1VK98Z ÜLMiIns in uniierrltetn- kn^Lnic-, v sjudijini z^eilkaäen cles österreicklscken (H ebükrenreckles . Von vr. üuclolk I^oscknik 2veei1e, verbesserte Auflage. Men, ,904. Manzscke k. u. 1r. I)of-Verlags- uncl (lniversrläls-kul^kLncllung Leitfaden des MmWen GMHrmchtks von vr. Rudolf Noschnik k. k. Finanzsekretär in Laibach. Zweite, verbesserte Auflage. Wien 1904. Mansche k. u. k. Hof-Äerlags- und Universitäts-Luchhandtung. I., Aoblinarkt 20. Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen bleibt Vorbehalten. 10K983 Borwort. Unser Gebührenwesen ist bekanntlich ein recht schwieriger und verwickelter Gegenstand. Dabei fehlt es noch an einem geeigneten Lehrbehelf, welcher es dem Anfänger ermöglichen würde, aus der überreichen Menge von Vorschriften die noch wirksamen, aus den wirksamen die für den praktischen Gebrauch wichtigen herauszu¬ finden. Diesem Bedürfnisse will das vorliegende Büchlein, zu welchem der Gefertigte als Lehrer eines Gebührenkurses für Steueramts¬ beamte angeregt wurde, abhelfen. Der Verfasser will nichts anderes bieten, als eine übersichtliche und kurze Darstellung des Gebühren rechtes, Welche es dem Anfänger, und zwar auch dem furidisch nicht vvrgebildeteu, ermöglichen soll, einen Überblick zu gewinnen, uni auf Grund dessen an.chet Hand ftzef betreffenden Gesetze und Vorschriften auf praktische Gebührenfragen mit Erfolg einzugehen. Die für Steuerämter wichtigeren Gegenstände wurden eingehender behandelt. Kritik au den Gebührenvorschriften und Spitzfindigkeiten aller Art wurden sorgfältig vermieden, um möglichste Einfachheit und Ver¬ ständlichkeit der Darstellung zu erzielen. Gerade dies ist oft recht schwierig, weil der häufige Mangel geeigneter Sammelausdrücke im Gesetze, die Nichtübereinstimmung gebührenrechtlicher und bürgerlich¬ rechtlicher Begriffe u. dgl. umständliche Umschreibungen not¬ wendig machen. Wenn in solchen Fällen hie und da weitere Er Läuterungen vermieden wurden, um die Übersichtlichkeit nicht zu verwirren oder Anfänger über größere Schwierigkeiten hinweg zuleiten, so möge dies mit dem Zwecke erklärt und entschuldigt werden. Die vorliegende Abhandlung ist vor allem als praktisches Hilfs- und Lehrmittel für Steuerämter gedacht, wird jedoch hoffent IV lich auch anderen Kreisen, welche mit Gebührenfragen zu tun be kommen, Dienste leisten. Die Dreiteilung des Stoffes beruht darauf, daß im ersten Teile das Gebührengesetz, im zweiten Teile die Tarifbestimmuugen, ini dritten Teile der Amtsunterricht (das ist die Geschäftsführung) mit Berücksichtigung der zugehörigen Vor schriften erläutert wurden. Laibach, im Dezember 1900. Or. Rudolf Koschnik. Borwort zur zweiten Auflage. t.tm die Brauchbarkeit des Leitfadens als Lehrbehelf zu erhöhen, wurde derselbe durch eine kurze Darstellung des Gebührenäquivalentes, der Taxen, des Spielkartenstempels und der Effektenumsatzsteuer ergänzt, umfaßt also nunmehr das gesamte Gebührenwesen. Zugleich wurde das Buch auf den neuesten Stand der Gesetzgebung ergänzt und mehrfach verbessert. Im übrigen wurde au der bis herigen Anordnung, da sich dieselbe bewährt hat, nichts Wesentliches geändert. Laibach, im Dezember 1903. Ol-. Rudolf Koschnik. Inhaltsverzeichnis. I. Mgnnmltt' Teil. (Das Gebührrngrseh.) Seite 1. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, welche das Gebührenwcsen regeln.1 2. Die wichtigsten Gesetze, welche außer den Gebührcnvorjchriften zum Verständnisse des Gebührenwesens heranzuziehen sind.3 3. Allgemeine Vorbegriffe.4 4. Gegenstand der Gebühr.6 5. Arten der Gebühren und Entrichtuugsform.ö 6. Gebührenbefreiungen.1l 7. Verhältnis der Gebührenarten untereinander im Falle des Zusammen¬ treffens mehrerer Gebühren.43 I. Mehrere Leistungen (ein Rechtsgeschäft).14 II. Mehrere Geschäfte in einer Urkunde.16 III. Vereinigung mehrerer Urkunden oder Schriften.17 IV. Zusammentreffen mehrerer Personen.20 8. Stcmpelpflicht mehrerer Exemplare und mehrerer Urkundenbogen; Er¬ gänzungsstempel für größeres Papierformat.20 d. Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken.22 10. Stempelverschleiß.29 11. Umtausch von Stempelwertzeichen.31 12. Unmittelbare Gebührenentrichtung.32 I. Anzeige von Rechtsgeschäften und Eintragungen.33 II. Anzeigen gerichtlicher Entscheidungen und Urteile.35 III. Anzeigen über Vcrlassenfchaften.36 13. Die Grundlage der Gebührenbemessung.37 a) Bewertung unbeweglicher Sachen.39 b) Bewertung beweglicher Sachen.41 ch Veranschlagung des Nachlasses.41 14. Fälligkeit und Einhebung der unmittelbaren Gebühren.45 VI Seite 15. Gebührenrückvergütung und Rechtsmittel.47 16. Zahlungs- und Haftungspflicht.49 I. Für feste und Skalagebühren.SO II. Für Prozentnalgebühren.51 17. Nachteilige Folgen der Übertretungen der Gebührenvorschriften ohne Strafverfahren.52 18. Strafverfahren und Revisionen.54 II. Srsonderer Teil (Gebiihrentarif). 1. Allgemeine Grundsätze der Gebührenbemessung (Übersicht) .... 57 ü. Die Prozentualgebühren.57 L. Die Skalagebühren.59 6. Feste Gebühren.61 2. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Gebührenakten.63 1. Die Prüfung des Bemessungsaktes in formeller Beziehung . . 64 2. Die Beisetzung amtlicher Daten.65 3. Erhebungen über den Bemessungsakt.68 4. Die Beifchließung zugehöriger Akten .70 3. Die Licgeufchaftsgebühren.71 4. Unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden.74 5. Entgeltliche Vermögensübertragungen.80 6. Der Kaufvertrag.82 Nebenbestimmuugen.84 Öffentliche Versteigerungen.87 7. Der Tauschvertrag.88 8. Teilungs- (Absonderungs-) Verträge.90 9. Vergleiche und verschiedene Erklärungen.90 10. Ehepakte. 93 11. Glücksverträge und Verträge zur Bestellung wiederkehrcnder Leistungen 96 12. Vermögensübertragungen von Todes wegen. I. Vorbcgriffe .97 II. Die Nachlaßnachweisung.99 III. Gebühren von Todes wegen.101 IV. Sicherung der Nachlaßgebühren.104 V. Gebühren von Verlaßabhandlungen.104 13. Eintragungen in die öffentlichen Bücher.104 14. Die Gerichtsgebühren. I. Urteils- und Erkcnntnisgebühren.108 II. Gebühren für Rechtsmittel.112 III. Gerichtliche Eingaben und Protokolle.112 15. Gesellschaftsverträgc.113 16. Die unmittelbare Gcbührencntrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Personen.117 VII Seite 17. Die Hauptanwendung der Skalagebühren.123 1. Darlehensverträge.124 2. Bcstandverträge.124 3. Lieferungsverträge .125 4. Dienstleistungen.125 5. Empfangsbestätigungen.125 Anhang. Stempelskalen.126 18. Feste Gebühren und Handelskorrespondenzen.128 I. Eingaben, Protokolle, Beilagen, amtliche Ausfertigungen . . 128 II. Urkundengebühren/Handelskorrespondenzen.131 III. Zeugnisse.132 III. Formeller Teil (Ämtsunlerricht vom 3ahre 188Z). 1. Wirkungskreis in Gebührenangelegenheiten.133 2. Das Verfahren bei Erledigung von Bemessungsakten.135 3. Behelsc zur geschäftlichen Behandlung der unmittelbaren Gebühren . 136 I. Bemcssungsbehelfc.136 II. Verrechnungsbehelfe.139 III. Einbringungsbehelfe.140 4. Die geschäftliche Behandlung der amtlichen Befunde.141 5. Znfristung und Verzugszinsenpflicht.142 6. Die Zustellung der Zahlungsaufträge.143 7. Gebührcnabschreibungen und Rückvergütungen.144 8. Die Rechtsmittel.146 9. Gebührensicherstelluug und Einbringung.147 10. Die Verjährung der Gebühren.149 11. Das Verfahren bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Personen.150 12. Statistische Auszüge.152 IV. ÄlllMg. 1. Tas Gebührenäquivalent. I. Gegenstand und Ausmaß.153 II. Bekenntnis und Bemessungsgrnndlage.156 III. Geschäftsbehandluug und Verrechnung.158 2. Die Effektenumsatzsteuer".159 I. Begriff des Effektenumsatzes und Gegenstand der Steuer . . 159 II. Steuerbemessung.161 III. Grundlage der Steuerbemessung.163 IV. Strafbestimmungen. . ,.163 V. Allgemeine Bestimmungen.164 VI. Verhältnis zum Gebührengesetzc.164 VIII Seite 3. Die Taxen. 164 I. Taxen für landesfürstliche Gnadenverleihungen.165 II. Diensttaxcn.165 III. Taxen für Privilegienverleihungen.166 IV. Taxen für verschiedene Berechtigungen.166 Zu I. bis IV. Entrichtung und Einhebung der Taxen . . . 167 V. Gerichtliche Verwahrungsgebühren.167 4. Der Spielkartenstempel.168 I. Allgemeiner Heil. (Das Keöüljrengeseh.) I. Dir wichtigsten gesetzlichen örstimmiiiigen, welche das Grbiihrrn- wesrn regeln.' 1. Das Gebührengesetz (G. G.) vom 9. Februar 1850, R. Gi. B. Nr. 50, mit Tarif und Vorerinnerungen zu demselben. 2. Das Gesetz vom 13. Dezember 1862, R. G. B. Nr. 89, mit drei Stcmpelfkalen, geänderten Tarifbestimmungen und Vorerinne¬ rungen zu denselben. Zu 1 und 2. Das Gebührcngesctz aus dem Jahre 1850 (mit 97 Paragraphen) zerfällt in drei Hauptstückc: I. ZZ 1—63 in drei Abschnitten: 1. Allgemeine Bestimmungen (88 1 — 12); 2. besondere Bestimmungen über die Stempel- gebühr (ZZ 14 — 41) und 3. besondere Bestimmungen über die unmittelbare Gebührenentrichtung (KZ 42—63). II. KZ 64—78. Von der Zahlungs- und Haftungspflicht. III. KZ 79 — 97. Von den Gesetzesübertretungen. Das Gesetz voni Jahre 1862 enthält mehrere sehr wichtige Ände¬ rungen des Gebührengesetzes, insbesondere betreffend die Form der Gebührenentrichtnng, die unmittelbare Gcbührenentrichtnng durch Ge¬ sellschaften und Vereine u. dgl. — Wesentliche Bestandteile des Gebührengesetzes sind: n) die Borerinnerungen zum Tarife vom Jahre 1850 und k) die Vorerinnerungen zu den geänderten Tarifbcstimmungcn vom Jahre 1862, beide mit wichtigen allgcmcineit Grundsätzen über die Anwendung der Tarifbcstimmungcn, Auslegung von Undeut¬ lichkeiten, Zusammentreffen verschiedener Gebühren usw.; weiters a) drei Stcmpelskalen"!, II und III, nach der Hauptanwcndung häufig als Wechselskala (I. niederste Skala), Nrkundenskala (II. mittlere Skala), Vcrtragsskala (III. höchste Skala) bezeichnet, und ei) der Tarif (die durch das Gesetz vom Jahre 1862 geänderten Tarifbestimmungen des Jahres 1850), in alphabetischer Reihen¬ folge die Grundsätze über die Vcrgebührung der verschiedenen Rechtsgeschäfte, Urkunden, Amtshandlungen n. dgl. regelnd. IN-. Roschnik, Leitf. d. österr. GebührenrcchteS. 1 Ausgaben: Amtliche Ausgabe vom Jahre 1903, die Gebührcnvorschriflen in zeitlicher Reihenfolge enthaltend, mit einer ausgezeichneten Einleitung über das System des Gebührenrechtes,' eine wertvolle, gesichtete Sammlung des gesamten Gesetzesstoffes. Die Manzsche Ausgabe (Auslage 1902), auf den neuesten Stand er¬ gänzt, mit Anführung der Rechtsprechung des Vcrwaltungsgcrichtshofcs; unter der Voraussetzung entsprechender Vorkenntnisse ein sehr guter Behelf. 3. Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken vom Jahre 1854 (Finanzministerialverordnung vom 28. März 1854, R. G. B. Nr. 70), betreffend insbesondere die Art der Stempelverwendung (Be¬ festigung, Überschreibung), Entwertung der Stempelmarkcn, Stempel¬ umtausch. 4. Die Gerichtsgebührcunovelle vom 26. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 305, mit Durchführungsverordnung. Aus Anlaß der Zivil¬ prozeßreform regelte diese Novelle die Gerichtsgebühreu, insbesondere die Eingabe- und Nrteilsgebühren. 5. Die Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, R. G. B. Nr. 74 (an Stelle der in den Hauptgrundsätzen gleichartigen Novelle vom 16. Äugust 1899), mit einer vollständigen Regelung der Gebühren vom Liegenschaftsverkehre. Neben einer großen Erweiterung der dem bäuerlichen Güterverkehre durch eine frühere Novelle eingeräumten Begünstigungen enthält dieses Gesetz wesentliche Vereinfachungen durch die Abschaffung des Ge¬ bührennachlasses für kürzeren Borbesitz und teilweise auch des Ge- bührenzujchlages. Weiters trifft dieselbe besondere Maßregeln zur Sicherung der Nachlaßgebühren gegen Verschweigung oder Verzögerung der Bemessung u. dgl. (Amtliche Ausgabe von Odkolek und Lcm- pruch 1901.) 6. Amtsunterricht vom Jahre 1885 über die formelle Geschäfts- bchandlung und Verrechnung (Amtsausgabe), insbesondere für die Sleuernmter wichtig. Dersclbc enthält (teilweise durch spätere Verordnungen abgeänderte) Vorschriften über die Verbuchung und Verrechnung der Gebühren, das Zustellungswesen, den Wirkungskreis, dann über die sonstige Ge- schästsbehandlung und im Anhänge die zugehörigen Musterdrncksorteu. (In der Manzschen Ausgabe des Gebührengesetzes nur teilweise berück¬ sichtigt, daher neben derselben zu verwenden.) 7. Außerdeni eine Menge von kleinen Gesetzen und teilweise im Reichsgesetzblatte veröffentlichten Verordnungen, welche — insoweit von Belang — an entsprechender Stelle bezogen werden sollen. Das Verhältnis zum Aus lande in Gebührensachen ist durch verschiedene Übereinkommen und Staatsverträge geregelt. (Gegenüber Ungarn, welches als Ausland gilt, insbesondere mit kais. Bdg. vom 29. Dezember 1899, R. G. B. Nr. 268). 3 2. Die wichtigsten Gesetze, welche anker den Gebiitzreiivorschriftrn pim Verstau dniste des Gebühren wesens hrranpiprhen lind. 1. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811. Dasselbe regelt in drei Teilen (1502 Paragraphen) „die Privat- rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich". Die Grundlage bilden hauptsächlich das römische Recht, das deutsche Privat¬ recht, teilweise auch das kanonische Recht. 2. Eine wesentliche Weiterbildung hat das bürgerliche Recht er¬ fahren durch die Bedürfnisse des Handelsverkehres, welche im all¬ gemeinen Handelsgesetzbuchs vom Jahre 1862 ihre Rege¬ lung gefunden haben. Dasselbe stellt sür Kaufleute besondere Rechte und Pflichten (Handelsregister, Firmen, Handelsbücher usw.) fest und behandelt unter anderem die Handelsgesellschaften und die verschiedenen Handelsgeschäfte. 3. Mit dem Handelsgesetzbuch«: steht in engem Zusammenhänge die Wechselordnung vom Jahre 1850 und 4. das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschafts¬ genossenschaften vom Jahre 1873. Das Verfahren vor Gericht wird unterschieden in ein Verfahren a) in Streitsachen und d) außer Streitsachen. Das Verfahren in Streitsachen, welches, wie schon der Name sagt, in Rechtsstreiten (Kläger und Geklagter) zur Anwendung kommt, ist durch neue Gesetze vom Jahre 1895 (seit 1898 in Wirksamkeit) neu geregelt. Haupt¬ gesetze sind: 5. die Jurisdiktionsnvrm (Organisation der Gerichte, Zu¬ ständigkeit u. dgl.) und 6. die Zivilprozeßordnung (Verfahren vor den Gerichten), 7. die Geschäftsordnung. 8. Kein eigentliches Streitversahren, jedoch demselben gebührenrecht¬ lich gleichgestellt, ist das Exekutions- und Sicherstellungsverfahren, ge¬ regelt durch die neue Exekutionsordnung vom Jahre 1896 (seit 1898), und 9. das Konkursverfahren, geregelt durch die K o n k u r s o r d n u n g vom Jahre 1868. Im Verfahren außer Streitsachen greifen die Gerichte (ohne einen Rechtsstreit) im öffentlichen Interesse, vielfach von Amts wegen, ord¬ nend ein, zum Beispiel: Verlassenschaftsabhandlungen, Vormundschafts¬ und Kuratelswcsen. Für das Gebührcnwesen kommen hauptsächlich in Betracht: 10. das Verfahren in Verlassenschaftsabhandlungcn, geregelt durch ein kais. Patent vom Jahre 1854, und 11. das Grundbuchswese:^ behandelt in der allgemeinen G r u n d b u ch s o r d n u n g vom Jahre 1871. 1* 4 Alle Gerichte (abgesehen von den Handels- und Seegerichten), welche sich nach ihrem Wirkungskreise nnd Bereiche in Bezirksgerichte, Landes- oder Kreisgcrichte, Oberlandesgerichte nnd Oberster Gerichtshof gliedern, zerfallen in je eine a) Zivilabteilung nnd b) Strafabteilung. In den Zivilabteilungen kommen die erwähnten Vorschriften teils als sachliche Grundlage (bürgerliches Gesetzbnch, Handelsgesetzbuch usw.), teils im Verfahren (Zivilprozeßordnung usw.) zur Anwendung. In ähnlicher Weise gilt in den Strafabteilnngcn das allgemeine Strafgesetz als sachliche, die Strafprozcßordnnng als Grundlage des Verfahrens, Letztere Gesetze haben für das Gcbnhrcnwesen keine wesentliche Bedeutung, weil das Strafverfahren im öffentlichen Interesse im allgemeinen die Stempel- und Gebührenfrciheit genießt, 3. ÄUgemnnc Korbrgrifft. Verschiedene Arten von Rechten. Das bürgerliche Gesetzbuch teilt die Rechte in L.. Personenrechte, das ist solche Rechte, welche sich ans persönliche Eigenschaften und Verhältnisse oder Familien¬ verhältnisse gründen, zum Beispiel Eherecht, Rechte zwischen Eltern und Kindern, Vormundschaften und Kuratelen, und 8. Sachenrechte, das ist Rechte über eine Sache. Wenn Sachenrechte einer Person ohne Rücksicht auf bestimmte Per¬ sonen zustehen (gegen den jeweiligen Besitzer einer Sache), dann heißen sie dingliche Sachenrechte, wenn sie nur gegen eine gewisse Person bestehen, dann sind es persönliche Sachenrechte. Dingliche Sachenrechte sind: Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienst¬ barkeit und Erbrecht. Persönliche Sachenrechte gründen sich entweder auf das Gesetz oder auf einen Vertrag oder auf eine erlittene Beschädigung (Schadenersatz), .Die Hauptgrundlage der persönlichen Sachenrechte sind also Verträge, das ist übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen, welche durch ein Versprechen (Anbot, Offert) einerseits und durch dessen An¬ nahme andrerseits zustande kommen. Die hauptsächlichsten persön¬ lichen Sachenrechte sind: Schenkung, Verwahrungsvertrag, Leihvertrag, Darlehensvertrag, Bevollmächtigung, Geschäftsführung, Tausch, Kauf, Bestandvertrag (Miete, Pacht), Verträge über Dienstleistungen, Ver¬ träge über eine Gemeinschaft der Güter, Ehepakten, Glücksverträge, Rechte auf Schadenersatz und Genugtuung. Die persönlichen Sachen¬ rechte werden — soweit nötig — im besonderen Teile erklärt werden. Die wichtigste Einteilung der Sachen ist jene in bewegliche und unbewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen sind jene, welche ohne Verletzung der Sub¬ stanz nicht an eine andere Stelle versetzt werden können, also haupt¬ sächlich Grundstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften oder Realitäten bezeichnet). Das Zugehör einer unbeweglichen Sache (auch 8nnäu8 instructus genannt) wird rechtlich, und zwar insbesondere auch gebührenrechtlich als eine unbewegliche Sache behandelt. Als Zugehör einer unbcweg- o lichen Sache sind zn betrachten: Bodenfrüchte, wenn sie noch nicht ein gebracht sind, aber auch bereits eingebrachte Erzeugnisse (Getreide, Holz, Viehfutter u. dgl.), Vieh, Werkzeuge und Gerätschaften, insofern sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind; bei Gebäuden nicht nur alles, was niet- und nagelfest ist, sondern auch, was zum anhaltenden Gebrauche des Gebäudes bestimmt ist, zum Beispiel eingezimmerte Schränke, Braupfanncn, Badewannen, Winterfenster, Seile, Ketten, Löschgeräte usw. In diesem Sinne ist bei der Jnstruierung von Gebührcnakten die richtige Behandlung des bünuius ivstrnctus als unbewegliche Sache zu überwachen. Rechte werden in der Regel zu den beweglichen Sachen gezählt. Gebührenrechtlich kommen als besondere Gruppen beweglicher Sachen in Betracht: Wertpapiere, Forderungen und Fahrnisse. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum, das ist die Befugnis, über eine Sache beliebig zu verfügen und andere davon auszuschließen. Besitz ist ein dem Eigentumsrechte ähnlicher (auch mit Rechten verbundener) tatsächlicher Zustand, mit dem Willen, eine Sache für sich zu haben (ohne diesen Willen wäre nur eine „Jnnehabung" vor¬ handen). Ist der Besitz mit dem entsprechenden Rechte verbunden, so spricht nian von Eigentum. Zur Erwerbung des Eigentums ist: a) ein Titel und b) eine recht¬ liche Erwerbungsart notwendig. Titel der Eigcntumserwerbuug sind beispielsweise Vertrüge, Verfügungen auf den Todesfall, richterliche Aussprüche. Wenn für Gebührcnzwecke der Titel der Erwerbung anzuführen ist, (uni zum Beispiel die Vergebührung eines Vorgeschäftes zu prüfen), so ist also auzugeben: das Datum des be¬ züglichen Kaufes, Übergabsvertrages, gerichtlichen ltrteiles, der Sterbetag, als derjenige, an welchem der durch lctztwillige Anordnung begründete Titel wirksam wurde (Anfallstag) usw. Rechtliche Erwerbungsartcn sind hauptsächlich: bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen die (die Übergabe ersetzende) Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch). Das Pfandrecht ist das dingliche, auf einer Sache haftende Recht des Gläubigers, falls eine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt wird, aus der Sache Befriedigung (hauptsächlich durch Verkauf) zu erlangen. Ist das Pfand (das ist die verpfändete, mit dem Pfand¬ rechte belastete Sache) beweglich, so heißt es Handpfand, ist cs unbe¬ weglich, so nennt man es Hypothek oder Grundpfand. Hypothekar- forderungcn sind also durch Grundpfand sichergestellte Forderungen. Es ist zum Verständnisse des oft sehr verwickelten Hypothekarverkehres gut, an der Vorstellung festzuhalten, daß die als Hypothek dienende Liegenschaft ebenso ein Pfand ist wie zum Beispiel ein Wertgegenstand, welchen man als Pfand für das einem anderen gewährte Darlehen in Händen hat. 6 Eine Dienstbarkeit begründet für den jeweiligen Eigentümer einer Sache (also eigentlich für die Sache selbst) die Verpflichtung, zum Vorteile eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist also ein dingliches, das ist auf einer Sache haftendes Recht, und je nachdem dasselbe zugunsten einer Person oder eines Grundstückes (des jeweiligen Eigentümers desselben) besteht, spricht man von einer per¬ sönlichen oder von einer Grunddienstbarkeit. Beispiele von Grunddienstbarkeiten sind: das Fensterrecht, das Recht der Dachtraufe, sogenannte Wegservitnten usw. Persönliche Dienstbarkeiten sind: der Gebrauch, die Fruchtnießung, die Wohnung. Das Recht des Gebrauches beschränkt sich auf die Benützung zum eigenen Bedürfnisse, der Fruchtgenuß geht darüber hinaus. (Die frühere gc- bührenrcchtliche Gleichstellung des Fruchtgennsscs und Gebrauches einer un¬ beweglichen Sache mit dem Eigentumsrechte ist durch Aß 1 und 6 der Gebnhrcn- novelle vom Jahre 1901 ziemlich gegenstandslos geworden.) Die nötigen rechtlichen Vorbegriffe über Erbrecht werden im besonderen Teile (Vermögensübcrtragungen von Todes wegen) behandelt. 4. Grgrnstand der Grbiihr. Gegenstand der Gebühr sind (Z 1 G. G.): I. Rechtsgeschäfte, beziehungsweise Rechtsurkunden. II. Vermögensübertragungen von Todes wegen. III. Behelfe, insbesondere Zeugnisse und Bücher. IV. Schriften und Amtshandlungen, insbesondere Eingaben, Ein¬ tragungen, amtliche Ausfertigungen (Urteile). Inwiefern die Gebührenpflicht in jeder dieser Gegeustaudsgruppcn besteht, ist aus den bezüglichen, im Gebührengesetze und im Tarife ent¬ haltenen allgemeinen und besonderen Vorschriften zu entscheiden. Es ergeben sich hieraus folgende Grundsätze: I. Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr in der Regel nur dann, wenn darüber eine Rechtsurkunde errichtet wird; gewisse Rechts¬ geschäfte sind jedoch auch ohne Ausfertigung einer Rechtsurkunde ge¬ bührenpflichtig. Rechtsgeschäfte sind Geschäfte (Vereinbarungen), welche nach den bürger¬ lichen Gesetzen Rechte begründen, übertragen, befestigen, umändcrn oder auf- hebcn, zum Beispiel: Schenkung, Darlehensvertrag, Kauf, Tausch usw. Rcchtsurkunden sind Urkunden (in der Regel also Schriftstücke), welche zu dem Zwecke ausgestellt werden, um gegen den Aussteller zum Beweise zu dienen, zum Beispiel die Urkunde über einen Kaufvertrag, die Empfangs¬ bestätigung nsw. Für die Gebührenpflicht ist es gleichgültig, ob die Urkunde mit den zur Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeiten versehen ist oder nicht (Z 1, V 3 G. G.). Es sind infolgedessen auch wie Urkunden zu behandeln: Punktationen, das ist der förmlichen Urkunde vorausgehcndc Aufsätze über die Hauptpunkte des Geschäftes, welche von den Parteien gefertigt sind (Z 37 G. G.); desgleichen 7 Entwürfe oder Aufsätze über zweiseitig verbindliche Rechtsurkunden, „wenn sie von beiden Teilen unterschrieben oder bloß von einem unter¬ fertigt und in den Händen des anderen befindlich sind" (T. P. 49)' Abschriften, welche von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, vidimiert sind (T. P. 2it» a l ae bi> h rc>i. I. Die sogenannte Bereicherungsgebühr mit I, 4 und 8 Prozent samt 25 Prozöüt Zuschlag, also tatsächlich mit l.^, 5 und 10 Prozent, je nach dem persönlichen Verhältnisse (Verwandtschaft) des Erwerbers zum Übergeber, wird von ganz oder teilweise unent¬ geltlichen Vermögensübertragungen unter Lebenden oder von Todes wegen eingehoben. Diese Gebühr gilt in gleicher Weise für bewegliche, wie für unbe¬ wegliche Sachen; die Bcmessungsgrundlage bildet der Wert der über- 58 tragenen Sachen nach Abzug der auf den Erwerber übergehenden Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten, also der reine Wxrt (die tatsächliche Bereicherung). Die Gebührenpflicht rücksichtlich der Bereicherungsgebühr besteht bei Vermögensübertragungen von Todes wegen allgemein, unter Lebenden, wenn es sich um Eigentumsübertragungen (desgleichen Fruchlgenuß oder Gebrauch) unbeweglicher Sachen handelt, allgemein, im übrigen (bei beweglichen Sachen) nur im Falle der Beurkundung. II. Die Licgenschaftsgebühr (Jmmobiliargebühr, Real¬ gebühr, Vermögensübertragungsgebühr, durch die Gebührennovelle vom Jahre 1901 geregelt) wird ohne Rücksicht auf die Bereicherungsgebühr, also bei ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragungen von Liegen¬ schaften unter Lebenden oder von Todes wegen, neben dieser eingehoben. Dieselbe ist (zum Unterschiede von der Bereicherungsgebühr) in jedem Falle vom ganzen Werte der übertragenen Liegenschaft, ob belastet oder nicht, zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich einerseits nach dem persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnisse des Erwerbers zum Übergeber, andrerseits nach dem Liegenschaftswerte (progressiv), wobei Begünsti¬ gungen für den kleinbäuerlichen Güterverkehr vorgesehen sind. Für entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen bestehen teilweise ver¬ schiedene Prozentsätze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Gebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung nicht geringer sein darf, als wenn dieselbe ganz entgeltlich wäre. Das Ausmaß beträgt bis 4 Prozent, jedoch ohne Zuschlag. Die Gebührenpflicht ist grundsätzlich (das heißt abgesehen von den Begünstigungen) allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtsurkunde errichtet wird oder nicht. III. Das Gebührenäquivalent und Gebnhrenpau- schale. Das Gebührcnäquivalent ist ein Ersatz für die Vermögens¬ übertragungsgebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß gewisse Vermögensbestandteile, welche Stiftungen, Kirchen, Gemeinden, Vereinen u. dgl. gehören, dadurch dem sonst üblichen Unisatze und Verkehre entzogen sind. Dasselbe beträgt 14/z und 3 Prozent (mit Zuschlag). Das Gebührenäquivalcnt nimmt eine Sonderstellung ein, indem es nach anderen Grundsätzen veranlagt und eingehoben wird als die anderen Gebühren (s. im Anhang). Das Gebührenpauschale bildet in ähnlicher Weise den Ersatz für die Dienstverleihungsgebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß in gewissen Kommunitäten (Priestergemeinschaften) für die einzelnen Ämter nicht gesonderte Diensteinkünfte bestimmt sind (^ Prozent des reinen Jahreseinkommens der Kommunität). IV. Die Eintragungsgebühr trifft Eintragungen in die öffentlichen Bücher zur Erwerbung schätzbarer dinglicher Rechte. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch) ist bekanntlich die 59 gesetzlich vorgeschriebene Erwerbungsart für das Eigentum und andere dingliche Rechte an Liegenschaften (etwa wie die Übergabe bei beweg¬ lichen Sachen). Die Eintragung des Eigentums unterliegt, wenn die Eigentums¬ übertragung (der Titel) bereits vergcbührt wurde, keiner Gebühr; für die Eintragung anderer dinglicher Rechte ist in der Regel Vz Prozent mit Zuschlag (vom Werte des eingetragenen Rechtes) zu entrichten. V. Urteils -(E rkenntnis -)G ebü h r e n: Ersitzungserkennt¬ nisse bei Liegenschaftswerten über 100 L werden wie entgeltliche Übertragungen behandelt; außerdem ist bei einem Werte des Streit¬ gegenstandes über 1600 L von demselben Vz (beziehungsweise Pro¬ zent) samt Zuschlag zu entrichten. Für die Höhe der Gebühr, welche für das Urteil oder Erkenntnis (amtliche Ausfertigung) zu entrichten ist, kommt der Wert des Streitgegenstandes in Betracht. VI. Besondere Prozentualer bührcn nach teilweise ab¬ weichenden Grundsätzen sind zu entrichten von der Ausübung des Rechtes, Gelder in laufende Rechnung zu nehmen, durch verschiedene Anstalten; von Wetten durch den Totalisateur; von Lotterie- und Berlosuugs- gewinsten u. dgl. Auch die Fahrkartcnsteuer ist teilweise eine Pro¬ zentualgebühr. L. Die Tkalagcbnhrcn. Den Skalagebühren unterliegen Rechtsgeschäfte, welche eine Vcr- mögensübertragung, eine Befestigung oder Aufhebung von Rechten oder Verbindlichkeiten enthalten. Ausgeschlossen sind jene Rechtsgeschäfte, welche bereits einer Prozentualgebühr unterliegen, also Eigentums¬ übertragungen unbeweglicher Sachen und unentgeltliche Rechtsgeschäfte, ferner Rechtsgeschäfte (Urkunden), welche bereits einer festen Gebühr unterliegen, zum Beispiel jene über nicht schätzbare Sachen. Das Hauptanwendungsgebiet der Skalagebühren sind also entgelt¬ liche Rechtsgeschäfte über schätzbare bewegliche Sachen. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist immer (ausgenommen die unmittelbare Ge¬ bührenentrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Vereine u. dgl.) die Ausfertigung einer Urkunde, und die Gebühr wird (nicht wie die pro¬ zentuelle Rechtsgeschäftsgebühr neben der festen Urkundengebühr, sondern) für das Rechtsgeschäft und zugleich für die Urkunde erhoben, so daß es praktisch ziemlich belanglos ist, ob man derartige Gebühren als Rechts¬ geschäfts- oder als Rechtsurkundengebühren bezeichnet, wenn man nur an dem Unterschiede festhäkt, daß Rechtsgeschäfte, welche der Prozentual¬ gebühr unterliegen, bei der Beurkundung noch einer festen Urkunden¬ gebühr bedürfen, wogegen die Skalagebühr sowohl das Geschäft als auch die Urkunde umfaßt. Die Skalagebühren werden nach drei Skalen (Stufenleitern) be¬ messen, wovon Skala I die geringsten, Skala III die höchsten Sätze ent¬ hält. Nach der Hauptanwendung wird Skala I als Wechselskala, 60 Skala III als Vertragsskala, Skala II (die eigentliche Normalskala) als Rechtsurkundenskala bezeichnet, was immerhin das Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Skalen erleichtert. Die Hauptanwendung der einzelnen Skalen ist folgende: Die Skala I gilt: 1. Für Wechsel und andere im Handelsverkehre übliche Einrich¬ tungen, wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtscheine, Vorschu߬ geschäfte auf Wertpapiere, Waren und andere Pfänder durch hierzu berechtigte Anstalten, Lagerscheine u. dgl., immer unter der Voraus¬ setzung, daß die betreffenden Papiere auf bestimmte kurze Zeit aus¬ gestellt und auch nicht andere Gründe vorhanden sind, welche nach den maßgebenden Vorschriften die Stempelung nach Skala II bedingen; 2. für gewisse stempelpflichtige Geschäfte der Erwerbs- und Wirt¬ schaftsgenossenschaften, zum Beispiel den Genosscnschastsvertrag nach den geleisteten Einlagen, die den Mitgliedern ausbezahlten Gewinn¬ anteile und rückgezahlten Einlagen nach der Gesamtsumme; 3. für die Bersteigerungsprotokolle öffentlicher Lagerhäuser. Es ergibt sich hieraus, daß Skala I eine Art Begünstigungsskala für den Handelsverkehr und das Genossenschaftswesen ist. Skala III ist eine erhöhte Skala und gilt insbesondere: 1. Für gewisse Verträge, und zwar für Dienstverträge in der Regel; für Kauf, Tausch, Lieferungsverträge, wenn der Gegenstand beweglich ist; 2. für gewisse Glücksverträge, zum Beispiel Leibrentenvertrag, Hoffnungskauf, Wette; 3. für auf den Überbringer lautende Schuldscheine über zehn Jahre oder auf unbestimmte Zeit, desgleichen unter ähnlichen Voraussetzungen (über zehn Jahre, Überbringerpapiere) für den Gesellschaftsvertrag von Aktiengesellschaften und für den Verkehr mit ausländischen Aktien und ähnlichen Papieren. Skala III ist hiernach eine Ausnahmsskala für verschiedene Über¬ tragungen von beweglichen Sachen (eigentliche Fahrnisse, nicht Geld- forderungcn und Rechte), für Dienst- und Lieferungsverträge, dann für gewisse Einrichtungen des Handelsverkehres und Glücksverträge, welche eine höhere Belastung vertragen. Skala II ist die eigentliche Normalskala, welche dann zur An¬ wendung kommt, wenn weder eine Begünstigung nach Skala I noch eine Mehrbelastung nach Skala III einzutreten hat. Die Hauptanwen¬ dung trifft den eigentlichen Geld- und Kreditverkehr, die Darlehens¬ verträge (Schuldscheine), die Zession (Abtretung) und Assignation (An¬ weisung) von Geldforderungen, Vergleiche, Empfangsbestätigungen, Rechtsbefcstigungen und Löschungsbewilligungen, weiters die Übertra¬ gung gewisser Rechte, insbesondere Bestandverträge, entgeltliche Ver¬ träge über den Fruchtgenuß oder Gebrauch unbeweglicher Sachen. Ferner fallen unter Skala II gewisse Urkunden, beziehungsweise Einrichtungen des Handelsverkehres, Gesellschaftsverträge u. dgl. 61 6. Feste Gebühre». 1. Festen Gebühren unterliegen vor allem die meisten Rechts¬ urkunden, welche nicht eine Skalagebühr erfordern, und zwar in der Regel der Gebühr von 1 L vom Bogen. Insbesondere sind Gegenstand fester Gebühren: и) Alle Rechtsurkunden über Rechtsgeschäfte, welche einer Pro¬ zentualgebühr unterliegen (die feste Urkundengebühr ist hierbei neben der Prozentualgebühr vom Rechtsgeschäfte zu entrichten). Bei Über¬ tragungen von Todes wegen beträgt die feste Gebühr 2 /1; b) Rechtsurkunden, welche eine Vermögensübertragung, Rechts- befcstigung oder -Aufhebung nicht in sich schließen oder über nicht schätzbare Leistungen ausgestellt sind. Hier fehlt eben die Grundlage für eine Wertgebühr; c) Urkunden, welche an sich gebührenfrei sind, wenn hiervon in einem Rechtsstreit ein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird (in der Regel 1 L von jedem Bogen); ä) Urkundenausfertigungen, deren Stempelung nicht vom In¬ halte der Urkunde abhängig ist, zum Beispiel jene Ausfertigungen von skalapflichtigen Urkunden, welche nach § 40 G. G. nur wie Abschriften gestempelt werden. Aus dem gleichen Gesichtspunkte erklärt sich die Stempelung des zweiten und der folgenden Bogen einer Urkunde, und zwar auch fkalapflichtiger Urkunden, wobei der allfällige, dem Stempel des ersten Bogens gleiche Stempel des zweiten Bogens unter 1 L auch die Eigenschaft einer festen Gebühr hat (vgl. Seite 21); s) gewisse Verträge, welche unmittelbar noch kein Vermögens¬ geschäft beinhalten, wie Vollmachten, Kompromißverträge, Gesell¬ schaftsverträge ohne Gewinnabsicht (4 L) oder ohne Bermögensein- lage (10 L), Leihverträge und Berwahrungsverträge ohne Lohn¬ zusicherung, Anbote, Konsense und Genehmigungen, außergerichtliche Aufkündigungen, einfache Erbverzichtleistungen, Rechnungen aus Dienst- oder Geschäftsverhältnissen bei Verwendung in Rechtsstreiten, Rechnungsabsolutorien und Anerkennungen usw.; к) die im Interesse des Handelsverkehres kleinen festen Gebühren unterliegenden kaufmännischen Rechnungen (von 20 bis 100 L: 2 /i, über 100 L: 10 /i), Konti (10 L), Frachtbriefe und Beförderungs¬ scheine (2 L und 10 ?r), Konossamente der Seeschiffer, Ladescheine, Lagerscheine, Warrants "(2 L und 10 L), kaufmännische Anweisungen (Sicht bis acht Tage 10 /r, sonst 1 L oder Skalagebühr), Schecks (4 /r), Promessenscheine (1 L) usw. Diese kleinen festen Gebühren bilden eine Ergänzung der gewissen kaufmännischen Einrichtungen mit der Skala I cingeräumten Begünstigungen; Z) gewisse Bestätigungen, wenn die Sache nicht in das Eigen¬ tum des Empfängers oder des Bestätigenden übergeht, dann andere 62 Übergabsbehelse, Inventare, Verzeichnisse u. dgl., wenn über das Rechtsgeschäft selbst eine vorschriftsmäßig vergebührte Urkunde besteht. 2. Zeugnisse und Bücher. Zu den Zeugnissen gehören insbesondere auch Geburts-, Trauuugs- und Totenscheine, Stammbäume, Wechsel¬ proteste, Schlußzettel der Sensale und Befunde. Die Gebührenpflicht und Gebührenhöhe ist aus dem Tarife zu entnehmen. Im allgemeinen unterliegen Zeugnisse landesfürstlicher Ämter der Gebühr von 2 Ls, andere von 1 Li vom Bogen. Die stempelpflichtigen Bücher der Handel- und Gewerbetreibenden, der Sensale und Notare sind in den Gebühren¬ vorschriften ausdrücklich bezeichnet. Dieselben unterliegen kleinen Ge¬ bühren von 50, 30, 20 und 10 L vom Bogen. (Siehe Seite 22.) 3. Eingaben und deren Beilagen unterliegen, wenn sie nicht stempel¬ frei sind, in der Regel der Gebühr von 1 Li für die Eingabe, 30 L für die Beilage vom Bogen. Unter den Ausnahmen ist bemerkens¬ wert, daß das Mindcstausmaß der Eingabegebühr für gewisse Gewerbe- anmeldungen und Firmaprotokollierungen einer Prozentualgebühr gleichkommt. Auch sind gewisse geringere Eingaben- und desgleichen Beilagestempel bei geringeren Werten der Eingabegegenstande vor¬ gesehen (zum Beispiel die Grundbuchseingabestempel zu 1 Li 50 L und 1 X, die gerichtlichen Eingabestempel zu 30 L usw.). Enthält eine Eingabe zugleich eine Rechtsurkunde, so ist der Urkundenstempel neben dem Eingabestempel zu entrichten. 4. Die gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen unterliegen festen Gebühren, insofern sie nicht prozentual zu vergebühren sind. Amtliche Ausfertigungen, welche Rechtsurkunden oder Zeugnisse sind, unterliegen in dieser Eigenschaft der Gebühr; Protokolle, welche im allgemeinen den Eingaben gleichstehen, erfordern, wenn sie Rechts¬ urkunden enthalten, die Urkunden- und die Protokollsgebühr. Unter die amtlichen Ausfertigungen, welche festen Gebühren unter¬ liegen, gehören insbesondere Abschriften, Auszüge und Vidimierungen (1 und 2 LZ, gefällsamtliche Ausfertigungen, Heimatscheine und Reise¬ urkunden, Protokolle (wie Eingaben), Befähigungsdekrete, Lizenzen, Pässe, Fahrlegitimationen u. dgl., Duplikate amtlicher Ausferti¬ gungen, Urteile und Erkenntnisse, und zwar nicht nur richterliche, son¬ dern auch schiedsrichterliche (insofern sie nicht als Rechtsurkunden anzu¬ sehen sind), dann Urteile der Gewerbegerichte und der Börsen- und ähn¬ licher Schiedsgerichte. Die gerichtlichen Erkenntnisse unterliegen festen, nach dem Werte des Streitgegenstandes abgestuften Gebühren insofern, als sie nicht der Prozentualgebühr zugewiesen sind, also bei einem Werte unter 1600 Ls und wenn es sich nicht um die Ersitzung einer über 100 Ls werten Liegenschaft handelt. Von den gebührenpflichtigen Eintragungen unterliegen nur jene in die Advokatenliste einer festen Gebühr (die übrigen der Prozentual¬ gebühr). 63 2. Die Erläuterung (Justrniernng) der Cebührennkten. Die Vornahme unmittelbarer Gebührenbemessungen wird, wie im allgemeinen Teile dieser Abhandlung auseinandergesetzt wurde, dadurch eingeleitet, daß von der Partei (oder von einem Amte) beim Steuer¬ amte eine Anzeige zum Zwecke der Gebührenbemessung erstattet wird. Diese Anzeige besteht in der Regel in einer Abschrift der zu vergebüh- renden Urkunde (Rechtsgeschäft) oder in einem Grundbuchsbescheide (Eintragung), einem Urteile (amtliche. Ausfertigung), einer Nachla߬ nachweisung (Vcrmögensübertragung von Todes wegen) usw. In den meisten Fällen ist die Bemessung nicht ohne weiteres möglich, weil zum Zwecke derselben noch besondere Nachweisungen oder Erhebungen u. dgl. notwendig sind. Sache des Steueramtes, welches die Gebührenanzeige in Empfang genommen hat, ist es, den zur Gebührenbemessung angezeigten Akt (welcher nun als Bemessungsakt bezeichnet wird) so vorzubereiten, daß die Bemessung anstandslos vorgcnommen werden kann. Zur guten Erfüllung dieses Zweckes bedarf es des richtigen Verständnisses, was im einzelnen Falle Gegenstand der Gebührenbemessung ist, was zur Grund¬ lage derselben dient und für das Gebührenausmaß entscheidend ist. Der Vorgang, welcher zur Lösung dieser Fragen anzuwcnden ist, besteht lediglich in der praktischen Anwendung der in den Gebührenvorschriften enthaltenen Anordnungen, in einer Prüfung und Zergliederung des Gebührenfalles nach gewissen, für die Gebührenbehandlung entscheidenden Gesichtspunkten. Vor allem ist es nötig, in jedem Falle klar zu< sehen, um was es sich handelt, ob Gegenstand der. Gebühr ein Rechtsgeschäft, eine Ver- mögensübcrtragung von Todes wegen, ein Zeugnis oder ein Buch, eine Schrift oder Amtshandlung (Eingabe, Eintragung, amtliche Ausferti¬ gung) ist und inwieweit die Gebührenpflicht in Stempelmarkcn etwa bereits erfüllt wurde. Liegt beispielsweise ein Rechtsgeschäft vor (also eine Begründung, Übertragung, Befestigung, Umänderung oder Auf¬ hebung von Rechten nach den bürgerlichen Gesetzen), dann ist sowohl der Rcchtsurkunde, als auch dem Rechtsgeschäfte die nötige Aufmerksamkeit in der Richtung zu schenken, ob für das Rechtsgeschäft eine Prozentual¬ gebühr und infolgedessen für die Rechtsurkunde eine feste Gebühr zu entrichten ist oder ob Geschäft und Urkunde nur eine feste oder Skala- gcbühr erfordern und inwieweit in jedem Falle die Gebühren in Stempel¬ marken entrichtet wurden. Weiters ist klar zu überlegen, ob im Sinne der Gebührenvorschriften ein einfaches Rechtsgeschäft und eine einfache Urkunde vorliegt oder ob es sich gebührenrechtlich um mehrere Rechts¬ geschäfte oder mehrere Urkunden oder nur um mehrere Leistungen handelt und inwieweit hiernach, nach den für jeden einzelnen Fall maßgebenden Regeln, mehrere Gebühren vorzuschreiben sind. lil Undeutlichkeiten in den Gebührenakten bedürfen nicht immer einer Aufklärung. Es sind hierbei die diesfalls in den „Vorerinnerungen" vom Jahre 1850, Z. 1, enthaltenen Regeln zu beachten. Hiernach sind Undeutlichkeiten in den Rechtsurkunden zugunsten des Staates auszu¬ legen. Es wird infolgedessen, wenn die Voraussetzung einer Gebühren¬ freiheit oder die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht deutlich ausgedrückt ist, immer diejenige Beschaffenheit vermutet, welche die Ge¬ bührenpflicht, beziehungsweise das höhere Ausmaß bedingt, wodurch jedoch der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen werden soll. Die An¬ wendung dieser Auslegungsregeln erheischt eine klare Beurteilung, ob wirklich eine Undeutlichkeit vorliegt oder ob eine Angabe überhaupt fehlt, welche beigeschafft werden muß, weil sonst überhaupt ein wesent¬ liches Erfordernis der Gebührenbemessung mangelt. Beispielsweise kann eine Gesamtwertangabe für Liegenschaften und Fahrnisse ohne weiteres als eine Undeutlichkeit aufgefaßt werden, welche die Behandlung des ganzen Betrages als Liegenschaftsentgelt rechtfertigt, wogegen eine bloße Angabe des Liegenschaftswertes die Erhebung des Fahrniswertes not¬ wendig macht. Auch bei wirklichen Undeutlichkeiten wird es sich em¬ pfehlen, der Partei dann die Gelegenheit zur Behebung der Undeutlich¬ keit zu geben, wenn anzunehmen ist, daß sie den ihr gestatteten Beweis zur Behebung der Undeutlichkeit in Händen hat (etwa in einer zweiten Urkunde) und dessen Beibringung nur übersehen hat, dagegen dann nicht, wenn ein Gegenbeweis unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist oder ver¬ mutlich nur durch ein ergänzendes Parteiübereinkommen erbracht werden wollte. Die Beurteilung dieses Umstandes wird am besten einer ver¬ ständigen Auslegung überlassen bleiben; rücksichtlich der Voraussetzung der Begünstigungen des kleinbäuerlichen Güterverkehres ist die Er¬ hebung von Amts wegen ausdrücklich angeordnet. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Bemessungsakten soll sich auf alles erstrecken, was zur anstandslosen Erledigung (Bemessung oder Abfallsbringung) notwendig ist. Hierzu gehört: 1. Die. Prüfung des Bemessungsaktes in formeller Beziehung; 2. die Beisetzung amtlicher Angaben (Daten); 3. die Erhebung jener Umstände, welche für die richtige An¬ wendung der Gebührenvorschriften oder für das Gebührenausmaß wesent¬ lich sind; 4. die Beischließung zugehöriger Akten. I. Tie Prüfung des Bemcffnngsaktcs i» formeller Beziehung. Die zur Gebührenbemessung überreichte Urkundenabschrift muß deutlich und leserlich geschrieben und gehörig vidimiert (beglaubigt) sein (Fin. Min. Erl. vom 30. Mai 1850, R. G. B. Nr. 214). Die Bidimierungsklausel hat die Aufklärung zu enthalten, aus wie vielen Bogen die Urschrift besteht, ob und in welcher Höhe von derselben eine 65 Stempel- oder sonstige Gebühr entrichtet wurde oder nicht. Die Ur¬ schrift ist im Falle eines Stcmpclabganges zu beanständen und in der Vidimierungsklausel zu bemerken, ob ein Befund ausgenommen und wohin er geleitet wurde (T. P. 2, Anm. 5). Nach der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. B. Nr. 75, müssen Notariatsurkunden (und dies gilt selbstverständlich auch für notarielle Vidi- mierungsklauscln) deutlich geschrieben sein, wichtige Zeit- und Zahlenangaben (also jedenfalls den Tag des Vertragsabschlusses und die Höhe der angebrachten Stempclmarken) in Buchstaben enthalten; es darf nichts radiert, überschrieben oder eingeschaltet sein, und die Vornahme von Änderungen muß ausdrücklich be¬ stätigt werden (ZZ 44 und 45). Die Vidimierung soll auch die Aufklärung enthalten, oh die vor¬ gewiesene Urkunde anscheinend eine Urschrift, Ausfertigung oder Ab¬ schrift sei (Z 77). Wenn die zur Gebührenbemessung beigebrachte Ab¬ schrift im angegebenen Sinne mangelhaft ist, so ist dieselbe zwar zu verbuchen, jedoch mit Berufung auf Z 43 G. G. eine neue, ordnungs¬ mäßige Abschrift zu verlangen. Bei Wahrnehmung von erheblichen oder wiederholten Ordnungswidrigkeiten (unrichtigen Vidimicrungsklanseln) wären gegebenenfalls noch weitere Verfügungen zu treffen (Strafanzeige, Disziplinaranzeige bei Notaren, ß 157 Not. O.). Über eine mündlich erstattete Anzeige ist ein Protokoll aufzunehmen und darin alles genau anzugcben, was für die Vornahme der Bemessung von Belang ist, also insbesondere die Namen der Vertragsparteien, der Gegenstand des Rechtsgeschäftes, dessen wesentliche Merkmale und der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Übergabe. 2. Die Beisetzung amtlicher Date». Dazu gehört insbesondere: a) Der Eingangsvermerk (Präsentatum), welcher deutlich und leserlich sein soll, weil er zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der An¬ zeige dient. Abgesehen von der Ü-Rcg. Nr., das ist der Zahlenbezeich¬ nung und dem Tage des Einlangens, erfordert es die Ordnung, daß die Zugehörigkeit des Aktes durch den Namen des Stcueramtes (Stam¬ piglie) ersichtlich gemacht wird; b) bei Liegenschaften ist die Angabe der Steuern und des Vor- bcsitzes notwendig. Die Grund- und Hauszinssteuer dient zur Er¬ mittlung des Steuerwertes (sechzigfache Zinssteuer, sicbzigfachc Grund¬ steuer), welcher bekanntlich' als das Mindestausmaß der Gebührengrund- lagc gilt (Z 50 G. G.). Die Hauptklassenstcuer kann bei der Beurteilung des Wertes nichtvermieteter Gebäude einen Anhaltspunkt bieten. Die Steuerdaten müssen jenes Jahr betreffen, in welches die Vermögens- Übertragung fällt; Stcucrabschreibuilgen und Befreiungen wegen Bauführung, Lecrstchung, Uneinbringlichkeit, desgleichen die Nachlässe infolge der neuen Pcr- sonalstcucrn sind belanglos und daher nicht anzngeben, weil sic den Wert nicht beeinflussen; wohl aber wären jene Abschreibungen u. dgl. anzngeben, welche vr. Roschnik, Leits, d. östcrr. Gebiihrenrechtcs. 5 66 einer dauernden Wertverminderung Rechnung tragen, zum Beispiel wegen Brand¬ schäden, Erdbeben, Beschädigung von Weingärten durch die Reblaus u. dgl. Die Steuerangaben sollen genau und deutlich sein und au richtiger Stelle, am besten bei der ersten Erwähnung steuerpflichtiger Liegenschaften, so angebracht sein, daß kein Zweifel aufkommen kann, worauf sie sich beziehen. Die Steuer¬ daten haben den Wertangaben der Bemessungsakten zu folgen, sind also bei Erwähnung mehrerer Liegenschaften (Grundbuchskörper) oder einzelner Gruud- teile (Parzellen) für diese gesondert, bei Übertragung ideeller Teile deutlich für diese anzuführen (zum Beispiel bei Übertragung von einer Liegenschaft ist anzusetzen: 1/4 Grundsteuer: ... 11 ... k). Bei noch nicht vermessenen Grund- teilen ist die Berechnung der Steuer nach der angegebenen Größe des Teilstückcs zu empfehlen. Im Steuerwerke ist das notwendige Zugchör (kunäus instruvtus) inbe¬ griffen. Bei einem Zugehör, dessen Erträgnis durch die Grund- oder Haus¬ zinssteuer nicht getroffen wird, zum Beispiel bei einer Fabrik, Mühle usw., muß dem Steuerwerte noch der Wert des Zugehörs zugerechnet werden, daher in solchen Fällen der Wert des Zugehörs (wenn nicht entsprechend bewertet) gesondert zu erheben ist. Es ist eigentlich selbstverständlich, soll aber wegen der Schädigung, welche den Parteien und dem Staate aus der Nichtbeachtung erwachsen kann, besonders hervorgehoben werden, daß die Steuerdaten mii der größten Gewissenhaftigkeit anzusetzen sind und daß das Steueramt für jeden durch unrichtige Angaben verursachten Schaden haftet. Die Beisetzung der Borbesitzklausel hat zunächst den Zweck, klarzu¬ stellen, ob der letzte Besitzübergang an den Übergeber in dem zu er¬ läuternden Gebührenfalle, der Gebühr unterzogen wurde oder nicht, also vorhergegangene, nicht vergebührte Besitzübertragungen aufzu¬ decken. Ergibt die Einsichtnahme in das Liquidationsbuch und in das dazugehörige Namensverzeichnis, daß die letzte Besitzverände¬ rung ordnungsmäßig vergebührt wurde, so ist dies auf dem Bemessungs¬ akte durch Beisetzung der betreffenden 8-Registerzahl ersichtlich zu machen. Einer weiteren Erhebung bedarf es, wenn die Vergebührung der letztvorhergegangenen Besitzveränderung aus dem Liquidationsbuche nicht festgestellt werden kann. In diesem Falle wird eine Erhebung im Grundbuche leicht zur nötigen Aufklärung führen. Sollte es sich hierbei ergeben, daß der Übergeber nicht bücherlicher Eigentümer ist, dann bedarf der (unmittelbar oder durch Mittelmänner erfolgte) Be¬ sitzübergang vorn bücherlichen Eigentümer bis zu dem letzten Erwerber des Nachweises der Vergebührung durch Beisetzung der Vergebührungs- daten oder der Feststellung, daß die Vergebührung nicht erweisbar sei. Der weitere Zweck des Vorbesitzvermerkes liegt in der Feststellung, ob es sich etwa um die Weiterübertragung einer von Todes wegen an den Erwerber gelangten Sache innerhalb zweier Jahre handelt und ob infolgedessen im Sinne des Schlußabsatzes des Z 1 der Geb. Nov. vom Jahre 1901 die Einrechnung der Liegenschaftsgebühr von der ersten Übertragung in die zweite stattzufinden habe. Wese Erhebung erfordert die Angabe des Rechtstitels der Erwerbung durch den Über¬ geber des zu erläuternden Bemessungsaktes, und wenn es sich um eine 67 Übertragung von Todes wegen handelt, die Angabe des Erbanfalles, das ist in der Regel des Todestages. Mit der Vorbesitzklausel ist auch die Wertgrundlage der letzvorhergegangenen Übertragung in senen Fällen anzugeben, wo diese Wertgrundlage für die Bewertung im vor¬ liegenden Falle (als letzter Kaufpreis, zur Überprüfung der Partei¬ bewertung u. dergl.) eine Bedeutung hat. Den angegebenen Zwecken werden die Steuerämter am besten genügen, wenn sie vor allem in jedem Falle feststellen und am Bcmessungsakte ersichtlich machen, mit welchem Rechtstitel und unter welchen Vergebührungsdaten der Über- gcbcr der Liegenschaft dieselbe erworben hat. Nötigenfalls ist das Ergebnis der Einsichtnahme in das Grundbuch und der sonstigen Erhebungen im Sinne der vorstehenden Andeutungen über den Zweck der Vorbesitzklausel beizufügen. Die dem B'emcssungsakle beizusetzende Klausel über die vorerwähnten Vorbesitzerhebungen wird hiernach beispielsweise lauten: „N. N. (der Über- geber oder Erblasser) hat die Liegenschaft E. Z. auf Grund der Einantwortnngs- urkunde vom .... Todestag B. Nr. . . . erworben" oder „N. N. (der ltbergcber) hat die Liegenschaft E. Z. laut beiliegenden Protokolles angeblich durch mündlichen Kaufvertrag im Mai 190 . von A. erworben. Dieser Vertrag wurde nicht angemeldet. — Grundbücherlicher Eigentümer ist A. auf Grund des Kaufvertrages vom B. Nr. . . ." Die Notwendigkeit einer weiteren Klausel ergibt sich aus § 5 Geb. Nov. vom Jahre 1901 bei freiwilligen Rechtsgeschäften unter Lebenden. Hiernach ist, wenn zwischen einem und demselben Übergeber und Über¬ nehmer im Laufe eines Jahres mehrere Übertragungen Vorkommen, für die Höhe der Liegenschaftsgebühr der Gesamtwert maßgebend. Wenn sich infolgedessen für eine vorhergegangene Gebührenbemessung ein höherer Prozentsatz ergibt als der angewendete, so muß auch die frühere Bemessung richtiggestellt werden. Die diesfalls nötige Erhebung erfolgt anläßlich der Eintragung des Bemessungsaktcs ins Liquidationsbuch aus dem zu diesem geführten Namens- Verzeichnisse (Fin. Min. Erl. vom 18. Dezember 1901, Geb. Beil. Nr. 1, 1902). Der Befund über diese Erhebung wird etwa lauten: „Vom Übergeber hat eine Übertragung von Liegenschaften an den Übernehmer innerhalb eines Jahres nicht stattgcfunden", oder „Zwischen dem Übergeber und Übernehmer haben im Laufe des letzte» Jahres schon folgende Liegenschaftsübertragungen statt¬ gefunden". e) Bei Übertragungen von Liegenschaften im Werte bis zu 10.000 X ist vom Steueramte in jedem Falle durch eine Klausel („Begünstigungsklausel") ersichtlich zu machen (allenfalls die bezüg¬ liche Ürknndenangabe, wenn richtig, zu bestätigen), ob die Voraus¬ setzungen einer sachlichen Begünstigung zutreffen oder nicht. Eine der¬ artige Klausel hat iu Kürze die Gründe der zu gewährenden oder zu verweigernden Begünstigung zu enthalten, also beispielsweise die Be¬ stätigung, „daß es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, welche vom Eigentümer (oder dessen Familie) bearbeitet werden, oder um ein selbst benütztes Gebäude, und daß die Bearbeitung, beziehungs¬ weise Benützung in gleicher Weise durch den Erwerber geschehen wird", 5* 68 oder „daß die Begünstigung nicht anwendbar ist, weil der Eigentümer lediglich die Leitung führt, sich bei den eigentlichen Arbeiten aber nie¬ mals selbst beteiligt" usw. Über das Zutreffen der erwähnten Voraus¬ setzungen sind im Zweifel Erhebungen zu pflegen (Z ö Min. Bdg. vom 21. Juni 1901, R. G. B. Nr. 75). ä) Bei gerichtlichen Urteilen und Erkenntnissen ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes, wenn dieselbe nicht ohnehin aus der mitgeteiltcn Entscheidung ersichtlich oder angegeben ist, (womöglich im kurzen Wege) zu erheben und beizusetzen (ß 7 Min. Bdg. vom 28. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 306). Hat ein Streitteil das Armenrecht genossen, und wurde der Gegner zur Tragung der Ge¬ richtskosten verurteilt, dann wäre auf der angezeigten Urteilsabschrift auch die Gebührenanzeige des Jdealstempclverzeichnisses (U-Reg. P.) zu vermerken. s) Endlich sind auf jedem Bemessungsakte die zugehörigen Ge¬ bührendaten ersichtlich zu machen. Wenn in einem Bemessungsakte in irgend welcher Form auf andere Rechtsgeschäfte, Urkunden u. dergl. Bezug genommen wird, hat das Steueramt anznmerken, ob das be¬ treffende Rechtsgeschäft u. dgl. unmittelbar oder in Stempelmarken vergebührt wurde (Klausel: „Vergebührt unter U-Reg. P. vom Jahre", oder „Die Gebühr mit .. L.. L in Stempelmarken entrichtet"). Solche Gcbllhrendaten können verschiedenen Zwecken dienen: zur Prüfung der Voraussetzungen, um den Bemcssungsakt in Abfall zu bringen, als Behelf der Gebührcnbemessnng oder lediglich zur Entdeckung von Gebührenverkürzungen. Findet die Abfallbringung (insbesondere von Grundbuchsbescheiden) mit Rück¬ sicht auf eine andre vorhcrgegangene Vergebührung statt, so ist nicht nur die Angabe der L-Reg. P.„; sondern auch die der Wertgrundlage nötig, um die Übereinstimmung beider Fälle festzustcllen. Desgleichen ist bei vorherigen Ver- gebührungcn in Stcmpelmarkcu der verwendete Stcmpelbetrag anzugeben, weil derselbe möglicherweise einer amtlichen Überprüfung noch nicht unterzogen wurde (zum Beispiel bei Grundbuchsbescheiden über die Sicherstellung von Forderungen ans Schuldscheinen, Zessionen usw.). Die Beisetzung der Wertgrundlagen früherer Bemessungen ist ferner wichtig, insofern solche Werte (auf Grund gerichtlicher Schätzung oder als letzter Kaufpreis, Z 50, 2a und b G. G.) als Wertmaßstab der neuen Bemessung in Betracht kommen. Die erwähnten Gebührendaten sind womöglich amtlich zu erheben (ans dem Liquidationsbuche); falls dies nicht geschehen kann, ist die Partei zur Nachweisung aufzufordern; das Ergebnis ist auf dem Be- mcssungsakte ersichtlich zu machen. 3. Erhebungen über den Beinessnngsatt. Jeder Bemessungsakt ist ohne Verzug in der Richtung zu prüfen, ob zu dessen Erläuterung Erhebungen durch Parteieinvernahmen oder durch amtlichen Schriftwechsel notwendig sind. Überflüssige Partei¬ vorladungen sind zu vermeiden; in der Regel ist zunächst der Erwerber, und wenn dessen Auskunft nicht genügt, auch der Übergeber zu ver- 69 nehmen. Die Parteivorladungen sind unter Angabe der Termine auf dessen Bemessungsakten vorzumerken; desgleichen sind die Entwürfe anderer Erledigungen beizuschließen. Über alle Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, welche unter Vermeidung überflüssiger Schreibereien alles wesentliche enthalten müssen, also Zeitvermerk, Person des Einvernommenen, Gegenstand der Einvernehmung und die Parteifertigung. Die Parteicinvernehmungen betreffen hauptsächlich folgende Gegen¬ stände: n) Bewertungen von unbeweglichen oder beweglichen Sachen, ins¬ besondere von nicht bewerteten Leistungen; b) Aufklärung undeutlicher Vertragsbestimmungen oder vor¬ handener Widersprüche; c) Feststellung von Verwandtschafts- oder sonstigen persönlichen Verhältnissen; ci) Nachweisung vorausgegangener Vermögensübertragungen oder Gebührenentrichtungen; s) Erhebung anderer belangreicher Umstände. Die Erhebung des Wertes unbeweglicher Sachen durch Partei- einvcrnahme hat zu erfolgen, wenn im gegebenen Falle andere Wert¬ maßstäbe nach Z 50 G. G. nicht angewendet werden können, wenn gegen die im Bemessungsakte angegebenen Werte begründete Be¬ denken vorliegen oder wenn Gesamtwerte angegeben sind und zur Ge¬ bührenbemessung auch die gesonderte Bewertung einzelner Gegenstände erforderlich ist, dann wenn eine Richtigstellung auf den Steuerwert notwendig, aber darum ungenügend erscheint, weil nur ein Gesamt¬ wert angegeben ist und für ein zugehöriges hausklassensteuerpflichtiges Gebäude eine Parteiangabe fehlt. Grundsätzlich sind bei solchen Er¬ hebungen die Werte der Grundstücke, der Gebäude und des Zugehörs gesondert festzustellen, und das Steueramt hat sich über die Angemessen¬ heit der Parteibewertungen zu äußern. Die Werterhebung durch Parteieinvernehmung ist ferner rücksichtlich jener Leistungen (insbe¬ sondere Ausgedinge) notwendig, deren Wert nicht aus dem Akte selbst zu entnehmen ist oder bereits früher amtlich ermittelt wurde oder sich nach Z 58 G. G. aus dem Werte der belasteten Sache ergibt (das ist die Hälfte des Sachwertes bei unentgeltlicher Übertragung des Frucht¬ genusses oder Gebrauches auf Lebensdauer oder unbestimmte Zeit). Bei beweglichen Sachen, ausgenommen Wertpapiere, ist eine Parteieinver- nchmung immer notwendig, wenn nicht eine Wertangabe derselben oder eine gerichtliche Schätzung vorliegt (§ 52 G. G.). Undeutlichkeiten, Widersprüche u. dergl. sind durch Parteieinver- nchmung unbedingt dann zu beheben, wenn dies zur Vornahme der Bemessung notwendig ist. Inwiefern Undeutlichkeiten, welche lediglich das Gebührenausmaß betreffen und zu Ungunsten der Partei ausgelegt 70 werden können (Z 1 Vorerinnerungen vom Jahre 1850), amtlich zu beheben sind, ist Sache einer billigen Erwägung (siehe Seite 64). Zweifel über Verwandtschaftsverhältnisse, welche auf eine Ge¬ bührenfrage Einfluß üben, sind jedenfalls von Amts wegen zu beheben; das Verwandtschaftsverhältnis ist von Schwägerschaft zu unterscheiden und deutlich anzugeben und zu erklären. So ist es zum Beispiel mit Rücksicht auf den nicht gleichmäßigen Gebrauch der Bezeichnung Neffe, Nichte usw. notwendig, daß die Verwandtschaft näher erläutert wird, zum Beispiel: „N. N. (Neffe) ist Sohn des Bruders T. des Über- gcbers". Mit besonderer Umsicht sind Erhebungen dann zu pflegen, wenn vorausgegangcne gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ausgeforscht werden sollen, wie dies häufig bei Urteilen, Vergleichen, Erklärungen zur Ordnung des Grundbuchsstandes u. dergl. notwendig ist. In solchen Fällen sind, insoweit die erfolgte Gebührcnbemessung nicht erhoben oder erwiesen werden kann, jene Umstände festzustellen, welche die nachträgliche Gebührenvorschreibung ermöglichen, also Namen, Zeit, Art der Vermögensübertragungen, Gegenstand und Wert derselben und der Gegenleistungen. Bei Besitzveränderungen ohne Beurkundung, welche lediglich dem Vermessungsbeamten angemeldet werden, ist behufs Feststellung über die Rechtzeitigkeit der Anzeige (zunächst durch Parteieinvernahme) zu er¬ heben, ob über das Rechtsgeschäft eine Urkunde ausgefertigt wurde oder nicht, wann der Besitzübergang stattgefunden, ob und wann derselbe angemeldet wurde und ob dies anläßlich der zunächst folgenden An¬ wesenheit des Vermessnngsbeamten in der Gemeinde geschehen ist (ß 56 Gesetz vom 23. Mai 1883, R. G. B. Nr. 83, und Vollz. Vorschr. Vgl. Seite 34). Erhebungen im kurzen Wege oder durch Schriftenwechsel werden häufig zur Beisetzung amtlicher Bestätigungen oder zur weiteren Klar¬ stellung oder Prüfung der Parteiangaben nötig sein. Die Erhebungen über die Voraussetzungen der Begünstigungen für kleine landwirtschaft¬ liche Liegenschaften sind (nur wenn Zweifel bestehen) in der Regel durch die zuständige Gemeinde zu Pflegen (Z 5 Min. Vdg. vom 21. Juni 1901, R. G. B. Nr. 75). Der bücherliche Lastenstand von Liegenschaften ist dann zu erheben, wenn derselbe ausdrücklich oder stillschweigend mit¬ übertragen wird und so auf die Gebührenfrage (Wertgrundlage) irgend¬ wie einen Einfluß übt. 4. Tic Beischlicßnng zugehöriger Akten. Zur Erledigung mancher Bemessungsfälle ist die Beischließung zugehöriger Akten notwendig. Hierbei kommen zunächst vorhergegangene Gebührenbemessungsakte in Betracht. Die Beischließnng solcher ist zum Beispiel nötig, weil der neue Gebührenfall Leistungen (insbesondere 71 in Grundbuchsbescheiden) u. dergl. zum Gegenstände hat, deren Be¬ wertung oder Bergebührung im Vorakte in Berücksichtigung zu ziehen ist. Die Beischließung des einschlägigen Bcmessungsaktes ist weiters in der Regel notwendig, wenn nach der Gebührennovelle vom Jahre 1901 (Z 1, letzter Absatz) die Einrechnung einer Liegenschaftsgebühr infolge Weiterübertragung einer ererbten Liegenschaft binnen zwei Jahren statt¬ zufinden hat; es wäre denn, daß anläßlich der vorangegangenen Ver¬ mögensübertragung von Todes wegen infolge Begünstigung eine Liegen- schaftsgcbühr überhaupt nicht entrichtet wurde, was am Akte zu bestätigen wäre. Desgleichen wäre der Vorakt anzuschlicßen, wenn zwischen den gleichen Parteien im Laufe des letzten Jahres bereits eine Liegen¬ schaftsübertragung vorgekommen ist (Z 5 Geb. Nov. vom Jahre 1901). Handelt es sich um den Anschluß eines Bemessungsaktes, welcher bereits vernichtet wurde, so ist statt dessen ein Auszug aus dem Liquidations- buche beizuschließen und nötigenfalls eine Abschrift der betreffenden Urkunde, welche in vielen Fällen im Grundbuche erliegen dürfte, zu besorgen. Die Einholung anderer Akten, insbesondere gerichtlicher Verla߬ oder Streitakten, ist tunlichst einzuschränken und in jeden: Falle für rascheste Rückstellung zu sorgen. Die derartigen Akten entnommenen, für den Gebührenfall bemerkenswerten Umstände sind jedenfalls im Gebührenakte (Nachlaßnachweisung) entsprechend zu vermerken, um neuerliche Einholungen tunlichst zu vermeiden. Für jeden nicht vorschriftsmäßig instruierten Akt kann dein Steuer¬ amte seitens der leitenden Finanzbehörde eine Geldstrafe von 1 L auferlegt werden (Fin. Min. Erl. vom 28. Dezember 1893, Vdg. B. Nr. 2 vom Jahre 1894). 3. Vic Lirgenschaftsgrbiihrrn. Von jeder Übertragung des Eigentumes einer unbeweglichen Sache, ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist ohne Rücksicht darauf, ob eine Urkunde entrichtet wird, grundsätzlich eine Prozentualgebühr (Liegen¬ schafts-, Jmmobiliar-, Real-, Vermögensübertragungsgebühr) zu ent¬ richten. Diese Gebühr trifft den ganzen Wert der Liegenschaft, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe belastet ist oder nicht, und die besondere Prozentualgebühr, welche von unentgeltlichen Übertragungen zu ent¬ richten ist (die sogenannte Bereicherungsgebühr) ist neben der Liegen¬ schaftsgebühr und ohne Rücksicht auf dieselbe zu bemessen. Die Liegen¬ schaftsgebühr trifft also den Besitzwechsel (Verkehr) des unbeweglichen Vermögens. Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorschriften finden sich in der Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, R. G. B. Nr. 74. Die Liegenschaftsgebühren (Jmmobiliargebühren) sind hiernach ohne Rücksicht auf den Vorbesitz (das heißt ohne Rücksicht auf die Häufigkeit 72 des Umsatzes) und ohne Zuschlag zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist verschieden, einerseits sür Übertragungen unter den persönlich be¬ günstigten nahen Verwandten (1 und 14/z Prozent), bei welchen die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Geschäftes keinen Unterschied in der Höhe der Gebühr macht, und andrerseits zwischen anderen Per¬ sonen, bei welchen verschiedene Prozentsätze für unentgeltliche Über¬ tragungen (desgleichen von Todes wegen, 1^/z und 2 Prozent) und für entgeltliche Übertragungen (3, lU/z und 4 Prozent) bestehen. Die Gebührensätze sind teilweise progressiv, das heißt nach dem Werte so steigend, daß bei höheren Werten der Übertragung höhere Gebühren zu entrichten sind. Für den Umsatz kleiner bäuerlicher Güter bis zum Werte von 10.000 L bestehen besondere Begünstigungen durch Befreiung oder Ermäßigung der Gebühr. Man bezeichnet diese Begünstigung zum Unterschiede von der durch das Verwandtschaftsverhältnis begründeten, weil sie hauptsächlich durch die Beschaffenheit der Liegenschaft (land¬ wirtschaftliche Grundstücke) bedingt ist, als sachliche Begünstigung. Die persönliche Begünstigung, welche die geringsten Pro¬ zentualsätze von 1 Prozent bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L und 14/s Prozent bei Werten über 30.000 L bedingt und durch die Entgelt¬ lichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht beeinflußt wird, gilt für Übertragun¬ gen von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder und deren Nachkommen und umgekehrt; von Eltern an jene Personen, welche mit ihren Kindern die Ehe eingehen oder schon eingegangen sind (also von den Eltern an die Schwiegersöhne und -Töchter, dagegen nicht umgekehrt); von Stiefeltern an Stiefkinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt); zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte. Bei Übertragungen zwischen persönlich nicht begünstigten Personen gelten folgende Gebühren: tl. Für Übertragungen von Todes wegen oder durch ein (wenn auch nur teilweise) unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: n) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 7r 1?/^ Prozent, b) über 20.000 7i7.2 ' „ 8. für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden: n) bei einem Werte bis einschließlich 10.000 7,7. . . . 3 Prozent, d) „ „ „ über l.0.000 Uns einschl. 40.000 7i73i/y„ o) „ „ „ „ 40.000 ic.4 Die Gebühren für unentgeltliche Übertragungen (einschließlich von Todes wegen) sind geringer, nicht etwa um dieselben zu begünstigen, sondern weil von solchen Übertragungen außerdem eine Bereicherungs¬ gebühr mit 4 oder 8 Prozent samt Zuschlag zu entrichten kommt, daher die Gesamtprozentualgebühr in der Regel viel höher ist als bei einem gleichen entgeltlichen Geschäfte. Da aber die Grundlage beider Gebühren eine ganz verschiedene ist (bei der Liegenschaftsgebühr der Liegenschafts¬ wert, bei der Bereichernngsgebühr der reine Wert), so könnten sich 73 doch Fälle ergeben und unter Lebenden absichtlich herbeigeführt werden, in welchen beide Gebühren zusammen geringer wären als die Gebühr für ein entsprechendes entgeltliches Geschäft. Dieser Möglichkeit steuert die gesetzliche Bestimmung, daß die Prozentualgebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung unter Lebenden nicht geringer sein darf als die Liegenschaftsgebühr einer gleichen entgeltlichen Übertragung. Zur Vermeidung von Härten, welche sich bei Grenzwerten zwischen zwei Wertstufen ergeben könnten, darf von dem, einem höheren Prozent¬ sätze zugewiesenen Werte einer unbeweglichen Sache nach Abzug der Gebühr kein geringerer Betrag erübrigen, als von dem höchsten Wcrt- betrage der nächstniedrigercn Stufe nach Abzug der nach der letzteren entfallenden Gebühr übrig bleiben würde. Beispielsweise würde die Gebühr von einem Werte von 20.040 X nach Z 1, Z. 2, Geb. Nov. mit 2 Prozent 400 X 80 L ausmachen. Die Gebühr von 20.000 In betrüge mit l4/z Prozent 300 X nach Zuschlag des vollen Betrages der Stufenüberschreitung von 40 X — 340 X und ist nur in diesem Ausmaße einzuheben; erst bei einem Werte von 20.000 X -s- 100 X 80 /r — rund 20.120 X wäre sonach die Gebühr mit 2 Prozent voll zu bemessen (Z 6 Vollz. Vorschr. vom 21. Juni 1901). Eine besondere sachliche Begünstigung besteht (Z 2) für Gebäude, welche vom Eigentümer ganz oder teilweise benützt werden, und für der Landwirtschaft gewidmete Grundstücke, welche vom Eigen¬ tümer oder dessen Familie selbst mit oder ohne Beihilfe von Dienstboten oder Taglöhnern bearbeitet werden. Die Begünstigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bearbeitung in der angegebenen Art lediglich durch zwingende Gründe, wie Exekution, Kuratel oder Vor¬ mundschaft u. dergl., verhindert ist. Voraussetzung dieser Begünstigung ist hiernach nicht nur die Füh¬ rung einer Landwirtschaft, sondern der Eigentümer, beziehungsweise seine Familienangehörigen müssen die landwirtschaftlichen Hof- und Feldarbeiten eigenhändig verrichten, also Bauern im eigentlichen Sinne des Wortes sein. Die Verwendung von Dienstboten und Tag¬ löhnern wäre nur dann ein Hindernis, wenn sich der Eigentümer auf die Leitung und Beaufsichtigung der Wirtschaft beschränken würde. Diese Voraussetzungen müssen bei Übertragungen unter persönlich begünstigten nahen Verwandten nur rücksichtlich des Übergebers, unter anderen Per¬ sonen sowohl rücksichtlich des Übergebers wie des Übernehmers zutreffcn. Die Begünstigung besteht darin, daß 1. bei Übertragungen zwischen den persönlich begünstigten nahen Verwandten bei einem Licgenschaftswerte bis einschließlich 5000 X keine Gebühr, über 5000 X bis einschließlich 10.000 X ^/z Prozent zu entrichten ist; 2. unter anderen Personen ermäßigt sich die Liegenschaftsgebnhr bei einem Werte bis einschließlich 5000 X um die Hälfte, von 5000 bis 10.000 X um ein Viertel der regelmäßigen Prozentsätze. 74 Eme weitere sachliche Begünstigung besteht zugunsten der Baugewerbe (Z 3 der Novelle). Für die Übertragung gänzlich neu- oder umgebauter Gebäude innerhalb vier, beziehungsweise sechs Jahren seit der zuletzt vorhergegangenen Übertragung der Bauarea ist die Liegenschaftsgebühr mit 2^/^, beziehungsweise 3 Prozent zu entrichten, wenn sich nicht nach allgemeiner Vorschrift (§ 1 und 2) ohnehin eine geringere Gebühr ergibt. Voraussetzung der Begünstigung, welche nur für die erste Übertragung nach der Bauführung gilt, ist die Bauvoll¬ endung und Benützbarkeit innerhalb der angegebenen Fristen und die Bewilligung der zeitlichen Gebäudesteuerfreiheit wegen der Bansührung. Die Partei hat um die Begünstigung unter Beibringung der erforder¬ lichen Nachweise binnen 30 Tagen bei der Finanzbehörde cinzuschreiten, widrigens die Bemessung der Gebühr ohne Begünstigung stattfindet; doch kann die Abschreibung oder Rückvergütung binnen drei Jahren (Z 77 G. G.) auch nachträglich erwirkt werden (Z 8 bis 12 der Min. Vdg. vom 21. Juni 1901, R. G. B. Nr. 75). Eine besondere Begünstigung ist ferner den Vermögensüber¬ tragungen nach einem Todesfälle dadurch eingeräumt, daß bei einer Weiterübcrtragung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle die von der ersten Übertragung entfallende Liegenschaftsgcbühr in die zweite eingerechnet wird (Fin. Min. Erl. vom 22. Jänner 1900, Geb. Beil. Nr. 3 und vom 9. Februar 1900, Geb. Beil. Nr. 4). Die Frage, welcher Wert bei Vorhandensein mehrerer Erwerber oder Veräußerer, oder bei der Übertragung mehrerer Liegenschaften oder bloßer Liegenschaftsanteile für die Einreihung in die einzelnen Wcrtstufen entscheidend ist, läßt sich im allgemeinen für freiwillige Rechtsgeschäfte unter Lebenden dahin beantworten, daß für die Wertstufe der Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres zwischen dem gleichen Übergebcr und Übernehmer (gleichgültig ob in einem oder in mehreren Geschäften) übertragenen Liegenschaften maßgebend ist, daher bei mehreren nicht gleichzeitigen Übertragungen innerhalb eines Jahres die späteren Übertragungen auch eine Richtigstellung der früheren Gebühr bedingen können, wenn eben der Gesamtwert unter einen Hähern Prozentualsatz fällt. Bei Übertragung unabgesonderter (ideeller) Anteile ist lediglich der Wert dieser, nicht jener der ganzen Liegenschaft maßgebend (Z 5 Geb.-Nov.). Bei Zusammentreffen begünstigter und nichtbegünstigter Liegenschaften zwischen den¬ selben Parteien ist für die Wertstufe und für den Ermäßigungsmäßstab der Gesamt¬ wert maßgebend, der so gefundene Prozentualsatz ist dann allenfalls für die begünstigten Liegenschaften entsprechend zu ermäßigen. Zum Beispiel: Ein Vater übergibt seinem Sohne ein vermietetes Haus im Werte von 4000 L und ein sclbstbewohntes im Werte von 6000 L Liegenschaftsgebühr von 4000 L 1 Prozent, von 6000 L ^/z Prozent. Wäre unter gleichen Voraussetzungen jedes Haus 6000 7r wert, so würde keine Begünstigung eintreten (von 12.000 L 1 Prozent). 4. Unentgeltliche Uermogensiibertrngnngen untrr Lebenden. Ms unentgeltlich sind gebührenrechtlich nicht nur reine Schen¬ kungen (einseitig verbindliche Verträge, Z 864 a. b. G. B.) anzusehen, 75 sondern alle Vermögensübertragungen, welche ganz oder teilweise un¬ entgeltlich sind. Es ist also vom Gebührenstandpunkte nicht nötig, ganz unentgeltliche und teilweise unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu unter¬ scheiden, indem beide in der Bezeichnung „unentgeltliches Rechtsgeschäft" oder „Schenkung" inbegriffen sind. Dies ergibt sich aus ß 2 der kais. Vdg. vom 19. März 1853, R. G. B. Nr. 53, welcher erklärt, daß die Schenkungsgebühr von jenem Wertbetrage der unentgeltlich übertragenen Sache zu bemessen ist, welcher nach Abzug der Passiven^ der Gegenleistungen oder anderer Verbindlichkeiten erübrigt. Dies hat die praktische Folge, daß ein Rechtsgeschäft, welches teilweise entgeltlich ist, nicht etwa teilweise als Schenkung und teilweise als Kauf u. dergl. behandelt werden kann, und daß von einem derartigen Rechtsgeschäfte, wenn dasselbe Liegenschaften und Fahrnisse betrifft, abgesehen von der Liegenschaftsgcbühr nur die feste llrkundengebühr und die Bereicherungs- gcbühr und nicht etwa die Skalagebühr für die durch Gegenleistungen ausgewogenen Fahrnisse zu entrichten ist, vorausgesetzt selbstverständlich, daß nicht mehrere selbständige Rechtsgeschäfte vorliegen. Es soll gleich hier hervorgehoben werden, daß zwischen unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden und solchen von Todes wegen (welche in jedem Falle den unentgeltlichen gleichgestellt werden) gebührenrechtlich kein Unter¬ schied besteht und daß in beiden Fällen im allgemeinen die gleichen Grundsätze gelten. Für die Schenkungsgebühr, welche, wie erwähnt, vom reinen Werte der Übertragung nach Abzug aller Gegenleistungen bemessen wird und daher treffend als „Bereicherungsgebühr" bezeichnet werden kann, ist es völlig gleichgültig, worin die geschenkten Sachen bestehen, ob die¬ selben unbeweglich oder beweglich sind; die Bereicherungsgebühr soll ja nicht die Übertragung als solche treffen, sondern lediglich den Ver¬ mögensvorteil, die tatsächliche Bereicherung, welche dem Beschenkten zu kommt. Die Art der unentgeltlich übertragenen Sachen kommt nur insofern iu Betracht, als es sich um unbewegliche Sachen handelt. Von der Übertragung derselben ist neben der Bereicherungsgebühr die Liegen¬ schaftsgebühr zu entrichten, deren Höhe teilweise von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit abhängig ist, und zwar mit der besonderen An¬ ordnung, daß die Prozentualgebühr (Bereicherungs- und Liegenschafts¬ schaftsgebühr zusammen) für eine unentgeltliche Liegenschaftsübertragung unter Lebenden niemals geringer sein darf als im Falle vollständiger Entgeltlichkeit. Die Liegenschaftsgebühr für unentgeltliche Übertragungen beträgt, wie im vorigen Abschnitte ausführlich erläutert wurde, unter den per¬ sönlich begünstigten nahen Verwandten 1 und l4/z Prozent, unter anderen Personen 14/z und 2 Prozent, je nach der Wertstufe und mit einer besonderen Begünstigung für kleinbäuerliche Güter (Z 1 des Ge¬ setzes vom 18. Juni 1901, R. G. B. Nr. 74). 76 Hiernach ergeben sich folgende Abstufungen der Licgcnschaftsgebühr für un¬ entgeltliche Übertragungen: L. ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 Li.... 1 Prozent b) „ „ „ über 30.000 Lü.I-/2 „ 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: n) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 Li ... . 1-/^ Prozent b) „ „ „ über 20.000 Lü.2 „ 8. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 Li Wert): 1. unter persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 Li .... gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 Libis einschließlich 10.000 Li -/.Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: n) bei einem Werte bis einschließlich 5000 Li .... b) „ „ „ über 5000 Libis einschließlich 10.000Li 1-/^ „ Für die Höhe der Bereicherungsgebühr ist das persönliche Verhält¬ nis des Beschenkten zum Geschenkgeber, insbesondere die Verwandtschaft entscheidend. Man versteht unter Verwandtschaft (zutreffend ist der Ausdruck „Bluts¬ verwandtschaft") das Verhältnis, welches durch die Abstammung einer Person von einer andern oder beider von gemeinsamen Stammeltsrn (Stammvater oder -Mutter) begründet wird, als Schwägerschaft dagegen die Beziehungen, welche durch eine eheliche Verbindung begründet werden. Unter dem Namen Eltern werden in der Regel alle Verwandten in der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), unter Kinder alle in der absteigenden Linie (Kinder, Enkel usw.) begriffen. Der Grad der Verwandtschaft zwischen zwei Personen wird durch die Anzahl der Zeugungen bestimmt, mit welcher eine von der andern oder beide (in der Seitenlinie) von ihrem nächsten genieinsamen Stamme abhängen (Z 40 bis 42 a. b. G. G.). Zur Erhebung eines zweifelhaften Verwandtschaftsgrades empfiehlt es sich, das Verhältnis durch Zeichnung oder Ausschreibung der Namen ersichtlich zu machen, zum Beispiel: L (gemeinsamer Stammvater) v L 8 S (Kinder des ö) (Kinder des 0) Hiernach sind, wie sich aus der Zählung der Verbindungsstriche ergibt, D und O (Neffe und Onkel) im dritten, O und 6 (Geschwisterkinder) im vierten Grade verwandt. Uneheliche Kinder sind gcbührenrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Stiefkinder sind Kinder des einen Ehegatten im Verhältnisse zu dem anderen Eheteile, von welchem sie nicht abstammen. Wahlkindcr sind an Kindesstatt angenommene Personen; sie führen neben ihrem ur- 77 sprünglichcn Familiennamen noch den Namen des Wahlvaters (Geschlechts- namcn der Wahlmntter). Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind die Ehe¬ gatten (als Ehegatte wird sowohl Mann als Frau verstanden) der eignen Kinder. Unter dem Ausdruck Stiefkinder, Wahlkinder werden auch deren Nach¬ kommen, unter Schwiegersöhnen und -Töchtern auch die Gatten der Enkel ver¬ standen. Nach den Seitenlinien begründen alle diese Verhältnisse (gleich der Schwägerschaft) gcbührenrechtlich keine der Verwandtschaft gleichgestellten Be¬ ziehungen. Die Bereicherungsgebühr (welche in ganz gleicher Weise für Ver¬ mögensübertragungen unter Lebenden wie von Todes wegen gilt) be¬ trägt nach T. P. 918 (desgl. 106 8): 1. Unter den nächsten Verwandten 1 Prozent samt Zuschlag, also 1i/4 Prozent. Dieser Satz gilt für Übertragungen von Eltern an Kinder (in obiger Bedeutung) und umgekehrt, von Stiefeltern an Stiefkinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt), von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch dieselbe schon verbundenen Personen (Fin. Min. Erl. vom 31. August 1858, R. G. B. Nr. 138), zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehe¬ gatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte (T. P. 42, Anm.), also für dieselben Personen, welche bei Erklärung der Liegenschafts- gcbühr als persönlich begünstigte nahe Verwandte bezeichnet wurden (Seite 72). 2. Zwischen Verwandten bis einschließlich Geschwisterkinder, das ist bis zum vierten Grade, beträgt die Bereicherungsgebühr 4 Prozent samt Zuschlag, also 5 Prozent. Dieser Satz gilt insbesondere für Schen¬ kungen an die Geschwister und deren Nachkommen, an die Geschwister der Eltern und an die eigentlichen Geschwisterkinder. Die genaue Angabe des Grades der Seitenverwandtschaft erfordert ent¬ sprechende Aufmerksamkeit, und es ist hierbei zu beachten, daß die Schwägsr- schaft und ähnliche Verhältnisse einer Verwandtschaft nicht gleichkommcn, daß also beispielsweise eine Schenkung an die Gattin des Bruders oder unter Stief¬ geschwistern, welche weder Vater noch Mutter gemeinsam haben (daher ist in solchen Fällen die Angabe der beiderseitigen Eltern nötig), nicht unter die 5 Prozent-Schenkungsgcbühr fallen. Für diesen geringeren Prozentsatz ist eben nur die eigentliche Blutsverwandtschaft maßgebend. 3. In allen anderen Fällen als den nnter 1. und 2. ausgeführten beträgt die Bereicherungsgebühr 8 Prozent samt Zuschlag, das ist 10 Prozent. Von einer reinen Schenkung, bestehend aus einer nicht bäuerlichen Liegen¬ schaft im Werte von 1200 L und Fahrnissen im Werte von 400 lis, wäre daher (neben der in Stempeln zu entrichtenden Urkundcngcbühr von 1 L vom Bogen) zu bemessen: s) zwischen Vater und Sohn: von 1600 L 1 Prozent samt Zuschlag (Be- reicherungsgcbühr) und von 1200 L 1 Prozent (Liegenschastsgcbühr), b) desgleichen unter Geschwistern: von 1600 Li 4 Prozent samt Zuschlag und von 1200 L' 11/2 Prozent, 78 o) desgleichen unter Nichtverwandtcn: von 1600 L 8 Prozent samt Zuschlag und von 1200 L ll/g Prozent. Bei Zutreffen der sachlichen Begünstigung würde die Liegenschaftsgebühr im Falle a) entfallen, im Falle b) und o) auf die Hälfte (^ Prozent) ver¬ mindert werden. Vor Bemessung der Bereicherungsgebühr sind, wie bereits erwähnt, vom Werte der unentgeltlich übertragenen Sache die mit derselben auf den Geschenknehmer übergehenden, die beschenkte Sache belastenden Passiven und die durch die Schenkung auferlegten Gegenleistungen oder anderen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Von Gegenleistungen oder Verbindlichkeiten, welche sich der Ge¬ schenkgeber selbst Vorbehalt oder deren Leistung an einen Dritten er zu dem Zwecke bedingt, um eine eigene Verbindlichkeit gegen diesen Dritten aus einem zweiseitig verbindlichen Geschäfte zu erfüllen, ist eine Be¬ reicherungsgebühr nicht zu entrichten. Dies hindert jedoch nicht, daß insbesondere die Leistungen an Dritte als Nebengeschäfte gegebenenfalls einer besonderen Skalagebühr unterliegen können. Werden jedoch Gegenleistungen für dritte Personen unentgeltlich bedungen, so haben die hierdurch Bedachten die Bereicherungsgebühr nach ihrem Verhältnisse zum Geschenkgeber zu entrichten. Besteht eine derartige Gegenleistung bloß in einer zeitlichen Beschränkung des Eigen¬ tumsrechtes zugunsten des Geschenkgebers oder einer anderen Person, so ist für die Bewertung Z 58 G. G. maßgebend, es wird also bei einer Beschränkung des Eigentums durch einen Fruchtgenuß oder Ge¬ brauch auf mehr als zehn Jahre, unbestimmte Zeit oder Lebensdauer die eine. Hälfte des Sachwertes auf diese Beschränkung, die andere Hälfte auf das Eigentumsrecht veranschlagt. Der Geschenknehmer haftet (gleichwie die geschenkte Sache selbst) für die durch Zuwendungen an Dritte bedingten Gebühren und ist be¬ rechtigt, dieselben, wenn er sie entrichtet hat, bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen (ß 2 kais. Vdg. vom 19. März 1853, R. G. B. Nr. 53). Wohl der häufigste Fall von Schenkungsverträgen der eben er¬ läuterten Art mit Vorbehalten für den Geschenkgeber und für dritte Personen, dann mit Gegenleistungen und Verbindlichkeiten sind die so¬ genannten Übergabsverträge. Sie kommen insbesondere bei bäuer¬ lichen Gütern vor, wenn der Haushaltungsvorstand (Bauer) sich zurück¬ zieht, seinen ganzen Besitz samt den darauf haftenden Lasten seinem Sohne (Schwiegersöhne) übergibt und für sich und seine Gattin eine entsprechende Versorgung (häufig in einem eigenen Gebäude oder Ge¬ bäudeteile, nebst Naturalverpflegung) vorbehält und für die Geschwister des Übernehmers („weichende Geschwister" genannt) Abfertigungen be¬ dingt. Die erwähnten Geschwister bleiben häufig bis zu ihrer Ver¬ heiratung gegen Sicherstellung ihrer Abfertigung im Haushalte des Übernehmers und erhalten darin ihre Versorgung meist gegen Mithilfe 79 bei der Wirtschaft und Verzicht ans die Verzinsung ihrer Abfertigung. Der Überschuß des übernommenen Wertes über die übernommenen Verbindlichkeiten bildet die reine Schenkung (Bereicherung) für den Über¬ nehmer. Die Vorbehalte, welche sich der Übergebcr eines Gutes (ins¬ besondere bei bäuerlichen Gütern) bei der Abtretung desselben bedingt, heißen Ausgedinge. Verträge, welche solche Ausgedinge bezwecken („Aus- gcdingverträge" genannt) werden, wenn sie unentgeltlich sind, nach den erläuterten Regeln als Schenkungsverträge behandelt (T. P. 16). Für die Bewertung solcher Vorbehalte bei Abtretung sachlich begünstigter Haus- und Grundbesitzungen an einen persönlich begünstigten nahen Verwandten in absteigender Linie (Kind oder dessen Bräutigam, Braut oder Gatte, Stief- oder Wahlkind) gelten günstigere Bewertungsgrund¬ sätze, indem der Vorbehalt für den Übergeber allein oder dessen Gatten oder für beide auf Lebenszeit nur mit dem Fünffachen der jährlichen Leistung, der Vorbehalt für die weichenden Geschwister, insofern der¬ selbe nicht ohnehin geringer (auf unbestimmte Zeit dreifach) zu ver¬ anschlagen ist, ebenfalls fünffach bewertet wird (Z 2, Schlußabsatz der Gebührcnnovelle vom Jahre 1901). In allen anderen Fällen gelten für die Bewertung der andauernden Vorbehalte die allgemeinen Regeln des Z 16 G. G. für wiederkehrende Leistungen. Ein Beispiel eines Übergabsvertrages möge das Vorstehende erläutern. Ein Vater übergibt dem ältesten Sohne seine gesamte Wirtschaft, das ist selbst bewirtschaftete Grundstücke im Werte von 6000 L, ein selbstbenütztes Haus im Werte von 2000 L, Zugehör im Werte von 200 L und Fahrnisse im Werte von 200 L, zusammen 8400 L Als Gegenleistungen sind bedungen: 1. Die Übernahme bücherlicher Lasten 200 L 2. Die Übernahme nichtverbriefter Schulden 800 „ 8. Ausgedinge für den Übergeber und dessen Gattin jährlich 100 L, fünffach 500 „ 4. Bar an den Übergeber 1000 „ 5. Abfertigungen der weichenden Geschwister in Geld .... 2000 „ 6. Das Wohnungsrecht für eine Schwester des Übernehmers jährlich 40 L, bis zur Verehelichung dreifach 120 „ Summe der Gegenleistungen 4620 L Bereicherung für den Übernehmer daher 3780 „ An Bereicherungsgebühr wäre zu bemessen: Für den Übernehmer von 3780 L Für dessen Mutter (unter der Voraussetzung, daß sich deren Aus¬ gedinge durch den Tod ihres Gatten nicht mindert) von jährlich 100 L, fünffach . . .,. 500 „ Abfertigung und Wohnungsrecht der Geschwister 2120 „ daher von zusammen . . . 6400 L 1 Prozent samt Zuschlag und vom Liegenschaftswerte (einschließlich Zugehör), das ist von 8200 L i/z Prozent. Die Vertragsurkunde ist am ersten Bogen zu stempeln mit 1 L für die Urkunde (T. P.) 91 tls und 101, I, ^ü) und Skala II von der Übernahme (Zahlungsanweisung) der nnvcrbrieften Forderungen mit 800 L (T. P. 11, 2 s). 80 Außer den Übergabs-, beziehungsweise Ausgedingverträgen kommen als unentgeltliche Rechtsgeschäfte noch verschiedene Arten von Ver¬ sorgungsverträgen in Betracht; häusig ist, bei Versorgungen zugunsten Dritter, lediglich die Zuwendung an letztere unentgeltlich, in welchem Falle zumeist eine Vereinigung mehrerer Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Leibrenten- und Schenkungsvertrag) vorliegen dürfte. Auch in Ehe¬ pakten können Schenkungen Vorkommen, unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, ohne Bezug auf die eheliche Verbindung oder die Bestellung des Heiratsgutes durch dritte hierzu nicht gesetzlich ver¬ pflichtete Personen. Im allgemeinen kommt es bei der Vergebührung derartiger Ver¬ träge und sonstiger unentgeltlicher Zuwendungen, welche auch in Kauf¬ verträgen u. dergl. zugunsten Dritter Vorkommen können, hauptsächlich auf die richtige Beurteilung und Zergliederung der Vertragsbestim¬ mungen an; bei Schenkungen, welche als Nebenbestimmungen Vor¬ kommen und nur bewegliche Sachen betreffen, auch daraus, ob tat¬ sächlich eine Beurkundung derselben vorliegt, beziehungsweise ob die Schenkungsgebühr nicht bereits aus einem anderen Anlasse entrichtet wurde u. dgl. Schenkungen auf den Todesfall (das ist solche, welche erst mit dem Tode des Geschenkgebers wirksam werden) sind im all¬ gemeinen gleich jenen unter Lebenden zu behandeln. Nur beträgt die Urkundcngebühr 2 L (T. P. 101 LI), und die Prozentualgebühr ist erst beim Erbanfalle zu entrichten (T. P. 91, Anm. 2, 106 L, Z 59 G. G.). Bei der Erläuterung (Jnstruierung) der Bemessungsakten mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen ist zu beachten, daß zu ge¬ ringe Bewertungen darin im allgemeinen häufiger Vorkommen als bei entgeltlichen, und zwar insbesondere bei gutgestellten, wenig belasteten Gütern. Zu beachten ist auch, daß die Prozentualgebühr von Schen¬ kungen bloß beweglicher Sachen bis zum Betrage (einschl. Zuschlag) von 50 L in Stempelmarken zu entrichten ist. 3. Entgeltliche Nermögeiisübertrngungen. Die Behandlung entgeltlicher Vermögensübertragungen richtet sich nach der Beschaffenheit der übertragenen Sachen und ist hiernach ver¬ schieden, je nachdem es sich um unbewegliche oder um bewegliche Sachen handelt. Sehr häufig kommen in einem und demselben Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zugleich mit Fahrnissen oder Forderungen vor, gebührenrechtlich meist als mehrere Leistungen in einem Rechtsgeschäfte, welche mit der Summe der verschiedenen Gebühren zu treffen sind. Für Bermögcnsübertragungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher gelten rücksichtlich der Frage, wann das Vorhandensein mehrerer Übertragungen oder Eintragungen anzunehmen ist, gemeinsame, be¬ sondere Grundsätze (Vorerinnerungen vom Jahre 1850, Z. 6). Die 81 Gebühr für Vermögensübertragungen und Eintragungen ist so oftmal zu entrichten, als Veränderungen eingetreten sind, ohne Unterschied, ob deren Eintragung auf einmal angesucht wird oder nicht und ob die Veränderungen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte, durch eine oder mehrere Rechtsurkunden begründet wurden. Diese Anordnung ist als eine Auslegungsregel (gesetzliche Vermutung) für die Vorschrift zu be¬ trachten, daß bei der Vereinigung mehrerer Rechtsgeschäfte die Gebühr für alle vereinigten Rechtsgeschäfte zu entrichten ist. Es ist hiernach, auch wenn eine einzige Beurkundung vorliegt, bei Übertragung einer Sache von H auf Ü und von U auf 6 die Gebühr für beide Über¬ tragungen, bei einer Übertragung, welche mit einer Eintragung ver¬ einigt wird, die Gebühr auch für die Übertragung zu entrichten (be¬ ziehungsweise nur für diese, wenn etwa die Eintragung frei ist). Jede Liegenschaftsübertragung oder Eintragung kann hiernach zum Anlasse genommen werden, um vorherige derartige Veränderungen, welche nicht angezeigt und vergebührt wurden, nachträglich zu ver- gebühren. Für die Anzahl der zu entrichtenden Urkundengebühren wird hierbei, die tatsächliche Beurkundung mehrerer Übertragungen voraus¬ gesetzt, der Umstand mitentscheiden, ob die Vereinigung in einer Urkunde eine notwendige oder bloß willkürliche ist. Infolgedessen liegt zum Beispiel in einem Rechtsgeschäfte mit mehreren Erwerbern (allen¬ falls auch Übergcbern) verschiedener Sachen gebührenrechtlich eine Mehr¬ heit von Urkunden vor und die Urkundengebühr ist nach der Anzahl der Erwerber verschiedener Sachen (gilt insbesondere für öffentliche Ver¬ steigerungen) zu entrichtet, weil die vereinte Beurkundung eben keine notwendige war und weil es sonst möglich wäre, die Beurkundung ver¬ schiedener, nicht zusammengehöriger Erwerbungen willkürlich zu ver¬ einigen, um au Urkundengebühr zu ersparen. Das Vorhandensein von sogenannten Zwischenkäufern begründet also gebührenrechtlich immer eine Mehrheit von aufeinanderfolgenden gebührenpflichtigen Übertragungen. Aus dem Zwecke, der Umgehung dieser Vorschrift zu steuern, ergibt sich die gesetzliche Anordnung, daß Rechtsurkunden, worin jemand nachträglich erklärt, daß er ein im eigenen Namen geschlossenes Rechtsgeschäft nicht für sich, sondern für einen Dritten geschlossen habe, insofern sie eine Vermögensüber¬ tragung enthalten, als zwischen dem Aussteller der Urkunde und dessen angeblichem Machtgeber vollzogene Vermögensübertragungen anzusehen sind, wenn nicht eine auf das Geschäft lautende, vor dessen Abschluß ge¬ richtlich legalisierte Vollmacht beigebracht wird (6e der Vorerinne¬ rungen vom Jahre 1850). Im allgemeinen begründet überhaupt jeder Wechsel in der Person des Besitzers eine Vermögensübertragung und es kommt hierbei oft darauf an, die Verschiedenheit der Person klarzustcllen, wie beispielsweise bei Übertragungen eines Gesellschafters an die Ge¬ sellschaft u. dgl. Eine Mehrheit von Personen kommt gebührenrecht- vr. Roschnik, Leits, d. östcrr. Gcbührcurechtes. g 82 lich als nur eine Person in Betracht, wenn sie eine Sache oder ein Recht ungeteilt erwirbt. Änderungen an bücherlich eingetragenen Rechten schließen gewöhn¬ lich eine Übertragung ein. Wird also durch eine bücherliche Ein¬ tragung jemandem ein Miteigentumsrecht eingeräumt oder wird ein Miteigentümer gelöscht, so ist die Gebühr in dem Maße zu entrichten, als der hinzutretende Miteigentümer Rechte erwirbt (sm Zweifel zu gleichen Teilen) oder sich bei Löschung eines Miteigentümers die An¬ teile der übrigen vergrößern (6 u und d der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Alle diese Vorschriften verfolgen den Zweck, Vermögensüber¬ tragungen unbeweglicher Sachen, welche ja auch ohne Beurkundung der Gebühr unterliegen, dieser zu unterziehen, sobald sich ein Anlaß dazu ergibt. Es ist also eigentlich gleich, auf welcher Grundlage und in welcher Form (Vertrag, Aufforderungserklärung usw.) eine entgeltliche Liegenschaftsübertragung erfolgt. Dieselbe unterliegt eben in allen Fällen der Liegenschaftsgebühr, und zwar, wenn keine bcstinimte Tarif¬ post zutreffend sein sollte, nach der allgemeinen Vorschrift der T. P. 106 L 2. Im folgenden werden die Hauptformen entgeltlicher Vermögensübertragungen behandelt. 6. Der Kaufvertrag. Kaufverträge (T. P. 65) sind Verträge, wodurch eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen wird. Als Gebühr ist zu entrichten: u) Von unbeweglichen Sachen die Liegenschaftsgebühr vom Roh¬ werte ohne Rücksicht auf die Belastung (neben der Urkundengebühr von 1 L vom Bogen); Dieselbe beträgt (S. Seite 72): L. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschl. 30.000 L.1 Prozent b) „ „ „ über 30.000 L".ll/2 „ 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschl. 10.000 L' . 3 Prozent b) „ „ „ über 10.000 L".3^ °) „ „ „ „ 40.000 Ll.4 U. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 Ll Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschl. 5000 L".gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 Li bis einschl. 10.000 Li sig Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschl. 5000 L".14/., Prozent b) „ „ „ über 5000 L° bis einschl. 10.000 L Rsi „ GZ 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R. G. B- Nr. 74.) 83 b) von beweglichen Sachen auf gleicher Grundlage Skala III. Diese Gebühr gilt jedoch nur für eigentliche Fahrnisse; die entgeltliche Über¬ tragung von Forderungen fällt in der Regel als Anweisung (Assignation) unter T. P. II, 2 s, oder als Abtretung (Zession) unter T. P. 321, beide nach Skala II. Als Wert, von welchem die Kaufgebühr zu bemessen ist, ist der Kaufschilling, das ist die für die Sache bedungene Barzahlung mit allen Nebenleistungen, daher insbesondere auch der vom Käufer über¬ nommene Passivstand anzunehmen (T. P. 65, Anm. I). Als Neben¬ leistungen, welche zugeschlagen werden, kommen insbesondere Vorbehalte des Verkäufers in Betracht, welche in verschiedenen Formen (zum Bei¬ spiel Vorbehalt einer Wohnung, der Ernte, des Ertrages einzelner Parzellen, eines Ausgedinges, T. P. 16, von Grunddienstbarkeiten für das Nachbargrundstück u. dgl.) beedungen werden nnd nötigenfalls zu bewerten sind. Die Kosten der Vertragserrichtung werden in der Praxis als Nebenleistungen nicht zugeschlagen. Für die Höhe der Liegenschaftsgebühr ist, wie bereits (Seite 74) erläutert wurde, her Gesamtwert, also allenfalls der Gesamtkauf¬ schilling mehrerer Liegenschaften, beziehungsweise aller zwischen dem gleichen Verkäufer und Käufer innerhalb eines Jahres veräußerten Liegenschaften, und zwar sowohl für den Prozentsatz wie für die Gewährung einer Begünstigung, maßgebend. Bei einem Kaufe nach Ein¬ heitspreisen (nach Quadratmeter oder Joch u. dgl.) wäre der Preis zu berechnen oder, falls die genaue Vermessung der Grundstücke noch aus¬ ständig wäre, unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung an¬ nähernd zu ermitteln. Von der Vergebührung des Kaufschillings könnte durch Erhöhung auf den Steuerwert, durch ein Übereinkommen oder durch gerichtliche Schätzung abgegangen werden. Doch ist eine Ab¬ weichung vom Kaufschilling zugunsten der Partei nur bei unbeweglichen Sachen dann zulässig, wenn durch eine gerichtliche Schätzung außer Zweifel gestellt würde, daß es sich um einen Preis besonderer Vorliebe handelt (Z 6 kais. Vdg. vom 19. März 1853, R. G. B. Nr. 53). Eine zu geringe Angabe des Kaufschillings oder eine zu hohe Be¬ wertung der beweglichen Sachen (in der Urkunde) im Verhältnisse zu den Liegenschaften wäre allenfalls als Hinterziehung zu behandeln (Z 84 G. G.); im letzteren Falle dürfte meist eine gerichtliche Schätzung not¬ wendig sein. Käufe auf Probe oder Verkäufe mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers sind rücksichtlich der Gebührenentrichtung wie unbedingte Kauf¬ verträge anzuschen (T. P. 65, Anm. 2). Der Hoffnungskauf (T. P. 57 6) unterliegt der Gebühr wie andere Kaufverträge, also vom bedungenen Kaufpreise die Licgenschaftsgebühr (von unbeweglichen) oder Skala III (von beweglichen Sachen); ist der Preis der beweglichen und unbeweglichen Sachen nicht gesondert angegeben, so ist vom ganzen Preise die Liegenschaftsgebühr zu bemessen (Vorerinncrnngen vom Jahre 6* 84 1850, Z. 1). Kauf auf Probe ist ein Kauf unter der Bedingung, daß der Kaufgegenstand die Zufriedenheit des Käufers finde, widrigenfalls der Kauf nicht zustande kommt, beziehungsweise rückgängig wird. Ein Kaufvertrag mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers besteht darin, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen berechtigt ist. Das Gebührengesetz behandelt durch die oberwähnte Gleichstellung diese beiden Arten von Kaufverträgen wie unter einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ge¬ schlossene Verträge, bei welchen die Gebührenpslicht mit dem Abschlüsse des Vertrages eintritt und durch die nachträgliche Auflösung nicht be¬ einflußt wird. Der Hoffnungskauf (wozu auch der Kauf eines Kuxes, das ist des Anteiles an einem Bergwerke, oder der Kauf einer schon angefallenen Erbschaft ohne Vorbehalt des Inventars gehört) ist ein Glücksvertrag, womit jemand die künftigen Nutzungen einer Sache in Bausch und Bogen oder die Hoffnung derselben um einen bestimmten Preis kauft. Der Käufer trägt hiernach die Gefahr vereitelter Er¬ wartungen, es gebühren ihm aber auch alle ordentlichen erzielten Nutzungen. Der Gebührenstandpunkt ist der, daß der bedungene Kauf¬ preis die Gebührengrundlage bildet, ohne Rücksicht auf erzielten Gewinn oder Verlust. Im übrigen gelten für die Frage, wann die Gebührenpflicht der Kaufverträge eintritt (desgleichen für andere entgeltliche Verträge) die allgemeinen Vorschriften des 8 44 G. G., wonach die Gebührenpflicht schriftlich abgeschlossener Verträge überhaupt und jene mündlicher Ver¬ träge, welche eine Liegenschaftsübertragung betreffen, mit dem schrift¬ lichen oder mündlichen Vertragsabschlüsse eintritt. Die Aufhebung des Vertrages durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder der sreu- willige Rücktritt macht die Gebührenpflicht nicht rückgängig. Jni Falle des einverständlichen Rücktrittes (Stornierung) wird jedoch die Gebühr gnadenweise vergütet, wenn das Geschäft noch nicht vollzogen und auch die bücherliche Umschreibung nicht bewirkt wurde. Dagegen besteht ein gesetzlicher Rückvergütungsanspruch, wenn die Un¬ gültigkeit durch ein rechtskräftiges (nicht auf Einverständnis beruhendes) gerichtliches Erkenntnis erklärt oder eine gesetzlich erforderliche (zum Beispiel vormundschaftsbehördliche) Genehmigung verweigert wird, weil in diesen Fällen ein gültiges Rechtsgeschäft überhaupt nicht zustande ge¬ kommen ist (vgl. Seite 48). Nebenbeftimmnilgcn. Nebenbestimmungen in Kaufverträgen sind haupt¬ sächlich bedingt durch die Art und Weise, in welcher der Kaufschilling beglichen wird. Das geschieht zumeist nur teilweise durch Barzahlung, häufig durch Übernahme von Lasten oder Leistungen an Dritte, auch durch Vorbehalte für den Verkäufer und meist unter Stundung eines 85 Teiles des Kaufschillings (Kaufschillingsrest) gegen bücherliche Sicher¬ stellung auf den Kaufgegenstand. Solche Verabredungen bedingen teil¬ weise als wesentliche, gegenseitig zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes (Z 39 G. G.) oder infolge besonderer Tarisanordnnng (T. P. 84) keine besondere Gebühr, teilweise sind sie nach ihrer Be¬ schaffenheit besonders zu vergebühren. Als Nebenbestimmungen, welche einer besonderen Gebühr nicht unterliegen (und zwar nicht nur in Kauf-, sondern auch in anderen Verträgen), wären zu erwähnen: n) Vorbehalte zugunsten des Veräußerers, wenn sie aus dem Kaufgegenstande zu leisten sind oder doch geleistet werden können. Andere Vorbehalte (zum Beispiel die Wohnung in einem anderen als dem verkauften Hause, mit dem Kaufgcgenstande in keinem Zusammen¬ hänge stehende Lieferungen oder Dienstleistungen des Käufers) dürften zumeist als besondere Nebengeschäfte (Leibrenten-, Dienst-, Lieferungs¬ vertrag u. dgl.) zu vergebühren sein, was nach der Beschaffenheit der einzelnen Fälle zu beurteilen ist; b) die üblichen Vertragsbestimmungen über die Fälligkeit des bar zu entrichtenden Kaufpreises und die Verzinsung des Kaufschillingsrestes. Enthalten solche Vertragsbestimmungen jedoch die förmliche Beurkun¬ dung eines über einen Teil des Kaufschillings abgeschlossenen Darlehens¬ vertrages, mit besonderen Verabredungen über die Verzinsung und Rückzahlung, dann unterliegen sie allerdings der Gebühr nach Skala II vom Darlehensgeschäfte (T. P. 36, 2d); o) die Übernahme grundbücherlicher Schulden oder anderer auf der Sache haftender und mit derselben ohne weiters übergehender Lasten, wenn der Betrag diesbezüglich nicht besondere neue Verabredungen (Übernahme ins persönliche Zahlungsversprechen des Käufers u. dgl.) enthält; ü) die Kompensation, das heißt gegenseitige Aufhebung von Forde¬ rungen des Käufers an den Verkäufer mit einem Teile des Kaufschillings, wenn es sich um bereits verbriefte Forderungen des Käufers handelt. Solche Forderungen sind auf jeden Fall (auch wenn der Vertrag etwa nur die Löschungserklärung für dieselben enthält) in den Kaufschilling einzurechnen, das heißt gleich anderen Nebenleistungen dem baren Kauf¬ schilling zuzuschlagen. Eine besondere Gebühr für Kompensationen kann dadurch begründet sein, daß der Käufer in der Urkunde eine aus¬ drückliche Löschungserklärüüg für eine eigene verbücherte Forderung abgibt, welche (da hierdurch eine Vermögensübertragung, Rechtsbefesti¬ gung oder -Aufhebung nicht stattfindet) der festen Gebühr von 1 Ir nach T. P. 101, II d (beziehungsweise der allenfalls geringeren Skala II- Gebühr nach T. P. 101, I, n) unterliegen würde. Die Kompensation einer bisher nicht verbrieften (nicht beurkundeten) Forderung würde nach T. P. 101, I, n der Skala II unterliegen; 86 s) gebührenfrei sind nach T. P. 84 Rechtsbefestigungen in der Rechtsurkunde über das Hauptgeschäft, wenn von einem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen eingeräumt. Diese Begünsti¬ gung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Rechtsbefestigung von einem Vertragsteile dem anderen eingeräumt wird, gilt also auch für Rechtsbefestigungen des Käufers für die ihm auferlegten Zahlungen oder Zuwendungen an Dritte (die Sicherstellung wird ja zunächst nicht diesen, sondern dem Verkäufer zugesagt), immer jedoch unter der Vor¬ aussetzung, daß die Rechtsbefestigung nicht durch den Hinzutritt eines Dritten (zum Beispiel als Bürgen, oder eines am Hauptgeschäfte nicht Beteiligten) geleistet wird. Die häufigste Rechtsbefestigung in Kauf¬ verträgen dürfte die grundbücherliche Sicherstellung des KaufscWlings- restes fein; к) gebührenfrei ist ferner die Bestätigung der Zahlung in der Ur¬ kunde über das Hauptgeschäft (T. P. 47 u, Anm.). Nebenbestimmungen, welche einer besonderen Gebühr unterliegen, sind hauptsächlich: л) Die Zahlungsübernahme von Schulden des Verkäufers durch den Käufer. Trotz der verschiedenen Form derartiger Verabredungen liegt zumeist sachlich eine Anweisung (meist eine unvollständige ohne Mitwirkung des Gläubigers) vor, indem der Verkäufer den Käufer beauftragt, eine Schuld für ihn (den Verkäufer) zu bezahlen. Diese Anweisung unterliegt der Gebühr (T. P. 41, 2 s) nach Skala II; mehrere Anweisungen an verschiedene Gläubiger bedingen die Gebühr nach Skala II von jeder einzelnen Anweisung (Z 39 G. G.), nicht von der Summe; k) eine andere Form, in welcher der Käufer häufig einen Teil des Kaufschillings tilgt, besteht in der Abtretung (Zession), meist in der Art, daß der Käufer eine ihm gegen einen Dritten zustehendc Forderung dem Verkäufer auf Rechnung des Kaufschillings abtritt. Die Gebühr ist' die gleiche wie bei Anweisungen (Skala II nach T. P. 321) ; c) Rechtsbefestigungen unterliegen, insofern sie nach T. P. 84 nich frei sindt, meist der Gebühr nach Skala II, als Bürgschaften (durch Hinzutritt eines Bürgen T. P. 31), als Hypothekarverschreibungen (Bestelluna eines Grundpfandes T. P. 61) oder andere Pfandbestellungen (Handpfand T. P. 78); ä) Löschungsbewilligungen und Konsense zur grundbücherlichen lastenfreien Abschreibung u. dgl. unterliegen zumeist entweder der festen Gebühr von I L (auch bei Zustimmung mehrerer Gläubiger zur lasten¬ freien Abschreibung nur einmal) nach T. P. 34, 101, II b oder 101, l ü oder Skala II nach T. P. 110 oder 101, I, L n. Im allgemeinen ist die feste Gebühr dann anzuwenden, wenn die Löschungsbewilligung oder der Konsens eine Änderung in der bestehenden Forderung (das heißt in deren Bestand und Höhe) nicht zur Folge hat oder ein nicht 87 schätzbares Recht betrifft; Skala II, wenn die Forderung infolge der Erklärung erlischt oder wesentlich geändert wird; o) zu beachten ist die hie und da in Kaufverträgen vorkommende Änderung bücherlicher Lasten, zum Beispiel die Umänderung einer sichergestellten, noch nicht vergebührten Widerlage in eine gewöhnliche, nicht durch einen Todesfall bedingte bücherliche Schuld, welche der Käufer zur Zahlung übernimmt. Hierdurch ist der Anlaß zur Vor¬ schreibung der Bereicherungsgebühr gegeben, welche auch sonst bei un¬ entgeltlichen Zuwendungen dann anzuwenden ist, wenn tatsächlich eine Beurkundung derselben vorliegt. Die Gebühren von Nebengeschäften oder Beurkundungen der er¬ wähnten Arten werden zumeist auf der Urkunde in Stempelmarken (Skala bis 50 L) zu entrichten sein. Bei der Erläuterung (Jnstruierung) von Kaufverträgen ist hauptsächlich auf die richtige Erfassung des ganzen Kaufschillings zu achten, insbesondere auf die Bewertung oder Erhebung von Nebenleistungcn, stillschweigend übernommenen Lasten, kompensierten Forderungen, welche den Kaufschilling erhöhen, dann auf die richtige Beurteilung der Nebenbestimmungen. Öffentliche Versteigerungen. Öffentliche Versteigerungen (T. P. 108) bilden eigent¬ lich nur eine besondere Form von Kaufverträgen. Die Versteigerungs¬ protokolle enthalten in der Regel Rechtsurkunden und unterliegen dann (außer dem Protokollstempel) der Gebühr von der Rechtsurkunde, be¬ ziehungsweise vom Rechtsgeschäfte, so daß, wenn außerdem förmliche Verträge ausgestellt werden, dieselben nur die Eigenschaft weiterer Ausfertigungen haben. Das Versteigerungsprotokoll beurkundet also so viele Kaufgeschäfte, als Käufer vorhanden sind (bei Versteigerung beweglicher Sachen unter der Voraussetzung, daß die Käufer unter¬ fertigt haben). Bei Versteigerungen von Liegenschaften ist hiernach die feste Urkundengebühr (je 1 L) nach der Zahl der Käufer, die Liegen¬ schaftsgebühr nach dem Kaufschilling (Werte) für die von jedem Käufer erstandenen Liegenschaften zu bemessen, wobei eine persönliche oder sachliche Begünstigung zur Anwendung kommen kann; bei beweglichen Sachen ist Skala III von jedem einzelnen Rechtsgeschäfte (für jeden Käufer) zu bemessen. Eine Ausnahmsbehandlung genießen Versteige¬ rungsprotokolle über bewegliche Sachen, welche nur die Eigenschaft einfacher Aufzeichnungen besitzen (also ohne Fertigung der einzelnen Käufer). Sie sind als Rechtsurkunden mit mehreren Leistungen (Z 15 G. G.) zu betrachten und die Skala III-Gebühr ist nach dem Gesamt¬ erlöse (nicht nach den einzelnen Käufern) vom Verkäufer beizubringen. Der Stempel von: Protokolle ist, insofern dasselbe grundsätzlich stempel¬ pflichtig ist, neben dem Urkundenstempel zu entrichten (T. P. 79 u, 2, Vorerinnerungcn vom Jahre 1862, Z 4). Besonders ausgefertigte (das ist nicht im Texte des Versteigerungsprotokolles enthaltene) Versteige- 88 rungsbedingnisse unterliegen als Bestandteile eines als Rechtsurkunde zu behandelnden Protokolles der Urkundengebühr von 1L vom Bogen. Den Eintritt der Gebührenpflicht betreffend, wäre bezüglich der gericht¬ lichen Versteigerung von Liegenschaften zu bemerken, daß der Kauf durch ein Anbot und dessen Annahme zustande kommt und die Gebührcn- pflicht mit dem sogenannten Zuschläge (das ist mit der gerichtlichen Zuerkennung an den Käufer) begründet ist. Wird der Zuschlag ver¬ sagt, dann ist ein gebührenpflichtiger Kaufabschluß überhaupt nicht vorhanden, wird der Zuschlag nachträglich (rechtskräftig) aufgehoben oder unwirksam (infolge Anfechtung oder Überbotsannahme), so ist hier¬ durch die ursprüngliche Ungültigkeit (beziehungsweise der Eintritt einer Suspensivbedingung) ausgesprochen und die Abschreibung, beziehungs¬ weise Rückvergütung der Gebühr begründet. Findet dagegen eine Wieder¬ versteigerung statt (wegen Nichterfüllung der Bedingnisse), dann ist der Vergütungsanspruch rechtlich zwar nicht begründet, weil ja die Gebühr durch den Zuschlag verfallen war; die Vergütung wird jedoch ähnlich wie bei Stornierungen bewilligt, beziehungsweise bei noch nicht erfolgter Einzahlung der ersten Gebühr deren Abschreibung von Amts wegen veranlaßt (Fin. Min. Erl. vom 26. September 1884, Z. 22.870). Bei Erläuterung (Jnstruierung) von Versteigerungsprotokvllen ist auf die aus den Bedingnissen ersichtlichen, stillschweigend übernommenen Lasten, welche den Kaufschilling vergrößern, dann aus das Zutreffen persönlicher (Kauf durch den Ehegatten u. dgl.) oder sachlicher Begünstigungen, welche aus dem Bersteigerungsakte meist nicht zu entnehmen sind, endlich auf die richtige Stempelung Bedacht zu nehmen. 7. Drr Tauschvrrtrag. Als Tauschvertrag ist gebührenrechtlich (T. P. 97) jeder Vertrag anzusehen, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Als Gebühr ist zu entrichten: Wenn beide Sachen beweglich sind, Skala III; wenn beide Sachen unbeweglich sind (neben der Urkundengebühr mit 1 L vom Bogen), die Liegenschaftsgebühr (s. Seite 72). Für die Grundlage der Liegenschaftsgebühr gelten, wenn beide Tauschgegenstände unbewegliche Sachen sind, folgende besondere Vor¬ schriften. Bei gleichem Werte ist die Gebühr von der Hälfte des Wertes eines jeden Tauschgegenstandes zu bemessen. Bei ungleichem Werte ist a) die Hälfte des minderen Wertes; b) der ganze größere Wert nach Abzug des unter u) erwähnten Wertbetrages zugrunde zu legen. Der offenbare Zweck dieser Vorschrift liegt darin, daß einerseits die Liegenschaftsgebühr, insoweit sich die Werte der getauschten Liegen¬ schaften decken, nur einmal (das ist von der Hälfte jedes Wertes) 89 und nebstdem vom vollen Mehrwerte der größeren (mehrwerten) Liegen¬ schaft, und zwar auch dann zu bemessen ist, wenn diesem Mehrwerte bewegliche Sachen gegenüberstehen sollten. Von solchen beweglichen Sachen ist eine Skala III-Gebühr nicht zu entrichten (sie wird durch die höhere Liegenschaftsgebühr gedeckt); dieselbe kommt also neben der Liegenschaftsgebühr nur dann in Betracht, wenn sich auf Seite der mehrwerten Liegenschaft auch bewegliche Sachen befinden. Aus der Art dieser Vorschriften geht hervor, daß dieselben ohne Rücksicht darauf gelten, ob das Entgelt für die mehrwerte Liegenschaft zum größeren Teile in Geld oder in Liegenschaften besteht (anders § 1055 a. b. G. B., nach welchem bei gleichem oder bei überwiegendem Geldbeträge ein Kauf vorliegen würde). Für die Höhe der Liegenschaftsgebühren und die Frage einer Begünstigung ist selbstverständlich der ganze Wert jeder der beiden unbeweglichen Tauschgegenstände maßgebend. Es würde also beispielsweise beim Tausche zweier Liegenschaften im Werte von 13.000 L und 8000 Li zu bemessen sein: Von —2— --- 4000 Li.3 Prozent und von 13.000 L — 4000 L — 9000 L.N/z Im Sinne obiger Erläuterung decken sich die Liegenschaftswerte von 8000 Li; die Gebühr richtet sich für eine Hälfte dieses Betrages nach der mehrwerten, für die andere Hälfte nach der minderwerten Liegenschaft, also von 4000 Li 3 Prozent und von 4000 Li 3^/z Prozent. Der ganze Mehrwert von 5000 L betrifft die mehrwerte Liegenschaft und bedingt die Gebühr mit 3^/z Prozent. Bei gleichem Prozentsatz für beide Liegenschaften wird durch die bloße Vergebührung des größeren Liegenschastswertes auch das richtige Ergebnis erzielt. Mit Rücksicht auf die Gebührenpflicht und Haftung kann die Gebühr jeder der beiden Tauschparteien vorgeschrieben werden. In diesem Sinne ist tatsächlich die Zustellung des Zahlungsauftrages über die volle Gebühr an beide Parteien üblich, selbstverständlich ohne daß hierdurch eine Doppelzahlung begründet würde. Bei Erläuterung von Tauschverträgen ist auf die Wertangaben in den Verträgen zu achten, welche zur Ersparung von Gebühren häufig zu gering sind und für die Steuerbehörde lediglich die Bedeutung eines Übereinkommensvor¬ schlages haben (Z 50, Z. 2, G. G.). Tauschverträge zum Zwecke der Arrondierung (Abrundung) landwirtschaftlicher Grundstücke genießen besondere Gebührenbegünsti¬ gungen (Gesetz vom 3. März 1868, R. G. B. Nr. 17, und vom 27. De¬ zember 1899, R. G. B. Mr. 263). Die Gebührenfreiheit tritt beim Tausche landwirtschaftlicher Grundstücke ein, wenn wenigstens die Ab¬ rundung des Besitzes des einen Tauschenden bewirkt wird, insoweit die getauschten Grundstücke gleichwertig sind. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen, beziehungsweise erhoben werden. Die Stempelfreiheit einschlägiger Schriftstücke ist an die Bedingung geknüpft, daß der Wert des einen Grundstückes jenen des anderen um nicht mehr als 50 Prozent 90 übersteigt. Derartige Gesuche sind von den Steucrämtern nötigenfalls zu vervollständigen und gutachtlich der leitenden Finanzbehörde erster Instanz (Gebührenbemessungsamt, Finanzbezirksdirektion) zur Ent¬ scheidung vorzulegen. Der Rechtszug geht durch die Finanzlandes¬ behörde (mit dem Befugnisse bloß zur stattgebenden Erledigung) ans k. k. Finanzministerium. !!. Teilnngs-(Äbsondenmgs-)Vcrträgr. Verträge (T. P. 3), wodurch unter den Miteigentümern eine Teilung stattfindet, sind, insofern jeder Teilhaber nur so viel erhält, als seinem Anteile entspricht, keinen Gegenstand einer Übertragungs¬ gebühr. Von einem. Mehrerwerbe ist die Vermögensübertragungs- gebühr zu entrichten. Kommen hierbei verschiedene Gebührensätze in Betracht, so sind stets jene Sachen als Mehrerwerb zu behandeln, von welchen die geringere Gebühr entfällt (Z 8 Geb. Nov. vom Jahre 1901). Bei Anwendung dieser Vorschriften handelt es sich zunächst um die Be¬ rechnung der gebührenden Anteile der Teilenden; dieselben sind mit den wirklich Angewiesenen Gegenständen zu vergleichen, und nur der Mehrwert ist Gegenstand der Gebühr (Liegenschaftsgebühr, Skala III für Fahrnisse, Skala II für Forderungen oder Bargeld). Wird zum Beispiel eine Liegenschaft im Werte von 6000 L unter fünf Mit¬ eigentümern mit gleichen Anteilen geteilt, so gebührt jedem ein W.ert- anteil von ^0 ^ -- 1200 K Der Wert der Teilstücke beträgt (angenommen) für L: 1600 L, 8:1400 L, 0:800 L, v: 1200 L, 8:1000 L Ein Mehrerwerb über den gebührenden Anteil von 1200 L liegt nur bei L mit 400 H, bei 8 mit 200 /1 vor. Nur von letzten zwei Beträgen ist die Liegenschaftsgebühr zu bemessen. Auch bei solchen Verträgen ist auf die Bewertung besonders zu achten. 9. Ärrglrichr und vrrschiedenc Erklärungen. Der Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte derart bestimmt werden, daß jede Partei der anderen gegenüber bestimmte Verbindlichkeiten übernimmt. Vergleiche (T. P. 105) unterliegen (neben der Gebühr, welche sie allenfalls durch ihre Form als Protokolle bedingen) folgenden Gebühren: n) Wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist (zum Beispiel Vater¬ schaftsanerkennung), von jedem Bogen I L; d) wenn dadurch die Übertragung einer unbeweglichen Sache er¬ folgt, der Liegenschaftsgebühr (neben der Urkundengebnhr von 1 L); o) in allen anderen Fällen nach dem Werte, worauf der Vergleich lautet: Skala II. 91 Gerichtliche Vergleiche, welche eine Anerkennung auf Grund eines vorausgcgangenen Rechtsgeschäftes enthalten (häufig ihrer Natur nach keine eigentlichen Vergleiche, sondern einseitige Anerkennungen), sind als gerichtliche Erklärungen zu behandeln (T. P. 53). Die Partei hat hiernach die erfolgte Vergebührung des zugrunde liegenden Rechts¬ geschäftes nachzuweisen. Wird diese Nachweisung nicht geliefert, so ist, wenn die Gebührenpflicht auch ohne Urkundenerrichtung begründet ist (also bei allen Liegenschaftsübertragungen), die Gebühr samt allfälliger Strafe (insbesondere wegen verspäteter Anzeige § 80 G. G.) nachträg¬ lich vorzuschreiben. Wenn dagegen die Gebührenpflicht von der Ur¬ kundenerrichtung abhängt, dann ist der Vergleich (die Erklärung) als derartige Beurkundung zu vergebühren. Die Liegenschaftsgebühr von gerichtlichen Vergleichen, welche sich auf ein vorausgegangenes Rechts¬ geschäft stützen, wäre also nach dem Zeitpunkte des Geschäftsabschlusses, beziehungsweise der Übergabe (ZZ 44 und 49 G. G.) zu bemessen, im Zweifel allenfalls nach dem Zeitpunkte der Erklärung, beziehungs¬ weise nach jenem möglichen Zeitpunkte, welcher die höhere Gebühr bedingte, wobei die Beweislast jedenfalls die Partei treffen müßte (Z. 1 Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Es dürften daher von solchen Vergleichen die Gebühren häufig nach älteren Vorschriften zu bemessen sein, wogegen bei Vergleichen, welche ein neues Rechtsgeschäft (Neuerungsvertrag) enthalten, der Abschluß des Vergleiches maßgebend ist. Die gerichtlichen vergleichsmäßigen Anerkennungen unterliegen selbstverständlich je nach ihrer Form auch dem Eingabe- oder Protokoll¬ stempel, beziehungsweise diesem allein, wenn die Vergebührung des Rechtsgeschäftes nachgewiesen wurde. Gewisse Vergleiche über den Betrag oder über einen Anspruch aus einem Zwischenurteile sind gebührenfrei (Z 5 kais. Vdg. vom 26. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 305). Den vergleichsmäßigen Anerkennungen sind verschiedene Arten von Erklärungen, Abschreibungsbewilligungen, Aufsandungen u. dgl. nahe verwandt. Dieselben haben zumeist den Zweck, dem tatsächlichen Be¬ sitzer die grundbücherliche Vergewährung an einem Grundstücke zu er¬ möglichen, welches auf den Namen eines anderen einverleibt ist. Die Notwendigkeit derartiger Erklärungen ergibt sich häufig gerade aus dem Grunde, weil Besitzübertragungen stattgefunden haben, ohne daß dar¬ über eine Rechtsurkunde ausgefertigt worden wäre, in welchem Falle auch zumeist eine Anmeldung zur Gebührenbemessung unterblieben ist. Die Gebührenbehörden sind berechtigt, für solche Erklärungen, welche ausgestellt werden, um fehlende Rechtsurkunden zu ersetzen, den Nachweis der Gebührenentrichtung zu fordern, und wenn derselbe nicht erbracht wird, die Gebühr nicht nur von der Erklärung als solcher, sondern auch von den Übertragungen, welche derselben zugrunde liegen, zu fordern (Z. 6 Vorerinnerungen vom Jahre 1850, T. P. 106, L2) oder, wenn solche Übertragungen nicht vorhanden wären, die Erklärung 92 selbst als eine Vermögensübertragung anzusehen. Die Behandlung ist infolgedessen jener der vergleichsweisen gerichtlichen Anerkennungen über Liegenschaftsübertragungen grundsätzlich gleich. Solche Erklä¬ rungen werden häufig, wenn der Übergang vom bücherlichen auf den tatsächlichen Besitzer durch mehrere Vermögensübertragungen stattge¬ funden hat, von mehreren Personen abgegeben. Es handelt sich dann gebührenrechtlich darum, festzustellen, ob einer solchen Erklärung (häufig in der Form einer Eingabe oder eines Protokolls) mehrere Beurkun¬ dungen, beziehungsweise mehrere Besitzübertragungen zugrunde liegen. Den Ausgangspunkt bildet natürlicherweise der Grundbuchsstand, welcher geändert werden soll. Bis zu diesem kann infolge der Kontrolle, welche durch die Grundbuchsbescheide geübt wird, die Gebührenfrage in der Regel als geordnet angesehen werden. Die Erhebung, welche immer am besten von den Parteiangaben ausgehen wird, hat dann eine geschlossene Kette von Übertragungen bis zu demjenigen herzustellen, zu dessen Gunsten die Erklärung ausgestellt wird, worauf jene Übertragungen, deren Vergebührung nicht nachgewiesen werden kann, derselben nachträg¬ lich zu unterziehen sind, insofern nicht etwa Verjährung eingetreten ist. Ein Beispiel möge dies erläutern. In einer Erklärung (welche entweder durch Anmeldung oder durch das Grundbuchsgericht zur Kenntnis des Steuer¬ amtes gelangt) bewilligt L., daß eine für ihn vergewährte Liegenschaft auf den 8 umschrieben werde. Da keine Gebührendaten angegeben sind, wird durch Einvernahme der Parteien und durch sonstige Erhebung festgestellt, daß kein unmittelbarer Übergang von L. auf 8 stattgefunden hat. Es hat vielmehr 1. 8 die Liegenschaft von seinem Vater 0 mit einem angemeldeten Übergabs- vertrage übernommen. Dieser Übergabsvertrag enthält tatsächlich eine Er¬ wähnung der umzuschreibenden Liegenschaft, zwar ohne Angabe der Grund¬ buchseinlage, allein nach dem Steuerwerte u. dgl. ergibt sich kein Anstand gegen die Annahme, daß dis Gebühr von dieser Übertragung entrichtet wurde, und das erläuternde Steueramt setzt zum Zeichen dessen die betreffende 8-Reg. P. bei. 2. 6 hat die Liegenschaft vor etwa zehn Jahren von 8 nm 800 L gekauft, dieser Kauf wurde nicht angemeldet, ist also nachträglich zu vergebühren. 8 ist jedoch nicht bücherlich eingetragen, sondern L, und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte ergibt sich noch eine nicht vergebührte Besitzübertragung von auf 8, deren Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Datum der bücherlichen Eintragung und die Weiterübertragung auf 10 bis 13 Jahre zurückreicht. Es sind jedoch bei solchen Erhebungen, welche wegen Zurückreichens in die Vergangenheit oft sehr schwierig sind, zwei Umstünde besonders zu beachten. 1. Derartige Erklärungen berufen sich oder beruhen häufig auf einem Irrtum bei der Anlegung oder Führung des Grundbuches; die vergewährte Partei war niemals tatsächliche Besitzerin und die Herstellung einer zusammenhängenden Kette bis zu derselben hat keinen Sinn, es muß vielmehr eine gleiche Kette hergestellt werden, welche bis zum Irrtum in der bücherlichen Eintragung zurückreicht. In einem solchen Falle ist zu erheben, ob der behauptete Irrtum glaubwürdig 93 ist; die steueramtlichen Katasterdaten und die leicht zu erhebenden tat¬ sächlichen Besitzverhältnisse werden hierzu gute Anhaltspunkte bieten und jedenfalls zur Entdeckung eines neuen Besitzüberganges, welcher etwa durch eine derartige Erklärung verdeckt werden wollte, führen; im Zweifel könnte von der Partei der Beweis gefordert werden (etwa dnrch gerichtliche Bestätigung). Die bloße Behebung eines tatsächlichen Irrtums durch eine Erklärung würde keine Übertragungsgebühr recht¬ fertigen. 2. Erklärungen, desgleichen Vergleiche (beziehungsweise auch Ur¬ teile), in welchen eine bücherliche Gewähranschreibung wegen Ersitzung bewilligt wird, erfordern eine besondere Behandlung. Die Ersitzung ist nämlich eine eigene Erwerbungsart. Wer eine Liegenschaft durch 30 Jahre ununterbrochen und ungestört (und unter den sonstigen ge¬ setzlichen Erfordernissen) besessen hat, hat dieselbe (auch gegen den bücherlichen Eigentümer) erworben. Die Erwerbung ist durch den Ablauf der Ersitzungszeit eingetreten; für den Eintritt der Gebühren¬ pflicht kann jedoch nur der Zeitpunkt der Ersitzungsanerkennung ma߬ gebend sein, das ist die Abgabe der Erklärung, der Abschluß des Ver¬ gleiches u. dgl. Die Gebühr für die Ersitzung, welche einem entgelt¬ lichen Rechtsgeschäfte gleichsteht, ist also nach diesem letzteren Zeitpunkte zu bemessen und das Forschen nach der Übertragung vom bücherlichen Eigentümer aus den Ersitzenden, beziehungsweise jenen Vorfahren, welcher die Ersitzung begonnen, hat keinen Sinn, weil diese Über¬ tragung durch die Ersitzung ersetzt wird. Gebührenpflichtige Vorüber- trngungen könnten jedoch unter mehreren aufeinanderfolgenden Be¬ sitzern, deren Ersitzungszeit zusammengerechnet wird (Z 1493 a. b. G. B.), Vorkommen; die Nachforschung nach denselben dürfte meist untunlich oder erfolglos sein. 10. Ehepakte. Ehepakte (T. P. 42) sind Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Gebühren¬ rechtlich kommt hauptsächlich die Bestellung des Heiratsgutes und der Widerlage und die Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Betracht. Unter Hciratsgut versteht mau dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zu¬ gesichert wird. Besitzt die Braut kein eigenes angemessenes Vermögen, so sind die Eltern, beziehungsweise Großeltern zur Bestellung des Heiratsgutes verpflichtet, und das Heiratsgut, welches in Erfüllung dieser gesetzlichen Ver¬ pflichtung bestellt wird, kann nicht als unentgeltliche Zuwendung behandelt werden. Der Fruchtgenuß des Heiratsgutes gebührt während der Ehe dem Manne, besteht das Hciratsgut in Bargeld oder Schuldforderungcn, so gebührt ihm hieran das volle Eigentum, in beiden Fällen mit der Bestimmung, daß das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes der Ehegattin oder deren Erben 94 zufällt (wenn nicht etwa ein Dritter das Heiratsgut freiwillig bestellt und sich den Rückfall ausbedungen hat). Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heiratsgutes aussetzt, heißt Widerlagc. Der Gattin gebührt das freie Eigentum an der Widerlage, wenn sie den Mann überlebt. Die Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten kann nur durch besonderen Vertrag begründet werden, sonst behält jeder sein Vermögen, und der Mann hat in der Regel die Verwaltung des Vermögens der Frau ohne Verpflichtung zur Rechnungslegung (jedoch unter Haftung für das Stammgut). . In der Regel wird die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur auf den Todesfall verstanden und hat dann die Wirkung, daß dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens gehört. Die bücherliche Eintragung der Gütergemeinschaft macht diesen Anspruch zu einem dinglichen, ist jedoch wohl zu unterscheiden von der Eintragung des Mit- eigentumsrcchtes des anderen Ehegatten, wodurch Miteigentum unter Lebenden begründet wird. Ehepakten (Fin. Min. Erl. vom 4. Jänner 1901, Geb. Beil. B. Nr. 2) unterliegen in der Regel der Gebühr nach Skala II vom Heirats¬ gute oder dem der Gütergemeinschaft unter Lebenden unterzogenen Ver¬ mögen. Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums einer unbeweglichen Sache unterliegt nach T. P. 106, ü. 2, der Liegenschafts¬ gebühr. Rechte, welche erst auf den Todesfall des einen oder des anderen Ehegatten wirksam werden sollen, bleiben der Vergebührung beim Erb- anfalle Vorbehalten. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Be¬ reicherungsgebühr. Zur richtigen Anwendung dieser Vorschriften ist vor allem die Unter¬ scheidung entgeltlicher und unentgeltlicher Verabredungen wichtig. Als unentgeltlich kommt in Betracht: Die unentgeltliche Be¬ stellung des Heiratsgutes oder der Ausstattung durch jemanden, der hierzu nicht verpflichtet ist, dann gewöhnliche Schenkungen nnter Lebenden, welche in den Ehepakten Vorkommen können und insbesondere dann anzunehmen sind, wenn die Schenkung nicht mit der Schließung oder dem Bestände der Ehe im Zusammenhänge steht; endlich Zu¬ wendungen, welche entweder nach ihrer Art oder nach Inhalt der Ehe¬ pakten (Ehe- und Erbvertrag) erst auf den Todesfall wirksam werden, zum Beispiel das Heiratsgut, wenn dasselbe nach den Ehepakten dem überlebenden Ehemanne zuzufallen hat, die Widerlage, die Gütergemein¬ schaft auf den Todesfall, der Witwengehalt und die sonstigen auf den Todesfall wechselseitig eingeräumten Rechte. Solche unentgeltliche Zu¬ wendungen erfordern die feste Gebühr von I L (T. P. 91, 101, I, L k) unter Lebenden, 2 L (T. P. 101, I, ü. 1) bei Bestimmungen auf den Todesfall und die Bereicherungsgebühr (T. P. 91), welche von Zu¬ wendungen auf den Todesfall erst beim Erbanfalle (beziehungsweise bei der früheren tatsächlichen Zuwendung) zur Borschreibuug kommt (T. P. 106 8). Wenn es sich hierbei um unbewegliche Sachen handelt, 95 so tritt die Liegenschaftsgebühr (allenfalls mit Ermäßigung infolge Begünstigung) dazu. Die durch die Gütergemeinschaft auf den Todesfall begründeten Rechte gehören zu jenen, welche erst auf den Todesfall wirksam werden, und die Gebühren (Bereicherungs- und Liegenschaftsgebühr) find nach dem Todesfälle auch von jener Hälfte der Liegenschaft zu bemessen, welche dem Überlebenden im Grunde der Gütergemeinschaft zufällt, wenu nicht etwa die Hälfte oder gar die ganze Liegenschaft bereits auf den Über¬ lebenden vergewährt ist. Letzterer Umstand würde eben die Annahme einer neuen Zuwendung rücksichtlich der erwähnten Hälfte ausschließen (Fin. Min. Vdg. vom 30. Dezember 1899, R. G. B. Nr. 3 vom Jahre 1900). Der überlebende Gatte wäre bei Gütergemeinschaft, wenn er außer der ihm angefallenen Hälfte noch andere Nachlaßgegenstände durch Vereinbarung mit den Erben der anderen Hälfte erwerben würde, jedenfalls einem Erben (Z 7 Geb. Nov. vom Jahre 1901) glcichzu- halten. Die Widerlage, welche der überlebenden Gattin zufällt, gehört, da (beziehungsweise insofern) ihre Zuwendung noch nicht vergcbührt wurde, nicht unter die Abzugsposten und wäre wie ein Vermächtnis zu behandeln. Als entgeltliche Bestandteile der Ehepakten kommen hauptsäch¬ lich die Bestellung des Heiratsgutes oder der Ausstattung durch die Braut oder eine nach den bürgerlichen Gesetzen hierzu verpflichtete dritte Person (Eltern der Braut) in Betracht, wobei es gebührenrechtlich gleichgültig ist, wer den Vertrag unterschreibt und ob derselbe ausdrück¬ lich als Ehepakte bezeichnet wird. Eine weitere entgeltliche Verab¬ redung ist die Gütergemeinschaft unter Lebenden. Bei dieser Art der Gütergemeinschaft gehört nur die Hälfte des beim Todesfälle des einen Ehegatten übrigen gemeinsamen Vermögens in den Nachlaß, die andere Hälfte hat der Überlebende bereits in seinem Eigentums, welches er eben durch Einräumung der Gütergemeinschaft und der damit meist ver¬ bundenen Vergewährung auf die Hälfte erlangt hat. Da die bücherliche Vergewährung zur Hälfte immer dafür spricht, daß die Übertragung bereits vergebührt wurde, so ist bei einer Einräumung des Miteigen¬ tums unter Ehegatten mit dem Rechte der bücherlichen Eintragung die Liegenschaftsgebühr auch dann gleich einzuheben, wenn die Parteien die Gütergemeinschaft als solche von Todes wegen bezeichnen, weil tat¬ sächlich eine, wenn auch nur teilweise Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet wird. Die Gebühr von der entgeltlichen Heiratsgutbestellung und von der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist nach Skala II vom Heiratsgute, beziehungsweise vom ganzen der Gütergemeinschaft unter¬ zogenen beweglichen Vermögen zu entrichten, und zwar ist die Gebühr für die Gütergemeinschaft neben jener für das Heiratsgut zu leisten, wenn das Heiratsgut von einer dritten hierzu verpflichteten Person bestellt wurde. Insofern dagegen Liegenschaften in Betracht kommen, ist die Liegenschaftsgebühr vom halben Werte des der Gütergemeinschaft 96 unterzogenen unbeweglichen Vermögens zu bemessen, wobei für die Wertstufe (und für die allfällige Begünstigung) dieser halbe Wert maßgebend ist. Dio Zuwendung einer Liegenschaft durch die Eltern der Braut wäre ein entgeltlicher llbergabsvertrag, wobei von der Erlassung des Übergabsschillings aus deni Titel des Heiratsgutes oder der Ausstattung weder eine Bereicheruugs- gebühr noch eine Skalagebühr zu bemessen wäre. Als Hauptvertragsparteien in Ehepakten sind die Brautleute anzusehen, daher die vom Bräutigam für das Heiratsgut, die Widerlage u. dgl. ein- gcräumte Sicherstellung nach T. P. 84 einer besonderen Gebühr nicht unterliegt. Bei der Erläuterung von Ehepakten und Erwerbungen von Todes wegen aus denselben ist insbesondere auf den Grundbuchsstand zu achten, welcher, wie oben erwähnt, oft für die Gebührenfrage ausschlaggebend sein kann. Ehepakten und desgleichen Übergabsverträge von den Eltern der Braut an den Bräutigam sind meist unter der aufschiebenden (Suspen¬ siv-) Bedingung geschlossen, daß der Bestand des Vertrages vom Zu¬ standekommen der Ehe abhängig ist. Infolgedessen wird die Abschrei¬ bung, beziehungsweise Rückvergütung der Gebühren bis auf den festen Urkundenstempel von solchen Verträgen ohne weiters bewilligt, wenn erwiesen wird, daß die Ehe nicht zustande gekommen sei (Geb. Unterr. vom Jahre 1885, Z 22). II. Gliicksvertriige und Lrrträgc zur öestrllnng wiederkehrender Lriltungen. Glücksverträge sind Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird (T. P> 57). Zu den Glücksverträgen gehören die Wette, Lotterien und andere Aus¬ spielungen, der Hoffnungskauf, der Bodmereivertrag, gesellschaftliche Versorgungsanstalten, Versicherungsverträge und Leibrentenverträge. Diese Verträge erfordern je nach ihrer Art meist die Gebühr nach Skala II (Effektenausspielungen, Bodmereivertrag, die Einlagen gesell¬ schaftlicher Versorgungsanstalten, Versicherungsverträge) oder Skala III (Wette, Hoffnungskauf, Leibrentcnvertrag); wenn sie unentgeltlich sind, neben der Urkundengebühr (1 L vom Bogen) die Bereicherungsgebühr (unentgeltliche Wetten) oder eine derselben ähnliche besondere Prozentual¬ gebühr (Wetten durch den Totalisateur 5 Prozent von den Wetteinsätzcn, bei Staats- und ähnlichen Lotterien 20 Prozent vom Gewinst nach Abzug der Spieleinlage; von Gewinsten im Zahlenlotto 15 Prozent). Die Liegenschaftsgebühr kann, abgesehen von dem bereits erörterten Hoffnungskauf (siehe Kauf) bei der Wette und beim Leibrcntenvertrag Vorkommen. Der Leibrentenvertrag besteht in der entgeltlichen Vereinbarung einer bestimmten jährlichen Entrichtung auf die Lebensdauer einer gewissen Person. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Ent- 97 geltes; von beweglichen Sachen ist Skala III, von unbeweglichen die Liegenschaftsgebühr (neben 1 L Urkundengebühr) zu entrichten (T. P. 57 6-). Auch Ausgedinge, wenn auf Lebensdauer entgeltlich bestellt, sind Leibrenten. Auf dieselben kommen, wenn sie die Einräumung des Fruchtgenusses oder Gebrauches unbeweglicher Sachen zum Gegenstände haben, die betreffenden Vorschriften der Gebührcnnovelle vom Jahre 1901 (ß 6) zur Anwendung. Die Bestellung des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer unbeweglichen Sache bedingt hiernach, wenn sie un¬ entgeltlich erfolgt, lediglich die Bereicherungsgebühr. Erfolgt sie ent¬ geltlich (Leibrentenverträge, andere vertragsmäßige Bestellungen T. P. 39, Einräumung in einem Gesellschaftsvertrage T. P. 55), so ist Skala II zu entrichten. Die Wertgrundlage ist nach Z 16, beziehungs¬ weise § 58 G. G. zu ermitteln. 12. Kcrmögelisiibrrtragmigtll von Todes wegen. I. Vorbeariffe. Nachlaß oder Verlassenschaft ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insoweit sie nicht in bloß per¬ sönlichen Verhältnissen beruhen und infolgedessen mit dem Tode er¬ löschen (zum Beispiel die väterliche Gewalt, Gehaltsanspruch n. dgl.). Unter gesetzlicher Erbfolge versteht man die gesetzlich vorgesehene Reihen¬ folge, in welcher der Anspruch der gesetzlichen Erben (also insbesondere der Verwandten) auf den Nachlaß eines ohne letztwillige Verfügung Verstorbenen geregelt ist. Erklärung des letzten Willens ist eine Ver¬ fügung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen auf den Todesfall widerruflich überläßt. Wird in einer derartigen Erklärung ein Erbe eingesetzt, so nennt man sie Testament, sonst Kodizill; gebührenrechtlich ist dieser Unterschied belanglos. Die Errichtung des letzten Willens kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die schriftliche Errichtung bedingt eine Gebühr von 2 L' vom Bogen (T. P. 101, I, LI), welche nur dann (mit den Erbgebühren) zu entrichten ist, wenn auf Grund der schriftlichen Ert- klärnng eine Vermögensübertragung stattfindet. Mündliche Testamente werden von Amts wegen durch Einvernahme der Testamcntszeugen ver¬ lautbart und bedingen keine Gebühren (auch nicht für das Protokoll). Erbe ist derjenige, welchem ein Erbrecht, das ist der Anspruch auf die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben (nicht auf be¬ stimmte Nachlaßgegenstände) zusteht. Die Vcrlasscnschaft wird mit Be¬ zug auf den Erben Erbschaft genannt. Die Zuwendung bestimmter Sachen (auch Geldsummen) nennt man Legat oder Vermächtnis. Titel (das ist rechtliche Grundlage) zum Erbrechte kann der letzte Wille des Erblassers, ein gültiger Erbvertrag oder das Gesetz sein, vr. Roschnik, Lcitf. d. öftere. Gcbührcnrechtes. 7 98 dementsprechend unterscheidet man ein testamentarisches, Vertrags- und gesetzliches Erbrecht. Noterbcn sind diejenigen, welche unbedingt (also auch gegen den Willen des Erblassers, insofern demselben nicht etwa das Enterbungs¬ recht zusteht) den Anspruch auf einen Erbteil haben. Noterben sind die Kinder und in deren Ermangelung die Eltern. Den Erbteil, welchen ein Noterbe zu fordern berechtigt ist, nennt man Pflichtteil. Derselbe beträgt bei Kindern die Hälfte, bei Eltern ein Drittel des gesetzlichen Erbrechtsanspruches. Auch jener Noterbe, welcher von seinem Pflicht¬ teile ausgeschlossen wird, hat den Anspruch auf den notwendigen, der Ehegatte, welcher übrigens kein Noterbrecht hat, bei mangelnder Ver¬ sorgung den Anspruch auf den anständigen Unterhalt. Unter Sub¬ stitution versteht mau die Berufung von Nacherben. Die gemeine Substitution ist die Berufung von Nacherben für den Fall, daß der zu¬ nächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangen sollte (wegen Todes vor dem Erblasser oder wegen Ablehnung u. dgl.). Bei der fidei¬ kommissarischen Substitution dagegen wird der Erbe verpflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in einem anderen be¬ stimmten Falle einem zweiten Erben (Nacherbe, Substitut) zu über¬ lassen; diese Substitution begreift die gemeine in sich, die Nachfolge tritt also auch ein, wenn der erste Erbe die Erbschaft überhaupt nicht erlangt. Fideikommiss ist eine Anordnung, durch welche ein Vermögen für alle oder doch für mehrere Geschlechtsnachfolgcr als unveräußerliches Fanriliengut erklärt wird. Gebührenrechtlich kommt bei der gemeinen Substitution nur der Erbe oder der Nacherbe (im Verhältnisse zum Erblasser), bei der fideikommissarischen der erste und der zweite Erbe (beide inr Verhältnisse zum ersten Erblasser und der erste Erbe nicht etwa bloß als Fruchtnießer) in Betracht. Bei Fideikommissen ist immer das persönliche Verhältnis der unmittelbar aufeinanderfolgenden Erwerber maßgebend (Fin. Min. Erl. vom 7. Mai 1855, Z. 1032). Die gesetzliche Erbfolge findet nach Linien in der Weise statt, daß das Vorhandensein von Angehörigen einer näheren Linie (Verwandt¬ schaft) die entfernteren ausschließt. Zur ersten Linie gehören die Nach¬ kommen des Erblassers, zur zweiten Line der Vater und die Mutter, beziehungsweise die Geschwister und deren Nachkommen. Die dritte Linie gründet sich auf Verwandtschaft durch die gemeinsamen Gro߬ eltern usw. Die Nachkommen vorverstorbencr Erben derselben Linie treten an deren Stelle. Stirbt zum Beispiel ein kinderloser Mann ohne letzte Willenserklärung, so sind dessen Vater und Mutter je zur Hälfte Erben; ist die Mutter bereits tot, so erlangen den Anspruch auf ihre Hälfte deren Kinder, das sind die Geschwister des Erblassers, zu gleichen Teilen. Bei Vorhandensein von vier Geschwistern würde in diesem Falle der Vater die Hälfte des Nachlasses, jedes der Geschwister ein Viertel der zweiten Hälfte, das ist ein Achtel, erhalten. Dem über¬ lebenden Ehegatten gebührt gesetzlich (das heißt ohne testamentarisches 99 oder Vertragserbrecht), wenn drei oder mehrere Kinder vorhanden sind, ein gleicher Erbteil mit den Kindern, wenn weniger Kinder vorhanden sind, ein Viertel des Nachlasses zum lebenslangen Genüsse. Das Eigentum bleibt den Kindern, daher nach Z 58 G. G. die Gebühr vom halben Werte des Anteiles des Ehegatten sür diesen (als Fruchtnießer), von der anderen Hälfte für die Kinder (als Eigentümer) zu bemessen ist. Ist kein Kind vorhanden, dann fällt dem Gatten ein Viertel des Nachlasses als Eigentum zu. Einen gesetzlichen Anspruch auf den ganzen Nachlaß hat der Gatte erst, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. Erblose Verlassenschaften fallen dem Staate zu. H. Die Nachlaß Nachweisung. Die Anzeige von Verlasfenschaften erfolgt, wie im allgemeinen Teile dieser Abhandlung erklärt wurde, in Form der Nachlaßnach- wcisuug. Die Nachlaßnachweisung enthält in der Ausweisung des rohen Nachlaßvermögens, der Abzugspostcn, des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses und der Nachlaßzuweisung die Ergebnisse der vom Gerichte gepflogenen Verlaßabhandlung. Die Verlaßabhandlung be¬ ginnt mit der Todfallsaufnahme, welcher die Verlautbarung einer letzten Willenserklärung und allenfalls notwendige Sicherungsma߬ regeln (Sperre) unmittelbar folgen; das Steueramt erhält gleich Kennt¬ nis durch die Todfallsanzeigc. Wer die Erbschaft in Besitz nehmen will, hat den Rechtstitel seines Erbrechtes (letztwillige Anordnung, Ver¬ trag, gesetzliches Erbfolgerecht) nachzuweisen und eine Erbserklärung (1 /e' T. P. 43 n oder 101, II k) abzugeben, und zwar entweder unbedingt oder mit Vorbehalt des Inventars. Bei widersprechenden Erklärungen sind dieselben anzunchmcn, und das Gericht entscheidet, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat (das außerstreitige Ver¬ fahren der Abhandlung wird in diesem Falle durch ein streitiges unter¬ brochen). Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern und Vermächtnisnehmern haftet, auch wenn der Ver¬ laß zur Deckung nicht hinreicht; bei Vorbehalt des Inventars ist dagegen die Haftung auf den Nachlaß beschränkt. Das Inventar, welches sogleich auf Kosten der Verlassenschaft aufzunehmcn ist (als Gerichts¬ kommissär waltet häufig ein Notar), enthält ein genaues und voll¬ ständiges Verzeichnis des ganzen beweglichen und unbeweglichen Ver¬ mögens nebst Bewertung desselben, welche sich häufig auf eine mit der Jnveutursaufnahme verbundene gerichtliche Schätzung stützt. Der Passivstand ist in der Regel zugleich mit der Inventur zu erheben. Den Erben steht es auch frei, zur Feststellung des Schuldenstandes eine Einberufung der Berlassenschaftsgläubiger zu veranlassen, worüber dann bei Gericht unter Berücksichtigung der eingelangten schriftlichen Anmel¬ dungen eine mündliche Verhandlung stattfindet. Wenn ein Inventar nicht ausgenommen wird (das ist bei unbedingter Erbserklärung nnd wenn sonstige Gründe dafür mangeln), tritt an Stelle desselben das 7* 100 eidesstättige Vermögcnsbekenntnis' der Erben. Das Inventar, be¬ ziehungsweise das eidesstättige Vermögensbekenntnis und das Ergebnis einer allfälligen Gläubigereinberufung bildet die Grundlage der Dar¬ stellung des Nachlaßvermögens, der Abzugsposten und des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses in der Nachlaßnachweisung. Die Nach¬ weisung der Erbansprüche vor Gericht, die wechselseitige Anerkennung derselben unter den Erben, bei widerstreitenden Erklärungen das Er¬ gebnis des hierüber zu führenden Rechtsstreites und die sich hieraus ergebende Feststellung der Ansprüche aller Erbteilnehmer bildet die Grundlage für die Darstellung der Nachlaßzuweisnng (III. Teil der Nachlaßnachweisung). Auch .diese Verhandlungen finden teils vor Gericht, teils unter Mitwirkung desselben statt und werden im Ab¬ handlungsprotokoll verzeichnet. Auf Grund der Verlaßabhandlung ist die Nachlaßnachweisung entweder unter Mitwirkung des Gerichtes vor¬ schriftsmäßig zu verfassen oder dem Gerichte von den Erben vorzulegen, worauf das Gericht die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die zur Gebührenbemessung anerkannten Beträge einzusetzen hat. Das Abhandlungsgericht hat zu überwachen, daß die Erben ihre Verbind¬ lichkeiten (Vermächtnisse u. dgl.) erfüllen und daß die Erbgebühr be¬ zahlt wird. Erst nach Erfüllung dieser Verbindlichkeiten findet die gerichtliche Einantwortung des Nachlasses, das ist die Übergabe desselben in das Eigentum der Erben statt. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zunächst lediglich zu be¬ stimmen, welcher Anteil (die Hälfte, ein Zwanzigstel u. dgl.) jedem zukommt; es wird hierdurch vorerst eine Gemeinschaft des Eigentums begründet. In die Teilung nach Gegenständen hat sich das Gericht in der Regel nicht einzumengen, sondern dieselbe den Teilnehmern zu überlassen. Wo jedoch keine besonderen Hindernisse vorliegen, ins¬ besondere bei kleinen Verlassenschaften, ist die Erbteilung gleich vorzu¬ nehmen. Bei minderjährigen Erben findet die Teilung stets vor Gericht, bei großjährigen gerichtlich oder außergerichtlich statt. In streitigen Fällen kann schließlich jeder Erbe durch Erbteilungsklage auf die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Erbschaft dringen. Das Ergebnis der Erbteilung, die hierbei geschlossenen Übereinkommen, welche eine besondere Gebühr erfordern, nebst den Liegenschaftsgebühren sind Gegenstand des vierten Teiles der Nachlaßnachweisung. Die innere Einrichtung der Nachlaßnachweisung und die Art nnd Weise, wie hieraus mit Beachtung der vorgeschriebcnen Beweisregeln die Grundlagen der Gebührenbemessung zu gewinnen sind, wurde im ersten Teile (Seite 36 und 41) erörtert. Die Erläuterung (Jn- struierung) der Nachlaßnachweisungen hat unter Beachtung der er¬ wähnten Vorschriften, nötigenfalls unter Einsichtnahme in die gericht¬ lichen Verlaßakten, mit größter Sorgfalt stattzufinden. Hierbei ist insbesondere auf die richtige und vollständige Ausweisung des Nach- laßvermögcns (Einzelangabe der Liegenschaften, der Fahrnisse, Wert- 101 Papiere, Forderungen, Bargeld), einschließlich uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen, auf richtige Angabe der Abzugspostcn und der hierfür beigebrachten Beweismittel zu sehen. Bei Forderungen aus Ehepakten ist zu erheben, ob nicht etwa eine Widerlage oder ähn¬ liche noch nicht vergebührte Zuwendungen als Abzugsposten eingestellt sind. Die Verwandtschaftsverhältnisse der Erben sind nötigenfalls ge¬ nauer zu erklären. Bei Vorhandensein minderjähriger Erben wäre, wenn aus den Gerichtsakten die Erhebung und Anerkennung der Ab- zugsposteu durch das Gericht als Vormundschaftsbehörde ersichtlich ist, auf die Beisetzung einer entsprechenden Bestätigungsklausel (über die Erhebung der Abzugsposten) in die Nachlaßnachweisung zu dringen. Formwidrige Nachlaßnachweisungen sind überhaupt, womöglich im kurzen Wege, richtigzustellen und zu ergänzen (Fin. Min. Erl. vom 26. Juli 1853, R. G. B. Nr. 148). Selbstverständlich sind die nötigen verschiedenen Amtsklauseln (Steuer, Borbesitz u. dgl.), wozu ins¬ besondere auch die Anmerkung eines allfälligen Gebührcnerlages durch Angabe der 8-Reg. P. und der Verrechnungsdaten gehört, beizusetzeu und undeutliche Angaben, insbesondere über Erbsübereinkommen, ent¬ sprechend aufzuklären. III. Gebühren von Todes Wege». Vermögensübertragungen von Todes wegen (T. P. 106 8) sind gebührenrechtlich den Schenkungen und unentgeltlichen Übertragungen grundsätzlich gleichgestellt. Der reine Nachlaß unterliegt der Bereicheruugsgcbühr, welche sich in gleicher Weise wie die Schenkungsgebühr hauptsächlich uach dem Verwandtschaftsverhältuisse zwischen dem Erblasser und dem Bedachten richtet. Dieselbe beträgt bei Zuwendungen u) von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nach¬ kömmlinge und umgekehrt, von Eltern an die Wahlkinder, daun unter nicht getrennten Ehegatten 1 Prozent samt Zuschlag, also 14/^ Prozent; b) an andere Verwandte bis einschließlich Geschwisterkinder 4 Pro¬ zent samt Zuschlag, also 5 Prozent; c) in anderen Fällen in der Regel 8 Prozent samt Zuschlag, also 10 Prozent. Nur Zuwendungen an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn -oder Dienstverhältnisse standen, unterliegen, wenn die Zuwendung nicht mehr als eine Jahresrente von 100 L oder Kapitalssumme von 1000 /r' betrügt, der Gebühr von 1 Prozent samt Zuschlag (T. P. 106 8 k). Von unbeweglichen Sachen, welche von Todes wegen übertragen werden, ist die Liegenschaftsgebühr zu entrichten, und zwar unter den persönlich nicht begünstigten Personen immer in gleicher Höhe wie bei unentgeltlichen Übertragungen (ß 1, Z. 1 und 2, Geb. Nov. vom Jahre 1901). 102 Dieselbe beträgt: L. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern au Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschl. 30.000 /0.1 Prozent b) „ „ „ über 30.000 L.1^/^ „ 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschl. 20.000 Li.Prozent b) „ „ „ über 20.000 Li.2" L. Mit sachlicher Begünstigung (sür bäuerliche Güter bis 10.000 Li Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschl. 5000 Li.gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 Li bis einschl. 10.000 Li fi, Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschl. 5000 Li." , Prozent b) „ „ „ über 5000 L5 bis einschl. 10.000 Li Ihiz „ Die Erbgebühren können bei Erben, welche ein Vermögen ge¬ meinsam erwerben und infolgedessen zur ungeteilten Hand haften (Z 68, Z. 2, G. G.), allen oder einen: derselben (dem Haupterben) vorgeschrieben werden; auch können die Gebühren für Vermächtnisse ohne weiteres von den Erben eingebracht werden (§ 73, Z. 2 G. G.). Ganz kleine Berlassenschasten, und zwar solche, welche an die grundsätzlich der einprozentigen Bereicherungsgebühr unterworfenen Ver¬ wandten übergehen, genießen die Gebührenfreiheit (mich von der Liegcn- schaftsgebühr), wenn der rohe Nachlaß (also ohne Abzug der Passiven) 100 L nicht übersteigt (T. P. 106 8, k). Erbsnbereinkommen (insbesondere die Erbteilungen) erfordern eine besondere Gebühr insofern nicht, als eine zu einem Nachlasse gehörige Sache vor der Einantwortung von einem Teilhaber (also von einem Erben, dem aufgriffsberechtigten oder in Gütergemeinschaft stehenden Ehegatten, nicht auch vom Ehegatten mit bloßem Fruchtgenußrecht) erworben wird (Z 7 Geb. Nov. vom Jahre 1901). Diese Bestimmung betrifft offenbar nur die Liegenfchaftsgebühr und die Skalagebühren (übertraguugsgebühr) für entgeltliche Übertragungen, nicht die Bereiche¬ rungsgebühr. Eine doppelte Übertragung liegt hiernach vor: bei Ab¬ tretungen von Bermögensbestcmdteilen in die Verlassenschaft, Einlösung der einem Vermächtnisnehmer zugefallenen Gegenstände durch einen Erben; Übernahme von Nachlaßgegenständen durch jemanden, der nicht Erbe ist (insbesondere inri areäiti-Einantwortungen an einen Nicht¬ erben u. dgl.) Eine Bereicherungsgebühr kann neben der Erbgebühr in Betracht kommen, wenn ein Erbe (nicht aus dem Titel des Erbrechtes) mehr als seinen Erbteil erwirbt, also bei Erbteilserhöhungen durch Übereinkommen, bei gewissen Erbverzichten u. dgl. Bei Erbverzichtleistungen liegt bloß eine einfache Übertragung dann vor, wenn der Verzicht nicht zugunsten bestimmter oder wenn er zu¬ gunsten solcher Personen stattsindet, welche infolge des Verzichtes ohne weiteres auf den freigewordenen Anteil Anspruch hätten, also wenn 103 die Mehrerwerbnng eigentlich auf dem Erbrechte beruht. Dagegen liegt eine doppelte Übertragung vor, wenn jemand infolge des Ver¬ zichtes mehr erhält als er bei einfachem Wegfall des Verzichtenden (also nach Erbrecht) erhalten hätte. Verzichtet zum Beispiel von vier Brüdern, welche zu gleichen Teilen Erben einer väterlichen Verlasscnschaft von 1200 Li sind, einer zugunsten eines einzigen bestimmten Bruders, so ist zunächst die Bercichcrungsgebühr mit 1'/, Prozent von 1200 Li, dann mit ö Prozent von 200 Li von einer Schenkung unter Lebenden (vom Bruder) zu bemessen, weil ein Bruder die Hälfte (600 des Nachlasses erhält, obwohl ihm nach Erbrecht nur ein Drittel (400 Li) Zufällen würde. Zu beachten ist auch, daß die Gebühren von Verlassenschaften infolge einer Berzichtleistung nicht geringer sein dürfen als sie ohne Verzicht wären (Anm. 3, T. P. 106 8). Es ist also zum Beispiel von jenem Teile eines Nachlasses, welchen die Mutter infolge des Verzichtes der Geschwister erhält, nicht 1V^ Prozent, sondern 5 Prozent zu be¬ messen. In allen Fällen der Vereinigung von Geschäften unter Lebenden mit Bermögensübertragungen von Todes wegen, welche in den verschiedensten Formen Vorkommen können, ist zu unterscheiden, welche Übertragungen von Todes wegen (nicht mehr als der reine Nachlaß) und welche unter Lebenden stattfinden, ob hiernach eine doppelte Übertragung vorliegt und welcher Art (entgeltlich oder unentgeltlich und zwischen welchen Personen) dieselbe ist. Weiterübertragungen von Liegenschaften, welche an jemanden von Todes wegen gelangt sind, genießen, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle stattfinden, die Begünstigung, daß die Liegenschafts¬ gebühr der ersten Übertragung in die zweite einzurechncn ist (Z 1 Geb. Nov. vom Jahre 1901). Diese Bestimmung hat auch Anwendung, wenn Liegenschaften aus einem Nachlasse vor der Einantwortung von einem Nichterben übernommen werden. Die vorstehenden Regeln kommen teilweise auch bei überschul¬ deten Nachlässen in Anwendung. Hierbei ist, wenn dem Übernehmer des verschuldeten Nachlasses ein Erbrecht oder Aufgriffsrecht zusteht, keine Bereicherungsgebühr, wohl aber eine allfällige Licgenschaftsgebühr in der für Übertragungen von Todes wegen bestimmten Höhe zu be¬ messen. Bei Übernahme des überschuldeten Nachlasses ohne Erb- oder Aufgrisfsrecht, kommt es darauf an, ob eine Erbserklärung abgegeben wurde oder nicht. Bei Mangel einer Erbserklärung (sogenannte iurs oröliti-Einantwortung) ist nur ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Verhältnisse des Erblassers zum Erwerber anzu¬ nehmen; ist dagegen eine Erbserklärung erfolgt, dann liegt eine doppelte Übertragung, erstens vom Erblasser an die Erben, zweitens von den Erben an den Nachlaßerwerber vor (Min. Erl. vom 2. September 1902, Geb. Beil. B. Nr. 9). 104 Schenkungen auf den Todesfall und Vermögensnber- tragungen auf Grund von Erbverträgen sind bezüglich der Ge¬ bührenbemessung wie Vermächtnisse und Erbschaften zu behandeln (Z 59 G. G.). Stifungen sind dauernde Widmungen für einen bestimmten Zweck; sie sind wie Bermögensübertragungen von Todes wegen zu behandeln (T. P. 96). Bei der Jnstruierung ist festzustellen, ob die erforderliche behördliche Geneh¬ migung bereits erfolgt ist. — Zahlreiche Stiftungen (insbesondere zu Wohl- tcitigkeitszweckcn) genießen kraft besonderer Anordnung die sachliche Gcbnhren- freiheit. Sch nlfondsbcit rage zu den Bcreicherungsgebührcn von Nach¬ lässen werden in den einzelnen Kronländern auf Grund verschiedener be¬ sonderer Vorschriften eingehobcn. Diese Beiträge sind eine Art Landes- bezw. Gemeindeauflage, deren Bemessung und Einhebung zumeist zugleich mit der Staatsgebühr erfolgt (Geb. Beil. B. Nr. 4 v. I. 1901, 8 n. 10 v. I. 1902, 4 u. 6 v. I. 1903). IV. Sicherung der Nachlafzgebühren. Die Vorschriften zur Sicherung der Gebühren von Nachlässen (§Z II bis 18 Geb. Nov. vom Jahre 1901) beziehen sich: 1. Auf die rechtzeitige Überreichung der Nachlaßnachweisung (binnen zwölf Monaten), welche durch eine besondere Verzugszinsenpflicht er¬ reicht werden soll. Durch einen entsprechenden Gebührenerlag kann diese Zinsenpflicht abgcwendet werden (s- Seite 36 und 143); 2. auf die richtige und vollständige Nachweisung des Nachla߬ vermögens, welche durch den Offenbarungseid (eidliches Vermögens¬ bekenntnis) und durch Geldstrafen erzwungen werden kann (s. Seite 45); 3. auf die Gebührenpflicht und richtige Behandlung gewisser Zu¬ wendungen durch Schenkungen unter Lebenden, letztwillige Erklärungen, abgesonderte Verwahrung von Nachlaßgcgenständen u. dgl. (s. Seite 43). V. ^elniluen von Verlaßabhaudlungen. Gebührenfrei sind die Protokolle, welche im Verfahren außer Streit¬ sachen von Amts wegen ausgenommen werden, wenngleich ein Partei¬ interesse im Spiele ist, also Protokolle über die Aufnahme oder Bekannt¬ machung einer letzten Willenserklärung, über die gerichtliche Sperre u. dgl., dann alle Protokolle und Eingaben über die Abhandlung, wenn der rohe Nachlaß 50 L nicht übersteigt (T. P. 80 u und 44 x). Stempel¬ pflichtig sind die Jnvcntarien und alle Protokolle, welche eine Eingabe (Erbserklärung) oder eine Rechtsurkunde vertreten oder lediglich im Parteiinteresse ausgenommen werden (T. P. 79 und 80). I-'i. Lintl'MfumM in dir öffenllichrn Äicher. Die wichtigste Art der öffentlichen Bücher sind die Grundbücher (Landtafel und eigentlichen Grundbücher; nicht wesentlich verschieden in ihrer Einrichtung sind die Bergbücher und Eisenbahnbücher). 105 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuche und der Urkundensammlung. Das Hauptbuch wird nach Steuergemeinden (Katastralgemeinden) geführt und zerfällt in Grundbuchseinlagcn. Jeder Grundbuchskörper (Grundstücke eines Eigentümers) bildet eine Grundbuchseinlage, welche drei Blätter enthält: 1. Das Gutsbestandblatt zur Ausweisung der Bestandteile des Grmid- buchskörperS nach Parzellen; 2. das Eigentumsblatt, enthaltend das Eigentumsrecht und dessen all- fällige Beschränkungen (Substitution, Minderjährigkeit, Konkurs u. dgl.); 3. das Lastenblatt zur Eintragung aller Lasten (Dienstbarkeiten, Pfand¬ rechte, Exekutionsschritte u. dgl.). Die Grundbücher sind öffentlich; jedermann kann sie eiusehen oder Abschriften (Auszüge, Stempel 2 L vom Bogen, T. P. 17) erlangen. Zur Erwerbung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften und anderer dinglicher Rechte (Dienstbarkeiten und Pfandrechte, dann Bestandrechte, Rcallasten u. dgl. mit der Eigenschaft dinglicher Rechte) ist die Eintragung in die öffentlichen Bücher notwendig. Man kann sich also durch Einsicht in die öffentlichen Bücher genaue Auskunft über die Zusammensetzung der Liegenschaften, über die Eigen¬ tumsverhältnisse und die Belastung verschaffen. Die Urkundcusammlung enthält die Urkunden (meist in Abschrift), welche den Eintragungen zu Grunde liegen; eine besondere Sammlung (gegenwärtig nach Einlagen geordnet) enthält die Grundbuchseingabcn. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Einverleibung, Jn- tabulation) wird, wie bereits erwähnt, zur Überwachung der Gebühren¬ entrichtung von Rechtsgeschäften über Liegenschaften benützt, indem zu jedem Gesuche um eine Eintragung auf Grund eines unmittelbar gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes (beziehungsweise der Rechtsurkunde) der Nachweis verlangt wird, daß die Gebühr entrichtet oder die vor- geschriebcne Anmeldung erstattet wurde. Wird diese Nachweisung ge¬ liefert, so hat das Gericht dies im Grundbuchsbescheide ausdrücklich zu erwähnen, anderenfalls aber unbedingt (auch bei abweislicher Erledi¬ gung) eine Abschrift der Rechtsurkunde dem Steueramte mitzuteilcn und, wenn die Abschrift von Amts wegen angefertigt ivurde, dies aus¬ drücklich behufs Einhebung der doppelten Gebühr für beglaubigte amt¬ liche Abschriften (2 L vom Bogen, also doppelt 4 L) zu bemerken (Anm. 4, T. P. 45). Die erwähnte erhöhte Abschriftengebühr (welche insbesondere auch bei amtswegigen Einverleibungen aus Verlassen- schaften für die amtliche Abschrift der Einantwortungsurkunde zu ent¬ richten ist, § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. B. Nr. 82) wird unmittelbar zugleich mit einer allfälligen Eintragungsgebühr ein¬ gehoben. Die Gebühr, welche allenfalls aus Anlaß der Mitteilung eines Grundbuchsbescheides von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zu be¬ messen kommt, ist völlig unabhängig und wohl zu unterscheiden von der eigentlichen Eintragungsgebühr (T. P. 45). Diese wird von der Amtshandlung der Eintragung nach folgenden Grundsätzen bemessen: ä. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentunis unbeweglicher Sachen sind, wenn das Rechtsgeschäft (oder der Erwerbstitel), auf 106 Grund dessen die Eintragung erfolgt, grundsätzlich der Liegeuschasts- gebühr unterliegt (die Befreiung durch Begünstigung ist also kein Hinder¬ nis), gebührenfrei. In anderen Fällen beträgt die Gebühr ll/z Prozent (ohne Zuschlag) nach dem Werte. Diese Gebühr (welche eigentlich eine Liegenschaftsgebühr ist) kommt in der Praxis selten vor, weil der mit dem Grundbuchsgesuche geforderte Nachweis der Gebührenentrichtung meist zur nachträglichen Bergcbührung jener zugrunde liegenden Rechts¬ geschäfte führt, welche nicht rechtzeitig angezeigt wurden. L. Die Eintragung oder Vormerkung anderer dinglicher Rechte, das ist der Pfandrechte (also die sogenannte hypothekarische Sicher¬ stellung), Dienstbarkeiten, insbesondere des Fruchtgenusses oder Ge¬ brauches unbeweglicher Sachen u. dgl., unterliegt der Gebühr von Vs Prozent samt Zuschlag vom Werte, wenn das eingetragene Recht schätzbar und über 200 /1 wert ist und wenn kein sonstiger Befreiungs¬ grund zutrifft. Befreit von der Eintragungsgebühr sind nämlich (T. P. 45 O): u) Eintragungen zur Löschung eines Rechtes. (Besondere Be¬ günstigungen für die Löschung kleiner Satzposten laut Gesetz vom 31. März 1875, R. G. B. Nr. 52, und vom 28. Dezember 1890, R. G. B. Nr. 234); b) Eintragungen, welche durch besondere Vorschriften (zur Neu¬ anlegung der Grundbücher, Arrondierung u. dgl.) gebührenfrei er¬ klärt sind; o) die wiederholte Eintragung (oder Erneuerung der Eintragung) eines und desselben Rechtes im Zuge des gerichtlichen Streit- oder Exekutionsverfahrens zugunsten derselben Person. Daher unterliegen die mit der Exekutionsführung verbundenen Eintragungen, wenn das Pfandrecht bereits eingetragen ist und die Eintragungsgebühr entrichtet wurde, keiner besonderen Gebühr. Anderenfalls unterliegt die bücher¬ liche Anmerkung der Zwangsverwaltuug und der Einleitung des Ver¬ steigerungsverfahrens (und des Beitrittes zu letzterem) der halben Ein¬ tragungsgebühr (von der Forderung des betreibenden Gläubigers), welche in die Gebühr für die nachträgliche Pfandrechtseintragung ein¬ gerechnet wird. Die bücherliche Anmerkung der einstweiligen Ver¬ waltung einer zur Versteigerung gelangten Liegenschaft und der statt des Versteigerungsverfahrens eingeleiteten Zwangsverwaltung sind ge¬ bührenfrei (Z 9 kais. Vdg. vom 26. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 305); ä) gebührenfrei ist ferner die Eintragung eines und desselben Rechtes auf mehreren unbeweglichen Sachen oder die Beschränkung auf einen Teil, die Übertragung auf eine andere Sache desselben Eigentümers, die Verteilung einer gemeinsamen Haftung auf die einzelnen Sachen, also auch die Eintragung oder Löschung einer Simultanhaftung; 107 s) die Eintragung der Teilung eines zur ungeteilten Hand ein¬ getragenen Eigentumsrechtes oder Fruchtgenusses unter die eingetragenen Teilhaber: I) Eintragung von Rechten, welche sich ein eingetragener Be¬ rechtigter (Eigentümer u. dgl.) bei Übertragung seines Rechtes für seine Person (nicht etwa für die nicht mitbesitzende Gattin) auf derselben Sache Vorbehalten oder bedungen (also insbesondere Kaufschillingsreste, Renten, Ausgedinge); g) Eintragungen zugunsten jener Personen, welche bei unentgelt¬ lichen Übertragungen unteilbarer Güter (Höferecht) vom Besitzer an einen Noterben aus dem Werte der abgetretenen Sache abzu- fcrtigen sind; ü) Eintragungen, welche notwendig sind, nur den letzten Erwerber eines bücherlich eingetragenen Rechtes als Rechtsnachfolger eintragcn zu können. Die Befreiungen e) bis o) setzen voraus, daß die Gebühr für die vorausgehende Eintragung bereits entrichtet wurde, was im Zweifel die Partei nachzuweisen hat. Wird eine Eintragung im Rechtswege aufgehoben oder geändert, so kann die Rückerstattung der entsprechenden Gebühr über Ansuchen bewilligt werden. Die in Stempelmarken beigebrachte Eintragungsgebühr (bis zum Betrage von samt Zuschlag 5 L ist diese Entrichtungsform vorgeschrieben, bei höherer Gebühr freigestellt) wird bei Abweisung des Gesuches zurückgestellt (§ 6 Gesetz vom 13. Dezember 1862) oder nach bereits erfolgter Entwertung über Anweisung des Gerichtes bar rnck- erstattet (Z 13 Min. Vdg. vom 28. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 306). Die Eintragungsgebühr wird nach den gleichen Bewertungsvor¬ schriften, welche für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft gelten (ZA 48 bis 59 G. G.), nach dem Gesamtwerte der für einen und denselben Erwerber auf Grund eines und desselben Gesuches cinzutragenden Rechte bemessen. Häufig ist der Wert von eingetragenen Rechten aus den betreffenden zugrunde liegenden Rechtsurkunden zu erheben (beziehungs¬ weise zu vergleichen) und nötigenfalls eine besondere Bewertung vor¬ zunehmen; außerdem wird es zur Erläuterung von Bescheiden über die Eintragung von Ausgedingen u. dgl. zweckmäßig sein, den zuge¬ hörigen Bemcssungsakt über das Rechtsgeschäft anzuschlicßen. Die Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft den Erwerber des Rechtes und den um die Eintragung einreichcnden Verpflichteten zur ungeteilten Hand (Anm. 1 bis 3, T. P. 45). Für die Steuerämter ist auch die Beachtung des Wirkungskreises zur Erledigung der ein- langendcn Grundbuchsbcscheide wichtig (hierüber im III. Teile). Von der für die Amtshandlung des Grundbuchsamtes zu ent¬ richtenden Eintragungsgebühr ist der (nach T. P. 43 k) auf Grund¬ buchsgesuchen zu entrichtende E i n g ab e st c m p el zu unterscheiden. Eine Verwechslung tritt praktisch infolge mangelhafter Bezeichnung 108 nicht selten dadurch ein, daß zufällig beide Gebühren gleich hoch sein können. Die Gebühr für alle Eingaben um Eintragungen in die öffent¬ lichen Bücher beträgt in der Regel 3 11 vom ersten Bogen (T. P. 43 Ich. Wenn der Wert des einzutragenden Rechtes 100 11 nicht übersteigt, beträgt die Gebühr 1 11, und wenn der Wert 200 /1 nicht übersteigt, 1 11 50 /r (Gesetz vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20, Z 17). Wird in einer Eingabe um Eintragungen in die Bücher verschiedener Ämter angesucht, so muß die Gebühr für den ersten Bogen nach der Anzahl der Ämter entrichtet werden. Gesuche um Löschung der Vor¬ merkung abschlägiger Bescheide unterliegen nur dem einfachen Ein¬ gabestempel von 1 11. 14. Dir Grrichtsgrbiihrrn. 1. Urteils- und Erkcuutnisgebiihre». Die Gebühr von Urteilen und Erkenntnissen, beziehungsweise Be¬ schlüssen (im folgenden als „Urteilsgcbühr" bezeichnet) ist hauptsäch¬ lich zu entrichten (Z 3 der kais. Bdg. vom 26. Dezember 1897, R- G. B. Nr. 305, Ger. Geb. Novelle — G. G. N.): Von gewöhnlichen Urteilen erster Instanz, von Endbeschlüssen in Besitzstörungssachen und von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und Zahlungs- und Sicherstellungsaufträgen irr Wechselstreitigkeiten. Gewisse Urteile und Beschlüsse erfordern die Hälfte der gewöhn¬ lichen Urteilsgebühren, und die Gebühren für Zahlungsbefehle im Mahn¬ verfahren entsprechen gleichfalls der Hälfte der gewöhnlichen Urteils¬ gebühren. Die Urteilsgebühren richten sich nach dem Werte des Streit¬ gegenstandes (Z 10 G. G. N.). Die in der Klage enthaltene Be¬ wertung des Streitgegenstandes ist auch für die Gcbührcnbemessung ma߬ gebend. Ist aus einem Ansprüche ein anderer hergeleitet, so bleibt für die Gebührenbemessung doch nur der Wert des ersten Anspruches ent¬ scheidend, also zum Beispiel bei Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft dieser Anspruch und nicht der daraus hergeleitete auf Alimentations- leistnng. Früchte, Zinsen, Kosten u. dgl. Nebenforderungen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (es ist also Z 15 G. G. bei Ge¬ richtsgebühren nicht anwendbar). Die in der Klage enthaltene Be¬ wertung des Streitgegenstandes ist dem Steueramte mit der Entscheidung mitzuteilen, wenn der Wert nicht ohnehin aus der Entscheidung ersicht¬ lich ist (ß 7 der Durchführungsverordnung vom 28. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 306 — D. V.). Fehlt diese Angabe, so ist dieselbe selbst¬ verständlich seitens des Steueramtes cinzuholen. Ergibt sich aus der Klage kein bestimmter Wert des Streitgegenstandes (also bei Unschütz¬ barkeit), dann ist die Zuständigkeit maßgebend, indem die Zuständig¬ keit des Bezirksgerichtes einem Werte von 400 11, jene eines Gerichts¬ hofes (Landes- oder Krcisgcricht) einem Werte von 1600 11 gleich- 109 gestellt wird (Z 11 G. G. N.). Hiernach ergibt sich zum Beispiel in Besitzstörungsklagcn und in Baterschastsklagen (Fin. Min. Erl. vom 21. September 1899, Geb. Beil. Nr. 18, vom 7. November 1898, Geb. Beil. Nr. 18, vom 16. Dezember 1899, Geb. Beil. Nr. 1 und vom 11. März 1902, Geb. Beil. Nr. 9) die Urteilsgebühr mit 5 L' in Ehestreitigkciten mit 10 L Der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes bleibt in der Regel für die Gebühren von allen Akten des Streitverfahrens (also auch für Eingabe- und sonstige Gebühren, insoweit dieselben von einem Werte abhängig sind) maßgebend. Von den Ausnahmen (K 12 G. G. N.) ist erwähnenswert, daß bei gemeinsamer Verhandlung mehrerer Rechtsstreite nur der Hauptstreit entscheidet, die Urteilsgebühr jedoch von allen vereinigten Streiten zu entrichten kommt. Ände¬ rungen im Werte des Streitgegenstandes sind im allgemeinen nicht rückwirkend, wohl aber für die Folge maßgebend; im Rechtsmittelvcr- fahren ist im allgemeinen nur der bestrittene Teil des Streitgegen¬ standes entscheidend. Im Exekutions- und Sicherstellungsverfahren richten sich die Gebühren nach dem ursprünglichen Werte des Streit¬ gegenstandes, beziehungsweise nur nach jenem Teile desselben, auf welchen sich der Exekutionsantrag bezieht. Bei Exekution auf das bewegliche Vermögen hat der Verpflichtete (nur dieser!) die Gebühren stets nur nach einem Werte von 100 L (also 24 /r Eingabestempel) zu entrichten. Die Urteilsgebühren sind bis zu dem Werte des Streitgegenstandes von 1600 L' fest im Betrage von 1, 2, 5, 10 L abgestuft, und zwar Nur wenn es sich um ein Ersitzungsurteil über eine Liegenschaft im Werte von mehr als 100 L handelt, ist die Gebühr in der Höhe der Liegenschaftsgebühr für entgeltliche Übertragungen zu entrichten. Bei Werten über 1600 L beträgt die Urteilsgebühr ^/z Prozent samt Zuschlag mit der üblichen Abrundung auf 40 L Die Entrichtungsform deckt sich bei Urteilen im allgemeinen mit der Gebührenart; es sind also in der Regel feste Gebühren in Stempel¬ marken, Prozentualgebühren' unmittelbar zu entrichten. Für feste Urteilsgebühren gilt als Hauptgrundsatz (Z 66 G. G.), daß jede Partei die halbe Urteilsgebühr, beziehungsweise der allein anwesende Teil (wenn er gebührenpflichtig ist) die ganze Urteils¬ gebühr dann beizubringen hat, wenn der abwesende Gegner nicht die Gebnhreufreiheit oder Vormerkung genießt. Verweigert die stempel¬ pflichtige Partei die Beibringung der festen Urteilsgebühr (oder ist die- j 10 selbe abwesend und der anwesende Gegner befreit), so wäre durch Auf¬ nahme des Befundes die Einhebung der dreifachen Gebühr (§ 79 G. G.) zu veranlassen. Bei gerichtlichen Zahlungsaufträgen ist die feste Gebühr vom Kläger mit der Klage zu erbringen. Eine unmittelbare Einhebung der festen halben Urteilsgebühr nebst den sonstigen Gebühren (Jdealstempelgebühren für Eingaben u. dgl.) hat nur stattzufinden (Just. Min. Vdg. vom ö. Februar 1900, Geb. Beil. B. Nr. 5): a.) In bürgerlichen Rechtssachen für unbekannte oder Personen unbekannten Aufenthaltes, wenn ein Kurator bestellt wird und weder ein Vermögen des Vertretenen vorhanden noch ein Dritter zur Be¬ streitung der Kosten der Kuratel verpflichtet ist. In diesem Falle ist die unmittelbare Einhebung durch Anzeige beim Stcueramte (mittels Verzeichnisses der vorgemerkten Gebühren) zu veranlassen, wenn der Grund der Gebührenvormerkung entfällt, also wenn sich die Möglich¬ keit der Einbringung ergibt oder wenn der Gegner zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt wird, in welchem Falle er die vorgemerkten Gebühren zu tragen hat (Z 14 G. G. N. und Z 13 G. G.). ä) Letzteres gilt auch für das Zusammentreffen einer gebühren¬ pflichtigen mit einer befreiten Person, also insbesondere für die Ge¬ bühren der das Armenrecht oder eine andere persönliche Gebühren¬ befreiung genießenden Parteien (Konkursmasseverwalter u. dgl., Z 13 G. G. N. und Z 10 D. V.). Die bezüglichen Gebühren des befreiten Teiles sind (wie in dem unter u) erwähnten Falle) in einem Verzeich¬ nisse vorzumerken und, wenn der Gegner zu den Gerichtskosten ver¬ urteilt wird, zur unmittelbaren Gebühreneinhebung (Z 28 e G. G.) anzuzeigen. Zu einer derartigen Anzeige liegt kein Anlaß vor, wenn die erwähnte Verurteilung nicht erfolgt, also bei Vergleichen u. dgl. Bei der prozentuellen U r t e il s g e b üh r ist für die Ge¬ bührenpflicht maßgebend das Verhältnis, in welchem die streitenden Teile zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden (§ 68, Z. 5 G. G.); der obsiegende Kläger haftet jedoch für die ganze Gebühr (ZZ 68 und 73 G. G.). Die Anzeigepflicht des Gerichtes erstreckt sich: 1. Aus Ersitzungsurteile bei einem Werte über 100 L Ma߬ gebend ist der Wert der unbeweglichen Sache, daher der etwa zu gering angegebene Wert des Streitgegenstandes nötigenfalls nach den für die Bewertung unbeweglicher 'Sachen geltenden Grundsätzen (ins¬ besondere nach dem Stcnervielfachen) richtigzustellen ist. Bei Erläute¬ rung der Ersitzungsurteile sind daher jedenfalls die Steuerdaten u. dgl. wie bei anderen Liegenschaftsübertragungen beizusetzen. Die Gebühr ist jener für entgeltliche Übertragungen gleich, doch kann eine sachliche Begünstigung für kleinbäuerliche Güter nicht eintreten, weil sich die Ersitzung auf 30 jährigen Besitz stützt, die Übertragungsgebühr also nicht eine Besitzübergabe unter der Wirksamkeit des neuen Gesetzes be- 111 trifft. Tie Gebühr wird in solchen Fällen (allenfalls im Grunde der sächlichen oder persönlichen Haftung) meist vom Ersitzenden in An¬ spruch zu nehmen sein, insbesondere wenn der Streitgegncr unbekannten Aufenthaltes ist (siehe betreffend Besitzvorgänger die Abhandlung über Ersitzungserklärungen, Seite 93). 2. Die Anzeigepflicht tritt ferner bei Urteilen mit einem Werte des Streitgegenstandes über 1600 ein. Für die Gebührenbemessung ist die Angabe dieses Wertes und der Entscheidung über die Gerichts¬ kosten unerläßlich. 3. Eine weitere Anzeigepflicht von Urteilen zur unmittelbaren Be¬ messung (T. P. 103, Anm. 7) ergibt sich aus der allgemeinen Vor¬ schrift des Z 44 G. G., wenn einem Rechtsstreite ein gebührenpflich¬ tiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt, dessen Bcrgebührung von der Partei nicht nachgewiesen wird. In diesem Falle ist außer der Urteils¬ gebühr allenfalls auch die Rechtsgeschäftsgcbühr vorzuschrciben, wo¬ gegen bei Ersitzungsurteilcn lediglich die Urtcilsgebühr in der Höhe der Liegenschastsgebühr zu bemessen kommt. Die steueramtliche Er¬ läuterung hat sich in solchen Fällen auf das Rechtsgeschäft selbst (zu¬ nächst auf die Feststellung allfälliger Gebührendaten) auszudehnen. 4. Die Anzeigepflicht rücksichtlich der Rechtsmittel erstreckt sich auf jene Entscheidungen, welche auch in erster Instanz anzumelden waren. Bezüglich des Einflusses der oberen Entscheidung auf die bereits be¬ messene oder entrichtete Gebühr gelten folgende Regeln: n) Bei Stempelgebühren. Die feste Urteilsgebühr ist zurückzu¬ erstatten, wenn das Urteil nicht gefällt oder so aufgehoben wird, daß ein gleichartiges Urteil nicht nochmals gefällt werden kann; wird jedoch eine neue, grundsätzlich stempelpflichtige Entscheidung gefällt, so tritt weder eine weitere Gebührcnpflicht noch ein Rückvcrgütungsanspruch ein. Die Vergütung der Stcmpelgebühren hat in solchen Fällen das Gericht selbständig (gleichwie bei nicht verwendeten Eintragungs¬ gebühren) zu verfügen (ZZ 3 und 13 D. V. und § 20 Amtsunterricht vom Jahre 1885); ä) wird eine der Prozentualgebühr unterliegende Entscheidung aufgehoben, so ist die Gebühr abzuschreiben und, insofern eine weitere Entscheidung nicht mehr gefällt werden kann, rückzuvergüten; wird dagegen eine neue Entscheidung gefällt, so ist die frühere Gebühr in die neue einzurechnen (ß 3' D. V.). Eine Änderung in der Ent¬ scheidung über die Gerichtskosten ist von der Finanzbehörde zu berück¬ sichtigen (Z 2 D. V.). Die allfällige Richtigstellung oder Rückvergütung der Gebühr wäre in solchen Fällen bei der Prozentualgebühr nicht von: Gerichte, sondern von der Gebührenbehörde, an welche die Entscheidungen Zwecke mitgeteilt werden, zu verfügen. Ein Zuwarten auf M Rechtskraft der Entscheidung erster Instanz ist mit Rücksicht auf .diese Vorschriften nicht am Platze (Geb. Beil. B. Nr. 19, 1898). 112 Zu diesen Vorschriften über die Gebührenpflicht für Erkenntnisse wären noch die Sondervorschriften zu erwähnen, daß bei Liquidations¬ erkenntnissen in Konkursen der Gläubiger die ganze feste Gebühr zu tragen und die Prozentualgebühr von Klassifikationsurteilen der Masse¬ verwalter zu entrichten hat (Anm. 1, T. P. 103). Die Urteilsausfertigungen (nebst Tatbestand und Entscheidungs¬ gründen) sind in der Regel gebührenfrei. Nur Ausfertigungen über besonderes Verlangen, mehr als zwei Zahlungsaufträge u. dgl. unter¬ liegen einer besonderen Gebühr (2 X, 1 X oder 50 L vom Bogen, § 7 G. G. N.). Die für den Zahlungsbefehl entrichtete Gebühr wird in der Regel in die Gebühr für ein späteres in derselben Sache gefälltes Urteil eingerechnet (§ 4 D. V., § 14, Absatz 3 Gesetz vom 24. Mai 1873, R. G. B. Nr. 97). II. Gebühren für Rechtsmittel. Die Gebührenpflicht der Rechtsmittel ist von jener der ersten Ent¬ scheidungen dadurch grundsätzlich verschieden, daß die Gebühr in der Form eines Eingabestempels auf dem ersten Bogen der Bcrusungs- oder Revisionsschrift oder des Rekurses zu entrichten, also ohne Rücksicht auf den Inhalt der Entscheidung von jener Partei zu leisten ist, welche das Rechtsmittel einbringt. Im übrigen richten sich auch diese Ge¬ bühren nach dem Werte des Streitgegenstandes, jedoch nach jenem, auf welchen sich das Rechtsmittel bezieht, und die Gebühr entspricht in der Höhe den Urteilsgebühren, mit der Abweichung, daß bei einem Werte über 1600 X die feste Gebühr von 20 X zu entrichten ist. Die Berusungs- und Revisionsschriften unterliegen hiernach im allgemeinen denselben Gebühren wie Urteile, die Rekurse gegen Er¬ kenntnisse der Hälfte dieser Gebühren, die Berufungsschrift in Bagatell¬ sachen nur 1 X usw. (§ 6 G. G. N.). HI. Gerichtliche HUngabcn und Protokolle unterliegen grundsätzlich der Gebühr von 1 X vom Bogen; in Rechts¬ streitigkeiten bis einschließlich 100 X gilt der Stempel von 24 /r. Ma߬ gebend ist auch für diese Gebühren der Wert des Streitgegenstandes. Umständlich werden diese an sich einfachen Vorschriften in der Praxis dadurch, daß Eingaben, welche, arrch wenn sie nicht eigentlich darauf gerichtet sind, eine erste bücherliche Eintragung bedingen, als Grund- bnchsgesuche (T. P. 43 k, Gebühr IX, IX 50 /r und 3 X), und solche, welche ein Edikt notwendig erfordern, infolge dieses Umstandes (T. P. 43 6, 2 X) eine höhere Gebühr bedingen, und daß für Exe¬ kutionen teilweise eine Begünstigung (Z 12, Z. 6 G. G>. N.) eintritt. Im Exekutionsverfahren kommen nach der herrschenden Praxis hauptsächlich folgende Eingabcstcmpel in Betracht: 113 Bei beweglichen Sachen: 1. Bis 100 L' immer.24 Zr 2. über 100 a) Gesonderte Verkaufsanträgc, welche eine öffentliche Kund¬ machung erfordern (T. P. 43 ä).2 L' l>) in allen anderen Fällen (Verkaufsanträge mit Pfändungs¬ anträgen vereinigt n. dgl. H 1 G. G. s>t.) H L. Bei Liegenschaften: 1. Antrag ans Zwangsverwaltung oder Einleitung des Vcr- stcigerungsverfahrens, als Grundbuchsgefuche bis 100 L.H „ 200 „ .H 50 Z-. über 200 „ .3Ll 2. Eingaben, wenn das Pfandrecht bereits eingetragen ist (zum Beispiel Anmerkung der Vollstreckbarkeit u. dgl.) bis 100 ZI.24 L über 100 „ .1L" Gebührenfrei sind unter anderem Protokolle, welche in der Ge¬ richtskanzlei ausgenommen werden und keinen Antrag enthalten, über welchen vom Gerichte zu entscheiden ist (T. P. 80 und Min. Erst vom 19. Juni 1903, Z. 43.092, Geb. Beil. Nr. 8); Protokolle über Exe¬ kutionshandlungen sind jedoch in allen Fällen stempelpflichtig (ß 2d G. G. N.). Der gerichtliche Gebrauch einer bedingt stempelfreien oder bedingt einer minderen Gebühr unterliegenden Urkunde erfordert in Rechts¬ streiten bis 100 /1 nur den Beilagestempel, bei einem Werte über 100 L' nur eine feste Urkundcngebühr mit 1 /1 vom Bogen. Diese Gebühren können, insofern die Beischaffung der Urkunde vom Gerichte veranlaßt wird, nachträglich beigebracht werden (Z 8 G. G. N.). Rücksichtlich der Vorschriften über die Verwendung und Entwertung der gerichtlichen Gebühren wird auf den Abschnitt über den Gebrauch der Stempelmarken (Seite 22) verwiesen. Ii. GrsrUlchastsvertragt. Erlaubte Gesellschaften (Genossenschaften, Vereine u. dgl.) ge¬ nießen in der Regel gleiche Rechte wie einzelne Personen. Ein Vertrag, wodurch zwei oder mehrere Personen ihre Mühe oder auch ihre Sachen (durch eine Geldeinlage oder in anderer Form) zu einem gemeinschaftlichen Zwecke (Erwerbe) vereinigen, wird „Ge¬ sel l s ch a s t s v e r t r a g" genannt. Was die Gesellschaft für einen Namen führt (Verein, Genossenschaft u. dgl.) ist hierbei ebenso gleichgültig wie die Form, in welcher der Vertrag zustande kommt; nicht immer ist dies ein förmlicher Gesellschastsvcrtrag, häufig sind es Satzungen (Statuten), durch deren Anerkennung der einzelne in das Ge- sellschafksverhältnis eintritt. Das Handelsgesetzbuch kennt (in weiterer Ausbildung der allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches „über eine Gemeinschaft der Güter" vr. Roschnik, Leits, d. österr. Gebührenrechtcs. g 114 auf das Gebiet des Handelsverkehres) bestimmte Formen von Handelsgesell¬ schaften, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft. Auch bei der offenen Handelsgesellschaft, welche den Betrieb eines Handels¬ gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma bezweckt, werden von den Gesellschaftern zumeist besondere Vermögenseinlagen für den Gesellschastszwcck eingebracht, wodurch ein von ihrem eigenen Vermögen verschiedenes Vermögen der Gesell¬ schaft (als besonderer Person) gebildet wird; allein die Beteiligung und Haftung wird dadurch nicht auf die Bermögenseinlage beschränkt. Bei der Kommandit¬ gesellschaft ist dagegen die Beteiligung eines oder mehrerer Gesellschafter (Kommanditisten) auf die Vermögenseinlage beschränkt, was nicht die Mit¬ beteiligung persönlich haftender Gesellschafter ausschließt. In keinem dieser beiden Fälle ist die schriftliche Abfassung eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Sind die Anteile der Kommanditisten in Aktien oder Akticnantcile zerlegt, so entsteht eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei der Aktiengesellschaft sind sämtliche Gesellschafter nur mit Einlagen beteiligt ohne persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; das Gesellschaftskapital wird in Aktien zerlegt. Die verschiedenen sonstigen Arten von Gesellschaften fallen je nach ihrer Einrichtung teils unter die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetz¬ buches, des Handelsgesetzbuches und des allgemeinen Vereinsgcsctzes (kais. Patent vom 26. November 1852, R. G. B. Nr. 253, und Gesetz vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 134), teils unter die Sondervorschriften für Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaftcn, die Berggesetze für Brudcrladen u. dgl. Vereine, welche nicht die Natur eines Gesellschaftsvertrages haben, insbesondere die meisten nicht auf Erwerb berechneten Vereine zu politischen, wohltätigen, geselligen nnd ähnlichen Zwecken, gehören nicht in den Kreis der in T. P. 55 G. G. getroffenen und teilweise zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Gesellschaften. Die letzteren Vereine genießen teilweise auch die persönliche Gebühren¬ befreiung nach T. P. 75 r. Gesellschaftsverträge unterliegen nach T. P. 55 teils einer festen, teils einer Skala- und ausnahmsweise der Liegenschaftsgebühr. Eine feste Gebühr von 4 L ist zu entrichten, wenn die Gesellschaft nicht den Vorteil ihrer Mitglieder bezweckt, gleichgültig, worin die Einlage (allenfalls bloß die persönliche Mühe) besteht. Eine Gebühr von 10 L bedingen Verträge zum Vorteile der Gesellschafter, welche nur ihre Mühe vereinigen. Andere Gesellschaftsverträge unterliegen in der Regel der Skala II von den Vermögenseinlagen (jedoch nie weniger als 10 L), aus¬ genommen insbesondere bei Gesellschaften, welche auf länger als zehn Jahre geschlossen sind, die in nicht auf Namen lautenden Aktien be¬ stehenden Einlagen, welche die Skala III bedingen (Fin. Min. Erl. vom 16. Jänner 1866, R. G. B. Nr. 9). Für den Gesellschaftsvertrag der Erwerbs- und Wirtschaftsgcnossen- schaften gelten besondere Begünstigungen. 115 Wird über eine Handelsgesellschaft ein schriftlicher Vertrag nicht ausgesertigt, so ist die Anmeldung, welche dem Handelsgerichte zur Eintragung ins Handelsregister gemacht wird, als Rechtsurkunde an¬ zusehen (Anm. 2 z. T. P. 55), also neben dem Eingabestempel (T. P. 431) mit dem Urkundenstempel zu versehen, beziehungsweise zur unmittelbaren Gebührenentrichtung (beim Stencramte) anzuzeigen. Die gebührenpflichtige Partei ist selbstverständlich verpflichtet, zu einer derartigen Anmeldung die nötigen Nachweisungen zu liefern; zur Er¬ mittlung der Bermögenseinlagen kann hiernach die beim Beginne des gesellschaftlichen Unternehmens zu errichtende Bilanz oder das In¬ ventar abverlangt oder eine Bewertung nach den allgemeinen Vor¬ schriften eingeleitet werden. Die örtliche Zuständigkeit zur Gebührenbemessung von Gesellschaftsverträgen richtet sich in der Regel nach dem Sitz der Gesell¬ schaft (Fin. Min. Erl. vom 27. November 1901, Geb. Beil. B. Nr. 13). Zur gebnhrenrechtlichen Beurteilung der Gesellschaftsvcrträge und verwandter Verträge, welche die Fortführung, Änderung oder Auf¬ lösung (Dissolution) einer Gesellschaft bezwecken, ist es notwendig, in jedem einzelnen Falle insbesondere zu entscheiden: 1. Ob überhaupt eine Gebührenpflicht begründet ist; 2. wer die Vertragsparteien sind; 3. von welchen Geschäften und aus welcher Grundlage die Gebühr zu bemessen ist. Gebührenpflichtig sind Verträge über Gesellschaften immer, wenn sie schriftlich beurkundet werden oder eine Liegenschaftsübertragung be¬ treffen. Mangels eines schriftlichen Vertrages wird, wie erwähnt, die Anmeldung einer neuen Gesellschaft zum Handelsregister als Rechts¬ urkunde angesehen. Die Eintragungen ins Handelsregister dienen daher der Finanzverwaltung (auf Grund der Veröffentlichung der Register¬ eintragungen) zur Überwachung der Vergebührung von Gesellschafts- Verträgen. Die erwähnte Vorschrift über die urkundliche Bedeutung der Registeranmeldungen gilt jedoch nur für die Errichtung von Handels¬ gesellschaften, daher sind anderö Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister, zum Beispiel über den Eintritt von Gesellschaftern oder über die Löschung einer Handelsgesellschaft, nicht als Rechtsurkundcn anzusehen, es sei denn, daß solche Anmeldungen tatsächlich eine Be¬ urkundung des betreffenden Vertrages enthalten (T. P. 43 in, Fin. Min. Erl. vom 11. Juni 1900, Vdg. B. Nr. 103, P. 3 und 6). Für die Frage, wer int" einzelnen Falle Vertragspartei ist, muß daran festgehalten werden, daß die offene Handelsgesellschaft ein selbst¬ ständiger Rechtsträger nicht nur Dritten, sondern auch den eigenen Gesellschaftern gegenüber ist. Die Gesellschafter sind nicht gemein¬ schaftliche Eigentümer des Gesellschaftsvermögens; sie haben keinen Anspruch auf die der Gesellschaft, als besondere Rechtsträgerin, ge¬ hörenden Vermögensbestandteile. Wenn also beispielsweise von zwei, 116 eine Gesellschaft bildenden Gesellschaftern der eine das ganze Gesell- schaftsvermögcn als' Einzelkaufmann zur Fortführung des Unter¬ nehmens übernimmt und den zweiten Gesellschafter hierfür durch einen Barbetrag entschädigt, so liegt ein Vertrag zwischen der Gesellschaft (Verkäufer) und dem ihr Vermögen übernehmenden Gesellschafter (Käufer) vor. Die Bemessuugsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, bestehend aus der Entsertigung des austretenden Gesellschafters, dem eigenen Geschäftsanteil des übernehmenden Gesellschafters und der Hälfte der übernommenen Gesellschaftspassiven. Hiervon ist die Gebühr nach T. P. 106, L, 2 u und Anm. 1 (Liegenschaftsgebühr), T. P. 65/Vn (Skala III von den Fahrnissen) und T. P. 32, 2, k (Skala II von den Forderungen) zu bemessen. Umgekehrt schließt die Fortführung einer Einzelunternehmung durch mehrere Personen (insbesondere bei Erbgang) in der Regel die Errich¬ tung einer neuen Handelsgesellschaft in sicht Dagegen ist bei einem bloßen Wechsel in den Personen der Gesellschafter durch Beitritt oder Austritt einzelner Gesellschafter (Erbgang oder Abtretung der Geschäfts¬ anteile), dann bei der Erhöhung der Bermögenseinlagen, sofern die Gesellschaft als solche fortbestehen bleibt, ein Geschäft zwischen der Ge¬ sellschaft und den an der Änderung beteiligten, einzelnen Gesellschaftern und nicht eine das ganze Gesellschaftsvermögen betreffende Über¬ tragung an eine neue Gesellschaft anzunehmen. Die Bemessungsgrundlage bilden bei Errichtung von offenen Han¬ delsgesellschaften die bedungenen Vermögenseinlagen, das ist der Netto¬ betrag der vereinbarten Einlagen, also der Wert der eingebrachten beweglichen Sachen nach Abzug der daraus haftenden Passiven (bei Einbringung eines Handelsgewerbes der reine Wert desselben). Bei Einbringung einer unbeweglichen Sache ist jedoch (an Stelle der Skala- gebühr) die Liegenschaftsgebühr selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Belastung, also vom Rohwerte zu bemessen. Im Falle des Beitrittes neuer Gesellschafter zu einer bestehenden offenen Handelsgesellschaft ist die Gebühr nur vom Wertbetrage der neuen Einlagen, bei Erhöhung der Einlagen nur von der Erhöhung zu entrichten (Fin. Min. Erl. vom 11. Juni 1900, Bdg. B. Nr. 103, P. 1, 2 und 4). Hierbei ist (den Fortbestand der Gesellschaft vorausgesetzt) eine Liegenschaftsgebühr nur zu entrichten, wenn Liegenschaften neu eingebracht werden. Dafür sind die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unter Umständen gebührenäquivalcntpflichtig (Z 23 Fin. Min. Vdg. vom 14. Juli 1900, R. G. B. Nr. 120). Bei Aktiengesellschaften ist die Gebühr von Aktien vor deren Hin¬ ausgabe unmittelbar (durch Zusammenrechnung der für die einzelnen Aktienanteile entfallenden Gebühren) zu entrichten (Anm. 3 T. P. 55). Die Gebühr von Aktien (welche nicht gleich voll eingezahlt werden) kann bei Fälligkeit jeder Einzahlung entrichtet werden, wogegen die Nr- 117 künden über die geleisteten Einzahlungen gebührenfrei sind (Gesetz vom 10. Juli 1865, R. G. B. Nr. 55). Die Ausgabe von Coupons zur Behebung von Zinsen und Divi¬ denden T. P. 11, 2rrsvnrn. Gesellschaften, Anstalten und Personen betreiben häufig gewerbs¬ mäßig oder doch wiederholt Geschäfte, welche grundsätzlich eigentlich nur im Falle der Beurkundung gebührenpflichtig sind. Eine Beurkun¬ dung tritt tatsächlich auch zumeist ein, jedoch häufig in einer Art, welche die Erfüllung der Stcmpelpflicht im einzelnen Falle schwierig oder umständlich machen würde, wobei der vorübergehende Gebrauch oder die besondere Form der Beurkundung eine erhöhte Gefahr der Stempel- Verkürzung in sich birgt. Von zahlreichen derartigen Geschäften ist die Gebühr unmittelbar zn entrichten, was zur Folge hat, daß die betreffenden (meist einer festen oder Skalagebühr unterliegenden) Rechtsgeschäfte auch dann ge¬ bührenpflichtig sind, wenn keine Nrknnde errichtet wird. Die Anordnungen derartiger unmittelbarer Gebührenentrichtungcn sind teils allgemeine, das heißt allgemein bindende, indem in den betreffenden Tarifbestimmungen oder in Sondergesetzen für gewisse Arten von Rechtsgeschäften oder Urkunden die unmittelbare Gebühren- cntrichtung vorgcschrieben ist, teils wird die Bewilligung fallweise liber besonderes Ansuchen erteilt und öffentlich kundgemacht. Die allgemeine Anordnung der unmittelbaren Gebührenent- richtnng ist zurückzuführen: n) teils wird auf die besondere Form des Geschäftes oder der Beur¬ kundung; k) teils auf die Art der Unternehmung; o) teils auf die Art des Betriebes. Zu a) Aktien und Coupons, als eine besondere Form von Geschäfts- cinlagen, bzw. Zinsen- und Dividcndenbezug (T. P. 55 L, 2a und b und Anm. 3, dann T. P. II, 2ä); Teilschuldverschreibungen als eine besondere Form der Darlehensaufnahme (T. P. 36, 2 b). 118 Zu bl Lotterie und ähnliche Ausspielungen (T. P. 57 8 und Gesetz vom 38 März 1890, R. G. B. Nr. 58); genossenschaftliche Versorgungs- und Versicherungsanstalten (T. P. 57 8 und 8), Zu o) Die unmittelbare Gebührenpflicht setzt den Betrieb durch eine statutenmäßig hierzu berechtigte Anstalt voraus. Hieher gehören insbesondere: Vorschüsse ans Wertpapiere oder Waren (T. P. 36, 1s); Pfandleihergewerbe (Gesetz vom 23. März 1885, R. G. B. Nr. 48); Übernahme von Geldern in laufende Rechnung, (Z 7 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20); Fracht- und Fahrkarten der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unterneh- mungen (T. P. 47 ä, s); die Fahrkartcnsteuer (Gesetz vom 19. Juli 1902 R. G. B. Nr. 153); das Gebührenpauschale der Kommunitäten (T. P. 40, Anm. 4); die besonderen Gebühren der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gesetz vom 21. Mai 1874, R. G. B. Nr. 87). Die für bestimmte Arten von Gesellschaften oder Anstalten (b und o) vorgesehene unmittelbare Gebührenentrichtung steht meist in Verbindung mit besonderen Vorschriften über die Grundlage der Gebührenbemessung und über die durch die unmittelbare Gebührenentrichtung bedingte Stempelfreiheit gewisser Urkunden und Ausschreibungen, sowie auch mit verschiedenen anderen Begünstigungen, deren Grad mit der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit oder volkswirtschaftlichen Be¬ deutung gewisser Gesellschaften (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen¬ schaften, Raiffeisensche Kassen u. dgl.) zusammenhängt. Die Begünstigungen bestehen hinsichtlich der Gebühren selbst darin, daß die Gebühr teils in einem geringeren Ausmaße als dem üblichen (Gesell¬ schaftsvertrag der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Skala I statt II von den Einlagen), teils auf anderer Grundlage, zum Beispiel von der Gesamtsumme gleichartiger Geschäfte, nicht von jedem einzelnen, bemessen wird, dann auch darin, daß die Gebühr aus einem bestimmten Anlasse (bei der Auszahlung, halbjährig, monatlich u. dgl.) gefordert wird. Weitere Begünstigungen liegen in gewissen Befreiungen oder Mil¬ derungen der Gebührenpflicht bezüglich der Buchführung des inneren Geschäftsvcrkehres, des schriftlichen Verkehres mit Behörden u. dgl. Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Gesichtspunkte und die Rege¬ lung durch zahlreiche zeitlich weit auseinanderliegende Gesetze sind die Vorschriften für die den Gesellschaften u. dgl. obliegende (obli¬ gatorische) unmittelbare Gebührenentrichtung sehr umständlich geworden. Nach der Art und Höhe lassen sich die in Betracht kommenden Gebühren etwa folgendermaßen einteilen: 1. Gebühren vom Bestände des Gesellschaftsvertrages (abhängig von der Höhe der Einlagen) und von dessen Erfolgen, also ins- 119 besondere von den Zinsen und Dividenden, deren Anweisung und Empfangsbestätigung grundsätzlich gebührenpflichtig ist, bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung jedoch in der Regel nur einmal getroffen wird. Die unmittelbare Gebührenentrichtung von den Einlagen tritt im allgemeinen dort ein, wo diese Einlagen nicht auf einmal, sondern nach und nach in kleineren Beträgen geleistet werden, wie hei Aktien¬ gesellschaften, bei genossenschaftlichen Versorgungsanstalten und Ver¬ sicherungsverträgen (Prämienzahlung und Polizzenausfertigung), Er¬ werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei letzteren mit Ausdehnung auf die Rückzahlung von Einlagen (Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, beziehungsweise Empfangsbestätigung). Die Ge¬ bühr ist in der Regel nach Skala II, ausnahmsweise nach Skala III für gewisse Aktien, nach Skala I für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen¬ schaften zu entrichten. Den Einlagen stehen sehr nahe Wetteinsätze bei Wetten durch den Totalisateur (5 Prozent Gebühr, Gesetz vom 31. März 1890, R. G. B. Nr. 53) und die Einlagen bei Effcktenausspielungen (Skala II, bis ein¬ schließlich 1000 L frei, ob. Gesetz). Zinsen und Gewinn kommen in verschiedener Form zur Auszah¬ lung; die Gebühr ist unmittelbar zu entrichten, insbesondere: von den Gewinsten bei Staats- und und Geldlotterien (20 Prozent vom Gewinn nach Abzug der Spieleinlage nach Wertabstufungen zu 10 L), von den Gewinsten im Zahlenlotto (15 Prozent ohne Abrundung und ohne Abzug der Spieleinlage, Gesetz vom 31. März 1890, R. G. B. Nr. 53), von den Versorgungs- und Versicherungsbeträgen, welche von den oberwähnten Anstalten geleistet werden (Skala II, besondere Be¬ günstigungen laut Fin. Min. Erl. vom 28. April 1866, Z. 18.840, teilweise Gebührenfreiheit u. dgl. gcivisser gesellschaftlicher Vcrsor- gungsanstalten laut Anmerkung zu L und k der T. P. 57, der Arbeiterkrankcnkassen laut Gesetz vom 30. März 1888, R. G. B. Nr. 33, und der Bruderladen laut Gesetz vom 28. Juli 1889, R. G. B. Nr. 127), endlich von den Gewinstanteilen (Zinsen und Dividenden) der Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften (Skala I laut § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1873, R. G. B. Nr. 87). 2. Gebühren vom Betriebe verschiedener Kreditgeschäfte, meistens Darlehensgeschäfte mit besonderer Form der Sicherstellung, deren Gebührenpflicht teils aus der Beurkundung des Darlehens¬ geschäftes, teils aus einer Gewinnerzielung abznleiten ist. Letzteres gilt insbesondere von der Übernahme von Geldern in laufende Rechnung, welche einer unmittelbaren zweiprozcntigcn Gebühr von den von der Anstalt für die übernommenen Gelder bezahlten 120 Zinsen unterliegt. Solche Gelder in laufender Rechnung stehen einer in einem Gesellschaftsverhältnisse geleisteten Einlage sehr nahe, insofern sie einen Teil des Bctriebsfondes der Gesellschaft bilden. Spareinlagen haben häufig die Natur solcher Gelder in lausender Rechnung, unterliegen jedoch, wenn sie gegen Einlagebücher gemacht werden (anders gegen Kassescheine u. dgl.) keiner Gebühr (Gesetz vom 11. Februar 1897, R. G. B. Nr. 57). Zu dieser Gruppe gehören auch: die Darlehensgeschäfte durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Skala II), Darlehen durch Vorschüsse auf Wertpapiere und Waren (Lombard- gcschäft), die Darlehen gegen Handpfand im Pfandleihergewerbe. Für die Vorschrift der unmittelbaren Gebührenentrichtung ist hier teils die Form des Darlehensgeschäftes, teils der gewerbsmäßige Be¬ trieb durch eine hierzu berechtigte Anstalt maßgebend. Die Gebühr von Darlehensgeschäften (T. P. 36) ist in der Regel nach Skala II, bei den Borschußgeschäften auf kurze Sicht teilweise nach Skala I zu entrichten. Gewissen Teilschuldverschreibungen und deren Coupons kann aus öffentlichen Rücksichten die Gebührenfreiheit zuerkannt werden (Gesetz vom 22. Dezember 1901, R. G. B. Nr. 4, 1902). Für Vorschüsse bis einschließlich 10 L' gegen Handpfand ist die Gebührenfreiheit cin- geräumt (Gesetz vom 23. März 1885, R. G. B. Nr. 48). 3. Gebühren von der Übernahme des Transportes von Personen und Waren durch Eisenbahn- und Dampfschiffahrts¬ unternehmungen. Auch hier hängt die unmittelbare Gebühren¬ entrichtung teilweise mit der Art der Unternehmung zusammen. Die Ur¬ kunden (Karten, Scheine) haben die Natur von Empfangsbestätigungen und bedingen meist kleine feste Gebühren'zu 2, 10 L, beziehungsweise eine Prozentualgebühr zu 2 Prozent, von den nach dem Auslande aus¬ gestellten Personenfahrkarten. Der inländische Personenverkehr unterliegt auf Grund des Gesetzes vom 19. Juli 1902, R. G. B. Nr. 153, seit 1903 einer besonderen Gebühr, der sogenannten Fahrkarten st euer. Dieselbe wird von den Fahrgästen bestritten und einerseits als Prozentualgebühr zu den Fahrpreisen, andrerseits als feste Gebühr von den Anweisungen (Legiti¬ mationen) für freie oder ermäßigte Fahrten eingehoben. Die Fahrkartengebühr beträgt für Hauptbahnen 12 Prozent (aus¬ nahmsweise 9'5 Prozent), für Lokalbahnen 6 Prozent, für Klein¬ bahnen 3 Prozent des Fahrpreises, von Fahrkarten nach dem Auslande (auch Ungarn und Bosnien) 10 Prozent von dem aufs Inlands entfallenden Teile des Fahrpreises (ausnahmsweise 7'5 Prozent) neben der für diese Fahrkarten verbliebenen 2 Prozent Gebühr vom ganzen Fahrpreise. Die Einhebung erfolgt unmittelbar durch die Eisenbahnverwaltungen, welche die Steuer monatlich mittels 121 Gegenscheines abznführen nnd jährlich Rechnung zu legen haben und hierbei von der Finanzverwaltung entsprechend überwacht werden. Die Gebühr für Anweisungen (Legitimationen) ist einerseits nach der Wagenklasse, andrerseits nach dem Umstande abgestuft, ob es sich um freie oder ermäßigte Fahrt nnd um einmalige oder dauernde Fahrbegünstigung handelt. Die Gebühr beträgt für einmalige er¬ mäßigte Fahrt III. Klasse 25 /r, II. Klasse 50 /t, I. Klasse 1 /1, für wiederholte ermäßigte Fahrten III. Klasse 2 L 50 /r, II. Klasse 5 L, I. Klasse 10 L; für ganz freie Fahrt doppelt soviel. (An Staats¬ beamten werden von einzelnen Bahnen Legitimationen auf ein Jahr, bloß für Staatsbahnen auf fünf Jahre ausgegeben). Die Ge¬ bühr von den Anweisungen ist in der Regel in Stempelmarken zu ent¬ richten, doch kann die unmittelbare Entrichtung gestattet werden. Befreiungen von der Fahrkartcnsteuer sind für Kleinbahnen (Tram¬ bahnen) unter gewissen Voraussetzungen und für Fahranweisungen auS öffentlichen und dienstlichen Rücksichten vorgesehen. Das Verfahren rück¬ sichtlich der Fahrkartensteuer ist durch besondere Vorschriften geregelt (Min. Vdg. vom 27. September 1902, R. G. B. Nr. 195, Min. Erl. vom 26. Oktober 1902, Geb. Beil. B. dir. 13, und vom 29. Dezember 1902, Geb. Beil. B. Nr. 1, 1903). 4. Gebühren von D i e nst v e r l e ih u n g e n. Die unmittelbare Gebührenentrichtung ist vorgeschrieben beim sogenannten Gebühren¬ pauschale von Kommunitäten (T. P. 40 u, Anm. 4), bei welchen mangels gesonderter Diensteinkünste Prozent vom Jahreseinkommen der Kommunität unmittelbar zu entrichten ist. Außerdem ist die unmittel¬ bare Entrichtung der Dienstverleihungsgebühr (T. P. 40) durch zahl¬ reiche Ministerialerlässe (teilweise für ganze Gattungen von Dienst¬ bezügen) eingesührt oder gestattet worden. Besondere Vorschriften: für die k. k. Post- und Telegraphcnvcrwaltung Geb. Beil. B. Nr. 5 und 12 v. I. 1901, Nr. 7 v. I. 1902 u. Nr. 5 v. I. 1903. Steuerexekutoren, Geb. Beil. B. Nr. 1 v. I. 1903. Kauzleigchilfcn, Fiu. Min. Erl. vom 11. Dez. 1900 Z. 72.125. Die Bewilligung der unmittelbaren Entrichtung der Dienstverlcihnngs- gebnhren steht nunmehr den Finanzlandesbchördcn zu (F-in. Min. Erl. vom 16. Nov. 1902, Geb. Beil. B. Nr. 12). Durch zahlreiche öffentlich knndgemachte Ministerialerlässe ist ferner von Fall zu Fall teils für bestimmte Gruppen, teils für einzelne Unternehmungen die unmittelbare Gebührenentrichtung für verschiedene Arten von Rechtsgeschäften und Urkunden, wie für Genußscheinc, ver¬ schiedene Bezüge (Tantiemen und Präscnzgelder), Schecks, Polizzen- rückkäufc, Zinsen und Dividenden, Einlagen, Empfangsbestätigungen u. dgl., gestattet worden (zum Beispiel: Staatsbahnverwaltung, laut Fin. Min. Erl. vom 25. Jänner 1901, Geb. Beil. B. Nr. 4). Von den mit der unmittelbaren Gcbührcnentrichtnng zusammen- 122 hängenden B e g ü n st i g u n g e n sind besonders jene der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und denselben gleichgestellten Gesellschaften, dann jene der Raiffeisenschen Kassen zu erwähnen. Die Begünstigungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten nicht Nur für die unter das Gesetz vom 9. April 1873, R. G. B. Nr. 70, fallenden registrierten Genossenschaften, sondern auch für die sonstigen, auf dem Grundsätze der Selbsthilfe beruhenden, nicht registrierten selbständigen Erwerbs- und Wirtschaftsgcnossen- schaften (Vorschuß- und Kreditvereine, Konsum-, Rohstosf- und Ma¬ gazinsvereine, Bau-, Wohnungs- und Werksgenosscnschaften u. dgl.), welche ihren Geschäftsbetrieb satzungsmäßig auf die eigenen Mitglieder beschränken, dann für die aus den Kontributions- und Steuergeld- fonden entstandenen Vorschußkassen, für Gemeindevorschußkassen, für die auf Wechselseitigkeit beruhenden, nicht auf Gewinn berechneten Arbeiterkranken- und Jnvalidenkassen, Pensions, Leichen- und Unter¬ stützungsvereine, Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten u. dgl. m. Die Begünstigungen bestehen hauptsächlich in folgenden! (Gesetz vom 21. Mai 1873, R. G. B. Nr. 87): Die ausschließlich über die Rechtsbeziehungen der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern geführten Bücher und Geschäftsaufschreibungen sind von der Gebühr für Handels- und Gewerbebücher (T. P. 59) befreit. Von gewissen Geschäften, welche nach allgemeiner Vorschrift der Skala II unterliegen, ist die Gebühr nach Skala I unmittelbar zu ent¬ richten, und zwar: 1. Von den Geschäftseinlagen und Eintrittsgebühren in den ersten 14 Tagen der Monate Jänner und Juli vom Gesamtbeträge der im abgelaufenen halben Jahre geleisteten Einlagen, wodurch eine be¬ sondere Gebühr für die Empfangsbestätigungen entfällt; 2. in gleicher Weise von den den Mitgliedern ausbezahlten Ge¬ winnanteilen nach der Gesamtsumme und von Kapitalsrückzahlungen ans Einlagen der Genossenschafter ebenfalls nach der Gesamtsumme. Einlagebüchel über Spareinlagen und Zinsen, dann die Empfangs¬ bestätigungen der Genossenschaften über Zahlungen der Schuldner in Einschreibbücheln sind gebührenfrei (Gesetz vom 11. Februar 1897, R. G. B. Nr. 57). Eingaben um Eintragungen in das Genossenschaftsregister unter¬ liegen nur dem Stempel von 1 L, beziehungsweise, wenn sie eine öffentliche Kundmachung erfordern, 2 L (T. P. 43a I und ä und nicht 431). Die Vorlage der Verträge, Rechnungsabschlüsse und Bi¬ lanzen an die politischen Behörden ist gebührenfrei. Bei Ausübung von Kreditgeschäften sind jene Urkunden, welche außer den eigent¬ lichen Beweisurkunden bloß zu Manipulationszwecken ausgestellt werden, gebührenfrei; die bezüglichen Formularien müssen vorher der Finanz- Verwaltung zur Anerkennung der Gebührenfreiheit vorgelegt werden. 123 Noch weitere Begünstigungen genießen kleine Kredit- und Bor¬ schußvereine (System Raiffeisen) unter folgenden Voraussetzungen: Die Haftung muß unbeschränkt und die Wirksamkeit auf einen kleinen Kreis (höchstens mehrere benachbarte Ortsgemeinden) beschränkt sein. Die Geschäftsanteile dürfen höchstens 50 L betragen und dürfen ent¬ weder gar nicht oder nicht höher als die Spareinlagen verzinst werden. Die Überschüsse müssen dem Reservefonde zugewiesen werden, so daß den Mitgliedern hieran kein Anteil gebührt. Die Darlehensgewüh- rung muß auf die eigenen Mitglieder beschränkt und die Ausstellung von Wechseln ausgeschlossen sein. Endlich darf der Darlehenszinsfuß samt Nebengebühren den Zinsfuß der Spareinlagen um höchstens ll/z Prozent übersteigen. Für solche Vereine wird die Begünstigung dahin erweitert, daß für Schuldscheine der Mitglieder, ausgenommen über Hypothekardarlehen, bei einer Darlehensfrist bis einschließlich vier Jahre nur die Skala I-Gebühr in Stempelmarken zu entrichten ist, daß die Empfangsbestätigungen der Vereine über Zahlungen der Mit¬ glieder (ausgenommen Hypothekardarlehen) der Skala I unterliegen, und daß den Vereinen die persönliche Gebührenbefreiung im Verkehre mit Behörden außer dem gerichtlichen Verfahren zukommt. Vereine, welche von dieser Begünstigung (eine Ausdehnung der unmittelbaren Gebührenentrichtung enthält dieselbe nicht) Gebrauch machen wollen, haben bei der Finanzlandesbehörde die Anerkennung zu erwirken. Be¬ züglich jener Vereine, welche nicht unter Aufsicht einer autonomen Körperschaft oder eines Genossenschaftsverbandes stehen, kann die Finanzverwaltung Untersuchungen in bezug auf die Erfüllung der Be¬ dingungen der Begünstigungen vornehmen lassen (Gesetz vom 13. Juni 1889, R. G. B. Nr. 91, und vom 13. Juni 1894, R. G. B. Nr. 111). 17. Dir Haiiptniiwkiiduml der Skalllgrbiihrcn. Rücksichtlich der Anwendung der Skalagebühren wurden im Ein¬ gänge des II. Teiles in übersichtlicher Form die Hauptgrundsätze erklärt. Zahlreiche Skalagebühren wurden auch bei den Liegenschaftsüber¬ tragungen erwähnt, indem Skalagebühren häufig teils durch die Mit¬ übertragung beweglicher Sachen, teils durch besondere Nebenverab¬ redungen bedingt sind. Gleichartige? der Skalagebühr unterliegende Rechtsgeschäfte kommen oft selbständig in besonderen Urkunden vor, zum Beispiel Kauf und Tausch beweglicher Sachen (Skala III T. P. 65Lu und 97 Ls.)"; Anweisung und Abtretung (Zession) von Forderungen (Skala II, T. P. 11, 2 s und 32, 2 k); verschiedene Haf¬ tungsurkunden (Skala II, Rechtsbefestigungen in besonderer Beurkundung wie: Kautionsbestellungen, Bürgschaftsurkunden T. P. 31, Hypothekar¬ verschreibungen T. P. 61 und Pfandbestellungen T. P. 78, insofern dieselben nicht etwa bloß einer festen Gebühr unterliegen); Schuld¬ anerkennungen und Löschungsbewilligungen, welche häufig gleich vielen 124 anderen Beurkundungen unter T. P. 101, I, Lu fallen. Letztere Tarif¬ post umfaßt im allgemeinen Rechtsurkunden, welche eine Vermögens¬ übertragung, eine Rechtsbefestigung oder die Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten in sich schließen und nicht einer besonderen Tarif¬ post zugewiesen sind, und eröffnet infolgedessen der Skala II ein großes Anwendungsgebiet. Dem kaufmännischen und Handelsverkehre gehört hauptsächlich die Skala I an, deren Anwendung auf Wechsel, kauf¬ männische Anweisungen u. dgl. teilweise, wie bereits erläutert, durch Skala II oder durch kleine feste Gebühren eingeengt ist. Von den übrigen, hauptsächlich selbständig vorkommenden Skalagebühren seien die folgenden erwähnt: 1. Tarlcbeiisvcrträgc T. P. SK. Der Darlehensvertrag besteht darin, daß jemandem verbrauch¬ bare Sachen (insbesondere Geld) unter der Bedingung übergeben (ge¬ liehen) werden, daß er darüber zwar willkürlich verfügen, aber nach einer bestimmten Zeit ebenso viel (nebst allfälligen Zinsen) zurückgebcn müsse. Die Gebührenpflicht trifft die Beurkundung des Darlehens¬ geschäftes, das ist den Schuldschein oder Schuldbrief, und die Gebühr beträgt zumeist (abgesehen von besonderen kaufmännischen Dar¬ lehensformen, zu welchen auch der Wechsel zählt) bei Schuldverschrei¬ bungen, welche auf den Überbringer lauten, Skala III, in anderen Fällen (also in der Regel) Skala II nach dem Werte der geliehenen Sache. Von einem Schuldscheine, worin zum Beispiel L anerkennt, von 8 ein Darlehen von 1000 L erhalten zu haben, und sich ver¬ pflichtet, dasselbe gegen monatliche Kündigung rückzuzahlen, wäre also die Gebühr nach Skala II von 1000 L zu entrichten. Eine besondere Begünstigung (nur feste Urkundengebühr mit 1 L) genießen Schuldurkunden (desgleichen Löschungsurkunden) zur Kon¬ vertierung von Darlehen gegen Verminderung des Zinsfußes unter gewissen Bedingungen laut Gesetz vom 9. März 1889, R. G. B. Nr. 30, vom 26. Dezember 1893, R. G. B. Nr. 209, und vom 27. Dezember 1899, R. G. B. Nr. 262. Um die Begünstigung ist bei der leitenden Finanzbehörde erster Instanz anzusuchen; der Rechtszug geht durch die Landesbehörde (mit stattgebendcm Entscheidungsrecht) ans Finanz¬ ministerium (Fin. Min. Erl. vom 17. März 1889, R. G. B. Nr. 31). 2. Bestandverträge (also insbesondere Miete und Pacht) T. P. 25 sind Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält. Die Gebühr ist in der Regel nach Skala II von dem nach H 16 G. G. zu berechnenden Bestandzinse zu entrichten, wobei der Vorbehalt einer srüheren Kündigung belanglos ist. Wenn zum Beispiel L auf unbe¬ stimmte Zeit ein Verkaufsgewölbe nm jährlich 2000 L mietet, ist die Gebühr von 6000 L nach Skala II zu entrichten. 125 4. Liefernngsverträge T. P. 69, wodurch die Verpflichtung übernommen wird, jemandem Sachen oder Arbeiten um einen bedungenen Preis zu liefern, unterliegen gleich Kaufverträgen der Skala III. Rücksichtlich der Berechnung gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach bei einer bedungenen Wahl- oder Höchstleistung der höhere oder höchste Betrag maßgebend ist, welche Bestimmung bei Lieferungsverträgen mit spekulativer Absicht häufig in Anwendung kommt. 4. Dienstleistungen T. P. 49. Entgeltliche Verträge über Dienstleistungen zur Besorgung dauernder oder wiederkehrcnder Geschäfte unterliegen in der Regel der Gebühr nach Skala III. Ausgenommen sind Geschäfte, welche von Taglöhnern, Dienstboten, Gewcrbegehilfcn besorgt werden, und Dienst¬ bezüge, welche grundsätzlich der Dienstverleihungstaxe unterliegen. Auf die Beschaffenheit der ausgestellten Urkunde (Dekret, Wahlprotokoll u. dgl.) und auf die Art der Fertigung und Verwendung dieses Schrift¬ stückes (welches auch hinterlegt werden kann), kommt es bei der Frage der Gebührenpflicht nicht an. Die Gebühr ist von allen Bezügen, auch insofern dieselben mit Auslagen verbunden sind, nach Z 16 G. G. zu entrichten, wobei ge¬ wöhnliche Bcamtenstellen, welche nur im Falle dienstwidriger Hand¬ lungen entzogen werden können, zehnfach veranschlagt werden. Wenn der Bedienstete von demselben Dienstgeber eine andere Stelle erhält, so ist, wenn die Bezüge nicht höher werden, nur die feste Gebühr von I L, anderenfalls die Skalagebühr vom Mehrbczuge zu entrichten; doch muß die frühere Bergebührung nachgewiesen werden, und es ist Sache der Steucrämter, die entsprechenden Gebührendaten auf den Bemessungs¬ akten gehörig anzugeben, beziehungsweise die zugehörigen Vorakten anzu¬ schließen. Andere Verträge über Dienstleistungen als die erwähnten und als solche, welche wegen Beistellung des Stoffes rechtlich als Liefcrungsverträge anzusehen sind, also insbesondere, wenn die Dienst¬ leistungen nicht dauernd oder wiederkehrend erfolgen, bedingen die Gebühr nach Skala II. Das Anwendungsgebiet der Tarifbcstimmungen über Dienstleistun¬ gen ist ein sehr ausgedehntes; es fallen darunter die Bezüge der Geist¬ lichen, der Beamten autonomer Körperschaften, wie Landes-, Ge- meindebcamte u. dgl., der Lehrer, der Landespostbedienstcten u. dgl. Die Gebühr beträgt in der Regel Skala III bei festen Anstellungen vorn zehnfachen, bei provisorischen von: dreifachen Jahresbezuge; bei nicht dauernden Dienstleistungen Skala II (zum Beispiel von Trasik- verlcihnngen). 5. tSmpfirngsbcstiitigimgcn (Quittungen) T. P. 47 nn» 48 unterliegen in der Regel der Skala II vom Werte des übernommenen Gegenstandes unter der Voraussetzung, daß die Sache, deren Über- 126 nähme bestätigt wird, ins Eigentum des Empfängers oder desjenigen, in dessen Namen der Empfang bestätigt wird, übergeht. Eine wich¬ tige Ausnahme liegt darin, daß die Bestätigung der Zahlung in der Urkunde über das Hauptgeschäft gebührenfrei ist; dahin gehören die Be¬ stätigungen über den Empfang des Kaufschillings in Kaufverträgen, die Bestätigungen des erhaltenen Darlehens in Schuldscheinen u. dgl. Andere Bestätigungen, also insbesondere solche über den Empfang einer Sache, welche nicht ins Eigentum, sondern nur in die Verwahrung des Empfängers übergeht (Depositen u. dgl.), unterliegen in der Regel der festen Gebühr von 1 L oder der geringeren Gebühr nach Skala II und sind bei einem Sachwerte unter 4 L gebührenfrei. Von den ge¬ bührenfreien Bestätigungen sind jene über amtliche Ausfertigungen, über die Rückerstattung einer Nichtschuld (insbesondere Rückvergütungen aus Staatskassen wegen Ungebühr), Bestätigungen über Auslagen¬ vergütungen (eigentliche Reisekosten), über Almosen u. dgl. hervorzu¬ heben. Auch siud alle Empfangsbestätigungen über Betrüge unter 4 L gebührenfrei. A n h a n g. Ltnfe»lcitcr (Tkalcu) zur Bemessung der nach Abstufungen in dein Verhältnisse des Wertes steigenden Gebühr von Rechtsurkunden. SlUU'cr I. Au die Stelle der durch das Gesetz vom 29. Februar 1864, 127 unter 3000 L" als voll anzunehmen ist (Ges. vom 8. März 1876, R. G. B. Nr. 26, Z. 1). Skcrt'cr II. Außer- Gebührensatz ordentlicher Zusammen Zuschlag wobei ein Restbetrag von weniger als 800 /0 als voll anzunehmeu ist. (Kais. Vdg. vom 8. Juli 1858, R. G. B. Nr. 102, Lß 2 und kais. Vdg. 17. Mai 1859, R. G. B. Nr. 89, Abs. 8 a, betreffend den außerordentlichen Zuschlag.) 128 Slürlcr IH. dem Zuschläge von 50 7-, zusammen 2 L' 50 / zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 /5 als voll auzunehmen ist. (Ges. vom 13. Dez. 1862, R. G. B. Nr. 89, H. 3.) in. Frstr Grbührril und tjandrlskorrrspoiidrilzell. Zur Ergänzung der am Beginne dieses Hauptstückes gegebenen Übersicht der festen Gebühren (Seite 61) und der Abhandlung über die Gerichtsgebühren (Seite 108) werden im folgenden einige feste Gebühren mit Rücksicht auf ihr größeres Anwendungsgebiet erörtert. Als besondere Einrichtungen des Handelsverkehres sind die Handels¬ bücher, die kaufmännischen Rechnungen und die gebührenfreien Handels¬ korrespondenzen hervorgehoben. I. Eingabe», Protokolle, Beilagen, amtliche Ausfertigungen. Über die Stempclpflicht der Eingaben ergeben sich aus den Eingangsbcstimmuugcn der T. P. 43 vor allem folgende Grundsätze: 1. Eingaben, welche nicht von Hauptpersonen eingcbracht werden, sind nicht gebührenpflichtig; sie haben vielmehr zumeist die Eigenschaft von „Amtskorrespondenzen". Hieraus gründet sich die Gebührenfreiheit 129 der Eingaben von Gerichtskommissären, von Vormündern u. dgl., inso¬ fern dieselben ihre Amtsgeschästc besorgen. 2. Eingaben, welche nicht bei den in T. P. 43 erwähnten öffent¬ lichen, politischen oder autonomen Behörden, Gerichten, Ämtern oder Amtspersonen eingebracht werden, sind nicht stcmpclpflichtig. 3. Die Stempelpflicht richtet fich hiernach in erster Linic (T. P. 43 a 1 und 2) nach der Einbringungsstelle. Dem Inhalte der Eingabe wird durch Sondervorschriftcn über höhere oder niedrigere Gebühren (T. P- 43 b bis n) und über befreite Eingaben (T. P. 44) Rechnung getragen. Die gewöhnliche Gebühr für Eingaben beträgt 1 L vom Bogen. Höhere Gebühren erfordern vor allem die Gewerbeanmeldungen, deren Höhe sich nach der Größe des Betriebsortes richtet und nicht weniger als 10 Prozent der Erwerbsteucr ausmachcn darf. Der Mehrbetrag (Gewerbetaxe), welcher sich hiernach allenfalls über die regelmäßige Eingabegebühr ergibt, wird zugleich mit der Steuer unmittelbar vor¬ geschrieben. Gesuche um Erteilung und Anerkennung verschiedener Befugnisse und Lizenzen (Sperrstund- und Musiklizenzen, Schau¬ stellungen u. dgl.) unterliegen der Gebühr von 2 L Während im allgemeinen mündliche Gesuche nur dann stempelpflichtig sind, wenn darüber ein Protokoll ausgenommen wird (T. P. 79 a 1), ist von den erwähnten Gewerbcanmeldungen und Gesuchen die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn kein Schriftstück vorliegt; diese Gebühren haben also mehr die Eigenschaft von Gewerbe- oder Lizenzgebühren als von eigentlichen Eingabegcbühren. Ähnlich steht es mit den Gebühren für Eintragungen in die Handelsregister (T. P. 431), welche wohl die Amtshandlung der Eintragung treffen sollen. Auch für Firmaproto¬ kollierungen sind 10 Prozent der Steuer als Mindcstbetrag festgesetzt, so daß neben dem Eingabestempel allenfalls eine Protokollierungstaxe unmittelbar zu entrichten kommt (für Zweigniederlassungen s. Fin. Min. Erl. vom 26. Jänner 1900, Geb. Beil. B. Nr. 3). Sonstige besondere Eingabcstempel erfordern Gesuche um Adels-, Ordens-, Privilegienerteilungen (10 oder 6 L), um Aufnahme in den Staats- oder Gemeindeverband (4 L), um öffentliche Kundmachungen, Erteilung verschiedener Pässe u. dgl. (2 L). Rekurse und überhaupt Rechtsmittel außer dem gerichtlichen Verfahren, dann außerordentliche Gnadengesuche im Gefällsstrafverfahren unterliegen in der Regel der Gebühr von 2 L. Vorausgesetzt wird, daß die Entscheidung im Rechts¬ zuge einer höheren Behörde Austeht. Ausnahmen bestehen für Steuer- und Gebührenrekurse (T. P. 44 cx), indem die erste Beschwerde in Gebührensachen stempelfrei ist, andere Rechtsmittel aber in der Regel bis zum Betrage der Gebühr von einschließlich 100 L mit 30 und über diesen Betrag mit 72 L zu stempeln sind. Die Gebührenfreiheit zahlreicher Eingaben in Steuer- und anderen Finanzsachen ergibt sich teils aus zahlreichen Sonderbestimmungen vr. Roschnik, Leitf. d. österr. Gebührenrechtes. 9 130 (über die neuen Personalstenern, Fin. Min. Erl. vom 15. Jänner 1898, Z. 8049), teils aus der Tarifanordnung, daß Eingaben zum Zwecke der Steuerbemessung oder gesetzlich gestatteter Steuerminderung (T. P. 44 g, zum Beispiel Elementarschadensanzeigen, Baufreijahrgesuche), sowie Ein¬ gaben in Strafsachen (T. P. 441, zum Beispiel Gesuche um Nachsicht erhöhter Gebühren) stempelfrei sind. Von Eingaben, welche in mehreren Ausfertigungen überreicht werden, unterliegt das zweite und jedes folgende Stück nur dem regel¬ mäßigen Eingabestempel von höchstens 1 L vom Bogen (T. P. 43 n). Das Gebiet der befreiten Eingaben (T. P. 44) ist ein sehr ausgedehntes. Die Gründe liegen in den verschiedensten Umständen, wie Armut oder Bedürftigkeit der Einbringer, Rücksichten auf öffentliche Einrichtungen aller Art u. dgl., dann auch in der persönlichen Eigenschaft des Einbringers (persönliche Befreiungen T. P. 75). Den Eingaben sind jene Protokolle (T. P. 79), welche Eingaben vertreten, gleichgestellt, wogegen andere Protokolle als amtliche Aus¬ fertigungen im allgemeinen dann einer festen Gebühr (30 /r, 72 /r, 1 L) unterliegen, wenn sie in Privatangelegenheiten einer Partei ausge¬ nommen werden. Die Stempelpflicht der Beilagen mit 30 /» vom Bogen (in Rechtsstreiten bis einschließlich 100 L nur 20 L, Z 19 Gesetz vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20) ist von der Stempelpflicht der zugehörigen Eingaben oder Protokolle abhängig. Bereits ge¬ stempelte oder einer unmittelbaren Gebühr unterzogene Urkunden oder Schriften (ausgenommen Rechnungen) unterliegen, wenn sie als Bei¬ lagen verwendet werden, keiner besonderen Gebühr. Befreite Beilagen (T. P. 20) sind unter anderen Bücher, Wertpapiere, Armutszeugnisse. Den Urkunden oder Schriften beigesetzte amtliche Ausfertigungen oder Bestätigungen sind nicht als besondere Beilagen anzusehen. Alle diese Vorschriften über Beilagen setzen eine Eingabe oder ein Protokoll voraus; Beilagen von Rechtsurkunden oder Zeugnissen oder amt¬ lichen Ausfertigungen sind daher, soweit sie als Bestandteile derselben anzusehen sind, wie weitere Bogen der betreffenden Urkunde oder Schrift zu stempeln. Die Erledigungen von Eingaben sind in der Regel (T. P. 7 i) als amtliche Ausfertigungen gebührenfrei. Dies gilt von allen Bescheiden und einfachen Parteiverständigungen. Erfordert jedoch die Erledigung der Eingabe eine besondere 'Ausfertigung in Form eines Dekretes, einer Lizenz, eines Passes u. dgl., so ist diese Ausfertigung besonders (2 L, T. P. 7 g) zu stempeln. Dies läßt sich damit erklären, daß solche Ausfertigungen eigentlich die Natup von Zeugnissen haben. Andere Arten gebührenpflichtiger amtlicher Ausfertigungen sind, abge¬ sehen von den gerichtlichen Entscheidungen: Abschriften und Vidimierun¬ gen (T. P. 2), verschiedene gefällsamtliche Ausfertigungen, tzcimatscheine 131 und Reiseurkunden (T. P. 85), Duplikate (T. P. 7d, 2 L' von jedem Bogen), endlich solche amtliche Ausfertigungen, welche als Rechts¬ urkunden oder Zeugnisse anzusehen sind. II. Urkundengebührcii, Hanvelskorrespoiidciizcii. Die besonderen Vorschriften über die Höhe der Urkunden- gebühren, dann über gebührenfreie Urkunden sind in T. P. 101 und 102 zusammengestellt. Außer dem Hinweise auf die betreffenden Tarifposten über die einschlägigen Rechtsgeschäfte kommen allgemeine Grundsätze für jene Urkundengebühren, welche im Tarife nicht besonders erwähnt sind in den Bestimmungen T. P. 101, I, tln und L und II b zum Ausdrucke. Die letzteren zwei Tarifposten bestimmen eine feste Urkundengebühr von 1 L vom Bogen für alle Rechtsurkunden, welche eine Vermögcnsübertragung, Rechtsbefestigung oder Aufhebung in sich schließen, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, und für alle Rechts¬ urkunden, welche keine Vermögensübertragung u. dgl. enthalten und nicht unter die Sondervorschriften für Handclsbücher und Rechnungen fallen. Gerade die letzteren verdienen, da sie stark in das alltägliche Geschäftsleben eingreifen, besondere Erwähnung. Von den Handels- und Gewerbebüchern (T. P. 59) unterliegen die Haupt-, Kontokorrent- und Saldo-Kontobücher der Ge¬ bühr von 50 /r, andere Bücher 10 L vom Bogen. Zu letzteren gehören: das Journal oder Tagebuch, die Strazza oder das Ladenbuch, das Kassabuch, die Primanota, das Fakturenbuch oder Verkaufsbuch, das Magazinsbuch, das Inventar- und das Bilanzbuch. Bücher für die Manipulation und für den inneren Geschäftsbetrieb, insbesondere Notiz- üücheln, sind gebührenfrei (Z 11 Gesetz vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20). Die besondere Art der Gebührenentrichtung nach dem Papierinhalt wurde bereits erörtert (Seite 22 und 27). Die kaufmännischen Rechnungen sind aus den Bedürfnissen des Geschäftslebcns zu erklären; sie bezwecken die Verständigung eines Auftraggebers über den Vollzug eines Auftrages (oder Geschäftes) und über die hierfür zu leistende Vergütung (den Preis), dann die Anerkennung und Empfangsbestätigung (durch Annahme, beziehungs¬ weise Saldierung), alles in einer sehr einfachen und bequemen Form. Kaufmännische Rechnungen bis einschließlich 20 L sind unbedingt ge¬ bührenfrei, bis einschließlich' 100 L unterliegen sie der Gebühr von 2 Ir, über 100 L: 10 L. Voraussetzung dieser geringen Gebühren¬ pflicht ist die Ausstellung durch einen Handels- oder Gewerbetreibenden über Gegenstände seines Handel- und Gewerbebetriebes; die Beisetzung einer Saldierungsklausel ist unwesentlich (Z 10 Gesetz vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20, und Z 19 Gesetz vom 8. März 1876, R. G. B. Nr. 26). 9 132 Im Falle des gerichtlichen Gebrauches oder der Verwendung bei einer öffentlichen Kaffe ist die Gebühr für Empfangsbestätigungen zu entrichten (T. P. 83 U); die Verwendung einer Rechnung als Eingabe oder Beilage bedingt den Eingabe- oder Beilagestempel (in der Regel neben dem Rechnungsstempel). Die Gebührenpflicht einer Rechnung besteht auch bei Einschaltung derselben in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz. Rechnungsabschriften sind wie die Urschriften zu stem¬ peln. Andere als kaufmännische Rechnungen sind (abgesehen von ge¬ richtlichem Gebrauch) in der Regel stempelfrei; insbesondere sind Rech¬ nungen, deren Aussteller nicht Handel- oder Gewerbetreibender ist, dann stempelfrei, wenn sie keine Empfangsbestätigung enthalten (T. P. 83, L 3). Die geringe Gebühr der kaufmännischen Rechnungen genießt besonderen Schutz durch hohe Gebührensteigerungen im Falle der Verkürzung (zehn- und fünfzigfach, Z 20 Gesetz vom 8. Mürz 1876, Seite 53). Die Handelskorrespondenz, das ist der schriftliche Ver¬ kehr der Handel- und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Han¬ dels- und Gewerbebetriebes unter sich und mit anderen Personen, ist gebührenfrei, insofern dieser Verkehr ein auf den erwähnten Betrieb bezugnehmendes Rechtsgeschäft betrifft. Diese Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn die Briefform zur Ausfertigung von gewissen kauf¬ männischen Urkunden (Wechsel u. dgl., Schuldscheinen, Gesellschafts-, Versicherungsverträgen u. dgl.) oder von Rechtsurkundcn liber andere Gegenstände als jene des Handels- und Gewerbebetriebes benützt wird. Im Falle eines amtlichen oder gerichtlichen Gebrauches (wenn derselbe an sich nicht gebührenfrei ist) find kaufmännische Korrespondenzen ent¬ sprechend zu vergebühren (ß 9 Gesetz vom 29. Februar 1864, R. G. B. Nr. 20, P. 3, Vorerinnerungen vom Jahre 1850, und ZZ 8 und 13 kais. Vdg. vom 26. Dezember 1897, R. G. B. Nr. 305). III. Zeugnisse. Die regelmäßige Gebühr beträgt für Zeugnisse, welche von landes¬ fürstlichen Ämtern ausgestellt werden, 2 L, für andere Zeugnisse H Dienstboten-, Schulzeugnisse u. dgl. erfordern unter gewissen Voraus¬ setzungen eine geringe Gebühr von 30 L (T. P. 116); zahlreiche Arten von Zeugnissen (Armuts-, Volksschul-, ärztliche Zeugnisse u. dgl.) genießen im öffentlichen Interesse teils eine bedingte, teils die unbe¬ dingte Gebührenfreiheit (T. P. 117). III. Formeller Teil' (Amtsunterricht n. I. 1885). 1. tvirlnlilgslu'ns iu Grbührenangrltgrnhtitrn. Nach ihrem Wirkungskreise gliedern sich die mit der Bemessung und Verrechnung der Gebühren und mit sonstigen Gebührenangelegen¬ heiten betrauten Ämter solgendermaßen: I. Steuerämter (Perzeptionsämter); einzelnen Gebührenbc- messungsämtern kommt sür das betreffende Stadtgebiet (Triest, Prag, Lemberg, ähnlich auch das Zentraltax- und Gebühren¬ bemessungsamt in Wien) die Bemessung und Verrechnung vollständig zu, wobei sie von Rechnungsexposituren und be¬ sonderen Kasseämtern unterstützt werden. II. Die leitenden Finanzbehörden erster Instanz, das sind die Gebührenbcmessungsämter, die Gebührenabteilungen der Fi- nanzbezirksdircktion und das Zentraltax- und Gebührenbe¬ messungsamt in Wien. III. Die Finanzlandesbehörden (Finanzlandesdirektionen und Fi¬ nanzdirektionen). IV. Das Finanzministerium als oberste entscheidende, beziehungs¬ weise dessen Fachrechnungsdepartement II als überwachende Behörde. In Bemessnngsangelegenheiten geht, der Rechtszug von der be¬ messenden Behörde in der angegebenen Reihenfolge ans Finanz¬ ministerium; in inneren Angelegenheiten, insbesondere rücksichtlich der Überwachung, führt der Geschäftsgang von den Steuerämtern in der Regel an die leitende Finanzbehörde I und von dieser ans Fach- rechnungsdepartcment II des Finanzministeriums (insbesondere bei den Vorwerken und Journalen) oder (insbesondere bei Nachweisungen, welche einer ländcrweisen Zusammenstellung bedürfen) durch die Finanz¬ behörde I und durch die Finanzlandesbehörde ans genannte Fachrech¬ nungsdepartement, beziehungsweise Finanzministerium. 134 Der Wirkungskreis der Steuerämter ist rücksichtlich der Er¬ ledigung der 8-Registerakten (Gebührenbemessungsakten) ein ziemlich beschränkter. Den Abfall eines 8-Aktes darf das Steueramt selbständig nur verfügen, wenn eine Eintragung mit Bezug auf die anderweitige Verbuchung des gleichen Falles zu löschen ist, sowie bei Gruudbuchs- bescheideu, welche offenbar keine Bemessung erfordern. Das Be- messuugsrecht erstreckt sich hauptsächlich auf Skala- und Prozentuäl- gebühren und ist einerseits auf verschiedene Arten von Geschäften (Schuldscheine, Empfangsbestätigungen, Kaufverträge usw.) beschränkt, andrerseits an verschiedene Bedingungen geknüpft, so im allgemeinen an die Voraussetzung, daß die Wertgrundlage in einem bestimmten Geldbeträge besteht und daß Nebenverabredungcn und sonstige Um¬ stände, welche die Bemessung verwickelt gestalten könnten, fehlen. Aus¬ geschlossen sind insbesondere Liegenschaftsübertragungen unter Persön¬ lich begünstigten Personen, sowie alle von der Parteibewertung abweichenden Bemessungen, ausgenommen die dem Steueramte zustehende Richtigstellung auf dem Steuerwert. Ausgeschlossen sind ferner alle Fälle, in welchen eine strafweise Erhöhung nach ZZ 79 oder 80 oder die Haftung eines richterlichen Beamten in Betracht kommt; aus dem erst¬ erwähnten Grunde dürfte von festen Gebühren nur die Mitvorschreibung des Testamentstempels mit anderen Erbgebühren hie und da in den steuer¬ amtlichen Wirkungskreis fallen (§Z 14 bis 16 Amtsunterricht vom Jahre 1885, Geb. Beil. B. Nr. 7 vom Jahre 1894, Nr. 8 vom Jahre 1900 und Nr. 11 vom Jahre 1901). Der Wirkungskreis der leitenden Fin a n z b e h ö r d e n I er¬ streckt sich: 1. Auf die Bemessung unmittelbarer Gebühren (der von den Steuerämtern vorgelegten L-Rcgisterakten); 2. auf die Erledigung der Stempelbefunde (das ist hauptsächlich der Anstände nach Z 79 wegen Stempelverkürzung) und die damit zusammenhängende Vornahme der Stempelrevisionen; 3. auf verschiedene andere Angelegenheiten, insbesondere die meisten Stempelangclegenheiten, verschiedene Gebührenrückvergütungen binnen drei Jahren nach der Einzahlung, auf die Abschreibung, Nachsicht und Zufristung von Gebühren bis zu bestimmten Wert- und Zeitgrenzen, Gebührenerleichterungen wegen Arrondierung und Konvertierung, Über¬ wachung der Gesellschaften und Vereine, gewisse Strafuntersuchungen, Überwachung der Einbringung usw. (Fin. Min. Erl. vom 19. September 1891, Vdg. B. Nr. 34, Z 9). Der Wirkungskreis der F i n a n z l an d e s b e h ö r d en ergänzt jenen der leitenden Finanzbehörden I, so daß denselben das Entschei- dungs- und Versügungsrecht zusteht, insoweit dasselbe nicht dem k. k. Finanzministerium Vorbehalten ist (Dienstesinstruktion der Finanz¬ landesbehörde vom 29. Mai 1874, beziehungsweise vom 14. September 1902 und Fin. Min. Erl. vom 16. November 1902, Geb. Beil. Nr. 12). 135 2. Das Verfahren bei Erledigung von üemrssungsaktrn. Jede Anzeige zum Zwecke der unmittelbaren Gcbührcnentrichtung ist sogleich (bei Steuerämtern vom ersten Oberbeamten) mit dem Tage des Einlangens und mit der fortlaufenden Zahl (8-Reg. P.) zu be¬ zeichnen und im 8-Register zu verbuchen (Z 1 Amtsunterricht). Im Falle einer mündlichen Anzeige ist ein Protokoll, bei dem unmittelbaren Erlag von Stempelgebühren ohne amtliche Bemessung (Z 28 u G. G.) ein Gegenschein aufzunehmen und im 8-Register zu verbuchen (ZZ 5 und 45, 60, 61 Amtsnnterricht). Desgleichen ist eine Verbuchung ine 8-Register vorzunehmen, wenn von der Zensur ein Bemessungsanstand erhoben wird, welcher dann wie ein anderer Bemessungsakt erledigt wird (Fin. Min. Erl. vom 26. Februar 1901, Geb. Beil. B. Nr. 3), oder wenn sich bei einem Xu- oder Xb-Akte (annähernde und nicht fällige Bemessungen) die Möglichkeit der endgültigen Bemessung, be¬ ziehungsweise Erledigung ergibt (§ 43 Amtsunterricht). Bei weiteren Mitteilungen eines und desselben Gebührenfalles sind die früheren Anzeigen im 8-Register in Abfall zu bringen, beziehungsweise die letzte, wenn bereits eine frühere Anzeige der Erledigung zugeführt wurde (Z 2 Amtsunterricht). Über die Anmeldung zur Gebühren¬ bemessung ist auf Verlangen eine Bestätigung zu erteilen, welche im Falle der Beibringung der Urschrift auf dieser beizusetzen und von beiden Oberbeamten zu fertigen ist (Z 4 Amtsunterricht). Die Bestätigung der vom Gerichte übernommenen Akten erfolgt in eigenen Zustellungs¬ büchern, welche vierteljährig abgeschlossen und durch die leitende Finanz¬ behörde I zum Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums geleitet werden, wodurch sie zur Überwachung der richtigen Verbuchung dienen. Wird von der Partei die Urschrift der betreffenden Urkunde zur Gebührenbemessung vorgelegt, so wird dieselbe erst nach vollständiger Erledigung der Bemessung und Zensur zurückgestellt (ß 5 Amtsunter¬ richt); auf jeden Fall genügt die Beibringung einer stempelfreien und stempelfrei beglaubigten Abschrift. Die Gebührenakten sind, soweit die Erledigung im Wirkungskreise des Steueramtes liegt, von diesem durch Bemessung, beziehungsweise Abfallbringuug zu erledigen. Die Bemessung kann, wenn sie im Wir¬ kungskreise des Steueramtes liegt, wenn die Partei anwesend ist und die Gebühr gleich erlegt, mündlich erfolgen (A 28 Amtsunterricht). In anderen Fällen ist ein schriftlicher Zahlungsauftrag auszufertigen, worin die Bemessung gehörig aüszuweisen ist (Z 31 Amtsunterricht). Akten, zu deren Bemessung das Steueramt örtlich nicht zuständig ist, sind dem zuständigen Steueramte abzutreten und erst nach Einlangen der Vor¬ schreibungsbestätigung in Abfall zu bringen (Z 47 Amtsunterricht). Die L-Registcrakten, deren Erledigung der leitenden Finanzbehörde znsteht, sind entsprechend zu erläutern (instruieren). Die Beibringung der nötigen Behelfe durch die Parteien ist nötigenfalls durch Zufristuug 136 zu ermöglichen oder durch Ordnungsstrafen ) vom Werte der beweglichen Sachen l?/z Prozent samt 25 Pro¬ zent Zuschlag, also 1^/g Prozent. 2. Aktienunternehmungcn und andere Erwerbsgesellschaften, deren Teilhabern ein Anteil ani gemeinschaftlichen Ver¬ mögen z u st e ht, bloß vom Werte der unbeweglichen Sachen IV? Pro¬ zent samt Zuschlag. Unter diese letztere Bestimmung fallen auch die Erwerbs» und Wirtschaftsgcnossenschaftcn, dann gewisse Vorschußkasscn und auf Wechselseitigkeit beruhende gemeinnützige Vereine, gewisse Ar- beitcrversicherungsanstalten, Bruderladen usw. (Gesetz vom 27. Dezember 1880, R. G. B. Nr. I vom Jahre 1881, Gesetz vom 15. April 1885, R. G. B. Nr. 51, Z 3). Da das Gebührenäquivalent längere unveränderte Besitzverhält¬ nisse voraussetzt, findet dasselbe keine Anwendung auf Gesellschaften zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe, welche nur auf Lebensdauer der 154 Teilhaber oder Erben oder auf höchstens 15 Jahre errichtet werden (T. P. 106Ls, Anm. 1 und Z 23 Fin. Min. Bdg. vom 14. Juli 1900, R. G. B. Nr. 120). Vom Gebührenäquivalente sind befreit (Anm. 2 der T. P. 106 L s): u) Unbewegliche Sachen, deren Eigentum zwar einer Gemein¬ schaft zusteht, woran jedoch das Genuß- oder Gebrauchsrecht mit anderen abgesonderten und frei verfügbaren Besitzungen untrennbar verbunden ist 24 obig. Min. Bdg. vom Jahre 1900). Daher unterliegt beispielsweise eine den „Insassen der Ortschaft X" gehörige Hutweide nicht dem Gsbührenäquivalsnte, wenn das Weiderecht den Besitzern ganz bestimmter Häuser zusteht. Der Beweis obliegt der Partei und könnte beispielsweise erbracht werden durch den Nachweis (bzw. Erhebung über Parteiantrag), daß das Weiderecht bei den einzelnen berechtigten Besitzungen bücherlich vergewährt ist, daß dieses Weiderecht mit den betreffenden Besitzungen verkauft und vererbt wird und bei diesem Anlasse der Vermögensübertragungs¬ gebühr unterzogen wird. b) Alle jene unbeweglichen Sachen, welche der Grund- und Ge¬ bäudesteuer nicht unterliegen (Z 25 obig. Min. Bdg. vom Jahre 1900). Hierher gehören insbesondere die aus dem Titel der Widmung dauernd steuerfreien Gebäude, wie Kirchen, Staatsgebüude, Militärkaserncn, Spitäler, Armenhäuser, Pfarrhöfe, Schulhäuser u. dgl. Eine bloß zeitliche Steuer¬ freiheit (z. B. wegen Bauführung) begründet also nicht die Befreiung vom Äquivalente. Die Feststellung dieses Befreiungsgruudes wäre im Zweifel Sache der die Realsteuerveraulagung besorgenden Steuerbehörde. Bei Gebäuden, welche allenfalls aus Versehen weder besteuert (inkatastriert) noch ausdrücklich steuerfrei erkannt wurden, bleibt die Frage der Äquivalentpflicht naturgemäß in Schwebe, bis die Steuerbehörde entschieden hat. c) Die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen- und Bethäuser. ä) Die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohl- tätigkeits- und Humanitätszwecken (Z 26 Fin. Min. Bdg. vom 14. Juli 1900, R. G. B. Nr. 120). Diese Befreiung ist nicht ausschließlich auf wirkliche Stiftungen beschränkt, sondern kann in gleicher Weise Vereinen (sog. Schulvercinen u. dgl.) zuerkannt werden, wenn durch Vereinssatzungen, Stiftbrief u. dgl. der erkundliche Nachweis erbracht wird, daß das bewegliche Vermögen zu einem der maßgebenden Zwecke für immerwährende Zeiten bestimmt ist und demselben nicht entfremdet werden darf. Die Befreiung wird also abgesprochen, wenn der Zweck nicht auf Unterricht, Wohltätigkeit oder Humanität im engeren Sinne gerichtet ist, oder wenn die Widmung nicht urkundlich erwiesen ist. s) Inhaber jener Benefizien, deren reines Einkommen jährlich 1000 41 nicht übersteigt (Z 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1877, R. G. B. Nr. 98 und § 27 obig. Min. Bdg. vom Jahre 1900). Bei der Beurteilung dieses Befreiungsgruudes ist nur das aus dem Benefizium (der Pfründe) fließende Einkommen in Betracht zu ziehen, also ein sonstiges persönliches Einkommen (Kongruaergänzung, Personalzubagen, Stol- gebühren und andere freiwillige Gaben) außer acht zu lassen. Dies entspricht 155 dem Grundsätze, daß dem Äquivalente nur jenes Vermögen unterliegt, welches dem regelmäßigen freien Verkehre entzogen ist und unabhängig von der Person des Inhabers fortbesteht. Da weiters die Höhe des reinen Einkommens maßgebend ist, so sind auf Grund des von der politischen Landcsbehörde verfaßten, überprüften Erträgnisausweises als Auslagen zu berücksichtigen: die Ausgaben für wirklich angestcllte Hilsspriester, welche der Pfarrer erhalten muß; vorgeschriebene Auslagen zugunsten Dritter (Kirchen, Schulen u. dgl.); Steuern der Pfründe (nicht die Personaleinkommcnsteuer und das Gebührenäquivalent); die Kanzleiausgaben für die Matrikenführung im gesetzlichen Ausmaße. Der Inhaber eines Benefiziums, welches nach dieser Berechnung nicht über 1000 L Jahreseinkommen abwirft, genießt die persönliche Befreiung vom Äquivalente. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes be¬ ginnt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkte, in welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr vom Vermögens- erwerbc erlangt hat, also in der Regel in zehn Jahren seit der Er¬ werbung durch die äquivalentpflichtige Person (T. P. 106 Z s, Nnm. 3 und § 28 der obig. Min. Vdg. vom Jahre 1900). Diese Vorschrift dürfte praktisch folgendermaßen auszulegen sein: a) bezüglich der Liegenschaften tritt die Äquivalentpflicht für jede einzelne Liegenschaft (Grundbuchkörpcr) mit zehn Jahren nach der Erwerbung ein, also z. B. bei Erwerbung einer Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. April 1883, beginnt die. Äquivalentpflicht am -3. April 1903. b) Bewegliche Sachen sind in der Regel in ihrer Gesamtheit in Betracht zu ziehen, die Äquivalentpflicht tritt also ein mit zehn Jahren nach der ersten Erwerbung des beweglichen Vermögens, also nach der Widmung dieses Ver¬ mögens für Zwecke der Körperschaft, des Vereines bzw. nach Errichtung des Gescllschaftsvertrages, des Stiftbriefes oder nach der tatsächlichen Vcrmögcns- cinbringung Änderungen in der Zusammensetzung, einschl. der Zuwächse sind belanglos, insofern sie sich aus der eigenen Vermögensgcbarung ergeben. Dagegen würde allerdings ein bewegliches Vermögen, das später von außen hinznkommt, z. B. durch neuerliche Widmung oder Stiftung, Vergrößerung der Einlagen u. dgl. erst mit zehn Jahren nach der Erwerbung äquivalentpflichtig sein; natürlich müßten aber die maßgebenden Umstände von der Partei erwiesen werden. Ein solcher Nachweis dürste insbesondere rücksichtlich der Einbringung eigentlicher Fahrnisse leicht möglich sein. Diese Auslegung ergibt sich aus der Erwägung, daß das bewegliche Vermögen mii der Widmung für den äquivalcntpflichtigen Zweck als V e r m ö g e n s w e r t fcstgelegt ist und von diesem Gesichtspunkte erst in den freien Verkehr übergeht, wenn der Rechtsträger aufhört, oder wenn es etwa in eine Liegenschaft umgesetzt wird. e) Bei Nutzungsrechten läßt sich der Beginn (Widmung, Stiftung) in der Regel urkundlich nachweisen und hiernach der Eintritt der Aquivalentpflicht nach 10 Jahren leicht beistimmen. Als der für die Wertgrundlags maßgebende Zeitpunkt ist der Eintritt der Aquivalentpflicht, bzw. eines neuen Dezenniums (also zuletzt der 1. Jänner 156 1901) anzusehen, es ist also beispielsweise bei Verbauung eines unverbaut am 4. März 1894 gekauften Grundstückes das Gebäude nach dem Werte vom 4. März 1904 niit einzubekennen. Änderungen des Vermögens während des Dezenniums haben in der Regel eine Änderung des Äquivalentes nicht zur Folge; eine Abschrei¬ bung wird nur ausnahmsweise bei Veräußerung unbeweglicher Sachen oder bei Verwandlung beweglicher in unbewegliche Sachen bewilligt (H 35 obig. Min. Bdg. vom Jahre 1900). Eigentumsübcrtragungen von oder an Gebührenäquivalentpflichtige unterliegen den ordentlichen Vermögensübertragungsgebühren (Anm. 4 T. P. 106 L 6 G. G.). II. Bekenntnis n»S Bemcssuugsgrnndlage. Aus der Vorschrift betreffend die Einbekennung des dem Gebühren¬ äquivalente unterliegenden Vermögens, dann die Bemessung und Ent¬ richtung dieser Abgabe für das sechste Dezennium 1901 bis 1910 (Fin. Min. Bdg. vom 14. Juli 1900, R. G. B. Nr. 120) ist noch insbesondere nachstehendes hervorzuheben. Nach dem Stande vom 1. Jänner 1901 war einzubekennen: u) Das gesamte im Jnlande gelegene unbewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen und d) das gesamte bewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen, welche im Jnlande ihren Sitz haben, ferner das im Jnlande befind¬ liche bewegliche Vermögen ausländischer. Äquivalentpflichtiger. Zugleich war der Anspruch auf allfällige Befreiungen geltend zu machen und ein Verzeichnis jener Vermögensbestandteile vorzulegen, welche erst im Laufe des Dezenniums in die Äquivalentpflicht treten und welche erst dann gesondert einzubekennen sind. Die Einbekennung, beziehungsweise Nachweisung erfolgt auf den amtlich vorgeschriebenen Drucksorten, gesondert für unbewegliches (für jeden Steuerbezirk ein Bekenntnis), 3. für bewegliches Vermögen, 6. Nutzungsrechte und O. für die in die Äquivalentpflicht neu eintretenden Vermögens¬ bestandteile. Die Einbekennung hat zu Beginn des Dezenniums bis zum vor¬ geschriebenen Zeitpunkte, bei später entstehender Äquivalentpflicht binnen 30 Tagen nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes oder über besondere Gestattung binnen 30 Tagen nach Jahresschluß bei der leitenden Finanzbehörde erster Instanz (Ge- buhrenbemessungsamt, Finanzbezirksdirektion) zu erfolgen, welcher auch das Bemessungsrecht zukommt (ß 29 bis 32). Wird das Bekenntnis nicht rechtzeitig überreicht, so steht es der Finanzbehörde frei, die Bekenntnislegung durch Ordnungsstrafen zu 157 erzwingen, oder das Äquivalent aus Grund amtlicher Erhebung zu bemessen. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Einbekeuuuug wird im Sinne des § 80 G. G. die zweifache Gebühr vorgeschrieben; bei Ver¬ heimlichungen oder unrichtigen Angaben kommt das Gefällsstrafverfahren in Anwendung (§Z 33 und 36). Das Gebührenäquivalent wird für das ganze Dezennium bemessen, dann in Jahresbeträge zerlegt, welche in vorhinein fälligen Viertel- jahrcsratcn (mit 5 Prozent Verzugszinsen) zu entrichten sind. Die Ein¬ bringung erfolgt wie bei anderen Gebühren (ZZ 37 und 39). Für die Verjährung des Gebührenäquivalentes gilt das Gesetz vom 18. März 1878, R. G. B. Nr. 31 (s. Seite 149). Bemerkenswert ist, daß einer äquivalentpflichtigen Partei, welche infolge Pslichtversäumnis bisher kein Bekenntnis eingebracht hat, rücksichtlich der Vordezennien in der Regel keine Verjährung zustatten kommt, außer wenn sie erweisen könnte, daß die Behörde trotz des unterbliebenen Bekenntnisses schon früher in der Lage war, die Bemessung vorzunehmen. Vor Wirk¬ samkeit des obigen Gesetzes konnte eine Verjährung nach Z 9 G. G. und Z 1456 a. b. G. nicht eintreten. In einigen Kronländern wird zum Gebührenäquivalente ein Schulbeitrag eingehoben. Für die Bewertung gelten, abgesehen von den besonderen Vor¬ schriften der obbczogencn Fin. Min. Vdg. vom 14. Juli 1900, R. G. B. Nr. 120, die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des Gebührengesetzes (Z 50 bis 56). Hiernach hat die Bewertung (in Anpassung des Z 49 G. G. auf die besonderen Verhältnisse des Gebührenäquivalentes) nach dem Stande am Tage des Eintrittes der Äquivalcntpflicht, beziehungs¬ weise eines neuen Dezenniums (zuletzt also nach dem Stande vom 1. Jänner 1901) stattzusindcn. Für die drei Gruppen des äquivalent- pflichtigen Vermögens ergeben sich im wesentlichen folgende Bewer¬ tungsregeln : A. Bei unbeweglichen Sachen bildet die Wcrtgrundlage der letzte gerichtliche Schätzungswert, wenn er unbedenklich ist, oder ein Partei¬ übereinkommen, oder endlich die Bewertung durch besondere gericht¬ liche Schätzung, wobei in der Regel nicht unter den Steuerwerk (70 fache Grundsteuer, 60 fache Hauszinssteuer) herabgegangen werden darf. Dem¬ gemäß sind die Liegenschaften nach dem gemeinen Werte mit Berück¬ sichtigung der ortsüblichen Kaufpreise, in Ermanglung solcher nach den Herstellungskosten, beziehungsweise nach dem gerichtlichen Schätzungs¬ werte einznbekennen. Die Wertangabe der Partei bedarf bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden und bei Wohn¬ gebäuden in der Regel keiner besonderen Nachweisung, wenn sie das 108 fache der Grundsteuer, das 100-, beziehungsweise 150 fache der Hausklassensteuer, das 60-, beziehungsweise 80 fache der Hauszins¬ steuer erreicht. Passiven dürfen vom Werte nicht abgeschlagen werden 158 und das notwendige Zugehör wird für unbeweglich gehalten (Z 12 bis 16). Für alle Fälle kann das Bekenntnis als Antrag der Partei ange¬ sehen werden, durch dessen Anerkennung ein Wert üb er ein ko mm en zu¬ stande kommt. 8. Die Wertgrundlage für bewegliche Sachen bildet der Kaufpreis, beziehungsweise im allgemeinen der Geldwert, bei Wertpapieren der Börsenkurs, endlich kann Wertübereinkommen oder gerichtliche Schätzung Platz greifen (ZZ 51 und 52 G. G.). Demgemäß ist das Bekenntnis zergliedert in der Art eines Nachlaßinventars unter Angabe der Wert¬ grundlagen zu verfassen. Wichtig ist, daß dem Äquivalente nur der reine Wert des beweglichen Vermögens unterliegt, welcher in ähn¬ licher Weise wie ein reines Nachlaßvermögen (Z 57 G. G.) zu ermitteln und nachzuweisen ist. Es sind also im allgemeinen Schulden, welche den Vermögensstamm verringern, abzugsfähig, wogegen Auslagen und Ver¬ pflichtungen aus den laufenden Einkünften, Reserven, Reingewinn früherer. Jahre nicht abgeschlagen werden dürfen (§ 16 bis 21). 6. Nutzungsrechte, wie Jagd-, Fischerei-, Schank-, Markt-, Mant- und ähnliche Rechte, können juridisch zu den unbeweglichen oder zu den beweglichen Sachen gezählt werden und sind demgemäß getrennt einzu¬ bekennen. Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem zunächst der Jahresrohertrag nach zehnjährigem Durchschnitt ermittelt und hier¬ von die Auslagen abgezogen werden. Der verbleibende Reinertrag nach Z 16ä G. G. mit dem 20 fachen Betrage gibt den maßgebenden Vermögenswert des Nutzungsrechtes (Z 22). Die Einbringung des Bekenntnisses obliegt den Verwaltern der Stiftungen, den Nutznießern der Benefizien (Pfründen), den Kirchen¬ vermögensverwaltern, Vorständen der Klöster, Gemeindevorstehern, Vereinsvorständen u. dgl. (Z 5). Hl. (Hcschiiftsbehlmalu»!, und Verrcchnnng. (Fin.-Minist.-Erl. v. 12. September 1900, Z. 55.810, Beil., B. Nr. 11.) Die leitenden Finanzbehörden erster Instanz als Bemessungsbehörden führen über die Einläufe in Äquivalentsachen (ins¬ besondere Bekenntnisse) das Anmeldungsregister, für jede äqui¬ valentpflichtige Person ein K a t a st e rblatt und zur Vormerkung der erst im folgenden Dezennium beginnenden Äquivalentpflicht einen Äquivalentvormerk, endlich ein Verzeichnis der Äqui¬ valentpflichtigen. Die Perzeptiv ns-(Steuer-) Ämter führen über die Vor- und Abschreibungen monatweise einen V o r s ch r e i b n n g s - und einen Minderungsausweis und verrechnen die Ein- und Rückzah¬ lungen in ihrer Zeitfolge in den Subjournalen für Einzahlungen und für Rückzahlungen, deren Monatssummen in das Etatsubjournal für unmittelbare Gebühren kommen. Alle diese Ausschreibungen werden 159 monatlich im Dienstwege zur Zensur vorgelegt. Beim Steueramte verbleibt dagegen das Liquidationsbuch, welches alle Daten der Vorschreibung und Abstattung zusammenfaßt und für jede Partei ein besonderes Blatt erhält. Es entspricht in Zweck und Anlage dem Liquidationsbuche für unmittelbare Gebühren. Schließlich ist auch eine J a h r esn a ch w e i su n g zu liefern. Die Partei wird von der Borschreibung mit einem Zahlungsauf¬ träge verständigt und erhält bei der ersten Einzahlung einen Zahlungs¬ bogen, welcher zur übersichtlichen Darstellung der Schuldigkeit und Abstattung bestimmt ist. 2. Die Effrktrnmnsatzsttntr. Die geltenden Vorschriften über die Efsektenurnsatzsteucr finden sich im Gesetze vom 9. März 1897, R. G. B. Nr. 195 (Gesetz), in der hierzu mit Fin. Min. Erl. vom 6. Oktober 1897, Z. 50.206 (Geb. Beil. B. Nr. 9), erlassenen erläuternden Instruktion (Jnstr.) und in der Durchführungsverordnung (D. Vdg.) vom 21. September 1897, R. G. B. Nr. 222. Im folgenden werden nur die Grundzüge dieser, in ihren Einzelheiten eine genaue Kenntnis des Effektenverkehres und der Börseneinrichtungen voraussetzenden Vorschriften gegeben. I. Begriff des Effektennmsatzes und (Gegenstand der Steuer. Ms besondere Arten des Effekten Umsatzes kommen in Betracht: a) Das Kostgeschäft, eine besondere Form des Darlehensgeschäftes, im Gesetze als Darlehen mit Pfandbestellung behandelt. Der Dar¬ lehensgeber, „Gläubiger", ist Kostnehmcr, weil er Effekten als Pfand nimmt, umgekehrt der Schuldner, „Kostgeber"; gleichwohl ist die Pfand¬ bestellung und nicht die Darlehensgewährung der eigentliche Zweck des Geschäftes und der Kostnehmer zahlt in der Regel ein Kost-(Reu-) Geld oder Zinsen. Schließlich hat der Kostnehmcr dieselbe Anzahl gleich¬ artiger Effekten, oder dieselben Stücke je nach Vereinbarung rückzu¬ liefern. In bezug auf die Steuerpflicht macht es keinen Unterschied, ob der Kostnehmer über die übernommenen Stücke zu verfügen berechtigt ist oder nicht. Den Kostgeschäften werden steuerrechtlich Prolongationen von steuer¬ pflichtigen Nmsatzgeschäften aller Art gleichgehalten. Bon den Kostgeschäften,, sind wohl zu unterscheiden die außer¬ börslichen Vorschußgeschäfte gegen Verpfändung von Effekten (Lom¬ barddarlehensgeschäfte), welche keinen Effektenumsatz bezwecken und als Darlehensgeschäfte der Gebühr nach T. P. 36 G. G. (in der Regel Skala I oder II) unterliegen. d) P r ä m i e n g e s ch ä f t e. Der eine Vertragsgenosse (Prämien¬ zahler) zahlt eine Prämie, um dafür berechtigt zu sein, in einem be- 160 stimmten Zeitpunkte vom anderen Vertragsgenossen (Prämienzieher) eine festgesetzte Menge eines bestimmten Effektes zu beziehen, beziehungsweise dieselbe zu liefern. Nach der Art des zustchenden Wahlrechtes unterscheidet man das einfache Prämiengeschäft (das Recht zu geben, oder das Recht zu nehmen), das doppelte Prämiengeschäft (Recht zu geben oder zu nehmen), das Stellagegeschäft (entweder um niedrigeren Kurs liefern oder um höheren nehmen), das Geschäft auf „noch" (fester Kauf oder Verkauf urit Wahlrecht rücksichtlich einer weiteren gleich großen Menge), das Dontgeschüst (wie das einfache Prämiengeschäst, mit Prämienzahlung nur im Falle des Rücktrittes, in der .Höhe einer Kursdifferenz). Bei Prämiengeschäften ist der Ver¬ fall der Prämie oder die Stornierung des Geschäftes, sofern dieselbe nicht am Tage des Geschäftsabschlusses selbst erfolgt, steucrrechtlich der Lieferung der Effekten gleichzuhalten. e) Das Kommissionsgeschäft wird steuerrechtlich gleich zwei Um¬ satzgeschäften behandelt, und zwar als Geschäft zwischen dem Beauftragten (Kommissionär) und dem Dritten einerseits, zwischen dem Beauftragten und dem Auftraggeber (Kommittenten) andrerseits. Bloße Depotführung gilt jedoch nicht als Umsatz zwischen der verwahrenden Bank und dem Depotinhaber. ck) Tauschgeschäfte sind als zwei Umsatzgeschäfte zu behandeln; ge¬ wisse Tauschformen ohne Umsatzabficht sind nicht steuerpflichtig. o) Emissionsgeschäfte, das ist die Ausgabe neuer Wertpapiere, sind in der Regel kein Gegenstand der Effektenumsatzsteuer, welche eben den Umsatz und nicht die erste Effektenausgabe treffen will. k) Das gleiche gilt für Konversionsgeschäfte, das ist für die Ein¬ ziehung von Wertpapieren gegen Ausgabe neuer Stücke. Z) Pfandbriefgeschäfte sind rücksichtlich der Darlehensgewährung, wenn dieselbe durch Aushändigung von Pfandbriefen an den Darlehens¬ nehmer erfolgt und der Rückzahlung, wenn dieselbe in Pfandbriefen derselben Gattung geschieht, nicht als Umsatzgeschäftc zu behandeln. U) Metageschäfte, das ist gemeinsame Geschäfte zweier an ver¬ schiedenen Orten wohnender Kaufleute, welche an einem Orte kaufen, um am anderen Orte zu verkaufen und den Gewinn zu teilen. Der Geschäftsverkehr der beteiligten Kaufleute untereinander ist, wenn die Abwicklung innerhalb 48 Stunden erfolgt, kein Gegenstand der Effekten¬ umsatzsteuer. i) Losratengeschäfte sind, wenn durch einen Effektenhändler be¬ trieben, steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird durch Ausstellung des Ratenbricfes begründet, welcher nach T. P. 65.4 a. (Skala III) nebstbei stempelpflichtig ist (P. I der Jnstr. ZZ I und 2 des Ges.). Der Effektenumsatzsteuer unterliegt der Umsatz von Effekten (Wert¬ papieren) nach den Vorschriften des Gesetzes, welches insbesondere zwischen Geschäften an der Börse und außerhalb derselben unterscheidet. 161 Börsengeschäfte sind solche Geschäfte, welche im öffentlichen Börsen¬ lokale in der Börsenzeit über Gegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen. Außer den bereits erwähnten Ausnahmen von der Steuerpflicht ist die Anwendbarkeit des Gesetzes durch weitere Bestimmungen abgegrenzt, welche den Begriff des steuerpflichtigen Umsatzes zu dem Zwecke cinengcn, um hauptsächlich den Umsatz dort zu treffen, wo derselbe Selbstzweck und nicht bloße Begleit¬ erscheinung eines anderen Geschäftes ist. So werden beispielsweise der Umsatz von Wechseln, kaufmännischen Anweisungen, edlen Metallen, Devisen u. dgl., bloßer Rückaustausch, das Ausleihen auf längstens eine Woche ohne Umsatz und Vergütung, gewisse Rücklieferungen aus Kostgcschäftcn usw. von der Steuer- Pflicht ausgenommen. Umsatzgeschäfte, bei welchen ein Teil sich im Auslande befindet, sind nur dann steuerpflichtig, wenn der zur Stcuerentrichtung zunächst Verpflichtete sich im Inlands befindet oder daselbst eine Handelsniederlassung oder einen ständigen Bevollmächtigten (Remisier) hat, durch welche das Geschäft gemacht wurde (Z 2 u. 3 Ges. VI. der Jnstr.). II. Tteucrbcmcssung. Übersicht: Der Effektenumsatzsteuer unterliegen: 1. Alle Börsengeschäfte: n) Arrangementgeschäste (Stempelung der Arrangementbogen); d) direkte Börsengeschäfte (Stempelung der Rechnung des Liefern¬ den; bei Prämiengeschäften Registerstempclung). 2. Außerbörsliche Geschäfte: a) Kostgeschäfte (Stempelung der Rechnung, beziehungsweise des Pfandscheines); d) andere Efsektenumsatzgeschäfte mit Effektenhändlern (Register¬ stempelung) ; o) Efsektenumsatzgeschäfte durch Mäkler (Stempelung der Schlu߬ zettel). 1. Die Börsengeschäfte werden mit Rücksicht auf die Steuerpflicht und die Art der Steuerentrichtung in Arrangement- und direkte Börsen¬ geschäfte unterschieden. u) Arrangementgeschäste sind solche, welche durch ein offizielles Arrangementburcau abzuwickeln sind. Im Geltungsbereiche des Ge¬ setzes besteht ein derartiges Bureau nur an der Wiener Börse; es vermittelt die Erfüllung der Geschäfte zwischen den Parteien und die Abrechnung, um wirkliche Lieferungen womöglich insbesondere dort zu ersparen, wo eine Weiter- oder Gegenlieferung stattzufinden hat. Bei Arrangementgeschäften ist die Steuer vou jedem der beiden Vertrags¬ genossen zur Hälfte durch Anbringung der entsprechenden Stempel¬ zeichen auf dem Arrangementbogen (das ist auf der beim Arrangement¬ bureau einzureichenden Konsignation der zu arrangierenden Geschüsts- umsätze) zu entrichten. Die vermittelnde Tätigkeit der Handclsmäkler vr. Roschnik, Leits, d. österr. Gcbührenrechtes. 11 162 ist hierbei unter gewissen Voraussetzungen von der Steuerpflicht aus¬ geschlossen. Das Arrangementbureau hat die Stempelzeichen zu ent¬ werten und die Steuerentrichtung unter Aufsicht der Finanzverwaltung zu überwachen (HZ 9 bis 11 Gesetz und P. VI der Jnstr.). d) Bei direkten Börsengeschäften (das ist bei den ohne Vermitt¬ lung eines Arrangementbureaus geschlossenen) ist in der Regel der zur Ablieferung der Effekten Verpflichtete gehalten, seinem Vertrags¬ genossen zugleich mit dem Vollzüge des Geschäftes eine Rechnung aus- zusolgen, auf welcher die Steuer vom Aussteller mit Stempelzeichen zu entrichten ist. Nur bei Prämiengeschästen hat der zur Ablieferung der Effekten Verpflichtete (beziehungsweise der Prämienzieher, wenn keine Ablieferung erfolgt), die Stempelzeichen im „Register" anzu- bringcn (HZ 12 und 13 Gesetz, VI der Jnstr., HZ 20 bis 28 D. Vdg.). 2. Umsatzgeschäfte außerhalb der Börse: u) Bei allen außerhalb der Börse geschlossenen Kostgeschäftcn, ein¬ schließlich der Prolongationen von Umsatzgcschäften, ist die Effekten¬ umsatzsteuer entweder vom Kostgeber auf der Rechnung oder vom Kost¬ nehmer auf der von ihm ausgestellten Bestätigung zu entrichten, wobei der Kostnehmer für die Steuerentrichtung in erster Linie haftet. Zu unterscheiden sind jedoch, wie bereits erwähnt, von den Kostgeschäften, gewöhnliche Vorschußgcschäfte auf Wertpapiere (Lombardgeschäfte), welche nicht der Effektenumsatzsteuer, sondern der Gebühr nach T. P. 36 G. G. unterliegen (Z 14 Ges., 8 24 D. Vdg.). b) und e) Alle übrigen Umsatzgeschäfte außerhalb der Börse unter¬ liegen der Steuer nur insofern, als hierbei ein Effektenhändler tätig ist oder ein Handelsmäklcr vermittelt. Im ersteren Falle ist die Steuer vom Effektenhändler im Register anzubringen. Zur Führung eines Registers ist jedermann verpflichtet, der au der Börse Prämien- geschäftc abfchließt oder gewerbsmäßig den Effektenhandel betreibt. In das Register ist jedes steuerpflichtige Geschäft binnen drei Tagen nach dem Vollzüge des Geschäftes einzutragen. Kleineren Effektenhändlern können Erleichterungen bei der Re- gistersührung eingeräumt werden. Im übrigen wird die Registersüh- rung von der Fiuanzverwaltung überwacht (ZZ 15 bis 20 Gesetz, HZ 26 bis 33 D. Vdg. und VII bis X der Jnstr.). Bei außerbörslichen Geschäften, welche durch Vermittlung eines Haudelsmäklers geschlossen werden, ist die Steuer mit Stempelzeichen auf den für die Parteien bestimmten Schlußzetteln vom Handelsmäkler zu entrichten, welchem der Rückgriff gegen die Partei zusteht (Z 21 Gesetz, Z 25 D. Vdg., XI der Jnstr.). Besondere Begünstigungen rücksichtlich der Art der Steuerentrich¬ tung genießen die östcrr.-ung. Bank und die Staatsverwaltung (HZ 22 und 23 Gesetz). 163 III. Grundlage der Steuerbemessiing. Die Effektenumsatzsteuer wird in festen Sätzen für je einen einfachen Schluß bemessen. Als einfacher Schluß gilt grundsätzlich, wenn die Effekten in Prozenten gehandelt werden, der Nennbetrag von 10.000 /1, wenn sic nach Stücken gehandelt werden, die Anzahl von 25 Stücken, beziehungsweise jene Stückzahl, welche börsenmäßig als einfacher Schluß festgesetzt ist (Fin. Min. vom 15. Mai 1903, R. G. B. Nr. 116). Bruchteile eines einfachen Schlusses sind als voller einfacher Schluß zu berechnen. Bei Effekten verschiedener Gattung findet die Berechnung für jede einzelne statt; Posten, welche einen einfachen Schluß nicht ausmachen, sind zusammenzurechnen und die Umsatzsumme von 10.000 L gilt sohin als einfacher Schluß, wobei immer der höhere der allenfalls in Betracht kommenden Steuersätze anzuwendcn ist. Zinsen¬ vergütungen, Prämien, Kostgelder und ähnliche Nebengcbühren bleiben bei der Berechnung außer Anschlag (ZZ 4 bis 6 Gesetz, HZ 4 bis 7 D. Vdg. und III der Jnstr.). Die Effektenumsatzsteuer beträgt für jeden einfachen Schluß: u) Bei Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Prämien¬ schuldverschreibungen mit Ausnahme der Titres der Staatsprämicn- anlehen 1 L; b) bei allen übrigen Papieren 4 /r. o) Für gewisse außerbörsliche Geschäfte bis zum Betrage von 1000, beziehungsweise 200 L Nennwert sind ermäßigte Steuersätze von 10 und 20 7r vorgesehen (8 7 Gesetz, IV der Jnstr.). Die Effektenumsatzsteuer wird in der Regel mit besonderen Stempel¬ zeichen entrichtet. Doch kann die unmittelbare Entrichtung bewilligt werden. Auch kann gestattet werden, daß in Fällen, in welchen zur Ablieferung der verkauften Effekten ein Kreditinstitut angewiesen wird, die Steuer von diesem Institute entrichtet werde (A 8 Gesetz). IV. Strafbestimmungen. Gewisse Übertretungen des Effektensteuergesetzes (Hinterziehung durch unterlassene Aufnahme in Arrangementbogen, Schlußzettel, Rechnung, Register u. dgl., Unterlassung der ordnungsmäßigen und genügenden Stempelung derartiger Schriftstücke, Verkürzungen bei der unmittelbaren Entrichtung) werden mit dem 150 fachen Betrage der verkürzten Steuer (Steuerstrafe), andere Übertretungen des Effekten¬ umsatzsteuergesetzes mit Ordnungsstrafen von 50 bis 1000 L bestraft. Handelsmäkler, welche gesetzwidrig Umsatzgeschäfte für eigene Rechnung betreiben, unterliegen neben den sonstigen Strafsolgcn einer Geldstrafe von 1000 bis 2000 L Die Strafen mit Ausnahme der letzterwähnten haben bei Selbstanzeige binnen acht Tagen und nachträglicher Stcuer- entrichtung zu entfallen. 11* 164 Jeder Empfänger eines steuerpflichtigen Schriftstückes haftet für die richtige Stempelung und ist mit der 50 fachen Erhöhung zu bestrafen, wenn er nicht binnen 30 Tagen entweder die nachträgliche Stempelung selbst vornimmt oder die Hinterziehung anzeigt. Die Bemessung der verkürzten Steuer und der Strafe erfolgt auf Grund amtlicher Be¬ funde. Die Steuererhöhungen können in der Regel bis ans ^-/g, jedoch nicht unter 30 L, ermäßigt werden; eine weitere Nachsicht kann nur bei mangelnder Hinterziehungsabsicht erfolgen. Eine allfällige Strafe nach dem Gefällsstrafgesetze, welches insbesondere auf die mit den Stempelzeichcn und bei der Entwertung derselben begangenen Über¬ tretungen anzuwenden ist, darf nicht geringer sein, als sie nach dem Effektensteuergesetze einzuheben wäre (ZZ 25 bis 30 Gesetz, XIV der Jnstr.). V. Allgemeine Bestimmungen. Der Rechtszug geht von der leitenden Finanzbehörde erster Instanz an die Finanzlandesbehörde und weiter ans Finanzministerium; die Bewilligung der unmittelbaren Entrichtung und sonstiger Begünsti¬ gungen und Erleichterungen ist im allgemeinen dem Finanzministerium Vorbehalten (Z 31 Gesetz, ßß 28, 30, 40 D. Vdg.). Jni übrigen gelten auch für die Effektenumsatzsteuer das Rechts¬ mittelgesetz vom 19. März 1876, R. G. B. Nr. 28, und das Verjäh¬ rungsgesetz vom 18. März 1878, R. G. B. Nr. 31, wie für Stempel- und unmittelbare Gebühren (§ 32 Ges.). VI. Verhältnis znm Gebühren,,eset;c. Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Geschäfte (nebst den Ab¬ schriften), Schlußzettel der Handelsmäkler, dann Schuldurkunden und Pfandscheine über Kostgeschäfte (Kostnoten) find von den Stempel¬ gebühren nach den allgemeinen Gebührenvorschriften unter gewissen Voraussetzungen befreit. Eine derartige Befreiung ist auf dem be¬ treffenden Schriftstücke, wenn es nicht ohnehin Effektenstempelzeichen trägt, ausdrücklich vorzumerken. Andere Schriftstücke als die nach dem Effektenumsatzsteuergesetze zur Stempelentrichtung bestimmten, sind nach den allgemeinen Gebührenvorschriftcn zu behandeln. Desgleichen sind bei Schriftstücken über Geschäfte, welche nur teilweise der Effekten¬ umsatzsteuer unterliegen, im übrigen die allgemeinen Gebührenvor¬ schriften zu befolgen (Zß 35 und 36 Gesetz, XVI der Jnstr.). 3. Die Taxen. Das Taxwesen beruht im wesentlichen noch auf dem kais. Patente vom 27. Jänner 1840, J. G. S. Nr. 404 (kais. Pat.), dessen erster Teil durch das Gebührengesetz vom Jahre 1850 ersetzt wurde, während der zweite Teil als Taxgesetz größtenteils in Anwendung geblieben ist. 165 Ter Taxentrichtung unterliegen: I. Landesfürstliche Gnadenverleihungen (Adels - Ordenstaxen u. dgl.); II. Dienstverleihuugen (Diensttaxe); III. Privilegienverleihungen (Patent-, Markt-Privilegientaxen); IV. verschiedene Berechtigungen (Taxen für Notare, Sensale, Fidei¬ kommisse) ; V. die gerichtliche Verwahrung (Verwahrungsgebühr, Zählgeld). I. Taxen für landesfürstliche Gnadenverleihnngeii. (U 134 bis 175 kais. Pat.) 1. Adelstaxen. Für jede Verleihung eines österreichischen Adels¬ grades ist die Standeserhöhungstaxe zu entrichten, welche je nach dem Adelsgrad (Fürsten-, Grafen-, Freiherrn-, Ritterstand, einfacher Adel) von 25.200 L bis 2100 L abgestuft ist. Offiziere, welche wegen 30 jähriger, tadelloser Dienstleistung den einfachen Adelsstand erhalten, sind von der Taxe befreit. Für Fraucnadelung, Erneuerung von Adels¬ diplomen, Prädikatverleihungen und Änderungen, Vereinigung oder Verbesserung von Wappen, Ausfertigung von Wappenbriefen sind ge¬ ringere Taxen (*/z, ^/g, der Staudeserhöhungstaxen, beziehungs¬ weise 210 L fest) zu entrichten. 2. Für die Verleihung der österreichischen Ritterorden sind die Taxen nach den Ordensstatuten und den damit in Verbindung stehenden Vorschriften zu entrichten. 3. Die Taxe für die Würbe eines Geheimen Rates beträgt in der Regel 12.600 L, desgleichen für die Kämmererswürde 2100 L 4. Die Ehrenämter des äußeren Hofstaates: „Mundschenk, Vor¬ schneider, Truchseß", erfordern je eine Taxe von 315 L 5. Auch die Verleihung von Ehrentiteln unterliegt bestimmten Taxen, zum Beispiel Hofratstitel 1260 L, Regicrungsrats- und andere Ratstitel 630, beziehungsweise 315 L Befreit sind jedoch derartige Titel, wenn sie mit einem Amte verbunden sind. Einer Taxe von 210, beziehungsweise 105 L unterliegen die geistlichen Titel eines Dom¬ herrn, Hofkaplanes, Abtes, Probstes, Prälaten u. dgl. mit gewissen Ausnahmen, insbesondere für mit der entsprechenden amtlichen Stellung verbundene Titel. In Wirklichkeit erfolgt die Verleihung von Adel, Titeln und Würden in der Regel mit Nachsicht der Taxen, daher die Anwendung der vorstehenden Vorschriften rn der Praxis sehr beschränkt ist. II. Tiensttaxen. (ZZ 176 bis 188 kais. Pat.) Jede feste Ernennung im Staatsdienste unterliegt der sogenannten Diensttaxe; von provisorischen Bezügen (Aktivitäts- und Personalzulageu, Adjuten) ist dieselbe nicht zu entrichten. Ausgenommen von der Dienst- 166 taxpflicht sind die ersten 600 L (für Offiziere 1200 /1, Ah. Entschl. vom 23. Juni 1878, R. G. B. Nr. 30), so daß die erste Diensttaxe von dem 600 L übersteigenden Gehaltsbetrage zu entrichten ist. Bei Gehaltser¬ höhungen ist der Mehrgenuß maßgebend. Die Diensttaxe, welche in ihrem Wesen der Dienstverleihungsgebühr nach T. P. 40 u entspricht, be¬ trägt ein Drittel des diensttaxpflichtigen Bezuges. Bei Wiedcranstellung eines vorher aus dem Staatsdienste geschie¬ denen Beamten findet im allgemeinen eine Wiedereinrechnung der bereits entrichteten Diensttaxen dann statt, wenn der Betreffende aus seiner früheren Anstellung ohne sein Verschulden geschieden ist. Im Falle der Pensionierung oder des Todes hört der auf zwölf Monate verteilte Diensttaxabzug zugleich mit der Gehaltseinstellung auf. IH. Taxen für Privilcgienverlcihnngcn. a) Patenttaxen (ZZ 43, 51, 114 bis 123 des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897, R. G. B. Nr. 30). Die Erwerbung der Patentanwalt¬ schaft unterliegt der Gebühr von 200 L für die Eintragung ins Patent¬ anwaltregister; für die Prüfung aus dem Patentrechte ist eine Taxe von 40 L' zu entrichten. Eigentliche Patenttaxen sind die Patentanmeldege¬ bühr (20 L) und die Patentschutzgebühr, deren Höhe von Jahr zu Jahr (von 40 L im ersten bis 680 L' im 15. Jahre) steigt. Diese Jahresgebühr ist vorhinein zu entrichten; die nicht rechtzeitige Zahlung hat im ersten Jahre den Verlust des Patentes, in den weiteren Jahren eine besondere Zuschlagsgebühr zur Folge. Weitere Gebühren sind die sogenannten Verfahrensgebühren, welche für Beschwerden, Anträge auf Nichtigerklärung, Gesuche um Eintragung ins Patentregister u. dgl. in der Höhe von 10 bis 50 L zu entrichten sind und teilweise rückvergütet werden, wenn das Begehren begründet ist. Die eigentlichen Patcnt- urkunden sind stempelfrei. Besondere Begünstigungen genießen in Patentangelegenhciten mittellose Personen und auf den Arbeitslohn beschränkte Arbeiter (Z 114 des obigen Pat. Ges. und Min. Vdg. vom 15. September 1898, R. G. B. Nr. 163). t>) Konzessionen zur Bewilligung von Jahrmärkten unterliegen einer Taxe von 63 L' für einen Markt, beziehungsweise nach der Anzahl der Jahrmärkte in einem Jahre, der Wochenmärkte in der Woche (Z 207 kais. Pat.). c) Privilegien zur Errichtung einer Aktiengesellschaft für den ausschließlichen Betrieb eines Erwerbgeschäftes (insbesondere Eisenbahn¬ konzessionen) unterliegen (insofern sie nicht unter die obigen Patent¬ taxen fallen) einer Jahresgebühr von 31 L 50 /r (W 208 und 209 kais. Pat.). IV. Taxen für verschiedene Berechtigungen. Die nach dem Taxgesetze vorgesehene Taxe für die Zulassung zur Advokatur wurde durch eine Stempelgebühr von 20 L für die Ein- 167 tragung in die Advokatenliste ersetzt (-Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. B. Nr. 96). Für die Zulassung zum Notariate ist eine Taxe von 52 L 50 L (§ 212 kais. Pat.), für die Ausnahme als Sensal (Mäkler) eine solche von 50, 105, beziehungsweise 210 L (Z 213 kais. Pat. und Fin. Min. Erl. vom 22. Juli 1860, R. G. B. Nr. 184) zu entrichten. Für die Bewilligung zur Errichtung eines Familienfideikommisses ist bei un¬ beweglichen Gütern 2100 L, bei beweglichen 525 L (bei Umwandlung der Unterschied), für die Erweiterung die Hälfte als Taxe zu zahlen (W 214 bis 217 kais. Pat.). Zu I. bis IV. Entrichtung und Enthebung der Taxen. Für landesfürstliche Gnadenverleihungen gilt der Grundsatz, daß, solange die Taxe nicht entrichtet ist, keine Ausfertigung (Diplom, De¬ kret), keine Eidesabnahme u. dgl. erfolgt und die Bewilligung in diesem Falle nach Ablauf eines Jahres von selbst verloren geht (ßß 219 bis 222 kais. Pat.). Die Diensttaxe wird in zwölf gleichen Monatsraten von der auszahlenden Staatskasse durch Abzug vom Gehalte eingehoben (Z 223 kais. Pat.). Privilegien- und Berechtigungstaxen sind für die ganze Privilegiendauer zu erlegen, widrigenfalls keine Urkunde aus¬ gefertigt wird und die Berechtigung nach einem Jahre erlischt (M 228 bis 230 kais. Pat.). Eine Rückvergütung von Taxen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen, wenn der Staat aus öffentlichen Rück¬ sichten ein Privilegium nichtig erklärt oder verweigert (Z 231 kais. Pat.). Wer in der Ausübung seines Amtes die Vorschriften über die Taxpflicht außer acht läßt, haftet für den gefährdeten Taxbetrag als ungeteilter Mitschuldner mit dem Rückgriffsrechte an den Hauptschuldner (ZZ 232 bis 234 kais. Pat.). Das Berjährungsgesetz vom 18. März 1878, R. G. B. Nr. 31, und das Rechtsmittelgesetz vom 19. März 1876, R. G. B. Nr. 28, haben auch auf Taxen Anwendung. Der Rechtzug geht an die Finanzlandesbehörde und weiter ans Finanzministerium und hat keine aufschiebende Wirkung (ZZ 238, 239 kais. Pat.). V. Gerichtliche Verwahr»» g s g c b n hren. (Ges. vom 26. Jän. 1853, R. G. B. Nr. 18.) Die Verwahrungsgebühr (Zählgeld, Depositentaxe) hat den Zweck, eine Entschädigung für die dem Staate durch die gerichtliche Verwahrung erwachsenden Kosten zu bieten und ist von jenen Gegenständen zu entrichten, welche infolge gerichtlichen Auftrages verwahrt werden. Die Verwahrungsgebühr ist zu entrichten: a) Von Geld und Wertsachen (Pretiosen) und von Umsatzpapieren (Aktien, Losen, Wechseln usw.) nach dem Werte und nach der Dauer der Verwahrung; 168 b) von anderen Urkunden oder Gegenständen ohne Rücksicht auf den Wert nur nach der Dauer. Befreit sind: strafgerichtliche Hinter¬ legungen, Hinterlegungen zur Sicherung des Staatsschatzes oder eines öffentlichen Fonds (Kautionen), Coupons oder Tallons als bloße Bestand¬ teile hinterlegter Papiere, irrige Hinterlegungen, welche innerhalb bestimmter Frist behoben werden, Beträge, welche zum Unterhalte oder zur Schuldenzahlung für Pflegebefohlene ausgefolgt werden, Gegen¬ stände, für welche die Gebühr den Staat oder einen öffentlichen Fond treffen sollte usw. Die Wertgrundlage bildet im allgemeinen bei Wertgegenständen der Schätzwert, bei Umsatzpapieren der Kurswert am Tage der Erfolg- lassungsbewilligung. Die Dauer der Verwahrung wird von der Hinter¬ legung bis zum Tage der Erfolglassung berechnet, und zwar in der Regel für jeden aus der Verwahrung genommenen Gegenstand be¬ sonders (ß 8 und Min. Erl. vom 20. Februar 1900, Geb. Bl. Nr. 4, über Einzelheiten der Berechnung). Die Verwahrungsgebühr beträgt (kais. Vdg. vom 12. September 1858, R. G. B. Nr. 151): a) Für Geld, Wertsachen und Umsatzpapiere (nach Wert und Dauer) für je 2 L je nach der Dauer (1, 1—5, 5—10, 10—15, über 15 Jahre) 1 bis 6 für Pupillen und Kurranden höchstens 4 L. Bruchteile von Hellern werden nicht ausgerechnet; b) für andere Sachen (nur nach Dauer), und zwar für Rechts¬ urkunden je nach Dauer 60 /r bis 2 L 40 für jede Urkunde, für- andere Schriften und Urkunden (unter einer Verw. Nr. nur einmal) 24 bis 96 /r. Bei gebührenpflichtigen Urkunden soll jedoch die Ver¬ wahrungsgebühr nicht höher sein als die Urkundengebühr; Beilagen sind frei. Bei gleichzeitiger Erfolglassung wird unter gewissen Vor¬ aussetzungen bloß die Gebühr nach Art und Dauer eingehoben. Die Verwahrungsgebühr ist in der Regel erst bei der Erfolglassung (teil¬ weise auch bei Umänderungen) von demjenigen zu entrichten, an den der Gegenstand erfolgt wird; die Gebühr haftet auf der Sache so, daß die Erfolglassung vor der Berichtigung nicht stattfinden darf. Rück¬ erstattung wegen Umgebühr kann innerhalb eines Jahres gefordert werden. Der Rechtszug geht von der leitenden Finanzbehörde I an die Finanzlandesbehörden und weiter ans Finanzministerium. 4. Spiclkm'lrnstemprl. Die Stempelpflicht der Spielkarten ist im Gesetze vom 15. April 1881, R. G. B. Nr. 43, und in der Durchführungsverordnung vom 27. Oktober 1881, R. G. B. Nr. 127, geregelt. Die im Jnlande er¬ zeugten und die eingeführten Spielkarten (mit Ausnahme derjenigen, welche unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden) unterliegen der 169 Stempclgebühr. Dieselbe beträgt u) für jedes Spiel von 36 oder weniger Blättern 30 /r, b) für jedes Spiel von mehr als 36 Blättern 60 /i, o) für lackierte oder waschbare Karten doppelt soviel. Die Stempel¬ entrichtung geschieht mittels amtlicher Verschlußmarken und Abstempe¬ lung bei einem hierzu berechtigten Amte. Für im Jnlande erzeugte Spielkarten wird die Stempclgebühr anläßlich der Erzeugung vom Spielkartenerzeuger entrichtet. Das Ge¬ werbe der Spielkartenerzeugung ist konzessioniert und unter gefällsamt¬ liche Kontrolle gestellt. Aus der Erzeugungsstätte dürfen die Karten nicht anders weggebracht werden, als in ordnungsmäßig verschlossenen und gestempelten Päcken. Die Stempelpflicht wird in nachstehender Weise erfüllt. Die fertigen Karten sind mit einem Umschlag zu ver¬ sehen, welcher bestimmte Angaben (insbesondere Namen des Erzeugers, Art des Spieles u. dgl.) enthalten und mit zwei Ausschnitten versehen sein muß. Letztere dienen zur Anbringung der Firmastampiglie und des Stempelzeichens auf der hierzu bestimmten, unter dem Ausschnitte liegenden Karte. Der Umschlag ist vom Erzeuger umgreifend mit der amtlichen Verschlußmarke und Firmastampiglie zu schließen. Die so zugerichteten Spiele sind zur Abstempelung dem Abstempelungs¬ amte vorzulegen. Die Stempelgebühr ist in der Regel gleich bar zu entrichten, kann aber auch gegen Sicherstellung bis zu drei Monaten zugefristet werden. Bei Karten, welche aus dem Auslande eingebracht werden, ist die Stempelgebühr zugleich mit dem Eingangszolle beim Zollamte zu ent¬ richten, worauf die Karten behufs Anbringung der Berschlußmarkc und des Stempelaufdruckes zum Abstempelungsamte zu stellen sind. Der Handel mit Spielkarten ist der Finanzbehörde (Finanzbezirks- dircktion, Finanzdirektion) acht Tage vor Beginn des Betriebes anzu- zeigcn und unterliegt ebenfalls der gefällsamtlichen Kontrolle. Die Kartenerzeuger und ^-Händler sind verpflichtet, über die jeweiligen Kartenvorräte und alle Änderungen an denselben genaue Ausschrei¬ bungen zu führen (die Erzeuger: das Erzeugungs-, das Verwcndungs- und das Verschleißregister, die Händler das Vcrschleißregister; die Drucksortcn werden von der Finanzverwaltung entgeltlich beigestellt). Die Finanzbehörde hat das Recht, in diese Ausschreibungen Einsicht zu nehmen und im Falle einer Anzeige gegen Inhaber von Räumen, in denen ein gewerbsmäßiger Verbrauch von Spielkarten stattfindet, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Die Erzeuger haben ihre Re¬ gister halbjährig abzuschließen und zur Kontrolle vorzulegcn, die Händler die ihren durch fünf Jahre aufzubewahren. Das Gesetz über den Spielkartenstcmpel enthält strenge Straf¬ bestimmungen : 1. Das 50 fache der verkürzten Gebühr ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens von demjenigen einzuheben, der ungestempelte Karten fcilhält, erwirbt, verwahrt, benützt u. dgl. Kartenerzeuger und -Händler 170 haften für die Karten, welche in ihren Geschäftsräumen oder Woh¬ nungen gefunden werden, desgleichen Wirte, welche außerdem mit einer Geldstrafe von 200 bis 600 X für den Fall bedroht sind, daß bei ihnen wissentlich mit ungestempelten Karten gespielt wird. Nur die Hälfte der Gebührensteigerung ist neben der ordentlichen Gebühr im Falle der Selbstanzeige zu entrichten. Eine Nachsicht der Gebührenerhöhung findet nicht statt. 2. Für andere Übertretungen gilt das Gefällsstrafgesetz, wonach als schwere Gefällsübertretungen zu bestrafen sind: verbotwidrige Er¬ zeugung, unrichtige Angabe wesentlicher Daten, Verwendung ge¬ fälschter Berschlnßmarken und Stempelzeichen, falsche Buchführung usw. Die Strafe beträgt 1000 L, im Wiederholungsfälle 2000 L und wird bei größerer Kartenzahl (über 50 Spiele) noch durch einen Zuschlag erhöht. Außerdem werden die Gegenstände der schweren Gefällsver¬ kürzung, Karten, Marken, Bilder, Gerätschaften u. dgl. für verfallen erklärt. Andere Übertretungen sind mit Strafen von 10—800 L be¬ droht, wobei Milderung unter das gesetzliche Mindestausmaß ausge¬ schlossen ist. Auch kann auf Verlust der Berechtigung zur Erzeugung oder zum Handel erklärt werden. Außer der Strafe ist immer auch die ver¬ kürzte Gebühr mit 6 Prozent Verzugszinsen zu entrichten. Die Gewerbetreibenden haften für ihre Familienmitglieder, Hilfs¬ arbeiter und Diener, wenn sie nicht nachweisen, daß die Übertretung ohne ihr Vorwissen geschah. Gebührensteigerung und Strafe verjähren in drei Jahren, für die einfache Gebühr gilt das Verjährungsgesetz vom 18. März 1878, R. G. B. Nr. 31. SeiLenzerger* Abhandlungsgericht 38. Abrundung 17, 38. Abschlagsposten in Verlässen 37, 100. Abschreibungsbewilligung 91. Abschreibungsjournal 137, 142. Abschreibung von Gebühren 144, 149. Abschriften 7, 21, 34, 105. Absonderungsvertrag 90. Abstempelung 23. Abtretung 83, 86. Abzugspostcn 37, 100. Adelstaxe 165. Advokaten, Haftung 51, 52, 55. Advokatenlistc 8, 62. Advokatentaxe 167. Aktiengesellschaften 60, 114, 166. Alternativleistnngen, f. Wahlleistuugeu. Amtliche Ausfertigungen 8, 27, 50, 53, 62, 128. Amtshandlungen 8, 27. Amtskorrespondenz 128. Amtsunterricht v. I. 1885 2, 133. Anbot 7, 61. Änderungen in Urkunden 19. Anerkennungsklausel 19. Anmeldung, s. Anzeige. Anweisung 83, 86. Anweisungen, kaufmännische 53, 61. Anzeigerbelohnung 55. Anzeige zur Gebürenbemessung 32 u. ff. 54, 63, 110. Approximative, s. vorläusigeBcmessung. Äquivalent 153 n. ff. Armenrecht 29, 35, 110. Arrondirung 89. Arten der Gebären 9. Assignation, s. Anweisung. Aufkündigung 27, 61. Aufsandung 91. Ausfertigungen, Stempelpflicht meh¬ rerer 20, 61, 112, s. auch amtliche Ausfertigungen. Ausgedinge 79, 97, 107. Ausland 2, 25, 26, 41, 117, 144. Ausspielung 96, 119. Ausübende Ämter 29, 31. Auszüge a. d. öffcntl. Büchern 21,105. Auszug 6t 140. ^.-Verzeichnis 141. ^-Vormerk 137. Bagatellverfahren 18, 112. Baugewerbe, Begünstigung 74. Beamten, Haftung 51, 52, 55. Beanstandung (Rationierung) 28. Bedingt stempelfreie Urkunden 12, 25, 26, 113. Bedingung 45, 84. Bcförderungsscheine 24, 61. Befreiungen (Gebühren) 11. Befreite Eintragungen 106. Befund 28, 36, 55, 141. Beginn der Äquivalcutpflicht 155. Beglaubigung 27, 62, 64. Begünstigung für Arrondierungen 89. — für Baugewerbe 74. — für Gesellschaften 118 u. ff. — für Konvertierungen 124. — für landwirtschaftliche Güter 58, 67, 70, 72. Beilagen 8, 25, 50, 62, 128. Beischlicßung von Akten 70. Belohnungen 55. B emcss ungsjo urnal 137. Bereicherungsgebür 57, 72, 75, 77,101. Besitz 5. Besitzstörungsklagen 109. Berufungsschriften 112. Beschwerde, s. Rechtsmittel. Bestandteile von Rechtsgeschäften 16,85. — von Urkunden 18. Bestandvertrag 27, 124. Bestätigung 86. Betreibungsausweis 140. Bewegliche Sachen 5, 41. Blankette 23 u. ff. 31. 172 Bogen, mehrere 21. Bogen, Normalgröße 22. Börsengeschäfte 161. L-Rcgister 32, 65, 137. Bruderladen 119. Bucher der Handel- u. Gewerbetreiben¬ den und Notare 8, 18, 22, 25, 27, 28, 31, 42, 50, 53, 62, 122, 131. — öffentliche 8, 58, 105. Bürgerliches Gesetzbuch 3. Bürgschaft 86. Darlehensgeschäfte, verschiedene 120. Darlehcnsvertrag 60, 124. Daten auf Gebührenakten 65. Depvsitentaxe 167. Dienstbarkeiten 6, 106. Diensttaxe 165. Dienstverleihungen 121, 125. Dienstvertrag 121, 125. Dissolutionen 115. Dividenden 119. Duplikate 8, 21, 25. Durchlochnng 24. Ediktstempel 112. Effcktenausspielnng 119. Effektenumsatzsteuer 159 u. ff. Ehepakte 48/80, 93, 145. Ehestreitigkeiten 109. Eidliche Einvernehmung 44. Eigentum 5. Eingaben 8, 19, 20, 25, 26, 50, 53, 62, 107, 112, 128. Eingangsvermerk 65. Einhebung der unmittelbaren Gebühren 45, 147. Einlagen bei Gesellschaften 118. Einrechnung der Liegenschaftsgebür 66, 71, 74, 103. Einreichungsprotokole 55. Eintragungen in die öffentlichen Bücher 11, 17, 25, 27, 33, 48, 51, 58, 81, 104 u. ff. Eintragung ins Handelsregister 115, 122. Einverleibung, s. Eintragung. Einvernehmen milden Gerichtsbeh. 45. Eisenbahnfrachtbricfe, s. Frachtbriefe. Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- uutcrnehmungen 120. Empfangsbestätigung 17, 125. Entgeltliche Bermögensübertragnngen 80, 95. Eutscheidungsgcbürcn 25, 27, 50, 59, 68, 108 u. ff. Entwertung der Stempclmarken 23, 26, 28. Entwürfe 7. Erbserklärung 104. Erbrecht 97. Erbschaft 51. Erbsübereinkommen 102. Erbteilung 100. Erbvertrag 44, 99. Erbverzicht 61, 102. Erfüllnngsstempel 26. Erhebungen über Bemessungsakten 68. Erhöhung wegen Gebühreuübertretnng 52, 164. Erkenntnißgebühren s. Urtcilsgebühren. Erklärungen 90. Erläuterung (Jnstruierung) 40, 63, u. ff. 80, 87, 88, 100, 135. Ersitzung 59, 93, 110. Erwerbs- und Wirtschaftsgcnossen- schaften 3, 60, 114, 122. Erwerbungsart 5. Evidcnzhaltung der Gebühren sürArme 29, 110. Exekution 47, 147. Exckutionsausweis 140. Exekutionsgebühren 27, 109, 112. Exekutionsorduung 3, 148. Exemplar 20. Fälligkeit 45. Fahrkartensteuer 120. Feste Gebühren, s. Gebühren. Fideikommiss 98, 167. Finanzbehörden 133. Firmaprvtokollierung 62, 129. Forderungen bei Verlässen 43. Formelles Verfahren 64, 133 u. ff. Frachtbriefe 61. Frachtbriefblankette 24, 32. Frachtkarten 120. b'-Registcr 139. Fristbewilligung 143. Fristengesetz 146. Fruchtgenuß 6, 44, 78, 97, 106. §uuäu8, s. Zugehör. Gebrauch, Bewertung 44, 78, s. auch Fruchtgenuß. — der Stempelmarken, s. Stempcl¬ marken. Gebühren: Äquivalent 58, 153 u. ff. Arten 9, 57 u. ff. Befreiungen 11, 102. 173 Gebühren: Begünstigungen 58, 67,70,72,122. Bemessung, Grundlage der 37. Daten 68. Einbringung 140. Entrichtungsform 9, 109. Erlag 101, 104, 143, 146. Fälligkeit 45. feste 9, 10, 50, 61, 109, 128 u. sf. -freie Nachlässe 102. Gegenstand der 6. Gesetz 1. Haftungspflicht 49. Rodelten 2, 58, 71. Pauschale 58, 121. Prozentual- 9, 11, 17, 51, 57. Rückvergütung 47, 84, 88,107,144. Skala 9, 10, 25, 48, 50, 59, 123. Steigerung 52, 132. Übertretungen 52. uneinbringliche 149. unmittelbare Entrichtung 10, 28, 32, 117, 136. Verrechnung 139. Vormerkung 29, 110. Vorschriften 1. Wertgrundlagc 37 u. ff. Zahlungspflicht 49. S. auch Gcrichtsgebühren. Gefällsverknrzungen 52, 55, 157, 164. Gegenleistungen in Verträgen 78. Gegenstand der Gebür 6. Gelder in laufender Rechnung 119. Geldhilfsaufschrcibung 30. Geldstrafen 45, 104. Gemeinschaftliche Eingaben 19. Genehmigung 19, 61. Genossenschaften, f. Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften und Gesellschaften. Gerichte und gerichtliches Verfahren ' 3, 18. Gerichtliche Exekution 148. Gcrichtsgebühren 2, 14,18, 25, 27, 35, 62, 67, 108 u. ff. Gerichtskvsten 12, 110. Geschäfte, mehrere in einer Urkunde 16, 84. Gcschäftseinlagen 119. Geschäftliche Behandlung 136, 158. Geschenke 51, 78. Gesellschaften und Vereine 7, 20, 56, 59, 117 n. ff. 150. Gesellschaftsvcrträgc 113 u. ff. Gesetzliche Bestimmung übcrGebiihren- wescn 1, 2. Gewerbebücher, s. Handels- und Gewerbebüchcr. Gewerbetaxe 62, 129. Glaubhaftmachung 43. Glücksvertrag 96. Grundbuch 8, 58, 105. Grnndbuchsbeschcide 33, 34. Grundbuchseiugaben 19, 27, 55, 62, 107, 112. ' Grundlage der Gcbührenbcmesfung 37. Gütergemeinschaft 94. Haftungspflicht 49 n. ff. 55, 78, 111. Handelsgesellschaft 114. Handelsgesetzbuch 3. Handelskorrespondenz 7. 132. Handels-und Gewerbetreibende, Bücher derselben 8,18, 22, 25, 27, 28, 31, 42, 50, 53, 62, 122, 131. Handelsregister 115. Handelsverkehr, Begünstigung desselben 53, 60, 61, 132. Handzeichen 19. Hauptgeschäft 16. Heiratsgut 93. Hinterziehung 54. Höchstleistungen 15. Hoffnungskauf 83, 96. Hypothekarverschreibung 86. Jdcalstempel 67, 149. Jmmobiliargebühr, s. Licgenschaftsgeb. Jnstrnierung, s. Erläuterung. Jntabulativn, s. Eintragung. Inventar 41, 62, 99. Irrtum als Rückvergütnngsgrund 47. — im Grundbuche 92. Jahresnachwcisungen 138, 140, 142. Jahrmarktaxe 166. Kataster für Gesellschaften 151. Kauf 39, 82 u. ff. Kansschillingsverheimlichung 55. Kleinverschleiß der Stempelmarken 30, Kommanditgesellschaft 114. Kommunitäten 58, 121. Kompensation 85. Kompromißverträge 61. Konkurs 112. Konsens 61, 86. Kontobücher für Gesellschaften 151. Kontokorrentverrechnungen 140. Konvertierung 124. Koupon 117. Krankheits- und Begräbniskosten 37,42, 174 Kredit für Stempclwertzeichen 30. Kreditgeschäfte 119. Ladescheine 61. Lagerscheine 61. Landwirtschaftliche Grundstücke 68,70, 73, s. auch Begünstigung. Lasten 41, 70, 82. Legalisierung 27. Legat, s. Vermächtniß. Legitimationen 121. Leibrentenvertrag 96. Leihvertrag 61. Leistungen, mehrere 14. — wiederkehrende 15, 79, 96. Leitende Finanzbehörden 133. Lizenzen 62, 129. Lieferungsvertrag 60, 125. Liegenschaftsgebühr 58, 71 u. ff. 76, 82, 102. Liqnidationsbuch 138. Löschungsbescheide 35. Löschungserklärnng 85, 86. Lotteriegewinnst 96, 119. Mahnverfahren 27. Matcrialaufschreibungen 30. Maximalleistnng, s. Höchstleistung. Mehrere Exemplare 20. — Geschäfte 16, 85. — Leistungen 14. — Personen 20. — Übertragungen innerhalb eines Jahres 67, 74. — Urkunden 17. Messen 42. Miete 124. Militär, Zustellung an 144. Minderjährige 42. Miteigentum 82. Mündliche Gebürenbemessung 47,135. Nachlaßgebüren 11, 25, 28, 41 u. ff. 97 u. ff. Nachlaßnachweisung 36, 44, 99. Nachtrags- n. erhöhte Gebühren 142. Nachweisungen zur Gcbührenbemessnng 32. Nachweisung von Abzugposten 42. Nebenbestimmnngcn in Verträgen 84. Neuerungsvertrag 19. Notare Haftung 51, 52, 55, s. auch Bücher. Notariatsakten 21, 22, 25, 65. Notariatstaxc 167. Rationierung, s. auch Beanständung. Novation, s. Neuernngsvertrag. Obliterierung, s. Entwertung. Offenbarungseid 45, 104. Öffentliche Versteigerung 87. Ordnungsstrafe 24, 32, 136, 156,163. Pacht 124. Papiergröße 22. Parteieinvernehmung 69. Patenttaxe 166. Personenrechte 4. Personen, Zusammentreffen mehrerer 20. Persönliche Befreiungen 13. Persönliche Begünstigung 72. Persönliche Haftung 51. Pfandbestellung 86. Pfandrecht 5, '105. Pfandrechtsbegründung 148. Präsentatum s. Eingangsvermerk. Prämien und Polizzen 119. Privilegientaxen 166. Promessenschein 61. Protokolle 18, 25, 27, 50, 112, 128. Provision für Stempelverschleiß 30. Prozentualgebürcn s. Gebühren. Punktationen 6, 21. Quittung 125. Raiffeisensche Kassen 56, 123, 152. Ratifikation, s. Genehmigung. Realgebühr, s. Liegenschaftsbebühr. Rechnung 131. Rechnungsblankette und -Stempel 23. Rcchnungsverstöße 47. Rechte, verschiedene Arten von 4. Rechtsbesestigung 86. Rechtsgeschäfte 6, 16, 33, 50. Rechtslage bei Verlassenschaften 45. Rechtsmittel 48, 112, 129, 146. Rechtsurknnden 6, 50, 61, 131. — mit mehreren Geschäften 16. — s. auch Urkunden. Rehtszug 32, 48, 146, 164. Rechtzeitigkeit der Anmeldung 34, 70. Register 8 und 8 137, 139. Registereintragungen 27, 115. Rekurs, s. Rechtszug. Repertorien 22. Revisionen 56, 152. Revisionsschriftcn 112. Richter, Haftung derselben 52. Rückstandsnachwcisnngen 140, 142. 175 Rückvergütung 47, 84, 88, 107, 111, 144. Rückzahlungsjournal 139, 142. Sachenrechte 4. Sachen als Nachlaßbestandteilc 43. Sachliche Haftung 51. Schätzbare n. nicht schätzbare Leistungen 16, 108. Schätzung, gerichtliche 39. Scheck 61. Schenkung 11, 74 u. ff. — auf den Todesfall 7, 44, 80, 104. Schenkungsgebühren von Verlässen 43. Schluß (Börsen-) 163. Schriften und Amtshandlungen 8, 17. Schulden von Verlässen 37, 42. Schuldschein 60, 124. Schuldübernahme 85, 86. Schnlfondsbeiträge 104, 157. Selbstanzcige 53 163. Sicherstellung von Gebühren 46,147. Skalagebühren, s. Gebühren. Spareinlagen 122. Spielkartcnstcmpel 169. Statistische Auszüge 152. Stempelgebührcn, unmittelbare Ent¬ richtung 28, 47. Stempelmarken, Entwertung 23 u. ff. -- Vorschriften über den Gebrauch 2, 10, 22—29. — Gefällsübertretungen 52 u. ff. Stempelpflicht mehrerer Exemplare, mehrerer Urkundenbogcn und für größeres Format 20. Stempelrevision 56, 152. Stcmpclskalen 1, 9, 59, 126. Stcmpelumtausch 31. Stcmpclverkürzung 29. Stempclverschleiß und Verlag 29. Stempelwertzeichen, s. Stempelmarken. Stcucramt 134. Stcuereingaben 129. Stenerdaten 40, 65. Steuerwert 39, 65, 83. Stiftungen 104, 154. Stornierung, s. Vortragsstornieruug. Strafe für unterlassene Entwertung 26. Strafverfahren 54. Streitgegenstand 16, 59, 62, 67, 108. Stufenleiter, s. Stcmpclskalen. Substitution 98. Tauschvertrag 88. Taxen 164 u. ff. Telegramme 26. Testament 97, 134. Teilschuldverschreibungcn 120. Teilungsvertrag 90. Titel 5, 67, 105. Todes wegen, s.Vermögensübcrtragnng und Schenkung. Todfallsanzeigen 33, 99, 138. Trafikverleihungen 125. Transportnnternehmnngen 120. Umtausch von Stempelwertzcichen 31. Unbewegliche Sachen 4, 7, 39, 69. Undeutlichkeiten 64, 69. Uneinbringliche Aktivfvrderungen 42. Uneinbringliche Gebühren 149. Uncntgcltl. Vcrmögcnsübertragnngeu 74, 94. Ungarn 2, 144. Ungewisse Ereignisse 46. Unmittelbare Gebührenentrichtnng 10, 28, 32, 45, 54, 117 u. ff., 136 n. ff. 150. Urkunden 20, 25, 37, 50, 61, 131. — Zusammentreffen mehrerer 17, 81. — Bestandteile (Zusätze), Änderungen 19. — f. auch Rechtsurkundcn. Urschrift 20. Urteilgebühren 25, 35, 50, 51, 59, 67, 108 n. ff. Übereinkommen betreffend Wertgrund¬ lage 39, 40, 69. Übcrgabsvertrag 79, 96. Überschreiben der Stempelmarken 23. Überschuldete Nachlässe 103. Überstempelung, s. Entwertung. Übertragung 7, 66, 81. Übertretung der Gcbührenvorschrifteu 52. Überzahlnngsjournal 137, 145. Vaterschaftsanerkennung 16, 109. Vereine, s. Gesellschaften. Verfahren 135, 150. Vergleich 90. Vcrgütungszinsen 49, 144. Verjährungsgefetz 149, 157. Verlagsämter 29. Berlaßabhandlung 99, 104. Verlassenschaft, s. Nachlaß. Vermächtnisse 44, 51. Vermögensübertragungen 74 n. sf., 88. Vermögensübertragungsgebühr, s. Liegcnschaftsgebühr. 176 Vermögensübertragung von Todes wegen 7, 97 u. ff. Verschleiß von Stempelwertzeichcu 29. Versicherungsvertrag 96, 119. Berforgnngsvertrag 80, 96, 119. Versteigerungsprotokolle 28, 60, 87. Vertragsstornierung 34, 48, 84. Berwahrungsgebühr 167. Berwahrungsvertrag 61. Bcrwaltungsgerichtshof 49, 147. Verwandtschaft 69, 72, 76, 101. Verzicht auf Erbrecht 102. Verzugszinsen 104, 143. Vidimierung 27, 62, 64. Vollmacht 19, 61. Borbcgriffe, allgemeine 4, 97. Vorbehalte in Verträgen 79, 83, 85. Borbesitz 66. Borerinnerungen zum Tarife 1, 14, 15, 64, 81. Vorläufige Bemessung 39, 139. Vormerkung 29, 35, 110. Bormerk über Todfallsanzeigen 138. Vormcrk La und Xd 39, 46,135,139. Vorrecht der Gebühren 51. Vorschrcibungsjournäl 142. Vorschriften über Stempelmarken 2, 22 u. ff. Vorschußvereine, s. Gesellschaften und Erwerbsgenosfenschaften. Wahlleistungen 15. Wechsel 24, 53. Wechselordnung 3. Wert des Streitgegenstandes, s. Streit¬ gegenstand. Wertermittlung 37 u. ff., 69,107,157. Wertpapiere 41. Wette 96, 119. Widerlage 87, 94. Wiedersprüche, gerichtliche 27. Wiedcrkehrende Leistungen 15, 79,96. Wirkungskreis in Gebührenangelcgeu- hciten 48, 133. Wirtschastsgcnossenschaften, s. Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenosscnschaften und Gesellschaften. Xu und Xb-Vormerk 39, 46, 139. Zahlenlotto 119. Zählgeld 167. Zahlungsauftrag 47, 135, 143. Zahlungsbefehle, gerichtliche 27, 112. Zahlungsbestätiguug 86. Zahlungspflicht 49. Zeitpunkt der Bewertung 38. Zession, s. Abtretung. Zeugniß 7, 20, 50, 62, 132. Zinsen bei Vergütungen 49, 144. Zinscupflicht bei Verlafsenschaften 36. Zinsen und Dividenden 119. Zugehör 4, 40, 66. Zusammentreffen mit befreiten Personen 11. — mehrerer Geschäfte 16. - Leistungen 14. - Personen 20. — Urkunden 17. Zusätze zu Urkunden 18. Zuschlag 9. Zuständigkeit bei Gesellschaftsverträgen 115. — zur Anmeldung 33. - im Rechtszuge 48. — f. auch Wirkungskreis. Zustellung von Zahlungsaufträgen 143. Zwischenkäufer 81. Zeitsofge der bezogenen Vorschriften 178 Seite 1850" 9. April, R.G.B. Nr. 137^ F. M. Vdg. 27 3. Mai, R. G. B. Nr. 181, F. M. Vdg. 51 30. Mai, R.G.B. Nr. 214, F. M. Vdg. 64 30. Sept., F.M.E.,Z. 12455 31 2. Dez., R. G. B. Nr. 470, F. M. E. 33 1852. 23. März, R.G.B. Nr. 82, M. Vdg. 36 23. März, R-G.B. Nr. 84, Bi. Vdg. 37 1853. 26.Jänner,R.G.B.Nr.18, Patent 167 IS. März, R- G.B-Nr. 53, kais. Vdg. 44, 75, 78, 83 2b. Juli, R. G. B. Nr. 148 Ni. Erl. 42, 43, 45, 101 1854. 13.Febr., R.G.B. Nr. 41, I. M- Vdg. 35 28. März, R- G. B- Nr. 70, F. M.Vdg. 2,11,12,22-28 3. Mai, R. G. B- Nr. 114, I. M. Erl. 34 1855. 7. Mai, F. M- E-, Z. 1032 98 Seite 1855. 13.Sept., R.G.B. Nr. 165, F. M. E. 26 1858. 27. April, F.M.E.,Z.22.S13 4 8. Juli, R. G. B. Sir. 102, kais. Vdg. 127 31. Ang., R.G.B. Nr. 138, F. Bi. E- 77 12. Sept., R.G.B. Nr. 151, kais. Vdg. 168 27. Nvv., R.G.B. Nr. 223, M. Vdg. 25 1859. 17. Mai, R. G. B. Nr. 89, kais. Vdg. 127 27. Dez., R.G.B. Nr. 236, F. M. E. 148 1860. 22. Juli, R-G.B- Nr. 184, F. M. E. 167 1862. 13. Dez., R- G- B. Nr. 89, Gesetz 1 8 3 128 8 5 7 8 6 10, 1b, 21, 25, 28, 35, 52, 107 8 7 38 8 9 u. 10 46 8 11 51 8 12 7, 56, 152 8 13 53 Voreriunerungen 14, 15, 21, 22, 87 Tarifbestiminungen, s. bei kais. Patent v. 9. Februar 1850. 1862. 20.Dez-, R.G.B. Nr. 102, F. M. Vdg. 23, 152 1863. 5. August F. M. E-, Z. 33.080 17, 38 1864. 29. Februar, R-G.B. Nr. 20, Gesetz 7, 108, 118, 130, 131, 132 1865. 10. Juli, R. G- B- Nr. 55, Gesetz 117 1866. 16. Jänner, R.G.B. Nr. 9, F. M. Vdg. 114, 117 28. April,F.M.E.Z.18.840 119 1868. 3. März, R- G- B- Nr. 17, Gesetz 89 6. Juli, R. G. B. Nr. 96, Gesetz (Art. IV) 8, 167 1869. 9. Jänner, R-G.B. Nr. 8, F. M. Vdg. 26 1871. 25. Juli, R. G. B- Nr. 75, Notariatsordnung 21, 65 1872. 28. Juni, R. G. B. Nr. 94, Gesetz 21 1873. 9. April, R. G- B- Nr. 70, Gesetz 12L 179 Seite 1873. 21. Mai, R. G. B. Nr. 87, Gesetz 118, 119, 122 24. Mai, R. G. B- Nr. 97, Gesetz 112 1874. 29. Mai,Dienstinstr. u. Wir¬ kungskreis, Z.1181/F.M. 134 1875. 31. März, R.G.B. Nr. 52, Gesetz 106 26. Mai, R. G. B. Nr. 83, M. Vdg. 22 1876. 8. März, R. G. B. Nr. 26, Gesetz 24, 53,127,131,132 19. März, R.G.B. Nr. 28, Gesetz 48, 146, 164, 167 10. Mai, F.ME.,Z. 12.532 31 1877. 15.Febr., R.G.B. Nr. 98, Gesetz 154 1878. 18. März, R. G.B. Nr. 31, Gesetz 149,157,164,167,170 23. Juni,St.B.B. Nr. 30. Ah. Entschl. 166 1880. 27.Dez.,R.G.B. Nr. 1/81, Gesetz 153 1881. 15. April, R. G. B. Nr. 43, Gesetz 168 27. Okt., R.G.B. Nr. 127, M. Bdg. 168 1882. 11. Nvv.,R.G.B. Nr. 159, M. Vdg. 35 1883. 23. Mai, R. G. B. Nr. 83, Gesetz 34, 70, 105 1884. 26. Sept., F.M.E.,Z. 22.870 88 1885. 17.Jänner, Z. 1728, Amts¬ unterricht 2, 133 8 1, 2 135, 137 ts 3 137 8 4, 5 29, 32, 47, 135 9 136, 137 !; 11—13 138 8 14 35, 134 ii 16 134 8 20 111 8 22 96, 145 !; 28 47, 135, 136 t; 29, 30 32, 136 8 31 17, 38, 46, 135 tz 32—35 143 8 36 -.137 8 39—44 139 8 45, 47 29, 47, 135 8 48 24 8 49 137 8 52—57 140 8 58, 59 143 8 60, 61 135 1885. 23. März, R. G.B. Nr. 48, Gesetz 118, 120 15. April, R.G.B. Nr. 51, Gesetz 153 1886. 9. Dez., R. G. B. Nr. 175, F. M. Vdg. 31 1888. 30. März, R.G.B. Nr. 33, Gesetz 119 1889. 9. März, R. G. B. Nr. 30, Gesetz 124 17. März, R.G.B. Nr. 31, M. Vdg. 124 I. Juni, R. G. B. Nr. 91, Gesetz 123 28. Juli, R.G.B. Nr. 127, Gesetz 119 1890. 31. März, R.G.B. Nr. 53, Gesetz 118, 119 28. Dez., R.G.B. Nr. 234, Gesetz 106 1891. 19. Sept., Vdg. B. Nr. 34, F. M. Bdg. 48,134,136,143 1892. 23.Jänner,R.G.B.Nr.26, Gesetz 49 18.Sept., R.G.B. Nr. 171, Gesetz 24, 117 I1. Tez/, R.G.B. Nr. 213, SN. Bdg. 24 1893. 26. Dez., R.G.B. Nr. 209, Gesetz 124 28. Dez., Vdg.B. Nr. 2/94, F. M. Bdg. 71, 136 1894. 17. Mai, Geb. B. Nr. 5, F. M. E., Z. 52.093 143 I. Juni, Geb. B. Nr. 7, F. M. E., Z. 26.714 145 I1. Juni, R.G.B. Nr. 111, Gesetz 123, 152 13. Juni, R.G.B. Nr. 112, F. M. Vdg. 152 1896. 17. Dez., Bdg. B. Nr. 216, M. E. 144 1897. 11.Jänner, R.G.B.Nr.30, Gesetz 166 II.Febr., R.G.B. Nr. 57, Gesetz 120, 122 12* 180 -eite 1897. 9. März, R.G-B. Nr. 195, Gesetz 159 u. ff. 16. April, R.G.B. Nr. 98, F. M. Bdg. 55 21. Sept., R.G.B. Nr. 222, F. M. Vdg. 159 u. ff. 6. Oktober, Geb. B. Nr. 9, F. M. E-, Z. 50.206 159 u. ff. 20.Oktober,Geb.B.Nr.11, F. M. E., Z. 29.078 48 26. Dez., R.G.B. Nr. 305, kais. Vdg. 2, 8 L 1 u. 2 18, 113 8 3 108 8 5 91 8 6 112 8 7 21, 112 tz 8 12, 27, 113, 132 8 9 106 8 10 14, 108 8 11 16, 109 8 12 18, 109, 112 8 13 110, 132 8 14 12, 110 8 15 108 26. Dez., Geb. B. Nr. 1/98, I. M. Bdg. 138 28. Dez., R.G.B. Nr. 306, M. Vdg. 8 1 35 8 2, 3, 4 111, 112 8 6 11, 27 8 7 67, 108 8 10 110 8 11 13, 25, 26, 28 8 13 107, 111, 144 1898. 15. Jänner, Vdg.B. Nr. 12, F. M. Vdg., Z. 8049 130 16. Juni, Geb. Bl. Nr. 10, F. M. E., Z. 7252 39 20. Jnni, Geb. B. Nr. 12, F.M.E., Z. 58.454 145,146 15.Scpt.,R.G.B. Nr.163, M. Vdg. 166 7. Nov., Geb. B. Nr. 18, F. M. E-, Z. 44.892 109 17. Dez., R.G.B. Nr. 225, SN. Vdg. 27 1899. 21. Sept., Geb. B. Nr. 18, F.M.E., Z. 24.742 109 23. Sept-, Geb. B. Nr. 17, F. M. E., Z. 52.484 152 4. Dezember, F. M. E. Z. 66.954 30, 31, 32 Seite 1899. 16. Dez., Geb. B. Nr. 1/00, F. M. E., Z. 35.826 109 27. Dez., R.G.B. Nr. 262, Gesetz 124 27. Dez., R.G.B. Nr. 263, Gesetz 89 29. Dez., R.G.B. Nr. 268, kais. Bdg. 2 30. Dez-, R.G.B. Nr. 3/00, F. SN. Vdg. 95 1900. 22. Jänner, Geb. B. Nr. 3, F. M. E., Z. 67.967 74 26. Jänner, Geb. B. Nr. 3, F.M.E.,Z. 44079 129 5. Februar, Geb. B. Nr. 5, I. M. Vdg. 110 9. Februar, Geb. B. Nr. 4, F- M. E., Z. 69.591 74 11.Febr.,F.M.E.,Z.62 742 39 20. Febr., R. G. B- Nr. 4, F. M. E., Z. 44.078 168 23. Febr., R.G.B. Nr. 36, F. M. Vdg. 24 11. Juni, Vdg. B. Nr. 103, F.M.Vdg.,Z. 19.371 115,116 14. Juli, R.G.B. Nr. 120, F.M.Vdg. 116, 154 u. ff. 12. Sept., Geb. B- Nr. 11, F. M. E., 55.310 158 22. Nov., Geb. B. Nr. 14, F. M. E., Z. 70.564 136,137,139,140,141,145, 146 28. Nov., Geb. B. Nr. 15, F.M.E.,Z.71.580 142,145,146 12. Dez., Geb. Bl. Nr. 17, F.M.E., Z-74.591 151 1901. 4. Jänner, Geb. B. Nr. 2, F. Bi. E., Z. 17.532 94 25. Jänner, Geb. B. Nr. 4, F. M. E., Z. 79.260 121 26. Februar, Geb. B. Nr. 3, F. M. E., Z. 10.795 135 19. März, Geb. B. Nr. 5, F. M. E., Z- 35.898 24 18. Juni, R. G- B. Nr. 74, 2, 10, 71, 104 8 1 6, 66, 71, 75, 82, 101, 103, 145 8 2 15, 73, 79, 82, 101 8 3 74 8 5 71, 74 8 6 6, 97 8 7 95, 102 181 Seite 8 8 90 8 11 86, 143 8 12 45 8 13—18 43, 44, 51, 104 1901. 21. Juni, R.G.B. Nr. 75, M. Vdg. 36, 45, 68, 70, 73, 74, 148 25. Juni, Vdg. B. Nr. 91, F. M. Vdg., Z. 36.577 51, 143, 146 27. Nov., Geb. B. Nr. 13, F.M.E.,Z. 76.963 115 18. Dez., Geb. B. Nr. 1/02, F. M. E., Z. 61.892 67 22. Dez., R.G.B. Nr. 4/02, Gesetz 120 1902. 14. Jänner, F. M. E., Z. 41.067 39 11. März, Geb. B. Nr. 9, F. M. E. 109 16. Juli, R.G.B. Nr. 149, M. Vdg. 24 19. Juli, R.G.B. Nr. 153, Gesetz 118, 120 31. Juli, Geb. B. Nr. 9, I. M. Vdg. 35 Seite 1902. 2. Sept., Geb. B. Sir. 9, M. E., Z. 58.373 103 14. Sept., F.M.E.,Z. 3749 (Dienstinstr.) 134,143,147 27.Sept., R.G.B. Nr. 195, M. Vdg. 121 26. Okt., Geb. B. Nr. 13, M.E.,Z. 71.692 121 4. Nov., Geb. B. Nr. 11, M. E., Z- 24.886 140 10. Nov., Geb. B. Nr. 12, F.M.E.,Z. 71211 141 16. Nov., Geb. B. Nr. 12, F.M.E.,Z. 64.640 121, 134 29. Dez., Geb. B. Nr. 1/03, M. E., Z. 88.391 121 1903. 15. Mai, R.G.B. Nr. 116, F. M. Vdg. 163 19. Juni, Geb. B. Nr. 8, M. E., Z. 43.092 113 25. Juni, Vdg. B Nr. 112, F. M. Vdg. 49 25. Juni, Geb. B. Nr. 9, F. M. E., Z. 80.667 145 26. Okt., Vdg. B. Nr. 168, F. M. E- 149 Äuchdruckcrei der Manische» In >i. k. Hof-Verlags- und Univcrsitäts-Üuchhandlung in Wien. Manstche k. u. Ir. Hof-Verlags- und Zlnivcrlliäts-Buchhandl'ung in Wien. Brer, Adolf, Die österreichische Handelspolitik im 19. Lahr- Hundert, gr. 8. 1891. (IV, 618 S.).14 X Eistrrt, Josef, Handbuch für den Stcneramtsdicnst. Erster Band, 2., vollständig umgcarbeitete Auflage, gr. 8. 1898. (X, 836 S.) 11 X, gebunden 12X60H Zweiter Band, gr. 8. 1898 (XIII, 1321 S.). 16 X 50 b geb. 18 X 40 Ir Freiberger, Gustav, Handbuch der östcrr. direkten Steuern in systematischer Darstellung (unter vergleichender Rücksichtnahme ans die ausländische Gesetzgebung), gr. 8. 1899 (XVII, 664 S.) - . 8 X 40 ü gebunden in Leinen. 9 „ 60 „ gebunden in Halbfranz.10 „ 40 „ Hammerschlaa, vr. Paul, Das Gesetz vom 9. Mär; l897 über dir Effektenumsatzsteuer. Für die prakt. Anwendung dargestellt. 8. (VI, 179 S.).4 X — Der Scheckgeschrntwurf. 8. 1896 (40 S.).1 X 20 Ir Korner, vr. Ul., Grundriß der Volkswirtschaftslehre. (156S.) 2., vermehrte Auflage. 8. 1898 . 2 X 40 Ir — Grundritz des öftere. Staatsschuldenweseus. (152 S.) 8.. . 2 „ 60 „ — Staatsschuldrntiigung und Staatsbankerott. 8. 1893. (104 S.) 2 „ 40 „ Menst, vr. Iran; Freiherr von, Die Finanzen Österreichs von 1701 — 1740. Nach archival. Quellen dargestellt, gr. 8. 1900. (XV, 775 S.). 12 X Neurath, vr. Wilhelm, Clemente der Volkswirtschaftslehre, kl. 8. 1903. 4. Aufl. (VIII, 357 S.) . . . 5 X, gebunden 6 X 20 b Reisch, vr. Richard, Ministcrialsekrctär inr k. k. Finanzministerium, und 0r. Iosrs Klemens Kreidig, Professor an der Wiener Handelsakademie, Miau; rind Steuer. Grundriß der kaufmännischen Buchführung unter be¬ sonderer Würdigung ihrer wirtschaftlichen und juristischen Bedeutung. Erster Band: Einfache und doppelte Buchführung bei Privatuuter- nchmuugen. 1899. Lex.-8. (VIII, 316 S.) broschiert 7 X 60 b, geb. 9 X Zweiter Band: Die Buchführung der öffentlich Rechnung legenden Unternehmungen. 1899. Lex.-8. (VII, 365 S-) broschiert 9 X, geb. 10 X 40 Ii Jeder Band bildet ein in sich abgeschlossenes Ganzes und wird einzeln abgegeben. Reisch, vr. Richard, Die direkten Personal steuern in Österreich. Unter Darstellung ihrer parlamentarischen Verhandlung und des Inhaltes der Vollzugsvorschriften erörtert, gr. 8. 1898. (IV, 195 >2.) . . 3 X Schrott, vn. Josef, Der österr. Ararial-Nechnungsprozeß. ' gr. 8. 1865. (VI, 96 S.).80 h — Lehrbuch der Vrrrechnungswissenschaft. 5. Aufl. gr. 8. 1886. (XVI. 464 S.) ..10 X Wanzsche I;. u. k. Lof-Verl'ags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien. Schrott, Dr. Josef, Lehrbuch der Ztaatsverrechmmgskundr für die im Reichsratc vertretenen Länder und für die den sämtlichen Königreichen und Ländern gemeinsamen Angelegenheiten der österreichisch- ungarischen Monarchie. 3., verbesserte Auflage, gr. 8. 1882. (X, 291S-) 6 X Siro hort, Du. Kudolf, Die öffentlichen Glücksspiele, qr. 8. 1899. (VII, 411 S.) 7 X 20 b Stritt, vr. Kor. Kitter von, Lehrbuch der Nationalökonomie. 3., umgearbeitcte Auflage, gr. 8. 1887. (XV, 457 S.) . . . . 10 X Machtet, Adolf, Die Effektenumsatzsteuer. In Tabellenformat. Gesetz vom 9. März 1897. 1897 80 II — Bank- und Börsenverkehr. 1899. 8. (381 S.) geb. in engl. Einb. 6 X Manische Gesetz-Nusgabe. Cinundzwauzigster Band. Gstrrrrichischr Ktrurrarsrhr. I. Abt.: Grund-, Gebäudesteuer, allgemeine Steuervorschriften. Sammlung der auf direkte Steuern bezughabendeu Gesetze, Verordnungen und Judikate. Heraus- gegebcn von Dr. Viktor Roll. 5., vermehrte Auflage, kl. 8. 1901 (X, 897 S) 8 X, gebunden 9 X Enrunchwanstgstrr Band. Gstrrrrichischr Stenrrgrsrhr. II. Abt.: 1. und 2. Hälfte. Das Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. B. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern samt Vollzugsvorschrifteu und Nachtrags- Verordnungen. Unter Mitwirkung von Dr. Paul von Woraus, herausgegeben von I)r. Richard Reisch. 2., durch Berücksichtigung der Nachtrags¬ verordnungen und Vcrwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse ergänzte und auf die Krvneumährung umgearbeitcte Auflage, kl. 8.1900. XXXII, U, 1248 S.i Beide Hälften 10 X, in zwei Bände gebunden 12 X Vrveiundzwanstgstrr Band. I. Abt.: Gesetze und Verordnungen über die Kr- strncrnnn drs Pranntwrins, zusammengestellt von Edmund Bernatzky, unter Mitwirkung von Dr. Adols Carmine und Dr. Leopold Joas. 2., um- gearbeitetc Auflage, kl. 8. 1900. (XVI, 990 S.) 8 X 80 b, geb. 9 X 80 b Zwriundzwanstgster Band. II. Äbt.: Gesetze und Verordnungen über die KurUrrbrstrncrung, zusammengestellt von Edmund Bernatzky, unter Mit¬ wirkung von Dr. Adolf.Carmine und Dr. Leopold Joas. 2., umgearbeitcte Auflage, kl. 8. 1899. (XX, 517 S.).6 X, gebunden 7 X Zwriunchwanstgfter Band. III. Abt.: Gesetze und Verordnungen über die Wrrbrstrnerung, zusammengestellt von Edmund Bernatzky, unter Mit¬ wirkung von Dr. Adolf Carmine und Dr. Leopold Joas. kl. 8. 1903. 3., umgcarbeitete Auflage. (XXI, 386 S., II Tabellen.) 6 X, gebunden 7 X ZweümdpvnnstgllrrBand. IV. Abt.: Wein-, Mrisch-und Liuirnvrrirhrungs- struer. Zusammengestcllt von Rob. Wolf, k. k. Ministerialrat, unter Mit¬ wirkung von Dr. Alois Jahn nnd Dr. A. Haala. 8. 1904. (XXX, 825 S.).8 X, gebunden 9 X Zwriundnvaunallcr Band. V. Abt.: Minrralölbrstrurrung. (Unter der Presse.) Mansche k. u. k. Hof-Verlags- und Amversttüts-Vnchhandlung in Wien I., Kohlmarkt Nr. 20. Handbuch der Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen. Bon Johan» Gams. gr. 8. IMS. (VIII, SM S.) L 4.80. Wie Oebttstrennovelle vom 1!!. Ium 1901. Fm Auftrage des k. k. Finanzministeriums für den praktischen Gebrauch herausgegcben und erläutert von vr. August Freiherr von Odkolek, und IO. Carl Freiherr von Lempruch, k. k. Ministerialrat, k. k. Ministerialsekrctär. 1901. 8. (15 Bogen.) Brosch. X 2.80, kart. X 8.- Bas österreichische Gebüstreuäqu iva lent. Bon Adalbert Schimon, k. k. Finanz-Oberkommissär, gr. 8. 1900. (IV, 124 S.) Brosch. X 2.20, dauerhaft kartoniert X 2.40. (Taschenausgabe der Gesetze. XII, 1. Abteilung.) Bas Gebüstreuaesest samt allen zu diesem Gesetze erflosseneu Rachtragsvorschriften und der einschlägigen Judikatur. 17. Auflage, kl. 8. IMS. (OXXXII, SI8 S.) X 6.S0, in cngl. Leinwand geb. L 7 .so. fTascheuausgabc der Gesetze, Band XII, 2. Abteilung.) Bie Effektenumsatzsteuer, das Taxwesen und der Spielkartenstempel samt den dazu erflosseneu Nachtragsvorschriften und der einschlägigen Judikatur. 17. Auflage. 8. 1902. (404 S.) Preis drosch. X 8.50, geb. X 4.50. Nuspm ans dein Stempel- und Oebttstrenaesetze hinsichtlich jener Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche sich auf Angelegenheiten der politischen Verwaltung beziehen. 8. 1908. (57 S.) X 1.— Bnchdrnckerei der Manzschen k. u. k. Hof-Bcrlags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien-