Stenographischer Bericht der ersten Sitzung des Landtages zn Laibach am 2. März 1864. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codellr, Landeshauptmann in Krain. — Regiern iigs-Co in missär: k. k. Statthalter Freiherr v. Zchloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Herren: Graf Anton v. Auersperg, Graf Gustav v. Auersperg, Golob, Iombart, Kapelle, Locker und Anton Freiherr v. Zois. — Schriftführer: v. Langer. Tagesordnung: 1. Eröffnungsrede des Präsidenten. — 2. Prüfung des Wahlprotokolls von Gottschee. — 3. Wahl der Schriftftlhrer. — 4. Bortrag des Rechenschafts - Berichtes des Landes-Ausschusses. beginn der Sitzung 11% Uhr Vormittag. Präsident: Hohe Versammlung! Sc. Majestät unser allcrgnädigster Kaiser und Herr hat mit der allerhöchsten Entschließung vom 14. v. M. die Landtage der deutsch-slavischen Provinzen auf den heutigen Tag einzuberufen geruhet. Zum dritten Male, seitdem unser Kaiser seinen Völkern die Verfassung aus freiem Antriebe verliehen hat, heiße ich Sie in diesen Räumen herzlich willkommen. Wir sind in einer ernsten Zeit hier versammelt. Düstere Wolken umziehen den politischen Horizont, und der Friede, die Grundbedingung eines gedeihlichen Ent-wickclns, ist nichts weniger als gesichert. Um so größer unser Bedürfniß, unsere eigenen innern Angelegenheiten in Eintracht und Ruhe zn berathen. Ueber die Thätigkeit des Landes-Ausschusses, sowie über die in Durchführung der Beschlüsse des hohen Landtages erzielten Resultate wird ein eingehender Rechenschafts-Bericht Sie in Kenntniß setzen; und ist auch mancher gerechte Wunsch des Landes unerfüllt geblieben, wir wollen nicht nachgeben, nicht ermüden, in unsern Bestrebungen das Wohl unseres theuern Vaterlandes zu fördern, in dem Bewußtsein, in der Hoffnung, mit Muth und Ausdauer endlich doch an das schöne Ziel zn gelangen. Ich, meine Herren, habe auch eine Bitte an Sie; ich bitte Sie um Ihr Vertrauen in meinen guten Willen, ich bitte um Nachsicht in der Leitung der Verhandlungen, und ich bitte endlich, wenn meine Kräfte nicht hinreichen, um Ihre wohlwollende Unterstützung. Indem ich nun die dritte Session des krainischcn Landtages hiermit für eröffnet erkläre, glaube ich, dieselbe nicht würdiger beginnen zu können, als mit dem Rufe, in dem Sie gerne freudig einstimmen werden, dem Rufe: „Hoch unser hochherziger Kaiser und Herr!" (Die Versammlung bringt ein dreimaliges Hoch und Slava ans.) I. Sitzung. Der erste Gegenstand unserer Verhandlung ist die Prüfung des Wahlopcrates von Gottschcc. Ich ersuche den Herrn Referenten, denselben vorzutragen. — Ich bitte einen Augenblick. Nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages hat das an Jahren jüngste Mitglied der Versammlung in der ersten Sitzung das Geschäft eines Schriftführers zu führen. Ich ersuche daher den Herrn v. Langer, als den jüngsten in der Versammlung, für heute dieses Geschäft zn übernehmen, (v. Langer nimmt den Platz am Schriftführer-Tische ein. Abg. Svctcc verläßt den Saal.) Berichterstatter Ambrosch: Das hohe LaudeS-Prä-sidiuin hier hat mit Zuschrift vom 16. Mai v. I. den Wahlact über die am 30. April von den Landgemeinden der Wahlbezirke Gottschcc, Rcifuiz und Grvßlaschitz vorgenommene Neuwahl eines Landtags-Abgeordneten an den Laudcs-AuSschuß geleitet. Diese Wahl erfolgte aus Anlaß der Nücklcgung des Mandates von Seite des Abgeordneten Matthäus Pinder. Dem zn Folge hat das k. k. Landes - Präsidium mit Erlasse vom 14. März 1863 eine neue Wahl ausgeschrieben, und auf den 30. April angeordnet und öffentlich kund gemacht. Die Wahlmünncr der Bczirksgcmcindcn von Gottschee, Rcifuiz und Grvßlaschitz sind durch die betreffenden Bezirksämter zn dieser Wahl mittelst Lcgitimationsschcincn versehen worden, und haben dieselben auch die Wählerlisten zum Bezirksamte eingesendet, woraus die Hauptwählcrliste angefertigt worden ist. Nach §. 36 der Landesordnnng, Absatz 3, ist die Wahlcommission gehörig zusammengesetzt worden, wornach man zur Abstimmung schritt, über welche Abstimmung die Stimmlisten und Gcgcnstimmlisten ordnungsmäßig geführt worden sind. 1 2 Prüfung des Wahlactes von Gottschce. Nach Maßgabe der Gegcnsliinmlistcn erhielt derBezirks-Adjunct von Gottschce, Lucas Svetcc, 51 unter 65 Stimmen, daher die absolute Majorität. Es erscheint nun Lucas Svetcc, welcher laut des Dccrctcs der gemischten Commission in Personal-Angelegenheiten der Bezirksämter Dom 29. April 1862 einen definitiven, systemisirten Posten erhalten hat, und zugleich Ehrenbürger von Gottschce ist, zum Landtags-Abgeordneten gewählt. Nachdem gegen den Vorgang der Wahl, sowie gegen den Gewählten nichts zu bemerken ist, wird vom LandcS-AuSschussc auf die Bestätigung der Wahl angetragen. Präsident: Der Landcs-Ausschuß trägt die Bestätigung der Wahl an, und ich eröffne die Debatte. Wünscht Jemand daö Wort? Abg. Brolich: Wenn die Daten wirklich alle so wären, wie sic der Herr Vorredner vorgetragen hat, so zweifle ich nicht daran, daß man ohne alle Debatte die Wahl sogleich für giltig erklären müßte. Nun aber kommt es mir vor, daß die Daten nicht ganz richtig sind. Der Herr Vorredner hat vorgetragen, daß Herr LncaS Svetcc mittelst Dccrcts einen definitiven Posten erhalten habe, also daß ihm ein definitiver Dienstposten verliehen worden ist. Mir liegt eben der Status der Bczirksbeamtcn dcö Herzogthums Krain vor. In diesem Status sind vor Allem die Bezirksamts-Vorsteher, dann die Bezirksamts-Adjuncten, Actuare u. s. w. »ach dem Alter angeführt. In diesem Status sind sogar die provisorisch angestellten Beamten verzeichnet; allein ich finde den Herrn Lucas Svetcc weder unter den definitiv Angestellten, noch unter den provisorisch Angestellten in diesem Status. Dieses veranlaßt mich, anzunehmen, daß die Angabe des Herrn Referenten, insofern sie sich nicht ans andere Daten gründet, nicht die richtige sei. Wenn ich in den Dislocationö-AuswciS hinein blicke, so finde ich wohl bei dem Bezirksamtc Gottschce den Herrn Lucas Svetcc darin verzeichnet. In der Rubrik Adjunctcn heißt cs: (liest) „Wird versehen von dem disponiblen croatisch-slavonischcn k. k. Bezirksamts - Adjunctcn Svetec Lncas." Ich finde darin nicht eine definitive Anstellung. Entweder müßten diese Daten falsch feilt, oder sind cs die des Herrn Berichterstatters. Nun, abgesehen von Allem dem, halte ich dafür, daß bei der Prüfung der Wahl eines Landtags - Abgeordneten vor Allem ans die Vorschriften der Landtags-Wahlordnung Rücksicht zu nehmen fei; und hier müßte sich das hohe Haus vor Allem die zwei Fragen beantworten: Ist der gewählte Abgeordnete zur Zeit der Wahl auch wählbar gewesen, und sind bei der Vornahme der Wahl auch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung beobachtet worden. In letzterer Richtung, d. i. was die zweite Frage betrifft, sind von dem Herrn Berichterstatter alle jene Daten angegeben worden, welche alle Bestimmungen enthalten, die bei der Vornahme der Wahl zu beobachten sind. Was aber die erste Frage betrifft, „wer ist wählbar?" diese entscheidet der §. 17 der Landtags-Wahlordnung, und dieser Paragraph lautet (liest:) „Als Landtags-Abgeordneter ist jeder wählbar, welcher a) österreichischer Staatsbürger; b) dreißig Jahre alt ist; c) im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte sich befindet, und d) iit einer Wählcrclassc des Landes, nämlich entweder in jener dcö großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, ober in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtags-Abgeordneten nach den Be- stimmungen der vorausgehenden §§. 10 bis 15 wahl-bcrcchtiget ist." Das Gesetz schreibt diese Bestimmung ganz klar und deutlich vor. Es ist nun auf die bezüglichen Paragraphe der Landtags - Wahlordnung Rücksicht zu nehmen. Diese sind 10 bis 15. Ob der gewählte Landtags-Abgeordnete in einer der Wahlclassen des Großgrundbesitzes, ober der Städte und Märkte wahlbcrcchtiget ist, kommt wenigstens nach dem Berichte nicht vor. Ich setze voraus, daß er in diesen Wühler-classen nicht wahlbcrechtigct ist, wenigstens wäre das Gegentheil nachzuweisen. Nun handelt cs sich, weil hier die Wahl eines Landtags-Abgeordneten für Landgemeinden stattgefunden hat, darum, ob derselbe wahlberechtiget ist in der Wählcrclasse der Landgemeinden. Die §§. 14 und 15, welche dieß-fälligc Bestimmungen enthalten, schreiben Folgendes vor: (liest) „Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmünncr zu geschehen." Das ist in diesem Paragraph das Wesentliche. Der §. 15 schreibt weiter vor: (liest) „Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene, nach dem Gcmeindegcsctze vom 17. Mürz 1849 zur Wahl der Gemeindercpräscntanz berechtigten Gemeinde-mitglieder zn wählen." Nun der §. 15 weist wieder auf die Bestimmungen des bisher noch immer in Kraft bestehenden Gemcindcgc-setzes vom Jahre 1849, welches bestimmt, wer die Gemeinde-Repräsentanz zu wählen berechtiget ist, und sagt wörtlich: „Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemcindegesctze vom 17. Mürz 1849, Nr. 170 R. G. B., zur Wahl der Gemeinde-Repräsentanz berechtigten Gemcindcglicdcr zu wählen, welche a) in den Gemeinden mit drei Wahlkörpcrn den ersten und zweiten Wahlkörpcr bilden, und b) in den Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Dritthcilc aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directcn Steuern gereihten Ge-mcindcwühlcr ausmachen." Dann: „diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen." Nachdem die Landtags-Wahlordnung sich ans das Ge-mcindcgcsctz vom 17. März 1849 bezieht, so müssen wir die dießfalls einschlägigen Paragraphe prüfen. Vor Allem den §. 27. Der §. 27 bestimmt nämlich, wie die Gemeinde-Repräsentanz nach dem Gesetze vom Jahre 1849 gewühlt wird, und sagt: „Die Repräsentanz der Orts- gcmcinde ist der Gemeinde-Ausschuß. Dieser wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte frei gewählt." Und der §. 28 bestimmt, wer wahlberechtigt ist: „Wahlberechtigt sind: 1. Die Gemeindebürger, und 2. unter den Gemeindeangehörigen: die Ortsseclsorger, Staatsbeamten, Officicrc, die mit Officicrsrang angestellten Personen, welche einen acadcmischcn Grad erlangt haben und öffentliche Lehrer." Ich weiß natürlich nicht, ob der Herr Abgeordnete von Gottschce schon zur Zeit, als die Wahl vorgenommen wurde, Gcmeindebttrger war. Mir kommt cs vor, daß dieses nicht der Fall war. Sollte cs aber doch der Fall gewesen sein, so müßte das von dem Herrn Berichterstatter später berichtiget werden. Dann zweitens: die Gcmeindcangehörigcn. Zu bett Gemcindeangchörigen gehören aber auch die Beamten. Nun aber bestimmt der §. 13 des nämlichen Gesetzes, zu welcher Gemeinde die Beamten gehören, und dieser Paragraph schreibt vor: Prüfung dcs Wahlactes von Gottfchec. 3 „Staatsdiener, Officicre, die mit Officiersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset." Eben nach diesem Dislocations - Ausweise und dem Cvncrctalstatns finde ich, daß der von den genannten Gemeinden gewählte Abgeordnete nicht einen ständigen Aufenthalt bei dem BczirkSamte in Gottschcc hat; denn int Dislocations-Verzeichnissc heißt cs nur: „wird vom k. k. croatisch-slavonischcn Bczirksamts-Adjunctcn versehen," und int Concrctalstatns kommt sein Name gar nicht vor. Ich muß daher natürlich annehmen, daß die gesetzliche Bestimmung, welche zur Wählbarkeit unbedingt nothwendig ist, hier nicht vorhanden ist. Es ist voll dem Herrn Berichterstatter zwar angeführt worden, daß er Ehrenbürger ist. Mir ist zwar bekannt, daß dem Herrn Adjunctcn Svetec das Ehrcnbürgerrccht der Stadt Gvttschce verliehen wurde, allein dieses ist nach meiner Meinung nach der Wahl geschehen. Jede Wahl aber muß hinsichtlich ihrer Giltigkeit wohl von dem Standpunkte der damaligen Verhältnisse beurtheilt werden, unter welchen sie nämlich stattgefunden hat. Wie weit würden wir uns verirren, wenn wir auch voraussetzten, daß eine au sich zwar ungiltige Wahl in der Folge durch später nachgefolgtc Thatsachen giftig werden kann. Wir können heute eine Wahl für ungiltig erklären; morgen wird daö, was abgegangen ist, nachgetragen, dann ist die , Wahl gütig geworden. ! Nun wenn wir annchmcit sollen, daß der gewählte Abgeordnete zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, ich setze voraus, daß dieses angenommen wird, so war die Wahl ungiltig. Die Wahl eines nicht wählbaren Individuums kann unmöglich gütig sein. Setze ich dieses vor- j aus, so kann die Ungütigfeit durch nachgcfolgte Thatsachen nicht mehr supplirt werden, die Ungiltigkcit kann nicht zur j Giltigkeit werden. Unter diesen Voraussetzungen, die ich wirklich nur mit i Rücksicht auf den klaren Wortlaut des Gesetzes voraus schicke, müßte ich nach meiner Ansicht schon den Antrag stellen, daß der hohe Landtag diese Wahl als ungiltig erklären wolle. Allein ich würde mir wirklich ein Gewissen daraus machen, eine Wahl, die vielleicht nach genauer Prüfung und anderen Ansichten doch möglicherweise nicht nngiltig wäre, voreilig als ungiltig erklären zu wollen; so wäre ich der Ansicht, daß der ganze Wahlact einem aus diesem Hause zu wühlenden Ausschüsse, allenfalls ans 3 Mitgliedern bestehend, zur nochmaligen Prüfung und weiteren ; Berichterstattung zuzuweisen wäre. Ich für meine Person würde schon derzeit für die : Ungütigfeit der Wahl stimmen, und werde den Antrag j auch stellen, diesen jedoch als eventuellen. Sollte der Antrag, die Wahl sei ungütig, nicht angenommen wer- ; den, so stelle ich bett weitern eventuellen Antrag: „Es sei der ganze Wahlaet einem auö betn Hause zu wählenden Ausschüsse von 3 Mitgliedern zuzuweisen, welcher hierüber den Bericht zu erstatten haben wird." Diesen Antrag werde ich schriftlich stellen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Supp an. Ich bitte um das Wort. Der ; Antrag des Herrn Abgeordneten Brolich geht dahin, daß die neuerliche Prüfung dcs Wahlactcs durch einen aus der Mitte des hohen Hauses gewählten Ausschuß zu erfolgen hat. Ich theile nicht die Ansicht dcs Herrn Abg. Brolich in Bezug auf das Meritorische dieser Frage. Was ihm als klarer Wortlaut erscheint, erscheint mir nicht so klar. Im Gegentheile, ich glaube, daß der von ihm citirtc §. 13 der Gemeindcordnung gegen seine Ansicht spricht. Allein der Antrag ist jetzt nicht gestellt, ans Anerkennung oder Ablehnung der Wahl von Seite des Herrn Antragstellers, sondern nur ans eine nochmalige Prüfung. Abg. Brolich: Ich habe beide Anträge gestellt; ich stelle nämlich eventuell den zweiten Antrag. Abg. Dr. Toman: Das versteht sich von selbst. Abg. Dr. S n p p a n: Nun ich habe diesen eventuellen Antrag nicht gehört, sondern nur den ersten. Ich werde mich daher auf eine Besprechung dieses eventuellen Antrages nicht einlassen, nachdem die Widerlegung der vom Herrn Antragsteller dießfalls vorgebrachten Gründe Sache dcs Herrn Berichterstatters von Seite des Landes-Ausschusses ist. Ich will daher nur gegen den ersten Antrag sprechen, welcher gegen den §. 31 der Landcsordnung verstoßt. Dieser §. 31 lautet: „Der Landes-Ausschuß hat die Wahlauswcisc der neu eintretenden Landtagsabgcordnetcn zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht." Die Vorprüfung der Wahlactc ist demnach durch gesetzliche Bestimmung ausschließlich Sache des Landes-Ausschusses; ebenso die Berichterstattung an den hohen Landtag, der darüber nur die Entscheidung zu füllen hat, und aus diesem Grunde spreche ich mich gegen diesen Antrag ans, indem ich noch beisetze, daß ich die Beantwortung hinsichtlich des eventuellen Antrages dem Herrn Berichterstatter überlasse. Berichterstatter Ambrosch: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich als Berichterstatter (wird unterbrochen vom Abg. Dr. Toman.) Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Präsident: Der Herr Abg. Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Ich möchte nur für den Fall mir das Wort vorbehalten, als der eventuelle Antrag auf Verweisung dcs Antrages dcs Ausschusses an ein besonderes (Somite durchgeht und in das Meritum der Frage nicht eingegangen wird, und ich stelle jetzt schon die Bitte, daß mir das Wort vorbehalten werde, damit nicht vielleicht, nachdem der Herr Berichterstatter über diesen eventuellen Antrag gesprochen haben wird, es mir abgesprochen werden könnte. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort. Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Ich glaube bei der Beurtheilung der Giltigkeit oder Ungiltigkcit dieser Wahl handelt es sich nur um die Fragen, ob der Herr Abg. Svctcc zur Zeit, als seine Wahl stattgefunden hatte, bereits das Ehrcnbürgcrrccht besaß, oder ob er zur selben Zeit bereits definitiv angestellt war. Wie wir einmal über diese beiden Fragen im Klaren sind, so läßt sich die Frage über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit seiner Wahl ganz leicht beurtheilen, ohne daß wir diese Sache einem Ausschüsse zur nochmaligen Prüfung überweisen. Diese Fragen jedoch kann uns theils der Herr Berichterstatter beantworten, theils wird Se. Excellenz so gütig sein, uns hierin Aufklärung zu geben. In ersterer Richtung erbitte ich mir vom Herrn Berichterstatter die Auskunft, von welchem Datum das Ehrcnbürgerrccht, welches Herr Svctcc erhalten hat, datirt. In zweiter Richtung aber würde ich von Sr. Excellenz die gütige Auskunft mir erbitten, ob der Herr Svctec, zur Zeit, als er gewählt wurde, bereits einen definitiven Dienst-posten bekleidete, oder ob er nur als disponibler Beamte zeitweise nach Gottschcc zugewiesen war. 4 Prüfung des Wahlactcs von ©ottfdjce. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Ich sehe, daß in das Meritum der Frage eingegangen wird, bevor es zur Abstimmung über den eventuellen Antrag kommt. Der eigentliche Antrag verweist den Gegenstand an ein besonderes Comito, und so sei cs mir vergönnt, nur wenige Worte auch in Mcrito zu sprechen. Der entscheidende Paragraph ist der §. 13 des G. G. Dieser §. 13 ist von dem Herrn Abg. Brolich citirt worden, und heißt: „Der Beamte ist Angehöriger jener Gemeinde, in welcher ihm seine Stelle den ständigen Aufenthalt anweist." Um zu beurtheilen, ob der Herr Svetcc einen solchen Dienstposten inne habe, welcher ihm einen ständigen Aufenthalt anweist, werde ich auch sein Dccrct citirat, obwohl an sich selbst ein Beamter, welcher irgendwo zur Berschung eines Postens bestimmt, wenn auch nicht als solcher ernannt wird, schon ganz gewiß einen ständigen Aufenthalt in demselben Amtsorte haben muß. Die Entscheidung aber, wie^dic Personalien-Landescommission die Jnstallirung dcö ^tictec aufgefaßt hat, die liegt entschieden in seinem Decrete, und cs sei mir vergönnt, dieses Dccrct in dem bezüglichen Punkte zu citirat. (Liest:) Die Personalien-Landescoinmission hat des Dienstes befunden , den Bczirksadjuncten Franz Dcttcla in Gottschce zum Bezirksamtc in Nassenfuß und Sie dagegen von dem letztgenannten zu dem Bczirksamtc in Gottschcc zur Berschung eines definitiv systemisirten Dienstpostens int Sinne deö Disponibilitäts-NormalcS vom 15. Juni 1861 unter Zu-gestchnng der Ihnen nach diesem Normale zukommenden UebcrsicdclungSgcbührcn zu übersetzen." Ich frage, meine Herren, wo liegt hier ein Zweifel, daß der Herr Svctcc einen definitiv systemisirten Dienst-posten versieht, daß er gebunden ist, vermöge des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt bei dem Bczirksamte Gottschce zu nehmen? Mir scheint darüber gar kein Bedenken mehr; ich glaube also, daß die Frage vermöge des §. 13 dcö G. G. entschieden ist, daß int Gesetze auch die Entscheidung für den h. Landtag gewissermaßen vorgezeichnet ist, und ich bin überzeugt, daß auch die Mehrheit des h. Landtages dem Gesetze hier Rechnung tragen wird. Der zweite Grund, der mich auch bestimmen würde, für die Anerkennung der Wahl des Herrn Svetcc zu sprechen , ist die Freisinnigkeit. Wie oft ist in diesem hohen Hause von der Freisinnigkeit gesprochen worden. Hier, meine Herren, handelt cs sich, ob wir uns beengen oder bcgränzcn sollen, in der Wahl tüchtiger Männer, und Herr Svctcc ist als solcher anerkannt, nach der Beurtheilung jenes Volkes, welches die Wahl anssprach. Die Tüchtigkeit und das Vertrauen sind ihm zuerkannt worden von dem bezüglichen Wahlkörper, von den bezüglichen Gemeinden. ; Kaum ist Herr Svetcc in den Bezirk Gottschce gekommen, so sind ihm bei der Wahl die Stimmen derart zugefallen, daß er mit ungeheuerer Majorität gewählt wurde und Niemand gegen ihn aufzukommen vermochte. Das ist ganz gewiß ein Zeichen, daß das Volk den Mann erkannte, der dem Rechte stets das Wort spricht und auch int Landtage auf diesen wichtigen Posten das Wort dem Rechte sprechen wird. Vielleicht, meine Herren, liegt ein anderer geheimer Grund gegen Herrn Svetcc vor. Herr Svetec hat sich, cs ist eine bekannte Thatsache, Verdienste gesammelt, auf dem rein abstractcn, wissenschaftlichen Felde der slovcnischen Linguistik. Es mag vielleicht sein, daß dießbezüglich tvclche Gegnerschaft ihm erwächst. Aber erwägen wir, daß Herr Svctec gerade in dem deutschesten Bezirke Krams, in Gottschcc gewählt worden ist. Und hier, wo das deutsche Volk, wenn irgendwo eines in Krain existirt, vorherrscht, hier sind ihm die Stimmen zugeflogen, dieses Volk hat ihn gewählt. Sie sehen, meine Herren, daß auch von diesem Standpunkte kein Grund wäre, ihm auch das Gesetz selbst zum Abbruche zu bringen. Es spricht also das Gesetz, cs spricht die Freisinnigkeit, lassen wir uns in dem Akte der Prüfung nicht beengen; cS spricht das Vertrauen, welches das Volk ihm gegeben hat, und ich bin überzeugt, daß cs die Herren in diesem h. Hause nur erwünscht finden werden, daß in den Kreis der h. Gesellschaft auch ein sonst allseitig bewährter Mann eintrete. Daher empfehle ich, daß der Antrag dcS hohen Landes-Ausschusses — weitn nicht der Vertagungsantrag angenommen wird — von dem hohen Landtage angenommen werde. Abg. Dcrbitsch: Ich bitte um das Wort. Es ist eine mißliche Sache, meine Herren, wenn man auf der einen Seite die große Thatkraft des Mannes gerne im Haufe haben möchte, der ans der fraglichen Wahl hervorging, in welcher Beziehung ich mit dem Herrn Vorredner Dr. Toman ganz gewiß übereinstimme und dann auf der anderen Seite gesetzlich vorgehen soll. Ich muß versichern, daß ich die Sache ganz objectiv nehme, und gerade deßwegen drängt sich mir die Meinung aus, daß der ganze Wahlakt null und nichtig ist. An das anknüpfend, was der Herr Vorredner Brolich erwähnt hat, will ich noch eine Gcsctzcs-stelle hier citircn, die nach meiner Ansicht maßgebend ist, das Gemcindegcsctz vom 24. April 1859, welches nur in Einem Capitel zur Giltigkeit kam, nämlich in Beziehung der HcimatSrcchte. Es lautet in dem Einführungs-Patente der Artikel XI: (liest) „Die Bestimmungen dcS gegenwärtigen Gesetzes über die Zuständigkeit zu einer Gemeinde (§§. 32 bis 51 und 55 bis 57) treten an dem Tage, an welchem cs durch das ReichS-Gcsetz-Blatt kundgemacht wird, in allen Kronlün-dcrn, für welche dasselbe erlassen ist, ohne Unterschied der Gemeinden in Wirksamkeit, und cs werden hiedurch alle früheren, mit diesen Bestimmungen nicht im Einklänge stehenden Gesetze und Verordnungen über die Gemeinde-Zuständigkeit außer Kraft gesetzt." Der §. 42, welcher vom Hcimatörechte der Beamten handelt, lautet: (liest) „Definitiv angestellte Hof- und Staatsbeamte, Geistliche und öffentliche Schullehrer erlangen mit dem Antritte ihrer Dienststelle die Zuständigkeit zu der Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset." Dieses Gesetz, ich muß cs noch vorausschicken, ist giftig für das ganze Reich, mit Ausnahme der Militärgrenze und des lombardisch-vcnctianischcn Königreiches, also auch für die Länder jenseits der Leitha. Rach dem citirten §. 42 kann cs unmöglich einem Zweifel unterliegen, daß jene Beamte, welche zur Zeit, als das Gesetz erlassen worden ist und auch früher, ihre definitive Anstellung in den Ländern jenseits der Leitha erhalten haben, die Zuständigkeit dort erhielten. Die Zuständigkeit dauert bei den Beamten so lange, bis er irgendwo anders definitiv angestellt wird. Es gibt ein Medium unmöglich. Nun ist nach dem Vortrage des Herrn Referenten, so viel ich entnehmen kann, der erwähnte Lucas Svctec nur zur Versetzung eines systcmisirtcn Dienstpostens nach Gottschce abgeordnet worden. Die Verschling eines systemisirten Dienst-postens ist doch nicht gleichbedeutend mit der Anstellung auf den systemisirten Posten. Denn cs ist uns doch bekannt, daß cs einen Unterschied gibt zwischen der Anstellung und Vcrschnng eines Postens. Und wie cs gegenwärtig hierin der Brauch ist, wissen wir, daß cs nämlich eine doppelte Zuweisung der disponiblen Beamten au8 den Ländern Prüfung bež WahlacteS von Gottfchce. 5 jenseits der Leitha gibt, nämlich die Anweisung einfach, und die Versehung eines Postens. Ich muß offen erklären, daß ich die Wählbarkeit bcS Herrn LneaS Svetee unmöglich als giltig ansehen kann; denn als was soll er gewühlt worden sein? Als Beamte offenbar nicht, nachdem er die definitive Anstellung in Gottschee nicht hatte, und Ehrenbürger, so viel ich ans den Akten entnommen habe, war er damals noch nicht. Man wird freilich einwenden, ja, wo soll ein solcher Beamte fein Wahlrecht ausüben? ES ist dieß eine jener traurigen Folgen, welche im hohen Maße diese Gattung von Beamten I erreicht hat, daS ist ganz richtig, indessen daS ändert die Sache nicht, die Sache bleibt einfach die, daß der angestellte Beamte in Ungarn oder überhaupt in den Ländern jenseits der Leitha das Wahlrecht so lange rechtlich dort hat, bis er wo anders das Wahlrecht erlangt: daß er cS aber nicht ausüben kann, das ist eine mißliche Sache, die das Wesen nicht ändert. Ich glaubte nach meinem Gewissen, uachdem ich die Angelobung geleistet habe, die Gesetze zu beobachten und zur Rechtfertigung vor der Öffentlichkeit dieses vorbringen zu müssen, indem ich nach meinem Gewissen für die Giltigkeit bcS Wahlaktes nicht stimmen kann. Poslanec Br. Bleiweis: Prosim beseele. Bes bi ne bil verjel, da bodemo denes še toliko pretresovati morali, kar je slavni odbor nasvetoval o volitvigospoda Sveteca. Še manj pa bi bil mislil, da bodo ravno gospodje uradniki — tedaj kolegi govorili zoper kolega svojega! Oni se sicer sklicujejo na postavo in obžalujejo, da mu je postava nemila. Pelinu dodajajo tedaj nekoliko medu. Deželni odbor je presodil volitev gospoda Sveteca in ga za poslanca sposobnega našel, prvič: ker je cesarsk uradnik že skor dve leti v Kočevji, in drugič, ker je častni srenjčan Kočevski. Ali gospodje, ki so zoper njega govorili, ne priznavajo ne prvega ne druzega. Oni najdejo tedaj tam overe, kjer jih deželni odbor ni naj del, in hribe in doline stavijo med kočevsko volitev in zbornico deželno. Tudi ! jaz ne najdem nikjer nobenih zagrad in nasipov, ki bi gospodu Svetecu branili vstop v deželni zbor. Denimo na sito neenostranske presöje tiste dve overi, o kterih so njegovi kolegi govorili, da vidimo, ali sti res overi, ali ne? Gospod Svetec — so rekli — ni mogel izvoljen biti, ker ni definitivno postavljen v službo v Kočevji. Gospod Dr. Toman je bral dekret njegov in dokazal, da ta dekret mu daje po srenjslcej postavi od leta 1849, ktera je še veljavna, vso pravico izvoljenemu biti v deželni zbor. Ne bodem tedaj ponavljal, kar je ta čestiti moj predgovornik dostojno dokazal. Bečem tedaj le to. Vlada je gospoda Sveteca iz domovine njegove poslala na Hrvaško, in zato, ker je po ukazu vladnem začasno zamenal službo na Kranjskem s službo na Hrvaškem — zato bi ga zdaj kazen zadela, da izgubi važno politično pravico: pravico, voliti in voljen biti! Če vprašamo hrvaško deželo: ali spada doli v njih srenjo, rekö nam, da ne, — in tu na domačej zemlji zopet denes slišimo glasove, da tudi naš ni! Bes žalibog! da se tako spolnujejo Prešernove besede, ko je rekel, da v lastna naša zemlja nima prostora za nas! Drugo je, da pravijo: gospod Svetec ni bil srenj čan Kočevski, ko je bil voljen za poslanca. — Bes je, da kaka 2 ali 3 dni pozneje je dobil pismo kočevskega mesta, po kterem je bil izvoljen častni srenj čan njih. Ali, gospoda, bomo li tako na minute šteli ta čas! Saj je vendar znano, da, predno se v srenjskih zboreh dožene kaka volitev, je poprej nekoliko priprav treba in da so gospoda Sveteca Kočevarji brž po prihodu njegovem v njih mesto visoko čislali, je dosti znano. Zdaj imamo kočevsko pismo, ki gospoda Sveteca priznava za svojega častnega srenjčana pred seb oj — kdo tedaj more reči, da danes ne moremo potrditi volitve njegove? Gospodje! ker ste povdarjali: naj ravnamo postavno, povdarjam tudi jaz: bodimo postavni, vrh tega pa tudi pravični! Bilo je 6. aprila leta 1861, ko smo pretresali na ravno tem mestu volitve nas vseh. Nobeden med nami, ki smo danes za gospoda Sveteca, ni bil takrat zoper gospoda Jombarta, in tudi Vas nobeden, kolikor se spominjam, ni rekel ne besede zoper njega. Vsi smo bili za-nj, čeravno nas je deželni poglav ar opomnil, da gospod Jombart ni še avstrijanski državljan. Gospodje, ki denes tako visoko nosite zastavo postave, kako to, da ste takrat molčali ? Avstr ijanski državljan biti, to je vendar prvi pogoj; gospod Jombart ni bil to, in vendar smo ga vsi volili, ker smo prepričani bili , da to, kar n i bilo 6. aprila, bode v malo dneh. Gospod Svetec nam je predložil denes, da že davno je mesij an kočevski, in Vi kličete na glas, da ne more biti poslanec naš domači človek! Presodite sami: je li to pravično, ako enemu odbijamo, kar smo drugemu dali? Kar je enemu drago, je drugemu pravo — to naj veljä; zato se skladam z odbor o vi m predlogom. (Pravo, pravo!) Präsident: Herr Abgeordneter Kromer hat das Wort. Abg. Kromer: Die Herren Abgeordneten Brolich und Derbitsch haben bereits zur Genüge dargethan, daß Herr Svetec zur Zeit seiner Wahl weder als Gemeinde-Bürger, noch als Gemeinde-Angehöriger in irgend einer Gemeinde Krains wahlberechtiget, daher auch als Landtags-Abgeordneter nicht wählbar war. Herr Dr. Toman wird uns doch nicht glauben machen wollen, es sei die Anstellung zur Versehung eines Postens nach den Disponibilitäts-Normalien als ein definitiver Dienstposten anzusehen, oder einem definitiv verliehenen Dienstposten gleichzustellen. Daß Svetee damals nicht wählbar war, hat die Stadtgemeinde Gottschee selbst anerkannt, und hat ihm eben deßhalb zur Behebung dieses Mangels das Ehrenbürgerrecht verliehen. Darauf nun will man den Beweis fußen, daß der ursprüngliche Mangel dadurch behoben, weil dem Herrn Svetee das Ehrenbürgerrecht nachträglich verliehen und er sohin wählbar gemacht wurde. Allein quod ab initio non valet, etiarn tractu temporis convalescere nequit. Sowie ein von einem Minderjährigen abgeschlossener Vertrag durch später erlangte Großjährigkeit nicht zur Rechtskraft gelangt, eben so kann die Wahl eines Abgeordneten, welchem zur Zeit seiner Wahl die Wahlbefähignng mangelte, dadurch nicht rechtsgiltig werden, daß späterhin dieses Hinderniß behoben wird. Nur die zur Zeit der Wahl vorhandene oder nicht vorhandene Wahlbefähignng muß bei der Beurtheilung über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Wahl als maßgebend, als entscheidend angesehen werden. Meine Herren! das ganze Verfassungsleben und dessen organische Vertretung ist auf Majoritäten basirt und die Minderzahl muß sich dem Willen der Mehrzahl stets unterwerfen. Damit aber die Minderzahl hiedurch nicht gedrückt werde, auf daß ihr deßhalb kein Unrecht zugehe, muß der Beschluß der Majorität stets verfassungsmäßig, er muß im Gesetze gegründet sein. Ist dieser Beschluß der Majorität nicht im Gesetze gegründet, dann haben wir kein Verfas-snngSleben mehr. (Abg. Dr. Toman: Welche Theorien!) 6 Prüfung bcS Wahlactcs von Gotischer. Wir haben eine Willkühr der Majorität und eine gesetzwidrige Bedrückung der Minorität. DaS gesetzliche Erforderniß zur Giltigkeit der Wahl des Abgeordneten ist nun seine Wahlbefähignng; ist er zur Zeit der Wahl nicht wahlbefähiget, so ist der ganze Wahlaet null und nichtig, und | die Minorität nicht schuldig, einen derlei ungesetzlichen Wahlaet als gütig anzuerkennen. Man appellirt hier an die Freisinnigkeit, an die Toleranz, allein freisinnig kann man nur innerhalb des Gesetzes sein; man kann die Freisinnigkeit so weit nicht treiben, daß sie zur Gesetzeö-Ueberschrei-tung würde, (Rufe: Oho!) das wäre eine Gesetzes-Ueber-schreitung (Dr. Toman: Oho! Präsident läutet. Abg. Kromer zum Dr. Toman gewendet), oder können Sie, meine Herren, nachdem Sie feierlich angelobt haben.......... Abg. Dr. Toman: §crr Präsident, ich bitte nach der Geschäfts-Ordnung den Herrn Abgeordneten anzuweisen, daß er sich in seiner Anrede an den Herrn Präsidenten wende. Abg. Kromer: Meine Herren, nachdem Sie dieBeobach-tung der Gesetze feierlich angelobt haben, können Sie verlangen, daß die bei der Wahl überstimmte Minorität, die sich doch an das Gesetz gehalten, daß sie nun verpflichtet sein soll, eine Wahl anzuerkennen, die Wahl eines Mannes, dem zur Zeit der Wahl sogar die gesetzliche Wahlbefähigung gemangelt hat? In dem Momente, meine Herren, als Sie beschließen, diese Wahl sei gütig, und die Minorität habe sich dabei der Majorität zu fügen, in diesem Momente werden Sie das gleiche gesetzliche Wahlrecht der Minorität mit Füßen treten, (Dr. Toman: Ho. ho, ho!) Sie werden das offenbare Unrecht zum Rechte stempeln. (Dr. Toman: Ho, ho, ho!) Auf Präeedenzfälle soll man sich in derlei Fragen wohl nicht berufen (Oho! und Heiterkeit im Centrum), der Präee-denzfall, den der Herr Abgeordnete Dr. Bleiweis mit minder schonender Reserve angeregt, ist vorhanden; jene Wahlbestätigung dürften wir jedoch wahrlich nicht zu bereuen haben. Man wird eben im Verfassnngsleben immer vorsichtiger , immer entwickelter, man lernt die Klippen nur nach und nach kennen; man kann aber deßhalb nicht verlangen, daß, wenn wir Anfangs in unserer damaligen Unbeholfenheit den einen, den andern Wahlaet vielleicht minder eingehend geprüft und doch sanetionirt haben, daß wir auch gegenwärtig bei voller Kenntniß deö Gesetzes das gleiche thun, daß wir auch znm zweiten, dritten Male das Gesetz umgehen, die Umschisfnng der Gesetze uns zur Regel machen sollten. Dieser Vorgang führt geradezu zur Willkühr, ober, wie der gemeine Mann zu sagen pflegt: das Einmal ist keinmal (Dr. Toman: Willkühr — Landtag!) brachte manchem schon den Strick um den Hals. (Rufe: Oho!) Ich rede hier gewiß nicht persönlich, der Herr Abgeordnete Svetee ist mir kaum dem Namen nach bekannt, auch muß ich sehr bedauern, daß ich gegen einen Wahlaet jener Wahlmänner, denen ich selbst das Mandat zu verdanken habe, hier auftreten muß; allein meine Ueberzeugung kann ich nicht verläugnen,'nnd den hier vorliegenden Wahlaet als giftig nicht anerkennen. Abg. Dr. Supp an: Ich bitte um's Wort. Hätte der Herr Vorredner die gegentheilige Ansicht nicht als so gar gesetzwidrig hinzustellen versucht, so würde ich meiner ursprünglichen Absicht getreu geblieben sein und in dieser Sache kein Wort gesprochen haben; allein nachdem man die Ansicht, daß der Wahlaet giltig sei, als eine offenbare Gesetzesverletzung hinstellen will, und nachdem man dabei selbst von willkührlichen Annahmen ausgeht, in das Gesetz willkührliche Bestimmungen hinein bringen will, und dann endlich auf diesen Sandboden ein Luftgebände aufführt und damit die Ungiltigkeit der Wahl nachzuweisen vermeint, so muß ich jedenfalls meine Gegenbemerkungen hier vorbringen. Das ganze Raisonnement des Herrn Abg. Kromer geht dahin: Herr Svetec ist kein definitiver angestellter Staatsbeamter, folglich ist er nicht wahlberechtigt; allein wo verlangt das Gesetz, daß man ein definitiver Staatsbeamter sein müsse (Abg. Dr. Toman: Ja wohl!), um nach dem ß. 13 des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 wählbar zu sein ? Das Gesetz verlangt nichts Anderes, als daß er eine solche Stelle einnehme, eine Stellung als Beamter, vermöge welcher er den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde zu nehmen hat (Dr. Toman: Richtig), hätte man daher nur gesagt, es sei vielleicht ein Mangel im Gesetze vorhanden, so würde ich, wie gesagt, nichts darüber bemerkt haben; allein, damit ist, glaube ich, auch Alles das widerlegt, was Abg. Kromer gesagt hat. Bezüglich dessen, was Herr Abg. Derbitsch angeführt hat, auf welchen sich ebenfalls Abg. Kromer bezogen hat, so muß ich bemerken, daß durch ihn gar nichts erwiesen worden. Die Beziehung auf das Gemeindegesetz vom Jahre 1859 hat gar keinen Bezug ans diese Frage. Es ist richtig, daß das Capitel, welches die Zuständigkeit der Gemeinde - Mitglieder normirt, daß dasjenige Kapitel dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen, kurz, daß es giltig ist, allein es hat deßhalb keinen Bezug, weil die Laudesordnung keinen Bezug darauf nimmt. Der betreffende Paragraph der Landesordnnng, welehen Herr Abg. Brolich vorgelesen hat, spricht nicht von diesem Gemeindegesetz vom Jahre 1859, er sagt: daß Derjenige wählbar ist, welcher nach dem Gesetze vom Jahre 1849 (Rufe: Richtig) wählbar ist, deßhalb ist alles dasjenige, was Herr Abg. Derbitsch gesagt hat, so gut wie nichts, beweist gar nichts. Ich gebe zu, daß die Auslegung des §. 13 des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 einen Zweifel zulasse, allein wenn man darnach annimmt, daß der Herr Svetee nach selber wählbar war, so verstößt man nicht gegen das Gesetz, sondern es war eben nur eine Auslegung innerhalb des Rahmens des Gesetzes, und wenn es sich um die Prüfung der Wahlaete handelt, ist es jedenfalls vorzuziehen, daß man einer freieren Auslegung des Gesetzes folgt, wenn man nur das Gesetz selbst dabei nicht verletzt, und dieß geschieht dadurch gewiß nicht, und deßhalb glaube ich, sind alle die Gründe, welche gegen die Giltigkeit des Wahl-aetes vorgebracht tvorben sind, eben nach §. 13 des Gemeindegesetzes selbst nicht stichhältig. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um's Wort. Es wäre wirklich eine nicht zeitgemäße Arbeit, in die Widerlegung der vollkommen unrichtigen konstitutionellen Theorien des Abg. Kromer einzugehen; was wäre noch eine Reichsvertretung, eine Landesvertretung, wenn man vor Augen ein Schwert, ein gewisses Gesetz sehen müßte, und das Gesetz befolgen müßte, wie es eben gegeben war, und nicht diese Körperschaften zur Abänderung desselben befugt wären. Diese Bemerkung zu seinem Principe über die Majorität und die Minorität. Wenn wir speciell diesen Fall vor Augen gehabt haben, dann allerdings haben wir nach einem bestimmten Gesetze zu prüfen; wie dieses bestimmte Gesetz heutzutage entscheidet, hat Herr Abg. Suppan ganz klar und richtig auseinander gesetzt zu dem was schon früher gesagt worden ist. §. 13 erheischt keine bestimmte Anstellung, sondern eine derartige Stelle an einem Dienstposten, daß man den ständigen Anfenhalt dort einnehmen muß. Daß mit dem Decrete, welches ich früher eitirt habe, ganz gewiß der Herr Prüfung des WahlacteS von Gottfchcc. 7 Svetcc ntt einen solchen ständigen Ansenthalt gewiesen ist, ist gar kein Zweifel. Nun ist aber noch eine Bemerkung des Herrn Abg. Derbitsch zu beseitigen; er hat gesagt, daß die Beamten, die aus Croaticn, Slavonien und aus Ungarn in Folge der Auflassung der Dienstpostcn dort zu uns gekommen sind, zu den bezüglichen Gemeinden, wo sie als Gemcindcangchörigc zuständig gewesen sind, zuständig bleiben sollen; er hat dieß auf ein ganz falsches Gesetz basirt, was schon zum Theil von Herrn Dr. Suppan widerlegt wurde, aber ich will noch Eines in's Gedächtniß rufen, und das ist jenes Gesetz, welches vom Kaiser sanctionirt worden ist, welches in diesen vereinigten drei Königreichen nur solchen das Anstellungsrecht gibt, welche im Lande eingeboren sind, das Jndigenats-Gesetz, in Folge dessen alle Beamte, welche von unten gekommen sind, unten weder das Anstellungsrecht haben, noch das Angehörigkeitsrecht zu irgend einer der bezüglichen Gemeinden; dieses hat sie alle in ein Medium gestellt, welches Herr Abg. Derbitsch nicht kennt, in ein Medium, daß Nichtangestellte Beamte, sofern als sie disponible Beamte aus Ländern jenseits der Leitha sind, hier schon entweder als definitiv angestellt oder auf definitiv sy-stemisirten Posten, wenn auch nicht im vollen Sinne als systemisirte Beamte, verwendet werden. Aber schon in dieser Richtung ist vollkommen im §. 13 entsprochen, welcher, wie früher bemerkt, den ständigen Aufenthalt zur Angehörigkeit in der bezüglichen Gemeinde verlangt; das was aber die beiden Herren Abg. Derbitsch und Kromcr hinsichtlich der Gewissenhaftigkeit und Kenntniß der Gesetze gesagt haben, das mögen sie auch von jedcin Andern halten und glauben, daß uns der Eid so heilig wie ihnen ist, und daß, wenn wir auch in der Minorität bleiben, wir uns gar nicht betrüben werden, cS sind viel andere Dinge in der Minorität geblieben, die Anspruch ans die Majorität der Gcsammt-heit des Bolkcs gehabt hätten. (Bravo). Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Abg. Derbitsch meldet sich zum Worte). Herr Abg. Derbitsch hat zum zweiten Mal das Wort. Abg. Derbitsch: Ich habe nur ein Paar Bemerkungen zu machen. Herr Dr. BlciwciS hat das Bedauern ausgedrückt, daß hier Beamte gegen Beamte auftreten; in dieser Beziehung muß ich mich verwahren, ich kenne keine Beamten hier, sondern ich kenne nur Abgeordnete und in dieser Beziehung glaube ich sind wir alle gegenseitig gleichgestellt. Ich muß wirklich bedauern, daß wir eine gerühmte Kraft einstweilen im Hause nicht haben und das Vertrauen, von welchem hier gesprochen worden ist, wird dem Herrn Svetcc offenbar bleiben, und wenn auch das hohe Hans heute, so wie ich meine, nach dem Gesetze entscheidet, so benimmt man dem Herrn Svetcc kein Recht; er wird hoffentlich in wenig Wochen in unserer Mitte wiederum nett gewählt, und zwar nach dem Gesetze gewählt, hier sitzen. Berichterstatter Ambrosch: Es hat mich wahrlich gar nicht gewundert, daß dieser Gegenstand so vielseitig Debatten in Anregung gebracht hat, denn cs ist nicht allein bei uns der Fall, wo über solche Wahlen entschieden worden ist, wir haben ganz analoge Präcedenzfälle auch in anderen Landtagen, (Rufe: gut!) die aber nicht geeignet waren, gleichsam eine Erbitterung hervor zn rufen, wie ich sic heute hier zu vernehmen Gelegenheit gehabt habe. Daß die gegenseitigen Bemerkungen gerade von den Männern des Gesetzes, d. i. von den Herren Beamten ausgegangen sind, daS finde ich wohl ganz natürlich (Bravo), denn sie halten sich genau an die Buchstaben; allein ob uns dieser Buchstabe weit gebracht und beglückt, das wird Ihnen meine Herren der Bericht über die Thätigkeit des Landes-Ansschusses zu Genüge erweisen; gerade weil ich glaube, daß Sic als Männer des Gesetzes und als Männer in l. f. Anstellungen sich dafür annehmen, dürfte ich mit dem Grunde, den Herr Dr. Toman vorgebracht hat, daß vielleicht geheime Gründe vorhanden sind, doch nicht cin-stimmen, denn wenn man sich auch an das Gesetz hält, so wird man dadurch seinem Heimatlande nicht entfremdet, und ich glaube nicht, daß diese Herren bei ihren Angriffen gegen diesen Wahlact diesen Umstand int Sinne gehabt haben, daß Svctcc ein Beförderer unserer Muttersprache ist, denn ich bin fest überzeugt, daß diese Herren mit gleichem Sinne der Muttersprache ihre Beförderung angedeihcn lassen dürften, wie diejenigen Herren (Bravo, Bravo), die sich für den Svctcc angenommen haben. Ich muß daher die Supposition , die vielleicht in diesem überdacht gemacht worden ist, zur Ehre unseres Vaterlandes zurückweisen (Rufe: gut!), und wenn wir, meine Herren, die Wahl mit Gemüth beurtheilen , so wird man sic wohl ans wenige Momente zurückführen. Zwei Momente sind es, die gegen den Wahlact zu sprechen scheinen, ncmlich die Functionen des Svetcc als croatischer Beamte in Gottschce (Heiterkeit), und zweitens das Ehrcnbürgerrecht, welches auch bestritten worden ist, als nicht verliehen vor der Wahl. Es entsteht die Frage, nun von welchem Gesichtspunkte ist der LandcS-Ausschnß ausgegangen? Der Landcs-AnSschnß hat bei diesem Wahlacte ans das Anstellungsdecret, welches demselben vorlag, in erster Linie Bedacht genommen, in zweiter Linie und in suppletorio aber doch auch ans sein Ehrenbürger-Diplom, welches in Original vorgelegen ist. Wir haben das Glück, auch einen l. f. Beamten im Lan-dcs-Ausschusse zu besitzen, dem dieses Anstellungsdecret gegen die Wählbarkeit des Herrn Svctec kein Bedenken war. Svctcc ist, wenn man ihn in die Personal-Standes-Liste der Beamten auch nicht anfgcnommcn hat, vermöge seines An-stellnngs-Decretes zur Versetzung eines definitiven Dienst-postens berufen worden und dieser Gesichtspunkt hat dem Landes-AnSschuffc die Ueberzeugung verschafft, daß er dort auch als ständig Angestellter das Wahlrecht besitze. Sollte aber auch von irgend einer besser instrnirten Seite dieses Anstellungs-Decret, welches vorgelegt worden ist, beanständet werden, so hat sich der Landes-Ausschuß gedacht, daß denn doch auch die Ernennung als Ehrenbürger, wenn sic auch 5 Tage später erfolgt, in diesem Falle maßgebend sei und den hohen Landtag wenigstens zu Opportunitütö-Grün-dcn stimmen würde. Diejenigen Wähler, die gegen die ausdrückliche Bemerkung des Wahlcommiffärs ihn dennoch mit 51 Stimmen gegen 14 gewählt haben, diejenigen Wähler haben den Mann, um ihrer Wahl noch mehr die Kraft zu verleihen, auch zum Ehrenbürger gemacht; nun, wie von gcgenthciliger Seite bemerkt worden ist, dürften ihn diese Wähler jedenfalls wieder wählen, wenn diese Wahl abgelehnt wird. Ich bitte meine Herren! wem haben wir die größte Verlegenheit bereitet, wenn die Wahl annullirt wird? — der Landes - Population! — Meine Herren! Die Reise von Großlaschitz, Reifniz, Suchern und Nessclthal u. s. w. nach Gottschce ist eine Reise, die mit Kosten verbunden ist. (Heiterkeit.) Wollen wir wegen dieses stricken Buchstabens des Gesetzes diese Männer, die schon so ans eine homöopathische Dosis ihrer Anzahl hcrabgesnnken sind, bei den Wahlen nochmals zwingen, Zeit zu verlieren und Kosten zu tragen? Diese Gründe haben den Landes - Ausschuß vermocht, die Wahl nicht zu beanständen. Es ist sich auf Präcedenz-fülle berufen worden, und zwar auf den Abg. Jombart. Ich 8 Prüfung des Wahlactcs von Gottschee. habe das Vergnügen, daS h. Haus auf solche Präccdcnz-fälle aufmerksam zu machen, die diesem bis auf ein Haar, wie ein Kreuzer dem andern gleichsehen. In Salzburg ist ein disponibler LandcSgcrichtsrath von Preßburg ebenfalls, sowie die Herren cs eben bemängelt haben, zu dem dortigen Lan-desgcrichtc zugclehnt worden. Es war voriges Jahr die Wahl, er ist gewählt worden und seine Mahl ist gar nicht beanständet worden, dieß, meine Herren, ist ein Prüccdmz-fall, den wir von einem Lande haben, welches sich in gleichen Verhältnissen befindet. — Svetcc hat Gegner, hat aber auch Freunde hier gefunden; er ist nicht da, und kann sich nicht vertheidigen, ich habe aber doch Gelegenheit, durch seine Schrift ihn sprechen zu lassen und nehmen Sie mir nicht übel, daß ich sein Gesuch an den Landes-Ausschuß, womit er diese Beilagen, nämlich sein Anstellnngs - Dccret und sein Ehrenbürger-Diplom zur Würdigung eingesendet hat, hier vorlese. Dieß wird der Schluß dieser Vertheidigung sein, wenn cs auch sonderbar vorkommen mag, daß der Angegriffene durch seine eigene Schrift vertheidigt wird. Ich werde dann nichts mehr darüber reden. (Liest) „Indem gegen die Giltigkeit der am 30. April l. I. zu Gottschcc erfolgten Wahl des gehorsamst Gefertigten i zum Abgeordneten für den Landtag dcö Kronlandcs Krain von einigen Seiten Zweifel erhoben wurden, so erlaubt sich derselbe hicmit einige Docnmcntc, und zwar: das Ucber-sctzungs-Decret der k. k. Pcrsonalien-Landcscommission für die gemischten Bezirksämter in Krain ddo. 29. April 1862, Z. 141, in V. und das Dccret der Gemeinde-Repräsentanz der Stadt Gottschcc ddo. 6. Mai l. I., womit der gehorsamst Gefertigte zum Ehrenbürger dieser Stadt ernannt wurde, in Va vorzulegen. Wenn schon daö gedachte Ueberfetzungs - Dekret hinlänglich sein dürfte, um die Zuständigkeit des gehorsamst Gefertigten zur Stadtgcmcindc Gottschcc zu begründen, indem cs ihm durch die Ilebcrtragung eines systemisirtcn definitiven Dicustpostenö unzweifelhaft den ständigen Aufenthalt (§. 13 des provisorischen Gcmeindcgcsctzcs ddto. 17. März 1849) daselbst anweiset, und folgerichtig ihm auch die Wahlberechtigung in der Stadtgcmcindc (§. 28), wodurch die Wahlfähigkeit für den Landtag begründet wird, zu verleihen; so beseitiget die Aufnahme des gehorsamst Gefertigten in die Zahl der Ehrenbürger der Stadt Gottschcc vollends jeden Zweifel, indem bereits mehrere Prä-ccdcnzfälle vorliegen, daß auch Wahlen, bei denen die Bedingungen der Giltigkeit erst nachträglich eintrafen, durch Landtagsbefchlüffe aufrecht erhalten wurden, und indem diesem freisinnigen Vorgehen der Landesvertretnngcn die bestehende Landtags-Wahlordnung nicht im Wege steht. Auch müßte man im Falle, als die Zuständigkeit des gehorsamst Gefertigten zur Stadtgcmcindc Gottschcc bestritten werden wollte, mit Recht die Frage auswerfen, wohin denn derselbe zuständig sei? Denn nach Croaticn und Slavonien kaun derselbe nicht zuständig sein, weil die Bedingungen aufgehört haben, welche dessen Zuständigkeit in irgend einer Gemeinde des croatisch-slavonischcn Königreiches begründen würden, nachdem derselbe einen systemisirtcn Dicnstpostcn nicht mehr in Croaticn und Slavonien, sondern in Krain verficht, und ihm dafür die Besoldung auch aus der k. k. LandcShauptkasfa für Krain angewiesen ist; und nachdem die k. k. gemischten Bezirksämter, zu deren Status er gehört, in Croaticn und Slavonien sogar nicht mehr bestehen. Noch weniger ließe sich behaupten, daß der gehorsamst Gefertigte als disponibler k. k. Staatsbeamte etwa zur Gemeinde seines Geburtsortes zuständig sei, nachdem er ja definitiver k. k. Bezirksamtsadjunkt ist, und als solcher außerhalb seiner Heimatsgemcinde einen definitiven und systemisirtcn Staatsdicnstpostcn versieht, wodurch eben daS zeitweilige Aufhören der Zuständigkeit zur Heimatsgemcinde bedingt wird. Die Behauptung also, daß der gehorsamst Gefertigte nicht zur Gemeinde, in welcher er in der dienstlichen Verwendung steht, zuständig sei, müßte daher zu beut folgerichtigen Schlüsse führen, daß er nirgends zuständig sei, was aber dem bestehenden HeimatSgcsetzc schnnrstraks widerspricht, welches anordnet, daß jeder österreichische Staatsbürger zu irgend einer Gemeinde zuständig sein müsse. Der gehorsamst Gefertigte stellt sonach die nnterthänige Bitte: „Der löbliche krainische Landes-AuSschnß wolle auf die hicmit vorgelegten Dokumente bei Prüfung des Wahlaktes gütige Rücksicht nehmen." Dies ist seine Vertheidigung, und ich bitte sic bei der Abstimmung zu beherzigen. Präsident: Der Herr Statthalter hat das Wort. Statthalter Freiherr v. Schlot ßnigg: Ich habe die Absicht gehabt, über diesen Gegenstand gar nicht zu sprechen, weil ich denselben vollkommen in der Wirksamkeit des hohen Landtages gelegen glaube, ich sehe mich aber durch einige Bemerkungen, welche im Laufe der Debatte gefallen sind, aufgefordert, doch einige Worte noch hinzn-znfügen. Ich muß mich vor Allem gegen bett Grundsatz verwahren, der von einer Seite aufgestellt worden ist, daß der hohe Landtag dazu da sei, mit mangelhafte Gesetze zu verbessern und nach seiner Meinnng dasjenige zu beschließen, was er für daö Beste halte. Der hohe Landtag ist allerdings berufen, auf die Mangelhaftigkeit der Gesetze auf-merksam zu machen, er kann sic auch in Berathung nehmen — allein abgeändert können sic nur im verfassungsmüßgen Wege werden, und ich glaube nicht, daß der hohe Landtag sich für berufen und berechtigt halten wird, eilte Abänderung alles dessen, was daran etwa mangelhaft ist, nach seiner eigenen Auslegung vorzunehmen. ES ist weiter von einer Seite die Wahl des Herrn Adjunkten Svetcc als eine vollkommen gesetzwidrige bezeichnet worden. Ich muß mich hier gegen den allfälligen Vorwurf verwahren, als wenn die Regierung zu einem Beschlüße geschwiegen hätte, bett sic für vollkommen gesetzwidrig ansieht. Ich vermag von meinem Standpunkte die Gesetzwidrigkeit dieser Wahl nicht einzusehen! (Lebhafter Beifall im Centrum.) Der Herr Adjunkt Svetcc bekleidet in Gottschcc einen Posten, der cs ihm, solange er ihn bekleidet, zur Pflicht macht, dort zu seht; er hat daher dort seinen ständigen Aufenthalt. (Bravo). Man kann dagegen einwenden, daß er ad nutuni der Pcrsonal-Landescommission anderswohin von derselben versetzt werden kann. Es ist dieß wirklich wahr, allein jeder Adjunkt im ganzen Lande kann dasselbe Schicksal haben, bettn das steht völlig der Personal - LandcSkommission anheim, die Beamten dorthin zu versetzen, wo sie dieselben nach DienstcS-crfordcrniß für nothwendig erachtet. Es kann eingewendet werden, daß er disponibel ist, allein auch das glaube ich, kann ihm nicht in den Weg treten, denn abgesehen davon, daß er wirklich einen definitiven Dicnstpostcn versieht, und dort seinen Aufenthalt nehmen muß, so ist doch zu bedenken, daß ihm zur Zeit der Wahl das Begünstigungsjahr zu Guten kommt, welches Se. Majestät eben bett disponiblen Beamten zugestanden hat, um sie einigermassen gegen die üblen Folgen sicher zu stellen, welche durch die Disponibilitäts-Erklärung hcrvorge- Prüfung dcS Wahlactes von Gottschce. — Angelobung. — Vertrauliche Sitzung. — Urlaube. 9 rufen worden sind. Darunter gehört, waö auch von mehreren I Seiten in Betracht gezogen worden ist, daß der betreffende Beamte die Zuständigkeit in Croatien verloren hat. Nun das ist, glaube ich, auch eine der Folgen, welche durch jene Verordnung remedirt werden. Indem ich den Beschluß vollkommen der Ansicht des hohen Landtages anheimstelle, kann ich es nur wiederholen, daß ich meinerseits eine Gesetzwidrigkeit, eine offene Gesetzwidrigkeit in dieser Wahl nicht erblicke. (Bravo, bravo.) Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Es liegt hier ein Antrag des Herrn LandesgerichtSrathes Brolich vor, u. z. ein doppelter: Die Wahl des Landtagsabgeordncten Lueas Svetee sei ungiftig, oder eventuell: der Wahlaet einem neu zu wählenden Ausschuß von 3 Mitgliedern zur neuerlichen Prüfung und Berichterstattung zuzuweisen. Dieser zweite Antrag ist ein vertagender, und nachdem vertagende Anträge zuerst zur Abstimmung zu kommen haben, so bringe ich hiemit diesen vertagenden Antrag zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit dem Antrag, daß . . . (Wird unterbrochen durch die Herren Abgeordneten Dr. Suppan und Toman: Ist noch nicht unterstützt!) Berichterstatter A m drosch: Der Antrag auf Vertagung ist noch nicht unterstützt. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Unterstützungsfrage zu stellen. Präsident: (liest) „Selbstständige, sich nicht auf eine „Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende „Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne angezeigt und vorläufig derAuSschußberathnng „unterzogen werden." Hier liegt aber ein Antrag deö Ausschusses vor, und in Verbindung des Antrages des Ausschusses ist dieser gestellt worden. Ich glaube also nicht, daß hier eine Unterstützungsfrage nothwendig sei. Ich bringe den vertagenden Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Brolich zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben, (es erhebt sich Niemand) der Antrag ist gefallen, bleibt also nurmehr der zweite Antrag, daß die Wahl des Abg. Svetee ungiftig zu erklären sei. Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Dieser Antrag soll nach der Geschäftsordnung gar nicht zur Abstimmung kommen, denn er bezweckt lediglich die Ablehnung des vom Ausschüsse gestellten Antrages. Es hat demnach nur der Ausschnßantrag zur Abstimmung zu kommen, (Rufe: Ganz richtig) denn wird der Anöschußantrag angenommen, so entfällt dann von selbst der Antrag des Herrn Brolich. (Rufe: Ganz richtig). Präsident: Ich werde daher den Antrag (Wird unterbrochen vom) Abg. Brolich: Ich ziehe meinen ersten Antrag zurück. Präsident: Es bleibt also der Antrag des Lan-des-Ausschnsses übrig, welcher auf Bestätigung der Wahl lautet. Jene Herren, welche mit dem Antrage des Landes-AusschusseS einverstanden sind, wollen sieh erheben. (Geschieht). Er ist mit überwiegender Majorität angenommen. (Schriftführer v. Langer führt den Abg. Svetee in den Saal ein. Präsident zum Abg. Svetee gewendet:) Nachdem Ihre Wahl von Seite des hohen Landtages bestätiget worden ist, werden Sie nun Ihren Sitz im Hanse de jure einnehmen. Der Herr Abg. Svetee wird nunmehr die vorschriftsmäßige Angelobung leisten. I. Sitzung. Ich bitte vorzutreten. (Abg. Svetee tritt vor, die Versammlung erhebt sich). Sie werden in meine Hände angeloben an Eidesstatt Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und genaue Erfüllung Ihrer Pflichten. Abg. Svetee: Ich gelobe. Präsident: Ich habe dem hohen Hause eine Mittheilung zu machen, zu welcher ich jedoch eine vertrauliche Sitzung in Antrag bringe. Ich ersuche die Zuhörer, sich auf einige Augenblicke zu entfernen. (Nach Entfernung der Zuhörer beginnt von 12% Uhr eine vertrauliche Sitzung. — Wiederaufnahme der öffentlichen Sitzung 1% Uhr.) Präsident: Der Herr Landtags-Abgeordnete Ka-pelle hat folgendes Schreiben an mich gerichtet: „Unvorhergesehene und unverschiebliche Amtsgeschäfte behindern den EndeSgefertigten der Eröffnung der dieß-jährigen Landtagssession anzuwohnen. Derselbe stellt sonach das ergebene Ansuchen, ihm aus 5 bis 6 Tage Urlaub zu ertheilen." Da die Ertheilung eines Urlaubs von 6 Tagen in meinem Wirkungskreise liegt, habe ich dem Herrn Abgeordneten Kapelle einen Urlaub von 6 Tagen von heute angefangen gegeben. Ein weiteres Schreiben ist mir von dem Herrn Abgeordneten Anton Freiherrn von Zois zugekommen. „Wie vor Wochen, bin ich auch heute noch durch Unpäßlichkeit an das Hans gefesselt. Ich sehe mich daher gezwungen, Euer Hochwohlgeboren, als Landeshauptmann, die Mittheilung zu machen, daß ich zu meinem Bedauern derzeit nicht in der Lage bin, den Sitzungen des hohen Landtages beizuwohnen." Ich bringe das zur Kenntniß des hohen Hauses mit dem Bemerken, daß der Herr Freiherr v. Zois aufgefordert wird, um einen Urlaub einzukommen. Abg. Dr. Toma u. Das ist gewiffermaffen ein Urlaubsgesuch! Präsident: Ein weiteres Gesuch habe ich von Herrn Gustav Graf Auersperg erhalten: „Die Verhandlungen über die Servituts - Ablösungen der Herrschaft Mokritz, bei denen wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes meine Gegenwart mir unerläßlich erscheint, wurden für März derart aufeinander folgend angeordnet, daß ich mich genöthiget sehe, um einen Einmonatlichen Urlaub zu bitten und benütze die Gelegenheit n. s. to. Abg. Dr. Toman: Darf ich bitten, Herr Präsident, ich wollte mir zum ersten Falle hinsichtlich des Herrn Anton Freiherrn v. Zois eine Bemerkung erlauben! Präsident: Wünschen Sie eine Bemerkung zu machen? Abg. Dr. Toman: Ich glaube, wenn Jemand krank ist, kann er kein Urlaubsgesuch einbringen, denn ein Urlaub basirt sich auf etwas Anderes, als eine solche Verhinderung, welche es absolut, unmöglich macht, den Landtag zu besuchen. — Es könnte in einem anderen Falle das allerdings eine Frage von Bedeutung werden, wie sie es auch im hohen Reichsrathe geworden ist. Daher möchte ich glauben, daß principiell so vorgegangen werden möchte, wie auch dort, daß bei Einlagen mit Anmeldung einer Krankheit, wo ausdrücklich und genau die Krankheit nachgewiesen war, von einem Urlaubseinschreiten und einer Urlaubsbewilligung Umgang genommen wird. Es versteht 2 10 Urlaube. — Schriftführcrwahl. — Regicrungs - Vorlage. sich von selbst, daß der Kranke, so lange er krank ist, entschuldigt ist. Präsident: Gerade dem muß ich widersprechen, denn eine Krankheit ist Begründung eines Urlaubs. — Es bittet Herr Graf Gustav Auersperg um einen ein-monatlichcn Urlaub. Diesen zu gewähren, liegt nicht in meiner Macht, und ich erlaube mir, nachdem die Gründe von der Art sind, daß ich die Abwesenheit des Grafen Auersperg gerechtfertigt finde, den Antrag an das hohe Haus zu stellen, dem Grafen den cimnonatlichcn Urlaub von heute angefangen zu bewilligen. Abg. Dr. Toman: Darf ich bitten, Herr Präsident, was für Gründe angeführt werden? Präsident: Es hat dort die Local-Commission ihr Geschäft begonnen. Es wird in cincmfort bei ihm verhandelt. Ich glaube, cs ist dieß wohl ein wichtiger Grund zur Unterstützung seiner Bitte. — Ich erlaube mir also den Antrag, den angesuchten einmonatlichen Urlaub zu bewilligen ! (Die Versammlung erhebt sich.) Wird bewilliget. — Ein weiterer Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist die Wahl der Schriftführer. Ich bitte zur Wahl zu schreiten. (Nach erfolgter Abgabe der Stimmzettel.) Herr Landcsgcrichtsrath Kromer und Herr Magistratsrath Guttman, wollen Sic die Gefälligkeit haben, zu sent* innren ? (Nach erfolgter Verlesung der abgegebenen 28 Stimmzettel.) Abg. Krom er: Herr Abg. v. Langer erhielt 27, Herr Abg. Svetec 26 Stimmen, die übrigen 3 Stimmen blieben vereinzelt. Präsident: Die Herren sind also gewählt und nach 14 Tagen wird eine neue Wahl erfolgen. An der Tagesordnung wäre noch der Vortrag des Rechenschaftsberichtes, nachdem jedoch die Zeit schon etwas vorgeschritten ist, stelle ich den Antrag, für heute zu schließen und uns Freitag Vormittag 10 Uhr wieder zu versammeln. Ans die Tagesordnung für Freitag würde ich stellen: Den Rechenschaftsbericht des Landes-Ausschusscs, den Voranschlag des Grundcntlastnngssondcs, einen Antrag des Landes-Ausschusses auf eine Nachtragsdotation von 4000 Gulden aus dem GrundentlastungSfonde und die Anweisung einer Remuneration für einen Spitalswärter. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Vor dem Schluffe der Sitzung erlaube ich mir, dem hohen Hause die Mittheilung zu machen, daß eine Regierungsvorlage eingebracht worden ist, das Gemcindcgcsctz betreffend. Die Vorlage selbst habe ich schon die Ehre gehabt dem Herrn Landeshauptmanne zum Behufe der Vervielfältigung zu übergeben. Präsident: Ich werde sie Freitag dem hohen Hause mittheilen, bis dahin wird sie wohl schon gedruckt sein. Ich schließe die Sitzung. (Schluß Ittr Sitzung 1 Ahr 45 Minuten.) Truck Don Jgn. v. Kleinmayr und F. Bamberg in Laibach. Verlag des krainischen LandeS-Ansschusses.