Nr. 791. V. 1897. Kirchliche Kerordnungs-Klatt für die Lavanter Diöcefe. 3nljnll. I. Unterweisung der katholischen Hebamme über ihre Standeöpslichten, insbesondcrs über die Spendung der Nothtnuse. — II. Gesetz vom 5. December 1811(1, betreffend die Regelung der Heimatsverhältnisse. III. Weisung, betreffend die Legitimierung unehelicher .Umber. --IV. Vorschrift, betreffend die Ausstellung der Armutszeugnisse. — V. Anrufungsgebet zur Lobpreisung Gottes, unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus und deK alle,seligsten Gottesmutter Maria. — VI. Literatur. — VII. Discesa» Nachrichten. Unterweisung der linthilischen Hebamme über Spendung der ^Pie „Collectio Rituum dioecesis Lavpntinae, Mar-Imrgi 18ÌIG“ bietet auf Seite eine „Instructio obstetricibus a Curato cuiusque loci danda“. Im § 23 dieser Instructio findet sich die Bestimmung: „Varocbi curent, ut obstetrices dictam Baptismum rite conferendi rationem optime calleant, ct ut, quoties fleri potest, in Sacramento administrando etiam testes adhibeant“. Um diesen gemäß den Rubriken an die Hebammen zu ertheilenden Unterricht zweckentsprechend zu regeln, find so, wenn nur immer möglich, unsterbliche Seelen zu retten, und auch das leibliche Wohlergehen so mancher in Gefahr schwebender Kinder sicher zu stellen, hat der hochwürdigste Epi-scopat von Österreich in seiner am 7. April 1894 abgehaltenen VI. Sitzung eine „Institutio ad Clerum de erudiendis obstetricibus“ approbiert, und findet sich dieselbe in den „Cesta ct Statuta synodi Lavantinac 189(1 celebratae“ ans S. 265—274. Außerdem wurde nachstehende Bearbeitung dieser „Institutio“ genehmigt: Unterweisung der hntl)oHfri)eii Hebamme. 1. Kanptstück. Allgemeine Pflichten der katholischen Hebamme. Frage 1. Ist der Berns der katholische» Hebamme wichtig nnd ehrenvoll? A n t w o r t. Der Berns der katholischen Hebamme ist nnge-mein I. wichtig nnd 2. ehrenvoll. 1. wichtig: denn a) in ihre Hände ist das Leben zweier Personen, der Mutter nnd des Kindes gelegt; ihre Standespflichten, insbesondere über die Ilothlanfe. 1>) von ihrer Sorgfalt hängt auch das geistige nnd leibliche Wohlergehen nnd die Gesundheit der Mutter und des Kindes ab; c) oft hängt auch von ihrer Gewissenhaftigkeit nnd ihrem Eifer das Seelenheil des Kindes nnd selbst auch der Mutter ab. 2. ehrenvoll: Jeder Berns ist ehrenvoll und nmso ehrenvoller, je größere Güter in die Hände eines Menschen gelegt sind; der katholischen Hebamme wird aber das leibliche und geistige Leben nnd Seelenheil zweier Menschen anvertrant. Frage 2. Welche Pflichten obliegen im allgemeinen der katholischen Hebamme V Antwort: Folgende Pflichten obliegen im allgemeinen der katholischen Hebamme: 1. die katholische Hebamme muss in ihrem Berufe wohl unterrichtet sein, und a) auch nach Ablauf der Lehrzeit das Gelernte öfters, wenigstens einmal im Jahre, wiederholen und dem Gedächtnisse wohl einprägen; b) auch soll sie diese „Unterweisung der katholischen Hebamme über ihre Staudespflichten, insbesondere über die Spendung der Nothtause" öfters lesen. 2. Im Dienste muss die katholische Hebamme stets hilfsbereit und unverdrossen sein, und gewissenhaft alles erfüllen, was der Berns und die Dienstesiustruction ihr vorschreibt, und was sic durch ihr an Eidcsstatt abgegebenes Gelöbnis genau zu beobachten versprochen hat. 3. Die katholische Hebamme darf keinen Unterschied zwischen den Personen machen, sondern jeder mit gleicher Bereitwilligkeit Hilfe leisten; denn in den Augen Gottes ist der Arme lvie der Reiche gleich wertvoll. Sollten die Armen ihre Dienste weniger belohnen können, so kann sie sich durch diese kleinen Opfer den Hiunnel verdienen, wenn sie das Opfer stets in Gott wohlgefälliger Weise bringt. 4. Die katholische Hebamme muss allezeit, wenn sie a) zur Ausübung ihres Berufes gerufen wird, Gott um seinen Beistand bitten, sowohl für sich selbst, wie auch für die Mutter und das Kind, und der Fürbitte der allerseligsten Jungfrau und der heiligen Schutzengel sich, die Mutter und das Kind empfehlen; h) sie soll insbesondere die katholische Mutter anf-muntern, zwei oder drei Wochen vor der Niederkunft die heiligen Sacramente der Biche und des Altares zu empfangen; denn selbst das Leben der gesundesten Mutter ist bei der Geburt vielen Gefahren ansgesctzt; c) sie muss sich genau nach den gesetzlichen Anordnungen verhalten, insbesondere sich waschen: die Hände, Arme und Fingernägel, die Kleider reinigen, alle nothwendigen Geniche und Utensilien rein und blank beisammen haben, mitnehmen und nichts vergessen, sich und ihre Geräthe nach Vorschrift desinficicren. 5. Die katholische Hebamme muss strenges Stillschweigen beobachten über alles, was auf Vorkommnisse bei Ans-Übung des Dienstes Bezug hat, oder was sie sonst bei ihrem Aufenthalte in den Familien erfährt. a) Insbesondere ist die Hebamme verpflichtet, in den seltenen Fällen der Missgeburt das strengste Stillschweigen zu beobachten und mit den Eltern aufrichtiges Mitleid zu haben, zumal die Eltern selbst an solchen Unfällen ganz unschuldig sind; IO in solchen außergewöhnlichen Fällen soll die katholische Hebamme das Kind der Mutter nicht alsogleich zeigen, damit die Mutter nicht etwa durch üble Eindrücke an ihrer Gesundheit Schaden leide. 0. Die katholische Hebamme muss in ihren Reden überall ehrbar und züchtig sein; sie soll auf neugierige Fragen in Betreff der Ausübung ihres Berufes überhaupt keine Antwort geben, sondern vielmehr solche Fragen entschieden ab-wcisen. Sie soll im Essen und Trinken stets mäßig sein, insbesondere auch dann, wenn sie an Gastmählern theilnimmt, die nach der Taufe hie und da veranstaltet werden. 7. Bei Entbindungen soll die katholische Hebamme alle dabei nicht nothwendigen Personen vom Zimmer der Ge- bärenden mit Klugheit ferne halten. 8. Sie soll durch keinerlei Erzählungen über verschiedene bei der Geburt vorgekommene Fälle das Gemüth der Gebärenden ängstigen. Kommt die katholische Hebamme von einer Mutter, die an Kindbettfieber leidet, so darf sie einen neuen | Dienst nicht früher antrete», bevor sic nicht ihre Kleider, Geräthschaften, Hände und Arme gründlich gereinigt hat; sie muss sich hiebei insbesondere genau nach ihrer Dienstes-Jnstrnctivn benehmen. !>. Endlich soll die katholische Hebamme, da sie den reichlichen Segen Gottes bei ihrem verantwortungsvollen Berufe ganz besonders braucht, fromm leben, fleißig beten und öfters (alle Monate) die heilige» Sacramente der Buße und des Altares empfangen. II. Kaupistück. Besondere Pflichten der katholischen Hebamme. Frage 3. Welche sind die besonderen Pflichten, welche die katholische Hebamme erfüllen soll. Antwort. Es sind noch folgende besondere Pflichten von der katholischen Hebamme zu erfüllen: 1. Bei gefährlichen Geburten soll die katholische Hebamme einen Arzt und nach Umstünde» auch einen Priester rufen lassen. Oft ist die katholische Hebamme unter allen Anwesenden die einzige, welche die Gefahr für das Leben der Mutter erkennt. Sollten die Angehörigen ans Unverstand und ans thörichtcr vermeintlicher Schonung für die Mutter sich weigern, einen Priester zu rufen, so soll die katholische Hebamme vorsichtig an die Kranke selbst sich wenden und diese unter Hinweisung ans die .schwere Geburt und jene Stärkung, welche das heilige Sakrament der Ölung gewährt, zum Empfange der heiligen Sacramente anfmnntern. Befolgt man den Rath der katholischen Hebamme, so ist eine Seele für den Himmel gewonnen; hört man nicht ans die Ermahnung, so hat die katholische Hebamme wenigstens ihre Pflicht erfüllt. 2. Die katholische Hebamme soll für die rechtzeitige Taufe des Kindes Sorge tragen und im Falle der Roth das Kind selbst taufen; daher soll sie in der giltigen 3. Ausspendung der heiligen Taufe wohl unterrichtet sein. 4. Die katholische Hebamme soll für die rechtzeitige An- meldung des Geburtsfalles bei dem Matrikenführer (Pfarrer) sorgen, auch dann, wenn das Kind nach der Nothtanfe schnell stirbt oder wenn es eine Todtgebnrt des Kindes wäre. 5. Deshalb soll die katholische Hebamme die Eltern oder die Angehörigen schon, wenn sic zur Ausübung des Dienstes gerufen wird, ans folgende Vorbereitungen aufmerksam machen: <0 Taufname des Kindes, Tag, Stunde und Jahr der Geburt; h) Name des Vaters und der Mutter, Tag, Jahr und Ort ihrer Trauung; % c) bereit Geburtsjahr, Tag und Stunde, deren Stand ober Beschäftigung (ob selbständig oder Gehilfe); deren Wohnort (Hausnummer, Ortschaft, Gemeinde, Bezirk), deren Zuständigkeit (Gemeinde, Bezirk und Land); d) ist die Mutter ledig, so ist außerdem der Name -bereit Eltern (wie unter l> und c) anzugeben; v) sind Urkunden von den genannten Personen vorhanden: Tauf-, Trainings« und Heimatsschein, Dienstbotenbuch, so sind solche Urkunden dem Ma- : trifenfithrer (Pfarrer) vorzuweisen. Sind solche Urkunden nicht zur Hand, so ist es wünschenswert, dass obige Thatsachen schriftlich dem Matrikenführer (Pfarrer) vorgelegt werden. Wäre auch das nicht möglich, so sollen die Angehörigen beauftragt werden, vor dem Matriken-fithrer (Pfarrer) bestimmt über obige Thatsachen Aufschluss zu geben. (>. Wird die katholische Hebamme zu einer Mütter gerufen, die nur bürgerlich getraut ist, oder nur scheinbar als verheiratet gilt, ober zu nichtkatholischen ober jüdischen Müttern, ober endlich in den Fällen lediger, it. zw. »katholischer ober ungläubiger ober jüdischer Mütter, sv soll die katholische Hebamme die Thatsachen wie oben (Punkt 5) sich verschaffen und diese Thatsachen in dem Falle, dass das Kind etwa zum katholischen Seelsorger gebracht werden sollte, sobald als möglich dem katholischen Pfarrer mittheilen, damit derselbe die Vorkehrungen für die Garantien der katholischen Kindererziehung treffen könne. (Vergl. Frage <>4.) 7. Die katholische Hebamme soll und darf nur jene Mittel anwenden, die sie in ihrem Lehrenrse gelernt hat, sie darf in keinem Falle andere Heilmittel in Anwendung bringen und hat sich insbesondere vor allen abergläubischen und zugleich sündhaften Mitteln zu enthalten. Reichen die gelernten und angewandten Mittel nicht ans, so soll sie das Weitere dem kundigen Arzte anver« troueit und die Sache Gott anempfehlen. 8. Ist eilt Arzt bei gefährlichen Geburten nicht zur Stelle und ist die Todesgefahr der Mutter bevorstehend, ohne dass eilt Priester noch zur rechten Zeit ein treffen kann, sv soll die katholische Hebamme die sterbende Mutter auf eilten christlichen Tod durch Erweckung von Glaube, Hoffnung, Liebe, iitsbesvttders der Reue und der Ergebung in den göttlichen Willen vvrbereite». 9. Die katholische Hebamme darf niemals etwas Unerlaubtes anrathen ober dazu Mitwirken. Sollte z. B. eine schwangere Person ans Mittel finiteli, die Leibesfrucht abzutreiben und sie etwa zn-rathe ziehen wollen, sv ist die katholische Hebamme im Gewissen strenge verpflichtet: a) dieser unglücklichen Person ernstlich ins Gewissen zu reden, mit sie von dieser schweren Sünde und Misse-that abznhalten; />) die katholische Hebamme muss ihr sage», dass die Abtreibung der Leibesfnrcht vor Gott und dem Gewissen citte schwere Sünde, ja ein wahrer c) Mord aut Leibe des Kindes sei, d) aber auch ein Mord an der Seele des Kindes, da das Kind ohne die heilige Taufe sterben und sv der ewigen Seligkeit verlustig gehen würde; e) dass eine solche Handlung, ja selbst schon der Versuch einer solchen Handlung, selbst dann, wenn sie ohne Erfolg geblieben wäre, auch vor dem weltlichen Gesetze ein schweres Verbrechen sei, auf welches sehr schwere Strafen im Znchthanse gesetzt sind; f) dass eine sv unmenschliche Mutter bei allen als ein wahres Scheusal des Menschengeschlechtes gelte; ) Wenn du lebst und nicht schon getauft bist, so taufe ich dich n. s. w. <■) Wenn du ein Mensch bist und nicht schon getauft bist, so taufe ich dich u. s. w. Die Anwendung dieser Formel bedarf wohl keiner weiteren Erklärung, weil diese in der Bedingung schon enthalten ist. 5. Endlich die Formel: wenn du fähig bist, so taufe ich dich n. s. w. Diese letzte Formel ist zugleich in allen Fälle n anwendbar. Wüsste z. B. die katholische Hebamme nicht genau, welche bedingte Tanfformel im einzelnen Falle gerade anznwenden wäre, so kann sie sagen: „Wenn du fähig bist, so taufe ich dich im Namen des Vaters f und des Sohnes f und des heiligen f Geistes". Frage 30. Müssen die Worte der Bedingung: „wenn du lebst", „wenn du ein Mensch bist", „wenn du fähig bist", „wenn du noch nicht getauft bist", ausdrücklich ausgesprochen werden? Antwort. Es ist nicht uothwendig, die angeführten Worte der Bedingung ausdrücklich auszusprechen; die Taufe wäre wohl auch dann gütig, wenn die katholische Hebamme während der Begießung des Kindes mit Wasser nur sprechen würde: „ich taufe dich im Namen des Vaters f und des Sohnes j und des heiligen f Geistes" und dabei nur bei sich selbst denken würde, „wenn du lebst", oder „wenn du ein Mensch bist", oder „wenn du noch nicht getauft bist", oder „wenn du fähig bist". Doch es ist besser, die Worte der Bedingung ausdrücklich auszusprechen. Frage 31. Soll bei Ohnmachtfällen oder vor Operationen die Nothtanfe noch vor den Belebungsversuchen oder vor der Operation, wenn es möglich ist, gespendet werden? Antwort. 1. Bei Ohnmachtsfällen oder 2. bei Operationen soll die Nothtanfe bedingungsweise noch vor den Belebungsversuchen und vor der Operation gespendet werden; denn a) die heilige Taufe ist bedingungsweise in wenigen Augenblicken gespendet und schiebt die Belebungsversuche des Kindes kaum merklich und erheblich hinaus. Die Verzögerung der Nothtanfe würde aber das Seelenheil des Kindes jeden Augenblick der größten Gefahr anssetzen. Unmittelbar nach der heiligen Taufe hat selbstverständlich die katholische Hebamme alle geeigneten Mittel anzuwenden um das Kind zum Leben zu bringen. h) Vor der Operation ist die Nothtanfe, wenn sie möglich ist, zu spenden, weil man nicht wissen kann, ob das Kind nach der Operation mit dem Leben zutage gefördert wird. (Vergl. Frage 34, 3). V. Kauptstück. A. Tic Taufe des Kindes im Mutterlcibc. F r a g e 32. Ist die Taufe des Kindes bei Lebensgefahr desselben auch im Mutterleibe gestattet? Antwort. Die Taufe des Kindes im Mutterleibe ist in einzelnen bestimmten Fällen gestattet, wenn wirklich die Lebensgefahr vor der Geburt des Kindes vorhanden ist. Frage 33. In welchen Fällen darf und soll die heilige Taufe am Kinde, welches noch im Mntterleibe ist, gespendet werden? I A n t w o r t. In folgenden Fällen : I. Fall. Das Kind ist nodi nicht int kleinen Becken der Mutter, aber es ist möglich, mit dem Finger das Kind zu erreichen. Frage 34. Wann darf in diesem Falle (Fallt.) die Noth* taufe vorgenommen werden? Antwort. Die Nothtaufe darf im Falle I. nur vorgenommen werde», wenn folgende Bedingungen zutreffen: 1. Wenn das Mutterbecken zu enge ist, so dass das Kind nicht lebendig zur Welt gebracht werden kann. 2. Wenn andere zuverlässige Anzeichen sich zeigen, dass das Leben des Kindes bald erloschen werde; die hier zutreffenden Kennzeichen sind der Hebamme ans dem Unterrichte in der Schule und ans dem Lehrbuch« bekannt und dort aufgeführt. (Vergl. Gustav v. Braun, Lehrbuch der Geburtshilfe; vergl. auch Frage 25). 3. Endlich, wenn eine Operation ansgeführt werden soll, mit Ausnahme der des Kaiserschnittes, bei welchem die Nothtaufe überhaupt nicht möglich ist, und das Kind fast durchwegs mit dem Lebe» davon gebracht wird und öfters so kräftig ist, dass die Taufe ganz gut dem Priester J überlassen werden kann. In allen anderen Fällen der Operation ist aber die Nothtaufe vor der Operation vorznnchmen. F r a g e 35. Wie ist die Nothtaufe in diesem übrigens sehr seltenen Falle (I.) z» ertheilen V A n t io o r t. Die Taufe wird in diesem Falle (eventuell »ach Abgang des Fruchtwassers) durch das Begießen des Kindes, oder am besten mittelst des in lauwarmes, früher ausgekochtes Wasser getauchten Fingers und gleichzeitiges Ans-sprcchen der Worte: „Wenn du lebst, so taufe ich dich im Namen des Vaters f und Sohnes f und des heiligen f Geistes" ertheilt. II. Fall. Das Kind ist zwar noch nicht geboren aber eine Hand oder ein Fuss ist neben dem Kopse vorgefallen oder die Frucht befindet sich in Schulterlage. Frage 36. Welche Gefahren müssen vorhanden sein, wenn in diesem Fall (II.) die Nothtaufe gespendet werden darf und soll? Antwort. Die Nothtaufe soll und darf in diesem Falle (II.) nur dann gespendet werden, wenn folgende Gefahre» bestehen: 1. Die Geburt muss schon im Gange sein (technischer Ausdruck). 2. Vor der Wendung des Kindes und Gebrauch der Zange, wenn die Lebensgefahr vorhanden und diese Mittel angewendet werden sollen. 3. Wenn die veränderte Beschaffenheit der Herzthätigkeit und des Nabelschnnrpnlses die Gefahr für das Kind andeuten. Wenn diese Bedingungen (1. bis 3., namentlich 3.) vorhanden sind, darf und muss die Nothtaufe ertheilt werden. Frage 37. Wie wird die Nothtaufe in diesem Falle (II.) ertheilt? Antwort. Die Nothtaufe wird in diesem Falle (II.) am besten durch die Begießung des vorliegenden Kindtheiles mit Wasser oder im besonderen Nothfalle mittelst des stark benetzten Fingers und durch gleichzeitiges Aussprechen der Tanfformel ertheilt, u. zw. 1. Kann nur die Hand oder die Schulter oder der Fuß des Kindes begossen werden, so lautet die Formel: „Wenn du lebst, so taufe ich dich im Namen des Vaters f und des Sohnes f und des heiligen f Geistes", oder 2. es kann der Kopf des Kindes mit Wasser begossen werden, dann ist unbedingt zu taufe», wenn das wirkliche Leben des Kindes sicher ist, mit den Worten: „Ich taufe dich im Namen des Vaters f und des Sohnes j und des heiligen f Geistes". Wäre aber das Leben des Kindes nicht sicher, so wäre bedingt z» taufen: „Wenn du lebst, so taufe ich dich ». s. w." 3. Kommt das Kind zur Welt und die Lebensgefahr dauert fort, so ist nur im Falle 1. die Taufe b e-dingt am Kopfe des Kindes zu wiederholen mit den Worten: „Wenn du noch nicht getauft bist, so taufe ich dich it. s. io." oder „wenn du lebst und noch nicht getauft bist, so taufe ich dich u. s. w." Frage 38. Was ist in diesem Falle (II., 1., 2. und 3.) oder überhaupt bei der Begießung des Kindes mit Wasser zu beobachten, wenn das Kind (oder Hand, Schulter, Fuß oder Kopf) noch mit der Eihant untgeben wäre, selbst nach der völligen Geburt. Antwort. Solange noch die Eihaut das Kind oder einen Theil des Kindes umgibt, darf die Nothtaufe nicht vor* genommen werden, sondern es müsste, wenn es nach den Vorschriften der Hrbamineninstruction und den Weisungen des Hebainmenunterrichtes ohne Schaden oder Gefährdung des Kindes und der Mutter geschehen kann, die Eihant zuvor ganz oder wenigstens theilweise losgelöst werden, damit man einen wirklichen Theil des Kindes begießen und taufen könne. Frage 39. Was ist zu thim, wenn ein Kind im Mutter* leibe getauft worden ist und es werden danach zwei oder drei Kinder geboren? Antwort. Wenn ein Kind im Mutterleibs getauft worden wäre und es kämen darnach zwei oder drei Kinder zur Welt und man wüsste nicht, welches von de» Kindern/ schon getauft worden wäre, so ist jedes geboreneKind zu taufen mit den Worten: „Wenn du noch nicht getauft tust, so taufe ich dich it. s. w." Frage 40. Wie ist die heilige Taufe zu spenden, wenn die Mutter während der Geburt des Kindes stirbt und dieses noch nicht geboren ist, oder ohne ärztliche Hilfe mich nicht geboren werden kann? Antwort. Stirbt die Mutter des Kindes während der Geburt und ist das Kind noch im Mntterleibe, so soll das Kind 1. wenn möglich entbunden werden; 2. wenn das nicht möglich ist, so ist das Kind ans jede mögliche Weise bedingt zu taufen: „Wenn du lebst, so taufe ich dich it. s. w." 3. Wäre aber das Kind behufs Taufe nicht zu erreichen, so ist (iit diesem Falle übrigens unter allen Umständen) schleunigst der Arzt zu rufe», damit womöglich das Kind noch durch ärztliche Hilfe gerettet werde; inzwischen ist bis zur Ankunft des Arztes der Leib der Mutter möglichst warm zu halten. Frage 41. Wann ist die Taufe des Kindes im Mutterleibe stets zu unterlassen? Antwort. Die Taufe des Kindes im Mntterleibe ist in allen jenen Fällen stets zu unterlassen, wenn das Kind noch so hoch im Mutterschoße steht, dass dasselbe ohne Verletzung der Mutter selbst mit dem Finger nicht erreicht werden kann, weil es der Hebamme niemals gestattet ist, operativ in den Mutterleib einzugreifen. lì. Spendung der Nothtanfe an den schon geborenen Kindern. Frage 42. Wann ist die Nothtanfe an den schon geborenen Kindern erlaubt und wie soll dieselbe gespendet werden? Antwort. Im allgemeinen ist die Nothtanfe an den schon geborenen Kindern erlaubt, wenn die wirkliche Lebensgefahr oder große Schwäche bei dem Kinde vorhanden ist. (Vgl. Frage 25.) Die Nothtanfe ist aber am Haupte des Kindes zu spenden, u. zw. in der Regel unbedingt. Nur in zwei Fällen wäre bedingt zu taufen: 1. Wenn das Leben des Kindes zweifelhaft wäre, also: „Wenn du lebst, so taufe ich dich it. s. in." 2. Wenn die Taufe am Kinde schon im Mntterleibe bedingt vollzogen worden wäre, also: „Wenn du noch nicht getauft bist, so taufe ich dich it. s. w." oder: „Wenn du noch lebst und »och nicht getauft bist, so taufe ich dich it. s. w." Frage 43. Wann darf das geborene Kind nicht getauft werden? Antwort. Das schon geborene Kind darf niemals, auch nicht bedingt getauft werden: 1. Wenn schon Spuren der Fäulnis am Kinde bemerkbar wären, oder 2. wenn das Kind schon im Mntterleibe am Kopfe getauft worden wäre. <'. Tic Taufe bei Fehl-, »«zeitigen und Frühgeburten. Frage 44. Darf und soll auch die bei einer Fehlgeburt, »»zeitiger oder Frühgeburt ansgestoßene Leibesfrucht »oth-wendig getauft werden, wenn das Lebe» noch wahrgenout-men oder vermuthet werden kann? A » t w v r t. Die Fehl-, nnzeitigen und Frühgeburten dürfe» und sollen getauft werden, wenn das Leben noch wahrgenommen oder vermuthet werden kann, denn jede Frucht des Menschen ist Mensch. Frage 45. Welche Bedingungen müssen zntreffe'n, wenn Fehl-, nnzeitige oder frühgeborene Früchte getauft werden sollen? A it t w v r t. Es müssen folgende Bedingungen zutrefsen und folgende Regeln bei der Nothtanfe der Fehl-, nnzeitigen oder Frühgeburten beobachtet werden: 1. Die bei einer Fehl- oder nnzeitigen oder Frühgeburt ansgestoßenen Gebilde müssen noch frisch, d. H. dieselben dürfen nicht fahl oder gelblich oder wohl gar faulig sein. 2. Der Eisack der Fehl-, unzeitigen oder Frühgeburt mnss vor der Taufe behutsam geöffnet werden. 3. Es muss sicher ein Ei in der ausgestoßenen Fehl-, nnzeitigen oder Frühgeburt wahrgenoinnien werden und cs darf an einer Fleisch- oder Blasenmole selbst mit Knochenresten vom Kopf oder Körper die Taufe nicht v orge it o m m e it w e r d e n. 4. Es mnss die heilige Taufe, wenn 1., 2., 3. zutreffen, bedingt gespendet werden mit den Worten: „Wenn du noch lebst und fähig bist, so taufe ich dich it. s. w". 5. Die Taufe mnss möglichst rasch, ohne viel Zeitverlust gespendet werden, weil das Leben einer Fehl- oder unzeitigen oder Frühgeburt sehr leicht und schnell erlischt. Frage 46. Können bei der Taufe der »»zeitig oder fehl-geborenen Frucht mehrere Fälle unterschieden werden, und wie ist die heilige Taufe zu spenden? A n t w o r t. Bei der Taufe der nnzeitigen oder fehlgeborenen Frucht können der Zeit nach etwa folgende Fülle unterschieden werden, wobei in jedem einzelnen Falle die Art der Taufe angegeben werden wird. I. Fall. Die Fehlgeburten siudeu in ben ersten sechzehn Wochen der Schwangerschaft statt; die ansgestoßenen Früchte sind ungcmein klein und werden häufig in den ©häuten geboren. Die Nothtanfe wird deshalb am besten auf folgende Art gespendet: Mit dem Daumen und Zeigefinger der beiden Hände ergreift man das ansgestvßene, muthmaßlich von einer Fehlgeburt herstammende Gebilde, taucht es in das natürliche (laue) Wasser ein, zerreißt im Wasser die Eihaut und spricht: „Wenn du noch lebst (und fähig bist), so taufe ich dich im Namen des Vaters f und des Sohnes f und des heiligen f Geistes". II. Fall. Bei Fehl-, nnzeitigep und Frühgeburten wird die Frucht nach der sechzehnten Lebenswoche ansgestoßen. In diesem II. Falle ist die Fehl-, nnzeitige oder Frühgeburt schon größer und die Nothtanfe wird also gespendet: Man nimmt die Frucht, das ganze ansgestvßene Gebilde, mit der linken Hand, öffnet mit der rechten Hand vorsichtig die ©haut und lässt das Frnchtwasser langsam abfließen, gießt dann das lauwarme Wasser über die Frucht und spricht gleichzeitig: „Wenn du noch lebst (und fähig bist), so taufe ich dich im Namen des Vaters f und des Sohnes f nnd des heiligen f Geistes". III. Fall. ©ne Frucht ist mit der anderen verwachsen oder in dieselbe eingepflanzt. Frage 47. Wie ist die heilige Taufe zu spende», wenn eine Früh- oder Fehlgeburt, eine unzeitige Frucht am Gaumen einer anderen nnzeitige» Frucht haftet? Au twort. Hier wird die heilige Taufe also gespendet: die Hanptfrncht wird unbedingt getauft, die zweite Frucht bedingt mit den Worten: „wenn du noch nicht getauft bist, so taufe ich dich u. s. w.", oder wenn man am Leben zweifelt, werden beide Früchte bedingt getauft. Die Hanptfrncht mit den Worten: „wenn du lebst, so taufe ich dich u. s. w." ; die zweite Frucht mit den Worten: „wenn du noch lebst und noch nicht getauft bist, sv taufe ich dich it. s. w". 1). Tic Spendung der heiligen Taufe bei (Geburten mit Doppelbildungen. Frage 48. Was lehrt das Rituale Romanum über die heilige Taufe an Doppelbildungen und Missgeburten. Antwort. Das Rituale Romanum lehrt Tit. II., Capitel 1., Punkt 18—20 Folgendes: Punkt 18. Wenn eine Missgeburt zum Vorschein kommt, sv ist große Vorsicht anzitwenden, und wenn es nöthig ist, so sind der Bischof oder andere Fachmänner zu befragen, wenn nicht die Todesgefahr schon da ist. Punkt 19. Eine Missgeburt, die keine menschliche Gestalt hat, ist nicht zu taufen; int Zweifel aber nur bedingt: „Wenn du ein Mensch bist, so taufe ich dich im Namen des Vaters f und des Sohnes f und des heiligen f Geistes". Punkt 20. Wenn Missgeburten Doppelbildungen zeigen, so ist vorerst zu unterscheiden, vb es eine oder zwei Personen sind, und dann ist die heilige Taufe entsprechend vorznnehmen. Die im Punkte 20 des römischen Rituale anfgeführten Fälle werden in den folgenden Fragen einzeln abgehandelt. Frage 49, Können bei der Geburt auch Fälle der Doppel bildnngen Vorkommen ? Welcherlei Art sind die vorkommenden Fälle? Und wie ist die heilige Taufe zu spenden? Antwort. Es können bei der Geburt auch Doppelbildungen Vorkommen, it. zw. sind es etwa folgende Fälle, wornach sich auch die Spendung der Nothtanfe richtet. I. Fall. Zwei vollkommen entwickelte Mensche», nur ä u ß crii ch z n s a m in engewachsen. 1. Besteht in diesem Falle die Lebensgefahr für eines von den beiden Kindern oder für beide Kinder, so ist die Nothtanfe zu spenden, it. zw. unbedingt am Haupte jedes einzelnen Kindes. Besteht aber keine Lebensgefahr, sv darf die Nothtanfe nicht gespendet werden. 2. Ist das Leben der beiden Kinder oder eines von beiden zweifelhaft, sv werden beide Kinder, oder nur jenes, dessen Leben zweifelhaft ist, bedingt getauft, das andere sichtbar lebende Kind aber unbedingt. Die bedingte Formel lautet: „Wenn du noch lebst, sv taufe ich dich it. s. w." II. Fall. Zwei Köpfe, zweifache Brust und ein Rumpf. Hier werben zwei Personen wenigstens vermnthet. 1. Die Nothtanfe wird daher an dem einen Kopfe n » beding t, an dem zweiten Kopfe bedingt gespendet mit den Worten: „Wenn du noch nicht getauft bist, sv taufe ich dich u. s. w." 2. Ist große Gefahr für das Leben dieser Doppelbildungen vorhanden, sv kann die Taufe durch Begießung der einzelnen Köpfe mit den Worten ertheilt werden: „Ich taufe E n ch int Namen des Vaters f und des Sohnes f und des heilige» f Geistes. " Diese gemeinsame Taufformel darf aber nur iit der äußersten Lebensgefahr zweier oder mehrerer Kinder gebraucht werden, in anderen Fällen ist jedes einzelne Individuum besonders zu begießen und zu taufen. III. Fall. Zwei Köpfe und ein Rumpf, aber nur ein Herz. In diesem Falle ist der eine Kopf n n b e d i n g t, der zweite Kopf nur bedingt zu taufen mit den Worten: „Wenn bit fähig bist und n o ch nicht getauft bist, so taufe ich dich u. s. w." IV. Fall. Ein Kopf mit doppeltem Rumpfe, insbesondere mit doppeltem Herzen (die zwei Lungen sind oft nicht bemerkbar). Hier ist die Verniuthniig für zwei Personen; daher ist der Kopf unbedingt zu taufen und dann jede Brust bedingt: „Weint du fähig und noch nicht getauft bist, so taufe ich dich u. s. tu." V. Fall. Ein Kopf und eine Brust, aber vermehrte Gliedmaßeii. In diesem Falle ist nur eine Person geboren und die heilige Taufe ist nur einmal am Kopfe des Kindes zu er-theilen, u. zw. n n b e d i n g t, wenn das Kind gewiss lebt ; beding t, wenn das Leben des Kindes zweifelhaft ist, aber der eingetretene Tod nicht constatiert ist, mit den Worten: „Wenn dn lebst, so taufe ich dich u. s. tu". E. Tic Taufe der Missgeburten. F r a g e 50. Ist das, was von der Mutter geboren wird, n n d was Kopf und Brust hat und leb t, trotz der etwaigen Missgestalt ein Mensch und somit zu taufen? A n t tu o r t. Alles, ivas von der Mutter geboren wird, n n d Kopf und Brust hat und lebt, ist trotz aller etwaigen Missgestalt Mensch und, weil hier die große Lebensgefahr stets vorhanden ist, schnell zu taufen u. zw. unbedingt, wenn das Leben des Kindes außer Zweifel ist, oder bedingt, wenn das Leben des Kindes nicht gewiss ist, aber auch der Tod nicht schon sicher eingetreten ist, mit den Worten: „Wenn du lebst, so taufe ich dich u. s. w." Frage 51. Welche Fülle können hier Vorkommen? Antwort. Es können hier etwa folgende Fülle Vorkommen: 1. Sehr starke Spaltbildnngcn (Hasenscharten, Wolfsrachen). In diesem ersten Falle ist das Leben des Kindes öfters in keiner großen Gefahr, so dass man auch auf die Taufe durch den Priester ivarten könnte. 2. Ein Kopf, eine Brust und verkümmerter Rumpf. 3. Ein Kopf, eine Brust mit verkümmertem Schädel. 4. Kopf, Brust und Rumpf, aber nur ein Auge. 5. Kopf, Brust und Rumpf, aber die Füße ganz verschmolzen. Frage 52. Wie soll in diesen Fällen die heilige Taufe gespendet werden? Antwort. Da in diesen Fällen (1. bis 5.) nur je eine Person geboren ist und dieses Kind (in den Fällen 2. bis 5.) stets in Lebensgefahr schwebt, so ist die heilige Taufe jederzeit, u. zw. rasch am Kopfe durch Begießung mit Wasser und gleichzeitiges Aussprechen der Taufformel, n. zw. unbedingt zu ertheilen, wenn das Leben des Kindes gewiss und sicher ist, bedingt, wenn das Leben des Kindes zwar zweifelhaft ist, aber der Tod durch sichtbare Spuren der Fäulnis nicht constatiert werden kann; also: „Wenn du noch lebst, so taufe ich dich u. s. w." Frage 53. Gibt es noch andere Missbildungen und wie ist die Nothtaufe zu spenden? A n t w o r t. Zu erwähnen sind noch folgende zwei Fälle von Missbildungen: 1. Zwei Gesichter an einem Kopfe. 2. Zwei Schädel an einem Kopfe und ein Gesicht. Hier ist die Taufe in beiden Fällen unter Begießung mit Wasser auf das ganze Gebilde zu spenden, mit den Worten: „Wenn ihr lebt und fähig seid, so taufe ich euch ü. s. w." Frage 54. Wie hat eine katholische Hebamme sich zu verhalten, wenn sie zu einer nichtkatholischen Wöchnerin gerufen wird und die Nothtaufe spende» soll? (Vergl. Frage 3. Punkt 6). Antwort. Wird eine katholische Hebamme zu einer nichtkatholischen Wöchnerin gerufen und ist die Lebensgefahr für das Kind vorhanden, so hat sie die Eltern des Kindes darauf aufmerksam zu machen und anfzufordern, das Kind selbst zu taufen. Können die Eltern oder die Angehörigen die Taufe nicht spenden, so soll die katholische Hebamme die heilige Taufe spende» ; desgleichen bei äußerster Lebensgefahr, wenn es nicht möglich wäre, dieselben zu fragen. F r a g e 55. Sind »othgetauftc Kinder, wenn selbe gleich darauf sterben, in geweihter Erde zu begraben? Antwort. Nothgetanfte Kinder sind in geweihter Erde zu begrabe». Vorstehende „Unterweisung" ist oberhirtlich genehmigt. -OtitCi------------------------------ II. Gesetz umit 5. December 1806, wodurch einige Kestimmungen des Gesetzes vom li. December 1801$ (K.-G.-Kl. ìli*. 105), betreffend die Regelung der Heimatoerhältniffe, abgeändert werden. %Alit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie fvlgt: Artikel 1. Die 88 8, 9 und 10 des Gesetzes voi» 3. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heiinatverhültiiisse, werden hieinit aufgehoben und haben an deren Stelle nachfolgende Bestimmungen zn treten: § 1. Das Heimatrecht wird durch ausdrückliche Anf-nahine in den Heimatverband erworben. § 2. Die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband kann von der Anfenthaltsgemeinde demjenigen österreichischen Staatsbürger nicht versagt werden, welcher nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn der Bewerbung um das Heimat-recht vorausgehende Jahre sich freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde anfgehalten hat. Wird der Aufenthalt in einer Gemeinde unter Umständen begonnen, durch welche ein freiwilliger Aufenthalt ausgeschlossen ist, so beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthaltes ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der zehnjährigen Frist. Durch freiwilliges Aufgeben des Aufenthaltes in der Gemeinde wird die begonnene zehnjährige Anfcnthaltsfrist unterbrochen. Als eine Unterbrechung des Aufenthaltes wird jedoch eine freiwillige Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. Die in einer Gemeinde begonnene Ersitzung des Heimatrechtes wird durch eine lediglich infolge der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht bedingte Abwesenheit weder gehemmt noch unterbrochen. Dagegen ruht während der Dauer einer anderweitigen unfreiwilligen Abwesenheit der Lauf der zehnjährigen Frist. Der Bewerber darf ferner während der festgesetzten Aufenthaltsfrist der öffentlichen Armenversorgnng nicht anheimfallen. Die Befreiung vom Schulgelde hinsichtlich der eine Schule besuchenden Kinder, sowie der Genuss eines Stipendiums, endlich eine nur vorübergehend gewährte llji-terstützung sind nicht als Acte der Armenversorgung anzusehen. 8 3. Zur Geltendmachung des in Gemäßheit des § 2 dieses Gesetzes erworbenen Anspruches auf die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband sind nicht bloß der An- spruchsberechtigte selbst, beziehungsweise seine Nachfolger im Heimatrcchte, das heißt jene Personen, welche gemäß der Bestimmungen der §§ 6, 7, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 3. December 1863, R.-G.-B. Nr. 105, ihr Heimatrecht von jenem des Anspruchsberechtigten ableiten, sondern auch die bisherige Heimatgemeinde, und falls es sich um einen Heimatlosen handelt, jene Gemeinde berechtigt, welcher der Heimatlose ans Grund der Bestimmungen des III. Abschnittes des Heimatgesetzes zugewiesen worden ist. Eine jede Gemeinde ist verpflichtet, von der auf Grund des § 1 oder 2 erfolgten Aufnahme einer Person in den Heimatverband die bisherige Heimatgemeinde zn verständigen. 8 4. Hat ein österreichischer Staatsbürger seinen Aufenthalt in der Gemeinde, in welcher er gemäß 8 2 dieses Gesetzes den Anspruch auf Aufnahme in den Heimatverband derselbe» erworben hat, aufgegeben oder das Gebiet der Gemeinde unfreiwillig verlassen, so kann dieser Anspruch von dein Berechtigten selbst oder seinem Nachfolger im Heimat-rechte nur binnen zwei Jahren, von dessen Heimatgemeinde dagegen binnen fünf Jahren nach dem Aufhören des Aufenthaltes in der Gemeinde geltend gemacht werden. Die in Gemäßheit der §§ 2, 3 und 4 einzubringenden Gesuche zur Geltendmachung des Anspruches ans ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband sind als gebürenfrei zn behandeln. 8 5. Ausländer und Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, erlangen unter den im 8 2 festgesetzten Bedingungen den Anspruch auf Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer österreichischen Gemeinde; die Aufnahme wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Betreffenden das österreichische Staatsbürgerrecht erlangt haben. 8 6. Wenn die Aufenthaltsgemeinde es unterlässt, über den geltend gemachten Anspruch auf die Aufnahme in den Heimatverband (88 2, 3 und 4), beziehungsweise die Zusichernng desselben (8 5) innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Einbringung des Anspruchsgesuches an gerechnet, zn entscheiden, fällt die Entscheidung der Vorgesetzten politischen Behörde zu. Dieselbe Behörde entscheidet im Falle der Berufung, wenn die Aufnahme in den Heimatverband, beziehungsweise die Zusichernng derselben in den Fällen der 88 2 bis 4, beziehungsweise 5, von der Anfenthaltsgemeinde verweigert wurde. 8 7. Außer de» in den 88 2 bis 4, beziehungsweise 5 bezeichnete» Fällen entscheidet über Ansuchen um ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband mit Ausschluss jeder Berufung die Gemeinde. 8 8. Die Aufnahme in den Heiinatverband darf weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt, noch unter einer den gesetzlichen Folgen des Heiniatrechtes abträglichen Bedingung ertheilt werden. Jede solche Beschränkung oder Bedingung ist nichtig und als nicht beigesetzt zu betrachten. § 9. Zur Einführung einer Gebiir für die freiwillige Aufnahme in den Heimatverband, sowie zur Erhöhung solcher Gebüren ist ein Landesgesetz erforderlich. Diese Gebüren haben in die Gemeindecasse einznfließen. Für die Aufnahme in den Heimatverband, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes erfolgt, darf eine Gebür nicht erhoben werden. 8 10. Definitiv eingestellte Hof-, Staats-, Landes-, Gemeinde-, Bezirksvertretnngs- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Geistliche und öffentliche Lehrpersonen, endlich Weisung, betreffend die Legi ^ie hochlöbliche k. k. Statthalterei hat unter dem 18. Fe-bruar 1897, Z. 3178 in Betreff der Legitimierung unehelicher Kinder Nachstehendes anher initgetheilt: „Mit dein Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Jänner 1897, Z. 31989 de 1896 wurde in Abänderung des Normalerlasses des genannten k. k. Ministeriums vom 7. November 1884, Z. 12350 betreffend den Vorgang bei der Einleitung und Durchführung von Legitimativnsvor-schreibnngen unehelicher Kinder seitens der politischen Behörden, eröffnet, dass neben der in gehöriger Fori» abgegebenen Vaterschaftserklärung des unehelichen Kindesvaters eine Erklärung der unehelichen Kindesmntter behufs Durchführung der durch subsequens matrimonium eingetretenen die f. f. Notare erlangen mit dem Antritte ihres Amtes das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher denselben ihr ständiger Amtssitz angewiesen wurde. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der Beginn des Laufes der im Artikel 1. § 2 festgesetzten Fristen wird ans den 1. Jänner 1891 festgesetzt. Artikel III. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Wie», am 5. December 1896. Aranz Iosepl) m. p. Ändcni m. p. [. imirullg unehelicher Kinder. Legitimation eines unehelichen Kindes in der Gebnrts-Matrik nicht in dem Sinne zu fordern ist, dass diese letztere als unerläßliche Bedingung der Durchführbarkeit der erbetenen Legi-tiniativnsvorschreibnng im administrativen Wege anzusehen sei. Hingegen erscheint es vollkommen angemessen, lediglich zum Zwecke der Contrvle der Erklärung der als Kindesvater sich bezeichnenden und die Eintragung in die Matrik fordernden Person auch die Äußerung der Kindesmntter, soferne selbe ohne erhebliche Schwierigkeiten beschafft werden kann, einzuholen". Hievon werden die Wvhlehrwürdigen f.-b. Pfarrämter mit Beziehung auf den hierärntlichen Erlass vom 25. November 1884, Kirchliches Verordnungsblatt Nr. 2801, VI., Absatz IX., zur Benehinnngswissenschaft hieinit verständigt. IV. Vorschrift, betreffend die Ausstellung der Armutszeugnilse. 5^m Sinne des Hofkamnierpräsidial-Decretes vorn 26. Juli 1840, Z. 3743 und des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. August 1871, Z. 9173 sind die Armutszeugnisse zum Zwecke der Erlangung des „Armen-rechtes" d. H. der Stempel- und Gebürenbefreinng und der unentgeltlichen Vertretung (ex offo Vertretung), weit es sich in diesem Falle nicht um die Arinenversorgung handelt, von dein Pfarramte ansznstellen. Ebenso kann der Pfarrer die Mittelosigkeitszeugnisse zum Behufe der Erlangung Allerhöchster Gnadengaben aus- fertigen. Selbstverständlich ist es, dass die Armutszeugnisse zur Erlangung von Ehehindernisdispensen in forma pauperum nur vom Pfarramte ausgestellt werden. Alle Bewerber um andere Armutszeugnisse sind aber an die Gemeindevorstehungen zu weisen. Mitfertigen kann das Pfarramt auch die Armutszeugnisse, welche von dem Gemeindeamte zu eine ni a n d e r e u Z w e cf e als zur Erlangung des Armenrechtes ausgestellt werden ; insbesondere ist es Vorschrift, dass die Armutszeugnisse behufs Schulgeldbefreiung an Mittelschulen vom Pfarramte ausgestellt oder mitgefertigt werden. Zur Erlangung des Armenrechtes können die Armnts-zeugnisse nur solchen Personen ausgefertigt werden, welche von ihrer Realität, ihren Capitalien, ihrer Rente, oder ihrer Arbeit kein größeres Einkommen beziehen, als der in ihrem Wohnorte übliche Taglvhn beträgt. Unter Taglvhn ist der gewöhnliche Tagarbeiterlohn zu verstehen. Was die F o r in solcher Armutszeugnisse anbelangt, so ist zu bemerken, dass der Charakter, das Alter, der Wohnort des Armen, der Zweck (zur Ausfechtung des Rechtsstreites gegen R. R.) des Zeugnisses, der Gegenstand der Klage (oder Einsprache), der Name des Geklagten (oder des Klägers bei Einsprachen), eventuell auch die Höhe des in Klage stehenden Geldbetrages oder Geldwertes ausdrücklich genannt werden muss. Bei Ausstellung von Armutszeugnissen ist die größte Vorsicht und Gewissenhaftigkeit anzuwenden. Der Pfarrer kann solche nur für seine Pfarrangehörigen, d. H. für diejenigen Personen, welche i» der Pfarre wohnhaft sind, nicht aber für Gemeindeznständige, die in einer anderen Pfarre wohnen, ausfertigen. Das vom Pfarramte ausgestellte Ar-nintszeugnis muss von der k. k. Bezirkshanptmaunschaft vidimiert werden. Armutszeugnisse aus Anlass eines Brandunglückes oder zum Betteln und Her umziehen von Ort z u Ort auszustellen, ist nach § 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.-G.-Bl. Nr. 108, verboten. Dieser § lautet: „Die Ausstellung von Zeugnissen über Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln und Herumziehen von Ort zu Ort verwendet zu werden, ist untersagt. Die Übertretung dieses Verbotes ist mit Geldstrafe von 10 bis 100 fl. zu ahnden". v. Anrufung ;ur Lobpreisung Gottes, unseres Herrn und Heilandes Jesus Ghristns und der allerfeligsten Gottesmutter Maria. i seit längerer Zeit ist zumal unter den Christ-gläubigen in Italien das unten angeführte Anrusnugsgebet zuin Lobe Gottes, unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus und der allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria in Übung. Diese Gebetsformel ist von Pius VIII. (23. Juli 1801) und von Pius IX. (22. März 1847) gntgeheiße» und mit Ablässen versehen worden. Auch der glorreich regierende Hl. Vater Leo XIII. hat dieselbe des öfteren empfohlen, neuestens aber zufolge Dekretes „Urbis et Orbis“ vom 2. Februar 1897 mit der Anrufung zum allerheiligsten Herzen Jesu bereichert und die unvollkommenen Ablässe vermehrt. Die für die Abbetung dieser Anrufungen bewilligten Ablässe sind nun folgende: 1. Ein unvollkommener Ablass von eine in Jahre, so oft jemand diese Anrufungen andächtig und mit renmüthigem Herzen betet. 2. Ein unvollkommener Ablass von zwei Jahren, wenn diese Anrufungen öffentlich und andächtig nach der hl. Messe oder zum sacramentalen Segen gebetet werden. 3. Ein vollkommener Ablass einmal im Monate, wenn jemand jeden Tag i m M v n ate diese Anrufungen mit renmüthigem Herzen und andächtig betet, die hl. Sacramente der Buße und des Altares empfängt und eine Kirche oder ein öffentliches Oratorium (Kapelle) besucht und dort einige Zeit ans die Meinung des hl. Vaters betet. Alle vorstehenden Ablässe können fürbitttveise den armen Seelen im Fegefeuer zugewendet werden. Die Form für die öffentliche Abbetung dieser Anrufungen ist gewöhnlich diese: Der Priester betet jede Anrufung vor und die Gläubigen beten jede Anrufung nach. Dasbezügliche Decretimi „Urbis et Orbis“ hat den nachstehenden Wortlaut: DECRETUM URBIS ET ORBIS ex audientia SSmi die 2. Februarii 1897. Iam diu apud Cbristilideles praesertim Italos ca in more est piarum laudum formula, cuius initium, Dio sia benedetto: qui religionis actus, praeter quam per se optimus, etiam opportune valet, quemadmodum initio institutus fuit, ad honorem compensandum divini Nominis rerum que sanctissimarum, tam multis quotidie impiis vocibus passim violatum. Proximis autem temporibus inductum est multis locis, Episcoporum concessu vel iussit, ut ea ipsa formula recitetur publice in ecclesia, sive ad benedictionem cum Venerabili Sacramento impertitam, sive post divini sacri- licii celebrationem. Huiusmodi increbrescentem consuetudinem SSnms Dominus Noster Leo PP. XIII, non semel, data occasione, probavit ct commendavit. Nuper vero, quo illam vehementius commendaret coque amplius foveret, constituit, tum eidem formulae laudem interserere in sacratissimum Cor lesu, tum augere munera sacrae indulgentiae, quibus ea donata est a Decessoribus suis sa. mei». Pio VII. et Pio IX. Alter enim dic 23. Iulii 1801 concessit „indulgentiam unius anni pro qualibet vice laudes eas corde saltem contrito ac devote recitantibus“. Alter vero, dic 22. Martii 1847, „eam ipsam indulgentiam animabas quoque in Purgatorio detentis applicabile!» esse declaravit“ ; tum etiam eodem anno, die 8. Augusti, indulsiti, „ut omnes utri usque sexus Christifideles semel saltem in die dictas laudes per integrum mensem recitantes, indulgentiam plenariam, una tantum cuiuslibet mensis die, uniuscuiusque arbitrio eligenda, dummodo vere poenitentes confessi ac sacra Communione refecti fuerint, et aliquam ecclesiam scu publicum oratorium visitaverint, ibique per aliquod temporis spatium iuxta i mentem Sanctitatis Suae pias ad Deum preces effuderint, lucrari possint et valeant ; facta insuper potestate ipsam etiam plenariam indulgentiam lidelibus pariter defunctis applicandi“. Itaque SSnius Dominus Noster, quod spectat ad contextum formulae earumdem laudum, statuit ut laudi quarto loco positae, scilicet Benedetto il Nome di Gesa, haec subjungatur, Benedetto il mo meratissimo Cuore. Quod vero ad indulgentiam attinet, benigne tribuit ut, confirmatis indulgentiis partiali ct plenaria super commemoratis, duplicetur ipsa indulgentia partialis, quoties eaedem laudes publice devoteque (quocumque idiomate ex- i pressae sint) recitentur vel * post divini sacrificii celebrationem vel ad benedictionem cum Venerabili Sacramento; quae item indulgentia cedere in suffragium possit animalius piis Purgantibus. — Praesenti perpetuis futuris temporibus valituro, absque ulla Brevis expeditione. Datum Romae ex Secretaria S. Congregationis Indulgentiis et 88. Reliquiis praepositae die 2. Febr. 1897. Fr. Hieronymus Ma. Card. Gotti Praefectus. A. A reli i cp. N i co poli tan. Secretarius. I lic subiicitur integra laudum formula, de qua supra, in commodum eorum quibus non satis ea sit cognita : Dio sia benedetto : Benedetto il suo santo Nome : Benedetto Gesù Cristo, vero Dio e vero Uomo : Benedetto il Nomo di Gesù: Benedetto il suo sacratissimo Cuore: Benedetto Gesù nel Santissimo Sacramento dell' Altare : Benedetta la gran Madre di Dio Maria Santissima : Benedetta la sua santa c immacolata Concezione : Benedetto il nome di Maria Vergine e Madre : Benedetto Iddio ne' suoi Angeli c ne' suoi Santi. Im Nachstehende» folgt die lateinische, slavenische und deutsche Übersetzung der Anrufungen : Deus sit benedictus ! Benedictum sit nomen sanctum cius ! Benedictus sit lesus Christus, verus Dcusct verus homo! Benedictum sit nomen Iesu ! Benedictum sit sacratissimum Cor eius! Benedictus sit lesus in sanctissimo Sacramento Altaris ! Benedicta sit magna Dei Mater sanctissima Maria ! Benedicta sit sancta et immaculata Conceptio cius ! Benedictum sit nomen Virginis et Matris Mariae ! Benedictus sit Deus in Angelis et Sanctis suis ! Bog bodi hvaljen ! Hvaljeno bodi njegovo svete Ime! Hvaljen bodi Jezus Kristus, pravi Bog in pravi človek ! Hvaljeno bodi Jezusovo Ime! Hvaljeno bodi njegovo presveto Srce! Hvaljen bodi Jezus v najsvetejšem zakramentu altarja! Hvaljena bodi velika Mati božja, presveta Marija! Hvaljeno bodi njeno sveto in brezmadežno spočetje ! Hvaljeno bodi ime Device in Matere Marije! Hvaljen bodi Bog v svojih angeljih iti v svojih svetnikih ! Gott sei gepriesen! Gepriesen sei sein heiliger Nante 1 Gepriesen sei Jesus Christus, wahrer Gott und wahrer Mensch! Gepriesen sei der Name Jesu! Gepriesen sei sein heiligstes Herz! Gepriesen sei Jesus im allerheiligsten Altarssaeramente ! Gepriesen sei die graste Gottesmutter, die heilige Maria ! Gepriesen sei ihre heilige und unbefleckte Empfängnis! Gepriesen sei der Name der Jungfrau und Mutter Maria ! Gepriesen sei Gatt in seinen Engeln und in seinen Heiligen ! Diese Andachtsübnng wird der hachwiirdigen Geistlichkeit und den Gläubigen hiemit empfahlen. Sie soll eine Genug* ! thuuitg und Sühne für die zumal in unseren Tagen so häufigen Gotteslästerungen sein. Die Separatabdrücke des Anrnfnngsgebetes sind in der ; St. Cyrillns-Bnchdrnckerei zu habe». VI. Literatur. Anempfehlung des Werkes: „Die christliche Familie im Kampfe gegen feindliche Mächte" von Gallus Joseph Hug. der Universitätsbnchhandlung B. Vcith zu Freiburg iit der Schweiz ist die vermehrte, 412 Seite» iit Octcw starke dritte Auflage des oben genannte» Werkes erschiene». Der hochwürdige Herr Verfasser, Doiueapitular in St. Gallen, hat die Halste dieser Vorträge, denn ans 42 Vorträgen, welche zur Belehrung und Erbauung dienen sollen, besteht das ganze Blich, bereits vor 15 Jahren im Drucke erscheinen lassen. Infolge vielfacher Wunsche nach einer weiteren Ausgestaltung dieses Eyclns hat sich der Herr Autor bestimmt gesehen, bei der 2. und 3. Auflage die seitdem erschienenen apostolischen Breven „Neminem fugit,“ vom 14. Juni 1892 und „Quum nuper“ vom 20. Juni 1892, welche zunächst den frommen Verein der christlichen Familien zu Ehren der hl. Familie von Nazareth zum Gegenstände haben, sowie auch die Epistola encycliea de matrimonio eli ristiano „Arcanum divinae“ vom 10. Februar 1880 zu berücksichtigen. Es ist aber auch die Encycliea de secta socialistarum „Quod Apostolici muneris“ vom 28. December 1878, die Encycliea de conditione opificum „licrum novarum“ vom 15. Mai 1891, die Encycliea de secta massellimi „Humanimi genus“ vom 20. April 1884, die Encycliea de civitatum constitutione Christiana „Immortale Dci“ vom 1. November 1885 hinreichend in Betracht genommen werden. Mit dem Hirtenbriefe vom 21. Jänner 1894 ist der überaus segensreiche Verein der heiligen Familie auch in der Lavanter Diverse eingeführt worden, und zu Ende dieses Pastoralschreibens heißt cs: „Geliebte Diocesane»! Am Schlüsse meines Hirtenschreibens ermahne Ich euch nochmals, dass ihr nach Wunsch des Heiligen Vaters in den frommen Bund zu Ehren der hl. Familie von Nazareth eintretet und den Zweck desselben unermüdlich zu erreichen strebet". Gerade das oben genannte Erbannngsbnch wird bei einiger Bearbeitung leicht Vieles dazu beitragen, dass der Wunsch des heiligen Vaters in Erfüllung gehe, den Er in Seiner Encycliea „Quod apostolici“ vom 28. December 1878 ausgesprochen: „Quae quidem omnia (domestica pietatis officia) si secundum divinae voluntatis placitum diligenter a singulis, ad quos pertinet, servarentur, quaelibet profecto familia coelestis domus imaginem quamdam prae se ferret, et praeclara exinde beneficia parta, non intra domesticos tantum parietes sese continerent, sed in ipsas respublicas uberrime dimanarent“. VII. Wcài-Ulichrichteil. Investiert wurde Herr Valentin Mikuš auf die Pfarre St. Georgeu au der Südbahu. Bestellt wurden: Ti». Herr Josef Tombali, F.-B. Geis». Rath, Dechant und Hauptpfarrer in Rohitsch, als Mitprovisor der Pfarre St. Florian am Buč ; ferneres als Provisoren die Herren Capitine: Josef Mihalič in Haidin und Valentin Vogrinc in St. Margarethen unter Pettnn. slverseht wurden die Herren Captane: Franz Kukec, Minoritenordens Priester, von Pettini »ach hl. Dreifaltigkeit, bei Lichteneck und Herr Anton Mojžišek, von St. Georgen an der Staiti» nach St. Anna am Kriechenberge. In den bnumtbtit Ruhestand trat Herr Jakob Kolednik, Pfarrer in St. Martin in Haidin. In den zeitlichen Ruhestand traten: P. Dominik Grobelnik, Minoriteli ordenspricster, (Inplan in hl. Dreifaltigkeit bei Lichteneck und Herr Jakob Vindiš, Kaplan in St Anna am Kriechenberge. »nbefcht ist geblieben der II. Kaplansposten in St. Georgen an der Südbahn, der I. Caplansposten in St. Georgen an der S ainz und der Caplansposten in Haidi» und in St. Margarethen unter Petto». Gestorben sind: am 2». Februar: Herr Johann Vraz, Pfarrer in St. Florian am Boč, im 54., und am 22. März: Titl. Herr Jakob Trstenjak, F. B. Geistl. Rath und Pfarrer in St. Margarethen unter Pettou, im 57. und Herr Franz Ferk, Pfarrer in St. Margarethen an der Pesniz, im 50. Lebensjahre. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 1. April 1897. t W Fürstbischof. St. Cqrilltts-Buchbruckcrei, tDfarbuvg.