101930 Sonderabdruck aus ,,Mitteilungen des krainisch-kiistenlandischen Forstvereines” Heft XXII und XXIII. / — a Lt/S 'i 7 v -V .3-ta Ein Baueriitumult wegen der kaiserlichen Walder in Idria im Jahre 1711. Von 'Prof. A. Miillner. Als im Laufe der Jahrhunderte sicli die landliche Be- volkerung in den Talern vermehrte und die durcli Koloni- sation besiedelten Gebirgsgegenden ihre anwachsende Popu- lation nicht mehr ernahren konnten, griff dieselbe zum Aus- kunftsmittel, die noch bestehenden Walder und Waldparzelien einfaeh niederzubrennen und sogenannte Gereute anzulegen. Diese wurden zunachst durch einen Holzzaun umfriedet, der Boden mit Zerealien besat und im so gewonnenen Kultur- lande ein Blockhaus fiir den neuen Bewobner gezimmert. Es ist aus den Akten nachweisbar, daB solche Ansiediungen Jalire, ja Jahrzehnte Jang unbeachtet blieben, bis sie, oft zufallig ent- deckt wurden. Am wachsamsten erwiesen sich da die Ge wer k e, da diese ein Interesse an dem moglichst intakten Waldstande hatten. Im Gegensatze zu diesen sahen die Herrschaften das Vordringen der Gereutbauern nicht ungern, ja begiinstigten es sogar, da sie von den neuen Untertanen mehr Gewinn hatten als von den Gewerkschaften, welchen sie ihre Walder gegen einen minimalen Waldzins zur Abstockung uberlassen muBten. Durch dieses langsame Vordringen der Bauern in die Gebirgswalder entstanden im Laufe des 15., 16. und 17. Jahr- hunderts eine Menge Gereute und selbst Gebirgsdorfer, von welchen aus die Waldverwiistung wieder weiter um sich griff. Am iibelsten waren die kaiserlichen Walder daran, weil eben in diesen gewohnlich die Aufsicht am schlechtesten ge- handhabt zu werden pflegte, sc daB im Laufe der Jahr- l 9 — 2 - hunderte die herrlichsten Forste dem Landesfiirsten einer- seits verloren gingen, anderseits dafiir aber doch nur Kultur- land zweifelhafter Giite entstand, welcbes die sich hier wieder vermehrende Bevolkerung abermals nicht genugend zu er- nahren vermag und sie heute eben zur Auswauderung zwingt. Waren VValddistrikte speziell fiir ein kaiserliches Berg- werk gewidmet, so war die Aufsicbt etwas besser und die Eigentumsansprliche des Landesfiirsten kamen nicht gar so leicht in Frage, nichtsdestoweniger wurden aber auch in solchen Forsten Gereute gebrannt und Waldschwendungen im moglichst groBen MaBstabe geiibt. Dieser Vorgang spielte sicli auch an den z um Queck- silberbergwerke Idria gehorigen kaiserlichen Waldern ab. Die kaiserliche Hofkammer sandte dalier zur Unter- suchung der Zustande, Abstellung der MiBbriiuche, Bestrafung der Schuldigen, eventuell Abschatzung und Besteuerung der aus den Waldern gewonnenen Kulturflachen im Jahre 1711 eine Kommission nach Idria, deren Leiter Hofkammerrat Johann Ferdinand Freiherr von Morell war. Im Hofkammerarchive Faszikel 18.286 erliegt iiber den Befund ein interessanter Bericht vom 14. August 1711 der Hofkammer an den Kaiser, welchem der Bericht Morells zugrunde liegt. Wir geben denselben mit kleinen orthographischen Yer- anderungen in der Originalfassung hier wieder. Er iautet, nachdem Morells Mission besprochen, wie folgt: „Nachdem namlich Morell die Waldvisitation vollendet, die Sclnvender citiert und deren theils eingeschatzt, theils aber nur gestraft, liatte sich gefuuden, daB Andre Podgornik Holzknecht, durch das erste Petschaft oder Citation nicht er- scliienen, daraus er Morell ihm aber nichts wiedersetzliches ijatte beifallen lassen konnen, anenvogen wohl ofters sich zugetragen, daB unter so vielen einer oder der andere aus erheblichen Ursachen nicht erscheinen konnte, deswegen hatte er ihn Podgornik das anderemal durch den Gerichtsdiener, wie es gebrauchlich nur miindlich berufen lassen, \velcher ihm Morell aber so viel zuriicksagen lassen, daB er seinem Befehl, wie geni er auch wollte, nicht nachkommen konnte, weil ihn n< /i«j ro 3 seine benachbarten nicht fortgehen lassen wo]lten, welche Post oder impertinente Entschuldigung ihn Commissarium um so mehi' in seiner sodann wieder den renitenten Holzknecht ge- faBten praesumption fundiret, weil alle andere durch zu- geschickte Petschaft vvillig und ohne Verzug ersehieneu waren, derohalben bate er fiir nothig befunden, damit sich andere auf solche Widersetzlichkeit niclit steifen sollten, ilin Pod¬ gornik das drittemal, und zwar durch eine Citation sub comminatione vor sich zu fordern, allein die hernachfolgende recht vermessene Antwort war nicht besser als die erstere, aldieiveilen er Podgornik bedeuten lassen, er wollte morgen schon erscheinen, es wiirden aber nocli mehrere mit ihm kommen; bei welchen er Morell es aucli bis auf fehrere Be- gebenheit beruhen lassen. Sed sicut dictum ita factum, — denn des andern Tages als den 11. Juni begab es sich wahrhaftig. daB gegen 9 Uhr in der Friih bis 100 Bauern von der Voiska lierunter zu dem Bergwerk kamen, und sich auf den ordinari Vorplatz der hi. Barbarae und Achatii Kirche nieder lieBen, wobei er Morell niclit ermangelt hatte alle nothige preecau- tiones vorzukehren. Zu dem Ende er auch nebst andern zwei heimliche Ausspaher abgeordnet, damit sie alle nomina der- jenigen, welche mit und oline Gewehr erschienen, exacte be- schreiben sollten. Bald hierauf und nachdem sie dem damals gehaltenen Gottesdienst und Umgang ordentlich beigewohnt, blaset des Jakob Koggay sein Sohn das Horn zum Zeichen der Versammlung, nach welcher 4 aus llinen, als der renitente Andre Podgornik, Jakob Koggay, Mathias Tscher- nalog und Mathias Koggay zu dem SchloB gekommen und begehrt liatten mit ihm Morell zu reden, und als er diese Vier vor ihnen abgeordneten vor sich gelassen, liatten sie alleinig gefragt, was sie dem Yerweser schuldig waren, denen er geantwortet, daB er respectu des Verwesers daselbst keine, wohl aber wegen der Waldschwender die Commission hatte, sie sich also weiters gegen die Commission nicht vergreifen und scharferes Einsehen erwarten sollten, Avorauf sie zwar wieder die geschehene Einschatzung und andictirte Bestra- fung protestirt, vorgebend, daB sie schon de praeterito ihre Strafen dem Verweseramt bezahlt und weiters zu keiner ferneren Zinszahlung noch Einschatzung gezogen worden 14 * 4 waren, sondern vermeint hatten, als ob durch die bezahlte Strafe ihnen zugleich der geschwendete Grundteil schon ipso facto zustandig sein mtiBte, also sie es auch in das Kiinftige nicht anders aufkommen lassen wollten. Da er Commissarius ihnen bedeutet, daB es der landesfiirstliche allergnadigste Wille also ware und sie sich nicht erkeken sollten derent- wegen im geringten sich zu setzen oder ein Tumult anzu- fangen, waren sie vier Abgeordnete mit dieser Antwort zu ihrem Haufen zuriickgekehrt und auf Vermahnung derselben waren sie alle friedlich wieder nach Hause gegangen, ohne daB sie weiters einige Drohigkeiten oder sonst was Unan- standiges daselbst in Idria vorgekehrt, wiewohl sie zwar bei ihrem Riickweg einige SchuB in die Luft und etwelche That- lichkeit gegen die anderen, welche nicht mitgehen wollten und in Specie gegen den Idrianischen Suppan in der Canombla Marco Mahoritsch ausgeiibt, als dem sie die Fenster und Ofen eingeschlagen, item 12 Štab Risten Leinwand und einige Strahu dergleichen Garn abgenommen und dem Bergrichter Tschuk, welcher die meiste Ursache waren, daB sie ge- straft und eingescliazt werden wollten, umzubringen gedroht hatten: worauf sich alle iibrigen, welche vorher willig gewesen die Strafe so wohl, als die Einschatzung und aufgeschlagenen geringen Zins zu bezahlen, weiters zu solcher Bezahlung nicht bequemen wollten, also daB auBer der Sebastian Mainik, welchen man, wie eben vernommen worden, wegen seiner iterato be- gangener Schwendung und gehaltenen 12 Gaiss um 12 fl. ge- straft und ilirn die Gaiss zugleich per Contraband abgenommen, — bis dato keiner etwas bezahlte. Es beruhe jetzt alleinig an der weiteren Disposition: ob die von Morell und den zu- gezogenen Offizieren andictirte ganz geringe Bestrafung und entworfene Einschatzung sammt den darauf geschlagenen leid- lichen Zins als von jedem Gulden Werthes ein Kreuzer von der Kammer placidirt werde, oder selber verscharft und durch das Yerweseramt eingebracht, oder dieser noch weiter moderirt, oder gar aufgehoben werde. — Dazu wiirde er Oommissar und die Offlziere um so weniger einrathen, als dadurch den Idrianischen hochprivilegirten und reservirten Waldern erst zu rechter Ruinir- und Ausreutung die freie Hand und Gelegenheit gegeben werden wiirde. Ja er Morell 5 miiBte bekennen, daB diesfalls das Vervveseramt selbst nicht auBer Scbuld stehe, weil es die ilim bewuBten Waldscliwender conniviert, und nicht von Zeit zu Zeit abgestraft, noch das ge h o ri ge Einsehen dariiber getragen liatte. Was aber obge- meldete Zusammenscliockung der VValdsclnvender weiters an- beiangt, so konnte Morell diese seinerseits fiir keinen Tumult (als wie es bereits durch eine ungegriindete Feder in eventum gehbrig iiberschrieben \vorden, um dadurch seine in Abfiih- rung dieser miihsamen und ihm Commissario in Besteigung selbiger Walder viel SchweiB verursacliten Commission ge- zeigte Integritat und Vigilanz zu verleumden) halte, wohl aber fiir eine Insolenz, wozu selbe vielleicht auch wohl per tertium quemdam unter der Hand liatte fomentirt werden mogen, ansehen, in sonderlicher Erwagung, weil alle iibrigen so gar frernde Unterthanen zu der Commission auf die ge- schehene Citirung willig erschienen waren und allein der Idrianer Holzknecht nicht liatte pariren und erscheinen wollen, was er wolil vor sich selbst nie wiirde getan haben. Audi liatten die zusammenrottirten Leute weder an ihm Morell noch an den andern Offiziers keinen einzigen Actum violentum veriibt. DaB aber diese Insolenz gleichwohl einer geziemenden Andung, respective Bestrafung wiirdig ware, und forderlich gegen die, welche erstlichen diese Zusammenscliockung pro- ponirt, welche mit Gewehr dabei erschienen, 31^ die dem Idrianischen Amtmann in der Canombla aus Ursach, daB er nicht mitgehen wollte, spoliert, und 4^ welche den Bergrichter und Huttmann Tschuk am Leben drohlich zu sein sich ver- messen liatten, — dies wolle Morell keineswegs verneinen, sondern die Cammer wiirde sclion von selbst daliin bedacht sein, diesen Punkt durch die untersteliende Hofkammer — Procuratur examiniren und anzeigen zu lassen, mit welcher Strafe solclie Insolenz geziemend coercirt werden konnte. Zu diesem Zwecke habe er seine Relation sammt der Lista bei- gelegt, aus welcher des mehreren zu ersehen sein werde, wer die 4 Abgeordneten aus dem Schock gewesen, welche zu ihm Commissario begehrt und den Vortrag gemacht, Item wer den Amtmann den Tag vorher mitzugehen angeredet, und wer mit Gevvehr dabei versehen gewesen. Es wiirde unter andern auch auf den Idrianer Holzknecht Andre Podgornik, welchen er Commissarius interim von seiner gehabten Holzarbeit durch das Verwesamt suspendiren lieB, hauptsachlich zu reflectiren sein, massen dieser allein renitent gewesen und zur Abstra- fung nicht erscheinen wolIts* dafi mithin dieser wohl pro autore zu halten ware.” Auf dieseu Bericht unterm 12. September 1711 die Erledigung in welcher es unter anderen unwichtigen Be- merkungen heiBt: *Es sei ein fiir allemal nicht recht geschehen, daB er Baron v. Mo reli nicht alsogleich von diesern Auflauf an die Cammer seinen Bericht erstattet hat, massen die Sache an sich selbst nicht von so geringer consideration, wie selbe etwa genommen worden. — Es werde den weiteren Berichten entgegengesehen.” Man scheint die Sache aber schlieBlich fallen gelassen zu haben, da sich keine diesbeziiglichen Akten oder Ver- fiigungen vorfanden. I I Das Schiffsschraiibeiipaterit Josef Dessels. Ein aktenmafiiger Beitrag zu Eessels Biographie. Von Prof. A. Mullner. Mit berechtigtem Stolze zahlen die Forstmanner Oster- reiclis Ressel zu den ihrigen und darum glauben wir auch, dafi jeder Beitrag zur Lebensgeschichte dieses genialen Forst mannes hi er mitgeteilt zu werden seine Berechtigung finde. Unter den Akten des k. k. Hofkammerarcliives erliegen unter dem Titel Commerz-Kammer, Fasc. 16., Akten aus den Jahren 1826, 1827, 1828 und 1829, welche sicli auf Ressels Erfindung der Schiffsschraube bezielien. 1 ) Schon im Jahre 1812 traumte Ressel von der Lenkung des Luftballons mittels einer mit Elektrizitat getriebenen archimedischen Schraube, welche die Steuervorrichtung beivegen solite, wendete sie jedoch theoretiscli noch im selben Jahre fiir die Schiffsbewegung an und ent,warf diesbeziigliche Plane und Zeichnungen. Durch die Gnade des edlen Kaisers Franz in der Maria- brunner Forstakademie zum Forstmanne ausgebildet, erhielt er im Jahre 1817 eiue Stellung als Distriktsfdrster in Pleter- jach in Krain und kam 1821 als k. k. Waldmeister nach Triest, wo er seine epochale Erfindung praktisch verwirk- lichen solite. Es sind gar viele und mitunter harte, ja ungerechte Urteile uber das Auftreten und Benehmen der mafigebenden Faktoren, Behorden etc. Ressel gegenuber abgegeben worden; i) Berichterstatter wurde durch Dr. Karl Pfibram auf selbe auf- merksam gemacht. 8 die vorliegenden Patentakten diirften auch hier manches klarstellen, woriiber man bisher noch nicht im Reinen war, da es sich um eine juridische Frage handelte, welche vom Rechtsstandpunkte aus behandelt werden muBte. Ehe wir indes an dieselbe herantreten, wird es notwendig sein, die damalige Situation kurz zu ckarakterisieren. Die Napoleonischen Kriege waren soeben voriiber, die ungeheuere Aufregung, in welche die franzosische Revolution und die ihr folgenden und von ihr hervorgerufenen Ereignisse durch fast zwei Dezennien die Volker Europas und vor allem Osterreich versetzt waren, katte z\var nachgelassen, aber da- mit war auch das Bedurfnis nacli Ruhe und eine gewisse Aversion gegen jedes aufregende Ereignis wachgerufen. Der Name „Genie” war durch Napoleon gewissermaBen in Ver- ruf geraten. Auf dem Gebiete des Seewesens iiberlieB man England das Privilegium, das Beste und Praktischeste erfinden zu diirfeu und man beschrankte sich darauf, das, was man davon eben brauchen konnte, von den Englandern zu iibernehmen- hatte ja selbst der angestaunte Napoleon den Antrag eines Erfinders, ihm eine Dampferflotte zur Besiegung Englands zu bauen, noch lacherlich und unausfiihrbar gefunden. Englands Flotte hatte die franzosischen Marinen bei Abukir und Tra- falgar vernichtet und da solite irgendwo anders als in Eng¬ land etwas die Marine betreffende, ja deren Wesen umwal- zende, wo anders als in England selbst erdacht tverden? Ein solcher Gedanke war unfaBbar. Dazu kam noch der Umstand daB eben die Zeit, als Ressel in Triest diente, die Glanzzeit der osterreichischen Segelflotte war; gerade zwischen 1820 und 1830 genoB die kaiserliche Flagge in den Ge- wassern des Mittelmeeres, speziell im Orient das groBte Ansehen. Im Jahre 1828kam es zu einerExpeditiongegenMarokko. Am 28. Juni des genannten Jahres hatten namlich marokkanische Seerauber eine osterreichische Brigantine gekapert, weshalb eine Expedition, bestehend aus zwei Korvetten, einer Brigg und einem Scboner, welche zu einer Schiffsdivision vereinigt waren, unter Kommando Bandieras dahin abgesendet wurde. Die Expedition landete siegreich bei El Araisch, bombardierte 9 Arsila iind Tetuan imd zwang den Sultan, alle Ersatzforde- rungen Osterreichs zu erfiillen. Der erste Raddampfer, die „Maria Anna”, wurde erst 1836 der kaiserlichen Kriegsflotte einverleibt und der erste Kriegsdampfer „Vulkan” 1842 auf Stapel gelegt. Als 1848 behufs Reorganisierung der k. k. Kriegsmarine der tiichtige danische Admiral Dalerup berufen worden war, riet dieser erfahrene und erprobte Seemann „sich mit der Anschaffung mehrerer starker Dampfschiffe auf Kosten der Segelschiffe nicht zu iibereilen”, obwohl schon unter seinem Vorganger im Marinekommando, General Martini, ein eiserner Schraubendampfer von der englisclien Firma Maudsley angekauft und mit dem Namen „Seemove” in Dienst gestellt war. Als Ressel 1821 in Triest ankam, fand er einen kleinen Raddampfer vor, welclier regelmaBige Fabrten zvvischen Triest und Venedig maclite und Giiter- und Personenverkehr be- sorgte. Fiir diese Dampfschiffahrtslinie hatte niimlicli John Allen ein ausschliefiendes Privilegium erhalten, welches aber spater auf William Morgan iiberging, der zur Zeit, als Ressel auftrat, auch Inliaber des Privilegiums war. So war die Sachlage, als Ressel nach Triest kam und daran ging, seine Ideen zu realisieren. Zunachst nalim er auf seine Erfindungen Privilegien; deren finden wir in den Akten des k. k. Hofkammerarchives zwei, beziehungsweise drei augeftihrt. 43506 a) Unterm 23. November 1826, sub P. - 5 — heifit es: loUo Erfindung: Mittels eines Mechanismus die Fahrt der Scliiffe stromauf- und seitwarts durcli die Kraft des Stromes selbst, oder durch eine Dampfmascliine zu bewerkstelligen, wobei blofi die Grundflaclie des Flusses als Unterstiitzungs- punkt fiir die auf das Schiff wahrend der Fahrt wirkenden Extremitaten der Maschine zu dienen habe. Auf zwei Jahre privilegiert. b) Unterm 11. Februar 1827, sub Prst. Nr. 7371 538 heiBt es: 10 Josef Ressel, Waldmeister der k. k. Kiistenlandischen Domanen-Inspektion in Triest. Erfindung eines, einer Sehraube ohne Ende gleichenden Rades, welches 1. im IVasser von irgend einer auBeren Triebkraft in Be\vegung gesetzt, zum Fortziehen der Schiffe auf dem Meere, auf Seen und selbst auf Fliissen, dann 2. bei Sckiff- und Windmiiklen als Triebrad anwend- bar sei. Auf zwei Jahre. Ressel gab zwei Modelle in einer Schaclitel der Be- schreibung bei. Es handelte sich nun darum, das Privilegium praktisch zu verwerten und dazu gekorte vor allem Geld, um ein Schraubenschiff lierzustellen, und dieses muBte auBerdem dock irgendwie eine praktische Yerwendung finden. Da nun Morgans Dampfer ein ganz erbarmliches Fahr- zeug war und das Publikum lieber die sogenannte Corriera, einen Trabakel mit lateinischem Segel zur Falirt nach Venedig benutzte, so fanden sich bald Leute, welclie Ressels Patent zu dem Zwecke realisieren wollten, um Morgan Konkurrenz zu machen und eine neue Dampferverbindung zwisclien Triest und Venedig zu schaffen; andere kleinere Linien hatten ja damals nock keine Bedeutung. 1 ) Dagegen remonstrierte Morgan, gestiitzt auf sein Privilegium als Rechtsnachfolger Allens. Es entspann sich nun ein ProzeB, dessen Gang wir an der Hand der Akten unseren Lesern vorlegen wollen. Unterm 1. September 1827, Z. 17507, bericktet das k. k. Gubernium in Triest an die k. k. Hofkammer: Seine Majestat kabe mit 11. Februar dieses Jahres dem Josef Ressel, k. k. Domanenwaldmeister im Kiistenlande, auf eine Erfindung eines, einer Sehraube ohne Ende gleichenden Rades etc. ein Privilegium verliehen. „Der Doktor Johann v. Ro s mini kat unterm 30. April dieses Jahres als Bevollmiichtigter des priv. Dampfschiffeigen- i) Hochstens nach dem Badeort Monfalcone und nach Capo d’Istria, auf ivelehe Linien aber Morgan und Graf ltaimund v. Thurn speku- lierten und schon 1826 dafiir Privilegien ansuchten. 11 thiimers William Morgan eine Abschrift der in den offent- lichen Kaffeehausern verbreiteten Ankiindigung von einer sich bildenden Aktiengesellschaft zur Betreibung regelmaBiger Dampfschiffahrten zwischen Triest und Venedig mittels eines Schraubenrades, auf welches Josef Ressel ein ausschlieBendes Privilegium erhalten habe, mit der Bitte hierher iiberreicht, daB dieser Unfug abgestellt und Morgan gegen Eingriffe in sein Privilegium geschiitzt werde.” Das Gubernium „beauftragte am 5. Mai die k. k. Polizeidirektion, dem Josef Ressel zu bedeuten, daB sein Privilegium auf regelmaBige Fahrten mit Dampfschiffen zwischen Triest und Venedig nicht anwendbar sei, so lange Morgans Privilegium nicht abgelaufen sei.” „Am 11. Mai d. J. zeigten die hiesigen Handelsleute Vinzenz Benedetti, Franz Slocovich und S. L. Man- dolfo an, dafi sie mit Josef Ressel wegen Beniitzung des dem letzteren ertlieilten Privilegiums mit Dampfschiffen mit Schrauben anstatt der Rader nach allen in- und auslandischen Hafen fahren zu konnen in Gesellschaft getreten seien und baten, daB das obgedachte Privilegium auch auf ihren Namen ausgefertigt werde.” „Die Landesstelle lieB die Bittsteller durch die Polizei¬ direktion im Sinne der oberwahnten Entscheidung bescheiden, weil sie der Meinung waren, daB Ressels zu errichtende Dampfschiffe nach allen inlandischen Hafen, folglich auch von Triest nach Venedig und vice versa fahren konnten; daB sie diese Meinung hatten, beweist auch die im Umlauf gesetzte Ankiindigung, welche aber laut der von dem hiesigen Kameral- zahlmeister Hirschberger der Polizeidirektion gemachten Anzeige zuriickgenommen wurde.” Gegen diese Entscheidung ergriffen nun Ressel, Bene¬ detti, Slocovich und Mandolfo den Hofrekurs, welcher sub 8. September Nr. 32.509 zur Berichterstattung an das Gubernium ging. Dieses auBerte sich daliin, dafi Ressel & Comp. abzu- weisen seien, da John Allen auf regelmaBige Dampfschiffahrt privilegiert sei und es sich liier nur um eine neue mechanische Verrichtung der Triebmaschine handle. Gez. Weingarten m. p. Frapporti m. p. 12 Die kaiserliche Hofkammer kolte nuu zunachst unterm 20. September Z. 38448 ein fachmannisches Gutackten liber Ressels Erfmdung beim polytecknischen Institute ein und iibergab letzterem 20 Stiick Beilagen und 2 Modelle, \velche mit dem Gutackten an die Hofkammer zuriickgeleitet werden. Hier heibt es nun: „Nack dem Inhalte der oben beiliegenden gehorig aus- fiihrlichen und deutlichen Beschreibung bestekt der Gegen- stand des Privilegiums des Josef Ressel in einer schrauben- formigen, am Hinterteile des Sckiffes 1 ) angebrackten von der Dampfmasckine in Bewegung gesetzten Vorrichtung, wodurch vermittels des schiefen Stobes auf das Wasser das Sckiff auf dieselbe Art vorwarts bewegt wird, wie dieses bisker durch die Anwendung der bekannten Ruderrader geschak.” „Diese Einricktung ist bisker noch nicht ausgefiihrt worden und daher als neu anzusehen, vorausgesetzt, dab bei derselben fiir gleicken Brennstoffaufwand dieselbe mechanische Wirkung, wie bei den Ruderradern unter denselben Umstanden erkalten werde, was sick nur mit Bestimmtkeit durck Versucke im Groben entscheiden laf3t; so kat diese neue, von dem Bau der Ruderrader wesentlick versckiedene Einricktung mekrere Vorteile. Sie kat namlick: 1. Ein bedeutend geringeres Gewickt als zwei Ruder¬ rader. 2. Sie ist bestandig gleichformig im Wasser eingetaucht, wirkt also bestandig mit gleicher Starke und in gleicker Ricktung, wahrend bei den Ruderradern bei einer etwas be- wegten See das eine Rad tiefer als das andere im Wasser stekt, wodurcli der Gang der Masckine ungleichformig und eine falsche Ricktung des Sckiffes erzeugt wird, deren Auf- kebung durck den NViderstand des Steuerruders einen Teil der Kraft, also des Brennmateriales unniitz verzehrt. 3. Da die neue Vorricktung unter dem Hinterteil des Sckiffes angelegt ist, folgliek die Oberflacke des Sckiffes niclit vermekrt, so gibt sie auch dem Winde viel weniger Spiel- raum, als die groben Uberdeckungen der biskerigen Ruder¬ rader. i) Die 1785 und 1787 von Brani ah und Fit,ch gebauten Schrauben waren seitlicli und aufierlich angebracht. Die Versuche miClangen daher. 13 Es erhellt liieraus, daB dieser privilegierte Gegenstand, welclier in einer neuen Anwendungsart der Kraft der Dampf- mascliine auf die Fortbewegung eines Schiffes besteht, voll- kommen die in dem § 4 des k. k. n. o. Regierungszirkulares vom 22. Nov. 1817, betreffend die Erteilung ausschliefiender Privilegien auf die Schiffalirt mit Dampfboten geforderte Eigenschaften besitze.” Wien, 16. Oktober 1827. Pii. Preclitl m. p. Unterm 29. Oktober ging der Akt von der k. k. Hofkammer an die k. k. Hofkammerprokuratur zur AuBerung. Die Hofkammerprokuratur folgte diesem Ersuchen unterm 8607 5. Dezember 1827, Z. —. In dieser gutachtlichen AuBerung heifit es: „Die vorliegenden Verhandlungen entstanden aus dem Dmstande, dali Josef Ressel kraft seines Privilegiums eine regelmaBige Dampfschiffalirt zwischen Triest und Venedig betreiben will, wahrend doch schon hierzu William Morgan privilegiert ist.” Es miifiten in der Frage die Direktiven von 1817 in Anwendung gebracht werden. „Nach § 1 derselben werden Privilegien auf die Dampf- scbiffahrt nicht fiir den ganzen Umfang der Monarchie, son- dern nach bestimmten Richtungen der Seefahrt von einem Punkte der Monarchie zum andern verlielien.” Die Bewilligung zur Fahrt nach einer bestimmten Rich- tung ist also der eigentliche Gegenstand eines Dampfschiff- fahrtsprivilegiums und in der Regel kann nur ein Kompetent ein solches Privilegium erhalten. Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur dann stattfinden, wenn die Konstruktion der Schiffe oder der Dampfmaschine oder ilire Anwendung wesent- licli von der Verfahrungsweise eines anderen Kompetenten verschieden ist (§ 4); allein um aus diesem Grunde auf den namlichen Umfang ein ausschlieBendes Privilegium zu er- langen, mufi die Bedingung eintreffen, daB diese zwei Kompe¬ tenten zugleich fiir eine und denselben Umfang des aus- schliefienden Privilegiums angesucht haben, wie dieses aus der Kombinierung des § 3 mit dem § 4 der Direktiven vom Jahre 1817 erhellt.” 14 „Mag daher Eessels Konstruktion des Scbiffes aller- dings bedeutende Vorteile in der Dampfschiffahrt gewaliren, so kann er sich doch niclit bereclitigt halten, aus dem Grunde seines Privilegiums auch Fahrten zwischen Triest und Venedig zu errichten, weil auf diese Richtung der Falirt sclion friiher William Morgan ein ausschlieBendes Reckt erlargt hat, mit- hin jetzt niclit melir der Zeitpunkt vorhanden ist, wo Ressel gestiitzt auf den § 4 der Direktiven vom Jahre 1817 auf den namlichenUmfang ein aussclilieBendesPrivilegium erlangen kann. In Ermanglung des Hof-Kam.-Prokurators: v. Segenschmid m. p. Die k. k. Hofkammer beriet tiber dieses Gutachten der Hofkammerprokuratur in der Sitzung vom 19. Dezember 1827. Das Referat ist dd. 6. Januar 1828, Exped. 10. Januar. Als Referent fungierte Hofrat Freilierr v. Krieg. Die Hofkammer findet das Gutachten der Prokuratur niclit stichhaltig und halt dafiir, man miiBte dem Josef Ressel sogar dem Wortlaute der Direktive von 1817 gemaB „das Recht zur Ausiibung der Dampfschiffahrt zwischen Triest und Venedig ungeaclitet des friiheren Morgan- schen Privilegiums zuerkennen.” Es babe namlich schon John Allen, welcbem das Morgansche Privilegium urspriinglich verliehen worden ist, gebeten, ihn vor den Wirkungen des § 4 so sicherzustellen, daB nur ihm allein ein Privilegium auf Dampfbote auf dem Adriatisehen Meere von einem dsterreichischen Seehafen zum anderen, und zwar zunaclist fiir Triest nach Venedig erteilt werde, und wenn er binnen einem Jahre den Erwartungen entspriiclie, auch fiir andere Seehafen Osterreichs den Betrieb ausschlieBend erhalte. Es wurde ihm erwiedert, „daB nachdem ihm das aus- schlieBende Privilegium auf eine regelmaBige Fahrt mit Dampfschiffen zwischen Triest und Venedig in Art der Paketbote fiir Passagiere und Waren verliehen worden sei, und regelmaBige Fahrten nach Venedig die Haupt- sache und Dampfschiffe Bedingung des Privilegiums ausmachen, der § 4 auf Allen s Privilegium keine Anwendung fande.” Er kdnnte dann auch auf regelmaBige Fahrten zwischen anderen Hafen ansuchen. 15 Das Recht auf regelmaBige Fahrten ware somit den Besitzern des Resselschen Privilegiums auch ohne Kombi- liation der §§ 3 und 4 abgesprochen, „und die Entscheidung des Guberniums zu bestatigen”. 1 ) Nun erklarten aber „die Privilegiumsbesitzer in ihrem Hofrekurse ausdriicklich, daB sie keineswegs regelmaBige Fahrten bezielen und daB sie kein zwischen Triest undVenedig und an periodisch bestimmte Zeiten auf- und abfahrendes Paketbot errichten wollen, sondern sie wollen nur mit Schiffen, bei denen ihre Eriindung angebracht sei, aus und nach jedem beliebigen Seehafen ab- und einfahren, ohne Venedig auszu- sehlieBen.” „Ressels Zessionare, welche bisher nur ein Erfindungs- privilegium nach den Bestimmungen vom 8. Dezember 1820 besitzen, verlangen somit gar kein Dampfschiffahrtsprivilegium nach den Direktiven von 1817, sondern sie wiinschen auBer dem Schutz fiir ihre Eriindung auch noch die Bewilligung zu erhalten, diese Eriindung zum Behufe der Dampfschiffahrt zu benutzen, wobei sie sich weder auf eine bestimmte Richtung bescluanken, noch irgend einen anderen in der Ausiibung der Dampfschiffahrt im allgemeinen beirren wiirden.” Ob nun das ohne Kollision mit Morgan geschehen konne, dariiber solle die Hoikammerprokuratur neuerdings begutachten und schleunigst Bericht erstatten. Ottenfeld m. p. Schilder m. p. Unterm 24. Januar 1828 erstattet die Hofkammerproku- ratur diesen Bericht, in welchem auf sechs Folioseiten mit hochster Griindlichkeit der § 4 der Direktiven vom Jahre 1817, sogar vom grammatikalischen und logischen Gesichts- punkte erortert wird. Zum Schlusse kommt die Prokuratur zur Ansicht, daB Ressel dem Morgan Konkurrenz machen wolle und wenn er auch erst nicht regelmaBig nach Venedig fahrt, er „auch wieder Willen seine angeblich unregelmaBigen 0 Bemerkenswert ist, daC liier von Besitzern gesprochen wird; es scheint also Bes sel schon Geschaftskompagnone bei Erwerbung des Privi- legiums gehabt zu baben. — Auch ist zu bemerken, daS es sich hier um den Hofrekurs Ressels & Conip. handelt, da das Triester Gubernium bereita zu Gunsten Morgans entschieden hatte. 16 Fahrten in regelmaBige zu venvandeln wird genotigt sein”. — Er sei somit abzuweisen. Gez. v. Segenschmid m. p. Die Entscheidung der Hofkammer ist vom 12. Marž 1828 datiert. Z. 5245 874 Da heifit es, daB Kessel & Comp. nach allen Richtungen mit einem neuen Schiffe fahren wollen, ohne gerade Regel- maBigkeit aufzustellen. Das Gutachten der Technik sagt, die Sache sei neu, unterm § 4 zu subsummieren, sowie „daB sie vollkommen die im § 4 der Dampfschiffahrtsdirektiven von 1817 geforderten Eigenschaften zur VerleihuDg eines neuen Privilegiums auf einer sclion mit Dampfschiffen befahrenen Strecke besitze.” Dagegen sei die Hofkammerprokuratur der Ansicht, daB Ressels Privilegium zur Fahrt von Triest nacli Venedig nicht das Recht gebe, da dazu sckon Morgan ein Privilegium be¬ sitze. Fiir dieselbe Richtung der Seefahrt aber nacli Kombi- nierung der §§ 3 und 4 selbst bei wesentlicher Verschieden- heit der Konstruktion der Schiffe die Verleihung zweier Dampfschiffahrtsprivilegien nur dann stattfinden durfe, wenn sich zwei Kompetenten zugleich melden sollten. Die Hofkammer bedeutet der Prokuratur, daB der „§ 4 keine ausdriickliche ausnalnnsweise Beziehung auf den § 3 enthalte, sondern seiner ganzen Textierung nach als eine all- gemeine Vorschrift erscheine, deren beschrankende Auslegung auch dem Geiste des Privilegiumswesens iiberhaupt wieder- spreche, daB er nur aus den eben erst angefuhrten Griinden in betreff der Befahrung der offenen See unwirksam sei, daB jedoch gerade aus diesen Griinden den Inhabern des Ressel- schen Privilegiums die Bewilligung zu der beabsichtigten, keineswegs regelmaBigen Fahrt nicht leicht versagt werden diirfte, wonach denn die Hofkammerprokuratur ein neuerliches Gutachten zu erstatten hatte.” Dieses liege nun vor (oben dto. 24. Januar) und laute konform dem friiheren. Es werden nun die grammatikalischen Konklusionen des Gutachtens der Prokuratur bekampft und bemerkt, daB das Privilegium Allen-Morgan auf die 1. »regelmaBigePacket- bootfahrt zwischen Triest und Venedig nicht die Dampf- 17 schiffahrt in dieser Richtung an und fur sich, die selbst ab- gesehen von dem 'Inhalte der Urkunde, natiirlich nur den Ort der Ausiibung eines Privilegiumsgegenstandes selbst be- zeichnen kann.” 2. Gibt die Besorgnis eines etwaigen Mifibrauches noch keinen Grund zur Zuruckweisung eines gesetzlichen An- spruclies. 3. Ist der Unterschied zwischen der regelmaBigen Fahrt eines sogenannten Paketbotes und zwiscken zeitweiligen ge- wolinlichen Fahrten auffallend genug, um einen eventuellen Streit zu schlichten. 4. Ware es nicht die Pflicht der Staatsverwaltung, son- dern einzig Sache der Parteien, zu iiberlegen, ob ihre Privi- legien leiclit oder scliwer gegen Eingriffe zu schiitzen sein. 5. Pafit das Motiv wegen der vermutlichen unvorteil- haften Existenz zweier Unternekmungen von der Art, wie Morgan die seinige betreibt, durchaus nicht hierher, weil gezeigtermassen kein zweites solches Unternehmen etabliert werden soli. Die Besitzer des Resselschen Privilegiums konnen dem- nach die Bewilligung zur gewohnlichen Fahrt mit Dampf- schiffen nach ihrer Konstruktion ohne Zweifel im ordentlichen Wege ansuchen und die Verweigerung derselben \vurde nicht nur eine ungesetzliche Beschrankung fur sie sein, sondern auch dem Interesse des Publikums umsomehr Eintrag tun, als Morgans Privilegium mit Allerhochster Entschliefiung vom 22. Juni 1826 aus Gnade um 4 Jalire veriangert worden ist. Aus der biskerigen Erorterung ergibt sich schon fol- gende Expedition: Dekret an das Kiistenlandische Gubernium. Da das dem Grofihandler John Ali en in Triest zu Teil gewordene, in das Eigentum des William Morgan iiber- gegangene Privilegium auf eine regelmafiige Fahrt mit Dampfschiffen zwischen Triest und Venedig etc. ver- liehen, und somit die regelmaBige Fahrt zwischen Triest und Venedig zum Objekte des Privilegiums gemacht ist, etc. so konnte dem Waldmeister Josef Ressel etc. (folgt die Be- 18 zeichnung der Erfindung), der auf die Erfindung ein Privilegium erhielt, die Begriindung einer regelmaBigen Falirt zwischen Triest und Venedig nach Art der Paketbote fiir Passagiere und Waren auf keine Weise gestattet werden. Da sich jedocli laut der im Anschlusse zuriickfolgenden Beilagen des Berichtes vom 1. September v. J. Z. 17507 die gegenvvartigen Besitzer desjenigen Privilegiums, welehes dem Jos. Ressel am 11. Hornung v. J. auf gedachte Erfindung verliehen wurde, ausdriicklicli daliin erklaren, daB sie mit Beniitzung dieser Erfindung zwar die Dampfschiffahrt von Triest aus nacli jedem beliebigen Hafen. Venedig nicht aus- genommen, betreiben wollen, dafi sie jedocli keineswegs eine regelmaBige Eahrt zwischen Triest uud Venedig nacli Art der Dampf-Paketbote beabsicbtigen, woza ilinen aucli das Zugestandnis nicht erteilt werden komite, da also ihr Vorhaben mit dem eben nur auf eine solche Falirt lautende Privilegium des Morgan und seiner Gesellschaft nicht im Widerspruclie stelit, so erlialt das Gubernium den Auftrag, wegen Ertheilung der Bewilligung zum Betriebe der Schiffahrt nacli den bestelienden Schiffahrtsgesetzen und unter den notigen besonderen Vorsicliten in Betreff der Beniitzung der Dampf- kraft und des neuerfundenen Rades, oline Anstand Amt zu liandeln etc. Wien 12. Marž 1828. Gez. Ottenfels m. p., Schibler m. p. Einer ScliluBbemerkung zufolge wurde die Privilegiums- urkunde Ressels am 5. Marž vom hiesigen Seidenzeugfabri- kanten Sebastian Kar gl behoben. Unterm 27. Mai 1828 Z. 10638 bericlitet das Gubernium in Triest an die Hofkammer, daB Ressels Patent vom 11. Fe¬ bruar datiert, aber wegen Geldmangel noch nicht ausgefubrt worden sei; der erste Versuch mit einer Barke ware erst vor acht Tagen gemacht worden. — (Somit am 19. Mai 1828.) Nun habe sich eine Gesellschaft gefunden, welche ein Schraubenschiff fiir die Fahrten nach Monfalcone und Istrien bauen lasse wolle. Das Gubernium erinnerte den Ressel unterm 22. Marž 1. J. in Erledigung dieser Anzeige, daB sein Privilegium nach 19 dem Gesetze vom 8. Dezember 1820, Absch. IV. §§ 20 and 23 lit, d erloschen sei, da binnen Jahresfrist die Erfindung ausgefiihrt werden miisse. Das Patent datiere vom 11. Februar 1827, seine Anzeige aber vom 8. Marž d. J. Ressel bittet nun, ihm die Dauerzeit bis zur Ausiibung vom 10. Mai an zu rechnen, da er die Ausiibung suspendieren muBte, bis die Entscheidung iiber seinen Hofrekurs lierab- gelangte, namlich das Hofdekret vom 12. Marž d. J. Z. 5245 Das Gubernium befiirwortet Ressels Ansuchen und rat ein," ihm zu willfahren, da ihm einerseits die Mittel gefehlt, ander- seits sein Unternehmen der „Bequemlichkeit des Publi- kunjs Vorteile gewahren diirfte”. Der Magistrat in Triest aber sei beauftragt, Auskiinfte einzuholen, ob und welche Veranderungen im Besitze des Privilegiums eingetreten seien. Die Hofkammer erledigt diesen Amtsvortrag des Triester 24184 Guberniums unterm 20. Juni Z. — dahin, daB aus den geltend gemachten Riicksichten die Entscheidung des Guber¬ niums wegen Ungiltigkeit des Privilegiums aufgehoben wird. Dagegen kann ihm die Privilegiumsdauer nicht vom 10. Mai an gerechnet werden, um so weniger, als ihm laut § 16 des Patentgesetzes vom 8. Dezember 1820 das Einschreiten um Verlangerung freisteht. Hiervon sei Ressel zu verstandigen und ihm, soferne er die Fahrt zwischen Triest und Monfalcone und Istrien beabsichtigt, auf die wegen Verleihung von Pri- vilegien zu regelmaBigen Fahrten nach den gedachten Rich- tungen an William Morgan und an den Grafen v. Thurn im Zuge begriffene Verhandlung aufmerksam zu machen, in ivelcli letzterer Beziehung das Gubernium zur unverziiglichen 50255 Erstattung der bereits unterm 24. Marž v. J. Z. - - ab- geforderten Aufierung angewiesen wird. Gez. Ottenfels m. p., Schilder m. p. Unterm 23. Juni 1828 Z. 13534 berichtet das Guber¬ nium in Triest an die Hofkammer, daB laut Mitteilung des Magistrates Ressel versichert habe, den Besitz des Privi¬ legiums niemanden abgetreten zu haben. Nur habe er mit den 2 * 20 Handelsleuten Vinzi Benedetti, Franz Slocovich und Sab- bato Levi Mandalfo einen Gesellschafts-Kontrakt in Absicht auf die Falirten zur See geschlossen und dieselben zu Soči aufgenommen. Letztere liaben die Erklarung mit- gefertigt. Es sei daker Ressel alleiniger Eigentiimer des Privilegiums. Gegen die Entscheidung der Hofkammer vom 12. Marž welche zu Gunsten Ressels lautete, besclnverte sicli Morgan, direkt beim Kaiser in einer ihm gewahrten Audienz. Uber das iiberreichte Majestatsgesuch wird in der Hofkammer am 12. Oktober verbandelt. Im Vortrage an Seine Majestat wird zunachst der Gang der bisherigen Verhandlungen dargestellt, dann lieiBt es, daB die Entscheidung der Hofkammer „den Morgan bewog, Euer Majestat die weiter anverwahrte, der a. h. Bezeichnung gewurdigte Darstellung zu iiberreichen”, in welcher er bemerkte, daB das privilegierte Schraubenrad bereits in Schottland und Nordamerika, jedocli nicht mit ent- sprechendem Erfolge angewendet worden sei, dann, daB durch Ressels Konkurrenz, fiir die sicli keine bestimmte Grenz- linie ausmitteln lasse, das Privilegium des Beschwerdefuhrers und seiner Mitinteressenten vereitelt wiirde. Es werden nun nochmals die ganzen Verkaltnisse er- ortert, die Paragraphe des Patentgesetzes und der Direktive von 1817 erwogen und zum Schlusse gefolgert, daB John Allens Privilegium nur auf die regelmaBige Packetbootfahrt zwischen Triest und Venedig lautete, keineswegs aber auf die Schiffahrt. in dieser Richtung iiberhaupt, wie es die Hof- kammerprokuratur erachtet. Der ganze Vortrag ist eine \Viederholung des Akten- inhaltes der bisherigen Verhandlungen. Die Hofkammer hofft, Seine Majestat werde ihre Ent¬ scheidung bestatigen. Die Sache lag nun dem Kaiser zur endgiltigen Entschei¬ dung anheimgestellt, vvelcher sich fur die Ansicht der Hof¬ kammer oder die der Hofkammerprokuratur zu entscheiden hatte. Inzwischen bittet Ressel wieder um Bewilligung, mit seinem Schraubendampfer zwischen Triest und Monfalcone und Istrien schiffen zu diirfen (Datum nicht angegeben), wie 21 dies aus der Erledigung der Hofkammer an das Triester 39227 Gubernium dd. 18. Okt. 1828 Z. 247g - ersichtlich ist. In der Erledigung heiJBt es: es sei am Schlusse des Dekretes vom 20. Jum 1. J. Z. lb Q^ ~ das Gubernium ange- wiesen worden, den Ressel auf die wegen Privilegiumsver- leihung an Morgan und den Grafen Raimund v. Thurn fiir Falirteu in gedachten Ricbtungen im Zuge begriffenen Ver- handlungen aufmerksam zu machen. „Durch diese Weisung hat sich, wie aus der Anlage er- hellt, das Gubernium veranlaBt gefunden, dem Ressel das Recht zuzuerkennen, sich mit den gedachten Bittstellern in die Kompetenz zu setzen, — da diese jedoch schon 1826 ein- geschritten sind und die Verhandlungen ohne die Verzoge- rung des Grafen Thurn lange vor Ressels Eingabe vom 8. Marž 1. J. beendet gewesen waren, so kann er nicht als gleichzeitiger Bewerber angesehen werden”. Unterm 2. Dezember 1828 Z. 26673 berichtet das Triester Gubernium, dafi Ressel um Verlangerung seines Privilegiums auf ein Jalir bittet, „weil er einige Verbesserungen an diesem Mechanismus vorzunehmen gedenke, von deren Erfolge er sich jedoch nur erst im kiinftigen Friihjahre bei anzustellender Probe auf der Donau 1 ) uberzeugen konne.” Das Gubernium glaubt, es sei kein Anstand zu nehmen und das Gesuch zur Willfahrung vorzulegen. Die Hofkammer rat nun unterm 14. Dezember 1828 Z. 7659 auf die Privilegiumsverlangerung ein, bringe er aber Verbesserungen an, so miisse er ein neues erwirken. Dieser Vortrag erhielt auf a. h. Befehl Sr. Majestat durch Erzherzog Ludwig das Placet dd. Wien 9. Januar 1829. Inzwischen trennten sich Ressel und seine Kompagnons und ersterer trat mitKarlOttavio Fontana inGeschaftsverbindung. Unterm 19. Januar 1829 Z. 1270 berichtet namlich das Triester Gubernium der Hofkammer, dafi Josef Ressel und dessen Mitinteressent Karl Ottavio Fontana um Ver¬ langerung des Privilegiums auf 13 Jahre eingeschritten seien ‘) Dieses Privileg bezieht sich nicht auf die Schiffsschraube, son- dern auf das erste unterm 23. November 1826 erteilte, cf. Ofen, S. 5. 22 und die Halfte der Taxe fiir das erste Jahr pr. 2 fl. 30 kr erlegt hatten. Die Bewilligung erfolgte unterm 11. Februar 1829 242 ‘ Unterm 8. September 1829 Z. 6340 dd. Weinzierl er¬ folgte endlich die a. h. Entscheidung liber den Rekurs des Morgan. Der Kaiser resolvierte wie folgt: „Der Rekurs des William Morgan ist ganz nach dem Antrage der Hofkammerprokuratur, welche hiermit meine Genehmigung erhalt, zu erledigen.” A. a. h. Befehl S. M. Eh. Ludwig m. p. Nach dieser zu Gunsten Morgans und seines Privile- giums gefallten a. h. Entscheidung finden wir mir melir noch eine Eingabe Ressels bei den seine Patente betreftenden Akten, welche aber nicht mehr die Schraube, sondern seinen unterm 22. November 1826 patentierten FluBschiffsmechanis- mus zum Gegenstande hat. Unterm 30. November 1829 Z. 26407 legt namlich das Gubernium in Triest die Bitte des Josef Ressel um ein- jahrige Verlangerung seines Privilegiums auf die „Erfindung mittels eines Mechanismus die Schiffe stromauf- und seitwarts durch die Kraft des Stromes selbst, oder durch eine Dampf- maschine zu bewerkstelligen, welches ihm am 23. November 1826 auf zwei .Tahre verliehen wurde”, vor. „Seine Reise nach Frankreich und die Verzogerung in der Vollendung des Spiral-Dampfschiffes und ein- getretene rauhe Jahreszeit, welcher wegen er die Schiffahrt auf der Donau nicht vornehmen kanu, sind Griinde, seine Bitte zu unterstiitzen”. Diesem Antrage des Guberniums wird mit Erledigung 47954 dd. Wien 2 . Dezember 1829 Z. —willfahrt. Dies der niichterne Sachverhalt, wie er in den Akten niedergelegt erscheint, aus welchem sich klar ergibt, daB von 0 Edmund Reitlinger: J. Eessel, Festschrift 1863, S. 20. 23 einem „Druck der Polizeibevormundung, derso viele Jahre jeden kiihnen Aufschwung von Gewerbe, Handel und Industrie in unserem Vaterlande hemmte, und der zulezt seiner Erfin- dung verhangnisvoll werden solite”, 1 ) so wenig die Rede sein kann als von mifigunstiger Beurteilung seiner Erfindung durch die Behorden. Dafi er die praktische Ausfuhrung seiner Erfindung in einer Form und mit Leuten versuclite, & welche die Sache vom Rechtsstandpunke als unzulassig erscheinen liefi, war sicher nicht Schuld der Behorden, \velche ihm, wie aus den vorliegenden Akten ersiclitlich, sogar so weit, als es oline mit den Gesetzen zu kollidieren mfiglich war' wohl- \vollend entgegenkamen. i) Eduard Keitlinger; J. Ressel 1863, S. 20.