ftikdjtr NöcchMatt. Inhalt: 55. Epistola Pontiflcia ad Bpiscopos Hungariae. — 56. Verhandlungen in Congrna - Angelegenheiten. I. Eingabe des Episcopates ddo. 9. September 1885. — 57. Concurs-Verlautbarung. — 58. Chronik der Diöcese. Nr. VIII. 55. Epistola Pontificia ad Episcopos Hungariae. Venerabilibus fratribus Primati, Archiepiscopis, Episcopis aliisque locorum Ordinariis in Hungaria gratiam et communionem cum Apostolica Sede habentibus. L.EO PP. XIII. Venerabiles Fratres, salutem et apostolicam benedictionem. Quod multuin diuque optabamus, ut littens Nostris opportune liceret affari Vos, quemadmodum Episcopos ex aliis gentibus nonnullis affati sumus, 60 videlicet proposito ut vobiscum consilia Nostra de rebus communicaremus, quae ad prosperitatem christiani nominis salutemque Hungarorum pertinere viderentur, id Nobis est per hos ipsos dies optima opportunitate datum, cum liberatam duobus ante saeculis Budam memori laetitia Hungaria concelebret. — In domesticis Hungarorum laudibus haec quidem futura est ad perennitatem insignis, maioribus vestris contigisse ut civitatem principem, quam saeculi unius dimidiatique spatio hostes insederant, virtute et constantia recuperarent. Cuius divini beneficii ut et recordatio maneret et gratia, merito Inno-centius XI P. M. decrevit, ut postridie calendas septembris, quo die tanta gesta res est, sacra so-lemnia in honorem sancti Stephani, primi ex regibus vestris apostolicis, toto orbe christiano agerentur. Iamvero satis est cognitum, suas Apostolicae Sedi, nec sane postremas, fuisse partes in hoc, de quo loquimur, maximo fausti'ssimoque eventu, qui velut sponte consecutus est ex nobilissima tribus ante annis de eodem hoste ad Vindobonam victoria: quae sane magna ex parte apostolicis Innocentii curis iure tribuitur, et qua parta debilitari Mahomethanorum opes in Europa coeptae sunt. — Yerumtamen et ante illam aetatem in siiuilibus saepe temporibus Decessores Nostri augendas Hungariae vires cura-verunt consilio, auxiliis, pecunia, foederibus. A Cal-listo III. ad Innocentiuin XI. plures numerantur Pontifices Romani, quorum nomen honoris caussa hoc in genere appellari oporteret. Unus sit instar omnium Clemens VIII. cui, cum Strigonium et Vincestgratz e Turcarum essent dominatu vindicata, summa regni Consilia decrevere ut grates publice agerentur, quod derelictis ac prope desperatis rebus suis ille unus opportune et prolixe opitulatus esset. — Itaque sicut Apostolica Sedes Hungarorum generi nunquam defuit, quoties ipsis esset cum hostibus religionis morumque christianorum depugnandum, ita nunc, quando auspicatissimae memoriae permovet animos recordatio, vobiscum libens coniungitur iustae com-munione laetitiae: habitaque dissimilium temporum ratione, hoc volumus, hoc agimus unice, confirmare in professione catholica multitudinem, pariterque conferre, quoad possumus, operam ad communia pericula propulsanda: quo ipso assequemur, ut a Nobis saluti publicae serviatur. Ipsa testis est Hungaria, munus a Deo iiullum posse vel hominibus singulis vel civitatibus dari maius quam ut eius beneficio et accipiant catholi-caui veritatem et aeceptam cum perseverantia re-tineant. In eiusmodi munere per se maximo inest aliorum bonorum cumulata complexio, quorum ope non solum homines singuli sempiternam in caelis felicitatem, sed civitatis ipsae magnitudinem veri nominis prosperitatemque adipisci queant. Quod cum princeps regum apostolicorum plane intellexisset, nihil a Deo consuevit vehementius contendere, nihil in omni vita aut laboriosius curavit aut constantius egit, quam ut fidem catholicam toti regno inferret, ac stabilibus fundamentis vel ab initio constitueret. Igitur maturrime coepit inter Bomanos Pontifices et reges populumque Hungariae illa studionnn offi-ciorumque vicissitudo, quam consequens aetas nulla su stulit. Statuit fundavitque Stephanus regnum: sed regium diadema non nisi a Romano Pontifice accepit: consecratus auctoritate pontificia rex est, sed regnum suum Apostolicae Sedi oblatum voluit; Episcopales sedes non paucas munifice condidit, complura pie instituit, sed hisce meritis comitata vicissim est summa Apostolicae Sedis benignitas, et indulgentia multis in rebus omnino singularis. A fide, a pietate sua hausit rex sanctissimus con-silii lumen, optimasque gubernandae reipublicas normas: neque alia re nisi assiduitate precandi fortitudinem animi adeptus est eam, qua vel ne-farias perduellium coniurationes opprimeret, vel oblatos hostium impetus victor refutaret. — Ita, religione auspice, nata civitas vestra: eademque custode et duce, non ad maturitatem solum, sed ad firmitudinem imperii gloriamque nominis pleno gradu pervenistis. Fidem a rege ac parente suo, velut hereditate acceptam, sancte inviolateque Hungaria servavit, idque vel in summis temporum difficultatibus, cum populos finitimos a materno Ecclesiae sinu perniciosus error abduxit. Pariter cum fide catholica obsequium et pietas erga Petri Sedem in rege Apostolico, in Episcopis, in populo universo constans permansit: vicissimque Romano- rum Pontificum propensam in Hungaros voluntatem paternamque benevolentiam videmus perpetuis testi-moniis confirmatam. Hodieque, tot et saeculorum et casuum decurso spatio, manent, Dei beneficio, necessitudines pristinae; et illae maiorum vestrorum virtutes haudquaquam extinctae sunt in posteris. Illa certe laudabilia, in Episcopalibus officiis con-suinpti nec sine fructu labores: calamitatum quae-sita solatia; tuendis Ecclesiae iuribus collatum Studium: conservandae fidei catholicae constans et animosa voluntas. Haec quidem reputans, iucundo laetitae sensu movetur animus; Vobisque, Yenerabiles Fratres, et populo Hungarico meritam recte factis laudem libentes persolvimus. — Sed silere tarnen non possumus, quod latet sane neminem, quam sint passim infensa virtuti tempora, quod oppngnetur Ecclesia artibus, quam in tot periculis metuendum, ne fides labefacta ibi etiam languescat, ubi maxime firma et altissimis est defixa radicibus. Satis est meminisse funestissimum illud maiorum principium, rationalismi et naturalismi placita in omnes partes libere disseminata. Accedunt innumerabiltis cor-ruptelarum illecebrae: potestatis publicae ab Ecclesia aut aversa voluntas, aut aperta defectio; sectarum clandestinarum pervicax audacia; iuven-tutis nullo ad Deum respectu instituendae inita passim ratio. Atqui si unquam alias, profecto hoc tempore videre omninoque sentire homines oporteret quanta sit religionis catholicae ad tranquillitatem salutemque publicam non opportunitas solum, sed plane neces-sitas. Quotidianis enim experimentis constat, quo tandem respublicas impellere moliantur ii, qui nullius vereri auctoritatem, nee frenos cupiditatum suarum ullos perferre assueverunt. Scilicet quid spectent, quibus nitantur artibus, qua pertinacia contendant, nemini iam obscurum esse potest. Im-peria maxima, respublicae fiorentissimae dimicare prope in singulas horas .coguntur cum eiusmodi hominum gregibus, consiliorum societate et agen-dorum similitudine invicem coniunctis, unde peri-culum aliquod securitati publicae semper impendet. Contra tantam rerum malarum aiidaciam saluberrimo consilio alicubi perfectum est, ut auctoritas magi- stratuum et vis armaretur legum. Verumtamen ad prohibendos socialismi terrores una est ratio optima maxiineque efficax, qua sublata, parum ad deter-rendum valet poenarum metus, quae in eo consistit ut ad religionem penitus informentur cives, vere-cundiaque et amore Ecclesiae teneantur. Est eniru religionis sanctissima custos, et innocentiae morum omniumque virtutum, quae a religioue sponte pro-ficiscuntur, parens educatrixque Ecclesia. Quicum-que religiöse integreque praecepta sequuutur Evan-gelii, hoc ipso longe a socialismi suspicione abesse necesse est. Iubet enim religio, uti Deum colere ac metuere, ita subesse atque obtemperare potestati legitimae; vetat quippiam seditiose facere: vult salvas suas cuique res, salva iura; qui maiores opes habent, eos inopi multitudini benigne subvenire. Egenos prosequitur omni caritatis numero, calami-tosos suavissima consolatione perfundit, spe pro-posita bonorum maximorum et immortalium, quae tanto f'utura sunt ampliora, quanto aut gravius homo laboraverit aut diutius. — Quamobrem qui civitatibus praesunt, nihil sunt aut sapientius aut opportunius acturi, quam si religionem siverint, nulla re impediente, influere in animos multitudinis, eosque ad honestatem integritatemque morum prae-ceptis suis revocare. Ecclesiae diffidere, eamve suspectam habere, primum est aperte iniustum, deinde, praeter inimicos disciplinae civilis cupidosque rerum evertendarum, prodest nemini. Ingentes motus civicos, turbasque formidolosas, quibus est alibi civitatum tremefacta quies, Hun-garia quidem, Bei beneficio, non vidit. Sed instantia pericula Nos pariter ac Vos, Venerabiles Fratres, omnino iubent attendere animum ad ca-vendum, et maiore in dies studio eniti, ut istic floreat vigeatque religionis nomen, suusque insti-tutis christianis honos permaneat. — Hac de causa illud in primis optandum, ut Ecclesia toto regno Hungarico plena atque Integra libertate fruatur, quali fruebatur alias, nec nisi ad coinmunem uti-litatem uti consuevit. Nobis profecto maxime est in votis, ut ea e legibus tollantur, quae cum iuribus Ecclesiae discrepant, et eius facultatem agendi minuunt, et professioni catholici nominis officiunt. Id ut impetretur, Nobis Vobisque, quoad per leges licet, constanter elaborandum, quemadmodum tot iam clari viri hoc eodem proposito elaboraverunt. Interea, quandiu sunt illa, de quibus loquimur, legum iussa mansura, vestrum est conari ut saluti quam minime noceant, admonitis diligenter civibus, quae sua sint in hoc genere officia singulorum. Aliquot indicabimus capita, quae perniciosiora ce-teris videntur esse. Sic, veram amplecti religionem maximum officium est, quod nulla hominum aetate potest esse circumscriptum. Nulla Dei regno infirma aetas. Ut illud quisque novit, ita debet sine ulla cuncta-tione efficere: ex efficiendi autem voluntate ius unicuique sanctissimum gignitur, quod violari sine summa iniuria non potest. Simili de caussa, eorum, qui curam gerant animarum, verissimum idemque perinagnuin officium est in Ecclesiam cooptare, quotquot matura ad iudicandum aetate, ut cooptentur, petant. Quamobrem si animarum curatores alter-utrum malle cogantur, necesse est eos humanaruin legum severitatem potius subire, quam vindicis Dei iram lacessere. Ad societatem coniugalem quod attinet, date operam, Venerabiles Fratres, nt alte descendat in animos doctrina catholica de sanctitate, unitate, perpetuitate matrimonii: ut saepe in memoriam populi revocetur, coniugia christianorum soll potestati ecclesiasticae, suapte natura, subesse: quid Ecclesia sentiat et doceat de eo, quod matrimonium civile vocant: qua mente, quo animo catholicos homines istiusmodi parere legi oporteat: non licere catholicis, idque maximis de caussis, nuptias cum christianis coniungere a professione catholica alienis; quique id facere, non ex auctoritate indulgentiaque Ecclesiae ausint, eos in Deum, in Ecclesiam ipsam peccare. Cumque haec res tanti sit, quanti videtis esse, universi, ad quos ea cura spectat, quantum possunt, diligentissime provideant ut ab eiusmodi praeceptis nemo ulla ratione discedat. Eo vel magis quod, si alia in re, certe in hac, de qua dicimus, obtemperatio Ecclesiae cum salute reipu-blicae necessariis quibusdam est nexa et iugata vinclis. Etenim principia, ac velut elementa optima vitae civilis societas domestica nutricatur et con-tinet: proptereaque hinc pendet magnam partem pacatus et prosperus civitatis status. Atqui talis domestica societas est, qualis exitu matrimoniorum efficitur: nec bene evenire matrimonia queunt, nisi Deo moderaute et Ecclesia. His demotum conditionibus maritale coniugium, in servitutein redactum variarum libidinum, contra Dei voluntatem initum, itaque adiumentis despo-liatum caelestibus iisque pernecessariis, sublata etiain communione vitae in eo, quod hominum in-terest maxime, id est in religione, fructus acer-bissimos gignat necesse est, ad extremam familia-rum civitatumque perniciem. Quamobrem bene, nec solum de religione, sed etiam de patria me-ruisse iudicandi sunt catholici viri, qui abhinc duobus annis cum Coetus legumlatorum Hungariae rogarentur, vellent iuberent rata esse christianorum cum hebraeis matrimonia, eam rogationem concor-dibus animis et libera voce repudiarunt, et ut antiqua lex de coniugiis probaretur, pervicerunt. Quorum suffragiis ex omnibus Hungariae partibus comitata est assentiens voluntas plurimorum, idem 86 et sentire et probaro luculentis testimoniis con-firmantium. Similis consensus et pav animi Constantia adhibeatur, quotiescumque pro re catholica dimicatio sit: iain erit consecutura victoria: mini-mum, experrectior et fructuosior futura vitae actio, pulso languore excussäque desidia, qua christiani nominis inimici omnem catholicorum virtutem utique consopiri vellent. Nec minor manabit in civitatem utilitas, si recte ac sapienter instituendae iuventuti vel a primis puerorum aetatulis consulatur. Is est temporum morumque cursus, ut nimis rnulti nimioque opere contendant vigilantia Ecclesiae saluberrimaque re-ligionis virtute prohibere deditam litteris adoles-centiam. Adamantur atque expetuntur passim scholae, quas appellant neutras, mixtas, laicales, eo nirni-rum consilio ut alumni in summa sanctissimarum rerum ignoratione nullaque religionis cura adoles-cant. Eiusmodi malum quia et latius et maius est, quam remedia, propagari sobolem videmus bonorum animi incuriosam, religionis expertem, persaepe impiam. Tantam calamitatem ab Hungaria vestra, Yenerabiles Fratres, omni, quo potestis, studio et contentione defendite. Adolescentes vel a pueritia ad christianos mores christianamque sapientiam informari, non modo Ecclesiae, sed etiam reipublicae hodie tanti interest, ut pluris Interesse non possit. Id iam plane intelligunt, quicumque recte sapiant: proptereaque catholicos homines multis locis magno numero videmus de fingendis probe pueris vehementer sollicitos, in eaque re praecipuam et con-stantem operam, nec sumptuum nec laborum rna-gnitudine deterritos, collocare. Non absimili pro-posito mul tos quoque ex Hungaria novimus idem eniti et efficere: nihilominus sinite, Yenerabiles Fratres, ut episcopale Studium vestrum magis magis-que incitemus. Nos profecto, rei gravitate perspecta, cupere et veile debemus, ut in publica adolescentium in-stitutione integrum Ecclesiae sit eas explere partes, quae sibi sunt divinitus datae: nec facere possumus quin Vos flagitemus, ut operam vestram huc stu-diose conferatis. Interea pergite etiam atque etiam patresfamilias monere, ne a liberis suis eos cele-brari patiantur discendi ludos, unde fidei christianae iactura metuatur: simulque efficite, ut scholae suppetant sanitate institutionis et magistrorum pro-bitate commendabiles, quae auctoritate vestra et Cleri vigilantia gubernentur. Quod non solum de scholis primordiorum, sed etiam litterarum maio-rumque disciplinarum intelligi volumus. Pia vete-rum liberalitate, maximeque Regum et Episcoporum vestrorum muniflcentia, domicilia scientiis litterarum tradendis plura et uobilia constituta sunt. Floret apud vos memoria et praedicatione gratae posteri-tatis Cardinalis Pazmany, Archiepiscopus Strigo-niensis, qui magnum Lyceum catholicum Buda-pesthinum et condidit. et censu amplissimo ditavit. Iamvero pulchrum est recordari, tantae molis opus effectum ab eo dura et sincera intentione religionis catholicae promovendae; idemque a rege Ferdinande II confirmatum, ut religionis catholicae veritas, ubi vigebat, inconcussa persisteret, ubi labefactata fuerat, repararetur, cultus divinus ubique propagaretur. Perspectum Nobis est, quam strenue constanterque curavistis ut istae studiorum optimorum sedes, nihil mutata natura pristina? tales esse perseverent, quales ipsarum auctores esse voluerunt, hoc est Instituta catholica, quorum res familiaris, administratio, magisterium in potestate Ecclesiae et Episcoporum permanerent. Quam ad rem Vos magnopere hortamur nullam praetermittere opportunitatem, omniaque periclitari, ut honestum ac nobile propositum omni ex parte consequamini. Consecuturi autem estis, spectata Legis Apostolici eximia pietate, prudentiaque virorum qui reipublicae praesunt: neque enim verisimile est passuros, ut, quod dissentientibus a catholico nomine communi-tatibus concessum est, id Ecclesiae catholicae de- negetur. — Quod si ratio temporum postulabit, ut in hoc genere aut quaedam instituantur nova, aut instituta augeantur, minime dubitamus quin patrum exempla renovare, religionem imitari velitis. Immo allatum Nobis est, cogitationem iam Vobis esse susceptam de opportuna palaestra formandis magistris optimis. Saluberrimum consilium, si quod aliud, dignum sapientia et virtute vestra: quod ut celeriter, Deo adiuvante, perficiatis, Nos pro-fecto et cupimus et hortamur. (Schluß folgt.) 56. I. (Eingabe des Episeapates ddo. 9. Sept. 1885. Verhandlungen in Langrua-Angelegenheiten. Hohes k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht! Das am 11. Juli d. I. ausgegebene Reichsgesetzblatt, Stück XXXI. Nr. 90, enthält die „Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers vom 2. Juli 1885, womit die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 19. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Aufbesserung der Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit erlassen werden." Diese Verordnung weist leider Bestimmungen aus, welche geeignet sind, die Vortheile, so durch das Kongrua-Gesetz dem Seelsorgeclerus erwachsen sollen, zum Theile wieder zu beseitigen. Anderseits normirt sie für die Zukunft eine Behandlung des Fassionswesens, daß es den Bischöfen geradezu unmöglich wird, die Rechte der Pfründen gebührend zu wahren, und die nach kirchlichem und staatlichem Gesetz ihnen zukommende Oberaufsicht über das Kirchenvermögen auszuübeu. Aus diesem Grunde fühlen sich die ergebenst Gefertigten verpflichtet, unter Darlegung der verschiedenen dies-sälligen Beschwerdepunete an das hohe k. k. Ministerium das dringende Ersuchen um entsprechende Modistcirung der in Rede stehenden Verordnung zu richten. Die Punete aber, gegen welche sie sich wenden zu müssen glauben, sind folgende: 1. Vor Allem fällt es aus, daß durch die Bestimmungen dieser Verordnung das Fassionswesen dem kirchlichen Boden, auf den es doch vor Allem gehört, fast ganz entrückt wird. Daß die Fassionen bei der politischen Bezirksbehörde einzureichen sind (§. 1, Alinea 1); daß letztere ohneweiters eine Reihe von möglicherweise recht kostspieligen Erhebungen über das Pfründeneinkommen veranlassen (§. 5) und Strasamtshandlungen (§. 10) vornehmen kann, und daß das Ordinariat von allen diesen Eingaben und Ver- handlungen erst auf dem laugen Umwege der Landesbehörden einmal Kenntniß erhält (§. 4 und 6); daß das Ordinariat über die thatsächliche Erledigung und Richtigstellung der Einbekenntnisse, sowie über die Begründung der allfälligen Modisicirungen der ursprünglichen Ansätze vollkommen in Unkenntniß belassen wird (§. 8) und sich nur mit einem allgemeinen Verzeichnisse über die zuerkannten Dotationsergänzungen begnügen muß (§. 9); insbesondere aber, daß es beim Recursverfahren vollkommen ausgeschlossen erscheint (§. 9) — alles das sind Bestimmungen, die sich mit der Thatsache, daß es sich hiebei um Amtsgeschäfte kirchlicher Organe in kirchlichen Angelegenheiten und zu kirchlichen Zwecken handelt, kaum vereinbaren lassen. In der That! um was handelt es sich bei den Pfründenfassionen? Es handelt sich zunächst allerdings nur um die ziffermäßige Feststellung des Einkommens; aber des Einkommens aus kircheneigenthümlichen Vermögensobjecten, und zu Zwecken der Dotirung kirchlicher Organe. Es handelt sich des Weiteren aber auch um Rechte und Verpflichtungen der Pfründen: um Bezugsrechte, welche namentlich dann, wenn sie z. B. einem öffentlichen Fonde gegenüber aus einem Privatrechtstitel geltend gemacht werden, nur zu gern in Zweifel gezogen werden; um Verpflichtungen gegen dritte, z. B. gegen Kirchen, welchen Verpflichtungen man aber in dem Bestreben, durch Verminderung der Ausgaben die Rein-Einkommensziffer möglichst hoch zu stellen, die Anerkennung so gerne versagt. Es handelt sich vielleicht auch um die Eonstatirung, daß gewisse Bezugsrechte, die einmal bestanden, wie z. B. Naturalsammlungen, nun, in Folge von Grundzerstücklungen oder Aenderung der Kulturgattungen, entweder gar nicht mehr oder nicht im früheren Maße ausgeübt werden können, und daß es diesem tatsächlichen Zustande gegenüber nicht angehe, hartnäckig einfach an „Vorfassionen" festzuhalten, um dadurch, der Wirklichkeit zum Trotz und dem Pfründner zum Schaden, eine höhere Einnahmsziffer zu erzielen. Es handelt sich nicht selten vielleicht sogar um Eigenthumsrechte, namentlich in Fällen, wo die Pfründe ans Kirchen- oder die Kirche auf Pfriiudeu-grundstücke Dienstbarkeiten und Genußrechte hat, und wo man mit diesen zugleich Eigentumsrechte in Anspruch nehmen, oder ob Mangels des Eigenthums auch das Genuß-oder Servitutsrecht in Abrede stellen möchte. Ja es kann sich sogar um Anbahnung einer förmlichen Aenderung in den localen Dotationsquellen einer Pfründe handeln, so z. B. wenn bei der Fassionserledigung einem Pfründner wegen einstweiligem Minder-Erträgnisse einer Gattung von Grundeultnren ohueweiters das Ansinnen gemacht wird, die fraglichen Grundstücke zu verkaufen, und den Erlös in schwankenden Werthen anzulegeu. Es sind das alles Fragen und Fälle, wie sie hier nicht erdacht wurden, sondern wie sie erfahrungsgemäß bei Fassionsverhandlungen alle Tage in Wirklichkeit Vorkommen, und noch ein reiches, der Erfahrung entnommenes Detail zuließen. Es wird nun nicht geleugnet werden können, daß es sich hiebei alles um Dinge handelt, wodurch kirchliche Personen und Rechte ganz wesentlich tangirt werden. Das umso mehr, als ja mit der Gestaltung und dem Ergebnisse der Pfründenfassionen nicht blos die Höhe einer etwaigen Eongrua-Ergäuzuug, sondern mehr minder mittelbar auch die Höhe der Dienstverleihungsgebühr, des Gebühren-Aequivalentes und der Religionsfondssteuer — bei beiden letzteren auch der den Maßstab der Gebühr abgebende Eapitalswerth des Pfründenvermögens und der Pfründenrechte — ferners die Höhe etwaiger Bau-Coucurreuzbeiträge, endlich die Geltendmachung der §§. 22 und 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. 9?r. 50, und noch manches Andere zusammenhängt. Und wie stehen dieser eminent kirchlichen Angelegenheit die Bischöfe gegenüber? So zu sagen in letzter Stunde erst, und an letzter Stelle erfahren sie, daß Fassionsverhandlungen rücksichtlich dieser oder jener Pfründe überhaupt schweben, und was die adjustirende Behörde diesfalls vorhat (§. 6 der Verordnung). Was sie sodann in Wirklichkeit verfügt habe, und welcher endlich der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens gewesen sei, das — bleibt ihnen verborgen (§§. 8 und 9). Es ist klar, welchen Schädigungen die Pfründenrechte ausgesetzt sein müssen, toettn solchergestalteu Anfang und Ende der diesbezüglichen Verhandlungen der Unerfahrenheit und der mangelnden Praxis der einzelnen Pfründner zufallen, und auf Grund vielleicht sehr lückenhafter pfarrlicher Archive geführt werden müssen, während die Bischöfe und ihre Behörden gerade in den wichtigsten Verhandlungsstadien davon ausgeschlossen bleiben, und sonach außer Stande sind, für die Rechte der Pfründen und Pfründner sich zu verwenden. Mit Rücksicht hierauf können die ergebenst gefertigten Bischöfe denn auch nicht umhin, es offen auszusprechen, daß der in der Durchführungsverordnung dem Fassionswesen zugedachte BehandlungSmodus, um von kirchenrechtlichen Bestimmungen nichts zu sagen, nicht einmal die nach dem staatlichen Gesetz vom 7. Mai 1874 §§. 45 und 46 den Bischöfen in Absicht ans das Kirchenvermögen und dessen Verwaltung zukommenden Rechte und Befugnisse gebührend zum Ausdrucke und zur Anerkennung bringt. Dem entspricht mich der ganze Geschäftsgang, wie er in der Durchführuugs - Verordnung für das Fassionswesen in Hinkunft festgesetzt ist. Es war bisher ein allgemeiner Grundsatz, daß Geschäfte, welche die untergeordneten kirchlichen Organe in kirchlichen Angelegenheiten, vor Allem aber in Pfründen- Dotations- und Kircheuvermögens - Angelegenheiten zu führen hatten, im Wege der bischöflichen Ordinariate zur Verhandlung mit den Landesbehörden gebracht und das Resultat hievon den Betreffenden ebenfalls auf diesem Wege mitgetheilt wurde. Es entspricht dies schon an und für sich dem kirchlichen Organismus und der hiedurch gegebenen Stellung der kirchlichen Organe zu einander. Es entspricht aber auch dem Gegenstände der betreffenden Verhandlungen. Dieser Grundsatz wurde bisher im Allgemeinen mit wenigen Ausnahmen auch von den weltlichen Behörden beobachtet, und es fehlt nicht an ausdrücklichen diesbezüglichen Erlässen derselben. So verlangte die ob der Enns'sche Regierung unterm 23. Mai 1825, daß die Eingaben des Diöcesan-Elerus mittelst des bischöflichen Consistoriums bei der Landesstelle eingereicht werden, theils um dasselbe von allen Angelegenheiten des Clerus in die Keuntiiiß zu setzen, theils um nicht erst durch Ab-forderuug der Consistorial-Aeußerung die Schreibereien unnötigerweise zu vermehren. Ganz abweichend von diesem bis nun fast durchwegs beobachteten Grundsätze ignorirt die Durchführungs-Verordnung den kirchlichen Charakter der Personen und des Verhandlungsgegenstandes, und bestimmt, daß die Fassionen nicht mehr, wie bisher, bei den Ordinariaten, sondern bei der politischen Bezirksbehörde überreicht werden (§. 1). In gleicher Weise soll die Fassionserledigung den Pfründnern nun nicht mehr im Wege des Ordinariates, sondern unmittelbar, und zwar im Wege der politischen Bezirksbehörde zukommen (§. 8). In solcher Weise sind den kirchlichen Oberbehörden, den bischöflichen Ordinariaten, die politischen Unter-, die Bezirksbehörden, substituirt, und erscheinen in Bezug auf die formelle Behandlung und den Geschäftsgang hinsichtlich des Fassionswesens die Ordinariate den Bezirksbehörden entschieden nachstehend; dadurch aber, und insbesondere durch §. 8, auch iu Bezug auf die materielle Förderung des Gegenstandes in schwerem Nachtheile. Eine ähnliche Jgnorirung, wie in dem vorstehend Angeführten, liegt wohl auch darin, daß das hohe Kultusministerium, wenn es im Recursversahren zu entscheiden hat, wohl die Begutachtung der politischen Landesbehörde heischt (§. 9), während, freilich ccmfeqnent zu §. 8, der kirchlichen Ober- behörde in der Durchführungs-Verordnung kein Plätzchen angewiesen ist, in einer eigentlichst zu ihrem Interesse gehörigen Angelegenheit und gerade im entscheidendsten Stadium sich anszusprechen. So erscheint das Pfründenfassionswesen durch die Durchführungs-Verordnung zum Congruagesetz in der That dem kirchlichen Boden fast ganz entrückt; und mag man dann das Wesen der Sache, oder deren formelle Behandlung betrachten, so findet der unstreitig kirchliche Charakter derselben darin nach keiner Seite die genügende Anerkennung. Diese Anerkennung erscheint freilich, vom Inhalte auch ganz abgesehen, vorweg schon dadurch abgesprochen, daß die mehrgenannte Verordnung gleichfalls, wie so manche andere, ganz einseitig erfloß, obgleich sowohl der unmittelbare Gegenstand der Fassionen (locales Einkommen des kirchlichen Pfründenvermögens), wie auch der Zweck und die Personen, um die es sich dabei handelt, ein vorgängiges Einvernehmen mit dem Episcopate nahe gelegt hätten, und, wenn man die Quellen in Betracht zieht, denen die Dotationen der Pfründen nach wie vor hauptsächlich entnommen werden (Religionsfondssteuer, Kirchenvermögen, kircheueigenthümliche Religionsfonde), durch einen solchen Vorgang auch nur im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, gehandelt worden wäre. Auf Grund des bisher Gesagten sehen sich die Bischöfe daher zu dem dringenden Ersuchen genöthigt: es mögen die Fassionsangelegeuheiteu auch fortan im Wege der kirchlichen Oberbehörden zur Verhandlung mit den Landesbehörden gebracht werden; es möge weiters die hierüber erfolgende Erledigung gleichfalls, wie bisher, den Ordinariaten zur weiteren Behandlung mitgetheilt werden; und es mögen namentlich die etwaigen Recurse im Wege der Ordinariate zur Vorlage gelangen, und diesen sonach die Möglichkeit geboten werden, im entscheidendsten Momente sich ebenfalls noch in merito auszusprechen. Dieses Ansuchen stellen die ergebenst gefertigten Bischöfe um so dringender, als sie ihr kirchlicher Rechsstand-pun.ct und das den Bischöfen nach kirchlichem und staatlichem Gesetze zukommende Oberaufsichtsrecht in Sachen des Kirchenvermögens dazu verpflichtet, und sie gegen ein abweichendes Vorgehen der hohen Regierung im Vorhinein Verwahrung einzulegen genöthigt wären. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen der Durchführungs-Verordnung übergehend, erlauben sich die ergebenst Gefertigten zu bemerken, daß es wohl kaum möglich sein dürfte, bis längstens Ende September d. I. (§. 1) die gewünschten, theilweise recht umständlich zu instruirenden Fassionen zuwege zu bringen. Jedenfalls ist aber der im §. 9 angegebene Termin von 4 Wochen nach Zustellung der landesbehördlichen Erledigung zur Einbringung des Recurses zu kurz. Man möge nur bedenken, daß manche Pfründner tief im Gebirge, ohne regelmäßige Postverbindung, vier bis sechs Stunden zum nächsten Postorte haben und daß sie, soll die Recnrsfrist nicht versäumt werden, die Recnrsschrift vielleicht eine ganze Woche früher aus den Händen geben müssen, weil sie alle Wochen eben nur einmal eine gelegentliche Verbindung mit dem Postorte haben. Für solche ist die Recurs-frist thatsächlich auf drei Wochen abgekürzt. Nun wären in dieser Zeit möglichenfalls Beweisdocumente von der stundenweit entfernten Mutterpfarre zu requiriren; eine diesbezügliche Berathung mit dem Vorgesetzten Decan zu pflegen, eine Anfrage au's Ordinariat zu richten, ein Rechtsfreund aufzusuchen, der aber vielleicht auf eine ganze Tagreise hin schwer zu finden ist -- wie soll das Alles bei der Menge anderer Bernfsgeschäfte innerhalb der kurzen Zeit möglich sein? Die nothwendige Folge davon ist dann, daß man zum eigenen und zum Schaden der Pfründe den Recurs ganz stehen läßt, weil man ihn doch nicht ordentlich zu Stande bringen kann; oder aber, daß wegen mangelhafter Jnstruirung desselben alle diesfalls aufgewendeten Mühen und Kosten umsonst sind. Bedenkt man dann noch, daß die bischöflichen Ordinariate vom Recursverfahren ausgeschlossen sind, indem sie nach Inhalt der Durchführungs-Verordnung weder von der recurrirten Entscheidung, noch von der Recnrsschrift eine Kenntniß bekommen (§§. 8 und 9), so kann man begreifen, welche Schädigungen kirchlicher Rechte durch diesen Complex ungünstiger Bestimmungen herbeigeführt werden können. Wolle daher die Recnrsfrist auf zwei, oder doch mindestens auf anderthalb Monate ausgedehnt werden. 3. Zum Alinea 2 des §. 1 müssen die Bischöfe bemerken, daß die darin gegebene Definition eines selbstständigen Seelsorgers zweideutig sein kann, je nachdem der Ausdruck: „mit eigener Jurisdiction" auf den Umfang oder den Grund der seelsorglichen Vollmacht bezogen wird. Wenn mit der Bezeichnung: mit eigener Jurisdiction, so viel gesagt werden will, als: mit selbstständiger, selbstständig auszuübender Jurisdiction, so entspricht diese Bestimmung allerdings dem Gesetze (§. 1, Alinea 2). Wenn aber unter den mit eigener Jurisdiction bestellten Curatgeistlichen nur solche zu verstehen wären, welche mit, kraft eigener, d. H. nicht erst durch einen speciellen Act des kirchlichen Oberen verliehener, sondern schon mit der canonischen Investitur ipso facto verbundener, und insofern dem Jnvestirten als sein Eigenthum zukommender Jurisdiction zur selbstständigen Ausübung der Seelsorge berechtigt sind, so wäre damit der zweite, im Gesetze ausdrücklich betrachtete Fall ausgeschlossen; jener Fall nämlich, wo Jemand „sonst" (i. e. „durch den Diöcesanbischof" unmittelbar), und nicht „auf Grund canonischer Einsetzung" zur selbstständigen Seelsorge das Recht hat. Nachdem es mancherlei Seelsorgestellen gibt, auf welche eine canonische Einsetzung nicht stattzufinden pflegt, und an denen die Seelsorge gleichwohl selbstständig anszu- üben ist, so glaubten die Bischöfe diesen Punct insbesondere hervorheben zu müssen. 4. Alinea 2, §. 2, schreibt für gewisse darin vorgesehene Fälle Anhangsfassionen vor, welche vom selbstständigen Seelsorger und vom Hilfsgeistlichen, dessen Einkommen sie eigentlich betreffen, zu unterfertigen sind. Nach §. 1 der Verordnung scheint der eigentliche Fassionsleger auch rücksichtlich der Anhangsfassionen der selbstständige Seelsorger zu sein. Es wäre das eine unbillige Bestimmung für alle jene Fälle, in denen das Dotationsvermögen für den selbstständigen und den Hilfspriester nicht zu einer Masse cnmulirt ist, sondern getrennte Vermögenskörper und Präbenden bildet, und darum auch getrennt, jeder Theil nämlich von dem zuständigen Präbendeninhaber, verwaltet wird. Es ist in der That nicht abzuseheu, wieso der Pfarrer die Fassion, z. B. für einen Frühmesser ablegen soll, der einerseits freilich kaum zu den selbstständigen Seelsorgern zählen wird, anderseits aber ganz selbstständig und vom psarrlichen Benesicinm unabhängig dotirt ist, selbstständig wohnt, selbstständige Grundstücke besitzt, und selbe ganz selbstständig zu eigenem Nutzen oder Schaden bewirthschaftet. Für solche und ähnliche Fälle ist die Forderung, daß der Pfarrer die Fassion lege, eilte ungerechtfertigte; da nach Lage der Dinge eben der Genußberechtigte und das Vermögen selbstständig Verwaltende zuerst in der Lage sein wird, grundhältige Auskünfte über sein Einkommen zu geben. Recht und Gerechtigkeit verlangen daher, daß auch dieser, und nicht jener die Fassion lege. Die Rechtmäßigkeit dieser Forderung erhellt auch aus den in §§. 5 und 10 angedeuteten Folgen einer unvollständigen und nicht entsprechenden Fatirung, denen der Fatent desto sicherer entgegengeht, je weniger er in die Dotationsverhältnisse eingeweiht ist. 5. Im §. 3 der Verordnung wird unter Anderem auch die Mitvorlage der letztadjustirteu Fassion betreffs des Psründeneinkommens verlangt. Die Gefertigten sind überzeugt, daß das Urgiren dessen als eines formellen Erfordernisses, damit die Fassion als zur Weitervorlage an die Landesbehörde geeignet erklärt werden könne (conf. §. 4), häufige Verschleppungen zur Folge haben werde, da erfahrungsgemäß die letztadjustirten Fassionen weit sicherer bei den Rechnungsdepartements der Landesbehörden, als in den Psarrarchiven zu finden sind, aus denen sie bisher bei allen möglichen Gelegenheiten, z. B. um Erwirkung der Befreiung von den Umlagen, vom Gebührenäquivalente, von Bauconcurrenz-Beiträgen, zur Durchführung der Sammlungs - Ablösuugen u. s. w. hinausgegeben werden mußten, ohne daß sie dann wieder dahin zurückgestellt worden wären. Mit Rücksicht hierauf würde es sich gewiß em- pfehlen, von dieser Forderung als einer nutzlosen, und die Verhandlung möglicherweise nur verzögernden ganz ab-zufehen. 6. Ebendaselbst wird ein specificirter Ausweis über sämmtliche, wie immer benannte Bezüge aus dem Religions-fonde verlangt. Jnsoserne nun darunter auch solche Bezüge zu verstehen sein sollten, welche einzelnen Pfründen auf Grund von Privatrechtstiteln aus dem Religionsfonde gebühren, könnte obiges Verlangen recht präjndicirend für die Zukunft wirken. Ist es ja doch erfahrungsgemäß mehr als ein Mal vorgekommen, daß in Folge solchen unterschiedslosen Zusammenstellens verschiedener Religionsfondsbezüge die für einzelne davon sprechenden Titel ganz verloren gingen, und alle Bezüge, zum größten Schaden für die betreffenden Pfründen, gleichmäßig als dem Wechsel unterliegende Congrua-Ergänznngen, oder gar nur als gnadenweise Unterstützungen charakterisirt wurden. Solche, einzelnen Pfründen aus Privatrechtstiteln gebührenden Religionsfondsbezüge dürften vielmehr unter die, im Gesetze unter §. 3, I. iit. d) betrachteten Einnahmen gehören. 7. Wenn sodann im §. 3, I. Iit. d) Absatz 3 der Verordnung das „Ausnahmsweise" der entsprechenden Bestimmung des Gesetzes dahin erläutert wird, daß Einbringungskosten von Capitalszinsen oder Renten nur da zu berücksichtigen seien, „wenn es sich hiebei um n othwendige und regelmäßig wieberfehrenöe, unverhältnismäßig hohe, durch besondere Umstände und Loealverhältnisse bedingte Einbringungskosten handelt," so ist, praktisch genommen, die Geltendmachung derartiger Kosten förmlich zur Unmöglichkeit gemacht. Denn hienach dürfte es wohl in den allerseltensten Fällen, wenn überhaupt jemals, gelingen, die Anerkennung von derlei Kosten zu bewirken, und erscheint durch eine derartige Verclausulirung den vom Gesetze diesfalls empfohlenen „Billigkeitsrücksichten" in der Durchführungs-Verordnung die Rücksicht schon vorweg verweigert. 8. Was sub lit. f) zur Ermittelung der Stolgebühren alles angeordnet wird, sieht wohl einer Panschalirnng derselben nicht mehr gleich. Das ist hinfort vielmehr eine weit betaillirtere Nachweisung, als wie sie bisher gefordert war. Das ist vor Allem ein detaillirtes Nachweisen des „Soll" durch Anführung der nach Claffen gesonderten, im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommenen stol-pflichtigen Acte sammt zugehöriger Gebühr, wobei nicht erkenntlich ist, was für Claffen da eigentlich gemeint sind. Das ist dann weiters ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl und Höhe der nicht, eindringlichen Stolgebühren. Das ist dann endlich ein Nachweis des wirklichen „Haben" nach der Durchschnittsziffer der letzten sechs Jahre, abzüglich der 30 fl.: Alles das zur größeren Vergewisserung noch decanatsämtlich bestätigt. Die ergebenst Gefertigten sind der Meinung, daß es zum Zwecke der Panschalirnng aller dieser weitwendigen Nachweisungen wohl nicht bedarf. Die wirklich eingebrachten Stolgebühren sind ja eben das concrete Er-gebniß aus allen den stolpflichtigen Acten, weniger die nicht eingebrachten Gebühren. Was hilft es, zu wissen, wie viel man an und für sich haben sollte, wenn man in der Wirklichkeit doch nicht mehr erzielen konnte? Oder will man auf Grund des „Soll" künftighin die Pauschalziffer höher stellen, als das „Haben" ? Sollte es aber auf eine genauere Controle des wirklich erzielten Betrages abgesehen sein, so würde wohl Niemand den Rest anders gestalten wollen, als wie ihn der einmal angesetzte Minuend (die stolpflichtigen Acte) und Subtrahend (die nicht eingebrachten Gebühren) gibt. Also auch aus diesem Grunde ist die nun angeordnete, über Gebühr complicirte Nachweisung zwecklos. In Rücksicht auf den großen Priestermangel, und im Interesse des mit Schreibgeschäften schon an und für sich zu sehr überhäuften Seelsorgeclerus, stellen die Bischöfe daher das dringende Ersuchen, demselben alle nicht unumgänglich nothwendigen Schreibereien zu ersparen und es rücksichtlich der Stola auch hinfort wenigstens bei der bisher üblichen Nachweisung (durch summarische Angabe der im letzten Sexenninm erzielten Jahresbeträge) bewenden zu lassen. Bei Pfarren aber, welche notorisch nicht den freizulassenden Betrag von 30 fl. abwerfen können, möge auch diese summarische Nachweisung ohueweiters erlassen sein. 9. Bezüglich der Kanzlei- und der für die Führung des Decanatsamtes bestimmten Auslagen deutet die Durchführungs-Verordnung auf eine später zu erlassende Special-Verordnung hin. Unterdessen wurden den Ordinariaten einige Gesichtspuucte bekannt gegeben, welche nach Meinung der hohen Regierung dabei zu beachten sein dürften. Darnach soll der in das Einbekenntniß einzustellende Betrag der Kanzleiauslagen von der Anzahl der im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommenen gebührenpflichtigen Matrikenacte abhängig gemacht werden. Es dürste nun wohl überhaupt schwer werden, die wirkliche Anzahl dieser Acte in den letzten sechs Jahren nachzuweisen. Es ist aber auch die Berechnungs-Grundlage eine ganz irrige. Oder verursachen denn nur die g e b ü h r e n P s l i ch t i g e n Matrikenacte Auslagen? Der jetzt proponirte Berechnungsmodus stellt implicite den sonderbaren Grundsatz auf: Für die nicht gebührenpflichtigen Acte wirst Du nicht nur nicht honorirt, sondern hast überdies für die dafür auflaufenden Kosten (an Tinte, Papier, Siegellack, Spagat, Matriken-und Rapularbücher, Stampiglien, Archivkasten, eventuell auch für einen eigenen Schreiber) selbst aufzukommen, insoweit sie nicht vielleicht aus dem Kirchenvermögen bestritten werden. Gewiß verlangt die Gerechtigkeit, daß mir gerade dort, wo ich nicht honorirt werde, wenigstens die Kosten ersetzt werden. Wenn man bedenkt, wie vielerlei die nicht gebührenpflichtigen Matrikenschreibgeschäfte sind; als: die Führung der Matriken- eventuell auch Rapularbücher, die Besorgung der jährlichen Matrikenabschristen, der Nach- weisungen zu Zwecken des Militärs, der Volksbewegung der Schule, des Sanitätswesens, der Verlaßabhandlungen u. s. w., dann wird man zugeben müssen, daß die hiesür anslaufeuden Kosten eben nicht gering sind, und vor allem Anderen Berücksichtigung verlangen. Abgesehen hievon widerspricht die Beschränkung des Kostenersatzes nur auf die gebührenpflichtigen Matrikenacte offenbar auch der dies-fälligeu Bestimmung des Gesetzes (§. 3, II. lit. b), welches ganz allgemein von Kanzleiauslagen für die Matrikelführung spricht und einen Unterschied zwischen gebührenpflichtigen und nicht gebührenpflichtigen Matrikenacten nicht macht. Das Gesetz überläßt es wohl dem Verordnungswege, zu bestimmen, wie viel als Ersatz zu leisten sei, nicht aber wofür diese Ersatzleistung zu geschehen habe. Nach dieser principiellen Auseinandersetzung enthalten sich die ergebenst Gefertigten jeder weiteren Detailausführung in diesem Gegenstände. Die Richtigkeit der ausgesprochenen Anschauung zugegeben — und vom Standpuncte des Gesetzes dürfte sich dagegen nichts einwenden lassen — erhellt ja ohneweiters von selbst, daß der angegebene Berechiiungsmodus und der angenommene Ersatzbetrag nicht ausreichen, den Pfründner rücksichtlich der Kanzleikosten aus Anlaß der Matrikenführung schadlos zu halten. Rücksichtlich der Auslagen für die Führnng des De-canatsamtes soll nach vorläufigen ministeriellen Mittheilungen einestheils auf die psarrliche Dotation des betreffenden Dechants Rücksicht genommen, beziehungsweise der für diese Auslagen znzngestehende Betrag umso geringer angesetzt werden, je mehr die Dotation die psarrliche Congrna übersteigt ; anderentheils aber soll als Maximum für die De-cauatsauslagen nur der Betrug von 150 fl., und zwar nur in den mit einem activen Religionsfonde versehenen Kron-ländern, angenommen werden. Dieser Anschauung können die ergebenst gefertigten Bischöfe weder in der einen, noch der anderen Beziehung beipflichten. Denselben erscheint es vielmehr gerecht und billig, daß die einrechenbaren Auslagen „für Führung des Decanatsamtes" nach ihrem wirklichen Betrage von den Dechanten, ohne Rücksicht auf das Verhältniß ihres Pfründeneinkommens zur Competenz, als Auslagen dürfen eingestellt werden, mag das Pfründeneinkommen des Dechants in was immer für einem Verhältnisse zur Competenz stehen. Gehören ja die psarrlichen Einkünfte dem Pfarrer als solchem, nicht aber dem Pfarrer als Dechant. Auch ist das Amt eines Dechants nicht strenge local und es kommen z. B. in Parenzo-Pola Fälle vor, daß Dechante nicht zugleich Pfarrer sind. Was nun die Frage der Bestreitung der diesbezüglichen Auslagen anbelangt, so kann in dieser Hinsicht eine Schwierigkeit nicht obwalten. Nachdem diese Auslagen nach dem Gesetze (§. 3, II. lit. b) unter die Pfrüuden-ausgaben einzufetzeu find, finden sie ipso facto ihre Bedeckung in den Pfründeneinnahmen, wenn und insoweit 15 dadurch die Congrua nicht angegriffen wird; anderenfalls aber in der Congrua-Ergänzung, deren Ziffer ja nicht mit Uebergehung der)Decanatsauslagen, sondern mit vorgängiger Berücksichtigung derselben unter den Pfründenausgaben zu bestimmen ist. Wenn aber die Höhe der diesfalls zu passirenden Ziffer vorwiegend von dem activen oder passiven Stande der einzelnen Religionsfonde abhängig gemacht wird, so können sich die Gefertigten mit dieser Auffassung nicht einverstanden erklären. Es handelt sich ja hiebei nicht um eine beliebige Remuneration: nach dem Wortlaute des Gesetzes auch nicht um einen nur th eil weisen Ersatz der Kosten, sondern einfach um die mit der Führung des Decanatsamtes verbundenen Auslagen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Fond activ oder passiv ist. Die Unhaltbarkeit einer, dem Vorstehenden widersprechenden Auffassung ergibt sich schon daraus, daß diesem nach die Dechante gerade in den Gebirgsländern, wo in Hinsicht auf Wege, Entfernungen, Fahrgelegenheiten, die Führung des Decanatsamtes anerkanntermaßen mit den größten Schwierigkeiten zu thun hat, wegen der ungünstigen Lage der betreffenden Religionsfonde fast am schwächsten bedacht wären. Wenn daher das hohe Ministerium selbst anerkennt, daß für die eines activen Fondes sich erfreuenden Länder Böhmen, Mähren, Niederösterreich it. s. w. die Decanatsauslagcn mit 150 fl. nicht zu hoch gegriffen sind, so möge auch für die anderen, mindestens aber die inner-österreichischen Länder, nicht unter diese Ziffer herabgegangen werden. Für Provinzen aber, in denen bisher, wie in Niefcei Österreich mit Rücksicht auf die große Ausdehnung der Decanate durch Erlaß der niederösterreichischen Statthalterei vom 20. November 1881, Z. 46187, auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 10. November 1881, Z. 16760, zweihundert Gulden als einrechenbare Auslage passirt wurden, ist es gewiß billig, daß der gleiche Betrag auch in Zukunft passirt werde. Die im §. 3,1. f), Absatz 3, geforderten Detailsangaben bezüglich der Stiftungen zu liefern, dürfte in nicht wenig Füllen bei dem besten Willen unmöglich sein. Eine ausdrückliche Beschränkung auf das Nachweisbare dürfte daher billig sein. 10. Es war schon bisher recht unangenehm, daß es des Fassionlegens kein Ende hatte, und daß dadurch bezüglich der Bezüge immerwährende Unsicherheit herrschte. Nach der Durchführungs-Verordnung (§§. 11 und 13) soll es in dieser Hinsicht künftighin nicht besser werden. Darnach kann einmal jederzeit von Amtswegen eine Abänderung der Fassions - Erledigung stattfinden; weiters ist nun zu fatiren über Anordnung des Cultusministers; sodann jedenfalls beim Pfründenwechsel; endlich sofort bei jedesmaliger Veränderung der Substanz des Pfründenvermögens, respective des Localeinkommens. Die Bischöfe müssen sich hierüber das dringende Ersuchen erlauben, es möchte doch die wahrhaft quälende Praxis, wie sie in dieser Beziehung bisher vielfach bestand, nicht wieder eingeführt werden. Es ist denn doch in der That zu viel, wenn man, wie das wahrscheinlich nicht nur einmal so vorgekommen ist, nach kaum drei Wochen seit Erledigung der früheren Fassion schon wieder eine ganz neue machen soll. Insbesondere dürfte das „Sofort" der Anzeige von Veränderungen in der Vermögenssubstanz, analog der Bestimmung des §. 16 der Finanzministerial-Verordnung dto. 26. Juli 1880, Nr. 102 R.-G.-Bl., dahin erweitert werden können, daß diese Anzeigen, statt fallweise, nur mit Schluß jeden Jahres stattzufinden hätten. Insbesondere dürfte es billig erscheinen, daß Pfarrer, welche wegen gesetzlich ausreichender Dotation eine Congrua-Ergänzung nicht in Anspruch nehmen können, nicht mit unnvthigen Eingaben im Fassionswesen umsonst in Anspruch genommen werden. 11. Nach §. 14 ist die Ausgleichung zwischen der neuen und der bisher genossenen Dotation mit der Anweisung der neuen zu treffen. Diesbezüglich nun gab es schon bisher oft recht drückende Vorgänge; umso drückender, je größer der Unterschied zwischen der alten und neuen, verminderten Dotation war, und hervorgerufen dadurch, daß bei der ersten Behebung der eben fälligen neuen Dotationsquote sogleich die ganze Uebergebühr zu ersetzen war, respective von der neuen Quote in Abzug gebracht wurde. Es geschah dadurch, daß mancher Pfründner für das folgende Quartal auf einmal nur ans etliche Gulden angewiesen war und in die peinlichste Verlegenheit gerieth. Diesbezüglich glauben die Gefertigten, daß, sobald es sich um eine 20 fl. übersteigende Uebergebühr handelt, dieselbe auf Verlangen des bezugsberechtigten Pfründners nur in vier Quartalsratcu zur Rückzahlung zu bringen sein sollte. 12. Absatz 4 des §. 16 bestimmt, daß Provisoren, deren monatlicher Gehalt mehr als 30 fl. beträgt, vom 1. Jänner 1886 an die Stiftungsmessen unentgeltlich zu persolviren haben. Es ist dieses ein vollständiges Novum, und im Gesetze nicht begründet. Ein Novum insoferne, als bisher die Provisoren die in die Jntercalarzeit fallenden Stiftungen nicht unentgeltlich zu persolviren hatten, sondern berechtigt waren, dafür entweder das gewöhnliche Currentstipendium, oder seit dem Ministerial-Erlasse vom 10. Juli 1872, Z. 5024, doch wenigstens „die von dem Stiftungs-fonde entfallende Gebühr" dein Jntercalare zu verrechnen; letzteres nämlich dann, wenn das dem Priester zufallende Stiftungserträgniß geringer war als das Currentstipendium. Den nämlichen Zustand wollte auch die ursprüngliche Regierungsvorlage aufrechthalten, indem sie im Absatz 2 des §. 24 ausdrücklich besagt: „Mit dieser (nämlich im §§. 23 und 24 enthaltenen) Maßgabe bleibt es hinsichtlich der Verrechnung der Einnahinen und Ausgaben erledigter Pfründen (Jntercalar - Rechnung) bei den bisherigen Vor- schnften also auch — folgt daraus unmittelbar — bezüglich der Verrechnung der Ausgaben für die Stiftungen, bezüglich welcher eine Aenderung nirgends ausgesprochen wird. Daß nun das in der 104. Sitzung des Herrenhauses eingebrachte Amendement eine Veränderung zum Schlechteren nicht beabsichtigte, geht wohl aus der ganzen Stellung des Congrua-Ausschußeutwurses zum Regierungsentwurfe, wie insbesondere gerade auch aus der diesbezüglichen Verhandlung im Herrenhause hervor. Der Antragsteller berief sich ja ausdrücklich auf die Allerhöchste Entschließung vom 3. October 1858. Nun wurde aber gerade durch diese Entschließung in Berücksichtigung der Wünsche uud Anträge der bischöflichen Versammlung dto. 16. Juni 1856 ausgesprochen, „daß die Verweser erledigter Pfarren fortan nicht verpflichtet würden, die Stiftungsmessen anders, als gegen das von dem Bischöfe festgesetzte Stipendium zu entrichten." Also zweierlei: ein Mal, daß die Persolviruug dieser Stiftnngsmessen nicht unentgeltlich, sodann daß sie nicht um ein geringeres, als das vom Bischöfe festgesetzte Stipendium zu geschehen habe. In letzterer Beziehung wurde allerdings durch die Ministerial-Verordnung dto. 10. Juli 1872, Zahl 5024, eine Aenderung dahin gemacht, daß der Provisor die Stiftungsmessen nicht zwar umsonst, aber doch um ein geringeres, als das vom Bischof festgesetzte Stipendium zn entrichten habe. Die durch diese Aenderung herbeigeführten Nachtheile wenigstens theilweise, i. e. wenigstens rücksichtlich der niedersten Provisorgehaltsstufe per 30 fl. zu beseitigen — das und nichts Anderes bezweckte das Amendement und dessen Annahme. Der Ministerial-Verordnung vom 10. Juli 1872, Z. 5024, gegenüber, wollte der Antragsteller, daß die nur mit monatlich 30 fl. öotirten Provisoren nicht gehalten fein sollen, die Stiftungen anders, als nur gegen das Stipendium ordinarium zu perfolvireu, und zwar auch in dem Falle, wenn möglicherweise eine einzelne Stiftung dieses Stipendium ordinarium nicht ganz abwerfen mürbe. Es wäre ja auch eine sonderbare Argumentation gewesen , wenn der Antragsteller einerseits auf den nichts weniger als glänzenden Stand der Provisoren überhaupt und der mit monatlich 30 fl. dotirteu insbesondere hingewiesen , sodann aber — in Abänderung der allerhöchsten Entschließung vom 3. October 1858, und im Gegensätze zum ursprünglichen Regierungs-Entwürfe, wie auch zu dem, eine positive gegenteilige Bestimmung in dieser Hinsicht nicht aufweisenden Ausschuß - Entwürfe, nach denen allen bisher eine unentgeltliche Persolviruug von Stiftnngsmeffen nicht stattzufinden hotte — doch nur das bezweckt hätte, daß die günstigeren allen Provisoren zugute gekommenen früheren Dispositionen beseitigt, und von nun alle, mit einziger Ausnahme der Mindestdotirten zur unentgeltlichen Perfol-virung dieser Messen verpflichtet würden. Eine solche Argumentation hätte sich ebenso widersprochen, wie sich nun Absatz 3 und 4, §. 16, der Durchführung - Verordnung widersprechen, indem der dritte, wörtlich dem früheren Regierungs - Entwürfe entnommene Absatz besagt, daß nach Maßgabe der in den vorausgehenden Absätzen angeführten Bestimmungen die bisherigen das Jntercalarwesen betreffenden Vorschriften — also auch jene bezüglich der Stiftungen — nach wie vor zu gelten haben, wohingegen der vierte Absatz das tatsächlich widerruft. Nach der Deutung ferner, die das Gesetz nun bekommen hat, würde in Hinkunft ein mit monatlich 40 fl. botirter, aber mit jährlichen 200 Stiftungsmessen belasteter Provisor gegenüber einem mit monatlich 30 fl. Honorirten, aber von Stiftungsmeffen ganz freien, bei Annahme des gewöhnlichen Curreutstipeudiums von 52 ’/9 kr. nur um 15 fl. besser stehen. Daß dieses die Absicht des Gesetzes und der darin bestimmten Gehaltsabstufungen für Provisoren sei, dar billig geleugnet werden. In der Forderung der unentgeltlichen Persolviruug der Stiftungen läge weiters auch eine vollkommene Verleugnung der Natur einer Stiftung, durch die, wie bereits die bischöfliche Versammlung vom Jahre 1849 in ihrer Zuschrift vom 13. Juni 1849, sub h) ausführte, dem Seelsorger „Wohl eine Verbindlichkeit, jedoch mit einem Vortheile, keineswegs aber ein Nachtheil zugewendet werden wollte." Die Regierung, welche das oberste Aufsichtsrecht über das Stiftungswesen für sich in Anspruch nimmt, könnte nun wohl am wenigsten über den ftifterifchen Willen sich Hinwegfetzen, und, das Wesen einer Stiftung ignori-rend, verlangen, daß der Provisor wohl der Verbindlichkeit nachkomme, der Gegenleistung aber entbehre. Mit Rücksicht aus Alles das stellen die Bischöfe das dringende Ersuchen um Beseitigung der diesbezüglichen drückenden Bestimmung der Durchführungs-Verordnung. Sollte aber die hohe Regierung diese Rücksicht dem Seel-forgeclerus nicht zu Theil werden lassen und auch fernerhin an der Auffassung festhalten, daß die Provisoren aller der übrigen Gehaltskategorien die Stiftungen unentgeltlich zu perfolvireu haben, so müßten die ergebenst Gefertigten in Wahrung der kirchlichen Rechte schon dermal mit aller Entschiedenheit gegen ein Vorgehen sich aussprechen, bei welchem aus dem bloßen Nichterroähnen der den übrigen Provisoren diesfalls gebührenden Entschädigung und der bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen auf ein positives Verweigern, respectiöe auf eine Aufhebung derselben für die Zukunft, geschlossen werden wollte. 13. Wenn endlich der §. 17 der Verordnung bestimmt, daß den Desicientenpriestern die neuen Ruhegehalte „unter Aufrechthaltung des (ihnen) seither . . . . aus dem Pfründeneinkommen . . Geleisteten" flüssig zu machen seien, so dürfte das wohl bei vielen Stationen unmöglich sein, bei denen auch der Caplan aus dem Pfründeneinkommen dotirt ist. Denn die nach §. 9 des Gesetzes gleichzeitig eintretende Erhöhung der Bezüge für Capläne, Provisoren und Desicienten wird dann leicht zur Folge haben, daß in 15* Folge Erhöhung der Congrua für Provisor und Capläne für den betreffenden Deficientenpriester nichts mehr erübrigt, ja, daß die erübrigenden Einnahmen der Pfründe die gesetzliche Competenz nicht mehr decken, und daß sich sonach das bisher aus der Pfründe Geleistete nicht mehr aufrechthalten läßt. Dieses sind die hauptsächlichsten Bemerkungen, welche auszusprechen die ergebenst Gefertigten ebenso die Rücksicht auf den, trotz aller Aufbesserung eben doch nicht glänzend gestellten Seelsorgeclerus, wie die Ueberzeugung drängte, daß selbst diese geringe Aufbesserung bei unveränderter Aufrechthaltung der Durchführungs-Verordnung wiederum vielfach verkümmert würde. Wolle das hohe Ministerium diesen Bemerkungen die wohlwollende Rücksichtnahme nicht verweigern und eine entsprechende Modificirung der besprochenen Bestimmungen der Durchführungs - Verordnung veranlassen. Wien, den 9. September 1885. Im Namen und mit Zustimmung des gestimmten österreichischen Episcopates Cölestin Joseph Ganglbaucr, Cardinal-Fiirsterzbischof von Wien. 57. Concurs - Verlautbarung. Die Pfarre Breznica, im Decanate Rachnannsdorf, ist durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 30. Oetvber d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bittgesuche sind an die löbliche Juhabung des Patronatsgutes Radmannsdorf zu stylisireu. Peremptorischer Eompetenztermin 12. Dezember 1886. 58. Chronik der Diärese. Herr Johann Dolinar wurde am 6. October d. I. auf die Pfarre Raka kanonisch investirt. Herr Johann Smrekar, Stadtpfarrcooperator in Gottschee, wurde zum Religionslehrer an den städtischen Knabenvolksschulen in Laibach ernannt. Versetzt wurden die Herren: Demsar Franz, Pfarr-cooperator in Toplice, als solcher mich JMirna Peö; Novak Josef, Pfarrcooperator in Raka, als solcher nach Toplice; Tercek Michael, Pfarrcooperator in Stari Terg bei Poljane, als solcher nach Smarija; Fertin Ignaz, Pfarrcooperator in Precina, als solcher nach Stari Terg; Sinkovec August, Pfarrcooperator in Mirna Pec, als solcher nach Precina; Azman Simon, Pfarrcooperator in Smarija, als solcher nach V ipava; Verbajs Anton, Pfarrcooperator in Leskovec, als solcher nach Cerklje, und Kalan Andreas von Cerklje nach Ternovo in Laibach. Herr Johann Kramar, Pfarrer in Breznica, ist am 27. October d. I. gestorben, und wird derselbe dem Gebete des hochw. Diöcesan-Elerus empfohlen. vom sürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 30. Oktober 1886. Herausgeber und für die Rcdaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.