so 31 troffen, Saß vet anteni Hauptschulen, außer der Normalschule derselbe Katechet sue deep Classen Zeit zum Unterricht erhält. 2) Es ist als» in dieser Classe bestimmt: Religion - - » 5 Stunden. Geometrie * Rechnen - - Zeichnen » ' Schönschreiben » Dictando Schreiben Sprachlehre » Aufsätze <= Lesen » » Geographie » 4 3 6 3 2 2 2 eu 30 Siunoen. Sufanui 3) In dieser Lehranstalt muß das Zeichnen, ahne auf einen bestimmten Berns Rücksicht j» nehmen, allge. mein behandelt, und musien die Schüler theilS mit Sittel und Liueai zu zeichnen, kheilsaus" fceper Hand ^ .Drnamrnren und dergleichen zu atbciten angeleitet tperben,______________ S ch e m a s» c Mädchenschulen t« der H a u p t st a d t. Schema für Mädchenschulen in der Hauptstadt. Vormittag. DK itfte Aaste erhält dm Unterricht wie die Knaben der Hauptschulen erster Aaste. Z w e y t e C l a s s e. Mo «tag. Dienstag. Mittwoch. Donnerstag. Freytag. Samstag, Religions - Lehre. ! Wiederhohlung der Religionslehre mit Lesen aus dem Katechismus. Religions-Lehre Ferialtag. Wiederhohlung der Religions-Lehre und Lesen aus dem Katechismus. Erklärung der Evangelien. Sprachrohre. Schreiben. • Sprachlehre. — — Schreiben. Dictando« Schreiben. Handarbeiten'; unter Handarbeiten wird mit vorgenommen. Handarbeiten; inzwischen wird vorgenommen: Ausivendig- Rechnen. Hebung im Lesen. Auswendig« Rechnen. 1 Hebung im 1 Auswendig Lesen. j Rechne«. Nachmittag. Dietand«' Schreiben» Rechnen, eigentlicher Unterricht. £ St. Ausfraaen aus dem gestern gelesenen Katechismus. ■§ St. Lesen., — — Rechnen, eigentlicher Unterricht \ St. Ausfrager aus dem gestern gelesenen Katechismus. |- St. Lesen Handarbe i če n mit Dietando. Schreiben. — — Handarbeiten mit Uebung im Lesen. Wiederhohlung der Sprachlehre. Uebung im Lesen. Schreiben. 3 n me r F n n g. 1) Das Ausfrag en der zum Auswendiglernen zu bestimmende,, Stücke des Katechismus kann auch während der Handarbeiten vorgenommen werden, z. B. Dienstag Vormittag in der dritten Stunde, und Samstag um eben diese Zeit, um mehrere Zeit für das Lesen zu gewinnen, in welchem Falle Milt-rood) und Samstag Nachmittag die ganze erste Stunde gelesen wird. 2) Wollten einige Mädchen Fra»zöstsch lernen, und waken die Lehrerinnen zur Erlheilung deS Unterrichtes in dieser Sprache fähig, so ist dazu Gelegenheit fünf Mahl die Woche Nachmittags in einer dritten Schulstunde. 3) Die Deutsche Sprachlehre wird nach dem. Lehrbuche, welches für dir dritte Stoffe der Hauptschulen für Knaben vorgeschrieben ist, gelehret. Nachmittag. Zeichnen. Uebung im Schönschreiben. Stereometrie und Mechanik. — — Uebung im Schönschreiben. Zeichnen. Französische Sprache. Naturlehre. Französische Sprache. — — Französische Sprache. Naturlehro. Ztalienische Sprache; für Apotheker, mindere Camera!- und Kanz-ley-Candidaten, Lateinische Sprache. Stereometrie und Mechanik. Italienische und Lateinische Sprache — — Italienische und Lateinische Sprache. 1 Geographie. Anmerkung. 1) In dieser Classc muß mit den Schülern nach der Verschiedenheit ihres Berufes einiger Unterschied der Gegenstände eintreten, welcher bey der ersten Classe, wo es noch um allgemeine Elementarkenntnisse sich handelte, nicht nothwendiz war. Es wird daher bey einigen Lehrstunden auf die drep ersten Gattungen des Berufes — technischen — ökonomischen — mercantilischen, Rücksicht gcnommeu. a) Die Sprachstunden sind nacheinaitdek gesetzt, weil dadurch Gelegenheit gegeben wird, die Achnlichkeiten und Eigenschaften der verwandten Sprache» leichter auffalleit zu machen. 3) Der Biichhaltungs-Wissenschaft bedürfe» nur die ökonomischen und znerkantilischen Schüler, die technischen üben sich dafür in Kunst- und Handwerkszeichnungen. 4) Die Italienische Sprache ist nicht äffen »öthig; Apotheker te. bedürfen einiges Latein. ' ,5j Die übrigen Gegenstände sind allgemeine» Inhaltes. Vormittag Dritte Elast?. l M o nta g. Dienstag. Mit tlvo ch. Dounerstag. Freyrag. S a n, st a g. Allgemeine Ue-»erstcht der Naturgeschichte. Naturlehre und Chemie. Naturlehre und Chemie. Ferialtag. Naturlehre und Chemie. Naturlehre und Chemie. Rechenkunst. Weltgeschichte. Uebung im Schreiben. - - Weltgeschichte. Uebung im Schreiben. Handliingswiffen-schaft und W ch selrecht, land-ivirthschaltliche Äunstgeschichte. Anleitung zur »er» nünftigen Lecture. 1 Handlungswiffen-schaft und Wech-selrechr, land-wirthschastliche Uebung im Zeichnen. — — Warenkunde, landwirthschaftli-che Kunstgeschichte Waarenkunde, landivirthschaftli-che Uebung im Zeichnen. Nachmittag. Geographie. Religions lehre. Geographie. — — Religionslehre. Geographie. Buchhaltnnas-wiffenschaft für Dekonomen und Mercantile Mathematik für Künstler. Ucbung im Stil. Rechenkunst. Hebung im Stil. Bestimmte Sit-tenlehre. Lectüre und Sprachübung im Französischen. Italienisch. Lektüre und Sprachübung im Französischen — — Buchhaltungswis-s nschafl für Oe-konomen untzMer-cant if; Mathematik für Künstler. Jtalianisch. Al! m erku n g. i) Unterricht in der Englischen Sprache wird auf Verlangen mehrerer Schüler in außerordentlichen Skiittdcii gegeben werden. * *) Wo mehrere Gegenstände auf eine Stunde gesetzt (mb, betrifft cs die verschiedenen Gattungen-er Schüler. Diese Behandlung, die so wichtig ist, um jeder Art von bürgerlichen Beschäftigungen hinlänglichen Unterricht, und keiner mehr als sie bedarf, zn geben, setzt hinlänglichen Raum des Gebäudes der Realschule voraus, hen sie bisher nicht hatte, und der daher verschafft werden muß. C 23 ) Werden, die richtigen Mwelsungen bekommen, mt6 dir Dinge und Verhältnisse so benützen, wie es die christliche Sittenlehre vorschreibt. Lesen, Schreiben nub Rechnen sind außer der Religions-Lehre die einzigen eigentlichen Schullchr.Gcgensiände, deren sie als Mittel zu ihren Zwecken bedürfen, zu denen nur noch eine praktische Anweisung, einige Aufsätze zu machen, hinzukommen darf. 8) Die Methode, nach welcher diese Kinder iir Trivial-Schulen unterrichtet werden, muß unstreitig nach der Natur der Kinder,- ihrem Fassungsvermögen, nach dem ihnen eigenen Bedürfnisse der Cultur und «ach den Fähigkeiten des großen Haufens derjenigen, welche sich dem Lehramte in diesen Schulen widmen, eingerichtet seyn. Nun zeiget die Psichologie, daß im Kinde die erste herrschende thätige Kraft das Gedächtniß feyr die Methode muß also bei Kindern Überhaupt das Gedächtniß zu bilden trachten. Um aber die Ueber-einstimmung der Vildrrng aller Seelenkräfte zu bewirken, muß nicht das Gedächtniß allein, sondern auch, nach Bedurfniß der Umstände, der Verstand und das Herz gebildet werden. Rur nach dem Bedürfnisse der Kinder muß man ihnen auch richtige Begriffe betbringen, und ihre Empfindungen erwecken, jedoch nur solche, welche für Menschen ihres Standes und Berufes nothwendi«r und AE ( 24 ) TriS unb nützlich sind, deren vorzüglicher Zweck Morale rät »st, und die zur Erweckung derselben bei dieser Claffe von Unterthanen geeignet sind. Vor alle« aber soll dabei auf ihren Willen gesehen werden; wozu bei, dieser Menschenklasse, in so fern als menschliches Einwirken auf den Willen des Menschen Statt bat ', nur durch Autorität und durch von Autorität hergchohlte Gründe, unter welche auch die den Dieb der Nachahmung reihenden Beispiele zu rechnen sind, gcwrrket werden kann» ‘ In den Schulbüchern werden dir bei dieser Methode brauchbaren Materialien an die Hand zu geben seyn. * Die Ausführung derselben ist beit Geistlichen, als den eigentlich zur Volksbildung ln der Sittlichkeit bestimmten Lehrern, überlassen. Ihnen muß es frei stehen/ theils Gesch'ichtweise, theils durch Fragen, die doch immer aus der Geschichte hergehohlek/ oder'durch sie natürlich, ohne sich in Freiheiten oder unnüthige kleinliche Jnductionen ein-zulassn, herbeigeführet seyn müssen, theils durch zusammenhängende aber populäre Vorträge, je nachdem Mer zu dieser/der andere zu einer änderen Art des Vortrages mehr natürliche Anlage hat, ihre Bildung zu bewirken. Jedoch sind sie dafür verantwortlich, daß sie Alles zu Lehrende, und zivar rein und ein--grüftnd vortragen» ' Da UrB C H ) Da sich aber bei den Deutschen Schullehrern der Trivial - Schulen die auszeichnenden Fähigkeiten nicht erwarten lassen, welche zu einem vernünftig geführten entwickelnden Gespräche nothwendig sind; so werden sie sich aller weiteren Entwickelungen, als die in dem Schul - und Methoden - Buche genau vorgezeich-net werden, strenge zu enthalten haben, trab alle Mahl nur dahin trachten, daß das auswendig zu Lernende -fest behalten werde, und auf einzelne Beispiele ange-wendet werden könne. 9) Zur wahren und zweckmäßigen Bildung der' Kinder auf dem Lande ist aber di- Schulzeit, welche auf die bisher gewöhnliche Zeit vom 6te 11 bis i2tm vollendeten Jahre festgesetzt zu bleiben hat, allerdings zu wenig; daher ist es den Seelsorgern und Schullehrern zur Pflicht zu machen, daß sie der Jugend, welche der Schule schon entwachsen ist, an Sonn - und Feyertagen Nachmittags Unterricht erkbeilen. Zur Er-leichrerung dieser nöthigen Verfügung ist dieser Unterricht unentgeltlich zu geben; wo int Uebrigen die Einkünfte der Schullehrer und die von d;n Gemeinden abzureichenden Gebühren ganz so, wie sie bisher durch Verordnungen festgesetzt sind , zu verbleiben haben. Auch wird man dieser Jugend von Zeit zu Zeit nützliche Bücher in dir Hände zu bringen haben, wofür die erforderlichen Kosten die weiter usten berührten Fonds zu bestreiten haben werden. : ' . io) UrB ( 26 ) AO io) In den Landstädten „nd Märkten ist dis Anzahl der Gegenstände, welche in den Tcivial--Schu-les? gelchret werden sollen, von den in den Dörfern vorgeschriebenen nicht Unterschieden. Bloß die Art der Behandlung der nähmlichen Gegenstände muß dem Bedürfnisse dieser Volksklasse, die schon mehrere Ge» meinschaft mit den Bewohnern der größeren Städte, einen besseren Wohlstand, mehreren Verkehr im Handel und Wandel, und mehrere Untergebene in ihrem Hauswesen und bei ihren Geschäften hat, angemessen seyn. Die känderstellen werden dafür sorgen, daß auch in diesen Schulen, so viel möglich der ganztägige Unterricht eingeführet, und folglich in zwei Lehr-jimmern gelehret werde. In allen jenen Landstädten und Märkten, w» sich keine Hauptschulen befinden, sind die Geistlichen und die Schullehrer zur Haltung der Sonn-und Feper-tagsschulen für die der Schule entwachsene Jugend unter achtzehn Jahren aafzumuntern. i O Hauptschulen haben fortan dprt zu bestehen, wo sie bisher eingeführet sind. In jedem Kreise wird man sorgen,' eine Hauptschule zu haben, wo vier Classen seyn sollen, in welcher die Jugend, einen als Vorbereitung für Künste und Handwerke, und die ' y Handlung geringerer Art ausführlicheren Unterricht erlanget, mit dem sie zugleich geschickt gemacht wird, wenn es ihr n'öchig ist, in die Real-Schule übertreten ItE C 27 ) ftn zu können. In dieser vierten Classe wird man nach und nach den für die meisten Bürger so nötht-gen Unterricht im Zeichnen, vorzüglich mit Zirkel und Lineal einführen. Diese Gegenstände gehören für Kinder, welche zu besseren Handwerken, Künsten, zu der Handlung und zum Studieren übertreten wollen, wenn sie allenfalls nach der dritten Classe noch- zu jung zum Uebertritte in die Gimnastal-Schulen, das ist, noch nicht zehn Jahre alt wären. Die Gegenstände, die da abgehandelt werdest sollen, sind: Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen, dann die Deutsche Sprachlehre; in der vierten Ciasse auch Zeichnungskunst und populäre Geometrie, nebst der Geographie des Vaterlandes. Alle übrigen bisher daselbst gelehrten Gegenstände bleiben künftig weg; denn da die Erfahrung beweiset, daß die Menge, der Lehrgegenstände der Gründlichkeit und Fruchtbarkeit des Unterrichts ganz entgegen ist, und von jedem einzelnen Gegenstände das Maß der darüber vorzutragenden Materie nach den Fähigkeiten der Kinder und ihrem Bedürfnisse bestimmt werden müsse; s» wird verordnet: a) in diesen Schulen in Hinsicht auf den Religions-Unterricht nach der den Katecheten unter einem zukommenden Instruktion genau zu verfahren: b) das Lesen und Schreiben durch vielfältige Uebung zu einer großen Fertigkeit zu bringen; c) das Rech-«ey nicht zu weit bis in hie feigeren Aufgaben und Rech- %* C 28 ) Rechnungsarten zu treiben, sondern das so geyanytK Kopfrechnen oder eigentliche Auswendig - Rechnen mit Zahlen ohne Ziffern recht geläufig zu machen, mit Ziffern aber sich auf die vier Species mit Einschluß der Regel de Tri, und in der vierten Claffe mit Brüchen ;u beschränken, hierin es aber zur großen Fertigkeit zu bringen; d) die Deutsche Sprachlehre bloß etymologisch zu lehren, ohne sich in die philosophische Zergliederung der Redetheile einzulassen, dann die Kinder in der Rechtschreibung recht praktisch zu üben. ' ‘ ' • ■** 12j Die hierüber zu entwertende Amts-In-siruktion für die Lehrer dieser Schulen wird die Gränzen genau zu bezeichnen haben, in welchen jeder Gegenstand dieser Hauptschulen zu halten ist; so wie das Methoden - Buch die Art, wie jeder Gegenstand betrieben werden soll, zeigen wird. LZ) In den Hauptschulen hat jeder Lehrer feine Claffe, und alle zusammen haben einen Katecheten, wo daher drey Classen sind, werden vier Individuen, und wo vier Classen sind , fünf Individuen nochwen» dig. In den Kreisstädten ist der Katechet immer der Ortsseeisorger; wo Stifter oder Klöster bestehen, werden diese einen eigenen Katecheten unentgeltlich stellen. Unter den Lehrern ist der würdigste zugleich als Direktor zu bestimmen. Diese Lehrer sind in den Hauptschulen mit drey Classen nicht wandelnd; wo 'Stet Classe» sind, sollen sie, so viel thunlich ist,' wandelnd ringeführt werden. 14) 3n den Hauptstädten ist die bisherige Normal-Schule künftig dir den übrigen zum Muster dienende Hauptschule. Sie hat, wie bisher, aus vier Classen zu bestehen: die erste Classe ist jebod) nicht mehr in zwey Abtheilungen zu trennen, bereit jede nur halbtägigen Unterricht erhält; sondern der ganz» tägige Unterricht ist, da mit jenem roeber den Aeitern noch den Kindern gedienet wird, wieder einzu-führm. .. Die dritte Classe ist, wie bisher, da das Zuströmen der Kinder ohnehin größer als es dem Fortgange ersprießlich ist, in zwey Lehrzrmmern abgetheilt zu behalten. Zu dem Ende sind fünf Lehrer, und wegen der großen Zahl der Schüler auch ein eigener Direktor, dem aber auch das Supplircn im Erkran-kungsfalle eines Lehrers obliegt, nothwendig. ■ Die Lehrer können nach Befund als wandelnde beibehalten werden; was jedoch noch naher in Ueber-legung zu ziehen ist. Sollte es nöchig fepn, so könnte noch «in Gehülft beigegeben werden. Die Gegenstände dieser Haupt - und Musterschule bleiben aber die nähmlichen, weiche für andere Hauptschulen bestimmet sind. Die beiliegenden Schemen zeigen die Abtheilungen der Materien und Stunden. HS C 30 ) HS 15) Die Real-Schule ist theils wessen der Bestimmung eines großen Theiles derjenigen Untertanen, welche sich den höher» Künsten, dem Handel, dem Wechselgeschäfte, den herrschaftlichen und Staats-Wirthschaftsämtern, den Buchhaltungen widmen wollen; theils weil dahin Jünglinge kommen, deren Seelenkräfte für einen ausgebreiteteren und gründlicheren Unterricht schon empfänglich sind, einer besonderen Aufmerksamkeit würdig; doch ist sie alle Mahl nur ein Zweig der Deutschen Schulanstalten oder des eigentlichen Volksunterrichtes. Zwey Classen, wie bisher, sind dazu zu wenig; sondern es wird diese Anstalt künftig aus drey Classen zu bestehen haben. 16) Die Gegenstände derselben sind theilS allgemeine, welche für alle Gattungen der Schüler dieser Art nothwendig sind; theils besondere, welche für den Einen, aber nicht so sehr, wohl auch gar nicht, für Andere zum Zwecke dienen. Allgemeine Gegenstände sind : ausser dem großen Gemeingute aller Menschen, der,Religion, Schönlesen, schön und vollkommen Rechtschreiöcn, Rechnen, schriftliche Aufsätze, jedoch verschiedener Art, Geographie, Geschichte. Besondere für den Kaufmann: Handlungswissenschaft, Wechfelrecht; für den Cameralisten und Landwirth: Naturgeschichte, Naturlehre, für beydc Arten, Buch-haltungswisscnschaft; für den Künstler höherer Art: Mathematik, Kunstgeschichte, Chemie. Sprachen sind man- d c gr ) manchem derselben unentbehrlich, zieren alle, vorzüg-üch Französisch, Jtaliänifch, Englisch. 17) Die Methode, welche bei dieser Lehranstalt gebraucht werden soll, erhebt sich über die in den untern Classen vorgeschriebene, wie sich die Fassungskraft und das Bedürsniß dieser Schüler über jene der untern Classen erhebt. Hier muß genauer seder Begriff entwickelt, edlere Empfindungen geweckt, auf die verschiedensten Ausübungsarren die Anwendung gemacht werden. Was und wie der Religions - und Eittenlehrer hier lehren soll, wird in der dießfalls für die Deutschen, Lateinischen und philosophischen Lehranstalten nachfolgenden Instruktion ausführlich angegeben werden. Rechtschreibung und Sprachlehre wird Nach Grundsätzen entwickelt, diese philosophisch durchgegangen, um die Begriffe der Redetheile genau zu bestimmen, wodurch Viesen Schülern der Vortheil zu-gehen wird, welchen die Hörer der Philosophie aus der Logik ziehen. Das Rechnen wird ebenfalls nebst ungemeiner Uebung auf die natürlichen Grundsätze, aüS denen es hervor kam , reducirt. Die übrigen Gegenstände werden mit stäter Hinsicht auf die Bedürfnisse der Schüler und ihre künftige Beschäftigung vorgetragen, wie die Amts-Znstruk» tidn und das Merhoden-Buch zu zeigen hat. lg) Die Anzahl der Lehrstunden und die fSer* theilung der Gegenstände weiset das anschlüssige Schema aus. Das So® C 32 ) tog DaS Personal wird aus ciimtl Direktor, de« Katecheten und fünf Material - Lehrern zu bestehen haben. Der Direktor wird die Deutsche Sprachlehre «nd die Regeln des Stils, allenfalls auch die Geschichte der Kunst, Ein Lehrer die Schön -- Schreibkunst und die praktische Orthographie, Einer die Rechenkunst und Mathematik, Einer die Geographie und Naturgeschichte , Einer die Naturlehre und Chemie, Einer die Buchhaltungswissenschaft und Handlungsgeschichte lehren, zu denen die Sprachlehrer für die Franzö« fische, Iraliänische und Englische Sprache hinzu kommen. 19) Dergleichen Realschulen werden einstweilen nur in Wien, Prag, Cracau, Jnsbruck und Padua Statt haben. Da aber in der Folge der Real-Schulunterricht mit den Gimnastal - Fächern dadurch, daß deren jedes seinen eigenen Lehrer erhält, in eine gewisse Verbindung kommt; so wird auch noch an andern Orten, wo der Handelsstand etwas zahlcei» cher ist, und schon ein Gimnafium besteht, ein solcher Unterricht, jedoch nur nach einer allgemeinen, und vorzüglich nach jener der ökonomischen Abtheilung ringeführet werden können, damit jene Schüler, die fich der kandwirthschast widmen wollen, ihre vollständige Bildung; jene aber, die sich mit der Handlung abgeben wollen, wenigstens die nöthigen Vors kenntnisse sich verschaffen können. 20) «ö* < 33 j «b| so) In den Hauptstädten, wo die Geschlechtes so viel nur möglich abgesondert in verschiedenen Schu« len zu unterrichten sind, haben ausser den bei Nr. 4« selbst in den Vorstädten einzuletten befohlenen Mäd-chen-Trivial-Schulen, auch noch einige Mädchenschulen für gebildetere Stände zu bestehen. Es soll in denselben eine Frau als erste Lehrerinn, dann eine andere Lehrerinn und eine Gehiilfinn bestehen, und der Pfarrgeistliche daselbst als Katechet lehren. Ausser den Gegenständen der Trivial-Schulen muß daselbst die Deutsche Sprachlehre auf die Art, wie sie in den dritten Classen der Hauptschulen für Knaben vorgeschrieben ist, gelehret werden, um die Mädchen zur Erlernung fremder Sprachen vörzubeq reiten. Die mitgehenden Schemen enthalten ihre Stun-henabtheilung. , . 2 i) Die Aufsicht und Leitung des Schulwesens ist einer doppelten Art, theils in Bezug auf den Unterricht und die Bildung zur Sittlichkeit, durch Lehre, Gewöhnung und Beispiele, theils auf die Baulichkeia len und die Beiträge für die Lehrer/ 22) Zur Leitung des ganzen Deutschen Schul» tpesens hat künftighin folgende Verfassung zu bestehen : Die nächste und unmittelbare Aufsicht über jede Trivtal-Schule, und auf dem Lände auch die Hauptschulen ist dem Orts-Seelsorger überlassen; dieser ist XIX, Band. « mcht ' # ( 34 > HjS V': * T* X V v «icht nur dadurch dazu geeignet, weil der Religions--Unterricht der.Haupttheil der Belehrung in Volksschulen ist, sondern auch, well der geistliche Stand vermöge seines Berufes dem Staate beim Lehramte überhaupt dienen soll, und darin vormahls auch am meisten gedienet hat. Jeder Orts-Seelsorger hat demnach so wie über den Religions - auch über den Schul-Unterricht, Per das Verfahren und den Wandel des Schullehrers, über den Fleiß und die Sittlichkeit der Schüler, und über das Anhalten der Ziel-tern in Hinsicht des Schickens ihrer Kinder zur Schult zu wachen, die Gebrechen mit sanftem Ernste zu verbessern , und bei nicht erfolgter Besserung die Anzeige an den unmittelbar höheren Aufseher zu machen. Diese unmittelbar höheren Aufseher sollen ausgezeichnete SchulmÜnner unter den Pfarrern und, aus diesen vorzüglich jeder Dechant über die Schulen seines Distriktes fepir. a) Wenn, aber ein - oder der andere der gegenwärtig angesiellten Dechanten die zu diesen Schulen Distrikts-Aüfseher-Amte etförderlichen Eigenschaften nicht besitzt; so muß ihm sogleich ein dem Geschäfte mehr gewachsener Vice-Dechant beigegeben werden, der sich einstweilen bloß mit der Schulaufsicht , und nicht auch mit den übrigen DechanatS-Geschäften befassen haben wird. Söi < 35 ) b) Weil die Aufsicht über die Schulen des Di-, striktes ein dem Dechante oder Vice - Dechante vom Staate zugleich aufgetragenes Amt ist; so sollen diese Vice-Dechante, und für die Zukunft alle neu anzustellenden Dechante zwar wie bisher, vom Ordinariate, jedoch mit Rücksichtnehmung auf die für baS Schulfach erforderlichen Eigenschaften ernennet, aber von der Lanbesstelle alle Mahl bestättigek werden; c) Alle Dechante und Vice-Dechante sollen vermögt ihrer Ernennung und der darauf erfolgten Bestätigung wenigstens den Titel der Consistorial-Rache und die damit verbundenen Ehrenvorzüge haben. Auf diese Weise wird in jedem Distrikte dem Aufseher daS ri'öthige Ansehen verschaffet. d) Bei allem dem soll bei dem Kreisamte der im Schulfache am besten bewanderte Kreis-Commiffär, der für die gute Sache ist, und sich mit den Dechanten gut zu benehmen weiß, das Schul-Referat in Hinsicht auf Baulichkeit und Eiebigkeit, so wie übeo« haupt in allem dem, wo die Bezirksauffeher der Unterstützung und Mitwirkung des Kreisamtes ben'öthi-get sind, führen; widrigens bald alle Schuleinrich-tungen aus Mangel der von den Dechanten an daS Kreisamt deßhalb gelangten Vorschläge für daS Schulwesen ins Stocken gerache» würden. 23. Den Distriktsauffehern wird kn der doppelten Hinsicht (Nr. 2i.) obliegen: C 2 <0 Ht)S ( z6 ) Sti# s) Den Seelforgerin Absicht auf den ligions- und Schulunterricht tmfr die Beförderung de-Schulwesens, den Schullehrer aber in Absicht auf feinen Fleiß und genaue Befolgung der Unterrichts,Vor schriften, dann moralischen Lebenswandel, so wie auch b) die G e m ein de in Bezug auf das Schicken der Kinder in die Schule zur gesetzmäßigen Zeit, die Leistung der Gebühren an den Schullehrer; dieOrts-o b ri g ke it in Bezug auf ihre Thätigkeit im Verhalten »er Kinder zur Schule, und ihr Benehmen gegen den Lehrer zu controliren. c) Ueber die Schulbaulichkelten das gehörige obsichttge Auge zu tragen. In dieser mehrfachen Hinsicht hat der- Dtstricts-Aufseher die gehörigen tabellarischen Notizen zu verfassen und die ganze Uebersichr dem Kreisamte, dann die Ueberstcht über ben Religions- und Schulmtterricht, über bas dießfällige Benehmen der Seelsorger, und die Moralität der Schullehrer dem Consistorium in abgesonderten Berichte» «inzufenden, wobey sich von selbst versteht, daß er alles, was sich mündlich sogleich abthun läßt, abzu-thun, oder die Widersetzlichkeit von einer oder der andern Parthey nach Beschaffenheit dem Kreisamte oder Consistorium anzuzeigen habe. Dringende Gebrechen darf er nicht auf die jährliche Berichtsecstat-tUng verschieben; sondern muß solche unverweitt am gehörigen Orte zur Wissenschaft bringen, ä)Dit HS C 3? ) HS 6) Die Kreisämter und Consistorien haken daher gleichen Rang in der Leitung des Schulwesens, und zwar die Conftstorien in Bezug auf beit Religions- und Schulunterricht und auf die Anhaltung der Kinder zur Frömmigkeit und Andacht, ohne welche kein Religions-Unterricht fruchten kann, dann in Bezug auf die Moralicht des Schullehrers: denn jene des Seelsorgers zu controliren liegt dem Bezirks-Aufseher ohnehin als Consistorial-Dechant ob; die Kr ei sä mter-aber auf den Unterhalt der Schulen und Schullehrer und den Zustand der Schulhäuscr. 24) Die Consist orten und Kr et sä mter haben nach erhaltenen Anzeigen der Difiricts-Aufse-her ihr Amt zu handeln. Zu dem Ende aber müssen ihnen eigene Instructionen gegeben werden, die ihre Wirksamkeit bestimmen. Das Anstellen oder Absctze» eines Schullehres kann nie diesen Unterbehörden an-vertrauet werden, die Consistorien haben an Geistlichen ihre geistliche Macht auszuübe», was sie aber gegen einen Schullehrer yorzukehrcn nölhig finden möchten, müssen sie der Landessteste anzeigen. Die Kreisamte r haben gegen Schullehrer, Gemeinden und Oresobrigkeiten die ihrem Wirkungskreise nach den bestehenden allgemeine« Normalien angemessene Maßregeln zu gebrauchen. So wohl die Consistorien als Kreisämter haben die jährliche» Uebersichten der Districts - Aufseher mit ihren Bemex- fun* 4o$ ( st' ) AS Jungen und allenfälligen Verbesserungs-Vorschläge« der Landesstclle zu überreichen, oder auch während des Jahres die Gebrechen, welche Vorkommen, und welche fie nach den ihnen gegebenen Instruktionen nicht selbst abthun können, mit ihrem Gutachten der Landessteüe vorzulegen- 25) Auch in den Hauptstädten muß nach diesen Grundsätzen ein Distrikts-Aufseher und zwar ein Geistlicher seyn. Dieser soll wegen der Vorzüglichkeit des Ortes vor den übrigen eine Arrszeichnung haben, und daher zugleich der Oberauffeher und Referent der Deutschen Schulen von der ganzen Di'öces beym Consistorjum seyn, welches aber ohne Kenntniß und Beistimmung desselben nichts beschließen und verfügen darf; daher jeder Fall, wo fie verschiedener Meinung find, der Landesstelle zur Entscheidung angezeiget werden muß. Weil hiernach alle weltliche Oberaufseher aufhören müssen; so läßt fich hier die schon bestehende Verordnung ganz anwenden, .vermöge welcher in jedem Kapitel die Scholasterie mit der Deutschen Cchulen-Oberaufsicht verbunden seyn soll. Wo diese Dignität nicht besteht, hat ein anderer Dignitär oder auch simpler Canonicus, dessen Benennung sich Seine Majestät in jedem Falle Vorbehalten, die Stadt-Distrikts - rmd Diöcesanschulen ^Oberaufsicht zu besingen. S«®- C 39 ) a6) Da aber dermahl die Oberaufseherstelle» her Deutschen Schulen auffer Wien und Prag überall mit Weltlichen besetzt sind, und diese bei den bischöflichen Consistorien nicht wohl referiren können; so ist dort für das Schul-Neferak einstweilen ein im Schulfache vorzüglich bewanderter Mann aus ihrem Mittel Seiner Majestät in Vorschlag zu bringen , bit totlftk chen Schulen - Oberaufseher aber können bis zu ihrer anderweiten Unterbringung zur Aushilfe in dem Schul-Departement bei den LLnderstellen verwendet werden. 27) Auf diese Art ist die Leitung des Schulwesens sogleich zu organisiren und von den neu aufgestellten Distrikts-Aufsehern umständliche Berichte über den dermahligen Zustand ihrer Schulen nach einem ihnen vorzulegenden Formulare abzufordern, wodurch die allensfalls n'öthige Verbesserung ungemein erleichtert wird- 28) Die Länderstellen haben im Allgemeinen über das Ganze zu wachen, die litten ringeräumken Verbesserungen zu treffen, oder in dem , was ausser ihrem Wirkungskreise liegt, ihre Vorschläge an die Hofkanzlei zu machen, und diese dieselben mit ihren Anträgen Seiner Majestät zur Begnehmigung vorzulegen. Den känderstellen liegt ob, aus den ihnen von den Kreisämkern und Consistorien überreichte» Berichten und Vorschlägen zu prüft», welche unter- lei- MO C 4» ) MO leitende Personen ihre Pflichten nicht ganz erfüllet haben, um ihnen die nythigen Weisungen und Belch-* rungen geben zu lassen. Sie haben aus diesen Ueber-Gchten ein mit ihren eigenen Bemerkungen bereichertes Operat über den ganzen Zustand des Schulwesens in? Hände der Hissstelle vorzulegen , welche dadurch die Pebersicht über das Ganze in der Monarchie erhält, und solche auch Seiner Majestät vorzulegen in Stand gesetzt wird. 29) Um für den Nachwuchs tauglicher Katecheten und Lehrer, auch Lehrerinnen zu sorgen, dann ,, so viel die 'öffentliche Staatsverwaltung hierin thun kann, auch über die als Hauslehrer und Hofmeister idem Unterrichte und der Erziehung sich widmenden Personen zu wachen, werden folgende Maßregeln vor-geschrieben r a) itt Hinflcht des Nachwuchses geschickter Katecheten hat es bei der Verordnung, zu Folge welcher kein geistlicher Candidqt z»m Priester gewrihek werden darf, ohne sich ein gutes Zeugniß über die Katechetik und Pädagogik erworben zu haben , sein unabänderliches Verbleiben; auch darf Niemand diese Zweige der theologischen Kenntnisse früher als im letzten Jahre der theologischen Studien hören, da sie die Kennt-piig der übrigen voraus setzen. Kleriker des Welt--nesiersiandes haben sich die Zeugnisse hieraus an der Hauptschule des Ortes, wo das bischöfliche Semis / W ( 4i ) M iturtuM ist, zu erwerben: Kleriker eines Stiftes oder Klosters, zu dem keine Schule gehöret, haben das Nähmliche zu beobachten. Kleriker eines Stiftes oder Klosters, bei dem eine Schule ist, können die Vorlesungen über die Katechetik und Pädagogik von eis uem Priester ihres Ordens, der sich an der Hauptschule seines Kreises einer strengen Prüfung mit gutem Erfolge unterzogen, und die Bestätigung als Lehrer von der Landesstelle erhalten hat, hören, müssen sich» aber selbst in der Schule praktisch üben, und am Ende des Jahres in den Hauptstädten von dem Diöcesan-Schulen-Oberaufseher und Katecheten der Hauptschule, in den Provinzial-Städten vom Direktor und Katecheten der dortigen Hauptschule, und bei isolirt liegenden Stiftern und Klöstern von dem nächsten Distriks - Aufseher prüfen lassen, und dann ihre Zeugnisse, die ihnen ihr Lehrer ausstcllen wirb* »ott dem Examinator bestätigen lassen. b) Für Lehrer der Trivial-Schulen soll an einer Hauptschule jedes Kreises, oder nach Gutbefinden der kandesstelle an mehreren Hauptschulen ein Curs von brey Monakhen gehalten werden, wo sie nach der eigens dazu vorzuschreibenden Instruction zum Lehramte unterrichtet werden. Nach Vollendung des CiirseS wird die Prüfung in Gegenwart des DistrictS-Auf-fehers so wohl theoretisch als practisch gehalten, und ihnen nach der bisher üblichen Art das Zeugniß akS 'V - *' v Y " ' ■' ‘ * d»- Utt- ( 42 ) Gehülfen, ober auch als Lehrer, wenn fie sich befotto ders ausgezeichnet haben, ausgesteüel werden. Nach einer jährigen Dienstleistung kann sich jeder Gehülfe zur Prüfung als Lehrer bei seinem Distrkcts-Auffeher stellen. c) Für die Lehrer der Hauptschulen zu sorgen, wird an der Haupt- oder Musterschule des Landes ein ordentlicher pädagogischer Curs gehalten, der wenigstens sechs Monarhe zu dauern hat, wo die Grund? feige des Schulunterrichtes ordentlich abgebandelt) und die Methode für jeden Gegenstand harnach entwickelt wird. Diesen Vorlesungen müssen auch allö diejenigen beywohnen, welche als Stundenlehrer Unterricht tu Privat-Häusern ertheilen wollen, welchen ohne dieses Zeugniß niemand ertheilen soll. Die dem Schuldienste an Hauptschulen sich widmen wollenden Candidaten werden mit einem kleinen Stipendium an denselben angestellet werden, um sich practisch in dem Lehramte zu üben. d) Für Lehrer an der Real-Schule wird dadurch zweckmäßig geforget werden, wenn dazu nur diejenigen genommen werden, welche die Real-Schule selbst mit ausgezeichnetem Fortgange gehöret, und den Lehrcurs an der Hauptschule des Landes mit Beybringung sehr guter Zeugnisse zurückgelegt haben, wo sodann unter mehreren kompetenten durch einen ordentlichen Concurs gewählt werden soll. Auch wird WS c 43 5 SoS titan fähige Candidaten zur Gehülfenstelle an dieser Anstalt gebrauchen, welche sich dadurch die alle Mahl nöthige Vorübung verschaffen können. e) Durch die Anstellung fähiger Mädchen alS Gehülfinnen an einer Mädchenschule, wo sie durch Anleitung der Lehrerinnen und durch Uebung sich zu dem Lehramte bilden können, wird auch für die zu diesem Amte erforderlichen und geeigneten Individuen gesorget seyn. f) Für Hofmeister, die in Privat-Häusern nicht bloß dem Unterrichte, sondern der eigentlichen Erzie» hung sich widmen, wird man in der Philosophie über die Unterweisung und Erziehung der Jugend eine eigene Lehrkanzel errichten; und ohne günstige Zeugnisse über diesen ganzjährigen Curs soll Niemand als Hofmeister einzutreten befugt seyn. 30) Um aber auch für das Alter, und die ab-nehmenden Kräfte, wie auch für die Witwen und Waisen derjenigen, welche sich dem mühevollen, krasta verzehrenden, und doch so wichtigen Geschäfte des Unterrichtes widmen, soviel es die Kräfte des Staates zulasten, zu sorgen, wird man 2) die Trivial-Schullehrer auf dem Lande, und auch in den Städten und Märkten im Alter durch Beigebung eines GehÜlfen zu erleichtern suchen. Nach dem Tode eines Schullehrers aber, dev zehn Jabrc der Gemeinde gedienet hat, soll die Witwe GO C 41 ) GO m, ws kein Pensiyns-Jnstituk, wie in den hiesigen Vorstädten, besteht, und auf dessen Einführung auch auf dem Lande gesehen werden soll, wenn sie ohne Vermöge» zurückgekassen worden, aus dem Armen-Institute des Ortes, oder im Zalle dieses außer Stande wäre, aus dem Bmderfchaftsfonde des Lan? des die ganze Portion, so lauge sie Witwe bleibt, und jedes Kind die halbe bis zum vollendeten fünfzehnte« Jahre bekommen. Hat der Mann unter zehn Jahs ren, jedoch über drey Jahre gedtenet, erhalt die Witwe -f Portion, und jedes Kind bis zum besagte« Alker £ Portio». b) So wie die Lehrer der Hauptschule und der Real - Aademie in Wien gegen Abzug der Arrha bes rüts perrsionsfähig erkläret worden sind; so werden auch von nun an die Lehrer der Hauptschulen übers all, wie nicht minder die Lehrerinnen der Stadtmädchenschulen, wenn sie sich zum Arrha-Abzuge erklären, nach dem Pensions-Normale behandelt werden» 31) Um den Zweck der Deutschen Lehranstalten ganz zu erreichen, müssen dieselben sa wohl unter sich, als auch mit den höheren Lehranstalten in genaue Verbindung gebracht werden. Es ist daher von der Trivial - Schule der Uebertritk in die dritte Classe der Hauptschule. Aus dieser kann der Schüler, welcher sich dem Gimnasiai«Studium widmen will, in das Girynasiuni, falls er noch zu jung dazu wäre, auch. noch HB C 45 5 idl* Äbch In die vierte Masse treten/ der Nicht-Studiren-de hat den Zutritt zur vierten Classe. Nach vollendeter vierten Classe kann der Schültr wieder in das Gtmnafium, oder in das geschäftige Leben minderes Gewerbe, oder in die Real-Schule treten. Da man die bisher zu gehäuften Gegenstände vermindert hat, so können und müssen es die Schüler jeder Classe in den ihnen vorgeschriebenen Gegenständen recht zur Fertigkeit gebracht haben, und es ist daher nicht zu besorgen, daß die höheren Lehranstalten unvorbereitete Schüler aus Mangel der Anstalt selbst bekommen. Z2) Kein Uebertritt in eine höhere Classe der nähmlichen Anstalt kann Statt haben, ohne Einwilligung des Katecheten, dem die Beurtheilung zuerst zusteht, d'6 die Kinder in dem wichtigsten und schwersten Gegenstände, der Religion nähmlich, für eine höhere' Classe geeignet seyn. B3v Eben so darf auch kein Ueberttitt in eine höhere Lehranstalt gestattet werden , ohne vorhergehende Prüfung, welche der Lehrer der minderen Anstalt, und der höheren , wenn eine und die andere an einem und demselben Orte besteht, gemeinschaftlich Vorzunehmen haben, um zu sehen, ob der Schüler für die Höhere Anstalt die vorgeschriebenen Kenntnisse besitze. Befinden sich nicht beide Lehranstalten' am nähmlichen Orte, so muß sich der Lehrer der höheren mit-den von der minderen Anstalt mitgrdrachken Zeugnissen HB ( 46 ) Men des Schülers einstweilen, bis er ihn selbst iü der Schule zu prüfen Gelegenheit findet, begnügen^ und es muß daher in diesem Falle bei der einseitigen Prüfung pro ascensu unter seinem bisherigen Direktor sein Bewenden haben. Nur soll nach dem bieß-fälligen Erfolge jeder Lehrer gehalten seyn, sein Ur-thcil in das Zeutzniß zu setzen, ob er den Geprüften zum Aufsteigen geeignet halte oder nicht, und für das Erstere alle Mahl verantwortlich bleiben. Ist eine ordentliche Aufsicht, so daß es mit den 'öffentlichen Prüfungen, so wie auch mit den einseitigen pro ascensu genau genommen wird, und Zeugnisse nicht unverdient erhalten werden können, was durch diese Schul - Reforme nothwendig bewirkt werden muß; so wird eine weitere Prüfung in Gegenwart des Direktors oder Präfekten der oberen Anstalt an einem andern Orte nicht mehr nothwendig feyn. Z4) Zu dieser äusseren Verbindung gehöret fer-tfer eine eigene Amts-Instruktion für jeden Lehrer , in welcher ihm nicht nur vorgeschrieben wird, in Absicht auf die Materien sich genau an sein Schulbuch zu halten , damit er keine Materie in seinen Unterricht aufnehme, die ihm nicht im Schulbuche, oder auf eine andere Art vorgezeichnet ist; sondern auch kn Absicht auf die Methode ihn belehre, wie er bei dem Vortrage desselben zu Werke zu gehen habe. Endlich, da die Erfahrung lehret , daß manche Lehrer oft %® C 4? 1 AS »ft bey einzelnen Gegenständen zu lange verweilen , «nb so ihr Schulbuch bis zu Ende des Schufkurses gar nichk vollenden i so wird jedem Lehrer vorzuzeich^ nen seyn, wie weit es beyläufig binnen einem Monarhe zu kommen habe. Indessen, da vergüte Lehrer das Wichtigste in seinem Vortrage von allem Unwichtigen wohl zn unterscheiden, und dabey auf die Fassungskräfte seiner Schüler beständige Rücksicht jK nehmen weiß; so wird beyves sein Verweilen Key tu nem Gegenstände jedes Mahl genauer bestimmen. Durch diese Vorkehrungen wird keinem emporstrebenden Talente das Fortschreiten in höhere Lehranstalten verschlossen; sondern nur erzielet, daß kein Schüler eben dahin gelangen könne, als bis er die Kenntniße und Fertigkeiten besitzet, die ihm zur höheren Anstalt, um darinn Fortgang zu machen , unentbehrlich, sind, und diese Beschränkung ist in jeder Rücksicht offenbar Eevinn für den Schüler und für den Staat. ai\ 35) Die angffchloffmen Schemen bezeichnen die Lage und Stunden > wo Unterricht zu ertheilen ist. Es hat übrigens bey den dießfalls bestehenden Verordnungen zu bleiben z nur wird künftig an Haupt-und Reül-Schulen der ganze Donnerstag Ferial-Tag seyn, in den übrigen hat es bey dem Nachmittage a.m Mittwoche und' Samstage zu bleiben. Die andern Ferien dürfen nirgends über fünf Wochen fcaiu |rt>x und sind auf dem Lande nach der Verschiedenheit ■- / . . ' , s «KS c 48 ) %* Štt Beschäftigung der Einwohner, nach den Wiesen i Aeckei- und Weingarten - Arbeiten zu vertheilen. Da-wo der Unterricht aus der Ursache stets dauerte, weis der Lehrer bloß vom Schulgelde leben muß, hat es auch künftig dabey sein Verbleiben, dabey aber beit Seelsorgern daselbst der Auftrag zuzugehen, daß fte den Religions-Unterricht auch in der Zeit, wo keine Pfarr-Christenlehren sind, in den Schulen zu erthei-len haben. Die Ferien an den Haupt-und Real-, dann höheren Mädchen - Schulen haben vom 21. September bis Aller - Heiligen zu dauern; doch haben dix' pfarrlichen Christer - Lehren durch eben diese Zeit unq äusgesetzet fortzudauetn. z6) Für die weitere Fortbildung der Jugend und des Volkes auch int weiteren Alter wird es ein unerläßliches Bedürfniß seyn, daß demselben durch' gute Volksschriften , die man ihm theils umsonst^ theils gegen einen sehr geringen Preis in die Händ^ zu bringen hät, die nöthigen Lebensregeln von Fe^ $u Zeit bekannt gemacht werden. Die Gegenstände dieser Volksschriften werden feyn: Erklärung der Religions - CeremonieN, Unterricht für den Gebrauch der heil. Sakramente, vernünftige Lebensgeschichte von Heiligen , Bruchstücke aus der Kirchengefchichte, Re-i geln über das Verhalten der Eheleute, Dienstbothen^ Diensiherrn und Frauen, des Kaufmanns u, f» w. * Betrachtungen über die Güte und Weisheit Gottes iu^ m C 49 ) $žr Natur, Belehrung über Aberglauben Der Art» Die Quellen zur Bestreitung der dazu nöthigen Auslagen werden in dem Ueberfchusse, den die künftigen Univecsitäts-Akademie-Buchbruckereien und die kate-Mcrischen Bibliotheken abwerfen, zu finden seyn. Es ist daher der Clerus durch dir Consistvrien, ober auch weltliche SchulM'nntr durch die Länderstellen zur Abfassung ähnlicher Schriften anfzufordern, und denselben eine angemessene Remuneration für jedes brauchbar befundene Merkchen znsichern zu lassen. Die Schriften dieser Art müssen aber immer kurz seyn, weil fle weit mehr Nutzen schaffen, als weitläufigß ihrer Größe wegen nicht benützte Werke. 37) Die bisher für den Deutschen Schulunter, richt gebrauchten Lese - und Lehrbücher haben nicht bmchgehends der Erwartung entsprochen. Cs wird daher der Hofsiekle aufgetragen, durch die Länderstel-len die Aufforderung zur Verfertigung zweckmäßigerer Schulbücher, wozu die ad Num. 39. vorkvmmende Znterimskommisfton das Nähere an Hand lassen wird, 51t machen, und dem Verfasser eines dergleichen Werkes, das sich an Brauchbarkeit und Zweckmäßigkeit vor andekn auszeichnet, ein angemessenes Prämiunr juzusichern. Z8) Die nach dem neuen Cchulplano erforderlichen Schulbücher für die verschiedenen Deutschen Lehranstalten sind: XIX. Band. Ä - Zn C ßo > Zn den Trivial--Schulen in der ersten Classe der kleinste Katechismus, das A, B, C Täfelchen, ein Nabmenbüchlein; a) für Land - b) Statt - c) Mädchen - Schulen ein kleines Lesebüchlern zur Hebung, abermahls für die verschiedenen Schulen ot'f dem Lande, in den Städten und für Mädchenschulen verfaßt. Die zweite Classe dieser Schul-n beda.s eines erweiterten Auszuges puč dem Katechismus > e>n Lesebuch, wie oben fit A, D, C abgesondert (,ur Abwechslung allenfalls zwey solche) Rechenbuch, Vorschriften. In den Hauptschulen werten in den zwey ttnfften Classen die obigen Tücher für die Stadtschulen erfordert, dann in der dritten Classe de- große Katechismus. ein Lese - und ein Rechenbuch, Deutsche Sprachlehre bloß nach den obigen Grundsätzen bearbeitet; in der vierten Classe der Katechismus, ein erweitertes Rechenbuch, Geometrie und Stereometrie , Erdbeschreibung der Oesterreichische» Monarchie, die obige deutsche Sprachlehre Und Vorschriften zum Schönschreiben. In der Real-Schule sind nothwendig: rin Religionsbuch, das den Zusammenhang der Lehre bet geyff-ubarten Religion, ihre Geschichte und die Sittenlehre enthält, ein Lesebuch, das eine Chrestö- m«# %» C 51 ) tö# Mathie Deutscher Schriftsteller verschiedenen Stils in sich begrift; erweiterte Vorschriften zum Schönschreiben; eine Sprachlehre, die auf philosophische Entwickelung der Begriffe gebaut, aber, so viel möglich, populär bearbeitet ist; ein für Kaufleuke und Künstler eingerichtetes vollständiges Rechenbuch, eine Anleitung zum Stil , erweiterte Geometrie, Stereometrie und Mechanik, Erdbeschreibung der übrigen Länder mit der Naturgeschichte, Namrlehre und Chemie , Buchhaltungswissenschaft, Landwirthschafts-grundsätze, Geschichte der Kunst, gute Sprachlehren für die fremden Sprachen, und Weltgeschichte gehörig für diese Schüler bearbeitet. In den Mädchenschulen t der Katechismus der ersten und zweyten Classe, ein eigenes Religions-Buch, in welchem auf die für das weibliche Geschlecht nö-thigen Tugenden, und die diese Tugenden begründenden Lehrsätze ausdrückliche Rücksicht genommen wird. In der nähmlichen Hinsicht fordern sie ein eigenes Nahmenbüchlein, eigene Lesebücher, eigene Rechnungs-bücher, die für weibliche Haushaltungsrechnung sind; die Sprachlehre und die. Vorschriften sind ihnen gemein mit den Knabenschulen. 39) Da a) die Erwägung: vb die vermahl schon bestehenden Lehr - und Methodenbücher nach den Grundsätzen dieses neuen Schulplanes brauchbar seyn§ D 3 »d«e RE ( 52 ) «der durch Abänderungen brauchbar gemacht wekvess können; oder, ob und welche neu zu verfertigen wä< ten, und b) die Verfassung der zur bald möglichsten Ausführung diefeS Planes erforderlichen Amts * Instruktionen für die Consistorien, Kreisämter, Bezirksaufseher- Seelsorger, Direktoren, kehrer, Lehrerinnen und Gehülst» einer eigenen Commisson aufgetragen ist; so wird in Ansehung dieser beiden Punkte das Nöthigt nachträglich folgen. 40) Endlich, da der letzte Zweck alles Unterrichtes die Erreichung wahrer Sittlichkeit, gebaut auf ächte Frömmigkeit/ durchgehms seyn muß; so ist für dir Einrichtung zur fleißigen und andächtigem Beiwöhmmg des Gottesdienstes aller Schulanstalten, für den rechten Gebrauch der heiligen Sakramente-in deren Hin sicht es bei dem bestehenden Gesetze der fünfmahligen, sedoch künftig überall auch in der Real-Schule gemeinschaftlich zu geschehen habenden, und bei zahlreichen Schulen nach ben Classeu abzutheilenden Beicht und Communion zu verbleiben hat, so wie nicht minder für die Einführung und Aufrechthattung einer guten Schulzucht mit allem Ketße zu sorgen ist. ) ( LZ ) tzlO Die vorausgehende üllerh'öchste Anordnung wurd« sämmtlichen Länderstellen mit der folgenden West sung zugefertiget r Obwohl kein Individuum ohne Jeugchß aus der Katechetik und Pädagogik zum Priester gewclhek werden darf; so hat sich doch die Landesstelle, wenn es um die ihr §. 22. b. zugewieseye Bestätigung der zur Distrikts-Aufsicht über die Schulen dermahl von dem Ordinariate zu ernennenden Vice-Dechante, oder der künftig anzustellenden Dcchante zu thun ist, immer die Zeugnisse aus der Katechetik und Pädagogik der von dem Ordinariate ernannten Subjekte insbesondere verlegen zu lassen und sich die Uebcrzeugung zu verschaffen, daß dieselben die für das Schulfach erforderlichen Kenntnisse und Eigenschaften besitzen. Das den neu aufgestellten Distrikts-Aufsehern zur Erstattung ihrer umständlichen Berichte über den dermahligen Zustand ihrer Schulen, nach dem §. 27. vorzulegende Formulare wird der Landesstelle zur weiteren Einleitung in dem Anschlüsse D, mitgetheilet. Das in dem §. 28. vorgeschnebcne Op erat über den ganzen Zustand des Schulwesens im Lande, hat die AS c Z4 ) die Landesstelle nach jedejn Schul-Semester an die Hofstelle einzufenden. In Gemäßheit der im §. 30. b. enthaltenen höchsten Verfügung hat die Landesstclle von den Lehrern der Hauptschulen, und , wo sich Stadt - Mädchenschulen befinden, auch von den Lehrerinnen derselben die Erklärung, ob ft: sich dem Arrha-Abzüge unterziehen wollen, abzufordern, und anher vor-zulegen. Da die bisher für dezt Deutschen Schulunterricht gebrauchten Lese * und Lehrbücher der Erwartung nicht burchgehends entsprachen, hat die kan-desstelle in Gemäßheit des in dem §. 37. enthaltenen höchsten Befehles geschickte Schulmänner zur Verfertigung z»v«ckmWgcrer Schulbücher, wozu man nachträglich die Forderungen, welchen diese Schulbücher Genüge leisten müssen, .näher bestimmen und bekannt machen wird, einstweilen vorläufig und mit Zusicherung einer angemessenen Belohnung für den Verfasser, dessen Werk sich an Brauchbarkeit und Zweckmässigkeit vor andern aus-zeichnet, aufzufordern. For- u. Formulare der Tabelle über den Zustand sämmtlicher Schulen in den Decanats - Bezirken. A 7» E r r? 5 -2 -2 In Naturalien. » ?> Diese Naturalien betragen zu Gelde gerechnet. § P ? r° & £ Ui f ? 3 '§■ In Naturalien B r“ Die^c Naturalien beiragen zu Selbe gerechnet. 1 j? sr ~b «j S Ui * « rr ' 3 1 In Naturalien. ' • ' . ’• • Baust and d?s Schulhaufts. ■ - ltehrig« Beschaffenheit besselb.n. Wem dle Unterhaltung desselben obliegt. :t f ■< __ GcMlrakron. Gründobrigsslt. 1 Aymcr'kun.ren.-ru btefen Nl, briket. ———- Aus drin Schulfond. An Schulgeld. '1 'I. Jl. SS K? -93 3* 3)ju — Benennung der Pfarre oder der Localie. S>ct.-u.nfc Zunabme des Pfarrers oder $?ocnt Eapians - uiib seines Scelsorger-Gcbülfen. *r~"; Art der Schule. Einueichulte Nnhschoflen. o: ' T3 Knaben. Mädchen. Zusammen. Ft ?$ . Knaben. Mädchen. Zusammen. |f| Nb der Unterricht in einer oder mehreren Sprachen ertheiler wird. — Bisherige Cinrheilung des Unterrichtes in Ansehung der Stunden und (paffen. Nb die Knaben und Mädchen in einem gcmelnschaft-lichen oder abgesonderten^ Zimmer uiikxrrichtet werden. Benennung des Schul-Catcchelen. Dessen cakechctischc und pädagogische Kenntnisse. Fleiß im Catechelen-Amtc. , Seine Verwendung für die Beförderung des Schul-Unterrichtes überhaupt. Vor- und Zunabme des Schuliehrcps. Jahr Dessen Alter. Fleiß. " • G-fchicklichkcik. ‘ Art, die Kinder zu behandeln. 1 Sitten. Vor- und Zmiahme des ©cbtilfcp. Sa!)v Dessen Alter. K Fleiß. ^Gesth!»lichk-it. Art. vie Kinder zu 6c(>nnMn. Sitten. T x»4 ^quI ,j,u »zaiktK-Itoup^D tu,q «; ussnPI ,»->u>uimxt «M'z!n§ u?q -riNgvI ‘a N. 6206. Kofkammer Secret an die N. Oest. Regie--nittg vom r.'jten Februar 1804, En. Majestät - haben , hem Carl Leopold Köllig die Verlängerung des demselben auf die Verfertigung tinb den Verkauf her Orphica erthrilten auSschliessen-den Privilegiums, und zugleich die Ausdehnung dieses Privilegiums auf die von ihm in der Zwischen -Zeit neu erfundene Xeaorphica, auf eine Dauerzeit von 8 Jahren, von dem Tage anzufangen, wo das frühere Privilegium erloschen ist, allergnäoigst zu be« willigen , zugleich aber in Ansehung der Xenorphica folgende Bedingniße festzusetzen geruhet. 1) Daß das Privilegium ungültig seyn solle, wenn nach dessen Ausfertigung jemand in den Erb-lstndern zu erweisen im Stande sei), die »ähmliche im wesentlichen nicht verschiedene Erfindung im Lande schon vorher ausgeübt zu haben. 2) Daß der Bittsteller eine genaue Zeichnung und Beschreibung dieses Instruments binnen drei) Monaten, und vor der Ausfertigung dieses Privilegiums 6ep der N. O. Regierung verschlossen einlege. 3) Binnen diesen drey Monath. n das Seinige leiste, um zu dem Besitz dieses Privilegiums zu ge--gelangen« und Brivlleg!-mn#:t8er« länger ung für tcnCorl LeopoldKil-l!>;, auf die Stiafmf: gung unb den Verkauf derOrphlca, Aukdeb nung derselben auf die v t u von tbm erfundene Xenotphi-ea. W ( «O ) 40 Daß er solches ein Jahr hindurch nicht usfc Kenutzt belasse. - ' 0:: ' V , . - __ ' \ ' ■ - N. 6207. Dekret der vereinigten Hofkanzley an das Galizische Landesguberyium Vinn 15. Februar 1804, E^zurSllst Damit der Arcieren * Garde Gallischer 916» z-scherZiin"-^ Reifung keine ganz ungebildeten Jünglinge zuwachsen, lmge bti der derselben Unterricht dadurch nicht gehemmet werde, Gardes- und der Adel mehr auf die Erziehung seiner Kinder und auf die Erlernttng der deutschen Sprache sehe, haben Ce. Majestät befohlen, daß in Hinkunft zur Arcieren Leib-Garde Gallischer Abcheilung nur solche Jünglinge ausgenommen werden, welche die humaqiora mit guten Erfolg zurück gelegt habend hinlängliche Kenntniße in der deutschen Sprache besitzen, und bedürftig sind. Welches dem Landesgubernium zur Verstandl-gund des verordneken ständischen Colleginms, dann zur allgemeinen Kundmachung über die neue Eigenschafk der zur Garde aspirirenden Galizischen Jünglinge hie-mit bedeute^ wird; N. 62ofc HB ( Si ) y > N. 62oß. Hof-Kanzley Dekret an sämmtliche Läudek-fteüen vom 2t. Februar 1804. Die uriverhälkmäßige große Anzahl der Candidas Dorschrlstm hn, welche schon seit mehreren Jahren be? Arznei- bl/®tuM=3 habe scharenweise zulauftn, und zu Doctoren beför» ArMNun-dert werden, ist ein allgemein auffallendes, bemStaa- de,-Wund- ätiiici. und te und der Menschheit keineswcges gleichgültiges Ge« Pdarmacie. brechen, welches einer zweckmäßigen Abhülfe hotf;#' wendig bedarf. lim diese Abhülfe zu verschaffen und die bey den» Studium der Arzneikünde, Wundarznepkunst und Pha» maceutik eingeschlichencn Mißbräuche und Unordnungen abzustellen, haben Seine Majestät den beyliegen-genden Plan herablangen zu .lassen geruhet, welcher der Landesstelle als eine verbindende Vorschrift mit dem Beisätze bekannt gemacht wird: daß jenes, was zu einer sogleichen Ausführung geeignet ist, gleich, das Uebrige aber mit Anfänge des nächsten Schuljahres ih Vollzug zu bringen sey» AO C 62 ) AO B e y l a g e. Pian, zu einer gleichmäßigen auf allen Universitäten der Ocstreichischen Monarchie zu beobachtenden StU» dien- Ordnung , in Bezug aufArzneikunde, Wund-arzneykunst und Pharmacie. I. Arzneikunde und höhere Wund-ar z n e r ku >rst. A) Aufnahüie der Schüler u) Inländer. i) Um zum Studium der Arzneikunde und höheren Wundarzneikunst zugelasse» zu werden, müssen sich die Schüler mit Attestaten auswciscn, das philosphische Studium « uf einer inlÜn-drschen Lehranstalt öffentlich vorschrift-mäßig und vollständig, das ist , nach dem vorgeschriebenen dreijährigen Curse absolvirt, und aus jedem Gegenstände derselben, wenigstens die erste Classe erhalten zu haben. Jeder, der auch nur einem dieser Erfordernisse nicht Genüge leistet, wird abgewiesen. 2) Wer auf einem inländischen Lycäum die Philosophie binnen zwey Jahren absolviret hat, muß, wenn er zum Studium der Arzneikunde oder höheren Wlmdarzneikunst übergehen will, zuerst auf einer in-' ländischen Universität den dritten Jahrgang des philosophischen Studiums Nachträgen. 3) %* C 63 5 Z) Civil - und Landwundärzke, welche Doeto-tren werden wollen, unterliegen den gleichen Vorschriften. 4) Mit Attestaten von Privat-Prüfungen aus fcest philosophischen Studium kann Niemand zum Studium der Arzneikunde oder höheren Wundarznei-kunst zugelasscn werden. K) Ausländer. 1) Ausländer, welche auf einer inländischen Lehranstalt die Arzneikunde oder die höhere Wundarzneikunst studiren wollen, ohne sich tm Inlande graduiren zu lassen, können nach eigener Wahl und Ordnung jedes ihnen beliebige medicinische Collegium besuchen. Jedoch muß es in den Attestaten, welche ihnen die Professoren darüber ausstellen, ausdrücklich angemerkt werden, daß sie als au ßer o r-d ei (ich e Schüler den Vorlesungen beygewohnet haben , und mit solchen Attestaten wird Niemand zu den strengen Prüfungen zugelassen. 2j Ausländer, welche sich auf einer inländischen Universität graduiren lassen wollen, müssen sich tn Hinsicht des Studiums denselben Vorschriften« wie dir Inländer unterwerfen. .$) Sie müssen daher den ganzen philosophischen C irsus auf einer inländischen Lehranstalt vor derAufnah-me zum Medicinischcn Studium vollendet haben, und das selbst in dem Falle, wenn sie sich mit Attestaten So® C 64 ) Ausweisen filmten, auf einer fremben Universität bis Philosophie gehört zu haben. 4) Eben so haben ^emtmffe über einen ober mehrere Zweite der Ärzneikmide oder Wündarznei-knnst, weiche sie von fremden Universitäten Mbtin-gen, keine Gültigkeit,, und sie müssen in jedem Falle alle Zweige der Arzneikunde und Wundarzirzikuast 3 ) HO Krengen Prüfung.auf alle ihm gemachte Fragen mtfc Worten hörten. 5) Jeder Examinator wird daher der ganze» Prüfung beiwohnen, mit der alleinigen Ausnahme eines Professors, der etwa, während der Zeit der Prüfung, ein Collegium zu leftn hätte, was öfterst nicht vermieden werden kann. 6) Jene von den praktischen Aerzten des Ortes, welche zu den strengen Prüfungen als Examinatoren gezogen zu werden pflegen, sollen nach einer ein Mahl festgesetzten Ordnung in einer ununterbrochenen Wech-srlfolge diesen Prüfungen beiwohnen. Erlaubt irgend einem seine häufige Praxis nicht so viel Zeitaufwand, als die strengen Prüfungen fordern, so legt er feine Welle als Examinator nieder. 7) Da die strengen Prüfungen dazu angeordnet sind, um von dem Candidaten zu erfahren, was er weiß; so haben sich die Examinatoren, alles unzeiti-gen Erklärens und aller Erläuterungen, welche in die Collegien gehören, zu enthalten, und überhaupt nicht Mehr zu sprechen, als ein Fragender sprechen muß. Auf die Frage muß stets die ganze Antwort des Schülers abgewartet werden, gleichviel/ ob selber passend oder nicht antworte. Nie soll also der Candidas mitten in der Antwort unterbrochen werden. 8) Bei praktischen Prüfungen muß jeder Examinator einen praktischen Fall setzen, und selben st AB C 7* ) AB >vie am Krankenbette behandeln lassen, alle Arznry * Vorschriften müssen ordentlich formulirt werden. 9) Es versteht sich von selbst, daß Einsagen oder Zeichen geben mittelst des Kopfnickens, Kopfschüt-telns oder Augenwinkens, hier unter die unanständigsten und unzulässigsten Dinge gehöre, die bet strengen Prüfungen niemahls Statt finden können. 10) Wird ein Examinator durch Zufall verhindert, der strengen Prüfung beizuwohne», so werden die übrigen Examinatoren ihre Prüfungen um so viel verlängern, als n'öthig ist, damit die für die strenge Prüfung bestimmte Zeit voll werde. 11) Kein Examinator soll die Prüfung über die sedem Einzelnen vorgefchriebene Zeit verlängern. 12) Mitleiden ist bei den strengen Prüfungen am Unrechten Orte, und diese müssen unnachläffig und in der That das seyn , was die Worte ausdrücken. Der Studien-Direktor, oder wer sonst bei den strengen Prüfungen den Vorsitz hak,' wird darüber wachen, daß dieß auf die vorgezeichnete Art Statt finde-, und daß die gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Er wird jene Examinatoren, welche öfters dagegen handeln, entweder von diesen Prüfungen auf einige Zeit suspendiren, oder, wenn sie keine Professoren find, sie für immer davon entfernen. - *3) HO < 75 ) HO ■ t rz) Ein an tintr erbländischen Universität t« ‘ ‘1 Mer rigorosen Prüfung reprobirter Candidat der DoktorS-Würde ist an einer andern rrbländifchen Universität zur Hinterlegung der strengen Prüfungen gar nicht zujulassen. ' Au diesem Ende wird es jeder Universität zur Pflicht gemacht, in dem Falle, wenn «in unbekannter Schüler,'Welcher feinen Curs an einer andern inländischen Universität hinterleget hat, zu den strengen Prüfungen zugelaffen zu werde« verlanget, sich vorläufig die Ueberzeugung zu verschaffen, daß ein solcher Candidat nicht etwa schon an einer andern Universität, an welcher er zuvor war, eine strenge Prüfung mit fehlgeschlagenem Erfolge unternommen Hab«. y VIII. Rechte der Promovirten. 1) Alle Universitäten der OesterreichMM Monarchie werden gle * angesehen und gleich gehalten: auf denselben promovirte Doktoren, examtnirte Chirurgen, Geburtshelfer, Hebammen, Apotheker u. f. w. genießen daher in der ganzen Monarchie gleiche Rechte. 2) Nur in Ansehung der Hauptstadt Wien iß hier einige Beschränkung nothwendig. Es werden daher auf andern inländischen Universitäten graduirte Doctoren, wenn sie in Wien die Praxis ausüben wollen, vorher die zweite oder so genannte practische strenge Prüfung wiekerhohlrn. Chi- So* C ?< 5 So» Chirurgen unterziehen sich einer practischen Prüfung, wobei der Studien-Director, Dečan und die zwei Professoren der Chirurgie gegenwärtig sind. Geburtshelfer wtederhohlen die erste, und Apotheker die dritte Prüfung. Dafür erhalten die Wiedergeprüften keine neuen Diplome, sondern von dem Direktor, Decan und Ältesten Professor unterfertigte Zeugnisse, -und hie Doctoren sind fähig, in die Wiener Wittwen - Sorte-rät ausgenommen zu werden. 3) Auf Licäen examinirte Chirurgen und Hebamme» erlangen einzig das Recht in der Provinz, in welcher das kicäum besteht, ihre Kunst auszu-Un. N. .6209» Dekret der vereinigten Hofkanzlei an die Landesstelle in Nied. Deft. Böhmen und Mahren vom 20. Februar 1804. ®wfd>wft«n Se. Majestät haben jene Piaristen, welche zu ZLglinge»! Lehrern höherer Wissenschaften bestimmt werden, und sich deswegen an den Universitäten, und Licäen zu dxn vorgeschriebenen Prüfungen stellen müssen, von der Bezahlung der dießfalligen Honorarien und Gebühren an die öffentlichen Professoren zu befreien, Md zugleich dir Bewilligung zu etthsilen geruhet- daß Saß die PiarLsten Zöglinge nach den mit guten Erfolge zurück gelegten ersten theologischen Lehr-Curst, Noch vor dem letzten Jahrgange zur Priesterweihe zu-gelaffen werden dürfen; jedoch dürfen die vor dent letzten theologischen Curs * Jahre zum Priesterthum beförderten Professen ehe, als sie den ganzen theologischen Curs vollendet haben, unter keinem Vorwände, zu einer wie Immer Nahmen habenden geistlichen Der-richtung, weder auf der Kanzel, noch in dem Beichtstuhl jugelassen werden. N. 6210. Hofkammer Dekret an sammtliche Lander-stellen mit Ausnahme Tirols und Schwäbisch-Oestreich, dann die sammtliche Bankal-Gefallen Administrationen mit Ausnahm der Galizischen vomaz. Februar 1804. In der wegen des Verschleißes des neuen ©fem-siek- Papiers unterm yten Nov. i Zcrr erlassenen Verordnung ist zwar vorgeschrieben, daß die Länderstel» len mit dem §oback-und Stempelgefälle, dann mit den Domänen und Bankal-Gefalls- Administrationen zusammen lretten, und jene Aerarial - Aemter und Magistrate einverstänblich bestimmen sollen, welchen der Verkauf bk» Stempcl-Pavler», wenn anjU* vererauen und wer dasselbe zu innen eiren hat. HjS ( 78 ) k ' 4 btc Verschleiß des Stempel - Papiers anjuvertrauen sei. Da aber ln dieser Verordnung nicht bestimmt worden, durch welche Beamte diese jährlichen Inventuren des unverfchlkessenjgebliebenen Stempel - Papiers bei jenen Aemtern und Magistraten vorgenommen werden sollen, die den Tobacks-und Stempel, Gefälls-Administrationen nicht unterstehen, so wird dießfalls für das künftig« folgende. Vorschrift festgesetzt. Der Verschleiß der höheren Gattungen der Stempel-Papiere ist nähmlich: a) Den Toback und Stempel-Gefrills-Administrationen , den Tobacks-Distrikts. Verlegern und den Hauptverlegern ; b> Den Baiical Inspectorate,: Salz -, und andern größer» Vancal Aemtern; ,, c) den Kreis - und Contributions Sassen ln den Kreisen; , <0 Den regulirten Magistraten, welche mit rig-neu (Taffen versehen sind, und , -i ;e) den Kammer«!, Wtrthschaftsämtern von König!. und Staatsgütern anvertraut. . Nach dieser Verschiedenheit der Verschletßäm-ter sind demnach die jährlichen Inventuren,. Ad a) Bei den Toback - und Stempel Gefälls-Administrationen selbst, als auch bei den Haupt-und Distrikts - Verlegern in Ansehung des Stempelpapiers Io* t 79 ) ÄS j, »Sn eben denselben Beamten vorzunehmen, die ohne» hin die Inventuren des Tobacks- Materials zubefor-gen haben. Ad b) Bei den Salz und größer« Bankal -Aemtern muß jede Inventur von denjenigen Bancal * Jnspectorats-Beamten vorgenommen werden, welche die Gefälls Collect - Reise im Monath October, jeden Jahres trist, da nach der bestehenden Instruction ohnehin das bet diesen Aemtern unverkauft gebliebenen Stempelpapiere bei einer jeden Quartals Collect« nachgezählet, und in der Liquidation aufgeführt werden muß, daher dann der Collectirende Jnspectorats-Beamte zugleich auch das Jnventariun» über das Stempel-Papier zu verfassen, und unter feiner Unterschrift mittels desJnspectorats an dieToback-und -Stempel-Gefälls-Administration einzusenden hat. Ad c) Auf gleiche Art hat bei den Kreis -und Filial, oder Kreis, Kontributionen - Cassen die Inventur ein Beamten des KreisamteS vorzunehmen, und das Jnventartum 'smit dem vidit des Kreishauptmannes, oder des Amrirenden Kreiskommißcirs der Gefällen- Administration einzusenden und abzugeben kommt. Ad d) So? wie endlich in der oben erwähnten Verordnung bereits anbefvhlen worben, daß di« Bestimmung der Aerarial-Aemter überhaupt von den känderstellea einversiälchlich mit dem Toback-und Stem-k C 8s ) M* GtemprlgefHlls, dan» Bancal-und Domänen Abmb-nistrationen geschehen solle, eben so haben auch die känderstellen die Commiffäre, welche die Inventuren Lei den Bankal - Inspectoraten, und bei den Wirth, fchafts-Aemtern der König!. - und Staatsgüter vor-geschriebener Maßen vornehmen müssen, einverständlich mit der Toback - und Stempel - Gefälls - Direktion / dann mit der Bancal ^ und Domänen, Administration «ruszuwählen und zu bestimmen, dann sdlche gehörig zu belehren und anzuweisen. N. 621t. Hofkammer- Decret an sammtliche Landerstellen , mit Ausnahme der N. Oest» Regierung, wie auch an das siebenbürgi--sche Thesauriat, und an'das allgelmeine Kammeral-Zahlamt vom azten Februar 1804. Obschon nian bereits unter dem is. Julius v/ 5. die Belehrung erlassen hat, daß der Pensions -Genuß der Militär - Waisen , welche das Normal-Alter schon überschritten, und noch keinen Erwerb haben, bis zu ihrer Unterkunft belassen werden soll; so wird dennoch zur Vermeidung aller irrigen Auslegungen hiermit wiederhohlt die Weisung gegeben, allen jenen Waisen, die vom 19. Juiiris 1S03 bež Nor» C 8* ) SJormat - Alter schön überschritten $a&ttt, den vorhin nigen Genuß auch vom i. May 1864 und ferner vhne Anstand in sö weit zu erfolgen >' als fit nicht zu jener Zeit ober in der Folge ihre anderweite Versorgung gefunden haben. N. 6212. Hoflammer-Decret an das Mährisch-Schlesische Gubermumvom r. März 1804. Da Zeugnisse vermöge des 20. §. zweite Abtheilung Lit. i. unter jene Urkunden gehören, die nach der Eigenschaft desjenigen zu stempeln sind, in ^g«ns»aft dessen Geschäften fie ausgestellek werben, sind der- d-ss>n w-ffe" Ge- gleichen Urkunden auch damahls - wenn sie von sE«»si« mehreren Zeugen unterschrieben sind, nur mit einem jhmpdg.1* Klassenmäßigen Stempel zu versehen- Und es ist nicht die Absicht, daß auf ein solches ZcUgniß so viele klassenmäßige Stempel aufgedeckt werden- als dar-tf Contra: banden tu berechnen k-rung verschaft wird, wann dasjenige, was das eiNe Stempel^ Gefäll dem andern zu geben hat/ auf Verrechnung payeesfür^ Creditirt * hierüber von beiden Gefällen Rechnung raxäintt^ gelegt, und die reelle Schuldigkeit in gehöriger Zeit ausgewiesen wird, und kn der Betrachtung, daß es überhaupt da:«» gelegen ist, ein jedes Arrarial-Gefall in seinem Brutto und Netto - Ertrage rein zu er# § 8 hat- So» C 84 3 So» halten, dann alle Vermengungen und unnöthige Vev-Weisungen der Gefälls-Gelder so viel möglich zu vermindern , hat man es für zweckmäßiger und richtiger befunden, die bisher immer bestandene Borgung oder Creditirung des Stempel-Papteres für die Aerarial» LaMmter auf folgende Art wieder rinzuführen. a) Daß diese Bergung vom i. May d. I. tott* der anfangen, und von diesem Zeitpunkte an jedes Stempelamt dem Taxamte nicht nur das Stempel-Papier, sondern auch den Erfüllungs-Stempel ere-ditirrn werben, und die baare Bezahlung aufhören solle. b) Die mit dem letzten April dieses Jahres verbleibenden Vorräthe an Stempel-Papieren, so wie die Beträge für die noch uneingebrachte Erfüllungs-Stempel-Gebühren muffen von den TaMmtern ausgewiesen werden , wornach ihnen diese Beträge aus -er Stempel-Gefälls-Kasse hinaus gezahlt werden müssen, um den Tapfond dadurch in seine vorige Evidenz wieder zu setzen. c) Die Tapämter müssen von dem i. May d° % mit den nöthigen Vorräkhen an Stempel-Papiere auf Credit versehen werden. < d) Was an Stempel - Papieren von den Parthelen eingebcachk wird, muß nach ver unter einem ercheilten Instruktion und den vorgeschriebenen gor» Mu- AB C 85 ) TrB Marie« monakhlich an.die Stempelamts-Kasse ba«k «bgeführt werde». c) Ueber die uneinbringlichen StempelrÜckstänbe flnb mittels der Länderstellen alle Vierteljahre die vorgeschriebenen Ausweise mit den betgefugten Ursachen der Uneinbringlichkeit anher vorzulegen, worauf dann die von hier bewilligten Beträge als Uneinbringlich von der Borgung abzuschreiben, und in Ausgab zu legen seyn werden. k) Die Taxämrer haben die ohnehin bemessene provifion von i -| pro Cent, für' das creditirte Stempel-Papier so wohl, als auch für den Erfül-lungs-Stempel vom r. May 1804. angefangen, zu beziehen, und da es zur Aufrechthalrung des Gefälls» Erträgnisses hauptsächlich auf die genaue Aufmerksamkeit der Taxämter ankömmt, baß eine jede mit einem geringen Stempel versehene Schrift und Urkunde mit dem klassenmäßigen Erfüllungs-Stempel bezeichnet werde, so wird ihnen diesfalls die genaueste Aufmerksamkeit und Ordnung zur Pflicht gemacht. g) Für den Erfüll,,ngs - Stempel müssen die Taxämter mit gedruckten Quittungen versehen werden, und nur gegen Abquittirung des für den Erfüllungs-. Stempel nach den verschiedenen Klgffen ausfallenden Betrages dürfen die Stempelämter diesen Stempel aufdrucken, diese taxämtltche Quittungen sind stark haaren Geldes bei der Stempelamts - Kasse so lange auf- HS C 86 ) HS »ufzubewahren, bis das Taxamt den von de» Paks Iheten eingebrachten Etempelberrag haar abgeführt hak, ober bis die creditirten diesfälligen Beträge von hier aus als uneinbringlich zur Abschreibung bewilliget s-yn werden. In beiden Fällen aber hat bas Sttmpclamt PcW Taxamte diese Quittungen wieder zuruclzusiellen. h) i'a es ohnehin eine der vorzüglichsten Obliegenheiten und Pflichten der Taxämeer ist, zu einer 0 jeben durch ihre Amtshandlung, gehenden Expedition Len in bttn Patent vorgeschriebenen Stempel zu verwenden , so kann denselben für diese Obliegenheit nichts anbei s gestattet werden, als daß gegen die - vorzefchriebene Caffirung der Expedition der un# I6raud)bar gewordene Stempel mit einem ander« Stempel-Bogen gleicher Klasse von den StempelDx-jern unentgeltlich ausgewechselt werden. N. 6216. Hoffammerdekret an sammtliche Bankak-Gefalls-Administrationen vom 22. März 1804. Vorsicht bei Da man wahrgenommen hat, daß über einige chnngber Gränze rine auffallende Menge Sprup eingeführt ||^£: wird, und zu besorgen ist, daß etwa Schlerchwaarm in den SyrupFässern verpackt werden, so find die m= C $7' ) Udministcattonen hirmit erinnert, die Aemter hierauk aufmerksam zu machen und zu verfügen, daß solche Fässer bei der Beschau mit den Vistr - Spiesen genau untersucht werden, den« schon die allgemeine Zoll» Znstruktion warnet die manipulierenden Beamten, dem äufferlichen Ansehen der schmutzigen Fässer nicht zu trauen, indem schon in denselben öfters kostbare Was» tgn und Contrabands betreten worden stud. R. 6217. Eirculare an die Bankal - und Zollgefallen-Administrationen, mit Ausnahme jener in Böhmen und Niederösterreich, vom 26, Marz 1804, Cs ist die Frage entstanden, ob von den in Zettel -Csnventions - Münze zu verzollenden Waaren.-Artikel, uhb8b!*i«l a'id) das Zettel und Waggeld nebst dem Lager-Zinse Gebühr«» find nach in Conventions - Gelbe zu entrichten sey. Um daher der allg«-a? t Anstände und Verschiedenheit in dem diesfalligen Zahlung«-Benehmen zu vermeiden, wird bedeutet: daß, da der klare Wortlaut der allerhöchsten Verordnung vom 4. Oktobsr v. I. diese Verpflichtung nicht enthält, und «s eine ungchte Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes sepn würde, den Partheien für diese Reben-gebühren die Entrichtung in Conventions-Münz ab- zu- HB ( es ) zufsdern, da- Zettel-Geld, §ag.ergeld und bergleicheis Gebühren lediglich nach der bestehenden allgemein,« Zahlungs-Art abzunehmen sey, 62 l F, Hoffanzleidekret an sammtlicheLanderftellett vom 28. Marz 1824. ®**f*M! Es ist zwar in der Natur dech Geschäftes ge. pHw giciCys ,, Totmigcn gründet und auch in der Instruktion für das allge-fc?r^ofTj/ Mine Appellations -- Gericht der Armeen §. 14, aus-runa«i». hrücklich vorgeschrieben, daß Paffirungs-Gegenstände, so lange darüber das ordentliche Verfahren im Rechtswege nicht eingeleitet worden ist, in den Wir-i kungskreis des Appellations - Gerichtes nicht gehören-.7. '' sondern bei derjenigen Behörde zu erledigen seyn, in deren Amtsverwaltung der Gegenstand, um dessen Paffirung es sich handelt, einfchlägt. Da sich aber hiernach nicht durchgehend- gleich benommen wirb, unb noch häufige Rekurse über abgeschlagene Passt-rungcn beim Appellations-Gerichte zum Vorscheine fommen; so ist, um durchaus eine gleiche Versah-pungsart einzuführen, befunden worden, hierüber V folgendes festzusetzen: §. 1. So oft das Aerarium an Geld, Natürg-hen oder an sonst was immer für einem Gute Schgx den VS ( 89 ) StiS -en gelitten Jjat/ muß so wohl der eigentliche Schadenbetrag als die Art und Weise, wie, dann durch wen er entstanden ist, mit Verläßlichkeit zu erheben getrachtet werden. §. 2. Wird zu diesem Ende eine Untersuchungs-Commission nothwendig, und sind dabei Personen zu vernehmen; so ist einem jebett, der in dieser Absicht vernommen wird, die Erinnerung zu machen, daß er seine Aussage der Wahrheit gemäß also abzulegen verpflichtet sey, um sie im erforderlichen Falle mit einem Eide bekräftigen zu können, und, daß er sich durch eine wissentliche Unwahrheit selbst verantwortlich machen würde. §. Z. Eine eidliche Abhörung der Zeugen und Las weitere gerichtliche Verfahren hat dabei dann nur einzutreten, wenn der Schade durch eine in den Strafgesetzen zum Kriegsrechte bestimmte Handlung »der Unterlassung herbeigeführt worden ist, oder, wenn der Ersatz im ordentlichen Rechtswege eingeklagt wird. §. 4. Selbst in jenen Fällen, welche zum kriegs-rechtlichen Verfahren geeignet sind, ist in dem Straf-«rtheile nur in so fern auf den Schadenersatz zugleich zu erkennen, als der Betrag desselben aus der Verhandlung deutlich und zuverlässig erhellet, und solchen der Verbrecher selbst zu leisten hat. Einem solchen HS C 9» 5 HS ■ - V ‘ibhr,?».'4 i - i ' Hm Erkenntnisse »irb die Wirkung eines rechtskrLfA Sen Urtheiles beigelegt. 5. Z. Wenn sich hingegen bed Ariegsrecht auffee Stand befinbet, mit. Zuve-lässigkeit zu bestimmen, worin eigentlich der Schadenersatz zu bestehen habe; wenn derselbe von dem Thatcr nicht hereingebracht werben kann , und überhaupt in alle» Fällen, wo der Schade nicht aus einem Verbrechen, sondern entweder aus einem Zufälle, aus einer zweckwidrigen Manipulation, aus Be.absZumung einer zur Verhinderung oder Vorbeugung des Schadens aufhabenden Pflicht, »der aus sonst einem Verschulden entstanden ist; so hat sich weder das Ariegsrecht, noch soyst eine Untersuchungs-Commission in has eigentliche Er-kennrniß, wer diesen Schaden zu tragen habe, tins zu.affen; sondern in diesem Falle find die zur Schöpfung eines solchen E kenntnisses erforderllchen Akten mittelst eines umstäudl chen, d.n eigentlickrn Thatbe-fiand enthaltenem Berichtes dem General-Commando zu unterlegen und dabel demje,ikgen Departement zu-zutheilen, dessen Oberaufsicht bas Gut, woran daS Aerarium Schaden gelitten hat, und derjenige, der es zu verwalten hat, zugewiesen ist. §. 6. Der Referent bei demGeneral-Commanbo, in dessen Wirkungskreis dieser Gegenstand einschlägt, hat bei Prüfung der Akten genau zu erwägen, was . zur Bestimmung des eigentlichen Schaden-Betrages noch «e» t »«. 5' 9of S»H einzuleiten; ob und wem dabei eine Schuld mW Grund beigemessen werben forme, und auf welchem Wege dem Aerarium am ehesten und fichersten zur Entschädigung zu verhelfen fey; bet Behandlung dieses Gegenstandes aber sich zugleich dasjenige gegenwärtig zu halten, was in dem Circular-Rescripts vom 7. Jäner 1803. pag. 9 von den Communica-tionen mit andern Departements vorgeschrieben ist. §. 7. Zeigt es sich nach Erwägung aller Um» stände, daß der Schadenersatz mit Grunde niemanden aufgebürdet werben könne; so ist der Fall einer eigentlichen Passrrung vorhanden, und dabei sich nach den hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften $ insbesondere aber nach demjenigen zu benehmen, was hiervon in der General-Instruktion für den Hofkriegsrach und die untergeordneten Behörden vom 29» September igor. im zweiten Abschnitte, dann iit dem Circular, Rescripte vom 3. März 1803,, 2te 1 ■< Abkheilung Nr. 3., enthalten ist,- §. 8 Wen» der Betrag des zu pafflrenden Schadens den Werth von 100 Gulden Übersteigt, so hat das General-Commando, im Falle es sich zur Passirun-bestimmt findet, hierüber vorläufig die Begnehmigun-der Kriegs-Central-Hofstelle einzuhohlen. §. 9. Findet hingegen das General-Commando^ daß der Schade aus einem solchen Verschulden entstanden ist, daß nach den Grundsätzen der natürlichen Dil- HO C 9* > HO Billigkeit die Paffirung nicht ertheilet werben kan»^ so ist der Schuldtragende, und, wenn deren mehrere sind, alle zum Ersätze des Schadens, in so weit er aus einem gemeinschaftlichen Verschulden entstanden ist. in solidum z„ verhalten, und ihnen zugleich die Brände, auS weichen sie za haften haben, bekannt zu machen. . N § io. Wäre Jemand vom Civil-Stande zur Mithaftung verbunden; so hat das General-Commando die Einleitung zu treffen, daß der Schaden» ersatz, nach Verschiedenheit der Lander, unter Vertretung der Kammer-Prokuratur oder des künigl. Fiskus im ordentlichen Rechtswege eingebracht werde-S* II • Glaubt sich jemand durch die Verordnung des General. Commando, wodurch ihm der Ersatz auf» erlegt wird, beschwert; so steht ihm zwar frey, darüber binnen dreißig Tagen seinen Rekurs zu nehmen;, dieser gehr aber nicht an das Appellations-Gericht; sondern vom General-Commando unmittelbar an die Kriegs-Central-Stelle, und ist auch bei dieser demjenigen politischen Departement zuzutheile«, hr dessen Amtsverwaltung der Gegenstand einschlägt» §. 12. Findet die Kriegs.Central-Hofstelle den «ntweder nach der Weisung des $. 8* oder mittelst Rekurses an sie gelangten Fall zweifelhaft; so kann von dieser vorläufig die Hof-und Kammer-Prokura--sur um ihr Gutachten: In wie weit gegen den Rekur- w»? HjS C 93 ) ^ dem to» < *t > to* dem judicio delegato des Landes und im Kriege dem FeldstabS-Auditoriate feine ordentliche Klage gegen den Fiskus einreiches, widrigens derselbe nicht mehr gehöret werden soll. §. 16. Auch soll die in der bestimmten Zeit «in-gereichte Klage nur dann angenommen werden, wann der zuerkannte Schadenbetrag vorläufig entweder schon wirklich erlegt, hinlänglich sicher gestellt, oder die \ Einbringung desselben doch wenigstens durch den fortlaufenden Abzug der Gage-Hälfte schon eingeleitek und zum Beweise der Erlags - ober Stcherstellungs* Schein der Klage 'betgelegt worden ist. §. 17. Der auf solche Art anhängig gemacht« Proceß ist unter Vertretung des Fiskal-Amtes, und in Ländern, wo keine nach der für die Deurschen Erblande bestehenden Einrichtung organisirte Fiskal-Aemter sich befinden, unter Vertretung eines Stabs-oder Regiments < Auditors, wie jeder andere Rechtsstreit zu verhandeln, und dann geht auch der weitere Rechkszug an das Appellations - Gericht und von diesem an die Justiz-Abtheikung der Kriegs-Central-Stelle ad Revisorium-. $. 18, Auf gleiche Art soll in Zukunft über die Notionen bei* Hofkriegs-Duchhaltung der Rekurs nicht beim Judicio delegato , sondern bei der Kriegs * Central - Stelle angebracht, und dabet von deinjeiii-Ken politischen Departement erlediget werden, in des-« >.. . f* HO C 95 5 HO ftn Wi^ungskreis der Gegenstand einschlägt, unv 0 wenn über die Erledigung des Rekurses der Rechtszug eingeschlagen werden will; muß sich auch in diesem Falle nach der im §. 15., 16. und 17. enthaltenen Vorschrift benommen werden; nur daß bann die Klage allezeit bei dem Nied, Oest. Juditio delegate mil. mixt, anzubringen ist. Dadurch wird also die hierauf sich beziehende Circular-Verordnung vom May 1772., bau» das Patent vom 1. May 1783. aufgehoben. N, 6219. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom n. April 1824. In Beziehung auf die Verordnung vom 3. Febr. l. I. haben, Se. Majestät in Lekreff des bei den deutsch - und lateinischen Schulansialren einzufüh-ttnfcm Religions-Unterrichts weiters zu befehlen geruhet : daß den Schülern, welche in diesem und zugleich auch in dem sittlichen Fache nicht die erste Classe verdienen, nicht gestattet seyn solle, zu einer höhern Studien-Abkheilung aufzusteigen; so wie sich sonst überhaupt auf diesen Unterricht alle in Ansehung der Zwangs-Studien bestehende Bttvrdnungen zu beziehe^ haben. Wegen de« Religionsunterrichte» an den Universttäa ten und Lykäen. H, $520, So# c 96 > üb# Borsichten bei Wiederau itllung der Verdrr-«her nach Lbersiande-eier Skraft yk« %PÜ( ; mm Ni 6220. Regierungs-Verordnung vom n> 1804. Sri Majestät haben wegen Anstellung der StaM-und Kriminal-Verbrecher nach ausgestandener Strafzeit zu beschliessen befunden;' daß es die Sache vo» dergleichen Bittstellern sey , sich bei Vakaturen • um neue Bedtenstungen zu bewerben, daß dieselben aber niemahls zu Iustitz - oder zu solchen politischen Geschäften zu verwenden sepn, wo sie eine entscheidende Stimme oder die Geschäftsleitung zu führen, oder sich wie immer in politische Angelegenheiten zwischen Obrigkeiten und Unterthancn einzumengen hätten« Behörde zur Ab»r-kdeilung der ducch tag neue Strafgesetz als Polizey-Utberttc- N. 6221* Hofkanzleydekret vom 12. April an famMt« liche känderstellen und der obersten Ju-stitzftelle vom 24. März 1804. an sämnik liche Appellatjons-Gerichte. Da der Zweifel entstanden ist, ob in den bereits vor dem ersten Zäner 1824. zur Kriminal-Untersuchung gekommene» Fällen, welche bloß solche Ucber-tretungen betreffen, die nach dem vorigen Strafgesetze krimtnalisch, und nach dem nenen nur als schwere ; ■ Pb- %&' < 9 i5 §ii» Polizei-Uebertretungen zu bestrafen sind, das Kriminal- tungen er-Gericht mit Schöpfung eines Strafuttheiles Vorgehen brechrr.^^' foil, oder, ob das dießfällrge Eckcnntniß der politischen Behörde zu überlasse» sey: haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß in dergleichen Fällen die Behandlung lediglich.der politischen Behörde überlassen seyn soll, •N. 6222. Hofkammerdekret an sammtliche Bankal-Administratiolien vom 17. April 1804. Eine Beschlags-Bostete ist, so wie jede Frey-Dollctc als eine für die Parthei erforderliche Urkun-de anzusehen, daher von solcher Beschlags -Bollete 6” ebenfalls das bestimmte Zettel-Geld mit l Kreuzer zu esttrichren ist» N., 6:. 2 3’. Dekret der obersten Justizstelle an sammt. liche Appellations-Gerichte vom ig. kundgemacht in Nied, und Inner - Oesterreich am 30. April, in Ober-Oesterreich am 16, May 1804. Se. Majestät haben über die in Rücksicht der Wege^BL f ,, cher - 6arrts bei Verlassenjchaftsfästen vorfindigen Bücher erlassene tunqtn in XIX. SB«,*. s C 98 > te» allgemein bekannt gemachte allerhöchste Cntfchliessung weiter zu verordnen befunden, da das Revisions-Amt sein Amt «icht wohl handeln könne, wenn cs nicht vorläufig bas Verzeichniß der hinterlassenrn Bücher einsehen, und über die Bezeichnung derselben in zweifelhaften Fällen sich Rathes echoblet bat; so sey den sämmtlichen Justiz-Behörden weiterhin aufzutragen, daß dieselben bei den zurückgclassencn Büchersammlungen , sie mögen auch nur klein, und dem Verfahren der Sperr Commissarien allein überlassen, oder so beträchtlich ftpn, daß ein Beamter des Revisions-Amtes zur Amtshandlung zu' erscheinen habe; Ließ dem Bücher Revisions - Amte für jeden Fall ungesäumt anzuzeizen, und die Verfertigung der Kataloge einzuleiten, mithin nach dieser Vorschrift auch auf den Fall, wann die Verlasscnschaft absque b.e-neficio legis & Inventarii angctreten worden wäre, jedcsmahl vorzugehen hätten; wobei sich jedoch von selbst verstünde, daß, sofern der Sperr- Commissar dir hierzu erforderliche Geschicklichkeit nicht besitzen, oder wegen seiner anderweiten Amts.Geschäften keine Ä!uße zu dieser Arbeit haben sollte, solche jemand andern gegen die aus der Verlaffenfchafts - Masse zu bekommen habende billige Bezahlung, welche die Abhandlungs-Instanz zu bemessen habe, anvertraut werde» könne. N. 6224. HS C 99 ) HS N. 6224. Patent Wien den 28. April 1804. Wir Franz der Zwepte rc. Haben aus eigenem allerhöchsten Antriebe, zur 9t«fTttt e|(ju: !inbe«. C io8 ) N. 622Z. Hvffanrleidekret an sammtliche Landerstcl-len, mit?lirsuahme von Nied. Oeftereich vom z. P?ay 1804. Da feit einiger Zeit mehrere känderstellm übet den Straßen -- und Biückenbau solche Administrations-Berichte eingesendet haben, die, weit entfernt, den i» dieser Hinsicht erlassenen Verordnungen zu entsprechen, entweder in weitschweifigen, von allem gründlichen Resonnement und lichtvollen Resultaten entblößten Tabellen, oder aber in ganz kurzen Einbe-gleitätigen der Baudirektions-Berichte bestehen; so wird neuerltd? verordnet, die, den guten Fortgang ches Straßenbauweftns befördernden Administrations-Berichte zur rechten Zeit und bei eigener Verantwortung der daran Schuldtragenden, einzusenden. Der Zweck der Administrations - Berichte ist «rühmlich r daß aus einer solchen mit Wahrheit, möglichster Klfize und Deutlichkeit abgefaßten Uebersicht der Zustand , in welchem stch der Straßen - und Brückenbau vierteljährig befindet, erhelle, und die Hinderniffe, welche dem guten Fortgange desselben entgegen stehen, wie auch die Mittel, diese auf die beste Art zu beseitigen, sich darstelley, und ob, untz / : ‘ . wie tzeB c $09 ) tči® chre weit die erlassenen Verordnungen in Ausübung gebracht werden, daraus ersichtlich werde. Dieser ist der'Geist, kn welchem derlei Administrations-Berichte verfaßt ftyn müssen. Alles unnütze Detail, welches nur die Aufmerksamkeit ermüdet, vnb von wichtigen Gegenständen ableitet, ist daher in diesen Berichten gänzlich zu vermeiden. Wenn von der Baudirektion tabellarische Üt&er-» sichten geliefert werden, müssen dieselbe zum Behuf des Administrations-'Berichtes nur Ht Resultate der in ganzen Commissariaten geschehenen Verwendungen enthalten; es wäre dann, daß ausserordentliche oder neue Strassen-Anlagen bewerkstelliget worden sind,, von deren Fortgänge, summarischen Kosten unbMa-ierial - Verwendung Erwähnung zu machen ist. Endlich wird die Befolgung der am 19. Julius 1803. erlassenes Verordnung, welche mit der gegenwärtigen in der genauesten Verbindung steht, ernstlich gebothen und angeordnet, bei Zeiten alle fene Einleitungen zu treffen, welche als »'öchige Vorbereikungen voryergeheu müssen, wozu vorzüglich die Einrheilung der Straffen und die Erhebung ihres Züsiandes gehört. K. 6216. PM C m to ) < PD N, 6226.« Hofkanzleyvekret an sammtliche Länderstet- len mit Ausnahme des Tirolischen Guber-niums vom 6. May 1804. Gcbalt für Vermög höchster Entschliessung ist den Kateche-Karechelcn bei Leut, ten für die philosophischen Schüler in den Provinzen SteuMföen da, wo der dreyjährige philosophische Curs bestehet, ein fatten1”3 Gehalt mit 500 fl. wo aber dieser Curs nur- durch zwei Jahre dauert, indessen nur ein Gehalt von jährlichen 400 fl. aus dem Religions-Fonde anzuweisen; werk, wenn einmahl ordentliche Lehrbücher auch für diesen Gegenstand vorhanden seyn werden, ein und derselbe Lehrer den Religions-Unterricht für die philosophischen und Giinnasial-Schüler zu übernehmen im Stande seyn, und alsdann auch eine angemessene Erhöhung dieses Gehaltes statt haben wird. Was aber die Katecheten an den Gimnasten bekrift, wo die Professoren der zwey Humanitäts - Classen gewöhnlich um 5© oder auch um 100 fl. höher besoldet find, als die drei Lehrer der Grammatikal -Classen, sollen erwähnte Katecheten an Gehalt den zwei Lehrern der Humanitäts - Classen an jedem Gimnafium gleich gefetzt werden. N. 62 :7. St# c m ) w N. L227. ' ! Hvfkammerdekret an sammtlrche Banka! -Administrationen vom 15. May 1324. Da in Ansehung der drsorderlichen unaufgehaft Zollbehe- bunZ her tenen Expedirung der Postwagen bei den Zollämtern mittels des öfters Anstände vorgekommen sind, so wird in Ve-^^Aus!"^ ziehung und unter gänzlicher Bestättigung der in die-ser Angelegenheit am n. August igoi. erlassenenÄöam«n. Verordnung hiermit noch folgendes zur Richtschnur festgesetzt. 1) Diejenigen Sachen, welche aus fetncjjt fremden Lande kommen, oder in fremde Länder ausgeführt, sondern mit dem Postwagen innerhalb der f. k. Erbländer versendet werden, unterliegen keiner zollamtlichen Behandlung, sie sind demnach lediglich bei der Postwagens-Expedition abzulegen, und von dieser an die Partheien abzugobcn, ohne daß von Seite des Zollamtes hierin sich einzumengen ist. 2) Da der Postwagen den allgemeinen Zollge-setzen unterworfen ist, so muß er auch bei seder Lcg-siadt zur vorgeschriebenen Revifion gestellt werde». Man will jedoch zugeben, daß bei jenen Legsiädten, wo der Postwagen berm'ög seiner Einrichtung nicht abgeladen wird, die Bolleren nach geschehener Eintragung in die Zollbücher nur mir der vifa bezeichnet %® C ns ) net wird, und birfcISe. ohne Eröffnung der Verfchnik-rung und vornehmenbe Revision der unter derselben verpackten Frachtstücke entlassen werde, so fern nicht tine gegründete Denunciation oder andere verdächtige Umstände eintreten, vermög welchen bfc strengste Revision des ganzen Postwagens vorzunehmen wäre, die ausser dtr Verschnürung befindliche Theile deS Postwagens aber sind jederzeit zu revidiren, um sich zu überzeugen, ob nicht nachträglich etwa Contraband» waren beigepackt worden, indem die Conduk-teure schon oft auf solchem Schleichhandel betreten worden find. Z) Da der Postwagen zollbäre Sachen führet, sollte er zwar eigentlich wie jeder andere Frachtwagen behandelt werden, und bei jeder Legstadt auch innerhalb der Erbländcr so lange verweilen müssen, bis die vorgeschriebene Amtshandlung in den bestimmten Amtsstunden vorgenommen werden könnte, index Erwägung jedoch, daß der Postwagen zu den Landesfürstlichen Gefällen gehöret, und von beeideten Beamten behandelt wird, will man hiermit gestatten, daß > wenn derselbe bei einer tief im Lande befindlichen Legstadt, somit nicht an der Gränze, als an welcher die Manipulation immer genau nach der Vorschrift des höchster: Patents gepflogen werden muß, auch außer den Amtsstunden zu einer Zeit, wo die Beamten »och wach find, einkrift, er sogleich expe-dirt werbe. Wenn HeB C 113 ) ŠBtnn der Postwagen aber in spater Nacht ein-trift, so muß derselbe biS jum andern Morgen verweilen , wo er sodann von Seite der Leistadt Mit frühestem Morgen zu expedtrrn ist. B e y l a g e. Verordnung vom n. August 1801. Da es nothwendig ist , bei jenen Maaren, die Mit dem Postwagen versendet werden, eine bündigere Zollmanipulation einzuführen, so wird zur künftige» Richtschnur hiermit folgendes festgesetzt. 1) Da der Postwagen schon als eine Aerarial-Anstalt und, weil an der geschwinden Versendung vermittels desselben sehr viel gelegen ist, immer einen billigen Vorzug verdienet, so haben die Aemter denselben ohne Ausnahme , so lange als Tages Licht ist, vor andern unter ihrer Verantwortung zu ex-pediren. 2) Wie der Postwagen bei einem expedirenden Amte eintrift, har dasselbe von dem Condukteur die jeden Postwagen begleitende Karte abzufordern, dieselbe zu durchgehen, mit den betreffenden Stücken die gebührende Amtshandlung zu pflegen, und auf der Rückseite der Karte in dem Stunden-Verzeichnisse das Ankommen und Abfahren des Postwagens nach XIX,-.»«ft. H sei- MB ( ti4 ) MB seiner Stunde mit Untofertlgung des Namens zu bemerken. g) Der Postwagen kann auf seiner Fahrt noch Sachen zur Ausfuhr übernehmen, aber sich eben bet keiner kegstadt befinden, um darauf die Essito-Nollete zu erheben. In diesem Falle ist derselbe schuldig, Lei der etwa erreichenden Legstadt oder bei dem Aus-Lruchs-Amte, die Cache Effito anzugeben. In Ansehung der nach Ungarn auszuführenden Kleinigkeiten, die nicht über einen Gulden in ihrem Werthe haben, dann der gebrauchten alten Kleider zum Handel will man dem Postwagen zugcben, dchß dieselbe auch ohne Effito - Bollete dahin abgeführt, und von dem deutschen Ausbruchs-Amte gleich tea übrigen angewiesen werden können; weil man unter einem einleitet, daß bei den ungarischen Dreißigst- NB eine begünstigte Provinz gehenden Postwagen mit et* mr doppelten gleichlautenden Karte begleiten lassen, wovon der Condukteur die eine mit sich über feie Gränze hinaus nimmt, die andere aber dem Ausbruchs-Amt zu belassen hat. Das Ausbruchs-Amt durchgeht die Transito - Stücke, trägt dieselbe in seine Juxta ein, gibt aber weiter darüber keine Bollete hinaus, sondern schreibt in beiden Karten neben dem ausbrechenden Stück die Summe, unter welcher.dasselbe zuxtirt ist, und eigentlich hinaus geht. Die andere Karte, welche der Condukteur dem Ausbruchs-Amte in Händen laßt, hat dasselbe mit dem eingetragenen Certifikations-Nummern an das nächst gelegene Gränz'Postwagen-Amt abzugeben, übrigens aber die Correspondenz zwischen den Bankal-Aemtern nach Vorschrift zu führen. 6) In Ansehung der mit gar keinen oder mangelhaften Deklarationen mit dem Postwagen vorkom-ntenben Frachtstücke werden die erntet auf die Hierinfalls schon bestehenden Vorschriften vom 7. Map $767., 15. 21prH 1790., dann n. August und 12. September 1791. verwiesen, welchen zu Folge die der Erklärung halber einem Anstande unterliegende Colli ober Pakete an Private oder Particuliers, besonders wann diese ansehnliche Personen sind, oderfeie Sache dem Verderben unterworfen, oder gar klein-fügige Sachen wären, wohl sigilitt angewiesen werden kennen, , $ 2 7) HS ( n6 ) So? 7) Fanden sich auch auf dem Postwagen Sachen, welche in der Post-Karte nicht eingetragen sind, so sind diese immer von dem Bankal-Amte anzuhal-■tcn» Es kommt aber bei denselben auf den Umstand an, ob das Stück auch aus der Zoüverfassung einem Anstande unterliegt, oder nicht. Macht dasselbe das Zollamt aus dem Zollpa'tente ansprüchig, so behält es solches zurück, fertiget aber darüber dieVeschlags-Bollete aus, schließt dieselbe der Karte an, und bemerkt in derselben die Anhaltung, damit durch diese schriftliche Erinnerung die Postwagen-Aemter in die nokhwendige Kenntniß davon gefetzt werden. Die Beschlags-Bollete muß neben der Ursache der Anhal, Haltung, den Nahmen, Charakter und Wohnort des Empfängers genau enthalten. Macht das Bankal-Amt keinen Anspruch darauf, so ist zwar die Anhaltung ebenfalls in der Karte anzumerken, das Stück selbst aber mit allem, was dazu gehöret, an das nächste Postwagen-Amt abzugeben. 8) Da sich machesmahl ereignet, baß die Com dukteure eine oder die andere der empfangenen Zoll, Bollete verlieren, so ist zwar dem Condukteur, welcher solche verlohren, oder der Postwagens-Expedition auf schriftliches Ansuchen das erforderliche Duplikat zu erkheilen, jedoch haben dieselbe, um sie aufmerksamer zu machen, die Hälfte der allgemeinen Taxe, nähmlich 45 'kr, zu bezahlen; in 6i6ftri Duplikaten hat. AO C 117 ) AS hat jedoch das Bankal-Amt anzumerken, halbe Taxe, und betrift den Postwagen-Condukteur N. N.u. s.w.^ 9) Wenn mit dem Postwagen aus begünstigten Provinzen, ohne die vorgeschriebene Legitimation, Colli oder Packe eingehen, können solche nichts desto weniger an den Ort ihrer Bestimmung entlassen werden, wann sich die Postwagens-Txpedition reversirt, solche nachzutragen, und im Nichterfüllungs-Fülle den hohen Zoll zu bezahlen. N. 6228. Hofkammerdekret an saiWrtliche Bankal-Gefalls-Admiriiftrationen mit Ausnahme von Vorderösterreich vom 16. May 1804. Da man aus den cinhmatnbe« Geschäfts - Ver-- Belohnung Handlungen schon mehreremahl zu ersehen die Gelegen-heit hatte, daß die Denunzianten und Apprehendenten ®ac<10=, bei Zucker, Caffee und Cacao-Contrabanden bisher t(on. noch immer nach der im Jahre 17891 hinausgegebenen Schätzungs-Normale befriediget worden, diese Befriedigung aber für dergleichen sehr oft mit Lebens-Gefahr des Ergreifers verbundene Contrabande zu wenig reizend ist; so hat man zum Besten des Dienstes und zu mehrerer Aneiferung zu entscheiden geruhet; daß künftig in ähnlichen Fällen die Anthetleder Anzeiger und Ergreifet, entweder nach dem wahren Wer- Die Anstellung der Gtraß«»-Lau-Beam, ten bet den Wegmäu-then In den Raths r Protokollen anzujclgen. ( ns 5 Werthe der confiscirten Waarcn, oder dem ganjeu durch die Versteigerung geiößten Betrage, nach Abzug des hievon zu entrichtenden Zolles hinaus gezahlt, werden. N. 6229. \ Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom i8. May 1804. Da es zur Beförderung des Strassenhaues und zur Ersparung der Pensionen durchaus »othwendig ist, daß die bei dem Strassenbau angestellten schwächlichen Individuen bei den Wegmä'uthen untergebracht werden, hat die Landesstelle über Die Erfüllung der am 13. Seiner d. I. erlassenen Verordnung — welche in gegenwärtigen Band« S. 7 Zahl 6198. zu finden ist — streng zu wachen, auch die Straffenbau-Dicektion an-zuweifen, daß sie darauf sehe, und der Landesstellr anzelge, wenn sie eine Abweichung davon entdecket. Um die Erfüllung dieser Verordnung zu ersehen, wird zugleich angeordnet, in den Rathsprotokollen anzumerken, wenn Straffenbau-Bramte bei den Weg-mä'uthen angestellt werden. Die kandesstelle hat sich daher neuerdings mit der auch von der Ministerial Bankal-Deputakion dazu angewiesenen Bankal-Administration ins Einvernehmen zu setzen. N. 6230. AO C 119 ) AB N, 6230. Hoflanzleydekret M alle Län-erstellen vom % Junius 1804* # . Nachträglich zu der am 3. August des t>. I. ^“*1* --- so in bent iZten Baude dieser Sammlung S. 271 Zahl 5908;. zu finden ist — er- «erwcnd-tm lassenen Verordnung wird hiermit angeordnet, daß auch die Fuhren zur Herbeiführung des dem Militär gebührenden Brodes aus dem Straßenbau-Fond zu bezahlen seyn ; 4>aß aber in so weit, als es von dem Militär für nothwendig erkarmt wird, Mannschaft zur Abhohlung des Brodes zu commandieren, dieser Mannschaft nicht derjenige Lohn zw bezahlen -sei),' welchem bk wirklich, arbeitenden erhalten; sondern diesen sey, so wie jenen, welche zu Wachen u. d. g» verwendet werden, nur eine Zulage für den Unter» vfficier von 15 kr., und für den Gemeinen von 10 kr. täglich aus dem Strassenbau-Fond zu verabfolgen. Die Officiers-Quartiere sind zwar auch aus dem Straffenbau-Fonde, um diesen aber gegen jede überspannte s'»rderung zu schützen, nur »ach dem für Militär -- Quartiere in der Provinz, angenommenen Maßstabe zu bezahlen. N. 62g*. Der Tiroler und Trtester Stofoglio ist zu ver;->ll«n, »er aus Ungarn Shchrey, Aiskalamt soll ein Verzeichniß i*ibc. Zoll, Llccts,Salj, Sofeurf / Stempel und andere im Rechtsstreit verfangene Tinge'bei-Lringen. §(5$ C iao ) N. 6231. Hofkammerdekret an die N. Oest. Bankal-Lldminiftration vom 5. Junius 1804. Nur brr Tiroler Rosoglio, so wie jener aus Triest hat den erhöhten Zoll zu entrichten, der ungarische Rosoglio aber ist dem erhöheten Zoll nicht unterworfen, indem bereits von dem nach Ungarn gelangenden zur Fabricirung des Rosoglio erforderlicheu Juckers der erhöhte Zoll bezahlt werden muß. N. 6232, Hofkammerdekrtt an sammtliche Vankal--Gefallen-Administrationen vom 5. Junius 1804. Einer allerhöchsten Entschließung zu Folge tour* de sämmtlichen Fiskal-Aemtern aufgetragen, ein voll* ständiges Verzeichniß über alle in Zoll, Accis, Salz, Taback, Stempel und andern Gefälls - Contraband -Angelegenheiten im Rechtswege anhävWen Processe zu verfassen, bei einem jeden derselben nicht nur das Datum, wenn die Klagschrift der Parthey der Kam-merprokurarur zugestellt, oder wann dieselbe von bet Parchev aufgefsdert worden; sondern auch dasjenige Fis* /: HB C i2i ) HB Fiskalämtliche Individuum, oder denjenigen gemie-thcten Advokaten, der den Prozeß zu führen hat, nahmentlich anzuzeigen, was für Fortschritte dabei gemacht, das ist: wie weit der Prozeß bereits gediehen ist, so auch die Ursachen, warum derselbe bei etwa längerer Verzögerung nicht weiter vorgerückt ist, bestimmt anzuführen. Dieses Verzeichniß ist künftig gleich nach Verlauf jeden Quartals mittels der Toback und Stempel, dann Banko-- Gefällen-Administration, je nachdem der Gegenstand eins oder das andere Gefäll betrift, sicher anhero etnzuseuden. Der Administration wird dahero aufgetragen, die Verzeichnisse und Ausweise nach genommener Einsicht mit ihren Bemerkungen sodann ohne Aufenthalt alle Quartal gutächtlich einzubegleiten. ' N. 6233. Hofkanzleydekret an samrntliche Landerftel-len vom 7. Junius 1804. Da man die richtige und unrichtige Abführung tf&fMung der Contribution aus den monatlich ci -langenden Haupt-Landes- Kasse-Extrakten zu ersehen die Gelegenheit har; so hat es in Hinkunft, von der bisher üblichen Ein- @rogaiionS 1) Bleibt es dem freywilligen Ueberelnkommen zwischen Bestandgebern und Miethleuten überlassen, wegen Beziehung und Benutzung aller Arten von Mielh-wohnungen, Gewölben u. ft w. entweder mündlich sich zu verabreden, oder einen schriftlichen Contrast abzuschließen, die Verabredung oder den Contrakts-tag, Wochen, oder Monathweise, viertl, halb oder ganzjährig einzurichten, und zugleich zu bestimmen, in welchen Fristen der Zins entrichtet werden soll; ist aber kein schriftlicher Contrakt geschloffen, oder sich mündlich verabredet, oder bei der Verabredung, oder in dem schriftlichen Contrakte-die Zeit, wann der festgesetzte Zins bezahlt, oder die Aufkünbung geschehen solle, nicht ausdrücklich bestimmt oder bedungen worden, so muß 2) Der bestimmte Zins bei Wochen-oder mo-nathlichen Miethen Wochen - und monathlich und bei viertel halb oder ganzjährigen Miethen immer vierteljährig zum Voraus von den Miethpersonen abgetragen werden. 3) Miekhvertcäge, die nur auf einen Lag, eine Woche oder einen Monath geschlossen worden , gehen mit demselben, natürlich zu Ende, wäre aber die Mirthe vor zwey oder für mehrere Monathe, ohne ihre Zahl zu bestimmen, eingegangen, und in dem Miethvertrage keine bestimmte Frist zur Aufkündigung ausdrücklich bedungen worden, so soll 14 Tage vor C 126 ) btm Ausgange des Mvnakhs, bei der Miekhe für ein Vierteljahr hingegen sechs Wochen vor Verlauf desselben , -und bei jener auf ein halbes oder ganzes Jahr drey Monathe vor dem Ende dieser Zeit aufgekiindet werden. - . 4) Jede Aufkündigung, es möge der Vestand-verlasser seinem Bestandinhaber, oder dieser jenem anfgekündet haben, muß in dieser hiermit festgesetzten Zeit geschehen, und entweder durch eine schriftlich ausgestellte Bescheinigung desjenigen, den, aufgekün-det worden ist, oder durch einen Schein über die geschehene gerichtliche Aufkündigung um so gewisser dargethan werden, als im widrigen Falle eine spätere nicht mehr angenommen, und eine zwar in gehöriger Zeit, jedoch nicht nach dieser Vorschrift geschehene > Aufkündigung, wenn dieselbe gleich durch Zeugen, oder in andern Wegen bewiesen werden wollte, nicht für gültig angesehen, sondern verworfen werden soll. 5) Ist die Aufkündigung in der festgesetzten Zeit-Frist und vorerwähnter Massen rechtsbcsiäadig dargethan worden, und die Parthey, welcher aufgekündet worden, vermeint ein Recht zu haben, sich der ihr geschehenen Aufkündigung zu widersctzen, so hat dieselbe ihre Einwendung dagegen den 4ten Lag (welches mit Ausschliessnng des Tages, an welchem die Aufkündigung geschah, zu verstehen ist) bei dem Magistrate der Stadt Lublin, welcher in allem was bk c 127 ) Ne Beziehung mrd Räumung der Mohnungen, Gewölben und so weiter in Lublin und deren Vorstädten betrift, ohne Unterschied des Standes der Personen, als die erste Behörde zu entscheiden hat, um so gewisser beijubringen, als Im widrigen Falle, eine solche Einwendung nicht mehr gehöret, sondern die Aufkündigung ohne weiters Statt gegeben werden soll; wenn aber 6) eine dergleichen Einwendung binnen de» be- -stimmten vier Tagen vorgeschriebener Massen gehörig eingercichet worden ist, so muß hierauf von dem Magistrat der Stadt Lublin unverzüglich eine Tag, satzung bestimmt und abgehalten werden, und bei dieser Tagsatzung haben beide Theile um so sicherer zu erscheinen, als sonst von Amts wegen was Rechtens ist, entschieden, und das gefällte Urtheii noch an demselben Tage von dem Magistrate dem Bestandgeber und Miechmanne zugeftrtigct werden soll. 7) Vermeinte ein oder der andere Theil durch die Entscheidung des Magistrats beschwert zu sepn, so wird Demselben zwar keine Appellation, jedoch der Rekurs an das Appellations »Gericht und zwar tinge# hindert der etwa laufenden Ferien längstens binnen den nächsten 14 Tagen von Jett des zugestcllten Ur-theils, worunter jedoch der Tag der Zustellung des Unheils und der beigebrachten Beschwerde nicht gerechnet werden soll, zu nehmen, und seine Beschwer- ■ . V z* de - Hj- c 128 J M de mit Auslassung aller zur Hauptsache nicht dienlk-chen EinwÄrfe ohne Wiederhohlung dessen, was schoij bei den Nothdurftshandlungen in erster Instanz vor-g?kommen, nach möglichster Kürze beizubringen, sohin seine Beschwerdschrift dem Lubliner Magistrate zur ungesäumten Einbegleitung der verhandelten Akten und der Beweggründe seines Urtheiles an bas Appellations-Gericht vo zulegen gestattet. Damit aber die votg:schriebeiten Termine genau beobachtet werden, so wird verordnet: 8) daß sowohl die in der ersten Instanz wider die geschehene Aufkündigung einzureichenden Einwendungen, als auch die an das Appellations - Gericht zu verfassenden Beschwerdschriften mit den Worten: In Ausziehungs-Sachen, von aussen bezeichnet, und die dazu bestimmte Lage und die Zeit für beständig fortlaufend gehalten und verstanden werden sollen, , dergestalt, daß im Falle der zur Einreichung der Beschwerde wider die geschehene Aufkündigung vor-geschrrebene Tag in die Ferien fiel (nur allein die Sonn - und Feyertage ausgenommen) die PartheyeN dergleichen Anbringen dennoch zur weiteren Vorkehrung an die Belürde um so zuverlässiger zu über-r-ichen haben werden, als im widrigen Falle ein solches Anbringen ohne alle Ausnahme für ungültig gehalten werden wird. z - 1.; ' a «5ö§ ( 129 j'«oj» 9) Ist dre Aufkündigung der Ordnung nach geschehen, oder sind die dagegen gemachte Einwendungen gehörig entschieden worden, so ist der Mieth-mann verpflichtet, einen Theil seiner Wohnung acht Tage vor dem Ende seiner Miethzeit oder Erlöschung des Miethvertrages zu raumen, und dem liegen ein-ziehenden zur Unterbringung einiger Effekten einen hinlänglichen schicksamen Platz anzuweisen, am letzten Tage aber, mit dem die Miethzelt zu Ende geht, muß die Wohnung gänzlich geleert und übergeben werden- Wollte der zum Ausziehen verbundene Mieth-niann diese Vorschrift nicht befolgen; so muß sogleich der Beistand des Gerichts eintreken, so bald dieses darum ««gesucht, auch ein ordnungsmäßiges Zeugniß vorgelegt worben ist, daß die Aufkündigung nach der Vorschrift geschehen ist, und Ist mit Hülfe der Wache den Einziehenden nicht nur für ifre Gereich-schäften Platz einzuräumen, sondern auch am Ende der Miethzeit die gänzliche Uebergabe der Wohnung auf der Stelle zu bewirken. Bik' ktX. Band. 3f AD C 130 ) Die zweite Hälfte des Jahrganges 1804, Vom r. Julius bis letzten Dezember 1804. 2t. 6237. Hofkammerdekret an die Galizische und die übrigen Bankal-Adminiftrationen vom 3. Julius 1804. šMttirtmg Da zuweilen der Fall eintritt, daß wegen £>er 'v. »Konen, weü Mangel des Futters die Schafe in das Ausland zur Fü tterung getrieben, dort aber zum Nachkheil des Iftförtfrun« ^rb ländischen Wollen - Bedürfnisses und des Ertrages tn«Auslo,ib der Gefälle geschoren werden, so wird hiermjt ver-werden!" Dt) 'net, daß der Fütterungs - Bollete jedesmahl die Sfi imerkung beizufügen ftp : ob die Schafe mit der W Zolle f oder geschoren ausgetrieben worden. Im " Kalle MB C 131 ) MB Falle nun die mit der Wolle ausgetriebenen Schafe ohne Wolle zurucikehren; so ist der Ausfuhrszoll für die im Auslände verbliebene Wolle, da sie nicht mehr gewogen werden kann, im Durchschnitte mit I ^ Pfund für jedes Schaf zu berechnen und abzunehmen, in welcher Gemäßheit sodann dieAusfuhrs-Bollete der Parthei abzufolgen ist, ohne daß jedoch hierbei ein Waggeld abgenoMmen werden kann. Uebrigens haben jederzeit die Zollämter von dieser Abgabe die Partheien auf der auszustellendrn Fütte-rungs-Bollete zu belehren« N. 6238. HvfkammerLekret vom 4. Julius 1804. Die Handschuhmacher-Befugnisse aufFabriksmäfsi- Art. wenn die Bittsteller sich mit dem erforderlichen Befugnisse ö auf^abrtks- Vermvgen und Geschicklichkeiten auswersen können, müsste Are sind zu befördern, indem die im Jnlande beste, Nahenden Handschuhmacher zum inländischen Bedarf nicht zureichend Ll. 6239V y W«nn Haus - und Wtkth-sKafts-Ka-lender keinem Srein-pel unierlie-gen- Stempel-Bemessung brr Auszü-ge(, Conti und Rechnungen. ■ A ( tgr ) AB . N* 6239. Hofkammerdekret an die Toback und «Sterne pel - Gefalls - Administration vom Z. Julius 1804. Bloß Lurch Haus - und Wirthschafts-Anleitung dienende Kalender, wenn sie nicht zugleich den förmlichen Zeit-Kalender, und die jährlich abwechslen-den Zeitrechnungen enthalten,' unterliege» keinen» Stempel. N. 6240. Hofkammerdekret an das Galizische Lall-desgubernium vom 5. Julius 1804. Nur jene Auszüge!, Conti und Rechnungen der Handelsleute, Künstler und Professtoniste», worauf die geleistete Zahlung für die gelieferten Maaren oder Arbeiten abqurtkirt werden, die folglich die Stelle einer Quittung vertreten, unterliegen dem Stempel nach dem Werthe des Gegenstandes. N, 6244* z MO C 133 ) MjA N. 6241. Hoftanzleydekret an das Steirische Guber-niunt vom 6. Julius 1804. *) Da die Apotheker in Steiermark viele $u den Medikamenten erforderliche Materialien wirklich theu-rer als jene in Nieder'österreich kaufen müssen, wird gestattet, daß die für Nieder'österreich vorgeschriebene Taxordnung nach allen Rubriken auch für Steiermark Unbeschränkt geltend gemacht werde. N. 6242. Guberm'alverordmmg in Böhmen vom 7. Julius 1804. Um Mißhelligkeiten bei Feurrsbrünsten zwischen dem Civil und Militär zu beseitigen, hat das k. k. Generalkommando gesammte unterstehende Regimenter Und Branschen angewiesen, sich bei Feuersbrünsten in die Löfchanstaltcn nicht einzumengen, sondern bloß auf vorgegangenes Ansuchen dem Politico die n'öthi, gt *) Diese Taxordiuing wurde auch in Mähren durch Hgfdekrct vom 21. November i8»4. genehmiget. Einführung der neuen Arzneikax-Ordnung In Stetermark. Wie sich ba< Militär bei Feuers brünsieu benehmen solle. Dt- Dt-fannfmuj tf-vng det trfunNncn Dvvprl- psiug. ge Assistenz zu leisten, und daß kein Milikärindivi-duum einige^ was immer für Namen habende Exzessen an kandeseinwohner, EMh-ger oder Beamten ausübe, widrtgens gegen diejenigen, die sich dieß-falls was zu schulden kommen lassen, nach aller Schärfe der Gesetze und unnachstchtlich fürgegangen werden würde; diese Verfügung hat das k. Kreisamt mit dem Beisatze kund zu machen, daß man sich dar, nach achten, und gegen das Militär mit aller mügli, rhen Bescheidenheit betragen solle. N. 6243. Verordnung des Böhmischen Gubcrmums vom £. Julius 1804. Gemäß einer an die hohe kandesstelle einge-langten Zuschrift der N. Oe. Landesregierung hat der gräflich palstsche Gärtner zu Königsherden im preß-burger Komitat Vinzenz Krebs einen Ooppelpflug erfunden, dessen Nutzbarkeit von allen der Untersuchung beigezohenen sachkündigen Oekönomen vollkommen anerkannt worden ist, und wofür Se. Majestät demsel-Ben eine Belohnung von 200 Dukaten gegen dem allergnädigst bewilliget haben, daß er diesen auf Verlangen jedermann vorzeige, ein Model davon der öffentlichen Staatsverwaltung zum allgemeinen Gebrauch M C 135 5 UttK brauch übergebe, und jedem Besteller solchen auf Verlangen gegen Bezahlung verfertigen lasse. Diese Erfindung haben Amtsvorsteher mit dem Beisätze kund zu machen, daß diejenigen, welche sich eines derlei nützlichen DopprlpflugeS bedienen wollen, flch an den erwähnte» Vinzenz Krebs zu verwenden hätten. N. 6244. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 8. Julius, kundgemacht von der N. Oe. Landesregierung den 14., von der Landesregierung ob der Enns den 16., von der Krainerisch und Görzerischen Landesstelle den 18., von dem Mährisch und Schlesischen Landesgubernium den 20. z vom Böhmischerl Landesgubernium den 2i.f vom Ostgalizischen Gubernium den 27. Julius 1804. (Seine Majestät haben zu beschliessen geruhet, daß in Zukunft der Efflto-Zoll von den nachstehenden vier Artikeln, und zwar: Vom Centen Sporco roher Baumwolle mit Z8 kr. Don dem Centen Sporco geschlagener Baumwolle mit ♦ . . 42 — Don Crt>S&ang des Esstto-Zvlls auf Baumwolle, ausländisches gefärbtes baumwollenes Garn und Kamelhaar. Lanbleder-mvfflcrn wird die Haltung «l-pc'er Ver- yjolber In t>ix Stadt gestattet. Cistwrien-Äaffe ist wie änderet W c rz6 ) Von dem Centen ausländisch geffMten baumwollenen Garn . . 4fL43-J.fr, Und dem Centen 8porco Kamelhaar mit 2 — 37* — eingehoben werden soll, und daß mir Einbebang des auf obige Artikel gelegten neuen Effiro-Zolls vom Tage der 'öffentlichen Kundmachung in der Hauptstadt eines jeden Landes der Anfang ju machen, dann daß jenes, was an diesen Waaren-Artrkeln auf dem Zuge in das Ausland mit den darüber schon früher erho-benen Essito-Bolleten vorkömmt, unaufgchalten mit demselben über die Gränze hinaus zu lassen fty, wenn auch inzwischen die Kundmachung in der Hauptstadt der Provinz geschehen seyn sollte» N. 6.245. Hofkammerdekret vom 9. Julius 1804- Den Landledermeistern wird die Haltung eigener Verschleißgewölber in hiesiger Hauptstadt noch ferner gestattet. N. 6246. Hoftammerdekret an sammtliche Bankal-Gefallen-Adminiftrationen vom 9.Julius 1804. Da der sogenannte Cichorien-Koffe in dem Zoll-Tariffs nicht erscheinet, und dieses Produkt keiner andern C 137 ) Sti® dem Waaren-Gattung naher kömmt, als den Wur- Murz«lw«rk zcln, fo wird derselbe lediglich, nach der dem Zoll- iu oertcßcn. patente vom 2. Inner 1788- vorausgehenden Vorerinnerung mit dem für Wurzeln ausgemeffenen Zolle in Verzollung zu nehmen, , und daher bei der Ausfuhr desselben sowohl nach Ungarn und Siebenbü gen, als in das Ausland der Essito Zoll von 12^ kr. für den Zentner Ifporco abzufodern seyn. N. 6247. Verordnung des Pohmifchen Landesguber. niums vom 10. Julius 18 4. '' Durch einige Anstände, welche sich bei Einhe- ftinuterung über die bung der mittelst Gubernial,Verordnung vom 22. Ju- proviiortsche nius provisorisch eingeführten Wegmautherhöhungen ibm&l geänssert haben, und zur Kenntniß der LandessteUe gebracht worden find, hat man sich bestimmt gefun- n!u«d.J. den, jedem, Mißverstände, welcher dießfalls eintreten kann, durch folgende Erläuterung für die Zukunft Vorzubeugen. Durch den mittelst obgedachter Verordnung pro? visorisch angeordneten Mauthzuschlag sind die vorhin bestandenen tariffnäss'gen Mauthsätze keineswegs aufi-gehoben, sondern cs ist die tariffmäßige Roß- Schranken - und ViehmauthgebÜhr noch ferner, wie bisher und \ W C '38 ) und nebst derselben auch der in der Verordnung vom 22. Junius festgesetzte Zuschlag zu entrichten, näqz-lich bet der Roß - und Schrankenmauth von a bis d, und bet der Viehmauth von e bis g- An jenen in der Verordnung vom 22. JuniuS genannten Mauthstazionen jedoch, wo die Roß - und 3uliu* $U erstatten, tis» den Prerß der Pottasche zn N. 6249* erstatten. - Gubernialverordnung in Böhmen vom rc»° Julius 1804. M Durch das Heuer von Regengüssen überschwemm-lla*t«n(e ke Heu kennen zweierlei Uebel veranlaßt werden. 1) Regengüsse Mangel an Winterfütterung, 2) kann das, mit di»» fern UeB ( 139 ) ftm verstaubten Heu gefütterte Vieh von Krankheiten befallen werden. Diesen Uibeln vorzubeugen, ist folgendes von der ökonomisch-patriotischen Gesellschaft angegebene Mittel kund zu machen. Zur Verhütung des ersten Uebels ist jenen kandwitthen, welche Mangel an Winkerfütterung befürchten, anzurathen, daß sie jetzt gleich noch solche Gewächse anbauen, welche sie noch diesen Herbst fechsen, und als Eurogat des Heues zur Fütterung brauchen können, als a) das sogenannte M'engfukter ( Smieska ) wo Gerste, Haber, Wicken, Erbsen u. d. g. untereinander zu der Absicht angebaurt werden, um dieses Grmeng, wenn es genug erwachsen ist, abzumahen, zu Heu zu trocknen, und so einzuführen, b) das Haidekorn (Pohanka) welches selbst in den schlechtesten Sandböden gut fort-kömmt, sehr schnell wächst, und auch zu Heu gemacht , ein ausgiebiges gutes Winterfutter gewährt, c) die Meistenoder Wasserrüben, deren Saamen kann entweder gleich itzt in Brachfelder oder erst während den Getraidschnitt in umgestürzte Waizen, oder Kornstopl augebaut werden, und doch wird diese Art Rüben schon im Monat September oder Anfangs Oktober zum Genuß sowohl für Menschen als für das Vieh ausgegraben. Wenn sie in trockenen, vor Frösten gesicherten Kellern oder Gruben aufbewahrt werde» , so lassen sie sich' bis in dem Monat März ohne Gefahr zu verderben, erhalten, und geben das beste Win- weg Qc- schwcmmkcu und o»r-fdiMmttn Heue« werden einige von der ökonomisch patrlntlfdjcrt Gesellschaft mlfgefbt’lh ten Maßre-, geln bekannt gemacht. / AS C *4® ) HM Winterfutter, besonders für das Rindvieh, d) dienen zu dieser Absicht auch die allgemein bekannten Erdäpfel, Burgunderrüben, die Blätter des weißen Kopfkohles oder Krautblätter uv d. g. zu deren Anbau aber, wo es nicht schon geschehen, für Heuer die Zeit schon spät ist. Es sollte aber jeder vorsichtige kandwirth jährlich etwas von diesen verschiedenen Wurzel und Kohlgewächsen anbauen, um bei Mißrathen des Heues daran eine Aushilfe zu haben, c) können im Nothfalle, und bei eintretendem ausserordentlichen Mangel an Winterfutter, auch die Blätter verschiedener Laubbäume, als: der Linden, Akazien, Erlen, wilden oder Roßkastanien u. d. g, gesammelt, und zur Winterfütterung des Rind « und auch des Schafviehes verwendet werden , 'ja auch die Frucht der wilhen Kastanienbäume ist dem Vieh rin sehr gutes, und angenehmes Futter. Um dem zweiten Uebel, nühmlich den Viehkrankheiten vorzukommen, welche von dem Genüsse eines verschlämten, folglich staubigen Heues entstehen; ist den Landwirthen anzura-then, daß solches Heu gar nicht, im äussersten Nothfalle aber erst dann verfüttert wird, wenn es vorher so viel, als möglich, durch Dreschen oder Ausklopfen gereiniget worden. Noch besser wäre es, solches Heu vorher rein zu machen, und wieder gehörig zu trocknen, welche Verfahrungsart aber bei grösseren Heuvorräthen zu beschwerlich, ja fast unmöglich ist, und Und daher nur für den kleinen Landwirth ausführbar seyn wird. Zugleich Ist einem mit sclchem Heu gefütterten Vieh mehr und 'öfter, als sonst gewöhnlich, Salzlecke zu geben. K 6250. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12* Julius 1804. - Bei Veräusserung jener Rustikalgrünbe, die von Weisung dem Jahre 1748. Katastralmäffig in obrigkeitlichen Äusserung Heinden ftd) befinden, muß allerdings die Patental- ^^ünde^ Vorschrift vom i. Sept. 1798. beobachtet werden, weil diese Gründe nur in Ansehung der Steuer und Vorspannsleistung von den übrigen Dominikalgründen unterschieden, und weil dieselben in obrigkeitlichen Händen ohne nexu subditel» find, daher einen integranten Thell des Dominikalbesitzstandes ausmachen, und in den rechtlichen Folgen und Verbindlichkeiten desselben mitbegriffen sind. Ganz anders verhält es sich aber mit den seit der Rekalkulazionsrolle des Jahrs 1748. oder länger schon in den Händen der Unterthanen befindlichen, bisher aber etwa uneinge-kauften Rustikalgründen; diese sind schon dem Unter* than in dem Landeskataster zugeschrieben, und machen nur in Beziehung auf die daran klebenden unterthäni- gen %• c >42 o geti Verbindlichkeiten einen landräflichen BestandtheiE des Dominikals aus. Bei dem Einkauf derselben geht in Ansehung des Realbesitzsiandes der unterthä-nigen Gründe keine neue Erwerbung , und für die beti Einkauf schließende Obrigkeit keine Verminderung ihrer Gründe', noch ihres Eigenthuins vor, weil der Unterthan durch den Ankauf feines Grundes keineswegs ein Grundeigenthum, sondern nur rem incor-poralem nämlich: das Recht des erblichen Nutzge-nusseS erwirbt, das Grundeigenthum aber (dominium direäum) und alle in demselben gegründete, und auf dem Grunde radizirte Pflichten , Dienste, und sonstige ‘ Giebigkeiten, welche der Grundinnhaber der Obrigkeit zu leisten schuldig ist, und welche allein mittels ihres Schätzungsanschlages einen Theil des landkäfli-chen Eigenthums ausmachen, der Obrigkeit nach wie vor dem Grundeinkauf angeh'ören, noch ferner ihr Eigenthum und in ihrem Ertrage zugleich unverändert bleiben. Der meistens auf lange Fristenzahlungen sti-pulirte Einkaufspreiß kann auch in Hinsicht auf das Patent vom i. Sept. 1798. in keine Erwägung gezogen werden, weil derselbe nur ein Surogat smer dem Unterthan verkauften rei incorporalis wird, welche nie einen Theil des landtäflichen Eigenthums ausmachte, woran also auch kein Gläubiger noch sonst wer eine Hipothek oder anderes Recht haben konnte; daher dann bei dem Einkauf der uneingekauften Rusti-x kal- NB C 143 ) NB hlgvünbe die Wirksamkeit des Patents vom 1. ©epfe $798» nicht eintritt, da diese nach den bestehenden Vorschriften statt erschwert, erleichtert werden soll. N. 6251. • Hofkammerdekret an die Toback - und SLem-pel-GeMs-Direktioneu vom 12. Julius 1804. Da die Getreide - Vieh - Naturalien - und Wik- Dle Gcerel-tualien - Certifikate und Pässe an und für sich nichts Natural- anderes als politische Legitimationen sind, welche des allgemeinen Bestens wegen Vvrschristmässig angesuchr, Cerrifikar-und von Amtswegen ertheilt werden müssen; so sind von Amts-sie, so lange sie zu bestehen haben, als voy Amts-wegen ausgestellte Urkunden von allem Stempel frei- Stempel. N. 6252. Hofkammerdekret an die Toback -- und Stem-pel-Gefälls - und die Nied. Oester. Ban-kal- Gefalls - Administrationen vom 12. Julius 1804- Jene Certifikate, welche zur Sicherheit der (kmifitau, Zoll-und Aufschlags-Gefälle von den Obrigkeiten und Waugm^e» Magistraten ihren UNterthanen und Bürgern, welche Grund- garns zu verführen, sind Stem-pelfret. Maßregeln wegen Fortgang der Allcepflan-zuttgen. c *44 ) GO Gründsiücke In Ungarn besitzen, wegen der Zoll und Accisfreien Einfuhr ihres eigenen Baugutes ertheilk tverden müssen, sind mit den Reise - und Hausier^ Passen nicht zu vermengen, mit welchen sie keine Gemeinschaft haben; indem sie hauptsächlich zur Sicher-heit des Aerariums von Amtswegen erthrilet, und ausgefertiget werden, mithin die Eigenschaft officioser Urkunden schon an sich haben, und nach dem yten §. des neuen Patents dem Stempel auch unterzogen werden können. N. 6253. Prasidialverordrmng in Böhmen vom 12. Julius 1804. Die Erfahrung sowohl, als die von den k. Kreisämtern eingchenden Berichte über den Fortgang der Alleepflanzungen, haben die UeberzeUgung hervorgebracht, welcher Gefahr diese neue Anlagen ausge-fetzet sind. Nebstdem . daß selbe dem Muthwillen und der Boßheit der Vorübergehenden, dann der Unachtsamkeit der Fuhrleute preis gegeben find, droht ihnen auch durch den Wahn, daß der Schatten der Bäume den Felds üchren nachtheilig sey, von Seite der Grundbesitzer selbst, oft Verderben. HB ( 145 ) HB Diese Ueberzeugung heischt Gegenmaßregeln; und in dieser Voraussehung wird zu Folge sammtlichen Orksobrigkeiten, Aemtern und Magistraten bekannt gemacht, daß jeder Grundbesitzer oder Grundpächter, so weit sein Grund an die Straße stößt , zur Unterhaltung , und jedesmaliger Nachsehung der eingehenden Baume verpflichtet werde, wobei es sich von selbst versteht, daß jene, welche einen Mangel an Sätzlingen vorschützen sollten, so viel baar zu erlegen bättetz, als die Kosten für deren Anschaffung betragen. Um jedoch einen höhern Grad von Aufmerksamkeit auf diese neue Anlagen zu bewirken, hat ein Hochlübltches Landesprästdium der k. Landeswegdirek-zion den Auftrag ertheilt, die ohnedieß den größten Theil des Tages auf den Strassen befindlichen Ein-räumer anzuweisen, daß selbe über das Benehmen ' der Fuhrleute wachen, und jede durch diese so wir durch den Muthwillen anderer Frevler verübte Beschädigung ohne Zeitverlust dem nächsten Ortsgertchte zur Anhaltung und Bestrafung des Schuldtragenden anzu-zeigen hätten. N. 6254, Hofkammerdekret vom 12. Julius 1804. Die Zeugnisse über Normal - und Realschulgegcn- W-nnZeug. stände unterliegen bann einem Stempel, wenn fie von Norma,-XIX. »an?. * d.n R..>. HS C M® ) HO ftfukcgcn? den Direktoren über Prüfungen aus allen Classen-' ">cht aber, wenn sie von einzelnen Lehrern nur über tmreriiegcn. £}n^ne Gegenstände oder Classen ausgefert'lge! , werden. % > ' N. 6355. i Hsflanzleydekret an sammtliche Landerstellen vom r 7. Julius, kundgemacht von dem Böhmischen Lan-esgubernium den iS- August 1804. -f; M-Wntz- Auf Sr. Majestät Befehl: wird wegen Evidenz- rvic die lö fog N, 6259. Hofdekret vom.20. Julius 1804. Se. Majestät befehlen, daß die Vormerkungs, listen zur Besetzung erledigter Leopoldinischer Mädchen-siiftungen nach beigeschlossener Mustertabelle vorzulegen seyn. Ha nun das Gubernium immer die Vormerkung dieser Kandidaten geführet, und die Vorschläge dazu erstattet hat; so wird dasselbe die Einleitung treffen, daß künftig jede sich meldende Sttftungs-werberin von abelidjtr oder bürgerlicher Klasse in ihrem Gesuch,: alle in diesen Rubriken bemerkte Umstände genau angeben, und mit erfoderlichen Ieug« Nissen belege. •'•’I/' "ilf •••» nsäi nh rrt For- Wie die Normer-kungslisien zur Besetzung der Leopoldini-schen Mäd-chensttfkun-grn vvrzule-ßen sind. Tauf und Zunamen der Kandidatinem- Geburtsort der Äandt-bafintn, und ihr der-maliger Aufenthalt. ...',’..’::L ^p,typil!v:iZ s id > Jahr und Tag der Geburt. -—-—-— ■ ; : ■ ■ it ■'■ . '■ '■:; f« ; !., li-» 'j' "■ .'!? i - i M: j Namen .der beiderseitigen ÄelteVn. f. "iCti'i :> i;m: 1 MniS Verwaist ganz oder. halb vom Vater oder Mutcer. - •'•(. , ''.'ji iirtil - : — '"Vi 1. ... ' ■ Ihr sittliches Betragen.! - ' ■ ■ Verdienste und Dienst-^ sabre des Vater» und zwar in welcher Kar tdegorie. Ob die Kandidatin oder! ihre Aeltern ein Ber-! mögen besitzen, undi worin eß bestehe. ' | Za bl der Geschwister burl Kandidatin und ob Re! selbst oder idr Geschwister schon ein, Und welche Stiftung oder Pension oder sonstige Versorgung genleffe. 0b die Kandidatin körr verliche Gebrechen babe, und zu allem Erwerbe unrauglich seye. N, 6a6o» •Qut) urrgn/n^nv sschujh tfiud nL.öm,M.«D»<^rK »WMQl«tQ J.nJ t,ru,-vq;quvzx riq üirtzrsra, Pvu u?(pji;tt>ti>gt>3 .514 sz v j N Iti It .O § ; Hofkanzleydekret an das Galizische Gu-bernmm vom ro. Julius 1804. In Ansehung des Beitrages, welchen der Guts» ®e#trchen Besitze sind, allerdings billig, daß in Galizien durch- ^fn!" aus das Aerarlum als dominus dire&ns dieser Güter ln jenem Verhältnisse beitrage, als dasselbe von diesen Gütern an Dimikien, Terzen und Quarten bezieht. Nur muß in jenem Falle, wo Bau »Materialien aus dem Gute selbst hergegeben werden, der Advidalitäts-Befitzer selbe in den eigenen Erzeugungs, Kosten ohne Zuschlag eines Gewinnes in Anrechnung . '1 bringen. Was hingegen jenen Betrag betrifft, den der Kirchen-Patron zu egtrichten hat; so ist derselbe von dem Advidalitäts-Besttzek Allein zu tragen, da derselbe auch ln Deränderungs - Fälle.': den Pfarrer allein ernennet. N. 6261. x N. 6261. Gubernralverordnung in Böhmen vom 23. ':y Julius 1804. ( • .. / '• . ' / Der Land- Aus Anlaß der sich bei einigen hierländigen In-' zurZustand- fanterieregimentern im Monat May l. I. ergebenen »er^Deftr- starken Dersertionen hat das k. k. Generalkommando leurs aufzu- bei der hohen Landesstelle das Ansuchen gemacht, den Landmann durch die k. Kreisamter aufmuntern zu lassen, sich die Zustandbringung der Deserteurs eifriger angelegen seyn zu lassen, indem es hervorgekommen ist, daß mehrere Leute sogar von jenen Regimentern dcsertirten, die ganz mitten im Lande be-quartirk sind , wo mithin die Deserteurs, um die Grcjnze zu erreichen, mehrere Tagreisen zu hinterlegen haben, welche sie wohl nicht leicht unternehmen könnten, wenn von Seite des Landmannes mehrere Aufmerksamkeit auf die Ausreißer verwendet würde. / Sämmtlichen Magistraten und Dominien wird daher aufgetragen, die sämmtlichen Kreisinsaßen zur Anhaltung der Deserteurs mit allem Nachdruck« aufzumuntern» N .'6262. NB c 153 ) NB N. 626a. Hofkammerdekret vom 24. Julius 1804. Die zu Wienerisch-Neustadt etablirten 8 Büchsenmacher und 4 Schiftenmeister nebst den bei ihnen an-gestellten Arbeitern, da sie unmittelbar für die k. k. Artillerie mit Lrarischen Handwerkzeugen arbeiten, sind nicht ohne vorherigen Einvernehmen mit dem allda an-gestellten Artillerie-Offizier zu Rekruten auszuheben. N. 6263. Hofkanzleydekret an das Böhmische Landes-gubernium vom 24. Julius 1804« \ Wenn in einem besonderen dringenden Falle, z. B. bei gäher Erkrankung eines Professors, bloß um eine augenblickliche provisorische Aushilfe zur Versehung des Lehramtes, und nur auf eine sehr kurze Zeit zu thun ist, hat der Direktor die unverschiebliche n'öthige Vorkehrung zu treffen, davon aber auch zugleich die Anzeige an die Landesstelle zu machen und ihre Bestätti-gung einzuhohlen. Wenn es sich aber um die Anstellung eines Suplenten für eine erledigte Lehrkanzel, oder aus was immer für einer Veranlassung auf eine längere Zeit handlet, da hat der Direktor immer hem k. Eu-bernium einen Suplenten vorzuschlagen. DI« In Wienerisch-Neustadt etablirten Büchsenmacher unb Schiften-»leister nebst den Arbeitern , sind nicht zu, Rekruten auszuheben. Del Erkrankung eines Professors , welche Vorsicht zu Der-febung de« Lehramtes zu treffen. $*. 6264. tafc -s* ) «$09 N. 6264. I Hofkanzleydekret an sammtliche LanderfteL«. len mit Einschluß von Venedig,mitgetheilt durch Hofdckret am 23. Julius 1804* BorfiKrift Da Se. Majestät nach vorausgegangener Unter» sien^in""' Buchung der dermahltgen Gymnasial- Verfassung zli^be--mtf'Sf- frühen, daß den entdeckten Mängeln und Ge? pli» unb brechen, in so weit ße sich auf die Disciplin und. dütltchkelk. Sittliche beziehen, überall gleich, jetzt, was aber das Wissenschaftliche betrift, nach und nach abgehol« fen werden müsse; so wird den känderstellen einswei» len nur ein Auszug des von Sr. Majestät neu vor-geschrtebenen Gymnasial Planes, nähmlich eine wörtliche Abschrift aller jener $. $. welche auf die Disciplin und auf das Sittliche Bezug haben, und. auch schon mit der dermahl noch verbleibenden Gymnasial-Ordnung vereinbarlich sind, zur genauen Befolgung mitgetheilt. Diese Allerhöchste Verordnung lautet folgender Massen. Die vielen lauten Klagen einsichtsvoller und rechtschaffner Männer über die merkbare Abnahme des Fleißes und Eifers, dann auch der Zucht und Sittlichkeit unter der auf den »ffentltchen Gymnasien studie» M C $55 ) fclercnbejt Jugend, machten es Sr. Majestät zur Nothwendigkeit, ihre dermahlige Absicht sowohl in -Hinsicht auf das Wissenschaftliche als Sittliche naher untersuchen zu lassen, und das Resultat davon war, daß sichstLis wirkliche Gebrechen der Anstalt, theilS Mängel gefunden haben, die erst durch die Zeitumstände und in den daraus entstehenden eigenen'Bedürfnissen fühlbar geworden sind. Es ist beweist worden , daß Jünglinge ohne strenge Rücksicht auf die nothwendtge Vorbereitung in dke Gymnasien aufgenymmen, und daselbst oft mit schädlicher Nachsicht in Ansehung ihres gemachten Fort? ganges behandelt worden sind, daß mancher Lehrge-genstand zu lang, hingegen ein anderer, mehr noth-wendiger zu kurz, oder wenigstens nicht dem Zeitbedürfnisse gemäß behandelt, auch hier und da die Disciplin zu sehr vernachläßiget worden isti Diese« entdeckten Mängeln.und Gebrechen, in so weit |t sich auf die Disciplin und das Sittliche beziehen, muß überall gleich setzt, was aber das Wissenschaftliche be-Irift, nach und nach abgeholfen werden. Bei Verbesserung des Deutschen Schulwesens, hat man darauf gesehen, daß jeder Jüngling gehörig vorbereitet, in die Gymnasien eintreten, und es da in jedem Gegenstände, der für diese Lehranstalt nothwenhig ist, so weit bringen kann, als es sein Alter, .und seine Talente nur immer erlauben. ES HK C 156 ) wird dafür gesorget werben, daß jeder Gegenstand, fo viel möglich, einen besonderen Lehrer habe, der ihn als seinen eigenen nicht vernachlgßigen kann, und daß ihm so viele Lehrstunden zugetheilt werden, als der Zweck der Gymnasial-Anstqlten, dann die Wichtigkeit und der Umfang des Gegenstandes ' erfordert. Man nahm endlich auch dahin die gehörige Rücksicht, daß die Religions - kehre, welche einer Seits allemahle, und für jedermann, besonders aber jetzt ein dringendes Bedürfniß ist, und doch anderer Seits,. bisher auf den Gymnasien am meisten vernachläßiget wurde, in. Zukunft nicht mehr als ein Nebengegenstand behandelt, sondern auch dafür ein eigener Lehrer ausgestellt werde, welcher die Religions-Kenntnisse der Schüler in eben dem Verhältnisse erweitern wird, als sie in den übrigen Kenntnissen zunehmen. B?i diesen neuen Einrichtungen geht Sr. Majestät Absicht überhäuf dahin, bloß mechanisches Stu> dieren, welches diesen Namen ohnehin nicht verdienet, oberflächliches Wissen, wodurch bloß der Schein und die unselige Einbildung so vieler genähret, im Grunde aber nichts geleistet wird, und Einseitigkeit, worüber man in den jüngst verflossenen Jahren sy laut zu klagen Ursach gefunden hat, zu entfernen ; dafür aber gründliche Kenntniß, der Menschheit wirklich nützliche Wissenschaft zu befördern, und dadurch reine Sitten, wahre Anhänglichkeit an die Staats- M C 157 ) TrB Okaatsverfassung und ungeheuchelte Gottesfurcht alk-gemein zu verbreiten. A. Eigenschaften zur Aufnahme in ein Gymnasium. Nach dieser auf die Vervollkommnung bet Gymnasien verwendeten Sorgfalt, und den für das Wohl Einzelner sowohl, als auch des Ganzen hegenden väterlichen Absichten, darf in Zukunft kein Jüngling aus einer deutschen Lehranstalt in «in Gimnästum übergehen, welcher zu dem festgesetzten Zwecke desselben gar nicht geeignet ist. Die Eigenschaften, welche jeder Schüler auf bas Gymnasium mitbringen muß, Um dem Zwecke der neuen Einrichtungen zu entsprechen, find daraus erkennbar und folgende. 1) Jedem Jünglinge ohne Ausnahme, welchem Geburt, Glück und günstige Umstände eine höhere Bildung, als die deutschen Schulanstalten gewähren, möglich und erwünschlich machen, steht der Gebrauch dieser Einrichtungen frey, aber es wird durchaus und unabweichlich g'efodert, daß er, 2) besondere gute Geistesanlagen besitze. So sehr es der Wunsch eines jeden Liebhabers nützlicher Wissenschaften styn muß, jedem ausgezeichneten Talente , das einst nützlich werden kann, Gelegenheit zu seiner Fortbildung zu verschaffen, so traurig ist es, wenn man bloß mittelmäßige Köpfe, zumahl AB C rZK ) ' * ' üus geringeren Stände»/ sich den Wissenschaften wid-men steht. Cr muß. z) einen ausdaurenden Fleiß haben; nicht immer ist dieser mit guten Talenten verbunden, und Loch werden die besten Talente ohne diesen wenig oder gar nichts leisten: auch leider nicht eines jeden Jünglings körperlicher Zustand, ausharrende Anstrengung im Studieren/ 4) Soll er untadelhafte Sitten aufweisen. Weil die Geistes -- Cultur immer in^gleichem Verhältnisse mit dem Wohlstand und der Ehrwürdigkeit der Sitten steigen muß; so darf kein Jüngling auf Len Gymnasien angenommen werden, dessen Sitten etwa schon voraus verdächtig oder befleckt sind. 5) Diese drey letzten, für jeden Jüngling, der die Gymnäsien besuchen will, nothwendigen Eigenschaften fordern eigene Schulgesetze, welche sich theils darauf beziehen, daß kein Jüngling, der mit diesen Eigenschaften nicht versehen ist, auf den Gymnasien zugelassen werde; theils aber auch darauf abzielen, daß diese Eigenschaften während dev 5 oder 6 Gymnasial--Jahren immer mehr vervollkommnet und zum Besten der Wissenschaften und Veredlung der Sitten benützt werden; baß sobald sich int Verlaufe dieser Jahre ein Mangel djeser Eigenschaften zeigt, sogleich entweder Besserungs-Maßregeln genommen, oder rin Plcher Jüngling von den Gymnasien, im äussersteri Fal» ,#öä> C *59 ) Halle sogar von allen höheren. Lehranstalten bet Monarchie entfernt gehalten werde. 6) Daß kein Jüngling ohne die nöthigen Geistesund Körpers- Anlagen auf die Gymnasien befördert werde, das ist-zuerst eine pflichtmaßige Angelegenheit der Acltern und Vormünder. Diese sollen vor allem bedenken, wie wenig sie bei bloß mittelmäßigen Talenten, geringem Fleiße und etwa schon verdorbenen Sitten ihres Zöglings, ihm, wie sie glauben, durch das Studieren zu seinem Glücke den Weg bahnen, und was für eine grosse Last sie sich selbst und dem Staate damit auflegen. Noch ehe sie einen Knaben zum Studieren bestimmen, erheischt es ihre Pflicht zu berechnen, ob ihre Vermögens. Umstande hinreichen, ihm die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu verschaffen. Das Studieren erfordert einen unvermeidlichen Kosten-Aufwand, ohne welchen sich der Knabe auch über die Mittelmäßigkeit erheben, und in reiferen Jahren in den traurigen Zustand versitzt werden wird, unfähig, sich durch Kenntnisse fortzu-bringea, und in jedem andern Erwerbs-Zweige, dessen Erlernung er sich jetzt schämet, und wozu er in der Jugend die Zeit verlohren hat, unerfahren, ein unzufriedenes und unnützes Leben zu führen. Aeltern und Vormünder sollen wohl beherzigen, daß es nicht «inmahl immer dabei bleibt, sondern, daß oft gerade solche Menschen selbst der bürgerlichen Gesellschaft schätz» AS C 160 ) schädlich und gefährlich werden. Es bleibt ihnen be* bei unbenommen, wenn sie sich von den nicht gemei» nen, sondern ausnehmenden Talenten ihres Knabens Überjeugen können, auch eine Stiftung in einem Er» ziehungshause, oder ein Stipendium von Seite des Staates zur Herbeischaffung der nörhigen Hilfsmittel zu hoffen; sobald sie aber erfahren, daß ihr Knab, aus was immer für einer Ursache keine Beweise einer besonderen Anlage des Geistes, des Fleißes und feiner Neigung für Zucht und Ordnung mehr von sich gibt, und damit ihre Hoffnung, eines zu erhaltenden Stift* platzes oder Stipendiums, welches der Staat nur besonders hoffnungsvollen, armen Jünglingen erthei-len kann, verloren geht, so ist es ihre Pflicht, ihn vom Studieren zu entfernen, und einem andern Erwerbungs-Zweige zu widmen. Nebst diesen Eigenschaften ist bet der Aufnahme In die Gymnasien auf das Alter eines jeden Jünglings zu sehen, und der Karakter seiner Aeltern, dann auch sein jetziger Wohnort genau zu erheben, und anzumerken, kein Jüngling darf in Zukunft vor feinem Eintritt in das eilfte Lebensjahr in ein öffentliches Gymnasium ausgenommen werden. Die Kenntniß des Karakters der Aeltern und des Wohnortes des Jünglings, muß den Lehrern zur Beurtheilung der Frage dienen: wie viel bei den Fortschritten oder dem Zurückbleiben des Jünglings auf .. / ' ;' ' Hj- C i6i ) auf die Rechnung seiner grosseren ober geringeren Talente , und wie vie! auf die Rechnung des VorrathS ober Mangels an Hilfsmitteln zu schreiben sey, sie wird den PÜfekten, oder den Lehrer in den Stand setzen, im Nothfalle mit den Aeltern, Vormündern oder Kostherrn der Jünglinge Rückfprach zu halten, sich von dem Privar-Fleiße und der Aufführung eine-jeden auch ausser der Schule zu überzeugen. 7) Wenn Aeltern oder Vormünder obige Pflicht vernachlaßigen, muß die Kraft der Gesetze dafür eintreten. Es müssen daher bei der Aufnahme in das Gymnasium folgende Vorschriften unveränderlich befolget werden. Kein Jüngling, der nicht alle für die drei ersten Klaffen der Hauptschule vorgeschriebenen Lehcge-genstände auf einer derlei öffentlichen Schule mit grossem Fletße und gutem Fortgange erlernt hat, oder aus diesen Lehrgegenständen sich öffentlich auf die Art hat prüfen lassen, daß er dabei Beweise von besonderem Fleiße und gutem Fortgange gegeben hat, kann in ein Gymnasium ausgenommen werden. Eben so darf kein Jüngling, welcher auf einer deutschen Schulanstalk durch seine Sittenloßigkeit andern zum Aergernisse, oder gar zur Verführung ge-dienet hak, Zutritt zu einem Gymnasium haben. 3) XIX. Band. L - I - i6i ) TM 8) Weil aber alle diese Kennzeichen der UH studieren erforderlichen Anlagen in Knaben «■ Jahren noch sehr trüglich sind, oft auch die besten Anlagen Mit der Zeit sich nicht glücklich entwickeln, so ist auch nach der Aufnahme in das Gymnasium noch darauf ztz sehen, haß zwar einerseits Anstalten getroffen werden, mittels deren der Zögling feine auf das Gymnasium mitgebrachten guten Anlagen durch gründliche und zweckmäßige Ausbildung des Verstandes und Herzens immer erweitern und vervollkommnen kann; auf der andern Seite muß aber auch dafür gesorgt werden, daß, sobald sich bei einem Knaben der Mangel einer der erforderlichen Eigenschaften einstellet, derselbe alsobald seinen Aeltern oder Vormündern zur Verwendung zu einer anderen Lebensart zurückgege-den, und von dem Gymnasium zur Zeit entfernt werde, wo er noch Biegsamkeit und Lust genug besitzet, für sein künftiges Fortkommen auf einem andern Wege als durch das Studieren zu sorgen- 9) Gewöhnlich sollen in keine Klasse mehr als 80 Schüler ausgenommen werden, weil es den Lehrern nicht möglich ist, mehr als so viele zu übersehen. In dieser Absicht, um nicht die innere gute Leitung der Schule durch die Menge der Schüler unmöglich zu machen, und doch keinen Jüngling, der Beruf dazu fühlet, vom Studieren abzuhatten, soll, wo es nöchig ist, noch ein Gymnasium errichtet wer- Utt- C 163 ) ben, damit kein Fall mehr einrreten könne, wo von dieser Vorschrift abgegangen werden müßte. L. Privat - Fleiß und unausgesetztes Besuchen der Schule, x Weil aber daS Gedeihen des Unterrichtes ausser dem Privat - Fleiße des Schülers noch größtentheils sowohl von dem fleißigen und ununterbrochenen Erscheinen desselben in jeder Unterrichts-Stunde als von der gehörigen Aufmerksamkeit des Schülers auf den Vortrag des Lehrers abhängt, so folgt daraus noth-wendig die Verpflichtung eines jeden Gymnasial-Schülers zum fleißigen Schulbesuche. Da das will-kührliche Ausbleiben aus der Schule, wie die Erfahrung lehret, auch in anderen Rücksichten nur zu Un-fügen aller Art und zum Verderben der Jugend Anlaß gibt; so darf der Gymnasial-Schüler auch nicht «ine einzige Stunde vom Unterrichte wegbleiben, ohne sich bei seinem Lehrer über die Ursache davon auszuweisen, und der Lehrer wird in jedem Falle nicht nur diesen Ausweis sogleich abfordern, sondern sich auch, wenn derselbe zweifelhaft ist, mittelbar oder unmittelbar durch Nachfragen bei den Aeltern und Vormündern oder andern Personen, deren Aufsicht der Schüler ■ anvertraut worden, in die genaueste Kennkniß der Wahrheit oder Unwahrheit der Angabe $ 2 zu HB c 164 ) HB zu setzen trachten. Befindet es sich, daß nur Nach-lLßigkeit von was immer für einer Art die Ursache hievon war; so soll er nach dem Grade seines Much, willens und bei ostmahligem Ausbleiben endlich auch mit der Exclufion bestraft werden. 10) In jeder Lehrstunde soll zuerst über dasjenige geprüft werden, was in der Vorigen erklärt worden ist, und damit nicht weiter fortgefahren werden, bis die schon erklärte Materie ganz durch-geprüft und nach Befund der Nothwendigkeit noch-mahls e''örtert worden ist. Jeder Lehrer prüfet für sich selbst alle Schüler, und, wo ihre Anzahl größer ist, so viele als die Zeit gestattet; die übrigen läßt er indessen durch die besseren Schüler prüfen, welche ihm wöchentlich oder monathlich über den Fleiß der ihnen anvertrauten die Kataloge einzureichen haben. Die letzte Stunde jeder Woche wird zurWieder-, Höhlung des ganzen die Woche über vorgetragenen Gegenstandes verwendet, dabei wird der Lehrer selbst mehrere Aufrufen, die Ueberflcht des ganzen zu erleichtern , und den Zusammenhang faßlich zu machen suchen. Jeder Lehrer merkt in feinem Hand-Kataloge bei dem Namen der geprüften Schüler sogleich den Fortgang an, der sich jedesmahl dabei gezeigt hat, so, daß am Ende des Semesters in diesem Hand-Kataloge auf einem Blick erscheine, wie oft jeder Schüler während desselben geprüft worden, und wie er UE ( 265 y HO Heile beider Lehrer mit dem Präfekten und allenfalls auch mit dem Direktor, oder im Falle eine gänzliche Vereinigung nicht statt färbe, auf die Entscheidung des letzteren an, wodurch erst ein für die zu ertheilen-de Note entscheidendes Urtheil entsteht. E, Prämien. 15) I» dieser Versammlung der Lehrer und des Präfekten mit- dem Direktor , werden 7 Schüler aus jedem Kurse, wenn sich 50 oder noch mehrere darin befinden, wo aber deren weniger, jedoch mehr als 30 sind, 5, und wenn ihre Anzahl unter 30 steht, 3 Schüler bestimmt, welche für die vorzüglichsten z» erklären sind. Diejenigen 7 Schüler, welche von der Mehrheit, worunter aber der Humanitäts - und Religions-Lehrer allemahl begriffen seyn müssen, für die besten in Ansehung aller drey im vorhergehenden §. angegebenen Rücksichten erkannt werden, sind für die vorzüglichsten zu halten. Bon 7 Schülern gebühren den drey ersten Prämien und den 4 übrigen Accessit; von 5 Schülern den 2 ersten Prämien, und den drey andern das Accessit, und von 3 Schülern dem ersten ein Prämium, und den 2 andern das Accessit, wenn sie sich in beiden Semestern auf eine gleiche Art darzu verdient gemacht haben. W < 170 ) §<*§ F. Oeffentliche Prüfungen. 16) Die am Ende eines jeden Semesters festgesetzte monathliche und zugleich halbjährige Prüfung wird öffentlich gehalten, in Gegenwart aller Lehrer des Kurses, des Präfekten und des Direktors, auch den Vätern, Vormündern, männlichen Anverwandten Und allen Freunden des jugendlichen Fleißes steht der Eintritt dazu offen. Zu dieser 'öffentlichen Prüfung aber werden nur jene Schüler zugelassen, welche alle empfangene Noten gegen einander verglichen im Ganzen die erste Klasse verdienen, Bei der ersten Seine-siral-Prüfung findet keine PrHnuen^Austheilung stattz sondern es werden die 7, 5, oder Z vorzüglichste^ von jedem Kurse nach der Prüfung bloß öffentlich abgelesen und bekannt gemacht, aber am Schlüße des Schuljahres nach der öffentlichen Prüftrng dex letzten Klasse werden die Namen aller Schüler nach ihren Klaffen mit Bezeichnung der Sitten des Fleißes und des Fortganges laut abgelesen, und dann die für jede Klasse bestimmten Prämien von dem von der Lanh desstelle (in kleineren Städten vom Kreisamte oder Magistrate) dazu bestimmten Kommissär oder in Abwesenheit desselben von dem Direktor der Humanistih schen Schulen, wenn er im Orte ist, öffentlich ver-theilet, wobey zwey humanistische Schüler kurze Anh reden an die Gegenwärtigen abhalten. Die Schul- Ka- HB ( 171 ) HF Katalogen werden gedruckt, und an die Schüler verth eilt. Die öffentliche Prüfung soll den bessern Schü-lern Gelegenheit verschaffen, die unter der Leitung ihrer Lehrer gemachten Fortschritte öffentlich an Tag und schon frühe den Grund zu dem guten Zutrauen zu legen, welches ihre Vorgesetzten, von denen sie ihr künftiges Glück zu erwarten haben, in ihre Fähigkeiten , ihren Fleiß und gute Aufführung -einst fetzen sollen; sie werden sie daher als eine Ehrey-Sache ansehen, und keine Bemühung scheuen, dieselbe zu verdienen« 6. Sittlichkeit. 17) Diejenigen Schüler, welche zu den öffentlichen Prüfungen nicht zugelassen werden, haben eine Privat-Prüfung bloß in Gegenwart der Lehrer, des Präfekten und des Direktors zu machen; hiebei ist darauf zu sehen, in welchem Grade sich ein jeder den Unterricht des halben Jahres eigen gemacht habe, um am Ende des Jahres daraus zu entscheiden, welche pro afcenfu geeignet, oder nicht geeignet; und welche gar vom Studieren zu entfernen seyn? dann bei diesen Prüfungen muß vorzüglich in den erste» Gymnasial - Jahren eine nothwendige, aber allemahl heilsame Strenge gebraucht werden. Es darf in Zukunft ^ C 172 ) kunft schlechterdings nicht mehr hingehen, bag Jünglinge ohne Sitten und Talent und die nöthige Unterstützung, zur Erlernung alles dessen, was zu einer besseren Erziehung gehört, in den öffentlichen Schulen aber nicht geleistet werden kann, so lange ohne abseh. baren Nutzen für sich selbst oder den Staat auf den Gymnasien geduldet werden, bis sie am Körper oder Geiste unbiegsam, auch zu keinem andern Gewerbe mehr gebraucht werden können. Sittenlose Jünglinge, schwache Köpft, besonders wann sie nicht so viele Unterstützung genießen, daß sie sich alle nöthige Hilft verschaffen können, und für die Zukunft keine Hoffnung auf einen Nah-rungszweig haben, als den sie sich erst durch ihre Kenntniffe bahnen müssen, sind nach Maßgabe vom Aufsteigen abzuhalten, oder ganz auszuschlicßen. 18) Das sittliche Betragen des Jünglings ist rin Hauptgegenstand der häuslichen sowohl als der öffentlichen Erziehung. Die nahe Verbindung, in welcher wahre Bildung des Verstandes mit der Besserung der Sitten immer steht, die künftige Brauchbarkeit der Jünglinge, welche durch alle öffentliche Lehranstalten beabsichtiget, aber erst durch die Verbindung guter Sitten und religiöser Grundsätze mit nützlichen Kenntnissen erhalten wird, muß die vorzügliche Aufmerksamkeit der Gymnastal-Vorsteher und aller Lehrer auf das sittliche Betragen eines jeden ihrer / ' : x \ C 173 ) rer Schüler hinrichfen; fie find nicht bloß Lehrer nützlicher -Wissenschaften, sondern sie müssen sich als vom Staate ausgestellte öffentliche Erzieher von Jünglingen, die sich für höhere Wissenschaften vorbereiten und einst wichtige Aemter begleiten sollen, ansehen, und als ssolche auch von andern, selbst von den Siels tern der Schüler angesehen werden. Die öffentlichen Lehrer sind daher für alles waS in Ansehung dieses eben so nothwendigen sittlichen Thetles der Erziehung zu thun, selbst in ihren Kräften selbst steht, verantwortlich, und werden sich also angelegen seyn lassen, bei Erthetlung ihres Unterrichtes keine Gelegenheit zu versäumen, um auf die Denkungsart und die Gesinnungen ihrer Schüler zu wirken , und strenge Aufsicht über ihr Betragen zu führen. Hieraus folgt nothwendtg, daß unter dem Betragen der Schüler nicht bloß ihr ruhiges oder ' unruhiges Benehmen in den Lehrstunden verstanden werden könne, sondern daß damit alle öffentliche Handlungen der Schüler in und ausser der Schule an Schul - und Ferien-Tagen gemeinet sind. Die Lehrer haben die Pflicht und das Recht sich in die Kenntniß des ganzen Thuens und Lassens ihrer Schüler zu setzen, und alles, was sie daran Tadelhaftes finden, so gär hie Bescbäfligung derselben zu Hause, so fern jene auf das Studieren Beziehung hat, unterliegt ihrer Censur und Wachsamkeit. Dadurch aber werden Ael-- d c m ) Äelkern, Verwandte, Vormünder der Jünglinge vsn der ihnen von der Natur und dem Staate auferlegten Pflicht der Erziehung und Aufsicht nicht loßge-zählt, sondern sollen vielmehr treulich mit den Vorstehern der 'öffentlichen Lehranstalt Mitwirken; müssen sich es aber auch selbst zusch> eiben, wenn ihre Kinder oder Zöglinge vielleicht, weil die Bemühungen der Gymnasial-Vorsteher und Lehrer zu Hause nicht nachdrücklich genug unterstützt worden, wegen muth-williger Handlungen und Ausschweifungen zurückge-setzt, oder von den Schulen gar ausgeschlossen werden. 19) Anständige Unterhaltungen, auch mehrerer Mitschüler, und im Freyen zur Bewegung und Uebung der körperlichen Kräfte sind erlaubt, wenn sie unter der Aufsicht eines Lehrers, oder in Gegenwart eines der Aeltern eines Knaben geschehen. Auch mögen sie in Begleitung der Letzteren an öffentlichen Oertern erscheinen; aber, müßiges Herumziehen, Bestellungen und Zusammenkünfte, Belustigungen im Freyen ohne alle Aufsicht, welche gewöhnlich mit mvthwilligen Bravouren, Anlässen zu Neckereyen, Händel und Schlägereyen begleitet sind, sollen gänzlich verbothen seyn. In kleineren Städten werden die Lehrer mit dem Präfekten, dem die ganze Disciplin obliegt, durch ihren Eifer für das Wohl der unter ihrer Aufsicht C If5 ) Sö# fidjt stehenden Schüler sich leicht in die Kenntniß des Betragens eines jeden Schülers zu setzen wissen. In den Haupt - und größeren Städten aber, müssen sie sich unter ihrer Leitung zur Aufsicht duffer den Schulen über die niedern Klassen, rechtschaffne und vertraute Schüler aus den' höheren Klassen wählen, welchen ein kluges und thätiges Benehmen hierin zur besonderen Empfehlung dienen wird. 20) Eine schlechte Note in Absicht auf Sitten macht, daß der Schüler des Gymnasiums zu den öffentlichen Prüfungen nicht zngelassen werden, noch weniger einen Schul-Preiß erhalten kann, wenn er ihn auch übrigens verdient haben sollte. Derjenige Schüler eines Gymnasiums, der nicht nur selbst unsittlich ist, sondern-auch seine Mitschüler zur Unsittlichkeit verleitet, wird als ein Verführer der Jugend angesehen, und nicht nur von dem Gymnasium, wo er studieret- sondern auch von allen öffentlichen Erbländischen Lehranstalten ausgeschlossen. H. Religions - Unterricht» 21) Weil aber durch diese Vorschriften nicht etwa eine bloß äussere mechanische Lugend, auch nicht «in äusserlich sittliches Betragen, das bloß aus Furcht vor dem Obern, oder der angedrohten Strafe angenommen wird, erzielet werden soll, sondern, weil Man berechtiget ist, von Jünglingen, für deren Bildung ■ von NB C 176 ) NB von Seiten des Staats so viele Sorgfalt getragen, so viel Aufwand gemacht wird, eine ungeheuchelüe Liebe zur Tugend zu erwarten, die sich auf eine gute Denkungsart gründet, und aus guten Gesinnungen hervorgeht, und weil dazu die Religion ein unentbehrliches Erforderniß ist, die Wissenschaft der Religion auch ein Eigenthum aller Menschen, und besonders derjenigen ftyn soll, welche sich zu den höheren Wissenschaften vorbereiten, so muß auf Gymnasien das vorzüglichste Augenmerk auf diesen Theil des Unterrichtes gerichfet seyn Der Mangel an zweckmcißi« gen Religions-Unterrichte, der bisher an den Gymnasien statt hatte, kann als eine der Hauptsachen angesehen werden, warum die Sitten der Gymnasial-Schüler so wenig den gerechtesten Erwartungen des Staates entsprachen. Indessen man die Jugend auf den Lateinischen Schulen in so vielen Zweigen menschlicher Kenntnisse immer' weiter zu führen suchte, blieb die einzige Religions- Kenntniß bei ihr auf der Stufe stehen, zu der sie schon bei den Kinderjahren gediehen war. Wie nachtheilig dieses ihrer Tugend und ganzen moralischen Ausbildung werden mußte, liegt am Tage. 22) Es werden dahero künftig auf allen Gymnasien, wie auch noch in der Philosophie wöchentlich 2 Stunden in jeder Klasse und jedem Kurs« für den Religions-Unterricht ausgesetzt seyn. Für diesen Unter- HS C 177 3 HS kerrtcht soll tin eigener Lehrer angestellt, und fein kehrgegenstand jedem anderen vorgefchriebenen Lehrfa» che gleich gehalten werden, und zwar noch mit dem Vorzüge, daß der Jüngling, welcher daraus keine gute Fortgangs - Klasse erhält , wenn er auch in Ansehung aster übrigen Lehrgegrnsiänddntschieden der beste wäre, kein Prämium erhalten kann. 2Z) ES wird sich der Religions-Lehrer angelegen feyn lassen, seine Schüler auch in den Kenntnissen der Religion in dem Verhältnisse weiter zu führen, als es ihr zunehmender Verstand und die jedesmahli-gen Fortschritte in den übrigen Wissenschaften zulassen werden. Damit man aber auch von ihrer Aufmerksamkeit , ihren Fortschritten und ihrem Fleiße, die für sie so nothwendige Anstalt zu benutzen überzeugt seyn forme, wird der Religions-Lehrer wie jeder andere Gymnasial-Lehrer, die täglichen, monathlichen und halbjährigen Prüfungen abhalten, und Klassen erkheilen, jedoch ohne Prämien zu bestimmen; weil jeder gute Jüngling das höchste Interesse für diesen Unterricht in sich selbst aufsuchen untz» finden muß. I. Religions - Ucbungen. 24) Ausser diesem Religions-Unterrichte müssen auch Religions Hebungen bestehen. Für diese hat jedes Gymnasium eine ihm angewiesene Kirche, uj welcher vor den Lehrstunden für die gesammte Gym-XIX, Band. M w . . - . S EtB ( x78 ) nasialrJugend aß sie in ihrer Pfarrkirche oder anderstwo dem Gottesdienste ab-warteN. Wo viele Gymnastal-Schüler sind, werden sie von dem Präfekten in 2 Theile, etwa in die Schüler der Lateinischen mnd Humanistischen getheilt, und jedem Theile ein eigener Hörsaal zu diesen Ex-Hortätionen angewiesen. ■Ißti«'-' ' - - HS C 179 ) HS ! K. Herbst - Ferien. 2Z) Wie fich die Schüler am Anfänge des Schuljahres bei dem feyerlichen Hoch - oder sogenannten Heiligen Geistamte oder Messe, zur Erlangung des göttlichen Beistandes einzufinden haben, so erscheinen sie auch alle am Ende desselben bei der vor-geschriebenen Dankfeyerlichkeit. Hat die Universität oder das Lycäum, an dem sich ein Gymnasium befindet, das Jahr über noch andere Feste, so werden die Gymnasial-Schüler auch unausbleiblich dabei • zu erscheinen haben. Die Herbst-Ferien haben künftig erst mit dem 15. September anzufangen, und zu Allerheiligen sich zu enden; folglich ist allemahl das Heilige Geistamt am 3. November, und das Dankamt am 14 September abzuhalttn; der Schüler, der sich bei dem ersteren nicht einfindet, darf ohne sonderbare Erlaubniß deö Direktors oder Prafekts von dem Professor nicht in die Schule ausgenommen werden, so wie auch von dem letztern wegzubleiben keinem Schüler gestattet werden soll. Nachmittags, am Tage des Heiligen Geistamtes oder Messe, wird mit Hinweglassung dessen, was die Einrichtung der Gymnasien betrift, der Theil der Schul-Gesetze in allen, auch noch in den philosophischen Klassen vorgeksen, ivelcher den Fleiß und das Betragen der Schüler in und ausser der Schule be-M 3 stimmt, W c ISO ) stimmt, ihnen die Belohnung beim Wohlverhalten', und Sr. Majestät besondere Aufmerksamkeit auf dasselbe durch die Einsicht ihrer Sitten - Fleiß - und Fortgangs-Verzeichnisse, deren Resultate die unab-weichliche Richtschnur und den unfehlbarsten Ausschlag zu ihrer künftigen Anstellung und Beförderung in jeder "geistlichen oder weltlichen Staatsdienst-Kakhegorie geben werden; aber auch die Ahndungen und Strafen, so wie überhaupt alle für sie nachtheiltge Folgen zeigt, welche ein entgegengesetztes Betragen ihnen zuziehen würde. In dieser Absicht wird ,'jeder Landes - Chef am Ende eines jeden Schuljahres bis i. November von allen aus dem letzten humanistischen , philosophischen, theologischen, juridischen und medicinischen Kursjahre austretenden Schülern die Verzeichnisse nach den an-schlüßigcn Formularien in Original und Unmittelbar an Se. Majestät einzusenden haben. Dann soll auch jedesmahl nach dem Dankfa-gungsamte oder Messe, bin Schülern jeder Klasse mittels einer bündigen Rede angezekgt werden, wie sie die Ferien hindurch die Zeit theils zur Erhohlung, theils zur Vorbereitung für ihr künftiges Lehrfach sich zu Nutzen machen sollen. Unter dem Schuljahre dürfen ausser bin Sonn-Feyer - und "den wenigen. Tagen, an denen VakanM jü geben destr Rektor der Universität oder des Lyr ' - tflwm$g UM C 18t ) und wo keiner bestehet, dem Direktor H. Gymnasiums eingeräumt war, keine andern Rekrea-t.ionstäge als der Donnerstag ganz, und der Nachmittag am Dienstage, jedoch der Letztere nur in. dem Falle seyn, wann in der Woche kein Feyertag einfällt. Ausser obigen Ferien sind : a) Weihnachks. Ferien vom Christtage bis. zum neuen.Jahre, d) die tz.ey letzten Faschingstage, c) Oster-Ferien vomMikt-woche vor bis einschlüßig Dienstag nach Ostern. Zn Ansehung der für Galizien cintretcnden besonderen Srkannten Umstände, werden dort die Schul-Ferien wie bisher, am ersten Zulins Ihren Anfang zu nchmen, mit 20. August aber unfehlbar aufzuhören haben». h. Beichte und öffentliche Communion. 26) Die Gymnasial - und auch die philosophischen Schüler sind verbunden, fechsmahl des Jahres zur Beicht zu gehen, und das heilige Abendmahl öffentlich zu empfangen, nähmlich-: 1) zumAnfange des Schuljahres, am ersten Sonntag nach dem heiligen Geistamte, 2) zu Weihnachten, 3) am Maria Lichtmeßtage, 4) in der Eharwoche am grünen Donnerstage , wo eine dreytägige Geistes -- Versammlung vorauszugehcn hat, 5) am Frohnleichnams, Feste, oder am Sonntag darauf, und 6) zum Schlüße des Schuljahres an Maria Geburt» Sie HO C 18a ) HO Sie werden sich über die Vollziehung dieser Vorschrift und zwar die Philosophen gegen ihre Religions-Lehrer, und die Gymnasial Schüler gegen den Präfekten auf die Art auszuweisen haben, die ein oder der andere ihnen vorzufchreiben für dienlich halten wird. 27 j Da diese Religions-Uebungen als ein noth, wendiges Mittel zur Bewahrung der Tugend desJüng-ltngs und zur immer weiteren Vervollkommnung berscl.-y. ben angesehen werbe» müssen; so ist ihre Dernach.-käßtgung selbst als ein Mangel an guten Sitten zu betrachten/ und als solcher in den Katalogen anzu, merken und aufzuführen. M. Korrektions - Mittel. 28) Es. läßt sich mit Zuversicht erwarten,. daß auch Aeltern und Vormünder, denen die höchst wohl, thätigen Absichten bei ben gegenwärtigen Einrichtungen nicht entgehen können, alles, was in ihren Kräften stehet, aufbicthen werden, um die Jugend zur gewissenhaften Befolgung dieser Vorschriften aufzumuntern, und auch ihrerseits anzuhalttn, und in dieser Rücksicht dürften Drohungen und Strafen gegen die Uebertreter dieser heilsamen Vorschriften nur ä -fferst selten nochwendig seyn. Um aber auch für diese seltnen- Fälle zu sorgen, so werden hiermit folgende Korrektions-Mittel und Stufen berCchulstra-ftn festgesetzt. Kör, C 183 ) MW Körperliche Strafen sind v'on den Gymnasi« schlechterdings entfernt zu halten. Der Jüngling det durch Unterricht und nachstehend^ Mittel sich weder vor Vergehungen warnen, noch davon abbringen läßt, taugt nicht zum studieren,, er muß.ausgemustert und in die Nothwendigkeit versetzt werden, einen andern Stand zu.ergreifen. Für Gemüther, die für das Gute Reiz unb Empfindung haben, werde!, Ermahnungen zuerst unter vier Augen, dann vor hm Mitschülern öffentlich, endlich feyerlich vor dem PrZftkte, in Gegenwart der kehrer angebracht, von unfehlbarer Wirkung seyn. Dann sind die Fehler selbst zu unterscheiden, bei dem Unfleiße hat, a.) Ermahnung un^Warnung, b) Erinnerung an die Aeltern- und Vormünder ; c) Zurücksetzung und Ausschiieffung von öffentlichen Prüfungen, d) endlich, wenn er zu einem höheren Grade zunimmt, Ausschlicssung aus dem Gymnasium, ein-zutreten. Hingegen auf moralische Fehler hat nach der ftyerlichen Ermahnung im Wiederbetretungs-Falle Arrest zu folgen, welcher von dem Präfekten mit Zuziehung der Lehrer so zu verhängen ist, baß Aeltern und Vormünder, die sogleich davon zu verständigen sind, keine Klage dagegen anznbrmgen sich berechtiget., halten dürfen. Doch darf dieser nicht über24 Stunde dauren, und diese Strafe auch über denselben Jüngling nie öfter als einmahl verhängt werden, denn MS ( 184 ) MS denn das zweytemahl tritt btt Exclusion eia. Bei moralischen -Fehlern, die nur dem Straffälligen allein schaden, wird diese in der Stille vorgenommen, von dem Präfekten und den Lehrern verhängt, von dem ersteren in Ausübung gebracht, und von den Letzteren in dem Kataloge samt der Ursache angemerkr. Ist es aber ein Vergehen, das ansteckend ist, oder wirkliche Verführung zu schändlichen Handlungen, so ist die Exclusion vorläufig auf die besagte Art vorzunehmen, dann aber davon eine eigene Anzeige an die Landesstelle, und von dieser an die Hofstelle selbst zu machen, welche die n'öthige Anstalten treffen wird, daß so ein von dem Gymnasium ausgernu-ficitcr Schüler auf keinem andern als Schüler nicht ausgenommen werden l'dntu.’ N Privat Leh er, und Pcivat«Studierende. Da dem Staate nicht gleichgültig seyn kann, wer diejenigen seyn, welche als Lehrer, Hofmeister, Instruktoren ober Correpekitoren in Pivat-Häusern angestellt find, so darf künftig keiner derselben ohne Vorwissen und Begnehmigmig des Gymnasial- Prä» fekten, und, wenn der Schüler sich schon in den höheren Schulen befindet, ohne die des betreffenden Fakultäts-Direktors ausgenommen werden. Wer dieses nicht befolgt, muß es sich selbst zuschreiben, wenn der von einem unbefugten Privat-kehrer unterrichtekt Zirng- C i85 ) NB. 3tingling# et mag die 'öffentlichen Schulen besuchen oder nicht, zu keiner Prüfung an denselben ( wo et allein von dem Staate als gültig erkannte Zeugnisse zu seinem weitern Fortkommen erhalten könne) zuge-lassen wird. Und es mag gerade von der Unwissenheit oder Nachläßigkeit von dergleichen Privar-Lehrern Herkommen, daß ihre Schüler meistens schlecht unterrichtet sind, ihr ganzes Wissen nur Gedächtnißwerk ist, und von der Anwendung des Erlernten, was doch immer das Wichtigste ist, durchaus nichts wissen. Noch schlechter aber sicht es mit ihrem Fortgänge in der Religions » und Sitten - Lehre aus, worüber der Staat zu gar keiner Kenntniß gelangt, und daher auch hievon in dem Zeugnisse ihrer halbjährigen Prüfung keine Erwähnung geschehen kann. Um diesen wesentlichen Gebrechen der Privatst»-bietenden, und den für sie und den Staat gleich nachtheiligen Folgen zu steuern, soll künftig: I. keinem Privatstudierenden erlaubt seyn, (den Fall einer erwiesenen Krankheit ausgenommen) zu einer andern, als zu der für die 'öffentlich studierenden festgesetzten Zeit, und zwar halbjährig, sich prüfen zu lassen, und um ihren Fortgang in den Studien und besonders in demRe-ligisns-Unterrichte genauer zu wissen, sind sie II. Verbunden, bep monachlichen Prüfungen, welche aus dem Schul , und Religions-Unterrichte in HB C £86 ) HB in Gegenwart des Präfekten gehalten .werden-, beizuwohnen, dann • ■ III. mit den Schülern ihrer Klaffe in der Schule , die schriftliche Aufgabe auszuarbeiten, welche dem . Gymnasial-Präfekten in jedem. Monate übergeben wird ; so wie auch v IV. zur Verfertigung der jeder halbjähriger Prü- fung vorangehenden schriftlichen Ausarbeitung in ihrer Klasse sich einfinden, und in dieser Absicht auch ihre Hauslehrer bei dem 'öffentlichen Professor sich öfters und genau um das Fortschreiten des Unterrichtes in jedem Lehrgegensiande zu erkundigen , damit ihre Schüler mit den öffent«. lich studierenden immer gleichen Schritt halten, und endlich sollen ' ' V. Die Privat-Studierenden in den Städten, wo das Unterrichts-Geld bezahlt wird, zur Entrichtung desselben, vor seder halbjähriger Prüfung verhalten, und vorher nicht dazu gelassen werden.. Uebrigens sind diese Privat -- Schüler auch in den Sr. Majestät vorzulegen kommenden-,Verzeichnissen, nach den sie betreffenden Rubriken aufzuführen, und, daß sie Privat-Schüler sind, unter der Rubrike Anmerkungen, anzuzeigen. Da bei der ausgedehnten Aufsicht über die Sitten und Religions -Hebungen der Schüler, welche dem Präfekten und den Lehrern nach den Schulgesetzen auf- ' >> ' / • Ojfflkr . -("• HB C is/ ) HB üufzetragrn ist, und deren gewissenhafte Befolgung ihnen allen um so mehr zur strengen Pflicht gemacht wirb, weil dadurch allein der Zweck der Gymnasiert ganz erzielet werden kann, jeder Lehrer oft in den Fall kommen muß, daß er Untersuchungen über einzelne Vergehungen einzelner Schüler vorkehrcn, und darnach Belehrungen, Warnungen u. s. w. onbringen muß, wodurch leicht ganze, oder doch ein großer Theil der Lehrstunden für den Unterricht verlohren geht, so wird hiermit ausdrücklich jedem Lehrer zur Pflicht ge-macht, alle jene Verbesserungen der Schüler, welche nicht durch bloße Winke, oder ein paar väterlich mahnende oder nachdrücklich strafende Worte, oder durch augenblickliche, keine Zeit raubende Vorkehrungen ab-gethan werden können, sondern wo erst eine Untersuchung der Theilhaber, Zeugen u. s. w. vorausgehen muß, ausser den Lehrstunden zu verlegen, und dazu im Nothfalle auch alle Schüler gegenwärtig zu haAn. Insbesondere sind Untersuchungen der Art, wenn sie von einer Erheblichkeit sind, dem Präfekten zu überlassen, welcher bei seinem Gymnasium ohnedieß zu jeder Stunde gegenwärtig zu scyn , und die unmittelbare Aufsicht über die vorgeschritbene Schul - und Lehrordnung und die Zucht der Schüler zu führen hat. Dieser wird mit Beihülft der Lehrer nach gepflogener Untersuchung der Sache-die beschlossene Ahndung nach Befund der Umstände. auch der ganzen Schule bekannt machen, und oi-- HS ( ISS ) HS alsogleich zu vollziehe» wissen, ohne daß dabei %tit für den Unterricht verlohren wird. Da bei dem Urtheile der Lehrer in Vereinigung Mit dem Präfekten über die Fähigkeiten die Verwen-dung und Sitten eines jeden Jünglings, dessen künftiges Glück, und zugleich davon das Wohl des Staates, welcher seine brauchbaren junge Leute zuerst durch ihre Lehrer, und durch die Sr. Majestät vorzulegen kommende Verzeichnisse über ihren Fleiß, Fortgang und. Sitten kennen lernt, abhängt, so haben sich die Lehrer zuerst alle Mühe zur glücklichen Ausbildung ihrer Schüler zu geben, dann aber auch bei den Urttzeilen. über den Erfolg ihrer Bemühungen mit aller Aufrichtigkeit und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen, und dabei alle Nebenrücksichten zu beseitigen, der mehr oder weniger thätige Antheil des Präfekten und vorzüglich eines jeden Lehrers an der vollkommenen, sowohl religiösen und sittlichen als wissenschaftlichen Ausbildung der Schüler, wird dann auch von Seiten Sr. Majestät die Zufriedenheit, Belohnung oder Beorderung eines jeden bestimmen. Sämmtlichen Länderstellen mit Ausschluß von Vene- dig, mitgethetlt durch Hofdekret vom 2Z. Julius. N. 6265» < StiS ( 189 ) TttS N. 6265* 1 'Hofkanzleidekret an das Mährisch-Schlesische Gubernium vom 24. Julius 1804. Sc. Majestät haben zu beschliessen geruhet, daß Weg«» ein Gehalt, oder eine Belohnung für einen'Katecheten Besoldung an den Gymnasien der Piaristen nicht statt haben Gymnasien könne. Piart- sten. N. 6266. Hofkanzleidekret an die Nied. Oestereichi* sche Regierung vom 24. Julius, kundgemacht den io. November 1804. Zur Beförderung des zweckmäßigen Unterrichtes Erbauung 'der Gesundheit der Schuljugend des nothdürftigen tbung der -Unterhaltes und hieraus entstehenden Nachwuchses tauglicher Schullehrer haben Se. Majestät allergnä- g,™*,, b$r digst zu beschliessen geruhet: daß die Verordnungen welche in Hinsicht 'auf die Schul - und Lehrerwoh, Stade nungen in dem flachen Lande schon vorlängst bestehen, nähmlich die Verordnungen vom 6. Septemb. 1786-, und vom 8. May 1788. von nun an auch bet den hiesigen Vorstadt-Schulen in Wirksamkeit gesetzt werden sollen. GO ( 19° ) GO I. Zu Folge der Verordnung vom 6. Sept. 1785, haben die Grundobrigkeiten, Gemeinde und Pfarrpatronen die Errichtung und Erhaltung der Schulgebäude dergestalt gemeinschaftlich zu bestreiten, daß die Grundobrigkeiten die Baumaterialien darreichen, die Gemeinden die Fuhren und Handarbeiten leisten, und die Patronen die Profeffionistcn bezahlen. 1) Dieser Verordnung zu Folge sollen in den hiesigen Vorstädten, wo es thunlich seyn wird, eigene Schulwohnungen auf Kosten der genannten Haupt-pflichtigen Thcile hergestellt werden. 2) Den zum Schulbau« erforderlichen Grund sollen, nach der höchsten Verordnung vom 8. May 1788-die Trundobrigkeiten oder Gemeinden, wenn es ein Eigeuthum derselben ist, unentgeldlich dazu überlassen, wenn er aber einem Dritte» gehöret, sollen die Hauptpflichtigen Partheyen die Ankaufskosten zu gleichen Lheilen tragen. 3) Es versteht sich von selbst, daß die Fuhren und Handarbeiten , wenn sie nicht in natura geleistet werden, im Gelbe beizulragen sind. 4) Die innere Einrichtung der Schulgebäude mit dem Schulgerärhe, das ist: mit Stühlen, Tischen, Bänken und schwarzen Schulkafeln, so wie das zu Fensterstöcken, Fußböden , Thüren und Stiegen er, forderliche Holz gehöret (nach der höchsten Entfchlies- sung AO ( I9I ) AO ffung vom 8« Dezember 1786. theils zum Materiale, theils und so weit es die Tischler und Zimmerleute $u ihren Arbeiten selbst liefern, zu der Professionisten-Bezahlung, und muß im ersten Falle von der Grundobrigkeit, im zweiten Falle- von dem Patrone bestritten werden. 5) Die Schulzimmer sollen licht, trocken, luftig nicht zu niedrig, im Winter heizbar, und der Menge der schulfähigen Jugend angemessen seyn. Auf die erforderliche Geräumigkeit zu sehen erheischt selbst das Interesse der Baupfiichtigen, weil sonst die Errichtung neuer Schulen nothwendig werden dürfte. 6) Die Schulbänke sollen zum Sitzen nicht zu tilge sehn/- oben breite Laden zdm Schreiben mit Löchern zum Cinsenken irdener Schreibzeuge, unter diesen aber Zwergbretter haben, worauf die Schüler ihre Bücher, Schriften, Rechentaferl u. d. gl. legen . können. 7) Eine grosse schwarze Tafel, zum Schön-und Diktandoschreiben, Rechnen, Anmerken und so weiter, soll den Bänken und der Schuljugend gegenüber an einem lichten Orte aufgestellt seyn. Darneben soll der Schullehrer seinen Sitz mit einem Tischgen auf einem etwas erhöhten Ort haben, damit er alle Schüler genau überschauen könne. Ein kleines eigenes Kästgen zur Aufbewahrung der Armen--Bücher, und ein paar Stühle für den Stii C 19^ ) Visitator, Pfarrer und Orts-Aufseher sollen ebenfalls vorhanden seyn. 8) Des Schullehrers Wohnung soll wenigstens aus einem ordentlichen heizbaren Zimmer und einer Kammer für sich und seine Familie, aus einem heizbaren Zimmer für den Gehülfen, nebst "eine,? KÜ-che, einer Speise und einer verwahrten Holzlage bestehen. II. Nach der Verordnung vym 8. May 1788. soll der Zins für die in der Zwischenzeit, als ein Schulhaus rcparirt oder erbaut wird, ge-miethete Schulwohnung von der Grunbobrtgkeit, vom Pfarrpatrone und von der Gemeinde zu gleichen Theilen bestritten werden. 1) Da nun in den hiesigen Vorstädten eigene Schulwohnungen nicht überall, wenigstens nicht so gleich, und nur unter gewissen zu treffenden Modalitäten erbauet werden küinen, so sollen die Miekhzinse von der Michaeliszeit an dieses Jahres von den Bai-.-pflichtigen Parcheyen, nähmlich von den Pfarrpatro-«en, Grundobrigkeiten und Pfarrgemeinden zu glei» chen Theilen bestritten werden. 2) Jedoch bewilligen Se. Majestät, daß diejenigen Veyträge, welche bisher der Schulfond bei gewissen Schulen ganz, bei den übrigen zum Theile ge-tragen hat, auch ferner noch dazu verabreichet, und den drey Hauptpfiichtigen Partheyen in gleichen Thei-len zu Guten gerechnet werben. C 1*93 ) 3) Die Bestanbnehmung einer Wohnung wird Oer nun, da die Baupflichtigen die Last des Zinses zu tragen haben, nicht weiter der Willkiihr der Lehrer überlassen bleiben; sondern sie muß von best. Grundgerichten, in deren Bezirk die Schule gelegen ist, mit Zuziehung des Domschvlasters und Schulenoberaufsehers, dem die Beurrhetlung zustehek, ob die Wohnung hinlänglich groß, licht, trocken und zur Schule geeignet sey, auch ob der Lehrer das, was dem Land-Schullehrer überall gebühret, dabei zur Wohnung erhalte, in Bestand genommen- und voll den Gründgerichten der Miekhzins ronkrahrret werden. 4) Das Grundgiricht hak dann die Zinsbeträge 6ltf den Patron und die eingeschulte vdet eingeschulten Grundobrigkeiten- dann auf die eingeschulten Häuser der Gemeinde, Und zwar bei den Grundobrigketten und Häusern nach dem Steuergulden zu vertheilen, die gemachte Repartition den übrigen zum Beitrage »er*> pflichteten Grundobrigkeiten zur Einsicht und etwa nij* khiyen Berichtigung mikzutheilen, Und trti Falle sie Unter sich nicht einig werden könnten, der Regierung vorzulegem 5) Nach dieser Repartition haben die Grundge« Hetite von den Grundobrigkeiken^ Und Gemeinden die ihnen zuerkannte Beiträge einzubrtngen, und halbjährig an die diesortigen, Studien - und Stiftungen-Hauptkasse abzuführen. XiX, Band. N ch HrB ( 194 ) ^ 6) Bei eben dieser Kasse hat jeder Inhaber des Hauses, wo sich die eingemiekhete Schule befindet, seinen Zins halbjährig versessen, gegen seine von dem Grundgerichte , und bet Oberaufsicht Cöramisirte Quittung zu erhebe», wodurch zugleich den Hausinhabern volle Sicherheit für ihre Zinsen verschaffet wird. 7) Bei den neu errichteten Pfarren zu den Car-meliten in der Leopoldstadt, zu den H. H. Schutzengeln auf der Wieden, zu den Minvriten in der Alstergasse, zum H. Joseph ob der Leimgrttben, zu den Augustinern auf der Landstraße, zu Margarethen, auf dem Rennweg, zu den Serviten auf der Rossau haben Se. Majestät allcrgnädigst bewilliget, das dem Pfarrpatrone treffende Drittel aus dem Religions, Fonde, aus welchem die Pfarrer ihre Dotation erhalten, zu bestreiten, ohngeachtek der Magistrat das Pfarr-Präsentationsrechl daselbst ausubt. 8) So wie jeder Inhaber eines Hauses, in welchem eine Schule gemiethet ist, von nun an die Erhöhung des Miethzinses oder die Aufkündigung der Miethe dem Grundgericht zu machen hak, so ist dieses verpflichtet, von dem letzteren Fall sogleich die Oberaufsicht dav»n zu benachrichtigen, und mit Zuziehung derselben eine neue Wohnung gusfinbig zu machen und zu miethen. N. 6267. r RrK C 195 ) N. 6267. Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstel« len vom 25. Julius 1804. Ee. Majestät haben zu beschliessen geruhet, baß Kynk^r-^ die Curat-Prüfungen für die sich unmittelbar auf den zu den Religions - Unterricht beziehenden Katecheten - Stellen eT/iun™ ün den Gymnasien > Lycäen Und Universitäten so wie für die Curat - Pfründen durch das betreffende Ordinariat eingeleitet, und von diesem die Konkurs-Ausarbeitungen an die känderstellen abgegeben werden sollen; wo jedoch dergleichen Konkurs-Prüfungen bereits durch die Landesstelle veranlaßt worden sind, kann es dabei für diesesmahl sein Bewenden haben, die dießfälligen Elaborate müssen aber vorher noch, als man sie an die Hofkanzkey einsendet, dem Ordi-Naciate zur Einsicht und etwa ju machenden Erinnerung mitgetheilt werden. K 6268, Hoftanzleydekret an sammtliche Land erstellen vom 2Z. Julius 1804, Se. Masestät haben von Nun an den Suplenten ^ngs-e-Oh allen Gymnasien statt der bish«igen Hälfte zwey f^Züpkn- N 2 Drit- ten an atleii iÄymnasiett. Nachträgliche Vorschrift in Anftbung der wieder «ingcführten Cr»'dilirMK des Stem-pel-Papirri für die Äerarial-Süfdmttr. C 196 ) HB Drittheile von dem sistemisttten Gehalte deS Lehrers, dessen Lehramt sie fupliren, zur Belohnung am? dem Kammeral-Zahlamte zu bewilligen geruhet. N» 6269. Hoflammerdekret an sammtliche Länder-ftellen vom 26. Julius 1324. In Beziehung auf die Verordnung vom g. Marz 1804. wird in Ansehung der wieder ringe« führten CreditirUng des Stempel-PapierS für dir Aerarial-Laxämter nachträglich festgesetzt, daß 1. ) zur Vereinfachung der Manipulation die darin.anbefohlene Tub Lit. b. enthaltene mit letztem April abzuschliessenden Ausweise über die Vorräthe von Stempelpapier, und über die noch rückständigen Crfüllungs-Stempel-Beträge, von den Taxämtern nickt Specifisch, sondern nur Summarisch über Geld vorräthiges Stempel-Papier, und die noch hinter den Partheyen haftenden Rückstände verfaßt werden können. ■ ' s 2. ) Daß die Lit. g. angeordneten gedruckten Quittungen füglich unterbleiben, und statt derselben Anweisungs-Scheine für den Erfüllungs-Stempel von den Taxämtern abgegeben, und von den Stempel». Aem- NB ( 197 ) %£ Aemtern angenommen werden dürft», welche, wie eS in der Manipulations-Instruktion bereits vorgeschrie-ben ist, bet den Stempel - Aemtern zur Controlle des Regulators aufbewahret, dagegen aber die Ernschreib-Bücher den Taxämtern stäts zurückgestellt werden müssen. Z ) Daß von den Tcixamtern bei der monath-lichen Geld-Abfuhr an die Stempel-Ärmter der Erfüllungs-Stempel jedesmahl monathlich Saldjrt »mb der verbleibende Rest a Conto des Real-Stempels vorgemerkt werde. N. 6270. Hvfkarizleydekret an sämmtliche Landerste!-len vom 26. Julius 1804. Seine Majestät haben zu befchliessen geruhet, es müsse in Ansehung der mit jährlich 300 st. und 150 fl. bezahlten Lokal - Kapläne und Hülfs-Priester, sie mögen ihre Congruen aus dem Religions»Fonde oder wo immer her beziehen, wenn sie sonst keine Zuflüsse haben, ein Unterschied unter jenen gemacht werden, welche ihre Congrua nur im Gelbe , und jenen , die solche theils im Gelbe, theils in Naturalien erhalten, indeck nur den ersten die ganze Zulage von Jährlich 50 fl. zusteht; diejenigen aber, welche Na» Congrua der Lokal-Äapläne imb Hülf-r Priester. f M c 198 5 AS ttirxiltm zugleich beziehen, ohnehin schon durch dies gestiegenen Preise derselben, einen weiteren Zufluß Erhalten, folglich nur auf jenen Theil dieser Zulage einen Anspruch haben, welcher ihnen nach dem Buchhalterisch berichtigten, und in den gegenwärtigen Preisen angeschlagenen Naturalien-Betrag, an der mit Inbegriff der Zulage zugedachten Dotation jährlicher 350 fl. und respektive 200 fl, noch mangeln dürste. N. 6271, Gubernialverordiiurrg in Böhmen vom 26. Julius 1804. Nach Verordnung vom 20. Oktober v. I. In Zukunft Senn-orte* — ^ *u gegenwärtiger Sammlung lyten Band üb v zcr- S. 770. Zahl 5648. zu finden ist — hatten die Wirthschaftsämter und Magistrate binnen 6 terrtnbtw" Wochen vom 1, November an , die individuellen Ver-^ t,er in ihren Amtsbezirken ctwan ohne vor- schristmäffige kreisamtliche Amtshandlung und Bestät- ncmmtn noch bestöt tigtt werden. tigung verkauften obrigkeitlichen Gründe, oder verän-derkeu Giebigkeiten bei den Kreisämtern sicher einzubrin-gen, damit diese hierüber nach Maaßgabe des Patents vom i.Nov. 1798. —welches im irten Bande dieser Sammlung S. 97. Zahl 3586. zu lesen ist —nachträglich ihr Amt handeln können; um jedoch allem Unterschleif durch Zurückbatirung vorzubrugen, wird hiermit fesi- ge- NS C 199 ) NS gesetzt, baß von nun an keine Kontrakte über gesetzwidrige Zerstückung der Dominikalgründe, die vor dem Hofvekret vom 29. September 1805. geschehen, und worüber nicht schon gemäß Verordnung vom 20. Oktober 1803. die Verzeichnisse beim k. Kreisamte eingebracht worden, weder anzunehmen, noch zur Bestättigung geeignet sind. N. 6272. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Julius 1804. Da mit Ende Jäners 1805. die zweite jüdische Fatirung zu Ende geht, und verm'ög §. 7. des jüdischen Stcue-patents som 24. Oktober 1798. alle A Jahre neue Faffionen einzubringen sind; So hat die Judenfchaft ihre Faffionen längstens bis Ende September I. I., unter Strafe von 12 Dukaten bei ihren obrigkeitlichen Aemkern und Magistraten einzurei-chen, welchen auch Nachstehendes beizufügen ist; wo Orts und Kreises, und unter welcher Fassions-Numer sich die jüdischen Kontribuenten ehehevor fa-ttret, und ihre Steuer gezahlet haben, welche Kinder und Verwandte sich bei denselben aufhalten, und wie viel Dienstbothen und Gesellen sie halten, wie dieselben insgesammt mit Vor -- und Zunamen heissen, wie alt sie sind, ob sie ein Vermögen besitzen, und m|e Weg«n 6ee titijubdn-gcnben Jur dcnsteuer-faffiouen. HS c 200 3 wie viel ihnen das betreibende Gewerbe jährlich ein» trage, dann was die Dienstbothen und Gesellen an jährlichen Lohn erhalten, Magistrate und Wirth« schaftsämter haben diese bet ihnen eingehenden Juden-fassionen ordentlich zu prLsentiren, zu numeričen, und samt de» hierüber verfaßten Verzeichnissen ohne Zögerung dem k, Kreisamte zu übergeben. •N, 627z. Verordnung des Böhmischen Guberniums dom 26. Julius 1804, x - 'v ž>Sne Be- Da hervorgekommen ist> daß hier und da «toi* rvttltflui'g . • darf Nie- ge zur Erzeugung des Cichorien - oder ErdmandelkoffeeS Erzeugung nt*t befugte Individuen sich mit diesem Gewerbe be- fjjvr^au^ f^ffEN, und hierdurch nicht nur die hierzu ordentlich ssch befasse», berechtigten Partheyen Eingriff und Nachtheil leiden, sondern auch Verfälschungen dieses Koffeesurrogats mit Gesahr der menschlichen Gesundheit unternommen werden können; so wird jede Erzeugung eines Koffee- furrogätS ohne Bewilligung in der Hauptstadt von der Landesstelle, yunb auf dem Lande von dem k, Kreisamte, unter Konfiskazionsstra^des betretenen Vorrakhs untersagt; in Hinsicht der, der menschlichen Gesundheit schädlichen Verfälschung aber, es mag der Verfälscher zur Erzeugung des Koffeesurrogats befugt oder unbefugt seyn, den Behörden aufgetragen, über, jede» dieses schwere» Polizey-Verbrechens Schuldigen,, has Amt nach dem i6oten §. des zweyten Thetls deS neuen Strafgesetzes zu handeln, Endlich wird verordnet, daß von nutt an unter ^Konstskazionsflrafe kein Koffeesurrogat anders als in Päckchen verkauft werde, welche die Gattung deS Surrogats C ob es nämlich Cichorienkoffee, ober Erd-mandelkoffee zc. ist) , ferner den Vor - und Ge-schlechtsnamen, wie auch den Wohnungsort, und in Städten die Hausnumer des Erzeugers zur Auffthrlfk führen. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerftel-len vom 29. Julius, kundgemacht vom GallizischenLandesgubernium den 24. Au- „„„ Es haben Se. Majestät gnädigst zu befehlen ge- land-s"ürst-ruhet; daß von nun an nicht nur bei etlediaten lau- Uä>cn Sctf- genden Stiftungsplätze handelt, die Vorschläge mit Beilegung eines nach dem nebenkommenden Formulare Prwgiprä- zu verfassenden Verzeichnisses über alle Mitwerber, abhängen-welche binnen der eingeraumten Anmeldungsfrist an- rungsplähe gelanget haben, unter Anschliessung ihrer Gesuche an- Vorschläge^ her vorgelegt werden sollen, um diese sonach zur hoch- N. 6274. gUft 1804. nun on nichts nur bei er- sten Bestättiglmg unterlegen zu können. gung unter* legt werde« For- m"' Formulare nach welchem künftig das tabellarische Verzeichniß der Kompetenten für Stiftplätze in den Konvikten zu verfassen ist. I. 1 2 1 3- 4« 5- 6. 7- 8- Namen Geburts- s Namen des Vermögen Verwaist Fortgang Ob er schon Gesund- des . ort, Jahr ! Vaters, die der Eltern ganz oder im Neli- ein S tipen- heit. Jung-- und Tag. Anzahl seii.er oder des halb, von gihnsunter«. bitim oder ! lings. all fälligen Jünglings, Vater richt, Stu» Erziehungs j Dienstjahre wenn er oder dien und beitrag, und ;i - ! und Kinder. verwaist ist. Mutter. Sitten. woher habe? . * - . 6275. So® c sog ) so® n. 6275. Hofkammerdekret vomza. Julius 1804. Der Verkauf und die Ausfuhr der Schafwolle in Böhmen und Mahren wird gestattet, und der Landesstelle die Macht eingeräumt, in jenen Gegenden, wo sich ein Nutzen vorherschen läßt, Wollen-Märkte aufjvstellen, ;/ ' V ' ' ■ . ... V , _ 7 '' - ' N, 6276. Hofkammerdekret an sammtliche Länder-stellen vom že. Julius 1804.. (V, Söcnfciufunb Ausfuhr Vrr Schafwolle wird gestartet und Wvllen-märkte aufzustellen erlaubt. Da, ohngeachtet des bestehenden allerhöchsten Befehles , ein jeder zu einer Civil - Anstellung gelan-gende Officier den Militär-Charakter ganz abzulegen Ebrenzer- chcn bei den hat, und so lange er bei solcher Dienstleistung ver, zum Civil bleibet', sich weder dieses Charakters, noch der da- nc^Sffoie* mit verbundenen Ehrenzeichen prävalieren darf, den- ua‘ noch mehrere solcher ehemahligen Officiere und nunmehrigen Civil-Beamten sich sowohl im Dienstgeschäfte, als auch sonst mit ihrem vorhin begleiteten Officiers-Charakter unterzeichnen, und ihnen selbst, von ihren Vorgesetzten Behörden dieser Titel beigelegt wird, auch der Hsfkriegsrath an die gesammten Ge- C *04 ) General-Commanden wiederhohlt den Auftrag erlassen hat, über die Befolgung der oben gedachten allerhöchsten Vorschrift genau zu wachen; so werden die Länderstellen hiermit angewiesen, sowohl selbst, als auch durch die ihnen unterstehenden Behörden, welche dieserwegen zu verständigen find, darauf zu sehen, daß kein ehemaliger 0(fielet und nunmehrige Beamte irgend eine solche unbefugte Anmassung sich erlaube, oder demselben eine solche gestattet werde. N, 6,277. Hofkanzleydekret «m die Nlederösterrekchi-sche Regierung vom 31. Julius 1804., kundgemacht durch eben dieselbe am 31. Verbesserung der SfnMbauti Anstalten žit Wien- Dezember 1806, Zur Verminderung der großen Sterblichkeit bei den hiesigen Findelkindern, und Verbesserung der Findelhaus-Anstalt allhter, haben Se. Majestät zu bewilligen geruher. , 1. Daß jenen Aeltern, die zwey Findlinge an. nehmen, unter welchen wenigstens einer ein Knab ist, die Befreiung eines ihrer eigenen Söhne vom-Militar-stande dann eingestanden werde, wenn sie gar keinen Beitrag vom Findelhause angefprochen. Und die Findlinge bis in das zwölfte Jahr werden erzogen haben, (6tn so wollen Hochdiestlben jene» Zieh altern, welche zwey , z. - , V , ' MS C 2SZ ) ^ zwey Findlinge, die beide Knaben sind, annehmen, und sie, ohne einen Beitrag von Seite des Findel-Hauses erhalten zu haben, bis auf daS zwölfte Iahe erziehen, der Wohlthat thcilhaftig machen, daß selbst einer der beiden Findlinge »am Militärstande befrrpek bleibe. Beide Gattungen von Ziehältcrii können solche angenommene Findlinge bis nach geendigtem 22ten Jahre behalten, und zu ihrer Feld - oder Hausarbeit Handwerk oder Kunst verwenden, Ottsobrigkeiten, Seelsorger und Armenväter haben aber zu wachen, daß der Findling nicht Mißhandelt werbe. Nach erreichtem 22ttn Jahre steht es dem Findlinge frey, bei seinen Ziehältern auf Bedtngnisse, über welche sie einig werden, zu bleiben, oder sich wo immer seinen Unterhalt zu verschaffen ; jedoch ist ein solcher Mensch deßwegen von dem Milirärstande, wenn er dazu tauglich-ist, und der Staat seiner bedarf, bei erreichtem nomalniäßigem Alter nicht frei) zu erklären. Wenn die wahren Aeltern einen Findling von den Pfleg-Aeltern nach mehreren Jahren reclamiren sollten/ so haben die Pfleg-Aeltern,nicht bloß das Recht auf die Vergütung des Verpfleg-Betrages, und die Prämie- welche sie von dem Findling zu erwarten gehabt hätten, sondern auch auf Entschädigung für jene Vortheile, welche den Ziehältern von dem Zeitpunkte, btt Reclamirung bis zum 22jährigen Alrer des Findlings „ tu® c 206 ) lings entgehen. In einem solchen Falle haben sich daher die wahren Aeltern mit den Pfleg-Aeltern abzu» finden, und wenn kein Uebereinkommen zu Stande same, ist das gesetzliche Recht der Pfleg - Aeltern zu schlitzen. Mit dem Tode des Findlings hört aller und jeder Anspruch der Zieh Aeltern auf. 2. Soll die Bezahlung des Kostgeldes nach Vers hältniß der gegenwärtigen Theuerung erhöhet, und hiernach für ein Säugling auf täglich 8 kr. oder mo-nathlich 4 fl. > für ein Kind von 1 bis 8 Jahren auf täglich 6 kr. oder- monathlich 3 fl., dann von einem Kind von 8 bis 12 Jahren täglich auf 4 kr., oder monathlich 2 fl.nebst der bisher gewöhnlich gewesenen Abreichung der Kindswäsche und des Kleidungs-Beitrages von jährlichen 4 fl., dann des bisherigen Reisegeldes für Landpartheyen, welche Findlinge in die Pflege nehmen, a 15 fr. per Meile, mit Ausnahm derjenigen bestimmt werden, deren Zieh-Aeltern auf die im 1. §. bemerkte Begünstigung Anspruch machen. Ueber 12 Jahre ist künftig kein Beitrag mehr abzureichen, weil die Kinder in diesen Jahren doch schon einiger Massen zur Arbeit und zum Verdienst mit verwendet werden können; übrigens hat die Findelhaus - Direction über jene Findlinge, welche das I2te Jahr schon zurückgelegt haben, immer noch iU NB C 207 ) AS jtt wachen, und zu sorgen, damit sie entweder eine angemessene Profession erlernen, oder, wenn einer oder der andere noch zu schwach und unbehlilflich wäre, in die Waisenhaus-Versorgung abgegeben werden. 3* Um die Zich-Aelrern noch mehr aufzumun-tern, soll denjenigen, welche das Säugling übernehmen, wenn sie dasselbe über das erste Lebensjahr als das gefährlichste, erhalten, eine Belohnung von 10 fl-, und nach dem vollendeten fünften Jahre abermahl eine Prämie von 9 fl., und diese letztere auch dann noch abgereicht werden, wenn bas in die Pflege übernommene Kind schon bei der Uebernahme das I2te Jahr erreicht hätte. Diese für die Pflege des Findlings zugestandenen Begünstigungen finden nicht bloß für die Zukunft, sondern auch auf jene Pfleg-Aeltern ihre Anwendung, welche schon vermahlen Findlinge besitzen. 4. Die 'öftere Untersuchung und Aufsicht über' die Findelkinder bei den Zieh - Aeltern ist inner den Linien Wiens nebst den Bezirks, Aerzten, Chirurgen und Seelsorgern, auch den Armen-Vätern zu übertragen, welche ihre Berichte an die Findelhaus-Direktion zu erstatten haben. Selbst dem Findelhaus-Direktor wird zur Pflicht gemacht, bald hier bald da nachzusehen, und seinen Befund mit den erhaltenen Berichten zu vergleichen. AO C sog ) Auf dem Lande hat diese Aufsicht nebst deft Seelsorgern auch ein gewissenhafter, von der Orts-vbrigkeit und dem Seelsorger hierzu ernannter im Orte wohnender Land-Mann zu führen, lieber den Stand, die Pflege und bas Befinden der Findlinge haben die Seelsorger vierteljährig ihre Berichte an das Kreisamt zu erstatten, die Kreisämter aber haben die Pflicht, nur in wichtigen und dringenden Fallen besondere Anzeigen an die Regierung abzu-geben. 5. Bei kranken Findelkindern inner den Linien Wiens muß alsogleich der Bezirks-Arzt gerufen werden , welcher dergleichen Findlinge gleich andern Armen zu behandlen und zu besorgen hat» Auf dem Lande liegt solches dem Arzte oder Wundarzte des Ortes ob. Die Zieh-Aeltern, die sich die Verwahrlosung eines erkrankten Findlings zu Schulden kommen lassen, oder den Arzt nicht zu rechter Zeit davon benachrichtiget haben, sind eben f» wie diejenigen zu bestrafen, die.ein kodtes Kind in das Findel-Haus zurückbringen, ohne sich über die gebrauchte ärztliclie Hülfe mit einem von dem Arzte Ausgestellten Zeugnisse ausweisen zu können. 6. Jede Mutter, welche im Gebährhauft un-rntgcldlich entbunden wird, muß, wenn sie gesund und zum säugen tauglich ist, zum Ammen-Dienst im Findelhaus verhalten werden; auch [ent, welche uM TE ( 209 ) t>te geringste Verpflegs - Tax im Gebahrhause finb > sollen vor ihrer Entbindung befragt werden, ob sie «men Ammen-Dienst wünschen, in welchem Falle sie an das Findelhaus abgegeben werden, welches sie dann in fremde Dienste abzugeben hat, wenn das Tebürfniß deS Hauses gedeckt ist. 7. Um dem Fond des Findelhauses einiger Nassen zu Hülfe zu fernen, und denselben in den Stand zu setzen, die nöthigen Auslagen bestreiken zn können, werden die Aufnahms - Taxen für die Findelkinder , die derzeit ohnehin' in gar keinem Verhalts nisse mit der Erziehung eines Kindes stehen, erhöhet» und hiernach sind diese Aufnahms - Taxen für einen Findling tittf 20, ,zo, 50, too, und 200 fl. bestimmt worden» Wer ein unehliges inner den Linien Wiens ge-bohrnes Kind gegen die drey ersieren Taxen in das Findelhaus abgrben will, muß sich mit Zeugnisse« vom Pfarrer und Armen - Vater bei der Findelhaus-Direktion ausweifen, daß er nicht mehr zu bezahle« rm Stande sey, bei deren Ermanglung hat jedermann ico oder 203 fl. zu bezahlen. Bei Bemessung dieser Taxen haben die Dermögeus-Kräfte und die Umfläubt der Aeltern zur Richtschnur zu dienen, bei deren Beurteilung der Eifer und die Klugheit der. Findelhaus-Dtrektion allein eintreten kann und soll. K g?ra«et!* XI£. Band. AB ( 2X0 ) UM Frauenzimmer^ welche im Gebährhause entbunden"werden , und ihr Kind gegen eine der 3 minderen Taxen dem Findclhause überlassen, haben bei dem Erlag von 5° st- noch 2 Morathe, und bei den» Erlag von 30 si, oder 20 fl. 3 Monalhe als Amme im Findclhaufe zu bleiben. 8. Bei dem im Findelhauft befindlichen Sa'ug-ammen-Jnstitute wird festgesetzt, daß zur Erreichung des Zweckes desselben alle ausser b*m Gebährhause entbundenen AMmen im Findelhause untersucht werden, doch so, daß diese Untersuchung erst damahls geschehe, wenn die Amme schon für eine Parthey, welche die Amme zu nehmen gesinnet ist, in basFin-delhaus begiebt, und nach geschehener Untersuchung, falls die Amme gesund befunden wird, biese von dort aus gerade in das bestimmte Haus der Ammen-schaft gebracht wird. Es wird dahero bas bereits bestehende Verboth, daß keine Amme, welche auswärts entbunden , und nicht schon in dem Findelhause zum Ammen-Dienst verwendet worden ist, ohne ein dort erhaltenes Gesundheits-Zeugniß, welches aber nicht über 1 Lage alt seyn soll, sich verdingen dürfe, bei scharfer Ahndung hiermit erneuert. 9- Wer aus dem Finvelhaus eine Amme nimmt, bezahlt in dasselbe statt der bisher bezahlten 3 ff. für die Zukunft io fl. JN. 6273. §0$ C ail )' N, 6278- Hofkammerdekret an sclmmtliche Bankal-Adminiftrationen vom 31. Julius 1804. In der Erwägung, daß durch die in dem 2. §. des Postwckgm am izMay dieses Jahres erlassenen Dekrets — so in bf/äRaut» gegenwärtigem Bande vorwärts S.iu Zahl 6227. zu ^„/befLr-findentst — angeordnete Stellung des Postwagens vor »<« werden, jede gemeine Zoll-Legestadk, uub Abwartung der Zeit, bis das Zollamt eröffnet wird, derselbe verspätet, und hierdurch ein wesentlicher Nachthcil für die Postwa-gens.-Gefalle entstehen konnte, ist beschlossen worden, denselben von dieser Verbindlichkeit zu entheben, und zu gestatten, daß derselbe ohne Meldung und Aufenk-- / halt die gemeine Legstädte vorbeifahre. N. 6279. Patent Wim den 31. Julius 1804, Wir Franz der Zweyte rc. Der große Aufwand, welchen die Unterhaltung Al» Fond der Hauptstrassen in unserem Erzherzogthume Oester-- P^b« reich ob der Enns erfordert, und die Landesväterli- tm 55aitöc che Absicht, die wir schon bei mehreren Gelegenheiten obber @nn* z ^ werden die zu erkennen gaben, zum Behuf« des Commerzes und Wegm->u-der örtlichen Communication nicht nur die im Vau un& stehenden Strassen schleunig vollenden, sondern auch O % neue »ufgebobm, C 212 ) HB neue ftukgen zu lassen, machen cs unumgänglich «othwendig, einen Fond, welcher zur Bestreitung der vielen Kosten ergiebiger, als der dermahlige ist, zu gründen. Zu diesem Ende haben wir beschlossen, tie Wegmäuthe in diesem Lande folgend» Massen einzurichten, dagegen aber, das daselbst bisher bestände» tu Paffage-Gefall aufzuheben. Wir verordnen daher. I. Daß das Passage-Gefälle in dem ganzen Lande mit Ende dieses Monakhes Julius aufzuhören, und dagegen die Einhebung des neuen ÄLrggeldes bei d» uen in der Beilage A. verzeichncten Stationen am i. August d. I. einzutreten hat. II. Bei den vier Linien -Aemtern der Hauptstadt Linz, benanntlich Urfahe - WZnd , Urfahe- Gasse, Neuhäusel und heilige Stiege, ist eben vom l. August «inaefangen, von jedem Stücke Zugviehes ohne Unterschied der Gattung des Fuhrwerkes, woran es gespannt ist, 4 kr., und von jedem gerittenen Pferde, dann von Triebvieh schwerer Gattung, das ist: Ochsen, Kühe, Kalbinen und Terzen, vom Stück i kr., und vom leichten, d. i. Kälbern, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schweinen, vom Stück J-'fr. zu entrichten. Nur sind, jedoch allein bei gedachten Linien-Mauth-Aemtern, die eigenen nicht gemietheten Pferde derjenigen, welche sich derselben bloß zur Spazierfahrt bedienen, Wegmauthfrep, und wird jeder 9ft? C 213 ) MF -er solcher Parther, bei der Betretung de- Schrau, kcns eine Freybollete, welche bei der Zurückfahrt bei dem nähmlichen Amte abzugeben ist, ertheilt werden. Die auf eigenen Pferden spazieren reitenden, sind bei den Linien,Aemtern ebenfalls frei). III. Auf dem Lande find bei jeder der verzeich- liefen Stationen vom eingespannten Zugviehe, und zwar an schweren Fuhren vom Stücke auf die Meile I kr., für jedes gerittene Pferd, dann für jedes Stück schweres Triebvieh \ kr. auf die Meile, und für das leichte Vieh auf die Meile ein Pfenning zu entrichten. . , • IV. Don den nach Böhmen bestimmten Fasset, -Salz, Ladungen, ist allein im Mühlviertel die Wegmauth zu bezahlen, und zwar im Urfahe Linz 6 kr. zu Mauthausen 2-| fr. und ju Freystadt am Böhmer-thore z kr. von jedem Pferde oder paar Ochsen. Bet allen übrigen Wegmauth - Stationen Im Mühlviertel sowohl, als in den übrigen Landesvierteln ist nicht nur das Salz in Fasseln; sondern auch das Füderl? Salz, der Berg-und Pfannenkern, dasselbe mag in unsere Magazine, oder für die mit Lizenz aufgestellte Salzausmaßler oder Kleinverschleißer bestimmt seyn, von der Entrichtung der Wegmauth frei). Much di« leeren Salzwagen, sie mögen nun erst Salz hohlen, oder von der Abladung leer zurückfah-ren, bleiben von der Wegmauth brfrcyt. Jedoch müs- So» c --4 ) io» mÜffeii sich die Frächter hierüber mit den gewöhnlichen Legitimationen versehen, im widrige» sie zur Be, Zahlung der Wegmauth würden verhalten werden. Von Salzwagen, die eine Beiladung von ans dern Artikeln führen, ist die Wegmauth zu entrichten, wenn gleich die Beiladung minder beträchtlich als das Salz selbst wäre. v. Zur Vermeidung der Mißverständnisse in Ansehung der Bespannung des schwere» und des leichten Fuhrwerkes, wird hiermit erklärt, daß unter dem eksteren alle beladenen und unbeladenen Fracht - und Leiterwagen, wie auch Fracht-Schlitten unter dem letzteren aber Kutschen, Kalesche, sogenannte Zeisel-wagen und leichte Schlitten für Reisende oder Spa-zierfabrende verstandet sind. VI. Für jede Wegmauthzahlung wird von dem Amte eine gedruckte Bollete abgeretchr, welche jede Parthey anzunehmen schuldig ist, gut aufzubewahren, und bei den weiterhin betretenden Schranken gegen Empfang einer neuen Bollete bei Vermeidung der hier unten festgesetzten Strafe abzugeben hat Nur unfern auf Amtsreisen begriffenen Beamten, werden die Bolleten als Belege ihrer. Reisekosten-Berechnung in Händen gelassen. VII. Bei den in dem Verzeichnisse angemerkten Wehr,Stationen ist die bestimmte Gebühr nur von denjenigen Partheien, welche dieselbe nicht schon bei W ( 215 ) einer der zunächst vor - oder rückwärts liegenden Wegmauth-Station entrichtet haben, zu bezahlen; die-fcntgen aber, die sich über diese Bezahlung ausweift», sind frey, und werben denselben auch die Bolleren zur weiteren Legitimation in Händen gelassen. UebrigenS halten wir uns bevor, aller Orten, wo es in der Folge n'öthig befunden werden sollte, mehrere dergleichen Wehrstationen zu errichten. VlH. Von der Wegmauth sind befreyk: a) Die Bothschafter und Gesandte fremder Mächte , die wirklichen Reichs - Hoftäthe, Reichs» Kanzkeyverwandten, mit eigenen und fremden Pferden, die Ordinarie Posten, wenn lein Reisender mitfährt, die Postwagen, die leeren Post, pferde und Estafetten, die Truppen auf dem Marsch , ihre Vorspann, und die eigenen Pferde der Officiere in diesem Falle, daF Militärfuhrwesen, die Hofpferde, die für das Salzkam, mergut bestimmten Hofkpvnladungen, gegen die bisherige Legitimation die Salzfrächter, welche das Aerarial-Salz in unfere. Magazine und Nie» beringen liefern, oder das Salz für die mit Lizenz aufgestellten sogenannten Ausmaßler und Kleinverschleißer geladen haben, jedoch mit Ausnahme des Mühlviertels, woselbst bas Weggeld für die Fasset - Salzfuhren nach dem 4ten $. zu ent, C LIH ) entrichten ist, und endlich die kandgerichtljchtn Wegrobothfuhren. h) SÜmmtliche durch die ob. der ennsischen kand-stande eingeleiteten Naturalien Transportsfuhren für unser Milikch-, worunter die mit Korn, Haber, Mehl u. d. gl. sowohl bereits gelade» neu, als auch zur Verführung dieser Artikel an-kommenden leeren Wagen, wann sich mit Lieferscheinen ausgewiesen wird, auch damahls gezahlt werden, falls man sich hierbei gedungener Fuhrleuthe bedienen würde.. e) Die Landes Lieferungsfuhren gegen Vorzeigung der obrigkeitlichen Lieferscheine. 6) Die Fuhren aus dem Orte, wo sich eine Weg-mauth-Station befindet, worunter auch die Linien Wegmauth - Stationen zu Linz mit begriffen find; und zwar: I. In Hinsicht auf die Ortsbewohner überhaupt, die Feldbaufuhren zum Pflügen, Cgen und Düngen? zur Erndte u. f. w. sodann die Wirthschaftsfuhren, welche sie mit ihren Pferden und Ochsen verrichten, und zum Betriebe ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes dergcstallt nothwendig haben, daß eigentlich nur das nähmliche Naturale oder die nahmliche, Maare wegen der Zubereitung hin und her geführt wird, zum Beispiele: wenn Getreide zur Vermahlung »der Mehl zur Verbackung nach und aus einer Müh- J ( s 17 ) §?# OlLhle, oder Manufakte in fcte nächste Walke zirr Appretur, oder bei der WirrhsÄafr eigenes Bangui, und die Fechsung vom Felde, oder Holz vom Walde zum eigenen Bedarfs gefiihret ttikb<; fo ist dasselbe tzon der Lokal,Wegmauth stey zu taffen». Unter die sogenannte Jndustrialfuhren hingegen, welche das Weggeld entrichten müssen, geh'üren ei.-gentlich nur solche, wodurch Produkte und Fabrikate zum Verkauf oder Wevschlziße anderweitig vom Orte verführt werden» Wobei jedoch zur Vermeidung aller Anstößigkeit bei den Wegmauthämtern die Einleitung getroffen wird, daß die zuvor berührten Wirthschaftsfuhren gegen dem, daß der Einwohner seinen Namen und die Ladung bei dem Wegmauthamre zu melden hat, Mit unentgeldlich zu empfangenden Freybolletm be-theilet werden sollen, welche aber bei der Rückkehr dem Mauthamtr um fo gewisser vorzuzeigen und zu rückzussellen sind, als sonst das Weggeld ohne weiters entrichtet werden müßte. 2. Haben diejenigen Fuhren , welche von den umliegenden Ortschaften Mktualien, Holz, oder andere Bedürfnisse einem Stationsorte zuführen , wenn fie an dem nähmlichen Tage leer zurückkommen, die Wegmauth in dem Statiimsorte nur cinmahl jv enu richten. Hier-- NB C sis ) NB Hierbei kömmt aber zu bemerken, bog, wenn dergleichen Fuhren etwa 'in der Folge auf der Straße zu einem weiteren Schranken gelangen, sie baft.lbg auch in der Rückkehr die Wegmauch bezahlen müssen, indem die Befreiung bei der Rückkehr sich nur a„f den Stationsort, wohin die Zufuhr auf den ÜNarkt geschieht, zu erstrecken hat. Z. Fuhren, welche nicht durch den Schranken, sondern nur quer über die Landstraße oder Sei, den Schranken vorbeifahren, sind zu einer Wegmauth-Entrichtung nicht zu verhalten. Es sind daher nur solche, welche^auf Seitenwegen, gleichsam neben der Landstraße, zur BenachtheiligUng des Ge falls gefahren kamen, somit den Schranken eigentlich umführen, » ober denselben mit Vieh Umtrieben, nebst der Entrichtung der Wegmauth, auch der bestimmten Strafe zu unterziehen. Dagegen haben die Fuhren, welche quer von Feldungcn in eine Wegmauth-Station kommen, und die Strasse nur in^Orte selbst, oder in einer geringen (Entfernung betreten , und dann wieder zurückfahren, nach dem angenommenen Grundsätze: daß der, welcher den Schranken passiert, allemahl die Mauth zu bezahlen habe, so wie diejenigen Fuhrwerke , welche von einem Seitenwege auf die Landstrasse einlenken, die dortige Schrankenmauth ohne Rücksicht ob etwas länger oder kürzer auf der Strasse gefahren worden, zu entrichten. HB ( 219 ) HS IX. Alle andere Befreiungen sind aufgehoben unb werden hierunter besonders verstanden. 1. .Die einzelnen, auch im Dienste reifenden Off'ciere und Mitttärpersirnen, sie mögen mir eigenen Pferden, Vorspann oder Post reisen. Eben so die Kreis-Salz - Zoll - Kammeral und sonstigen Landesfürstlichen und Ständischen Beamten, da soiche, wenn sie im Dienste reifen, die bezahlten Wegmäuthe in ihren Reiseparrikularien zur Vergütung anrechnen k'önnem, doch sind sowohl die Strassenkom» missäre als auch alle übrige Bau - und Strasscn-Dtrektions-Jndividuen bei allen Wegmäuthen gegen Legitimation (wenn sie nicht schon von Person be» kannt wären) frey zu paffiren. 2. Die ob der Ennsischen Landesmitglieber, sie mögen mit eigenen oder fremden und gedungenen Pferden fahren, oder reiten; die Spazierfahrten über die Linien Mauthämter der Stabt nach $. 2. ausgenommen. Z. Alle andere leere Wagen, so wie daS uneingespannte Zugvieh. 4. Die Kammeral Tobackfuhren. 5. Das Milirär.-Aeranalgut, in so weit solches durch gedungene Fuhrwesens - Unternehmer verführt wird, mit Ausnahme der oben erwähnten ständischem Naturalien-Transpotte, aber nur für unser Militär. Endlich - • 6 %® C 220 ) 6» alle übrige Kammcralfuhrsn, wie auch tfe mit Geld - Remeffen für Aerarialkqffen bestimmten Ls, duage»,, für welche die Fuhrleute das Weggeld za entrichten haben. X: Obschon wir von dem Gehorsame und der Treue unserer Unterthanen erwarten, daß sie sich dieser neue» Wegmauthabgabe, die hauptsächlich ihre eigenen Vorthcile bezweckt, willig unterziehen werden, so finden wir doch nöthig, für b«t Uebertreter dieses Gesetzes folgende Strafen zu bestimmen, nahmlich: Wer die aus dem Wegfonde unterhaltene Straffe benutzt, btt an derselben befindliche Wcgmauth-Station aber zum Nachtheile des Gefälls umfahre, umreitet, oder derselben mit dem Triebviche auswer-chet, oder über die vorgeblich entrichtete Gebühr mit der vorgeschriebenen Bnllete sich nicht ausweiset, hat für jedes angespannte Zugvieh ohne linterfchied des Fuhrwerks t fl., für jedes gerittene Pferd ober Stück schweres Triebvieh 30 kr. und für jedes Stück leichtes Tnebvieh IZ kr. auf der Stelle zu bezahlen, und empfängt über diesen Strafbctrag mittels Vollere die Bescheinigung. Von dem Strafbetrag gebühret die Halbscheid dem Ergreifer als Belohnung, die andere Hälfte wird dem Straffenbau-Fonde verrechnet. Wäre tie That vorläufig angegeben, so hätte der Apprehendent seinen Autheil mit dem Angeber gleich zu theilen. 1 Die ( 221 ) Die Wegmauth Hat dleParthep in solchen Fallen besonders zu entrichten. XI. Widersetzte sich jemand der hren angeordne-ken Entrichtung des Weggeldes, oder führe mit Gewalt ohne Bezahlung durch den Schranken, derselbe wird ausser der bemeldtm Strafe nach Umstande der verübten Gewaltthat und des verursachten Schadens nach den allgemeinen Gesetzen mit einer besondere» Geld - oder Leibes-Strafe belegt werden. XII. Jede Civil * Und Militärbehörde ist bet schwerer Verantwortung und Strafe verpflichtet, den Wegmauth - Beamten und Aufsehern, so wie - denen ihnen Vorgesetzten Behörden in allen Dienstangelegenheiten, und besonders bei eintretender Widersetzlichkeit der Partheye« schleunig und thatig Beistand zu leisten. Beilage. ■A. Bestimmung der Wegmauth - Stationen int Lande Oestreich ob der Enns, welche am i. August 1804. in Wirkung treten. I. In der Hauptstadt Linz. Die Linienämter an der Urfahe-Wänd, in der Uhrfahe - Gasse, am Neuhäusel und an der heiligen Stiege. II. Freystädtler Strasse. Erste Station? Heilheim CWehrstation) zu 1 Meile, Aweitr Station: Weitersdorf, zu z Meilen. Drit- TeO c 222 )- Dritte Station: Freystadt, zu 3 Meilen. Viette Station: Wollewitz., zu 2 Meilen. • III. Manthauftr Strasse. Erste Station: Manrhausen, zu 2 Meile«. Zweite Station.' Wartberg (Wehrstakion) zu 2 Meilen. IV. Ottensheimer Strasse. Erste Station: ausser Ottensheim, zu. i Meile. Zweite Station: Neufelden, zu 3 Meilen« Dritte Station: Rohrbach, zu 2 Meilen. V. Obermichler Strasse gegen Nohrbach» Station: Arnreut, zu 3 Meilen. VI. Ennser Strasse. Station: Asten, zu 3 Meilen. VII. Steyrer Strasse« Erste Station : ausserhalb Enns am Steyrerthore, zu 2 Meilen ( Wehrstatkon Zwtite Station: Dörnach, zu 3 Meilen. VIII. Spitaler Strasse. ' Erste Station: Aigen bei Wels, zu 2 Meilen. Zweite Station : Eroßendorf (dermahleN Strinzing) zu 2 Meilen. Dritte Station: Kirchdorf, zu 2 Meilen. Vierte Station: Steyerling, zu 2 Meilen. Fünfte Station: Wtydischgarsten, zu 2 Meilen. Sechste Station: Untere Klaus (Spithal am Pihrn) zu 2 Meilen. w c 22z ) ^ IX- Welser Straße. Erste Station: Neubau, zu 2 Meilen. Zweite Station: Wels, zu 2 Meilen. X. Gmundner Strasse, Station: Roitham, zu 3 Meilen. XL Salzburger Strasse. Erste Station: ausser Lambach, zu 2 Meilen. Zweite Station: Vöcklabruck, zu 3 Meilen. Dritte Station.: ausser Vöcklabruck (Wehrstation) zu 3 Meilen. Vierte Station: Frankenmarkt, zu 3 Meilen. Fünfte Station: Brünn, zu 2 Meilen. Sechste Station: Pfannenstiel, zu 2 Meilen. XII. Efferdinger, Peyrbacher und Schärdinger Strasse bis Paffau. Erste Station: Efferdmg, zu 3 Meilen. Zweite Station: Rudling (Wehrstation) zu 3 Meilen. Dritte Station: Peyrbach, zu 3 Meilen. Vierte Station: Sieghardingen (vermahlen Dall-inannsbach) zu 2 Meilen. Fünfte Station: Schärding , zu 2 Meilen. Sechste Station: Stöbichen, zu 2 Meilen. XIII. Haager, Rieder und Braunauer Strasse. Erste Station: Haag, zu 3 Meilen. Zweite Etarion: Ried, und zwar von da nach Haag zu 2 Meilen. Alkr Daß der Austritt deS galizifchcn t. Salzes ins »ußische Gebiets bet .der Gräuz-ftaflon Ditkowice Aedermanu frei) und . efftn liehe. C 214 ) HB Alkhcim, zu Z Meile». Andiesenhofen, zu 2 Meilen. Dritte Station: Andlefenhofen nach Scharding zu-Meilen. Vierte Station: Altheim, zu 2 Meilen, y-unftc Station: Dietfurt, zu 2 Meilen. XIV". Strassen von Altheim über Obernberg, gegeilt Schärding, dann gegen Mattighofm. Erste Station: Obernberg, zu 2 Meilen. Zweite Station: Katzenberg (Wehrsration) zu 2 Meile». Dritte Station: Mattighofen, zu z Meilen. N. 6280. Hofdekret vom 31. Julius, kuudgcm'cht von dem Gülizi'schen Landesguberniüm den 10. August 1804. Da bei dem Gränzzollamte zu Ditkowice ein eigener Gränzrevisor, und respektive Salzausfuhrskontrollor provisorisch angestcllt worden ist; so wird dieses mit dem Beisätze allgemein bekannt gemacht, daß von nun an oberwähnte Gränzstation für den Satzhandel nicht mehr gesperrt sey, sondern der Ausbruch des galizischen Salzes alldort ins rußische Ge-l'irth bis ans weitere Anordnung für Jedermann frey und offen stehe. N. 628^ - . -V. • tv. ' ' V. A > ;) . A Io# C 22$ 3 So# N. 628 k. Hofkammerdekret an sämmtliche LandersteL-len vom °r. Julius, kundgemacht von der N. Oe. Landesregierung den 9., von der Landesregierung ob der Enns den n.* vom Böhmischen Landesgubernium den rz. , von der vereinten Kramerischen und Görzer Landeöftelle den 14., von dem Steiermärkisch - Karntnerischen Guber-nium den 16. f von dem Mährisch-Schlesischen Guberttmm den 17. August 1804. Es ist bekannt, daß in dem allgemeinen Zoll-patente auf den weissen Farin »Zucker ein eigener Zollsatz bestehet, und daß in dem höchsten Patent vom «7. August 1803., der erhöhte Zoll mit ZZ fl. 20 kr. »om Zentner auf den weissen Farin ^Zucker, so trie auf den fein rafinirtrn Zucker gelegt worden ist. Nun geschieht eS aber, daß Handelsleute den bereits fei» ner rassinirten, und geflossenen Zuckernder eben den weisse F irin ist, ja sogar den geflossenen englischen kumpenzucker, alS Zuckermehl erklären. wodurch dani» für die Zollämter , wie auch für die Handelsleut«, selbst Anstande, und Aufenthalt verursacht werben» Damit nun hierin für die Zukunft gleichförmig sich benommen, und auch den bisherigen Beanständigung XIX, Band.. P m DaSweisse jtim Haavet besttmmr.c ZuckermM fft wie Farin Zucker zil verj»llen. <6<6roftfttv Stoß und Wtchmauth Errichtung tet 9tums lurg zu RihrSdorf. ge» abgehotfen werde, ist bestimmt worden, daß «H. les weiffes zum Handel bestimmte Zuckermehl, unter was immer für einer Benennung es vorkömmt, wie weiffer Farin - Zucker zu verzollen seye. Welche hohe Vorschrift demnach zur allgemeine» Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. s ' N. 6282. Gübernialveror-nung in Böhme» vom 1, August 1804. Da die neue Strasse von Rumburg bis zur Röhrsdorfer Glashütte bereits chausseemäßig Herges stellt, und ein weiteres ohngefahr eine Viertel Meile langes Stück gegen Möhrsdorf hin eben schon planere, und mit Steinen besetzt ist, und da vermöz Anzeige der k. Wegdireftion die ganze Strasse bis Hüide herum noch fertig werden soll; so hat die kandesstelle bei der Ueberzeugung, daß die Ertragnis der zu Rumburg ünd Leippa schon bestehenden Weg-mäuthe, so wie fie dermal beschaffen fmt>, die Erhal-lung dieser meist über Gebirge und Waldungen ziehenden stäts frequenten Strassen keinerdings bedecket sey , in R'öhrsdorf eine neue Schranken - Roß * und Diehmauth nach den Erhöhungs^ Patenten vom 12. Junius und 10. Julius d. I. — welches -in rstteii Bande dieser Sammlung S. 511 Zahl 6172. zu finden ist m < EL- 5 UtzK J|f $u errichten befunden, welche bann auch schon som tt Ge- Die Quittungen, welche von den Interessenten odrr Gewerken der 4, £ Jmierbergischen Hauptge- weck" C 831 ) tverkschaft über den bezogenen Nutzen von den in die «ee^r» ihauptgewerkschaft eingelegten Kapitalien ausgestellt g . . > «Mut» Sr. Majestät haben in Ansehung der zu königlt- 4en und andern Staatsgütern gehörigen Waldungen ««tfc ZNKdigst zu entschließen geruhet« daß: flfmmi wer- s) de» privilrgirten Besitzern königs, Güter nur «eicb^bc» das jum Wirthschaftsbrttieb und zu Erhaltung »ettlichea > h.r HB t 233 ) IrE» Mr Wohn, ur» Wirthschaftsgebäude unumgäng. ljch erforderliche Bau. und Brennholz zwar un- ^Sw» «ntgeldlich verabfolgt werden könne, sie jedoch diesen Bedarf alljährlich -ei dem über das be- Staottroei* ■ x' a bungtn be« . kreffende Gut die Aufsicht tragenden Kammcral- rtAtigten wirthschaftsamke ordentlich anzuzeigen, und sich ^Bau-aller eigenmächtigen Holzschlagung zu enthalten, ^,b ®rten* auch die forstämtliche Anweisung und Auszeich-nung abzuwarten hätten, welche nach »orläufi, ewubfotg# ger Untersuchung des angesuchten Bedarfs, und rcetbtn ^ ' nach dem Masse deS bei dem betreffenden Gut vorhandenen Waldstandes zu geschehen hat. Diese höchste Entschliessung wird zu genauester Lefolgung mit der beigefügten Warnung bekannt ge, macht, daß jeder eigenmächtige Eingriff in die zu ei-nem solchen Gut gehörigen Waldungen mit der Be-zahlung des doppelten Werths von dem auf diese Art sich zugeeigneten Holz bestraft werden würde, b) Zn Ansehung der den Städten, Gemeinden , Klöstern, Seelsorgern, und andern Parrheie» verm'ög Privilegien in den Waldungen der Staats- -guter zustehenden Holzungsrechte, haben Seine Majestät einen Unterschied zwischen jenen, welche das Holzungsrecht titulo onerofo erworben haben, und zwischen denen, derer Recht nur auf »in privilegium gratuitum gegründet ist, zu machen geruhet». . Dis «»s c m 5 %>* Dre titulo onerofp erworbenen Holzungsrechtr (worüber sich die Partheien mit txn gehörigenUrkun-dm vollkommen ausweisen können ) wollen Se. Majestät noch ferner, jedoch gegen die pünktliche Beobachtung folgender Masßregeln und Einschränkungen, be-ßchen lassen. itenS. Soll jeder, dem ein solches Privilegium verliehen worden ist, gehalten sepn, in dem Falle, wenn das ihm jährlich zu verabfolgende,Holzquantum fit der Verleihungsurkunde nicht deutlich benennt, sondern die Holzung mit dem in den meisten dieser Urkunden vorkommenden unbestimmten Ausdruck r Jährliches. Bedürfniß ihm eingerZümt wäre, feist - eigentliches Holzerforderniß dem betreffenden Wirchschaftsamte anzuzeigen; diese Anzeigen müssen sodann 2kens. von den Wirthschaftsä'mtern sammt dem forstmässlg erhobenen Stande der Waldungen der Staatsgüter - Admmistrazivn vorgelegk , zugleich aber auf die Mässigung des angezeigten HolzerforhernisseS, wenn die Umstände des Privilegiaten, und die Unzulänglichkeit der Waldungen selbe nothwendig machen , angetragen werden. grens. Wenn über die von den Wirthschafts-änttern solchergestalt ausgewieftnen Holzbeträge die Administrazionsbestättigung erfolgt feyn wirb; f» müssen diese Beträge bei gedachten Ämtern ordentlich vor- HB ( 2A§ ) Hj- »vrgeinerket, und durch die krtreffenden Förster äuf die gehörige Art, und zu gehöriger Zeit an die Pri-vilegiaten abgegeben werden. Daher 4tens. kein Privilegiat befugt ist, einiges Holz aus den Waldungen eigenmächtig, und ohne vor-hergegangene wirthschaftsämtiiche Anweisung j« nehmen. Atens. Diejenigen Parthrien, welchen nur Klaubholz gebühret , dürfen zu dessen Abholung nur an jenen Lägen, und auf jenen Waldungen, die denselben hiezu werden bestimmt werden, erscheinen. 6tens. Müssen jene Privilegiaten, welche auch auf die unentgeltliche Verabfolgung des Bauholzes gültige Ansprüche haben, solches bei den betreffenden Kammeralwirthschaftsämtern jedesmal insbesondere ansuchen, und verläßlich mit Benennung der Holzgattungen, und der Quantität derselben azlS-weisen» Die Wirthschaftsämter haben sodann auf die allenfalls nöthige Mässigung der angefuchrcn Holz-gattungen, so wie bereits im 2ten Punkt erwähnt wurde, bei der Staatsgüteradministrazion anzukra-grn, oder auf die Verabfolgung des vom Privilegia-, ten verlangten, für selben wirklich erforderlichen, und nach dem Zustande der Waldung zulässigen Holzquan-tuws anzmathen. Nach NB L 236 NB Nach erfolgter Admmtstrazions-Besiättigung ist der von den Privtlegiaten angesuchte Holzbetrag i« Ganzen, oder wie selber nach der Wirthschaftsämtli» che» Massigung ausfällt, vorzumerken, den Bittstel, Icv» anju veifen, und überhaupt all senes, was in Ansehung des den Privtlegiaten zu verabfolgenden Brennholzes vargeschrieben wurde, genau zu beob» achten. /kens. Menu Gebäude, zu derer Herstellung von den Privtlegiaten Holz gefordert wird, aus ih» rer Schuld zu Grunde gegangen sind, wird drnftlbrn hiezu lein Hol; ausgefolgt werden. grens. Da Privilegien ihrer Natur nach keine Ausdehnung leide, so must das von dergleichen Pri-vilegiaterr erworbene Holzungsrecht einzig auf die in der Verieihungs, Urkunde genannten Waldungen ein» -«schränket werden. Daher kann Partheien in dem Falle, wenn die zum Genuß ihnen zugrwieftne Waldung über dqs^ Bedürfntß der Obrigkeit und Tlnterthanen kein Hojz Wetter liefern kann, nur dann die Ausübung ihrer Gerechtsame wieder gestattet werden, wenn diese Waldung durch forstmästige Kultur dergestalt wieder zu Kräften, gekommen seyn wird, daß aus selber ohne den mindesten-Nachtheil ,. nebst den obrigkeitlichen, und unterrhäiligcn Erforderniß, auch die den Privile-graten zu verabfolgende Holzquantität hergcnommen wer- r Sog C 237 ) werbe« kcknn, ohne daß dieselben für die Zeit, durch welche die Ausübung ihrer Holzrechte eingestellt war, auf ein Sukrogat, aber Entschädigung Anspruch machen können. e) Was hingegen die Holzungsrechte betrifft, welche nur titulo gratuito verliehen worden find, Liese haben «Bttnc, Majestät kn Folge der für Ostgalijien bereits, am 2F. Jäner 1773. er» fiossenen Patentalv^ordnung durchaus aufgehoben, übrigens aber sich Vorbehalten, zu Gunsten solcher Partheien, die, wenn sie gleich nur titul um gratuitum haben, doch sonst eine besondere Rücksicht verdienen , nach aufgeklärter Beschaffenheit der Umstände billige Ausnahme (tt , machen. Uebrigens haben alle jene, welche auf die fernere Holzung in den Waldungen der Staatsgüter Anspruch machen wollen, binnen einer viermonathli-chen peremptorischen Frist die diesfälligen Urkunden, oder die verläßliche Aeufferung: wann, und wo diese Urkunden von ihnen bereits beigebracht worden, dem betreffenden KreiSamte zu überreichen. If. 6289* So# ( -z« j SS# , n. 6289. Hoflanzleydekret vom z. August, kundge-, macht von der Krainerisch-Görzerischeu Landesstelle und von dem vereinigten Karntnerisch - Steyerischen Gubernium den sr. August 1804, Scfcnb&ei» Se. Majestät haben bereits unterm 7. Julius ibr" Erklä- ju befehlen geruhet, büß den Zehendholden das tune läng-' Etnstand, oder Vorrecht be! allen sowohl außer als ftchÄagca" 'm Wege der Versteigerung eingegangeaen Zehendpach-!lnwv»r?e- futt3tn sebäbren füll. Um aber einerseits durch zu «nngcnen späte Erklärungen der Zehendholden den Zehendeigen-ttmtfon on thümer und die Meistbiethenden in keine Verlegen-SK, heit zu fetzen, andererseits auch den Zehendholden ei-tonnUM ne angemessene Zeit zur gemeinschaftlichen Berathung, Einstand ob sie das Einstandrecht ausüben wollen öder nicht, recht gebühr zu belassen, haben Höchstdieselben nachträglich zu bt-fchien geruhet, allgemein bekannt zu machen, daß die Zehendholden ihre diesfällige Erklärung längstens i binnen sechs Tage, von dem Tage einer vorgeganze- nen Zeheud-Lizitation an geregnet, abzugeben haben , widrigenö sie mit einer späteren Erklärung für tie Ausübung des EinstandrcchtS nicht mehr angeh'ö-ret werden > und der Zehend ohne weiters an den Merst-birtheirden überlassen werden würde. Weiters wird Ech vorgeschriebe» , daß Zchcnde, die verpachtet, Y oder y §der versteigert werden, nicht zusammen v-n mehreren Gemeinden, sondern einzeln von jeder Gemeinde insbesondere verpachtet und versteigert werden sollen. Welch höchste Entschliessung zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Deobachtüng anrait bekannt ge-macht wird. A. 6290. Hofkcinzley-ekreL an das Gallische Gu» -ernium vom 3. August 1804. Se. Majestät haben über die Frage: ob in Ermanglung der Taufbücher, folglich der Laufschei-W, die Abstammung durch andere gesetzmäßige Be- matriM fn weise bet der Adelsmatrikel erwiesen werden mögen, ^rT°uf-"^ zu beschließen geruhet; daß in Fallen der in Verlust gerathenen ober vernachläßigten Taufbücher der Beweis der Abstammung durch andere gesetzmäßige Beweise allerdings zulässig fey; doch muß dabei immer die Veranlassung des Abgangs der ordentlichen Filiations-Beweise, nähmlich der Zufall, durch welchen die Kirchenbücher verloren gegangen, oder unvollständig geworden sind, dargethan werden. Zur noch größeren Erleichterung dieses Beweises erlauben Se. Majestät, daß, wenn daS zufällige Ereigniß, durch welches die Beweisführung aus Ktrcheubüchern »der Familien - Urkunden unmöglich FrelzSgkg- feit «wischen den ©Moten <5e. k k. Majestät, urb den Ländern bei Cburfürstm von der Wat«. c 240 > gemacht wird, stäts des Beweises durch Urkunden fo Folge des dormahligen pohlmschen Reichs Gesetzes ( nach welchem 6. Vorwände dir Abstammung endlich anzuerkennen hätten) wenigstens durch zwep ünbedenks liche,' auch nicht verwandte Zeugen, welche ihre Angabe mit einem Eide bekräftigen sollen, der 3?e-> weis der Abstammung zugelassen werden darf, wenn diese bestimmte data Über ihre Wissenschaft von der Wirklichkeit der in der Frage stehenden Abstammung anzugeben vermögen. H, 6291. Hofkanzleydekret an sammtliche Landed stellen vom 4. Slugust 1804- Wir Franz der Zweyte rc. rc. Bekennen hiermit und thun kund: baß wie im mildesten Anbetracht« der mehrfältigen Beschwernisse und Verzögerungen, welche mit dem bisher üblichen von den auswandernden Untefthanen sowohl, als in Erbschafts - und in andern Vermögens exportations. Fallen geforderten Abfahrts - Abschoß oder Nachsteuer Bezüge verbunden sinv, uns entschlossen haben, eine wechselseitige Freizügigkeit zwischen unfern sämmli-chrn Erbkönigreichen und Landen, und tzen jammttli-cheu Landen des Chur fürsten von der Pfalz Liebdev herzusielle,. Wir C 949 ) 9o9 Wir haben in der Folge dessen den WohlgeZ bohrnen unfern lieben Getreuen Johann Rudolph Freiherr» von Duol-^chauenstein, unseren Kämmerer, wirklich geheimen Ralh, und bevollmächtigten SfttnU ster bei Seiner des Churfürsten von der Pfalz Licb, »en am Bairischen-und Schwäbischen Kreise bevollmächtiget, mit dem Chnrpfälzifch ? Bevollmächtigten, in Unterhandlung zu tretten, sich zu berathschlagen, und abzuschließen; welcher sohin auch in Folge dessen mit dem von des Churfürsten zu Pfalz-Liebden hierzu bevollmächtigten Staats f und Conferenz Minister Mazti-mliian Joseph Freiherrn v. Montgelas, nachstehende, freundschaftliche Uebereinkunft abgeschlossen und unterzeichnet hat. Nachdem Se. Kaiserlich.K'önigliche Ma/estät und Se. Churfürstliche Durchlaucht zu Pfalz Baiern durch die Berücksichtigung, daß durch die Erhebung der Nachsteuer, und Abschoßgebühr der freie Verkehr zwischen den wechselseitigen Unterthanen zweier benachbarten Staaten erschweret, und der möglichen Erhöhung des Gewerbsickßes Schranken gesetzt werden, sich bewogen gefunden haben f in freundschaftlichen Einverständnisse eine Convention abzuschließen, deren Zweck dahin zielet, Freizügigkeits-Grundsätze jum Wohl der beiderseitigen Unterthanen festzuketzen j fo haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten, nähmlich der am Churfürstlichea Hof accreditirte XiXy Band. yD k. C -4L ) tf k. Kämmerer, wirkliche geheime Rath und brr bollmächtitzte Minister Freiherr Johann Rudolph A Buol-'Schauenstcin, uftb der churfürstliche Staats mb Conferenz Minister, Maximilian Joseph Frühe« v. MontgelaS, mit Vorbehalt der unmittelbaren Ge, aehmigung, über folgenden verbindlichen Freizügig, tzitS-Bertrag vereinigt-. iv Zur Hauptgrundlage dieses Vertrages hat man angenommen > daß ln Zukunft zwischen fämrat, zichen deursthen Staaten Sr. k. k. Majestät, und den gesaMmten Staaten Sr. Churfücstlichen Durchlaucht zu Pfalz Baiern nie ein Abschvß oder Ab. fahrts-Eeld, in so fern solches bisher in die Landes« fürstlichen Kassen geflossen ift# ringehoben werden solle. 3. Die Aufhebung dieses Äbfahrt-GeldeS schließt Indessen Werber die Erhebung der Emigrationsttijce, «och die Erbsteuer auS, welche mit den in den k. k« Erbstaaeen bestehenden Auswanderungs-Grundsätzen und durch dies« mit Local-Umstanden und der Verfassung in zu genauer Verbindung siehe, und >U selbst von jedeni Unterthane der k. k. Erbstaaten bezogen wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswanderung obet Vermögens Exportation die Frage Ware. Z. Da di« Freizügigkeit, ihrer Natur zu Folge sich nur auf das Vermögen bezieht; so bleibe», H'ö ) Oeses Antrages ungeachtet, die Gesetze io ihrer rechtz lichen Kraft bestehen- welche jeden bei Straft der Vermögens'Confiscation auffodim- vor der Ansässig» nrachung in fremden Landen die Anöwanderungs-Brs wikigung seines LandesherrN nachzufuchen. 4. Als Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, haß die Erhebung der Militär-Pflichtigkeits.-Redimi. rungs. Summe in Fällen > wo einem Individuum die Auswanderungs-Bewilligung ertheilt wixd- wel-, chcs seiner Person gemäß der Militär-Pstichttgkeik Merliegt > ohne die Jahre derselben zurück gelegt zü haben, den Grundsätzen der Freizügigkeit ohngeachu tet statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Be« ziehuog auf das Vermögen geleistet wird» in Rücksicht der Emi-grations - Taxe in Fällen der Auswanderung bei dem vermögen/ womach 3pto# des Vermögens erhoben werden, als einer auf die Ptrson des answanderna den Bezug habenden Abgabe, und, dN die Erhebung ter Erbsteuer aus Rechtsgründcn htrvorgcht, die mit den Nachsteuern keine Verbindung haben , so hat det gegenwärtige Vertrag auf letztem keine Beziehung/ sondern den beiden vertragenden Theilen bleibt es uns benommen hierüber von LüOdesfiirstlicher Macht wegen gesetzliche Bestimmungen zu treffen.- 6, Dieser Vertrag soll als ein Skaats-VertraK son Heiden Gelten unwiederrufliche Gültigkeit haben/ ß 3 ' - in» - V ' V . / 1 ' \ 1 : ■’ Vi - VV>"' V ' ■ , • c 244 ) und vom Lage der unmittelbaren Begnehnrigmrg welche -sogleich bet Sr. k. k. Majestät, und bei tz/ Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz » Baiern na^ gesucht werden soll, rechtlich zu wirken anfangen. Zur Urkunde dessen haben beiderseitige BevoK mächtigte diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleich, lautend doppelt ausgefertiget worden, eigenhändig unterschrieben, besiegelt und gegen einander «nL» gewechselt. Nach deren reiflicher Erwägung haben wir sol, che vollkommen zu genehmigen befunden, wie wir dieselbe dann auch gänzlich und mit dem Verspreche» gut heissen, alles was darinn festgesetzt ist, genau zu erfüllen. Dessen zu Urkunde haben wir diesen Brief eigenhändig unterzeichnet, und mit unserem k. k. Jnstegel versehen lasse». Gegeben in unserer Haupt-und Residenz Stadt Wien den 26. Junius im Jahre 1804. unserer Reiche des römischen im 12. und der Erl-Länder im 13. -N. 6292. Da alle Gattungen ausländischer Spielkarten Den etm-ein vermöge des Zoll-Patentes außer Handel ge-Spielkarte, letzter Artikel sind, auslinidische Kalender aber unter betreffend. den MB c 246 > M len Artikel Bücher gehören, welche kinzuführen §r, laicht, und wegen deren 6temt>(wtg nun eigene Maßregeln in dem neuen Pakente vorgefchrieben find, f„ wird über Anfrage, wie sich zu benehmen sey, wenn dergleichen Karten und Kalender ln der Einschwärzung bettetken werden, festgesetzt: Ausländische Spielkarten , wenn sie im Handel betreten werden, sollen, als eine rinzufiihren ver-bothene Waare, nie zur Amtshandlung der Stempel-Behörde gehören, sondern müßen immer, und auch dann, wenn sie von dem Tobak ober Stempels Aich lsichks Personale apprehe^dirt werden, dev Bankal, Zoll - Administration als porpus delicti in natura übergeben werden, und pur die Bankal Administration allein hat darüber die Untersuchung und die Ration zu schhpfen, folglich dürfen sich die Tobak und Stempel - Befalls Beamte dießfglls in feine Enr-? fchcädung einlassen. Was aber die Kalender betrift, gebührt in bet* ^alle, wenn sie entweder von dem Bankal-Zoll oder dem Tobake und Stempel Gefälls Personale ungestempelt betretten werden« dir ganze Amts-Handlung und Nokionierung lediglich dem Tobak und Stempel Gefälls Personale ausschließend , und miijfeq in einem jeden solchen Falle dergleichen Kalender ohne jverttzrs dahin zur Amtshandlung abgegeben werden. N, 645t4. SoS c 247 y AB N. 6?94. Hsstammerdekret an sammtliche Länderstellen vom 9. August I804. Da sich in Bezug auf den Gebrauch des Stein- Gumtid» pels bei Procente» Zuschüssen, Anweisungen der Con, ren für gelieferte Amksreqnistten, der Reisediäten und »uschüssen, Anwelsun- , dann der Quittungen yber Pensionen und der^ Provisisnen nicht gleichfonrüg nach dem neuen Stem- jSm pel - Patente benommen wird, so wird hiermit nach-träjlicf) bedeutet: daß ^d^Tag"* l. Procente Zuschüsse nichts anders, als Be» gelber, da«, soldungs Zulagen, oder Lhenerungs Veihülfen sind, ,ungen üb« mithin die an die Kassen erlassenen ersten Anweisungen ^d^vro-derselben nach Vorschrift des 21. §. des Patentes $ler Beihilfe bewilliget wird, nach dem Werth det Gegenstandes zn stempeln find: jedoch haben die von den Unterbeh'ürden über die erste Anweisung erlassenen weiteren Expeditionen keines, fmm'ea, Stempels nöthig. 2- Auszüge! und Conti- der Handelsleute unter, liegen nur damahls, wenn die Sachirung auf btt Auszüge! oder den Conto selbst abquitirt wird, nach dem Li. §. Lit. L. dm Stempel nach dem Werths beS Gegenstandes. Wen» jedoch die geleistete Zahlung n!4k quf diesen Urkunden selbst abquittirt, fonbtm im Bedeckung der Caffen eine besondere Quittung ausgestellt wird, so sind nur die Quittungen allein zu stempeln, und in diesem Falle die Auszügelund Conti Stempel frei; indem sonst über eine und die nahmliche Summe doppelte Etempeltaxen bezahlt werden müßten. Z. Die Anweisungen der Reise Partikularen und der Substitutions Kosten,-so fern sie streng nach den Normalien berechnet werden, und nicht die Eigenschaft einer Remuneration oder Gnaden Gabe mittels eines höheren Pauschbetrages haben, und in der Voraussetzung, daß der Empfänger flir solche normalmäßige Beträge eine ohnehin Klassenmäßig gestempelte Quittung ausstcllen muß, sind Stempel frei. 4. Da Provisionen nach dem Tage berechnet sind, und eigentlich täglich, oder wenigstens wesentlich ausgezahlt werden sollten, fo unterliegen die Quittungen über derlei Provisionen, die jährlich 50 fl. »her wöchentlich 1 fl. nicht übersteigen, selbst nach dem Patente, keinem Stempel. Dagegen müssen Quittungen über Pensionen, die nur vierteljährig bezahlt werden, allerdings dem Klassrnmässigrn Stempel unterzogen werden» N, 6295» MK HS C -49 ) N. 6295, Hofkammerdekret dom 9. August. 1804. Die offiziöse Vertretung ist kein Grund zur Tax- vffizsose Nachsicht, sondern die gänzliche Mittellosigkeit muß ®erf‘“twn* vorher durch rechtliche Beweise hergestellt werden» Grund ^ur N, 6296. Hofdekret vom 9. August 1324. Taxnach-($*1, fon» btrn die tiJmttfloffgs keir muß de» wirsen wer» den. Da i. P ozentenzuschüsse nichts anders als Be- Menu bi« soldungszulagen, oder Theurungsbeihülfen sind, so muffen die on die Kassen erlassenen ersten Anwetsun- Tv-mungr- gen derselben nach Vorschrift §. 21. des Stempel- pr^'V^nto patents Lit. K. K. klaffe,imassg gestempelt ftpn, Sn'mtnn nämlich wie alle Expedizionen nach dem Wefthe'des 'unl^xlntt Gegenstandes, wodurch eine Zulage oder Beihilfe an-ber H<>»- delslem«, gewiesen wird; jedoch haben die von den Unterge- dann t>u Hürden über die Anweisung erlassene weitere Expedi- ^"brr“01 jionen keines weitern Stempels n'öthig. 2. Auszüge und Konti der Handelsleute unterliegen nur damals, wenn die Saldirung auf den Auszüge! oder Konto bann «pr»-selbst abqurttiret wird, nach dem $. 21. Lit. b. dem Stempe?"" Stempel nach dem Werthe des Gegenstandes. Wenn Un,‘tiuät*' jedoch die geleistete Zahlung nicht auf diesen Urkunden selbst abquittiret, sondern zur Bedeckung der Kassen eine besondere Quittung ausgestellet wird, so sind nur C 250 ) nur die Quittungen allein zu stempeln, und in diesem Falle die Auszüge und Konti siempelftei. 3. Die Anweisungen der Reisepartikulare und der Substitutionskosten , sofern sie streng nach den Normalien de, rechnet werden, und nicht die Eigenschaft einer Re-e munirazion oder Gnadengabe mittels eines Hähern Pauschbetrags haben, und in der Voraussetzung, daß der Empfänger für solche normalmäffige Beträge eine ohnehin Klaffenmässig gestempelte Quittung ausstellen muß, sind stempeifret. 4. Da. Provisionen nach dem. Tage gerechnet sind, und eigentlich täglich, oder wenigstens wöchentlich bezahlt werden sollten, so un. (erliegen die Quittungen über Provisionen, die jährlich 50 fl. oder wöchmtlich 1 fl. nicht übersteigen, selbst nach dem Patente keinem Stempel. Dagegen müssen Quittungen oder Pensionen, die vierteljährig bezahlet werden, allerdings dem klassenmässigen Stem-, pel unterzogen werden. N, 6297. Hofkammerdekret an sammtliche Lander* stellen vom 9. August. 1804. Ee-mptkge. Pei Erstattung der Berichte über Dienstbesetzun- Iiroutf) bet Erstattung gen muß Itens zu einem jeden Dicnstbefetzungs Dor-sbcr^Diensti schlage, wenn selber nur die Besetzung eines einzigen fachen. Dienstes zum Gegenstände hat, nach Vorschrift des Patents §• 23, Mo. £4. der erste Bogen mit der 3- AS C *51 ) 3, Klasse zu 15 fr. Wenn aber der Bericht aus meh, rerrir Bögen bestehr, die übrigen nach Vorschrift deS 7, und 15 den sind, und auch ln Zukunft die nähmlichen Vek-hältnisse mit demselben, kn Gemäßheit der von Unseren Vorfahren im Römisch-Deutschen Kaiserchume Unserem Erjhause ertheilten Privilegien, beibchalte» sollen. Viertens. Wir halten Unseren weiteren Entschließungen die Bestimmung derjenigen Feyerlichkeite» bevor, welche Wir für Uns und Unsere Nachfolger, in Ansehung der Krönung als erblicher Kaiser festzu» fetzen, für gut finden werben; jedoch soll es frei denjenigen Krönungen, welche Wir und Unsere Vorfahren , als Könige von Ungarn und von Böhmen empfangen haben, ohne Abänderungen auch in Zukunft verbleiben. Fünftens. Diese Unsere gegenwärtige Erklärung und Verordnung soll in allen Unseren Erbkönigretchen und Staaten, in den gehörigen Wegen unverzüglich kundgemachr, und in Ausübung gesetzt werden.' Gleichwie Wir nicht zweifeln, daß sämmtliche Stände und Unterthanen derselbe« diese gegenwärtige, auf die Befestigung des Ansehens des vereinigte« östemichischen.Staaten - Kö'pers zielende Vorkehrung, mit Dank und patriotischer Theilnehmung erkenne« «erden. Gegeben ts «toi c 256 j Großer Titel. Wir Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden er» wählter römischer Kaiser , zu allen.Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich; König in Germanien, zu Jerusalem, zu Hungarn, zu B'ö-heim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien; Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Lothringen, zu Venedig, Salzburg, Steier, Körnchen und Krainz Großfürst zu Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; Herzog zu Würtemberg, Ober » und Niederschlesien, Parma, Plazenz, Guaflalla, Auschwitz und Zakor, zu Tesche», zu Friaul und zu Zara; Fürst zu Schwaben, zu Eichstädt, Passau, Trient, Brixen, zu Derchkoldsgaden und Lindau; gefürsteter Graf zu Habsburg, Tyrol ^ Kpburg, Görz und Gradiška; Markgraf zu Vurgau, zu Ober-und Rieder-Lausnitz ; Landgraf in Breisgau, in der Ortenau und zu Nellenburz; Graf zu Moncfort und Hohenems, zu Ober-und Niederhohenberg, Bregenz, Sonnenberg, und Rothenfels, zu Blumeneck und Hofen; Herr auf der windifchrn Mark, zu Verona, Vicenza, Padua rc. rc. rc. , Mitt- HB ( 2Z7 ) Mittlerer Titel. s ' . . 1 ■ Wkr Franz der Zweyte, m Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich; König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croa-tien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg; Großfürst ju Siebenbürgen; Herzog zu Steter, Kärnthen und Krain, zuWürtem-berg, Ober- und Nieder-Schlesien; ^gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Tirol rc. rc. K l e i n e r T i t e l. Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden erwähl-Ut römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich ; König in Germanien > zu Ungarn und Böheim rc.; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, Venedig «lld Salzburg, rc. rc. A La. XIX. Bandr J (. MS c »58 3 ««• ß>!te»»scher großer Tiiel. Nos Franciscos'II. divina favente dementia electus Romanorum Imperator, semper Au-gustus, haereditarius Austriae Imperator; G er-maniac, Hierosplyrhae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Galiciae et LbdomeriaeRex; Archidux Austriae; DuxLo-tharingiae, Venetiarum, Salisburgi, Styriae, Ca-rinthiae et Carnioliae 5 Magnus Princeps Tran*-silvaniae; Marchio Moraviäe; Dux Würtember» gae, superioris et inferioris Silesiae , Parmae, Piacentiae, Guastallae, Osveciniae et Zatoriae, Tfeschinae, FOrojulii et Jaderae etc.; princeps Sueviae , Quercopolis, Passaviae, Tridenti et Brixinae, Berchtoldgadenae et Lindaugiac ; Go, mes Habsburgi, Tirolis* Kyburgi, Goritiae et Gradiscae; Marchio Burgoviae, superioris et inferioris Lusatiae; Landgravius Brisgoviae, Ortenaviae, ctNellenburgi ;< Comes a Monte for-ti et Alta Amisia, superioris et inferioris Ho* henbergae, Brigantii, Sounenberga», Eothenfel-sir, Blumeneckii, et Hovenae; Dominus Mar* chiae Slavonicae, Patavii, Verenae, Vincen-tiae , etc. etc. z W Verlcihungen solcher Lehen und Afterlehen, womit die Reichs-oder Kreisstandschaft verbunden ist; endlich in allen feierlichen Ausfertigungen, welche von der kaiserlichen geheimen Reichshofkanzley in Reichs-obechauptlichem Nahmen geschehen. 2) Das mittlere, bei allen minder feyerli-chen und aus der ordentlichen Administration herriih- R » re»-- %£ C 25o ) renden Verordnungen, Privilegien, Concessionen *c., die bloß die Erbstaaten betreffen, bei Gesandtschaftli-chrn und Regieruygspassen und weniger wichtigen Angelegenheiten mit dem Auslande. Z) Das kleine, bei allen von Allerhöchst Jhro Kaiserlichen und Kaiserlich - Königlichen Apostolischen Majestät Selbst gefertigten Rcguisitions-Notifications-oder confidentiellen Schreiben an auswärtige Fürsten^ endlich auf sämmtlichen Münzen. Die Abweichungen dieser drey neuen Wapenfchil-der, von jenen, welche weiland Ihre Majestäten Kaiser Joseph und Leopold II. geführet haben , rühren theils Don der Annahme des Oesterreichischen Erb-Keifer-Titels , theils von den, durch die Traktaten von Campo.Formio, Luneville und Paris *) herbei geführten Länder-Erwerbungen und Abtretungen, endlich von einigen ganz neuen Acquisitionen her. i. Düs große Wapett besteht aus dem großen deutschen Rückenschilde, de» österreichischen Hauptschilde, einem Mittelschilde mit einem Herzschilde, nebst vier Nebenmittelschilden. Der Mittelschild enthalt das Wapen des Oesterrerchis'chen Erb-Kaiserkhumes, daj auf *) Vom -e. Decembre' -Lo-. Hj- C r6t ) «to9 Kuf den ganzen Comple^us der Monarchie radicirt ist; im goldenen Felde einen zweyköpfigen und doppelt gekrönten, schwarzen Adler, in seiner Rechtes ein bloßes Schwert, in der Linken den Reichsapfel haltend. Auf der Brust desselben ruhet der Herz-schild, der das nunmehrige Wapen des Allerdurchlauchtigsten Hauses Oesterreich, einen silbernen Querbailken im rothen Felde, dar-siellet. In den vier Nebenmkktelschilden des Hauptschildes sind die Königreiche HUngarn, Böhmen, Galizien und das mit königlichen Prärogativen versehene Herzogthum Venedig, mit ihren Nebenrüchen und Provinzen ausgedrückt; bei dem btitten find zugleich die Lothringischen und Spanischen Gedächtnißwapen angebracht. Das erste Haupt, Quartier zur Rechten besteht aus einem quadrirtcn Schilde, mit einem Mittelschil» de; dieser ist der Länge nach gespalten, und enthält bas vereinigte Wapenbild von Alk- und Neu» Ungarn.' Cs ist zur Rechten, von Roth und Silber, achtfach quer getheilt, zur Linken stellt es im rothen Felde ein silbernes, aus einer güldenen Krone hervorgehendes Patriarchenkreuz, auf einem dreifa. chen grünen Hügel dar ; dieser Schild lst mit der hungarischen Königskrone bedeckt. 3m TiS ( 262 ) g**® Im ersten Quartiere desselben sind, drei gUffo* gekrönte keopartenköpft im blauen Felde, wegen des Königreichs Dalmatien; daszweyteist, von Silber und roth gewürfelt, wegen desK ö nig re ich g Kroatien; bas dritte blau, darin einrechtslaufendcr Marder im grünen Felde, zwischen zwei paralellen silbernen Strömen, im obern Theile, das güldene Sternbild des Mars, weg^n des Königreichs Sla v v nien. Zur Linken, ein durch einen rotijo* Querbalken grtheilter Schild; im ober» Theile, ein rechtsfchender, wachsender schwarzer Adler, von Sonne und Mönd begleitet, im blauen Felde, im Untern, die sieben rochen Bürge, im güldenen Felde, oben, vier, unken drei, wegen des G r 0 ß f ü r st e n-LhumsSiebenbürgen. (In dem großen Wapenschilde der Könige von Hnngam finden sich auch di« Wapen der Königreiche (Serbien; (imrothen Feld ein auf-gerichtetes schwarzes Schweinshaupt, dem ein silberner Pfeil im Rachen steckt,) von Rama Cim güldenen Feld ein rothcr gewapncterArm, !, der, den Säbel in der Faust, aus weißen Wolken hervorragt;) von Bulgarien, (im blauen Felde ein rechter, rocher Schragbalken , der an jeder Seite, mit einer blauen, unten und oben goldbesäumten Einfassung geziert ist, auf dem Ba'ken springt «in silberne? Wolf hinan;) «to? C -Lz ) S,» von C u m a n i e n (ein empor gerichteter, tocher, goldgekrönter Löwe mit getheiltcn Schwan» je, von einem silbernen Monde und Sterne be-Kegleitet, im blauen Felde.) _ Das jweite Hauptquartier, zur Linken, be-ficht aus einem,! ein Mahl quer, dann oben ebenfalls ein Mahl, unten aber zwei Mahl, nach der Lange geteilten Schilde , mit einem Mittelschilde. Der Mittelschild hat einen aufgerichteten zweige-schwänzten, gekrönten, silbernen Löwen im rochen Felde, wegen des König re ichs Böhmen; er ist mit der Königlich Böhmischen Krone bedeckt. Oben zur Rechten im blauen Felde, ein rechts, sehender, von Silber und roch geschachter, gekrönter Adler, wegen des Markg rafth u mS M äh-t e tt; zur Linken im güldenen Felde, «in rechtssehen-der, schwarzer, gekrönter Adler, auf seiner Brust ein silbernes, auf einem gleichen, halben Monde ruhendes Kreuz; der Mond verlängert sich bis in die Flügel, und endiget mit Kleeblättern, wegen des Herzogthums O b e r, u n d N i e d e r sch l e si e n. Unten zur Rechten im blauen Felde, eine gul-bene Mauer, mit schwarzen Mauerstrichen, und drei Zinnen, wegen der Markgrafschaft Oberlausnitz; zur Linken im silbernen Felde, aufgrii-»em Boden eto rechlsgehender, rokher, am Bauche aber weißer Ochse, wegen Nieder! aus ui tz; in AS C 264 ) HjA ber Mitte ein gü^ener, rechtssehender, Adler im blauen Felde, wegen des Herzogthums Te-scheu. Zwischen diesen beiden Hauptquartieren aber, erscheint ein in die Quer zwei Mahl, und in die Länge ebensoviel Mahl , nur in der unteren Reihe drei Mahl getheiltes Quartier, darin, in der obersten Reihe zw Rechten, Wegendes Erzherzogthums Oe streich unter der Enn s, fünf güldene Adler, im blauen Felde, zu zwei und zwei- zusammen» sehend, der unterste Adler ist rechts gekehrt. , |r (Das älteste Lmdwapen Oestreichs bestand aus einem einfachen Adler. Da die Herzoge Baben-berg'schen Stammes, ihr Cognat, der Böhmische König Przemysl Ottokar und die Habsbur» gische Dynastie, mehrere Länder erwarb, welche Adler führten, so wurde der Dapenschild mit Adlern, unbestimmter Zahl, bedeckt, erst Erzherzog Rudolf der weise schrankte sie auf fünf ein, um damit den Qber-Niederösterreichi» schen, Krainifchen, Tirolischen und den Adler der von ihm geführten Reichs Erzjägermeisters-Würde auszudrücke». Eben so war das Alt-Wqnzöstschir Wapen eine Liste, in der Folge, bei Verg ösienuigin durch Waffengewalt, Unter« werfung mächtiger KronvasaKen , Erlöschung alter Geschlechter u. f, w. warb der Schild mit Li- HS C 26Z )' kiliea besäet, erst Köniz Karl der VI, rkducitte ihre Zahl auf drei. x I Wetzen Oesterreich ob der Enns, einen In die Länge getheilten Schild, der zur Rechten einen einfachen, rechtssehenden, schwarzen Adler im güldenen Felde, zur Linken, zwei silberne Galten im rochen Felde, Enthält. Wegen des Herz,o gthums Steiermark, int grünen Felde, ein silbernes, rechtssehendes Pantherthier, dem Feuerflammen aus den Ohren und dem Rachen fahren. Zn der Mittelreihe, zur Rechten, wegen des Herzog thumS Kärnt hen, einen in die Länge gespaltenen Schild , zur Rechten im güldenen Felde drei rechts übereinander schreitende, schwarze Löwen, zur Linken einen silbernen Querbalken im rothen Felde. Wegen des Herzogthums Krain, im silbernen Feld ein gekrönter,, rechtssehender blauer Adler, auf seiner Brust ein von Roth und Silber zehn Mahl geschachter silberner Mond, endlich im silbernen Felde, ein rechtssehender, rother, gekrönter Adler, mit silbernen Kleestengeln in den Flügeln , wegen der gefürsteten G r a s s ch a f t T i r o l. In der unteren Reihe rechts; wegen des Fürstent hums Trient, im silberne» Felde, ein schwarzer gekrönter Adler, mit silberne» Kleestengeln in den Flügeln, und wegen Brix t», im rothen Felde, ein zurücl'fthendes, silbernes Lamm mit einst?* Sehet- \ Scheine um deir Kopf, eine silberne Fahne mik einem '• rochen Kreuze, tragend; wegen der gefürsteten Grafschaft G'örz einen schragrechts durchschnittenen Schild, welcher zur Rechten, sechs Mahl schräg, links, von Silbe« und Roth gestreift ist; zur Linke» aber einen güldenen, gekrönten Löwen, im blauen Felde darsiellt; ferner wegen der Grafschaft G r a-diska, ein silbernes Ankerkreuz, in einem, von Gold ijnb blau quer gecheilten Felde. Die mittlere Reihe des Hauptschildes zur rech--x: ken des Oesterreichisch - Kaiserlichen Mtttelschildes, enthält die sämmtlichenWapen derSecunda-und Ter tlo geni kur des Erzhauses, und ist auf bei. den Seiden rin Mahl in die Länge und zwei Wahl nach der Quere gecheilt. Oben zur Rechten, ein von oben nach unten getheilter Schild, in dessen rechter • Hälfte, im güldenen Felde, ein aufgerichteter schwär« zer Löwe, hi der Linken ein silberner Querbalken im rochen Felde, wegen des Herzogthums Salzburg. Zur Linken wegen des Fürstenthums Eichstädt, im rochen Feld ein silberner Bischofsstab. . Jl> der Mittelreihe, zur Rechten, ein springen« der rother Wolf Im silbernen Felde, wegen des Für-sftnthums P assa », und zur Linken wegen Berch, kolsgaden, im rochen Felde, zwei in der Form tines Andreas Kreuzes über einander gelegte fußet« »e HS c -67 ) HS s* Schlüße!, mit aufwärts und auswärts gekehrten Schließblättern. In der untern Reihe, zur Rechten, ein wach-frnder, gefrönter, rother Löwe, im siltzernen Felde, wegen der kandgrafschaft Bretsg au;.zu? Anken im güldnen Feld, eine röche Burg, an jeder Seite ein Thurm, und in der Mitte ein offenes Thor mit zwei silbernen Flügeln, wegen der R e i ch t l a n d-vogtei in der O rtenau. In dem Quartiere zur Linken des Oestetreichlfch» Kaiserlichen Mittelschildes, findet man zu oberst, rechts, wegen des Herzogthums Würkem-berg, im güldenen Felde, drei über einander liegende, schwarze Hirschgeweihe, dann zur Linken drei rechtssehende über einander schreitende schwarze k'öwcn, im güldenen Felde, wegen des FÜrstent'hums Schwaben. In der Mittelreihe, rechts wegen der Markgrafschaft Burg au, ein von Roth und Silber sieben Mahl schräg rechts gestreiftes Feld, mit überzogenen güldenem Pfahle, zur Linken drei über einander ruhende, blaue Hirschgeweihe im güldenen Felde, wegen der Lan dg raffcha ft N ekle n bürg. In der untern Reihe endlich, rechts, ein von Roth und Silber quer getheiltcs Feld, ln dessen Mitte zwei güldene, mit dem Rücken gegen einander stehende Jagdhörner mit güldener SchiE erscheinen, wegen der Grafschaften Ober- und 3>t> ' Suf ( 263 ) Nied er-Hohenberg, links eine ausgeriffene Zrünr Linde, im güldenen Felde, wegen des Fürstenthum es Lindau. Das dritte Hauptquartier in der untern Reihe des Hauptschildes, zur Rechten, besteht aus einem, zwei Mahl in die Lange und zwey Mahl in die -Quere getheilten Schild, mit einem Mittelschide. Der-Mitteischild ist durch einen rokhen Strich quer geth-ilt, auf dem eine schwarze Dohle lm blau» en Felde sitzt, im untern Theile erscheinen drey güld-ne Königs-Kronen, oben zwey, unten eine, im blauen F-lde, wegen des Königsreichs Galizien (Halicz). Er ist mit der Königlich galizi-fchen, geschloffenen Bügelkrone bedeckt. Zur Rechten in der obersten Reihe, erscheinen wegen bes K ö ni gr e i ch s L o d o m e ri e n (Wladimir) im blauen Schilde, zwey über einander ruhende , sechs Mahl von Silber und Roth in. zwey Reihen geschachte Balken, im silbernen Feld, ein schwarzer A»l5r wegen des Herzogthums Auschwitz (Osviecin) und wegen Za tor, ein blauer Adler im gleichen Felde. In der M'ttelreihe dieses Quartiers befinden sich zur Rechte» die Wapen der K ö n i g r e i che C a st i l i e n und Leon, zur Linken, die von ©feilten und Indien, zwey und zwey in einem der Länge nach gecheittr» Fe»de vereiniget, und zwar wegen Casti- . li- NB ( 269 ) lien, im rochen Felde, eine güldene Burg mit schwarzem Thor, wegen Leon, ein aufrecht stehender, gekrönter, goldgezüngelter, rother Löwe im silbernen Felde. Wegen Sicilien, ein zwey Mahl schräg durchschnittener Schild, in dessen einer Hälfte, im silbernen Felde, zwei schwarze, roth gewaffnete Adler, mit rother Zunge, in der anderen ,,vier zothe Pfähle im güldenen Felde, wegen Indien, im blauen Felde, ein silberner, aufgerichtetcr, gekrön, ter L'öwe, der in t>cr rechten Pranke ein güldenes Kreuz hält. In der untern Reihe dieses Quartiers, zue Rechten, das h e r z o g l t ch L o t h r i n g i sch eS ts m m-wäpen, im güldenen Felde, ein schrägrechts gezogener, rother Balken, auf dem drei über einander gesetzte, gestümmelte, silberne Adler (Alerions) erscheinen, der mittlere Schild ist quer gethcilt, oben erblickt man vier rokhe Pfähle im güldenen Felde, wegen des Königreich esArragon, unten wegen des Königreiches Jerusalem, im güldenen Felde ein silbernes Krückenkreuz, in jedem Winkel desselben befindet sich gleichfalls ein kleines silbernes Kreuz, endlich zur Linken ein mit goldenen Lilien deletes, blaues Feld, deren oberste Reihe, rin fünflätziger, rother Turmerkragm deckt, wegen Anjou, Gr- So® C -7° ) SO» t Gegenüber jtic Linken steht daS letzte gleichfg^ Wiy Mahl in die Länge, und zwey Mahz quer getheilte Haupt-Quartier, mit einem Mittel, fchilde, der mit der herzoglich venetianischen Mich, bedeckt ist, und im blauen Felde, den aufgerichtrten, güldenen, geflügelten Löwen des heiligen Markus darstellet, um dessen Haupt ein güldener Schein geht, und der in der rechten Pranke ein bloßes Schwert hält, wegen des Her zog thumS Venedig. In der oberen Reihe zur Rechten, wegen Padua, im stl, Lernen Felde ein röthes Kreuz, bann in der Mitte wegen Verona, im blauen Felde, ein güldenes Kreuz, und zur.Linken'wegen Vicenza, tin silbernes Kreuz im rothen Felde. In der mittleren Reihe zur Rechten ein, dke Lange herabgecheiltes Feld, rechts wegen derMark-grafschaft Istri e n , im blauen Felde, eine goldene Ziege mit rochen Hörnern, zur Linken wegen desHerzogthums Frraul, ein güldenergekr'ön« ter Adler im blauen Felde. Das Feld zur Linken enthält dir Waprn des Herzogthums Zara, oben nähmlrch einen geharnischten Reiter im silberne» Felde, wegen des 1409 von dem hungartschen Könige Ladislav, um Dakars» unwiderruflich a» den Dogen Michael Steno und die Republik Venedig verkausten Antheiles des Landes und der Seeküstey N- C 271 ) -on Dalmatien, unten ein rother Löwe itn sil-bernei^Delde, wegen Albanien. In der untersten Reihe dieses Quartieres Ist das erste Feld zur Rechten, quer getheilt, oben im silbernen Felde, ein fliegender, schwarzer Adler, die Donnerkeile in den Klauen, unten im rochen Felde ein laufender, silberner Hippocentaur, wegen des Königreiches Candien, in der Mitte wegen der Herzog-chiimer Parma, Piacenza und Guastalla, !in goldenen Felde, sechs blaue Lilien,-drei, zwei, sine, endlich zur Linken ein in die Länge getheilkeS Feld, zehnfach von Silber und blau quer getheilt, tnlt einem darauf sichenden gekrönten, rothen Löwen, wegen des Königreiches Cypern, zur Linken drei schwarze Hufeisen im güldenen Felde, wegen des Königreiches Raszien.' ( Diese Wapen sind aus jenem der Republik Venedig betbchalten, jene der durch den Friedens-Traktat von Luneville abgetretenen Provinzen hingegen , weggelaffen worden. Ein Theil der spanischen und let hr in gischen Schilder, sind dem unverrückten Herkommen nach, «iS genealogische und G edächtni ßwapen beibehalten worden- zumahl auch der katholische König die österreichischen Titel und Wapcn fsrt-führt. Da, wo in dem dermahligen Wapen, die von Galizien, Venedig und jene der ösier. UM C 272 ) 'österreichischen Grafschaften angebracht sind, den vor dem di« Insignien der belgischen spre, ^ Vinnen, Maylands und Mantuas, und nebst den lothringischen Haus - auch bie Länderwapen vonBaar, Jülich, Cle, v «, G e l d e r n, F a l k e n st e i n u. s. w., die in Gemäßheit der neuesten Traktaten mit Frank» reich, ;>on nun an wegbleiben. Das toskanische Wapen stand theils in, kheils neben dem ö st e r r ei ch i sch - l o t h r i n g i sch e n Patrimonial^ und Herjschilde.) Zwischen diesen beiden Haupt »Quartieren deS österreichischen Hauptschildes, befinden sich dieWapen der von dem Erzhanse besessenen Grafschaften, dieses Quartier ist zwei Mahl quer und eben so viel Mahl nach der Lange, außer unten durch eine emgepfropste Spitze ein Mahl getheilt. Oben zur Rechten beginnt diese Reihe mit dem Stammwapen des Hauses Habsburg, einem rv» then, gekrönten, aufgerichteten Löwen, im güldenen Felde, dann in der Mitte wegen der Grafschaften Mont fort, Tettnang und Feldkirch, im silbernen Felde eine rothe Kirchenfahne, mit drei güldenen Ringen, endlich links wegen Ho h en»Ems, lm blauen Felde, einen springenden güldnen Bock mit schwarzen Hörnern. Iw der zweiten Reihe, rechts, wegen der Grafschaft Bregenz, vier senkrecht steh- AB ( 27I ) AB gehende Pfähle von Hermelin, Ln deren Mitte tftf pi6erner Dalken mit drei in denselben eingelassene« schwarzenFeldrüben, in der Mitte wegen der Graf-schüft So Nürnberg , im blauen Felde , eine güldene Sönne, die über drei gleichfalls güldenen Hügeln schwebt, endlich zur Linken eine schwarze Kir-chenfahne mit drei güldenen Ringen im güldenen Fel-he, wegen dcrReichsgrafschaftRothenfels. Unten zur Rechten, wegen der Grafschaft Klumeneck, ein quer durchschnittenes, unten mit Silber und Blau acht Mahl'wellenweise getheiltes, oben güldenes Feld-ln dem ein aufgerichteter, hak Ut rother Löwe, zur Linken wegen der Grafschaft Hofen, im silbernen Felde, ihr Schutzpatron, der Märtyrer Pantaleon, mit auf den Kopf genagelte« Händen, im Hintergründe ein segelndes Schiff. In ter eingepfropften Spitze befindet sich das Wapen der w i n d i sch e n M a r k, im silbernen Felde, ein schwarze, inwendig mit Gold gefütterter Hut, mit einer rochen Schnur, Einfassung , geknüpften Gürtel und Quasten. - Auf diesem österreichischen Hauptschilde ruhet tum die österreichische Erbkaiserkrone, welche auf Befehl Kaiser Rudolfs II. für den österreichischen Hausschatz verfertiget worden ist, in dem ~ l bisherigen Wapen die eigentliche Reichskrone unter dem Nahmen Hauskrone repräsentier hat-XIX, Band. S und »o» c m 5 «ta» titib ehedem nicht.auf dem Haupt - fonbcni auf Lem großen deutschen Rückenschilde ange-bracht war- Sie ist eine geschlossene Bügelkrone, zwischen jedem Blatt stehec eine Zinke mit einer Perle, tiuf dem mittleren Bügel oder Bog.n befindet sich der österreichische Reichsapfel. Inwendig ist eine rotfrt Mütze, von welcher zwei Bänder herab hängen. Den Hauptschild umgibt die Ordenskette von, goldenen Vließe, die ans goldenen an einander ge, fügten Gliedern besteht, deren jedes einen mir Feuer-fiammen umgebenen Feuerstein, zwischen zwei Feuer, eisen vorstellt; unten hängt das goldene Vließ in Gestalt eines WidderfelleS. Von dem Fuße des Haupt-schtldes hangen die übrigen Hausordenszetchen hervor, an einem ponceaurorhen > in der Mitte mit einem weißen Streife versehenen, handbreiten Bande, LaS achteckige, goldene, weißgefchmelzte Kreuz deS militärischen Marien Theresien - Ordens mit der Inschrift: Fortitudini, unb dem österreichischen Wapen, auf der Kehrseite, mit den Anfangsbuchstaben der Nahmen Franz und Maria Theresia. Dann die große Kette des Civil-Verdienstordens vom heiligen apostolischen Könige Stephan, deren Glieder wechselweise aus den Anfangsbuchstaben der Nahmen Stephan und Maria Theresia, und der immer dazwischen gefügte» hungarischen Krone bestehen. In der Mitte befindet sich ein Schild mit einem goldenen Adler und der In- HjS C *?§ ) Anschrift: Stringit amore, an dem baS DrdeNSzeip chen befestiget ist, das aus einem grüngeschmolzenen, achteckigen, um den Rand mit einem goldenen Streif, In der Mitte aber, mit einem röth geschmslzenert Schilde versehenen Kreuze besteht. Auf diesem Schilde befindet sich das neuere königlich - hungarifche Wapen, zu dessen beiden Seiten s,nd die Anfangsbuchstaben des NahmrnS der Allerdurchlauchtigsten Stifkerin M.T. Die Unterschrift lau* Publicum meritorum praemium. Die Rückseite des Kreuzes hat einen weiß geschmolzenen Schild Mit dir Inschrift : Sancto Stephano Regi Apostolico * sie ist niit einem Kranze M Eichenblättern Umgeben» Auf dem großen, deutschen Rückenschilde endlich, erscheinet wegen des Römischen Kaiserthums, im güldenen Felde, ein schwarzer, zweiköpfiger Adler mit aufgespenten, güldenen Schnäbelir enb herausgeschlagenen, rochen Jungen, dessen beide Köpft mit güldenen Jirkelbogen umgeben sind. In btt güldenen, rechten Klaue hält er Szepter uni» Schwert, in der linken den kaiserlichen Reichsapfel. Auf diesem Rückenschilde ruht die von Carl berat Großen herrührende , Römisch - Kaiserliche Reichskrone. Sie besteht aus acht oben zuge-runbeten, mit Edelsteinen und heiligen Bildnissen geschmückten Güldblechen. Auf dem vorderen Blechs S % sichtz NB C 276 ) HzA sicht ein Kreuzvon dem ein Bogen auf das gegen» Aberstehende geht. Dieser Schild wird von zwei aufgerichteten, quer Setheilten, oben schwarz, und unten güldenen Greifen, mit güldenen Schnäbeln, herausgeschiagenen ro- ' then Zungen, und abwärts geschlungenen Schwänzen, als Schildhaltem beider Seits gehalten. 11. Das mittlere Wapen besteht aus einem Hauptschilde, einem Mittelschilde, einem Herzschilde, und zehn in einer kleinen Entfernung von diesem letztcrn, in der Form eines länglich« ten Zirkels, eines über dem andern, ausgestellte» Wapenschildern. Der Mittel - und Herzschtld stellen ganz, wie im großen Wapen, die Insignien des Kaiserthums und Hauses von Oesterreich dar. _ Auf dem ersten ruhet die Oester reicht sch« Erbkaiser - oder Hauskrone , die Ordenszeichen des güldenen Vließes, Marien Theresiens - und Stephanordens sind auf dieselbe Weise angebracht. Zur Rechten steht zu oberst das Wapen von Hungarn, unter diesem jenes von Galizien und Lobomcrien, dann folgen Venedig, Siebenbürgen, und toi letzten Schilde Mähren und Schlesien. Zur StiS C -77 ) lö3» Sur Linken, gegenüber dem königlich - hungack-scheu Wapen, befindet sich jenes von Böhmen, ihm folgen Oesterreich, Salzburg, Sreyre Kärnthen, Tyrol und Schwaben. Jeder dieser Schilde ist mit den ihm zükommen-tm Insignien ( K'önigskrone, Erzherzogs -Herzogs-Zürstenhut) bedeckt. So wie der Mittel - und Hcrzschild auf der Brust bii römischen Adlers ruhen, fo laufen die Seitenschilder von dem Halse über die Flügel unten zusammen. Ueber den beiden Köpfen dieses Adlers schwebet die römisch- kaiserliche Reichskrone. * »Der Adler W steht auf dem Hauptschilde. in. Das kleine Wapen ist dem mittleren völlig gleich, nur daß die zehn brirenschilder in demselben ganz hinweg bleiben. Dir Legende dieser drei Wapen auf den Sie-gtlti lautet: Auf dem großen: Franciscus II. divina Favente dementia {!ectus Romanorum Imperator, semper Augu» "us, haereditarius Au striae Imperator; Germa» Qia*, HierosoljmaP , Hungariae , Bohemiae, Dal- J90 C =78 ) Salmatiae , Croatiae , Slavoniac , Galicae a Lodomeriae ReX; Archidux Austriae; Dux Lo-tharingiac, Venetiarum, Salisburgii, Styriae, Carinthiae, Carnioliae ; Magnus Princeps Trau, silvaniac ; Marchio Mocaviae ; Dux Würtem, bergae, Šilesiae, Parmas; Comes Habsburgi, Tiroliš ;. Landgravius Brisgoviae etc, gltif dem mittleren: Franciscu s II, Dei Gratia Romanornm Ira. perato.r, semper Augustus , haereditarius Au. striae Imperator; Germaniae, Hungariae, Bq. hemiae, Dalmatiae, Croatia«, Slavoniae, 6s. liciae et Lodomeriae Rex; Archidux Austriae; Dux Lotharingiae , Venetiarum , Salisburgi; Magnus Princeps Transilvaniae i Dux Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Wiirtembergae, Siler gi$e';" Comes Habsburgi, Tirolis, Auf dem kleinen Wapenr Franciscus II. Dei Gratia Romanorum hvaereditarius Austriae Imperator. U- 6300. Zur Seite 278- Cintheilung der Felder öe§ Römisch - und Oefterreichisch - Kaiserlichen großen W a p e n s ch l l d e s. Im großen deutschen Rücken selbe, der mit der K a iser li che n Re ich sk ro ne bedeckt ist, befindet sich der Römisch - Kaiserliche schwarze , zweyköpfige Adler im güldenen Felde, auf seiner Brust ruhet der: Oesterreichischer HaupLschild. Oefterreichisch - Kaiserliche Krone o- s 1 1 1 2. © S. z> s fö s- — f Dalmatien Croatien K Ungr. K. Alt Neu Un garn Clavonien Sieben- bürgen Salzburg Eichstädt Passaü Berchkolds- gaben Dreisgaü Ortenau Oesterreich unter der Enns Ob der Enns Steyer- mark Käcnthen Krain Tyrol Trient Brixen Görz Gra- diška Erbkaiserthum Oesterreich Oesterreichisches Haus- Wappen V-———---y—— ———O kodo- mericn Ausch- witz r— 1 GaUz K Jator Habsburg j Montfort • Hohen» Ems Mähren r-— K.Bö Schlesien * 1 >»>.K. Ober-' 8aud# Nitz Böhmen Teschen ' Nieder Laus nitz WUrtem- berg Schwaben Burgau Nellenburg Hohenberg Lindau Verona r%-A—, I «Rügt Vicen- za JP 1 Gali- ? 1 K i| 0 zien 5 S 3 ! Pninnmr Rothenfels , ?? j Bene- Zara Dregent | bcvg f. 2 = 1 big '1 Alba- nien Loth- ringen Arra- gon. Jeru- sal. Anjou Blumeneck Hofen Wlabische Mark dim ^rma A § - I S3 Der König!. Ungarische Stephans - Orden. Der Marien Theresien - Orden. Um den ganzen Schild die große Ordenskette des goldenen Vließes. S :it gold und schwarz quergethellter Greif als Schildheilte N, 6zvo. Verordnung des Böhmischen Landesguber-Mm vom n. August 1824. Die noch bestehenden hölzernen Rauchfänge Hölzern« , müssen mit Thätigkeit nach und nach in steinerne um-- müM «a gestaltet werben» umgestalrst , werde». N. bZDI. Hofkammerdekret an sammtliche Bankal Gefalls-Administrationen, und die nied. Oestr. Regierung vom 13. August 1804. Beziehung auf die Circulareverordnung vom 28° Januar 1790 , womit das schon am 8 Juny ,ungcn eo» 1771. erlassene Verboth der Einfuhr aller Gattun- A^e'und ijj gen der Kunst-Kaffee neuerdings in Erinnerung ge* bracht wurde, wird hiermit den Administrationen ipn*el Kaffee elf* zur Verständigung der untergeordneten Behörden be- zuführen deutet: daß alle Gattungen des Kunst-Kaffee, und daher auch der sogenannte Erdmandel-Kaffee, dem EmfuhrSverbothe zu unterliegen habe.' N 6302. . Gubcrmalverorduung in Böhmen vom iz. August 1804- Ein zehnjähriger Knabe ist von einer auf der Weide gehabten Kuh f die er an der Hand mit einem St-ri» 1 NB -C a80 ) angebunden hatte, jit Lode geschleppt woe-Se zur Wet- den. Dieses ist allgemein kund zu machen, und di« wtS!)rt Insassen von der so gefährlichen alS. gesetzwidrig^ Gewohnheit, das Hornvieh einzeln von den Hutknaben an einem Strike weiden zu lassen, mit Bezug auf die zur Hindanhaltung des einzelnen Kiihhiitcrs bestehenden Verordnungen vom 25. Febr. 1785. und j$9- Dezember 1786. sowohl, als auch auf das Hofdekret vom 28. Febr^ 1787. nachdrücklich j« j.: * ' warnen» N. 6303, Hoflammkrdekret vom 16. August, kundgemacht vou der Landesregierung im Erzherzygthume Oesterreich unter der Enns den 2» September 1804. šBičnffjfiigs Da die so genannten Arbeitaustündiguns - Um« Äan^werter schreib - oder Entlaßscheine der Handwerker, Profes« Proftffion!- fiionistcn und Künstler, die den Gesellen erlheilt Künstler werden, und welche die Dauer Ihrer Dienstzeit, dann baß Wohlverhaltey derselben zum Gegenstände haben, förmliche Urkunden und wahre Dienstzeugmsse sind, die den Gesellen solange statt der Kundschaft dienen, als sie ihren Dienst nur im Orte wechseln, Indem ihnen die Kundschaften erst alsdann erchnlt Mdrn^ wenn sie ausserhalb des Ortes sich, begeben^ ' • und NB C -8r ) ihr Glück weiter suchen, so hat man zu verordn s(rl befunden, daß auch derlei Dienstzeugniffe verm'y-Ae des§. 20. Lit. I. des neuen Patentes nach der fig-nschaft desjenigen zu stempeln seyn, in dessen, Geschäft sie ausgestellt werden , und daher für Handwerks, Fabriks,, Manufaktur, und Künstjergesellen hem Stempel zu 6 Kreuzer unterliegen. , N, 6304. Hoffammerdekret an die Tobak-im- Stempel-Gefalls-Direction vom 16. August 1804. Den Handelsleuten, Fabrikanten und Pro, feffionisten kann kein gesetzlicher Termin vorgeschrieben brikamen^ werden, binnen dessen sie, bloß des Stempels wegen feiTfnnitien ihre Schuldposten aus den Hülfsbüchern in das T^ninvor-Hauptbuch übertragen müssen, da einem ordentlichen Sewechs-oder Handelsmann ohnehin selbst daran ge-legen ist, seine Forderungen so bald als möglich auf posten au» das Hauptbuch zu überbringen , und denselben da- büchern in durch zu seiner eigenen Sicherheit die Wirkung einer bbaud) gesetzlichen Beweiskraft zu verschaffen. N. 6§c£, 7 4 StO C 282 5 Sts* N. 6305. Gefallen Administration vom 16. M, Vierteljahr ousweise In Ansehung ber1 uneinbringlichen Stempels, «injufenben. ^ m Quartal jü Quartal «in Spetifischtr Ausweis mit namentlicher Aufführung der Partheyen des rückständigen Stempelbctrages, und der Ursache der Uneinbringlichkeit an die Hofkammer «»jufeiibeit und die Abschreibung anzusuchen. - = Hofkanzleyhekret an sammtliche Landerstel. len vom 17. August 1804. Wegen Es ist die Anzeige gemacht worden, daß sich Saffm^b« sehr viele Krainerische Unterthanen ohne Pässe außer uwTmtif: Landes befinden. Da nun zu besorgen ist, daß bet ,uher Unter- denselben mehrere verfälschte Hausier . Pässe jum Vorschein kommen dürften; So ist zur Entdeckung diese-Unfuges den Kreisämtern, und durch diese den Grundobrigkeiten die strengste Aufmerksamkeit einzubinden, und zu befehlen, daß die Gottscheer und Reisnitzer Unrerthanen, welche einen andern, als einen von ihrer Herrschaft ausg.efettiZleir, und von den KreiS- sind affir LKS- S«(l'804- ■N, 6306. WB < 28z ) AK 0t Reustadl bestattigten, mit einem 2 Groschen Stempel versehenen, nur auf ein Jahr gültigen Haufier - Paß aufweisen, nicht nur, nach vorläufiger Abnahme eines solchen »nachten, oder nach Verlauf eines Jahres nicht mehr gültigen Paffes in ihr Vaterland zurückgeschoben, oder als Landstreicher zum Militär auf Rechnung ihres Conton - Regiments ,ab-Mcben, sondern auch vorläufig zur Angabe der Art, wie sie zu diesen unÄchten Pässen gekommen finb, verhalten werden sollen, um solcher Gestalt auf die Spur der falschen Ausstellung gelangen zu können. N. 6307. - Regierungs-Verordnung in Riederöstreich vom 18. August 1804. Die Kundmachung der Brandsteuer-Sammlungen hat von dem Pfarrer oder Seelsorger in der Kirche zu geschehen- S««is»rger in btt jltlr« che kund zu N. 6308. m8l6en' Hofkanzleydekret an sämmtliche Länderstel-len vom 18. August 1804» Von nun an soll Niemand eine Stiftung jure sanquinis aut loci erlangen können, der nicht mit iur.e?an- ■* qumis aut der ersten Klasse versehen ist; und wenn ein solcher loci «rla„» gtn foiw/k Sti- Ausfuhr bes hungart sch>n Walzen snnrd ae|?8(«t, %* C -84 } M« Stipend,st im Lauft der Studien in di'e jnwpte aus denselben, oder aus der Keligionslehre 6hei-Sitten verfällt. soll ihm der Stiftungsgenuß ohne wej! ters abgenommen werde. ... N. 6309. HvikammerPeket vom 20. August kundge--macht von den triester und iftrianer Gubernium den 8. September 1804. Es wird zur allgemeinen Wissenschaft und Dar. nachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß Seine k. t apost. Majestät, aus landesväkerlicher Vorsorge für das Königreich Ungar» die Ausfuhr des Waitzens aus dieser Provinz gnädigst zu gestatten g«, ruheten. Uibrigens ist in Gemäßheit dieser höchsten Entschließung der Jnneröstrrreichischeu Bankalädmini, strazion zur Anweisung der unterstehenden Zollämter von der hohen Hofbehördc bedeutet worden, daß der ungarische Waitzen, wenn er aus Ungarn ausbricht, und daselbst den tarifmäffigenZoll entrichtet hat, mit Legitimaz'ron der ungarischen Drepßigsiausbruchs - Bol-lete, welche bei dem Einbrüche in die Oesterreich a deutschen Erbstaatcn von dem Einbruchsamte sowohl , als auch von dem Ausbruchsamte gegen Arrest gehörig vidimiret werden muß, ohne Anstand auch nach Triest ziehen, und daselbst zur See aus-Lesühret werden darf. N, 6309. «Bt# c 285 ) ^5# N. 6310. Hoftekret Böhmen betreffend von: ai. August 1804. Lanbapvth«- ker dürfen De» kandapothekern wird eingeräumet, sich ouf der für Niederöstreich bewilligten neue Medika- kamentrmax «ententar nach derselben Anschaffung zu gebrauchen, men. ' N. 6 u. Mteut vom 21. August 1804. Wir Franz der Zwcpte rc. Bekennen hiermit und thun kund: daß Wir in allergnäbigstem Anbetrachte der, mit dem Be- MM-mae der Abfahrtsgebühren in Answandernngs ' kaiftrd ■ uni 0 u ' foifcrl ko- krbschafts - und andern Vermögens Exporta-mgl. apo-tiovs-Fällen, verbundenen mehrfachen Beschwernissen M'und'der" uiib zur möglichsten Beförderung der Industrie, Uns ^^e-rntschlosscn haben, zwischen Unser» ssmmtlichen Erb- non dem ( Kainmmar . N chermitiel ^ «bS- N. 6320. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom $8- August 1804. $>(c Auen tinb Bäume pn Ufern der Doumi -zur aSefeftis gung der .Schiffahrt, Hindernisse «bjUsti.cken. Die Dominien und Gemeinden sind bei Der» meidung eines Pönfalls von 12 Reichsthalern verpflichtet , die Auen und Bäume an den Ufern b« Donau in einer Weite von drei Klaftern zur Beseitigung der Hindernisse bet der Schiffahrt abzustocken, worauf sämmer.tliche KreisÄmter und das Wasserbauamt zu wachen haben. N, 6|3i. Hofdekret vom 29. August 1324., Nachfolgender Unterricht ist kund zu mache»: Die Erfahrung lehret, und die physisch - chemi- Dt« 9tu6* Grundsätze bewähren es, daß ein mit Salz {^f@e unfc gesättigtes Wasser beim Feuerl'öschen weit bessere Dienste, als gemeines Wasser leistet, welches letztere, Salintak- , , ,, „ tinh Vttrt- i»cnn es zerfetzt wird, nach verschiedenen Umstanden olöl.-ssnbrik das Feuer sogar noch mehr anfachen kann. $u «Mtms Die Ealztheile tin Löfchwasse'r dienen nicht nur taju, die Ausbreitung der Flamme nach dem mit ftl- beti«ffmd. Bern getränkten Holze zu verhindern, sondern auch das Feuer in den bereits brennenden Theilen zu ersticken; sie überziehen die Holzfläche mit einer Haut oder Salzkruste, welche die Gewalt des Feuers dämpfet und schwächet, den Zutritt der Luft hindert, und die Zündung und Verbreitung des Feuers erschweret. Die Salze der Schwefel-und Salzsäure sind hierzu vorzüglich geeignet, und es ist eine erprobte Thatsache, daß ein mit Kochsalzaufiösung wohl getränktes Holz äußerst schwer, und ohne vorher gegangene langwierige Auswässerung in süßem oder reinem Wasser fast gar nicht zur Entzündung und zum Brennen gebracht werden könne. Mehrere schon vorhandene öffentliche Schriften empfehlen daher zur Schlitzung des Holzet gegen Feuersgefahr den Gebraus eines aufgelöste» Salz.- HS C 3co ) HS Salzgemenges, worinn das Holz gebeitzk, oder auch mit dieser Auflösung öfter bespritzet werden solle. 8- B. erschien im Jahre 1781 bei Johann Thomas Edlen von Trattnern eine Druckschrift unter dem Titel: Unterricht, wie auf eine unkostbare Art das Bauholz wider Feuer, Fäulniß und Wurmstiche z»-bereitet werden könne, worinn empfohlen wird, ftdeS zum Bauen bestimmte Holz vorläufig in einer Sah-auflösung zu beitzen. Die k. k. Salmiak- und Ditriol'öl - Fabrik zu Rüßdorf, erzeugt ein ähnliches Gemenge von Salz; es bestehet aus Koch-Glauber-dann Duplicat-Salz und einigem wenigen Antheile von Salmiak. Dieses ist nicht nur zu dem in der angeführten Schrift vor-grschlagenen Gebrauche anwendbar, sondern auch, im Wasser aufgelöst, geeignet, das brennende Holz ungleich geschwinder zu löschen, als es mit einer viel größeren Menge reinen Wassers möglich ist. Besonders aber hindert es das schnelle Fortgreifen des F'uers,. wenn nähmlich dir vom Feuer noch unangegriffenen Theile mit dieser Salzauflösung benetzet werden. Die k. k. Salmiak-Fabriks-Direktion findet sich demnach veranlaßt, zum allgemeinen Besten den Gebrauch dieses Feuerlöschsalzes gegen die Verbreitung der Feuersgefahr Jedermann dergestalt anzuempfehlen, daß in die zur-Vorsicht für Feuersfälle unter den Da- HB C 301 ) AB Ochern der Gebäude unterhaltenen Wasserbodungen «ne mit ihrer Größe im Verhältnisse stehende Menge dieses Lölchsalzes hinein zu geben, und hierinn AS jp; wenn ihr Inhalt zwar nicht anst'össig, febodh' ghne allen inneren Werth ist; auch hat 3.) der 23er* leger ober Drucker, auf die von ihm verlegten Lieder unb Gebete feinen Namen abzudrucken, und nebsidem yen £>rt und das Jahr des Druckes beizufetzen. Endlich 4 ) sollen die Polizeigeh'örden von Zeit zu Zeit die Marktstände, Läden und Wohnungen der Liedek-händler durchsuchen, die schon gedruckten ansiössigeit «der unsittlichen Lieder, wie auch Aberglauben verbreitende und unfchtckliche kleine Gebete, wenn sie der-? gleichen vorffNden, in Befchlag nehmen, und die 81 n* zeige dem k. Kreisamte mgchen. N. 632g» Aubernialverordnung in Böhmen vom 4* Sept. 1804. Da hervorkbmmt, daß unbekannte Aerzee zur fOmtiStUfi y- SCcrttc Ausübung der Prax sich in den Kreisen aufhalten; so -wzus-ndm wird bas k° Kreisamt das Verzeichnis der dortkreisi, Z^vach? gen, die Medizin ober Chirurgie ausser dem Militär- j^**j*(n ßand praktijirendrn Zivil, Doktoren ernbringen, und in Hinkunft den neuen Zuwachs jederzeit anher anzeigen. » HS C 3°6 ) HS N. 6329* Hofdekret vom 4. Sept. 1804. ggti G-k«- Es ist an fümmtliche Polizeigeh'ö^den die scharf, ««rTumultö ste Weisung zu erlassen, damit künftighin bei Gele, tu T5oi*c(S Ziicheit eines Tumults die Polizeiwache ihrer oblie-»rache der- genden Pflicht gemäß unverzüglich zu dem Orte bei bujBtllea. N^sauflaufes eile, selben gleich bei feinem Entstehen zerstreue, auch sogleich der Polizeigehörde die Anzeige gemacht, und alle zweckmässigen Anstal, ten getroffen werden, um die öffentliche Ruhe herzu-stellen und zu erhalten. N. 6330. Hoftammerdekret vom 5. Sept-, kundge-macht von dem Gaiizischen Landesgu» bernium Den u. Sept. 1804. CcböKvng Se. k. k. Apostolische Majestät haben in Erwä- VerWe'iß, gung der beträchtlich grösseren Acrarial-Auslagen, fSmlntifdU welche die Salzerzeugung, die Verführung und die Provinzen.. gnderweiten unentbehrlichen Regiekosten derzeit fordern, die Salzverschleißpreise in den gegenwärtig vereinigten Königreich Galizien und Lodomerien folgendrkmasseu festzusetzen geruhet: ' ' An NB ( 307 ) NB h den Bergen zu tVieliczka und ßochnia. Uder.Nieberlage juPodgorze, -uf der Niederlage juNiepolornice. jverschleißniagazin jttOswiyciin, Versciileißmagazin |U Menlkovv. Lerschleißmagazin ju Kali nir. Lerschleißniagazin juJaxice. Nttschleißmagazin ilißudzisko. Üerschleißmagazin jllSendomir. Derschleißmagazin jnZawichoft, jSzybikerßteftlfalj l9? Oe.Zt. iGrünsalz betto iKristalsalz betto Kehr - und Fußsalz betto iSzybiker betto Grünes betto !Kehr - und Fußsalz betto ISzybiker betto Grünes betto Kehr - und Fußsalz betto Szybiker betto iGriines betto Kehr-und Fußsalz betto iSzybiker betto Grünes betto Szybiker betto Grünes betto Szybiker btff» Grünes betto Szybiker betto Grünes betto Szybiker betto Grünes betto Sudsalz i Schatzfaß zu t chvPf. SzybikerSteinfalj lN De Zt Grünes betto Sudsalz iBchatzfaß zu 14°# # « Ä.Ä i Watz, rung oder itt pofoU nifd'. WLH. rung. liil 1,,, ©J5>5_© I © 4 3 10 2 4 3 2 4 3 2 4 4 2 4 4 4 10 18 20 o 20 20 — ,l6 50 15 24 4‘ 72 5 9 5 »6 55 15 25 9 5 jr6|IC> 55i|I5[a® 9i2a *7| x6 10 9 20 16 16 16 25 15 5 -5 12 2 8 3 58 45 4 "ui6 4 2ji6 4 24l;17 4 14,16 28 4 36 18 4 26 17 5 IO 20 4 39 *8 4 29 i7|23 VVr 24 4 iL 26 24 4 18 12 22 20 18 Werschleißimgaziu zu Kamien. Verschleißmagajin zu Pulaw Derschleißmagazi» zu Modrzyce. Werschleißmagazin zu Frzydbor-fzyce. Verschleißmagazin zu Radwan-kdw« Verschleißmagajin juOkoniew. Auf sÄmmtlichen Kokturen des 'östlichen Galiziens. Sa» c '3*8 ) ZzyblksrSteinsalz lN.Oe.Jt. Grünes detto Sudsalz lSchatzfaß a 140 Pf. SzybikerStcinfalj l N.Oe Ir. Grünes detto Sudsalz i Schatzfaß ä 140 Pf. SzybikerSteinfalj lN.Oe.Jt. Grünes detto Sudsalz l Schatzfaß ä 140 Pf. SzybikerStetnsalz iN-Oe-Jt. Grünes detto Sudsalz lSchatzfaß ä 140Pf. 5zybikerSteinsalziN.Oe.Jt. Grünes detto Sudsalz 1 Schatzfaß ä 140 Pf. ZzybikerSteinsalj lN.Oe.Jt. Grünes detto Sudsalz 1 Schatzfaß a 140 Pf. Sudsalz i N. Oe. Zent. 1 Schatzfaß zu 140 Pf. oder l 00 Stück Hurmanen. Nach diesem Verhalkniß wird das Sudlalz aller aride ren Formen, nämlich die Sa piekaoken , Naiiwanken, Rofudken Lc. &c. im Preis berechnet. K. K. Währung. »der p'hl- nisch. Wah. rung. w 3 ® ~4 4 m $ Wm 47 37 20 19 18 rili- S T L T 1 r4 4 55 19I20 45 29 58!, 19 48 19 33 N 6|j20 56 19 r9-21 28 4f 12 22 20 2 20 48 32 22 IO 112 23 22 2t 24 12 26 6 6 ia 22 22 24 4 6 4 ‘4 20 24 c 329 ) ober t# K.K. pohl« m&A v> WLh- nisch. rung. Wäb- , - - rung. >■ ' 5 L 5 L e i s L ©1 a © & t Das Grau * oder Pfannenkern, salz 1 N.Oe. Zt. 1 4 j*-* ZndenSaljwerken Steinsalz i N.Oe.Zt. 3 5° L5 IQ im Bukvwiner Sudfal; detto 3 12 12 24 Kreis. 1 Schatzfaß zu 142 Pf. oder roo Stück Hurmanen. 4 29 l7 28 Grausalz oder Pfannenkern 1 N.Oe. Zent. 1 4 Das Steinsalz wird ohne Unterschied auf dessen jjomt und Packung, folglich ohne Rücksicht auf die Leneimung von Balwanen-Formalsteinen-Stück-Mi!» »iijieir- oder Fäffersalz in den oben aufgesetzten Preist» verkauft. Zn Ansehung des Sudfalzhanbels nach Neurußland hat es bei dem bisherigen Preis a 2 fl. für ein Erhatzfaß, und so auch bet den vorgeschriebenen Vorsicht^ Anstalten wegen des richtigen Austritts über Me Gränz: zu verbleiben, welchem zu Folge von den Freyhändlern auf derKoktur der für den inländische» Verschleiß bestimmte Preis baar erlegt werden muß, «iitb der Were Betrag erst dann zurückbezahlt wird, wen» Säkrvrr-kauf>-pr einem ihrer eigenen Söhne, auch noch einer der im een Pflegsöhne vom Svldatenstar.de frei bleibe». Cs sollten aber e) beide Pfl-gsöhne gehalten seyn, der eine, bis x er zum Soldatenstande gefodert wird, der andere aber biS in das zwei und zwanzigste Jahr bei den Pfleg-Acltern (Jivewt diese cs für gut fhibttt) zu verbleiben. > Gleich- fü£ c 317 3 ^ Gleichwie nun die Landeshauptmannschaft zuver-Mich host, daß diese höchste Zusicherung von dem „warteten Erfolge seyn werdez so versteht sie sich nicht nur der allgemein Und allenthalben zu geschehen habenden Verlautbarung, sondern macht für die Gewißheit, daß der mildesten Absicht nach gehörig geehrten Beweise * allen dreien Punkten pflrchtschuldi-«ntsprochen werde, sowohl die untergeordneten k. k. Kreisämter, als Obrigkeiten und Seelsorger »trank wörtlich. N. 6334. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 11. Sept- 1804. Den von Seiten des Kriminal - und Politischen-Lenats in das- Straf > oder Zuchthaus abgelieferkm EttLflingen, ist durch die begleitende Polizeiwache, oder kandgerichtsdiener, nebst der Personsbeschreibung ein Verzeichniß der Kleidungsstücke mitzugeben, das selbe ist von dem Verwalter des Stcafhauses einzu» sehen, zu unterfertigen', und an die betreffende-Ge-richtösteile zurückzusenden. Was 6c» In das Geras- ober Zuchthaus adgeUrfer-ten Straf? Hinten mit« zugebm fty«. I ( 3*8 ) S<>§ s. 6335. HoffammerZekret vom n Sept., kundgg-macht vom Böhmischen Landcsgubermum den iZ. Sept.. 1304. Erholung Se. k. k. apcffol. Majestät haben, kn Enr>3-gang der beträchtlich g Wren Auslagen, welche die Sfö&me». Salzerzeugung, die Verführung und die anderweit ' unentbehrlichen Regie-Kosten derzeit fordern, mittels Hofkammerdckrets vom n. September 1804. bei sämmrlichen landesfürstlichen Salzverschleiß - Aemtern Im Königreiche T'öhm-n folgende Verschleißpreise fest-zusetz'n für nochwendig befunden: Für 1 N. Oest. Zenten Sudsalz 8 P> 20 kr. Für 1 detto detto unzermalmtes galiztsches Steinsalz 8 P- 10 kr. Für 1 detto detto zermalmtes galizisches Steinsalz 8 P- 35 kr. Wornächst folgendes zur allgemeinen Wissenschaft und genauer Beobachtung verordnet wird. Erstens Sollen die Grundobrigkeiten und Städr te, welche seit viel n Jahren unter dem Titel pro * donyftico, und respektive zur Entschädigung für die Transports. Auslagen in den Genuß von 40 fr. für einen Zenten Gmuudner Salz, welches die Konfu» Menten nicht direkte bei den k. k. Ealzämtern erkaufen?. HB C 3*9 ) HB f(tt, sich befinden, diesen gleichen Betrag von 40 fr. «ud) für einen Zenten zermalmten oder unzermalmten Kteiiisalj, welcher von ihnen, oder ihren bestellten §leinverschleißern verschlißen wird, in de? Betrachtung zu bejiehen berechtiget seyn, weil diese Salzgat-Wg derzeit nebst dem Cudfalze zum gletchnützlichen allgemeinen Genuß für Menschen und Vieh eingefiih-Kt, und in dieser Absicht nicht wie bisher nur bei hin lanbesfürstlichen Salzamtern, sondern fix wie das Eudsalz, bei den Obrigkeiten und sämmtlichen Kleinverschieißern (Ausmaßiern) verkaufet wer-ten soll. Zweytens. Da durch die Ausmaßlung mit dem Seidelmaße die Salzkäufer auf manchfältige Art über-doitheilet und verkürzet werden, so wird hiemit zur allgemeinen Regel vorgeschrieben, daß sowohl das Sud-als Steinsalz einem jeden Käufer, welcher ein ganzes Pfund zu kaufen verlanget, nicht anders, als mit einem eicht zimenttrten Wiener Pfund-Gewicht auf einer genau adjustirten Schalwage vorgewogen werde» soll. Der Gebrauch des Seidelmaßes soll nur für jene Käufer Statt finden, welche nicht ein ganzes Pfund €ub - oder zermalmtes Steinsalz zu kaufen »erlangen. > kin jeder Klcinverschleißer muß dahir mit eintr verläßlichen Schalwage und ächten Gewichten versehen. %® C Z2D ) «AO hen, totb die Wage im Verschleißorte dergestalt auf. gerichtet styn, daß das Salz im Angesicht des $ und das Steinsalz, wenn es allein verlanget wird, unter 50 Pfund zu verkaufen. Von dieser erstbestimmken Quantität üngefangm aufwärts ist das Salzverschleißamk verpflichtet, einem jeden Käufer die auverlangte Quantität gegen Bezahlung der oben angezcigten Aerarial- Magazins« preise zu verabfolgen, und über diese Preise darf von Seite des Amts auch nicht brr geringste Betrag, . / ' V «Ra c A2! > AH Mer was immer für einen Titel abgefcrdert ober eiagehobett werden. Fünftens. Sowohl die Obrigkeiten und Städte, als die Landwirthe, Gewerbsleute und Fabrikanten, welche das Salz entweder zum weitern Verschleiß oder zum eigenen Gebrauch direkte von den landesfürstlichen Salzämtern abnehmeu, sollen gehalten seyn, in, so ftttr in den salzämtltchen Magazinen ein Vorrath von zermalmten oder unzecmalmten Steinsalz sich befindet, zu jedem Zenten Sudsalz, welches sie von daher abholen, auch 20 Pfund Steinsalz mit abzuneh-men. Von welcher Vorschrift jedoch die Bewohner dir Hauptstadt Prag kn so weit ausgenommen werden, als es einer Seils der Magazinsvorrath an Sudsalz gestaltet, und anderer Seirs,^ als die Salz-faufer, vorzüglich die Gewerbsleute und Fabrikanten es nicht selbst für nützlich finden, das im Vergleiche mit dem Sudsalze ungleich mehr ergiebige Steinsalz zu verwenden. Sechstens. Die oben ausgesetzten Verfchlelß-preise haben von dem Zeitpunkt anzufangen, als die gegenwärtige Verordnung im Orte des Salzverschleiß, anils bekannt gemacht wird« ' » Siebentens. Di« Einfuhr des Salzes jeder Gattung ohne Ausnahme aus fremden Staaten, bleibt unter den in den früheren dießfälligen Patenten festgesetzten Strafen verbothen, so wie es auch in Anse-XIX. Band. $ hung C 322 ) hung der übrigen tn diesen Patenten enthaltenen Vorschriften , in so fern sie nicht durch die gegenwärtige Verordnung abgeändrrt werde», sein Verbleibe» behalt. N. 6336. Hofkammerdekret arr sammtliche Bankal-Gefalleu-Administrationen vom ii. Sept. mitgetheilt durch Hofkanzleydekret allen Landerstellen vom 9. Oktober 1804. rr£[s Damit bei den Nebengefällen, welche so wie Gcfäll«- die zum Wegfonde gehörigen Wegmältthe, die Bankah ^”ndtjn Administration zur Aushülfe der Landesstelle, verwal- Er^tbnen fet' rine allgemeine Ordnung und Gleichheit bestehe, als Neben- werden bet scimmtltchen Bankal- Gcfälls-Administra-geschast ans vcirrame» tionen folgende Maßregeln festgesetzt, welche von der Gefälle""^' Administration pünktlich zu beobachten sind. 1. Hat die Bankal-Administration die erwähnten NebeUgeschäfken mit eben der Aufmerksamkeit, wie die Bankal-Gefälle zu besorgen, und dieselbe ist bei eigener Verantwortlichkeit verpflichtet, jede» Nachtheil derselben zu beseitigen, deren Ertrag möglichst zu erhöhen, und darüber zu wachen, daß die Höchsten Patente, Verordnungen und Amisvorschriften durchaus auf das genaueste beobachtet werden. 2. AO c 323 ) %š 2. Der Status darf in keinem Falle Überschritte,! werden, auch kann in der Rechnung nichts verausgabt werden, was nicht schon in dem Status ge* gründet- oder durch besondere Verordnungen der Hof, (antrner bewilligt worden ist; jene kleine Ausgaben auf Substitutionen, Reise-und Zährung-Gelder ausgenommen, deren Genehmigung der Administration vermögt des ihr zugestaudeue» Wirkungskreises auch bereits in Ansehung der Bankal-Gefälle überlassen itforbtn ist. 3. Wenn eine neue Statusmäßige Auslage festgesetzt, ein Dienst oder Gehalt vermehret, ein neues Amt errichtet, ein bereits eingerichtetes abgeändert, ober eingezogen werden soll; wenn ein neues Amthaus zu erbauen ist, oder die Herstellungskosten eines solchen alten Hanfes de» hierzu bewilligten Betrag übersteigen würden m s. w.; dann ist bei allen im Eingang gedachten Rebengefällen der Vorschlag mit Beifügung sämmtlicher Beweggründe in der eingeführten Form der Landesstelle mitzutheilen, welche ihn mit ihrem Gutachten an die Mmisterias-Banko, Hof-Deputation einfertben wird. 4. In allen Fallen, wo die bestehenden Patente, Amts-Umerrichte und Vorschriften genaue Anleitungen geben, hat die Administration in Gemäßheit derselben, so wie dir Bankal-Gefälle, ohne weitere Anfrage vorzugehen. Alle jene Fälle hinge, $ % sen, TrO C 324 ) W gen, die nicht auf solche Art sich erledigen lassen, sind mit Anführung sämmtlicher Beweggründe, uhb tatt Anschliessung sämmtlicher Beilagen der Landes-stelle anzuzeigen, welche sie fvdann nach Beschaffenheit der Umstände mit ihrem Gutachten an diese Haft stelle einsenden wird. 5. Solche Dienste, welche Sie Administrativ« verm'ög ihres Wirkungskreises bei den Bankal, Gefällen zu verleihen berechtiget ist, können von der Administration auch bet den Neben - Gefällen besetzt werden. Da jedoch hierbei wie z. B. bei dem Straßenbau, zuweilen Personen z» dem Geschäfte, welches sie begleiten, untauglich werden, die noch bei 'einem Weg - Brücken -- und Wasser -- Mauth * Amte dienen können; so wird die Landesstelle diese Personen der Administration von Zeit zu Zeit bekannt machen, und die Administration hat dieselben bei einer verkommenden Gelegenheit, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und die vorgeschriebene Caution leisten können, allen andern Mitbewerbern in so ferne vorzuziehen, als zwischen tiefen Mitwerbern keiner sich befindet, der entweder durch viel längere Diensijahre oder andere sehr rücksichtswürdige Umstände den Vorzug verdiente; in diesem Falle aber, wenn die Administration zu dem erledigten Dienste keine der gedachten Personen anwendbar fände, ist dieses mit Anführung der Ursachen der Landrsstelle an- zu- W C Ars ) .'V, ../ ^ " zeigen, und mit der Besetzung de« erledigten Dienstes so lange zurückzuhalten, bis die Aeufistrung der Laiidesstette eintreffen wird. 6. In Ansehung jener Dinge, welche die Abmk nistration für sich nicht verleihen kann, ist der Vorschlag nach der bestehenden allgemeinen Vorschrift zu verfassen, jedoch ist derselbe bei den gedachten Neben-Gefällen an die Landesstelle abzugeben, und von derselben an die Hofstelle (Hofkammer) einzusenden. 7. Die Auslagen auf Amts-Erfordernisse, Reift» u. s. w° welche für die Neben-Gefalle bestritten werden, fIhnen dem Banko nicht angerechnet werden; sondern sind den Neben-Gefällen zur Last zu schreiben. Hierunter sind jedoch jene bankalische Aemler nicht begriffen, welche ein solches Neben«Gefall einheben, aber auch ohne dieses rollectirt und unterhalten werden müssen. Die Reiseipauf dieselben und die übrige» Erfordernisse hat, wie bisher, der Banko zu tragen. Die Reife-Rechnungen der Neben-Gefälle find übrigens eben so, wie jene, der Bankal - Gefällt 5« behandeln. 8. Versteht es sich von selbst, daß die Rechnungs-Auszüge oder andere Auskünfte, welche die kandesstelle von diesen Gefällen verlangt, jederzeit mit aller Zuverläßigkeit zu ercheilen sind. / N. 6337. e Sfutee, rvrnr» ti» Hsusirpaß ansucht, war zugleich zu beobachten habe. Klassen - und Perfts nalstmer- Wttnt. N* 6,337- . Hofdekret Böhmen betreffend vom 12. @tpt, $804. Jeder Jude fett, wie er den Haustrpaß dem k. Kreisamte ansucht, sich zugleich über die, bei dem Wirthschaftsamte eingebrachte Fassion mittels eines obrigkeitlichen Zeugnisses auszuweisen verhalte^ werden. M. 63,38« Patent vom i2. Sept. 1804. . Wir Franz der Zweyte rc. rc. Die Bedeckung der Staatserforderniß für das nächst eintretende Jahr iZosi. macht die Ausschreibung ausserordentlicher Aussagen wieder n'öthig. Diese ausserordentlichen Anlagen sollen demnach für das künftige Jahr r8oZ. ln folgenden drei Abtheilungen bestehen: • itens. In einer extraordinären Steuer von de» Realitäten; Ltens. In einer Klaffen-Steuer, und Zkens. In einer Personal-Steuer. c 327 ) i. Die Erhöhung der Realitäten - Steuer wird für bas Jahr 1805. dergestalt festgesetzt, daß dieObrig-keiten, Unterthanen und Lahnen-Besitzer in dem altern Theile den ganzen Betrag der von ihnen ganzjährig ju entrichtenden Dominika! - und Rustikal - Kontribution, die Obrigkeiten, Unterthanen und Lahnen-Be-sißer in dem jünger» Theile von Galizien den ganzen Betrag der von ihnen ganzjährig zu entrichtenden loten und 20fcn Groschen-Steuer, oder der söge« nannten Offiara Lahnen - und Podymne - Steuer ohne mindMed Ausnahme irgend eines dortig städtischen Häuser - Besitzers als eine Extra « Steuer zu entrichten haben. §.2. Die Klaffen-Steuer ist nach vorschriftmässigt» Fassonen zu entrichte». Da die zehnperzentige Steuer der Interessen von öffentlichen Fonds - Obligazionen, wie auch die ausserordentliche Steuer von dem Militär-Quarkier-Beitrage aufgehört haben; so müssen diese Interessen (mit Ausnahme derjenigen, welche von Stadt-Wiener-Banko-Kapitalien, wie auch Banko-kotto , und niederösterreichisch » ständischen Lotto -Obligazionen bezogen werden ) und die Zinsungen vo» den Häusern, welche insbesondere anzuführen sind, mit Einschluß der Wohnung, welche die Hauseigen-thümer selbst inne haben, mit den übrigen Einkünf, ten M ( 328 ) ten fatirt, und nach dem ausfallenden Perzent ver, steuert werden- §. 3’ Unter diese Einkünfte gehören alle Zandesfürstli-chen und Privat-Besoldungen und Pensionen ; alle Interessen von bei Privaten anliegenden Kapitalien; alle Apanagen, wittibliche Unterhaltungen, und andere Ehrliche Einkünfte, welche Private von Privaten, oumc>t Vertrags oder anderer rechtlicher Verbindlichkeit beziehen; alle reinen Einkünfte von Handlungs, und Wechsel-Geschäften, Fabriken, Spekulazionen, Pachtungen, Gewerben, und von was immer M Industrial - Verdienst, oder Nahrungs-Erwerb. §. 4? Die Perzenten , nach welchen die jährlichen Ci«, fünfte oder der Erwerb eines Jeden zu berechnen, und in einer bestimmten Klasse zu belegen sind, werden für dieses Jahr folgendermassen festgesetzt. ivl fl. rhn. jqhrl. Einkünfte bis 300, mit i\ vom Hundert. 301 fl. rhn. jahrl. Einkünfte bis 500, mit Z vom Hundert. 501 fl. rhn. jahrl. Einkünfte bis 8so, mit zj vom Hundert. 801 fl. rhn. jahrl. Einkünfte bis 1200, mit 4 vom Hundert. »!? ( z-s j So® 1201 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 1600, mit 4| so« Hundert. 1601 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 2000, mit 5 vom Hundert. 3001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 3000, mit 5f vom Hundert. 3001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 5000, mit 6 vom Hundert. 5001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 6500, mit 6j vom Hundert» 6501 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 8000, mit 7 vom Hundert. gooi fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 10000, mit 7I vom Hundert. 10001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 12000, mit g vom Hundert. t2ooi fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 16000, mit 81 vom Hundert. i6oox fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 20000, mit 9 vom Hundert. 20001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis LZooo, mit g-i vom Hundert. 25001 fl rhn. jährl. Einkünfte bis 30000, mit 10 vom Hundert. 30001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 35000, mit lof vom Hundert, 35001 C ‘33® ) j* 35001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 40003, mi( 11 vom Hundert. 4000t fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 45000, mie Uj^vom Hundert. 45001 fl. rhn. jahrl. Einkünfte bis 50000, mle 12 vom Hundert. 50001- fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 55000, mit jaf vom Hundert. 55001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 60002, mit 13 vom Hundert. 60021 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 65000, mir 13} vom Hundert. 65001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 70000, mit 14 vom Hundert. 70001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 75000, mit I4i vom Hundert. 75001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 80000, mit 15 vom Hundert. 80001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 85000, mit 15I vom Hundert. 85001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 92000, mit 16 vom Hundert. 90001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 95000, mit 16J- vom Hundert, 95001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis roaooo, mit 17 vom Hundert. 100001 * W C 33* ) AO ierooi fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 105000, -tülf 17i vom Hundert. 105001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 110000, mit 18 vom Hundert. ii0001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis isoooo, mit i8i vom Hundert. 120001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 130000, mit 19 vom Hundert. 130001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 140000, mit rpf vom Hundert, 140001 fl. rhn. jährl. Einkünfte bis 150000, mit 20 vom Hundert., und darüber. $ 5- Die in der Klassifikazion ausgeseHten Perzenten hat mit Ausnahme derjenigen, deren jährliche Ein-tijnfte yom Industrial - Verdienste, vom Gewerbe, oder von der Handarbeit, im Ganzen genommen, nicht Hundert Gulden erreichen, Jedermann, mithin auch der Gewerbsmann nach der Total«Summe aller seiner Einkünfte, aus was immer für einer Quelle er sie beziehen mag, (die von Realitäten allein ausgenommen, als wovon ohnehin die erh'ohte Kontribu-zion bezahlt wird) zu berechnen, und den hiernach auf ihn fallenden Steuer-Betrag, der Adel bei adeliger (sub fide nobili) die Geistlichkeit unter prie-jlerlicher Treue (sub fide sacerdotali) die übrigen an Eidesstakt (sub clausula juratoria) anzuzeigen. §. 6. ' StiS C; 33? ) §. 6. Im Vertrauen auf >te Redlichkeit, und' auf-rechte Vaterlandsliebe Unserer getreuen Unterthanen wollen Wir auch in dem Jahre 1805. die einzelnen Kontribuenten der für fie, in mancherlei Rücksichten lästigen Einreichung spezifizirter Vermögens. Faffionen entheben, und anstatt derselben eines jeden Kontribuenten eigener Redlichkeit überlassen, nach den füt die Ausmessung der Steuer bestimmten Direktiv, Regeln die auf ihn fallende Steuerpflicht selbst zu berechnen und anzuzetgen. In Folge dessen können die Eingaben und Erklärungen über die zu entrichtende Klassen-Steuer nach dem ganz kurzen Formulare verfasset werden. „ Endcsgefertigter erkläret sich hiermit /(un-„ tec adelig^ oder prtefierlicher Treue, odek>an ,, Eidesstatt) nach dem Verhältnisse seiner zur „ Klassensteuer zu Versteuernden reinen Einkünfte ,, von = = x s „ unter den an - , „ Hausztnsungen - - „ begriffen sind - - „ in die Klasse - a „ und hae demnach - ,, zu entrichten zu -- „ vom Hundert - si. kr» Da HO C 333 ) HO Da Wir hiermit den redlichen Kontribuenten die Unannehmlichkeit einer spezifizirten Vermögens-Fassion, ulib der damit immer verbundenen Oeffentlichkeit ü6, daß von den fatirten Einkünften die Arrha-Abzüge, die Interessen von allen Passiv-Kapitalicn, bann die wegen der Betreibung eines Gewerbes zu entrichten ha- NB C 335 ) M fcöibtit Auf - und Anlagen, und andere obliegende 6Uf rechtÜche Verbindlichkeiten sich gründende Lasten, Apanagcn, wtttibliche Unterhaltungen, nicht aus eigner Willkühr abzureichende Pensionen , Fundazio-ntn, und so weiter abgezogen werben mögen, versehen Uns jedoch; daß Niemand von dem nach diesem Mkstandenem Abzüge noch übrig bleibenden zu »erneuernden reinen Einkommen für den zum eigenen Unterhalte für sich und seine Familie auf irgend eine Weise erforderlichen Aufwande, als Hauszins, Unterhaltung der Dienerschaft u. d. gl. noch einen ferneren Abzug zu machen sich werde beigehen lassen. I . . §• 9- Minderjährige Kinder, wie auch die Ehegattinnen, welche eigene dieser Steuer unterliegende Ein-fiinfte besitzen, haben selbige gleichfalls zu versteuern, und stnd^die Eltern, Vormünder oder Ehegatten unter eigener Verantwortung verbunden, die Eingaben der darnach auffallenden Steuer, Prozente in ihren Namen einzukeichen. §. 10. Stifter, Klöster, und aste geistliche Kurat-und andere Benefizten, in so weit sie ausser Realitäten, und Wiener- Stadt- Banko. Kapitalien- Banko- Lotto, und niederösterreichisch * ständischen Lotto-Obligazionen »och andere EinkÜnfts - Quellen besitzen, haben diese Ne. t Stiff ( 336 J So? Nebenelnkünfte gleich anderen Privaten ju pet.-steuern. §- n./ Die Klassensteucr-Fasstonen sind von jedem Kontribuenten, wo derselbe ansässig ist, mithin in den Dörfern, und unterthänigen Städten, dann Märkten, bei dem Haupt-Dominio oder Orts Vorsteher, in den Munizipal-Städten aber bei den Magistraten einzu-retchen, welche sie zu sammeln, und vermittelst einer Konsignazion an das Kreisamt einzusenden, diese aber diese Fassionen an die bei der Landes- Stelle nieder-gesetzte Hofkommiffion zu befördern haben. In den Landesfürstlichen Ortschaften und <5täö; ten haben die Hausinhaber die Fassonen von ihren Vestandleuten zu erheben, und sammt de» eigenen dein Magistrate des Orts'zur weiteren Beförderung an das Kreisamt zu übergeben. In den Hauptstädten Lemberg und Krakau werden die Magistrate diese Fassionen vermittelst einer Konsignazion der niedergesetzten Hofkommission unmittelbar zuzustellen haben. §. 12. Die auf dem Lande wohnenden Güter-Besitzer haben ihre Eingaben für sich selbst unmittelbar bei dem Kreisamtr einzureichen. Š& C 337 ) §. IZ. JedeS Familienhaupt hat nebst Bemerkung des ßrfe$ und der Hausnummer seiner eigenen Eingabe auch ein namentliches Verzeichniß über alle seine Hausgenossen, die der Klassen»Steuer unterliegen,, unb von denjenigen, die bet ihm wohnen, auch die Angaben über die Klassen-Steuer-Pflicht vorzulegen, enit solchen aber, welche nicht bei ihnen wohnen-unb sich anderwärts fatirt haben, Ort und Haus antigen, unter welchem derselben Eingabe vorkömmt. §. *4- Jedem Kontribuenten ist gestattet, seine Einga? sr dem Hauseigenthümer, oder der Ortöobrigkcit versiegelt zu behändigen, welche dieselben eben so versiegelt zu befördern verpachtet ist, wornach diese versiegelten Eingaben nur bei der Hofkommission zu eröffnen find. §. 15. Diese Eingaben find von jedem Kontribuenten auf dem flachen Lande sowohl, als in den Städten längstens binnen sechs Wochen nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents einzureichen, und von den Behörden, welche dieselben zu sammeln haben, ohne Verzug an die bei der Landesstelle nie-dergesetzte Hofkommission j#t befördern. xix. Band. V §. *6. > HB C ASS ) HB $ 16. Zum Beweise Unserer besonderer Gnade w,lk^ Wir die in Unfern unmittelbaren Diensten steh^ Beamte, deren jährliche Besoldung den Betrag 4000 fl. rhn. nicht übersteiget, dann die in 6er wirklichen Dienstleistung stehenden Mtlirärpersonen in Rücksicht auf ihre Besoldungen, Gage oder ktzh. nung, wie auch alle Patental - Invaliden, und bit Wittwen der in dem letzten Kriege vor dem Feinde gebliebenen Unteroffiziers und Gemeinen, welche nicht In einem ordentlichen mit Gehalt verbundenen Dienste stehen, oder ein wirkliches Gewerb oder einen Handel treiben, von der Klassensteuer in dem Jahre 1805. befreyen; diejenigen Beamte oder Militärpersoneit aber, welche ausser ihrer Besoldung, Gage oder Löhnung noch andere der Klassensteuer unterworfene Einkünfte geniessen, sollen ihre Eingaben sowohl- für fich, als für ihre bei ihnen wohnende Familien« Genossen und Dienstleute, und zwar die ersteren nach Maaßgabe der §§. 11. und 13. die letzkern mittelst Ihrer Militärbehörde an das ihnen Vorgesetzte Gene, ral - Commando überreichen, welches dieselben sammeln , und an die bei der kandesstelle ausgestellte Hofkommission abgeben wird. §. 17. Die Perfonalsteuer wird auf dreißig Kreuzer bestimmt. HB C dB? ) HB $. 18. Dieser Personalsteuer unterliegen ohne Unter» schied des Standes, Ganges, oder Geschlechtes alle Unsere Landestnsaffen, welche das fünfzehnte Jahr th-t(g SUterg vollendet haben, wenn sie von Entrichtung derselben nicht besonders ausgenommen sind. §. 19- Von Entrichtung der Personalsteuer sollen allein ausgenommen seyn: a) Die schon in Absicht auf die Klassenstmer oben §. i6. befreyten Miiitärpersonen z b) Die Häusler tipb Jnnleuke, und c) Die in Versorgungs. Häusern oder Land-Hospitälern lediglich durch Almosen sich nährende, Alters r ober Gebrechlichkeit halber zum eigenen Verdienste unfähige, oder vom Armeninstitute betheilte Personen, welche sich darüber mit Attestaten von ihren Seelsorgern ausweiseib §. 2D. In Ansehung der Personalsteuer befehlen Wir, ant die Zahl der Menschen, welche dieser Steuer unterliegen, zuverlässig und genau zu erheben , daß eine ordentliche Beschreibung Gemeindeweis nach den Haus. Nummern und nach den Familien vorgenom-tnen werden soll, und nicht blos die Ortsobrigkeit, Welche die Beschreibung vornimmt, sondern auch das V a Ja» Familienhaupt, und der Hauseigenthümer für bit Richtigkeit der angegebenen Zahl von steuerfHigen Personen zu haften schuldig seyn. Diese.Erhebungen haben nach dem unter a, angchängten Formulare zu geschehe«, und sind längstens bis Ende Marz 1805. durch den gewöhnlichen Weg an die Klassensteuer-Hofkommission zu überreichen. ' §. 21. Die Judenschaft in Unfern Erbkönkgreichen Galizien und Lodomerien hat für das Militärjahr 1805., nebst der allgemeinen Peksonalsteuer 5 Gulden rhein. für jedes Familienhaupt, als Extrasteuer jedoch dergestalt zu entrichten, daß dieser Betrag auf die jüdischen Gemeinden nach ihrer Familienzahl in concre. to anzulegen, und von den Gemeinden unter die Beitragspflichtigen nach dem Maaße ihrer Vermögens, Umstände zu vertheilen ist, damit den vermöglicheren Familienhäuptern die Gelegenheit verschaffet werbe, bei der Aertheilung die Aermeren zu erleichtern. §. 22. Zur Entrichtung der für das Jahr 1805. ausgeschriebenen Extrasteuern sind folgende Termine feste gesetzt a) Die Abführung der erhöhten Dominika!» und Rustikal - dann 10 und 20 Groschen, Lahnen und Podymne.(5teutr hat zugleich mit der lan- A. Jur Seit« 34®. Formulare. Nach welchem durch die konscribirenden Behörden dif Zahl der mit det Personal-Steuer zu belegenden Personen von Haus zu Haus erhoben, und der auf jedes Familienhaupt für sich und die Angehörigen ausfallende Steuerbetrag vorgeschrieben, und nach der Hand die Berichtigung der Steuer eingerichtet werden soll. • - Haus- Nro. Namen und Stand des Familienhauptes, und Betrag der Berichtigung Angabe der zur Familie gehörigen beisam- Zahl der von nebenste- der hier men wohnenden Personen bryderlet Ge- steuernden hende-r Zahl vorgeschrie- schlechts, desgleichen der Dienstleute, Ge- Personen. ausfallenden benen selten rc. rc. >- Steuer^ Steuer. 1 > - - - Lr-.; Nro. i. ^r. rf». t fr_|j@ulb. r&.jfr s 3 Anmerkung. ^ Fn dem ersten der drei oben leer gelassenen Raume wird der Name der Stai t oder Vorstadt, und auf dem Laude der Name des Dominii und des Markts oder Dorfes geschrieben, in den zweiten leeren Raum ist die Numer desHausts, und in der dritten der Name des Hauseigenthümers zu setzen. r C 341 ) AS desfürstlichen gewöhnlichen Kontribuzion in de« gewöhnlichen Steuer-Zahlungsfristen vom ersten Januar an, bis Ende Oktober 1805. einge-theilt zu geschehen. x b) Die Klassensteuer ist in zwei Raten, den letzte» April und letzten Julius nach den dazu von der Klassensteuer-Kommisston eigens erhaltenen , Anweisungen, und » Die Personalsteuer ohne Unterschied der Personen mit Ende Aprils mit einem Male abzu-sichren. §. 2Z. Die Klassensteuer ist so, wie dir gewöhnliche« Steuern ln den in dem vorigen Absätze festgesetzte« Terminen an die Kreiskasse abzuführen. In den Hauptstädten Lemberg und Krakau haben die einzelnen Zahlungen bei den städtifchewKassen zu "geschehen, von welchen die eingehenden Beträge an das Kammeralzahlamt abzugeben sind. 5. 24. , Die Personalsteuee ist durchaus ohne Unterschied der Personen an die Ortsobrigkeiten und Magistrate ju bezahlen; — Diese haben also solche einzuheben, ju sammeln, und entweder an die Kreis - oder die' Lassest der Hauptstädte Lemberg und Krakau abzu-fttfjre«. Je- AA ( 34* ) d Jedes FamMenhaupt hat diese Steuer für ^ Individuen zu bezahlen, welche als feine Hausg«. «offen in seinem Verzeichnisse angegeben find, und f0-mit auch für die richtige Steuerabfuhr des ihm darüber zukommenden Anweisungszettels unter sonst $tt gewärtigcnder exekutiver Eintreibung zu haften. Zur B'estättigung der richtig abgrführten Personal-Steuer wird jedes Familienhaupt die in der zweiten Beilage unter B qngeschlossene Quittung erhalten. §. 25. Da den Ortsobrigkeiten und ihren Beamten durch die im §? 20. auferlegte Beschreibung der Personal-Steuer unterliegenden Personen, dann durch pie ihnen obliegende Einhebüng dieser Steuer mehr Arbeit aufgelegt wird; so wollen Wir ihnen dafür «in Percent von der wirklich cingehobenen und ahge-Mrten Persohal-Steuer gnädigst bewilligen. $. 26. Hbfchon Wir mit Zuversicht erwarten, daß b« bei weitem grossere Thril Unfaer getreuen Unterthanei« und Landesinfassen aus eigenem Antriebe fich beeifern werde, sowohl ihre Klassensteuereingaben zur gehörigen Zeit, und mit gehöriger Richtigkeit einzureichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlung der ihnen obliegenden Steuerbeträge zu entrichten ; indem jeder wohl denkende Staatsbürger selbst erkennen muß, daß das Wohl des ganzen Staats- Zur Seite 342, B. Formulare- Der Volleren, welche von den konseribirenden Behörden bei Erhebung der in der Personal-Steuer belegten Anzahf der Personen einem jeglichen Fami-lienhaupte behandigt werden, und auf Heren Rückseite bei Berichtigung der Personal- Steuer von den .in die Steuer einnehmenden Beamten die geschehene Zahlung beftattiget wird , welche Polleten in Händen des steuernden Familienhauptes zu bleiben haben. ' |l Haus, ■ Nro. fl , Haus-* Nro. Nro. I. Franj Hofmann, bürgerlicher Seifensieder, zahlt für sich, und die zur Familie gerechneten Personen an Personal - Steuer für das Jahr 1805. für ii Personen 5 fl- rhn. 30 kr. Nro. 2. Barbara Klang, Beamrens Witttve, zahlt für sich, und-die zur Familie gerechneten Personen an Personal-Steuer für das Jahr 1805. für s Personen 1 fl. rhn« — fr. ! t Haus- j Nro. j t Haus- Nro. ^ ' ! «r ■ ■ ' j ) • p - Anmerkung. Fn die auf dieser Bollete oben erscheinenden drei leeren Raume wird in dem ersten der Name der Stadt oder Vorstadt, auf dem Lande aber der Name des Dominä und des Markts oder^Dorfes, in den zweiten das Haus-Nro. und in den dritten der Name des Hauseigenthümers gesetzt. HB C 343 ) HB Staatskörpers, mithin auch jedes einzelnen Mitglie--des desselben die ununterbrochene Bedeckung der Staats-Auslagen, und diese eben so nothwendig den vollständigen Einfluß der Staats-Einnahme erfobert; f0 ist doch nothwendig, auch für den möglichen Fall saumseliger Kontribuenten angemessene Strafen festzu-setzrn, und wollen Wir daher in diesem Anbetracht» Nachstehendes verordnet haben;. a) Derjenige, der die vorgeschriebene Einreichung seiner Eingaben aus Vorsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, unterliegt der Strafe zu zehn von Hundert von seiner jährlich zu entrichten schuldigen Steuer. b) Derjenige, der bei Berechnung seiner Klassensteuer nicht alle seine derselben unterliegende Einkünfte einziehet, oder durch unrichtige in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer vermindert, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrages derjenigen Steuer, welche von dem in seiner Berechnung Lu gering angegebenen oder ausgelassenen Theile seiner Einkünfte ausfällt; daher sich Jeder vorzusehen hat, daß er, im Falle die umständliche Ausweisung seiner Berechnung von ihm gefordert werden sollte, diese zu leisten im Stande sey. e) Eben so würde jedes Familienhaupt für die richtige Verzeichnung aller seiner Hausgenossen ver- %** C 344 ) Verantwortlich seyn, und für jeden nicht ang^ zeigten Kopf den doppelten Betrag der der ler in honorifico noch in utili etwas gewinnen, darf nebst den, ihnen nach ihrem Dienstrange wäh- • j testb der Zeit ihrer Reift gebührenden Diäten, zugleich die Fuhrk'östenvergüttung nach der Vorschrift-mälftg bestimmten und für die Vereheligten um die Halbscheid, für die «Nit mehr als zwei Kindern Belastete auf das Doppelte erh'öheten Anzahl Pferde, auch für ihre Fahrnisse eine Entschädigung, und zwar den Mchtvereheligten mit einem einmonatlichen , den Vereheligten mit einem zweimonatlichen, und den . | mit mehr, als zwei Kindern Belasteten mit etiicui dreimonatlichen Besoldungsbeitrag abgereicht werden. N. 6341. Hsfkanzleydekret an sämmtliche Länderstel-len vom i4., kundgemacht vom Böhmischen Gubrrnium den 27., von dem Tiroler Lanoes - Gubernium den 29. Sept. i1804. • ; ! Zur Abkürzung des bisher beobachteten, in dem QtMrmi Deserteurs-Normali gegründeten Geschäfts - Ganges, gemäß welchem vop den Regimentern, Bataillons Wb von letzter» durch dioKreisämter erst den betref- fen- unb Corps die Deftrteurs-Verzeichnisse monatlich ben General-Commandm, von diesen den Länderstellen, Advokaten' haben flch In Prozeß-schriftcn uijä ter Strafe einer geziemenden Schreibart zu bedienen. So* C 348 ) senden Dominien zur Untersuchung des zur Consist tion geeigneten Vermögens zugesendet worden wird verordnet, daß künftig die Regimenter, Bataillons und Corps sich gleich unmittelbar mit den Obrigkeiten dießfalls in das gehörige Einvernehmen'zu setzen, und nur halbjährig den General-Commanden ein Deserteurs - Verzeichniß etnzureichen haben, in welchem bei jedem Mann die Bemerkung beizurücken ist, ob sich gleich vom Regimente, Bataillon oder Corps an die politische Obrigkeit wegen Confiskation des allenfcillt-gen Vermögens verwendet worden sey, was die Ver, Wendung für eine Wirkung gehabt habe, und ob die Unterstützung des General-Commando bei der Landesstelle nothwenbig werde. / N. 6342. Hofdekret bom h* Sept. 1804. Den in Prozessen verflochtenen Pattheien und ihre» Rechtsfreunden ist zwar die ausführliche Darstellung alles dessen, was sie zu ihrem Behuf anführen zu fön* neu, vermeinen, noch frrners unbeschränkt Mattet, doch soll dieses in einer geziemenden Schreibart geschehen , und gegen diejenigen, welche sich anzügliche, beleidigende, und das Ansehen der Stellen und Aemter herabwürdigenbe Ausfälle erlauben, mit angemessener^ Strafe unnachsichtlich verfahren werben. N» 634z. ÄB < 349 ) N. 6343, Kt' Hofdekret vom 17- Sept. , kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 16. Dezember 1804, Aeltere und neuere allerhöchste Verordnungen ge-jiijffm denen Webergesellen 'auf eigene Hand zu arbeiten; da aber auch diese das Äommerz begünstigen-be Freiheit den gesetzlichen Manufakturs - Polizey -Maßregeln unterworfen fepti muß, so befiehlt öte allerhöchste Verordnung, daß jenen Leinwänden, welche von denen Webergesellew, die auf e ig e n e Ha n d arbeiten, verfertiget werden, ein von den Meister ganz verschiedenes , und sich deutlich unterscheidendes Zeichen aufzudrücken sey. Dieses Gefellenzeichen hat daher aus einem Dreyeck zu bestehen, wo an dem ober»Winkel der Buchstabe G. und an dessen Basis die zween Anfangsbuchstaben des Tauf >. und Zunamens vom Erzeuger eingedrückt werden müssen; übrigens ist eine rothe mit Firniß gut abgemachte Farbe zum Unterschied der Meisterzeichen, welche rund und von schwarzer Farbe find, anzuwenden; x. B. der Weber-Gesell Johann Fuchs Hütte die von ihm erzeugte Leinwänden mit n e b e n st e h e n d e n Z e i-ch e n zu stempeln. • 1 Da» Leinwänden, welche von den Wederge-fellen di» auf eigene Hand arbeiten, verfertiget werden, flnf> mit einem Zeichen za versehen. «rbSbung der Werschletß-Mreise In Mähren »ieß - unb jenfelti bet March-AluffiS. AK C 3.5'® ) Damit aber diese Bezeichnung ihrem Zweck eilt-spricht, nämlich in Ansehung der Manufakturs Poli.-zey auch die Erzeugnisse der Gesellen der Kontrolle Beschaustätte mit Wirksamkeit und Erfolg zu unter, ziehen, wird hiemir den Beschaumeistern zur gemacht, derlei mit O efeilen--Zeichen versehene Leinwänden, wenn sie zur Befchaustatk gebracht, und unqualitätmässtg befunden werden, zurück zu halten, den Namen des Erzeugers aufzuschretben , und sodann die Leinwand sowohl, als die Aeusserung des Erzeugers oder Ucberbringers der Vogtey zur weitern gesetzlichen Behandlung zu übersenden, welche sodann mit derlei Leinwänden eben so, wie mik senen unqualitätmäßigen vorzugehen hat, welche von Webermeistern zur Beschaustatt gebracht werden. K 6344. t , Hoflammerdekret an das Mährisch-Schlesische Landes-Gubernium vom 17. Sept. * 1804. Die SalzVerschleiß - Preise in Mähren hieß, und jenseits des March, Flusses wurden folgender Massen festzusetzen befunden. 1) Das Sudsalz, bei sämmtlichen landesfürstlichen Salzämtern soll bei dem Verschleiß im Große« im AS c m ) Int gleichen Preise, und zwar ein Nieder Oestreichifcher Zentner verkauft und verschleißt werden für 8 fl. 22 kr. Zum Verkauf fra Großen wird die Quantität von go Pfund aufwärts bestimmt, in welchem Falle der Käufer unter keinem Titel mehr, als den oben bestimmten Geldbetrag zu bezahlen schuldig ist. 2) Den k. t Saizämtern, welchen von ihrer Vorgesetzten Bankal-AdMinistration der Klein-Verschleiß gestattet ist, soll verbochen seyn, das Sudsalz Pfund iber Maßelweise zu verschleißen, sie dürfen nur ganze Kufel, und zwar eine Kufel oder 12 £ Pfund für r fl. 4 kr. verkaufen. z) Die aufgestellten Klein - Verschleißer dürfen ohne Rücksicht auf die Quantität, die sie auf einmal versilbern, ein Nieder Oestr. Pfund verkaufen-, für 5I kr. Sie sind in der allgemeine» Regel schuldig, das Salz jeder Gattung nach dem Gewichte zu verschleißen, folglich muß ein jeder derselben mit einer verläßlich eingerichteten Schalwage und ächk zimen-tirte« Gewichten versehen seyn. Zur Erleichterung der ärmeren Klasse von Csn» summenten wird jedoch gestattet, daß, in so fern »s die politischen Behörden einverständlich mit "der k. k. Bankal-Administration für nothwendtg und nützlich befinden, das Salz mit MaßUn für einen Kreuzer ausgefliaßelt werden darf; die dießfälligen Maße!« müssen jedoch nach dem genauesten Verhältnisse nicht nach c 351 ) nach getupftem, sondern nach gestrichenem Maße eingerichtet , und mit dem authentischen Ziment--Zeichen versehen seyn> zumahlen die "bisher im Gebrauch ge, standenen Maßereyen für 3 und 1 Kreuzer, wir auch für 3 Pfenninge, von nun ein nicht weiter beim Salzverschleiße angewendet werden dürfen. 4) Das galizische Steinsalz betreffend. Ueber-Haupt soll von nun an, so wohl dteß - als jenseits der March in Hinsicht auf die verschiedene Form und Packäng de§ Steinsalzes kein Unterschied im Verschleiß-Preise weiter bestehen, folglich das sogenannte M-nutien, wie das Steinsalz in gleichem Preise verkauft werden. Nur zwischen dem unzermalmten und zermalmten Steinsalze findet in Rücksicht auf de» zur CrZIeiunz der letzteren Gattung nothwendigen Arbeits -- und Kosten - Aufwand die nachfolgende Verschiedenheit im Preise statt. 5) Auch in Ansehung des Steinsalzes soll die oben bet dem Sudsalz vorgeschriebcne Regel genau beobachtet werden, daß ein jeder Käufer, welcher bei einem k. k. Salzarme das Salz im Großen, ha# ist, von 50 Pfund aufwärts erkauft, dafür unter keinem Titel einen mehreren Geldbetrag zu bezahlen schuldig fty, als den gleich folgenden Aerarial-Magazins -- Preiß. Dieser Preiß ist nach der bisherigen Beobachtltng bet den Magazinen diesseits des , VB C 353 ) W btS March-Flusse- und jenseits desselben verschieden. 6) Diesseits des March,Flusses ist der Maga-zinspreiß für einen Zentner Steinsalz unzermalmet g fT, iö kr. zu Pulver zermalmt 8 fl. 35 kr. Bei dem Verschleiß im Kleinen soll ein Nied. Oest. Pfund verkauft werden, unzermalmt für A-- kr., zermalmt jit Pulder für $i kr. 7) Den k. k. Aemkern, welchen der Kleinver, schleiß gestattet wird, ist verbothen unter einem Pfund oder mit Maßeln zu verkaufen. Die andern Kleinverschleißer sind an die Quantität des Verschleißes für den erst bestimmten Preiß nicht gebunden, sie können das Steinsalz ln so fern sie es für ^tzlich finden, selbst zu Pulver umstal» ten, und dasselbe, wenn es wie oben (§. z.) gesagt worden, für nochwendtg und nützlich befunden wird, auch mit ächt zimentirten Maßrl» für eine» ^ Kreuzer versilbern. 8) Jenseits des March-Flusses ist der Maga-jinspreiß für einen Zentner Steinsalz 6 fl. io kr. Im Kleinen soll dasselbe verkauft werden das Nied. Oest. Pfund für 4 kr. 9) Der Verkauf dieses Salzes in Pulver ist unter Verlust des Salzes, und der Derschleiß-Ltcenz, die UeberfÜhrung desselben auf diest Seite der March XIX. Band. Z aber. UM C 354 ') M 4k, unter bere in den früheren Patentere feßgese^e, ©träfen verbschere. io) Die neuere Verschleißpreise habere in gQtIj Mahren von deck Zeitpunkte anzufangen, als das ItgmWZttige Kreisschreiben reicht abgeZndert werden, fernerhin und in jedem LebertreMregs, Falle statt fin-ÄLN feto. N. 6345. Hvfkammekdekret an das Mahrisch-Schle. fische Landesgubernium vom 17. (Sept. 1804. Die Salzvetschleißprersi 6et beir-1 landesfürstli-»reife tue chr« Salzverschleiß * Aemterre in Schlesien wurden fol» gmyWMsssen festzusetzere geruhet: Nur das Sudsalj, Welches in den SEdten und Bezirken von Troppan, Hotzenplotz, Weidenau und Znckmqntei verschlieffen wirb, M gleicher Preiß nähmlich für einen Oester. Zentner Z A. 4© kr. Das GalWsche Stuckst ei re - und Minutien-Calz ttto in einem gleichen Preise verkauft, und zwar: «Ire Med« Oester« Zentner Aus dem Magazin zu Lroppau für — — — Hotzereplotz für — —. — Weidenau für Anrkmante! für 5 fl- E© kr. 5 — 30 5 _ 30 —• Ter r W C 355 ) tö# A„s dem Magazin zu Taschen für . A fl. — tu — —3 — Jablonka für 5------------------- — — Bielitz für . 4 — 40 — Zn folge dessen wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Befolgung folgender ver- y ordnet: 1. Die Kleinverschleißer aller Orten und ohne Aireksicht auf die Entfernung des Orts ihres Aufenthaltes von dem Salzverschleißamte, welchem ein jeder zugewiesen ist, sollen das Salz nicht kheuerer ver- ' schleißen, als ein Nied. Oest. Pf. Sudsalz für 3^ fr. Das Galizische Steinsalz aber ein Nied. Oest. Pf. in dem Troppauer-Bezirk für . . 3^ fr. -------Hoyenploßer-Bezirk für , , 4 — -------Weidenauer-Bezirk für . . — -------Zuckmanteler-Bezirk für . '— — — Teschner - undZablonkaer-Be^rk für zß> — — Bielitzer-Bezirke ^ . . . 3*- — 2. Das Salz soll der allgemeinen Regel nach mit eicht zimentirten Gewichten auf verläßlich eingerichteten Schalwagen ausgewogen werden. In Ansehung des Sudsalzes soll in dem Falle, wenn es von dem betreffenden f. k. Kreisamte einder-stündlich mit der k. t Banko-Gesällen-Administration nothwendlg und für das Gefäll nützlich anerkennt wird, gestattet feyn, auf ein Kreuzer Maßet ausza-maßeln. Diese Maßeln müssen jedoch nach dem ge-Z 2 naue» NB C 3S6 ) kau ester, Verhüttnisse und nach dem gestrichenen eingerichtet, auch mit den gewöhnlichen Zimentirung§, reichen versehen seyn. ES versteht sich also von selbst, daß die bish« im Gebrauch gewesenen ß und i Kreuzer Maßeln, welche mit den neuen Verschleißpreisen in keinem Ver-HÜltniße stehen, nicht weiter zu gebrauchen sind. 3. Jedermann kann das Salz im Große», das iste von Zo Pfund aufwärts, bet jedem landesfiusi-lichen Salzamte, sowohl im k. k. Schlesien als in Galizien, wo es ihm gefällt, gegen Bezahlung des tariffmäffigen Magazinspreises erkaufen, und ohne Anstand -auS einer in die andere der erstgedachten Provinzen verführen. Ausser diesen Tariffpreisen darf unter keinem Titel etwas mehreres bezahlt werden. Der Verkauf unter 50 Pfund hingegen gehöret in Schlesien unter den Kleinverkauf, und muß daher ' auch der dleßfalls oben vorgeschriebene Preiß bezahlt werden. 4. Die neuen Verschleißpreise haben von dem Zeitpunkte anzufangen, als das gegenwärtige Kreis, schreiben im Orte des Salzverschleißes kund gemacht wird. Die Einfuhr aller Salzgattungen aus Ungarn und auS den königlich preußischen Provinzen bleibt unter den in den früheren dießfälligen Patenten fest, gesetzten Strafen verbothen, welche patentmäßizr Stra- d C 357 5 / Strafen auch in Ansehung aller anderen Vorschriften, tie durch das gegenwärtige Kreisschreiben nicht abge-Ändert werden, fernerhin und in jedem Uebertretungs-falle statt find«, sollen. N. 6346. Kundmachung von der k. k. Hofkommifflon zur Regulierung der Wohlthatigkeits-. Anstalten vom 20. Sept. 1804. Lange schon, und immer mehr «nd mehr hat sCtfxMbau* man das Bedürfniß eines zweckmäßigen Arbetkshau-fei für diese kaiserliche Residenzstadt gefühlet. Diesem wichtigen Bedürfnisse hat nunmehr die landes-»Zierliche Sorgfalt unseres allergnädigsten Monarchen abgeholfen. Am ersten Oktober d. I. wird das auf Allerhöchste Anordnung Seiner k. k. Majestät errichtete Zwangs-Arbeitshaus auf der kaimgruben geöffnet. Dieses Haus wird Keinen aufnrhmen, der sich eines Verbrechen- , oder einer schweren Polizey-Uebertretung schuldig gemacht hat; für Sträflinge bestehet das Zucht - und das Polizey , HauS; Leute hingegen, die durch ihre unthÜtige Lebensart erst »och in der Gefahr schweben, auf strafbare Abwege F HM C 358 ) iu gerathrn, und daran gehindert werden müssen, uähmlich Miff'ggänger, Bettler, arbeitsscheue Men' schen, muthwillig und aus eigenem Verschulven va, cierende Dienstbothen, und Leute, die keinen ehrlichen Erwerb ausweifen können, werden in dieses Arbeitshaus auf unbestimmte Zeit abgegeben, dort zur Arbeit cmgehalten, durch Belehrung in der R-li-gl on, und in den Pflichten des Menschen, und des Bürgers zur Erfüllung dieser Pflichten ermuntert^ und so lange aufbewahret werden, bis fle hinlängliche Proben ihrer Besserung abgeleget haben, und als nützliche Glieder der Gesellschaft wieder unbedenklich fick selbst überlassen werden können. Mit diesem Arbcitshause wird auch einstweilen eine Correkttons-Anstalt für junge Leute beiderlei Ge-schlechres aus den gebildetere» Ständen verbunden, • svo sie in einsamen Gemächern unter öffentlicher Aufsicht von den betretenen Abwegen durch zweckmäßige Mittel wieder zurückgebracht, ihre Nahmen aber für immer auf das sorgfältigste verschwiegen werden sollen; daher es Aeltern, Vormündern, oder Anverwandten , die solche Verirrte junge Leute gegen Bezahlung dahin zu geben wünschen, und die sich bieg# falls an den Haus-Verwalter zu wenden haben, frey sichet, ihre zu bessernde Zöglinge unter erdichteten Nahmen dorr aufnehmen zu lassen. ■ j Dir- T HB C 359 ) HB ' ; ' ■ ;? N' . • . > ' '• . i $ % Dieses ganzr neue Institut, dessen innere Ver» ftssang umständlich bekannt gemachet werden wird, ist daher als kein Strafort anzufthen, fenbtrn es ist im eigentlichsten Verstände eine wohlrhätige öffentliche B sscrungs-Anstalt. Die Abgabe in dasselbe ist daher keine Entehrung, und dem Ausgetretenen kann um so weniger eine Makel ankleben, da einerseits kein Verbrecher, kein Sträfling ausgenommen, und andererseits Niemand aus dem Hause ohne die Ueber-zeugnng entlassen wird, an dem Ausgetretenen einen besseren Menschen, einen ämfigm Bürger, einen brauchbaren Arbeiter der Gesellschaft wieder gegeben (u haben- F. 6347. HofkanzleydekreL vom 20. Sept. 1804. Die Erbfoderungen der k. k. und »konigl. preu- etSfobtnuti fischen Auswanderer müssen durch die Gesandten an-g-sucht werden. 2“» durch bit ötfonbti* onztsuche i »erde». N. 6348. TE c 380 ) N. 6348. ^ Hoftekret vom 20., kundgemacht von dev Landesregierung ob der Enns den Zo-Sepr. -durch das Karntnerisch-Steyerische bernium, dann Kramerisch - Görzerische Landesstelle den z., durch das Böhmisch-dann Mährisch-Schlesische Landesguber. nium den 5- Oktober 1804, Der effito. Durch bit Verordnung vom 20. Julius h. I. ©potto to: —so vorwärts in diesem Bande S. izz Zahl 6244, woD?foam< iu linden ist — ist die höchste Entschlieffung vom 8. ordnung ganj zu verbleiben habe. Hs. 6349. TrB c 361 ) N. 6349* Hofkammerdekret vom 24. Sept. 1804. Wenn ein Fabrikant seine Fabrikgeräthschaften verkauft, so erlischt das Fabriksbefugniß, welches - ifi« verlichen war. «mt da« fugniss. N. 635®. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24» Sept« 1804. Fälle des Selbstmords sollen .Immtr dem k. Sclbflmor-Areisamte mit dem Ersuchen angezeiget werden, da- S mit solche entweder durch den Kreisphisikus, oder durch den Krciswundarzt vorschrtftmässig untersucht re>g«" werden. Weswegen jedesmal zur Abhohlung des einen, oder des and«,ren die Gelegenheit mitzusenden ist. Wäre weder der Kreisphiflkus, noch der Kreis« Wundarzt bei Hause, so muß hiezu unverweilt ein anderer nahe gelegener Heil - oder Wundarzt beordert werden« Nur in dem Falle, wo Gefahr am Verzug« hastet, kann sich unmittelbar an das nächste Kriminal-gericht, und an den nächsten geschworenen Arzt oder Wundarzt verwendet werben, ohne jedoch die deswegen dem k. Kreisamte nöthlge Anzeige zu unterlassen. N. 6351. Seelsorger, »«no ben ««hasteten Verbrecher besuchen fount. Dl« Defrek» «mg »Her Setrgkbfub- rzn fm Kinsgretche - 1 A ' SüS* c 362 ) ^ N. 6351. ;\ ' M Hofdekret vom 25. Scpt. 1804. Auch ausser den zwei Fällen in den Z $♦ 320 unb 450. deS Strafgesetzbuches ist dem Seelsorger der Zu» tritt zu den verhafteten Berbrechern zu 'österlicher Zeit, oder wenn sie darum ansuchen, zu gestatten, doch sollen hiezu nur die schon bestimmten, oder mit grosser Vorsicht auszuwählenben Seelsorger verwendet werden, und bei dieser Zulassung die nöthigen und bescheidenen Vorsichten gegen die Entweichung des Verhafteten , gegen das heimliche Zubrtngen solcher Sa» chen, die dem Verhafteten nicht zuzulassen sind, unb gegen alle den Zweck der Untersuchung vereitlende Handlungen auf das genaueste beobachtet werden, Worauf die Kreisämter, denen die Untersuchung btt Kerker obliegt, zu sehen haben, N. 6352. Verordnung des Böhmischen Landesguber» niums vom 25. Sept. 1804. Da Se. k. k. Majestät Inhalt höchst eigener Refoluzion allergnädigst zu gestatten geruhet haben, daß alle Getratdfuhren im ganzen Königreiche Böhmen p « c 363 ) w{tt bis Ende Junius 1805. von der am 1. Julius Wb«!« 6. I. eingesührrea Erhöhung der Wegmauthgebüh- Einrichtung rrn befreyet werden sollen: so wird diese allerhöchste Entschlicssuug jur allgemeinen Publikajion zu Jeder- ^o^eia, Mins Wissenschaft hiemil bekannt gemacht, und eben Erhöhung ft zur allgemeinen Kennniiß gebracht, daß in Folge mautb!0' «jncs gleichen allerhöchsten Entschlusses Se. Majestät gän,ttch? die bisher bestandene sogenannte Paffagemamh an den ^^ung Pragerthö-cn, und im Lande durchaus aufgehoben, 8-maulb und Hierwegen die rö hige Verfügung an die k, Banko-gcfällenadministra^ion bereits erlassen worden sey. N. 6353, . -■ ' x ; " • ' ’ -. ; ' ' ‘1 _ ' / Hofdekret vom 26. Sept. 1804. Da die vorhin bestandene Matrikel der Studie- renden mit Entrichtung der vormals üblich ge- Einführu g ber Studie- wesenen Tax eingeführt werden soll, und die tnv?zurück-gestellt wird, sind dirßfällige Geschäfte mit keiner Tax und Stempel zu Belegen. Konkurse für Kanzeln der Heilkunde wo,bzuh«l-t«. d c 364 ) N. 6354. Hofdekret vom 26. Scpt. 1804, Da es eine ln der Hammerordnung und tefptf, live Hammerpolizey gegründete Sache ist, daß, wenn ein Berg - oder Hammerarbeiter heimlich entweichet, dem Flüchtling von Amtswegen nachtzespühret, und derselbe im Betretungsfalle in seinen verlassenen Dienst zurückgestellet werde; so werden diese Geschäfte künftig weder mit Taxe, noch mit Stempel oder mit Postport zu belegen seyn, weil sonst dergleichen Ko, sten der Nachforschung falscher Flüchtlinge zum größten Nachtheile der Berg - und Hammerwerke hinderlich seyn würden. N. 6355- Hofkanzleydekret an sammtliche Länderstellen vom 27. Sept. 1804. Se. Majestät haben befohlen, daß die Konkurse von sämmtlichen Kompetenten für alle Kanzeln der Heilkunde an der Wiener Universität abgehalten werden sollen, wonach künftig die Dispensen, diese Konkurse an dem Amtsorte eines Kompetenten Uachen zu dürfen, nicht mehr Statt finden. N. 6356. NS C 365 ) NS N- 6356. Regierungsverordnung in Nied. Oest. vom 29. Sept- 1804» Dir Teicker sollen ihre Mehlbcstellunaen in be.- Bäcker sollen Ihre denklichen Zeitpunkten schriftlich schliessen, und jene Mchlb«, Müller, welche mit ihren Mehllieferungen nicht zu- schMl?»" hatten, find dem Magistrate anzuzeigen. und Müller, welche mit KT Ihren Mehl, M. 6357. llefcrungen nicht ins halte» , Hofdekret vom 29. September, kundge--macht von dem kais. kön. vereinigten antureigm. Karntnerisch - Steierischen «Aubernium, dann der Krainerisch- Görzerischen Lan-desftelle den 24. Oktober, von dem Ga-lizischen Gubernium den 2. November 1504* Nachträglich zu den höchsten Patent vom 4. Au- ^«^hbchste gust d. I., mittelst welchem die von Gr. k. k. Maje, wegen b«r wcchselset- stät mit dem Kurfürsten von der Pfalz wegen der „gr» Ver-wechselseitigenBerm'ögens^Freyjügigkeit getroffene Kon- K^yzügig, venzion bekannt gemacht wurde, wird in Gemäßheit ^u^rfle*" eingelangrer hohen Hofkauzlep Verordnung vom 29. ^Q(^e„ vorigen, Empfang 2v. dieses Monats htemit allge- iroffenen 9 ' Konvention 916in wird erl.iits ««, AS C 366 ) AO mein kund gemacht, daß die Besitzungen des kurM., zischen Hauses dermal aus den HerzogthUmern Ober, und Niederbayern, der Oberpfalz, Ncuburg und Berg, der Landgrafschaft Leuchtenberg, den Herrschaften Wei-sensteig, Mindelheim und Schwabeck, den Bezirken der ehemaligen Hochstifter Bamberg, Wij-zburg, Augsburg, Freyssing undPassau (diesseits des Inns, und der Jltz mit Etnbegriff der Stadt utO Vorstädte, und eines Royons von 500 franz'ösischen Toifen^aus der fürstl. Prvbstey Kempten, bin ehemaligen Reichs, städken, und Reichsd'ürfern Ulm, Memmingen, Kemp» ten, N'ördlingen, Kaufbevern, Bopfingen, Dikkels-büchel, Schweinfurt, Gachsheim, Sennfeid, Winds-Heim, Welssenburg, Rothenburg, Buchharn, Wangen, Leutkirch, Ravensburg, und ihren Distrikten, und endlich aus jenen der säkularisirten Reichsprälaturen Kai-serSheim, Ottobeuern, St..Ulrich, Eberach, Wengen, der zur Krone Böhmen Schutzverwandten Abtey Waldsaffen, und d«r in der Marggrafschaft Bnrgau insässi-gen Klöster Ursberg, Wettenhausen, Elchingen, S'öflin-, gen, Roggenburg und Jrsen bestehen. N. 6358* Hvfdekret vom 30. Sept., kundgemacht von dem Steiermärkischen GBernium den 6. Oktober 1804. Se. k. k. apostolische Majestät haben in Erwä, gütig der beträchtlich grösseren Auslagen, welche die Ealzerzeugung, die Verführung, und die anderweiten unentbehrlichen Regie-AuSlagen derzeit fordern, in gÄnj Steiermark, mithin sowohl an der Pfanne zu Aussee als bei sämmtlichen ärarischen Salzversilberun-gen und ihren Filialien in dieser Provinz sowohl für das Sudsalz , als für das sogenannte Pfannen-Bergkern und ungarische Steinsalz einen gleichen 33«-schleißpreis, und zwar für einen Nied. Oest. Zenten mit 7 st. 50 kr. fesizusetzen für nothwendig befunden, unb zugleich wegen Einführung einer allgemein gleichen Ordnung folgendes zur allgemeinen Richtschnur und genauen Beobachtung vorzuschreiben geruhet: Erstens: Die Kleinverfchleißer sollen von mm an den Pfannen - oder Bergkern, so wie das Sudsalz ju verschleißen berechtiget seyn. Dieser Kleinverschleiß darf nur durch die Auswägung auf verläßlich eingerichteten Schalwagen mit acht zimentirten Gewichten ganz, halb - oder viertel -Pfundweise bewirkt, und aller Orten ohne Rücksicht auf €rbtouag btt Salz' pttff« für ga,:,St«te»r markt. ( 368 ) flaf die Quantität, welche verkauft wird, «in Pfu^ nicht theurer verkauft werdm als für 5 kr. Die Maßeln zum Verschleiß des Sudsalzes im Kleinen sind wegen der dabei möglichen Uebervorthei-lung der Käufer ganz verbothen. Zweytens: Ein jeder Käufer ohne Ausnahme, welcher das Salz aus einer Aerarial-Salzversilberung oder dessen Fil'ralmagazin direkte und im Grossen, nämlich das Sudsalz von 50 Pfund, und den Bergkern von 25 Pfund aufwärts erkauft, hat dafür unter keinem Titel etwas mehreres als den oben 6« stimmten Magazinspreis zu bezahlen. Drittens: Das ungarische Steinsalz soll nur bei einigen von der k. k. Jnnerösterreichtschen Banko-gefällen - Administrazion auszuwählenden, an dem Kö, nigreich Ungarn nächst gelegenen Aerarial-Salzverfil, berungen für obigen Preis von 7 fl. 50 kr. pr. Zen» ten, und zwar nicht anders, als in Füllen einer Viehseuche in jenen Gegenden, wohin das Steinsalz aus Ungarn leichter und in einer kürzeren Zeitfrist, als von Aussee gebracht werden kann, jedoch gegen legale Zeugnisse der betreffenden öffentlichen Jurisdiktion verkauft werden. Auch sind die zu diesem Verkauf bestimmte Salzversilberungs - Aemtcr verpflichtet , über die Abnehmer dieser Salzgattung, und über die verabfolgte Quantität ein namentliches Verzeichnt zu führen, und einem jeden Abnehmer zu feiner Y Le- DO c 369 ) s»» Segikimazion Mit rinem Amtlichen Begleitungsscheinz jibed) unentgeltlich, zu versehen. Viertens: Die oben ausgesetzten Bersclileißprelse haben aller Orten von dem Zeitpunkte anzufangen, ilt das gegenwärtige Kreisschreiben im Orte de-ßalzverschlerß * oder dessen Filialamts bekannt gemacht wird. » Fünftens : Din Äerarial * SalzverstlberunqS« xnb ihren FilialLmkern oder sogenannten Uuterverlr-zern, welche derzeit mit Bewilligung der ordentlicheii Schürdt, und dis weitere Verordnung den Klein -bas ist: Pfundweisen Verschleiß betreiben, ist nur stlaudt für die im Kleinen, das ist: Unter 50 und respektive 25 Pfund verschleimende SalzguaiititZt deU ,ben (unter erstens) für die Kleinverfchleißer festgesetzten Preis pr. Pfund k 5 kt. abzunchmen. Sechstens. Der -Handel mit dem aus den k. f; kalzmagazinen zu Triest, Tybeia, Fiume, Lukkare *nb Jengg erkauft worbenden Meersalz wird bis an die hiezu patentmlissig festgesetzte, oder tu der Folg« «aders bestimmt werdende Gränjliuie gegen Entrichtung der eingeführten Zoll - und AufschlagsgebÜhrelt fernerhin gestattet. DaS in Steyermrrk ober in Oesterreich ot * ünß «nter der EnnS aus dt» t, k. Derschleißmagazinen erkaufte Sud-und Berg» oser Pfannenkertt-Salz soll kiinftig ohne Entrichtung einer Gränzmauth oder Äüf-> schlagsgebühr frep und unangehalten tMweder nach KlX. Pand» M 0 St*. VB C' 37Ö ) HS Oesterreich oder nach Stepermark verführet w'etdi-können. Wogegen die Einfuhr des ungarischen Salze-i,ach Strpermark unter den patentmässig besiimivten Strafen fernerhin verbothen bleibet. Siebentens. Die ersterwähnten patentmüffig-n Strafen sollen auch in Ansehung aller anderen Vyr.-schriften, welch« durch das gegenwärtige Kreisschreis ben nicht abgeändert werden, forthin in sedem Uibe». «retungsfalle Statt finden. 6359. RcgierungsverordiKmg m Niederösterreich vom go. September 1804. MüSer, Vermöge einer zwischen dem k. k. Höfkriegsrath iirforMn* ultb b imb das , Mehl tadle und das Mehl wieder in die Magazine führen, von der Wegmauth frey, doch müssen dieselben mit Pässen Weginauch ten den Verpflegsmagazinen versehen scyn, worin» die Zahl der Wägen, und die Bespannung ange- merkt seyn muß. N. 636®» ItiS" C 371 ) iö? N. 6360. I 1 • , Hofdekret von tem Böhmischen kandesgm ■ hermum vom 30. September 1804. , Väterlich «rit das Wohs seiner Untertanen be-jbrgt/ und von dem Wunsche beseelt, nicht nur jedes »«no»t ^gemach von ihnen abzuwenden, sondern auch ^lück t ur«rh «ach dem neuen Stempelpatente, bei Hinausg«-bung der Abschriften eines Inventarii, auf Verlangen der Erben, der Stempel derjenigen Classen ju gebrauchen fei), welcher für das im Inventario, über Abzug der darinnen aufgeführten- Passiven, ausfallende Aktivvermögen vorgeschriebcn ist, indem auf die im Inventario inch? aufgeführten, ober erst in der Folge bekannt werdenden Passiven bei früherer Ausfertigung einer Urkunde, welche gleich bet der Ausfertigung mit . dem klassenmässigen Stempel versehen seynmuß, unmöglich eine Rücksicht genommen werden kann. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiermkt bekannt gemacht wird. N, 6362. Hofkammerdekret an sämmentliche Bankal-Administrationen vom 2. Oktober 1804. Da die in der Verordnung vom 6ttn März b. I. enthaltene Vorschrift — so im gegenwäc- fSZT eigen Bande vorwärts Seitr°82. unter der Zahl bandfäyen. 6214. ;u finden ist — wegen Bemessung der Fiscal - Quota in Contreband-Fällen einer irrigen Auslegung unterliegt ; so hat man dieselbe dahin zu berichtigen befunden, daß diese Quota in so lange Mit io vom Hunderte jU berechnen sey, als der dq- ' durch 1 v' HB c m 9 M- tzmch »vsfallende Betrag iooo fl. nicht übersteigt, von dem Lbrigblribendrn höheren Betrage .(RJ Summe aber, von welcher diese Quota abgenvmmek Wirb / ist solche mit $ vom Hunderte, jedoch mit »er bereits anbefohlenen Mäßigung, zu bestimmen, t>'eg dieselbe nie mehr als 2000 fl. Im Ganze« betrau Zen köliuv-. H. 6363. AppeSazkoMstror-riung in Böhmen taut 2. Oktober T824. Nach Hoftekret vom 18. September l. I. ist bit bisher übliche Eidesformel der Beamten dahin zu er, weitern: Ferner werdet ihr schwören, daß ihr dermal, weder in dem Innlande noch in dem Auslände mit einer geheimen Gesellschaft oder DerbrÜdernng ver» flochten sind, oder »Venn ihr es seyd, daß ihr euch sogleich davon losma.chen, und fürs künftige in berw gleichen geheime Verbindungen, unter was immer ei, nem Vorwände, nicht einlassen werdet. Welches Hmmtlichen Zustijgehörden $u genaue? NachachAU W < 375 ) TrB N« 6364. Hofkanzleidekret vom 5. Oktober, kund--gemacht VM dem Niederöfterreichischen und Jnnerösterreichischen Appellazions-gerrcht den 9- November, und von dem Galizischen Landesgubernium den 28. Dezember 1804. wie tn Ost » und Westgalizien überhaupt, ohne Unter, ' ' ** " ' ■ ' • * aricdjitajea schied des mehr oder minder wichtigen Gegenstandes Bukowine« 011 das Landrecht zu übertragen, und demselben die Entsagung dieser privilegirken Gerichtsbarkeit in keinem Falle, um so minder zu gestatten sey , als inzwischen diese Gerichtsbarkeit von dem Stanislawower Landrechte abgezogen, und ein eigenes Lmibrecht in. »er Bukowina errichtet ward. N. 6365. Verordnung des Dalizischen Landesguber--m'ums den Oktober 1804. t;. Seine Majestät haben zu entfchliessen befunden: SBetreffenfc daß die Gerichtsbarkeit über den unadelichen lateini- barten über schen und griechischen Bukowiner Klerus eben so, ^Vtot«fnk ill:. H Um dem unterm Landvolk so allgemein gewor- WomN^a» denen, und in vielfältigen Betrachtungen höchst ver- b(" unter« ^erblichen Haug zur Trunkenheit, so viel es möglich ©^[Xf'cuf tzi, Schranken zu fetzen, haben ,Seine MajesiätIaut m . h'öch- imtt isire*. 1 * B Ho- C A/s ) HoS Mchstek Ministerial- Schreibens vom r». Dejen»8tk v. % zu befehlen geruht, das Verbvth, keinen, un, Lertzhan Getränk auf Berg zu geben, wieder gy tt| Muern, und auf dessen genaue Vollziehung ^ wachen. ES wird daher veporbnet: liens. Daß von nun an kein Schanker, er Christ oder Jude, irgend einem ljnterthan Vetch,z Kargen soll. > 2trns. Dem dagegen Handelnden ist von Erike her Obrigkeit z^r Einbringung seiner dtesfälligen Schultz feine Assistenz zu leisten. Ztens. Die Unterthanen, deren Brandrveinschuld mehr als 3 fl. potzlntfch anSmachet. haben diesen mch, reren Betrag zwar baap zu erlegen, jedoch ist derselbe feinerdings der Grundobrigkeit, oder dem obrigkeitlichen Arrendator auszufolgen, sondern in bk unter® chänige Kontributionskaff« eii^uziehen, 4ttns. Wer eine solche verbathene Brandweii» Bergung dem Vorgesetzten KreiLamr anzeiget, dieses $ der dritte Theil des drei fl, pohlnisch Gerfleigene den Bejrags jtyuieenbao. Ztens. Jene Schanker, die sich Wirthfchaft--gerythe, vher Zug - und Hutzvieh, zur Sicherstellung ihrer Schuldfardrrung von einem Unterthan verpfäy« hen lassen, sind mit dem doppelten Erlag deS geborg« N Betrags; ^ ebenfalls in yt, «nterthäniU $<)£ ( 377 5 ßsntribvjlonskasse einzuziehm ist, nebst Lurücksiellurtz trs Pfands zu bestraft». 6366. Verordnung des Tiroler GuberniumS tim 6. Oktober i8®4- Nach dem neuen für Me Zukunft allerhöchst an- ®riu^'” ( ftfohlenr» Medizinal-Ekudirnplan dd. 17. Hornung wird auf »804 iß das Studium für Aerzte auf fünf Jahre sistgesetzt worden. V Im chirurgischen Fache sind für solche Jüng-singe, welche noch gar keine Vorkenntnisse aus der Wundarznet besitzen, drei volle Jahre; jenen hingegen, weicht in Städten und auf dem Land bei Meistern als chirurgische Geselle» schon einigen Unterricht erhalten, zwei Jahre bestimmt. Und müssen alle mit finem Zeugnisse auS der Normalschule versehen seyn. Dieses wird hiemit 'öffentlich bekannt gemacht^ Hamit diejenigen, welche zur Medizin oder jur EHU» rurgie sich zu verwende« gedenken, ihre nöthigen Maßregeln nehmen können, indem hierauf unabwetH» jtih gchalten werden wird« HO e 379 > HO - ■ N*: 6367. Hvfdekpet vom n., klmdgemacht von dem SteyriO-Karntnerischen Gubernium dm 27. Oktober 1804» Lon 30 fl, auf 2K - — -und endlichen ja) für die Kinder von den im Haust gebührenden io kr. zahlenden von 18 fL auf, . , . so # — «. Auch ist nach dem writer ausdrücklichen Inhalts Kiefer höchsten Entschlieffung befohlen worden, dir Dienstgeber unnachfichtlich zu verhalten, für ihre in z,as Dersorgungshaus abgebenden Dienstborhen wenigstens 10 kr, täglich, uyd zwar von 14 zu 14^ gm vorhinein ju bezahlen» HS C 380 ) HO Übrigens wird hier noch beigefuget, daß 6le tt«u« Zahlungs - Bestimmung mit i. November die, srs Jahrs anjufangen habe. N. 636g, Hofdekret vom 13. Oktob. 1804« Die im r 530 des neuen Strafgesetzes bemef. fm W-gvergütung für das, dir Artminalinquistten chteWegver- bewachende und begleitende Militär ist nur in dem a Falle von dem Kctminalgertchte zu leisten, wenn eine *m' Ueberliefernng der noch ii^ der Untersuchung stehenden Krimin alinquisiten geschieht, nicht aber auch dann, wenn die Ablieferung eines schon verurtheilten ©traf* lings nach dem Straforte durch das Kreisamt unter Beigebung der Mijttärwache einttitt, weil die ganze Im neuen Strafgesetze vorgeschriebene Behandlung der Verbrecher, mithin auch der vom Ersätze der Unfü--sten handelnde §. 530 nur die, in der Untersuchung ' stehenden, nicht aber die bereits abgeurcheilten Verbrecher betrift, vor dem neuen Strafgesetze auch daS nämliche in Hinsicht der Wegvergütung für das Mi, li:är in solchen Fällen beobachtet wurde, und deß-. falls der §. 275 der vorigen Kciminalgertchtsordnung > wörtlich irrr§. 530 des neuen Strafgesetzes enthal, krn ist. N, 6369. « WO- < 38k 3 -Ki- 636J. Hofkammerdckret an sammtliche Landerstellen mit Ausnahme 'Oesterreich ob der Ens, Steyermark, srarnten und Krai» vom i§- October 1804. Die k. Schwedische Regierung hat das bisher be- Sfuiftfa standeue Verboth der Einfuhr der Ungarischen Weine SS > «ufgchoben, und zugleich für dieselben den nähmlichen e^webtn Etnfuhrszoll von zwölf Reichsthaler», welcher von Ausbruche jedem Ohm der in Schweden am meisten begünstigten ober 8iqa«r Französischen und Spanischen Weine entrichtet werden boitV”* muß, festgesetzt, auch in Ansehung' der Ungarischen Weine, wenn fle in den Häfen von Danzig, Stettin x, und Wolgast geladen werben, die Bezahlung jener besonderen Aufschlags- Taxe von fünf und zwanzig Procent nachgesehen, welche ausser der gewöhnlichen Zollgebühr von allen Weinen, die nicht in jenen Ländern, wo sie wachsen, sondern in fremden Hafen ein« gcschiffet werden, geleistet werden muß. Diese Begünstigungen erstrecken sich jedoch nur auf die eigentlichen Ungarischen Tischweine, indem in Ansehung der Ausbrüche ober sogenannten kiquer, Weine das bisher bestandene Verborh der Einfuhr ln tie Schwedischen Provinzen noch fortzudauern hak. Damit auch allen Irrungen und Unterfchleifen rsrgebeugt, und zugleich die Legitimations- Art der tü %&* c m j Wß %. Schweden einzuführenden Ungarische» Weine »K läßlich bestimmt werden möge, sind durch eine besofi-dere mit der k. Schwedischen Regierung getroffene Uebereinkunfr die Vorsichtsmaßregeln festgesetzt worden, daß dieser nach Schweden zu sendende Wein bei de, Oesterreichischett Gränz, Zoll • oder AuSbruchs, «tonen, wo derselbe das Oesierreichtsche Gebieth verläßt, bestimmt anzugeben sey j und, daß dieses Gränz« Zollamt sodann die Pattung des Weines, das Quantum desselben, die Anzahl der Fässer, ln welchen sol» cher verführt wird > und dert Inhalt tints jeden F-s, fts in einem darüber eigens auszüfertigenden Cettifi« Late zu bestätigen Habe, welches Certtsicat sodann in dem Hafen, wo der Wein eingeschisset wird, dent allda befindlichen k. Schwedischen Konsul, oder, wenn kein solcher daselbst vorhanden sepn sollte, der Orts- Obrigkeit vorgezeigt, und von dem gedachten Consul oder der Arts-Obrigkeit ebenfalls mit der ett forderlichen Bestätigung versehen werden muß. Falls aber die Weine uumittelbar in Oesterreich!« scheu Häfen eingeschisset werden., hat die dortige Civil - Behörde die Certificate auszufertigen, der k. Schwäbische Consul aber, wenn ein solcher in dem Qrte sich befindet, dieselben zu bestätigen, welche Certificate sodann bey dem Eintritte der Weine in Schwede» ß» das dortige Zollamt abgegeben werde« müssen. V' 1 > . Di r C 385 >' Jene Weine aber, welche ohne dergleichen leg«» ^fiete Ausweise über ihr Vaterland ht Schweden ein-» [(ingen, werben als Contreband - Maare angesehen und behandelt werd'en. Dieses wird der kandesstelle mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß es in Absicht auf die in den iibrigen k. k. EeblÄndern wachsenden Weine bei der bisherige» Beobachtung ln, Schwede» sein Verbleibe» behalte > und daß also von diesen in Schweden niemahl verbothen gewesenen Weinen fortan auch nur der geringste Zoll von jwülf Nrichsthalern von dem Ohm ju entrichte» ftp. N. 6370. Gubermal - Verordnung in Böhmen dock i6ren October 1804- Mit HDekret vom 14(6» ». M. wurde erii'f- Berpffeg«-^ AK, daß weder diezur UibernahnK,der Landeslieferung gch"!n £>c* ausgestellten Verpfiegsbeamten, noch die zur Sicher-heit der Lieferstände bestimmten Zir-ittommissäre ihren b« Pfiichten genüge leisten: dir Ersten sich sehr oft von den UibernahmsmagazMn entfernen, und die Liefer-fiiinde der wiUArhrlichen Behandlung des Bäckerper» sonals Preiß geben: die Letzten aber bei den Uiber-«ahmsmagazinen während der Ablieferung sich gar nicht, 1 <0* < 384 > »S» kicht, öder n Ur selten ttnfftfimbtn, fa ft gat bt^ Über Bedrückung und Gefährdung wider bad §},t. pflegspersonale klagenden Partheien MÜckgewiesen haben« In dieser Hinsicht ergehet unter einem, »o« der vereinigten Höfkanzlei an den Hofkriegöralh bad Belangen, die Derpflegsbeamter: auzuweisen, be» »örgesetzten Generalkommando unverzüglich die Anzeige zu Machen, wenn di«, für die Zeit der Kör-«erlieferuNg aufgestellttn Ztvilkommissäre sich von 6tt Ablieferungsstation entfernenihren Pflichten, bag die Partheien nach der Reihe, wie sie erscheinen, «ögrfertigt und von den Derpflegsbeamten auf keiner« lei Weift bedrücket, oder überhalken werden, nicht Genüge leisten würden. Damit aber auch die, gut Aibernahme der Lieftrkörner bestimmten Derpflegsbe-Eten M Erfüllung.ihrer Schuldigkeit durch das ihnen Vorgesetzte Generalkommando angehalrei, roeri den können, so muß den, zur Ablieferung der kan-deslieferung bestellt werdenden Zivilkommissüren eben^ falls die Pflicht auferttgt werden, den Kreisäintern/ Und diese wieder der Landesstelle die Anzeige z« Matchen, wenn die VerpflegsbeaniteN sich von den Ab-Iteftrungsstaziöne» entfernen, die Partheien der will-> tührlichen Behandlung des Backerpersonals überlassen , oder dieselben auf was immer für eine Weist kedrltcken, oder gefährden. H. r «Off C 385 ) N. 637t. Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom lyten October 1804. Da nach dem §. 454. des Strafgesetzbuches tu, aus Mangel rechtlicher Beweise entlassenen «»tu*«* Akimtnalinquisiten mit ihren Urtheilen und Perso- lassenen<1 nalbeschreibungen lediglich an das Kreisamt jenes Br, jirks, in welchem der Sitz des Kriminalgecichts über den Untersuchten sich befindet, zur Abschübung in ihre Geburts- oder Aufenthalts'örter einzusenden sind r so ist von diesem Kreisainte in jenen Fällen, wenn der Abgeurtheilte in sein, außer diesem kreisämtlichen Bezirke befindliches Geburts, oder anderes bestimmtes Ott abzuschieben wäre, oder derselbe seinen ordentlichen Aufenthalt in einem andern Kreise hat, das Urthctz sammt der Personsbeschreibung auch dem dortigen Kcetsamte mitzutheilen. K 6372. Gubernia!-Verordnung in Böhmen vom i8ten October 1804. Von dem Genüsse eines Unkrauts des sogenann- Storming vom 0enuf2 ten Sommerkohls, Tvllkorns, Schwindelhabers, u des Trepse, böhmisch Gilet oder Makonoha, sind einige Feldarbeiter betäubt umgefallen. Die Pflanze, die XIX. Band. B b die, C 386 ) haver-, diesen Saamen trägt, wachst unter verschieden^ m7d-rMa- Getreidarten fftl feuchten Boden, und Überhaupt »Dno* int feuchten Jahren, die der menschlichen Gesund-heit nachtheilige Wirkung hervorbringt , wenn i(jr Mehl entweder roh oder auch gekocht fit Brei oder Brod, genossen wird; die Mittel, dessen schädlich, Wirkungen zu verhindern, sind folgende: eil, geschwind erregtes Erbrechen, häufiger saurer Trunk, auch milde Oele ; besonders aber ist die Kraft des Sauren dagegen so wirksam, dass man den Brei auS Trip, saamen mit gemeinen Sauerkraut ohne Nachtheil gt, sivssen hat. N. 6Z7Z. Hofkanzlerdekret an dre Zfrainerisch- Gör« zerische Landesstelle vom ig. October, kundgemacht den 7» November 1804, «tn Arakn Seine Majestät haben zu genehmigen geruhet, wird di- ^ daß die im Lande Ktain gegenwärtig bestehende Ca-Wcgmauch meral, WegMauth auf der Straße gegen Wien, Trust Trauend' und Kärnthen vom Zug- Trag« und Triebviehe um elR Drittel in den bisherigen Stationen, vom i. des künftigen Christmonats »804 angefangen, erhöhet und eingehoben werden solle. . v : ES It* c M ) M Es wird demnach festgesetzt! 1) In den bisherigen Stationen zu Franz, M« hach und Präwald, in welchen die Carneral- Weg--jjiauth bis nun von jedem Zug« und Tragpferd, oder von einem Hlaar Ochsen nach dem Tariffe vom 30. Julius 1773 Mit Y kr- eiitcichket wird, künftig mit i2 kr. abzunehmen. 2) Äiird der rtzen erwähnte Tariff bom go. Zu« lius »773 rückfichtlich des Triebviehes abgeändert-und folgende Einrichtung festgesetzt: für einen Croa-tischen, ober Ungarischen, oder Steyerischen Ochsen......^°: 3 kr. für eine dergleichen Kuh. ........... 2 — für ein dergleichen Kalb. ......... —- für einen zum Markt zu treibenden oder zu . ersäufenden inländischen Ochsen. ... 2 — für eine solche Kuh.............. ri- — für ein solches Kalb.« 1 — für ein ausländisches ein - oder mehrjähriges Schnöein..if — ftr ein noch nicht jährtgeS Schwein. . 1 — für ein inländisches zu Markt zu treibendes ödir erkauftes mehrjähriges Schwein..............^ ...... . 1 ? —: für «ln ditto noch nicht jährigts Schtveiü. £ — für einen Bock, Gaiß, Kastraun, ober Schaf ohne Ausnahme.................. i Bb ch & HS C 388 ) HS z) Betritt das eben ausgewiescne Triebvieh fc|6 Marrrh - Stationen Franz, Laibach und Präwald z so Smmt diese erhöhte Wegmauth bei jeder derfti, Len, sonst aber nur bei jener Station allein zu entrichten , brr welcher der Durchtrieb geschieht. 4) Diese Wegmauth - Erhöhung hat sich nur auf die erwähnten drei) alten Stationen, keinesweges aber auf die zur Bedeckung des Constructions-Fonds der neuen Planinec und Oberläibacher Straße errichteten Wegmauth zu Adelsberg v.nb Loitsch zu erstrechen. Eben diese Beschaffenheit hat es 5) mit den errichtet werdenden Morast-und Babna-Groschen, mit den Bancal-oder so genann« ten zum Straßen-Fonde nicht einfließenden Passage, Mäuthen, so wie mir den auf der Unterkrainer Straße besindltchen ständischen dergleichen Mäuthen, welche gegenwärtig nicht höher belegt; folglich nach dem bisherigen alten Tariffe abgenommen werden. Nachtrag vom 7. November. Da nicht nur, Franz, Laibach und Pcäwald, sondern auch Kraxen und Oberlaibach auf der Triester-Straße, St. Mathia auf der Fiumaner-Straße, dann Krainburg, Neumarktl und Wurzen auf den Kärnthnerschen Straßen wirkliche Cameral - Straßen* mauth- ' ' ' " / ., ' 1 • 1 . • , H Soff C 389 ) Stiff n,aUth - Stationen sind; so wird hiermit angeordnet, haß bei diesen sechs letzter» Stationen die laut Hof-dekcet vom 18, October l. I. um ein Drittel erhöhte Cameral-Wegmauth vom Zug-Trag und Triebviehe eben so, wie bei den Vrey erstem Stationen Franj, kaibach und Präwald eingehoben werden müsse. I N. 6374. Verordnung des Galizischen Landesguber-niums vom ^.Oktober 1804. Da man unter einem dem Krakauer Handlungs- Fn Betreff haus Amort und Schön die Spedirung der von den Krakauer westgalizischen Insassen an die königl. preußischen Ge-richtsbeh'örden zu zahlenden Gerichtsunkosten und Ju- stizialtaxen bet ihren wechselseitigen Prozessen zu ihrer Erleichterung gegen zwey vom Hundert Wechselspesen, u«n Spedk-und vorläufiger Berechnnng des Wünzkurfes auf un- b“"9,^»” bestimmte Zeit übertragen hat, und von demselben fiir Warschau das königl« preußische Seehandluugs-Societats - Comtoir, und für Danzig das Haus tinjubebcn; Muht und Sohn gewählt worben ist, um die wech- ziaUaxm u. selseitigen Ausgleichungen zu treffen, so wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft, um sich mit den aus ^urschau^ dem westlichen Galizien dahin zuschickenden Taxen iia^ AO ( m 1 AO , leji bestimmten Nniyekn und Behöden an bas Ar«, fauer Handlungshaus Amort und Sct'ön zu verwenden , mit dem Beisätze bekannt gemacht t daß ffo das 'östliche Gglizten das hiesige Handlungshaus Glotz und Comxagnis herbst vorlqngst bestelle Worden s-P. s pfy C' , x ‘ N. 6375. I . . ». U i ^uberm'ülverordnung (n Böhmen vom 2;. Oktober 1304.- i Weitung Lei Da mehrere Ortsgerichte und Wirthfchaftsäm» ü^ub^St ker mit der Gebäubestcdtigung bet Sterbfällen btr. il Sffi." Kura,geistlichen gesetzwidrig Vorgehen, so wird das %n Aurot.- töuigl Kreisamt das Parent vom II. Juni 1770, lotila Uti- |ecg(n ^er# eo8 den Seelsorgern und Obrigkeiten z« leistenden Beiträge bei den Pfarrgebchuden, vorzüglich aher dessen 1. 7. und tz. Absatz wiederholt kund, machen, und den Dominien die genaueste Befolgung desselben bei geistlichen Cterbfällen, in Verbindung mit dem Hofrekret vom. 13. Juli 1796 , auftragen, ■>*: Labet aber selbe au'merksam machen , haß. die Herstellung der Wir^hschafts-r «yd Stallgebälchtz nach dem, HokdeheL vom A. Mäj.'j 17.89. und vom IU JHi«k> ^ I. bloß drn geistlichen Lenefizien selbst obliegt.^ haßer ■ I x 'I AS C 391 ) SB . r. - _v v y. i j ti ja^tr jut Vermeidung fernerer Geschäftsumtriebe auch sämmtlichen Dominien aufzutragen ist, wegen Reparaturen der geistlichen Wirthschaftsgebäude und Stal-jungen aus dem Kirchenvermügen oder Religionsfond feine Anträge einzubringen. N. 6376. Hofkanzleidekret vom 21. Oktober 1804- > Nur jene können eine Pfründe erhalten, welche Vfrtirt* . kann nur >«- 'j ihr Geld in einem Erblande verzehren n-rerbal-rn, fl d-r s-inG-ld ft Straf« wegen Mißbrauch , Ue-berrraaung unB Abdruck des Srärk-unb Haar-pudert tein-pels betrcfs fend. ' W ( 392 ) beiter, welche dieser Nachfchlagung überwies«» $tu den sollte», zur strengsten Verantwortung St$03eR und ernstlich gestraft werden würden. N. 6378. Hofdekret an sammtliche Landerstelleu vom 35. Oktober, kundgemacht von der nie-dervsterreichischen Regierung den 17., von der Kram - und Görzer Landesstelle den 24 Janer, von dem gallizischen Gu-bcrnium den i., von der Landesregierung ob der Ens den rz. Febr. 1804. Um die unrichtige Anwendung des Papierstem« pelpatents vom 5. Oktober 1802, und des Stärk-und Haarpuderpatents vom 15. Oktober 1802, fünf» tig zu vermeiden, wird zu Jedermanns Warnung hie» mit allgemein kunbgemacht, daß nicht nur damals, wenn der ächte Stempel von einem Bogen ausge» schnitten, und auf einen andern Bogen Papier übertragen wird, sondern eine jede Urbertragung, und rin jeder Abdruck des ächten Papier-Wechselprotest, Handlungsbücher, Zeitungs, Karten, Kalender, Stärk und Haarpuder, dann des Schminkstempels, diese mag auf was immer für eine Art geschehen, in jedem Brtrettungsfalle nach dem Zyten $. des Papier» C 393 J pitrstemprlpatents, und den i6tm §. bes Stärk - und Haarpuderpatents der Aofachen Strafe yebst der Konfiökazion der Waare unnachsichtlich zu unterliegen habe. N- 6.379- Hofkammerdkret an sämmtliche LanLerstel-" len von LZ.Oktober, kundgemacht bonder Regierung ob der Ens den 20., von der Krainerisch und Gorzerischen, dann von dem vereinigten Steyerisch- Kärntneri-schen Gubernium den 21. z und von dem Gallizifchen Gubernium den 30. November 1804. 'y / Die k. k. Hofkammer hat einverständlich mit Destiaiung dem k. k. Hofkriegsrathe beschlossen: daß Feldkaplä- peigttte"*« ne in Ansehung ihrer persönlichen Eigenschaften den Pfarrern und Seelsorgern in den Landstädten, die F-ldsup«- ViOFCR* Feldsu)»eriorcn aber den Pfarrern, Dechanten und Seelsorgern in den Provinzialstädten In Rücksicht auf den Gebrauch des Stempels gleich gehalten werden sollen, folglich die Feldkapläne nach dem 23. Z Nro. n. des Stempels der 4. Klasse mit 30 kr., und die Superioren nach'rben demselben Nro. i*j. des Stem- C 394 ) MzS Stempels der 5, Klasse mit 45 fr. in allen d-M gehörigen Angelegenheiten sich zu bedienen haben. Wonach die Behörden zur genauen Nichtsch.^ hiemit angewiesen werden, 6380» Hvfkammerdekret an sammtlr'che Bankak und Domanicn Administrationen,vom rz. , Oktober i8Q4* Aphak«- fv«(V"0 d-r minderen Dienst nnnoeren 9Pftn| Um allen Irrungen, die zum Nachtheile de« Personals auch in den Provinzen Pienstxerso- unterlaufen können , vorzubeugen, hat man der Banko-Hofbuchhaltrrey aufzutragii, für nöthig befunden, daß in Folge des n. §. des ersten Absatzes des allgemeinen Arrha-Regulative vom Jah-te 1775, dasjenige mindere Dienst - Personale, welches nicht mit förmlichen Dienst- Dekreten, sondern nur mit Creditkveu anzestellt und ad nutum amo-vibile ist, in Ansehung der wöchentlichen oder monatlichen Löhnungen, wenn solche auch 106 ft. übersteigen , Arrhafrei zu belassen sey. PB C 395 ) MK N. 6381. stellt vom 2Z. Oktober 1804. Mr Franj der Zweyte rc. rc. Die durch den Zusammenfluß so wichtiger und CoiMtz- «lons UM «nnnigfalriger Eretgnungen in dem Staaten - Systeme R-krmi- ' ^getretenen Veränderungen, haben Uns die Sorg, salt auferlegt, auch in dem Systeme Unserer Vor« kchrungen, die den politischen Verhältnissen Unserer Monarchie angemessenen Veränderungen nicht ju ver-sännien, Unsere Aufmerksamkeit mußte mit Vorzug auf den allgemeinen Vertheidigungsstand , und daher, da die Bevölkerung davon Maßstab und Grundlage ist, darauf gerichtet seyn , den Stand der Bevölkerung Unserer Staaten im Ganzen, und nach seinen Untertheilungen ln siäter Uebersicht j» behalten. Zij diesem Ende haben Mir nothwendig be-funfcen, die verschiedenen, über diesen Gegenstand, erlassenen Verordnungen samnzeln, und in eine, den gegenwärtigen Umständen zusagende Verordnung', jusanimenjiehcn zu lassen, welche Wir hieimit den Civil -und Militär-Behörden in Unfern gesammten eonscribirten Erblanden, bei dem Conscripzions- Ge, fdiäfte. zur Richtschnur ertheilen, und genau bedachtet wisse» wollen. Mir halten Uns, wie stets,. M. . ÄK c 396 ) ^ also auch bey dieser Gelegenheit, von dem Zutrauen Unserer Unterthanen vollkommen überzeugt, daß sie in gegenwärtiger Anordnung nicht verkennen werden, wienach, indem Wir solchergestalt, von einer Seile in den Stand gesetzt werden, die gesammten Staatskräfte stets mit Zuverlässigkeit zu übersehen, Wir dabei von einer andern Seite nicht weniger beabsichtigen, so , wie Wir bereits dem Einzelnen die Pflicht des Kriegsdienstes, durch Einführung der Capitulation , zu erleichtern bedacht waren, auch zwischen Unfern erbländischen Provinzen, den Beitrag zu der gemeinsamen Vertheidigung, in verhältnißmäßigu Gleichheit zu ihrer Bevölkerung, sicher zu stellen. Inhalt des Conscriptions-und Rekruti-rungs - Systems. Erster Abschnitt. Von der Conscription. 5 %, j Erklärung und Zweck der Conscription. §- 3. Numenrung der Häuser. §. 4. Von der Conscription Ausgenommene. §. F. Aufnahmsbogen- - Formular A. j dessen Auf» schrift. §. 6. Rubriken: Nahmen; Geburtsjahr. §. 7- W C 397 ) j, 7* Qualification. $, 8. Classification; a) Geistliche» $. 9. d) Adeliche. j. 10. c) Beamte und Honoratioren. $. n. d) Bürget, Gewerbs »Inhaber, Künstler. §. 12. e) Bauern. $, 13. f) Häusler, Gärtler und vermischter Beschäftigung. §. 14. g) Unanwendbare. $. 15. h) Anwendbare: ausgediente Capitulanten. $. 16. i) Zeitlich - Befreyte. §. 17. k) Vorgemerkte zum Dienste bei den Regimentern. $- 18. l) Zum Fuhr - und Packwesen. $. 19. m) Nachwuchs. §• 20. Das weibliche Geschlecht überhaupt. $. 2i. Verheirathete, Ledige und Witwer. $• 22. Abwesende. $• 2z. Anmerkungsfach. $• 24. Zu einem eigenen Aufnahmsbogen Geeignete. 1 25. Einschreibung in den Anfnahmsbogen, Numme» rirung der Wohnparkheien. S. 26. Auswerfung der Individuen in die Rubriken. Abtheilung der männlichen Bevölkerung. Fremden-Tabelle. Formular B. l 27, Abrheilnng der weiblichen Bevölkerung. 28, Erläuterung der Fremden - Tabelle. 4. 29. t# C Š98 ) f. 29. Otts - Summa» lum, Sections-Bezirks-M des-- nib Haupts SummariuM. Formularji). E. F. G. j. 30. Conskribirte Länder. JhreEintheilung inW scrtpkions - Bezirke , und dieser in Sektionen. $. ZI. Zeitpunkt der jährlichen Conscriptions» Ratification, cdnscribirende Officiere und Schreib»« $. 32. Vorbereitung zur jährlicheii Rectification. 33. Verhalten bei der wirklichen Rerkificätlon. Conscriptiüns - Commission. Conscriptions-Intel, für große Städte. Formular H. §. 34. Besondere Ausweise: ä) Ueber Vermehrnng und Verminderung der einheimischen männlichtit Bevölkerung^ Formular Nr. i. $. 35. b) Ueber ausgetretene Officiere, Militär» Pariheien * de rin Wittwen und Waisen. Formular Nr. i. * §. 36. c) Ueber Patental * Invaliden. Formular Nr. 3. 5. 37. d) lieber die im Civile untergebrachten 60V datenwetber und Kinder. Formular Nr. 4* $. Z 8. e) Ueber Militär, Beurlaubte» Formular Nr. 5. ^ §. Z9« f) Ueber Däckertrrrsche. Formular Nr. 6-f. 40. g) Ueber die zeitlich Befreiten. Formular Nr. 7. I, 41. lr) Ueber die zum Dienste Vorßemerkten. Far' mular Nr» 8» . !, 4** M39 menschlichen Unterkunft nicht be, stimmt sind, noch solche, welche den in andern Häusern wohnenden Menschen nur zu einem zeitliche» Aufenthalte dienen, z. V. Kirchen, Wachstuben, wie auch Arbeitshäuser, Mühlen u. dgl., wenn sie vcn niemanden bewohnt, sondern bloß wegen der iirvn.* besucht werden. . Geht ein zu Grunde, so wirb selbes so lange als unbewohnt gciuhrk, als noch die Wahrscheinlichkeit zu dessen Wredererbauung vorhanden ist! wenn aber diese verschwindet; so erhalt das erste neu gebaut werdende Hans die Nummer des zu Grunde gegangenen. Const wird ein neues Haus mit jener Rummer bezeichnet, welche auf die Letzte der in dem Orte befindlichen^Häuser folgt, wenn auch, das mm Gebäude zwischen ändern schon mmimeritten 'geführt wird; wil^ei den Hausnummern keine Bruch-rheile mehr Vorkommen Ersen. Aers dieser Ursache muß auch, wenn mehrere Häuser zu einem einzigen verbauet werben, dieses ■ Eine so lange die mehreren Nummern fortführen, bis eine neue Hausnummerirung erfolgt, welche best»' dcrs in größeren Ortschaften immer nach einigen reit durch die Ortsobrigke'tt, nach vorläufiger 25e' willigung des Kreisamtes, und zwar während der jährlichen Conscription bewirkt werden muß, um der jene Ordnung der Hausnummern zu erhalten, welche P > MO ( 403,) MO fonf! durch das Verändern und Bauen gänzlich tut* loren gehen würde. 4. Die Aufzeichnung der in jedem Hause wohnenden Menschen geschieht auf eigene hierzu bestimmte Bogen. Von dieser Aufzeichnung ist bloß baff in den Wonach - Tabellen der Regimenter, Bataillons und Corps erscheinende Militär ausgenommen. Auch diese Ausnahme ist bloß persönlich; ihre Frauen , Kinder/ Dienstleute u. f. w. werden in die Bogen eingetragen , und mit der Ziffer i in eine Rubrik ausge-seht, (ausgrworfen) ulld dabei in der Qualification bemerkt: z. B. Ehegattin» des Hauptmanns N. N. vom Regimente N. N.; das Rühmliche geschieht auch bei Weibern und Kindern der Soldaten. Auch Militär - Personen, di- bei keinem Regimente, Bataillon oder Corps im Stande Vorkommen, als: Generale, welche nicht Regiments-Inhaber sind- das Platz-Personals, die Patenta!-Invaliden u. s. w. werden fammk ihren Kindern, wie alle andere Menschen, in die Conscriptions - Boge« ausgenommen.' Die Gestalt dieser Bogen bestimmt das Formular A. Die Aufschrift desselben hat folgende Widmung: Aufnahmsbog e n tm Jahre 18 ** Hieg wird die Jahreszahl, wenn der Bogen zu-tkst eingetragen wird, beigesctzk. Diese bleibt, f» lange der Bogen dauert, unabänderlich stehen. 6(8 Sa« d,. HO c 404 ) HO Land. J. B. EiHerzogthum Oesterreich cfc vnd unter der EnnS, Königreich Böhmen u. s. w. /, Kreis oder Viertel. Hier wird der Kreis «der das Viertel, in welchem der Ort liegt, und ja Orr: Stadt, Vorstadt, Markt, Dorf, beigesetzt. Au Pfarre kommt jene, wohin das Haus, Mdzu Herrschaft jene, wohin derjenige gehört, -ten der Aufnahmsbogen betrifft. C o n sc r i p t i o n s»B e z i r k s - Sections-tmb Qrtsnummer wird durch §. 30. erklärt, s» wie die Hausnummer durch Z. 3.; und bit AVohnpartheynrrmlner durch §. 25. Rahme de L Hausbesitzers. Dieserwird immer, er wohne tat seinem Hause oder nicht, hier «ingeschrikben, und wenn ein Haus mehrere Miteignu rhümer hat, werden die Nahmen Aller angemerkt. Wohnt der Hausbesitzer oder der eine und auch ere Mikeigenthtlmer nicht i>. dem nahmlichen Haust, jo wird bei seinem 3M;rom angemerkt: Kommt hier «der im Orte N. N. H a u s n u m m e r vor. So wird auch hierher z.B. Universität, Nalhhaus, .Schloß, Schulhaus, Pfarrhof, Spital u. s..w> mit der Zinmerkung gesetztLandeöfürstlich, dem Grafen N. N>, rer Gemeinde N. N. u. s. w. gehörig. Wen» für ein Hans mehrere Aufnahmsbogen gebraucht werden, wird zur Abkürzung der Schreibe-rep bloß auf dem ersten Bogen der Rahme des 55«* scher» HjS c 405 ) sttzers ausgedrückt, unb statt dessen auf die fofghtibcn aur: der nämliche gesetzt- $. 6. Nahmen d erVewo h »er. Die Taufund Zunahmen der Bewohner, (auch die Juden baten unabänderliche Deutsche Vor - und Geschlechtsnahmen zu sichren) werden so, wie sie nach der kan» dessprache geschrieben werden, eingetragen. Bei einer Witwe ist der Nähme ihres verstürbe--nm Mannes , und bei Kindern aus verschiedenen Ehen jener ihres leiblichen Vaters auszudrücken. Uneheliche Kinder werden mit dem Zunahmen, der ihnen im Taufregister beigelegt ist, in den Con-scrtztiorMogen ihrer Mutter eingetragen. Ein Findling bekommt den von Pfleg - Aeltem ihm gegebenen Nahmen, und wird in ihren Bogen aufgenommen. Der bisherige Zusatz: Unehelich, Find« Uti8, bleibt weg. Das Geburtsjahr wird so wohl bei dem mann» lichen als weiblichen Geschlechts eingetragen, und ist in zweifelhaften Fällen aus den Pfarrmatrikeln erheben. § 7. In dem Quali/ikattonsfache wird üngemerkt: 1) D erDta nd: verheirakhet oder ledig. 2) D.te Styfs des Adels: Fürst, Graf', 9« f. Ws, HB C 406 ). HB 3) Die Würde: geheimer Rath.', Kammerherr. Desgleichen Bischof, Probst, Planst, Fran-jiskaner u. s. w- 4) Das Amt: k. k. Kreishauptmann, Kreis-Physikus u. s. w. 5) D a s Gewerbe: Backer, Müller u. s. w. 6) Die Religion: Evangelisch, Reformirt, Griechisch--untcs und nicht unirt, Jude. Die katho--lische, als die herrschende in den Crblandm, wird Nicht beigesetzt, und versteht sich von selbst, 7) Bei dem Bauernstände t^ird ein ganzer, -|-, \ und -J Bauer; ferner ein Häuslern 'Zärtler, Taglöhner angczeigt. Jedes Krcisamr wird dem täk. litäc ofstziel mittheilen, wie viele Grundstücke oder liegendes Vermögen in der betreffenden Gegend zu einem ganzen, |, und ^ Bauern; ferner zu einG Häusler, Gärtler u. s. w. gehören. Die Freibauern oder so genannten Sculte« ten, welche ihre Contribution selbst qbführen, dann die freien Leute in Städten,, und die Äaraimen, das ist, jene Juden, die sich dem Feidbaue widmen, sind hier besonders anzumerken. 8) Sind Llternlofe, Stief-und Pflege kinder, und überhaupt alle jene Personalumstände der einzelnen erschöpfend und kurz hier anzuführen, welche in Militär-oder politischer Rücksicht von Er? * . heb- AB ( 4°7 ) heblichkeit sind, worüber die weitere Rubrikenerl -rung das Nähere enthalt. §. 8- Unter der Aufschrift: Classification des männlichen Geschlechtes', find mehrere Rubriken enthalten. In die Rubrik der Geistlichen fontmen alle Diener der Religion, ohne Unterschied des Ranges, adelich oder nicht, und ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Religionen. Hingegen gehören keines-«eges die Sohne der nicht katholischen Geistlichkeit hierher, sondern diese werden in jene Rubriken, btt ihnen persönlich zustehcn, ausgenommen. §, 9 In die Rubrik der A d e l i ch e n wird ein jeder Edelmann eingetragen, er möge in landesfürstlichen oder anderen Bedienungen stehen oder nicht. Auch alle Söhne der Adclichen gehören, ohne Rücksicht aus das Alter, in diese Rubrik- Jedoch sollen in Galizien in Ansehung derjenigen Individuen, über deren angeblichen Adel ein Zweifel entsteht, die betreffenden Kreisämter den Beweis absorbent, und hiernach der Conscriptions-Commission eröffnen, wie titt solches Individuum Lei der Conscription zu claffi-siriren fey §. lg. In die Rubrik der Br amt r n und Ho-Borati o ren gehören , wenn sie nicht adelich sind- i) Alle, welche bei landesfurstlichen , landschaftlichen und geistlichen Stelle^ «nd Aemtern, bei Uni- ver- HM C 4° s ) Mfltäten, Lycäcn, Gymnasien und allen übrigen öffentlichen Lehranstalten, wie auch bet der Akademie der bildenden Künste angestellt sind, wozu auch die Bei landesfürstlichen und anderen organisirten Stellen beeideten Practikante» gerechnet werden. Ausgeschlossen sind jedoch die Hausinspectoren, Thürhüter, Kanz-leidiener, und das noch Mindere Personale. Eben so gehören pon Aerarial- und ständischen Gefällen: Tobak, Mauth, Stämpel, Salz, Lotto, Postu. f. w., nyr jene in diese Rubrik, welche bei hrn Direktionen der Lander: dann bei den Inspects raten, Administrationen u. s. w. angestellt sind, kei-Ausweges aber bloße Aufseher, Ueberreiter u. d. gl. Endlich sind auch vo« den Beamten bei landes-jürstlichen Fabriken, Bergwerken, Salinen, Hammerwerken u. s. w. nur die Director««, Znspectoren, Rechnungsführer, Buchhalter, Kassiere, Adjuncten, Oöeraufsehep, in diese Rubrik aufzunehmen; deß-gleichen von der k. k. Hoststenerschaft nur jene, welche j» eigenen Amtökanzleien angestellt sind. 2) Die in Städten und Märkten, unter lan-dcsfürsilicher Genehmhaltung, bet organisirten Magistraten für beständig angestellten Magistratualen, Rä-jhe, Secretare, Syndici; nicht aber jene, die nur Auf einige Zeit ein Vorsteheramt bekleiden, sonst abex hauptsächlich von bürgerlichen Gewerben leben: diese letztem sind unter die Bürger einzutragen. NO C 4®9 ) NO 3) Herrschaftliche Wirthschafts - und Justiz-ßberbeamte, das ist: Räche, Inspectors, Directs-ten , Verwalter, Pfleger, Justitiare, L)berforsimei, ster und überhaupt di« ersten Vorsteher jedes Amtes; ftineswegesaber Haussecretäre, Haushofmeister, Amtsschreiber, Aufseher bei Privatgefällen u. f. w. 4) Dockoren der Rechte, Notare, Agenten, Gensalen, Dyckoren der Arzeney und Chirurgie, k. k, privilegirte Großhändler. 5) Diejenigen, welche aus den vorhergehenden Gaffen wegen Alter ober Gebrechlichkeit ausgetreten oder penstonirt find, ingleichen penstonirte, oder mit Offieiers - Charakter ausgetretene Officiere. Die Sühne der Beamten und Honpratioren gehören keineswegs in die Rubrik ihrer Väter; sondern ln jette, die ihnen persönlich zusteht. ii. Indie Rubrik: Bürger, Gewerbs-Jn h ab er, K ü nst l e r, werden alle eingetragen, die ein bürgerliches Hans - oder Gewerbe, das Bürger-oder Meister-Recht ln Städten und Märkten besitzen; so wie die Schauspieler, so lange sie in einer stabilen Gesellschaft unter einer obrigkeitlich genehmigten Direction stehen; wenn alle diese in keine der vorhergehenden Rubriken gehören. Von den übrigen Künstlern gilt folgendes: 1) Bürgerliche Künste werden den Gewerben in ' rücksichltch her Conscription, gleich gehalten» 2) s) Akademische Künstler, a) so lange sie noch zu ihrer Ausbildung an der Akademie sind, werden gleich den Stildirenden bchirndelt; b) wenn sie als ausübende Künstler mit grsten Zeugnissen der Akade-mie ausgetreten sind, werben als Künstler hier ein-' getragen. z) Diejenigen fremden Künstler, welche sich etwa in den Erbländern niedergelassen haben, und somit von einer inländischen Akademie kein Zeugntß der eben erwähnten Art besitzen; so wie diejenigen Künstler, welche eine frrye, aber keiner erbländischcn Akademie einverleibte Kunst ausüben« z. B. Virtuosen, Compositeurs u. dgl., werden nur dann in diese Rubrik ausgenommen, wenn sie dießfaüs eigene Zeugnisse der politischen Behörde (der Regierung oder des Kreisamkes) vorweisen können. Diese Behörden sollen jedoch dergleichen Zeugnisse nur solchen Künstlern ausstelley, welche ihre Kunst wirklich ausübend sich in derselben auszeichnen, und von guter Moralität sind. Auch müssen diese Zeugnisse von der au.sstelleuden Behörde von Z zu 3, Jahren vidiret werden. Was oben von Städten und Märkten gesagt worden ist, gilt nur von solchen, welche einen regu* sirten Magistrat haben, deren Einwohner sich Bürger nennt!!,, und im Durchschnitte mehr vom Handel, und Gewerben als vom Landbane leben; weil die Ein- $0 ( 4” > >: Einwohner anderer Städte und Markte -nach ihrer Qualification als Bauern zu claffificiren siad. Die Gesellen der Gewerbslcute gehören nicht hierher, sondern werden so, wie die nicht z unfit matz ig e n Handwerker, in eine der folgenden ihnen zustehenden Rubriken ausgeworfen, Bey de» Professionisien auf dem Lande, welche zugleich Grluidsiücke haben , kommt cs überhaupt darauf an, ob das Handwerk oder der Feldbau ihre Hauptnahrung ausmache, um cntwercr im diese, oder in l tilu der folgenden Rubriken «ufgenomimn zu werden. §, i2. Die Rubrik der Bauern ist für jene bestimmt, die wenigstens so viele eigene oder gepachtete Grundstücke besitzen, als zu einem Viertel-Dauern gute erforderlich sind. Nach diesem Maßsiabe sind auch die Winzer ober st; genannten Hauer unter dicstr Beneunung aufzu-nehmen', §. 13. Die Rubrik der Häusler, Gütler und vermischter Beschäftigung, uimmtHäusler, Gärtler, herrschaftliche Haus - Offiziere, Bediente, Gesellen, Knechte, Tagiöhner und Menschen vou was immer für einer Beschäftigung, jedoch nur Ser# h eirath ete, -deßglerchen.-Witwer mit unversorgten Kindern auf *). Ferner gehören auch, wen,» sie ledig 1 sind, *) SBittrer, deren Kinder «5« versorgt sind, werden den C 4" ) find, jene Beamten von geringen Chargen für ihre Person hierher, welche laut Numer i. bei Widmung der Rubrik: Beamte und Honoratioren, von dieser find ausgeschlossen worden, als : Haus--Inspektoren, Lhirrhükher in f. w.; bei den Gefällen : die Aufseher, Uebcrrciter u. f. w. , die mindere k. k. Hofdienerschaft. §. 14. Alle bisher von a bis f erwähnte Men-schenklafien smd vermöge ihres Standes von der Misitärstellung befreyt. Die noch übrigen Menschen werden nach ihrer Qualifikation, und in Beziehung auf den Militärdienst, in den folgenden Ru« briken abgttheilk: A. U n a nwendbare. In diese Rubrik kommen überhaupt bloß ledige, und kinderlose Witwer, und zwar: L) Solche, welche das 45 Jahr des Alters zurückgelegk haben y Solche, welche zwa.r das lg. IaHr erreicht haben, aber für den Soldatenstand auffallend noch zu klein, zu schwach, oder wegen notorischer Gebrechen *) untauglich sind; die Art des Lebigrn gleich gebalten, und in einer her fblgenbeu äRit? briken verjeichnet. *) Notorische Gebrechen find solche, die entweder jedermann ip bi« Augen fallen, ober sich bene- kund machen, welche. f %® C 4*3 ) •e / * Defektes, oder: zu klein, zu schwach, wird in der Qualifikation angemerkt; Luch jene mit 'sichtbaren und unheilbaren Gr* brechen Behaftete, welche noch nicht das lg. Jahr erreicht haben, und ausserdem unter de» • Nachwuchs kommen würde». §. 15. B) Die Anwendbaren theilen sich in felgende Rubriken ab: Ausgediente Kapitulanten- Hierher gehören nur jene Menscher^, welche die im Kapitula-tionsparente vom 4. Map igoa festgesetzte Dienst-jlit erfüllt haben, wenn sie in keine der vorherge, henden Rubriken gehören; sie müssen daher unter» heiirachet oder kinderlose Witwer, und nicht über 45 Jahre alt fcpn, auch noch die Tauglichkeit zum Mi-lilär besitzen. §. 16. C. Zeitlich-Befrrpte. Hierher gehören von nachstehenden Menschenklassen nur jene, die unverheurathet sind, und die persönlichen Eigenschaft U11 für den Militärdienst besitzen 3 weil Andere keiner gesetzlichen Befteyung bedürfen. 1) Srudirende; das ist, diejenigen, die öffentlichen höher» Schulanstalt oder Real» Aka- 6tri ten Deftctucscn leben. Cfnb aber solche Gebrechest : fefflfcar ; so Ist auf Bfeftlbtn bsi der Klaffificirung der fchen keine Slücksichr zu nehn»»- MB ( 4H ) MS Akabenrir, imb Kü nfi z'ö g ling e, die an der Akademie bcr bildenden Künste sich verwenden, in so fern sie sich über Forkgmig und Sitten htvd) Zeugnisse der ersten Klaffe ausweiftn^). Bei dem Nührstande und bei v e r sch t e-denen Beschäftigung en N o thwendige, als: u) Dir einzigen S'öhne von Bürgern und Bauern, wenn sie sich dem Betriebe der Land-wirthschaft, ober dxö väterlichen Gewerbes persönlich widmen. Als einzige Söhne sind auch jene *) Studlrenbe, welche nicht,,etwa kn eine andere Rubrik gehören, wie z. B. Abeliche, Nachwuchs u« f. w., >rerben nur in so fern als Zeitlich-Befreite betracht tet, als sie Beweise von guten Sitten , von Fähigkeiten Und einer beharrlichen guten Verwindung geben. Daher diejenigen Studlrenden , welche daS iz. Iaht de« %Uni erreicht haben, wenn sie durch ein ganzes Jahr mit schlechten Sittenzeug,lisscn klaMzlr« sind, sich der zeitlichen Befreiung nicht zu erfreuen habey. Das Nämliche ßtl! von denjenigen, welche durch ein ganzes Jahr aus allen Gegenständen die $10611(2 Stoffe erhalten haben. Diejenigen oben, welche wenigstens aus einigen Gegenständen Zeugnisse der ersten Klaffe erhalten- werden ,noch unter die Zeitlich- Befreiten ausgenommen. Wenn aber ein solcher auch Im. nächstfolgenden Jahre in die zwetztte Klaffe verseht würde; so geltest er der zeitlichen Befrcyuag , nur in so fern, als die Studien - Direction befindet, daß er in andern Lehrgcgenständcn sich so ausgezeichnet habe / baß der Staat sich ott Ihm einen brauchbaren Beanur" versprechen dürfe. < 415 j jene zu betrachten, deren übrigen Brüder ave » Soldaten sind. b) D«n jeder Ortschaft die Schullehrer, bei größer« Ottsch.afrcn aupl) ein geprüfter Gchülfe. :, c) Die P 0 st schr e i be r. d) Von jedem Advokaten, Agenten und Notar, Ein Sollizitator. e) Von jedem ^Wechsler, Großhändler, Nieder läger, Kaufmanne in Städten, ein Buchhalter, k) Das erste Subjekt von jeder Apotheke , wie auch' der Provisor, wo die Apotheke von die--fern verwaltet wird. g) Bei Privat - Fabriken Und Manufakturen die Direktoren, Eontroleurs oder Buchhalter, auch bei den Fabriken überhaupt diejenigen, deren Kenntnisse schwer zu ersehen sind, als: Coloristcn, Sekretisten tu b. gl. li) Bei dem Kanal -- Wasser- und Gtraffenbatw, bei Holzflößen, die für beständig befiel lken Aufsch er u nd ersten Werkführer. - i) Eben so die ersten Werkführer und vorzüglichsten A r b e i t e r bei dem Bergbaue, bei Salz - Salpeter- Pulver - Hammer - und Eisenwerken. k) Bei der Cifffahrt der Steuermann oder f» W». C 416 ) AS so genannteAuffüh r er, die erstenSchiffs-knechte und S3 o r rt 11 e r. i) Jene, welche laut Numer 3 bel Widmung be? Rubrik: Beamte und Honoratioren, von dieser ausgeschlossen wurden / als: Haussekretäre, Haushofmeister, herrschaftliche Amts, schreibet, Aufseher bei Privatgefällen u. d. gl. Die Ursache der Befteyung muß bei jedem in 6er Qualifikation ersichtlich gemacht werden. §. 17. D. Vorgemerkt zum Dienste bei bin Regimentern. Diese Rubrik nimmt alle übrige/ in keine der vorigen Rubriken gehörige, unverhei-rnthete Menschen von 18 bis 40 Jahre» auf. Bei diesen wird in der Qualifikation angezeigt, wenn sie nach dem Augenmaaße über 5 Schuh:, 1 bis 3 Zoll messen: Klein; von 3 bis 5 Zoll: Mittelmäßig; über 5 Zoll: Groß. 8 ig. E. Kleine Menschen von 1 bis i Zoll, welche kein Wachsthum mehr versprechen, ober solche, die mit geringen Defekten, z. B. mit einen? dicken Halse behaftet, einäugig sind, denen ein Finger oder die vordem Zähne mangeln u. f. w., werden bei einem sonst bUicrhaften und gesunden K'örper-baue, wenn sie mit Pferden umrugehen verstehen, in die Rubrik: zum Fuhr-und Hack wesen, auB geworfen.- Diese %0§ < 417 3 d ©Ufe Rubrik nimmt Menschen von 18 45 Iqhren auf; das sZualifikationsfach muß die Ursache ihrer dießfälligen Klasstfiztrung angeben. Z. 19. Di«zweiRubriken: Nachwuchs von der Geburi bis I43ahr; und von 15 bts 17 Jahr nehmen, außer den Sühnen der Adelichen, alle auf, deren Lebensalter fit dahin'bestimmk, fo lange sie nicht in eine andere Rubrik oder wegen unheilbarer Defekte unter die Unanwendbaren gehören. §. 2D. In die Rubrik: Das weibliche Ge-schlechtüberhaupt, werden alle a n w e s e n d e Weibspersonen, welche zur einheimischen Be-völkerung gehören, eingetragen. §. 2i. Die Aufschrift: Unter dem vorstehend klassifizirren männlichen Ge-schlechte sind, zeiget an, daß jeder, der in was iinmer für einer Klaffifikations-Rubrike erscheint, hier noch «in Mahl entweder als Verheirathet, oder als $ebtg und Witwer müsse ausgeworfen werden, indem diese beiden Rubriken zur Kontrole der Klassifikations-Rubriken eingeschaltet sind. §. 22. Jedes in den Klassifikations - Rubriken des männlichen Geschlechtes ausgeworfene Individuum, welches vom Hause abwesend ist, muß in einer der fünf dazu bestimmten Rubriken noch insbesondere oufgeführet werden. Als abwesend werben jedoch nur jene bt* krachtet, bet welchen eine längere Entfernung vom XIX.- Hany. D d Haufe v «feg ( 418 ) Haufe tlngetrtfen iß, $• D. weite Reisen, Wand«« fchaft, Aufenthalt in Studien, Dienstverdingunz u. f. w. Hingegen wird Niemand wegen einer Reise von einigen Lagen und anderer zufälligen Verrichtungen , die seine Gegenwart bei der Konscriptisn eben verhindern, als abwesend geführt. Die Abwesenden bleiben w lange, bis nicht ihr Sterbfall oder ihre anderwärtige Nationalistrung obrigkeitlich erhoben ist, so wohl in ihrer Klassifikations-Rubrik, als in jener der Abwesenden ausgeworfen. In der Qualifikation wird ihr Aufenthalt und die Ursache'ihrer Abwesenheit bemerket. §. 23. In dem Anmerkungsfache wird mit B«i-fcHung der Jahreszahl.eingetragen: Geboren, Gestorben, Eingewandert, woher? Ausgewandert, wohin? Ferner bei jenen, die in die weiter unten benannten individuellen Verzeichnisse gehören, die Nummer des Verzeichnisses, endlich solche Anzeigen, die im Qualifikationsfache nicht mehr Raum finden, »brr sonst zur Ersichklichmachung geeignet sind. §. 24. Einen eigenen Aufnahmsb0gen hat bei der Konscription z« erhalten: a) Jeder Verheirathete mit oder ohne Kinder; k) Witwer und Witwen, die Kinder haben; HS C 4*9 ) HS c) Jene ledigen und verwitweten kinderloses Personen, welche Dienstleute halten, ode» allein für sich wohnen- oder vom eigenen Ber-mögen- Amte oder Gewerbe leben. Hier ist zu bemerken, daß die lebenden Kinder-abwesend oder nicht, immer auf dem Dogen ihrer Ackern zu erscheinen haben» Deßgleichen, daß auf sidem Aufnahmsbogen auch solche Anverwandte und Pflegekinder zu verzeichnen sind- welche, diesen dre-Cätzen zu Folge, keinen eigenen Bogen für sich erhalten, und welche bei denen leben, die der Aufnahmsbogen betrifft, das ist, zu der nähmlichen Haushaltung gehören. 6)Klöster, Spitaler- Akademien, Stiftungen u. s. w. erhalten einen Bogen für all-darin in Gemeinschaft, unter einem Vorsteher«, wohnende Menschen, mit Ausnahme jener, welchen nach obigen drep Sätzen ohnehin ein eige» mer Bogen zukommt. e) K a sern en. Für die darin wohnenden kinderlosen Offiziers- .Frauen und dergleichen Solda- ' renwriber, dann für jene Offizier-und Soldakenkinder, bereit Mutter gestorben ist, wird nuf ein Aufnahmsbogen bestimmt; jedoch mit Ausnahme jener, die nach obigen drey Sätzen ohnehin einen eigenen Aufnahmsbogen erhalten. . D b 9 k) It# c 42s > tzt# f) Auch jedes unbewohnte Gebäude, welches nuini nwirt Ist, erhält seinen eigenen Togen, mit bet Bemerkung: Ist dermahl unbewohnt. §. 25. Die Eintragung der auf einem feiern Bogen aufzujeichuenden Menschen hat in folgender Ordnung zu geschehen: Nach einem Hausvater und dessen Ehefrau, oder nach einer Witwe, folgen die Söhne nach dem Alter abwärts, sodann die Töchter; nach diesen die daselbst befindlichen Anverwandten männlichen und weiblichen Geschlechtes. Zwischen den Söhnen und Töchtern, und zwischen diesen und den Anverwandten, ist immer ein Raum »ob drey oder vier Querlinien leer zu lassen, um die etwa noch geboren werdenden Kinder nach der Ordnung Einträgen zu können. Wenn die Einschreibung auf der ander» Seite des Bogens fortgesetzt werden muß; so ist rechts unten am Bogen bas Wort: Vertatur, anzuriicken, damit bei Verfassung des Summariums zugleich auf die Gegenseite gedacht werde. Wenn älternlose Geschwister gemeinschaftlich wohnen ; so find sie ebenfalls in der erwähnten Ordnung «inzuschreiben, und statt Soh«, Tochter, wird Bruder, Schwester gesetzt. Bei solchen mit einander lebenden Geschwistern iver- St# C 42i ) St#* werten bloß die Anwese »den in die betreffenden Kubriken mit der Ziffer i ausgefttzt, die Abwesen-hen aber bloß benennt und qualifijirt; weil sie als Kelternlose ohnehin da, wo sie Vorkommen, klaßi-siztrt werden. Bei Hausern, für welche nach obigen Grunb-sijtzen mehrere Aufnahmsbogen erforderlich find, werden diese Aufnahmsbogen nach Wohn-Partheye» immmerirt. Wenn die Besitzer oder Miteigenkhümer in ihrem Haus« wohnen; so erhalten sie die erste« Wohn-Partheyen-Nummern. MitRummx-rirung der übrigen Wohn - Parthepen wird vom »bersten Stockwerke bis zur ebenen Erde nach fortlaufender Zahlenreihe fortgefahren. Wenn ein Aufnahmsbogen nicht hinreicht , um »Oe dahin gehörige Menschen darauf einzutragen, j. B. bei Klöstern ; so wird der zweite, dritte u.f. tv. Togen, mit der Bezeichnung: Fortsetzung der Wohn-Parthe ien- Numme rn, dazu genommen. §. 26. Die Auscherfung eines Individuums in eine Rubrik des AufnahmSbogens geschieht mittelst der Ziffer 1, welche mit dessen Nahmen auf die nämliche Qnerlinie gesetzt wird. ^ Die Grundsätze dieser Auswerfung beruhen au der Abtheilung her Bevölkerung. Die Bevölkerung eines jeden Ortes SO# C 422 ) wird in Bezug auf den Aufnahmsbogen zuerst i6 männlich e und w eibliche abgekhrilt. Die männliche hat folgende drey Unter-M-Iheilungen r i) Oie Einheimischen. Hierzu gehören: -)Ällr in dem OrteGeborn«. Diese wer, den immer, sie seyn anwesend oder nicht, bet ihren noch lebenden Aeltern klaßifizirt, so.lange sie sich nicht leidst für einen eigenen Aufnahmsbogen quqlisizirt, oder anderwärts nationalisirt haben, oder auch in den Geistlichen-oder Soldatenstand übergetreten find; in welchen Fallen sie nicht mehr auf den Aufnahmsbogen ihrer Ael, tern mit der Ziffer l ausgeworfen werden, wohl aber noch dastli st benannt und qualifizirt bleiben. b) Alle, welche sich in dem Orte nationq-l i si r t h a b t n, Die Nationalisirung geschieht entweder dnrch einen zehnjährigen Aufenthalt in den konscribirteu Erbläudern *) oder durch häusliche Niederlassung, Ankauf von Grundstücken, Antretung des Bürger, oder Meisterrechkes, einer Bedienung, eines Amtes oder einer andern stabilen Versorgung. 2) *) Bei entlassenen Soldaten, welche Ausländer, oder aus unkniscribirten Erdländern gebürtig sind, wertzen dl« Mufenrba.tsjabre von dem $Pgt ibrrs Austrittes vom Wjlieär ec gerechnet. »s C 4*3 ) 2) Die konfcriHirten Aelternlofen, -ss ist, solche Aelternlosc, welche tn was immer füt einem konscribirten Laude gebürtig find, oder sich durch einen zehnjährigen Aufenthalt daselbst nationalt-strt / jedoch nicht für einen eigenen Aufnahmsbygen gualifizirt haben. Zu den Aelternlofen werden auch jene Menschen gerechnet, deren Aeltern man nicht weiß. Diese Men-scheu werden immer da, wo sie bei der Konskription «ngettoffen werden, in der Fre m d e n - Tabelle, Formular B , klassifizirt, und ihr Geburtsort fammt der Herrschaft, zu der^sie gchöün, in der Qualrfikq-rion angezeigt. z) Sie Fremden. Hierunter werden in Bezug auf die Conscription bloß jene Menschen verstanden , welche nicht zu den beiden vorhergehenden Abheilungen der Bevölkerung gehören. Insbesondere kommen unter diese Abch-ilung die Kinder der noch dienenden Ausländn- Capitulantcn. Die Fremden werden nicht classificirt, sondern mit Anzeige ihres Nationals gehörig qualifkivt, und in einer der für sie bestimmten fünf Rubriken der Fremden - Tabelle ausgeworfen. Die allgemeinen Regeln der Auswerfung sind: a) Es darf Niemand in den Classi-fications-Rubriken mehr als ein Mahl Vorkommen. Die ttfitre Rubrik hat immer HS < 4*4 ) HS nur vor der folgenden denVorzug. 3.$^ Ein Adelicher, der Geistlich ist, komme unter die Geistlichen; ein Beamter, der Adeltch ist, unt* die Abelichen n. f. w.; so wird auch ein verh eirathe, rer Schullehrer nicht unter die Zeitlich, Be-freyten , sondern unter dir Rubrik: H ä u s l e r und vermischter Beschäftigung gesetzt, oder, wenn er so viele Grundstücke besitzt, als z» einem Bauern gehören/unter die Bauern» b) Wer classt sieirt wird, kann nicht in den Frem de n - Ru briken erscheinen, Und umgekehrt: so wird ein Zeitlich-Befreyter, der in einit der fünf Fremden - Rubriken gehört, nicht in die Rubrik der Zeitlich - Befreyten ausgenommen, jedoch in der Qualification seine Befreyung angemerkt. c) Dagegen muß jeder, der unter bfe Abw e send en ausgenommen wird, classifier rt, das ist, der Einh et mi sch e n B e-völkerung zugezählt seyn. §. 2/. Die in jedem Orte wirklich anwesende weibliche Bevölkerung wird -bgetheilet: 0 1) In die einheimische für diejenigen, welche in dem Orte gebürtig find, oder sich daselbst yationalisict haben; diese werden in btt Rubrik des betreffendenAnfnahms-Bogens: „das weibliche Geschlecht überhaupt/ ausgeworftn» Die abw t* seuden Tpchter werden hei ihren Aeltern benannt und <0? C 4-S ) StiS titib qualisicirt, aber nicht mit der Ziffer j in die Rubrik eingetragen. . 2) Ji^ die conscribirten Ael kernlos sen, das ist: solche älttrnlofe unverhcirachete Weids-ptt'fontit, welche zur Bevölkerung was immer |iic Ms conscribirten Landes gehöre»; diese werden in der Rubrik der Fremden-Tabelle: „daS weibliche Geschlecht überhaupt "ausgenommen. Z) In dir Fremden. Bei dem weiblichen Keschlechte werden unter den Fremden nur jene verbanden, welche aus unconfcribirken Erbbändern, oder aus fremden Staaten gebürtig sind, und sich noch in keinem conscribirten Erblande nattonaltfur haben ; diese werden, ihrem Geburts » Orre ! gemäß, in eine der beiden für sie bestimmten Rubriken der Fremden Tabelle »iugetragen. §, 28. die Fremden« Tabelle, welch« zur Schonung der Aufnahms-Bogen eNigesührt wird, . bedarf, in Hinsicht ihrer Rubriken keiner neiheren Erläuterung, indem alles, was bei dem Aufnahms-Bogen gesagt wurde, und dahin Bezug (jiat, auch für die Fremden » Tabelle gilt. Gleich vorne wird die Haus-und WohmPar-teyen-Nummrr, wo jeder Aejternlose »nid Fremde Hey der Conscription vorgefunden wird, amgezeigt« und so sind diese Manschen, welche durch bas beständige Wechseln ihres Aufenthalts die Aufnahms^ Bogen NB C 426 ) NB Bogen sehr bald unbrauchbar machen würben, ngH der Ordnung, wie sie in dem Ocre Vorkommen, i„ w, Fremden - Tabelle einzutragen. Obenauf dieser Tabcsie 1st die Bogen-Nummer angebracht, damit, wenn fih «ine Ortschaft mehrere dergleichen Bogen erforderlich werden, dieselbe nach der Reihe nummerirt werden k-nnen. Bei den Fremden ist noch ju bemerken, daß Individuen, welche ju: Bevölkerung der c onscrt-Sirten Länder gehören, und bloß Durchreisen? de sind, ohne einen beständigen oder längern Ans» enthalt in dem Orte zu genießen, da, wo sie nur zukRlig sich vorfinden, nicht in die Bogen aufz»j«ichr neu sind; den Fall ausgenommen, wenn man ver-mukhen könnte, sie hätten sich der Conscription wegen absichtlich vom Hause entfernet. Hingegen sind so!, che Fremde, welche zur Bevölkerung der uncona scribirten Erbränder, oder fremder , Staaten gehören, ltnb sich in den conferibirten Dbländer» überhaupt auf einige Zeit aufzuhalten Vorhaben, immer da, wo sie Vorkommen, in die Fremden--Tabelle einzutragen, wen» sie auch weder im Dienste »och Amte fiehen, ober überhaupt noch keinen bestimm» ken Aufenthalt in dem Orte genommen haben. Bei dieser Gattung von Fremden muß immer In der Qualification nebst ihren übrigen dahin gehört, gen Eigenschaften angemerkt werden: feit wann sie sich in den c,nsWirkl ten. Auch die abwesenden Kinder der Einheimischen dürfen in ben neuen Conscriptions-Zetteln nicht her« Hessen werden, ' " ' 5, 34« Außer der Bevölkerung selbst, wird bei Der Conicription noch feiner erhoben: ‘ ' ’ ' : a) Die Vermehr ung und 95> er minde. rung der einheimischen m ä n n l i ch e n B eE v'ölkerung sei r d e r l e tz k en R ev i si on ; laut Leigehenden Ausweis-Nummer i. ' 1 ' : r Zu diesem Ende werden auf besondere mit den Rubriken des Ausweises schon in' voraus versehene Vogen, sogleich wie ein Aufnahms-Vossen bei der Revision eingeschrieben ist, die darin sich ergebenden Zahlen der Vermehrung und Verminderung auf. gezeichnet, und Ort sch a ft sw eise fammirt, die« fe Summen aber in die Rubriken des Ausweises selbst, wie das Formular zeigt, übertragen* AB C 339 ) AE Aas i* der Iwischrnzcik, von einer Revisso» ^ur andern , zugewachsen, und wtedex unter dieser Zeit abgegangen ist, hat auf diesen Ausweis keinen Bezug; sondern hier ist nur von jenem Zuwachse und Abgänge di« Rede, welcher sich seit W letzten Revk-stoir noch wirklich zeigt. Die nach ihren Nummern gereihten Rahmender Ortschaften, und die erste Rubrik: beider letz-tenRevision war u. f. w. müssen schon vorher z» den Ausweis eingeschrieben seyn. Zn diesem Ausweis^ ist bloß von der E i n h e k-«ifch-mä nnlichen Bevölkerung eines jeden Ortes d>e Rede; die Rubriken desselben erhalten durch bas Nachfolgende ihre Bestimmung. Zugewachsen vom Militärdienste. Hierher gehören nicht nur ausgetretene Ofltziere und entlassene Soldaten, sondern auch jene Militär-Personen , die nicht mehr in die Monat-Tabellen der Regimenter erscheinen, folglich jetzt conscribirt werden» Eben so nimmt die Rubrick: Abgegange« zum Militär-Dienste, nicht nur affentirteRe-truten ; sondern auch angestellte Offiziere und Militär-Personen auf, welche vorher consribirt waren, nun aber in dem Stande der Regimenter gefi'chret werden. Etngewandert aus hiesemoder einem andern c onscribtrten Erblandesind jene. UE ( 440 ) jene, die mit obrigkeitlichen Ebtlaßscheinen bon einen, andern Orte, was immer für eines conscribirkenCrb-lanbes, sich in die eben conscribirt werdende Ortschaft seit letzter Revision übersiedelt, oder sozzst $ur einheimischen Bevölkerung derselben qualisicirt haben; j. B alternlofe Knechte. E ing e w a n d e r t wu s ein e m un c o nsc ri- birten Erblqnde, ist für solche aus Ungarn und aus andern unconscribirten Erblandern gebürtige Menschen; so wie die Rubrik: Eingewandert aus sremdenStaateU, für jene Ausländer bestimmt, Lie sich seither letzten Revision in dem Orte nation«; liflrt haben; folglich nunmehr zur einheimischen Be-r'ölkeiimg gezählt werden. Bei den drey Rubriken: Ausgewandert mit Erlaubniß, ist zu bemerken, baß kein Un-terthan befugt ist, in ein anderes Erbland, noch weniger in fremde Staaten, überzusiedeln, ohne die gehörige Erlaubniß zu erhalten, wovon in dem folgen-grnden Abschnitte gehandelt wird. Diese drey Rubriken unterscheide» übrigens die Menschen, je nachdem die anderwartige Nationalist-rung , die Dienstverdingung von Aelternlosen, der Uebertritt in einen geistlichen Orden u. s. w. in ein anderes consribirtes, in ein unconfcnfctr--tes Erbland oder in frem de Staaten, geschehen ist. UttS C 441 ) Die Rubrik: Ausgewandert ohne obrigkeitliche Bewilligung, unbekannt wohin, ist für jene bestimmt, die sich durch heim, liche Entfernung dem einheimischen Bev'ölkerungssian, te wirklich entzogen haben. Keinesweges aber sind hierher Menschen zu zählen, deren noch lebende Ael-tem oder Anverwandte vorgeben, sie hätten sich, ohne daß man wüßte wohin, vom Hause entfernt; weil dieses oft nichtige Vorwände sind, um taugliche Bursche in Vergessenheit zu bringen, und der Conscription auf immer zu entziehen. Dergleichen Menschen bleiben daher im Aufnahms-Bogen classificirt, und werden nur unter die Abwesenden ausgeworfen. Uebrigens ist dieser Ausweis als ein Hauptack zu bewachten, welcher auch die. Richtigkeit des ©um» mariums erproben und damit übtteinsiimmen muß. Die Vermehrung und Verminderung der weiblich e n Bevölkerung wird durch Vergleichung der alten und neuen ©ummarien ohnehin im allgemeinen erhoben; ein näheres Detail darüber ist in Beziehung auf die Militär-Conscription nicht nothwendig. Wenn sich bei einem Orte eine nn gewöhn, liche Vermehrung oder Verminderung zeigt; so ist die Ursache davon in einer Anmerkung diesem Ausweise bchnsetzen; z. B. mm Ansiedelungen u. s. w.; oder: durch-Feuer und Wasser zu Grunde gegangene Hau- TE C 442 ) TE Häuser; durch ansteckende Krankheiten, eingerissenr Sterblichkeit u. s. w. $. 35» b) Die mit oder ohne Pension «usg etrek enen Officiere und Mitttär« Partheyen fammt deren Witwen und Waisen, werden in das Verzeichnis Nummer 2 «in-gerroqey, wozu jeder seine dahin gehörigen Personal« Umllände der Conscriptions-Commission schriftlich ein-zusenden hat. Nur in größeren Städten , z. B. Wien, Prag u. f. w und j» Festungen, wo das Platz» Personale diese Tabelle führen muß , sollen die conscibirenden Ossicie-re zwar auch dergleichen vorfindige Milirär-Persone» mit Aufenthalt, Charge, Nahm: in dieses Verzeich-ntß eintragen, auch, wenn es nöchiz ist, die letz-t e Rubrik desselben ausfüllen, die übrigen Rubri» ken aber leer lassen, und darin bemerken, daß ohnehin das Nähere in dem Verzeichnisse des betreffenden Platz-oder Festungs' Commando's erscheine. Die Leibes - Gebrechen dürfen nicht detaillirt, sondern nur jener Defect angesetzt werden, wegen welchen s.e ausgetreten sind, wenn er sich auch in der Folge gebessert hätte, und sie wieder beim Militär zu biene» wünschen. Bei denen, die quittirl haben, bleibt diese Rubrik leer. t In Ansehung der Witwen und Waisen gehören afft Ye» si 0^ trte WikMN und Waisen hierher; dercon- seri- So» C 443 > Ho» scribirende Offizier hat genau zu erheben, ob sie noch flln Leben, ob die ersten nicht wieder verheirathet und ob die letztern verso gtsind. Die nicht penstonir-ten Militär Witwen und Waisen gehören insofern hierher, als fit eine Versorgung ansuchen. ' Bei seder Revision wird dieses Verzeichniß über die zunächst vorhergegangene Revision mitgenommen, um die Anzeige der Verstorbenen, .oder der in einen anderen Bezirk Uebersiedelten, nicht zu vergessen. §. 36. e) Die Patental - Invaliden, has ist, jene Invaliden, Unterofftciers und Gemeinen, welche laut einer in Händen habenden Urkunde der Invaliden - Häuser bloß die Löhnung aus der Jnvaliden-kaffe genieffen, und sich auf dem Lande aufzuhalten die Bewilligung haben. Für diese ist das Verzeichniß Nummer bestimmt. Jedes Dominium muß die bei demselben patentmäfsig angewiesenen Invaliden /dem eonscribirenden Offclere Anzeigen, damit keiner der Revision entgehe; die Umstände dieser Leute sind genau zu untersuchen, und besonders zu erheben, ob sie etwa in einer Versorgung stehen, wodurch sie den Invaliden-Gehalt entbehren könnten. Wenn den Invaliden - Häusern diese jährlichen Verzeichnisse der Patental -Invaliden zukommen, haben sie nachzusehen, ob keiner darin ausgeblieben ist, und jene, die nicht ersichtlich gemacht wurden, dem -Commando bekannt zu machen, bei der nächsten Revision zu cmi» betreffenden Bezirks c 444 ) 3ö» ner. Die Urkunden der Pakental - Jnvaffden werben bet der Revision tin für alle Mahle von dem con-scribirenden Officiere mit Vidi bezeichnet , jeder neu zuwachsende Pakental-Invalide aber hat sich ans der Lonscriptions, Kanzlei zu melden, wo seine Urkunde vibirt, und er sogleich in dieses Verzeichniß eingetra, gen wird. Die allenfalls gegründeten Beschwerden der P».-tenkal - Invaliden , und .andere erhebliche Umstünde, welche nicht i» die Rubriken gehören, werden in die Anmerkung ausgenommen. Auch dieses Verzeichniß wird immer von der vor» hergehenden Revision mitgenommen. $. 37. d) Die i m Civile tint erg er brachte» Soldaten» Weiber und Kinder Verzeichniß Numm er 4. - Hierher gehören jene Soldaten , Weiber und Kinder, welche in eine Civil, Versorgung ober Ist die Lehre beim Provinziale übernommen toorbtii sind, um von ihder Existenz die Bestätigung zu erhalte«. Die General - Commanden werden daher, so oft sie ein Soldaten, Weib ober Kind in eine solche Verso?, gung oder in die kehre bringen, immer das Bezirks - Commando davon verständigen, damit bk Conscriptions , Kanzkey die dießfällige Vormerkung machen könne. V 38- e) Die Militar.-Beurlaubten. Derzeichniß Nummer 5. r §ö® C 445 ) , Jeder auf eine bestimmte Zeit oder bis zur Exers elec-Feit, oder bis zur Einberufung beurlaubte Soldat, hak gleich nach dem Eintreten in seinem Urlaubs-erte entweder selbst seinen Paß zur Vidirvng und Pro-tocollirung auf die Conscriptions -Kanzley zu bringen > oder solchen durch sein Dominium zu tiefem Ende rinjusenden, wofür die betreffenden Obrigkeiten verantwortlich sind. Bet der Conscription werden die Beurlaubten nicht in den Aufnahms, Bogen, nod). in die Fremden - Tabelle, sondern bloß in dieses Verzeichniß ein* getragen und ihre Pässe vidtrt, wenn dieses noch nicht geschehen ist. In der Rubrik: Urlaubs-Zeit, wird an-> gezeigt, auf wie lange sie Urlaub haben. Jenen, welche feit dem letzten Kriege von dem Fuhrwesen aus unbestimmten Urlaub entlassen wurden, sind bei der nächsten Conscription die Pässe abzunehmen und zu eassiren, welches auch nach jedem zukünftigen Kriege zu geschehen hat. Diese Leute sind nicht mehr als Beurlaubte zu betrachte», sondern wie andere Menschen dom Civile zu classificiren. ?. 39. O Die Bäcker-Bursche, so wohl" In-als Ausländer, welche ledig sind, kommen in das Verzeichniß Nummer 6. In der Anmerkung wM angezeigt, wenn sie schon als Militär- Verpflegst Bäcker gedient haben. io# c 446 j ; 'S* 4°* §) Die Zeitlich-Befreiten, bai’ iff, alle /ene, welche in dieser Rubrik des Aufuahws, Rogens und der Fremden , Tabelle erscheinen , werden in das Verzeichniß Nummer ^, aüfgenvmmen. Den Kreisämtern sind über die Studierenden aus dem Kreise jährlich die Verzeichnisse, mit Unterscheidung derjenigen, welche davon (nach der im 16. f enthaltenen Vorschrift) als Zeitlich--Vefteyte zu class,-siciren sind, und welche nicht- einzuscndcn. Kreisamt hat demBezirks-Commando dieses Berzeich-niß zuzustellen, und allenfalls den Dominien die br--> • treffenden Auszüge mitzutheilen,' Auch jever andere Zeitlich-Befreyte muß ein von ftinem Vorsteher oder Gewerbs--Jnhaber ausgeferrigres Zcugniß seiner Befreiung beibringen, oder seinen Aeltern, in deren Äufnahru^Bogen er claffificirt wird, züschicherr.' Diese Zeugnisse müssen von dem Kre-samte unt Militärs gemeinschaftlich bestätiget seyn, durch weiche auch in zweifelhaften, nicht Ausdrücklich benannten Fällen, nach dem Geiste der breßsälligen Vorschrift, entweder für, oder gegen die zeitliche Bester)»,ig des betreffenden Individuums, die Enkscheidustg geschieht. Bei'den Fabriken unh jeder Industrial - oder Provin-zial-Deschäftigung .sind jene, welche bloß der Zahs nach dabei erforderlich find, genau von denjenigen zu unterscheiden, welche ihrer persönlichen E i g e n-fch u ft en und K e n n tni ff t wegen dabei nvchwenq r Sö® C 447 ) TktK lig sind. Nur birst letzkern können unter bst Zeitlich-, Tefcepten ausgenommen werden. Uebrigens wird die bereits bestehende Anordnung iog alle Gattungen von Jnbustnal--und Provinzial»' Beschäftigungen sich so viel möglich mit solchen arbeitsfähigen Menschen versehen sollen, die zum Militär-Stande nicht tauglich sind, hiermit erneuert. §. 4l. st) D i e . z u m D i e n st e beiden Regimentern und Corps Borge merkten werden in das Äerzeichniß Nummer 8 einAerragen. . So sehr die Conscriptions-Commission darauf j'u wachen hat, daß dieser Rubrik Niemand entgehe, der dazu qualificirt ist, so genau -muß sie darauf sehen, nur Menschen von einem gesunden und dauerhaften Körperbaus , die wirklich zum Milikär.-Dienste tauglich sind, dahin einzutrggcn. Auch die confcri-hirten Aelternlostn, welche in der Fremden-Tabelle jader Rubrik: zum Dienste, ausgrworfen sind, werden in dieses Vrrjeichäiß ausgenommen, ohne Rücksicht, vb sie einheimisch oder fremd (ans andern conscribirten Bezirken oder Landern) sind. §. 42. i) Die zu einem andernOrte des n Üh m lich enBe zirk es g eh origen, zum M i l i t a r e a n w e n d b a r e n J n d i v i d u e n. Ja öas Verzeichniß Nummer 9 werden von densenigen, welche in dem nähmlichen Bezirke zu einem andern Orte, ober einer andern Herrschaft, als wo sie bei So9 C 448 ) 90» dec Conscription angetroffen werden, gehören nur solche Mensche» eingetragen, welche zum MilitÜr-Dien-ste a n w e n d b a r sind , sie mögen nun in der den-Tabelle unter den Aelternlosen , oder in der Rubrik: Fremde aus drin nähmlichen Bezirke erscheinen. 4Z. k) Die zu einem andern B e-zirkedes nähmlichen, oderein-sandern co nscribirden Landes gehörigen Individuen männlichen Geschlechtes. Vcrzeich, niß Nr. io. Hierher gehören alle ohne Unterschied, welche in den beiden Rubriken der Fremden-Tabclle; Fremde aus andern Bezirken dieses Landes, und Fremde aus andern conscribirten Erb ländern, ausgeworfen sind; deßgleichen die dahin gehörigen Aelternlosen , welche in der Fremden, Tabelle classificirt sind, und noch wirklich zu Dominien anderer Bezirke gehören. In die beyden Fremden-Verzeichnisse Nr. 9 und IO gehören hingegen fei* nesweges die Fremden aus unconscriblrten Erbländem, noch die Ausländer. Die richtige Qualificirung der Fremden, vorziig« lich der ledigen, zum Militär-Dienste anwendbaren, ist von besonderer Wichtigkeit, indem dadurch erhoben wird, wenn Abwesende als defectuos angegeben wer, den, die es nicht sind. Auch muß in der Qualification Hi- C 449 ) Hi- cation die zeitliche Befreyung dieser Fremden ange-t jtiget werden. Bei Eintragung des Geburtsortes ist ztt 6t« werfen , daß, da die Landleute den Gebrauch haben, sich nur von der nächsten Stadt ober ansehnlichen Ortschaft her zy nennen, welche bei ihrer Heimath liegt, der Bedacht zu nehmen ist, immer den eigentlichen Geburtsort jedes Fremden tinzuschreiben, der auch nur eine Mühle ober Mayerhof seyn kann , die einen befondern Nahmen führen. Die gleichlautenden Nahmen der Ortschaften sind' wohl zu unterscheiden, auch bei mehreren gleiches Rahmens die Unterscheidungs-Zusätze betzufügen. Die Paffe und Kundschaften der Fremden werden bei der Revision untersucht, und von dem con* scribirenden Officirre mit Vidi und dem Datum be» leichoet, zum Merkmahle, daß sie bei der Eonscrip» tion wirklich erschienen sind. Jene Menschen aus conscribirten Erbländer«, welche nicht mit legalen Pässen versehen sind, bei» gleichen Ausländer und zu unconscribirten Erbländern gehörige Menschen, welche des verdächtigen Müßigganges überwiesen find , werden als Vagabunden zur politischen Untersuchung, unter gerichtlicher Begleit-tung, nebst einer schriftlichen Meldung, in die b*» treffende Kreisstadt abgeschickt. , XIX. Band. § f $• 44t C 45» ) Äs §. 44» 1) Ob btt vor erfüllter Ka. prtu la ttonsjeit entlassenen Soldaten * d ein Zweck ihrer früheren Berabschie- dung entsprechen, basist: ob diejenigen, welche steuerbare Wirchschaften, oder ein zunftmäßiges Gewerbe angetreten haben, dieselben noch persönlich betreiben? Zu diesem Cnde wird den csnscribirenden Offizieren ein Auszug aus dem Concerratlons - Pro, tokoll mitgegeben, auch der Beamte, der das politische Conscciptionsbuch führet, über jeden solchen Cnt-lassungsfall von dem Kreisamte verständiget, um bei der Conscription mit Genauigkeit gemeinschaftlich darauf zu sehen und zu erheben, ob die Bedingungen solcher früheren Entlassungen etwa nicht bloß erdichtet und maskirt waren; ob sie wirklich erfüllet worben und noch erfüllet werden. Gesetzwidrige Vorfälle sind dem betreffenden Regiments»Commando ukid Kreisam-te anzuzeigen. §. 45. So wie in einem Orte die Bevölkerung ausgenommen ist, wird sogleich auch der daselbst vorhandene Viehstand erhoben, wozu die Qrts-Wiehstandes-Ta belle, Formular I, bestimmt ist. Auf dieser Viehstandes - Tabelle wird gleich oben die Jahrszahl und die Nummer des Bogens eingeschrieben , indem mancher Ott mehrere solche Bogen trfor*. So» C 4SI ) So» 9 ^fordert, welche nach der Reihe nummerirt toetbčft müssen. Au dem Worte: Herrschaft, wird hier im« mec Me Ortsobrigkeit beigesetzet, weil oft ln dem nLmlichen Orte die Grundobrigkeiten sehr verschieden sind. Die übrigen Aufschriften wurden bereits bet dem Aufnahmsbogen erkläret. Die Häuser - und Wohnparthey - Nummern der Dich- Cigenthümer werden, von Hausnummer i# Wohnparthey Nro. i angefangcn, nach der Ordnung neben ihren Nahmen eingeschrieben. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jeneS Haus, oder jene Wohnparthey, welche kein Vieh hält, dazwischen auszubleiben hak. Das Haupt einer Haushaltung wirb gewöhn-, lich der.Cigenthümer des vorhandenen Viehes seyn; sollte das Vieh aber auch mehreren gemeinschaftlich angehören ; so ist doch bloß dessen Rahme hier einzutra-gen. Jedoch können auch unter der nämlichen Wohn-Partheyen-Nummer mehrere Vieheigenthümer zugleich zu erscheinen haben, wie aus dem Formular I, Haus-Nro. i6, zu ersehen ist, wo die Maria Schwerd zwar zur Wohnparthei Nro. i gehörig ist, jedoch ein Stück Vieh für sich besitzt. Die Rubriken dieser Diehstandes - Tabelle find an sich klar. § f L §> 46« C 45» ) ' i Z 46. Unter bit allgeyietne Rubrik der Pftrdr werden alle vorhandene Pferde ohne Wcksicht, wen, sie gehören, von den Füllen von eins bisd-rey; dann von drep Jahr alt angefangen, unter die tauglichen aber nur diejenigen Pferde eingetragen, welche vermöge nachstehenden Unterrichtes darunter gehören. Zu diesem Ende laßt man bet der Revision die Pferde auf einen bequemen Platz jUt Beaugenscheinigung vorführen, wobei auch die, welche jnm Kriegsgebrauche classifieiret werden, ju untersuchen , unb zu messen sind *) -- Das übrige Vieh wird bloß nach verläßigen Angaben summarisch in die Tabelle ausgenommen, welche so wie das Ortschafts, Summarium, jährlich neu verfaßt werden muß. Zu den Ochsen werden Zug, und Mast.-Ochsen ; ju den Kühen aber keinesweges die Kälber gezählt. In den Classifikations-Rubriken der tauglichen Pferde bedeuten die Buchstaben H, St., W., Hengste, Stuten, Wallachen. Die Orts- Viehsiandes - Tabelle wurde, deö hinlänglichen Raumes wegen, auf jeder Seite doppelt gemacht, weßwegen von Hälfte zu Hälfte, und von Seite zu Sette — mit Latus und TranSlatus—> der m *) Anmerkun g. In großen ©ttibten werde» die Pferde bei der gewöhnlichen Revtston in $ r i t b « n * { t f t*n nicht vvrgefübrt : sondern nur bloß in bie daselbst besteht», den gedruckten Conscriptionsjettel eingetragen. W c 453 ) UrB jer Uebergang geschieht, bis alles Vieh in einem Ör* te aufgejeichnet ist, und hernach die Summe gezogen wird. §. 47. Die Eigenthümer der zum Kriegsgebrauche tauglichen Pferde sind verpflichte^, sie im Falle der Erforderniß, gegen die ausgemeffene Bejablung, unweigerlich an die Armee abzuliefern. Wer diese Pferde abzugeben hat, hängt von dem Ermessen des Politikums ab. Von Seite deS Militärs ist bloß darauf zu halten, daß der Bedarf bedeckt werde. Nur ist zur Schonung des Contributionsstandes, und um dem Ackerbaue keine unentbehrlichen Pferde zu entziehen, nicht bloß auf die Pferde des Landmannes; sondern vorzüglich auf jene der Bürger, Müller, Wirthe, Fleischer, Brciuer, Fuhr- und Handelsleute, der Klöster , Pfarrer mnd Beamten; ferner auf die Pferde der Adelichen und Geistlichen von h'öherem Range, in so fern die letzteren sie nicht ausdrücklich zu ihrem eigenen Gebrauche nöthig haben, der Antrag zu machen, wornach sich so wohl von Sette des Politikums, als Militärs, immer genau zu achten ist. Den Eigenthümern der zur Kriegserforderniss elassificirten Pferde steht es frey, mit denselben nach Gutbefinden ferner zu schalten und zu walten, und es muß jedermann der Wahn benommen werden, als wenn durch Classisicirung der Pferde der Handel ent Wandel mit denselben gehemmet ftp. Bei ftt? ( 454 ) Bei den zum Kriegsgebrauche tauglichen und claf. sificirk werdenden Pferden, kommt es nicht auf die schöne Gestalt, auf den feinen Gliederbau , noch „„f die Farbe an; sondern bloß auf folgende Gegenstände t a) Das Alter. Kein Pferd darf unter 5, und keines über 10 Jahre alt seyn, welches zum Krtegsgebrauche clafflficiret wird. Das Alter der Pferde wird hauptsächlich an den Zähnen erkannt, und da es nicht nothwendig ist, das bestimmte Jahres-Aiter eines Pferdes, sondern nur die Kennzeichen des Pferde- Alters von 5 bis 10 Jahren überhaupt zu wissen; so werden sich die cou'cribirenden Offiziere diese Kenntniß leicht verschaffen können. b) Die G e s u n d h e i r. Um ein Pferd innerlich für gesund zu halten, muß es munter seyn, Helle und frische Augen, reine und offen» Nasenlöcher haben, ' - ** 1 , ' . v'V7v,v , ; ’ V, . ■ V. ; • 1 : ' * ' Bei Untersuchung der äußerlichen Gesundheit muß darauf gesehen werden, ob das Pferd nicht mit verdächtige« Drüsen, einer alten Wunde, mit Geschwüren, mit einer verhärteten Geschwulst, besonders an den nervigten- und muskulösen Theilen, oder am Wiedergerüste und am Rücke» , noch mit der AB C 45S ) AB Echcbe behaftet sey; ob sich ferner keine Defecte «tt den Gelenken, als: Spach, Korb, Ueberbein, Ring» Hein n. d. gl., wahrnehmeü lassen. Auch der Dampf laßt sich äußerlich in den Welchen Erkennen, durch das schwere und lang ausblei-deiide Akhemhohlen. Noch ist bei Untersuchung der Gesundheit der Pferde auf folgende Gebreche» sorgfältig ju sehen: Platthufig, eng - oder vollhufig, rin gar zu tief gesetzter Strahl, schwach von Flechsen, knieeng, zwangbrüstig. Eben so wenig darf ein Pferd in Antrag genommen werden, welches durchtritt, bürentatzig ist, eine Hornkluft hat, oder dessen vordere und hintere Füße nicht weit genug aus einander gestellt sind, und also kühfüßig ist, sich im Gange kreuzt oder streift, weil diese Pferde im Marsche bald unbrauchbar werde«. Da den Pferden zur Erkennung des Alters ohnehin in das Maul gesehen werden muß, so ist zugleich zu untersuchen, wie die Zunge beschaffen sey, weil Pferde mit einer halben Zunge feen übrigen bei feer Fütterung nicht Nachkommen, mithin nicht anwendbar sind; deßgleichen dürfen Kripvenbeißer oder so genannte Bahrenfetzer, welche an den abgestumpf-(m Zahne» erkannt werde», nicht classificirt werden, - noch W ( 4Z6 ) «och weniger ein Koller, oder mit solchen Unarten &e> haftete Pferde , wodurch sie den Menschen und andern Pferden gefährlich werden. Hingegen sind nachstehende Gebrechen für un -bedeutend zu halten: Wench ein Pferd nur auf einem Auge blind, schlappohrig, vom Kreuz ein wenig abhängig wäre, PjK Flechsen, feste Knie, und einen guten wohl pro-porkionirten Huf hat. Es muß übe dieß gut und kurz gefesselt, und seine Schenkel dürfen nicht zu eng gestehet seyn. Nur ein solches Pferd ist zur anhaltenden Arbeit, zum 9’cbtn und Tragen geschickt. Insbesondere muß ein Packpferd drey Zentner zu tragen im Stanoe, und von der hier unten bestimmten Höhe oder Größe seyn; es darf nicht zu kurz, nicht platthvfig, «ingesattelt, blind, am wenigsten dampfig, kein Hengst, und muß ruhig und gelassen seyn. d) Das G esch lecht. Wallachen und Stute» find am angemessensten zum Kriegsgebrauche; doch können auch Hengste zur Bespannung der Pontons und Laufbrücken, der eisernen Backöfen und schweren Artillerie elasstficiret werden. Jedoch find jene Hengste und Stuten, die zur Pferdezucht vorzüglich angemessen und gewidmet find, immer von der Classisicirung zum Kciegs-zebcauche auszunehmen. e) Die Größe oder die Höhe der taug, lichen Pferde wi«b durch bas Pferdmaaß erho, hen ; nach dieser und nach der sonstigen Beschaffenheit und Stärke werden die Pferde zu jenem oder diesem Gebrauche verwendet, 4 C 458 ) TrB Zur Bespannung der Artillerie --Haupt-Reserve find die größten und besten Pferde erforderlich. Die Stangen--Pferde müssen völlig 16 Faust, die Vor» pferde aber über 15 £ messen. Zur Bespannung der übrigen Artillerie - Reserven, der Regiments--Artillerie, der Pontons, Lauf-Brücfeit und eisernen Backöfen dürfen die Stangenpferde nicht unter 15 , so wie die Vorpferde niemals tveniger als 15 Faust im Maße halte«. Für Regiments- Proviant- Wagen und Feld-schmieden, für Kanzlei - und Kassewagen sollen dir Stangenpferde völlig 15 Faust, und die Vyrpfer» be 14J messen. Auch die für die Artillerie erforderlichen Packpferde müssen 15 Faust hoch seyn. Zu Reitpferden für die Fuhrwesens - Adjutanten und Unteroffiziers, auch für die gemeinen Reitknechte find Pferde von leichtem Schlage, zwischen 14 und 15 Faust hoch, die besten. Die gewöhnlichen Packpferde zum Zelt-und Kesseltragen und dergleichen, sollen 13-i 6i$ gegen 1$ Zaust, aber nicht darüber messen. Jedoch ist hier überhaupt zu bemerken, baß eS nichts zu bedeuten habe, wenn allenfalls einem untersetzten , besonder- tauglichen Pferde 1 oder 2 Zoll« m dem vorgeschriebenen Maße abgehen. C 459 > Was hier von der Gesundheit und den sonstigen Eigenschaften dor tauglichen Pferde gesagt wurde, wird größten Theils auch auf die Maulchiere anju-tvenden seyn. Da jedoch diese ohnehin nicht ciafft* fcltf/ sondern nur summarisch angesetzt werden; so wird für dermahl keine nähere Belehrung darüber nöthig. Für die zum Kriegsgebrauche tauglichen Pferde ist ein eigenes Verzeichniß Nummer bestimmt, welches aber nur dann bei der Revision eingetragen wird, wenn es vorher eigens befohlen wurde. Wenn sich eine ungewöhnliche große Vermehrung 5der Verminderung des Viehstandes von einer Revision zur andern zeigt, so ist die Ursache davon zu erheben, und der Behörde anzuzeigen. 5. 48. Nach geendigter Revision wird in jedem Orte das Ortssummarium verfaßt, und zwar durch den cvnscrtbirenden Offizier und den obrigkeitlichen Beamten, und von jedem besonders. Diese abgesonderte Ausfertigung der ©um» Marien ist zur Erreichung der Richtigkeit nothwen-dig. Am Ende werden die beiderseitigen Arbeiten verglichen und übereinstimmend gemacht, worauf die Hauptsumme des Orts - Summariums sogleich in das Sections-Summarium, und die Summe der Orts-Viehstandes - Tabelle in die dießfällige Sections-Tabelle, (Formular k) eingetragen wird, zu welchem Endr HS C 4fo ) Ende die nach ihren Nummern gereihten Namen der Ortschaften, so wohl im Sections- Summarium, als in der Sections- Viehstandes- Tabelle, schon vorher eingeschrieben seyn müssen. Nachdem dieses geschehen ist, werden die revi-dirten Aufnahmsbogen, welche nach den fortlaufenden Nummern der Häuser und Wohnpartheyen zeord-net sind, sammt der Fremden -Tabelle dem Ortschafts-Snmmarium und der Viehstandes-Tabelle bes Ortes, zwischen die dazu bestimmten zwei Deckelblätter*) gelegt, welche durch angebrachte Bänder an den vier Seiten zusammen gebunden werde». Auf diese Art wird für jeden Ort das Conscriptions buch in duplo, nämlich von dem Ossi-ziere und dem obrigkeitlichen Beamten gebildet, bei großen Ortschaften werden daraus mehrere Bände gemacht. Auf dem obersten Deckelblatte wird ein kleines Titelblatt angebracht, welches die Nummer des Bezirkes, der Section, des Ortes und den Nahmen des letzteren erhält; auch wird, wenn die Ortschaft mehrere Bände erhält, lster, 2ter Band u, s. w. darauf angrmerkt. Wenn *) Anmerkung. Zur Verfertigung der Deckelblätter find die alten autgewusierten Conscriptionsbogen zu verwenden. Dte Aufnahmebogen dürfen keliietweger, wie »or> mahle geschehen «st , an einander geheftet werben. C 461 ) Erl- Wenn die Aufnahme der ganjen Sectio« vollem. det ist, so hat der conscribirende Offizier das 6«» lions - Summarium mit allen dazu gehörigen Eingabe,I avszuarbeite», diese Acten ju unterfertigen, und dem Regimente (Bezirks- Commando) zu iiberant-niortm. Die Dominien schicken ihre Summarien dem Kreisamte ein. Die militärischen ConscriptionSbücher werden dem Regimente, oder respective dem Conscriptions- Bezirks-Kommando, abgeliefert; die politischen aber bleiben bei den Dominien aufbewahrt. $.49. Aus den eingelangten Sections - und Orts-Eummarien und Acten, welche genau zu revidiren und zu untersuchen sind, wird das Bezirks - oder respective Krrissummarium mit den dazu gehörigen Eingaben von dem Bezirks- Commando und Kretsam-te verfrißt, beide Arbeiten vergliechen, und sodann gleichlautend und unter gemeinschaftlicher Fertigung, einerseits dem Generalkommando, andererseits der kandesstelle zugcschickt. Deigehendc tabellarische Uebersicht Nro. IS, über die Verfassung und Einreichung aller Conscriptions- Eingaben, dienet jeder Conscriptions-Behörde zur unabweichlichcn Richtschnur. Bei dem General-Commando uud der Landesstelle müssen diese jährlichen Eingaben längstens bis zum letzten May eines jeden Jahres eintreffen. Au dieser Geschäftsführung wtrh in GB < 462 ) GB lit jedem Conscriptions- Bezirke ein Officier als beständiger C o n s c r i p t i o n s - R e v i s 0 r angestelltt. Dieser wird dnrchgehends in allen Conscriptions-Bezirken aus dem Stande des Regimentes, dem der Bezirk angewiesen oder zugecheilt ist, vom Oberlieutenant abwärts genommen, von dem Regimente vor, gefchlagen, und nach geschehener Prüfung .von dem General-Commando bestätkigek. Dieser Offikier bleibt von dem gewöhnlichen Regiments-Dienste befreiet, um diesem Geschäfte aus, schließlich obzuliegen , und wird im Kriege ohne Nach, theil seines Ranges supernumerär geführet, auch außer desondern Fällen bis zu seinem erfolgenden Avancement zum Capitäu nicht abgelöst. Derselbe muß,in dem Conscriptions-Geschäfte auf das Genaueste bewandert seyn, hinreichende Fertigkeit in Aufsätzen besitzen, und die Sprache des Landes, wo er ver, wendet wird, vollkommen inne haben; er führt in dem Standorte des Kreisamtes, da aber, wo das Regiment in seinem eigenen Bezirke bequartirt liegt, In jenem desRegiments-Commando's, dieConscriptions-Kanzley, woselbst diemilitarischenConscriptions-Bücher des Bezirkes Sectionsw'eise aufbewahret, die nöthi-gen Protokolle geführet, und alle dicßfällige Geschäfte abgethan werden. Der Revisor hat vor der Revision die Sections« Kumniarien wtt> S;ksjons-Btehstandes,Tabellen, dann dir r ( 463 ) ŠtiS’ tU individuellen Verzeichnisse für jede Sectio« so ouszufertigen, daß sie die conscribirenden Offiziere „ur eintragen dürfen, diese aber hat er über alle Gegenstände genau zu belehren, und eine Sectio« selbst zu confccibiren. Das kand hat die Unterkunft des Consriptions-» Revisors und seiner Kanzler) ausdemMilitar-Dequar-tierungsfonde zu erfolgen. In jeder Conscriptions-Kanzley wird ei»beständiger Conscriptions-Schreiber ange-stellt, welcher aus dem Stande des betreffenden Bezirks-Regimentes vom Corporalen abwärts genommen , und im Kriege supernnmerar geführet roirb* Au solchen Schreibern sollen vorzüglich von jenen Erziehungsknaben , welche wegen Mangel des Wachschumes oder wegen geringer Defecte zum Compagnie-Dienste nicht zu verwenden sind, die geschicktesten ausgewählet und assentirt werden. Der Conscriptions-Revisor und dessen Schreiber sollen nie zu gleicher Zeit abgelüst werden, damit der gleichmäßige Gang des Geschäftes nicht unterbrochen werde. Da, wo das Regiment, wie in Galizien, nicht in seinem B ezir ke für beständig bisloctrt ist, hat dasselbe drey Unteroffiziere und 25 Ge me in e a n den betreffendenConscriptions-Revisor tiN z »g eben, und .comm andirt zu führen, Sit ' X , ' Sü? ( '464 ) To- Die Unteroff.ciere sind als Conscripttons-Schrel» < ker zu verwenden. So wie von militärischer Seite das Regiments-Commando, so ist auch von politischer Seite das Kreisamt, für die vorschriftmäßtge Behandlung aller Conscript ions-Bezirks-Angelegenheiten verantwortlich. Das Kreisamt hat daher auf die richtige Führung der politischen Confer iptions-Bücher ein sorgfältiges Augenmerk zu tragen, die Dominien zur genaue!» Befolgung ihrer Pflicht zu verhalten, und, wenn sich erhebliche Anstände oder Unregelmäßigkeiten erge, brn, einen Kreiscommisssr gleich an Ort und Stelle zur Untersuchung und Abstellung abzuschicken. Ueberhaupt muß das Politicum und das Mili, far in allen diesen Geschäften stets mit dem genauesten »vechselsritigen Einverständnisse handeln. $. 50. Mit den Beztrks-Summarien und den dazu gehörigen Acten wird zugleich auch die Be» rechnung über die Revisions-Auslagen dem General, Commando etngefendet. ^ •> Den conscribirenden Offizieren hat das Land Las unentgeltliche Quartier, und einen Vorspanns, wagen mit 2 Pferden; in Galizien aber mit 4 Pferden gegen regulamentmäßege Bezahlung zu leisten. Den Confcriptions-Schretbern gebühret während der Geschäftsreise, gegen Entrichtung des Schlafkreu-zerS, daS gemetn/chaWMlnterkommen mit dem Quar,. tier- F-; . \ č 465 ) iierträger, und eine gemeine Mannes, köhnung all Wiche Zulage. Zu diesem Ende haben die Reginienterjedem von-stribirenden Offiziere einen verhältnißmaßigen Geldbe-trag mitzugeben, um die Vorspann von seiner Station bis in das Stabsquartier Und von da zurück, dann jene zur. Bereisung der Section, endlich die Zulage und das Schlafgeld für den Schreiber, und taS erforderliche Schreib-Materiale zu bestreiten. Gleich nach der Einrückung legen die confcribi-rmden Officiere ihre Partikular-Rechnungen dem Regimente, oder respective Bezirks-Commando, welches daraus das Totum versaßt, und nach Rcvidirung des respicirenden Kriegs-Commissars dem Generalkommando zur Liqnidirung und Anweisung des Betrages aus der Kriegs-Casse emsendet. Dieser Total-Berechnung sind nur bas erste Mahl die Reiseplane zur Bereisung der Sektionen bei-zulegen, in der Folge aber ist dieser Vorspannsbetrag, welcher, dem Anfangs festgesetzten Reiseplane gemäß , in den nämlichen Sectionen ohnehin alle Jahre. so viel Möglich, gleich Ausfallen muß , bloß summarisch aiizufttzen. XIX. Baud. 6 9 Von So» C 466 ) So» Von mm an werben als« €o$ifer(p(loni lagen in den sZmmtlichen confciibiiten Säubern vor» lern Cameras-Aerarium bestritten; daher stad b{e dießfälligen vom Kriegs-Commissär rebibtrten Rech, nungen durch das General- Commands der Landesstelle, zum Rückersatze des betreffenden Betrages ander Cameral- ift die Kriegs-Casse, zuzustellen. Die Fortbringung der ConstriptiönsBücher und die Zurücklteferung derselben auf die Conskriptions« Kanzler) hat ferner, wie bisher, ohne Kosten des Aerariums zu geschehen.- Itifcer die sonstigen Auslagen der EonskriptionÄ Kanzley wird eine jährliche Berechnung verfaßt, welche , wie jene über die Revisions-Auslagen, kommis-sariatifth revidirt, mit Ende des Militar-Jahres dem General-Commando eingefchickt wird, Welches deN erweislich verwendeten Betrag auS der Kriegs-Casse anweifek, und den Ersatz vom Camera!« ebenfalls durch die Landesstelle hereinbringt. Diese Auslage» sind: a) das in dem Jahr« verwendete Schreibmaterial« und Brief-Porto. Hierher gehöret auch d«S von jeder Conssriptions-Kanjlei zu führende Aj- C 467 ) sechs StüE Pferd-Maße und zwep Stück Pferd-Brenneisen. Mit erwähnten Kanjlet-Rtisuistten ist zwar schon jede Conskriptions-Kanjlet versehen, in so wett aber einige dieser Geräthschaften unbrauchbar werben/ (tut dieselben neu anzusch affen, und die Auslagen mit Quittungen zu belegen. Tg % Z« Söff C 463 ) TizK In der Conskriptions Kanzlei selbst muß ein* alphapetische Tabelle sämmtlicher zu dem Bezirft gehörigen Ortschaften mit beigesetzten Otts - und lion und Recrutirung Bezug haben, in so weit es in dem Wirkungskreise dieser Behörden liegt, entschieden werden. Wo der District eines General * Commando's die Distrikte mehrerer politischen Landes - Behörden umfaßt, z. B. in Jnncrösterreich, können, die von dem General - Commando entfernten Landes- Behörden diese Zusammentretungen mit den zunächst gelegenen Regiments« Commanden halten, an welche diesfalls die n'örhigen Weisungen zu gelangen haben, oder der Conscriptions - Direktor wird sich z« diesem Ende nach dem Standorte der Landesbe-h'örden verfügen. Eben so hat im entgegengesetzten Falle da, wo eine Landesbehörde in die Districts zweyer General - Commanden eingreift, diese Lau» bestelle Men Rath oder ein anderes Individuum ' zu TE C 474 ) AtlS M bevollmächtigt», welches mit dem General--Conr-Mndo die vorkommenden Cvmmiffonen abhält. §. Ar. Sjuß den ringelangten Landes. Sunsma-rien und Acten wird einerseits bei dem Hofkriegsrache, andererseits bei der politischen Hofstelle das Hauptsummarium aller conscrtbirten Länder jnsan;-mrngesetzt. . '* ■ ‘ 1 / Von militärischer ©tfte beßrht diz pbrrleltung der Conscription bei der Kriegs-Central - Stell«. / * ' ' ' /T' ' ' Diese wird über die genaue und unabweichliche Befolgung des Conscriptions- Spstemes im Aügemei, »en wachen, und dem Kriegsmtnister über den Gang des Geschäftes Rechenschaft geben» j Alle Eingaben, Berichte u. s. w. von den kän» der» in Conscriptions - Angelegenheiten werden von mi-Ütarischer Seite dieser Centralstellt eingesendet. Die politische Hofstelle wird von ihrer Seite die Beobachtung der Conscriptions - Vorschriften Hand-haben. Gelbe Stellen sollen in. dem Maussten ffinvex» siünd- AB C 876 ) ständniffe mit einander handeln; z» diesem Ende werden unter ihnen im Jahre zwey Mahl Zusammen««-Lungen Statt haben. Ein Mahl vor der jährlichen Conscriptions, Revision, um sich über die Erhebung besonderer Gegenstände , über welche von Sette des Politikums oder des Militärs jedes Mahl ein Ausweis verlangt wird, zu berathschlagen, und zur Abhilfe von Beschwerden , die sich etwa in dem vorigen Jahre er, geben haben, das Nöthige an die untergeordneten Behörde» zu erlassen. Das zzveytx Mahl nach der ^snscriptlons-Revision und Einlangung der Länder- « aus sitzers Qua lifica tio* (W bmen Hi dr j~ B:rob 5 »er •£ C!a(fi|icmion des männlichen 8 schlechtes l •£> ' <»* i § © I i'i I I A š j An keine vcr vorigen Rubriken gehörige, und ihrer Qualification nach G js § S §1 _ •c -n G Sft 'O *£/ -a JO =s, I Äus^cbien-t« ti-upitu lantcn Z .Z »• -n Anwendbare » Z Ss c lil § r-k C? Ä -> g -■•sr m !BP^ ! E S. Verge-merkt« $um Di-nfie Je K 11 I*6 kp-->- Nach- u wuchs.'H « L Z = 5 rrr ~ Ills 2 Z "!ig § i* f§ W'sS Unter dem rorstcbend I^ausNr. claffificirten männlichen Ge schlecht« sind:___________________ |!-g 15 U? s Z diese« j! Erb-Landes! j landen Abwesende !! S f'Ü II G | S r» rn> w. ‘I 1 3 ,*I 1 S n lüjobii-Partheien Nr». Anmer- kung. ?• J! II jjjn I II M "l", I Z % -p» <3’. >& H . EoMriptlonS -Bejlrtt- Nr«. Fremden-Tabelle fcmtt ^chre 18 «Bfarre 4§err/i*eft ©tclleni: Nro. Orts- Nr». Lualificatkon Sftlttmjofe Ledig« Ciasiflcation feed irunntid);* G-schlcchts 9)auerofned)t, Witwer, evangelisch,v.Vrt-aus JohannStein- j | d-mReich. istioJahr (n ij fdimib 1 »g54i D esterxeich. Staaten. 0 ž 1 « E K » Ai^reiidbure A«S: ytblcnr «Cavi- ru!c> riten L W ! i |l ?! 11 i $ tl O "5 Dor- (te-- mevkt J um tlenfi Nach- wuchs l1 i <£i l' e?: L « s? L " o 2 « -v g M L 2 S:" "g g S s Fwe in d e dtes-S. I Lan- j Erblan- I AuS-des [ den tdnbvt I J S I ti f g 1 1 S- F i ft w II N Z 9tu6 titv corv fcri- bitten 1 lin 3 ! 3 5$ 15$ lc 3 j 5 .S 2 »o - ■: -a ' v g.'g.'g : Anmer- kung I II miii II i J- - -m — —fj-w-i-i-i- ( 478 ) ~ t 11 j Jos. Ebl. v. — I 3 ! Thalhelm S«I; Freh Magb,vomPrt—«us tingfltH 1 1 1 I mu .m Edelmann vemPre— (buč- finbmt cv»scrk- , bitten Sorter») Kost- j 1785. ganger, ällernlvs. | L — I !-! .s! Jr, 5J?er,6rwib 11750 j 2ani> j Magd, »emPrf-auč Tirol, Iß ioSobr im il GeorgTali- 6cr 3771 Sattler-Gesell, ledig, refer mire, vom Prt—j «us der Schweiz ., 1. _L I I £tll 6'm! 3 -SOI; I fr ffierr — I €teuuen — $ <0 O * Peter €<«■• 1 ^73 P ferdknecht,ledig,vom I Prt—Herrschaft — (des nämlichen Bezirkes) kernlos, zu klel» I- ö- rz-lch->lß Rr. 8. u. 9. Stexban , Faller- ’ I Lchuiledrer, ledig, > vom Prt u.„ Herrsch. — ^fdes nämlichen Bezirks)! 1769 «sternlos i» 1 — > .1 Berzeich- nißNx,?. } i) x)—1—I 11 —I 1)- 1—1 l| 4|—!—!—{—! 1! i| — ,11 m U l I I 1 I I I I 1111 Tberessa 4@orenrd( 1,794 Tran.latus j l[_lJ-—}—11 *1—^ »l—IH #1 4> -{—1~ 1 El Avstgängerln, von hier, äiternlvs i i; immun TOffiftior a Seltene? '775 Backerburfch.ledig vom Ork u Herrschaft — (ei-nesandernBezirks)Arci# fom ät allda b seinerAcl-keraHausNriövor,klein —I — 1, — Verz. Nr. 6. und >0. bar bereit# bei d. Mi lirärbged. o» O Daniel Buch-1 ibaum T7S2 Jäger. ledig.vomOrk— Herrschaft — (des nämlichen Bezirks) kommt ajlta bei seiner Aeltern Haus Nr. 41 vor, groß — I: Verzeichn — !niß Nr 9 Fra -z, ,5 Dobra 177* Viedbirt, ledig. v 9rt-Herrschast—Kreis (eine# 0 bern confcrlb 2 )fotht allda bei seiner Aelkexr» HqusNr. Kovor, bucklig Werzeich niß Nr. 10 13 r Michael Wählig I Kaufmannsdiener, U; big, von bler , plterm i?68 los, mittelmäßig ■! rl- Verzeichniß Nr. 8 Wilhelm - Fvrstner i Pakens«! Invaliden,v. j Regiment — Witwer, evangelisch, vom Ort — V4r auS dem Reich !L j I /I ) -Derzeich-— -------nißNr, g,j 11 1 | Leopold | 13! Z Korichieb '1791 2t6rjunp, von Ort und Herrschaft— (teč nähm-lichenBezirks) älternlos, krumm am rechten Fuß I j 1 1 ' 1 3 1 1 . 1 1 -i hu i-i 1 -4 1 Ulrich Altenck -79' Lchrjung, von Ort und Herrschaft —Kreis — seines andern Bezirks) älternlos -1 , 1 -1- 1 i 1 1 1 Verzeichn nlßNr. io: 3 Heinrich Weiner 1767 Webergesell, ledig, von hier, ausgcdientcrCapl-tulant vomNcgimenr^ aliernlos I I - ■ 15 1 Stanis» laus Teller 1780 Kammerdiener, ledig, vrmOrk — Herrschaft— Kreis eines andern cvn-scribirtenLandks,ä!lern-lvs, groß 1 ! 1 -1 I ! 1 1 I il V«>',eich-niß Nr. 8-und IO j Summe 1 i| 3! i| — 1 1! a| 11 i| — | s|io| zj 1 i| — j 1, i| — | L«"1 ■— —\r ■ »1 E— *%J 10 Anmerkung. Bei diesen Beispielen wur'seia Bezug auf das Geburtsjahr angen-mmen, daß die Fremden-Labelle iw Jahre >804 ftp eingeschrieben werden. C a. kand "" Conscriptions - Bezirks Nr. Ä Orts - GMMariUm vom Jahre ig Kreis oder Viertel Otts Nr» 11 M-rH H-H-H-H i3 '-H-hH-H-hl — r . . — — I — ~ -1 i — 1 I L X 3 9 *1 51 *l-\- itrr V -v -\ — 3 -i i — — — — I — — — I 2 — — I 5 IO I 4 - — I 1 - - - A - — - 2 I — — — — — J 2 — — — — I 3 2 9 I 6 I - a ! — — 3 1 — — — —1 — 2 — — — — — — — — 4 6 i i — Friedemhal 4 1 1 — — — — i — 3 I — — — - — — 3 8 I 4 ' — — '2 r - - — — I — — — — 1 — I I 2 6 I 3 1 j Manlchard 5 I 1 — — — — X — — — — 1 — 1 3 — 4 10 I 5 — 1 — I »Hrukevderg 6 1 1 — — — — — I — X — — — — I 5 8 I 2 | — 7 1 - _■ — — ; i — — 2 1 - — X 1 1 I 4 8 I 3 .— 1 1 • — — 3 1 — —* 1- — — — — — — — — — — - 2 2 — — — | Summe 7 — 12 I — 2 — 4 fi 6 2 I 2 J 2 9 ■ 8 35 82 9 38 2 3 2 I I — — — —. — — Hierzu d. ©. tnr Fremden — — — 1 — — !- 3 X I ' 2 I I — 2 12 — IO — — - — — I i i — I I — Safamium 7 — 12 I i 1 2 — 4 16 S J 1 3 6 3 ■10 8 37 94 9 48 2 3 2 I I 1 i i — 1 I 7 V- [ , I f.. * I 1 [57] I 1 1 l 1 t" 57 Signal. Conscrivtions-Stallon N. N. Sbvcileutenanf d«n N. N. Verlvaltcr ^ A n m e r k u n q. tf •£>*« Wu>te die nähmlick-e Summe her Fremden beidehqlren, welche Hi ln de« Fremdm-Tsbelse, Formular k B a. «N^fetzie Beitzikl giedk» 00' t» t ' ü. Land Kreis ober Viertel «e Seet!ons-Sitmttiarrum vom Fahre 18 Conftriptions.-Bezirks Nr. Sections Nr. N « E. rand ^onscriptlonS-DezirS- Tftr, B ezlrks- Summarium v m Fahre i s Ut6fr ttn erhobenen Nevilkerungs-Srarid ta obsteheriden, dem L-nien-Znfaiiterie-Regiment R. angewiesenen Confctiption8:!5c$tvfe8. I I I ! I 11 I I I I I I I M M M NM ! I M I | | I I Anm erkung. Al- Hauptort einer Section mfrb die vorzüglichste Stadt oder der ansehnlichste Markt hier angeführt, so darin liegt. In dem hier angeschten Beispiele mürben nur jene Rubriken auSgeMt. welche auf die Eintragung der Bezirks ^Uebersicht Lit. Q. Bezug haben, um b«3 dort gegebene Beispiel dlerdurch zu erläutern. v. $t»lb Lüttdeö-S.ummarium vom Fahke l8 dem o6eit genannten k. k. conftviBirttn Eeblande erhsbenen 55eVo(ffrVUit6žffattbe& Srci« c Der i V Ut 1 “jSicrtet, m fitter, e, 1X/OU. t-Ct *t:fS wohin W-A,. H'""' m ii ISA 'ligjjžl llžli»! I l'-Žž JIImm Ml& U U’ä lä iS e i i 4.1 . |l£ I eiife *e Ž ! I i r Ti i • I ! i ! I -! I '!•: ! I : l, Sn nur.tr utm11111 n 11' 11 in 11111 i i i m i i i s~% ix SO Ausweis der Bezirke nach den Kreis en Bird- ! weiser 1 | J 1 tatorer I i 1 i j T .1 85 k . - i 1 1 -1 i h; i tute jt> tucuvr Summe /' Am m r r F tt ::g. f k't wird gqcigf, wie hie Bevölkerung der Bezirke ölreiswcise zu bscimi ist. m Gr» Haupt-Summariuitt vom ^ahre ig ©*$ Srts-Ne. Pferde " S-*£ 5 ^ fcj '5| bis gegen >5 Faust H.jS.jW. Von 15 bis -ege,'. 'L-L Faust £-i®.,SS. Von 155. I bis gegen 16 Faust 1 a, ». darüber I | p.je.j'B. j© ' Uehrrhauxt 4 .,1: 7 j 2 Pfarrer Ulrich Wasen Paul Montag . . Caspar Fasching . „ j Maria Schwcrd . » i Leopold Kall . . , I Ephraim MojeS . . 4 ■F i-i -f 8 1 2 "U — J 3 Summe j 1 i 3 j 4 j 7 j 151 • 6.j 4 ) j 4 j io j 2 r5 ------y - Ij Signat, Cpnscripkrbno-Stelio» N N. Dberlientcuant i r —-----------"V---- 6 bc» iS N. N. Verioaltre >* VC O if K. Sand . ' CsnfcrlptivnS-Be^rks Nr. Sectivns-Nichstandes-Ta^elle bomJabre i8 Bogen Nr. Kreis oder Viertel Sections Nr. Der Ortschaften Anzahl der Pferde Hierunter sind tauglich im Alt« . van 5 bis io Jahr r Ucberhaupt K r\ 4- V3 M w >? fr Stummer Nahmen £ & wO •-<3 Cg- 6° ü ’S 1 1 K L a Ä 1 Š = Kb «s. I s © s -e <5 ä <5 § 1 Von i bis gegen ‘5 Faust Von 15 bis gegen «5-f Faust ■ , Von 15J bis gegen 16 Faust u. darüber 1 © t I Z $ *1 ©: 'tt I g e d ä d £ et & g © [ '»PvyvW et & i' © 1 I 8 | 1 1 II 1 1 1 1 Nummer L. ßanh Conscriptlons Bezirks Ne> Bezirks-Vießftandes-Tabelle voM Jahre 18 Leber den in vbstehrndem Conscriptions-Bezirke des Linien-Infanttrie-Negiments N. N. erhobene» Viehstand. Der Seetioncn Hauptort Kreit oder Viertel, wohin dieSeelionen gehören Anzahl der Pferde ll 6-? Cfi Z II I INJ © Hierunter sind tauglich im Älter von z bis io Jahren Von 13$ bis gegen 15 Faust Von 15 bis gegen >SZ Faust Von 15I bis gegen 16Faust u. darüber I K © Uebcrhaupt' Q <0 e ©1 I I II & 4* N» W >s-Bezirks.Nummei M. kand g 5andes-Viehftandes«Ta-eNe vom Jahre i8 Ueber den in dem oben genannten k. k. conscribirten Erblande erhobenen Wiehstand. L t Kreis Linien oder Infanterie- Viertel, Regimenter, wohin die Bezirke gehöre».! Anzahl der Pferde G Hierunter sind tauglich im Alter Von 1 bis gegen -L Faust Von 15 bis gegen »5* Faust e Von>5j bis gegen 16 Faust u. darüber d Neberhanpt j S5 ! S L Q L a e V y. Hattpt-Vkehstandes-Tabelle bom Jahre 19 lieber den ganzen erhobenen Viehstand aller k. f. conscribirten Erblanbr Anzahl der Pferde Hierunter find tauglich im Alter von z bis >o Jahr Uebcrheupk Nahmen der conscribirten Länder Von i o« iVoni5 bis bis gegen gegen 15^ >5 Faust Von 15* bis gegen 16Fa„st darüber TonscripNons-VrkVrks-Nr. O. kand AlphüKetische Ortschafts-Tabelle- über alle, In drnr hier oben benannten ConscriptiSns-Bezirke enthaltenen Ortschaften. Der Z'rttonftcn Grunbherr- schasten Kreis-. Hobt Kr--s oder Viertel Nummer ' v - Mrrrn §)rtsobrlgkelten S.ttlsns- •jDtiäs Nahmen A, 3 I 'Aichbcrg auch auch auch N.N. N.N. 2 I Ammcnhaf Gabclstauf Gabclstauf Hvhenall Icrlchstrcuz Gabelsiauf — ' — Altenschwert Ncuftlsau Langbanzenaii Klrchenhell 3 L Appenzell auch Kl-»* — — '1 i u f ro. Suoilftcfltion lliljl i '% & Ä 4 -Fa.’ cn u -r B. A n m e r k u n g. Bei Aichberg hedeutet bas dreimahlige auch, daß Pfarre, Grundherrschaft und OrtsohrigkeitAich, bcrg seldst ist, so wie das auch bei Appenzell, daß es seine Pfarre im Orte hat. Weil Im Dorfe Appenzell die Ausübung der DrksLerichtbarkeit zwischen Altrnschwert iknd Nenfcisau immer nach einer gcfiftffen Zeit abwechselt; so-wird dieses durch das Wort wechselweise anzezeigt. , Gleichwie die Ortschaften, welche zu einer Section gehöre», alphabetisch gereibet, »nd so von A bis 3 mit beständigen Nummern bezeichnet werde» (stehe §. 30. )> eben fo werden in der gegenwärtigen Ortschafts-Tabelle die Ortschaften deS ganzen Conscriptions-Bezirkes alphabetisch geordnet und zusammen gestellt, jedoch bleiben auch hier, nicht nur die Sections - Nummern, sondern auch die OrtS-Nummern die nahmlichen. Die Nahmen der Ortschaften müssen auf das richtigste geschrieben, und. wenn zwei oder mehrere gleiche oder ähnliche verkommen, soll immer ein Unterscheidungs-Zusatz angcbängt werden, z.B. Brunn j am Wald, Brunn im Felde. Hier dürfen auch einzelne Höfe, abgesonderte Gebäude u. s. w. welche ei» I gene Nahmen führen, nicht ausgelassen werden. In der Rubrik der G runbherrschafteik müssen ; alle angeführt werden, welche in dem Orte Unkcrthancn haben, wobei selbst die kleinsten Pfarrkirchoa, »der kirchlichen Herrschaften, Dominicai-Höfe, Gülten u. s. w. nicht dürfen vergesse» werden. Durch das Latus und Translätus wird am Ende die Summe herausgcbracht, wie viele Städte, j Vorstädte, Märkte und Dörfer sich in einem Conscriptions-Bezirke befinden. 1 Von dieser OrtfchaftS - Tabelle muß jeder Conscriptions -Bezirk ein Paar dem General-Commando { kilisenden. f>, Hections-Nummer C 497 ) A u f A a eUtenoiit N. .... „... , mirbefommei u>ieter_guf Die donfcnprioiu Conscriptlons-Dezirks Nr. u. daskenige, toni ter Oberlieütenont N. N. zur ssonscbiptione-Ncviflo,, obenstehcn-1 "utr Section im Jnbre is mitbefommcn , unb n ti* Besnbigung de» Eeschastr roieter. tuf tie Conscripnonr-Kaiigey objuliefern hnt. it Rühmlich r DerReiseplan. Dieser wird von demÄreisamk« u. Regiment« (Bezirks Commando) gemeinschaftlich entworfen unb unterfertigt; derselbe feß die Ortschaften von — bis — , wie sie in jeder Section nud) einander zu conftribiren sind, und die genaue Meilen-Entfer-nung einer Section von der andern enthalten; zu Ende desselben seht das Ärcisämr die Anweilung auf bas unentgeltliche Unterkommen , und die erforderliche Vorspann für den Ossicier und dessen Schreiber bei. Auf diese Art dient der Reiseplan zugleich als Marschroute und als Beylage zu der Berechnung über di« Revisions-Auslagen. Zn Abwesenheit des Regiment« wird derselbe von dem Tonftriptions-Revisor mit uncerschrieben, o D i e zu revidirendenTonscriptivns-Bücher . Mit den dazu gehörigen hölzernen Verschlagen oder Kisten, um dieselben auf der Reise zu verwahren . \ . . N e u e A u f n a h m s - Bo g en . . . . . . . • 8 r e m d e 'n - Ta d ell e n sammt Anstoß-Bogen . — O rls - Guin inar iuin sammt Anstoß - Bogen : — O r t s - Vi eb st a N d es - Tab e Ilen..... So wie bei der ersten Äufnahm« der Bevölkerung nach diesem Systeme das ganze Conscriptions-Buch aus neuen Bogen gebildet wird, so werben bei den folgenden jährl. Revisionen jedem conftrlb. Officiere so viel neue von diesen gedruckten Bogen micgcgeben, als er beilaustg benötbigen wird. Die nicht verbrauchten werden der Con scriplione-Kanzley zurückgestellt, und für die eingeschalteten neuen eben so viel alte abgeliefert; doch können einige von den letzter» zur Einpackung der Akten verwendet werden. $fe Dominien erhallen die 'erforderlichen Conscriptions-Bogen von dein Äreisamte. Die im Voraus auf der Conscrlptions-Kaaz letz kubricirken Eingaben. , ; Di- individuellen Verzeichnisse tonnen, wenn ihre Einschreibung während der Revision zu viele Zeit kosten würde, erst bei Verfassung desOrts-Suimiiariums eingetragen weiden, indem ohnehin dieNum m«rn dieser Verzeichnisse in dem Anmerkungsfache ct{d)/n £ •3 et e o 5 Hiervon der abwesende Is1! t: - Ä = eü s« § §S,n S l! §s c® p—-— ¥7 Erblanden | Ä ■ü | O C rn rr t* JS |l 51 c £ rk," ä £ L = §S teg <5| c 2 £ c ll 1® s E Erblonden 5, 3 - F © «■ s «i L = ' Hierzu das weibliche Geschlecht Fremd« 'S 6 1 Jg L v 3 St | £ j S C3 w ! '3 a JE 5 2 Folglich ist der ganze Bevvlke-rungs-Etand das fcl, die Anzahl aller lebenden Seelen i} N. 9t. 1‘386 j 731 55 1 12 1 10 16011236! 21 I' 33 6 j 13 j 73113091 14351 10 1 6| 2760 s| N. 9t.. 1‘8471 81 i 94 46 1 56 *77; ‘570j 20 1 52 “ l‘°l 93 11663119361 45 1 ‘71 366z 1 ! 1 ■ I 154! ! \ 66 ! j 1 i 1337*i 55 1 *3| 6421 Summe !3*33' 149 58 427 *2Qc6 41 I 85 v. ‘7. 23! -■xJ 1661*97«' 3449 * - Ti 1 -P..»!. ■ - & $» so sd 4» 3*33 6431 ^Dek letzter Revision' |' J j r I > ] y imÄahre-war ,3945 , =95, rgs 66 84 j 537 34o8 23 j 64 57 23 172 3580 f f" 2Ä33 521» Tom- bi- nanbo Vermehrt 288 , - — ^Vermindert' — — — j 398 rS j 21, j — -f - j m\ gr6 «08 Is noj — !-!-> 5!6! ~ I — . I I lilt I I I I I III l A n m e r k u n g. In die Rubriken dieser summarischen Uebcrsicht werden jene dcS Summariums, welche hierher gehören, korrespoiidirenb übertragen. So nimmt die hier angebrachte Rubrik: Der Classisicirte überhaupt, die Summe aller Claffifications»Rubrikrn, das ist, die Summe der zwei Rubriken: Verhcirathete, und Ledige undWitkwer, aus. u. f. w. Das Resultat ergjebt sich sodann durch die Rechnung, wie das gegenwärtige Beispiel zeigt, I' welches die Ausführung desjenigen ist, so Formular E. enthält. J Die beiden Rubriken: Abwesend in dem nahm lichen Bezirke, und : Fremde aus dem nahmlichen Bezirke; I sind in dieser.Bezirks-Ucbersicht. hinweg' gelassen worden, und ist bei der Ausfertigung dieser Uebersicht aufjene / beiden Rubriken gar keine Rücksicht j» nehmen,, weil sie sich eigentlich gegen einander aufheben solle». I! 8 O kV * R. Land Landes-Ueberficht vom Fahre »8 lieber den erhobenen Bev'ölkerungsstand. Bevölkerungs-Stand des männlichen Geschlechtes Hierzu das weibliche Geschlecht VS Einheimischer /> = „ £ Nahmen der Hiervon der Abwesende Zu letzterem der fremde Frem- de S e s® II *1S K t 3.» e G -- _ t 2, v= ^ S? 8R 1 iS 1 Kreise oder Viertel, wohin die Bezirke gehören Der klassifi, eine über- haupt In andern eonseri-birte» In un-conseri-hirten Im Auslände oder unbekannt M Aus an-der» eonscri-birten Aus im« conseri-birten 1 •s 1 I £ sÄ *3 E '5 US e S 5 “2 5 Š 8) £ £ ♦ s? w 7» ä s $ ii 1 Erblanden j wo £ S s «■ -E e 1 Erblanden 1 I «■ 1 1 s ä kg'Ä iS »• jTvttŽ. 'S ' 1 ) 1. Haupt-Ueberstcht vom Jahr ig Uetw sc« ganjen erhobenen Eevölkerungsstand aller k. f. confcribkrken Trblanbe. Nahmen der confcribirten Länder 2$ ööifmiiigäftanb des männlichen Geschlechtes Einheimischer Der klassificirte überhaupt Hiervon der abwesende In un. Im conscri- Auslan» Mithin Birten de oder ist der Erb. unbe- anwe» landen kannt wo Š I (9 sende Zu letzteren der fremde Aus un» conscri-birteu Erblanden III I AB C 503 ) T» Laud Conscriptiotts-Bezieks Ne. ' Summarischer Auszug vom Fahre 18 , ' ' • ” 7 i. '*■ 7 ; ■ , . ' .77**^^^; - Der ledigen Bäcker-Bursche Sections-Nummer, »6 sie vor-gefunden wurden Inländer, gehörig zu i i s$ E 1 OQ diesem Con» scriptions-Bezirke andern Bezirken , I eines dieses . 1 andern conscribirten Landes ! 1 !i § § i“ t / '; .1 . 1 i !' ■ ' U - { 504 ) Formular furs Gciieral.Commaudo T. Land Summarischer Auszuq vom Fahre i8 Der ledigen Bäcker-Bursche. Nummer her ConfcriptioiiS-Bezirke/ wo si? Inländer,, gehörig |U dseftm | einem andern Jn vorgcfunden 11 wnsden conscribirten Lande 1 S Li Ü § s •» s E 5 Sufa: U. Land KonTcriptlouS'.SSesivrtä'titu Summarischer Auszuq vom Ja-re i8 Der Zeitlich Befreiten s vo ■ Ja B Die ersten Werkführer und vorzüglichste! Z ~ I VE •w «o< Š a 3 Arbeiter E ä ä s © 55 o £ is J £ = 3 I -- B «S.-5 o «e. 3 § 3 5 o D g g H ’S © a lo . 3 © |l -K = = 8 ° 2 « B 11 E L J 'S eL 1 Je- 1 I 1 e «£■ L. L i 5. I - = >2 , a « s e S s -N es 1 *3 | S S' s s a 1- 55 'S WO s >© e K g 'S 3 W 3 £ 3 3 w VO S ~ ä -r S « 3 ^ ZT Z..2 tu I Z «a «-3 ! 1 2: g u 2 1 1: e I S c-55 1*51 I® Vorgamerke zum Dienste Net den Regt-mentern Beim Fuhr-und Packwesen In- den Christen I o t -> B j C - flflf f Ä IK!S'i§ diesem Conscriptions-Bezirke G Chri- sten Ju- de, C I Q , C — a — 1 Ö fill? £ e 1 £ cloic Wl»l» § L- C s 1 § diesem Con, scripkions-Bezirke Hierunter sind älrernlvs, Fremde Christen j Juden f ä e c äe s« s a 69 •£ c L- ^ e 11 11 N K e ■g b £ ? >0 te 'S c s| cj 1* t3 T- Q _ . Eg»---- £ 1 aa* S«i S § S JS Anmerkung. DieGeneral»Commanden, in deren Land sich Aushülss-Bezjrke befinden, haben nebst de« Auszügen von den Summarien dieser Bezirke, siebe §. 51., auch Auszüge von dem gegenwärtigen $ot« mulare V. dem betreffenden Böhmischen, Mährischen, Oesterrei-chischen General-Commando, wo die Regimenter ihre andern oder ffo genannten Hüupt-Bezirke haben, zuzusenden. meri Vettlanr - Nr ^TonfctV[ithin8^E*e$trt8 Sections-Ausweis Nr. i. vom Jahre 18 Ueber d c B© ».. t-H ličil Siffi® E K '6' I Albrechksbof 546 15 3 3 4 6 30 10 2 3 — — I . l6 2 Bergscnft -98 6 I .5 — 12 7 1 I 1 2 2 2 2 13 B Brandmicsen *S* r I 9 — 4 19 3 I —- — — — 4 4 Durgsiall 219 6 2 8 3 3 16 4 1 I 1 2 1 1 I 9 J> Eppengrüi» 4«o 2B 3 7 4 3 40 *5 « "11 4 7 5 41 S6v 295 297 226 419U tA O £ 6 ; Hirschdorf 3'7 i? 3 I 2 I 34 12 1 4 1 7 IKlvdenhaus 684 34 3 15 3 4 58 35 3 13 6 4 3 8| Sroinfton 149 3 — 4 .. — 7 2 — 2 - — — 9 Meisselkhal 35 2 - 4 — 6 I — 3 — — — loiSlixenhain 794 42 — 18 4 6 70 36 4 . 7 5 4 5 ii I Waizenberg 154 'S. 1 6 1 1 14 4 — 3 3 2 > I 18 | Wolfsgruben 65 4 — 2 — — 6 4 ?! 2 3 = 2 r Summ« 39°$' 16s j X5 76 21 28 303 133 14 46 ®5f 24 .80 Docirung Mcs,k geboren als gestorben Mehr vomMilitär zugewach-sen, als dabin abgegangen Mehr eingewanberc aus andern confcribirten Ländern, als dahin ausgewanbert Weniger «ingewandert aus unconscribirten Ländern , als dabin ausgewandert > — Weniger eingewandert aus fremden Staaten, als da.' hin, oder unbekannt wohin ausgewandcrr . . . 80 — Summe i 80 Summe der Vermehrung 4° — — 16 V- 302 J t—— Anmerkung. Das in dem Orts-Summarium Formular C. a. angebrachte Beispiel bezieht sich Hier auf die Ortschaft Wolfsgruben, tret welcher daher die Summe du einheimischen männlichen Bevölkerung 57/ wie in C. a., . ausfaken.mußte. Wenn bieseUebereinstimmung zwischen dem Orts-Summarium und dem gegenwärtigen Ausweise nicht von selbst erfolgt! so ist der Fehler.sorgfältig lurchzusucheu u«v zu berichtigen. wie ob«« 'I I I Fu Nr. i. kand Conscriptions - Bezirks Nr. Bezirks-Ausweis vom Jahre i8 Ueber die Vermehrung und Verminberung der einheimischen männlichen Devölks-uni seit der letzten Revision. Com- - bi. nando : t? sO» tt«. .5 s E S K g? Der Secti oncn Nummer Hauptort Bei letzter Äevisio» war die einheimische männliche Bevölkerung Seither sind Zugewachsen I Abgegangen Eingewandert s i ■=! 1 Es 5 - E = =S- fl 1 33 s- Erblaude I >Q j Amsgewandert Mit Erlaubnis II o g" 2. ° ti I •E ^ St- ** JZ '*+ Erblaud ..s i ä e e 3! 6> «3 fl O — S f Q « Mithin ist der gegenwärtige einheimische Bevölkerungs-Stand des männlichen Geschlechtes. s 1% ot 'S Fu Nr. i. Zand Lattdes-Zlusweis vom Fahre r8 Ueber die Vermehrung und Verminderung der einheimischen männlichen Bevölkerung fett der letzten Revlston. Nummern der £ an. iS >8- A« Nr. i Haupt-Ausweis vom Fahre i§ Ueber die Vermehrung und Verminderung der ganzen einheimischen männlichen BepAlkernng aller k. f. conscribirten Erbländer seit der letzte» ReViston- Aahmen der confcrilirtm Länder Bei letzter Revision war |'ie einheimische männliche Bevölkerung either find Zugewachsen 1 Abgegangen Eingeivandert I 1 £ ---- t I © s /> § 15=I a Š Ausgstvandert Mit Er- laubnifi vO $-* G 5 .L <3 © L § u E sl s e g* *-CS e ä-?'* e-> S si, “ 'S B II •äS I? S S WO» S. C) 05 s, Com» bi» nando 'S JE s s s L $sr ‘i Mithin ist der gegenwärtige einheimische Bcvölkc-rungs-Staud des männlichen Geschlechtes $ fr iSccfi Eectisns-Nummer Verzeichniß Nx. 2. vom Jahre rg Conscrkptkons-Dezirtt-Nr, Der au« brn f. f. Ärttg#6lcn|Ten mit oder ohne Pension ausgetretenen Generäl«, Stab« - und Otzeroffstiere, banu fonfHaen Dcllitär-Davtbeten, unb deren ÖRtffmen nnb Öftnffon. t* J- -i> o C ="i§5= t ^ ^>0 +■* •£> U _ 31 O c o 5 c ^—*0 I^|jgls syili Ifill! „„ S 2c£ k = g?y afB® Jahre S S B© b 8 Ja fc* . 1 W K .s 1-t 1 111 Š-® §> $ -E. it> C O O) ee b" s *, » <^2»I -ejss “ i~ 0 -§ *ll ä g 3 ie c «-D Auftnthalts- ft 0 5| ;? <3 A 3 e I si t. h P I Š! c b SP iS i*li Js IUI m2 §!®^!«-sift LZ 1 ISt£© Aufenthalts I- k £> s I Q Q_______ 1. 1. I 1, 21' n m e r f n n 9; $8tl diesem und den «'olgenbrn Berzeichnissen wird- wenn sie über den ganzen Bezirk verfaßt werbengleich vorne. bir.Sect i o ni - N umin er angebracht, wie dieses hierneben geschehen ist. *k & S4" , A Sections' Nr. Conscriptions-Brzirks SKt;- S®. Verzeichniß Nr. y vom Jahre 18 D e r P a ten t a V * J n v a l i d r n; Aufcnthalts- Bor-unb . Zunahme e 3 L. % « U' •V § cr, ctt I- Gc. burtig j -.7 ; , Stand mit Anzahl der unDer.fo.rg tea Kinder Jahre S'g H 41 ■ f » |1 €> -.5 5 'g#£ g s * **•'8'-« L L - a 5. A I »7- ! tf? li E E s ir-s'® ff# M’s «c. ^ üS ■So« »'es H©e e = « :s:i L L 2 *© 2 S-f IS §= A Z - w S u Ad H -07. ®5 I- d « et «&S g£ 11 f-S 1 g ji ,*5 © P :ri “g'1 : ?9 VW, :> • ■ t . t i - 7 5 t E e 5t L *&- OM* Ol- jf ’S Sections Nr. konscriptious-Bezlcks-Nr. Verzeichniß Nr. 4. vom Jahre i8 Der im Civile untergebrachten Sokdaten-Weiber und Kinder. Der Weider oder Kinder Aufenthalts» Nah- me» Haus- Nr. Herrschaft 1 et < i «S DesVakers oder des Ehemannes Vor. und Zu. nah» me Charge, Regiment oder Corps, bei beut er zuletzt gestanden. Versorgung-. Häuser, oder Nahmen und Qualification derer, bei welchen sie sich befinden. Die Kinder Ob für diese Wci- sind als Lehr- ber und Kinder ei- jungen, Gesellen, oder sonstimDien-ste,Unterhalt, oder Versorgung. ne Bezahlung Mid welche vom Aera. rio geleistet wird, und ob sie das Ausgemessene dafür richtig erhalten. ö) e 5 S s s s$ T OH; * & P i ff Sections Nummer Dönfcripttvns-Bezlrk« !Rr. Verzeichmß Nr. g; vom Jahre i n __ Dt-'kr M i l i t ci r. Beurlaubten^ 1 Regiment oder Corps i. Compagnie oder Escadron j' Aufenthalts» Köpfe Charge Vor * und Zunahmen Lrt > ‘ f Haus Nr. Herrschaft Kreis Urlaubs- Zeit Anmer- kung wohin sie gehö»n 7-' 1 r ' ’ -- ! ,r '■' t, i : ri •'* . % | ’1 ' ! : . ' r* Ul L ■ > .< .-sc 'M > v Sections-Nnmmer. Coqscrkptksns.-Bezsrks 0?R Derzeichniß Nr. 6. vom Fahre 18 V D e r l e d t g e n B ii ck « t b ursche. Bor«'»nd Zunahme» Gebürtig Befinden sich 1 a} 4 Lrt Hans- Nr. Uarre e r rschaft Kreis Land Srt Haus- Nr. Herrschaft Kreis Anmerkung ■ ' ; k v ' > i ' > i ■ ' >. 1 : 1 1 1 Sections - Nummer Tonscrwrior>»«?8rztrk» Verzeichniß Nr. 7. vom Jahre 18 Der Z e it l i ch Befreiten. e £ H®5_ ,* .1 1 i X I J Dor-und „ Zunah- 3 men I £ I.Ä .Grund der Körperlich« . i ! 'S Befreiung Beschaffenheit 'S I I s L L t nO fci j d 3 ' ** a ; X 1 tO a 59- <5 35 Gebürtig ‘ J Befinden sich An Äb- we- we- send send An- in von mer- kung diesem Be- jfrfc O CA ►s» Sr N.N. N?N. 9L9L N.N. N.N. NlN. N.N. N^N^ Geprüfter Schul-Lehrer Herrschaftl- Amtsschreib. Student Apotheker-Provisor Kupferstecher Erster Buchhalter Aufseher und Werkfübr«r eines Eisenhammers Einziger Bauernsohn Klein aber stark Mittelmäßig, etwas dicken Hals Groß Klein Groß, soll taub seyn gar klein Mittelmäßig Groß Obwohl Menschen,die vegenSchwäch« oderGebrechen untauglich find?nicht hierher gehören; so sollen doch jene, bei denen derDefekt zweifelhaft oder heilber ist, indleAsubrik der ZkirlichBefretkkn und folglich auch sn dieses Verzeichniß ausgenommen werden. 'StU i- c fit So _EN N I Ol oo N.N. i NN. klein aber stark groß, ällernlos mittelmäßig, Jupe • i — — i i- ' klein, Witkwer' • - ^—z i — -1 N.N. ohne Kinder I - groß, io Jahr ? NN. Im Lande I mittelmäßig, an — — J N.N. Äindesstatt an- —. I genommen ■- gar klein, Pferd- T >r N N. knecht, älternlo« — — — — I — — — i — — groß, ohneZelge- I N-N. flngeran verrechn —- — «— — I __ teiiHand, Jude i mittelmäßig, äl- ji 1 N.N. kernlos, dicken x Hals '(«in , ein Fell I N.N. a'« linken Auge ~ -— i — -— — - — — mitkk.'iäßlg, dU I N.N- Lern tos I ~ — — — — — i —1 — list ! • Summe 4 * U !_ 2 ii _ I 1 3 ' ß _J "" 1 ' j I ■ . . ii S C $%0 ) Geetions-Nnmmer Verzeichmß M. Der zu einem andern Orte des nähmltchen Bezirkes Vor» und Zu- nah- men •i Gebürtig Befinde» sich o | «+Ü/ N*J a .£L g I £ 1 A &S Q A Qualification N.N. N.N N.N N.N N.N N.N N.N $ i| ! ['u.ffr. 6 11 ‘I k Pferd-Knecht, alternlos, ledig, zu klein Kaufmanns - Diener, ledig, mitrelmäßig Amts-Schreiber,Witt, wer ohne Kinder «l-ternlos Ausgedienter Capilu. laut vom Regimente N. N., Weber-Gefells ledig Bauern-Knecht, ledig, groß W ( §21 ConscriptionS-Bezirks Nr. y. vom Fahre i8__ 1 gehörigen, zuiy Militär anwendbaren Individuen. Classification Fremde überhaupt ©eU letzten Revision Zusgedicn, feCapitn- lanten 1 N « S ü 00. Vvrge-mcrkte zum Dienste I es -g cw ! 55 1 1 © £ t £ 1 1 1 II Ji vC -S- ČL = X k« Z 5 « s 5 g •s 1 «r i is, fl 1* - — — — — — den —, ig --f — — — — - 1 1 — ' — — — r- s, — 1 — — 1 1 — — ■ — 1 — — 1 — - - — 1 — - — — —y 1 — — — Nach — — — — — — — — —- Drt — Land — - — l — — 1 — ■ 1 — 1 - 1 2 3 ^ - .v. r .5 . ... . 5 SMisusoNte. Cottscrlpti»ns-Bpzirf-»Nr. Verzeichnis Nr. ro. vom Fahre is Der zu einem andern Bezirke des nähmlichen oder eines andern conscribirten Landes gehörigen Individuen des männlichen Geschlechtes. dections-Nr. Ver^eichnO Nr. u. vom Jahre ,8 cC vnserlpilonreBezlrer . i fccr Etgenchümer Tau 8 I i $ e P f e r d e Anmer- kung. i~ Aufentbalts- j Vor-u nb Zunah- men Von j 5§ bis ncgen >5 Faust Von 15 bis gegen 'S4 Faust Bon 15^ bis gegen 16 Faust „.darüber ■s «? Farbe und Zeichen. & m i m_ s 1 1 Ort Herr- \ g 1 sch a ft Is* iji <£> ■ H-iS.jW. H.iS.W. H.jS.jW. N.N. 91.91.1 N.N. — — I — — — — — — 7 Ltchlbraun mit schwarzen Extremitäten 1 — 91:91. NN. " N.N. — — r — — — — — — 8 bette detio T — NN N.N. NN. 1 6 Rapp mit weißem Stern auf der Stirn 1 — NN. N.N N.N. — — — — I — — — 5 Schweiffuchs 1 — NN. ^ N.N. N,N. — — l — — — — — 9 Apfelschimmel — I N.N. N.N. N.N. — — — — — — — I 6 Mohrenkopf T — N.N. NN. N.N. ! — — l — — — — — — 7 Rapp, den rechten hintern Fuß weiß — 1 , N.N. 9t.'91. N.N. 1 — — — — — — — — I 8. Dunkelbraun ohne Zeichen 1 — . i Summe 1 - I — 4 — I — — I I — 6 2 u i 1 1 I 1 1 ■ L 1 1 8 * | I ■ 8 L I I I 1 e I 1 II I 8 ..Anmerkung- 3n dem Anmerkungsfach- wird anaezeigt, zu welcher Gattung bes KriegsgebrauchS jede« Pferd eigentlich angemessen ist; z.B. zur Reserve: Artillerie, zum Regiments-Fuhrwesen u, f. ' C SW ) HB T a b e l lari Uebcr bit Verfaistmän^ Benennung der mit Nummern bezeich-netenCvnscriptionS- Nebenstehende SinanH.^ Von den Dominien, welche bas politische Con-scriptions-Buch führen » Von bem ton: scribirenbenOfft-eiere Von dem Kreis. Amte i. Ausweis über die Vermehr rung und Verminderung der einhei mischen männlichen Bevölkerung . (4 Stück) Formularen Wirb während ber Revision Ortschafesweise verfaßt, unb hemKreisamte eingerelchk Wirb während ber Revision Orlschattsweise über sebe Section verfaßt, unb dem Regimente (Be zirks Coinwan-bo) eingereicht Wirb ifoTteT" «an,en Kreis mit Unterscheidung he< Secrionen verfaßt, die Ursachen der Vermehrung ober Verminderung befs. gesetzt, unb der Lanbesstelle eingereicht Nr. 2. Verzeichniß 'bet mit ober ohne Pension ausgekrete-. nen Osiiciere unb Militärpartheven, summt bereu 333iy; wen unb Waisen Unterbleibt die Ausfertigung Wchb während der Revision Sectionsweife verfaßt, unb dem Regimente eingeretcht • ^ Unterblelbt ble. Ausfertigung Nr- Verzeichniß der Patemal-Jnvaliben Wie Nr. 3. Wie Nr. 2. Wie Nr. r. Ne. 4. Verzeichniß der im Civile untergebrachten Solbatenweiber unb Kinder tylt 91%. Wie 9t. 2. * Wie Nr. 2, Nr. 5- Verzeichniß der Militär-Beurlaubten if 1' ‘ ' 1 Wie Nr. r.. Wie Nr. 3. * • " "* Wie Nr- / "ifl L ersich t Nr. 12. Märeichung aller Tonscriptions-Äkten. "Serben verfaßt und eingereicht dem Regiment« ober der Lvnscriptionskanzley. Von dem Keneral-Comman-do und der Landesstelle. t Von den Hofstellen Wirb über den ganzen Bezirk mit Unterscheidung r>«r Seckionen verfaßt, die Ursache» der Vermehrung oderVerminderung bcigescht, i»nb dem General Commando eingercich«. Wird über bas ganz« Land mit Unterscheidung der Bezirk« oder respektive Kreise «erfaßt, am Ende die Ursachen der Vermehrung üüfe Verminderung bcigesttzt, und den Hofstellen eingesrndet, ' . Wird über dis erhebliche Veränderung der Bcvblkerung in den Ländern mit Anzeige der Ursachen der weitere Berscht erstattet "Kird nach alphabetischer §>rdnnn^ der Zunahmen über den ganzen Bezirk zusaminen gesetzt, und Sini General - Commando eiugerelcht. Wird von dem Generalkommando ein alphabetisches Protokoll daraus ver-' saßt, und zur Ausfertigung der jährlichen Ubicalions-Tabelle benützt. Wie Nr. 2, Werben diese Verzeichnisse von dem General-Colliinando burchgegangen, die nüthigen Verfügungen darüber erlassen, und jenem Jnvalidenhause, wo die Leute im Stande geführt werden, zugeftndet. ■ - V-V' Wie Nr. L. Werden diese Verzeichnisse von dem General Commando mit dessen Vormerkungen über solche Weiber und Kinder comblnirt, und bei sich zeigenden Differenzen und Anständen, die nökbigen Verfügungen getroffen. Mrd Regimenter - und I Wird von dem General-Corpöweise über den ganzem Commando für jedes Regt» Bezirk zusammengesetzt und > ment oder Corps abgesondert dem General - Commando | verlaßt, und den betreffenden «kngereicht, auch stets ein I General Commsnden, wo Protokoll über die In ! die Regimenter liegen, zur Mm Bezirke rorbandenen! MitkKcilung an selbe, «ntubalUH. | Übermacht. Benennung der mit Nummern bezeich» netenConscriptions, Akren. Nebenst-benbe EchgM' Don den Do-minien, welche das politische Conscriptions» Buch führen. Bon dem con scribirenden Officiere. Don dem Kreisamte. Nr. 6. Derzeichniß der ledigen Bäckerbursche. Wird während der Revistrn verfaßt, und demKreisamte eingereicht. Wie Nr. 2. Wird GectionschM" über den ganzen Kreis zusammen gesehe, und der Lanvesstesse ein |mti; marischerAuszug,Formular T, eingereichl. Nr. ^.Verzeichtilß der Zeitlich Befreiten . Wie Nr. 6. ! Wie Nr. 2. ■ Wörden die Verzeichn Nisse zun, Gebrauche aufhewabtt und der Landcsstelle ein fuini marischer Auszug. Formular U, einae-rcicht. Nr. g. Wrzeichniß der $um Dienste bei den Regimentern und Corps Vorgemerkten.1 Wie Nr. 6. ' Wie Nr. 2. Werben diese Verzeichnisse aufbewahrt und der Landesstelle ein summarischer Auszug, Formular V, eingereicht. Nr. 9. Derzeichniß der zu einem andern £>rt des nähmlichenBezirks gehörigen, zum Militär anwendbaren Individuen. Wie Nr. <5. Wie Nr. 2. Werben diese Verzeichnisse den betreffenden Tiominicij zugestellet. Nri 10. Derzeichniß der zu, einem andern Bezirke des nähmii-1 chen, ober eines andern conscribirten Landes gehörigen Individuen männlichenGeschlechts. Wie Nr.». Wie Nr. 2. Werden länberweise Verzeichnisse, für , jedes conscribirte Land abgesöndert, daraus vzrfaßt, und der Lan« besskelle «ingereicht. Nr. ti. Derzeichniß! 1 ! Werben diese Der- ber znMKriegsgebrau- Wie Nr. 6. Wie Nr. 2. zeickmisse zumGebrau-che tauglichen Pferde, j | I che aufbewahrt. Anmerkung. Dörstehenbe Eingaben sind zugleich mit den Summa nation einzureichen. Selbe werden nicht in Druck gelegt, fori ein Pare zurückbehalten, sondern auch das PriuS aufbcwahret., fahr gesetzt, und eine Anmerkungs-Rubrik angebrachr - bei der Reviston auSgefertiget. ( 527 ) -^rtben verfasst und eingcrcickt Don dem Regimente oder der Lonscriprionskanzlcy. Von dem General-Commando und der Landesstelle. 55 =| KA (ßttti secttonswcise über den ganzen Bezirk zusamui-nge-eftQt, und dem General Kommando ein summarischer Auszug, Formular T, eingereicht. Wirb den Hofstcllen ein bezirk«' respective kreiS weife verfaßter Auszug, Formular T, eingereicht. 4t ©1 §£ äg 1* "Werden die sectionsweisen Verzeichnisse zum Gebrauche ausbewahrt, und dem General-Commando ^ein summarischer Auszug, Wird zum Gebrauche aufbewabret. Formular U, eingereicht. ! Werden die sectionsweisen Verzeichnisse zum Gebrauche aufbewahrct, und ein Auszug, Formular V , Wirb zum Gebrauche aüfbewahret. dem General-Commanbö «ingereicht. Werden die Sectionen-Derzeichniffe aufbewabret, Und zur Berichtigung der Conscriptions-Bucher und Akten benutzt. _ " . •'/ b 'v, b 1 Werden länderweise Verzeichnisse, für jedes conscribirte Land abgesondert , daraus verfasst und dem General-Commando eingereicht. Haben diese Verzeichnisse, so weit sie tnt nähmliche Land angchcn, bei allen Bezirken oder respect. Kreisen derLande« zu ctrfultren, danut ieder Bezirk seine Abwesenden daraus ausFede, über deren Episienz versichert werde, ,u. die Conscription «-Bücher u. Akten darnach 'berichrkgen könne. Go weit diese Verzeichnisse andere Länder angehen, sind sie in gleicher Absicht dem betreffenden General - Commando oder respect. Ländirstellen zu ubermachcn. Werden die fcctlonžirelfen I Verzeichnisse zum Gebrauche ^ ! aufbewabret. I I pien und Vlebstanbs - Tabellen mltfetff eines Berichts und einer Conflg-tern ganz mit der Feder ausgeferliget, auch wird von jeder nickt nur Zn den Protokollen wird immer statt Jahr alt: das G eburts -Rrrzcichniß Nr. n. wird laut $. 47- nur wenn es vorher befohlen wird. GB ( Sas ) Die mit Buchstaben beiM- Formular —-——* ' vvowu)£ Diese sind: ~ A. Aufnabms-Bogen —^ B. a. Fremden-Tabelle — Anstoßbogen zur FreiNden.Tabelle ~~ ~ > C. a. Prti$= was jeder conscrib'irende Dfficier zur Rebision mlf« bekommt, und sodann wieder auf die Conscriptions - Äanzley abzultefern hat. Q- Bezirks-Ueberstcht des Bevölkerungs-Standes R. Landes-Ueberskcbt des Bevölkerungs-Diandes s. Haupt-Ueherstcht des Bevölkerüngs-StandeS T. @ummarifd>tt Auszug der Bäckerbursche u. - Summarischer Auszug der Zcitlich-Befreyten V. B < so SummarischerAuszug der zuinMilitär-DiensteBorgemerkten^ nber« Anmerkung. Nach dem in dem Formulare F, Irt , U und V, die ausgefallene Bezirks-Dumme unten kreis- %® C 529 ) neten ConserLptions-Acte» Anmerkung. Diese werden auf Kosten de« Cameral.Aerarluikj« zur Bildung der ConfcriptionS-Bächer lu Druck gelegt. HB 1 Diese werden Mit der Feder au«geferkigtt. Wird sammt der Belehrung darüber, flehe §. zz, auf Küsten der betreffenden Städte in Druck gelegt. Wird auf Kosten bei Camera! - Aerariuins fit bat Conscription«-Buch in Druck gelegt. } Diese werden mit der Feder an«gefertiget. Wird mit der Feder der fußt, und gleich Anfang« von sedem Bezirke allen übrigen Bezirken der conscribirlen Länder ein für alle Mahle durch die General - Commanden mikgetbiilet Doch sollen sich die Generale Commanden und Länderstellen die In ihre» Bezirken vorfallcnden Aen-derungen, die neuen und eingegangenen Ortschaften, jährlich nach der Conscription coimnuniciren. Liese Tabelle dient, mm jeden Fremden richtig qnalificiren und in die gehörige Rubrik einrragen zu können. Jeder Eo»scr,ptionseDirektor soll eine solche Tabelle über alle Lrtschas- -len der sämmtlichen conscribirten Länder führen. Wird von dem Regimente (Bezirk« - Commando ) und Krei« - Amt gemeinschaftlich ausgefertiget; und ein ähnlicher Aufsatz so wohl »et der ersten Aufnahme. als bet den folgenden jährlichen Revistonen jedem ronftribirenden £>(fittere mitgegeben. f Dies« werden mit der Feber üusgefertlget, und zugleich mit den «> Sümmarien tmb den andern Akten der betreffenden Lrhörbe «Inge-I reicht. angeführten Beispiel« ist auch in den Eingaben Formular E, L, weise zu dociren. XIX. Band. L l HS c N. 6z82. Guberm'alverordnung in Böhmen vom w Oktober 1804. Was ven, Unter wiederholter Kundmachung des Hofte-nacsrcchk tretes vom 2. Dezember 1800 wegen Verwaltung MaMrar" des Kirchenvrrmögens, und der Verordnung vom Z. WtrtXna August !79Z wegen Verfassung der Kirchenrechnlln. des Kirchen- gen wird den, das Patronatsrecht ausübenden Ma-»ind wegen flifirotctt unter deren Haftung fit Concreto Noch W«g«nKin- rrichen, bas allgemeine Wohl bezielenden gnädigsten b^tw'bm Gesinnungen jcbetjctt, als einen Gegenstand Ihrer Um»ch»ne» sorgsamsten Aufmerksamkeit anzusehe« geruhet; daß irder getreue Untertha« gegen gesetz-und Vorschrift- Uing-dung ' vorue-s widrige bedrückt findende Unterthan seine Beschwerde anfänglich bei der Obrigkeit anbringe, und falls er dort keine Abhilfe, öder nicht bit hinreichende lieber-^ugung fände, daß seine Beschwerde ungegründet tanaend«^ ftp, er seine Klage ordnungsmäßig «ü das Kreisamt, ^gründet«^ dann an die Landesstelle, und endlich selbst an die b(‘l^l8e£g Hofstclle bringen fe rne. Es sind ferner in den Ländern die Unterthansadvokaten > und bei der Höfstelle ein Unterthans- Agent, und ein Adjunkt ausgestellt-ttm ihnen uuentgeldlich Belehrung, und Rath $tt ß<4 8I2 6crt i f 1 1 I : NB C 532 ) HjA ben, und fie zu vertretten. Zum Ueberflusse Se, Majestät noch niemals das gnädigste Gehör der. saget, wenn ein Unterkhan nach allen vorgegangenen Untersuchungen, und Entscheidungen fich gleichwvhx noch gedrückt geglaubt, und um die eigene allerhöch« fie Entscheidung gebethen hat. Mein seit einigen Jahren machen es sich unwissende, oder arglistige Leute zum Geschäfte, und selbst zum Nahrungszweig-, ihren Mitunterthancn di- Köpfe zu verwirren, und sie i» Schaben zu bringen, indem sie jede schuldige Abgabe oder Dienstleistung an ihre Obrigkeit, als eine Bedrückung bau zusteüen, andurch das Zutrauen der linterthanen in die Gerechtigkeitsliebe ihrer Obrigkeiten, Ihre eigene häusliche Zufriedenheit zu stören, und ihre etwaige Aunuth, welcher nur durch Arbeit und Industrie ab-geholfe» werden kann, durch leere Vorspielungen von anderweitiger Abhilfe nicht nur zu verlängern, sondern auch zu vermehren fich bemühen, da sie denn solcher gestalten betrogenen Unterthanen noch Geld ab» locken, um Jahrweise auf ihre K'östen im Lande fruchtlos herumziehen, oder in der Hauptstadt leben zu können, wo sie sodann ohne Kenntniß, und ohne Kücksicht im Namen der Betrogenen kein Bedenken kragen mit Uebergehung des vorgefchriebenen Paten-talzuges die vermeintlichen Beschwerden derselben vor den Thron Sr. Majestät zu bringen, und durch fälsch-, «che MK C 533 ) AS Me Vorstellungen angeblicher eigenmächtiger Bedrückung ihre Obrigkeiten zu verläumden. Obwohlen nun für Betrug, und Verläumdung bereits in dem Gefetzbuche über Verbrechen, und schwere Poltzeyüber-trcttung nach Umständen auch sehr schwere Strafen bestimmt, und festgesetzt find: So wird jedoch in Folge höchsten Auftrags hiemit jedermann gewarnet,. sich derlei offenbaren Betrugs, Aufhetzung, Verläumdung und muthwilliger ungegründeter Behelligung Sr. Majestät gänzlich zu enthalten, Massen im Be-trektungsfalle gegen fie jedesmal gesetzmäßig verfahren werden wird. Ferners werden alle Gemeinde» und einzelne Partheien gewarnet, solchen unwissenden, meistens aber eigennützigen und boshaften Verführer» kein Gehör zu geben , und sich in einem Dedrsickungs-salle von dem vorgeschriebenrn Patentalwege nicht ableiten zu lassen, Massen schon diese Abweichung selbst eine sträfliche Ucbertrettung der Allerhöchsten Vorschrift ist, zugleich aber sie nicht nur alles Geld, welches fie an solche muthwillige Verführer verschwendet haben, für v-rlohren ansehen müssen, da sie in keinem Fälle eine Entschädigung zu hoffen haben, sonder» vielmehr nach erfolgter Erhebung und Befund der Umstände zu jener Strafe werden gezogen werden, welche für Thetlneh.mer und Mitschuldige der Veriäum-bung durch dir Gesetze gestimmt ist. Welche d ( 534 ) M Welche allerhöchste Gesinnung zu Jedermanns Wissenschaft, Benehmung und Warnung Hiemil Le.-kannt gemacht wird» R. 6384, Guberniatverordnung in Böhmen vom 2. November 1304. SÄL Da das uymiiffige Pechreissen das Wachsthum r, c 43s >; AB N. 63S5. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 5ten November 1804. Da die Tauben, wenn sie auf den Dächern frei $mi(ltn6eca herumziehen, diefelben schadhaft, und vorzüglich die fperei *ubui= Dachziegel locker machen, so, daß durch das Herabrollen solcher gelockerten Ziegel leicht den Vorübergehenden eine Lebensgefahr znstossen kann; auch dm Gewerbsleuten, die ihre Erzeugnisse eine längere Zeit in der freien Luft ausgehängt und ausgelegt halten müssen, hieran manchen nicht unbeträchtlichen Schaden verursachen; daher wird verordnet, daß alle zwar, welche die Tauben des Gewerbes, oder der Belustigung wegen halten, dieselben, wie jedes andere zahme Geflügel eingefyerrt, oder eingeschloffen 1 haken, und nicht frei ausfliegrn lassen. Derjenige, welcher seine Tauben frei ausfltegen läßt, wird mit der Konfiskazion seiner Lauben, oder mit einer Geldbuße von zehen Gulden bestrafet werden. N. 6z86. , Mchcrnialverordrrurrg in Böhmen vom sten November 18^4- v /' Zu genauer Befolgung wird angeordnet, daß alle jene, zu einem andern Gebrauch mitU r> Gxünye r " W'- ( Lz6 ) pmtnmt* Mile verwendete fi-ck Dergplätze und Grünt,, h-n i> , , IK . „ _ M ,oe' sobald selbe zum Bergbau wirklich oder noth.- wendig gebraucht werden, sogleich, wenn nicht in Rücksicht der Holz- oder Landeskultur, oder sonst betrachtungwürvige Umstände - eintreten, worüber mit dem betreffenden k'önigl. Kreisamte Rücksprache zu führen ist, gegen Entrichtung der hierauf haftenden Kontribution ad Monta, n isti cum abzutreten, und durch Afftstenz der betreffenden Grundobrigkeit, und im Erforbe-rüngsfalle auch des k'ömgl. Kreisamtes von dem jeweilige,i Bestandinhaber zu übergeben sind, b) daß von selben weder ein Dominikalzins, noch sonstiger Abiösungsberrag, der Regel nach, und wenn nicht besondere Umstände eintretrn, statt habe, und daher jeder gegenwärtige oder künftige Besitzer sich die unentgeltliche Abtretung wenigstens binnen einer mäßigen Zeitfrist von darum gefallen lassen müsse, weil er diese entweder unentgeltlich erhalten, oder sich wenigstens durch die mitlerwcilige Nutznüssung rückßchtlich des Ablösungs oder Erkaufspreises entschädiget hat, und im Faste die Entschädigung auch nicht ganz erfolgt wäre, ihm der Regreß an dem Verkäufer oder Ucberlasser, wegen des unbefugten Verkaufes und unrechtmässigen Besitzes eines ihm jr • ><: \ . ‘ • . ' ■ ZK--.. ** . • •- N x ' Št# C 537 ) StW ihm nicht zugestandenen Eigenthums vorbehal-ten bleibt; daß endlich e) die Berzämter bei einer Abänderung der Kon-tributionsreportirung sich zu bemühen haben t damit diese bergfreie Gründe, wenn ihre Oberflächen der Kultur entzogen würden, such von der Kontribuzion wieder ausgeschlossen, und so, wie sie vor dem waren, ganz Steuerfrei gemacht würden. Rebstdem ist wiederholt kund zu machen, daß, wer von nun an bergfreie Gründe, worunter Holdenplätzr, Pingen und ganze Bergwerkszäge, Stölln und Löcher und Schachte, Wasserführungen und Teiche, Hük-tenschlakenhaufen, Hütten und Pochwecksplätze, dann aste jene Räume, welche jemals zum Berg-Pech und Schmelzwesen gebraucht wurden, verstanden werden, zu was immer für eine» andern Gebrauch, und auf immer für eine Arß ohne Vorwtssen des nächsten Bergamts und ohne Bewilligung des Kreisamts, und wenn es beträchtliche Strecken betrift, selbst dieser Landesstelle an sich bringen würde, demselben nicht nur diese Plätze und Gründe abgenommen, sondern auch für einem jeden solchen einzelnen, eigenmächtig an sich gezogenen Raum io ©ul» den Steuer ad Aerarium montanisticum UN» vachstchtlich eingetriebeil werden würden; woge» ' - m I Hauflerpast ft un'o die bierzu noth? ivendigen ' Woklvrr-Zeugnisse! bklreffegd. ( 539 )' tt# Seit c&tx auch die k. k. Bergämter ohne Noth, - Wendigkeit keine Hindernisse im Weg legen sollen , daß durch Benützung solcher fruchtlos liegender Holden und Bergplätze hie allgemeine Feld - und Waldkultur gewinne. N. 6387. Guberrüal - Verordnung in Böhmen bottt i7teu November 1894- Da die Grundlage der Kreisämtlichen Hausier, pZsse in den, von den Wirthschaftsämrern und Magistraten nach §. 7 des Patents vom 4ten Juni 1797 auszufertigenden Wohlverhaltungszeugnisscu besteht, die in der kreisämtlichen Registratur aufbewahrt werden müssen, so haben Amtsvorsteher diese Wohlver-haltungszeugniffe unter eigener Verantwortung und Dafürhaftung mit der grüßten Genauigkeit, Wahrheit und nach dem $. 8 des gedachten Patents, mit Ausnahme bež' Stempels ganz unentgeltlich auszuferti-gen, darin nebst der ausführlichen Personalbeschreibung vorzüglich den Geburks, und Wohnort, Nro. des Hauses, und die Zeit des Aufenthalts auf der Herrschaft des, die Bewilligung zum Hausiren au-suchenden Individuums deutlich anjufttzen, und ohne eige- «bt C 539 ) TrO ^gener Neberzenguiig feiner untadelhaften Aufführung cber bei tem mindesten Verdachte kein solches Zeug-nig zu ertheilen, sondern solche Müss-ggänger uht» verdächtige Leute zur Arbeit, woran es selten man# gelt, mit Emst anzuhalten, weil sonst der unterfertigte Wirthschafts, oder Magisiratsbeamte zu strengv ster Verantwortung gezogen werden würde. 6z88- Verordnung deskandesgubcrmums in Tirol den 17- November 1804. Da von Zeit zu Zeit in 'Lehensachen bei dieser iandessielle Gesuche Vorkommen, die nicht gehörig instruirt sind, und worüber also die Partheien und Sachwalter durch weitläufige Belehrungen zu Recht gewiesen werden müssen: so hat man für n'ölhig befunden, folgende Vorschriften und Belehrungen zum allgemeinen Wissen und Benehmen bekannt zu machen: 1 I. Mit jeder Requisition oder Gesuche um Belehnung müssen folgende Stücke übergeben werden : a) der letzte Lehensbrief in . Original, oder legalst Abschrift, M,- sich 6'ti Gesuchen in Lehcnssa-chen zu be-ntönun ftv«. C S4o 3 toe fe) die gerichtlich ausgestellte oder wenigstens gerichtlich koramistrte Vollmacht für jenen, der anstatt des Requirenten den Lehen - Eid abschmö, ren und den Revers ausfertigrn soll, ») ein die jehenbare Realität enthaltender legalex Auszug aus dem Rustikal - Steuerkataster »ach dessen sämmtlichen Rubriken, oder in Rücksicht der Adelssteuermäffigen Giebigkeiren ein solcher Auszug aus dem Adelssummario. Wenn dieser Auszug schon einmal eingestellt worden, so darf selber mit der nachfolgenden Requisition nicht mehr übergeben werden. tö Es ist in Ansehung eines jeden Lehens, worü-ber bisher ein besonderer Lehenbrief ausgefertigt worden, auch eine besondere Requisition einzureichen, und «3 in jeder Requisition nicht nur das Zehen, wie im letzten Lehensbriefe vorkommt, und mit Bemerkung der allenfalls seit der letzten Investitur «uf eine rechtmässige Art erfolgten Aenderung, genau anzuführen, sondern auch f) die deutliche Benennung der Lehens - Consorten beizusrtzen. x) Das bloße Dorgeben, daß einer von den im letzten Lehenbriefe benannten Lehens - Consorten, mit oder ohne Rücklaffung einer lehensfähigen Deszendenz, Kestyrbeir ftp i ist nicht hinreichend^ r 9u9 C <41 ) DS sondern es muß hierüber der legale Beweis vor» gelegt werben« s. Ncbst den vorstehenden allgemeinen Erfordernissen ist, nach Verschiedenheit der Requisitions» Fälle f auch folgendes beizubringen: a) Wenn der in der letzten Investitur belehnt« Vasall gestorben ist, und das Lehen auf sine« Abkömmling desselben übergeht: so muß nicht nur der Todtenschein, sondern auch b) der legale Beweis über die Anzahl und bas Alker seiner lebensfähigen Abkömmling« vor--gelegt werden. c) Wenn das Lehen auf eine andere Linie über» geht, so hat der Requirent den Beweis, daß der letzte Vasall ohne Rücklassung lehensfähiger Nachkommen gestorben sey, und nebst dem auch d) in dem Falle, wenn er nicht selbst im letzte» Lehenbriefe als nächster Consort und LehenS-folger benannt ist, sein Recht auf eine legale Art darzuthun. Z. a) Wenn die neuerliche Belehnung Abster» ben des Lehenrrägers, od--. nacj, erreichter Groß? jährigkeit des Zufällen angesucht wird: so muß im Falle der Todtenschein nebst der die Bestellung des neuen Lehenträgers erweise«» %en Urkunde, und im zweiten Falle der Beweis, daß W C 642 ) Sfip »aß der Requirent für großjährig erklärt wof. beti fei;, beige bracht werde». b) Daß derjenige, welcher der Regel nach, <,[$ Lehenträger anstatt der sämmtlichen Lehensge, nossett einzttkrettSn befugt wäre, dieses Rechtes sich begeben habe, maß jedesmal erwiese« werden. 4- Wenn die lehenhcrrliche Bewilligung angr-fadjt wird, daß das Lehen obet ein Th eil davon veräußert, permutirt, oncrirt, in ein GeldlchrN verwandelt, oder allodialisirk werden möge: so ist bon allen jenen Persönest, welchen die Investitur, ex pacto et; providentia Major um', ein nahes oder entferntes Lehenfokgerecht gewährt, die Auffindung öder die nach Umständen erforderliche Einwilligung rinzuholen und in legaler Form beizubringen, mit# hin nicht nur a) von den lehensfähigen Kindern des Vasallen und ihren Abkömmlingen, sondern auch b) von allen Lehens - Conforten, ihren lehensfähi-Zerr Kindern und deren Abkömmlingen. c) Anstatt berjc.'ligen, welchen die Gesetze die Verwaltung ihres Vermögens nicht anvertrautt, oder wieder abgenonimen haben, ist die Einwilligung von ihren Vormündern Ufcb Cucatoren, und zwar mit der im bürgerlichen Gtfrybuche i* HB C §43 ) HB j. Thl. Hauptstück 5. §. 65 vorgefthriebcNen Einwilligung der Dormundschafts - Behörde, der Ordnung gemäß abzugeben; endlich d) muß jedesmal auch die Einwilligung eines pro nascituris gerichtlich zu bestellenden Cura* tors, und e) der letzte LesMsbrief in Original oder legaler Abschrift vorgelegi werden. k) Damit aber von dieser Landesstesst mit Zuverlässigkeit beurtheilet werben könne, ob die Einwilligung aller, die Über für# oder lang einen Einspruch tljuti könnten > mit Ordnung abgegr^ den worden sey: so muß auf eine legale Art erhoben und gezeigt werden, was für lehetE-fähige Kinder des Vasallen und der Lehenskonsorten wirklich cjcilHren, — ob etwan auch von den Kindern des Vasallen und der Lehens-- Con--ssrtcn bereits eine Nachkommenschaft vorhanden , — wer davon, in der Verwaltung seines Vermögens beschränket oder nicht beschränket sey. F. Wenn bas Lehen aii jemand, dem aus der Investitur kein Recht darauf zusteht, veräußert werdest will: so muß auch der legale Beweis über die Anzahl seiner Kinder, mit deren Benennung, und ekrü glaubwürdige Abschrift des, mit Vorbehalte der lehen- TrB c 544 ) W kehenherrlichen Genehmhaltung, errichteten Vertrages beigebracht werden, worin das Lehen so > wie es f0, wohl in tztnr letzten Lehenbriefe. alS auch im Steuer, kataster vorkommt, ausführlich zu beschreiben und der wahre Preis deutlich zu bestimmen ist. - 6. Wenn die Veräußerung des Lehens an fe-MaNb geschieht, dem bereits aus der Investitur ein Recht darauf zustehk: so ist »ie im §. 4 ad b. fce. Werkte Einwilligung nur von jenen Lehens - Conform ten, die ein näheres Recht, als der Käufer haben, tmb von ihren /Hensfähigen Deszendenten beizu-bringen. 7. Deit dem Allodialiikkungs - Gesuche ist auch «ine sichtliche Schätzungsurkunde zu übergeben, iw tili daS Lehen , so wie es im letzten Lehenbriefe und im Steuerkataster borkommt, ausführlich beschrieben, und zugleich ausdrücklich gesagt werden muß, daß die von der Gerichtsgeh'örbe abgeordneten unbefangenen Periti das Lehen ohne Rücksicht auf daS kehrnband, mithin so, als wenn es ein frcivererbliches Wut wäre, geschätzt haben. Nebst dem durch das Generale vom 6?tn Dezember 1786 festgesetzten Ablhsungs- oder Kaufpreise von 15 pro cento des kapitalischen Werthes für «ln Mannslehen, von 10 pro cčnto für ein Klin-kellehetf,■ von 5 pro cento für ein Erblehen, und von 10 pro ?*Bto für rin seiner Eigenschaft wegen NB C 545 -) NB zweifelhaftes Lehen, ist jedesmal auch tie in der allgemeinen Hoftaxordnung bei den Allodialisirungs--Gesuchen bestimmte Hoftaxe mit 5 9011 Hundert von dem Werthe deS Schätzungskapitals abzuführen. N. 6389. Hofdekret vom 19. November >804, kundgemacht von der Ni. Oest. Regicrungderr 19., von dem mährisch und schlesischen Landesgubernium den 2i.,von derLandes-rcgierung ob der Enns, dann Kraknerisch^ Görzerischen Landesftelle dcn 22., von dem Gallüischen Gubernium den 28. Dezember 1804. Seine kaif. kvnigl. Majestät haben zu entschlief, Dt-Nusfuhr ftn befunden: daß die Ausfuhr der Schafwolle in das Ausland gegen Entrichtung dervorschriftmäßigen Esslto Zollgebühren von 12 fl. für den Ernten wie bisher von 12. ft. ' für bcnff N. 6392, Gribernialverordnung m VvheLm vom 27. November 1804. Se, Majestät haben in d-r Betrachtung, daß Chausseen dem Lande in jeder Rücksicht die wichrig-sten Dorrheile gewähren, da Industrie, und Komer; durch Derbindungsstrassen mit dem Auslände begrün» det werden , und im Innlande zum Theil auchWodl-fetiheit der Lebensmittel von erleichterten Zufuhren ab» hängt, schon vorhin mehrere Strasseujüge im Lande mit Anwendung der ehmals üblichen, und durch eini--flc Zeit auscr Uibung gekommene» Natural» und Geld-strassenkonkurrenz, nach dem Unterschied der Straffen-«rbcitsgegenstäade in Bau zu nehmen befohlen; dermal aber, weil diese Konkurrenzart doch in verschie, denen Gegenden unb Umständen zu beschwerlich war, zur BefA derung dieses wichtigen Gegenstandes, welches unstreitig die Pflicht der Landesinsassen ist — ein neues, bloß auf den Steuergulden gegründetes Strassenbaukoukurrenzsistem, nach welchem erstlich ein allgem iner gleicher Betrag von vier Kreuzern vom Gulden, und dann im -Spczieien, nach dem Verhältnisse der Entfernung jedes Dominiums vom Orte des »wirklichen Baues und während der Bauzeit, in frei» At über Progression von 8 zu L Kreuzer festgesetzt wird, den ten hoLI'übliche» Herrn Sländen in Form einer Wegsteuer vorzuschlagen geruhet, welches auch dieselben in dein letzt abgehaikenen Landtage auf zwölf Jahre angenommen und bewilligt haben. Man hat also in dieser Gemäßheit die dteßfalligen Rcpattijionen nach dem Steuergulden durch das ständische Rekcisikatorium verfassen lassen. N. 6393. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel» len vom 28. Novemb. 1804.. Keinem unter der Militärstellung stehenden Hand- ^brverts- . werksburschen soll ohne Dorwiffen seines Kreisamtes, burs»^dür» und des Militärwerbbezirksregiments, dann ohne den >ro Danach ~ . . -v..,. „ # Strel roans nothwendigen Paß nach, Tirol, wo keine MUitaikon- tmi. scription bestehet, zu wandern gestattet werden, wi-brigens dieselben auf dem Schube juruckgeschassrt wcr-feetr würden. N,- 6394. Verordnung des Tiroler- Landesgubernmms den 28. Novemb. 1804. Die zu Livornos und etwan selber Enden sich Vorsichten, ^ auSgebreiteke epidemische Krankheit erfordert auch in Livorno^ g den entfernten Staaten vorsichtige Maßregel an- :j juordnen. [*/" 3 Ci, c 554 ) AS Ob schon tum die nächst angränzende litallänischt Republik solche Anstalten getroffen hat, daß man an? durch die Abwendung der weitern Verbreitung solcher Seuche mit Grunde hoffen kann; so findet man doch in der Erwägung, daß das Land Tirol mit der ge, dachten Republik granzet, falls die von dieser vorge-kehrten Vorsichten nicht wirksam genug ftp", sollten, auch hier Landes folgende Benehmungsvorschriften für die k. k. Kreisämter, Postämter, Gränjzollämter, Oberseiten, und Gcmeindsvorsieher anmit zn er-theilen: Erstens solle Niemand (mit Ausnahme der bekannten Partheien aus den an Tirol unmittelbar gränzenden Venetianischen, und itallicinisch, republikanischen Staaten) aus Italien hereingelassen werden, der sich nicht mit einem glaubwürdigen Sa-uitats, Passe von Seite der Militär-oder Civilge-Hörden der italienischen Republik, oder der oster, reichisch - venetianischen Staaten gehörig auswei, sen kann. Dieser Paß muß aber allenfalls von dem aufgestellten republikanischen Sanität- Cordonskommando beigebracht werden, in so ferne der Fremde aus de» rückwärtigen Gegenden des gezogenen Cordons herein? kommen wollte. Solche Sanitäts Pässe müssen sodann bei de» ttsten Tirolerischen Einbmchszoll-Station vidtrt, und m c 565 ) pen ber nächsten Gerichtsobrigkeir im Lande als legaš coramisict werden. Zveytens. Aste Briefschaften, welche aus je, tteti Gegenden Italiens kommen, die mit der Krank, heit angestecket, oder der nächsten Gefahr ausgesetzet find, und von Seite der bei dem Italiänischen Re-publiks. Cordon aufgestellten Sanitäls- Commissio, nen durchgcstochen, in Eßig gezogen, und geräuchert einlangen, sollen nochmahls bei dem hierländigen Hanptpostamte, wo solche' Briefschaften weiters behandelt zu werben haben, geräuchert werden. Drittens. Aste Waaren, welche aus obbeineld-ten Gegenden (§. atcnd) Herkommen, und aufFuhr-wägen, oder auf dem Postwagen, oder auf eine andere Weise ins Land tifitrtten, muffen ebenfalls mH Sanitäks - Pässen wie ad §phum i tens geftgt worden , versehen seyn, und bei der 'ersten Tirolerischen Einbruchsstatil'n gknau inconfrivt werden, ob solche mit den fpecificierli'chen Frachtbriefs--Ausweisen, und mit den postämklichen Kartierungen iibereinsttmmen ,, ouf welchem Falle solche Waaren mit dem zollamtlichen Certificat, welches ans dem Sanitätspasse bei-jur liefen ist, weiteiS zu passiren sind. Viersens. Gleichwie aber von Seite der Republik Helvetren, der Bayrischen und Schwäbischen Regierungen auch jene Waaren, welche aus Tirol dahin gelangen^ ohne einen genauen die Waarengat- run- C LZ6 ) fuiäett auSveisenden Frachtbrief, und beihaben« den Saniläspaß nicht passitt werden; also ist hier» bei weiters k!so derlich, daß die Fuhrleute, welch« aus Tirol in obige Gegenden fahren, sich mit einein solchen Frachtbriefe, und hierüber mit einem obrigkeitlichen Sanilätspasse versehen, und eben so dir Postwagens - Expeditionen über jene Maaren, welche ihnen anfgegeben werden, den Sanitätspaß von Sei. te der Ortsobrigkeit beilegen, welche obrigkeitliche Sanirätspässe sodann oder von Seite der k. k. Kreisämter, oder der hiesigen k. k. Polijeidirection vidirt werden müssen. . ' Fünftens. Wen» sich etwa» wiber Vermuthen trgenwo im Lande eine solche Krankheit, welche ei. ner epidemischen ähnlich wäre, sich jeigen sollte; f» ist hievon von der OrtsobrigFeit die Anzeige, tmb von dem Medico , und Kreis - Physiker die Beschreit bung an das Kreisamt zur ungesäumten Anherbeför-derung unaufhältlich zu erstatten, immittelst aber diesfalls nach den schon bestehenden Vorschriften sich pünktlich zu benehmen. Hiernach haben sich die k. k. Kreisämter, Post-5 ntcr , Mauthämter, Ob igkeiten und Genieindsvor--stehek genau zu achten, letztere aber insbesondere die strengste Auf..: rtja nk it zu tragen •, daß fremde Bettler, Vagadun e i, O serreu rs und dergleichen ver. -ächtige Leute sich nicht cinschleichen mögen. M. 6Z95. HB I 557 ) HB N. 6395. AppMLionsverorLuuirg in Böhmen vom 29. November i8<*|. Da von Advokaten zur Einbringung allenfälli' get Hoftekurfe vorläufige Fristgesuche eingereicht wer einbrmmmg 6(8, welches aber ausser dem, daß es bloß zu Auf- f„rf, f°,n/ jügfti dient, ein aufgelegter Unfug gegen die bestehen. den Vorschriften ist; so wurde dem k- k. Appella- einrctchen. tionsgertchke durch Hofdekrct bedeutet: selbe habe sämnitliche, diesem k. k. Appellationsgerichte unterstehenden Advokaten per Correndam solchen Unfug mit dem Beisatz für die Zukunft zu untersagen, daß der dagegen handelnde Advokat unnachfichtlich mit Anfall werde bestrafet werden. IST. 6396. Verordnurrg des Guberniums Ln Tirol den 3. Derember 1804. Mit der General - Verordnung vom 28. No- NacherS»» vember b. I. hat man jene Vorsichtsmaßregeln vor-geschrieben, Gefahr der welche zur Abwendung aller möglichen Verbreitung der in Livorno entstandenen berrfchead-i» Krankheiten allgemein zu beobachten sind. Arankhnt. tim HS C 558 ) MI Hin solche Anstalten kräftigst zu unterstütze, fand man weiters zweckmäßig, einverstandlich mit dem hierlandigen k. k. Militär- Oberkommando, ei, hen strengen militärischen Cordon an den hierzu bestimmten Granzen ziehen zu lassen,, welcher von seiner Gch'örde die gemessenste Belehrung erhält, die' dies, fettigen in angeführter obigen Verordnung enthalte, neu Benchnmngs,Vorschriften auf das genaueste 6ci folgen zu lassen , und hiernach sich selbsten zu achten, wie dann d-eftrwege» die k. f. Kreisämter, die es bee trifft, die gehörige Weisung erhaltest haben. Dieses wird also nachträglich zur astgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht, dass die ad imura der besagten General- Verordnung gemachte Ausnahme: „der bekanntenPar-r h e y e n aus de umit Tyrol unmittelbar granzenden venetianisch- und italtä-stisch-republikanischen Ortschaften nur auf jene zu verstehen sey, welche wegen des Handelsverkehrs an ben Tirolischen wälschen Cousinen als als nächste Nachbarn ankommen, und nicht weiter in bas Land reisen, als in welchem letzter» Falle selbe ebenfalls mit den erforderlichen Sanitätspässen versehen seyn müßten. Ferners wird zu Beseitigung des möglichsten Mißverstandes bemerket: daß unter dem §. 2do vor-fdmmenben hirrländisen Hauptpostamtr di? r S«@ ( 559 1 Sfl® tie hierlands bestehenden Oberst-und Oberpostcimker Aoveredo, Trient, Botzen undJnnsbruck teestanden werden. N. 6397. Patent vvm 4. Dezember 1804. Im Jahre 1794 haben Wir durch Patent vom Rückzab» 13. Januar ein Knegsdarlciheu ausgeschrieben, und verordnet, daß den Darleihern dafür einstweilen nur darl-ben»-vnveränsserlichr Versicherungsscheine ausgestellt, und tiefe erst nach dem Kriege gegen andere Obligationen verwechselt, oder an Zahlungsstatt bei Abgaben an-genommen werden sollen. Ein großer Theil dieser Scheine würde während des Kriegs, und auch nach der Hand von den Besitzern als freiwillige Kriegsbeikräge dargebracht, die übrige» sind nach Ansage des gedachten Patents stets bet den verschiedenen Provinzial» Creditskassen mit drey und ein halb Percenten verzinset worden. Nunmehr haben Wir demnach in Ansehung der noch in den Händen der Partheien sich befindenden Scheinen dieser Gattung folgendes Rückzahlungssy-Kem Mzusetzen beschlossen^ 9öf C §6o ) Z. .Die Ünveränßerlichkeit dieser Scheine {jljr# von nun an auf, und sind daher die Besitzer derselben sie so , wie jedes andere Staalsp.,pier, zu verkaufen, oder an einen andern zu übertragen berechtigt. Nur> in Ansehung der unterthänigen derlei Scheine bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift, welche die Vorsichten bestimmt, ünter welchen allein Kriegsdarleihen - und LieferungSvbligationen gültig veräußert werden können. 2. Dagegen werden dieselben vom I. November d. I. an nicht mehr verzinset, sondern in fünf und zwanzigjährigen gleichen Raten ganz zurück bezahlet werden. z. 8m diese Zurückzahlungen auf eine für die Besitzer dieser Kriegsdarlehensscheine bequeme Art einzuleiten , wird einem jeden derselben gegen Rückstellung dieser Scheine bei jener Creditskasse, wo bisher derselbe seine Interessen behoben hat, ein Couponsbogen behändiget werden, welcher in fünf und zwanzig Coupons eingetheilt seyn, und auf den lieber, bringer lauten wirb: der fällig gewordene Coupon wird jährlich herausgefchnitten, und mit demselben, anstatt einer Quittung, die Rirckzahlungs - Rara bei v der Casse, auf welche sie lauten , behoben werden. 4. Da aber derlei Couponsbogen sich nur ohne Brüche auf Summen in 25 gleiche runde Zahlen eintheilen lassen, so werden dieselben ledig auf Beträgt r C 561 ) M träge von 50, loo, 200, Zoo, und 1000 fl. auszustellen seyn. Die Besitzer der Kriegs^arlehensfchelne vom Jahre 1794 werden hiernach zur Ueberkommung de» Couponsbogen diese Beträge, es sey durch Beibringung mehrerer Scheine, oder mittelst baarer Zuzählung auszuglüchen haben. A. Die Umwechslung der Kriegsdarlehensscheiita vom Jahre 1794 gegen Couponöbogen muß in jeder Provinz binnen einer Jahresfrist vom Tage an geschehen, da solche ihren Anfang nehmen, der durch besondere Kundmachung bekannt gemacht werden wird. Alle solche Scheine, die nicht vor dem Verlaufe dieser Frist zur Umwechslung gebracht worben, werden hiermit für erloschen erklärt. 6. Endlich verordnen Wir, baß in Ansehung jener Couponsbogen oder einzelnen Coupons, die in Verlust gerathen dürften, nach Vorschrift des Patents vom 28- März 1803 in Betreff der auf den Ueberbringer lautenden Etaatspapiere vorzugehrn sey. 6398* Regierungsverordnung in Nied. Oeft. vom 4. Dezember »804- Die Urtheile der Sträflinge, welche von wo «rebelled», immer Ut da» Wiener-- Zuchthaus eingelieftrc mx» ^ba«& XIX. Band, N n den, "«"3-bt. bau« ffnb stckS In rlbli Wirker Abschrift mit »injusenden» t Mie K« Kandidaten für da«Tht» refianvm riu^zufüht ttn. ft? C 563 ) den, sind vollständig in vidimirtrr Abschrift etti|«8 senden. K, 6Z99. Verordnung von der l k. Landesregie» rung im Erzherzogthume Oefterrerch unter der Enns den 15- Dezemb. 1804. Die Bewerber um Sristungsplätze in der Theresianischen Ritterakademie müssen künftig in folgender Tabelle aufgeführt werden, daher sind von denselben die zur Ausfüllung erforderlichen Zeugnisse bei-zubringen. Tabellarisches Verzeichnis nach welchem die Kandidaten für das Theresianum künftig aufjuführen. Namen Jahrund Sinkt Namen und Ge: Tag der .Geburt jgang (n Studien. ches Be der beider duresort ^tragen. seitigen dcsKan- Aeltern, dtdaien. I i Karakter ;urb Ge- 53 I jba!« des u 1 Vaters, w wenn er in einem Dienste stehet. & * 1 Von tuet-,’ chem Adel deutschen Väterliche' Verdienste '.In welcher Reiläufl ! Zahl der giS ‘jS:C» V©i’f*Rl|: bobmifthm .Kachego-mährischen^ jrie und wie bungori ilang gischen, gal: > dient, lizifchen. Verwaist !ganz oder Ibalb, vom mögen de« ster ,Vatcroder^Äondida " Mutter. des Kandida- ; ttn, cbtr ten, ob er , seiner %lel- seihst oder jtern und set e Ge- ^worin cs fchwtster bestehe, bi' f*nn tint1 .Kapitalteil j und welche, .ober Rea- Stiftung .likäten. »der st)en-ston ge 1 niessen. ' Gesund- heit. c L64 ) t(l@ Bestimmung der Erfordernisse zu Erlangung eines Theresianischen Sriftplatzes. Um die Therefianische Ritter- Acadeinie- Dkee-tion in den Stand zu fetzen, die Competenten-La, belle über die Bittwerber um Thertsianische Stiftungsplätze nach dem allerhöchst genehmigten Formulare verfassen zu können, wird anmit vorgeschrieben, vaß alle jene, welche sich um Erlangung eines der, lek Stift-Platzes kn die Mitwerbung zu fetzen gefin-net sind, auch ihrem dteßfälligen Gesuche auch nach->stehende Umstände genau und deutlich einzuschalten haben. Erstens: Den Tauf-Zunahmen, Geburts-und Wohnorts Zweytens: DaS Jahr und den Tag, der Geburt. Drittens: Den Fortgang in Studien bei der letzten Prüfung. Viertens: DaS sittliche Betrage». Fünftens: Den Nahmen der beiderseitigen Ael-tern, Charakter und Gehalt deS Vaters, wenn «rchn einem Dienste stehet. Sechstens: Von welchem Abel, Desttschen, Böhmischen, Mährischen, Ungarischen, Galltjischrn der - Bittsteller herstamme. Sie- MK C s6°r ) toš Siebentens. Die väterlichen Verdienste, kn welcher Kathrgorie, und wie lange derselbe gedienet habe. : Achtens: Ob Bittsteller ganz oder halb, von Vater oder Mutter verwaist sey. Neuntens: Ist das beiläufige Vermögen des Candidate«, oder seiner Aeltern, und worin es bestehet, in Capitalien oder Realitäten, anzufiihren. Zehntens: Ist die Zahl der Geschwister des Candidate», ob er selbst, oder seine Geschwister schon eine, und welche Stiftung oder Pension genießen, ju bestimmen. Eilftens: Endlich ist der. Gesundheitsstand bei Bittstellers anzufiihren, und mit ärztlichen Zeugnisse zu belegen. N. 6400* Hofkammer-ekret vom xatett Dezember 1804. 1 Se. Majestät haben zu entschliessen geruhet: W-zcnEti'-daß die in Verwahrung von Aemtern, uud Behörden etwa noch befindlichen verrufenen Bankozettel de an-nis 1796, 1784, et 1771, dann der Kathego-rie von 50 fl. Stlicht» de anno ißoo innerhalb 1 h#-besagten Materialien jederzeit m.it Beobachtung fc;v Eanitäts- Regeln, in Gegenwart eines Macht» o, jlbergcben, und sich aus dem Hafen unverweilt cut-fernen. Uebrigens wird anderen ausser dem Lozarethe befindlichen Schiffen, oder welche die vorgeschriebene Kontumazperiode vorschriftmäßiq überstanden Haben, ein für allemal die Kalafalirung darin nicht gestattet. 10. ) Wird eine Hütte für einen Sanirarsn achter und für ejne Militärwache, ober der Mündung des kleinen Lazarethhafens, zur Handhabung der guten Ordnung errichtet werden. 11. ) Wird den Eßwaarenhändlern nur in Gegenwart eines Sanitäkswächters erlaubt, in dem kleinen Lazarethhafen ihre Lebensmittel abzusetzen; jedoch müssen sie sich alsdann gleich entfernen, und wird der Militärwache obliegen, dieselben bei zu langer Verweilung abzuschaffcn. 12. ) Den fremden und hier ansässigen Personen, welche lediglich das Lazarath sehen wollen, wird'nicht gestattet, in den kleinen Lazarethhafen ein-zufahren, weil ausdrücklich auf jener Seite der Zutritt zu dem imrern Lazarethsplatze, und zu dem tax- la- AO C 57s ) AO latorio, untersagt bleibet, da jene Gegend bloS fUf Lie Kontumazianken gewidmet ist. iz.) Wird die Baudirekzion zwey Schranken-Bäume an die Mündungen der beiden Lazarethshaftn verfertigen, damit selbe alle Abende geschlossen wer. de«. Wenn aber wegen ausserordentlicher stürmischer Witterung ein kleines Fahrzeug in den kleinen Laza. rethshaftn bei Tag, oder zur Nachtzeit, einzn« laufen gezwungen seyn soll; so ist zwar dasselbe zu seiner Rettung einzulassen; jedoch wird dem Sani» latsaufseher obliegen, darauf zu halten, daß die auf derlei Fahrzeuge befindliche Menschen unter keinem Vorwand auf das Land kommen, die ganze Zeit un« rn-eder Obsicht der Mtlitärwache in ihrem Fahrzeug verbleiben, und mit der wieder eintrettenden ruhigen Witterung sogleich wieder abfahren. 14.) Die Th'öre des grossen Lazarethshafens ge» gen die Kapelle, gegen die Magazine, und an der rechten Seite des Pariatorio, müssen Tag und Nacht geschlossen seyn. Dagegen bleibt Jedermann frei, welcher Ge» schäfte halber mit Kontumazianken zu sprechen hat, selbe nach vorläufiger Anmeldung bei dem, Prior zum Parlatorio rufen ju lassen, und allda sich mit selben zu besprechen. Sollte jedoch in ausserordent. lichen wichtigen Fällen jemand niHhig haben, in die geschlossenen inneren H'öfe deS Lazareths zu gehen; f» c 573 ) TlB p muß er vorläufig den Erlaubnißschein bei diese« Eubernial - P äslbio ansuchen, wo ihm sofort ein Sanikäls. Aufseher beizugeben ist, der ihn hinein und wieder heraus begleitet, auch bei der Unterredunz mit den Kontumajianten, damit keine Vermischung statt finden kann, gegenwärtig seyn, und jedesmal gleich hinter sich die Thöre schliessen muß. Wo übrigens fremde, oder hier ansäßige Personen , welche das Lajareth sehen wollen, nach vorläufiger dteßvrtigeu Erlaubntß sich dahin durch das Hauptthor verfügen, und das Lazarrth in Begleitung des Priors und eines Wächters, mit Beobachtung' der möglichsten Behutsamkeit, in Augenschein nehmen können. Welches hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Richtschnur bekannt gemacht wird. N. 6402. Verordnung des Böhmischen Landesguber-niums vom iz.Dezember 1804. Da es von gleich nachtheiligen Folgen ist, ob lasse,ten und von hieraus ui-term 7 desselben Ä?onaks und Jahrs durch den Druck kund-gemachten Generalgekraidausfuhrsverboch auch ' Len Brandweiu auszubehnen. Welcher Anssuhrsverboth zur allgemeinen Wis-senschaft uns Nachachtung mit dem Beisatze kund gemacht wird, daß die Uebertreter desselben die nämliche Strafe wie die Getraidausschwärzer verwirken. , ' N. 6403. Gubernmlveryrdnung in Böhmen bom 13. Dezember 1824. Saften feilen Da ungeachtet der bestehenden Gesetze die Inden Penbäufer* ^tr unt> ta' auch von altern Zeiten her, Christen« «och Häuser durch Scheinkäufe und fingirte Schulden 6t« Grandstück« fitzen, auch unterrhänige Grundstücke pachtweis, ja desttzen. sogar rigenthümlich an sich gezogen haben, welche man ihnen wieder abnehmen, und veräußern lassen mußte; so werden die Hofsekrete bom 31. Mai 17 8 und 14. August 1800, dann die Verordnung vom 2!. Novemb. 1799 allen Dominien pubUjirt, und den« fei« Sog C 575 ) Sog selben bedeutet: daß den Juden nach dem Patent llDm Z. August 1757, 5, 45 nichts anders, als die zeitweilige Pachkung^ obriLicitlicher Maierhofsgebäude justehe. N. 6404. Verordnung der Landesregierung im Erz- 1 hcrzogthume Oesterreich unter Der Enns den 15- Dezember 1804. , I Da Ce. k. k. Majestät, laut Dekrets der k. k. DA^er 1 Hofkommiffion in Convictssachen vom z. Empfang Emrungs-ii. dieses Mvnachs, $u befehlen geruhet haben: w'g«,Z,ug-bug küaftig die Bittwerber um Stifrungsplätze, in den zur Bildung der studierenden Jugend errichteten 6eB-Lonvicten, ihre Studien, und Eittenzeugnisse nicht bloß von dem letzten Semestra! - Curse, sonder» von beiden vor Einreichung ihrer Bittschriften zu» rück gelegten letzten Semestra! - Cusken beizubrin-gen haben: so wird dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung aller Bittwerber hiermit bekannt gemacht» N, 6495. HB C 576 ) HB N. 6405. Gubernialverordnung in Böhmen Dom 15. x Dezember 1804. jPrbtnSi Da durch Hofdekret vom 15. Oktober Igoz lfllb!l*e'fds ! 2. angeorbnet worden, daß die Ordinarien den (tnb^fonnen ill*ber Seelsorge auf einer Säkularpftünbe be-Leim Testa- findlichen Ordensgeistltchen über die Erklärung, nicht «"g^Zeugen mehr in die Klöster zurückkehrtn zu wollen, entweder werben^" die Sekltlarifazionsdispens selbst aus eigener Amts-volkmacht ju errheile», oder diese Dispens bei dem päbstlichen Stuhle, und zwar unentgeltlich zu bervir. ken hätten; so wird der Verordnung vom 26, Au» gust d. I. die Erklärung beigefüget, daß OrdenS-geistliche, sobald sie durch ein päbstltches Breve, oder von ihren betreffenden Ordinariaten sakulariflrt sind, gleich den Weltgeistlichen, bei einem schon verfaßten schriftlichen Testament als giltige Zeugen zu-grlassen werden können. N. 64-06. Verordnung des Böhmischen Landesgubsv-nitim vom i6. Dezember 1804. Maaßkt- Um den Getreidausschwärzungen und Unter- anhaltung'^ schleifen auf der Elbe noch wirksamer Ziel und 6 AB Schranken zu setzen, ist für nothwendi-, und den gegenwärtigen Zeitumständen angemessen befunden worden, Folgendes zu verfügen : reenS: Wird die Getreidverführung auf der El. he tiefer als Niedergruub nach Schandau und Herrns-kreischen, welche bei dem nun eingetretenen Frost« ohnehin dermalen nicht mehr möglich ist, bei etwa eintretendem Lhauwetter fchörfestens untersaget, Massen bis auf weitere Verordnung die Dominien Hainspach, Schlukrnau, Kamnitz uud Rumburg, bereits angewiesen worden find, fich das bis zur künftigen Lrndte benöthigte Getreide auf den inzwischen auszu-beffernden gewöhnlichen Landwegen herbeizuschaffen. Kein Getreide wird auf irgend einem Schiffe weiter über Niedergrund hinabzufahren gestattet, wenn solches nicht nebst einem kreisämtlichen, die Menge und die Gattung des Getreides bestimmende» Paß, noch vo» jwep eigends von der Bankalbehörde Hemeinschaftkich mit der Militär - Kordonsinspekzioir zu benennenden Wächtern begleitet ist. Jedes Getreide, das auf einem Schiffe, ohne einen solchen Paß« und ohne Begleitung hinabfährt, wird konfiszirt, und pro bono publico veräußert, ein Drittel davon aber dem Apprehrndenten abgeceicht werden. Da^ Wachtschiff hat diesem zu Folge unter Nievirgrund seinen Platz einzunehmen, sobald das Eis solches gen statten wird. XIS» Baud. Ä • at,n<* GM C §78 ) GM Sttnst Hat die k. GankalgefÜllenderwaltti». durch das saazer Znspektoratamt die Verfügung treffen / daß das Wassergriinzzollamt in Nikdergrunb alle Getreidspedimngen von 14 ju 34 Tagen ntij Aufführung der Partheien dem bLhmischleiper Jnsh^ Atens: Für Getrcid - und Diktualfuhren h«, künftig der Strassenzug von Herrnskretscheo nur über JohnSvorf und Roftndorf stack, und alle übrige K« -e über Semmelstetn nach Dittersbach dürfen mit der« lei dem allgemeinen Ausfuhrsverbote unterliegende, Waaren unter Koofiskazionsstcaft nicht mehr besah, ten werden. & 6407* Hofdekret dom 20. Dezember, krmdgemachk von der Regierung ob der Enns den zu Don der Mrturrischen Landesstelle Sen24. Dezember 1804, von der Landesregieru«g im Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns den 17. Inner, von dem gallizisch. Gubernjum den 3> Febr. ws- ttdv^ong Seine k. k. Mafesiät haben zufolge herabgelangi» n'beiniS ten Hofkammerdekrets vom 29. Vorigen Monats «U de» P«pit» |l(! toratamte anzerge, damtt dieses durch die ihm unter, flehenden Cinbruchsümter die gehörige Kontrole süh. ten könne. ^ %!& C 579 ) Sti# lekgnädigst ju entschließen geruhet , dos Pupplllar, kar, €=«<& Euratel, und Verlassenschaft-' Vermögen , welches G?r-ass ^ weniger als E i n hundrrt Gulden beträgt , und Kst« P»« eben so auch die Verlassenschafttn von gleichem Be- ®/6<1 ita&t, t« f» weit sie Armen jufalleu, von «umM.. dem Gebrauche des Stempels ju befreyen, wo hin-gegen Verlassenschafttn und bed Puppillar #• und Lu-U Vermögen, wenn es loo fl. und darüber beträgt , n UrB N. 6409. \ Gubernkalverordnnug in Böhmen vom act Dezember 1804. Sämmkliche OrtSgerkchte find auf die Befol, Elrafur» gung des 5. Hauptstiickcs des Strafgesetzes über fbn-MfKi« schwere Polizeiüberkretungen 2. Lheils §„§. Ago, «ungderür. 38!. A82. und Z8z. mit dem Beisatz« anzuweisen, p^sung auch bei Einsendung eines Strafurtheils, dieses Mag da« 'Stoto: im Zuge der ansuchenden Urtheilsöeflätttgung, oder gebräche im Wege des Rekurses geschehen, immer auch das, «erde». j,|c Eerathschlagung der Urtheilssch'öpfung aufju» nehmende Protokoll als eine Ergänzuug der Untty fuchungsakten mit einzubringen seyn. N. 6410*1 Verordnung der Kram. Görzerisch. San« dcshauptmannschaft den 21. Dez. 1894. sdenL«iLa. Nachdem das an dm hiesigen Bürger A n-^e>?Wk1n. d r e a s M a l i t s ch , bis lezten April d. 3, vekpach« betreffend- tet Leweftne Weinaufschlags- Erfüll der Hauptstadt Laibach bis zur weitem Anordnung in die magistrat» lief)« Regie wieder zurückgetretten, zugleich aber auch mißfällig erhoben worden tjž, daß dieses GefLll bis, her» MS C 58i ) MS hers weder kn Absicht der Manipulazio», noch kn Abs ftdjt der Aufschlags - Gebührsentrichkung denen des sichenden höchsten Vorschriften gemäß behandelt, mit* Hin in seinem Ertrage beträchtliche Beeinträchtigungen erlitten hat; so findet man es höchst nothwen» tig , zur Erzielung einer für daö städtische Weinaufschlags ^ Gefäll entfirrechenden, nach Maßgabe der bestehenden höchsten Verordnungen vorgeschriebenen . Behandlungsart für die Zukunft, und in so lange dieses Gefäll noch forkzudauern haben wird, zu Je-, Hermanns Wissenschaft und unabweichltchen Nachachtung, Folgendes anmit ftstzusctzen; Da die kn die (Stabt Laibach, oder ihre Vorstädte, wo immer her, und ohne Unterschied einführenden Weine, mit Rücksicht auf d«S städtische Wein-Aufschlags, Gefäll, in 3 Klassen eingetheilet werden, «mb zwar a) In die per Transito burchführenden; b) In die zum Cosummo, und endlich c) In die auf Spekulation einführenden Weine, deren rrstere per Transito gar keiner, die andern zum Consumo, «tif jtben Fall; und bk Spekulazionswein» nur dann der Weinaufschlagsgebühr unterliegen, wenn sie itens: Nicht ämtlich bepofitirt; «tens: Wenn sie auch ämtlich drpofitirt, dag»-gey aber vor Ablauf dreyer Monat« ausser der Stadt, So® C 582 ) So» rde* de» Vorstädten nicht verkauft, und ausge-führet werden- Da -s ferner jedem Weinspekulantrn zur steyen Disposition überlassen wird, ob er seine auf Spekulation einführenden Weine ttt die ämklichen Magazi, ne^volle einfetzen lassen, obet- nidht, dagegen aber ftdj für ten letztet» Fall, wenn er feine Weine Amtlich Vicht deposttiren will, den Wetnauffchlag so gestaltkg zu bezahlen gefallen lassen muH, daß derselbe selbst dann, wenn er sich auch nach der Hand ausweisen würbe, den Wein vor Auslauf deeper Monate außer dem F-xmerio Civico verkauft, und ausgeführt zu ha» S n , auf keine Restituzion der Weinauffchlagsgebüht Anspruch mache» darf, folglich nur jene Partheym die Restituzron bed Weinaufschlags zu gewärtigen ha« Sen, welche ihre EpekulazionSwelne Amtlich b<- positiren, und vor Altslauf hreyrr Msnare außer der Stadt, oder den Vorstädten verkaufen, und aasführen werden; so wird über diese vorausgrgangene Kenaue Bestimmung, welche Weine, und wann sie dem Weinaufschlage zu unterliegen haben; wann davon zu beftepen find, es items. Jeher ohne Nnterschteb, der einen Wellt in die Stadt Laibach, ober ihr« Vorstädte eingeführt, zur erneuerten Pflicht und Schuldigkeit gewacht, bei der hiezu beauftragten Einbruchs - Revi«-fiazion getreulich anzugebett, für wem, und ob die Weine TlS c m > Aj- Igeitte per Transite durchgesiihrt, ob selbe $Wt Consummo, oder über lediglich auf ©peculation ein» zefiihrk werde«? Zugleich aber t« Absicht der litzterk hrsonders und bestimmt zu erklären, ob dieselbe« , nämlich die Gpekulazionsweine in die amtlichen Ms» gojine eingelegt, oder aber in Privachäufern eingekellert werden. Nach dieser vorläufig und bestimmt zu machen» den Erklärung, von der die vollständige Behandlung -es städtischen WeinsuffchlagS in Folge höchster Hoft rerordnungen von z. Juli 1787 und z. Hornung 1797 alleinig abhangt, wird LtenS. Jede Parthet der revisämtlichen Vtfl-rung sich unweigerlich zu unterziehen, und von jenem Weine, so pro Gonsummo, oder auf Speculation «iagefiihrt wird, von jeder Maaß mit Einlaß 12 Maaß von Hundert jwry Pfenninge AmtSwährung ohne Unterschied des Weine- an städtischen Wrtnauf-schlage bei dem uämlichen Revisamtt, wo der Wein eingeführt wird, alsogleich, jedoch mit dem Unterschiede zu entrichten schuldig seyn, daß der Weinauf-sthlag von dem Consummo und jenem Speculazions-weine, welcher der Erklärung nach Amtlich nicht depositirt wirb, als eine sogleich verfallene Gebühr; von jenem Speculationsweine hingegen, VotU cher der Erklärung nach ämtlich depositirt wird, Mwriktfi nur ein Depositum angesehen und behan- m HB C 586 ) HS Gleichwie nun durch diese v-rangeführke, Bei feie Eruheb- Entricht - und Behandlung des städtischen Wetnaufschlags überhaupt erneuerte, und zu- künftig unabwrichttchen Richtschnur festgesetzten Maasregeln, die auf die Mallitschische Pachtung Bezug habende Nachricht von 4. Stob. Igoi ganz außer Wirkung geletzt, und für erloschen hiemit erklärt wird, f» wird sich auch jedermann ohne Unterschied im Nicht* beobachtungs- Falle vyr Schaden zu Hütten wissen, «nd nur sich selbst zuzuschptiben haben, wenn ihnen ' *) bei verweigernder, im 2ten §. vorgefchrkebener Entrichtung der Aufschlagsgebühr nach der eben dort angeführten Weise der Wein vorrnthalten, wenn derselbe, b) im Fall er die von der EinbruchSrevisstazkon über den entrichteten Weinaufschlag erhaltene Fahlungsbollets öei dem Weindatzkollektamte nicht abgeben sollte, zu einer Strafe von 3 fl. verhalten wird, wen» endlich -) bei ElnschwZrzungen, oder sonstigen Bevotthci-- jungen und Verkürzungen, des AufschlagsgeWs nach der Hofenkschlteßung von I. Juli 1787 wider die bettetkende Parthei die doppelte Ge-fällsabnahme verhängt, und so die eine Hälfte per Stadtkaffa zu guten verrechnet, die andere Halbschridr aber dem Denunzianten, und Ap, m %» C 587 ). prehendenten |u gleichen Theilen abzedstcht werden sok. N. 64- r. I Patent vom 25. Dezember i8®4* Wir Franz der Zweyte rc. Nachdem Wir laut Unsers Patentes vom 4ten Hornung dieses Jahres die beiden Bezirke Trient und '! Drixen mit unbegränzter, durchaus unmittelbarer «b | kandeshoheit in Besitz genommen, und mit Unserem jj Übrigen Lande Tirol vollkommen vereiniget haben, so geht nunmehr Unser Wikle dahin, tn diesen zwey Bezirken die Behörden und den Geschäftsgang in politischen sowohl als Justiz - Wesen, wie in Unseren übrigen deutschen Srblanden zu organifire«, und solchergestalt den Unterthaor« dieser Bezirke eben die Vov-theile, welche die Unterthanen ^ Unserer andern Erb» landen in den politischen Angelegenheiten genießen, und einer |ur Handhabung ihrer Rechte und Beseitigung aUer Umwege gleiche» Rechtspflege zu versichern« Wir verordne« daher Erstens: daß die oberste Leitung der politischen Geschäfte dieser zwep Bezirke von Unserer vereinigte« Hofkanzlei gejKhret, in dem LgM Ärol selbst aber Zweptens: diese Geschäfte von Unserem Lau-HMubernium j» Innsbruck, untex dsmselben von HS ( 584 ) tti# fcdt werden wirb; widrigenfalls, wenn die Bezahlung des Weinaufschlags nicht alsozleich geleistet werten sollte, oder wider alles Vermuthen nicht gelastet werden wollte, der Wein nicht weiter von dem Re, Disamte gelassen, sondern in so lange bls die Zah, lung erfolgt, auf Gefahr des Eigenchümers zurück, Athaltrn werden würde. Dach so gestaltig berichtigtenWeinauffchlagewird ZtenS. Jede Parthei eine Weinauffchlagszah-lungs-und «ine Weindatzanweisungs- Bollete erhal. ten, mit welcher sich dieselbe sogleich an das Wein-tatzamt zur weitern Amtshandlung zu verfügen, und 4 kanzlep «Hier feinen Weg ju nehmen. Sechstens : Die Justijgtschäfke dieser jwep Bezirke hat wie in den Übrigen deutschen Erblanden Unsere oberste Iusttzstelle als letzte und oberst« Znstanj zu leits». HS C 889 7 HS Giebentens: Zn dem Lande Tirol aber werde» ' solche von Unserem n.ö. Appellaztons-und Äriroinat» Obergcrichtt jtt Innsbruck in jwepter, und in erstes Instanz von den zwcp Landrechken zu Znrlbruck und Trient, und von den in den trientnerischen und brizr» nerischen 'Bezirken befindlichen gerichtlichen Behörde» verwaltet werden. Achtens: Zu diesem Ende haben Wir für de« größten Theil des stidlichen Tirols in Absicht ans di» dortigen Abelichrn und Geistlichen ein neues Landrechb in dc? Stadt Trient ausgestellt, und zeiget die Anlage B, die Distrikte, welche in Rücksicht auf die dor» Jh eigen Adelichen, Geistlichen und Exemten diese« neuen Landrechte jugetheilet find. Neuntens : Die Justizgeschäfte der Adelichen und Geistliche« aller Übrigen Gerichte und Bezirke des Landes Tirol, welche in der obigen Anlage B, nicht enthalte« sind, sollen von Unserem Landrechte ia Innsbruck verwaltet werden. Zehntens: Die bisherigen Adels - Gerichts» Verwaltungen zu Botzen und Roöeredo werden hie» mir aufgchoben. Eilstens: Die fiskalümtlichen AiVelegenheite« «vs der ganzen Provinz Tyrol sind bis auf weitere Verordnung bet Unserem Landrechte zu Innsbruck $« behandeln. ' Zwölf? «KS < 59® ) %f)g> Kwhlftens: Die Ntchtadelichen, die «nd Bauern der zwey neuen Bejirke verbleiben einst, wellen noch unter ihren gegenwärtigen ersten gerichtlichen Instanzen, wir tngleichen Dreyzehntens: die dermahligen KriminalgerichtS« teh'örden dieser zwep Bezirke inzwischen «och zu tm> bleiben haben. Bierzehntens: Da in Tirorl, und in allen tin* fe«n deutsches Erblanden irr Justizgefchäfren der ein» jige Zug von den ersten gerichtlichen Instanzen an Unsere Appellazionsgerichte, und von dieser an tinsero »berste Justizfieste allhier zu nehmeir ist, so ergibt sich von selbst als eine natürliche Folge, daß auch in den AusttzgeschZft,« der gedachten zw.ry Bezirke der einzige Zug von den gerichtlichen ersten Instanzen im Ap-pellazlonswege an Unser vberbßerreichisches Appell«« zionsgertcht zu Innsbruck, Und in der Revtflvn a» Npfere oberste Justizstelle allhier zu gehen habe. Fünfzehntens: Wollen Wir in den tcientnerk-stßen und bri-rnerischen Bezirken es einstweilen noch bei dem bisherigen dortigen rechtlichen Verfahren, beßgleichen bet der bisherigen Abnahme der Gerichtstagen bis auf Unsere weitere Anordnung belassen. Ja . hem.peinlichen Verfahren aber wird sich nach Unserem neuen Strafgesetz« vom Z. September d. I. zu b«-IM. HO f ) HO Oechzehntens: Die dortige geistliche Gerichks» karkelt in Civil- und Kriminal * Gegenständen hat je» doch von nun an aufzuh'ören. ■ Gtebenzehnten«: Das neue Areisamk zu TrteiO haben Wir mit den dortigen neuen Landrechte berge» statt zu vereinigen befunden, daß selb« als zwey Ge» fcheifts- Abthetlungen unter einem gemeinschaftlichen Präsidium-zu stehen, und den Namen Cesafco Regio Giudizio provinciale, ed unitovi CapitaneOB to circolafe ai Confini d’Italia ju führen habett. Endlich hat Achtzehntens: diese neue Organistrung in den jwep Bezirken Trient unč fßrlpen mH i.tm Mär/ des Jahres 1804 ihren Anfang ju nehmen. Gegeben in Unserer Haupt, und Restdenzstadt Wien k. ' Ä. Berzrich «iß liner Gerichte und Bezirke, welche den KreiS» amrern zu Roveredo* $nent, Botzen ttntz Lorenzen zugetheilet werden. ZN öem Kreisamte zui Reryeredo. jFolgaria» jGresta* Die Prcitur Rovcredo, jPeneds, Castell alia fietMt* lArco, Souü. I&eatf. lk So» c if* ) So» Vicariato Ala, Bellfort; - Brentonico. B'ai. s Avio, Zambana. a Mori, Kronmetz. Riva, Castellfond®, Tenno, Pergine, Val di Ledro. Levico, Sette Pievi iN^Zudikatlen. Caldonazzo, Val Vestin, Telvana, Lodron. Castellalto, Castellano e Castellnuo- Ivano. VO. Castell Corn©, Primör. Biseno, Zu dem Kreisamte zu Zu dem Kreksamte $u Botzen. Ärient. Botzen und Karnerd» StUtxn. Gtadt Trient. Vtllanders. Innere und äußere Prätur K'üümann. Trient. Latzfons. Welschmetz. Vekdings und Parbest. Lover. Velchurns. Segonzano, Klausen. Castello. Gufidaun. Cavalese, Wolkenstein und TrostöutL. Kitnigsberg und Grumeis. Kastelrut. Nonsberg und Suljber-. B'öls. Spor. Tiers. Tlavon. Deutschenofen. Terzolas. ETassa Castell Vallei» Enn und Kaldif. Bela». Salurn. Xm GO i 593 ) GO Kurkatsch. Lramin. Kaltertt. Altenburg; Neuhäusl Flaas. Lisens. Alten. Montan. Echlanders; Kastelbell. Schnalls. Passeyer. Stadt - it Hb Landgericht Meran. Vorst. Stein unter Löwenberg; tRieberland. Schöna. Gargazon. Mölken. Acnesien. Wangen. Sarnthal. Zu dem Kreisamte in Heimset Salern. Neustift. Landgericht Sterzliig; Stadtgericht Sterling; Spinges. Rodenegg Earns. Rodenegg Landgericht; Ntedervintel. Lisens. Thurii am Gaber. Cnneberg. Buchenstein. Schön:ck.. Sonnenburg. Michaelsburg. Bruneggen. Aiitholz. Altrasen. Täufers und Uttcnße-ni' Landgericht Welebrcg; Brixn. Welsberg. Prags. Jnnichen. Ampezzo; Anras. Lorenzen. Stadt - und Brixen. Pfeffersberg. Landgericht Birgen utib Deffereggenr Kals Lienzer Klausen. Landgericht Lienz. Stadtgericht Lienz. XIX. Band. B p c 594 ) V. D e r z k i ch n v ß jener Gerichte und Bezirke, welche dem neu errichteten Landrechte zu Trient in Rücksicht auf die ZustitzAeschafteder in diesen Gerichten und Bezirtenbefindlichen Adclichen und Gelstlichen zugerheilet werden. Die PrLtur Roveredo. Die Stadt Trient. Castell alia Pietra, Die Innere und äußere Präß Nomi, tut Trient. Folgaria, Wälschmetz. Gresta. Sover. Penede. Segonzano. Arco. Castello. Drena. Cavalese, Vicariato Ala, Königsberg und Grumeis» - Brentonico, Nonsberg und Suijberg. * Avio. Spor. * Mori, Flavon. Riva. Terzolas, Tenno. Castell Valor, Val di Ledro. Belast. Sette Pievi in Iubikatien. Bellfort. Val Vestin, Fai/- Lodron. Zambana, Cattellano e Castell- KrotnUctz. Duoro, Castellfond®, Castell Corne, Pergine. Siseoo, Levico, HB C $95 5 HB Caldonazzo, Telvana. Castellaltq. Ivano. Primiero» Kurtatsch« Tramin» Salurn. § n und Kaldif. N. 6412» Gu-ernialberordnung in Böhmen vom 2$4 Dezember 1804. Sämmtlichen Magistraten und DomiMn wird ®<< 58a«« kundgemacht, daß selbe von nun an in allen Bau- MtSn> gegenständen nicht nur bloß richtig gezeichnete Riffe, S„®”su, sondern auch ordentlich bearbeitet, dem Riß gleich-stimmige Vorausmaaße und Kostenüberschläge einzu, senden, und daher auch zu solchen Arbeiten nur geschickte Bau- und Rechnungsverständige zu wählen hätten, weil man sonst, um die königl. Baudirekzion nicht in ihren Dienstobliegenheiten durch die Verbesserungen schlecht entworfener Risse zu hindern, auf Lösten deS schuldtragenden Ortsvorstehers solche etn-langrnde unrichtige Baupläne durch andere Bauverr ständige würde bearbeiten lassen» ' Pp S ft, 641 Sö* c 6H6 ) ^ N. 6413, Hofdekret vom 26. Dezember 1824, kun-ges macht von dem Böhmischen Landesgubrr^ «tunt den 4. Zäner 1805. Vorsicht«. Um den allgemeinen Gesundheitsstand vor der weiteren Verbreitung, und den üblen Folgen der in »rtr« einigen Orten Spaniens uich Italiens ausgebrochenen Len Fieberst ^"steckenden Krankheiten sicher zu stellen, und den Handelsverkehr mit den angränzendcn fremden Sraa-ten ununterbrochen aufrecht zu erhalten, sind in Gi-mäßheit des höchsten Hoftekcets vom 26. Dezember d, I. einige Maaßregeln festgesetzt worden, die man hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Befolgung tiff entlief) kund zu Machen findet. l'tens i Ist die Einfuhr der toskanischen, und Ltens: Jener Waaren gänzlich verboten, welche von Seite der k. k. Küste unmittelbar aus Spanien in das Inland kommen, und werden dieselben daher an der Gränze, oder an der Küste ohne weiters zurückgewiesen werden. Atens: Sollen alle Waaren, die aus den k. k. Staaten, somit auch aus Böhmen in das Ausland ihre Richtung nehmen , von nun an mit^ Gesundheitspässen versehen werden. In dieser Hinsicht wird sede Partbei, die einig« Waaren in das Ausland mit dem HB c m s HB \ ' ' ' dem Postwngen, mit Fuhrleuten, oder auf was immer für eine Art zu versende» Willens ist, den erwähnten Gesundheitspaß oder Gesunbheits-Legitimationsschein entweder bei dieser Landesstelle, oder bei dem Vorgesetzten flinlgl. Kreisamte anzusuchen haben. Damit aber dieser unentgeldlich zu erfolgende Paß auf spezielle Beweise gegründet von hier, oder von den k'önigl. Kreisämtern ausgefertiget werden könne, hat jede Parthei a) Bet in »ländischen Produkten ihrem dieß-fälligen Gesuche «in unentgeldliches Zeugniß jener Ortsobrigkeit,, wo die Waare fabrizirt worden. b) Bet fremden durchziehenden Waaren aber amtliche Zeugnisse betzuschiieffen, aus welchen die Originalität der Waare, und ihr hieraus fiiessender Zustand der Gefahrlosigkeit, oder die an den ErZnzen schon ausgehaltene Reinigung , dann der Ort der Verpackung, und dessen vollkommen siuter Gesundheitsstand erhellet. Mit diesem Gesundheitspaß, durch welchen die Unbefangenheit der Waaren nach den mit ämtliche» Zeugnissen bestLttigten Umständen in Evidenz gesetzt wird, sind sohin die nach dem Ausland bestimmten Waa- Soff C 598 ) Soff Maaren z« begleiten, ohne welchen sie bei derk'öiilgk. Postwagens- Cxpedijion nicht angenommen werden.! 4tens. Endlich fi'Uen auch von nun an alle jene kandesesnwohner, die in das Ausland reisen westen, gehalten seyn, sich nebst den gewöhnlichen Reisepässen auch mit besonderen Gesundheitspässen ihrer Orts- obrigkeiern, die ihnen unenkgeldiich zu erfolgen find, zu versehen. N. 6414. Pofimelsir» find wegen ^cdtzwidri» ger L«för-ii'tuny der Didiiiqri durch Post-r>«sende (><; fituft worben- Gubernialverordnung in Böhmen bom/17. Dezember 1804. Daß einige Postmeister wegen gesetzwidriger Beförderung der Ordinaripost durch, Postreisende nach dem Hofoekret vom 30, Oktober 1788 bestraft worden, hat das k'önigl. Kreisamt zur Warnung sammt diesem Hofdekrete zu republiziren und über die genaue Befolgung desselben zu wachen. N. 6415. Gubertiialverordriung in Böhmen vom 27» Dezember 1804. 85!(c Mt Bei EiNschreltung um Haufirpässe ist vorsichtig »«“Srn“ itt Werke zu gehen, und sind nur die wvhlverhalte« vrn C 699 ) ttsg itttt Stufe, die außer dem keinen anderen Nahrnngs-erwerb haben, hierzu zu berechtigen , .somit von dem Hanßrhandel als Landstreicher und MüffiggLnger aus-zuschließen, um hiedurch zugleich die Menge der Haustier zu vermindern. "" t N, 6416. Patent vom 2g. Dezemb. 1804- Wir Franz der Zweyte r. Schon bei Revlndicirung Westgalliziens haben Wir dir Weisung zu erlassen befunden, daß bis zur erfolgenden weitern Vorschrift den Berg - Bauiustige» don Unserem WieMczker Berggerichte zwar die berggerichtlichen Schurfbriefe gegeben, die bei Entdeckung einiger Metalle «nd Mineralien «inkommenden Muthungen angenommen, und rinsweilen in den Gerichtsbüchern vorgemerket; jedoch hierüber bis zur Bestimmung der Berglehensordnung keine Belehnungen ertheilet werden sollen ; zugleich hätten jene Partheien, welche bei Uebernahme Westgalliziens bereits Bergwerke befassen, oder auf einige Berglehens» Gegenstände Rechte zu haben glauben, binnen Jahr und Tag ihre Berglehens* Gerechtsame bei dem Wielicz, ( Goo Z ker. Distrikts« B^rggerichtr darzuthun, und zu MLS Ihe». Wir haben mit besonderem Wohlgefallen wahr-genommen: daß von dieser Zeit an in Unserem Königreiche Westgalltzien das Schürfen auf öffentlichen sowohl als Privat - Gründen Brauch zu werden an-steng, indem nach und nach mehrere Muthuvgen auf verschiedene Bleielsen-und Steinkohlen - auch Alaun-fchieferwerke bei Unserem kynigl» Wieliczker Distrikts-Berggerichte ein kamen, jedoch die nach der bestandenen Weisung nur vorgemerket, worüber aber auch Mangel der für Unsere Königreiche. Gallijien und Lo-domerien zur Zeit noch nicht erfolgten Bergordnunz «ine Belehnung nicht erfolgen könnte. Diese täglich zunehmende Baulufl der Privatunternehmer, und die Betrachtung denjenigen Par-rheien, die bereits einen Bergbau erhoben haben, ihre Rechte zu bestimmen, hat Uns bewogen, bis zue. Erscheinung der von Uns bereits zu verfassen befohlenen, dem heutigen Bedürfnisse und den drrmaligen Bergbau - Umständen und Verhältnissen angemessenen allgemeinen Bergordnungen für Unsere Königreiche Galizien und Lodomerten, mit Einschluß der Bukowina nachstehendes ernsweiliges Provisorium einsweilen zu bestimmen, um dadurch der Beirrung der Partheien, die sich bereits mit berggrrichtlichcr Bewilligung dem Bergbau gewidmet haben, vorbauen , und «b# C 601 ) und schon inzwischen sedem derselben die Granze und Beschaffenheit ihres Berglehrnsrechtes bestimmen und gemessen zu föhnen; demnach soll Itens bei der provisorischen Einleitung des galli-zischen Berglehenwesens das Distriktual- Berggericht jedem Unternehmer, welcher Mineralien und Metalle auf öffentlichen sowohl als Privat-Gründen aufzusuchen gesinnt ist, mit Ausschluß der Judenschaft den gewöhnlichen Schurfbriess, oder die Erlarbniß Mineralien und Metalle zu suchen, auf 6 bis 12 Wochen ertheilen, derlei Schürf-Lizenz auch nach Bewandniß der Umstände auf bestimmte mehrere Zeitfristen ver, länger». 2tens. Die mit Schurfbriefen versehenen Unterneh-Wer auf öffentlichen sowohl als Privat e Grün-den haben sodann die Grundobrigkeit anzuge-hen, sich bei ihr mit dem Schurshrief auszu-weisen, und sich mit selber wegen Entschädig gung in Ansehung der Grundoberfläch«, und wegen Vergütung des allenfälligen Holzbedürf-niffeü einzuverstehen, und abzusinden , dann aber ist selber befugt- mit Ausnahme des zum Privat - Grundeigenthum gehörigen Rasen - und Sumpftorfes auf alle Metalle und Mineralien Mit Einschluß der Steinkohlen und Alaunschie, * ft- c 602 ) fit, welche zum Rechte des höchsten Bergregals gehören, und auch Unserer Belehnung und Frohne Abgabe und Entrichtung unterlie« gen, zu schürfen, und ihren Lagerstätte» nach, zuspühren; dafcrn fle nun ztens. Durch derlei Schürfungen mineralische ober metallische Klüfte, Gänge, Lager, Fl'ötze und Säufenwerke finden, find Iste verbünden von denselben Wahrzeichen, oder Probstücke den» königl. Distriktual-Berggerichte beizubringen, über ihren Fund eine bestimmte Muthung mit Bestimmung des Ortes, der Gattung der Metalle oder Mineralien, auf welche gebaut werden will, ingleichen der übrigen Beschaffenheit der gefundenen Lagerstatt einzureichen, und zur Behauptung der Zeit und des Vorzugsrechtes die gerichtliche Bestätigung und Verleihung der Belehnung längstens binnen 4 Wochen von dem Tage des FundeS an, nachzufirchen» 4tcns. Das k'öntgl. Distriktual - Brrggericht soll hierauf in bekannt freyen, und noch niemanden verliehenen Gegenden! dem ersten Finder und Muther gegen Beibringung des Wahrzeichens, und mündlich oder schriftlich eingelegten Muthung ohne Weiteren, in Gegenden aber, in welchen sich bereits einige belehnte Lehenträger befinden sollte», trst nach vorläufige» Augenschein mit Be- C 603 ) Befinden eines ohne §!achtheil älterer Rechte verleihbaren freie» Feldes die angesuchke Belehnung ertheilen» in derselben die Lage, Richtung, sonstige Beschaffenheit der Lagerstatt der darauf einbrechenden Mineralien und Metalle, und die Eigenschaft und Anzahl der Grubenfeldmaaßen tu Vermeidung künftiger Irrungen bestimme». Im Falle, da ein neuer Lehenträger und Ans« bitter zwischen noch nicht vermessenen, und verstockten Grubenfeldmaaßen anderer Lchenträger oder auch in Ihrer Nachbarschaft' sich ansetze» wollte, ist dem neuen Lchenträger und Muther erst nach vorläufiger Beaugenscheinigung und Ausmessung der älteren Grubenrechte, und nach vorher erst geschehener Erschürfung und Ent-Ll'öffung der mineralischen oder metallischen Lagerstatt, dir Belehnung zu «rcheilen. Ktens. Die Ausdehnung und Bestimmung der Feld-maaßen wird dahin beschränket, daß auf streichenden und sich in die Teufe verflächenden Klüften, Gängen und Lagern der Mineralien und Metalle, es mag durch Schächte oder 6t’ö(Ien bebauet werden wollen, für ein ganzes Gruben-maaß nach dem Streichen zum Längenmaaß 224, zum Schäre» oder breiten Maaß nach dem Verflachen in die ewige Teufe aber 56 Klafter mit »inest» Flächen.michalt von 13-544 Qaadratklaf- tern, C 604 ) kern, auf schwebenden und thonlägigen Flötze^ aber für ein ganzes Feldmaaß ebenfalls 224 Klafter in die Länge, und weil die Flötze sich mehr unter der Oberfläche der Gebürgt in die. Lange und Breite, als in die Teufe ausdeh, uen, 112 Klafter in Schären oder in der Breite mit einem Flächeninhalt' von 25088 Quadratklaftern Saiger in die ewige Teufe, auf Säufenwerkern endlich $00 Klaftern in die Lange, und 200 Klaftern in die Breite mit einem. Flächeninhalte von 100000 Quadratklaftern Verliehen werden sollen; wobei einem Lchenträ-ger oder Gewerkschaft auch zwey und mehrere Grubenfcldmaaßen jedoch gegen dem verliehen werden können, daß er nach Vorschrift der Berggesetze jedes einzelne Grubenfeldmaaß bis zum wechselseitigen Durchschlag oder Unterfahrung der Maaßen, und hiernach erfolgenden gerichtlichen Zufammenschlagung unter sonstiger Erlöschung der Belehnung in besondern Bau zu erhalten, und somit auch besonders zu verrechnen schuldig sey. Sollten sich nach der Hand Etens. in Verglehensgegenständen dennoch Beirrun-, gen ergeben, so werden sie vorerst im Berg-kammeral- kehenswege durch daS k'önigl. Di-siriktual- Derggertcht und im Zuge des Rekur-' \ fts %!» C 605 ) M fe§ durch unsere Hofkammer ln Münz -- und Bergwesen amtlich abgehandelt Und erledigt; model es der mit der summarischen untern oder oberlehenrechtltchen Entscheidung unzufriedenen Parthei unbenommen bleibt, den ordentlichen Weg Rechtens nach Vorschrift der bereits bestehenden neuen Gerichtsordnung der ersten Behörde bet dsli an die neue Gerichtsordnung und Veiggerichts- JnstrukzioN der deutschen Erblän-der angewiesenen königl. Distriktual- Berggerich-üit binnen vier Wochen nach der ihnen kund gemachten lehenrechtlichen Entscheidung einzuschrei-ten, und sollen dergleichen zu einen ordentlichen Rechtsstreit gediehene Berglehens - und Bergwerks - Gegenstände etnsweilen, Und bis zur Zustandbrlngung einer neuen und allgemeinen deutsch - erbländischen Bergordnung sowohl bei der ersten als in der weiteren Verfolgung der zweyten Instanz bei Unserem betreffenden kyntgl. Appellazidnsgerichte, und im Wege des Rekurses bei Unserer obersten Jnstizstelle nach Unserer k'öntgl. Hungarischen Maximiljanischen Bergvrd-nung vom Jahre 1573, von welcher «tne neue Auflage denen Gallizischen und Bukowiner Berg-gerichtsbarketten und Appellazionsgerichten zuge-stellet werden wird, behandelt und abgeurkheilt werden. Gegeben in Unserer rc. , : , f N, 6417, SoS* C 6c6 ) N. 6417. Verordnung von dem mälm'fch- scdsestsch^ Landesgubernium den 28. De.emb. 1804. ^ ^urch das, mittels Cirkulars vom ,9. geihmbtnm September h. Z. kundgemachke höchste Dekret vom eu^bn-fauf „ , m “ «ach dem r/ten nämlichen Monats der kreuze! weis jUßestande» Sr •• ne Salzverkauf nach dem Gewichte und zwar derge- Wcrche. statt erlaubet ist, daß dieser nur nach den eigens be- zeichneteii, von der königl. Bankaladministration be, reits erhaltenen, und von Zeit zu Zeit auf jedesma, liges Derlan'gm verabfolget werdenden Gewichten, wovon jene, die für Mähren diesseits deS March, flußes zum gmundner Sud und gemahlenen Minu- rtensalz Verschleiße gehören, 5| Loth, jene aber, die für Schlesien zum suwarer Salzverkaufc bestimmet find, 8^ Loth im Gewichte hatten, betrieben wer, den darf: so wird diese Einleitung des Salzver- schleißes nach dem kleinsten Werthe zu Jedermanns Nachricht bekannt gemacht, j ^ ? N. 6418. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 29. Dezemb. 1804. DitBer»rb, Ungeachtet die deutlichsteir Verordnungen vom £Sf.rini Iten Oktober 1778, Uten Juli, und 26ren Sep. »«ngdert« ttmbtt NB ( 607 ) NB ftfit&tr 1786 bestehen, daß di« Lehrjungen nicht nur («četic*«» aller Handwerker, sondern auch des Handelsstaudts, und der Künstler sich während ihrer ganze» Lehrjahre, hei der pfarrlichcn Christenlehre ununterbrochen etnzu-finden. dabei sittsam zu betragen, dem Ausfragen geschäht, nicht zu entziehen, und 14 Tage vor ihrer Freisprechung bei dem Pfarrkatecheten zur Prüfung zu stellen haben, wo ihnen, wenn sie in selber bestehen, tin schriftliches Zeugniß ihrer Kenntniß in der Religionslehre errheilt werden wird, ohne welches Zeug-niß bet 50 Reichsthaler Strafe kein Lehrjunge frei gesprochen werden soll; so haben doch wiederholte Feiste gezeiget, baß man hie und da diesen deutlichen Vorschriften durch manche hinterlistige Wendungen sich zu entziehen trachte, hie und da sie offenbar übertrete. Es ist vorgekommen, daß Lehrjungen unter der Be» dingung frei gesagt wurden, das katecherische Zeugniß binnen 14 Tagen nachzutragen, daß andere ohne katecherische Zeugnisse zur Freisagung mit Abnehmung der Freysagungstax vorgemerket wurden; daß Lehrjungen der Künstler und des Handelstandes häufig nur wahrend des letzten Jahres ihrer Lehrzeit den Christenlehren beiwohnen, bisweilen auch ganz ohne alles katechetische Zeugniß step gesprochen werden. Da nun hierdurch der fromme Zweck des Gesetzes ganz oder zum Thcile vereitelt wird; so wird zur allgemrinm Nachachtung stimmklicher Vorsteher und. Lchr- C 62s ) Sehrherrn bekannt gemacht, daß die in Ansehung pfarrlichen Christenlehren für die Lehrjungen jeder Are bestehenden höchsten Vorschriften buchstäblich und aus das genaueste beobachtet werden müssen, so, daß jede unter was immer für einem Vorwände geschehende Abweichung von dem Buchstaben dieser Gesetze mit der gesetzlichen Strafe werde geahndet werden. Es' muß daher die pfarrltche Christenlehre von jedem Lehrjungen der Handwerker, der Künstler, der Fabrikanten, und des Handelsstandes während der ganzen Dauer seiner Lehrjahre ununterbrochen besuchet- und dicFrei-sagüng nur näch beigebrachtem kakechetischen Zeugnisse, zu dessen Erlangung sich der Lehrjunge 14 Tage vor der Freisagüng bei dem Pfarrkatecheten zur Prüfung $U stellen hat, vorgenümmen werden; vor der Beibringung dieses Zeugnisses aber darf keiner zur Frei-sagung vorgemerket, noch weniger frei gesprochen -und von keinem die Freifagungstaxe, wo sie bestehtabgenommen werdend N, 6419. Gubernialveror-nung in Böhmen vom Zi. Dezember 1804. QQt' btt Die Auszahlung sämmtlicher Strassenarbeiter der ^Straft ^ hat Jnstruktionsmäßig nie anders, als auf schriftliche senarbettee Lastender Pikeare in Gegenwart einer Gerichtsperson AB C 609 ) AB Mr fich ju gehen, von welcher diese Listen zu bestät» tigen kommen. Auf gleiche Weise soll Jnstrukzions« massig die bewirkte richtige Auszahlung der, von best Militärlieferantcn beizubringenden Quittungen übee .geliefertes Materiale von dem Ortsrichter mitbestätti-get werden. Bei diesen durch dir Amtsinstrukzion der königl. Landeswegdirekzion seit 1794 vorgeschriebenen Bestrittigungen alle AnMibe zu beheben, und damit sich die Dominien überzeugen können, daß sowohl die unter ihre Jurisdikzion gehörige Strassenarbeiter/ als Materiallieferanten die bedungene Bezahlung richtig erhalten, ist sämmtlichen herrschaftlichen Wirth-schaftsrimtern zu bedeuten, daß unter einem das Straff,lanfstchtspersonale angewiesen worden , um die instrukzionsmäßige Bestätigung der richtigen Auszahlung der Straffen arbiter oder Mattriallieferanten, so oft eine solche Auszahlung zu geschehen hat, jedesmal den nächst wohnenden herrschaftlichen Beamte» , ohne Rücksicht, ob das Bauobjekt unter seine Jurisdikzion gehöre, oder nicht, vorläufig zu begrüs-und die Auszahlung in dessen Wohnung und Gegenwart vorzunehmen. In Gegenden aber, w« auf eine Entfernung von einer Stunde kein obrigkeitliches Individuum zu finden wäre, soll daS Doml« nium, unter dessen Jurisdikzion bas Bauobjekt gehöret, begrüßt werden, dem Richter oder Geschwor-nen jener Gemeinde, in welcher das Bauobjekt liegt, XU. Band. Q q auf. It# ( 6i» ) aufzutragen: in Namen des Dominit bei der An-, zahlung gegenwärtig zu fryn, und selb« mit zu beftar-tigen. Luch soll jedem auf solche Welse begrüben obrigkeitlichen Beamte» frei -ehe», in Krankherts, -lbwefenheits, oder andrrn jedoch gegründecen echch.-lichen Verhinderungsfällen dieses Geschäft in seinen» Namen rinem verläßlichen Amtsschreiber ober des Lesens und Schreibens wohl kündigen Richter zu übertragen, der aber um so weniger auf eine Bezahlung Anspruch zu machen hat, ats er blos in Namen fti® tier Obrigkeit erscheinet. Nachtrag einiger «och im Jahre igo« cMene» Bei» orvnungen. ff. 642s. Hofdtkket dom 17. Janer igöa. 1 Eamt*6^ ®*’ Ekajestät haben allergnädigst zu befehle«? g«o 6«t enrtof. ruhet: daß allen Kassabeamken, bet EntlassungSstra- j«»er^Ha»» k», jebrr Handel Mit Skaatspapieren untersaget sev« drl mH '■ r- ' * *'■ " ©taeHpes Pieren uw «rfoflt» N, 64-r. M C 6it 3 M N. 642 t. Hofdekret der obersten Justizstelle vom 22. Janer 1802, Die Stadthaupkmannfchast in Präg ist brrech. tiger, auch in rechtlichen Angelegenheiten, und in-.' besondere in Schuldsachen, zwischen den Partheien Vergleiche zu stiften, und kann hierüber die Exekution ertheilt werden; nur verstehet es sich von selbst, baß diese Vergleiche freiwillig und von Personen die sich zu vergleichen berrchtiget sind, geschloffen werden müssen, und daß hiedurch richterliche Verordnungen nicht im geringsten gehemmt werben dürfen. Stabedaup» maimschast inPrugkanr» auch tnrecht» lichen Vbj« legenhetrea IffenbttSI» Schilds», chen Vergleich» fitft MB. N, 6422. Hofdkret -er obersten Juftizstelle vom 9. Mai 1802. Da- Hofrrfcripr des Codicis Ferdinande» Da« Leopoldini, Josepho Caroliui vom 26. Novem- e^ib«*-*** brr 1704, wodurch die Teldjübcinger Ein per cent, proxefleticum ex lege v»n den Geldaufnehmern zu begehren befugt waren, ist durch daS Hofdekret vom bm S«e»-29. Iiiner 1787 gänzlich aufgehoben worden. befuge waren, «1 *nf» Hq % K, 642g! HO C tu ) W N. 6423. Hoffammeröekeet vom 26. Mai 1802; ®Nth UN- Um bei den gegenwärtigen Umständen die Staats-btr • N. 6436. Hoftekret der obersten Zustizstelle vom i8. November i8or. ' Bei der dem Scharfrichter für die Verscharrung «te Gebühr Mts SttbstmörderL mit 7 fl. Z» kr. und für die für bit Ver- f*otrmy AN- r StiS C 6. s ) «U# Anfchlagung eines Rahmens, ober Urtheiles *« den «inrfSet&fU _ , „ morderSun» Galgen, mit 15 fl. abzureichenden Taxgebühr kann für Me An. -s ohne Anstand sein Bewenden haben» mMo*Vn« ebtrUrtbtll# schkaauug «I* ne49hSien« ebtrUrtbfll# en be* Gal» gen zu ent» richte# feer. Nachtrag einiger Verordnungen iu dem Jahre He* N. 6417. Hofdekret der odrrsten Zustizstelle vom sy. Zäner 1804- # Die mit Zerstückung verbundene emphiteutifche $(, ml( btr Verpachtung oder Veräußerung obrigkeitlicher Gründe 1st ohne wichtige Ursache allerdings nicht mehr zu ge- mvb»»uri-statten, und wo (it nach Lokal oder andern Umstjiu» pach-üngob. den Statt finden kann, muß fich zur Verhinderung ^„g cbria« }u kleiner Verstrickungen genau an das Maaß gehal-ten werden, welches für die Zerstückung der Rusti- auch &Aun kalgründe vorgeschrieben ist; dagegen ist btr seit eini- Untrnbune* -er Zeit eingeschlichene verfassungswidrige Unfug, baß gSjf ganze Herrschaften und Güter an mehrere Untertha-*tn verkauft wurden, von hu* an gänzlich zu per-Hierhen. Wor- Hü- ( €>i6 ) MB» Wornach das Appellationsgericht, und die den», selben untergeordnete Landrcchte sich zu achten und lttztere künftighin keine mit Zerstiickung verbundene «nphytheutische Verkäufe und Verpachtungen landtqf-licher Realitäten, ohne vorläufig mit der politischen kandesstelle gepflogener Einvernehmung, Veräußerungskontrakte landtäflicher Realitäten an mehrere Untere thanen aber nie zur landtqflichen Eintragung anzu-«ehmen haben werden« N. H428. Hofdekret der obersten Justizstelle vom ?, Februar 1824. Mas bat Das Oberst Hofmarfchallanlt, hat sich wenn einer marfLtf8 bcr Hofbeamten und Hofbiener, in der Bürg oder E Sr. Majestät Sommer oder Lustschlösser stirbt, einzig fall" eines * und allein , jedoch ohne förmlicheeinen gerichtliche» «r^Mai^n 9Wt bejeichnete Sperr - Anlegung auf die Sorg/zu jnSoAtrob' beschränken: daß von dem Mybilar-Vermögen des Luftschlössern Verstorbenen, so viel dieser in seiner Wohnung in der spcfltn der „ Sperr und Burg oder in den Schlössern zurück laßt, nichts weg ^v"ranlas- komme; daß dieses Vermögen, worunter auch die Ob-f«n bahr, ligaeionen und Papiere begriffen sind, ohne Zeitverlusten «irt Derzeichniß der ordentlichen Abhandlungs- he? c 617 ) bchZ.de zur Amtshandlung ausgefolgct werde, me.' burd) es einerseits von den Landrcchklichen und magistratischen Obsignations oder andern Jurisdiktions-Akten in Sr. Majestät Burg und Schlössern, auf dc> andern Seite aber auch von der Einmengung des Obersthofmarschallamts in die eigentliche Verlassen: sch a fl s- Abhandlung abkommt. ./ N. 6429 Hofdckret der obersten Zustlzftelle vom «z Mai 1S04. Künftig ist bei allen Verbothsbewistignngen und Aufhebungen, so wie bei Amortistrungen, «wenn dfeß-falls bei den unmittelbar unter der Leitung der Kam-m.'ral- Hofst.t.e stehende» Kassen Verfügungen zu tref, ftn sind, der. betreffende Exccutionsschein der Kasse sogleich zu übersenden; jedoch hievon, der Vorschrift gemäß, die Anzeige jedesmal im ordentlichen Wege ohne Aufschub an die Kammeralhofsielle gelangen zu lassen, um der Kasse Hierwegen den nöthigen Auftrag errbeilen zu können; indem von derselben alle dergleichen Verborhe nur auf schriftliche Anordnung der stesast-), Hofstelle in Vollzug gesetzt werden können. Wie sich bei Verbolds-Bcwilliglwg mib ttuföt buiigen, bei S(morte: fn'Biifltii die Gerichte an die Kossen und an die Hefsselie wenden »lögen. N. 64^9- AS C 6xg ) d N. $430. Hofdekret der obersten Justkzstelle vom 26. Junius 1804, , ®tfbif>t«e Zn Zukunft ist Weber einem besoldeten Beamten, eber'angt; n°4 angestellten Penfionlstcn ein Diurnum ju »er# ll«Ut«n Pen» fonfften fehl Diurnum (o »erleide». N. 6431. Hofdekret der obersten Justrzstelle vom 4» Julius 1804. flS«( der Apr vc&aiton so!» len alle Fiil-le, wo es sich um die Todesstrafe bandelt, in vo!lcm°st«tb »oryetragttj werden Alle Fälle, bei welchen es sich «m btt Todesstrafe handelt, sollen bet den Appellalionsgertchten jedesmal in voller Rathsyersammlung in Dortrag s$, bracht werden. N, 6432. Hofkammerdekret an sammtliche Lande»' stellen vom 15» Oktob. 1804. Dein Pr«»«, Se. Majestät haben zu befehlen geruhet: 6ftf EJ5& den Geistlichen Hychder e Staaten , welche sich ln Chve- # fachfen, auf Anlangen des dortigen Vicariats dem flch «fr, Predtgeramte und der Seelsorge widmen, vichr nur GeM»«n ftjn Hinderniß in den Weg gelegt werden dürfte; ,bt'(“^"^ne sondern daß sich auch dabei gegen das Vicariat auf Wege fti* das Willfährigste benommen werden soll. N. 6433, Hofkanzleydekret an die Er-steuer-Hof-Commission vom 2Z. Oktob. 1S04. Da der Betrag bereits bestimmt ist, welcher für Erbsteuer Len Priester bei den Messen, Requiem u. d. gl. Stif- Messet, tungen die Crbsteuer nicht unterzogen werden darf; wird in Hinsicht auf den Genuß, welcher von eben iungen,t>omi _ wegen des diesem Stiftungs- Capital« dem Meßner, Leichen- Deeßners , vater, Schulmeister, der Musik und der Kirche ^rsfcAut» selbst re. rc. zuznfallen hat, zur künftigen Richtschnur ^‘^ufre festgesetzt r daß jenes, was hievon dem betreffenden Individuum der Stollordnung gemäß zuzufließen hat, ßuom be-mit der Erbsteuer nicht belegt werden könne, da die mf?en6‘ jura Stolae hievon schon ausdrücklich befreit find. Wenn aber diese Abgaben sich höher belaufen, »der, wenn nach Raß der von jdem Stiftungskapi-kalk ä 4 per cent, abfallenden^Iukcrcssen der Betrag, wtW J-\ . d ( 6as ) welcher t-ic Gebühr des Priesters übersteigt, unter die oben angeführten P-rcipienten willkührlich vetcheilt wird, oder wenn schon der Stifter selbst mit diesem Uebermaaße zu Gunsten der Kirchendiener und der < Kirche verfügt hat, und das zur Bedeckung d-s in- dividuellen Genusses erforderliche Kapital den Erb-sieucrmäßigen Betrag erreichet, dann hat allenfalls der Erbsteuer - Bezug einjutreten. 6434. Hofkarrzleidekret an das Galizische und Mahrischschlesische Gubernium, di? ob der ermsische Regierung, und die Kraruerisch-Görzische Landeshauprmannfchüft vom «7. Oktober 1304, Grund«,-- Beiliegende Stundeneintheilung für das Medi, ^r daz Me- cinisch. Chirurgische Studium an den Lycäen wird Cb!ru^rnc£if*$ mediclnischer Unterrltfr« omSrnnfen: bette ui; b mrbiclnifct« fpeclellÄH«: rophte. ^rnetlfd): chirurgischer Unterricht am Kran-kenbette und Lehre von den chirurgischen Instrumenten , Bandagen *nb Operationen. GebvNs: hstfc- Thicrarz: nt'ifaaBt*. Theoretisch-medicind- -scher Unterricht. Anatomie. Theoretisch- chirurgischer Unterricht. Mantag, Stunde 8 bis 9 9 bis io JO II II bis 12 3'81* 4 2 fci« 3 r - -r z | Dienstag ' Stunde 8-9 9—10 io — 31 II — 12 3 — 4 3 — 3 2-3 j Mitwoch | Donnerstag Stund« 8-9 9 — io jio — d n - ii 3 — 4 3 — 3 2 r- $ Stund, 8-9 9 -r- IO IO — 11 ll - 12 3 — 4 a — 3 2 — 3 \: Tr«t«ag Stund« 8-Y 9 — io IO — ll Ii —?■ 12 3 - 4 3 — 3 s — 3 Ei fce* J .. I '1 - ? o C ttp we p- Erster Jahrgang. i Einrheilung dieser Lehrgegenstände nach dem jweyjäbrigen Lehrcvurse für Landchirurgen, j Erste« Semester. Zwevte« S «mester. Vormittags. | Nachmittags. Vormitt. Rachmt-taas. Tag». Sehrgegen- stände. Thierarznei- kuud». Anatomie- Theoretisch: medtctnifcher Unterricht. Thkerarz- neikunde. Theoretisch medi cmisch. Unterricht. Theoretisch- chirurgischer! Unterricht. j Montag Stande n bis 18 s M4 z 3 bi« 4 II I» 3 bi« 4 s bis 3 Dienstag Stunde II — IS 8 — J 3 '— 4 11 — 12 3 — 4 8—3 Mikwoch Stunde II — iS 2 — 2 3~4 - n — i. 3 — 4 8 — 5 Donerstag' Stunde IX — 13 * — i 3 — 4 ii — iS 3 - 4 8—3 Freitag. Stund« 1 II — iS »-1 3 — 4 II — 18 j 3—4 8—3 Ramen der Lehrer. | J J ©% ( e zg ) Al-tz» ■St*# 1} u f ."J. — — " 1' * Zweyttr Jahrgang. Erster Semester. Zweyt er Semester | SSotmltfag. | Vormittag. •E # £ f» Lehrfächer. Vractischmedt-cini'tchcr Un tttrl*f mit Krankenbett un» medlcinisch ipcciest« Therapie. Hraetifch chi-rurgifcher Um »erricht am Krankenbett und Lehre von Vandagen, Instrumenten und Operationen. Geburtshilfe. IŠ t,tz Illlili Praekisch chirur gischer Unterricht i am Krankenbett [ und Lehre von den chirurgtschen Instrumenten, Ban-laptn und Op« 1 ration»«. j Montag 8 »14 9 9 614 io io Sf4 ii * »(» 9 9 bis io Dienstag Mttwoch" 8—9 9 — IQ IO — 11 8—9 9 — i© 8—9 9 — 10 IO — 11 8 — 9 9—i» Donnerstag 8 — 9 9 — io IO — H 8-9 9 — io Freitag 8-9 9 — io io — n 8-9 9 — io Namen »er Lehrer. SSL C e=$ HB c 624 ) Nt 6435. Pridileakum gegeben Wien den 2g, Oktober 1804. Wir Franz der Zweyte rc. rc. Htutodgeo” Bekennen 'öffentlich mit diesem Briefe und thuir polv RoMg kund jedermann; es sey Uns von Unserem Neben ge» auf das In- f strumenr treuen Karl Leopold Rollig allerunterthanigst bargt« Drphica. worden, daß er durch viele Bemühung, reifes Nachdenken und mehrere Versuche es dahin gebracht habe, eine ganz neue Art eines musikalischen Instrumentes zu erfinden, welches er Orphica nennet, und' welches an Sanftheit des Tones und Mannigfaltigkeit der Modulation andere bisher bekannte Instrumente weit übertreffe, und selbst dem Baue nach von dem Fortepiano, womit es die meiste Aehnlichkeit hat, sich wesentlich unterscheide; auch daß er gesinnek sey, dieses von ihm erfundene neue musikalische Instrument durch erbländische ordnungsmäßige Instrumentenmacher verfertigen zu lassen, so fern Wir ihm Karl Leopold Rollig zum Verkauf desselben Unseren höchsten Schuh und ein ausschließendes Privilegium auf mehrere nach einander folgende Jahre für Unsere fämjnt» lichen deutschen Erbländer gnädigst bewilligen- woll-fw; dergestalt, d-aß innerhalb dieser Zeit nitmanh be- I ( 62s ) berechtiget seyn soll, die Orphlca in eben derselbe» von ihm erfundenen Art, ganz, oder in wesentlichen Lheilen nachzumachen , oder ohne seine schriftliche Be» wittigung zu verkaufen. Da wir Uns nun jederzeit geneigt finden, nützliche Unternehmungen, oder auch neue Erfindungen mit Unserem höchsten Schutz zu unterstützen , auch ihren Urhebern die Früchte und Der» Wendung ihrer Arbeit genießen zu machen, und da nach der von den Geigen, Lauten und Instrumentma-chern geschehenen Bestätigung, daß das von dem Karl Rcllig erfundene musicalische Instrument wirklich eine neue Erfindung fei;, auch nicht zu zweifeln ist, daß er Rollig beträchtliche Ausgaben zu bestreiten gehabt habe, bis dieses neue Jnstrumei.k von ihm bis zur (Stufe der Vollkommenheit, die es erreichet hat, gebracht worden ist; so haben Wir itt dieser Voraussetzung keinen Anstand genommen, dem allerunterrhänigsten Gesuche desselben, über den Uns von Sette Unseres DireekoriumS in Cameralibus et publico Politicis in dieser Angelegenheit erstatteten Dortrag gnädigst zu willfahren , und ein ausschließen» des Privilegium ihm find seinen Erben, Jegatarien oder Ceffionarien vom 25. August 1795 an zu rechnen , auf acht Jahre zu'verleihen. Da uns nun vorgedachter Karl Leopold Rollig bei Ausgang dieser 8 Jahre neuerdings vorgestellet, baß er zwar diese Bestellungen auf solche Jnstrumen» XIX, Band. R« tm UM C 626 ) im erhalten, deren Verfertigung immer den Zeiikauüi tines Jahres erfordere, der Krieg aber indessen alle känder, welche»in seinem Verkaufsplane berechnet waren, umfaßt, die Versendungen vhnm'öglich, und daher die Bestellungen rückgängig gemacht habe, und dadurch seine vorzüglichsten Hoffnungen fruchtlos geworden er aber indessen die von ihm erfundene Orphica noch manigfältiger, und zwar so zu machen sich bei mühet, auch erfunden habe, daß dieselbe auch mit Geigenbögen bestrichen, und harmonisch gespielt werden könne, und diese Zweyte Erfindung, welche er mit dem Namen Xenorphica belegt, deü Beifall der hierüber durch Unsere Nied. Oestr. Regierung vernommenen Kunstverständigen erhalten, so haben Wir Uns aus diesen Gründen auf die Uns Anfangs von Karl Leopold Rollig, und nach dessen hierauf bald erfolgten Tode, von feinen Universal- Erben Adam Bartsch, Kustos Unserer Hofbibliothek, und Michael Bartcnschiag, Hof-Küchen-Kasse Gegenhändler unterthänigst an Uns gelangte Bitte bewogen gefunden, das dem Erblasser im Jahre 1795 auf acht Jahre etthellte Privilegium zur Verfertigung der Orphica auf fernere acht Jahre von dem Tage anzufangen, als das frühere Prvilegtum erloschen ist, zu verlängern, und zugleich auch die Verfertigung der Lenorphica dergestalt und gegen folgende Bedingnissc zu erweitern und ausjüdehnen, daß sie Sri- :-\m c 627 ) So» Erstens: nach ihrer eigenen Erklärung gehalten feyn sollen, die von Karl Leopold Rollig erfundene so genannte Orphtca und Lenorphica nur von ordnungsmäßigen berechtigten Instrumentenmachern verfertigen zu lassen, doch sollen Sie nicht eben an die hiesigen Instrumentenmacher allein gebunden seyn, sondern Ihnen frei stehen, sich auch anderer befugter Instrumentenmacher in Unseren Erbländern zu bedienen. Zweytens. Haben dieselben einen genauen Abriß des ntu erfundenen Instruments, nebst einer um, stündlichen Beschreibung desselben bet Unserer niederöste-äeichischen Landesregierung zU hinterlegtn, damit bei Liner entstehenden Streitigkeit beuttheilt werben könne,' Sb und wieweit das etwa von einem andern verfer-tigte ähnliche Instrument mit jenem des Erfinders übereintreffe. Mithin, ob der Fall der Verletzung des Privilegiums vorhanden sey. Drittens : daß das Privilegium ungültig seyir soll , wenn nach dessen Ausfertigung jemand in Unfern Erblänbern zu erweisen im Stande wäre, die nämliche im wesentlichen nicht verschiedene Erfindung km Lände schon vorher aüsgeübt zu haben. Viertens: Daß die Besitzer des PrviiegiuMS solches nicht durch ein Jahr unbenutzt gelassen, und ihres Orrs alles anwenden sollen, um zu dessen wirk-lichen Besitz binnen drei Monakhen zu gelangen. Wir verleihen demnach das «»gesuchte Privk-3tt ä tegiuml NB C 628 ) «hs« Iegium hiermit gnädigst, und verordnen zugleich, baß durch die Dauer von 8 Jahren in Unfern deutsche Erbländern sich jedermann enthalten solle, die Orphj. ca und Lenorphica in der von dem Karl Leopold Rollig erfundenen Art ganz odkr in ivefentlichen Thei» len nachzumachen, oder zu verkaufen, und zwar un-' ter Strafe des Derlusts eines solchen Instruments, welches ganz zum Nutzen der Erben des Erfinders verfallen seyn solle, dann außer dem noch unter Unserer allerhöchsten Ungnade, und einer Geldstrafe von 109 Dukaten, die in jedem Uebertrettungsfalle zu entrich, . Oktob. t8©4* Da die in Galizien bestehenden jüdischen Schank. Mische ^ Lizenzen, als eine politische Vorsichtsanstalt zur Be- bfb&rtv schrän- tdmnSlcm / M C 630 ) %£ fchrankung der unbefugten Schankhäuser der Juden kingefiihrt worden sind; so haben dergleichen den J„. den ohnehin nur auf ihre Lebenszeit ausgefertigten Ur-künden keinem Stempel zu unterliegen. 6438. Dekret der vereiirtey Hostanzley an sammt-/' liche Land erstellen vom 2. Novemb» 1804. £f82r: Es ist bereits am 9. Julius 1794 verordnet öffentlichen ^ot^en, daß künftig in öffentlichen Versteigerungen WerNeige keine der Stemplung unterworfene.Waare, ohne,daß dem Kom- st« mit dem sogenannten Kommerzial- oder mit dem pTumcr-" Drrzollungs»Stempel versehen, und also entweder als worsen. ein inländisches Erzeugniß, oder als eine ausläntßsche aber verzollte Waare ist, legitimirt ftp , verkaufet; sondern daß vorläufig der Bankogefällen- Behörde die Anzeige zur Beurtheilung und Stemplung solcher Maaren gemacht werde. Damit nun diese Vorschriften genau befolgt, Und nicht von Seite des Versatzamtes auf eine ohne Stempel dahin gelangte verdächtige Waare ohne vorausgegangene betreffende Anfrage bei der Bankal-Be-höroe einiges Geld zum Nachtheile des Fonds vorge-strecht werde, hat die Landesstelle den Versatzämtern die Verordnung vom 9. Julius 1794 mit den, Beisatz« mm ■ -■ . ) : ■> v ■.. 1 _ „ MB C 63 r 5 AB , \ satze wieder in Erinnerung zu bringen, baß in einett» erweislichen Uebertretuugöfalle der Schuldrragende den Ersatz zu leiste,», und allen Nachtheil als «ine Folge seines ordnungswidrigen Benehmens nur sich selbst W--zuschreiben haben würde. 6439. v HoffanzleyZekret an sammtliche Länderstel-len vom 3. November 1304. Ge» Majestät haben den derzeit den Administra- Gehakt«-foren und Provisoren der Pfarren unter jährlichen ZOO ffotitgtfs fl. mit monatlichen so fl., den übrigen aber mit mo-natlichen HZ fl. bestimmten Gehqlt auf die Zeit der Pfarren. Lheuerung in allen Erblaydern von ^20 bis 25 fl. und tzon ?A auf 30 fl. zu erhöhen geruhet, N. 6440, Hofkanzleydekret an sammtliche Lari-erstel-lcn vom 6. November 1804. Ge. Majestät haben in Ansehung des Unterhaltes Um^bd« derjenigen Seelsorger, welche wegen eines Vergehens flCr roäbten» einer zeittichen Correction unterzogen werden, folgende ^Porree-Richtschnur vorzuschreibeir^g«ruhet: Der.Seelsorger, {ion* wel- ’Sog* C 631 > SoK teeren der Bischof wegA eines Vergehens strafwür, big, und auf einige Zeit einer Correction zu unterzie. hen findet, ist entweder Pfarrer, Lokalkaplan, oder Seelsorger-Gehülfe, Der Pfarrer ist während feiner CorrectionSzeit aus den Einkünften seines Beneficiums mit dem n'öthigen Unterhalte zu versehen, und aus den nähmlichen Pfarr- Einkünften muß auch der einst, weilige Pfarrverweser angemessen unterhalten werden. Der Lokalkaplan kann von den Einkünften feiner Lo-kalie nur so viel erhal^n, als nach Abschlag des niJ. thigen nach der allgemeinen Cynosur auf 20 fl. mg-nathlich zu bemessenden Unterhaltes für den einstweili-§en Lokalie»Verweser erübriget- Es ist daher der Ab. gang zur Ergänzung täglicher 20 kr., welcher Gehalt als Strafbetrag bestimmt wird, aus dem Religions-Fonde beizutragen; wenn anders der strafbare Lokal, kaplan nicht etwa eines schwereren Vergehens wegen auf einen geringeren Verpflegungsbetrag herabgesetzt zu werden verdient. Der Seelsorger- Gehülfe, dem der Pfarrer keinen Gehalt geben kann, wenn der erste ihm keine Dienste leistet, ist während der Corrections-Zeit mittels eines Strafgehaltes, welcher ebenfalls des Tages 20 kr. nicht übersteigen darf, wohl aber bet grösserer Strafwürdigkeit geringer seyn soll, a»S dem Religions-Fonde zu verpflegen. Sollte aber ein Lokalkaplan oder Cooperator ein eigenes Vermögen besitzen, so hat er sich hievon den n'öthigen Unterhalt selbst 4t# C 6zz ) W selbst zu verschaffen,, und der Religions-Fond dieser Bürde enthoben zu bleiben. In Folge dieser Anordnung wird die Landesstelle bevollmächtiget, diesen Strafgehalt, wenn dieEorrec-tionszeit ein Jahr nicht übersteigt, auf Ansuchen der Bischöfe anzuschaffen. N. 6441. V' ' '7. . e * Hyffammerdekret an die Lotto - Gefalls - Direction vom 8. November 1304. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß die Caleulanten, Firmatoren, Numeranten, Setzer, b«i°d«n Drucker und Heitzer der Lottoainter von der unter dein Lotto - &*> 29. Julius 1800 erlassenen allerhöchsten Normalvorschrift , wodurch die Gattinnen und Kinder jener Beamten, die in der Residenzstadt mit einem Gehalt unter 400 ff., in Provinzialstädten unter 300 fl. linb im Lande unter 200 fl. sich verehligen, von allem Pensions- und Pi ovisions - Genüsse ausgeschlossen find , 7 auszunehmen seyn. \ - N. 6442. - Hvfkanzleydekret an sammtliche Landerstel-len vom is. November 1804. Obwohl an allen Orten der moralische Wandel Dorschrisi far ©c«(fi der Seelsorger mit der Lehre des Evangeliums, die er gtr HE c 634 ) TcB mcogttnRr- vyrtragt, genau übereinstimmen, sein Beispiel brc ^robml6*5 £etrbe r»m Muster dienen muß, und es dem Seelsorger an guten Grundsätzen, gründlicher Berufs-Wissenschaft, Bescheidenheit und liebreicher Behandluyg fti-ner Pfarrkinder an keinem Orte gebrechen darf, so find doch diese vereinten Eigenschaften dem Seelsorger in jenen Gegenden, welche mit Äkatholiken vermenget find, in einem höheren Grade nothwendig, weil in solchen Gegenden die Aufmerksamkeit auf die katholischen Seelsorger durch die Verschiedenheit b?r Religio, neu verdoppelt wird. In dieser Erwägung haben Se. Majestät zu beschließen geruhet, daß, gleichwie nun ein vorzügliches Augenmerk der Bischöfe seyn muß, in die mit Akatholisen vermengten Gegenden nur solche Priester in die Seelsorge zu geben, von welchen fie überzeugt sind , daß sie alle vorerwähnten guten Eis ginfchaften besitzen , auch auf jene Seelsorger, welche fich auf diese guten Eigenschaften i» vermengten Religions-Gegenden durch längere Jahre portheilhaft ausgezeichnet haben, wenn sich die Gelegenheit zu einer vor? theilhaften Beförderung ergiebt, bei übrigens gleichen Verhältnissen besonders Bedacht zu nehmen sey. N. 6443. * Präsidial - Schreiben an sammtliche Lander-Chefs vom 15. November 1804« EmMci- Da die Legalisirung der mit Certificirungen aus den Länder» ; to'e l'er Kunstkaffee bei Kontrebandfällen in der IiOenfn^dt' Schätzung zu behandeln fei;? findet Man sich man» len, wo es laßt, die Vorschrift des Zollpatentes zu erneuern, ^«tcntmdfi daß alle Waaren, derer Einfuhr ganz verbothesi fungtin Schwarzer« in Fällen, wo es sich um die Parentmäßige Bestraf LurchSchöH- fung eines SchwLrzers handelt, durch zwey unpar^ iti<ptrš theiifche und fachkundige Schatzleute abgefchätzt, und in dem hiedurch erhobenen wahren Werkhe in fchkag gebracht werden sollen» ' N. 6446» |f ^ . * , ' . , . . . Hofkänzleidekret an das galizische Landes-gubernmm vom 24. Novemb. 1804. Anfang der Besoldung b«y dem Ledrperso- nale. Den neu ernannten Lehrern sind die Besoldungen allgemein von dem Tage anzuweisen, an welchem sie das ihnen verliehene Lehramt antreteu. In dem Falle« HjS ( 639 ) ^ Falle, daß ein Supplent das Lehramt, welches er eben provisorisch besorget, wirklich erhält, ist demselben die Besoldung von dem Tage der höchsten Entschließung, welche der kandesstelle jedeSmahl bekannt gemacht wird, zu verabfolgen. Bei denjenigen Fakultäten, wo für die Lehrer «nehrere Besoldungsklassen bestimmt sind, haben die Lehrer in die höhere Besoldungen dem Range nach / von dem Tage an einzurücken, wo der Genuß für den Ausgetretenen oder Virstdrbeneü aufgchört hat. N. 6447. Höfkamleidekket an alle Lander stellen mit Äusnahme von Nieder-und Schwäbisch-Oestekreich vom 26; Novemb. 1804. Sr. Majestät höchsten Entschließung gemäß Abkhrung haben, zur Bedeckung der bedürftigen Provinzial-Religions - und Studienfonds, alle jene, die einen »er öff-mu-lleberschuß besitzen, nach deM Maaßstabe ihres Ueber- ** schuffes pro rata die erforderlichen Beiträge, jedoch so zu leisten, daß diese immer nur als ein Darleihe» betrachtet werden sollen, um dieselben in dem Falle, wenn der Fond der Provinz, welche solche erhält, selbst j« rinem Ueberfchuße gelangte/ sammt den 5 , Per- SSit sich bet Stuäfdbmiv» zung der Äonven-zlonsniünji zu benehmen. C 640 ) HO percetitlgat Interessen nach und nach wieder zurück, zahlen zu können. Wornach von den Landerstellen von nun an fei, ne Ueberfchüße sowohl des Religions - und Studien, Fonds mehr nach der am Zl. Inner l I. erhaltene« Weisung unmittelbar zur Staatsschuldenkasse fruchtbringend anzulegen, sondern zur Abfuhr in die neue Central - Casse in Bereitschaft zu halten find. X ' v N. 6448. Hofkammerdekret an sammtliche Bankal- -gefallen - Asmrnistrationen vom 27m November 1804» ^ • " Da die Frage gestellt worben ist, ob bei Ansschwärzungen von Konvenzionsmiinzen auch die Sroty, fache oder die Werthstrafe, die Fuhrwerkskonfiskation und die Mithelfer Strafe verhängt und notionirt wer, den soll; so wird zur Richtschnur vorgeschrieben, baß bei Ausschwärzungen der Konvenzionsmünzen, gegen dir Schwarzer keine Werthsstrafe, und keine Fuhrwerks, konfiskation, und so auch gegen die Mithelfer keine Mithelfersstrafe verhängt werden könne, und daß die Werthsstrafe und der Verlust des Fuhrwerkes, so wie auch die Werthsstraft gegen den Mik Hel-, HB C stzt ) helfet nach dem Patente vom is. Oktober t8ö£ nur auf Ein - und Ausfuhr der Scheidemünzen tt» setzt fep* N. 6449. Hoflammerde kret an sammtliche Landes stellen > die Tabak - und StempelgefalleN-Directionen und sammtliche Bankalgefallen- Administrationen vom 29. November 1804. Die Pässe zuk Einfuhr des Kteuzbleches, des Skempek bet Zitterdrathcs und des Stahlbleches, zu Uhrfedern, En!fubr"det sind so wie Pässe zur Einfuhr des Kupfers, mir A^Zm-r. Mit der dritten Klasse zu 15 kr. zu stempeln- . ©taW'Xi zu Ubrfe» dem. N. @4gd* Hofkammerdekret an alle Land erstellen, voM & Dezember 1804. Dir k. k. Poltzeihofstelle hak den Wunsch geäu-- I"länbksche ffc'rt: alle inländischen Zeitungen ungestempelt zu et-- von welch«» XIX. Band« S 8 hal- anv^Pou» gr<6off7eDfe elngefenbef wird» unterliegen feb «etn H,«m: p«r. Megen bet Senusses der Fletschspet, sen on Fasttage». So» c «r- ) So» halten , well es Ihr daran gelegen sey, sich zum Be-' sien des allerhöchsten Dienstes, so bald als möglich in die Kenntniß der aufgenommenen Nachrichten setzen, und durch die Stemplung das Einsenden der Zei-tungs r Exemplarien verspätet wird. Da nun alle Verleger der politischen Zeitungen in den Provinzen ein unentgeltliches Exemplar an die oberste Polizeibehörde einzusenden verbunden sind, so haben die Länderstellen die unterstehenden Postämter anzuweifen, die für die k. k. Polizeihofstelle bestimmten Zeikungsexemplarien, jeyesmahl sogleich und ungestempelt an dieselbe einzusenden. N. 6451. Hoffanzleidekret an sammtliche Landerftellen vom 6. Dezemb. 1804, Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß den Wirthen und Traiteuren in allen Hauptstädten zur Pflicht gemacht werden solle, für ihre Gäste, welche an verbothenen Tagen Fleisch essen, besondere Tische zu halren, und ihnen bei dem Genüsse der Fleischspeisen zugleich jenen der Fastenspeisen zu versagen« N* 6452, Hofdekret an fammtliche Land erstellen Um TZ. Dezemkn 1804. Von der durch die Pragmatikalsaßuug vom 11. Nachtrag-August d. I. geschehenen Erhebung der Oesterreichk- lich^Erläü-schen Monarchie zi!k einem Erbkaiserchume und des rücksichmch Erzhauses zu einem kaisirl. königlichen» Dem Zufolge gunurn ali ist ein eigener im Mittelschilde angebrachter Adler das j^uiamr Wappegbild dieses Kaiserthumes. Würben in Zukunft die römische und die Oesterrüchische Kaiferwür-. de nicht immer in einer und derselben höchsten Person vereinigt bleiben; so kciMe dieser Adler an die Stelle des Rückschildes, die vermahlen der römische Adler einnimmt. Da Se. Masestät sich zugleich bewogen befunden haben, die erbkaiserliche Würde auf den Komplexus der ganzen Monarchie unter dem Namen von Oesterreich zu gründen, so war es nicht minder nothwendig auch ein eigenes neues Wappen für das neue Kaiserhaus einzuführen. Hierzu konnte am Schicklichsten das alte dmch seinen Ursprung ehrwürdige Attribut des 'österreichischen Regentenhauses, die silberne Querbalken im rochen Felde, gewählet werben, der in neuern Zeiten meist als das Landwappen des Erzherzogchumes gebraucht wurde. An die Stelle dieses Schildes erhält nun das Land unter der Ens c 644 ) to® wieder sein altes Jnsigne im blauem Felde fünf güldene Adler, die man ehedem fälschlich für Lerchen 6U& Die sogenannte Harrskrone, welche bisher btt Reichskrone repräsentirt hat, ist nun die österreichische Erbkaiserkcone, und wird auch bei künftigen Krönungen als solche zu gebrauchen sehn. ' Die Reichskrone Karl des Großen, womit die deutschen Kaiser in Frankfurt feierlich gekrönt werden, erscheint nun selbst oben auf dem Rückschilde- Im Falle, daß die beiden Kaiserkronen nid$ Vereinigt bleiben, käme die erb ländische kaiserk. Krone auf den dermahligen Platz der Reichskrone, did Schildhalter bleiben die dämlichen. b) Die Wappen der abgetrettenen Provinzen, jedoch mit Ausnahme der Lothringischen und Habsburgischen Stammes - und der Spanischen Ge-dachtniß - und Repressalien - Wappen sind hinweggelassen, und die Insignien der Entschädi« gungs- Lande der imo, 260. und zria. Geni» tur des Erzhauses, die Venetianischen, Salz» burgischen, Breisgauischen u. s. w. dagegen ausgenommen worden. Von ganz neuen Akquisitionen rühren die Wap-zen von Lindau, Rothenftls, Blumeneck und Ho/ feit her. «0 «S C «45 ) »S An die Stelle der alten $cm$ hinwegfalletzde» Grafentitel , z. B. Namur, Blankenburg, Falkenstein, Voudemont rc. find jene der rrichs« und kreisständtifchen Grafschaften Monfork, Bregenz, Hohenembs gekommen.. R. 6453, Hofkanzleidekret an das Meyrische «tarnt* neriscke Guberuium vom iyteti Dezem-hex i8p4; Die zur Erweiterung des Unterrichtes- in der Wr&funn tti privat l?ur lateinischen Sprache und in den Gramatikalklaffen dt-renbm. in dem höchsten Handschreiben vom 25. März^ tgo2 enthaltenen Vorschriften, und durch den im heurigen Jahre erschienen Gymnasialplan nicht aufgehoben worden, sondern die in dem letzter» in Rücksicht auf Privat - Studierende enthaltenen Anordnungen müssen mit dem erstem in Uebereinsttmmung gesetzt werden. Nach dieser Maßregel ist die dem Privat- Studierenden in dem Gymnasialplane auserlegte Verbindlichkeit, den monatlichen Prüfungen an dem Gymnasium beizuwohnen und mit den Schülern ihrer Klasse in der Schule die schriftliche Auf. AO ( 646 ) AB gäbe auszuarbeiten, nur von solcheifPrvat- Studierenden zu verstehen, welche in dem nämlichen Orte wohnen, wo sich das Gymnasium befindet. Jene Privat - Studierende, welche sich durch einen Theil des Jahres in her Stadt, die übrige Zeit aber entfernt auf dem Lande aufhalten, find, so lange sie sich in der Stadt befinden, zur Befolgung dieser Vorschrift verbunden; die Knaben, welche von Seelsorgern auf dem Lande in den Gramatika! - Klassen unterrichtet werden, bleiben nach der höchsten Vorschrift vom 2Aten März igoa nur von dem Eintritte in ein Gymnasium zur Aufnahmsprüfung verhalten ; können aber aüch, wenn sie ein Zeugniß zu erlangen wünschen, zu den halbjährigen Prüfungen an den zu bestimmenden Tagen, welche am Schluffe des Jahres am PrÜ-, fungstage pro as eens u fey n müssen« zur Prüfung an ein Gymnasium geführt werden. Das Unterrichtsgeld ist bei der Prüfung von allen Privat-Studierenden, mit Ausnahme derjenigen, welche sich über die Mittellosigkeit ihrer Aeltern ordnungs-mäßig ausweisen, zu entrichten. N- 6454. W C 647 > , N, 6454. Hofkammerdekret an sammtliche Bankal -Administrationen vom i8- Dezemb. 1804. Da seit einiger Zeit sich der Fall 'öfter ergiebt, Bor ei»«« tmg die untergeordneten Aemter Kontreband - Waaren Ung«ugm, zur Veräußerung in das Ausland senden, foetior die asm* Rekurs-Termine verstrichen sind, wo sodann im Falle, feine iffiuate ju veräuft daß die Parrhei den Rechtsweg ergreift, der Fiskus fern, ausser Stande gesetzt ist, vor Gerichte auszulongen, und da überhaupt dießfalls nicht ordentlich vorgegan-gen wird, so findet man uothwendig zu verordnen: 1) Allen untergeordneten Aemtern aufdas strengste und bei unnachsichtlicher Ahndung zu untersagen, vor Derstrcichung der Rekurs-Termine, ober vor dem Aus» gange des Rechtsstreites, überhaupt vor vollkommener Beendigung einer Kontreband-Angelegenheit, di« Maare zu veräußern, oder den Kontreband zu verrechnen, und auch dann, wenn es geschehen kann, jedesmahl die besondere Bewilligung der Administration einzuho-len. Jedoch ist 2) Bei dem Vieh, und den bet längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegenden Waaren, wenn die letzteren nicht außer -Handel gesetzt sind, nach dem X 34* der allgemeinen Zollordnung zu benehmen, und den Eigenthümern frei zu stellen, di« in Beschlag genom- So? C 64s ) kommen« Maare, ober bas Vieh, gegen Erlegung s»on uüparthcrischen Schätzmännern erkannten Werkhcs mit Zuschlagung des Zolles, an sich ju bringen, oder durch öffentliche Versteigerung an den Meistbiethenden zu überlassen. Ueber eine solche Versteigerung muß abek mit Zuziehung ciue$ gerichtlichen Beistandes, oder der Ortsobrigkeit , ein schriftliches Protokoll ausgenommen werben, in welchem der Tag der Betrettung, der Name des Anhakters, die Ursache der Bersteigerang, der dem Ejgenthümer gemachte, aber nicht angenommene Antrag der Ablösung, die vorgenommene unpartheiische Schätzung, der Tag der Versteigerung, der Name des Käufers und der gelöste Preis deutlich und bestimmt ausgedrückk seyn muß. Dieses Protokoll ist sodann von den Bankalbeamten, dem GerichtSbeistande, oder der Ortsobrigkeit, dem Cigenthümer, oder von dem, welchem die Maare angehalten wurde, wen» er auch nicht Eigenrhümer ist, zu unterfertigen, damit es die n'öthige Legalität habe. .Ist aber 3) eine solche dem Verderben unterliegende Maare von der Gattung der außer Handel gesetzten, so ist solche mit dem fpecie facti Unaufgehalten an die Administration einjufenden, und dieselbe hat sodann durch das Fiökalamt mit Anführung der Ursache bei den Landrechtrn einzuschrriten, damit die Erkevntniß der Waare, ihre Schätzung, und was damit zusammen- häng; St* C «49 ) to£ ■ Hängt, zum ewigen Eedächtniße gerichtlich ausgenommen werbe. 4) Endlich hat die Administration genau darüber zu halten, auch das Fiskalaptt aufmerksam zu machen, damit der a Dato der Zustellung der Notton bestimmte patentmäßige Rekurstermin in keinem Falle Überschritten werde, und sind später einkommende Rekurse von der Administration ohne weiters hindanzu-weilen, oder wenn Aufforderungsklagen nach Verlauf dieses premtorischen Termins im Rechtswege dem Finkiis zugestellt werden sollen, von diesem nicht mehr anzunehmen, und propter fatalia der Gerichtsbehörde gerade zurückzulegen. Zu diesem Ende aber müssen die Empfangscheine der Partheien über die ihnen zugesiellte Nvltyn sorgfältig in den Akten aufbewahcet werden, _ j;. ' V . • ' • N. 6455, HofkanzleydMt an sammtliche §an-crftel-len vom 20. Dezember 1804. Da bei dem allgemeinen Bestreben, die Tuchfabriken empor zu bringen, zu besorgen ist, daß man sich um Tuchmacher, Tuchscheerer und Farbenmacher, dann Färber aus den k. f. Staaten besirebey werde, so findet man n'öthig, den bereits am 18. Okt. 1793 9e" grbinen Auftrag, wodurch befohlen wurde, darüber zu T-gen ti* Answande: runa der Tuchfadrt» (anten. DH C 650 ) wachen, daß kein Tuch - oder Glasmacher, Tuch» scheerer und dergleichen Gesellen verführet, und zux Auswanderung nach, der Moldau, Wallachey und beit türkischen Staaten überhaupt verleitet werden, zu erneuern , und bießfalls eine geschärfte Aufmerksamkeit zu befehlen. Wirrgt; bäude. N. 6456. Hoffanzleydekret an das Steyerische Karnt-nerische Gubernium und die Krainerische Görzerische Landeshauptmannschaft vom 20. Dezember 1804. Beiträge Se. Majestät haben anzuordnen befunden, daß ZätM* bei vorfallenden Herstellungen oder Ausbesserungen der Pfarrgebäude, wozu der erforderliche Aufwand nicht unbedeutend ist, und daher den Kostenbetrag,»der den Pfarrbesttzer« auf Ausbesserung jährlich paffirt ist,, überschreitet, und wo die Pfarren oder Filialkirchen auch kein Vermögen besitzen, um solchen ganz oder zum Theil bestreiten zu können, zur Erleichterung der beitragspflichtigen Dominien, Patronen und Pfarrge-rNeindcn die Pfarrer nach der in mehreren andern Erb-läadern bestehenden Normalvorschrift aus ihrem Kon« grua - Ueberfchusse von ioo bis 200 fl. den zehnten von 3 bis 400 fl. den fünften, von 5 bis 600 fl. den vier» M C 651 ) vierte», von 7 bis 800 fl. den dritten Theil, endlich von 9Q0 bis 1000 fl- und darüber die Hälfte dieses Überschußes betzutragen sich verpflichtet halten sollen. In Ansehung der Frist, binnen welcher die Pfarrer diesen Abzügen zu unterliegen haben, ist dieselbe auf ein Jahr zu beschränken. Nur bei Herstellung der den Pfarrern gehörigen, ihnen allein zum Vortheil gereichenden Wirthschastsgebäude, wozu die neuen Pfarrer und Lokalkapläne mit Hofverordnung vom 9. März 1789 verpflichtet find, dürfen erwähnte Abzüge auf eine längere Zeit, aber auch in diesem Falle nicht über drei Jahre Statt finden, und die Konkurrenten zur Bestreitung der über diese Beträge noch erforderlichen Kosten wie bisher verhalten werden. Diese höchste Verordnung wird der Landesstelle mit dem Aufträge eröffnet, dieselbe zur künftigen genauen Beobachtung allgemein kund zu machen. N. 6457. Hofentschliessung für Gallizien vom 20. De-- zember 1804. Se. Majestät verordnen, daß in Fällen, wo die Unterthanen von den Grundobrigkeiten patentwidrig zu Hand - und Zugfrohnen oder anderen Verrichtungen verhalten werden, die Vergütung solcher Erpressungen nach Vergütung patentwldrk» ger Frobnei, In Galizien. te» c «z- ) te» nach den gehörig zu erhebenden Lokalpreisen, nicht nach den Jnventarialpreisen zu geschehen habe. N. 6458. Hofkanzleydekret an sammtliche Länderstel-len vom 22- Dezember 1804. #»rWH«Sr- ®c* Majestät haben anzuordnen geruhet, daß Ebrcnjci- es bei den unter dem 2Z. Junius 1802 und 16.3?o# W” vember 1804 erlassenen höchsten Entschließungen, »er#, fbngetrete: wöge welchen alle eine Civil-- Anstellung begleitende ^Mtlttär/Offljiere den Militaircharakter mit der Uniform ablegeir müssen, zwar zu verbleiben, und über deren genaue Befolgung strenge zu wachen ssy, Haß aber jene Offiziere , welche schyn vor der Erlassung der obigen Entschließungen eine Civil- Anstellung , und dann durch . die besondere Bewilligung Er. Majestät selbst die Er» laubniß erhalten haben, pch des Mijuatr -- Charakters mit Beibehaltung der Uniform und der Ehrenzeichen ferner provealiren zu. dürfen, von bcj: mehr erwähnten Anordnung ausgenommen, und bei der ihnen ertheil-len speciellen Erlaubuiß gelassen werden sollcu. N. 6459. Privilegium vom 23. Dezember 1804. Prtvilegkum Wir Franz der Zweyte rc. Bekenne«, öffentlich swb'v.Sau- Mit diesem Brief: Es fey uns von Joseph Saurimont vor- ta c 6m ) %i@ vorgrstellet worden, daß er mit vielen Versuchen, rasi- rtmont auf loser Bemühung und Aufwande großer Kosten es da- hin gebracht habe , die Methode, Bleiwets ohne Es- Elciw-tßkr _ .... pbne Essig- stgsaure und Feuer zu erzeugen, zuerst in unfern erb« säure und ländischen Staaten einzu-iihren und zu vervollkommen, worüber uuS derselbe zugleich gebechen, ihm zu dieser Erzeugung des Dleiwrißes «nscrn allerhöchsten Schutz und ein ausschließendes Privilegium auf mehrere nach einander folgende Jahre für unsere sämmtlichrn deutschen Erbstaaten allergnädigst bewilligen zu motten f dergestalt, daß innerhalb dieser Zeit Niemand berechtiget sey, Bleiweiß auf gleiche Weise zu erzeugen und seine Derfahrungsart im Wesentlichen dabei nachzu-ahmen. Da wir nun jederzeit geneigt sind, nützliche Unternehmungen zu unterstützen, und ihren,Uchebern die Früchte ihrer Verwendung und Arbeit genießen zu lassen ; so haben wir uns auch bewogen befunden, dem allerunterthänigsten Gesuche des Joseph v. Saurimonk gnädigst zu willfahren, und ihm für sich, seinen Erben, Legatarien und anderen rechtlichen Nachfolgern das angesuäire ausschliessende Privilegium zur Erzeugung deö Bleiweißes ohne Essigsäure und Feuer votn heurigen Dato zu rechnen, auf acht nach einander folgende Jahre unter den nachstchenden Bedingungen zu verleihen, gegen deren Erfüllung jedoch dieses Privilegium allein Bestand haben solle. t) tzE C 654 ) 1) Soll, wenn'dud) nach wirklich erfolgter Ans-fertigung des Privilegiums irgend jemand zu beweisen im Stande wäre, das Bleiweiß auf eine von Sauri-monts Methode im Wesentlichen nicht verschiedene Art schon vorher in den k. k. Erbländern erzeugt zu haben, das Privilegium als nicht ertheilet angesehen werden. 2) Habe Saurimont längstens binnen vier Monaten eine genaue und umständliche Beschreibung feiner ganzen Entdeckung, und der dabei beobachtenden Manipulation unserer N. Oe.Regierung verschlossen, wenn es zur Wesenheit seines Geheimnißes gehöret, mit den n'öthigen Zeichnungen begleitet zu übergeben, damit hieraus mit VerlLßigkeit beurtheilet werden könne, ob eine allenfalls nachfolgende Erzeugungsart oder Verbesserung mit der seinigen übereintreffe ober nicht. 3) Sey es eine wesentliche Bedingung, baß er vom Tage der Zustellung der Privilegiums » Urkunde binnen einem Jahr von seinem Privilegium Gebrauch mache, zur wirklichen Erzeugung des Bleiweißes auf seine Methode schreite, und dieses Privilegium kein Jahr hindurch unbenützt lasse, indem dasselbe sonst er-> loschen se'yn soll. 4) Werde ihm zur Pflicht gemacht, das von ihm erzeugte Bleiweiß mit dem Namen: Neubleiweiß, zu belegen, nur unter dieser Benennung zu verkaufen, und auch in der Form von dem gewöhnlichen Blei-weiße zu unterscheiden', um jeder Irrung vorzubeu- W ( 655 ) gen, welche mit diesem für den Gebrauch der Apotheker nicht anwendbaren Bleiwriße sonst leicht geschehen könnte. In Ermanglung der Erfüllung dieser ihm v. Saurimont hiermit aufgetragenen Bedingnisse und Pflichten ist dieses ihm gnädigst ertheilte Privilegium verfallen; wohingegen, in sofern, er die obenangeführ-ten Obliegenheiten in Erfüllung bringen wird, er sich nicht nur dieses ihm gnädigst verliehenen Privilegiums erfreuen solle; sondern Wir verordnen zugleich, daß durch die Dauer dieser acht Jahre in Unseren deutschen Erbländern außer ihm Joseph v. Saurimont sich jedermann enthalten solle, seine Erzeugungsart nachzu-machen, und Bleiweiß ohne Csilgsäure und Feuer zu -verfertigen, und zwar bei Verlust des erzeugten oder in der Erzeugung begriffenen Bleiweißes, welches nicht allein sammt allen hierzu gebrauchten Apparaten und Utensilien zum Nutzen des Joseph v. Saurimont ver-" fallen seyn würde, sondern es solle auch noch den Unternehmer einer solchen Nachahmung, und den lieber-tretet Unseres dem Joseph v. Saurimont hiermit rr-theilten Privilegiums Unsere allerhöchste Ungnade und eine Geldstrafe von 100 Dukaten treffen, die in jedem Uebertrettungsfalle zu entrichten seyn würde, wovon die «ine Hälft« dieses Geldbetrages von Unserem Aera-rium, die andere Hälfte aber von dem Joseph von Saurimont bezogen, und unnqchstchtltch durch das in dem Lande der begangenen Uebertretung aufgestellte , ' Fis- «öS* C 656 ) Fiskalamt eingetrieben werden solle; gleichwie densely ben in dergleichen Fällen einer Beeinträchtigung gegen jedermann zu vertreten. N. 646a. Dekret der vereinten Hofkanzley m fdmmt» liche Landerftellen vom 26. Dezemb. 1804» ®ef Änle, Se. Majestät befehlen, baß sich fämmtliche Län» gung der . Erraffen verstellen keineswegs unterfangen solle», in Anlegung ALK' neuer Strassen etwas eigenmächtig, ohne vorher hier-unternih- ü£, So» Repertorium- « ........- ' A-» Seite | Ntp» 5tcCt$ (über) Prozesse soll das Fiskalamt . ein Verzeichniß beibringen. . >20 6232 Adels (bei der) Matrikel der Beweis der Abstammung in Ermanglung der Taufbücher. »39 629» Administratoren (für) der Pfarrer die Gehaltserhöhung betreffend. 631 643? Administrazions - Berichte in Straffen- bausachen, zur rechten Zeit einzuseuden. 10g 6225- Advotaten haben sich in Prozeß-Schriften unter Strafe einer geziemenden Schreibart zu bedienen.. 34». ^34« Ad- C 652 ) Seite j Nr». Advokaten sollen $ur Einbringung der Hof» Rekurse keine vorläufige Fristgesuche ein» reichen 557 6395 Aerzt.' (der) Verzeichnisse einzusenden und dessen Znwvu^ jederzeit aüzuzbigen. 305 6323 (für wird das Studium auf 3 Iah» re s st,besetzt. 3>7 6366 Allee - Pflanzungen Fortganges wegen bestehende Maassregeln. 144 6253 Am0kt und Schön, Handlungshause in Krakau, wird d,e Preußische Justiztaxen» Einhebung übertragen. 389 <$374 Amor tisi ungen (bei) wie sich die Gerichte an die Kaffe» zu wenden haben. Č17 6429 Amtsrecjuiflten (für) die Conti wie zu ^ stempeln. «47 <5*94 249 6296 Apotheker-Tax Beobachtung. 8 619, w- —. betreffende Stndien-Vorschriften. 61 620$ Apothekern auf dem Lande wird die N. Oest Medikamententax gestattet. 285 631» Appellation (bei der) solle» alle Fälle, wo es sich um die Todtsstrase bandelt, im - volle,, Rath vcroetragei, werden. 6>z 64z, Appellations » oder Landrechtspräsident, wenn die Suppltrung des Vizepräsidenten pi- / NB c 663 ) So* <5cite=| Nro. rinem andern, als dem ältesten Rath $n übertragen Ursache hat, muß die Hofbewilligung einholen. 614 6424. ^Arbeitshaus-Errichtung in Wie» 357 6Z4-Arcierengarde (bei) gallizischer Abthei- lung die Eigenschaften zur Ausnahme der Jünglinge betreffend. 60 6207 Armen (der) Quittungen über Wohltha- *’**' tigkeits-Aushilfen sind Stempelftc, 147 6*57 Armeninstime ( dem ) aus Jntrstat-Ver. jl" laffenschaft zufallende Drikthejte unterliegen seiner Morrnar-Taxe. 14g 6257 Arrha»Befreipng des minderen Dienstpersonals, 394 6380 Arzneien Verkaufs-Taxe. 8 619? Arzneikunde wegen erlassene Studicn- Vorschriften. 6, 620$ Arzneitax Qrdnung Einführung in Steuer- mark. 1 . »S3, 6247 AUeN und Bäume an Ufern der Donau, sind zur Beseitigung der Schiffahrt-Hindernisse abzustocken, *98 632» Aufding« und Frcysprechungs-Gebühr, dann der Lchrschilling von dem Kammmacher-Mittel wird erhöhet. 29s 63»8 Aus- Skite! Nre. Ausschwarzung (bei) der KonvenzionS- ytünze, wie sich zu benehmen. 640 6448 — — (über) des Getreides zu wachen. 303 6325 Auswanderer Preussischer Erbforderungen müssen durch die Gesandten angesucht werden. 359 6347 Auswanderung (gegen die) der Tuchfabrikanken. 46 6235 Beurlaubung wie Beamte Ansuchen sollen, und wie sich zu achten haben. , 6,93 Bitte I r Hj- ( 667 ) ^ •Seite ]Nto. 95itffdhttftei1 von Soldaten sind anjuneh-meii, jedoch met) zu bescheiden, f’ncecn die E'ledigung an das Oder.Knegs-Kom- x Mlssariat einzusendeii. 3°+ 63i6 Blenwcrß Errichtung ohne Essigsäure und Feuer, Privilegium für Joseph vpn Sau. rimoiit. 65* 6i59 Böhmen (in) desKornmisiwachses getroffe. ne Maaßrieeln. 371 636° Böhmlsc!)? Adel, wie und wo um Wiene-risch-Neustädier Militär Kaoeteiistiftmigs-plätze bittlch werde» könne. 227 6-zz BvrgUNg oder Kreditirung be$ Stempelpa« ' i pierS hei Aerarial-Taxamter betreffend. 83 62'5 196 6269 Brandstellen Sammlungen sind vom Pfar- I! rer und Seelsorger IN per Kirche kundzu» machen. 88:8 6307 Brandlvem riehen aus Getreide ist verboten. *9< 13 Brandweins-Ausfuhr ist verboten. 573 6402 , Brixen (für) und Trient den politischen Nnd Justijgeschaftsgai g betr.ffenv. 587 <54>> Bnchbmdern wie der Bücherhandel ge- 7 ßattet. ’S 6804 Bü- i n ^ c m ) AS Seite j Nr«,. Bucher .-Handels unbefugter erlassene Vorschrift- ' .8 6,04 *““• En Verlasstnfchästen Vorgefundener halber, wie sich zn benehmen sey. 97 6e23 Büchsenmacher in der Wienerisch - Neustadt sind von der Rekrutirung frei. ,53 626, BukowLlier-(über den) Klerus die Gerichtsbarkeit. 375 Cacao Zucher - und Kaffee - Denunzianten Belohnung betreffend. ,,7 ^rrz Chirurgische (für das) Studium die Stun- den - Eiutheikung. 620 6434. Christenhauser feirett die Jude» nicht 6e* 574 6403 Chursachsen (1») m dem Prcdigeramte widmenden Geistliche» kein Hinderniß im Weg zu legen. 6, z 643- Cichorien-Kaffee ist wie anderes Wurzelwerk zu verzollen. 136 6146 Congrua der Lokalkaplänen und Hilfspriester betreffend«. ,<7.7 627». Con- f tü® ( 659 5 ©eifeJNto. CvNtUrö (von der) Prüfung die Dispensen der Seelsorger- 635 6444 (JOUtt der Handelsleute, Künstler und Pro-scssionisten, mit welchem Stempel zu versehen. IZ2 6240 — — (bei) Anweisungen für gelieferte Amtsrequisiten Stempclgebrauch. 247 6294 249 6296 Coni>lktoren (in) und Seminaristen-Zeug-" nissen auch die Moralität aiijusetzen. 292 63,4 Convlkt (um) Stistungsplätze, was die Bittwerber wegen Zeugnissen zu beobachten habe». 575 6404 Correction (wahrend) zeitlicher Unterhalt für Seelsorger. 631 6440 EUkUt (zu) Pfründen und Katechetenstellen dieKonkursprüsungen betreffend. > 195 6267 EUklltell - und VerlassenschaftS - Vermögen so nicht t oo fl. betragt, ist vom Gebrauch des Stempels befreit. 578 6407 D. Dkfeilswtls «Waldungen(in)wie die mutf* willigeVeschädigrr der Marisäulen zubk-strasen. 6a9* De- L- So# C «to ) So* ©eite| Nre, Denunzianten der Zucker- Kaffee - und Cacao Belohnung betr.ffend. 117 6,3g ;ücteut^ < zur ) Zustandbringnng ist der Landmann aufzumunkern. 154 <,<, — Vermögen halber Verkürzung des Geschäftsganges 3*7 Lutschenorden (bei) die Zntarealar-Ei». 634i fünfte bei Pfarren betreffend 290 6z,, DiäteN - Normale für Lottvbeamte. 1 23 6235 Dienst - (bei) Besetzungen, wie die Berichte zu stempeln. 250 6297 Dienst - Personals mindere» Arrha 23e' freiung. 394 6zs« Dienstzeugniste für Handwerker, Pro-feffionisten und Künstler müssen gestempelt feyn. x *80 6303 DiUtNUM ist angestellten Pensionisten oder besoldeten Beamten nicht zu verleihen. 6,3 643« Donau - (an) Ufern sind die Aue» «nd Baume zur Beseitiqung der Schiffahrt» Hindernisse abzustocken. 298 6zro Dvppklpflug ( erfundene K Bekanntma» chung. 134 6243 E. C 67k ) E. T Seile |Nro, fit Beamte > wie zu erwei« lern. 374 6363 Gfittjfanb und Vorrecht, wenn den Zehend- holden gebühret. «33 628- Eisen (auf) und Stahl wird die Nachschla- gu,lg fremder Meisterzeichen untersagt. 391 6377 Epidemischer Krankheit halber zu Livor, no aiisgcbrochener vorgeschriebene Vor« sichten. 553 6394 557 6396, Epidemischen (gegen die) Krankheiten die Vorstchten betreffend. - 566 6401 Epidemische (gegen) Krankheiten Vor« sichtsmaaßregeln. 596 6413 Erdföderungen der Preußischen Auswanderer müssen durch die Gesandten ange« .suchl werden. 359 6347 Erbsteukr betreffend bei Messen, Aequien, Stiftungen. 619 6433 Erdmandel - Kaffee einzuführen wird »er« bothen. -79 630t Essitv - Zolls - Erhöhung auf Baumwolle ausländisches gefärbtes baumwossenesEarn «nd Kameelhaar. *35 6244 r. VB C 672 ) F- <3eitc|Nro. tinb Peofessionisten , dann Handelsleuten ist kein Termin vorzuschrei» Ben, wenn ste ihre Schuldposten aus den Hilssbnchern in das Hauptbuch übertra» gen müssen. -rg» 6304. Fabrikgerathschaften -- Verkauf, (durch) erlöscht das Fabriks-Besugniß. 361 6349 Fasttagen (an) den Genuß der Fleischspeisen betreffend. 642 645, Feldkaplane (für) und Feldsuperioren den Stcmpelgebrauch betreffend. 393 6379 Feldkaplane (für) Vorschrift. 635 6444. Feuerlösch - Salz $u Rußdorf betreffend. 299 632« Feuersbrünsten (bei) Wie sich das Militär benehmen solle. ,33 6242 Fiebers ( gegen ) gelben Vorsichtsmaaß- regeln. 596 64.3' Findelhaus»Kinder ,> welche Pflegaltern erziehen, die Befreyung ihrer Söhne vom Militär »Stand betreffend. 3,3 6333 — — Anstalten - Verbesserung in Wien. -04 6277 zu be» ge 62,4 . Fi? Fifci Quota, wie bei Kontrebandt» rechnen ist» # St# c 673 ) HS , ©eite|Nio„ •Jifföl -- Quota Bemessung in Kontrcband- Fällen. 373 636a Fiskalamt soll ein Verzeichniß über Zoll, Accist, Salz, Tabak, Stempel und andere im Rechtsstreit verfangene Dinge bei-bringcN. 120 623a Fleisch (wegen) Speises-Genuß an Fasttagen« 642 6451 tn , "Vt , ,'C; A Fvlch^ öffentlicher Uiberschußgclder Abfuhr. 639 6447 Fran kt eich (der nach) bestimmten Urkunden - Zertlfizirung. 634 6443 Freisprechung (bei) der LehrjungcN sind die ÄatechetlschenZeugniffe beizuörinqen. 606 64,3 Freisprechung^ < und Aufdingsgebühren, dann der Lehrfchilling von dein Kainma-chermittel wird erhöhet. 298 63'9 Freytag (am) und Samstag sind Balle zu halten verb uhe». 81 6213 Freizügigkeit zwischen den Staate» Sr. k. k. Majestät und den Ländern des Churfürste» von der Pfalz. <4° 629a — — mit dem Churfürsten von der Pfalz. 365 f <”357 Freizügigkeit - Vertrag zwischen Sr. r. k. Majestät und der schweizerischen Eidge- ^ nosscnschaft. 2 85 62" XJX. Band. U ii Froh- HS C 674 > HS ©C»t|Nre; Frohnen ( ptstentwidtiger ) VerKütung in GaKzien. 6$i 6457 E. (für an) Anschlügung einer NamenO oder Urthrils, was für Gebühr dem Scharfrichter zu entrichtet,. 614 64eč" Galeeren (zur) Strafe kann anffer dem Benetiaiiischen nicht angewendet werde». 6,4 6425 GallkjNchkN Salzes Austritt ins Rnfsifche Gebieth bei der Gränzstation Ditkowic« steht jedermann frei iiiib offen. S24 62$# GstlllZlsfher (bei) Garde - Abtheilung die Eigenschaften zur Aufnahme der Jünglinge. 60 6ioj GarN ( auf) Erhöhung des Effilozolls betreffend. 135 6244 Geheth- (wegen der) und Liedcrhandltr ergangene Weisung. 3'e4 6327 Gehaltö - Erhöhung für die Administratoren der Pfarre». 631 643$ Geistliche wenn den verhafteten Verbrecher besuchen können. . 362 33gi Geist- T fy&r t ^75 ) od , Seile | Nr*. Geistlichen in Chursachsen sich bam Predi- geramte widmenden, kein Hindernifi im Weg z» lege». 6/g 6432 Li-'" ' - ;; • /f' . / Gelben (gegen) Fieber» Vorsichtsmaasire- geilt. 596 6413 Geldaufnahme, wodurch ein pr Zent Proxencticum von den Geldaufuehuiern zu begehren besugt war, ist aufgehoben. 6n 6422 Geeichte wie bei Verboths, Bewilligungen an die Kaffen sich wenden mögen. 6,7 642- Gerichtsbarkeit^über den Unadelichen la. teinischen und griechischen Bukvwiner Klerus. 375 63«f4 Geschäftsgang in politischen und Justiz-Wesen für die Bezirke Trient und Bri-xen. 5S7 64ix Getränk den Unterthanen keines auf Borg a i. • zu geben. 375 6365 Getreib * Ausschwärzung hindanzuhalten, f werden Maafirezeln vorgeschriebcn. 576 6406 — — Zertifikate und Pässe von Ämtswe- gen find Stempelsrei. i4I 625t Getreide (aus) ist das Brandwesnziehen , verboten. 29Č 6316 _ — Fuhren in Böhmen sind von Entrichtung »er erhöhten Wegmaulh de. , ( , freit. 262 635» k uK i Ge- C 676 ) Seite j Kto,' ©CtrCftcš (über) Ausschwärzung zu «><1? chcn. 3°3 6325 ©SWe^tC C wo ans) brr einer Feierlichkeit gefeuert wird, m: ß das XüioiC dem Slationske-mmando die Anzeige machen. 294 6g,^ Gewehrseuersteine $u graben erhalten die Erben des Gleisner von Freudenheim ein airsschliostendrs Recht. 122 6234 ©eN>erHA»Verleihung in Wien betreffend. <$59 646z ©tiff (vor) vderMatochew wir§ jedermann gewarnt. 385 «37® ©tnttUtftCtl (ans) Gegenständen müssen PrivMehrer sich prüfen lassen. 3 6195 ©imitöftcu ( auf ) den Religions - Unterricht betreffend. « 13 6203 —■ — erhalten Vorschrift, in Beziehung auf Disciplin und Sittlichkeit. 154 6264 ■ZZ' — (an) der Piaristeü die Katecheten-- Defoidung betreffend. >89 6265: —- —- (in j Belrchn n n g sbe stim in ung für Suplentcn. 195' 6268 ©{eifttCr von Freudenheim Erben erhalten ein auSschliessendes Recht Gewehrfeuer-steine zu graben . 12a 6234 ©Dtfd)CCr Ünterthanen Hausier « ^affe be- Lreffend. 2g? 6306 Gnm- c 677 ) Seite I Nro. f3l‘Ultkč zcrstückte, welche Untertanen zu P)tUltbflU(fc der Untertanen sollen dir ^llükpllöövö und Stärke Stempels-Ueber» trngung und Abdruck , wie zu bestrafen. zyr 637R HllMlNkk - oder Bergarbeiter, wen» er entweicht ober zurückgestellt wird, sind dieß-fallige Geschäfte mit keiner Tax und Stempel zu belegen. 364 6354 Handel mit neuen und ulten Büchern betreffend, 18 6204 .— mit Staakspapieren ist bei Entlaf- snngsstrafe den Kaffebeamten untersagt. 610642» Handelsleute Conti mit welchem Stempel zu betsiesseu. »S2 6240 Handelsleuten, Fabrikanten und Profeffio- nisten, wenn ihre Schuldposteu aus den Hilfsbüchern in das Hauptbuch übertragen müssen. »Si 6304, Handelsmanns (nach eines) 'Abstrichen wie fich bei Verkauf der Waare zu benehme». 6?8 6436 verkaufen untersagt. 615 6427 Juden nicht besitzen. '574 64°s. Hmrd- < 67ft ) ToS @eitt|Hro. Hsn-schuhmacher-- Defugnisse auf Fa- briksmaffige Art zu befördern. ,3, £,,3g Handwerker - Zeugnisse müsse» seflempelt 28p 6303 Handwerkspursche dürfen nicht ohne Paß nach Tirol wandern. 553 d393 Harzes (jii) Gewinnung in welchen Wald» strecken das Pech oder Baumreissen zu ge, ^Eten. 534 <384 HaijB - uit& Wirthschaftskqlendcr, wenn keinem Stempel unterliegen. ,32 6239 Hauser der Christel« sollen die Juden nicht besitzen. 574 6403 Hauslehrer müssen sowohl aus den mal» als Gimnafialgegensianden sich prüfen lassen. 3 6195 Hauflrer wie zu vermindern. §98 6413 Hausterpaß wenn rin Jude anfacht, was zugleich zu beobachten habe. 326 6337 Hausterpaße der Gottscheer und Reisnitzer Untepthanen betr.ffend. age 6306 <— — und die hiezu nothwcndigen Wohl» verhaltenszeugniffr betreffend. 538 638? Hausterpässen ist eine Personsbefchreibung teßzurücken. i... r ... 55» «39' fe? Hi- C 679 ) Seite | Uto. Kelbammenkurses Vorfihrift betreffend. 690 6434 Heilkunde ( für) Kanzel«, wo die Konkurse abzuhalten. 364 6355 Helles durch Regengüße rvegzeschlvcmnlken oder »erschlämmsen werden Maastregcln bekannt gemacht. 138 624z Hvsdieners , in der Burg verstorbenen halber, was das Lbcrsthofmarschallamt wegeil der Sperr zu veranlassen habe. 616 642g Ho^kllMlNee kann von dein Gebrauch des Stempels loszählen, daher ist die Stein-Felfreiheit ohne derselben Erlaubnist Niemanden kontraktmäffig zuzusichern. 230 6rgZ Hofmarfchall (Lbpist) Amt, was bei einem Sterbsalle eines Hpfdiencrs Sr. Majestät in der Burg oder Sommer < Lustschlösser» wegen der Sperr und Abhandlung zu veranlassen habe. 6,6 64*8 HofkkkUks halber sind von Advokaten keine vorläufige Fristgesuche einzureiche». 557 6395 Holz der zu königlichen und auheren Staatsgütern gehörigen Waldungen, wie aus Selben vcrabfolaet werden soll. 23, 623g Honigfaffeln (ans den zum Verkauf gebrachten) wird die Tarra-Einbrennung angcordnrt. 345 633- Horn- »S® ( 680 ) %y? ©cite J tire, HökNhjeh soll von Hüttersknaben nicht an einem Strick zur -Weide geführet wer. den. s 79 630a Hütterskliabcn (von) soll das Hornvieh nicht ait einem Strich zu Weide geführet werden. 27^ 6303 Hungarischen Waizen - Ausfuhr wird ge= (lattet. 234 6309 Hungarischcr 3:tfc0weine Ausfuhr wird nach Schwede» gestattet, Ausbrüche oder £it)utur aber verboten. ' 381 6369 I' ■ " Innerberger ( über die bei der) Hauptge- / werkschaft angelegte Kapitalien, sind die Jnteressen-Quiirungen vom Stempel de» freit. 230 <286 Znlerkalar-Cinkünfte bei Maltheserorden betreffend. 290 631* ZNtestüt (aus) Verlassenschaft die den Kerchen und Armen - Institute zustellende Driitheile, unterliege» keiner Mortuar» Taxe. 147 6257 3nfctfttfO;ium derVerlassenschast, wenn in Abschrift vertanget wird, welcher Stempel hiezu zu gebrauchen. 37« <3<» ©eiicjNjo. Inventuren (wegen) Les Stempelpapiers betreffend. > 656 646, Juvllirten Beamten Unterbringung. 612 6423 Jude wenn eilt Hausierpaß ansucht, was zugleich zu beobachten habe. 316 6337 Juden / wie nach ihrer Eigenschaft dem Stempel unterworfen sind. »r 6201 — — sollen keine Christenhauser noch un* terthänige Grundstücke besitzen. 57* <$4°3 —. — Schanklizenzeii bedürfen keinem Stempel. 6,9 643' Iudensteuer Fassioncn - Einbringung betreffend. v 199 6272 IuraiNLNts - Formel für Beamte, wie zu erweitern. 3*4 6363 Juridische. Lchrgegensiande , wie einzu- theilen sind. 593 63 Justiz Geschäftsgang für dir Bezirke Trient und Brixcn. 587 6*Jl K. % > Kaffee, Zucker und Kakao Denunzianten, Belohnung betreffend. ll7 — (mit) Surrogaten Erzeugung, darf sich Niemand befassen. 200 6273 Kaffee sue r > io» Tei te j rr,v. Kaffee (Kunst) bähe? auch der Erdmandel- Kaffee wird einzuführen verböte,». 279 63», KaEav, Zucker-- und Kaffee-Denunzianten Belohnung betreffend. n7 6223 Kalender (Haus, und Wirthfchafts-) wenn keinem Stempel unterliegen. 132 6239 Kamelhaar - (auf) Erhöhung bxs Effitozolls betreffend. 135 6244 Kammacher - mttel (bei) wirb iie Aufding - und Freisprechungs - Gebühr, dann der Lehrschilling erhöhet. 20z 63,3 Kandidaten für das Theresianum wie auf- »uführen. 5«z «399 Kanzeln (für) der Heilkunde, wo hie Konkurse abzuhalten. 364 «3*5 Kaplanen (Lokal.) und Hilfspriester Eon- grua betreffend. 197 «270 Karten - Stempel betreffend. 2 4.5 6293 Kaffeheamten ist Sei Entlassungs-Strafe jeder Handel mit Staatspapieren u,»ter- fagt. «10 Kaffen (an die) wie sich die Gerichte bei Berbothsbewilligungeu zu verwenden haben. «17 Katecheten - Besofdung an den Gimnasien der Piaristea- 189 62«^ «420 «429 I Iti# c 683 ) Iti# ©eitc| Kr». Katecheten - (zu) Stellen »nd Kurat-Pfründen die Konkursprüfungen betreffend. 195 6tt7 Katechetengehalt bei deutschen unb lateinischen Schulanstalten. 110 Katechetischen Zeugnisse sind bei der Freisprechung b|c Lehrjungen beizubringen. 606 641g Kirchen -- (den) und Armeninstitute aus einer Jntestat« Verlassenschaft zusallende Drit-theile unterliegen keiner Mortuartaxe. -48 6257 — — (zu) Pfarr - und Schulgebäuden Beitrage bei dem in Advitalitäts Besttze bestnd- lichen Güter» in Galizien. 151 6r6a — (in den) sind die Prandsteuer-Samm« hingen von den Pfarrern kundzumachen. 253 6307 — Vermögens - Verwaltung und Kirchenrechnungen Verfassung halber, was den Magistraten, so das Patronatsrecht ausüben, verordnet wird. 530 <38- KlaKett ^und Personalsteuerpatent» 326 633s Kommerzial - Stempel unterliegende Maaren, Verkauf in öffentlichen Versteige, rungen. 630 643g Konkurse für Kanzeln der HkiHunde, wo abzuhalten. 364 6355 Kon- - C 684 ) Ttt- f5eite]Nre, jtOltfUtS - Prüfungen ju den Katcchcten- stellenund Kuratpfründen. 195 6267 Conscriptttm- undAekrutirungsvatent. 395 6z8k ConsHovlUM hat zu wachen, daß die Seelsorger die'Trauung der von der weltlichen Behörde wegen der Verkündigung halber dispeusirtcn Brautleute unweigerlich vornehmen. 303 6324 JfOtltVdftC ganz neue, wo die vorherige Rechnung mangelt, sind nach der Eigenschaft der Person zu stempeln. £ (197 — — über zerstückle Dominikalgründc oder veränderte Giebigkeitcn sollen in Zukunft weder angenommen noch bestättiget wcr-> den. 19R 6271 Kontreband (m) Fällen die Bemessung der Fistalquota. 575 636, Kontreband- ( vor) Angelegenheit- , Beendigung ist keine Maare zu veräussern. 647 6454 Kontrebanden (bei) wie die Quota Fifti zu berechnen ist. ,2 62,4 Kontribuzions- (von monatlichen) Aus» weisen hat es abzukommen. m 6233 Konvenzionsmünze (6eO Ausfchwärzung, wie sich zu benehmen. 64s 6445 Korn- ttt® C 685 ) iü» @ci te] Iir0i iförnwi^todChfi'S in Böhmen wegen getroffene Mao.ßregeln. 371 6360 Krainerischer UNterthanen Pässe bctrcf- fčnb. 2 g 2 6306 jttCföU (in) wird dem Haudlungshause Amort und Schön die preußische Justly-Taxen, Einhcbuna übertragen. 58- 6374 Krankenhauses • Regiegeldrr werden er- böhet. • 378 6367 Kreisamte (dem) find die Selbstmords- fälle anzuzeigen. 361 6350 Kreuzbleches- (znr) Einfuhr, Stempel der Pässe betreffend. 641 6449 Kriegsdarlehensscheine Rückzahlungs- ststem. 559 6397 Kriminal -- (bei) und Staatsverbrecher Wiederanst.llung noch aiisgestandener Sirasjeit vorgeschriebene Vorsichten betreffend. 96 6220 — -5 (Jnquisireii) wenn das Militär bewachet oder begleitet^ was demselben für die Wexvergütiiug zu bezal,len scp. 380 636Y — Jnquisiten Entlassung wegen Mangel rechtlicher Beweise. 385 6371 Künstler-Conti, mit welchem Stempel zu Hm essen» 13» 62 4» Kunst HS C 686 ) Stig ©« 6359 —* — Mannschaft beurlaubter Eoitenz- Haltnng. 146 625,- — — Stations'Commsndo (dem) muß von jeder Feierlichkeit des Civils die Anzeige Militärischer Ehrenzeichen Tragung bei den zum Civil übertretenen Offizieren. 203 6275 — Parthei notionirte hat sich der gesetzmassig geschöpften Notionen zu fügen. 302 6322 gemacht werden. - — Stellung (von der) sind die Büchsenmacher und Büchsenschifter in der Wienerisch Neustadt frei. j 294 6316 i53 6262 AB C 691 ) AB ©citt|Nre* Wilitärstand ( Befreiung vom)'der Söhne , bisse» 21.'Item Findelhaus- . kinder verpfleacn. 345 6333 Militärwagen Pensionen betreffend. 80 621, Moralität in Seminaristen und Convikto- ren Zengniffen anzusitze». 292 63'4 Mvrtuar ( der) Taxe unterliegen die der Kirche und Armeninstitnte aus einer Jn-testat - Verlassenschaft zufallende Dritt-thcile nicht. '48 6257 Müller, welche die Mehllieferungen nicht zuhalten, sind dem Magistrat anzuzci. gen. 365 6356 _ _ wenn Militarkorn in die Mühle und das Mehl in die Magazine führen, sind Wegmauth frei. 37° 6359 N. Nachsicht Ä«r 2ar) ist die offizielle Vertretung kein Grund, soudern die Mittellosigkeit muß bewiesen werden. «49 629z Naturalien-Zertifikate sind von Amtswe- gen Stcmpelfrci. 143 6251 Niederlags-Geld, ob von Waaten, welche her einem Granz- Einbruchsamte wegen L p L AS C 692 ) ©citejNro, rnanglender Erklärung abgegeben werden, einzuheben sey. 5 615,6 Normal (aus ) Gegenständen, müssen Pri- vatlehrcr sich prüfen lassen. 3 6195 Normalschulen Vorschrift. 19 6205 Normalzeugnisse, wenn dem Stempel unterliegen. 145 6254 Notioneil (gcsetzmä'ssig geschöpften) hat sich jede »otionirte Militärparthei gehörig zu fügen. 302 632« Nuncupative»: (bei) Testamenten die Zeugenschaft der Religiösen betreffend. 295 6317 Nußdorf (zu) bei der Salmiak - und Vitrivlfadrik, das zu erhaltende Feuer-lösch-Salz betreffend. 299 6321 0- DfftJtCfČ (bei) so in Civil - Dienste übertrete», wegen Tragung der Militär-Ehrenzeichen. 6*52 6458 — — so zum Civil übcrtreren, die Tragung der Militärischen Eheenzeichen betreffend. 203 6275 Ordcnsgeistliche, sobald sie säkularistrt sind, können beim Testament als gültige Zeugen zugelassen werden.. 576 <405 Or- AS C 69z ) ©ti(e| Nro. -OtbÜKtti ( wegen) Beförderung durch Postreisende, sind die Postmeister bestraft worden. 598 6414 Verkauf betreffende Privilegium. 59 620L — — ( auf) Instrument erhält Leopold Rollig ein Privilegium. 624 6435 P. Paste Stempel zur Einfuhr des Krcuzble-ches, Zikterdraihs und Stahlbleches zu Uhrfeder». 441 6449 Ptlß (ohne) dürfen die Handwcrksburfche nicht nach Tirol wandern. 553 6393 Paßage - Geld wird bei der Wegmauth-Einrichtnng im Lande ob der Enns aufgehoben. 2ii 6279 Pastlrungen (bei) die Bestimmung eines gleichförmigen Verfahrens. 88 621z Pafronaes^Rccht ausübenden Magistraten was wegen Verwaltung des Kirchenvcr-mögcns und wegen Verfassung der Kir-chcnrechnuiige» verordnet wird. 530 6382 PLchkeißkN oder Banmreissen zu Gewinnung des. Harzes in welchen Waldstreifen iu gestatten. 534 6334 v Pen- C 694 > <5cite|Nr», Pensionen fur Militär - Waisen betreffend. 80 Sri. — (frei) und Provisionen Quittungen Stempelgebrauch betreffend. 247 6294 249 6 2gr6 — — niederer Beamten bei den Lottoge- fallen. 633 6441 Pensionieren Beamten Unterbringung. 6,2 64-z Pt NsivNisteN (angestellten) kein Diurimm zu verleihen. 6 = g 643a Pcr^VNül » und Klaffensteuerpatcnt. 326 6338 Pffflj (zwischen Ghurfürsien der) und Sr. k. k. Majestät die Freizügigkeit betreffend. 140 629, —» — ( Chursürstcn von der ) Freizügigkeit halber mit Sr. Majestät' getroffene Eon. venkion 365 6357 Pfnrr (zu) und Schulgebäuden Beitrage bei dem in Äovidalitats - Besitze befindli- , chen Gütern n Gail; » 151 6?6n P(stki'>k (vom) sind die Brandsteuersamm- lungcn >n der Ä.r%t- innd zu machen. 283 630- Psttrv.li (bei) des Deutschen und W.al-theftrordens die Znt.rtalur - Einkünite betreffend. -so 631, Pfar- «M C 695 ) ©cite |Ntv. yfamtt (für) Administratoren die Ge- Halls-Erhöhuns. 6z, 6439 Pfarrgebaude ; 6ei) Besichtigung in ©tcrbfättcn der Äuratgeistlichkeit erlassene Weisting. 390 6375 —> — Beiträge z»r Herstellung derselben. 650 6436 yfrÜttbe kann nur jener erhalte», der sein Geld in einem Erblande verzehrt. 39’ 6376 , > Pharm89 6265 PilElMge unterliegen -mit den Häringen gleichem Einfuhrszoll. 2 45 ö292 Polizei (über) Uebertretungen, wen» jemand das Aichteramt «„sucht, muß sich ans dem neuen Strafgesetze der Prüfung unterziehen. 2 6194 _ — Verbrecher von welcher Behörde ab- , zuurtheileit sind. 96 6221 — — Wache hat bei Gelegenheit eines Tumults herbeizurilen. 306 6329 Po- So» ( 695 > ©eifejNro, lbas a») Hofstclle einzuseudeude Exemplar der Zeitungen unterliegt keinen Stempel. 641 6450 ^Joftmetfler find wegen gesetzwidriger Beförderung der Ordinari durch Postrcisen-de bestraft worden. 598 64,4 Po^wagklt (mittels) in bas Aus - und Inland expediere Waaren. ZoMehebung betreffend. m <$227 Postwagen sollen bei der Mauth zu jeder Zeit befördert werden. -II 6-78 Pottasche (über) -preis und Bedarf, wenn die Berichte zu erstatten. 13g 6-48 Predlgeranit (dem) und der Seelsorge im Ehursach^en sich widmenden Geistlichen kein Liindernist in Weg zu legen. 618 6432 Pl.'eUsl(chkt Auswanderer Erbfoderungcn, muffen durch feie Gesandten ange>»cht werden. 359 6347 Prrvatballe find am Freytag und Samstag verboten. 8> 6213 Pridatlehrtk müssen so wohl aus den No mal - als Gimnasia-gegenständen sich prüfen lassen. 3 «>9L PrivatsrudierenLen Prüfung betref- fenb. *45 6453 Pri- AB C 697 ) KeB <5eitc| Nro. Prrtzllegrum für Leopold Rollig, auf das Instrument Qrphica. 624 6435 — — für den Joseph von Saurimont, auf die Errichlling dcSBleyweißes ohne Essigsäure und Feuer. 652 645y Prli)ilr'gNlMö-Verlängerung für den Karl Rollig, auf den Verkauf der Qrphica und . Linorphica. 59 6206 Prosessl0Ulftett-Conti mit welchem Stempel zü bemessen. '3* 6240 — — Zeugnisse müsse» gestempelt seyn. 280 6303 — — wenn ihre Schuldposten aus den Hilsshüchern in das Hauptbuch übertra- gen müssen. 281 6304 ^t'Dfefior Erkrankung ( bei ) welche Vvr-stchl zur Versehung des Lehramts zu treffen. *53 Professoren ihren Suplentk» in Gimnasien Bclohnungsbestimmung. '93 6268 Prodrsionen (bei) Quittungen Stempel- Gebrauch betreffende ' ' *47 6294 249 6296 Prozenten 0*0 Zuschüssen der Stempel- Gebrauch. , -47 6294 249 6296 AS c 698 ) AS ©cifclNro. ProzeA (in) Schrifteil haben sich die Advokaten. unter Strafe einer geziemenden • Schreibart zu bedienen. 34g 6432 Pkozs^en (wenn in) ein Unterthan bei der Tagsatzung sich nicht stellt, was zu beobachten und wie zu verfahren seye. r-z 6-84 ^PnifUttg Vorschrift aus dem neuen Straf-Gesetzc zur Erlangung eines Richteramtes über schwere Polizei-Ucbertretungen. 2 6194 — — der Privatlchrer, so Unterricht ge- be» wollen, aus Normal - undGimiiasial-gegenstände». 3 6-93 — — der Privatstndicrenden. 645 6453 PUPlllar , Curatrl und Verlassenschafts-Vermöge», welches nicht 100 ft. betragt, ist vom Gebrauch des Stempels befreit. 570 6407 PUpEkN s Pensionen des Militärs betreffend- 8v 6211 Ci- O-Uleszeilten Unterbringung betreffend. 612 6423 LUtt'ttUttgeN der Armen über Wohsthätig- keits Aushilfe», sind Stempelfrei. 147 6237 Quit- M ( 699 )' ©eite| Nro. AUlttUNgeN der Interessenten über bei der Hauptgewerkschaft zu Jnnerberg angeleg-te» Kapitalien, sind vom Stempel befreit. 230 6236 Quota fisci, wie bei Äontrebande» $u berechnen ist. 82 6,14 R. Rang (der) in Diensten stehenden Beamte»/ wie zu bestimmen. >48 6258 Natysprotokollen (in den) die Anstellung der Straffenbaudeumten auzu»eu-gen. 1 >8 6229 Rauchfange von Holz »lüsse» in steinerne uingestallet werden. 279 63°° Real« Schulzergnisse, wenn dem Stempel unteUicytii, 145 6254 Realschulen erhalten neue Vorschrift. >9 6205 Rechköstl-'ell (»0 Sachen und Prozessen, wen» tut Uurerthan bcr feit Lagstitznuz sich nicht stellt, war zu veodachten, und w>e zu verfahren seye. 228 6284 RechtöwlsseNschüfpGcgensiande, wie ein- zutheilen sind. 293 63'5 Rei- AO C 700 ) AO Seite j Nr». ( bei ) Quittungen Stempel* gebrauch betreffend. 247 6294 249 6296 Rekrutenstelluttg (von) sind die BnH- senschifter und Bnchsenuiachcr in der Wienerisch Neustadt frei. 153 6162 Rekrutirungs-Patent. 395 638l 9?l‘llC|tOH£ (in vermengten) Gegenden Vorschrift für Seelsorger. 63z 644, — Unterricht an den Universitäten, Li- Zaen und Gimnasieu. 13 6203 Relrgionsunterrichtcs wegen an den Universitäten und Lizäen. y5 62,9 3?v!lgl0(en-Ze»genschaft bei nuncapativcn Testamenten betreffend. 295 6317 Requieu (bei) Stiftungen die Erbsteuer betreffend. 619 6433 Richteramtes ( zur) Erlangung über schwere Polizei-Uebertretung, ist die Prüfung aus dem neuen Strafgesetze noth-wcudig. 2 6194 RvövtööN (patentwidriger) Vergütung in Galisien. 651 6457 Ryülg Karl, erhalt Privilegiums-Verlangc-rnng auf den Verkauf der Qrphica und ZLcnorphica. ' 59 6266 Rol- HB C 7v! ) HB ©cite] Nie, Rvllig Leopold, erhalt auf das Instrument Drphica ein Privilegium. 624 6435 RöjOglil) aus Tirol und Triest ist zu verzollen, der aus Huugarn ist Zollfrei. 120 623» 9?0j? r und Viehmauth Errichtung bei Rum- ^urg. 226 6282 RUlN^Ukg (bei) die Errichtung einer Schranken, Rost und Viehmauth. 226 6282 Russische (ins') Gebicth ist des Galizischen Salzes Austritt bei der Gränzstation Ditkowice jedermann frei und offen. 224 6280 Rustikalbauerngründe (wegen) ergangene Aenfferung. 141 625# S. SstchseU (in) sich dem.Predigeramte widmenden Geistlichen kcinHinderuiß im Weg zu legen. ' 6ig 6432 Salmiak (bei der) und Vitriolöhl-Fabrik zu Nußdorf, erhaltende? Fcuerlösch-Salz betreffend. 299 6321 Salz-Verschleiß Preise Erhöhung in sammt- lichen Prvvinjen. 306 6339 Salr- % %®' C 722 ) Seite j Mt«, Verschleiß - Preist Erhöhung im Lande ob der Enns. 313 633a — — — — in Böhmen. 3,8 6333 ■*- — — ~ in Mähren dieß und jenseits des MarchflnßeS. 35o 6344 — — — — in Schlesien. 354 6345. — — — — in Steiermark. 367 6358 — — Verkaufs * Preis im Lande unter der Enns. 310 6330 — — (wegen) Verkauf nach dem Gewichte und kleinsten Werrhe. 606 64,7 — — (über) Prozesse soll das Fiskalamt ein Berzcichniß einbringen. >20 6232 (S(l(SC5 (gallizischeu) ■ Austritt ins Russische Gebieth bei der Gränzstation Ditkowice steht jedermann frei und offen. 224 6rz« Samstag und Freytag sind Bälle zu halten verborhen. 8* 6213 Saurimont (Zoseph von) Privilegium auf die Errichtung des Blenveißes ohne Essigsäure und Feuer. 652 6459 (3d)stfč mit oder ohne Wolle zur Abfütterung in das Au land getriebener wegen, wie sich zu benehmen. 13» ^*37 Schaf- NB C 703 ) NB @eite|Nro,, ^dßtlfltiDÖC Barkauf und Ausfuhr wird ge-flötti’t, »„d Woll nmärkle aufzustcst, n cr- 203 6 2 75 — Ausfuhr in das Ausland Vetref. feni)- 545 6380 ©Cf)Öltf - Lizenzen der Juden bedürfen keinen Stempel. 629 6437 Scharfrichter, welche Gebühr für die Verscharrung eines Selbstmörders, und für dis x Anschlagnng eines Ramens oder Urtheils an den Galgen zu entrichten seye. 614 6426 Schlisahrt» ( zur ) Hindernisse Befreiung sind die Auen und Baume an dcrDo«au obzusiocke». 24g 6320 Schlftenmei^er in der Wienerisch-Neustadt sind von der Aekrulirung frei. 353 626a Schön und Amort Handlungshause in Krakau wird die Preuffische Justitztaxen- Einhebung übertragen. 389 6374 Schranken Roß - und Biehmauth - Errichtung bei Rumburg. 2:6 6233 Schulwl>hnungen - Erbauung und Meldung inner den Linien der Haupt-und Residenzstadt Wien. 189 6266 Schu- HB C 7°4 ) HB Šiite I Nr o, @d)Ul£U (bei deutsch - und lateinischen) Bestimmung dos Katecheten - Gehalts. no 6126 — »1—■ (in) bei Profeffdrs Erkrankung, wel- che Vorsicht zur Vorsehung des Lehramts zu treffen. »53 6263 Schüler (gegen unfleissige) wie sich zu benehmen ist. 657 6462 Schulgebäuden o) Beitrage bei den inAdvidalitäts - Besitze befindiichenGütern in Galizien. 151 6260 Schulordnung (neue) für Trivial-Haupt. und Realschule». 19 6205 Schuldenlachen (in) wen» Sie Stadt- hauptinaiinschaftVergleichesiifte» könne. 61, 6421 — — (in) erhalten die Gimnasien Vorschriften auch in Beziehung auf Disciplin und Sittlichkeit. 154 6264 Schwarz-'rs- (um) Bestrafung, wo es sich handelt, soll die Waare durch Schätzlcute abgeschätzt werde,,. 63z 6445 Schweden (nach) wird die Ausfuhr hun-garischer Tischweine gestattet, der Ausbrüche oder Liquenre aber verboten. 3z, 6369 Schweizerischen (zwischen der) Eidgenossenschaft und Sr. k. k. Majestät der Fr«, zügigkeitsvertrag. 285 63,» Schwirr- tü£ ( ) $ö!» ©eifejNro. Schwindelhnber (vor) wird jedermann gö-- warnet. 385 637s ©EClforflCt (die) haken die Trauung der von der weltlichen Behörde wegen der Verkündigung halber dispensirte Brautleute unweigerlich vorzunehmen. 303 6324 —- — (für) Unterhalt während einer zeitlichen Korrektion. <$3, 6440 — — wenn den verhafteten Verbrecher besuchen können. 362 6351 — — Vorschrift in vermengten Religions» gegenhe». 633 6442 Ä — Dispensen »oft der KonkurSprü- fung. 635 6444 Selbstmordes - Falle sind dem Kreisamte anzuzeigen. 36, 635a Selbstmörders (für) Verscharrung, welche Gebühr dem Scharfrichter zu entrichten. 614 642s Seminaristen - (in) undConvicturen-Zeug- nissen auch dieMoralikäranzusetzen. ‘292 63>4 A P Sol^ XIX, Band. ©cite I Nro, Soldaten- Bittschriften sind anzunrhmen, jedoch nicht zu bescheiden, sondern die Erledigung an das Lberkriegs-Kommissariat einzusenden. 304 6326 Fo|jl ( vor) wird Jedermann gewarnt. 385 6372 Sperr halber, was das Sbersthofmarschall-amt bei dem Sterbfall eines Hosdieners in der Burg zu veranlassen habe. O16 6428 Spielkarten Stempel betreffend. 245 629z Staat - (bei) und Kriminalverbrecher Wie-deranstellung »ach auSgstandener Straf zeit vorgeschriebene Vorsichten betreffend. 96 Staatspapieren (mit) ist jeder Handel bei Entlassungsstrafe den Kassebeamten untersagt. 610 1 x r Stadtha lptmannschaft in Prag kann auch in Rechtlichen Angelegenheiten be. sonders in Schuldsachen Vergleiche siif- ' ten. 611 Stark t und Haarpuders « Stempel Uiber- tragung und Abdruck, wrezu bestrafen. 392 6378 6220 6420 §427 Stahl %>» C 707 ) So» I Seite [Nr«» Stahl, (auf) und Eisen wird die Nach» srenider Meisterzeicheu unter» s"gt. 39» 637# — — (zstr) Bleches Einfuhr Stempel der Paffe betreffend. 641 6449 Sterhefall (bei) eines Handelsmanns, wie sich bei Verkauf der Maare zu beueh» men. 628 643# Sterbfaüe (6dm) eines Hofdieners i» der Burg, ,ma5 dasDbristhosmarschallümt wegen der Sperr und Abhandlung zu veranlassen habe. 6»6 642K Stempel (von) sind die Getreide , Vieh, Und Naturalien » Passe von Amlswegen frei. »4j 625$ •*— — Gebrauch bei Prozenten - Zuschüssen, Anweisungen der @yiti für gelieferte AMtS-teqnisiten. der Aeisediäten und Taqqelder, dann der Quittungen über Pensionen und Provisionen. 247 6294 249 6-96 «- — Gebrauch bei Erstattung der Berichte über Dienstsache«. <5° 6297 Op» Stem- HB C 708 ) HB > ©citej Nrti, Stempel l dem) wenn Nor>pal«und Realschul-Zeugnisse unterliegen. 145 6154 — Gebrauch bei Abschriften eines Verlassenschafts ' Jnventarium. 372 636, ~ — der Spielkarten betreffend. 245 6293 — (mit dem) jtnb dir Zeuqnisse der Handwerker, Künstler uud Prosessionisten zu versehen. , 2go 6303 — — der ganz neuen Kontrakte, wo die vorherige Rechnung mangels, ist »ach der Eigenschaft der Person zu gebrauchen. 6 619» -- «- (vom) Gebrauch ist das Pu-pillar - Kuratel - und Berlaffenschafts-Wermögeu, so nicht 100 fl. betragt, frei. 578 6407 — — (keinem) wenn die Haus - und Wirth« schastskalender unterliegen. 132 6-39 — — (über) Rechtsstreite soll das Fiskalamt rin Verzeichniss einbringen. 120 6232 — — (wie dem) die Zehend - Kontrakte unterliegen. 1, 620 t — — (über) uneinbringliche Gebühren . sind alle Vierteljahr Ausweise einzusc,:- den. 232 '630/ Stern# ■ l : . c 709 ) ©eite j Nt©,. ©tCtttppf ( vom ) sind die Quittungen der Interessenten über die bei der Jnnerber. ger Hauptgewerkschaft angelegte Kapira-lien befreit. 230 6i%6 *— — (dem> unterliegen die Geschäfte nicht, / wenn ein Berg - oder Hammerarbeiker . entweicht , und wieder zurückgestell.t wird. 364 63 54 — — (vom) Gebrauch kann nur die k k. Hofkammer loSzahle, t, daher ist die ©tern« pelfeeiheit ohne derselben Erlaubnisi Niemande» kontraktmässig zuzusichern. 230 6t85 — — Abdruck oder Uibertragung des Stärk und Haarpuders, wie zu bestrafen. 391 — — Gebrauch für dir Feldkaxlane und Feldsuperioren. 393 — — Bemessung der Auszügel, Conti und Rechnungen der Handelsleute, Künstler und Professionisten betreffend. 132 6240 — — der Pässe zur Einfuhr des Kreuz-blecheS, Zitterdrathes, und Stahlbleches zu Uhrfedern. e «4i 6449 6378 6379 J MB ( 7*° ) TrB t>af S ober Zuchthaus abgelieserten , was mitzugeben seye. 3*7 633* ©tmfgefe^e (aus dem neuen) Prüfungs- Vorschcist zur Erlangung eines Richteram- , tes über schwere Polizei - Uibertretun- gcn. e 6194 (Strafurteil - (bei) Einsendung must über die Berathschlagung der Urtheils-schöpfung auch das Protokoll mit einge» bracht werden. 530 64.9$ (Straffen (zur) Unterhaltung ob der EnS werden die Wegmäuibe eingerichtet. 2,, 6279 Strap C 7^2 ) «ScUejNr». «Strrtffeu Anlegung (bei) nichts eigenmächtig zu unternehmen. 656 6460 — — Arbeiter Auszahlung, tpie zu geschehen habe. 608 6419 Stra^enbüU (beim) wenn bas Militär verwendet wird, was wegen des Unterhalts zu beobachten. 119 6rza — — (in) Sachen sind die Administra-zionsbcrichte zur rechten Zeit einzusen» den. io# 62*5 — — Beamten Anstellung bei den Weg- mäuthen in den Ratstsprotokollen anzuzeigen. 118 6219 s— — Beamte, welche schwächlich sind, wie solche zu uuferbringeu. 7 619z Studenten Mütrikeltax Einführung. 363 6353 Studierende (gegen) «nfleissige, wie sich zu benehmen. <>57 646- Studium für Aerzte wird auf fünf Jahre festgesetzt. 377 63 66, StUdlUMs der Arzneikunbe, Wundarjnei und Pharmaceutik betreffende Vorschriften. 61 620g Su- W C 713 ) HA Seite j Kr». <§>UpleNteN Belohnungsbestimmung in allen Gim,laste«. ,95 6t6s Syrüpfasser (6et) welche Vorsicht zu gebrauche«. 1 «6 621« r. Tabak (über) Rechtsstreite, soll das Fiskalamt ein Verzeichniß cinbringen, 120 6232 Taggelder (bei) Quittungen ©tempelge» brauch betreffend. 247 6294 "J ' 249 6296 Tarra^Gewichts Einbrennung auf den zum Verkauf gebrachten Honigsaffeln wird an-geordnct. 345 6339 Tauben versperrt zu halten. 535 638L Taufbücher (bei) Ermanglung, wie der Beweis der Abstammung bei der Adels» Matrikel herzustellen. , 239 629« TaMMker (für) die Borgung oder Äre- ditirung des Stempelpapicrs betreffend. 83 62 >5 496 6269 Te- ÄrB C 7*4 > 's t ©eite| Nr». ^Cjiameitt (beim) können Drdensgeistli» che, sobald fle säkularisirt sind, als gültige Zeugen zugelaffen werden. 576 6405 Theologische Studium in welche Jahre einzutheilen. 290 6313 Theresianum (für das) wie die Kandidaten aufzuführen. 56*> 6399 Tirol ( nach) dürfen die Handwerksbursche ohne Paß nicht wandern. 553 6*93 XitDlCt Rosoglio ist zu verzollen. ,20 6231 —• — Landmilitz Restaurazion betreffendes Patent. 99 6224 Titulatur und Wappen Sr. Römisch und Oestreichischen kaiserl. Majestät. 252 6299 wegen Sr. kaiserl. Majestät erfloffe, ne nachträgliche Weisung. 64z 6432 Tphes (um) Strafe, wo es sich handelt, find diese Fälle bei der Appellation in vollem Rath vorzutragen. 61$ 6\3» TodteN * Begrabung ohne Wundärztlicher Besichtigung wird verbotep. 551 ^390 Toll- So® C 7'S > SO? <5cite|Nro. FollkoM (vor ) wird jedermann gewar- nvt. 385 637$ Tragung der Militär Ehrenzeichen, bei den jt Ci ildre, ste übergetretenen EBlfti» . tär-Personen. 651 6458 Trauung (die) der von der weltlichen Be-.höide 11 ter Venündigung halber dispeosirte Beautleuie. baden die Seelsorger uiuvei^erlich vorziinehmeil. 303 6324 TktkNt (für) und Brixen den Politischen und J»,ii.^esch»flsga.!g reteeffenS. 587 6411 Tr tester 9tofog(io ist zu verzollen. no 623, Trepse (vor) wird jedermann gewar- n>t. 385 6373 TuchfaörtksNlteN gegen öle Auswanderung derselben. 649 6455 Tuchmacher (.ouf) Lrdnung genau zu wache», 579 6408 TUN Ult (bei einem) hat die Polizeiwache herbei zu eile». 306 632$ XL ©cite I Nt»,. C 716 ) u. Uhrfedern (zu) Stahlbleches Einfuhr der Pässe 6ctrcffvnb. 64. 6449 Ukberschußgelter der Lffentlichen Fonds Abfuhr betreffend. , 639 6447 UebersichlUNgs Beiträge für Beamte, wie auszumessen. - 346 6340 Unadellchen (über ) Klerus in der Bukowina die Gerichtsbarkeit. 375 6364 Universität (an) und Lizäen des Religionsunterrichtes wegen, ergangene Weisung. 95 6tip Universitäten ( auf) den Religionsunterricht betreffend. ' . 13 6203 Unterthan wenn in Rechtsstreitfachen und Prozessen sich bei der Tagsatzung nicht stellt, was zu beobachten und wie zu verfahren seye. 223 6-84 Unterthanen kein Getränk auf Borg zu geben. 375 6365 — — (wegen von) wider ihre Obrigkei- ten mit Umgehung des Patentalzuzes führenden Beschwerden. 53' 6383 m C 7l7 ) TM Seitesklro. iint^ft^CUiEn welche zerstückle Gründe zu verkaufen untersagt. 615 6427 Ullterlharis Grundstücke, sollen die Juden nicht bcsttzen. 574 6403 Urkunden find nur nach der Eigenschaft dessen, in wessen Geschäften ste gehören, zu stempeln. 81 62,2 m Urluude Bewerbungsart der Beamten» 1 6192 der Sträflinge in bas Wiener-Zuchthaus, find stets in Abschrift einzu- .r senden. 561 639« V. Venetiflllischen (ausser) kan« die Verür-iheilung zur Galeerrn- Strafe nicht an« gewendet werden. 614 6425 Verboths (bei) Bewilligung, wie die Gerichte an die Kassen sich wenden mögen. 617 6429 Verbrecher verhafteten, wen» Seelsorger besuchen können. 362 6351 Ver- HO ( 718 ) HO Seite 'Nrc» BerglelEe wenn Stadthauptmannschaft stiften könne. 611 6421 V erlasse nsclz asten (b« ) wie sich m Absichten der vorfiiidlgen Bücher zu be» nehmen scy, 97 <223 Verlasenschasks -- Jnventariums-Abschrif, ten, welchen Stempel benöthigc». 37« 6361 — — Vermögen, so nicht 100 fl. betragt, ist vom Gebrauch der Stempels befreit. 578 6407 Verpflegsbeamte wie sich in Liefernngs- sachen zu benehmen haben. 383 6370 Versorgungs-Hauses Regiegelder werden erhöhet. 378 6367 Vertretung (offikielle) ist feirt Grund zur Taxnachsich«, sondern die Mittellosig-r keit muß bewiese» werde». «4p 6:95 DiktUalieN Zertifikate von Amtswegen sind Stempelfrei. 143 625a Vlkh * Austriebs Zollbemessung in Galizien. *3» 6'8? Vlehmauth-Errichtung bei Rumburg, isfi 6rg« Vieh- - %(£ C 7r9 ) tztjK ©eUejNto. Viehzertiftkate «o«Amtswegen find etm. Pdftei’ -43 6*5» ^ßljCprüftbiUltt r ©teffe, wenn einem an» bereit d(5 bem ältesten Rath übertragen werden will, erfodert Höfbewilligung. 614 644.4 Volks-Unterricht betreffende Vorschrift. j 9 6205 M. 3BäfltC (keine) ist vor einer Kontraband-AngelegenheitS » Beendigung zu ver-äussern. 647 6454 ^Ööarcn C06 von) welche bei einem Granz. EinbruchsAwte, wegen manglender Erklärung abgegeben worden, dar Nieder» lagsgeld einzuheben fepe. s 6i$6 — Zollbehebung so mittels des Post. wagenS in das Inn « und Ausland expc- diret wird. i,, 5-27 — (bei) Artikeln die in Konven» zionSmünz verzollt werden, ob auch dar Zettel lsnd Waaggeld nebst dem Lager« zinse, in KonvenzionSgeld zu entrichten skp. 87 6nr Was- c 720 ) TrB ©eitel Nr«; SBtiOtCtt bereit Einfuhr ganz verboten ist, solle» in Fallen, wo es sich um die Pa» tentmäsiige Bestrafung eines Schwärzers handelt , durch Schätzleute abgeschätzt werden. - 638 Č445 * -- — Verkaufs halber, wie sich bei einem Sterbefall" eines Handelsmannes zu benehmen. 62g 6436 — — / wegen 1 Verkauf in öffentlichen Versteigerungen so den^Kommerzialstem-pel unterliegen. 630 643* SBdtbC (auf die) soll kein Hornvieh von den Hüttersknaben an einem Strick gefüh-tet werden. 279 6302 SBfltfCtt des Militärs Pensionen betref- fend. 8» 6211 WstkZkN Hungarifchen Ausfuhr wird gestartet. 284 6309 fS5(t!bflrC(fett (in welchen) zu Gewinnung des Harzes das Pech ober Baumreissen zu gestatten. 534 6384 Waldungen (aus) so zu königlichen und anderen Staatsgütern gehören , wie das Bau - StiS C 721 ) 0eite|Nro, Bau , und Brennholz verabfolget werden soll. rzZ <286 Waldungen O) der Desension wie die niuthwillige Beschädiger der Marktsäulen zu bestrafen«, 252 <29$ Äöüppen^nd Titulatur Sr. Römisch und Ocüerrcichisch kaiserl. Majestät. 252 6290 Webergesellen (von) auf eigene Hand arbeitende, sind bi# Leinwänden mit Zeichen zu versehen. ' 3*9 <349 Wegmauth frei sind die Müller, wenn sie Militärkorn in die Mühle und das Mehl in die Magazine führen. 370 6359 — — ( von) Entrichtung sind die Getrei- dcftthke» in Böhmen befreit. 362 <352 — — Befreiung Gebühr (wegen) ansgestellte Zertifikate sind Stenipelsrei. 302 6323 Weguiäufhe Einrichtung im Lande ob der Enns zur Unterhaltung der Haupt-straffen. , an <179 A t Weg- XIX. Band^ HB ( 722 ) HB ' : ' / 4 Seite) Nie, Wegmauthen (tet) die Strassenbau- Beamten Anstellung in den Ralhsproto-kollen anzuzeigen. i ig 6229 WegMLMth-ErhLhuilg in Krain. 38* 6373 WegMÜUths- Erhöhungs- Verordnung wird erläutert. i37 624? WkstMstUth» Gefallen (bei) erhalten die Bankalgefälls. Verwaltungen in Ansehung der ihnen als Nebengeschaft anver-trant, Vorschrift. ‘ 3s2 6336 We§steuer-Errichtung in Böhmen. 332 639z Wem - Ausschlag zu Laibach brtref- send. 3 8 o 641« WöMl! Ausfuhr hungarischer nach Schweden wird gestattet, Ausbrüche oder Liqueur aber verboten. 38» 6369 Welk^rl^llchen Aeugenfchaft bei nunkapa« tiven Testamenten betreffend. 295 6317 Walliczkaer Bcrggerichts Aufstellung für Westgalizien. 699 6g, 6. ' . Wie- ( 7-3 ) 6eife|Nro. Wienerisch-Neustadt (in) etablirte Büch, fcnmacher und Schiftennreister, nebft bctt Arbeitern, sind nicht zu Rekruten aus. , juheben. 1V3 626« Wienerischneuftadter (um) Militär Kadctcnstiftungsplätze, wie und wo der . Böhmische Adel dittlich werden könne. 227 - Kalender, wenn keinem Stempel unterliegen. «3t 6239 Mohlthatigkeits (über) Aushilfen sind die Quittungen der Armen Stempel-frei. HZ Wo^NUttgö rMicthvrdnung in der Stadt Lublin. 124 6236 Wollenmärkte Aufstellung betreffend roz 6273 Wundärztlicher ( ohne ) Besichtigung Niemand zu begraben. ■ 551 639» Wundarzneikunde wegen erlassene Stu, dien Vorschriften. 61 620g X. 3 i 2 BO C 724 ) BO ©?i(e|Nre, L. Jenorphica-Verkauf betreffende Privile- Sium. 5» 6=06 Zkhend - Kontrakte ob ? und wie solche dem Stempel unterliegen. 629, — —- Kolben wenn das Einstand oder Vorrecht gebühret. m 23g, 6239 Zeitungen innländische, von welchem ein Exemplar an die Polizeihofstellc eilige, sendet wird, unterliegen keinem Stem- ; pel: „ 641 6450 3etjlu(futtg (die mit) verbundene ein» phiteurtsche Verpachtung oder Veräuffe» rung obrigkeitlicher Gründe, wie auch Güter an mehrere Unterthaneir zu ver, kaufen findet nicht Statt. 615 6427 Aettel-Leggeldrr und derlei Gebühren, sind nach der allgemeinen Zahlungsart abzn-nehmcttr 1 . 87 6217 , . Zeug- * 1 W ( 7-s ) NB €>ti(e|Nr<$. Zkllglll^ö für Handwerker, Profeffionisten und Künstler müssen gestempelt sepn. 2go 6303 — — sind nur nach der Eigenschaft dessen, in wessen Geschäften üe gehören, zu , stempeln. 8,6212 — —- über Normal» »nd Real» Schulze« gcnstande, wen» dem Stempel unter« liegen. 145 6254 geUgntjTen (<» ) ^er Setninarlsten und Conviktoren, auch die Moralität anzu. setzen. 292 6314 f eignes Baugnt der Unter« thancn Ungarns zu verführen, sind Stein« pelsrei. 143 6252 —- — wegen Befreiung der Wcgmauth, sind Stempclfrei. 302 6323 Zitterdrathes (zur) Einfuhr, Stempel der Passe betreffend. 641 6449 Zoll - Behebung der mittels des Postwagen« in das Inn » und Ausland expedirten Waaren. 111 6227 —- —- < über ) Prozeß soll das Fiskalamt ein Verzeichniß bcibringen. 120 6232 Zucht HjS C 7-6 ) ©et(e(Nro, Zuchthaus (in#) adgelieferlen Sträflingen, was mitzugeben seye. 317 6334 — — (in das) wenn tin Sträfling ver» urtbeikt wird, ist das Ureheil stets in Abschrift einzusendcn. 561 6398 S«Cfer , Kaffee und Kakao Denunzianten - Belohnung betreffend. ,,7 621g ^NlEermeht Zweifle) zum Handel bestimmte, »st wie Farin-Zucker zu verzvuen. 225 Srg, ■ ‘ ' m.yjVl ...............4 ■!2< -.•v-V' '' (i' : t K' cjialii.' tun -i i'.K. • - V M (“i '! '