Grundlegende Fragen der Arbeiterversiclierung Im Verlage der Arbeiter - UnfallTersicherungsanstalt in Triest. *&&&&& Druck von Kleinmayr & Bamberg: in Laibach. Grundlegende Fragen der Arbeiterversicherung. ry V orbemerkung. Das im November 1904 kundgemachte Regierungs- programm fur die Reform und den Ausbau der Arbeiter- versicherung» wurde vom Ministerium des Innern den terri- torialen Anstalten und den von diesen geleiteten Kranken- kassenverbanden zur Begutachtung uberwiesen. Angesichts des Umfanges des Gegenstandes glaubte der Vorstand der Triester Anstalt, die Beratung im plenum auf die allgemeinen Grundsatze des Programms beschranken zu sollen und die Abfassung des Gutachtens unter Anlehnung an die aus der Generaldebatte hervorgehenden Anschauungen der Direktion zu libertragen; die gleiche Behandlungsart ist auch fur die Versammlung der Delegierten der Verbands- krankenkassen in Aussicht genommen worden. Der nachfolgende «Fragebogen* und die -erlauternden Bemerkungen* zu demselben sollen nun den gedachten Beratungen zum Leitfaden dienen und die zu einer sachlichen Stellungnahme unerlaClichen technischen Grundlagen schaffen. Aus dieser Zweckbestimmung ergeben sich die Grenzen der vorliegenden Arbeit, welche weder den Beschliissen der genannten Korperschaften irgendwie vorgreifen darf, noch auf die Erschopfung des Gegenstandes berechnet ist, sondern auf der einen Seite die Beratungen auf solche Fragen leiten will, welche die beteiligten Kreise am lebhaftesten zu be- schaftigen scheinen, sonst aber sich darauf beschrankt, den wesentlichen Inhalt der Fragen und die verschiedenen Ge- sichtspunkte, von denen- aus sie betrachtet werden konnen, unter Zuriickhaltung bestimmter Ansichten und Antrage darzustellen. Triest, November 1905. Karl Colcuc Direktor der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in Triest. 1 . Erlauternde Bemerkungen zu dem Fragebogen, betreffend das Regierungs- prografnm fur die Reform und den Ausbau der Arbeiterversicherung. I. Welche Zweige und Volksschichten soli die soziale Zwangsversicherung zur Erreichung ihres Endzieles umfassen? Stellt die im Programm vorgesehene Erweiterung der Ver- sicherung das Hochstausmafi des unter den gegebenen Verhalt- nissen Erreichbaren dar, oder welche weitergehende Fiirsorge wird fur zeitgemaB gehalten? Das Endziel der sozialen Zwangsversicherung ist die Siche- rung der wirtschaftlichen Existenz der Arbeiterschaft in den un- vermeidlichen Notfallen des modernen Erwerbslebens.* Die Einschrankung auf die Arbeiter liegt im Begriffe und im Wesen dieser Form der sozialen Fiirsorge; denn die Versicherung setzt naturgemaB einen zu versichernden Gegenstand voraus, im vorliegenden Falle die Arbeitskraft, in- sofern sie als wesentliche ErwerbsqueUe verwertet wird; der Z w a n g aber ist nur dann berechtigt, wenti die Wohlfahrt der Allgemeinheit dessen Anwendung erheischt und ein gleicher Er- folg durch die Selbsthilfe nicht erreiclibar ist. Diese Voraussetzungen treffen eben bei den Arbeitern zu, als wirtschaftlichen Subjekten, deren Einkommen wesentlich aus der Verwertung der Arbeitskraft herriihrt und das zur Deckung der taglichen Lebensbediirfnisse erforderliche MaB kaum iibersteigt. Die auf einer niedrigeren oder hoheren Stufe stehenden Volksschichten sind entweder auf die Armenversor- gung oder auf die Selbsthilfe zu verweisen. Die wirtschaftliche Not des Arbeiters und seiner Familie laBt sich auf dreierlei Ereignisse zuriickfiihren, deren Folgen durch die Zwangsversicherung aufgehoben oder gemildert werden sollen, und zwar Erwerbsunf ahigkeit, Erwerbs- 1 o s i g k e i t und Tod. * Vrgl. Dr. Zacher «Die Arbeiterversicherung im Auslandes, Heft XVI- 6 Diese Dreiteilung hat jedoch dermalen nur einen theoreti- schen Wert und stellt den von alien unwesentlichen Elementen gelauterten Ausbau der Arbeiterversicherung dar. In der Praxis haben ZweckmaBigkeitsgriinde und Erwagungen juristischer Natur die Gesetzgebung auf eine anderweitige Verzweigung geleitet. Als ein selbstandiger Zweig der Invalidenfiirsorge hat sich zunachst die Krankenversicherung herausgebildet. Da die Krankenversicherung einerseits geringere technische und finanzielle Schwierigkeiten bietet, anderseits die Befriedigung der augenfalligsten , dringendsten und haufigsten Bediirfnisse zum Gegenstande hat, erlangte sie noch vor ihrer gesetzlichen Ein- fiihrung groBe Verbreitung und ist als der Ausgangspunkt und die Grundlage der sozialen Versicherung anzusehen; in der zu- kiinftigen Ausgestaltung der Institution ist den Tragern der Krankenversicherung als Lokalorganen der gesamten Arbeiter¬ versicherung die Rolle einer unentbehrlichen Verwaltungseinrich- tung vorbehalten. Aus der Umwandlung des privatrechtlichen Anspruches auf Schadenersatz in einen Anspruch offentlich rechtlicher Natur ist die Unfallversicherung hervorgegangen. Dieser ihr Ursprung sowie die relative Seltenheit der Schaden haben die Einbeziehung der Todesversicherung sowie eine Hohe der Versicherungsleistungen erschwinglich gemacht, die nament- lich bei der teilweisen Erwerbsunfahigkeit und den Familien- renten an die Vollversicherung grenzt. Die Unfallversicherung ist mit der Invalidenver- sicherung insofern verkniipft, als durch die Nivellierung der Versicherungsleistungen sich die Verschmelzung beider Zweige in eine einheitliche Rentenversicherung naturgemaB vollziehen wird, und sind die gegenwartigen Trager der Unfallversicherung dazu pradestiniert, sich entweder zu Tragern oder zu Provinzial- organen der Rentenversicherung umzubilden. Die Kranken- und Unfallversicherung hat dazu gedient, der Gesellschaft den ganzen Umfang ihrer Pflichten gegen das Ar- beitsproletariat vor Augen zu fiihren, indem die dermaBen ein- geschrankte Fiirsorge in dem ReclitsbewuBtsein der Ausgeschlos- senen den Charakter eines Privilegiums annahm, das es mit alien Mitteln zu erzwingen und zu erschleichen gait. Dieser Zustand war die Quelle gehassiger und demoralisierender Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Versicherungstragern, worin die letzteren allzuoft unterliegen mufiten. Es hiefi also zur Er- haltung des vielleicht mit unverhaltnismaBigem Aufwande Geschaffenen weiterbauen. Das Programm reiht nun, der einmutigen Forderung der Be- teiligten nachkommend, an die seit fiinfzehn Jahren bestehende Kranken- und Unfallversicherung die I n valid en versiche¬ rung an, eine Aufgabe, die durch die fiinfzehnjahrigen Erfah- rungen Deutschlands wesentlich erleichtert erscheint. 7 Deutschland, der auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung vorbildliche Staat, hat auch in der Versicherung der Wit wen und Waisen, die gegenwartig, abgesehen von der Unfallversicherung, mit kargen Sterbegeldern bedacht sind, einen Vorsprung vor alien anderen Industriestaaten. Der deutsche Reichstag hat namlich dazu in konkreter Weise Stellung genommen, indem er diesem Zweige die Uberschiisse der Agrarzolle (etwa 60 Millionen Mark pro Jahr) widmete. Die Versicherung gegen Erwerbslosigkeit (Arbeits- losenversicherung) ist als der Ausflufi des „Rechtes auf Arbeit“ anzusehen und gilt als der kronende AbschluB einer modernen Arbeiterversicherung. Doch deuten die in einigen Schweizer Kantoneh gemachten Erfahrungen darauf hin, dafi diese vielfach mit dem • Lohnkampfe und den Arbeitsausstanden zusammen- hangende Frage fur das Eingreifen der Gesetzgebung noch nicht reif sei und vorerst in der freiwilligen, berufsgenossenschaftlichen Organisation eine langere Probezeit durchzumachen babe. Die vorstehenden Erorterungen lassen sich dahin zusammen- fassen, daB, wahrend die Durchfiihrbarkeit und Durchfiihrung der Invalidenversicherung ganz auBer Frage steht und die Arbeitslosenversicherung sich noch in einem embryonalen Sta¬ dium befindet, die Witwen- und Waisenversicherung der Reife entgegengeht und hoffentlich noch anlaBlich der Beratung des Programmes zum Durchbruch gelangen wird. Sollten sich die finanziellen Lasten dieser Fiirsorge als un- ertraglich erweisen, so diirfte die Erkenntnis, daB es gilt, physisch und moralisch minder widerstandsfahige Subjekte vor dem Untergange zu retten, die Beteiligten auf den Kompromifiweg leiten und sie dazu bestimmen, einen Teil des durch die anderen Zweige Gebotenen zur Befriedigung dringenderer Bediirfnisse hintanzugeben. II. Welche grundsatzlichen Normen sollen fiir die Hohe und Art der Versicherungsleistungen maBgebend sein? Im besonderen: 1. ) Bei der Krankenversicherung: Soli der Hauptgegenstand der Versicherung in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen und unter welchen Voraussetzun- gen die Versicherung auf die ersteren, beziehungsweise auf die letzteren, beschrankt werden? 2. ) Bei der Unfallversicherung: a) In welchem Verhaltnisse soil die Entschadigung zu dem Schaden stehen? b) Soli der Begriff „Betriebsunfall“ erweitert werden und in welchem Belange? 8 3. ) Bei der Invalidenversicherung: a) Nach welcher Grundlage ist das MindestausmaB der Inva¬ lid enrente festzusetzen? b) Soil der Anspruch an eine Wartezeit gekniipft werden? 4. ) Wird das Lohnklassensystem gutgeheifien? Der Zweck der Arbeiterversicherung schlieBt das fur das AusmaB der Versicherungsleistungen maB- gebende Kriterium in sich; diese sollen namlich den infolge des versicherten Ereignisses eingebuBten Arbeitsverdienst ersetzen (Vollversicherung) oder zumindest ein der Lebenshaltung ent- sprechendes Existenzminimum sichern. Was die Art der Leistungen betrifft, so konnen nur Bar- leistungen als eine wiirdige, dem Charakter der Institution entsprechende Form gelten und Naturalleistungen an Geldes Statt, abgesehen von taxativ festzusetzenden Ausnahmsfallen (als Simulation, Widerspenstigkeit, Trunksucht), nur mit Zustim- mung des Versicherten platzgreifen. Zu 1. Gleichsam durch Uberlieferung ilbernahm die Krankenver- sicherung neben der Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit, worm ihr Wesen liegt, die Kranken- pflege. Man wird kaum behaupten konnen, daB der Obergang dieses Dienstes von den offentlichen Wohlfahrtsinstituten auf die Krankenkassen einen merklichen Fortschritt bedeute und nicht lediglich auf eine Lasteniiberwalzung hinauslaufe; immerhin steht der Umwandlung der Krankenpflege von einer obligatori- schen in eine fakultative Leistung, nach der Analogic der In- validen- und Unfallversicherung, kein Hindernis grundsatzlicher Natur im Wege und konnen nur vom Standpunkte der Kranken- kontrolle, cl. i. der Krankenpflege als Mittel und nicht als Zweck, Bedenken erhoben werden. In dieser Beziehung kann aber eingewendet werden, daB den Krankenkassen erforderlichenfalls die Ubernahme der Kranken¬ pflege vorbehalten bleiben soli, daB die Verquickung der Kranken¬ pflege mit der Krankenkontrolle den Heilerfolg ungunstig beein- fluBt und der Forderung nach der „freien Arztewahl" (einem den Lohnstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Arzten ent- sprungenen Schlagworte) eine gewisse Berechtigung verleiht, daB ferner die Einfiihrung cler Invalidenversicherung der Simu¬ lation Einhalt tun wird, daB endlich in der angedeuteten Reform das wirksamste Mittel zur Eindammung der den neuen thera- peutischen Systemen hohnsprechenden Arzneienverschwendung liegt. Wie immer, kommt der Krankenpflege eine derart unter- geordnete Stellung zu, daB eine auf dieselbe restringierte Kran- 9 kenversicherung, wie sie das Programm fur eine zahlreiche Kate- gorie von Versicherten in Aussicht nimmt, in den Rahmen der Arbeiterversicherung gar nicht paBt und lediglich als Entlastung der Armenversorgung gelten kann. Die vorstehenden Gesichtspunkte lassen sich auf folgende Ziele der Krankenversicherung zuriickfiihren: 1. ) Enthebung von den Kosten der offentlichen geschlossenen Krankenpflege; 2 . ) Ausgestaltung der hygienischen Erziehung und der Re- konvaleszentenpflege; 3. ) Trennung der Krankenpflege von der Krankenkontrolle; 4. ) Fakultative Erhohung des Krankengeldes als Ersatz der Krankenpflege. Zu 2 a. Die Unfallsentschadigung hat je nach der Ursache des ver¬ sicherten Ereignisses eine zweifache rechtliche Grundlage. Liegt hohere Gewalt oder Verschulden des Versicherten vor, so stellt sich der Ersatzanspruch vom Standpunkte des Privat- rechtes als ein Privilegium dar, dem die Fiktion der „Berufs- gefahr“ unterlegt wurde. Wenn aber der Unfall durch den Arbeitgeber oder einen Dritten verschuldet wird, so hat man es lediglich mit der Um- wandlung eines privatrechtlichen in einen offentlich rechtlichen Anspruch, d. h. im Grunde genommen, mit einer prozessualen Einrichtung zu tun, wonach der Anspruch, statt im ordentlichen Rechtswege, vor dem Triiger der Unfallversicherung geltend ge- macht wird. Von diesem Gesichtspunkte aus involviert die Teilversiche- rung, mag man der Erleichterung des Rechtsganges einen noch so groBen Wert beilegen, eine Verktirzung und erscheint die Forderung auf Gleichstellung der beiderseitigen Anspriiche (etwa durch Verallgemeinerung der analogen Bestimmung des Art. VII des Ausd. Ges.) als berucksichtigungswiirdig. Zu 2 b. Die Leistungen der Unfallversicherung konnen gegeniiber dem Begriffe „Betriebsunfall“, wie er sich aus der bisherigen Rechtsprechung herausgebildSt hat, in dreifacher Richtung er- weitert werden, und zwar: 1. ) Durch Einbeziehung der Beschaftigung aufier- halb des versicherten Betriebes, sofern der Ver- sicherte zu derselben von seinem Dienstgeber oder dessen Be- auftragten herangezogen wird; 2. ) durch Gleichstellung der sogenannten Berufskrank- h e i t e n mit den Betriebsunfallen und 3. ) durch Ausdehnung der Versicherung auf alle in die Versicherungszeit fallenden Unfall e. 10 Die Erweiterung ad i ist nach dem Muster des Unfall-Ver- sicherungsgesetzes des Deutschen Reiches vom Jahre 1900 in das Programm aufgenommen und entspricht im grofien und ganzen der bisherigen Praxis. Die Frage, der „B e r u f s k r a n k h e i t e n“ stellt sich grund- verschieden dar, je nachdem man sie vom rechtlichen oder vom medizinischen Standpunkte ins Auge faBt. Die „Berufskrankheiten“ haben namlich mit den Betriebs- unfallen die rechtliche Grundlage, d. h. die Berufsgefahr, gemein; bei den ersteren tritt sogar das Moment des Verschuldens des Dienstgebers viel mehr in den Vordergrund, da Berufskrankheiten durch hygienische Vorkehrimgen leichter und sicherer verhiitet werden konnen als Betriebsunfalle, bei denen das Verschulden des Versicherten und die hohere Gewalt eine weit wichtigere Rolle spielen. Die Forderung nach der Gleichstellung mit den Betriebs- unfallen erschiene hiernach durchaus unanfechtbar, vermochte die medizinische Wissenschaft auf die Frage, ob sich der Zu- sammenhang zwischen Beruf und Krankheit mit einiger Sicherheit feststellen lasse, eine befriedigende Antwort zu geben. Nach dem Ausspruche maBgebender medizinischer Autori- taten scheint diese Moglichkeit hinsichtlich der meisten als Berufskrankheiten hingestellten chronischen Leiden , darunter der Tuberkulose, verneint werden zu miissen; und nur bei akuten Vergiftungen (Intoxikationen) sollen sich atiologische Diagnosen aufstellen lassen, die einen gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad beanspruchen konnen; kurz die Berufskrankheiten sollen nichts Spezifisches an sich haben, das sie von den natiirlichen Krank- heiten unterscheidet. Einige auffallige Erscheinungen haben zvvar die Aufmerk- samkeit der beteiligten Faktoren auf sich gezogen (so namentlich Krankheiten , die der Manipulation mit Blei, Quecksilber und Phosphor eigentiimlich sein sollen) und auf den Gedanken ge- leitet, die Gewerbegattungen taxativ zu bezeichnen, bei denen die Vermutung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen ge¬ wissen Krankheitsformen und der Berufsbeschaftigung gelten soil. Doch lehrt die Statistik, daB andere Gewerbegattungen weit hohere Morbilitatsziffern aufweisen und daB die vorwiegende Gefahrenquelle nicht in dem Stoffe selbst, sondern in den mangel- haften Betriebseinrichtungen gelegen ist; entsprechen diese all- gemeinen hygienischen Anforderangen, so fallt die spezifische Gefahrlichkeit des Stoffes nur nebensachlich ins Gewicht. Aus dem Vorstehenden lassen sich folgende Satze ableiten: a) Die allgemeine Einbeziehung der sogenannten Berufs¬ krankheiten in die Unfallversicherung wiirde angesichts der Schwierigkeit, die Ursache der Krankheit festzustellen, entweder die Ausdehnung der Leistungen der Unfallversicherung auf samt- IX Iiche Invaliditatsfalle bedeuten, deren Zusammenhang mit der Be- triebstatig-keit nicht schlechterdings verneint werden kann, das waren nahezu samtliche, oder die Beschrankung auf solche, bei denen jede betriebsfremde Ursache ausgeschlossen erscheint, das ware eine verschwindend kleine Zahl. b) Die Begrenzung auf taxativ bestimmte Stoffe, Betriebs- gattungen und Krankheiten entbehrt jeder positiven wissen- schaftlichen Grundlage und stellt sich als ein Privilegium zu Gunsten einer wenig zahlreichen Arbeiter-Kategorie dar. c) Die Gleichstellung der akuten Intoxikationen mit den Be- triebsunfallen gehort nicht in die Gesetzgebung, sondern in die Auslegung des Begriffes, welche nach der bestehenden Praxis der territorialen Anstalten alien billigen Forderungen entspricht. Der Fortfall der Scheidung zwischen Betriebs - und Nichtbetriebsunfall widerspricht der Ausnahmestellung der Unfallversicherung, welche auf der Flaftpflicht und der Berufsgefahr beruht, und wiirde deren Gleichstellung mit der Kranken- und Invaliden-Versicherung bedeuten, bei welchen Zweigen eben die Veranlassung des versicherten Ereignisses nicht in Betracht kommt. Mit den Vorteilen dieser Erweiterung miiBte aber auch deren Nachteil, namlich die Heranziehung der Versicherten zur Bei- tragsleistung, mit in den Kauf genommen werden. Tatsachlich ist die Quote der Versicherung nach dem schweizerischen Unfall- versicherungs-Gesetze, dem einzigen, welches die Entschadigung samtlicher Unfalle statuiert, mit (4 festgesetzt. Immerhin wiirde eine derartige Einrichtung, die Zustim- mung der Beteiligten vorausgesetzt, als ein zur Verschmelzung der drei Versicherungszweige fiihrender Schritt zu begriiBen sein. Zu 3 a. Wahrend auf dem Gebiete der Kranken- und Unfallversiche¬ rung die eingangs vorgezeichneten Grenzen der Versicherungs- leistungen im grofien und ganzen eingehalten sind (nach den bestehenden Gesetzen schwanken namlich dieselben zwischen J / 2 und 7 / 10 des Lohnes), stellen die Leistungen der Invalidenver- sicherung nicht einmal den hauptsacblichen, sondern bestenfalls einen wesentlichen Teil des Existenzminimums dar. Tatsachlich belauft sich-nach dem Programm der Mindest- betrag einer Invalidenrente in den sechs Lohnklassen auf K 124, 140, 156, 172, 188 und 204 (zwischen 68 und 10% der betreffen- den Durchschnittssatze); nach Ablauf von 1000 Beitragswochen (20 Jahre) erhohen sich diese Renten auf K 140, 190, 240, 290, 340 und 390 (zwischen 77 und 20% der Lohne), um im vierzig- sten Beitragsjahre die Maximalhohe von K 160 bis 510 (88 bis 26 %) zu erreichen. Der Vergleich mit den auslandisc.hen Gesetzen und Gesetz- entwiirfen laBt jedoch die im Programm vorgesehenen Leistungen als angemessen erscheinen. 12 Nach dem reichsdeutschen Invalidengesetze vom Jahre 1899 steigen die Renten von einem Minimum per 116, 126, 134, 142 und 150 M. auf ein Maximum von 170, 240, 290, 340 und 390 M. und ungefahr in denselben, wenn nicht niedrigeren Grenzen halten sich die bisher ausgearbeiteten Gesetzentwiirfe fiir Schweden, Holland und Frankreich. Vorwiegend Bedenken finanzieller Natur scheinen sich der Gewahrung auskommlicher Renten entgegenzusetzen, da man einerseits die Krafte der unmittelbar Beteiligten dermalen nicht iibermaBig anspannen will, anderseits eine hohere Inanspruch- nahme der Staatsmittel dem Wesen der Institution, die auf selbst- erworbenen Anspriichen beruht, Abbruch tun wiirde. Gegen hohere Leistungen werden auBerdem Bedenken ethi- scher Natur angefuhrt; es soli namlich dem Erlahmen der Arbeitslust und der Simulation durch Herabdriickung des Renten- ausmaBes vorgebeugt werden. Wie immer, der Rentner darf nicht mit dem Armenpfriindner auf eine Strife gestellt werden, der sich, was ihm zur Erhaltung des nackten Lebens fehlt, zusammenbetteln muB, und soil daher dort, wo die Krafte der unmittelbar Beteiligten versagen, die Allgemeinheit in hoherem Grade beitragen. Dieser Tendenz wil'd irn Programm dahin entsprochen, dafi der StaatszuschuB in samtlichen Lohnklassen mit dem gleichen Betrage (90 K) festgesetzt ist, und macht derselbe in der I. Lohn- klasse 56 — 72%, in der II. 39-—64%, in der III. 30 — 57%, in der IV. 24 — 52%, in der V. 20 — 47% und in der VI. 17 — 44% der Rente aus. Ferner ist die Rente bei annahernd gleichen Beitragsprozen- ten im umgekehrten Verhaltnisse zu dem Lohne festgesetzt, und zwar sinkt die Mindestrente von 68 auf 10 % und die Maximal- rente von 88 auf 26 % des Lohnes. Eine weitergehende Begiinstigung der niedrigeren Lohnstufen wiirde zur Einheitsrente fiihren in dem Sinne, daB die Rente lediglich nach der Dauer des Versicherungsverhaltnisses abgestuft werde; doch widerspricht ein solches System einem Hauptgrundsatze der Invalidenfiirsorge, namlich der Beriick- sichtigung der Lebenshaltung, und fand aus diesem Grunde nirgends Aufnahme. Zu 3 b. Die Wartezeit, d. h. die Entrichtung von Beitragen wahrend einer Mindestzahl von Wochen als Voraussetzung der Versicherungsleistungen, ist der Kranken- und Unfallversiche- rung meist fremd. Besteht keine besondere Unfallfiirsorge, so fallt eben bei Zutreffen eines Betriebsunfalles die gedachte Be- dingung fort. Dagegen kommt sie in der einschlagigen Gesetz- gebung sowie in den Pensionsvorschriften fast ausnahmslos vor. 13 — Die Wartezeit griindet sicli im wesentlichen auf folgende Erwiigungen: Es soil erstens dadurch vermieden werden, daB das die Ver- sicherungspflicht begriindende Arbeitsverhaltnis wegen des nahe bevorstehenden oder bereits erfolgten Eintrittes des Versiche- rungsfalles nur zur Erlangung der Rente eingegangen wird. Wah- lend ferner die Unfallsentschadigung an ein leicht konstatier- bares Ereignis gekniipft ist und die Krankheit auffalligere Merk- male an sich triigt, laBt sich die Invaliditat ofters nicht mit geniigender Sicherheit feststellen und gewahrt sohin der Simu¬ lation einen viel weiteren Spielraum. Da endlich die Beitrage ohne Riicksicht auf die Verschieden- beit der Unfallsgefahr fur alle Versicherten gleich bemessen sind, sollen durch die fragliche Einrichtung die schlechteren Risken eliminiert werden. Deni gegeniiber wird von beteiligter Seite geltend gemacht, daB die zwei ersteren Motive mehr oder weniger auch bei der Krankenversicherung zutreffen, ohne daB man an einc ahnliche Abwehr gedacht hatte. Zur Beurteilung der finanziellen Seite der Frage, die doch ausschlaggebend sein durfte, fehlen zuverlassige Anhaltspunkte. Was die Dauer der Wartezeit anbelangt, so lehnt sich das Rrogramm an das reichsdeutsche Gesetz, welches 200 Beitrags- Wochen oder rund fiinf Jahre bestimmt; nach dem franzosischen Entwurfe betragt dieselbe zwei Jahre, nach dem norwegischen ein Jahr, nach den Pensionsgesetzen fiir Staatsbeamte zehn Jahre. Diesbeziiglich heiBt es in den Motiven des reichsdeutschen Gesetzes vom Jahre 1899, jede Bemessung einer Wartezeit sei willkurlich und werde die Herabsetzung derselbcn (von 235 Bei- tragswochen nach dem Gesetze vom Jahre 1889 auf 200 Beitrags- wochen) eine irgendwie ins Gewicht fallende finanzielle Benach- leiligung der Versicherungstrager voraussichtlich nicht zur Folge haben. Es erscheint hienach kaum angangig, sich fiber die fragliche VorsichtsmaBregel, trotz ihrer Harten, ohne weiters hinwegzu- setzen; doch ware durch geeignete Beobachtungen die finanzielle und ethische Tragweite derselben genau festzustellen, um, falls sie sich als entbehrlich erweisen sollte, in der Folge deren Auf- hebung zu erwirken. An dieser Stelle moge eine mit der vorliegenden eng ver- kniipfte Frage gestreift werden, namlich, ob die Wartezeit sich lediglich auf das Versicherungsverhaltnis oder auch auf die Lei- stung von Beitragen beziehen, dann, ob und unter welchen Be- schrankungen die nachtragliche Entrichtung von Beitragen zur Erlangung der Rente wirksam sein solle. Die zweifache Voraussetzung wird mit dem konkurrierenden Versaumnisse des Versicherten begriindet, dem besondere ge- setzliche Vorschriften die Kontrolle der erworbenen Anwart- schaft jederzeit ermoglichen. 14 Belangend die Wirksamkeit der nachtraglichen Selbstent- richtung der Beitrage, so setzte das reichsdeutsche Invaliden- und Alterversicherungsgesetz vom Jahre 1889 derselben keine zeitlichen Schranken, wahrend das Invalidenversicherungsgesetz vom Jahre 1900 eine zweijahrige Frist bestimmt. Bemerkt muB werden, daB der deutsche Reichstag an der gedachten Neuerung, die in beteiligten Kreisen heftig angefochten wird, nichts aus- zusetzen fand. Zu II, 4. Der Arbeitsverdienst bildet als der wichtigste Faktor der Lebenshaltung die Grundlage der Bemessung der Versicherungs- ieistungen. An dem Arbeitsverdienste konnen MaBstabe verschiedener Genauigkeit angelegt werden: der grobste ware der ,,ortsiibliche Taglohn gewohnlicher Arbeiter“, der absolut genaue der „In- dividuallohn“, d. i. der von dem einzclnen Versicherten wahrend eines bestimmten Zeitabschnittes tatsachlich bezogene Arbeits¬ verdienst. Zwischen diesen Extremen, deren eines die tatsach- lichen Verhaltnisse in zu geringem Grade beriicksichtigt und das andere die Hohe der Entschadigung von allerhand Zufalligkeiten abhangig macht, liegt das Lohnklassensystem, welches fiir die Anrechenbarkeit der Lohndifferenzen bestimmte Grenzen (Klassen) festsetzt. Abarten des Lohnklassensystems waren die Abstufung des ortsiiblichen Taglohnes nach Kategorien, d. h. die Gruppierung der Versicherten nach Alter, Geschlecht, Beruf, Ausbildung u. dergl. (Kr. V. G.), ferner die Einreihung einzelner Berufs- gruppen in bestimmte Lohnklassen ohne Riicksicht auf den tat- sachlichen Lohn des Einzelnen. Die erstere Einrichtung ist, namentlich bei den grofieren Krankenkassen, in ein gemischtes Lohnklassensystem iibergegangen, derart, daB fiir die Einreihung in die einzelnen Kategorien statt der Merkmale, womit diese auBerlich bezeichnet sind , vielfach der tatsachliche Lohn mafi- gebend zu sein pflegt. Entsprechend dieser Tendenz schlagt das Programm das reine Lohnklassensystem vor; doch sollen, abweichend von dem bestehenden K. V. G., die Lohnklassen einheitlich fiir samtliche Versicherungszweige von Gesetzes wegen festgesetzt werden. Gegen diese Neuerung wird, soweit die Kranken- und Unfall- versicherung in Frage kommt, eingewendet, daB ein das ganze Geltungsgebiet des Gesetzes umfassendes Schema den ortlichen und zeitlichen Schwankungen nicht Rechnung tragt, was nament¬ lich dort schwer ins Gewicht falle, wo die iiberwiegende Mehrheit der Lohne die aufiersten Grenzen einer Lohnklasse beriihrt. Die nachfolgenden Daten mogen nun iiber die Stichhaltigkeit der vorstehenden Einwendung AufschluB geben. 15 Das Programm setzt 6 Lohnklassen fest mit folgenden Satzen: I. bis K — - 8o, II. bis K i -6o, III. bis K 2-40, IV. bis K 4-—, V. bis K 6 - — und VI. iiber K6'— oder im Durchschnitt: I. (bei einem Minimum von 40 h) K —.60, II. K i‘20, III. K 2* —, IV. K 3 - 20, V. K 5 - —, VI. (bei einem Maximum von K 8'—) K 7-—. Das Krankengeld ist bemessen wie folgt: Nach dem bestehenden Krankenversicherungsgesetze betragt hingegen das Krankengeld mindestens (und zwar in der Regel) 6° % und hochstens 75 % der fur den Sprengel der betreffenden Krankenkasse festgesetzten Lohnsatze, wobei letztere 4 K nicht ubersteigen diirfen. Aus der kaum zu xibersehenden Mannigfaltigkeit der bei den einzelnen Bezirkskrankenkassen eingefiihrten Lohnsatze seieti nachfolgende Schemata herausgegriffen: Wien: 100, 120, 160, 200, 220, 240, 280. 300, 350, 400; Linz: 100, 160, 190, 200, 220, 280, 400; Salzburg: no, 120, 121, 130, 138, 165, 183, 220, 270, 310, 360, 400; Graz I. St: 66 s / s , 100, 166 s / s , 234, 300, 400; Graz II. St: 80, 100, 120, 160, 200, 240, 300, 360; Klagenfurt: 60, 80, 100, 120, 160, 200, 220, 240, 280, 400; Brunn: 80, 100, 120, 160, 20o, 240, 300, 360, 400; Lemberg: 60, 120, 160. 200, 300, 400; Triest: 80, 100, 200, 260, 400; Laibach St: 60, 80, 100, 160, 200, 300; Gorz: 50, 80, 150, 200, 260, 300, 400; Trient: 40, 80, 100, 140, 180, 240, 300, 400; Prag: 80, 100, 140, 160, 200. 232, 266, 310, 350, 400; Reichenberg: 60, 100, 120, I 6d, 180, 200, 240, 300, 400. Die vorstehenden Schemata sind durchgehends untereinander yerschieden und enthalten von denselben eines 12, drei je 10, zwei J e 9 > zwei je 8, zwei je 7, drei je 6 und eines 5 Satze. i6 Wird das Krankengeld des Programms beispielsweise auf die Satze von Wien iibertragen, so erhalt man folgende Prozente: So, 66, 50, 60, 54, 50, 71, 66, 57, 50; bei Prag: 50, 80, 57, 50, 66, 60, 51, 71, 66, 57, 50; bei Triest: 50, 80, 60, 73, 50. Nach dem Programm sollen sowohl die Lohnkdassen als auch die betreffenden Satze des Krankengeldes bei der Unfallversiche- rung zur Anwendung kommen, wahrend nach dem bestehenden Gesetze die Rente von dem 30ofachen Tagesdurchschnitte des tatsachlichen Jahresarbeitsverdienstes bemessen wird. Werden nun die Bemessungsgrundlagen des Programms auf 500 fortlaufende Entschadigungsfalle unserer Anstalt iibertragen, so ergeben sich daraus in 209 Fallen Erhohungen pr. zusammen K 16.000 oder im Durchschnitt K 76 und in 226 Fallen Vermin- derungen pr. zusammen K 13.000 oder im Durchschnitt K 57; in 282 Fallen betragen die Differenzen mehr als 10 %, und zwar die Erhohungen in 158 Fallen K 14.000 oder durchschnittlich K 88 und die Verminderungen in 124 Fallen K 10.000 oder durch¬ schnittlich K 80. Gegenuber der theoretischen Quote von 60 % erscheinen hienach die sich aus den neuen Bemessungsgrundlagen ergeben- den Verschiebungen, mogen sie sich auch in ihrer Gesamtheit untereinander ausgleichen, als durchaus nicht unbedeutend. Es soli nun gepriift werden, ob im allgemeinen die Vorteile des Lohnklassensystems die angedeutete Schattenseite desselben aufwiegen, dann ob zwischen den besonderen Einrichtungen des Programms und der Einheitlichkeit der Lohnklassen ein not- wendiger Zusammenhang bestehe. Kollektivversicherung und Individuallohnsystem sind mitein- ander ebenso eng verkniipft, als Individualversicherung und Durchschnittslohn-(Lohnklassen-)system ; bei der ersteren wird der Betrag in nachhinein von der samtlichen Arbeitern eines Be- triebes ausbezahlten Lohnsumme, bei der letzteren in vorhinein fur jeden einzelnen Arbeiter bemessen; bei jener ist der Betrieb, bei dieser der Arbeiter der Gegenstand der Anmeldung. Es ist nun einleuchtend, daB die Anwendung des Individual- lohnes auf die Individualversicherung, das heiBt die jeweilige An¬ meldung und Anrechnung jeder noch so kleinen Lohndifferenz, sowohl fur den Anmeldepflichtigen als auch fur die Verwaltung eine zu dem finanziellen Effekte auBer Verhaltnis stehende Last bedeuten wiirde, welche eben dadurch erleichtert werden soli, daB Lohnschwankungen, die sich innerhalb der Grenzen e i n e r Lohnklasse bewegen, nicht in Anschlag gebracht werden. Wird nun die vom Programm beabsichtigte Umgestaltung der Unfallversicherung aus einer Kollektiv- in eine Individualver¬ sicherung gutgeheifien, so ist die angedeutete Reform der Be¬ messungsgrundlagen kaum zu umgehen. — 17 Die weitere Frage wire! von dem Standpunkte ins Auge zu fassen sein, ob unter Beibehaltung des allgemeinen Schemas der Lohnklassen und der Krankengelder eine sich etwa als zweek- maBig ergebende Unterteilung einzelner Lohnklassen mit anderen wichtigeren Verwaltungseinrichtungen sich vereinbaren lasse. Dies scheint durchaus der Fall zu sein. Nach dem Programm sollen namlich die Versicherten und die fiir die Einreihung in die Lohnklassen erforderlichen Lohngrund- lagen bei den Krankenkassen angemeldet werden, welche die be- treffenden Daten sowohl fiir die eigenen Zwecke als auch fiir jene der Unfall- und Invalidenversicherung in Evidenz halten, feruer fiir samtliche Zweige die Beitrage einziehen sollen. Die Beit.i agstarife sind aber nicht etwa fiir samtliche Zweige gleich- formig, sondern fiir jeden Zweig verschieden eingerichtet und konnen fiir jeden einzelnen Trager der Kranken- und Unfallver- sicherung verschieden sein, woraus sich die Notwendigkeit er- geben wird, die Beitragsberechnung fiir jeden Zweig getrennt auf- zustellen. Wird nun beispielsweise bei einer Krankenkasse oder bei einer territorialen Anstalt die Wahrnehmung gemacht, daB in der Kl. IV die tatsachlichen Lohne in vorwiegender Anzalil an die Extreme grenzen, so wird sich die Schaffung zweier Unter- klassen empfehlen, und zwar bis K 3 • 20 mit dem Krankengelde K 1 • 68 (60 % des Durchschnittes) und bis K 4 • 00 mit dem Kran¬ kengelde K 2 1 16; diese Anderung wird aber weder von der Krankenkasse auf die zustandige Anstalt noch umgekehrt brau- chen iibertragen zu werden. Ubrigens gewahrt ja das Programm selbst der Exekutive einen ahnlichen Spielraum, wenn auch in entgegengesetzter Rich- lung, indem es fiir einzelne Bezirke und Arbeiterkategorien die Vereinigung der ersten drei Lohnklassen zulaBt. Die Leistungen der Invalidenversicherung erfor- dern insofern keine genaue Lohnbemessung, als sie, wie erwahnt, auf eine nur ungefahre und ungleichmafiige Anrechnung der Lebenshaltung eingerichtet sind. Dagegen ist hier als besonderes Argument fiir die tunlichste Einfachheit und fiir die Einheitlich- keit der Bemessungsgrundlagen ..der Umstand in Betracht zu ziehen, daB wahrend bei der Krankenversicherung die Lohnver- haltnisse der letzten Woche und bei der Unfallversicherung jene des letzten Jahres maBgebend sind, die Invalidenrente als das Fazit der ganzen Versicherungszeit anzusehen ist; sie soil namlich in einem aus den 500 hochsten Wochenbeitragen zu er- mittelnden Grundbetrage und in einem mit 2 10 der gesamten Bei- Iragsleistung festgesetzten Steigerungsbetrage bestehen. Die Komplikationen einer solchen Evidenthaltung sind aber so groBe, daB Deutschland sich erst anlafilich der Novelle'vom Jahre 1899 entschlossen hat, den urspriinglichen vier Lohnklassen eine fiinfte a nzufiigen. 2 i8 III. Welches finanzielle System soli bei der Invaliden- und Unfallversicherung zur Anwendung gelangen? Fiir die Deckung der versicherten Leistungen kommen zwei Hauptsysteme in Frage, und zwar: das sogenannte Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren. Nach dem ersteren (das richtiger als Aufwands- deck u n g bezeichnet wird) werden nur die tatsachlichen, be- ziehungsweise voraussichtlichen Barzahlungen des Rechnungs- jahres, nach dem letzteren die Kapitalswerte der in jeder Rech- nungsperiode tatsachlich entstandenen oder voraussichtlich ent- stehenden Schaden, einschliefilich der Verwaltungskosten, auf- gebracht. Das Jahreserfordernis (an Barzahlungen oder an Deckungs- kapitalien) kann ferner entweder in der sich aus dem Rechnungs- abschlusse ergebenden Hohe alljahrlich umgelegt oder auf Grund der Schadenstatistik im vorhinein versicherungstechnisch er- mittelt werden. (Pramiensystem.) Endlich kann die Pramie entweder nach einem einheitlichen Mafistabe, d. h. nur auf Grund der Versicherungsleistungen be- messen oder nach der verschiedenen Schadensgefahr ab- gestuft werden. Es ist naheliegend, daB bei der Krankenversicherung, welche kurzlristige, d. h. die Dauer eines Jahres nicht uberschreitende Verpflichtungen zum Gegenstande hat, nur von der Aufwands- deckung die Rede sein kann. Inbetreff der Invaliden- und Unfallversicherung ware es miiBig, nachdem Deutschland und mit ihm die berufensten in- landischen Wortfiihrer des Umlagesystems die Waffen gestreckt haben, die alte Streitfrage wieder aufzurollen. Es sei hier nur die anlaBlich der Beratung der ipooer Novelle zum reichsdeutschen Unfallversicherungsgesetz abgegebene Er- klarung angefiihrt, „man wiirde, wenn es sich jetzt um den ErlaB des Gesetzes handelte, das Kapitaldeckungsverfahren unbedingt wahlen". Die weitere Frage, ob das Jahreserfordernis in Form von Umlagen oder von Pramien aufgebracht werden soil, ist in der Theorie von ganz untergeordneter Bedeutung, indem es sich hiebei im Grunde darum handelt, ob Schwankungen des Erforder- nisses in der betreffenden Rechnungsperiode automatisch oder nachtraglich durch Abanderung des Beitragstarifes ausgeglichen werden sollen. In der Praxis hat sich jedoch das Pramiensystem fiir die territorialen Anstalten als verhangnisvoil erwiesen, da infolge des Versiiumnisses der maBgebenden Faktoren, aus der Unzulang- lichkeit des Tarifes die gesetzlichen Konsequenzen zu ziehen, das Defizit auf eine angeblich unerschwingliche Hohe angewach- sen ist. Die Mittel finanzieller Natur, die das Programm zur Sanie- rung der territorialen Anstalten ersinnt, bedeuten ein teilweises Aufgeben des bisher nachdriicklichst verfochtenen und auf die Invalidenversicherung rein angewendeten Kapitaldeckungsprin- zipes; die dermaligen Beitragstarife sollen namlich, insolange sie unzureichend sind, perpetuiert werden, und falls die Jahresein- nahmen zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausreichen sollten, soli der Ausfall jahrlich umgelegt werden. Ini Motivenberichte wird eine solche Eventualitat als sehr Unwahrscheinlich hingestellt, da man eine wesentliche Besserung der Finanzlage der Anstalten von den sonstigen Verwaltungs- reformen (Sicherung vor Beitragshinterziehungen durch den Ubergang von der Kollektivversicherung zur Einzelversicherung, Ausdehnung der Karenzzeit u. dergl.) erwartet. Von mancher Seite verlangt man dagegen unter Aufrecht- erhaltung der reinen Kapitaldeckung die Tilgung des vorhan- denen Defizites aus Staatsmitteln, und wird diese Forderung mit der konkurrierenden Verantwortung der gesetzgeberischen Ge- walt, die ein mangelhaftes Gesetz geschaffen, beziehungsweise nicht rechtzeitig verbessert, und der Exekutivgewalt, die die Ge- setzesanwendung versaumt oder verhindert hat, begriindet. Sehr bemerkenswert ist in dieser Beziehung die Stellung- nahme einiger Handels- und Gewerbekammern, die fiir die Um- legung des kapitaldeckungsmaBig berechneten Jahreserforder- nisses eintreten.DieAnwendbarkeit dieses Systems hangt abervon der Stabilitat der Zahlungspflichtigen sowie davon ab, ob ihnen einmalige hohere Leistungen aufgebiirdet werden konnen; es eignet sich daher vorzuglich fiir die GroBindustrie, erscheint da¬ gegen fiir das Kleingewerbe als bedenklich und ist dann geradezu undurchfiihrbar, wenn, wie bei der Kranken- und Invaliden¬ versicherung, auch die Arbeiter beitragspflichtig sind. Eines der charakteristischen Merkmale der offentlich recht- lichen Zwangsversicherung liegt darin, daB sie im Gegensatze zur Privatversicherung die Abwagung der individuellen Schadens- gefahr sozialen und praktischen Riicksichten hintansetzt. Tatsachlich wird in der Iny^lidenversicherung von der sehr erheblichen Verschiedenheit der Risken, die mit Alter, Geschlecht und Beruf zusammenhangt, vollig abgesehen und die Pramie nur nach der Lohnhohe abgestuft. Ebenso verhalt es sich mit der Krankenversicherung, und bilden in dieser Beziehung das Lu- Xemburgsche Gesetz, welches die Abstufung nach Gewerbe- gattungen, und das Programm, welches die Abstufung nach Ge¬ schlecht, Beschaftigungsart und Betriebsgattung zulaBt, eine Ausnahme. Dagegen kommt in samtlichen Unfallversicherungsgesetzen das Gefahrenklassensystem vor; dies hauptsachlich darum, weil es sich hiebei um spezifische, leichter erfaBbare und verschieden- 20 artigere Gefahren handelt, dann weil man den Arbeitgebern, die in dei Regel fiir die betreffenden Lasten zur Ganze aufkommen, eine leichtere Anpassungsfahigkeit zumutet. Der Grundsatz der Aquivalenz zwischen Belastung und Bei- tragsleistung darf aber in der Unfallversicherung ebensowenig als in den anderen Zweigen auf die Spitze getrieben und hoheren sozialpolitischen Zwecken vorangestellt werden; wenn daher bei den gefahrlicheren Betriebsgattungen die aufierste Grenze der Leistungsfahigkeit erreicht ist, so soil man sich eher fiir einen ungenauen Gefahrentarif als fiir einen unerschwinglichen oder unzulanglichen Beitragstarif entscheiden. Im allgemeinen soli die Beitragsabstufung, insofern die Be- triebsgefahren in Frage kommen, eher die Forderung der Scha- densverhiitung als die rigorose Anrechnung des mit den einzelnen Betriebsarten notwendig verbundenen Gefahrengrades verfolgen. Es eriibigt nur noch, die Frage des Reservefonds zu erortern: Die Reserve soil zur Deckung aufierordentlicher, wegen ihrer Seltenheit und UnregelmiiBigkeit unberechenbarer Schaden dienen. In der Krankenversicherung, die auf Deckung der regel- maBigen Jahresausgaben eingerichtet ist, erscheint der Reserve¬ fonds zum Ausgleich auch kleinerer Schwankungen unentbehr- lich; in der auf dem Kapitaldeckungsprinzipe aufgebauten Un¬ fallversicherung trifft diese Voraussetzung nur bei den Massen- unfallen, bei der Invalidenversicherung iiberhaupt nicht zu. Was die Hohe des Reservefondes anlangt, so ist dabei eine versicherungstechnische Ermittlung ja selbstverstandlich aus- geschlossen. Nach dem Programm sollen unter gleichzeitiger VergroBe- rung der Krankenkassen deren Reservefonds von der zweifachen auf die einfache Jahresausgabe reduziert und die Reservefonds der Unfallversicherungsanstalten durch einen Spezialreservefond fiir Massenunfalle in den Bergwerken ersetzt werden: eine Einrich- tung, die auf die Gesamtheit der Betriebe auszudehnen ware. IV. Welche Faktoren sollen zur Aufbringung der Mittel her- angezogen werden und in welchem Verhaltnisse, und zwar: 1. ) fiir die Krankenversicherung, 2. ) fiir die Unfallversicherung, 3. ) fiir die Invalidenversicherung? Uber die Verteilung der Kosten der Arbeiterversicherung, so- wie offentlicher Lasten iiberhaupt, Rechtssatze aufzustellen, er¬ scheint ebenso miiBig als es schwierig ist, die tatsachlichen okono- mischen Wirkungen derselben zu erforschen, d. h. ob und auf welche Kreise eine Uberwalzung von den unmittelbar Zahlungs- 21 pflichtigen sich vollzieht, da hierauf einerseits ZweckmaBigkeits- griinde, anderseits mannigfaltige und veranderliche Machtverha.lt- nisse einen bestimmenden EinfiuB ausiiben. Dafi der Arbeitgeber, ob mit oder ohne Abzugsrecht, dem Versicherungstrager fur die Beitragszahlung haften und dem Arbeiter aus dem Pflichtversaumnisse des Arbeitgebers kein Nachteil erwachsen soil, wird von keiner Seite in Frage gestellt, und bildet in letzterer Beziehung die zu Frage II, 3 b erorterte Bestimmung der Invalidenversicherung eine Ausnahme. Im Nachstehenden seien nun die allgemein gangbaren Thesen und die einschlagigen gesetzgeberischen Einrichtungen angefuhrt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, fiir die Lasten der Un- fallversicherung zur Ganze aufzukommen, wird von der Haftpflicht abgeleitet und in samtlichen Gesetzgebungen statuiert; dem entsprechend soil die im bestehenden Gesetze vorgesehene i°%ige Quote der Versicherten, eine in jeder Beziehung unprak- tische Einrichtung, beseitigt werden. Die sich daraus ergebende Mehrbelastung diirfte sich nach der clermaligen Beitragssumme, unter der kaum zutreffenden Voraussetzung, daB von der ideellen Quote 50% tatsachlich eingeht, auf etwa D/2 Millionen Kronen belaufen. Die Teilung der Lasten der Kranken- und Invalidenversiche¬ rung zwischen Versicherten und Arbeitgebern wird auf die zwei- fache Gefahrenquelle, die individuelle und die berufliche, zuriick- gefiihrt. Je nachdem man die erstere als vorwiegend oder beide als gleich annimmt, werden die Krankenversicherungsbeitrage zu zwei Dritteln den Arbeitern und einem Drittel den Arbeitgebern (Deutschland, Ungarn, Luxemburg und gegenwartiges Gesetz) oder beiden zu gleichen Teilen (Schweiz und Programm) zur Last gelegt. Die im Programm vorgesehene Verschiebung der Lasten zum Nachteile des Arbeitgebers (nach den letzten Jahresergebnissen von rund 17 Millionen auf 25 Millionen) wird im besonderen mit der Entlastung begriindet, die den Unfallversicherungsanstalten und damit den Arbeitgebern aus der Befreiung von den rieilver- fahrenkosten resultieren soli (etwa 3 Millionen Kronen). In einigen Krankenversieherungsgesetzen (Danemark und Schweiz) und durchwegs in der Invalidenversicherung gelangt das Interesse des Gemeinwesens an der Arbeiterfiirsorge nicht nur durch den Zwang, der den unmittelbar Beteiligten auferlegt 1 st, sondern auch in Form einer materiellen Beihilfe aus offent- lichen Mitteln zum Ausdrucke: dies einerseits zur Erleichterung der namentlich fiir die Versicherten kaum erschwinglichen Lasten der Invalidenversicherung, anderseits als Ersatz der Entlastung der offentlichen Armenversorgung. Die Ubernahme der vollen Kosten auf den Staat wiirde aber dem Grundbegriffe der Arbeiter- versicherung zuwiderlaufen und die Institution mit der Armen- pflege auf eine Stufe stellen. 22 Uber die Art der Beteiligung des Staates scheint nunmehr das vom Programm nach deutschem Vorbilde angenommene System, namlich die Gewahrung eines festen gleichmafiigen Zu- schusses zu jeder fliissig werdenden Rente, allseitige Billigung zu finden. Dieses System laBt sich namlich den Einrichtungen des Staatshaushaltes leichter anpassen als die Leistung einer Quote der Versicherungsbeitrage oder die Festsetzung des Gesamt- beitrages auf eine im voraus zu bestimmende jahrliche Summe; anderseits entspricht es dem sozialpolitischen Geiste der Insti¬ tution eher als die Ubernahme einer Rentenquote, wodurch die hoheren Lohnklassen, sohin die Minderbediirftigen, bevorzugt waren. (Siehe zu Punkt II, 3 a.) Das Programm setzt den ReichszuschuB mit 90 K, somit um 50 % holier als in Deutschland fest; dies wird mit den hierlan- digen Lohnverhaltriissen begriindet, welche in den untersten Lohnklassen die Festsetzung niedrigerer Grenzen als in Deutsch¬ land (K 240, 480 und 720 gegen Mark 350, 550 und 850) und damit zur Erreichung des Existenzminimums eine verhaltnismaBige Er- hohung der betreffenden Renten (K 120, 150 und 180 gegen Mark no, 120 und 130) bedingen. Ferner ist im Programm eine ZuschuBleistung des Staates zu den Verwaltungskosten des Tragers der Invalidenversicherung in der Hohe von zwei Millionen Kronen vorgesehen. V. Wird die Verschmelzung der drei Versicherungszweige empfohlen? Bejahendenfalls, genugt das Programm dieser Anforderung, oder halt man daftir, daB die bestehenden Verhaltnisse eine inni- gere Vereinigung zulassen? Im besonderen: 1. ) Erscheint es als wiinschenswert, den Umfang der Ver- sicherungspflicht tunlichst gleichmaBig festzustellen, oder welche Ausnahmen werden als zulassig erkannt, und zwar: a) bei der Invalidenversicherung, b) bei der Krankenversicherung, c) bei der Unfallversicherung ? 2. ) Soli die Nivellierung der Leistungen der Invaliden- und Unfallversicherung angestrebt werden? Verneinendenfalls, inwiefern sollen die beiderseitigen Lei¬ stungen voneinander abweichen? 3. a) Wird die Schaffung eines einzigen Tragers der Ar- beiterversicherung oder je eines Tragers fur jeden Versicherungs- zweig oder fur Krankenversicherung einerseits und fiir Invaliden- und Unfallversicherung anderseits empfohlen? 23 b) Durch welche Einrichtungen soli das Zusammenwirken der verschiedenen Versicherungstrager erzielt werden? Etwa dadurch, daB den einen ein Teil des Wirkungskreises der anderen ubertragen wird? Bejahendenfalls, welcher Art sollen die iibertragenen Funk- tionen sein und inwiefern soli daraus eine Einschrankung der Selbstverwaltung abgeleitet werden? In der Arbeiterversicherung hat in neuerer Zeit eine den all- gemeinen Entwicklungsgesetzen entgegengesetzte Tendenz FuB gefaBt: der Fortschritt, der sonst den Ubergang vom Homogenen zum Heterogenen und Arbeitsteilung bedeutet, soil auf diesem Gebiete Vereinheitlichung und Verschmelzung heiBen. Der Ursprung und der Ausgangspunkt dieser Bewegung ist in Deutschland zu suchen, wo die Zersplitterung des Unfall- und Krankenkassenwesens und die unfruchtbaren und verschleppen- den Kompetenzstreitigkeiten unhaltbare Zustande zeitigten. Das daraus entstandene ,,Minimalprogramm“, welches die Beschran- kung der Vielheit der Versicherungstrager innerhalb eines Zweiges und die Beseitigung der Reibungsflachen ins Auge faBte, ist nach und nach infolge einer nicht immer von rein sachlichen Erwagungen geleiteten Agitation zu einem „Maximalprogramm“ angeschwollen, welches das restlose Aufgehen der drei Versiche- rungszweige in einer einheitlichen Versicherung gegen Erwerbs- unfahigkeit und Tod anstrebt. Die Voraussetzungen einer derartigen Umwalzung lassen sie aber unter den bestehenden Verhaltnissen nahezu als eine Utopie erscheinen, denn sie bedingt naturnotwendig die Identitat der Versicherungsleistungen und des Kreises der Versicherten. In ersterem Belange kann aber anscheinend weder den Zah- lungspflichtigen die Erhohung der Leistungen auf das Niveau der Unfallversicherung, einschlieBlich der Versicherung gegen teilweise Erwerbsunfahigkeit und Tod, noch den Versicherten die Herabdriickung auf das Niveau der Invalidenversicherung zu- gemutet werden; es muBte daher, wie an anderer Stelle ange- deutet, ein billiger Ausgleich zwischen den Mehrleistungen auf der einen und den Kiirzungen auf der anderen Seite ermittelt Werden, ein Ausweg, der bei den Beteiligten noch keinen Anklang gefunden zu haben scheint. Was die zweite Voraussetzung betrifft, so liegt deren Ver- Wirklichung, nach den Absichten der maBgebenden Faktoren zu urteilen, noch in weiter Feme. Das „Maximalprogramm“ lafit sich durch mannigfache Kotn- binationen abschwachen und auf Ubergangsstadien leiten, als da wiiren: aufiere (organisatorische) Vereinigung in einem Trager, Zusammenlegung der Invalidenversicherung mit der Kranken- 24 oder Unfallversicherung, Festsetzung eines einheitlichen Lohn- und RentenmaBstabes fiir zwei oder samtliche Zweige, iiber- tragener Wirkungskreis u. dergl. In Deutschland trat die Gesetzgebung dreimal (1899, I 9°° und 1903) an die Losung dieses Problems heran und mufite sich, wohl aus zwingenden Griinden, mit geringen Nachbesserungen bescheiden, und zwar Schaffung eines gemeinsamen Schieds- gerichtes fiir Invaliden- und Unfallversicherung, Verlangerung der Karenzzeit von 13 auf 26 Wochen und Vorkehrungen zur Fiir- sorge der Versicherten im Falle von Kompetenzstreitigkeiten. An die Verabschiedung der Novelle zum Krankenunfallversicherungs- Gesetze vom Jahre 1903 wurde ferner eine Resolution des Inhaltes angereiht, „die Regierung wolle in Erwagungen dariiber ein- treten, ob nicht die drei Versicherungsarten zum Zwecke der Ver- einfachung und Verbilligung der Arbeiterversicherung in eine organische Verbindung zu bringen und die bisherigen Arbeits- Versicherungsgesetze in einem einzigen Gesetze zu vereinigen seien“. Die in der vorstehenden Resolution bezeichneten Reform- bestrebungen erscheinen insofern als bemerkenswert, als sie mit jenen identisch sind, worauf das Regierungsprogramm aufge- baut ist. Die fraglichen Reformen betreffen ihrer Natur nach haupt- sachlich das formelle Recht (Organisation und Verfahren), sie greifen jedoch auch in das materielle Recht (Versicherungspflicht und Versicherungsleistungen) hiniiber und sollen daher an dieser Stelle von beiden Gesichtspunkten aus erortert werden. Zu V, 1. Was zunachst die V ersicherungspflicht anbelangt, so soil die allgemeine Regel gelten, daB in der Kranken- und in der Invalidenversicherung, welche auch die Gefahren des gewohn- lichen Lebens zum Gegenstande haben, der Umfang der Ver¬ sicherungspflicht lediglich an den Begriff ,,Arbeiter“ gekniipft ist, wiihrend die Unfallversicherung, insolange sie auf die Be- t r i e b s unfalle beschrankt ist, das Vorhandensein von einer be- stimmten Betriebsgattung eigentiimlichen hoheren Gefahren voraussetzt; hienach soli bei den zwei ersten Zweigen die Aus- schliefiung, bei dem letzten aber die Einbeziehung besonders be- griindet werden. Im einzelnen geben die einschlagigen Bestimmungen des Programmes zu folgenden Bemerkungen Anlass. I. Kranken- und Invalidenversicherung. Fiir die Kranken- und Invalidenversicherung ist die Versiche¬ rungspflicht im allgemeinen an folgende Kriterien gekniipft: Arbeits-(Dienst-)verhaltnis, entgeltliche Arbeit und Beschaftigung in fremder Werk- s t a 11 e. Durch die letzte Bedingung werden an unselbstiindig 2 5 erwerbenden und des sozialen Schutzes bediirftigen Personen die Heimarbeiter (die nach dem bestehenden Gesetze versicherungs- pflichtig sind), dann die Haus- und Kleingewerbetreibenden und die Kleinbauern ausgeschlossen. (In der Schweiz und in Luxem¬ burg ist die Hausindustrie in die Krankenversicherung einbe- zogen.) Ferner sind von beiden Zweigen ausgenommen: 1. ) Entsprechend einem Hauptgrundsatze der Arbeiter- zwangsversicherung Personen, deren Beziige 2400 K ribersteigen (Deutschland M. 2000, Schweiz Fr. 5000, Ungarn K 8 pro Tag, Luxemburg M. 3000 etc., dagegen nach dem bestehenden Kranken- versicherungsgesetze nicht ausgenommen, sondern selbst zah- lungspflichtig). 2. ) Personen, die bei einem und demselben Dienstgeber nicht langer als drei Tage beschaftigt sind (Deutschland nur hinsichtlich der Krankenversicherung, Schweiz und Ungarn eine Woche). Diese Ausnahme ist auBerst bedenklich und bedeutet gegen- iiber dem bestehenden Krankenversicherungsgesetze, welches die gedachten Personen unter Zulassung besonderer statutarischer Erleichterungen einbezieht, einen Riickschritt; sie wird lediglich mit den an anderer Stelle vorgesehenen Einrichtungen des Meldewesens begriindet; ganz unstichhaltig, da die fraglichen Personen zur f r e i w i 11 i g e n Versicherung doch zu- gelassen werden und in Deutschland der Invalidenversicherungs- pflicht unterliegen. Die unstabilen Arbeiter machen im Handels- gewerbe den groBeren Teil der Beschaftigten aus. 3. ) Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter mit Aus¬ nahme der Dienstboten und des Gesindes. Die AusschlieBung der ersteren ist ebenso diirftig begriindet als die Einbeziehung der letzteren, und zwar mit der ,,dauernd ungiinstigen okonomischen Lage der Landwirtschaft“; es ist unerfindlich , warum diese Verhaltnisse der Heranziehung des kleinen Grundbesitzes, wo die Verwendung von Dienstboten vor- wiegt, nicht ebenso hinderlich sein sollen. Nach dem bestehenden und dem deutschen Krankenversiche- rungsgesetz ist die Versicherung cler landwirtschaftlichen Arbei¬ ter der Landesgesetzgebung vorbehalten , in der Schweiz vor- geschrieben, in Ungarn und Luxemburg ausgeschlossen; dagegen aind sie in Deutschland in die Invalidenversicherung einbezogen. 4. ) Personen, die eine versicherungspflichtige Beschaftigung bloB im Nebengewerbe ausiiben (nach dem bestehenden Kranken- versicherungsgesetz versicherungspfiichtig; in Deutschland blofi hinsichtlich der Krankenversicherung versicherungspfiichtig). 5. ) Die Seeschiffahrt. (Siehe dariiber die im Anhang ab- gedruckte Denkschrift an die k. k. Seebehorde.) Von der Invalidenversicherung sind ferner aus¬ genommen : 1.) Personen, die anderweitig versorgt sind. 26 2 . ) Personen, die das 16. Lebensjahr nicht erreicht oder das 60. iiberschritten haben. Das deutsche Invalidengesetz kennt keine Altersgrenze nach oben; diese Beschrankung soli nach dem Motivenberichte im Interesse der betreffenden Personen gelegen sein, die infolge des hohen Alters auf die Erlangung des Rentenanspruches geringe Aussicht haben : dem ware aber eher durch Befreiung auf Antrag abzuhelfen. 3. ) Personen, welche einen Lohn in Barem nicht beziehen. Es sollte vielmehr heifien: „welche nur freien Unterhalt be¬ ziehen", da neben freiem Unterhalt Naturalien an Geldes Statt geleistet werden konnen. II. Unfallversicherung. Wie oben bemerkt, ist die Unfallversicherungspflicht, zum Unterschiede von der Kranken- und Invalidenversicherung, nicht durch die personlichen Verhaltnisse der Versicherten, sondern durch die Betriebsverhaltnisse bedingt. Diese wesentliche Unterscheidung bringt es zunachst mit sich, dab die an personliche Verhaltnisse gekniipften Ausnahmen von der Kranken- und Invalidenversicherung, als: Einkommens- und Altersgrenze, Dauer und Art der Beschaftigung und Art der Entlohnung, bei der Unfallversicherung in Wegfall kommen; ferner sind die pflichtigen Betriebsgattungen, da deren Ver- sicherungspflicht das Vorhandensein eines hoheren Gefahren- grades voraussetzen, taxativ aufgezahlt. Letzteres System kommt tatsachlich in samtlichen Gesetz- gebungen vor, mit Ausnahme der Schweiz, wo eben, als natiir- liche Konsequenz der Einbeziehung der Gefahren des Privat- lebens, der Kreis der pflichtigen Personen in der Kranken- und Unfaiiversicherung identisch ist. Im besonderen ware zu den einschliigigen Bestimmungen des Programmes folgendes zu bemerken: Neu einbezogen sind: 1. ) Die Bergwerke. Dabei handelt es sich nur 11m die Erhohung der gegenwar- tigen Leistungen der Provisionsversicherung. 2. ) Die Werkstattenarbeit der baulichen Nebengewerbe. An gegenwartig versicherungspflichtigen Gattungen und Tatigkeiten sind losgezahlt: 1. ) Unter den baulichen Nebengewerben die Glaser, Schlosser, Pflasterer und Zimmermaler. 2. ) Die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen mit Motoren. « Obige Beschrankung hat sich also ebenso unhaltbar erwiesen, als in den baulichen Nebengewerben die Beschrankung auf die „Arbeiten an Bauten". Nur hat man sich hier, aus den hinsichtlich 2 7 der Kranken- und Invalidenversicherung angefiihrten Griinden, trotz der hohen Unfallsgefahr der Land- und Forstwirtschaft an sich, statt ftir die ganzliche Einbeziehung fur die ganzliche Aus- schlieBung entschieden. 3d Bei Gewerben, in welchen Verkehrsgegenstande nicht er- zeugt oder verarbeitet werden (Handelsgewerbe, Kontors, Gast- hauser, Bader etcd, die nicht bei Dampfkesseln und motoriscb bewegten Maschinen beschaftigten Personen. Diese Unterscheidung widerspricht (nach dem Motiven- berichte soil sie entsprechen) der bisherigen Praxis und diirfte mit ebensolchen Unzukommlichkeiten als im Baugewerbe und in dei Landw irtschaft verbunden sein. Demnach sollen an gefahrlicheren Gewerben ausgeschlossen bleiben: der GroBhandel, unter Aufrechthaltung der ganz gruncl- losen Beschrankung auf die ,,Warenlagerunternehmungen“ und auf die Holz- und Kohlenlager und die Seeschiffahrt. (Siehe Denkschrift.) Dagegen sind im Auslande nachstehende Gewerbe ein- bezogen, und zwar in Deutschland, Schweden und den Nieder- landen die Seeschiffahrt, in Deutschland und Schweden die mit dem GroBhandel verbundenen Lagerungs- und Transportarbeiten, an Kleingewerben in Schweden die Bearbeitung von Holz und Meiall, in Deutschland und den Niederlanden Schlosser, Schmiede und Fleischer und in Deutschland allein die Land- und Forst¬ wirtschaft. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daB die hinsichtlich der fnvaliden- und Ivrankenversicherung statuierten Ausnahmen (von der Einkommensgrenze etwa abgesehen) weder grundsatzlicher noch zwingender Natur sind, sondern auf unwesentlichen Zweck- uiaBigkeitserwagungen beruhen, die auf ihre Stichhaltigkeit und Sachlichkeit genau gepriift werden sollen. In betreff der Ver- sicherung gegen B e t r i e b s unfalle soli dagegen an der Voraus- setzung einer hoheren Betriebsgefahr festgehalten werden, welche die AusschlieBung eines erheblichen Teiles des Kleingewerbes, des Kleinhandels, der hauslichen Arbeiten und der geistigen Be- rnfe involviert. Was endlich den Zusammeyhang zwischen Umfang der Ver- sicherung und Organisation betrifft, so werden, insolange samt- bche unfallversicherungspflichtige Personen, namentlich die vor- ubergehend Beschaftigten, nicht zugleich krankenversicherungs- Pflichtig sind, die ersonnenen Vereinfachungen des Melde- und Hinzugsverfahrens sich wohl fur die Invalidenversicherung, wo der Kreis der Versicherten ein engerer ist, dagegen fiir die Un- fallversicherung kaum bewahren. Zu V, 2 . Die zweite Voraussetzung der materiellen Verschmelzung der Arbeiterversicherung ist, wie erwahnt, die Nivellierung der Versicherungsleistungen. 28 Die Krankenversicherung kommt hiebei nicht in Betracht, denn die Krankheit stellt nur die unmittelbare Folge des Scha- dens, beziehungsweise das Anfangsstadium der Invaliditat dar; dagegen liegt der Schwerpunkt auf der Invaliden- und Unfall- versicherung, und sollen im Nachstehenden die beiderseitigen Leistungen in den springendsten Punkten gegeniibergestellt werden. 1. ) Das Programm gebraucht zur Bezeichnung der Folgen der versicherten Ereignisse die konventionellen Ausdriicke ,,Arbeitsunfahigkeit“ fiir die Krankenversicherung, ,,Erwerbs- unfahigkeit" fur die Unfallversicherung und „Invaliditat“ fiir die Invalidenversicherung und gibt fiir die letzte eine Begriffsbestim- mung an, die in der Praxis von dem Begriff ,,Erwerbsunfahigkeit“ ganz unwesentlich abweicht. 2 . ) Desgleichen lieBe sich mit Leichtigkeit und ohne nennens- werte Mehrbelastung die an anderer Stelle besprochene Einrich- tung der Wartezeit in den Rahmen einer gemeinsamen Ver- sicherung einfiigen, etwa derart, daB nach dem Vorbilde der Pensionsbestimmungen fiir Staatsbeamte der Betriebsunfall fiir sich allein den Entschadigungsanspruch begriinden solle. 3. ) Flierauf kame die Gleichstellung der Versicherungs- leistungen fiir Invaliditat auf der einen und ganzliche Erwerbsunfahigkeit auf der anderen Seite in Frage. Die Invalidenrente besteht nach dem Programm in der den sechs Lohnklassen entsprechend abgestuften Grundrente per K 120, 150, 180, 210, 240 und 270 und in der Steigerung der An- wartschaft in der Hohe von zwei Zehnteln der geleisteten Beitrage, das heiBt bei 50 Beitragswochen K I, 2, 3, 4, 5 und 6 pro Jahr. Die Vollrente der Unfallversicherung belauft sich auf das 30ofache des taglichen Krankengeldes, somit auf K 120, 240, 360, 600, 900, 1200. Substituiert man nun in der zur Berechnung des Beitrags- erfordernisses der Invalidenversicherung aufgestellten Formel (S. 200 des Programms Nr. 1) die Invalidenrenten mit den Voll- renten, so erhiilt man an jahrlicher Beitragsleistung statt K 4, 8-40, 13-20, 18-40, 24-— und 30-—: K 3-20, 11-25, 19 ’ 37 , 35 ’68,. 56-22, 76-95 und nach dem Verhaltnisse dieser Quoten eine Er- hohung der gesamten jahrlichen Beitrage von 57 Millionen auf 117 Millionen. 4. ) Die Hinterbliebenen erhalten von der Invalidenver¬ sicherung Abfertigungen im Mindestausmafie der einfachen und im HochstausmaBe der dreifachen Grundrenten; von der Un¬ fallversicherung erhalten auBer den Sterbegeldern die Witwen bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung, die Kinder bis zum 15. Lebensjahre, die Ascendenten, Enkel und Geschwister bis zum Wegfall der Bediirftigkeit, beziehungsweise bis zum 15. Lebens¬ jahre, Renten in der Hohe von % bis zu der ganzen Vollrente. 29 Ein annahernder Begriff der Lasten einer allgemeinen Wit- Wen- und Waisenversicherung kann aus nachstehender, bei Be- ratung der Frage im deutschen Reichstage entworfener Berech- nung gewonnen werden. Von 2,900.000 vorhandenen Witwen wurden 50%, somit 1,450.000 Arbeiterwitwen und die Waisen unter 15 Jahren mit 17 auf je 10 Witwen, somit in der Zahl von 2,465.000 angenommen; diese Zahlen mit den betreffenden Rentenbetragen vervielfaltigt, ergeben das Erfordernis im Beharrungszustande. Im iibrigen konnte den Hinterbliebenen nach durch Be- triebsunfall Getoteten, gleichwie den vor Ablauf der Wartezeit Verungliickten, eine Ausnahmsstellung durch Gewahrung der hoheren Leistungen der Unfallversicherung geschaffen werden, was nach dem Verhaltnisse der gegenwartigen Belastung der Ererbsunfahigen zu der Belastung der Hinterbliebenen (nach den Bilanzen pro 1903 179 Millionen zu 22 ’4 Millionen, gleich 12 -5 %) und zu der mit 22 Millionen veranschlagten zukiinftigen Be¬ lastung der Unfallversicherung einen Zuschlag zu den Kosten der Invalidenversicherung per 2 75 Millionen ausmachen wiirde. 5.) Die Entschadigung der teilweisen Erwerbs- unfahigkeit bildet den eigentlichen Scheidepunkt der zwei Versicherungszweige, denn sie absorbiert 80 % der Leistungen der Unfallversicherung und wiirde, auf die Invalidenversicherung ubertragen, das Erfordernis ins UnermeBliche emporschnellen. 1 st namlich der Hohepunkt der Entwicklung erreicht, so be- deutet das Altera fiir sich allein fortschreitende Invaliditat; die Vermutung aber, die fiir das Vorhandensein ganzlicher Invaliditat nn 65. Lebensjahre gelten soli, miifite naturgemaB, wenn auch unter Festsetzung groflerer Abstufungen, verallgemeinert werden, derart, daB beispielsweise auf jeden 5ojahrigen etwa die Halfte, auf jeden 4ojahrigen ein Viertel der Invalidenrente entfiele. Aller- dings ware die Ausschaltung des Alters, als Ursache teilweiser Invaliditat, an sich denkbar; in der Praxis lieBen sich jedoch die Anspriiche der hoheren Altersstufen kaum wirksam bekampfen. Fafit man endlich die Frage vom Standpunkte des Gemein- Wesens ins Auge, so bedeutet die Entschadigung der teilweisen Invaliditat in zweifacher Beziehung einen Verlust, und zwar ein- nial, in dem der Versicherte, statt der natiirlichen Abnahme der Arbeitskraft grofiere Anstrengung entgegenzusetzen, sein Ein- kommen, unproduktiv, aus allgemeinen Mitteln erganzen wiirde, dann weil diese Mittel viel dringenderen sozialen Bediirfnissen v orentnalten waren. Auf die Leistungen der Unfallversicherung zuriickkommend, s ei unter den verschiedenen minder wichtigen Nachbesserungen Une Neuerung hervorgehoben, die manchem Einwand Raum g'eben kann. 3 ° Es ist dies die Beschrankung der Abmessung der Erwerbs- unfahigkeit, beziehungsweise der Entschadigung, auf fiinf gleiche Abstufungen und ebensoviele Bruchteile der Vollrente, welche Einrichtung dahin begriindet wird, da8 eine genauere Ab- schatzung jeder sachlichen Grundlage entbehre und auf subjek- tive Spitzfindigkeiten hinauslaufe. Dieses Argument, mag es an sich noch so zutreffend sein, geniigt nicht, um die Bedenken der fraglichen Einrichtung aufzuwiegen, wenn sie nicht anders als ein Ubergangsstadium gedacht ist, das zu der Aufhebung oder zu- mindest zu einer viel einschneidenderen Kiirzung der Entschadi¬ gung der teilweisen Erwerbsunfahigkeit (Halbinvaliditat) fiihren soil. Wird das nicht beabsichtigt, so haben die vorgeschlagenen Abstufungen einen zu sehr aleatorischen Charakter sowohl fiir die Versicherten als auch fiir den Versicherungstrager, denn die dazwischen liegenden, bei der Weite der Abstufungen nicht zu iibersehenden Abweichungen von den typischen Schaden werden entweder zum Schaden der Versicherten unberiicksichtigt bleiben oder durch Einschatzung in die nachsthohere Stufe iibermaBig entschadigt werden; nach den bisherigen Erfahrungen lieBen sich aber die Abstufungen, ohne in den angedeuteten Fehler zu ver- fallen, zumindest verdoppeln. Mit der fraglichen Einrichtung hiingt es logischerweise zu- sammen, dafi die unter der niedrigsten Stufe liegenden Schaden entweder nicht oder in anderer Form (nach dem Programm durch „eine den Verhaltnissen des Falles angemessene Abferti- gung“) ersetzt werden sollen. Zu V, 3 a. Wird von der materiellen Verschmelzung ganz abgesehen und die Losung des Problems nur im Wege formeller, organi- satorischer Einrichtungen gesucht, so bieten sich zur Erreichung dieses naheren Zieles zwei Moglichkeiten dar, und zwar entweder bei getrennter Fondsgebarung die gesamte Geschaftsfiihrung zweier oder samtlicher Zweige zusammenzulegen oder einen Teil der Geschafte des einen Tragers den anderen zu iibertragen. Je nach den Kriterien, wonach die Verwandtschaft der drei Zweige untereinander beurteilt wird, wird man entweder fiir die Zusammenlegung der Kranken- mit der Invaliden-, beziehungs¬ weise mit der Unfallversicherung, oder der Invaliden- mit der Unfallversicherung, oder endlich aller drei Zweige eintreten. Hiezu ware im allgemeinen zu erinnern, daB die Invaliden- und die Unfallversicherung, angesichts der relativen Seltenheit und Schwere der Risken, kapitalskraftige Verbande, mithin aus- gedehnte Bezirke voraussetzen, daher die Vereinigung mit der Krankenversicherung, die kurzandauernde aber umso haufigere und rasch zu liquidierende Risken zum Gegenstande hat, eine 3i weitgehende Dezentralisation der Krankenfiirsorge, d. h. deren Entziehung dem unmittelbaren Einflusse der natiirlichen Ver- walter und Bureaukratisierung zur Folge haben wiirde. Fiir die Vereinigung der Invaliden- mit der Krankenversiche- rungspricht wiederum die Erwagung, daJ 3 die Invaliditat sich in den meisten Fallen als der Ubergang von einem akuten zu einem chronischen Krankheitszustande darstellt, daher beide eine ge- nieinsame Gefahrenquelle, ferner einen nahezu gemeinsanien Kreis von Versicherten haben. Das Programm verwirft die Alternative der ganzlichen Ver¬ einigung, und zwar hinsichtlich der Krankenversicherung aus den oben angefiihrten Griinden und hinsichtlich der Invaliden- und Unfallversicherung mit dem Argumente, da8 nach den im Inlande und in Deutschland gemachten Erfahrungen die territoriale Glie- derung zu einer grundverschiedenen Entwickelung der einzelnen brager fiihre, welcher Gefahr durch Schaffung eines einzigen bragers der Invalidenversicherung vorgebeugt werden soil; da- gegen entnimmt es der politischen Verwaltung die Einrichtung des „iibertragenen Wirkungskreises". Hienach sollen solche Geschafte der Invaliden- und Unfall¬ versicherung, welche einen haufigen und unmittelbaren Parteien- v erkehr erfordern, den Krankenkassen, dagegen solche Geschafte der Invalidenversicherung, welche Lokal- und Sprachkenntnisse voraussetzen, den territorialen Unfallversicherungs - Anstalten iibertragen werden. Im besonderen sollen die Krankenkassen: 1. ) als Meldestellen fiir die gesamte Arbeiterversicherung fungieren und die Versicherten auch fiir die Zwecke der Invali¬ denversicherung (Fiihrung der Beitragskarten) und der Unfall¬ versicherung in Evidenz halten; 2. ) die Invaliden- und Unfallversicherungsbeitrage zu den gleichen Zahlungsterminen einheben (quittieren, verrechnen, be- ? -iehungsweise deren zwangsweise Eintreibung veranlassen), wie die Krankenversicherungsbeitrage (ausgenommen hinsichtlich der 11 ur unfallversicherungspflichtigen Personen, wo die Beitrage un- uiittelbar, und hinsichtlich der nicht krankenversicherungspflich- tigen Personen, wo sie nur durch die Bezirkskrankenkassen ab- gefiihrt werden) ; 3. ) fur die Invalidenversicherung die Anmeldung der Entschadigungsanspriiche entgegennehmen, die erforderlichen Erhebungen (arztliche Untersuchung) pflegen und die instruierte Eerhandlung an die Entscheidungsstelle (Invaliden-Rentenkom- udssion) leiten, fiir die Unfallversicherung bei den Un- fallerhebungen mitwirken und auf Verlangen die erforderlichen Lohndaten und den iirztlichen SchluBbericht liber das Heilver- ’-ahren mitteilen. 32 Den territorialen Unfallversicherungs-Anstalten konnen folgende Geschafte der Invalidenversicherung iibertragen wer- den, und zwar: 1. ) Die Evidenthaltung der Anwartschaften der Versicherten (Fiihrung der Beitragskonti) ; 2. ) die Besorgung der Kanzleigeschafte fur die an ihren Sitzen bestellten Rentenkommissionen und 3. ) die Einleitung und Durchfiihrung eines besonderen Heil- verfahrens. Zu V, 3 b. Aus der rechtlichen Natur der Geschaftsiibertragung er wachst dem Gewaltgeber das Recht, dem Gewalthaber die Art, wie er seine Geschafte besorgen soli, vorzuschreiben; dement- sprechend sollen die Trager der Invaliden-, beziehungsweise der Unfallversicherung ermachtigt sein, den betreffenden Geschafts- fiihrern hinsichtlich der ihnen iibertragenen Geschafte verbindliche Weisungen zu erteilen und deren Durchfiihrung zu iiberwachen. Ferner wird fiir den Trager der Invalidenversicherung (Mi- nisterium des Innern) die Anstellung und Entlassung der Ober- beamten (Direktor, Direktor-Stellvertreter und Versicherungs- techniker) der territorialen Anstalten (und zwar unbedingt, wie- wohl die Ubertragung eine fakultative ist), sowie die Bestellung und in der Regel die Besoldung des leitenden Beamten der Kran- kenkassen in Anspruch genommen, welche Organe dem Mandan- ten gegeniiber allein verantwortlich sein sollen. (Letztere Be- schrankung schlieBt eigentlich einen Widerspruch mit der all- gemeinen Bestimmung in sich, womit die Geschaftsfiihrung den betreffenden Korperschaften iibertragen werden soil, denn diese identifizieren sich eben mit den Vorstanden als deren na- tiirlichen Vertretern nach auBen und nicht mit der Beamtenschaft, der lediglich die Vollziehung des Widens des Vorstandes zu- kommt.) Zur Beurteilung der im Programm ersonnenen Einrichtungen sollen zunachst im Nachstehenden die analogen Bestimmungen des deutschen Invalidenversicherungs-Gesetzes angezogen werden. Hienach stehen samtliche nach dem Programm den Kranken- kassen zufallenden Rentenangelegenheiten i. d. R. den unteren Verwaltungsbehorden (staatliche, beziehungsweise gemeindeamt- liche Organe des politischen Dienstes I. Instanz), ausnahmsweise eigens zu errichtenden Rentenstellen zu; Antrage auf Abweisung des Anspruches, beziehungsweise auf Entziehung der Rente sincl bei der unteren Verwaltungsbehorde unter Zuziehung je eines (gewahlten) Vertreters der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in miindlicher Verhandlung zu erortern. Durch staatliche Anordnung oder statutarische Bestimmung der Versicherungsanstalten kann die Beitragszahlung an be- stimmten Orten und fiir bestimmte Klassen, statt durch Einkleben 33 von Marken, in Barem erfolgen. Zu diesem Zwecke sind „Ein- zugsstellen" zu errichten, denen auBer der Beitragseintreibung die (beim Klebeverfahren entfallende) An- und Abmeldung der Ver- sicherten und eventuell die Ausstellung und der Austausch der Quittungs(Beitrags)karten zusteht. Mit den Agenden der Ein- zugsstellen konnen die Krankenkassen (mit Ausnahme der Hiilfs- [Vereins] krankenkassen) oder die Gemeindebehorden betraut Werden; die eigens errichteten Einzugsstellen gelten als Organe der Versicherungsanstalt, wahrend die iibrigen nur der Kontrolle der Versicherungsanstalt (Einsicht der Bucher und Listen, Ent- scheidung bei Zweifeln oder Streitigkeiten iiber die Versiche- r ungspflicht) unterliegen. Das schweizerische Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz enthalt diesbeziiglich folgende Bestimmung: „Die (Unfallversicherungs-)Anstalt kann den Einzug der Pramie selbst besorgen oder der zustandigen Krankenkasse iiber- tragen. Im letzteren Falle ist die Krankenkasse fur den sorg- faltigen Einzug sowie fiir die rechtzeitige Ablieferung der ein- gezogenen Beitrage verantwortlich." Den obbezogenen Bestimmungen liegt also der Gedanke zu- grunde, daB die gesetzliche Regelung derartiger Einrichtungen der Exekutive einen gewissen Spielraum gewahren soli, um sie den ortlichen Verhaltnissen und Bediirfnissen anzupassen. Vom Gesichtspunkte der bisher gesammelten Erfahrungen aus stellt sich endlich die Frage folgendermaBen dar: Angesichts der notorischen Mangel des Unfallversicherungs- Gesetzes sind die territorialen Anstalten bei Durchfiihrung der Peitragskontrolle meistens auf die Krankenkassen angewiesen, bei denen wegen der Einzelversicherung und des RegreBrechtes die Anmeldung eine ziemlich liickenlose ist. Dieser Notbehelf ist aber 'tisofern nicht einwandfrei, als sich die beiderseitigen Verhaltnisse binsichtlich des LohnmaBstabes und der Dauer der Beitragspflicht ^icht decken, daher die Daten der Krankenkassen behufs Ver- 'vertung fiir die Zwecke der territorialen Anstalten mancher mehr 'Veniger willkurlichen Korrektur unterzogen werden miissen. Es begt sonach nahe, unter Gleichmachung der Bemessungsgrund- ^agen die einmalige Anmeldung fiir beide Zweige einzufiihren. Belangend das Entschadigungsverfahren, haben die im Pro- g r amm vorgezeichneten Einrichtungen (Mitteilungen iiber die Dauer und den Verlauf des Heilverfahrens), und zwar anlaBlich Abrechnung der Krankheitskosten, bereits Eingang gefunden. Um nun zu einem abschlieBenden Urteile zu gelangen, wird ^aan von alien sonstigen Moglichkeiten absehen, deren eingehende Prorterung zu weit und kaum zu greifbaren Ergebnissen fiihren ^vfirde, und den grundsatzlichen Standpunkt des Programmes, l, nd zwar materielle und formelle Dreiteilung der Arbeiterver- Sl cherung unter Anwendung des „iibertragenen Wirkungskreises", als gegeben betrachten miissen. 3 34 Was ferner den Inhalt und den Umfang dieser Einrichtung anlangt, ware von der unstreitigen Voraussetzung auszugehen, dafi sie nur als Notbehelf zu gelten, d. h. nur dann und insoferne platzzugreifen habe, als die Durchfiihrung im „eigenen Wirkungs- kreise" uniiberwindlichen oder zumindest sehr erheblichen Ver- waltungsschwierigkeiten begegnen wiirde, wobei selbstverstand- lich die Interessen der Parteien in den Vordergrund treten sollen. Aus dem Gegensatze zwischen dieser einschrankenden Ten- denz und der unverkennbar erweiternden des Programms lassen sich im einzelnen folgende Abweichungen von dem im allgemeinen annehmbaren Systeme des Programmes herleiten: 1. ) Die Konzentration des Meldewesens bei den Kran- kenkassen, beziehungsweise Meldestellen (§ 21), erscheint insolern als unbedenklich und empfehlenswert, als es sich dabei einerseits um einen rein passiven Verwaltungsakt, anderseits um die fur die Parteien beschwerlichste Verpflichtung handelt, deren Wieder- holung tunlichst vermieden werden soli. Es waren jedoch daran die Bedingungen zu kniipfen, dafi die Anmeldung a) entweder samtliche, namlich auch die nur unfallversiche- rungspflichtigen Personen umfasse oder fur die Unfallversiche- rung getrennt erfolge; b) hinsichtlich der Invaliden- und Unfallversicherung aus- schliefilich bei den B e z i r k s krankenkassen (Meldestellen) stattfinde, als denjenigen Organen, die vermoge ihres Charakters und ihrer Zusammensetzung hohere Garantien bieten und gegen- iiber den ubrigen Kategorien gefordert werden sollen (siehe aucb § 103) ; c) die Angabe des effektiven Lohnes enthalte; dies sowohl der Kontrolle halber als auch, um die Anrechnung des effektiven Lohnes zu ermoglichen. 2. ) Hinsichtlich des Rentenzuerkennungsverfahrens ware nut zu bemangeln, daB das Verfahren der Mitwirkung und der Kon- trolle der Interessenten ganzlich entzogen werden soli. 3. ) Betreffs der Beitragseinhebung sei zunachst hervorgeho- ben, dafi die Bequemlichkeit der Parteien, ob sie namlich einen oder je einen Bemessungsakt zugestellt erhalten und die Gesamt- beitrage am Schalter der Krankenkasse oder einen Teil derselben bei dem nachsten Postamt erlegen, hiebei eine nebensachliche Rolle spielt, dafi ferner eine geordnete Kontrolle und Verrechnung ohne Mitteilung der Bemessungsbehelfe an die betreffenden An- stalten kaum denkbar ist, daher die Uberweisung dieses Dienstes auf Lokalorgane keine wesentliche Erleichterung bedeuten diirfte- Um so bedenklicher erscheint es nun, die sehr wichtigen dazu- gehorigen Amtshandlungen, als: Entscheidung iiber die person- liche Versicherungspflicht, Einreihung in Lohnklassen, BeitragS' bemessung, Verrechnung der Eingange, Veranlassung der zwangsweisen Eintreibung, vorbehaltlos dem Wirkungskreise der 35 unmittelbar berufenen Organe zu entziehen und ihnen eine Ein- wirkung hierauf nur in Form genereller Weisungen einzuraumen. Angesichts dessen wiirde es sich empfehlen, nach deutschem Vorbilde die fraglichen Einrichtungen von gesetzeswegen zuzu- lassen, dagegen die nahere Regelung und die Wahl der Mittel der Exekutive vorzubehalten. 4.) Zu der nach dem Muster der Stadtestatuten vorgesehenen Geschaftsteilung ware endlich zu bemerken, dafi zwischen den Aufgaben des eigenen und des iibertragenen Wirkungskreises ein niaterieller Gegensatz iiberhaupt nicht besteht, da beiderseits gleichartige Interessen der Arbeitgeber und der Versicherten im Spiele sind. Mag nun auch die unmittelbare Abhangigkeit der Be- amtenschaft die rasche und blinde Durchfiihrung des Widens des Auftraggebers eher gewiihrleisten, so diirfte anderseits mangels irgend welchen Beweggrundes ein widerspenstiges Verhalten der Vorstande wohl auBerhalb des Bereiches des Wahrscheinlichen liegen, dagegen durch die beabsichtigte Trennung eine bedenk- liche Reibungsflache in den Beziehungen zwischen Vorstanden und leitenden Beamten, beziehungsweise zwischen den Kranken- kassen und den Tragern der Unfall- und Invalidenversicherung entstehen. Sollten die vorstehenden Anschauungen gutgeheiBen werden, so kame die der Invalidenversicherungs-Anstalt verliehene Ober- gewalt, sofern sie nicht von dem Staatsaufsichtsrechte, sondern von dem iibertragenen Wirkungskreise abgeleitet wird, eo ipso in Wegfall. VI. 1.) Soli bei der zukiinftigen Ausgestaltung der Zwangs- kassen das System der Selbstverwaltung oder der Verstaatlichung vorherrschen? 2. ) Welche Mitwirkung an der Verwaltung soli dem Staate, bei Wahrung der Autonomie, eingeraumt werden? 3. ) Welche Kriterien sollen fur die Beteiligung an der Ver- Waltung seitens der Arbeitgeber und der Versicherten maBgebend sein? 4. ) Wird die Schaffung einer Zentralanstalt fur Invaliden¬ versicherung gutgeheiBen? 5. ) Soli fur die Unfallversicherung das Territorialsystem auf- r echt bleiben? 6. ) Welche sonstigen Arten von Versicherungstragern sollen neben den Zwangsanstalten zugelassen werden? Zu VI, 1. Die im Auslande noch nicht ganz aus dem Felde geschla- gene Theorie der — durch den Staat geforderten — Selbsthilfe und der freien Wahl des Versicherungstragers scheint im Inlande *3 36 keine Wortfiihrer mehr zu finden; sie ist eben der Erkenntnis gewichen, dab die Arbeiterversicherung zu den offentlichen Ein- richtungen der Staatserhaltung zu reclinen sei, die, bei allem Ge- meinsinn der Staatsbiirger und aller Einsicht der unmittelbar Beteiligten, dem gesetzlichen Zwange sowohl in materieller als in foimeller Beziehung unterworfen werden soil. Die offentlichen Angelegenheiten konnen entweder von der Regierung oder von sogenannten Selbstverwaltungskorpern unter Aufsicht der Regierung besorgt werden. Diese von der bestehen- den Gesetzgebung zugunsten der letzteren Form entschiedene Frage wird nun dadurch wieder eroffnet, dab das Programm zwar die Unentbehrlichkeit der Mithilfe der Selbstverwaltung aner- kennt, gleichzeitig aber deren wichtigste natiirliche Funktionen fur die Staatsgewalt in Anspruch nimmt. Zur Begrundung dieses widersprechenden Standpunktes wird auf das Erfordernis einer von jedem Parteiinteresse unabhangigen Verwaltung sowie auf die„bedauerlicheErscheinung“hingewiesen, dab „die Wahlen immer mehr den Charakter politischer Wahlen erlangen und formlich darauf ausgegangen wird, die Kranken- kassen fiir Parteien zu erobern". Je nachdem man nun die beriihrten Verhaltnisse mit opti- mistischer oder pessimistischer Voreingenommenheit betrachtet, wird man ihnen ebensoviele Licht- als Schattenseiten abgewinnen konnen. Denn das Parteiinteresse kann, insolange es auf das Ansehen der Partei gerichtet ist und nicht in Parteilichkeit ausartet, auf die Gebilde der Arbeiterversicherung nur eine belebende und an- regende Wirkung ausiiben; desgleichen ist es kaum denkbar und auch nicht unbedingt wiinschenswert, dab die Anteilnahme der naturnotwendig in politische Parteien geteilten Bevolkerung sich auf diesem Gebiete ganz abseits von denselben betatige, wenn nur die obsiegende Partei nicht wie der Feind in der eroberten Stadt haust. Bergen aber die Eroberungsgeliiste der politischen Parteien manche Gefahr in sich, so sind anderseits die gewohnlichen Be- gleiterscheinungen des Indifferentismus, und zwar Nachlassung der Moral und damit Bureaukratismus und Fiskalismus der Ver¬ waltung, zumindest ebenso schadlich. Wie immer, werden weder die Widersacher noch die Fiir- sprecher der Selbstverwaltung einer in ihren Hauptzugen entstell- ten Form das Wort reden konnen, sondern entweder die voile Verstaatlichung oder die reine Selbstverwaltung fordern. Zu VI, 2. Unter Selbstverwaltung versteht man die Besorgung offent- licher Angelegenheiten durch die unmittelbar Beteiligten, be- ziehungsweise deren Machthaber, statt durch Regierungsorgane. Die Befugnisse der Regierung gegeniiber den Selbstverwaltungs¬ korpern sind hienach, abgesehen von der ihr kraft allgemeiner 37 Oder besonderer Gesetze etwa zukommenden verordnenden und rechtsprechenden Gewalt, auf die Ausiibung der Staatsaufsicht beschrankt. Die bezeichneten Grenzen sind bereits durch das Unfall- versicherungsgesetz iiberschritten worden, welches ohne irgend welchen Titel, woran die Gleichstellung des Staates mit den un- tnittelbar Beteiligten gekniipft werden konnte, der Regierung ein Drittel der Mandate vorbehiilt, und wird nun folgerichtig aus einer etwa io%igen Beitragsleistung zu den Kosten der Invaliden- versicherung die voile Verstaatlichung dieses Zweiges abgeleitet. Das Programm geht aber noch weiter, indem es fiir die Re- gierungsgewalt die Bestellung der leitenden Beamten der terri- torialen Anstalten und samtlicher Krankenkassen in Anspruch nimmt. Diese einschneidende Restriktion der Selbstverwaltung, die nicht ihresgleichen hat, wird, wie angedeutet, teils auf den ,,iiber- tragenen Wirkungskreis" zuriickbezogen, teils dadurch begriindet, dafi die mit hoherer Verantwortung ausgestatteten und am meisten exponierten Organe vor den Wechselfalien der Wahlen sicher- gestellt werden sollen. Dem gegeniiber wire! eingewendet werden konnen, daB auch auf die Besetzung von Staatsamtern Parteistromungen einen, Wenn auch maBigeren, EinfluB auszuiiben vermogen, dafi ferner nicht auBer allem Zweifel steht, ob die unbedingte Voraussetzung einer guten Verwaltung gerade die Sorglosigkeit der Beamten Oder ob es ihr nicht zutraglicher sei, wenn die Beamten auf das ungeteilte Vertrauen der streitenden Parteien angewiesen sind. Man wird auch fiir einen allzu materialistischen Standpunkt an- sehen, daB die Regierung ihre Sache lediglich auf die besolde- ten Funktionare stellen soil und den Ehrenamtern, als Obmann- schaft und Ausschufi, einen bestimmendenEinflufi auf den Gang der Verwaltung nicht zutraue. Schliefilich ware, angesichts der scharfen und nicht unberech- tigten Anfechtung, welche die fragliche Mafiregel in den weitesten Bevolkerungskreisen findet, in Erwagung zu ziehen, ob und in Welcher Richtung sie abgeschwacht werden solle, wobei die ana- logen Einrichtungen anderer Selbstverwaltungskorper vorbildlich sein konnten. Von der direkten Mitwirkung an der Verwaltung ist die Aus¬ iibung der Staatsaufsicht genau auseinander zu halten. Der wesentliche Inhalt des staatlichen Aufsichtsrechtes um- fafit folgende Befugnisse: 1. ) Die Veranlassung, daB die Selbstverwaltungskorper ihre Obliegenheiten erfiillen; 2. ) die Beanstandung von gegen bestehende Satzungen (Ge¬ setze, Verordnungen, Statuten, Normen) verstoBenden Verwal- tungsakten und 3. ) die Genehmigung wichtigerer (taxativ bestimmter) Akte. 3 « Die Mittel zur Ausubung der Aufsichtsbefugnisse bestehen einerseits in der tlberwachung der Gebarung, anderseits in Zwangsmafiregeln, und zwar Sistierung von Beschliissen, Ver- hangung von Strafen, Auflosung der gewahlten Organe, (provi- sorische) Ubernahme der Geschaftsfuhrung. Der Zweck der ersteren Tatigkeit bringt es mit sich, dafi dem Umfange derselben und der Art ihrer Ausubung keinerlei Schran- ken gesetzt werden sollen; dafi der Aufsichtsbehorde die Wahl der Kontrollorgane frei bleiben soli, unterliegt wohl keinem Zweifel und bedarf kaum der gesetzlichen Bekraftigung. Ebensowenig wird man an den vorstehend aufgezahlten Zwangsmafiregeln etwas auszusetzen finden. Nachstehende Akte sollen der staatlichen Genehmigung unter- liegen: 1. ) Die Statuten und damit samtliche Gegenstande, die nach dem Gesetze der statutarischen Regelung vorbehalten sind (§ i9 8 ); 2. ) die Geschaftsordnung, Dienstpragmatik etc. der Bezirks- krankenkassen und territorialen Anstalten (§§ 41 und 148) ; 3. ) der Ankauf von Realitaten und die Errichtung von Fleil- anstalten, Apotheken, Arbeiterwohnhausern (§§ 32, 47, 135, 154 und 195) ; 4. ) die Aufstellung eines Beitragstarifes (§ 153); 5. ) der Jahresbericht und die Jahresrechnung (?) (§§ 116 und 239); 6. ) die Bestellung und Entlassung des Stellvertreters des lei- tenden Beamten der Krankenkasse (§ 41) ; 7. ) Form und Inhalt der Betriebsanmeldung (§ 157). Gegen den vorstehenden Inhalt des GenehmigungsrechteS diirfte umsoweniger ein Einwand erhoben werden , als eine Ge- fahrdung des Selbstverwaltungsrechtes viel weniger in dem Urn- fange der Prohibitivgewalt als vielmehr darin erblickt werden kann, dafi der Staat die natiirlichen Funktionen der autonomen Organe fur sich in Anspruch nimmt und sich an Stelle derselben einsetzt. Im besonderen erscheint folgende Bestimmung als geeignet, das Selbstverwaltungsrecht zunichte zu machen: „Dem Mini- sterium des Innern ist insbesondere vorbehalten: 4.) die Erlassung von Vorschriften fiir Krankenkassen und territoriale Anstalten uber die Geschaftseinrichtung und Geschaftsfuhrung' 1 (§ 198)- Dem gegenuber ware der Grundsatz zu verfechten, dafi Einschran- kungen der Selbstverwaltung, als Ausnahine von der Regel, nicht in einer allgemein gehaltenen Fassung, sondern taxativ statuiert werden sollen. 39 Zu VI, 3. Der Titel zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung besteht nach obiger Begriffsbestimmung in der „unmittelbaren Beteili- gung“. Dieser Begriff deckt sich nach dem allgemeinen Sprach- gebrauche mit dem Satze „res tua agitur“ und umfaBt somit so- wohl die Pflichten als auch die Rechte, die den besonderen Gegen- stand der Verwaltung bilden. Dem entgegen anerkennt die reichsdeutsche Gesetzgebung nur das Kriterium der Beitragspflicht und schlieBt hienach Staat und Versicherte von der Unfallversicherung aus, setzt die Ver- tretung der Arbeitgeber und der Versicherten in der Ivranken- versicherung nach dem Verhaltnisse der Beitragsleistung (ein Drittel, zwei Drittel) fest und laBt alle drei Faktoren nur in der Invalidenversicherung zu. Die inlandische Gesetzgebung hat zwar dasselbe Kriterium angenommen und es auch formell, durch Festsetzung der io%igen Quote der Unfallversicherten, durch- gefiihrt, jedoch in der Unfallversicherung durch Zulassung des Staates und eine verhaltnismaBig starkere Vertretnng der Ver¬ sicherten durchbrochen. Nach dem Programm soli nun, wie erwahnt, die Invaliden¬ versicherung verstaatlicht werden, und wenn es inbetreff der Zusammensetzung des Vorstandes heifit, daB darin Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Teilen vertreten sein sollen, so ist dies, da die Ernennung dem Ministerium des Innern vorbehalten wird, nur in einem iibertragenen Sinne zu verstehen. Ferner sollen die Versicherten in den territorialen Anstalten, ungeachtet der Abschaffung der io%igen Quote, die bisherige Vertretung beibehalten, dagegen deren Vertretung in den Zwangs- krankenkassen, entsprechend den Verhaltnissen der Beitrags¬ leistung, von zwei Dritteln auf die Halfte der Mandate herab- gesetzt werden. Die vom Programm ersonnene Machtverteilung wird von be- rufenen Wortfiihrern beider Gruppen in entgegengesetzter Rich- tung angefochten. Die Arbeitgeber wollen keinen anderen Titel als jenen der Beitragsleistung anerkennen und fordern demnach die AusschlieBung der Arbeiter aus der Unfallversicherung; die Ar- beiter nehmen hinwieder einen zweifachen Titel, und zwar als Beitragspflichtige und Entschadigungsberechtigte, fur sich in Anspruch und leiten daraus die ’Beibehaltung des gegenwartigen Verhaltnisses in der Krankenversicherung und die gleichmafiige Vertretung in der Unfall- und Invalidenversicherung ab, ja eine r adikalere Richtung will nur den zweiten Titel gelten lassen. Sieht man nun von den Klassengegensatzen ganz ab und faBt r ein das Gedeihen der Institution ins Auge, so wird man entschie- den fur die Anteilnahme beider Gruppen eintreten , denn beide Wirken auf ihre Klassengenossen aufklarend und beschwichtigend ein und tun sich in der Verwaltung durch die ihrer sozialen Stel- lung eigentiimlichen Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse hervor. 40 Zu VI, 4. Als First des ganzen Baues ist eine in Wien zu errichtende staatliche Anstalt gedacht, die der Trager der Invaliden- versicherung und das Beratungs- und Aufsichtsorgan des Mini- sterium des Innern in Angelegenheiten der Arbeiterversicherung sein soli. Den Hauptinhalt ihres Wirkungskreises machen die ersteren Funktionen aus; in ihrer Eigenschaft als Versicherungstrager kommt ihr gegeniiber den sonstigen Organen die Stellung und die Funktion des Magens gegeniiber den Gliedern im Sinne der be- kannten Allegorie, d. h. im Wesen die Vermogensverwaltung zu. Die Zentralisierung der Invalidenversicherung wird aller Wahrscheinlichkeit nach aus ahnlichen Erwagungen und mit aim- lichen Argumenten verfochten und angefochten werden, wie dies in Deutschland der Fall war, wo diese Frage die berufenen Fak- toren noch immer in zwei Lager teilt. Die Argumente pro wiiren : 1. )Es soil vermieden werden, dab sich die auf dem Gebiete der inlandischen Unfallversicherung zutage getretene Erscheinung wiederhole, dab namlich die einzelnen Versicherungstrager eine ganz verschiedene Entwicklung nahmen, was bei gleichbleibenden Leistungen zu verschiedenen Beitragen fiihren mubte. 2. ) Es entspreche eher der Billigkeit, wenn die aus der un- gleichen Verteilung der Altersstufen und der Lohnklassen her- riihrenden Verschiedenheiten der Risken ausgeglichen werden- 3. ) Das vom Programm an Stelle des deutschen Harken- systems in Aussicht genommene Einzugsverfahren wrirde bei dem haufig vorkommenden Wechsel der Mitgliedschaft die Abrech- nung unter den einzelnen Tragern ganz besonders erschweren. 4. ) Wenn Deutschland das territoriale System eingefiihrt und beibehalten habe, so sei dies weniger auf Zweckmabigkeitsgriinde als auf partikularistische Stromungen zuriickzufiihren. Tatsachlich haben die angefiihrten Verhaltnisse einige von den 31 Invalidenversicherungsanstalten an den Rand des Defizites gebracht, bei anderen wieder Plethora herbeigefiihrt; einige mub- ten die Erhohung der Beitrage in Erwagung ziehen, andere flatten iiberschiissige Kapitalien in der Hohe von etwa 400 Millionen an- gesammelt und konnten mitunter die Renten ausschlieblich von den Kapitalszinsen bestreiten. Aus dieser unstreitig bedauerlichen Lage nahmen die Wort- fiihrer der Zentralisation Anlab, bei der 1899 stattgefundenen Re¬ vision des Tnvaliden- und Arbeiterversicherungsgesetzes einen neuen Vorstob zur Schaffung einer Reichsanstalt zu unternehmen; doch behielten die Gegner die Oberhand. Die Argumente derselben waren: 1. ) Durch die Zentralisierung sei die Nutzbarmachung des Vermogens fiir die einzelnen Teile des Reiches erschwert; 2. ) der Wirkungskreis sei ein zu umfangreicher; 4i 3-) die Unterstellung bundesstaatlicher und gemeindeamt- licher Behorden unter zentrale Reichsorgane wiirde auf Wider- spruch stoBen und zu Reibungen fiihren. Zur Herstellung des gestorten Gleichgewichtes wurde nun die (von den Zentralisten als Palliativmittel bezeichnete) Einrich- tung des sogenannten Gemein - und Sondervermogens getroffen. Danach werden von den Gesamteinnahraen und den Gesamt- leistungen der einzelnen Anstalten buchmaBig und rein zur Er- mittlung des Beitragserfordernisses, somit unter Wahrung des Eigentums und der freien Verfiigung, vier Zehntel der Einnahmen und bestimmte Leistungen (Altersrenten und Grundbetrage) aus- geschieden; die einschlagigen Verrechnungen erfolgen durch eine zentrale Rechnungsstelle. Nach den bisherigen Ergebnissen zu urteilen, scheint diese Einrichtung die ihr zugedachte nivellierende Funktion dahin zu erfullen, daB sie bei den vorwiegend agrarischen Anstalten eine Entlastung und bei den industriellen eine Belastung herbeigefuhrt hat; wahrend ferner das Gemeinvermogen bald erschopft sein wird, ist das Sondervermogen in Steigung begriffen. Mit der Frage der Organisation steht ferner, wie erwahnt, die Form der Beitragsentrichtung in einem gewissen Zusammen- hange. Deutschland hat, nach dem Vorbilde einiger Spar- und Ver- einskassen, als Regel das Markensystem eingefiihrt und, trotz vielfacher Einwande, in der Novelle vom Jahre 1899 bei- behalten. Dasselbe besteht im Wesen darin, daB die Einzahlungen der Beitrage, statt in Barem bei einem Einhebungsorgane, durch Ankauf besonderer Marker) und Einkleben derselben auf die Quittungskarten der einzelnen Versicherten erfolgt. Die Tatigkeit der Verwaltung beschrankt sich darnach auf die Kontrolle an Ort und Stelle, ferner auf die Evidenthaltung der Quittungskarten, die bei Verlust der Giiltigkeit innerhalb zweier Jahre zum Um- tausch einzureichen sind. Fiir das Einzugsverf ahren (Programm) gelten im all- gemeinen die analogen Einrichtungen der Krankenversicherung; Beitragsleistung in die Beitragskarten der Versicherten und deren Evidenthaltung. Die Af'orteile und Nachteile beider Systeme sind offensicht- lich: das eine verlegt den Schwerpunkt der einschlagigen Verrich- tungen auf die unmittelbar Beteiligten, ist somit fiir sie lastiger rnd setzt bei ihnen Eigenschaften voraus, die meistens erst an- erzogen werden mussen; das andere stellt hingegen hohere Anfor- derungen an die Verwaltung. In Deutschland bestehen beide Systeme mit sehr ungleich- maBiger ortlicher Verteilung nebeneinander. Der Kernpunkt der P’rage liegt im ubrigen nicht in der AVahl des Zahlungssystems, sondern in den an anderer Stelle bespro- 42 chenen beso.nderen Bedingungen und Grundlagen der Invaliden- rente, als Wartezeit, Rentensteigerung, Anrechnung der Lohne einer langeren Periode (500 Beitragswochen) und Nachweis der Beitragsleistung, und nur in der Moglichkeit, darin wesentliche Vereinfachungen und Erleichterungen einzufuhren, wird eine be- friedigende Losung der Frage zu suchen sein. Zu VI, 5. Die vorliegende Frage hat in den Motiven des Regierungs- programmes (S. 162 und 163) eine so eingehende und erschop- fende Erorterung erfahren, dafl zur Bekraftigung des Territorial- systems schlechthin darauf Bezug genommen werden kann. Im iibrigen sind die anlafilich der parlamentarischen Beratung des Unfallversicherungsgesetzes zugunsten des berufsgenossen- schaftlichen Prinzips vorgebrachten Argumente, soweit sie von politischer Voreingenommenheit frei waren, durch die Tatsachen widerlegt worden. Es hieB namlich, Deutschland habe mit diesem System die Grundlage der Invalidenversic’nerung schaffen wollen; ferner wurde einzelnen Kronlandergruppen materielle Selbstan- digkeit und Leistungsfahigkeit abgesprochen. Deutschland fiihrte aber die Invalidenversicherung territorial durch und die schwa- cheren Anstalten haben sich, ohne Inanspruchnahme der starkeren, zu lebensfahigen Gebilden entwickelt, die im groBen und ganzen ihren Platz ausfiillen. Wenn schlieBlich die deutschen Anstalten auf dem Gebiete der Unfallverhiitung die inlandischen weit iiberholt haben, so diirfte dies nur in ganz geringem Grade mit der Organisation zusammenhangen und eher auf die verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Tatigkeit zuruckzufiihren sein. Die dortigen Trager der Unfallversicherung sind namlich gesetzlich berechtigt und verpflichtet, Unfallverhiitungsvorschriften zu er- lassen und deren Befolgung durch Pramienerhohung und Straferi zu erzwingen; den inlandischen steht dagegen nur die Inanspruch¬ nahme des Gewerbeinspektorates und der politischen Behorde zu, und kann vom Betriebsunternehmer der Zutritt verwehrt werden. Dieser Zustand erfahrt nach dem Programm insofern eine Anderung, als die Anstalten zwecks Festsetzung des Umfanges der Versicherungspflicht und der Gefahrenklassifikation zur Be- sichtigung der Betriebe berechtigt sein sollen. Das Programm halt hienach daran fest, daB das Gebiet der Unfallverhiitung aus- schlieBlich dem Gewerbeinspektorate vorbehalten sein soli, ein Standpunkt, der angesichts der fortschreitenden Ausgestaltung dieser Institution und der Schwierigkeit, den beiderseitigen Wir- kungskreis anderweitig zu umgrenzen, als einwandfrei erscheint. Zu VI, 6. Der Unterschied zwischen dem Zwangskrankenkassensystem und dem System der freien Wahl des Versicherungstragers ist im Grunde ein quantitativer und formeller, denn weder schlieBt das eine die Wahl unter mehreren Versicherungsformen aus, noch ist 43 sie bei dem anderen ganz schrankenlos. In einem engeren Sinne als dem angedeuteten versteht man unter Zwangskassensystem ein solches, welches die Versicherten in verschiedenartige, ent- weder kraft gesetzlicher Bestimmung oder durch EntschluB der Beteiligten ins Leben gerufene Kassen zwangsweise einreiht, in einem noch engeren Sinne die Beschrankung auf einen einzigen Trager (Einheitskasse). Nach dem bestehenden Krankenversicherungsgesetz ist die Vielheit der Versicherungstrager eine so groBe und der Wahl darunter ein so breiter Raum gewahrt, daB fiber die Notwendig- keit einer einschneidenden Einschrankung voile Ubereinstimmung herrscht; nur wehrt sich naturgemafl ein jeder seines Lebens und rnochte die anderen dem Gemeinwohl aufgeopfert wissen. Weist nun auch jede Art einzelne bluhende und kraftige In- dividuen auf, so ist fraglos diejenige am meisten schutzberechtigt und bediirftig, welche das Prinzip der Zwangsversicherung in der von Sonderinteressen freiesten und sozialsten Form verkorpert und auf die schlechtesten Risken angewiesen ist, d. i. die Bezirks- krankenkasse. Das Programm macht sich zwar die vorgedachte Forderung grundsatzlich zu eigen, doch gelangt es in dem Bestreben, damit die „Schonung des Bestehenden' 1 zu vereinbaren, zu einer Losung, welche selbst gemaBigtere Vertreter des Einheitsideals nicht be- friedigen wird. Von den bestehenden Krankenkassenarten sollen namlich nur die Baukrankenkassen beseitigt werden; vermutlich weil sie, als voriibergehenden Zwecken und Bediirfnissen dienend, anf keine in ihren personlichen Interessen bedrohten Verteidiger rech- nen konnen, denn vom Standpunkte der Bezirkskrankenkassen wiirde sich eher deren Erhaltung empfehlen. Das unvermittelte Zustromen und Abfallen einer groBeren Zahl von Bauarbeitern bedeutet namlich fur kleinere Bezirkskrankenkassen, wo nicht eine Gefahrdung, so doch eine Storuflg des regelmafiigen Geschafts- ganges und stellt an sie Aufgaben, die leichter und zweckmaBiger von den betreffenden Unternehmungen bewaltigt werden konnen. Ferner soil die Mindestzahl der Mitglieder bei den Be¬ zirkskrankenkassen von ioo auf 1000 und bei den Genossen- schafts-, Betriebs- und Vereinskrankenkassen auf 500 erhoht (be- ziehungsweise festgesetzt) werden. Diese Ziffern erscheinen, was die Bezirks- und Genossenschaftskrankenkassen anbelangt, je nach der Dichtigkeit der Bevolkerung entweder als viel zu niedrig Oder zu hoch; es ware daher die Anwendung beider Mafistabe in Erwagung zu ziehen, etwa derart, daB auf der einen Seite die nor- tnale Mindestzahl bedeutend erhoht, auf der anderen aber fiir die raumliche Ausdehnung eine Grenze nach oben festgesetzt wird, bei deren Erreichung unter die Mindestzahl herabgegangen wer¬ den soil. 44 Eine weitere Einschrankung besteht darin, daB in der Regel nur die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Vereins- krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung zu- gelassen werden sollen; spater entstehenden kann jedoch das Ministerium des Innern dann die Gleichstellung gewahren, wenn „mit Grand angenommen werden kann, dafi den berechtigten Son- derinteressen der (betreffenden) Personen nur durch eine eigene Kasseneinrichtung Rechnung zu tragen ist“. Uber die Art der dabei in Frage kommenden Verhaltnisse und Interessen enthalten die Motive keine Andeutung. Weiters sollen die Betriebskrankenkassen, gleich- wie die Genossenschafts- und Bruderladenkrankenkassen, den Charakter von Zwangskassen erhalten, d. h. fiir die zugehorigen Personen ausschliefilich zustandig sein. Wenn nun die Motive der von Arbeiterkreisen ausgehenden Forderung auf Beseitigung dieser Kassen die befriedigende Ge- barung und auBergewohnliche Leistung derselben entgegenhalten, so treffen sie nicht den rechten Punkt, denn dieses Begehren ist seinem Ursprunge und Inhalte nach keineswegs materieller Natur und liiuft, soweit es sachlich berechtigt ist, darauf hinaus, fiir die Versicherten einen bestimmenden EinfluB auf die Errichtung und Auflosung der betreffenden Kassen in Anspruch zu nehmen. Durch die Befriedigung dieses kaum anfechtbaren Anspruches ware dem MiBtrauen der Versicherten die Spitze abgebrochen und den Dienstgebern, sofern sie es nicht auf eine fiiglich zu ver- ponende Verquickung der Versicherungszwecke mit dem Dienst- verhaltnisse absehen, kein Eintrag getan. Zugunsten der territorialen Anstalten soli fortan die Errichtung von Versicherungsinstituten einzelner Unternehmun- gen und von Berufsgenossenschaften im Sinne der §§ 57 und 58 U. V. G. in Wegfall kommen. Ubrigens wurden die Gefahren dieser Einrichtung beiweitem iiberschatzt, denn es sind bisher nur zwei derartige Anstalten entstanden, mit deren Existenz sich die territorialen Anstalten langst abgefunden haben. Fiir die Invalidenversicherung laBt das Programm neben der staatlichen Anstalt die bereits bestehenden offentlichen und privaten Kasseneinrichtungen zu und schafft fiir letztere Kautelen, die als durchaus unanfechtbar erscheinen. VII. Welche Normen haben hinsichtlich der Einrichtungen der Rechtsprechung zu gelten? Im besonderen: 1.) Sind zur Entscheidung von Streitigkeiten privatrecht- licher Natur Spezialgerichte (Schiedsgerichte) einzusetzen? Bejahendenfalls: a) Aus welchen Faktoren sollen dieselben zusammengesetzt sein? 45 b) Sollen deren Mitglieder vom Staate ernannt Oder (zum Teile) gewahlt werden? 2.) Wird die Notwendigkeit der Schaffung eines Ober- gerichtes anerkannt? Bejahendenfalls: a) Soil dasselbe als Erkenntnis- oder Kassationsgericht fun- gieren? b) Fiir samtliche Versicherungszweige oder nur fur Unfall- und Invalidenversicherung ? c) Empfiehlt es sich, dem Obergerichte auch Streitigkeiten offentlich-rechtlicher Natur zu iibertragen? Zu VII. Das Programm halt die Unterscheidung zwischen Strei¬ tigkeiten „offentlichen“ und „privatrechtlichen“ Inhaltes auf- recht, wonach fiir die ersteren die politischen Behorden und fiir die letzteren Spezialgerichte zustandig sind. Ebensowenig als die gewahlte Benennung (es sollte vielmehr heiBen „Rechtsverhaltnisse zwischen den Versicherungstragern und den Arbeitgebern einerseits und den Versicherten anderseits") erscheint die Unterscheidung an sich als zweckmafiig, denn zwi¬ schen den Pflichten der einen und den Rechten der anderen be- steht meistens ein kausaler Zusammenhang. (Versicherungs- pflicht, Einreihung in Lohnklassen u. dergl.) Diese Erkenntnis gelangte nun in der Minimalforderung zum Ausdruck, es mogen nach reichsdeutschem Vorbilde beide Gebiete in der obersten Instanz vereinigt werden. Insolange aber ein Teil der Streitigkeiten den politischen Be¬ horden vorbehalten ist, fallen sie in den Wirkungskreis des Ver- Waltungsgerichtshofes, welchem wiederum die den Spezialgerich- ten zugewiesenen Angelegenheiten entzogen sind. Zur Losung dieser Frage ergeben sich nachstehende Moglich- keiten: 1. ) Konzentrierung der gesamten Rechtsprechung in alien Instanzen, und zwar entweder bei den politischen Behorden (alien- falls unter Beibehaltung der besonderen Einrichtungen der Schiedsgerichte), wodurch die Kompetenz des Verwaltungs- gerichtshofes formell begriindet ware, oder bei den Spezial- gerichten. 2. ) Abanderung des Gesetzes, betreffend den Verwaltungs- gerichtshof, und zwar entweder durch Ausdehnung des Wirkungs- kreises auf die Kompetenzsphare des Schiedsgerichtes oder durch AusschlieBung der Angelegenheiten der Arbeiterversicherung, Welche hienach dem Obergerichte vorbehalten blieben. 46 Zu dem Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten „offent- lich-rechtlicher Natur“ ware im besonderen folgendes zu be- merken: Aus dem Vergleiche mit den analogen Bestimmungen der bestehenden Gesetze ergibt sich zunachst die Frage, ob den Ver- sicherungstragern fortan die prozessuale Stellung von P a r t e i oder von I n s t a n z zukommen soil. Das bestehende Gesetz erkennt ihnen namlich den Charakter von Instanzstellen insofern zu, als sie zur Erlassung der Rechts- kraft fahiger Bescheide (Zahlungsauftrage) berechtigt sind; so- fern sie aber mit den Zahlungspflichtigen das Beschwerderecht gemein haben und iiber die Streitfrage einzuvernehmen sind, stellen sie sich als Parteien dar. Aus dem Programm gehen die auf dieser zweifachen Stellung fuBenden Rechte der Versicherungstrager verkiirzt hervor, indem auf der einen Seite deren Parteiencharakter dahin verscharft wer- den soil, daB die Ausstellung von (rekurricrbaren) Zahlungsauf- tragen den politischen Behorden vorbehalten wird, anderseits das gegenwartig ausdriicklich statuierte beiderseitige Gehor in der Regel unterdriickt wird. Die sachliche Zustandigkeit der Bezirks-, Landes- und Zen- tralbehorden ist mit jener der Krankenkassen, der territorialen Anstalten und der staatlichen Anstalt, ob es sich um Angelegen¬ heiten des eigenen oder des ubertragenen Wirkungs- k r e i s e s handelt, parallel eingerichtet. Betreffs des letzteren entsteht nun die Frage, wer zur V er- t r e t u n g des Streitfalles legitimiert sein soli, ob namlich kraft seines primaren Rechtes neben, beziehungsweise an Stelle des Machthabers der Machtgeber? Gegen die Hemmung des Instanzenzuges bei gleich- lautenden Entschadigungen ware nach Ansicht des Berichterstatters nichts einzuwenden, da wichtigere grundsatz- liche Fragen ohnehin vor den Verwaltungsgerichtshof gelangen. Was endlich die den politischen Behorden erster Instanz zu- gewiesene Vorentscheidung iiber Krankenunterstiitzungs- anspriiche anbelangt, besteht nur der Zweifel, ob die Zustandig- keit des Schiedsgerichtes jene des Verwaltungsgerichtshofes aus- schliefit; sonst erscheint die gedachte Einrichtung als durchaus zweckmafiig. Zu VII, i. Die Einrichtung der Spezialgerichte (sog. Schieds- gerichte) hat sich nunmehr derart eingebiirgert, daB, mag sie auch in der Theorie mancher Anfechtung Raum geben, deren Aufrechterhaltung ganz aufier Frage steht. Ebenso erscheint die Anordnung der sac h lichen Zustiin- digkeit (§ 218) als unanfechtbar; namentlich ist die Zusammen- 47 legung der drei Versicherungszweige zu begrufien, umsomehr, als auf die natiirliche Aufteilung der Materie durch die Einrichtung der Senate Bedacht genommen ist. Was die ortliche Zustandigkeit anbelangt, so soli in der Regel fur das Verwaltungsgebiet der politischen Landesbehorden je ein Schiedsgericht, weiter konnen fiir ein Land mehrere Schieds- gerichte fiir den Sprengel eines oder mehrerer Gerichtshofe er- richtet werden. Diesbeziiglich wiirde es sich, um alien billigen Forderungen Rechnung zu tragen, vielleicht empfehlen, der Exe- kutive eine noch weitergehende Verzweigung einzuraumen. Inbetreff der Zusammensetzung dieser Gerichte wird allseitig anerkannt, daB als Vorsitzende derselben staatlich bestellte Rich¬ ter fungieren sollen, und kommt dabei nur das Laienelement in Frage. Dieses kann nun eine zweifache Zwec.kbestimmung haben: die Laienrichter sollen namlich entweder die mangelhaften Sachkenntnisse der Berufsrichter ergarizen oder den beteiligten Kreisen einen bestimmenden EinfluB auf die Rechtsprechung ge- wahren, d. h. entweder als Sachverstandige oder als Vertrauens- manner fungieren. Dafi die Verquickung des Richteramtes mit dem Sachver- standigenamte aufgehoben werden soil, kann nur gutgeheiBen werden. Dagegen widerstreitet deren Berufung durch den Chef der politischen Behorde dem Charakter des Amtes; denn das Ver- trauen ist subjektiv und soil eben durch die freie Wahl seitens der Beteiligten zum Ausdrucke gelangen, sonst hat man es nicht mit Vertrauensmannern der Beteiligten, sondern mit solchen der Regierung zu tun. Man steht also vor dem Dilemma: entweder sollen die Laienrichter gewahlt oder als iiberflussig in Wegfall kommen. Zu VII, 2. Die ZweckmaBigkeit, ja die Unentbehrlichkeit einer Zentral- instanz in Entschadigungsangelegenheiten steht angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit ganz auBer Frage; dagegen schei- nen die Meinungen iiber den Wirkungskreis dieser Stelle geteilt zu sein. Hiebei kamen nachstehende Varianten in Betracht: 1. ) Rekursinstanz nach dem Vorbilde des deutschen Unfall- versicherungsgesetzes; 2. ) Revisionsinstanz nach dem Vorbilde der Zivilprozefiord- nung, beziehungsweise des deutschen Invalidenversiche- rungsgesetzes, d. h. unter Einbeziehung nachstehender Revisionsgriinde, und zwar: a) wesentlicher Mangel des Verfahrens, b) Aktenwidrigkeit und c) unrichtige rechtliche Beurteilung; 3. ) Revisionsinstanz unter Einschrankung auf den Grund ad c (Programm); 4. ) Kassationsinstanz. 4 8 Die Einschrankung auf die „Kassation“ ware ohneweiters zu verwerfen, da die Aktenlage in den meisten Fallen eine Urteils- schopfung zulaBt. Ebenso kann angesichts der Geringfiigigkeit der Anspriiche die AusschlieBung der Krankenversicherungsangelegenheiten un- bedingt gutgeheiBen werden, zumal dem Obergerichte nach § 226, Z. 2, die Erlassung relativ bindender Rechtsnormen vor- behalten ist. Desgleichen tritt die TJberpriifung des Sachverhaltes sowie die Beweiswiirdigung (was den wesentlichen Mehrinhalt der Re- kursinstanz ausmacht), wenigstens vom Standpunkte der Ver- sicherungstrager, in den Hintergrund. Dagegen ist es unerfindlich, warum nicht samtliclie Re- visionsgriinde der Zivilprozefiordnung heriibergenommen worden sind, denn die wesentlichste Erleichterung liegt ja darin, daB die Wiederholung des Beweisverfahrens, wofur die unteren Instanzen hinreichende Garantien bieten, unstatthaft sein soli. Inbetreff der „rechtlichen Beurteilung" besteht weiters der Zweifel, ob sie auch die Anfechtung der Bemessung der Un- fallsrenten in sich begreift, ein Gegenstand, worauf ja namentlich im Hinblick auf die Neuerung der Rentenabstufungen der Scliwer- punkt der Frage liegt; sollte dies nicht der Fall sein, so ware die entsprechende Ausdehnung der obergerichtlichen Zustandigkeit (etwa durch Streichung des Wortes „rechtlich“) anzustreben. Die weiteren Funktionen des Obergerichtes nach § 226 geben zu keiner Bemerkung A.nlaB; daB die prinzipiellen Entscheidungen im Sinne der Z. 2 ebensowenig bindend sein sollen als die Plenar- und Plenissimarentscheidungen des Obersten Gerichtshofes, braucht kaum hervorgehoben zu werden. Was die Zusammensetzung anbelangt, so ist das Obergericht dem Verwaltungsgerichtshofe nachgebildet, und sei diesbeziiglich darauf hingewiesen, daB bei anderen Spezialgerichten die Zulas- sung des Laienelementes auf die untere Instanz beschrankt ist; sonst soilen wegen des Modus der Berufung die Bemerkungen ad 1 gelten. Anhang. Note der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in Triest vom 3. Mai 1905, Z. 61, an die k. k. Seebehorde in Triest in Angelegenheit der Seemannsversicherung. Das vom Ministerium des Innern im November v. J. hinaus- gegebene Reformprogramm schaltet von der allgemeinen Arbeiter- fiirsorge die Seeleute aus und stellt fur dieselben ein besonderes Gesetz in Aussicht. Diese Ausnahme wird durch die ganz speziellen Verhaltnisse der' gedachten Arbeiterkategorie begriindet, welche die Regelung der Frage im Rahmen eines allgemeinen Arbeiterversicherungs- gesetzes erschweren sollen. (Siehe ,,Erlauternde Bemerkungen“, Seite 107.) Mag auch der Berufung auf einen speziellen Akt der Gesetz- gebung jede verschleppende Absicht ferneliegen, so wird es fiig- lich befremden und MiBtrauen erwecken, daB trotz der dringen- den und einmiitigen Forderung der beteiligten Kreise diese Frage, womit dem Vernehmen nach die Regierung sich seit geraumer Zeit beschaftigt, nur um einen unbedeutenden Schritt, namlich von der Negierung iiberhaupt zur theoretischen Anerkennung, vorwarts gekommen sei. Die gefertigte Anstalt halt sich nun infolge des vorwiegend maritimen Charakters ihres Territoriums fur berufen, sich bei der ihr von dem Ministerium des Innern aufgetragenen Begutachtung des bezogenen Programmes auch mit der Seemannsversicherung eingehend zu befassen. Ehe jedoch die gedachte AuBerung im Wege der Landesstelle dem Ministerium des Innern erstattet wird, erlaubt sich die ge¬ fertigte Anstalt in Erkenntnis ihrer fachlichen Inkompetenz, die Erwagungen, die ihre Stellungnahme bestimmen durften, der lob- lichen Seebehorde zur Kenntnis zu bringen und um die dortige Wohlmeinung im Gegenstande zu bitten. 1st die Anstalt gut unterrichtet, so gedenkt die Regierung, die Seemannsversicherung zu einem integrierenden Bestandteile der Seemannsordnung zu machen. Soweit zur Beurteilung dieser Frage die analogen Verhalt¬ nisse anderer Erwerbszweige herangezogen werden konnen, ver- mag man die Notwendigkeit eines solchen Zusammenhanges nicht 5 ° einzusehen. Der materielle Inhalt der Arbeiterversicherungs- gesetze weist namlich keine Beriihrungspunkte mit der Gesetz- gebung auf, welclie die Verhaltnisse der versicherungspilichtigen Betriebsgattungen auf anderen Gebieten regelt. Wie immer, kann unmoglich angenommen werden, daB die Einrichtungen der Seeschiffahrt dermalen so mangelhaft geregelt sind, daB hierin fiir die Durchfiihrung der Zwangsversicherung ein uniiberwindliches Hindernis liegen sollte. Aber auch der von der Regierung ausdriicklich angezogene Grund erscheint als nicht ganz unanfechtbar, wenn man bedenkt, daB die in das Programm einbezogenen Erwerbszweige, als GroB- und Kleingewerbe, Handel, Land- und Forstwirtschaft, Eisen- bahnen, Bergwerke, Binnenschiffahrt, untereinander zumindest ebenso heterogen sind als die Seeschiffahrt im Verhaltnis zu ihnen. Wenn in Deutschland, dem fiir die Arbeiterversicherung vor- bildlichen Staate, die Seemannsversicherung durch ein besonderes Gesetz geregelt ist, so ist dies die direkte Konsequenz des berufs- genossenschaftlichen Systems, bei dessen Anwendung auch fiir das Gewerbe, das Bauwesen und die Land- und Forstwirtschaft besondere Gesetze geschaft'en wurden. Greift man aber aus dem deutschen Seeunfallversicherungs- gesetze die dieser Art der Versicherung eigentiimlichen Bestim- mungen lieraus, so findet man, daB dieselben derart geringfiigig sind, daB ihre Aufnahme der Harmonie des allgemeinen Gesetzes keinesfalls Eintrag tun wiirde, sie aber jedenfalls einer Durch- fiihrungsverordnung zum Hauptgesetze vorbehalten werden konn- ten. Es handelt sich namlich dabei beispielsweise um das Ein- greifen der Organe der Seeverwaltung und der Konsularamter an Stelle der politischen Behorden, dann um die Ausdehnung des Begriffes „Betriebsunfall“ auf Elementarereignisse, endlich um Einzelheiten des Entschadigungsverfahrens, als Eintragung des Unfalles in das Schiffsjournal, Beendigung des Versicherungs- verhaltnisses auf der Heimfahrt und im Hafen, Verschollenheits- erklarung eines Fahrzeuges u. dergl. Was endlich den „Pio fondo di marina 11 anbelangt, so diirften die fiir verwandte Institute vorgesehenen Bestimmungen der §§ 123 und 124 des Programms auf den gedachten Fonds ohne weiteres anwendbar sein. Durch die vorstehenden Ausfiihrungen, denen notwendiger- weise der Mangel ressortmaBiger Kenntnisse und Erfahrungen an- haftet, glaubt die gefertigte Anstalt nicht den Gegenstand auch nur annahernd erschopft zu haben, und wagt sie es daher, an die hohe k. k. Seebehorde das Ersuchen zu stellen, dieselbe moge sie fiber die mit der Seemannsversicherung zusammenhangenden Fragen technischer Natur geneigtest informieren, sowie den auf die Fiirsorge der fraglichen Arbeiterkategorie gerichteten Be- strebungen ihre Unterstiitzung angedeihen lassen. -—-s—its— *•— NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJILNICA 00000476217