Im Nahmen Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Kou^s von Italien, Beschützer des Rheinbundes, und LeS Helvetischen Bundes Vermittlers rc. rc- rc., und Krast der Uns durch das Dekret vom az?» Dezember 1809. ertheilren Gewalt, Wir Reichsmarschall, General - Gouverneur der Illyrischen Provinzen/ über Vorschlag dcs Mrn GemrM haben beschlossen/und beschliessen wie folgt: E r st e r Tite l. Die Bankozcttel welchen außer Umlauf gesetzt. Art. l. ^^er Umlauf der Wiener - Stadt-Bankozettel, Äs Geld, wird mit dem iS. des gegenwärtigen Märzmonathes, innerhalb der M-rischen Proyinzen, aufhoren. - . Art. 2. Die verschiedenen, den Bankozetteln gleichgehaltenen Kupfermünzen, werden in Gemäßheit des Tarisses Vom io. des jängstverffosseneu Monarhi- Jäner noch fortwährend als Haares Geld im Umlaufe Kleiden. . Bon diesen Kupfermünzen Md de-' jeder Abfuhr in die öffentlichen Kiffen, höchstens der vierzigste ThG des Le, träges, angenehmen werden. Arki Z. . Der Betrag ehreS Wechselbriefes oder anderer in Handlungsgsschäften ausgestellten Scheine, mag groß oder klein seh», so darf der Glänorger nicht verhallen werden, mehr dann zwe-' Gulde» an Kupfer- oder Scheidemünze» an,Unehmen. Der rrrver, schuß ist rin guten Gelbe ,u -e,ablen. Z w e y t e r T i t e l. Von der Bewährung, und dem Zustande der öffeutlichm Kassen. " ' Art. 4^ - - -t . . Jeder Kassebeamter, Einnehmer-oder Zahlmeister. M am k-;. Gär; Abends er'ne»^ kn GeÜiäßheit des Deschtußrs-.VSÄ 2Z November 18V9> zu errichtenden, Verbalprozcß über den Stand seiner Kasse aufnehmen 'lassen. 0' Art. 5. Am 16. März sollen den ganzen Tag hindurch die sogenannten Kamerad und LandschaftskasseneinNehnitt, die Parti« kuläreinnehmer in den einzelnen Provinzen oder Kreiftn, von den Unterernnehmern oder anderen, welche Gelder in ihre Kassen ab« führen, jäwmrliche in Lankozelleln und im denenselben gleichgehalkeneii Kupfergelde Statt gehabte Einnahmen in Empfang nehme», Art. 6. Um r-, Mrz Abends werden die städtischen, die, den Spitälern und andere» öffentlichen Anstalten gehörige», Hasse» gleichfalls unierluchl, und es soll mittels der betreffenden Behörde damit inne gehalten Mdew Kf< diepfällig« iLerbalprdjesft sind am iS. März dem JnttUdenlen der Provinz.zuzusenden / ob« tiNzuhändige». ' Dritter Titek- tVon der Abführung der Steuern. Art. 7- Dom r5. des gegenwärtigen Märzmonakhe- an dürfe» alle Arten Steuern, sie mögen rückständig oder noch laufend ryn, NM kn guter Münze entrichtet werden. . „ . „ § Die Steuern des heurigen Jahre- iZio. weiden für das/ was bereits verfalle» ist, oder was erst verfallen wird, ganz entrichtet, werden. . „ - - § Gleichwohl, um die Berichtigung der vor dem Monathe November r8^y. verfallenen Steuern, welche rn Bankozet- teln nach derer vollem Nennwerthe konnten bezahlt werden, zu erleichtern, sollen diese verfallenen Steuern sämmklrch in daarer Münze bezahlt, doch aber der diesfällige Betrag auf ein Drittel des Nennwerlheö herunkergesctzt, und so tu klingender Münze «bgeführt »erde«, > Vierter Titel. Von der Zahlung der Grundzinse- des Grunddienstes, der Renten, HauS-und Bestandmiethe, und von den Vertragen Zwischen Privatpersonen. Art. 8. Don alle» Urkunden, B-raleichen, Anträgen »der Kontrakten und Schuldscheinen, welche die Verbindlichkeit einer irr Gulden zu leistenden Zablung enchalken, wen» sie vordem ersten Oktober 1799. ausgestellt sind, darf die Erfüllung derselben in haarer Münze und ohne Verminderung des Betrages gefordert werden. § Ein Gleiches gilt sowohl für di: vor oem ersten Oktober 1799. verfallenen, als für die später als dm IZ. MäG i8ro. fälligen Interessen. § Jene aber, welche während der Wcrthverminderung deS Papiergeldes verfallen sind, sollen nach dem mittleren Kurse Von Wien a f Augsburg in jenem Monathe, wo die Zahlung zu leisten war, in Gemäßheit deS leplieg enden Verzeichnisses be¬ stimmt und abgef^hit werde». Art. 9. ' , Nach eben der, km ersten Abschnitte vorhergehende» Artikels festgesetzte», Maßregel sollen die, für Grundzinse, Leibgedknge, immerwährende, oder nur auf eine bestimmte Zeit festgesetzte Renten schuldigen, Beträge, wenn sie inSgesammt von solchen Urkunden herrühre», dir vor dem ersten Oktober 1799. ausgestellt sind, bezahlt werden. Art. icr» Die kn Natura schuldigen, und noch nicht abgelieferten, vom ersten Oktober 1799. an bis iZ. März itzio. inclusive Verfallenen, Gaben sollen nach doppelter Gegeneinanderhaltung des Bankozettel - Kurses laut dem beylirgenbeii Verzeichnisse, und nach den Marktpreisen des Ortes von jenen, Monathe, wo die Lerfallzeit war, in Schätzung genommen und bezahlt werden. Die in den Marktpreisen nicht enthaltenen Gegenstände sind, in Betreff der schuldigen Sachen, nach dem in jedem Orte laufende» Preise zu bestimmen. Art. n. Verträge jeder Art, die, während der WerlhSverminderung -des Papiergeldes abgeschloßen , ganz bestimmt auf Bar¬ schaft lauten, sollen ohne Rücksicht auf die Zeit und den Tag der 'Abschließung', sowohl wegen Berichtigung der rückständigen , ?der »och zu verfallenden Interessen, als auch wegen Rückzahlung deS Stammkapitals ihre vollständige Wirkung haben. Art. is. Jede, Während der Dnthsverminderung des Papiergelde-gemachteund in dieser, damah^t gang upd gäbe gewese» Oen Geldgattung zahlbare Sch ild soll in Ansehung deS Kapitals nach dem in dem Monathe, i» Welchem der Vertrag ab¬ geschlossen worden, Stakt gehabten, und in beylregendem Verzeichnisse bestimmten Kurse auf baareS Geld heriinkergcsetzt werden. § Die vom 15. März thio, an fortlaufenden Zinsen sind ebenfalls, und »erhälknißmässig, in guter Rüuze zu bezahlen. § Die vorher schon fällig gewesenen Interessen dürfen nur nach dem Kurse desjenigen MopathiS, wo selbe ver¬ fallen sind, gefordert werden. Art. iz. Die unbezahlten Besoldungen, und Löhnungen, der ausständige Tag - und Arbeitslohn der Wcrkleuke, so wie die vor -em l6. des laufenden Märzmonakhe- unberechtigten Zahlungen für Lieferungen, abgereichter Produkte und Waarcn können in guter Münze gefordert werden. , . . 5 Der Werth wird nach Borschrift de- 8. ri. und is. Artikel- bestimmt werde», Art. 14. . / Alle geleistete Zahlungen, alle über schuldige Beträge abgeschlossenen Vergleiche, worüber Vor dem iS. diese- A-nr- Ihrs i» gewöhnlicher Foim guitlirt wurde, werden als gültig erklärt. Fünfter Titel. Voll dm Kälchkll der Staatsgüter, lind denen, die eine dem Staate ober einer öffentliche» Anstalt gehörige Realität in Bestand haben. t Art. IZ. Säufer der Staatsgüter, welche noch Rückstände zu bezahlen haben, sollen ihre Schuld binnen MooathSfrist und uvar dergestalt berichtigen, daß jene, welche vor dem ersten Oktober I7V, konvsthirt, in Mr Münze und zwar ohne Hkrab- tchmiK des Nennwerthes, zu bezahlen haben. ' 8 Jene, welche sekt dreser Zeit gekauft habeG solle« zwar ebenfalls irr guter Münze, doch aber nach Maaßg-ke der L»rtt««erndrn monathlr'chen Werkhsverminderung des Bankozekceln von einer Verfallet zur andern anzurechncn, bezahlen. § Was aber die Zinsen betrifft, diese können gleichfalls sowohl für die vor dem ersten Oktober 1799. verfallene» «Nd unberichtr'gt gebliebenen, als für die nach dem 15. März <8M. fälligen Beträge in guter Münze eingefordert werden. § Jene Zinsen aber, die in der Zwischenzeit, nähmlich vom ersten Oktober >799. an bis auf den lZ. März ^erfüllen sind, sollen nach dem Kurse desjenigen MonaiheS, in welchem die Verfallzeit war, bestimmt werden. § Die unbezahlt gebliebenen, und auf diese Art herabgesetzten Beträge sind in guter Münze abzuführen. Art. iS. Die Pächter oder Bestandnehmer eines wie immer geartete», dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt angehörigen Gu¬ tes , welche entweder in Bankozetteln oder in guter Münze etwas zu bezahlen haben, sind ebenfalls verpsiichtet, sich ihrer Schuld, rind zwar nach den im obigem rZ. Artikel enthaltenen Vorschriften und Lerhältnißen, für Kapital und Interessen zu entledigen. § In Ansehung der in Natura za entrichtenden Gaben wird die Abführung derselben nach Vorschrift des l2. Arti¬ kels bestimmt werden. Art. 17. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln benannten Schuldner sollen sich im Amre »er StaatSgütekverivrltung im Lauft des Monathes der Kundmachung dieses Gesetzes zu dem Ende einfinden, um den von ihnen schuldigen Betrag erheben z» lassen, und solchen abzuführen. , § Gedachte Verwaltung darf gleichwohl ihnen einige Frist gegen Befolgung der dießfälligen Vorschriften erkhcile». § Doch soll diese Wohlkbat denjenigen Schuldnern , die sich' zur bestimmten Zrik nicht gestellt, und nicht wemgstenL den vierten Theil ihrer Schuld abgetragen haben', keineswegs zu Statten kommen. 8 Die Eiiilreibungen, und die der Verwe-lr,inq eigenen Maßregeln werde« gegen jeden saumseligen Schuldner, Vor¬ züglich aber gegen jene, die sich nicht gestellt haben, Stakt finden. Von des gerichtlichen Hinterlegung. Art. >8. Die, mit genauer Befolgung der bestehenden Gesetze und üblichen Forme» geschehenen gerichtlichen Hinterlegungen sinh «Uk in so weit gültig , in wie weit solche vor dem 22. Okioder vorigen Wahres Statt gehabt haben, 8 Eine solche Hinterlegung bewirkt die dieMlige Bestehung des Schuldners. Siebenter Titel. A l ! g e m e i n e V e r f ü g u n g e n- Art. ' Die Gerichtsstellen find befugt, den Schuldnern für den ganzen KapikalSbetnrz, ober für eine» Theil desselben, s» Wie für alle verfallenen Zinsen oder nur einen Theil derselbe!, einen Aufschub oder eine Frist gegen.dem zu ertheilk», daß fi» Kaution leisten, und den schuldigen Betrag mit fünf von Hundert verzinsen sollen. 8 Dieser Aufschub oder diese Frist darf s,cd über den Verlauf von 6 Monathen nicht erstrecke». 8 Die im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Verfügungen sind, wenn es sich um die Bezahlung eine- Wechsels oder eines andern in Haudlungsgeschäften ausgestellten B'llettcs, oder endlich um Louraur-Rechnungen miter Handelsleute handelt, nicht anwendbar. § Eben so wenig dürfen sie zu Gunsten d'rjemgen angewendet werden, welche Staatsgüter und andere den öffentliche» Anstalten gehörigen Realitäten gekauft, in Pachtung genvhmen, oder gemiekhet haben, eben so wenig rn Ansehung jener, di« aus irgend einem RechtSgrunde dem Staate schuldig sind. Art. 22. , Die Gm'chte dürfen den Pächtern, Bestandnehmern und andern. Nutznießern liegender Gründe/ so wie jene,, welche Häuser, Hammerwerke, Gebäude und Magazine mittels schriftlicher Kontrakte oder anderer Rechislitel gcmiethei haben, Wege» Bezahlung deS Ganzen oder nur eines Thei'les des Pachkschüiings, des Mierhgrldes, oder det Grundzinse einigen Aufschub oder eine Frist ertheilen. . . § Diese Fristen sollen sich über 6 Monathe, vom Tage des gefällten Unheiles anzurechnen, nrcht erstrecken, und nur gegen dem ertheilk'werden, daß die Schuldner Laukion zu leisten, und laut dem,j war im vorigen Artikel vsrgeschrieben ist, dir Interessen abzuführen haben. Art. 2l. Der mittlere Kurs eines jeden Monathes von Wien auf Augsburg ist für die Zeit zwilchen dem ersten Oktober 1799. Lis den »8. deS jüngstverstossenen Februar, diesen Tag miioeqiiffen, nach dem beygcfügten Verzeichnisse festgesetzt worden. § Eben dieser mittlere Kurs soll für.dre erste Hälfte dieses Monathes März noch im Verlauft desselben kundgemacht Weeden. ' x-. . . ...... -. § Er wird ebenfalls einen wesentlichen Theil des gegenwärtigen Beschlußes ausmachea.j 22. und letztet Artikel. Gegenwärtiger Beschluß soll in französischer, lateinischer, r'llyrischer, deutscher, und italienischer Sprache gedruckt, kundaemächt , und an den gewöhnlichtn Orten angeschlagen, wie auch in die Protokolle sämmtlicher Gerichtssteken eingetragen werde». tz Falls über den Sinn der Uiberfttzüng irgend eines der in diesem Beschlüße enthaltenen Artikel ein Streit oder ei» Zweifel entstände, soll nur der französische Tert als Original angesshen werden. Z Der General-Jnlendent der Finanz»» in den illyrischen Provinzen, und der General-Kouimissär der Justiz sind, jeder was ihn betrifft, angewiesen, für die Vollziehung dieses Beschlußes zu sorgen, Geschehen zu Triest de« 6. Mär; 1812. » Unterschrieben: Der Marschall Herzog von Nagusa. Für Seine Exzellenz den General-Gouverneur. Der Auditor inr Staatsrache?provlsorrscher Sekretär deS GuberniM- Unterschnehm; Vektor von Broglrr, Kurs ve- Äm auf Augsb-lrg seit dem ersten Oktober -799- diesen Taa , . bs ersten März i8»o. Dieser Kurs ist nach dem Eörsrpreise eines