A m t s - H'^'"'^ D l a t t. ^°'37. Dienstag den 13. August 1833- CsUbernial - Verlautbarungen. Z. 1071. (!) Nr. 16579^2977. E u r r e n d e des k. k. illynschm Guberniums zu Laibach. — Die Errichtung der krainerlschenGranzwachewlcd bekannt gemacht. — Seine Majestät haben die Errichtung einer Gränzwache anzuordnen gcru-het, welche dieBcwackung der Gränze an derStel-le des bisherigen Mllltär-Gränz.-Eordons und der Civil-Glänzaufsicht vollziehen wird. — Da diese Granzwache bald in Wirksamkeit zu treten hat, so wird der beiliegende Auszug aus der Verfassung der Granzwachc und ihrer Dienstvorschrift zur allgemeinen Kenntniß gebracht , damit sich von Jedermann hiernach benommen werde. — Laidach am 27. Juli ,833. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landeö - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und P r! m ö r , k. k. Hofrath. Franz Ritter v. Iacomlni, k. k. Gudcrnw.l-^ccrctär, als Referent. 2(1 Nr. 16579. Auszug aus der Verfassung der Grenzwache in den deutschen, gallischen und lomdardisch -venezianischen Provlnzen. — !. Bestimmung der Granzwachc. — i. in den deutschen, gallischen und lombcirdisch-venezianischen Provinzen wivd zur Bewachung der ausländischen Gränze, dann der dlcse Provinzen von Ungarn und Slcbcnbürgcn trennenden Zwlschenlmiü ein bewaffnetes Corps, unter der Benennung: k. k. Gränzjäger/ aufgestellt. Mit der Errichtung dleser Granzwachc haben alle bichcr bestandenen Abtheilungen der Gränzaussicht, als: der Militär-Gränz-Eordon, dle Zoll-, Taback-und Salz-Gränzaufschcr, dann die an der Gränze aufgestellte 5M'22 aniva 61 ^inInx2 im lombardisch-venezianischen Königreiche aufzuhören. — 2. Tie Gränzwache ist bestimmt »-) den Schleichhandel und die Uebertretungcs der Finanzgesetze zu verhindern; k.) verdäch- tige, mit den erforderlichen Ausweisen nicht versehene Leute von dem Eintritte in das Land abzuhalten; 0.) den Austritt der Mllitaraus, rc>ßcr, der Auswanderer oder anderer Personen in das Ausland zu hindern, die sich dahin, ohne die erforderliche Bcf^iginß begeben wollen. — Z.) Die Granzwache »st ferner vcrpftlchtct, in den durch die Vorschriften festgesetzten Fällen, auf die vorlausige Aufforderung der dazu berufenen Behörden zur Vollstreckung der Vor« kehrungen für die öffentliche Hlchcrhctt in dem dcr Gränzwache zugewiesenen Bezirke Hülfe zu leisten. — II. Organlsmus der Gränz-wache. — 5 D»e Granzwache ist ausschließend den Flnanzbehördcn, und m der höchsten Instanz dcr k. k. allgemeinen .^ofkammer untergeordnet. — IV. Verrichtungen der Granzwache^ — 20. die Gränzwache hat die gespannteste Aufmerksamkeit auf die vorkommenden Waarenzüge, Reisenden und alle sich über du: Gränze begehenden oder über dieselbe eintretenden Parchcim zu richten. Die näheren Bestimmungen über dle Art, in wel« cher dieselbe diese Verpflichtung zu erfüllen hat, werden durch besondere Belehrungen festgesetzt. — 2l. Die Parthcien sind verpftlchict, dcn Angestellten dcr Gränzwache'auf ihr Befragen den Ort, von welchem sie kommen, und die Nlchtung, die sie nehmen, anzugeben, ihre Pässe und dle Zollbollettcn vorzuzeigen, die Besichtigung dcr bci lhncn befindlichen Behältnisse, und falls dieselben zollamtlich gcsiegeli sind, dcr Schnüre und Slcgcl zu gestatten, wie auch auf die an sie gestellte Aufforderung sich zu dem nächsten Gcfällsamte zu begeben. — 2Z. Deli in dcrAusübung dcs Dienstes begriffenen Individuen der Granzwachc kommen die in den Gesetzen gegründeten Ncchtc dcr Wache zu. — Die gegen dieselben mit gefährlicher Drohung oder gewaltsamer Handanlcgung vcr- - übte Widersetzlichkeit wird als Verbrechen dcr : öffentlichen Gewaltthätigkeit, und die Zusam-l mmrottung mehrerer Personen, um dcuselbcn e Widerstand zu leisten, als das Verbrechen des 822 Aufstanves geahndet. — X. Bürgerliche Verhaltnisse der a nge stellten Gränzwache. — 61. Die Glieder der Gränzwache unterstehen in Civil- und strafgerichtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit desjenigen Ge« richtsstandes, der ihrer persönlichen Eigenschaft angemessen ist. Als der Wohnsitz der Indwi-ducn, die keinen dauernden Standort haben, w»rd in dlcser Beziehung der für das Compagnie - Commando bestimmte Standort angcsc-.hen. — 82. Den Commtssären und den höher lm Range stehenden Angestellten der Glänzwa, che ist die Verheirathung gegen vorläufige Meldung bei ihren Vorgesetzten gestattet. — 65. .'Die Individuen der Mannschaft vom Führer abwärts dürfen Hingegon ohne früher erlangte ausdrückliche Bewilligung eine Ehe nicht eingehen. Diejenigen, welche ohne diese Bewilligung heirathen, sind des Dienstes verlustig. — 66. Den Individuen der Mannschaft vom Führer abwärts, welche ihrer gesetzlichen Militärpflicht noch nicht genüge leisteten, und dle bet der Gränzwache eine Dienstdauer von zehn Jahren, zu Folge §. 9, noch mcht zurücklegten, wird die zeitliche Befreiung vom Kriegsdienste mtt dem Beisaye zugestanden, daß Diejenigen, welche vor Ablauf von zehn Jahren, wegen ihres nicht vollständig entsprechenden Benehmens aus dem Dienste der Gränzwache entfernt werden, der Mllitärstellung in jener Altersclasse unterliegen, in welcher sie beigezogen worden wären, wenn sie sich nicht lm Dienste der Gränzwache befunden hätten. — 9/. Dle Angestellten der Gränzwache hingegen, welche nach emer zehnjährigen Dienstleistung bei derselben behalten werden, dann die Commissäre und die höher im Nange stehenden Individuen werden in Absicht auf die Mllitärpftichtigkeit, den Staatsbeamten gleich gehalten. — Xl. Kleidung und Rüstung. — 63. Die Gränzwache hit eme Uniform zu tragen, über die eine besondere Vorschrift das Nähere bestimmt. — 89. Kem Angestellter der Gränzwache vom Obercommissare abwärts, darf lm Dienste, kcinIndwlduum vom Führer abwärts, hingegen auch außer dem Dienste ohne aus« drückliche, bloß aus wichtigen Gründen zu er« theilende Bewilligung seines Vorgesetzten, an» ders als in der vorgeschriebenen Nniform und bewaffnet erscheinen. —» 90. Die Waffen haben in einem Säbel und einem mit Bajonette versehenen leichten Feuergewehre zu bestehen. Die Commissure und Obercommissäre tragen bloß Säbel. — 93. Das Feuergcwehr darf nie ungeladen zu emer Dienstesverrichtung ge- nommen werden. — 94. Es ist strenge unters sagt, sich der Waffen außer dem Diensse und zu-lrgend einem nicht unmittelbar in der Dien-stesverrichtung legenden Zwecke zu bedienen. — 95. Auch im Dienste sind die Waffen nur, so weit es die Nothwehr unumgänglich erheischt, mit möglichster Sorgfalt zu gebrauchen, damit nicht das Leben eines Menschen ohne Noth in Gefahr gesetzt werde. Gegen Individuen, die sich der Gränzwache bei der Anhaltung gewaltsam widersetzen oder dieselben mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen anfallen, kann von den Waffen, jedoch mtt Beobachtung der gedachten Vorsicht, Gebrauch gemacht werden. — Auszug aus der allgemei« nen Dienstvorschrift der Granzwa -che. — II. Dien ssvcrri cht u ng cn der Gränzwache. — 3o. Frachtfuhren, die auf der gewöhnlichen, zum Zollamtc führenden Haupistrasse zwischen dem letzteren und der Gränze in der Richtung nach dem Amte ge« troffen werden, sind, falls nicht der Verdacht einer Gesetzübertretung obwaltet, nicht anzu» halten. — Bei Reisenden :st dasselbe zu beob« achten, wenn sie auf der gedachten Haupt, ftrasse in der Richtung vom Amte gegm die Gränze oder gegen das Innere des Landes vorkommen. — 3i. Reisende hingegen, die auf anderen Wegen getroffen werden, und Frachtfuhren, die, wenn gleich auf der zum Zoll» amte führenden Hauptstrasse in der Richtung von demselben gegen dle Gränze oder gegen das Innere des Landes in dem der Gränzwache zugewiesenen Bezirke vorkommen, sollen stets zur Vorweisung ihrer Pässe und zollamtlichen Deckungen aufgefordert werden. — 32. Dies? Aufforderung hat immer mit Anstand und gebührender Höstlchkcit ohne heftiges Schreien und drohende Geberde zu geschehen. — In die vorgewiesenen Papiere ist unverweilt Einsicht zu nehmen. Bei Frachtfuhren, Lastthleren oder Frachtträgern sollen die ämtlichen Siegel und schnüre an den Waarcndehältnissen, in so f:rn die Letztem aber Nlcht gesiegelt sind, und dieselben ohne Nachthell geöffnet werden können, soll ihr Inhalt' besichtiget werden. Auch ist die Zahl und Beschaffenheit der Behältnisse, Päcke und Stücke, dann ihre äußere Bezeich« nung mit dem Inhalte der beigebrachten Dek-kungen zu vergleichen. — 35. Diese Amtshandlung ist stets schleunigst zu pftegen, damit die Partheien nicht länger, als es zur Vollziehung der Vorschrift unumgänglich nothwendig ist, aufgehalten werden. — Z4. Geschieht dle Anhaltung bei Nacht, und ist an der Stelle 823 ?em Licht vorhanden, um die vorgeschriebene Besichtigung der Papiere und der Ladung vornehmen zu können, oder treten andere Hindernisse ein, welche die Vornahme der Amtshandlung an dem Platze der Anhaltung unmöglich machen, so sind die Angestellten der Gränzwache berechtigt, dle Panhn bis in den nächsten Ort wo diese Besichtigung gehörig vorgenommen werden kann, zu begleiten und zu fordern, daß nicht schneller gefahren werde, als solches ihre Begleitung gestattet. — 35. kandesfürstliche Poll,, sll- oder Packwägen dürfen an Orten / in denen sich kein Zollamt befindet, mit Ausnahme des Falles, wenn dieselben auf einen verbothenen Weg gerathen sein sollten, nicht angehalten werden. Dage» gen gelten rücksichtl^ch der Parthenn, die m,t der Post reisen, d»e für Rtlsende überhaupt festgesetzten Grundsätze. — Z7. Zum Behufe der m»t Reisenden oder Fr«chtfuhren, nach den obigen Bestimmungen vorzunlhmendtn Amtshandlung darf weder die Abladung des Gepäckes oder der Fracht auf offener Straße oder fre»em Felde gefordert, noch darf von den Reisenden verlangt werden, daß sie den Wa« gen oder das Fahrzeug ,m Freien verlassen. — 38. Weisen Partheien, d»e m«t einem Passe oder einer zollamtlichen Deckung (Bollette) versehen sein sollen, die dießfällige Urkunde auf die an sie gestellte Aufforderung mcht vor, befindet sich die vorgewiesene Urkunde nlcht in Ordnung, werden an den Siegeln, den schnüren, den Waarenbehaltmssen, und der, gleichen, Mangel wahrgenommen , ober erge, ben sich überhaupt Umstände, die den Ver, dacht einer Gesetzübertretung begründen; so sind die Personen, denen der vorgeschriebene Paß mangelt, an die nächste Obrigkeit; Waa, ren, deren amtliche Deckung, oder äußerer Verschluß sich nlcht in der Ordnung befindet, hingegen an das nächste Zollamt, wenn solches abcr zu wett entfernt wäre, an d»e nächste Obrigkeit zu geleiten. Die Reisenden und Frachtfuhren sind so voenig, als es nach den obwaltenden Umstanden thunllch iss, zu nöthigen, uon'der Strasse, welche sie bei ihrer Betrecung eingeschlagen hatten, zum Behufe der vorzunehmenden Amtshandlung abzuge, hen. — Jg. Menschen und Transportmittel, die im Eingänge aus dem Auslande oder aus dem außer der Zoll-Linie liegenden Gebiethe, dieselbe an einer für diesen Verkehr untersag» ten Stelle überschritten, oder d,e auf einem Wege, dessen Benützung verbothen ist, be« treten werden, sind anzuhalten, und an das nächste Zollamt, ode« die nächste Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung ju stellen. Die rücksichtlick der Gränzdewohner bestehenden besonderen Bewilligungen sollen jedoch fur die Personen, dle sich als Gränzbewohner auswei» sen, oder als solche bekannt sind, dann für die Gegenstände, auf welche sich jene Bewilli» gungen beziehen, gehörig beobachtet werden. — äo. Werden inner d«r Zoll L,n,e Partheien wahrgenommen, welche d»e Richtung gegen einen Weg, oder cinen Ort, dessen Betretung untersagt ist, nehmen, gegen welche jedoch der Verdacht «mer Gesetzübertretung nicht obwal« tet; so sollen dieselben gewatet, uno zur Em-schlagung einer andern Richtung angewiesen werden. Leisten sie der Warnung mcht Folge, und begeben sie sich auf den verbothenen Weg, oder versuchen sie, ungeachtet dcr Mah« nung, zur Zoll-klme m einer R»cdtung, wo lhre Ueberschrcttung untersagt ,st, zu gelangen; so sind dieselben anzuhalten, und zum nächsten, Zollamte, oder zur nächsten Obrigkeit zu stellen. — Hl. Eme besondere Aufmerksame keit hat die Granzwache auf Militär - Ausreißer, Rekrutirungs-Flüchtige, Landstreicher, Hausierer, und Leute, deren Gewerbe oder gewöhnliche Beschäftigung das Umherziehen an mehreren Orten erheischt, endlich auf die» jemgen Personen zu richten, die derselben durch b,e von den Polizei - Behörden mitgetheilten Personsbeschrelbungen oder Steckbriefe bekannt gemacht werden. -— Militär? Ausreißer, Re-krutirungs, Flüchtlinge, Landstreicher, und d»e Personen, welche von den Pol^e»- oder Gerichte-Behörden mit Steckbriefen oder Per? sonsbeschrllbungen verfolg werden, hat die Gränzwache, falls sie dieselben bei der Aueübung deß vorgeschriebenen Dienstes triffr, zu verhaften, und, so weit es sich um M'lltär-Ausrelßer handelt, und em M'lilar- Commando in der Nähe ist, an dasselbe, in allen anderen Fällen aber an die nachte Obrigkeit, oder, wenn der Verdacht elner Gefälls Ueber-tretung obwaltet, an das nächste Zollamt zur weitcrn Amtshandlung zu überliefern. — 42. Den Angestellten der Granzwacke ist gestattet, Waarenlaoungen, die für dcnEmganq, Aus-gang, oder die Durchfuhr von emem Gefalls-amte der Amtshandlung unterzogen wurden, wenn sich gleich d»e zollamtliche Deckunq und d>c Versiegelung in Ordnung befindet, zudem nachten Gcsallsamte stcllm, und eine wiederholte Untersuchung (Nach-Revision) der ka-dung vornehmen zu lassen. Von d.csemRech. te darf jedoch nur bei vorhandenen dringenden Verdachte Gebrauch gemacht werden. Die Indlvlduen, welche sich tneses Rechtes, ohne 824 einen solchen Vervacht, bedienen, sind für die Folgen verantwortlich, und »verden nach der Beschaffenheit der Umstände zum Ersetze des dadurch der Parthei verursachten Schadens verhalten, in so fern aber sich der Vorgang als eme bloße Neckerei der Parthei darstellt, oder wohl gar mtt dem Versuche cmer Erpressung verbunden war, außer der zu leistenden Vergütung noch auch zur gesetzlichen Strafe gezogen »verden. — Trlffr eme in der Ausübung des Dienstes begriffene Abtheilung der Gränzwache eine derselben an Zahl überlegene Vereinigung von Menschen, die durch »hre persönliche Beschaffenheit, durch den Ort, an dem sicb dieselben befinden, oder durch d,e Gegenstände, die sie bel sich haben, offenbar den Nerdacht erwecken, daß sie eine Schwärzung, oder eine andere Gesetzübertretung verübten , oder ,n, oder anderen zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen versehen sind, zur au-, yendlickl.'chen Ablegung der Waffen oder dieser Werkzeuge mit dem Beisatze auffordern, daß sie einzeln sich sammt den Gegenstanden, die sie mit sich bringen, zu der Abtheilung der Gränzwache ^ stellen, und ihre Pässe/ oder andere Ausweise und Deckungen vorzuzeigen haben. Diese Aufforderung hat nicht auf eine wettere Entfernung/ als die lnchte Verständlichkeit zulaßt, zu geschehen, und ist, so weit dieses dle Umbände gestatten, wenigstens ein Mal deutlich zu wiederholen. — 44. Leisten dle Partheien der Aufforderung Folge, so ist Mtt ihnen den Vorschriften gemäß zu. versah« ren. Diejenigen, die sich gehörig ausweisen, und die keinen zur Anhaltung geeigneten Ge« genstand mtt sich führen, dürfen nicht weiter aufgehalten werden. — /z5. Lassen die Par-thcien hingegen die Aufforderung unbefolgt, setzen sie ungeachtet derselben den eingeschlage? nen Weg fort, verweigern sie die Ablegung der Waffen / und dcr zur Anwendung der Geroalt geeigneten Werkzeuge, oder wollen sie fich nicht trennen/ und einzeln zur Abtheilung der Granzwache verfügen, so sind sie beherzt anzugreifen, und in Verhaft zu mhwen. — 46. Besteht jidoch die Rotte aus einer so starken Zahl Menschen, daß es nicht wahrscheinlich ist, dieselbe mit der ihr gegenüber stehenden Abtheilung dcr Gränzwache zu überwinden, so hat die Letztere eine zur Vertheidigung vortheilhafte Stellung zu nehmen, und nach Kcästtn das Voldnngen dec None muthig ab- zuhalten, zugleich aber Verssarlungen von den nächsten Abtheilungen der Gränzwache, der inneren Gefallen-Aufsicht, oder der Mi-luar-Commanden on sick zu ziehen. Ist es nicht möglich eme angemessene Verstärkung in gehörige- Zeit z^l erlangen, oder die Notte bis zum Eintreffen der erforderlichen Kräfte aufzuhalten, so »st wenigstens Alles aufzubiethen, daß die nächsten Wachtposten und Reserven Kenntniß von dem Vorfalle crhalcen, und in die Lage kommen, d»e Uebettretcr bei ihren ferneren Vordringen, so fern dieses nach dem Innern des Landes gerichtet ,st, zu erreichen, und zu ergreifen. — Den Gebrauch der Waf« fen gestattet das G>sch dcr Granzwache nur in zwei Fällen: ») als Nolhn-ehr zur Abwendung elnes gegen sie gerichteten thätlichen Angrisses, und 1') zur Bezwingung emes gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung des der Granzwache aufgetraaenen Dienstes. — ^6. Angriffsweise gegen Leute, welche der Granzwache tiinen gewaltsamen Widerstand leisten, insbesondere gegen Leute, welche ohne einen jolchen Wideband, oder einen vorlaufigen Angriff auf die Granzwache die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sache der Anhaltung zu entziehen, dürfen die Individuen der Granzwache sich der Waffen nie bedienen. »- ^g.' Auch in den Fallen, in denen die eine oder dle andere Bedingung des Gebrauches der Waffen vorhanden ist, dürfen dieselben nur in dem Maße angewendet werdcn, als solches zur Ab, schlagung des Angriffes, oder zur U.bcrwälti-gung des gewaltsamen Widerstandes ur.ums gängllch nothwendig ist. Sttts sind aber die Waffen mir der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leden eines Me.nschen ohne Noth nicht in Gefahr geseht werde. So schr cs unter die Plilchten der Individuen der Gränzwache gehört, den chncn obliegenden Dllnstuernchtun« gen durch den gesetzmäßigen G brauch dcr Waf< fen Nachdruck und Ansehen zu verleihen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwän lig zu haltcn, daß sie durch eme leichtsinnige, muthwiüige, oder boshafte Anwcndung dcr Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und ewigen R'chter auf sich laden« — 5l). Aus diesen Bestimmungen lst abcr keineswegs zu folgern, es müsse, um dle Waffen zugebrauchen, erst abgewartet werden, daß die Leute, gegen welche die Individuen der Granzwach? das Amt zu handeln haben, an die Letzteren Hand anlegen, wider sie Waffen gebrauchen, oder andere Mittel zur Verwundung anwenden. Als ein thätlicher Anfall ist vielmehr bereits zu betrachten, wenn Leute S2Z mit Waffen, oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, over obgleich Unbewaffnet, m emer zur Ueberwaltlgung der Gränzwache geeigneten Menge , ungeachtet dtr an sie gerichteten Aufforderung, NW zu halten, gegen die Granzwache vordringen, und dies,lbe dadurch in d,e Gefahr setzen, zu un, terüegen. — 5i. Die Wahl der Waffen, deren sick zu bedlenen »st, ob nämlich das Feuer-gewchr, der Gabel, oder das Bajonett angewendet werden svll, richtet sick nack den ob« waltenden Umstanden, wobei der Grundsatz gilt/ daß ditjenlge Waffe angewendet werden soll/ deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig lft.— 52. Außerdem Handgemenge, in dem sich jeder scmev Wehre, nach Maß der Nothwendigkeit und nach Zuläss'gkeit Der Umstände bedienen muß, darf die Mannschaft von den Waffen, insbesondere von dem Schießgewehre nur nach dem Befehle (Commando) deS Anführers der Abtheilung Gebrauch machen- — 53. Die Art ber Ladung, ob nämlich zu derselben Schrett oder Kugeln zu nehmen seyen, ist nach den in der Gränzgegend Statt findenden Verhältnissen zu bestimmen.— 5H. Sucht Jemand durch vi« «Schnelligkeit der Last- oder Zugthiere der Amtshandlung der Gränzwache zu entgehen, so ist dieselbe berechtigt, dte Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, h 56. Als eine thätliche Beleidigung ist insbesondere zu behandeln, wenn Jemand einem in der Ausüdunq des Dienstes begriffenen Angesseg, ten der Granzwüche ein Geschenk anlnetet, verabreicht oder aufzudringeü sucht. Z. 1049. (3) Nr. I674N5563. Circulars des k. k< i3ov« Landes-Guberniums zu Laibach. Mittelst welchem vor der erst neuerlich unter dem Titel: ^iavine Italia" (das junge IcaV liln) entstanden?, staotßgefährltche Zwecke be- zielenden geheimen Gesellschaft gewarnet wird« — Alß ver 22 Jahren die Erctt der Carbo« nari die bürgerliche Ö'dnu^a w den Staaten Itol'ens mtt emcm yanzlllt-sn Umstürze be« drohte, habcn Se. k. k. Mazeflat um Allerhöchst Ihren Unterthanen vor der, gernkinsckädllchen Lehren und der Verführunc, dieser Sccte zu warnen; die eben so verbrecherischen als siaats« gefährlichen Zwecke derlelben durch t«s gldruck« te Elrculare dlejer Lanvesstclle vom 2ä« November 1821, Z. !553g, zu Jedermanns Wissenschaft allgemein bekannt machen lassen, damit unerfahrene und leichtsinnige Menschen, denen die Obern diese Zwecke sorgfaltig verhehlten, hierüber belehrt, von der TheUnah« me an der Verbindung der Carbonar» abge« halten würden. — Die gleiche väterliche Sorgfalt des Lanbesfürfien bestimmte Allerhöchst« denselben nunmehr die nämliche Maßregel in Beziehung auf die im ?aufe der neuen Iciter-eigmsse gebildete, nicht minder gefahrl'che, vielmehr einen gesteigerten Grad der Eordonari darstellende Verbindung unter der Benennung: „(^iovino Il.all'2" (des jungen Italiens) anzuordnen. — Die Tendenz dieser Veremigung ist der Umsturz der bestehenden Negierungen und der geiammten bürgerlichen Ordnung; die Mittel, deren sie sich bedient, sind d,e Verführung und selbst der durch geheime Obern in ^orm oon Vehmgerichtcn ausgesprochene Mord. ^5o wie es sich nun von selbst versteht, daß Je» der, welcher diese hochverräterischen Zwecke kannte und demungeachtec in die Gesellschaft der (Iw^jrie Ilaiig trat, nach dem §. 5) des Strafgesetzbuches über Verbrechendes Hochver, rathes scdulbia. ist, oder wenn cr nach dem §. 64 und 55 desselben Stlafgeschbuchcs, da ihm der Zweck schon bekannt war, d,e Fortschritt? dieser Verbindung nicht hinderte, oder d,e Mitglieder derselben anzuzeigen unterließ, sich dieses Verbrechens mitschuldig gemacht hat, und die von dem Gesetze darüber verhängte Strafe verwirkte; eben so wird sicd vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung Niemand mehr mit der Unwissenheit des Zweckes der Gesellschaft l^iovinel^lia entschuldigen können. —Werdahcr immer von diesem Zettvuncte an, in die gedachte Verbindung tritt, vdev die Fortschritte derselben zu hindern, oder ihre Mit» glieder anzuzeigen fcrncr unterlaßt, wird nach den Bestimmungen der §. §. 52, 53, 5^ «nd 55 des Strafgesetzbuches über Verbrechen, .welcke unter ihrem rollen Inhalte nack angeführt sind, adgcmlhellt «erden. — Eben so (Z. Amts-Matt Nr. 97. d. 12. August 1323.) 326 findet der §. 56 des gedachten Strafgesetzbuches in Ansehung zener Falle, m welchen den Entdeckern gänzliche ^craftosigkeu und Gehelmhal« tung zugesichert »st, auch auf d«e Gesellschaft (bovine Ilalia seme Anwendung, daher er hier ebenfalls zu Jedermanns Kenntniß seinem vollen Inhalte nach angeführt w»rd. — Lai-bach am 27. Juli ig)H. Joseph Tamillo Freyherr v. Tchmidburg, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, t. t. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. §. 52. Das Verbrechen des Hochoerra-thes begeht: 5.) der die persönliche E>lch63. (2) Nr. iä62^53i6. Tax. Kundmachung. Bei dnscr Cameral-Gefällen.Vcrwaltung ist die zweite Accesslstenstelle mit dem Iahrcsge-halte von Dreihundert Gulden E. M. in Erledigung gekommen. — Zur Besetzung dieses T-cnsiplatzes, und ^im Falle der Bestellung durch graduelle Vorrückung zur Besetzung der sechsten Acccssistenstelle mit dcm Iahresgchalte von Zweihundert fünfzig Gulden wird der 827 Concurs bis i. September d. I. eröffnet. — Diejenigen, welche eine dieser Dienststellen zu erhalten wünschen, und sich über dle zurückgelegten philosophischen Studien, über ihre bisherige Dienstleistung und über einen unbescholtenen Lebenswandel auszuweisen vermögen, haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorge. schricbenen Wege vor Ablauf der bestimmten. Bewerdungsfrist der Cameral-Gefallen-Verwal-tung zu überreichen. — Von der k. k. vereinten illur. Camcral-Gefällen-Verwalung. Lal-bach am 5. August i633. vermischte ^erlautb^runOen. Z. io6u. (3) Warasdlner - Töplitzer , Wirthshaus-Verpachtung. Da die Pachtzeit des großen Einkehrwirthshauses m dem, dem hochw. Agramer Domcapitel zugehörigen, und sehr besuchten Badorte „Töplly" bcl „Warasdln," mit 23. April l834 erlischt, wlrd dasselbe neuerdings mittelst der, am 19. September d. I., im Drte selbst, und zwar ln der Herr« schaftlichen Kanzlei abzuhaltenden L»ci« tation auf drei nacheinander folgende Jahre verpachtet. Dieses Gasshaus besteht aus folgenden Bequemlichkeiten: A.) zu ebener Erde aus zwei großen Wirths-wohnungs,, e»nem Dienstbolhin- und drei Bat>egästezlmm«rn, einer Wäschkammer, emer Küche, einer Gpelsekammer, nnem größeren und zwel Handkellern, und elnem Gewölbe; K.) im ersten Stocke: aus einem großen Tanz- und Spnsesaale, einem Blllard- und einem Eredenzzlmmer; e.) im ersten und zweiten Stocke: aus 5a meuolltten, und mit herrschaftlichem ^ Bettzeuge und Wasche versehenen Gast, zimmern, und drel Kaffehküchen. Das Billard, dle Meublen und Wasche wer, den dem Pächter gegen Inventar über« geben. 6.) Hlerzu gehören in den Gebäuden im Hofe: dle gemauerten , wider Anton und 3/taria Flore von Lutomtz, in die executive Veräußerung der, auf Namcn An« ton Flore vei^eroährten, zu Lusovih gelegenen, der löblichen Swatsherrschaft Michelstelten, ^l> Urb< Nr. tic?^ unteithänigen, gerichtlich auf2Lc)5ft. 35 tr, geschaßten ! »^2 hübe, sammt Wohn« und Wirtschaftsgebäuden, und der auf L ss. 16 tr. ge« schätzten Fährnisse, wegen vom Anton Flore, aus dem Urtheile vom >«< Jänner »äZo schuldigen 36c» ss., bann äa fl., und aus dem Ultdeile vom 6e eociem 62t« von Anton und Maria Flore lücke ständigen loo ft., sammt Kinfen unv Kosten gewil" liget wordei», und diezu unter Gincm die Tagsaz« zungen a>uf den 5. September, 5. October und 7, November l. I., jedesmal von 9 dis »2 Uhr, mit dem Anhang« angeordnet, daß, im Falle diese Nea" lität weo«r bei dee ersten nsch zwslten FeUdietung um den Schä^ungstverth oder darüber an Mann aebracht werden tonnte, solche bei der dnlten unv lebten Tagsayung auch unler demselben hinlange« zeben w«lden wülde«, Wozu die Olstehungsluftigen mil VelN Beisätze eingeladen werden, daß sie die VießfälNgetl Licitationsbedingnisse zu den gewöhnlichen AmtS« stunde« in hiesigerGtllchtskanzlei einleben können^ Igg sl> Podpelsch am »0. Juli ^625. g. lo5g. (Z) I< Nr. ,3äl< s d i e t. All« Jene, vie b«i dem Verlasse des zu Troschain am 23. April l< I. verstorbenen Halbhübler Anton Suppantsckltfch, vulg« Kle-menzek, aus was immer für emem Rechtsgrunde einen Anspruch zu machln berechtiget zu seyn glauben, haben solchen bei der dießfallS auf den 3o< August l< I., Früh y Uhr vor diesem Gerichte anberaumten iiquidationstag-fayung so gewiß anzumelden, widrigens sie sich die Folgen des §< 81^ b. G. B. selbst zuzuschre,-b«n haben werden. Bezirksgericht Weixllberg am 26. Juli »355. AnhKtm mr Nmb^cher Leitung. F^remven - Anzeige. Ali gekommen den 8. August 1833. Hr. Emmanuel Bernoulli, Handelsmann, von München nach Triest.— 5^>r. Peter Romano, ^mu. letter, von Tricst nach Grätz. — Fr.iu Nannett? Romano, Äemitceit?, von Görz nach Grätz. - Dm 9. Hr. Dauid Bell, Bemittelter; Hr. Joseph Huber, Hutfabrikant; Hr. Franz Müller, Bemittelter, mit Familie, und Hr Joseph Müller, Handelsmann; alle vier von Wien nach Triest. — Hr. Thomas Dothoby, Vemittclttr, und Hr. David Moline, Privater, beide von Trieft nach Wien. — Frau Katharina v.Hochkofcr, Wechselrachswitwe, mitFräu-lein Aloysse u. Königsdrunn, von Tricst nach Eilli.— Frau Louise Maycrfero, sammt Sohn Moriz, von Grätz nach Trieft. Collrs vom 7. August 1636. Ä)cuie!preis St iateschllldvellchltibun^r, zu 5 >o. H. (>»l ü,M.)85 !^i6 Verloste Odligacwn., Hofkam. . u>^aö.^"^ ^"""'/ " 9^^ D.,clc!),^.v m )^.n.i n. ^cra,<,'U"^o0^ e-z — l>al.Ool>gat. dcr Scanoc v >'"5 , "'^'l. H Dall. mit Verlos, v. 1.1820 für 100 fl. (>" HM.) 197 ^2 detto decto v.I, iU^l für K>o sl, (lü C'M ) i^^ 2^5 W>e>l.Hca0t'^a»cc>-^)ol. zu2 ,^2 v H. (in E^i.) 5/,, 1^2 Obligation. 0er ^l.;cn>. u^0 Uxgar. Hofkammer zu 21^29. H. (in CM.) 5^i^i6 (Aerarial) (Domest.) Odllgaciontn det Stände ^ ((H.M.) ((Zl. M.) v. Oltlrc^ich unler ul,i> l zu5 vH. — — od dcr Ennb, von ^)öh-! zn 2 ,/2 v.,^.! 5H — men, Mahren, Schle-i zu 2 1/4 v.^i. > — — si,n,Vccyecmarc,^ar,n-l z^Z y.H.l — — t«n. jirain nnd Gurz » z^ » 2/j v-H. l — — ^ W.Qbcrk.Amts-Qdl,^n.^ 2 v.f). /<2i>5 - ^^' ^"'"'p'- Stück 7233 in Conv. - Mün,e. IN ^albach am 1«. August i3?I. Marktpreise-. Ein Wien. Mctzen Weiden . . 3ss. 6i l^ l'r - — Kut'urul) __ ' __ - — Halbftucht ' — ^ — - — Gcrsie . . . — „ _^. - - H^den. . . 2 „ .0 ,. - ^ ^'"' - - - ^ „ 14 2^4 „ Otavt- unv lalwrrchNichc ^erlautbaruligkn. 2. io3i. ,(') , Nr. 52Ü7. Von dem t. k. Stadt- und Landrechte »n ^rain wird bekanni gemacht: Es sey über An, suchen des Oi'. Krohath, al^Curaror des m»l^ derjahrigen Vincenz Grafen l>. El^gclehaus, Ge^ "^lr des Johann Adam, auch Johann Erak- ,M ^"^" v. Engelehaub'schkn Gcldsideicom^ Evbr,/ "^ ^" diesem Fldeic^mmlffe erklärter t im Anmeldung der Fldelccwmlßglüu biger, nach dem am 20. März iL35 zu Preß« bürg verstorbenen Hrn. Vmcenz Grafen v.En-gclsdaus, k. s. pcnsionirren Hauptmann, als lchr^cwcstcn Fldelcomnnßbcsitzer, dle Tagsaz, zung auf dcn 2. Scptcmde/ i333, Vormtt-rcigs um l) Uhr vor dnsem t. k. Stadt» Ul^d LanNeanc bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was lwmer für emcm Rcchlßgrunde Ansprüche zu stellen v.rmclncn, solche so gewlß alimclden und rechts-geltend da;lhun sollen, wldrlger.s sie die Fok c,tli dls §. 6lä b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben wcrden. ^nvach den Zo. Juli i333. Z. 2o3ti. (l) Nr. 532ä. Von dem k, k. Stadt? und Landrechle m Kra>n wird bckannr gemacht: Es sey uon dlc» sem Gcrlchte auf Ansuchen des Mathias Pe-chain/ wider Maria Paradeiser, wegen aus dcm l.lrlhc>le, äclo. 20. Juli ^352 , Nr. IZ/l/z, schuldiger 6i5 si. 2/^ kr., »n die öffentliche Versteigerung des, der s>qu»nen gehörigen, auf i3/8 fi. Io kr. atschatzt,n, am Froschplaye hier, 5u!^> Eonl. Nr. 125 liegenden / dem hiesigen städtischen Grundduchsnnne tieliflbare:i Hauses gewilllget, und hiezu drel Termine, und zwar: auf den 2. Scpcembcr, 7. October und /;. Zlvucmbcr d. I., jcdecmul um 10 Uhr Wor-miliags vor diesem k. k. Stadt^ ulid Land» rechte mit dem Beisätze bcstimml worden, daß, wcnn dieses Haus weder bli der ersten noch zwcuen Fe»lbletungßlagsützung um den Schaz« zungsbeirag uder dalübcr an Mann gebracht rvcrden könnte, sclbes bei dcr dritten auch unter dem Gchatzllngöbetrage hintangegeben werden würde. Wo i'ibrlgens der« Kanfiusiigen frei stchl, die dleßfälllgcn Licuatiol^bedingnis« se wle auch dle SchatzUlig m der dießlandrecht-llchcn Negistralur zu den gewöhnlichen Amis« bunden, oder bci dem Execuiloneführcr Ma-tdiae Pccham, u^ter WccN-etulig D,-. Wurzbach, clNjuslhen, und Abschtiften daoon zu verlangen. i'vlbach den 2o. Juli iLZZ. Z. 2076. (!) Nr. HIL6. i ^on dem k. k. Stadt - und Landrechic m - Klam w«rd allmit bekannt gemacht: Es lip - über das Gesuch deß Div Oblak, Vertreters - der Vcrßlhung der lal.dckfür'sillchen Stadt , ^aok, in die Ausfertigung der Amcrnsatlons- Edlcte, rüclsichtllch dcs klquldalionb, 3vaimis-l siuns.Ncccpchee, clcla. 6. Iull ,326, Nr. ^28, , übcr dle zwel auf 3iamcn tlr Sladt Lssas lau. 85o tenden Zmangsdarl?hensscheine, 6(la. 2.^. Ian, s>cr :3a6 or. i2l ft. 3) 3^ kl'., und äclo. i z. Vcptembcc ,809 pr. 20 ft. Hl kr,, gcwil» l,get worden. Es l).lden demliach alle Icne, r» lhe auf gedachtes L^uidat:ons'sommlssii?ns^ N«c p^se aus was immer für einem Nechls-gründe Ansprüche machm zu konn^n vccmel-nln, s^lbe bmnen d,!r g.seyllchen Frist uon einem Jahre, sechs Wochcn .und drn Tagen, vor diesem k, 5. Kcadt- und Landrechte s» gewiß anzumelden und anhängig zu machen, als nn Widrigen auf weiteres Änlaiigen de» heuligsn Bltlstellcrs, Oi-. Odlak, noinina dir sua?t ^aas, das odgedachle Liquidations-sommls-sions-Nccip'.fse, nach Verlauf dlcscr gesetzlichen Frist für gecödtet, kraft: und wirkungslos erklärt werden wird. Lalbach den 3o. Juli ,83). Z. 1062. (1) ^ Nr. 536/.^ Von dem k. k. Stadt- und Landrechte m Kram wird anmit bekannt geinacht: Es sti über da5 Gesuch des I)l-. Johann Odlak, Curators dcs abwesenden nnd unbekannt wo be> sindllchcn Joseph Thoman / in die Ausfertigung der Amortisations - Edicte, rücksichtlich dcs angeblich in Verlust gerathenen, von der . k. k. kraincrischen Gudcrmal^lqmdaticns-Eom-nnssion ausgestellten Liquidations-CommisslonsF NecemsseS, <.läo. 8. Juli i3^li/ Zahl /^7, über die zwei auf N^mcn des Joscpl) Thoman lautende Krigs-Darlehens-Obligationen: u) Zir. 5i6 / a 5a^c), cläo. 21. September 1Ü09/ pr. 5ao fi.; und d) Nr. 70/ a 60^0/ l^äo. 26. Juli 1609, pr. loo st , gcwilliger worden. Es haben demnach alle Jene, welche ouf gedachleö liquidations-Connn^ftons - Ncce-pij'fe aus was immer für cincm Rechtsgrunde Al'lsprüche lnachcti zu können vermeine?!/ selbe binnen der gesetzlichen Frist von eincm Jahre/ sechs Wochen und drei Tagen", uor diesem k. k. Stadt- und Landrechle so gcwiß anzumcldcil und anhängig zu machet:, als :m Wldrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers das obgedachte Necepisse nach Verlauf dieser ge-sei^lichen Frist für gctödttt, kraft? und wirkungslos erklart werden wird. Lalbach den Zc>. Juli i853. Uemtliche V^rlautbarunZmI Z. ll)75. (1) Strassen - Licitati 0 ns - Verlaute b a r u n g. Die bei der Vez>rk5obcigke!,t Sittich a>n 5- Iunl i3)Z n,cht an Mann gebrachten 5a Haufen Bruchsteine in dem Steinbruche Vche, tin;, 190 Haufen Vergschotter in dtm Steinbruche ^ettendorf, /^u Haufen Steine «n dem Grembruchc Grlsche, und io5 Haufen in dem Dlelnbruche Grundrlhuf, werden am 17. August d. I., Vormutags oon g b>S i2llhl noch clnmal feilgeboten. Es werden zu dieser Licitation die Herren Untcrnehmungrlustlgen mit dem Beisatze uorge«j laden, daß das Beschotterungs - Maieriale auch in kleinen Parthlen jl nach dem es Einer oder der Andere übernehmen will, hiittangcge-ben werden, und daß Dmmermanns>A',bcit 67 „ l/<,i.l2„ c!) Zimmermanns.Materiale i/,5 „ 20— „ 0) Scheid-Arbeit . . 7 ,, ^7— „ Diejenigen, welche die Li^rung dieser Arbetten und Materialien einzeln oder zusam« men übernehmen wollen, werden bei dieser Minuendo-Verstelgerung zu etschcinen mit dem eingeladen, daß sie das 10 Ojo Vadium m»r-jilbrmgen haben. Dte 3lcicalwn6bedingnisse, Vorausmaß und Bauplm können zu den gewöhnlichen Amtsstunden tagllch hier clngise-hen werden. Bej'rksobrigkeit?aak am 8. August i833. Edict. Pom k. s. Nezirlsgerichte der Staatsbcrrschaft Lack wird bekannt gcmacht: OK sei über Ansuchen des Paul Iersb von Vchwarzcnberg, widcr Mathias Iessenlo von PöNand, wegcn auS dem Vec, gleiche, ^^c>. 27. Februar 1821, und inlül^ulnt«» ü. Februar»N22. schuldigen Zinsen pr. 60 st., rom (^clpitale von 5ao st. c. 5. c/, in die executive Feil. dierung der, dem Gegner gehörigen, im Orte P3l. land, 5ub hanS'Nr. 2g liegenden, der Staats, lZ. Amts-Blatt Nr. 97. d. i3. August i3Z5.) 851 billschaft Lack, Lud Urb. Nr. 907, dienstbaren, und auf 565 ft. gerichtlich geschählen Dlittcldube gelrilliglt, und hiezu dlei Termine, und zwar: auf den 9. Tcpttmder, 9. October und y. No» rcmbcr iü35 zcdesmal von 9 dig »2 Uhr^ormit« tags in I^oca dcr gcdachtcn Drllteldude mit dem Bcisahe best'MMt worden, daß, wenn e,e gcdach. te Nlaliläl weder bci der elften noch «wciten ZcU. bictul^öl.esahung um den ^chähunMetlag oder tarübcr an Mann gebracht w^ccen solne, ftlde del der dtille» auch unter tem Vchähungsireühc hütt» ana«a«dtn ^ werden wülde. Wo übrigens den Kauftustlgen ftci ficht, die dießfälligcn Llcit.'.tions. bedmginsss, wie auch die Gcdäyung h,er dei Gericht einzusthcn. Lack am 3i. Zuli »853. Z. 1087. (l) Nr. 441. Edict. Vom k. k. Bejillögcrichte Staatöherrschaft Lack wird hiemit detannt gemacht: Os sei üdcr Ansuchen des Joseph Schrei) uc>n Dolcinaciodiava, die executive Versteigerung der, dem Thomas El« fch«n gehörigen, der Staaiöhercschaft Lack, ^ud Urb. Nr. 2232. iienenden Realität, yaul'Nr. ^5, in Etvnern,, im gelichtlichen Schähungölvertde pr. 6oä ft. ^0 kr. C. M.> und der tben dielen gchöll» gen, auf 26 st. 42 lr. geschätzten Fahrnisse, als: Vieh und Mayelrüsjung, negen schuldigen 400 >1. ». e. c. bewiNiget, und zur Volnahme tcis^lden drei Termine, und zwar: der erste auf den 5. September, der zweite auf den 5. October und der dlitte auf den 5. November l. I. , j^crzclt Vormittags von 9 dis 12 Ubr in I^uca gedachter Realität und F->h 10 kr. (Z. Vi. c. §. c, s„ die executive Berstöig?cung deS gegnerischen, auf 53o st. gerichtlich gelchäßten, im Niegelberge lie. genden Wemgattens sammt Keller, gcwiNiget, und eS seyen zu deltn Vornahme trci Versicig?« ll'ngstagsatzungcu/ und zwar: auf dln 28. August, 26- ^sptemi'ec und »2. Occcber d. I,, mit dcm ^,eisa^e angeordnet N'ü^el, . daß, wet:n dicscr ^cmgarten weder bei dcr llstcn noch z^rcinu Tag» ^y"ng um den Schävunqslvcitl) an Mann ge. rracdt werden könnte, n der obern Pollana, ersten Stocke, gasscnscits, Znnmcr- lind son-silge Hailscinrichiungsstücke, als: Bettstätten/ Kasten, Tische, Stühle vom harten nicht poli« tinen Holze, Spiegel, Vildcrrahmcl,, Küchen- und Speiscl-ammergeschirre, kleine Weinfässer und Säuere-Botttmgcn , Boutcillen , dann Matratzen vom gutcn Roßhaare, gegen gleich bare Bezahlung an den Meistbietenden llcitando verkauft werden, wozu hiermit die Emladung geschieht. Z. ic>55. (3) Wohnungen zu vermiethen. In dem Hause, Nr. z/i, am neuen Markte, ist der aus sechs schönen Zimmcrn be, stehende erste Stock, sammt dazu gehöriger Küche, Spcislkamiver und zwei Kellern, oder auch vier bis fünf Zimmer d?s ersten Stockes rrnt Küche, Gp?isckammcr u^,d den Kellern, dann ein oder zwel große Zimmer abgesondert, dlese für ledige Herren; ferner in den Meffanl-ncn zwei Zimmer Mlt emcr Küche, endlich zu ebener Erde ein Zimmer, vorzüglich zur Schreibstube für Herren, welche am Raan Geschäfte bal>en, geeignet, zu vergeben. NilcthlvzsNge werdtn e-.sucht sich an den Hauseigen/chümer lm zweiten Stocke zu vcr.-wenden. Laldach den /^. August i33Z. Z. 1073. (i) Kunst- und literarischc Anzeige. Der Gefertigte crlaizdt sich zur Acmitniß des vcrchvtcn PudlicutUs Krains zu bringen, daß er seiner Kunst«, M u sikalien - und Landkar tenhand lun g cm eigenes Ver« kaufsloc^le im Grcgel'schen Hause am 332 Hauptplahe, Nr. 239, gewidmet, und dessen Einrichtung bereits vollendet h^»e. Er war bemüht, dasselbe so auszustatten, daß jeder billige Wunsch befriedigt werden kann, und durch fortwahrende Sendungen der bedeutenden Kunsthandlungen sich stets mit dem Ncuc-I'ten zu versehen, sollte aber irgend ein gewünschter Artikel nicht uorräthig seyn, so wird er so schnell als es die Entfernung des Verlagdortes zulaßr, cmfdasBilligste berechnet, nach erfolg-lcn bestimmten Auftrag, geliefert werden. Er schmeichelt sich mit der Hoffnung, durch zahlreichen Zm'vruch und vicle Auftrage bechn, und hierdurch für seine bisherigen rastlosen Bemühungen zu unausgesetzter Thätigkeit angespornt zu werden. Zugleich zeigt er auch ergebenst an, daß m seiner Buchhandlung am Hauptplatzc, Nr. 6, wieder vom In- und Auslande vicle Werke angelangt smd, zu deren Besichtigung und geneigter Abnahme er hiemit Freunde der Nteracur einladet. Insbesondere halt er sich verpflichtet auf eine n eue höchst interessante Zeitschrift aufmerksam zu machen, wc'.che unter dem Titel: Pfen ning'-M aga-z l n, oder Blairer für Belehrung, Unterhaltung und Verbreitung gemeinnütziger Kenntnisse in 52 Lieferungen zu vier Quartblä'ttcr mit 260 in Paris, London und Berlin verfertigten sehr feinen Holzschnitten gezeichnet, für i353 erscheint. Der Pranumcratlonsprcis ist nur 3 fi. (eine beispiellose Billigkeit.) Eine ausführliche Anzeige darüber ist beim Gefertigten zur gefällige«-. Einsicht bereit. Zur Beantwortung mehrerer Anfragen vom Lande wird schließlich noch erinnert,- daß auch die öffentliche Leihbibliothek für Stadt und Land nun bald eröffnet werde, ra die nothwendigen Vorarbeiten hieczu nn Kurzen vollendet seyn. werden, die bisher die Eröffnung unmöglich machten. Leopold Patern olli, Buch-, Künste Musikalicn- und Landkarten handler in Laibach. Z11^7^(3) ' Verkaufs - Anzeige. In der Carlstädtcr-Vorstadt ist das schöne Haus, Nr. 3, sammt Weingarten der dieß-jahrigcn Weinlese, welche 40 bis 5o Eimer betragen dürfte, und der Erdäpfelfcchsung; dann einem dazu gehörigen, in 1^m,ix2 liegenden Gemcincmthelle, täglich aus freier Hand zu verkaufen. Kauftusnge werden ersucht, sich an Herrn Alyys Waiser, Handelsmann am alten Markte, Nr. 2,, zu'vcrwcnden. Im nämlichen Hause ist auch stündlich cin schönes Quartier, mit fünf Zimmern sammt Zugchör, M oher ohne Pferdestall, zu vergeben. Z. 1069. (3) Wohnungs - Vermiethung. Im Hause, Nr. 143, am St. Jacobs-platzc, ist im zweiten Stocke cin kleines Zlm-mcr mit Einrichtung, und zu ebener Erde cin Gewölbe, stündlich zu vermiethen; auch ist ein Stall auf 5 Pferde nebst Hcubchältniß zu kommenden Michaeli zu vergeben. Das Nähere ist im zweiten Stocke daselbst zu erfragen. Z. 1074. (l> So eben ist neu erschienen und in der I. 3l. Edlen v. Kleinmayr's 'Buchhandlung in Laibach, neuer Markt, Nr. 22i, zu haben: Darstellung der M-teratur des österreichischen Gesetzbuches i'i b c r Verbrechen und schwere Polizci-Uebertrctungen von Johann VreZyue v. Vitttlingen. Doctor der Rechte. 8. Wien, 1822. 5^ kr. Conventions.Mknz,. Lehrbuch der reinen Olementar - s^es-metrie z u m öffentlichen Gebrauche und Selbstunterrichte pon Professor am k. k. polytechnischen Institut« in Wien. Zweite durchaus verbesserte Auflage. Mit fünf Kupftrtcifeln., gr. 8. Wien, 1825. 2 fl. 20 kr. Conv. Münze. Ausführliches Lehrbuch der Mit besonderer Rücksicht auf die Zwecke des pvacti-schcn Lebens. Von Nvllm Vurg. Professor d«r höhern Matheinatik ampolytechnichschtn InftitXtt tn, Wicn. Drei Bande mit Kupfern. gr. S.Wien, lL53. 9 si. Eonv. Münze.