1868. XIX. C. für die Laibacher Diözese. Dartholomäus, oon Rottes und des apoflotischen Stuhles fl naben Bischof von Laibach. Der hochwürdigen Geistlichkeit der Laibacher Diöcese Heil und Segen vom Herrn! „Was vom Anfänge war, was wir gehört, was, wir. mit unseren Augen gesehen, was wir beschauet, und unsere Hände betastet haben, von dem Worte des Lebens, — welches bei dem Vater war, und uns erschienen ist — verkündigen wir euch, damit auch ihr Gemeinschaft mit uns habet, unsere Gemeinschaft eine Gemeinschaft sei mit dem Vater und mit seinem Sohne, Jesu Christo." Mit diesem Zeugnisse beginnt der Jünger, «den Jesus lieb hatte, sein erstes Sendschreiben und bezeichnet damit die Entstehung der christlichen Kirche und den Grund auch unseres Glaubens an das Wort des ewigen Lebens. Das Wort ist Fleisch geworden und hat unter uns gewöhnet, und wir haben seine Herrlichkeit gesehen, die sich offenbarte in Wort und That und als ein Licht leuchtete allen Jenen, die aus Gott waren und deshalb hörten auf Gottes Wort. Allen, die sich diesem Lichte zuwandten, wurde die Macht gegeben, Kinder Gottes zu werden, sie wandelten im Lichte, hatten Gemeinschaft mit einander und das Blut Jesu Christi, des Sohnes Gottes, reinigte sie von aller Sünde. Es waren aber Viele, welche das Licht nicht liebten und daher auch den Ruf nicht vernahmen, welcher Allen, die bekümmerten Herzens waren, ertönte und sie einlud, den Frieden ihrer Seelen zu suchen und zu finden. Eine kleine Heerde nur sammelte sich um ihren Hirten, aber mit göttlicher Stimme rief der gute Hirt derselben zu: Fürchte dich nicht, du kleine Heerde; denn es hat euerem Vater gefallen, euch das Reich zu geben. Dieses Reich war nicht von dieser Welt, denn unmittelbar an die Versicherung vom Reiche knüpfet sich der Befehl: Verkaufet, was ihr habet und gebet Almosen. Wer euch aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt denjenigen auf, der mich gesandt hat. Gehet hin in die ganze Welt und prediget das Evangelium allen Geschöpfen. Wer da glaubt und sich taufen läßt, der wird selig werden, wer aber nicht glaubt, der wird verdammt werden. Die Männer, zu welchen der Heiland diese Worte sprach, traten in Jerusalem auf und verkündeten Vergebung der Sünden im Namen des Gekreuzigten, und sie gingen in die Welt hinaus und predigten Christum, den Juden zwar ein Aergerniß und den Heiden eine Thorheit, den Berufenen aber Gottes Kraft und Gottes Weisheit. Es mehrte sich die Zahl derjenigen, welche diese Predigt mit gläubigem Gemüthe aufnähmen; es erfüllte sich aber auch die Vorhersagung des Meisters: „Siehe, ich sende euch wie Schafe mitten unter Wölfe. Ihr werdet von Allen gehaßt werden um meines Namens willen; wer aber ansharret bis ans Ende, der wird selig werden. In der Welt werdet ihr Bedräugniß haben; aber vertrauet, ich habe die Welt überwunden." Es hat aber nicht der Heiland allein die Welt überwunden, sondern Alle, die aus Gott geboren sind, überwinden die Welt; trer Glaube aber, daß Jesus ist der als Heiland erschienene Sohn Gottes, bewirkt die Geburt aus Gott und verleiht den Sieg, welcher die Welt überwindet. Dieser Sieg über die Welt vollzieht sich im Innern des Menschen und wird nicht durch die Zahl der Todten und diiederge-worfenen verherrlicht; er erglänzt nur in der Seelenstärke, welche die Leidenschaften und Begierden des menschlichen Herzens-niederkämpft und im schwachen Menschen das Ebenbild Gottes zur Darstellung bringt. Die Aufforderung zu diesem Siege ergeht an Viele, die frohe Botschaft vom Guten wird nach allen Seiten hingetragen, aber nicht Alle gehorchen dieser frohen Kunde. Warum erheben sich so oft die stürmenden Wogen gegen das Schifflein, in welchem der Meister mit seinen Jüngern einherfährt? Warum scheint derjenige, welchem Meere und Winde gehorche», so oft sorglos zu schlafen, daß seine bekümmerten Jünger angsterfüllt rufen: Herr, hilf uns, wir gehen zu Grunde? Der Herr selbst gab dem Apostel Paulus das Zengniß, daß er ein Ihm auserwähltes Werkzeug sei, um seinen Namen vor Heiden und Könige und Kinder Israels zu bringen. Der Beweis dieser göttlichen Wahl soll aber nicht im Aufblühen irdischen Glückes gegeben werden, sondern in Verfolgung und Trübsal; denn ich will ihm zeigen, spricht der Herr, wie viel er um meines Namens willen leiden muß. — Der Apostel faßte das Wort und bekennt, daß er glaube, Gott habe uns Apostel, als die Allergeringsten dargestellt, als die zum Tode bestimmten; denn zum Schauspiele sind wir geworden der Welt, den Engeln und Menschen. Wir sind Thoren nm Christi willen, wir sind schwach, verachtet. Bis zu dieser Stunde hungern und dursten wir, sind entblößt, werden mit Fäusten geschlagen und haben keine bleibende Stätte, man verflucht uns und wir segnen; man verfolgt uns und wir dulden; man lästert uns «ich wir beten, wie ein Answnrf dieser Welt sind wir geworden, wie ein Abschaum von Allen. Deßungeachtet danket Paulus dem Herrn für seine Berufung zum Evangelium und will sich seiner Schwachheit rühmen, damit in ihm wohne die Kraft Christi: „Darum habe ich Wohlgefallen an meinen Schwachheiten, an Schmähungen, an Nöthen, an Verfolgungen, an Bedrängnissen um Christi willen; denn wenn ich schwach bin, dann bin ich stark." Hierin liegt die Lösung jenes Näthsels, weshalb der Herr über seine Erlöseten und Auserwählten so oft harte Bedrängniß kommen läßt. Die mit aufrichtigem Herzen den Herrn suchen, sollen in mannigfachen Prüfungen ihrer Schwachheit sich bewußt werden, damit sie auf den Herrn vertrauen lernen, alle ihre Sorgen auf den Herrn hinwerfen und sich nur des Herrn rühmen. Mein Sohn, sagt der weise Sirach, willst du den Dienst Gottes antreten, mache dich auf Anfechtung gefaßt; und der H. Paulus erinnert seinen geliebten Timotheus daran, daß alle, die gottselig leben wollen in Christo Jesu, Verfolgung leiden werden. Die ganze Vergangenheit, so weit sie uns bekannt geworden ist, bestätigt diese Wahrheit. Schmähung, Schimpf und Spott, Vertreibung aus der Heimath, Gefängniß, Schwert und Feuer waren nicht immer die gefährlichsten Anfechtungen; äußerer Glanz, irdischer Wohlstand, Reichthum und Ueberfluß brachte der Sittenheiligkeit größer« Schaden, als die blutigsten Verfolgungen. Wenn ich schwach bin, sagt der H. Paulus, daun bin ich stark. Wer weiß es nicht, daß in jenen Jahrhunderten, in welchen die Wuth der Heiden, der Haß der Irrgläubigen, der Stolz der Weltweisheit gegen die Bekenner Jesu Christi tobten, die glänzendsten Muster eines weltüberwindenden Glaubens weithin leuchteten und die Zahl der Gläubigen wunderbar mehrten. Als die Machthaber dieser Welt das Bekenutniß Christi mit ihrer Gunst lohnten, den Gläubigen Einfluß und Ehrenstellen gewährten, schlich in die Kirche Christi das Sittenverderbniß weit mehr sich ein, als dieß in den Tagen der Verfolgung zu betrauern war. Wenn ein starker Wind über die Tenne hinfährt, auf welcher Weizengarben gedroschen werden, rafft er die Spreu mit sich fort, und nur die schweren Korner bleiben liegen; bei ruhiger Luft mengt sich Alles untereinander. Wohl werden manche äußere Aergernisse und Verfnhrungskiinste hintangehalten, wenn äußere Zucht und Strenge der Eigenwilligkeit der Menschen engere Schranken ziehen; es lehrt jedoch die Erfahrung, daß durch die äußere Gewalt der innern Geisterfäulniß auf die Dauer nicht ge-wehret werden kann. Das Geschwür verbreitet sich unter der dem Anscheine nach gesunden Hülle, unerwartet durchbricht es die schone Decke und mancher schmerzhafte Schnitt tief ins Fleisch hinein wird erfordert, um die Heilung vollends zu Stande zu bringen, wenn der angegriffene Organismus einer solchen überhaupt noch fähig ist. Alles Irdische vergeht, die Pflanzen verdorren, die Blumen verblühen, die Individuen sterben, die Völker vergehen, die Reiche verschwinden; diese Letzteren vorzüglich durch die sittliche Verfaulung. Wenn sich die Anerkennung eines heiligen, gerechten Gesetzgebers, der über den Menschen im Himmel thront, in großer Ausdehnung verliert, wenn die menschlichen Gesetzgeber alle Weisheit nur aus sich selbst schöpfen wollen und die Quellen verschmähen, für deren Lebenskraft die verflossenen Jahrtausende ein vollgilttges Zeugniß ablegen, dann erscheint im goldprunkenden Saale beim lauten Jubel der sinnlichen Freude der verhängnißvolle Finger an der Wand und verkündet das Ende erlogener Herrlichkeit. — Die aber ans den Herrn hoffen, erneuern ihre Kraft und werden nicht müde. Wer den Herrn liebt, der vertraut auf den Herrn, arbeitet für den Herrn, leidet für den Herrn und gibt auch sein Leben für den Herrn; denn er weiß, daß seine Arbeit nicht vergeblich ist im Herrn. Brüder in Christo! Auch in unferm Wirkungskreise entzieht uns für die nächste Zukunft die Wandelbarkeit des menschlichen Geistes in der Verwirklichung unseres Berufes jene Unterstützung, deren Erfolge wir vielfach sehr segensreich fanden. Werden wir deßhalb muthlos znrückweichen, unser Bestreben aufgeben, an dem Werke Christi verzweifeln? Das sei ferne von uns! Christus hieß seine Apostel bei ihrer Sendung in die Welt nicht auf die Gewaltigen dieser Erde ihre Hoffnung setzen, nicht mittelst deren Hilfe das Reich Gottes verbreiten. Er sagte ihnen vielmehr: Sie werden euch den Gerichtsstellen übergeben, vor Statthalter und Könige werdet ihr geführt werden um meinetwillen. Haben sie den Hausvater Belzebub geheißen, wie viel mehr werden sie seine Hausgenossen also nennen? Je mehr uns die menschliche Unterstützung entzogen wird, desto mehr sotten wir bei Gott Hilfe suchen, desto lebendiger an seine Verheißung uns erinnern, die da lautet: Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis ans Ende der Welt. Der heilige Paulus schreibt seinem Timotheus: Du bist mir in der Lehre gefolgt, im Wandel, in der Geduld, in den Verfolgungen, in den Leiden; die bösen Menschen und die Verführer werden immer ärger werden; du aber bleibe bei dem, was du gelernt hast: denn du weist ja, von wem du gelernt hast. Predige das Wort, halte an damit, es sei gelegen oder ungelegen. Sagen wir uns selbst mit dem Apostel: „Ich werde nicht zu Schanden, denn ich weiß, an wen ich geglaubt habe, und ich bin überzeugt, daß er mächtig ist, meine Hinterlage zu bewahren für jenen Tag, an dem wir erscheinen werden vor dem Richter-stichle Christi, damit ein Jeder, je nachdem er in seinem Leibe Gutes oder Böses gethan hat, darnach empfange? Ob unsere Bemühungen den erwünschten Erfolg äußerlich ausweisen oder dessen zu ermangeln scheinen, entscheidet nicht über den Werth unserer Arbeit, bestimmt auch nicht den Grad unseres Verdienstes. Non est in medico semper, relevetuv ut aeger. Die Liebe Christi dränge uns! Christus ist für Alle gestorben, damit die da leben, nicht mehr sich selbst leben, sondern dem, der für sie gestorben und auferstanden ist. Um theuern Preis sind wir erkauft; lasset uns daher Gott in unserem Leibe tragen und verherrlichen. Wir Alle, die wir in der Wassertaufe durch das Wort des Lebens gereinigt und geheiligt sind, bilden Einen Leib, dessen Haupt Christus ist, und dieser Leib ist die katholische Kirche, die sich Christus durch seine Mensch- Werbung, seinen Tod und seine Auferstehung, durch seine Himmelfahrt und Ausgießung des heil. Geistes erworben und gebildet hat, die er zusammenhält und mittelst seiner Wirksamkeit durchdringt und lenkt. Wir Alle sind Glieder dieses geheiligten Leibes. Das Leben eines jeden einzelnen Gliedes kommt von dem Herrn; dieses Leben zu empfangen und zu bewahren, zu pflegen und zu erhöhen hängt aber auch von der Mitwirkung des Menschen ab, diese Gabe Gottes wohl anzuwenden, als Rebzweige, die Frucht bringen, uns zu bewähren, das ist auch unser Werk. Diese innige und lebengebende Verbindung zwischen Christus und seiner Kirche hat in den menschlichen Verhältnissen ein Nachbild, ans welchem sich im Gebiete der Natur eben jenes erhabene Vorbild ununterbrochen entwickelt. Dieses Nachbild ist die Verbindung Eines Mannes und Eines Weibes zur Ehe. Die Verbindung zwischen Christus und seiner Kirche, dieses Urbild der heiligen Liebe, ist die Quelle aller Heiligung, deßhalb voll Gnade und Wahrheit. Heilig muß aber auch das irdische Nachbild jenes himmlischen Urbildes sein, weil dasselbe die natürliche Grundlage darbietet, aus der sich auf Erden im Menschengeschlechte die Darstellung jenes Urbildes fort und fort entwickelt. Wie durch die Taufe das Menschenkind zum Gotteskinde wiedergeboren wird, so gibt die eheliche Verbindung zwischen Mann und Weib den dauernden Nachwuchs zur Vollziehung der himmlischen Wiedergeburt, darum nennt der Apostel Paulus diese zweifache Verbindung sowohl im Vorbilde als im Nachbilde ein großes Gehemmiß, welches seine Verwirklichung, nicht minder aber auch sein Verständniß nur in Christo und in seiner Kirche findet. Wer Christum und seine Kirche nicht kennt, kann auch diese geistige Seite der Ehe nicht kennen. Es kann aber die lebensgemeinschaftliche Verbindung nur unter der Bedingung zur Verwirklichung des himmlischen Vorbildes sich diensam erweisen, wenn sie von den Verbundenen in dieser Bedeutung aufgefaßt wird, wozu dieselben eben der Heiligung und Kräftigung durch den Geist Christi benöthigen. Es ist daher leicht begreiflich, daß die Kirche Christi die eheliche Verbindung von Mann und Weib gleich von ihrem Beginn an als in den Kreis ihrer angelegentlichsten Sorgfalt gehörend betrachtete, hegte und pflegte. Die christliche Kirche hat nicht die Aufgabe, die weltliche Seite des Menschenlebens zu zerstören, sondern nur die Aufgabe, auch diese Seite zu heiligen, mit ihrem Geiste zu durchdringen und nach Bedürfniß zu einer reinern Darstellung umzugestalten. Dieses Ziel ließ sich nur in nachhaltiger Einwirkung, in fortschreitender Entwicklung erreichen. Je nach Verschiedenheit der diesem Zielpunkte sich hemmend entgegenstellenden Hindernisse mußte auch in der Kirche die Ehegesetzgebung bald weiter greifen, bald ihren Kreis enger umschreiben, bald mit der weltlichen Macht übereinstimmend wirken, bald wieder selbstständig und unabhängig gestalten. Als die weltlichen Reiche ihre Ehre und ihr Glück darin suchten, christliche Reiche zu heißen und zu sein, war es selbstverständlich, daß die Ehegesetzgebung größtentheils der Machtsphäre der Kirche anheim gestellt blieb. Daraus aber den Schluß ziehen, daß die Kirche nur durch die Zulassung der weltlichen Machthaber die Ehe ihrer Angehörigen ihren Bestimmungen unterwarf, würde keine gründliche Forschung verrathen. Die Kirchenversammlung von Trient hat in dieser Hinsicht Entscheidungen getroffen, denen kein Katholik seine Zustimmung versagen darf. Das Reich Christi ist ein Reich des Geistes und darum der Freiheit, jedoch nur jener Freiheit, die sich in der Bethätigung der Wahrheit vollzieht. Das Menschenkind wird wohl vor dem Bewußtsein seiner sittlichen Freiheit durch die Taufe in das Reich Christi ausgenommen und darin durch Beispiel und Lehre auferzogen; aber seine heiligste Aufgabe ist es, dem Herrn und Erlöser, dessen mystischem Leibe er ohne sein Verdienst eingepflanzt worden ist, nach dem Aufleuchten des geistigen Bewußtseins mit Erkenntniß und streitthätiger Entschiedenheit anzugehören. Die Bedingungen zur Theilnahme an den Gnadenspendungen und Segnungen der Kirche, vorzuschreiben, gehört nur der Kirche Christi zu. Der Mensch, welcher als Glied dieses geistigen Leibes gelten will, muß sich im freien Gehorsam ihren Anordnungen unterwerfen; er kann nach dem Maße seiner Befähigung fördernd an ihrer Lebensentwickelung theilnehmen, nie aber eigenwillig seine Selbstsucht in ihrem Lebenskreise geltend machen wollen. Die Befähigung des Menschen zum freien Gebrauche seiner Kräfte ist ein Vorzug, welcher ihm den ersten Rang unter allen irdischen Wesen einräumt; aber der Mißbrauch dieses Vorzuges kann den Menschen tiefer erniedrigen als ein anderes lebendes Geschöpf steht. Der Mensch muß daher dem freien Gebrauche seiner Kräfte Schranken setzen, nicht allein aus dem Grunde, daß er seiner eigenen Entwürdigung vorbeugt, sondern auch deshalb, damit seine Nebenmenschen an der Verwirklichung ihres Lebenszweckes nicht gehindert werden. Diese Schranken ermangeln der erforderlichen Festigkeit, wenn sie kein höheres Ansehen heiliget und festiget, als sich ein solches aus dem rein menschlichen Willen ableiten läßt. Diese Schranken bewähren sich nur dann in ihrer Kraft, wenn sie als der Ausdruck eines allmächtigen, heiligen und gerechten Willens anerkannt werden. Dazu bedarf es der Thatsachen, die als feste Säulen in der Geschichte des menschlichen Geschlechtes dastehen und in gleicher Weise durch ihre äußere Erscheinung dem menschlichen Geiste eine aufmerksame Beachtung abuöthigen, als sie durch ihren innern Gehalt Anerkennung verdienen und Ehrfurcht einflößen. Dieses Bedürfniß befriedigt die christliche Kirche. Das Zeugniß gibt ihr die Vergangenheit, gibt ihr die unbefangene Forschung, gibt ihr das befriedigte Sehnen des menschlichen Herzens. Wenn der Mensch die von der christlichen Kirche kundgemachten Schranken in seinem Begehren und Streben anerkennt und beobachtet, so beugt er seiner Erniedrigung vor und gelangt zum Bewußtsein seiner echten Freiheit. Diese Anerkennung allgemein zu machen, sollte Jeder als die schönste Aufgabe seines Lebens anerkennen; vorzüglich aber verbindet diese Pflicht diejenigen, welche sich den Lebensberuf gewählt haben, Diener Christi und Ansspender der Geheimnisse Gottes zu sein. In Zeitverhältnissen, in welchen sich vorzüglich ein unklares und ungemeßenes Streben nach Freiheit in den Vordergrund drängt, sollen die Diener Christi ebenso die Wichtigkeit, als die Schwierigkeit ihrer Aufgabe mit klarer Erkenntniß und fester Willensentschiedenheit ins Auge fassen, und zu jedem irdischen Opfer für die Lösung dieser Aufgabe willig sich finden. Die Grundlage eines sittlich geordneten Lebens ist anerkannt die Familie, welche in der christlichen Ehe ihre Heiligung empfängt. Wir sollen keine Mühe sparen, um allen unserer geistlichen Führung Anvertrauten die Ueberzeugung beizubringen oder dieselbe lebendig zu erhalten, daß Alle, welche den Ehebund zu schließen beabsichtigen und sonst als Glieder der katholischen Kirche erscheinen wollen, denselben nach den Vorschriften der katholischen Kirche entgehen und demnach ihre Ehe als eine vor der Kirche und vor Gott giltige Ehe angesehen werden darf. Je weniger die Gläubigen durch äußern Zwang zur Schließung einer kirchlich giltigen Ehe geuöthigt werden, desto mehr ist dahin zu wirken, daß dieses aus innerer Ueberzeugung, aus einem lebendigen Glauben geschehe. Wir werden für unsere Treue, für unsere Thätigkeit Gott Rechenschaft geben, nicht für den Erfolg unserer Bemühungen. Aeußere Gewalt steht uns nicht zu Gebote, darum sollen wir durch Wort und Beispiel desto eifriger in aller Liebe, Weisheit und Geduld unserem heiligen Berufe zu entsprechen trachten. Wir sind es ja eben, ehrwürdige Brüder, die dastehen ausgerüstet mit der Vollmacht vom Herrn, um der heilsbedürftigen Menschheit die frohe Botschaft des Heiles immerdar vorzuhalten und zur freiwilligen Annahme anzubieten, im Namen des am Kreuze verschmachtenden Heilandes den sehnsuchtsvollen Menschenkindern zuzurufen: „Wer dürstet, komme zu mir und trinke; das Wasser, welche ich gebe, wird zur Wasserquelle, welche ins ewige Leben fortströmt.^ Wir stehen da, um die Hoheit des Glaubens und die Heiligkeit des christlichen Gesetzes zu preisen und in alle Herzen hineinzurufen, daß sie für die Liebe desselben sich gefangen geben. Es war eine Zeit, wo auf den Trümmern der römischen Welt neue Völker auftraten und neue Reiche erwuchsen. Die Sendboten des Evangeliliins, dessen glänzendes Symbol schon lange vorher auf den Zinnen des Kapitols leuchtete, zogen ans zu diesen Völkern, um sie mit dem Sauerteige des Christenthnms zu dnrchdringen und zur höheren Gesittung hinauzuführen. Die Völker widerstanden der siegenden Macht des Kreuzes nicht, anbetend sanken sie nieder vor diesem höchsten aller Mysterien und beugten ihren stolzen Nacken unter das süße Joch des Gesetzes Christi, das Lebensgesetz des Christenthnms ist auch das Gesetz ihres Staatslebens geworden. Alle staatlichen Institutionen waren von dem Hauche christlichen Geistes durchwehet und getragen, und darum ist es kein Wunder, daß die kirchliche Gesetzgebung über die Ehe, welche die Wurzel der Familie und des Staates ist, mit Freuden von dem Staate anerkannt und allen Staatsbürgern zur Heilighaltung eingeschärft wurde, wie es auch leicht begreiflich ist, daß der Kirche, welche durch Jahrhunderte die einzige Culturmacht war, ihr Einfluß auf die Erziehung der Heranwachsenden Generationen mit dem Zoll des vertrauensvollsten Dankes vergolten wurde. Es ist jedoch schon lange her, daß die geschilderte innige Verschlingung des kirchlichen und staatlichen Lebens sich zu lösen begann, und in unserem Vaterlande Oesterreich hat diese Lösung eben auch in jüngster Zeit sich vollzogen. Die drei Gesetze vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 47), welche in Nr. 18. des kirchlichen Verordnungsblattes für die Laibacher Diözese bekannt gemacht wurden, geben davon Zengniß. Wie werden wir, ehrwürdige Brüder, diesen Gesetzen, den durch dieselben geschaffenen neuen Verhältnissen gegenüber uns verhalten? Wie immer, so werden wir auch fortan hoch halten das heilige Gesetz des Christenthnms und die uns anvertrauten Gläubigen um der Liebe Christi willen auffordern, daß sie in der Treue freiwilligen Gehorsams demselben sich unterwerfen, zugleich aber im Herrn sie ermahnen, das weltliche Gesetz so zu beobachten, daß sie das Gesetz Gottes und der Kirche nicht verletzen. Im Nachstehenden folgen die in Nr. 18. des kirchlichen Verordnungsblattes für die Laibacher Diözese versprochenen Weisungen, welche anläßlich des Ehe-, Schul- und interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 als nothweudig sich Herausstellen, und zwar dergestalt, daß vorläufig der Reihe nach bezüglich jedes einzelnen Gesetzes nur die leitenden Prinzipien und die allgemeinen Normen angegeben werden, welche der hochwürdigen Diözesangeistlichkeit bei der obliegenden Amtsführung zur Richtschnur dienen sollen. A. Instruction für den hochwürdigcu Klerus mit Beziehung auf das Gesetz vom 25. Mai 1868 lReichsgesetzblatt vom 26. Mai 1868 XIX. St. Nr. 47.) wodurch die Vorschriften des zweiten Hanptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht für Katholiken wieder hergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor weltlichen Behörden erlassen werden. Das Gesetz ist für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gütig, seine Wirksamkeit beginnt mit dem 10. Jnli 1868. Die geschlechtliche Verbindung eines Mannes und eines Weibes wird in der Menschheit zur Ehe, das ist, zur unauflöslichen monogamischen Vereinigung. Die Ehe ist schon von Ratur ein sittliches und damit allerdings im gewissen Sinne ein religiöses, das heißt, in nächster Beziehung zu Gott, dem Schöpfer und Gebieter des Menschengeschlechtes stehendes Institut. Als solches wurde es auch schon von nichtchristlichen Völkern angesehen und behandelt. Durch den Eintritt Christi in die Menschenwelt und durch die Gründung der Kirche erhielt das natürlich-sittliche Institut der Ehe einen übernatürlichen sakrameutalischen Charakter. Durch die Taufe tritt der einzelne Mensch in die Sohuschaft Christi des zweiten Adam ein. Mit seinem gau- zen geistig-leiblichen — persönlich-geschlechtlichen — Leben ist er von da an unter die Auetoritat Christi und der ihn stellvertretenden Kirche gestellt, welche ihm den Vollgenuß des neuen Lebens der Gnade zn vermitteln hat. Die doppelwestge Natur des Menschen bringt es mit sich, daß in dem Organismus der Sakramente Firmung und Ehe als zwei von einander verschiedene und geschiedene Sakramente erscheinen, von denen die erstere als Initiation in die geistig-freie persönliche, die letztere als Initiation in das natürlich-geschlechtliche, das ist, der geschlechtlichen Allgemeinheit zugewendete Leben sich darstellt. Da wie dort soll das Bild Christi sich reflectiren, die eine wie die andere soll die Signatur des von Christo dem erlöseten Geschlechte erworbenen himmlischen Paraklet tragen. Die Ehe, wie die Firmung, ist so gewiß ein wahres und wirkliches Sakrament, als die Taufe es ist und weil die Taufe es ist. Die Ehe des Getauften kann gar nicht anders denn als sakramental gedacht werden. Dieser Umstand bringt es mit sich, daß die Eingehung und der Bestand der Ehe bei den Gliedern der Kirche unter die gesetzgebende und richterliche Gewalt der Kirche gestellt ist. Es kommt ihr kraft ihrer Sendung das Recht zu, sowohl die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine kirchlich giltige Ehe eingegangen werden kann, als auch über die Umstände zu urtheilen, unter denen die Verpflichtung zur Erfüllung der in der Ehelichnng übernommenen Pflichten aufhören oder wenigstens suspendirt werden kann. Mit ändern Worten: die Kirche hat das Recht für ihre Angehörigen trennende und verbietende Ehehindernisse aufznstellen und Ehestreitigkeiten, welche sich auf das Eheband und die Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft beziehen, vor ihr Forum zu ziehen. Dieses ihr Recht hat sie im Konzil von Trient Sess. XXIV. de Sacr. matr. can. 3. 4. 12. feierlich affirmirt und in Oesterreich bis zum a. H. Patent vom Jahre 1783 unbehindert geübt. Durch dieses Patent wurde die Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche über die Ehe aufgehoben und auf dem Standpunkte eben desselben Patentes von 1783 hat auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811 die Gesetzgebung über die Ehe eingerichtet. Der Widerspruch der so gearteten staatlichen Ehegesetzgebung mit den Satzungen der katholischen Kirche wurde lange schmerzlich gefühlt. Dessen Beseitigung erfolgte wirklich durch das a. H. Patent vom 8. Oktober 1856, wo in Folge einer mit dem heiligen apostolischen Stuhle geschlossenen Vereinbarung ddo. 18. August 1855 die Gerichtsbarkeit der Kirche über die Ehe hergestellt und für die Katholiken ein konfessionelles Ehegesetz geschaffen ward. Das Gesetz vom 25. Mai 1868 hebt die Gerichtsbarkeit der Kirche über die Ehe wieder auf, so daß in Zukunft für die Katholiken der im Reichsrathe vertretenenen Königreiche und Länder die Vorschriften des von dem Eherechte handelnden 2. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 und die hiezu nachträglich erlassenen Gesetze und Verordnungen gelten sollen, insoweit dieselben zur Zeit, als das Patent vom 8. Oktober 1856 in Kraft trat, bestanden haben und durch das neue Gesetz nicht abgeändert werden. Im Artikel III. dieses Gesetzes wird die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken ausschließlich denjenigen weltlichen Gerichten überwiesen, die vor dem 1. Jänner 1867 hiezu berufen waren. Im Artikel II. werden auch die Katholiken ermächtiget, das Aufgebot ihrer Ehe durch die weltliche Behörde zu veranlassen, und die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde abzugeben, wenn der Seelsorger die Vornahme des Aufgebotes oder die Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe aus einem durch die Gesetzgebung des Staates nicht anerkannten Hindernngsgrunde verweigert. So wurde der Widerspruch zwischen der kirchlichen und staatlichen Ehegesetzgebung erneuert. Ohne in Abrede stellen zu wollen, daß der Staat auf die Normirnng des natürlich-sittlichen Berhältniffes der Ehe ein um so unbestreitbareres Recht hat, als seine ganze Ordnung von diesem Institute abhängig ist, gehört anderseits die Regelung der Ehe, insbesondere die Aufstellung von Bedingungen zur Eingehung derselben, gewiß auch zu den eigensten innern Angelegenheiten der Kirche; ihre Gerichtsbarkeit über die Ehe, aus welcher die neuen Sprößlinge fürs Gottesreich hervorgehen, fließt aus deren innerstem Wesen, und die Kirche kann nie darauf verzichten, die Ehestreitigkeiten der Katholiken vor ihr Forum zu ziehen und nach ihren Gesetzen darüber zu erkennen, mag der Staat den kirchlichen Urtheilen pro foro civili Geltung beilegen oder nicht. Dieses Verfahren einzuhalten ist sie umsomehr berechtiget, als ihr in den Staatsgrundgesetzen die selbstständige Leitung ihrer Angelegenheiten ausdrücklich gewährleistet ist. Die kirchlichen Gesetze über die Ehe sind in der „Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiserthums Oesterreich in Betreff der Ehesachen" zusammengefaßt. Durch das a. H. Patent vom 8. Oktober 1856 wurde dieselbe auch als Staatsgesetz erklärt. Jn-soferne sie ein Staatsgesetz ist, konnte sie von der gesetzgebenden Gewalt des Staates aufgehoben werden. Da sie aber auch ein Kirchengesetz ist, so währt deren Wirksamkeit pro foro ecclesiastico fort, bis sie nicht durch die kompetente kirchliche Auctorität außer Kraft gesetzt wird; und die Geistlichen haben sich in Ehesachen nach dieser „Anweisung" zu richten, mit Ausnahme jener Fälle, in welchen zur Durchführung die Saatshilfe in Anspruch zu nehmen wäre. Denn der Staat, welcher im Jahre 1856 diese „Anweisung" in seine Gesetzsammlung ausgenommen und ihr hiedurch auf seinem Gebiete geltende Kraft zuerkannt hatte, hat dieselbe seinerseits „außer Kraft gesetzt." Es ist daher so, als wenn die „Anweisung" in Ehesachen nicht mehr im Reichsgesetzblatte enthalten wäre. Die Geistlichen werden sich diesemnach an die „Anweisung" halten, aber den weltlichen Behörden gegenüber sich nicht mehr darauf berufen; denn diese könnten ihnen antworten: Die „Anweisung" geht uns nichts an, dieselbe eristirt für uns nicht mehr. Durch das neue Ehegesetz vom 25. Mai 1868 ist auch das Ehepatent vom 8. Oktober 1856 und das demselben als Anhang I. angeschlossene „Gesetz über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich" aufgehoben. Man kann sich daher bei Schließung der Ehen nicht mehr darauf beziehen. In Berücksichtigung der oben dargelegten Prinzipien und Thatsachen werden nun mit Bezug auf das bürgerliche Ehegesetz vom 25. Mai 1868 dem hochwürdigen Diözesan-Klerus für das innere und äußere Forum der Kirche nachstehende allgemeine Normen zur Darnachach-tnng vorgezeichnet. §. 1. Die kirchliche Ehegesetzgebrmg bleibt ungeachtet der durch das bürgerliche Ehegesetz aufgestellten Aenderungen in Kraft. §. 2 Die Eheverlöbniffe verlieren für die Katholiken ihre moralische Verpflichtung nicht, wenn auch das bürgerliche Ehegesetz denselben keine rechtliche Wirkungen znspricht. Jene moralische Verpflichtung besteht nach dem Kirchenrechte darin, daß die Verlobten im Gewissen gehalten sind, einander zu ehelichen, es sei denn, daß auf die eine der im Kirchengesetze angeführten Arten dieselbe aufgehört hat. §. 3. Das Eheverlöbniß kommt auch fernerhin in der Hinsicht in Betracht, daß es entweder ein aufschiebendes oder nach Umständen ein trennendes Ehehinderniß ist. Die Seelsorger haben daher bei der auf Grund eines Eheverlöbniffes erhobenen Einsprache nach den betreffenden §§. der „Anweisung" vorzugehen und die Parteien nöthigensalls genau und eindringlich über die sittliche Verbindlichkeit der Eheverlöbnisse zu belehren. Ist es mit Rücksicht auf ein rege gemachtes Ehehinderniß nothwendig, die Parteien an das Ehegericht zu weisen, so hat der Seelsorger demjenigen Theile, gegen dessen anderweitige Eheschließung Einsprache erhoben wird, auseinanderzusetzen, daß er, bevor nicht die ehegerichtliche Entscheidung erfolgt ist, zur Eheschließung mit einer dritten Person mcht zugelaffen werden kann. Stellt sich das Eheverlvbmß als ein trennendes Ehehinderniß heraus (Anw. §. 35), so wird er auf die bisher vorgeschriebene Weise bei dem Ordinariate die Dispens nachsuchen. §. 4. Die Dispens von kanonischen Ehehindernissen und Eheverboten, die nur im Wege der Nachsichtgewährung behoben werden können, ist überhaupt wie bisher bei der kirchlichen Behörde nachzusuchen. In dieser Hinsicht sind die Gläubigen zu belehren, daß ihr Verhältniß zur Kirche sie unter einer schweren Sünde verpflichte, die von der Kirche über die Ehe aufgestellten Vorschriften zu beobachten, und daß sie ohne Berücksichtigung derselben die kirchliche Trauung nicht erlangen können. §. 5. Beim Einschreiten der Ehewerber von kanonischen Ehehindernissen oder Eheverboten sind die etwa nothwendigen Belege, als Matriken-Ertrakte, vom Seelsorger auszufertigende Zeugnisse u. dgl. ex officio auszustellen. §. 6. Die Herrn Seelsorger bleiben ermächtiget, bei wirklicher Todesgefahr von allen drei Aufgeboten die kirchliche Dispens zu ertheilen. In einem solchen Falle ist der von Ehewerbern zu leistende Eid in die Hände des trauenden Priesters schon darum abzulegen, weil die Brautleute eidlich zu bestätigen haben, daß ihnen kein Hinderniß bekannt sei, welches ihrer Eheschließung nach dem Kirchengesehe entgegenstünde. Der trauende Priester hat nach Beschaffenheit der Umstände über die etwaigen Hindernisse des Kirchengesehes die erforderlichen Fragen an sie zu richten. Damit aber die Brautleute die bürgerlichen Rechte der Ehe erwerben, ist darauf bedacht zu nehmen, daß die Trauung erst dann vorgenommen werde, wenn der Nachweis über die erlangte bürgerliche Dispens vom Aufgebote erbracht ist, welche auf Grund des von den Ehewerbern geleisteten Eides ertheilt wird, mit dessen Abnahme das bürgerliche Gesetz eigene Organe beauftragt. Daß die Eidesleistung vor dem Diener der Kirche stattgefnnden hat, ist im Trauungsbuche anzuführen; die Urkunde über die bürgerliche Dispens vom Aufgebote ist zu allegiren. In ähnlicher Weise'ist in dem Falle vorzugehen, auf welchen §. 85. der „Anweisung für die geistlichen Gerichte^ hindeutet. §. 7. Ehewerbern, welche die Dispens von kirchlichen Ehehindernissen oder Eheverboten angesucht und erhalten haben, wird der Seelsorger zur Erlangung der Nachsicht von bürgerlichen Ehehindernissen oder Verboten behilflich sein, weil durch dieselbe die für sie so wichtige Erwerbung der bürgerlichen Rechte erzielt wird. Die Belege, welche die Parteien zum Einschreiten um die bürgerliche Nachstchtgewährung benöthigen, sind jedoch nicht stempelfrei auszustellen. §. 8. Uebrigens find Ehen, die nach dem Kirchengesetze sowohl nach Materie als Form giltig geschloffen wurden, pro foro Ecclesiae als gütig und unauflöslich zu betrachten, wenn ihnen auch ein bürgerliches Hinderniß entgegenstehen würde; daher sind solche Ehegatten zu einer anderweitigen Eheschließung nicht zuzulaffen. §. 9. Die kirchliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen wird aufrecht erhalten, daher werden die kirchlichen Ehegerichte sowie die bisherigen vom heiligen apostolischen Stuhle delegirten höheren Instanzen der Gerichtsbarkeit fortbestehen. Für das kirchliche Forum bleibt die Kompetenz der kirchlichen Gerichte in Eheangelegenheiten dieselbe wie bisher, und haben sich die Gläubigen in angezeigten Fällen auch künftighin an sie zu wenden. §. 10. Die Delegation der Ehegerichtskommiffäre zur Vornahme von Amtshandlungen bei Zngerenz der kirchlichen Gerichte in Ehesachen dauert fort. §. 11. Bei Klagen ans Scheidung von Tisch und Bett handelt es sich zunächst um die Entscheidung der Frage, ob Gründe vorliegen, welche von der Gewissenspflicht entbinden, die 2 eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Darum sollen Klagen in dieser Richtung bei den kirchlichen Gerichten angebracht werden. §. 12. Da die eheliche Lebensgemeinschaft die Vorbedingung zur Erfüllung der durch die Ehe übernommenen Pflichten ist, und deshalb nur in den vom Kirchengesetze bestimmten Fällen und beziehungsweise in der von dem Kirchengesetze vorgeschriebenen Form aufgehoben werden darf, so steht es den Gatten nicht zu, darüber eigenmächtig zu entscheiden. Daher ist die ein verständliche Scheidung von Tisch und Bett sittlich uuzuläßig, und der Seelsorger hat dahin zu wirken, daß die Gatten entweder die Lebensgemeinschaft fortsetzen, oder die Klage auf Scheidung von Tisch und Bett bei dem kirchlichen Gerichte anbringen. §. 13. Sollte sich ein oder beide Ehegatten an das weltliche Gericht zu dem Ende wenden, daß man ihm oder ihnen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewillige, oder sollten Ehegatten bei demselben die Genehmigung der einverständlichen Scheidung von Tisch und Bett uachsuchen, und werden die Ehegatten in solchen Fällen von dem weltlichen Gerichte an den Seelsorger gewiesen, damit er nach Vorschrift des bürgerlichen Gesetzbuches den dreimaligen Versöhnungsversuch vornehme: so hat er sich darauf zu beschränken, wozu ihn seine Seelsorgepflicht anweiset. Er hat ihnen nämlich das Gelöbniß, das sie einander am Altäre vor Gott gegeben haben, in Erinnerung zu bringen, er wende alle Mühe an, welche ihm der Seeleneifer eingibt, die aufgeregten Gemüther zu besänftigen, die Streitigkeiten zu schlichten, den Schuldigen zur Anerkenuung des Unrechtes, den Verletzten zur Vergebung der Unbilden zu bewegen, er benütze alle Motive, welche ihm die Verhältnisse der uneinigen Ehegatten bieten, tun sie zur Erfüllung der mit der Ehe übernommenen Pflichten zu stimmen. §. 14. Bleiben seine Bemühungen erfolglos, so hat er die Streitenden anzuweisen, ihr Anliegen bei dem kirchlichen Ehegerichte in der Richtung anzubringen, daß es über die sittliche Zuläßigkeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheide. Wegen Austragung der das Vermögen und sonstige bürgerliche Rechte betreffenden Ansprüche und Streitigkeiten hat er ihnen zu bedeuten, sich an das weltliche Gericht zu wenden. §. 15. Doch er stelle ihnen über die vorgenommenen Aussöhnungsversuche kein Zeugniß aus, erstatte aber hierüber den in §. 213 der Anw. vorgeschriebenen Bericht an das Präsidium des geistlichen Ehegerichtes. §. 16. Im Falle der Seelsorger vom weltlichen Gerichte zur schriftlichen oder mündlichen Erklärung über die Vornahme der Sühnversuche aufgefordert wird, hat derselbe unter ausdrücklicher Berufung auf die ihm vom Ordinariate ertheilte Weisung zu erklären, daß er dasjenige, wozu ihn sein Beruf als Seelsorger verpflichtet, erfüllt, und die erforderlichen Auskünfte darüber dem fürstbischöflichen Ehegerichte erstattet habe. §. 17. Haben die Ehegatten mit Umgehung des kirchlichen Gerichtes, welches über die Gewissenspflicht der ehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden berufen ist, bei dem weltlichen Gerichte die Scheidung von Tisch und Bett erwirkt, so ist derjenige Ehegatte, welcher die Aufhebung der Lebensgemeinschaft begehrt und erwirkt hat, und nach Umständen sind beide Ehegatten vom Seelsorger anzuweisen, das bezügliche Ansuchen beim geistlichen Gerichte anzubringen und dem rechtskräftigen Erkenntnisse sich zu fügen. §. 18. Wer sich ungeachtet aller diesfalls erhaltenen Belehrungen standhaft und entschieden weigert, der ihm obliegenden Pflicht nachzukommen, kann der sakramentalischen Lossprechung nicht theilhaftig werden. §. 19. Will Jemand, der schon verehelichet war, auf Grund der gerichtlichen Todeserklärung des anderen Ehetheiles, oder auf Grund der vom weltlichen Gerichte ausgesprochenen Ungiltig- feit der früheren Ehe zu einer zweiten Ehe schreiten, so hat der diesfalls angegangene Seelsorger die Angelegenheit unter Beilegung der von den Ehewerbern beigebrachten und uöthigenfalls zu ergänzenden Dokumente dem kirchlichen Ehegerichte vorzulegen und dessen Weisungen abzuwarten. §. 20. Die Civilehe ist nach den Bestimmungen des Konzils von Trient (Sess. 24. c. 1. de Ref. matr.) wegen des Mangels der Eheschließung vor dem zuständigen Seelsorger an und für sich kirchlich ungiltig, wenn ihr auch kein anderes kanonisches Hinderniß entgegensteht. §. 21. Desgleichen sind auch jene gemischten Ehen für kirchlich ungiltig anznsehen, welche vor einem nichtkatholischen Seelsorger und zwei Zeugen in jenen Ländern geschloffen werden, für welche die Instructio: ,.Cum Romanus Pontifix“ vom 22. Mai 1841 (Seite 46 des fürstbischöflichen Hirtenschreibens vom 4. November 1856) vom apostolischen Stuhle erlassen wurde, der zufolge gemischte Ehen vor dem zuständigen katholischen Pfarrer, sei es auch unter passiver Assistenzleistung, zu schließen sind. §. 22. Dagegen ist die Ehe derjenigen als kirchlich giltig zu behandeln, welche sie in jenen Gegenden geschloffen haben, wo die betreffende Vorschrift des Trienter Konzils über die Form der Eheschließung nicht promulgirt ist, oder wo sie zwar promulgirt ist, jedoch von der Beobachtung derselben ein apostolisches Jndult (z. B. in Ungarn) Nachsicht gewährt hat, falls nur ihrer Eheschließung kein kirchliches Hinderniß entgegenstand. Da solche Ehewerber zur Einhaltung der tri-dentimschen Form nicht verpflichtet waren, darf ihre Ehe nicht als Civilehe betrachtet werden. §. 23. Diejenigen, welche in der Civilehe leben, sind als öffentliche Sünder anzusehen und nach den für die Behandlung solcher Sünder angezeigten Regeln zu behandeln. Ihr Sündenzustand wird auch dadurch erschwert, daß sie durch Eingehung der Civilehe und durch Beharren in derselben die Mißachtung der kirchlichen Ehevorschriften und der Auctorität der Kirche selbst formell knndgeben, und der kirchlichen Gemeinde zum großen Aergernisse dienen. Den in einer Civilehe Lebenden kann selbstverständlich die Lossprechung mir dann ertheilt werden, wenn sie sich bereit zeigen, das sündhafte Verhältniß aufzugeben, oder in eine echte Ehe umzuwandeln , insofern ihnen kein Hinderniß entgegenfteht, das sich nicht beheben läßt. §. 14. Da die Civilehe keine giltige Ehe ist, darf eine derartige Vereinigung nicht eingesegnet werden; auch ist es nicht gestattet, mit derselben die Darbringung des heiligen Meßopfers irgendwie in Verbindung zu setzen. §. 25. Desgleichen ist die Vorsegnung der Wöchnerinen in einer Civilehe unzulässig, und eine solche Wöchnerin ist nach der bei unehelichen Wöchnerinen (im Diözesan-Rituale Seite 216.) einznhaltenden Regel zu behandeln. §. 26. Civileheleute sind auch zur Pathenschaft bei Täuflingen und Firmlingen nicht zuzu-laffen, weil gegen sie dieselben Gründe sprechen, welche im Diözesan-Rituale Seite 15. für die Ausschließung gewisser Personen angeführt sind. §. 27. Des kirchlichen Begräbnisses können Civileheleute nur dann theilhaft werden, wenn sie reumüthig verscheiden. Um sie auch pro foro externo als mit der Kirche ausgesöhnt behandeln und ihnen das kirchliche Begräbniß gestatten zn können, haben sie auch ihre reumüthige Gesinnung nach Umständen vor Zeugen kundzugeben und das gegebene Aergerniß nach Thnnlichkeit gut zu machen. Die reumüthige Gesinnung kann auch bei jenen als vorhanden angenommen werden, welche nicht mehr beichten können, jedoch schon früher das ernstliche Vorhaben, ihre Verbindung in eine kirchlich giltige Ehe umzuwandeln, entweder dem Seelsorger außerhalb der Beicht eröffnet, oder durch nachweisbare konkludente Handlungen, oder sonst auf vollkommen glaubwürdige Weise kundgegeben und nicht widerrufen haben. * §. 28. Wenn in den angegebenen Fällen das kirchliche Begräbniß zugestanden wird, und wenn aus diesem Zugeständnisse Aergerniß entstehen würde oder zu besorgen wäre, hat der Seelsorger das Geeignete vorzukehren, daß die Gründe der Zulässigkeit des kirchlichen Begräbnisses bekannt werden, nöthigenfalls hat er dieselben an dem der Beerdigung vorausgehenden Sonn- oder Feiertage von der Kanzel, oder bei der Hebung der Leiche aus dem Sterbehanse oder am Grabe in Kürze bekannt zu geben. 8. 29. Wenn Denen, welche in einer Civilehe gelebt haben, das kirchliche Begräbniß nicht gestattet werden darf, so ist zwar zu dulden, daß sie auf dem Friedhofe beigesetzt werden, aber kein Priester darf die Leiche begleiten oder irgend eine rituelle Handlung vornehmen, oder unter was immer für einem Titel das heilige Meßopfer mit der Beerdigung in Verbindung setzen. Bei einer solchen Leichenbestattung hat auch die Mitwirkung des Chorpersonals, der Kirchendiener und Ministranten zu entfallen und jedes Geläute aus Anlaß des Sterbefalls zu unterbleiben. §. 30. In solchen Fällen ist eine Stolaforderung von Seite der Geistlichen sowohl als auch der übrigen bei der Kirche angestellten und sonst zum Stolabezuge berechtigten Personen unzulässig, da eine Betheilignng bei der Beerdigung nicht stattgefunden hat, noch stattfinden durfte. Die Gebühr für die Grabstelle und für die Todtenbahre ist jedoch für die Kirche oder für den sonst zum Bezüge Berechtigten einzuheben, auch dem Todtengräber bleibt das Recht auf Entlohnung seiner Mühe gewahrt. §. 31. Sind die Civileheleute bereit, mit der Kirche sich auszusöhnen, oder auch nach Umständen zur kirchlichen Eheschließung zu schreiten, so haben sie ihr Anliegen bei dem Seelsorger anzubringen. Dieser hat, den Fall einer nahen Todesgefahr ausgenommen, die Angelegenheit der kirchlichen Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Die bezügliche Angabe hat auf alle Umstände genaue Rücksicht zu nehmen und dieselben gehörig auseinanderzusetzen. §. 32. Zufolge 8- 9. Artikel VI. des bürgerlichen Ehegesetzes vom 25. Mai 1868 ist die vorgekommene Civilehe den Seelsorgern beider Brautleute ämtlich bekannt zu geben. Da die Trauungsmatriken, wenn auch unter Anerkennung ihrer Beweiskräftigkeit seitens des Staates, im Aufträge und im Namen der Kirche, zur Beurkundung kirchlich giltiger Ehen geführt werden, die Civilehe aber keine kirchlich gütige Ehe ist, so hat der betreffende Seelsorger die geschloffene Civilehe nicht in die Trauungsmatrik, sondern in ein eigenes, lediglich hiezu bestimmtes Vormerkbuch einzutragen. Dieses hat er erst dann, wenn der erste derartige Fall vorkommt, und zwar nur in geringem Umfange anzulegen, weil ick hoffe, daß in meiner Diözese eine Civilehe höchst selten Vorkommen wird, wenn sie überhaupt je Vorkommen sollte. 8- 33. Dieses „Vormerkbuch über Civilehen" hat den Zweck, derartige Verbindungen in Evidenz zu erhalten und so den Seelsorger in Stand zu setzen, nach Kräften dahin zu wirken, daß dieselben entweder in kirchlich gütige Ehen umgewandelt, oder wenn dies unzulässig wäre, aufgelöst werden. 8- 34. Zur Anlegung des Vormerkbuches über Civilehen können gedruckte Trauungs-Matriken-Blanquets verwendet werden. Die Rubrik „Trauender Priester" ist mit 0 auszufüllen. In der Rubrik „Anmerkung" kommt einzutragen: „Die als Bräutigam und Braut Angeführten haben laut Zuschrift der ... . Behörde vom .... (Monatstag und Jahr) Zahl .... am . . . . (Monatstag und Jahr) die Civilehe geschlossen. Die behördliche Zuschrift hat im Gestionsprotokoll zu erscheinen und ist in der Pfarr-Registratur aufzubewahren. 8. 35. Die Bescheinigung einer geschloffenen Civilehe wird lediglich von den weltlichen Behörden ausgestellt. §. 36. Gehen die Civileheleute später eine kirchlich gütige Ehe ein, so ist dies bei dem betreffenden Acte im „Vormerkbnch über Civilehen" unter Hinweisung auf die respective Trauungs- matrik Fol. . . wo die kirchlich vollzogene Trauung eingetragen ist, zu bemerken. §• 37. Der Umstand, daß zwei Personen verschiedenen Geschlechtes eine Civilehe ge- schlossen haben, hat auch auf ihre Beziehungen zu dritten Personen, wie auch auf die ihrer Nachkommen im kirchlichen Forum bedeutenden Einfluß, deshalb muß das rivileheliche Verhältniß bei den betreffenden Arten in der Tauf- und Todten-Matrik Ausdruck finden. §. 38. In ersterer Beziehung ist nicht zu übersehen, daß die Civilehe zwischen einem Theile und den Blutsverwandten des anderen Theiles die unehrbare Schwägerschaft begründet, daß somit ein Theil mit den Blutsverwandten des ändern Theiles bis zum zweiten Grade inclusive eine kirchlich gütige Ehe ohne kirchliche Dispens nicht schließen dürfe. §. 39. Ein in der Civilehe geborenes Kind ist in der Taufmatrik nachstehend einzutragen. Die Rubriken „ehelich", „unehelich" sind leer zu lassen; in der Rubrik „Anmerkung" ist anzuführen, daß die Eltern dieses Kindes laut Vormerkbuch über Civileheu Fol. . . . oder laut Zeugnisses der .... Behörde ddo am . ... die Civilehe geschlossen haben. §. 40. Ist über diesen Taufart ein Matrikenscheiu auszustellen, so ist mit Hinweisung auf die Taufmatrik ohne Erwähnung der ehelichen oder unehelichen Abstammung des Kindes, unter Anführung der Erzeuger als Civileheleute zu bescheinigen, daß in ... . am .... (Monatstag und Jahr) geboren, und am .... nach katholischem Gebrauche vom .... getauft worden sei: N. ein Sohn der Civileheleute N. N. (Stand und Charakter des Vaters) und der N. u. s. w. Die Bescheinigung eines solchen Matriken-Actes kann in den Fällen, wo Taufscheine überhaupt erfolgt werden dürfen, ohne Anstand ausgestellt werden. §. 41. Wenn bei einem unehelich gebornen Kinde auf Grund der nachgefolgten Civilehe seiner Erzeuger die politisch behördliche Bewilligung zur Vormerkung der Ehelichkeitslegitimation erfolgt, so ist in der Taufmatrik bei dem betreffenden Acte die Legitimation mit Hinweisung auf das Dekret der weltlichen Behörde mit dem Beifügen vorzuschreiben, daß die Legitimation lediglich pro foro civili Geltung habe. §. 42. Zur Erwirkung der Ehelichkeitslegitimation eines Kindes pro foro civili auf Grund der von den Erzeugern geschloffenen Civilehe hat der Seelsorger in der Weise, in welcher er in sonstigen Fällen die ErwirkungZder Legitimation zu fördern hat, nicht mitzuwirken, sondern hat den Erzeugern zu bedeuten, daß er, da ihre Verbindung keine kirchlich gütige Ehe sei, auch eine Mitwirkung nicht leisten könne. §. 43. Haben die Eltern eines vor der eingegangenen Civilehe oder in derselben gebornen Kindes später eine kirchlich giltige Ehe geschlossen, so ist bei dem betreffenden Acte der Taufmatrik die Bemerkung beizusetzen: „Wurde durch die laut Fol. ... der Tranungsmatrik . . . oder laut Trauungsschein . . . nachgefolgte Ehe der Eltern pro foro ecclesiastico legitimirt. §. 44. Da die Schließung einer kirchlich gütige« Ehe von solchen, die eine Civilehe eingegangen haben, bei der kirchlichen Behörde zur Verhandlung gelangen muß, werden Ausnahmen, in welcher die Legitimation eines Kindes selbst nach erfolgter kirchlich gütiger Eheschließung seiner Eltern pro foro ecclesiastico unzuläßig wäre, von Fall zu Fall bekannt gegeben werden. §. 45. Bei der Eintragung der Sterbfälle von Civileheleuten oder deren Kindern in die Todtenmatrik ist die Beziehung auf die Civilehe immer zum Ausdruck zu bringen, daher bei Kindern: „Sohn, Tochter aus der Civilehe" des N. und der N. — sonst nach Beschaffenheit des Falles: N. geborue N., Civilehegattin des N. —; N. N. Handelsmann, Civilehegatte; N. Civil-ehe-Witwe nach dem verstorbenen N. N. Binder, geborne N. — Die Rubrik „verehelicht^ wird bei Civilehegatten mit einem Querstrich ausgefüllt. §. 46. Die Todtenscheine sind in Uebereinstimmung mit der Aufzeichnung des Sterbefalles in der Todtenmatrik ausznstellen, und im Falle die kirchliche Beerdigung verweigert werden mußte, hat die Angabe, daß der Verstorbene nach katholifchem Gebrauche bestattet worden sei, wegzufallen, und ist lediglich zu bescheinigen: Endesgefertigter bezeuget hiemit ans dem hiesigen pfarrlichen Todten-bnche .... daß N. N. Taglöhner in N., katholischer Religion, .... alt, N. Cons .... wohnhaft, Civilehegatte, am .... (Monatstag und 3(ihr) an ... . (Krankheit) gestorben und am . . . . darauf am Friedhofe zu ... . beerdiget worden sei. §. 47. Aus der Natur der durch das bürgerliche Ehegesetz vom 25. Mai 1868 gewordenen neuen Verhältnisse ist leicht zu begreifen, wie nothwendig es für die hochwürdigen Seelsorger sei, bei der Behandlung der Ehesachen mit größter Umsicht vorzugehen und die bezüglichen Geschäfte mit Beschleunigung zu besorgen. §. 48. Die hochwürdigen Seelsorger werden es als eine besondere Herzensangelegenheit betrachten, in den Gläubigen das christliche Bewußtsein zu wecken und lebendig zu erhalten, auf daß diese in ihrem Gewissen stets die heilige Pflicht fühlen, in Bezug auf die Eingehung der Ehe und auf die Aufhebung des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens dem Gesetze der Kirche unwandelbar treu zu bleiben. §. 49. Insbesondere sind die Gläubigen zu belehren, daß über die Giltigkeit eines Eheverlöbnisses, einer Ehe und über die Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Gewissen und vor der Kirche die Entscheidungen der kirchlichen Gerichte maßgebend sind, so daß z. B. den Eheleuten, wenn sie auch von dem weltlichen Gerichte ein Urtheil auf Bewilligung der Scheidung von Tisch und Bett erwirkt haben, unter einer Sünde nicht gestattet ist, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen, bis sie nicht von dem kirchlichen Gerichte die Bewilligung dazu erhalten haben; es ist ihnen zu bedeuten, daß in diesen Fragen ein Erkenntniß des weltlichen Gerichtes keine andere Wirkung als blos für das bürgerliche Forum beanspruchen könne. Was aber die bürgerlichen Wirkungen der Ehe, die Vermögens- und Standesrechte der Ehegatten anbelangt, so verstehe es sich von selbst, daß die Entscheidung darüber zur Kompetenz des Civilrichters gehöre und daß die streitigen Eheleute diesbezüglich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf diesen auch fortan zu verweisen seien. §. 50. Solche Belehrungen sind nach Maßgabe der Umstände beim Brauteramen, im Beichtstühle, bei dem österlichen Ausfragen, in Christenlehren für Erwachsene, bei Vornahme der Aussöhnungsversuche, aber auch in Predigten und bei sonst sich ergebender Gelegenheit zu ertheilen. §. 51. Uebrigens lasse sich der Seelsorger beim Brautunterrichte durch übereilte Aeußerungen der Ehewerber, eine Civilehe eingehen zu wollen, wenn ihren Wünschen nicht willfahrt werden sollte, nicht beirren, sondern weise mit aller Liebe und Geduld auf die Pflichten hin, welche das Gewissen binden und von deren Befolgung die Giltigkeit oder Erlaubtheit der Ehe vor Gott und seiner Kirche abhängt. Er mache sie nöthigenfalls auf die beklagenswerthen Folgen eines solchen Schrittes und insbesondere auf den fortdauernden Sündenzustand aufmerksam, der eine solche Verbindung begleitet, indem er ihnen vor die Augen stellt, daß die mit einem kirchlichen Hindernisse vor der weltlichen Behörde geschlossene Verbindung kirchlich ungiltig wäre, und die Brautleute vor Gott und dem Gewissen die Berechtigung nicht erhielten, sich als Ehegatten zu betrachten. §. 52. Nach Maßgabe der Umstände weise er darauf hin, daß mit den kirchlichen Ehehindernissen auch Hindernisse, welche das bürgerliche Gesetz aufstellt, zusammentreffen, und daß sie ihr Vorhaben eine Civilehe einzugehen, nicht so leicht ausführen könnten. §. 53. Besonders im Anfänge der durch das bürgerliche Ehegesetz eingetretenen Aenderung in Auffassung der Eheangelegenheiten gegen die bisherige ermüde der Seelsorger nicht in Belehrung und Warnung, in Geduld und Ausdauer, und schreibe die Ungelehrigkeit und Unlenksamkeit von Ehewerbern mehr Mißverständnissen, welche der neue Zustand und insbesondere zweckwidrige Rathschläge unbesonnener Rathgeber erzeugen dürften, als der bewußten Nichtachtung von Gewissenspflichten und der Hartnäckigkeit des Willens zu. Er nehme unter Umständen die Einflußnahme der Eltern, Angehörigen und Anderer in Anspruch, welche bei den Ehewerbern in Achtung stehen. §. 54. Bei Zweifeln, wie in schwierigen Fällen mit Beziehung ans das Ehegesetz vom 24. Mai 1868 vorzugehen sei, hat sich der Seelsorger unter genauer Darlegung des Falles an die kirchliche Behörde zu wenden. §. 55. Da es übrigens von nun an in Oesterreich für die Ehesachen drei Hauptnormen gibt: die Anweisung für die geistlichen Gerichte, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch nnd das neue bürgerliche Ehegesetz vom 25. Mai 1868, so wird, um von den Parteien zeitliche Nachtheile und Strafen, von der Kirche aber nnnöthige Verwickelungen ferne zu halten, rücksichtlich jener Bestimmungen, welche in Zukunft vor, bei und nach Schließung der Ehen gemäß der bürgerlichen Gesetzgebung zu beobachten sind, eine umständliche Belehrung Nachfolgen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 9. Juli 1868. §mr%IüMte, Fürst-Bischof. Appellatilins-Instanzen bei Matrimonial- und ändern kirchlichen Rechtsfällen. Die Berufung von dem Spruche des Diözesanbischofs als erste Instanz in Ehesachen und anderen kirchlichen Rechtsfällen geht, wie auch die „Anweisung für die geistlichen Gerichte" §. 101 angibt, an den Metropoliten der Kirchenprovinz, somit von den zur Görzer Kirchenprovinz gehörigen Diözesen Laibach, Triest-Capo d'Jstria, Parenzo-Pola und Veglia an den Metropoliten in Görz, und von dem Metropoliten an den heiligen Stuhl. Die Rechtsfälle aber, über welche der Metropolit oder ein eremter Bischof in erster Instanz in seiner Diözese gesprochen hat, werden auch in zweiter Instanz vom apostolischen Stuhle entschieden. Um jedoch den diesfälligen Geschäftsgang insbesonders hinsichtlich der Berufungen an den heiligen Stuhl zu erleichtern, haben laut fürstbischöflichen Ordinariats-Erlasses vom 15. Dezember 1857 Nr. 355/E Seine Heiligkeit Pabst Pius IX. ans erheblichen Gründen sich bewogen gefunden, diesen Jnstanzenzug in Oesterreich so zu regeln, daß jede solche Angelegenheit auch in zweiter und dritter Instanz von durch Seine Heiligkeit auf eine bestimmte Zeit dazu delegirten Bischöfen des österreichischen Kaiserreichs entschieden werden kann. So ist hinsichtlich der Görzer Kirchenprovinz für alle kirchlichen Rechtsfälle der Görzer Erzdiözese, über welche der dortige Metropolit oder Sede vacante der dortige Kapitularvikar in erster Instanz zu sprechen hat, durch päpstliches Breve oom 23. November 1856 der in Wien zur Zeit bestehende Bischof als zweite Instanz, nnd für alle kirchlichen Rechtsfälle der die Görzer Kirchenprovinz bildenden Diözesen Görz, Laibach, Triest-Capo d'Jstria, Parenzo-Pola und Veglia durch päbstliches Breve vom 22. September 1857 der Bischof von Trient als dritte Instanz, beide ans die Dauer von zehn Jahren, die mit dem Datum des ersteren Breve beginnen, und mit dem Beisatze delegirt worden, daß in ihren diesfälligen Entscheidungen von der erhaltenen päbstlichen Delegation jedesmal ausdrückliche Erwähnung geschehen müsse. Laut Eröffnung des hochwürdigsten Metropoliten und Fürsterzbischofes von Görz ddo 24. April 1868 Nr. 9/Pr. wurde die obige Dezennalfakultät ans weitere zehn Jahre ausgedehnt, so daß in Matrimonial- und anderen kirchlichen Rechtsfällen für die Suffragane der Görzer Kirchenprovinz der hochwürdigste Herr Fürstbischof von Trient als dritte Instanz, wie es bisher der Fall war, anzusehen ist. Jene Eröffnung bezieht sich auf das nachstehende Schreiben Seiner Ereellenz des apostolischen Nuntius in Wien ddo 9. April 1868 Nr. 1618/1: Celsissime Domine! In nonnullis Brevibus Pontificiis, quibus Archiepiscopis et Episcopis hujus Imperii specialis a S. Sede Apostolica nuper delegatae sunt iterum facultates ad causas matrimoniales aliasque Ecclesiasticas in secunda et tertia instantia cognoscendas et definiendas, nota-tum est, nullam fieri mentionem de causis Suffraganearum Dioecesium ab Archiepiscopis jure Metropolitico in secundo jurisdictionis gradu judicatis, ita ut pro eisdem nulla sit con-stituta Ecclesiastica Auctoritas, ad quam hujusmodi causae possint in tertia provocatione deferri. Hoc defectu S. Sedi Apostolicae exposito, visum non est necessarium, ut distincta Brevia Pontificia ad hunc finem expedirentur, sed Beatissimus Pater benigne indulgere dignatus est, ut praedictae Suffraganearum Dioecesium causae, in secunda instantia ab Archiepiscopis jure Metropolitico definitae, possint in tertio jurisdictionis gradu provocari ad illam Ecclesiasticam Auctoritatem, ad quam pro hujusmodi causis cognoscendis peculiares in elapso decennio datae sunt facultates, vel ad aliam auctoritatem Ecclesiasticam, quae fortasse in prioris Auctoritatis sic constitutae locum legitime successerit. Hujusmodi enhn Apostolicae delegationis finis est, ut modo praefatis causis provideatur, sicut fuit antea provisum, et ipsa delegatio duratura usque ad tempus in enunciatis Litteris Apostolicis constitutum eodem modo exerceatur, quo antea praescriptum fuit. Mei muneris est, Pontificias hasce concessiones in opportunum usmn, quatenus opus fuerit, iis etiam ad quos spectat enunciandas, Celsitudini Vestrae Reverendissimae significare, et gratum mihi est hac quoque occasione profiteri peculiaris observantiae sensus, quibus permaneo Celsitudinis Vestrae Reverendissimae Uti Frater addictissimus M. Archiep. Athen. Nuntius Apostolicus m. p- Vom fürftbischöftichett Ordinariate Laibach am 13. Juli 1868. Gedruckt bei Jos. Blasnik in Laibach. Verlag des fürstbischöfl. Ordinariates.