Das Recht geistlicher Personen, in sofern sie nur überhaupt als solche, ebne ei¬ gentliche Beziehung aufKirchena'mter und Pfründen, betrachtet werden, nach den in Oesterreich geltenden Rechtsqucllen dargestellt von Thomas Dolliner, -oeior der Rechte, ordcnll. öffentl. Professor des Kirchen» nd des Römischen Civtl. Rechts, Benützer dec Hof, Com. ntssion in Justiz-Gesetzsacheii, Mitglied der königliche» böhmischen Gesellschaft dec Wissenschaften- Ziveyte vermehrte und verdesscrtr Auflage. W i e n und Triest, im Verlage der Gcistingerschen Buchhandlung. I 8 r 7- s/ Vorerinnerung. ^)iese Schrift war vor vier Jahren ins Publi¬ cum gekommen als Anfang und Probestück eines größeren, durch anders Arbeiten des Verfassers unterbrochenen, Werkes, welches das ganze, in Oesterreich geltende, Kirchenrechr, soviel möglich nach dem System desRechberger'schen Handbuches dargestellt, umfassen sollte. Die Exemplarieu der¬ selben find vergriffen worden, ohne daß der Ver¬ fasser, abgehalten durch Hindernisse aller Art, bis¬ her an eins Fortsetzung denken konnte. Dis öftere Nachfrage machte eine zweyte Aussage nothwendig. Diese erscheint, bereichert mit vielen, theils alteren, r * IV theils neuern Verordnungen , und einigen ändernder Deutlichkeit wegen gemachten Zusätzen. Möge sie zur genauem Kenntniß des vaterländischen Kirchen¬ rechts etwas beytragen. Wo unsere einheimischen Gesetze anzuführen waren, find die'eigenen Worte derselben nach Möglichkeit beybehalten worden- Dieses macht freylich den Styl ungleich, biswei¬ len gedehnt und schwerfällig, wohl auch altväte¬ risch ; es gewährt aber den wichtigen Vortheil, daß man kostspieliger Gesetzsammlungen entbehren, und Loch vorkommende Fälle, ohne Gefahr gegen den Wortverstand oder Geist des Gesetzes anzustossen, Hntscheidcn kann. Inhalt. Einleitung, §. i. Begriff einer kirchlichen Person. Z. 2. Gegenstand der Abhandlung. §. 3. Abheilung derselben. Erster Abschnitt. Von dem Antritte des Klerikal-Standest §. 4. Gegenstände dieses Abschnittes. §. 5. Wissenschaftliche Bildung der geistlichen Zöglinge durch theologische Studien. §- 6. Theologische Privat-Lehranstalten. §. 7. Besetzung der Lehrämter an denselben. §- 8. Vorschriften für die Lehrer an (theologischen Privat» Lehraiistalten- §- 9. Prüfungen der Schüler an denselben. Z- io. Religiös, moralische Bildung in Seininarien. j. n. Alumnats-Fond. §. >2. Verwendung und Verwaltung desselben. §. iz. Stipendien für Theologen. §. ig. Andere Anstalten zur Beförderung deS NaHwachseS. §. >5. Irregularitäten. §. 16. Aus einem Gebrechen. Z. 17. Aus einem Verbrechen. §. i8. Aufhöre» der Irregularität. §. 19. OrdinationS-Titel. §. ro. Tischtitel aus dem ReligionS- Fonde. §. 2,. Tischtitel von Privaten. VI §. 22. Ausspender der Weihen. §. 2z. Wer der eigene Bischof in Beziehung auf die Wei» hei, sey. Z. 24. Entlassungsschreibcn. §. 2z. Aufnahme fremder Diöcesanen. Z. 26. DaS für die Ordination vorgeschriebcne Serutinium. §. 27. Die Zeiten der Ordination. Z. 2Z. Der Ort der Ordination. §. 29. Wirkungen der Ordination. Zweyter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten und Vorrechte» der Kleriker. §, 3o. Verbindlichkeiten der Kleriker im Allgemeinen. Z. 3i. Acinigkeit der Sitten. §. za. Cölibat. §. zz. Anstand im äußern Betragen- §. 34. Dem Klerus vcrbothene Beschäftigungen. 3z- Insonderheit die Mitwirkung zur Errichtung frem» der Testamente. §. z6- Beruf zur Seelsorge. Z7» Das Gebelh. §. zg- Vorrechte deS Klerus. §. Z9- Privilcgirter Gerichtsstand der Geistlichen. §. 40. In bürgerlichen streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Geschäften. §- 4r- Bey bürgerlichen Vergehungen. ?. 42. Bey geistlichen Vergehungen. §. 4Z. Bc» gemischten Vergehungen. 44. Anständige Behandlung der Geistlichkeit von Seit? der weltlichen Obrigkeiten. §. 4?- Befreyung von gewissen Dienstleistungen. Z. 46. Persönliche Unyerleybarkeit- §, 47. Wohlkhat des romprlenten Unterhalts. Dritter Abschnitt. Von den OrdenSgeisilichen. §. 4fl. Einiheilnna. §. 49. Ursprung der Ocdensgeistlichr». VII z. 5S. Perioden ihrer Schicksale in Oesterreich. Z. 51. Begriff von Ordensgeistlichen. Z. 52. Ordens-Statuten. §. Lz. Verschiedene Gattungen der geistlichen Orden. z. L4- Aufnahme der Candidatcn. Z. 55- Noviziat. §. 56. Freyheit des Austritts. §. 57. Für die Aufnahme darf nichts gefordert werden. §. 58- Ordens-Profession. Erfordernisse derselben. 8 59. Gesetzliches Alter. §. 6». Freywillige Ablegung, und gehörige Annahme. §. 6i. Es dürfen dadurch die Rechte eines Dritten nicht verletzet werden. 8- Le. Wirkungen der Profession überhaupt. §. nz. Verbindlichkeiten der Ordensgeistlichen aus einzelne» Gelübden. Z. 64. Vorschriften über klösterliche Disriplin. 8- 6z. Entfernung aus dem Kloster. Strafkerkcr und Cor- rertionS - Zimmer. 8- bli. Gottesdienst und Seelsorge in Klosterkirchen »nd den Klöstern einverleibten Pfarren- Z. ü/. Verpflichtung der Ordensgeistlichen zum öffentliche» Unterrichte der Jugend- §- 6g. Dienstleistungen der Ordensgeistlichen in der Seel¬ sorge auf Gecular-Pfründen. 69. Rechte der vor dem rz. Marz -802 in der Seelsor¬ ge angestellten Ordensgeistlichen. Z. 70. In wie fern die in der Seelsorge angestelltcn Or- densgeistlichcn testiren und sonst beerbet werden können- §. ;i. Ordensobern. Wer dazu unfähig. §. 72. Wahl der Ordensoberu. §. 7Z. Aufhebung aller Verbindung der inländischen Or- denshävser mit auswärtigen und deren Vorstehern. §. 74. Zernichtung der Exemtionen, und Beschränkung an¬ derer Privilegien Oder rdensgeistlichkeit» z. 7Z. Macht der Ordensoberu, insbesondere Disciplinar, Gewalt. 8- 76. Pflichten der Obern. §. 77. Oekonomische Gewalt. Beschränkung derselben durch VII! Amortisations-Gesetze bey Erwerbung unbeweglicher Güter. §. 78. Beschränkung bey Erwerbung beweglicher Sachen. §. 7,. Ausnahmen von dieser Beschränkung. 80. Insbesondere Beschränkung der Erwerbung durch Candidaten unter dem Titel der Mitgift. §. 81. Ausnahme in Ansehung der Mitgift und deS Vi- talitium. j. s-. Beschränkung bey der Vermögensverwaltung. §. 83. Vorzüglich bey der Veräußerung. §. 84- Folgesätze aus dem Vecbothe der Veräußerung. Z. «5. Beschränkung bey Wicderverleihung der Lehen, und bey dem Ueberschussc der Einkünfte. §. 86. Aufsicht über dir VermögenSoerwaltuug der Stifter und Klöster. §. 87- Verfahren bey einer Kloster, Criba, wo nur gestif¬ tete, folglich unveräußerliche Güter vorhanden sind. §. 88. Austritt eines Professen auS dem Orden. §. 89. Rechte der secularisirtcn Ordcnsgeistlichen. §. 90. Aufhebung der Klöster. §. yi Rechte der OcdenSgeistlichen aufgehobener Klöster. §. «zn, Deutscher Ritterorden. §. 9Z. Malthefer« Orden. Z. 9-j. Nonnen. Einleitung. §. i.' Begriff einer kirchlichen Person. 1-^nter ,k irchlichen Personen im weitesten Ver¬ stände werben alle Mitglieder der Kirche, die Kleriker sowohl als die Layen, begriffen. Unter den letzteren gibt cs einige, die außer den allgemeinen, jedem Kir- chcngcnossen zuständigen Rechten und obliegenden Ver¬ bindlichkeiten noch besondere in Beziehung auf die Kir» che haben. Dahin gehören die Kirchen»Patronen, Kirchenvögte, Kirchenväter, Meßner re. Zn einem en- gern und eigentlichen Sinne aber werden unter kirch¬ lichen Personen bloß die Geistlichen überhaupt (LIerici) verstanden. Zn der engsten Bedeutung sind kirchliche Personen nur diejenigen Kleriker, die ein geistliches Auch bekleiden, oder ein Bencsicium besitzen. §. s. Gegenstand der Abhandlung. Die Sehre von den Rechten und Verbindlichkeiten der kirchlichen Personen macht einen wichtigen Theil des Kirchenrcchtes aus. Wir werden uns jedoch in A der gegenwärtigen Abhandlung, so viel es möglich ist, nur auf die kirchlichen Personen im engern und eigent¬ lichen Verstände, d. i. auf die Geistlichen oder Kleri¬ ker, überhaupt und bloß als solche betrachtet, beschrän¬ ken, und ihre Rechte und Verbindlichkeiten sowohl nach den Vorschriften des gemeinen Kirchenrechtcs, in so weit dasselbe bey uns noch Anwendung hat, alS nach den besonderen, in den Österreichischen deutschen Erb- ländern darüber ergangenen, Verordnungen erörtern. §. 3. Abtheilung derselben» Die Kleriker, d. i. die Personen, welche durch Verleihung der Weihe zum Kirchendienste bestimmt wer¬ den, sind entweder Welt- oder Ordensgeisiliche (ssculsres vel reguläre!?). Den Unterschied zwischen beydcn macht das Gelübde, wodurch sich die letzteren, nicht aber die ersteren zur Beobachtung einer gewissen Ordensregel verbinden. Don den Weltgeistlichcn, in sofern man dieselben nicht zugleich als kirchliche Per¬ sonen in der engsten Bedeutung betrachtet, ist außer dem, was von den Klerikern überhaupt gilt, und thcils den Antritt des Klerikal - Standes , rheils ihre Ver¬ bindlichkeiten und Vorrechte betrifft, nichts Besonderes zu bemerken. Die Ordensgeistlichen aber erheischen we¬ gen vieler Eigenheiten auch eine eigene Betrachtung. Die ganze Abhandlung theilt sich daher in brcy Ab¬ schnitte: i) von dem Antritte des Klerika l- Standes; 2) von den Verbindlichkeiten und Vorrechten der Kleriker; 2) von dm Ordensgeisiliche n. 3 V Erster Abschnitte e Von dem Antritte des Klerikal^Stan- des- §. 4- Gegenstände dieses Abschnittes. §)er Antritt des Klerikal-Standes fordert eine an¬ gemessene Bildung, uNd geschieht durch den Empfang der Weihen, oder durch die Ordination. Von dieser aber wird man theils durch gewisse Gebrechen und Vergehen, die man Irregularitäten nennt, theils durch den Mangel des Ordinations - Titels ausgeschlossen. ES wird daher im gegenwärtigen Abschnitte a) von der B il d u n g z u m g e i st l i ch e n S t a n d e, d) von den Irregularitäten oder Wcihehin der nissen, e) von dem Ordinations-Titel, 6) von der E r- theilungder Weihen (oräinLtio) zu handeln seyn. 8. L- Wissenschaftliche Bildung geistlicher Zöglinge durch theologische Studien- Die Bildung zum geistlichen Stande ist theils wissenschaftlich, theils religiös-moralisch. A - Zur wissenschaftlichen Bildung der geistlichen Zöglinge gehören vorzüglich die t h e o l o g i sch e n Studien. Wer kn das theologische Studium eintrelen will, muß sich über die Zusicherung der Aufnahme von seinem Bi¬ schöfe, oder von einem Stifte oder Kloster bey dem theologischen Director oder Vice - Director ausweisen a). Niemand kann zu dem theologischen Studium zugelas¬ sen werden, der nicht den philosophischen Lehrgang an einer öffentlichen erblandischen Lehranstalt mit gutem Fortgänge zurückgelegt, oder sich an einer solchen nach vorher bewirkter Bewilligung der Landesstelle aus den vorgeschrittenen philosophischen Lehrgegenständen hat prüfen lassen b). Vor Zurücklegung des vorgcschriebe- nen theologischen Lehrganges mit dem gehörigen Er¬ folge soll Niemand zum Priester geweihet werden c). Diese Verordnung bezieht sich auch auf den Klerus re. gularis 6). Zum theologischen Eurse gehören auch die kathechctisch-pädagogischen Vorlesungen an der Nor¬ mal-Schule e), die aber nicht früher als im letzten Zäh¬ re desselben gehöret werden dürfen k), folglich kann auch Niemand zur Priesterweihe zugelassen werden, der kein Zeugniß über den gehörten kathechetischen Präpa¬ ranten-Curs aufwcisen kann ß). Ohne die erste Elaste aus senen theologischen Lchrgegenständen, ohne deren Kenntniß der Seelsorger nie das ist, was er ftyn soll, nämlich aus dem Kirchenrechte, aus der Moral-und s) 4. Aul. 1790; ii. Fcbr. i8-4-Instruction für die thco- log. Studien-Direktoren v- 20. Jan. 1809. K) iz. Jan. 1791. c>) 6. Apr. 1782. 7-': Jan. 1792- -nm.. 2. Aug. 1782. e) Z. Fehr. 1792. s) 7. März 1804. g)i9- Aug. 1784. L Pastoral-Theologie, dann der Kathechetik und Pädago¬ gik erhalten zu haken, darf Niemand zu den höheren Weihen befördert werden h). Aus den übrigen Lehr- gegenständen des theologischen Curses sind auch Zeug¬ nisse mit der zweyten Classe hinlänglich i). Doch kann, von der Lundesstelle die Bewilligung zur Ertheilung der Priesterweihe für theologische Schüler im vierten Zahre, wenn sie aus dem Äirchenrechte mit dem Er¬ folge der ersten Classe bereits geprüft sind, und das Ordinariat für sie einschreitet, crtheilet werden k). Auch Piaristen-Zöglinge, wenn sie die ersteren theo¬ logischen Jahrgänge mit gutem Erfolge zurückgelegt haben , können noch vor dem letzten Zahre zur Priester¬ weihe zugelassen, dürfen aber vor vollendetem ganzen rheologischen Curse unter keinem Vorwande zu einer geistlichen Verrichtung auf der Kanzel oder im Beicht¬ stühle verwendet werden 1). 6. Theologische Privat-Lehranstalte n-' Die vorgeschriebenen theologischen Studien muffen in der Regel auf einer Erbländischcn öffentlichen Lehr¬ anstalt, einer Universität oder einem Lycäum, vollen, dec werden. Doch ist allen Diöcesan - Bischöfen, wenn an dem Orte ihres Seminars keine Universität oder kein Lycänm besteht, für die Zöglinge ihrer Diöccfen, und jedem Stifte und Orden für sich, oder mehreren Stiftern und Ordenshäusern des nähmlichen Znstikutes K) 6. May 1807. i) 6. Apr. 1782. K) 16. May -807. n. re. i) 20. Febr. >804. 6 zusammen bas Recht eingeräumt, eine theologische Privat-Lehranstalt zu errichten, worin die Theo¬ logie und das Kirchenrecht nach dem bestehenden allge¬ meinen Studien - Plane und den für die Universitäten genehmigten Vorlese-Büchern in lateinischer Spra¬ che, mit alleiniger Ausnahme der Pastoral-Wissen¬ schaft, die deutsch bleibt, ohne Abbruch der natürlichen Ordnung, welche fordert, daß Lehrgegcn stände, die als Vorkenntniffe zu andern anzusehen sind, nicht spä- ter oder zu gleicher Zeit mit diesen behandelt werden, in einem wenigstens dreyjährigen Curse von vier ordent¬ lich geprüften und bestätigten Lehrern vorgetragen wer¬ de, bis die Umstände es gestatten werden, den vierjäh¬ rigen Curs gesetzlich hcrzusteüen , und jedem Fache, wie auf Universitäten, einen eigenen Lehrer zu geben a). Wirklich ist eS bereits befohlen, daß nicht nur in allen bischöflichen theologischen Lehranstalten , und in den ge¬ meinschaftlichen Lehranstalten der Nieder-Oesterreichi- schcn Stifter, sondern auch in allen theologischen HauS- lehranstalten der Stifter und Klöster in den Provinzen der vierjährige theologische Lehr-Curs vollständig nach dcmMuster desselben an Universitäten eingeführt werde l>) Kein Candidat des weltgeistlichcn Standes darf mit Umgehung der Lehranstalt seines Diöcesan - Bischofs an einer fremden Hauslehranstalt Thcil nehmen; den Stiftern und Klöstern hingegen, welche kein eigenes Haus-Studium halten, ist es erlaubt, ihre Kleri¬ ker in andere Ordensgemeinden, wenn sie gleich nicht ->) ch Jul. 1790. I. 2. 4. H- 3 , 7. Aug. 1791. n. i., r, ? pr. i«v2. I. 2. N. Instruction für sämmtlicheDr- biiiariate und OrdcnSvorsteher inj Hinsicht dec theolo- - gischen Hauslehranstalten; v. 8- Febr. i8n. §. U. 1. Hl. <>. Vt, 4. >>. 1. l>) iz. Juny 2Z. Seps. 27. Oct- 1814. 7 des nähmlichen Institutes sind, oder in das bischöfliche Diöcesan - Seminarium der Studien wegen zu schickenc). Bey Aufnahme der Candidaken sollen die Ordinariate sowohl als die Ordensvorsieher vorsichtig seyn, um nicht Leuten von zweifelhafter Moralität, oder ohne Fähig¬ keit, oder ohne Kcnntniß der lateinischen Sprache den Zutritt zu den Studien zu erlauben, die sie zum Pric- sterthume führen 6). In Ansehung des vollendeten philosophischen Studiums haben sie bey der Aufnahme der Kandidaten «ben das zu beobachten, was oben(§. 5) gemeldet worden. Ueberdieß sind sie verpflichtet, die Ausweise der angehenden theologischen Schüler über die vorschriftmäßig zurückgelegten philosophischen Studien der Landesstclle vorzulcgcn e). §- 7- Besetzung der Lehräm ter a n denselben. Die theologischen Privat-Lehranstalten unterste, len der Aufsicht und Oberleitung des Staates, wie die öffentlichen. Daher sind die Ordinariate sowohl als die Ocdensvorsteher verpflichtet, jeden Candida- ten des Lehramtes der Landesstellc vorzuschlagen, und die Genehmigung ihres Vorschlages ron derselben zu bewirken. Dadurch werden sie befugt, den Lehramts. Candidaten an die Universität oder an das Lycaum des Landes zur Prüfung zu schicken. Diese muß nach der bcp den öffentlichen Concursen üblichen Art schriftlich und mündlich vorgenommen werden. Wenn Lehramts. Candidaken in Vorschlag gebracht werden, die sich nicht «) 2S. Jul. ,805. n. 7. Instruction §. ll. l. -l) JnArncl. z, I. 6. «) Jnstrnct. §. kl. 2. z. §. vi. „. 7. 8 ousweisen können, nach dem Z. 1774 an einer inlän¬ dischen öffentlichen, oder von der Landesstelle appro- birken Hauslehranstalt den ganzen theologischen Curs zurückgelegt zu haben, so sind sie verpflichtet, vor al. tem nach vorher erhaltener Erlaubniß der Landesstelle sich einer mündlichen Prüfung auS allen Lehrfächern der Theologie zu unterwerfen, und sich darüber mit Zeugnissen der öffentlichen Lehrer an der Universität oder dem Lycaum deS Landes zu versehen, und dann erst, wenn sie bey diesen Prüfungen Genüge geleistet haben, können sie zu den Prüfungen für ihr künftiges Lehramt zugelassen werden. Falls vorgeschlagene Lehr¬ amts - Candidaten sich nicht sogleich vor dem Antritte des Lehramtes der Prüfung unterziehen können, so kann ihnen die Landesstelle das Lehramt auf eine bestimmte Zeit provisorisch anoertrauen, wenn sie sich nicht nur aus¬ weisen, daß sie die Theologie an einer k. k. öffentlichen oder andern von der Landesstelle begnehmigten Lehran¬ stalt durchgehends wenigstens mit dem Fortgänge der ersten Classe studieret haben. Eben so soll die Landcs- sielle einem Candidaten, der die Bestätigung für ein Lehramt bereits erhalten hat, zur Prüfung für das zweyke, das er mit jenem verbinden soll, eine längere Vorbereikungszeit zugestehen, während welcher er auch das zweyte Lehramt provisorisch versorgen darf. Um geschickte und ihrem Fache gewachsene Lehrer zu erhal¬ ten, sollen die Ordinariate und Ordcnsvorsteher nur solche Männer in Vorschlag bringen, die sich in dem rheologischen Curse durch Fleiß und Talente ausgezeich¬ net haben, und geneigt sind, mehrere Jahre bey dem Lehramte auszuharren. Dergleichen Individuen sollen sie gleich nach vollendetem theologischen Curse ihre Be. stimmung ankündigen, und ihnen die gehörige Muse und Mittel zu höherer Ausbildung und Vorbereitung y zu dem Lehramte verschaffen. Sie haben daher diesel¬ ben anzuweisen, sich vorzüglich auf bas für sie bestimm¬ te Lehrfach zu verlegen; nebst dem aber auch eine Re¬ vision der erlernten theologischen Wissenschaften vorzu¬ nehmen, um sich tiefer gegründete und zusammenhän¬ gende Kenntnisse in sammtlichen theologischen Wissenschaf¬ ten zu erwerben. Zum Beweise, dass diese künftigen Lehramts - Candidaten die ihnen angebothene Gelegen¬ heit und Mittel zu ihrer höheren Ausbildung nicht un¬ benützt lassen, sollen sie die strengen Prüfungen für das Doctorat machen. Ob sie dieses nachher wirklich empfangen sollen, wird dem Gutbefinden ihrer Vorge¬ setzten überlassen *). §. 8. Vorschriften für die Lehrer an theolo¬ gischen Privat-Lehranstalten. Kein Lehrer darf mehr als zwey Lehrämter, und zwar nur solche, die mit einander in naher Verbindung stehen; der Lehrer der Dogmatik aber nur das Lehramt dieses Faches allein besorgen s). Der Lehrer des bibli- schen Studiums ist, so lange dieses Fach nicht einen zweyken Lehrer bekommt, verbunden, täglich durch anderthalbe Stunden Vormittags die Lehrgcgenstände des alten Bundes, uns Nachmittags durch eben so viele Stunden die Lehrgegenstände des neuen Bundes seinen Schülern vorzutragen b). Alles Bestreben und Zusammenwirken der Lehrer muss sich in der Dogma¬ tik und christlichen Sittenlehre als dem Mittelpunkte ')26.July 1805 n. I. und 4 — 6. Jnstrnct. §. I. r. — 7. L) 26. Jul. >805. N. 2. !-) Jnstruct- Itl. 6. — 10 — des ganzen theologischen Studiums concentriren, und in dem Vorträge aller Hülfswissenschaften muß dem deutlichen, richtigen und gründlichen Vortrage jener bepdenHauptlehrgegenständc vorgearbeitet werden v). Nur provisorisch angestellte Lehrer können in keinem Falle ein gültiges Zeugniß ausfertigen. Sie müssen ihre Schüler zu jeder Semestral - Prüfung entweder an die Universität oder das Lycäum des Landes, oder an ihre Diöcesan-Lehranstalt, wenn diese mit geprüften und approbirten Lehrern versehen ist, zur Prüfung und Erhaltung der Zeugnisse schicken. Das Defugniß, gül¬ tige Fortgangszeugnisse auszufertigen, wird den Leh¬ rern an de» Hauslehranstalten der Diöcesan - Semi- narien sowohl als der Stifter und Klöster nur dann zugestanden, wenn sie sich der concurSmäßigen Prü. fung unterzogen, in derselben genug gelhan, und von der Landcsstcllr das Bcstätigungs - Decret empfangen haben. Doch dieses Befugniß erstreckt sich nur auf das Lehrfach, für welches sie als Lehrer bestätiget sind, und bey Lehrern in Stiftern und Klöstern nur auf die Schüler, die sie selbst unterrichtet und als bestä¬ tigte Lehrer geprüft haben. Die Zeugnisse, welche ein bestätigter Lehrer seinen Schülern crthecket, haben überall vollgültige Kraft, wenn sie von ihm und dem unmittelbaren Vorsteher der Lehranstalt unterzeichnet, und mit dem Siegel des Seminars, Stiftes oder Klosters versehen sind ä). Die kathechetisch - pädago¬ gischen Vorlesungen müssen die Schüler der Privat¬ lehranstalten entweder an der Hauptschule des Ortes hören, oder wenn sie darüber von einem geprüften Privat. Lehrer unterrichtet werden, sich in den Haupt- o) Ebcnd. IV. ü) -6. Jul. !8<>ö' n. f. Jnstruc'. m. z-^6. §. I. Z. ti — fiädtcn von dem Oberaufseher und dem Kathecheten der Hauptschule, in den Provinzial-Städten vom - Direktor und Kathecheten der dortigen Hauptschule, und bep isolirt liegenden Stiftern und Klöstern von dem nächsten Districts. Aufseher prüfen lassen, und über den Erfolg ihrer Prüfungen Zeugnisse erhaltene). Der Senior der Lehrer hat die für die Hauslehranstal- ten erlassene Instruction aufzubewahren» derselben alle künftigen dieselben betreffenden Vorschriften einzuser- leiben, sie einem jeden neu einlretenden Lehrer zu lesen zu geben, von ihm, daß er sie gelesen habe, unterzeichnen zu lassen, und sie bcy seinem Austritte vom Lehramts seinem Nachfolger im Seniorate mit der nähmlichen Verbindlichkeit zu übergeben» mit welcher er sie empfangen hat k). §- 9- Prüfungen der Schüler an denselben. Die Ordinariate und Ordcnsoorstehcr haben da, sör zu sorgen, daß nicht nur die Collegia! - Prüfun¬ gen von den Lehrern fleißig vorgenommen, sondern auch die Semestral - Prüfungen mit einer Art von Feyerlichkcit gehalten werden. Nach Maß der Deut¬ lichkeit, Bestimmtheit, Gründlichkeit und Vollstän» digkeit der Antworten soll von dem Lehrer das Resul¬ tat seines Urthcils nach Fortgangs, Elasten bestimmt und gewissenhaft; eben so gewissenhaft aber auch daS sittliche Betragen angegeben, in dem Kataloge der Schüler eingetragen , dieser von dem Lehrer unter¬ zeichnet , von dem Vorsteher der Hauslehranstalt co. Schulplan v. 7- März. 1804. t) Jnsirnct- §. Vtt 4. n- z- 12 ramisirt, und in dem Archive derselben aufbewahret werden. Vierzehen Tage nach geendigten Scmestral- Prüfungen sollen jedesmahl drey getreue, von den Leh¬ rern und dem Vorsteher der Lehranstalt unterzeichnete Abschriften der Kataloge von den Ordinariaten so¬ wohl als von den Ordensvorstehern der Landesstelle vorgelegt werden s). Um sich die Ueberzeugung zu ver¬ schaffen, daß die für die Universitäten und Lycäenvor- geschriebene und auch auf die theologischen Hauslehr¬ anstalten ausgedehnte Ordnung der Gegenstände ge¬ nau beobachtet, mithin alle Gegenstände gehörig ge¬ lehrt werden, wurden durch die Landessiellen gedruck¬ te Exemplare des an der Wiener Universität eingeführ. ten Kakalogcs an alle Hauslehranstalten vertheilet b). Bey den Collegial - sowohl als Äemestral - Prüfungen aus der Dogmen - und christlichen Sittenlehre muß in der Aufführung der Beweise aus der heiligen Schrift allemahl auf den Grundtext Rücksicht genommen, und nicht so viel auf die Menge der Schriftsteller,, als auf die unerschütterliche Kraft und Strenge, die in einer Schriftstelle nach den hermeneutischen Regeln zu dem zu führenden Beweise liegt, der Werth gelegt werden o). Mit dem Ende eines jeden Schuljahrs sind die Hauptlehrsätze eineS jeden während desselben behan¬ delten Faches der Theologie und des Kirchenrechks zu einer öffentlichen Disputation auszusetzen ck). Diese Lehrsätze müssen mit Ausnahme derer aus der Pasto¬ ral-Wissenschaft in lateinischer Sprache verfaßt seyn, die wichtigsten und fruchtbarsten Wahrheiten aus je. a) Jnstruct. §. V. i. 2. L) 15. Apr. »8'4- c) Jnstruct. §. v. z, ci) Apr. 1802. II. 5. Jnstruct. §. Vl. z. *3 dem Lehrfache so gereihet darstellen, daß daraus bas Systematische, Gründliche und Vollständige des gan¬ zen Vortrags jeder Wissenschaft entnommen werden könne, längstens vor Ende Iuly auf ganzen, nach der Länge halb gebrochenen, Bogen, wovon eine Co¬ lone zur Anbringung der etwa nöthig befundenen Cor- recturen leer zu bleiben hat, geschrieben, in vuplc» unmittelbar an das Vicedirectorat (nach Umständen wohl auch Directorat) der theologischen Studien ein¬ gesendet , und nach erhaltener Censur und Imprima¬ tur in den Druck, der jedoch den Ordinariaten nach¬ gesehen ist, gelegt werden. Bis zum zwanzigsten Oc¬ tober sollen zum Beweise des befolgten höchsten Auf¬ trags Exemplare davon zugleich mit einer sieben vor- geschriebene Rubriken enthaltenden, Tabelle über alle Schüler einer theologischen Privat. Lehranstalt von den Vorstehern derselben der Landesstelle überreicht wer¬ den e). Auch sind alle Vorsteher theologischer Haus- lehranstalten angewiesen, ihre absoloirten Theologen mit dem Fortgänge in allen zuriickgelegten Lehrgegen¬ ständen des theologischen Studiums, ihren Sitten und allfälligen besonderer Anlagen zur Betreibung eines be¬ stimmten wissenschaftlichen Faches jedes Mahl am En¬ de des Schuljahres dem Director der theologischen Stu¬ dien anzuzeigen, damit sodann diese Anzeige vom gc- dachten Director in das Seiner Majestät von dem Lan¬ des-Präsidium vorzulegende allgemeine Verzeichnis ausgenommen werde k). Zur Erhaltung der Einheit im Lehr-Systeme hat der theologische Studien-Dice- dircckor, (wo kein solcher ist, der Director) jährlich wenigstens ein Mahl den Prüfungen nach einem Se- e) Jnstruct. §. Vl. 4. n. r — Z-Ldann l) Dec. 1808. 14 Mester bdhzuwvlM'n , und den Zustand jeder Privat, Lehranstalt zu untersuchen. Die Kosten dieser Reise sind von den Stiftern zu bestreiten, deren Lehranstalt er untersucht. Er hat dabey alles abzustellen , was er mit den Studien-Vorschriften im Widerspruche findet, und über die.Resultate der Landesstelle Bericht zu erstat. ten Z); §. io. Religiös-moralische Bildung in Er¬ min ar i en. Die religiös-moralische Bildung der geistlichen Zöglinge wird in den bischöflichen Sem in ari- en, oder so genannten Alumnaten der Kle¬ riker besorgt. Schon das Eoncilium von Trient a) hat allen Bischöfen die Errichtung der Scminarien zur Pflicht gemacht, die Form und Einrichtung dersel¬ ben bestimmt, und zu den Unterhaltungskosten theils die für studierende Jünglinge bestimmten Stipendien, theils gewisse Abzüge von den Einkünften geistlicher Güter, theils etliche einfache Beneficien in jeder Diö- cese angewiesen b). Kaiser Joseph II. errichtete im I. 1783 in allen Provinzen seiner Staaten so gc» nannte General-Sem inaricn, worin die geist¬ lichen Zöglinge aus den Diöcesen der Provinz zur Bildung versammelt wurden, und die unter der un¬ mittelbaren Leitung des Staates standen v). Allein xl 18. Juny >8iz. s) 8e,s. 2Z. cog. iz. lle relorm. l-) S. Kurze Geschichte der bischöfl- Seminarien in der thcolog. Monathschrift von Linz. ll. Jahrg. r. B. c) zo. März 21. Avg. -g. Sept- 178Z. 2- April 1784. 7. Jan. it. Dct. 1785. 22. Jun, ,7. Jul r,, Zlug. 178«. 24 Nov. 1787. 'S Kaiser Leopold II. hob im I. 1790 diese General. Seminarien- mit Ausnahme des Rulhenischen in Lem¬ berg, wieder auf, gab den Bischöfen die eingezogenen Stiftungen und Fonds der ehcmahligen bischöflichen Alumnate oder Priesterhauser zurück, und stellte il). nen frey, wieder eigene Diöcesan- Seminarien zu er¬ richten, und in diese so viele Zöglinge aufzunehmcn, als sie aus den zurückerhaltenen gestifteten Einkünften, oder aus eigenem Vermögen und andern Zuflüssen un¬ terhalten können und wollen. Die übrigen Candida, ten des geistlichen Standes, die nicht in die bischöfli¬ chen Seminarien ausgenommen würden, sollten sich durch Stipendien, oder aus eigenem Vermögen, oder durch den Unterricht in Privat-Hausern unterhalten. Nach geendigtem theologischen Lehrgänge könnten sie in die Priesterhauser, wo dergleichen gestiftet sind, und in soweit die Einkünfte zureichen, versammelt und zur Seelsorge naher vorbereitet werden 6). Die Errichtung eines Priesterhauses, worin die jungen Geistlichen vor ihrer Anstellung in der Seelsorge von dem Ordinarius über ihre Sitten und Grundsätze nä¬ her geprüft werden könnten, hat schon K. Joseph II. für jedes Biskhum als nöthig erkannt e). Kaiser Franz aber befahl, daß, da zur Führung des so wichtigen Seclsorgeramtes ^tugendhafte, geschickte und thätige Männer nothwendig sind; solche aber meistens nur in den Seminarien unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der Bischöfe gebildet werden, jeder Bischof sein eigenes Diöcesan» Seminarium,und darin, wenn keine Universität oder kein Lycäum am Orte bestehet, auch ein vorschriftmäßig (§. 6 — 9) eingerichtetes 8r4. l>) 3. May 1807. ») L. May 1807. '7 ren, m welchem Ende der Diöcesan. Bischof des Orts, wo sie den Studien obliegen, diese Aufsicht dem Di- reckor seines Seminariums aufzutragen, und den gedach¬ ten Tbeologen zugleich zur Pflicht zu machen hat, nach Anweisung des Directors bey den wöchentlichen oder rnonathlichen Hausprüfungen, wie auch bey den geist¬ lichen Uebungen und den sonn, und feyertagigen An¬ dachten in dem Seminarium zu erscheinen, wovon ste nur in besonder» Verhinderungsfällen mit Dorwissen und Erlaubnisi des Directors wegbleiben dürfen. Die¬ ser hat sodann am Ende des Schuljahres, wenn der Fortgang eines Schülers in den Studien und Sitten der Erwartung nicht entsprechen, und derselbe aufoor- hergegangene wiederhohlte und ernstliche Ermahnungen sich nicht gebessert haben sollte, über das ganze Betragen des Schülers eine ausführliche Relation seinem Ordi¬ nariate zu erstatten, dieses aber dieselbe dem Divcesan- Bischofe des Schülers mitzutheilcn, den es sohin frey stehen soll, die ihm zugesichcrte Aufnahme in die Dio» ces wieder zurück zu nehmen, und ihn auf solche Art zur Fortsetzung der Theologie für unfähig zu erklä¬ ren k). §- l i. Alumnats-Fond. Zur Bestreitung der Unterhaltungskosten dieser geistlichen Pflanzschulen dienen zuvörderst dis den Bi¬ schöfen nach Aufhebung der General-Seminarien zu- rückgestelltcn Stiftungen der ehemahligen bischöflichen Alumnate und Priesterhäuser. Zum Behuf der letztem mußten schon oormahlS in mehreren Diöcescn die Eu- K) ri, Jebr. r8i-s- B 18 — raten und Benessciaten einen jährlichen Beytrag ent¬ richten. Dieses so genannte S e m i n a r ist i cum oder Alumnaticum hat Kaiser Joseph II. allent. halben an die von ihm errichteten General. Temina, rien abzuführen befohlen a), und zugleich verordnet, daß auch in jenen Diöcesen, wo das Alumnaticum nie üblich oder schon abgekommen war, dasselbe von Pfar¬ rern mit i fl. zo kr., von Local - Caplänen und Be- ncsiciaten aber mit i fl. jährlich zum Besten der Gene¬ ral-Tcminarien erhoben werden sollte b). Hiernach mußten in Diöcesen, wo das Seminarisiicum herge¬ bracht war, die alten Tenesmen denjenigen Beytrag, den sie vorher unter diesem Nahmen immer entrichtet haben, ferner abführen; die neu errichteten Beneficien aber, auch die von Stiftern und Klöstern neu errichte- ten Curatien, wurden auf oben erwähnte Art belegt- Nur die alten mit Realitäten versehenen Ordens» pfarren mußten bey 2VO0 fl. jährlicher Einkünfte 6 fl., bey 1500 si. 4 fl., bey goo fl. s fl., bey 600 fl. i fs. zo kr. , bei) z^o fl. r fl. jährlich an Alumnats - Bcyträgen entrichten v). Nach Aufhebung der Ge¬ neral - Tcminarien sollte die Curat - Geistlichkeit nur noch jenen Alumnats - Beytrag, den sie vor Errichtung der General - Seminarien bezahlet hat < a» daS Ordinariat abführcn ; von Abführung der bey und wegen Errichtung der General-Seminarien abgefordcrten Eehträge hingegen wurde sie ganz frey- gesprochen cl). Als aber in der Folge die '-mmtli. chen Bischöfe zur Anlegung eigener Diöcesan-Semi, narien verbunden wurden, wozu nicht überall ein hin» s) y. Fcbr. 1784. l>) z. April 1784. -?) 8«. Jul. oder 9- Aug. ,787. -l) 2. Noo. 1)90. länglicher Fond nach dem Bedürfnisse der Diöcese vor» Händen war, ward ihnen wieder erlaubt, die neuen Alumnats-Beiträge, welche bey Errichtung der Gene, ral. Seminarien festgesetzt, nachher aber mit diesen aufgehoben worden sind, zu Hülfe zu nehmen e). So ward in Ansehung der Alumnats - Beykrage alles in den vorigen Stand zurückgeseßt, in dem es zux Zeit der General - Seminarien war. Hier und da wur. de auch der Klerus neuerdings mit besonderer Hof. bewilligung höher belegt. Ueberdieß sollte der sorg, samste Bedacht genommen werden, den mit keinem hinreichenden Fonde versehenen Diöcesan-Seminarien denselben aus dem theologischen Stipendien.und deinReli- gionsfond zu verschaffen k). Die Dotation des sürst- erzbischössichen Alumnats zu Wien wurde durch be¬ sondere das Alumnaticum betreffende Verordnungen Z) regulirt. Endlich wurde um die Dotirung Nicder- Oesterreichischer Seminarien zu erzielen, jeder Geist¬ liche bey Errichtung leßtwilliger Dispositionen verbun¬ den , dem Seminariums-Fond seiner Diöcese einen bestimmten Betrag zu vermachen, und zwar ein ein¬ facher Beneficiat » fl. , ein Local-Caplan r fl. 3o kr., ein Pfarrer z fl., ein Domherr 6 fl., ein Ge¬ neral - Vicar es fl. Diese Beytrage sollen in den Fällen, wo in den letztwilligen Anordnungen keine ausdrückliche Erwähnung davon geschieht, so wie in Jntcstat - Fallen als das Geringste aus den Verlassen, schäften der besagten Geistlichen dem Scminarlums- Fonde verabfolgt werden li). e) r. Apr. 1802. I. 4. l) 2. April 1802. I. 4. g) iS- Juty 180Z. 7. Jiiav- 16. Zulv 1810. b) rs- Aag- 1808. L. April isojj für Böhmen. B 2 20 §. 12. Verw endung undV erwaltungdesselben- Damit in den bischöflichen Seminarien eine so große Anzahl von Zöglingen, alS möglich, erhalten werde, haben die Bischöfe die gelammten Einkünfte der Seminarien lediglich zur Unterhaltung der Zög¬ linge dergestalt zu verwenden, daß auf einen dersel¬ ben höchstens ein Betrag von 200 fl. gerechnet, hie¬ von zugleich daS Dienst-Personale bezahlt, und zum Vorsteher, um dessen Gehalt zu ersparen, jedesmahl ein Canonicus bestimmet werde. Nicht einmahl die Lehrer an der theologischen Lehranstalt, die jetzt der Bischof bey seinem Diöcesan - Seminarium in dem oben (§. io.) gedachten Falle halten muß, darf dersel¬ be auS den Stiftungen des Seminariums, als wel¬ che bloß zum Unterhalte der geistlichen Zöglinge bestimmt sind, sondern er n5uß sie auS eigenem Vermögen be» solden a). Doch können zu diesem Zwecke nach dem Geiste anderer Verordnungen b) auch die Alumnats» Vcytrage, und andere Zuflüsse verwendet werden, lieber die Verwendung der gestifteten Einkünfte der Semi¬ narien, so wie der Alumnats. Bepträge (jetzt wohl auch der Zuflüsse aus den Verlassenschaften der Geist¬ lichkeit) haben die Bischöfe jährlich Rechnung der Lan¬ desstelle zu legen, diese aber einen summarischen Aus¬ weis an die Hofstelle mit dem Schlüsse eines jeden Zahres einzuscndcn c). ->) 2z. Lct. 1792. il. 8. u. 4. !>) 4. July 1790. II. 3., 2. Apr. 1 Lor.-s., ig.August rsotz- e) eö. Oct. 1792. II. 2. 2l §- -3- Stipendien für Theologen. Um die Zahl der geistlichen Zöglinge zu vermeh¬ ren , wurden die für angehende Geistliche gestifteten Stipendien der ehemahligen Studenten-Seminarien und Conoickc, so fern sie der Stifter nicht ausdrück. Uch für ein bischöfliches Seminar-um bestimmt hak, den Schülern der Theologie außer den bischöflichen Seminarien, die den von den Stipendisten geforderten Fortgang in den Studien machen, und sich selbst zu er. halten nicht im Stande sind, in jährlichen Beträge» von 80 bis loo fl. auf die Hand gegeben n). Fer¬ ner wurde gestattet, das jene, die in der Philosophie ein Stipendium genossen, cs auch behalten , wenn sie die Theologie studieren t>). Endlich wurde, so fern eS zur Erzielung des erforderlichen Nachwachses noch» wendig sepn dürfte, und die Kräfte des Religions- Fondes cs gestatten würden, jedem Jünglinge, der sich dem Studium der Theologie widmet, die Ab- reichung eines Stipendiums von etwa 100 fl. aus dem Religionsfond versprochen c). Die Verleihung der Hand - Stipendien für Theologen aus dem Religions- fond, wenn sie nur in der für jede Diöccs spstemisir- ten Zahl und in dem schon festgesetzten Betrage verab¬ reichet werden, steht nach dem Vorschläge der Ordinariate den Ländcrstcllen zu 6). Von der Hofkanzley aber können nach Erforderniß den Diöccsen über die bereits bewilligten noch mehrere Religionsfonds - Stipendien e>) 25. Ort. 1792. II. r. i>) Oct. 1792. c ! 25. Oct. >7Y2. II. Z. 6- — ,2 verliehen werden e). Zn Böhmen wurden wirklich ro Stipendien auS dem RcligionSfond zu »zo st. für mittellose Schüler der Theologie bewilliget k). Da aber manche Jüngling? unter dem Vorwande den geist¬ lichen Stand anzutreten, theologische Stipendien be- zogen, nebenher aber auch noch juridische oder medi» cinifche Vorlesungen besuchten, und nach der Hand den geistlichen Stand verließen; so wurde, um allen, den verschiedenen Stipendien-Fonds zugehenden Nachtheil und die Umgehung der Absicht der Stifter hintanzuhal» len, den theologischen Stipendisten während ihres theologischen die Besuchung des juridischen oder medi» cinischen Lehr - Curses auf das schärfste untersagt; den Professoren aber eben so streng verbothen, den theologischen Štipendiste» Attestate über andere wissen¬ schaftliche Zweige auszustellen. Würden jedoch derglei¬ chen Attestate vorkommen, so sollten fle für ungültig angesehen, und bey Verleihung der Staaksbcdienstun- gen, und bey Gesuchen um Zulassung zu den akade¬ mischen Graden keine Rücksicht darauf genommen wer¬ den Z). Die theologischen Lehrer haben die Quit» rungen ihrer Schüler, gegen welche diese ihre Sti¬ pendien beheben, zum Beweise, daß letztere wirklich und ordentlich dem theologischen Studium obliegen, jederzeit zu coramisircn b), und in den Verzeichnissen derselben, welche jährlich zweymahl an die Behörden eingescndet werden, bey jedem Schüler anzumerken, ob er in einem bischöflichen Seminarium lebt, oder was er, wenn er außer demselben studiert, für eirs e) 7. Febr. 1806 für Böhmen. 1) 9. Ang- 17^. L) »4. Dec. I7S7- i>) 19. Dcc. 1790. sz - Stipendium genießt >). Wenn ein' theologischer Sti¬ pendist aus einem zur Ausübung der Seelsorge nicht unmittelbar nothwcndigen Lehrgegenstande bey der Endprüfung nur die zweyte Fortgangs- Elaste erhält, ist jedesmühl von der Landesstelle an die Hofstelle die Anzeige zu erstatten, um den Fall seiner Majestät zur höchsten Schlußfastung verlegen zu können k). §. 14. Andere Anstaltenzrrr Beförderung des N a ch w a ch s e s. Um den Nachwachs für den geistlichen Stand zu befördern, wurden noch andere Anstalten getroffen. ES wurden i) die ehemahligcn Gymnasien an kleinern Or¬ ken , wo man es zu diesem Zwecke nothwendig fand, wieder hergestellt, 2) hier und da, besonders wo schon ein Gymnasium und zugleich ein bischöfliches Priesier- haus bestehet, auch philosophische Studien, wobep die Lehrkanzeln von den in dec Diöcese befindlichen Or- densstiftecn mit geprüften Lehrern aus ihrem Mittel unentgeltlich zu besetzen waren, unter der unmittelba¬ ren Aufsicht des Bischofs, und mittelbaren der Lan- deestelle eingeführt, z) an beyden Orten die Schüler von der Entrichtung des Schulgeldes, um den Aeltern und Vormündern die Unterhaltung derselben zu erleich¬ tern , loSgczählet, und 4) die vormahls bestandenen Conoicke und Studenten - Seminarien, so viel es sich khun ließ, wieder hergestellt. Es ward z) den Stif¬ tern und Klostern der Unterricht ihrer Singerknaben, (nicht aber anderer Jünglinge s) in den Gramatikal- i) Oct. 1791. II. i. le) 6. May I Ü07. 0) 9- Der. i8i4. L4 Elasten unter der Bedingung, daß dieselben bep dep nachherigen Ausnahme in eine öffentliche Lehranstalt daselbst auS den erlernten Gegenständen ordentlich, jedoch unentgeltlich geprüft würden, gestattet, und 6) eben dieses Bcfugniß auch den Land-Dechanten und Pfarrern für hoffnungsvolle, zum Studieren beson¬ ders geeignete Zirnlinge b) aus ihrer Gemeinde, nicht aber aus einer fremden c), wie auch den Piari» sten in jenen Orten, wo einst Gymnasien bestanden, aber jetzt noch nicht hergestcllet sind, eingcräumt ck). Diese Erlaubniß erstrecket sich jedoch nicht auf Stipen¬ disten, indem diese verbunden sind, die öffentlichen Lehranstalten zu besuchen e). Der Unterricht selbst, der sich nicht über die Erammatikal - Elasten hinaus erstrecken dars, muss nach der Vorschrift, die für jeden Gegenstand besteht, ordentlich gegeben, und darf we, der abgekürzt, noch zusammen gezogen werden f). §. iZ. Irregularitäten. Man tritt in den Klerikal-Stand vermittelst der Weihen. Die Kirche fordert aber gewisse theils po¬ sitive , theils negastve Eigenschaften in Hinsicht auf die Weihen, und zwar einige zur Gültigkeit, andere zur erlaubten Empfangung oder Ausübung derselben. Der Mangel einer zur Gültigkeit der Weihen erforderlichen Eigenschaft erzeugt Unfähigkeit (ioceexacitas) gc- weihet zu werden, die jedoch bloss beh Weibspersonen, b) 2. Apr- i8«2. I. r — 3- c> y. Dec. iü>4- ,1) z«. Axr. >804. e) 26. Der. 1802. t) K. Lee. n. 2. 25 und tlnzetauften eintritt s). Der Mangel hingegen einer Eigenschaft, die zwar nicht nökhig ist, damit die Weihen gültig , wohl aber damit sie auf eine er. laubtr Art empfangen oder ausgeübt werden können, wird eine Irregularität, ein Weihhinder. nist genannt. Die Irregularität entstehet entweder aus einem Gebrechen (ex clekectu) oder Ver¬ brechen (äelicto), und ist entweder z e i tl i ch oder immerwährend, je nachdem sie unter gewissen Umständen von selbst ohne Zulhun der geistlichen Obrig¬ keit aufhören kann, oder nicht; v o llstä n d i g (totales), wenn sie die Tmpfangung jeder Weihe, und jede Aus, Übung der empfangenen, oder unvollständig (par- tialis), wenn sie nur eine bestimmte Ausübung der empfangenen Weihe nicht zuläßt. §. 16. Aus einem Gebrechen. Nicht alle Gebrechen, sondern nur die von den Kirchensatzungen wenigstens im Allgemeinen bezeichne» Len bringen eine Irregularität hervor. Daher sind irre¬ gulär : i) wegen Geistesgcbrcchen (ex 6eksotu biuoorum suimi), die den ordentlichen Gebrauch der Vernunft nicht haben, z. B. Mondsüchtige, Wahn¬ sinnige ac. und Unwissende a). Das Concilium von Trient l>) fordert für die Tonsur die Kenntniß der An¬ fangsgründe des Glaubens, dann die Kennkniß des Le, senS und Schreibens; für die minderen Weihen die Kenntniß der lateinischen Sprache; für die höheren s) 6-n. rZ, 2g. Oist. 2Z. vsp. i. cle nan bsxlir. - s) L-in. z. et vist. zz. osn. I. Oi-t, z6l b) 8e-s. 23. csx. 4- >Z- et 14- äs ros. 26 Weihen einen verhältnißmäßigen Trab der Wissenschaft, nahmentlich zu Priesterweihe einen solchen, der de» Empfänger in den Stand fetzt, das Volk die nöthi» gen Heilswahrhciten zu lehren und die Sakramente auszuspenden. Durch unsere Gesetze (§. 5.) ist derselbe naher bestimmt. 2) Wegen körperlicher Gebre. chen (ex cksk. corporis), die durch ihre Mißgestalt Eckel oder Gelächter erregen, oder die eines zur Aus¬ übung der Weihen nothwendigen Organs, z. B. der zur Messe erforderlichen Finger, oder des linken Au» ges, als des kanonischen, beraubt sind c). Z) Wege» M ack e l d er G eb urt unehliche Kinder ck), und auch die von Eheleuten zu einer Zeit erzeugten, wo diese wegen eines feyerlichen Gelübdes der Enthalt¬ samkeit nicht mehr Gebrauch von ehelichen Rechten ma¬ chen konnten o), nicht aber die Findlinge, weil man im Zweifel das Bessere, nähmlich eine eheliche Geburt vermuthen muß. Uneheliche Kinder der Geistlichen kön- nen auch nach erhaltener Dispensation von der Irre¬ gularität an jener Kirche, wo ihr Vater angestellt war oder ist, keine Pfründe erlangen oder behalten k). 4) Wegen Mangel d e S A lters, die noch nicht 22 Jahr für das Subdiaconat, sz für das Diaconat, 24 für daS Presbytcrat erreichet A), und 3o für das Cpiscopat vollendet haben ü). Für die mindern Wei. hm und die Tonsur sind nach der heutigen Praxis 7 c) Osp. I. cke eorp. vitist- es^. 2. cls cler. se^rot. osn. Z7- Oirt. I. 03p. i5- cle rel. g) Oone. Iriü. 8srs. 2Z. cap. 12. äs re5. t>) Osp. 7. geber und Zeugen in Criminal-Fallen, wenn sie mit- kvirkten, wo eS zur Vollziehung der Todesstrafe kam n). Bep uns haben die Geistlichen keine Irregularität zu befürchten, welche i) die Ausgrabung todter Körper zur Erhebung des Thacbestandes zulassen, 2) demRich- rex zur Beförderung der Criminal - Justiz-Pflege auf Begehren Tauf-, Trau-und Todtenscheine ausstelleu, oder die Einsicht der Kirchenbücher gestatten, 3) ihm i) 2. ei z. lle bigsm. non orllin. b) Lan. 6. Oisi. 77. osp. I — 6. cis c>Isr. vonjng. L2j>. ult. ) Lan. 2A. onus. 2Z. p. 8. onn. 1 — 4- Disi.zi, cnp. 7- ne clsr. vel monLLÜ.oan. zü. Oist-Zo. csp. >g. clx KoiniLi.! 28 über die Umstände der That, oder den eigentlichen Be» trag des geschehenen Schadens die verlangten Auskünf¬ te oder Zeugcnschaften abgeben o), 4) welche Verbre- ' chcr, die in Kirchen oder Klöstern Asyl suchen , auf Begehren der weltlichen Obrigkeit ausliefcrn x>), z) welche Deserteure ex), oder einen ihnen bekannten Staats¬ verbrecher und dessen Aufenthalt anzeigen r). Jene geist¬ lichen Individuen, von welchen die Wirtschaftsämtex verwaltet werden, haben zur Vermeidung einer etwa zu besorgenden Irregularität ein besonderes weltliches In» dividuum zur Vollziehung der in das Criminale einschla- gcnden Geschäfte zu bestimmen und stets beyzubehalten s). §. -7- Aus einem Verbrechen. In der alten Kirche zog jedes schwerere, nach der Taufe begangene, Verbrechen eine Irregula¬ rität nach sich. In der Folge aber machten die Kir- chensatzungen mehr nach Willkühr, als nach einer rich¬ tigen Strafthcorie, eine Auswahl von gewissen Verbre¬ chen, die nur allein, und auch nur dann, wenn sie ganz vollbracht sind, diese Wirkung haben. Daher sind irregulär r) diejenigen, welche freywillig und auf eine unerlaubte Art einen Menschen gerödtet a) , eine ») 22. Marz 1765. ;>) 10. May -7L2. is- Sept. -77Z rj) 20. May 1756. r) 2. Apr. 1787. -) Juny 178z. O-ip. I. 18- 24. äö bomio. rill. 2. ^>oe». ea». zZ. csus. 2Z. 8. cün. -4- V.2U8. g. g- ean. 1. e-uris. 15. l. 03p. 1. >Is vier, vugnant. in clusl. Llcm- UN. 8ers. 24. vag. 6. äe rek. -9 schon bclebte Leibesfrucht abgetrieben b), sich oder an. dere verstümmelte), tödtlich oder auch nur so, daß Blut floß, verwundet haben 6) und die moralischen Urheber und Teilnehmer daran e). 2> Die Ketzer, Abtrünnige und Schismatiker 5). I) Die Wiedertäu¬ fer, und die sich selbst miedertaufen ließen, oder bey der Wiederkaufe mitwirkten g). 4) Die als Apostaten b), oder von einem der Simonie schuldigen i), excommuni- cirten k), oder schismatischen Bischöfe l), oder ver- stohlner Weise m) d. i. ohne sich den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen zu haben , Weihen, oder die hö. Heren mit Unterlassung der minderen Weihen o) (xer Lnltum), oder diese mit dem Subdiaconate an einem Tage o) empfingen, g) Die, obschon sie sich einer Censur bewußt sind, Weihen p), oder eins höhere Wei¬ he, die sie nicht erhalten haben, ausüben 9), oder l>) Lsn. 8 — Io csu.°. Z2. 9. 2. cnp. ro. uAnsnt, vsp. Z. §- Z> cis i>o>n,v. l) Onn. 69. Uist. 5o. vsp. 4, g- st >5- cls liieret. g) 2 et ult. cle s^ort. vsp. ult, üs ir.i^ris. i>) LSp. ult. cis npv8t. i) Lsn. 107 — 109. osus, I. 9. I. Ic) Lsn. 4. VLU». g. I.vsp. 2. cis orcl. sd. ^ui renuno. I) Lsp. 1. et 2. ris rcliirmLt. ni) Lsp. I. r. cie so. cjui surtivs or-I. 5U5V. h) Lons. l?ri(i. kiest. 2A. vSj>. l4- cie rss. 0) Lsp. 2- cis so, c^ui surtiv. pl Lsj>. 1. et »«99- cis vier, sxvomm. mn.ulr. -r) Lap. i. 4» oler° non orä, »ninistr. 3cr an einem inlerdicirten Orte Messe leien r). 6) Alle, wel¬ che ein infamircndcs Verbrechen begangen haben s). §. l8. Aufhören der Irregularität. Wer nicht weiß, daß die Kirchcnsabungen mit ei¬ nem gewissen Gebrechen oder Verbrechen, das er auf sich hat, dieIrregularität verbunden haben (ignoranti» juris), ist von derselben eben so wenig frey, als der. jcnige, der sein Gebrechen gar nicht kennt (ignoranti» 6«5ectus); wohl aber ist von ihr derjenige befreyet, der ohne sein Wissen eine Handlung beging, die sonst ein, die Irregularität begründendes, Verbrechen wä¬ re (ignoranti» kacli), z. D. der neuerdings sich tau¬ fen ließ, weil er glaubte, noch nichk,getauft zu schns). Uebrigcns erlischt die aus einem zeitlichen Gebrechen entstehende Irregularität, sobald dasselbe aufhört; hin. gegen die aus einem Verbrechen, oder immerwähren¬ den Gebrechen herrührende kann, mit Ausnahme der¬ jenigen, die von einer Mackel der Geburt hcrkommt, als welche durch die Ordensprofession getilgt wird b), nur durch Dispensation gehoben werden. Diese kann der Bischof eriheilen, cs mag das, die Irregularität erzeugende, Verbrechen oder Gebrechen geheim oder offenkundig sepn, wenn nur das offenkundige nicht schon eine gerichtliche Untersuchung veranlaßt hat, weil durch das neueste Recht o) unter denjenigen Irregula¬ ritäten , die aus einem geheimen Verbrechen entstehen, r) Log. z. stch äs clsr, exeorn. oap. 18 äs sent. exoom. in 6°. s) Lsn. i. st r. saus- z. 6, coz>. 87. äe U. I. in 6°. s) Loj. 9. äe clsr. cxcornin. l>, cls til. ^>rs-l>)t. 0) Lons. Viiä- Los:. r4- Ln^. 6. cle tok. — 3l — sur die durch einen freywilligen Mord begründete, und unter den andern nur die in gerichtliche Untersu¬ chung gezogene ausgenommen, und dem Papste zur Dispensation Vorbehalten ist. §. 19. Ordinations-Titel. In der alten Kirche wurde Niemand anders, als zum Dienste einer bestimmten Kirche, aus deren Ein¬ künften er dann seinen Unterhalt bekam, geweihet. Der ursprüngliche Lrdinations-Titel war also die Kirche selbst, die deswegen auch tilulus genannt wurde, oder nach Aufkommen der eigentlichen Pfrün¬ den das Beneficium. Unbedingte Weihen (orUina- tlones absolutne), die ohne Bestimmung zum Dien¬ ste einer gewissen Kirche, oder ohne vorher erhaltenes Beneficium geschahen, waren von jeher verboten. Als aber der dritte Kirchenrath von Lateran einem solchen Verbote besetzte, daß der Bischof, der ohne einen Titel Jemanden die höheren Weihen verleihen würde, den Geweiheten selbst zu unterhalten verbunden sepn sollte, wenn dieser aus seinem eigenen oder dem väter¬ lichen Vermögen seinen Lebensunterhalt nicht haben könnte a); so folgerte man daraus, daß der Bischof zu de» höheren Weihen auch solche befördern könne, die entweder ein eigenes, zum Unterhalte hinlängli¬ ches , Vermögen (patrimooium) besitzen, oder die Versicherung des lebenslänglichen Unterhalts (pernio, wsusa) von einem Dritten erhielten b). Das Eonci- lium von Trient c) dringt zwar in der Regel auf 3) Lsp. 4. -le prselieng. d). rz. cle praeUens, «) Less. 2>. er p- 2. ä» rek' - Z2 - den alten Ordinations »Titel, und fordert den ruhi¬ gen Besitz eines zum Lebensunterhalte hinreichenden geistlichen Beneficiums, um die höheren Weihen em¬ pfangen zu können; laßt aber doch ausnahmsweise ein eigenes Patrimonium, oder die Zusicherung einer Pension von jemand Anderen als Ordinations-Titel gelten. Es giebt daher heut zu Tage für die Welt- geistlichen einen dreifachen Ordinations-Titel, ') lUu- lus benesioil, wenn Jemand auf ein ihm schon ver, liehenes Venesicium geweihet wird, 2) titulus patrlmo- vli, wenn der Gcwcihete so viel eigenes Vermögen be¬ sitzt, als zur Bedeckung seines künftigen Unterhalts nö. thig ist, s) timlus psnslonls oder MSN8ÄS, wennsich ein Dritter verbindlich macht, den Geweiheten, falls er nicht mehr zu leben hätte, zu verpflegen. Die Or- densgeistlichcn werden in den zur Unterhaltung der Ih¬ rigen hinlänglich begüterten Stiftern titulum xroksssionis religiosae; in Mcndicantcn- Orden hin, gegen nsi titulum xau^ertalls ordinirt. §. 20. Tjschtitel aus dem Religions-Fonds. In den Oesterreichischen Ländern wird allen Can- didaten des Weltpriestcrstandcs der erforderliche Tisch¬ titel unter gewissen Bedingungen a u s dem Religi- ons-Fonde verliehen 3). Die Verleihung desselben kommt der LandeSstelle zu k). Die Taxen dafür sind nachgesehen. Nur für die Verleihung des Tischtitels an solche Individuen, die aus dem Religions- Fonde pea- sionirt und auf Pfarrepen angestellet werden, z. B. 2) 7- Jan. 1792. Kl »4. Jan. r»oo. rk. May. 1S07 n. 3. 33 Exreligiosen, müssen aus diesem Fonde dem Hoftax¬ amte mässige Taxen vergütet werden o). Da§ Ans», chen um Verleihung des Tischtitels hat der Bischof für die Candidaten, bevor er sie zu Priestern weihet, zu machen; aber nur für solche, die den vorgeschriebe- nen theologischen Lehrgang mit dem gehörigen Er¬ folge zurückgelegt, und ihre volle Tauglichkeit zur Ver- Wallung der Seelsorge bewiesen haben, auch keinen den Verrichtungen des Seelsorgeramtcs im Wege sie- henden Fehler des Körpers an sich haben. Er muß daher in diesem Gesuche die Candidaten m't Bemer¬ kung ihres Rahmens, Vaterlandes, Alters, des Orts, wo sie ihren philosophischen und theologischen Studi, tnlauf zurückgelegt haben, der erhaltenen Fortgangs. Classsn, ihrer Sitten und ihres Gesundheitszustandes der Landesstelle anzeigen, und dis Original.Zeugnisse der Lehrer oder Facultats - Vorsteher verlegen. Auf die mit dem Tischtitel verbundene Versorgung im De- sicienten - Stande haben nur diejenigen Geistlichen An¬ spruch , welche die Priesterweihe wirklich empfangen haben, sich alfogleichder Seelsorge, oder nach Erforder¬ niß einem öffentlichen Amte bey Schul-und Lehran¬ stalten widmen, und bey Verwaltung derselben in ih¬ ren Sitten untadelhaft befunden werden M. Auf das Diaconat oder Subdiaconat, dann ack c-»5uin ckslioti ist also der Tischtitel aus dem Neiigions. Fonde nicht suszudehuen «j. «) 8. May. ä) 7. Jan. ,792. s) 6. Apr. i-i' Sept. »79«. E — Z4 — §. 21. Tischtitel vo n Privaten- Obschon zur Begünstigung des geistlichen Nach« wachse- den sämmtlichen Kandidaten des Priesterstan- des bey den gehörigen Eigenschaften der Tischtitel aus dem Religions .Fonde zugesichert wurde, so ist es doch deswegen nicht untersagt, denselben auch von Prälaten zu erhalten n). Das Rühmliche gilt gewiß auch von andern Gemeinden, oder Privaten, weil der Religions. Fond auf solche Art von einer Last enthoben wird. Bis¬ weilen kann sogar die Nothwendigkcit eintreten, den Tischtitel von einen Stifte oder einem Privaten zu su¬ chen, z. B. bey einem Ordens. Kleriker, der zwar schon Priester werden, aber noch nicht Profession ablegen kann. Zn einem solchen Falle muß die Ver. leihungsurkunde der nöthigen Sicherheit wegen in die öffentlichen Hypotheken-Bücher eingetragen werden, und die Cxtabulation der titulorum msusns kann in keinem Falle Statt haben b>), so lange nähmlich der Titulant lebt. Kein Stift oder Kloster kann ohne Er- laubniß der Landesstelle den titulus men5ae ertheilen, und der Bischof darf niemanden ordinircn, der zwar einen tirulum mensae von einem Stifte oder Kloster, aber nicht die hierzu von der Landesstelle ertheilte Er. laubniß bepbringt o). Die Tisch. Titelverleihungsurkun- den von Seite der Privaten, in sofern sie nicht eine bestimmte Capitals. Summe enthalten, müssen nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers; in sofern sie aber den Fruchtgenuß einer bestimmten Capitals. s) »7. Dec. isio. l>) 14. Apr. -785- c) 28- Jun. 17s». 3Z Summe zusichern, nach dem Betrage dieser Capitals- Summe gestempelt werden. Zu den Tischtitelurkun. den von der ersten Gattung, welche von Seite der Staatsverwaltung, eines Instituts, oder Stiftes aus« gefcrtiget werden , war ein Stempel von 7 si. (in Gali¬ zien von 4 fl.) st) zu gebrauchen. Jetzt aber ist zu Lifchtikeln, welche vom ReligionS- Fonde oder von an¬ dern öffentlichen Instituten d. i. eigentlich von der Staatsverwaltung ausgestellt werden, kein stempel er¬ forderlich e). Die Bittschr it um Verleihung des Tisch¬ titels unterliegt dem Stempel von 6 kr. k) §- 22. Attsspsnder der Weihen. Der ordentliche Ausspender der Weihen ist der Bischof n). Doch können auch die Cardinale fenen Personen, die sie zum Dienste der Kirchen, wo¬ von sie den Titel führen, bestimmen, und benedicirte Aebte den Professen ihres Stiftes die Tonsur und min¬ deren Weihen ertheilen, wenn bexde selbst schon Prie¬ ster sind b). Die Kirche könnte einen Priester auch zur Ertheilung des Subdiaconats berechtigen; denn sie Kak diese Weihe eingeführt, folglich kann sie auch die AuSspcnder derselben bestimmen. Man hat im Alter, thume auch Beispiele davon c). Die Ertheilung höhe¬ st) 27. Sept, itoz- 0) 8-Julyrziz- k) 28. Apr. >L»z. a) Onno- Irist. 8ess. LZ. csp. 4, sts 8sor. orst. d) Lensstieti XIV. con5t. sst Xustienti-irn. Lsp. II- sts LetLis et ^uslit. praeüo. Oone. Irist. Leu. 2Z. csp. IO. ste res. v) Vist, Lel^sii p. cpist. y. sst üpisc, per I-acan. ean. 6. Lane. .Vlslstsn-e 8eo. XII. C o. 36 rer Weihen bleibt gültig, wenn auch der Bischof ketze¬ risch, fremd, suspendirt, epcommunicirt wäre, oder sei¬ nem Bischum und seiner Würde entsagt hatte; denn die Kraft der Sacramente, bey deren Erkheilung (fhri- sius selbst wirkt,'wenn das, was nach göttlichem Rech¬ te als wesentlich dazu erforderlich ist, beobachtet wird, kann weder durch die Ünwürdigkeit des Ausspendcrs, noch durch ein menschliches Verboth vereitelt werden 6). §. 23. Wer de r eigen e Bischof in Beziehung auf die Weihen sey. Damit aber der Bischof auch auf eine erlaubte Art die Weihen ertheile, ist es nothwcndig, daß er katholisch, mit der römischen Kirche in Gemeinschaft, und der eigene Bischof desjenigen sey, der gewcihet wird. Der eigene Bischof (episcopus propriur) in Beziehung auf die Weihen ist i) in Rücklicht deS Geburtsorts (ratione originiü) derjenige, in dessen Kirchsprengel die Nestern des zu Weihenden bey seiner Geburt den beständigen Wohnsitz hatten, nicht bloß zufälliger Weise sich aufhiclten. 2) Zn Rücksicht des Wohnsitzes fratiooe clomicilii) jener, indessen Kirchfprengel der zu Weihende selbst den beständigen Wohnsitz aufzuschlagen entschlossen war; nur muß er entweder durch einen wenigstens zehnjährigen, oder durch einen beträchtlich langen, mit Uebertragung seiner Habschaften verbundenen, Aufenthalt an ei¬ nem gewissen Orte seine Absicht, da zu bleiben, an den Tag gelegt haben, und dieselbe eidlich bekräfii. gen. 3) Zn Rücksicht der Pfründe (raUone de¬ ck) Lone. Driä. Lers. 7. cav- »2, äs 8scr«m. 37 nk-iroü) der Bischof der Diöcese, in welcher der zu Weihende bereits ein zum anständigen Unterhalt hin¬ reichendes Beneficium besitzt s). Zn Rücksicht der Hausgenossenschaft (kamiliarUatis) der Bischof, bep dem Jemand durch drey Jahre Hausgenosse war; nur muß er ihm gleich nach der Ordination ein den anstän¬ digen Unterhalt sicherndes Beneficium verleihen b). Für die Ordensgcistlichen ist der eigene Bischof jener, in dessen Diöcese das Stift oder Kloster liegt, worin sic auf Befehl ihrer Obern leben. §. 24. Entlassungsschreiben- Fremde Liöcesanen können nicht anders geweihet werden, als wenn sie Entlassungsschreiben (literas ckimissoriales) von ihrem Bischöfe, die die¬ ser crtheilen kann, wenn er auch noch nicht die bischöf¬ liche Weihe, oder als Erzbischof noch nicht das Pal¬ lium erhallen hat, oder bsy erledigtem bischöflichen Sitze vom Kapitel haben; doch kann das Capitcl die¬ selben innerhalb eines Zahrcs, von dem Tage der Stuhlerledigung an zu rechnen, nur jenen verleihen, welche sonst Gefahr laufen, ein bereits erworbenes Be¬ neficium zu verlieren (beneLoic» srotat^) c). Die Entlassung eines Diöcesanen ist entweder zeitlich, wenn ihm nur erlaubt wird, sich zu einem fremden Bischöfe zu verfügen, um von ihm Weihen zu empfan¬ gen, er aber noch immer seinem eigenen Bischöfe un¬ terworfen bleibt; oder immerwährend, wenn er s) Innosentii XIl. sonst. 8j>eoulLtorer. t>) Lono. Iricl. 8sr», LZ. 9. üe res. c) Lons. Iricl. 8ers. 7, osp, ro. cis res. 38 zugleich von der Gewalt seines Bischofs gänzlich los« gezählt wird, so daß er sich auf immer in einer frem¬ den Diöcese niederlassen kann. Unsere Gesetze reden immer bloß von der letzteren. §. 25. Aufnahme fremder Diöcesanen. Nach unfern Verordnungen darf kein Eccular- oder Regular - Geistliche, wenn letzterer nicht auS einem Orden ist, in welchem der Wechsel in der Regel Platz greift, in eine andere Diöcese oder Drdensprovinz ent¬ lassen, und eben so kein Geistlicher in einer anderen Diöcese oder Ordensprovin; ausgenommen und zur Seelsorge verwendet werden, ja nicht einmahl einen langer» Aufenthalt darin finden , wenn er nicht im er¬ sten Falle die Zusicherung seiner anderwärtigen Auf¬ nahme, im letzteren aber die Entlassung seines Bischo- fes nebst den gehörigen Studien-und Sittenzeugniffen oder die Erlaubniß des Ordensobern beybringt a). Bey Entlassung eines Diöcesan - Theologen muß jedesmahl die Ursache der Entlassung und das Sittenzeugniß, wel¬ ches der Entlassene verdienet, den Ordinariats-Be¬ scheiden beygcsetzt werden b). Ausländische Priester und Candidaten sind ohne besondere höchste Erlaubniß in inländische Diöcesen, Klöster oder bischöfliche Se- minarien gar nicht mehr aufzunehmen c). Die Ordi¬ nariate sind daher verpflichtet, über jede Aufnahme eines Ausländers in die Diöces oder das Seminarium die vorläufige Bewilligung der Landesstelle anzusuchen, 8. Oct. 1799- 9- Zan. Iboz. ,9. No». >78-. d) 18- Dec. >802. v) z. May. 1805- 3g und von den aufzunehmenden geistlichen Candidatsn vsr der Aufnahme die Erklärung abzufordern, daß sie sich dem Seclsorzerdienste in den Oesterreichischen Staaten widmen, sich als wirkliche Oest. Unterthanen aner¬ kennen, und dadurch der Frcyheit, ohne hierzu erhal¬ tene Erlaubniß auszuwandern, entsagen wollen ei). Einwandernde Ordenspriester insbesondere haben sich an den hicrländigen Ordens - Provinzial zu wenden» von welchem ihre Gesuche mit seiner Aeußerung, mit der bestimmten Angabe ihres Alters, mit dem Zeug, niffe über ihre Studien sowohl als Gesundheitsum» stände, und mit der von Jedem einzeln abzugebenden Erklärung, ob er sich lebenslänglich der Seelsorge widmen wolle, oder in ein Ordenskloster eintreten zu können wünsche, an das Ordinariat zu begleiten sind- Dieses hat sodann die weitere Anzeige an die Landes- stcfle zu erstatten e). Wenn Candidaten der Theolo¬ gie aus dem Auslande kommen, welche in dem theolo¬ gischen Curse schon vorgerückt sind, oder denselben gar vollendet haben, und dem inländischen Secular-vber Regular-Klerus einoerleibt zu werden wünschen; so sind sie verpflichtet, nach erwirkter Erlaubniß der Lan¬ desstelle, sich aus allen Lehrfächern der Theologie, die sie im Auslande zurückgelcgt haben, an der Universi¬ tät oder dem Lycäum des Landes prüfen zu lassen, und mit Zeugnissen über die gemachten Prüfungen zu ver¬ sehen, ehe sie einem höheren Jahrgänge einoerleibt, oder zu den höheren Weihen zugelassen werden können 5). Die einwandernden Priester hingegen sind von der soge¬ nannten Discipular-Prüfung aus allen theologischen -l)3- Juny. iziz. e) 18- Jun. -toz. t) Instruction oc. vom 10. Marz, >8ii. §. ll. 4. Gegenständen ausgenommen, und Haden sich nur bcy dem Ordinariate der vor ihrer Verwendung jur Seel, sorge vorgeschriebenen strengen Prüfung, ob sie durch reine und solche theologische Grundsätze, wie sie auf den hierländigen öffentlichen Lehranstalten vorgetragen werden , sich auszeichnen, zu unterziehen ß). Die Ordina¬ rien haben über jede Aufnahme und Verwendung der aus einem andern Kirchensvrengel hergekommenen Geistli¬ chen der Landesstelle die Anzeige zu machen Frem¬ den Geistlichen, die bey der Erziehung oder als Haus¬ geistliche bey Herrschaften angestelll sind, ist in dem Falle, wenn sie von ihren Stellen aus reten, eine an¬ gemessene Zeitfrist zu bestimmen, in welcher sie sich um eine andere Anstellung bewerben, und ihre neue Bestimmung antreten sollen. Zene, welche nach Ver. kauf dieser Zeitfrist ohne erweislichen Unterhalt und in keiner standesmässigen Bestimmung sich befinden, sind ohne weiters aus dem Lande zu schaffen. Kein frem¬ der Geistlicher, der flicht nach der Bestimmung des Konsistoriums in der Seelsorge arbenet, har, im Falle der Unfähigkeit zur ferneren standesmäßigcn Erwerbung des Lebensunterhaltes, den Deficienten - Gehalt, oder was immer für eine andere Unterstützung aus dem Re. ligionsfonde zu hoffen i). Ueberhaupt haben sowohl die Ordinariate als die Landerstellen und Polizey. Be¬ hörden über das politische und sittliche Betragen dex Geistlichen, die vom Auslande oder aus den neuen Provinzen einwandern, und sich in andern erbländi- schm Diversen aufhalten, streng zu wachen, und jed n, der sich weder in der Seelsorge nach ihrem ganzen Um? x) 22. Fcbr. 1806. 27. Dec. >8ea. K) s. Dct. 179g. i) g. März 1L06, z. März >807. - fangegebrauchen läßt, noch sonst mit einer nützlichen standesmäßigen Beschäftigung abgibt, ohne weiter; in feine Teburts- Diöces zurück zu weisen k). §. 2g. Dasfür die Ordination vorgeschriebe- ne Scrutinium. Damit sich die Kirche von den Eigenschaften der¬ jenigen , die zur Empfangung der Weihen bestimmt sind, versichere, ist vor Ertheilung derselben eine dreyfache Prüfung (scrutinium orckinan6orum) vorgcschrie- bencn. i) Einen Monath vor der Ertheilung der höhe¬ ren Weihen sollen die Nahmen der Candidaten öffentlich in der Kirche verlesen werden s). Dieß ist aber heut zu Tage nicht üblich, und man läßt dafür die Zeug¬ nisse der Professoren und Seminarien-Vorsteher gel¬ ten. s) Einige Tage vor der Ordination werden die Eandidatcn vor den Bischof oder dessen Consistorium gerufen, über die zur Weihe erforderlichen Kenntnisse geprüfte, und die übrigen Erfordernisse z. B. Tauf¬ scheine, Studien-, Sitten-und Gesundheitszeugnisse rc. untersucht l>). Nach unseren Gesetzen stehet es den Bischöfen frey, die Candidaten zur Priesterweihe auch aus den theologischen Wissenschaften zu prüfen c); doch sollen sie mehr über praktische Gegenstände, nähm- lich über die Ausspendung der he'l. Sakramente, die Lithurgie, die Ritus und andere priesterliche Functio¬ nen, ais über ihre theologischen Kenntnisse, und zwar k) 2§. Nov. 1814. s) Lonc. IHN. 8ess. 28. 0LP. L. ir) Oonc. ipriil 2Z. 7. c) -L. Zcir. 1788. 42 wie es bey Concurs-Prüfungen geschieht, schriftlich geprüft werden 6). z) Bey dem Acte der Ordination selbst wird den zu Diaconen oder Priestern zu Weihen¬ den auf Befragen des Bischofs von dem Archidiacon oder einem andern Assistenten nach dem im Römischen Pontistcal e) enthaltenen Formular das Zeugnis der Würdigkeit ertheilet, welches dieser immerhin ablegen darf, wenn er nur nicht von ihrer Unwürdigkeit über- zeugt ist f), §. 27. Die Zeiten der Ordination. Die Kirchensatzungen haben für die Ordination auch gewisse Zeiten bestimmt. Die Tonsur kann an sedem Tage, und zu jeder Stunde gegeben werden. Die vier mindern Weihen an jedem Sonn-oder Feier¬ tage, auch außer der Messe, und alle an einem Tage jedoch Vormittags 3). Zu den höheren Weihen, wel¬ che jedcsmahl mit vorhergehender Fasten, und unter der Messe ertheilet werden sollen, sind die Quatember- Samstage, der Samstag vor der vorninieL passio- vis (Lte in der Fasten) und der Charsamstag be¬ stimmt b). Ferner müssen die Weihen stufenweise in ihrer Ordnung auf einander (Zraclatlm), ohne Auslassung einer vorhergehenden (non xer salturn) ertheilet werden. Wird eine Weihe übersprungen, so muß sie nachgetragen werden c). Endlich sollten zwi- rl) 26. Sept. 1787. 2. Upr. 1788. e) lit- lls orcl- Oisocm- et tit. lle orcl. preeb^t. s) osp. unic. cle sorut. in orcl. leoisnö. s) kontik. rom. tit. lls orclin. vep. Z. ) Lsp. Z. cle temp. orcl. Lono- ll?ri1. IZ ei 1^. äs res- s) 14. Scp- >792. s) Lono- Iriü. S2- es^. 8- äs rei. 44 weil diese nur während der Messe Statt finden kann; z) einöffentlicher Ort, wozu das Volk den An¬ tritt habe, da die Anwesenheit des Volks, wie die Ceremonien der Weihen zeigen, dabey vorausgesetzt wird. Zu Ende des gewöhnlichen Zahres soll der Ordinarius ein Verzeichnis aller während desselben zu Priestern ordinirten Welt - und Klostergeistlichen an die Landesstelle einschicken, und demselben die Attesta¬ te beplegen, wodurch sic sich über die Vollendung des ganzen theologischen Cürses ausgewiesen haben l>), oder die Anzeige bepseßcn, warum der eine oder der andere schon mit dem letzten Zahre der Studien zur Priesterweihe zugelassen worden sey c). Nur bey den¬ jenigen , weichender Tischtitel aus den Neligions - Fon¬ de verliehen werden mußte, ist die Vorlegung der Ori¬ ginal-Zeugnisse nicht nplhwendig 6). §. 29. Wirkung der Ordination. Die Wirkungen der Ordination bestehen in folgenden: t) Man erlangt dadurch das Recht, die Functionen der Weihe auszuübcn, und übernimmt die damit verknüpften Verbindlichkeiten. 2) Znsbeson- dere wird man durch die Tonsur ein Mitglied des Kle, rus, der übrigen Weihen und der geistlichen Benesi- cien fähig- und der Privilegien deS Klerikal-Standes unter gewissen Bedingungen theilhaftig s). Tritt Je¬ mand aus dem geistlichen Stande aus, und genießt auch nachher Emkünfle, die mit demselben verknüpf: sind, K) 3. Marz i?83, -4- Jan. Junp 1789. e) IZ. May. i8ir. rel. 48 kann, aufs sorgfältigste vermeide. Darum ist ihm »er, bothen, i) öffentliche Gasthäuser, wenn es nicht auf der Reise, oder in Geschäften geschieht, zu besuchens), 2) unmäßige und verschwenderische Gastmahle zu hal¬ ten, und daran Theil zu nehmen k), 3) Hasardspiele zu machen x), und überhaupt dem Spiele sich auf eine leidenschaftliche Art oder mit Versäumung seiner Berufspslichken und Derufsstudien zu ergeben, bey Tänzen, unanständigen Schauspielen, und überhaupt bep gefährlichen Unterhaltungen zu erscheinen b), 5) mit Weibspersonen zusammen zu wohnen, die auf ir¬ gend eine Art Verdacht erregen, oder sonst was im¬ mer für einen verdächtigen Umgang mit Frauenzimmern zu unterhalten i). Wenn sie sich nach der ersten Er- Mahnung nicht bessern, so verlieren die Pfründner Kraft Rechtens (ipso jure) den dritten Theil ihrer Früchte; nach der zweyten Ermahnung alle Einkünfte, die jederzeit auf das Kirchengebäude oder zu einem an¬ dern Zwecke zu verwenden sind, und werden im letzten Falle auch noch von ihrer Pfründe sufpcndirt. Ver¬ harren sie dessen ungeachtet in ihrem ärgerlichen Lebens¬ wandel, so sollen sie ihrer Pfründen entsetzt werden, und für die Zukunft zu allen geistlichen Beneficien, Würden und Aemtern unfähig seyn. Machen sie einen Rückfall, so sind sie überdicß zu excommuniciren. Au¬ el Lsp. 15. de vit. et üonest. Lier. 1) Lsp. 14. iliid. Lone. 1>id. 8ess. 22. csp. I. (le rek. g) Lsp. 15- il>. csp. Il. de excesr. krssist. Lone. lprid. i. o.- !i) Lsn. 19. Oirt. Z4. e«n. 6. Oist. 40. csp. iz. et 12. de vit. etüonest. 61er. Lono. 'prid. l. 0. i) Lsn.2z.Ois!. 8>. esp. l — 9. de coüsdit. L er. et mu- li^r. Lone. lürid. 8ess. 2z. csp. de res. Ueber Las > klhatten des Seelsorgers in Ansehung der Dienste Lossen,lptol. prakt- Monalhfchrift. g. Jahrg. 2. Band- — -49 — bi» Geistliche aber sollen von dem Bischöfe nach Be. schaffenheit der Schuld mit Kerker, Suspension von der Weihe, Unfähigkeitserklärung zur Erlangung der Beneficien bestraft werden k). §. 32. C ö l l b a t. Schon vor dem ersten Nicäischen Concisium war es theils durch Schlüffe von Partikular - Synoden, theils durch Gewohnheit aufgekommen, daß die Kleri¬ ker nach empfangenen höheren Weihen keine Weiber neh¬ men dursten, die vorher genommenen aber konnten sie behalten. Dabey ließ cs auch der Kirchenrakh von N - cäa bewenden, und darnach hält sich noch jetzt die grie¬ chische sowohl nicht unirte als unirte Kirche, nur mit dein ebenfalls alten Bepsatze, daß Niemand zu einem Vislhume gelangen kann, der ein Weib hat und mit demselben lebt a). Allein in der lateinischen Kirche drang schon P. Siricius b), gegen das Ende des vier¬ ten Jahrhunderts, auf durchgängige Einführung des ehrlosen Standes, oder Cölibats für die Kleriker in den höheren Weihen, doch erst Gregor VIl. konn. te nach 7 Jahrhunderten denselben als allgemeines Ge¬ setz für die gedachten Kleriker durchsetzen. Als sich bcy uns unter K. Joseph II. der Nuf verbreitete, daß eS im Antrag« wäre, den Cölibat der Geistlichkeit in den Oesterceichischen Staaten aufzuheden, wurde diesem Gerüchte durch eine Verordnung c) ausdrücklich wider- li) Loire. I^riä- 24, eso. ich äs reloem. r>) dlov. 6. r et g. Lune. Lrullsn. c-in. 12. et «e<^. esp. ü. cis eise, eonjur-, b) Lpist. riet llimsriuin l'.irraeon. och i i. Iuiip 1787. D So sprochen. Vielmehr werden die höheren Weihen nicht nur in unseren früheren Ehegcsetzen cl ) , sondern auch in dem neuesten bürgerlichen Gesetzbuchs e) als ein Ehchinderniss aufgestellt. Als ein solches gelten sie auch nach dem canonischen Rechte der lateinischen Kirche schon seit der ersten Halste des zwölften Jahrhunderts f); in der griechischen Kirche hingegen führen sie noch immer ein bloßes Eheverbots, mit sich Z). §> SA' Anstand im äußern Betragen. Der Geistliche soll in seinem ganzen äußeren Be« tragen einen solchen Anstand beobachten, daß er hierdurch Jedermann Ehrfurcht einflcße a). Er soll sich insbesondere standesmäßig und so kleiden , daß durch die äußere Anständigkeit der Kleidung die innere Sittsamkeit angezeiget werde b), dabey allen LuxuS vermeiden c) und die Tonsur tragen 6). Die Kleidung der Geistlichen war in den ersten Zeiten von der Klei¬ dung der Weltlichen nicht verschieden; nur musste sie anständig und ehrbar leyn. Der Unterschied entstand theils daher, daß die Geistlichen die allen, bey den . 1. «le rel, ki) lilenr 8ess. 1^. c-ig. a. «le res. e) 15, «le vits et bonert. Lier. «I) LIement. 2, LOil- lit. - 3l — Römern üblichen, langen Kleider noch bann beybe- hielten , als die kürzere Kleidung der in die römischen Provinzen cingewanderten deutschen Volker zur Sitte geworden war, thcils aus Nachahmung der Mönche, die sich als Büßer durch eine schlechtere Kleidung von andern unterschieden. Der letzteren Ursache ist auch der Ursprung der Tonsur zuzuschreiben , die jedoch nicht immer und nicht überall die nämliche Form hatte. Man muß sich in dieser Hinsicht an das halten, was in je¬ der D-öcese vorgeschriebcn, oder allgemein üblich iste), und zwar um so mehr, weil auffallende Abweichungen davon einen eiteln Sinn, und kleinlichen Geist anzei. gen, und dem Volke anstößig sind k). Luch der Ge. krauch der Waffen, wenn ihn nicht etwa die Gefahren der Reise nothwendig machen, ist den Geistlichen un¬ tersagt Z). §. 34. Dem Klerus verbothene Beschäftigun¬ gen. Die Beschäftigungen, die dem Kleriker, als unschicklich für seinen Stand, untersagt werden, sind t) die Handelschast, wobep Maaren gekauft, und mit Gewinn wieder verkauft werden (neZotiatio yuae-Uuosa) a). 2) Pachtungen von Gütern und Renten b), nach unfern Gesetzen besonders Pachtun- e) Lone. Vrici. liess. eozr. 6. k) S. über die K'eidung und Tonsur der Geistlichen die thcol. pract. Monaihschrist z. Jahrg. 2. Baud. g) Lop. 2. cis vit. et. bon. Lier. s) Lon. 2. y — ir. List. gz. LLn. cj. Hist. YI. 6. ns Lier. vei. l^lonsciii. c?L^>. iin. cis vit. et iic>n. Lier. l>) Lu», 1. List. 8L. es;>. l. ns 61er. vel Alon->eiii. D L 52 gen fremder Zehenten c); 3) Mi li t ar i sch e Dien¬ stes), wenn sie nicht etwa beh dringenden Fällen vom Staate gefordert werden; -4) das Amt eines ge¬ richtlichen Sachwalters, sofern es nicht seine eigenen, der Kirche und der Armen Angelegenheiten betrifft, odereines Richters und Notars in weltlichen Sachen e); 5) die ch p ru rg i s ch e K u nst k); 6) je¬ des schmutzige und verächtliche Gewerbe 8); 7) dieZagd l>), wenigstens sobald sie zu viel, mit'Leidenschaft, mit Kränkung anderer Menschen, mit Vernachlässigung des Amte- und edlerer Beschafft- gungen getrieben wird. §- ZS. Insonderheit die Mitwirkung zur Er¬ richtung fr e m d e r T e st a m e nte. Um große, die Erben beschwerende, fromme Ver¬ mächtnisse und Stiftungen hintan zu halten, war vor- mahls durch ulisere Gesetze allen sowohl Welk - als Or- dcnsgeistlichen, auch in der dringendsten Noch, wo gar keine andere des Lesens und Schreibens kündige Per¬ sonen zu haben waren, verbokhen, ein fremdes Testa¬ ment zu verfertigen. Eben so wurden die Drdensgeist. lichen sogar im dringendsten Nothfalle, nicht aber auch die Weltgeistlichen, für unfähig zur Zeugenschaft bey einem Testamente erklärt. Alle von Welt oder Ordens» geistlichen verfertigten, und alle von Ordensgeistlichen c) 2. Dec. r-^go- ll) r. lle vit. et l>on. Lier. ?§. rle dvmie. e) Len. 1./,. z. Ölst. 88- o-w. et r. ne vier, vel nion.reli. k) Lap. 19. cle liomio. g) LIenient. unie. lle vit. et den. Lier, d) Lev. 1 et 2. üe Ller. venst. — 53 — als Zeugen unterschriebenen Testamente sollten für un¬ gültig gehalten werden »). Durch das neue bürg. Gesetzbuch wurde der zweyke , die Zeugenschaft betreffen, de, Theil dieser Therestanischen Verordnungen aus¬ drücklich geändert. Jetzt ist es nur Regel, daß Mit¬ glieder eines geistlichen Ordens bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn können b); denn bey letzten Anord¬ nungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens gültige Zeugen e). Allein über den ersten Theil, d. i. über die Verfertigung fremder Testamente durch Geistliche, beobachtet das bürg. G. B- ein gänzliches Stillschweigen. Istalso dieser Theil jener alten Verordnungen durch daS neue bürg. Gesetzbuch außer Wirksamkeit gesetzt worden? Gründe dieses zu bejahen sind.- i) durch das Kundma- chungs. Patent desselben sind aste, auf die Gegenstän¬ de dieses allgemeinen bürgerlichen Rechts sich beziehen- de, Gesetze und Gewohnheiten aufgehoben worden; ein solcher Gegenstand aber ist gewiß die Errichtung und die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Testamente, uud auf diesen Gegenstand beziehen sich offenbar die zwey angeführten Verordnungen. 2) Dem Gesetzgeber muß bey dem Entwürfe des allg. bürg. Gesetzbuches der Inhalt dieser Verordnungen vorgeschwebet haben, weil er einen Theil davon, unter einigen Beschränkungen , in dasselbe ausgenommen hat; hätte er auch den andern Theil fort bestehen lasten «ollen, so würde er nicht un¬ terlasten haben auch davon etwas in daS Gesetzbuch rinzurücken. 3) Keine Stelle unseres Gesetzbuches, «) 4. Sept. 1771. 25. Jul. ,772. b) Allg. bürg. Gesetzt», z. 59». Ebeich. §. z?/. 54 welche von dem Schreiber eines Testaments redet, schließet die Geistlichen von der Verfertigung der Testa¬ mente aus cl), vielmehr setzt der §. 5g8 fest, daß bey begünstigten letzten Anordnungen auch Einer von den zwey dazu erforderlichen Zeugen das Testament schreiben kann. Nun bey dergleichen letzten Anordnungen sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens gültige Zeu¬ gen. Also können sogar Ordensgeistliche ein Testament shreiben, um so mehr Weltgeistliche. 4) Aus den Vor, schrifien des bürg. Gesetzbuches über die Errichtung schriftlicher Testamente e) geht hervor, daß es dabey gar nicht darauf ankommc, wer den Aufsatz gemacht habe, sondern nur darauf, ob alles beobachtet worden sey, was das Gesetzbuch vorschreibt, um außer Zweifel zu setzen, daß der Aufsatz dem Willen deS Erblassers ge¬ mäß sey. Allein ganz entscheidend sind diese Gründe nicht. Gegen jeden läßt sich eine nicht unwichtige Ein¬ wendung machen. Gegen den ersten, daß nach dem Kundmachungs-Patente des allg. bürg. Gesetzbuches alle über politische Gegenstände kundgemachten , die Privat-Rechce beschränkenden, oder näher bestimmen» den Verordnungen, obschon in diesen Gesetzbuchs sich nicht ausdrücklich darauf bezogen wird, in ihrer Kraft bleiben. Gegen den zweytcn: das bürg. Gesetzbuch konnte allerdings von der Verfertigung fremder Testa¬ mente durch Geistliche schweigen, ohne dieselbe zu er¬ lauben, weil es selbst §. 9. den Grundsatz aufstellt: Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeänderl, oder ausdrücklich aufgehoben werden. Gegen den dritten: derselbe beweise weiter nichts, als daß auf Schiffahrten, und in den von d?x ,l) Vcrgl. §. 57? , zir, u. 595. e) §. 578 — 58-. 53 Pest, oder andern ansteckenden Seuchen hcimgesuchten Orten auch von Geistlichen fremde Testamente gemacht werden könnten; dieses aber sey eine Ausnahme, welche vielmehr als Bestätigung der in den Therestanifchen Verordnungen enthaltenen Regel angesehen werden könne. Gegen den vierten: Die Vorschriften, welche das bürg. Gesetzbuch über die Errichtung schriftlicher Testamente gibt, haben bloß zum Zweck und sind aller¬ dings dazu geeignet, Sicherheit zu verschaffen, daß ein schriftlicher Aufsatz den wirklichen letzten Willen eines Erblaffers enthalte, nicht aber zu verhindern, daß dieser Wille durch Zureden und zudringliches An- rathen eines zur Verfertigung des Testamentes gebrauch¬ ten Geistlichen zu grossen Stiftungen sund frommen Vermächtnissen zumNachtheil der gesetzlichen Erben be¬ stimmet werde, welches doch die deutlich erklärte Haupt¬ absicht der Kaiserinn M. Theresia bei) Erlassung oben angeführter Verordnungen war. Die aufgeworfene Frage dürste daher wohl so lange streitig bleiben, bis eine höhere Belehrung darüber erfolgt. Noch kann hier gefragt werden, ob die in der Seelsorge ausgesetzten Ordensgeistlichen bei) letzten Willenserklärungen gülti¬ ge Zeugen sehn? Eine alte Verordnung k) sag! hierüber: Die in der Seelsorge ausgesetzten Religiösen sind als Zeugen beh einem Nuncupatio-Testamente nicht zuzu- lassen. Wenn aber ein Religiös durch ein päpstliches Breve ordentlich sccularisirt worden, kann derselbe so¬ dann, gleich dem Weltpriester, zwar kein Testament¬ macher (schreibet), wohl aber in schon schriftlich ge¬ machten Testamenten ein gültiger Zeuge sepn. Die Vereinigung dieser Verordnung mit den vorher ange¬ führten Gesetzen M. Theresiens und mit sich selbst >) M. May oder r. Inn. r?85. §6 scheint zwar ebenfalls nicht inner den Gränzen einer bloß doclrinellen Auslegung zu liegen; aber die Frage selbst laßt sich nun nach dem neuen bürgl. Gesetzbuchs leicht entscheiden. Ein in der Seelsorge ausgesetzter, aber nicht förmlich sccularistrter Ordensgeistlicher kann in der Regel weder bey einem mündlichen, noch schrift¬ lichen Testamente einen gültigen Zeugen abgeben, weil der §. L91. des Gesetzbuches in dieser Hinsicht zwischen einem mündlichen und schriftlichen Testamente, zwischen Mitgliedern eines geistlichen Ordens, die in der Seel¬ sorgeausgesetzt und nicht ausgesetzt sind, keinenllnterschied macht. EineAusnahme dürftebey denjenigen Ordensgeist¬ lichen eintreten, die in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes , oder Klosters angesehen werden können, d. h., die schon vor dem Lu. März igos in der Seelsorge angestellt waren, und sich auf die damahls an sie ergangene Aufforderung erkläret haben, beständig bei) der Seelsorge bleiben, und nicht mehr in ihr Stift oder Kloster zuruckkehren zu wollen, ohne jedoch eine ordentliche Sccularisation, die überhaupt nicht so leicht zu bekommen ist, erhalten zu haben, theils weil solche Ordensgeistliche nach un¬ seren Gesetzen Z) wie Wcltpriester behandelt werden, theils weil bey ihnen der gesetzliche Grund, daß sie auf fromme Vermächtnisse und Stiftungen für ihre Or¬ densgemeinden denken werden, wegzufallen scheint. Ein ordentlich secularisirter ehemahligcr Religiöse hingegen, er mag in der Seelsorge ausgesetzt seyn, oder nicht, kann sowohl bey einem mündlichen, als schriftlichen Testamente Zeuge seyn, weil er nach unseren Gesetzen l>) g) 2. Apr. 1802. II. n. io. iz. Oct- ,zoz. allz. bürgerl. Gefctzb. §. z/z. t>) 9. Noo. >781, oder -8. Dec. 1786. 4. Jan. -787. — 37 — wie ein Welkgeistlicher angesehen wirb, den das Gesetz¬ buch von der Zeugenschaft gar nicht ausschließk. §. Z6. Beruf zuc Seelsorge. Dee Geistliche erhält durch die Priesterweihe die Gewalt und den Auftrag, die christliche Lehre zu ver¬ kündigen, und die heiligen Sakramente auszuspendcn. Der wesentliche Beruf des Priesters als solchen ist demnach die Seelsorge, und keiner kann sich, wenig, stens im Nothfalle, davon ausnehmen. Auch unsere Verordnungen setzen voraus, daß jeder Geistliche im¬ mer zugleich Seelsorger seyn soll a). Der Geistliche ist also verpflichtet, sich für diesen feinen Beruf durch eine fortschreitende religiös-moralische und literarische Aus¬ bildung stets fähiger zu machen , und den Geschäften und Functionen desselben mit allem Fleiße zu widmen. §. 37, Da« Gebeth. Das Gebeth ist in mehrfacher Rücksicht eine be¬ sondere Berufspflicht der Geistlichen, cinmahl weil es ein kräftiges Mittel zu ihrer eigenen moralischen Bil¬ dung abgibt, dann weil es ihnen obliegt, für das Volk fürzubilten, endlich weil sie in allen Werken der Fröm¬ migkeit und in der Gottesverehrung ihrer Gemeinde mir einem guten Beispiele vorleuchten sollen. Eine Gattung des Gebethes sind die kanonischen Tag¬ zeiten (dorne canonioas), die in der Psalmodie, in der Lesung von Epcerpten aus der heil. Schrift, und s) Z. eher 17- März >792. §- 3- — 5S - aus Kirchenvätern und in verschiedenen Gedeihen be¬ stehen , und ihren Nahmen daher Haden, weil sie an gewisse Stunden sowohl des Tages, als der Nacht ge¬ bunden sind. Sie waren in der alten Kirche eine öffent¬ liche, dem Klerus und dem Volke gemeinschaftliche, Gottcsverehrung. Zeder Geistliche war dazu in jener Kirche verbunden, für die er geweihet worden ist. Nach und nach wurden sie auf den bloßen Chor der Dom» Collcgiat-und Ordensgeistlichkeit, und in Rücksicht der einzelnen Geistlichen auf das Privat-Bethen des so genannten BreviarS beschränkt. So wie es nun ehemähls, da die canonischen Tagzeiten eine öffentliche Kirchenandacht ausmachten, Pflicht der Geistlichen war, daran Theil zu nehmen; so wurde es auch nach¬ her durch die Gewohnheit zum Gesetze, daß jeder Geist¬ liche, der in den höheren Weihen ist, oder ein Bene- stcium besitzt, täglich dieselben bcthen soll s) , und zwar ein Beneficiat bep Verlust eines vcrhältnißmäßigen Theils der Pfründeinkünfte zum Vortheile des Kirchen¬ vermögens (rabricss eoolesiae), oder der Armen, worüber auch mehrere Canonen der Concilien beste¬ hen b). §. 38. Vorrechts des Klerus. Den angeführten großen Verbindlichkeiten der Kle¬ riker entsprechen auch besondere Vorrechte. Diese a) Oan. g. Disk, g2. oap. >. g. äs osleür. rnissae. I-) Lonc. Lusil. Lesr. rr. oan. 5. l^ulornn. V. Kons. g. siütuimuk. S. den Aufsatz von der besondere» Ber. pstichluug der Geistlichen zum Gebethe in der Lhcvl. prakt. Monarhschr-fi, 2. Jahrg. r. Band. 59 bestehen i)in einem privilegirten Gerichtsstände, 2) in einer anständigen Behandlung von Seite der weltlichen Obrigkeiten, 3) in der Befrepung von persönlichen, mit dem geistlichen Stande unvereinbarlichen , Dienst» lristungen, 4) in der persönlichen, Unverletzbarkeit, 5) in der Wohlkhat des competcnten Unterhalts. Z9- Privilegirtsr Gerichtsstand der Geist¬ liche n. Nach dem gemeinen Kirchenrechte können die Geist¬ lichen kn bürgerlichen Streitsachen mit Personal»Kla¬ gen nur vor dem geistlichen Richter belanget, die sie betreffenden nicht streitigen gerichtlichen Geschäfte (crru> sas volulltarias jurisckiouoriis), z. B. Verlassen- schaftsabhandlungen, nur von diesem verhandelt, und alle ihre Vergehungen nur von demselben untersucht werden a). Diesem privilegirken Gerichts¬ stände (privilsZium fori) können sie keineswegs ent¬ sagen, lheils weil man ihn aus göttlichem Rechte aö- leiteke, theils weil man ihn als ein dem ganzen Stande der Geistlichkeit verliehenes Vorrecht betrachtete, dem einzelne Mitglieder nichts vergeben können b>). Mein, da dieses Privilegium (kori eoclssiasULi) in bürgerli¬ chen Sachen und Criminal-Fällen der Geistlichen nur der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlei¬ hung der Landessürsten zugeschrieben werden muß; so ist es in Oesterreich in sofern aufgehoben, daß weltliche Gegenstände nur vor den weltlichen Gerichten verhan- s) Om. 47. OLUS. II. I. Vit, lls toro vumpkt. Oonll. Vrid. 8ess. S4.et 2Z. osp. 20. 78z. §. 26.u. 27. Vdgeu 0. 28- Zu!. 178g. 7- März u. 3°. Sept. 178g. ä. >l) 2. Oct. u. 2y. 8lov- i7iiS- e) 29, Ort. 2790. 11 oder iz. März 1791. 6, nur über den gesammten unadelichen katholischen Klc- ruS an die Landrecht? einer jeden Provinz k); später aber unterzog er derselben auch die unadelichen Glieder der augsburgischen und helvetischen Konfession, welche die Ordination zürn Predigtamte empfangen haben g), und den griechisch nicht unirken Klerus in der Buco- rvina Ii). Die vormahls den nächst anliegenden Ma¬ gistraten über die unadeliche Geistlichkeit zvgetheihe Gerichtsbarkeit erstreckte sich nicht auf die penstvnirtcn Laycnbrüder, auf die Exnonnen,und auf die bloß mit den vier minderen Weihen versehenen Personen i). Ob jetzt auf die letzten ,auch nicht die Gerichtsbarkeit der Landrechke ? Zu dem Klerus gehören nach dem ka¬ nonischen Rechte die Minoristen gewiß; aber da an die Landrechte nur die vormahlige Gerichtsbarkeit der an¬ liegenden Magistrate übertragen wurde, und da diese, unter welcher doch die Minoristen zu stehen nicht für würdig genug befunden wurden, als ein geringeres Vorrecht für Unadeliche angesehen werden muß, als die Gerichtsbarkeit der Landrechte, so ist der Zweifel gegründet. Die unadelichen Geistlichen, die nach der allgemeinen Regel vermöge ihrer persönlichen Eigen¬ schaft unter den Ortsgerichten stehen würden, gehören also gegenwärtig vor das ^oruin nobillum , und darin bestehet ihr Privilegium in Ansehung des Gerichtsstan¬ des. Sie werden daher auch in Berechnung der Taxen und des Morkuariumö denAdelichen gleich gehalten Ir) , l) 2. Upr. I. 7. ud. Apr. 1802. 8) l?. May oder 17. Jun. idoZ. Gubernial > - ir. -Böhmen 0. 22. Sept- rzir- b) >3. Jun. >8n5. 1) 20. Hebe. 1794, b) 4. Ang- 62 und ks ist ihnen in keinem Falle gestattet, ihrem 'prir» vilegirten Gerichtsstände zu entsagen I). Auch die Capikel, Stifter und Klöster, wenn ste in corpore belangt werden, gehören zu den Landrechten m). Ueber- haupt ist die Gerichtsbarkeit der Landrechte über die unadeiichen Geistlichen nur dann begründet, wenn ste mit einer Personal-Klage angegangen werden, oder ein Concurs über ihr Vermögen ausbricht n); denn als Kläger folgen ste der Gerichtsbarkeit des Geklag¬ ten, und wenn eine Klage wegen eines sachlichen Rech¬ tes (jus reale) in Betreff eines unbeweglichen Gutes gegen sie entstehet, ist dieselbe vor demjenigen Richter anhängig zu machen, dessen Gerichtsbarkeit dieses un¬ bewegliche Gut unterworfen ist o). Uebrigens können die Geistlichen, wenn sie bloß als Zeugen bey Gericht auftreken, wie andere zur Ablegung des Eides verhal¬ ten werden p). Zm Falle der Bewilligung deS Per¬ sonal-Arrestes eines in Schuldsachrn geklagten Geist¬ lichen kann die Uebcrgcbung desselben an das Consisto- rium zur Aufbewahrung nur dann Statt finden, wenn der Gläubiger keine wichtige Einwendung in Bezie¬ hung auf die sichere und strenge Vollziehung der ihm verwilligten Execution darzuthun im Stande ist 4). §. 4i. Bey bürg erlichen Vergehungen. Die Verg ehun gen der Geistlichen sind ent- . weder bloß b ü r g e r l i ch e, bloß geistliche, oder l) Z. y. u. 25. Oct. >804. m) Jurisdictionen. §. 20. ff. u) 17. Apr. 1777- Concursvrd. v- I. Mav 1781. §' 1' 0- JuriLdictionsn. §. 9. p) li. Sept. 1784- a»- «4- Äcarz I-S6. f. Böhme». 63 - gemischte, die au§ der dreyfachen Eigenschaft des Geistlichen, als Bürgers, als Priesters oder Diacons re., und als Seelsorgers entspringen. Bürgerli¬ cher V erg ebu ngen macht sich der Geistliche durch Uebertretung der Bürgerpflichten schuldig. Diese ver¬ dienen weltliche Bestrafung und dann ist er den welt¬ lichen Gerichten zu übergeben. Die bürgerlichen Ver¬ gehungen der Geistlichen sind entweder schwere Po- l i z e y - U e b e rt r e k u n g e n, oder Verbrech en, je nachdem sie in unseren Strafgesetzbüchern für das eine, oder für das andere erklärt sind. Die Bestrafung der ersteren steht mit Ausschluß des Bischofs den politi¬ schen Behörden oder Obrigkeiten, die Bestrafung der letzteren den Criminal-oder peinlichen Gerichten zu a). Bey schweren Polizey-Uebertretungenhat das Verfahren mit geistlichen Personen außer den Hauptstädten jeder Provinz, wo sic den Magistraten übertragen ist, bey dem Kreisamte zu geschehen, wel¬ ches bey größerer Entlegenheit, oder wo es die Wich¬ tigkeit und Ilmstände erfordern, einen Kreisbeamten abzusenden; in minderen Fällen aber, und insoweit es zur Erleichterung deS Untersuchten gereichen kann, die Untersuchung auch an die Ortsobrigkeit, oder einen anderen Magistrat übertragen kann b>). Bey verkom¬ menden Untersuchungen gegen geistliche Personen ist nur damahls ein geistlicher Eomm-ffär von dem Ordi¬ nariate anzusuchen, und der Untersuchung beyzugeben, wenn die Untersuchung über die Amtspflichten gcistli, cher Personen geschieht, oder wenn dabey Gegenstan- s) 17. März I7',n. §. Z. n. 2. Z. oder 17. Marz. 1712.§, r. Gesetzbuch über schwere Poliži» - Uebeilretni gin §. 276. Gesetzbuch über Verbrechen §. - 1. und 212. b) Gzh. über schwer, PvUzep - Uev.rk- Z, Lö4- und 285 64 de von wirklich geistlicher Natur und Eigenschaft vor¬ kommen; in bloß weltlichen Sachen hingegen sind die geistlichen Personen als Staatsbürger gleich andern weltlichen Mitbürgern anzusehcn und zu behandeln c). Wenn aber ein Mitglied des geistlichen Standes der christlichen Religion eincS Verbrechens beschuldiget wird, so ist er dem Magistrate der Hauptstadt der Pro¬ vinz , in welcher er angehalkcn worden, zur Untersu¬ chung und Aburcheilung zu übergebe» 6). Das Eriminal - Gericht hat sogleich nach dein summarischen Verhöre dein Obcrgcrichte die Anzeige davon zu ma¬ chen, damit von diesem dem Bischöfe oder dem geist. lichen Oberhaupte der Provinz die Nachricht davon gegeben werde e). Das Urthcil ist dem Obergcrichre wenn es nicht ohnehin durch dasselbe ergehen muß, sammt den Acten zuzusenden. Das Obergericht hat dann die Anzeige von dem Verbrechen und dcm erfolg¬ ten Urtheile dein Bischöfe, oder dem geistlichen Ober¬ haupte in der Provinz zu machen, damit über die Entsetzung des Verurtheilkcn von der Würde oder dem Stande die angemessene Verfügung getroffen werde. Wenn aber das Obergericht die Nachricht von der er¬ folgten Verfügung binnen go Tagen von der Zeit der gemachten Anzeige nicht erhält, ist das Urtheil kund¬ zumachen und zu vollstrecken k). Die erwähnte Ent¬ setzung des Verurkheilten besteht in der so genannten Degradation §). Zedoch hat die Anzeige des Verbre¬ chens und des darüber erfolgten Unheiles an die Be¬ hörde oder den Körper, wozu der Verurtheilte gehört, c) ?y. Nvv. i'?8. g) Gzb- über Verb. §. 221. EbenL- §. 304. H 0c,.t. § 446. 5) 20. Ang- 1787- 65 bey der untersten Kerkerstrafe, welche nach dem §. 23. (des Eriminal-Gesetzbuchs) die Standesentsetzung nicht noch sich zieht, zu unterbleiben k). Auch sind in Fal¬ len, wo der wegen eines Verbrechens untersuchte Geist¬ liche zugleich in öffentlichen Diensten z. B. als Lehrer steht, vermöge der Worte und des Sinnes des §.446 dem Bischöfe mit der Anzeige über das von dem Geist¬ lichen begangene Verbrechen und über daS hierauf er¬ gangene Urtheil keineswegs auch die Acten; dagegen aber vermöge des §. 447 der Behörde, unter welcher der Abgeurtheilte allenfalls meiner öffentlichen Bedicn- stung stehet, mit dem Urtheile auch die Acten von dem Obergcrichte mitzutheilrn i). §. 4-. Bey geistlichen Vergehungen. Geistlicher Vergehungen im eigentlichen Sinne macht sich ein Kleriker schuldig, wenn er die Pflichten übertritt, zu denen ihn die minderen oder höheren Weihen, sofern dieselben für sich und ohne Beziehung auf die Seelsorge betrachtet werben, ver. binden, z. B. wenn er den ihm obliegenden Kirchen¬ dienst entweder gar nicht, oder ordnungswidrig ver¬ richtet; wenn er die kanonischen Vorschriften von der den Geistlichen zustehenden Ehrbarkeit im Wandel nicht beobachtet, durch Hang zum Spiele und Trunke, durch verdächtigen oder unzulässigen Umgang gegen Zucht und Sittlichkeit handelt, lieber diese und ähnliche Vergehungen hat der Bischof allein die Untersuchung zu K) >4. Apr- ») rs. Apr. »8<>L. E — t)6 veranlassen und zu erkennen, so wie auch angemeffcnr Kirchen - Censuren und geistliche Strafen zu verhän¬ gen n). Und da den Bischöfen vermöge ihres Kirchen, amtes die unmittelbare Leitung der Seelsorge und der geistlichen Zucht oblieget, oder wie sich eine andere Ver¬ ordnung ausdrückt, da die Geistlichen in Ansehung der eigentlichen Amtshandlungen, der Lehre und der Zucht angelegcnhciten unter den Bischöfen stehen, so sind auch geringe Vergehungen der Seelsorger in ihrem äußeren Betragen, oder in Verwaltung ihres Amts, so lange dieselben zur inneren Zucht gehören, und weder in Verbrechen ausarten, noch auf den Staat Beziehung haben, als bloß geistliche Vergehungen anzusehen, und von den Bischöfen mit geistlichen Besserungsstra. fen, z. B. Suspension vom Meßlesen, Predigen, Beicht¬ hören ic. und Bußen, z. B. Fasten, geistlichen Uebun- gen rc. abzuthun b), §. 19- Bey gemischten Vergehungen. Als gemischte Vergehungen der Geistli¬ chen werden betrachtet die Vergehungen der Seelsor- ger in ihrem äußeren Betragen, und in Verwaltung ihres Amtes, wenn sie durch geistliche Strafen nicht verhüthct werden können, wenn sie öffentliches Aerger» niß in der Pfarrgemeinde, Klagen und Anzeigen ver¬ anlassen ; wenn sie auf den Staat überhaupt, oder auf einzelne politische Anstalten, deren Besorgung den Seelsorgern zustehet, z. B. auf die Führung der Tauf-, Ttauungs-und Lodtcnbücher, auf das Schül- 0) z. oder 17. März -792. §. i. b) 3. oder 17. März 1792. §. 3. «- 17- März 1791. §. Z. - ß7 - wesen und die Armenversorgung sich erstrecken; wenn dadurch die Befolgung landesfürstlicher Verordnur. gen, und der Fortgang politischer Einrichtungen ge¬ hemmt wird. Denn alsdann hören sieauf, ein Gegen, stand innerer Zucht zu seyn, und unterliegen nicht mehr bloss geistlichen , sondern auch weltlichen Strafen, so fort auch der gemeinschaftlichen Erkenntniß der geist¬ lichen und politischen Behörde. Die Untersuchung derselben ist nicht vom Ordinariate allein, sondern von einer aus geistlichen Ordinariats, und weltlichen Kreisbeamten zusammengesetzten Commission vorzu- nehmen, und von dieser ein gemeinschaftliches Gut¬ achten an die Landesstelle zu erstatten. Dieses ist auch bey allen Vergehungen der Seelsorger zu beobach¬ ten, welche dip Absetzung von ihrer Pfrün¬ de, oder die Sperrung ihrer Einkünfte nothwendig machen, indem es hier zugleich auf weltli¬ che Strafen ankommt, deren Verhängung lediglich den weltlichen Behörden zusiehet s). In diesem Verstau- de ist auch eine andere Verordnung zu nehmen, nach welcher die Suspenston, oder Sequestrirung der Pfarrkirchen - Einkünfte und Pfründen nur durch welt¬ liche Gerichte, und die gänzliche Wegnahme der Pfar¬ ren oder Pfründen nur mit Wissen der Bischöfe mit¬ telst einer aus den Acten zu erlassenden förmlichen Sen- tenz geschehen kann b). Wenn bev der Untersuchung eines geistlichen Pfründners die Landesstelle die Abse. Hung des Pfründners anordnen zu sollen glaubt, das Ordinariat aber stch von dieser Meinung trennt, hat sie die Entsetzung nicht selbst zu verordnen, sondernden Fall mit Vorlegung der sämmtlichen Acten der Hof- a) 3. oder 17. Marz 1792. §- Z. K) 17. März. 1791. §- 3. n. s. E 2 — 68 — stelle zur Entscheidung vorzulegen o). Endlich sollen auch die Klagen über die Abnahme der Stolge- bühren von den weltlichen Gerichten mit Einver- ständniß des Ordinariats abgethan werden 6). Das Verfahren hierbey wird durch zwcy frühere Verord¬ nungen einigermaßen näher bestimmt. Zn der einen wird befohlen, daß die Beschwerden über die Stolex- cessen von Seiten der Geistlichkeit bey den Kreisäm¬ tern angebracht und abgethan werben sollen; wenn aber eine Partey damit nicht zufrieden wäre, so ste¬ he cs derselben frey, ihr diesfalliges Recht weiter zu suchen e). Zn der andern wird den Kreisämtern und Wirthschafksbeamten aufgctragen, daß sie über her- vorkommendeKlagen wider diePfarrer und Seelsorger we¬ gen Abnehmung höherer Stolgebühren jcdesmahlbey der geistlichen Behörde die Anzeige machen, und um die crfor- derlicheAbhülfe ansuchcn; im Falle aber solche nicht erfolg- te, sodann sich an die politische Landcsstelle wenden sol¬ len k). Aus den Grundsätzen, welche unsere Gesetzge¬ bung über die bloß geistlichen und über die gemischten Vergehungen des Klerus aufstellt, ergibt es sich auch, warum die Kreis-und Wirthschaftsämter angewiesen sind, die wahrgenommenen Gebrechen in der Seelsor¬ ge , als die Außerachtlassung der den Seelsorgern ob¬ liegenden Pflichten, und verordnungswidrige Handlun¬ gen derselben zuerst bey der geistlichen Behörde, und erst dann, wenn keine Abhülfe erfolgt, bey der politi schcn Landesstelle anzuzeigen Z). 7. März zzoy. 783. t) 26. Julp. 1782. 5) ,7- März.' 1791. §. 4. n. 4. Julp. >782. — 69 — §. 44- Anständige Behandlung der Geistlich¬ keit von Seite der weltlichen Obrig- keit'en. Um die Geistlichkeit gegen verächtliche Behand¬ lung von Seite der weltlichen Beamten zu schützen, wurden verschiedene Verordnungen er¬ lassen. Wenn Jemand in geistlicher Kleidung mittelst der Wache in Sicherheit gebracht werden muß, soll eine solche Einziehung jederzeit entweder durch einen geschloffenen Wagen, oder Tragsessel, oder zur Nacht¬ zeit bewirkt werden, damit solche Personen dem Pub¬ licum so viel möglich unbekannt bleiben a). Zn dem Inquisitions-Arreste ist wider einen Geistlichen mit bescheidener Mäßigung und billigem Anstande vorzu¬ gehen b). Die Seelsorger sollen an Sonn-und Feyer» tagen weder vor Gericht geladen, noch in irgend einer andern Absicht vorgerufen werden. Auch ist den Kreis« und Wirthschaftsämtern untersagt, ihre Amtsgewalt über die vorgeschriebenen Grenzen zur Abwürdigung des bischöflichen Amtes und zur Kränkung der Seel, sorger auszudehncn, sondern vielmehr eingebunden, in politischen Verhandlungen gegen die Curat-Geistlich¬ keit mit derjenigen Mäßigung und Achtung vcrzuge- hen, die dem Stande derselben wegen seiner Nützlich¬ keit und Wichtigkeit gebühret a). Hieher ist auch zu rechnen, daß die von der Landesstelle an den Klerus ergehenden Aufträge demselben bloß durch krcisämt- ->) 22. July 1780. b) >9. July. >789. >7- März. 1791. ». z. n- 4. 70 liche Befehlt, ohne dabey irgend einer Orlsobrigkeit sich zu gebrauchen, bekannt zu machen, und zwar die besonder» an den Seelsorger selbst, den sie betreffen; die allgemeinen aber, oder wenn es um eine Correction zu thun ist , bieder Dechant zu wissen nöthig hat, durch den Dechant in jedem Falle zu intimiren sind 6). §. 4Z- Befreyung von gewissen Dienstleistun¬ gen. Die Geistlichen sind ferner von jenen persönlichen Dienstleistungen an den Staat befrepet, die mit den Geschäften des geistlichen Standes nicht wohl ver. einbarlich sind (Privilegium servitiorum). Dahin gehört insbesondere die Befreyung vom Militärsiande s) und zum Thcil die Befreyung von Vormundschaften und Curatelen. Ordensgeistlichen soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden l>), aber dazu un¬ fähig, wenn ihnen das Gericht dieselbe aufträgt, sind sic nach den Worten des angeführten ParagraphS eben so wenig, als die im §. 194 genannten Personen, die auch in der Regel zur Vormundschaft nicht zu bestel¬ len sind. Das Gesetz bestimmt auch wirklich durch die Hindeutung auf den §. 198 den ausgenommenen Fall, in welchem den Ordensgeistlichen die Vormund¬ schaft anvertrauet werden kann, nähmlich wenn kein testamentarischer Vormund, kein väterlicher Großvater, keine Mutter und väterliche Großmutter da, und ein Orde.ismann des Waisen nächster, oder unter gleich ä) Negiernngsvbg. v. 19. May 1804. s) ConftriptionS - Potent v. 25. Oct. 1804. §- 8- u L) Allgem. bürgerl. Gesetzb. §. --4. 7» nahen Verwandten der altere ist. Man thut dem Z. ,92 offenbarZwang an , wenn man den nach Aufzählung der Weibspersonen, Ordensgeistlichen und Einwohner fremder Staatten folgenden Bcissatz: in der Regel, und die unmittelbar darauf durch Hinweisung auf den §. 198 angedcutete Ausnahme bloß auf die Personen weiblichen Geschlechts bezieht. Auch bey. Ordensgcist, lichen und Einwohnern fremder Staaten, wenn sie des Waisen nächste Verwandte sind, können eben so gut, wie bey der Mutter und Großmutter, hinreichen, de Gründe eintreien, sie andern vorzuziehen. Das dem bürg. Gesetzbuche bepgesiigte Inhalts. Register ist eine Privat-Arbeit, und kommt als blosse Authorität zu betrachten, die für sich allein nichts entscheidet. Weltgeistliche können wider ihren Willen zur Anneh- rnung einer Vormundschaft nicht angehalten werden c). Das nahmliche, waS von Vormundschaften gesagt wor¬ den, gilt von Cura telcn 6). §. 46. ' Persönliche Unverletzbarkeit. Das Vorrecht der persönlichen Unverletz¬ barkeit, von dem fünfzehnten Canon des zweiten Lateranischen Conciliums, worin es seinen ersten Grund hat, Privilegium canoojs genannt, bestehet darin, haß diejenigen in die Strafe der Ercommunication ver¬ fallen, die an einem Kleriker oder Mönche auf vorsex-- liche (suallente cliabolo) und unerlaubte Weise ge¬ waltsam Hand anlegen, oder an einer solchen gewalk- lhätigcn Handlung durch Befehl, Rath, oder Guk- e) Ebsnd. §. 19z. >l) Ebend. §. 2Sr. 72 heißung Antheil nehmen a). Bey uns muß, wenn es um die Verhängung einer Ercommunication aus dieser Ursache zu lhun ist, die Sache durch geistliche und welt¬ liche Commiffarien in gleicher Anzahl, vahmlich zwey geistliche und zwey weltliche, deren jene von dem Or. dinarius, diese von der Landesstelle für jeden einzelnen Fall zu ernennen, und in der Hauptstadt aus Regierungs- räthen, auf dem Lande aber aus den Kreishauptleutcn und Kreisadjuncteii zu nehmen sind, untersucht wer¬ den. Die weltlichen Commiffarien haben bey dieser Un¬ tersuchung als landesfürstliche Rathe den Vorrang; die Geistlichen aber das Constitutum zu führen. Wenn unter den Untersuchungs-Commiffarien über einen Zn. cidenz-Punct ein Anstand sich erhebt, haben beyde Theile an ihre respectioen Stellen darüber zu berichten, und von da die Entscheidung abzuwarten. Nach ge¬ schloffener Untersuchung wird daS Untersuchungs- Protokoll, jedoch von Seite der politischen Commissa- ricn mit Zurückbehaltung einer authentischen Abschrift und ohne ihre Vota, dem Ordinarius zur Fällung des Unheils übergeben. Dieser hat das gefällte Urtheil über die verwirkte Excommunication der Landesstelle zur Einbegleitung nach Hofe und Einhohlung des klnciti rsZie zu überreichen. Nach erhaltener landesfürstlicher Begnchmigung, die jedoch nur von den bürgerlichen Wirkungen der Excommunication zu verstehen ist, hat die geistliche Behörde die Sentenz kund zu machen, und unter Eeystand der politischen zu vollstrecken b). «) Oan. 2g- osun. 17. rj. 4- K) 16. Zul. 29. Aug. 2z. Sept. 17Ü8. 17. Jun. 1775. rs Ang. 1785. 73 §. ^7« WohlthatdescompetentenUnterhalts. Vermöge der RechtSwohlthatdescompe. tenten Unterhalts (privileßium competen- tiae), die sich eigentlich nicht in dem Capitel Odoar- duS a) der Decretalen'Sammlung Gregors IX., sondern nur im Gewohnheitsrechte gründet, muß ei¬ nem verschuldeten Geistlichen, wenn er nicht zahlungs¬ fähig ist, yon seinen Einkünften soviel bepgelaffen wer¬ den, alS er zu seinem standesmäßigen Unterhalte noch« wendig bedarf, ohne zum Betteln, oder zu irgend ei¬ nem unanständigen Broderwcrbe seine Zuflucht neh. men zu muffen- Bep uns ist dieß dahin bestimmt wor¬ den, daß das Vermögen der Pfründe, soweit es die Substanz betrifft, weder mit Verbot!) belegt, noch in Execution gezogen, die Einkünfte der Pfründe aber, so weit dem Geistlichen der Genuß und die Verwaltung derselben zusiehct, dergestalt mtt Verbotst und Execu- tion belegt werden können, daß hiervon dem Geistli- chcn vor allem der Unterhalt, der in der Eongrua von jährlichen drry hundert Gulden zu bestehen hat, ver¬ abfolgt werden muffe b). u) Lsp. z. üe «olut. d) 8. oder 15. July I79'- 74 Dritter Abschnitt. Bon den Ordensgeistlichsn- §. 48. Eint Heilung. haben in diesem Abschnitte zuerst von der Ver¬ fassung der Ordensgeistlichen überhaupt, dann von ei¬ nigen einzelnen Gattungen derselben insbesondere zu handeln. In der ersten Hinsicht werden wir nach er¬ zähltem Ursprünge, festgesetztem Begriffe und voraus geschickter Kenntniß der verschiedenen Gattungen der Ordensgcistlichcn hauptsächlich das betrachten, was beym Eintritte in den Orden, während des Verblei¬ bens in demselben, und bey dem Austritte aus dem Orden sowohl von den Untergebenen als den Oberen nicht nur in Ansehung der Zucht und anderer Oblie. genheiten, sondern auch der Tcmporalien gilt. Zn der letzten Hinsicht aber werden wir von den Deutschen und Maltheser. Ordensrittern, und den Nonnen in Kürze etwas Nachträgen. 75 §- 49- Ursprung der Ordensgeistliche». Es gab schon in der ältesten Kirche sogenannte As, reten, die sich durch eine einsamere und strengere Lt» bensart von anderen Christen unterschieden. Beson¬ ders aber geschah es bey der Gelegenheit der Verfolgung des Kaisers Decius im dritten Jahrhunderte, daß viele Christen in Wüstencyen sich flüchteten, und dort ein solches asketisches ileben führten, die dann von der Einsamkeit den Nahmen Mönche (mouaolii) erhiel¬ ten. Im vierten Jahrhunderte versammelte Pacho¬ mius diese bish-r isolirt lebenden Mönche in Gesell» schäften unter einem Oberhaupte, und man nannte sie seitdem Cönobiten. Basilius im Oriente versetzte sie zuerst in die Städte. Zm Occidente brachte sie der heil. Benedict im sechsten Jahrhunderte unter eine be¬ stimmte Hegel, die lange Zeit, bis ins eilste Zahr- hundert, die einzige für die Mönche war. Nach dieserZeit aber wurden so viele neue Regeln erfunden, und so vieler» lcy Orden errichtet, daß selbst das vierte Lakeranischs und das zmehke Lyonische Concilium Verbothe s) dagegen zu erlassen für nöthig sanden, die aber fruchtlos blieben. §. 50. Perioden ihrer Schicksale in Oester¬ reich. Zn Beziehung aus die Schicksale der Or- densgeistlichcn in den Oester reichischen Staaten lassen sich verschiedene Reformalions-Pr« rioden unterscheiden, dir aus einander gefolget sind» s) sm. rle reliz. äomib. oap. nniv- cocl til. in L". — 7« — Schon Maria Theresia fing die Reform der Ordens- geistlichkcit an. Sie bestimmte insbesondere das Pro, feffions - Alter, setzte den Erwerbungen der Klöster durch Amortisations-Gesetze Schranken, suchte die Studien zu verbessern, und schaffte verschiedene Mißbräuche ab, Liese Reform wurde unter Josephs II. Regierung durch Aushebung der Epemtionen und der Verbindung mit auswärtigen Obern, Reducirung verschiedener Klö¬ ster , Verwendung der Ordensgeistlichen zur Seelsorge, Benützung ihres Vermögens für die allgemeinen Reli¬ gionsanstalten rc. vollends ausgeführt. Die neuesten Verordnungen endlich haben, ohne die bestehenden Ge¬ setze in der Hauptsache abzuändern, zum Zwecke, dem Verfalle der Ordensgeistlichen und der klösterlichen Zucht abzuhelfen, und dieselben für Religion und Staat auf verschiedene Art gemeinnützig zu machen. §. 5l. Begriff von Ordensgeistlichen. Die wesentlichen Erfordernisse zum Begriff von Ordensgeistlichen (ksAularez) bestehen darin: daß sie i) sich zu einer gewissen vom Papste gutgehei- ssenen Regel bekennen, nach der sie ihr lieben ein¬ richten sollen, 2) unter sich in einer Gemeinschaft, und unter eigenen Ordensobern stehen, und z) die fey er l i ch e n G elübd e der Armuth, der Keusch¬ heit und des Gehorsams ablegcn. Diejenigen Geistli- chen, bch denen zwar die bepdcn ersteren Merkmahle eintreffen, die aber durch keine feyerliche Ordensgc- lübde verpflichtet sind, werden nur yuasi kkezulares genannt, wie z. B. die katreb LovZrsgutionis Ora- torii in Frankreich sind, oder waren. Der Klerikal- Stand war ursprünglich mit dem Mönchsstande nicht - 77 verbunden s). Diese Verbindung geschah nur nach und nach bey einzelnen Mönchen, die man zu geistlichen Functionen in der Klosterkirche brauchte. Erst im vier» zehnten Jahrhunderte ward allgemein verordnet, daß alle fähig befundenen Mönche auf Ermahnung ihres Obern die heiligen Weihen empfangen sollten l>). Da¬ her unterscheiden sich noch heut zu Tage bey den Or- Lensgeistlichen die Kleriker, und die sayenb rü¬ der flratrvs cooversi), deren jene sich dem Chore, der Seelsorge, und andern geistlichen Functionen, die¬ se aber der Handarbeit, und den geringeren Hausdien¬ sten widmen. Nach unseren Gesetzen sollen Professen, die keine Talente besitzen, und keine höheren Weihen noch haben, als Layenbrüder zu häuslichen Arbeiten verwendet; die aber bereits schon höhere Weihen erhal¬ ten haben, zu keinen feelsorgerlichen Verrichtungen jemahls zugelassen werden c). Bep Aufnahme neuer Laycn-Brüder darf in keinem Falle über den gewöhnli¬ chen Bedarf der Klosterdienste hinauSgegangen wer¬ den 6), §- L2. Ordens-Statuten. Mit der Ordensregel sind die Const itütion en oder Sta tuten nicht zu vermengen, die nur nähere Bestimmungen der einmahl angenommenen Regel und neuere Zusätze zu derselben sind. Bey unS ist die Er¬ richtung neuer Statuten in den Provinzial - Capitela s) 6. csur. 16. H, t. I>. 5-. Oo) LIement. I. §. Z. ) 2. Apr. I8»r. II. 6, 4. oder ü Map I/SS- §- 6. 0) Aug. 1784. 7Y den forckines e^uestres et hospitalarlorum) , die key Gelegenheit der Kreuzzuge zur Vertheidigung der Pilger, und Verpflegung der Kranken entstanden sind, wie der Deutsche und der Zohanniter-oder Malteser. Orden. 4) Mendicanten und Eremiten, die zur Ausrottung der Ketzereyen und zur Vusbülfe in der Seelsorge gestiftet wurden. Au den Mendicanten ge. hören die Dominicaner und die Ordenegeistlichen des heil. Franz von Assis; zu den Eremiten die Geistlichen des Carmeliter - und Augustiner - Ordens. 5) R e au- lirte Kleriker (olerici reznlarsg), die den Schul¬ unterricht der Jugend , Verbesserung der Sitten rc. zum Zwecke haben, wie Piaristen, Zehnten und Barnabi- ten. Dazu kommen L) noch die Nonnen (mooinler), welche wieder verschiedenen Regeln der männlichen Or¬ den folgen. Bey den Ordensgeistlichen von der Regel des heil. Benedicts, ;. B. den eigentlichen Benedikti¬ nern, Cisterciensern rc., und bey den regulirten Chor- Herrn , so wie auch bey den Nonnen ist der lebensläng¬ liche Aufenthalt in dem nähmlichen Stifte oder Kloster (st-tbililas loci), bey den übrigen die Veränderlich¬ keit des Aufenthaltsortes (der Wechsel) eingeführt, in- dem sie aus einem Kloster der näbmllchen Ordenspro¬ vinz in das andere auf Befehl ihrer Obern wandern müssen. §- 54. Aufnahme der Candidaten. Durch unsere Gesetze ist zwar in Ansehung des Eintritts in einen geistlichen Orden kein gewisses Alter bestimmt a) ; doch ist derselbe erst nach geendig- s) 17. Oct, >770- 8o ter Philosophie gestattet k) , und die der Bildung des Pegular-Klerus so nachtheilige Gewohnheit, die Can- didaten vor vollendeter Philosophie aufzunehmen, all¬ gemein abgcstellt c). Die Klöster müssen daher ihre Kandidaten unter den absoloirten Schülern der Philo¬ sophie aufsuchen 6). Nur den Piaristen ist es erlaubt, Kandidaten unmittelbar nach vollendetem Gymnasial- Lehrgänge aufzunehmen e). Auch den zwey überhaupt sehr nützlichen, besonders aber für die Seelenvflege in den Cioil-und Militär - Spitalern, wie auch zur Aus¬ hülfe bey Epidemien in den Städten und auf dem Lan¬ de beynahe unentbehrlichen Orden der Capüciner und Franciscaner ist, um ihnen einen mehrer» und gedeih¬ lichen Nachwachs zu verschaffen, die Aufnahme ihrer Candidaten gleich nach beendigten Humanitats. Stu, dien wieder gestattet k). Die Ordensvorfleher sind an¬ gewiesen , bey der Auswahl und Aufnahme ihrer Can. Lidaten immer auf solche Jünglinge zu sehen, die nebst guten Sitten vorzügliche Talente besitzen, um von ih¬ nen auch einen Nachzügcl tauglicher Lehrer mit Zuver¬ sicht erwarten zu können x). Junge Leute, die bereits einen Orden ohne Ursache, bloß, weil sie darin das nicht fanden, was ste nirgends finden sollen, verlassen haben, soll ein Stifts-oder Ordensvorsteher nickt leicht in sein Mittel aufnehmen, und noch viel weniger jene Epnovizen oder Kleriker, die wegen ihrer moralischen oder physischen Gebrechen anderswo von dem Obern !,) 2. Avr. :8O2. H. 8- o) 19. März -807. -!) r. Oct. 1788- ro. Febr. 1791. e) 26. May 1790. f) 24. Jan. izii. S) 3. May 1807. 8i selbst entlassen werden mußten k). Kein Candidat darf ohne Zeugniß der Normal-Schule, daß er sowohl von den Lehrgegenständen, als von der Lehrart genüg¬ same Wissenschaft besitze, in einen Orden i) , und aus. ländische Candidaten, wenn sie auch eingewanderte Prie¬ ster sind, dürfen gar nicht mehr ohne besondere höch¬ ste Erlaubniß ausgenommen werden k); Candidaten aber aus einer andern Diöces , oder Ordensprovinz nicht anders, als wenn sie nebst den ordentlichen Studien- und Sittenzeugnissen die Entlassung von ihrem Bischö¬ fe, oder Ordensobern beybringen l). Oestcrreichische Aeltern dürfen ihre Kinder ohne vorläufig eingehohlte landesfiirstliche Erlaubniß nicht in auswärtige Klöster eintrcken lassen; sonst'haben solche Untcrthanen» Kin¬ der von beyderlcy Geschlechte zur Strafe den Consens zur Emigration niemahl zu hoffen m). Wenn ein Theo¬ loge, der im bischöflichen Seminarium erzogen wird, oder außer demselben ein Alumnats-Stipendium ge¬ nießt, den Beruf in ein Stift bekommt, muß dieses dem Fonde den Ersatz leisten n). Eben so müssen, wenn ein Candidat aus dem Piaristen-Orden, der nach geendigtem Noviziate schon mehrere Jahre im Orden in den Studien zuzebracht Hal, in einem Stifte ausgenommen wird, dessen Unterhaltungskosten dem Orden vergütet werden o). Die Stifter und Klöster, die, sich mit Erziehung der Jugend, und mit den Höhe- Ist 14- Apr. 2802. st >3. Sep. 1777. 28. Dec. 1780. Ist 3. May 1805. -7. Sept. 1708. 2^. Jan ign. l) s- Jan. «gož. 17. Febr. 1797. 11. Scpl. 1779. n) 17. Febr. '797. °) 14. Apr- iL<". F 82 — ren Wissenschaften in ober außer ihren Mauern abge» ben, können so viele taugliche Candidaten aufnehmen, als iie deren in dieser Absicht bedürfen, und von ih¬ ren Einkünften ohne Beschwerung des Religionsfonds zu unterhalten im Stande sind p). Auch der Pro¬ vinzial der barmherzigen Brüder darf ohne vorläufige Anfrage nach Nothwendigkeil und Maßgabe deS Or¬ densvermögens Candidaten aufnehmen; nur muß er von Jahr zu Jahr bey der Landesregierung die Anzeige darüber machen q). Die übrigen Stifter und Klöster, die vermöge der Regulierung fortan bestehen sollten, haben einen oumerum kixum, bey dem sie verblei¬ ben müssen r). Die Ertheilung der Erlaubniß an die Stifter und Klöster zur Aufnahme der Candidaten kam Anfangs der Landesstelle zu «), jedoch nur in soferne, als der bestimmte numsrus stxus nicht über¬ schritten wird t). Spater mußten aber alle bey der Landesstelle von den Stifts-und Ordensobern verkom¬ menden Gesuche um Bewilligung der Aufnahme auch inländischer Candidaten der vereinten Hofkanzlcy vor-" gelegt werden u). Von dieser Vorschrift ist es jedoch bald wieder abgekommen, und der Landcsstelle über¬ lassen worden, die Aufnahme der Candidaten, wenn sie Inländer, und mit hinreichenden Studien und Sit- tenzeugnissen versehen sind, wie vorhin, selbst zuzuge¬ stehen. Nur hat dieselbe am Ende des Jahres ein Ver- zeichniß aller neu aufgcnommcncn Ordensgeistlichen p) Apr. izoa- H. r. 2. May >785. 17. Dee. >787- 1) 20. May 1781. r. Apr. 1802. II. ,, s) 2^. Jan. 1803. Beylage n. 4 t) i<. May >807. Aryl- ». 4. u) 23. Aug. >810. 83 — der Hofsteüe vorzulegen x). Würden die Orbensobern wider die landesfürstlichen Gesetze einige Candidaten aufnehmen, so soll denselben nach dem Verhältnisse der Umstände der allerhöchste Schutz benommen, und sie aus den kais. Staaten abgeschafft werden §- 55- Noviziat. Der aufgenommenc Candidat tritt vorerst in das Noviziat, währenddessen er geprüft wird, und sich selbst prüfen kann, ob er den Pflichten und Beschwerden des gewählten Standes gewachsen seyn werde. Vermöge einer Verordnung des Conciliums von Trient a) muß in was immer für einem Manns - oder Frauenorden vor der Profession wenigstens durch ein Zahr daS No. vijiat vorausgehen; widrigenfalls ist die Profession ganz ungültig. Weder der Orden, noch der Novij kann darauf Verzicht leisten, weil dieses Probejahr zum allgemeinen Besten eingeführt ist. Das Jahr ist von der Einkleidung angefangen vom Moment zu Mo¬ ment zu rechnen, und darf nie unterbrochen werden. Wenn aber Jemand nach bereits geendigtem Noviziats auSlritt, und dann wieder in den Orden zurückkehrt, braucht er dasselbe nicht mehr zu erneuern. Wo das Noviziat nach der Ordensverfassung länger, arS ein Zahr dauert, hak es dabey zu verbleiben; aber eine vor dieser Zeit, jedoch nach Vollendung des einjährigen Noviziats, abgelegte Profession kann nicht für ungül¬ tig angesehen werden, Nach unfern Gesetzen ist es un- x) 17. Oer. igm. >) July >782. as 8esz. 22. vüx- äs regulär. F 2 - 84 - tersagt, die Novißen schon indem Probejahre mit dem Studium des theologischen Curses zu beschäftigen. Das Probejahr soll zu dem eigentlichen Zwecke desselben, zur moralisch-religiösen Bildung der neuen Glieder, zur Bekanntmachung mit der Ordensvcrfassung, und der von ihn geforderten Pflichten, und zur Angewöh¬ nung an dieselben vorzüglich benützt, und die idavon erübrigte Zeit auf die Wiederhvhlung der Humanitäts» Studien, auf klassische Literatur, und quf die Aus. bildung der gesammelten philosophischen Kenntnisse, vorzüglich der für die künftigen Seelsorger oder Lehrer so wichtigen Psychologie verwendet werden. Es ist auch kein Anstand , das Studium der orientalischen Sprachen als Vorbereitung zu dem theologischen Studien, Cursr dabeh zu betreiben b). §. 56. Freyheit des Austritts. Den Novißen muß die vollkommenste Freyheik des Austrittes gelassen werden s). Nur ein Kleriker des Piaristcn - Ordens, wenn ihm ein Lehr¬ fach aufgetragen worden, darf den Orden unter dem Schuljahre ohne äußerst wichtige Ursache nicht verlassen b). Um den Austritt nicht zu erschweren, erklärt das Concilium von Trient jede, auch eidliche oder zu Gun¬ sten von was immer für einer frommen Anstalt gelei¬ stete Verzicht der Novizen auf ihr Vermögen, und jede andere über dasselbe gemachte Disposition für unaül» kig, es sen dann, sie geschehe in den zwep letzten Mc» b) 25. Febr. >8i2- 22. <1s regulär, csp- 2. eoä, tit. in ü?. b) 14. April >8v2. 85 rratherr vor der Profession mit Erlaubniß des Bischofs oder seines Vicars, und auch diese erhält nur dann ihre Wirkung, wenn die Profession wirklich erfolgt. Eben so verbiethek das Concilium den Aeltern, Anoer. wandten und Vertretern, dem Kloster etwas von den Habschaften des Novizen vor dessen Profession zu geben. AlleS, was sein war, muß ihm, wenn er vor dersel¬ ben austritt, zurückgestellet; nur Kost und Kleidung kann ihm «»gerechnet werden c). Noch strenger sind hierin unsere Gesetze. Sowohl die zeitlichen vdor be¬ dingten Gelübde (votL temporalia vel coneiiriovata), als auch alle andere, was immer für Nahmen haben mögende, Gelübde und Verbindlichkeiten, welche eine Beziehung auf das Verbleiben im Kloster oder Orden bis zum legalen Professions-Alter haben, find das er¬ ste Mahl bep Strafe der Absetzung des dawider han¬ delnden Obern, und Erklärung seiner Unfähigkeit zu allen Ordensämkern, für das zwepte Mahl aber der Aufhebung des Klosters selbst vcrbothen ei). Eben so ist cs den Vorstehern geistlicher Orden streng untersagt, von den jungen Klerikern einen förmlichen Eid abzu¬ fordern, daß sie stets im geistlichen Stande beharren, widrigenfalls aber dem Stifte oder Kloster auch unter körperlichem Arreste für die ganzen, auf sie ausgeleg- ken, Kosten den Ersatz leisten wollen e). Bey erfol¬ gender Rückkehr eines angenommenen Candidaten in den weltlichen Stand ist der Orden nicht nur verbun¬ den alles, was ihm unter was immer für einem Nah¬ men in Ansehung des Austretendcn zu Theil geworden ist, demselben ohne mindesten Aufenthalt zurück zu ge- v) Lons. I'rlä. 8llH, 2Z. 6sx. 16. äs regulär. ü) I/. Jllly >782. e) 24. Oct. 178Z. -Lü¬ ben ; ja in dem Falle, wenn Einer vor der Profession verstürbe, solches auch gegen die Erben deS Versterbe, nen zu beobachten; sondern der Orden ist nicht einmahl befugt, weder einiges Kostgeld für die Zeit seines Auf. enthältst» dem Kloster za fordern, noch sonst deßwc- gen sich etwas auszubedingen oder zuzueignen f). Uebri- gens können die Novizen in ihren Testamenten, die sie vor der Profession errichten, nur in Hinsicht ihres gegenwärtigen , nicht aber in Ansehung eines ihnen erst künftig zufallenden Vermögens, da sie durch die Pro. fession erbsunfahig werden, Anordnungen machen g), Eine andere Verordnung k) spricht zwar von der Be» fugniß der Novizen und Kleriker, in solchen Testamen¬ ten auch über ein künftig zu erhaltendes V er- mögen zu dispon rsn ; aber unter diesem ist, um kei» nen Widerspruch zuzulassen, nur ein solches künftiges Vermögen zu verstehen, das einem Novizen oder Kle¬ riker in der Zwischenzeit zwischen der Errichtung des Testamentes und der ProfessionS» Ablegung etwa zu¬ fallen sollte. Die Vorsteher der Stifter und die Klo¬ sterobern haben die Testamente der Novizen gleich nach Ablegung des Ordensgelübdes an die Personal »Instanz, welcher dergleichen Novizen als Layen unterstanden, abzugeben, und nicht erst das Absterben dieser Profes¬ sen abzuwarten i). Kein Noviz oder Kleriker kann auS einem Kloster entlassen werden, bis die Obern den Aeltrrn, Verwandten, oder Vormündern desselben eine Anzeige wegen dessen sicherer Uebernehmung gemacht, und darauf eine Antwort erhalten haben. Sollte kei«! l) 17. Dct- 1770. g. u. z. x) 1. April ,780. b) 17. Der. 1780. i) Gublvdg. ill Böhmen v. 6. Aug. 18074 87 ne Antwort erfolgen, so hoben sich die Kloster-Obern an den Magistrat des Orts, oder sonst an die unmit» telbare Obrigkeit des zu Entlassenden zu wenden, um auf Kosten der Aeltcrn oder Vormünder die Ucberneh. rnung zu bewirken. Erreichen sie auch hier nicht den Zweck, so haben ste den Verlauf der Sache der Landes» stell« oorzulegen, welche sodann von AmtSwegen die schleunigen Mittel zum Zwecke vorzukehren, und dem Kloster von den Schuldtragenden die Schadloshaltung wegen der diesfalls vergebens aufgewendeten Kosten zu verschaffen hat k). Ein studierender Klostergeistlichcr, der sich den vorgeschriebenen Prüfungen nicht unterzieht, oder dabey in die dritte Classe gesetzt, oder wohl gar nicht einmahl dieser Classe würdig befunden wird, soll, wenn er die Profession noch nicht abgelegt, oder höhe» re Weihungen noch nicht empfangen hat, auS dem Or¬ den entlassen werden I). Hingegen sollen alle OrdenS- geistliche, welche die öffentlichen Schulen besuchen, nm den Studien mit mehrerer Verwendung obliegen zu können, zur Verrichtung des Chors, außer den Sonn- und Feyertagen, dann zu Handarbeiten, die den Lap- brüdern zustehen, nicht angehalten, sondern davon ent¬ hoben werden m). §- 57. Für die Aufnahme darf nichts gefor¬ dert werden. Es ist nach den Kirchensatzungen ganz unerlaubt, für die Aufnahme in einen geistlichen Orden etwas zu K) 4- May I78l. l) 17. Juny u. 18. Nov. >78^ m) 2«. May 1782. 88 fordern. Eine solche Forderung wird für eine Simonie erklärt s), die selbst durch die Armuth des KlosterS nicht entschuldiget werden kann b), weil nach dem Con- cilium von Trient c) kein Kloster mehrere Genossen aufnchmen soll, als eS von den eigenen Einkünften, oder den gewöhnlichen Almosen wohl ernähren kann. Auch nach unfern Gesetzen sollen die Klöster ihren Geistlichen Kost, Kleidung, Wäsche und Arzneien selbst schaffen, und hierzu von den Leitern und Verwandten unter keinem Vorwande einen Beitrag fordern ü). §. 58. Ordens-Profession. Er fordern» sseder- selben. Um ein eigentliches Mitglied eines geistlichen Or¬ dens zu werden, muß man die Ordens-Profes. slon machen, die in der Ablegung der feyerlichen Gelübde in einem von der Kirche approbirten Orden bestehet. E-nige Zeit vor Ablegung der Ordens - Ge¬ lübde hat jeder Ordens. Kandidat den schriftlichen Re¬ vers an Eides Statt auszustellen, daß er nie mit einer geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder in dem Zn-noch Auslände verflochten war, und eben sowenig in dergleichen geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwande sich jemahls einlassen werde a). Um Anständen und Zweifeln über die Gültigkeit einer <») Oaz>. 8- et 3o. -is 8>mon. oax. 2. cis statu monasb, csp. I. ec>8. inter extrav. soininun. b) La^>. cis 8imc>n. <) 8ers. 25. cap. 3. cis regulär. cl) ao. März 1772. ». 3. ») t8. März. 1802. 89 Profession vorzubeugen, soll in den Professions-Urkun¬ den das Zahr und der Tag, wann die Profession ab¬ gelegt wird, vollständig mit Buchstaben ausgedrückt, und wenn der Ableger derselben die Urkunde nicht selbst ganz eigenhändig ausstellel, von demselben bey der Un¬ terzeichnung seines Nahmcns auch daS Zahr und der Tag eigenhändig mit Buchstaben bepgcfügt werden U). Zur Gültigkeit der Profession aber wird außer dem Vorausgehen des gesetzmäßigen Probejahres oder Np. oiziats (§. 55.) erfordert: 1) das gesetzliche Alter, 2) die freywlllige Ablegung und gehörige Annahme der Profession, 3) daß die Rechte eines Dritten durch die, selbe nicht versetzet werden- §- 5g. Gesetzliches Alter. Nach der Verordnung des Conciliums von Trient L) kann nach vollendetem sechzehnten Jahre die Pro¬ fession gültig abgelegt werden. Allein in den Oester- reichifchen Staaten darf Niemand, wessen Geschlechtes und Standes er immer sep, in keinem geistlichen Or» den, dieser mag was immer für Einrichtung und Frei¬ heiten haben, weder als Priester oder Chorschwester, noch als Laybrudcr oder Lapschwestcr vor Erreichung des vollen vier und zwanzigsten Jahres die Ordens - Profession ablcgen. Läßt ein Ordensoberer Jemanden vor diesem gesetzmäßigen Alter dazu, so muß seine Or- deusprooinz oder sein Ordenshaus eine Geldstrafe von 3c>oo st. bezahlen, die der FiscuS einzutreibcn, und wovon der Denunciant den dritten Theil zu empfangen l>) rt. Juny i8c>7- s) Leu. 2^. esx. iü- 6s regulär. -— hv — hak. Derjenige aber, der vor Zurücklegung des vier rind zwanzigsten Zahres die Profession abgelegt hat, muß sogleich aus dem Kloster in die Welt gelassen wer¬ den, bis er das gesetzmäßige Alter vollständig erreichet, wo cs ihm sodann freystehet, wieder einzutreten. Ein zum zweyten Mahle wider dieses Verbot!) handelnder Ordensvorsteher hat die deutschen Erblande zu räume», und das Ordenshaus nach Schwere der Umstände seine gänzliche Aufhebung zu gewärtigen b). Damit dieses Gesetz nicht umgangen werde, ist die Versendung der Novizen in auswärtige Kloster vor abgelegten Gelüb¬ den verbothcn c). Durch eine neuere Hofoerordnung ist jedoch denjenigen, welche während eines drepjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes, vom Tage der Einklei» düng an, indem nähmlichen Orden und Stifte, oder in Klöstern der nähmlichen Ordensprovinz standhafte Beweise eines wahren geistlichen Berufs und guter Verwendung in den hierzu erforderlichen Studien an den Tag gelegct haben, die Ablegung der feyerlichen Ordensgelübde nach vollendetem ein und zwanzigsten Jahre gestattet. Jene hingegen, welche die dreh Pro» dcjahre, ehe sie vier und zwanzig Jahre alt geworden, nicht auSgehalten haben, dürfen ihre Gelübde, wie bisher nur nach erreichten vier und zwanzig Zähren ab¬ legen, weil sie sonst keine hinlängliche Zeit hätten, ihre künftigen Berufs-und Standcspflichten kennen zu ler en el). Diese Erlaubniß aber, mit dem ein und zwanzigsten Zahre die Profession abzulegen, ist keines¬ wegs auf die Nonnenklöster auszudehnen e). Auch irr t>) 17. Dct. 1770. 0) 17- July >7«2. ll) 2. Ape. 1802. II. e) 7. July izos. 91 Ansehung der zur Priestcrwürde bestimmten Regular. Kleriker kann sie nur auf diejenigen angewendet wer» den, welche die philosophischen Studien bereits vollen¬ det haben. Daher darf kein zum Pricsterstande be¬ stimmte Regular-Kleriker, so alt er auch seyn mag, dir Ordens - Profession vor beendigter Philosophie ab. legen k). Candidalcn ungarischer Klöster, welche mit denen in Oesterreich eine gemeinschaftliche Ordenspro- vinz ausmachen, können, wenn sie aus Ungarn gcbür, tig, für die dortigen Klöster bestimmt sind, und nach Oesterreich in das Noviziat, oder in die Studien ge» schicket werden, nach erreichtem ein und zwanzigsten Jahre die Ordens-Profession wo immer ablegen, ohne vorher dreh Zahre im Orden zuzebracht zu haben g). §. 60. Freywillige Ablegung, und gehörige > Annahme. Die Ordens-Profession ist als ein Vertrag zwi- fchen dem sie Ablegenden , und dem Stifte oder Orden zu betrachten. Daher ist eine frep willige Able¬ gung s), und gehörige Annahme derselben b) wesentlich. Es ist also die sogenannte Oblation eines Kindes von Seite der Aeltern für dieses durchaus un¬ verbindlich , wenn eS nicht nach Erreichung des ge¬ setzlichen Alters dieselbe genehmiget c). Eben so ist die Profession ungültig, wenn sie von einer Person abge¬ legt wird, die den Gebrauch des Verstandes nicht hat k) i. Sept. 1814. x) 24. Sept. i8or. s) Lap. i. . eju3(l. eup. I. et Z. ), und der aus Vergehungen des vorher gegangenen Lebens entstandenen Anrüchtigkeit c). 2) Die Erlassung ei» e) Osp. 6n. >l>i(l. t) Lont'. 1H<1. 8esr. 2^> c>sn. 5 et 7. lle 8sor. mstrim. §) C-ig. 2. et 7. lle conv. ronjuz. cup. iS. 6on 0ÄN. 6. tie ruck. tnLlr. b) Allz. -bürgert. Gesetzbuch- §. m «!) clc vot, 2- lis b) 1. ,le lli. predigt. c-) dlavsll.i g, ^>rinc. — 94 ner zur Enterbung hinreichenden Undankbarkeit 6), 3) Die Aufhebung nicht nur eines vorher geschlosse¬ nen Eheverlöbnisses e), sondern auch einer noch nicht fleischlich vollzogenen Ehe k). 4) Die Verbind¬ lichkeit deS Ordens oder Klosters den Professen für seine ganze Lebenszeit zu behalten und zu ernähren g), und die Verbindlichkeit des Professen lebenslänglich im Orden oder Kloster zu verbleiben, sein Leben nach der Ordensregel einzurichten, und die Ordensgelübdr genau zu beobachten k). Diczweyte und dritte Wirkung fällt bey uns weg; jene, weil die Klöster nach unseren Gesetzen in der Person des Professen nicht erben kön¬ nen; diese, cheils weil die Eheoersprechen ohnehin kei¬ ne verbindliche Kraft haben, theils aus der zu Ende deS vorhergehenden Absatzes angegebenen Ursache. §- 63. Verbindlichkeiten der Ordensgeistlr- chen aus einzelnen Gelübden- Die Ordens-Profession enthält die Gelübde des Gehorsams, der Armuth und der Keuschheit, auswel. chea folgende Verbindlichkeiten der Ordens. Professen entspringen. Das Gelübde des Gehorsams verbindet den Professen, seinem OrdenSobern in allem dem willig zu gehorchen a), was ihm dieser der Ordens¬ regel gemäß gebierher und verbuchet, und waS nicht «ii Lrm. lin. caus. Io. z. e) 7. cis oonv. oonjug. 1) Lonci. 1>ici. 8e-s. 2^. oun. 6. cis sacr. matrirn. I. cis itnt. rnonuob. b) >7 st !-4. cls regulär. Lono. Vrtci, -e§5, 25. I. cis regulär. s) Lö^. 6. cis rtst. moruiob. — 9> — höheren Gesttzen entgegen ist b), so zwar, daß ihm nicht einmahl gestattet wird, wider einen beschweren¬ den Befehl des Obern zu apelliren c), welches letz. Icre aber sich bep uns anders verhält (§. 64). Die Ar. muthdcr Mönche bestand ursprünglich darin, daß sie sich bloß durch die Arbeit ihrer Hände den Un. terhalt verschafften. Nach der Zeil erhielten sie theils eigene Güter, theilS lebten sie von gesammelten Almosen. Heut zu Tage hat das Gelübde der Ar- mulh eigentlich die Wirkung, daß kein Ordensgeistli- cher etwas Eigenes haben darf; daß alles, was jedes zu seinem Gebrauche besitzt, oder erwirbt, der ganzen Gemeinde angehörl, und das keiner ohne ausdrückli, che, oder stillschweigende, allgemeine oder besondere, Erlaubniß des Obern, der die Gemeinde verstellet, über etwas disponiren kann Daher können die Or? densgcistlichen auch nicht tcstiren, und was sie hinter, lassen, fallt dem Kloster zu e). Auch nach unseren Gesetzen sind Ordenspersonen in der Regel nicht befugt zu testiren k) und ihr Stift oder Kloster beerbet sie Z). Auch das Vermögen solcher Religiösen, welche einem in Ungarn bestehenden Kloster ihres Ordens, von dem sie den Unterhalt halten ansprcchen können, noch wirk¬ lich angehören, ist, sofern es sich in den deutschen Pro¬ vinzen befindet, dem Kloster, das cs betrifft, auSzu- folgen si). Nur ein Regiments-Caplan, wenn er auch !>) Lsn, 57- csus. s. iz. 7. van. 91 — 101. osus. 11. Z c) Ls^. z. et 26. üe ä) L49. L. cle regulur. 039. 2 4. et 6. ge stut. mouseh. Lono. I'riü. dess. 2g. LL9. 2. cis regulsr. e) Lun. 7. esus. >9. z. L39. 2. cle teslsm. s) Allg. türg. Gjdoch. z. Ü7Z. tt) 4. Lau. 1787. ü) 6. Zehr, igio, n. 2. °- y6 — ein Ordensgeistlicher ist, kann mit seinem in dem so genannten xeoulio yuasi oastrensi bestehenden Ver¬ mögen frey schalten, und im letzten Willen verordne» i), ein Vorrecht, welches auch durch das spätere allg. bürg. Gesetzbuch nicht aufgehoben zu seyn scheint, weil Nach demselben Ordenspersonen, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge politischer Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, vollständiges Eigenthum erwerben können, ausnahm- weise zu testiren befugt sind, welcher Fall vermöge des angeführten Dienst-Reglements bey den Ordensgeist¬ lichen, die als Regiments-Capläne angestcllt sind, wenigstens in Ansehung ihres peculil yussi castrsn- si» wirklich einzutretctt scheint. Aus dem nähmlicherr Grunde wird auch einem OrdenSmanne, der Bischof geworden ist, die Testirungs-Fähigkeit nicht abgebro¬ chen werden können. Die Sammlung ist bey uns den säwmtlichen Klostergeistlichen von was immer für einer Gattung unter jedem Vorwande verbothen. Für jeden vorher von der Sammlung lebenden Bettelmönch ist nach Maß ihrer eigenen Faffionen der Unterhalt bep dem Religionsfonde angewiesen worden k). Da» her ist auch den Franciscanern die Sammlung für die heiligen Oerter, und den Trinikariern die Sammlung zur Auslösung der bey den Türken Gefangenen unter, sagt l). Noch strenger aber ist allen fremden Ordens, geistlichen das Sammeln unter was immer für einem Deckmantel in den Oesterreichischen Crblanöern verbo, i) Dienst» Reglement ifür die k. k. Infanterie bekannt ge- u ach« durch Armee-Befehl v. Sepr- 1807. L) «q, Oci. ryüÄ- Z. i4, »3. Sept, r/d-, L. Oct. >783, I) 6- N.av- i7Li. 97 then. Einem fremden Sammler wird bey der ersten Betretung das Gesammelte abgenomwen, und unter die Armen derjenigen Gemeinde, die ihn angehalten hat, vertheilct. Bep der zweiten Betretung wird er über dieß im Cioil- Arreste angehalten, bis die geist. liche Gemeinde, die ihn zur Sammlung ausgesch cket hat, die Aezungskosten ersetzt, und ihn noch mit . oo fl. auslösct. Dieses Lösegeld ist in noch öfteren Betre- tungsfällen verhältnismassig beständig zu vermehren. Weltpricster, die einen solchen Fremdling nicht unge¬ säumt der Ortsobrig'keit anzeigen, verlieren ihre Pfrün¬ de; Ordensvorsteher aber werden ihres Amtes entsetzt, in Zukunft zu jeder Beförderung unfähig erklärt, allenfalls auch die Kloster selbst, wo der fremde Samm¬ ler Aufenthalt und Unterschleifgefunden hat, ganz aufge¬ hoben m). Unter den inländischen Ordensgeistlichen waren zwar Anfangs auch die Copuciner und Franciscaner o), jetzt aber sind nur die barmherzigen Brüder und die Elisa- bcthinerinnen ausgenommen, denen die Sammlung zum Besten der armen Kranken erlaubt ist o). Den in den deutschen Erbländern befindlichen Conventen der barmherzigen Brüder wird sogar in Hungarn und Kro¬ atien, und den hungarisch - kroatischen Conventen in den deutschen Erbländern die Samnstung gestattet p). Nur wüsten die Klöster, denen noch die Allmosensamm- lung erlaubt ist, zu dieser ruhige, wohlgesittete und sanftmüthige Subjecte wählen, und ihnen die Einmi¬ schung in alle die Seelsorge oder den Unterricht bctref- rn) i. Inüy 1782. n) zo. Oct- 1782. 0) 24. Oct. 178z. §. r-f. 24. Sept. 1785. Oct. 178g. 12. Oct. I/»«. x) z. May. i/gS. (S 98 sende Handlungen, außer in besonderen Notfällen, ernsilich untersagen q). Das Gelübde der Keusch¬ heit endlich verpflichtet den Ordens-Professen zur Enthaltsamkeit im ehrlosen Stande r). Eine nach ab¬ gelegter Ordens-Profession cingegangene Ehe wird, wie die Ehe eines Wcltgeistlichen nach Empfangung der höheren Weihen (§. 3r), zwar in der griechischen Kirche noch immer für unerlaubt, in der lateinischen aber seit dem zwölften Jahrhunderte für ungültig gehalten. Diese Ungültigkeit verhängt auch unser bürgcrl. Gesetz¬ buch ohne Ausnahme über die Ehen der Ordensper¬ sonen von bcyden Geschlechtern, welche feyerliche Ge¬ lübde der Ehelosigkeit abgelegt haben s). 8- 64. Vorschriften über klösterliche Disci¬ plin- Jedes Ordensmitglied ohne Ausnahme ist zur ge¬ meinschaftlichen Zucht und Ordnung alle Mahl verbun¬ den n). Die klösterliche Disciplin richtet sich in jedem Orden nach dessen Regel und Statuten. Un¬ sere Gesetze enthalten darüber mehrere besondere Vor¬ schriften. Den Ordensgeistlichcn ist cs frey zu lassen, mit ihren Prcvinzialen unmittelbar zu correspondiren; nur sind da , wo es institutmäßig ist, daß von den Kloster- vbern alle Briefe, welche seine unterstehenden Geistli¬ chen schreiben, versiegelt werden, auch die an den Pre- g) 6. Juny 17S2. r) Lan- 2. et 5- Oist. 27. osri. 72. 2r. et esl« oau,, 27. cz. 1. asn. 1. csur. 20. g. Z. -) Allg. b. Gesetzb. §. Lz. ->) 2. April 1802. II. g. 99 vinzial geschriebenen Briefe den Klosterobern, der je¬ doch diese Briefe einzusehcn keineswegs berechtiget ist, zu der im Beyleyn des schreibenden Religiösen vorzu¬ nehmenden Versieglung zu übergeben b). Die Ordens¬ geistlichen sollen ihr Ordenskleid nie mit einem andern verwechseln; nur auf einer Reise, und in der Seelsor¬ ge, oder bep einer anderen Beschäftigung auf dem Lan¬ de kann ihnen der Obere einen kürzcrn Habit, und darüber allenfalls einen Ueberrock von dunkler Farbe erlauben c). Um die erforderliche Gleichheit unter den Ordcnsgeistlichen zu erreichen, sollen die Kloster ohne Unterschied ihren Geistlichen alle Kleidungsstücke, Wäsche und sonstigen nökh'igen Kleinigkeiten selbst an- schaffen ei), kurz, sie nach ihrem Institute gemein¬ schaftlich verpflegen. Der in einige Stifte und Klo¬ ster eingcschlichene, der häuslichen Zucht und Ordnung nachtheilige Unfug, daß sich die Geistlichen den für sie fatirtcn Betrag auf die Hand geben lassen, und da¬ mit alle ihre Bedürfnisse, Kleidung, Kost, Behei¬ zung rc. selbst bestreiten, darf nicht langer geduldet werden e). Statt des schrcpenden Chorgesanges, der den Körper erschöpft, und häufige Leibesgebrechen ver. ursachet, soll ein mäßiger Gesang, oder bloss ein lau¬ tes Gebeth eingeführt werden k). Alle Handlungen, welche dem Berufe und der von der Welt abgesonder¬ ten Lebensart der Klostergeistlichen nach dem Institute ihrer Orden nicht gemäß sind, und denselben wenigstens in den Angen einiger, von der Würde des geistlichen Ist 12. Juny v) r. Apr. 1802. u. 12. ll) 2Ü. Jmiy >77p. e) 2. April >802. II. ir. 5) Li. Aug. >786. G 2 — locr — Standes nicht die echten Begriffe hegenden, Menschen zur Verkleinerung gereichen, oder zu ungleichen Ausle¬ gungen Anlaß geben, müssen so viel möglich beschränkt lverdcn. Deswegen ist den Oidensgeisilichen die Füh¬ rung aller Geld - Negozien, so weil solche durch Wech¬ sel geschehen, unter der Strafe, daß bcp keinem Ge¬ richte auf Klage oder Belangen in dergleichen Fällen die mindeste Rücksicht genommen wird, verkochen. Auch sollen diejenigen Klöster, die ein hergebrachtes Recht zur öffentlichen Ausschänkung ihres eigenen Weines oder Bieres haben , ihre Schankstuben niemahls innerhalb der Klostermauern, sondern soweit es nur immer thunlich ist, in von der Klostergemein- de abgesonderten Zimmern halten, sich zur Ausschän- kung bloß weltlicher Kellner, keiner Ordenspersonen, weder der Priester noch der Lapenbriider, bedienen, auch sonst ihre Geistlichen aus keiner Ursache und un. ter keinem Vorwande in die Schankzimmer schicken g). Die Klagen der Ordensgeistlichen wider ihre Obern wegen Vergehungen, die sich bloß auf persönliche, ihr geistliches Amt betreffende, insgemein so genannte Lisciplinar - Gegenstände beziehen, mit Ausnahme jener, welche die Uebertretung landesfurstlicher Ge¬ sche und Verordnungen betreffen, müssen unmittel¬ bar bey den compelenlen Consistorien angebracht, und erst dann bey der Landesstelle und den westlichen Be¬ hörden anhängig gemacht werden, wenn über Un- thätigkeit oder Unbilligkeit der Consistorien geklagt werden kann b). Z) 20. Marz -772 im Eingänge, dann §. 1 und 2. ll) 11. April rygs. — ivr — §. 65- Entfernung aus dem Kloster Straf¬ kerker und Corrections-Zimmer. Da die En tfer nu n g der Ordcnsgeistlichen von ihren Klöstern, und ein beständiger oder langer Auf¬ enthalt ausserhalb derselben der klösterlichen Zucht der Ordensmänner, und selbst ihrem Berufe nachtheilig, oder wenigstens höchst gefährlich ncrdcn kann s): so sind jene Ordensgeistlichen, welche sich außer ihren Klöstern aufhalten , und weder in der Seelsorge angc- stellt sind, noch eine andere standesmäßige Beschäfti¬ gung haben, ohne weiteres in ihre Klöster zurückzu- weisen, wo sie ihr Ordensklcid wieder anziehen müs- en b). DicFlüchtlinge, welche aus dem Kloster entweichen, um nicht gehorchen zu dürfen, und die Apostaten, die nach der Entweichung grr nicht mehr den Willen haben , jemahls ins Kloster zurückzukeh¬ ren, müssen aufgesucht, und zur Rückkehr gezwungen werden c). Die letztem sollen nach den Kirchensaßun- gen in einem schweren Kerker bep einem elenden Leben gefangen gehalten werden, bis sie sich bessern cl). Die unverbesserlichen Ordens-Professen dürfen je¬ doch nicht mehr, wie ehedem, auS dem Kloster gestossen, sondern müssen an einem zukommeuden Orte ihres oder eines andern Klosters, abgesondert von dem Umgänge mit ihren Ordensbrüdern, zur Busse verhalten werden o). s) 20. März. 1772- §. 3. K) 2. April. >8or. It. 12. v) Lsp. tm. üe regulär. Lono. 1*ricl. 5e»s. 27. oop. Ig. üe regulur. ck) Lsp. Z. cle spootat. B) Lap. l!n. üe rogulrrr. Lsp. ic>. ile mssor. et ol>e-l. 102 Allein durch unsere Gesetze sind die in den Klöstern befindlichen Strafkerker und Gefängnisse, wie auch die zu weit getriebenen Bestrafungen der Ordens- geistlichen, als ein Eingriff in die landesherrlichen Majestätsrechte gänzlich aufgehoben, und unter siren, ger Verantwortung der Ordensobern abgeschafft; doch ist diesen eine väterliche Züchtigung schuldiger Or- dcnsglieder in Disciplinar-Sachen (oorreotio x>a- terna czuoucl lliseixlionriu) unbenommen. Straf¬ bare Ordenspersonen bcpderlep Geschlechts können daher zu diesem Ende cingesperret werden; aber nur in einem abgesonderten, mit den übrigen Kloster-Zel¬ len ganz gleichen, C o r r e c t i o n s - Z i m m e r, das eigens dazu bestimmt, beständig wohl gesäubert sepn, und zu allen Zeiten der Einsicht weltlicher und geist¬ licher Obrigkeiten offen bleiben muß l), dessen Fen¬ ster jedoch mit eisernen G-'ttern und die Thüren mit guten Schlössern versehen sepn können, damit derglei¬ chen Geistliche keine Gelegenheit zu entweichen fin¬ den x). Bußfasten können denselben nur an ab¬ wechselnden Tagen auferlegt, und in Ansehung der Speisen muß mit solcher Vorsicht gehandelt werden, daß ihnen an der Gesundheit kein Schaden zugehe. Sollte ein Ordensglied in solche schwere Verbrechen verfallen, auf welche die Abschaffung aus den Erb- ländern, lebenslängliches Gefängniß, oder gar die Todesstrafe verhängt ist, so ist der Ordeusobcre schul¬ dig, einen solchen Verbrecher sogleich dem Ordina¬ rius anzuzeigen, der dann das, was mit demselben weiter zu veranlassen sep, zu bcurtheüen hat d). k) Zi. AuF. 1771. ii. März. 1733. 8) >7- Zunp 178z. ii) Zi. Auz. 1,71. IVZ §. 66. Gottesdienst und Seelsorge in Klosters kirchen, und den Klöstern ein verleibten Pfarre n. Zn Klosterkirchen, die keine Pfarren sind, konnte vermöge der Gottesdiensiordnung kein feierlicher Gottesdienst, d. i. keine Predigt, kein Segen, keine Litancy mit Segen gehalten werden 2); jetzt aber ist darin wieder, wie vormahls, der öffentliche Gottesdienst mit Erlaubnis des Ordinarius gestattet; jedochdarfda- durch der oorgefchriebene Gottesdienst in der Ortspfar¬ re keineswegs gestört, oder wie immer Gelegenheit zur Beseitigung desselben gegeben werden, weil der Pfarrer allein der ordentliche Seelenhirt und Lehrer seiner Ge¬ meinde, und der Ordensgeistliche immer nur sein Ge¬ hülst bleibt V). Zn Klosterkirchen aber, die zugleich Pfarrkirchen sind, sowohl auf dem Lande als in den Städten, sind immer geprüfte und mit den nöthigen Eigenschaften versehene Geistliche des Convents mit ei¬ ner Remuneration aus dem Religionsfonde als Pfar¬ rer anzustellen c). Einen solchen Pfarrer hat das Or¬ dinariat einvernehmlich mit den Ordensobern zu wählen, dem sodann die übrigen Religiösen im Kloster nach Er¬ fordernis als Cooperatoren Hülfe zu leisten haben ü). Auch die den Stiftern und Klöstern einoerlcibten Piar, ren sind mit ihren Geistlichen zu besetzen; doch sollen, so viel es der Personal-Stand jedes Stiftes oder Klo, sters nur immer erlaubt, auf dergleichen Skakiynen a) 21. Apr. '78z. l>) 2. Apr- 1802. II. iz, cst 2L. Ort. -785 n. zn Dec. 1802. ll) Z. Nop. '786. — io4 — mehrere, und zum wenigsten drey Geistliche sepn, um auf diese Weise eine Art von Gemeinde und Abhängig¬ keit von einem Obern zu bewirken e), und die ausge¬ setzten Geistlichen nicht einzig und allein ihrer eigenen Leitung zu überlassen. Da es überdieß der geistlichen Sanstmuth nicht angemessen ist, daß die zur Seelsorge bestellten Ordrnsgeistiichen nebst dieser auch die Wirt¬ schaft mit verwalten, wodurch sie öfters veranlasset wer¬ den, eben diejenigen Frohnbaucrn mit Scharfe und zeitlichen Strafen zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, die sie bald nachher bcy sich ereignender Krankheit Beicht hören, und zum Lode bereiten müssen; so soll auf der¬ gleichen Pfarrcyen ein besonderer Geistlicher angestellet werden, der ohne Zusammenhang mit der Seelsorge allein die Wirtschaft besorget k). Die als Cooperato- ren exponirten Klostergcistlichen sollen, wenn sie sich unruhig betragen , zur Seelsorge nicht mehr verwendet, sondern zur Besserung in ihre Klöster zurückgeschicket werden 8). §- 67. Verpflichtung der Ordensgeistlichsn zum öffentlichen Unterrichte der Ju¬ gend. Unsere vaterländischen Gesetze verpflichten die Or« densgeisilichen, sich nach Umständen auch zum öffent¬ lichen Unterricht- der Zugend gebrauchen zu lassen n). Die Stifter werden zur Cultivirung der e) 2. Apr. I8N2. 1Z. f) 2?. März 1772. §. ch g) 10. oder 16. Aug. -76-s- a) 2. Äpc r8or. II. 6. — io5 — höheren Wissenschaften überhaupt, besonders aber jener Fächer, welche viele Zeit zur Vorbereitung, und einen Kostbaren literarischen Apparat erfordern, aufgemun¬ tert, als da sind: aus der Theologie die Kirchcnge- schichte und das Bibel- Studium mit den dazu nöthi» gen Hülfswissenschaften, der hebräischen und griechischen Sprache, dann der mit der erster» verwandten Dialec- te; aus der Philosophie die Naturgeschichte, die Phy» sik mit der angewandten Mathematik, die Astronomie " und höhere Mathematik, die Diplomatik, Numismatik und Heraldik. Die Stifter sollen daher Anstalten tref¬ fen, um in ihren Gemeinden ausgezeichnete Männer zu erziehen, die zum öffentlichen Lehramte der höheren Wissenschaften an Universitäten oder Lycäen mit Vor- theile des Staates und zur Ehre des Stiftes verwendet werden mögen. Die als öffentliche Lehrer des Faches, welches das Stift besonders cultivirt, ausgewählten Stifrsgliedcr haben eben den Gehalt, welcher für Pro¬ fessoren des Weltpriesterstandes shstemistrt ist, zu be¬ ziehen, ohne wegen der Emolumente, die ihnen daS Stift etwa nebenher zuwcndet, an dem Gehalte einen Abzug zu leiden b). Sogarjedem, aus den bestehen¬ den Stiftern und Klöstern auf einem von Studien. Fond unterhaltenen Gymnasium angcstelltcn, einzelnen Individuum ist eben derselbe Gehalt, welcher für die Lehrer und Präfccte aus dem Weltpriesterstande bestimmt ist, in jeder Kathegorie bewilliget worden o). Insbe¬ sondere sollen sich die Stifter die Erziehung theologischer Lehrer für die öffentlichen Lehranstalten sorgfältig ange¬ legen seyn lassen, und vorzüglich bey Erledigung der L) Febr. izii. rü. Dec. »8iz. io6 Lehrämter des biblischen Studiums, der Kirchenge- schichke und Dogmatik zu den Concurs - Prüfungen Kandidaten stellen cl). Aber die Geistlichen aus Stif¬ tern und Klöstern, welche von Zeit zu Zeit zu öffentli¬ chen Lehrämtern berufen werden, haben bey ihrem Aus¬ tritte von denselben keine Pension zu erwarten; doch find Seine Majestät nicht abgeneigt, denselben zum Be¬ weise ihrer höchsten Zufriedenheit nach Maßgabe ihrer Verwendung und Auszeichnung die goldene Ehren - Me¬ daille, nach Befund der Umstande auch mit Kette, zu bewilligen; die Mendicanten und einstweilen die Pia- risten- Lehrer sind ausgenommen, denen ihre gar nicht oder zu gering dotirten Klöster und Collegien die ver¬ dienten Vorzüge und Begünstigungen zufließcn zu lassen außer Stand gesetzt sind, welche anderen ihre Ordens- obcrn allemahl zukommen lassen sollen, wenn sich die¬ selben durch eine Reihe von Zähren bey dem Lehramte Verdienste um Religion und Staat erworben haben e). Die Ordensobern sollen vor Ende des Schuljahres alle Mahl ein Berzeichniß der in ihren Klöstern zu Lehrern der untern lateinischen Schulen sich vorbereitenden Geistlichen einsenden, um mit solchen nach ihrer Taug¬ lichkeit den Abgang der Lehrer ersetzen zu können 5). §. 68. Dienstleistung der Ordsnsgeistlichen in der Seelsorge auf Secular-P frü »den- Nicht minder sind nach den vaterländischen Gese¬ tzen die Ordensgeistlichen zur außerordentlichen Aus- cl) ir. April 1804. e) «I. May 180z. k) 26. Febr. i?8r. — 107 — hülfe inder Seelsorge aufSecu la r-Pfrün- ben verbunden n). Nach den Gesetzen Kaiser Josephs II. waren die Ordensgeistlichenfähig, Secular-Pfrün¬ den zu erlangen und zu besitzen. Nur die Fähigkeit und Würdigkeit eines Priesters ohne Unterschied seines Standes sollte bey Verleihung derselben den Ausschlag geben b). Den Ordinarien blieb cs überlassen, den in der Seelsorge ausgesetzten Ordcnsgeistlichen die Ver¬ wechslung ihrer Ordens-Habite mit dem Weltpriester¬ kleide zu bewilligen c). Kaiser Leopold II. schrankte dieses dahin ein, daß Ordensgeistliche nur dann Pfar¬ ren erhalten könnten, wenn Mangel an geschickten Weltpriestern ist, oder wenn ein Ordensmann stch durch seine Fähigkeiten besonders auszeichnet ck). Allein da die Kirchcnsaßungen den Regular-Klerus zur Ueber- kommung einer Secular-Pfründe für unfähig erklä¬ ren, und die Stifter und Klöster sich nie erhöhten, und zur bcabsichteten dauerhaften Subsistenz und Wirk¬ samkeit gelangen könnten, wenn ihnen von Zeit zu Zeit die besseren und diensttauglicheren Mitglieder durch ihre allmahlige Beförderung auf Secular-Benestcien entzogen würden, so verordnete Kaiser Franz, daß kei¬ nem Ordcnsgeistlichen mehr eine Secular ° Pfründe zu Theil werden soll s). Die in den Stiftern und Klö¬ stern befindlichen Ordensmitglieder dürfen also jetzt zu keiner beständigen Seelsorge auf Secular-Pfründen, sondern nur zur Aushülse in derselben auf eine kürzere Zeit nach Erforderns der Umstande und Befund des s)r. Apr. >802- n. 6. b) 22. July. 22. Sept. 178z. 0) 4. Oct. 2786. a. — Ivy — zur Rückkehr in den Orden bep einem Ordinariate erklä¬ ret haben, können von keinem anderen Ordinarius zur beständigen Seelsorge in der Wcltpriesterkleidung, son. dern nur zur zeitlichen Aushülfe in derselben in ihrem Ordens-Habit von den ihnen angewiesenen Klöstern aus verwendet werden b). Die wirkliche Entlassung solcher Ordensgeistlichen aus der Seelsorge kann nur nach und nach, und in dem Maße Statt haben, als zur Besetzung ihrer Platze der nachwachsende junge Secular-Klerus zureichend sepn werde. Die Benen¬ nung der Ordens - Individuen, welcke von Zeit zu Zeit in ihre Klöster zurücktreten dürfen , ist eine Amtshand¬ lung der Ordinariate. Eben so ist es dem Wirkungs¬ kreise der Bischöfe überlassen, zu sorgen, daß jene Or¬ densgeistliche, die aus der Seelsorge in die Klöster zu- rückkommen, ihren Ordenssatzungen nach dem Maße ihrer Kräfte nachkommen ; wohlverdiente, mit körperli¬ chen Mühescligkeiten zurückkehrende, Seelsorger aber mit liebvvller Schonung behandelt werden. Diejenigen Ordensgeistlichen aber, die sich erklärt haben, auS der Seelsorge nicht Mehr in ihre Klöster zurückkehren, son¬ dern in derselben beständig bleiben zu wollen, haben die Bischöfe die Secularisa-ion entweder aus eigener Amtsvollmacht zu ertheilen, oder bey dem päpstlichen Stuhle unentgeltlich zu bewirken. Solche Ordensgelst- liche können dann nach Maß ihrer Verdienste, so wie Weltpriester, aus Secular - Pfründen auch weiter be¬ fördert werden, und sind im Falle der Unvermögenheit zu ferneren Seelsorgerdiensten nach eben jener Vorschrift zu behandeln, welche für die Versorgung der Deficicn- ten des Weltpriesterstandcs festgesetzt isto). Doch bleibt l>) 20. Jan. 180z. «) 15. Oct- rrog- HO es den Ordinarialen unbenommen, Ordensgeistliche, welche nicht förmlich secularisirt sind, und sich in der Seelsorge übel aufführen, oder wegen Verbrechen aus derselben entfernet werden müssen, oder die etwa selbst aus Bequemlichkeit und Eigensinn nicht so lange in der Seelsorge verbleiben wollen, als es ihre physischen und moralischen Kräfte nach Befund des Ordinariats erlauben, ungeachtet ihrer Erklärung nicht mehr ins Kloster zurückkehren zu wollen, zur Correction und Strafe auf einige Zeit, oder nach Umstanden auch für immer dahin zurück zu schicken cl), wo jene, die we¬ gen moralischer Gebrechen zurückgeschicket werden, streng in der klösterlichen Zucht gehalten werden -.sol¬ len e). §. ?o. In wie fern die in der Seelsorge ange¬ stellten Ordensgeistlichen testiren und sonst beerbet werden können. Die Verlassenschaft der Ordens > Professen, die auf einer ihrem Stifte oder Kloster einverleibten Pfar¬ re, wo diesen das Recht zustehet, ihre eigenen geprüf. ten Geistlichen auf die Seelsorgerstcllen zu präsentiren und auszusetzen, die Pfarrers > oder Caplans - Stelle vertreten, fällt ihrem Stifte oder Kloster anheim, weil solche Ordensgeistliche als nach Willkühr ihrer Obern bey der Seelsorge angestellte Priester in voller Ver¬ bindung mit ihrer Ordensgemeinde bleiben, die auch sowohl sie selbst, wenn sie nicht etwa einen jährlichen Beytrag aus dem Religionsfonde genießen, als auch cl) 19. und 20. Ian. >8»z, iS. Aug. 1784. e) 15. Ott. I8»3. ihre Pfarrhäuser und Kirchen mit allen Erfordernissen zu unterhalten schuldig ist a). Die Mönche hingegen aus jenen Orden, die keine slabilitniem loci, oder besonders abgctheilte Stifte haben, als Dominicaner, Franciscemer rc., wenn sie als Pfarrer, oder Local- Caplane, oder auch nur als Caplane, Cooperatoren, Vicarien rc. außer ihren Klostern in der Seelsorge an- gestellet waren, konnten vormahls über ihr aus dem Genüsse einer solchen Pfründe, oder sonst erworbenes Vermögen eine letztwillige Verfügung machen, und wenn sie ab intestato verstürben, so wurde ihr hin¬ terlassenes sämmtliches Vermögen nach der in Ansehung der Weltpriester oorgeschriebenen Erbfolgsordnung in drcy Thcile vertheilet b). Allein jetzt kommt es bey allen in der Seelsorge auf Secular-Pfründen befind¬ lichen Ordensgeistlichen zuerst darauf an, ob sie schon vor dem LZ. März 1802 daselbst angestcllt waren, oder nicht, und dann bcy jenen, die es waren, wieder darauf, ob sie sich in der damahls von ihnen abgefor¬ derten Erklärung den Rücktritt in ihre Stifter oder Klöster vorbehalten haben, oder nicht. Diejenigen, welche erst nach dem gedachten Normal ° Tage in die Seelsorge auf Secular-Pfründen kamen, oder sich zwar schon früher in derselben befanden, aber sich erklärten, in ihre Stifter oder Klöster zurückkehrcn zu wollen, sind nur als zeitliche Aushelfer zu betrachten, gehören nicht lebenslänglich den Bischöfen, sondern ihren Stif. tern oder Orden an, und haben kein Recht zu erben oder beerbet zu werden c), folglich bleibt es in Anse¬ hung ihrer bcy der Regel, vermöge welcher Ordenspcr- s) 2Z. Oct- ober 4. Nov. 1784. 2L- Ork. 1788. L) -0. od. 21. Apr. 17S6. is. vd- -2. Dec- 1788- v) s. Apr. i8or. H. io. 112 ^onen nicht befugt sind, zu testircn cl). Ihr hinterlas¬ senes Habe fällt daher ihrem Stifte oder Kloster zu (§. 63). Diejenigen hingegen, die schon vor jenem Enkscheidungstage in der Seelsorge ausgesetzt waren, und sich nicht den Rücktritt vorbehielten, sondern ihre Erklärung für das beständige Ausharren in der Seel¬ sorge abgaben, gehören nun lebenslänglich den Bischö¬ fen an, cs stehet ihnen das Recht ru, sowohl zu erben, als beerbet zu werden e) , sie sind also in einem solchen Verhältnisse angestellet, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern voll¬ ständiges Eigenkhum erwerben können, folglich vermö¬ ge einer gesetzlichen Ausnahme auch befugt zu testiren k), ohne Unterschied, ob sic förmlich secularisirt worden sind oder nicht. Sterben sie aber ohne Testament, so tritt bei) ihrer Intestat-Verlassenschaft die Vertheüung derselben in drep gleiche Theile ein, wie hey Weltprie¬ stern Z). 71. Ordensobern. Wer dazu unfähig- In den Stiftern, welche stabilitalem loai haben, heißen die ersten Ordensobern Aebte oder Pröbsie, die Unterobern Prioren oder Dechante. Zerre werden lebenslänglich, diese gewöhnlich auf gewisse Jahre be¬ stellt. In den Klöstern aber, wo Veränderlichkeit des Aufenthalts eirrgeführt ist, gibt es drep Gattungen von cyAllg. b. Gesetzb- §. 373- «) 2. Apr- >80». H, 1». f) Allg. b. Gesetzb. §. §73. >L) l7- Sept. 1807. — il3 — Ordensobern, Ordens-Generale, die ßem ganzen Orden, Provinziale, die den Klöstern einer Or. densprovinz, und Local-Obere, Rectoren, Prio- ren, Guardiane nach Verschiedenheit des Ordens ge¬ nannt, die den einzelnen Klöstern verstehen. Die Or¬ dens-Generale kommen, wie wir bald sehen werden, bep uns fast in gar keine Betrachtung. Ueber die Be¬ stellung aller übrigen stnd überhaupt folgende Grundsä¬ tze zu merken: r) Kein geborner Ausländer kann zu ei¬ nem Obern eines Stiftes, Klosters, viel weniger einer ganzen Provinz angenommen; hierzu dürfen nur Lan- deskindcr oder dazu Nakuralifirte bestimmt werden a). 2) Wenn ein naturalistrter Ordensgeistliche das Amt eines Ordensobern zu erhalten verlanget, muß er sich nebst dem zehnjährigen Domicilium in den österreichischen Erblanden auch darüber ausweisen, daß er seine Stu¬ dien des geistlichen Faches in diesen Staaten zurückge- legrt, oder daselbst wenigstens alle vvrgeschriebenen' Prüfungen aus denselben ausgcstandcn habe b). Z. 7L. Wahl der Ordens ober». Die Aebte und Pröbste in den Stiftern werden durch eine ca nonische, von den sämmtlichcn Capitu' laren nach vorläufiger Bewilligung dcs Hofes vorge¬ nommene, Wahl, wobep sowohl landesfürstliche, als bischöfliche Commistarien erscheinen, bestellet, und von dem Ordinariate und der Laudesstelle bestätiget n); die a) 20. März 1772. n, 5. 24. März 1781- n. 5. k>) A. März 1784. s) >0. Sept, rd:>». H H4 Obern der zweplen Klasse aber von dem Abte oder Prob» stc entweder frep ernannt, oder nach einer vorhergehen¬ den Wahl der Stifksgeistlichen bestätiget. In den übrigen Klöstern , die unter keinen lebenslänglichen Vorgesetzten stehen, sind die Wahlen der Provinziale und der ersten Local-Obern von den Provinzial - Or¬ dens - Kapiteln vorzunehmen b). Die Provinzial - Ka¬ pitel sind nur in den österreichischen Erbländern abzu- haltcn, und so ost eines zu halten ist, hat die Provinz der politischen Stelle des Landes, wo es gehalten wer¬ den soll, die vorläufige Anzeige hiervon bey Zeiten zu machen o). Auch dem Ordinariate ist die Abhaltung des Ordens - Kapitels vorläufig anzuzeigen 6). DaS Provinzial-Kapitel wird von dem allen Provinzial zu einer Zeit, als die vorgeschriebene Zeit seines Amtes noch nicht verstrichen, folglich er noch wirklicher Pro¬ vinzial ist, zusammenberufen. Das Präsidium dabey aber führet, weil damahls das Amt des alten Provin- zials schon aufgehört hat, der erste Vorsteher des Klo¬ sters, welches sich in der Hauptstadt, oder falls daselbst keines epistirte, in der ansehnlichsten Stadt der Or. densprovinz befindet. Dieser Vorsteher hat auch bey dem Todes, oder Verhinderungsfälle des wirklichen Pro» vinzials dessen Stelle zu vertrete;; , und daher im er¬ sten Falle auch das Provinzial« Kapitel zusammen zu berufen e). Das Provinzial» Kapitel hat aus dem Provinzial, aus den ersten Vorstehern jedes Klosters und aus den ehemahligen Definitoren zu bestehen k), die d) ,. Apr- igor. II. 8- o) 24. Marz >781. rl) 2. Apr. -802. II. 8^ o) 14. und 29. März 1785. s) 2. ,Apr- lior. II. 8. »IZ der Kais. Joseph II. abgesck affet hakte. Einer Passiv- Stimme, d. i. gewählt zu werden, sind nur diejenigen Ordens - Professen fähig, die bereits zu Priestern aus- geweihet sind, sie mögen sich in dem Convente, wo die Wahl vorgeht, oder in einem anderen zur Ordens- Provinz gehörigen Kloster befinden. Zur Gültigkeit der Wahl werden vots absolute »mjors erfordert; wenn jedoch auch bey dem dritten Scrukmium keine vota absolute rnajora sich vorfinden, ist derjenige, der im dritten Scrutinium die respective majoin für sich erhalten hat, als der neu erwählte Obere anzuse« den g). Fallen bep der Wahl eines ProvinzialS vota paria aus, so ist die Benennung eines unter den mit votis paribus versehenen Individuen zum Provinzial dem Ordinarius überlassen b). Die von dem Provin. zial'Capitel oorgenommenen Wahlen haben ehevor kei¬ ne Kraft und Gültigkeit, als sie von dem Ordinarius bestätiget, und die neu gewählten Obern der Landes- stellc nahmhaft gemacht worden sind i). Alle drep Jah¬ re ist eine neue Wahl der ersten Local-Oberen anzu« stellen k); doch kann das Provinzial - Capitel die taug, lich und würdig befundenen Obrigkeiten auf andere drcy Jahre in so lang bestätigen, bis die Ordenspric. sier wieder die vorige Zahl erreichen, oder wenigstens derselben näher kommen werden, wo sodann zu der ge¬ wöhnlichen Ordcnsvorschrift zurück zu kehren sepn wird, nach welcher die Obrigkel-en jedes Mahl nach drei) Jahren abgeändert, und nicht auf weitere drep Jahre bestätiget werden sollen I). Las Prvvinzialat hat g) zo. Nov. >784- n- 4- und e. l>) Zu«. 1785. j) r. Äpr. tüvr. kl. 8. 28. Jan. 1797- b) zo. Nov. 1784. n. 1. l) Z>. May >803. H 2 i»6 -- durch sechs Jahr« sortzudauern ; das Provinzial - Cal» pitel kann aber nach Verlauf dieses Zeitraumes auch den alten Provinzial wieder bestätigen m). Den Pro¬ vinz-und ersten Klostervorstehern, welche ihre Amts¬ pflichten zur Zufriedenheit der weltlichen und geistli. chen Behörden immer genau erfüllet haben, können nach ihrem Austritte zu einer Belohnung und Auf¬ munterung der Nachfolger die Vorzüge, die sie einst hatten, die aber durch Zosephinische Verordnungen n) aufgehoben worden waren, in so weit wieder zugestan¬ den werden, alS solche außer dem ihnen zustehenden persönlichen Vorrange der gemeinschaftlichen Zucht und Ordnung nicht nachtheilig werden o). Die Wahlen der Obern bep den barmherzigen Brüdern p), Piani¬ sten g) und Dominicanern r) haben einige besondere Eigenheiten, in deren Detail wir uns aber nicht ein- laffen können? §. 73- Aufhebung aller Verbindung der in¬ ländischen Ordenshäuser mir auswär¬ tigen und deren Vorstehern. Alle was immer für Nahmen habende Verbin¬ dung inländischer Ordenshäuser mit auswärtigen Pro. vinzen, Klöstern und deren Vorstehern, die Confödei- rationcn guoacl rulkraßiL et preces allein ausgenomi rn) zn. Nov. 178^- n- 3- n) 21. Fehr. 1. Anz. und »Z. Dre. 178L/ 0) 2. Apr. 1802. H. 9. x) z- Jan. 1785. ). Die Ordensgeistlichen sollen bloß von in¬ ländischen Provinzialen unter der Aufsicht der Bischö¬ fe und der Länderstellen regieret werden. Es wurde daher den Ordenshäufern, die vorher zu einer aus¬ wärtigen Provinz gehörten, frepgestellet, sich entweder mit den übrigen, in den Erbstaaten gelegenen, Häu¬ sern ihres Ordens in eine Provinz zu vereinigen, oder unter sich eine inländische Eongregation zu errichten. Stur darf keine Ordensprooinz oder Eongregation ein Srdenshaus in sich begreifen, welches nicht dec öster¬ reichischen Bothmäßigkeit unterliegt. Nicht einmahl mit dem P. General, wenn dieser nicht seinen bestän-- digen Sitz in den k. k. Erblanden hat, dürfen die in¬ ländischen Ordenshäuser weder in geistlichen und DiZ- ciplinar. Sachen, noch in weltlichen Dingen einen s) 24. März >7§I. n. >- r. 4. 6. NNb 8. I,) 8- Oct. 1781. —- ii5 — Nexus behalten c). §a die Mönchsklöster, welche ei¬ nen Ordens-General in Rom haben, dürfen nicht ein¬ mahl einen Brief von ihm ciirsote annehmen, son¬ dern müssen denselben nach Erkennung des Wappens uneröffnel zurücksenden; denn die Generale sollen die Schreiben an hierländige Klöster dem k. k. Minister in Nom zur weiteren Beförderung überreichen 6). Selbst die Prooinzobern dürfen keinem auswärtigen General. Vorsteher unter was immer für einem Titel unterwor¬ fen feyn. Statt der auswärtigen Generale sind sie an die Ordinariate angewiesen, und diesen die Rechte und Pflichten, welche die einem jeden Orden eigenen Staiuten den General-Obrigkeiten beplegen, übertra¬ gen e). Die auf sie in den inländischen Provinzial - Capiteln ausgefallene Wahl dürfen sie zwar dem P. General zu Rom wegen der Gemeinschaft yuonck Lukkrggia et preces bekannt machen; keineswegs aber von demselben waS immer für Rechte oder Gewalt be¬ gehren, oder annehmcn. Dieses Nolifications - Schrei¬ ben müssen sie bep der Landesstelle offen zur weiteren Beförderung nach Rom überreichen, wo es sodann durch die geheime Hof-und Staatskanzlep dem P. General zukommen , und die Antwort darauf den nähmlichen Weg zurückgehen wird k). Auch keinFrau- enklostcr darf unter Strafe der Absetzung ter Oberinn von einem Vorsteher oder Obern, welcher nicht von inländischer Geistlichkeit ist, abhängen oder mit dem¬ selben in einiger Verbindung Huoack IiuZriL sut temporaUa stehen Z). Um die Befolgung dieses? <-) -ä- Marz 1781. n. 2. 2. und 4. s. Apr- i8<». II. 7, 24. März 178g. e) 2. Apr. igor. II. 7. k) -i. May 1782. Z. z. x) 24. März 1781. §. 7. — III — landesfürstlichen Verordnung wegen Aufhebung des Zusammenhanges mit auswärtigen Obern zu befördern ist den Ordensgeistlichen überhaupt die Derpickung der mit derselben im Widerspruche stehenden Constitutionen ernstlich anbcfohlen K). §- 74- Zernichtung der Exemtionen, und Be¬ schränkung anderer Privilegien der Ordensgeistlichkeit. Die Losreißung der Ordensgeisilichkeit von aus¬ wärtigen Obern wäre unvollkommen, und die Leitung derselben durch die Bischöfe wäre nicht durchaus zu erzielen gewesen, wenn die Exemtionen der Klö¬ ster fortgedauert hätten. Es wurden daher alle Exem- tionen der Stifter und Klöster von der Macht und Ge¬ richtsbarkeit des ordentlichen Bischofs oder Erzbischofs aufgehoben. Kein päbstliches Privilegium, keine Ur¬ kunde, keine Concession, sie mögen in was immer für einer Gestalt abgefaßt scpn, hat ferner die mindeste Gültigkeit und Wirkung in Absicht aufeine solche Exem¬ tion. Auch alle Verträge, Compackake oder Concorda¬ te, die etwa über einen Gegenstand der Exemtion zwi. schen den Ordinarien und den Klöstern, Gemeinden und Personen jemahls eingegangen worden, sind völ¬ lig zernichtet. Alle Klöster, Gemeinden, Personen und Oerter müssen dem Ordinarius sowohl in Gegen¬ ständen der Lehre als der Disciplin untergebin und ge¬ horsam sepn. Dieser kann sein Hirtcnamt über die vorher eximirten Personen und Oerter ausüben. Es b) iz. oder so. Junp I'8r. !20 stehet ihm die unbeschränkte Visitation, die Berbeffe- rung der Klosterzucht, und die Verwendung der Or- densgeistlichen zur Seelsorge nach Gutbefinden, doch jetzt nur zur zeitlichen Aushülfe in der ketztern (§. 67.) srey. Die Ordensobern und Geistlichen, welche die» ser landesfürstlichen Verordnung entgegen handeln, werden nach Umstanden mit Aufkündigung deS LandeS- schutzes, und Aufhebung ihrer Gemeinden und Klö¬ ster bestraft a). Was andere den geistlichen Orden entweder unmittelbar/ oder durch Theilnehmung (per eommunicarionem) verliehene päpstliche Privile¬ gien betrifft, so haben auch diese keine verbindende Kraft und Gültigkeit, sobald sie den bestehenden Lay¬ desfürstlichen Verordnungen entgegen sind, und über¬ haupt, wenn nicht gezeigt werden kann, daß ste das l?1aciturn reZium erhalten haben, welches nach un¬ seren Gesetzen auch bey jeder älteren päpstlichen Dus¬ le, sobald man Gebrauch davon machen will, not¬ wendig ist t>). §- 75- Machtdsr Ordensobern, insbesondere Disciplinar-Gewalt. Die Macht der Ordensobern bestehet 1) in der Dis ciplinar-Gewa lt, die der väterlichen und haushcrrischen Gewalt ähnlich ist, 2) in der ö k 0 n 0. mischen Gewalt über die Güter und Einkünfte der Ordenshäuftr, 3) in der geistlichen Jurisdiction über ihre untergeordneten Geistlichen, die sie vom Bischöfe erhalten. Die letzte gehört in das öffentst- -,) 11 ober m. Sept. 1782. K) 17. März 1791- §- 3- i- !2t — che Kirchenrecht. Vermöge der D isci p lin ar-G e- walt können die Ordensobern alles das anordnen? was sie zur inncrn Zucht, Ordnung und Gleichför¬ migkeit zu veranlassen nöthig finden, und was den höchsten Verordnungen nicht widerstrebet. Was in Ansehung eines einzelnen Klosters zu verfügen erfor¬ derlich ist, gehört in die Wirksamkeit des Priors oder sonstigen Local-Obern. Was aber in Ansehung der ganzen Ordenspxooinz, oder zur Erhaltung der Gleich, förmigkeit, und zur Handhabung des Ordens. Insti¬ tuts vorzukehren nöthig ist, hangt von der Aktivität des Provinzials ab a). Insbesondere haben die Pro¬ vinziale das Recht, die untergeordneten Klöster, so oft es nothwendig ist, oder, wie sich ein anderes Ge¬ setz b>) ausdrückt, in jenen Fällen, wo Unordnun, gen, oder andere wichtige Vorfälle und Umstände ih. re persönliche Anwesenheit und Visitation unentbehr¬ lich machen, zu visitiren, und die darin entdeckten Unordnungen zu heben; wichtige und wesentliche Ab¬ änderungen eigenmächtig zu treffen sind sie aber nicht befugt. Zn jedem Falle sind sie schuldig über ihre Vk- sikationen dem Ordinariate, in dessen Sprengel das visitirte Kloster liegt, einen ausführlichen Bericht zn erstatten, in demselben die etwa für nöthig befundenen Abänderungen umständlich anzuzeigen, und diese, Mim nicht Gefahr auf dem Verzüge haftet, erst nach erhaltener Ordinariats-Genehmigung, und nach Befund der Umstände auch jener der Landesstelle in Vollzug zu setzen. Ferner haben sie das ihnen einst c) fast gänzlich entzogene Recht der Verschickung ihrer Geist? s) iz. May 178S. d) Zo. Nov. 1784. §. 6. e) Dbend. §. 5. 122 lichen von einem Kloster in das andere der nähmlichm Provinz, in sofern dadurch dem Religionsfonde kei» ne neue Last zuwachst; endlich auch das Strafrecht über nicht politische Vergehungen derselben, jedoch wenn die Strafe länger dauern sollte, immer mit Worwissen und unter der Verantwortlichkeit des bi. fchöflichen Ordinariats (gegen das bischöfliche Ordi» nariat?). Daher bleibt es dem bestraften Ordens- manne, wenn er mit Grund glauben kann, hierin von seinem Obern gekränkt worden zu sepn, unbenom¬ men, an das Ordinariat , und von diesem an die po¬ litische Behörde zu appellircn. Unmittelbaren Beschwer¬ den der OrdenSleute über Bedrückungen von Seite ih¬ rer Obern dürfen die politischen Behörden kein Gehör geben, und auch nicht den Beschwerden derselben über die ihnen diesfalls von dem Ordinariate verweigerte Abhülfe, wenn sie sich nicht gehörig legitimiren kön¬ nen, daß ihnen das Ordinariat sowohl die Untcrsu» chung als gerechte Abhvlfe verweigert habe, worüber sich dieses mit Vorlegung der Untersuchungs-Acten auszuweisen haben wird 6), §- 76. Pflichten der Obern. Die Pflichten der Ordensobern gehen darauf hinaus, daß sie die ihnen anoertraute Macht zum Bc. sten des Stiftes oder Klosters, daS aber immer nur als ein Mittel zum höheren Zwecke der Kirche und des Staates anzusehen ist, gebrauchen. Sie werden durch unsere Gesetze angewiesen, auf die eingeführte klöstcr- ä) a. Zlpr. 1802.1!. §. 9. — I2Z — liche Zucht und Ordnung streng zu halten, zur Wie¬ derherstellung der verfallenen aufrichtig und getreulich mitzuwirken, mit ihrem guten Beyspiele voranzugehen, für ihre Person keinen übertriebenen Aufwand zu ma¬ chen, und, da sie bloß Sachwalter der ihnen anver- trautcn Stifter und Klöster sind, in keiner wichtigen Sache etwas zu unternehmen, ohne die frömmsten und verständigsten Ordensbrüder darüber vorläufig zu Ra- the gezogen zu haben, damit sie wider jeden Einwurf der Uebesgestnnten durch eigenes Bewußtseyn, und das Zeugniß Anderer in jedem Falle gesichert sind. Sie sollen daher so viel möglich beständig restdiren. Zu diesem Ende soll von den, bey den ständischen Collc- gien angestellten, geistlichen Verordneten, deren Stif¬ ter weiter entfernt sind, da, wo eS derselben zwey gibt, immer einer wechselweise viertel -- ober halbjährig in seinem Stifte sich aufhalten, und da, wo nur einer ist , dieser wenigstens vier Monathe des Jahres in sei¬ nem Stifte zubringen, und sich während dieser Zeit von einem andern, im Orte des Collegium, oder in einem näher gelegenen Stifte befindlichen, geistlichen Mitstande in seinem Amte suppliren lassen s). Die Klostervorstehcr sollen ferner vierteljährige Anzeigen derVeränderungsfälle in dem Kloster-Personal-Stan¬ de den Kreisämtern einsenden b), und zwar jedes, mahle doppelt o). Auch haben sie, sobald sie einen Wahnsinn bey einem ihrer Geistlichen bemerken, so¬ gleich die Anzeige davon dem Kreisamte zu machen ü). Um die klösterlichen Urkunden vor Unkcrschleifen' und s) r. Apr- IZN». It. IZ. L) 14. Apr. 1788. r>) 7. Apr. 178g für Böhmen. s) 8. Jttlp 178z. <— — Verfälschungen sicher zu stellen, ist der gesammten Re¬ gular-Geistlichkeit aufgekragen, daß die von derselben auszustellenden Urkunden immer von dem Vorsteher des Klosters eigenhändig mit dem Convent unterschrie¬ ben, und nicht an einen dritten Geistlichen, wie es bis¬ her bey einigen Stiftern und Klöstern üblich war, daS Befugniß übertragen werden soll, dergleichen Ur¬ kunden mit dem Nahmen des Vorstehers und Convents zu unterfertigen s). §- 77- Oekonomische Gewalt. Beschränkung derselben durch Amortisations-Gesetze bey Erwerbung unbeweglicher Güter. Die ökonomische Gewalt der Ordensobern iiußertsich durch die Te.-nporalicn - Erwerbung und Ver¬ mögensverwaltung. Die Erwerbung der Tempo, rali en von Seite der Stifter und Klöster ist durch die sogenannten Amortisations-Gesetze be¬ schrankt. Schon durch Gesetze Kaiser Maximilians unh Ferdinands I. ist die Ucbertragung unbeweglicher Güter an die Geistlichkeit ohne Vorwiffen und Con» sens deS Landesfürsten verbothen a). Kaiser Leopold I. untersagte den Weltlichen bey Strafe der Ungültigkeit, unbewegliche Güter ohne landesherrliche Bewilligung an die Geistlichkeit zu verkaufen, zu versetzen, zu ver¬ schenken, zu vermachen, oder auf was immer für eine Weise zu veräußern, zu übertragen und zu ver¬ wenden b). Kaiser Karl Vt- setzte hinzu, daß eS e) -7- Marz 1787. -») 5, Ja». -Liz. »4. Det. >52^. L) 20. Det. 1669. 18. Ia»> 167z. Fedr. r6r§-. — 125 äüch verbothen seyn soll, unbewegliche Güter, Grund- stücke und Gülten der Geistlichkeit auf längere Zeil als auf drey Jahre in Bestand, jure snticbretico oder auf was immer für andere Weise in den Besitz zu überlassen; daß nach vollendeten drey Zähren der¬ gleichen ohne landesherrlichen Konsens geschlossene Contracte kraftlos, und unter diesen Verbothen eben¬ falls das Umgcld, und andere dergleichen trockene Ge¬ falle begriffen seyn ollten c). Maria Theresia be¬ stätigte nicht nur diese Verordnungen, sondern unter¬ sagte auch den Stiftern und Klöstern in Böhmen und Mahren zu ihren Herrschaften gehörige unterlhänige Gründe bey deren Veräußerung ohne landesherrliche Bewilligung unter dem Vorwande des ckomioii ckireeti an sich zu ziehen, das ist, dakey das Einstandsrecht auszuüben ck), welches Vcrboth K. Joseph ll. auch auf Oesterreich ausdehnte e). Durch die älteren Amor- tisations-Oeseße Maximilians, Ferdinands, Leopolds I. und Karls VI. ist in allen Fällen, wo unbewegliche Gü¬ ter und Realitäten an Stifter und Klöster veräußert, über drey Zahre in Bestand und anderen Besitz über¬ lassen, oder von denselben sonst ungesetzmäßiq an sich gezogen worden sind, den Weltlichen das Einstandsrecht ringeräumt. Allein dieses hat jetzt nicht mehr Statt, weil alles Einstandsrecht vom K. Joseph II. aufgehoben wurde k), jenes ausgenommen, was in Eontracten besonders bedungen wird g). Wenn vvrmahls geist- ö) 12. Sept- 1716. z. Sext. 1720. ro. Febr. 1728. ck) >4- 3»ly und 11. Oktober 1723. öl 22. Jun» i78i. ! k) Allg. bürg. Gzb. vom I. 1787. H. Hauptst. Z- ünd 6. Vdg. v. 8- März »787. x) 27. Apr. 1787. 126 liche Gemeinden die landesherrliche Bewilligung ansuch- len, und erhielten ein unbewegliches Gut an sich zu bringen, so wurden sie bisweilen angewiesen, dagegen ein Äquivalent zu verkaufen li). Zn der Folge wurde eS, vielleicht nur durch Gewohnheit, weil sich darüber keine Verordnung vorfindet, zum Gesetz, daß eine geistliche Gemeinde gegen Ueberkommung einer Reali- tat gehalten seyn sollte, eine andere vom gleichen Wer¬ tste hindanzugeben ; aber diese Beschränkung hat nach Errichtung des geistlichen Fonds ebenfalls aufgehört, weil, da derselbe zum Besten der Religion nach Be¬ darf verwendet wird, auch die geistlichen Gemeinden von selbst aufhören, manus mortuss zu sepn i). Durch diese Verordnung oder vielmehr durch den ihr beygefügten Grund ist jedoch das bisherige Amor¬ tisations-Gesetz und die zum Besten des weltlichen Standes bestehende Erbunfähigkeit der Klöster nicht auf¬ gehoben ; sondern nur die einzelne Vorschrift dieses Amor¬ tisations-Gesetzes, in so weit nähmlich die geistlichen Gemeinden bisher die Befugniß nicht gehabt haben, neue Realitäten an sich zu bringen, ohne dafür von ihren alten Realitäten etwas um den nähmlichen Be¬ trag zu veräußern, ist abgeschafft, und den Klöstern über¬ haupt erlaubt worden , ihre Barschaften in Realitäten, ohne die vorgedachte .Einschränkung, verwandeln zu können k). Alle Erwerbung der unbeweglichen Gü¬ ter und Realitäten von Seite der Stifter und Klöster ist also noch jetzt ungültig, wenn sie ohne landesherr. liche Bewilligung geschieht. Nur Berganrheile oder Kuxen mit Zubehör zu kaufen ist ihnen gestattet; wol- b) ns. July -753. oder 22. Julp 1784. lk- 2^. Ja«, »dec >7. Febr. 17SZ, 12/ len sie aber dieselben durch Erbschaft oder Schenkung an sich bringen, so ist es sich lediglich nach dem klaren Inhalt deS Amortisations-Gesetzes zu benehmen !). §. 78. Beschränkung bey Erwerbung bewegli¬ cher Sachen. Maria Theresia hat nach einem schon vom Herzo¬ ge Albert II. im I. iZ^o gemachten und vom Kaiser Ferdinand I. erneuerten, aber wenig beachteten Vor¬ gänge a) das Amortisations-Gesetz auch auf die Er¬ werbung beweglicher Güter erstrecket. Alle Er¬ werbungen weltlicher Güter, diese mögen bestehen, worin sie wollen, und von wem immer kommen, quo- cumyus titulo aut moüo, per actus ioter vi> vos et mortis causa, folglich auch per successio- nem ex testamenta vel ab intestato, sind den geistlichen Orden und Klöstern beydcrley Geschlechtes in der Regel gänzlich eingestellet b). Unter die vcr- bokhcncn Wege zur Erwerbung zeitlicher Güter werden insbesondere gezählet alle Gcld-Negozien durch Wechsel c) , und L eibre n ten,Co n tracte mit weltlichen Personen, welche dahin gehen, daß diese dem Stifte oder Kloster ihr Vermögen noch bey Leb¬ zeiten eigenthiimlich unter der Auflage abtreten, daß das Stift oder Kloster sie für die Zeit ihres Lebens mit Kost, Trank, Kleidung, und allen andern Noth- wendigkeiten versehen, nach dem Tode beerdigen, und 1) tt. 1Z. oder rz. May 178». 2) >2. März izab in Ovci. ^u-tr. IV tl, 4x8. l>) 26. Ang. 1771. 8- 4- -- Map i7/r. «) 20. März 177». §. r. 128 einige Messen zum Trosse ihrer Seele lesen lassen! solle 6); endlich Ouittirungender Ordensvorsteher in eigenem Nahmen über Interessen von Capitalien, die einem Dritten, wenn sich dieser auch im Kloster aufhält, nicht dem Kloster zugehören, als wodurch die Klöster im beständigen Besitz der Forderung bleiben, und so nach und nach die Capitalien selbst ohne Con- sens erwerben könnten. Zur Strafe eines solchen Un¬ fugs sollten die Qrdensvorsteher gehalten sepn, das Duplum der Quittungs-Beträge zur Armenkasse z-u erlegen e): §- 79- Ausnahmen vön dieser Beschränkung'. Don der zu Anfang des vorhergehenden Paragra- phes aufgestellten Regel gibt es jedoch folgende A u s. nahmen: i) Iss von dem Amortisations-Gesetze ausgenommen dasjenige, was als ein wahres Almo¬ sen den Klöstern und Orden zugedacht wird a). Doch kann, mit Ausschließung aller anderen Ordensgeistli¬ chen, nur jenen, welche unter die Zahl der Mendi- eanten gehören, und denen zugleich wegen Ermang¬ lung zureichender Stiftungen die Sammlung sutlio- ritate publica gestattet wird, titulo eleemo8/vao etwas zugewendet werden. Wenn ein dergleichen Al¬ mosen den Betrag von roo fl. oder darüber ausma- chct, ist dieses Geld zur Nutznießung in einem öf¬ fentlichen Fonde anzulegen, und von einem solchen Geschenke oder Vermächtnisse bej) Verlust deö AkM- ll) 28. Aug. 177a. ; s) 14. Apr. 1775- s) sS. Aug. 1771. §..4°' — ,L9 — fens die Anzeige unverweilt an die Lanbcsstelle zuma- chen b). Diese Anordnung bestehet noch al- gel¬ tend und wirksam, ungeachtet der in der Zwischenzeit aufgehobenen Sammlung c). s) Dasjenige, was als ein Vermächtniß auf heilige Messen, oder Zahrtäge und andere dergleichen fromme Fundakionen den Klöstern und Orden hinterlassen wird 6). Nur darf für eine hei¬ lige Messe den Ordensgeistlichen höchstens i st. bezahlet oder gestiftet werden. Doch werden darunter die Hoch, oder gesungenen Aemter keineswegs verstanden. In An. sehung derselben hat es bey der eingeführten Bezah¬ lungsgebühr sein Verbleiben, und eben so soll für die Abhaltung eines Iahrtagcs, einer Litaney, eines Ge¬ deihes, eines heiligen Segens, oder sonstigen geistli¬ chen Function, so weit solche einer Belohnung fähig ist, nichts Mehrers als gebräuchlich, oder durch die Stoll, ordnung festgesetzt ist, den Ordcnsgeistlichen auf was immer für eine Art abgereichet werden «). In Fäl¬ len einer solchen Fundation, oder ewigen Stiftung soll das dazu bestimmte Geld oder Capital niemahls an den Orden oder an das Kloster abgegeben, sondern in einem öffentlichen Fonde angelegt, und für die Auf- rechthaltung von der Behörde nach Massgebung der für die Stiftungssachen erlassenen Anordnung Sorge getragen werden k). Doch sind fromme Ver. mächtnisse, die nur im Allgemeinen zur Rettung und für die Ruhe der Seele des Erblassers ohne nähere Be- stimmung der Verbindlichkeit hinterlassen werden, nicht b- 28. Jan. I77Z- v) 2Z. Jaly 1806. - §. 4> Z — lZa — als Stiftungssummen, sondern als Manual«Legat? zu betrachten, und, der Betrag bestehe, worin er wol¬ le, der Absicht des Erblassers gemäß sogleich den Le¬ gataren auszufolgcn, die sich über die geschehene from¬ me Verwendung bey der Behörde auszuweisen haben g). Es sollen nähmlich dergleichen Vermächtnisse zu einem dritten Theile auf heilige Messen und zu zwey dritten Theilen zur Vertheilung von Aümosen unter Arme, denen ein angemessenes Gebeth für den Erblasser zur Pflicht zu machen ist, verwendet werden *). g) Das¬ jenige, was ein Candidat oder Eandidatinn als den im Gesetze erlaubten Dotations-Betrag (nomine Uo- ris) einem Orden oder Kloster zubringt, oder ein vor der Ablegung der Profession testircnder Nsviz demsel¬ ben sonst so zuwendet, daß, wenn es in das gesetzmä¬ ßige Dotations-Quantum eingerechnet wird, dieses dadurch nicht überschritten wird k). Endlich ist 4) iw den neuern Zeiten bey zunehmender Theuerung dem Orden der barmherzigen Brüder i) und dem Kloster der Clariserinnen zu Sandec in Galizien k) auf unbe¬ stimmte Zeit die Erbfähigkeit bewilliget; die Zn» stitute aber der englischen Fräulein l), der Ursulinerin¬ nen m), der Elisabethinerinnen v), und Salesiane» rinnen o) wie auch Piaristen x) und Mechitari» ' §) 19. Jan. 1809. *) 17. Sept. 1812. ü) 26. Aug.i77l §. 3-n»d^. -. May 177». 17. Dee. 178»^ i) >e. Aug. 1805. K) iz. März i8>>. l) 6. May 180Z. w) eg. July 180z. n) z. Oct. 1806. n) 14. July 1808. 12. May I8i5« r>) 10. Dec. >812. sten y) sind, ebenfalls auf unbestimmte Zeit, von dem Amortisations-Gesetze enthoben, und zu allen Erwerbun, gen, sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, per actus ioter vi vos et mortis causa, fähig erkläret wor¬ den. Nur müssen die barmherzigen Brüder, und die Clariserinnen zu Sandec die Erbschaftsbeträge, die übrigen Institute aber die gemachten Erwerbungen jedesmahl der Landesstelle anzeigen, damit diese in der Uebersicht des DermögcnsstandeS solcher Institute er¬ halten werde. Indessen sind diese Verordnungen , wo¬ durch einigen Ordens-Instituten eine Befrepung von dem Amortisations-Gesetze crtheilet worden ist, nur dahin zu verstehen, daß vermöge derselben diese Or¬ dens-Institute zwar unmittelbar in eigenem Nahmen sowohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch letzte Willenserklärungen zu erwerben fähig sepn; kei¬ neswegs aber so, daß sie im Nahmen der Professen auf einen Pstichttheil, oder auf eine Zntestat - Erbfolge der Verwandten derselben Anspruch machen, oder das, jenige erwerben können, was unmittelbar den eiirzel- nen Professen zugrdacht wird. Vielmehr sollen solch« Anordnungen zu Gunsten der des Erwerbs unfähigen Professen noch ferner ungültig und wirkungslos seyn r). Doch scheint durch diese Erklärung eine alte Begünsti. gung nicht aufgehoben worden zu sepn, vermöge de¬ ren die einzelnen Personen des Instituts der englischen Fräulein aller Aquisttionen per actus inter vivos et mortis causa, sowohl ab inteststo als ex testamen¬ ta , mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung der Im- Mobilien fähig erkläret worden sind s). y) 2z. Dec- 1814. oder 20. Jan. 1815. r) i», März 1809- -) ii. oder-2i. May 1774. t. May 180z. J s — l3« — §. 80. Insbesondere Beschränkung der Erwer¬ bung durch Candidaten unter dem Ti» tel der Mitgist. Das Quantum der Mitgift (ckos), die ein in inländische, oder mit besonderer Erlaubniß in auswär¬ tige Klöster und Orden eintretender Candidat, oder Candidatinn, die österreichische Unterthanen sind, mit¬ bringen darf, ist ohne Unterschied der geistlichen Or¬ den auf >500 st. bestimmt, und soll lediglich in sich- rcndem Vermögen (bovis mobilibus) bestehen. Unter dieser Summe ist nicht nur die eigentliche Mitgift selbst zu verstehen, sondern es sind darin auch die sogenann¬ te Ausstaffirung oder Ausstattung, dann alle übri. ge» Kosten, die unter was immer für einem Nah¬ men und Vorwande bey der Einkleidung und Profes¬ sion zu bestreiten sind, ferner das, was dem Eintreten- den in Rücksicht seines Eintrittes geschenket oder ver- macht wird, endlich auch das, was er selbst dem Klo¬ ster per actus iotsr vivos oder mortis causa zuwen¬ det, einzurechnen a). Sogar der Betrag, den ein Noviz in seinem vor Ablegung der Profession errichte¬ ten Testamente, oder sonstigen letzten Willenserklärung ack pios usus für ein Gotteshaus, oder sonst ack pi- «m causam vermacht, vermindert die Mitgift, und muß von den 1500 st. abgerechnet werden b), über welche Summe auch bey den vermöglichsten inländi¬ schen Candidaten und Candidatinnen die Mitgift nicht erstrecket werden soll. Die Behandlung auf eine ge» ringere Summe aber bleibt den Aellern oder Dormün. 2) «6. Aug-1771. §. 1. und 3. b) 17. Dee. 1780. - 133 - der« der Candidaten immer Vorbehalten. Nur ein Vi- talitium kann der Vater oder ein Befreundeter dem in das Kloster Eintretenden auf die Lebenszeit zu seiner Disposition aussetzen; doch darf dessen Betrag höch¬ stens jährliche 200 fl. ausmachen, und das Capital da¬ von darf niemahls an das Kloster oder den Orden ab¬ gegeben, sondern muß in öffentlichen Fonds oder an¬ deren sicheren Orten angelegt werden, damit es nach Absterben des den Fruchtgenuß davon habenden Or» densmannes sicher an jene gelange, denen es nach recht¬ licher Ordnung gebührt c). Auch der Noviz selbst, der eigenes Vermögen besitzt, und vor Ablegung der Profession seinen letzten Willen erklärt, kann sich da¬ rin von demselben ein solches Vitalitium Vorbehalten, daS ebenfalls nicht in die gesetzmäßige Quantität der Mitgift eingerechnet wird cl). Alle Handlungen unter Le¬ benden und von Todesivegen, die gegen diese Amor¬ tisations-Gesetze, oder zu deren Ueberlistung und Ver¬ eitlung direct oder indirekt, heimlich oder öffentlich, selbst unter dem Vorwande eines frommen Werkes , z. B. eines Vermächtnisses für Gotteshäuser, Kirchen-Or¬ nate , Bruderschaften, geistliche Stiftungen u. dgl. ge¬ schehen, sind n chcig und ungültig; die Uebertreter sammt jenen, die auf was immer für eine Art und Weise mitgewirkel haben, mit ansehnlichen Geldbußen und anderen Ahndungen ernsthaft zu bestrafen, und die Denuncianken mit Abreichung des gewöhnlichen Thei- lcs zu belohnen e). v) rk. Aug. 1771. §. I. lind 2. 8li. e) 10. März rso-. — l3L — worben werden (§. 7g). Nur die Piaristen genießen ei. ner alten Begünstigung, vermöge welcher diejenigen, die nach dem 4. Marz 1780 die Ordensgelübde oblegen, in dem Falle, wo sie bep der Profession das patentma- ssigr Dolations-Quantum von i5oo si. nicht mitbrin. Len konnten , solches Quantum , oder dessen Ergänzung, wenn sich der Orden nicht schon oertragsweise mit We¬ nigerem begnüget hak, durch künftige Erbfälle für den Orden noch aguiriren können . Doch diese Begünsti- gung kann nach der Natur der Privilegien, die keine ausdehnende Auslegung zulasscn, auch auf den lieber- schuss, den sie jetzt über das alte Dotations-Quantum anzunehmen berechtiget sind, nicht erstreiket werden. §. 82. Beschränkung bey der Vermögensver¬ waltung. Den Stiftern und Klöstern ist zwar die frcyc B er- waltung ihres Vermögens, aber nur in Ansehung der Nutznießung zu ihrem siandesmäßigen Unterhalte eingeräumt s). Auch die srepe Verwaltung der Berg¬ werke auf ihren Gütern b) und der Waldungen c), deren jene unter der Regierung K. Josephs !>. von der Hofkammer im Münz-uyd Bergwesen cl), diese hin- g) 20. Map. 1780- s) 29. Apr. 179- in den Bewilligungen Leopolds II. für die Stände von Mähre» über die Beschwerden der Präla¬ ten n. Vil.-g.Julp >7y> für die Stände Oester. ob der Enns I. Ablh- n. XVu, und XX. 28. Oct. 1791 für die St. von Böhmen I. Abth. n. X. und XII. r6. Juny. 28^6- L) 6. Juny 1791. c) 28. Oct. 1791. I. Aöch. n. XII. 787. — >3<> — gegen gewissermaßen von den Staatsgüter. Administra¬ tionen verwaltet wurden e), stehet den geistlichen Ge¬ meinden unter den allgemeinen Vorsichten und mit Beo¬ bachtung der hierüber erlassenen Gesetze und Ordnungen wieder zu. Sie sind daher bey der Güterverwaltung doch auf manchfaltrge Weise beschrankt. Zn allen Klöstern und Stiftern sind Sparherde einzuführen *). Da die Vorsteher der Stifter und Klöster nicht als Eigenthü- mer, sondern nur als Nutznießer, und verantwort¬ liche Verwalter des dazu gehörigen Vermögens betrach¬ tet werden könne»; so muß bei) alle» bestehenden Stif¬ tern, Klöstern und ihren Kirchen nicht bloß über ihre Pretiosen und Kirchenschatzc, sondern auch über alles, was zu ihrem Vermögen gehört, ein getreues und ver¬ läßliches Znventarium, worin jedes Stück der Pretiosen mit seinem Werihe umständlich und genau beschrieben ist, und davon dje Landesstelle eine Ab¬ schrift haben soll, vorhanden seyn, und zwar nicht mehr alle 5 Jahre, wohl aber jederzeit nach dein To¬ de eines jeweiligen Vorstehers erneuert werden k). Die Rubriken dieses Inventars sind vorgeschrieben Z). Alle vormahls gewöhnlichen so genannten Provinz-Kas- sen unter jedem Vorwand und Nahmen sind gänzlich ausgehoben und verbothen. Keinem Ordensobern, von welcher Eigenschaft er seyn mag, ist es erlaubt, von einem Ordeiishause Gelder oder sonstiges Habe wegzu- nehmen, um es zum Gebrauche auch eines anderen Ordenshauses zu verwenden. Hat ein Ordenshaus die Unterstützung anderer besser sichenden Ordeushauser e) 2«. März 1787- >3- Dec. >788. 20. Oct. i8>r. t) 3. Ang. 1791. 20. Juny 1792, g) 10. Sept- 1805. — '37 nöthig, so Haler hierüber die Anzeige an die Landes- sielle zu machen. Doch ist den Provinzialen gestattet, von dm ihnen untergebenen Ordenshäusern jährlich ei¬ nen kleinen Beykrag zur Bestreitung der nötyigen Rei¬ sen und Correspondeazen zu fordern. Bloß den Obe¬ ren der einzelnen Ordenshäuser ist die Verwaltung des diesen gehörigen Vermögens ausschließlich anvertrauct, und sie allein haben für die Handlungen ihrer Procu- raroren zu haften. Alle wie und von wem immer ge¬ gen dieses Gesetz unternommene Handlungen sind für nichtig erkläret, und die Uebertreter sollen mit Entse¬ tzung von, und fernerer Unfähigkeit zu Eorstehersäm- rern, nach Umständen auch mit schweren Strafen be¬ legt werden li). Alle Geldversendungen ins Aus¬ land im Baren oder durch Wechsel unter jedem Vor¬ wande, sey es für Meß - Stipendien, und andere An¬ dachtsübungen , oder- um es in fremden Banken anzu- legen, oder dem Ordens-General zu übermachen , auch in den geringsten Summen, sind allen Klöstern und geistlichen Orden beyderley Geschlechts ohne landesherr¬ liche besondere Bewilligung bep Strafe der Zonsisca- tion, oder des Ersatzes eines gleichen Betrages, der Unfähigkeit des dawider handelnden Obern zu Ordcnsäm- kern, und bey wiederhohlter Uebertretung, der Aufhe¬ bung des Ordenshauses untersagt i). Von Stiftern und Klöstern darf kein neues, große Kosten erfordern¬ des, Gebäude ohne vorhergehende Untersuchung und Begnehmigung der Landesstelle vorgenommen werden k). Denselben ist auferlegt, gar nichts von chren Gütern ll) i. Apr. >2. July 1775? >) 4- Sept. 8. Nov. 1771, Z. und 24- Marz 17L1. n. 8. 9. Febr. 1784. b) 21. März 1715. -8. July 172Z. — izr — rrnd Nutzungen ohne landeskürstlichen Konsens zu ver« setzen, zu verschreiben oder zu verpfänden, leibge- dingsweise auf wenigere oder mehrere Seiber, oder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren zu verlassen, auch keinen solchen Bestand auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre so zu treffen, daß das Geld vor heraus¬ genommen, oder der nachkommende geistliche Besitzer verbunden werde. Alle dergleichen Contracte sind un» gültig und kraftlos 1). Daher kann auch kein Stift oder Kloster ohne Erlaubniß der öandesstelle willkühr- lich Jemanden z. B. einem OrdenS-Kleriker, der mit 23 Zähren Priester werden soll, aber noch nicht die Profession ablegen kann, den Mulus meusns erthei» len m), Insbesondere sind auf die den geistlichen Stiftern oder Klöstern gehörigen Häuser keine Jntabu- lativnen oder Pränotationen eines Mieth-oder Schuld- Contractes, oder was immer Nahmen habenden, den Werth dieser Häuser vermindernden Urkunden weiter mehr zu bewilligen n). §. 83. Vorzüglich bey der Veräuße rung. Vorzüglich wurde allen geistlichen Gemeinden jede Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Gü¬ ter ohne landesfürstliche Bcgnehmigung schon durch Ge- setze der Kaiser Ferdinands a), Maximilians b) und l) 14. Apr. -L45, 31. Oct. -Szr. 20. Juny 157z. m) 28. Juny 1782. ») 22. Oct. iS-- bey Kopezky Verfahren in Grunde buchssachen S- 230. 3) 14. Apr. -Z45- 3-. Oct. -552- 8) 2-. Dec. 1567. 1. July -züS- 20. Juny >575. Leopolds I. c) untersagt, und jeder solche Con¬ tra« für nichtig erklärt. K. Zoseph II. hat das An¬ denken dieser Gesetze erneuert, und in gleicher Absicht folgende Maßregeln oorgeschrieben: der gesammten Geistlichkeit, es sepn Gemeinden, oder einzelne Perso¬ nen , ist aller Verkauf, Tausch, alle Aufkündigung, Schankung, mit einem Worte jede Veräußerung eines geistlichen oder Kirchenvermögens unter was immek,für Nahmen und Vorwand ohne vorher durch die Landks- stelle hierzu angesuchte und erhaltene Bewilligung un. »erjagt. Dieses Verboch erstrecket sich auf die Veräu¬ ßerung jedes erdenklichen geistlichen oher Kirchenguts, als auf Grundstücke und Realitäten, Capitalien, Kir¬ chen - Klöster-und Hauskostbarkeiten, oder Pretiosen, alle Mobilien, die nicht zum WirthschaftSbetrieb gehö¬ ren , alle bestimmte und unbestimmte jährliche Nutzun¬ gen oder Einkünfte, wie sie immer Nahmen haben mö¬ gen. Wenn Zemand etwas dergleichen ohne landes¬ fürstliche Einwilligung an sich bringt, so wird nicht al¬ lein dieses eingezogen, sondern er auch mit einer den Umständen angemessenen Strafe belegt. Jenen geistli¬ chen Gemeinden, und einzelnen Personen aber, die etwas solches wie immer veräußert haben, werden bis zum gänzlichen Ersatz des Veräußerten ihre Einkünfte rn Beschlag genommen. Dem Anzeiger einer solchen Veräußerung ist nebst Verschweigung feines Rahmens der Genuß der vierproccntigen Interessen des Schäs tzAngspreises einer veräußerten Realität oder des aus dem krelinso gelösecen Betrags zugesichert, ausgenom. men er wäre der Besitzer selbst, oder der geistliche Vorsteher, die zn einer solchen, Anzeige ohnehin ver- c) 2 Jan. i68l. — 1^0 bunden sind ei). Kurz, von dem was einmahl in das Kloster, oder Kirchen. Znoenkarium eingetragen wor¬ den, darf ohne Vorwissen der Landesstelle nichts ver¬ äußert werden e), und ist etwas ohne erhaltene Er. laubniß veräußert worden, so muß es aus den Eur. rent- Einkünften des Stiles oder Klosters nach und nach ersehet werden t). Dagegen hat die den Käufern der Realitäten von aufgehobenen Klöstern und Stif¬ tern allgemein bewilligte ^.'ossessions - Fähigkeit und somit die Bezahiungsnachsicht der doppelten Gülte sich auch auf die Käufer der Realitäten von noch bestehen¬ den Stiftern und Klöstern zu erstrecken, sobald der Ver¬ kauf derselben gestattet wird z). §- 84- Folgesätze aus dem De rbothe der Ver¬ äußerung, Aus diesen Hauptgrundsätzen über die Veräuße¬ rung ergeben sich von selbst mehrere Folgesätze. Kein, einer geistlichen Gemeinde gehöriges, bey der Landta. fel, Stadt, und Grundbüchern, wie auch ständischen Kassen anliegendes, Capital darf aufgekündiget, oder ?in schon aufgekündigtes erhoben werden, ohne daß sich hierüber mit der landesherrlichen Einwilligung ausge¬ wiesen wird »). Keine Forderung eines noch beste¬ henden Stiftes oder Klosters ist ohne ausdrückliche Be. gnehmigung der politischen Hofstelle zu löschen b). De? >1) z. Dct. >7ijr, >6. Nov. >7«6. e) z. A»g. >7s>. t) ro. Juny 1792. g) 27. Nov. 1786. 10. Sept. >782- 16. Nov, 1786. l>) Zo. Aug. >7gr. — 1^1 — Regular-Geistlichkeit ist jede Aufnahme eineS Passiv- Capitals auf ihr Vermögen ohne Erlaubniß der Lan¬ desstelle unter schwerster Ahndung verdorben, und ein ohne diese Bewilligung geschlossener Darlehens-Con» tract ungültig, weil die Vermehrung des Passiv-Stan¬ des immer zugleich dir Verminderung des Actio-Ver¬ mögens mit sich führet c). Keinem Klostervorsteher oder Administrator darf also bey Strafe der Ungültig¬ keit der Forderung für die Rechnung deS Klosters ohne Vorwiffen und Einwilligung der Landesstelle etwas ge- borget werden cl). Zn den mit Bewilligung der San. desstclle auszustellenden Kloster»Schuldverschreibungen muß jedesmahl die Nummer und das Datum des Gu» bernial - Consenßes unumgänglich ausgedrückt werden, widrigenfalls wird die Schuldverschreibung für ungültig angesehen e). Will ein Kloster dem andern durch Dar. lehen eine Aushülfe leisten, so ist sogleich von beyden Theilen die Bewilligung dazu anzusuchen , weil sich der Status in den Klöstern ohne Vorwiffen der Landessteüe weder in personal,, noch peouniali verändern darff). Wer Stiftern und Klöstern borget, und die Bezahlung der gelieferten L aaren oder Arbeiten über ein Viertel¬ jahr einzutreiben versäumt, wird mit seiner Forderung nachher nicht mehr gehört Z). Nicht nur den im Stift oder Kloster lebenden, sondern auch den auf die incor» porirten Pfarren als Pfarrer und Capläne ausgesetzten Ordensgeistlichen ist die Aufnahme eines Darlehens oh» s) >6. Febr. 1783- 26. Jan. »714. iS- July 1729. 10. Febr. oder >r. Marz 1791. 12. July >310. ä) >ü- Nov. »786. .) Gudernial . Vdg in Böhmen v. 2. Jan. i i«o. f) 1. July -78Z- 8) 14- »der 2,. Aug. 1786- 142 ne landesfürstlichen Consens eben so, wie dem Stifte oder Kloster selbst, untersagt. Einem Darleiher, der sich nicht der gesetzmäßigen Vorschrift bedient, wird mit feiner Forderung gegen einen solchen epponirten Ordensgeistlichen kein gerichtlicher Beystand geleistet, noch von ihm eine Klage gegen das Stift oder Kloster angenommen. Eben so gilt in Absicht aus die so ge¬ nannten Current-Schulden für gelieferte Maaren und Arbeit für die von den Stiftern und Klöstern ausgesetz¬ ten Geistlichen jene Verordnung, vermöge welcher be¬ fohlen worden ist, daß dergleichen Ausstande bey den Stiftern und Klöstern nicht über ein Vierteljahr unbe- richtiget gelassen werden sollen k). Hingegen die Ver¬ ordnung i), vermöge welcher von den Stiftsvorstehern bey Zurückzahlung eines ihnen aufgekündigten Capitals vorlausig an die Landesstelle die Anzeige, und die dazu zu verwendenden Caritalien specifisch nahmhaft gemacht, von dem Gläubiger die Schuldsordcrung zur Liquidi« rung der Kammer -Procuratur vorgelegt, und sohin zu der Hinauszahlung die Bewilligung abgewartet werden mußte, ist für aufgehoben erkläret worden k). Für Galizien bestehet ein besonderes Hof-Decret, was zu thun sey, wenn geistlichen Communitätcn ein Capital zur Zurückzahlung von den Parteyen aufgekündiget wird; damit dasselbe nicht durch längere Zeit ohne Verzinsung liegen bleibe I). Uebrigens da den Klöstern in Ansehung ihres Vermögens eben die Rechte, wie Privaten zuste- hen, so sind jauch sie nicht gezwungen, wider ihren l>) 27. Nov. oder 10. Dee. 178g. j) »2. Dec. 1782. b) 10. Febr, oder ir. März i7S>> I) rZ. Sept. i8»8. — i-iZ Willen die Zurückzahlung eines ihnen schuldigen Capi¬ tols inSiaatspapieren von den Parteien anzunehmen m). §. 85. Beschränkung bey Wiederverleihung der Lehen, und bey dem Überschüsse der Einkünfte. Die von dem Verleihungsrechte der Stifter und Klöster abhangenden Feudal-Güter, die von weltlichen Besitzern inne gehabt werden, können im Eröffnungs¬ falle nicht wieder zu Lehen verliehen, sondern sollen, wenn sie durch Abgang des Stammes (xer ckekevtum seminis) oder sonst in Erledigung kommen, zum Re¬ ligionsfond eingezogen s), und zum Besten desselben nach Aufhebung deS Lehensbandes (nexus keullslis) an den Meistbiethenden käuflich hindangegeben werden b). Diese Verordnung erstrecket sich jedoch nur auf die Oestcrreichischen, nicht auf die auswärtigen Stif¬ ter und Klöster 0). Deßwegen mußten die Prälaten und Aebre ein verläßliches Verzeichniß und eine Be¬ schreibung solcher in Frage stehenden Lehengüter, mit nahmentlicher Anführung ihrer wirklichen Besitzer, und der diesen davon zuflicßenden Einkünfte, verfassen, wovon rin Exemplar bey der Landesstelle, ein zweytrs bey dem Fiscalamte, und ein drittes bey der Hofstelle aufbewahrct wird, um in dem Falle der Erledigung ein obachtsames Auge auf die Befolgung oben gedachter Anordnung tragen zu können 6). Daher kann auch in) ir. Aug. 180z. s) 4. oder 24. Febr. 1787. k>) 8. Jan. 1784. v) 3- J»l- 1787- ä) 4. oder 24- Fekr. 1787. 144 auf diesen, einst dem Religionsfonde anhcimfallenden, Lehen nimmermehr eine Onerirung mit Schulden statt finden, und, wo solche bereits bestehen, ist deren bal. digste Dcpurirung einzuleiten, damit bey dem wirkli¬ chen Heimfalle dieser Lehen an den Religionsfond die. sem die Tilgung der Schulden nicht zur Last falle e). Indessen stehet es den gegenwärtigen Besitzern solcher geistlichen Lehengüter frcp, diese gegen einen billigen, mit ihnen zu behandelnden, und zum Religionsfonde zu erlegenden, Kaufschilling an sich zu lösen k). Nur muß die Landesstelle über dergleichen Allodialisirungs» Gesuche allemahl das Stift, so es betrifft, als Lehens¬ herrn vernehmen, und den letzten Lehensbrief in Ab¬ schrift bcybringcn lassen x). Endlich haben die Stifter den leicht entbehrlichen Ueberschuß ihrer Einkünfte an den Religionsfond abzuführen; die übrigen Klöster aber, welche dadurch, daß ihr Personal. Stand weit unter die normalmäßige Anzahl herabgesunken, und für sie nicht bald ein hinlänglicher Nachwachs taugli¬ cher Candidaten zu hoffen ist, zu einem wirklichen Ueberschusse gelanget sind, mit Ausnahme der Mendi» canten-Klöster, haben denjenigen Betrag, der nach dem Verhältnisse ihrer sämmtlichen Einkünfte auf je¬ des, von dem festgesetzten Personal-Stand abgängige, Individuum ausfällt, verzinslich anzulegen. Zu die¬ sem Ende haben sie sich über ihren Vermögens, und Personal. Stand sowohl, als über die Erfordernisse zur Bedeckung ihre- Bedürfnisses, und den hiernach fruchtbringend anzulegenden Betrag des Ueberschusses der Einkünfte jährlich gewissenhaft auszuweifea. Um «) »a. März >78-. k) 4. oder 24. Febr. 1787- §) 7. Febr. 1790- — -45 - aber von der Nichtigkeit und Wahrheit solcher Auswei¬ se überzeugt zu seyn, und in jedem Falle einen ver¬ lässigen Gebrauch davon machen zu können, ist diesen Klöstern bey Vermeidung einer ihrem Vermögen ange¬ messenen Geldstrafe, und Entsetzung der schuldig be. fundenen Obern von ihren Aemtern und Klosterwürden befohlen, über alle Empfänge und Ausgaben eine or. dentliche, vollständige und gehörig belegte Rechnung mit Zuziehung einiger Eonventualen zu führen, damit solche da, wo die Landesbuchhalterep im Orte bestehet, von dieser bcy jeder Gelegenheit, anderwärts aber von dem Kreisamte bey den gewöhnlichen Kreisbcrcisungen eingesehen werden könne b). §. 86. Aufsicht über die Vermögensverwal¬ tung der Stifter und Klöster. Neber die Erhaltung des geistlichen Stammvcrmö- gcns haben die Kreisänncr und Landcsstellen dergestalt die O b era uffi cht zu führen, daß keine wesentliche Veränderung in demselben durch Veräußerung, Oncri- rung, oder auf anderen Wegen sich ergebe, ohne sich jedoch in das Detail der Wirthschafrs-Rubriken ein« zumengen, es wäre dann, daß hier oder dort eine An¬ zeige einer unmirthschaftlichen Gebahrung vorkäme, die eine nähere Einsicht erforderte a). Die Landesstelle hat bey schicklichen Gelegenheiten durch die KreiSamtee erheben zu lassen, ob daS inventirte Schaßgut noch wirklich bestehe, oder nicht. Auch den zu den Wahlen der Klostervorsteher abgevrdneten Comnnffarien ist auf- 8)'i9. Jul. >804. 26. Jun. i8oü. s) ro. Apr. -4- Aug. >786. K — 146 — zutragen, daß sic die vorfindigen Pretiosen mit dem Znvcntarium, und überhaupt den in dem alten Znven. tarium beschriebenen Vermögensstand mit dem dermal), ligen vergleichen, die Ursache der Vermehrung oder Verminderung erheben, und eines wie das andere in dem zu erstattenden Berichte anzeigen sollen b). Eben so hak die Oberaufsicht der Ländecsiellen und der Staats¬ güter »Administrationen auf die gute Gebahrung und Erhaltung der Waldungen auf den Stifts, und ande¬ ren geistlichen Gütern in der Art sich zu erstrecken, daß bcy vorkommender Anzeige eines wesentlichen Gebrechens in diesem oder einem anderen Fache sogleich im Orte selbst die Untersuchung von der Landesstclle eingeleitet, vorgenommen, und die nöthige Abhi'ilfe verschaffet wer- di. Wenn eine Anzeige von einer univirlhschaftlichcn Glbahrung in den Waldungen, oder in anderen Wirth» schaftsgegenständcn bestehender Stifter und Klöster vorkommt, ist von der Staatsgüter» Administration so¬ gleich der Landesstclle die Nachricht zu geben , welche sodann wegen der weiteren Untersuchung das Nöthige einzuleiten hat c). Es ist nicht zu gestatten, daß ein Kloster oder Orden sich mit unnökhigem Aufwande in Schulden stecke, und wegen der Umvirthschaft der Prä¬ laten oder Vorsteher in Verfall gcrakhe. Daher ist den LandeSstellen aufgecragen, auf das dießsälligc Betra¬ gen der Ordcnsobcrn ein wachsames Auge zu halten, und , wenn ein geistlicher Oberer oder Oberinn bep dem Stifte oder Kloster mit Anhäufung der Schulden, oder sonstigen üblen Wirthschaft ezcedirt, alsogleich die den Umständen angemessene Aushülfc vorzul'chrcn, und al- )>' Z. Aug. i7yr<- 10. Sept. I8oz. k) io. Apr. >789. les Nökhige zur Äuftechthalkung der geistlichen Com- munität zu veranlassen -l'>. ^7- Verfahren bey einer Kloster - Crida , wo nur gestiftete, folglich unveräußer¬ liche Güter vorhanden sind. Wenn bey einem mit vielen Schulden beladenen Stifte oder Kloster keine freye, sondern lauter gestif¬ tete Güter vorhanden sind, so ist kein anderes inner! - ches Mittel übrig, dasselbe aus dieser Schuldenlast zu erledigen, als daß die Ausgaben eingeschränkt, eine bessere Wirthschaft eingeführet, etwaS ersparet, und solches zur Abstoßung der rechtmäßigen Schulden nach und nach verwendet werde. SS müssen daher alle in- teressirten Gläubiger vorgefordert, ihnen der schlechte Zustand des Klosters, und daß die wenigen vorhande¬ nen Güter gestiftet, folglich unveräußerlich seyn, vor- gestellet, und die mit dem landesfürstlichen ConscnS versehenen Gläubiger zur Nachsehung der verfallenen und künftigen Interessen disponiret; denjenigen aber, dir keinen landesfürstlichen Konsens haben, der Be* weis, daß ihre Darlehen zum unmittelbaren Nutzen deS Klosters verwendet worden find, aufgetragen, al¬ lenfalls auch diese zu einem Nachlaß an Capital und Znleresskn auf den Fall der landesfürstlichen Approba¬ tion behandelt werden. Damit aber eins genauere Wirthschaft gepflogen werde, soll der mchäusliche Klo- stervorsteher sich in die Wirtschaft nicht im geringsten zu mischen verpflichtet, und solche einem anderen we¬ st) ZI. Aug. 1771. K L gen sti'iier guten Haushaltung bekannten Abte nebst est nem von den Gläubigern vorzuschlagcnden, und von der Regierung (jetzt von den Landrcchken) in Pflicht zu nehmenden Rentschreiber (jetzt Vcrmögensverwalkcr) onvertrauet werden, welche sodann der Regierung (den Landrechlen) vierteljährige Nachricht von der Wirth» schäft und jährliche Rechnung obzustatten; die Regie¬ rung (Landrcchke) aber solche mit Zuziehung einiger Gläubiger aufzunehmen , und das Verbleibende zur Bezahlung der Schulden zu verwenden haben. Bonden vorhandenen Convenlualen sollen einige in andere wohl dotirte Klöster des nähmlichen Ordens überseht, und indessen keine neue Subjecte ausgenommen werden. Den übrig bleibenden Geistlichen sollen die Speisen an der Zahl beschränket, die Extra-Speisen in lentis pri¬ mae clas-iis, im Fasching und zu Aderlaßzeiten, wie auch die Hospitalitär bis zur Vermehrung der Einkünf¬ te aufgehoben, die gemeinschaftliche Tafel eingeführet, einem jeden Conventualcn jährlich für Kost und Klei¬ dung Loo fl., dem Prälaten aber für sich und einen Bedienten choo si. ausgeworfen, die Klosterbedientrn beyderlcy Geschlechts außer den höchst nöthigcn abge- schaffet, und dir weitere Wirthschaftsoerbefferung dem bestellten Abte anhcrmgestellet werden. Endlich sollen die zwischen dein verschuldeten Kloster und anderen schwebenden Prozesse erörtert, die Classification der Gläubiger nach vorhergegangenem Erlaß an Capital und Interessen verfaßt, publicirt, die Gläubiger nach der Ordnung der Classen von dem jährlichen, aus den Rechnungen sich zeigenden, Ueberschuß nach und nach im Capital befriediget, und waS in der Sache gesche- hen, von Jahr zu Jahr nach Hof berichtet werden *). ') 17- Nvv- >7-4. — '49 — §. 88. Austritt eines Professen ans dem Or¬ den. Der Austritt eines Professen aus dem Orden kann nur auf drcyfache Art geschehe«: i) durch die N ul li ta t ser k lä r ung der Profession. Diese muß nach einer Verordnung des Conciliums von Trient n) von dem Professen innerhalb fünf Zähren vom Tage der abgelegten Profession bey seinem Obern, d. i. dem Obern des Klosters, wo sie abgelegt worden, und bey dem Ordinarius angesucht werden, und der Nullitäts- werbcr darf unterdessen weder das Ordenskleid ablegcn, noch ohne Erlaubnis der Obern aus dem Kloster Weg¬ gehen; sonst wird er mit seiner Beschwerde nicht ge¬ hört, es sey dann, daß ein immerwährendes Hinder- niß obwaltete, z. B. wenn eine Mannsperson, in ei¬ nem Frauenklosier Prosession abgelegt hätte. Fälle, worin über die Ungültigkeit einer Ordens - Profession zu erkennen ist, dürfen bey uns nicht mehr nach Rom dcvoloirt, sondern müssen auf eben die Art und Weise, wie andere dem geistlichen Forum unterstehende Gegen¬ stände, zuerst von dem Diöcesan-Bischöfe; im weite¬ ren Zuge aber nach der vorgeschriebenen Ordnung von dem inländischen Metropoliten beurtheilet und ent- schieden werden b). Wenn im RechtSzuge von dem Ordinarius an den Metropoliten, oder von diesem, wie auch von einem Zmmediat-Bischöfe, der in erster Instanz spricht, an sein .luciicium clelsgutüm ver¬ schiedene UrthciiSsprüche aussallen, rst sich nach der r>) 8er;. 25- osp. Ig. lls rsg-üar. l>) rz. Noo. 1788 - 150 Verordnung vem 23. Aug. 1782 zu benehmen c). Allein jetzt scheint auch diese einzige, bisher noch den geistlichen Gerichten überlassene, Streitsache denselben entzogen worden zu sepn; denn eine neuere Hofentschlie» ßung ec) sagt: Ueber die Ungültigkeit der OrdenSge. lübde wegen Abgang des gesetzmäßigen Alters ist im po¬ litischen Wege zu verfahren. 2) Durch den UeHer¬ gang von einem Orden zu einem andern, welcher je¬ doch von einem strengere» zu einem leichteren Orden nicht erlaubt ist ü). Die Mendicanten können nur in den Charthäuser- Orden übertreten e). Zn einen solchen Orden, dessen Mitglieder nach dem gemeinen Kirchenrcchte von Secular - Beneficien nicht ausge. schlossen sind, wie die regulirten Chorherrn, übersetzte Ordensgeistliche können jedoch keine Secular-Pfründe erlangen k). z) Durch Dispensation, oder S e- cularisation. Gewöhnlich pflegt aber nur eine eingeschränkte Dispens, eigentlich die Erlaubnis, au¬ ßer dem Kloster zu leben, zu erben, und zu testiren, mit dem Vorbehalte, daß im klebrigen das Wesentliche der Ordensgelübdc nach Thunlichkeit beobachtet werden solle, erthcilct zu werden. Alle Ordensgeistlichcn bcy- derley Geschlechts, welche von ihren Ordensgelübdcn dispenstrt zu werden das Ansuchen machen, sind unmit- lelbar an ihre Ordinarien angewiesen g). Diesen aber stehet es srep, die Secularisation entweder aus eigener Aultsvoümacht zu crtheilcn, oder bey dem päpstlichen 0) 17. Febr. 178?- oc) 4. März >8l4. 6) Lono. lpral. 8«!!. 2Z. esz>. 1Y. 8oz. 17. Dec. 17x7. >) zo.Apr. Zo. Jul. >807. 21. Zuly, 9. Sept. li) 22. May oder 12. Jun. 179z. I) z. Jan. -Zog. 1Ü2 tritt, hat zwar kein Befugniß, jenes, was bis zu sei. nem Austritte, und Annehmung des Weltpriesterstan- des den übrigen weltlichen Jntcstat-Erben wirklich an- gefallen ist, zurück zu verlangen, sondern die Eigen- thümer sollen bey ihren erlangten Rechten geschähet werden. Dagegen ist er von der Zeit seines Austrit¬ tes ctus dem regulirten Orden und der Annehmung des Weltpriestirstandes aller Erbschaften überhaupt, wie auch anderer Aquisitionen durch Schenkungen rc. fähig, und kann derselben theilhaftig werden a). Auch gebühren den Ordensgeistlichen, welche in den Welt¬ priesterssand übertreten, in Ansehung des Psiichttheils gleiche Rechte mit den übrigen Kindern. Jedoch ist diese Anordnung ebenfalls nur von künftigen Fallen zu verstehen, nicht aber auch auf die verflossenen zu er¬ strecken, wenn nähmlich der Erblasser zu einer Zeit verstorben wäre, da sein Kind mit den Klostcrgelübden noch gebunden gewesen ist L). Wenn Ordenspersoneu die Auslösung von Gelübden erhalten haben, so ist cs ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens über ihr Vermögen zu verfügen c). Sie werden so¬ dann wie Wcltpricfur angesehen, und bey Jnkestat- Fallen nach der allgemeinen Vorschrift abgehandell ü). §. 9«. Aushebung der Klöster- Ein naher Schritt zur Secularjsation geschiehet durch Aushebung der Klöster, die in unseren 2) 9. Nov- 1781- L) 14. oder 28- Dcc. >786. Ällg- b- Gesetzd. §. 573- ä) ch Jan. 1787. — IVZ — Staaken häufig vorfiel. Schon unter Maria Theresia wurde der Orden der Jesuiten im Z. >7/3 aufgehoben, und zugleich beschlossen, das Institut des dritten Or¬ dens, oder die Tertianer nach und nach erlöschen zu machen s), welchen Beschluß Joseph II. erneuertet»); aber bald viel rascher ausführte, indem er die Ordens- Mitglieder zur Ablegung der Ordenskleider verhütten ließ c), wie er ein Gleiches schon etwaS früher in An. sehung der Eremiten und Waldbrüder besohlen hatte 6). Zu gleicher Zeit wurden alle Ordenshäuser, Klö¬ ster und Hvspizien jener Orden, welche kraft ihrer Regel ein bloß beschauliches Leben zu führen haben, nähmlich vom männlichen Geschlechte der Ehartäuser und Camaldulcnser; vom weiblichen Geschlechte aber der Carmeliterinnen, Elariserinnen, Capucinerinnen, und Franciscanerinnen e), später auch der Trinikarier k> und Pauliner x), und viele einzelne Klöster ande¬ rer Orden aufgehoben. Nur diejenigen Klöster sollten bepbehalten werden, die entweder zur Versehung der eigenen Pfarreien, oder zur Aushülfe in der Seelsor¬ ge nothmcndig sind, oder sich mit dem Unterrichte der Jugend, oder mit der Krankenpflege abgeden. Für die verbleibenden ward eine angemessene Zahl von Geist¬ lichen (Numerus lixus) bestimmt, in weiche aber we¬ der die auf Pfarreien und Caplanepen ausgesetzten, noch die unbrauchbaren Emeritcn gerechnet werden lsoll- a) ,z. Juny. 1776. iz. Jan. 1782. 0) 4. oder 24. Fcbr. 178a. 78z. n- K- i) 12. Jan. 1782. b) !>. März und ,6. Sept. 1782. Y i3. Juny ,736. - r55 - gulirung bis zum Z. 1802 weit unter den damahls festgesetzten Personal- Stand herabgekommen waren ; so darf seitdem keines von den noch bestehenden, wenn es auch bep der Regulirung für überflüssig befunden worden, mehr aufgehoben, noch mit einem anderen gleichen Ordens vereiniget werden; es wäre dann, daß die Seelsorge von demselben weder im Beichtstühle, noch am Krankenbette eine Aushülfe mehr zu erwar¬ ten hätte; und auch in diesem Falle kann die Aufhe¬ bung oder Vereinigung nur mit allerhöchster Einwilli¬ gung statt haben. Von Wiederherstellung aufgeho¬ bener Stifter oder Klöster kann jedoch so lange keine Rede seyn, bis nicht die noch bestehenden mit dem hin- länglichen Personale versehen sind, oder hier und da etwa besondere Umstände eintreten, welche die Aufle- bung eines oder des andern nützlich oder räthlich ma¬ chen m). 91. Rechte der Ordensgeistlichen aufgeho¬ bener Klöster. Die Ordensgeistlichen, welche nach Aufhebung ih¬ rer Klöster in den Weltpriesterstand übertreten, wie auch, aus gleichem Grunde, die nicht wieder in ein bestehendes Kloster eingetretenen Nonnen der aufgeho¬ benen Klöster können zwar das, was bis zur Aufhe¬ bung ihres Klosters und bis zu ihrem Austritte den übrigen weltlichen Zntcstak - Erben wirklich angefallen ist, nicht zurückfsrdern, sondern die Eigenthümer sind vielmehr bcp ihrem erlangten Rechte zu schützen; fle sind aber berechtiget, von dem Tage der ihnen be- m) 2. Apr. i io2. II. i. i56 kaunt gemachten Aufhebung an , durch Erbschaft, durch Schenkung, und auf jede andere gesetzmäßige Weise zu erwerben, und Eigenthuin an sich zu bringen n). Auch in Ansehung des Pflichttheils sieht ihnen glei. ches Recht mit den übrigen Kindern zu, wenn nur der Erblasser erst nach Aufhebung deS Klosters gestorben ist; auf vorhcrgegangene Falle, da nähmlich der Erb¬ lasser früher gestorben ist, erstrecket sich diese Anord¬ nung nicht K). Jedoch ist ihnen von diesen Erwer¬ bungen nur der Fruchtgenuß, keineswegs aber die Ver¬ äußerung , oder eine andere freye Disposition bey Le¬ benszeit auf irgend eine Art zugestanden. Daher ist die Vorsehung zu treffen, daß die ihnen zufallendcn Eapitalien in öffentlichen Fonds angcleget, unbeweg. liche Güter aber durch die üblichen gesetzlichen Wege gegen Veräußerung sowohl als gegen Verschuldung sicher gesiellet werden o). Nur Fahrnisse von minde¬ rem Werthc, die ihnen etwa legirt, oder gcschenket werden, verbleiben zu ihrer fteycn Disposition ck). Hingegen stehet ihnen, sie mögen einzeln in der Welt, oder in einem von ihnen gewählten Versammlungsorte leben, frey, mit den zur Lebenszeit unveräußerlichen Gütern und Vermögen durch den letzten Willen nach Wohlgefallen zu schalten e); nur darf daS Vermächt- niß, oder die hinterlassene Erbschaft unter der Strafe der Ungültigkeit niemahls zu Händen eines Fremden, oder auch eines außer den k- k. Erbländern lebenden a) 4. oder so. Juny 1774 g. Nov- 178»- zo. Ang. 178s. b) i-s. oder -8. Dec. -78d. 0) oder 20. Juny >77^- 3c>. Avg- 1782. ll) 4. oder 20. Jnny 1774- e) 4. oder 20. Juny 1774. Zo. Auch 1782. Mg. bürg'- Gesetzbuch §- 573- — - Unterihans gebracht werden k); ohne Anstand abergee gen Entrichtung des Abfahrtgeldes an einen in den Hungarischen, Croatischcn oder Siebenbürgischen Erb- landen wohnhaften k- k. Unterthan g). Auch jenen Exre- ligiolen, welche aus den ungarischen Studien, oder Religionsfonde pensibnirt sind, sich in den deutschen Erbstaaten aufhalten, und zu keinem in Ungarn noch bestehenden Convente ihres Ordens mehr gehören, de¬ nen das Recht zu erwerben und zu kestiren in dem Kö¬ nigreiche Ungarn zukommt, ist das sreye TesiirungS- Necht in Beziehung auf ihr bewegliches und unbeweg¬ liches Vermögen, in so fern dasselbe in den deutschen Provinzen sich befindet, und in der Art, daß davon keine Vermächtnisse über die Gränzen der k. k. Staa¬ ten gebracht werden, nunmehr gestattet K). Dadurch scheinen zwey frühere Verordnungen aufgehoben worden zu seyn, vermöge welcher die aus dem ungarischen Reli» gionssond pensionirten Exreligiosen keineswegs die Fä¬ higkeit zu testiren besaßen, sondern ihr Vermögen dem ungarischen Rsligionsfoud anheimfiel i), auch wenn sie in einem deutschen Erblonde mit Tode ab» gingen k). Wenn aber Ordensgeistliche, die nach Aufhebung ihres Klosters in den Wcltpriesterstand, oder Nonnen, die nach derselben in kein anderes Kloster treten, keine letztwillige Anordnung errichten, oder die errichtete zu Gunsten auswärtiger sautet, so hat die gesetzliche Erbfolge Platz zu greifen, und wenn keine gesetzlichen Anverwandten da sind, oder alle f) a. oder ro. Juny >774- zo. Ang- 1782. i4- Sept. >788. k) 0. Febr. i8»o. n. I. >) 2g. July. isoz. k) «z, Febr. oder 18 März -Sof. — IZ8 — durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Anverwand¬ ten äusser den k. k. Erbländern wohnen, so hat die Erbschaft dein Fiscus zuzufallen !). Bep Exnonnen ist hier unter der gesetzlichen Erbfolge ungezweifelt die allgemeine, zuerst durch das Patent vom n. May 1786 festgesetzte, und dann in das bürgerliche Gesetz¬ buch II. Thl. XIII. Hauptst. aufgenommene; bey den Ordensgeistlichen aber die besondere, für die Verlas- scnschaft geistlicher Personen vorgcschriebene, gesetzliche Erbfolge zu verstehen; denn bey Zntestat - Fällen aller Priester der aufgelassenen Klöster tritt eben so, wie bey Intestat-. Fällen aller Weltpriester, die Verthei- lung ihrer Verlassenschaft in drcy gleiche Lheile ein, deren einer der Kirche, der andere den Armen, der dritte den Verwandten zufällt, doch so, daß bisweilen den Anverwandten auch zwey Drittheile zugewendct wer¬ den m), und nur in Ansehung dieses einfachen oder doppelten, den Verwandten gehörigen Drittheils gilt auch bey Verlassenschaften der Geistlichen die allge¬ meine gesetzliche Erbfolge 0). Was bisher von der Erwerbungs - und Testirungs-Fähigkeit der Ordens¬ geistlichen der aufgehobenen Klöster, und der gesetzli. chen Erbfolge in ihre Verlassenschaften gesagt worden, erstrecket sich auch auf die aus den aufgehobenen Klöstern getretenen Lauenbrüder, welche Gelübde haben, oder Pensionen genießen, sie mögen von dem Jesuiten-oder einem andern aufgehobenen Orden seyn 0). Das in den deutschen Provinzen befindliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Exreligiosen, welcher aus l) 6. Nov. 1786. w) >7. Sept. -«<->7. ») >8- Julp 1772. , <>) s. Nor. »7L6. — >L9 — dem ungarischen Studien - oder Religionsfonde pensio. nirtist, sich in den deutschen Erbstaaten aufhält, und zu keinem in Ungarn noch bestehenden Convente seines Ordens gehört, ist, wenn er ohne Testament stirbt, in drey Theile zu theilen, wovon ein.Theil dem ungari¬ schen Fonde , aus dem der Verstorbene seine Pension bezog, ein Theil den Anverwandten, und der dritte Theil den Armen, oder wenn die Anverwandten selbst zu den wahrhaft Armen gehören, ebenfalls den Ver¬ wandten zuzuwenden ist p). Dadurch ist einer früher» Verordnung größtentheils derogirt worden, nach wel¬ cher die Vcrlassenschaft jener Geistlichen, und insbe. sondere der Exjesuiten, die aus dem ungarischen Stu. dien -Fonde besoldet, oder pensioniret sind, und ohne Testament sterben, in drey Theile gethcilet ward, wo¬ von zwcy dem ungarischen Studien- Fonde, der dritte aber den Verwandten des Erblassers bis in den zehn¬ ten Grad, in deren Ermangelung aber dem königli¬ chen Fiscus zufallen sollte q). Die Geistlichen der aufgehobenen Klöster und Orden sind vorzüglich auf den neuen Stationen in der Seelsorge, oder bep dem katechetischen Unterrichte anzustellen. Diejenigen, so sich ohne eine gültige Ursache davon entschlagen, und in der Untätigkeit ihre Pensionen zu genießen suchen, sind mit Zuhülfnehmung der Ordinariate dazu zu ver¬ halten. Auch ist ihnen nach Beschaffenheit der Um. stände allenfalls mit der Sperrung der Pensionen zu drohen r). p) 6. Febr. izi». n. 2. g) 10. Juily Ijjol. r) 10. Sext. 178L. i6o — §. 92. Deutscher Ritterorden- Nachdem von den Lrdensleuten überhaupt bas Ncthigc abgehondclk worden » müssen wir noch von den Ritterorden und Nonnen insbesondere etwas hinzufü« pen. Es gicbt drey geistliche Ritter-Orden, die in den Oesterreichischen Staaten verbreitet sind, und hier in Betrachtung kommen, nähmlich der Orden der Kreuzherrcn mit dem rothen Sterne, der deutsche Orden, und der M a l t h c s er-oder Zohanniter-Orden. Der erste bestehet nur aus Priestern, die zugleich Ritter sind, der zweyke theils aus Rittern, theils aus Priestern, der letzte auch aus dienenden Brüdern. Die Mitglieder legen die Ordens» gelübde ab, bekennen sich zu einer Regel, ohne je¬ doch , mit Ausnahme der Kreuzherren, in Communikät zu leben, und sind bey uns in geistlichen Sachen nach aufgehobenen Exemtionen dem ordentlichen Bischöfe unterworfen. Ucber den Orden der Krcuzherren findet sich in unseren Gesetzen nichts Besonderes verordnet. WaS von deS deutschen Ordens einst sehr an¬ sehnlichen Gütern, wozu n Balleyen in Deutschland und das ganze dcrmahlige Königreich Preussen gehör¬ ten , aus den Stürmen verflossener Jahrhunderte noch gerettet worden ist, wurde durch den Pressburger Frie¬ dens-Trackat a) für einen Prinzen des kaiscrlich- Oesterreichischen Hauses, den der Kaiser von Oesterreich dazu bestimmen würde, und dessen directe und männ¬ liche Dcscendenz nach der Ordnung der Erstgeburt erblich gemacht. Allein in dem nächstfolgenden Wie» s) r6, Dee. -SOZ! Artik XU. — i6l — nek. Frieden b) entsagte der Kaiser von Oesterreich allen, außer dem Oesterreichischen Gebiethe gelegenen, Ordcnsgütern für den dazu bestimmten Prinzen seines Hauses. So ist der deutsche Orden nun bloß auf daS Oesterreichische Territorium eingeschränkt, und alle noch übrigen Güter desselben können zum Vortheile des dazu ernannten Prinzen des Oesterreichischen Hauses verwendet werden. Indessen läßt Oesterreichs Monarch die Ordensritter und Priester in dem Besitze ihrer Eommcnden und Pfarren, und in den bisherigen Rechtsverhältnissen. Diese sind durch eine eigene zwi¬ schen den Oesterreichischen Landerstellen und dem deut¬ schen Orden bestehende Jurisdictions-Norm c) be¬ stimmt , die durch mehrere nachgefolgte Verordnun¬ gen 6) erläutert wurde; aber wahrscheinlich nur bis zum Tode der gegenwärtigen Ritter und Priester noch eine Anwendung behalten wird. Den Gerichtssteilen und Abhandlungs-Instanzen ist die Weisung crcheilek, die Mitglieder des deutschen Ordens in dem bisher be¬ sessenem Rechte der Erbfähigkeit nicht zu beeinträchtig gen, wogegen aber auch von Seite des Ordens nach der von ihm gegebenen Erklärung den Ordens, gliedern die Erlaubniß , eine leßtwilligc Anordnung zu errichten, nicht leicht, und nicht ohne wichtige Ur¬ sachen versagt werden darf e). Nach dem Ableben ei. nes deutschen Ordensritters ist die Erbsteucr nach den für das weltliche Vermögen bestehenden Vorschriften zu erheben l); jedoch hat die Bemessung derselben auf l>) iH. D>ck. >8og. Artik. IV. o) 5- July 1766. rl) 8. Nov. 17L6.12. Sept. 1768. rs. März irSI. Z. oder2Z. Februar 1791.11.Dec. 1792-May. >7x9, e) 4. Ju.'y oder ir. Ang- 1791. H Lü. Axril 1813. Ü I 62 die Commende selbst, die ein solcher Ritter besessen hat, keinen Bezug zu nehmen, sondern nur von dem nach ihm zurückgebliebenen übrigen Vermögen hat derjenige, der cs erbt, die io perccntige Erbsteuer zu entrichten g). Aus dem Gesagten erhellet, daß eS bcy diesen Umständen nicht mehr die Mühe lohne, die Rechte des deutschen Ordens weitläufiger aus¬ einander zu setzen. Zn vorkommenden Fällen kann man sich über dieselben aus den angeführten Verord¬ nungen, und aus dem folgenden Absätze belehren, der von dem Maltheser. Orden handelt; denn dieser ist nicht nur in Absicht auf die Gerichtsbarkeit von jeher dem deutschen Orden gleich gestellet gewesen st), son. dern er wird dem letzteren auch in den meisten übrige» Puncten gleich gehalten i). 93- Malth eser-Orden. Auch der M al t h e se r - O r den hat in neue, ren Zelten glvßen Verlust erlitten. Zn allen der fran¬ zösischen Bochmäßigkeit unterworfenen Ländern ist er ganz aufgehoben worden; selbst die Znsel Maltha, der Haupchtz des Ordens, ist zuletzt an die Engländer v rlorcn gegangen. Zn den österreichischen Staaten be- stehe er noch aus dem böhmischen Großpriorate, zu rrelchcm auch die Balleyen in Nieder-und Znner- Ocsierreich gehören. Ueber seine Rechtsverhältnisse be¬ stehet ebenfalls eine eigene Zurisdictions - Norm, die aber durch spätere, schon oben bey dem deutschen Or- x) >. July I8-Z. i>) i i. Dec- >7S5- >) -Z. Jul» 1768 im Eingänge und Z. e 163 den angezeigte, Erläuterungs-Verordnungen bedeuten¬ de Veränderungen erfahren hat. Nach derselben darf kein Malthefer-Ordensritter vor Ablegung des Eides der Treue in Orten, ivo dieses Zurament hergebracht ist, zu dem Besitze einer Commende gelassen werden. Bey bürgerlichen Personal-Klagen (aotiones eivilez personales) ist die Gerichtsbarkeit in erster Instanz dem Maltheser-Orden über seine Mitglieder, cs mag eine Ordensperson die andere, oder ein Auswärtiger eine Ordensperson klagen, ausschließlich überlasten; aber in zweyter Instanz hat außer dem Falle, wo die Beschwerde eines OrdenSmitgliedeS gegen daS andere eine eigentliche Ordenssache betrifft, der weitere Fug an die, in jedem Lande befindlichen, obern Gerichks- stellen zu gehen. Bey Neal-Klagen, und in Be¬ treff der dinglichen, einem Grunde anklebenden, La¬ sten hingegen haben die Ordens-Ritter und Geistlichen bey dem weltlichen Gerichtsstände. wo die Sache oder der Grund nach der Landesgewohnhcit hin gehört, Recht zu nehmen, und die Appellation soll in allen Fällen an die vorgesetzten landessiirstlichen Stellen der Ordnung nach gehen n). Allein nach einer späteren Verord¬ nung ist zwar ein Maltheser-Ordensglied in allen blo¬ ßen Personal-Sachen als ein Geistlicher zu betrachten, und von seinen Ordensobern zu bcurtheilen; inRealsa» chcn aber, und wo es sich um Vermögen, Contracte, Besitzungen, Geld, oder Schulden handelt, gehört er unter die allgemeinen Gerichte b). Auch in Abhand- lungsfällen hat der Maltheser - Orden, wie der deut- s) Jurlsdietwirsn. zwischen den Landerstellen und dem Maltheser-Orden v. e-- Jul. 176z. j. 1. und z. k>) 1In», oder iz. Jul. 178^. L 2 i6( sche, die Gerichtsbarkeit über seine Professen c), und es ist sich bey der Verlassenschafts - Adhandlungspflege eines Maltheser. Priesters so zu benehmen 6) , wie sich bey der Sperr-Anlegung und Abhandlung der Verlassen schäften der verstorbenen deutschen Ordens¬ glieder nach der unter dem 5. Iuly 1766 bekannt ge¬ machten höchsten Entschließung benommen werden soll e). Durch diese aber wird gestattet, daß dem Orden 6s klezulL die privative Abhandlung der Verlassenschaf- ren seiner Ordensritter und wirklichen Ordensgeistli. chen zustehey soll, wenn der Verstorbene keine Schul¬ denlast, Gerhabschaft oder anders Versprechen auf sich gehabt, als in welchen Fällen die Abhandlung mit der betreffenden landesfürsilichcn Stelle cumulativs unter Präcedenz der letzter» zu geschehen habe. Wenn aber ein cur» ouere licleicomissi vel substitutionis behaftetes Vermögen vorhanden ist, so gebührt respectu dieser Güter und Effecten die Abhandlung der betref. senden Oesterreichischen Gerichtsstelle. Auch gehören alle an die Verlassenschaft eines Ordensritters oder Ordensgeistlichcn zu machenden Forderungen ohne Un¬ terschied, ob die Abhandlung privative oder nur cumulative überlassen werde, jederzeit zu der weltli¬ chen Instanz, und auch der weitere Zug soll an die österr. obcrn Gerichksstellen gehen ff). Deßwegen wird ungeachtet der dem Orden theils ausschließlich, theilS in Gemeinschaft (cumulative) mit den landesfürstli- cheu Stellen überlassenen Verlassenschaftsabhandlung semer Ritter, Geistlichen, Beamten und Dienstleute, c) zi. May i/yg. ll) ii. Dec- >795. c) 3. Febr- I7g'. ff 5- Zuly -766. n. 2. Z. 7. —' i6z — doch, wenn der Orden an die Verlassenschaft der Rit¬ ter oder Priester, die mit dessen Bewilligung «ine letzt- willige Anordnung errichtet haben, eine Forderung stel« let, die ihm von den Erben oder llegatarien nicht zu- gestanden wird; oder wenn unter den zurückgelassenen Vermögensstücken des Verstorbenen sich Güter befin¬ den, auf welche ein Dritter aus einem BerwahrungS- Darleihungs-oder anderem Vertrage und Verhältnisse einen Anspruch zu stellen hat; oder wenn Gläubiger vorhanden sind, die auf die zurückgebliebenen Vermö- gcnsstücke einen gegründeten Anspruch haben, die in solchen Fällen nöthige richterliche Erkenntniß in erster und weiterer Instanz den allgemeinen Gerichten zuge¬ wiesen. An den Orden selbst kann sie keineswegs über¬ tragen werden, weil dieser, da er zufolge des Ordens- Instituts daS Eigenthum ansprichl, als Gegcnpartep aller derjenigen anzusehcn ist, die hierauf eine Forde- rung stellen, und solchergestalt Richter in seiner eige. neu Sache sepn würde. Uebrigens svll den Gerechtsamen des Ordens auf das sammkliche Vermögen seiner Or¬ densritter, oder Priester nicht zu nahe getreten wer¬ den, auch ist es den Gerichten nicht gestattet, das in- stikukinäßigc Vermögen des Ordens mit Giebigkeitew, oder anderen Beschwernissen zu be'cgen g). Die Ge¬ richtsbarkeit des Ordens erstrecket sich aber keineswegs auf die in den Ordenshäusern, oder auf dessen H-rr- schaften wohnenden Personen, welche derjenigen Ju¬ risdiction, unter welche sie sonst gehören, unterworfen bleiben !i). Die in Kriegsdiensten stehenden Makthe- ser - Ordensritter sollen in Ansehung ihrer Verlassen- x) 12. Sept. >768. 18- März !'Sz' K) LI. Jul. 1/S8- n. 2. i66 schäften von der Militär-Jurisdiction nicht ausgenom¬ men seyn *). Keinem Maltheser - Ordensritter ist eine Vormundschaft, oder onus (munus) publicum, das ein Versprechen nach sich ziehet, aufzutragen, es sey dann, daß der ganze Orden einwillige, und für ihn annehmliche Kaution leiste r). Die Ordensritter, oder Ordensgeistlichen können sich eben so wenig als andere Unterthanen einer Befreyung von den allgemeinen Ab¬ gaben anmafien. Auch auf die Befreyung von den Dr¬ eimal-oder Türkensteuern, die man jetzt das kortiir- «alorium nennet, hat der Orden keinen Anspruch. Mit der Erbschaftssteuer soll der Maltheser-Orden nicht harter als der deutsche gehalten werden k), folglich ist auch nach dem Ableben eines Maltheser-Ordensritters die Erbsteuer nicht nach der Commende, die er besaß, sondern nur nach dem übrigen Vermögen, bas er hin¬ terließ , zu bemessen l). Ueberhaupt hat es in Anse¬ hung des Maltheser. Ordens bey dem zu verbleiben, was in Ansehung des deutschen durch die Verordnun¬ gen vom 5. Jul. und 8. Nov. 1766 über einzelne Fäl¬ le resoloirt worden ist m). Daher ist auch das hin¬ terlassene Vermögen eines Maltheser. Ordensritters oder Geistlichen, wie die Verlaffenschaft der deutschen von dem Abfahrtgelde befreyet, und nur von der Ver¬ lassenschaft der in Militär-Diensten versterbenden Or- denSpersonen sind die gewöhnlichen fünf von Hundert für das Invaliden - Institut abzunehmen. Doch unter¬ liegt das außer Land gehende Vermögen der Beamten *) ,6. Apr. >) 29. Jul. 1768. N. z. l>) Ebend. n. 6. l) r. July l8iZ- m) rg. July I7b8- n, 6. 167 und Diener des Ordens allzeit, das Vermögen der Or- densritter und Geistlichen aber in dem Falle, wenn ste auf erhaltene Erlaubniß zu Gunsten anderer (auswär¬ tigen) Personen, nicht des Ordens testiren , dem Ab« fahrtsgelde n). Wenn der Orden eine neue Pfarre, oder ein neues Bcneficium stiftet, kann er solche mit seinen OrdenSgcistlichen besetzen 0); aber auf keine Pfarrey sowohl des deutschen, als des Malthefer - Or? dens, die bisher von weltlichen Priestern besorget wor- den, darf in Zukunft ein Ordcnsgeistlicher gesetzt wer¬ den p). Uebrigcns müssen bey den Ordenspsarren ohne Unterschied, cs mögen solche von Ordens, oder ande» ren Geistlichen versehen werden, die in jedem Lande ergangenen Generalien, und was sonst aus der Landes¬ hoheit fließt, auf das genaueste beobachtet werden y). Die ssommendatoren des deutschen und Malthefer - Or¬ dens können auch den Landtagen beywohnen; nur müs- sen ste, wenn sie sich des Vorrechts von Sitz und Stimme in den ständischen Landtagsversammlungen erfreuen wollen, auch gewöhnlicher Massen introducirt werden r). Das Weitere, was die Besetzung der Pfar¬ ren des deutsche» sowohl als des Malthefer--Ordens, das von bcyden Orden zu entrichtende Erbsteuer-Aequi- valent, und die Verlassenschaftsabhandlung der Or- denSmitglieder betriff:, wird an gehörigen Orlen ver¬ kommen. ») Ebrnd. n. Z. v) Edeud. n. <4. x) 17. May 1766. l) -S- 3"l- 1768- n. 4. r) «1. Lehr. >788. — i63 — §-.94- Nonnen. Von den Nonnen insbesondere sind folgende kirchliche und vaterländische Einrichtungen zu bemerken. Die Nonnenklöster sollen nur in Städten oder volkreichem Flecken angelegt seyn. L" denselben ist eine sehr strenge Clausur eingefuhret. Die Nonnen dürfen außer dem Nothfallc nicht aus dem Kloster ge- Hen, oder wenigstens nur auf eine kurze Zeit, und nur aus einer rechtmäßigen, vom Bischöfe zu billigenden, Ursache. Auch soll Niemand ohne besondere bischöfliche Erlaubniß das Kloster betreten s). Zum Vorträge des Wortes Gottes, und zur Aussprndung der Sakra¬ mente nehmen sich die Nonnen Beichtväter auf, die aber vom Bischöfe eigens approbier werden müssen. Einige Mahle in sedem Zahre sollen ihnen vom Bischo. fe auch außerordentliche Beichtväter zugelassen werden b). Nach Aufhebung der Exemtionen stehen alle Non¬ nenklöster unter den, Liöcesan-Bischöfe, der für die einzelnen einen Comniissar oder Visitator zu bestellen pflegt. Die Candidatinnen werden vor ihrer Einkleidung, und die Novizinnen vor der Profession, deren Zeit die Klosteroberinn einenMonath vorher unter Strafe der Suspension dem Bischöfe an¬ zuzeigen hat,von diesem oder dessenCommissär inAnsehung des Berufs, des sreywilligen Entschlusses und der erforder¬ lichen Eigenschaften geprüfte). Alle pensionirten Staats¬ beamten - Witwen, die in ein der öffentlichen Erziehung s) Lono. IHä. 8e;r. rz. ci) t?ono. Vrill. I. e. csp. IO. e) Ibid. ve-p, >7- — rby — gewidmetes Nonnenkloster eintreten, dürfen ungeachtet der dadurch erhaltenen Versorgung, fortwährend in dem Genüsse ihrer Pension belassen werden 6). Die Nonnen haben theils beständige, theils veränderliche Oberinnen. Keine Oberinn kann mehreren Klöstern vorstehen, und zur Oberinn kann keine Nonne gcwäh. let werden, die noch nicht vierzig Jahre alt ist, und nicht bereits acht Jahre nach der Profession löblich im Kloster gelebt hat. Findet sich keine solche in demselben Kloster, so kann sie aus einem andern des nahmlichen Ordens genommen, oder wenn dich nicht thunlich ist, eine aus demselben Kloster, die wenigstens drepfiig Jahre alt, und schon fünf Jahre Professinn ist, mit Einwilligung des Bischofesgewählet werden. Die Stim. men der einzelnen Wählerinnen soll der Bischof, ohne in die Clausur zu gehen , vor dem Gitterfenster sammeln e). Die Wahl ist vollkommen, wenn die Gewählte zwep Drittheile von Stimmen für sich hat; ist nur eine Mehrheit der Stimmen vorhanden, so stehet es den übrigen frey, bepzulreten, um zwep Drittheile voll zu machen. Wird eine Uebereinstimmung von zwep Drit- rheilen durch den Beplritt (sccesrus) nicht bewirket, so kann auch die nach der Mehrheit der Stimmen aus. gefallene Wahl bestätiget werden, sofern gegen dieselbe keine erheblichen Einwendungen, die der Bischof allzeit vor der Bestätigung von Amkswegen anzuhören hat, Vorkommen. Vereiniget sich nur die Hälfte, oder eine noch mindere Zahl der Stimmen zu Gunsten einer Person, so hat nicht einmahl ein Beptrilt Statt k). In unseren Staaten ist auch bey den Wahlen der Aeb- tl) io. Dec- 1813. e) Lnnc-, I'iirl. l. o- esp. 7. s) ^3. ti? elsct. in M — I7o « tiffknnen und anderer, auf Lebenszeit aufzustellenöen, Vorsteherinnen in jungfräulichen Stiftern und Klöstern die AusbittungundAbordnung landesfürst¬ licher Commissa re üblich, die nach vorläufiger Anmeldung bey der angesetzten Superiorinn die zur Wahl gehörigen Nonnen ins Parlatorium vorfordern, ihnen ihre Commission anzeigen, und sie ermahnen sollen, daß sie im Wahlen auf eine solche Person be¬ dacht zu sepn hätten, die ein LandeSkind, und tauglich ist, dem Stifte oder Kloster im Geistlichen und Welt, lichen wohl vorzustehen. Uebrigrns haben weder die Commiffarien, noch die Ihrigen dem Stifte oder Klo¬ ster einige Kosten, oder Beschwerden zuzumuthen, sondern ihr Geschäft von Amtswegen vorzunehmen, dabey, wie bey männlichen Stiftern, ihr Augenmerk aus die Behauptung der landesfürstlichen Regalien und Patronatsrechte, wie auch auf die Verwaltung der Stiftsgüter und Temporalien zu richten, über ihre Verrichtung dem Landesfürsten die Relation abzulegen, und, wenn darin wider die vorgegangene Wahl nichts Erhebliche- zu berichten vorfällt, das Stift oder Klo, sier anzuweisen, die Gewählte zur landesfürstlichen Confirmation dem Herkommen nach zu prasentiren z), Zn Galizien ist das für die Prälaten. Wahlen allge¬ mein vorgeschriebene Wahl-Ceremoniek, so weit es nach Verschiedenheit der Verhältniße thunlich ist, auch auf die Wahlen der lebenslänglichen Oberinnen der Frau, enklöster anzuwenden; insbesondere zu jeder solchen Wahl vorläufig die höchste Bewilligung, mitBepschlie. ßung des vorschriftmaßigen Ausweises über den Vermög 8> iz- Jun. 1L89, »A. Aug. >720 für Wahrem — I?l — gensstand des Kloster-, anzusuchen, über die vollbrach« te Wahl die höchste Bestätigung einzuhohlen, und in Rücksicht aus die Gegenwart landesfürstlicher Commis- sare die bestehende Vorschrift dergestalt zu beobachten, daß bep de» erwähnten Wahlen nicht zwep, sondern nur ein landesfürstlicher Commissär anwesend sey, welcher, wenn die Wahl zu Lemberg selbst vorfällt, der baS geistliche Referat führende Guberoial.Rath, außer Lemberg aber der Kreishauptmann seyn soll d). Zn Ansehung der Bestätigungstaxen für die Wahlen beständiger Oberinnen sind die Nonnenklöster GalizienS so, wie die mit lebenslänglichen Oberinnen versehenen Nonnenklöster der übrigen Erbländer, jedoch mit der Einschränkung zu behandeln, daß diejenigen, bey welchen nach einem berichtigte» VermögensauSweife für den Unterhalt jeder Nonne nicht mehr als jährli. che Loo fl. ausfallen, für die Wahl ihrer Oberinn nur eine Bestätigungstare von roo fl. zu entrichten habe» i). Jedem weiblichen Ordens . Institute muß wegen Schlichtung der weltlichen Dinge ein von Seite seiner Rechtlichkeit, Kenntniß, und guter Moralität bekannter, nicht unbemittelter Mann in der Eigenschaft eines §u° ratorS beygegeben werden k). Die Exnonnen, welche etwas zu erwerben und mit ihrem Ejgenthum durch letzten Willen zu schalten fähig sind, unterstehen nach Unterschied, ob sie adelich oder unadelich sind, sowohl in Handlungen unter den Lebenden als aus den Todesfall der zukömmlichen Civil - Gerichtsbarkeit, li) 2Z. Zu». i8ok>. i) 6. May 1807- I.) 17. Avg. >Szz. — »7» — und werden von dieser abgehandelt I). In dem Gesu¬ che einer Exnonne um eine Zulage ihrer Pension ist jederzeit anzusetzen, ob fle eine Ex. Chorfrau, oder eine Ex»Lapschwester ist m). j) n. N»v. 178«. m) »v. Nov. 1805.