Laibacher Diözese. M 531. Mittelst siirstbischöflicher Ordinariats-Kurrende vom 26. Oktober 1858, Nr. 1151, wurden alle mit den Rechten und Pflichten der Pfarrer ansgestatteten Seelsorger, hiemit auch die Lokalkapläne, ans die niemals aufgehobene Verpflichtung hingewiesen, nicht allein an Sonn- und gebotenen Feiertagen, sondern auch an den pro foro aufgehobenen Feiertagen das Opfer der H. Messe pro populo zu appliciren und daher kein Stipendium für einen solchen Tag anzunehmen. Aus Rücksicht auf die geringe Dotation mancher Knratien habe ich mich bei dem apostolischen Stuhle um eine Dispens bezüglich dieser Verbindlichkeit, der so genannten Parrochialmeffe, verwendet und demnach die Vollmacht erhalten, jene Herren Kuraten, deren jährliche Beneficiat - Einkünfte nach Abzug der Steuern den Betrag von zweihundert Seudi nicht erreichen, von der Application der h. Messe pro populo an den abgebrachten Feiertagen für die nächsten sieben Jahre zu entheben. Der Betrag von 200 Scudi gleicht auf die österreichische Währung übertragen jenem von 455 fl., wozu sodann noch das wechselnde Agio zugeschlagen werden darf, weil in Rom nach Silber gerechnet wird. Jeder Kurat, welcher sich die hier erwähnte Dispens zneignen will, muß nun gewissenhaft sein Beneficiat-Einkommen, welches dem f. b. Ordinariate niemals vollkommen bekannt sein kann, weil bei dieser Berechnung bezüglich der Dispens nicht die buchhalterisch adjustirte Fassion zum Maßstabe genommen werden darf, berechnen, und eben so gewissenhaft entscheiden, ob derselbe die Wohlthat der Dispens sich zueignen kann, oder davon als ausgeschlossen sich betrachten soll. FürstLischöfliches Ordinariat Laibach am 29. April 1863. M 1951/E. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. November v. I., über den allerunterthänigsten Vortrag der k. k. Obersten Rechnungs-Kontrols-Behörde, zu genehmigen geruht, daß die für die Rechnungs-Kontrols-Organe in Wirksamkeit stehenden Heiraths-Vorschriften vom 29. Juli 1800 und 17. März 1801, dann bezüglich der Militär-Rechnungs-Departements vom 30. Dezember 1859 außer Anwendung zu treten haben, und daß sich an deren Stelle provisorisch und bis zur Entscheidung einer neuen allgemeinen Heirathsvorschrift hinsichtlich der in der Dependenz der Obersten Rechnungs-Kontrols-Behörde stehenden Beamten der Civil- und Militär-Rechnungs-Behörden nach folgenden Bestimmungen zu benehmen sein werde: 1. Kontrols-Beamten ist die freie Eingehung der Ehe nur dann gestattet, wenn sie in dem Genüsse eines mit keinen Tarabzügen belasteten Gehaltes von mindestens jährlichen fünfhundert Gulden stehen. 2. Diese Gehaltsgräiize gilt sowohl für den Amtssitz der Kontrols-Beamten in der Residenz, als in den Provinzialstädten. 3. Provisorische Beamte sind den definitiv angestellten ganz gleich zu halten. 4. Quartiergelder oder sonstige Nebenbezüge können nicht in Anrechnung gebracht werden. 5. Beamte jener Gehaltsklaffe bedürfen zn ihrer vorhabenden Verehelichung keiner vorläufigen Bewilligung ihrer Vorgesetzten Behörde, sie sind jedoch gehalten, hierüber ihrer Amtsvor-stehung die Anzeige zn machen. 6. Beamte, welche sich verehelichen wollen, ohne das ad l erwähnte Gehaltsminimum erreicht zu haben, sind verpflichtet, mit die Bewilligung tut Wege ihrer Amtsvorstehnng bei der Obersten Rechnungs-Kontrols-Behörde einzuschreiten; diese Bewilligung kann ihnen nur ertheilt werden, wenn sie den an dem Gehaltsminimnm jährlicher 500 fl. abgängigen Betrag selbst oder mit dem anderen Theile, durch ein vollkommen und bleibend sicher gestelltes Privat-Einkommen gedeckt haben. 7. Praktikanten mit oder ohne Adjutum haben tut Falle ihrer vorhabenden Verehelichung diese Sicherstellung für den vollen Betrag jährlicher 500 fl. zu leisten. 8. Verheirathete Diurnisten können nur in dem Falle für sistemisirte Dienstesstellen in Berücksichtigung gezogen werden, wenn sie sich in der Lage befinden, die Deckung des sich zwischen dem Betrage des ihnen zn verleihenden Gehaltes und der Normal-Gebühr jährlicher 500 fl. ergebenden Abganges durch ein Privat-Einkommen in vollkommen und bleibend sicherstellender Weise nachzuweisen. 9. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden als eine freiwillige Auflösung des Dienstvertrages angesehen, und haben ohne weiters die Entlassung vom Dienste zur Folge. Hievon wird der wohlehrwürdige Kuratklerus zufolge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 31. Jänner 1863, Z. 561, zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, auf daß bei vorkommenden Eheschließungen von Beamten der bezeichneten Kathegorie die vorerwähnten Allerhöchsten Bestimmungen genau befolgt werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 22. April 1863. M 682. Jtt der Absicht, die Handhabung der öffentlichen und der Privat-Sicherheit mit jenen Rücksichten in Einklang zn bringen, die beachtet werden müssen, um den ans den Straf- und Zwangsarbeitsanstalten austretenden Individuen den Uebergang zn einer ehrbaren Beschäftigung zu erleichtern, dieselben gegen die Gefahren des Rückfalles zu sichern und in dieser Weise die Bevölkerung der Straf- und Besserungsanstalten zu vermindern, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Justiz- und mit dem Polizeiministerium eine Verordnung über die Behandlung der aus den Straf- und Zwangsarbeitshäusern zu entlassenden Individuen für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, zn erlassen. Diese Verordnung, respeetive Bestimmung über die Behandlung der aus den Straf- und Zwangsarbeitshänsern tretenden Individuen ist in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1860, Nr. 18795/1773, von der hohen k. k. Landesregierung des Herzogthums Kraut unterm 13. Juli 1860, Z 9873, an die unterstehenden k. k. Bezirksämter hinausgegeben worden, und umfaßt 18 Paragraphe. Die behördliche Thätigkeit wird jedoch in dieser Beziehung für sich allein nicht ausreichen: sie muß vielmehr ihre Unterstützung in Vereinen suchen, welche sich der aus den Straf- und Besserungsanstalten entlassenen Individuen aus christlicher Liebe, Humanität und Opferwilligkeit für das allgemeine Beste annehmen. In der Landeshauptstadt, wo sich geeignete Persönlichkeiten, die entsprechenden Mittel und die Gelegenheit znr Unterbringung der in Rede stehenden Häftlinge leichter finden, kann die Griindnng eines solchen Vereines keiner besonderen Schwierigkeit nnterliegen. Allein auch außerhalb derselben kann damit begonnen werden, daß sich in allen Orten, in welchen nach der Zahl der Bevölkerung entlassene Sträflinge oder Zwänglinge öfter Vorkommen, aus dem Gemeindevorsteher, Ortsseelsorger und einigen achtbaren Gemeindegliedern Schutzvereine bilden, die es sich zur Aufgabe machen, sich der entlassenen Häftlinge anzunehmen, sie zu leiten, mit Rath und That zu unterstützen und vor dem Rückfalle zu bewahren. Es wird demnach die wohlehrwürdige Kuratgeistlichkeit in Folge der obbelobten hohen Landesregierungs-Verordnung hiemit eingeladen, die Bildung von solchen Vereinen nach Kräften anzustreben, dieselben thnnlichst zu unterstützen, und den politischen Behörden bei Einführung derselben willfährig an die Hand zu gehen. Fürstbischösliches Ordinariat Laibach den 10. Juni 1863. Die hohe k. k. Landesregierung des Herzogthums Krain hat für die durch Feuer oder sonst vorunglückte Ortschaften, oder für mildthätige Zwecke, Sammlungen milder Beiträge im ganzen Umfange der Diözese angeordnet, und zwar: JW. 16. 1. Mit Verordnung vom 22. Dezember 1862, Z. 17561", für die durch eine Ueberschwemmung am 6. September 1862 verunglückten Insassen im Stubai-Thale in Tirol, welche einen Schaden von 125.000 fl. erlitten haben. J\o 543. 2. Mit Verordnung vom 24. April 1863, Z. 4863, für die durch den in der Nacht vom 4. auf den 5. April 1863 in der Altstadt Mattet Statt gehabten Brand verunglückten Insassen, welche einen Schaden von mehr als 180.000 fl. erlitten haben. M 562. 3. Mit Verordnung vom 20. April 1863, Nr.3402, für die Abbrändler der Ortschaft Bukuje im Bezirke Senosetsch, allwo am 2. März 1863 fünfzehn Häuser sammt Wirtschaftsgebäuden tut Werthe von 17,912 fl. abbrannten. JE 612. 4. Mit Verordnung vom 8. Mai 1863, Nr. 5400, für die am 4. April 1863 durch Feuer verunglückten Insassen der Ortschaft Ob lösch izh im Bezirke Laas, welche einen Schaden von 11.263 fl. erliten haben. JE 684. 5. Mit Verordnung vom 25. Mai 1863, Nr. 5975, ist eine Brandsammlung in den Bezirken Radmaunsdorf, Kronau, Neumarktl, Lack, Krainburg und Egg zu Gunsten der am 5. April d. I. durch Feuer Verunglückten in Vigaun, Bezirk Radmannsdorf, bewilliget worden. Der Gesammtschaden beträgt 10.250 fl. M 714. 6. Mit Verordnung vom 25. Mai 1863, Nr. 6330, für die Abbrändler der Ortschaft Ruin a n s d o r f im Bezirke Neustadtl. Der am 6. Mai d. I. dort verursachte Schaden beträgt 23.904 fl. M 770. 7. Laut Verordnung vom 7. Juni 1863, Nr. 7028, ist dem Vorstande des Alerianer Klosters in Aachen die Bewilligung ertheilt worden, zum Baue von Gotteshäusern in den Filialen Gladbach und Crefeld für die in jenen Klöstern verpflegten armen Kranken durch die Ordensbrüder in dem österreichischen Kaiserstaate milde Gaben einsammeln zu lassen. M 782. 8. Laut Erlasses vom 15. Juni 1863, Nr. 7486, ist von Sr. k. k. Apostolischen Majestät die Bewilligung ertheilt worden, daß für die blos 813 Seelen zählende arme katholische Gemeinde Mnisek in der Zipser Diözese in Ungarn zur Erbauung ihrer Kirche, respeetive zum Zwecke der Aufbringung der Kosten der inneren Einrichtung derselben, milde Gaben im Bereiche des ganzen Reiches gesammelt werden dürfen. Die hochwürdigen Herren Dechante werden sonach in Folge der zitirten hohen Landes-regiernngs-Erläffe eingeladen, die Sammlungen milder Beiträge in den betreffenden Dekanatbezirken üblichermaßen zu veranstalten, und die eingegangenen Beträge an die Ordinariatskanzlei abzuführen. Wrstbischöfliches Ordinariat Laibach den 20. Juni 1863. Aartholomäus m. p. Fürst-Bischof. Die slovenische Uebersetzung der H. Schrift des A. und N. Testaments hat die Presse verlassen, und ist solche in 6 Bänden, einfach geheftet (geholländert), in der fürstbischöflichen Ordi- nariatskanzlei zu nachstehenden Preisen zu haben: I. Band (2974 Druckbögen) enthaltend Petere Mojzesove bukve in Jozuetove bukve...................................................................................... 1 fl. 53 kr. H. Band (3774 Druckbögen) enthaltend Bukve Sodnikov bis einschliesstg Esterine bukve...................................................................................... 1 y 95 ,, III. Band (39'b Druckbögen) enthaltend Jobove bukve bis einschliesstg Sirahove bukve.....................................................................................2 „ — „ IV. Band (547a Druckbögen) enthaltend Prerok Izaija bis einschliesstg Dvoje bukve Makabejcov.....................................................................................2 „ 70 „ V. Band (2874 Druckbögen) enthaltend Evangelje in Djanje aposteljnov . . 1 „ 53 „ VI. Band (317- Druckbögen) enthaltend Liste aposteljnov in Skrivno razodenje 1 „ 68 „ Zusammen 11 fl. 39 kr. Bei Abnahme aller 6 Bände findet eine Preisermäßigung pr. 1 fl. 39 kr. statt, so daß die ganze Bibel A. und N. Bundes um 10 fl. ö. W. abgegeben wird. Gedruckt bei Josef Blasnik in Laibach.