MITTEILUNGEN des Musealvereins für Krain. Jahrgang XV. 1902. Heft V u. VI. “5J 4 ~W Die Territorialeinteilung der Illyrisehen Provinz Krain unter französischer Verwaltung. (1809 bis 1814.) Mit einer Tabelle. Von Dr. Seraphine Puchleitner. (Schluß.) Wo die französischen Untergemeinden an die Theresianischen Konskriptionsgemeinden anknüpften,1 wie in den Distrikten von Laibach und Adelsberg, konnte ein derartiger Zweifel in der Regel nicht aufkommen. Dagegen scheinen die französischen Untergemeinden im Distrikte von Neustadtl an die Josefinische Steuergemeinde1 2 angeknüpft zu haben. Wesentlich größer und daher minder zahlreich als in Ober- und Innerkrain umfassen sie hier einen größeren oder kleineren Komplex von Ortschaften und stimmen häufig mit den späteren Katastralgemeinden überein. Auf 1 Die Verordnung des k. k. prov. General-Guberniums vom 2. Juli 1814 behauptet dies im allgemeinen, die Untersuchung ergab aber nur für die Distrikte von Laibach und Adelsberg eine Übereinstimmung zwischen französischen Untergemeinden und Ortschaften, also Theresianischen Konskriptionsgemeinden. 2 Die Josefinischer! Steuer-Regulierungsgemeinden von Krain sind in den Katasterabschlüssen der Josefinischen Steuerregulierung in Krain 1887—89 aufgezählt. (Akten aus dem k. u. k. gemeinsamen Finanzarchiv in Wien.) Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XV, H. V u. VI. 9 manche dieser französischen Untergemeinden kommt heute mehr als eine Katastralgemeinde; manchmal wurden zwei derselben zu einer österreichischen Untergemeinde oder Katastralgemeinde zusammengefaßt. Daraus ergab sich aber in einer Reihe von Fällen die Notwendigkeit, die Ortschaften zu kennen, welche einer solchen französischen Untergemeinde angehörten. Darüber ließen sich berechtigterweise nur von jenen Ausweisen Aufschlüsse erwarten, welche die Bezirksobrigkeiten anläßlich der Regulierung der Untergemeinden unter Zuziehung der Oberrichter entwerfen und zur Prüfung und Bestätigung an die Kreisämter senden sollten, welche darüber an das General-Gubernium zu berichten hatten. Ob und wo diese Ausweise gegenwärtig noch existieren, konnte die Verfasserin trotz mancher Bemühungen bisher nicht erfahren. Einigen — aber durchaus nicht vollständigen — Ersatz für das Fehlen dieser Akten bot der in Laibach gedruckte «Haupt-Ausweis über die Einteilung des Laibacher Gouvernementsgebietes in Provinzen, Kreise, Sektionen, Bezirksobrigkeiten, Hauptgemeinden, Untergemeinden und Ortschaften nebst deren Häuser- und Seelenanzahl im Jahre 1817», welcher dem geographischen Institute der Universität in Graz von der k. k. Statthalterei-Registratur in Laibach für die Zwecke des historischen Atlas zur Verfügung gestellt wurde. Da dieser Ausweis offenbar auf den erwähnten Akten beruht und die schließlichen Ergebnisse jener Regulierung enthält, bot erin den meisten zweifelhaften Fällen die gewünschte Aufklärung. Freilich ist seine Brauchbarkeit durch dèn Umstand bedingt, daß diese schließlichen Ergebnisse von dem status quo zur Zeit der Übernahme der Illyrischen Provinzen durch die österreichische Regierung nur selten und in der Regel nicht erheblich ab weichen. Zur kartographischen Darstellung jener Teile der illyrischen Provinz Krain, die seit 1815 zu Istrien gehören, mußte die «Übersichtskarte der Steuerbezirke des Küstenlandes 1825» benützt werden.1 Da diese Karte außer den Katastralge. meinden und ihren Hauptorten auch noch die übrigen Ortschaften verzeichnet, bedurfte es für diesen Teil der Arbeit keiner weiteren Hilfsmittel. III. Die Territorialeinteilung Krains ist publiziert im Télégraphe officiel unter dem Titel: «Tableau, présentant la division de la province de Carniole en districts, cantons et arrondissements, présenté par M. le comte de Chabrol, Maitre des Requètes, Intendant-général des provinces Illyriennes, et approuvé le 13 octobre 1811 par S. E. Mgr. le Gouverneur-général.» Dieses Tableau führt zu jedem der drei Distrikte: Laibach Neustadtl und Adelsberg, in welche die illyrische Provinz Krain zerfiel, die Kantone und Arrondissements an, aus welchen er sich zusammensetzt; bei jedem Arrondissement aber werden die Untergemeinden aufgezählt,1 2 welche in ihrer Gesamtheit den Umfang eines Gemeindebezirkes ausmachen. Da die Karten, in welchen die Verfasserin die Territorialeinteilung Krains wiederzugeben versuchte, an anderer Stelle veröffentlicht werden sollen, sei hier nur auf die angehängte Tabelle verwiesen, welche die Verteilung der Arrondissements auf die einzelnen Kantone in übersichtlicher Darstellung enthält und neben der Anzahl der Untergemeinden, die auf jedes Arrondissement communal entfallen, die Anzahl der ihnen entsprechenden Katastralgemeinden angibt. Wenn dabei unterlassen wurde, die teilweise Unsicherheit der Grenzen bei jenen Arrondissements, welche nicht ihrem 1 Aus dem k. k. Kriegsarchiv in Wien. Maßstab 1 : 115.200. 2 Diese Aufzählung enthält so zahlreiche Druckfehler und Verballhornungen der einzelnen Namen, daß ihre Reduktion einen nicht unwesentlichen Teil der Arbeit bildete. 9 * ganzen Umfange nach durch Katastralgemeindegrenzen bestimmt werden, besonders anzumerken, so geschah dies deshalb, weil die bloße Anmerkung im Texte ohne Veranschaulichung durch die Karte leicht eine falsche Vorstellung von der tatsächlich erreichbaren Sicherheit und Vollständigkeit der kartographischen Darstellung erwecken könnte. Da es sich bei dem Umstande, daß diesem Aufsatze keine Kartenbeilagen beigegeben werden konnten, von selbst verbietet, auf den Grenzverlauf im einzelnen näher einzugehen, seien hier nur einige allgemeine Ergebnisse hervorgehoben. Dem Tableau des Jahres 1811 entspricht folgende Verteilung der kleineren Gerichts- und Verwaltungsbezirke auf die einzelnen Distrikte : A Laibach: 7 Kant. m. 48Arrond.u. 967 franz. Unt.-Gern. = 359 Kat.-Gern. B. Neustadtl: 8 » » 58 » » 385 » » = 386 » C. Adelsberg: 6 » » 18 » » 348 » » =217 » 21 Kant. m. 124Arrond.11. 1700 franz. Unt.-Gem. = 962 Kat.-Gem. An dieser Einteilung wurden schon im folgenden Jahre einige Änderungen vorgenommen. Am 7. Jänner 1812 erklärte der Generalkommissär der Justiz in einer Sitzung des Kleinen Rates, daß mit Rücksicht auf die Ausdehnung und Bevölkerungszahl des Landes, sowie auf die Verkehrsschwierigkeiten in demselben die für Krain bestimmte Anzahl von 21 Friedensgerichten nicht genüge und eine Vermehrung der Kantone daher unvermeidlich sei. Darauf wurde nach Beschluß des Kleinen Rates die Anzahl der Kantone auf 23 erhöht und an der im Tableau vom Oktober 1811 festgesetzten Einteilung verschiedene Abänderungen getroffen.1 So trennte man von dem räumlich ziemlich ausgedehnten Kanton Lack dessen südlichstes Arrondissement Sairach und vereinigte es mit dem einzigen Arrondissement des Kantons Idria. 1 Der Beschluß des Kleinen Rates ist in Nr. 19 des Télégraphe officiel vom 4. März 1812, S. 75, publiziert. Die Kantone Gottschee1 und Mottling1 2 im Neu-städtler, Senosetsch3 im Adelsberger Distrikte wurden in je zwei Kantone zerlegt, La as und Zirknitz in einen Kanton4 zusammengezogen und mit demselben das vom Kanton Gottschee abgetrennte Arrondissement communal Oblak vereinigt.5 Dadurch wurde die Grenze zwischen den Distrikten Laibach und Adelsberg, bezw. Adelsberg und Neustadtl, welche früher der Kreisgrenze folgte, etwas verschoben. 1 Kanton Gottschee enthält nun bloß sieben Arrondissements communaux, in der Tabelle unter 42—48 angeführt. Der neu gebildete Kanton ist Reifnitz; seine Arrondissements communaux sind: 1. Laserbach, 2. Soderschitz, 3. Reifnitz, 4. Niederdorf, 5.. Laschitz. 2 i. Kanton Mottling mit den Arrondissements 54—58 (siehe Tabelle); 2. Kanton Tschernembi mit den Arrondissements 49—S3 (siehe ebenda). 3 I. Kanton Senosetsch mit drei Arrondissements : Senosetsch, Dolina, Matteria; 2. Kanton Fei st ritz mit vier Arrondissements: Prem, Dornegg, Lipa, Castelnuovo. 4 Kanton Zirknitz mit vier Arrondissements: Zirknitz, Planina, Laas, Oblak. B Andere minder wichtige A bänderungen sind : Der Kanton Gallenberg im Distrikte Laibach sollte Gallenberg-Moräutsch heißen; zum Hauptorte des Kantons Loitsch wurde Oberlaibach bestimmt. — Die mit Dekret vom 10. Jänner 1813 angeordnete Konstituierung eines vierten Distriktes Krainburg (mit den Kantonen Krainburg, Lack, Stein und Radmannsdorf) dürfte kaum wirkliche Geltung erlangt haben, da noch im selben Jahre die Wiedereroberung der Illyrischen Provinzen durch Österreich begann und der letzte Generalgouverneur bereits am 24. August 1813 Laibach verließ. Jetzt enthielt der Distrikt Laibach 7 Kant. m. 47 Arrond. u. 929 franz. Unt.-Gem. = 349 Kat.-Gern. Neustadtl 10 » » 57 » » 377 » » = 364 » Adelsberg 6 » » 20 » » 394 » » = 249 » 23 Kant. m. 124 Arrond. u. 1700 franz. Unt.-Gem. = 962 Kat.-Gern. Davon entfallen nur die beiden erstgenannten Distrikte ihrem ganzen Umfange nach1 auf das Gebiet der wieder österreichisch gewordenen Provinz Krain. Vom Distrikte Adelsberg gehören seit '18171 2 (Hauptausweis) vier Arrondissements und 93 französische Untergemeinden zu Istrien, weshalb auf den krainischen Anteil dieses Distriktes nur 16 Arrondissements mit 301 französischen Untergemeinden = 189 Katastralgemeinden entfallen. Rechnet man dazu noch die vier Arrondissements communaux des gleichzeitig wieder krainisch gewordenen Kantons Wippach mit 53 französischen Untergemeinden = 29 Katastralgemeinden, so entsprechen dem Adelsberger Kreise von 1817—1849 20 Arrondissements der französischen Verwaltungseinteilung mit 354 französischen Untergemeinden—- 218 Katastralgemeinden. ' Dem heutigen Umfange des Landes Krain entsprechen also in der französischen Gebietseinteilung im Laibacher Kreise: 47 Arrond. mit 929 franz. Unt.-Gem. = 349 Kat.-Gern. Neustädtler » 57 » » 377 » » = 364 » Adelsberger » 20 » » 354 » » =218 » Zusammen 124 Arrond. mit 1660 franz. Unt.-Gem. = 931 Kat.-Gern. 1 Distrikt Laibach = Laibacher Kreis; Distrikt Adelsberg = Adelsberger Kreis; beide bestehen unverändert fort bis zur Aufhebung der Kreiseinteilung im Jahre 1849; die Kreis- und Distriktsgrenzen sind daher auch der Übersichtskarte der Steuerbezirke von 1830 zu entnehmen. 2 Die Abtrennung dürfte wohl schon gelegentlich der Regulierung der Untergemeinden (wahrscheinlich 1815) stattgefunden haben. Dem lassen sich gegenüberstellen nach dem Hauptausweise von 1817 im Laibacher Kreise: 481 Haupt-Gem. m. 951 Ort. in 357 öst. regul. U.-Gem. Neustädtler » 57 » » 1850 » » 379 » » » Adelsberger » 20 » » 428 » » 160 » » » Zusammen 125 Haupt-Gem. m. 32291 2 * Ort. in 896 öst. regul. U.-Gem. Vergleicht man die in beiden Zusammenstellungen enthaltenen Daten, so ergibt sich daraus eine ziemlich bedeutende Übereinstimmung einerseits zwischen französischen Untergemeinden und Ortschaften im Laibacher8 und Adelsberger4 * * * Kreise, anderseits besonders auffallend zwischen ersteren und den regulierten österreichischen Untergemeinden im 1 Das einzige Arrondissement communal des Kantons Laibach intra muros wurde in zwei Hauptgemeinden zerlegt, deren eine bloß das Stadtgebiet von Laibach umfaßte, wie noch die heutige Ortsgemeinde Laibach; der Rest hieß Hauptgemeinde Umgebungen Laibachs. 2 Die Zahl der Ortschaften variiert, je nachdem kleinere und zerstreute Siedlungen nur als eine oder als mehrere besondere Ortschaften gezählt werden. So zählt das Ortsrepertorium von "1874 nur 3176, Mischler dagegen 3307 Ortschaften in Krain. 8 929 französische Untergemeinden gegenüber 951 Ortschaften; die geringe Differenz erklärt sich wohl aus einer verschiedenen Zählung, vielleicht auch durch einzelne Irrtümer oder Auslassungen im französischen Tableau. 4 Auch im Adelsberger Kreise ist die Differenz nicht so groß, als es nach den Zahlen 428 Ortschaften : 354 französischen Untergemeinden den Anschein haben mag, da das Arron- dissement Oblak zum Systeme Neustadtl gehört. In diesem Arrondissement umfassen acht französische Untergemeinden 67 Ortschaften; dies abgerechnet, erhält man 361 Ortschaften gegenüber 346 französischen Untergemeinden, also eine noch geringere Differenz als im Laibacher Kreise. Neustädtler Kreise, da die Anzahl der französischen Untergemeinden von 377 nur um zwei von jener der österreichischen (379) differiert. Überblickt man die Geschichte der Verwaltungseinteilung des Landes Krain seit 1814, so findet man, daß die streng zentralistische Zusammenfassung der von den Franzosen organisierten Verwaltungsgebiete auch unter der österreichischen Regierung bestehen bleibt. In ihrem ersten Organisationsentwurfe vom 2. Juli 1814 wurde zwar die Kantonaleinteilung eliminiert und an Stelle der 21, respektive 23 Kantone 50 Bezirke errichtet; aber die Distrikte wurden in ihrer Ausdehnung unverändert als Kreise übernommen, ebenso die Arrondissements communaux als Hauptgemeinden. Die Bezirke, deren jeder aus zwei oder mehreren ganzen Hauptgemeinden besteht, waren selbst wieder in Sektionen zusammengefaßt, deren im Organisationsentwurfe für den Laibacher und Neustädtler Kreis je fünf, für den Adelsberger Kreis zwei aufgestellt werden. Wahrscheinlich gleichzeitig mit der Regulierung der Untergemeinden (1815) fand auch jene Änderung der Landesgrenze statt, welche im Hauptausweise von 1817 bereits als eine vollzogene Tatsache erscheint: die ehedem zum Adelsberger Distrikte oder Kreise gehörigen Gebiete von Dolina, Matteria, Lipa und Castelnuovo wurden von Krain abgetrennt und zu Istrien geschlagen, dagegen kam der unter französischer Verwaltung istrianische Kanton Wippach als Bezirk Wippach wieder an Krain. Das Land enthält nunmehr (1817) nur 44 Bezirke, welche 1830 bereits auf 36, 1847 auf 34 Bezirke reduziert sind. Bemerkenswert ist, daß man bei Zusammenlegung der Bezirke in der Regel auf die zuerst eliminierte Kantonaleinteilung zurück griff, so daß Kantons- und Bezirksgrenzen mit einigen Abweichungen sehr häufig, nicht selten aber auch bezüglich ihres ganzen Umfanges übereinstimmen. Da sich nach Aufhebung der Bezirksobrigkeiten bei der ersten Errichtung von Bezirkshauptmannschaften (1849/50) die neuen Gerichtsbezirke doch ziemlich eng an die bis dahin bestandenen Steuerbezirke schlossen,1 erklärt sich daraus auch die auffallende Übereinstimmung der Kantonsgrenzen mit jenen der modernen Gerichtsbezirke.1 2 So entwickelte sich die Territorialeinteilung in Krain seit der französischen Okkupation kontinuierlich in zentralistischem Sinne ;3 eine Entwickelung, welche offenbar von der anscheinend durchaus zweckmäßigen französischen Administrativeinteilung beeinflußt wurde, deren Grundzüge sich im allgemeinen noch in der gegenwärtig bestehenden Gerichtseinteilung erkennen lassen. Auch die moderne politische oder Ortsgemeinde erinnert an eine französische Institution: das Arrondissement communal oder die Kommune, der sie vielleicht nachgebildet ist und mit der sie hie und da nicht bloß dem Namen, sondern auch dem Umfange nach übereinstimmt.4 1 Obrigkeitlicher Bezirk = Steuerbezirk; dieser ist öfter gleichen Umfanges mit dem späteren Gerichtsbezirke. Beider Grenzen weichen natürlich insofern ab, als durch die Reduktion von 34 auf 32 Bezirke bedingt ist. 2 Bezirkshauptmannschaften und Gerichtsbezirke sind auf der Katastralkarte von 1850 dargestellt; der Maßstab ist derselbe wie auf der Karte von 1830. 3 Die Bezirkseinteilung von 1814 bedeutet in diesem Sinne zwar noch einen Rückschritt, zumal die Note vom 2: Juli 1814 ausdrücklich besagt, daß man sich darin soviel als möglich an die alte Werbbezirkseinteilung gehalten habe. 4 Dies ist mehr oder minder vollkommen bei 14 Arrondissements der Fall: Zwischenwässern, Zirklach, Lack, Altenlack, Altoßlitz, Zarz (im Distrikte Laibach); Bartelmä, Zirkle, Gurkfeld, Arch, Bründl, St. Kanzian, Kostel (im Distrikte Neustadtl); Planina (im Distrikte Adelsberg). Schwieriger als das Verhältnis der französischen Territorialeinteilung zur modernen sind ihre Beziehungen zu den älteren Verwaltungseinheiten zu erkennen. Aus dem Vergleiche des Tableau vom Oktober 1811 mit den Ortsrepertorien von Krain für 1874 und 1884 ergab sich im Laibacher und Adelsberger Distrikte eine ziemlich weitgehende Übereinstimmung zwischen französischen Untergemeinden und Ortschaften. Für diese beiden Distrikte gilt daher wohl die Angabe der Note vom 2. Juli 1814, daß die französische Verwaltung die theresianische Konskriptionsgemeinde — welche ja auf die Ortschaft zurückgeht — ziemlich unverändert gelassen habe. Anders verhält es sich im Neustädtler Kreise. Da dort die regulierte Untergemeinde in der Regel mit der französischen und beide mit der späteren Katastralgemeinde übereinstimmen,1 da es ferner erwiesen ist, daß jene auf die Josefinische Steuerregulierungsgemeinde zurückgeht, kann es kaum einem Zweifel unterliegen, daß die französische Untergemeinde im Distrikte Neustadtl an die Josefinische Steuergemeinde angeknüpft hat.1 2 Daß sich die Distriktseinteilung des Tableau von 1811 — abgesehen von den Änderungen der Provinzialgrenze gegen Istrien — mit der früheren Kreiseinteilung deckt, wurde bereits hervorgehoben. 1 377 französische Untergemeinden (Tableau 1811 ) = 379 österreichische regulierte Untergemeinden (Hauptausweis 1817) = 364 Katastralgemeinden. 2 Im «Katasterabschluß des Neustädtler Kreises mit Ende Juli 1789» beträgt die Zahl der Steuergemeinden zwar nur 337; doch beweist der Vergleich eine häufige Übereinstimmung mit den französischen Untergemeinden; es scheinen eben manche zu große Josefinischen Steuergemeinden in mehrere Untergemeinden zerlegt worden zu sein. Ob und inwiefern auch die Kantone und Arrondissements mit den zur Zeit der Besitzergreifung durch die Franzosen bestehenden Landgerichten und Werbbezirken1 etc. Zusammenhängen, müßte erst untersucht werden. Es ist sehr wahrscheinlich, daß man eine bereits Vorgefundene Territorialeinteilung berücksichtigte; dafür spricht nicht nur eine Stelle in den Memoiren des Marschalls Marmont, sondern auch der Umstand, daß selbst die französische Einteilung Enklaven aufweist.1 2 Die gesamten Ergebnisse der für Krain durchgeführten Untersuchung lassen sich in folgenden Punkten kurz zusammenfassen. 1. ) Die illyrische Provinz Krain hatte einen kleineren Umfang, als die österreichische vorher hatte, da mehrere früher zum Adelsberger Kreise gehörige Gebiete von diesem abgetrennt wurden und an Istrien kamen. Eine zweite bleibende Veränderung der krainischen Landesgrenze gegen Istrien fand um 1815 statt. 2. ) Die Distrikte Laibach und Neuštadtl decken sich mit den gleichnamigen Kreisen. 1812 erfuhren die Grenzen der Distrikte gegeneinander eine Modifikation, welche bis zur Aufhebung der Kreiseinteilung im Jahre 1849 nicht mehr rückgängig gemacht wurde. Daher sind die Kreisgrenzen auf der Übersichtskarte der Steuerbezirke von 1830 = den Distriktsgrenzen von 1812. 1 Zwischen der französischen Einteilung und den Josefinischen Werbbezirken konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. 2 Drei Enklaven im Distrikte Laibach : Beischeid zum Arrondissement Kaplavas, eine zweite zum Arrondissement Möttnig, beide im Kantone Stein; die dritte Enklave ist die Katastralgemeinde Sostru im Arrondissement Dobruine, übrigens sowohl zu diesem als zum Arrondissement Preschgain (Kanton Littai) angeführt. 3-) In den Distrikten von Laibach und Adelsberg beruhen die französischen Untergemeinden auf den Theresianischen Konskriptionsgemeinden, im Distrikte Neustadtl auf den Josefinischen Steuerregulierungsgemeinden. 4. ) Unaufgeklärt ist vorläufig der Zusammenhang der Kantonal- und Arrondissementseinteilung mit etwa bereits bestehenden älteren territorialen Bildungen. 5. ) Die österreichische Territorialeinteilung von 1814 schließt sich unmittelbar an die Arrondissementseinteilung an und nähert sich in ihrer späteren Entwickelung wieder der zuerst eliminierten Kantonaleintqlung. 6. ) Am Umfange der Hauptgemeinden = Arrondissements communaux fanden — mit wenigen Ausnahmen — bis zur Katastralvermessung keine Veränderungen statt. Dann zerfiel jede Hauptgemeinde in eine Reihe von Katastralgemeinden. Daher folgen die Arrondissementsgrenzen in den meisten Fällen den Katastralgemeindegrenzen. 7. ) Wo dies nicht der Fall ist, wäre doch eine vollständige Rekonstruktion aller Arrondissements nach den bisher nicht auffindbaren Ausweisen über die Regulierung der Un ter gemeinden 1814/15 und nach den Indikationsskizzen der Katastralaufnahme möglich. Tabelle, enthaltend die Territorialeinteilung der Illyrischen Provinz Krain nach dem Organisationsdekret vom 15. April 1811, resp. nach dem Tableau vom 13. Oktober 1811. Kanton Arrondissement communal Franzos. Unterge- meinden Kata- stralge- meinden I. Laibach intra muros 1. Laibach 12 12 2. Stroblhof 20 5 3. Tschernutsch . . . 22 6 4. St. Veit 20 6 5. Zwischenwässern . . 24 10 II. Laibach extra muros 6. Saloch 15 6 7. Dobruine 17 7 8. Wrest 16 7 9. Schelimle 14 4 10. Stein 33 9 11. St. Martin 37 7 III. Stein 12. Möttnig 28 6 13. Kreuz 18 8 Va 14. Kaplavas 18 9 Va 15. Mannsburg .... 12 7 16. Krainburg 32 20 17. Naklas 22 11 18. Flödnig 13 8 19. St. Georgen .... 13 6 IV. Krainburg 20. Woditz 18 8 21. Zirklach 20 8 22. Höflein 24 6 23. Neumarktl .... 3 3 24. Loka 26 7 25. Radmannsdorf . . . 23 8 26. Kropp 17 5 27. Vigaun 24 7 V. Radmanns dorf 28. Auritz 24 13 29. Feistritz 16 8 30. Kronau 10 5 31. Aßling 10 7 Kanton Arrondissement communal Franzos. Unterge- meinden K ata-stralge-meinden 32. Lack 15 7 33. Altenlack 26 9 34. Pölland 35 7 35. Trata 25 5 VI. Lack 36. Altoßlitz 26 6 37. Sairach 38 10 38. Zarz 13 4 39. Eisnern . ... t. . . 9 5 40. Selzach 18 8 41. Lukowitz 25 8 42. St. Oswald .... 12 7 43. Sagor 18 5 44. Ponowitsch .... 20 4 VH. Gallenberg 45. Kandersch 18 6 46. Moräutsch 23 8 47. St. Helena 20 12 48. Kreutberg 25 8 Distrikt Neustadtl. 1. Neustadtl 7 7 2. Stoppitsch .... 9 8 ■ VIII. Neustadtl 3. Töplitz 7 6 4. Hönigstein .... 7 5 5. St. Peter 8 8 6. Wrußnitz 6 6 7. Bartelmä 8 4 8. Landstraß 8 7 9. Tschatesch .... 8 7 IX. Landstraß 10. Zirkle 8 5 11. Gurkfeld 9 5 12. Arch 8 4 13. Bründl 5 3 Kanton Arrondissement communal Franzos. Unterge- meinden Kata- stralge- meinden 14. St. Kanzian .... 6 5 15. St. Margareten . . . 5 3 16. Nassenfuß 8 7 X. Nassenfuß 17. Neudegg 6 6 18. St. Ruprecht.... 8 6 19. Savenstein 8 8 20. Ratschach 6 6 21. Maria Tal 6 5 XI. Littai 22. Heil. Kreuz .... 9 8 23. Littai 5 5 24. Preschgain .... 9 5 25. St. Marein 9 8 26. Weichselburg . . . 14 13 27. Gutenfeld 9 9 XII. Weichselburg 28. Auersperg 7 6 29.. Laschitz 6 '6 30. Sittich 9 9 31. Großgaber .... 10 11 32. Treffen 9 10 33. Döbernik 5 5 XIII. Seisenberg 34. Hinnach 5 6 35. Seisenberg .... 3 5 36. Gurk 9 9 37. Oblak '. . 8 22 38. Laserbach .... 5 5 39. Soderschitz 6 57, 40. Reifnitz 6 41/, 41. Niederdorf 5 5 XIV. Gottschee 42. Malgern 3 5 43. Gottschee 4 4 44. Obergras 5 5 45. Rieg 4 7 46. Mosel 4 5 47. Nesseltal 3 9 48. Kostel 7 6 Kanton Arrondissement communal Franzos. Unterge- nieinden Kata- stralge- meinden 49. Pölland 6 7 50. Tschermoschnitz . . 4 8 51. Tschernembl.... 5 5 52. Oberch 4 6 XV. Mottling 53. Schweinberg .... 6 6 54. Freyturn 6 6 55. Gradatz 6 9 56. Semitsch 6 6 57. Mottling 7 7 58. Draschitz 6 7 Distrikt Adelsberg. 1. Adelsberg 23 13 XVI. Adelsberg 2. Präwald 20 11 3. Koschana 16 8 XVII. Idria 4. Idria 9 9 5. Loitsch 12 10 XVIII. Loitsch 6. Neu - Oberlaibach . . 11 7 7. Franzdorf 19 6 8. Billichgraz 29 10 9. Senosetsch .... 15 10 10. Dolina 25 12 11. Prem 29 24 XIX. Senosetsch 12. Dornegg 11 9 13. Lipa 20 16 14. Matteria 23 11 15. Castelnuovo .... 22 20 XX. Laas 16. Laas 30 23 XXL Zirknitz 17. Zirknitz 21 10 18. Planina 13 8 Notizen1 über die administrative Leitung der Provinzen Krain, Kärnten und Görz und Gradiška seit 1747 bis zur Errichtung des Königreiches Illyrièn. Mit dem Patente vom 8. April 1747 wird für Krain, Görz und Gradiška, dann das österreichische Litorale, Buccari mit eingeschlossen, in Laibach eine Kammeral-, Kommerzial-und politische «Repräsentation» aufgestellt. Laut der Patente vom n.und 29. Juli 1747 wird eine solche Repräsentation auch für Kärnten errichtet. Zufolge Patentes vom 6. Oktober 1748 wird zur Besorgung des «Militare mixtum contributionale et camerale» in jedem Lande eine besondere «Deputation» errichtet. Die Allerhöchste Resolution vom 3. September 1763 befiehlt die Errichtung eines Guberniums für die gesamten innerösterreichischen Länder in Graz mit dem Beginne der Tätigkeit am 1. November 1763; zugleich werden die drei Repräsentationen in Steyer, Kärnten und Krain aufgehoben. In Krain und in Kärnten soll die «Landeshauptmannschaft» zugleich die publica politica cameralia, militaria mixta samt den causis summi principis et comissorum mit der Abhängigkeit von dem innerösterreichischen Gubernium besorgen. Das «Provinziale» ist mit Zuziehung der Landräte von dem Landeshauptmanne zu traktieren. 1 Von befreundeter Seite wurden uns vorliegende «Notizen» zur Verfügung gestellt, die sich im Nachlasse eines durch viele Jahre bei der k. k. Landesregierung in Krain tätig gewesenen höheren Staatsbeamten vorfanden. Da in der Literatur die krainische Verwaltungsgeschichte bisher nur selten und spärlich behandelt wurde, so glauben wir, diese, wenn auch aphoristische Skizze unseren Lesern nicht vorenthalten zu dürfen, und bringen sie hiemit mit einigen unwesentlichen stilistischen Änderungen zum Abdrucke. Die Schriftleitung. Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XV, H. V u. VI. . Görz erhielt gleichzeitig eine eigene Landesstelle unter der Benennung «Landeshauptmannschaft», die wahrscheinlich auch dem innerösterreichischen Gubernium untergeordnet war. Das Hofdekret vom 29. August 1765 ordnet an, daß künftig in Publicis die Berichte von der Landeshauptmannschaft unmittelbar an die Hofstellen einzusenden sind, in Iudicialibus aber habe es bei dem bisherigen Zuge zu verbleiben. Im Jahre 1783 werden die «Landeshauptmannschaften» aufgehoben und Krain laut Kurrende vom 1. September 1783 dem innerösterreichischen Gubernium zu Graz, Görz aber laut Hofkanzleidekretes vom 17. Juli 1783 dem Triester Gubernium untergeordnet. Laut Hofkanzleidekretes vom 20. November 1790, kundgemacht unter dem 22. August 1791, wird für Görz und Gradiška abermals eine eigene Landesstelle unter dem Namen « Landeshauptmannschaft » errichtet. Das Hofkanzleidekret vom 30. Oktober 1791 teilt das innerösterreichische Gubernium in das Gubernium von Steiermark und in die Landeshauptmannschaften von Kärnten und Krain. Laut Hofdekretes vom 30. September 1803 wird die Landeshauptmannschaft zu Görz aufgehoben und am 1. November 1803 mit der krainischen Landesstelle vereinigt. Das Hofdekret vom 21. Juni 1804 vereinigt ab 1. August 1804 die kärntische Landesstelle mit dem steirischen Gubernium. Im Friedenstrakte vom 14. Oktober 1809 werden Krain, Görz und der Villacher Kreis Kärntens an Frankreich abgetreten. Zufolge der Verlautbarung vom 17. Oktober 1813 und 4. Dezember 1813 sind diese während des französischen Besitzes unter der Benennung «Illyrien» begriffenen Provinzen als erobert zu betrachten und sollen von einem provisorischen General-Zivil- und Militär-Gouvernement verwaltet werden. Das Besitzergreifungspatent vom 23. Juli 1814 erklärt die eroberten Provinzen als einen integrierenden Teil des österreichischen Kaiserhauses. Mit der Kurrende vom 15. Juni 1814, Z. 844, werden die Kreisämter zu Laibach, Neustadtl, Adelsberg, Villach und Görz mit dem Beginne der Tätigkeit am 1. Juli 1814 errichtet. Zufolge der Verlautbarung vom 8. November 1814, Nr. 16.020, wird mit 1. November 1814 in Triest ein Guber-nium für das Küstenland aufgestellt, dem der Görzer Kreis zugeteilt wird. Krain und der Villacher Kreis sollen mit 1. Jänner 1815 unter die Zivilleitung des Guberniums zu Graz treten. (Verlautbarung vom 29. November 1814, Z. 16.928.) Zufolge Verlautbarung vom 16. Dezember 1814, Z. 17.830, wird hievon abgegangen und einstweilen der vorige Stand belassen. Das Patent vom 3. August 1816 erhebt Kärnten, Krain, Görz, das Küstenland und Zivil-Kroatien unter der Benennung «Illyrien» zu einem Königreiche und bestimmt, daß dieses Königreich von zwei besonderen Gubernien verwaltet werden soll, wovon dem einen Kärnten und Krain, dem anderen das Küstenland, Görz und Zivil-Kroatien zugewiesen werden. Laut Hofdekretes vom 3. Juli 1816, Gub. Z. 9264, hat das neue Gubernium in Laibach mit 1. September 1816 in Wirksamkeit zu treten. Das Hofkanzleidekret vom 12. März 1825, Z. 3883, ordnet die Vereinigung des bisher noch vom steirischen Gubernium verwalteten Klagenfurter Kreises mit dem illyrischen Guber-nial-Gebiete an. Kleine Mitteilungen. Eine alte Gerichtsordnung der Stadt Laibach. Aus Prof. J. Vrhovec’ literar. Nachlasse. Der Statt Laybach Gerichts-Ordnung. Von Ordentlichen Bericht. Damit Meniglich der Etwas mit Recht zuesuechen hat oder zu-ersuechen befügt sein vermaindt sich zurichten und zuverhalten wisse, so solle allweegen von vierzehn zu vierzehn Tagen ein ordentlicher Gerichtstag gehalten und an solichen Tagen gar nichts anderes alls die Handlungen die sich In ordentlichen rechten nach dem Stattgebrauch zu Recht fertigen gebüren fürgenomen und gehandelt werden •/. Von zeitlicher erscheinung zum rechten. Es sollen die Jenigen so im Rechten zu thuen haben zeitlich auf das Rath haus erscheinen alß im Früling und Sumer umb Sechs und im herbst und winter umb Siben uhr ver umb sodiche Zeit nicht zugegen were so solle auf seines gegen thails (es sey Clager oder Beklagter) anriefen erghen was Recht ist und hernacher dem andern Thail ob er gleich fürkombe denselben Tag ferrer zu Procedieren nit mehr gestatet werden. Von Khlagen. Welicher umb ichtes zu khlagen hat oder zu Clagen Vorhabens ist, es seye umb was Sachen es wolle, der solle zuuor seinen gegen Thail guetlichen ersuechen oder beschikhen und das jhenige, darumben er zu klagen willens begern. kan er das ohn Recht nit bekomen, so mag er alls dann mit der Khlag wol verfharen und solle Jme darüber alle gerichtliche außrichtung erfolghen. Wie die Khlagen geschechen Sollen •/. Umb ein jeede Haubt sach solle man Besond Gagen; wer aber mehr dan ein haupt sach in einer Khlag begerte, dem mag der gegen Thail die Tag feilen und abnemen, Doch solle im den Schuldt-Briefen die eingeleibte Suma und Interesse jeeder Zeit für ein Haupt sach ge-raitet und in ein Gag zu Verguetung Vncostens eingeleibet und instruirrt, also gleichs faals wo etliche Gerhaben in ainicher Verschreibung, also auch man und weib zu gleich Begriffen, und einkomben nicht absonderlichen neben einander in einer Citation vermeldt geklagt, und im gerhab-schats Handlungen jeeder Zeit in abwesen des andern dem anwesunden Gerhaben sein Verantwortung auf die Clag zuethuen auferlegt werden. Wer zu ainen, der in der Statt oder Purgfridt gesessen, um haus, Hof, grundt und Pöden oder sunst ligunde Güetter zu sprechen hat, der mueß wie von alters her Stattgebrauchig gewesen, zu viertagen alweegen von einen ordentlichen Rechtstag zu dem anderen nemblich den Ersten, anderen, dritten, vierdten und enthasten Tag khlagen •/. Umb farunde Haab, Paargelt, Briefliche urkunden, schulden und sonst andere farnuß, wie das genandt, darumben kein Briefliche schein oder Urkunden vorhanden sind, khlagt man zu dreyen Tagen, den Ersten, anderen, dritten und Endthasten alweegen von vierzehn zu vierzehn, das ist von einen ordenlichen Gerichts Tag zu dem anderen. Ausgeferttigte schuldt Brief, Heurrats Brief, Vertrag und andere gefertigte Briefliche Urkunden, darinen einer umb ichtes verbunden ist, khlagt man zu zwayen tagen, den ersten und darnach zu dem Negsten ordentlichen Rechten den anderen und Endthasten. Was die Khlagen umb ehren handl, schelt und schmachwört und dergleichen Belangt die sollen damit man desto ehe widerumb ainigkait machen auch die Jenigen die es yn dergleichen Sachen Verschulden andern zum Exempl strafen und dardurch nit allain das Leichtfertig schelten, so schier allenthalben yber Handt genomen, sonder auch das ander un-gebürlich verlleimden den fueglich abstellen möge, nur zu zwayen Tagen, das ist den Ersten und darnach zu den Nägsten ordenlichen rechtstag den andern und Endthasten Tag beschechen •/■ Will aber jemandts ainen, der nit in der Statt oder Purgfridt sonder außer halb geseßen umb Sachen, die er vor dem Stattgericht zuverfechten schuldig und für die Statt Obrigkait dieselb zu decidieren geburn, klagen, so würdt dem Beklagten das erstmal Sechs wochen, für den andern Tag und wo es nit der endthaffte Tag ist, Hernacher für einen jeden der andere Tag biß zu dem Endthasten alweegen von vierzehn zu vierzehn Tagen ein Tag erthailt. Wan nun jemandts mit einer klagt das erstmal für kombt und man ine darüber des Rechtens fragt, solle er seinen rechtsatz in denen Khlagen die zu drey oder vier Tagen geschehen, also thuen. Man verschaffe mit dem Geklagten, dass er jene Khlager zwischen Jetzt und den Nagsten ordentlichen Gerichtstag Unclaghafft macht, wo er das nit thuet, so werde Ime Geklagten zu dem Nagsten rechtstag., der ander Tag erthailt und man gebe den Khlager, dessen Ladung und Gerichtszeugbrief. Aber in denen Khlagen, die auf dem andern und Endthasten tag Beschechen, solle der Khlager den Rechtsatz also thuen man verschaffe mit dem Beklagten er Ime, Khlager, zwischen Jetzt und dem Nagsten Gerichtstag Unclaghafft mache; wo er das nit thuet, so werde Ime, Geklagten, zu den Nagsten Rechten der andere und Endthaste Tag erthailt und man gebe Ime, Khlager, dessen Ladung und Gerichtszeugbrieff. Von Ladungen. Nach Beschechener Khlag solle Khlager umb förderliche Fertigung der Citation oder Ladung anhalten und dieselb hernacher dem Geklagten zu seiner Nachrichtung zeitlich und, so er In der Statt, auf das aller ■wenigist acht oder Neun tag vor dem andern nagst körnenden Rechtstag, da aber der Geklagte außer der Statt wohnette, auf das wenigist drey wochen vor dem andern rechtstag in sein Behausung oder an das Ort, da der wonhaft, uberandtwortten Lassen. Da aber jemandts die Ladung Lenger verhielte und solliches durch den Beklagten hernacher dargebracht wuerde, solle der Beklagte darauf zu antwortten nit schuldig, sonder der Khlager sein Khlag zu vernoieren nnd dem Beklagten ein andere Ladung zeitlich zue zuschiken verbunden sein. Es solle aber under dreysig gulden Reinisch kein Ladung auf die, so in der Statt wohnen geferttigt sondern die Sachen, so weniger und darunder antreffen, durch den Herrn Stattrichter verabschidt; (sc. werden) da sich aber jemandts seines abschidts beschwärdt gedünkt und dem Handel für ainen Ersamben Rath bringen wolte, der mag es thuen und sollen dergleichen Handlungen nit an denen ordentlichen Gerichtstagen sondern an denen freytägen, die zwischen denen ordenlichen Gerichtstagen sindt, fürgenomen und erörtert werden. Von Waigerung der Ladung. So jemandts für sich selbs oder sein Hausgesindt die Ladung anzunemmen verwiedern wurde, solle man jene die selb under seiner Hausthur oder gleich darfür niederlegen; er oder die seinigen haben (heben) dieselb auf oder nit, und er erscheine darüber zum Rechten oder nit, solle nichts destoweniger auf des Khlagers ordentliche Ver-forung Beschechen und erghen, was Recht ist. Wie die andern tag solle gekhlagt werden •/. Wan einer dem Ersten tag Khlagt und dem Beklagten die Ladung zu Haus geschikt, so solle er zum andern Rechtstag widerumb mit seiner Khlag ordenlich verfaren, und wann er darüber Rechtens- gefragt würdt, seinen Rechtssatz, wo nit der andere und endthast tag ist, also thuen, wouer der Geklagte zu gegen und mit seiner andtwort verfart. Das wurdt gehört, wo nit, so habe er Khlager heut den andern tag jm Rechten Erstanden und erthaile dem Beklagten zu dem Nagsten Rechtstag den dritten tag, oder jm Sachen, darumben die Khlagen zu dreyen tagen gestellt, den dritten und endthast tag und begert jme des Gerichts Zeugbrief zu geben. Gleicher gestalt solle man auch jm den Handlungen, darumben zu vier tagen geklagt wurdt, am dritten tag verfaren und zu den Nagsten rechten hernach den vierdten und Endthasten tag erthaillen. Und wan jemandts einen andern oder dritten tag khlagt, und man jme dessen eingerichts Zeugbrief erkendt hat, solle hernacher demselben Tag dem Beklagten (es seye dan der Khlagen gegen württig und Bewillige darrin) fürzukomben nit gestattet werden. An denen Endthasten tagen aber, es seye der andere, dritt, oder Vierdt, solle Khlager seinen Rechtssatz also thueo, wouer (wofern) Beklagter zu gegen und die Clag genuegsamb verandtwort, das werde angehört, wo nit, so verhoffe Er, Khlager, er habe seine Spruch behabt und erstanden und begert jme dessen ein Behabbrief zu erthaillen ■/. Von Ybergaben. Wo ainer seiner sach und Handlung eehafften oder geschafft halben Persondlich nit auswartten oder beywohnen kundte, es seye Khlager oder Geklagter, so mage er die, wo es nicht Inzicht Berüert, wohl ainen andern Ibergeben und dessen Vorgericht gewaltig gemacht, und, der so eingewalt jbergibt oder sunst ein Ybergab thuet greifft dem Herrn Statt Richter an den Gerichtsstab und gelobet dem Herrn Burgermaister jn die - hand wider gemainer Stattjnsigil und fertigung nichts zu handlen, der aber, so den gewalt oder Jbergab animbt, greifft auch an den Gerichtsstab und begert jme der geschechenen ubergab ein Gerichtszeugbrief zu fertigen. Un wie wol von allters herkomben und gebrauchig gewesen und also bey dem Stattgericht erhalten worden, der Clager und andtworter für das Stattgericht selbs Persondlich erscheinen muessen, also auch weder von Khlager noch andtwortter kein Ubergab ohn gerichtstaab angenomen, es seye dan durch ein jeede Parthay jnsonderhait selbs Persondlich, wie es dan Bisherv noch vor halten Stattgebrauch, Ir und alleyen gehalten worden ist, beschechen, So wierdt doch jm nach er-wegung und gedenkung befunden das allerley Beschwarungen mit under-lauffen wurden, sonderlichen wan ein ausländer über etlich hundert Meil weegs zu einen Burger und Inwohner alhir umb schulden und anders Spruch zu setzen und zuersuehen hette, das er selbs persondlichen ghen Laybach zu erscheinen solte, verpunden sein, dardurch schwöre Zerung angewenvet und desto mehr Uncosten und Expens auferlauffen wurden, demnach solle einen jeeden Auslender und demjenigen so nicht jnn der Statt oder Purgfridt wohnt, zugelassen und bevorstehen, seine Clagsachen durch ordenliche schriftliche, genuegsamb mit Handtschrift und Petschaft geferttigte gewaltsbrief bei gericht anhennigig zu machen, gleichfalls dem Burgern und Inwohnern zu Laybach, weliche beklagt werden (dan die jenigen so Clagen die Ubergeben an gerichtsstaab zuethuen schuldig) und jre Handtirrung und Gewerb salber Persondlich nicht zugegen sein und die Clag wider sy beschechen, verantworten möchten, sonder Ver-raisen muessen, solle gleichfaals schriftliche Ubergab zu thuen erlaubt sein, doch mit dieser Beschaidenhait, das hierunder kein geffar gebracht und auch die jenige Burger, so anhaimbs in der Statt verbliben, das nit selbs Persondlich auf das Rath haus erscheinen wollen, sich dessen keinesweegs zu behelfen, sonder die selbige so anhaimbs und jn der Statt verbleiben, jrer Handtirrung und gewerb halben nicht anderst-wohin verraißt, sol zu erzaigung gebürlicher gehorsamb, es sy Khlager oder antwortter, selbs Persondlichen jren Rechtshandlen ausworten, im widerigen soll aber wider sy alls die ungehorsambe erkendt werden. Von Redner jrren. Nachdem jren will und oftermal nur zu verlengerung der Rechts-fürrueg ausflucht suechen und sich fünemblich mit dem Endtschuldigten, wie Sy keine redner, die jnen jr sach fürbrachten bekomen möchten, so ist fürgesehen, das soliche ausred khemen (?) fürtragen solle, sonder wan einer in keinen Gehaben und selbs sein Notturft nit fürbringen, noch jemandts anderen, darzue erbitten kundte, so solle man yme auf sein Begeren einen aus den Ring verschaffen würdt, solle sich dessen nit verwidern, sondern den grundt der Sachen mit dem kürzesten so er kan fürbringen, und es darüber zu Recht setzen. Von Exceptionen. Es mag ein Jeeder Gekhlagter zu widerfechtung der Khlag rechtmäßige Exceptionen fürwenden und gebrauchen, doch nur auf einmal, und da daselb, ehe er den Krieg des Rechtens befestigt aber mueth-willig Exceptionen, die man nur oft das Gericht zu behelligen und die Rechtshandlungen fürsetzlicherweiß damit zu verengern fürbringt, sollen nit allein nit gestattet, sondern die jenigen, die sich derselben gebrauchen wollten, gebührlichen gesrrafft werden. Die Oartheien oder derselben Redner sollen nit lange Reeden machen, noch ein angehörte Sachen oder Meinung in einer Reed off! repetieren sondern sich aller umbschweiff, auch vii Repetierens endthalten und den grundt ainer Sachen auf das kürzest so möglich fürbringen. Und wann sy in Exceptionen oder sonst anderen das die Termin verragierung, weysung und gegenweysungsarticl belangt und nit die Verfechtung der Haubtsache betrifft fürkhommen, sollen sy nur mit zwayen Reeden (darunder der Khlager in Exceptionen die Letste soll haben) gegeneinander verfahren; aber in Verfechtung der Haubtsachen. Da der Handl wichtig, mugen sy sich dreyer Reed gebrauchen und darüber, wan man sy fragt Iren Rechtsatz thuen und einen und dem andern mit mehreren Reden alß jetzo gemalt, zu verfahren verbotten sein. Von Einreden und Verhinderung ira Procedieren. Damit auf Beede theil desto schieiniger und ordenlicher gegeneinander Procedieren und mit Iren reden schlüeßen mögen, so soll kheiner dem andern in seinen fürtrag ganz und gar nichts weeder mit wenig noch vii Worten einreden noch sonst amiche Verhinderung zuefüegen, sondern ain Jeeder dem andern sain Nottdurfft ohn Irrung außreden lassen ; welicher aber darwider handtete der solle als offt er dem andern einreedt, oder sunst Verhinderung im fürtrag (sc. thuet.) alwegen umb Zwanzig Kronen, die er von stunden ehe er aus der Rathstuben ghet, solle erlegen gestrafft, oder da er das gelt nit zuerlegen hatte allsbaldt auf eineen Thurn verschafft und souill tag, alß offt er seinen Gegenthail eingeredt, darauff gehalten und ehe er die Straff erlegt oder_ außgestanden nichts in der Sache gericht werden. Von Weysung und Gegen-Waysung. So sich ainer sein Khlag oder andtwort zu Beweysen angemaßt und Ime daselb durch Rechtliche erkhandtnuß aufgelegt würdt, so ist er schuldig sein Weysungartikel in dreyen Tagen zu Gericht zuerlegen, den stellt man alsdann dem Gegenthaill zu, damit derselb da Ers für ein Nottdurfft eracht, fragstükh darüber mache und dieselben nach dem Ime eberandtworte. Es Leege nun der gegenthail In solicher Zeit fragstück einh oder nicht, solle nichts weniger der herr Statt Richter einen Tag zu der Examination benennen und demselben Beden Thailien, ob Syé darzue erscheinen und die Zeugen sehen und hören schwören wollen oder nit, verkhundigen und auf den bestimmten Tag mit Beaydigungen Examinierung der Zeugen wie Recht und gebräuchig fürgangen werden. Und so die Zeugen In der Stader Purgfridt wohnen solle der Zeugenführer schuldig sein, sein weysung In vierzechen zuuolfieren. Seind die Zeugen aber ausserhalb dem Purgfridt auf dem Landt solle die weysung In sechs wochen vollfierdt werden; ob aber die Zeugen ausser Landts weren, solle er die weysung Im achtzecheü Wochen vol-fieren. Da aber Jemandts Zeugen In Purgfridt hatte und allein zu fürsetz-lichen aufzug etliche Zeugen auf dem Landt oder ausser Landts benennen wollte, svllte ihm dasselb zuuerhiettung aller gefhar nit gestattet werden. Weil auch zu Zeiten einer In seinen gegenthail gefarlicher waiß einen anzug thuet, solle ein Jeeder, der ainen Anzug von seinen gegenthail begerdt, ainen aydt für die geharde schwären also das er auß kheiner andern dan disen Ursachen den Anzug von seinem gegenthail begern, dieweil er Sunst Niergundt khein andere Zeugnuß weeder von Lebendigen Personen oder Briefflichen Urkhunden haben noch er fragen khune. Wan einer also dem ayd für gefarde ein Benuegen thut, so ist alßdann der annder den anzug zu laisten auch Schuldig doch solle der Im welichen ein Anzug geschiht, wähl haben, das Er Ehe und zuuor er ainen ayd für gefarde begert, den Aydt vor von Ime begert wurdt seinem Gegenthail Reservieren ooer nach dem Beschehenen Aydt für die gefarde selbs schwören müge, und wo den der einen anzug von ainen andern Begert der ayd also hinwiderumb reserierdt und übergeben würdt, so solle er demselben statt und Iber sein Weysungarticl seinen Layblichen aydt zuethuen schuldig sein wollte er das nit thuen; so solle der ander von dem Jenigen, was In den Weysungarticln wider Ime einkhomben Ledig und Muessig sein. In gegenweysung solle der anzug In gegenthail wail es wider Recht wäre, daß ainer aber oder wider seine gefürten Zeugensaag schwören solt, nit statthaben. Wan nun die Zeugen Examiniert seindt, mügen die Parthayen zu dem Nagsten ordenlichen Rechtstaag darnach umb die Eröffnung der Zeugensaag anhalten und abschrift daruon auch Biß zu dem andern Rechts-Bedacht begeren und daß alleß solle Inen wie von alters her-gebräuchig Bewilligt und gegeben werden. Wellicher aber In obbestimmten Termin sein Weysung oder gegenweysung nit volfürte, den solle man ferrer darzue nit lassen, sondern Ime dieselb ob und desert er khenen und darüber ferrer handeln, waß Recht ist. Doch ob sich zuetruege, das die Parthaven der weysungarticl halben strittig oder sunst auß Ehehafften oder Verhinderungen des Gerichts In Volsierung der Weysung gesäumt wuerden, solle es Inen an Iren Rechten khein Nachtayl bringen, sondern Beuorstheen, das Sy zu ainen Jeeden ordenlichen Rechtstag fürkhomben und das was Ihr Nottdurft ist, fürbringen und vermelden mügen. Wan ein Khlager seinen Endthafften tag früer tag Zeit khlagt, es seye der ander, dritt und Endthafft tag und von dem Bekhlagten alß Lang das Gericht vor Mittag sitzt, khein einreden darüber fürkhombt so hat er alß dann seine Spruch erstanden und Ime würdet auf sein Begeren dessen ein Behab Brief gefertittgt nach welichen der Gekhlagte mit aigner Verantworttung auf die Clag ferrer nit mehr gehört noch zuegelassen werden solle. Gleichsfalls wan der Khlager nach Mittag sein Endthafften tag khlagt und von den Bekhlagten alls Lang das Gericht nach Mittag sitzt, kheine einreden darüber fürbringen solle, verstanden werden. Endtgegen wan ein Gekhlagter zu ainem Endthafften tag fuer Zeit fürkhombt und mit seiner verandtworttung zuuerfahren begert, der Khlager aber wartete seiner Klag zu dem Endthafften tag, wie sich gebiert, ehe und zuuor daß gericht vor Mittag aufstuende, gleichsfalls wan ein Gekhlagter nach Mittag zu einen endthafften tag fürkhombt und der Clager warttet sein Clag zu dem Endthafften tag, wie sich gebürdt ehe und zuuor das Gericht nach Mittag aufstuende nit auß, so ist Bekhlagte von der Khlag allerdings ledig undt Endtsprochen und man soll Ime auf sein Begem dessen eine geferttigten entsprach Briet geben und den Khlager In derselben widerumb zu Khlagen nimmermehr zuelassen. Da aber ein Bekhlagter vor dem Endthafften tag zu dem andern oder dem dritten tag fürkhoma und entsprochen wuerde, so solle dieselb Endtprechung nur von dem tragen verstanden werden und sthet dem Khlager beuor daß er gogen Erlegung des Uncostens der dem Gekhlagten damallen als er entsprochen auffgangen widerumb von Neuen Khlagen muge, doch das soliches nach der Endtprechung Iner Jar und Tag ge-schecht sonst da Jar und Tag verstraichet sollers Bey der Prechung gannzlichen verblaiben und dem Khlager hernacher widerumb in derselben Sachen zu khlagen nit mehr gestattet werden. Ob sich aber zuetruege, daß Jemandts durch Khrankhait oder andern Unfall dermassen verhindert wurde, das Ime zu dem Rechten zuerscheinen unmäglich were, und desselbig durch einen glaubvierdigen schein oder sonst genuebsamb fürbringen mag, so solle Ime soliche ehafft und Verhindetung an seinen Rechten ihn Nachthail sein. Von Dingen und Appelieren. Wan auf Reed und gegenreed ein Urti ergeet, und einer oder der ander sich derselben Beschwardt gedunkht, so mag ers, wie von Alter her gebrauchig für die Mehrere Qbrigkhait dingen. Und so ainer zu der Appelation gelassen wurdt, sollen Beede thail ein Jeeder einen gedenkher nemmen und der Bürgermeister Inen ein obman benennen In deren gegenwardt Beede thail Ire Proceßschrifften mit einander Collationieren und sich Irer Strittigkeiten die sy In der Collationierung haben möchten, vergleichen sollen. Darauf ist aber Appelant Schuldig sich mit seinen Proceßschrifften und Collationierung derselben also zu befördern, damit er nach ergangnen Urti die Appelation von Herrn Vizdomb In Sechs wochen erledigt oder aber einen gebrauchigen Schub zu Gericht bringen muge. Wer solches nicht thatte, sondern hierinnen Saumbig were, dessen Appellation solle defert und gefallen sein und das Ergangene Urti darum er Appelliert, in sein würkhung khommen. Da aber der Appelat mit einlegung seines thails Proceßschrifften säumig were uno damit den Appellanten In Aufrichtung der Appelation über den Termin der vierzechen tag verhinderte, sollen Ime zu ainen eberfluß noch vierzechentag dieselben einzulegen und mit den Appelanten zu Collationieren frost gegeben werden, wuerde er soliches nicht thuen, so solle alls dann das ergangen Urti dem Appellation nichts mehr fürtragen, sondern der Appelant nach gelegenhait des Handls entweder entsprochen sein oder seine spruch gegen Ime Appellaten Behabt under-standen haben. Ob aber Jemandts von des Herrn Vizdomb Erledigung ferrer für die hochlöbl. N. O. Regierung Appelieren wolte, der solle die Landts-fürstliche Declaration nach eroffnung des Herrn Vizdomb erledigung in achtzehen wochen widerumb erledigt oder aber ainen gebrauchigen Schub zu gericht eberantwortten, wer das nit thatte, dessen Appellation solle gleichermaßen dessert und gefallen sein und auf des Herrn Vizdomb Erledigung gebreichlücher Volzug beschehen. Doch solle man auf einen Lauttern Schuldtbrief oder audere gefertigte Verschreibungen ausser sondern Hohen und beweglichen Bedenkhen niemandt khein Apdelation gestatten sondern gegen denen Jenigen die sich in dergleichen Khlaren Sachen muetwilliger waiß oder zu geferlichen aufzug ainer Appelation anmaßen wurden, mit gebürlicher Straff verfahren. Von Beschwarungen. Wouer es sich begäbe, das auß Beweglichen Ursachen ainen ein Appelation abgeschlagen würde, und er sich dessen Beschwaren wollte, so solle er wie von altersher gebräuchig geweßen In Bodenkhung daß dir Restitution ein Landtsfürstlich Regale seind, und Niemandts andern als einen Regierenden Herrn und Landtsfürsten gebure, sein Beschwar auf das Lengist In Sechs wochen bey Ir durchl. anbringen und da ein Bericht begert umb den Bericht nicht allein anhalten sondern auch Irer fürstl. durchl. hochlöbl. N. O. Regierung denselben Iberandtwortten und soliches also befurde, damit er auf das Lengist In Sechs Wochen über den Bericht ein Erledigung Bekhombe, wo das nit Beschehe, sollen die Beschwarung In sondern bedenkhen, das dieselb gemeiniglich nur zu fürsezlchen und ungebürlichen aufzuge fürgenomben werden, nit mehr statt haben. Und nachdem Iren vii ungeacht das Sy wissen, das sy Irer beschwar nicht befugt seind, und nichts zuerhalten haben, sich fürnemblich von desweegen beschwaren damit sy nur die Execution der Ergangnen Urti zu Irem Vortl aufzuziehen vermainen und doch hernacher von Irer Beschwardt wiederumb ab fallen, so solle zu Verhiettung dergleichen mueth-willigen Gefarde die Execution nicht eingestellt sondern mit derselben fortgefahren werden und die Urti so lange bey Khrefften bleiben, biß die auf die Beschwerd und hierüber beschechen bericht durch ordenüche erledigung nit verändert seye. Von Execution der Behöbnussen und Endturtl auch der erledigungen und Landtsfurstlichen Declarationen. Wann einer zu Behöbnuß khombt oder sunst durch erledigung oder Landtsfürstl. Declaration ein Endurtl erhalt, der soll und mag nach denselben rechtstag, wan er die behöbnuß Erlangt oder die Erledigung von H. Vicdomb oder die Landtsfürstl. Declaration von der hochlöbl. N. O. Regierung eröffnet würdt um die Aufweysung anrüeffen und so Ime der Gerichts-Pott die aufweysung oder Spannung zuuerrichten erkhendt wurdt, solle er hernach zu vier tagen alwegen von vierzechen zu vierzechen tagen nit fürtrag Spann und erdt verfaren, wie von altersher gebräuchig gewessen, doch vor dem vierten und Edhafften tag seinen Gegenthail das anpot zeitlich zuschiekhen, damit sich derselb darnach zu richten und mit der Lössung der gespannten Guetter gefast zu machen wisse. Da aber der Bekhlagte über das anpot zu dem vierdten und endthafften fürtrag nicht erscheine noch die gespandten Guetter Lössete, so wurdt dem Khlager ein gebraichiger Schermbrief erkhendt, bey demselben solle er so weit sich sein behöbnuß erstrekht, geschützt und geschermbt werden. Von Veriarung der Behöbnushen. Dieweil auch vonnetten fürzuchen, damit man mit dem Bebebnussen khein gefhar noch argelist gebrauche, so solle kheiner kein Behöbnuß über ein Jahr lang In seiner Gewalt behalten, sonder vor verschienen Jar und tags um die Execution anrieffen. Wo aber Ainer Jar und Tag verstreichen Liesse, so solle die Behöbnuß ab und todt sein und in Rechten ferrer nicht mehr darauf gericht werden. Doch ob die Recht In einem ganzen Jar nicht gehalten oder außgesessen wurden, also das er Im Rechten nit fürkhomben hette mägen, desgleichen da einer glaub-wierdig Kundte fürbringen, daß er auf bitt seines gegenthails über die Jarsfrist verzogen hette, so solle Im die Veriarung ohn Schaden sein und mag sich der behöbnuß noehmallen In Rechten wol gebrauchen. Gleiches fahls solle den unuergerhabten Pupillen auch denen Erben und Gerhaben die In Jarsfrist nicht Iren Briefflichen Urkhunden hetten khomen mägen, dise verjarung khein Nachtheil bringen, Sonder Inen sich nochmallen der Behöbnußen zuegebrauchen zuegelassen sein. Wie man spannen soll. Wan einen auf ein erlangt Behöbnuß oder ein erledigung von dem Herrn Vizdomb oder auf ein Landtsfürstl. Declaratioa die Aufweysung erkhendt wurdt, so mag derselb den Gerichtspotten auf des Gekhlagten Liegunde Guetter wolfieren und sich umb sein anforderung aufweysen lassen, doch solle man den Gekhlagten auf sein Behausung, da er andere Ligunde oder farund Guetter undter gemainer Stattjurisdiction hatte, darum der Clager seiner anforderung vergniegt werden mögte, nit greiffen. Wan aber Clager sich auf des Gekhlagten wohnung aufweysen und die andere under gemainer Statt Jurisdiction ligunde oder vorunde Guetter, da er anders sein Anforderung völlig darum haben khundte, bleiben liesse, so mag Bekhlagter die Spannung feilen und Klager solle dieselb von Neuen zu füren schuldig sein. Ob aber Gekhlager khein andere guetter als sein Behausung In gemainer Statt Jurisdiction hette, so mag die aufweysung darauf wohl beschechen. Es solle aber dem Bekhlagten beuorstehen, wan Ime sein Be-haussung gespandt ist, das er dieselb zu dem vierdten und Endthafften fürtrag spann und Erdt, ob er mit paren gelt nit gefast were, mit Silbergeschirr oder sonst anderer farunder Haab, die durch verständige erbare Leut sollen aller gebur und Rechtmassigen Billigkhait nach beteuert und geschätzt werden, voll Ledigen mäge und wan er alsouil farunde Hab Erlegt solle Im sein Behaussung widerumben frey sein und dem Khlager der Schermb Brief auf die farunde Hab gefertigt werden. Doch solle diese Satzannembung allein auf diejenigen so Ir mit Paren gelt oder andern Ligunden Grundten die Anforderung zuendtrichten und Ir wohnung zu ledigen nicht statthaft und ferrers auch weitters nicht verstanden werden. Wan einer zum Schermb khombt und Ime die erlangte behaussung nicht annemblich oder ein mehrers als er behabt hat, werdt ware, so mag er dieselbige Nach Stattgebrauch zu drey vierzechen Tagen In Canto außrieffen lassen. So solliche drey Berueff wie gemelt, beschechen, alß dan sitzt man zu Außgang der Sechs wochen undter dem Rathhaus das Canto Recht und wierdt daselbst die Behaussung noch ainmal ausgerufft und das Recht zwo Stundt vor Nidergang der Sonen angefangen und biß die Son Nider-ghet, gesessen. Wer darüber fürkhombt und am mehristen auf das guet legt, der wierdt emgeschrieben und darauf das Canto Recht biß Iber vierzechen Tag überlegt und aufgehöbt. Und so die vierzechen Tag auß seindt, besitze man das Recht abermallen und halts mit dem berueffer wie vorgemelt und wo niemandts fürkhombt, der mehrers, alls der vorig auf die Behaussung legte, so bleibt es demselben der am Mehristen darauf geboten hatt, und soll Ime darüber gegen Pare bezalung aufgeschlagen und auf sein begeren ein gebrauchiger Canto Brief erkhent und gegeben werden. Da aberjemandts fürkhumbe, der ein mehrers darauf legete, solle man das Recht widerumb auf vierzechen tag verschriben und wer als dan denselben tag am Mehristen auf das guet gelegt hat, oem solle es bleiben und darüber mit dem Aufschlag und Canto Prieff wie vorgemelt, verfahren werden. Truege es sich aber zu, daß niemandts mehrers alß sich die Be-höbnuß oder Anforderung dessen der das guet außrieffen last, erstrekht auf das guet legen würde, so solle es demselben, der das ausrueffen hat, lassen In Crafft seines vorigen Schermbrieffs bleiben und er solle darmit allß mit andern seinen frey aigenthumblichen guettern zuethuen und Zu lassen frey sein. Gleicher massen wan einem Gläubiger umb sein anforderung ain ligundt oder farundt guet eingeschäzt wurde, und die Schazung were Im nicht annemblich, so mag er ebenfalls und allerdings mit der In-cantierung verfahren, wie zuuor von dem Schermb brieffen nachlangs angezaigt worden. So das Cantorecht gehörter gestalt auß ist und ein Endt hatt, und das guett nit demjenigen der es außrieffen lassen, bleibe sondern ain mehrers als sein Anforderung ist darauf gebotten und erlegt worden were, so solle Er von dem Gelt, das man darumben erlegt, sein anforderung auch den Uncosten der Ime außgangen hindan nemmen, der Überrest aber, d$ einer verbliebe, solle dem dessen das guet geweßen, erfolgen und zuegest eilt werden. Von Endthafften Edicts-Urtln. Dieweil In Edicts-Handlungen Je zu Zeitten die Execution der endthafften Urti etwaß lang ansteen bleiben und aber beschwerlieh das ainer dessen, was Ime in Edthafften Urti zu erkendt ist, so lang endt-ratthen Mueß, sollen alspaldt ein Endthafft Urti ergeet, alle und Jeede güetter darumben man das Edict außgeschrieben und gehalten, durch die Gerhaben oder Vertretter In dreyer Monatsfrist auf das Höchst, so sy khünnen, doch mit vorwissen des Gerichts verkaufft und zu gelt gemacht oder nach Verstraichung beruerter irist öffentlich Incantiert und von dem darauß gelösten gelt einen Jeeden sein gebür, sonit Ime durch daß endthafft Urti zuerkhendt ist, dauon entricht und zuegestellt und hierinen ainiger ungebürlicher auffzug oder verlengerung niemandts gestattet werden. Von Expensen. Der so zu Behöbnuß khumbt oder ein Endt Urti erlangt, mag sein Expens da dieselb durch daß Gericht auß beweglichen Ursachen in dem Urti nit aufgehöbt worden, das Nagste Recht nach der Erlangten Behöbnuß und endt Urti oder zu dem dritten tag, wan er Span und Erdt fürtragt, speceficierdt und Particolierter zu Gericht einlegen, damit Man die seinen gegenthail zueschikhen und derselb mit seinen einreden desto füglicher darauf fürkhomben müge. Und so man nach beeder thail einreden oder auf eines gegenthails aussenbleiben die Expens taxiert, solle gegenthail wider den die Expens eingelegt worden dieselb in Stattgebrauchigen Termin der vierzechen Tagen schuldig sein Richtig zu machen und zu bezallen. Thatte er das nit, solle man das nagste Recht Nach der beschechner Taxierung gegen Ime mit der Spannung wie oben von Behebnussen gemelt, verfaren. Gleichfalls solle man es mit den Expensen, die man über endt-prechbrief einlegt, halten. Und da jemandt ein Expens jetzt gehietter Massen nit einlegte und Taxieren Hesse, so ist dieselb gefallen, Kraftloß und nichtig worden und solle darüber in rechten ferrer nichts gehandelt werden. Die erste Häusernumerierung1 Laibachs. Aus Prof. J. Vrhovec’ literar. Nachlasse. Diese erfolgte im Jahre 1770, und zwar begann man mit der Numerierung beim Karlstädter Tor in der Florianigasse rechts. In der ersten Kolonne erscheinen die Hausbesitzer des Jahres 1770, in der zweiten jene des Jahres 1796; sie beweisen den erstaunlich raschen Besitzwechsel jener Zeit. Im Jahre 1779 wurde die Peterskaserne, bishin nur ebenerdig, auf ein Stockwerk erhöht. Da die Hausbesitzer Laibachs beizutragen hatten (nur 2000 fl.), so wurden, um eine gerechte Verteilung zu erzielen, die Häuser, entsprechend ihrer Größe und ihrem Werte, in sechs Klassen eingeteilt. Die ganze innere, also eigentliche Stadt Laibach innerhalb der Ringmauern hatte im ganzen nur 41 erstklassige Häuser, von den übrigen gehörten 85 in die zweite, 134 in die dritte, 29 in die vierte und 4 in die fünfte Klasse. Öffentliche Gebäude wurden nicht mitgezählt. Die zweite Häusernumerierung erfolgte im Jahre 1815; dann gab es noch zwei bis zum heutigen Tage. Haus- Nr. 1 St. Floriansgasse Name des Hausbesitzers im Jahre 1770 Name des Hausbesitzers im Jahre 1796 Militär -Wacht 2 » Wischek Georg Wischek 3 » Lednik Sim. Ledeneg 4 p? » Graub Jakob Kollmaier 5 ■6 » Lednik Sim. Ledeneg 7 s Sorman Georg Schimann 8 Krenngasse Nonakin Bernard Novak 9 » Fayenz Tb. Schaffenrath 10 » Kosleutscher Joh. Christian 11 » Sterle Barthol. Skerl 12 » Frau v. Liechtenthal Rath. v. Lichtenthal 13 14 » » Kleuischer Jak. Maly Arbeitshaus 15 » Perouschek » 16 » Klinger » 17 » Potrata » 18 » Rubidnik » 19 » Nouack Th. Sichel 20 » Potrata Joh. Potrata 21 » Holzkammer Holzkammer 22 J> Wassertor Joh. Jager Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XV, H. V u. VI. 11 Haus- Nr. 23 Žabjek Name des Hausbesitzers im Jahre 1770 Weischel Name des Hausbesitzers im Jahre 1796 Jos. Weischel 24 > Russ lg. Kunst 25 Krenngasse Frau Petschein oder And. Skerianz 26 » Michellitschin Seb. Wokau 27 3> Hazä Getr. Hazein 28 > Gallob Franz Gollob 29 » Lednig Mat. Poklenig 30 > Soyer Mat. Soyer 31 » Götz Joh. Götz 32 » Gebhard Anna Gebhardin 33 St. Floriansgasse Lehr oder Eyssl Paul Prunner 34 » Feichter > 35 » Wallensperg Herr v. Wallensperg 36 » Grill >. 37 Rosengasse Tautscher Georg. Tautscher 38 » Widemann Kasp. Janoch 39 » Waldeker Joh. Waldeker 40 » Mally Dios. Malli 41 > » » 42 » Hr. Krall Herr. Landgraf 43 » Schönauer Mat. Schönauer 44 » » 7> 45 » Krenn Franz Krenn 46 » Sturm Joh. Gutscheneg 47 » Fischer Jos. Glasser 48 » Jerepp Math. Jereb 49 » Fayenz Ang. Klinger 50 » Gutsche Anna Kutschein 51 » Hansche Ant. Miglan 52 » Slauiz Jos. Slabitz 53 » » Ant. Domian 54 » Mallygoy Fr. Kutschebraum 55 » Jeuniker Joh. Jeuniker 56 Žabjek Kutschenikische Kinder Urb. Beneditschitsch 57 » Ledentschitsch Math. Marinoviz 58 » Hr. Gollob Priester Th. Nitschmann 59 » Maria Jauritschin Lorenz Welkaverch 60 Froschplatz Schorga Valentin Schorga 61 » Killer » 62 » Lukan Karl Graff 63 » Perne Math. Suchadovnig 64 » Gallizisch Mar. Srouz 65 » Lipp Joh. Kramel 66 67 68 » » * Im Jahre 1774 abgebrannte und deshalb nieder- 69 gerissene Häuser. 70 » Der gegenwärtige Virantsche Gasthausgarten. 71 » Mich. v. Rastner Haus- Name des Hausbesitzers Name des Hausbesitzers Nr. im Jahre 1770 im Jahre 1796 72 St. Jakobsgasse Mikolitsch Math. Suchadobnig 73 » Hrann Dominik Hronn 74 » Kallichgruber Simon Ledeneg 75 » Langerholz Joh. Langerholz 76 » » > 77 » Stroy Blasius Stroy 78 » Freih. v. Wolkensperg F'reih. v. Wolkensperg 79 » » > 80 » Graf v. Wlagay Graf Blagai 81 82 83 » » S v. Flubenfeld v. Hubenfeld 84 » Kaut Karl Moos 85 » Sabukouitz Joh. Nep. Sabukouitz 86 » Kossleutscher Valent. Novak 87 » Hoffmann Alois Hoffmann 88 » » Ignaz Hoffmann 89 » Urricher Karl Sartori 90 » Erjauz Josef Eriauz 91 » Schink Markus Schinig 92 » » » 93 94 » » Karrer I Pfarrhof St. Jakob 95 96 » » J Jesuiten, jetzt Virant H. 97 Alter Markt Sitticher Hof Sitticher Hof 98 » Purnatische Kinder Maria Fridlin 99 » Karischin Frau v. Fanton 100 » Auer Sebastian Kern 101 » Weinnacht Alexander v. Pfalzgraf 102 » Vidmayer Kath. v.Widmaier 103 » Graf v. Rasp And. Rode 104 » Opplenitschische Erben v. Bekhen 105 » Rosenkraft Mich. Reindler 106 » Kappus v. Pichelstein Math. Hirschei 107 » Piringerin Rasp. Koss 108 ■» Dragollitschin Math. Kiker 109 » Raab Alois Raab 11Ó » Frey Joh. Guttmann 111 » Hartei And. Clemens 112 > Fan ton Fanton v. Brunn 113 » Brotkammer, einstig. Rathaus Ant. Merl 114 » Kerrer Josefa Kerrerin 115 Trantsche oder Neugebäu 116 Karlstädter Tor oder Pisana vrata 117 St. Floriansgasse Gebier Ant. Fielhaber 118 » » Christ. Gebier 119 » Schichtner Jos. Jentschitsch 120 » Kais. Zeugwarthaus Konzian Haus- Nr. 121 St. Floriansgasse Name des Hausbesitzers im Jahre 1770 Lustrig 122 » Germig 123 » Dr. Kner 124 » Rosenkranz 125 In der Gassen f Fayenz 126 gegen Kastelliz 127 das Kastell (, Luscher 128 Am Kastellberge Scharfrichters W ohnung 129 » Turmwächter a. Kastell 130 » Pulverturm 131 » » 132 » Kastell 133 3> F euerwache - Wachtturm 134 » Zweiter Pulverturm 135 136 St. Floriansgasse » Paul v. Frankenfeld 137 » » 138 1» Hierschel 139 » Witschek 140 » Nachtigall 141 » Roll 142 » Lakner 143 » Petschein oder Michellitschin 144 » Pilgram 145 » Schanda 146 » Gallz oder Prager 147 Alter Markt Stadt. Haus 148 » Hafner 149 » Svietelschi 150 » Schrey 151 » Tschadesch 152 » Madona 153 » Wogathey 154 » Franc. Nonakin 155 » Petermanin 156 » » 157 » Dr. Pollini 158 » Graf Liechtenberg 159 » Mordachs 160 » Pessdir 161 Na Rebru Wrezelnegg 162 » Hadrer 163 » Hafenrichter 164 » Thomschitschischer Pupill 165 » Weitsehin 166 2> Suentner 167 » Schusching 168 Hafenricher 169 Alter Markt Schniderschizin Name des Hai^sbesitzers im Jahre 1796 Jos. Lustrich Joh. Hieng Freih. v. Erberg Pfarrkirche St. Jakob Jos. Rauniker Jos. Müller Georg Vouniker Val. Reschen Paul v. Frankenfeld » Lukas Hirschei Sim. Klantschnik Joh. Nachtigall Jos. Fechner Peter Dietrich Maria Michelitschin Elisab. Pilgramin Kasp. Schanda Karl Wesslan Fried. Killer Vinz. Klampferer Jos. Gutschara Jos. Schrey Franz Schwarzeb. Jos. Unterweger Josef Sinn Andreas Novak Anna Petermannin Freih. v. Hallerstein Polinische Erben Graf Lichtenberg Jak. Mordasch Georg Jamnig Jak. Wrezelnig Jos. Groschel Alex. Juvan Math. Perme Ant. Punz Thom. Sventner Joh. Pagiz Ad. Mayer And. Marn ^■■fiar^TCTTrp—Twgpjwipwg'1 165 Haus- Name des Hausbesitzers Name des Hausbesitzers Nr. im Jahre 1770 im Jahre 1796 170 Alter Markt . General v. Rasp Lorenz Fh. v. Rasp 171 » Baron v. Schweiger Freih. v. Schweiger 172 * Hadrer Gregor Koren 173 » Strauß Kasp. Schnabel 174 » Graf Barbo Diomas Gr. Barbo 175 » Paul v. Frankenfeld Dr. Paul v. Frankenfeld 176 » Franz v. Frankenfeld Dr. And. Repeschitsch 177 » Sinnin Jos. v. Desselbrunner 178 Neben dem Neu- Cargniati Peter Cargniati 179 gebäu (Trantsche) Bellotti Rosalia Zitterin 180 Am Platz Hummel Fr. Hummel 181 » Kurn Anna Kumm, 1799 Raab Franz 182 » Ant. v. Reya Ant. v. Reya 183 > Simon Reya Simon v. Reya 184 » Zergollerisches Haus Zergollerische Erben 185 » Steiner Ant. Skriner 186 » Ranilouitsch Th. Kovatsch 187 » Hr. Schildenfeld Franz Bellotti 188 » Hr. Wagner Franz Gloria 189 » Hr. Eger Ant. Makoviz 190 » Ant. Domian 191 » 192 D Magistratshaus 193 » Widiz Joh. Rechler 194 » Ziegler Jak. Mrak 195 » Kappus v. Pichelstein Graf v. Pettazzi 196 » Stereischar Jos. Sternischer 197 » SchifFerstainisch Kanonikat Georg Schiiber 198 » Chrischeyin Joh. Dernoviz 199 » H. Baron v. Apfaltrer Freih. v. Apfaltrer 200 » v. Widerkerr Leop. v. Widerkehr 201' » v. Karenburg Jakob v. Karenburg 202 » 203 » St. Georgy Benefiziat Jos. Ambrosch 204 » Räuberisches Kanonikat B. Fh. v. Räuber 205 » 206 » 207 » 208 » 209 » Tabak-Amt k. k. Tabak-Administration 210 » Lambergerisches Kanonikat Joh. Freih. v. Taufferer 211 Schulplatz Pacherin Klara Bozizio 212 » Christan Seb. Christan 213 » Suchadovnik 214 » Koschak 215 » Todter 216 » oder Thoman 217 Franziskanergasse Seitz 218 » Poliak Ign. Absetz Georg Koschak Joh. Moser Georg Thomann Ant. Seitz Franz Poliak Haus- Nr. 219 Hauptwache 220 » 221 » 222 F ranziskanergasse 223 » 224 » 225 » 226 » 227 » 228 » 229 » 230 » 231 » 232 » 233 Domherrnplatz 234 Am Platz und 235 Spitalgasse 236 » 237 » 238 » 239 » 240 » 241 » 242 » 243 Am Spitaltor 244 » 245 Hinter der Mauer 246 » 247 » 248 2> 249 H. d. M. im Gassei 250 » 251 » • 252 » 253 > 254 » 255 » 256 » 257 s> 258 2> 259 * 260 » 261 » 262 » 263 » 264 > 265 » 266 » 267 » Name des Hausbesitzers im Jahre 1770 Das neue Schulgebäude Zerrer Tabak-Administration Igl Scheiber Rubi da Codellisch Kanonikat Promberger v. Steinhoffen Kuk oder Müllein Ramschisslin Schiiber Gollob Saurau Wiry Steinmetz oder Mallitschin Pacher Desselbrunner Walsaro Winter Rupert Pellant Reya v. Huebenfeld Jeran Writz Christan Schloiß Staudecker Christian Rotter Porenta Zencaill Smreker Lukas Tscherne Wernerin Name des Hausbesitzers im Jahre 1796 Ant. Domian Carolinisches Alumnat Georg Zerrer Hofspital Mat. Igyl Mat. Kissouviz Kasper Schneider Codellische Kanonikat Maria Promberger v.Steinhoffensche Erben Bernard Kogou Karl Schlimer Zezilia Schlieberin Josef Panosch Bürgerspital Vinz. Mejatsch Ant. Wirri Jak. Deschmann Christof Heller And. Traun Frau Walserin And. Winter Peter Gerstmayer Jos. Pölland Franz Mersu Benedikt Hoffer Jos. Lipp Lukas Briz Maria Christan Math. Tänzer Joh. Sebig Joh. Hartl Jos. Mayer Joh. Deschman Bl. del Rossi There. Schmidin Lukas Tscherne Val. Machkot Haus- — 167 — Name des Hausbesitzers Name des Hausbesitzers Nr. im Jahre 1770 im Jahre 1796 268 H. d. M. imGassel Umnig Jos. Alborgetti 269 Spitalgasse Alborgetti Elis. Alborgetti 270 » Landstrasser Hof Th. Paderschei 271 » Mullein Math. Mully 272 Am Platz v. Schifferstein v. Schifferstein 273 » Domian Ant. Domian 274 » h. d. M. Christan Dr. Joh. Lussner 275 » Seb. Kristan Sebastian und Thomas Christan 276 Am Platz Christian Joh. Hartl 277 » Bartallotti » 278 » » Mich. Kuk 279 » Baron v. Erberg Freih. v. Erberg 280 » Non akin Leop. Frorenteich 281 » Pinter, der Richter Mich. Pinter 282 Neb. d. Trantsche v. Rastern Johann Jager 283 Nächst d. Schuster- Steinamterin lg. Pichler 284 brücke Markouitschin Ad. Hartl 285 Judengasse Sauinschek And. Hitti 286 » Radoni Mart. Kneidel 287 » Igl Kasp. Schwabel 288 » Sauer Mar. Saurin 289 » » Gr. Zois 290 » Züppanin Jos. Pauschek 291 » Steffin Ag. Petersen 292 » Seitz Jos. Jamnig 293 Nächst d. Schuster- Dr. Weikard Jos. Philipp 294 brücke » Mich. Seeger 295 » Steiber Graf v. Strosoldo 296 » Schluderbach Dr. Ber. Kogel 297 Schustergasse Petermanin Mart. Augustin 298 » Fürst v. Porzia Freih. v. Hallerstein 299' Am Rann Graf Engels Haus v Lockeni 300 » Baron v. Zois Sig. Freih. v. Zois 301 » Freudenthaler Stift » 302 » Baron v. Zois » 303 » » 304 Deutsche Gasse Serini 305 » Hitty 306 » v. Wertische Erben v. Wertisch Erben 307 » » 308 » Freyin v. Egg 309 » Warle 310 » Deutsche Commenda 311 » Deutsche Kirche 312 313 » » Testony Gollmajer 314 » Petermannin And. v. Schildenfeld 315 » Laste Seb. Ragel 316 » Mächtig Anna Machtigin Haus- Nr. 317 Deutsche Gass 318 Am Rann 319 » 320 » 321 » 322 » 323 » 324 Oberamt 325 » 326 Sälen dergasse 327 » 328 Herrengasse 329 » 330 » 331 Nächst dem 332 deutschen Tor 333 » 334 » 335 » 336 » 337 Am Rann 338 » 339 Neuer Markt 340 » 341 » 342 » 343 » 344 » 345 » 346 » 347 Herrengasse 348 » . 349 » 350 s 351 » 352 Burgtor 353 » 354 Herrengasse 355 » 356 » 357 » 358 » Name des Hausbesitzers im Jahre 1770 Schiffsleute Wachthaus Edler v. Gašperini Schemerl Keber v. Andrioly Baron v. Codelli v. Sternberg » Graf v. Auersperg J Abgetragene Häuser. v. Liechtenthal Klinger v. Rosenfeld Pogatschnik Maut-Oberamt » Neumon Dr. Jugouiz Graf Gallenberg Sig. v. Lichtenberg Fürst Auersperg Graf Strassoldo Bar. v. Janeschitsch Graf Thurn Pogatschnig v. Petenegg Freih. v. Neuhaus v. Zanetti Bar. v. Zois Wolfgang Dr. Possouitzin Edler v. Wolf v. Marotti Graf v. Lamberg » Graf v. Liechtenberg Name des Hausbesitzers im Jahre 1796 Zois Fried, v. Gašperini Mart. Grilliz And. Schemerl Mar. Keberin Fr. Andrioli Freih. v. Codelli Jos. Smolle Ant. Gollmair Gr. v. Auersperg Barth. Pogatschnik k. k. Oberamt » Jos. Gregorz Jos. Stepan Graf Gallenbergs Erben Landschaft! Haus Fürst Auersperg Gräfin Strosoldo Fr. Freih. v. Lichenberg Vinz. Graf Thurn Math. Pogatschnig Fr. Rieger Frein v. Neuhaus Jos. v. Zanetti Jos. Bar. v. Zois Wolfg. Possovitz Jos. v. Wolf Jos. v. Marotti Ad. Gr. v. Lamberg Graf v. Liechtenberg Johann Manneis lateinische Druckwerke (1575 —1605). Ein Beitrag zur Bibliographie Österreich-Ungarns von Dr. Friedrich Ahn. (Mitteilungen des Vereines für österreichisches Bibliothekswesen, Jahrg. 1900, pag. 1—7, 25 — 27, 45—56; Jahrg. 1901, pag. 1—10.) Dr. Friedrich Ahn, Skriptor an der Grazer Universitätsbibliothek, der sich bereits mit den Abhandlungen: Bibliographische Seltenheiten der Truberliteratur 1894 und Die slovenischen Erstlingsdrucke der Stadt Laibach 1896 in der Literaturgeschichte der protestantischen Periode Krains vorteilhaft eingeführt hat, hat seinen Arbeiten: Johann Mannei, Laibachs erster Buchdrucker, im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels, XIX. Band, und Manneis Neue Zeytungen in den Mitteilungen des Vereines für österreichisches Bibliothekswesen, Jahrgang 1898, in derselben Zeitschrift, Jahrgang 1900 und 1901, eine neue Arbeit über Manneis lateinische Druckwerke folgen lassen. Der mit außerordentlicher Akribie durchgeführten Arbeit entnehme ich folgende Notizen, die gewiß einem Jeden, der sich für die Geschichte des Protestantismus in Krain interessiert, willkommen sein werden. Bekanntlich mußte Johann Mannei (Manlius, Mandelz), der ersteBuch-drucker in Krain, als erstes Opfer der Gegenreformation i. J. 1582 Laibach, den Schauplatz seiner regen Tätigkeit verlassen und hatte sich mit seinen Typen nach Ungarn gewandt, wo er bei den Magnaten Batthyäny, Erdödy und Nädasdy Schutz und Unterstützung fand. Als fahrenden Buchdrucker können wir ihn auf verschiedenen Kreuz- und Querzügen durch das Ungarland bis zum Jahre 1605 — wahrscheinlich seinem Todesjahre — verfolgen. Zweiundfünfzig Drucke in deutscher, kroatischer, lateinischer und ungarischer Sprache legen Zeugnis ab von der seltenen Energie und Schaffenslust dieses Mannes innerhalb der Jahre 1582—1605. Über seinen Werken waltete ein ungünstiger Stern; die meisten wurden von den Gegenreformatoren vernichtet und verbrannt. Sechszehn Werke unseres. Druckers sind jetzt nur noch dem Titel nach bekannt, von vieren gibt es bis heute nur je ein verstümmeltes Exemplar und von den übrigen 56 Werken zählen vollständige Exemplare zu den bibliographischen Seltenheiten im wahrsten Sinne des Wortes. Von den lateinischen Werken, welche uns interessieren dürften, ist chronologisch das erste jenes vom Jahre 1575, aus Ahns Sammlung Nr. 1: Khisl, Georgius de Kaltenprun, Herbardi Aurspergy . . . vita et mors . . . Labaci, Joannes Manlius 1575. 4°, wovon ein Exemplar in der Lyzealbibliothek in Laibach, ein zweites in der k. k. Hofbibliothek in Wien sich befindet. Es bietet uns eine panegyrische Lebensbeschreibung und den heldenhaften Tod Herbards bei Budački. Das Laibacher Exemplar war ehedem Eigentum des bekannten Prädikanten Bartholomäus Knaffel von Krainburg, wie der handschriftliche Vermerk auf dem Titelblatte beweist. Nr. 2: Clarius Leonhardus, In nuptias ... Adami L. Baronis ab Eckh... et . . . Annae Chislidis. Labaci, J. Manlius, s. a. (1577). 4°. Fünf Blätter. Das einzige Exemplar dieses Hochzeitsgedichtes, welches den Landes-physikus Dr. Leonhard Clarius zum Verfasser hat, befindet sich ebenfalls in der Laibacher Lyzealbibliothek. Nr. 3: Stängel Tobias, Carmen en-comiasticum in celebres nuptias ... Adami L. Baronis ab Eck... et Annae Chislidis . . . Labaci, J. Manlius 1577. 4°. Das einzige Exemplar in der Laibacher Lyzealbibliothek. Von der Nr. 4: Bohorizh Adam, Eiementale Labacense cum nomenclatura trium linguarum, Laibach, Johann Mannei 1578 (?) ist kein Exemplar bekannt. Nr. 5: Hornberger Jeremias, ViolaMartia. 8°. 32 Blätter. Eine Vorbereitung zur hl. Kommunion des bekannten Grazer Pastors, wurde das Werk von Mannei wahrscheinlich im Jahre 1582 gedruckt und ist Unikum der Franziskaner-Klosterbibliothek in Német-Ujvàr. Auf die weiteren Nummern will ich nicht näher eingehen, da ich dadurch den Rahmen des Zweckes der Mitteilungen des Musealvereines für Krain überschreiten würde; ich will nur noch kurz einiger Werke Nikodemus Frischlins erwähnen, welche dieser als Schuldirektor in Laibach verfaßt und Mannei gedruckt hat. Es sind: Nr. 7. Frischlin Nicodemus et Hieronymus Arconatus Leorinus, Epithalamia in honorem nuptiarum ... M. Rogerii Lotharii... Carniolae procerum Advocati... Gyssingae, Johannes Manlius 1583, 4°. Nr. 8. Hornberger Jeremias, Granum frumenti, Gyssingae, Johannes Manlius 1583, 8°; eine Erklärung des 53. Kapitels des Propheten Jesaias und Nr. 9, Hornberger Jeremias, Floseulus Eden. Compendium totius christianae theologiae continens. Gyssingae, J. Manlius, 1584. 8°, 56 Blätter. Von diesen drei Werken befindet sich je ein Exemplar in der Franziskaner-Klosterbibliothek in Ndmet-Ujvär (Guessing), die beiden ersten sind Unica, von dem dritten befindet sich ein zweites Exemplar im ungarischen Nationalmuseum. Das letzte Werk, das Mannei gedruckt hat, ist: Goepner Johann. Carmen de salutifera Christi filii dei incarnatione. Kerezturii, Joannes Mannlius 1605, Folio, Einblattdruck. Dieser Prachtdruck befindet sich im steiermärkischen Landesarchive und enthält ein Lobgedicht in 33 Zeilen über die Geburt des Heilandes, beginnend mit dem Adventhymnus Rorati coeli desuper in deutscher Übersetzung. Die Schlußworte desselben konnten auch wohl als friedensvoller Abschluß des bewegten Lebens Manneis dienen: Herr | Wenn ich nur dich habe | so frag ich nichts nach Himmel vnd Erden rc. Aber | die von dir weichen werden vmbkommen | du bringest umb | alle die wieder dich......| Psalm 73. P. W. Š. Die Viehseuche in Krain in den Jahren 1713, 1714. Von Konrad Crnologar. Verordnung des Vizedomes Grafen Franz Anton Lanthieri in betreff der Vertilgung des Viehumfalles in Krain und den angrenzenden Ländern. 1714, 14. Februar, Laibach. Euch ist bewusst, was der einiger Jahr hero | sich an verschidenen Orthen geäusserte Vieh Vmbfall für schädlichen Effect nach sich gezogen, auch sonst weiter für Vnheyl, vnd gefahr angedrohet, vnd was zu dessen Curier- vnd Abwendung sowoll, als sorgfältig- vnd sicherer Vergrabung des so gestalten vmbgestandenen Viehs, mithin Verhuettung weiteren Eingriffs auch gefährlichenen Effecten fürzukehren verordnet worden. In massen Höchstgedacht - Seiner Kay: vnd Königl. Catholischen May: ec. ec. nun seithero zu gehör komben, dass solihes übel nicht allein in deroselben 1:0: sondern auch andern Erb: vnd dann auch frembden Landen auff das neüe wider Leyder ! sich Zuerheben begänne, ja bis in die Görzerische, vnd Oessterreicherische Meer - Confinen sich Zieche, vnd Extendire, vnd mehr höchst gedacht - Seine Kay: May. ec. ec. dahero, vmb zu dessen Abhalt- vnd Abwendung nicht nur alle möglichste Praecaution anwenden, sondern auch bey Zeiten die benöthigte Hilff-vnd Rettungs-Mittel verschaffen, vnd mithin zu Abwendung weiterer infectionsgefahr, alle erforderliche Vorsehung veranstalten zulassen, der Landtsfürstlicher obsorg zu seye, befunden, dahero auch gnädigist resolviert, vnd haben wollen, dass von nun an die gesambte herinnige Landtschafften, Landtsobrigkheiten, Repraesentanten, Magistraten, auch übrige befelchhalber auff denen herinnigen gränizen, vnd meer-Porten gemessene Verordnungen von Seiner Kay: May: ec. ec. wegen dahin alsobaldt ergehen, dass nicht allein von jedes Orths Obrigkheit, wo der Viehvmbfall einzuschleichen beginnet, oder sich schon würklich erhoben hat, also baldige ordentliche Nachricht, dauon eingeschickht vnd von allen deme, was zu dessen Curier- vnd Abwendung gebrauchet vnd angewendet würdet, ausführlicher bericht beygerukhet sondern auch, das derentwegen auff gueter huet gestanden, vnd mit sothaner berichts-Erstattung Continuiret werde. Dann, vnd fehrers, dass nicht minder alle vorhin Circa modum curandi gebrauchte, vnd zur sach diensame befundene Mittel, auch anbefolchene Veranstaltungen (forderist, souil die vor allen nötigerachtende tieffe begrab- vnd mit Kaleh beschüttung des Vmgefallenen Viechs betrifft) wider erneuert, vnd ihnen Landtschafften, auch allen andern obbenannten zu allen falls nöthiger ihrer Direction einsten notificirt- vnd respective injungirt- als auch anbey Serio verordnet, vnđ jedes Orthsobrigkheit bey schwärer Verandtwortung schärfst eingebunden, vnd heimb gegeben werden solle, Vmb stäthe Sorg vnd obacht zutragen dass, wo dises übel an einen orth bereits eingerissen, oder noch ein-reissen möchte, zu dessen Dämpffung, vnd Abtreibung, auch Verhuetung weiteren Eingriffs, das Krankhe Vieh von dem gesunden also gleich abgesondert, die Stallung gleich reparirt vnd auffs beste gesäubert- vnd mit vorerwehnter Vergrabung des Vmgefallenen Viehs Keine mühe oder Kosten gesparret: sondern zu beuorkhombung grossem Vnheyls aller Ernst, vnd Eyffer angewendet, vor allen aber dahin invigiliert, vnd bey schwärer Straff statuirt werde, dass sowoll respectu des einführenden frembden Viehs genaue obsicht gehalten, als auch, vnd forderist in denen jenigen Orthen, wo das übel des Vieh Vnfalls würkhlich verspührt würdet, nichts von sothanen sich mäutterenden oder sonst in geringsten Suspect befindenden Vieh, weder zum Verkauff, noch von jemandt wer der seye, zu aigner seiner oder seines Hauses Nothurfft, vnd genuss, geschlachtet : sondern dass zu dem Ende von jedes Orths Obrigkheit (als derer gewissen Seine Kay: May: ec. ec. hiemit disfalls binden, vnd es auff ihre Verantwortung werden ankomben lassen) scharffe, vnd genueste Obsicht getragen, fleisige Visitierung fürgekhehrt. Vnd Verbrecher mit exemplarischer bestrafung angesehen : mithin weiteren, vnd gefährlichen andurch entstehenden übel, souil möglich vorgebogen werde. Als haben Seine Röm. Kay: vnd Königl: Catholische May. ec. disen Ihren Landtsfürst: willen zu dem Ende hiemit anhero notificiren wollen auf das allerseits das weitere darnach behörig expedirt: vnd von dem Erfolg fleisige Relation anhero erstattet werde. Also wierdet in Krafft herein gelangter Kay: gnädigster Relation Wienn von 29. 9bris, vnd intimato Gräz den 9. xbris verwichenen 1713. ihr zur Nachricht hiemit erindert werdet, mit beuelch, darob zu seyn, dass die jenige, welche mit dem Vieh vmbgehen, sich vorhero, ehe sie zu dem Vieh gehen, wohl aussrauchen sich auch mit solchen Leuthen, die Khrankhes Vieh haben, Vmzugehen sich möglichst hueten sollen, dann hieran beschicht höchsternennter Kay: vnd Königl. May: ec. Allergnädigster Will, vnd Mainung. Datum Laybach den 14. Febr. 1714. Franz Anthoni des H: Röm: Reichs Graff von Lanthieri vnd Paraticv — — — Landtsvizdomb in Crain. Orig. Papier, mit Oblatsiegel des Lanthieri, im Stadtarchive zu Weichselburg. Sig. Nr. 113. Aus der Bibliothek von Weißenstein. Von Konrad Omologar. Gründliche Nachricht | Von dem | in dem Inner-Crain | gelegenen | Czirknitzer-See. | Worinnen | Alle Seltenheiten desselben durch fünfzehen- I jährige Experienz, auf das genaueste beschrieben, | und zu mehrerer Deutlichkeit mit vier und dreißig | Kupfern erkläret werden. Wie nämlich: | In einem Jahre der An- und Ablauf des Wassers, in I diesem See geschiet, auch jährlich in selbigem gefischet, geja- | get, gesäet, und eingeärndet. Heu und Streu eingebracht, wie auch von den, darauf Wohnenden, die Oeconomie [ besorget werden könne. | Allen und jeden der Natur-Würkung Kündigen, und dieser | Wissenschaft -Befliessenen, mitgetheilt, | von | Franz Anton von Steinberg, | J. Oe. Hof-Cammer-Rath. | Anno 1758. | Laybach, gedruckt bey Anna Elisabetha Reichhardtin, Witib. Sales, Francisco de. (1756.) Philotea seu introductio ad vitam, authore s. Francisco de Sales, Episcopo Genovensi, in štrenam oblata dd. sodalibus sub titulo B. Marie V. in coelos assumptae in collegio Labacensi societatis Jesu congregatis. Viennae Austriae ex typographia Kaliwodiana anno M . DCC . LVI. 8°, Ledereinband, goldgepreßter Rücken. Tylkowski Adalbert S. J. (1718.) «De malo, | malique causis | effectis, et remediis | opusculum | (R. P. Adalberti | Tylkowski | soc. Jesu. | Quod alma, ac venerabilis | soda-litas major | B. Mariae V. | in coelos | assumptae | in collegio soc. Jesu | Laburni erecta | in xenium obtulit. [ Anno M. D. C. C. XVIII. | Graecii. | Typis Haeredum Widmanstadii.» 12°, Goldschnitt, Schweinsledereinband. Elffen Nicolaus, S. J. (1764.) «Panis coeli, | sen | brenes | instructiones | pie vivendi, | ac | sancte moriendi, | authore | R. P. Nicolao Elffen | e societate Jesu, | in štrenam oblatae | d. d. sodalibus congregatis | sub titulo | B.V. Mariae | in coelos assumptae | in | archi-ducali soc. Jesu collegio | Labacensi. Anno MDCCLXIV. — Labaci. — Joh. Georg Heptner.» Widmung: «... Leopoldo Josepho, .. . exemptae cathedralis ecclesiae Labacensis episcopo — ■ principi e comitibus de Pettazziis, Sancte Servuli, et Arcis-Novae corniti, lib. bar. in Schwarcenech, abbati in Zeplach, sac. caes. reg. apost. majestatis intimo consiliario sodalitatis majoris B.V. Mariae in coelos assumptae rectori e dignissimo ac protectori.» 8°. Pinamonti Joan. S. J. (1732.) Via coeli | complanata, | seu | detecta salutis | inpedimenta, | et methodus eadem | superandi, | italicè prirmim edita, à R. P. Joan. Pinamonti , I Soc. Jesu. I Deii latine edita | ab alio ejusdem soc. sacerdote. Oblata in xenium | a | majore alma sodalitate | sub titulo et tutela | beatissimae Mariae Virginis | gloriosè in coelos assumptae | in archiducali et academico | soc. Jesu collegio Labaci | erecta, et confìrmata. | Anno à partu Virginis M.DCC.XXXII. | Ab erecta congregatione CXXVI. | Labaci, typis Adami Friderici Reichhardt. 8 °. Ledereinband. Munford Jacob S. J. (1649 — 1725.) Tractatus | de | misericordia | fidelibus defunctis exhibenda, | avtore | R. P. Jacobo Munfordo, | Anglò, è societatè Jesu, | Coloniae primum, anno M.DC.XLIX. | Wilhelmi Friessensi typis editus; | nunc altera, quantum constat, editione | Almae Sodalitati | B. Mariae V. | sub titulo I in coelos assumptae, | in archi-ducali collegio Soc. Jesu | Labaci apostolica authoritate erectae | et confirmatae | non minori viventium commodo | quam, defunctorum in Domino, fidelium subsido | in xenium oblatus, I anno M.DCC.XXV. | Vienae, typis Joan. Jacobi Kürner. | Die Widmung lautet: «... Guillelmo, | e comitibus | de Leslie . . . episcopo labacensi, | . . . «in septimum annum, | rectori Mariano, | nec non ... d. d. sodalibus universis. 12°. 13/8 cm, 1 Kupferstich, Schweinsledereinband. (S. A. J. 1734.) Balde Heinrich S. J. — Palma Blasius. (1730.) «Politica sacra | complectens | veritates Christianas, | quae modum exhibent | bene vivendi, et bene moriendi. | Authore | R. P. Henrico Balde Soc. Jesu; | cum annexo in fine | Thesauro Indeficiente. | Seu | actibus virtutum internis, | R. D. Blasij Palma, cleric, regul. ex | congreg. s. Pauli I oblata in xenium a maiori alma sodalitate | sub titulo et tutela | beatissim. Mariae Virginis | gloriose in coelos assumptae: in archi-ducali et academico | soc. Jesu collegio Labaci erecta et confirmata. | Anno à partu virgineo M . DCC . XXX. | ab erecta congregatione C . XXIV. — Clagenfurti, | typis Joan. Frid. Kleynmayr, Carint. typogr. |» Widmung: «. :. Sigismundo Felici. .. Comitibus de Schrattenbach, | metropolitanae Salisburg. eccles. canonico capitulari; . . . episcopo Labacensi, Sac. Rom. Imp. principi Marianae sodalitatis... rectori, ac protectori, | ac maecenati gratiosissimo etc. etc. Dann folgt in Kupfer ein Wappen: kaiserlicher zweiköpfiger Adler, dahinter das Schwert und der Bischofsstab, bekrönt mit einem Kardinals- hut (auf den Schnüren jederseits sechs Zöpfe), auf der Brust des Adlers das Wappen. 12°, 13/8 cm. Goldschnitt, Maroquineinband, mit Goldpressung, auf den Deckeln in der Mitte vorne I l-l S, hinten IVRA. G. H.(?) — St. Ignatius Loyola. (1715.) «Scientillae | Ignatianae | sive | sancti | Ignatii | de | Loyola, | societ. Jesu | fundatoris | apothegmata sacra, | per singulos anni dies distributa, | et ulteriori consideration! proposita. | Quae | alma ac venerabilis so- | dalitatis major B. V. in coelos assumptaé | in collegio soc. Jesu Labaci erecta | in xenium obtulit. | Anno M.DCC.XV. | Graecii, apud haered. Widmanst. |.» Widmung: «. . . divo patriarchae Ignatio author» von G. H., dann folgt: «Formula devotionis ad Christum Dominum, propria congregationis majoris Graecensis sub titulo Verbi incarnati, et B. M. V. Annuntiatae.» Klein 12°, 14/8 cm, Goldschnitt, Schweinsledereinband. De Paz, Jacob Alvarez S. J. (1750.) «Reverendi patris | Jacobi Alvarez | de Paz, | e societate Jesu, | opusculum I de | virtutibus, [ continens earum naturam, in- | citamenta, actiones, atque à Deo | petitionem, | in štrenam oblatum | d. d. | soda-libus congregatis sub titulo: | B. V. Mariae | in coelos assumptae, | in archi-ducali sodetatis Jesu | collegio Labacensi. | AnnoM.DCC.L. | — Graecii, typis haeredum Widmanstadii. —» Klein 8°, Rotledereinband mit Vergoldung und Goldschnitt. Elffen Nocolaus S. J. (1720.) «Panis coeli | pars altera | authore R. P. Nicolao | Elfìfen | è societate Jesu I in xenium oblata | majori | sodalitati | B. Mariae | Virginis | gloriose | in coelos assumptae, | Labaci. | Anno ab instaurata salute M. DCC. XX. | Labaci. Formis J. G. Mayr, inch | prov. Cam. typogr. | 12°. Schweinsledereinband mit Goldschnitt. 503 Seiten. «Calenda- | rium novum | ad | bene morien- | dum perquam | utile. | Excellentissimis Re- | verendissimis Illustrissimis | Perillustribus Prae-nobilibus Nobilibus | d. d. sub titulo beatissimae | virginis | Mariae | in coelos I assumptae, | sodalibus in xenium | oblatum Labaci. [ — Labaci, typis Joan. Georgii Mayr. — Als Anhang kommt die Lebensbeschreibung der Landespatrone, z. B. 23. April s. Servulus, 29. Mai s. Maximus etc. Klein 12°. Ledereinband. Veritates aeternae, (1760). dd. sodalibus almae ac venerabilis sodalitatis majoris. b. v. Mariae, in coelos assumptae, in caesareo, et academico S. J. Colegio Labari erectae, ac confirmatae pro xenio oblatae anno salutis M. DCC. LX. Graecìi, typis haeredum Widmanstad. 8 °. Lederband mit goldgepreßtem Rücken. 419 Seiten. Devotns Mariae Virginis conceptus. In primum italicae à R. P. Paulo Segneri s. J. dein latinitate donatus ab Adriano Wilhelmo Fabritio s. s. Theologiae doctore, archidiaconalis collegiatae beat. Virginis ad Gradus canonico capitulari. Et alma sodalitati B. V. sub titulo in coelos assumptae in archi-ducali collegio S. J. Labaci apostolica authoritate erectae et confirmatae in xenium oblatus anno M . DCC . XXIV. Labaci, formis J. G. Mayr, i. p. c. t. — 12°, 388 Seiten. Goldschnitt, Schweinsledereinband. (1725 oder 1724.) «Praxis I bonae vitae | et mortis | per sanctorum exempla | ducendae, et eorum patrocinia | impetrandae, | in dies anni singulos | distributa, | et almae sodalitati | B. Mariae Virginis in coelos assumptae | in archiducali societatis Jesu | collegio Labacensi in Xenium oblata | anno M. DCC, XXV. (oder M . DCC . XXIV.). - Venediis, ex typographia Balleoniana. Klein 8°. Goldschnitt, Ledereinband mit Goldpressung. (1711.) «Menstruus | christianarum cogi- | tationum cir-1 culus | à congrega-1 tione majori | sub titulo j beatissimae | Mariae V. | in coelos | assumptae | dominis dominis | sodalibus in štrenam | oblatum. | — Labaci, typis Jo. Georgij | Mayr, ine. prov. Carn. typog. | Anno M.DCC.XI.» 4 Seiten Widmung, 133 Seiten Text und Index. Klein 12°, lCP/j/ó cm. Goldschnitt, Maroquineinband mit Goldpressung (jederseits krainischer Adler von Ornamenten umgeben). (Ant. Comes àCBlagay.) Le Maitre. (1758.) «Vera | pietas | seu | virtutum, devotionum, | actionum diurnarum | exercitatio. | Authore | R. P. Le Maitre | societate Jesu, | D. D. sodalibus, | sub titulo B. V. Mariae | in coelos assumptae, | in collegio soc. Jesu | Labaci | congregatis | in štrenam oblata | anno salutis M. DCC. LVIII. — Typis Kaliwodianis.» 12°. Schvreinsledereinband. Druck von Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg in Laibach.