Zolins m un!»errlt«tns knji^ies v -.MM, 114777 ertkaclen cles ölterreicbiscben EI ebiikrenreckles . Von Or. I^uclolk I^os^-nik k. k. finanzfekretär in Laibach. Dritte Auflage. Men, 1908. iNsnzseke k. u. k. k)os-Verlags- unä ttniversit»ts-Luckksii) die Vorerinnerungen zu den geänderten Tarifbestimmungen vom Jahre 1862, beide mit wichtigen allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung der Tarifbestimmungen, Auslegung von Undeut¬ lichkeiten, Zusammentreffen verschiedener Gebühren usw.; weiters e) drei Stempelskalen I, II und III, nach der Hauptanwendung häufig als Wechselskala (I. niederste Skala), Urkundenskala (II. mittlere Skala), Vertragsskala (III. höchste Skala) be¬ zeichnet, und ck) der Tarif (die teilweise durch das Gesetz vom Jahre 1862 geänderten Tarifbestimmungen des Jahres 1850), in alpha¬ betischer Reihenfolge die Grundsätze über die Vergebührung vr. Roschnik, Leits, d. öfterr. Gebührenrechtes. 1 2 der verschiedenen Rechtsgeschäfte, Urkunden, Amtshandlungen u. dgl. regelnd. Ausgaben: Amtliche Ausgabe vom Jahre 1903, die Gebührenvor¬ schriften in zeitlicher Reihenfolge enthaltend, mit einer ausgezeichneten Ein¬ leitung über das System des Gebührcnrechtes; eine wertvolle, gesichtete Sammlung des gesamten Gesetzesstoffes. Die Manzsche Ausgabe (Auflage 1906), auf den neuesten Stand er¬ gänzt, mit Anführung der Rechtssprechung des Berwaltungsgerichtshofes: unter der Voraussetzung entsprechender Borkenntnisse ein sehr guter Behelf. 3. Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken vom Jahre 1854 (FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70), betreffend ins¬ besondere die Art der Stcmpelverwendung (Befestigung, Überschreibung«, Entwertung der Stempelmarken, Stempelumtausch. 4. Die Gerichtsgebührennovelle vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, mit Durchführungsverordnung. Aus Anlaß der Zivilproze߬ reform regelte diese Novelle die Gerichtsgebühren, insbesondere die Eingabe- und Urteilsgebühren. 5. Die Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74 (an Stelle der in den Hauptgrundsätzen gleichartigen Novelle vom 16. August 1899), mit einer vollständigen Regelung der Gebühren vom Liegen¬ schaftsverkehre. Neben einer großen Erweiterung der dem bäuerlichen Güterverkehre durch eine frühere Novelle eingeräumten Begünstigungen enthält dieses Gesetz wesentliche Vereinfachungen durch die Abschaffung des Ge¬ bührennachlasses für kürzeren Vorbesitz und teilweise auch des Ge¬ bührenzuschlages. Weiters trifft dieselbe besondere Maßregeln zur Sicherung der Nachlaßgebühren gegen Verschweigung oder Verzögerung der Bemessung u. dgl. (Amtliche Ausgabe von Odkolek und Lem- pruch 1901.) 6. Amtsunterricht vom Jahre 1885 über die formelle Geschäfts¬ behandlung und Verrechnung (Amtsausgabe 1904), insbesondere für die Steuerämtcr wichtig. Derselbe enthält Vorschriften über die Verbuchung und Verrechnung der Gebühren, das Zustellungswesen, den Wirkungskreis, dann über die sonstige Geschäftsbehandlung und im Anhänge die zugehörigen Musterdrucksorten. (In der Manzschen Ausgabe des Gebührengesetzes nur teilweise berücksichtigt, daher neben derselben zu verwenden.« 7. Außerdem eine Menge von kleinen Gesetzen und teilweise im Reichsgesetzblatte, im Verordnungsblatte und im Gebührenbeilageblatte veröffentlichten Verordnungen und Erlässen, welche — insoweit von Belang — an entsprechender Stelle bezogen werden sollen. Das Verhältnis zum Auslande in Gebührensachen ist durch verschiedene Übereinkommen und Staatsverträge geregelt. (Gegenüber Ungarn, welches als Ausland gilt, insbesondere mit KaisV. voni 29. Dezember 1899, RGBl. Nr. 268.) 3 2. Die wichtigsten Gesetze, welche außer den Gelmhrenvorschriften zum Verständnisse des Gediihrenwesens tzeran;u;iehen lind. 1. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811. Dasselbe regelt in drei Teilen (1502 Paragraphen) „die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich". Die Grundlage bilden hauptsächlich das römische Recht, das deutsche Privatrecht, teil¬ weise auch das kanonische Recht. 2. Eine wesentliche Weiterbildung hat das bürgerliche Recht er¬ fahren durch die Bedürfnisse des Handelsverkehres, welche im all¬ gemeinen Handelsgesetzbuche vom Jahre 1862 ihre Regelung ge¬ funden haben. Dasselbe stellt für Kaufleute besondere Rechte und Pflichten (Handelsregister, Firmen, Handelsbücher usw.) fest und be¬ handelt unter anderem die Handelsgesellschaften und die verschiedenen Handelsgeschäfte. 3. Mit dem Handelsgesetzbuche steht in engem Zusammenhänge die Wechselordnung vom Jahre 1850 und 4. das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- sch asten vom Jahre 1873. Tas Verfahren vor Gericht wird unterschieden in ein Verfahren n) in Streitsachen und b) außer Streitsachen. Das Verfahren in Streit¬ sachen, welches, wie schon der Name sagt, in Rechtsstreiten (Kläger und Geklagter) zur Anwendung kommt, ist durch Gesetze vom Fahre 1895 (seit 1898 in Wirksamkeit) neu geregelt. Hauptgesetze sind: 5. die Jurisdiktionsnorm (Organisation der Gerichte, Zu¬ ständigkeit u. dgl.), 6. die Zivilprozeßordnung (Verfahren vor den Gerichten), 7. die Geschäftsordnung. 8. Kein eigentliches Streitverfahren, jedoch demselben gebühren¬ rechtlich gleichgestellt, ist das Exekutions- und Sicherstellungsverfahrcn, geregelt durch die neue Exckutionsordnung vom Jahre 1896 (seit 1898), und 9. das Konkursverfahren, geregelt durch die Konkursordnung vom Jähre 1868. Ine Verfahren außer Streitsachen greifen die Gerichte (ohne einen Rechtsstreit) im öffentlichen Interesse, vielfach von Amts wegen, ord¬ nend ein, z. B.: Verlasscnschaftsabhandlungen, Vormundschasts- und Kuratelswesen. Für das Gebührenwesen kommen hauptsächlich in Betracht: 10. das Verfahren in Verlassenschaftsabhandlungen, geregelt durch ein kais. Patent vom Jahre 1854, und 11. das Grundbuchswesen, behandelt in der allgemeinen Grnnd- bnchsordnung vom Jahre 1871. 1 4 Allo Gerichte (abgesehen von den Handels- und Scegerichten), welche sich nach ihrem Wirkungskreise und Bereiche in Bezirksgerichte, Landes¬ oder Kreisgerichte, Oberlandcsgerichte und Oberster Gerichtshof gliedern, zerfallen in je eine a) Zivilabteilung und b) Strasabteilung. In den Zivilabteilungen kommen die erwähnten Vorschriften teils als sachliche Grundlage (bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch usw.), teils im Verfahren (Zivilprozeßordnung usw.) zur Anwendung. In ähnlicher Weise gilt in den Strafabteilungen das allgemeine Strafgesetz als sachliche, die Strafprozeßordnung als Grundlage des Verfahrens. Letztere Gesetze haben für das Gebührenwesen keine wesentliche Bedeutung, weil das Straf¬ verfahren im öffentlichen Interesse im allgemeinen die Stempel- und Ge¬ bührenfreiheit genießt. 3. Allgemeine Vorbegriffe. Verschiedene Arten von Rechten. Das bürgerliche Gesetzbuch teilt die Rechte in Personenrechte, das ist solche Rechte, welche sich auf Persönliche Eigenschaften und Verhältnisse oder Familicn- verhältnisse gründen, z. B. Eherecht, Rechte zwischen Eltern und Kindern, Vormundschaften und Kuratelen, und 8. Sachenrechte, das ist Rechte über eine Sache. Wenn Sachenrechte einer Person ohne Rücksicht auf bestimmte Personen zustehcn (gegen den jeweiligen Besitzer einer Sache), dann heißen sie dingliche Sachenrechte, wenn sie nur gegen eine ge¬ wisse Person bestehen, dann sind es persönliche Sachenrechte. Dingliche Sachenrechte sind: Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienst¬ barkeit und Erbrecht. Persönliche Sachenrechte gründen sich entweder auf das Gesetz oder aus einen Vertrag oder auf eine erlittene Beschädigung (Schadenersatz). Die Hauptgrnndlage der persönlichen Sachenrechte sind also Verträge, das ist übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen, welche durch ein Versprechen (Anbot, Offert) einerseits und durch dessen An¬ nahme andrerseits zu stände kommen. Die hauptsächlichsten persön¬ lichen Sachenrechte sind: Schenkung, Verwahrungsvertrag, Leihvcrtrag, Darlehensvertrag, Bevollmächtigung, Geschäftsführung, Tausch, Kauf, Bcstandvertrag (Miete, Pacht), Verträge über Dienstleistungen, Ver¬ träge über eine Gemeinschaft der Güter, Ehepakten, Glücksvertrüge, Rechte auf Schadenersatz und Genugtuung. Die persönlichen Sachen¬ rechte werden — soweit nötig — im besonderen Teile erklärt werden. Die wichtigste Einteilung der Sachen ist jene in bewegliche und unbewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen sind jene, welche ohne Verletzung der Sub¬ stanz nicht an eine andere Stelle versetzt werden können, also haupt¬ sächlich Grundstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften oder Realitäten bezeichnet). Das Zugehör einer unbeweglichen Sache (auch (Unnäns instruetns genannt) wird rechtlich, und zwar insbesondere auch gcbührenrcchtlich als eine unbewegliche Sache behandelt. Als Zugehör einer unbeweg- 5 lichen Sache sind zu betrachten: Bodenfrüchte, wenn sie noch nicht ein¬ gebracht sind, aber auch bereits eingebrachte Erzeugnisse (Getreide, Holz, Viehfutter u. dgl.), Vieh, Werkzeuge und Gerätschaften, insofern sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind; bei Gebäuden nicht nur alles, was niet- und nagelfest ist, sondern auch, was zum. anhaltenden Gebrauche des Gebäudes be¬ stimmt ist, zum Beispiel eingezimmerte Schränke, Braupfannen, Bade¬ wannen, Winterfenster, Seile, Ketten, Löschgeräte usw. In diesem Sinne ist bei der Jnstruierung von Gebührenakten die richtige Be¬ handlung des bunäus instruetus als unbewegliche Sache zu über¬ wachen. Rechte werden in der Regel zu den beweglichen Sachen gezählt. Gebührcnrechtlich kommen als besondere Gruppen beweglicher Sachen in Betracht: Wertpapiere, Forderungen und Fahrnisse. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum, das ist die Befugnis, über eine Sache beliebig zu verfügen und andere davon auszuschließen. Besitz ist ein dem Eigentumsrechte ähnlicher (auch mit Rechten verbundener) tatsächlicher Zustand, mit dem Willen, eine Sache für sich zu haben (ohne diesen Willen wäre nur eine „Jnnehabung" vor¬ handen). Ist der Besitz mit dem entsprechenden Rechte verbunden, so spricht man von Eigentum. Zur Erwerbung des Eigentums ist: u) ein Titel und d) eine rechtliche Erwerbungsart notwendig. Titel der Eigentumserwerbung sind beispielsweise Verträge, Per fügungen auf den Todesfall, richterliche Aussprüche. Wenn für Gebühren¬ zwecke der Titel der Erwerbung anzuführen ist (um zum Beispiel die Bergebührung eines Borgeschäftes zu prüfen), so ist also anzugeben: das Datum des bezüglichen Kaufes, Übergabsvertrages, gerichtlichen Urteiles, der Sterbetag, als derjenige, an welchem der durch letztwillige Anordnung begründete Titel wirksam wurde (Anfallstag) usw. Rechtliche Erwerbungsarten sind hauptsächlich: bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen die (die Übergabe ersetzende) Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch). Das Pfandrecht ist das dingliche, auf einer Sache haftende Recht des Gläubigers, falls eine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt wird, aus der Sache Befriedigung (hauptsächlich durch Verkauf) zu erlangen. Ist das Pfand (das ist die verpfändete, mit dem Pfand¬ rechte belastete Sache) beweglich, so heißt es Handpfand, ist es unbeweglich, so nennt man es Hypothek oder Grnndpfand. Hypothekar fordcrungen sind also durch Grnndpfand sichergcstellte Forderungen. Es ist zum Verständnisse des oft sehr verwickelten Hypothekarvcrkehres gut, an der Vorstellung festzuhalten, daß die als Hypothek dienende Liegenschaft ebenso ein Pfand ist wie z. B. ein Wertgegenstand, welchen man als Pfand für das einem anderen gewährte Darlehen in Händen hat. 6 Eine Dienstbarkeit begründet für den jeweiligen Eigentümer einer Sache (also eigentlich für die Sache selbst) die Verpflichtung, zum Vorteile eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist also ein dingliches, das ist auf einer Sache haftendes Recht, und je nachdem dasselbe zu Gunsten einer Person oder eines Grund¬ stückes (des jeweiligen Eigentümers desselben) besteht, spricht man von einer persönlichen oder von einer Grunddienstbarkeit. Beispiele von Grunddienstbarkeiten sind: das Fensterrecht, das Recht der Dachtraufe, sogenannte Wegservituten usw. Persönliche Dienstbarkeiten sind: der Gebrauch, die Fruchtnießung, die Wohnung. Das Recht des Gebrauches beschränkt sich auf die Benützung zum eigenen Bedürfnisse, der Fruchtgenuß geht darüber hinaus. (Die frühere gebührenrechtliche Gleichstellung des Fruchtgenusses und Gebrauches einer unbeweglichen Sache mit dem Eigentumsrechte ist durch ZZ 1 und 6 GebN. vom Jahre 1901 ziemlich gegenstandslos geworden.) Tie nötigen rechtlichen Vorbegriffe über Erbrecht werden im besonderen Teile (Vcrmögensübertragungen von Todes wegen) be¬ handelt. 4. Grgent'tand der Gebühr. Gegenstand der Gebühr sind (§ 1 GebG.): I. Rechtsgeschäfte, beziehungsweise Rechtsurkunden. II. Vermögensübcrtragungen von Todes wegen. III. Behelfe, insbesondere Zeugnisse und Bücher. IV. Schriften und Amtshandlungen, insbesondere Eingaben, Ein¬ tragungen, amtliche Ausfertigungen (Urteile). Inwiefern die Gebührenpflicht in jeder dieser Gegenstandsgruppen besteht, ist aus den bezüglichen, im Gebührengesetze und im Tarife enthaltenen allgemeinen und besonderen Vorschriften zu entscheiden. Es ergeben sich hieraus folgende Grundsätze: I. Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr in der Regel nur dann, wenn darüber eine Rechtsurkunde errichtet wird; gewisse Rechts¬ geschäfte sind jedoch auch ohne Ausfertigung einer Rechtsurkunde ge¬ bührenpflichtig. Rechtsgeschäfte sind Geschäfte (Vereinbarungen), welche nach den bürger¬ lichen Gesetzen Rechte begründen, übertragen, befestigen, umändern oder aufheben, zum Beispiel: Schenkung, Darlehensvertrag, Kauf, Tausch usw. Rechtsurkunden sind Urkunden (in der Regel also Schriftstücke), welche zu dem Zwecke ausgestellt werden, um gegen den Aussteller zum Beweise zu dienen, zum Beispiel die Urkunde über einen Kaufvertrag, die Empfangs¬ bestätigung usw. Für die Gebührenpflicht ist es gleichgültig, ob die Urkunde mit den zur Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeiten versehen ist oder nicht (Z 1, V 3 GebG.). Es sind infolgedessen auch wie Urkunden zu behandeln: Punktationen, das ist der förmlichen Urkunde vorausgehende Auf¬ sätze über die Hauptpunkte des Geschäftes, welche von den Parteien ge¬ fertigt sind (H 37 GebG.); desgleichen 7 Entwürfe oder Aufsätze über zweiseitig verbindliche Rcchtsurkundeu, „wenn sie von beiden Teilen unterschrieben oder bloß von einem unter¬ fertigt und in den Händen des anderen befindlich sind" (TP. 49); Abschriften, welche von demjenigen, gegen welchen die Urkunde be¬ weisen soll, vidimiert sind (TP. 2 ä), endlich auch die schriftliche Annahme eines Anbotes (TP. 10, Abs. 2), und Bersteigerungsprotokolle über bewegliche Sachen, auch wenn sie nicht die Förmlichkeiten einer ' Rechtsurkunde besitzen (TP. 108). Eine wichtige gegenteilige Ausnahme besteht zu Gunsten des Handels¬ verkehres für Handelskorrespondenzen, welche unter gewissen Voraussetzungen, auch wenn sie ein Rechtsgeschäft (ein auf den eigenen Handels- und Ge¬ werbebetrieb Bezug nehmendes Geschäft) beurkunden, gebührenfrei sind (Z 9, Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Auch ohne Ausfertigung einer Urkunde (also in jedem Falle) sind gebührenpflichtig: 1. Tie Übertragung des Eigentumsrechtes einer unbeweglichen Sache, gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Desgleichen die unentgeltliche Übertragung der Dienstbarkeiten des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer unbeweglichen Sache. 2. Die Schenkungen beweglicher Sachen aus den Todesfall, das heißt, wenn die Übergabe erst nach dem Tode des Geschenkgebers zu zu erfolgen hat, oder wenn die geschenkte Sache nach Gesetzesvorschrift als Bestandteil der Verlassenschaft des Geschenkgebers anzusehen ist. 3. Jene Rechtsgeschäfte, von welchen die Gebühr seitens der Ge¬ sellschaften und Vereine unmittelbar zu entrichten ist (Z§ 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Gewisse Gesellschaften, Anstalten und Vereine (Aktiengesellschaften, Banken, Versicherungsanstalten, Transportunternehmungen, Genossenschaften und dergleichen) befassen sich bekanntlich mit bestimmten, meist in großer Menge wiederkehrenden Geschäften (Darlehensgewährungen, Versicherungs Verträge, Zinsen- und Dividendenverteilung, Fahrkartenausgabe u. dgl.). Grundsätzlich wäre die Gebühr von solchen Geschäften nur im Falle der Ausfertigung einer Urkunde zu entrichten. Die Umständlichkeit, welche hieraus den Unternehmungen erwachsen würde, und die Schwierigkeit der Überwachung hat nun zu der Anordnung, beziehungsweise Gestattung ge¬ führt, daß seitens zahlreicher Gesellschaften und Vereine für gewisse Arten von Rechtsgeschäften die Gebühren nicht fallweise, sondern in bestimmten Zeiträumen, und nicht in Stempelmarken, sondern unmittelbar zu ent¬ richten sind, dafür aber auch ohne Unterschied, ob über die einzelnen Rechts¬ geschäfte Urkunden errichtet werden oder nicht (Z 94, AU. 1904), II. Vermögensübertragungen von Todes wegen sind grund¬ sätzlich ausnahmslos gebührenpflichtig. Daß überschuldete Nachlässe ganz gebührenfrei ausgehen können und gewisse ganz kleine Nachlässe die Gebührenfreiheit genießen, wird im be¬ sonderen Teile erläutert werden. III. Gewisse Behelfe, insbesondere Zeugnisse und Bücher. Zeugnisse (welche unter Umständen zugleich Rechtsnrkunden oder amt¬ liche Ausfertigungen sein können) sind zu Beweiszwecken (gegen jeder¬ mann, nicht wie Rechtsurkunden gegen den Aussteller) ausgestellte 8 urkundliche Bestätigungen über persönliche Eigenschaften, Tatsachen oder überhaupt tatsächliche Umstände. Inwiefern dieselben gebühren¬ pflichtig sind, bestimmt der Tarif (TP. 116 und 117). Desgleichen findet man darin genaue Aufklärungen darüber, welche Bücher der Handel- und Gewerbetreibenden (TP. 59), der Notare (TP. 74) u. dgl. gebührenpflichtig sind. Es sind dies insbesondere die Bücher, welche nach Anordnung des Handelsgesetzbuches von Kaufleuten zu führen sind; dieselben genießen außer ihrem eigentlichen Zwecke für den Geschäftsbetrieb eine gewisse Beweiskraft und stehen in dieser Beziehung den Zeugnissen sehr nahe. IV. Gewisse Schriften und Amtshandlungen, und zwar: 1. Eingaben nebst den Duplikaten und Beilagen. Die Gebühren¬ pflicht der Eingaben (insbesondere Gesuche, Anträge, Beschwerden, Re¬ kurse usw.) ergibt sich aus dem Tarife (TP. 43, 44, 79, n, 1); jene der Beilagen (TP. 20, 21, Z 11 GebG.) und Duplikate der Eingaben (Z 40 GebG.) aus dem Gebührengesetze und deni Tarife. 2. Eintragungen zur Erwerbung dinglicher Rechte in die öffent¬ lichen Bücher. Bei den Gerichten gibt es sogenannte Grundbuchsabteilungcn, welche die Führung des Grundbuches besorgen. Das Grundbuch gibt in Verbindung mit. dem beim Steueramte geführten Grund- und Gebäudekataster über Umfang und Beschaffenheit, Eigentum und Lastenstand aller Liegenschaften genaue Auskunft. Das Grundbuch ist öffentlich, kann also von jedermann eingesehen werden, und die Eintragung ins Grundbuch ist notwendig, um Eigentum und gewisse andere dingliche Rechte zu erwerben. Eintragungen in die öffentlichen Bücher (zu welchen auch die Eisenbahn- und Bergbücher gehören) unterliegen im allgemeinen (TP. 45) dann einer Gebühr, wenn die Erwerbung des einzutragendeu dinglichen Rechtes nicht bereits durch eine Prozentualgebühr getroffen wurde. Verwandt mit den Eintragungen in die öffentlichen Bücher sind jene in die Advokatenliste (Art. IV, Gesetz vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96). 3. Gebührenpflichtig sind weiters die in den Gebührenvorschriften ausdrücklich (TP. 7) bezeichneten amtlichen Ausfertigungen. Dazu gehören insbesondere Urteile, das ist Entscheidungen über Rechtsstreite (GebNov. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305), dann Ab¬ schriften, Vidimierungen, Heimatscheine, Reiseurkunden, Protokolle, Dekrete und Bewilligungen. Amtliche Ausfertigungen können zugleich Rechtsurkunden oder Zeugnisse sein oder in Form von Protokollen Eingaben vertreten. Die vorstehend erläuterte Einteilung der Gebühren ist wichtig, weil sie den weiteren Gebührenvorschriften des Gebührengesetzes zu Grunde liegt, wobei sich die Bezeichnung „Urkunden und Schriften" als Sammelausdruck für Rechtsurkunden, amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse im Gegensätze zu „Eingaben" findet (M 32 und 33 GebG.). 9 Bei der praktischen Lösung der Frage, ob in einem bestimmten Falle eine Gebühr zu entrichten ist, empfiehlt es sich, auf die erläuterten Regeln zurückzugreifen. Es handelt sich beispielsweise um eine mündlich auf mehrere Jahre abgeschlossene Miete von Geschäftsräumen. Die Miete gehört zur Gruppe der Rechtsgeschäfte, weil durch dieselbe nach dem bürgerlichen Gesetze Rechte begründet werden. Da die Miete nicht zu jenen Rechtsgeschäften zählt, welche auch ohne Beurkundung gebührenpflichtig sind, eine Urkunde aber, wie vorausgesetzt, nicht errichtet wurde, so ist der mündlich abgeschlossene Mietvertrag nicht gebührenpflichtig. Uber die rechtliche und geschichtliche Grundlage des Ge- bllhrengesetzes vom Jahre 1850 enthält der „allexuntertänigste Vor¬ trag", welcher dem Gesetze vorausgeht, bemerkenswerte Andeutungen und damit Wohl auch die sichersten Anhaltspunkte für das System unseres Ge bührenrechtes. Hisnach bezweckt das Gebührengesetz vom Jahre 1850: L.. Die Ausgestaltung des bisherigen Stempelwesens (Gebühr von Schriften, Urkunden und ämtlichen Ausfertigungen) und 8. eine Erweiterung sowohl rllcksichtlich des Gegenstandes (auf Ver¬ mögensübertragungen von Todes wegen, Liegenschaftsübertragungen, Rechts¬ geschäfte, bücherliche Eintragungen, Urteile), als auch rücksichtlich der Form (unmittelbare Entrichtung). Zu Trotz der Verschiedenheit der aus dem Taxgesetze vom Jahre 1840 übernommenen Stempelabgabe unterscheidet der „alleruntertänigste Vortrag" vom Jahre 1850 darin zwei Hauptarten, die nach besonderen Grundsätzen geordnet werden müssen. Die erste Hauptart seien die Stempel¬ gebühren aus Anlaß der bei den öffentlichen Behörden angebrachten Ver¬ handlungen über Privatangelegenheiten. Hieher gehören die Eingaben, Bei¬ lagen, Protokolle und ähnliche ämtliche Ausfertigungen nichturkundlicher Art. Die Rechtfertigung der Abgabe liege darin, daß, wer Ursache be¬ sonderer Auslagen ist, auch einen besonderen Beitrag dazu leisten soll. Da es nicht möglich sei, ein genaues Verhältnis zwischen Leistung und Gegen¬ leistung durchzuführen, wurde das Hauptgewicht auf die Mäßigkeit und einfache Art der Entrichtung gelegt. Die zweite Hauptart bilden die Gebühren von der Erwerbung, Ausübung, Aufhebung u. dgl. von Zivil¬ rechten und den dazu dienlichen Hilfsmitteln, also von Urkunden sowie von Protokollen und ämtlichen Ausfertigungen urkundlicher Eigenschaft. Die Gebührenpflicht und das Gebührenausmaß seien in dieser Richtung im Gesetze vom Jahre 1840 allzusehr eingeschränkt worden. Und doch sei hier eine den Wert berücksichtigende Besteuerung nicht nur gerecht, sondern auch zweckmäßig. Denn nur der Staat gewährleiste die Rechtssicherheit und darum sei es gerecht, daß der Einzelne in einem gewissen Verhältnisse zum Wert der gesicherten Güter zu den Staatsausgaben beisteuere und zweckmäßig, daß der Staat die erforderlichen Mittel dort nimmt, wo er sie findet und also diejenigen stärker in Anspruch nimmt, welche mehr besitzen oder erwerben. Rach diesem Gesichtspunkte handelt es sich also um eine Art Bersicherungsgebühr für gewährten Rechtsschutz. Zu L. Diese Erwägung führt dazu, den Kreis der gebührenpflichtigen Gegenstände zu erweitern und die Art der Bemessung und Einhebung der geänderten Einrichtung anzupassen (unmittelbare Entrichtung). Die Er¬ weiterung der Gebührenpflicht wird aus der Erwägung abgeleitet, baß nicht die Urkunde den Gegenstand der Gebühr bilde, sondern der zu Grunde 10 liegende Vermögensvorteil. Daraus ergibt sich nun eine Erweiterung der Gebührenpflicht dahin, daß einerseits grundsätzlich die Gebührenpflicht auch ohne Beurkundung eintretcn kann, und andrerseits die Gebühr nicht bloß in stempeln, sondern auch unmittelbar entrichtet werden kann. In diesem Sinne werden der alten Stempelabgabe Les Jahres 1840 mit dem Gesetze vom Jahre 1850 folgende neue Gebührengegenstände zugefügt: 1. Vermögensübertragungen von Todes wegen, 2. Übertragungen unbeweglicher Sachen, 3. Alle anderen Rechtsgeschäfte, 4. Eintragungen in die öffentlichen Bücher, 5. Urteile. In der Stempelabgabe, welche sachlich verschiedene Schriften teils ohne, teils mit urkundlicher Eigenschaft umfaßt, und in den obigen hinzu¬ gekommenen fünf neuen Gegenständen, welche die Hauptgattungen der un¬ mittelbaren (zugleich Perzentual-jGebühren umfassen, ist die systematische Einteilung und Grundlage des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 gegeben. Auch "bezüglich der neuhinzugefügten Gegenstände sind dem „alleruntcr- tänigsten Vortrag" wichtige Aufschlüsse über die gesetzliche Grundlage und die maßgebenden Gesichtspunkte zu entnehmen, und zwar: 1. Die Gebühr von Nachlässen, womit eine vor 1840 bestandene Erbgebühr wieder ausgenommen wurde, müsse nach dem Werte und nach dem persönlichen Verhältnisse des Erben zum Erblasser abgestuft sein und die Bergebührung sei um so gerechter, als die Erwerbung ohne Hilfe des Staates und der Behörden nicht möglich wäre. 2. Eine Gebühr für Besitzveränderungen unbeweglicher Sachen, welche zwar nicht an den Staat, wohl aber an die Grundherrschaften und Ober¬ eigentümer entrichtet wurde (sogenanntes Laudemium), hatte schon vorher bestanden. Zur Rechtfertigung wird angeführt, daß der Wert von Grund und Boden eben unter Mitwirkung des staatlichen Rechtsschutzes stetig zu¬ nähme, daher die Einhebung einer ohnehin mäßigen Abgabe am Platze sei. 3. Für alle anderen Rechtsgeschäfte soll in der Regel der bisherige Stempel aufrechterhalten bleiben, also auch der Grundsatz, daß Rechts¬ geschäfte ohne Beurkundung in der Regel gebührenfrei sind. Die Ber¬ gebührung soll je nach der Natur des Geschäftes entweder in Wertabstufungen nach Skalen oder in festen Beträgen erfolgen, wobei aus technischen Gründen bei höheren Gebühren die unmittelbare Entrichtung vorgesehen ist. Die Begründung dieser Gebühr wurde bei der Erörterung der zu Grunde liegenden Stempelgebühr gegeben. 4. Bei der Gebühr für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und 5. bei den Urteilsgebühren ist die geschichtliche Entwicklung aus den alten Sporteltaxen nicht erwähnt, wohl aber der Grundsatz, daß die Ein¬ tragungsgebühr bei Entrichtung der Besitzveränderungsgebühr entfällt und daß die Urteilsgebühr je nach Bedeutung und Wert teils als feste, teils als Prozentualgebühr eingehoben wird. Diese Grundsätze wollten die Gesetzgeber im Gebührengesetze durch¬ führen, wobei sie bezüglich der Entrichtung in Stempeln die bisherigen Vorschriften im wesentlichen beibehielten, bezüglich der unmittelbaren Ge¬ bühren aber möglichste Einfachheit und Sicherheit anstrebten. Aus diesen einleitenden Erklärungen des Gebührengesetzes geht klar hervor, daß in demselben verschiedene Arten von Abgaben mit wesentlich verschiedener geschichtlicher und rechtlicher Grundlage unter dem gemeinsamen Namen „Gebühren" zusammengefaßt wurden und daß hiebei der Versuch gemacht wurde, diese Gebühren rechtseinheitlich auszugestalten. Wohl aus diesem Bestreben erklärt es sich, daß die Zweiteilung der Gesetzesvorschriften 11 in solche für Stempelgebühren und für unmittelbare Gebühren auf die rechtlich belanglose Form der Entrichtung gestützt wurde und demgegen¬ über die wesentlichere Unterscheidung nach dem Gegenstand der Gebühr in den Hintergrund trat. Die allmähliche Fortentwicklung, welche stück¬ weise durch Nachtragsvorschriften erfolgte, und Wohl mehr durch die Be¬ dürfnisse der Praxis, als durch systematische Erwägungen bestimmt wurde, hat die rechtlichen und geschichtlichen Grundlagen des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 mehr und mehr verwischt. Dennoch ist es zum Verständnisse des Gebührenwesens wertvoll, die ursprünglichen Grundsätze zu kennen, weil sich daraus manche Merkwürdigkeiten leicht erklären und verstehen lassen. 5. Arten drr Grbiihrrn und Entrichtnngsform. Man unterscheidet die Gebühren entbindet von der sonstigen Entwertung durch Überschreiben oder Über¬ stempeln, doch muß mit der Schrift in der Regel auf der gestempelten Seite begonnen werden (FMV. vom 23. Februar 1900, RGBl. Nr. 36, und vom 19. März 1901, GebBeil. Nr. 5). Die k. k. Hof- und Staats- 26 Druckerei besorgt auch den Druck von Frachtbriefblanketten und Beförderungs¬ scheinen für Private (ZH 5, 8 bis 12, MB. vom 11. Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, und MV. vom 16. Juli 1902, RGBl. Nr. 119! gegen bestimmte Preise und unter Umstünden gegen Provision von der Stempel¬ gebühr. (Die gestattete Durchlochung des Stempelzeichens mit Firmen¬ bezeichnungen durch Buchstaben u. dgl. ist vom Gebührenstandpunkte be¬ langlos.) Für die Entwertung (Überschreibung, beziehungsweise Überstempelung) der Stempelwertzeichen auf Blanketten gelten außer den obangeführten folgende Sondervorschriften: Für Wechsel ist (abgesehen von Firmenblanketten mit amtlichen Stempel¬ zeichen, deren Druckveranlassung der Finanzverwaltung anheimgestellt ist) nur die Verwendung der amtlichen Blankette oder die Entwertung auf der Rückseite mit Stempelmarken versehener Privatblankette durch amtliche Über¬ stempelung unter Beifügung des Datums, und zwar vor der Ausfertigung, zulässig. Die sonst grundsätzlich für Urkunden vorgeschriebene Entwertung durch Überschreibung ist bei Wechseln im allgemeinen unzulässig und kann nur bei Prolongationen und bei gewissen stempelpflichtigen Erklärungen auf dem Wechsel (Indossamente, Bürgschaften, Empfangsbestätigungen usw.) zur Anwendung kommen (ZZ 11 und 15, Gesetz vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Minder strenge Vorschriften bestehen für die Entrichtung der Stempelgebühren von Schecks (FMV. vom 18. Juni 1906, RGBl. Nr. 124). Das Aufkleben von Stempelmarken auf Eisenbahnfrachtbriese ist im all¬ gemeinen nicht gestattet (Z 6, MV. vom 11. Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, und Z 1, FMV. vom 23. Februar 1900, RGBl. Nr. 36). Abgesehen von den erwähnten Entwertungsmaßregeln, besteht für öffentliche Kassen noch die Vorschrift, daß die Stempelmarken auf Rechnungsbelegen kreuzweise zu durchstreichen sind und jede derartige Unterlassung einer Ordnungsstrafe von 2 L' unterliegt (Z 48 Amts¬ unterricht vom Jahre 1904). Von der grundsätzlichen Regel, daß Urkunden und Schriften auf schon gestempeltem Papiere ausgefertigt und die Stempelmarken über¬ schrieben werden müssen, sind ausgenommen (§ 4 Vorschrift für Stempelmarken vom Jahre 1854): 1. Eingaben (desgleichen gerichtliche Protokolle, Z 11 der MB. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306), Duplikate und Bei¬ lagen derselben. 2. Der gebührenpflichtige Gebrauch bedingt stempelfreier Urkunden oder Schriften. 3. Das Entstehen der Stempelpflicht durch Einbringung aus dem Auslande ins gebührenpflichtige Inland. 4. Von öffentlichen Ämtern in Parteisachen ausgenommen«: Proto¬ kolle, wenn sie ein Rechtsgeschäft enthalten, welches der Skalagebühr unterliegt. 5. Die Gebühr von Verlassenschaften beweglicher Sachen, insofern diese Gebühr in Stempelmarken zu entrichten ist (§ 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). 27 6. Die Bücher der Handel- und Gewerbetreibenden, Sensale und Notare. 7. Eintragungs- und Urteilsgebühren in Stempelmarken und ge¬ wisse amtliche Ausfertigungen (H 11 der MV. vom 28. Dezember 1897 und HZ 66 und 67 GebG.). Die Gründe dieser Ausnahmen liegen durchaus in praktischen Rück¬ sichten, das ist zumeist in der Unmöglichkeit des Überschreibens der Stempel¬ marke bei der Niederschrift wegen späteren Eintrittes der Stempelpflicht u dgl. So werden Eingaben und Beilagen nicht durch die Ausfertigung, sondern durch die Überreichung, bedingt stempelfreie Urkunden Lurch den stempel¬ pflichtigen Gebrauch, aus dem Auslande eingebrachte Urkunden durch die Einbringung, beziehungsweise Verwendung stempelpflichtig. Die Aufnahme von Protokollen mit Rechtsgeschäften, welche einer Skalagebühr unterliegen, und die Abhandlung von Berlassenschaften wäre Schwierigkeiten und Un¬ zukömmlichkeiten ausgesetzt, wenn die Gebühr schon vor der Niederschrift berechnet und beigebracht werden müßte. Die Entrichtung der Stempel¬ gebühr von Büchern erfolgt nach ganz anderen Gesichtspunkten als die anderer Gebühren, meist vorhinein und obne Rücksicht auf die tatsächlichen Eintragungen, und bei den Eintragungs- und Urteilsgebllhren, insofern dieselben in Stempelmarken beizubringen sind, kann die Überschreibung den Parteien nicht gut auferlegt werden, weil die Stempelmarken für eine der Behörde obliegende Amtshandlung, beziehungsweise amtliche Aus¬ fertigung, und zwar vor der Vornahme derselben beizubringen sind. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, insbesondere aus der Vielfältigkeit der Gebührenfälle, daß die angeführte Aufzählung der Stempelentrichtung ohne Überschreibung der Stempelmarken keine erschöpfende, sondern auf alle jene Fälle auszudehnen ist, wo die Erfüllung der Stempelpflicht bei der Niederschrift der Urkunde oder Schrift tatsächlich nicht möglich war. (Ausdrücklich vorgesehen ist dieser Fall für Notariatsakte, mit der Ver¬ pflichtung zur nachträglichen Stempelung und llberstcmpelung bei einem Steueramte binnen acht Tagen in P. 4, MB. vom 27. November 1858, RGBl. Nr. 223.) Bei dieser Art der Stempelung (ohne sofortige Überschreibung) erfordert die Entwertung der Stempelmarken (welche nur hie und da von der Partei durch Überschreibung vorgenommen werden kann, aber nicht muß) besondere und strenge Vorschriften. Die Partei hat nur die Pflicht, die Stempelmarkc ordnungsmäßig (das ist auf der ersten Seite ober der ersten Zeile) zu befestigen oder bloß beizubringen und nebstdem in einzelnen Fällen die Urkunde behufs Entwertung zum Amte zu stellen (bei Büchern, bedingt stempelfreien und ins Inland eingebrachten Urkunden). Die. Entwertung selbst aber, welche ein wesentliches Erfordernis der vollständigen Erfüllung der Stempelpflicht ist, obliegt den Behörden und Ämtern und wird den Einreichungsprotokollen, Expediten- Liqui¬ datoren usw. unter Haftung der Amtsvorstände und unter Androhung einer Strafe von 4 bis 20 L zur Pflicht gemacht (HZ 5, 6, 7, 8, 10, 13, 18 der Vorschrift vom Jahre 1854). Den Stempelpflichtigen selbst trifft, abgesehen von den Fällen, in welchen er die Überstempe¬ lung selbst zu veranlassen hat (bei bedingt stempelfreien und aus dem 28 Auslande eingebrachten Urkunden und bei Büchern), eine Verantwortung für die unterbliebene Entwertung (Überstempelung, Obliterierung) nur dann, wenn er die nicht überstempelte (nicht entwertete) Schrift wieder übernommen hat (Z 7 der Vorschrift vom Jahre 1854). Die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung der Stempelpflicht ist nach der Natur der in Betracht kommenden Urkunden und Schriften verschieden. Bei Eingaben und Beilagen ist die Stempelmarke vor der Überreichung zu befestigen, und zwar gilt dies bei gerichtlichen Ein¬ gaben, welche zugleich als Rechtsurkunden anzusehen sind, auch für den Urkundenstempel. Die gleiche Art der Stempelung (ohne Überschreibung) ist bei ge¬ richtlichen Protokollen und den damit allenfalls verbundenen Rechtsurkunden zulässig (Z 11, la und b, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306s. Langen Eingaben und Beilagen unter Beilegung der Gebühr in barem aus dem Auslande ein, so sind die Stempelmarken zu besorgen und vor der Protokollierung zu befestigen (Z 5 der Vorschrift vom Jahre 1854 und 8 11, la, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Bei Eingaben in Form von Telegrammen kann die Stempelpflicht durch eine schriftliche gestempelte Wiederholung des Telegramms binnen acht Tagen erfüllt werden. Die Beibringung solcher Erfüllungsstempel wird von den Behörden mittels besonderer Verzeichnisse überwacht (FME. vom 9. Jänner 1869, RGBl. Nr. 8). Bei bedingt stempelfreien, beziehungsweise bei einem be¬ stimmten Gebrauche einer höheren Gebühr unterliegenden (FME. vom 13. September 1855, RGBl. Nr. 165), dann bei aus dem Aus¬ lande eingebrachten stempelpflichtigen Urkunden ist die Stempel¬ pflicht in der Regel vor dem maßgebenden Gebrauche, beziehungs¬ weise binnen längstens 30 Tagen nach der Einbringung (Z 23 GebG.) zu erfüllen. Ausnahmsweise ist beim gerichtlichen Gebrauche bedingt gebührenfreier oder begünstigter Urkunden die nachträgliche Beibringung des Stempels, beziehungsweise die unmittelbare Gebührenentrichtung vorgesehen (§ 8 der KaisV. vom 26. Dezember 1897 und Z 6 der DchfV.). Zu den amtlichen Protokollen, welche ein skälastempel- pflichtiges Rechtsgeschäft enthalten, ist der Stempel binnen acht Tagen beizubringen (Z 26 GebG. und Z 5 der Vorschrift vom Jahre 1854). Tie Stempelung stempelpflichtiger Büch er ist vorzunehmen, bevor eine Eintragung erfolgt. Sie kann bei eingebundenen Büchern auf dem ersten Blatte erfolgen. In diesem Falle sind Gattung und Bogen¬ zahl nebst Datum und Namensunterschrift auf der ersten Seite anzu¬ setzen; alle Blätter sind mit einem Faden zu durchziehen, dessen Enden auf dem ersten und letzten Blatt mit dem Amtssiegel eines Steueramtes zu befestigen sind. Das Buch wird dann nach dem Gesamtpapierinhalte durch Vermittlung eines Stempel-(Steuer-)Amtes gestempelt (Befesti¬ gung und Entwertung der Stempelmarken). Auch die Stempelung 29 ungebundener Bücher oder einzelner Bogen wird gegen Erlag des Gebührenbetrages von den Steuerämtern besorgt (FME. vom 9. April 1850, RGBl. Nr. 137). Bei amtlichen Ausfertigungen und Amtshandlungen gilt im allgemeinen der Grundsatz (ZZ 66, 67 GebG.), daß die Aus¬ fertigung oder Amtshandlung unterbleibt, wenn die Stempelmarke hiefür nicht beigebracht wird; ausgenommen hievon ist jedoch das gerichtliche Streit- und Konkursverfahren, in welchem die unterlassene Stempelbeibringung nicht das Unterbleiben der Amtshandlung, sondern die Einhebung der gesteigerten Gebühr (Z 79 GebG.) zur Folge hat. Sache der Partei ist bei amtlichen Ausfertigungen und Amtshand¬ lungen lediglich die Beibringung (nicht auch die Überschreibung) der Stempelmarken, dagegen ist die Entwertung von der Behörde nach den hiefür geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Beibringung der Gebühr durch die Partei hat in der Regel vor der Amtshandlung zu erfolgen. Es ist hienach die feste Entscheidungsgebühr ani Schlüsse des Verhandlungsprotokolles, die Gebühr für Zahlungsaufträge (ein¬ schließlich jener für mehr als zwei Ausfertigungen) und für Exekutions¬ bewilligungen auf dem ersten Exemplar des Schriftsatzes (der Klage) neben dem Eingabestempel, bei mündlichem derartigen Anbringen zum ersten Bogen des Protokolls, die mit dem Grundbuchsgesuche beizu¬ bringende Eintragungsgebühr entweder auf einem besonderen Blatte oder auf der Eingabe selbst (Z 9 MV. vom 17. Dezember 1898, RGBl. Nr. 225), der Legalisierungs- oder Vidimierungsstempel bei der betreffenden Klausel usw. anzubringen. Bei den Registereintra¬ gungen, welche über mündliche Gesuche um Erlassung eines Zahlungs¬ befehles im Mahnverfahren und über mündliche Widersprüche, dann über mündliche Aufkündigungen von Bestandverträgen statt einer be¬ sonderen Protokollierung vorgenommen werden, sind die Protokolls¬ stempel nebst den sonstigen Stempeln (für Zahlungsbefehl und Wider¬ spruch) in der eigens hiezu bestimmten Spalte des Registers zu be¬ festigen. Bei gerichtlichen Versteigerungsprotokollen über unbewegliche Sachen können die festen Urkundengebühren entweder am Beginne oder am Schluffe des Protokolls oder bei den Anboten der Bestbieter angebracht werden. In allen diesen Fällen erfolgt die Entwertung der Stempelmarken durch Überstempelung (Obliteriernng) mit schwarzer Farbe, beziehungsweise bei Protokollen auch durch Überschreibung oder kreuzweise Durchstreichung mit zwei Tintenstrichen (Z 11 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Eine Ausnahme von diesen Vorschriften besteht rücksichtlich der von den Gerichten zu bemessenden, in Stempelmarken zu entrichtenden Verlassenfchaftsgebühren darin, daß diese Gebühren nicht so¬ gleich, sondern binnen acht Tagen beizubringen und nicht durch bloße Überstempelung, sondern (nach Befestigung auf dem Nachlaßausweise 30 oder Abhandlungsprotokoll) nebstdem durch Überschreibung mit der Geschäftszahl zu entwerten sind (Z 6, 0, 3 Gesetz vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Insoweit die Entwertung der Stempelmarken durch Überstempelung (Obliterierung) nicht ausdrücklich bestimmten Ämtern Vorbehalten erscheint, ist hiezu jede Behörde und jedes öffentliche Amt, welchem das gestempelte Schriftstück unterkommt, verpflichtet, wenn die äußeren Bedingungen (un¬ verletzte Stempelmarke, Nichtverpflichtung zur Überschreibung derselben, Rechtzeitigkeit der Vorweisung) zutreffen (Z 8 der Vorschrift vom Jahre 1851). Nach ausdrücklicher Vorschrift ist die Entwertung der Stempelmarken auf Wechseln, Schecks u. dgl. nur den Steuerämtern und Zollämtern, be¬ ziehungsweise den eigens hiezu ermächtigten Ämter (Stempelämtern, einzelnen Postämtern u. a.) Vorbehalten (FME. vom 10. Mai 1876, Z. 12.532). Die Befugnis zur Entwertung (Überstempelung) der Stempel auf den im Jnlande in Verkehr gesetzten ausländischen Wertpapieren ist auf einige Kaffenämter in jedem Kronlanü beschränkt (FMB. vom 17. November 1892, RGBl. Nr. 224). Die Überstempelung von aus dem Auslande eingebrachten Urkunden (desgleichen für nachträglich gestempelte Notariatsakte, vgl. S. 27), dann die Mitwirkung bei der Stempelung von Büchern steht nur den Steuerämtern, bei nachträglicher Stempelung infolge Übertretung des Ge¬ bührengesetzes sogar nur der Finanzbehörde (Gebührenbemessungsamte) oder einem eigens hiezu beauftragten Steueramte zu (Z 8 der Vorschrift vom Jahre 1854). Die Überstempelung hat in schwarzer Farbe mit dem Amtssiegel so zu erfolgen, daß ein Teil des Abdruckes auf den farbigen Teil der Stempelmarke, der andere auf das Papier kommt (K 6 ebenda). Bei den besonderen Ämtern vorbehaltenen Überstempelungen ist das Datum der Entwertung beizusetzen. In gewissen Fällen sind Stempelmarken als nicht vorhanden anzusehen, insbesondere wenn ein Teil fehlt, wenn die Marke aus mehreren Teilen zusammengesetzt, nicht ordentlich befestigt oder, insofern dies vorgeschrieben ist, nicht überschrieben, beziehungsweise nicht ent¬ wertet worden ist (ß 14 ebend.). Bei mangelhafter oder unterlassener Stempelung sind Urkunden oder Schriften von der Behörde (dem Beamten), welche den Mangel wahrnimmt, zu beanständen (notionieren). Die Beanständung ist auf der betreffenden Urkunde ersichtlich zu machen und in einem Befunde (Drucksorte) nach den Hauptmerkmalen zu verzeichnen. Der Befund wird sodann der zuständigen Finanzbehörde (Bezirksdirektion, Ge¬ bührenbemessungsamt) vorgelegt, welche hierüber die weiteren Ver¬ fügungen trifft (in der Regel Erlassung eines Zahlungsauftrages, § 9 ebend.). In einzelnen Fällen werden eigentliche Stempelgebühren unmittel¬ bar eingehoben (Z 28 GebG.). Diese Einhebung geschieht (abgesehen von der unmittelbaren Gebührenentrichtung durch Vereine) ohne Rück¬ sicht auf den Gebührenfall und die Bemessungsgrundlage (welche also ganz verschiedener Art sein können und die unmittelbare Entrichtung nicht bedingen) aus praktischen Gründen, und zwar: 31 L) wenn der Stempelpflicht durch die eingeführten Stempelzeichcn nicht Genüge geleistet werden kann. In solchen Fällen kann das zur Ausfertigung bestimmte Papier zum Steueramte gebracht werden, welches den unmittelbaren Erlag der Stempelgebühr an Stelle einer Marke amtlich bestätigt. In den Fällen, in welchen bei Skalagebühren über 50 L die Wahl der Entrichtungsform freisteht, kann die Partei, wenn sic nicht die Anmeldung zur unmittelbaren Bemessung vorziehen sollte, ihre Gebührenpflicht auch in dieser Form erfüllen. (Über den formellen Vorgang hiebei Z 45 Amtsunterricht vom Jahre 1904.) Weitere Fälle der unmittelbaren Gebührenentrichtung kommen vor: b) bei der Gebührenvormerkung, wenn der Grund derselben ent¬ fällt, und bei der Evidenzhaltung der Stempelgebühren für arme Parteien, wenn deren Gebühren vom Streitgegner einzuheben sind (nähere Erläuterungen hierüber im besonderen Teile), ferner e) bei nachträglicher Entrichtung infolge einer Stempelverkürzung. (Vgl. auch Seite 28, bei gerichtlichem Gebrauche bedingt stempel¬ freier Urkunden.) 10. LtrmpklvrrWM. Den Vertrieb der Stempelwertzeichen besorgen: u) das als Zentralverlagsamt bestellte Zentralstempelamt in Wien (zugleich Verlags- und Verschleißamt für Wien), b) die Verlagsämter (welche gleichzeitig Verschlcißämter fein können), e) die Verschleißämter und ä) die Verschleißer. (Ein Verzeichnis der Verlags- und Verschleißämter enthält das Geb. Beil. B. Nr. 6 vom Jahre 1901.) Vom Zentralverlagsamte werden die Verlagsämter (hauptsächlich Landeskassen und größere Steuerämter), von letzteren die Ver¬ schleißämter (hauptsächlich Steuerämter), und von den Verschleißämtern schließlich die Verschleißer mit den nötigen Wertzeichenvorräten ver¬ sehen. Den Kleinverschleiß (das ist den Verkauf einzelner Stempel¬ wertzeichen) besorgen außer den unter dem Namen „ausübende Ämter" zusammengefaßten Verlags- und Verschleißämtern noch die hiezu be¬ stellten Verschleißer (zumeist Tabaktrafikanten). Den Verlags- und Verschleißämtern obliegt außerdem die Vermittlung des Stempel¬ umtausches. Für die gesamte „Stempelmäterialgebarung" bestehen seit 1. Jänner 1900 neue, mit dem Finanzministerialerlasse vom 4. Dezember 1899, Z. 66.954, eingeführte Vorschriften, welchen unter anderem folgendes zu entnehmen ist: Die Verlags- und Verschleißämter haben stets einen entsprechenden Vorrat von Stempelwertzeichen (allgemeine Stempelmarken, Promesseu- scheine, Wechselblankette und kaufmännische Anweisungen, Effektenum- 32 satzstcmpelmarken, Eisenbahnfrachtbriefe) zu führen, und zwar die Ver¬ lagsämter bis zu einem bestimmten Höchstbetrage (Maximalvorrat), die Verschleißämter grundsätzlich im vollen Ausmaße der ihnen für die einzelnen Wertzeichengattungen bestimmten „Wcrtkredite". Die den Verschleißämtern eingerüumten Wertkredite haben die Bedeutung, daß die Wertzeichenvorräte von Zeit zu Zeit (und auf jeden Fall auch mit Jahresschluß) durch Nachbestellungen auf den vollen Kreditbetrag zu ergänzen sind, und daß der Kredit stets voll¬ ständig gedeckt sein muß, und zwar: 1. durch den vorhandenen Wertzeichenvorrat; 2. durch allenfalls unterwegs befindliche Bestellungen (schwebende Fassung); 3. durch die allenfalls zum Umtausche eingezogenen Wertzeichen; 4. durch den noch nicht verrechneten Erlös für verkaufte Wert¬ zeichen, einschließlich der hievon gewährten Provisionen. Die vorhandenen Stempelwertzeichenvorräte werden nach einzelnen Gattungen und Werten in den Materialaufschreibungen (Haupt- und Hilfsaufschreibungen) so verzeichnet, daß der jeweilige Abschluß (welcher mit Monatsschluß und bei Skontrierungen zu machen ist) mit dem wirklichen Vorräte nach Gattung und Wert übereinstimmt. Die Aus¬ gaben erfolgen bei Verschleißämtern (abgesehen vom Kleinverkaufe) hauptsächlich durch die Fassungen der Verschleißer, und der Erlös ist dann in der „Geldhilfsaufschreibung" so zu verrechnen, daß sowohl der volle Wert der Fassung und die Provision, als auch die (sich hieraus ergebende) Barzahlung ersichtlich ist. Im Falle einer Nach¬ bestellung von Wertzeichen, welche auf den Betrag des Bargeldes, einschließlich der entsprechenden Provisionen, zu lauten hat, ist der Barerlös vom Verschleißamte im Etat-Subjournale für das Stempel¬ gefälle in Empfang zu stellen und die Bestellung beim Verlagsamte mit doppeltem Bestellscheine (der zweite dient als Lieferschein für die Bestellung) zu machen. Nach dem Einlangen sind die bestellten Wert¬ zeichen selbstverständlich in der Materialaufschreibung in Empfang zu nehmen. Der Umtausch verdorbener oder aus anderen Gründen ein¬ zulösender Stempelzeichen erfolgt gleich anderen Bestellungen (mit Be¬ stellschein und Umtauschhilfsaufschreibung) unter Einsendung der nm- zmauschenden Wertzeichen. Zum Kleinverschleiße, daß ist zur Abgabe einzelner Stempelmarken, sind die Stempelverschleißämter (zum Bei¬ spiel Steuerämter) ohne Beschränkung berechtigt, jedoch nur rücksichtlich der Wertzeichen von 10 L aufwärts, beziehungsweise über besonderen Auftrag verpflichtet. Als Stempelverschleißer werden (von der Finanzbezirks¬ direktion, Finanzdirektion, Finanzinspektorat) Tabaktrafikanten und andere Personen bestellt. Jeder Trafikant hat ohneweiters die Be¬ rechtigung zum Stempelverschleiße und kann zur Führung desselben 33 auch ausdrücklich verhallen werden, andere Personen bedürfen hiefür einer besonderen Bewilligung (Lizenz). Die Entschädigung der Ver¬ schleißer bildet eine Provision, welche durch besondere Vorschrift (FME. vom 1. Juni 1906, Z. 37.625) zwischen 3«/o und 1»/g abgestuft ist und beim Bezüge der Stempelwertzeichen gutgerechnet wird. Dieser Bezug geschieht von einem Verschleißamte mit Hilfe einer Bestellung und des Fassungsbüchels. Beim Erlöschen einer Verschleißberechtigung wird das übriggebliebene Stempelmateriale ausnahmsweise bar eingelöst (wo¬ gegen in allen anderen Fällen nur Umtausch, nicht Bareinlösung, stattfindet). 11. Umtausch von Ltempelwertzkichrn. Unbrauchbar gewordene oder auf unbrauchbar gewordenem Papier befestigte Stempelmarken können umgetanscht werden, wenn sie unver¬ letzt sind, keine Spuren einer geschehenen Verwendung, beziehungs¬ weise eines Doppelgebrauches an sich tragen, und wenn das Papier, auf welchen sie befestigt sind, noch gar nicht beschrieben oder die Schrift noch nicht vollständig ausgestellt, dieser Umstand deutlich zu erkennen und keine Gesetzesübertretung vorhanden ist. Eine beigcsetzte Unterschrift schließt im allgemeinen (außer insbesondere bei Wechseln unter gewissen Voraussetzungen) den Umtausch aus (FME. vom 30. Sep¬ tember 1850, Z. 12.455, und vom 10. Mai 1876, Z. 12.532). Ähnliche Vorschriften bestehen für den Umtausch gestempelter Blankette (FME. vom 9. Dezember 1886, RGBl. Nr. 175). Zu technischen Prüfungen der umzutauschenden Wertzeichen rück¬ sichtlich der Unverletztheit und des bereits erfolgten Gebrauches ist in zweifelhaften Fällen die k. k. Hof- und Staatsdruckerei berufen. Der Umtausch erfolgt gegen Stempelwertzeichen gleicher Gattung (zum Beispiel Wechsel nur gegen Wechsel) im gleichen Gesamtwerte, wogegen andere Einzelwerte gewählt werden können; für Frachtbriefe wird hiebei die Blankettgebühr berechnet. Zum Vollzüge des Um¬ tausches sind die ausübenden (das ist die Verlags- und Verschleiß-) Ämter teils im eigenen Wirkungskreise, teils über Anweisung der leitenden Finanzbehörden erster Instanz (Finanzbezirksdirektion, Ge¬ bührenabteilung; Gebührenbemessungsamt) berufen. Zur raschen Ab¬ wicklung des Umtauschgeschäftes sind nach Möglichkeit Drucksorten zu verwenden. tV. Die Umtauschbefugnis der ausübenden Ämter ist dadurch be¬ grenzt, daß sie im eigenen Wirkungskreise gewisse Arten von Stcmpel- zeichen (Rechnungen mit eingestelltem Geldbeträge, Handelsbücher, Promessenscheine, verletzte Stempclmarken, Umtauschmateriale der Klein¬ verschleißer) überhaupt nicht, andere Wertzeichen (unaufgeklebte und auf unbeschriebenem Papier befestigte Marken, unbeschriebene amtliche Blankette, Stempelmarkcn auf beschriebenem Papier ohne Namens- vr. Roschnik, Leitf. d. österr. GcbührenrechteS. 3 34 fertigung, Änderung, Radierung u. dgl., Frachtbriefe ohne Zeichen eines eisenbahnamtlichen Gebrauches) in sonst unzweifelhaften Fällen nur bis zu einem gewissen Betrage (für Verlagsämter 100 L, Ber- schleißämter 50 L) eintauschen dürfen. Umtauschgesuche sind' schriftlich oder mündlich anzubringen und nötigenfalls der leitenden Finanzbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Der Umtausch im eigenen Wirkungskreise erfolgt im kurzen Wege gegen Einziehung der eingetauschten Wertzeichen; in anderen Fällen ist die Anweisung der leitenden Finanzbehörde nötig. Die umgetauschten Wertzeichen werden durchlocht und dienen als Beleg der Umtausch¬ hilfsaufschreibung. 8. Auch bei den leitenden Finanzbehörden können Umtauschgesuchc schriftlich oder mündlich angebracht werden und sind mit den umzu¬ tauschenden Wertzeichen zu belegen. Die Erledigung erfolgt über münd¬ liches Ansuchen in der Regel im kurzen Wege, über schriftliches dagegen stets schriftlich. Bei abweislichen Erledigungen von Umtauschgesuchen steht der Partei das Rekursrecht zu (FMV. vom 4. Dezember 1899, Z. 66.954). 12. Unmittelbare Grbiihrenentrichtung. Alle der unmittelbaren Gebührenentrichtung unterliegenden Rechts¬ geschäfte oder Amtshandlungen sind dem Amte (Steueramte) anzuzeigen, und zwar falls darüber eine Urkunde errichtet wurde, unter Vorlage derselben (K 43 GebG.). Über die erfolgte Anmeldung ist der Partei auf Verlangen eine Bestätigung zu erteilen, und zwar wenn die Urschrift vorgewiesen wird, auf dieser (Wortlaut: „Angezeigt am ... . und unter 8-Reg. P verbucht", Amtsfertigung). Wird die Urschrift zum Zwecke der Gebührenbemessung beigebracht, so erfolgt die Rückstellung derselben an die Partei erst nach vollständiger Erledigung des Aktes (wozu auch die Prüfung durch die Zensurbehörde gehört) gegen Einziehung der der Partei erteilten Empfangsbestätigung. Statt der Urschrift kann in jedem Falle eine vidimierte (beglaubigte) Abschrift der be- treffendeu Urkunde beigebracht werden; Vidimierung und Abschrift sind zu diesem Zwecke bedingt stempelsrei (KZ 4 und 5 Amtsunterricht vom Jahre 1904). Außer der Anmeldung sind die gebührenpflichtigen Parteien verpflichtet, die zur Gebührenbemessung erforderlichen Nach¬ weisungen und Behelfe beizubringen und werden hiezu nötigenfalls durch Ordnungsstrafen verhalten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch zur Beibringung der nötigen Rechtsurkunden, beziehungs¬ weise Behelfe eine angemessene Frist zugestanden werden (K 29 und 38 e Amtsnnterricht vom Jahre 1904). Auch die Gerichte haben den Gebührenbehörden die nötigen Behelfe zum Zwecke der Gebührenbemessung mitzuteilen. Als derartige Be¬ helfe kommen außer den Anmeldungen gebührenpflichtiger Akten die 35 Grundbuchsbescheide und Todesfallanzeigen in Betracht, welche dem Steueramte ohne besonderes Ersuchen mitzuteilen sind, und zwar erstere zur Überwachung der Vergebührung von Rechtsgeschäften (darum wichtig, weil ja Eigentumsübertragungen von Liegenschaften auch ohne Er¬ richtung einer Urkunde gebührenpflichtig sind), die Todesfallanzeigen dagegen zur Überwachung der Anzeige gebührenpflichtiger Nachlässe. Die Anzeigepflicht deckt sich hienach vom Standpunkte der Parteien mit der unmittelbaren Gebührenpflicht, mit der Ausdehnung, daß Parteien, welche vor einer Behörde einen Anspruch auf ein gebühren¬ pflichtiges Geschäft (Titel) stützen (insbesondere in Grundbuchsgesuchen und gerichtlichen Erklärungen), verpflichtet sind, die bereits erfolgte Anmeldung zur Gebührenbemessung nachzuweisen, widrigenfalls sich für dieselben nachteilige Folgen (Bezahlung einer amtlichen Abschrift, nochmalige Vergebührung) ergeben können. Für die Zuständigkeit der Steuerämter zur Entgegennahme der Anzeigen gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen ist maßgebend: 1. Bei Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen und bei den grundbücherlichen Eigentumseintragungen der Grund- und Gebäude¬ steuerkataster (also Anmeldung bei jenem Steueramte, in dessen Kataster die Liegenschaft vorkommt; infolgedessen meistens beim Steueramte am Sitze des zuständigen Grundbuches); 2. bei Grundbuchseintragungen zur Erwerbung anderer Rechte als des Eigentums die Lage des bewilligenden Gerichtes (also in der Regel beim Steueramte am Sitze dieses Gerichtes); 3. bei Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen der Ort des Ge¬ schäftsabschlusses; 4. bei gerichtlichen Erkenntnissen die Lage des in erster Instanz erkennenden Gerichtes (also in der Regel beim Steueramte am Sitze des Gerichtes); 5. bei Verlassenschaftsanmeldungen die Lage der Abhandlungs¬ instanz ohne Rücksicht auf die Lage allfälliger Liegenschaften (also in der Regel beim Steueramte am Sitze des Abhandlungsgerichtes). Die Parteien sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Zuständig¬ keit nötigen Angaben zu machen (FME. vom 2. Dezember 1850, RGBl. Nr. 470). I. Anzeige von Rechtsgeschäften und Eintragungen. Das Recht des Staates auf die Gebühr tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem das Rechtsgeschäft im Jnlande geschlossen wurde. Dies gilt sowohl für schriftliche, als auch für mündliche Verträge. Da aber in jenen Fällen, in welchen sich die Parteien ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrage verabreden, der Vertrag erst durch die Unterschrift der Parteien für geschlossen gilt (Z 884 bürgerliches Gesetz- 3* 36 buch), so ist in solchen Fällen der Tag der Errichtung der Urkunde sür die Anzeige- und Gebührcnpflicht maßgebend. Die Anzeige ist bei Geschäften, welche im Jnlande geschlossen wurden, binnen acht Tagen nach Abschluß einzubringen. Die Anzeige haben zu erstatten: 1. Bei Geschäften, welche vor öffentlichen Behörden, Gerichten, Ämtern, Notaren und anderen Sachwaltern geschlossen werden, diese Behörden usw.; 2. in anderen Fällen: beide Teile. Bei Geschäften, welche im Auslande geschlossen wurden, ist die Anzeige binnen 30 Tagen nach der Einbringung der Rechtsurkunde ins Inland, in allen Fällen, bevor ein amtlicher Gebrauch oder eine sonstige Rechtswirkung eintritt, zu erstatten. Die Beweislast für die rechtzeitige Anmeldung liegt der Partei ob (§ 44 GebG.). Bei Verträgen, welche zur Gültigkeit eines besonderen Konsenses oder einer Genehmigung bedürfen, ist für die Anmeldungsfrist die Genehmigung maßgebend. Für die Anzeige gericht¬ licher Feilbietungen wurde die achttägige Anzeigefrist um 14 Tage verlängert (FME. vom 3. Mai 1854, RGBl/ Nr. 114). Die einverständliche Aufhebung (Stornierung) eines Vertrages begründet (da der Gebührenanspruch des Staates, wie erwähnt, mit dem Vertrags¬ abschlüsse eintritt) keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Gebührenrückvergütung, welche indes aus Billigkeitsrücksichten bewilligt werden kann. Bei Besitzübertragungen, über welche keine Urkunde ausgefertigt wurde, ist die Anzeige auch dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Veränderung spätestens bei der nächstfolgenden Anwesenheit des Ver¬ messungsbeamten in der Gemeinde diesem angezeigt wird (Z 56 und Vollzugsvorschrift hiezu des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83). Die Vergebührung erfolgt in solchen Fällen auf Grund des dem Steueramte vom Vermessungsbeamten mitgeteilten Anmeldungs¬ bogens. Die Anzeige eines Rechtsgeschäftes ist ferner als rechtzeitig anzu¬ sehen, wenn das Grundbuchsgesuch um Eintragung der durch das Rechtsgeschäft begründeten Rechte innerhalb der für die Gebührenanzeige bestimmten (achttägigen) Frist überreicht und zum Zwecke der Gebühren- bemessung eine Abschrift (welche vom Grundbuchsführer vidimiert wird) beigelegt oder wenn die Anfertigung einer amtlichen Abschrift durch Erlag der hiefür bestimmten Gebühr veranlaßt wird. Da die Grund¬ buchsbescheide zur Überwachung der richtigen Anzeige gebührenpflich¬ tiger Geschäfte über Liegenschaften dienen, so obliegt den Parteien, welche ein Ärnudbuchsgesuch auf ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft stützen, diesbezüglich eine besondere (über die gewöhnliche Anzeigepflicht hinausreichende) Nachweisverpflichtung. Die Parteien haben in der¬ artigen Gesuchen entweder die bereits erfolgte Anmeldung des Rcchts- geschäftes zur Gebührenbemessung (durch Angabe der 8-Reg. Post) nachzuweisen oder eine Abschrift zur Gebührenbemessung beizulegen (beziehungsweise durch Erlag der Abschriftengebühr zu veranlassen). 37 Tun sie weder das Eine noch das Andere, dann besorgt das Gericht eine Abschrift, für welche die Partei die doppelte Gebühr für vidimierte amtliche Abschriften (4 L für den Bogen) unmittelbar zu entrichten hat, und zwar gleichgültig ob auf Grund dieser Abschrift eine sonstige weitere Gebühr zur Vorschreibung kommt oder nicht (MV. vom 11. No¬ vember 1882, RGBl. Nr. 159 und Z 5 Amtsunterricht vom Jahre 1904). Hiemit steht im Zusammenhänge die Verpflichtung der Gerichte zur Mitteilung der Grundbuchsbescheide an die Steuerämter (§ 47 GebG.). Diese Verpflichtung erstreckt sich mit Rücksicht auf die teilweise Ent¬ richtung der Eintragungsgebühr in Stempelmarken (8 6, Gesetz vom 13. De zember 1862, Z 14 AU. 1904): s) auf Bescheide, welchen ein unmittelbar gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt (sowie oben erwähnt, nötigenfalls unter Anschluß einer Urkundcnabschrift); b) auf Bescheide über Eintragungen, welche einer unmittelbaren Gebühr unterliegen oder von welchen die Gebühr nicht vollständig in Stempelmarken entrichtet wurde. Unter der gleichen Voraussetzung sind gebührenpflichtige Anmerkungen der Zwangsverwaltung und der Einleitung des Versteigerungs- Verfahrens anzuzeigen (JMV. vom 31. Juli 1902, GebBeilBl. Nr. 9). c) Nach besonderer Vorschrift sind Löschungsbescheide dann mitzuteilen, wenn sie für eine Gebührenfrage irgendwie von Belang sein können (ME. von, 13. Februar 1854, RGBl. Nr. 41). ck) Weiters sind mitzuteilen alle gerichtlichen Beschlüsse in Konvertierungs¬ angelegenheiten, wenn die Löschung oder Eintragung eines Pfandrechtes be¬ willigt wird (JMV. vom 10. März 1907, GebBeilBl. Nr. 5). Vorgreiflich möge schon hier erwähnt werden, daß Grundbuchsbescheide von den Steuerämtern dann im eigenen Wirkungskreise in Abfall zu bringen sind, wenn es sich um die Eintragung eines Eigentumsrechtes auf Grund eines richtig angemeldeten Vertrages handelt und wenn der Bescheid keine gebührenpflichtige Eintragung sonstiger dinglicher Rechte enthält (Z 14, L, b, AU. 1904). II. Anzeigen gerichtlicher Entscheidungen nnd Urteile. Gerichtliche Urteile und Entscheidungen (und zwar auch jene über Rechtsmittel) sind vom Gerichte erster Instanz dann anzuzeigen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1600 übersteigt oder wenn es sich uni eine Ersitzung unbeweglicher Sachen im Werte über 100 L handelt (ß 45 GebG. und § 1 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Nach allgemeiner Vorschrift des Z 43 GebG. sind ferner mitzuteilen Urteile, welche ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft ent¬ halten, dessen Vcrgebührung von der Partei nicht nachgewiesen wurde (TP. 103, Anm. 7). Außerdem müssen vorgemerkte oder evident gehaltene Gebühren (einschließlich der vorzumerkenden halben Urteils¬ gebühr für eine die Vormerkung oder das Armenrecht genießende Partei), welche infolge Entfallens des Vormerkgrundes oder Ver¬ verurteilung des Streitgegners einzuheben sind, dem Steneramte zur 38 unmittelbaren Gebührencntrichtung mitgeteilt werden (§ 28 o GebG.). Dagegen ist ein Befund aufzunehmen, wenn die feste Urteilsgebühr infolge Weigerung einer stempelpflichtigen Partei unmittelbar ein¬ zuheben ist (§ 67, Erhöhung nach Z 79 GebG.). III. Anzeigen über Verl affe» schatten. In Kenntnis der Todesfälle gelangen die Steuerämter durch die ihnen von den Gerichten mitgeteilten Todesfallanzeigen, welche dazu dienen, die vollzählige Vergebührung gebührenpflichtiger Nachlässe zu überwachen. Die eigentliche Anzeige über einen Nachlaß zum Zwecke der Gebührenbemessung ist vom Haupterben in der vorgeschriebenen Form der Nachlaßnachweisung zu erstatten (Z 46 GebG.). Diese Nachweisung ist binnen zwölf Monaten nach dem Tage des Erb- anfalles (das ist dem Todestage), beziehungsweise nach dem zu er¬ weisenden späteren Zeitpunkte der erlangten Kenntnis vom Erbanfalle (desgleichen bei nachträglicher Auffindung eines vorher nicht bekannten Verlassenschaftsvermögens) zu überreichen, widrigenfalls vom Ablaufe dieser Frist angefangen bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit der Gebühr besondere 4o/oige Ersatzzinsen zu entrichten sind. Von dieser Zinsen- Pflicht kann sich der Gebührenpflichtige durch den Erlag eines zur Deckuug der Gebühr hinreichenden Betrages befreien (§ 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Das Abhandlungsgericht hat die von dem Erben beigebrachte Nach¬ laßnachweisung in Bezug auf die äußere Form und die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes durch Vergleichung mit den Abhandlungs¬ akten zu prüfen, die Ergänzung oder Richtigstellung zu veranlassen, die nötigen aufklärenden und ergänzenden Bemerkungen bcizusetzen (insbesondere auch den für die Zinsenpflicht maßgebenden Tag des Einlangens) und die Nachweisung sodann dem Steueramte mitzuteilen. Wird die Nachlaßnachweisung unter Mitwirkung des Gerichtes in mündlicher Verhandlung verfaßt, so hat dies ebenfalls in der vor¬ geschriebenen Form zu geschehen (ß 46 GebG., MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 82). Ausnahmsweise kann das Gericht bei gewissen kleinen Nachlässen (roher Nachlaß nicht über 1000 L usw.) von der Verfassung einer Nachlaßnachweisung absehen und sich auf die Mitteilung der für die Gebührenbemessung maßgebenden Akten in Ur- oder Abschrift an das Steueramt beschränken, welches die für die Gebührenbemessung nötigen Daten (wohl am besten in Form einer Nachlaßnachweisuug) zu ent¬ nehmen hat (Z 16, MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Die Nachlaßnachweisung ist nach vorgeschriebenem Muster zu ver¬ fassen und enthält folgende vier Teile: 1. Teil. Das Nachlaßvermögen. Dasselbe ist in Übereinstimmung mit deni Nachlaßinventar, wenn ein solches nicht ausgenommen wurde, mit dem eidesstättigen Vermögensbekenntnisse anzuführen, und zwar 39 zunächst das unbewegliche Vermögen mit dem gesetzlichen Zugehör, zergliedert nach Liegenschaften (Gruudbuchskörpern), dann das beweg¬ liche Vermögen nur insoweit zergliedert, als die Wertbestimmungcn auf verschiedener Grundlage (gerichtlicher Schätzung, Parteiangabe, Börsen¬ kurs) beruhen. 2. Teil. Abzugs-(Abschlags-)Posten. In getrennten Spalten sind einzusctzen: u) Ins Nachlaßvermögen irrtümlich einbezogene Aktivforderungen oder sonstige Gegenstände, welche tatsächlich nicht ins Nachlaßvcrmügen gehören, und als uneinbringlich bereits anerkannte oder abgesondert nachgewiesene Aktivforderungeu; d) Krankheits- und Begräbniskosten; e) Schulden; ä) Verlasscnschaftsgegenstände, welche gebührenfreien Personen Zu¬ fällen. Alle Abzugsposten sind zergliedert auzuführeu unter Angabe, ob, beziehungsweise auf welcher Liegenschaft sie bücherlich sichergestellt sind und unter Angabe der Beweisbelege. Am Schlüsse des zweiten Teiles wird durch Gegenüberstellung des Nachlaßvermögens und der Abschlags¬ posten der „reine gebührenpflichtige Nachlaß" berechnet. 3. Teil. Die Nachlaßzuweisung. Hier sind die Erben und Ver¬ mächtnisnehmer unter Angabe des für das Gebührenausmaß entschei¬ denden Verhältnisses (Verwandtschaft usw.) zum Erblasser und deren Anteile anzugeben. 4. Teil. Derselbe dient zur Berechnung der Gebühren vom unbe¬ weglichen Nachlaßvcrmügen (Liegenschaft-Übcrtragungsgebühren) und von jenen Vermögensübertragungen, welche auf einem anderen Rechts¬ titel als dem des Erbrechtes beruhen. Der Nachlaßnachweisung brauchen besondere Belege nicht angc- schlossen zu werden, wenn sich dieselben im gerichtlichen Verlaßakte befinden (FME. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 84). 13. Die Grundlage der Grbührenbrmrffnng. Die Gebührenbcmessung erfolgt nach den Tarifbestimmuugen, bei den Wertgebühren, das ist bei den Skala- und Prozeutualgebühren, auf Grundlage des Geldwertes (das ist des in Geld ausgedrückten Wertes) vder Geldbetrages des Geschäftsgegenstandes. Die in Stempelmarken beizubringende feste Urkundengcbühr ist in die Prozentualgebühr vom Rechtsgeschäfte nicht einzurechnen (Z 48 GebG.). Die Bemessung der Prozentualgebühren hat nach Wertabstufungen von je 40 L zu erfolgen. Infolgedessen ist jeder Restbetrag unter 40 L, welcher mindestens 2 L beträgt, als voll anzuuehmen, ein Rest¬ betrag unter 2 /1 dagegen unberücksichtigt zu lassen (Z 7 Gesetz voni 40 13. Dezember 1862). Bei einem Gesamtwerte unter 40 L findet keine Abrundung statt (also zum Beispiel 81 L rund 80 /r, 82 L rund 120 L, 100 L rund 120 L, 15 L ohne Abrundung. Ausnahmen von diesen Abrundungsregeln bestehen u. a. für Gewinste bei Ver¬ losungen und im Zahlenlotto). Bei Prozentualgebühren von verschiedenen Werten, welche mit dem gleichen Prozentsätze in einer Bemessung (an einen Zahlungs¬ pflichtigen) zur Vorschreibung kommen, werden in der Regel nicht die Einzelwerte, sondern die Summe abgerundet (FME. vom 5. August 1863, Z. 33.080)' dies ist insbesondere auch bei vereinten Bemessungen von Erbgebühren für mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer zu¬ lässig, wenn die Gebührenpflichtigen nicht um zergliederte Bekannt¬ gabe der Einzelschuldigkeiten ansuchen und nicht sonstige Umstände eine derartige Zergliederung notwendig machen (Z 31 P. 12, Amts¬ unterricht vom Jahre 1904). Besteht der Gegenstand eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes in einem Geldbeträge, so dient dieser zur Grundlage der Bemessung, ist er aber eine andere schätzbare Sache, so ist ihr Geldwert nach den Ver¬ hältnissen desjenigen Zeitpunktes zu bestimmen, mit welchem der Er¬ werber der Sache deren Übergabe zu fordern berechtigt ist oder, wenn dieser Tag zur Zeit der Wertermittlung nicht bekannt oder noch nicht eingetreten ist, „vorläufig" nach den Verhältnissen des Tages, an welchem die Wertausmittlung vorgenommen wird (Z 49 GebG.). Diese Vorschrift hat besonders dann eine praktische Bedeutung, wenn der maßgebende Wert durch ein zufälliges Ereignis eine Verminderung oder eine völlige Entwertung erfährt, zum Beispiel wenn ein ge¬ schenktes Haus durch ein Elementarereignis entwertet wird. In diesem Falle ist für Gebühr der Wert vor dem Elementarereignisse ent¬ scheidend, wenn der Beschenkte vor demselben die Übergabe zu fordern berechtigt war. Bei Erbschaften und Vermächtnissen ist demgemäß der Tag des Erbanfalles (der Todestag) für die Wertausmittlung ma߬ gebend (also die Jnventurswerte und nicht etwa die durch sofortige Veräußerung erzielten höheren oder geringeren Erlöse). In anderen Gebührenfällen wird sich der maßgebende Tag entweder aus der Rechts¬ urkunde oder aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben, ins¬ besondere aus der Vorschrift des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 904), daß die Erfüllung eines Vertrages, wenn hiefür keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich, „nämlich ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden kann. Da der Anspruch des Staates auf die Gebühr schon durch den Ab¬ schluß des Rechtsgeschäftes begründet wird (Z 44 GebG.), wogegen für die Wertgrundlagc der Zeitpunkt der Übergabe maßgebend ist, so ergibt sich leicht die im Gesetze vorgesehene Möglichkeit, daß die Wertausmitt¬ lung und Bemessung vorläufig unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung (nach dem Zeitpunkte des Übergabsanspruches des Er- 41 Werbers) stattfindet. Solche Bemessungen werden als approximative (annähernde oder vorläufige) bezeichnet und bei den Steuerümtern in einem eigenen sogenannten Xu-Vormerke in Vormerkung gehalten. In solchen Fällen ist die nachträgliche Richtigstellung jedoch nicht vorge¬ schrieben, sondern nur als Recht (des Staates und wohl auch der Partei) vorgesehen, aus welches durch ein endgültiges Wertüberein¬ kommen der Steuerbehörde mit der Partei verzichtet werden kann. Dies hat den beiderseitigen Vorteil, daß bezüglich der betreffenden Gebühr jede weitere Sorge für eine nachträgliche Richtigstellung ent¬ fällt. Infolgedessen haben die Steuerämter die Weisung, schon bei der Jnstruierung derartiger Bemessungsakten, wenn die Gebühr oder die mutmaßliche Nachtragsgebühr 50 L nicht übersteigt, mit den Parteien ohne weiteres ein Übereinkommen (Pauschalierung) zu versuchen und sich über die Annehmbarkeit der betreffenden Parteivorschläge (welche selbst¬ verständlich bei mündlicher Verhandlung zu protokollieren sind) zu äußern. Bei Lieferungs-, Bau- und Arbeitsverträgen, welche mit der Zivilstaatsverwaltung abgeschlossen werden, wird die approximative Be¬ messung im beiderseitigen Einverständnisse häufig auch dadurch ersetzt, daß die Vertragsgebühr von jedem empfangenen Betrage auf der (bei einer Staatskasse überreichten) Empfangsbestätigung neben dem Quittungsstempel in Stempelmarken entrichtet wird (Z 39, Z. 10 Amts¬ unterricht 1904 und FME. vom 16. Juni 1898, Z. 7252, GebBeilBl. Nr. 10). Besondere Grundsätze bestehen sür die Bewertung и) unbeweglicher Sachen, к) der Wertpapiere und anderer beweglicher Sachen, o) der Nachlässe. a) Bewertung unbeweglicher Sachen. Als Wert einer unbeweglichen Sache wird angenommen (Z 50 GebG): 1. Bei einem Kaufe in der Regel der bedungene Kaufpreis samt dem Werte der Nebenleistungen; 2. bei allen anderen Erwerbungsarten der Wert der letzten gericht¬ lichen Schätzung, wenn derselbe nicht bedenklich ist; in Ermanglung eines annehmbaren Schätzwertes der letzte Kaufpreis, wenn die be¬ treffende Veräußerung nicht über sechs Jahre zurückreicht. In keinem Falle (also sowohl beim Kaufe wie bei anderen Er¬ werbungsarten) soll der Gebührenbemcssung ein geringerer Betrag zu¬ grunde gelegt werden als der sogenannte Steuerwerl, das ist die 60 fache Hauszinssteuer und die 70fache Grundsteuer, wenn nicht auf unzweifel¬ hafte und rücksichtlich des Ausmaßes bestimmte Weise dargetan wird, daß die der Steuerbemessung zugrunde gelegten Verhältnisse infolge einer durch zufällige Ereignisse eingetretenen Wertvermiuderung nicht mehr entsprechen. Sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Steuer- 42 Verwaltung steht es jedoch in allen Fällen frei, über einen anderen Maßstab der Bemessung übereinzukommen oder um eine besondere ge¬ richtliche Schätzung anzusuchen. Die gerichtliche Schätzung hat stets zu erfolgen, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird. Für die Erläuterung (Jnstruierung) von Bemessungsakten ist der Untere schied in der Bemessungsgrundlage bei Kaufverträgen einerseits und bei anderen Erwerbungsarten andrerseits wichtig. Nur beim Kaufe (also selbst¬ verständlich auch bei öffentlichen Versteigerungen) bildet das wirkliche Ent¬ gelt die Bemessungsgrundlage. Hievon soll bei Kaufverträgen nur aus- namsweise, wenn begründete Bedenken vorliegen, abgegangen werden. In allen anderen Fällen ist die Bemessungsgrundlage zu erheben (letzter Schätzwert, letzter Kaufpreis). Abgesehen von der hienach vor handenen Wertgrundlage (und uni so mehr, wenn ein annehmbarer Kauf¬ preis oder Schätzwert fehlt), kann die Steuerverwaltung (und zwar auch bei Kaufverträgen) mit der Partei ein Übereinkommen treffen oder gegen deren Willen den Steuerwert oder den durch eine besondere gerichtliche Schätzung erhobenen Wert der Gebührenbemessung zu Grunde legen. Die eigenen Wertangaben der Parteien in den Rechtsurkunden sind als Vor¬ schläge eines Wertübereinkommens anzusehen, welche ohneweiters angenommen werden können. Dies hätte zu geschehen, wenn der Steuerwerk erreicht ist und wenn sich sonst keine Bedenken aus der Urkunde selbst oder aus den sonst bekannten oder zu erhebenden Umständen (letzter Schätzungswert, letzter Kaufpreis, nötigen Falls Gutachten von Bertrauenspersonen) ergeben. Weitere Erhebungen werden jedenfalls zu Pflegen sein, wenn eine Parteibewertung überhaupt fehlt oder aus irgend welchen Gründen bedenklich erscheint. Die Partei ist dann zur Erzielung eines Übereinkommens vor¬ zuladen; hiebei hat der nach den erhobenen Daten (letzter Schätzwert, Kaufpreis, Steuerwert) als ausreichend befundene Wert als Grundlage der Verhandlung mit der Partei zu dienen. Im Falle der Erfolglosigkeit ist dann jedenfalls eine gerichtliche Schätzung zu veranlassen, deren Kosten die Partei zu tragen hat, ausgenommen den Fall, daß die Schätzung über Ansuchen der Steuerverwaltung stattgefunden und einen Wert ergeben hat, welcher die Parteibcwertung nicht um mehr als 12-6 Prozent über¬ steigt (H 53 GebG.). Daß das notwendige Zugehör (b'unckus instruetus) einer unbeweglichen Sache auch als unbeweglich zu behandeln ist, wurde bereits erwähnt; bei Schätzungen, Inventuren u. dgl. mit zergliederter Bewertung ist das hie und da mit dem beweglichen Vermögen vermengte Zugehör mit Berück¬ sichtigung der Sachlage und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften aus¬ zuscheiden. Die für die Ermittlung des Steuerwertes maßgebenden Steuerdaten sind von den Steuerämtern nach Liegenschaften (Grundbuchskörpern) an¬ zugeben. Der Ansatz der Steuerdaten ergibt zum Beispiel, wenn der daraus ermittelte Steuerwerk die Gesamtbewertung der Partei übersteigt und haus- klafsensteuerpflichtige Gebäude mitübertragen wurden, ohneweiters die Not Wendigkeit, den Wert dieser Gebäude zu erheben, weil die Hausklassen¬ steuer nicht zur Grundlage des Steuerwerkes dient und diesbezüglich ein gesetzlicher Wertmaßstab fehlt. Wenn es auch selbstverständlich ist, daß von gerichtlichen Schätzungen, welche immer eine Art Notbehelf sind, mit möglichster Einschränkung Ge brauch gemacht werden soll, so sollte es doch auch als Grundsatz gelten, daß dieselben dort rücksichtslos durchzuführen sind, wo auf Seite der Par¬ teien ein unlauterer Vorgang zur Verkürzung der Gebühren mit Grund zu vermuten ist. 43 Bei der Wertermittlung sind Vvn dem Werte einer Sache nur die auf ihr haftenden öffentlichen Abgaben und jene Lasten, ohne welche der Gebrauch nicht stattfinden kann, in Abzug zu bringen, insofern dieser Abzug nicht bereits in dem Maßstabe der Wertveranschlagung in¬ begriffen ist (Z 56 GebG.). Letzteres gilt insbesondere für den soge¬ nannten Steuerwert, in welchem die Lasten bereits berücksichtigt sind. Dagegen umfaßt der Steuerwert auch das notwendige Zugehör (bnnäus ilmtruotns), daher dasselbe nur dann besonders zu veranschlagen wäre, wenn es, wie gewisse Fabrikseinrichtungen u. dgl., offenbar durch die maßgebende Hauszins- und Grundsteuer nicht getroffen sein könnte. b) Bewertung beweglicher Sachen. Für die Bewertung beweglicher Sachen gelten die erläuterten Grundsätze (unter anderem Z 56, betreffend Lasten) sinngemäß, so¬ weit sie anwendbar sind. So hat insbesondere bei Kaufverträgen auch für bewegliche Sachen der Kaufpreis zur Grundlage der Gebühr zu dienen (TP. 65, Anm. 1), beziehungsweise im allgemeinen der Geld¬ wert (K 48 GebG.). Wertpapiere (Papiereffekten) sind nach dem Kurse der Wiener Börse an dem maßgebenden Tage (Z 49 GebG., also bei Nachlässen am Todes¬ tage) oder, wenn eine Kursnotierung nicht vorkam, nach der letzten, nicht über drei Monate rückreichenden Notierung zu bewerten (Z 51 GebG.). In anderen Fällen (ohne Börsennotiernng usw.) kommen Nennwert, Übereinkommen (Z 54 GebG.) und gerichtliche Schätzung in Betracht. Den Wert anderer beweglicher Sachen hat der Steuerpflichtige gewissenhaft anzugeben. Weitere Wertmaßstäbe sind ebenfalls Über¬ einkommen und gerichtliche Schätzung (ZZ 52, 54 GebG.). e) Die Bcraiischlagiing des Nachlasses Wenn nach Z 28 n GebG. eigentliche'Stempelgcbührcn unmittel¬ bar eingezahlt werden (also ohne eigentliche amtliche Bemessung und ohne schriftliche Gebührenanzige, ZZ 5 und 45 AU. >904), »und b) im Falle mündlicher Bemessung (amtlicher Bemessung mit Gebührenanzeige, Z 28, AU. 1904), welche seitens der Steuerämter dann erfolgen kann, wenn die Bemessung in ihrem Wirkungskreise liegt nnd die persönlich anwesende Partei die Gebühr gleich entrichtet. Wird die Gebühr binnen 30 Tagen nach der in der Regel durch die Zustellung des Zahlungsauftrages begründeten Fälligkeit nicht eingezahlt, so kann sie zwangsweise (im Exekutionswege) eingebracht werden, nnd der Schuldner hat außerdem die Kosten der Einbringung zu tragen. Man unterscheidet hicnach die nach Ablauf von 30 Tagen eingetretene Fälligkeit zur Exekution von der durch die Zustellung des Zahlungsauftrages (beziehungsweise durch den Eintritt der auf¬ schiebenden Bedingung) begründeten Fälligkeit zur Zahlung. 15. Grbiihiciirückvrrgiitilny nnd Rechtsmittel. Insofern jemand durch einen Irrtum oder Rcchnnngsvcrstvß eine zu hohe oder überhaupt nicht begründete Gebühr in Stcmpelmarken oder unmittelbar entrichtet hätte, kann die Zurückstellung innerhalb drei Jahren gefordert werden. Diese Vorschrift des Z 77 GebG., welche offenbar nur für die Verwendung zu hoher Stempelmarken und die unmittelbare Entrichtung ohne amtliche Bemessung (H 28n GebG.) bestimmt war und die Vorschriften über das Rechtsmittelvcrfahren (Z 78 GebG.) ergänzen sollte, hat durch die Bedürfnisse der Praxis (wohl hauptsächlich infolge mangels anderer entsprechender Bestim¬ mungen) ein großes Anwendungsgebiet gewonnen. Die Rückvergütung kann also auf Grund des Z 77 GebG. in allen Fällen in Anspruch genommen werden, wo das Gesetz dcr Partei zur Wahrung ihrer Rechte keine andere Handhabe bietet. Es sollte jedoch daran fcstgehaltcn werden, daß diese Gesetzes¬ bestimmung über die Rückvergütung niemals zur Schaffung eines neuen Rcchtszuges führen dürfte, nachdem derselbe von der Partei vr. Roschnik, Leitf. d. östcrr. Gebührcnrechtes. 4 50 versäumt oder bereits erschöpft wurde. Eiuem Rückvergütungsgesuche, das sich nur aus Gründe stützt, welche zur Zeit der Bemessung der Gebühr vorhanden waren und geltend gemacht werden konnten, steht also die eingetretene Rechtskraft entgegen. Ein Eingehen auf den sachlichen (meritorischen) Inhalt erscheint nur geboten, wenn erst nach¬ träglich hervorgekommene Gründe die Bemessung ungesetzlich oder un¬ billig erscheinen lassen oder bloße Billigkeitsrücksichten geltend gemacht werden. Im allgemeinen werden Eingaben der letzteren Art, welche gesetzlich gar nicht vorgesehen oder gestattet sind, wohl von jener Be¬ hörde zu erledigen sein, bei welcher'sie eingebracht sind; es sollte also die Weitervorlage unterbleiben, wenn sie nicht ausdrücklich verlangt wird oder berücksichtigungswürdige Gründe hiefür sprechen. Rück¬ vergütungsgesuche im Grunde des Z 77 GebG. sind von der zuständigen Behörde (Bezirksdirektion, Gebührenbemessungsamt, innerhalb drei Jahren nach der Zahlung) unter Einräumung des Rechtszuges zu erledigen. Einige Fälle von Rückvergütungen sind gesetzlich besonders vorgesehen, so: a.) „Wenn der Fall einer Gebührenbemessung nach dem Gesetze nicht vorhanden ist", also insbesondere wenn zu einem Rechtsgeschäfte die notwendige gerichtliche oder behördliche Zustimmung rechtskräftig verweigert oder die Nichtigkeit durch ein rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis (ohne Parteieinverständnis) erklärt wurde; b) von Ehepakten, wenn das Nichtzustandekommen der Ehe erwiesen wird (Z 22, Z. 6, AU. 1904). Aus Billigkeitsrücksichten (ohne Rechtsanspruch der Partei) wird die Rückvergütung wegen sogenannter Vertragsstornierung von den Finanzlandesbehörden dann bewilligt, wenn die Parteien von einem Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen vor dem Vollzüge (Über¬ gabe) und vor einer bücherlichen Eintragung einverständlich abgehen (FMV. vom 27. April 1858, Z. 22.913). Desgleichen wird die Ab¬ schreibung, beziehungsweise Rückvergütung bewilligt für Skalagebührcn von Übertragungen beweglicher Sachen (bis auf die feste Gebühr von 1 L), wenn die gerichtliche Aufhebung oder der einverständ¬ liche Rücktritt vor dem Vollzüge nachgewiesen ist, dann für Ein¬ tragungsgebühren von Darlehen der Kreditinstitute, wenn die Ein¬ tragung wieder gelöscht wurde und der Umstand, daß es sich wirklich nur um ein nicht zustandegekommenes Darlehen handelt, zweifellos nachgewiesen ist (FME. vom 20. Oktober 1897, GebBeilBl. Nr. 11). Der Rechtszug in Gebührenangelegenheiten wurde durch das Ge¬ setz vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52 neu geregelt. Hienach steht den Parteien (oder deren Erben) gegen die Bemessung von Gebühren aller Art und die zugehörigen Steigerungen, Verzugs- oder sonstige Zinsen sowie auch gegen andere diesbezügliche Entscheidungen und Verfügungen das Rechtsmittel des Rekurses zu. Dieser äußert eine 51 aufschiebende Wirkung lediglich rücksichtlich der zwangsweisen Ein- br'-NMg von Gebührensteigerungen. Überdies ist ein Aufschub des Vollzuges, über besonderes Ansuchen, nach freiem Ermessen der auf- for'ernden Behörde (also ohne weiteren Rechtszug) vorgesehen, wenn ein RVurs gegen die Aufforderung zur Lieferung von Bemessungs- behelsen gerichtet ist. Der Rechtszug endet bei Betrügen bis zu 200 L bei der Finanzlandesbehörde, bei höheren Beträgen beim Finanz¬ ministerium. D. entscheidende Betrag von 200 L gilt 1. bei Rekursen gegen Bemess ngeu für die Gebühr ohne Steigerung und ohne Zinsen, 2. bei verweigerten Rückvergütungen für den nichtvergüteten Betrag, 3. bei Ord¬ nungen äsen, Bergütungs-, Verzugs- und Ersatzzinsen für deren Ausmaß und ' - allgemeinen stets für den in Frage stehenden Gesamtbetrag und nicht -,oß für die angefochtenen Teilbeträge. Im übrigen gilt auch in Gebi'M -nsachen das Rechtsmittelgesetz vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, welches nn formellen Teile erläutert wird. Nach Weisung des Finanzministeriums haben die Finanzlandesbehörden „cim 'mn fiskalischen Härten freie und gerechte Judikatur" anzustrebcn. Sowe»' der Rechtszug im neuen Gesetze nicht ausdrücklich eingeschränkt ist, endet derselbe auch fernerhin erst beim Ministerium. Zur Sicherung möglichst gleichmäßiger Entscheidungen sind Anfragen der entscheidenden Firns sandesbehörden ans Ministerium ausdrücklich vorgesehen (FME. vom 17. April 1907, GebBeilBl. Nr. 9). Gebührenfragen fallen im allgemeinen unter die Gerichtsbarkeit des Berwaltungsgerichtshofes; die Anfechtung vor demselben erfolgt nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszugcs durch Beschwerde. Durch die Einschränkung des Jnstanzenzuges hat die Rechtssprechung des Berwaltungsgerichtshofes erhöhte Bedeutung gewonnen. Die Finanz¬ landesbehörde hat, falls eine Berwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen ihre Entscheidung eingebracht wurde, in der Regel binnen 30 Tagen nach dem Einlangen dem Finanzministerium die Verhandlungsakten mit einem Akten¬ auszuge (zweifach) und einem Berichte vorzulegen und allenfalls die Klaglos¬ stellung zu beantragen. Die Entscheidung hierüber, sowie ein allfälliger Verzicht auf die öffentliche, mündliche Verhandlung und die weitere Ver¬ tretung bleibt dem Finanzministerium Vorbehalten (FME. vom 17. April 1907, GebBeilBl. Nr. 9). Stattgebende Erledigungen von Rechtsmitteln werden, wenn die Gebühr bereits eingezahlt ist, gleich den gewährenden Vcrgütungs- gesuchen durch bare Rückvergütung erledigt. Hiebei werden der Partei, wenn die Rückvergütung nicht etwa bloße Guadensache ist, 5 Prozent sogenannter Vergütungszinsen bezahlt (Gesetz vom 23. Jänner 1892, RGBl. Nr." 26 und Z 648, AU. 1904). 16. Zahlungs- und Ljaftnnggpflicht. Im allgemeinen ist jeder, der an einem Gebührenfalle beteiligt ist, wenn er hieraus einen Vorteil erlangt, die Veranlassung gegeben hat oder an der unterbliebenen Vergebührnng durch einen anderen 4» 52 irgendwie mitschuldig ist, entweder haftungs- oder zahlungspflichtig. Da ferner mehrere Zahlungs- oder Haftungspflichtige zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, so daß eine bestimmte ^Reihenfolge, in welcher sie zur Gebührenleistung herangezogen werden können, nicht öorge- schrieben ist und infolgedessen ohne weiteres der Haftungspflichtige vor dem Zahlungspflichtigen zur Zahlung verhalten werden kann, so macht die praktische Handhabung dieser Vorschriften eigentlich wenig Schwie¬ rigkeiten. Es ist hiebei das Hauptaugenmerk auf die richtige An¬ führung der zutreffenden Gesetzesvorschrift in den Zahlungsaufträgen zu richten, in welchen stets ersichtlich sein soll, ob die Zahlungs- oder Haftungspflicht geltend gemacht wurde (Z 31, Z. 18, Amtsunter¬ richt vom Jahre 1904). Zu beachten ist ferner, daß die Haftung (insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des zunächst Belangten) in keinem Falle ohne vorherige Zustellung eines Zahlungsauftrages geltend ge¬ macht werden kann. Den bezüglichen Vorschriften ist im Gesetze die bekannte Einteilung nach Gebührenarten des Z 1 GebG. zugrunde gelegt; hienach wird zunächst die Zahlungs-, dann die Haftungspflicht, jede getrennt, für Stempel- und unmittelbare Gebühren behandelt. Da für die Einzel¬ vorschriften über die Zahlungs- und Haftungspflicht der Gebühren¬ gegenstand maßgebend ist, welcher die Gebührcnart und nicht die Ent¬ richtungsform bedingt, so besteht der Hauptuntcrschied rücksichtlich der Zahlungs- und Haftungspflicht eigentlich für die festen und Skala- gebühren einerseits und die Prozentualgcbührcn andrerseits. Dies geht schon daraus hervor, daß für die in Stempelmarken zu entrichtenden Prozentualgebühren in § 64 jede Vorschrift fehlt und daß für die unmittelbar zu entrichtenden festen und Skalagebühren nach ß 68 die¬ selben Vorschriften wie für Stcmpelgebührcn gelten (anders rücksicht¬ lich der Straffolgen). I. Zahlungs- und Haftnngspflicht für feste »nd Skalagebühren lßtz «4 bis «7, 71 GebG.). 1. Bei Rechtsurkunden sind zahlungspflichtig : и) Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften beide Teile, auch wenn sie sich vertreten lassen oder wenn sie die ohne Auftrag ausgefertigte Urkunde irgendwie genehmigen oder daraus einen Vorteil ziehen oder unter den gleichen Voraussetzungen von einer bedingt stempelfrcien oder aus dem Ausland eingebrachten Urkunde einen stempelpflichtigen Gebrauch machen; к) bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften unter den gleichen Voraussetzungen derjenige, zu dessen Vorteile die Urkunde errichtet wird. 53 2. Bei Zeugnissen und Büchern derjenige, für den oder in dessen Geschäfte sie ausgefertigt werden. 3. Bei Eingaben, Protokollen und Beilagen derjenige, in dessen Geschäfte oder mit dessen Genehmigung oder zu dessen Vorteil die Einbringung von ihm selbst oder einem Vertreter erfolgt. Bei gemein¬ schaftlichen Eingaben u. dgl. besteht diese Verpflichtung zur unge¬ teilten Hand. 4. Bei amtlichen Ausfertigungen derjenige, in dessen Geschäfte ' ie Ausfertigung vorgenommcn wird, und zwar ebenso wie bei Rechts- Sekunden und Eingaben anch im Falle bloß nachträglicher Gcnehmignng oder Vorteilziehung. Der Geschäftsführer ist in allen diesen Fällen zwar nur zahlungspflichtig, wenn er ohne Vollmacht handelt und der Zertretene keinerlei Genehmigung, auch nicht durch Erlangung eines Vorteiles, erteilt, er ist aber in allen Fällen nach Z 71 GebG. haf- inngspflichtig. Für amtliche Ausfertigungen ist in Ausführung dieser Grundsätze die Stcmpelgebühr zugleich mit dem Einschreiten beizu- bringcn, widrigenfalls die Ausfertigung in der Regel unterbleibt. Die Gtempelgebühr für Urteile hat in der Regel jeder Teil zur Hälfte zu leisten; ist nur ein Teil anwesend, so hat er, wenn er nicht etwa selbst oder der Gegner die Stempelfreiheit oder Vormerkung genießt, die Gebühr für beide Teile beizubringen. Die amtlichen Ausfertigungen und Amtshandlungen im Streit- und Konkursverfahren erfolgen anch ohne Beibringung von Stcmpelmarkcn gegen Einhcbung einer gesteigerten Gebühr, und das Gleiche gilt wohl auch für das Exekutionsverfahrcn, insofern bei demselben von Amts wegen vorgcgangen wird. Die Haftung für die Stempelpflicht trifft jeden, der im eigenen oder im Namen eines anderen eine Urkunde oder Schrift ausstellt oder annimmt oder einen stempclpflichtigcn Gebrauch macht oder im Namen eines anderen eine Eingabe macht oder eine Ausfertigung veranlaßt usw. Weiters haften Advokaten, Notare und andere öffent¬ liche Sachwalter, dann öffentliche Beamte für Urkunden und Schriften, welche unter ihrer Mitwirkung errichtet oder ansgcfcrtigt werden. Außerdem wird die Haftung durch jede Schuld oder Teilnehmung an einer Stcmpelvcrkürznng begründet. H. Zahliings- und Silftungspflicht für Prozeiitnalgebührcu <§§ «8, 72 bis 75 GcbG.). Für die Prozentualgebühr sind zahlungspflichtig: I. Bei Erbschaften, Vermächtnissen und Geschenken (also bei unent¬ geltlichen Erwerbungen) der Erwerber, beziehungsweise mehrere Er¬ werber zur ungeteilten Hand. 2. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften beide Teile. 3. Bei Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Erwerber (unter Haftung des Ansuchcndcn, TP. 45, Anm. 3). 54 4. Bei Urteilen (selbstverständlich nur rücksichtlich der prozentuellen Urteilsgebühr) die streitenden Teile in dem Verhältnisse, als sie zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden. Die Haftung für Prozentualgebühren ist teils eine sächliche, teils eine persönliche. Die Gebühr von Vermögensübertragungen haftet auf der Sache, welche übertragen wird, mit dem Vorrechte vor allen privat¬ rechtlichen Forderungen; dies gilt insbesondere auch für Gebühren von Erbschaften und Vermächtnissen, für deren Sicherstellung und Be¬ richtigung vor der Einantwortung (ausnahmsweise bloß Sicherstellung) das Abhandlungsgericht zu sorgen hat. Das erwähnte Vorrecht erlischt (verjährt) in drei Jahren nach der Fälligkeit (beziehungsweise nach Ablauf einer gesetzlichen Zahlungsfrist, Z 11, Ges. vom 13. Dezember 1862) und erstreckt sich auch auf die Exekutiouskosten und Verzugs¬ zinsen (ME. vom 25. Juni 1901, VBl. Nr. 98). Die Verjährung wird durch Einbringungsmaßregeln (auch durch die zwangsweise Pfand- rcchtsbegründung) unterbrochen. Nötigenfalls ist die sächliche Haftung durch bücherliche Eintragung zu sichern, wodurch dem Rückstände im Falle der Verjährung des Vorrechtes der Rang (Priorität) gewahrt bleibt (FME. vom 3. Mai 1850, RGBl. Nr. 181, Absatz 13 und 14). Die Gebühr von Eintragungen in die öffentlichen Bücher haftet auf den eingetragenen dinglichen Rechten mit dem gleichen Vorrechte wie bei Vermögensübertragungsgebühren. Eine persönliche Haftung für Gebühren von Vermächtnissen trifft den Erben, welcher hicnach berechtigt ist, die Gebühr vom Vermächtnis¬ nehmer einzubringen. Diese Haftung des Erben erstreckt sich jedoch nicht auf jene Geschenke und abgesonderten Vermögensbestandteile, von welchen die Erwerber die Gebühr nach ZZ 13 bis 15 GebN. vom Jahre 1901 zu entrichten haben (Z 17 GebNov.). Bei Ver¬ mögensübertragungen aller Art (also auch zum Beispiel durch gericht¬ liche Entscheidung) haftet nicht bloß der Erwerber, sondern auch der Übergeber, wenn er die Sache vor Berichtigung der Gebühr über¬ geben hat, oder wenn er die von ihm verlangten Aufklärungen oder Nachweisungen unterläßt oder eine für die Gebührenbemessung wichtige Unrichtigkeit angibt. Außerdem haftet jedermann, dem eine Schuld oder Teilnehmung an einer Gefällsverkürzung zur Last fällt, rücksichtlich der verkürzten Gebühr. Weiters obliegt eine persönliche Haftung den Advokaten, Notaren und sonstigen Sachverwaltern für die richtige Anzeige nach Z 44 GebG., beziehungsweise für die aus einer Unterlassung entstandenen nachteiligen Folgen (also bei rechtzeitiger und richtiger Anzeige nicht für die Gebühr). Desgleichen haftet der Richter für die nachteiligen Folgen, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit oder Einwirkung bezüglich der Ge¬ bührenbemessung und Einbringung unterläßt. 55 " i. Nachteilige Folgen der Übertretungen der Gebichrenvorschriften ohne Strafverfahren. Im engsten Zusammenhänge mit den Vorschriften über die Zah- lnngs- und Haftungspflicht stehen jene über die nachteiligen Folgen gewisser Gesetzesübertretungen, welche ohne Einleitung eines besonderen Strafverfahrens und ohne Verhandlung mit der Partei auf Grund des bloßen Tatbestandes verhängt werden, wenn die Erfüllung der Stempelpflicht oder die Anzeige unmittelbar zu vcrgebührender Fülle unterlassen wurde. Die Straffolgen sind hauptsächlich durch die Ent¬ richtungsform (in Stempeln oder unmittelbar), zu deren Schutze sie eigentlich bestehen, bedingt. Darauf gründet sich die Unterscheidung der ZZ 79 und 80 GebG., und zwar so, daß Z 79 sowohl für feste und Sialagebühren, welche unmittelbar entrichtet werden (Z 79, Z. 8), als auch für Prozentualgebühren, welche (wenn auch nur wahlweise) in Stempeln zu leisten sind (Z 6, Ges. vom 13. Dezember 1862), gilt. Dagegen bestehen für Eingaben und amtliche Ausfertigungen teilweise besondere Vorschriften (HZ 81, 66 und 67). 1. Tie unterlassene Stemplung (Stempclvcrkürzung) hat in der Regel die Einhebung des dreifachen Betrages der verkürzten Stempcl- gebühr zur Folge. Mau bezeichnet diesen dreifachen Betrag als erhöhte Gebühr oder Gebührenerhöhung, welche also die Nachtragsgebühr nebst der doppelten Steigerung (Erhöhung) umfaßt. Diese erhöhte Gebühr kann von einem oder von mehreren der zur ungeteilten Hand hierzu verpflichteten Zahlungs- und Hastungspflichtigen (selbstverständlich für eine verkürzte Gebühr nur einmal, nicht etwa von jedem Verpflichteten) eingchoben werden. Die Einhebung der dreifachen Gebühr erfolgt (insofern durch Sondergesetzc nicht höhere Steigerungen vorgeschrieben sind) ins¬ besondere in allen Fällen, in welchen die Stcmpclpflicht durch Über¬ schreibung der Stempelmarkcn zu erfüllen ist, wenn die gehörige Stempe¬ lung oder Überschreibung unterbleibt, desgleichen bei den ohne Über¬ schreibung gestatteten Stempelungen der Bücher, bei bedingt stempelfreien oder ins Inland gebrachten Urkunden, endlich bei gerichtlichen Eingaben samt Beilagen und bei amtlichen Ausfertigungen. Bei letzteren ist jedoch zu berücksichtigen, daß amtliche Ausfertigungen im Verfahren außer Streitsachen und nichtgerichtliche überhaupt in der Regel zu unterbleiben haben, wenn die hierzu nötige Stcmpelgebühr nicht bei¬ gebracht wird (Z 67 GebG.). Die Eiuhebung der dreifachen Gebühr erfolgt hienach eigentlich in allen Fällen der unterlassenen Erfüllung der Stempelpflicht (einschließlich der unmittelbar zu entrichtenden festen und Skalagebühren), ausgenommen nicht gerichtliche Eingaben und deren Beilagen und weiters ausgenommen gewisse Urkunden, für welche nach Sondergesetzen eine höhere Steigerung einzutrctcn hat. 56 Nach besonderen Vorschriften ist der zehnfache Betrag der ver¬ kürzten Gebühr cinzuhebcn für gewisse Zessionen, zum Beispiel auf kaufmännischen Anweisungen, Verpflichtscheinen u. dgl., für gewisse Handels- und Gewerbe- sowie Notariatsbücher (Gebühr 10 /F A 13 Gesetz vom 13. Dezember 1862). Ferner ist das Zehnfache bei Gebühren nach Skala II und das Fünfzigfache bei festen und bei Gebühren nach Skala I einzuheben bei Wechseln und denselben gleichgestellten kaufmännischen Urkunden, Schecks, Frachtkarten, Rechnungen, Bilanzen, Konten, Frachtbriefen, Lagerscheinen, Warrants. Diese Ausnahmen betreffen durchwegs Urkunden, welche als wichtige Hilfsmittel des kaufmännischen Handelsverkehres die besondere Begünstigung geringer Gebührensätze (meist fest zu 2 und 10 kr und Skala I) genießen, wegen ihres häufigen Vorkommens, ihrer Kurzlebigkeit und der schwierigen Überwachung jedoch ganz besonders der Verkürzungsgefahr ausgesetzt sind, welcher durch strengere Vorschriften begegnet werden soll. Außer der be¬ deutenden Erhöhung besteht für die letztangeführten Fälle noch die Vor¬ schrift, daß eine Ermäßigung oder Nachsicht der Gebührenerhöhung über¬ haupt nicht stattfindet und daß nur die rechtzeitige Selbstanzeige zugleich mit dem Erläge der ganzen Nachtragsgebühr und der halben Steigerung (zum Beispiel bei der erhöhten Gebühr von 2 ki -st 98 /r ---1 L beträgt dieser Betrag 2 7»-st 19 /< — 51 7r) von der ganzen Erhöhung entbindet. Die Anzeige einschlägiger Urkunden soll außerdem dadurch begünstigt werden, daß der Empfänger im Falle der Selbstanzeige (binnen 30 Tagen nach Empfang) nur die einfache Gebühr zu entrichten hat (ZZ 20 bis 26, Gesetz vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Die Selbstanzeigen im Sinne dieser Vorschrift sind bei den Steueränitern und Finanzkassen zu erstatten (Nach¬ trag 3 zum AU. 190 t). Minder streng als die gewöhnlichen sind die Vorschriften für nicht gerichtliche Eingaben und deren Beilagen, für welche nur die zweifache Gebühr (einfache Nachtragsgebnhr und Steigerung in gleicher Höhe) einzuheben ist, und auch dies eigentlich nur ausnahms¬ weise. Nach Gcsetzesvorschrift (Z 81 GebG.) sind nämlich solche Eingaben im Falle persönlicher Überreichung zurückzuweiscn und nur zu bean¬ ständen, wenn die Zurücknahme verweigert Ivird. Schriftliche Eingaben sind zu den Akten zu legen und nur zu erledigen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten oder zur Vermeidung einer „Gefahr" (eines Nachteiles) für die Partei notwendig erscheint. Sind bei der Erledigung öffentliche Rücksichten im Spiele, so ist überhaupt nur die einfache Gebühr einzuheben. Diese Vorschriften werden in der Praxis (zum Nachteile der Parteien und der Ämter) wenig gehandhabt. 2. Die unterlassene rechtzeitige Anzeige eines der unmittel¬ baren Gebühr unterliegenden Rechtsgeschäftes hat die Einhebung des doppelten Gebührenbetrages zur Folge, welche gleichfalls ohne Durchführung eines Strafverfahrens erfolgt. Die nach 79 und 80 GebG. verhängten Gebührcnsteigcrungcn können aus bcrücksichtigungswürdigen Gründen im Gnadenwege ent¬ sprechend geniildert werden. 57 18. Strafverfahren und Kevifionen. In allen anderen als den durch bloße Gebührenerhöhung be¬ drohten Fällen von Verkürzungen des Gebührengcsälles kommt das Strafgesetz für Gefällsübertrctungen zur Anwendung (ß 82 GcbG.). Insbesondere ist als Gefällsübertretuug zu behandeln (Z 83 GebG): I. Betreffend Stempel: 1. Die Nachahmung, Umgestaltung, Übertragung oder sonstige un¬ erlaubte Zurichtung von Stempelwertzeichen; 2. die Weiterverbreitung nachgemachter oder sonst in unerlaubter Weise zugerichteter Stempelwertzeichcn; 3. Fahrlässigkeit der hierzu Berufenen bei der Überwachung der richtigen Erfüllung der Stcmpelpflicht; 4. Übertretungen der Vorschriften über die äußere Gestalt der Ausfertigung stempelpflichtigcr Urkunden, wenn nicht etwa bloß der Nachteil einzutreten hat, daß die Stempclmarkc als nicht vorhanden angesehen wird, desgleichen nicht vorschriftsmäßige Vidimierungen; 5. unbefugter Handel mit Stempelwertzeichen oder Verkauf um höheren als den gesetzlichen Preis (Z 89 GebG.). Der Empfänger einer nicht ordnungsmäßig gestempelten Urkunde kann sich von der Ent¬ richtung der erhöhten Stcmpclgebühr und sonstiger Strafe befreien, wenn er die Übertretung binnen 30 Tagen zur Anzeige bringt (§ 88 GebG.). II. Betreffend unmittelbare Gebühren (M 84 bis 86 GebG.): Die Hinterziehung, begangen durch unrichtige oder unvollständige Angaben von für die Gebührcnpflicht oder das Gebührenausmaß ent¬ scheidenden Uniständen in den gebührenpflichtigen Urkunden oder in den zur Gebührenbemcssung gemachten Angaben (insbesondere Üauf- schillingsverheimlichung, Vorspiegelung eines entgeltlichen statt des unentgeltlichen Rcchtsgcschäftcs). Die Gefällsverkllrzung bezüglich unmittelbarer Gebühren unter¬ liegt dem Drei- bis Sechsfachen des verkürzten Betrages und verjährt in fünf Jahren (Z 85 GebG.). Jede Erklärung, welche zum Zwecke dcr Verkürzung der Gebühr ausgestellt wird, um höhere als die in der betreffenden Rechtsurkünde angegebenen Leistungen zu bedingen, ist nichtig und ohne Rechtswirkung und wird als Gefällsübertretung be¬ handelt (Z 86 GebG.). III. Die wiederholte Begehung der in der Regel nur durch Ge- bührcncrhöhung zu ahndenden Übertretungen (ZA 79, 80, 81) kann nach dem Gefällsstrafgcsetzc behandelt werden, wenn bereits drei Fälle in den letzten zwei Jahren vorkamcn (Z 84 GebG.). Eine besondere Haftung für die Strafen trifft die öffentlichen Beamten (neben der durch sonstige Vorschriften begründeten; ^rücksichl lieh der unter ihrer amtlichen Mitwirkung errichteten Urkunden, Schriften 58 und amtlichen Ausfertigungen, desgleichen Advokaten, Notare und andere öffentliche Sachwalter für die unter ihrer Mitwirkung ausgefertigten Urkunden und Schriften (88 90 und 91 GebG.). Alle Behörden und Ämter sind verpflichtet, die Erfüllung der Stempelvorschriften zu überwachen, wahrgenommene Übertretungen (bei Stempelverkürzungen durch Notionicrung und Aufnahme des Stempel¬ befundes) der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und nötigenfalls entsprechende Vorkehrungen zur Sicherstellung des Tatbestandes (un¬ erlaubte Beseitigung der Merkmale der Übertretung u. dgl.) zu treffen. Diese Verpflichtung obliegt insbesondere rücksichtlich der Eingaben und Beilagen den Einreichungsprotokollen; den einzelnen Beamten rücksicht¬ lich aller durch die Erledigung zu ihrer Einsicht gelangenden Urkunden und Schriften; rücksichtlich aller Grundbuchsurkunden den erledigenden Grundbuchsbeamten (88 92, 93 GebG.). Bei Einleitung des Straf¬ verfahrens ist nötigenfalls mit der Gebührenbemessung bis zur Ent¬ scheidung des Straffalles innezuhalten (8 38a, AU. 1904). Mit 1. August 1896 (Ges. vom 2. Juli 1896, RGBl. Nr. 131) wurden die Ergreifersanteile aufgehoben, die Anzeigeranteile dagegen beibehalten. Die Anzeigeranteile betragen bei 10- und öOfachen Ge¬ bührenerhöhungen ein Zwölftel, in anderen Fällen ein Sechstel der über das Maß der einfachen Gebühr einfließenden Beträge; die an¬ gewiesenen Anzeigeranteile müssen jedoch binnen drei Monaten nach der Verständigung behoben werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt (8 11 des Ges. vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; Z 94 GebG. und Z8 86 und 88, AU. 1904). Hienach erfolgt die Auszahlung der Anzeigeranteile erst nach Ein¬ zahlung der Gebührensteigerung (oder Strafe) und nach vollständiger Er¬ ledigung der eingebrachten Rechtsmittel, rechtzeitiger Gnadengesuche und all- fälliger Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Die Anweisung wird über An¬ trag der Kasse von der leitenden Finanzbehörde erster Instanz verfügt, wogegen dem Anzeiger der Rechtsweg offen steht (ZA 86 und 88 AU.). Dienstpersonen, welche zur Aufnahme amtlicher Befunde verpflichtet sind, erhalten zwar keine Anzeigeranteile, werden jedoch, wenn sie sich um die Aufnahme amtlicher Befunde verdient machen (ausgenommen Konzepts¬ personal und Stempelrevisionen über Auftrag) mit entsprechenden Be¬ lohnungen beteilt. Befundaufnehmer, welche hierauf Anspruch erheben, haben jedem Befunde einen entsprechenden Ausweis zuzulegen. Auf Grund dieser Befundausweise, welche von den Rechnungsabteilungen geprüft und gesammelt werden, erfolgt die Anweisung von entsprechenden Belohnungen jährlich einmal (FME. vom 16. April 1897, RGBl. Nr. 98, und Z 87 AU.). Die leitende Finanzbehörde (Finanzbezirksdirektion, Gebühren¬ bemessungsamt) ist berechtigt, die Vorweisung von Urkunden, welche wegen Stempelabganges oder Gebrechens angezeigt wurden, zu verlangen und nötigenfalls zu diesem Zwecke die Mitwirkung des zuständigen Bezirksgerichtes in Anspruch zu nehmen (8 96 GebG.). 59 Die Finanzbehörden sind ferner berechtigt, bei öffentlichen Be¬ hörden, Ämtern und Notaren, dann bei den zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Gesellschaften und Vereinen ö'tempelrevisionen (§ 97 GebG., § 12, Ges. vom 13. De¬ zember 1862) vornehmen zu lassen. Die Revisionen, welche bei öffent¬ lichen Behörden und Ämtern (gegenwärtig in der Regel bei den Ge¬ richten und Notaren jährlich, bei den Landgemeinden jedes dritte, bei - mn anderen Ämtern jedes zweite Jahr) stattfinden, haben den Zweck, i Vertretungen der Gebührenvorschriften aufzudecken und hierdurch, ab- g! sehen von der Vorschreibung von Nachtragsgebühren und Erhöhungen, Einleitung von Strafverfahren u. dgl., mißbräuchlichen Anwendungen entgegenzutreten. Die Anstände, welche sich ergeben, werden in Be¬ funden (meist wegen Stempelabgang oder unterlassener Anzeige zur unmittelbaren Gebührenbemessung) oder in Berichten und Anträgen em die auftraggebende Behörde erledigt. Derartige Revisionen werden zumeist von Abgeordneten der leitenden Finanzbehörden und Landcs- behörden, ausnahmsweise (bei kleinen Gemeinden) von den Finanz^ wachkontrolls-Bezirksleitungen vorgenommcn (Anhang 6 des AU. 1904). Einen wesentlich anderen Zweck haben die Revisionen bei den Gesell¬ schaften, Vereinen u. dg!., nämlich die Überwachung der denselben obliegenden unmittelbaren Gebührenentrichtung, und bei den besonders begünstigten kleinen Vorschußvereinen (System Raiffeisen) die Einhaltung der Vereins¬ satzungen rücksichtlich der für die ausgedehnte Gebührenbegünstigung ma߬ gebenden Bedingungen, insoweit diese Überwachung nicht durch eine auto¬ nome Behörde oder einen Genossenschaftsverband besorgt wird. II. Besonderer Jett (KeöüHrentarif) 1. Allgemeine Grundsätze der Gelmtzrenbemrlsnng (Übersicht). Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Gebühr wurde im all¬ gemeinen Teile dieser Abhandlung die folgende Gruppencinteilung er¬ läutert: I. Rechtsgeschäfte (Rechtsurkunde und Rechtsgeschäft). II. Vcrmögcnsübertragungen von Todes wegen. III. Urkunden und Behelfe: Zeugnisse nud Bücher. IV. Schriften und Amtshandlungen: Eingaben, Eintragungen, amtliche Ausfertigungen (Urteile). In Bezug auf diese Einteilung ergeben sich für die einzelnen Gebührenarten folgende Grundzügc: Der Prozcntualgebühr unterliegen gewisse Rechtsgeschäfte, die Vermögensübertragungen von Todes wegen, die Eintragungen in die öffentlichen Bücher und teilweise die Urteile. L. Den Skalagebühren unterstehen gewisse Rechtsgeschäfte, be¬ ziehungsweise Rechtsurkunden. 6. Der festen Gebühr sind unterworfen gewisse Rechtsurkunden, die Zeugnisse, Bücher, Eingaben, und die meisten amtlichen Ausferti¬ gungen (darunter teilweise die Urteile). Eine Erläuterung dieser Übersicht niögc die folgenden Ausführungen über die einzelnen Gebührenvorschriften vorbcrciten: Tic Prozentnalgelmliren. I. Die sogenannte Bereicherungsgebühr mit I, 4 und 8Prozent samt 25 Prozent Zuschlag, also tatsächlich mit 14/^, 5 und 10 Prozent, je nach dem persönlichen Verhältnisse (Verwandtschaft) des Erwerbers zum Übergebcr, wird von ganz oder teilweise unentgeltlichen Ver- mögensübertragungcn unter Lebenden oder von Todes wegen eingehoben. Diese Gebühr gilt in gleicher Weise für bewegliche, wie für unbe¬ wegliche Sachen; die Bemessungsgrundlage bildet der Wert der über- 61 tragenen Sachen nach Abzug der auf den Erwerber übergehenden Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten, also der reine Wert (die tatsächliche Bereicherung). Tie Gebührenpflicht rücksichtlich der Bcrcicherungsgcbühr besteht: bei Bermögensübertragungen von Todes wegen allgemein; unter Lebenden, wenn es sich um Eigentumsübertragungen (desgleichen Frnchtgcnuß oder Gebrauch) unbeweglicher Sachen handelt, allgemein, im übrigen (bei beweglichen Sachen) nur im Falle der Beurkundung. II. Die Liegenschaftsgebühr (auch Jmmobiliargebühr, Besitz- Veränderungs- oder Bermögensübcrtragungsgebühr genannt; durch die Gcbührennovelle vom Jahre 1901 geregelt) wird ohne Rücksicht auf die Bereicherungsgebühr, also bei ganz oder teilweise unentgeltlichen Über¬ tragungen von Liegenschaften unter Lebenden oder von Todes wegen, neben dieser eingehoben. Dieselbe ist (zum Unterschiede von der Be¬ reicherungsgebühr) in jedem Falle vom ganzen Werte der übertragenen' Liegenschaft, ob belastet oder nicht, zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich einerseits nach dem Persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnisse des Erwerbers zum Übergcbcr, andrerseits nach dem Licgenschaftswertc (progressiv), wobei Begünsti¬ gungen für den kleinbäuerlichen Güterverkehr vorgesehen sind. Für entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen bestehen teilweise ver¬ schiedene Prozentsätze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Gebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung nicht geringer sein darf, als wenn dieselbe ganz entgeltlich wäre. Das Ausmaß beträgt ^/g bis 4 Prozent, jedoch ohne Zuschlag. Die Gebührcnpflicht ist grundsätzlich (das heißt abgesehen von den Begünstigungen) allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtsurknnde errichtet wird oder nicht. III. Das Gcbührcnäquivalcnt und Gcbührenpauschalc. Das Gebührenäquivalent ist ein Ersatz für die Vermögcnsübcrtragungs- gebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß gewisse Vcrmögcns- bestandtcilc, welche Stiftungen, Kirchen, Gemeinden, Vereinen u. dgl. gehören, dadurch dem sonst üblichen Umsätze und Verkehre entzogen sind. Dasselbe beträgt 1L/s und 3 Prozent (mit Zuschlag). Tas Ge- bührenäquivalcnt nimmt eine Sonderstellung ein, indem es nach anderen Grundsätzen veranlagt und eingchoben wird als die anderen Gebühren (s. im Anhang). Das Gcbührenpauschalc bildet in ähnlicher Weise den Ersatz für die Tienstverleihungsgcbühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß in gewissen Kommunitäten (Priestcrgemcinschaftcn i für die einzelnen Ämter nicht gesonderte Dicnstcinkünftc bestimmt sind. Das Gebühren¬ pauschale beträgt V« Prozent des reinen Jahreseinkommens der Kom¬ munität. 62 IV. Dic Eintragungsgebühr trifft Eintragungen in die öffent¬ lichen Bücher zur Erwerbung schätzbarer dinglicher Rechte. Die Ein¬ tragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch) ist bekanntlich die gesetzlich vorgeschriebcne Erwerbungsart für das Eigentum und andere dingliche Rechte an Liegenschaften (etwa wie die Übergabe bei beweg¬ lichen Sachen). Die Eintragung des Eigentums unterliegt, wenn die Eigentums¬ übertragung (der Titel) bereits vergebührt wurde, keiner Gebühr; für die Eintragung anderer dinglicher Rechte ist in der Regel Vz Prozent mit Zuschlag (vom Werte des eingetragenen Rechtes) zu entrichten. V. Urteils-(Erkenntnis-)Gebühren: Ersitzungserkenntnisse bei Liegenschaftswerten über 100 L werden wie entgeltliche Über¬ tragungen von Liegenschaften behandelt; in anderen Fällen ist bei einem Werte des Streitgegenstandes über 1600 L von demselben 1/2 (beziehungsweise ^) Prozent samt Zuschlag zu entrichten. VI. Besondere Prozentnalgebühren nach teilweise ab¬ weichenden Grundsätzen sind zu entrichten von der Ausübung des Rechtes, Gelder in laufende Rechnung zu nehmen, durch verschiedene Anstalten; von Wetten durch den Totalisateur; von Lotterie- und Verlosungsgcwinsten u. dgl. Auch die Fahrkartensteuer ist teilweise eine Prozentualgebühr. L. Die Skalagcbühren. Den Skalagcbühren unterliegen Rechtsgeschäfte, welche eine Ver¬ mögensübertragung, eine Befestigung oder Aufhebung von Rechten oder Verbindlichkeiten enthalten. Ausgeschlossen sind jene Rechtsgeschäfte, welche einer Prozentualgebühr unterliegen, also Eigentumsüber¬ tragungen unbeweglicher Sachen und unentgeltliche Rechtsgeschäfte, ferner Rechtsgeschäfte (Urkunden), welche einer festen Gebühr unter¬ liegen, zum Beispiel jene über nicht schätzbare Sachen. Das Hauptanwendungsgebict der Skalagebühren sind also entgelt¬ liche Rechtsgeschäfte über schätzbare bewegliche Sachen. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist immer - (ausgenommen die unmittelbare Ge¬ bührenentrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Vereine u. dgl.) die Ausfertigung einer Urkunde, und die Gebühr wird (nicht wie dic prozentuelle Rcchtsgeschäftsgebühr neben der festen Urkundengebühr, sondern) für das Rechtsgeschäft und zugleich für die Urkunde er¬ hoben, so daß es praktisch ziemlich belanglos ist, ob man derartige Gebühren als Rechtsgeschäfts- oder als Rechtsurkundengebühren be¬ zeichnet, wenn man nur an dem Unterschiede fcsthält, daß Rechts¬ geschäfte, welche der Prozentualgebühr unterliegen, bei der Beurkundung noch einer festen Urkundengebühr bedürfen, wogegen die Skalagebühr sowohl das Geschäft als auch die Urkunde umfaßt. 63 Die Skalagebühren werden nach drei Skalen (Stufenleitern) be¬ messen, wovon Skala I die geringsten, Skala III die höchsten Sätze enthält. Nach der Hauptanwendung wird Skala I als Wechselskala, Skala III als Vertragsskala, Skala II (die eigentliche Normalskala) als Rechtsurkundenskala bezeichnet, was immerhin das Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Skalen erleichtert. Die Hauptauwcndung der einzelnen Skalen ist folgende: Tie Skala I gilt: 1. Für Wechsel und andere im Handelsverkehre übliche Einrich¬ tungen, wie kaufmännische Anweisungen und Vcrpflichtschcine, Vorschu߬ geschäfte auf Wertpapiere, Warcu und andere Pfänder durch hierzu berechtigte Anstalten, Lagerscheine u. dgl., immer unter der Voraus¬ setzung, daß die betreffenden Papiere auf bestimmte kurze Zeit aus¬ gestellt und auch nicht andere Gründe vorhanden sind, welche nach oen maßgebenden Vorschriften die Stempelung nach Skala II bedingen; 2. für gewisse stempelpflichtigc Geschäfte der Erwerbs- und Wirt¬ schaftsgenossenschaften, zum Beispiel den Geuossenschaftsvcrtrag nach den geleisteten Einlagen, die den Mitgliedern ausbezahltcn Gewinn¬ anteile und rückgezahlten Einlagen nach der Gesamtsumme; 3. für die Versteigcrungsprotokolle öffentlicher Lagerhäuser. Es ergibt sich hieraus, daß < Skala I eine Art Begünstigungsskala für den Handelsverkehr und das Genossenschaftswesen ist. Skala III ist eine erhöhte Skala und gilt insbesondere: 1. Für gewisse Verträge, und zwar für Dienstverträge in der Regel; für Kauf, Tausch, Lieferungsverträge, wenn der Gegenstand beweglich ist; 2. für gewisse Glücksverträge, zuni Beispiel Lcibrentenvertrag, Hoffnungskauf, Wette; 3. für auf den Überbringer lautende Schuldscheine über zehn Jahre oder auf unbestimmte Zeit, desgleichen unter ähnlichen Voraussetzungen (über zehn Jahre, Überbringcrpapicre) für den Gssellschaftsvertrag von Aktiengesellschaften und für den Verkehr mit ausländischen Aktien und ähnlichen Papieren Skala III ist hiernach eine Ausnahmsskala für verschiedene Über¬ tragungen pon beweglichen Sachen (eigentliche Fahrnisse, nicht Geld¬ forderungen und Rechte), für Dienst- und Lieferuugsvcrträge, daun für gewisse Einrichtungen des Handelsverkehres und Glücksverträgc, welche eine höhere Belastung vertragen. Skala II ist die eigentliche Normalskala, welche dann zur An¬ wendung kommt, wenn weder eine Begünstigung nach Skala I noch eine Mehrbelastung nach Skala III eiuzutreten hat. Die.Hauptanwcn- dung trifft den eigentlichen Geld- und Kreditvcrkchr, die Darlehens- Verträge (Schuldscheine), die Zession (Abtretung) und Assignation (An¬ weisung) von Geldforderungen, Vergleiche, Empfangsbestätigungen, Rechtsbefestigungen und Löschungsbewilligungen, weiters die Über¬ tragung gewisser Rechte, insbesondere Bestandverträge, entgeltliche Vcr- 64 träge über den Fruchtgcnuß oder Gebrauch unbeweglicher Sachen. Ferner fallen unter Skala II gewisse Urkunden, beziehungsweise Einrichtungen des Handelsverkehres, Gesellschaftsverträgc u. dgl. 6. Feste Gebühren. I. Festen Gebühren unterliegen vor allem die meisten Rechts- urkundcn, welche nicht eine Skalagebühr erfordern, und zwar in der Regel der Gebühr von I L' voni Bogen. Insbesondere sind Gegenstand fester Gebühren: n) Alle Rechtsurkunden über Rechtsgeschäfte, welche einer Pro¬ zentualgebühr unterliegen (die feste Urkundengebühr ist hierbei neben der Prozentualgebühr vom Rechtsgeschäfte zu entrichten). Bei Über¬ tragungen von Todes wegen betrügt die feste Gebühr 2 L; k) Rechtsurkunden, welche eine Vermögensübertragung, Rechts- bcfestigung oder -Aufhebung nicht in sich schließen oder über nicht schätzbare Leistungen ausgestellt sind. Hier fehlt eben die Grundlage für eine Wertgebühr; a) Urkunden, welche an sich gebührenfrei sind, wenn hiervon in einem Rechtsstreit ein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird (in der Regel 1 von jedem Bogen); ä) Urkundenausfertigungcn, deren Stempelung nicht vom In¬ halte der Urkunde abhängig ist, zum Beispiel jene Ausfertigungen von skalapflichtigcn Urkunden, welche nach Z40GebG. nur wie Abschriften gestempelt werden. Aus dem gleichen Gesichtspunkte erklärt sich die Stempelung des zweiten und der folgenden Bogen einer Urkunde, und zwar auch skalapflichtiger Urkunden, wobei der allfällige, dem Stempel des ersten Bogens gleiche Stempel des zweiten Bogens unter I L' auch die Eigenschaft einer festen Gebühr hat (vgl. S. 23); v) gewisse Verträge, welche unmittelbar noch kein Vermögcns- geschäft beinhalten, wie Vollmachten, Kompromißverträge, Gesell¬ schaftsverträge ohne Gewiunabsichl (4 4r) oder ohne Vermögensein¬ lage (10 L), Leihverträge und Berwahrungsverträge ohne Lohn¬ zusicherung, Anbote, Konsense und Genehmigungen, außergerichtliche Aufkündigungen, einfache Erbvcrzichtleistungen, Rechnungen aus Dienst- oder Geschäftsverhältnissen bei Verwendung in Rechtsstreiten, Rechnungsabsolutorien und Anerkennungen usw.; l) die im Interesse des Handelsverkehres kleinen festen Gebühren unterliegenden kaufmännischen Rechnungen (von 20 bis 100 /1: 2 /t, über 100 /1: 10 /»), Konti (10 /H, Frachtbriefe und Bcförderungs- schcinc (2 /r und 10 /r), Konossamente der Sceschifser, Ladescheine, Lagerscheine, Warrants (2 /r und 10 kaufmännische Anweisungen (Sicht bis acht Tage 10 /t, sonst 1 Tr oder Skalagebühr), Schecks (4 /r), Promessenschcine (1 L) usw. Diese kleinen festen Gebühren bilden eine Ergänzung der gewissen kaufmännischen Einrichtungen mit der Skala I eingeräumten Begünstigungen; 65 8) gewisse Bestätigungen, wenn die Sache nicht in das Eigen¬ tum des Empfängers oder des Bestätigenden übergeht, dann andere Übergabsbehclfe, Inventare, Verzeichnisse u. dgl., wenn über das Rechtsgeschäft selbst eine vorschriftsmäßig vergebührtc Urkunde besteht. 2. Zeugnisse und Bücher. Zu den Zeugnissen gehören insbesondere auch Gcburts-, Traurings- und Totenscheine, Stammbäume, Wechsel¬ proteste, Schlußzettel der Sensale und Befunde. Die Gebührenpflicht und Gebührenhöhe ist aus dem Tarife zu entnehmen. Im allgemeinen unterliegen Zeugnisse landessürstlicher Ämter der Gebühr von 2 77, andere von 1 77 vom Bogen. Die stempelpflichtigen Bücher der Handel- und Gewerbetreibenden, der Sensale und Notare sind in den Gcbühren- vorschriften ausdrücklich bezeichnet. Dieselben unterliegen kleinen Ge¬ bühren von 50, 30, 20 und 10 /r vom Bogen (siehe S. 24). 3. Eingaben und deren Beilagen unterliegen, wenn sie nicht stempel- frei sind, in der Regel der Gebühr von 1 X' für die Eingabe, 30 /» für die Beilage vom Bogen. Unter den Ausnahmen ist bemerkens¬ wert, daß das Mindestausmaß der Eingabegebühr für gewisse Kewerbe- anmeldungcn und Firmaprotokollierungen einer Prozentualgebühr gleichkommt. Auch sind gewisse geringere Eingaben- und desgleichen Beilagcstempel bei geringeren Werten der Eingabegegcnstäude vor¬ gesehen (zum Beispiel die Grundbuchscingabcstempcl zu 1 77 50 /« und 1 77, die gerichtlichen Eingabestempel zu 30 /r usw.). Enthält eine Eingabe zugleich eine Rechtsurkunde, so ist der Urkundenstcmpel neben dem Eiugabestcmpel zu entrichten. 4. Die gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen unterliegen festen Gebühren, insofern sie nicht prozentual zu vcrgebühren sind. Amtliche Ausfertigungen, welche Rechtsurkunden oder Zeugnisse sind, unterliegen in dieser Eigenschaft der Gebühr; Protokolle, welche im allgemeinen den Eingaben gleichstehen, erfordern, wenn sic Rcchts- urkundcn enthalten, die Urkunden- und die Protokollsgcbühr. Unter die amtlichen Ausfertigungen, welche festen Gebühren unter¬ liegen, gehören insbesondere Abschriften, Auszüge und Vidimierungen (1 nnd 2 77), gefällsamtliche Ausfertigungen, Hcimatscheine und Rcise- urknnden, Protokolle (wie Eingaben), Bcfähigungsdekrctc, Lizenzen, Pässe, Fahrlegitimationen u. dgl., Duplikate amtlicher Ausfertigungen, Urteile und Erkenntnisse, und zwar nicht nur richterliche, sondern auch schiedsgerichtliche (insofern sic nicht als Rechlsurkunden anzusehen sind), dann Urteile der Gcwerbegerichte und der Börsen- und ähnlicher Schiedsgerichte. Die gerichtlichen Erkenntnisse unterliegen festen, nach dem Werte des Streitgegenstandes abgestuften Gebühren insofern, als sie nicht der Prvzcntualgebühr zugcwiescn sind, also bei einem Werte unter 1600 71 und wenn es sich nicht um die Ersitzung einer über lOO 77 werten Liegenschaft handelt. vr. Roschnik, Leits, d. öftere. Gebührenrechtes. 5 66 Von den gebührenpflichtigen Eintragungen unterliegen nur jene in die Advokatenliste einer festen Gebühr (die übrigen der Prozentual¬ gebühr). 2. Die Erläuterung (Znstruierung) der Gebührenakten. Die Vornahme unmittelbarer Gebührenbemessungen wird, wie im allgemeinen Teile dieser Abhandlung auseinandergefetzt wurde, dadurch eingelcitet, daß vou der Partei (oder von einem Amte) beim Steuer¬ amte eine Anzeige zum Zwecke der Gebührenbemessung erstattet wird. Diese Anzeige besteht in der Regel in einer Abschrift der zu vergebüh- rendeu Urkunde (Rechtsgeschäft) oder in einem Grundbuchsbescheide (Eintragung), einem Urteile (amtliche Ausfertigung), einer Nachla߬ nachweisung (Vermögensübertragung von Todes wegen) usw. In den meisten Fällen ist die Bemessung nicht ohne weiteres möglich, weil zum Zwecke derselben noch besondere Nachweisungen oder Erhebungen u. dgl. notwendig sind. Sache des Steueramtes, welches die Gebührenanzeige in Empfang genommen hat, ist es, den zur Gebührenbemessung angezeigten Akt (welcher nun als Bemessungsakt bezeichnet wird) so vorzubereiten, daß die Bemessung anstandslos vorgenommen werden kann. Zur guten Erfüllung dieses Zweckes bedarf es des richtigen Verständnisses, was im einzelnen Falle Gegenstand der Gebührenbemessung ist, was zur Grund¬ lage derselben dient und für das Gebührenausmaß entscheidend ist. Der Vorgang, welcher zur Lösung dieser Fragen anzuwenden ist, besteht lediglich in der praktischen Anwendung der in den Gebührenvorschriften enthaltenen Anordnungen, in einer Prüfung und Zergliederung des Gebührenfalles nach gewissen, für die Gebührenbehandlung entscheidenden Gesichtspunkten. Vor allem ist es nötig, in jedem Falle klar zu sehen, um was es sich handelt, ob Gegenstand der Gebühr ein Rechtsgeschäft, eine Ver¬ mögensübertragung von Todes wegen, ein Zeugnis oder ein Buch, eine Schrift oder Amtshandlung (Eingabe, Eintragung, amtliche Ausferti¬ gung) ist und inwieweit die Gebührenpslicht in Stempelmarken etwa bereits erfüllt wurde. Liegt beispielsweise ein Rechtsgeschäft vor (also eine Begründung, Übertragung, Befestigung, Umänderung oder Auf¬ hebung von Rechten nach den bürgerlichen Gesetzen), dann ist sowohl der Rechtsurkunde, als auch dem Rechtsgeschäfte die nötige Aufmerksamkeit in der Richtung zu schenken, ob für das Rechtsgeschäft eine Prozentual¬ gebühr und infolgedessen für die Rechtsurkunde eine feste Gebühr zu entrichten ist oder ob Geschäft und Urkunde nur eine feste oder Skala- gebühr erfordern und inwieweit in jedem Falle die Gebühren in Stempel¬ marken entrichtet wurden. Weiters ist klar zu überlegen, ob im Sinne der Gebührenvorschriften ein einfaches Rechtsgeschäft und eine einfache Urkunde vorliegt oder ob es sich gebührenrechtlich um mehrere Rechts- 67 geschäfte oder mehrere Urkunden oder nur nm mehrere Leistungen handelt und inwieweit hiernach, nach den für jeden einzelnen Fall maßgebenden Regeln, mehrere Gebühren vorzuschreiben sind. Undeutlichkeiten in den Gebührenakten bedürfen nicht immer einer Aufklärung. Es sind hierbei die diesfalls in den „Vorerinncrungen" vom Jahre 1850, Z. 1, enthaltenen Regeln zu beachten. Hiernach sind Undeutlichkeiten in den Rechtsurkunden zugunsten des Staates auszu¬ legen. Es wird infolgedessen, wenn die Voraussetzung einer Gebühren¬ freiheit oder die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht deutlich ausgedrückt ist, immer diejenige Beschaffenheit vermutet, welche die Gebührenpflicht, beziehungsweise das höhere Ausmaß bedingt, wodurch jedoch der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen werden soll. Die An¬ wendung dieser Auslegungsregeln erheischt eine klare Beurteilung, ob wirklich eine Undeutlichkeit vorliegt, oder ob eine Angabe überhaupt fehlt, welche beigeschafft werden muß, weil sonst ein wesentliches Er¬ fordernis der Gebührenbemessung mangelt. Beispielsweise kann eine Gesamtwertangabe für Liegenschaften und Fahrnisse ohneweiters als eine Undeutlichkeit aufgefaßt werden, welche die Behandlung des ganzen Betrages als Liegenschaftsentgelt rechtfertigt, wo¬ gegen eine bloße Angabe des Liegenschaftswertes die Erhebung des Fahrnis¬ wertes notwendig macht. Auch bei wirklichen Undeutlichkeiten wird es sich empfehlen, der Partei dann die Gelegenheit zur Behebung der Undeutlich¬ keit zu geben, wenn anzunehmen ist, daß sie den ihr gestatteten Beweis zur Behebung der Undeutlichkeit in Händen hat (etwa in einer zweiten Urkunde) und dessen Beibringung nur übersehen hat, dagegen dann nicht, wenn ein Gegenbeweis unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist oder ver¬ mutlich nur durch ein ergänzendes Parteiübereinkommen erbracht werden wollte. Die Beurteilung dieses Umstandes wird am besten einer ver¬ ständigen Auslegung überlassen bleiben; rllcksichtlich der Voraussetzung der Begünstigungen des kleinbäuerlichen Güterverkehres ist die Erhebung von Amts wegen ausdrücklich angeordnet. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Bemessnugsakten soll sich auf alles erstrecken, was zur anstandslosen Erledigung (Bemessung oder Abfallsbringung) notwendig ist. Hierzu gehört: 1. Die Prüfung des Bcmessungsaktes in formeller Beziehung; 2. die Beisetzung amtlicher Angaben (Daten); 3. die Erhebung jener Umstände, welche für die richtige An¬ wendung der Gebührenöorschriftcn oder für das Gebührcnausmaß wesentlich sind; 4. die Beischließung zugehöriger Akten. Zur Erläuterung der Bemessungsakten, welche eine Licgcnschaftsüber tragung beinhalten, sind in den meisten Kronländern eigene Jnstruierungs- bögen eingeführt. Auf diesen hat die Erläuterung nach einer eigenen Instruktion oder Anleitung stattzufinden, welche die diesfälligen Vorschriften des Amtsunterrichtes (H 28) entsprechend zu ergänzen bestimmt ist. S* 68 1. Die Prüfung des Bemessungsaktes in formeller Beziehung. Die zur Gebührenbemessung überreichte Urkundenabschrift muß deutlich und leserlich geschrieben und gehörig vidimiert (beglaubigt) sein (FME. vom 30. Mai 1850, RGBl. Nr. 214). Die Bidimierungs- klausel hat die Aufklärung zu enthalten, aus wie vielen Bogen die Urschrift besteht, ob und in welcher Höhe von derselben eine Stempel¬ oder sonstige Gebühr entrichtet wurde oder nicht. Die Urschrift ist im Falle eines Stempelabganges zu beanständen und in der Vidi¬ mierungsklausel zu bemerken, ob ein Befund ausgenommen und wohin er geleitet wurde (TP. 2, Anm. 5). Nach der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, müssen Notariatsurkunden (und dies gilt selbstverständlich auch für notarielle Vidi¬ mierungsklauseln) deutlich geschrieben sein, wichtige Zeit- und Zahlenangaben (also jedenfalls den Tag des Vertragsabschlusses und die Höhe der angebrachten Stempelmarken) in Buchstaben enthalten; es darf nichts radiert, überschrieben oder eingeschaltet sein, und die Vornahme von Änderungen muß ausdrücklich bestätigt werden (HZ 44 und 45). Die notarielle Vidimierung soll auch die Angabe enthalten, ob die vorgewiesene Urkunde anscheinend eine Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift sei (Z 77 NO.). Wenn die zur Gebührenbemessung beigebrachte Abschrift im angegebenen Sinne mangelhaft ist, so ist dieselbe zwar zu ver¬ buchen, jedoch mit Berufung auf § 43 GebG. eine neue, ordnungs¬ mäßige Abschrift zu verlangen. Bei Wahrnehmung von erheblichen oder wiederholten Ordnungswidrigkeitcn (unrichtigen Vidimieruugsklauseln) wären gegebenenfalls noch weitere Verfügungen zu treffen (Strafanzeige, Disziplinaranzeige bei Notaren, Z 157 NO.). Über eine mündlich erstattete Anzeige ist ein Protokoll aufzunehmen und darin alles genau anzugeben, was für die Vornahme der Bemessung von Belang ist, also insbesondere die Namen der Vertragsparteien, der Gegenstand des Rechtsgeschäftes, dessen wesentliche Merkmale und der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Übergabe. 2. Die Beisetzung amtlicher Daten. Dazu gehört insbesondere: u) Der Eingangsvermerk (Präsentatum), welcher deutlich und leserlich sein soll, weil er zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der An¬ zeige dient. Abgesehen von der 8-Reg. Nr., das ist der Zahlenbezeich¬ nung und dem Tage des Einlangens, erfordert es die Ordnung, daß die Zugehörigkeit des Aktes durch den Namen des Steueramtes (Stam¬ piglie) ersichtlich gemacht wird; b) bei Liegenschaften ist die Angabe der Steuern, der vorher- gcgangenen Vergebührungen, allenfalls auch der Borbesitzdaten (aus dem Grundbuche) notwendig. 69 Die Grund- und Hauszinssteuer dient zur Ermittlung des Steuer¬ wertes (sechzigfache Ziussteuer, siebzigfache Grundsteuer), welcher be¬ kanntlich als das Mindestausmaß der Gebührengrundlage gilt (ß 50 GebG.). Die Hauptklassensteucr kann bei der Beurteilung des Wertes nichtvermieteter Gebäude einen Anhaltspunkt bieten. Die Steuerdaten müssen jenes Jahr betreffen, in welches die Vermögens- Übertragung fällt; Steuerabschreibungen und Befreiungen wegen Bauführung, Lecrstehung, Uneinbringlichkeit, desgleichen die Nachlässe infolge der neuen Personalsteuern sind belanglos und daher nicht anzugeben, weil sie den Wert nicht beeinflussen; wohl aber wären jene Abschreibungen u. dgl. anzugeben, welche einer dauernden Wertverminderung Rechnung tragen, zum Beispiel wegen Brandschaden, Erdbeben, Beschädigung von Weingärten durch die -Üblaus u. dgl. Die Steuerdatei: haben den Wertangaben der Bemessungs- akten zu folgen, sind also bei Erwähnung mehrerer Liegenschaften (Grund¬ buchskörper) oder einzelner Grundteile (Parzellen) für diese gesondert, bei Übertragung ideeller Teile deutlich für diese anzuführen (zum Beispiel bei Übertragung von einer Liegenschaft ist anzusetzen: Grundsteuer: . . L . . . Zr). Bei noch nicht vermessenen Grundteilen ist die Berechnung der Steuer nach der angegebenen Größe des Teilstückes zu empfehlen. Im Steuerwerte ist das notwendige Zugehör (Puuäus instruotus) inbe¬ griffen. Bei einem Zugehör, dessen Erträgnis durch die Grund- oder Haus¬ zinssteuer nicht getroffen wird, zum Beispiel bei einer Fabrik, Mühle Usw., muß dem Steuerwerte noch der Wert des Zugehörs zugerechnet werden, daher in solchen Fällen der Wert des Zugehörs (wenn nicht entsprechend bewertet) gesondert zu erheben ist. Es ist eigentlich selbstverständlich, soll aber wegen der Schädigung, welche den Parteien und dem Staate ans der Nichtbeachtung erwachsen kann, besonders hervorgehoben werden, daß die Steuerdatei: mit der größten Gewissenhaftigkeit anzusetzen sind und daß das Steueramt für jeden durch unrichtige Angaben verursachten Schaden haftet. Die Beisetzung der Vorbesitzklausel hat zunächst den Zweck, klarzu¬ stellen, ob der letzte Besitzübergang an den Übergeber in dem zu er¬ läuternden Gebührenfalle, der Gebühr unterzogen wurde oder nicht, also vorhergegangene, nicht vergebührte Besitzübertraguugen aufzu¬ decken. Bei einer Vorbesitzdauer von mehr als zehn Jahren hat die Erhebung und Beisetzung der Vergebührungsdaten in der Regel zu entfallen. Ergibt die Einsichtnahme in das Liquidationsbuch und in das dazugehörige Namensverzeichnis, daß die letzte Besitzverändcrung ord¬ nungsmäßig vergebührt wurde, so ist dies auf dem Bcmessungsakte durch Beisetzung der betreffenden 8-Registerzahl ersichtlich zu machen. Tie Beisetzung der zugehörigen früheren Wertgrundlagc ist Lei Kauf¬ verträgen nicht nötig, wohl aber bei anderen Erwerbungsarten (Nach¬ trag 24, AU. 1904). Einer weiteren Erhebung bedarf es, wenn die Vergebühruug der lctztvorhergcgangenen Wesitzveränderung aus dem Liquidationsbuche nicht sestgestellt werden kann. In diesem Falle wird eine Erhebung im Grundbuche leicht zur nötigen Aufklärung führen. Sollte cs sich hierbei ergeben, daß der Übergeber nicht bücherlicher Eigentümer ist, dann bedarf der (unmittelbar oder durch Mittelmänner erfolgte) Be- 70 sitzübergang vom bücherlichen Eigentümer bis zu dem letzten Erwerber des Nachweises der Vergebührung durch Beisetzung der Vergebührungs- daten oder der Feststellung, daß die Vergebührung nicht erweisbar sei. Ter weitere Zweck des Vorbesitzvermerkes liegt in der Feststellung, ob es sich etwa um die Weiterübertragung einer von Todes wegen an den Erwerber gelangten Sache innerhalb zweier Jahre handelt und ob infolgedessen im Sinne des Schlußabsatzes des Z 1 der GebN. vom Jahre 1901 die Einrechnung der Liegenschaftsgebühr von der ersten Übertragung in die zweite stattzufinden habe. Diese Erhebung erfordert die Angabe des Rechtstitels der Erwerbung durch den Über¬ geber des zu erläuternden Bemefsungsaktes, und wenn es sich um eine Übertragung von Todes wegen handelt, die Angabe des Erbanfalles, das ist in der Regel des Todestages. Den angegebenen Zwecken werden die Steuerämter am besten genügen, wenn sie vor allem in jedem Falle feststellen und am Bemessungsakte ersichtlich machen, mit welchem Rechtstitel und unter welchen Bergebührungsdaten der Übergeber der Liegenschaft dieselbe erworben hat. Nötigenfalls ist das Ergebnis der Einsichtnahme in das Grundbuch, dem Zwecks der Vorbesitzklausel ent¬ sprechend, beizusetzen, und zwar vom Steueramte selbst auf Grund der im kurzen Wege zu pflegenden Erhebung, deren Richtigkeit das Grundbuch zu bestätigen hat (Z 28, I, AU.). Die dem Bemessungsakte beizusetzende Klausel über die vorerwähnten Vorbesitzerhebungen wird hiernach beispielsweise lauten: „N. N. (der Über¬ geber oder Erblasser) hat die Liegenschaft E. Z. auf Grund der Einant¬ wortungsurkunde vom Todestag . . . . B. Nr erworben" oder „N. N. (der Übergeber) hat die Liegenschaft E. Z. laut beiliegenden Protokolles angeblich durch mündlichen Kaufvertrag im Mai 190. von A. erworben. Dieser Vertrag wurde nicht angemeldet. — Grundbücherlicher Eigentümer ist A. auf Grund des Kaufvertrages vom B. Nr. . ." Tie Notwendigkeit einer weiteren Klausel ergibt sich aus Z 5 der GebN. vom Jahre 1901 bei freiwilligen Rechtsgeschäften unter Lebenden. Hiernach ist, wenn zwischen einem und demselben Übergeber und Über¬ nehmer im Laufe eines Jahres mehrere Übertragungen vorkommen, für die Höhe der Liegenschaftsgebühr der Gesamtwert maßgebend..Wenn sich infolgedessen für eine vorhergegangene Gebührenbemessung ein höherer Prozentsatz ergibt als der angewendete, so muß auch die frühere Bemessung richtiggestellt werden. Die diesfalls nötige Erhebung erfolgt anläßlich der Eintragung des Bemessungsaktes ins Liquidationsbuch aus dem zu diesem geführten Namens- Verzeichnisse (FME. vom 18. Dezember 1901, GebBeilBl. Nr. 1, 1902). Der Befund über diese Erhebung wird etwa lauten: „Vom Übergeber hat eine Übertragung von Liegenschaften an den Übernehmer innerhalb eines Jahres nicht stattgefunden", oder „Zwischen dem Übergeber und Übernehmer haben im Laufe des letzten Jahres schon folgende Liegenschaftsübertragungen stattgefunden". Zum gleichen Zwecke sind die Namensverzeichnisse regelmäßig nach Ablauf jedes Vierteljahres einer nochmaligen Überprüfung für die letztabgelaufenen zwölf Monate zu unterziehen (Z 28, II, AU.). 71 o) Bei Übertragungen von Liegenschaften im Werte bis zu 10.000 L ist vom Stcueramte in jedem Falle auf der diesfalls vor¬ geschriebenen Trucksorte ersichtlich zu machen, ob die Voraussetzungen einer sachlichen Begünstigung zutreffen oder nicht. Eine derartige Klausel hat in Kürze die Gründe der zu gewährenden oder zu ver¬ weigernden Begünstigung zu enthalten, also beispielsweise die Be¬ stätigung, „daß es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, welche vom Eigentümer (oder dessen Familie) bearbeitet werden, oder um ein selbst benütztes Gebäude, und daß die Bearbeitung, beziehungs¬ weise Benützung in gleicher Weise durch den Erwerber geschehen wird", oder „daß die Begünstigung nicht anwendbar ist, weil der Eigentümer lediglich die Leitung führt, sich bei den eigentlichen Arbeiten aber nie¬ mals selbst beteiligt" usw. Über das Zutreffen der erwähnten Voraus¬ setzungen sind im Zweifel Erhebungen zu Pflegen (Z 5 MB. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75; Z 28, III und IV AU.). ci) Bei gerichtlichen Urteilen und Erkenntnissen ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes, wenn dieselbe nicht ohnehin aus der mitgeteilten Entscheidung ersichtlich oder angegeben ist, (womöglich im kurzen Wege) zu erheben und beizusetzen (Z 7 MB. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Hat ein Streitteil das Armenrecht genossen und wurde der Gegner zur Tragung der Ge¬ richtskosten verurteilt, dann wäre auf der angezeigten Urteilsabschrift auch die Gebührenanzeige des Jdealstempelverzeichnisses (L-Reg. P.) zu vermerken. s) Endlich sind auf jedem Bemessungsakte die zugehörigen Ge¬ bührendaten ersichtlich zu machen. Wenn in einem Bemessungsakte in irgendwelcher Form auf andere Rechtsgeschäfte, Urkunden u. dgl. Bezug genommen wird, hat das Steueramt anzumerken, ob das be¬ treffende Rechtsgeschäft u. dgl. unmittelbar oder in Stempelmarken vergebührt wurde (Klausel: „Vergebührt unter ö-Reg. P.vom Jahre", oder „Die Gebühr niit .. L.. in Stempelmarken entrichtet"). Solche Gebührendaten können verschiedenen Zwecken dienen: zur Prüfung der Voraussetzungen, um den Bemessungsakt in Abfall zu bringen, als Behelf der Gebührenbemessung oder lediglich zur Entdeckung von Gebührenver¬ kürzungen. Findet die Abfallbringung (insbesondere von Grundbuchsbeschciden) mit Rücksicht auf eine andere vorhergegangene Bergebührung statt, so ist nicht nur die Angabe der L-Registerpost, sondern auch die der Wertgrundlage nötig, uni die Übereinstimmung beider Fälle festzustellen. Desgleichen ist bei vorherigen Vergebührungen in Stempelmarken der verwendete Stempelbetrag anzugeben, weil derselbe möglicherweise einer amtlichen Überprüfung noch nicht unterzogen wurde (zum Beispiel bei Grundbuchsbescheiden über die Sicher¬ stellung voll Forderungen aus Schuldscheinen, Zessionen usw.). Die erwähnten Gebührendaten sind womöglich amtlich zn erheben (aus dem Liquidationsbuche); falls dies nicht geschehen kann, ist die Partei zur Nachweisung aufzufordern; das Ergebnis ist auf dem Be¬ messungsakte ersichtlich zu machen. 72 3. Erhebungen über den Bcmcssnngsakt. Jeder Bcmessungsakt ist ohne Verzug in der Richtung zu Prüfen, ob zu seiner Erläuterung Erhebungen durch Parteieneinvernahmen oder durch amtlichen Schriftwechsel notwendig sind, überflüssige Partei- Vorladungen sind zu vermeiden; in der Regel ist zunächst der Erwerber, und wenn dessen Auskunft nicht genügt, auch der Übergeber zu ver¬ nehmen. Die Parteivorladungen sind unter Angabe der Termine auf den Bemessungsakten vorzumerken; desgleichen sind die Entwürfe anderer Erledigungen beizuschließen. Über alle Erhebungen sind Protokolle aufzunchmen, welche unter Vermeidung überflüssiger Schreibereien alles wesentliche enthalten müssen, also Zeitvermerk, Person des Einvernommcnen, Gegenstand der Einvernehmung (Vorhalt, Fragen und Antworten, in kurzer, jedoch klarer und jedes Mißverständnis ausschlicßender Fassung) und die Parteifcrtigung (FME. vom 6. August 1906, Z. 56.930, GebBeilBl. Nr. 10). Die Parteieiuveruchmungcn betreffen hauptsächlich folgende Gegen¬ stände: u.) Bewertungen von unbeweglichen oder beweglichen Sachen, ins¬ besondere von nicht bewerteten Leistungen; d) Aufklärung undeutlicher Vertragsbestimmungen oder vor¬ handener Widersprüche; o) Feststellung von Verwandtschafts- oder sonstigen persönlichen Verhältnissen; äj Nachweisung vorausgegangener Vermögensübertragungen oder Gebührcnentrichtungen; 6) Erhebung anderer belangreicher Umstände. Eine Partcieinvernahme zum Zwecke der Bewertung hat stets stattzufinden, wenn sich die Notwendigkeit der Ergänzung oder Richtig¬ stellung der vorhandenen Wertangaben im Übcreinkvmmenswcgc ergibt. Einer besonderen Sorgfalt bedarf die Feststellung der Bemcssungs- grundlage für Liegenschaften (Nachtrag 9, AU. 1904). Das erläuternde Amt hat, wenn es den angegebenen oder angebotenen Wert angemessen erachtet, dies kurz, jedoch begründet auf dem Bemessungs¬ akte (oder im eigenen Jnstruierungsbogen) zu bemerken. In diesem Falle wären weitere Verfügungen der Bcmessungsbehörde Vorbehalten. Wenn sich dagegen Zweifel an der Angemessenheit der Parteiansätze ergeben, sind entsprechende Erhebungen zur Ermittlung des wahren Wertes zu pflegen und zu verzeichnen. Ergibt sich hieraus keine be¬ friedigende und gesetzlich zulässige Wertgrundlage (Parteiangabe, Steuer¬ werk, letzte gerichtliche Schätzung, letzter Kaufpreis), dann hat der vom Amte (nötigenfalls durch Sachverständige) erhobene Wert die Grundlage der Verhandlungen zum Zwecke eines Wertllbereinkommens 73 zu bilden. Ein derartiges ^Übereinkommen ist stets formell als solches abzuschließen und demgemäß niederzuschreiben und auch im Zahlungs¬ aufträge ausdrücklich zu berufen. Es ist für beide Teile bindend. Der Abschluß von Wertübereinkommen ist grundsätzlich Sache der leitenden Finanzbehörden I, so zwar, daß einerseits die Verhandlung wohl den Steuer- Ämtern übertragen werden kann, die Genehmigung, d. h. die Annahme des Anbotes der Partei jedoch (ausgenommen Bemessungen im eigenen Wirkungs¬ kreise) der Finanzbehörde I Vorbehalten bleibt, und in belangreichen Fällen auch der Finanzlandesbehörde, beziehungsweise dem Finanzministerium Vor¬ behalten werden kann. Als letzte Wertgrundlage bleibt, wenn ein Über¬ einkommen nicht zustande kommt, die gerichtliche Schätzung übrig, welche von der Finanzverwaltung nur dann eingeleitet werden soll, wenn sie einen Erfolg verspricht. Die Finanzlandesbehörden können sich die Genehmigung der gerichtlichen Schätzungen Vorbehalten. Grundsätzlich sind bei Feststellung der Grundwerte, mag dieselbe wie immer erfolgen, die Werte der Grundstücke, der Gebäude und des Zugehörs gesondert anzugeben. Die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten für vertragsmäßige Leistungen, insbesondere Ausgedinge. Ist deren Bewertung im Akte oder eilt anderer gesetzlich zulässiger Wertmaßstab (frühere Schätzung und dergleichen) nicht annehmbar und die Wertgrundlage nicht etwa nach K 58 GebG. aus dem Werte der belasteten Sache gegeben (das ist die Hälfte des Sachwertes bei unentgeltlicher Übertragung des Frucht¬ genusses oder Gebrauches auf Lebensdauer oder unbestimmte Zeit), dann wäre auch bei Leistungen zunächst ein Übereinkommen anzustreben. Bei beweglichen Sachen, ausgenommen Wertpapiere, ist eine Partei¬ einvernehmung immer notwendig, wenn nicht eine Wertangabe der¬ selben oder eine gerichtliche Schätzung vorliegt (Z 52 GebG.). Undeutlichkeiten, Widersprüche u. dgl. sind durch Parteieinver¬ nehmung unbedingt dann zu beheben, wenn dies zur Vornahme der Bemessung notwendig ist. Inwiefern Undeutlichkeiten, welche lediglich das Gebührenausmaß betreffen und zu Ungunsten der Partei ausgelegt werden können (Z 1, Vorerinnerungen vom Jahre 1850), amtlich zu beheben sind, ist Sache einer billigen Erwägung (siehe S. 67). Zweifel über Verwandtschaftsverhältnisse, welche auf eine Ge- bührenfragc Einfluß üben, sind jedenfalls von Amts wegen zu beheben; das Verwandtschaftsverhältuis ist von Schwägerschaft zu unterscheiden und deutlich anzngeben und zu erklären. So ist es zum Beispiel mit Rücksicht auf den nicht gleichmäßigen Gebrauch der Bezeichnung Neffe, Nichte usw. notwendig, daß die Verwandtschaft näher erläutert wird, zum Beispiel: „N. N. (Neffe) ist Sohn des Bruders T. des Über¬ gebers". Mit besonderer Umsicht sind Erhebungen dann zu Pflegen, wenn vorausgegangene gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ausgeforscht werden sollen, wie dies häufig bei Urteilen, Vergleichen, Erklärungen zur Ordnung des Grundbuchsstandes u. dgl. notwendig ist. In solchen Fällen sind, insoweit die erfolgte Gebührenbemessung nicht erhoben 74 oder erwiesen werden kann, jene Umstände festzustellen, welche die nachträgliche Gebührenvorschreibung ermöglichen, also Namen, Zeit, Art der Vermögensübertragungen, Gegenstand und Wert derselben und der Gegenleistungen. Bei Besitzveründerungen ohne Beurkundung, welche lediglich dem Vermessungsbeamten angemeldet werden, ist behufs Feststellung über die Rechtzeitigkeit der Anzeige (zunächst durch Parteieinvernahme) zu er¬ heben, ob über das Rechtsgeschäft eine Urkunde ausgefertigt wurde oder nicht, wann der Besitzübergang stattgefunden, ob und wann derselbe angemeldet wurde und ob dies anläßlich der zunächst folgenden An¬ wesenheit des Vermessungsbeamten in der Gemeinde geschehen ist. Hier¬ bei sind auch die Angaben des Grundbuchsgerichtes zu berücksichtigen, daher das Rücklangen des Anmeldungsbogens von diesem abzuwarten ist (ß 56, Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, und VV. Bgl. S. 36 und Anm. 2, Z 38 AU.). Erhebungen im kurzen Wege oder durch Schriftenwechsel werden häufig zur Beisetzung amtlicher Bestätigungen oder zur weiteren Klar¬ stellung oder Prüfung der Parteiangaben nötig sein. Die Erhebungen über die Voraussetzungen der Begünstigungen für kleine landwirtschaft¬ liche Liegenschaften sind (nur wenn Zweifel bestehen) durch Einver¬ nehmung des Erwerbers über den Zweck der Erwerbung, nötigenfalls durch die zuständige Gemeinde oder in sonst geeigneter Weise zu pflegen (8 5 MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75; Z 28, III, AU.). Der bücherliche Lastenstand von Liegenschaften ist dann zu erheben, wenn derselbe ausdrücklich oder stillschweigend mitübertragen wird und so auf die Gebührenfrage (Wertgrundlage) irgendwie einen Einfluß übt. 4. Die Beischließung zugehöriger Akten. Zur Erledigung mancher Bemessungsfälle ist die Beischließung zugehöriger Akten notwendig. Hierbei kommen zunächst vorhergegangene Gebührenbemessungsakte in Betracht. Die Beischließung solcher ist zum Beispiel nötig, weil der neue Gebührenfall Leistungen (insbesondere in Grnndbuchsbescheiden) u. dgl. zum Gegenstände hat, deren Be¬ wertung oder Bergebührung im Vorakte in Berücksichtigung zu ziehen ist. Die Beischließnng des einschlägigen Bemessungsaktes ist weiters in der Regel notwendig, wenn nach der Gebührennovelle vom Jahre 1901 (Z 1, letzter Abs.) die Einrechnung einer Liegenschaftsgebühr infolge Weiterübertragung einer ererbten Liegenschaft binnen zwei Jahren statt- zufinden hat; es wäre denn, daß anläßlich der vorangegangenen Ber- mögensübertragnng von Todes wegen infolge Begünstigung eine Liegen¬ schaftsgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, was am Akte zu bestätigen wäre. Desgleichen wäre der Borakt anzuschließen, wenn zwischen den gleichen Parteien im Laufe des letzten Jahres bereits eine Liegen¬ schaftsübertragung vorgekommen ist (ß 5 GebN. vom Jahre 1901). 75 Handelt es sich um den Anschluß eines Bemessungsaktes, welcher bereits vernichtet wurde, so ist statt dessen ein Auszug aus dem Liquidations¬ buche beizuschließen und nötigenfalls eine Abschrift der betreffenden Urkunde, welche in vielen Fällen im Grundbuche erliegen dürfte, zu besorgen. Die Einholung anderer Akten, insbesondere gerichtlicher Verla߬ oder Streitakten, ist tunlichst einzuschränken und in jedem Falle für rascheste Rückstellung zu sorgen. Die derartigen Akten entnommenen, für den Gebührenfall bemerkenswerten Umstände sind jedenfalls ini Gebührcnakte (Nachlaßnachweisung, Jnstruierungsbogen) entsprechend zu vermerken, um neuerliche Einholungen tunlichst zu vermeiden. Für jeden nicht vorschriftsmäßig instruierten Akt kann dem Steuer¬ amte seitens der leitenden Finanzbehörde eine Geldstrafe von 1 L auferlegt werden (FME. vom 28. Dezember 1893, BBl. Nr. 2 vom Jahre 1894). 3. Die Liegenschaftsgrlmhren. Von jeder Übertragung des Eigentumes einer unbeweglichen Sache, ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist ohne Rücksicht darauf, ob eine Urkunde entrichtet wird, grundsätzlich eine Prozentnalgebühr (Liegen¬ schafts-, Jmmobiliar-, Besitzveränderungsgebühr) zu entrichten. Diese Gebühr trifft den ganzen Wert der Liegenschaft, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe belastet ist oder nicht, und die besondere Prozentualgebühr, welche von unentgeltlichen Übertragungen zu entrichten ist (die so¬ genannte Bereicherungsgebühr) ist neben der Liegenschaftsgebühr und ohne Rücksicht auf dieselbe zu bemessen. Die Liegenschaftsgebühr trifft also den Besitzwechsel (Verkehr) des unbeweglichen Vermögens. Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorschriften finden sich in der Ge¬ bührennovelle vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74. Tie Liegenschaftsgebühren (Besitzveränderungsgebühren) sind hier¬ nach ohne Rücksicht auf den Vorbesitz (das heißt ohne Rücksicht auf die Häufigkeit des Umsatzes) und ohne Zuschlag zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist verschieden, einerseits für Übertragungen unter den persönlich begünstigten nahen Verwandten (1 und lü/? Prozent), bei welchen die Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit des Geschäftes keinen Unterschied in der Höhe der Gebühr macht, und andrerseits zwischen anderen Personen, bei welchen verschiedene Prozentsätze für unentgeltliche Übertragungen (desgleichen von Todes wegen, 14/z und 2 Prozent) und für entgeltliche Übertragungen (3, 3i/z und 4 Prozent) bestehen. Die Gebührensätze sind teilweise progressiv, das heißt nach dem Werte so steigend, daß bei höheren Werten der Übertragung höhere Gebühren zu entrichten sind. Für den Umsatz kleiner bäuer¬ licher Güter bis zum Werte von 10.000 L bestehen besondere Be¬ günstigungen durch Befreiung oder Ermäßigung der Gebühr. Man 76 bezeichnet diese Begünstigung zum Unterschiede von der durch das Ver¬ wandtschaftsverhältnis begründeten, weil sie hauptsächlich durch die Beschaffenheit der Liegenschaft (landwirtschaftliche Grundstücke) bedingt ist, als sachliche Begünstigung. Die persönliche Begünstigung, welche die geringsten Pro¬ zentualsätze von 1 Prozent bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L und lU/z Prozent bei Werten über 30.000/7 bedingt und durch die Ent¬ geltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht beeinflußt wird, gilt für Über¬ tragungen von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder und deren Nachkommen und umgekehrt; von Eltern an jene Personen, welche mit ihren Kindern die Ehe eingehen oder schon eingegangen sind (also von den Eltern an die Schwiegersöhne und -Töchter, dagegen nicht umgekehrt); von Stiefeltern an Stiefkinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt); zwischen weder geschiedenen noch ge¬ trennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte. Bei Übertragungen zwischen persönlich nicht begünstigten Personen gelten folgende Gebühren: L. Für Übertragungen von Todes wegen oder durch ein (wenn auch nur teilweise) unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: u) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 /r IU2 Prozent, d) „ „ „ über 20.000 L' .2 U. für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden: u) bei einem Werte bis einschließlich 10.000 Zä 3 Prozent, b) „ „ „ über 10.000 L' bis einschl. 40.000 Ir 3'^ „ 0) „ „ „ „ 40.000 L.4 Die Gebühren für unentgeltliche Übertragungen (einschließlich von Todes wegen) sind geringer, nicht etwa um dieselben zu begünstigen, sondern weil von solchen Übertragungen außerdem eine Bereicherungs¬ gebühr mit 4 oder 8 Prozent samt Zuschlag zu entrichten kommt, daher die Gesamtprozentualgebühr in der Regel viel höher ist als bei einem gleichen entgeltlichen Geschäfte. Da aber die Grundlage beider Gebühren eine ganz verschiedene ist (bei der Liegenschaftsgebühr der Liegenschafts¬ wert, bei der Bereicherungsgebühr der reine Wert), so könnten sich doch Fälle ergeben und unter Lebenden absichtlich herbeigeführt werden, in welchen beide Gebühren zusammen geringer wären als die Gebühr für ein entsprechendes entgeltliches Geschäft. Dieser Möglichkeit steuert die gesetzliche Bestimmung, daß die Prozentualgebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung unter Lebenden nicht geringer sein darf als die Liegenschaftsgebühr einer gleichen entgeltlichen Übertragung. Zur Vermeidung von Härten, welche sich bei Grenzwerten zwischen zwei Wertstufen ergeben könnten, darf von dem, einem höheren Prozent¬ sätze zugewiesenen Werte einer unbeweglichen Sache nach Abzug der Gebühr kein geringerer Betrag erübrigen, als von dem höchsten Wert- 77 betrage der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug der nach der letzteren entfallenden Gebühr übrig bleiben würde. Beispielsweise würde die Gebühr von einem Werte von 20.040 L nach Z 1, Z. 2, GebN. mit 2 Prozent 400 L 80 /r ausmachcn. Die Gebühr von 20.000 L betrüge mit lü/z Prozent 300 L, nach Zuschlag des vollen Betrages der Stufenüberschreitung von 40 L' — 340 L und ist nur in diesem Ausmaße einzuheben; erst bei einem Werte von 20.000 L Z- 100 X 80/ö rund 20.120 L wäre sonach die Gebühr mit 2 Prozent voll zu bemessen (Z 6, VV. vom 21. Juni 1901). Eine besondere sachliche Begünstigung besteht (Z 2) für Ge¬ bäude, welche vonl Eigentümer ganz oder teilweise benützt werden, und für der Landwirtschaft gewidmete Grundstücke, welche vom Eigen¬ tümer oder dessen Familie selbst mit oder ohne Beihilfe von Dienstboten oder Taglöhnern bearbeitet werden. Die Begünstigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bearbeitung in der angegebenen Art lediglich durch zwingende Gründe, wie Exekution, Kuratel oder Vor¬ mundschaft u. dgl., verhindert ist. Voraussetzung dieser Begünstigung ist hiernach nicht nur die Füh¬ rung einer Landwirtschaft, sondern der Eigentümer, beziehungsweise seine Familienangehörigen müssen die landwirtschaftlichen Hof- und Feldarbeiten eigenhändig des Erwerbes wegen verrichten, also Bauern im eigentlichen Sinne des Wortes sein. Die Verwendung von Dienst¬ boten und Taglöhncrn Untre nur dann ein Hindernis, wenn sich der Eigentümer auf die Leitung und Beaufsichtigung der Wirtschaft be¬ schränken würde. Diese Voraussetzungen müssen bei Übertragungen unter persönlich begünstigten nahen Verwandten nur rücksichtlich des Übcrgebers, unter anderen Personen sowohl rücksichtlich des Übcr- gcbcrs wie des Übernehmers zutreffen. Die Begünstigung besteht darin, daß 1. bei Übertragungen zwischen den Persönlich begünstigten nahen Verwandten bei einem Liegenschaftswerte bis einschließlich 5000 L keine Gebühr, über 5000 L bis einschließlich 10.000 L */z Prozent zu entrichten ist; 2. unter anderen Personen ermäßigt sich die Liegenschaftsgebühr bei einem Werte bis einschließlich 5000 L um die Hälfte, von 5000 bis 10.000 L nm ein Viertel der regelmäßigen Prozentsätze. Nach besonderer Gesetzesvorschrift findet die persönliche Begünstigung teilweise auch bei Liegenschaftsübertragungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung (Z 118, Ges. vom 6. März 1906, RGBl. Nr. S8, FMB. vom 14. Mai 1906, RGBl. Nr. 108). Eine weitere sachliche Begünstigung besteht zugunsten der Bau¬ gewerbe (ß 3 GebN. und Ges. vom 14. August 1905, RGBl. Nr. 136). Für die Übertragung gänzlich neu- oder umgebauter Gebäude inner¬ halb vier, beziehungsweise sechs Jahren seit der zuletzt vorhergegangenen 78 Übertragung der Bauarea ist die Liegenschaftsgebühr mit 2^/g Prozent, beziehungsweise 3 Prozent zu entrichten, wenn sich nicht nach all¬ gemeiner Vorschrift (Z 1 und 2) ohnehin eine geringere Gebühr ergibt. Voraussetzung der Begünstigung, welche nur für die erste Übertragung nach der Bauführung gilt, ist die Bauvollendung und Benützbarkeit innerhalb der angegebenen Fristen und die Bewilligung der zeitlichen Gebändesteuerfreiheit wegen der Bauführung. Die Partei hat um die Begünstigung unter Beibringung der erforderlichen Nach¬ weise binnen 30 Tagen bei der Finanzbehörde einzuschreiten, und zwar läuft diese Frist bei rechtzeitiger Anmeldung des Rechtsgeschäftes von der Zustellung des Zahlungsauftrages, bei verspäteter Anmeldung da¬ gegen vom Abschlüsse des Rechtsgeschäftes. Das Gesuch kann auch mit der Anmeldung des Rechtsgeschäftes oder mit einem Rekurse gegen den Zahlungsauftrag vereinigt werden. Auch kann bei recht¬ zeitiger Anmeldung des Anspruches die Abschreibung oder Rückvergütung binnen drei Jahren (Z 77 GebG.) nachträglich erwirkt werden (ZZ 9 bis 12, MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75, und MV. vom 22. August 1905, RGBl. Nr. 137). Eine besondere Begünstigung ist ferner den Vermögensüber¬ tragungen nach einem Todesfälle dadurch eingeräumt, daß bei einer Wcitcrübertragung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle die von der ersten Übertragung entfallende Liegenschaftsgebühr in die zweite eingerechnet wird (FME. vom 22. Jänner 1900, GebBeilBl. Nr. 3, und ZZ 31, P. 14 und 39, P. 4, AU. 1904). Die Frage, welcher Wert bei Vorhandensein mehrerer Erwerber oder Veräußerer, oder bei der Übertragung mehrerer Liegenschaften oder bloßer Liegcnschaftsanteile für die Einreihung in die einzelnen Wertstufen entscheidend ist, läßt sich im allgemeinen für freiwillige Rechtsgeschäfte unter Lebenden dahin beantworten, daß für die Wertstufe der Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres zwischen dem gleichen ubergeber und Übernehmer (gleichgültig ob in einen: oder in mehreren Geschäften) übertragenen Liegenschaften maßgebend ist, daher bei mehreren nicht gleichzeitigen Übertragungen innerhalb eines Jahres die späteren Übertragungen auch eine Richtigstellung der früheren Gebühr bedingen können, wenn eben der Gesamtwert unter einen höheren Prozentualsatz fällt. Bei Übertragung unabgesonderter (ideeller) Anteile ist lediglich der Wert dieser, nicht jener der ganzen Liegenschaft maßgebend (8 5 GebN.), beziehungsweise wenn mehrere Personen an der Übertragung beteiligt sind, der ganze wirklich umgesetzte Wert (GebBeilBl. Nr. 6 sx 1906). Bei Zusammentreffen begünstigter und nichtbegünstigter Liegenschaften zwischen denselben Parteien ist für die Wertstufe und für den Ermäßigungs¬ maßstab der Gesamtwert maßgebend, der so gefundene Prozentualsatz ist dann allenfalls für die begünstigten Liegenschaften entsprechend zu ermäßigen. Zum Beispiel: Ein Vater übergibt seinem Sohne ein vermietetes Haus im Werte von 4000 L' und ein selbstbewohntes im Werte von 6000 L Liegen- schaftsgebllhr von 4000 L 1 Prozent, von 6000 L Prozent. Wäre unter gleichen Voraussetzungen jedes Haus 6000 L wert, so würde keine Begünstigung eintreten (von 12.000 L 1 Prozent). In einzelnen Städten (Graz, Marburg, Brünn, Czernowitz; Gesetze aus den Jahren 1904 bis 1906) werden zu den Liegenschaftsgebühren städtische Zuschläge eingehoben. 79 4. Unentgeltliche Vrrmögrnsübertrngungrn unter Lebenden. Als unentgeltlich sind gebührenrechtlich nicht nur reine Schen¬ kungen (einseitig verbindliche Verträge, Z 864 ABGB.) anzusehen, sondern alle Vermögensübertragnngcn, welche ganz oder teilweise un¬ entgeltlich sind. Es ist also vom Gebührenstandpunkte nicht nötig, ganz unentgeltliche und teilweise unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu unter¬ scheiden, indem beide in der Bezeichnung „unentgeltliches Rechtsgeschäft" oder „Schenkung" inbegriffen sind. Dies ergibt sich aus Z 2 der kais. Vdg. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53, welcher erklärt, daß die Schenkungsgebühr von jenem Wertbetrage der unentgeltlich übertragenen Sache zu bemessen ist, welcher nach Abzug der Passiven, der Gegenleistungen oder anderer Verbindlichkeiten erübrigt. Dies hat die praktische Folge, daß ein Rechtsgeschäft, welches teilweise entgeltlich ist, nicht etwa teilweise als Schenkung und teilweise als Kauf u. dgl. behandel: werden kann, und daß von einem derartigen Rechtsgeschäfte, wenn dasselbe Liegenschaften und Fahrnisse betrifft, abgesehen von der Liegenschaftsgebühr nur die feste Urkundengebühr und die Bereichcrungs- gebühr und nicht etwa die Skalagebühr für die durch Gegenleistungen ausgewogenen Fahrnisse zu entrichten ist, vorausgesetzt selbstverständlich, daß nicht mehrere selbständige Rechtsgeschäfte vorliegen. Es soll gleich hier hervorgchoben werden, daß zwischen unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden und solchen von Todes wegen (welche in jedem Falle den unentgeltlichen gleichgestellt werden) gebührenrechtlich kein Unter¬ schied besteht und daß in beiden Fällen im allgemeinen die gleichen Grundsätze gelten. Für die Schenkungsgebühr, welche, wie erwähnt, vom reinen Werte der Übertragung nach Abzug aller Gegenleistungen bemessen wird und daher treffend als „Bercicherungsgebühr" bezeichnet werden kann, ist es völlig gleichgültig, worin die geschenkten Sachen bestehen, ob die¬ selben unbeweglich oder beweglich sind; die Bereicherungsgebühr soll ja nicht die Übertragung als solche treffen, sondern lediglich den Ver- mögcnsvorteil, die tatsächliche Bereicherung, welche dem Beschenkten zukommt. < ' ! ! Tie Art der unentgeltlich übertragenen Sachen kommt nur insofern in Betracht, als es sich um unbewegliche Sachen handelt. Von der Übertragung derselben ist neben der Bereicherungsgebühr die Liegen- schastsgebühr zu entrichten, deren Höhe teilweise von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit abhängig ist, und zwar mit der besonderen An¬ ordnung, daß die Prozentualgebühr (Bereicherungs- und Liegenschafts¬ gebühr zusammen) für eine unentgeltliche Liegenschaftsübertragung unter Lebenden niemals geringer sein darf als im Falle vollständiger Entgeltlichkeit. Die Liegenschaftsgebühr für un.nPclttichc Übertragungen beträgt, wie im vorigen Abschnitte ausführlich erläutert wurde, unter den per- 80 sönlich begünstigten nahen Verwandten 1 und l^/z Prozent, unter anderen Personen 14/z und 2 Prozent, je nach der Wertstufe und mit einer besonderen Begünstigung für kleinbäuerliche Güter (Z 1, Ges. vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Hiernach ergeben sich folgende Abstufungen der Licgenschaftsgebllhr für unentgeltliche Übertragungen: L. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern an Kinder usw.): u) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L' .... 1 Prozent d) „ „ „ über 30.000 L.t4/z Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: u) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 Ir .... l^/^Prozent b) „ „ „ über 20.000 L.2 Prozent 8. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L' Wert): 1. unter persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern an Kinder usw.): s) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 L' bis einschließlich 10.000/r ^/^Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... b) „ „ „ über 5000L bis einschließlich 10.000L Isiz Prozent Für die Höhe der Bereicherungsgebühr ist das persönlich« Verhältnis des Beschenkten zum Geschenkgebcr, insbesondere die Verwandtschaft entscheidend. Man versteht unter Verwandtschaft (zutreffend ist der Ausdruck „Bluts¬ verwandtschaft") das Verhältnis, welches durch die Abstammung einer Person von einer andern oder beider von gemeinsamen Stammeltern (Stammvater oder -Mutter) begründet wird, als Schwägerschaft dagegen die Beziehungen, welche durch eheliche Verbindung begründet werden. Unter dem Namen Eltern werden in der Regel alle Verwandten in der aufsteigcnden Linie (Eltern, Großeltern), unter Kinder alle in der absteigenden Linie (Kinder, Enkel usw.) begriffen. Der Grad der Verwandtschaft zwischen zwei Personen wird durch die Anzahl der Zeugungen bestimmt, mit welcher eine von der andern oder beide (in der Seitenlinie) von ihrem nächsten gemeinsamen Stamme abhängen (H 40 bis 42 ABGB.). Zur Erhebung eines zweifel¬ haften Verwandtschaftsgrades empfiehlt es sich, das Verhältnis durch Zeich¬ nung oder Ausschreibung der Namen ersichtlich zu machen, zum Beispiel: (gemeinsamer Stammvater) ö v L (Kinder des L) § a (Kinder des 0) Hiernach sind, wie sich aus der Zählung der Verbindungsstriche ergibt, V und 6 (Neffe und Onkel) im dritten, O und 6 (Geschwisterkinder) im vierten Grade verwandt. Uneheliche Kinder sind gebührenrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Stiefkinder sind Kinder des einen Ehegatten im Verhältnisse 81 zu dem anderen Eheteile, von welchem sie nicht abstammen. Wahlkinder sind an Kindesstatt angenommene Personen; sie führen neben ihrem ur¬ sprünglichen Familiennamen noch den Namen des Wahlvaters (Geschlcchts- namen der Wahlmutter). Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind die Ehe¬ gatten (als Ehegatte wird sowohl Mann als Frau verstanden) der eigenen Kinder. Unter dem Ausdruck Stiefkinder, Wahlkinder werden auch deren Nach¬ kommen, unter Schwiegersöhnen und -Töchtern auch die Gatten der Enkel verstanden. Nach den Seitenlinien begründen alle diese Verhältnisse (gleich der Schwägerschaft) gebührenrechtlich keine der Verwandtschaft gleichgestellten Beziehungen. Die Bereicherungsgebühr (welche in ganz gleicher Weise für Ber- mögcnsübertragungen unter Lebenden wie von Todes wegen gilt) be¬ trägt nach TP. 918 (desgl. 1068): 1. Unter den nächsten Verwandten 1 Prozent samt Zuschlag, also IK/4 Prozent. Dieser Satz gilt für Übertragungen von Eltern an Kinder (in obiger Bedeutung) und umgekehrt, von Stiefeltern an Stiefkinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt), von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch dieselbe schon verbundenen Personen (FME. vom 31. August 1858, RGBl. Nr. 138), zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte (TP. 42, Anm.), also für die¬ selben Personen, welche bei Erklärung der Liegenschaftsgebühr als persönlich begünstigte nahe Verwandte bezeichnet wurden (S. 76). 2. Zwischen Verwandten bis einschließlich Geschwisterkinder, das ist bis zum vierten Grade, beträgt die Bereicherungsgebühr 4 Prozent samt Zuschlag, also 5 Prozent. Dieser Satz gilt insbesondere für Schenkungen an die Geschwister und deren Nachkommen, an die Ge¬ schwister der Eltern und an die eigentlichen Geschwisterkinder. Dio genaue Angabe des Grades der Seitenverwandtschaft erfordert ent¬ sprechende Aufmerksamkeit, und es ist hierbei zu beachten, daß die Schwäger- schaft und ähnliche Verhältnisse einer Verwandtschaft nicht gleichkommen, daß also beispielsweise eine Schenkung an die Gattin des Bruders oder unter Stiefgeschwistern, welche weder Vater noch Mutter gemeinsam haben (daher ist in solchen Fällen die Angabe der beiderseitigen Eltern nötig), nicht unter die S Prozent-Schenkungsgebühr fallen. Für diesen geringeren Prozentsatz ist eben nur die eigentliche Blutsverwandtschaft maßgebend. 3. Ju allen anderen Fällen als den unter 1. und 2. ausgcführtcn beträgt die Bereicherungsgebühr 8 Prozent samt Zuschlag, das ist 10 Prozent. Bon einer reinen Schenkung, bestehend aus einer nicht bäuerlichen Liegen¬ schaft im Werte von 1200 L und Fahrnissen im Werte von 400 L, wäre daher (neben der in Stempeln zu entrichtenden Urkundengebühr von 1 L' vom Bogen) zu bemessen: a) zwischen Vater und Sohn: von 1600 L' 1 Prozent samt Zuschlag (Be¬ reicherungsgebühr) und von 1200 L 1 Prozent (Liegenschaftsgebühr), d) desgleichen unter Geschwistern: von 1600 L 4 Prozent samt Zuschlag und von 1200 L H/2 Prozent, 0) desgleichen unter Nichtverwandten: von 1600 L 8 Prozent samt Zu¬ schlag und von 1200 L 8/2 Prozent. Or. Roschnik, Leitf. d. österr. Gebührenrechtes. 6 82 Bei Zutreffen der sachlichen Begünstigung würde die Liegenschaftsgebühr im Falle a) entfallen, im Falle b) und o) auf die Hälfte Prozent) ver¬ mindert werden. Bor Bemessung der Bereicherungsgebühr sind, wie bereits erwähnt, vom Werte der unentgeltlich übertragenen Sache die mit derselben auf den Geschenknehmer übergehenden, die beschenkte Sache belastenden Passiven und die durch die Schenkung auferlegten Gegenleistungen oder anderen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Von Gegenleistungen oder Verbindlichkeiten, welche sich der Ge- schcnkgeber selbst Vorbehalt oder deren Leistung an einen Dritten er zu dem Zwecke bedingt, um eine eigene Verbindlichkeit gegen diesen Dritten aus einem zweiseitig verbindlichen Geschäfte zu erfüllen, ist eine Be- rcicherungsgebühr nicht zu entrichten. Dies hindert jedoch nicht, daß insbesondere die Leistungen an Dritte als Nebengeschäfte gegebenenfalls einer besonderen Skalagebühr unterliegen können. Werden jedoch Gegenleistungen für dritte Personen unentgeltlich bedungen und im Vertrage beurkundet, so haben die hierdurch Be¬ dachten die Bereicherungsgcbühr nach ihrem Verhältnisse zum Geschenk¬ geber zu entrichten. Besteht eine derartige Gegenleistung bloß in einer zeitlichen Beschränkung des Eigentumsrechtes zugunsten des Geschenk- gebcrs oder einer anderen Person, so ist für die Bewertung Z 58 GebG. maßgebend, es wird also bei einer Beschränkung des Eigentums durch einen Fruchtgenuß oder Gebrauch auf mehr als zehn Jahre, unbe¬ stimmte Zeit oder Lebensdauer die eine Hälfte des Sachwertes auf diese Beschränkung, die andere Hälfte auf das Eigentumsrecht ver¬ anschlagt. Der Geschenknehmer haftet (gleichwie die geschenkte Sache selbst) für die durch Zuwendungen an Dritte bedingten Gebühren und ist be¬ rechtigt, dieselben, wenn er sie entrichtet hat, bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen (Z 2, kais. Vdg. voni 19. März 1853, RGBl. Nr. 53). Wohl der häufigste Fall von Schenkungsverträgen der. eben er¬ läuterten Art mit Vorbehalten für den Geschenkgeber und für dritte Personen, dann mit Gegenleistungen und Verbindlichkeiten sind die so¬ genannten Übergabsverträge. Sie kommen insbesondere bei bäuer¬ lichen Gütern vor, wenn der Haushaltungsvorstand (Bauer) sich zurück¬ zieht, seinen ganzen Besitz samt den darauf haftenden Lasten seinem Sohne (Schwiegersöhne) übergibt und für sich und seine Gattin eine entsprechende Versorgung (häufig in einem eigenen Gebäude oder Ge¬ bäudeteile, nebst Naturalverpflegung) vorbehält und für die Geschwister des Übernehmers („weichende Geschwister" genannt) Abfertigungen be¬ dingt. Die erwähnten Geschwister bleiben häufig bis zu ihrer Ver¬ heiratung gegen Sicherstellung ihrer Abfertigung im Haushalte des Übernehmers und erhalten darin ihre Versorgung meist gegen Mithilfe bei der Wirtschaft und Verzicht auf die Verzinsung ihrer Abfertigung. 83 Der Überschuß des übernommenen Wertes über die übernommenen Verbindlichkeiten bildet die reine Schenkung (Bereicherung) für den Über¬ nehmer. Die Vorbehalte, welche sich der Übergeber eines Gutes (ins¬ besondere bei bäuerlichen Gütern) bei der Abtretung desselben bedingt, heißen Ausgedinge. Verträge, welche solche Ausgedinge bezwecken („Aus- gedingverträge" genannt) werden, wenn sie unentgeltlich sind, nach den erläuterten Regeln als Schenkungsverträge behandelt (TP. 16). Für die Bewertung solcher Vorbehalte bei Abtretung sachlich begünstigter Haus- und Grundbesitzungen an einen persönlich begünstigten nahen Verwandten in absteigender Linie (Kind oder dessen Bräutigam, Braut oder Gatte, Stief- oder Wahlkind) gelten günstigere Bcwertungsgrund- sätze, indem der Vorbehalt für den Übergcber allein oder dessen Gatten oder für beide auf Lebenszeit nur mit dem Fünffachen der jährlichen Leistung, der Vorbehalt für die weichenden Geschwister, insofern der¬ selbe nicht ohnehin geringer (auf unbestimmte Zeit dreifach) zu ver¬ anschlagen ist, ebenfalls fünffach bewertet wird (Z 2, Schlußabsatz der Gebührennovelle vom Jahre 1901). In allen anderen Fällen gelten für die Bewertung der andauernden Vorbehalte die allgemeinen Regeln des ß 16 GebG. für wiederkehrende Leistungen. Ein Beispiel eines Übergabsvertrages möge das Vorstehende erläutern. Ein Vater übergibt dem ältesten Sohne seine gesamte Wirtschaft, das ist selbst bewirtschaftete Grundstücke im Werte von 6000 L', ein selbstbcnütztes Haus im Werte von 2000 L', Zugehör im Werte von 200 L und Fahrnisse im Werte von 200 L, zusammen 8400 L Als Gegenleistungen sind bedungen: 1. Die Übernahme bücherlicher Lasten. 200 L 2. Die Übernahme nichtverbriefter Schulden. 800 „ I. Ausgedinge für den Übergeber und dessen Gattin jährlich 100 L, fünffach .500 „ 4. Bar an den Übergeber . 1000 „ 5. Abfertigungen der weichenden Geschwister in Geld. 2000 „ 6. Das Wohnungsrecht für eine Schwester des Übernehmers jährlich 40 L', auf unbestimmte Zeit, dreifach. . . . 12 0 „ Summe der Gegenleistungen. 4620 L Bereicherung für den Übernehmer daher. 3780 „ An Bereicherungsgebühr wäre zu bemessen: Für den Übernehmer von. 3180 L Für dessen Mutter (unter der Voraussetzung, daß sich deren Aus¬ gedinge durch den Tod ihres Gatten nicht mindert) von jährlich 100 L, fünffach . 500 „ Abfertigung und Wohnungsrecht der Geschwister .... . 2120 „ daher von zusammen . . . 6400 L 1 Prozent samt Zuschlag und vom Liegenschaftswerte (einschließlich Zugehör), das ist von 8200 L' Vs Prozent. Die Vertragsurkunde ist am ersten Bogen zu stenipeln mit 1 L (TP. 91, tls, und 101, I, tlk). Außer den Übergabs-, beziehungsweise Ausgedingverträgcn kommen als unentgeltliche Rechtsgeschäfte noch verschiedene Arten von Vcr- sorgungsverträgen in Betracht; häufig ist, bei Versorgungen zugunsten Dritter, lediglich die Zuwendung an letztere unentgeltlich, in welchem 6* 84 Falle zumeist eine Vereinigung mehrerer Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Leibrenten- und Schenkungsvertrag) vorliegen dürfte. Auch in Ehe¬ pakten können Schenkungen Vorkommen, unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, ohne Bezug auf die eheliche Verbindung oder die Bestellung des Heiratsgutes durch dritte hierzu nicht gesetzlich ver¬ pflichtete Personen. Im allgemeinen kommt es bei der Bergebührung derartiger Ver¬ träge und sonstiger unentgeltlicher Zuwendungen, welche auch in Kauf¬ verträgen u. dgl. zugunsten Dritter Vorkommen können, hauptsächlich auf die richtige Beurteilung und Zergliederung der Vertragsbestim¬ mungen an; bei Schenkungen, welche als Nebenbestimmungen Vor¬ kommen und nur bewegliche Sachen betreffen, auch darauf, ob tat¬ sächlich eine Beurkundung derselben vorliegt, beziehungsweise ob die Schenkungsgebühr nicht bereits aus einem anderen Anlässe entrichtet wurde u. dgl. Schenkungen auf den Todesfall (das ist solche, welche erst mit dem Tode des Geschenkgebers wirksam werden) sind im all¬ gemeinen gleich jenen unter Lebenden zu behandeln. Nur beträgt die Urkundengebühr 2 L' (TP. 1014.1), und die Prozentualgebühr ist erst beim Erbanfalle zu entrichten (TP. 91, Anm. 2, 1068, ß 59 GebG.). , ' i Bei der Erläuterung (Jnstruierung) der Bemessungsakten mit unentgeltlichen Bermögensübertragungen ist zu beachten, daß zu ge¬ ringe Bewertungen darin im allgemeinen häufiger Vorkommen als bei entgeltlichen, und zwar insbesondere bei gutgestellten, wenig belasteten Gütern. Zu beachten ist auch, daß die Prozentualgebühr von Schen¬ kungen bloß beweglicher Sachen bis zum Betrage (einschl. Zuschlag) von 50 L in Stempelmarkeu zu entrichten ist. 5. Entgeltliche Vermögensiibertragnngen. Die Behandlung entgeltlicher Bermögensübertragungen richtet sich nach der Beschaffenheit der übertragenen Sachen und ist hiernach ver¬ schieden, je nachdem es sich um unbewegliche oder um bewegliche Sachen handelt. Sehr häufig kommen in einem und demselben Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zugleich mit Fahrnissen oder Forderungen vor, gebührenrechtlich meist als mehrere Leistungen in einem Rechtsgeschäfte, welche mit der Summe der verschiedenen Gebühren zu treffen sind. Für Bermögensübertragungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher gelten rücksichtlich der Frage, wann das Vorhandensein mehrerer Übertragungen oder Eintragungen anzunehmen ist, gemeinsame, be¬ sondere Grundsätze (Borerinnerungen vom Jahre 1850, Z.. 6). Die Gebühr für Vermögensübertragungen und Eintragungen ist so oftmal zu entrichten, als Veränderungen eingetreten sind, ohne Unterschied, ob deren Eintragung auf einmal angesucht wird oder nicht und ob die Veränderungen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte, durch eine oder 85 mehrere Rechtsurkunden begründet wurden. Diese Anordnung ist als eine Auslegungsregel (gesetzliche Vermutung) für die Vorschrift zu be- nachten, daß bei der Vereinigung mehrerer Rechtsgeschäfte die Gebühr für alle vereinigten Rechtsgeschäfte zu entrichten ist. Es ist hiernach, auch wenn eine einzige Beurkundung vorliegt, bei Übertragung einer Zache von auf L und von IZ auf 0 die Gebühr für beide Über¬ tragungen, bei einer Übertragung, welche mit einer Eintragung ver¬ einigt wird, die Gebühr auch für die Übertragung zu entrichten (be¬ ziehungsweise nur für diese, wenn etwa die Eintragung frei ist). Jede Liegenschaftsübertragung oder Eintragung kann hiernach zum Anlasse genommen werden, um vorherige derartige Veränderungen, welche nicht angezeigt und vergebührt wurden, nachträglich" zu ver- gebühren. Für die Anzahl der zu entrichtenden Urkundengebühren wird hierbei, die tatsächliche Beurkundung mehrerer Übertragungen voraus¬ gesetzt, der Umstand mitentscheiden, ob die Vereinigung in einer Urkunde eine notwendige oder bloß willkürliche ist. Infolgedessen liegt zum Beispiel in einem Rechtsgeschäfte mit mehreren Erwerbern (allen¬ falls auch Übergebern) verschiedener Sachen gebührenrechtlich eine Mehr¬ heit von Urkunden vor und die Urkundengebühr ist nach der Anzahl der Erwerber verschiedener Sachen (gilt insbesondere für öffentliche Ver¬ steigerungen) zu entrichtet, weil die vereinte Beurkundung eben keine notwendige war und weil es sonst möglich wäre, die Beurkundung verschiedener, nicht zusammengehöriger Erwerbungen willkürlich zu vereinigen, um an Urkundengebühr zu ersparen. Tas Vorhandensein von sogenannten Zwischenkäufern begründet also gebührenrechtlich immer eine Mehrheit von aufeinanderfolgenden gebührenpflichtigen Übertragungen. Aus dem Zwecke, der Umgehung dieser Vorschrift zu steuern, ergibt sich die gesetzliche Anordnung, daß Rechtsurkünden, worin jemand nachträglich erklärt, daß er ein im eigenen Namen geschlossenes Rechtsgeschäft nicht für sich, sondern für einen Tritten geschlossen habe, insofern sie eine Vermögcnsüber- tragung enthalten, als zwischen dem Aussteller der Urkunde und dessen angeblichem Machtgeber vollzogene Vermögcnsübertragungen anzusehen sind, wenn nicht eine auf das Geschäft lautende, vor dessen Abschluß ge¬ richtlich legalisierte Vollmacht beigebracht wird (6e der Vorerinne¬ rungen vom Jahre 1850). Im allgemeinen begründet überhaupt jeder Wechsel in der Person des Besitzers eine Vermögensübertragung und es kommt hierbei oft darauf an, die Verschiedenheit der Person klarzustellen, wie beispielsweise bei Übertragungen eines Gesellschafters an die Ge¬ sellschaft u. dgl. Eine Mehrheit von Personen kommt gebührenrechtlich als nur eine Person in Betracht, wenn sie eine Sache oder ein Recht ungeteilt erwirbt. Änderungen an bücherlich eingetragenen Rechten schließen gewöhn¬ lich eine Übertragung ein. Wird also durch eine bücherliche Ein¬ tragung jemandem ein Miteigentumsrecht eingerüumt oder wird ein 86 Miteigentümer gelöscht, so ist die Gebühr in dem Maße zu entrichten, als der hinzutretende Miteigentümer Rechte erwirbt (im Zweifel zu gleiche» Teilen) oder sich bei Löschung eines Miteigentümers die An¬ teile der übrigen vergrößern (6u und b der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Alle diese Vorschriften verfolgen den Zweck, Vermögensüber- tragnngen unbeweglicher Sachen, welche ja auch ohne Beurkundung der Gebühr unterliegen, dieser zu unterziehen, sobald sich ein Anlaß dazu ergibt. Es ist also eigentlich gleich, auf welcher Grundlage und in welcher Form (Vertrag, Aufforderungserklürung usw.) eine entgeltliche Liegenschaftsübertragung erfolgt. Dieselbe unterliegt eben in allen Fällen der Liegenschaftsgebühr, und zwar, wenn keine bestimmte Tarif¬ post zutreffend sein sollte, nach der allgemeinen Vorschrift der TP. 1062. Im folgenden werden die Hauptformen entgeltlicher Vermögensübertragungen behandelt. 6. Der Kaufvertrag. Kaufverträge (TP. 65) sind Verträge, wodurch eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen wird. Als Gebühr ist zu entrichten: u) Von unbeweglichen Sachen die Liegenschaftsgebühr vom Roh- werte ohne Rücksicht auf die Belastung (neben der Urkundengebühr von 1 L vom Bogen); Dieselbe beträgt (siehe S. 76): 71. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L .... 1 Prozent b) „ „ „ über 30.000 L' . v/sProzent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 10.000 L' .... 3 Prozent b) „ „ „ über 10.000 L . . lU/gProzent o) „ „ „ über 40.000 L. 4 Prozent L. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen -(Eltern an Kinder usw.): s) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... gebührenfrei d) „ „ „ über 5000 L' bis einschließlich 10.000 L' Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... lU/z Prozent b) „ „ „ über 5000 L bis einschließlich 10.000 L 2^ Prozent (88 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74.) d) von beweglichen Sachen auf gleicher Grundlage Skala III. Diese Gebühr gilt jedoch nur für eigentliche Fahrnisse; die entgeltliche Über¬ tragung von Forderungen fällt in der Regel als Anweisung (Assignation) unter TP. 11, 2 s, oder als Abtretung (Zession) unter TP. 32k, beide nach Skala II. 87 Als Wert, von welchem die Kaufgebühr zu bemessen ist, ist der Kaufschilling, das ist die für die Sache bedungene Barzahlung mit allen Nebenleistungen, daher insbesondere auch der vom Käufer über¬ nommene Passivstand anzunehmen (TP. 65, Anm. 1). Als Neben¬ leistungen, welche zugeschlagen werden, kommen insbesondere Vorbehalte des Verkäufers in Betracht, welche in verschiedenen Formen (zum Bei¬ spiel Vorbehalt einer Wohnung, der Ernte, des Ertrages einzelner Parzellen, eines Ausgedinges, TP. 16, von Grunddienstbarkeiten für das Nachbargrundstück u. dgl.) bedungen werden und nötigenfalls zu bewerten sind. Die Kosten der Vertragserrichtung werden in der Praxis als Nebenleistungen nicht zugeschlagen. Für die Höhe der Liegenschaftsgebühr ist, wie bereits (S. 78) erläutert wurde, der Gesamtwert, also allenfalls der Gesamtkauf¬ schilling mehrerer Liegenschaften, beziehungsweise aller zwischen dem gleichen Verkäufer und Käufer innerhalb eines Jahres veräußerten Liegenschaften, und zwar sowohl für den Prozentsatz wie für die Gewährung einer Begünstigung, maßgebend. Bei einem Kaufe nach Ein¬ heitspreisen (nach Quadratmeter oder Joch u. dgl.) wäre der Preis zu berechnen oder, falls die genaue Vermessung der Grundstücke noch aus¬ ständig wäre, unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung an¬ nähernd zu ermitteln. Von der Vergebührung des Kaufschillings könnte durch Erhöhung auf den Steuerwerk, durch ein Übereinkommen oder durch gerichtliche Schätzung abgegangen werden. Doch ist eine Ab¬ weichung vom Kaufschilling zugunsten der Partei nur bei unbeweglichen Sachen dann zulässig, wenn durch eine gerichtliche Schätzung außer Zweifel gestellt würde, daß es sich um einen Preis besonderer Vorliebe handelt (§ 6, kais. Vdg. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53). Eine zu geringe Angabe des Kaufschillings oder eine zu hohe Be¬ wertung der beweglichen Sachen (in der Urkunde) im Verhältnisse zu den Liegenschaften wäre allenfalls als Hinterziehung zu behandeln (§ 84 GebG.); im letzteren Falle dürfte meist eine gerichtliche Schätzung notwendig sein. Käufe auf Probe oder Verkaufe mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers sind rücksichtlich der Gebührencntrichtung wie unbedingte Kauf¬ verträge anzusehen (TP. 65, Anm. 2). Der Hoffnungskauf (TP. 57 6) unterliegt der Gebühr wie andere Kaufverträge, also vom bedun¬ genen Kaufpreise die Liegenschaftsgebühr (von unbeweglichen) oder Skala III (von beweglichen Sachen); ist der Preis der beweglichen und unbeweglichen Sachen nicht gesondert angegeben, so ist vom ganzen Preise die Liegenschaftsgcbühr zu bemessen (Vorerinncrungen vom Jahre 1850, Z. 1). Kauf auf Probe ist ein Kauf unter der Bedingung, daß der Kaufgegenstand die Zufriedenheit des Käufers finde, widrigenfalls der Kauf nicht zustande kommt, beziehungsweise rückgängig wird. Ein Kaufvertrag mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers besteht darin, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer 88 Käufer meldet, denselben vorzuziehen berechtigt ist. Das Gebührengesetz behandelt durch die oberwähnte Gleichstellung diese beiden Arten von Kaufverträgen wie unter einer auflöscnden (resolutiven) Bedingung ge¬ schlossene Verträge, bei welchen die Gebührenpflicht mit dem Abschlüsse des Vertrages eintritt und durch die nachträgliche Auflösung nicht be¬ einflußt wird. Der Hoffnungskaus (wozu auch der Kauf eines Kuxes, das ist des Anteiles an einem Bergwerke, oder der Kauf einer schon angcfallcncn Erbschaft ohne Vorbehalt des Inventars gehört) ist ein Glücksvertrag, womit jemand die künftigen Nutzungen einer Sache in Bausch und Bogen oder die Hoffnung derselben um einen bestimmten Preis kauft. Der Käufer trägt hiernach die Gefahr vereitelter Er¬ wartungen, es gebühren ihm aber auch alle ordentlichen erzielten Nutzungen. Der Gebührenstandpunkt ist der, daß der bedungene Kauf¬ preis die Gebührengrundlage bildet, ohne Rücksicht auf erzielten Ge¬ winn oder Verlust. Im übrigen gelten für die Frage, wann die Gebührenpflicht der Kaufverträge eintritt (desgleichen für andere entgeltliche Verträge) die allgemeinen Vorschriften des § 44 GebG., wonach die Gebührenpflicht schriftlich abgeschlossener Verträge überhaupt und jene mündlicher Ver¬ träge, welche eine Liegenschaftsübertragung betreffen, mit dem schrift¬ lichen oder mündlichen Vertragsabschlüsse eintritt. Die Aufhebung des Vertrages durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder der frei¬ willige Rücktritt macht die Gebührenpflicht nicht rückgängig. Im Falle des einverständlichen Rücktrittes (Stornierung) wird jedoch die Gebühr gnadenweise vergütet, wenn das Geschäft noch nicht vollzogen und auch die bücherliche Umschreibung nicht bewirkt wurde. Dagegen besteht ein gesetzlicher Rückvergütungsanspruch, wenn die Un¬ gültigkeit durch ein rechtskräftiges (nicht auf Einverständnis beruhendes) gerichtliches Erkenntnis erklärt oder eine gesetzlich erförderliche (zum Beispiel vormundschaftsbehördliche) Genehmigung verweigert wird, weil in diesen Fällen ein gültiges Rechtsgeschäft überhaupt nicht zustande gekommen ist (vgl. S. 50). Nevcnbcstimmungen. Nebenbestimmungen in Kaufverträgen sind hauptsächlich bedingt durch die Art und Weise, in welcher der Kaufschilling beglichen wird. Das geschieht zumeist nur teilweise durch Barzahlung, häufig durch Übernahme von Lasten oder Leistungen an Dritte, auch durch Vorbehalte für den Verkäufer und meist unter Stundung eines Teiles des Kaufschillings (Kaufschillingsrest) gegen bücherliche Sicherstellung auf den Kaufgegenstand. Solche Verabredungen bedingen teilweise als wesentliche, gegenseitig zusammenhängende Bestandteile des Haupt¬ geschäftes (ß 39 GebG.) oder infolge besonderer Tarifanordnung (TP. 84) keine besondere Gebühr, teilweise sind sie nach ihrer Be¬ schaffenheit besonders zu vergebühren. 89 Als Nebenbestimmungen, welche einer besonderen Gebühr nicht unterliegen (und zwar nicht nur in Kauf-, sondern auch in anderen Verträgen), wären zu erwähnen: u) Vorbehalte zugunsten des Veräußerers, wenn sie aus dem Kaufgegenstande zu leisten sind oder doch geleistet werden können. Andere Vorbehalte (zum Beispiel die Wohnung in einem anderen als dem verkauften Hause, mit dem Kaufgegenstande in keinem Zusammen¬ hänge stehende Lieferungen oder Dienstleistungen des Käufers) dürften zumeist als besondere Nebengeschäfte (Leibrenten-, Dienst-, Lieferungs¬ vertrag u. dgl.) zu vergebühren sein, was nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles zu beurteilen ist; b) die üblichen Vertragsbestimmungen über die Fälligkeit des bar zu entrichtenden Kaufpreises und die Verzinsung des Kaufschillingsrestes. Enthalten solche Vertragsbestimmungen jedoch die förmliche Beurkun¬ dung eines über einen Teil des Kaufschillings abgeschlossenen Darlehens¬ vertrages, mit besonderen Verabredungen über die Verzinsung und Rückzahlung, dann unterliegen sie allerdings der Gebühr nach Skala II vom Darlehensgeschäfte (TP. 36, 2b); a) die Übernahme grundbücherlicher Schulden oder anderer auf der Sache haftender und mit derselben ohne weiters übergehender Lasten, wenn der Vertrag diesbezüglich nicht besondere neue Verabredungen (Übernahme ins persönliche Zahlungsvcrsprechen des Käufers u. dgl.) enthält. Die Zahlungsübernahme nicht verbücherter Schulden des Ver¬ käufers durch den Käufer wird in der neueren Praxis gleichfalls als gebührenfreie Nebenbestimmung behandelt. Sachlich liegt hiebei zumeist eine unvollständige Anweisung ohne Mitwirkung des Gläubigers vor, indem der Verkäufer den Käufer anweist, eine Schuld für ihn (den Verkäufer) zu bezahlen. Bei Mitwirkung des betreffenden Gläubigers am Vertragsabschlüsse wäre allerdings die Gebührenpflicht nach Skala II (TP. II, 2 s) begründet, und zwar wäre bei mehreren solchen An¬ weisungen die Gebühr von jeder einzelnen (§ 39 GebG.) und nicht von der Summe zu bemessen; ä) die Kompensation, das heißt gegenseitige Aufhebung von Forde¬ rungen des Käufers an den Verkäufer mit einem Teile des Kaufschillings, wenn es sich um bereits verbriefte Forderungen des Käufers handelt. Solche Forderungen sind auf jeden Fall (auch wenn der Vertrag etwa nur die Löschungserklärung für dieselben enthält) in den Kaufschilling einzurechnen, das heißt gleich anderen Nebenleistungen dem baren Kauf¬ schilling zuzuschlagen. Eine besondere Gebühr für Kompensationen kann dadurch begründet sein, daß der Käufer in der Urkunde eine aus¬ drückliche Löschungserklürung für eine eigene verbücherte Forderung abgibt, welche (da hierdurch eine Vermögensübertragung, Rechtsbefesti¬ gung oder -Aufhebung nicht stattfindet) der festen Gebühr von I L 90 nach TP. >101, IIb (beziehungsweise der allenfalls geringeren Skala II- Gebühr nach TP. 101, I, L.n) unterliegen würde. Die Kompensation einer bisher nicht verbrieften (nicht beurkundeten) Forderung würde nach TP. 101, I, tln der Skala II unterliegen. s) Gebührenfrei sind nach TP. 84 Rechtsbefestigungen in der Rechtsurkunde über das Hauptgeschäft, wenn von einem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen eingerüumt. Diese Begünsti¬ gung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Rechtsbefestigung von einem Vertragsteile dem anderen eingeräumt wird, gilt also auch für Rechtsbefestigungen des Käufers für die ihm auferlegten Zahlungen oder Zuwendungen an Dritte (die Sicherstellung wird ja zunächst nicht diesen, sondern dem Verkäufer zugesagt), immer jedoch unter der Vor¬ aussetzung, daß die Rechtsbefestigung nicht durch den Hinzutritt eines Dritten (zum Beispiel als Bürgen, oder eines am Hauptgeschäfte nicht Beteiligten) geleistet wird. Die häufigste Rechtsbefestigung in Kauf¬ verträgen dürfte die grundbücherliche Sicherstellung des Kaufschillings¬ restes sein. Keine eigentliche Rechtsbefestigung und auch keine Nebenbestimmung ist die bei Liegenschaftskäusen erteilte Bewilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch. Diese Bewilligung ist vielmehr ein wesent¬ licher Bestandteil des Kaufvertrages, weil das bürgerliche Gesetzbuch die Einverleibung als „Erwerbungsart" fordert (siehe S. 5). к) Gebührenfrei ist ferner die Bestätigung der Zahlung in der Ur¬ kunde über das Hauptgeschäft (TP. 47 n, Anm.). Nebenbestimmungen, welche einer besonderen Gebühr unterliegen, sind hauptsächlich: л) Die Zahlungsübernahme von Schulden des Verkäufers durch den Käufer, wenn eine förmliche Anweisung (TP. II, 2s) vorliegt siehe S. 89). d) Eine andere Form, in welcher der Käufer häufig einen Teil des Kaufschillings tilgt, besteht in der Abtretung (Zession), meist in der Art, daß der Käufer eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung dem Verkäufer auf Rechnung des Kaufschillings abtritt. Die Gebühr ist die gleiche wie bei Anweisungen (Skala II nach TP. 321); e) Rechtsbefestigungen unterliegen, insofern sie nach TP. 84 nicht frei sind, meist der Gebühr nach Skala II, als Bürgschaften (durch Hinzutritt eines Bürgen, TP. 31), als Hypothekarverschreibungen (Be¬ stellung eines Grundpfandes, TP. 61) oder andere Pfandbestellungen (Handpfand, TP. 78); cl) Löschungsbewilligungen und Konsense zur grundbücherlichen lastenfreien Abschreibung u. dgl. unterliegen zumeist entweder der festen Gebühr von 1 L (auch bei Zustimmung mehrerer Gläubiger zur lasten¬ freien Abschreibung nur einmal) nach TP. 34, 101, II b oder 101, IO oder Skala II nach TP. 110 oder 101, I, ä.n. Im allgemeinen 91 -st die feste Gebühr dann anzuwenden, wenn die Löschungsbewilligung oder der Konsens eine Änderung in der bestehenden Forderung (das heißt in deren Bestand und Höhe) nicht zur Folge hat oder ein nicht schätzbares Recht betrifft; Skala II, wenn die Forderung infolge der Erklärung erlischt oder wesentlich geändert wird. s) Auch -die hie und da in Kaufverträgen vorkommende Änderung bücherlicher Lasten begründet zumeist die Gebührcnpflicht, zum Bei¬ spiel die Umänderung einer sichergestellten, noch nicht vergebührten Widerlage in eine gewöhnliche, nicht durch einen Todesfall bedingte bücherliche Schuld, welche der Käufer zur Zahlung übernimmt. In allen solchen Fällen, insbesondere bei den als Nebenbestimmungen häufigen unentgeltlichen Zuwendungen kommt es für die Frage der Gebührenpflicht darauf an, ob tatsächlich eine Beurkundung derselben vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die bedachte dritte Person dey Vertrag mitunterfertigt, oder wenn sonst irgendwie zu Tage tritt, daß das Schenkungsversprechen angenommen wurde. Die Gebühren von Nebengeschäftcn oder Beurkundungen der er¬ wähnten Arten werden zumeist auf der Urkunde in Stcmpclmarken (Skala bis 50 LZ zu entrichten sein. Bei der Erläuterung (Jnstruierung) von Kaufverträgen ist hauptsächlich auf die richtige Erfassung des ganzen Kaufschillings zu achten, insbesondere auf die Bewertung oder Erhebung von Nebenleistungen, stillschweigend über¬ nommenen Lasten, kompensierten Forderungen, welche den Kaufschilling er¬ höhen, dann auf die richtige Beurteilung der Nebenbestimmungen. Öffentliche Versteigerungen. Öffentliche Versteigerungen (TP. 108) bilden eigentlich nur eine besondere Form von Kaufverträgen. Die Versteigerungsproto¬ kolle enthalten in der Regel Rechtsurknnden und unterliegen dann (außer dem Protokollstempel) der Gebühr von der Rechtsurkunde, be¬ ziehungsweise vom Rechtsgeschäfte, so daß, wenn außerdem förmliche Verträge ausgestellt werden, dieselben nur die Eigenschaft weiterer Ausfertigungen haben. Das Versteigerungsprotoköll beurkundet also so viele Kaufgeschäfte, als Käufer vorhanden sind (bei Versteigerung beweglicher Sachen unter der Voraussetzung, daß die Käufer unter¬ fertigt haben). Bei Versteigerungen von Liegenschaften ist hiernach die feste Urkundengebühr (je 1 L) nach der Zahl der Käufer, die Liegen¬ schaftsgebühr nach dem Kaufschilling (Werte) für die von jedem Käufer erstandenen Liegenschaften zu bemessen, wobei eine persönliche oder sachliche Begünstigung zur Anwendung kommen kann; bei beweglichen Sachen ist Skala III von jedem einzelnen Rechtsgeschäfte (für jeden Käufer) zu bemessen. Eine Ausnahmsbehandlung genießen Versteige¬ rungsprotokolle über bewegliche Sachen, welche nur die Eigenschaft einfacher Aufzeichnungen besitzen (also ohne Fertigung der einzelnen Käufer). Sie sind als Rechtsurkunden mit mehreren Leistungen (Z 15 92 GebG.) zu betrachten und die Skala III-Gebühr ist nach dem Gesamt- ertöse (nicht nach den einzelnen Käufern) vom Verkäufer beizubringen. Der Stempel vom Protokolle ist, insofern dasselbe grundsätzlich stempel¬ pflichtig ist, neben dem Urkundenstempel zu entrichten (TP. 79 u, 2, Borerinnerungen vom Jahre 1862, Z 4). Besonders ausgefertigte (das ist nicht im Texte des Bersteigerungsprotokolles enthaltene) Bersteige- rungsbedingnisse unterliegen als Bestandteile eines als Rechtsurkunde zu behandelnden Protokolles der Urkundengebühr von 1 L vom Bogen. Den Eintritt der Gebührenpflicht betreffend, wäre bezüglich der gerichtlichen Versteigerung von Liegenschaften zu bemerken, daß der Kauf durch ein Anbot und dessen Annahme zustande kommt und die Gebühren¬ pflicht mit dem sogenannten Zuschläge (das ist mit der gerichtlichen Zuerkennung an den Käufer) begründet ist. Wird der Zuschlag ver¬ sagt, dann ist ein gebührenpflichtiger Kaufabschluß überhaupt nicht vorhanden, wird der Zuschlag nachträglich (rechtskräftig) aufgehoben oder unwirksam (infolge Anfechtung oder Überbotsannahme), so ist hier¬ durch die ursprüngliche Ungültigkeit (beziehungsweise der Eintritt einer Suspensivbedingung) ausgesprochen und die Abschreibung, beziehungs¬ weise Rückvergütung der Gebühr begründet. Findet dagegen eine Wieder¬ versteigerung statt (wegen Nichterfüllung der Bedingnisse), dann ist der Vergütungsanspruch rechtlich zwar nicht begründet, weil ja die Gebühr durch den Zuschlag verfallen war; die Vergütung wird jedoch ähnlich wie bei Stornierungen bewilligt, beziehungsweise bei noch nicht erfolgter Einzahlung der ersten Gebühr deren Abschreibung von Amts wegen veranlaßt (FME. vom 26. September 1884, Z. 22.870). Bei Erläuterung (Jnstruierung) von Versteigerungsprotokollen ist auf die aus den Bedingnissen ersichtlichen, stillschweigend übernommenen Lasten, welche den Kaufschilling vergrößern, dann auf das Zutreffen persönlicher (Kauf durch den Ehegatten u. dgl.) oder sachlicher Begünstigungen, welche aus dem Bersteigerungsakte meist nicht zu entnehmen sind, endlich auf die richtige Stempelung Bedacht zu nehmen. 7. Der Tanschvertrag. Als Tauschvertrag ist gebührenrechtlich (TP. 97) jeder Vertrag nnzusehen, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Als Gebühr ist zu entrichten: Wenn beide Sachen beweglich sind, Skala III; wenn beide Sachen unbeweglich sind (neben der Urkundengebühr von 1 L' vom Bogen), die Liegenschaftsgebühr (siehe S. 76). Für die Grundlage der Liegenschaftsgebühr gelten, wenn beide Tauschgegenstände unbewegliche Sachen sind, folgende besondere Vor¬ schriften. Bei gleichem Werte ist die Gebühr von der Hälfte des Wertes eines jeden Tauschgegenstandes zu bemessen. 93 Bei ungleichem Werte ist a) die Hälfte des minderen Wertes; b) der ganze größere Wert nach Abzug des unter u) erwähnten Wertbetrages zugrunde zu legen. Der offenbare Zweck dieser Vorschrift liegt darin, daß einerseits die Liegenschaftsgebühr, insoweit sich die Werte der getauschten Liegen¬ schaften decken, nur einmal (das ist von der Hälfte jedes Wertes) und nebstdem vom vollen Mehrwerte der größeren (mehrwerten) Liegen¬ schaft, und zwar auch dann zu bemessen ist, wenn diesem Mehrwerte bewegliche Sachen gegenüberstehen sollten. Von solchen beweglichen Sachen ist eine Skala III-Gebühr nicht zn entrichten (sie wird durch die höhere Liegenschaftsgebühr gedeckt); dieselbe kommt also neben der Liegenschaftsgebühr nur dann in Betracht, wenn sich auf Seite der mehrwerten Liegenschaft auch bewegliche Sachen befinden. Aus der Art dieser Vorschriften geht hervor, daß dieselben ohne Rücksicht darauf gelten, ob das Entgelt für die Mehrwerte Liegenschaft zum größeren Teile in Geld oder in Liegenschaften besteht (anders Z 1055 ABGB., nach welchem bei gleichem oder bei überwiegendem Geldbeträge ein Kauf vorliegen würde). Für die Höhe der Liegenschaftsgebühren und die Frage einer Begünstigung ist selbstverständlich der ganze Wert jeder der beiden unbeweglichen Tauschgegcnstünde maßgebend. Es würde also beispielsweise beim Tausche zweier Liegenschaften im Werte von 13.000 L und 8000 7r zu bemessen sein: Von ^000 L Eg 3 Prozent und von 13.000 — 4000 77 9000 77.3H, Im Sinne obiger Erläuterung decken sich die Liegenschaftswerte pon 8000 LH die Gebühr richtet sich für eine Hälfte dieses Betrages nach der Mehrwerten, für die andere Hälfte nach der minderwerten Liegenschaft, also von 4000 /1 3 Prozent und von 4000 71 N/z Prozent. Der ganze Mehr wert von 5000 71 betrifft die mehrwerte Liegenschaft und bedingt die Gebühr mit N/? Prozent. Bei gleichem Prozentsatz für beide Liegenschaften wird durch die bloße Bergebührung des größeren Liegenschaftswertes auch das richtige Ergebnis erzielt. Mit Rücksicht auf die Gebührcnpflicht und Haftung kann die Gebühr jeder der beiden Tauschpartcien vorgeschrieben werden. In diesem Sinne ist tatsächlich die Zustellung des Zahlungsauftrages über die volle Gebühr an beide Parteien üblich, selbstverständlich, ohne daß hierdurch eine Doppel¬ zahlung begründet würde (Z 3l, Z. 19, AU 1904). Bei Erläuterung von Tauschvertrügen ist auf die Wertangaben in den Verträgen zu achten, welche zur Ersparung von Gebühren häufig zu gering sind und für die Steuerbehörde lediglich die Bedeutung eines Überein kommensvorschlages haben (Z 50, Z. 2, GebG.). Zlauschverträge zum Zwecke der Arrondierung (Abrundung) landwirtschaftlicher Grundstücke genießen besondere Gebührcnbcgünsti- gungen (Gesetz vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, und vom 27. De¬ zember 1899, RGBl. Nr. 263). Die Gcbührenfreiheit tritt beim 94 Tausche landwirtschaftlicher Grundstücke ein, wenn wenigstens die Ab¬ rundung des Besitzes des einen Tauschenden bewirkt wird, insoweit die getauschten Grundstücke gleichwertig sind. Die Voraussetzungen müssen nachgcwiesen, beziehungsweise erhoben werden. Die Stempelfreiheit einschlägiger Schriftstücke ist an die Bedingung geknüpft, daß der Wert des einen Grundstückes jenen des anderen um nicht mehr als 50 Prozent übersteigt. Derartige Gesuche sind von den Steuerämtcrn nötigenfalls zu vervollständigen und gutächtlich der leitenden Finanzbehörde erster Instanz (Gebührenbemessungsamt, Finanzbezirksdirektion) zur Ent¬ scheidung vorzulegen. Der Rechtszug geht durch die Finanzlandes¬ behörde (mit dem Befugnisse bloß zur stattgebenden Erledigung) ans k. k. Finanzministerium. 8. Teilnngs-(Äbsondernngs-)Verlrägt. Verträge (TP. 3), wodurch unter den Miteigentümern eine Teilung stattfindet, sind, insofern jeder Teilhaber nur so viel erhält, als seinem Anteile entspricht, kein Gegenstand einer Übertragungsgebnhr. Von einem Mehrerwerbe ist die Vcrmögensübertragungsgebühr zu entrichten. Kommen hierbei verschiedene Gebührensätze in Betracht, so sind stets jene Sachen als Mchrerwerb zu behandeln, von welchen die geringere Gebühr entfällt (ß 8 GebN. vom Jahre 1901). Bei Anwendung dieser Vorschriften handelt es sich zunächst um die Be¬ rechnung der gebührenden Anteile der Teilenden; dieselben sind mit den wirklich zugewiesenen Gegenständen zu vergleichen, und nur der Mehrwert ist Gegenstand der Gebühr (Liegenschaftsgebühr, Skala III für Fahrnisse, Skala II für Forderungen oder Bargeld). Wird zum Beispiel eine Liegenschaft im Werte von 6000 L unter fünf Miteigentümern mit gleichen Anteilen geteilt, so gebührt jedem ein Wert¬ anteil von - 0-— — 1200 Hi Der Wert der Teilstücke beträgt (an¬ genommen) für 1600 L, L: 1400 L, 6: 800 L', v: 1200 L, 8: 1000 L. Ein Mehrerwerb über den gebührenden Anteil von 1200 L liegt nur bei mit 400 L, bei L mit 200 L' vor. Nur von den letzten zwei Beträgen ist die Licgenschaftsgebühr zu bemessen. Auch bei solchen Verträgen ist auf die Bewertung besonders zu achten. 9. Verglrichr und verschiedene Erklärungen. Der Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte derart bestimmt werden, daß jede Partei der anderen gegenüber bestimmte Verbindlichkeiten übernimmt. Vergleiche (TP. 105) unterliegen (neben der Gebühr, welche sie allenfalls durch ihre Form als Protokolle bedingen) folgenden Gebühren: u) Wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist (zum Beispiel Vater¬ schaftsanerkennung), von jedem Bogen 1 L; 95 b) wenn dadurch die Übertragung einer unbeweglichen Sache er¬ folgt, der Liegenschaftsgebühr (neben der Urkundengebühr von 1 L); o) in allen anderen Fällen nach dem Werte, worauf der Vergleich lautet: Skala II. Gerichtliche Vergleiche, welche eine Anerkennung auf Grund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäftes enthalten (häufig ihrer Natur nach keine eigentlichen Vergleiche, sondern einseitige Anerkennungen), sind als gerichtliche Erklärungen zu behandeln (TP. 53). Die Partei hat hiernach die erfolgte Bergebührung des zugrunde liegenden Rechts¬ geschäftes nachzuweisen. Wird diese Nachweisung nicht geliefert, so ist, wenn die Gebührenpflicht auch ohne Urkundenerrichtung begründet ist (also bei allen Liegenschaftsübertragungen), die Gebühr samt allfälliger Strafe (insbesondere wegen verspäteter Anzeige, Z 80 GebG.) nachträg¬ lich vorzuschreiben. Wenn dagegen die Gebührenpflicht von der Ur¬ kundenerrichtung abhängt, dann ist der Vergleich (die Erklärung) als derartige Beurkundung zu vergebühren. Die Liegenschaftsgcbühr von gerichtlichen Vergleichen, welche sich auf ein vorausgegangenes Rechts¬ geschäft stützen, wäre also nach dem Zeitpunkte des Geschäftsabschlusses, beziehungsweise der Übergabe (ZZ 44 und 49 GebG.) zu bemessen, im Zweifel allenfalls nach dem Zeitpunkte der Erklärung, beziehungs¬ weise nach jenem möglichen Zeitpunkte, welcher die höhere Gebühr bedingte, wobei die Beweislast jedenfalls die Partei treffen müßte (Z. I, Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Es dürften daher von solchen Vergleichen die Gebühren häufig nach älteren Vorschriften zu bemessen sein, wogegen bei Vergleichen, welche ein neues Rechtsgeschäft (Neuerungsvertrag) enthalten, der Abschluß des Vergleiches maßgebend ist. Die gerichtlichen vergleichsmäßigen Anerkennungen unterliegen selbstverständlich je nach ihrer Form auch dem Eingabe- oder Protokoll¬ stempel, beziehungsweise diesem allein, wenn die Bergebührung des Rechtsgeschäftes nachgewiesen wurde. Gewisse Vergleiche über den Betrag oder über einen Anspruch aus einem Zwischenurteile sind gebührenfrei (Z 5, kais. Vdg. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305). Den vergleichsmüßigen Anerkennungen sind verschiedene Arten von Erklärungen, Abschreibungsbewilligungen, Aufsandungen u. dgl. nahe verwandt. Dieselben haben zumeist den Zweck, dem tatsächlichen Be¬ sitzer die grundbücherliche Vergewährung an einem Grundstücke zu er¬ möglichen, welches auf den Namen eines anderen einverleibt ist. Die Notwendigkeit derartiger Erklärungen ergibt sich häufig gerade aus dem Grunde, weil Besitzübertragungen stattgefunden haben, ohne daß dar¬ über eine Rechtsurkunde ausgefertigt worden wäre, in welchem Falle auch zumeist eine Anmeldung zur Gebührenbcmessung unterblieben ist. Die Gebührenbehörden sind berechtigt, für solche Erklärungen, welche ausgestellt werden, um fehlende Rechtsurkunden zu ersetzen, den Nachweis der Gebührenentrichtuug zu verlangen, und wenn derselbe 96 nicht erbracht wird, die Gebühr nicht nur von der Erklärung als solcher, sondern auch von den Übertragungen, welche derselben zugrunde liegen, zu fordern (Z. 6, Borerinnerungen vom Jahre 1850, TP. 106, H2) oder, wenn solche Übertragungen nicht vorhanden wären, die Erklärung selbst als eine Vermögensübertragung anzusehen. Die Behandlung ist infolgedessen jener der vergleichsweisen gerichtlichen Anerkennungen über Liegenschaftsübertragungen grundsätzlich gleich. Derartige Erklärungen werden häufig, wenn der Übergang vom bücherlichen auf den tatsächlichen Besitzer' durch mehrere Vermögens¬ übertragungen stattgefunden hat, von mehreren Personen abgegeben. Es handelt sich dann gcbührenrechtlich darum, festzustellen, ob einer solchen Erklärung (häufig in der Form einer Eingabe oder eines Protokolls) mehrere Beurkundungen, beziehungsweise mehrere Besitz¬ übertragungen zugrunde liegen. Den Ausgangspunkt bildet natür¬ licherweise der Grundbuchsstand, welcher geändert werden soll. Bis zu diesem kann infolge der Kontrolle, welche durch die Grundbuchsbescheide geübt wird, die Gebührenfrage in der Regel als geordnet angesehen werden. Auch soll die Nachforschung in der Regel nicht über 10 Jahre zurück erstreckt werden (AU., Nachtrag Nr. 24). Die Erhebung, welche immer am besten von den Parteiangaben ausgehen wird, hat eine geschlossene Kette von Übertragungen bis zu demjenigen herzustellen, zu dessen Gunsten die Erklärung ausgestellt wird, worauf jene Über¬ tragungen, deren Vergebührung nicht nachgewiesen werden kann, der¬ selben nachträglich zu unterziehen sind, insofern nicht etwa Verjährung eingetreten ist. Ein Beispiel möge dies erläutern. In einer Erklärung (welche entweder durch Anmeldung oder durch das Grundbuchsgericht zur Kenntnis des Steuer¬ amtes gelangt) bewilligt L, daß eine für ihn vergewährte Liegenschaft auf den L umschrieben werde. Da keine Gebührendaten angegeben sind, wird durch Einvernahme der Parteien und durch sonstige Erhebung festgestellt, daß kein unmittelbarer Übergang von auf L stattgefunden hat. Es hat vielmehr 1. L die Liegenschaft von seinem Vater 6 mit einem angemeldeten Übergabs- vertrage übernommen. Dieser Übergabsvertrag enthält tatsächlich eine Er¬ wähnung der umzuschreibenden Liegenschaft, zwar ohne Angabe der Grund¬ buchseinlage, allein nach dem Steuerwerte u. dgl. ergibt sich kein Anstand gegen die Annahme, daß die Gebühr von dieser Übertragung entrichtet wurde, und das erläuternde Steueramt setzt zum Zeichen dessen die betreffende L-Re- gisterpost bei. 2. 0 hat die Liegenschaft vor etwa zehn Jahren von O uni 300 /0 gekauft, dieser Kauf wurde nicht angemeldct, ist also nachträglich zu vergebühren. O ist jedoch nicht bücherlich eingetragen, sondern L, und in Ermanglung anderer Anhaltspunkte ergibt sich eine noch nicht vergebührte Bcsitzllbertragung von auf O, deren Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Datum der bücherlichen Eintragung und die Weiterübertragung beispielsweise auf 8 bis 10 Jahre zurückreicht. Es sind jedoch bei solchen Erhebungen, welche wegen Zurückreichens in die Vergangenheit oft sehr schwierig sind, zwei Umstände besonders zu beachten. 97 1. Derartige Erklärungen berufen sich oder beruhen häufig auf einem Irrtum bei der Anlegung oder Führung des Grundbuches; die vergewährte Partei war niemals tatsächliche Besitzerin und die Herstellung einer zusammenhängenden Kette bis zu derselben hat keinen Sinn, es muß vielmehr eine gleiche Kette hergestellt werden, welche bis zum Irrtum in der bücherlichen Eintragung zurückreicht. In einem solchen Falle ist zu erheben, ob der behauptete Irrtum glaubwürdig ist; die steueramtlichen Katasterdaten und die leicht zu erhebenden tat¬ sächlichen Besitzverhältnisse werden hierzu gute Anhaltspunkte bieten und jedenfalls zur Entdeckung eines neuen Besitzüberganges, welcher etwa durch eine derartige Erklärung verdeckt werden wollte, führen; im Zweifel könnte von der Partei der Beweis gefordert werden (etwa durch gerichtliche Bestätigung). Die bloße Behebung eines tatsächlichen Irrtums durch eine Erklärung würde keine übertraguugsgebühr recht¬ fertigen. 2. Erklärungen, desgleichen Vergleiche (beziehungsweise auch Ur¬ teile), in welchen eine bücherliche Gewähranschreibung wegen Ersitzung bewilligt wird, erfordern eine besondere Behandlung. Die Ersitzung ist nämlich eine eigene Erwerbungsart. Wer eine Liegenschaft durch 30 Jahre ununterbrochen und ungestört (und unter den sonstigen ge¬ setzlichen Erfordernissen) besessen hat, hat dieselbe (auch gegen den bücherlichen Eigentümer) erworben. Die Erwerbung ist durch deu Ablauf der Ersitzungszeit eingetreten; für den Eintritt der Gebühren¬ pflicht kann jedoch nur der Zeitpunkt der Ersitzungsanerkennung ma߬ gebend sein, das ist die Abgabe der Erklärung, der Abschluß des Ver¬ gleiches u. dgl. Die Gebühr für die Ersitzung, welche einem entgelt¬ lichen Rechtsgeschäfte gleichsteht, ist also nach diesem letzteren Zeitpunkte zu bemessen und das Forschen nach der Übertragung vom bücherlichen Eigentümer auf den Ersitzenden, beziehungsweise jenen Vorfahren, welcher die Ersitzung begonnen, hat keinen Sinn, weil diese Über¬ tragung durch die Ersitzung ersetzt wird. Gebührenpflichtige Vorüber¬ tragungen könnten jedoch unter mehreren aufeinanderfolgenden Be¬ sitzern, deren Ersitzungszeit zusammengerechnet wird (ß 1493 ABGB.), Vorkommen; die Nachforschung nach demselben dürfte meist untunlich oder erfolglos sein. 10. Ehepaktr. Ehepakte (TP. 42) sind Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Gebühren¬ rechtlich kommt hauptsächlich die Bestellung des Heiratsgutes und der Widerlage und die Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Betracht. Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zu gesichert wird. Besitzt die Braut kein eigenes angemessenes Vermögen, so vr. Roschnik, Leitf. d. österr. Gebührenrechtes. 7 98 sind die Eltern, beziehungsweise Großeltern zur Bestellung des Heiratsgutes verpflichtet, und das Heiratsgut, welches in Erfüllung dieser gesetzlichen Ver Pflichtung bestellt wird, kann nicht als unentgeltliche Zuwendung behandelt werden. Der Fruchtgenuß des Heiratsgutes gebührt während der Ehe dem Mannes besteht das Heiratsgut in 'Bargeld oder Schuldforderungen, so gebührt ihm hieran das volle Eigentum, in beiden Fällen mit der Bestimmung, daß das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes der Ehegattin oder deren Erben zufällt (wenn nicht etwa ein Dritter das Heiratsgut freiwillig bestellt und sich den Rückfall ausbedungen hat). Was ein Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heiratsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Der Gattin gebührt das freie Eigentum an der Widerlage, wenn sie den Mann überlebt. Die Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten kann nur durch besonderen Vertrag begründet werden, sonst behält, jeder sein Vermögen, und der Mann hat in der Regel die Verwaltung des Vermögens der Frau ohne Verpflichtung zur Rechnungslegung (jedoch unter Haftung für das Stammgut). In der Regel wird die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur auf den Todesfall verstanden und hat dann die Wirkung, daß dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens gehört. Die bücherliche Eintragung der Gütergemeinschaft macht diesen Anspruch zu einem dinglichen, ist jedoch wohl zu unterscheiden von der Eintragung des Mit¬ eigentumsrechtes des anderen Ehegatten, wodurch Miteigentum unter Lebenden begründet wird. Ehepakten (FME. vom 4. Jänner 1901, GebBeilBl. Nr. 2) unterliegen in der Regel der Gebühr nach Skala II vom Heirats¬ gute oder dem der Gütergemeinschaft unter Lebenden unterzogenen Vermögen. Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums einer unbeweglichen Sache unterliegt nach TP. 106, l12, der Liegenschafts¬ gebühr. Rechte, welche erst auf den Todesfall des einen oder des anderen Ehegatten wirksam werden sollen, bleiben der Vergebührung beiin Erbanfalle Vorbehalten. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Bereicherungsgebühr. Zur richtigen Anwendung dieser Vorschriften ist vor allem die Unterscheidung entgeltlicher und unentgeltlicher Verabredungen wichtig. Als unentgeltlich kommt in Betracht: Die unentgeltliche Be¬ stellung des Heiratsgutes, der Widerlage oder der Ausstattung durch jemanden, der hierzu nicht verpflichtet ist, dann gewöhnliche Schen¬ kungen unter Lebenden, welche in den Ehepakten vorkommen können und insbesondere dann anzunehmen sind, wenn die Schenkung nicht mit der Schließung oder dem Bestände der Ehe im Zusammenhänge steht; endlich Zuwendungen, welche entweder nach ihrer Art oder nach Inhalt der Ehepakten (Ehe- und Erbvertrag) erst auf den Todesfall wirksam werden, zum Beispiel das Heiratsgut, wenn dasselbe nach den Ehe¬ pakten dem überlebenden Ehemanne zuzufallen hat, die Gütergemein¬ schaft auf den Todesfall, der Witwengehalt und die sonstigen auf den Todesfall wechselseitig eingeräumten Rechte. Solche untentgeltliche Zu¬ wendungen erfordern die feste Gebühr von 1 L' (TP. 91, 101, I, ä.k) unter Lebenden, 2 L (TP. 101, I, L.I) bei Bestimmungen auf den 99 Todesfall und die Bereicherungsgebühr (TP. 91), welche von Zu¬ wendungen auf den Todesfall erst beim Erbanfalle (beziehungsweise bei der früheren tatsächlichen Zuwendung) zur Vorschreibung kommt (TP. 1668). Wenn es sich hierbei um unbewegliche Sachen handelt, so tritt die Liegenschaftsgebühr (allenfalls mit Ermäßigung infolge Begünstigung) dazu. Die durch die Gütergemeinschaft auf den Todesfall begründeten Rechte gehören zu jenen, welche erst auf den Todesfall wirksam werden, und die Gebühren (Bereicherungs- und Liegenschaftsgebühr) sind nach dem Todesfälle auch von jener Hälfte der Liegenschaft zu bemessen, welche dem Überlebenden im Grunde der Gütergemeinschaft zufällt, wenn nicht etwa die Hälfte oder gar die ganze Liegenschaft bereits auf den Über¬ lebenden vergewührt ist. Letzterer Umstand würde eben die Annahme einer neuen Zuwendung rücksichtlich der erwähnten Hälfte ausschließen (FMB. vom 30. Dezember 1899, RGBl. Nr. 3, vom Jahre 1900). Der überlebende Gatte wäre bei Gütergemeinschaft, wenn er außer der ihm augefallenen Hälfte noch andere Nachlaßgegenstände durch Vereinbarung mit den Erben der anderen Hälfte erwerben würde, jedenfalls einem Erben (A 7 GebN. vom Jahre 1901) gleichzuhalten. Von der Widerlage, welche der überlebenden Gattin zufällt, ist, insoferne die Bestellung nicht bereits vergebührt wurde, anläßlich des Anfalles der Widerlage die Gebühr (bei Unentgeltlichkeit Prozentual¬ gebühr, sonst Skala II) vorzuschreiben. Als entgeltlicher Bestandteil der Ehepakten kommt hauptsäch¬ lich die Bestellung des Heiratsgutes oder der Ausstattung durch die Braut oder eine nach den bürgerlichen Gesetzen hierzu verpflichtete dritte Person (Eltern der Braut) in Betracht, wobei es gebührenrechtlich gleichgültig ist, wer den Vertrag unterschreibt und ob derselbe aus¬ drücklich als Ehepakte bezeichnet wird. Das gleiche gilt von der Be¬ stellung der Widerlage durch den Bräutigam. Eine weitere entgeltliche Verabredung ist die Gütergemeinschaft unter Lebenden. Bei dieser Art der Gütergemeinschaft gehört nur die Hälfte des beim Todesfälle des einen Ehegatten übrigen gemein¬ samen Vermögens in den Nachlaß, die andere Hälfte hat der Über¬ lebende bereits in seinem Eigentume, welches er eben durch Einräumung der Gütergemeinschaft und die damit meist verbundene Vergewährung auf die Hälfte erlangt hat. Da die bücherliche Vergewährung zur Hälfte immer dafür spricht, daß die Übertragung bereits vergebührt wurde, so ist bei einer Einräumung des Miteigentums unter Ehegatten mit dem Rechte der bücherlichen Eintragung die Liegenschaftsgebühr auch dann gleich einzuheben, wenn die Parteien die Gütergemeinschaft als solche von Todes wegen bezeichnen, weil tatsächlich eine, wenn auch nur teilweise Gütergemeinschaft unter Lebenden be¬ gründet wird. 7' 100 Die Gebühr von der entgeltlichen Bestellung des Heiratsgutes und der Widerlagc und von der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist nach Skala II vom Heiratsgute und von der Widerlage, beziehungsweise vom ganzen der Gütergemeinschaft unterzogenen beweglichen Vermögen zu entrichten, und zwar ist die Gebühr für die Gütergemeinschaft neben jener für das Heiratsgut zu leisten, wenn das Heiratsgut von einer dritten hierzu verpflichteten Person bestellt wurde. Insofern dagegen Liegenschaften in Betracht kommen, ist die Liegenschaftsgebühr vom halben Werte des der Gütergemeinschaft unterzogenen unbeweglichen Vermögens zu bemessen, wobei für die Wertstufe (und für die allfällige Begünstigung) dieser halbe Wert maßgebend ist. Die Zuwendung einer Liegenschaft durch die Eltern der Braut wäre ein entgeltlicher Übergabsvertrag, wobei von der Erlassung des Übergabsschillings aus dem Titel des Heiratsgutes oder der Ausstattung weder eine Bereiche¬ rungsgebühr noch eins Skalagebühr zu bemessen ist. Als Hauptvertragsparteien in Ehepakten sind die Brautleute anzusehen, daher die vom Bräutigam für das Heiratsgut, die Widerlage u. dgl. ein¬ geräumte Sicherstellung nach TP. 84 einer besonderen Gebühr nicht unterliegt. Bei der Erläuterung von Ehepakten und Erwerbungen von Todes wegen aus denselben ist insbesondere auf den Grundbuchsstand zu achten, welcher, wie oben erwähnt, oft für die Gebührenfrage ausschlaggebend sein kann. Militärheiratskautionen haben den Zweck, den Unterhalt von Offiziers¬ frauen für den Fall ihrer Witwenschaft zu sichern. Die darüber ausgestellte Widmungsurlunde ist nach ihrem Inhalte zu beurteilen. Wird die Kaution aus dem Vermögen der Braut bestellt, so genügt die feste Stempelgebühr von 1 L' (TP. 101, Ilb); erfolgt die Bestellung durch eine gesetzlich hierzu verpflichtete Person, dann liegen Ehepakten vor, wogegen mangels einer solchen Verpflichtung eine Schenkung anzunehmen ist. Mehrfach ergibt sich! die Gebührenfreiheit von Kautionsbestellungen aus der TP. 102 b, wonach Zessionen von Staatsobligationen und ähnlichen Schuldverschreibungen ge¬ bührenfrei sind. Ehepakten und desgleichen Übergabsverträge von den Eltern der Braut an den Bräutigam sind meist unter der aufschiebenden (Suspen- siv-)Bedingung geschlossen, daß der Bestand des Vertrages vom Zu¬ standekommen der Ehe abhängig ist. Infolgedessen wird die Abschrei¬ bung, beziehungsweise Rückvergütung der Gebühren bis auf den festen Urkundenstempel von solchen Verträgen ohne weiters bewilligt, wenn erwiesen wird, daß die Ehe nicht zu stände gekommen sei (AU. 1904, 8 22). 11. Glücksriertrage und Verträge zur Bestellung wiederkehrender Leistungen. Glücksverträge sind Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird (TP. 57). Zu den Glücksverträgen gehören die Wette, Lotterien und andere Aus¬ spielungen, der Hoffnungskauf, der Bodmereivertrag, gesellschaftliche Versorgungsanstalten, Versicherungsverträge und Leibrentenverträge. Diese Verträge erfordern je nach ihrer Art meist die Gebühr nach 101 Skala II (Effektenausspielungen, Bodmereivertrag, die Einlagen gesell¬ schaftlicher Versorgungsanstalten, Versicherungsverträge) oder Skala III (Wette, Hoffnungskauf, Leibrentenvertrag); wenn sie unentgeltlich sind, neben der Urkundengebühr (I L vom Bogen) die Bereicherungsgebühr (unentgeltliche Wetten) oder eine derselben ähnliche besondere Prozen- tualgebühr (Wetten durch den Totalisateur 5 Prozent von den Wett¬ einsätzen, bei Staats- und ähnlichen Lotterien 20 Prozent vom Gewinst nach Abzug der Spieleinlage; von Gewinsten im Zahlenlotto 15 Prozent). Die Liegenschastsgebühr kann, abgesehen von dem bereits erörterten Hofsnungskauf (siehe Kauf) bei der Wette und beim Leibrentenvertrag Vorkommen, insoferne eine Liegenschaft Gegenstand des Glücksver¬ trages ist. Der Leibrentenvertrag besteht in der entgeltlichen Vereinbarung einer bestimmten jährlichen Entrichtung auf die Lebensdauer einer gewissen Person. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Ent¬ geltes; von beweglichen Sachen ist Skala III, von unbeweglichen die Liegenschaftsgebühr (neben 1 L Urkundengebühr) zu entrichten (TP. 576). Auch Ausgedinge, wenn ans Lebensdauer entgeltlich bestellt, sind Leibrenten. Auf dieselben kommen, wenn sie die Einräumung des Fruchtgenusses oder Gebrauches unbeweglicher Sachen zum Gegenstände haben, die betreffenden Vorschriften der Gebührennovelle vom Jahre 1901 (§ 6) zur Anwendung. Die Bestellung des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer unbeweglichen Sache bedingt hiernach, wenn sie un¬ entgeltlich erfolgt, lediglich die Bereicherungsgebühr. Erfolgt sie ent¬ geltlich (Leibrcntenverträge, andere vertragsmäßige Bestellungen TP. 39, Einräumung in einem Gesellschaftsvertrage TP. 55), so ist Skala II zu entrichten. Die Wertgrundlage ist nach Z 16, beziehungs¬ weise Z 58 GebG. zu ermitteln. 12. Vermögensjibertragungrn von To-rs wegen. I. Vorbegriffe. Nachlaß oder Verlassenschaft ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insoweit sie nicht in bloß per¬ sönlichen Verhältnissen beruhen und infolgedessen mit dem Tode er¬ löschen (zum Beispiel die väterliche Gewalt, Gehaltsanspruch u. dgl.). Unter gesetzlicher Erbfolge versteht man die gesetzlich vorgesehene Reihen¬ folge, in welcher der Anspruch der gesetzlichen Erben (also insbesondere der Verwandten) auf den Nachlaß eines ohne letztwillige Verfügung Verstorbenen geregelt ist. Erklärung des letzten Willens ist eine Ver¬ fügung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen auf den Todesfall widerruflich überläßt. Wird in einer derartigen Erklärung ein Erbe eingesetzt, so nennt man sie Testament, sonst Kodizill; gebührenrechtlich ist dieser Unterschied 102 belanglos. Die Errichtung des letzten Willens kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die schriftliche Errichtung bedingt eine Gebühr von 2 L vom Bogen (TP: 101/1, L.I), welche nur dann (mit den Erbgebühren) zu entrichten ist, wenn auf Grund der schriftlichen Er¬ klärung eine Bermögensübertragung stattfindet. Mündliche Testamente werden von Amts wegen durch Einvernahme der Testamentszeugen ver¬ lautbart und bedingen keine Gebühren (auch nicht für das Protokoll). Erbe ist derjenige, welchem ein Erbrecht, das ist der Anspruch auf die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben (nicht auf be¬ stimmte Nachlaßgegenstände) zusteht. Die Verlassenschaft wird mit Be¬ zug auf den Erben Erbschaft genannt. Die Zuwendung bestimmter Sachen (auch Geldsummen) nennt man Legat oder Vermächtnis. Titel (das ist rechtliche Grundlage) zum Erbrechte kann der letzte Wille des Erblassers, ein gültiger Erbvertrag oder das Gesetz sein, dementsprechend unterscheidet man ein testamentarisches, Vertrags- und gesetzliches Erbrecht. Noterben sind diejenigen, welche unbedingt (also auch gegen den Willen des Erblassers, insofern demselben nicht etwa das Enterbungs¬ recht zusteht) den Anspruch auf einen Erbteil haben. Noterben sind die Kinder und in deren Ermangelung die Eltern. Den Erbteil, welchen ein Noterbe zu fordern berechtigt ist, nennt man Pflichtteil. Derselbe beträgt bei Kindern die Hälfte, bei Eltern ein Drittel des gesetzlichen Erbrechtsanspruches. Auch jener Noterbe, welcher von seinem Pflicht¬ teile ausgeschlossen wird, hat den Anspruch aus den notwendigen, der Ehegatte, welcher übrigens kein Noterbrecht hat, bei mangelnder Ver¬ sorgung den Anspruch auf den anständigen Unterhalt. Unter Substitution versteht man die Berufung von Nacherben. Tie gemeine Substitution ist die Berufung von Nacherben für den Fall, daß der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangen sollte (wegen Todes vor dem Erblasser oder wegen Ablehnung u. dgl.). Bei der fideikommissarischen Substitution dagegen wird der Erbe ver¬ pflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in einem anderen bestimmten Falle einem zweiten' Erben (Nacherbe, Substitut) zu überlassen; diese Substitution begreift die gemeine in sich, die Nachfolge tritt also auch ein, wenn der erste Erbe die Erbschaft über¬ haupt nicht erlangt. Fideikommiß ist eine Anordnung, durch welche ein Vermögen für alle oder doch für mehrere Geschlechtsnachfolger als unveräußerliches Familiengut erklärt wird. Gebührenrechtlich kommt bei der gemeinen Substitution nur der Erbe oder der Nacherbe (im Verhältnisse zum Erblasser), bei der sideikommissarischen der erste und der zweite Erbe (beide im Verhältnisse zum ersten Erblasser und der erste Erbe nicht etwa bloß als Fruchtnießer) in Betracht. Bei Fidei¬ kommissen ist immer das persönliche Verhältnis der unmittelbar auf¬ einanderfolgenden Erwerber maßgebend (FME. vom 7. Mai 1855, Z. 1032). 103 Die gesetzliche Erbfolge findet nach Linien in der Weise statt, daß das Vorhandensein von Angehörigen einer näheren Linie (Verwandt¬ schaft) die entfernteren ausschließt. Zur ersten Linie gehören die Nach¬ kommen des Erblassers, zur zweiten Linie der Vater und die Mutter, beziehungsweise die Geschwister und deren Nachkommen. Die dritte Linie gründet sich auf Verwandtschaft durch die gemeinsamen Gro߬ eltern usw. Die Nachkommen vorverstorbener Erben derselben Linie treten an deren Stelle. Stirbt zum Beispiel ein kinderloser Mann ohne letzte Willenserklärung, so sind dessen Vater und Mutter je zur Hälfte Erben; ist die Mutter bereits tot, so erlangen den Anspruch auf ihre Hälfte deren Kinder, das sind die Geschwister des Erblassers, zu gleichen Teilen. Bei Vorhandensein von vier Geschwistern würde in diesem Falle der Vater die Hälfte des Nachlasses, jedes der Geschwister ein Viertel der zweiten Hälfte, das ist ein Achtel, er¬ halten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt gesetzlich (das heißt ohne testamentarisches oder Vertragserbrecht), wenn drei oder mehrere Kinder vorhanden sind, ein gleicher Erbteil mit den Kindern, wenn weniger Kinder vorhanden sind, ein Viertel des Nachlasses zum lebenslangen Genüsse. Das Eigentum bleibt den Kindern, daher nach Z 58 GebG. die Gebühr vom halben Werte des Anteiles des Ehegatten für diesen (als Fruchtnießer), von der anderen Hälfte für die Kinder (als Eigen¬ tümer) zu bemessen ist. Ist kein Kind vorhanden, dann fällt dem Gatten ein Viertel des Nachlasses als Eigentum zu. Einen gesetzlichen Anspruch auf den ganzen Nachlaß hat der Gatte erst, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. Erblose Verlassenschaften fallen dem Staate zu. II. Die Nachlatznachwctsung. Die Anzeige von Verlassenschaften erfolgt, wie im allgemeinen Teile dieser Abhandlung erklärt wurde, in Form der Nachlaßnach¬ weisung. Die Nachlaßuachwcisung enthält in der Ausweisung des rohen Nachlaßvermögens, der Abzugsposten, des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses und der Nachlaßzuweisung die Ergebnisse der vom Gerichte gepflogenen Verlaßabhandlung. Die Verlaßabhandlung beginnt mit der Todsallsaufuahme, welcher die Verlautbarung einer letzten Willenserklärung und allenfalls not¬ wendige Sicherungsmaßregeln (Sperre) unmittelbar folgen; das Steuer¬ amt erhält gleich Kenntnis durch die Todfallsanzeige. Wer die Erb¬ schaft in Besitz nehmen will, hat den Rechtstitel seines Erbrechtes (letztwillige Anordnung, Vertrag, gesetzliches Erbfolgerecht) uachzu- weisen und eine Erbserklärung (1 11, TP. 43 a oder 101, II d) ab¬ zugeben, und zwar entweder unbedingt oder mit Vorbehalt des Inventars. Bei widersprechenden Erklärungen sind dieselben auzu- nehmen, und das Gericht entscheidet, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat (das außerstreitige Verfahren der Abhandlung 104 wird in diesem Falle durch ein streitiges unterbrochen). Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern und Vermächtnisnehmern haftet, auch wenn der Verlaß zur Deckung nicht hinreicht; bei Vorbehalt des Inventars ist dagegen die Haftung auf den Nachlaß beschränkt. Das Inventar, welches sogleich auf Kosten der Verlassenschaft aufzunehmen ist (als Gerichtskommissär waltet häufig ein Notar), enthält ein genaues und vollständiges Verzeichnis des ganzen beweg¬ lichen und unbeweglichen Vermögens nebst Bewertung desselben, welche sich häufig auf eine mit der Jnventursaufnahme verbundene gerichtliche Schätzung stützt. Der Passivstand ist in der Regel zugleich mit der Inventur zu erheben. Den Erben steht es auch frei, zur Feststellung des Schuldenstandes eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu veranlassen, worüber dann bei Gericht unter Berücksichtigung der ein¬ gelangten schriftlichen Anmeldungen eine mündliche Verhandlung statt¬ findet. Wenn ein Inventar nicht ausgenommen wird (das ist bei unbedingter Erbserklärung und wenn sonstige Gründe dafür mangeln), tritt an Stelle desselben das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erben. Das Inventar, beziehungsweise das eidesstättige Vermögens¬ bekenntnis und das Ergebnis einer allfälligen Gläubigereinberufung bildet die Grundlage der Darstellung des Nachlaßvermögens, der Ab¬ zugsposten und des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses in der Nachlaßnachweisung. Die Nachweisung der Erbansprüche vor Gericht, die wechselseitige Anerkennung derselben unter den Erben, bei wider¬ streitenden Erklärungen das Ergebnis des hierüber zu führenden Rechts¬ streites und die sich hieraus ergebende Feststellung der Ansprüche aller Erbteilnehmer bildet die Grundlage für die Darstellung der Nachlaßzuweisung (III. Teil der Nachlaßnachweisung). Auch diese Ver¬ handlungen finden teils vor Gericht, teils unter Mitwirkung desselben statt und werden im Abhandlungsprotokoll verzeichnet. Auf Grund der Vcrlaßabhandlung ist die Nachlaßnachweisung entweder unter Mit¬ wirkung des Gerichtes vorschriftsmäßig zu verfassen oder dem Gerichte von den Erben vorzulegen, worauf das Gericht die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die zur Gebührenbemessung anerkannten Beträge einzusetzen hat. Das Abhandlungsgericht hat zu überwachen, daß die Erben ihre Verbindlichkeiten (Vermächtnisse u. dgl.) erfüllen und daß die Erb- gebühr bezahlt wird. Erst nach Erfüllung dieser Verbindlichkeiten findet die gerichtliche Einantwortung des Nachlasses, das ist die Übergabe desselben in das Eigentum der Erben statt. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zunächst lediglich zu be¬ stimmen, welcher Anteil (die Hälfte, ein Zwanzigstel u. dgl.) jedem zukommt; es wird hierdurch vorerst eine Gemeinschaft des Eigentums begründet. In die Teilung nach Gegenständen hat sich das Gericht 105 in der Regel nicht einzumengen, sondern dieselbe den Teilnehmern zu überlassen. Wo jedoch keine besonderen Hindernisse vorliegen, ins¬ besondere bei kleinen Verlassenschaften, ist die Erbteilung gleich vorzu¬ nehmen. Bei minderjährigen Erben findet die Teilung stets vor Gericht, bei großjährigen gerichtlich oder außergerichtlich statt. In streitigen Fällen kann schließlich jeder Erbe durch Erbteilungsklage auf die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Erbschaft dringen. Das Ergebnis der Erbteilung, die hierbei geschlossenen Übereinkommen, welche eine besondere Gebühr erfordern, nebst den Liegenschaftsgebühren sind Gegenstand des vierten Teiles der Nachlaßnachweisung. Die innere Einrichtung der Nachlaßnachweisung und die Art und Weise, wie hieraus mit Beachtung der vorgeschriebenen Beweisregeln die Grundlagen der Gebührenbemessung zu gewinnen sind, wurde im ersten Teile (S. 38 und 43) erörtert. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Nachlaßnachweisungen hat unter Beachtung der erwähnten Vorschriften, nötigenfalls unter Einsichtnahme in die gerichtlichen Verlaßakten, mit größter Sorgfalt stattzufinden. Hierbei ist insbesondere auf die richtige und vollständige Ausweisung des Nachla߬ vermögens (Einzelangabe der Liegenschaften, der Fahrnisse, Wertpapiere, Forderungen, Bargeld), einschließlich uneinbringlicher oder zweifelhafter Forde¬ rungen, auf richtige Angabe der Abzugsposten und der hierfür beigebrachten Beweismittel zu sehen. Bei Forderungen aus Ehepakten ist zu erheben, ob nicht etwa eine Widerlage oder ähnliche noch nicht vergebührte Zu¬ wendungen als Abzugsposten eingestellt sind. Die Verwandtschaftsverhältnisfe der Erben sind nötigenfalls genauer zu erklären. Bei Vorhandensein minder¬ jähriger Erben wäre, wenn aus den Gerichtsakten die Erhebung und An erkennung der Abzugsposten durch das Gericht als Bormundschaftsbehörde ersichtlich) ist, auf die Beisetzung einer entsprechenden Bestätigungsklausel (über die Erhebung der Abzugsposten) in die Nachlaßnachweisung zu dringen. Formwidrige Nachlaßnachweisungen sind überhaupt, womöglich im kurzen Wege, richtigzustellen und zu ergänzen (FME. vom 25. Juli 18S3, RGBl. Nr. 148). Selbstverständlich sind die nötigen verschiedenen Amtsklauseln (Steuer, Borbesitz u. dgl.), wozu insbesondere auch die Anmerkung eines allfälligen Gebührenerlages durch Angabe der 8-Registerpost und der Ber- rechnungsdaten gehört, beizusetzen und undeutliche Angaben, insbesondere über Erbsübereinkonimen, entsprechend aufzuklären. III. Gebühren von Todes wegen. Bermögensübertragungen von Todes wegen (TP. 1068) sind gebührenrechtlich den Schenkungen und unentgeltlichen Übertragungen grundsätzlich gleichgestellt. Ter reine Nachlaß unterliegt der Bereicherungsgebühr, welche sich in gleicher Weise wie die Schenkungsgebühr hauptsächlich nach dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Erblasser und dem Bedachten richtet. Dieselbe beträgt bei Zuwendungen u) von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nach¬ kömmlinge und umgekehrt, von Eltern an die Wahlkinder, dann unter nicht getrennten Ehegatten 1 Prozent samt Zuschlag, also 1V?t Prozent; 106 b) an andere Verwandte bis einschließlich Geschwisterkinder 4 Pro¬ zent samt Zuschlag, also 5 Prozent; o) in anderen Fällen in der Regel 8 Prozent samt Zuschlag, also 10 Prozent. Nur Zuwendungen an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- oder Dienstverhältnisse standen, unterliegen, wenn die Zuwendung nicht mehr als eine Jahresrente von 100 L oder Kapitals¬ summe von 1000 L beträgt, der Gebühr von 1 Prozent samt Zuschlag (TP. 1068d). Von unbeweglichen Sachen, welche von Todes wegen übertragen werden, ist die Liegenschaftsgebühr zu entrichten, und zwar unter den persönlich nicht begünstigten Personen immer in gleicher Höhe wie bei unentgeltlichen Übertragungen (Z 1, Z. 1 und 2, GebN. vom Jahre 1901). Dieselbe beträgt: ^1. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): s) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L .... 1 Prozent b) „ „ „ über 30.000 L.v/z Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: s) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 L .... tü/zProzent b) „ „ „ über 20.000 L.2 Prozent 8. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L' Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): s) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... gebührenfrei d) „ „ „ über 5000 L bis einschließlich 10.000 L ^/z Prozent 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: u) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L .... ^Prozent b) „ „ „ über 5000 L bis einschließlich 10.000 L ll/g Prozent Tie Erbgebühren können bei Erben, welche ein Vermögen ge¬ meinsam erwerben und infolgedessen zur ungeteilten Hand haften (8 68, Z. 2, GebG.), allen oder einem derselben (dem Haupterben) vorgeschrieben werden; auch können die Gebühren für Vermächtnisse ohne weiteres von den Erben eingebracht werden (Z 73, Z. 2, GebG.). Ganz kleine Verlassenschaften, und zwar solche, welche an die grundsätzlich der einprozentigen Bereicherungsgebühr unterworfenen Ver¬ wandten übergehen, genießen die Gebührenfreiheit (auch von der Liegen¬ schaftsgebühr), wenn der rohe Nachlaß (also ohne Abzug der Passiven) 100 L nicht übersteigt (TP. 1068, k). Erbsübereinkommen (insbesondere die Erbteilungen) erfordern eine besondere Gebühr insofern nicht, als eine zu einem Nachlasse gehörige Sache vor der Einantwortung von einem erbberechtigten Teilhaber iwenn auch über sein Erbrecht hinaus) erworben wird (Z 7 GebN. voni Jahre 1901). Diese Bestimmung gilt sowohl für das unbewegliche, als auch für das bewegliche Nachlaßvermögen, setzt jedoch voraus, daß 107 die erworbenen Sachen zum Nachlaßvermögen gehören und daß die Erwerbung durch einen Erben geschieht. Der aufgriffsberechtigte und der in Gütergemeinschaft stehende Ehegatte wird hiebei meinem Erben gleichgehalten; dagegen käme diese Vorschrift bei Ehegatten mit bloßem Fruchtgenußrechte lediglich bezüglich der zum Fruchtgenuß angewiesenen Sachen zur Anwendung. Eine doppelte Übertragung liegt hienach vor: bei Abtretungen von fremden Sachen in die Verlassenschaft, Einlösung eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Erben; Übernahme von Nachlaßgegenständen durch Jemanden, der nicht Erbe ist (insbesondere iuri orsäiti-Einantwortungen an einen Nichterben), meist auch bei Berzichtleistungen von Vermächtnisnehmern oder bei Verzichten zu Gunsten von Nichterben. Für die Anwendung des § 7 der GebN. ist es gleichgültig, ob zwischen den Erben ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft oorliegt. Es ist also auch bei der unentgeltlichen Verzichtleistung eines Erben zu Gunsten eines oder mehrerer Miterben eine doppelte Über¬ tragung oder ein sonstiges neues Rechtsgeschäft nicht anzunehmen. Die Liegenschaftsgebühr richtet sich hiebei nach der tatsächlichen Erwerbung der einzelnen Erben. Hinterläßt also beispielsweise ein begünstigter Bauer ohne Testament zwei Liegenschaften im Werte von 800V L' und 4000 an drei Söhne, welche Übereinkommen, daß und L je eine Liegenschaft über¬ nehmen und 4000 L an 0 bar auszahlt, so ist von 12.000 H die Be¬ reicherungsgebühr mit 1°/» s. Z. und von 8000 die Liegenschaftsgebühr mit si>"/o zu entrichten. Zu beachten ist bei derartigen Übereinkommen jedoch, daß die Gebühren von Verlassenschaften infolge einer Berzichtleistung nicht geringer sein dürfen, als sie ohne Verzicht wären (Anm. 3, TP. 1068). Es ist also zum Beispiel von jenem Teile eines Nachlasses, welchen die Mutter infolge des Verzichtes der Geschwister erhält, nicht iO/4 Prozent, sondern 5 Prozent zu bemessen. In allen Fällen der Vereinigung von Geschäften unter Lebenden mit Vermögensübertragungen von Todes wegen, welche in den ver- fchiedensten Formen Vorkommen können, ist zunächst klarzustcllen, ob der Z 7 der GebN. vom Jahre 1901 in Anwendung zu kommen hat, das heißt, ob nach dieser Ausnahmsbestimmung, trotz des rechtlichen Bestandes mehrerer Geschäfte nur eine einfache Vermögensübertragung anzunehmen ist. Im Gegenfalle (bei Nichtanwendung des bezogenen 8 7) hat man zu unterscheiden, welche Übertragungen von Todes wegen (nicht mehr als der reine Nachlaß) und welche unter Lebenden statt¬ finden, dann welcher Art (entgeltlich oder unentgeltlich und zwischen welchen Personen) diese Übertragungen sind. Weiterübertragungen von Liegenschaften, welche an jemanden von Todes wegen gelangt sind, genießen, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle stattfinden, die Begünstigung, daß die Liegenschafts¬ gebühr der ersten Übertragung in die zweite einzurechnen ist (§ 1 GebN. 108 vom Jahre 1901, Z 31, P. 14, AU. 1904). Diese Bestimmung hat auch Anwendung, wenn Liegenschaften aus einem Nachlasse vor der Einantwortung von einem Nichterben übernommen werden. Die vorstehenden Regeln kommen teilweise auch bei überschul¬ deten Nachlässen in Anwendung. Hierbei ist, wenn dem Übernehmer des verschuldeten Nachlasses ein Erbrecht oder Aufgriffsrecht zusteht, keine Bereicherungsgebühr, wohl aber eine allfällige Liegenschaftsgebühr in der für Übertragungen von Todes wegen bestimmten Höhe zu be¬ messen. Bei Übernahme des überschuldeten Nachlasses ohne Erb- oder Aufgriffsrecht, kommt es darauf an, ob eine Erbserklärung abgegeben wurde oder nicht. Bei Mangel einer Erbserklärung (sogenannte iurs ersäiti-Einantwortung) ist nur ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Verhältnisse des Erblassers zum Erwerber anzu¬ nehmen; ist dagegen eine Erbserklärung erfolgt, dann liegt eine doppelte Übertragung, erstens vom Erblasser an die Erben, zweitens von den Erben an den Nachlaßerwerber vor (ME. vom 2. September 1902, GebBeilBl. Nr. 9). Schenkungen auf den Todesfall und Vermögensübertragun¬ gen auf Grund von Erbverträgen sind bezüglich der Gebühren¬ bemessung wie Vermächtnisse und Erbschaften zu behandeln (Z 59 GebG.). Stiftungen sind dauernde Widmungen für einen bestimmten Zweck; sie sind wie Vermögensübertragungen von Todes wegen zu behandeln (TP. 96). Bei der Jnstruierung ist festzustellen, ob die erforderliche behördliche Ge¬ nehmigung bereits erfolgt ist. — Zahlreiche Stiftungen (insbesondere zu Wohltätigkeitszwecken) genießen kraft besonderer Anordnung die sachliche Gebührenfreiheit. Schulfondsbeiträge zu den Bereicherungsgebühren von Nachlässen werden in den einzelnen Kronländern auf Grund verschiedener besonderer Vorschriften eingehoben. Diese Beiträge sind eine Art Landes-, beziehungs¬ weise Gemeindeauflage, deren Bemessung und Einhebung zumeist zugleich mit der Staatsgebühr erfolgt (GebBeilBl. Nr. 4 vom Jahre 1901, Nr. 8 und 10 vom Jahre 1902, Nr. 4 und 6 vom Jahre 1903, Nr. 3 vom Jahre 1904, Nr. 4 und 13 vom Jahre 1905, Nr. 8 und 13 vom Jahre 1906, Nr. 2 vom Jahre 1907). IV. Sicherung der Nachlatzgevühren. Die Vorschriften zur Sicherung der Gebühren von Nachlässen (W 11 bis 18 GebN. vom Jahre 1901) beziehen sich: 1. Auf die rechtzeitige Überreichung der Nachlaßnachweisung (binnen zwölf Monaten), welche durch eine besondere Ersatzzinsenpflicht er¬ reicht werden soll. Durch einen entsprechenden Gebührenerlag kann diese Zinsenpflicht abgewendet werden (siehe S. 38); 2. auf die richtige und vollständige Nachweisung des Nachlaß- Vermögens, welche durch den Offenbarungseid (eidliches Vermögens¬ bekenntnis) und durch Geldstrafen erzwungen werden kann (siehe S. 47); 109 3. auf die Gebührenpflicht und richtige Behandlung gewisser Zu¬ wendungen durch Schenkungen unter Lebenden, letztwillige Erklärungen, abgesonderte Verwahrung von Nachlaßgegenständen u. dgl. (siehe S. 45). V. Gebühren von Vcrlatzab Handlungen. Gebührenfrei sind die Protokolle, welche im Verfahren außer Streit¬ sachen von Amts wegen ausgenommen werden, wenngleich ein Partei- interessc im Spiele ist, also Protokolle über die Aufnahme oder Bekanntmachung einer letzten Willenserklärung, über die gerichtliche Sperre u. dgl., dann alle Protokolle und Eingaben über die Abhand¬ lung, wenn der rohe Nachlaß 50 L nicht übersteigt (TP. 80u und 44x). Stempelpflichtig sind die Jnventarien und alle Protokolle, welche eine Eingabe (Erbserklärung) oder eine Rechtsurkunde vertreten oder ledig¬ lich im Parteiinteresse ausgenommen werden (TP. 79 und 80). 13. Eintragnngrn in die öffentlichen Micher. Die wichtigste Art der öffentlichen Bücher sind die Grundbücher (Landtafel und eigentlichen Grundbücher; nicht wesentlich verschieden in ihrer Einrichtung sind die Bergbücher und Eisenbahnbücher). Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuchs und der Urkundensammlung. Das Hauptbuch wird nach Steuergemeinden (Katastralgemeinden) geführt unv zerfällt in Grundbuchseinlagen. Jeder Grundbuchskörper (Grundstücke eines Eigentümers) bildet eine Grundbuchseinlage, welche drei Blätter enthält: 1. Das Gutsbestandblatt zur Ausweisung der Bestandteile des Grund buchskörpers nach Parzellen; 2. das Eigentumsblatt, enthaltend das Eigentumsrecht und dessen all fällige Beschränkungen (Substitution, Minderjährigkeit, Konkurs u. dgl.); 3. das Lastenblatt zur Eintragung aller Lasten (Dienstbarkeiten, Pfand¬ rechte, Exekutionsschritte u. dgl.). Die Urkundensammlung enthält die Urkunden (Abschriften), welche den Eintragungen zu Grunde liegen. Nach der Art der Eintragung unterscheidet man: die „Einverleibung" zur unbedingten Erwerbung oder Löschung von Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten und Reallasten, Wiederkaufs- und Vor kaufsrecht, Bestandrechten, die „Vormerkung" zur bedingten Erwerbung oder Löschung, welche nach erfolgter Rechtfertigung einer Einverleibung gleichkommt; die „Anmerkung" einerseits zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs u. dgl.), andrerseits zur Begründung be stimmter Rechtswirkungen wie z. B. Rangordnung, Simultanhaftung, Streit anhängigkeit, Zwangsverwaltung, Versteigerung. — Die Grundbücher sind öffentlich; jedermann kann sie einsehen oder Abschriften (Auszüge, Stempel 2 L vom Bogen, TP. 17) erlangen. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Einverleibung, Jn- tabulation) wird, wie bereits erwähnt, zur Überwachung der Gebühren¬ entrichtung von Rechtsgeschäften über Liegenschaften benützt, indem zu jedem Gesuche um eine Eintragung auf Grund eines unmittelbar gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes (beziehungsweise der Rechtsurkunde) der Nachweis verlangt wird, daß die Gebühr entrichtet oder die vor- 110 geschriebene Anmeldung erstattet wurde. Wird diese Nachweisung ge- liesert, so hat das Gericht dies im Grundbuchsbescheide ausdrücklich zu erwähnen, anderenfalls aber unbedingt (auch bei abweislicher Erledi¬ gung) eine Abschrift der Rechtsurkunde dem Steueramte mitzuteilen und, wenn die Abschrift von Amts wegen angefertigt wurde, dies aus¬ drücklich behufs Einhebung der doppelten Gebühr für beglaubigte amt¬ liche Abschriften (2 L vom Bogen, also doppelt 4 L) zu bemerken (Anm. 4, TP. 45). Die erwähnte erhöhte Abschriftengebühr (welche insbesondere auch bei amtswegigen Einverleibungen aus Verlassen- schaften für die amtliche Abschrift der Einantwortungsurkunde zu ent¬ richten ist, Z 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 82) wird unmittelbar zugleich mit einer allfälligen Eintragungsgebühr ein¬ gehoben (Z 5, AU. 1904). Die Gebühr, welche allenfalls aus Anlaß der Mitteilung eines Grundbuchsbescheides von dem zu Grunde liegendenRechtsgeschäste zu be¬ messen kommt, ist völlig unabhängig und wohl zu unterscheiden von der eigentlichen Eintragungsgebühr (TP. 45). Diese wird von der Amtshandlung-der Eintragung nach folgenden Grundsätzen bemessen: tl. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums unbeweglicher Sachen sind, wenn das Rechtsgeschäft (oder der Erwerbstitel), auf Grund dessen die Eintragung erfolgt, grundsätzlich der Liegenschafts¬ gebühr unterliegt (die Befreiung durch Begünstigung ist also kein Hinder¬ nis), gebührenfrei. In anderen Fällen beträgt die Gebühr 1^/z Prozent (ohne Zuschlag) nach dem Werte. Diese Gebühr (welche eigentlich eine Liegenschaftsgebühr ist) kommt in der Praxis selten vor, weil der mit dem Grundbuchsgesuche geforderte Nachweis der Gebührenentrichtung meist zur nachträglichen Vergebührung jener zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte führt, welche nicht rechtzeitig angezeigt wurden. L. Die Eintragung oder Vormerkung anderer dinglicher Rechte, das ist der Pfandrechte (also die sogenannte hypothekarische Sicher¬ stellung), Dienstbarkeiten, insbesondere des Fruchtgenusses oder Ge¬ brauches unbeweglicher Sachen u. dgl., unterliegt der Gebühr von Vs Prozent samt Zuschlag vom Werte, wenn das eingetragene Recht schätzbar und über 200 L wert ist und wenn kein sonstiger Be- sreiungsgrund zutrifft. Befreit von der Eintragungsgebühr sind nämlich (TP. 450): a) Eintragungen zur Löschung eines Rechtes (besondere Be¬ günstigungen für die Löschung kleiner Satzposten laut Gesetz vom 31. März 1875, RGBl. Nr. 52, und vom 28. Dezember 1890, RGBl. Nr. 234): b) Eintragungen, welche durch besondere Vorschriften (zur Neu- anlegung der Grundbücher, Arrondierung u. dgl.) gebührenfrei er¬ klärt sind; 111 o) die wiederholte Eintragung (oder Erneuerung der Eintragung) eines und desselben Rechtes im Zuge des gerichtlichen Streit- oder Exekutionsverfahrens zugunsten derselben Person. Daher unterliegen die mit der Exekutionsführung verbundenen Ein¬ tragungen, wenn das Pfandrecht bereits eingetragen ist und die Eintragungs¬ gebühr entrichtet wurde, keiner besonderen Gebühr. Andernfalls unterliegt die bücherliche Anmerkung der Zwangsverwaltung und der Einleitung des Bersteigerungsverfahrens (und des Beitrittes zu letzterem) der halben Ein¬ tragungsgebühr (von der Forderung des betreibenden Gläubigers), welche in die Gebühr für die nachträgliche Pfandrechtseintragung eingerechnet wird. Die bücherliche Anmerkung der einstweiligen Verwaltung einer zur Ver¬ steigerung gelangten Liegenschaft und der statt des Versteigerungsverfahrens eingeleiteten Zwangsverwaltung sind gebührenfrei (Z 9, KaisB. vom 26. De¬ zember 1897, RGBl. Nr. SOS). ä) Gebührenfrei ist ferner die Eintragung eines und desselben Rechtes auf mehreren unbeweglichen Sachen oder die Beschränkung auf einen Teil, die Übertragung auf eine andere Sache desselben Eigentümers, die Verteilung einer gemeinsamen Haftung auf die einzelnen Sachen, also auch die Eintragung oder Löschung einer Simultanhaftung ; s) die Eintragung der Teilung eines zur ungeteilten Hand ein¬ getragenen Eigentumsrechtes oder Fruchtgenusses unter die eingetragenen Teilhaber; k) die Eintragung von Rechten, welche sich ein eingetragener Be¬ rechtigter (Eigentümer u. dgl.) bei Übertragung seines Rechtes für seine Person (nicht etwa für die nicht mitbesitzende Gattin) auf derselben Sache Vorbehalten oder bedungen (also insbesondere Kaufschillingsreste, Renten, Ausgedinge); §) Eintragungen zu Gunsten jener Personen, welche bei unent¬ geltlichen Übertragungen unteilbarer Güter (Höferecht) vom Besitzer an einen Noterben aus dem Werte der abgetretenen Sache abzu¬ fertigen sind; ü) Eintragungen, welche notwendig sind, um den letzten Erwerber eines bücherlich eingetragenen Rechtes als Rechtsnachfolger eintragen zu können. Die Befreiungen o) bis s) setzen voraus, daß die Gebühr für die vorausgehende Eintragung bereits entrichtet wurde, was im Zweifel die Partei nachzuweisen hat. Wird eine Eintragung im Rechtswege aufgehoben oder geändert, so kann die Rückerstattung der entsprechenden Gebühr über Ansuchen bewilligt werden. Die in Stempelmarken beigebrachte Eintragungs¬ gebühr (bis zum Betrage von samt Zuschlag 5 L ist diese Entrich- — tungsform vorgeschrieben, bei höherer Gebühr freigestellt) wird bei ^ü^VAbweisung des Gesuches zurückgestellt (§ 6, Gesetz vom 13. Dezember üüä 1 112 1862) oder nach bereits erfolgter Entwertung über Anweisung des Gerichtes bar rückerstattet (ß 13, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Tie Eintragungsgebühr wird nach den gleichen Bewertungsvor¬ schriften, welche für das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft gelten (HZ 48 bis 59 GebG.), nach dem Gesamtwerte der für einen und denselben Erwerber auf Grund eines und desselben Gesuches ein¬ zutragenden Rechte bemessen. Häufig ist der Wert von eingetragenen Rechten aus den betreffenden zu Grunde liegenden Rechtsurkunden zu erheben (beziehungsweise zu vergleichen) und nötigenfalls eine besondere Bewertung vorzunehmen; außerdem wird es zur Erläuterung von Bescheiden über die Eintragung von Ausgedingen und dergleichen zweckmäßig sein, den zugehörigen Bemessungsakt über das Rechtsgeschäft anzuschließen. Die Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft den Erwerber des Rechtes und den um die Eintragung einreichenden Verpflichteten zur ungeteilten Hand (Anm. 1 bis 3, TP. 45). Für Eintragungen zu Gunsten öffentlicher Kreditinstitute ist die Gebühr in erster Linie vom Hypothekarschuldner einzufordern (Z 31, P. 20, AU. 1904). Für die Steuerämter ist auch die Beachtung des Wirkungskreises zur Er¬ ledigung der einlangenden Grundbuchsbescheide wichtig (hierüber im III. Teilest Bon der für die Amtshandlung des Grundbuchsamtes zu entrichtenden Eintragungsgebühr ist der (nach TP. 43 ü) auf Grundbuchsgesuchen zu ent¬ richtende Eingabe stempel zu unterscheiden. Eine Verwechslung tritt praktisch infolge mangelhafter Bezeichnung nicht selten dadurch ein, daß zufällig beide Gebühren gleich hoch sein können. Die Gebühr für alle Eingaben um Eintragungen in die öffentlichen Bücher beträgt in der Regel 3 77 vom ersten Bogen (TP. 43ü). Wenn der Wert des einzutragenden Rechtes 100 L nicht übersteigt, beträgt die Gebühr 1 L, und wenn der Wert 200 L nicht übersteigt, 1 L 50 /» (Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, 8 17). Wird in einer Eingabe um Eintragungen in die Bücher verschiedener Ämter angesucht, so muß die Gebühr für den ersten Bogen nach der Anzahl der Ämter entrichtet werden. Gesuche um Löschung der Vormerkung abschlägiger Bescheide unterliegen nur dem einfachen Eingabestempel von 1 L. 14. Vie Gerichtsgebührrn. I. Urteils- und Erkeimtmsgevührcn. Vorbegriffe. Rechtsstreite in bürgerlichen Rechtssachen werden nach dem in der Zivilprozeßordnung vorgezeichneten Verfahren erledigt. Der Rechtsstreit wird durch Einbringung der Klage seitens des Klägers beim Gerichte eingeleitet. Nach der nötigen Vorbereitung und Beweis¬ aufnahme erfolgt die Verhandlung der Parteien (Kläger und Geklagter) vor dem erkennenden Gerichte mündlich und öffentlich. Wenn hienach der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, erfolgt diese durch Urteil. Das Gericht kann jedoch schon vorher einzelne Ansprüche oder Teile von Ansprüchen durch Teilurteil außer Streit stellen; solche Teilurteile sind als selbständige Urteile anzusehen. Auch kann getrennt, durch ein Zwischenurteil, über den Grund eines Anspruches, beziehungs¬ weise das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ent- 113 schieden werden, wogegen die Entscheidung über den Betrag, beziehungs¬ weise über die Hauptsache dem Endurteil Vorbehalten bleibt. Sofern nicht ein Urteil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen der Gerichte durch Beschlüsse. Rechtsstreite sind bei dem zuständigen Gerichte erster Instanz an¬ hängig zu machen. Im allgemeinen sind die Bezirksgerichte bis zu einem Werte des Streitgegenstandes von 1000 /1, darüber hinaus die Kreis- und Landesgerichte zuständig. Doch gehören gewisse Angelegen¬ heiten ohne Rücksicht auf den Wert vor das Bezirksgericht (Vater¬ schaft, Besitzstörungen, Bestand-, Dienst-, Lohnverträge u. a.), andere vor den Gerichtshof erster Instanz (Eheverhältnis, Fideikommiss u. a.). Für Handelssachen bestehen teilweise besondere Handelsgerichte. Der Rechtszug geht vom Bezirksgerichte an das Landesgericht als zweite und an den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz; vom Kreis- oder Landesgerichte an das Oberlandesgericht (als zweite) und an den Obersten Gerichtshof (als dritte Instanz). Als Rechtsmittel gegen Urteile ist die Berufung vorgesehen, welche mit der Berufnngsschrift beim Streitgerichte erhoben wird. Gegen die Berufungsentscheidnng ist aus bestimmten Gründen die Revision zulässig. Gegen Beschlüsse ist, soweit sic überhaupt anfechtbar sind, der Rekurs möglich. Als außer¬ ordentliche Rechtsmittel sind ferner aus bestimmten Gründen die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage vorgesehen. Außer dem regelrechten sind einige besondere Verfahren vorgesehen. Für die Gebührenvorschriften kommen insbesondere in Betracht: das Mahn¬ verfahren. Über Ansuchen erläßt das Gericht einen bedingten Zahlungs¬ befehl, welcher ohneweiters außer Kraft tritt, wenn der Gegner Wider¬ spruch erhebt, so daß also in diesem Falle der regelrechte Klageweg be¬ treten werden muß. Im Mandatverfahren kann der Kläger, wenn er die vorgeschriebenen Beweisurkunden beibringt, beantragen, daß gegen den Geklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen wird, worin der Geklagte aufgefordert wird, binnen vierzehn Tagen entweder den gestellten Anspruch zu befriedigen oder seine Einwendungen zu er¬ heben. Bei Einbringung von Einwendungen wird vom Gerichte nach mündlicher Streitverhandlung durch Urteil entschieden, ob der Zahlungsauftrag aufrecht bleibt oder nicht. Ein ganz ähnliches Verfahren ist in Wechsel¬ streitigkeiten für Zahlungs- und Sicherstellungsausträge, bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen für Aufkündigungen und gewisse Aufträge vorgesehen. Für das Verfahren vor den Bezirksgerichten in Bagatellsachen und über Besitz st örungsk la gen gelten besondere Vereinfachungen, u. a. dahin, daß Besitzstörungsklagen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entschieden werden. Die Gebühr von Urteilen und Erkenntnissen, beziehungs¬ weise Beschlüssen (im folgenden als „Urteilsgcbühr" bezeichnet) ist hauptsächlich zu entrichten (Z 3 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, Gerichts-Gcbührennovelle — GerGebN.): Von ge¬ wöhnlichen Urteilen erster Instanz, von Endbcschlüssen in Besitzstörungs¬ sachen und von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und Zahlungs¬ und Sicherstellungsaufträgen in Wechselstreitigkciten. vr. Roschnik, Leits, d. österr. Gsbührenrechtes. 8 114 Gewisse Urteile und Beschlüsse erfordern die Hälfte der gewöhn¬ lichen Urteilsgebühren, und die Gebühren für Zahlungsbefehle im Mahnverfahren entsprechen teilweise der Hälfte der gewöhnlichen Urteilsgebühren. Tie Urteilsgebühren richten sich nach dem Werte des Streit¬ gegenstandes (Z 10 GerGebN.). Die in der Klage enthaltene Be¬ wertung des Streitgegenstandes ist auch für die Gebührenbemessung maßgebend. Ist aus einem Ansprüche ein anderer hergeleitet, so bleibt für die Gebührenbemcssung doch nur der Wert des ersten Anspruches entscheidend, also zum Beispiel bei Klagen auf Anerkennung der Vater¬ schaft dieser Anspruch und nicht der daraus hergeleitete auf Alimenta¬ tionsleistung. Früchte, Zinsen, Kosten u. dgl. Nebenforderungen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (es ist also § 15 GebG. bei Gerichtsgebühren nicht anwendbar). Die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes ist dem Steueramte mit der Entscheidung mitzuteilen, wenn der Wert nicht ohnehin aus der Entscheidung ersichtlich ist (Z 7 der Durchführungs¬ verordnung vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306 — DchfV.). Fehlt diese Angabe, so ist sie selbstverständlich seitens des Steuer¬ amtes einzuholen. Ergibt sich aus der Klage kein bestimmter Wert des Streitgegenstandes (also bei Unschützbarkeit), dann ist die Zu¬ ständigkeit maßgebend, indem die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes einem Werte von 400 L, jene eines Gerichtshofes (Landes- oder Kreisgericht) einem Werte von 1600 /1 gleichgestellt wird (§ 11 GerGebN.). Hiernach ergibt sich zum Beispiel in Besitzstörungsklagen und in Vater¬ schaftsklagen (FME. vom 21. September 1889, GebBeilBl. Nr. 18, vom 7. November 1898, GebBeilBl. Nr. 18, vom 16. Dezember 1899, GebBeilBl. Nr. 1, und vom 11. März 1902, GebBeilBl. Nr. 9) die Urteilsgebühr mit 5 L, in Ehestreitigkeiten mit 10 L Der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes bleibt in der Regel für die Gebühren von allen Akten des Streitverfahrens (also auch für Eingaben- und sonstige Gebühren, insoweit dieselben von einem Werte abhängig sind) maßgebend. Von den Ausnahmen (Z 12 GerGebN.) ist erwähnenswert, daß bei gemeinsamer Verhandlung mehrerer Rechtsstreite nur der Hauptstreit entscheidet, die Urteilsgebühr jedoch von allen vereinigten Streiten zu entrichten kommt. Ände¬ rungen im Werte des Streitgegenstandes sind im allgemeinen nicht rückwirkend, wohl aber für die Folge maßgebend; im Rechtsmittelver¬ fahren ist im allgemeinen nur der bestrittene Teil des Streitgegen¬ standes entscheidend. Im Exekutions- und Sicherstellungsverfahreu richten sich die Gebühren nach dem ursprünglichen Werte des Streit¬ gegenstandes, beziehungsweise nur nach jenem Teile desselben, auf welchen sich der Exekutionsantrag bezieht. Bei Exekution auf das 115 bewegliche Vermögen hat der Verpflichtete (nur dieser!) die Gebühren stets nur nach einem Werte von 100 L (also 24 L Eingabestempel) zu entrichten. Tie Nrteilsgebühren sind bis zu dem Werte des Streitgegenstandes von 1600 L' fest im Betrage von 1, 2, 5, 10 L abgcstuft, und zwar bis 5 befreit. Von gewissen Geschäften, welche nach allgemeiner Vorschrift der Skala II unterliegen, ist die Gebühr nach Skala I unmittelbar zu ent¬ richten, und zwar: 1. Von den Geschäftsanlagen und Eintrittsgebühren in den ersten 14 Tagen der Monate Jänner und Juli vom Gesamtbeträge der im abgelaufenen halben Jahre geleisteten Einlagen, wodurch eine be¬ sondere Gebühr für die Empfangsbestätigungen entfällt; 2. in gleicher Weise von den den Mitgliedern ausbezahlten Ge¬ winnanteilen nach der Gesamtsumme und von Kapitalsrückzahlungen auf Einlagen der Genossenschafter ebenfalls nach der Gesamtsumme. Die unmittelbare Entrichtung dieser Gebühren kann von den Finanz¬ landesbehörden auch in ganzjährigen Fristen nach den Jahressummen ge¬ stattet werden (FME. vom 16. November 1902, Z. 64.640, GebBeilBl. Nr. 12). Einlagebüchel über Spareinlagen und Zinsen, dann die Empfangs¬ bestätigungen der Genossenschaften über Zahlungen der Schuldner in Einschreibbücheln find gebührenfrei (Gesetz vom 11. Februar 1897, RGBl. Nr. 57). Eingaben um Eintragungen in das Genossenschaftsregister unter¬ liegen nur dem Stempel von 1 L, beziehungsweise, wenn sie eine öffentliche Kundmachung erfordern, 2 L (TP. 43 u, 1, und ä und nicht 431). Die Vorlage der Verträge, Rechnungsabschlüsse und Bilanzen an die politischen Behörden ist gebührenfrei. Bei Ausübung von Kreditgeschäften sind jene Urkunden, welche außer den eigent¬ lichen Beweisurkunden bloß zu Manipulationszwecken ausgestellt werden, gebührenfrei; die bezüglichen Formularien müssen vorher der Finanz¬ verwaltung zur Anerkennung der Gebührenfreiheit vorgelegt werden. Noch weitere Begünstigungen genießen kleine Kredit- und Vor¬ schußvereine (System Raiffeisen) unter folgenden Voraussetzungen: Die Haftung muß unbeschränkt und die Wirksamkeit auf einen kleinen Kreis (höchstens mehrere benachbarte Ortsgemeinden) beschränkt sein. Die Geschäftsanteile dürfen höchstens 50 X betragen und dürfen ent- 131 weder gar nicht oder nicht höher als die Spareinlagen verzinst werden. Die Überschüsse müssen dem Reservefonds zugewiesen werden, so daß den Mitgliedern hieran kein Anteil gebührt. Die Darlehensgewährung muß auf die eigenen Mitglieder beschränkt und die Ausstellung von Wechseln ausgeschlossen sein. Endlich darf der Darlehenszinsfuß samt Nebeugebühren den Zinsfuß der Spareinlagen um höchstens v/z Pro¬ zent übersteigen. Für solche Vereine wird die Begünstigung dahin erweitert, daß für Schuldscheine der Mitglieder, ausgenommen über Hypothekardarlehen, bei einer Darlehensfrist bis einschließlich vier Jahre nur die Skala I-Gebühr in Stempelmarken zu entrichten ist, daß die Empfangsbestätigungen der Vereine über Zahlungen der Mit¬ glieder (ausgenommen Hypothekardarlehen) der Skala I unterliegen, und daß den Vereinen die persönliche Gebührenbefreiung im Verkehre mit Behörden außer dem gerichtlichen Verfahren zukommt. Vereine, welche von dieser Begünstigung (eine Ausdehnung der unmittelbaren Gebührenentrichtung enthält dieselbe nicht) Gebrauch machen wollen, haben bei der Finanzlandesbehörde die Anerkennung zu erwirken. Be¬ züglich jener Vereine, welche nicht unter Aufsicht einer autonomen Körperschaft oder eines Genossenschaftsverbandes stehen, kann die Finanzverwaltung Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Be¬ dingungen der Begünstigungen vornehmen lassen (Gesetz vom 1. Juni 1889, RGBl. Nr. 91, und vom 13. Juni 1894, RGBl. Nr. 111). 17. Die Hauptaimendung -er Skalagebühren. Rücksichtlich der Anwendung der Skalagebühren wurden im Ein¬ gänge des II. Teiles in übersichtlicher Form die Hauptgrundsätze erklärt. Zahlreiche Skalagebühren wurden auch bei den Liegenschaftsüber¬ tragungen erwähnt, indem Skalagebühren häufig teils durch die Mit¬ übertragung beweglicher Sachen, teils durch besondere Nebenverab¬ redungen bedingt sind. Gleichartige, der Skalagebühr unterliegende Rechtsgeschäfte kommen oft selbständig in besonderen Urkunden vor, zum Beispiel Kauf und Tausch beweglicher Sachen (Skala III TP. 65t1g. und 97 La); Anweisung und Abtretung (Zession) von Forderungen (Skala II, TP. II, 2s und 32, 2k); verschiedene Haf¬ tungsurkunden (Skala II, Rechtsbefestigungen in besonderer Beurkun¬ dung, wie: Kautionsbestellungen, Bürgschaftsurkunden TP. 31, Hypo¬ thekarverschreibungen TP. 61 und Pfandbestellungen TP. 78, insofern dieselben nicht etwa bloß einer festen Gebühr unterliegen); Schuldanerkennungen und Löschungsbewilligungen, welche häufig gleich vielen anderen Beurkundungen unter TP. 101, I, Hn fallen. Letztere Tarifpost umfaßt im allgemeinen Rechtsurkunden, welche eine Ver¬ mögensübertragung, eine Rechtsbesestigung oder die Aufhebung von 8* 132 Rechten und Verbindlichkeiten in sich schließen und nicht einer besonderen Tarifpost zugewiesen sind, und eröffnet infolgedessen der Skala II ein großes Anwendungsgebiet. Dem kaufmännischen und Handelsverkehre gehört hauptsächlich die Skala I an, deren Anwendung auf Wechsel, kaufmännische Anweisungen u. dgl. teilweise, wie bereits erläutert, durch Skala II oder durch kleine feste Gebühren eingeengt ist. Von den übrigen, hauptsächlich selbständig vorkommenden Skalagebühren seien die folgenden erwähnt: 1. Darlehcnsvcrtriige T. P. 36. Der Darlehensvertrag besteht darin, daß jemandem verbrauch¬ bare Sachen (insbesondere Geld) unter der Bedingung übergeben (ge¬ liehen) werden, daß er darüber zwar willkürlich verfügen, aber nach einer bestimmten Zeit ebenso viel (nebst allfälligen Zinsen) zurückgeben müsse. Die Gebührenpflicht trifft die Beurkundung des Darlehens¬ geschäftes, das ist den Schuldschein oder Schuldbrief, und die Ge¬ bühr beträgt zumeist (abgesehen von besonderen kaufmännischen Dar¬ lehensformen, zu welchen auch der Wechsel zählt) bei Schuldverschrei¬ bungen, welche auf den Überbringer lauten, Skala III, in anderen Fällen (also in der Regel) Skala II nach dem Werte der geliehenen Sache. Hiebei hat eine allfällige Kaution für Nebengebühren nach TP. 84 außer Anschlag zu bleiben. Von einem Schuldscheine, worin zum Beispiel anerkennt, von L ein Darlehen von 1000 L erhalten zu haben, und sich verpflichtet, dasselbe gegen monatliche Kündigung rückzuzahlen, wäre also die Gebühr nach Skala II von 1000 71 zu entrichten. Eine besondere Begünstigung genießen Konvertierungen von Darlehen. Das maßgebende Gesetz vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49, bezweckt, die Umänderung von Schulden in minder drückende zu erleichtern. Die Hauptbestimmungen dieses Gesetzes betreffen Kon¬ vertierungen von Hypothekarschulden durch Aufnahme von Darlehen bei öffentlichen Kreditinstituten. Die Begünstigung besteht darin, daß die Löschungs- und Schuldurkunden (desgleichen Zessionen) nur der festen Gebühr von 1 L unterliegen und die betreffenden bücherlichen Eintragungen gebührenfrei sind. Gesetzliche Voraussetzung der Begünsti¬ gung ist, daß der Zinsfuß mindestens um 1/4 Prozent herabgesetzt wird, oder daß ohne Zinsfußerhöhung eine nicht amortisierbare Forde¬ rung in eine amortisierbare umgewandelt, daß die Rückzahlungsfrist nicht unter sechs Jahren bedungen wird, und daß der Zweck aus der Schuldurkunde selbst oder aus einer besonderen Erklärung hervor¬ geht. Im Gegensätze zum früheren Gesetze bedarf es gegenwärtig zur Anwendung der Begünstigungen keiner besonderen Zuerkennung seitens der Finanzbehörden in jedem einzelnen Falle; die betreffenden Urkunden und Eintragungen sind vielmehr ohneweiters gebührenfrei. Eine ziem- 133 lich umständliche Überwachung durch die Journalführuug der Kredit¬ institute und durch Revisionen und Nachschauen bei denselben (worüber die Finanzbehörden erster Instanz einen Kataster führen) und strenge Vorschriften über die nachteiligen Folgen und Strafen von Um¬ gehungen und Übertretungen sollen einem Mißbrauch des Gesetzes steuern. Die zur Konvertierung berechtigten .Anstalten haben über alle Kon vertierungen ein Journal nach vorgeschriebenem Muster zu führen und halbjährig summarische Ausweise an die leitenden Finanzbehörden I vor zulegen, deren Richtigkeit durch eigene Revisionen überwacht wird. Die Grundbuchsbescheide über alle aus dem Titel der Konvertierung als gebühren frei angesprochenen Eintragungen werden durch besondere Nachschauen bei den Kreditinstituten nachgeprüft. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen darüber, wie die Bc günstigung verwirkt wird. Ordnungsstrafen von 5 bis 500 L sollen nötigen falls die Erfüllung der die Kreditanstalten treffenden Verpflichtungen er¬ zwingen. Außerdem können Steigerungen im Grunde der ZZ 79 und 80 GebG. verhängt werden. Die Erschleichung der Begünstigung wird als schwere Gefällsübertretung im Sinne des Z 85 GebG. bestraft. Bei Konver tierungen durch ausländische Anstalten ist um die Begünstigung bei der leiten den Finanzbehörde I ausdrücklich anzusuchen (DchfV. vom 25. Februar 1907, RGBl. Nr. 50, JMV. vom 10. März 1907, GebBeilBl. Nr. 5, betreffs Mitteiluna der einschlägigen Gerichtsbeschlüsse an die Steuerämter - Instruktion vom 14. März 1907, Z. 19.154, GebBeilBl. Nr. 5, FME. vom 21. März 1907, GebBeilBl. Nr. 7, 15. Mai und 6. Juni 1907, GebBeilBl. Nr. 10). Einen ähnlichen Zweck wie das Konvertierungsgesetz verfolgt das Gesetz vom 25. März 1902, RGBl. Nr. 70, betreffend die Gewährung von Gebührenerleichterungen und Gebührenbefreiungen für Anlehen von Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen autonomen Verbünden, insofern die Anlehen zur Ausführung der ihnen anvertrauten öffentlichen Aufgaben oder zu Konvertierungszwccken ausgenommen werden. Um diese Begünstigung ist bei den Finanzlandesbehörden anzusuchcn. 2. Bestandverträge (also insbesondere Miete und Pacht) T. P. 25, sind Verträge, wodurch jemand den Gebrauch eiuer uuverbrauchbarcn Sache auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält. Die Gebühr ist in der Regel nach Skala II von dem nach Z 16 GebG. zu berechnenden Bestandzinse zu entrichten, wobei der Vorbehalt einer früheren Kündigung belanglos ist. Wenn zum Beispiel F auf unbe¬ stimmte Zeit ein Verkaufsgewölbe um jährlich 2000 /r mietet, ist die Gebühr von 6000 L nach Skala II zu entrichten. 3. Licserungsverträge T. P. 69, wodurch die Verpflichtung übernommen wird, jemandem «acheu oder Arbeiten um einen bedungenen Preis zu liefern, unterliegen gleich Kaufverträgen der Skala III. Rücksichtlich der Berechnung gelten die 134 allgemeinen Grundsätze, wonach bei einer bedungenen Wahl- oder Höchstleistung der höhere oder höchste Betrag maßgebend ist, welche Bestimmung bei Lieferungsverträgen mit spekulativer Absicht häufig in Anwendung kommt. 4. Dienstleistungen T. P. 4V. Entgeltliche Verträge über Dienstleistungen zur Besorgung dauernder oder wiederkehrender Geschäfte unterliegen in der Regel der Gebühr nach Skala III. Ausgenommen sind Geschäfte, welche von Tag¬ löhnern, Dienstboten, Gewerbegehilfen besorgt werden, und jene Dienst¬ bezüge, welche grundsätzlich der Dienstverleihungstaxe unterliegen. Auf die Beschaffenheit der ausgestellten Urkunde (Dekret, Wahlprotokoll und dergleichen) und auf die Art der Fertigung und Verwendung dieses Schriftstückes (welches auch hinterlegt werden kann), kommt es bei der Frage der Gebührenpflicht nicht an. Die Gebühr ist von allen Bezügen, auch insofern dieselben mit Auslagen verbunden sind, nach § 16 GebG. zu entrichten, wobei ge¬ wöhnliche Beamtenstellen, welche nur im Falle dienstwidriger Hand¬ lungen entzogen werden können, zehnfach veranschlagt werden. Wenn der Bedienstete von demselben Dienstgeber eine andere Stelle erhält, so ist, wenn die Bezüge nicht höher werden, nur die feste Gebühr von 1 L, andernfalls die Skalagebühr vom Mehrbezuge zu entrichten; doch muß die frühere Vergebührung nachgewiesen werden, und es ist Sache der Steuerämter, die entsprechenden Gebührendaten auf den Bemessungs¬ akten gehörig anzugeben, beziehungsweise die zugehörigen Vorakten an¬ zuschließen. Andere Verträge über Dienstleistungen als die erwähnten und als solche, welche wegen Beistellung des Stoffes rechtlich als Lieferungsverträge anzusehen sind, also insbesondere, wenn die Dienst¬ leistungen nicht dauernd oder wiederkehrend erfolgen, bedingen die Gebühr nach Skala II. Das Anwendungsgebiet der Tarifbestimmungen über Dienst leistungen ist ein sehr ausgedehntes; es fallen darunter die Bezüge der Geistlichen, der Beamten autonomer Körperschaften, wie Landes-, Gemeindebeamte u. dgl., der Lehrer, der Landespostbediensteten u. dgl. Die Gebühr beträgt in der Regel Skala III bei festen Anstellungen vom zehnfachen, bei provisorischen vom dreifachen Jahresbezuge; bei nicht dauernden Dienstleistungen Skala II (zum Beispiel von Trafik¬ verleihungen). 5. Empfangsbestätigungen (Quittungen) T. P. 47 und 48, unterliegen in der Regel der Skala II vom Werte des übernommenen Gegenstandes unter der Voraussetzung, daß die Sache, deren Über¬ nahme bestätigt wird, ins Eigentum des Empfängers oder desjenigen, 135 in dessen Namen der Empfang bestätigt wird, übergeht. Eine wichtige Ausnahme liegt darin, daß die Bestätigung der Zahlung in der Ur¬ kunde über das Hauptgeschäft gebührenfrei ist; dahin gehören die Bestätigungen über den Empfang des Kaufschillings in Kaufverträgen, die Bestätigungen des erhaltenen Darlehens in Schuldscheinen u. dgl. Andere Bestätigungen, also insbesondere solche über den Empfang einer Sache, welche nicht ins Eigentum, sondern nur in die Verwahrung des Empfängers übergeht (Depositen u. dgl.), unterliegen in der Regel der festen Gebühr von 1 L oder der geringeren Gebühr nach Skala II und sind bei einem Sachwerte unter 4 L gebührenfrei. Von den ge¬ bührenfreien Bestätigungen sind jene über amtliche Ausfertigungen, über die Rückerstattung einer Nichtschuld (insbesondere Rückvergütungen aus Staatskassen wegen Ungebühr), Bestätigungen über Auslagen¬ vergütungen (eigentliche Reisekosten), über Almosen u. dgl. hervorzu¬ heben. Auch sind alle Empfangsbestätigungen über Beträge unter 4 L gebührenfrei. Für die Quittierung der Bezüge der Staatsbediensteten wird die Gebühr mit Hilfe von Zahlungslisten unmittelbar eingehoben (MV. vom 14. Dezember 1804, RGBl. Nr. 166). Anhang. Stufenleiter (Skalen) zur Bemessung der nach Abstufungen in dem Verhältnisse des Wertes steigenden Gebühr von Rechtsurkunden. Skala I. An die Stelle der durch das Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, eingeführten Skala I hat folgende, die Gebühr samt Zuschlag umfassende Skala I zu treten. Gebührensatz 136 und so fort von je 3000 L um 2 L' mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 L als voll anzunehmen ist (Ges. vom 8. März 1876, RGBl Nr. 26, Z 1). Skala H. 137 Über 11.200 L bis 12.800 77 40 L' — /- „ 12.800 „ „ 14.400 „ 45 „ - „ „ 14.400 „ „ 16.000 „ 50 „ - „ Über 16.000 L ist von je 800 L' eine Mehrgebühr von 2 L und mit deni Zuschläge von 50 L, zusammen 2 L 50 L zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 L als voll anzunehmen ist. (Kais. Vdg. vom 8. Juli 1858, RGBl. Nr. 102, Z 2, und Kais. Vdg. vom 17. Mai 1859, RGBl. Nr. 89, Abs. 8a, betreffend den außerordent¬ lichen Zuschlag.) Skala HI. Gebührensatz samt Zuschlag Über 8000 L ist von je 400 L eine Mehrgebühr von 2 L und mit dem Zuschläge von 50 zusammen 2 50 L zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 A als voll anzunehmen ist. (Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, Z 3.) 138 18. Feste Gebühren und Handelskorrespondenzen. Zur Ergänzung der am Beginne dieses Hauptstückes gegebenen Übersicht der sesten Gebühren (S. 64) und der Abhandlung über die Gerichtsgebühren (S. 112) werden im folgenden einige feste Ge¬ bühren mit Rücksicht auf ihr größeres Anwendungsgebiet erörtert. Als besondere Einrichtungen des Handelsverkehres sind die Handels¬ bücher, die kaufmännischen Rechnungen und die gebührenfreien Handels¬ korrespondenzen hervorgehoben. I. Eingaben, Protokolle, Beilagen, amtliche Ausfertigungen. Bei Beurteilung der Gebührenpflicht von Eingaben, welche zu den schwierigsten Fragen der gebührenrechtlichen Praxis gehört, handelt es sich zunächst immer um die Beantwortung der Vorfrage, ob eine gebührenpflichtige Eingabe vorliegt oder nicht; die weitere Frage des Gebührenausmaßes ist meist leicht zu lösen. Bezüglich der Stempelpflicht der Eingaben enthält die TP. 43 eingangs den Grundsatz, daß Eingaben, welche von Privatpersonen bei öffentlichen Behörden und Amtspersonen eingebracht werden, stempelpflichtig sind, insofern sie nicht nach TP. 44 die Stempelfreiheit genießen. Da das Gesetz selbst keine ausdrückliche Erläuterung über die Vor¬ aussetzungen der Gebührenpflicht gibt, muß diese aus den einschlägigen Vorschriften und aus der Praxis versucht werden. Hiernach läßt sich zur Frage der Gebührenpflicht der Eingaben etwa folgendes sagen: 1. Der Begriff einer Eingabe ist im Sprachgebrauch so klar, daß eine Umschreibung wohl entfallen kann. Durch den Mangel des Beweis¬ zweckes unterscheidet sich die Eingabe von Urkunden und Zeugnissen. Das Wesentliche an der Eingabe dürfte erfaßt sein, wenn man sie inhaltlich als schriftliches Begehren, der Form nach als überreichtes Schriftstück bezeichnet. Die Praxis hat den gebührenrechtlichen Begriff der Eingabe einiger¬ maßen eingeengt. Es geht nicht an, jedes bei einer Behörde einlangende Schriftstück zu protokollieren und als Eingabe zu behandeln. So scheiden gewisse Schriftstücke, welche eine ganz unbedeutende, bloß manipulative Er¬ ledigung erheischen, aus dem Kreise der Eingaben aus. Hierher gehören zahlreiche Anbringen, Mitteilungen, Anzeigen, Anfragen und Bestellungen an Gerichte, welche nach ausdrücklicher Vorschrift (FME. vom 19. Juni 1903, Z. 43.092, GebBeilBl. Nr. 8) nicht als stempelpflichtige Eingaben behandelt werden. Die in der Handelswelt üblichen Anpreisungen, Preisverzeichnisse, Bezugseinladungen u. dgl., welche vielfach an Behörden versendet und bei den Beamten in Umlauf gesetzt werden, gelten gebührenrechtlich zumeist nicht als Eingaben. 139 Andrerseits wurde der Geltungsbereich der Eingabegebühren mehrfach durch ausdrückliche Vorschriften dahin erweitert, daß für einzelne Gesuche und dergleichen die Eingabengebühr auch dann zu entrichten ist, wenn das Begehren mündlich gestellt wird, wie z. B. für Gesuche um Musiklizenzen, gerichtliche Kündigungen, Gesuche im Mahnverfahren. In diesen Vorschriften scheint der Grundsatz zur Geltung zu kommen, daß die Eingabengebühr nicht so sehr durch die Einbringung, als durch die Erledigung, beziehungsweise durch die verursachte Amtshandlung bedingt ist. 2. Eingaben, welche nicht von Privatpersonen eingcbracht werden, sind nicht gebührenpflichtig. Es kommt dabei offenbar nicht so sehr auf die persönliche Eigenschaft des Einbringers an, als darauf, daß die Eingabe eine Privatangelegenheit betrifft. Daher darf die Eigen¬ schaft als Amtsperson keinesfalls dazu mißbraucht werden, Privat¬ angelegenheiten stempelfrei zu erledigen. Der schriftliche Verkehr von Amtspersonen untereinander fällt unter den Begriff der Amtskorrespon¬ denz (TP. 44 bb und 9). Das Gebiet der Stempelfreiheit wegen mangelnder Privatangelegenheiten ist ungemein weit. Ausdrückliche Bestimmungen hierzu finden sich insbesondere in TP. 75 und 44. In TP. 75 über die persönliche Gebührenfreiheit, wonach die persönliche Eigenschaft des Einbringers in einigen Fällen die unbedingte Gebührenfreiheit von Eingaben ohne Rücksicht auf deren Inhalt zur Folge hat, in anderen Fällen dagegen nebst dem durch den Gegenstand des Ein¬ schreitens bedingt ist. Die unbedingte persönliche Befreiung genießen die meisten eigentlichen Staatsämter mit einigen Beschränkungen rücksichtlich einzelner Verwaltungs¬ ämter (TP. 75a). Durch diese Befreiung soll vermieden werden, daß der Staat an sich selbst aus dem Staatsschätze eine Gebühr entrichten müßte. Alle anderen persönlichen Befreiungen sind sachlich mehr oder weniger be¬ dingt. So erstreckt sich die persönliche Befreiung anderer öffentlicher Ämter als der eigentlichen Staatsbehörden nicht auf Eingaben, welche die privat¬ rechtlichen Beziehungen und das Vermögen zum Gegenstände haben (TP. 75 b). Auch die Befreiung des Allerhöchsten Kaiserhauses, der Gesandtschaften, der Militärbehörden und Militärangehörigen ist an gewisse Bedingungen ge¬ knüpft. Die weiteren Bestimmungen der TP. 75 bedeuten eigentlich nichts anderes als eine nach Person und Sache gegebene nähere Erläuterung dessen, was nicht als gebührenpflichtige Privatsache anzusehen ist. Diese Vorschriften der TP. 75 sind nur insofern weiter als jene der TP. 44, als sie sich nicht auf Eingaben allein beschränken. Auf das mangelnde Privat¬ interesse beziehen sich die besonderen Befreiungsgrllnde für Eingaben der TP. 44ck (amtswegige Rechtsvertretung), o, k (Auslagen für den Staat), ß bis I (öffentliche Angelegenheiten, insbesondere Abwendung von Schaden, Strafsachen, Petitionen), n, p (Verantwortung und Erläuterung der Amts¬ personen). Die vielfach gehörte Behauptung, daß Eingaben „über amtliche Auf¬ forderung" stempelfrei sind, findet sich ausdrücklich nirgends im Gesetze, wohl aber läßt sie sich meist aus dem Umstande ableiten, daß jemand, der bloß einem Auftrage der Behörde nachkommt, nicht in Privatangelegenheiten handelt (TP 44 Z). 3. Eingaben, welche nicht bei den in TP. 43 erwähnten öffent¬ lichen, politischen oder autonomen Behörden, Gerichten, Ämtern oder Amtspersonen eingebracht werden, sind nicht stempelpslichtig. Auch hier ist die richtige Auslegung kaum anders zu finden, als in der 140 offenbaren Absicht des Gesetzes, jene Eingaben zu vergebühren, für welche der Einbringungsstelle eine ämtliche Eigenschaft zukommt, andrer¬ seits die erwerbende und verkehrordnende Tätigkeit staatlicher Behörden nicht durch die Gebührenpflicht im Wettbewerbe mit Privatunter¬ nehmungen zu behindern. Darum besteht für Eingaben an Post- und Staatsbahnämter und an ärarische Unternehmungen und Gutsverwaltungen (welche grundsätzlich als echte Staatsbehörden gelten) eine entsprechende sachliche Gebührenfreiheit der Eingaben (TP. 44 u, ve) und eine gleichartige Vorschrift für jene an Gemeinden gerichtete Eingaben, welche privatrechtliche Beziehungen be¬ treffen (44 au, entsprechend der TP. 75 b). 4. Jene Eingaben gelten als gebührenpflichtig, welche nicht aus¬ drücklich befreit sind (TP. 43). Die Befreiungsgründe der TP. 44 und 75 sind, wie bereits erwähnt, teilweise nur eine einschränkende Erläuterung des Begriffes der gebührenpflichtigen Eingaben (wegen Mangel einer Privatangelegenheit oder der ämtlichen Eigenschaft der Einbringungsstelle). Hiernach erübrigen aus TP. 44 noch als eigentlich sachliche Befreiungs¬ gründe: Armut (44 a, b, o, x), Kuratelsangelegenheiten und Eheverhältnis (in, o, x), Erfüllung der öffentlichen Abgabenpflicht (g, r), Wahlrecht (s). Ferner beruhen verschiedene Befreiungen von Eingaben auf besonderen Ge¬ setzen. (Über die Gebührenpflicht der Eingaben in Personalsteuerangelegen¬ heiten siehe FME. vom 1b. Jänner 1898, Z. 8049, VBl. Nr. 12). Die Art der Erledigung ist im allgemeinen für die Gebührenpflicht belanglos, und zwar insbesondere bei gerichtlichen Eingaben. Bei nicht gerichtlichen ist zu beachten, daß bei persönlicher Überreichung unge¬ stempelte Eingaben zurückzuweisen und durch die Post einlangende, zu den Akten zu legen sind, wenn dies ohne Gefahr für die Partei ge¬ schehen kann. Die Ansicht, daß die Nichtbeachtung dieser Vorschrift seitens der Behörde die nachträgliche Stempelforderung ausschließt und die Eingabe gleichsam stempelfrei werden läßt, dürfte jedoch kaum dem Sinne des Gesetzes ent¬ sprechen. Die Frage des Gebührenausmaßes ist dahin zu beantworten, daß jede stempelpflichtige Eingabe mit 1 L zu stempeln ist, wenn sie nicht ausdrücklich einer höheren oder niederen Gebühr zugewiesen ist. Die Ausnahmsgebühren für gerichtliche Eingaben wurden im Ab¬ schnitte über die Gerichtsgebühren (S. 118) erwähnt. Bezüglich der Gebührenhöhe für nicht gerichtliche Eingaben sei nachstehendes hervor- gehoben: Höhere Gebühren erfordern vor allem die Gewerbeanmeldungen. Die Höhe richtet sich hier nach der Größe des Betriebsortes und darf nicht weniger als 5 Prozent der Erwerbsteuer ausmachen. Der Mehr¬ betrag (Gewerbetaxe), welcher sich hiernach allenfalls über die regel¬ mäßige Eingabegebühr ergibt, wird zugleich mit der Steuer unmittelbar vorgeschrieben (Gesetz vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 32). 141 Gesuche um Erteilung und Anerkennung verschiedener Befugnisse und Lizenzen (Sperrstund- und Musiklizenzcn, Schaustellungen u. dgl.) unterliegen der Gebühr von 2 L (TP. 43b). Während im allgemeinen mündliche Gesuche nur dann stempelpflichtig sind, wenn darüber ein Protokoll ausgenommen wird (TP. 79g, 1), ist von den erwähnten Gewerbeanmeldungen und Gesuchen die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn kein Schriftstück vorliegt; diese Gebühren haben also mehr die Eigenschaft von Gewerbe- oder Lizenzgebühren als von eigentlichen Eingabegebühren. Ähnlich steht es mit den Gebühren für Eintragungen in die Handelsregister (TP. 431, Gesetz vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 32), welche wohl die Amtshandlung der Eintragung treffen sollen. Auch für Firmaprotokollierungen sind 5 Prozent der Steuer als Mindestbetrag festgesetzt, so daß neben dem Eingabestempel allenfalls eine Protokollierungstaxe unmittelbar zu entrichten kommt. Der Firmaprotokollierungsgebühr unterliegt die Neueintragung oder Änderung der Firma oder der Inhaber, wogegen bei bloßen Zusätzen u. dgl., welche keine Erweiterung oder Änderung des Betriebes betreffen, nur der einfache Eingabenstempel von 1 L zu entrichten ist. Gesuche um Eintragung eines Gesellschaftsvertrages erfordern 20 L', um Eintragung der Prokura, Liquidatoren, Ehepakten 10 L (für Zweigniederlassungen siehe FME. vom 26. Jänner 1900, GebBeilBl. Nr. 3). Sonstige besondere Eingabestempel erfordern Gesuche um Adels-, Ordens-, Privilegienerteilungen (10 oder 6 L'), um Ausnahme in den Staats- oder Gemeindeverband (4 L), um öffentliche Kundmachungen, Erteilung verschiedener Pässe u. dgl. (2 L). Rekurse und überhaupt Rechtsmittel außer dem gerichtlichen Verfahren, dann außerordentliche Gnadengesuche im Gefällsstrafverfahren unterliegen in der Regel der Gebühr von 2 L'. Vorausgesetzt wird, daß die Entscheidung im Rechts¬ zuge einer höheren Behörde zusteht. Ausnahmen bestehen für Steuer- und Gebührenrekurse (TP. 44g), indem die erste Beschwerde in Ge¬ bührensachen stempelfrei ist, andere Rechtsmittel aber in der Regel bis zum Betrage der Gebühr von einschließlich 100 L mit 30 /r und über diesen Betrag mit 72 zu stempeln sind. Eingaben zum Zwecke der Steuerbemessung oder gesetzlich gestatteter Stcuerminderung (TP. 44g, zum Beispiel Elementarschadensanzeigen, Baufreijahrgesuche) sowie Ein¬ gaben in Strafsachen (TP. 441, zum Beispiel Gesuche um Nachsicht erhöhter Gebühren) sind stempelfrei. Von Eingaben, welche in mehreren Ausfertigungen überreicht werden, unterliegt das zweite und jedes folgende Stück nur dem regel¬ mäßigen Eingabestempel von höchstens 1 vom Bogen (TP. 43n). Den Eingaben sind jene Protokolle (TP. 79), welche Eingaben vertreten, gleichgestellt, wogegen andere Protokolle als amtliche Aus¬ fertigungen im allgemeinen dann einer festen Gebühr (30 L, 72 L, 1 A) unterliegen, wenn sie in Privatangelegenheiten einer Partei ausge¬ nommen werden. 142 Die Stempelpflicht der Beilagen mit 30 L vom Bogen (in Rechtsstreiten bis einschließlich 100 7r nur 20 /r, § 19, Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20) ist von der Stempelpflicht der zugehörigen Eingaben oder Protokolle abhängig. Bereits gestempelte oder einer unmittelbaren Gebühr unterzogene Urkunden oder Schriften (ausgenommen Rechnungen) unterliegen, wenn sie als Beilagen ver¬ wendet werden, keiner besonderen Gebühr (§ 11 GebG. und TP. 20). Befreite Beilagen (TP. 21) sind unter anderen Druckschriften, Wert¬ papiere, Armutszeugnisse. Den Urkunden oder Schriften beigesetzte amtliche Ausfertigungen oder Bestätigungen sind nicht als besondere Beilagen anzusehen. Alle diese Vorschriften über Beilagen setzen eine Eingabe oder ein Protokoll voraus; Beilagen von Rechtsurkunden oder Zeugnissen oder amt¬ lichen Ausfertigungen sind daher, soweit sie als Bestandteile derselben an¬ zusehen sind, wie weitere Bogen der betreffenden Urkunde oder Schrift zu stempeln. Die Erledigungen von Eingaben sind in der Regel (TP. 7i) als amtliche Ausfertigungen gebührenfrei. Dies gilt von allen Bescheiden und einfachen Parteiverständigungen. Erfordert jedoch die Erledigung der Eingabe eine besondere Ausfertigung in Form eines Dekretes, einer Lizenz, eines Passes u. dgl., so ist diese Ausfertigung besonders (2 L, TP. 7 g) zu stempeln. Dies läßt sich damit erklären, daß solche Ausfertigungen eigentlich die Natur von Zeugnissen haben. Andere Arten gebührenpflichtiger amtlicher Ausfertigungen sind, abge¬ sehen von den gerichtlichen Entscheidungen: Abschriften und Vidi¬ mierungen (TP. 2), Legalisierungen, verschiedene gefällsamtliche Aus¬ fertigungen, Heimatscheine und Reiseurkunden (TP. 85), Duplikate (TP. 7b, 2L von jedem Bogen), endlich solche amtliche Ausferti¬ gungen, welche als Rechtsurkunden oder Zeugnisse anzusehen sind. Die Legalisierung (Beglaubigung, TP. 66), d. i. Bestätigung der Echt¬ heit der Unterschrift auf Urkunden unterliegt bei öffentlichen Behörden der Ge¬ bühr von 2 L für die erste, 1 L für jede weitere Unterschrift, bei Notaren der Hälfte dieser Gebühren. Für Grundbuchsurkunden (Tabularurkunden) gilt eine ermäßigte Gebühr von 72 /» für die gerichtliche, 20 /r für die notarielle Beglaubigung und zwar auch für mehrere gleichzeitige Unterschriften (Ges. vom 25. Juli 1871, RGBl. 1 v. 1872). II. Urknndcngebühren, Handelskorrespondenzen. Die besonderen Vorschriften über die Höhe der Urkunden¬ gebühren, dann über gebührenfreie Urkunden sind in TP. 101 und 102 zusammengestellt. Außer dem Hinweise auf die betreffenden Tarifposten über die einschlägigen Rechtsgeschäfte kommen allgemeine Grundsätze für jene Urkundengebühren, welche im Tarife nicht besonders erwähnt sind, in den Bestimmungen TP. 101, I, ä.n und 6 und Hb zum Ausdrucke. Die letzteren zwei Tarifposten bestimmen eine feste Urkundengebühr von 1 L vom Bogen für alle Rechtsurkunden, welche eine Vermögensübertragung, Rechtsbefestigung oder Aufhebung in sich 143 schließen, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, und für alle Rechts¬ urkunden, welche keine Vermögensübertragung u. dgl. enthalten und nicht unter die Sondervorschriften für Handelsbücher und Rechnungen fallen. Gerade die letzteren verdienen, da sie stark in das alltägliche Geschäftsleben eingreifen, besondere Erwähnung. Von den Handels- und Gewerbebüchern (TP. 59) unter¬ liegen die Haupt-, Kontokorrent- und Saldo-Kontobücher der Gebühr von 50/r, andere Bücher 10 7r vom Bogen. Zu letzteren gehören: das Journal oder Tagebuch, die Strazza oder das Ladenbuch, das Kassabuch, die Primanota, das Fakturenbuch oder Verkaufsbuch, das Magazinsbuch, das Inventar- und das Bilanzbuch. Bücher für die Manipulation und für den inneren Geschäftsbetrieb, insbesondere Notiz- bücheln, sind gebührenfrei (Z 11, Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Die besondere Art der Gebührenentrichtung nach dem Papierinhalt wurde bereits erörtert (S. 24 und 28). Die kaufmännischen Rechnungen sind aus den Bedürfnissen des Geschäftslebens zu erklären; sie bezwecken die Verständigung eines Auftraggebers über den Vollzug eines Auftrages (oder Geschäftes) und über die hierfür zu leistende Vergütung (den Preis), dann die Anerkennung und Empfangsbestätigung (durch Annahme, beziehungs¬ weise Saldierung), alles in einer sehr einfachen und bequemen Form. Kaufmännische Rechnungen bis einschließlich 20 L sind unbedingt ge¬ bührenfrei, bis einschließlich 100 L unterliegen sie der Gebühr von 2 L, über 100 L: 10 L. Voraussetzung dieser geringen Gebühren¬ pflicht ist die Ausstellung durch einen Handel- oder Gewerbetreibenden über Gegenstände seines Handels- und Gewerbebetriebes; die Beisetzung einer Saldierungsklausel ist unwesentlich (§ 10, Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, und § 19, Gesetz vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Im Falle des gerichtlichen Gebrauches oder der Verwendung bei einer öffentlichen Kasse ist die Gebühr für Empfangsbestätigungen zu entrichten (TP. 838); die Verwendung einer Rechnung als Eingabe oder Beilage bedingt den Eingabe- oder Beilagestempel (in der Regel neben dem Rechnungsstempel). Die Gebührenpflicht einer Rechnung besteht auch bei Einschaltung derselben in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz. Rechnungsabschriften sind wie die Urschriften zu stem¬ peln. Andere als kaufmännische Rechnungen sind (abgesehen von ge¬ richtlichem Gebrauch) in der Regel stempelfrei; insbesondere sind Rechnungen, deren Aussteller nicht Handel- oder Gewerbetreibender ist, dann stempelfrei, wenn sie keine Empfangsbestätigung enthalten (TP. 83, 83). Die geringe Gebühr der kaufmännischen Rechnungen genießt, besonderen Schutz durch hohe Gebührensteigerungen im Falle der Verkürzung (zehn- und fünfzigfach, § 20, Gesetz vom 8. März 1876, S. 56). 144 Die Handelskorrespondenz, das ist der schriftliche Verkehr der Handel- und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels¬ und Gewerbebetriebes unter sich und mit anderen Personen, ist ge¬ bührenfrei, insofern dieser Verkehr ein auf den erwähnten Betrieb bezugnehmendes Rechtsgeschäft betrifft. Diese Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn die Briefform zur Ausfertigung von gewissen kauf¬ männischen Urkunden (Wechsel u. dgl., Schuldscheinen, Gesellschaft^-, Versicherungsverträgen u. dgl.) oder von Rechtsurkunden über andere Gegenstände als jene des Handels- und Gewerbebetriebes benützt wird. Im Falle eines amtlichen oder gerichtlichen Gebrauches (wenn derselbe an sich nicht gebührenfrei ist) sind kaufmännische Korrespondenzen ent¬ sprechend zu vergebühren (Z 9, Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, P. 3, Borerinnerungen vom Jahre 1850, und ZZ 8 und 13, kais. Vdg. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305). III. Zeugnisse. Die regelmäßige Gebühr beträgt für Zeugnisse, welche von landes¬ fürstlichen Ämtern ausgestellt werden, 2 L, für andere Zeugnisse 1 L. Dienstboten-, Schulzeugnisse u. dgl. erfordern unter gewissen Voraus¬ setzungen eine geringe Gebühr von 30 h (TP. 116); zahlreiche Arten von Zeugnissen (Armuts-, Volksschul-, ärztliche Zeugnisse u. dgl.) genießen im öffentlichen Interesse teils eine bedingte, teils die unbe¬ dingte Gebührenfreiheit (TP. 117). III. Aormesser Teil' (Amtsunterricht v. J. 1904). 1. Wirkungskreis in Gebiihrenangelegrnheiten. Nach ihrem Wirkungskreise gliedern sich die mit der Bemessung und Verrechnung der Gebühren und mit sonstigen Gebührenangelegen- heiten betrauten Ämter folgendermaßen: I. Steuerämter (Perzeptionsämter); einzelnen Gebührenbe¬ messungsämtern kommt für das betreffende Stadtgebiet (Triest, Prag, Lemberg, ähnlich auch das Zentraltax- und Gebührcn- bemessungsamt in Wien) die Bemessung und Verrechnung vollständig zu, wobei sie von Rechnungsexposituren nnd be¬ sonderen Kasseämtern unterstützt werden. II. Die leitenden Finanzbehörden erster Instanz, das sind die Gebührenbemessungsämter, die Gebührenabteilungen der Finanzbezirksdirektion und das Zentraltax- und Gebühren¬ bemessungsamt in Wien. III. Die Finanzlandesbehörden (Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen). IV. Das Finanzministerium als oberste entscheidende, beziehungs¬ weise dessen Fachrechnungsdepartement II als überwachende Behörde. In Bemessungsangelegenheiten geht der Rechtszug von der be¬ messenden Behörde an die Finanzlandesbehörde, beziehungsweise ans Finanzministerium; in inneren Angelegenheiten, insbesondere rücksicht¬ lich der Überwachung, führt der Geschäftsgang von den Steuerämtern in der Regel an die leitende Finanzbehörde I und von dieser ans Fach¬ rechnungsdepartement II des Finanzministeriums (insbesondere bei den Vormerken und Journalen) oder (insbesondere bei Nachweisungen, welche einer länderweisen Zusammenstellung bedürfen) durch die Finanz¬ behörde I und durch die Finanzlandesbehörde ans genannte Fach- rechnungsdepartcment, beziehungsweise Finanzministerium. Der Wirkungskreis der Steuerämter ist rücksichtlich der Er¬ ledigung der 8-Registerakten (Gebührenbemessiingsakten) ein ziemlich beschränkter. Den Abfall eines 8-Aktes darf das Steueramt selbständig vr. Roschnik, Leits, d. öftere. Gebührenrechtes. 10 146 nur verfügen, wenn eine Eintragung mit Bezug auf die anderweitige Verbuchung des gleichen Falles zu löfchen ist, sowie bei Grundbuchs¬ bescheiden, welche offenbar keine Bemessung erfordern. Das Be¬ messungsrecht erstreckt sich hauptsächlich auf Skala- und Prozentual¬ gebühren und ist einerseits auf verschiedene Arten von Geschäften (Schuldscheine, Empfangsbestätigungen, Kaufverträge usw.) beschränkt, andrerseits an verschiedene Bedingungen geknüpft, so im allgemeinen an die Voraussetzung, daß die Wertgrundlage in einem bestimmten Geldbeträge besteht und daß Nebenverabredungen und sonstige Um¬ stände, welche die Bemessung verwickelt gestalten könnten, fehlen. Aus¬ geschlossen sind insbesondere Liegenschaftsübertragungen unter persön¬ lich begünstigten Personen, sowie die meisten von der Parteibewertung abweichenden Bemessungen, ausgenommen die dem Steueramte zustehende Richtigstellung auf dem Steuerwert. Ausgeschlossen sind ferner alle Fülle, in welchen eine strafweise Erhöhung nach HZ 79 oder 80 oder die Haftung eines richterlichen Beamten in Betracht kommt (ZZ 14 bis 20, AU. vom Jahre 1904, und Nachtrag Nr. 10). Der' Wirkungskreis der leitenden Finanzbehörden I er¬ streckt sich: 1. Auf die Bemessung unmittelbarer Gebühren (der von den Steuerämtern vorgelegten 8-Registerakten und der Äquivalentakten); 2. auf die Erledigung der Stcmpelbefunde (das ist hauptsächlich der Anstände nach Z 79 wegen Stempelverkürzung) und die damit zusammenhängende Vornahme der Stempelrevisionen; 3. auf verschiedene andere Angelegenheiten, insbesondere die meisten Stcmpelangelegenheiten, verschiedene Gebührenrückvergütungen binnen drei Jahren nach der Einzahlung, auf die Abschreibung, Nachsicht und Zufristung von Gebühren bis zu bestimmten Wert- und Zeitgrenzen, Gebührenerleichterungen wegen Arrondierung und Konvertierung, Über¬ wachung der Gesellschaften und Vereine, gewisse Strafuntersuchungen, Überwachung der Einbringung usw. (ZZ 21 bis 27, AU., und FME. vom 7. Juli 1906, Z. 92.395/05). 4. Auf die Überwachung des Gebührendienstes bei den Steuer¬ ämtern (Anhang 6 des AU.). Der Wirkungskreis der Finanzlandesbehörden ergänzt jenen der leitenden Finanzbehörden I, so daß denselben das Entscheidungs¬ und Verfügungsrecht zusteht, insoweit dasselbe nicht dem k. k. Finanz¬ ministerium Vorbehalten ist (Wirkungskreis der Finanzlandesbehörde vom 17. April 1906, Z. 1244/FM.). Auch obliegt den Finanzlandes¬ behörden die Abhaltung von Gebührenlehrkursen und die Überwachung (Lüstrierung) der leitenden Finanzbehörden I (Anhang 6 des AU. 1904). 147 2. Das Verfahren bei Erledigung von Brmrlsnngsakten. Jede Anzeige zum Zwecke der unmittelbaren Gebührenentrichtung ist sogleich (bei Steuerämtern vom ersten Oberbeamten) mit dem Tage des Einlangens und mit der fortlaufenden Zahl (L-RegP.) zu be- ..ichncn und im 6-Registcr zu verbuchen (Z 1 AU.). Im Falle einer mündlichen Anzeige ist ein Protokoll, bei einem Ge- ' -hrenerlag (ohne amtliche Bemessung nach Z 28a GebG. oder auf Rechnung - mer noch nicht bemessenen Gebühr, also insbesondere bei Gebllhrenerlägen für Nachlaßgebühren) ein Gegenschein, beziehungsweise Erlagschein aufzunchmen und im L-Register zu verbuchen (ZZ 1 und 45, AU.). Desgleichen ist eine Verbuchung im L-Register vorzunehmen, wenn von der Zensur ein Bemessungs¬ anstand erhoben wird, welcher dann wie ein anderer Bemessungsakt erledigt wird (Z 3 AU., FME. vom 17. Jänner 1907, GebBeilBl. Nr. 3, über Sie formelle Behandlung der Rechnungs- und Bemessungsanstände), oder wenn sich bei einem Xu- oder Xb-Akte (annähernde und nicht fällige Be¬ messungen) dje Möglichkeit der endgültigen Wertbestimmung, beziehungsweise Gebührenbemessung ergibt (Z 43, AU.). Bei weiteren Mitteilungen eines und desselben Gebührenfalles sind die früheren Anzeigen im L-Register nr Abfall zu bringen, beziehungsweise die letzte, wenn bereits eine frühere Anzeige der Erledigung zugeführt wurde (Z 2 AU.). Über die Anmeldung zur Gebührenbemessung ist auf Verlangen eine Bestätigung zu erteilen, welche im Falle der Beibringung der Urschrift auf dieser beizusetzen und von beiden Oberbeamten zu fertigen ist. Die Bestätigung der vom Gerichte übernommenen Akten erfolgt in eigenen Zu¬ stellungsbüchern, welche vierteljährig abgeschlossen und durch die leitende Finanzbehörde I zum Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums geleitet werden, wodurch sie zur Überwachung der richtigen Verbuchung dienen iZ 4 AU.). Wird von der Partei die Urschrift der betreffenden Urkunde zur Gebührenbemessung vorgelegt, so wird dieselbe erst nach vollständiger Erledigung der Bemessung und Zensur zurllckgestellt; auf jeden Fall genügt die Beibringung einer stempelfreien und stempelfrei beglaubigten Abschrift (8 5, AU. 1904 und Nachtrag Nr. 4). Die Gebührenakten sind, soweit die Erledigung im Wirkungs¬ kreise des Steueramtes liegt, von diesem durch Bemessung, be¬ ziehungsweise Abfallbringung zu erledigen. Der Abfall erfolgt, wenn ein Akt gebührenfrei erkannt wird; er ist ordentlich zu begründen und im 8-Register durchzuführen (§ 46 AU.). Die Bemessung kann, wenn sie im Wirkungskreise des Steueramtes liegt, wenn die Partei anwesend ist und die Gebühr gleich erlegt, auch mündlich erfolgen (Z 28 AU.). In anderen Fällen ist ein schriftlicher Zahlungsauftrag auszufcrtigcn, worin die Bemessung gehörig auszuweisen ist (Z 31 AU.). Akten, zu deren Bemessung das Steueramt örtlich nicht zuständig ist, sind dem zu¬ ständigen Steueramte abzutreten und erst nach Eiulangeu der Vor¬ schreibungsbestätigung in Abfall zu bringen (§ 47 AU.). Die 8-Registerakten, deren Erledigung der leitenden Finanz¬ behörde zusteht, sind vom Steueranite entsprechend zu erläutern (in¬ struieren. K 28 AU.). Die Beibringung der nötigen Behelfe durch die Parteien ist nötigenfalls durch Zufristung zu ermöglichen oder durch Ordnungsstrafen (M 28 und 29 AU.) zu erzwingen. Die Vorlage 10* 148 zur Gebührenbemessung ist beim Steueramte (8-Reg.) vorzumerken; dieselbe hat dreimal monatlich, am 1., 10. und 20., zu erfolgen. Jede U-Registerpost ist womöglich schon zum nächsten Termine, aus¬ nahmsweise zum zweiten vorzulegen; ist dies auch beim dritten Termine nicht möglich, so ist hierüber eine besondere Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen sind mit Ordnungsstrafen von 10 L, nicht ord¬ nungsmäßige Erläuterungen mit Ordnungsstrafen von 1 L für jeden Akt bedroht. Die Vorlage geschieht mit Nachweisung (Konsignation) ohne Bericht, und zwar gesondert für Abfallsakten (Z 30 AU.). Bei der Bemessungsbehörde (Finanzbezirksdirektion, bezw. Gebühren¬ bemessungsamt) werden die vorgelegten Bemessungsakten in ein besonderes Register (Muster V) eingetragen, welches gleich einem Einreichungsprotokoll zur Überwachung der weiteren Erledigung dient. Nach Durchführung der allenfalls nötigen Ergänzungen erfolgt die Bemessung mittels Zahlungs auftrages. Derselbe ist sorgfältig und klar zu entwerfen und entsprechend zu begründen, so daß die Partei selbst in der Lage ist, die Richtigkeit zu überprüfen (Z 30 und 31 AU.). Erledigte Bemessungsakteu werden dem Steueramte mit Zu¬ stellungsbogen rückgestellt, in welchem der Empfang durch Einsetzung der Bemessungsjournalposten zu bestätigen ist. Die Gebühren werden beim Steueramte im Bemessungsjournal und im Liquidationsbuchc (worin die 8-Registerdaten bereits eingestellt sind) in Vorschreibuug genommen und die Zahlungsaufträge zugestellt; die Einzahlungen werden im P-Register verrechnet und im Liquidationsbuche gebucht (kontiert. AZ 31 und 53 AU.). Die Bemessungsakten gelangen mit dem Bemessungsjournal monnt lich zur Vorlage an die Zensur und kommen nach Erledigung derselben zum Steueramte zurück, wo sie, in arithmetischer Reihenfolge geordnet, durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Die Steuerämter haben dafür zu sorgen, daß Unberufene in die Bemessungsakten nicht Einsicht nehmen können (ZZ 9 und 92 AU., Nachtrag Nr. 5 und 6 und FME. vom 12. Mai'1906, GebBeilBl. Nr. 6). Die alten Bemessungsakten werden gleich den übrigen entbehrlichen Akten von Zeit zu Zeit skartiert (vernichtet). (Bon den bestehenden Skartierungs Vorschriften, soweit sie kundgemacht, kommen für Gebühren insbesondere in Betracht: FMV. vom 7. April 1890, VBl. Nr. 18, FME. vom 19. März 1905, GebBeilBl. Nr. 5, Vorschr. vom 26. Juli 1895, VBl. Nr. 139, Wirkungskreis der Finanzlandesbehörden vom Jahre 1906, Z 6, P. 27, AU. 1904, Nachtrag Nr. 7). 3. loch elfe zur geschäftlichen Lrhandlung der unmittelbaren Gebühren. Die steueramtlichen Ausschreibungen über unmittelbare Gebühren kann man nach ihrem Hauptzwecke in I. Bemessungsbehelfe, II. Verrechnungsbehelfe und III. Einbringungsbehelfe einteilen. 149 1. Bemcffitngsvehelfc sind teils solche, welche zugleich der Überwachung (Zensur) dienen und zu diesem Zwecke an die Überwachungsbehörden vorzulegen sind, teils solche, welche beim Amte verbleiben. a) Zu den Bemessungsbehelfen, welche zugleich der Überwachung dienen, gehören: das 8-Register, der tl-Vormerk, das Bemessungsjournal, das Abschreibungs- und Überzahlnngsjonrnal, dann verschiedene Nachweisungen, insbesondere die Nachweisungen 6 der Bemessungsrückstände. Das ^-Register wird mit durch das ganze Jahr fortlaufenden Zahlen je für die Dauer eines Vierteljahres neu aufgelegt. Es ist eine Art Einreichungsprotokoll für die Bemessnngsakten und wird mit den Abfallsakten unter Anmerkung einer kurzen Begründung be¬ legt. Der Tagesschluß ist von beiden Oberbeamten zu fertigen und mit Schluß jedes Monates die Übereinstimmung mit dem Liquidations¬ buche zu prüfen (§§ 1 bis 10, 46 AU.). Im L-Register ist jede im Grunde des Gebührengesetzes erstattete Anzeige eines Rechtsgeschäftes und jede in diesem Gesetze vorgeschriebene amtliche An¬ zeige (Erkenntnisse, Nachlafznachweisungen, Grundbuchsbescheide, ZZ 28, 43 bis 47 GebG.) mit Ausnahme der Todfallsanzeigen zu verbuchen (Z 1 AU.). Mit Schluß jedes Vierteljahres werden alle unerledigten Posten des 8-Registers (welches nun vorgelegt werden muß) in den L.-Vor¬ merk übertragen. Die Übergehung einer Post im L-Vormerk ist mit einer Ordnungsstrafe von 2 /1 bedroht. Der/4-Vormerk wird gleich dem 8-Register durch ein Vierteljahr geführt, nach dessen Schluß der Bemessungsstand ausgewiesen wird und die unerledigten Posten in den nächsten tl-Vormerk kommen (Z 49 AU.). Das Bemessungsjournal wird für je einen Monat geführt; es dient hauptsächlich zur Ermittlung der monatlichen Vorschreibungs¬ summe und als Begleitpapier der Bemessnngsakten (Z 36a AU.). Die gleiche Bedeutung hat für Abschreibungen das Abschrei¬ bungsjournal, in welches die. erfolgten Abschreibungen (ohne gleich¬ zeitige Rückvergütung) ausgenommen werden (K 36d AU.). Das Überzahlungsjournal, von welchem eine Abschrift beim Amte verbleibt, nimmt jene Gebühren auf, deren Rückvergütung noch durch besonderen Auftrag zu verfügen ist und jene Gebühren, welche trotz erfolgter Abschreibung oder Rückzahlung noch in Vorschreibung zu verbleiben haben (also Überzahlungen durch zu hohe Einzahlung, durch unterbliebene Rückvergütung einer abgeschriebcnen Gebühr, durch nachträgliche Stundung eingezahlter Gebühren u. dgl. Z 53d, AU. 150 1904). Das Überzahlungsjournal dient also dazu, das Bemessungs¬ journal als Vorschreibungsbehelf zu ergänzen. Abschreibungs- und Überzahlungsjournal sind gleichzeitig mit dem Bemessungsjournale weiter vorzulegen. Das 8-Register hat, wie erwähnt, zunächst die Bedeutung eines Einreichungsprotokolles für Gebührenakten, in welcher Beziehung es durch den Vormerk über Todfallsanzeigen unterstützt wird. Weiters dient das U-Register in Verbindung mit den Ü-Vormerken und dem Bemessungsjournale dem Steueramte zur Überwachung der rechtzeitigen und richtigen Erledigung. Diese drei Ausschreibungen umfassen daher alle Daten der Erledigung durch Bemessung oder Abfall und ermög¬ lichen also in dieser Beziehung (in Verbindung mit den gerichtlichen Zustellungsbüchern u. dgl.) eine genaue Überwachung, welche durch Vorlage an die leitende Finanzbehörde I (8-Register bis zum 5. des zweitfolgenden, ä-Bormerk bis zum 5. des nächsten, Bemessungsjournal, desgleichen Abschreibungs- und Überzahlungsjournal bis zum 5. des drittfolgenden Monats) und Weiterleitung ans Fachrechnungsdeparte¬ ment II des Finanzministeriums geübt wird (88 7, 49, 36b, 37, 53b AU.). Die leitenden Finanzbehörden I verfassen aus der am Rücken der Ü-Vormerke befindlichen Nachweisung über den Stand des Bemessungs¬ geschäftes mit Jahresschluß die „Jahresnachweisung über Be¬ messungsrückstände 0.", welche bis 20. Jänner der Finanzlandes¬ behörde vorzulegen und nach einer länderweisen Zusammenfassung (wo mehrere Finanzbehörden I Vorkommen) bis Ende Jänner ans Finanzministerium weiterzuleiten ist. Selbstverständlich sind hierbei die nötigen Verfügungen zur Erledigung der Rückstände zu treffen (8Z 50, 51 AU.). Durch die Übertragung der unerledigten Bemefsungsstücke aus den vor¬ gelegten L-Registern und ^.-Vermerken in einen neuen ^-Vormerk bleibt das Steueramt stets im Besitze jener Eintragungen des L-Registers, welche noch nicht erledigt sind, und wird hierdurch genötigt, den Stand des Be¬ messungsgeschäftes auch selbst zu überwachen. b) Der wichtigste Bemessungsbehelf, welcher beim Steueramte ver¬ bleibt, ist das Liquidationsbuch (8 13 AU.). Dasselbe faßt alle Daten der Gebührenbemessung (und auch der Einhebung) zusammen, insbesondere jene der zu Überwachungszwecken vorgelegten Aus¬ schreibungen, das ist des U-Registers (L-Vormerkes) und Bemessungs- journales, enthaltend die Bemessungsdaten, und des ^-Registers (ent¬ haltend die Einzahlungsdaten). Durch die Gegenüberstellung der Vor- schreibungs- und Einzahlungsdaten dient das Liquidationsbuch außer¬ dem zur Liquidierung (Vorprüfung) und Kontierung (Buchung) der Einzahlung (§ 53a, Z. 5, AU.). Das Liquidationsbuch soll stets über den vollständigen Stand jedes Bemessuugsfalles (Abschreibungen, Be- 151 -vgsdaten bei Nachtragsvorschreibungen, Eintragung in den Xa- und i'-Vormerk, Einbringungsmaßregeln, Zensuranstände u. dgl.) Aus¬ kunft geben und mit einem gutgeführten alphabetischen Namensregister versehen sein. Zur Vorbereitung der Verbuchung der Nachlaßnachweisungen und Überwachung der Vergebührung aller gebührenpflichtigen Nachlässe dient der Vormerk über Todfallsanzeigen (ZZ 11 und 12 AU.), zu welchem ein eigenes Zustellungsbuch verwendet wird. Auf Grund dieses Vormerkes ist die Erledigung bei Gericht nötigenfalls zu betreiben. Die Erledigung der eingetragenen Todfallsanzeigen erfolgt entweder durch Einlangen der Nachlaßnachweisung oder dadurch, daß der Nach¬ laß vom Gerichte vergebührt (stempelpflichtige Nachlässe) oder als gebührenfrei erkannt (armutshalber abgetan) wird. Erläge auf die Nachlaßgebühren sind im Todfallsvormerke anzumerken und aus diesem behufs Einrechnung in die Nachlaßnachweisung zu übertragen. Die Abfertigung durch das Gericht geschieht mit Hilfe eines so¬ genannten Gebührenbemessungsblattes. Die Gebührenbemcssungsblütter werden gleich den Zustellungsbüchern über Todfallsanzeigen durch die leitende Finanzbehörde I zur Zensur vorgelegt; dagegen bleibt der Vormerk selbst beim Steueramte, doch ist mit Jahresschluß eine sum¬ marische Jahresnachweisung über unerledigte Todfallsanzei¬ gen vorzulegen und ein neuer Vormerk anzulegen. Der Xa- und Xd-Vormerk dienen zur Aufnahme jener Be¬ messungsakten, welche nicht gleich endgültig erledigt werden können. Der Xa-Vormerk nimmt die annähernden (approximativen) Bemessun¬ gen so lange auf, bis die Vornahme der endgültigen Bemessung möglich wird. Der Xb-Vvrmerk enthält die nvch nicht fälligen Gebühren, und zwar teils solche Fälle, in welchen eine bestimmte Gebühr, teils solche, in welchen lediglich der Gebühreufall zur nachträglichen Bemessung vorgemerkt wird, außerdem einen entsprechenden Hinweis auf die zu¬ gehörigen, gesondert zu verwahrenden Sicherstellungsurkunden. Die 8-Registerakten, welche in einen dieser Vormerke ausgenommen werden, sind (im 8-Register oder X-Vormerke) als erledigt zu behandeln; jede Post des Xa- und Xb-Vormerkes ist mit dem zugehörigen Be¬ messungsakte (nach dessen Rücklangen von der Zensur) zu belegen, und dann sind, dem Zwecke der Bormerke entsprechend, über jeden Akt von Zeit zu Zeit Erhebungen zu pflegen, bis sich die Möglichkeit der endgültigen Erledigung (durch endgültige Feststellung der Wertgrnnd- lage, Einzahlung der Gebühr, Erlöschen der Vormcrkungsursachc u.dgl.) ergibt. Diese endgültige Erledigung ist jedenfalls, wenn cs einer Gebührenbemessung oder Überprüfung bedarf, dadurch einzuleiten, daß der betreffende Erhebungsakt im 8-Register verbucht und gleich anderen Bemessungsakten beamtshandelt wird (Abfall, Nachtragsvorschreibung und dergleichen). Wenn die Vormerkung durch Bezahlung oder durch die 152 eingetretene Unmöglichkeit der Bedingung u. dgl. ganz gegenstandslos geworden ist, dann kann die Löschung auch ohne neuerliche 6-Register- eintragung durchgeführt werden (ZA 39 bis 43, AU. 1904). Der Xu- und Xd-Bormerk bleiben beim Steueramte, doch sind die Zuwächse und Abfälle monatlich (im gleichen Wege mit den Bemessungs¬ journalen) auszuweisen, und mit Schluß jedes zweiten Jahres geht eine vollständige Abschrift der noch unerledigten Posten durch Ver¬ mittlung der llberwachungsbehörden ans Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums (Z 44, AU. 1904). II. Verrechnnngsvehclfc sind hauptsächlich das ^-Register und das Rückzahlungsjournal. Das k-Register dient zur Verbuchung der Gebühreneinzahlungen, welche entweder bar oder im Anweisungsverkehre der Postsparkasse (beziehungs¬ weise im Giroverkehre der Österreichisch-ungarischen Bank) erfolgen können und vor der Empfangnahme auf G mnd des Liquidationsbuches zu liquidieren sind. Zahlungen auf Vorschreibungen der Vorjahre sind als „rückständige Gebühr" einzustellen, doch darf dies bei tat¬ sächlichen Mehrzahlungen unbedingt nicht geschehen. Das Tagesergebnis des ^-Registers kommt ins Hauptjournal. Als Belege des ^-Registers dienen die (nach der Zahlenreihe des Bemessungsjournales aufzu¬ bewahrenden) Empfangscheine (ZA 53 bis 55 AU. und Nachtrag Nr. 33, 34). Das Rückzahlungsjournal dient zur Verrechnung der Rück¬ vergütungen (Belege sind die Rückvergütungsverordnungen) und ist ein Hilfsjournal des Etatsubjournals für unmittelbare Gebühren (Z 64, X, X, AU.). Sowohl das I'-Register wie das Rückzahlungsjournal sind mit dem steueramtlichen Monatsschluß bis zum 3. des folgenden Monats dem Rechnungsdepartement der Finanzlandesbehörde vorzulegen und gehen von hier ans Finanzrechnungsdepartement II des Finanz¬ ministeriums. Die notwendigen Daten bleiben dem Steueramte durch Übertragung ins Liquidationsbuch erhalten (Z 56 AU.). Einzahlungen, welche für ein fremdes Amt eingehoben werden, kommen im Kontokorrentjournale in Empfang, beeinflussen also die Gebührenrechnung des empfangenden Amtes nicht. Das Amt, für dessen Rechnung die Gebühr bezahlt wurde, ist zu verständigen und verrechnet die Gebühr im I'-Register, indem es dieselbe gleichzeitig im Kontokorrente verausgabt (Z 57 AU.). Über die Bemessung und Ein¬ zahlung der Nachlaßgebühren sind die Abhandlungsgerichte zu ver¬ ständigen (A 31, Anm. 4, und A 53, P. 10, AU. 1904). Den Parteien sind über geleistete Gebührenzahlungen Bestätigungen in der vorgeschriebenen Form auszustellen (ZZ 60, 61 und 63 AU.). 153 III. Eiiibringuirgsvehelfe. Als Übersichtsbehelf des Steueramtes dient der Auszug 6, in w.lchen alle Gebührenvorschreibungen einzustellen,- Fristbewilligungen, ^Schreibungen, Einbringungsmaßregeln u. dgl. vorzumerken sind; nach vollständiger Einzahlung ist die betreffende Post zu streichen. Der ls-Dug 6 wird durch das ganze Jahr fortgeführt und bleibt beini Amte (8 52 AU.). Die Einbringung eines exekptionsfähigen Rückstandes im Wege dD administrativen Zwangsverfahrens (der politischen Exekution) ist ve- den Steuerämtern durch Ausfertigung eines Exekutionsaus- wech es. einzuleiten. Die Exekutionsausweise sind für jeden Rückständner av'-sondert, in der Regel monatlich und in einfacher Ausfertigung ned' entsprechender Sorgfalt zu verfassen und innerhalb des Kronlandes ' uelbar an das zur Einleitung der Exekution zuständige Steueramt zu leiten. Die Abfertigung der Exekutionsausweise, betreffend die co.chrhalb des Kronlandes (jedoch im Jnlande) wohnenden Rück¬ st -.euer erfolgt mittels Abfuhrskonsignation durch die leitende Finanz- beichrde I, kann aber auch vom Steueramte selbst unmittelbar besorgt werden. Die Betreibung geschieht im gleichen Wege nach vier, beziehungs¬ weise nach weiteren zwei Monaten, worauf im Falle der Fruchtlosigkeit an die leitende Finanzbehörde I zu berichten ist (Z 66, Abs. 3, AU. und Instruktion hiezu). Die Einholung einer Bollzugsklausel zum Zwecke der Mahnung und Pfändung ist nicht notwendig. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Evidenzhaltung der anhängigen Exekutionen (allenfalls mit Hilfe eines be¬ sonderen Nummernbuches) zu richten. Die eigenen Rückstände sind im Liquidationsbuche, im Auszug 6 und mit Hilfe der Exekutionsausweise und Abfuhrskonsignationen zu überwachen, die Exekutionen fremder Rückstände dagegen in den „Vormerk über die im Requisitionswege einzuhcbenden und sonstigen, beim Steueramte nicht in Borschreibung stehenden Abgaben" (Z 3, Vorschr. vom 26. Oktober 1903, VBl. Nr. 168) einzutragen. Die steuerämtliche Exekutionstätigkeit ist insbesondere bei Skontrierungen, Lüstrie¬ rungen und Revisionen zu überwachen. Über die Einbringung im Auslande (auch Ungarn) siehe S. 157/8. Eine weitere Überwachung der Einbringung durch Gegenüber¬ stellung der Vorschreibung und Abstattung geschieht mit Hilfe der Jahresnachweisung über Schuldigkeit und Abrechnung an U-Registcrgebühren (Gebührenjahresrechnung) und der derselben beizuschließenden zwei Rückstandsnach Weisung en. Die Jahresnach¬ weisung enthält (ohne Unterscheidung in laufende und rückständige Gebühr) alle Monatssummen des Bemessungs- und Abschreibungs- journales, des ^-Registers und des Überzahlungs- und Rückzahlungs- journals, aus deren Zusammenstellung und Vergleichung mit dem Stande der Gebührenvorschreibung am Ende des Vorjahres sich der schließliche Rückstand ergibt. In einem beizulegenden Ausweise über 154 den Stand der Vorschreibung an 8-Registcrgebühren ist das Jahres¬ ergebnis der Nachweisung getrennt nach rückständiger und laufender Gebühr einzustellen. Die weiters anzuschließenden zwei Rückstandnach¬ weisungen haben den Zweck, die mit Schluß des Ausweisjahres noch unberichtigten Gebühren (eine Nachweisung für gewöhnliche, die zweite für Xb-Gebühren) einzeln unter Rechtfertigung des Rückstandes aus¬ zuweisen. Von der Einzelausweisung für den Monat Dezember des Ausweisjahres kann abgesehen werden, wenn hierüber ein besonderes Verzeichnis ausgefertigt wird. Die Jahresnachweisuug samt Ausweis und Rückstandsausweisen ist bis Ende Jänner der leitenden Finanz¬ behörde I vorzulegen. Diese leitet die Jahresnachweisungen samt Rück¬ standsnachweisungen ans Fachrechnungsdepartement II des Finanz¬ ministeriums und verfaßt aus den rückbehaltenen Ausweisen eine „Jahresnachweisung über den Stand der Gebührenvorschreibung", welche von der Finanzlandesbehörde für ihr Gebiet zusammengestellt und dem Finanzministerium vorgelegt wird. Die Rückstandsnach- weisungen kommen von der Zensurbehörde an die Steuerämter zurück und sind hier mit Jahresschluß zu ergänzen, abzuschließen und den nächstjährigen Rückstandsnachweisungen anzuschließen. Im Zuge dieses Verfahrens sind selbstverständlich die nötigen Einbringungsverfügungen zu treffeu (Z 71 bis 76 AU.). 4. Die geschäftliche Lehandlung der amtlichen Befunde. Das Verfahren bei der Erledigung amtlicher Befunde und bei der Vorschreibung und Einhebung von Nachtrags- und erhöhten Ge¬ bühren infolge von Stempelverkürzungen unterscheidet sich von jenem der Bemessungsakten vor allem dadurch, daß die amtlichen Befunde zunächst nicht beim Steueramte, sondern bei der leitenden Finanz¬ behörde I (Gebührenbemessungsamt) einlangen und hier (vom Rechnungsdepartement) im 4.-Verzeichnisse (entsprechend dem ^-Register) fortlaufend verbucht werden. Die Erledigung kann er¬ folgen: 1. durch Hinterlegung zu den Akten, wenn der Befund unbe¬ gründet ist; 2. durch Abtretung an eine andere Behörde, wenn dieselbe (haupt¬ sächlich nach dem Wohnorte des Zahlungspflichtigen) zuständig ist; 3. durch Einleitung des Gefällsstrafverfahrens, oder 4. durch Vorschreibung einer Nachtrags- oder erhöhten Gebühr. Im letzteren Falle wird der Zahlungsauftrag samt dem Befund¬ akte dem Steueramte zur Zustellung, Vorschreibung und Einhebung zugesertigt. Tie steueramtlichen Ausschreibungen lassen sich gleich jenen über unmittelbare Gebühren in Bemessungs-, Zahlungs- und Ein- bringungsbchelfe unterscheiden. 155 Bemessungsbehelfe sind das Vorschrcibungs-, Abschrcibungs- end Überzahlungsjournal, mit welchen das Rückzahlungsjournal (eigent¬ lich Zahlungsbehelf) ganz gleich behandelt wird, endlich das Liquida¬ tionsbuch. Das Vorschreibungsjournal entspricht dem Bemcssungs- journal, wird jedoch nicht mit den Befundakten belegt. Das Ab- schreibungs-, Überzahlungs- und Rückzahlungsjournal ent¬ sprechen jenen für unmittelbare Gebühren, sind gleich diesen monatlich abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der leitenden Finanzbehörde I vorzulegen, welche die Monatsschlüsse steuerämterweisc in den sogenannten „Hauptbuchskonten" verzeichnet und die Vor¬ schreibungsjournale rückbehält, die übrigen jedoch an das Rechnungs- oepartcment der Finanzlandesbehörde leitet, von welchem sie (bis 30.) >em Fachrechnungsdepartemcnt II des Finanzministeriums vorgelegt werden. Nach vollzogener Prüfung kommen diese Akten mit Ausnahme des Überzahlungsjournals an die leitende Finanzbehörde I zur Auf¬ bewahrung zurück. Für die Zwecke des Steueramtes wird das Liquidationsbuch geführt, welches bei demselben zurückbleibt und alle wichtigen Daten (Vorschreibung, Einzahlung u. dgl.) zusammenfaßt. Als Einzahlungsbehelf dient das Subjournal über die cingezahlten Nachtrags- und erhöhten Gebühren (entsprechend dem k-Register), welches, mit den Befundakten belegt, durch das Rechnungsdepartement der Landesbehörde an das Fachrcchnungsdeparte- ment II des Finanzministeriums geht. Dieses Subjournal sowie das oberwähnte Rückzahlungsjournal sind Hilfsjournale des Etatsubjournals für unmittelbare Gebühren. Die Einbringung der Nachtrags- und erhöhten Gebühren er¬ folgt wie jene der unmittelbaren Gebühren mit Hilfe der Exe- kutions- und Betreibungsausweise. Über die gesamte Vorschrcibung und Abstattung ist, wie bei den unmittelbaren Gebühren, eine Jahresnachweisung (und zwar eine Nachweisung ohne Unterscheidung der laufenden und rückständigen Ge¬ bühr und ein Ausweis mit dieser Unterscheidung als Beilage) zu ver¬ fassen und mit einer Rückstandsnachweisung zu belegen. Letztere enthält eine postenweise Anführung der über ein Jahr alten Rückstände. Dieise Nachweisungen sind bis Ende Jänner der leitenden Finanz¬ behörde I vorzulegen, welche dieselben mit ihren Hauptbuchskonten vergleicht, die nötigen Verfügungen trifft und die Rückstandsausweise der Landesbehörde vorlegt. Von letzterer gelangen die Rücksiandsaus- weise mit den entsprechenden Aufträgen an die Steuerämtcr zurück. Aus den steueramtlichen Jahresnachweisungen wird von der leitenden Finanzbehördc I eine „Jahresnachweisung über den Stand der Vorschrcibung an Nachtrags- und erhöhten Gebühren" zu- 156 sammengestellt und an die Finanzlandesbehörde vorgelegt, welche ihrer¬ seits eine Gesamtnachweisung ans Finanzministerium leitet (Zß 77 bis 85, 89 und 90 AN.). 5. Zufristnng und Vcr;ngsMsenpsiicht; Gelmhrencrlag. In Fällen, in welchen die Entrichtung der ganzen Gebühr sogleich oder auf einmal für die Partei mit erheblichen Nachteilen und Schwierig¬ keiten verbunden ist und für den Staatsschatz durch den Verzug keine Gefahr zu befürchten ist, können zur Einzahlung von Gebühren Zahlungsfristen bewilligt werden. Die Entscheidung steht für Fristen bis zu zwei Jahren nach der Fälligkeit der leitenden Finanz- behördc I zu, wogegen längere Auflistungen teils der Finanzlandes¬ behörde (drei Jahre), teils dem Finanzministerium Vorbehalten sind (FMV. vom 7. Juli 1906, Z. 92.395/05, und Wirkungskreis der Finanzlandesbehörden vom 17. April 1906, Z. 1244/FM.). Die Ge¬ suche sind von den Steuerämtern mit Fristtabellen einzubcgleiten. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Kaufverträgen, werden Zufristungen nur ausnahmsweise bewilligt. In der Regel sind bei verspäteten Gebührenzahlungen (nach Ab¬ lauf der ZOtägigen Zahlungsfrist) 5 Prozent Verzugszinsen ein¬ zuheben, und zwar von allen ordentlichen Gebühren, dagegen nicht von den Gebührenversteigerungen. In die Vcrzugszinsenrechnung sind nicht einzubeziehen der Tag der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Zahlungstag. Auch bei Zufristungen sind in der Regel Verzugszinsen zu entrichten; nur ausnahmsweise werden dieselben nachgesehen. Die Einbringung eines Rechtsmittels hat keinen Einfluß auf die Ver¬ zugszinsenpflicht; bei Rückerstattungen infolge eines Rechtsmittels werden auch die Verzugszinsen entsprechend rückvergütet (M 58, 59 AU.). Bei Teilzahlungen sind die für die Berechnung der Verzugs¬ zinsen maßgebenden Daten im ^-Register vorzumerken, und die Ver¬ zugszinsen sind stets vorweg zu verrechnen, das ist bei erfolgenden Zahlungen zunächst zu decken (Z 53n, 3, AU.). Bei Gebühren unter 5 L (Gesamtvorschreibung) werden keine Verzugs¬ zinsen eingehoben (Z 58, Z. 3 AU.). Eine besondere Art von Verzugszinsen, Ersatzzinsen (auch Bereicherungs¬ zinsen) genannt sind jene, welche nach K 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1901 bei verspäteter Einbringung der Nachlaßnachweisung zu entrichten sind. Wird nämlich die Nachlaßnachweisung nicht binnen 12 Monaten vom Erbanfalle (beziehungsweise von der erlangten Kenntnis) vorgelegt, so sind vom Ab¬ laufe dieser Frist (ohne Einrechnung des Ablauftages) 4 Prozent Zinsen von der zu bemessenden Gesamtgebühr bis zur Fälligkeit der Gebühr (dem auf die Zustellung des Zahlungsauftrages folgenden 30. Tage) zu entrichten, wobei jedoch auf bereits geleistete Gebührenerläge Rücksicht zu nehmen ist. Zur Sicherung der richtigen Berechnung hat das Gericht den Einlaus der Nachlaßnachweisung entsprechend zu bestätigen. Die Berechnung der Ersatzzinsen ist bei Ausfertigung des Zahlungsauftrages nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die ganze Gebühr bereits erlegt wurde. In anderen Fällen ist die Zinsenberechnung unter Angabe der bekannten Daten im 157 Zahlungsaufträge vorzubehalten und in einem Zinsenbemessungsblatt vor- übereilen, welches dann vom Steueramte bei Eintritt der Fälligkeit oder früheren Zahlung auszufüllen ist. Hierauf sind die Zinsen ohne Aus¬ fertigung eines besonderen Zahlungsauftrages bei der betreffenden L-Re- gisterpost ini Bemessungsjournal und Liquidationsbuch in Borschreibung zu bringen und bei der Einzahlung vorweg einzuheben (Z 31, Z. 16, und Anm. 5 AU.). Durch einen entsprechenden Gebührenerlag kann man sich gegen die Entrichtung der Ersatzzinsen sichern. Damit bei der Bemessung von Nachla߬ gebühren die auf Rechnung der Gebühr vorher geleisteten Zahlungen ab¬ gerechnet werden können, müssen Gebllhrenerläge stets sofort im Vorwerke über Todfallsanzeigen angemerkt und die Verrechnungsdaten (8- und 8-Registerpost) sogleich nach dem Einlangen der Nachlaßnachweisung in diese übertragen werden. Im Zahlungsaufträge über die Nachlaßgebühren ist sodann der Gebührenerlag mit Berücksichtigung allfälliger Ersatzzinsen (desgleichen des Schulfondsbeitrages) einzurechnen und wenn sich hieraus für die Partei ein Guthaben ergibt, dessen Rückerstattung (ohne Vergütungs¬ zinsen) zu verfügen (ZZ 12, 31, Z. 15, 45, 64, H., III, AU. und FMV. vom 25. Juni 1901, VBl. Nr. 91). 6. Die Zustellung der Zuhlungsuusträge. Das Zustellungswesen in Gebührcnangelegcnheiten hat im Amis- unterrichte vom Jahre 1904 (ZZ 32 bis 35) eine eingehende Regelung gefunden. Die betreffenden Vorschriften sind verschieden: I. für im Jnlande wohnende Zahlungspflichtige, II. für solche in Ungarn, III. in Bosnien und Herzegowina und IV. im sonstigen Auslande. Im Jnlande erfolgt die Zustellung an die zahlungs- oder Haftungs¬ pflichtige Partei gegen Empfangschcin. Die Zustellung an einen Vertreter ist nur zulässig, wenn darum ausdrücklich ersucht oder wenn eine Vollmacht beigebracht wird (§ 91 AU.). Die Zustellung erfolgt im Amtsorte und in dessen nächster Umgebung in der Regel durch den Amtsdiener, sonst durch die Post oder ausnahmsweise durch ein anderes Steueramt oder durch die Gemeinde. Zu beachten ist, daß der Ehe¬ gatte zur Empfangnahme für seine Frau gesetzlich berechtigt ist, nicht auch umgekehrt. Bei Abwesenheit der Partei kann einige Zeit zuge¬ wartet oder die Aufstellung eines Kurators und die Zustellung an diesen durch das Gericht veranlaßt werden. Bei Verweigerung der Annahme kann die zwangsweise Zustellung durch die politische Behörde erfolgen. Zustellungen an aktive Militärpersonen geschehen durch die betreffende Militärbehörde. Zustellungen nach Ungarn erfolgen durch Ersuchen der leitenden Finanzbehörden erster Instanz an die betreffenden königl. ungarischen Finanzbehörden, welche auch die Einbringung der Gebühren besorgen. Das gleiche geschieht durch die Landesregierung in Sarajewo für Bosnien und Herzegowina. Umgekehrt wird von den hierländigcn Finanzbehörden über Ersuchen die Zustellung und Einbringung für Ungarn und Bosnien und Herzegowina besorgt. Für beide Fälle ist die Art der Verrechnung vorgesehen. 158 Ins Ausland werden an Staatsangehörige Zahlungsaufträge, an Ausländer Gebührennoten erlassen, deren Zustellung durch Vermittlung der Finanzbehörden erster Instanz die österreichischen Missionen und Konsulate besorgen; ein Ersuchen um Einhebung ist hierbei nicht zu stellen (FMV. vom 12. Februar 1905, VBl. Nr. 32). Behelfe für das Zustcllungswesen sind: die Ortsrepertorien, beziehungs¬ weise Gemeindelexika, das Verzeichnis der ungarischen Finanzbehörden im VBl. Nr. 19 vom Jahre 1890, das Hof- und Staatshandbuch und die jährlich in der Wiener Zeitung kundgemachte Übersicht der Konsularämter. 7. Gebiihrrnabschrrilmng und Rückzahlung. Die Bewilligung der Abschreibung oder Rückzahlung von Gebühren steht in der Regel den Finanzbehörden zu; nur ausnahmsweise kann das Gericht in Stempelmarken beigebrachte Gebühren von Urteilen und bücherlichen Eintragungen rückvergüten lassen (A 20 AU., § 13 der MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr, 306). Das Gericht beschränkt sich bei derartigen Rückvergütungen auf die Verständigung der Partei, ohne dem Steueramte eine besondere Weisung zu erteilen. Es ist dann Sache der Partei, beim Steueramte durch Vorlage der gerichtlichen Verständigung und der Quittung den Rückersatz anzuregen, welcher gegen Einziehung dieser Urkunden ohne weiteren Auftrag einer höheren Behörde zu vollziehen ist (FME. vom 5. Mai 1906, GebBeilBl. Nr. 6). Sowohl die Abschreibung wie die Rückvergütung (Rückzahlung) dient dazu, die Aufhebung oder Herabminderung einer Gebührenschuldig¬ keit rechnungs- und kassamäßig durchzuführen. Während die Ent¬ scheidung über Aufhebung oder Minderung der Schuldigkeit je nach dem Wirkungskreise der leitenden Finanzbehörde I, der Finanzlandes¬ behörde und dem Finanzministerium zusteht, ist die kassamäßige Durch¬ führung (entweder Abschreibung oder Rückzahlung) gleich der ursprüng¬ lichen Vorschreibung von der leitenden Finanzbehörde I zu verfügen. Auch wenn die Oberbehörde nur die Abschreibung ausgesprochen haben sollte, hat die leitende Finanzbehörde I in der Weisung an das Steuer¬ amt an Stelle der Abschreibung ohne weiters von Amts wegen die Rückzahlung (mit allfälligen Vergütungszinsen) zu verfügen, sofern sich für die Partei durch die geleisteten Zahlungen ein Guthaben ergibt. Zu diesem Zwecke hat die leitende Finanzbehörde I gegebenenfalls über den Stand der Gebühreneiuzahlung durch Zufertigung eines Liquida¬ tionsbuchauszuges ans Steueramt behufs Ausfüllung Bericht einzu¬ holen. Bezüglich der geleisteten Überzahlung ist sodann nur die Rück¬ zahlung zu verfügen, so daß sich also die Abschreibsverfügung auf die zu löschenden, noch nicht bezahlten Teilbeträge zu beschränken hat (§ 64, L., I, AU.) Die Abschreibungen sind im Abschreibungsjournal, die Rückvergütungen dagegen im Rückzahlungsjournal zu verrechnen, und zwar so, daß bei gleichzeitiger Durchführung kein Betrag zugleich in diese beiden Journale 159 kommen darf. Weil infolge dieser Gleichstellung die rechnungsmäßige Vor- Schreibung in gleicher Weise durch die Abschreibung, wie durch die Rück¬ zahlung gemindert wird, so ist es notwendig, daß ein Gebührenbetrag, der choß abgeschrieben wurde und nachträglich aus irgendwelchem Grunde (Ber¬ schen, nachträgliche Zahlung u. dgl.) auch rückgezahlt werden muß, rechnungs¬ mäßig wieder in Vorschreibung genommen werde. Dazu nun dient das Überzahlungsjournal, worin die abgeschriebenen (desgleichen die ohne Vor- schreibung gezahlten, also überzahlten oder doppelt gezahlten) Gebühren wieder in Vorschreibung gebracht werden, und zwar zum Zwecke der Rückzahlung, welche in jedem Falle durch Bericht anzuregen ist. Das Überzahlungsjournal und das Bemessungsjournal ergänzen sich hienach bei nachträglichen Bor¬ schreibungen in der Weise, daß Gebühren, welche einzuheben sind (Haftung und dergleichen) ins Bemessungsjournal, dagegen Gebühren, welche rück¬ zuvergüten sind, ins llberzahlungsjournal kommen. Im Sinne dieser Grundsätze kommen Gebühren, welche rückgezahlt werden müssen, obwohl die Borschreibung aufrecht bleibt (wegen Einhebung von einer anderen Partei oder Stundung bereits bezahlter Gebühren) ins Überzahlungsjournal und ins Rückzahlungsjournal, während die Bor¬ schreibung im Bemessungsjournal und Liquidationsbuche bestehen bleibt und lediglich die Änderungen in auffälliger Weise durchzuführen sind (ZZ 1Z, 36 b, 53 u und b, 64 AU.). Durch besondere Maßregeln sollen Überzahlungen tunlichst ver¬ mieden werden. Darum soll jeder Zahlungsübernahme eine Liquidierung (Vergleichung mit der Borschreibung) vorausgehen und die Annahme übergebührlicher Zahlungen von persönlich zahlenden Parteien ver¬ weigert werden. Bei Überzahlungen durch die Post (desgleichen Post¬ sparkassa und Giroverkehr, sowie bei Doppelzahlungen wie sie bei Einleitung der Exekution gegen auswärtige Parteien leicht Vorkommen) ist die Rückzahlung durch Aufnahme ins llberzahlungsjournal (be¬ ziehungsweise ins Finanzdepositenjournal und nach der allenfalls nötigen Verständigung mit der Partei) einzuleitcn und an die leitende Finanzbehörde I zu berichten (Z 53, Z. 5, 6 und 9, AU.). Jede Abschreibung einer Gebühr ist sogleich im Liquidationsbuch durchzuführen; ferner ist sowohl von einer Abschreibung wie von einer Einzahlung stets unverzüglich die betreffende Behörde zu verständigen, bei welcher allenfalls ein Einbringungsersuchen oder eine Exekution anhängig ist M 13, 53, Z. 8, 9 und 10, AU.). Weiters haben die Steucrämtcr bei Vorlage von Rekursen oder Nachsichtsgcsuchen stets über den Stand der Gebühreneinzahlung zu berichten und die ihnen von den leitenden Finanzbehörden I Ankommenden Liquidationsbuch¬ auszüge umgehend abzufertigen (Z 64, tl, IV, AU.). Die Vorsichtsmaßregeln bei Abschreibungen und Rückver¬ gütungen bestehen darin, daß dieselben ordnungsmäßig belegt werden müssen und daß ein Mißbrauch, insbesondere eine wiederholte Inan¬ spruchnahme der Vergütung oder ein nochmaliger gebührenpflichtiger Gebrauch möglichst erschwert werden soll. Abschreibungen und Rück¬ zahlungen sind infolgedessen mit den betreffenden Verordnungen, Partci- bestätigungen und Bemessungsakten zu belegen, und zwar ist bei ge- 160 trennter Bewilligung im Rückzahlungsjournale die betreffende Pos, des Abschreibungsjournales zu beziehen. Jede Abschreibung oder Rück zahlung (desgleichen die Einrechnung von Liegenschaftsgebühren nach Z 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1901) ist auf dem Entwürfe des Zahlungsauftrages ersichtlich zu machen, und die in Händen der Partei befindlichen Zahlungsbestätigungen sind entweder einzuziehen oder, so¬ fern dies nicht angeht (bei Teilvergütungen), durch Beisetzung einer Vergütungsklausel zu ergänzen. Die Vergütung von Stempelgebühren wird neben den Stempelmarken ersichtlich gemacht; die in Händen der Parteien befindlichen Vertragsausfertigungen sind, damit sie nicht etwa nochmals verwendet werden könnten, einzuziehen (Z 64, L, VI bis X, AU. und FME. vom 18. April 1906, GebBeilBl. Nr. 4). In diesem Sinne wird bei Abschreibung der Gebühren von Ehepakten auch die Beilegung des Zeugnisses über das Nichtzustandekommen der Ehe und der Vertragsausfertigungen allenfalls die protokollarische Feststellung, daß den Parteien Ausfertigungen nicht ausgefolgt wurden, verlangt (Z 22, Z. 6, Anm., AU.). Bei Überzahlungen, welche für Rechnung eines anderen Amtes erfolgen, hat das von der Zahlung verständigte Amt (das Vorschreibungsamt) in der Regel nur den vorgeschriebenen Betrag zu verrechnen und das Einzahlungs¬ amt hiervon zu verständigen, so daß die Überzahlung bei letzterem auszutragen ist (Z 57 AU.). Bei der Rückzahlung von Gebühren werden der Partei in der Regel auch 5 Prozent Vergütungszinsen zuerkannt, und zwar dann, wenn die Vorschreibung im Rechtszuge als unrichtig erkannt wird, nicht aber wenn die Änderung der Vorschreibung eine Folge erst später eingetretener oder von der Partei erst nachträglich geltend gemachter Umstände ist. Die Zinsen werden vom Einzahlungstage (diesen eingerechnet) bis zum Tage der Zustellung der Rückzahlungsanweisung an die Partei (ein¬ schließlich) berechnet und ausbezahlt, wobei als Zustellungstag, wenn derselbe nicht erwiesen, der Tag des Einlangens der Zahlungsanweisung beim Amte anzunehmen ist (Z 64, 6, und Nachtrag 36 AU. und Gesetz vom 23. Jänner 1892, RGBl. Nr. 26). 8. Die Rechtsmittel. Das eigentliche Rechtsmittel gegen Gebührenbemcssungen heißt im Sinne des Gesetzes vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52 „Rekurs". Daneben ist auch die Vorstellung zulässig, wenn die Richtigstellung durch die bemessende Behörde selbst angestrebt wird. Die Bezeichnung seitens der Partei ist indes gleichgültig, sofern kein Zweifel darüber besteht, daß ein Rechtsmittel beabsichtigt wird. Tie Steuerämter haben die Rekurse ins Einreichungsprotokoll einzutrageu und im Liquidationsbuch anzumerken. Zum Zwecke der Vorlage sind jedem Rekurse die zugehörigen Bemessungsakten mit den Zustellscheinen (allenfalls in Abschrift) anzuschließen und die allfälligen Einzahlungsdateu beizusetzen. 161 Die Bemessungsakten sind in solchen Fällen, wenn sie sich noch beim Amte befinden, unter entsprechender Anmerkung den Rechnungen (Bemessungs¬ journal, Subjournal) zu entnehmen, wenn sie jedoch bereits vorgelegt wurden, durch Vorlage eines Empfangscheines von der Zensurbehörde cinzuholen. Die Verständigung der Parteien und der Steuerümter von den Ent¬ scheidungen der Oberbehörden obliegt den leitenden Finanzbehörden I. Hierbei ist zu beachten, daß Von stattgebenden Entscheidungen die Partei unmittelbar -mit Hilfe der Post und nicht durch das Steueramt) verständigt werden muß und daß dem Steueramte über Abschreibungen oder Rückzahlungen stets eine begründete Verordnung als Beleg der betreffenden Rechnung zukommen muß. Zu Rekursen sind von den Steuerämtern nötigenfalls die zugehörigen gericht¬ lichen Berlassenschaftsakten einzuholen, wobei vorzusorgen ist, daß diese Akten so rasch als möglich rückgestellt werden. Die Finanzlandesbehörden haben über die Bemessungen und Rechtsmittel einen Jahresausweis an das Finanz¬ ministerium zu liefern (ZZ 91, 92 AU.). Das sogenannte Fristengesetz vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, gilt auch für Gebühren. Hiernach sind Rechtsmittel in Gebühren¬ sachen binnen 30 Tagen (gegen Ordnungsstrafen binnen acht Tagen) bei jener Behörde, von welcher die angefochtene Verfügung oder Ent¬ scheidung ausgegangen ist, cinzubringen. In berücksichtigungswllrdigen Fällen kann die Frist von der zuständigen Behörde (Einbringungsstelle) verlängert werden. An unrichtiger Stelle eingebrachte Beschwerden sind mit Berufung auf das Gesetz sogleich zurückzustelleu; verspätet cingebrachte desgleichen unter Hervorhebung des Zustellungstages und des letzten Fristtages zurückzuweisen. Die Nichteinbriugung eines Rechtsmittels kann nur derjenigen Partei, au welche die Zustellung er¬ folgt ist, oder deren Erben zum Nachteile gereichen; es geht also nicht an, eine Partei auf die Rechtskraft einer Entscheidung zu verweisen, welche ihr nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist. Hieraus ergibt sich für die Steuerümter die Notwendigkeit, die richtige Zustellung und Fertigung der Empfangsbestätigungen genau zu überwachen. Die Erledigungen, welche im Rechtszuge angefochten werden können, müssen mit einer entsprechenden Rckursklausel versehen sein. Diese Klausel hat die Einbringungsstelle und die Dauer der Rckursfrist, welche mit dem der Zustellung nächstfolgenden Tage beginnt, zu enthalten. Die Einbringung gilt als rechtzeitig, wenn der Rekurs innerhalb der Frist der Post gegen Bestätigung übergeben wurde; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endigt dieselbe erst am folgenden Werktage. Stellt eine Partei bei der zuständigen Behörde das Ansuchen um Fristverlängerung oder um Bekanntgabe der Gründe der Entscheidung, so wird die Frist bis zum Tage der Zustellung der betreffenden Erledigung unterbrochen und beginnt dann neuerdings zu laufen; selbstverständlich ändert ein derartiges, nach Ablauf der Rekurs¬ frist eiugebrachtes Gesuch nichts an der bereits eingetretcuen Rechts¬ kraft der Entscheidung. Die Nachsicht einer Fristüberschreitung steht den leitenden Finanzbehördeu I (bis zu 14 Tagen und 100l> ü Gc- bührenvorschreibung), den Finanzlaudesbchördcu (sechs Wochen und Or. Roschnik, Leitf. d. österr. Gebührenrechtes. 11 162 2000 L), beziehungsweise dem k. k. Finanzministerium zu (FME. vom 17. April 1906, Z. 1244/FM., und vom 7. Juli 1906, Z. 92.395/05). Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshofe gehört nicht zum ordent¬ lichen Rechtszuge und ist nur nach Erschöpfung desselben möglich. Die Tätigkeit des Steueramtes hat sich bei Berwaltungsgerichtshofbeschwerden auf die Beischließung der zugehörigen Akten zu beschränken, welche stets unverzüglich zu erfolgen hat (Z 93 AU.). 9. Getnihren-Sichrrstellnng und Einbringung. Die Sicherstellung und Einbringung der Gebühren geschieht im allgemeinen in gleicher Weise wie jene der direkten Steuern, das ist, falls die rechtzeitige Zahlung unterbleibt, entweder im Wege der sogenannten politischen (administrativen) Exekution oder durch das gerichtliche Zwangs-(Exekutions-) und Sicherungsverfahren. Bei anhängigen Rekursen oder Gnadengesuchen gegen Gebühren¬ erhöhungen hat sich die Exekution bis zur Erledigung auf die ordentliche Gebühr zu beschränken (Z 66 AU.). Als Formen der politischen Exekution kommen in Betracht: 1. Die exekutive Mahnung; 2. die Pfändung und der Verkauf beweglicher Sachen und 3. die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen. Für die Durchführung der politischen Exekution gilt in den meisten Kronländern eine amtliche Zusammenstellung der Exekutionsvor¬ schriften vom Jahre 1891, welche indes durch die Zivilprozeßreform große Veränderungen gefunden hat. Trotzdem die hierüber in den Landesbeilageblättern (1898 und 1899) ergangenen Belehrungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, entbehrt das politische Exe¬ kutionswesen doch einer ganz einheitlichen Regelung. Die politische Exekution wird von den Steuerämtern, welchen zu diesem Zwecke zu¬ meist eigene Steuerexekutoren zugewiesen sind, unter Überwachung der Bezirkshauptmannschaften und der höheren Finanzbehörden durchge- sührt. Die Grundlage bilden, wie bereits erwähnt (siehe S. 153), die von den Steuerämtern verfaßten Exekutionsansweise. Im gerichtlichen Sicherstellungs- und Zwangsverfahren ist nach der gerichtlichen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, vorzugehen, über deren Handhabung an die Steuerämter ent¬ sprechende Anleitungen (LandBeilBl. 1898 und 1899) ergangen sind. Unberichtigte Gebühren, für welche ein gesetzliches Pfandrecht auf Liegenschaften besteht, das ist Gebühren für Übertragungen unbeweg¬ licher Sachen (Liegenschaftsgebühr und die sachlich haftende Bereiche¬ rungsgebühr) und die Eintragungsgebühren für die Erwerbung ding¬ licher Rechte sind ausnahmslos gleich nach Ablauf der 30tägigen Zahlungsfrist samt Verzugszinsen und Exekutionskosten bücherlich 163 sicherzustellen (Z 32 der MB. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Diese Sicherstellung geschieht durch die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes, welche vom Steueramte ohne weitere Ermächtigung durch einfaches Ersuchschreiben ans Gericht zu erwirken ist. Damit das drei¬ jährige Vorrecht einer sichcrgestellten Gebühr nicht verjähre, sind stets weitere gesetzliche Exekutivnsschritte zur Unterbrechung der Verjährung rechtzeitig in Anwendung zu bringen. Nach erfolgter Berichtigung einer bücherlich sichergestellten Gebühr hat das Steueramt um die bücherliche Löschung von Amts wegen anzusuchen. Sowohl die Ein¬ wägung, als auch die Löschung ist (gleich anderen Exekutionsschritten) im Auszug ll und im Liquidationsbuche vorzumerken (Z 65 AU.). Gesuche um bücherliche Eintragungen sind in allen Fällen gegen den bücherlichen Eigentümer zu richten. Wenn in solchen Fällen die Zahlungs- Pflicht im Grunde der sächlichen Haftung geltend gemacht wird, ist dem bücherlichen Eigentümer vorher ein Zahlungsauftrag mit der ausdrücklichen Bezeichnung „als Besitzer der Haftungspflichtigen Güter (Rechte)" zuzustellen und auch das Grundbuchsgesuch entsprechend abzufassen. Exekutionsfllhrungen gegen einen Besitznachfolger des eigentlichen Zahlungspflichtigen sind jedoch nach Tunlichkeit durch entsprechend rasches Einschreiten zu vermeiden (Z 65 AU. und FME. vom 27. Dezember 1859, RGBl. Nr. 236). Die Exekution auf ein unbewegliches Vermögen ist in der Regel mit dem Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründnng durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes einzuleiten. Ist jedoch das Pfandrecht bereits sicherstcllungsweise vorgemerkt, dann genügt die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit der Gebührenforderung. Dem bezüglichen Exekutionsantrage ist eine Ausfertigung des der Partei zugestellten Zahlungsauftrages mit dem Zustellungsschcinc und mit der amtlichen Bestätigung, daß die Gebühr noch rückständig und der Zahlungsauftrag vollstreckbar ist, anzuschließen (Z 67 AU.). Erfolgt nach der Pfandrechtsbegründung (Anmerkung der Voll¬ streckbarkeit) nicht die Zahlung, so ist die Zwangsverwaltung und nötigenfalls die Zwangsversteigerung in Antrag zu bringen (Z 67 AU.). Die Zwangsversteigerung ist bei der Finanzlandesbchördc spätestens dann zu beantragen, wenn seit der Fälligkeit des ältesten Rückstandes IVs Jahre (bei kleinen Rückständen bis 40 L: 2 Jahre) verflossen sind. Solche Anträge sind nicht nur entsprechend zu belegen, sondern auch in dem Sinne zu begründen, ob die Veräußerung durch eine Zufristung oder Zwangsverwaltung mit Rücksicht auf die wirtschaft¬ liche Lage des Rückständners vermieden werden könnte und welchen Erfolg das Zwangsverfahren im Hinblicke auf den Wert und die Be¬ lastung der gepfändeten Liegenschaft verspricht. Bei Bewilligung der Zwangsversteigerung hat die Finanzlandcs- behörde zu bestimmen, ob das weitere Verfahren vom -steueramtc oder von der Finanzprokuratur durchzuführen ist (8 67 AU.). 11 164 Bon jeder gerichtlichen Anordnung einer Liegenschaftsversteigerung wird auch die Steuerbehörde verständigt. Dieselbe hat hierauf spätestens im Ver¬ steigerungstermine die bare Berichtigung der sichergestellten Steuern und Gebühren zu verlangen und gleichzeitig die noch nicht sichergestellten Steuern und Gebühren (samt Zinsen u. dgl.) anzumelden. Zur Erzielung einer ent sprechenden Übersicht über die anhängigen Zwangsversteigerungen wird bei jedem Steueramte ein Realexekutionskataster, als Hilfsbuch hierzu das Liqui dationsbuch für Realexekutionskosten und das Anmeldungsbuch über die ein¬ zubringenden Rückstände samt Nebengebühren geführt (Anm. 16, ß 65, AU.i. Die Exekutionskosten im gerichtlichen Zwangsverfahren (bare Auslagen, Jdealstempel und Deservit, d. i. Verdienst für Schriften) sind dem Gerichte auszuweisen und vom Verpflichteten einzubringen. Eine Jdealeintragungs- gebllhr wird im Zwangsverfahren zur Einbringung von Gebühren nicht eingehoben. Über die Verrechnung der Exekutionskosten im administrativen und gerichtlichen Zwangsverfahren wurde eine neue Vorschrift mit FME. vom 26. Oktober 1903, VBl. Nr. 168, erlassen. Die Überwachung der Gebühreneintreibung obliegt den Steuer¬ inspektoren, Skontrierungskommissären, den leitenden Finanzbehörden I und den Finanzlandesbehörden (Z 70 AU.). Durch besondere Verfügungen werden vom Finanzministerium Exeku¬ tionserleichterungen in dem Sinne gewährt, daß von „kleinen Steuer¬ trägern" die administrativen Mahn-, Pfändungs- und Versteigerungsgebühren in ermäßigtem Maße eingehoben werden. Uneinbringliche Gebühren und Exekutionskosten werden aus¬ nahmsweise abgeschriebcn; die Bewilligung steht bis zu bestimmten Wertgrenzen den leitenden Finanzbehörden I und den Landes¬ behörden zu. 10. dir Drrjährung drr Grbiihren. Unter Verjährung versteht man das Erlöschen eines Rechtes infolge Nichtausübung durch eine bestimmte, gesetzlich vorgesehene Zeitdauer. Für die Verjährung der Gebühren gilt das Gesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, nach welchem folgende Bestiimmungen maßgebend sind: -4. Das Bemessungsrecht rücksichtlich der Gebühren verjährt in der Regel in fünf Jahren. Der Verjährungslauf beginnt immer mit Ablauf des für den Beginn der Verjährung maßgebenden Jahres. Als maßgebendes Jahr gilt hiernach: n) Wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur Anzeige oder Nach¬ weisung nachgekommen ist, das Jahr dieser Anzeige oder Nachweisung; d) wenn der Partei eine Anzeigepflicht überhaupt nicht obliegt, das Jahr des Entstehens der Schuldigkeit; 6) wenn die Partei ein Pflichtversäumnis trifft, das Jahr, in welchem die Finanzbehörde in die Lage gekommen ist, die Bemessung vorzu nehmen; 165 ä) bei stempelpflichtigen Schriftstücken das Jahr, in welchem die Finanzbehörde vom Schriftstücke Kenntnis erlangt hat oder ein amt¬ licher Gebrauch von demselben gemacht wurde. Doch tritt die Verjäh¬ rung auch, abgesehen von der Kenntnisnahme und dem amtlichen Gebrauche, in 30 Jahren seit Entstehen der Schuldigkeit (in der Regel der Ausfertigung der Urkunde) mit der Wirkung ein, daß bei einem späteren amtlichen Gebrauche doch die einfache Gebühr entrichtet werden muß. 8. Das Recht der Richtigstellung einer zu gering bemessenen Gebühr verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres der richtigzustellenden Gebühr. Die Verjährung des Bemessungsrechtes (tl und 8) wird durch Schritte, welche zuni Zwecke der Bemessung unternommen und der Partei bekanntgegeben werden, unterbrochen und beginnt nach Ablauf des Unterbrcchungsjahres von neuem zu laufen. So verjährt beispiels¬ weise eine Gebühr, für welche die Anzeige von der Partei im Jahre 1890 geliefert wurde, da der Vcrjährungslauf mit 1. Jänner 1891 beginnt, mit 31. Dezember 1895. Wird nun die Verjährung durch eine Einvernehmung der Partei zum Zwecke der Bemessung im Jahre 1894 unterbrochen, so beginnt der Berjährungslauf neuerlich mit I. Jänner 1895 und endet mit 31. Dezember 1899. 6. Das Recht des Staates, füllig gewordene Gebühren einzu¬ fordern, verjährt in sechs Jahren nach Ablauf des Verwaltungsjahres der Fälligkeit. Eine Unterbrechung tritt in der oberwähnten Art ein durch eine Zahlungsaufforderung, Einleitung der Exekution oder Zu- fristung. Die Sicherung durch ein Handpfand verhindert jede Ver¬ jährung; bücherlich eingetragene Rechte verjähren erst in 30 Jahren. Für die Verjährung der Gebührcnerhöhungen und Strafen gelten die Bestimmungen des Gefällsstrafgefetzes, wonach die Verjährung in der Regel in fünf Jahren eintritt (Z 482 GefStG.). Vor der Wirksamkeit des Gesetzes vom Jahre 1878 war eine Verjährung nach § 9 GebG. und Z 1456 ABGB. ausgeschlossen. I1. Das Drrfahrrn bri drr mliiiittelbairn Gebichrnmltnchtung durch GcsrIIschaftru, (Anstalten und personell. Die Gebühren, welche von Gesellschaften, Anstalten und Personen unmittelbar entrichtet werden, sind in einem eigenen Empfangshilfs¬ journale zum Etatsubjournale für unmittelbare Gebühren zu ver¬ rechnen. Desgleichen wird für Rückzahlungen u. dgl. ein Ausgabs- journal geführt. Für zahlreiche Gebühren, welche die Staatsbahndirektionen unmittelbar entrichten, ist eine etatmäßige Verrechnung zugunpen der Finanzverwaltung ohne weitere Vermittlung vorgesehen. Desgleichen findet in verschiedenen 166 Verwaltungszweigen eine einfache etat- oder kontokorrentmäßige Verrechnung der Dienstverleihungsgebühren (für Postbedienstete, Kanzleigehilfen, Steuer- exekutoren) statt (Z 94, Anm., AU.). Auch die Quittungsgebühren von den Bezügen der Staatsbediensteten werden nunmehr im Wege des Abzuges unmittelbar eingehoben und verrechnet (MV. vom 17. September 1905, Z. 64.484, VBl. Nr. 141). Der regelrechte Vorgang bei Entrichtung solcher Gebühren besteht darin, daß dieselben von der Gesellschaft selbst bemessen und ein¬ gezahlt werden. Der hierzu beizubringende Erlagsbeleg hat die Art der Berechnung (die Bemessungsgrundlage) zu enthalten, welche auch im Hilfsjournale ersichtlich zu machen ist. Es kommt häufig vor, daß die Bemessung nicht von der Partei selbst, sondern von Amts wegen vorgenommen wird, entweder weil die Partei dies wünscht oder weil sie die rechtzeitige Einzahlung unterlassen hat. Im ersteren Falle veranlaßt die Partei die Bemessung durch Vorlage der nötigen Behelfe (Rechnungsabschluß); im letzteren Falle gibt in der Regel ein amtlicher Befund (zum Beispiel infolge einer Revision) die Veranlassung zur amtlichen Bemessung. In beiden Fällen wird der Gebührenakt in das von der leitenden Finanzbehörde I zu führende „Vorschreibungsregister für die von Gesellschaften u. dgl. unmittelbar zu entrichtenden Gebühren" aus¬ genommen, in welchem auch die Abstattungen und Abschreibungen zu buchen (aufzutragen) sind. Dieses Register wird vierteljährig ge¬ führt und nach Übertragung der unerledigten Posten in ein Rückstands¬ register (mit den Gebührenakten und allfälligen Abschreibungsver¬ fügungen belegt) dem Fachrechnungsdepartement II des Finanz¬ ministeriums vorgelegt. Das Steueramt kommt durch eine Abschrift des Zahlungsauftrages in die Kenntnis der Bemessung. Das weitere Verfahren ist vom gewöhnlichen insofern verschieden, als die Verrechnung, und zwar auch rücksichtlich der Steigerungen und Verzugszinsen, nicht im Bemessungs¬ journale und k-Register, sondern ausschließlich im Hilfsjournale für Gesellschaften erfolgt. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für die nach gesetzlicher Anordnung oder mit besonderer Bewilligung unmittelbar zu entrichtenden Gebühren (und für allenfalls zugleich vorgeschriebene Gebühren von Bezügen der Verwaltungsräte), wogegen andere Ge¬ bühren im L-Register gebucht und im ^-Register verrechnet werden (W 94 und 95 AU.). Bei jeder leitenden Finanzbehörde wird ein Gesellschafts¬ kataster geführt, dessen Anlage durch einen Hilfsvormerk vorzu¬ bereiten ist. Der Kataster hat alle wesentlichen Daten und als Beilagen die Satzungen, Rechnungsabschlüsse u. dgl. zu enthalten und ist unter Mitwirkung der politischen Behörden und mit Benützung öffentlicher Nachrichten (in Zeitungen u. dgl.) sorgfältig zu ergänzen. Das Fach¬ rechnungsdepartement II des Finanzministeriums ist über den Kataster¬ stand stets in Kenntnis zu erhalten (M 96 und 97 AU.). 167 Die Verrechnung (Buchung) dieser unmittelbaren Gebühren ge¬ schieht in Kontobüchern, welche bei den Rechnungsdepartements der Bezirks-, beziehungsweise Landesbehörden geführt werden. Die Konto¬ bücher werden in vier Abteilungen (Bänden) angelegt; jeder Verein erhält einen entsprechenden Raum. Der Verrechnung eingezahlter Ge¬ bühren hat am Standorte der Kontobücher eine Liquidierung voraus¬ zugehen; außerhalb des Standortes der Kontobücher entfällt diese Liquidierung. In beiden Fällen sind die eingezahlten Gebühren vom Rechnungsdepartement aus den Empfangshilfsjournalen, welche mit Monatsschluß vorgelegt werden, in den Kontobüchern auszutragen, worauf die leitende Finanzbehörde I die Einzahlung auf Grund der Erlagsbelege und des Katasters zu prüfen und bei Anständen die nötigen Verfügungen zu treffen hat. Sodann sind die Hilfsjonrnale samt Belegen zur Zensur ans Fachrechnungsdepartement II vorzulegcn, welches die Erlagsbelege schließlich zur weiteren Benützung an die leitenden Finanzbehörden I zurückstellt. Für Nachtrags- und Steige¬ rungsgebühren wird als Beilage der Kontobücher ein eigenes Liqui¬ dationsbuch geführt (ZZ 98 bis 100, AU. 1904). Ein besonderes Augenmerk ist der Überwachung der Anstalten und Vereine rücksichtlich der Erfüllung ihrer Gebührenpflicht zuzuwenden. Die hiemit betrauten Beamten der leitenden Finanzbehörden I haben hiezu alle zweckdienlichen Verlautbarungen zu benützen, hierüber die nötigen Er¬ hebungen zu Pflegen und die gewonnenen Daten zur Ergänzung des Katasters und zur Anregung der nötigen Gebührenbemessungen zu verwenden; in diesem Sinne sind insbesondere die Verlautbarungen aus den Handels¬ und Genossenschaftsregistern, Rechnungs- und Geschäftsberichte, Verlaut¬ barungen der Vereine zu verwerten. Die Rechnungsdepartements haben vierteljährig Ausweise der noch nicht bezahlten Gebühren aus den Konto¬ büchern zu liefern, worauf wegen Einbringung und Bemessung der Ge¬ bühren das Nötige zu verfügen ist (Z 101 AU.). Eine weitere Überwachung geschieht durch Revisionen, welche den Zweck haben, die Übereinstimmung der Erlagsbelege mit den Geschäfts¬ büchern der Vereine zu prüfen und die richtige und vollständige Ent¬ richtung der unmittelbar einzuzahlenden Gebühren festzustellen. Den Gesellschaften und Vereinen, welchen die unmittelbare Gebührcn- entrichtnng obliegt, kann die Führung eines eigenen Journals über die für die Gebührenbemessung maßgebenden Umstände aufgetragen werden. Von den Revisionskommissären ist die Richtigkeit und Voll¬ ständigkeit derartiger Journale durch Vergleich mit den übrigen Jour¬ nalen und Rechnungen zu prüfen, um hiernach bei Entdeckung allfälliger Gebührenverkürzungen, für welche die betreffende Gesellschaft haftet, den Befund aufzunehmen (Z 12, Gesetz vom 13. Dezember l862, RGBl. Nr. 89, und FME. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102, Anhang 6 des Amtsunterrichtes). Bei den besonders begünstigten Vorschußvereinen (System Raiffeisen), welche nicht unter behördlicher oder genossenschaftlicher Kontrolle stehen, ist bei den Revisionen auch 168 die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, von welchen die Begünsti¬ gung abhängt (Beschränkung auf die wirtschaftliche Förderung der eigenen Mitglieder u. dgl.), zu überwachen (Gesetz und ME. vom 11. und 13. Juni 1894, RGBl. 111 und 112). 12. Statistische Änszüge. Zu statistischen Zwecken ist jeder Gebührenbemessungsakt, bei welchem grundsätzlich eine Liegenschafts- oder Bereicherungsgebühr in Frage kommt, mit einem statistischen Auszuge zu versehen. Diese Auszüge begleiten die betreffenden 6-Registerakten von der Bemessung zum Steueramte, werden hier gesammelt und dann monatlich durch die leitenden Finanzbehörden I an das Rechnungsdepartement 6 des Finanzministeriums vorgelegt, wo sie zur Gewinnung statistischer Daten verwendet werden (GebBeilBl. Nr. 9, 1906). IV. Anhang. 1. GMHmlälMimInil. I- Gegenstand nnd Ausmass. Das Gebührenäquivalent ist ein Ersatz für die Vermögensüber- Lragungsgebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß gewisse Eermögensbestandteile dem sonst üblichen Umsätze und Verkehre ent¬ zogen sind. Das Gebührenäquivalent ist für jede Besitzdauer von zehn Jahren zu entrichten; wird also von zehn zu zehn Jahren neu -cmessen. Das V. Dezennium dauerte vom 1. Jänner 1891 bis Ende 1900; das VI. begann am 1. Jänner 1901, daher die jüngste Bemessung in das Jahr 1901 fällt. An Gebührenäquivalent haben von ihrem Vermögen zu entrichten (LP. 1066s GebG.): 1. Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistliche und weltliche Ge¬ meinden, Vereine, Anstalten und andere Körperschaften und Gesell¬ schaften, deren Mitgliedern ein Anteil an dem Vermögcns- stamme der Gemeinschaft nicht zusteht: a) Vom Werte der unbeweglichen Sachen 3 Prozent samt 25 Prozent Zuschlag, also 3^ Prozent; b) vom Werte der beweglichen Sachen 1^/z Prozent samt 25 Prozent Zuschlag, also IVs Prozent. 2. Akticnunternehmungen und andere Erwerbsgesellschaftcn, deren Teilhabern ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zu¬ steht, bloß vom Werte der unbeweglichen Sachen 1U/z Prozent samt Zuschlag. Unter diese letztere Bestimmung fallen auch die Erwcrbs- und Wirtschaftsgenossenschaftcn, dann gewisse Vorschußkassen nnd auf Wechselseitigkeit beruhende gemeinnützige Vereine, gewisse Arbeiter¬ versicherungsanstalten, Bruderladcn usw. (Gesetz vom 27. Dezember 1880, RGBl. Nr. 1 vom Jahre 1881, Gesetz vom 15. April 1885, RGBl. Nr. 51, K A). Da das Gebührenäquivalent längere unveränderte Besitzvcrhält- nisse voraussetzt, findet dasselbe keine Anwendung ans Gesellschaften zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe, welche nur auf Lebensdauer der 170 Teilhaber oder Erben oder auf höchstens 15 Jahre errichtet werden (TP. 1068 s, Anm. 1, und Z 23, FMV. vom 14. Juli 1900, RGBl. Nr. 120). Vom Gebührenäquivalente sind befreit (Anm. 2 der TP. 1068 s): n) Unbewegliche Sachen, deren Eigentum zwar einer Gemein¬ schaft zusteht, woran jedoch das Genuß- oder Gebrauchsrecht mit anderen abgesonderten und frei verfügbaren Besitzungen untrennbar verbunden ist (Z 24 der obigen MV. vom Jahre 1900). Daher unterliegt beispielsweise eine den „Insassen der Ortschaft X" gehörige Hutweide nicht dem Gebührenäquivalente, wenn das Weiderecht Len Besitzern ganz bestimmter Häuser zusteht. Der Beweis obliegt der Partei und könnte beispielsweise erbracht werden durch den Nachweis (be¬ ziehungsweise Erhebung über Parteiantrag), daß das Weiderecht bei den einzelnen berechtigten Besitzungen bücherlich vergewährt ist, daß dieses Weide recht mit den betreffenden Besitzungen verkauft und vererbt wird und bei diesem Anlasse der Vermögensübertragungsgebühr unterzogen wird. b) Alle jene unbeweglichen Sachen, welche der Grund- und Ge¬ bäudesteuer nicht unterliegen (Z 25 der obigen MV. vom Jahre 1900). Hieher gehören insbesondere die aus dem Titel der Widmung dauernd steuerfreien Gebäude, wie Kirchen, Staatsgebäude, Militärkasernen, Spitäler, Armenhäuser, Pfarrhöfe, Schulhäuser u. dgl. Eine bloß zeitliche Steuer¬ freiheit (z. B. wegen Bauführung) begründet also nicht die Befreiung vom Äquivalente. Die Feststellung dieses Befreiungsgrundes wäre im Zweifel Sache der die Realsteuerveranlagung besorgenden Steuerbehörde. Bei Ge¬ bäuden, welche allenfalls aus Versehen weder besteuert (inkatastriert), noch ausdrücklich steuerfrei erkannt wurden, bleibt die Frage der Äquivalent¬ pflicht naturgemäß in Schwebe, bis die Steuerbehörde entschieden hat. s) Die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen- und Bethäuser. ä) Die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohl- tätigkeits- und Humanitätszwecken (Z 26, FMV. vom 14. Juli 1900, RGBl. Nr. 120). Diese Befreiung ist nicht ausschließlich auf wirkliche Stiftungen beschränkt, sondern kann in gleicher Weise Vereinen (sog. Schulvereinen u. dgl.) zuerkannt werden, wenn durch Vereinssatzungen, Stiftbrief u. dgl. der erkundliche Nachweis erbracht wird, daß das bewegliche Vermögen zu einem der ma߬ gebenden Zwecke für immerwährende Zeiten bestimmt ist und demselben nicht entfremdet werden darf. Die Befreiung wird also abgesprochen, wenn der Zweck nicht auf Unterricht, Wohltätigkeit oder Humanität im engeren Sinne gerichtet ist, oder wenn die Widmung nicht urkundlich erwiesen ist. s) Inhaber jener Benefizien, deren reines Einkommen jährlich 1000 L nicht übersteigt (Z 1, Gesetz vom 15. Februar 1877, RGBl. Nr. 98, und ß 27 der obigen MV. vom Jahre 1900). Bei der Beurteilung dieses Befreiungsgrundes ist nur das aus dem Benefizium (der Pfründe) fließende Einkommen in Betracht zu ziehen, also ein sonstiges persönliches Einkommen (Kongruaergänzung, Personalzulagen, Stol- gebühren und andere freiwillige Gaben) außer acht zu lassen. Dies entspricht dem Grundsätze, daß dem Äquivalente nur jenes Vermögen unterliegt, welches dem regelmäßigen freien Verkehre entzogen ist und unabhängig von der Person des Inhabers fortbesteht. Da weiters die Höhe des reinen Ein- 171 immens maßgebend ist, so sind auf Grund des von der politischen Landes- Behörde verfaßten, überprüften Erträgnisausweises als Auslagen zu berück¬ sichtigen : die Ausgaben für wirklich angestellte Hilfspriester, welche der Pfarrer erhalten muß; vorgeschriebene Auslagen zu Gunsten Dritter (Kirchen, Schulen u. dgl.); Steuern der Pfründe (nicht die Personaleinkommensteuer und Las Gebührenäquivalent) ; die Kanzleiausgaben für die Matrikenführung im gesetzlichen Ausmaße, iver Inhaber eines Benefiziums, welches nach dieser Berechnung nicht über -000 L Jahreseinkommen abwirft, genießt die persönliche Befreiung vom Äquivalente. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenüquivalentes b e- ginnt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkte, in welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr vom Vermögens¬ erwerbe erlangt hat, also in der Regel in zehn Jahren seit der Erwerbung durch die äquivalentpflichtige Person (TP. 1066 s, Anm. 3, und Z 28 der obigen MV. vom Jahre 1900). Diese Vorschrift dürfte praktisch folgendermaßen auszulegen sein: s) Bezüglich der Liegenschaften tritt die Äquivalentpflicht für jede einzelne Liegenschaft (Grundbuchkörper) mit zehn Jahren nach der Erwerbung ein, also z. B. bei Erwerbung einer Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. April 1893, beginnt die Aquivalentpflicht am 3. April 1903. b) Bewegliche Sachen sind in der Regel in ihrer Gesamtheit in Betracht zu ziehen, die Äquivalentpflicht tritt also ein mit zehn Jahren nach der ersten Erwerbung des beweglichen Vermögens, also nach der Widmung dieses Ver¬ mögens für Zwecke der Körperschaft, des Vereines, beziehungsweise nach Er¬ richtung des Gesellschaftsvertrages, des Stiftbriefes oder nach der tatsächlichen Vermögenseinbringung. Änderungen in der Zusammensetzung, einschließlich der Zuwächse sind belanglos, insofern sie sich aus der eigenen Vermögens¬ gebarung ergeben. Dagegen wird allerdings ein bewegliches Vermögen, das später durch eine Schenkung oder Vermögensübertragung von Todes wegen hinzukommt, erst mit zehn Jahren nach der Erwerbung äquivalent¬ pflichtig sein; natürlich müßte die spätere Erwerbung von der Partei er¬ wiesen werden. Diese Auslegung ergibt sich aus der Erwägung, daß das bewegliche Vermögen mit der Widmung für den äquivalentpflichtigen Zweck als Vermögen sw ert festgelegt ist und von diesem Gesichtspunkte erst in den freien Verkehr übergeht, wenn der Rechtsträger aufhört, oder wenn es etwa in eine Liegenschaft umgesetzt wird. o) Bei Nutzungsrechten läßt sich der Beginn (Widmung, Stiftung) in der Regel urkundlich nachweisen und hienach der Eintritt der Äquivalentpflicht nach zehn Jahren leicht bestimmen. Als der für die Wertgrundlage maßgebende Zeitpunkt ftt der Eintritt der Äquivalentpflicht, beziehungsweise eines neuen Dezenniums (also zuletzt der 1. Jänner 1901) anzusehen, es ist also beispielsweise bei Verbauung eines unverbaut am 4. März 1894 gekauften Grundstückes das Gebäude nach dem Werte vom 4. März 1904 mit einzubekennen. Änderungen des Vermögens während des Dezenniums haben in der Regel eine Änderung des Äquivalents nicht zur Folge; eine Abschreibung wird nur ausnahmsweise bei Veräußerung unbeweglicher Sachen oder bei Verwandlung beweglicher in unbewegliche Sachen bewilligt (§ 35 der obigen MV. vom Jahre 1900). 172 Die Finanzbehörden erster Instanz sind außerdem ermächtigt, in einigen anderen berücksichtigungswürdigen Fällen (nachträgliche Widmung zu Unter¬ richts- und ähnlichen Zwecken, nachträgliche Zuerkennung der permanenten Steuerfreiheit u. a.) das Äquivalent verhältnismäßig abzuschreiben, des¬ gleichen von Nachtragsvorschreibungen für die Vordezennien vom beweg¬ lichen Vermögen Umgang zu nehmen (AU. 1904, II, TP. Nr. 1, Anm. 3, und Nr. 3, Z 2, Anm. 2). Eigentumsübertragungen von oder an Gebührenäquivalcntpflichtige unterliegen den ordentlichen Vermögensübertragnngsgebühren (Anm. 4, TP. 1068 s, GebG.). n. Bekenntnis und Bemcffnttgsgrnndlagt. Aus der Vorschrift, betreffend die Einbekennung des dem Gebühren¬ äquivalente unterliegenden Vermögens, dann die Bemessung und Ent¬ richtung dieser Abgabe für das sechste Dezennium 1901 bis 1910 (FMV. vom 14. Juli 1900, RGBl. Nr. 120) ist noch insbesondere nachstehendes Hervorzuheben. Nach dem Stande vom 1. Jänner 1901 war einzubekennen: u) Das gesamte im Jnlande gelegene unbewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen und b) das gesamte bewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen, welche im Jnlande ihren Sitz haben, ferner das im Jnlande befind¬ liche Vermögen ausländischer Äquivalentpflichtiger. Zugleich war der Anspruch auf allfällige Befreiungen geltend zu machen und ein Verzeichnis jener Vermögensbestandteile vorzulegen, welche erst im Laufe des Dezenniums in die Äquivalentpflicht treten und welche erst dann gesondert einzubekennen sind. Die Einbekennung, beziehungsweise Nachweisung erfolgt auf den amtlich vorgeschriebenen Drucksorten, gesondert für L. unbewegliches (für jeden Steuerbezirk ein Bekenntnis; tl/1 Grundstücke, L/2 Gebäude), 8. für bewegliches Vermögen, 6. Nutzungsrechte und 8. für die in die Äquivalentpflicht neu eintretenden Vermögens¬ bestandteile. Die Einbekennung hat zu Beginn des Dezenniums bis zum vor¬ geschriebenen Zeitpunkte, bei später entstehender Äquivalcntpflicht binnen 30 Tagen nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalents oder über besondere Gestattung binnen 30 Tagen nach Jahresschluß bei der leitenden Finanzbehörde erster Instanz (Ge¬ bührenbemessungsamt, Finanzbezirksdirektion) zu erfolgen, welcher auch das Bemessungsrecht zukommt (Z§ 29 bis 32). Erwerbsgesellschaften, welche ursprünglich nur auf 15 oder weniger Jahre errichtet wurden, deren Dauer aber nachträglich so erstreckt wird, daß 173 sie äquivalentpflichtig werden, haben das Bekenntnis binnen 30 Tagen nach der Erstreckung, beziehungsweise nach dem Eintritte der Äquivalent¬ pflicht einzubringen (Z 31). Wird das Bekenntnis nicht rechtzeitig überreicht, so steht es der Finanzbchörde frei, die Bekenntnislegung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, oder das Äquivalent auf Grund amtlicher Erhebung zu bemessen. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Einbekennung wird im Sinne des Z 80 GebG. die zweifache Gebühr vorgeschrieben; bei Ver¬ heimlichungen oder unrichtigen Angaben kommt das Gefällsstraf¬ verfahren in Anwendung (ZZ 33 und 36). Das Gcbührcnäquivalent wird für das ganze Dezennium bemessen, dann in Jahresbeträge zerlegt, welche in vorhinein fälligen Biertel- jahresratcn (mit 5 Prozent Verzugszinsen) zu entrichten sind. Die Einbringung erfolgt wie bei anderen Gebühren (ZZ 37 und 39). Für die Verjährung des Gebührcnäquivalentes gilt das Gesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31 (siche S. 164). Bemerkenswert ist, daß einer äquivalentpslichtigen Partei, welche infolge Pslichtversäumnis bisher kein Bekenntnis eingebracht hat, rücksichtlich der Vordezenuien in der Regel keine Verjährung zu statten kommt, außer wenn sie erweisen könnte, daß die Behörde trotz des unterbliebenen Bekenntnisses schon früher in der Lage war, die Bemessung vorzunehmen. Bor Wirksam¬ keit des obigen Gesetzes konnte eine Verjährung nach Z 9 GebG. und ß 1456 ABGB. nicht eintreten. In einigen Kroiiländern wird zum Gebührenäquivalente ein Schulbeitrag eingehoben. Für die Bewertung gelten, abgesehen von den besonderen Vor¬ schriften der obbezogenen FMV. vom 14. Juli 1900, RGBl. Nr. 120, die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des Gebührengesetzes (ZZ 50 bis 56). Hiernach hat die Bewertung (in Anpassung des Z 49 GebG. auf die besonderen Verhältnisse des Gebührcnäquivalentes) nach dem Stande ani Tage des Eintrittes der Äquivalentpflicht, beziehungs¬ weise eines neuen Dezenniums (zuletzt also nach dem Stande vom 1. Jänner 1901) stattzufinden. Für die drei Gruppen des äquivalent¬ pflichtigen Vermögens ergeben sich im wesentlichen folgende Bewer¬ tungsregeln: ä.. Bei unbeweglichen Sachen bildet die Wertgrundlage der letzte gerichtliche Schätzungswert, wenn er unbedenklich ist, oder ein Partei¬ übereinkommen, oder endlich die Bewertung durch besondere gericht¬ liche Schätzung, wobei in der Regel nicht unter den Steuerwert (70fache Grundsteuer, 60fachc Hauszinsstcucr) herabgegangen werden darf. Demgemäß sind die Liegenschaften nach dem gemeinen Werte mit Berücksichtigung der ortsüblichen Kaufpreise, in Ermanglung solcher nach den Herstellungskosten, beziehungsweise nach dem gerichtlichen Schätzungswerte cinzubekennen. Die Wertangabe der Partei bedarf bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden und bei 174 Wohngebäuden in der Regel keiner besonderen Nachweisung, wenn sie das 108fachc der Grundsteuer, das 100-, beziehungsweise 150fache der Hausklassensteuer, das 60-, beziehungsweise 80fache der Hauszins- stcuer erreicht. Passiven dürfen vom Werte nicht abgeschlagen werden und das notwendige Zugehör wird für unbeweglich gehalten (Zß 12 bis 15). Für alle Fälle kann das Bekenntnis als Antrag der Partei angesehen werden, durch dessen Anerkennung ein Wertübereinkommen zustande kommt. L. Die Wertgrundlage für bewegliche Sachen bildet im allgemeinen der Geldwert, bei Wertpapieren der Börsenkurs, endlich kann Wert¬ übereinkommen oder gerichtliche Schätzung Platz greifen (ZZ 51 und 52 GebG.). Demgemäß ist das Bekenntnis zergliedert in der Art eines Nachlaßinventars unter Angabe der Wertgrundlagen zu verfassen. Wichtig ist, daß dem Äquivalente nur der reine Wert des beweglichen Vermögens unterliegt, welcher in ähnlicher Weise wie ein reines Nach¬ laßvermögen (Z 57 GebG.) zu ermitteln und nachzuweisen ist. Es sind also im allgemeinen Schulden, welche den Bermögensstamm ver¬ ringern, abzugsfähig, wogegen Auslagen und Verpflichtungen aus den laufenden Einkünften, Reserven, Reingewinn früherer Jahre nicht ab¬ geschlagen werden dürfen (M 16 bis 21). 0. Nutzungsrechte, wie Jagd-, Fischerei-, Schank-, Markt-, Maut- und ähnliche Rechte, können juridisch zu den unbeweglichen oder zu den beweglichen Sachen gezählt werden und sind demgemäß getrennt einzu- bckenncn. Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem zunächst der Jahresrohertrag nach zehnjährigem Durchschnitt ermittelt und hier¬ von die Auslagen abgezogen werden. Der verbleibende Reinertrag nach Z 16ä GebG. mit dem 20fachen Betrage gibt den maßgebenden Vermögenswert des Nutzungsrechtes (ß 22). Das Jagdrecht auf eigenem Grunde ist als unbewegliches Vermögen ein¬ zubekennen, wenn es nicht bei der Bewertung der Liegenschaften mitberück¬ sichtigt wurde. Wird der Jagdertrag von der Gemeinde bezogen, so ist ein Gebührenäquivalent nur dann zu bemessen, wenn der Jagdertrag der Genieinde förmlich und bleibend abgetreten (also dem Verkehre dauernd entzogen) wurde, nicht aber, wenn der Jagdertrag nur fallweise der Ge¬ meinde überlassen wird. Markt- und Standgelder u. dgl. sind kein Gegenstand des Gebühren¬ äquivalents, wenn erwiesen wird, daß sie lediglich als Entgelt für die Auslagen der Gemeinde behördlich festgestellt sind. Andernfalls sind Markt- und Standgelder als bewegliches Vermögen einzubekennen. Wiederkehrende Geld- und Naturalbezüge (namentlich die mit Benefizien verbundenen) sind, wenn sie auf einem Rechtstitel beruhen, einzubekennen. Dagegen sind Stolagebühren und andere als Gegenleistung oder freiwillig geleistete Gaben kein Gegenstand des Äquivalents (Z 22). Die Einbringung des Bekenntnisses obliegt den Verwaltern der Stiftungen, den Nutznießern der Benefizien (Pfründen), den Kirchen¬ vermögensverwaltern, Vorständen der Klöster, Gemeindevorstehern, Vcreinsvorständen u. dgl. (ß 5). 175 Die Bemessung hat in der Regel, auch wenn mehrere Bekennt¬ nisse vorliegen, hinsichtlich des gesamten, einer Partei gehörigen Ver¬ mögens in einem Zahlungsaufträge zu erfolgen, worin mit Unter¬ scheidung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Gebühren- mtz und die Gebühr darzustellen und auf der Rückseite die Abweichungen vom Bekenntnisse anzugeben sind. Bei jenen Bemessungsbehördcn, welchen nicht die Einhebung zukommt, ist der Bemessungsakt mit dem Zahlungsaufträge dem zuständigen Steueramte zur Vorschreibung und Zustellung zu übersenden. Jede Minderung einer Äquivalentvorschrei¬ bung ist mit besonderer Verordnung zu verfügen und auf dem Be¬ messungsakte darzustellen. Eine Rückzahlung wird, wenn die gesamte Dezennalschuldigkeit getilgt ist, von Amts wegen, sonst über Partei¬ antrag verfügt (Z 2 und 4 des FME. vom 12. September 1900, GebBeilBl. Nr. 11). HI. Gtschiiftsbchandlnng und 'Verrechnung. tFME. vom 12. September 1900, Z. Ü5.310, GebBeilBl. Nr. 11.) Tie leitenden Finanzbehörden erster Instanz als Be- mcssungsbehörden führen über die Einläufe in Äquivalentsachen (ins¬ besondere Bekenntnisse) das Anmelderegister, ans welchem halb¬ jährig die noch nicht völlig erledigten Posten in ein Nebenrcgister übertragen werden. Außerdem werden für die im Laufe des Dezenniums in die Äquivalentpflicht tretenden Vermögensbcstandteile jahrgangsweise besondere Anmelderegister vorbereitet. Zur Sammlung aller eine äquivalentpflichtige Partei betreffenden Daten werden Katasterblätter geführt; zur Überwachung jener zur Amtskcnntnis gelangenden Vcr- mögenserwerbungen, nach welchen die Äqnivalentpflicht erst im nächsten Dezennium eintritt, dient der Äquivalentvormerk. Endlich wird noch zur Überwachung der Erfüllung der Bekenntnispflicht ein alpha¬ betisches Verzeichnis der äquivalentpflichtigen Personen (ein Haupt¬ verzeichnis in zwei Teilen für Inländer und ein Spezialverzeichnis für das Äquivalent der Ausländer) geführt, bei dessen Ergänzung sich die Behörden gegenseitig zu unterstützen haben (AU. 1904, II, Nr. 2). Die Führung der Register, Katasterblätter und Vormerke obliegt den zuständigen Rechnungsabteilungen. Die Perzeptions-(Steuer-)Ämter führen über die Vor- und Abschreibungen monatweise einen Vorschreibungs- und einen Min¬ derungsausweis. Dem Vorschreibungsausweis sind die Bcmessungs- akten, dem Minderungsausweis die betreffenden Verordnungen und Bemessungsakten beizuschließen. Die Ein- und Rückzahlungen sind in ihrer Zeitfolge in den Subjour nalcn für Einzahlungen und für Rückzahlungen zu verrechnen, deren Monatssummcn in das Etatsub¬ journal für unmittelbare Gebühren kommen. Alle diese Ausschreibungen werden monatlich im Dienstwege zur Zensur vorgelegt. Beim Steuer- 176 amte verbleibt dagegen das Liquidationsbuch, welches alle Daten der Vorschreibung und Abstattung zusammenfaßt und für jede Partei ein besonderes Blatt erhält. Es entspricht in Zweck und Anlage dem Liquidationsbuche für unmittelbare Gebühren. Schließlich ist auch eine Jahresnachweisung zu liefern. Von der Zensurbehörde kommen die Bemessungs-(Abfalls-)Akten zur Bemessungsbehörde zurück und werden hier als Katasterbehelfe aufbewahrt. Die Partei erhält bei der ersten Einzahlung einen Zahlungsbogen, welcher zur übersichtlichen Darstellung der Schuldigkeit und Abstattung be stimmt ist. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Äquivalentakten bei den Steuer ämiern hat im allgemeinen in gleicher Weise, wie jene der 8-Registerakten zu erfolgen, wobei die besonderen Vorschriften über das Gebührenäquivalent zu beachten sind. Zu diesem Zwecke werden die Bekenntnisse nach dem Ein¬ langen den Steuerümtern mit den erforderlichen Aufträgen mitgeteilt. Die Steuerämter haben die Bekenntnisse mit ihren Katastralvormerkungen zu vergleichen, die entsprechenden Erhebungen zu Pflegen und über das Er gebnis, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bekenntnisangaben unter Bei¬ setzung der einschlägigen Daten (Steuern, ortsübliche Kaufwerte u. dgl.) Bericht zu erstatten. Bei Wertübereinkommen oder gerichtlichen Schätzungen haben die Steuerämter in gleicher Weise wie bei anderen Bemessungsakten vorzugehen. Im übrigen sind die Steuerämter verpflichtet, den Weisungen der Bemessungsbehörden zu entsprechen und sie möglichst zu unterstützen, beispielsweise über Auftrag die ausständigen Bekenntnisse einzufordern und den Bemesfungsbehörden die in Betracht kommenden eigenen Gebühren¬ bemessungen zur Eintragung in den Äquivalentvormsrk anzuzeigen. 2. Die Lffektennmsahstrnrr. Die geltenden Vorschriften über die Effektenumsatzsteuer finden sich im Gesetze vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195 (Gesetz), in der hierzu mit FME. vom 6. Oktober 1897, Z. 50.206 (GebBeilBl. Nr. 9), erlassenen erläuternden Instruktion (Jnstr.) und in der Durch¬ führungsverordnung (DchfV.) vom 21. September 1897, RGBl. Nr. 222. Im folgenden werden nur die Grundzüge dieser, in ihren Einzelheiten eine genaue Kenntnis des Effektenverkehres und der Börseneinrichtungen voraussetzenden Vorschriften gegeben. I. Begriff des Cffektenumsatzcs und Gegenstand der Steuer. Als besondere Arten des Effektenumsatzes kommen in Betracht: a) Das Kostgeschäft, eine besondere Form des Darlehensgeschäftes, im Gesetze als Darlehen mit Pfandbestellung behandelt. Der Dar¬ lehensgeber, „Gläubiger", ist Kostnehmer, weil er Effekten als Pfand nimmt, umgekehrt der Schuldner, „Kostgeber"; gleichwohl ist die Pfand¬ bestellung und nicht die Darlehensgewährung der eigentliche Zweck des Geschäftes und der Kostnehmer zahlt in der Regel ein Kost-(Reu-) Geld oder Zinsen. Schließlich hat der Kostnehmer dieselbe Anzahl gleichartiger Effekten, oder dieselben Stücke je nach Vereinbarung rück¬ zuliefern. In Bezug auf die Steuerpflicht macht es keinen Unterschied, ob der Kostnehmer über die übernommenen Stücke zu verfügen berechtigt ist oder nicht. Ten Kostgeschäften werden steuerrechtlich Prolongationen von steuer¬ pflichtigen Umsatzgeschäften aller Art gleichgehalten. Von den Kostgeschäften sind wohl zu unterscheiden die außer¬ börslichen Vorschußgeschäfte gegen Verpfändung von Effekten (Lom¬ barddarlehensgeschäfte), welche keinen Effektenumsatz bezwecken und als Darlehensgeschäfte der Gebühr nach TP. 36 GebG. (in der Regel Skala I oder II) unterliegen. d) Prämiengeschäste. Der eine Bertragsgenosse (Prämien¬ zahler) zahlt eine Prämie, um dafür berechtigt zu sein, in einem be¬ stimmten Zeitpunkte vom anderen Bertragsgenossen (Prämienzieher) eine festgesetzte Menge eines bestimmten Effektes zu beziehen, Dr. Roschnik, Leitf. d. österr. Gebührenrechtes. 12 178 beziehungsweise dieselbe zu liefern. Nach der Art des zustehenden Wahlrechtes unterscheidet man das einfache Prämiengeschäft (das Recht zu geben oder das Recht zu nehmen), das doppelte Prämiengeschäft (Recht zu geben oder zu nehmen), das Stellagegeschäft (entweder um niedrigeren Kurs liefern oder um höheren nehmen), das Geschäft auf „noch" (fester Kauf oder Verkauf mit Wahlrecht rücksichtlich einer weiteren gleich großen Menge), das Dontgeschäft (wie das einfache Prämiengeschäft, mit Prämienzahlung nur im Falle des Rücktrittes, in der Höhe einer Kursdifferenz). Bei Prämiengeschäften ist der Ver¬ fall der Prämie oder die Stornierung des Geschäftes, sofern dieselbe nicht am Tage des Geschäftsabschlusses selbst erfolgt, steuerrechtlich der Lieferung der Effekten gleichzuhalten. o) Das Kommissionsgeschäft wird steuerrechtlich gleich zwei Um¬ satzgeschäften behandelt, und zwar als Geschäft zwischen dem Beauftragten (Kommissionär) und dem Dritten einerseits, zwischen dem Beauftragten und dem Auftraggeber (Kommittenten) andrerseits. Bloße Depotführung gilt jedoch nicht als Umsatz zwischen der verwahrenden Bank und dem Depotinhaber. ä) Tauschgeschäfte sind als zwei Umsatzgeschäfte zu behandeln; ge¬ wisse Tauschformen ohne Umsatzabsicht sind nicht steuerpflichtig. s) Emissionsgeschäfte, das ist die Ausgabe neuer Wertpapiere, sind in der Regel kein Gegenstand der Effektenumsatzsteuer, welche eben den Umsatz und nicht die erste Effektenausgabe treffen will. k) Das gleiche gilt für Konversionsgeschäfte, das ist für die Ein¬ ziehung von Wertpapieren gegen Ausgabe neuer Stücke. g) Pfandbriefgeschäfte sind rücksichtlich der Darlehensgewährung, wenn dieselbe durch Aushändigung von Pfandbriefen an den Darlehens¬ nehmer erfolgt und der Rückzahlung, wenn dieselbe in Pfandbriefen derselben Gattung geschieht, nicht als Umsatzgeschäfte zu behandeln. b) Metageschäfte, das ist gemeinsame Geschäfte zweier an ver¬ schiedenen Orten wohnender Kaufleute, welche an einem Orte kaufen, um am anderen Orte zu verkaufen und den Gewinn zu teilen. Der Geschäftsverkehr der beteiligten Kaufleute untereinander ist, wenn die Abwicklung innerhalb 48 Stunden erfolgt, kein Gegenstand der Effekten¬ umsatzsteuer. i) Losratengeschäfte sind, wenn durch einen Effektenhändler be¬ trieben, steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird durch Ausstellung des Ratenbriefes begründet, welcher nach TP. 65L.a (Skala III) nebstbei stempelpflichtig ist (P. I der Jnstr., W 1 und 2 des Ges.). Der Effektenumsatzsteuer unterliegt der Umsatz von Effekten (Wert¬ papieren) nach den Vorschriften des Gesetzes, welches insbesondere zwischen Geschäften an der Börse und außerhalb derselben unterscheidet. Börsengeschäfte sind solche Geschäfte, welche im öffentlichen Börsen¬ lokale in der Börsenzeit über Gegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen. 179 Außer den bereits erwähnten Ausnahmen von der Steuerpflicht ist die Anwendbarkeit des Gesetzes durch weitere Bestimmungen abgegrenzt, welche den Begriff des steuerpflichtigen Umsatzes zu dem Zwecke einengen, um hauptsächlich den Umsatz dort zu treffen, wo derselbe Selbstzweck und nicht bloße Begleit¬ erscheinung eines anderen Geschäftes ist. So werden beispielsweise der Umsatz von Wechseln, kaufmännischen Anweisungen, edlen Metallen, Devisen und dergleichen, bloßer Rückaustausch, das Ausleihen auf längstens eine Woche ohne Umsatz und Vergütung, gewisse Rücklieferungen aus Kostgeschäften und so weiter von der Steuerpflicht ausgenommen. Umsatzgeschäfte, bei welchen ein Teil sich im Auslande befindet, sind nur dann steuerpflichtig, wenn der zur Steuerentrichtung zunächst Verpflichtete sich im Inlands befindet oder daselbst eine Handelsniederlassung oder einen ständigen Bevollmächtigten (Remisier) hat, durch welche das Geschäft gemacht wurde (Z 2 und 3, Ges. VI der Jnstr.). H. Stenervemesfnng. Übersicht: Der Effektenumsatzsteuer unterliegen: 1. Alle Börsengeschäfte: u) Arrangementgeschäfte (Stemplung der Arrangementbogen)) b) direkte Börsengeschäfte (Stemplung der Rechnung des Liefern¬ den; bei Prämiengeschäften Registerstemplung). 2. Außerbörsliche Geschäfte: a) Kostgeschäfte (Stemplung der Rechnung, beziehungsweise des Pfandscheines); b) andere Effektenumsatzgeschäfte mit Effektenhändlern (Register¬ stemplung); e) Effektenumsatzgeschäfte durch Mäkler (Stempelung der Schlußzettel). 1. Die Börsengeschäfte werden mit Rücksicht auf die Steuerpflicht und die Art der Steuerentrichtung in Arrangement- und direkte Börsengeschäfte unterschieden. a) Arrangementgeschäfte sind solche, welche durch ein offizielles Arrangementbureau abzuwickeln sind. Im Geltungsbereiche des Ge¬ setzes besteht ein derartiges Bureau nur an der Wiener Börse; es vermittelt die Erfüllung der Geschäfte zwischen den Parteien und die Abrechnung, uni wirkliche Lieferungen womöglich insbesondere dort zu ersparen, wo eine Weiter- oder Gegenlieferung stattzufinden hat. Bei Arrangementgeschäften ist die Steuer von jedem der beiden Vertrags¬ genossen zur Hälfte durch Anbringung der entsprechenden Stempel¬ zeichen auf dem Arrangementbogen (das ist auf der beim Arrangement¬ bureau einzureichenden Konsignation der zu arrangierenden Geschäfts¬ umsätze) zu entrichten. Die vermittelnde Tätigkeit der Handelsmäkler ist hierbei unter gewissen Voraussetzungen von der Steuerpflicht aus¬ geschlossen. Das Arrangementbureau hat die Stempelzeichen zu ent¬ werten und die Steuerentrichtung unter Aufsicht der Finanzverwaltung zu überwachen 01. Teilschuldverschreibungen 127. Teilungsvertrag 94. Titel 5, 70, 110. Todes wegen, s. Vermögensübertragung und Schenkung. Todsallsanzeigen 35, 103, 151. Trasikverleihungen 134. Transportunteruehmungen 128. Umtausch von Stempelwertzeichen 33. Unbewegliche Sachen 4, 7, 41, 72, 75. Undeutlichkeiten 67, 72. Uneinbringliche Aktivforderungen 44. Uneinbringliche Gebühren 164. Unentgeltl. Vermögensübertragungen 79, 98. Ungarn 2, 157. Ungewisse Ereignisse 48. Unmittelbare Gebührenentrichtuug 12, 30, 34, 47, 56, 57, 124 u. ff., 148 u. ff., 164. Urkunden 22, 26, 39, 52, 64, 131, 142. — Zusammentreffen mehrerer 19, 85. — Bestandteile (Zusätze), Änderungen 20. — s. auch Rechtsurkunden. 13* 196 Urschrift 22. Urteilgebühren 27, 37, 53, 54, 62, 71, 112 u. ff. Übereinkommen betreffend Wertgrund¬ lage 41, 42, 73. übergabsvertrag 82, 100. Überschreiben der Stempelmarken 25. Überschuldete Nachlässe 108. Überstempelung, s. Entwertung. Übertragung 7, 69, 84 u. ff. Übertretung der Gebührenvorschriften 55 u. ff. Überzahlungsjournal 149, 155, 159. Vaterschaftsanerkennung 18, 114. Vereine, s. Gesellschaften. Verfahren 147, 165. Vergleich 94. Vergütungszinsen 51, 160. Verjährungsgesetz 164, 173. Verlagsämter 31. Verlaßabhandlung 103, 109. Verlassenschaft, s. Nachlaß. Vermächtnisse 46, 53, 54. Vermögensübertragnngen 79 u. ff , 84. Vermögensübertragungsgebühr , s. Liegenschaftsgebühr. Vermögensübertragung von Todes wegen 7, 101 u. ff. Verschleiß von Stempelwertzeichen 31. Versicherungsvertrag 100, 127. Versorgungsvertrag 83, 100, 127. Versteigerungsprotokolle 29, 63, 91. Vertragsstornierung 36, 50, 88. Verwahrungsgebühr 187. Verwaltungsgerichtshof 51, 161. Verwandtschaft 73, 76, 80, 105. Verzicht auf Erbrecht 107. Verzugszinsen 156. Vidimierung 29, 68, 142. Vollmacht 20, 64. Vorbegriffe, allgemeine 4, 101, 112. Vorbehalte in Verträgen 82, 87, 89. Vorbesitz 69. Vorerinnernngen zum Tarife 1, 16, 67, 84. Vorläufige Bemessung 41, 151. Vormerkung 31, 37, 115. Vormerk über Todfallsauzeigeu 151. Vormerk Xa und Xb 41, 48, 147,151. Vorrecht der Gebühren 54. Vorschreibungsjournal 155. Vorschriften über Stempelmarken 2, 24 u. ff. Vorschußvereine, s. Gesellschaften und Erwerbsgenossenschaften. Vorstellung 160. Wahlleistungen 17. Wechsel 26, 30, 56. Wechselordnung 3. Wert des Streitgegenstandes, s. Streit¬ gegenstand. Wertermittlung 39 u. ff., 72, 112, 173. Wertpapiere 43. Wette 100, 126. Widerlage 91, 98. Widersprüche, gerichtliche 29. Wiederkehrende Leistungen 17, 83,100. Wirkungskreis in Gebührenangelegen¬ heiten 50, 145. Wirtschaftsgenossenschasten, s. Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften und Gesellschaften. Xa- und Xb-Vormerk 41, 48, 147, 151. Zahlenlotto 127. Zählgeld 187. Zahlungsauftrag 49, 147. Zahlungsbefehle, gerichtliche 29, 114. Zahlungsbestätigung 90. Zahlungspflicht 51 u. ff. Zeitpunkt der Bewertung 40. Zession, s. Abtretung. Zeugnis 7, 22, 53, 65, 144. Zinsen bei Vergütungen 51, 160. Zinsenpflicht bei Verlassenschaften 38. Zinsen und Dividenden 126. Zugehör 4, 42, 69. Zusammentreffen mit befreiten Personen 13. — mehrerer Geschäfte 18. -Leistungen 15. -Personen 21. — — Urkunden 19. Zusätze zu Urkunden 20. Zuschlag 11, 78. Zuständigkeit bei Gesellschaftsvertrügen 121.' — zur Anmeldung 35. — im Rechtszuge 50. — s. auch Wirkungskreis. Zustellung von Zahlungsaufträgen 157. Zwangsverfahren s. Exekution. Zwischenkäufer 85. Jeitsokge der bezogenen Vorschriften. Seite 198 Seite Tarifposten: 36 39 40 42 43 44 45 47 48 49 53 55 57 59 61 65 66 69 74 75 78 79 80 83 84 85 91 96 97 101 89, 125, 128, 132, 177 101 12, 125, 129, 134 48, 81, 97 8, 16, 21, 103, 112, 118, 121, 122, 130, 138 u. ff. 8, 109, 138 u. ff. 8, 19, 53, llO u.ff. 90, 125, 135 135 7 95 101, 120—124, 125 87, 100, 101, 125, 127 8, 24, 130, 143 90, 131 43, 86, 87, 122, 131, 178 142 134 8 13, 15, 120, 139 90, 131 8, 92, 109, 141, 142 109, 119 143 88, 90, 100 142 48, 81, 83, 84, 98 108 92, 131 12, 83, 84, 90, 98, 100, 102, 103, 131, 142 „ 102 100, 142 „ 103 87, 116, 117 „ 105 94 „ 106L. 86, 96, 98, 122 „ 106 L 81, 84, 99, 105 „ u. ff. „ 106 ö s 169 u. ff. „ 108 7, 91 „ 110 90 „ 116 8, 22, 144 „ 117 8, 144 1850. 9. April, R.G.Bl. Nr. 137, F. M. Bdg. 29 3. Mai, R. G. Bl. Nr. 181, F. M. Vdg. 54 30. Mai, R. G. Bl. Nr. 214, F. M. Vdg. 68 Seile 1850. 30.Sept., F.M.E.,Z. 12.455 33 2. Dez., R. G. Bl. Nr. 470, F. M. E. 35 1852. 23. März, R. G. Bl. Nr. 82, M. Vdg. 38 23. März, R. G. Bl. Nr.84, M. Bdg. 39 1853. 26.Jänner,R.G.Bl.Nr.18, . Patent 187 19. März, R.G.Bl. Nr. 53, kais. Vdg. 46, 79, 82, 87 25.Juli,R.G. Bl. Nr. 148, M. E. 44, 45, 47, 105 1854. 13. Febr., R. G. Bl. Nr. 41, I. M. Vdg. 37 28. März, R. G. Bl. Nr. 70, F.M.Vdg. 2,12,14,24—30 3. Mai, R. G. Bl. Nr. 114, J. M. E. 36 1855. 7. Mai, F. M. E., Z. 1032 102 13. Sept., R.G.Bl. Nr. 165, F. M. E. 28 1858. 27.April,F.M.E.,Z.22.913 50 8. Juli, R. G. Bl. Nr. 102, kais. Vdg. 137 31.Ang.,R.G.Bl. Nr. 138, F. M. E. 81 12.Sept., R.G.Bl.Nr. 151, kais. Vdg. 187 27.Nov., R.G.Bl. Nr.223, M. Vdg. 27 1859. 17. Mai, R. G. Bl. Nr. 89, kais. Vdg. 137 27. Dez., R.G.Bl. Nr. 236, F. M. E. 163 1860. 22. Juli, R. G. Bl. Nr. 184, F. M. E. 186 1862. 13. Dez., R. G. Bl- Nr. 89, 8 5 7 ß 6 12, 17, 23, 26, 30, 37, 55, 111 Z 7 39 8 9 u. 10 48 8 11 54 8 12 7, 59, 167 8 13 56 Vorerinnerungen 16, 23, 24, 92 Tarifbestimmungen, s. bei kais. Patent v. 9. Februar 1850. 1862. 20.Dez., R. G. Bl. Nr. 102, F. M. Vdg. 25, 167 1863. 5. Ang., Vdg. Bl. Nr. 36, F. M. E. Z. 33.080 19, 40 199 Seite 1864. 29. Februar, R. G. Bl. Nr. 20, Gesetz 7, 112, 118, 125,135,142, 143, 144 1865. 10. Juli, R. G. Bl. Nr. 55, Gesetz 123, 128 1866. 16. Jänner, R. G. Bl. Nr. 9, F. M. Vdg. 120, 123 28.April,F.M.E.Z. 18.840 127 1868. 3. März, R. G. Bl. Nr. 17, Gesetz 93 6. Juli, R. G. Bl. Nr. 96, Gesetz (Art. IV) 8, 186 1869. 9. Jänn., R. G. Bl. Nr. 8, F. M. Vdg. 28 1871. 25. Juli, R. G. Bl. Nr. 75, Notar.-Ordg. 23, 68, 142 1872. 28. Juni, R. G. Bl. Nr. 94, Gesetz 23 1873. 9. April, R. G. Bl. Nr. 70, Gesetz 129 21. Mai, R. G. Bl. Nr. 87, Gesetz 125, 127, 130 24. Mai, R. G. Bl. Nr. 97, Gesetz 117 1874. 18. Mai, R. G. Bl. Nr. 67, M. Vdg. 121 1875. 31. März, R.G.Bl. Nr.52, Gesetz 110 26. Mai, R. G. Bl. Nr. 83, M. Vdg. 24 1876. 8. März, R. G. Bl. Nr. 26, Gesetz 26, 56, 136, 143 19. März, R. G. Bl. Nr. 28, Gesetz 51, 160, 182, 186 10. Mai, F.M.E.,Z. 12.532 30, 33 1877. 15. Febr-, R. G. Bl. Nr. 98, Gesetz 170 1878. 18. März, R. G. Bl. Nr. 31, Gesetz 164, 173, 182, 187, 190 23. Juni, N. V. Bl. Nr. 30, Ah. Entschl. 185 1880. 27. Dez., R. G. Bl. Nr. 1/81, Gesetz 169 1881. 15. April, R. G. Bl. Nr.43, Gesetz 189 27. Okt., R. G. Bl. Nr. 127, M. Vdg. 189 1882. 11.Nov., R.G.Bl. Nr. 159, M. Vdg. 37 1883. 23. Mai, R. G. Bl. Nr. 83, Gesetz 36, 74, 110 1884. 26.Sept.,F.M.E.,Z.22.870 92 Seite 1885. 17. Jänn., Z. 1728, Amts¬ unterricht, Ausgabe vom Jahre 1904 2, 145 8 1—10 34, 37, 49, 110, 147—150 8 11—12 151, 157 8 13 150, 159 8 14—20 37, 117, 146, 158 8 21—27 50, 100, 146, 160 8 28 49, 67, 70, 71, 74, 147 8 29—30 34, 147, 148 8 31 19, 40, 44, 48, 52, 78, 93, 108, 112, 147, 148, 152,157 8 32—35 157 ß 36—37 149, 150, 159 8 38 34, 58, 74 8 39—44 41, 48, 49, 78, 147, 152 8 45 31, 49, 147, 157 8 46 149 8 47 147 ß 48 26 8 49—51 149, 150 8 52 153 8 53-57 148, 149,150,152, 156, 159, 160 8 58-59 156 8 60—63 23, 152 S 64 51, 157—160 8 65—70 153, 162—164 8 71—76 154 8 77-85 156 8 86—88 58 8 89—90 156 8 91—92 148, 157, 161 8 93 162 8 94-97 7, 124, 166 8 98—101 167 Anhänge 59, 146, 167 Nachträge 43, 56, 69, 72, 96, 123, 124, 146, 148, 152, 160 23. März, R.G.Bl. Nr. 48, Gesetz 125, 128 15. April, R. G. Bl. Nr. 51, Gesetz 169 1886. 9. Dez., R. G- Bl. Nr. 175, F. M. Vdg. 33 1888. 30. März, R. G. Bl. Nr. 33, Gesetz 127 1889. 1. Juni, R. G. Bl. Nr. 91, Gesetz 131 28. Juli, R. G. Bl. Nr. 127, Gesetz 127 200 Seite 1890. 26. März, R.G.Bl. Nr. 93, M. Vdg. 125 31. März, R. G. Bl. Nr. 53, Gesetz 58, 125, 127 7. April, Vdg. Bl. Nr. 18, F. M. Vdg. 148 28. Dez., R. G. Bl. Nr. 234, Gesetz 110 1892. 23. Jänn., R.G.Bl. Nr.26, Gesek 51, 160 18.Sept., R.G.Bl. Nr.171, Gesetz 25, 123, 125 17.Nov.,R.G.Bl. Nr.224, M. Vdg. 123, 125 11.Dez., R. G. Bl. Nr. 213, M. Vdg. 26 15. Dez.,R. G. Bl. Nr.224, F. M. Vdg. 30 1893. 28.Dez.,Vdg.Bl.Nr.2/94, F. M. Vdg. 75 1894. II.Juni,R.G.Bl.Nr.111, Gesetz 131, 168 13.Juni, R.G.Bl. Nr. 112, F. M. Vdg. 168 31.Dez., R.G.Bl.Nr.2/95, Gesetz 128 1895. 26. Juli, Vdg. Bl. Nr. 139, Vorschr. 148 1896. 27. Mai, R- G. Bl. Nr. 79, Gesetz 162 2. Juli, R. G. Bl. Nr. 131, Gesetz 58 1897. 11. Jann.,R.G.Bl. Nr.30, Gesetz 184 11. Febr., R.G.Bl. Nr. 57, Gesetz 127, 130 9. März, R. G. Bl. Nr. 195, Gesetz 177 u. ff. 16. April, R. G. Bl. Nr. 98, F. M. Vdg. 58 21.Sept., R.G.Bl. Nr.222, F. M. Vdg. 177 u. ff. 6. Oktober, Geb. Bl. Nr. 9, F.M.E.,Z. 50.206 177 u. ff. 20.Oktober,Geb.Bl.Nr.11, F. M. E., Z- 29.078 50 26. Dez.,R. G. Bl. Nr. 305, kais. Vdg. 2, 8 8 1 u. 2 20, 118, 119 Z 3 113 8 5 95 8 6 118 8 7 23, 117 8 8 14, 28, 119, 144 8 9 111 Seite 1897. 26.Dez., R.G.Bl. Nr. 305, kais. Vdg. 8 10 16, 114 8 11 18, 114 8 12 20, 114, 118 8 13 116, 144 8 14 13, 115 28. Dez., R. G. Bl. Nr. 306, M. Vdg. 8 1 37 8 2—4 117 8 6 12, 28 8 7 71, 114 8 10 116 8 11 14, 26, 27, 28, 29 8 13 112, 117, 158 1898. 15. Jänn., Vdg. Bl. Nr. 12, F. M. Vdg./ Z. 8049 140 16. Juni, Geb. Bl. Nr. 10, F.M.E.,Z.7252 41 15. Sept., R.G.Bl. Nr. 163, M. Vdg. 186 7. Nov., Geb. Bl. Nr. 18, F. M. E., Z. 44.892 114 >7. Dez., R. G. Bl. Nr. 225, M. Vdg. 29 1899. 21. Sept., Geb. Bl. Nr. 18, F. M. E., Z. 24.742 114 4. Dezember, F. M. E. Z. 66.954 31, 34 16. Dez., Geb. Bl. Nr. 1,00, F. M. E., Z. 35.826 114 27. Dez., R. G. Bl. Nr. 263, Gesetz 93 29. Dez., R- G. Bl. Nr. 268, kais. Vdg. 2 30. Dez., R. G. Bl. Nr. 3/00, F. M. Vdg. 99 1900. 22. Jänn., Geb. Bl. Nr. 3, F. M. E-, Z. 67.967 78 26. Jänn-, Geb. Bl. Nr. 3, F. M. E., Z. 44.079 141 5. Febr., Geb. Bl. Nr. 5, I. M. Vdg. 115 20. Febr., R. G. Bl. Nr. 4, F. M. E., Z- 44.078 187 23. Febr., R. G. Bl. Nr. 36, F. M. Vdg. 25, 26 11. Juni, Vdg. Bl. Nr. 103, F.M.Vdg.,Z. 19.371 122,123 14. Juli, R. G.Bl. Nr. 120, F. M. Vdg. 123, 170 12. Sept., Geb. Bl. Nr. 1l, F.M.E.,Z. 55.310 175 — 20i — Seite 1901. 4.Jänn., Geb. Bl. Nr. 2, F. M. E., Z. 17.532 98 25. Jänn., Geb. Bl. Nr. 4, F. M. E., Z. 79.260 129 19. März, Geb. Bl. Nr. 5, F. M. E., Z. 35.898 25 18. Juni, R. G. Bl. Nr. 74, Gesetz 2, 11, 75 ZI 6, 70, 77, 80, 86, 106, 107, 160 8 2 17, 77, 83, 86 8 3 77 8 5 74, 78 8 6 6, 101 8 7 99, 107 8 8 94, 122 8 11 38, 156 8 12 47 8 13—18 45, 46, 54, 108 21. Juni, R. G- Bl. Nr. 75, M. Vdg. 38, 46, 47, 71, 74, 77, 78, 163 25. Juni, Vdg. Bl. Nr. 91, F. M. Vdg., Z. 36 577, 54, 157 1. Juli, R. G. Bl. Nr. 85, Gesetz 128 27. Nov., Geb. Bl. Nr. 13, F. M. E., Z. 76.963 121 18. Dez., Geb. Bl. Nr. 1/02, F.M.E.,Z. 61.892 70 22. Dez.,R.G.Bl. Nr. 4/02, Gesetz 125, 128 1902. 11. März, Geb. Bl. Nr. 9, F. M. E. 114 25. März, R. G. Bl. Nr. 70, Gesetz 133 16.Juli,R.G. Bl. Nr. 149, M. Vdg. 26 19. Juli, R. G. Bl. Nr. 153, Gesetz 125, 128 31. Juli, Geb. Bl. Nr. 9, I. M. Vdg. 37 2. Sept., Geb. Bl. Nr. 9, M. E., Z. 58.373 108 14. Sept.,F.M.E.,Z. 3749, (Dienstinstr.) 134,143,147 27. Sept., R.G.Bl.Nr.195, M. Vdg. 129 26. Okt., Geb. Bl. Nr. 13, M. E., Z. 71.692 129 16. Nov., Geb. Bl. Nr. 12, F M.E.,Z.64.640 129, 130 29. Dez., Geb. Bl. Nr. 1/03, M. E., Z. 88.391 129 1903. 1904. 1905. 1906. vr. Roschnik, Leitf. d. öftere. Kebiihrenrechtes. Seite 19. Juni, Geb. Bl. Nr. 8, M. E., Z. 43.092 119, 138 26. Okt., Vdg. Bl. Nr. 168, F. M. E. 153 AmtsunterriLt s. I. 1885 14. Dez., R. G. Bl. Nr. 166, M. Vdg. 135 12. Febr., Vdg. Bl. Nr. 32, F.M.Vdg.,Z. 81.277/04 158 24. Febr.,R.G. Bl. Nr. 32, Gesetz 140, 141 3. März, Geb. Bl. Nr. 4, F. M. E., Z. 89.191/04 122 19. März, Geb. Bl. Nr. 5, F- M. E., Z. 1739 148 14.Aug., R.G.Bl.Nr.136, Gesetz 77 18.Aug.,R.G. Bl. Nr. 144 u. Geb. Bl. Nr. 10, F. M. Vdg., Z. 47.531 124 22.Aug.,R. G. Bl. Nr. 137, F. M. Vdg. 78 17. Sept., Vdg. Bl. Nr. 141, M. Vdg., Z. 64.484 166 29. Nov., Geb.Bl. Nr.3/06, F. M. E., Z. 13.392 115 6. März, R- G. Bl. Nr. 58, Gesetz 77, 123-125 18. März, Geb. Bl. Nr. 3, F. M. E., Z. 17.787 123 17. April, Wirkungskreis, F.M.E., Z. 1244 146, 148, 156, 162 18. April, Geb. Bl. Nr. 4, F.M.E.,Z. 85.974 160 5. Mai, Geb. Bl. Nr. 6, F. M. E., Z. 26.536 158 12. Mai, Geb. Bl. Nr. 6, F. M. E., Z- 81.228 148 14. Mai, R. G. Bl. Nr. 108, F. M. Vdg., Z. 35.799 77, 123, 125 1.Juni, F.M E , Z.37.625 33 8. Juni, Geb. Bl. Nr. 6, F. M. E., Z- 27.710 78 18. Juni, R.G.Bl. Nr. 124, F.M. Vdg., Z. 45.658 26 7. Juli, F. M. E., Z. 92.395/05 146, 156, 162, 181 8. Juli, Geb. Bl. Nr. 9, F.M.E.,Z. 76.793, 05 168 13** 202 Seite 6. Aug., Geb. Bl. Nr. 10, F. M. E., Z. 56.930 72 13. Aug., Geb. Bl. Nr. 11, F. M. E., Z. 45.776 122 1907. 17. Jänn., Geb. Bl. Nr. 3, F. M. E, Z. 56.489/06 147 20. Februar, R. G. Bl. Nr. 52, Gesetz 50, 160, 182 21. Febr.,R. G-Bl. Nr. 47, F. M. E. 180 22. Febr., R. G. Bl. Nr. 49, Gesetz 21, 132 Seite 1907. 25. Febr., R.G. Bl. Nr. 50, M. Vdg. 133 10. März, Geb. Bl. Nr. 5, I. M. Vdg. 133 14. März, Geb Bl. Nr. 5, Instruktion, Z. 19.154 133 21. März, Geb. Bl. Nr. 7, F. M. E., Z. 19.835 133 17. Avril, Geb. Bl. Nr. 9, F. M. E., Z. 27.448 51 15. Mai, Geb. Bl. Nr. 10, F. M. E., Z. 22.745 133 6. Juni, Geb. Bl. Nr. 10, F. M. E., Z. 41.039 133 lisroclns in uniusn2it.st.ns knuiLnics Manrlckie k. u. k. liof-Verlags- uncl Univerkltäls-Kueliligncllung, wl I., kohlmsrkt 2S. Von demselben Verfasser ist in unserem Verlage erschienen: Was österreichische Iollmesen. Ein Umriß. 8. (57 S.) x 1. -. Ferner sind erschienen: Wie OMchrennovelle vom 18. Juni 1901. Im Auftrage des k. k. Finanzministeriums für den praktischen Gebranch herausgegeben und erläutert von I)r. August Freiherrn von Odkolek und I>v. Carl Freiherrn von Lempruch. Dritte Auflage. 1901. 8. (15 Bogen.) Brosch. X S.8V, kart. X s.—. Was österreichische Gebührenäguivalent. Bon Adalbert Schimon, k. k. Finanz-Oberkommissär. gr. 8. 1900. (LV, 124 S.) Brosch. L 2.20, dauerhaft kartoniert L 2.40. (Taschenausgabe der Gesetze. XII. Band, I. Teil.) Was Oebühreugeseh samt allen zu diesem Gesetze erflossenen Nachtragsvorschriften und der einschlägig Judikatur. - 18. Auflage. - Bearbeitet von vr. St. Koczyüski, k. k. Oberfinanzrat in Wien. kl. 8. IMS. (XXXII mid 140t S.) In zwei Hälften X 10.80, geb. X 1S.80. (Taschenausgabe der Gesetze. XU. Band, 2. Teil.) Ne MektemllllWeuer, die Londsbeitriige, die Watms- MMpmente, diis TllWesen und der Spielkartenstempei samt den dazu erflossenen Nachtragsvorschriften und der einschlägigen Judikatur. 18. Auflage. Bearbeitet von I)r. Stefan Koczynski, k. k. Hofrat in Wien. kl. 8. 1906. (OXII, SIS S.) X s.so, geb. X 6.50. Auszug aus dem Stempel- und Oelüchrengesehe hinsichtlich jener Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche sich auf Angelegenheiten der politischen Verwaltung beziehen. 8. 19VS. (57 S.) X 1.—. Buchdruckerei der Manzscheu k. u.k.Hof-Berlags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien.