Nr. 645. • III. 1876. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt r I. ErklLrung ber iifterr. Erzbischöfe imb Bischöfe über ben im Reichbrathe verhanbelten, bie klösterlichen Genossenschaften betrefsenben Gesetzebentwurf. II. Anempfehlung beb bei Friebrich Pustet in Regenbburg erfcheineiibcn : „Deutscher Haubschatz in Wort unb Bilb.“ III. Diözesan-Nachrichten. I Erklärung -er österreichischen Erzbischöfe und Äischöfe über »eit im Reichbrathe verhandelten, die klösterlichen (Senostenschaften betreffenden Gesetzesentwurf. Bereits im Jahre 1874 fanden sich die zu Wien versammelten österreichischen Erzbischöfe und Bischöfe in die traurige Nothwcndigkcit versetzt, der Regierungsvorlage über die Rechtsverhältnisse der. klösterlichen Genossenschaften mit der Klage entgegen zu treten, daß bas beabsichtigte Gesetz offenbar und in ganz besonderer Weise den Stempel des Mißtrauens, der Willkür und der Harte an der Stirne trage. Im Einklänge mit dem Urthcilc des Hl. Stuhles, welcher das Bcrdcrblichc und Feindselige desselben wohl erkannte, haben sie in einzelnen Bestimmungen nachgcwiescn, wie sehr durch sic das Recht der Kirche, die Freiheit des katholischen Gewissens, und die Sicherheit eines rechtlich erworbenen Besitzes gefährdet sei. Nachdem der Regicrnngscntwnrf nicht, wie zu hoffen stand, beseitigt, vielmehr der Bcrathnng in den beiden Körpern der RcichSvcrtrctnng unterzogen wurde, und hiebei manche nicht zu seinem Lorthcile gereichende Aen-derungcn, und selbst Verschärfungen erfahren hat, erachten sich die Unterzeichneten durch ihr oberhirtlichcs Amt verpflichtet, dem vorliegenden Gesetzentwürfe, so wie den unberechtigten Angriffen, welche hiebei gegen das Ordcnswesen der katholischen Kirche überhaupt und gegen die Klöster Oesterreichs insbesondere erhoben wurden, neuerdings zu entgegnen und diese kirchlichen Institute gegen die auch im Gcsctzcsentwurfc liegenden Verdächtigungen zu schützen. Das Ordenslcbcn ist der katholischen Kirche wesentlich eigen. Es gehört zwar nicht zu ihrer Verfassung, in welcher vielmehr die Bischöfe von dem heil. Geiste gesetzt sind, die Kirche Gottes zu regieren (Apostclgcsch. 20, '28), cs gehört aber zu ihrem innersten Leben und Sein: seine Grundlagen, die evangelischen Räche, bilden einen Theil ihrer Glaubens- und Sittenlchrc. Nicht zufällig und von Außen in den Lebensbau der Kirche hincintragen, sondern nothwendig und aus dem innersten Kern der christlichen Lehre heraus, welche nicht nur Gesetze und Gebote sondern auch die freien Opfer der Liebe kennt, haben sich die religiösen Orden entwickelt. So wie unser Herr und Heiland im persönlichen Leben seiner Jünger die vollkommenere Nachfolge in der freiwilligen Armuth, in der jungfräulichen Keuschheit, in der Unterordnung des Lcbenskrciscs unter einen höheren Ruf lobend preiset und ancmpfichlt, so muß auch in der christlichen Kirche, dieser vollkommenen und sichtbaren Gesellschaft, ein Stand möglich und wirklich sein, in welchem die durch ihren freien Willen vereinigten Personen die von dem himmlischen Meister empfohlene Lebensweise gemeinschaftlich üben. Die Idee des gemeinschaftlichen Ordens- und Klostcrlebcnö ist die uneingeschränkte, völlige Hingabe an des Menschen ewige Bestimmung; ermöglicht durch die Loslösung von den Hindernissen, welche dem in der Welt Lebenden die Erreichung des höchsten Endzieles so vielfach erschweren; die Aufgabe dieses Ordensund Klostcrlcbcns ist zunächst die Selbstheiligung im Dienste Gottes und des Nächsten ; sic ist das „bete und arbeite" in vollkommener Gestaltung. Wie diese, dem Heiligsten des Menschenlebens zugcwcndcte, das Höchste erstrebende Idee im Laufe der Geschichte der christlichen Kirche ihre äußeren Formen gewonnen, ist nicht nöthig, des Näheren aus einander zu setzen. Gleich der Kirche selbst, welche unwandelbar in ihrem Wesen, nach dem wechselnden Bedürfniß der Menschen und Seiten sich verschiedene Formen in ihrem äußeren Bestände und Leben geschaffen, haben auch die religiösen Orden, 3 unbeschadet ihres stets gleich bleibenden Wesens nach Anßcn sich in den Mannigfaltigsten Formen dargestcllt. Je nachdem das persönliche Leben in der Welt mehr oder weniger Bindung erfahren, mehr oder weniger fest oder aber frei und im Wechsel sich bewegte, haben auch die religiösen Orden das die Einzelnen einigende Band mehr oder weniger fest geschlungen, dort in unauflöslichen feierlichen, hier in auflösbaren, einfachen Gelübden. Was die Einsiedler der ersten Zeit, die Mönche und die Jungfrauen mit strenger Clansnr in den späteren Jahrhunderten, dasselbe wollen und üben die freier gegliederten Congregationen beiderlei Geschlechtes in unseren Tagen: im Wesen derselbe Beruf, verschieden nur die Form der Bethätigung dcS Berufes je »ach dem Bedürfniß und der Art der wechselnden Zeit. Kein Unbefangener hat wol den Muth, die tausendjährigen Arbeiten und Verdienste der Orden, von de» Anfängen der christlichen Zeit bis ans unsere Tage herab, in Abrede zu stellen. Die Geschichte hat sic mit leuchtender Schrift in ihren Annalen verzeichnet, die Mahnungen in Wort und Beispiel über den hohen Werth des Geistigen und die ewige Bestimmung des Menschen, die Erzichnng^und Bildung barbarischer Völker, den Unterricht in allen Zweigen des Wissens, die Bewahrung und erste Vcrwcrthung der großen geistigen Schätze des AltcrthnmS, die Urbarmachung und Verbesserung des Bodens ausgedehnter Wüsteneien, die Hebung der Gewerbe und der Kunst, verherrlicht durch manche großartige Erfindung, welche die menschliche Gesellschaft ihnen verdankt, — und Alles dieses durchdrungen durch den Geist des Gebetes und der Betrachtung, verschönert und gehoben durch die würdigen Formen des Gottesdienstes, des opus Dei, wie sie selbst diese ihre erste und heiligste Pflicht zu nennen gewohnt waren. Auch möge man das contemplative Leben nicht geringer achten! Wie cs Jrrthum wäre zu meinen, die äußere Arbeit sei ihm ferne geblieben, so wurde in ihm das Wort des Herrn, daß Maria den besseren Thcil erwählt, in seiner tiefen Wahrheit erfaßt und zur im,mit Heiligung der Seele durchgeführt. Wer aber an einen persönlichen Gott glaubt und seine Weltrcgicrung, wird zu ermessen wissen, wie viel des göttlichen Segens, wie manche Abwendung verdienter Strafgerichte Gottes die Welt den frommen Betern in der Zelle verdankt; während anderseits schon das Vorhandensein dieses religiösen Gebets- und Opferlebens ans das Gedeihen christlicher Gesinnung auch unter dem Weltleuten förderlich einwirkt. Und sind etwa die Klöster der neuen und neuesten Zeit ihrer wesentlichen Aufgabe untreu geworden? oder hat sich daö Bedürfniß dieses religiösen Lebens derart verloren, daß man die Stätten desselben, wenn nicht beseitigen, doch ans das Engste einschränkcn müßte? Viele jener zahlreichen Abteien und Klöster, welche auch in Oesterreich für geistige Bildung und Gesittung Großes gewirkt, sind dem Sturine einer Zeit, in welcher wenig Verständniß für das Heiligste des Menschen vorhanden war, zum Opfer gefallen: allein die noch vorhandenen zehren nicht von dem bloßen Ruhme und dem Verdienste der Vergangenheit, sondern erweisen sich, wie schwer cs ihnen unter den obwaltenden Verhältnissen und den anfgebürdeten Lasten auch werden mag, als lebenskräftige und thätige Glieder ihres Standes. Mit Aufopferung wirken sie noch jetzt in Wissenschaft, in Unterricht, in der Seelsorge. Nicht nur, daß sic die AnttS-thätigkcit des Sekularklerus in mannigfacher Weise unterstützen, so fallen ihnen nicht wenige Aufgaben anheim, welche letzterer nicht, oder nur in geringem Maße zu übernehmen vermag, sei es dort, wo mehrere Priester die geistige Thä-tigkcit in hervorragender Weise verbinden müssen, oder wo die inneren Bedürfnisse der Seelen nach einem auf diesem Gebiete gemäß seinem Berufe vorzugsweise heimischen Führer verlangen. Eö ist die Thätigkcit in Missionen, in Spendung der Sakramente, in Leitung geistlicher Vereine. Jene Personen endlich, sowol in den alten Orden als in den neueren Genossenschaften, welche Kinder unseres Volkes, aus den verschiedensten Ständen, in sich den Drang fühlen, von dem Vergänglichen dieser Welt sich zu trennen, um allein für Gott zu leben — haben sie sich einem schädlichen, verderblichen Berufe gewidmet, wenn sie mit engelgleichcr Geduld Kranke pflegen, verlassene oder verwahrlose Kinder erziehen, der Jugend Unterricht crthcilcn, und überhaupt für jede Noch, für welche man ihrer bedarf, sic beruft oder walten läßt, in Werken christlicher Liebe und Barmherzigkeit sich opfern? Oder wäre die Ordensperson plötzlich ein anderes, dem Staate gefährliches, dem Gemeinwohl schädliches Wesen geworden, seitdem sie ihre aufopfernde Liebe in einem anderen Kleide, und nicht mehr allein oder nach eigenem Belieben, sondern im Vereine mit Anderen nach der Ordnung einer Regel bethätigt? Und ist schließlich nicht anerkannt, daß cs manche Leistungen der Liebe und Barmherzigkeit gibt, welche ihrer Natur nach'oder in ihrer Vollständigkeit nur von geistlichen Genossenschaften entsprechend geübt werden können? Niemand wird behaupten wollen, daß die hohe sittliche Idee des Ordcnslebcnö überall die gleich gewünschte Erfüllung gefunden, oder daß nicht auch die Klöster an derselben menschlichen Schwäche Theil nähmen, welche alle Einrichtungen dieser Welt begleitet. Aber auch wenn Ausschreitungen vorkäme», die das Strafgesetz ahndet, so können die Š(öfter mit vollem Recht und gutem Gewissen auf die Seltenheit solcher Vorkommnisse Hinweisen, in Verhältnis; zu der Masse des Unrechtes, des Betruges so wie anderer Vergehen und Verbrechen außerhalb der Klöster. Und wenn man überhaupt als unzulässig erachtet, den Stand für das Vergehen des einzelnen Mitgliedes verantwortlich zu machen : woher nähme man die Befugniß, den Ordcnsstand in Acht zu erklären, weil seine Pflichten nicht bei Allen in gleich ungeschwächtcr Treue zur Erfüllung gelangen? Oder sott daraus, daß einige in der Wahl des OrdcnslcbcuS ihren Beruf verfehlten oder dessen Pflichten verletzte», das Recht abgeleitet werden können, über das ganze Institut und dessen sämmtlichc Mitglieder den Bann des Mißtrauens und der Verdächtigung zu verhängen und zu harten Aus-nahinsgesetzen zu schreiten? Was nun die eiuschlagcndcn Rechtsvcrhälnissc anbelangt, so finden sie sich durch die kirchliche Gesetzgebung, thcilwcisc durch die im Concordate vereinbarten Bestimmungen, volsständig geordnet. Nachdem der Kirche anheim fällt zu prüfen, ob ein sich irgendwo bildendes Ordcnslcbcn mit der Idee des Berufes übereinstimme, die kirchliche Billigung verdiene oder nicht, so geht sic hiebei keineswegs leichthin vor; sie verlangt langjährige Erprobung, mehrseitige und dauernde Versuche, ehe die bischöfliche Autorität für die Diözese, und noch mehr, ehe der päpstliche Stuhl für die ganze Kirche die Autorisation ertheilt. Auch hat die kirchliche Gesetzgebung genau festgestellt die wesentlichen Erfordernisse des Eintrittes und der Profeß, von derselben ist Austritt und Entlassung geregelt, sind die Pflichten und Rechte der Mitglieder, wie der Coimnunität festgestellt. Sic hat die Grundsätze fixirt, warnt und wie bei den neuen Ordcns-congregatmnen die Gelübde gelöst werden, und wie im Falle des Austrittes ober der Entlassung aus dem Orden die Vermögensverhältnisse zu ordnen seien. Und hiebei lag der Kirche ferne, alle Einzelnheiten durch ein positives allgemeines Gesetz regeln zu wollen, vielmehr hat sic, unbeschadet der gemeinsamen Grundlage, in Dingen, welche vielfach einen zweiseitigen, zwischen der Commnnität und dem Einzelnen geschlossenen Vertrag darstellen, den Ordensstatuten freien Raum gegeben, und sich mit der Prüfung und Genehmigung dieser letzteren begnügt, stiegt doch auch hierin der Grund, daß behufs größerer Freiheit der Auswahl unter den verschiedenen Formen des Ordenslebens, eine so große Mannigfaltigkeit der Orden in der Kirche entstanden und von ihr zugelassen worden ist. Daß aber die Regelung dieser Rechtsverhältnisse der Kirche ebenso znstehe, wie die Normirnng des Wesens und der Berufspflichten des Ordensstandes selbst, sollte von Jenen am wenigsten bestritten werden, welche die freie und selbstständige steitimg der eigenen oder inneren Angelegenheiten einer Religiousgesellschaft dieser selbst grmtdge-setzlich anerkennen. Man hat zwar den Begriff der inneren Angelegenheiten einzuengeu und alle Rcchtsbeftimmimgcn als äußere dem Staate znzueiancn versucht: allein bereits in ihrer Erklärung des Jahres 1874 haben die kirchlichen Obcrhirtcu das Unstatthafte und Widersprechende dieser Auffassung nachgcwiescn, montaci) das ganze äußere Wirken der Kirche den Bestimmungen der Staatsgewalt unterworfen würde. Dann müßte die Kirche aufhören eine sichtbare zu fein, und da Rechte überhaupt nur im Acußcrn zur Erscheinung gelangen, wäre das Kirchenrecht ein leerer Schall. So kann auch der Jrrthum, als ob alles äußere Recht der kirchlichen Genossenschaften der Regelung ober der Sauetivn des Staates bedürfe, nur mit der Anschauung in Vergleich gebracht werden, wornach alles Recht der Person oder der Familie überhaupt erst durch den Willen des omnipotenten Staates zu Stande komme, oder mit jener Theorie, welche den Leib wie alles Aeitßcrc dem Staate, die Seele und alles Innere der Kirche zutheilen will, einer Ansicht, ebenso widersprechend dem Wesen des Menschen als abträglich für die Würde der Religion, und erniedrigend selbst für die rechtliche und sittliche Aufgabe des Staates. Allein hier bestätigt Geschichte und Erfahrung die an sich leicht erklärliche Thatsachc, daß katholische Kirche und Ordenswesen Seitens der staatlichen Gewalt stets gleicht: Behandlung zu befahren haben. Wird die Kirche in ihrem Bestände und Rechte geschützt, in ihren Lcbensäußerungen geachtet, so finden auch ihre Orden den entsprechenden Schutz und die Achtung, die ihnen gebührt. Verkennung, Mißachtung oder Verfolgung der Kirche wird zunächst und ganz besonders auch den Klöstern zu Thcil werden: und hinwiederum kann Feindseligkeit die Tochter nicht treffen, ohne daß die Mutter, in bereit Schooße die Orden geboren und großgezogeu wurden, den Schlag mit empfängt. Von Beiden gilt verhältnismäßig dasselbe Wort, das unser Herr zu den Aposteln gesprochen: Der Jünger ist nicht über den Meister: haben sic Mich verfolgt, so werden sic auch Euch verfolgen; Ihr werdet Gegenstand des Hasses Aller sein, weil sic auch Mich haßten und meinen Vater im Himmel. Die Erklärung dieser beklagenswerthen Erscheinung liegt nahe. Jene gewissenslose Auffassung des Lebens, welche die Ziele des Menschen auf die Erde beschränkt, wird, wie sie die ein ewiges Leben und das jenseitige Gericht Gottes predigende Kirche haßt, auch nur mit Widerwillen erfüllt sein gegen einen Lebensberuf, welcher das ewige Ziel 3* in hervorragender Weise znm Führer wählt und seine Motive dem Himmel entnimmt. Eine Richtung, welche dem Lebensgenüsse die unbedingte Berechtigung zuspricht und höchstens den äußeren Anstand des Familienlebens wahrt und die Keuschheit der unverheirathetcn Töchter vor roher Gewalt schützt, wird einen Entschluß, in voller Reinheit des Herzens das ganze Leben zu verbringen, nur naturwidrig und die dahin zielende Empfehlung des Herrn und der Kirche nur höchst unzeitgemäß finden. Ein Streben, das sich ganz dem irdischen Gewinn, dem Erraffen und Haben größtmöglichen Besitzes widmet, wird einem Berufe, der für sich auf dies Alles verzichtet, nur seine tiefste Abneigung bekunden. Eine Welt endlich, welcher äußere Geltung. Ehre und Einfluß die gesuchte Befriedigung ist. wird nur mit Mißachtung auf einen Stand herabsehen, welcher die Lebensordnuug frei und entschlossen nicht nach dem Beifalle der Menschen, sondern nach dem Gebote der Unterordnung unter einen höheren Willen regelt. Und um Vorwände, daß Gehaßte als des Hasses würdig darzustellen, ist der Haß niemals verlegen gewesen. Eine Ansicht, welche dem Staatswillen alles göttliche und menschliche Recht unterwirft, wird mit Lust und Freude ihre Macht an jenen Genossenschaften üben, welche ein höheres Recht für sich in Anspruch nehmen, zu ihrer Verteidigung aber keine anderen Waffen besitzen, als das Gebet und die geduldige Ertragung. Die Verleumdung wird die Gebrechen Einzelner auf den ganzen Stand übertragen, wird eine im Dunkeln schleichende feindselige Macht erfinden, welche mit hundert Schlangenarmen Freiheit und Bildung zu ersticken droht. Sie wird die Klöster als staatsgcfährlich proclamimi, als Staat im Staate, der mit ausländischen Obern zum Verderben der Völker eonspi-rirt, sclavisch und unbedingten Gehorsams gegen den Willen des Ordens, aufrührerisch gegen die göttliche Autorität des Staatsgesetzes. Der feindselige Haß wird ihren Besitz und dessen Gebrauch verdächtigen, obwohl vor Aller Augen liegt, wie das klösterliche Einkommmen zur Verwendung gelangt. Und endlich wird er ihren Eifer im Berufe als Störung des religiösen Friedens, sie selbst als veraltete Einrichtungen einer Zeit, die sich überlebt hat, als Gegensatz gegen das neuere Eulturleben, den Geist und Fortschritt der Gegenwart zu brandmarken sich bestreben. Wir wollen in eine Widerlegung dieser Vorwüude nicht entgehen, weil wir wissen, daß sie von den Feinden der Klöster selbst nicht geglaubt werden. Denn es ist ihnen nur zu gut bekannt, daß die Bewohner der Klöster, von dem Obern bis zum geringsten Mitgliede herab, zu den friedlichsten und treuesten Staatsbürgern gehören, welche still ihres Berufes pflegen und zufrieden sind, wenn sie von Anderen nicht beunruhigt werden. Sie wissen, daß die geheime dunkle Macht nichts Anderes ist als die fromme, kirchliche Gesinnung, und daß sie Ordensobern nur tu Betreff der Statuten den Gehorsam schulden, und daß diese, einschließlich der Discipliuargewalt, keine andere Macht besitzen, als auf die Beobachtung der Gelübde und Statuten zu dringen, die Hausordnung zu leiten, und den Untergebenen die Beschäftigung oder das Amt anzuweisen. Jndeß führen die Rücksichtsloseren unter den Klosterfeinden eine Sprache, welche ganz andere Triebfedern ihrer Handlungsweise deutlich zu erkennen gibt. Es ist zunächst eine Art Reib, teilweise schon des größeren Besitzes wegen, der einigen Klöstern zu Theil geworden ist, eines Besitzes, so rechtlich und unantastbar, wie es und irgend einen geben kann, noch mehr aber um des Segens willen, der durch die wohltätige Verwendung desselben sich über die Umgegend verbreitet, und sprichwörtlich geworden ist. Der Reib muß anerkennen, daß das Einkommen der Klöster nicht durch verderblichen Absentismus im Auslände verzehrt, nicht gleich den Erträgnissen vieler Banken und Eisenbahnen an die ausländischen Aktionäre gezahlt, sondern größtenteils an Ort und Stelle dem Landbau, dem Gewerbe, der Kunst und Wissenschaft, dem Unterrichte und denn Erforderuiß der Religion zugeführt wird, und daß er in nicht geringem Maße auch dem Bedürftigen im Wege des Almosens oder billiger Darlehen zufließt. Es ist ferner der Neid des glaubenslosen Humanismus, welcher in feinest bezahlten Anstalten und durch bezahlte Diener nicht erreicht, was nur dem hingebenden Herzen der Ordenspersou möglich wird, und daß demgemäß auch das Herz des Hilfsbedürftigen nach der aus freier Liebe quellenden Hilfe verlangt und für sie so dankbar ist. Weiterhin tritt aber die ängstliche Besorgniß hervor, es möchte der Klöster wachsende Zahl und der Or-densleute eifrige Pflichterfüllung den Einfluß der katholischen Kirche auf die Herzen der Menschen befestigen und erhöhen. lind fürwahr, eine mächtige religiöse Bewegung — es läßt sich nicht läugnen — hat unsere Zeit ergriffen. Mitten in dem socialen Elend, welches stetig zu wachsen scheint, bei der Verarmung der Mittelelaffen, der Anhäufung des Reichthums in den Händen Weniger, fühlen sich die leidenschaftslosen und unbefangenen Gemllther immer mehr zu dem Einen hiugezogen, welches, weil auf das Unvergängliche und Ewige weisend, versöhnend auch aus den Kampf und die Roth des irdischen Lebens zurück wirkt. Während in glaubenslosen, verhärteten Herzen die Erbitterung gegen die Besitzenden und selbst gegxn die göttliche Weltorduung wächst, werfen sich Jene voll Sehnsucht, in Glauben und Liebe der Religion in die Arme, und suchen im Frieden mit Gott, im Dienste des Ewigen jenen Trost, welchen die Welt ihnen nicht zu bieten vermag. Wenn wir in den freiesten Staaten der Erde, in Amerika und England, die Errichtung nnd Bevölkerung der Klöster sich überraschend mehren sehen, wenn das im Gewerbefleißc hervorragende Frank» reich und Belgien sich mit religiösen Corporationen bedeckt, von der gesteigerten Missionsthätigkeit in fernen Ländern nicht zu reden: können diese großartigen Erscheinungen durch künstliche Ränke, Jnlrigucn und Vorspiegelungen hervor» gebracht, müssen sic nicht vielmehr, weil ein Zwang durchaus unmöglich, als eine Frucht lebendig gewordener Religiö-sität, als ein Ergebniß der erstarkten religiösen Gesinnung erklärt werden? — Daher aber die Furcht der Feinde, daher die Zuflucht zur rohen Gewalt, oder wo dies nicht thunlich, zum Zwange polizeilicher Willkühr, um dem drohenden Eindringen des unbequemen Gastes vorzubeugen. Als ob es möglich wäre, das Aufathmcn des lebendigen Geistes durch solche Mittel zu vergittern oder in Fesseln zu schlagen ! ^ t Die Unterzeichneten Bischöfe stehen der Uebcrzcugung ferne, als ob die hohe k. k. Regierung bei Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes, oder der hohe Rcichsrath bei Berathung desselben von jenem Geiste des feindseligen Hasses gegen die Kirche und gegen die Klöster geleitet sei. Sowohl aus den vorgebrachtcn Motiven als aus mehreren Bestimmungen des Entwurfes geht unzweifelhaft hervor, daß man cs hier mit einem jener unbegreiflichen und doch nicht seltenen Fälle zu thun habe, wo sich die Gesetzgebung auf ein Feld begibt, welches vollständig zu kennen sie nicht in der Lage ist, daher zu Bestimmungen gelangte, welche thcils überflüssig, theils im Wicdcrspruche mit bereits fcstgcstclltcm Recht, theils gar nicht durchführbar sind, jedenfalls aber die Gefahr hcrbeiführten, störend in einem fremden Gesetzgebungs-bercich einzugrcifen. Bei der Vorlage des Gesetzentwurfes scheint nicht erwogen worden zu sein, daß Folgen und Wirkungen, auch rottiti sic nicht beabsichtigt werden, sich aus der Sache ergeben und zweifellos eintreten, obschon man erklärt, sie nicht zu wollen. In der That würde durch das beabsichtigte Gesetz eine redliche, vorwurfsfreie Classe von Mitbürgern, deren Beruf das Edelste anstrebt, in eine erniedrigende und verdächtigende Ausnahmsstcllung gebracht, wie sic von der Gesetzgebung nur jener Sorte von Menschen bereitet zu werden pflegt, vor welcher die ehrlichen Leute zu warnen sind. Einige Bestimmungen beispielsweise zu nennen, dürfte genügen. Eine Verdächtigung des klösterlichen Lebens nnd Wirkens liegt wahrlich darin, in einer Zeit, welche dem Associations- nnd Vereinswesen auf allen Gebieten des Lebens den freiesten Spielraum öffnet, für die Gründung auch des kleinsten klösterlichen Gemeinwesens ein Reichsgesetz zu verlangen, alle Ausländer aber, deren Hilfe und Verwendung man sonst in wichtigen Lebenskreisen ohne Anstand in Anspruch nimmt, von der Mitwirkung zu den religiösen Zwecken eines Klosters ausznschließcn. Und nicht zur Profcß, sondern bereits zum Eintritte, welchem zunächst doch nur eine längere Erprobung folgt, fordert man das österreichische Bürgerrecht. Dem sittlichen Urthcile der Kirche, welche die Ordensstatutcn gebilligt hat, so wie dem sittlichen Charakter Aller, welche in den approbirten Orden eintreten, wird ein offenbares Mißtrauensvotum ertheilt nnd der dringende Verdacht unerlaubten Gcbahrcns erhoben, wenn bei jeder neuen Niederlassung dcsscbcn Ordens die Vorlage der Ordensstatutcn wiederholt gefordert, das Allen garantirle Hansrecht durch beliebige Untersuchungen der politischen Behörden verletzt, die Standeswahl nnd selbst der probeweise Eintritt in auffallender Weise beschränkt, der Personalstand staatlich überwacht und die Ver» mögcnsgcbahrung in einer Weise beaufsichtigt werden will, als müsse die schlechte Verwendung und die staatSgcführ-liche Eigenschaft des Individuums oder der Genossenschaft wenigstens als wahrscheinlich vorausgesetzt werden. Dasselbe gilt von dem beantragten Vorgänge bei Bestellung eines jeden Vorstandes der regulären Genossenschaft, auch des zeitweiligen, welche ohne erkennbaren Grund an die Genehmigung der Landcsbehördc gebunden wird, — ein Vorgang übrigens, welcher, da die Bestellung meistens durch Wahl erfolgt, als unausführbar erscheint. Insofern in dem Falle von Veräußerung oder beträchtlicher Belastung unbeweglichen Klostergutcs über das bestehende Recht hinaus Anlaß genommen wurde, die Genehmigung des heiligen Stuhles ausdrücklich anszuschließeu, können die Unterzeichneten Bischöfe nur das Urtheil wiederholen, welches sic im Jahre 1874 über einen ähnlichen Fall zu ihrem Bedauern aus-zusprcchen genöthigt waren. Am tiefsten greift in das geregelte Ordensleben die Bestimmung ein, nach welcher der Zusammenhang mit dem Haupte und Vorstände des ganzen Ordens, wenn er im Auslande wohnt, gehemmt, oder nach der anderen Formnlirnng, sogar jede Verbindung mit auswärtigen Obern und Klöstern untersagt wird. Kann Letzteres zwar, weil gänzlich undurchführbar, bei Seite gelassen werden, so liegt auch in dem Elfteren ein derart ungerechtfertigtes Mißtrauen in die Ordensthätigkeit, und eine solche Verkennung der Stellung des Ordensgenerales, welche in keinem. auch nicht dem concentrirtesten Orden den ihm zugeschricbenen Einfluß besitze, daß die Unterzeichneten Bischöfe auf da« lebhafteste den Bersuch bedauern müssen, eine solche gänzlich veraltete Bestimmung des staatlichen Absolutismus wieder in'S leben zurückzurufen. Dieser Eingriff in die bestätigte Regel und den naturgemäßen Organismus jener Orden, welche in zahlreichen ländern ihre Niederlassungen besitzen, wäre ebenso unberechtigt, als für die Bewahrung des pflichtmäßigen Ordenslcbens verderblich. Der Beruf und das Wirken der Klöster liegt offen vor aller Welt: sic haben das Recht zu verlangen, daß man sie nach dem beurtheile, was sic leisten und thun, nicht nach dem, was Mißtrauen und Verdächtigung ihnen unterlegt. Sic beanspruchen keine besonderen Staatsprivilcgicn, sondern den allgemeinen Schutz des Gesetzes und die Freiheit, wie sie jeder Staatsbürger besitzt; sie sind umsomehr dazu berechtigt, als ihre Thätigkcit dem allgemeinen Besten dient. Sic haben daher das Recht sich schwxx,verletzt zu fühlen durch einen AuSnahmszustand, den man ihnen zu bereiten im Begriffe steht, welcher sic bedrückt anstatt fördert, ihren Bestand gefährdet anstatt sichert, ihr leben verdächtigt, ohne Gründe zu haben oder Beweise zu erbringen. Die Unterzeichneten Bischöfe geben sich daher der sicheren Hoffnung hin, ein Gesetz solchen Inhaltes und von so verderblicher Wirkung werde nicht zu Stande kommen. Sollten sie jedoch in dieser vertrauensvollen Erwartung sich getäuscht finden, so müßten sic pflichtgemäß gegen ein Gesetz Verwahrung cinlcgcn, welches eine der lehre Jesu Christi entsprechende, von der Kirche gebilligte, und zum Heile der Seelen gereichende Form des christlichen Leben« zu schädigen geeignet ist, ein Gesetz, welches die Gleichberechtigung und persönliche Freiheit des Staatsbürgers, die Würde der Religion, die Ehre der katholischen Kirche und der Mitglieder des OrdcnsstandeS in gleichem Maße verletzt. Und insbesondere müßten sie gegen die Unterstellung protestimi, als ob die katholische Kirche jemals einen religiösen Orden gestatten oder billigen könnte, dessen Beruf und Wirksamkeit jene mißtrauischen, verdächtigenden Maßregeln, welche in dem vorliegenden Gesetzesentwurfc zum Ausdruck kommen, verdienen würde. Im Jänner 1876. Friedrich Kardinal Schwarzenberg, Fürst - Erzbischof von Prag. Maximilian Kardinal Tarnöczy, Fürst-Erzbischof von Salzburg. Friedrich Landgraf Fürstenberg, Fürst - Erzbischof von Olmütz. Andreas Gollmayr, Fürst - Erzbischof von Görz. Franz Xav. Wierzchleyski, Erzbischof von Lemberg rit. lat. Peter Dominik Maupas, Erzbischof von Zara. Joseph Sembratowicz, ruth. Erzbischof von Lemberg und Metropolit von Halicz. Heinrich Förster, Fürstbischof von Breslau. Johann Valerian Iirsik, Bischof von Budwcis. Joseph Alois Pukalski, Bischof von Tarnow. Franz Joseph Rndigicr, Bischof von Linz. Johann Joseph Vitczich, Bischof von Veglia. Markus Calogerü, Bischof von Spalato u. Macarska. Vincenz Gasser, Fürstbischof von Brixen. Georg D obrita, Bischof von Tricst-Capodistria. Valentin Wicry, Fürstbischof von Gurk. Johann Kutschker, Bischof von Carrhe, Kapitclvikar der Erzdiözese Wien. Anton Galecki, Bischof von Amathus, i. p. und apost. Vikar von Krakau. Jakob Max Stcpischncgg, Fürstbischof von Lavant. Johann Zaffron, Bischof von Ragusa. Augustin Paulus Wahala, Bischof von Leitmcritz. Johann Zwcrgcr, Fürstbischof von Seckau. Georg Marchici), Bischof von Cattaro. Mathias Hirschlcr. Bischof von Przcmysl rit. lat, Karl Nöttig, Bischof von Brünn. Johann Stupnicki, rnthen. Bischof von Przcmysl. Matthäus Joseph Binder, Bischof von St. Pölten. Johann Haller, Bischof von Adra i. p. Administrator der Diözese Trient. Joseph Hais, Bischof von Königgrätz. Johann Chrysost. Pogaiar, Fürstbischof von Laibach. Gregor Romaskan, Administrator des Erzbisthumes Lemberg rit. arm. Stephan Siminiati, Kapitelvikar der Diözese Lesina. A. Carminatti, Kapitclvikar der Diözese Scbenico. Dominik Sittich, Kapitclvikar der Diözese Parenzo-Pota. II. Um der verderblichen Lektüre von Romanen und anderen belletristischen Blättern mit glaubcnsfcindlicher Tendenz in gebildeten Kreisen entgcgenzuwirken, wird der hochw. Seelsorgeklerus auf den bei Fried. Uustst in Regensburg erscheinenden „deutschen Hausschatz in Wort und Bild" aufmerksam gemacht, dessen Lektüre allen kath. Familien bestens empfohlen werden kann. — Der Hausschatz erscheint alle 20 Tage in Ouarthcften von 48 Seiten mit vielen künstlerischen Illustrationen, und kostet im Wege des Buchhandels jährlich 4 fl. 32 kr. Oest. W., durch die Post bezogen 90 kr. mehr. III. Diöeesan-Nachrichlen. Titl. Herr Johann Žuža, geistlicher Rath, F. B. H^flaplan und Konsistorial-Sekretär erhielt ddo. 13. August 1875 das päpstliche Diplom eines Doctor sacrorum canonum; Dem Herrn Martin Brezovsek wurde die Pfarre St."Älartin am Bacher» verliehen; Herr Mathias Koren d. j. wurde als Provisor der Knratie St. Stefan in Gomisko; „ Anton Šlander als Provisor der Pfarre Tfchadram und „ Josef Muha als Hilfspriester zu Maria Dobje bestellt. Gestorben sind: Herr Andreas Stvarnik, Kurat zn St. Stefan in GomilSko, am 23. Februar; Titl. Herr Johann Kunej, geistlicher Rath und Pfarrer zu Tfchadram, am 27. Februar; Herr Johann Kurnik d. ä., Jubelpriester, pensio». Pfarrer von St. Magarcthe» a. d. Pößnitz, am 11. März. Der erste Kaplansposten zu Fraßlau, so wie die Kaplansposten zu St. Jakob in Galizien und St. Johann Bapt. in Tfchadram bleiben einstweilen unbesetzt. I. M. Lavanter-Ordinariat zu Marburg, am 12. März 1876. iiilsol) HilàiillilN. Fürstbischof. d. M. Pajk's Buchdruclerei in Marburg. n t. H7 " (i- . " i : ; iOHni': ■ ' ■ wih «ii."' •J rbi '1 '•id . udi . 7 ) I ■ ' ' A ; ■ - -