Macher NöcchMtl. Nr. III. ~=t Anhalt: 15. Epistola Pontif. de prava duellorum consuetudine. — 16. Leo-Gesellschaft. — 17. Gesellschaft vom Rothen Kreuze. — 18. Die Vorschrift in Betreff der Anzeigen von Todfällen der Pensionisten unb von Trauungen einer Witwe oder weibl. Waise von Civil- unb Militär-Beamten ober Dfficieren. — 19. Literatur. — 20. Beschlüsse bes österreichisch-ungarischen Organisten- unb Orgelbauertages zur Verbesserung ber Orgelwerke. — 21. Effecten-Lotterie. — 22. Mäßigkeitsverein. — 23. Canomfche Visitation unb Firmung. — 24. Chronik ber Diöcese. ^ ini^r i i ' |. L- ^ i- I. 1892. rn^1', 11 j 1^; I r i 1 ' 1' i^MJ •!11 H11 t^i MI ^ 15. Sanctissimi Domini nostri LEONIS Divina Providentia PAPAE XIII. Epistola de prava duellorum consuetudine. Dilecto filio nostro Francisco de Paula S. R. E. Cardinali Schönborn Archiepiscopo Pra-gensi, venerabili fratri Philippo Archiepiscopo Coloniensi, ceterisque Venerabilibus fratribus Archiepiscopis et Episcopis aliisque locorum Ordinariis in Imperio Germanico et Austro- Hungarico LEO PP. XIII. SALUTEM DI LEGTE EILI NOSTEE YEXERABILES FRATRES DICTIONEM. ET APOSTOLICAM BENE- Pastoralis officii conscientia et proximorum caritate permoti, datis ad Nos superiore anno litteris, referendum censuistis de singulariurn cer-taminum, quae cluella vocant, in populo vestro fvequentia. Genus istud dimicandi, velut ius mo-ribus constitutum, non sine dolore significabatis etiam inter oatholicos versari: rogabatis pariter, ut deterrere homines ab istiusmodi errore vox quoque Nostra conaretur. — Est profecto error iste admoduin perniciosus, nec sane finibus cir-cumscribitur civitatum vestrarum, sed excurrit multo lat!us, ita ut huius expers contagione rnali vix ulla gens reperiatur. Quamobrem collaudamus Studium vestrum, et quam vis cognitum perspec-tumque sit quid hac in re philosophia christiana, utique consentiente ratione natural!, praescribat, tarnen, cum prava duellorum consuetudo christi-anorum praeceptorum oblivione maxime alatur, expediet atque utile erit id ipsum per Nos paucis revocari. Scilicet utraque divina lex, tum ea quae na-turalis rationis lumine, tum quae litteris divino afflatu perscriptis promulgata est, districte vetant ne quis «extra causam publicam hominem interimat aut vulneret, nisi salutis suae defendendae causa, necessitate coactus. At qui ad privatum certamen provocant, vel oblatum suscipiunt, hoc agunt, huc animum viresque intendunt, nulla necessitate ad-stricti, ut vitam eripiant aut saltem vulnus inferant adversario. Utraque porro divina lex interdicit ne quis temere vitam proiiciat suam, gravi et manifeste obiieiens discrimini, quum id nulla officii aut caritatis magnanimae ratio suadeat; haec autem caeca temeritas, vitae contemptrix, plane inest in natura duelli. Quare obscurum nemini aut dubium esse potest, in eos, qui privatim praelium eonserunt singulare, utrumque cadere et scelus alienae cladis, et vitae propriae disorimen volun-tarium. Demum vix ulla pestis est, quae civilis vitae a disciplina magis abhorreat et iustum civitatis ordinem pervertat, quam permissa civibus licentia ut sui quisque adsertor iuris privata vi manuque, et honoris, quem violatum putet, ultor existat. Ob eas res Ecclesia Bei, quae custos et vin-dex est cum veritatis, tum iustitiae et honestatis, quarum complexu publica pax et ordo continetur, nunquam non improbavit vehementer, et gravi-oribus quibus potuit poenis reos privati certaminis coercendos curavit. Constitutiones Alexandri III decessoris Nostri libris insertae canonici iuris privatas hasce concertationes damnant et exse-crantur. In oinnes qui illas ineunt, aut quoqo modo participant, singulari poenarum severitate animadvertit Tridentina Synodus, quippe quae praeter alia, etiam ignominiae notam iis inussit, eiectosque Ecclesiae gremio, honore indignoscensuit, si in certamine occumberent, ecclesiasticae sepul, turae. Tridentinas sanctiones ampliavit explicavit-que decessor Noster Benedictus XIV in Constitutione data die X Novembris anno MBCOLII, cuius initium Betestabilem. Novissimo autem tempore f. r. Bius IX in litteris apostolicis, quarum est initium Apostolicae Sedis, per quas censurae latae sententiae limitantur, aperte declaravit, eccle-siasticas poenas cornmittere non modo qui duello confligant, sed eos etiam quos patrinos vocant, itemque et testes et conscios. — Quarum legum sapientia eo luculentius emicat quo ineptiora ea esse liquet quae ad immanem duelli morem tuen-dum vel excusandum solent proferri. Nam quod in vulgus seritur, certamina id genus natura sua comparata esse ad maculas eluendas, quas civium honori alterius calumnia aut convicium induxerit, id est eiusmodi ut neminem possit nisi vecordem fallere. Quamvis enim e certamine victor decedat qui, iniuria accepta, illud indixit, omnium corda-torum hominum hoc erit iudicium, tali certaminis exitu viribus quidem ad luctandum, aut tractandis armis meliorem lacessentem probari, non ideo tarnen lionestate potiorem. Quod si idem ipse ceciderit, cui rursus non inconsulta, non plane absona haec honoris tuendi ratio videatur? Equi-dem paucos esse rernur, qui hoc obeant facinus, opinionis errore decepti. Omnino cupiditas ultionis est, quae viros superbos et acres ad poenam pe-tendam impellit: qui si elatum animum moderari, Beoque obtemperare velint qui homines iubet di-ligere inter se amore fraterno. et quemquam violari vetat, qui ulciscendi libidinem in privatis homi-nibus gravissime damnat, ac poenarum repeten-darum sibi unice reservat potestatem, ab immani consuetudine duellorum facile discederent. Neque illis qui oblatum certamen suscipiunt iusta suppetit excusatio metus, quod timeant se vulgo segnes haberi, si pugnarn detrectent. Nam si officia hominum ex falsis vulgi opinionibus di-metienda essent, non ex aeterna recti iustique norma, nullum esset naturale ac verum inter ho-nestas actiones et flagitiose facta disorimen. Ipsi sapientes ethnici et norunt et tradiderunt, fallacia vulgi iudicia spernenda esse a forti et constanti viro. Iustus potius et sanctus timor est. qui avertit hominem ab iniqua caede. eumque facit de propria et fratrum salute sollicitum. Immo qui inania vulgi aspernatur iudicia, qui contumeliarum verbera subire mavult. quam ulla in re officium deserere, hunc longe maiore atque excelsiore animo esse perspicitur, quam qui ad arma procurrit, lacessitus iniuria. Quin etiam, si recte diiudicari velit, ille est unus, in quo solida fortitudo eluceat, illa, in-quarn, fortitudo. quae virtus vere nominatur, et cui gloria comes est non fucata, non fallax. Virtus enim in bono consistit rationi consentaneo. et nisi quae in iudicio nitatur approbantis Bei. stulta omnis est goria. Benique tarn perspicua duelli turpitudo est, ut illud nostrae etiam aetatis legumlatores, tametsi multorum suffragio patrocinioque fultum, aucto-ritate publica poenisque propositis coercendum duxerint. Illud hac in re praeposterum maximeque perniciosum, quod scriptae leges re factisque fere eludantur: idque non raro scientibus et silentibus iis, quorum est puniri sontes, et, ut legibus pareatur, providere. Ita fit ut passim ad singularia certamina descendere, spreta maiestate legum, impune liceat. Inepta etiara atque indigna sapienti viro eorum est opinio, qui utut togatos cives ab hoc genere certaminum arcendos putent, ea tarnen permittenda censent militibus, quod tali exercita-tione acui dicant militarem virtutem. Primum quidem honesta et turpia natura differunt, nee in contraria mntari ob diversum personarum statum ul Io pacto possunt. Omnino homines, in quacum-que conditione vitae, divina ac naturali lege omnes pari modo tenentur. Praeterea ratio buiusce in-dulgentiae erga milites ab utilitate publica pe-tenda foret, quae nunquam tanta esse potest, ut eins obtentu naturalis divinique iuris vox conti-ceseat. Quid, quod ipsa utilitatis ratio manifesto deficit? Nam militaris virtutis incitamenta eo spectant ut civitas sit ad versus hostes instructior. Id ne vero effici poterit ope illius consuetudinis, quae suapte natura eo spectat ut suborto inter milites dissidio, cuius causae haud rarae sunt, e singulis partibus defensorum patriae necetur alteruter ? Postremo recens aetas, quae se iactat hu-maniore cultii morumque elegantia longe superi-oribus saeculis antecellere, parvi pendere vetustiora instituta consuevit ac nimium saepe respuere quid-quid cum colore discrepet reeentioris urbanitatis. Quid est igitur quod has tantumrnodo rudioris aevi ac peregrinae barbariae ignobiles reliquias, duelli morem intelligimus, in tanto humanitatis Studio non repudiat? Vestrum erit, Venerabiles Fratres, baec, quae breviter attigimus, inculcare diligenter populorum vestrorum animis, ne falsas hac de re opiniones temere excipiant, neu ferri se leviorum hominum iudicio patiantur. Date operam nominatim ut iuvenes mature assuescant id de duello sentire et iudicare quod, consentiente naturali philosophia, iudicat ac sentit Ecclesia ; ab eoque iudicio norm am agendi constanter sumant. Immo quo modo alicubi re-ceptum consuetudine est ut catholici praesertim florentis aetatis sibi sponte perpetuoque interdicant nomen dare societatibus non honestis, pari modo opportunum ducimus ac valde salntare, eosdem velut foedus inter se facere, data fide nullo se tempore nulläque de caussa duello dimicaturos. Supplices a Deo petimus ut communia conata nostra virtute caelesti corroboret quodque pro salute publica, pro integritate morum vitaeque christianae volumus, id benigne largiatur. Divi-norum vero munerum auspicem itemque benevo-lentiae Nostrae testem vobis, Venerabiles Fratres, Apostolicam benedictionem peramanter in Domino impertimus. Datum Romae apud S. Petrum die XII Sep-tembris an. MDCCCXOI, Pontificatus Nostri De-cimoquarto. LEO PP. XIII. 16. LEO-GESELLSCHAFT. Der II. allgemeine österreichische Katholikentag hat in einem seiner bedeutsamsten Beschlüsse die Anregung gegeben, es möchten die auf dem Boden des Christenthums stehenden Gelehrten Oesterreichs zum Zwecke gegenseitiger Förderung in Pflege der Wissenschaften sich enger untereinander verbinden, und die Freunde christlich - wissenschaftlicher Bestrebungen zu zielbewußter Unterstützung derselben vereinigen. Diese Anregung bewog eine Anzahl katholischer Männer, unter dem Namen „Leo - Gesellschaft" einen Verein österreichischer, christlicher Gelehrten und Freunde der Wissenschaften ins Leben zu rufen. Ueber die Aufgabe und den Zweck dieses Vereines gibt nachstehender Aufruf nähereu Aufschluß: „Die „Leo-Gesellschaft" soll für Oesterreich dasselbe werden, was für das katholische Deutschland die „Görres-Gesellschast", für Ungarn der „St. Stephans-Verein", ähnliche Vereinigungen in Italien, Frankreich, Belgien für eben diese Länder geworden sind: ein Sammelpunkt für diejenigen, welche in Oesterreich die Wissenschaften im Geiste des Christenthums pflegen und au der Förderung christlich-wissenschaftlicher Bestrebungen Interesse haben. Eine solche Vereinigung der christlichen Gelehrten und Freunde der Wissenschaften ist in der That eine Nothwendigkeit für das katholische Oesterreich, denn überaus groß siud die Aufgaben, welche die Gegenwart an die wissenschaftliche Thätigkeit der österreichischen Katholiken stellt: Aufgaben, so groß und umfassend, daß sie nur durch das vereinte Zusammenwirken und die werkthätige Unterstützung Vieler befriedigend gelöst werden können. Im Namen der Wissenschaft werden in Oesterreich fast täglich neue Angriffe gegen die christliche Wahrheit und die Einrichtungen der katholischen Kirche unternommen und mit so viel Aufwand von geistigen uud materiellen Mitteln unterhalten, daß cs nur durch das vereinte Bemühen Vieler möglich wird, denselben wirksam zu begegnen. Der Kampf gegen die Fundamente der gesellschaftlichen O r d n u u g nimmt in Oesterreich immer größere Dimensionen an und macht eiue umfassende Verthei-diguug derselben in Wort und Schrift für die österreichischen Katholiken zur dringenden Nothwendigkeit. Die zahlreichen Fragen der wirthschaftlicheu Reform, deren Lösuug vom Standpunkte der christlichen Gesellschaftsaussassuug in diesem Reiche so verheißungsvoll iuangurirt worden ist, erheischen das Aufgebot aller Kräfte, damit das geistige Material zn entsprechender Weiterführung der Reform vorbereitet werde. In der nächsten Zukunft sollen in Oesterreich große legislatorische Arbeiten auf den verschiedenen Gebieten der R e ch t s p f l e g e und der Verwaltung theils begouueu, theils fortgesetzt werden; es ist Sache der Katholiken, deren Grundlagen vom Standpunkte der christlichen Grundsätze zu studireu, um so zu einer gedeihlichen Durchführung derselben Mitwirken zu körnte«. Die Geschichts -fälschuugen zu Uuguusteu Oesterreichs werden planmäßig und mit Erfolg betrieben, und nicht selten ist gerade das katholische Bekeuutuiß seiner Fürsten uud Völker der Anlaß, um deren Vergangenheit zu bemakelu; hier kommt es den Katholiken zn, mit vereinten Kräften der geschichtlichen Wahrheit zn ihrem Rechte zu verhelfen nnd so das Vaterland und die Kirche zugleich gegen Verunglimpfungen zn verteidigen. Die Geschichte zahlreicher und ruhmvoller kirchlicher Institutionen in Oesterreich harrt der Erforschung und wissenschaftlicher Darstellung: es ist Aufgabe der Katholikeu, hier selbst die Hand an's Werk zu legen, ehe Unberufene dasselbe unternehmen. Die schöne Literatur und die K ü u st e gehen auch in Oesterreich vielfach Wege, die sie von der christlichen Idee des Schönen abseits führen; es ist eine Angelegenheit von hoher Bedeutung und allgemeinem Interesse, daß auf ihre Zurückführung zu Gott und zu Christus mit allem Nachdruck hingearbeitet werde. Die Förderung o b j e e t i v e r naturwissenschaftlicher For-s ch u n g ist heute notwendiger denn jemals. Hier hat bereits der II. allgemeine österreichische Katholikentag auf die Wichtigkeit der Errichtung eines kirchlichen Institutes für die Naturwissenschaften hingewiesen; es käme den Katholiken Oesterreichs zu, auf die Verwirklichung dieses Gedankens mit vereinter Kraft hinzuarbeiten. Die „Leo-Gesellschaft" stellt sich nun zum Zwecke, die christlichen Gelehrten und Freunde der Wissenschaften zur Durchführung dieser und ähnlicher Aufgaben zu vereinigen. Bereits hat eine namhafte Zahl katholischer Männer sich zur Mitarbeit und zur Unterstützung der Gesellschaft bereit erklärt, die Bildung von Sectioneu und Zweigvereinen wird vorbereitet uud einige der dringendsten Ausgaben können sofort in Angriff genommen werden. Soll jedoch der Erfolg der Arbeiten den Bedürfnissen entsprechen und des österreichischen Namens würdig sein, so ist die Betheiligung Aller erforderlich, bei welchen kraft ihrer Lebensstellung und ihrer Geistesrichtnng Sympathien für das Aufblühen christlicher Wissenschaft in unserem Vaterlande vorausgesetzt werden müssen." Es folgt hier ein Auszug aus den Statuten der Leo-Gesellschaft: 1. Zweck der Gesellschaft. Die Leo-Gesellschaft ist ein wissenschaftlicher Verein, der sich mit Ausschluß aller politischen Angelegenheiten zum Zwecke setzt: a) Die ans dem Boden des Christenthnms stehenden Gelehrten Oesterreichs behufs gegenseitiger Anregung und gemeinsamer Pflege der Wissenschaft untereinander zu verbinden. b) Die Freunde christlich - wissenschaftlicher Bestrebungen in Oesterreich zu sammeln, ihre Antheil-nahme an diesen zu beleben und zu befestigeil und sie zu zweckentsprechender Förderung und Unterstützung derselben zn vereinigen. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen dienen: a) regelmäßig wiederkehrende Versammlungen der christlichen Gelehrten und Freunde der Wissenschaft zur Erörterung wissenschaftlicher Fragen iinb zur Herstellung eines lebendigen Verkehres unter denselben: b) Veranstaltung und Förderung zeitgemäßer wissenschaftlicher Unternehmungen aller Art; c) Ausschreibung von Preisfragen wissenschaftlichen Inhalts; d) Einleitung von Vorträgen über wissenschaftliche Fragen; e) Verbreitung von Büchern und Schriften über wissenschaftliche Gegenstände und ähnliches. Die Geldmittel hiezu werden aufgebracht: a) durch die Beitrüge der Ehrenmitglieder und Förderer, der ordentlichen Mitglieder und Theiluehmer; b) aus den Publicationeu der Gesellschaft; c) ans Widmungen und Stiftungen, welche der Gesellschaft zugewendet werde». 2. Mitglieder. Die Leo-Gesellschaft besteht: a) aus Ehrenmitgliedern, b) aus Förderern, c) aus ordentlichen Mitgliedern, (1) aus Teilnehmern. Ehrenmitglieder sind jene, welche wegen ihrer Verdienste um christlich-wissenschaftliche Bestrebungen auf Vorschlag des Direktoriums von der Generalversammlung der Gesellschaft hiezu ernannt werden. Förderer sind jene, welche, indem sie zu den Zwecken der Gesellschaft einen einmaligen Beitrag von mindestens 200 fl. beisteuern, als solche von dem Direktorium anerkannt und aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder können nur christliche Männer werden, welche eine Hochschule absolvirt oder eine der Hochschulbildung gleichwertige geistige Ausbildung sich erworben haben und in einem Zweige der Wissenschaften auf welche Art immer thätig sind. Dieselben haben einen Jahresbeitrag von fünf Gulden oder einen einmaligen Beitrag von hundert Gulden zu leisten. Theiluehmer siud jene, welche sür die Zwecke der Gesellschaft einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Gulden entrichten. Tie Leo-Gesellschaft bildet eine einheitliche von einem Direktorium mit dem Sitze in Wien geleitete Vereinigung. 3. Aufnahme und Austritt. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt nach Vorschlag eines Mitgliedes oder Anmeldung durch Beschluß entweder des Direktoriums der Gesellschaft oder der Leitung der Zweigvereine. Der Austritt steht zn jeder Zeit frei gegen Abmeldung beim Directorium oder bei der Leitung des Zweigvereines, bei welchem die Aufnahme erfolgte. Für Theiluehmer genügt die einfache Anmeldung beim Directorium oder bei der Leitung eines Zweigvereines und die Entrichtung des Theilnehmerbeitrages. Ein Rückersatz der geleisteten Beiträge findet nicht statt. Mitglieder und Theiluehmer, welche nach zweimaliger Aufforderung ihre statutenmäßigen Beiträge nicht leisten, gelten als ausgetreten. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht den Versammlungen derjenigen Sektion, für welche sie sich entschieden haben, ferner den Generalversammlungen der Gesellschaft mit beschließender Stimme beizuwohnen, bei denselben das Wort zu ergreifen und hier sowohl, als auch sonst gegenüber dem Directorium Anträge zn stellen; sie genießen das active und passive Wahlrecht für die Gesellschaftsämter ; sie haben Anspruch auf die in der Periode ihrer Mitgliedschaft erscheinenden Tätigkeitsberichte der Gesellschaft sowie auf alle sonstigen von dem Direktorium zur Vertheilung an die Gesellschaftsmitglieder bestimmten Bücher und Schriften. Pflichten der Mitglieder sind die Förderung der Interessen der Leo-Gesellschaft theils in den Sectionen, theils in den Versammlungen, sowie die Leistung periodischer Beiträge. Die Ehrenmitglieder und Förderer der Gesellschaft haben außer dem passiven Wahlrechte für die Gesellschaftsämter die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Die Theilnehmer haben Zutritt zu den öffentlichen Versammlungen der Gesellschaft und Anspruch auf die jährlich erscheinenden Thätigkeitsberichte der Gesellschaft. Mitglieder wie Theilnehmer können die von der Gesellschaft selbst herausgegebenen Bücher und Schriften um zwei Drittel des Ladenpreises beziehen. 5. Organisation und Leitung der Gesellschaft. Die Leo-Gesellschaft gruppirt sich nach Bedarf in Sectionen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich einer oder auch mehreren dieser Sectionen nach seiner Wahl anzugliedern. Jede Section wählt sich ihren Vorstand, bestehend aus einem Obmann und einem Schriftführer, und nach Bedarf mehreren anderen Functionären (Obmannstellvertreter, mehrere Schriftführer, Aus-schußrüthe). Die Wahl derselben geschieht auf drei Jahre und ist dann als giltig zu betrachten, wenn die Majorität der beim Wahlacte anwesenden Sections-mitglieder auf dieselbe Persönlichkeit sich vereinigt. Aufgabe der Sectionen ist es, innerhalb ihres Gebietes dem Zwecke der Gesellschaft zu dienen und alle jene Schritte zu berathen und vorzubereiten, welche demselben entsprechen. Die Arbeiten und Verhandlungen der Sectionen werden von ihren gewühlten Obmännern, in deren Verhinderung von deren Stellvertretern geleitet. Die Beschlüsse der Sectionen unter- liegen der Genehmigung des Direktoriums, welchem es auch obliegt das zur Ausführung derselben Erforderliche zu bestimmen. Jede Section kann sich nach Bedarf in Sub-sectionen gliedern, deren Vorstand in ähnlicher Weise wie jener der Sectionen überhaupt bestellt wird, jedoch in Unterordnung unter den Sectionsobmann oder dessen Stellvertreter bleibt, welcher an den Sitzungen der Snbsection mit beschließender Stimme Antheil nehmen kann und den Verkehr derselben mit dem Directorimn vermittelt. Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft können den Verhandlungen solcher Sectionen, denen sie nicht zugehören, jederzeit als Gäste beiwohnen. Die Sectionen, bezw. Subsectionen halten mindestens eine Sitzung in jedem Vierteljahre ab. In den Universitätsstädten, sowie in anderen geeigneten Städten außerhalb Wiens werden für die betreffenden Lündergruppen Zweigvereine der Leo-Gesellschaft gebildet, welche sich selbständig constitniren und nach Bedarf in Sectionen gliedern. Dieselben bestimmen im Einvernehmen mit dem Direktorium der Gesellschaft ihr specielles Arbeitsprogramm, verwalten ihr Vermögen selbst und erstatten durch ihre Vorstände über ihre Thütigkeit alljährlich dem Directorimn und der Generalversammlung Bericht. An anderen Orten, wo Mitglieder der Gesellschaft in größerer Zahl wohnen, können dieselben als Centren für die betreffenden Landesgebiete freie Vereinigungen bilden, welche sich nach Bedarf in Gruppen entsprechend den Sectionen der Gesellschaft gliedern, mit dem Directorimn in Wien und den Sectionsleitnngen sich in lebendiger Verbindung halten und die Zwecke der Gesellschaft in ihren Wirkungskreisen fördern. Die Zwcigvereine führen für jedes ihrer ordentlichen Mitglieder 3 fl., für jeden ihrer Theilnehmer 1 fl. 50 kr. an das Direktorium der Gesellschaft für die Zwecke der gestimmten Gesellschaft ab. 6. Die General-Versammlungen der Gesellschaft. In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt, deren Ort und Zeit zum erstenmal das Directorimn, späterhin je die vorausgehende ordentliche Generalversammlung bestimmt. Das Direktorium hat dieselbe in den öffentlichen christlichen Blättern mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Versammlung bekannt zu gebe». Außerordentliche Generalversammlungen sind ans An- trag des Direktoriums sowie auf eineu bei diesem eingereichten Antrag von mindestens dreißig ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Zweigvereinen durch den Präsidenten in derselben Weise einzuberufen. 17. Gesellschaft vom Kothen Kreuze. Der patriotische Laudes-Hilfs-Vereiu für Kram hat mit Schreiben vom Februar 1892, Nr. 35, folgendes Ersuchen anher gestellt: „Um die bei den meisten Zweigvereinen zurückgegangene Mitgliederzahl zu heben und so die für die Vereinszwecke notwendigen Vereinsfonds zu stärken, hat der Landeshilfsverein vom Rothen Kreuze für Kretin im Einvernehmen mit den ihm zugehörigen Zweigvereinen beschlossen, die Bevölkerung am Lande durch besondere Einladungen zum Beitritte zu einem Zweigvereine des „Rotheu Kreuzes" zu ermuntern. Diese Einladungen werden von den im beigeschlossenen Rechenschaftsberichte aufgeführten Zweigvereinen unter anderen auch an die Herren Geistlichen vertheilt werden. Die hochachtungsvoll gefertigte Vereinsleitung erlaubt sich ein Exemplar der erwähnten Einladung znr gefälligen Kenntnißnahme zu übermitteln und zugleich höflichst zu ersuchen, den unterstehenden Aemtern die größtmöglichste Unterstützung dieses eminent patriotischen Unternehmens gefälligst anempfehlen zn wollen." Hievon wird die hochw. Seelsorgsgeistlichkeit mit der Einladung in die Kenntnis; gesetzt, die Zwecke des Rothen Kreuzes durch Einflußnahme auf Gemeindeglieder und durch eigene Betheiligung an diesem patriotischen Werke, durch Beitritt nämlich zum Lan-des-Hilfsverein oder zu einem Zweigverein desselben thunlichst zu fördern und zu unterstützen. 18. Erlaß des li. ii. Ministeriums des Innern vom 13. Dec. 1891, Z. 3839, womit die Vorschrift in Betreff der Anzeige von Todfällen der penlionilien und provisionisten, und von Verehelichungen Pension. Witwen und ärarisch unterstützter weiblicher Waisen in Erinnerung gebracht wird. Die k. k. Landesregierung hat unterm 30. De-cember 1891, Z. 15.409, Folgendes anher mitgetheilt: „Ju den mit dem Hofkammerdecrete vom 17. April 1834, Polit. - Ges. - Samml. Band 62, Nr. 49 im Einvernehmen mit den betreffenden Hofstetten zur Vermeidung ungebührlicher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträgen und Gnadengaben erlassenen Vorschriften und zwar in der Vorschrift G für die Psarrvorsteher wird im § 8 denselben zur Pflicht gemacht, nicht nur jeden in ihrem Pfarrspreugel sich ergebenden Todesfall einer mit einer Pension, Provision oder einem sonstigen Aerarialbezug betheilten Partei, sondern auch jede nach den gesetzlichen Vorschriften vollzogene Trau- ung einer Witwe oder weiblichen Waise von Civil-und Militär - Beamten oder Ofsieieren unverzüglich der betreffenden politischen Behörde I. Instanz (Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde mit eigenem Statute) anzuzeigen. Nachdem wahrgenommen wurde, daß diese Anordnung häufig unbeachtet bleibt, wird das hochwürdige fürstbischöfliche Ordinariat im Aufträge des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Deeember 1891, Z. 3839, ersucht zu veranlassen, daß obige Vorschrift den Psarrvorstehern und Seelsorgern zur genauen Darnachachtuug in Erinnerung gebracht wird." Wovon demnach hieinit zur Darnachachtuug die Erinnerung geschieht. 19. Literalu r. Christoph Litton Cardinal Migaui, Fürsterzbischof von Wien. Von Dr. Cöle st in Wolfsgrube r. XX und 908 S. 8°. Saulgan (Württemberg). Verlag von Hermann Kitz. 1890. — Vorliegendes Werk ist nicht etwa eine einfache Lebensbeschreibung eines hervorragenden österreichischen Kirchenfürsten, sondern es ist eine ausführliche und getreue Schilderung der Kämpfe, welche ein berufener Wahrer der Rechte der katholischen Kirche in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhundertes (1757 —1803) zu bestehen hatte. Der Verfasser entrollt ein hehres Charakterbild vor unseren Augen. Mitten in einer Zeit voll schwerer Prüfungen, wo unter dem Gewände des Eifers für „das geheiligte Recht des Fürsten" die Kirche systematisch ihrer unveräußerlichen Rechte beraubt wurde, mußte er die kirchlichen Interessen vertreten. Es war für den principienfesten Mann ein bitterer Schmerz zu beobachten, was für schwere Gewitterwolken über der Kirche in Oesterreich sich lagerten; zu sehen, wie die Rechte der Kirche vergewaltiget wurden; wie selbst unter seinen Amtsbrüdern Männer sich fanden, welche der Zeitströmung sogar Vorschub zu leisten schienen; wie seine besten Absichten verkannt, seine Vorstellungen und Mahnungen unberücksichtiget blieben. Trotzdem glaubte er keine Gelegenheit vorübergehen lassen zu dürfen, ohne zu bitten, zu warnen und zu beschwöre». Der klarste Beweis hiefür ist wohl die Unzahl von Eingaben und Vorstellungen, welche er an die Majestäten machte. Deren Zahl — wie unser Verfasser erwähnt — geht weit über 300 hinaus und einzelne sind bei 300 Bogenseiten lang. Die meisten dieser Urkunden werden uns entweder ganz oder theilweise und zwar im ursprünglichen Wortlaute vor Augen geführt. Daraus entnehmen wir in klaren Umrissen einerseits die fortschreitenden Eingriffe in die kirchliche Rechtssphäre, anderseits das Ringen Migazzi's, mit die Kirche von den schweren Banden zu befreien, oder die bereits geschlungenen wenigstens zu lockern. Jedoch beschränkte er sich nur auf Bitten und Vorstellungen; den Muth, es bis zum Aeußersten ankommen zu lassen, hatte er nicht. Es wird nicht unbegründet sein, darin den einen Grund der oftmaligen Erfolglosigkeit seiner Bemühungen zu erblicken Doch möchten wir einen anderen viel verhängnißvolleren Grund in dem Mangel an einträchtigem Vorgehen des damaligen Episcopates erblicken. Wäre dieser fest zusammen gestanden wie ein Mann, so wäre es der Aufklärungspartei kaum gelungen, den von edlen Gesinnungen geleiteten damaligen Monarchen Oesterreichs einer falschen Aufklärung dienstbar zu machen. Die heutige kirchenpolitische Lage in Oesterreich wurde in der Regierungszeit des Cardinals Migazzi vorbereitet. Somit ist es ganz natürlich, daß ein tieferes Verständnis; der jetzigen Lage auch ein gründlicheres Studium der Zeit Migazzi's voraussetzt. Leider kann man nicht läugnen, daß gerade diese Zeit von unseren Historikern viel zu spärlich behandelt wurde, ja man wäre sogar versucht zu behaupten, daß das mit Absicht geschehen sei. Der Verfasser hat somit auch von dieser Seite einem praktischen Bedürfnisse abgeholfen und jeder Geschichtsfreund wird ihm für seine mühevolle Arbeit gewiß den besten Dank wissen und das Werk willkommen heißen. Allein nicht blos der Kirchenhistoriker wird das Buch mit Befriedigung ans der Hand legen, sondern auch jeder Theolog wird darin viel Interessantes finden, denn es gibt kaum eine theologische Disciplin, welche von den Uebergriffen des Josephinismus verschont geblieben wäre, was dem Cardinal Migazzi immer wieder Gelegenheit bot, die kirchlichen Grundsätze mit voller Klarheit zu präcisieren und mit aller Entschiedenheit zu verfechten. Mau kann dieses aus reichen Archivschützen geschöpfte Quellenwerk als die beste Geschichte des unglückseligen Josephinismus bezeichnen und den Wunsch beifügen, es möge jedermann, der in unsere heutigen Zeitverhältnisse einen klaren Einblick gewinnen will, nach demselben greifen. 20. Beschlüsse des österreichisch-ungarischen Krganisten- und Krgetbanertages ?ur Verbesserung der Orgelwerke. I. Das auf dem Mechelner allgemeinen Katholikentage am 1. September 1864 aufgestellte und bei der dritten Generalversammlung der Cüeilien-Vereine zu Eichstätt am 6. September 1871 bestätigte Normalmaß wird zur allgemeinen Einführung in Oesterreich empfohlen. II. Neue Orgeln sind mit Rücksicht auf die hohe Ministerial-Verordnnng vom 25. Juli 1890 nach dem Normal-^ 3 = 870 einfache Schwingungen in der Smmde zu stimmen, wobei die mittlere Tem-peratnr jenes Raumes zu beachten ist, für den die Orgel bestimmt ist. Bei alten Orgelwerken ist die Einführung der Normalstimmung nach Thnnlichkeit anzustreben; es bleibt jedoch Sache der Orgelbauer, zu bestimmen, wie dies am besten geschehen könne. III. Der Organisten- und Orgelbauertag spricht sich für die Annahme der Kegellade ans und aller jener Coustrnetioneu, welche auf dem Principe der Kegellade begründet sind. Unter den Schöpfwerken gebühre den doppelfaltigen Magazinbülgen, welchen im Bedarfsfalle Reservebälge für jedes Manual beigegebeu seiu sollen, der Vorzug. Schivellwerke (Jalousieuschweller) find zu empfehlen, dagegen die Ueberhänfuug einer Disposition mit zn vielen schwachen Stimmen auf Kosten des Plenums zu vermeiden. IV. Obwohl die außerordentlichen Vorzüge der eleetro-pnenmatischen Orgeln anerkannt sind, so ist die Aufstellung derselben in Kirchen noch nicht zu empfehlen, weil die bisher bekannten ans die elektrische Funetiou Bezug habenden Constrnetionen nicht vollkommen genug sind, um eine zuverläßliche und anstandslose Thätigkeit des Apparates unter allen Umstünden und Einflüssen zuzusichern. V. Die Bestellung von Orgelbau-Revisoren ist an-zustreben, damit die bei Neubauten und größeren Reparaturen von Orgelwerken häufig vorkommenden Fehler in Bezug auf Disposition re. hintangehalten werden. 21. ßffecten -Lotterie. Das hohe k. k. Finanzministerium hat im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern und dem hohen k. k. Kultusministerium dem Comits zur Erbauung eines Missionshauses der Lazaristen in Gottschee mit Erlaß vom 5. Deeem-ber 1891, Nr. 43041, gestattet, die mit dem hohen Erlasse vom 8. April 1891, Z. 11.410, für das Jahr 1891 bewilligte Esfectenlotterie mit 60.000 Losen a 25 Kreuzer zur Deckung der restlichen Baukosten und zur Beschaffung der Existenzmittel für die Missionspriester im Lause des Jahres 1892 abhalten zu dürfen. Hievon wird der hochtu. Diöeesan-Elerns behufs thunlichster Förderung dieses religiös - patriotischen Unternehmens hiemit in die Kenntniß gesetzt. 22. Wäßigkeits-Werein. In der Pfarre Kokra, im Deeanate Kranj, ist ein Mäßigkeitsverein ins Leben getreten, welcher hiemit als canouisch errichtet erklärt luird. Dieser Verein hat zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses das Fest der Unbefleckten Empfängnis; Mariens (8. Deeember), und zur Gewinnung des Ablasses von 7 Jahren nnd 7 Qna-drageneil das Fest des Hl. Joseph (19. März) und die ersten drei Quatember-Sonntage des Jahres gewählt. Die eauouische Errichtung dieses Mäßigkeits-Vereines ist im resp. Verzeichnisse der Vereius-Mit-glieder in der, in dem Diöeesaublatte VIII, S. 87 de 1887, mitgetheilteil Form anzumerken. 23. Ganonische Wifltalion nnb Jirmung. In der Zeit vom 27. Mai bis 4. Juni 1892 wird die kanonische Visitation uud Ausspendung der heil. Firmung in den Pfarren resp. Exposituren: Rovte ob Aßling, Ratece bei Weißenfels, Bohinjska Bela, Kam na Gorica, Dobräva, Ovsise, Besnica und Retece, und in der weitere» Zeit vom 18. Juui bis 10. Juli in einigen Pfarren der drei Deeanate Leskovec, Novo Mesto nnd Semic stattfinden. Die betreffenden Pfarren nnd die Visitations- nnd Fir-mnngstage werden später bekannt gegeben werden. 24. KfiromK der Diöccse. Herr Anton Kukelj wurde am 9. März 1892 aus die Pfarre 6t. Juri bei Kranj canonisch investirt. Dem Herrn Johann Lavrenuiö, Stadtpfarreooperator in Kranj, wurde die Pfarre Bostanj, und dem Herrn Franz Gornik, Pfarrcooperator in Komenda, die Pfarre Nevlje verliehen. Herr Blasius Justin, Pfarradmiuistrator in Nova Osclica, wnrde in den zeitlichen 9iuhestaud versetzt. Herr Johann Ilromcc, Pfarradmiuistrator in Unter-Lag, wurde als solcher nach Nova Oselica, und Herr Anton Krainer, Pfarreooperator in Nesselthal, als Pfarradmini-strator nach Unter-Lag übersetzt. Gestorben sind die Herren: Andreas Ökrabec, Chorherr des Collegiat - Capitels in Rudolfswerth, am 3. März, und Johann Toman, Pension. Pfarrer in Ljubljana, am 9. März 1892. Dieselben werden hiemit dem Gebete des | hochw. Dioeesan -Clerus empfohlen. Dont fiirlibifchuflichcn Ordinariate, Laibach am 30. März 1892. Herausgeber unb für die Redaktion verantlvortlich: Martin Pogacar. — Druck der „Katholische» Buchdriickerei" in Laibach.