für den Gemeinderath der Stadt Pettau. Zufolge Gemeinderathsbeschlusses vom 7. März 1888. Pettau 1888. Druck von W. Blanke in Pettau. ^ ftxA32>0 § 1. Der Gemeinderath entscheidet über die in seinen Wirkungskreis gehörigen Angelegenheiten in Versammlungen (Sitzungen). § 2. Der Gemeinderath kann sich nur auf Anordnung des Bürgermeisters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters versammeln. § 3. Die Sitzungen sind entweder ordentliche oder ausserordentliche, öffentliche oder nicht öffentliche. >p^Gemeinderathssitzungen finden an jedem ersten Mob— -tage jeden Monates um 3 Uhr Nachmittag statt. § 5. Ausserordentliche Sitzungen können vom Bürgermeister in Fällen besonderer Dringlichkeit angeordnet werden; verpflichtet hiezu ist er jedoch übe»schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittel der Gemeinderäthe o0 § 1. Der Gemeinderath entscheidet über die in seinen Wirkungskreis gehörigen Angelegenheiten in Versammlungen (Sitzungen). § 2. Der Gemeinderath kann sich nur auf Anordnung des Bürgermeisters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters versammeln. § 3. Die Sitzungen sind entweder ordentliche oder ausserordentliche, öffentliche oder nicht öffentliche. >p^Gemeinderathssitzungen finden an jedem ersten Mob— -tage jeden Monates um 3 Uhr Nachmittag statt. § 5. Ausserordentliche Sitzungen können vom Bürgermeister in Fällen besonderer Dringlichkeit angeordnet werden; verpflichtet hiezu ist er jedoch übe»schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittel der Gemeinderäthe o