Jer. 3112. 1809. Vili. liritlidp Mràmp-Blatt für die Caimntcr Diözese. ;— — - ' . —-—- ' / ........................................................... Inhalt: 1. Mittheilung des Dankschreibens des Hl. Vaters über die Gliickwunfch-Adreffe der Katholiken Oesterreichs znr Ee-knndizfeier ©r. Heiligkeit. II. An straff nit die Matrikenfuhrer znr Mitivirknng bei ber Durchführung der Volkszählung. III. Bestätigung der Kirchcnpröpste in ihrem Amte auf die Dauer von sechs Jahren. IV. Auftrag zur Nachnieisung der in den einzelne» Pfarrsprengeln lebenden Siechen und vollständig erwerbs- unfähigen Armen. V. Ausschreibung mehrerer WaisenfondS-Psründen. I. Sev Vorstand der katholischen Vereine Wiens, Se. Exeellenz der Herr Landgraf Josef v. Fürstenberg hat mit Schreiben vom 18. Sept. l. I. Folgendes anher mitgetheilt: Auf die Gluckmnnsch-Adresse der Katholiken Oesterreichs zur Seknndiz^ Feier Seiner Heiligkeit, deren Unterschriften 16 Faszikel füllten und ivelche ich auf Veranlassung der Ge-neral-Conferenz der katholischen Vereine Wiens nach Rom übersendet habe — hat der heil. Vater allergnädigst geruht, das Dankschreiben ddo. 10. Mai d. I. an mich gelangen zu lassen. Ich beehre mich, eine von mir beglaubigte Abschrift ganz ergebenst beizuschließen. Dieses Dankschreiben des hl. Vaters lautet: Dilectis Filiis Josephe Landgravio a Fürstenberg ac Fidelibus in Austria. P i u s PP. IX. Dilecti Filii, Salutem et Apostolica»! Benedictionem. Maximam certe laetitiam, ac voluptatem Nobis attulerunt vestrae Litterae pluribus voluminibus insertae, ac datae cum quinquagesimus anniversarius appropinquaret dies, quo divinum Sacrificium omnipotenti Deo primitus obtulimus. In eisdem enim Litteris undique enitet, Dilecti Filii, egregia vestra vestra religio, et singularis erga Nos, et lianc Petri Cathedram fides, dilectio et observantia, atque ardentissimum sane studium , quo Deum" exoratis pro Nostra incolumitate, prosperitate, et optatissimo Ecclesiae sanctae triumpho. Equidem, Dilecti Filii, vehementer delectati sumus hisce praeclaris animorum vestrorum signi-facitionibus, quae omni laude dignissimae luculenter ostendunt quanta religione praestetis. Itaque gratissimum animum Nostrum Vobis profitemur, ac summopere optantes mutuam Vobis rependere vicem a bonorum omnium largitore Deo humiliter, et enixe exposcimus, ut omni vera felicitate Vos laetificet et divinae suae gratiae abundantia repleat. Pergite vero, Dilecti Filii, majore usque studio misericordiarum Patrem indesinenter precari, ut omnipotenti sua virtute efficiat, ut ex Oecumenico Concilio a Nobis indicto, ac die 8. futuri mensis Decembris inchoando maxima et optata in catholicam Ecclesiam, et humanam societatem bona redundent, utque, omnibus profligatis erroribus, omnibusque sceleribus, et vitiis radicitus extirpatis, omnes miseri errantes de perditionis via ad rectum justitiae, veritatis ac salutis tramitem redeant, utque sanctissima nostra fides, religio, ejusque salutifera doctrina, omnesque virtutes ubique terrarum magis in dies vigeant, efflorescant, ac dominentur. Denique caelestium omnium munerum auspicem, et praecipuae Nostrae benevolentiae pignus Apostolieam Benedictionem toto cordis affectu Vobis. Dilecti Filii, peramanter impertimus. Datum Romae apud Sanctum Petrum die 10. Maii Anno 1869. Pontificatus Nostri Anno Vicesimotertio. Pius P. P. IX. m. p. Das Dankschreiben Sr. Heiligkeit wird den Wohlerw. Herren Seelsorgern zn dem Zwecke mitgetheilt, damit sie den Gläubigen, welche durch die Unterzeichnung der Glückwunsch-adresse und durch Liebesgaben dem Hl. Vater ihre Anhänglichkeit und kindliche Liebe bezeugten, bei schicklicher Gelegenheit den ausgesprochenen Dank Sr. Heiligkeit bekannt geben, so wie dieselben zum Gebete für das Oberhaupt der Kirche und für die zum Concilium sich versammelnden Väter der Kirche aufmnntern mögen. II. In Gemäßheit des im Reichsgesetzblatte Nr. 67 kundgemachten Volkszählungsgesetzes ddo. 29. März 1869, hat zu Anfang des Jahres 1870 eine Volkszählung nach dem Stande vom 31. Dezember 1869 stattzufinden. Zu den zum Behufe der Durchführung der Volkszählung erforderlichen Vorarbeiten gehört die Ausfertigung von Gebnrtsbnch-Anszügen für jene männlichen Einheimischen, die in dem Jahre, in welchem die Zählung vorgenommen wird, das 20. Lebensjahr vollenden, oder dieses Alter erst in dem Jahre der nächsten Zählung oder in einem der Zwischenjahre erreichen werden (§. 19 der Volkszählnngsvorschrist). Mit Rücksicht ans diese Bestimmung, und da die Zählung laut Art. III des Gesetzes erst im Jahre 1881 nach dem Stande vom 31. Dezember 1880 zu erneuern ist, werden solche Certifikate bei der bevorstehenden Zählung für alle qene Personeil männlichen Geschlechtes ansznstellen sein, deren Geburt in eines der Dahre 1850 bis einschließlich 1860 fällt. Die betreffenden Blangnetten sind den mit der Zählung betrauten Behörden bereits zugekommen und werden von diesen an die einzelnen Matrikenführer vertheilt. Nachdem die rechtzeitige Beibringung dieser Auszüge ein wesentliches Erforderniß für den ungestörten Fortgang der Volkszählung bildet, so werden über Ersuchen der H. k. k. Statthalterei Graz ddo. 25. Nov. l. I., Nr. 14,346, die mit der Führung der Matriken-Bücher betrauten Seelsorger anfgefordert, in der erwähnten Angelegenheit bereitwilligst mit-zuwirken und die fraglichen Auszüge vollständig bis längstens Ende Dezember l. I. zur Uebergabe an die Volkszählungs-Commission bereit zu halten. III. Mit theilweiser Abänderung der Bestimmungen des §. 24 des Normales vom 22. September 1869, Nr. 1599, über die Verwaltung des Kirchenvermögens werden in der Lavanter- Diözese mit Beiftiminung der H. k. k. Statthalterei vom 17. d. M., Nr. 12,580, die Kirchenpröpste in der Folge statt ans drei, auf die Dauer non sechs Jahren gewählt und bestätiget. Die gegenwärtig dieses Ehrenamt besorgenden Kirchenkämnrerer werde» mit Einrechnung ihrer Amtsdauer ans 6 Jahre bestätiget. IV. Der steierm. Landtag hat in der 20. Sitzung der diesjährigen Session den Beschluß gefaßt: Art. I. Es sind in den verschiedenen Theilen des Landes vorläufig drei Anstalten zur Unterbringung und Pflege von armen, erwerbsunfähigen, insbesondere von mit einem Siechthum behafteten, zu einer steiermärkische» Gemeinde zuständigen Personen zu errichten. Art. 11. In diese Anstalt haben, so weit dieß die Raumverhältnisse derselbe» gestatten werden, Aufnahme und Pflege zu finden: 1. Bor Allem sieche, d. i. mit unheilbaren oder Eckel erregenden Gebrechen behaftete und solche blödsinnige Personen, welche sicherheits- oder sonst gemeingefährlich sind. 2. Nach Thunlichkeit andere erwerbsunfähige, insbesondere aber durch Alter, körperliche und geistige Gebrechen hilflose Personen, it. z. alle diese Personen unter der Voraussetzung, daß dieselben zu einer Gemeinde des Landes zuständig sind, und daß sie nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Armenpflege in Steiermark in die dauernde Armenversorgung einer steiermärkischen Gemeinde gehören, dann daß die Gemeinde diesen Personen eine mit den Grundsätzen der Humanität vereinbare Unterkunft und Pflege nicht leisten kann. 3. Auch solche mit Gebrechen behaftete und in eine derartige Anstalt gehörige Personen, welche denselben von ihren Familien, Verwandten oder Wohlthätern gegen Bezahlung einer bestimmten Berpflegs-Gebühr übergeben werden wollen. Um das quantitative Bedürfnis; nach Anstalten der bezeichneten Art bestimmen zu können, wird es nothwendig, den Stand der Armen im Lande und insbesondere derjenigen zu kennen, für welche nach Art. II. Abs. 1 und 2 der obigen Beschlüsse die gedachten Landesanstalten zu errichten sind. Die Wohlehrw. Pfarr- und Knratialärnter werden demnach über Ersuchen des hochlöbl. steierm. Landesansschnsses ddo. 11. Nov. l. I. Nr. 8882 aufgefordert, die in ihren Sprengeln lebenden Armen, und insbesondere diejenigen, welche mit einem körperlichen Siechthnme behaftet sind, so wie jene Blödsinnige, welche sicherheits- oder gemeingefährlich sind, anher anszuweisen. Zu diesen! Ende ist von jedem Pfarr- und Kuratialamte der mitfolgende •/. Ausweis auszufüllen und sodann längstens bis letzten Jan er 1870 durch das betreffende Dekanalamt dem Konsistorium vorzulegen. V. Die nachstehende vom Hochlöbl. steierm. Landesausschusse unterm 24. November l. I. Nr. 8538 anher mitgetheilte Kundmachung ist auf geeignete Weise zu verlautbaren: . Kundmachung. „Es sind mehrere Waisenfonds-Pfründen im jährlichen Betrage von 25 fl. 20 k. ö. W. erledigt. Auf diese Pfründen haben ans Steiermark gebürtige, im ehemaligen Marburger-Kreise zuständige arme Waisen Anspruch, welche das 6. Lebensjahr zurückgelegt und das 16. Jahr noch nicht erreicht haben. Auch ansgemusterte, aber krüppelhafte, gebrechliche und erwerbsunfähige Findlinge, sowie solche, welche nur eine Waisenpfründe von 12 fl. 60 kr. beziehen, sind zum obigen Stiftungsgennße berufen. Vormünder, Verwandte oder Pflegeältern, welche für ihre Pflegebefohlenen eine derlei Pfründe erlangen wollen, haben die mit Tauf-, Impf-, Armuths- und Sittenzengniß ihres Pfleglings, dann mit dem ärztlichen Zeugnisse über dessen etwaige Gebrechen belegten Gesuche im Wege ihrer Vorgesetzten Behörde bis Ende d. I. an den Landesausschuß einzubringen." Fürstbischöfliches tiriti. Konsistorium zu Marburg am 3. Dezember 1869. In Abwesenheit und im Aufträge Sr. fürstbischöflichen Gnaden: Dompropst. Konsist.-Rath. Johann Schuscha, Sekretär. Druck von 6. Iauschitz in Marburg.