Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogtum Steiermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter derAufsicht des k. k. steiermärkischen G u b cr ni n ins. Dreiundzwairzigster Th eil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December i84i enthält. G r a tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. A i 'j Iiv <5 ;i ■') : f, 2 i •• i. ■ ", . I < - ... L ! ‘J (! . ; j‘j I) ) li ' .1 vi ?- \ MM. ••'S mcbhw IlVllfj Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial-Gesehsammlung des Herzogthnms Steiermark für das Jahr 1841 enthaltenen Verordnungen. Datum der S' ©übermal-- Gegenstand. •1 or? Verordnung l 3. Jänner Nachtrag zur Belehrung über die Anweu- dung der gentiana cruciata als Mittel zur Heilung der Hundswuth > 2 3. » Wen» die gerichtlichen Verbothe auf die bei dem Staatsschulden - Tilgungsfonde angelegten Kautionen und Depositen zur Kenntuiß zu bringen sind 3 3 5. » Erläuterung deö neuen Stämpelpatentes - in Bezug auf die Bücher-RevisionSämter 5 4 5. * In den Streifungs-Rapporten ist der Er- folg derselben und das darüber Verfügte anzugeben 7 5 7. » Befolgung des neuen TargeseheS bei den Verleihungen geistlicher Pfründen, Wahl-bestatigungen von Aebten re. rc., und Be- stimnningen behufs der Ausführung dieser Vorschrift 7 6 9- » Erweiterung des Termines zur Einrichtung - des aus Ungarn, Siebenbürgen, aus der Moldau und Wallachei kommenden Fuhrwerks nach dem Regulative vom 10. April 1840 bis i. October 1841 ♦ 9 gO. <3 co Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung c 7 10. Jänner 8 10. » 9 10. » 14. 11 16. 14 15 16. » 18. » 19. » 26. » Republiciriing des allerhöchsten Spielpaten-teö vom t. März 1784, und der seither alö verbothen erklärten Spiele Beobachtung des Lizitations - Systems bei öffentlichen Herstellungen und Lieferungen Erwerbsteuerscheine sind stämpelfrei Verschärfung der Bestimmungen behufs der rechtzeitigen Berichtigung der Land-gerichtSBeiträge Beitritt der toScanifchen und parma'schen Regierung zu der zwischen Oesterreich und Sardinien abgeschlossenen Convention zur Beschulung des artistischen und literarischen Eigenthumes Beachtung des Unterschiedes zwischen der in Oesterreich und in Bayern gestatteten Ladungsbreite der Frachtwägen bei dem Uebertritte aus dem elfteren Staate in den letztern Bemessung der Beantragung von Remunerationen für Subarrenbirungs - Verhandlungen Wie die Bau-Project« für die Pfarrkirchen zu belegen sind Festsetzung der Termine zur Vorlage der Rechnungsabschlüsse der aus dem Staatsschätze dotirten politischen Fonde und Anstalten , dann Erlassung der Duplicate von den Rechnungsabschlüssen für alle nicht dotirten politischen, dann städtischen und ständischen Fonde Bundeötagsbeschluß zur Abstellung unerlaubter Verbindungen und sonstiger Mißbräuche unter den Handwerksgesellen 13 14 17 19 s o cq Datum der Gubernial-verordnung Gegen st an d. 17 27. Jänner Wohin die Beschwerden gegen durchmar-schirende und gegen stabile Militaristen zu leiten sind 22 18 28. » Bestreitung der Schulpramien bei den Gym-nasten in den Provinzen 23 19 1. Februar Erhöhung der Distanzausmaße der Poststationen Gleisdorf und Gräh, dann Gleitdorf und Jlz 24 20 3. » Linfuhrszoll - Behandlung der künstlichen Email , Schmelz- oder Mineral-Zähne Erläuterung der Vorschrift vom Jahre 1822 über die Bemessung der Pensionen der Witwen und der Erziehungs-Beiträge 25 21 6. » 25 22 6. - Wie viele Posten bei Dienstreisen mit Postpferden täglich zurückzulegen, und wie die dießfälligen Reiserechnungen richtig-zustellen sind 27 23 6. v Ermächtigung der Länderstellen, Bewerbern um Straßeneinräumer-Stellen die Nachsicht der Ueberschreitung deö Normalal-terö von 40 Jahren zu ertheilen 28 24 7. - Die Jnteressen-Erhebung von den Militär spitals Capitalien wird dem k. k. Universal Kriegszahlamte übertragen 29 25 10. » Offerte, das sind Eingaben, in welchen An-bolhe zur Uebernahme von Lieferungen oder Transporten von Parteien gemacht werden, sind stämpelpflichtig Quittungen über Daz- und UmgeldS-Ent-schädigungen bleiben fortan stämpelfrei 30 26 0. » 31 27 15. » j Die mit 1. März l. I. in's Leben tretenden Postritt Geldgevnhren 31 28 19. » Ueber die Stämpelpflichtigkeit des Arwen-Vermögens, des Religions-, Studien und Norwalschul-Fondes, der Irrenanstalt, des Gebär- und Findelhauses, und Zahl Datum der Gubernial- verorduung Gegenstand. 19 29 30 3t 32 33 34 35 36 37 38 21. Februar 22. » 23. » 24. » 25. » 25. » 27. » i. Marz t. » i. » überhaupt der vom Fisealamte zu vertretenden Fonde und Anstalten Wegen Auffindung von Pflegeältern zur Uebernahme von Kindern aus dem Grät-zer Findelhause Gebühren der Aerzte und Kunstverständigen bei Verwendung in Criminal-Ange-legenheiten und bei Untersuchungen über schwere Polizei Uebertretunqen Niemand darf ohne die nökhige Kleidung oder im unreinen Zustande verschoben werden Zur Führung der Vormerkungen über die verkäuflichen Gewerbe und zur Ausmittlung deS NvrmalwertheS sind die politischen Behörden berufen Die Aetzungskosten der im Strafhause an-gehallenen Verbrecher find binnen vier Wochen nach ihrer Bekanntgebunq zu berichtigen Bestrei4ung der Errichtung und Erhaltung der Todten-Einsehkammern lieber den Stampel der bilanzirten Conti und Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler und Handwerker, der Verkaufs-, Escomle- und Interims-Noten, und der Handelsbriefe Erläuterung der Recrutirungs-Vorschrifken in Bezug auf auöhülfsweise Stellungen für Bezirke, die mit ihrem Recruten Conkingente nicht aufkommen Zeitungs-Stämpelgebühren vom l. April i84i an In wie fern an der Lustseuche erkrankte Dienstbothen als zum Bauernstand« gehörig betrachtet werden können 32 38 39 40 4 t 42 43 44 46 49 Datum der S» Gubernial-co Verordnung Gegenstand. 39 40 41 42 43 44 45 46 47 3. Mär; 4. , 4. » 6. » 6. » 7. » 7. » 8. » 9- » Bei Verhängung der im H. 266 desII.THlS. deö St. G. B. ausgesprochenen oder einer anderen hohen Geldstrafe ist der GrundbuchöauSzug des Beschuldigten zur Beurtheilung seiner Vermögensverhalt-niffe beizubringen Ausdehnung der Vorschrift wegen Ausmittlung der ErziehungSbeitage für die unter dem Normalalter stehenden Kinder solcher Witwen landeSfürstlicher Beamter, bei welchen der letzte Gehalt deö verstorbenen Gatten zum Maßstabe der wie-wenlichen Pension zu dienen hat, auf die politische» Fonde, Stände und Städte Die Ausweise über die politischen QuieS-eenten sind künftig ganzjährig vorzulegen Bestimmung, an welche Lameral-Bezirkö» Verwaltung die Anzeige wahrgenomme-ner Uebertretungen zu machen fey Rücksichtlich der Abänderung der bisherigen Tariffögebübrcn für die Privatunternehmunzen periodischer Personen Transporte In welchen Terminen Alimentationen bei den Cameral-, städtischen und ständischen Caffen ausjnzahlen sind lieber die Behandlung der am 1. März 1841 in der Serie 170 verloosten Hofkammer-Obligationen zu fünf und zu drei und einbalb Procent Wegen Bestimmung der Amortisationöfrist für die Talons der zur Zurückzahlung aufgekündigten Staatsschuldverschreibungen Erläuterung des neuen StämpelpatenteS in Bezug auf die aufgehobenen Schreib' und Vidimirungögebühren '= (9 50 50 51 51 .52 53 54 56 Vlil Datum der >On Gubernial- Gegenstand. CS OQ Verordnung 1 <9 48 51 52 53 55 56 57 58 io. März io. » io. » 10. » 11. » ii. » 13. » l6. » 19. » 20. » Art der Auszahlung der Straßenhülfs-Arbeiter lieber Grundzerstückungögesuche ist erst nach mit dem ständischen Collegium gepflogener Rücksprache von dem Kreisamte die Entscheidung zu fällen Die im §. 274 des II. LH. des St. G.B. bestimmten Verjährungsbedingungen sind bei politischen und polizeilichen Vergehen und Uebertretungen nicht erforderlich Umsetzung der JnnungSgeblihren von Wiener-Währung auf Conv. Münze lieber die Wiederholung der Pfarrconcurö-Prüfungen Die Bewilligung zur Errichtung protestantischer Filial - Bethhäuser ist künftig bei der Landesstelle anzusuchen Erweiterung des Wirkungskreises der k. k. Sludien-Hofcommission und der Länder-stellen zur Nachsicht der Ueberfchreitung des Normalolierö zum Eintritte in daö Gymnasium und Ermächtigung der Seelsorger auf dem Lande zur Ertheilung des Privatunterrichtes in den Gramma-tikal Classen unter gewissen Erfordernissen Verlängerung des Termines zur UmwechS-lung doppelfärbiger Banknoten Wie nach dem Tode jedes Pfarrers daS verschiedene vom selben verwaltete Kirchen- rc. Vermögen zu liquidiren sey Vorschrift über die Ausfertigung von Pässen an königlich sardinische Unterthauen Erhöhung der Reisepauschalien der Straßen-Commissäre und Bestimmung der Zehrungskosten für Straßenmeister Datum der 53. Gubernia!-o? Verordnung Gegen st an 59 60 6t 62 63 64 6g 66 2t. Marj 23. » 26. » 26. » 27. » 3t. » 3t. » 1. April 1. » In Beziehung auf die Ein- und Ausfuhr von Filztafeln von Clavicr-Jnstrutnenten, von getheertem Filze zu Unterlagen für Eisenbahnschienen, bann von sogenannten papinianischen Kochtöpfen aus Gußeisen Regulirung des Verfahrens in Absicht auf die bei dem Staatsschulden - T>lgungö-fonde angelegten baaren Cautioneu, Va-dien und Depositen lieber die Zulässigkeit der engen Rauchschlünde bei Gebäuden statt der schliefbaren Schornsteine (Ranchfange) Die Correspondenz der Kreis- und Districts-Physicate der Monarchie in Sanitätösa-chen ist portofrei In Betreff der Untertanen, welche in Wien Beschwerden Vorbringen Die Einsendung der Erkrägniß - Fassionen von den in Erledigung kommenden, unter öffentlichen Patronaten stehenden, und nicht ganz in baarem Gelde aus ei nein öffentlichen Fonde dotirken Pfarr Pfründen betreffend Vorschrift über die Verrechnung deö Lan-deövorspauuö Beitrages von Seite der Beamten, wenn sich selbe anstatt der Natural Vorspann eigener oder gemie theter Pferde bedienen Betreffend die Behandlung der Annual Erb (teuer, der sichergestellten Erbsteuerbetraqe und des Erbsteuer Aeguivalents der Geistlichkeit bei Gelegenheit der Aufhebung der landesfürstlichen Erbsteuer lieber den Kosienbeitrag der von Aerarial Straßen durchzogenen Ortschaften zur Straßenbau-Verwaltung so 82 85 89 90 90 92 95 C «J Datum der Gnbernial-verordnung Gegenstand. Z 5. April ti. 15. Belehrung, welche Magistrate im Sinne des §. 26 des Stämpel- und Taxgeset-zes als ein Collegialgericht 411 betrachten sind Den Werken Wielandö wird vom deutschen Bunde ein zwanzigjähriger Schutz gegen Nachdruck zugestanden, und dieser Schutz auch auf eine neue Cotta'sche Ausgabe der Werke Göthe's in an Bänden , nebst anderen berechtigten Ausgaben derselben erstreckt Wegen genauer Beobachtung des Formulars der Auskunfts-Tabelle bei Ablieferung der Verbrecher in das Provin-zial-Strafhauö Jnstruclion für die Unterrichtsgelder - Cas-siere bei den philosophischen Lehranstalten und Gymnasien Bezüglich der Befreiung der Posthäuser von der Militär-Einquartierung und anderen Dienstleistungen Wie bei Umschreibung oder Auszahlung der auf den bestimmten Nahmen eines Ausländers lautenden Renturkuuden oder öffentlichen 5on65--Obligationen vorzugehen ist Wegen rechtzeitiger Einsendung der Ausweise in Betreff der Evidenzhaltung der directen Nebensteuern Betreffend die Correspondenz von portofreien Behörden mit portopflichtigen Aem-lern und Personen Die k. k. Patrimonial, Avitical- und Fa« milienfonds'Caffendire tion ist bei Ausfertigung der Urkunden und Schriften vom Gebrauche deö StampclS frei 100 to» 120 122 S' o? Datum der Gubernial- Gegenstan d. L Verordnung (9 77 i6. April Wegen der Stämpelpflichtigkeit der Con ten und Ausweise der Handelsleute 126 78 17. Der Haupteid kann auch einem in Concurs verfallenen Gemeinschuldner aufgerragen werden 128 79 19- » Erläuterungen rücksichtlich der Anwendung' des Passgesetzes vom 5 November >837 auf die^Befördcrung von Reisende» auf Poststraße» 128 80 20. v Betreffend die Postrittgeld -^Erhöhung für Ungarn 130 81 2 0. J> Quartiergelder und Natural-Quartiere sind bei Bemessung der Diensstaxen nicht in Anschlag zu bringen 130 82 22. » Wegen der jährlich einzusendenden Ausweise über die schweren Polizei-llebertretungen und über die wegen derselben untersuchten Personen 131 83 22. v lieber die Stämpelpflichtigkeit mehrerer von den Seelsorgern auszustellender Zeugnisse 132 84 24. Stäwpelbehandlung der bei der politischen Fondscasse einlangenden Quittungen, Coupons und sonstiger Geld vertreten, der Papiere 133 85 26. » lieber die Anwendung des^neuen Stämpel- gesetzes auf die Gesuche der zeitweilig iin Auslande b.findlicheu österreichischen Unterthanen um Paßerneuernng 155 86 3. Mai Erläuterungen des Tax- und Stämpelge- setzes 137 87 3. » Stämpelpflichtigkeit der Quittungen über die Steuereinhebungs - Procente 140 88 6. » Wegen Bestrafung'ssabsichtlicher Eröffnun gen ämtlicher nicht gerichtlicher Sigckle 40 89 11. » lieber die Behandlung der au, i.Mai 1841 in der Serie 4>5 verlooSteu Aerarial- s <3 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. (9 Obligationen der Stände von Krain zu 5 und zu 4 Procent 14t 90 14. Mai Todtenscheine belgischer Unterthanen sind von den Seelsorgern von Amtöwegen auszufertigen 143 9i 14. v Die Ertheilung der Heirathsbewilligungen an Militär-Urlauber und Invaliden i>e-treffend 144 92 14 » Die Mannschaft der Militär-Transporte soll nicht zu weit von der Hauptstalion verlegt werden 145 93 17. » Wegen Verhüthung von Deserteurs-Verhehlungen 146 9' 17. Vergütung der Gebühren deS ärztlichen Personales und anderer Kunstverständiger bei außerordentlichen, in Verwaltung der Strafgerichtsbarkeit und Polizei von den Behörden ansgetragenen Leistungen 146 95 18. » Wegen Vorlage der halbjährigen Sterb-falls-Consignationen 148 96 25. » Wirkungskreis in der Concefsionirung und Ueberwachung der Pfannenhämmer 148 97 27. » Wegen Stampelpflichtigkeit der Quittung über bei deni Camera! Zahlamte zu Ofen zu behebende, wöchentlich nicht 2 fl. betragende Pensionen 149 93 29 » Die Dienstestaren sind künftig in zwölf Monathsraken zu berichtigen 150 99 50. v Ueber die Stämpelpflichtigkeit der Zeugnisse, welche Meister ihren Gesellen beim Diensteö-AnStritle auöstellen 151 100 2. Juni Wie Chlorkalk zu Räucherungen auf öffentliche Kosten zu verordnen sey 151 101 2. V Wegen Einfuhr des Steinsalzes auö Ungarn 152 102 3. a> Meisterwitwen haben daS Recht, Lehrjun-gen aufzudingen 152 c Of? 103 104 105 106 107 108 109 no m uz Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. •1 (9 3. Juni lieber die erforderlichen Behelfe zur Erlangung der Auswanderungs-Bewilligung 153 3. » Die Nachweisung der Gehaltsanweisungen der Magistratualen landesfürstl. Märkte hat künftig zu unterbleiben 154 6. » Ueber die Srämpelbehandlung der Quittungen über zurückgestellte Cautionen, Vadien und verschiedene Reisepauschalien 154 6. » Rücksichtlich des vom deutschen Bunde zu-gestandenen Schutzes für inländische Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundes - Gebiethes 156 6. » Verlängerung des Termines zur Annahme und Ümwechslung doppelfärbiger Banknoten zu 5 und «o fl. CM. 157 8. » lieber die baare Auszahlung der am i.Juni 1841 in der Serie 55 verlooöten fünf-percentigen Banco-Obligationen 157 tl. » Die Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion bei Dampfkesseln betreffend , deren Dämpfe nicht als beme gende Triebkraft dienen 159 15. » Die Eingaben um Obligations-Umschreibungen und die Quittungen über die Steuereinhebungö - Procente unterliegen dem Stämpel 159 16. « Im Auslande gefällte Straferkenntnisse dürfen von den österreichischen Behörden nicht vollzogen werden 160 i6. » Formulare zur Nachmessung der Einkünfte und Steuern von geistlichen Pfründen bei Besetzungen derselben, behufs der Bemessung der VerleihungStaren 160 Datum der S. Guberirial« cq Verordnung Gegenstand. .5 Z 115 is. Juni 114 18. 115 116 117 19. 20. 25. « » » 118 119 120 24. 24. 24. » » » 121 24. » 122 26. » 123 26. » Bestätigungen, welche in den Worten „co-ruin meoder: „vidi/6 und der Un> terfchrift des Bestätigenden bestehen, unterliegen keinem Stämpel Stämpelbehandlung der WidmungS-Urknn> den über HeirathS-Cautionen der Mili» tär Offiziere Wegen Ertheilung der Reisepässe an Aerzte und Wundärzte Betreffend die Conscribirung und Militär-Befreiung der Postmeister Betreffend die Stämpelfreiheit der Zeugnisse über den Aufenthaltsort und die Fortdauer deö Lebens zum Behufe der Erhebung einer Pension, Provision, Gnadengabe u. bergt, aus einer Privatan-stalk, welche die Uebung der allgemeinen Wohlthatigkeit zur Aufgabe hat Tare für Blutegel vom 1. April i84t biö letzten März i842 Stämpelbestimmung der Verträge, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens hinsichtlich der Vormerkung gerichtlicher Verbothe auf die bei dem Wiener Staats-schulden - TilgungSfonde fruchtbringend angelegten ungarischen und siebenbürgi-schen Cautioner!, Vadie», Depositen und deren Zinsen Stämpelpflichtigkeit der Legalisirung von Quittungen über Daz- und Umgeldö-Entschädigungen Hinsichtlich der Competenz der politischen und Justizbehörden in Stiftungssachen lieber die Zollbestimmung für die Einfuhr von Bouteillen und Flaschen von Glas 163 164 165 165 167 168 163 171 173 174 Datum der Gubernial- Gegenstand . A <3 CQ Verordnung m 128 129 130 28. Juni 28. 1. Juli in Dalmatien und auf die quarnerischen Inseln Vorschrift hinsichtlich der Verpackung und Versendung der Giftkörper in größeren Quantitäten Die Auslagen für die von Criminal-Be-hörden im Substitutions - Wege vorgenommenen Amtshandlungen sind aus dem Criminalfonde derjenigen Provinz, wo die Amtshandlung Statt fand, zu vergüten Bestimmung der Art der Kosten-Vergütung für Anschaffung von Unterrichts-Gegenständen in Wien auf Kosten eineö Pro-vinzial-Fondeö Ucber die Behandlung der im stämpelpflich-tigen Jnlande für Rechnung von Caffen im stämpelfreien Jnlande ausgestellten Quittungen Die nicht längeren als zweijährigen Ker-kerstrafe» sind bei den Landgerichten zu voll strecken Bestimmung der Gebühr für legirte Currentmessen Matrikelscheine der Studirenden unterliegen dem Stämpel, und zwar von 30 kr. für den Bogen In Betreff der Verhandlungen zur Sicherstellung deö Verzehrungssteuer - Ge-fällö-Erträgnisses für das VerwaltungS-Zahr 1842 Instruction zur Evidenzhaltuug deS allgemeinen CatasterS und jener der Gebäudesteuer Wegen Berechnung und Rachweisung des ErträgnisieS an den Stolgebühren 179 180 183 154 135 136 137 138 159 140 141 142 143 144 145 146 Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstanl >. 'S ts 7. Juli Wegen Beförderung der Amts Correspon-denz der Dominien und Gemeinde» durch gemeinschaftliche Bothen 226 8. * SteuernachsichtSgesuche oder die dieselben vertretetenden Protokolle unterliegen dem Stämpel 228 8. • Die Vorlage der ?luSweise über die Re-crutenguthabungen betreffend 228 g. » Bemessung deö Administrations-Gehaltes bei der Verwaltung geistlicher Pfründen 229 14. » Verfahren bezüglich der Vernehmung von Sachverständigen bei den Verhandlungen über die Gültigkeit eineö Privilegiums 230 18. » In Betreff des Unterhaltsanspruches einer durch beiderseitige Schuld geschiedenen Gattin 234 18. * Ueber die Stämplung der Verträge, welche von den Gerichts-Insassen bei den Gerichten errichtet werden 254 22. » Aufnahme einer neuen Staatsanleihe gegen Hinauögabe s°f. Obligationen 236 24. » Die Correspoudenz mit ungarischen Jurisdictionen ist von den Kreisämtern und Magistraten in lateinischer Sprache zu führen 237 26. » Aufhebung des allgemeinen PferdeauSfuhr-VerbotheS 238 29. » Ueber die Behandlung der als stämpelge-brechlich'.beanständeten und in daS S traf-verfahren gezogenen Schriften 238 29. » Aufhebung des bisher bestandenen allgemeinen AuSwandernngö-VerbotheS für Sanitäts-Individuen 240 29. » Erhöhung der Distanzen-AuSwaß der Poststation zwischen Gonobitz und Cilli 24 I Datum der a» Gubernial- Gegenstand. 'Z «j Verordnung Ö 147 31. Juli Nachträgliche Erläuterungen deSStämpel, gesehes 241 148 5. August Die Entrichtung der Ecwerbstener für das Jahr 184 2 betreffend 242 149 9. » Den Wirthen ist die Schlachtung von Horn- vieh zur Abgabe an ihre Gäste nicht gestattet 243 150 10. » lieber die baare Auszahlung der am 2. Au- gust i84i in der Serie 99 verlooSten 5% Banco-Obligationen 243 151 11. • Modification des EinfuhrSzolleS für ge- stochene Kupferplatten 244 152 11. y> Pensionen, Provisionen und sonstige derlei Genüsse, über Jahr und Tag unbehobene, können nur über Bewilligung der Hof- stelle erfolgt werden 246 155 12. v Erneuerung der Vorschrift hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittspreise zum Behufe der Rindfleisch-Satzbestimmung 247 154 14. » Distanzenausmaß zwischen Cilli und Franzen 248 155 16. v Verboth, daß auSgegohrenes Bier wieder zum Genüsse gebracht werde 248 156 17. » Wegen genauer Verfassung der Grundzer- stückungS-Operate 24 g 157 17. » Rücksichtlich deö mit 1. September l. I. in'S Leben tretenden Ausmaßes deö Post-rittgeldes 250 158 26. v Betreffend die Stämpelfreiheit der Lotte- rie-Loofe 251 159 30. » Erläuterungen des neuen Stämpelgesetzes 251 l6o 31. » Titulatur der mediadisirten Fürsten 254 161 31. » Bezüglich der Stämpelpflichkigkeit der zu den SteuernachsichtS-Operaten erforderlichen Grundbuchö-Extracte 255 162 1. Se^tb. Wegen Erfolgung von Abschriften der im stand. Archive befindlichenAdelsurkunden 255 * * J 69 170 Datum der Gubernial-verordnung 163 1. Sept. 16t 4. * 165 4. » 166 ; 5. » 167 6. » 168 6. v 9- 10. it. Bestimmung der Stämpelgebühr für die von beeideten Dolmetschern für Parteien verfaßten Uebersetzungen von Urkunden Die mit dem vorschriftmäßigen Armuthö-zeugniffe belegten Gesuche um Befreiung vom Untereichtsgelde sind stämpelfrei Wegen der Stämpelfreiheit der Verlassen-schaftS-Abhandlungen, die noch der Erbsteuer unterliegen lieber die Stampelpflichtigkeit der Grund-zerstückungs - Operate Erläuterung des §. 80 deö II. Theilö des St. G. B. in Betreff der Beförderung von Reisenden mit der Post, die nicht mit Postpferden ankommen Bestimmung der Art, wie bei Separat-Eilfahrten und bei Extrapostfahrten mit dem Stundenpasse die Aerarial- Weg-, Brückenmanth und Ueberfahrts - Gebühren künftig zu berichtigen sind Wegen Behandlung der als stampelgebrech-lich beanständeten Schriften Bestimmungen wegen Stämpelpflichtigkeit der Steuernachsichtö. und Umschreibungsgesuche und der dießfalligen Protokolle Die Eintragung der von der Civilgeistlich-keit mit Kindern der nach der zweiten Art verheiratheten Soldaten vorgenommenen Taufen in die militärischen Protokolle hat künftig zu unterbleiben Die k. k Berggerichte gehören in die Claffe der Collegial-Gerichte, die k. k. Berg-gerlchtS-Sudstitutionen aber in jene der Singular-Gerichte Wegen Sparsamkeit bei den Criminal-- und Strafanstalten f 258 258 260 260 264 tOs <3 Ct; Datum der Gubernial-verordnung Gegen st an . October l. I., Z. 41252/2212, über Ansuchen der letzteren diesem k. k. Appellaiionsgerichke bekannt gegeben, daß für die Zukunft die gerichtlichen Verbothe auf solche Coutionen und Depositen, welche bei dem Staatölchulden-TilqungSfonde fruchtbringend angelegt sind, so wie auf die dießfälligen Zinsen, von Seite der diese Verbothe bewilligenden Gerichtsstellen nicht mehr der Staatsschulden ° Tilgungsfonds - Hauptcasse, sondern den in der erwähnten Note verzeichneten, unmittelbar anlegenden 21 eintern und Lassen intimirt, und gleichzeitig im vorschriftmäßigen Wege den zur Anweisung der anlegenden und behebenden Aem-ter und Saffen berufenen Vorgesetzten Behörden angezeigt werden müssen. Welches den Unter-Gerichten unter Anschluß eines Abdruckes obiger Note zur Benehmungs - Wissenschaft bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 10. December i84o. 4 Vom 3. Sännet'. Beilage zu obiger Currende, Nr. 136,4. Nore in Abschrift,Z.4,252/^2-2. Bereits mehrere Mahle hat sich der Fall ergeben daß sich behufs der Vormerkung der gerichllichen Verbothe auf Cautio-nen und Depositen, welche bei dem Staatsschulden - Tilgungs-fonde fruchtbringend angelegt sind, die diese Verbothe bewilligenden Gerichtsstellen unmittelbar an die Staatsschulden - Tilgungsfonds Hauptcasse gewendet haben. Nach der für diese' Caffe bestehenden Instruction ist jedoch derselben die Vormerkung gerichtlicher Verbothe auf die bei ihr erliegenden Cautionen und Depositen aus dem Grunde untersagt, weil die Staatsschnlden-TilgungSfondckHauptcaffe bei der Verzinsung und Rückzahlung dieser Cautionen und Depositen nicht mit den betheiligten Parteien, sondern nur mit den zur unmittelbaren Anlegung und Behebung der Cautionen und Depositen, und rücksichtlich ihrer Zinse», berufenen Aemtern und Cassen in Verbindung zu treten hat. Um demnach in dieser Beziehung in allen Ländern der österreichischen Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-vene-tianischen Königreiches, ein gleichmäßiges Verfahren herznstellen, und weiieren Beirrungen zum Nachtheile der berechiigten Parteien vorzubeuaen, wird die löbliche k. k. oberste Jnstjzstelle um die gefällige Einleitung ersucht, daß künftighin die gerichtlichen Verbothe auf solche Cautionen und Depositen, und rücksichtlich deren Zinsen, von Seite der selbe bewilligenden Gerichtsstellen nicht mehr der Scaaisschulden - Tilgungsfonds - Hauptcaffe, sondern nur den unmittelbar anleqenden Aenitern und Caffen inti= mirt, und gleichzeitig im vorschriftmäßigeu Wege den zur dieß. fälligen Anweisung der anlegenden und behebenden Aemter und Caffen berufene» Vorgesetzten Behörden angezeigt werden. In Uebereinstimmunz mit dieser Maßregel wird nunmehr auch von Seite der allgemeinen Hofkawmer an die beteiligten Hof» und Länderstclleu und Aemter, laut der in Abschrift beigebogenen Verfügung, das Erforderliche zu dem Ende veranlaßt, daß die unmittelbar anlegenden und behebenden Aemter und Caffen die gerichtlichen Verboths-Jntimationen sogleich nach ihrem Einlangen berücksichtigen, und sonach bis znm Empfange des Verboths-Vormerkungs-Auftrages der Vorgesetzten Behörde zu Gunsten der mit Verboth belasteten Partei bei dem Staatsschulden Tilgungsfonde nichts mehr beheben, oder das bereits Behobene einstweilen znrückbehalten, nach erhaltenem Aufträge der Vorgesetzte» Behörde aber das gerichtliche Verboth selbst ord- Vom 3. 3(inner. i nungsmäßig vorm.rke», und finfiir Sorge tragen, daß die bei der Staatsschulden - Tilgungsfondö - Haupkeofse behobenen Cautions- und Depositen Capitallen und Zinsen nur an Denjenigen, welcher hieran- ein Recht hat, erfolgt werden. Solche bisher mit der unmittelbaren Anlegung undBehebung bei der Staatsschulden TilgnngSfonds-Hanptcaffe sich befassenden Aemler und Cassen sind: Das Hofzahlamt, die Staatskanziei-Casse, das lluiversal-Krie szahlamt, die politische Fondshauplcasse, die Polizeihauptcasie, die BergwerkS-Administralions - und Producten-Verfchleiß-Di-rectionseaffe, das General-Hoftaramt, die Oberst-Hofpostawtöeaffe, die Lotto-Directionscaffe, säinnitliche Provinzial-Cameral-Zahlämter, sämmtliche Caineralgefallen-VerwaltiingS-Hanptcasseii, die vereinte Camera!-- und Creditscaffe v1 Salzburg, das niederöstreichische Provinzial-Zahlamt, das niederöstreichische Waldamt, die Tabak-Fabriken-Directionsc.fse (kei der niederöstreichischeu Cameralgefa llen-Haupi caffe), die Porzellan-Fabriks-Directio, S. affe in Wien, das niederöstreichische Landschafls-Obereinnehmeramt, das Landeshanpktaran t zu Triest, die Canieral-Kreiscassen zu Görz und Villach, die kreisamtlichen Verlagscaffen zu Triest und Judenburg, daS hiesige magistratliche Depositenaink. Die allgemeine Hofkamm^r beabsichtigt auch ein ähnliches Verfahren in Hinsicht auf Ungarn und Siebenbürgen, im Einverständnisse mir den für diese beiden Länder bestehenden zwei königlichen Hofkanzleien, einzufsthren, und wird nicht ermangeln, seinerzeit das dießfalls zu Verfügende, der löbl. k. k. obersten Justizstelle zu eröffnen. 3. Erläuterung des neuen Skampelpatentes, in Bezug auf die Bücherrevisiönsämter. Aus Anlaß der vorgekommenen Anfrage — wegen Anwendung des neuen Stämpel- und TargesetzeS auf die bei den 6 Dom 3. Jämidr. k. k. Bücher - Revisions - Aemtern zur Verhandlung kommenden Gegenstände, dann ob und wie ferne die bei den k. k. Bücher-Revistonö - Aemtern eingereichten Gesuche um die Bewilligung zum Drucke eines ManusccipteS oder zum Wiederabdrucke eines Werkes dem Stämpel unterliegen — hat nach einer hohen Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizei-und CeisiurShofstelle vom 27. December v. I. die k. k. allgemeine Hofkammer Folgendes bestimmt: Die k. k. Bücher-RevisionS-Aemter stud öffentliche Behörden, und es gelten daher für sie die Vorschriften, die. in dem neuen Stämpel- und Targesetze für die öffentlichen Behörden und Aem-ter überhaupt enthalten sind. Die Gesuche - Eingaben überhaupt sind bei diesen Aemtern stämpelpflichtig nach den §§. 68, 69, Z.3, und 70 des Stämpel- und Tatgesetzes. »Die Beilagen der Eingaben und die amtlichen AuSferti-gungen unterliegen dem Stämpel nach den Besiimmungen der §§. 68, 72, 73, 74, 7» und 76 des Stämpel- und Targesetzes.« »In den Verhandlungen mit anderen öffentlichen Behörden und Aemtern sind die Bücher-Revisions-Aemter stämpelfrei nach §. 3r, Z. 5, des Stämpel- und Targesetzes.« »Für die von diesen Aemtern ausgefertigten privatrechtlichen Urkunden gilt die Bestimmung des $. 84 des genannten Gesetzes.« »Bücher sind, mit Ausnahme jener, welche im §. 23 des mehrerwähnten Gesetzes genannt werden, da sie unter dein tz. 5 des Stämpel- und Ta.rgesetzeö nicht fubfummirt werden können, kein dem Stämpel unterliegender Gegenstand, sie mögen als , Eingaben dem Amte überbracht werden, oder als Beilagen eines Gesuches Vorkommen.« »Mannscripte, wenn sie auch h§r Form nach keine Bücher, sind doch dem Zwecke und dem Inhalte nach den Büchern gleichzuhalten.« Vom 5. Jänner. T Von dieser Erläuterung deö Stämpel- und Tarpatentes setze ich das k. k. Gubernium mit dem Beifügen in die Kenntniß, daß ich unter Einem das hiesige Bücher, Revisionsamt hiervon verständigt habe. Giibernial-Präsidial-Verordnung vom 3. Jänner i84>, Zahl 22/P. 4. Jil den Streifungs - Rapporten ist der Erfolg derselben und das darüber De,fügte anzugeben. Indem man die Anzeige über die in Folge der Gubernial-Verordnung vom 24. November v. I., Z. 20375, abgehaltene allgemeine Streifung baldmöglichst gewärtigt, wird dem k. k. Kreisamke bedeutet, daß die Anzahl der aufgegriffenen Vaganten, paßlosen und verdächtigen Individuen, besonders solcher, die der Desertion oder eineö Verbrechens verdächtig sind, und was rücksichtlich derselben verfügt wurde, gehörig anzugeben sey, zu welchem Ende auch den Bezirksobrigkeiten die dahin abzielende Weisung zu ertheilen ist.' Gubernial-Verordiiung vom 5. Jänner 1841 , Z. 22739 ; an die f. k. Kreisämtcr. 5. Befolgung des neuen Taxgesehes bei den Verleihungen geistlicher Pfründen, Wahlbestäkigungen von Aeb« ten rc. rc., und Bestimmungen behufs der Ausführung dieser Vorschrift. Mit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 10. December 1840, Z. 36436/3833, ist daö Gubernium angewiesen worden, die Einleitung zu treffen, daß sich in Fällen, wo es sich um die Besetzung geistlicher Pfründen, Wahlbestätigungen von s Vom 7. 3 im'ter. Aebten rc. rc. handelt, und wobei eine Taxentrichtung einzutre-ten hat, genau an die Vorschriften des neuen Stampe! - und Taxgefetzes vom 27. Jänner i84o gehalten, und in den Verlei-hungs- oder Bestätigungs-Vorschlägen das fixe Jahreseinkommen des Pfründners oder die von ihm zu entrichtende jährliche Steuer im Sinne deö Stämpel- und Targesetzeö und der Instruction für die öffentlichen Behörden zum Behufe der Taxbemessung er-fichtlich gemacht, und der Pfründner auch im Verleihungö- oder VestätigungS-Decrete nach Vorschrift des §. 27 der Instruction für die öffentlichen Behörden, nähmlich in so weit die Taxen nicht durch Abzug von der fixen Gelddotation, welche der Pfründner auS einer öffentlichen Lasse bezieht, nach dem §. 224 des höchsten Tax- und Stampelpatentes vom 27. Jänner 1040 hereingebracht wird, zur Taxzahlung angewiesen werde. Da aber nach Maßgabe des dritten Abschnittes des gedachten höchsten Tax- und Stämpelpateuteö auch zu wissen erforderlich ist, ob derjenige Competent, dem eine Pfründe zu Theil wird, nicht bereits früher eine und welche zum Abzüge geeignete Pfründen - Verleihungs- oder Diensttaxe gezahlt hat, so wolle daö fürstbischöfliche Ordinariat die Verfügung treffen, daß jene Priester der Diöeese, welche um eine von der Verlei, hung des höchsten Landesfürsten oder der landesfürstlichen Behörden abhängige Pfründe competiren, in den Competenzge-suchen die allenfalls bereits früher gezahlten Pfründen - Verlei-hungs- oder Diensttaxen, so wie, daß dieselben zum Abzüge von den Taxen für die Pfründe, um die compeiirt wird, geeignet fegen, gehörig Nachweisen. Diese Daten wolle dann das fürstbischöfliche Ordinariat auch in den Besetzungsvorschlägen bei jedem Competenten ersichtlich machen. Gubernial-Verordnung vom 7. Jänner i84i, Zahl 22572; an die fürstbischöflichen Ordinariate und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltulig. Vom 9. Jänner. 9 6. Erweiterung des Termines zur Einrichtung des aus Ungarn, Siebenbürgen, aus der Moldau und Wallachei kommenden Fuhrwerkes »ach dem Regulative vom io. April l84" bis t. October 1841. Es haben sich bei Anwendung des, zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 10. April v. I., Z. 10259, mit Gu-bernial-Lurrende vom 5. Juni v. I., Z. 9210, *) bekannt gemachten, und seit t. October 1840 in Wirksamkeit getretenen Regulativs über die Einrichtung des Fuhrwerkes, und insbesondere der §§. i,2, 5, 6 mehrere Anstände in Ansehung des aus Ungarn, Siebenbürgen, aus der Moldau und Wallachei kommenden Fuhrwerkes ergeben. Da aber nach den besonder» Verhältnissen dieser Länder theilS eine dort übliche kürzere Bauart der Wägen, eine desto breitere Ladung, theilS der dort schwächere Pferdeschlag eine zahlreichere Bespannung erheischt, und die dortigen Wagenräder häufig m ir keinem Radschuhe versehen sind, wird es nochwen-dig, den Bewohnern jener Länder eine längere Zeitfrist einzuräumen, um sich zu einer, jenem Regulative eursprechenden Einrichtung ihres Fuhrwerkes gehörig vorzubereiten. Die hohe vereinte Hofkanzlei hat sich daher im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer bestimmt gefunden, den Anfangstermin der Wirksamkeit jenes Regulativs für das a»S obgedachten Ländern kommende Fuhrwerk um ein Jahr weiter hinauszurücken, und auf den 1. October 1841 festznsetze». Hiervon wird das KreiSamt in Gemäßheit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 23. December v. Z., Z 37875, zur *) Siehe P. G. ©. 33. 22 , S. 91, Z. 69. 10 Vom 10. Jänner. weitern Bekanntmachung an die Bezirksobrigkeiten mit den« Beisätze in die Kenntniß gesetzt, daß auch an die Cameral-Gefällö-behörden die entsprechende Weisung ergangen ist. Gubernial-Verordnung vom y. Jänner i84i, Nr. 373 ; an die k. k. KreiSämter. 7. Revublicirung des allerhöchsten Spielpatentes voin l. März 1784 und der seither als verbothen erklärten Spiele. Der seit einiger Zeit sich äußernde Hang zum Hazardspiele führt zur Ueberzeugung, daß das Spielpatent vom «.Mai »784 in Vergessenheit gerathen, und die Aufmerksamkeit der betreffenden Behörden auf die Uebertretung nicht mehr rege sey. Se. Majestät haben deßhalb, laut hohen Hoskanzlei-DecreteS vom «6. October i84o, Z. 32041, mit allerhöchstem Cabinets-schreiben vom 12. befohlen, dieses Patent neuerdings allgemein kund zu machen. Dasselbe lautet, «vie folgt: »»Wir Joseph der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter röliiischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, Ungarn und Böhmen, Galizien und Lodome-rien ic., Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen rc. re.«« Die Gesetze, «velche die Glücksspiele oder sogenannten Hazardspiele verbiethen, sind in der heilsamen Vorsorge erlassen «vorden, dem Untergänge sowohl einzelner Menschen, alS ganzer Familien vorzubauen, die nicht selten durch daS hohe Spiel zu'Grunde gerichtet werden. Da die Gewinnstbegierde zur Vereitlung dieser Gesetze und ihrer heilsamen Absicht die Spiele Maccao und Wallachs eingeführt, und gegenwärtig so hoch treibt, daß sie eben so zu-grundrichtend werben, und in der Schädlichkeit der Folgen den Vom 10. Säimcr- 11 bereits verbotheuen Hazardspiele» gleichkommen, so wollen Wir diese beiden Spiele unter der nähmlichen Strafe vcrbothen haben, welche in den vielmahl wiederholten Gesehen gegen Ha-zardspiele überhaupt festgesetzt sind. Und da es daS Ansehen gewinnt, als ob diese Gesetze durch die Zeit, wo nicht außer Kraft, wenigstens in Vergessenheit gekommen wären, so erneuern Wir dieselben hiermit, und verbie-then abermahls auf das Strengste, alle heimlichen oder öffentlichen Glücks- oder sogenannten Hazardspiele, alS: P h a-raon, Bassete, Würfel, Passadieci, LanSqueuet, Quindici, Trenta, Quaranta, Rauschen, Fä r-beln, Straschak Sincere, Brennten, Molina, Wallacho, Maccav, Halbzwölf oder Mezzo duodeci, Vingt un, und andere derlei Spiele, unter was immer für einem Nahmen die Spielsucht zur Vereitlung des Gesetzes dieselben bereits erfunden habe, oder noch erfinden mag. Die Uebertreter dieses Verbothes, sowohl die Spieler selbst, als diejenigen, in deren Wohnung gespielt wird, sollen für jeden Fall mit 500 Ducaten gestraft, dieses Strafgeld von den Länderstcllen, denen die Untersuchung und das Erkenntniß darüber zusteht, eingetrieben, und überhaupt über die Beobachtung dieses Verborhs von dem FiscuS genau gewacht werden. Der Anzeiger verbothener Spiele, dessen Nahmen verschwiegen gehalten werden soll, empfängt von dem eingehenden Strafgelde ido Ducaten, als den dritten Theil, zur Belohnung, und würde Jemand aus der Zahl der Spielenden, oder derjenige, wo daö Spiel gehalten worden, die Anzeige selbst machen, so soll auch diesem nebstdem, daß ihnen die verwirkte eigene Strafe nachgesehen wird, die Belohnung für die Anzeige zu Guten kommen. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1. Tag des Monathö Mai im siebzehnhundert vierundachtzigsten unserer Regierung, der römischen im zwanzigsten, und der erbländischen im vierten Jahre. 12 Vom 10. Jänner. Zugleich wurde angeordnet, auch alle anderen seit dem Erscheinen des Spielpatentes mit besonderen Verordnungen als verbothen erklärte «Spiele ausdrücklich und nahmentlich als H a-z a rd spiele zu bezeichnen, und den unterstehenden Aufsichtsbehörden die strengste Jnvigilirung auf die Befolgung des Spiel-patenteS, so wie die unnachsichtliche Bestrafung der liebertreter zur Pflicht zu machen. Diese nachträglich verbothenen Spiele sind, vermöge hohen Hoskanzlei-Decreles vom 29. November und Gubernial-Currende vom 12. December 1787 das Spiel Wirbisch; vermöge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 26. März und Gubernial-Currende vom 10. April 1789 das Hä uselsp iel oder Häusel n; laut Gubernial-Currende vom 23. October 1790 das unter dem Nahmen Schi essen oder Ansspielen bezeichnete Ke g e lsp ie l; vermöge hohen Hofkanzlei - Decretes vom 30. Juni und Gubernial-Currende vom 14. Juli 1792, dann vom 17. Hornung 1802 daö Labe then- oder Z w i ck e n sp i e l; laut hohen Hofkanz» lei-Decreteö vom 27. Juni und Gubernial-Currende vom 17. Juli 1822 , Z. 15109, *) das sogenannte O. u a d r a schack und das Laudiren; laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 20. Juli und Gubernial-Currende vom so.Juli 1832/ Z. 12473,**) das Mauscheln, Ta ngeln , Chine selu, Premeni-ren oder Häfen binden; vermöge hohen Hofkanzlei DecreteS vom 17. April i84o, Gubernial - Currende vom 6. Mai i84o, 3. 6877, ***) das Za pperln, und laut des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 16. October 1840 das Quince -Spiel (Quindici). Das Spulen eines verbotheuen Spieles unterwirft nach h. 266 des II. Theiles deS St. G. sowohl alle Spielende», als Denjenigen, der in seiner Wohnung spielen läßt, für jeden Fall der Strafe von neunhundert Gulden, wovon daö eingebrackte Dritt-Theil dem Anzeiger zufällt, und wäre er selbst im Falle der Strafe, auch diese nachgesehen wird. *) Siehe P. G. S. 23. 4, S. 412, Nr. 94. **) bette detto 14, - 317, - 134. ***) bette bette 22, - 79, - 55. Vom 10. 3«oner. 13 Bei Denjenigen, welche die Strafe zu bezahlen außer Stand sind, ist die Geldstrafe in strengen Arrest von einem bis zu drei Monathen umzuändern; Ausländer, welche über verbo-thenen Spielen betreten werden, sind aus den Erbländern abzuschaffen. Dieses wird zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Gnbernial Currende vom io. Jänner i841 , Nr. 2O870. 8. Beobachtung des Lizitationssystems bei öffentlichen Herstellungen und Lieferungen. Es ist zur Kenntnis der hohen Hofkanzlei gelangt, daß Herstellungen und Lieferungen verschiedener Art, welche nach den bestehenden allerhöchsten Normen im L i z i ta ti o n s w e g e h i n d a nz u g eb e n sind, ohne Versteigerung mit oder ohne Accord bewilligt werden. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 7. December 1840 , Z. 3612t, sind solche, d e r Ordnung und den Vorschriften zuwider laufende Vorgänge bei st r e n g e r V e r a n t w o r t n n g zu unterlassen, und sich eigenmächtig niemahls Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu erlauben. In einzelnen Fällen, wo örtliche Verhältnisse, miß- l u n g e n e V e r st e i g e r n n g s v e r su ch e, oder sonstwas immer für r ü ck s i ch t S w ü r d i g e Umstände eine Ausnahme von der Regel wirklich als sehr w ün-schenS werth oder noth wendig machen, ist sich, so weit es die politische Verwaltung betrifft, jedes 14 Vom 13. Zänner. Mahl an die vereinigte hohe Hofkanzlei durch das ©über nt um ju wenden. Gubernial-Verordnung vom io. Jänner i84i, Nr. 22892 ; an die k. f. Kreisämter, an die k. k. Studiendireckorate, » » » P. Staatsbuchhalt., » » fürstbschöfs. Ordinariate, » » » P. Baudirection, » » k. k.Kammerprocuratur, » » » Polizeidirection, » » HerrenStandeSteierm., » » » Vers. Anst.Verwalt., » das k. k. Cameral-Zahlamt. » » » Versahamtsdirection, 9. Erwerbsteuer-Scheine sind stämpelfrei. Mit hoher Verordnung vom 4. d. M., Z. 37492, geruhte die k. k. Hofkanzlei zu eröffnen, daß nach einer Mittheilung der k. k. allgemeinen Hofkammcr vom 29. November d. I., Zahl 46962, die Erwerbsteuerscheine alö Quittungen und Steuervor-schreibungen in Folge §. 81, Z. 6 und 16, deö Stämpel - und Targefthes vom 27. Jänner i84o vom Stämpel befreit sind. Hiervon wird daö k. k. Kreisamt mit dem Aufträge verständigt, die etwa vorräthigcn Erwerbsteuer - Blanquette zur Austauschung gegen ungestämpelte anher vorznlegen. Gubernial-Verordnung vom 13. Jänner i84i, Z.4oos/St.; an die k. k. Kreisämter. 10. Verschärfung der Bestimmungen behufs der rechtzeitigen Berichtigung der Landgerichtsbeiträge. Da ungeachtet der Gubernial-Verordnung vom 4. December 18391 Z. 19075, womit die Verabsaumung der zur Einzahlung der Landgerichtöbeiträge bis längstens Ende September jeden Jahreö bestimmten Frist mit 5 fl. verpönt wurde, doch Vom 14. Janncr. 15 noch mehrere Landgerichte selbst jetzt noch nach Verlauf eines Vierteljahres mit ihrem Landgerichtsbeitrage auöhaften, und es sich darum handelt, die Einkünfte des Criminal.FondeS zu rechter Zeit eingehen zu machen: so findet man für die Zukunft festzusetzen, daß jedem Landgerichte, welches den Beitrag der Frage nicht bis längstens Ende September jeden Jahreö bei dem Provinzial-Criminal-Zahlamte eingezahlt hat, nebst dem in der eingangserwähnten Gubernial-Verordnung festgesetzten Pönale bei einer weiteren Verzögerung der Einzahlung von 14 zu 14 Tagen jedesmahl ein weiterer Strafbetrag von 5 fl. vor-geschrieben werde, wenn der Landgerichtsbeitrag aber bis Ende December nicht eingezahlt seyn sollte, derselbe dann samml den verfallenen Pönalien im ExecutionSwege einzubringen fey. Dieses ist den Landgerichten mit dem Bedeuten bekannt zu machen, daß sie bei einer Fristversäumung in dieser Einzahlung um so weniger auf eine Nachsicht der verfallenen Pönalien rechnen dürfen, als sie die Abfuhr deö jährlich in gleichem fixen Betrage zu entrichtenden Landgerichts-Beitrages keineswegs bis auf den letzten längsten Termin, nähmlich Ende September, ankommen zu lassen brauchen, sondern die Einzahlung auch früher leisten, folglich die Einrichtung treffen können, daß die Abfuhr an das Provinzial« Zahlamt vor Ablauf jenes Termines frühzeitig genug geschehe. Gubernial - Verordnung vom I4. Jänner ta4i , Nr. 557; an die k. k. Kreisämter und an daö k. k. Provinzial-Zahlamt. 11. Beitritt der toscanifchen und parmaischen Regierung zu der zwischen Destcrreich und Sardinien abgeschlossenen Convention zur Beschulung des artistischen und literarischen Eigenthums. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 30. December v. Z., 3. 162, find nunmehr die toscanische und parmaische Regie- iti Dom 16. Jänner. rung, und zwar erstere mittels eines förmlichen, vom zi. October v. I. datirten Staatsvertrages, worüber die Ratificationen am 12. December v. Z. in, Florenz ausgewechselt wurden, und letztere mittels einer officielen Ministerial-Erklärung äcko. Parma den 25. November v. Z. der zwischen Oesterreich und Sardinien am 22. Mai v. Z. abgeschlossenen und am 10. Juni ratificirtcn Convention wegen Beschützung deö literarischen und deS artistischen Eigenthumö ihrem ganzen Inhalte nach beigetreten. Gubernial-Verordnung vom 16. Jänner 18-ü, Z. 804 ; an die k. k. Kreisämtcr. 12. Beachtung des Unterschiedes zwischen der in Destreich und in Baicrn gestatteten Ladungsbreite der Frachtwägen bei dem Ukbertritte aus dem eksteren Staate in den lehtern. Es haben sich bei Anwendung der im Königreiche Baiern bestehenden Vorschrift über die Einrichtung des Frachtfuhrwerkes rücksichtlich der Breite der Ladung bereits mehrmohlS Anstände mit Frachtfnhren ergeben, welche aus Ländern kommen, wo eine größere Ladungsbreiie üblich, als nach der königlich baieri-schen Verordnung gestattet ist. Nach dieser Verordnung darf nähmlich die Breite der Ladung auf Frachtwägen mit Ausnahme der untheilbaren Last 9 Fuß baierisch nicht überschreiten, und ist bestimmt, daß die Uebertreter polizeilich bestraft, und überdieß bis zur vorschriftmäßigen Einrichtung ihres Fuhrwerkes am Weiterfahren gehindert werden sollen. Boni 16. Zämier. 17 Mit der mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 30. April 1840, Zahl 10259', *) erlassenen Vorschrift über die Einrichtung deS hierländ'ge» Fuhrwerkes ist die Breite der Labunge» auf 9 Wie« ner Schuh festgesetzt. Nur ist der Wiener Schuh größer als der baierische, und in der Voraussetzung, daß das bisher angenommene Verhältniß richtig sey, daß ein Wiener Schuh 1 t§§tt baierische» Schuh gleich sey, würben 9 baierische Schuh beiläufig 8' 4" Wiener Maß oder 9 Wiener Schuh 9' 9" ba erijches Maß geben. Damic nun bei der Verschiedenheit der Ladungsbreiten Fracht« suhrleure, d>e aus österreichischen Ländern nach Baiern kommen, von den Nachkhcilen bewahrt werden, denen sie auS der Nicht« beachtuna der diessfallS im Königreiche Baiern! bestehenden Vorschrift auögesetzt wären, drückte die königlich baierische Regierung den Wunsch aus, dieselben hierauf aufmerksam zu machen. Das k. k. Kreisamt wird demnach in der hohen Hofkanzlei - Verordnung vom zi. December v. I., 3. 39817, angewiesen, die Bekanntmachung der gegenwärtige» Verordnung on Jene, die sie vorzüglich betrifft, auf die geeignete Art zu veranlassen. Gubernial - Verordnung vom 16. Jänner >841, Nr. 807; an die k. k. Kreisämter. 13. Bemessung der Beantragung von Remunerationen für Subarrendirungs»Verhandlungen. Bei der Erledigung der hierortigen RemunerationS-Anträge, betreffend die im Jahre 1839 besorgten SubarrendirungSgeschäfte, wurde dem Gubernium mit hohem Hofkauzlei-Dekrete vom i3. November v. I., Z. 34065, als Richtschnur und alS Anhaltspunkt im künftigen Falle bedeutet, daß die Verdienstlichkeit der KreiScommissäre bei Subarrendirungs-Verhandlungen nach der Schwierigkeit beurtheilt werden müsse, welche bei diesen Ver- Gesrhsammlimg XXIII. The«. t 18r Vom 18- Jänner. Handlungen ihnen aufstosseu, und die in kleinen Orten, wo wegen der Nichtbedeutenheit des Bedarfes eine weit geringere Concurrenz von Offertlustigen sich einfindet, weit größer sind, als in bedeutenden Stationen, wo zahlreiche Garnisonen und die sonstigen Localverhältniffe tur Concurrenz ein ausgedehnteres Feld eröffnen, wo also die Thätigkeit >er Kreis.onimiffärc in Aufmunterung der Concurrenz minder in Anspruch genommen wird, als in kleinen Orten, wo eö ihnen oft viele Mühe kostet, die Preise in einem, den Localverhältniffen zusagenden günstigen Stande zu erhalten, und einen Reiz für die Uebernahme der Subarrendirung zu wecken, wodurch sich die Verdienstlichkeit in dem Maße erhöht, als wegen der Unbedeutenheit des Bedarfes in einer oder der andern kleinen Station die Schwierigkeit, einen Subarrendator zu erhalten, sich steigert. Mit Rücksicht auf eine im Mittel liegende allerhöchste Entschließung vom 17. December 1856 habe man sich daher bei Bemessung der Beantragung von Remunerationen für Subar-rendirungsverhandlungen den Grundsatz gegenwärtig zu halten, daß diese Remunerationen nicht als eine Substikuirung der Diäten, sondern als eine Belohnung der mit dem Geschäfte verbunden gewesenen bedeutenden Mühewaltung und des hierbei für daö Aerar resultirten Gewinnes betrachtet werden müssen. Hiervon wird auch daö k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und Darnachachtung um so mehr in die Kenntniß gesetzt, als dasselbe vorzugsweise in der Lage ist, die Verhältnisse, unter welchen die Subarrendirungsbehandlungen gepflogen wurden, naher zu kennen, und daher auch die betreffende Amtövorste-hung, gemäß dem obigen hohen Hoskanzlei - Decrete, vorzugsweise zur Würdigung der Verdienstlichkeit der bei dem Subar-, rendirungsgeschäste verwendeten Conimifsäre berufen ist. Gubernial-Decrct vom 18. Jänner 1841, Zahl 965; an die k. k. Kreisäinter. Lom 19. Jänner. 19 14. Wie die Bau - Projekte für die Pfarrkirchen zu belegen sind. Nach dem Antrags des k. f. Hofbaurathes wurde mit hohem Hofkanzlei'-Decrete vom 18. December 184o, Z. 37773 , «»geordnet. daß die der höheren Genehmigung zu unterlegende» Bauprojecie für eine Pfarrkirche jederzeit in der Art zu in-flruiren seyen, daß hieraus sowohl die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit des Neubaues, als auch die gewählte Baustelle, wie nicht minder das Zureichende der Räumlichkeit des Kirchenschiffes entnommen werden könne. Dieses setzt d'e Aufnahme und Vorlage der Grundprofile und Aufriffe deS etwa bestehenden alten Gotteshauses, die Aufnahme und genau detaillirte Beschreibung seines Bauzustandes, wie nicht minder dort, wo auf einem anderen Platze gebaut werden soll, die Aufnahme deS Situationsplanes der Grundbeschaffenheit, mittels Vorlage des Sondirungs -Profiles , der Anzahl der eingepfarrten Bevölkerung nebst der Angabe frer Zahl der zur Seelsorge bestimmten Priester voraus. In Bezug auf die Räumlichkeit wäre anzunehmen, daß bei dem Bestehen eines Priesters immer zwei Dritt- Lheile der Ge-sammibevölkerung nebst einer iciprocentigen Vermehrung die Kirche wirklich besuchen, dann, daß neun Personen auf eine Wiener Flächenklafter gerechnet zu werden pflegen. Dos k. k. Kreisamt bat sich daher in Zukunft genau nach dieser Anordnung zu benehmen, und darauf zu sehen, daß die fraglichen Bauoperate jederzeit nur in der angegebenen Art verfaßt anher vorgelegt werden. Gubernial- Verordnung vom >9. Jänner i84t, Nr. 330; an die k. k. Kreisämter, Prov. Baudireciion, und Provinzial-Staaisbuchhaltung. s» - Bom 26. Itn»er. 15. §rflfi’0ung brr Termine zur Vorlage der Rechnungsabschlüsse der aus dem Staatsschätze botirteii politischen Fonde und Anstalten, dann E lassurig der Duplicate von den Rechnungsabschlüssen für alle nicht botirtrn politischen , d a n n städtischen und ständischen Fonde- Die hohe Hofkanzlei hat, vermöge Vero.dnunq vom 24. Dec. 1840, Z. 38870, im Einverständnisse mit dem f. f. General-Rechnungs - Direktorium , de» landeöfürstl. Magistraten zur Erleichterung in ihren periodischen Rechnungs - Arbeiten die Vorlage des Duplicates von den Rechnungs-Abschlüssen vom Jahre i84o an erlassen, übrigens aber zu bedeuten befunden, daß: a) diese Rechnnngseingaben von eben genanntem Jahre an, verläßlich innerhalb des gesetzlichen Termines an die Landesstelle zu gelangen haben, und b) vor der Hand zwar noch nach der alten Form verfaßt, jedoch zu dem Gebrauche, welchen die hohe Hofkaazlei davon zu machen in der Lage ist, möglichst geeignet, und c) in dieser Beziehung aus densel en vorzüglich folgende Daten auf eine einfache und leicht verständliche Weise zu entnehmen seyn sollen, als: a) Wie verhält sich der wirkliche Abgang auö eigenen Kräften zu dem des genehmigten Voranschlages? b) Ist der Fond in das Jahr, wofür der Abschluß vor-liegt, activ oder passiv übergetretcn, mit wie viel und warum? c) Wie stellt sich die Gebahrung am Schlüsse des Jahres, im Vergleiche mit den anfänglichen Resultaten , und womit wird sie begründet? d) Wie verhalten sich die realisirten Empfänge nnd Ausgaben zu den veranschlagten? Pom 26. C'irnm-. -Hl e) Wie rechtfertigt sich allnifdiö der Ausfall a» Einkünften oder die Ueberschreilung der ?tu'slagen. Hiervon wird d«S k. k. KrciSamt zur Wissenschaft und wei-, tern Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 26. Jänner 1841, Z. 325 ; an die steierm. Herren Stände, k. k. Kreisämter. VersatzamtS-Direction, das k. k. Damenstifi, ZwangsarbeiishauS, die k. f, Versorgungö-Anstalten-Verwaltung. Prov, Staatsbuchhaltung. 16. Bunde stags'Beschluß zur Abstellung unerlaubter Verbindungen und sonstiger Mißbrauche unter den Handwerksgesellen. • Sammtllche Regierungen vereinige» sich, übereinstimmende Maßregeln hinsichtlich derienigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen u. dgl. Mißbräuche gegen die Landesgesetze sich vergangen haben, und zwar sollen: 1. den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch Heimath angehören, derlei Vergehen ja Schulden kommen, lasse», nach deren Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben die begangene und genau zu bezeichnende-Uebertrelung der Gesetze nebst der verhängten Strafe be*, merkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an d.ie Behörde der Heimath des betreffenden Gesellen gesendet werden. 2. Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimat-h haben, gewiesen, und dort unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem andern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann State finden, wenn die- Regierung der Heimath eines sal- 22 Vom 26. Zauner. chen Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertheilung eineö neuen Wanderbuches oder Reisepass-S nach andern B uidesstaaten veranlaßt ftn# - den sollte. 3. Die Regierungen b-chalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen abgestreiften und in die Heimath zu* rnckgewiesenen, so wie der ausnahineweije zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen, sich gegenseitig witzutheilen. 4. Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vorstehenden Bestimmungen vor Aushändi-gung seines Wanderbucheö oder Reisepasses ausdrücklich bekannt zu machen, lind daß dieses geschehen, in der . Reisenrkunde ämtlich-zu bemerken. Was hiermit in Folge hohen Hofkanzlei Dekretes vom 0. d. 907., Zahl 242, zur genauen Beobachtung bekannt gemacht wird. Guberniäl-Currcnde vom 26. Jänner ifl4i , Zahl 967. 17. Wohin die Beschwerden aege» durchmarschirende und gegen stabile Militaristen zu leiten sind. Aus Anlaß eines specielen Falles hat daS k. k. General-Commando anher eröffnet, daß öfters der Fall sich ergab, daß die Bezirksobrigkeiten bei gegen Militaristen vorkommenden Klaganlässen sich nicht an die unmittelbar betreffenden Trnp-pen-Conimanden wenden, sondern ohne jeden Versuch, auf diesem kürzesten Wege die geeignete Abhülfe zu erlangen, alsogleich ihre Beschiverden an daS k. k. General-Commando selbst zu stellen, waS zu der Vermuthung führe daß der aus Anlaß vorgekommener Beschwerden bei Truppen ■ Durchmärschen im Jahre 1820 ergangene Generalbefehl nicht in seinem eigentlichen Sinne aufgefaßt worden scy, daher dießfalls die angemessene Belehrung der BezirkSobrigkeit erforderlich werde. Dem gemäß wird dem k. t. KreiSamte zur weitern Verständigung der Bezirksobrigkeiten bedeutet, daß der erwähnte, mit Guber- Vom 27. Slimier :23 niol-V-rordnung vom 4. September 1820, Z. 18447^ *)■ bekannt gemachte Generalbefehl in der Beziehung, was in dcn>-felbe» über eine unverzügliche Anzeige jedeS vorfallenden Er-cesseS unmittelbar an das k. k. General-Commando gesagt ist, wie schon seine Veranlassung andentet, nur dahin verstanden werden kann, daß über solche Vorfälle nur von durch m a r-schirenden Truppen unmittelbar an das k. k. General-Commando die Anzeige zu machen sey, weil in solchen Fällen es allerdings zweckdienlicher ist, sich a u S n a h in S >v e i se an das k. k. General Commando zn wenden, da der jeweilige Aufenthalt eines marschirenden Truppen - Körpers den BezirkSobrig-keiten nicht bekannt seyn kann. Bei den im L a nd e d i s l 0 ehrten Regimentern und CorpS i't dieser Grund jedoch nicht vorhanden. und es ist sich im Falle einer Beschwerde gegen Individuen dieser stabilen Militärkörper stets an deren Vorgesetzte L r n p p e » - C o m m a n d e n zu wenden , welche mit ihrer eigenen Gerichtsbarkeit versehen sind, und daher über jede dahin gehörige Vorfallenheit das Amt zu handeln haben. Nur im Falle eine derlei rcclamirte Amtshandlung gänzlich unterbleiben, oder deren Resultat der klagenden P irret nicht- befriedigend er= • scheinen sollte, kann sich an daS General - Commando gewendet werden, was im- amtlichen Wege-aber durch daö Vorgesetzte Kreiöamt zu geschehen hat. Gubernial - Verordnung vom 27. Jänner 184t, Nr. 1119; an die k. k. Kreisamter. is. ; Bestreitung der Ststulprämien bei den Gymnasien in den Provinzen. Die hohe Studien-Hofcommiffion hat unterm 23. December 1840, Z. 8091 , Folgendes anher erlassen: Da man aus den jährlichen Präliminar-Lingaben der Länderstellen die.Ueber- *) Siehe P. G. S. Bd. 2, S. 537, Nr. 140. 34 Dom 28- Jänner. zeugung erhalten hat, daß sich hinsichtlich der Auslagen zur An-schaffung der Schulprämien bei den Gymnasien in den Provinzen verschiedenartig benommen wird, so findet man mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gymnasial-Codex §. 55 und 56, und um hinsichtlich der zur Anschaffung der Prämien nöthigen Beiträge eine Gleichförmigkeit zu erzielen, und den hierbei sich eingeschlichenen willkührlichen Anforderungen Schranken zu setzen, anzu-ordnen, daß im Allgemeinen die Anschaffungöbeträge für die Prämien aus dem Skudiensonde nur dann «ngesprochen werden dürfen, wenn der Stndienfond zur Bestreitung der Gymnasial -Auslagen überhaupt gesetzlich berufen ist. " Insbesondere aber wird rücksichtlich der Höhe dieser Auslagen festgesetzt, daß für Gymnasien in den Provinzial» Hauptstädten zur Beischaffung der Prämien höchstens der jährliche, Betrag von .....................................so fl. CM. für Gymnasien in den Kreisstädten der jährliche Betrag von höchstens ........ 6o » » und für Landgymnasien der Betrag von jährlichen 40 » » »orauSgefchickt werden dürfe. Gubernial-Verordnung vom 28. Jänner 18822 iibrr di? Bemessung der Pensionen der Witwen und der Er« ziehungsbeitrage. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 2. Jänner d. I., Z. 51400, wurde dem Gubernium Folgendes bedeutet: Die den erweiterten Wirkungskreis der Länderstellen in PensionS-Angele-genheiten betreffende, im 50. Bande der Pol. G. S. Nr. so, Seite 228 bis 2S3, ausgenommen« Hofkammer.Verordnung vom 26 Vom 6 Februar. 26. April 1822 enthalte unter Anderem auch die Weisung, es komme bei Verleihung von Erziehungsbeiträgen für Kinder solcher W twei, bei welchen der letzte Gehalt des verstorbenen Galten zum Maßstabe der Bestimmung der witwenlichen Pension zu dienen h t, der Grundsatz unabweichlich zu beobachten, daß die Pension der Mutter nebst den Erziehuiigsbeiträgen für alle Kinder zusammen nie die Hälfte des besagten Gehaltes, oder wenn solcher jährliche eintausend Gulden und darüber be trug, nie die Hälfte jährlicher fünfhundert Gulden überschrei ten dürfe. Die hohe Hofkammer habe jedoch anS dem ihr zur Einsicht vorgelegten Geschäftsprotokolle und auch sonst bei mehreren An: lasse» wahrgenommen. daß in den Fällen, wo von Seite der Landesbeherde den Witwen nebst der Pension auch ErziehungS-beiträge für ihre Kinder normalmäßig flüssig gemacht werden, die gedachte Verordnung nicht selten dahin gedeutet zu werden scheine, als ob das festgesetzte Maximum (der Hälfte deS Acti-vitätSgehaltes deS verstorbenen Gatten) beim Ausmaß der roit> wenlichen Pension und der Erziehungöbeiträge für die Kinder jedesmahl ohne Rücksicht auf die Zahl der zu Erziehungsbei-tragen geeigneten Waisen erreicht werden müßte, wonach es dann geschehe, daß Erzi hungsbeiträge in zu hohen Beträgen, und daher oft außer dem Verhältnisse des Ranges und Gehal-teS ihres Gatten gegenüber gleichen oder höhern Beamten-categorien, be »illigt zu werden pflegen. llm nun diesen selbst auch den Finanzen abträglichen Mißverhältnissen für die Zukunft zu begegnen, wurde dem k. k. Gubeinium mit Bezug auf das vorerwähnte Hofkammer-Decret vom 26. April 1322 , 3.46303/13:8, *) bedeutet, daß bei Aus-mittlung der ErziehungSbeikräge zunächst der Rang und Gehalt des Gatten und VaterS berücksichtigt werde» müsse, und daß, falls der Gesammtgennß an Pension und ErziehungSbeiträgeu für Witwen bis zu dem vollen Betrage der Hälfte des letzten ' Activilätsgehaltes deö verstorbenen Gatten, und rncksichtlich bis *) S. P. G. S. Bd. 4, S. 231, Nr. 61. Vom 6. Februar. 27 zu dem Marimum jährlicher fünfhundert Gulden, and 'tmittdt werden wollte, dieses Ausmaß nur dann in dem hierorligen Wirkungskreise liege, wenn von den vorhandenen unversorgten Kindern auch vier noch unter dem Normalalter stehen, das ist, betheilungsfähig sind. Hievon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 6. Februar i84t , Z. 1128; an die k. k. Kreiöamter, Prov. StaaiSbuchhalrung, Prov. Bau-direction, Polizeidirection, VerforgungS-Austalten-Verwaltung, Versatzamts-, Universitäts-, Gymnasial- und Ncrmalschulen-Di-rection, fürstbschöfl. O dinariate, k. k. Kainmerprocuratur, Herren Stände Steiermarks, das k. k. Canieral-Zahlamk. 22. Wie viele Posten bei Dienstreisen mit Postpferden täglich zuruckzulegen und wie die dießfälligen Reiserechnungen richcigzustellea sind. Es ist zur Kenntniß der hohen Hofkanzlei gelangt, daß das k. k. General-Rechnungs-Direcrorium inimla Oecreieö vom 23. März >836 sammtliche Provinzial - S aaisbuchhaltungen a-gewiesen hat, bei Liquidirung von Reisepart cularien in der Regel die Entscheidung der administr-renden Behörde in jenen Fällen cinzuholen, wenn ein Beamter, welchem die Postpferbe zu ä-ut-lichcn Reisen auf Poststraßen bewilligt sind, im lombardisch-venetianischen Königreiche in den Wintermonathen, vom 1. October biö letzten März, nicht w e n i g st e n s fünf, und in den übrigen Monathen nicht wenigstens sechs Posten, in den andern Provinzen aber in der bezeichneten Winterperiode nicht wenigstens vier, und in den Som-mermonathen nicht wenigstens fünf Posten täglich zu-ruckgelegt hat. Zugleich wurden die Buchhaltungen nach Maßgabe eines am 27. Zänoer i83o, im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hostammer, erlassenen Decreteö ermächtigt, die 38 Bom 6. Februar. Reiseparticularien selbst nach einem niederen täglichen Meilen-AuSmaße zu adjustiren, wenn die Verzögerungen der Reise durch die Umstände oder durch beigebrachke legale Beweise als noth wendig dargethan und gerechtfertigt sind, so wie es andererseits den Buchhaltungen unbenommen bleibt, die Adjulirung selbst nach einem höheren als dem oben festgesetzten Meilen-ausmaße gegen den Stand des Particulars zu vollziehen, so-bald besondere Umstände dieses Verfahren begründen. Diese Weisungen deö k. k. General-Rechnungö-DirectoriumS wurden mit hohem Hofkanzkei - Decrete vom t4. Jänner d. I., Z. 38747/5460, mit dem Bedeuten herabgegeben, daß in öor* kommenden Fällen dieser plrt die für die Particularleger sprechenden Billigkeiisrüekstchten mit dem Interesse des öffentlichen Dienstes und der Fonde möglichst in Einklang zu bringen fegen Gubernial- Verordnung vom 6. Februar i841 , Nr. 2iöo ; an die f. k. Kreiöämter, steierm. Herren Stände. 23. Ermächtigung der Ländersiellen, Bewerbern um Slraßen-einräumerstellen Die Nachsicht der tteberschrellung des Normalalters von 40 Jahren zu erkheilen. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom >6. v. M. in der Rücksicht, daß die Slraßeneinräumer nicht als stabil bedienstete, sondern nur als Lohnarbeiter zu betrachten sind, allergnädigst zu gestatten geruht, daß die Länderstellen in rücksichtswürdigen Fällen, und unter ihrer Verantwort, lichkeit für die noch mehrjährige Arbeitsfähigkeit versprechende physische Beschaffenheit eines schon über 4o Jahre zählenden Bewerbers, die Nachsicht der Ueberschreitung des in der allerhöchsten Entschliessung vom 5. Juni 1834 bestimmten NormalalterS ertheilen. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird die Provinzial-Baudirection int Nachhang« deS mit Tubtrnial - Verordnung Poni 7. Februar. M vom 4. Juli 1834 / Zahl io644, *) eröffneten, und hierdurch modiflcirten hohen Hofkanzlei- Dekretes vom iS. Juni >834, Zahl 15041 , zur Wissenschaft in Kenntniß gesetzt. Giibernial -^Verordnung vom 6. Februar iS41, Nr. 2165; an die k. k. Provinzial-Daudirection. 24. Dir Interessen- Erhebung von den Militär - Spitals-Capilalien wird dem k. k. Usiversal-Kriegszahlamte übertragen. Zur Erleichterung der Truppen- und sonstigen Militärkörper in der Verwaltung und Verrechnung ihrer Spitals - Capitalien hat der k. k. HofkriegSrath beschlossen, dem k. k. UniversalkriegS-zahlamte, vom 1. Mai 1841 angefangen, die Interessen> Erhebung von allen derlei SpitalS-Capitalien zu übertragen, und daher von diesem Zeitpunkte a» die Truppen-Commandanten re. von beul gedachten Geschäfte zu entheben. Ilm nun diesen Beschluß über Ersuchen des k. k. HoskriegS-ratheS in Ausführung zu bringen, wird zu Folge des anher gelangten hohen Hofkammer-Decretcs vom 11. v. M., Zahl zg, daö Proviozial-Cameral-Zahlamt hiervon mit dem weitern Bedeuten in die Kenntniß gesetzt, daß von jenen auf Militärspitäler lautenden Capitalien, deren Zinsen etwa dort für Rechnung der k. k. Universal- und Banco-Schuldencasse zur Zahlung angewiesen sind, die Interessen nur in so wert mehr gezahlt werden dürfen, als selbe noch vor dein 1 November 1810 verfallen waren, und daß auch selbst solche Zinsenzahlungen an die betreffenden Kriegscommandanten oder ihre Bevollmächtigten nur bis Ende April 1841 zu leisten sind. Gubernial-V.rordnung vom 7. Februar 1841 , Zahl -347; an das k. k. Provinzial Zahlamt. ') Siehe <$. 0. ®. B. 16 , S. 167, Z. 106. Vom 10. Februar. 30' 25. Offerte, das sind Eingaben, in welchen Anbothe zur Ukbernahme von Lieferungen oder Transporten von Parteien gemacht werden, sind stämpelpflichtig. Die hohe k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 23. v. M., Z. 50492, rücksichtlich der Stampelpsiicht der Offerte, das sind der Eingaben, in welchen von Parteien Anbothe zur lieber* nähme von Lieferungen oder Transporten gemocht werde», anher bedeutet, daß diese Eingaben nicht als solche erscheinen, in welchen Anzeigen oder Vorschläge in öffentlichen Angelegenheiten gemacht werden, ohne daß darin um die Zuwendung eines Vortheiles angesucht wird, und daher auch der §. 81, Z. 2, des Stämpel- und Targesetzes auf sie keine Anwendung finde, sondern dieselben dem Eingaben - Stämpel nach den §§. 69 und 70 des genannten Gesetzes unterliegen. Was ober die Frage betrifft, wie sich dann zu benehmen sey, wenn Unternehmer die Abgabe der schriftliche» Offerte ablehnen, jedoch bei der Behandlung selbst zur Hergbstimmung der Preise concuriren wollen, so kann, wenn ein schriftliches Offert nicht gemacht wurde, und auch kein die Stelle eines solchen Offertes vertretendes Protokoll ausgenommen wurde (§.73 des Stämpel- und Torgesetzes), auch von derStämplung eineö OfferkeS oder eines ein solches Gesuch vertretenden Protokolls nicht die Rede sepn. Die Protokolle über den Lizitationsact selbst aber unterliegen, wenn sie die Stelle von stämpelpflichtigen Urkunden vertreten , dem Stämpel, und zwar jenem, welchen die durch sie vertretene Urkunde erfordert (§. 73 des St. v. T. G.). Gubernial-Verordnung vom te. Februar 1841, Nr. 2345 ; an die k. k. Kreisämter und das Fiöcalamt. Vom 10. Februar. 31 26. Quittungen über Da; - und Umgelds - Entschädigungen bleiben fortan siämpelsiei. In der Nebenlage wird dem k. k. Areisamte eine Abschrift von der mit hohem Hoskammer-Decrete vom iti. Jänner d. I., Z. /19197 , herobgelangteu Verordnung, welche wegen der Stäm-pelbefreiung der Quiitungeu über Dazenkschadigunzen unterm 51. Dec. 1840, Z. 48202, an die k. k. steierni. Cameral-Gefällenver-waltung erlassen wurde, zur Bekanntmachung mitgerheilt. Gubernial-Verordnung vom 10. Februar 1841 , Nr. 2348 J an die k. k. Kreiöämter und Herren Stande Steiermarls. Abschrift eines an sämnitliche k. k. Cameral-Gefalleuverwaltungeu, mit Ausnahme der von Niederöstreich, erlassenen Hofkammer - Decreles vom 3i. December 18-to, Z. 48202/4554. Die k. f. allgemeine Hofkammer bat beschlossen, die Lurch besondere Vorschriften ausgesprocheneStämpelbefreiung der Quittungen über Daz- und Umgelds-Eulschadigungen auch ferner aufrecht zu erhalten. Die k. k. Cameral-Tefällenverwaltung wird hiervon zur Wissenschaft und Nachachtung verständigt. Wien am 1. Februar i84 27. Dir mit 1. Mar; l. I. in's Leben tretenden Postritt-Geldgebühren. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hac das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation, sowohl bei Aerarial-alö Privatritten, vom 1. März angefangen, in Oestreich ob der EnnS und in Steiermark auf einen Gulden CM., in Böhmen und Mähren, dann Schlesien - auf achkundftinfzig Kreuzer zu erhöhen befunden. Lom 15. Februar. U Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte und für den Gebrauch eines ungedeckten Wagen» auf ein Viertel de» Postrittgeldeö für ein Pferd festgesetzt. In den übrigen Ländern werden die Postrittgelder in ihrem Ausmaße unverändert beibehalten. Das Wagenschmiergeld wird in allen Ländern in dem bisher,', ge» Ausmaße belassen, und daS Poüillonö-Trinkgeld ist nach den mit i. Mai i»39 in Wirksamkeit gekommenen Vorschriften zu entrichten. Welches in Folge hohen Hofkammer.Decreteö vom 3. Februar i84i, 3. 4805, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 15. Februar >84,, Nr. 2808. 28. lieber die Stämpelpstichtigkeit des ArmenvermögenS, des Religions-, Studien- und Normalschulfondes, der Irrenanstalt, des Gebär- und Findelhaufes, und überhaupt der vom Fisealamte zu vertretenden Fondc und Anstalten. Die hohe k. k. Hofkammer hat über die mit Bericht vom 4. December v. I., Zahl 20632, einbegleiteke Anfrage de» k. k. Fiscalamteö vom 11. November v. I., Z. 4243 , in Be-treff der Stämpelpflicht deö ArmenvermögenS überhaupt, des Religion»-, de» Studien- und deö Normalschul - Fondes, dann der Irrenanstalt, des Gebär- und FindelbauseS, mit hoher Verordnung vom 31. v. M., 3.51379, Folgendes anher bedeutet: Ueber die Anwendung deS neuen Stampel- und TaxgefetzeS auf die vom k. k. Fiöcalamte zu vertretenden Fonde und An-stalten ist der k. k. illirifchen Camcral-Gefällenverwaltung unterm 10. November v. I., Z. 4142t, durch Zufertigung einer ?Ib* fchrist des Dekretes, welches hierüber unterm 20. October v. I., Z, 41207 , an die k. k. vereinigt« Gefällen.Verwaltung in Böhmen erlassen wurde, die nöthige Belehrung ertheilt worden. Vom 19. Februar. 33 Die hohe k. k. Hofkammer zweifelt nicht, daß die genannte k. k. Camera! - Gefällenverwaltung dem k. k. Fiscalamte diese Belehrung bereits wirgetheilt habe, und dasselbe wird daher, in so ferne seine Eingangs bezeichnete Eingabe die Anwendung deS erwähnten Gesetzes auf die von ihm zu vertretenden Fonde und Anstalten betrifft, auf die dem FiScalamte bereits mit Gu-berniol - Verordnung vom 25. November v. J>, Z. 19877, *) in Abschrift zugeordnete Belehrung gewiesen. In so ferne es sich aber in dieser Eingabe um die Art handelt, in welcher sich die Kammerprocuratur das Stäiupelpapier zu verschaffen habe, deffen sie bei Vertretung der nach dem neuen Skämpelgesetze vom Gebrauche des Skämpels nicht befreiten Fonde und Anstalten benölhigt, wird dem k. k. Fiscal-amte im Anschlüsse eine Abschrift der Weisung zugefertigt, welche über eine ähnliche Anfrage der galizischen Kammerproeuratur an die dortige Cameral-GefaUenverwaltung erlassen wurde. Auö dieser Weisung wird das k. k. Fiscalamt die Grundsätze ersehen, nach welchem eg sich in den in Frage stehenden Fällen zu benehmen haben wird, so wie die Ansicht der hohen Hofkammer über die hierdurch dem Fiscalamte zugehende mehrere Beschäftigung, daher dasselbe auch auf selbe angewiesen wird. Gubernial-Verordnung vom 19. Februar 1841, Z. 2807; an das k. k. Fiscalamt. Beilage ad 2807. Abs ch r i f t A. eines an die k. f. vereinte Camera!- Gefällenverwaltung für Böhmen unterm 20. October mo erlassenen Hof- Decretes, Z. /11287, 3799. Mit dem Berichte vom 17. September d. I., Z. 25957/735, hat die k. k. vereinte Cameral-Gefallenoerwaltung für Böhmen die zurückfolgende Eingabe des dortigen FiScalamtes vorgelegt, in welcher dasselbe: 1. für die von ihm zu vertretende» Fonde und Anstalten, welche bisher die Stämpelfreiheit genossen haben, und *) Siche P. G. S. B- 21, S. 317, Nr. 147. Gesetzsammlung XXIII. Thl. 34 Vom 19. Februar. 2. für die auf den Rechtsweg gelangenden Streitigkeiten in Unterthanssachen für die Zeit der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und Taxgefetze» die Stämpelfreiheit reclamirt, und 3, für den Fall, als die Stämpelfreiheit nicht sollte zuge-standen werden, um die Bewilligung der Vormerkung der Stämpelgebühren in allen unter l und 2 fallenden Vertretungen bittet. Die k. k. vereinte Cameral - Gefällenverwaltung hat ferner mit demselben Berichte die hier angeschloffenen besonderen Eingaben mehrerer von dem genannten Fiöcalamte vertretener bort-ländiger Wobllhätigkeitö - Anstalten in Betreff der Aufrechthal-tung ihrer, bisherigen Stämpelfreiheit, und endlich mit dem Berichte vom zo. September d. I., Z. 27251/748, die weiters mitfolgcnde Eingabe des dortländigen Vereines zur Versorgung und Beschäftigung erwachsener Blinder, der gleichfalls von dem erwähnten Fisealamre vertreten wird, in Betreff derselben Be sreiunq hierher vorgelegt. WaS min die Stämpelbefreiungen anbelangt, welche von dem Fi'scalamte im ersten Pnncte feiner Eingabe für die von ihm zu vertretenden Fonde und Anstalten und von einigen dieser Anstalten selbst reclamirt werden, so beruhen sie auf keinen besonderen Bewilligungen, sondern sie haben in Folge des Stäm-pelgesctzes vom Zahre 1802 »nd größtentheils in Folge einer sehr ertendirten Auslegung des §. 12, lit. d desselben bestanden , und sind in das neue Stämpel und Taxgesetz nicht ausgenommen worden. D«e Reclamationen dieser Stämpelbefreiungen sind daher säimntlich zurückzuweisen, da bei der Kundmachung deö eben erwähnten neuen Gesetzes nur in Ansehung der in diesem Gesetze nicht zu gestandenen, auf besonderen Bewilligungen beruhenden Stämpelbefreiungen oder Begünstigungen, zum Behufs der Prüfung und Bestätigung derselbe» , zur Nachweisung ihres Titels oufgeforderl wurde, die Befreiungen also, welche sich auf keine besondere» Bewilligungen gründen, und nicht als besondere Ausnahmen von dem früheren Gesetze bewilligt wurde!, sondern in diesem Gesetze selbst und in seinem Systeme legen, von dieser Prüfung und Bestätigung ausgeschloffen, und durch ihre Nichtaufnahme in dag neue Gesetz bereits aufgeho. ben sind. Rücksichtlich der Anwendung dieses Gesetzes auf die von dem Fiöcalamte vertretenen Fonde und Anstalten wird sich aber die k. t. vereinte Cameral-Gefällenverwaltung für Böhmen folgende Bemerkungen gegenwärtig zu halten haben: Vom 19. Februar. 35 Die Fonde und Anstalten, welche das Fiscalamt vertritt, sind entweder öffentliche oder private, je nachdem sie unter der unmittelbaren Verwaltung deö Staates stehen oder nicht. — Die öffentlichen, unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehenden Fonde und Anstalten theilen sich wieder in zwei Classen, nähmlich in solche, welche aus dem StaatSver-mögen ganz oder kheilweife Botin werden, und in solche, we che eigene Einnahnisquellen b sitzen, und aus den Finanzen keine Dotationen erhalten. Die öffentlichen Anstalten und Fonde sind stämpel-fr e i in dem Verkehre und in der Correspondenz mit den öffentlichen Behörden, Aemlern und Obrigkeiten- und bezüglich auf die Ausfertigungen an Vrivate, in so fern die letzteren, d. i. die Ausfertigungen, das Gesetz nicht ausdrücklich dein Stämpel unterwirft, weil diese Fonde und Anstalten, oder ihre Verwaltung, unter den Begriff eines öffentlichen Amtes fällt, und nach §. 8>, Z. >,5 und 6, des Stämpel und Targesetzes vom 27. Jänner i84o die Verhandlungen und Erlässe zwischen den öffentlichen Behörden und Aemtern in Amtssachen, und die Ausfertigungen an die Parteien, wenn letztere in dem Gesetze nicht ausdrücklich dem Stämpel unterworfen sind, stämpelfrei sind. In solchen Geschäften dagegen, rücksichtlich welcher, wenn sie von Privatpersonen unternommen würden, die Urkunden oder Schriften gestämpelt seyn müßten, also bei Verträgen, Quittungen, in Rechtsstreiten oder Gegenständen des adeligen Rich-reramtes, und somit auch bei fiscalämtlichen Vertretungen, sind die öffentlichen Fonde und Anstalten nur dann stämpelfrei, wenn sie in die Claffe derjenigen gehören, welche auö den Finanzen, und in so lange sie aus denselben ganz oder kheilweife dokirt werden, weil der §. 84 deö Stämpel- und Taxgesttzes in diesen Fällen den öffentlichen Behörden und Aem-tern die Stämpelfreiheit nur dann zugestehk, wenn die Släm-pelgebühr aus dem Staatsvermögen bestritten werden müßte. Diejenigen Fonde und Anstalten dagegen, welche nicht unter unmittelbarer Verwaltung des Staates stehen, also Pri-vatfonde und Anstalten, ihre Zwecke und Nahmen mögen von was immer für einer Art seyn, als: Armeiianstalten, Armenhäuser, Versorqungs-Anstalicii, Spitäler, Bruderschaften, Sparcaffeu, Handels- und Transports-Vereine u. s. w., unterliegen der in dem Gesetze im Allgemeinen ausgesprochenen Stämpelpsticht, da nach §. i sowohl physische als moralische Personen dem Gesetze unterworfen sind, und die in der Frage stehenden Anstalten unter die Ausnahmen deö §. 85 nicht fallen. 36 Vom 19. Februar. Die von dem FiScalamte im zweiten Puncte seiner Eingabe angesuchte Stämpelbefreiung der auf den Rechtsweg g>langenden Streitigkeiten in Unterthanssachen wäre gegen das Gesetz, von dem sich die Hofkanimer keine Abweichung erlaube» kann, und wozu um so weniger Grund vorhanden ist, als auf dem Rechtswege der Arine ohnehin stämpelfrei ist, und derlei Rechtsstreite, wo nicht das Armenrechl eintrat, auch nach dem Stämpel-Gesetze vom Zabre '802, §. 12, lit. f., für stampel-pflichtig erklärt waren, und das FiScalamt daher, wenn es den Stampe! nicht angewender hat, sich gegen daö Gesetz benahm. Endlich kann die von dem Fiscalainte 3. ai'gesuchte Vormerkung der Stämpelgebühren nicht Statt finden da es eine der wichtigsten Bestimmungen des neuen Ge>>tzes ist, vermöge welcher die bisher bestandenen Gebühren-Vormerkungen aufgehoben sind. — Es ist durchaus der Grundsatz der anticipativen E>nhebung der Gebühr in dem Gesetze festgehalten, wodurch die Verwaltung sehr vereinfacht wurde, alle» Rückständen begegnet ist, und eine Menge Vormerkungen und Evidenzhaltungen beseitigt sind. Diese Vortheile bei den fiscalämtlichen Vertretungen aufgeben, würde den Grundsatz verletzen, und durch den unwichtigen Grund dem Fiecalamte, einigen Parteien gegenüber, die Ausschreibung deö Stämpels zu ersparen. nicht gerechtfertigt seyn; der h. 90 deS Stämpel- und Targesetzeö behandelt einen ganz anderen Fall, und die darauf bezügliche Circular - Verordnung kann auf die fiscalämtlichen Vertretungen nicht angewendet werden. Hiernach bat die k. k. vereinte Cameral-Gefällenverwaltung für Böhmen die vorliegenden Eingaben zu erledigen und daS Gesetz zu handhaben. Wien den 10. Februar i84i. Beilage ad 2007. Abschrift B. eines an die k. k. galizifche Camera! - Gefällenverwaltnng erlassenen Hofkammer - DecreteS vom 10. November 1840, Nr. 44460/4143. Auf den Bericht vom 17. v. M. über die in der Nebenlage zurückfolgende Vorstellung des FiscalamteS wird der k. k. gali-zifchen Cameral-Gefallenverwaltung Folgendes bemerkt: Die Vormerkung der Stämpelgebühren in jenen Fälle», wo daö Fiscalamt in seinen Vertretungen und Amtshandlungen Vom 19. Februar. 37 überhaupt gesetzlich vom Stämpel »i'cht frei ist. kann nicht Platz greifen, fonrec.it cs bat dießfalls genau bei den 'Bestimmungen deS Stämpel- und Taxgefetzes vom 27. Jänner f. I. zu verbleiben. Es liegt nicht in der Macht der allgemeinen Hofkam-mer, von den Bestimmungen des Gesetzes abzugehen, und die Vorstellung deS FiScalamkes, die übrigens maiicherlei offenbare Uedertreibun en und unrichtige VorauS|etz»ngen enthält, gewährt duichauö keinen Anlaß auf eine Aenderniig deS Gesetzes, bei Sr. Majestät den Antrag zu machen, da einige unbedeutende 5»? o Di ft aiionen des ffScalämtlicheu Dinsteo und einige bei dem Fiecalamte zu führende Vormerkungen kein zureichender Grund wären den für die ganze Verwaltung deS GefallS höchst wichtigen Grundsatz der antiiipat ven Gebuhreu-Einhebung, der dem Gesetze durchaus zum Grunde liegt, rheilweise wieder aufzuge» he», und allen den Voriuerkungen und Rnckstandeu und Evidenzhaltungen mit ihr n Eomolicationen, die man kaum beseitigt hat, wieder neuerdings Eingang zu gewähren. Sollie» die Tarämter aufgehoden werden, so würde eS auch an einem 21 inte 'eyleu, zur Besorgung der von dem Fis-calanite gewünschten Vormerkniigen. Len Gerichtsbehörden diese Vormerkungen Aufträgen, wie das Fiscalamt meynt, wäre eine llnznkömmlichkei't, da Gerichlöbehörden nicht zur Vesorgung von Gesallsgeschästen bestehen, und a ui) deren Uebernahme ihnen ii'cht zugemukhet werden könnte. DaS Fiscalamt ist in den Vertretungen, um die eS stch handeli, in der stage eines Privat - 2idvocaten. Handelt es sich um Parteien, Die daS Armen-rechi genieffen, so benöthigt das Fiscalamt keinen Stämpel. Handelt es stch um Paiteien Fonde oder Anstalten, denen das Gesetz die mipeh'reibeic nicht zustehk, so ist die Partei ver-pstichlet dem Fiöealamte, wenn eö seine Vertreiung ansucht, auch den Vorschuß auf Stämpel - Auslage» zu überreichen. In den Fällen, wo daS Fiscalamt für einen Fond oder eine Anstalt bei den politischen Behörden die litis contestationem au-zusuchen verpflichtet ist wird eö eine geringe Muhe sei)», gleichzeitig auch einen Vorschuß aus dem zu vertntenben Fonde an-znsuchen; eö kann sich daher nur um einige wenige Fälle Handel» , wo von dem Fiscalamte Schritte geschehen müsse», bevor es noch den Stämpeloorschuß von der zu vertretenden Partei erhalten konnte, fiir welche wenigen Fälle ein »lässiger subsidiarischer Verlag, der sich immer wieder aus den Vorschüssen und Stämpelzahlunge» der vertretenen Parteien ergänzt, genügen würde. Sollte daher daö Fiscalamt nicht ohnehin irgend einen Fond oder Cassemitrel besitze» , aus denen derlei Ltämpelzah» 38 Vom 21. Februar. Tangen in einzelnen Fällen bestritten werden könnten, so hat eS einen solchen Verlag in subsidio der Ziffer nach anznsprechen. dessen Nothwendigkeit und Betrag aber gehörig und auf That-sachen gestützt, zu begründen. Ob die dieser Srampelzahlungen wegen bei dem Fisralamte zu führenden Äufschreibungen wirklich von einem solchen Umfange ff on werden , daß daö dermahlige Bersonale unzureichend seyn wird, darüber ist erst die Erfahrung abzuwurten, und bleibt eö dem Fisralamte unbenommen, nach Maßgabe derselben fernerhin einzuschreiten. Bezüglich auf die Frage, welche Fonde aus den Finanzen dotirt werden, hat die k. f. galizische Cameral-Gefällenverwal-tung dem FiScalamte die »öthigen Daten an die Hand zu geben. Die in den übrigen Puncten dem Fiscalamte gegebene Be> lehruug dient zur Wissenschaft. Die Cameral-Gefälkenverwaltung hat hiernach an oaS Fis-calomt die nöihige Mittheilunq zu erlassen, und dem Kaminer-procurakor im hierortigen Nahmen zu beveuten, daß man von seinem Diensteifer erwarte, er werde, wie es seine Pflicht ist, bemüht seyn, dahin zu trachten, damit das von Sr. Majestät gegebene neue Gesetz in dem Bereiche der ihm anvertraulen Geschäftsführung anstandslos in Wirksamkeit trete. Wien am 10. Februar i84i. 29. Wegen Auffindung von Pflegeälter» zur Uebernahme von Kindern aus dem Graher Findelhause. Bei dem seit längerer Zeit sich gleichbleibenden großen Staude von Kindern in dem Grätzer Findelhanse findet man das k. k. Kreisamt. mit Bezug auf die Gubernial - Verordnung vom 24. Mai 1837 , 3 8652, anzuweisen, durch die Bez-rks-obrigkeiten und Seelsorger geeignete Pflegealtern zur Uebernahme und Abholung von Kindern aus diesem Findelhause auffordern, und ihnen die in obiger Currende angeführten Verpflegs - und Abholungsgebühren bekannt machen zu lassen. Gubernial-Verordnung vom 2i. Februar i84i, Z. 3346; an die k. k. Kreisämter Bruck, Judenburg, Marburg und Cikli. Vom 22. Februar. 39 30. Gebühren brr Aerzke unb Kunstverstänbigen bei Verwendung in Criminal-A »gelegen Heiken und bei Untersuchungen über schwere Polizeiüberkretnngen. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 25. Jänner, Zahl 2660, haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 19. Jänner allergnädigst ju genehmigen geruht, daß die von der k. k. allgemeinen Hofkammer, im Einverständnisse mit den übrigen Hofstellen, für das lombarvisch-venetiani-sche Königreich erlassene Vorschrift vom 14. April >837 wegen der dem ärztlichen Personale und anderen Kunstverständigen bei außerordentlichen, in Verwaltung der Strafgerichtsbarkeit und Polizei von den Behörden aufgetragenen Leistungen zu bestimmenden Gebühren auch auf die übrigen Provinzen ausgedehnt werde. Es wird daher dem k. k. Kreisamte eine Abschrift der oben erwähnten hohen Hofkammer-Vorschrift zur Wissenschaft und weitern Kundmachung an die unteren Behörden zugestellt. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar i84i, Nr. 2158 ; an die f. k. Kreiöämter. Cop. ad 2660/158. D ec re t an den k. k. Camera! - Magistrat in Mailand und Venedig ddo. 14. April 1857. Da sich in Absicht auf die Gebühren der Kunstverständigen, welche in Criminalangelegenheiten oder bei Untersuchungen über schwere Polizeiübertretungen verwendet werden, in einzelnen Fällen Anstände ergeben haben, so findet man, im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hoftanzlei, der obersten Justizstelle und der Gesetzgebungs-Hofcommission, hierüber Folgendes zu bestimmen : Bei Verwendung von Ingenieurs, Aerzten, Chirurgen, Hebammen und andern Kunstverständigen in Straffällen, wo es sich nur um Beurtheilung und Aussagen handelt, hat sich die Gr- 40 Dom 23. Februar. bilhr derselben auf die in dem Tariffs vom Jahre 1824 festgesetzten Reise- und ZehruugSkosten >, Z. 8767 , bestimmt ausdrücklich, daß die Kosten zur Errichtung und Er-Haltung der Todteneinsehkammern die sämmtliche Psarrge-meinde, für die der Gebrauch der Todtenkammer gewidmet wird, zu tragen habe. Unter dem Ausdrucke »Pfarrgemeinde« können unbe-zweifelt nur die wirklichen Pfarrinsaßen, welche in dem Pfarr-bezirke wohnen, begriffen werden, weil nur diese in der Lage sind, von der Todtenkammer ihrer Pfarre Gebrauch zu machen- Im Sinne der erwähnten Hofverordnunz muß taher die Errichtung von Leicheukammern als eine Localpolizei-Anstalt angesehen werden, für welche die Gemeinden die Kosten zu bejVtiten haben. In die Concurrenzpflicht können aber Jene, welche bloß Grundstücke oder Häuser im Pfarrbezirke eigenthümluch haben, in demselben jedoch nicht domiciliren, folglich keine Jnsaßen sind, und daher von der Todtenkammer keinen Vortheil haben, nicht mit einbezogen werden. Hiervon wird das k. k. KreiSamt, bezüglich auf die Guber-nial-Verordnung vom 13. Juli 1836, Z. 7762, *) zur Dar-nachachtung in die Kenmniß gesetzt. Gubernial - Verordnung vom 25. Februar i84i, 9?r. 3291 ; an die k. k. Kreisämter. ') Siehe P. G. S. Band 18, S. 290, Rr. 106. 44 Vom 27. Februar. 35. Heber den Stämpel der bilanzirtrn Conti und Aus» weise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler und Handwerker, der Verkaufs - Escomtcr und Interims-Noten, und der Handelsbriefe. Die hohe k. k. Hofkammer hat über die Anfragen und Beschwerden, welche in Beziehung auf daS neue Ätampel- un» Targesetz in Betreff: 1. deS Umfangeö der Stämpelpflicht der bilanzirren Conti und Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Kiinst, ler oder Handwerker; 2. der Stämpelpflicht der Verkaufs-Escomte- und Jnterimö-Noten, und 3. jener der Handelöbriefe vorgekommen sind, laut hoher Verordnung vom 8. Februar l. I., Z. 4204, an die k. k. Camera! - Landeöb, Hörden daö beigedruckte Secret erlassen, welches dem k. k. Kreisamte zur Wissenschaft zugeferiigt wird. Gubernial-Verordnung vom 27. Februar 1841 , Z. 349); an die k. k. Kreisamter, das k. k. FiScalamt. A b s ch r j s t eines unterm 8. Februar l. I. an sammtliche Canieral-Gefällen-verwaltungen und die Caineral - Magistrate für Mailand und Venedig erlassenen D.creleö. In Beziehung auf daS neue Stämpel- und Tazgefetz sind in Betreff: des Umfanges der Stämpelpflicht der bilanzirren Conri und Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker; 2. der Stampelpflicht der VerkaufS-Escomle- und Interims-Noten , und 3. jener der Handelöbriefe Anfragen und Beschwerden vorgekommen, welche die Veranlassung geben, der k k. Gefällen-Verwaltung (dem Camera!, Magistrate) Folgendes zu bedeuten: Vom 27. Februar. 45 Ad i. Der h. 19 des erwähnten Gesetzes setzt nur für jene Bilanzen, Conti und Ausweise einen besonder» Siämpel fest, welche Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker sich gegenseitig ausstellen, und welche die gegenseitigen Creditirungen und Debitirungen, oder die Schuldigkeit und das Guthaben in sich begreifen, ohne Rücksicht, ob sie bloß von dem Aussteller, oder bloß von Demjenigen, für welchen sie ausgestellt werden, oder von Beiden unterfertigt sind. Bilanzirte Ausweise, welche nicht unterschrieben sind, und einfache Ausweise, Conti, Noten oder Faccuren, oder wie sie sonst heißen mögen, in so ferne sie nur die Forderungen des Ausstellers, nicht aber auch dessen Schuldigkeit enthalten, auch wenn sie von dem Aussteller unterschrieben sind, erscheinen daher nach dem angeführte» Paragraphen nicht als stämpelpflichtig. Ad 2 VerkaufS-Eöcomte- und Interims Noten, welche nur eine Specification der verkauften Effecten und die Berechnung ihres Preises enthalten, sind nicht stämpelpsiichtig, wenn sie auch von dem Verkäufer und Aussteller unterfertigt werden, »'eil sie unter dieser Voraussetzung nicht unter den Begriff der Stainpelpflicht fallen, wie er im §. 6 des Gesetzes ausgesprochen ist. Wenn jedoch der Verkäufer zugleich den Empfang des Preises für die verkauften Effecten bestätigt, dann erscheinen diese Noten als Quittungen, und sind als solche stämpelpflichtig. Ad 3. Durch allerhöchste Entschlieffung vom 19. Jänner d. I. ist die allgemeine Hofkammer ermächtigt worden, in Erläuterung des Gesetzes für die Behörden und zur Belehrung des Handelsstandes die Erklärung zu crlaffen, daß die Corre-fpondenzen zwischen berechtigten Handelsleuten, Fabrikanten, Apothekern und Handwerkern, welche vorschriftmäßig Buch und Rechnung fuhren, in so ferne sich ihre Correspondenzen Luf diese vorschriftmäßig geführten und gestämpelten Bücher beziehen und mobile Handels- und Gewerbögegenstände betreffen, einer bedingten Stämpelfreiheit in so lange genießen, als von solchen Correspondenzen nicht ein selbststäudiger amtlicher oder gerichtlicher Gebrauch gewacht wird. Die k. k. Gefällen-Verwallung wird nun beauftragt, diese Erklärungen sich selbst gegenwärtig zu halten, sie den ihr untergeordneten Behörden zur Nachachtung bekannt zu geben, und in Gemäßheil derselben dem Handelöstande die nöthige Belehrung zu ertheilen. 46 Vom 1. März. 36. Erläuterung der Rekrutirungs - Vorschriften in Bezug auf aushülfsweise Stellungen für Bezirke, die mit ihrem Rekruten - Contingente nicht aufkommen. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat das dahin ange-zeigte Resultat der im Jahre 1840 Statt gefundenen Rekruti-rung, woruach der eminenter bedeutendere Theil der Rekruten aus den 2 ersten Alkeröclaffen genommen wurde, laut Verordnung vom >4., Erh. 25. v. M., 3. 3994, zur befriedigenden Nachricht genommen, zugleich aber auch ersehen, daß in mehreren Kreisen zur Completirung bed Contingentes für im Rückstände verbliebene Bezirke aushülfsweise Stellungen aus andern stel-lnngSfähigeren Bezirken Statt gefunden haben. Abgesehen, daß dieses Verfahren dem Grundsätze widerstreitet, daß das jede Provinz treffende Rekruten - Contingent auf die Kreise nach der Bevölkerung, und von diesem auf die einzelnen Stellungöbezirke nach dem gleichen Grundsätze repar-tirt werden muß, werden diejenigen Bezirke, die mit ihrem Kontingente aufzukomnien vermögen, dadurch, daß sie aushülfsweise für andere im Rückstände verbliebene Bezirke Aushülfe leisten sollen, härter Hergenomnien, als es dem herrschenden gesetzlichen Grundsätze gemäß seyn sollte, woraus für sie die nachtheilige Folge zu besorgen steht, daß sie bei später» Rckru-tirungen mit dem eigenen Kontingente selbst schwer aufkommen werden. Die vereinigte Hoskanzlei hat zwar mit ihren Erläffen vom 8. Juni 1829, Z. 15489, 25. August 1850 , Z. 20000, und vom 1. April 1831 , Z. 7775, jedoch nur über specieles Einschreiten ausnahmsweise gestattet, im Falle der vollen Erschöpfung der eilf Altersclaffen zu dem provisorischen AbhülfSmiktel der vorschußweisen Auftheilung auf andere Bezirke, wo sich ein geeigneter Mannschlag befindet, gegen spätere Ausgleichung zu schreiten. Vom 1. März. 47 Hieraus folgt, daß, so lange nicht in einen, Bezirke alle eilf Altersklassen erschöpft sind, weder von dem RepartitionS-maßstabe der Bevölkerung abgewichen, noch zu dem oben ange-Lenteten provisorischen ?lushülfsmittel die Zuflucht genommen werden darf. Für die Zukunft aber haben die k. k KreiSämter derlei AuShülfSstellungen nicht eigenmächtig vorzunehmen, sondern hierzu, unter Nachweisung der oben angedeuteten Bedingungen, erst die Bewilligung deS Guberniumö anzufuchen, welches diese, im Einvernehmen mit dem k. k. General-Commando, nur dann zu ertheilen hat, wenn die in den Hofkanzlei Erlässen bezeichne-ten Erfordernisse gehörig nachgewiesen sind. Wird nun auf diese Nachweisung mit Strenge gesehen, so läßt sich kaum annehmen, daß ein Bezirk aus allen 11 Altersklassen mit seinem Kontingente nicht sollte anslangen können, besonders wenn auch jene Vorschriften strenge gebandhabt werden, die in Bezug der Behandlung der mit auf einen bestimmten Ort lautenden Pässen Abwesenden und der illegal Absenten, so wie der Kranken bestehen. lieber die Anträge, welche bei Gelegenheit deS Rekruti-rungtberichtes zur Sprache kommen, wurde Nachstehendes bedeutet : i. Dort, wo in einem Bezirke das Contingent auö der jüngsten Altersklasse nicht gedeckt werden kann, muß auf die der Stufenfolge nad) berufenen älteren Altersklassen, und zwar bis in die eilfte Classe des nähmlichen Bezirkes, gegriffen werden, darüber bestehen eigene Vorschriften, und es bedarf also hierzu keiner eigenen Ermächtigung. Dort, wo dargekhan werden konnte, daß ein Bezirk auö allen eilf Altersklassen sein Contingent nicht aufzubringen vermag, wird es Sache der Landesbehörden seyn, nach den obigen Andeutungen Aushülfsstellungen einzulei-ten, und deren Ausgleichung auf die in dem Hofkanzlei-Erlasse vom 30. September >ü3i, Z. 22379, angedeutete Art zu veranlassen. 48 Vom 1. März. 2. Kann dem Antrags keine gewährende Folge gegeben werden, die auf andere Bezirke aufzutheilende Aushülfstellung anö den älteren Altersklassen dieser Bezirke nehmen zu dürfen, und auch diese AuShülfsstellung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu geschehen, wornach die jüngeren Altersklassen vorzugsweise berufen sind. 3. Ist der k. k. Hofkriegsrath in den Antrag nicht eingegangen, Rekruren mit dem Maße von 5 Schuh l Zoll aus den ersten 4 Altersklassen in jenen Gegenden anznnehmen, wo besondere Verhältnisse daS Aufkommen mit geeigneten Rekruren erschweren. Jedoch ist der k. k. Hofkriegsrath nicht entgegen, ein solches Zugeständniß dann zu machen, wenn bedeutende Rekrurenstellungen Statt sinden, aber auch da will er diese ausnahmsweise Begünstigung nur auf jene Fälle beschränkt wissen, wo durch commissionele Erhebungen die Unmöglichkeit dargethan ist, mit Leuten von mehr als 5 Schuh l Zoll aufzukommen. Für die pro 184 i Stau findende Rekrutirung ist nach dem hohen Hofkanzlei-Erlasse vom 25. Jänner d. I., Z. 2828, die Annahme von Rekruten mit 5 Schuh i Zoll ausnahmsweise gestattet worden. In Beziehung auf künftige Rekrutirungen wird es Sache des Kreiöamteö feyn, nachzuweisen, daß die im Rückstände verbliebenen Bezirke mit ihrem Kontingente aufgekommen waren, wenn die Annahme von Rekruten mit dem Maße von 5 Schuh i Zoll gestattet worden wäre, daß sie aber Rekruten mit einem größeren Maße zu stelle» nicht im Stande sind, q. gt ohnehin vorgeschrieben, daß bei der Conscription nicht Leute mit auffallenden, in die Augen springenden Gebrechen unter die Anwendbaren classificirt werden. ES kömmt daher bloß darauf an, diese Vorschrifr genau befolgen zu lassen. Gubernial-Verordnung vom i. März 1841, Z. 3502; an die k. k. Kreisämter. Lom 1. Marz. 49 37. Zcikungs-Stcimpelgebühren vom i. April 1841 an. So. k. k. Majestät haben, laut Verordnung der hohen Hofkammer vom 15. Februar d. I., Z. 6459, mit allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner d. I. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß künftig für alle Zeitungen, welche das Gesetz vom 27. Jänner v. I. als stämpelpflichtig erklärt, ohne Unterschied deö Umfanges derselben und der darin enthaltenen eigentlichen politischen Notizen, die Stämpelgebühr mit zwei Kreuzern für eine ausländische und mit einem Kreuzer für eine inländische Zeitung festgesetzt werde. Die Abnahme der Zeitungs-Stampelgebühren nach den in dieser allerhöchsten Entschließung enthaltenen Bestimmungen wird mit 1. April d. I. beginnen. Gubernial-Currende vom 1. März i84i, Z. 5702. 38. In wie fern an der Lustseuche erkrankte Drenstbothen als zu dem Bauernstände gehörig betrachtet werden können. Jlus Anlaß eines specielcn Falles wurde mit dem hohen Hofkanzlei Decrere vom 4. Februar i84i, Z. 3281, Folgendes bedeutet, welches zur Nachachtung erinnert wird: Nach den bestehenden Directiven hat zwar für arme Kranke auö dem Bauernstände, welche an der Syphilis behandelt werden, der Staatsschatz zwei Dritt-Theile des Kostenbetrages, und ein Dritt-Theil die Grundobrigkeit zu tragen, ein solcher Kranker muß aber zur Zeit, als er an der Syphilis erkrankt und behandelt wird, dem Bauernstände angehörcn, und im Verbände einer Dorf- oder Marktgemeinde stehen. Eine zurZeit ihrer Krankheit in Wien sich aufhaltende Dienstperson kann nicht als dem Bauernstände angehörig betrachtet werden, und der Gesetzfammliing XXIII. Theil. 4 50 Vom 3. März. Umstand , daß eine solche Person bei ihrer Abgabe in ein allgemeines Krankenhaus dienstloS war, ändert hieran eben so wenig etwas, als der weitere Umstand, daß sie in ihre Heimath verschoben wurde, und nunmehr wieder bei Bauern Dienste lcistet.« Gubernial-Verordnung vom i. März i84i, Nr. 3037; an die k. k. Kreisämter. 39. Bei Verhängung der im §. 266 des II. Th» d. St. G. B. ausgesprochenen oder einer anderen hohen Geldstrafe ist der Grundbuchsauszug des Beschuldigten zur Be« urtheilung seiner Vermögens-Verhältnisse beizubringen. lieber einen vorgekommenen Fall wird das k. k. Kreisamt angewiesen, den Bezirksobrigkeiten aufzutragen, in den Fällen, wo gegen Grundbesitzer höhere Geldstrafen, vorzüglich aber die im §. 266 des St. G. 95. ausgesprochene verhängt werden, daö Gubernium durch Beilegung eines Gcundbuchöertractes in die Lage zu setzen, den Vermögensstand des Inculpate,, und mit demselben die Möglichkeit der Entrichtung einer solchen Geldstrafe beurtheilen zu können. Gubernial-Verordnung vom 5. März ,84, , Nr. 1190; an daö k. k. Kreisamt Marburg. 40. Ausdehnung der Vorschrift wegen Ausmittlung der Erziehungsbeitrage für die unter dem Normalalter stehenden Kinder solcher Witwen lande-fürstl. Beamter, bei welchen der kehle Gehalt des verstorbenen Gatten zum Maßstabe der witwenlichen Pension zu dienen hat, auf die politischen Fonde, Stände und Städte. Nach Inhalt deö hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 3. Jan« ner d. Z., Z. 217s, hat die von der k.k. allgemeinen Hofkam» Vom 4. März. 51 mer wegen Ausmittlung der Erziehungsbeiträge für die unter dem Normalalter stehenden Kinder solcher Witwen, bei welchen der letzte Gehalt des verstorbenen Gatten zum Maßstabe der witweiilichen Pension zu dienen hat, mit Decret vom 2. Jänner 1841, Z. 51400, erlassene Bestimmung auch für politische Fonde, Stände und Städte zu gelten. Dieses wirb mit Bezug auf die Gubernial-Verordnung vom 6. Februar d. I., Z. 1128/185, bekannt gegeben. Gudernial - Verordnung vom 4. März 1841, Nr. 3495 ; an die k. k. Kreisämter, Herren Stände Steiermarks, k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, Prov. Baudirectio», Polizeidirection, 93er« sorgungs-Anstalten-Verwaltung, Versatzamts-Direction, Studien-Directorate, fürstbischöfl. Ordinariate, k. k. Kammerprocuratur, das k. k. Provinzial -Zahlamt. 41. Die Ausweise über die politischen Quiescenten sind künftig ganzjährig vorzulegen. Mit dem hohen Hofkanzlei-Dekrete vom 20. v. M., Zahl 5640 , wurde anher bedeutet, daß es genüge, wenn die Ausweise über die politischen Quieöcenten, welche von dem Guber-nium bisher zu Folge der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 19. October i833, Z. 23964, halbjährig vorgelegt wurden, künftighin für ein ganzes Jahr vorgelegt werden, und daß daher der Ausweis für das Jahr 1841 mit Ende Jänner 1842 vorzulegen sey. Tubernial-Verordnung vom 4. März 1841, Z. 3947; an das k. k. Provinzial-Zahlamt. 42. Bestimmung, an welche Cameral-Bezirks-Verwaltung die Anzeige wahrgeoommener Ueberlrekungen zu machen sey. Laut (Eröffnung der k. k. steierm. illir. Eameral - Gefällen-Verwaltung vom 22. Februar, Z. 1342, wurde die aufgewor- 4 * 52 Vom 6. März. fene Frage, ob die Behörden und Aemter die Anzeigen oder Befunde über die bei ihnen wahrgenommenen Uebertretungen an die Cameral-Bezirks - Verwaltungen, in deren Bereiche sie ihren Amtssitz f?aben, oder aber an jene, in deren Bereich der Beschuldigte wohnt, zu leiten haben, mit hohem Hof-kammer-Decrete vom 25. Jänner d. I., Z. 48837, dahin entschieden, daß die erwähnten Befunde oder Anzeigen von jeder Behörde und jedem Amte an die Cameral-Bezirks-Verwaltung, in deren Bereiche die anzeigende Behörde oder daS Amt sich befindet, zu übergeben fegen, und die Cameral-BezirkS Verwaltung das weitere Verfahren einzuleiten habe. Gubernial-Verordnung vom 6. März i84i , Z. 3990; an die f. k. Kreisämter. 43. Rücksichllich der Abänderung der bisherigen Tariffs-Gebühren für die Privat - Unternehmungen periodischer Personen«Transporte. Zu Folge hoher Hofkammer Verordnung vom 28. Februar i84i, ,3. 9293, wird mit Bezug auf die Gubernial-Currende vom 7. September 1839 , Z. 16082, Nachstehendes zur allgemeinen Kennlniß gebracht: Die hohe k. k. Hofkammer hat im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzlei sich bestimmt gefunden, fämmtliche Gebühren, welche nach dem gedachten Tariffe von bewilligten Privat Unternehmungen periodischer Personen-TranSporte an die Posicasse zu bezahlen sind, auf die Hälfte herabzufetzen. Zugleich wird die im h. 28 deS erwähnten Reglements enthaltene Bestimmung, wonach den Postmeistern, wenn sie selbst eine der Gebühr an die Posicasse unterliegende Stellfuhr unternehmen, die nach den Tariffsposten 7, 8 und 9 entfallende Ge. bühr im vollen Betrage zu Gunsten deö PostgefällS vorgefchrie-6*n werden soll, dahin abgeändert, daß die in diesem Falle be- Vom '7. März. 63 findlichen Postmeister von der, kraft der gegenwärtigen Verordnung für alle Stellfuhrunternehmungen auf die Hälfte herabgesetzten Tariffsgebühr nur die Hälfte (also nur ein Viertheil der nach dem bisherigen Tanffe entfallenden Gebühr) an die Postcaffe zu entrichten haben sollen. Diese Bestimmungen haben vom l.März i84i angefangen in's Leben zu treten. Gubernial Currende vom 6. März i84t, Nr. 4054. 44. In welchen Terminen Alimentationen bei den (£amera(<, städtischen und ständischen Cassen auszuzahlen sind. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 22. Febr. i84o , Z 56og, wurde der Landesstelle über eine Wahrnehmung, daß sich bei den Cameralcafsen hinsichtlich der Auszahlung der Alimentationen nicht gleichförmig benommen werde, angewiesen, dem Cameral - Zahlamte aufzulragen, die Alimentarioner. mit denjenigen Terminen auSzuzahlen und einzustellen, welche für die Auszahlung und Einstellung der Bezüge, deren Stelle sie vertreten, vorgeschrieben sind. Wenn daher eine Alimentation alö Theilbetrag einer Besoldung erscheint, so gelten für deren Auszahlung und Einstellung diejenigen Termine, von welchen die Besoldung vor der Suspendirung des Beamten auszuzahlen und einzustellen war. Ist die Alimentation der Theilbetrag eines Ruhegrnufses, so har deren Auszahlung und Einstellung nach den in dieser Beziehung für Ruhegenüfse bestehenden Vorschriften zu geschehen. Die hohe Hofkanzlei fand sich, laut Verordnung vom 4. Februar d. I., Z. 2349, bestimmt, diese Anordnung auch auf die Alimentationen auS den städtischen, ständischen und politischen Fonden auözudehnen. Es ist sich daher in vorkommenden künftigen Fällen darnach zu achten. Gubernial-Verordnung vom 7. März i84t, Nr. 3496; an die k. k. Kreisämter, Herren Stünde, k. k. Pro» Staatö-buchhaltung, Prov. Baudirection, Polizeidirection, Verforgungs-Anstaltenverwaltung, Versatzamtsdrrection, Studiendirectorate, fürstbischöfl. Ordinariate, daö k. k. Fiöcalamt u. Pr. Zahlgmt. 54 Vom 7. März. 45. Ucber die Behandlung der am i. März 1841 tu der Serie 170 vcrloosten Hofkammer - Obligationen zu fünf und zu drei und einhalb Percent. In Folge des hohen Hofkammer-Prästdial-Erlaffeö vom 2. d. M., Z. 1187, wird mit Berufung auf die Guberuial - Cur-rende vom 1. Nooember 1329, Z. 3019, Nachstehendes zur öffentlichen Kennrniß gebracht: §. 1. Von den Hofkammer - Obligationen, welche in die am 1. März i84i verlooste Serie 170 eingelheilt sind, nähmlich Nummer 15602 mit der Hälfte der Capitals - Summe, Nummer 15603 mit der Hälfte der Capitals - Summe, dann Nummer 15606 bis einschliessig Nummer 16550 mit den vollen Capitals-betkägen, werben die 5perceiitigen Capitalien an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in CM. zurückbezahlt. Die in dieser Serie enthaltenen Hofkammer ■ Obligationen zu drei und einhilb Perceut werden nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2t. März >8>8 gegen neue mir drei und einhalb Percent in CM. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooöten spercentigen Capitalien beginnt am l. April 184», und wird von der k. k. Unioersal-Staats- und Baneo-Schuldencasse geleistet, bei welcher die ver-loosten Obligationen einzureichen sind. tz. 5. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. März i84t zu zwei einhalb Percent in Wiener-Wahrung, für den Monath Marz d. 3. hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünfPercent in M. M. berichtigt. Vom 7. März. 56 s. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszah-lung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei 6er. Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden muffen* §. 6. Die Umwechslung der in die Verloosung gekommenen Hof-kaniimr-Obligationen zu drei einhalb Percent gegen neue Staats-schuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der k. k. Universal-Staats- und Banco-Schuldencaffe. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conventions-Münze laufen vom i. März i84i, und die bis dahin von den älteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Wahrung werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. §. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Casse übertragen ist, steht eö frei, die Capitals . Auszahlung und beziehungsweise die Obligations -- Um* wechSlnng bei der k. k. Universal-Staats- und Banco-Tchulden» raffe, oder bei jener CreditS-Laffe zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei jener Casse einzureichen , aus welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Currende vom 7. März i84i, Nr. 4226. 56 Dom 8. März. 46. Wegen Bestimmung der Amortisationsfrist für die T a-lo ns der zur Zurückzahlung aufgkküudlgten Staats-schuldverschreibungen. Nach dem mit Gubernial-Currende vom io. Jänner ir,24, Z. 743 , bekannt gemachten Hosdecrete hat die Amortisations-frist für die den Staatsschuldverschreibungen beigegebenen Talons oder Anweisungen auf neue Zinsen-C o u p o ns immer erst nach dem Zeitpuncte des letzten, mit dem Talon zugleich ausgegebenen Zinsen-C o u p on zu laufen. Die k. k. allgemeine Hofkammer ist jedoch, laut hohen Präsidial-Erlasses vom 12. Februar d. I., Z. 5966, mit der k. k. obersten Justizstelle übereingekommen, in Ansehung der in Verlust gerathenen, zur Zurückzahlung ausgekündigten, mit Talons versehenen Obligationen die Amortisationsfrist für den Talon ohne Rücksicht auf den Termin des letzten zugleich auö-gegebenen Coupon, so wie für die Obligation auf ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage, vom Verfallstage des Capitals, oder wenn dieser Tag bereits verstrichen wäre, von der AuSfer-tigung des LdicteS an gerechnet, festzusetzen, wonach die Amor-tisirungS - Erklärung des in Verlust gerathenen Talons zugleich nur jener der Obligation erfolgen, und die Zahlung nach dieser Erklärung mit Rücksicht auf die etwa abhängigen Coupons vor sich gehen kann, und es bei der Amortisirung der zu aufgekündigten Obligationen gehörigen TalonS von der Bestimmung der im Eingänge erwähnten Currende abzukommen hat. Gubernial-Currende vom 8. Marz i84t, Nr. 4224. 47. Erläuterung des neuen Stämpclpatcntrs in Bezug auf die aufgehobenen Schreib- und Vidimirungs»Gebühren. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat auS Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Betreff der Schreib- und Vidimi- Vom S. März. 57 rungs-Gebühren unterm 19. Februar l. I., Z. 50826/ Nachstehendes anher bedeutet: Die in der Circular-Verordnung vom 27. November l8>7, Z. 25760, enthaltenen Bestimmungen der Sckreib- und Vidi-mirungSgebühren gründen sich auf die Cameral-Taxordnung. Da nun mit dem Eintritte der Wirksamkeit des neuen Stämpel-und Targefetzes vom 27. Jänner 1840 noch dem Kundniachungs-Circulare vom 1. September i840 diese Taxordnung aufgehoben wurde, so sind auch die obigen Anordnungen vom 27. November I8i7 bezüglich auf die vorgeschriebenen Schreib- und Vi-dimirungs-Gebühren und deren Bemessung, Einhebung und Verrechnung außer Kraft gesetzt, und eö werden somit diese Gebühren künftig nicht mehr einzuheben seyn. Die übrigen Bestimmungen der gedachten Circnlar-Verord-nung bleiben jedoch aufrecht. Rücksichtlich des nunmehr zu beobachtenden Verfahrens bei der Gebühren- Einhebung wird auf die Vorschrift der §§. 74, 75 und 76 des neuen Stämpel- und Largesetzes gewiesen. ES treten nähnilich drei Fälle ein: 1. es werden entweder von Parteien selbst besorgte Abschriften der ämklichen Vidimirung unterzogen, 2. oder es wird die Ausfertigung einfacher amtlicher Abschriften, oder 5. die Ausfertigung vidimirter amtlicher Abschriften angesucht. Zm ersten Falle müssen die zu vidimirenden Abschriften auf jeden Bogen mit dem Stämpel von 15 Kreuzern versehen seyn, im zweiten erfordert ebenfalls jeder Bogen den Stämpel von 15 Kreuzern, und im dritten Falle unterliegt jeder Bogen dem Stämpel von 30 Kreuzern. Eö wird sich sonach rücksichtlich dieser Ausfertigungen genau nach dem Stämpel- und Taxgesetze vom 27. Jänner i84o und insbesondere nach der Weisung der §§. 7 und 13 des in Folge des erwähnten Gesetzes ergangenen Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter zu benehmen seyn. 58 Vom 10. März. Dieß wird mit Berufung auf die Gubernial-Jntimation vom 7. August i84o, Z. i4i7, zur Wissenschaft bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom y. März i84i, Nr. 3329; an die Herren Stände Tteiermarks, k. k. Provinzial - StaatS-buchhaltung, das k. k. Prov. Cameral-Zahlamt, die k. f. Kam-merprocuratur, das k. k. Biicherrevisionsamt, die k. k. Ober» postverwaltung, Polizeisireetion, Baudirection, Verforgungsan-stalten-Verwaltung, StrafhauS-Verwaltung, fürstbifchöfl. Ordinariate , k. k. Gubernial-ExpeditS-, EinreichungS- n. Protokolls- Direclion. 48 Art der Auszahlung der Slraßenhülfs-Arbeiker. Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die bisherige Auszah. lungsart der -Etraßenhülfsarbeiter, nach welcher dieselben erst nach Verlauf mehrerer Wochen ihren verdienten Taglohn erhalten , mit wesentlichen Unzukömmlichkeiten und Anständen verbunden ist, indem einerseits diesen vom Taglohne lebenden Arbeitern nicht zugemuthek werden kann, die ihnen gebührende Bezahlung wider ihren Willen so lange zu entbehre», andererseits die verspätete Bezahlung auf die Aufbringung der Arbeiter selb st und ihren Preis äußerst nachtheilig einwirkt, hat sich das Gu* dernium bestimmt gefunden, für die Zukunft folgende Modifica-tionen in der Auszahlung der an den Aerarial Straßen verwendeten Hülfsarbeiter anzuordneu: 1. Diese Auszahlung hat zwar, wie bisher, der hier beige* druckten Gubernial - Verordnung vom 21. April >824 , Z. 9032, gemäß, bei den dazu bestimmten Bezirksobrigkeiten, Post- und Pfarrämtern von den Straßen-Commissa-ren selbst zu geschehen, doch ist dieselbe 2. in Zukunft von den Straßen-Commissaren, welche zur mo-naihlich zweimahligen Bereisung ihrer Straßen ohnehin verpflichtet sind, außer ihrem Wohnorte monathlich zweimahl, in ihrem Wohnorte aber wöchentlich vorzunehmen. Vom io. Marz. LS Hierbei wird jedoch bemerkt, daß bei Herstellung anßer-ordenilicher Elementargebrechen, bei welchen die persönliche mehrfache Nachsicht deS Skraßen-CommissärS ohnedieß erforderlich ist, die Auszahlung der Hülfsarbeiter auch außer dem Wohnorte des Straßen-CommiffärS allwöchentlich zu geschehen habe. 5. Zur Bewerkstelligung dieser Auszahlungen der Hülfsarbeiter wird jedem Straßen - Commiffariaie mit Anfang jedes Militär- (Verrechuungs-) Jahres ein Vorschuß in einem solchen Betrage angewiesen werden, durch welchen der vorauSsetzlich höchste einmonathliche Bedarf für Hülfsarbeiter gedeckt ist. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Bezirksobrigkeiten, Post- und Pfarrämter und sonstigen Individuen, welche nach der Gubernial-Verordnung vom ii. April 1824, Z. 9052, bei der Auszahlung der Straßen - Conservations -Auslagen zu intervenireu haben, von dieser Verfügung zu verständigen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die Bezirköobrig-keiten, wie eS mit der Gubernial - Verordnung vom 27. Juli 1825 , Z. 18196, *) schon ausgesprochen wurde, noch fortan verpflichtet sind, in außerordentlichen Fällen des Bedarfes auf jedesmahliges Ansuchen der Straßen - Commiffariate denselben die erforderlichen Arbeiter gegen Vergütung des üblichen Tag-lohnes beizuüellen, wogegen um so weniger ein Anstand bestehen wird, als die Auszahlung nun früher als bisher erfolgt. Gubernial - Verordnung vom 10. März i84i, Z. 5679; an die k. k Kreisämter. Berlage zur Gubernial-Verordnung vom 10. Marz 184 t, Z. 5679- Um bei der Bezahlung der Straßenbau-Prästationen die möglichste Controlle zu erzielen, hat das Gubernium einzuleiten für nöthig befunden, daß, und zwar vom 1. J»ni g> 3- ange-- *) S. P. G. S. Bd. 7, S. 249, Nr. 111. 60 Bom 10. März. fangen, diese Bezahlung nicht mehr einseitig von den Straßen-Commiffariaten, sondern von denselben stets bei den Bezirksobrigkeiten, oder wenn diese von den Straßenstationen zu weit entfernt liegen, auch bei den nächsten Postämtern, Pfarreien geleistet werden. Die Orte, wo, und die Stationen, für welche diese Bezah. lung von den Straßen-Commiffariaten künftig zu geschehen hat, stud aus dem hier niiifolgenden Tableau zu ersehen. Das k. k. Kreiöamt hat demnach hiervon die in diesem Tableau enthaltenen VezirkSobrigkeiten, Postämter, Pfarrer sogleich zu verständigen, und denselben unter Einem noch Folgendes zu bedeuten: 1. Vertraue das Gubernium ganz auf ihren Eifer für die möglichste Beförderung deS wahren Besten für den höchsten Dienst und für die arbeitende Elaste ihrer Gegend, daß sie sich dieser mit gar keiner Mühe, Verantwortung oder Zeitaufwand verbundenen Controllsführung willig und gerne unterziehen werde»; 2. habe diese Controllsführung bloß darin zu bestehen, daß in dem Zahlungsprotokolle, welches jedes StraßenCommissa-rial nach der in weiterer Nebenlage angeschlostenen Form zu führen hat, die richtige Bezahlung der Forderungen, und zwar sogestaltig bestätigt werde, wie dieß in dem Protokolls-Formulare als Beispiel angezeigt ist, zu welchem Ende 5. die Straßen-Commissariate durch die k. k. Baudirection unter Einem den Auftrag erhalten, längstens binnen ü Tagen nach Verlauf des 20. eines jeden Monathes dasAuSzah-lungsgeschaft, und zwar bei Vermeidung der strengsten Verantwortung zu vollenden, aus diesen ä Tagen die schicklichsten für jede der zugewiesenen Auszahlungsstationen zu wählen, und die gewählten Tage den letzter» als hierbei unabweichlich bleibend, bekannt zu machen; ferner an diesem Tage und zur bestimmten Stunde mit den zu bezahlenden Parteien und dem vorgeschriebenen Zahlungsprotokolle unfehlbar daselbst zu erscheinen, und das Zahlungsgeschäft mit gehöriger Ordnung und Genauigkeit vorzunehmen, für den Fall aber, wenn die eine oder andere Partei an dem bestimmten Tage und Orte weder selbst, noch mittels eines gehörigen Bevollmächtigten erscheinen sollte, die Befriedigung bis auf den folgenden Zahlungstag ohne Weiteres zu verschieben, was die Straßen - Commissariate den Parteien des richtigen Erscheinens wegen jederzeit schon vorläufig bekannt zu machen haben. Bom 10. März. 61 Die s. k. Baudirection erhält übrigens noch den be-sondern Auftrag, sich von den Straßen Commissariaten die für jede AuszahlungSstation bestimmten Tage sogleich an-zeigen zu lassen, und mit aller Strenge darüber zu wachen, daß diese Tage auch genau beobachtet werden. Sollten sich bei diesem Zahlungsgeschäfte Anstände oder Klagen von Seite der Parteien ergeben, und könnten diese nicht gleich an Ort und Stelle gehoben werden, so ist hiervon von Seite der ausgestellten Zahlungs-Controlle sogleich die umständliche Anzeige an das k. k. Kreisamt zur Einbegleitung an das Gubcrnium zu machen. Dieß gilt insbesondere auch dann, wenn der Straßen-Commissar an den bestimmten Tagen nicht zur Zahlung erscheinen, oder die Parteien, unter Angabe, daß er keine hinreichenden Geldverläge erhielt, nicht vollständig befriedigen sollte; endlich 5. wäre der Bezirks - Commissär, Postmeister, gehindert, der Zahlung persönlich beizuwohnen, so erwartet man von denselben, daß sie hierzu vertraute Stellvertreter bestimmen, und so besorgt seyn werden, das Auszahlungsgeschäst nicht zu hemmen. Da übrigens dem Gubernium aber auch wesentlich daran liegt, daß die unmittelbaren Zahlungsleistungen durch die Straßen-Commissariate, so viel als möglich ist, beschränkt werden, so wird die Provinzial-Baudirection unter Einem angewiesen: a) solche Geldsummen, welche die Constructionsbaulichkciten betreffen, und den Betrag von 1000 fl. CM. übersteigen, von nun an nicht mehr den Straßen - Commissariaten . sondern dem k. k. Kreisamte zur Auszahlung zuzusenden. Zu diesem Ende b) das k. k. Krcisamt von der Modalität der Auszahlung der übersendeten Summe mit aller Bestimmtheit in die Kennt-niß zu setzen, und c) bei jeder Einleitung einer Construetionsbanlichkeit sogleich bekannt zu machen, daß die Auszahlung der in daö Verdienen gebrachten Beträge unmittelbar vom k. k.Kreiöamte erfolgen werde. Dieses wird dem k. k. Krcisamte zur vorläufigen Wissenschaft mit dem Beisatze erinnert, daß die Quittungen der Empfänger nach jeder geschehenen Auszahlung sogleich unmittelbar an die k. k. Provinzial-Baudirection einzusenden sey. Die ConstructionSbaulichkeiten sind nicht häufig, müssen tn der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung Hindangegeben werden; eö erstehen sie gewöhnlich nur einzelne Parteien, die 62 Vom 10. Mürz. 7luölagen auf selbe betragen grvßtentheilS bedeutende runde Summen, und ihre Auszahlung hat nur in bestimmten Perioden zu geschehen. Der hieraus für das k. k. KrciSamt entstehende Geschaftszu-wachö ist daher im Ganzen auch nicht bedeutend, und dieses Aus» zahlungsgeschäft kann somit von demselben auch ganz füglich besorgt werden. Gubernial-Verordnung vom 21, April 1824, 3 9032. 49. Heber Grundzerstuckungs-Gesuche ist erst nach mit dem ständischen Collegium gepflogener Rücksprache von dem Kreisamt,: die Entscheidung zu fällen. Die gemachte Wahrnehmung, daß die Grundzerstückungen häufig kreisämtlich bewilligt werden, ohne daß früher nach Vorschrift der unterm 51. März 1829, Z. 4492, bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Verordnung mit dem ständischen Collegium Rücksprache gepflogen wurde, bestimmt das Gubernium, dem k. k. Kreisamte diese hohe Weisung zur künftigen genauen Dar« nachachtung mit dem Bedeuten in Erinnerung zu bringen, daß in einem specielen Falle von der hohen Hofkanzlei mit Verordnung vom 17. September i84o, Z. 28221/1350, ausdrücklich angeordnet wurde, die Entscheidung der Frage erst über vorläufig mit den Herren Ständen gepflogene Rücksprache zu fällen , und den Parteien hinauszugeben, so wie die Adjustirung der Gabenvertheiluug erst dann einzuleiten, wenn über die Zer-stückung selbst die Entscheidung erlasien und rechtskräftig geworden ist. Gubernial-Verordnung vom 10. März i84i, Nr. 3922 ; an die k. k. Kreisämter. 50. Die im §. 274 desll. Theils des Strafgesetzbuches bestimmten Verjährungsbcdingungen find bei politischen und po« lizeilichen Vergehen u.Uebertretungen nicht erforderlich. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 30. Zänner l. I. wird erklärt, daß bei den politischen und polizeilichen Uebertre- 63 L Vom 10. März. tungen öder Vergehen, für welche durch die mit hohem Hofkanzlei-Decret vom 19. Mürz 1833- Z. 6474 , bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung vom l6. Marz 1833 eine Verjährungsfrist von 3 Monathen bestimmt worden ist, die Erfüllung von keiner der in dem §. 274 II. TheilS des Strafgesetzbuches bestimmten Bedingungen erforderlich feg. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 17. v. M., Z. 4104, und mit Bezug auf die hierortige Currende vom 30. März 1833 / Z. 4879, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial - Currende vom 10. März i84i, Nr. 3946. 51. Umsetzung der Jnnungsgebühren von WW. aus CM. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnnng vom 16. v. M., Z. 4897 , wurde Nachstehendes erinnert: Da die Jnnungsgebühren, wie auö vorgekommencn einzelnen Verhandlungen sich ergeben hat, noch hier und da in Wiener-Währung abgenommen werde», und da eö den Absichten der Staatsverwaltung entspricht, daß auch diese Gebühren auf Conventions-Münze umgesetzt werden, so hat die hohe Landes» stelle mit Decret ddo. 10. v. M., Z. 3950 , die Weisung er« theilt, diese Umsetzung da, wo sie noch nicht Statt gesunden hat, in der Art zu veranlassen, daß, je nachdem die Gebühren in neuerer Zeit erhöht oder erst neu bemessen wurden, dieselben entweder auf das ursprüngliche Ausmaß in Conv. Münze zu-nickzufuhren oder nach Bedurfniß neu zu reguliren sind. Hiervon wird das k. k. Kreiöamt mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß, falls ungeachtet der in Folge hohen Hofkanz-lei-Decrekeö vom 27. Jänner 1825, Z. 2416, Gubernial - Intimst vom 16. Februar 182s, Z. 3323, eingeleiteten Negulirung und Umlegung der Jnnungsgebühren auf Conventions-Münze »och von irgend einer Zunft die Gebühren in WW. abgenom-men werden sollten, wegen Umsetzung derselben auf Conv. Münze unverzüglich das Erforderliche einzuleiten feg. Gubernial Verordnung vom 10. März i84i, Nr. 3950 i an die k. k. Kreisämter. 64 Vom 11. März. 52. lieber die^Wiederholung der Pfarrconcursprüfungen. Bezüglich auf die Frage, ob es bei de» Pfarrconcursprü. fungen zulässig fep, Nachprüfungen überhaupt aus einzelnen Gegenständen zu gestatten, oder ob auf die Wiederholung der ganzen Prüfung zu bringen wäre, dann von welchen Bedingnn-gen im ersten Falle eine solche Bewilligung abhängen follte, und welche Behörde dieselbe zu ertheilen habe, hat die hohe Hofkanzlei unterm 28. Jänner d. I., Z. 8,977, zur künftigen Richtschnur anzuordnen befunden, daß für den Fall, als der Candidat nur aus einem Prüfungsgegenstande bei der Pfarr-eoncnrSprüfung die zweite Classe erhalten hat, nicht auf die Wiederholung der ganzen Prüfung, sondern nur auö jenem Prüfungsgegenstande, auö welchem er die zweite Classe erhalten hat, zu dringen sey. Ebenso soll ein Candidat, welcher wegen Unwohlseyn nicht alle Prüfungen des Pfarrconcurses ablegen konnte, nur diejenigen nachtragen, an welchen er verhindert wurde. Die Bewilligung zur Wiederholung der Pfarrconcursprü-fung soll unter der Bedingung ertheilt werden, daß der Candidat diese Ueberprüfung bei einer allgemeinen Pfarrconcurßprü-fung ablege, und daß die durch eine wiederholte Prüfung verbesserte zweite Classe immer alsrsolche durch den Caleul repa-rato examine ersichtlich gemacht werde. Hierdurch werde der Unterschied zwischen einer vollständig und auf einmahl gut bestandenen Pfarrconcuröprüfung und einer solchen, welche erst mittels Nachbesserung zu Stande kam, bleibend gemacht, und der Zweck der wissenschaflichen Nacheiferung des Curatclerus aufrecht erhalten. Die Bewilligung zur Wiederholung der Pfarrconcursprü-fung sey übrigens bei dem betreffenden Ordinariate anzusuchen, zumahlen dasselbe am meisten in der Lage sey, die Würdigkeit, so wie die sonstigen Verhältnisse deö Curatclerus, zu beurteilen. Gubernial - Verordnung vom 11. Marz 18-U, Nr. 5039; K,an die fürstbischöflichen Ordinariate. Vom 11. März. <56 53. Die B'willigung zur Errichtung protestantischer Filial-Bethhüuser ist künftig bei der Landesstelle anzusuchen. Se. Majestät haben die zur allerhöchsten Kenntniß gebrachten, im Wege der Länderstellen eingeholten Auskünfte über den Bestand protestantischer Filial-Bethhäuser zur allerhöchsten Wissenschaft zu nehmen, und zugleich mittels allerhöchster Entschlies-sung vom 11. v. M. nachstehende Norm über die Bedingungen der Errichtung von solchen Filial - Bethhäusern und über die Competenz der Behörden zur Ertheilung der dießfalligen Bewilligungen vorzuzeichnen geruht. Künftighin dürfen derlei Filial-Bethhanser nur mit Bewilligung der Laudesstelle, mit Freilassung des Rekurses an die Hofstelle, errichtet, und es darf die Bewilligung hierzu nur dann crtheilt werden, wenn ein bleibendes Bedürfniß einer größeren Zahl von zu einem Pastorate gehörigen, aber am Gottesdienste im PastoratS-Bethhaufe Theil zu nehmen nicht fähigen Protestanten diese Maßregel erfordert, wenn die Kosten dieser Anstalt durch gesetzlich zulässige Quellen bedeckt sind, und wenn und in wie ferne dadurch keine Rechte dritter Personen gekrankt werden. Gubernial-Verordnung vom 11. März 1841 ; Z. 3y5i; an die k> k. Kreiöamter Grätz, Bruck und Judenburg. 54. Erweiterung des Wirkungskreises der k. k. Studien-Hofcommission und der Länderstellen zur Nachsicht der Ueberschreitung des Normalalters zum Eintritte in das Gymnasium, und Ermächtigung der Seelsorger auf dem Lande zur Ertheilung des Privakun-terrichies in den Grammatikal-Classen unter gewissen Erfordernissen. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 4. »- M., 3. »72, Folgende» anher erlassen: Aus Anlaß der Besorgnisse, XXill. Sielt. 5 66 Vom 12. März. welche der Erzbischof von Salzburg und seine Suffragane in ihren allerhöchsten Orts überreichten Vorstellungen über den Mangel an Curat-Clerus in ihren Diäresen ausgesprochen haben, geruhten Se. Majestät n.it allerhöchster Entschliessung vom 16. Jänner d. I. in Absicht aus den Eintritt in das Gymnasium nach überschrittene», Normalalter den Wirkungskreis der Studienhofcommisston und der Länderstellen dahin allergnädigst zu erweitern, daß in besonders rücksichtswürdigen Fällen diese bis zur Vollendung eines Jahres, die Studienhofcomniission aber bis zur Vollendung zweier Jahre von diesem Hindernisse dispensiren können. Mit eben dieser allerhöchsten Entschliessung geruhten Se. Majestät auch die Seelsorger auf dem Lande zur Ertheilung des Privatunterrichtes in den Grammatikal Classen an einzelne talentvolle und arme Knaben ihrer Gemeinde zu ermächtigen, daß sie das Befugniß hierzu durch ihr Ordinariat bei der Lan-desstclle anzusuchen haben. Die aus diese Art unterrichteten Knaben haben sich am Schlüsse jeden Jahres am nächsten öf-se n tl ichen Gymnasium zur Prüfung über den Jahres - Curs zu stellen, und sind nur, wenn sie bei dieser Prüfung gut bestehen, zur Aufsteigung in eine» Hähern Curs zuznlassen. Derlei arme Knaben seyen vom Erläge des Schulgeldes zu befreien. In Absicht auf die Militärpflichtigkeit der Studirenden hat in den gesetzlichen Normen keine Aenderung einzutreten. Hiervon wird das fürstbischöfliche Ordinariat zur weiteren angemessenen Verständigung des Curat-CleruS auf dem Lande mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, das fürstbischöfliche Ordinariat wolle die Anträge zur Ertheilung des Befugnisses an Seelsorger zum Privatunterrichte in den Grammatikal-Clas-fcn auf dem Lande durch die Schilderung der intellectuelen und moralischen Btldung derselben motiviren. Gubernias - Verordnung vom 12. März i84i , Nr. 3570 ; an die fürstbischöflicheu Ordinariate und Gymnasial-Directionen. 67 Vom 13. März. 55. Verlängerung des Termtnes zur Umwechslung der doppelfäibigen Banknoten. Mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 19. Juni 1839 / Zahl 10325 , *) wird dem f. k. Kreisanite bekannt gegeben, daß, nachdem die Bankdirecuon laut hohen Hofkanz-lei-Präsidial- Erlasses vom 27. v. SO?., Z. 1057 , den Termin zur Einnahme und Verwechslung doppelfärbiger Banknoten zu 5 und 10 fl. bei ihren Filial-Caffeu, welcher mit Ende December 1810 ablaufen sollte, um drei Mouathe verlängert, folglich bis Ende März 1840 ausgedehnt hat, in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 1. Juni j839, Z. 1049, aber den Staats-Cossen betreffend der fraglichen Umwechslung ein dreimonathlich längerer Termin zu Gunsten kommt, von den Staats- und of# fentlichen Cassen dergleichen Banknoten bei den Bank - Filial-Cassen bis Ende Juni 184 f umzuwechfeln seyn werden. Gubernial-Verordnung vom 13. Marz 1841, Z. 4437; an das k. k. Provinzial-Zahlamt, die Herren Stände Steier-marks, die k. k. Kreisämter, OberpostamtS-Verwaltung, das k. k. Messingverschleißamt, Versatzamt, die k. k. Strafhausverwaltung, Priesterhaus- und Convicts - Direction, Versorgungs-Anstalten - Verwaltung , das k. k. steiermärkische Landrecht, die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltnng. 56. Wie nach dem Tode jedes Pfarrers das verschiedene, vom selben vetwaltkte Kirchen- rc. Vermögen zu li-quidiren sey. Nach der bestehenden Vorschrift sind nach dem Tode eines jeden Pfarrers das Kirchen- und Armeninstituts-Verwögen, *) Siche P. G. S. Bd. 21, S. 262, Nr. 86. «5 Dom 16. März. und dort, wo Waisen« und Depositenämter bestehen, auch diese zu liquidiren, und die Liquidations-Ausweise sodann der betref. senden Behörde zur weiteren Amtshandlung vorzulegen. Da es nicht selten geschieht/ daß fehlerhafte LiquidirungS-Ausweise vorgelegt werden, so ist die k. k. vereinigte Hofkanzlei mit dem k. k. General-RechnungS.Directorium übereingekommen, zum obigen Ende die anschlieffigcn Formularieu allgemein vor« zuschreiben, welche somit dem k. k. KreiSamte in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 22. Jänner d. I., Zahl 33906, zur Darnachachtung mitgetheilt werden. Gubernial«Verordnung vom 16« März t84i, Z. 1*03; an die k. k. Kreisämter. Post-Nr. Vom 16. März. A. Liquidations * Ausweis ibet die Scontrirung der Waisen • Lasse bei der (Kirchen-) (Pfarr.) Herrschaft zu N. N. am l" N. 18 Gegenstand. Baares Geld in CM. >WW. fl. Ikri fl. >kr Obligationen in CM. | WW. fl. |tr| fl. [fr Nach dem anliegenden NechnungS - Abschlüsse waren zu Ende des MonathS N. 18 vorhanden .......................... Dom l. N. bis zum heutigen Tage sind hinzugekommen ............................. zusammen . . Hiervon wurden vom 1. N. bis zum heutigen Tage ausgegeben..................... Daher am heutigen Tage in der Lasse vorhanden seyn sollen...................... Laut nachstehender Specification wurde vor-gefunden ............................... Mthin j zim Specification. a) Daares Geld: 1. in C. Mze.: 3 Stück Banknoten & >0 fl. 5 do. do. a 2 si. in Zwanzigkreuzerstückcn . in kleinerer Cnv. Scheidemze. a. ill W. Währ.: 2 ©tiicf (Sin(čfungž= (Anticipations-) Scheine a 10 fi.......... 2 Stück Einlvsungs- (Anticipations-) Scheine a 2 fi........... an Kupfergeld . . . . b) Obligationen: >. in öffentlichen Fonds Staatsschuldverschreibung ddo.N. L Prve. lautend auf ... . • • ■ Hofkammervbligationen do. do. do. ■ 2. bei Privaten Franz Uhl ddo. u- Satz ddo. für a Proc. über fl. . - ■ . • . nach zurückgezahlte» fl. gültig über . Caspar Fein ddo. u. Satz ddo. für ä 2 Proc........................... zusammen . . D I 70 Vom 16. März. Daß die vorstehend specificirte» Geldsorten mit — in Baa-rem und mit — in Obligationen (die Beträge sind mit Buchstaben auszusetzen) genau abgezählt und eingesehm, und in der Caffe wirklich vorgesunden worden sind, wird mit dem Beisätze bestätigt, daß dieser Ausweis in den betreffenden Beziehungen mit dem Journalabschluffe vollkommen übereinstimmend sey. N. am is (Unterschriften.) Ferner ist auf diesem Liquidationö-AuS weise zu bemerken: t. Ob im Falle, als zwischen dem Journalsabschluffe und dem wirklichen Befunde eine Differenz zum Vorscheine kommt, diese Differenz überhaupt und in welcher Art aufgeklärt wurde, oder ob im entgegengesetzten Falle der all-fällige (Überschuß in Empfang genommen und der Abgang ersetzt wurde, und welche Vorkehrungen, falls Letzteres nicht geschehen wäre, wegen vollständiger Bedeckung der Caffen getroffen worden sind. 2. Ob die Vorgefundenen Obligationen öffentlicher Fonds mit der vorgeschriebeuen Indossirung, ihrer Hinterlegung in die Waisencaffe, versehen sind. Ob und in wie ferne die bei Privaten anliegenden Capitalien mit gesetzlicher Sicherheit aushafken und welche Vorkehrungen im Falle eines Mangels dieser Sicherheit bei einem oder mehreren Capiralsposten entweder bereits eingeleitel wurden, oder noch einzuleiten sind, um die Waifenraffe vor einem allfälligen Schaden zu verwahren. Aus derselben Ursache ist auch zu untersuchen und anzumerken, ob gegen die Einbring-lichkeit der auShafteuden Interessen kein Bedenke» obwaltet, und S. ob mit dem Waisenvermögen überhaupt den bestehenden Vorschriften gemäß gebahrt wird. Ro chnungs - Abschluß des WaisenaniteS der (Kucken-) (Pfarr-) Herrschaft zu N. mit N. B e k rag Einzeln in Zusammen in CM. | WW. CM | WW. si |"| fl. | fr = 3 Aktiv-Vermögen. Capitalien. a) Verzinsliche in öffentlichen Fonden - a 5 Procent ä 4 ■ ä 21/, - bei Privaten............. a 5 Procent . . . b) Unverzinsliche bei Privaten ............ Interessen................. Baares Geld ................. Summe des Activ-Vermögens Passiv-Vermögen. C a p i t a l i e n : a) Verzinsliche in öfsent lichen Fonden a 5 Procent a 4 - a ilji - bei Privaten............. ä 5 Procent . . . . b) Unverzinsliche bei Privaten............. Interessen................ • Summe des Passiv-Vermögens Mitbin ! Ueberschuf.......... Wt$,m i Abgang .............. ff ä lErs ill* ■ 5 E st11 Pif it'«'? 3 ! " if 14 f If1 fr» si i Pi gl; fp 3ii |6“' Irl -S« Lp ii| ' gt 0P Pf f SS £ F • s>- If? N. N. am (Unterschriften.) 72 Vom 16. März. B. Liquidations » Ausweis über die Scontrirung der Depositencasie bei der (Kirchen-) (Pfarr) Herrschaft zu N. N. am § e. Gegenstand. Baares Geld in Obligationen in CM. WW. CM. WW. JLI?r fl._|Er| fl. lkr Ltck. Nachdem Nechnungsabschlussezu Ende des Mouaths N- waren dazumahl Vorhand. Vom 1. N bis zum heutigen Tage sind hinzugekommcn........................ zusammen . . Hiervon wurden vom i. N. bis zum heutigen Tage ausgegeben . . . . Daher am heutigen Tage in der Casse vorhanden seyn sollen................... Laut nachstehender Specification wurden in derselben vorgefunden .... mehr..................... weniger.................. Mithin Specification. a) Baa res Geld: i. in C. M- 3 Stück Banknote» a S fl. in Zwanzigkreuzerftücken -in kleinerer Conv. Scheidemünze ................ a. i n 23. 2B.i5@tütf ($in(6fungč5 (Anticipations-) Scheine üöfl. in Kupferaeld . . . . b) Obligationen: i. in offenst lichen Fanden Staatsschuldverschreibung ddo. Nr. lautend auf a Proc............ Banco-Qbligationen ddo, (x, Nr. lautend auf a Proc. . . . . z. b e i Privaten Franz Mayer, Schuldschein ddo. Satz ddo. Cession detto (und alle sonstigen Merkmahle) c) Pretiosen: Silberne Sackuhr (dem N R. gehörig) d) Effecten: Nunder Castorhuksfdem N. N. gehörig) zusammen - . Daß Vom 16. März. 73 Daß vorstehend ausgewiesene Gulden CM. und Gul« den WW. in baarem Gelbe, Gulden kr. CM., und Gulden kr. WW. in Obligationen; Stücke Pretiosen und Stücke Effecten (die Beträge werden mit Buchstaben geschrieben-, genau abgezählt und eingesehen, wie auch wirklich vorgesunden worden sind, wird mit dem Beisätze bestätigt, daß dieser Ausweis in seinen betreffenden Beziehungen mit dem Journals-Abschlüsse vollkommen übereinstimmend sey. N. am (Unterschriften.) Ferner ist auf di esem Liquidations«A uö weise zu bemerken: 1. Ob im Falle, als zwischen dem Journals.Abschlüsse und dem wirklichen Befunde eine Differenz zum Vorscheine kommt, diese Differenz überhaupt und in welcher Art auf« geklärt wurde, oder ob im entgegengesetzten Falle der all-fällige Ueberschuß in Empfang genommen und der Abgang ersetzt wurde, und welche Vorkehrungen, falls letzteres nicht geschehen wäre, wegen vollständiger Bedeckung der Caffen getroffen wurde, und 2. ob die Vorgefundenen Obligationen mit der vorgeschriebenen Jndoffirung, ihrer Hinterlegung in die Depositencaffe, versehen sind. Post-Nr. 74 Vom 16- März. C. Liquidations-Ausweis über die Seontriruag der Casse bei der (Pfarr-) Kirche N. N. am i8 Gegenstand. Baares Geld in CM. I WW. fl. ,kr>Hkr Qbligationen in CM I WW. "■ |fr| fl. |Ec Nach dem vorjährigen Nechnungs- Abschlüsse betrug der Casserest mit Ende Decemb. 18 Vom i. Jänner >8 bi- zum heutigen Scon- trirungstage sind eingegangen.............. zusanmien . . Hiervon wurden vom Jänner 18 bis zum heutigen Tage ausgegeben .................. Daher am heutigen Tage in der Casse vorhanden fei)n sollen . . . . . • . • Laut nachstehender Specification haben sich vorgefunden . . ............................. f mehr............................... Mithin ( (oder weder mehr noch weniger) ( weniger.................................... Specification a) Baares Geld: 1. in C. Mze. 5 Stuck Banknoten ä ,c> fl. 5 Bo. do. a 5 fl. in Zwanzigkrenzerstücken . . kleinere Silbermünze . . 2. in W- W. ><> Stuck Einlösunqs-(4ntioi- pations-) Scheine ä 5 fl. so Stuck ($in(öfuii<;6= (Anticipations-) Schrine A i fl. an Kupfergeld............ Ij) Obligationen: i in öffentlichen Fonds Staatsschuldv. ddn. Nr. a L Prc., laut, auf Banco-Obligat. - - a 2^ - - - Hofkam. Dblig. - - a 2 - - - 9t. O ständisch - = a « 2. b e i Privaten I Wenzel Mayr Ado. und Satzbrief ddo, ä 5 Proc. CM. für.................... Anton Schmidt ddo. und Satzbrief ddo. a 5 Proc. WW. für______________________________________________ zusammen . . Daß Vom 16. März. 75 Daß die vorstehend specificirten Geldsorten mit fl. kr. CM. vnd fl. kr. WW. in Baarem, dann mit fl. fr. CM. und fl. kr. WW. in Obligationen (die Beträge sind mit Buchstaben anzusetzen) genau abgezählt, eingeschen und wirklich vorgefunden worden sind, wird von d>n Unterzeichneten mit dem Beisatze bestätigt, daß dieser Ausweis in den betreffenden Beziehungen mit dem Kirchen-Journalö-Abschlüsse vollkommen übereinstimmend sey. N. am iß (Unterschriften der Kirchenvorsteher.) Ferner ist au f d ie s e n, L iqu i d a ti o n s - Auö iv ei se zu bemerken: 1. Ob im Falle, als zwischen dem Jonrnals-Abschlusse und dem wirklichen Befunde eine Differenz zum Vorscheine kommt, diese Differenz überhaupt und in welcher Art aufgeklärt wurde, oder ob im entgegengesetzten Falle der allfällige Ueberschuß in Empfang genommen und der Abgang ersetzt wurde, und welche Vorkehrungen, falls Letzteres nicht geschehen wäre, wegen vollständiger Bedeckung dev Casse getroffen worden sind. 2. Ob die Casse unter dreifacher Sperre gehalten wird, und die Obligationen darin aufbewahrt werden. 3. Wie viel von dem baaren Caffereste allenfalls in der Casse und wie viel in Händen eines und welchen Vorstandes zu Cur-rent-Auslagen besindlich ist. ij. Ob, in welchem Betrage und aus welcher Ursache Action aushaften, und ob rücksichtlich ihrer Einbringlichkeit kein Bedenken obwaltet. 5. Ob die Activ-Capitalien bei Privaten mit Genehmigung der hohen Landesstelle elocirt worden sind, und zur Zeit der Liquidirung noch mit gesetzlicher Sicherheit auöhaf-len, und 6. ob die Obligationen öffentlicher Fonds gehölig vinculirt sind. Post-Nr 76 Vom 16. SOZärt. D. Liquidations'Ausweis über die Scontrirung der Casse bet dem Akmen-Znstitute der Pfarre N. N. am is Gegenstand. Baares Geld in CM. I WW. fl |fr|"ff >kr Obligationen in CM I WW. "fl. |fr| fl. |fc Nach dem vorjährigen NechnungS - Abschlüsse betrug der Casserest mit Ende Decemb. >8 Vom i. Jänner >8 bis zum heutigen Scon- trirungstage sind eingegangen.......... zusammen . . Hiervon wurden vom Jänner ,3 bis zum heutigen Tage ausgegeben .............. Daher am heutigen Tage in der Casse vorhanden seyn sollen....................... Laut nachstehender Specification haben sich vorgefunden.............................. f mehr .......................... Mithin ; (oder weder mehr noch weniger) t weniger . . .......................... Specification a) Baares Geld: ,. in C. Mze. 5 Stück Banknoten a io fl 5 do. do. a 5 fl. in Zwanzigern............. kleinere Silbcrmünze . . 1. in W. W- >« Stuck (Sinli'funflS:(Antici- pations-) Scheine a 5 fl. •20 Stück Einlvsungs- (Anticipations-) Scheine A ! fl. in Kupfergeld.............. b) Obligationen: i an öffentlichen Fonds Staatsschuldv- ddo. Nr. ä z Prc., laut, auf Banco-Obligat. - - a - - - Hofkam. Dblig. - - a c - * - 9t. €>• ständisch - s ä i| • - - 2. bei Privaten Wenzel Mayr ddo. und «ahbrief ddo. ä 5 Proc. CM. für.................. Anton Schmidt ddo. und Sahbrief ddo. a 5 Proc. WW. für.................. zusammen . . Bom 16. März. 77 Daß die vorstehend specisicirten Geldsorten mit fl. fr. CM. und fl. kr. WW. in Baarem, dann mit fl. fr. CM. und fl. fr. WW. in Obligationen (die Beträge sind mit Buchstaben anzusetzen) genau abgezäblt, eilig,sehen und vor-gefunden worden sind, wird von den Unterzeichneten mit dem Beisatze bestätigt, daß dieser Ausweis in den betreffenden Beziehungen mit dem Armeninstiturs --Journals-Abschlüsse vollkommen übereinstimmend sey. N. am te (Unterschriften der ArmeninstitutS-Vorsteher.) Ferner ist auf diesem L iqu i d a tio nö-Auö w ei se tu bemerken: i. Ob im Falle, al» zwischen dem Journals - Abschlüsse und dem wirklichen Befunde eine Differenz zum Vorscheine kommt, diese Differenz überhaupt und in welcher Art aufgeklärt wurde, oder ob im entgegengesetzten Falle der allfällige Ueberschuß in Empfang genommen und der Abgang ersetzr wurde, und welche Vorkehrungen, falls Letzteres nicht geschehen wäre, wegen vollständiger Bedeckung der Cossen getroffen worden sind. r. Ob die Caffe unter dreifacher Sperre gehalten wird, und die Obligationen darin aufbewahrt werden. 3. Wie viel von dem baaren Cassereste allenfalls in der Lasse, und wie viel in Händen eines und welchen Vorstandes zu Current-Auölagen befindlich ist. 4. Ob, in welchem Betrage und aus welcher Ursache Aktiva auöhafte», und ob rücksichtlich ihrer Eindringlichkeit kein Bedenken obwaltet. 5. Ob die Activ - Capitalien bei Privaten mit Genehmigung der hohen Landeöstelle elocirt worden sind, und zur Zeit der Liquidirung noch mit gesetzlicher Sicherheit anshaften, und ' #. ob di« Obligationen öffentlicher Fondö gehörig vinculirt sind. 73 Vom 19. März. 57. Vorschrift übrr dir Ausfertigung von Passen an fürtig# lich sardinische Ilrrkrrthanen. Der Herr Präsident der k. k. Polizeihofstelle hat mit ho> hem Erlasse vorn 26. v. M. Nachstehendes anher erinnert: Der königlich sartinische Gesandte in Wien hat in einem Promemoria erklärt, die königlich sardinische Regierung würde mit Hinblick auf den spstemniäßig von ihr beobachteten Grundsatz an ihre im Auslande befindlichen Unterlhanen keine neuen Regierungspässe anstatt der erloschenen ausfolgen, sondern die Ausfertigung solcher Pässe ihren Gesandten und Consul» überlassen, dann in Folge des Umstandes, daß die in dem Gediethe befindlichen königlich sardinischen Gesandten »nd Consult, zur Ausstellung und Vidirung von Pässen zu Reisen im Innern der österreichischen Monarchie nicht autorisirt find, nichts dagegen haben, wenn den im k. k. Gebiethe befindlichen sardinischen lliv terthancn, deren heimathliche Pässe erloschen sind, von den k. k. Landesbehörden z»m Behufs ihres ferneren Aufenthaltes und Fortkommens in den k. k. Staaten auch in nicht dringenden Fällen Pässe erfolgt würden, vorausgesetzt jedoch, daß denselben ihre erloschenen heimathlichen Ressedocumente, nachdem sie derselben zur Rückkehr in ihr Vaterland und zu ihrer Legitimation bei den königl. sardinischen Gesandten und Consulaten benöthigen, nicht abgenommen werden. Nach den bestehenden Vorschriften erscheint die so eben er/ wähnte Bedingung, unter welcher die königl. sardinische Regierung von der früher erhobenen Einwendung gegen die Ausfertigung neuer Pässe von Seite der k. k. Landesbehörden an sardinische Unterthanen, deren heimathliche Passe erloschen sind, absteht, in so ferne nicht zulässig, als die veralteten Passe der in die befragte Categorie gehörigen Ausländer von den betreffenden k. k. Behörden aus dem Grunde zurückbehalten werden müssen, weil solche diesen k. k. Behörden zu dem vorschriftmäßig Vom 19. März. 79 erforderlichen Ausweise dienen, auf welcher Grundlage sie jenen fremden Unterthanen neue Paffe ausgefertigt haben. lieber diesen, gegen die obige Erklärung des königl. sardini-schen Gesandten obwaltenden Anstand wurde das weitere Einvernehmen gepflogen, in dessen Folge zu dem Ende, damit der Zweck, um dessenkwillen die königl sardinische Regierung wünscht, daß in den befragten Fällen ihren Unterkhanen die erloschenen Passe nicht angenommen werden, jener inähmlich, daß sie in der Übersicht der Beschaffenheit dieser erloschenen Pässe bleibe, möglichst erreicht werde, die Verfügung nothwen-dig erscheint, daß künftighin in jenen Fallen, in welchen einem in die oberwähnte Categoric gehörigen königl. sardinische» lliv terthan anstatt des erloschenen heimathlichen ein neuer österreichischer Paß, es sey zum ferneren Aufenthalte in den k. k. Staaten, oder zu Reisen im Innern der österreichischen Monarchie, verabfolgt wird, in diesem letztem Paß nebst der Nationalität und Profession des Paßinhabers jedesmahl ausdrücklich bemerkt werde, von welcher königl. sardinischen Behörde, unter welchem Datum und Nummer, dann wohin und für welche Dauer der zurückbehaltene erloschene Paß ausgestellt war. Gubernial - Verordnung vom 19. März 184 1, Dir. 4310; an die k. k. Kreisämter und Polizeidirection. 58. Erhöhung der Reifepauschalien der Slraßen Commissure und Bestimmung der Zehrungskosten für Slraßen-meistcr. Die hohe Hofkanzlei geruhte mit Verordnung vom 25. v. M., Z. 4660, in Anerkennung der Unzulänglichkeit des der-mahligen Reisepauschaleö der Straßencommissäre für zweimahllge Straßenbereisung in jedem Monathe dasselbe von siebenundzwan-i‘9 auf vierzig Gulden CM. pr. Meile zu erhöhe». Ferner fand die hohe Hofkanzlei für billig, daß auch den fl eiern. Straßen- 80 Bom 20. März. Commissären, wie eö für jene in Nitderöstreich tm i. 10 deö hohen Hofkanimer-DeereteS vom 25. August 1820, Z. 24592, festgesetzt worden ist, für ungewöhnliche Reisekosten bei Geschäf-ten in ihrem Bezirke, welche sie nicht schon mit der gewöhnlichen Slraßeubereisung verbinden könnten, entsprechende Ent« schsdigungen bewilligt werden, um welche das Gubernium aber immer von Fall zu Fall bei der hohen Hofkanzlei einzuschreiten hat. WaS die Straßenmeister betrifft, so fand die hohe Hofkanzlei dem Anirage ihr bisheriges Zehrungs-Pauschale von vier» undzwanjig auf einhundert Gulden zn erhöhen, zwar keine Folge zu geben; dagegen fand sich dieselbe bestimmt, sie mit jenen in Niederöstreich in der Art gleichzustellen, daß ihnen mit Aufhebung deö bisherigen Zehrungspanschales für die sie treffenden, von ihrem Wohnorte über eine Meile entfernten Geschäfte ein ZehruugSbeitrag von einem Gulden CM. für den Tag, und ein Schreibpauschale von sechs Gulden Conv. Münze jährlich bewilligt werden. Alle diese Erhöhungen haben jedoch erst mit dem Derwal-tungöjahre 1842 zu beginnen, daher hierauf bei Verfassung bed dießfälligen Voranschlages der hohen Anordnung gemäß bereit-Rücksicht genommen worden ist. Gubemial-Verordnung vom 20. März 1841 , Nr. 4981; oh die k. k. Provinzial-Baudirectio», Prov. Staatöbuchhaliung, das k. k. Prov. Zahlamt. 59. In Beziehung auf die Ein- und Ausfuhr von Filztafiln von Clavier Instrumenten, von gelheertem Filze zu Unterlagen für Eisenbahnschienen, dann von sogenannten papinianischen Kochtvpfen aus Gußeisen. In Folge der mit Verordnung der k. k. allgemeinen Hof, fommct vom 6. März ,n4r, Z. 7146, eröffneten allerhöchsten Dom 21. März. 81 Entschliessungen vom 12. Jänner und 9. Februar l. I. wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Die Einfuhr von ausländischen Filzrafeln, welche die Bestimmung haben, als innere Bestandtheile von ClavieroJn-strumenten verwendet zu werden, wird allgemein gestattet, und die Eingangsgebühr dafür mit vierzig Kreuzern CM. vom Wiener Pfunde netto festgesetzt. Der Ausfuhrszoll auf derlei Filztafeln beträgt einen Pfennig CM. vom Wiener Pfunde sporco. 2. Gethecrter Filz, der zu Unterlagen für Eisenbahnschienen aus dem Auslande eingeführt wird, unterliegt der Ein» gangsgebühr nach dem für den Polirfilz bestehenden Ta-riffssatze mit fünf^g Kreuzern CM. pr. Wiener Centner netto, und der Ausfuhrszoll von solchem Filze ist mit fünfundzwanzig Kreuzern CM. pr. Wiener Centner sporco zu entrichten. 5. Die sogenannten papinianischen Kochtöpfe (Digesters) von Gußeisen dürfen gegen Entrichtung der Einfuhrsgebühr von sechs Gulden vierzig Kreuzern CM. für den Wiener Centner netto allgemein ans dem Auslande bezogen werden. AlS AuSfuhrwaare sind solche Töpfe mit der Auögangs-gebühr von zwei Kreuzern zwei Pfennigen in CM. vom Wiener Centner sporco belegt. Die Verzollung der unter den vorstehenden Zahlen bezeich-neten Gegenstände bei der Einfuhr aus dem Anslande ist auf Hauptlegstätten und Legstätlen beschränkt; die Verzollung derselben bei der Ausfuhr in das Ausland darf bei jedem Zollamte geschehen. Kommen solche Gegenstände als inländische Erzeugnisse im Verkehre über die Zwischenzoll-Linie mit Ungarn und Siebenbürgen vor, so sind die Filztafeln, so wie die papinianischen Töpfe von Gußeisen, nach den Gebührensätzen jener umfassende-reo Waaren-Artikel in dem allgemeinen Zoll- und im Dreißigst« Tariffe, welche diese Gegenstände in sich schlieffen, der getheerte G-s-hsammlung XXIII. Thl. 6 52 Vom 23. Marz. Filz zu @ifenbflhtv Unterlagen aber »ach dem Zoll- und Dreißigst-auömaße für Polierfilz zu behandeln. Die Wirksamkeit dieser Verfügungen beginnt mit dem Tage ihrer Kundmachung. Gubernial - Currende vom 21. Mörz 1841 ^ Nr. 4978. 60. Regulirung des Verfahrens in Absicht auf die bei dem Staaisschulden-Tilgriiigsfoird angelegten baaren Cau» tioiien, Vadien itnb Depositen. Mit Bezug auf die hierorlige Verordnung vom 2. December 1840, Z. 19403/ *) wird dem k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamte in der Nebenlage eine Abschrift jener Verordnung ju-= gefertigt, welche die Hohe k. k. Hoskammer über die Regulirung des Verfahrens in Absicht auf die bei dem Staatsschulden -Til-gungöfonbe fruchtbringend angelegten baaren Cautionen, Vadien, und Depositen unterm 12. l. M., Z. 238/PP., anher erlaßen hat, und nach deren Bestimmungen sich das k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamt, in fo weit selbe dessen Wirkungskreis betref-sen, auf das Genaueste z» benehmen hat. Gubernial - Verordnung vom 25. März 1841, Z. 5050. an das k. k. Proviuzial-Cameral-Zahlamt. Abschrift. In Absicht auf die bei dem Staatsschulden - Tilgnngöfonde fruchtbringend angelegten baaren Cautionen, Vadien und De-poftten hat sich das Bedürfniß gezeigt, daö bestehende Versah-ren folgendermaßen zu regeln: Die Zurückzahlung der bei dem Staatsschulden TilgungS-fonde fruchibringend angelegten baaren CautionS-, Vadien- und Depositen - Capitale hat, in Absicht auf fammtliche Lander der österreichischen Monarchie, — mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen und des lombardifch-venetianischen Königreiches,—-von Seite der Staatsschulden Tilgungösonds-Haiiptcassen unter gleichzeitiger Ausgleichung der hieran entfallende» Interessen, an die unmittelbar aulegenden und behebenden ?(emter und Cas- *) Stehe P. G. S. Bd. 22, S. 392, Nr. 15ö. Nom 23. März. 83 sen in der Regel, wie bisher/ unter Beobachtung der dießfallS vorgeieichneten Modalitäten, und daher gegen dem zu erfolgen, daß die Staatsschulden-Tilgungsfonds - Haiiptcasse von den un» mittelbar anlegenden und behebenden Aemtern die mit der Rück-zahlunqs - Clause! zu versehende Original - Empfangsbestätigung der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse über die angelegten Cautione» und Depositen zurückerhalte, und hinsichtlich der auszuglei'chenden Interessen, wie bisher, die entsprechende un« gestänipelte Amtöquittung überkomme. Nur wird in Absicht auf diele RückzahlungS-Clausel, welche die Stelle der amtlichen Abqnittirung über das Capital vertritt, in so fern eine Neuerung einzulreten hat, daß in derselben bloß daS zurückzuzahlende Capital mit Buchstaben ausgedrückt werde, welche Angabe mit Buchstaben in jenen Fällen, wo auch capitalisirte Interessen vork inmen, sich darauf zu beschränken haben wird, daß die Beträge LeS ursprünglichen Capitals und der capitalisirten Interessen mit Ziffern, und nur die hieraus sich ergebende Summe mit Buchstaben ersichtlich gemacht werden. Von den auszugleichenden Interessen braucht in der Rück-zahlungs-Clausel keine umständliche Erivahnung gemacht zu werben, und es genügt, wen» in der Clause! im Allgemeinen bemerkt wird, daß die Ausgleichung dieser Interessen gleichzeitig erfolge. Die erwähnten, unmittelbar anlegenden und behebenden Aemter und Cassen hingegen haben in Zukunft die von der StaatSschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse zurückerhaltenen Cau-tions- und Depositen - Capitals und die hieran gleichzeitig ausgeglichenen Interessen den beteiligten Caulionanten und Deponenten nur 1. gegen Uebernahme des Decretes oder Bescheides, womit Letztere zur Rückerhebung ihrer Cautionen oder Depositen und der auszuglcichenden Interessen ermächtigt wurden; 2. gegen Einziehung der den Parteien bei dem ursprünglichen Erläge der Capitals hinausgegebenen Legscheine, und rücksichtlich der Cautionen der denselben erfolgten amtlichen Abschriften der Original-Empfangsbestätigungen der StaatS-schuiden-Tilgungsfonds-Hauptcasse; endlich 3. gegen von den Percipienten sowohl über das Capital, als die Interessen abgesondert auszustellende, vorschriftmäßig gestämpelte Quittungen auszubezahlen. Diese vier, den Cantionanten oder Deponenten abzuneh-menden Documente haben nebst dem, den unmittelbar anlegenden und behebenden Aemtern und Cassen von ihrer unmittelbar Vorgesetzten Behörde erlheilten Dekrete, womit solche mit der Vom 23. Marz. 84 gedachten Rückzahlung beauftragt wurden, zum Iournalsbeleg« der eben erwähnten Cossen und 'miter zu dienen. Eine Ausnahme von der Regel, daß die Percipientenqnit-lungen über daö zurückgczablte Capital und die dabei ausgeglichenen Interessen dem Slämpel unterliegen, hat nur dann einzurreten, wann die Depaslie» Aemtern oder Behörden, ärarischen Fabriken oder anderen öffentliche», aus dem Staatsschatz« ganz oder zum Lheile dokirien Fonden und Anstalten in der Art gehören, daß die Stämpelra.re auS dem Acrare gezahlt werden müßte. Häufig tritt ohnehin bei solchen öffentlichen Anstalten, wenn selbe zu ihren Gunsten die Depositen - Capika's - Anlegung und Behebung bei dem Staatsschulden-Tilgungöfonde selbst besorge» (wie di.ß zum Beispiele hinsichtlich eines der hiesigen Porzellan-Fabrik gehörigen Depositums geschehen kann), der Fall ein, daß die Ausstellung einer Percipienten - Quittung über daö Capital ganz hinwegfällt, indem in dem eben angedeuteten Fa!le die von der behebenden Anstalt auf der in ihren Händen befindlich gewesenen Original - Empfangsbestätigung der StaotSschnl-de»-T>lgungSfonds--Hauptcasse nach dem §. 36, litt. d„ des Unterrichtes über die Manipulation für diese Casse beigesügte Rück-zahlungs-Clausel die Stelle der Percipienten Quittung über da-zurückerhaltene Capital vertritt, und nur in Absicht auf die auS-zugleichenden Interessen, wie bisher, eine ungestämpelte Abguit-tirung zu geschehen hat. Noch ist in Ansehung jener Depositen, welche bei dem Til-gungöfonde von verschiedenen, von der Stämpeltape nicht befreiten Anstalten und Körperschaften, wie z. B. der Sparcaffe, den Ständen u. s. w., ohne Jnterveniriing von StaatScoffen und Aemtern hinterlegt werden, zu beobachten, daß diese Anstalten in jenen Fällen bei dem Empfange der von der Staatsschulden-Tilgungsfonds - Hauptcasse zurückgezahlten Depositen und der hieran ausgeglichenen Interessen, so fern diese Depositen-kapitale und Interessen nicht an Parteien gegen gestampelte Quittungen hinausgezahlt werden, nebst der Zurrickstellung der Original-Empfangsbestätigung der Staatsschulden TilgungSfondS-Hauptcasse, tibir Capital und Interessen abgesonderte, gehörig gestampelte Quittungen auSzuferligen haben. Zugleich wird dem k. k. Guberniuiii, um Irrungen vorzubeugen, w-lche durch eine unrichtige Aoslegung des dierortigen Erlasses vom 27. October 1&40, Z. 42532/226? , herbeigeführt werden könnten, bedeutet, daß rS bei Len in dem Zten Absatz« deS er«n erwähnten Erlasses geforderten Anzeigen der politischeu Laudesstelle über die jedeSmohlige Ausstellung von Verlags- Vom 16. Mar;. 86 Quittungen der Proviiizial-Emiiahmöcassen auf die Staats-Cen-kralcasse über die zur fruchtbringenden Anlegung bei dem StaakS-fchulden-Tilgungsfonde eingeflossenen Cautioner, genüge, wenn diese der a'lgemeinen Hofkanüner z» erflalkenden Anzeigen nur die in dem gedachten Decrete vom 27. O, kober v. I. neu vorgezeichneten Merkmahle, nahml-.ch: den Nahmen und Charakter der einzelnen Cantion Sieger und die alif jeden Einzelnen entfallenden CautionSbeträge, ohne Datum und Journals - Artikel der VerlagSqnittungen enthalten. Wien am >2. Marz i84i. 61. lieber die Zulässigkeit der engen Rauchschlünde bei Gebäuden , stakt der schliefbaien Schornsteine (Rauchfänge). In der FeuerlöschorLnung für die Hauptstadt Grätz vom io. November 1822, §. >7, und in jener für die übrigen Städte und Mäikte des Landes vom 1 i. Juli 1 825 , §. 16 , sind die Modalitäten vorgeschrieben, wie die Schornsteine (Rauchfänge) construirt werden, »»d wonach dieselben in der Lichte l1/, Schuh haben, folglich schliefbar seyn sollen. Auf Vrsuche gegründete Erfahrungen haben zur Ueberzeu-gung geführt, daß den Voriheil der Fenersicherheit, welchen schliefbare Rauchfänge gewahren, durch engere gehörig construirte und runb geformte Rauchschlünde eben so erreichbar ist, während diese letztere Gattung Rauchfänge so viele Vorzüge hat, daß sie den schliefbaren, gegenwärtig in Ausübung stehendeu Rauchfängen den Rang abgewinnt. Alö solche Vorzüge können nach den gemachten Erfahrun-gen bezeichnet werde» : das Vermeiden des starken Rauchens in den Wohnungen, die Verhinderung des AnsetzenS von Glanzruß, daö leichtere Reinigen derselben von staubigem Ruß, ohne dabei daS Innere der Wohnungen zu verunreinigen, ferner die Zulassung einer zweckmäßigen inneren Eintheilung der Gebäude, «Heils dadurch, daß die durch die schliefbaren Rauchfänge oft 86 Vom 26. März. gebothenen Zulagen oder Vorgelege, die jede Wohnung verunstalten, und so manchen Uebelstand herbeiführen, durchaus Wegfällen, theils aber dadurch, daß die Mittclmauern in Gebäuden, durch welche die Rauchrohren geführt werden muffen, eine weit geringere Stärke benöthigen, somit Raum gewonnen, und sogleich die Auslagen für den Bau cmninie: t werden. Damit nun an dieser Verbesserung im Baufache, die sich als solche schon mehrfältig bewährt hat, und mit der sich so wesentliche Vortheile für daö Interesse der Privaten erreichen lassen, Jedermann Theil nehmen könne, wird mit Genehmigung der hochlöbl. k. k. vereinigten Hofkanzlei die Anwendung und Herstellung enger Rauchfänge unter den weiter unten be-zeichneten Modalitäten gestattet, jedoch ausdrücklich erklärt, daß es nicht in der Absicht liege, die Anwendung dieser neuen Gattung Rauchfänge ausschliessend vorzuschreiben. Äs bleibt daher den Bauführern noch immer freigestellt, bei Erbauung neuer Gebäude, oder bei bedeutenden Umstaltungen alter Gebäude entweder 18 Zoll im innern Licht haltende schliefbare Rauch, sänge, wie sie bis nun gesetzlich vorgeschrieben waren, herzustellen, oder aber enge Rauchrohren anzubringen. Für deu Bau und die Benützung enger Rauchrohren werden zur Erhaltung der baulichen Festigkeit und Feuersicherheit folgende Vorschriften rrthei'lt: 1. Der Bau enger Rauchfänge, oder die Umstalkung schon bestehender schliefbarer Rauchfänge in enge Rauchschlüude, darf bei solchen Bauten zu deren Ausführung der ConsenK der politischen Landesstelle nothwendig ist, nur mit Be. willigung dieser Letzteren, bei Bauten ober, die dem ortsobrigkeitlichen Wirkungskreise zugewiesen sind, nur mit Genehmigung der OrtSobrigke t Statt sinden. 2. Als Grundsatz für die Art der Ausführung von engen Rauchrohren wird festgestellt, daß sich dieselben für offene Herdfeucrungen nicht eignen, somit ^ nur dort anwendbar sind, wo eine geschlossene Feuerung angelegt werden soll, daß weiters in der Regel jede Beheizungsstelle der einzel- Dom 26, mn. s: nen Geschosse oder Stockwerke immer ihre eigenen Rauchrohre erhalten müsse, daher weder die Einmündung der Ranchröhren zu dem Ranchfange einer fremden Wohnung, noch auch die Verbindung der Rauchfänge verschiedener Geschosse gestartet ist. 3. Die Ausführung der engen Rauchschlünde vom Erdgeschosse auS, selbst wenn sie nur die Bestimmung für ein oder das andere der oberen Geschosse haben, gewährt die Vortheile, daß: a) die Reinigung derselben erleichtert, b) die Verunreinigung der Wohnbestandtheile in den oberen Geschossen durch den herabfallenden staubartigen Ruß vermieten, und c) ein besserer, die Ranchableitung nach oben befördernder Luftzug erzielt wird. Es wird daher besonders bei ganz neuen Bauten, wo die engen Rauchschlünde angi-wendet werden wolle», deren Führung vom Erdgeschosse aus am zweckmäßigsten s.yn. Jedoch wird in dieser Beziehung kein Zwang auferlegt, und auch gestattet, selbe von den Geschossen aus, für welche sie bestimmt sind, zu führen. /1. Die Form der Querdurchschnittsfläche dieser engen Rauchrohren muß kreisrund, und zwar in der Art auögeführt werden, daß die innere Fläche der engen Rauchröhren möglichst glatt hergestellt werde, damit sich der Ruß so wenig als möglich anfeßen könne. 5. Enge Rauchschlünde müssen gleich den schliefbaren Rauchfängen auS feuersicherem Materiale gebaut, und so hoch über die Dachflächen aufgeführt werden, als dieß die Feuersicherheit erfordert. Auch müssen diese Rauchschlünde möglichst senkrecht seyn, und nur bei besonderen im Baurisse ersichtlich zu machenden Umständen ist eine Ziehung von höchstens sechzig Graden (mit der Horizontal-Linie) gestattet. SS Bom 26. März. Diese Rauchfänge müssen unter dem Dachboden von außen verworfen werden. 6. Der Durchmesser enger runder Rauchrohren für eine Hei« zung wird auf sechs Zoll im inneren Lichte festgestellt, welches Maß nicht überschritten werden darf. Eine lieber« schreitung dieses Maßes findet nur dort Statt, wo in einer Gruppe unter einem und dem nähmlichen Heijungs-Verschlüsse stehende zwei oder mehrere Heizungen in einen Rauchschlott münden sollen. In einem solchen Falle ist eine angemessene Erweiterung der Durchschnittsflache gestattet, und es hat diese dann acht Zoll im Durchmesser zu betragen. 7. Dort, wo enge runde Rauchfänge durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke außer Verbindung mit Mauern, also freistehend anfgeführt werden, muß auf die gehörige Stabilität Bedacht genommen, somit diese mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle aus-gemittelt werden. Es muß daher auch für die angemessene Feststellung der engen, über die Dachfläche aufgeführten Rauchröhren durch eiserne Schliefst,i, falls diese Art 93er» ficherung für nothwendig erkannt werden sollte, Sorge getragen werden. 8. Jede enge Rauchröhre muß unten, wo sie anfängt, und über dem obersten Dachboden, behufs der Reinigung vom staubartigen Russe, der sich ansetzen könnte, mit einer Seirenöffnung von der erforderlichen Größe versehen werden. Diese Öffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden, doppelten, zum Sperren eingerichteten Thürchen genau zu verschliessen. Diese Thürchen dürfen nie an sol-chen Theilen angebracht werben, wo Dachgehölze anstossen. Diese Letzteren müssen in einem solchen Falle ausgewechselt werden. t). Unter dem Reinigungsthürchen ist auf dem Pflaster de» Dachbodens eine Blechtafcl von wenigstens 4 Schuh im ©(vierte anzubringen. Vom 26. März. 99 10. Die Reinigung dieser Rauchrohren geschieht mittels Bürsten von der Form bed Querschnittes der Röhren, indem diese Bürsten an einem Seile auf- und niedergezogen werde», nachdem das Seil mit Hülfe eines Gewichtes vorläufig Heruntergelasse» worden. Bei jeder Reinig ng ist die Röhre an den äußeren Enden genau zu besichtigen, damit eine entstehende Schadhaftigkeit nicht lange unbemerkt bleibe. Die Fegung dieser Rauchfänge haben, der verwaltenden Feuerpolizei-Rücksichten wegen, die hierzu berufenen Rauchfangkehrermeister, so wie dieß die Feuerlöschordnung hinsichtlich der schliefbaren Rauchfänge vorschreibt, durch ihre Gesellen auöschliessend zu besorgen, und eS werden daher auch die in dieser Vorschrift vorgezeichneten Bestimmungen in Bezug auf die Zeit der Fegung und die Person, durch welche sie zu bewirken ist, auch bei den engen runden Rauchfängen aufrecht erhalten. Zm Uebrigen, insbesondere in Betr.ff der Beschaffenheit der schliefbaren Schornsteine, wenn diese und nicht die engen Rauchschlünde bei Bauten angebracht werden wollen, bleiben die Vorschriften der eingangserwähnten Feuerloschordnunge» in voller Kraft. Gubernial.Currende vom 26. März 1811, Nr. 4510. 62 Dir Correspondenz der Kreis- und Districts - Physicate der Monarchie in Sanitätesachen ist portofrei. Laut hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 6. Marz l. I., Z. 5220, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entjchliessung vom .30. Jänner d. I. allergnädigst zu gestatten geruht, daß die Correspondenz der sämmtlichen Kreis- und Districts - Physi-cate der Monarchie in Sanitätssachen portofrei behandelt werde. Diese Correspondenz ist daher jedesmahl auf dem Convert« mit den Worten: »In SanitätSsachen,« zu bezeichnen. 90 Vom 27. März. Das k. k. Kreisamt wird hiervon zur weitern Verfügung verständigt, zugleich aber demselben nach dem ferneren Wortlaute der genannten hohen Verordnung zur Vermeidung aller Mißverständnisse erinnert, daß, in so ferne die Kreisärzte keine besondere Behörde, kein selbstständiges Organ bilden, und an der Seite des k. k. Kreiöamteö stehen, dieses die Expeditionen ihrer Correspondenz in Sonitätssachen zu besorgen habe. GubernialVerordnung vom 26. März I84i, Nr. 5287 ; an die k. k. Kreisämter und Oberpost,Ver oaltung. 63. In Betreff der Untertanen, welche in Wien Beschwerden Vorbringen. Die in Erledigung gekommene UnterthanS - Hofagentenstelle hat zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 25. Februar d. I. einzugehen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Gemäßheit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 10. d. M. mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß die k. k. Polizei-Oberdirection in Wien angewiesen wurde, die Unterihanen aus den Provinzen, die in Wien Beschwerden Vorbringen wollen, und mit Pässen versehen sind, an die betreffenteu Herren Länder-Referenten der vereinigten Hofkanzlei zu weisen, die Paßlosen aber nach den betreffenden Vorschriften zu behände!». Gubernial - Verordnung vom 27. Marz 184 t, Z. 52 88 ; a„ die k. k. Kreisämter und Kainmerprocuraiur. 64. Die Einsendung der Ertragniß-Fassionen von den in Erledigung kommenden, unter öffentlichen Pakronalen stehenden, und nicht ganz in baarem Geide aus einem öffentlichen Fonde dotirten Psarrpfründen betreffend. Nach Vorschrift des §.191 des neuen Stämpel- und Tax-gesetzeS, so wie nach §. 26 der Instruction für die öffentlichen Vom 31. März. 91 Behörden über obiges Gesetz, ist zum Maßstabe bei Berechnung der PftündenverleihungStore, in so ferne die Pfründe aus einer fiten Geld - Dotation oder aus den Zinse» gestifteter Capitalieu besteht, der volle auf ein Jahr entfallende Betrag dieser Genüsse, in so ferne aber die Pfründe mit unbeweglichen Gütern, Zehenten. Unterthans - Gefällen u. dgl. dotirt ist, der fünffache Betrag der von der Pfründe zu entrichtenden ordentlichen Jahresquote der Grund-, Gebäude-, Urbarial- und Zehentsteuer anzu-nehmen. Zum Behuf« dieser Taxbemessung kommt eS also in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 10. December 1840, Z. 36436 , darauf an, daß in jedem Erledigungsfalle einer unter öffentlichem Patronate stehenden, und sonach von Verleihung der landesfürstlichen Behörden abhängigen geistlichen Pfründe sowohl die damit verbundenen fiten jährlichen Geldeinkünfte, worunter Interessen von Pfründen und StifrungS - Capitalien, fixe Geldbeträge auö herrschaftlichen Communal- oder Kirchen-Cossen, Menfal'oeiträge, Abfentgelder, Stolgebühren, Cougruen, Congruaergänzungen oder Unterstützungöberträge aus öffentlichen Fonds, bestimmte Sammlungsgaben in Geld rc. gehören, als auch die ordentliche Jahresquote der von der Pfründe zu entrichtenden Grund-, allfälligen Gebäude-, dann Urbarial und Zr-hentsteuer ausgewiesen werde. Da, so lange in Steiermark das dermahlige Grundsteuer-Provisorium besteht, der roperceutige Einlaß von den Urbarial» und Zehe-it-Eindieuungen die Stelle einer Urbarial- und Zehent-stener vertritt, so müssen die mit einer Pfründe verbundenen Urbarial- und Zehent- Eindienungen, und der davon entfallende ropercentige Einlaß durch vorschriftmäßig documenti^te Fassionen auSgewiesen, und nach den bezirksobrigkeitlich zu bestätigenden, in den der Pfründner-Erledigung unmittelbar vorausgegangenen letzten drei Jahren bestandenen Preisen der Natu« ralleistungen durchschnitlsweise in Geld berechnet werden. Das k. k. Kreisamt wird also angewiesen, die Verfügung j» treffen und darauf zu sehen, daß in jedem Erledigungsfalle 92 Bom 31. März. einer unter öffentlichem Patronate stehenden und nicht ganz in baarem Selbe a»S einem öffentlichen Fonde dotirten Pfarr-pfrünbe, wie es ohnehin vorgeschrieben ist, eine gehörig bocu» mentirte Ertragniß-Fassion nach dreijährigem Durchschnitte ohne Zeikversäumniß verfaßt und anher vorgeleqt werde, in welcher insbesondere die oben erwähnten, zur Taxbemeffung erforderlichen Daten auf das Genaueste im Detail ausgewiesen seyn müssen. Gubernial - Verordnung vom 3t. März :84> , Z. 4i8o ; an die k. k. KreiSämter. 65. Varschrift über die Verrechnung des LandesvorspannS-beikrages von Seite der Beamten, wenn sich selbe anstatt der Natural-Vorspann eigener oder gemiethe, ter Pferde bedienen. Dir hohe f. f. Hofkanzlei hat mit Dekret vom 2g. Octo« der v. I., Z. 32744, die Ausdehnung der für Oestreich ob der Enns erlassenen Verfügung vom 20. Marz i8'io, Zahl 7g>8, zu Folge welcher den KreiSamks-Beamte» in offieiosen Dienstreisen , wenn sie von der ihnen gebührenden Naturalvorspan» feinen Gebrauch machen, sondern sich statt derselbe» eigener oder Gemieteter Pferde bedien n, der Bezug des Vorspanns Landeö-beitrageö, welcher dem Vorspannepflichtigen oder Vorspanns-Pachter gebührt, gestattet wird, auch auf Steiermark, und zivar m der Art zu genehmigen befunden, daß diese Maßregel md t allein auf die KreiSamts - Beamten, sondern auf jene Beamte, welchen in officiofen Reisen gegen Verrechnung deS gesetzlichen Meilengeldes die Natnralvorspann gebahrt, somit auch auf die ständischen Sleuercoutrollö-Conin'.issäre und die Ca-tastral-Jndividuen, in so fern diese in ihren Reisen auf die Vorspann angewiesen sind, ausgedehnt werde. Die Bestimmung der Modalitäten der Verrechnung und Behebung der Landesbeiträge von den damit betheilten Beamten Bom 31. März. 93 wurde aber dem gemeinschaftlichen UebtreinFommen deS Gnber, ninmS mit ten Herren Ständen überlasten, und dahin getroffen : A. Die k. k. KrelsamtS-Beamten haben den durch die Be» nützung eigener oder gemiekheter Gelegenheiten in das Verdienen geblachten Landes - Vorspannsbeitrag nicht für jede einzelne Reise insbesondere, sondern mittels vierteljähriger Consignationcn zu verrechnen, und diese im Wege des Vorgesetzten KreiSamteö unmittelbar an die k. k. Provinzia'-StaatSbnchhaltung zu befördern. B. In diese Consignationen ist jede einzelne Reise mit den verwendeten Tagen, den bereisten Orten und den zunickgelegten Meilen eben so, wie in den in dem vorgeschriebenen Termine über jede einzelne Reise vorgelegten Particularien auf« zuführen, welche Consignationen hinsichtlich ihrer Richtigkeit überhaupt, und insbesondere wegen der Verwendung eige, ner oder gemjetheter Gelegenheiten von dem k. F. Kreisamte zu bestätigen sind. C. Sind diese Consignationen jedeZmahl, sobald als möglich, nach Verlauf eines jeden Militär-Quartals vorzulegen, damit die ständische Buchhaltung bei der Censur der Vor-spanns» Commissariats-Rechnungen allfällige ungebührliche Ausrechnungen noch zur rechten Zeit entdecken und zur Last schreiben kann. 1>. Kömmt der Landcsvorspannsbeitrag so zu verrechne», wie selber in jeder einzelnen Vorspannsstation verpachtet oder rollarmäßig bestimmt ist, welche Preise dem k. F. KreiS-amte ohnedieß bekannt sind. Die k> k. Provinzial-Staatöbuchhaltung wird die dieß-faUS einlangenden Consignationen mit der Vormerkung über die bereits eingelangten Particularien vergleichen, im Falle ihrer Uebereinstimmung bestätigen, oder nach Erforderniß rectisiciren, und dann an die ständische Buchhaltung, welcher die Adjustirung zusteht, befördern, von wo dieselben nach erfolgter Amtshandlung unmittelbar an das F. f. Kreisamt 94 Vom 31. März. zur Flüssigmacl ung der adjustirten Beträge aus ben bei jedem Kreisamte befindlichen LandeSvorspannsgeldern zurück-gelangen werden. Das k. k. Kreisamt wird die sogestaltig bezahlten Beträge in den Vorspanns-Rechnungen unter der Rubrik: »an adjustirten Landesbeitrag bei Amtsreisen,« unter Einschluß der adjustirten Consiqnationen »nd der ungestämpelten Per-cipienten-Qnitlungen, zu verrechnen haben. JiJ. Uebrigens bleibt den KreiSamtö-Beannen ungeachtet der in der Rede stehenden Fuhrkosten - Entschädigung das Be-fugniß zum Gebrauche der Naturalvorspann auch fortan Vorbehalten, und es ist ihnen nur freigestellt, sich anstatt der Naturalvorspann eigener oder gemietheler Fuhren zu bedienen. F. Diese sämmtlichen Bestimmungen haben mit Anfang deS zweiten Militär-Semesters, nähmlich mit 1. Mai 1841, in das Leben zu treten. Nachdem aber auch die Catastral-Schätzungö- und die Vermessungs-Individuen die Berechtigung zur Verrechnung des Landesvorspannsbeitrages beim Gebrauche eigener oder gemielheter Gelegenheiten in dem angegebenen Falle erhalten haben, so werden dieselben hiervon und von den hierbei zu beobachtenden Modalitäten unter Einem durch die SchätzungS - Inspectorate und das k. k. Mappen-Archiv in die Kenntniß gesetzt. Da den Catastral-SchätzungS- und Vermessungs-Individuen die Vorspannspacht- und Rollarpreise nicht immer bekannt seyn werden, so hat ihnen das k. k. Kreisamt oder auch das Vorspanns-Comniissariat selbe auf ihr jedeömahli-ges Ansuchen bekannt zu geben. Eben so sind die Meilenentfernuugen, die Vorspanns -pacht- oder Rollarpreise und der Gebrauch eigener oder ge-niietheter Gelegenheiten in ihren Reiseparticularien von dem betreffenden k. k. Kreisamte zu bestätigen. Lom 31. März. 95 Die Auszahlung dieser Particularien erfolgt ebenfalls auö den bei dem k. k. Kreisamte befindlichen Landeövor« spaiinö-Beitragsgeldern, zu welchem Ende die Particularien nach erfolgter Adjustirung dem k. t. Kreisamte zugefertigt werden. Hinsichtlich der Steuercontrolls Commissäre werden die geeigneten Verfügungen durch die Stände selbst getroffen werden. Gubernial-Verordnung vom 51. Marz >841, Nr. 6757; an die k. k. Kreisämter, Catastral-Schätzungs.Inspectorate, das k. k. Mappen-Archiv, die Herren Stände SteiermarkS, die f. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung. 66. Betreffend die Behandlung der Annual-Erbsteuer, der sicheraeffellten Erbsteuerbeträge und des Erbsteuer« Aequivalentes der Geistlichkeit bei Gelegenheit der Aufhebung der landesfürstlichen Erbsteuer. Se. k. k. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Ent-fchliessnng vom Februar l.J. wegen Behandlung der Annual-Erbsteuer, der sichergestellte» Erbsteuerberräge und des Erbsteuer. Aequivalenteö der Geistlichkeit bei Gelegenheit der Aufhebung her landesfürstlichen Erbsteuer Folgendes zu bestimmen geruht: 1. Die bloß zngefristeten Erbsteuerbeträge, rücksichtlich deren daö Recht der Forderung schon vor dem 1. Nov. i84o eintrat, sind bis zur vollen Einzahlung einzuheben. 2. Die Annual - Erbsteuerbeträge sind bis zum Eintritte deS Zeitpunctes ihres Erlöschens noch fortan zu entrichten, ausgenommen hiervon sind jene Annual - Erbsteuerbeträge, welche von Bezügen solcher Betheilter herrühren, die vor dem l. November i84o gestorben sind, und die nach diesem Tage nicht mehr eingefordert werden dürfe», weil daun die im §. 50 des Erbsteuer-Patentes vom 15. Octo- SS Vom 1. April. der into für sichergestellte Capitals'Erbsteuerbeträge geltende Regel eintritt. 3. Die sichergestellten Erbsteuerbetrage sind dann einzuheben, wenn der Verlassenschaftöbestandtheil, für dessen Versteuerung die Sicherstellung geleistet wurde, eindringlich gemacht wird. A. Von Militär-Cautionöcapitalien, welche den Witwen von Offizieren als Erbschaft oder Vermächtniß eigenthümlich zusallen, ist die Erbsteuer nur dann einzuheben, wenn der Tod de- Offiziere, welche Eigenthümer dieser Capitalien waren, vor dem i. November i 84o erfolgt ist; wenn jedoch dieser Tod am i. November 1840 oder spater eintrat, so ist keine Erbsteuer ab,unehmen. 5. Das Erbsteuer -Aequivalent der Geistlichkeit hat mit dem Eintritte des neuen Tor- und Stämpelgesetzes, d. i. mit i. November 1840, auszuhören. 6. Bei Leibrenten vertragen, welche vor dem >. November 184 o rechtswirksam abgeschlossen waren, ist die Erbsteuer nach dem Tode des Rentenbesihcrs zu entrichten, wenn die im tz. i4 deS Erbstcucr-PatcnteS gestellte Bedingung vorhanden ist, dieser Todfall möge vor oder »ach dem i. November 1840 eingetreten seyu. Ebenso hat 7. bei ledenszeitigen Vertragen, in welchen sich vom Ei-genthümer der Fruchtgenuß ganz oder zum Theile vorbe-halien wurde, nach Aushören des bedungenen Fruchtgenusses die Erbstcuer-Entrichtung einzutreten, der (Eigen« thümer mag vor oder nach dem i. November i8io gestorben fei; n. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge Verordnung der hohen Hofkanzlei vom 24. März d. I., Zahl 5273, nachträglich zu der mit Gubernial-Currende vom i. Sept. i84o, Z. 2578, *) bekannt gegebenen allerhöchsten Anordnung hiermit allgemein kundgemacht. Gubernial Currende vom >. April >84i, Nr. 937/Str. *) Siehe P. &■ ©• B. 22, ©. 270, 9tr. 118. ' Vom 1. April- 97 67. lieber den Kostenbetrag der von Aerarial-Strasten durchzogenen -Onschaflen zur Slraßenhau-Verwallung. lieber die bei der Ausführung der mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 25. September i835 , Zahl 24127, und ©tiber-uial'Currende vom i >. October 1835 , Zahl 16811, *) eröffne* ten allerhöchsten Entschliesfung, wie die Mitwirkung der Gemeinden der von Aerarialstraßen durchzogenen Orte zu den Kosten der Straßenbauverwaltung bei den Durchfahrtstrecken vom Verwaltungsjahre 1837 zu reguliren kommen, vorgebrachten verschiedenen Zweifel und Anstände fand die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 2521 , nachstehende Belehrung zur künftigen genauesten Richtschnur zu ertheilen: Das auf dieser allerhöchsten Entschliesiung beruhende, mit dem Hojkanzleideerete vom 16. September 1835 vorgeschriebene Verfahren bei der Herstellung und Erhaltung der die Ortschaften durchschneidenden Aerarial - Straßen geht von dem Grundsätze aus, den Gemeinden, durch deren Ortschaften Aerarial-Straßen führen, keine neuen ihnen nicht zuständigen Lasten zum Vortheile des Straßenfondeö aufzubürden, dagegen aber auch dem Siraßenfonde keine Auslagen zuzuweisen, welche ihm vermöge seiner Bestimmung nicht zukommen. Hieraus folgt, daß nach dem erwähnten Hofkanzlei-Decrete vom 26. September i835, §. l, die Wegführung des von der Fahrbahn abgeräumten, oder aus den Straßengräben gehobenen Straßenkothes, dann die Schneeabräumung von der Straßenbahn , dem Straßenfonde eben so in den Gemeinde-Durchfahrt-strecken, wie auf den Straßenbahnen und Straßengräben außer den Ortschaften, obliegt, daß daher auch die Gemeinden solcher Ortschaften, durch welche Aerarialstraßen führen, nur aus Rücksicht der Ortspolizei, in so ferne ihre Verbindung unter sich, ihr *) Siehe P. G. S. B- 17, S- 45g- Nr. 208. Gesetzsammlung XXIII. Tht. 7 ®s Vom l. April. gegenseitiger Verkehr und öffentliche SanitätSzwecke es noth-wendig machen, gleich allen anderen Gemeinden, durch deren Wohnorte die Aerarialstraßen nicht durchziehen, in Anspruch zu nehmen sind. Der unmittelbar folgende §. 2 der mehrerwähnten Hofkanz» lei.Verordnung vom 26. Septemher 1835 dient als Erläuterung deS vorausgegangenen 1. §. Die unbedingte Reinhaltung der Dnrchfahrtstrecken, die Wegschoffung deö StraßenkotheS und Schnees erscheint für diejenigen Ortschaften, die eS betrifft, auf dem flachen Lande insbesondere, wo die OrtSbezirke nicht selten von großer Ausdehnung, von ungünstiger Lage, und wo die Bewohner oft mittellos und ohne die erforderliche Bespannung sind, als eine empfindliche Belastung und tmi so druckender, als die Anforderung der Aerarial-Straßenpolizei weit größer, als jene der Ortöpolizei auf dem flachen Lande, die Handhabung der ersteren daher auch bei weitem kostspieliger ist. Dieser 2. §. des Hofdecretes vom 26. September 1835 ist daher bei der practischcn Anwendung dahin zu verstehen, daß nähmlich der Straßenfond die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Aerarialdurchfahrtstrecken, in so weit diese sich auf Abräumung und Wegführung des Straßenkothes und Schnee's beziehen, in dem Betrage zu leisten hat, welcher für die Erhaltung und Herstellung der außer den Durchfahrtstrecken zunächst geltgenen. öffentlichen Stcaßenstrecken von gleicher Dimension und Grundbeschaffenheit vom Straßenfonde bezahlt wird, und es bleibt daher den Länderstellen überlassen, in Gemäßheit dieser Erläuterung die entsprechenden Verfügungen zur Beseitigung der bisherigen Anstände zu treffen. Hinsichtlich der übrigen §§. fand die hohe Hofkanzlei eine nachträgliche Belehrung nicht erforderlich, sondern der Landesstelle zu überlassen, im Falle, als sich bei der Anwendung des Einen oder des Andern durch noch einen nicht ohnehin durch den Wortlaut und den Sinn der Bestimmungen des hohen Hofkanz-lei-Decreteö vom 26. September 1835 von selbst zu behebenden Zweifel der Anstand ergeben sollte, jedeSmahl von Fall zu Fall Bom 5. April. 99 die abgesonderte Anzeige zu erstatten, und die höhere Weisung einzuholen. Gubernia! - Verordnung vom 1. April i84i, Z. 5553; an die k. k. Kreisämter. 68. Belehrung- welche Magistrate im Sinne des §. 26 des Stampe!' und Taxgesetzes als ein Collegialgericht zu betrachten sind. Im Nachhange wird dem f. k. KreiSamte die gewöhnliche Anzahl Exemplare von der Appellations-Circular-Verord-nung, betreffend die Belehrung, welche Magistrate int Sinne deö §. 26 des Stämpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner i84o als ein Collegial Gericht zu betrachten seyen, zur entsprechenden weiteren Verfügung zngefertigt. Gubernial-Verordnuiig vom 5. April 1842, Z. 5862; an die f. k. Kreisämter. Ctrcular-Neroid nung deö k. k. innerösterr. küstenl. Appellationsgerichtes. Auö Anlaß einer vom k. k. galizifchen Appellations-Gerichte gestellten Anfrage: welche Magistrate im Sinne deö §. 26 deö Stämpel- und Taxgesetzes vom 2x7. Jänner i84o als ein Collegialgericht, nahmlich als ein auö mehreren geprüften Richtern zusammengesetztes Gericht zu betrachten sind, wurde diesem k. k. Appellations- Gerichte mit hohem Hofdecrete der f. f. obersten Justizstelle vom 2., Erhalt to. März 184i, Hofzahl 1134, >m Einverständnisse der f. f. allgemeinen Hofkommer und der vereinten Hofkanzlei, die Belehrung zur Darnachachtung und Mittheilung an die unterstehenden Justizgerichte ertheilt, daß ein Magistrat nur dann als ein Collegialgericht anzusehen sey, wenn derselbe nach seinem Organismus mit einem geprüften Bürgermeister und wenigstens zwei geprüfte» Rathen, oder mit einem ungeprüften Bürgermeister und wenigstens drei geprüften Rä» then besetzt ist. 100 Vom 7. April. Diesem hohen Normale gemäß sind nur folgende Magistrate in Steiermark als Collegialgerichte bezüglich des Stäm-pelö zu behandeln: 1. der Magistrat der Hauptstadt Grätz, 2. » » » Kreisstadt Marburg, 5. » » » Kreisstadt C ill >, 4. $ » » Kreisstadt Bruck und 5. » » » Kreisstadt Leoben. Welches sämmtlichen, dem Sprengel dieses k. k. Appellationö- Gerichteö unterstehenden Justizgerichten zur Darnachachtnng hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 18. März i841. 69. Den Werken Wieland's wird vom deutschen Bunde ein zwanzigjähriger Schuß gegen Nachdruck zugestanden, und dieser Schuß auch auf eine neue Cotla'sche Ausgabe der Werke Gvthe's in 40 Banden nebst andern berechtigten Ausgaben derselben erstreckt. Nach Inhalt des hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 24. v. M., Zahl 8275 , beschloß die Bundesversammlung in Frankfurt in ihrer Sitzung vom 11. Hornung d. I. daß den Schriften »Chri-stoph Martin Wielands« zu Gunsten seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Georg Joachim Goeschen zu Leipzig veranstalteten oder noch zu veranstaltenden' Ausgaben von Bundeswegen der Schutz gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom Tage des erwähnten Beschlusses au, somit bis zum 11. Hornung 1861, in sämmtlichen zum deutschen Bunde rhörigen Staaten gewährt werde In der nähmlichen Sitzung faßte die Bundesversammlung ferner noch folgenden Beschluß, daß der durch den (mit hieror-tiger Currende vom 8. Mai v. I., Zahl 7547 , *) eröffneten) Bundestags-Beschluß vom 4. April 1840 den Werken »Göthes« auf zwanzig Jahre, vom oben gedachten Tage an gerechnet, zu- *) Siche. P. G. S. B. 22, S. 80, Nr. 57. Vom 8. April. 101 gesicherte Schutz gegen den Nachdruck sich auch auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart neu erscheinende Ausgabe der Göthe'schen Werke in 4o Bänden, klein Octav, so wie auf alle von den dazu Berechtigten zu veransialtenden Ausgaben bis zum Ablaufe des vorerwähnten Zeitraumes zu erstrecken habe. Gubernial Curreude vom 7. April 1841. 70. Wegen genauer Beobachtung des Formulars der Aus-kunslsiabelle bei Ablieferung der Verbrecher in das Provinzial - Strafhaus. Es kommen noch immer Einschreiten um Aufnahme von Sträflingen in das ProvinziabStrafhaus vor, bei welchen die Landgerichte noch Auökunfrslabellen nach dem älrern, und nicht nach dem Formulare vorlegen, welches mit Gubernial-Verord-nung vom 25 April 1858, Zahl 68oo, *) vorgeschrieben wurde. Da diese Vorsitrifr bereits mit Verordnung vom 24.April i84o, Zahl 6068, jedoch ohne Erfolg erneuert wurde, so wird das k. k. Kreisanit angewiesen, den Landgerichten wiederholt und nachdrücklich einzuschärfen, bei dem Einschreiten um Aufnahme von Sträflingen in das hiesige Provinzial StrafhauS künftig bloß die mit obiger Gubernial-Verordnung vorgefchriebene Auskunftstabelle zu verwenden, widrigenS man sich bemüffigt sehen würde, gegen das betroffene Landgericht ahndungsweife vorzugehen. Gubcrnial-Verorduung vom 8. April 1841, Nr. 6i84 ; an die k. k. KreiSämter. 71. Instruction für die Unterrichtsgelder - Caffiere bei den philosophischen Lehranstalten und Gymnasien. Zur Herstellung der erforderlichen Gleichförmigkeit in der Art der Einhebung und Verrrechnung der Unterrichtsgelder bei den ver- *) Siehe P. G, S. B. 20, S. 123, Nr. 52. 102 Vom 10. April. schiedenen Lehranstalten und zur Einführung einer angemessenen Controlle hat die f. k. Studienhofcommissien mit hohem Erlasse vom 13. Marz d. I., Zahl 8299, Folgendes angcordnet: 1. Bei den Normal- und Hauptschulen, bei welchen das Un-terrichtSgeld für die Rechnung deS Schulfondes eingeho-den wird, hat die Einhebung der Schulgelder von den Schuldirektoren entweder unmittelbar, oder mittels der Classenlehrer a» de» erste» Tagen jedes Monaths vorhinein Statt zu finden. Bei der Ursnliner Mädchenschule in Grätz dürfte die Einhebuug deö Unterrichtsgeldes anstatt von der Oberin, welches Geschäft mit ihrer Stellung nicht wohl vereinbar» lich scheint, einem anderen Individuum übertragen werden. 2. Die im Anfänge eines jeden MonathS eingehobenen Un-terrichtögelder sind jederzeit alfogleich entweder mittels der betresseudeu Kreiscasse, oder unmittelbar an das Ca-meral-Zahlamt abzuführen und zu verrechnen. 3. Den zu legenden Schulgeldrechnunge» sind zur Erzielung einer genauen Controlle individuele. nach den Schulclassen abgetheilie, und von den betreffenden Classenlehrern, bei der Ursuliner Mädchenschule von der Oberin gefertigte Verzeichnisse über die zahlenden, von der Zahlung befreiten, dann über den monathlichen Zuwachs und Abgang der Schüler beizulegen. 4. Lei den Gymnasien und philosophischen Lehranstalten hat Die Einhebung und Abfuhr der Uuterrichtögelver gleichfalls allmonathlich Statt zu finden. s. Den bestehenden oder aufzustelleuden Unterrichtsgelder-Caf-sieren ist die im Anschlüsse folgende Instruction, in welcher die Art und Weise, wie dieses Geschäft zu führen, die Rechnung abzufassen und zu documeutiren seyn wird, genau verzeichnet ist, zur genauen Benehmung vorzuschreiben. 6. Die Controlle bei der UnterrichtSgelder-Verrechnung hat bei jenen Gymnasien, welche sich in KreiSorten befinden, Vom 10. April. 105 der Kreishauptmann als Gymnasiunis-Director, bei jenen, welche sich außer dem Kreiöamte befinde», der Vice-Direcror oder Präfect, bei Sen philosophische» Lehran-stalten der (btubitn Director z» besorgen. Die Einhebung und Verrechnung der Unterrichtsgelder bei den Gymnasien kann demnach, wie eS bisher hier und da geschieht, dem Gymnasial-Prafecten nicht übertragen bleibe», sondern ist in solchen Fällen einen, Magistrals-odec OrtsgerichkS-Beauuen anzuverkrauen. 7. Da nach der mouathlichen Einhebung der UnterrichtSgelder auch olsogleich deren Abfuhr Statt zu finden hat, somit eine bedeutendere Baarfchaft in den Händen der Cassiere »ieinahlS längere Zeit verbleiben kann. so erscheint die Anschaffung besonderer UnterrichtSgelder Cassen, so wie die Einlage der Lautionen von Seite der Unterrichtsgelder-Cassiere, licht nolhwendig. a. Zur Erlangung der Ueberzcugung der genauen Befolgung dieser Anordnungen ist im Laufe eineö jeden Semesters eine Scontrirung dieser Cassen vornehmen zu lasse», und find nach Maßgabe des Resultates die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 9 Da den Unterrichtsgelder.Cassieren für die Einhebuug, Abfuhr und Verrechnung eine 4% Remuneration bewilligt wird, so haben dieselben davon die Anschaffung aller Kanzlei-Erfordernisse und Drucksorten zur Rechnungsführung, für deren Drucklegung daS Gubernium im Falle de» Be-darfes sorgen wird, selbst zu bestreiten. Gubernial-Verordnung vom io. April 1841 , Nr. 6ooo; a» das fürstbischöfliche Seckauer Ordinariat, k. k. Kreisäniker, Gymnasial Direction, philosophische Studien - Directorat, Prov. Zahlamt und a» die Prov. Slaatöbuchhaltung. 104 Vom 10. April. Instruction für die Unterrichtögelder-Castiere bei den philosophischen Lehranstalten und Gymnasien. §- >. lieber die von den zahlenden Hörern der Philosophie und von den Gymnasial-Schülern eingehobeuen, und bei. dem k k. Cameral-Zahlantte zu Händen des Siipendien-Fondes durch die k. t. Kreiscasse abgeführteu UuterichtSgelder ist mit Schluß eines jeden Schuljahres, längstens bis zum 50. September, eine documenrirle Rechnung nach dem beiliegenden Muster A. sub litt. A zu erlegen, worin zuerst alle Empfangsposten, sodann die Ausgaben sowohl an zarückbezahlten Unterrichts-geldern bei erfolgenden Befreiungen ein und anderer Schüler, als auch an sonstigen Rubriken anzusühren sind. §. 2. Dieser Rechnung sind in Ansehung deS Empfanges nach-benannke Belege in originali beizuschliessn: B. a) Das nach dem Formular sub litt. B von dem betref- fenden k. k. Studien-Directorate einzuholende und von demselben gehörig bestätigte Verzeichnis! aller mit Anfang deö Schuljahres in die Studien eingetretenen Schüler, m welchem die von der Zahlung des Unterrichtsgeldes Befreiten in der Randanmerkung mittels Cirirung der hohen Gubernial-Verordnung ersichtlich zu machen sind. Eben so ist bei jenen Sckülern, welche eine Stiftung oder ein Stipendium geniesten, nicht nur der Nähme der Stiftung oder des Stipendiums, sondern auch das hohe Gubernial-Decret, mittels welchem die Stiftung oder des Stipendium verliehen wurde, anzuführen. b) Das von dem k. f. Studien Directorate nach dem Muti!. ster litt C bestätigte Verzeichniß der Schüler, welche während deö 1. Semesters und im 2. Schul.Course in die Studien mit Anführung des Tages und Monathö zugewachsen sind. c) Eben so sind mittels eines vom Studien-Directorate be-D. (tätigten und nach dem Muster sub litt. D zu verfassenden Verzeichnisses die Privat - Studirenden sowohl, als auch diejenigen Schüler, welchen die Prüfungen wegen erwiesener Krankheit nachträglich zu machen bewilligt wurden, nachzuweisen, indem Letztere verpflichtet sind, die Schulgeldgebühr bei bewilligter Prüfung Vom 10. April. 105 für daö verflossene Jahr in nachträgliche Berichtigung zu bringen, während Erstere in Folae der Verordnung vom 25. August 1804 ohnehin zur Prüfung nicht eher zugelassen werden dürfen, bevor selbe das Unterrichts, geld nicht bezahlt, und mit der dießfälligen Quittung sich nicht ausgewiesen haben werden. d) Die von eben diesem k. k. Studieu-Directorate dem Un-terrichtsgelder- Cassier von Zeit zu Zeit zugekommenen Anzeigen über die im banse des Schuljahres Von der Zahlung des Unterrichtsgeldes befreiten Schüler, so wie auch jene, laut welchen die betreffenden Schüler der Befreiung vom Unterrichtsgelde sich verlustig gemacht haben, sind wegen Beseitigung des Verlustes eines derlei E. DocumenteS in ein Verzeichnis nach den Formularen E, F. F unter Bestätigung des k. k. Studien-Directorates aufzunehmen , und demselben auch die Anzeigen über verliehene Stiftungen oder Stipendien, dann die Chorstift-lingszeuguisse beizuschlieffen. Bei der Ausgabe. e) Da in den Fällen wo Schüler durch eine Krankheit vom Besuche der Schule zurückgehalteu werden, bas Unter = richtsgeld nicht wohl in gehöriger Zeit, oder vor Ende des Schul-Curses eingetrieben werden kann, so muß <Ä. nach dem Formulare litt. G daö Verzeichniß derjenigen Schüler, welche am Ende des ersten oder zweiten Semesters ihre Zahlungsgebühr noch nickt entrichtet haben, der Rechnung zugelegt werden. f) Auf den Fall, wenn einem oder mehreren Schülern während des Schul-Curses die Befreiung vom Unterrichtsgelde bewilligt, und denselben das bereits bezahlte Un-terrichtögeld vom Tage dieser Befreiung zurückgezahlt werden sollte, so müssen selbe nahmentlich verzeichnet, H. das dießfällige Verzeichniß nach dem Muster litt. H verfaßt, und demselben die Quittungen über die rückvergüteten Unterrichtsgelder angeschlossen, und mittels Randanmerkung die Gubernial-Bewilligung ersichtlich gemacht werden. g) Den Zahlungsausweiö über die Unterrichtsgelder hat I. der betreffende Cassier nach dem Formulare litt. 1 in steter Evidenz zu halten, und selben jeder Jahresrechnung anzuverwahren. h) Auf gleiche Art stud die gehefteten Ausschnitts - Bolle-ten oder sogenannten Jurten, wie auch 106 Vom 10. April. i) Lie cameralzahlumtlichen Quittungen über die dahin baar abgesuhrten Unterrrchtögelder der Rechnung beizulegen. Diet« gesammten Rechnungsbeilagen muffen mit der fortlaufenden Zahl gehörig bezeichnet seyn, um sich hier, auf da, wo eS erforderlich ist, gehörig berufen zu können. §. 3. Die AuSschnittS-Bolleten, welche zur Bewährung des Gof* sterS sowohl, alö auch des Zahlenden zu diene» haben, muffen auf folgende Weise behandelt werden: 1. Sobald der Unterrichtögeld - Caffier und Rechnungsführer das ad a bemerkte bestätigte Verzeichniß aller mit Anfang des Schuljahres in die Studien eingetretenen Schüler von dem betreffenden k. k. Studien-Directorate erhalten hak, verlegt er sich für jede Schul-Classe ein Bol-leten - Buch, welches für die zwei'Semester des Schuljahres abgetheilt wird, und zur größeren Bequemlichkeit beim Einträgen in dasselbe aus mehreren abgesonderten Heften bestehen kann. 2. Auf jedes auö fünf doppelten Bolleten bestehende Blatt dieses Buches wird immer ein zahlender Schüler in alphabetischer Ordnung vorgeschrieben, das Bolleten-Buch pa-ginirr und jede Bollete eben so mit der fortlaufenden Zahl, von pag i auzufangen, bezeichnet. Da der Fall «intritt, daß später auch einige Schüler in diese Studien eintreteu, oder sich als Privak-Slndirende anmeldcn, so sind diesem Buche zur Vorsicht bei jedem Semester noch einige leere Bögen der gedruckten Ausschnitts-Bolleten anzuschliessen. ö. Hat der Caffier und Rechiiungöfiihrer die Äorschreibung des Bolleten - Buches auf diese Art zu Stande gebracht, und jedes abgesonderte Heft desselben mit der gehörigen Aufschrift, z. B. J. Grammatikal-Clasfe, >. S e« mester ifi —, i. Heft, versehen, so wird jedes dieser ■6efte mit einem doppelten Faden durchzogen, und das Ende dieses Faden» mit dem Directorais-Siegel verwahrt, unter dasselbe aber die Anzahl der gehefteten Böge» deutlich angemerkt. g. Das so beschaffene Bolleten-Buch hat der Caffier sorgfältig zu verwahren, und bei eintretenden Zahlungen folgendermaßen vorzugehen: Sobald sich nähmlich ein Studi-render zur Zahlung gemeldet hat, wird in dem betreffenden Hefte dasjenige Blatt aufgeschlagen, auf welchem der Nähme desselben vorgeschrieben steht. Die auf diesem Vom 10. April. 107 Blatte verkommenden fünf doppelten Bollete» sind nur zur Zahlungsbestätigung der fünf Monathe eines halben Schul-Curses bestimmt, und bewähren zugleich, wie weil daS Unterrichtsgeld von den zahlenden Schülern entrichtet worden ist. So wird es z. B. iw 1. Heft der t. Gram-matikal-Cl^ffe im 1. halben Schul-Curse pag. 24 heißen: (Borschreibung.) Bescheinigung. Nr. 20. pag. 24. Nr. 20. Vorzeiger Grill Joseph aus der 1. Grammatik«! - Classe hat für de» Monath October 18— die Schulgebühr mit l fl. 12 kr. entrichtet. Budweis de» 30. Nov. 18 — Vorzeiger Grill Joseph aus der 1. Grammatikal-Classe hat für den Monath October 18 — die Schulgebühr mit l fl. 12 kr. entrichtet. Budweis den 30. Nov. 18 — N. N. N. N. Cassier. Cassier. (Ausschnitts-Bollcte.) Die folgenden Bolleten sub Nr. 21, 22, 23 u. 2-1 sind für die Gebühr desselben Schülers für die Monathe November, December, Jänner und Februar bestimmt, ohne daß eS nöthig ist, bei der Vorschreibung dieser Bok-lete wiederholt den Nahmen des Zahlenden anzuschen, nur muß das Datum der geschehenen Zahlung immer gehörig vorgeschrieben werden. Hat nun der Zahlende die Gebühr entweder für einen oder mehrere Monathe entrichtet, so werde» eben so viel Rand-Bolleten oder sogenannte Jurten lantlnebenstehenderVorschrei-dung ganz ausgefüllt, mit dem Datum ujib der Unterschrift deS Cassiers versehen, sodann aus dem Blatte bis zur Scheidelinie herausgeschnitlen, und dem Zahlenden als Bescheinigung eingehändigt, um sich damit bei de» betreffenden Professoren, welche keinen zahlenden Schüler zur Prüfung zuzulassen haben, wen» sich derselbe nicht über die berichtigte Schulgebühr auszuweiseu im Stande ist, gehörig zn verwahren. 5. Bei dieser Manipulation hat der Cassier die möglichste Vorsicht zu beobachten, denn die einmahl herauSgeschnitte- 108 Vom 10. April. ihm Juxten bestätigen vollkommen die geleistete Zahlung, und eine mit Vorgeben der Unachtsamkeit heransgeschnit-tene, der Vorschreibung wieder angchefkete Bollete kann bei der Rechnungs-Revision nicht als gültig beachtet werden. §. 4. Nach Verlauf eines jeden MonathS wird der nach dem Muster I verfaßte Zahlungs - Ausweis zur Hand genommen, und in demselben jede gemäß Bolleten-Bnch geleistete Zahlung gehörig eingetragen. Dieser Ausweis gewährt die deutliche und ordentliche Uebersicht vnd Controlle: a) wie viel in jedem einzelnen Mouathe an Unterrichtsgeldern eingehoben wurde; b) welche Schüler vor dem Ausgange eines jeden Semesters oder Schul Curseö mit ihrer Schulgebühr noch im Rück» stände haften; c) welchen Studirenden daö Unterrichtsgeld in Folge erhaltener Befreiung znrückgezahlt worden ist, und wie viel diese Rückzahlung beträgt, endlich d) welche Summe an UnterrichtSqeldern im Laufe des ganzen Schuljahres wirklich eingeflosseu ist, um solche in die Jahreö-Rechnung gehörig übertragen zu können. §. 5. So oft das betreffende f. k. Gymnasial-Stntien-Directorat den Caffier von der erfolgten Befreiung eines oder mehrerer Schüler in die Kenntniß setzt, hat derselbe diese Befreiung in dem Bolletenbuche bei jedem einzelnen Befreiten ungesäumt vorzumerken, und auf demselben den Monaihstag gehörig anzusetzen , von welchem der Studirende keine Schulgebühr mehr zu entrichten hat. Die schriftliche Anzeige selbst ist dem Verzeichnisse sub litt. E. in originali ordnungsmäßig beizulegen, um sich hierauf in dem ZahlungS-AuSweise, wie cs die im Formulare I angeführten Beispiele ersichtlich machen, berufen zu können. §. 6. Gleiche- Verfahren tritt auch bei jenen Schülern ein, welchen im Laufe des Schuljahres eine Stiftung oder ein Stipendium verliehen wurde. §. 7. Die eingehobenen Unterrichtsgelder müssen in der Regel und der eigenen Sicherheit des Cassierö wegen beim k. k. Ca» meral-Zahlamte durch die betreffende k. k. Kreis-Caffe monath- Vom 10. April. 109 lieh abgeführt, lind die hierüber empfangene amtliche Quittung der Rechnung anverwahrt werden. $. L. Zur gänzlichen Abfuhr der llnterrichtögelder wird dem Cas-sier ein Termin biö zum 30. August, und zum vorschrifkmäßigen Erlag der Unierrichtcgelder -Rechnung bis zum 30. September desselben Jahres festgesetzt. Jede Ueberschreitung dieser Frist hat derselbe standhaft zu rechtfertigen. §. 9- Da das Unterrichtögeld monathlich vorhinein bezahlt werden muß, so werden hierzu für den Monath October, als Anfang des Schuljahres, die ersten 14 Tage, für die weiteren Mo-nathe, z. B. für den Monath December, aber die letzten Tage des Monarhs November, nähmlich des nächst vorhergehenden Monaths, bestimmt, damit der Cafsier wegen seiner anderweitigen Geschäfte nicht den ganzen Monath hindurch überlaufen werde. Diejenigen Schüler, die sich nach Verlauf der Zeitfrist über die geleistete Zahlung gegen ihre Professoren auSzuweisen nicht vermögen, dürfen vermöge HofdecreteS vom 9. October 1784 an den philosophischen Lehranstalten zu den Semestral-Prüfungen nicht zugelassen werden, und an den Gymnasien ist ihnen der fernere Schulbesuch sogleich zu untersagen, weil nur durch diese Strenge dem Leichtsinne der Jugend ausgiebig begegnet und den Unordnungen in der Verrechnung abgeholfen werden kann, da die mittellosen, zum Studiren geigneten Schüler von der Bezahlung des Unterrichtsgeldeö ohnedieß befreit werden. §. 10. Hat sich ein istudirender in Folge der erhaltenen Befreiung um die Rückzahlung seiner vorausbezahlten Schulgebühr bei dem Cassier gemeldet, so wird sich der Letztere aus dem Bolletenbuche zu überzeugen haben, ob dem Studirenden, der im §. 5 angeordneten Vormerkung zu Folge, und wie viel zurückzuzahlen sey. Kann nun eine solche Rückzahlung Statt finden, so leistet sie der Cassier unter gehöriger Einstellung in dem Zahlungö AuS-weife I und gegen die nachstehende Bescheinigung des Schülers: Ich Endeöqefertigter bescheinige hiermit, von dem Herrn Un-terrichtsgelder-Cassier N. die für den Monath (die Monathe) N. von mir bezahlte Schulgebühr pr.--------fl. — kr., sage:--------- in Folge der erhaltenen Zahlungsbefreiung vom----------am unten gesetzten Tage baar und richtig zurückerhalten zu habe». Bndweiö am------------ N. N. m. p. Schüler der 1. Grammatikal-Classe. 110 Vom io. April. §. il. Die dem UnterrichtSgelder - Cassier für die Einhebung und Abfuhr bewilligte vierpercentige Remuneration ist jedeSmahl von dem reinen, nach Abschlag der geschehenen Rückzahlungen zur Abfuhr geeigneten Betrage zu berechnen, auf welchen der k. k. Sludienfond für ein ganzes Schuljahr völligen Anspruch machen kann, wie es die im Formulare A gemachte Berechnung deutlich angibt. Diese Remuneration kann sich der Cassier auS den eingehobenen Unterrichtvgeldern bei jeder Abfuhr derselben theilweise zurückbehalten, nur muß er über den als Remuneration zurück« behaltenen Betrag eine besondere Vormerkung fuhren, um beim Abschlüsse der ganzjährigen Rechnung in keine Beirrung zu ge-rathen. Der in der Rechnung in Ausgabe gestellte Remunerations-Betrag aber ist mittels einer gestämpelten Quittung zu legalisiren. §. 12. Von dieser Instruction hat der Unterrichtögelder-Caffier und Rechnungsführer ohne ausdrückliche höhere Anordnung nie ab« zuweichen, und falls demselben von Seite der Studien-Anstalt auf was immer für eine Art Hindernisse in den Weg gelegt, oder aber der nöthige Beistand nicht geleistet werden sollte, dießfalls ungesäumt hohen Orts die nöthige geziemende Anzeige zu machen. Vom 10. April. Ill Formular litt. A. N. Kreis. N. Gymnasium. 9? e cf; n n n g über die bei dem Gymnasium im Schuljahre {ff® eingehobenen, und bei dem k. k. Cameral-Zahlamte zu Händen deö N. Fon-des abgeführten Unterrichtsgelder. Darstellung. | Geldbetrag | in C. M. 1 ft- 1 kr Empfang laut Zahlungs-Ausweises. An Nachtrag vom Jahre 1839: Von den Schülern der I. Grammatikal-Classe . . 6 - - - - I. Humanitäs-Classe . . . 3 Von Currente Schuldigkeit für 1840/1841 : den Schülern der I. Grammatikal-Claffe . . 80 s - - - II. detto . • 60 , - - - in. detto . . 85 , - - - IV. detto . . 104 , - > - - I. Humanitäts'Classe . . 47 . - * * II. bctto . . 53 Summe des Empfanges . . | 438 Ausgabe. Von den in diesem Jahre eingehobenen Unterrichtsgel-Lern wurden laut beischlieffigcmVerzeichnisse subSign. ♦/. und Quittungen an die Schüler wieder rückgezahlt An das k. k. Camera!-Zahlamt zu Händen des N. Fondes wurden abgeführt laut Quittung Nr. l im Monathc October 18— 100 fl. - 2 - - November - 112 - - 3 - - December - 172 - zusammen .. Da von der vorerwähnten Einnahme pr. 438 fl. 45 kr. nach Abschlag der wieder rückgezahlten 38 - 45 -Lem N. Fonde 400 fl. gebühren, so geht die von dieser letzten Summe dem Caffier und Rechnungsführer gebührende 4percentige Remuneration laut Quittung sub Nr. 4 hier in Ausgabe mit . . . Summe der Ausgabe . . der Einnahme gleich. Budweis am N. N- m. p. Caffier und Rechnungsführer. 384 Vom 10. April Formular litt. «. Z u ni Zahlungs-Ausweise. N. Kreiö. N. Gymnasium. V e r z e i ch n i ß derjenigen Schüler, welche mit Anfang des Schuljahres sZEi "i die Studien des N. Gymnasiums eingetreten sind. r> <£- B- Nähme der Schüler. Anmerkung. I. Grammatikal-Clafse. l Adler Georg. 2 Babner Franz befreit laut Decret vom 25. 3 Burghard Anton. Noevmb. 1827, Zahl 80680. 4 Fialka Wenzel. ( Genießt Ferdinand'sche 5 Hansa Adalbert } Stiftung lautDecretäöo. 6 7 Muha Eduard Schwetz Wenzel. { 20. Mai 1826, Z. 20816. 8 Traut Johann ...... Chorstiftung. 9 Wanieck Christoph Genießt ein Prager Altstäd-tcr Stipendium in Folge u. s. w. Budweis am . . . Gubernial-Decrctcs ddo. 15. April 1828,3-21527. 97. 97. m. p. Vidi: 97. 97. m. p. Gymnastal-Studien-Director. Gpmnastal-Präfcct. Vom 10. April. 113 Formular litt. C. N. Kreis. N. Gymnasium. V r r z r i ch n i ß derjenigen Schüler, welche während des 1. Semesters (im 2. Schul-Eurse) 10. . in die Studien des N. Gymnasiums einge- rreten sind. Nahmen der Schüler. A n m e r k u n g. im. Grarnmatikal-Claffe. Wagner Franz l. Hnmanitäts-Classe. Andcrlc Joseph Hat am N. Gymnasium stu-dirt, ist am 16. Febr. 1828 hierher übergetreten, und nach Ausweis der Aus-schnitts-Bollete hat derselbe die Schulgebühr an dem besagten N. Gymnasium bis siebten Jänner 1840 berichtiget. Von dem N Gymnasium hierher am 2- Zännerl840 übergetreten, und ist in Folge Gubernial-Decre-tes von der Zahlung des Schulgeldes befreit. Wegen Krankheit am l. December 1840 eingetreten. N N m. j>. Gymnastal-Präfect. Fanta Maximilian . . . . Budweis am. . . Vidi: N. N. m. p. Gymnasial-Studien-Director. Anmerkung. Dieser Ausweis ist dem Rechnungsführer und Cassier vor Abhaltung der öffentlichen Prüfungen zu dessen Darnachachlung für jeden Curs separat einzuhändigen. D.ie zahlenden Schüler aber sind gleich bei ihrem Eintritte in die Studien zur Berichtigung des Schulgeldes anzuweisen. G-'.Y'r uti ui) x cm. z 3 >st-Nr. Vom 10 April. Formular litt. D, Zuin Zahlungs-Ausweise. N. KreiS. N. Gymnasium. Verzeichn iß der Privat-Studirenven und derjenigen Schüler, welchen die Prüfungen Krankheit halber nachträglich an dem N. Gymnasium im Schuljahre zu machen bewilliget wurden. 6» Nahmen der Schüler. 21 n m e r hui g. Privat-Studirende. I. Grammatikal - Claffe. Nachtrag pro anno 1840. II. Grammatikal-Claffe. 1 Wachs Maximilian. Budiveis am .... Vidi - N. N. m. p. Gymnasial-Studien-Director. N. N- m. p- Gymnasial-Präfect. Anm erkung. Es versteht sich von selbst, daß die Schüler nicht früher zur Prüfung zugelaffen werden, bis sie sich nicht mit der Bescheinigung des zur Gänze berichtigten Schulgeldes ausgewiesen haben. its Sßwtt 10. April. Formular litt. E. Zum Zahlungs-Ausweise. Sft. Kreis. N. Gymnasium. V e r z e i ch n l ß derjenigen Schüler am N. Gymnasium, welche im Laufe des Schul« jahres von der Zahlung des Unterrichtsgeldes befreit sind. 'S) •=K Nahmen der Schüler. A n m e r k u n g. i. Grammatikal-Klafse. Andcrle Anton . . . . . Fritsch Joseph.......... Hover Adalbert .... II. Gr'ammatikal-Clasfe. Fanta Eduard............ Hansa Wenzel ..... Matausch Johann .... Budweis am .... Vidi; - N. N. m. p. Gymnasial-Studien-Director. . Laut Gubernial-Decretcs vom 25. November 1840, ' Z. 30667, vom 1. November 1840 befreit. Chorstiftling bei der hiesigen N. Kirche. Laut Gubernial-Dettetes vom 25. November 1840, Zahl 800667, vom 1. November 1840 befreit. Mit Gubernial-Decret vom 20. Mai 1840, Zahl 228, wurde demselben eine Git-schiner Stiftung mit jährlichen 50 fl. vom l. Mai 1840 verliehen. N. N. m. p. Gymnasial-Präfedt. R. N. m, p. Cassieru. Rcchnungsführer. Ü ,16 Vom 10. April. Formular litt. F. Z » m Z a h l u n g ö - A u ö w e i f e. N. Kreis. N. Gymnasium. B e r z e i ch n i ß derjenigen Schüler am N. Gymnasium, welche sich der Befreiung des Unterrichtsgeldes im Laufe des Schuljahres verlustig gemacht haben. £ 1 i Nahmen der Schüler. Anmerkung. e Hl. Grammatikal-Clafse. Horesch Joseph ...... Frosch Wenzel LautDecretes vom — vom 1. Nov. 1840 die Schul-gcldbefreiung verloren. Chorstiftling, durch die im 1. Semester 1840 erhaltenen schlechten Classen sich der Schulgeld - Befreiung verlustig gemacht. Budweis am . Vidi: N. N. m. p. Gymnasial-Präfect. N. N. m. p. Caffier und Rechnungsführer. N. N. m. p Gymnasial-Studien-Dircctor. , Vom 10. April. 117 Formular litt. Gr. N. Kreis N. Gymnasium. Verzcichniß derjenigen Schüler, welche am Ende des (ersten oder zweiten) Semesters die Schulgebühr noch nicht entrichtet haben. Nähme des Zahlenden. Rcstirt die Schulgebühr fürdenMonath M i t fl- I kr Recognition. i. Granrmatikal: Claffe. Eisenfcß Georg . Kroch Johann Februar und März 18- Mürz 18- - ...........■ HatimMonathe Febr. 18— die Studien verlassen. N. N m. p. ' Professor. Wurde erinnert, und wird dcm-nächstseine Gebühr berichtigen- N. N. m. p. Professor. Budwcis am.... N. N. m. p. / Cassier und Rechnnngsführer. Vidi: N. R. m. p. Gymnasial-L-tudien-Director. N. N m, p. Gymnassal-Präfect. Anmerkun g. Wenn sich der Schüler mit der Bescheinigung über, das berichtigte Schulgeld auszuweiscn nicht vermag, ist derselbe zu den Prüfungen nicht zuzulassen, weßhalb dieses Verzeichniß vor Beendigung des Schul-Curfes dem k. k. Gymnasial-Studien-Directorate zur Einhändigung durch den Gymnasial-Präfecten den k. k. Professoren zuzustellen kommt. 118 Vom 10. April. Formular litt. H. 3 n r Rechnung. \ Verzeichnis derjenigen Studirenden, welchen das bezahlte Unterrichtögeld in Folge der erhaltenen Befreiung wieder zurückgestellt worden ist. Laut Zahlungs-Aus-weises Post-Nr. Laut Quittung Nr Nahmen der Schüler. Geld- betrag. ' fl. 1 kr. ' Formular litt. I. jur Rechnung» N. Kreis. Z <1 l, l » n g*s .Ausweis N. Gymnasium, über die bei dem N. Gymnasium im Schulj. eingegangenen, u. z.Thl. wieder zurückbejahltenUnterrichtögeldeP $1 II Nahmen der Zahlenden. 1 s s 1-3- 14 1 1- o Q s K f n I S |fl.| frlff ! fi'lff-l fj? 'S s-e «j §• i|i Anmerkung. i ü Isf ff.I fr. I I. Grammatikalclaffe. | i I 12 J T Adler Georg . . l 12 1 i 12 > 12 l 12 1 Ir) I 12 1 12 I 12 I 12 2 2 Albertin Joseph . I 12 I 12 I 12 1 121 1 • 2 lit) ~ 3 s Alberts Caietan . I 12 I 12 1 12 ■ ‘2 ii7 12 — — — — — - — — 4 4 Kiiize Franz . • 13 1 IV. I 12 - - - - iiS — 5 5 Macha Joseph . . I . I 12 I 12 ' 12 — — '19 6 6 Schuster Eduard . I 12 12 : 12 1 It I 12 120 I 12 - — - - - — - — 8 9 l Zanda Mathias . Woizek Franz . ♦ bima Ignaz . > u s. w. I 1 12 12 1 I 12 12 i i 12 12 I 1 12 12 I I 12 12 121 122 12.3 *24 1 I 12 12 12 1 I I 12 12 12 I 1 I 12 12 12 I I I 12 12 12 1 I I 12 12 12 Priv a ti ste „. T onf) Ehwald v., Franz kaskot Bar., Joseph I 12 I 12 i -- ■ 11 I 12 423 1 12 I 12 1 12 I 12 I 12 3,0 I 12 I 12 i 12 12 I 12 4=4 1 12 I 12 1 12 ' 1 12 I 12 Nachtrag. Müller I., Repetent ■ 43o I 12 1 12 I 12 I 12 1 12 BudweiS 36 4 4» at Beilage Sign. •/. vom i. Jänner iS— beträgt ut Beilage Sign. •/. vom i Mai >8- betragt ntBeil.Sign.i//:v.I.Nov. ,8— Stiftung erhalte» ut Beil. Sign.:///: keine Prüfungen gemacht, a. >. März ausgetreten, nt Beil. Sign ■.///; feine Prüfungen gemacht, am i. Mai ausgetreten ut Beil. Sign. \////\ seit i. April i8— die Be-'freinng verloren. Für das Schul,ahri8— N. N. m. p. Cassier u. Rechnungsführer. s F L Dom 120 Vom 10. April. 72. Bezüglich der Befreiung der Posthau^er von der Mili- tär-Einquartirung und anderen Dienstleistungen. Aus Anlaß einer vorgekommene» Anfrage, in welcher Ausdehnung der 3i des allerhöchste» Postgesctzes vom 5. November 1837 anzuwenden ist, welcher die Befreiung der Posthäuser von der Militär-Einquartirung. und der Postmeister und ihrer zum Postdienste gewidmeten Pferde und Diener von solchen Frohn- und Dienstleistungen ausspricht, durch die sie dem Post-dienste entzogen werden können, ist die hohe vereininigte Hof-kanzlei mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer über nachstehende Grundsätze übereingekommen : DaS neue Postgesetz, welches die Posthäuser frei von der Milikär-Bequartirung erklärt, hat in der Einräumung einer Begünstigung aus dem Titel des Postdienstes nicht weiter gehen wollen, als dieser Dienst es erfordert. Darum will dieses Gesetz die Postmeister von jenen Lasten nicht loSgezählt wissen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Gemeindeglieder, Gewerböinhaber, Grundbesitzer rc. gesetzlich obliegen. Der §. 3i des Postgesetzes will demnach unter dem Ausdrucke »Posthäuser« nur solche Gebäude verstanden wissen, die nur jenen Raum umfassen, welcher zur Vorsehung des Postdien-stes, zur Unterbringung der Familie deö Postmeisters und seiner für den Postdienst nokhivendigen Diener und Pferde noth-wendig ist. So ferne daher ein Posthaus ausgedehnte Räume besitzt, die entweder an dem Postdienste fremde Parteien ver-miethel werden, oder wo das Posthaus zugleich EinkehrwirthS-haus ist, oder wo es für andere gewerbliche Beschäftigungen nebstbei verwendet wird, in solchen Fällen darf der Ausdruck »Posthaus» nicht buchstäblich, sondern mit Rücksicht auf den der Befreiung der Posthauser zum Grunde liegenden Zweck genommen werden, und da dieser wesentlich darin liegt, die Verrichtungen des Postdienstes vor jeder Störung, die Postanstalt selbst vor jeder Gefährdung zu bewahren, dieser jZweck aber Vom 10. April. 121 durch Verwendung der Posthauser als Gast- und Einkehrwirthö-häuser in einem wohl nocb höheren Grade beeinträchtigt werden kann, als durch eine vorübergehende Einquartirnng, so ist nicht abzusehen, warum dann Posthäuser, welche nicht auöschlieffend für den Postdienst bestimmt sind, von der Militär - Bequarti-rung befreit seyn sollen. So wenig der Eigenthümer eines Privatgebäudes, welches theilweise für den Zweck der Postanstalr gemiethet wird, die Befreiung von der Militär - Cinquartirung für das ganze Gebäude ansprechen kann, weil sein Haus das eigentliche Posthaus ist, eben so wenig kann diese Befreiung auf jene Theile eines Postgebäudes ausgedehnt werden, die zugleich als Gasthäuser oder für andere gewerbliche Beschäftigungen dienen. Auf der Grundlage dieser grundsätzlichen Prämissen haben daher die beiden hohen Hofstellen im gegenseitigen Einverneh men Nachstehendes festzusetzen befunden: 1. Soll jedes Posthaus, so ferne selbes ausschliessend nur für den Postdienst und für die Unterbringung des Postmeisters und seiner Familie benützt wird, nach §. 31 des Postgesetzes von der Militär-Einquartiruug frei gelassen werden. 2. Soll diese Begünstigung sich bloß auf die Amtslocalitäten und die Postmeisterswohnung dann zu beschranken haben , wenn a) in dem Posthause ein anderes bürgerliches Gewerbe, z. B. die Gastgerechtigkeit oder Einkehr, auSgeübt wird; wenn b) auf dem Postgebäude zwar kein Gewerbe haftet oder ausgeübt wird, wenn aber Theile desselben für andere industriele Zwecke verwendet, oder an Privatpersonen vermiethet werden; wenn c) zu dem Posthause solche Nebengebäude oder Wirth-schaftshöfe gehören, oder vereinigt wurden, die nicht zur Ausübung des Postdienstes und deS damit in enger Verbindung stehenden Wirthschaftöbetriebes.uner» lässig sind, die somit nicht schon deö.Postdiensteö we- 128 Vom 14. April. gen von der Einquartirungspflicht frei gehalten zu werden brauchen; wenn endlich d) den Posthäusern mit Rusticalgründen bestiftete Bauern» Häuser zugeschrieden werden, auf denen früher schon die Bequartirungslast gehaftet hat. In den Fällen a, b, c und d haben die für den Postdienst nicht benützt werdenden Ubicationen die Befreiung von der Militär-Eiuquartirung nicht zu gemessen. Die Frage über die Befreiuung der Postmeister/ ihrer Diener und Postpferde von solcyen Frohn- und anderen Dienstleistungen , durch die sie dem Postdienste entzogen werden / ist zu klar im Gesetze ausgesprochen, um noch einer Erörterung zu benöthigen. Eubernial-Verordnung vom 10. April 1841/ Zahl 6241 ; an die k. k. Kreisämter und Oberpostverwaltung. 73, W e bei Umschreibung ober Auszahlung der auf den bestimmten Nahmen eines Ausländers lautenden Rent-urfuiibrn ober öffentlichen Fonds-Obligationen yvrzu-gehen ist. Zu Folge einer an die hohe Hofkanzlci gelangten Mitthei, lung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 22. Februar d. I., Zahl 7185/ ist dieselbe, um in jenen Fällen, wo die Umschreibung oder Auszahlung der auf die bestimmten Nahmen eines Ausländers lautenden Renturkunden oder öffentlichen Fonds-Obligationen verlangt wird, und wo nach den bestehenden Vorschriften zur Ausweisung deS Eigenthums gerichtliche Urkunden erforderlich sind, mit voller Beruhigung, zugleich aber mit Berücksichtigung der in auswärtigen Staaten bestehenden Verhältnisse vorzugehen, mit der hohen k. k. vereinigten Hof- und Staatskanzlei und der hohen k. k. obersten Justizstelle überein- Dom 15. April. 123 gekommen, daß die Parteien, welche die Umschreibung verlangen, in solchen Fällen über den Umstand, daß sie nach den Ge« setzen ihres Staates als Eigenthümer oder Rechtsnachfolger zu diesem Verlangen berechtigt fegen, legale Zeugnisse, welche rück-sichtlich der Competenz der Aussteller des Zeugnisses und der davon abhängigen Gültigkeit vor die obersten Behörden der fremden Staaten, rücksichtlich der Echtheit der Unterschriften aber in der gewöhnhlichen Art von den k. k. Gesandtschaften am allerhöchsten Hose zu bestätigen sind, beizubringen haben, undZ daß nur auf die in dieser Art aufgestellten und ausgefertigten Zeugnisse die Umschreibung oder Auszahlung vorgenommen werden darf. Es versteht sich jedoch von selbst, daß, wenn von Seite einer inländischen Behörde Verbothe oder Vormerkungen auf solche Renturkunden oder Obligationen bewilligt worden sind, dieselben gehörig berücksichtiget werden müssen. Rücksichtlich der Nachfolger in ausländische Fideikommisse, die ohnehin zur österreichischen Monarchie gehört haben, so wie der Umschreibung oder Auszahlung der auf ausländische Korporationen und Stiftungen lautenden Capitalien, ist sich jedoch ferner nach den bisher bestandenen Vorschriften zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom vi. April 1842, Z. 6z§5; an die Herren Stände Steiermarks. 74. Wegen rechtzeitiger Einsendung der Ausweise in Beliefs der Evidenzhaltung der direkten Nebensteucrn. Dadurch, daß die Nachweisungen der mit Schluß der Mi-litärjahre verbleibenden Nebensteuern von den Bezirksobrigkeiten bei den Kreiöämtern immer zu spät einlangen, wird es letzteren unmöglich, dieselben zur bestimmten Zeit zur weiteren Vorlage zu bringen, und sonach auch die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung außer Stand gesetzt, dem Gubernium die vorgeschriebene Ueber-sicht rechtzeitig zu liefern. 124 Vom 16. April. Das Kreisamt wird demnach beauftragt, de» Bezirksobrigkeiten die verspätete Vorlage dieser Ausweise zu verheben, und sie anzuweisen, solche künftig unfehlbar bis Ende October jedes Jahres an das Kreisamt einzusenden, welches solche mit den hierüber zu verfassenden Summarien nach dem mit Gubernial-Currende vom 30. April 1828, Z. 2620, *) bekannt gegebenen Formulare C. längstens bis 15. November jedes Jahres dem Gubernium vorzulegen hat. Gubernial-Verordnung vom >5. April i84t, Nr. 1141, St.; an die k. k. Kreisämter. 75. Belressend die Corresponded; von portofreien Behörden mit portopflichtigen Aemtern und Personen. Anrubend wird den k. k. Kreiöämtecn die Circular-Verord-nung des k. k. Appellations-Gerichtes in Klagenfurt, tldo. >8. März 18 '11, Zahl 4245 , betreffend die Correspondenz von portofreien Behörden mit portopflichtigen Aemtern und Personen, zur Currendirung an sämmtliche Justizgerichte zngefertiget. Gubernial-Verordnung vom 16. April 184 >, Zahl 6011; an die f. k. Kreisämter. Circulare des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations - Gerichtes. Gemäß Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 18. Februar 1841 , Zahl 6190, an den k. k. obersten Gerichtshof hat seit der mit 1. November 1840 in Wirksamkeit getretenen Auflassung des durcb die Taxämter vorgeschriebenen und eingehobenen Porto'ö in Parleisachen bei Erlässen an portopflichtige Parteien die Bezeichnung ,,ex offo. franco tutto“ die Folge, daß von den portopflichtigen Adressaten kein Porto abgenommeil werden kann. Da jedoch durch allerhöchste Entschliessung vom 17. Juli i84o das Porto für die Correspondenz in Parleisachen zwischen *) Siche P. G. S. B. 10, S. 116, Nr. 60. Vom 16. April. 121 portofreien Beratern und Behörden, keineswegs aber auch für die Correspondenz von portofreien Behörden a n portopflichtige Remter uiit> P erfo n en aufgelassen worden ist, so wurde in Folge Ersuchens der geiioniiten Hof-stelle aus Anlaß eiueö vorgekommeneu Falles, zur Vermeidung von Mißverständnissen und Beeinträchtigungen des PostqefälleS — dieses f. f. Appellationsgencht zu Folge hohen Hofoecreieö der k. k. obersten Justizstelle vom 2. März i84i, Hofzahl 1202, zur Darnachachtung und Mittheilung au die unterstehenden Gerichte angewiesen, daß künftig bei Erlässen derselben an portopflichtige Aemter und Parteien die Bezeichnung „ex offo. franco tutto“ mit Ausnahme jener Fälle ganz zu unterbleiben habe, in welchen die Correspondenz der Gerichtsstellen an Aemter und Parteien des Gegenstandes wegen, um den es sich handelt, portofrei ist, in welchen Fällen weder in Beziehung auf die Behandlung derselben, noch in Absicht auf die für einzelne Befreiungsniittel vorgeschriebenen Bezeichnungen eine Aeuderuiig eintritt. Dieses wird fämmtlichen, dem Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes unterstehenden Zustizgerichten zur Darnachachtung hiermit bekannt gegeben. ' Kkagenfurt am iß. März 1841- 76. Die k. k. Patrimoiual-, Avitical- und Familienfonds-cafsen-Direetion iff bei Ausfertigung der Urkunden und Schriften vom Gebrauche des Stämpels frei. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Note der f. k. Camera! Gefallen-Verwaltung ddo. 4. l. M., Zahl 2830, mit hohem Dekrete vom 19. Februar l. I., Zahl 7106, Nachstehendes an letztere bedeutet: In Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 9. Februar i84o ist die k. k. Patrimonial-, Avitieal- und Familienfonds-cassen-Direction bei der Ausfertigung aller Urkunden und Schriften, welche sie in den ihr zugewiefenen Geschäften ausstellt, von dem Gebrauche des Stämpels frei, in so fern die erwähnten Urkunden nicht Gegenstände betreffen welche sich auf eine unbewegliche Sache beziehen, die in einem Lande gelegen ist, wo 126 Dom 16. April. daS Stämpelgefetz verbindende Kraft hat. Die Bestätigungen der Parteien über den Empfang der ihnen von den hier erwähnten Fondscassen erfolgten vorübergehenden oder wiederkehrenden Unterstützungöbeträgen sind ohne Unterschied der Benennung, mit der diese Unterstützungen bezeichnet werden, nach dem tzi ö>, Absatz 21 , des Stämpel- und Targesetzeö zu behandeln. Hiernach ist sich für die Zukunft zu benehmen, und über düs Vergangene ohne Beanständigung hinauszugehen. Gubernial-Verordnung vom 16. April i84i, Zahl 6506; an die k. k. Kreisämter, das k. k Fiöcalamt, Prov. Cameral-Zahlamt; Rote an das k. k. steierm. Landrecht und das k. k» Jud. del. mil. mixt. 77. Wegen der Stamvelpflichtigkeit der Conlen und Ausweise der Handelsleute. Ueber Ersuchen der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung ddo. So. d. M., Zahl 2448, erhält das k. k. Kreisamt die Weisung, die demselben mit hierortiger Verordnung vom 27. Februar l. I., Zahl 2494, bekannt gegebenen Bestimmungen der hohen Hof-kammer-Verordnung vom g. Februar 1841, Zahl 4204, in Betreff der Stämpelpflicht der bilanzirten Conti und Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker, fernerd der Stämpelpflicht der Verkaufs Estomte- und Interims-Noten und der Haudelsbriefe, unverzüglich gehörig zu verlautbaren, und insbesondere dem Handelsstande die nöthige Belehrung zu ertheilen. Guberuial-Verordnung vom 16. April i84 i, Nr. 6563; an die k. k. Kreisämter. Abschrift eines unterm 8. Februar l. I. an sämmtliche Cameral-Gefällen-Verwaltungen und die Camera! - Magistrate für Mailand und Venedig erlaffenen DecreteS. In Beziehung auf das neue Stämpel- und Taxgesetz sind in Betreff Bom 16. April. 127 i. des Umfanges der Stämpelpflicht der bilanzirten Conti and Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker; r. der Stämpelpflicht der Verkaufs. EScomte« und Interims-Noten, und z. jener der Handelöbriefe Anfragen und Beschwerden vorgekommen, welche die Veranlassung geben, der k. k. Gefallen-Verwaltung (dem Cameral-Ma-gistrate) Folgendes zu bedeuten: ad i. Der §. 19 des erwähnten Gesetzes setzt nur für jene Bilanzen. Conti und Ausweise einen desondern Stämpel fest, welche Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker sich gegenseitig ausstellen, und welche die gegenseitigen Creditirungen und Debitirungen, oder die Schuldigkeit und daö Guthaben in sich begreifen, ohne Rücksicht, ob sie bloß von dem Aussteller, oder bloß von demjenigen, für welchen sie ausgestellt werden, oder von beiden unterfertigt sind. Bilanzirte Ausweise, welche nicht unterschrieben sind, und einfache Ausweise, Conti, Noten oder Facturen, oder wie sie sonst heißen mögen, in so ferne sie nur die Forderungen des Ausstellers, nicht aber auch dessen Schuldigkeit enthalten, auch wenn sie von dem Aussteller unterschrieben sind, erscheinen daher nach dem angeführten §. nicht als stämpelpflichtig. ad 2. Verkaufs-Eöcomte- und Jnterimö-Noken, welche nur eine Speciflcation der verkauften Effecten und die Berechnung ihres Preises enthalten, sind nicht stämpelpflichtig , wenn sie auch von dem Verkäufer und Aussteller unterfertigt werden, weil sie unter dieser Voraussetzung nicht unter den Begriff der Stämpelpflicht fallen, wie er im §. 6 bed Gesetzes ausgesprochen ist. Wenn jedoch der Verkäufer zugleich den Empfang des Preises für die verkauften Effecten bestätigt, daun erscheinen diese Noten als Quittungen, und sind als solche stämpelpflichtig. ad 3. Durch allerhöchste Entschließung vom 19. Jänner d. I. ist die allgemeine Hofkammer ermächtigt worden, in Erläuterung des Gesetzes für die Behörden und zur Belehrung des Handelsstandes die Erklärung zu erlaßen, daß die Correspondenzen zwischen berechtigten Handelsleuten, Fabrikanten, Apothekern und Handwerkern, welche vorschriftmäßig Buch und Rechnung führen , in so ferne sich ihre Correspondenzen auf diese vorschrift-mäßig geführten und gestämpelten Bücher beziehen, und mobile Handels- und Gewerbsgegenstände betreffen, eine bedingte Stämpelfreiheit in so lange geniessen, als von solchen Corre-spondenzen nicht ein selbstständiger amtlicher oder gerichtlicher Gebrauch gemacht wird. 128 Vom 17. April. Die k. f. Gefällen-Verwaltung wird nun beauftragt, diese Erklärungen sich selbst gegenwärtig zu halten, sie den ihr untergeordneten Behörden zur Nachachtung bekannt zu geben, und in Gemäßheit derselben dem Handelsstande die nöthige Belehrung zu ertheilen. 78. Der Haupleid kann auch einem in Concurs verfallenen Gemeinschuldner aufgelraaen w-rdin. Zur Vermeidung der über die Beweisführung durch den Hanpteid in den gegen Concurs müssen anhängigen Prozessen vorgekommenen Zweifel wird zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 6. März d. I. hiermit erklärt: Das jedem streitenden Theile zustehende Recht, seinem Geg-ner de» Haupleid, so weit dieses Rechtsmittel nach der Gerichtsordnung zulässig ist, aufzutragen, kann auch dem Gläubiger eines in Concurs verfallenen Gemeindeschuldners nicht benommen werden. Ist dem Cridatar der Hanpteid aufgetragen worden, so hat der Masse-Vertreter, nach Vernehmung des Creditoren-Ausschusses und dem Beschlüsse desselben gemäß zu erklären, ob der Eid angenommen oder zurückgeschoben werde. Wird der von dem Masse-Vertreter angenommene Hanpteid von dem Gemeinschuldner nicht abgelegt, so treten die rechtlichen Folgen ein, die nach der allgemeine» Vorschrift der Gerichtsordnung mit der unterbliebenen Ablegung des Haupteideö verbunden sind. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hof-kanzlei-Verordiiung vom 27. März d. I., Zahl 9606, hiermit allgemein kund gemacht. Gubernial-Lurrende vom 17. April 1841, Nr. 6584. 79. Eiläutkrungkn rück sichtlich der Anwendung des Postgesets zes vom 5. November 1837 auf die Beförderung von Reisenden auf Passstraßen. Durch mehrere die Anwendung deö PostgefeheS vom 5. November «837 auf die Beförderung von Reisenden auf Poststraßen Vom 19. 2tpri(. 129 betreffende Anfragen bot die hohe f. f. allgemeine Hoflammer, im Einvernehmen mit der f. k. vereinten Hofkanzlei, mit 93et' ordnung vom 7. April d. Z., Zahl 13347, nachstehende Erläuterungen zu et (o fjV 11 fii) bestimmt gefunden : 1. Die P se r de - C o n f i sca t i 0 n als Strafe ist durch das neue Gefalls - Strafgesetz aufgehoben. Für den Rad, daß ein Individuum auf der Poststraße bei einer durch den §. 17 des Postgefetzes vom 5. November 1837 untersagten Beförderung von Reisenden betreten wird/ sehr der h. 434 des Gefällen-StrafgesetzeS eine Geldstrafe von 20 bis 50 fl. fest. ZurSicherstellung dieser Letzteren kann zwar die Beschlagnahme der Transportmittel, jedoch nur unter genauer Beobachtung der §§. if)i, 434 und 435 bis 540 des Gefällen-Strafgesetzes, Start finden. 2. Die im Einvernehmen mit der k. f. vereinten Hofkanzlei erlassene Hofkammer-Berordnung vom 26. Februar igro, Zahl 5890/330 , durch welche die Postmeister zur Confiscation der Pferde der auf der Poststraße bei Beförderung von Reifenden ohne das vorgeschriebene obrigkeitliche Certifikat betretenen Fuhrleute berechtigt wurden, ist als durch das neue Postgesetz aufgehoben zu betrachten. 3. Wenn ein mit der Post Reisender während der Reise die Postanstalt verlaßt, und sich vor einem Aufenthalte von 48 Stunden zur unmittelbaren Fortsetzung der Reise anderer Transportmittel bedient, oder wenn umgekehrt ein mit einer anderen Fahrgelegenheit Reisender sich während der Reise vor Ablauf der oben gedachten Frist der Postanstalt zuwendet, so findet in keiner dieser beiden Fälle eine Po st gefalls-Uebertretung Statt, und ein G t* fällö-Strafverfahren kann erst dann Platz greifen, wenn bei weiterer Fortsetzung der Reise, abgesehen von dem bei gegenwärtiger Gesetzeserläuterung in's Auge gefaßten Falle, ein an sich nach §. 17 des Postgesetzeö Gesetzsammlung XXIII. Theil. 9 130 Vom 20. April. vom 5. November i857 n n e rl aubt e r Pfe r d e - W e ch-sc l Statt fände. Die hinsichtlich der Beförderung von Reisenden auf der Poststraße bestehenden Polizei- und Ge werbö-Vorschriften bleiben jedoch unverändert in Kraft. Welche hohen Nachtrags - Erläuterungen hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Gubernial-Currende vom 19. April 1841 / Nr. 6691. 80. Betreffend die Postritts'geld-Erhohung für Ungarn. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 11. April i84i, Zahl 15075, Nachstehendes anher eröffnet: Im Einverständniffe mit der k. ungarischen Hofkanzlei ist das' Postrittgeld in Ungarn für ein Pferd und eine einfache Poststation, vom 1. Mai 1841 angefangen, von 50 Kreuzern auf 54 Kreuzer CM. erhöht worden. Hiernach wird die Gebühr für einen gedeckten Wagen mit der Hälfte und für einen offenen Wagen mit einem Viertheile deS PostrittgeldeS für ein Pferd festgesetzt; das Schmier- und Postillons-Trinkgeld aber bei dem dermahligen Ausmaße belassen. Nur bei den Stationen Fiume und Cirquenitze, dann bei den Stationen Vuchinich-Szello, Skrad, Delnitze, Mer-slavodicza und Kamenyak, wird das Postrittgeld in dem bisher dort bestandenen höheren Ausmaße von 58 Kreuzern Conv. Münze für ein Pferd und eine einfache Post beibehalten Gubernial-Currende vom 20. April i84i, Nr. 6734. 81. Quartiergelder und Ncnural-Quartiere sind bei Bemessung der Diensttaxen nicht in Anschlag zu bringen. Laut hoher Hofkanzlei Verordnung vom 10. l. M., Z. 14721, ist über die vorgekommene Frage, ob die Quartiergelder und die Z&*l^eČtr?sr???seU.. >> ■MSlSltS/Zd' .e^d'*%,„'Ucd/dLe~e&i& Ur^Cdfc t&Ue?/ Y^dteßUeiUd ^ (&M cSWW -Um/IyU/ Ü M ^eUvedtedS UUU S-f'' »SZ-> dudeU/ m n *! ddgtert/dee/ fS&U&t^eay ded (aepervldcenTd .dcetU/ t 1 *U^ed?/dd'UUd!eUi£ed/ deetU/ i tl(e^&n/Ud' S^cUdUešd.Uei UU&nd UeedeU' \ eT+tUU Fd^ $ deeded -ifrUtpirtvZŽfirS :3 tSUdd??lS*lYr&id&?nd ^deUUiUedd^pediS ^nY^Uf^edUZU**^*'' 4(f4d7 r /63j? dC^Jdd ULd^A^d /i^^,.... s#3,9- d' eT O^tdUdedr/ UUjlddllTlfdd}/ ^/ ^^UrzUdtdirs/dC/^irrsi/' /esUspUčUdU /l&SldU&sU i w Hi , « ^1 <^c*a»y<£ dtdu^t' Vom 21. April. 131 Natural-Quartiere bei der Bemessung der Diensttape in Anschlag z» bringen seyen, mit allerhöchster Genehniigung vom 3. April d. I. entschieden worden, daß die Quartiergelder und Natural-Quartiere, als in dem §. ,78 dcS Stämpel und TapgesetzeS vom 27. Jänner 1840 nicht begriffe», der Diensttape nicht unterliegen. Gnbernial-Verordnung vom 20. April t84t, Nr. 6736; an die k. k. Kreiööinker und bas k. k. Fiscalamt. 82. Wegen der jährlich einzusendenden Ausweise über die schweren Polizei.Uebertretungrn und über die wegen derselben untersuchten Personen. ■ Um für die Zukunst in de» alljährlich einzusendenden Ausweisen über die schweren Polizei - Uebertretungen und über die wegen derselben untersuchten Personen die Uebersicht zu erhalten, wie viele von den Statt gehabten Untersuchungen, und zwar mittels Urtheile oder mittels Bescheide, erledigt wurden, und wie viele derselben unerledigt verblieben sind, ferner um zugleich eine Vergleichung mit den im Vorjahre vorgekommenen schweren Polizei-Uebertretungen anstelle» zu können, wurde mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 19. Juni i84o, Zahl 16296, oufgeiragen - dem mit hohem Hoskanzlei - Dekrete vom 23. Mai 1838, Zahl 9974 , Gubernial-Jnrimate vom 25. October ,838 , Zahl ,717,,*) vorgeschriebenen objective» Ausweise über die schwere» Polizei - Uebertretungen , unter der Beibehaltung aller gegenwärtig in denselben enthalten Colonnen, noch die in dem beiliegenden Formulare angedeulete Einrichtung zu geben. DaS k. k. Kreisamt hat daher, vom Jahre 1841 angefangen, mit genauer Ausfüllung der Rubriken dieses Formulares die Jahreö-Hauptausweise, belegt mit den Ausweisen der BezirkS- ') Siehe P. G. S. Band 20, S. 337, Nr. 143. 8 9 132 Vom 22. April. obrigkeiten und Magistrate, bis letzten Februar jedes- JahreS unmittelbar einzufendcn, und in der Einbegleitung sich zugleich über die Ursachen allfälliger auffallender Vermehrung oder Verminderung der einzelnen Gattungen der Uebertretungen an die Prop. Staatsbuchhaltung auszusprechen. Damit aber die Differenzen deö Jahres 1841 mit dem Jahre 1840 gehörig ausgefüllt werden, und falls von der hohen Hofkanzlei schon für das Jahr i84o die Nachlragung der unaus-gefnllten Rubriken gefordert würde, die Ergänzung der Ausweise pro i84o erfolgen könne, hat das f. k. Kreisamt schon setzt zur Ausfüllung der Rubriken, wie viel von den Untersuchungen im Jahre i84o mittels Urtheile oder Bescheide erledigt wurden, und wie viele derselben unerledigt geblieben sind, nach den einzelnen Gattungen der Uebertretungen die erforderlichen Daten erheben zu lasten, und der Pro». Staatsbuchhaltung daö Totale bis Ende Juni d. I. mitzutheilcn. Gnbernial-Verordnung vom 22. April i84i, Nr. 6758; an die k. k. Kreisämtcr und Polizeidirection. m"u nm) >dVrn'dii!ir'o . mdhfrid »hW '«,«« Ueber die Stämpelpflichtigkeit mehrerer von den Seel, sorgern auszustellender Zeugnisse. In der Nebenlage wird dem k. k. KreiSamte eine Abschrift jenes Decretes zur Benehmungswissenschafc und Belehrung in vorkommenden Fällen zngefertigt, welches die hohe Hoskammer unterm 22. v. M., Zahl 2113, in Betreff der Stämpelpflichtig-keit mehrerer von den Seelsorgern auszustellender Zeugnisse, an fämmtliche Camera!-Gefallen-Verwaltungen erlassen har. Gubernial-Verordnung vom 22. April 1841, Nr. 6235; an die k. k. Kreisämter und das P. f. FiScalamt. Vom 24. April. 133 Inhalt des an die k. k. niederöstr. Gefallen - Verwaltung erlassenen und fämmtlichen Camera! - Gefallen - Verwaltungen mittels Ab-schrift mitgetheilteii Hofkammer-Decretes vom 22. Marz 1841 , Zahl 2113/224. lieber die Anfragen vom 24. December v. I, Zahl 21318, und vom 28. Jänner b. I , Z. 683/ wegen Stämpelbehandlung verschiedener von den Seelsorgern ousznstellender Zeugnisse wird der k. f. Gefällen.Verwaltung Folgendes bedeutet: 1. Die pfarränulichen Zeugnisse für Lehrjungen über den Besuch der Christenlehre und.der Wiederholungs-Stunden über Schulgegenstände sind nach §. 8>, Z. 27/ des Stämpel- und Torgesetzes, so wie 2. die Pfarr - Zeugnisse über den Religions-Unterricht für Brautleute nach §. 81, Z. 11, da sie bloß die Seelsorge betreffen, stämpelfrei. Dagegen lassen sich 3. die Zeugnisse über de» Wohnungs-Aufenthalt der Brautleute, so wie 4. Zeugnisse über den fruchtlosen Versuch des Seelsorgers, die Ehescheidung zu hindern; eben so 5. Die Zeugnisse des Pfarrers über den Rücktritt von der akatholischen zur katholischen Relig on. ferner über den sechs-wocheuilichen Religions Unterricht zum Ueberkritt von der katholischen zur «katholischen Religion, nicht unter den. §. 8t, Z. 11, enthaltenen Ausnahmen subsumiren, mit) unterliegen „ach §. 11 der S kämpelpflicht da sie vielfältig auch auf bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten Bezug nehmen, und nicht bloß die Seelsorge zum Gegenstände haben. 6. Erlanbiiißscheine, in einer anderen Pfarre getraut zu werden, unterliegen gleichfalls nach §. 21 dem Stämpel. 7. Verknndigungs - (liufgebokhs-) Scheine, im Auslande oder stämpellreien Jnlande ausge^erkigr. sind nach §. 82 bedingt stämpelfrei, so lange nähmlich nicht im stämpelpflichtigcn Jnlaad davon ein Gebrauch vor einem öffentlichen Amte, einer Behörde oder Obrigkeit gemacht wird. 84. Stämpelbehandlung der bei der politischen Fondscasse einlangenden Quittungen, Coupons und sonstiger Geld vertretender Papiere. Mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 5. d. M., Z. 8738 wurde anher bedeutet: . ■ 0 m Dom 24. April. Aus Anlaß einer Anfrage 6er k. k. politischen FondShaupt-coffe wegen der Behandlung der für verschiedene politische Fonde und Stiftungen in de» Provinzen zur Realisirung bei dem Wie. ner magistratlichen Oberkammoramte bei den niederöstreichischen Ständen und bei der Nakionalbonk an sie einlangenden Quittungen, Coupons und sonstigen Geld vertretenden Papiere, welche bisher ohne irgend eine Journals - Einstellung eingefen» det übernommen und realisirk wurden, findet die vereinigte Hof-kanzlei, im Einverständnisse mit der k. f. Studien - Hofcommis sion, der f. k. allgemeinen Hofkaiunier und dein k. k. Generol-Rechnungö-Directorium, zu bestimmen, daß die Verrechnung dieser Quittungen, Coupons und sonstigen Geld vertretenden Papiere künftig in dem mit Hofkanzlej-Decret vom 24. Juni i83i, Zahl >4793, Gubernial-Currende vom 1. Juli >33l. 3.11407.*) angeordneten Journale über die Umsetzung der Cap.talien und Obligationen politischen Fonds und auch »ach der dazu gegebenen Anleitung zu geschehen habe. Zu diesem Behufe iit in dem bezeichneten Journale eine eigene Colon»« unter dem Titel. »Quittungen oder Geld vertretende Papiere,« zu eröffnen, und das Journal selbst hat hiernach den Titel zu führen: Journal des k. f. Provinzial-Zahlamtes zu .... - über die Umsetzung der Capitalieu und Obligationen, dann über die Reali-sirung von Quittungen oder Geld veriretenben Papieren der politischen Fonde. Die Einschaltung der neuen Solenne bat vor der für die Conv. Münze vorgeschriebene Solenne zu geschehen. In diese neu zu eröffnende Solenne sind nun die bezeichneten Jnteressenquittungen und Coupons bei der Absendung auS der Provinz und bei dem Einlai gen in Wien einzulangen. Nach ihrer Realisirung bei dem Wiener magistrallichen Oberkammeramte, bei den Standen in Niederöstreich oder bei der Nationalbank sind die haaren Betrage in die Solenne Conv. Münze einzustelleu. *) Siehe P. G. S. B. 13, ©. 180, Nr. 120. Vom 26. April. 135 Rücksichtlich der Jncontrirung dieser Quittungen und Coupons und der hieraus realisirtcn baaren Geldbeträge ist Dasjenige in Anwendung zu bringen, was bei allen übrigen, im Um« setzungS «Journale verrechneten Posten vorschriftmäßig bereits bestehe. Gubernial-Verordnung vom 24. April i84i, Zahl 6967; an das f. k. Prov. Zahlamt und die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung. 85. Heber die Anwendung des neuen Stcunpel-Gesetzes auf die Gesuche der zeitweilig im Auslände befindlichen österreichischen Unterthanen um Paßerncuerung. Anruhend wird dem f. k. Kreisamte zur Wissenschaft eine Abschrift von dem Circulare zugestellt, welches die k. t. geheime Hof- und Staatskanzlei an die k. k. Missionen im Auölande in Bezug auf die Anwendung des neuen Stämpelgesctzes auf die Gesuche der zeitweilig im Auslande befindlichen österreichischen Unierthanen um Paßerneuerung erlassen hat. Gubernial-Verordnung vom 2k>. April i84i, Nr. 6966; an die k. k. Kreisämter, daö k. k. Fiscalamt, steierm. Landrecht und Jud. del. mil. mixt. Circulare. DaS von Sr. Majestät mit 27. Jänner v- I. fanetionirte und mit 1. November i84o in Wirksamkeit getretene neue Stampel- und Taxengesetz enthält so viele in den täglichen Geschäftsverkehr eingreifende Bestimmungen, daß die geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei, obwohl daö Gesetz für das Ausland in der Regel keine Anwendung hat, es dennoch für nothwendig halt, den k. k. Missionen sowohl zur eigenen Wissenschaft, als um darüber in vorkommeuden Fällen Auskunft errheilen zu können, einige Exemplare desselben mitzuiheilen, welche Ew.- bei sich ergebender Gelegenheit durch das hi'ervriige Expedit werden Übermacht werden. Inzwischen sieht man sich aber auf Veranlassung der vereinigten Hofkanzle» in den, Falle, Dieselben sogleich aus jene 136 Vom 26. April. Bestimmungen des Patentes aufmerksam ju machen, welche die Paßstämpel betreffen, damit bei verkommenden Gesuchen k. k. Üntcrthanen um Erneuerung ihrer heimatblichen Paffe darauf gehöriger Bedacht genommen werde. Jedoch gilt dieses nicht für Ungarn und Siebenbürgen/ indem das Stämpelgesetz sich nicht ans die ungarischen Reiche erstreckt. Folgende §§. deö erwähnten Gesetzes komme» nun in dieser Beziehung in Betracht zu ziehe»/ nähmlich §. 77. Alle Pässe/ sie mögen zu Reisen in das Ausland oder im Jnlande, zum Hausirhandel/ zur Sin--, AuS- oder Durchfuhr von Waaren und Gütern berechtigen, oder was immer für einen Zweck haben, so wie alle Paffirscheine, in so fern sie statt der Reisepässe ausgestellt werden, endlich die Wanderbücher für Handwerksgesellen und Arbeiter, unterliegen 1. dem Stämpel von 2 fl., wenn sie von einer Hof-oder Centralbehörde oder von einer Landesstelle erlheilt werden; 2. dem Stämpel von l fl., wenn sie von tin ein Kreisamte . einer Deligation oder einer Polizei-Direction erfolgt werden; 5. den: Stämpel von 30 kr., wenn sie von einem Magistrate oder einer wie immer genannten Orrs- oder Bezirköobrig-feit ausgefertigt werden. §. 78. Eine Ausnahme von den Bestimmungen des §. 77 machen bloß die für Dlenflbothen, Lehrjungen und Taglöhncr be> stimmren Reisepässe, oder alo Reisepässe geltenden Paffirscheine, welche von was immer für emer Behörde errheilt, stets auf einem Stämpelbogeu von 6 kr auszuferligen sind; dann §. 106 die Stämpelgebühren für Pässe, Paffirscheine und Wanderbüchcr (§§. 77 und 7L) hat Derjenige, welchem die Aus-folgunq dieser Ausfertigungen obliegt, unter eigener Haftung unmittelbar bei der Ausfolgung derselben einzuheben. Wenn sonach an die k. k. Mission Gesuche um Erwirkung neuer heimathlicher Pässe oder Wanderbüchcr gelangen sollten, so haben Ew. . . . darauf Bedacht zu nehmen, daß der betreffende Stämpelbetr ag sogleich eingehoben, und entweder baar eingesendel, oder mittels ... Bestellten bei der Staatskanzlei erlegt werden. — In dem Falle der Paßwerber in seiner Hcimath Angehörige hat, so könnte er auch durch diese die Paßstämpeltare bei der ausfertigenden Behörde erlegen lassen, nur müßte dieses in dem Gesuche bemerkt werden. Jedenfalls soll die Nachforderung der Paßtaren, so wie selbe bisher häufig Statt gefunden, in Hinkunft aufhören, und auf die vorläufige Entrichtung derselben gedrungen werden. Es dürften sich zwar in der.Ausführung besagter Anordnung bei den k. k. Gesandtschaften mancherlei Schwierigkeiten Vom 3 Mai. 137 ergeben, indessen hat sie als Regel zu dienen, und sähen sich Ew. . . . in dem Falle, auf Ausnahmen anzutragen, so müßten jedesmahl die Motive angegeben werden, damit man sie bei der Behörde des Innern geltend machen könne. Als eine nützliche Vorsicht glaube ich empfehlen zu sollen, Reisende und Handwerksgesellen, die sich längere Zeit im Lande, aber entfernt von dem Missienösitz, auszuhalten gedenken, bei sich ergebender Gelegenheit oorläusig darauf aufmerksam zu machen, was sie bei der eintrerenden Nothwendigkeit einer Erneuerung ihrer Paffe oder Wanderbücher zu beobachten haben, um dann eintretenden Falles neuen oft schwierigen Verständigungen im schriftlichen Wege auszuweichen. 86. Erläuterungen des Ta;- und Stäinpel; eskßes. In der Nebenlage wird den k. k. KreiSämtern eine Abschrift des hohen Hofkammer - DecreteS vom 3. März , 8i>, Z. 9677 , so wie der demselben beigelegenen Abschrift eineö von der oberste» Justlzstelle an das galizische Appellationsgericht unter dem 23. Februar i84i, Zahl 1096, erlassenen DecreteS in Tax- und Stämpelangelegenheiten zur Wissenschaft und weiteren Verlautbarung zugefertiget. Gubernial-Verordnung vom 3. Mai 1841, Zahl 7595; an die f. f. KreiSämtpr und das k. k. Fiscalamt. A b s cf) r i f t der f. k. vereinten Camera!-Gefällen Verwaltung für Steiermark und Jllirien. Daö k. k. Landrecht in Lemberg hat hinsichtlich des Stäm-pel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 184 0 folgende 3 Anträge gemacht: 1. Daß für die Verlassenschaften, welche 100 fl. nicht übersteigen. die Stämpel-- und Tarfreiheit ausgesprochen werde; 2. daß die den Armen im §. 90 deS oberwähnten Gesetzes znge-standene Släinpelfreiheit auf das adelige Richteramt ausgedehnt werde; 5. daß die ämtlichen Verhandlungen und Protokolle der Gerichte, welche sie in Folge des 3. und 4. Hauptstückcs deS bürgerlichen Gesetzbuches zur Erforschung und Sicherstellung deö Vermögen- mittelloser Pupillen, wie auch bei Untersuchungen in Folge der 84u bedürfen, sondern in demselben noch vor dem 1. November i84o begonnenen Rechtsstreite auf der Grundlage deö bereits hergestellten Beweises der Armuth die im $. 90 des Stämpel- und Targesetzes zugestandene Stämpelfreiheit zu gemessen haben werden. Wien am 3. März 1841. Abschrift eines von der obersten Justizstelle an daö galizische Appellations -geeicht unterm 23. Februar 184t, Z. 1096/143, erlassenen Decretes. In dem Berichte vom 24. October 1840, Zahl 19442, hat daö Appellationsgericht um Verfügung gebethcn, daß hinsichtlich deS Stämpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner i84o folgende 3 Anträge deS Lembergcr Landrechtes von der k. k. allgemeinen Hofkammer genehmiget werden: 1. daß für dir Verlaffenschaften, welche 100 fl. nicht über-steigen, die Tar- und Stämpelfreiheit ausgesprochen werde; 2. daß die den Armen im §. 90 deö ober,rähnten Gesetzes zugestandene Stämpelfreiheit auf das adelige Richteramt anöge-dehnt werde; Vom 3. Mai. 139 3. daß die ämtlichen Verhandlungen und Protokolle der Gerichte, welche sie in Folge des 3. und 4. Hauptstückes deö bürgerlichen Gesetzbuches zur Erforschung und Sicherstellung deS Vermögens mittelloser Pupillen, wie auch bei Untersuchungen in Folge deö §. 173 und 273 des bürgerlichen Gesetzbuches, oder über die Gebohrung der Vormünder und Euratoren, oder über die Erziehung der Pupillen aufnehmen, vom Stämpel frei bleiben dürfen. Nicht minder hat das Appellationsgericht in dem schon genannten Berichte die Bitte um Entlcheidung nachstehender, von demselben Landrechte angeregter Zweifel gestellt, nähmlich: 4. Ob die Parteien, welche bisher die Vormerkung der Gebühren genossen haben, in ihren vor dem >. November i84o anhängig gemachten Rechtsstreiten diese Gunst noch fortgeniesse» können, oder neuerdings ihre Armnth auSzuweisen haben; endlich 5. ob die Euratoren der liegenden oder noch nicht angetr,-tenen VerlassenschaftSmassen gleichfalls bei ihren Eingaben den Stämpel gebrauchen müssen. Hierüber hat die einvernommene k. k. allgem, Hofkammer laut ihrer Eröffnung vom s. d. M., Z. 50329, sich dahin geäußert: Ad 1 und 2 können dem gestellten Anträge keine Folge gegeben werde». Ad 3 seyen die amtlichen Verhandlungen, welche die Gerichte kraft der ihnen zustehenden obersten Aufsicht und Curatel über mittellose Pflegebefohlene vollbringen, nach §. 8>, Z. S u. 6, des neuen Stämpel- und Taxgesetzes ohnehin stämpelfrei, so wie auch die in Folge der h§. ,78 und 273 des bürgerliche» Gesetzbuches vorzunehmenden Erhebungen und Untersuchungen theilS offenbar als eine Art Diöciplinar-Strafverfahren unter den §. 8>, Z. 4, lallen und stämoelfrei sind , theils aber als amtliche Verhandlungen im Interesse der allgemeinen Sicherheit gleichfalls unter die schon oben berufenen Zahlen 5 und ö des §. 8t sub-sumirt werden müssen. Der Punct ad 4 sey in dem Hofkammer Dekrete vom 27. October i84o, Zahl 4o8,7, bereits erledigt, und den Punct ad 5 betreffend, habe die k. k. allgcm. Hofkammer in demselben Dekrete der Camera! - Gefällen - Verwaltung in Galizien bedeutet, daß die Anwendung der in dem §. 90 des Stämpel- und Tar-gesetzeS für den Curator ab80ntl8 a»ge,rdneten Stämpelvormer-kung auch auf den Curator massae jacentis Statt haben könne. Diese Entscheidung der f. k. utigern. Hofkammer wird dem Appellationsgerickte zur eigenen Darnachachtung, und jener der untergeordneten hiervon in Kenntniß zu setzenden Justizgerichte unter Rückschluß der Beilagen seines Berichtes eröffnet. Wien am 8. März 1841. 140 Vom 3. Mai. 87. Slainpelpsiichkigkeit der Quittungen über die Steucr-Einhebungs - Percente. In der Nebenlage wird dem k. k. Kreisamte eine Abschrift deö hohen Hofkammer-DecreteS vom z. April l. I., Zahl 900/1, rücksichtlich der Srämpelpflichtigkeit der Quittungen der Steuer-perceptionsbehörden über die Einhebungspercente zur Wissenschaft und weiteren Verlautbarung zugefertigt. Gubernial- Verordnung vom 5. Mai ,84t/ Nr. 7597; an die k. k. Krei'sämter und das k. k. Fiscalamt. Abschrift. Der k. k. vereinten Camera!. Gefällen- Verwaltung für Steiermark und Jllirien. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage findet man der k. k. Cameral-Äefällen-Verwaltnng zur Richtschnur zu bedeuten, daß die Quittungen der Steuerperceptions - Behörden über die Einhehungspercente im Sinne deö Stämpel- und Tapgesetzes vom 27. Jänner isav stämpelpflichtr'g sind. Wien am 3. April ,84t. 88. Wegen Bestrafung absichtlicher Eröffnungen amtlicher nicht gerichtlicher Siegel. Heber eine an die hohe Hofkanzlei gestellte?lnfrage wegen Behandlung der eigenmächtigen Eröffnung amtlicher, obfchon nickt gericktlicker Sigille wurde mit hohem HofkanzleiDecrete vom 2. Februar 1837, Zahl 14,4 , bedeutet, daß die mit Dekret vom 29. August ,822 , Zahl 23200, kund gemachte allerhöchste Entfchlieffung vom 17. Juni 1822 ' bekannt gemacht mittels Gubernial-Currende vom 25. September 1022, 3.2,769,*) sich bloß auf gerichtliche Siegel beschränke, und daß es nicht erforderlich sey, für jene Fülle eine Criminalstrafe zu verhängen, *) Siehe P. G. S. 33. 4, S. 497, Nr. 132. Vom 6- Mai. 141 wo eS sich um die Verletzung eines nicht gerichtlichen, d. i. um die Verletzung des Siegels der JuriSdictionSbehörde, oder sonst eines amtlichen Siegels handelt, in welchen Fallen daher bloß die Vorschriften des Gesetzes über schwere Polizeiübertretungen in Anwendung kommen können. Ueber eine weitere der hohen Hofkanzlei vorgelegte Anfrage deS Grätzer Magistrates, nach welchem Paragraphen dcS Strafgesetzes II. Theiles die Abreifsung oder Verletzung amtlicher Sigille der politischen Behörden zu behandeln sey, wurde mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 19. April d. I., Z. 11780, nachträglich zum HvfkanzlenDecrete vom 25. Jänner >837, Z. i4>4, bedeutet, daß, in so ferne nach diesem Hofdecrete bei Abreiffung oder Verletzung ämtlicher, jedoch nicht gerichtlicher Sigille die Vorschriften deS StrafgerichtöbucheS über schwere Polizeiüber-tretnngen in Anwendung kommen, hieibei die analoge Anwendung deS 74. §. des Strafgesetzes II. LheileS eintrete. Dem k. k. KreiSamke wird Dieses zur Benehmungswissen-schaft und Bekanntgebung an die unterstehenden Bezirksobrig-keiteu mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 6. Mai i84i, Nr. 7634; an die k. k. Kreiöämter, Polizeidirertion und den Magistrat Grätz 89. lieber die Behandlung der am 1. Mai 184-» in der Serie 413 verloosten Äerarial-L)bligationen der Stände von Krain zu 5 und zu 4 Percent. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-ErlaffeS vom 3. Mai l. I., Zahl 2759, wir» mit Beziehung auf die Gubernial-Cur-rende vom 6. November >829, Zahl 3088, *) Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: § i. Von den Obligationen, welche in die aut 1. Mai 1841 ver-looöte Serie 413 eingetheilt sind, nähmlich: *) Siehe P. &. ©. Bd. ll, ©.'543, Nr. 173. 142 Bom 11. Mai. krainerisch.ständische Aerarial-Obligationen zu,'< Percent von Nr. 9912 bis Nr. 10117; kramerisch-standische Aerarial-Obligationen zu 4 Percent; für die Natural Lieferung vom Jahre 1739 von Nr. ,55 bis Nr. 706, » » » * » » 1790 » » 275 » » 648, » » » » » » 1795 bis zum Jahre 1801 von Nr. 45 biß Nr. 7799; krainerisch - ständische Aerarial - Obligationen zu 5 Percent, und zwar: alte von....................Nr. 2 biö Nr. 1349, gratisicirte von...............» 3 » • 1176, ungratificirte von . . . . » 4 » » 427, dann für Kriegsdarlehen von » 5 » » 2246, werden die fünfpercentigen Capitalien im Nennwerthe deS Capitals baar in Conv. Münze an die Gläubiger zurückbezahlt, und die in dieser Serie begriffenen vierpereentigen Obligationen werden nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. Marz 1818 gegen neue mit vier Percent in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. §. r. Die Auszahlung der verlooöten fünfpercentigen Capitalien beginnt am 1. Juli 1841 , und wird von der Filial-CreditS-Casse in Laibach geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung deö CapitaleS werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. Mai d. Z. zu zwei und ein halb Percent in W2L., für die Monathe Mai und Juni 1841 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conv. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth, oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitalöauszah-lung bei der Behörde, welche den Beschlag, daö Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. Vom 14. Mai. 143 §. 5. Bei der CapitalSauszahlung von verloosten Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Einwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Die UmwechSlung der in die Verlosung gefallenen krainerisch-ständischen Aerarial- Obligationen zu vier Percent gegen neue Staatöschuldverfchreibungen geschieht gleichfalls bei der Filial» Creditö-Casse in Laibach. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conv. Münze laufen vom l. Mai i84i, und die bis dahin von den alteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in WW. werden bei der UmwechSlung der Obligationen berichtigt. §. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere CreditScasse übertragen ist, steht «S frei, die Capi-talsauözahlung und beziehungsweise die ObligationS-UmwechS-lung bei der Filial-Credits-Casse in Laibach oder bei jener Cre-dits-Casse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Lasse einzureichen, auS welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Turrende vom u. Mai i84i, Nr. 80S7. 90. Tvdlenfcheiue belgischer Ilntenhanen find von den Seelsorgern von Amtswegen auszufertigen. Von Seite der königl. belgischen Regierung ist daö Ansinnen gestellt worden, daß bei Sterbfällen belgischer Untertha-nea in den k. k. Staaten Lodtenscheine auögefertigt, und dieselben im diplomatischen Wege ihr zukommen gemacht- werden. 144 Vom 14. Mai. Mit diesem Einschreiten hat die belgische Regierung die Zusicherung eines reciproken Verfahrens, das von ihr auch, bereits in Gang gesetzt worden ist, verbunden, und die hohe Hof-kanzlei findet sich demnach, im Einverständnisse mit der k. k. Hof-und Staatskanzlei, bestimmt, dem gedachten Begehren in gleicher Art, wie es mit der hohen Hof-Verordnung vom 5t. Marz 1836, eröffnet mit Gubernial-Erlaß vom 14. April iU5ö , Zahl 5961 » *), rücksichtlich der französischen Unterthanen angeordnet wurde, zu entsprechen. Hiervon wird das fürsibischöfl. Ordinariat in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnuug vom 9. v. M«, Zahl iosra, zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, die Verfügung treffen zu wollen, daß in Sterbfällen notorisch belgischer Unterthanen von den Seelsorgern (welche bei sich ergebenden Zweifeln über die Nationalität der Verstorbenen bei den Ortöobrigkeiten die nöthigen Erkundigungen einzuziehen haben) Todtenscheme von Amtöwegen ausgefertigt, und vom fürsibischöfl. Ordinariate anher vorgelegt werde». Gubernial-Verordnung vom 14. Mai i84t, Zahl 7378 ; an die fürstbischöfl. Ordinariate. 91. Die Ertheilung der Heirathsbewilligungen an Militär» Urlauber und Invaliden betreffend. Da der k. k. Hofkriegsrath wahrgenommen hat, daß nicht selten Militär-Urlaubern, dann Patental- und mit ReservalionS-Urkunden detheilten Invaliden von den Obrigkeiten Heirathö. bewilligungen erkheilt werden, was den bestehenden Vorschriften geradezu entgegen ist, nach welchen die beurlaubte Militär-Mannschaft ohne Bewilligung der Militär-Behörde keine gültige Ehe eingchen kann, so wird daö k. k. Kreiöamt in Folge hoher Hof-kanzlei-Verordnung vom 3., Erhalt 12. b. SO?., Zahl 12402/696, angewiesen, den t4 des mittels der Gubernial-Eurrende vom *) Siehe P. G. S. B. >8, S. 243, Nr. 76. Lom 14. Mai. 145 3. Suiti 1837/ Zahl 8990, bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Dekretes vom 8. Mai 1837, Zahl yg>7, hinsichtlich der Ge» richtöbarkeit über die bis zur Einberufung beurlaubte Militär« Mannschaft den untergeordneten Behörden in Erinnerung zu bringen. UebrizenS wird gl ichzeitig auch durch die hierländigen Ordinariate verfügt, daß Militär-Urlauber und mit Patental- oder Reservations Urkunden versehene Invaliden nur dann getraut werden, wenn sie die HcirarbSbewiUigung der Militär-Behörden nachzuweisen im Stande sind. Gubernial- Verordnung vom t4. Mai iß4i, Nr. 8438; an die k. k. KreiSärnter und fürstbifchöfl. Ordinariate. 92. Die Mannschaft brr Militär - Transporte soll nicht zu weit von der Hauptsiation verlegt werben. Ein Truppen Transport wurde von einem Marsch-Commis« sariate drei Stunden seitwärts von der Station bequarliert, folg, lich beinahe eine Post weiter verlegt, als eS hätte geschehen sollen, und mußte daher zur Zurücklegnng dieser Entfernung von i Uhr nach Mitternacht b s halb 4 Uhr Nachmittags marschi-ren, wahrend ihm nur ein Marsch von 3 Meilen vorgezeichnet war. AuS diesem Anlässe fand daS f. f. General-Commando sich bestimmt, mit Rücksicht auf die häufigen Erkrankungen auf den Transporte»,, um eine allgemeine Vorkehr gegen solche Fürgänge zu ersuchen. Man muß demnach dem k. k. Kreisamte zur Verständigung der unterstehenden Marsch - Cornmiffariate bemerken, daß eö, wenn auch bei den in letzterer Zeit Statt gefundenen stärkeren Transenen-Zügen nicht gefordert werden könne, daß sämmtliche Transporte in den gewöhnlichen Marschstationen selbst unter-gebracht werden, doch vollkommen thunlich sey, einer übermäßigen Anstrengung marschirender Truppen durch ein gegenseitige-, mittels der voranSgehenden Quartiermacher leicht zu bewirkendes Einvrrständniß der betreffenden Commiffariate vorzubeugen, Gesetzsammlung XXIII. Thtir. tO 146 Vom 17. Mai. und hierdurch gleichzeitig auch di, Vorspannsleistung zu erleichtern, und man daher gewärtige, daß durch die Beobachtung eines solchen Verfahrens ähnlichen Beschwerden der k. k. Militär-Behörden in Zukunft werde vorgebeugt werden. Gubernial-Verordnung vom 14. Mai 1841/ Zahl 8465; an die k. k. Kreisämter. 93. Wegen Verhülhung von Deserteurs Verhehlungen Da vermöge Eröffnung deS k. f. illirifch > innerösterreichischen General-Commando'S vom 8. d. M. aus den daselbst vorkommenden Untersuchungen seit einiger Zeit häufigere Deser-teurs-Verhehlungen wahrgenommen werden, so erhält das f. k. Kreiöamt den Auftrag wegen Warnung vor derlei Verhehlungen daö Erforderliche an di« unterstehenden Behörden zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 17. Mai «84«, Nr. ss>4; an die k. k. Kreisämter. 94. Vergütung der Gebühren des ärztlichen Personales und anderer Kunstverständiger bei außerordentlichen, in Verwaltung der Strafgerichtsbaikett und Polizei von den Behörden aufgetragenen Leistungen. Anruhend wird dem k. k. KreiSamte die appellationSge-richtliche Circular-Verordnung vom 29. April I. I., Zahl 6070, hinsichtlich der dem ärztlichen Personale und auderen Kunstverständigen bei außerordentlichen, in Verwaltung der Strafgerichtsbarkeit und Polizei von den Behörden aufgetragenen Leistungen zu bestimmenden Gebühren mir dem Aufträge ^gefertigt, selbe im Carnierwege an sämmtliche im Bereiche deö Kreiöamteö gelegene Landgerichte gelangen zu machen. Gubernial-Verordnung vom ,7. Mai i84i, Zahl 6592, an die k. f. Kreiöämter. Bom 17. Mai 147 Circular» Verordn" » g bed k. f. innerösterr. küstrnl. Appellationö-Gcrichtes. Seine k. k. Majestät haben durch allerhöchste Entschliessung vom 19. Jänner 1841 über einen von der k. k. vereinten Hof-kaiizlei erstatteten allerunterthänigsten Vortrag hinsichtlich der dem ärztlichen Personale und anderen Kunstverständigen bei außerordentliche» , in Verwaltung der Strafgerichtsbarkeit und Polizei von den Behörden aufgetragenen Leistungen zu bestimmenden Geböbren zu befehlen geruht, daß die von der k. k. allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit den übrigen Hof. stellen für das lombardisch venetianische Königreich über diesen Gegenstand am 14. April 1857 erlassene Verordnung auch auf die übrigen Provinzen, außer Ungarn und Siebenbürgen, ausgedehnt werde, welche Vorschrift folgendermaßen lautet: »Da sich in Absicht auf die Gebühren der Kunstverständigen, welche in Criminal-Angelegenheiten oder bei Untersuch»»' gen über schwere Polizei-Uebertretungen verwendet werden, in einzelnen Fallen Anstande ergeben haben, so finder man im Einverständnisse mit der. f f. vereinten Hofkanzlei, der k. k. obersten Justizstelle und der k. k. G.setzgebungs-Hofcommission hier-fiber Folgendes zu bestimmen: Bei Verwendungen von Ingenieurs, Aerzten, Chirurgen, Hebammen und anderen Kunstverständigen in Straffällen, wo es sich nur um Leurtheilung und Ausfaaen handelt, har sich die Gebühr derselben auf die nornialniäßig festgesetzten Reise-und Zehrungökosten zu beschränken, weil biefelbeti nach §. 528 I., und 5. 446 II Th. Sl. G. B. ihr Gutachten unentgeltlich ab-zugeben verpflichte! find. In so weit aber derlei Kunstverständige, welche nicht vom Staate bereits besoldet sind, Elaborate zu liefern, oder Operationen vorzunehme» haben, welche einen besonderen Aufwand von Mühe oder Vorauslagen erfordern, ist denselben dafür eine abgesonderte Belohnung für das Geleistete und volle Entschädigung für die Vorauslagen zuzuwenden, welch' letztere auch den im öffentlichen Dienste stebenden Kunstverständigen gegen gehörige Nachweisunq des außerordentlichen, nicht etwa schon pau-schirten baaren Aufwandes nicht versagt werden kann. Das Ansmaß der Belohnung und Entschädigung, und wie dieselbe etwa im Voraus zu bestimmen fey, wird der strengen gesetzlichen Beurtheilung der Gerichtsstellen von Fall zu Fall überlassen, 148 Dom IS. Mai welche bei verkommenden Zweifeln in der Lage sind, mit den Verwaltungs- und ControUs - Behörden, die eS betrifft, Rücksprache zu pflegen.» Diese mit b. Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 5., Erhalt 22. April l. I., Hofzahlen 1362 und 1946, eröffnete h. Vorschrift wird sämmtlichen im Spreng.! dieses f. f. Appel, lationö-Gerichtes befindlichen Landgerichie» zur Wissenschaft bekannt gegeben. Klagenfurt am 29. Jipril 1841. 95. Wegen Vorlage der halbjährigen Sterbfalls-C. nfignarionen. Da sich Zweifel ergeben dürften» ob von den Abhandlungs-Instanzen vorn 1. November i84o an die zum Behufe der von diesem Zeitpuncte aufgelassenen Erbsteuer noch die vorgeschriebenen halbjährigen Sterbfallö-Consignationen vorzulegen seyen, so findet man dem k. k. Kreisamte zur weiter- erforderlichen Verfügung zu bedeuten, daß sowohl über alle jene Verlässe, deren Erblasser noch vor dem 1 November »84o verstorben sind, der Todeötag derselben aber erst später zur Kenntniß der Ab-handlungsinstanz gelangte, als auch über alle Verlässe, die in den Sterbfallö-Consignationen für bas 2. halbe Jahr i84o als »»beendigt aufgeführt wurden, noch fernerhin die Sterbfallö-Consignationen halbjährig so lange vorzulegen seyen, bis die Verlässe als gänzlich beendigt in demselben ausgewiesen erscheinen. Gnbernial - Verordnung vom 18. Mai i84i, Nr. 455 C. St.; an die k. f. Kreisämter. 96 Wirkungskreis in der Concessionirung und Ueberwachung der Pfannenhämmer. Laut Dekretes der hohen Hofkammer in Münz- und Bergwesen vom 27. April d. I., Zahl 528t, wurde in Betreff der Bom 37. Mai. 14» Conceffionirung im6 Ueberwachung der Pfannenhämmer festgesetzt, daß jene Pfannenhämmer, welche ein der Montanjurisdic-tton unterstehendes Product ganz oder theiliveise verarbeiten, der Montanjurisdiction, diejenigen hingegen welche kein dem Mon-taniilieum unterstehendes Material verbrauchen, der Concessio-nirung der polit scheu Behörden unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 25. Mai i84>, Zahl 9081 ; an cte f. I. KreiSamter und die k. k. Kammerprocuratur. 97. Wegen Stampelvflichiigkeit der Quittung über bei dem Caineral-Zahlamte zu Qfen zu behebende, wachen-lich nicht 2 fl betragende Provisionen. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 22. Marj d. I., Zahl >osü, wurde anher eröffnet: »Damit von dem k. k. Cameral-Zahlamte in Ofen bei beit Quittungen über wöchentlich nicht 2 fl. betragende Provisionen und Löhnungen, deren Bezahlung dasselbe für Rechnung einer Caffe in einer stämpelpsiichtigen Provinz leistet, und deren in früheren Vorschriften ausgesprochene Skämpelfreiheit durch das Srämpel- und Targesetz vom 27. Jänner 18to aufgehoben ist, auf die Einbringung des Stämpels Bedacht genommen werde, erhalt daS genannte Cameral-Zahlamt durch das Präsidium der föwiitl. ung rischen Hofkammer die Weisung, daß vermöge des erwähnten, in sammtlichen deutschen und italienischen Provinzen am 1. November i84o in Wirksamkeit getretenen Gesetzes, wodurch die früheren in diesen Provinzen bestandenen Stampelvor-schriften außer Kr^st gesetzt wurden, die Provisions- und Löh-nungSquiiruugen ohne Unterschied gleich anderen Quittungen, welche auf einen Geldbetrag von 2 fl. C. M. oder darüber lau, ten, dem Werthsstämpel unterliegen, und bei der Auszahlung solcher Quittungen, welche in einer stämpelfreien Provinz für Rechnung einer Lasse einer dem Stämpelgefälle unterworfenen 150 Vom 27. und 29. Mai. Provinz geleitet wird, auf die Einbringung deö Stämpels eben so Bedacht zu nehmen sey, wie eS bisher unter den gleichen Verhältnissen bei der Auöbezahlung von Pensionsquittungen ge-fchehen ist. Gubernial-Verordnung vom 27. Mai iti41, Nr. 9241; an die k. k. Kreiöämter, die Herren Stände Steiermorks, die F. k. Prov. Staaksbuchhaltung, das f. k. Camera!.Zablamt, die k. F. Kammerprvcuratur, Oberpost.Verwaltung, Baudirection, Pclizeidirection, k. k. Versorgnngs - Anstalten > Verwaltung und die fürstbischöflichen Ordinariate. 98. Die Dienfeskaxen sind künftig in zwölf Monalhsraken zu berlchtigen. Heber die Frage, ob die Camera!- Gefällen-Verwaltungen zur Entrichtung der Dienstestapen auch fernerhin 24 Monaths-raten bewilligen dürfen, wird im Anschlüsse eine Abschrift des dießfallö erfloffenen hohe» Hofkammer- Dec^eteS vom 12. Mai b. I., Zahl 18892, zur Wissenschaft mit dem weiteren Bedeuten initgetheilr, hiervon auch die unterstehenden Magistrate in die Äenntniß zu setzen. Gnbernial-Verordnung vom 29. Mai 1841, Nr. 9530 ; an die F. F. Kreisämter, Baudirection, Polizeidirection. Versor-gungs-Anstaltcn-Verwaltnng, das k. k. Versatzamt, Cameral-Zahlamt, die k. k. Prov. Staatöbuchhaltnng, StrafhauS-Ver-waltung, das F. f. Fiscalamt, die k. k. Oberpvst-Verwaltung und die Herren Stände Steiermarkö. Ad Cub. Nrum. 9530. Abschrift. Der f.’ f. vereinten Camera! - Gefällen - Verwaltung für Steiermark und Jllirien. Da wiederholt die Anfrage gestellt wurde, ob den Came-ral-Gefällen-Verwaltungen wie früher daö Recht zukowme, zur Dom 30. Mai. 151 Entrichtung der Dienstestare mehrere alS die gesetzlichen zwölf Monathöraten zu bewilligen, so wird der k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung der §. 223 deS neuen Stämpel- und Targefetzeö, wonach die DiensteStaxe binnen zwölf gleichen Monathöraten zu entrichten ist. mit dem Beisatze in Erinnerung gebracht, daß von dieser gesetzlichen Bestimmung keine Ausnahme Statt finde, so wie überhaupt die in dem Stämpel- und Taxgesetze vom 27. Jänner v. I. vorgeschriebenen Termine zur Einzahlung der Taxen genau zugehalren werden müssen, da von diesen Terminen, die sich auf ein ausdrückliches Gesetz gründen, die Behörden auö eigener Macht nicht abweichen dürfen. Wien am 12. Mai 184t. 99. Heber die Stäinpelpstichtjgkeit der Zeugnisse, welche Meister ihren Gesellen beim Dienstes Austritte ausstellen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 19. d M, Zahl 12919, bedeutet, daß die schriftlichen Zeugnisse der Mei-ster, welche sie ihren Gesellen über ihr Verhalten beim Dienstcö-auetriite behuss der amtlichen Eintragung in die Wanderbücher auöstellen, nach §. 21, Zahl 2, des Stämpel- und Targe-setzeö vom 27. Jänner t84o dem Stämpel von 6 fr. unterliegen. Gubernial < Verordnung vom 30. Mai 1841, Zahl 9480; an daö k. k. Kreisamt Grätz. 100. Wie Chlorkalk zu Räucherungen auf i>ff nkliche Kosten zu verordnen sey. Mit hoher Hofkanzlei-Verordoung vom 6 Mai l. I., Zahl >3908/797, wurde verordnet, daß künftig in allen Fällen, wo auf Kosten öffentlicher unter dem Schutze der Staatsverwaltung stehender Fonde Chlorkalk zu Räucherungen in größeren Quantitäten erforderlich ist, bei der Verordnung desselben auS den öffentlichen Apotheken den in der Lare enthaltenen Benennungen dieses Präparates daö Wort „venalis" (käuflich) beizu-setzt» fty. 152 Vom 2. Luni. Hiervon hat daS k. k. KreiSamt daS unterstehende SanitätS-personale zur Darnachachtung mit dem Beisätze zu mfldnbiqen, daß sich bei der Revision der Tonten in linča medica auch nach dieser Anordnung zu benehmen sey. Gubcrnial-Verordnung vorn r. Juni t84i, Zahl 9603; an die k. k. KreiSämker und Lie k. f. Prov. StaaiSbuchhaltunq. 101. Wegen Einfuhr des Steinsalzes aus Ungarn. Mit dem hohen Hofkanimer-D.crete vom 11. v. M., Zahl 18916, wurde anher bedeutet, daß die k. f. steiermärkisch - illi-rische vereinte Canieral-Gefallen - Verwaltung ermächtiget Ivor den sey, die Bewilligung zur Einfuhr von Steinsalz auö Ungarn gegen dem unmittelbar selbst zu ertheilen, daß nach Ablauf eine- jeden Jahres die Nachweisung über die in ihrem Gebiethe eingeführten derlei Salzquantitäie» der hohen Hofkammer vorgelegt werde. Hiervon wird des k. k. KreiSamt zur eigenen BenchmungS-Wissenschaft, so wie zur Verständigung der unterstehenden Bezirks Obrigkeiten, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial Verordnung vorn 2. Juni i8it, Nr. 9683; an die k. k. KreiSämter. 102. Meisierwilwen haben das Recht, Lehrjungen aufzudingen. Aus Anlaß eines spe ielen Falles, daß einer Meisters« witwe daS Befugniß zur Aufdingung von Lehrjungen verweigert wurde, hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 14. Mai 1041 , Zahl 10632, im Einvernehmen mit der hohen k. f. Hofkammer Nachstehendes bekannt gegeben: Da der Witwe eines GewerbS- und MeisterrrchtöbesitzerS die Fortführung des Gewerbes ohne Beschränkung der damit verbundenen Rechte nach dem Gesetze zusteht, so muß ihr auch Vom 3. Suni. .153 daö mit dem Gewerbö« und Meisterrechte verbundene Befngniß, Lehrjungen aufdingen und halten jn dürfen, ohne Beschränkung zngestaudeu werden. Da- Bedenken wegen nicht ordnungsmäßiger Ausbildung der Lehrjungen ist nicht gegründet, da der Gewerbsbetrieb selbst durch sachkundige Werkführer auSgeübt werden muß. Daö k. k. Kreisamt hat für den Fall, daß bei den Bezirksobrigkeiten die Vermu hung vorherrscht, Meisterwitwen seyen zur Aufdiugung neuer Lehrjungen nicht berechtigt, die Kundmachung der vorstehenden h. Entscheidung zu veranlassen. Gubernial-Verordnung vom 3. Juni 1041, Nr. 9606; an die f. k. Kreisämter. 103. lieber die erforderlichen Behelfe zur Erlangung der Auswanderungs - Bewilligung. Ueber eine von einer Laudesstelle gemachte Anfrage, ob zur Erlangung der AuSwanderunqsbewilligung es nöthig ftp, daß der AuSwandernde vorläufig das Zeugniss beibringe, die Aufnahmö - Zusicherung von dem fremden Staate, in welchen er sich zu begeben wünscht, erhalten zu haben, haben Seine Majestät folgende allerhöchste Entschlieffung vom 30. April 1838 zu erlassen geruht: »Außer den im j. 3 des AuöwanderungS -- Patentes vom 24. März i83i verzeichneten Erfordernissen haben keine weiteren beschränkenden Bedingungen einzutreten, von welchen die Bewilligung einer Auswanderung abhängig wird, und daß sich gleichzeitig auf die Bestimmungen deS $. 42 deö Auöwande-rungS-DesetzeS zu halten komme.« Hiervon wird daö KreiSamt in Folge hoher Hofkauzlei-Verordnung vom 14., Erhalt 30. Mai d. I., Zahl 10739, zur genauesten Darnachachtung bei vorkommende» Fällen, mit Aus« 154 Dom 3- Zuni. nähme jener, wo allenfalls bestehende Staatöverträge solche» anders festsetzen, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 3. Juni 1841, Nr. 9609; an die f. k. Kreiöämter. 104. Die Nachweisung brr Gehaltsanweisungen brr Magi» stratualrn l. f. Markte hat künftig zu unterbleiben. Im Nachhange zur dießortigen Verordnung vom 26. November 1840, Zahl 20525,*) betreffend die Nachweisung der geschehenen Gehallsanweisungen der Beamten l. f. Magistrate, wird dem k f. Kreiöamte bedeutet, daß die f. f. steiermärkisch-illirische vereinte Caweralgefällen - Verwaltung unter dem 27. v. 99?., Zahl 3395, anher enffnet habe, daß, nachdem in Hinkunft nach dem klaren Wortlaute deö j. 188 des neuen Stäm-pel- und TargesetzeS nur die ans den Gemeinderenten einer l. f. Stadt besoldeten Beamten der Dieusttaxe unterliegen, die Nothwendigkeit der Nachweisvng über die geschehenen Eeholtö-anweisungei, der Maaistratnalen l. f. Märkte von selbst entfalle- Gubernial Verordnung vom 3. Juni mt, Nr. 9765; an die k. k. Arejsämter. 105. :^UW8 Ul 868« IM't’r die Gtamxelbrhaublnnq der Quittungen über zurückgestellte Cautioner!, Dadien und verschiedene Rei-sepauschalien. DaS aus ?lnlaß einer vorgekommenen Anfrage über die Stämpelpflichtigkeik der Quittungen über znrückgestellte Cautio-nen oder Vudien, dann der Quittungen über die Reifepauscha-lien der Kreiöhauprleute an die k. k. vereinte Lanieralgefällen- *) Siehe P. G. S. B. 22, S. 324, Nr. 149. Vom 6. Suni. 155 Verwaltung für Galizien erflossene hohe Hoskammerdecret vom 24. April 1841/ Zahl 10455/ wird dem k. k. Kreiöamte im Anschlüsse abschriftlich mitgetheilt. Gubernial Verordnung vom 6. Juni i84i / Nr. 9802; an die f, k. Kreisämrer/ das k. k. FiScalamt und Note an das k. k. Landrecht. Ad Gub. Nruin. 9802. Abschrift eineö an die k. k. galizische Cameralgefällen, Verwaltuuq erlas-senen HofdecreteS ddo. 24. April i84i, Zahl 10455/1214. lieber die in dem Berichte der k. k. Cameral-Gesällen Verwaltung vom 20. November i840/ Zahl 33599, enthaltenen Anfrage wird der k. k. Cameralgefällen - Verwalrung unter Rückschluß der Beilagen Folgendes bedeutet: Die Quit ungen der Lieferanten über die Zurückstellung ihrer Cautionen und Vadien sind als Urkunden, welche den Cassen und Aemtern wegen der Ordnung ihrer Manipulation gegeben werden müsse»/ in Gemäßheit des §. 8>, Z 25/ des Stämpel- und Targeseheö, wie bisher, auch ferner stämpelfrei zu belassen. Die Quittungen der Kreishauptleute über daS ihnen bewilligte jährliche Reisepauschale unterliegen dem Werthsstämpel noch der allgemeinen Vorschrift des §. 9 des Stämpel- und Tapgesetzes. da, einer Mittheilung der k. k. vereinten Hofkanzlei zu Folge, dieses Pauschale nicht allein die Vergütung der Reifeauslagen bildet, die von den Kreishauptleuten bei den Reifen, für die sie daS Pauschale beziehen, bestritten werden, sondern auch die St-lie der Diäten veitritt, und daher die Bestimmung deö V 81, Zahl 25, deS Stämpel- und Toxgeseheö, wonach die Quitnungen der Personen, die in Staatögeschästen reisen, über die Vergütung der von ihnen bestrittenen Reiseauslagen stämpelfrei sind, auf diese Quittungen der Kreishaupileute nicht anwendbar ist. Zur Entscheidung der Frage über die Stämpelpflicht der Quittungen über Pferde-, Kirchen- und andere Pauschalien, welche aus den Kreiöcassen bezahlt werden, hat aber die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung vorläufig über diese Pauschalien, und zwar insbesondere über die Fragen, von wem und auö welchem Titel sie bezogen werden, die nähere Aufklärung zu erstatten. Wien am 13. Mai i84i. 156 Vom 6. Suni. 106. Rucksichtlich des vom deutschen Bunde zugesta,.denen Schußes für inländische Verfasser musikalischer Com> Positionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Anssübrung und Darstellung derselben im Umfange des Bundes-Gebiethes. Nach Inhalt des hohen Hofkanzlej-Decretes vom «5. v. M., Zahl 14977 t wurde in der zehnten Sitzung der deutschen Bun- deö-Versammlung vom 22. 2!pril l. I. Folgendes beschlossen: 1. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werke- im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß de» Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. 2. Dieses auSschlieffende Recht deS Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger soll wenigstens wahrend zehn Jahre, von der ersten rechtmäßigen Aufführung deS Werke» an, in sämimlichen Bundesstaaten anerkannt und geschützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen Autor - NahmenS irgend Jemanden gestattet, so findet auch gegen Andere kein auSschliessendes Recht Statt. 2. Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädi-gung zu. 4. X>it Bestimmung dieser Letztem und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, so wie die Fest-setzung der etwa noch neben dem Schadenersätze zu leistenden Geldbuffen, bleibt den LandeSgesetzen Vorbehalten, stet» ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefog-ten Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Vom 6. Suni. 157 Koste», und ohne Unterschied, ob daS Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen. Gubernial . Currende vom 6. Juni i84i, Nr. 9940. 107. Verlängerung des Termines zur Annahme und Um» Wechslung doppelfälbiger Banknoten zu L und 10 fl. CM. Mit Beziehung auf den Absatz I. der dem Gubernial Circulare vom 16. Juni 1839/ Zahl 955/^r., beiliegenden Kundmachung der Direction der privilegirten österreichischen Nationalbank vom 20. Mai 1839/ und mit Berufung auf da- Gu-bernial-Circulare vom 4. März d. I., Zahl 373/°Pr., wird in Folge des hohen Hofkamnier-Präsidial-Erlaffeö vom 2. d. M., Zahl 5384, zur Kenntniß gebracht, daß die Bankdirection den Termin zur Annahme und zur Umwechölung doppelfärbiger Banknoten zu 5 fl. und 10 fl. sowohl für ihre Caffen in Wien, als für die fämmtlichen Bank-Filial-Cassen im ganzen Umfange der Monarchie bi» Ende December ,84i verlängert hat. Gubernial-Currende vom 6. Juni 1841, Zahl 994/Pr. 108. Ueber die haare Auszahlung der am 1. Juni 1841 in der Serie .55 verloosten fünfpercentigen Ba> co« Obligationen. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Decrete» vomr. Juni d. I., Zahl 3421, wird mit Bezug aus die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die am 1. Juni 1841 in der Serie ss verloosten funfper-eentigen Banco-Obligationen Nr. 45065 bis einfchlieffig Nr. 158 Vom 8- Suni. 46540 werden an die Gläubiger im Nennwcrthe des Capitals baar in ConventionS-Münze zurückbezahlt. §. 2. Die Auszahlung des Capitals beginnt am l. Juli 184i und wird von der k. k. Universal-StaatS- und Banco-Schulden-Caffe geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. h. 3. Bei der Auszahlung deö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Jnteresten, und zwar bis letzten Mai 1841 zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, für den Mo-narh Juni 1841 hingegen die ursprünglichen Zinsen mit fünf Percent in ConventionS-Münze berichtigt. $• 4« Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der CapitalS-AuS-zahlung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. S. Bei der CapitalF-AuSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §.6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf «ine FilialCreditS-Caffe übertragen ist, steht eö frei, die CapitalS-AuSzahlung bei der k. k. Universal-StaatS- und Banco-Schulden-Caffe oder bei jener Credits-Lasse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooSten Obligationen bei der Filial-Creditö-Casse einzureichen. Gnbernial-Currende vom 8. Juni 1841, Zahl loofri. Vom 11. Suni. 159 109. Die Sicherhritsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion bei Dampfkesseln betreffend, deren Dampfe nicht als bewegende Triebkraft dienen. Seine f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom it. l. M. zu bestimmen geruht, daß die mit dem unterm 16. April 1831, Zahl 6299, bekannt gegebenen Hofdecrete vom zo. Mai 1831, Zahl 7627, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfmaschinen künftig auf alle Dampfkessel, sie mögen zur Erzeugung v. n Dämpfen als bewegende Triebkraft oder für andere industriele Zwecke be-nützt werden, anzuwenden sind. Eö hat daher von der im §. 9 jener Anordnung gemachten Unterscheidung zwischen den Dampfapparaten zu chemischen und mechanischen Zwecken abjukonimen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur di« kleineren Dampfapparaie in chemischen und pharmaceutischen Laboratorien, und überhaupt alle Dampfkessel, bei welchen die gewöhnliche Spannung des Dampfes nicht den vierten Theil einer Atmosphäre beträgt. Gubernial-Currende vom 11. Juni i84i , Nr. 9660. . 110. Die Eingaben um Obligations-Umschreibungen und die Quittungen über die Steuereinhebungs-Procente unterliegen dem Stämpel. Die hohe Hofkammer hat mit Dekret vom 5. Juni d. I., Zahl 17794 , anher bedeutet, daß die an die steiermärkischen Stände gerichteten Gesuche und Eingaben um Obligations Umschreibungen nach h- 69,. Absatz r, des Stämpel- und Targeset-zeS dem Stämpel von zehn Kreuzern unterliegen, datin daß die Quittungen der SteuereinhebungS - Behörden über die Einhe- 160 Dom 15. und 16. Juni. bungs - Procente den für Quittungen überhaupt in dem Stäm> pel- und Targes.tze enthaltenen Bestimmungen gemäß stämpel-pflichtig sind. Gubernial-Verordnung vom 15. Juni i84t, Nr. 1039s; an die k. k. Kreisämter und die Herren Stände Steiermarkö. 111. Im Auslande gefällte Straferkenntnisse dürfen von den österreichischen Behörden nicht vollzogen werden. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. Mai i44i, Zahl 14227/ wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht/ daß von Seite der österreichischen Behörden die im Auslande gefällten Straferkenntniffe nicht volljvgen werden dürfe«/ und daß, in so ferne von einer ausländischen Behörde ein solches Ansuchen gemacht wird, derselben zu erklären sey, man finde sich bereit/ wenn die verhandelten Acten mitgetheilt, und die Aburtheilung de» Vergehens nach den österreichischen Gesetzen überlassen wer, den wolle/ den Gegenstand von der dazu berufenen hierländigen Behörde in Verhandlung nehmen zu lassen. Gubernial-Verordnung vom 16. Juni 18.41, Nr. 10518. 112. Formular» zur Nachweisung der Einkünfte und Steuern von geistlichen Pfründen bei Besetzungen derselben, behufs der Bemessung der Nerlcihungstaxen. Mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 23. Mai i84t, Zahl 16200 / wurde da» anjchlieffige / vom k. k. Gencral-Hoftaxamte entworfene, und von der k. k. allgemeinen Hofkammer mitge» theilte Formular zur Nachweisung der jährlichen Einkünfte und Vom 16. Suni. 161 der Steuern von geistlichen Pfründen behufs der Tarbemeffung bei (Gelegenheit deren Verleihung in Gemäßheit des allerhöchsten Tarpatentes vom 27. Jänner i84o dem Gubernium mit der Weisung zugeferkigt, daß ein solcher Ausweis nach Vorschrift des § 26 der Instruction für die öffentlichen Behörden in vor-kommenden Fällen immer zugleich mit dem Befetzungsvorfchlage einer geistlichen Pfründe oder dem Wahlbestätigungsacre einzusenden fit). Zugleich wurde erinnert, daß die allfälligen Abzüge für Kapläne. welche der Pfründner auö Eigenem zu erhalte» verpflichtet ist, oder im Falle, als er früher schon angestellt war, das von ihm früher genoffene Pfründeneinkommen ohne eigene Rubrik bloß in jener der Anmerkung ersichtlich gemacht wer» den dürfen, und die Richtigstellung des der Taxe unterliegenden Einkommens hiernach dem Taramte zu überlassen fey. Die gesetzliche Bestimmung, daß für jeden nicht insbesondere gestifteten Kaplan ein Abzug von 200 fl. gestattet ist, werde übrigens auch in dem Falle Ziel und Maß gegeben, wenn ein Kaplan nicht mit feiner ganzen Dotation, sondern nur mit einem Theile derselben auf die zu verleihende Pfründe angewiesen ist. Gubernial-Verordnung vom 16. Juni >84i, Zahl 10528 ; an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. Gesetzsammlung XXIll. Theil. il 162 'Lom 16 Simi- Formulare Ausweis über das nach Vorschrift des §. 191 des Stämp-l, und Tax-gefetzeS und des §. 26 der Instruction für die öffentlichen Behörden auSgemittelte reine Jahreseinkommen der Pfarrpfründe. N. N. «g. Einkommen. Buchhalt justirter Einzeln j Conventio _J._I kr. erisch ad-Betrag Zusamm. is-Münzc .„fl- Ifr. A. 3 n Baar e m. 1 Für Dotation . — — r Gestiftete Gottesdienste . . 80 — 1 3 Stole too 4 Beitrag von der Kirche .... 56 — 5 Interessen von gestifteten Capitalien 90 — 6 Pachtzinse . 125 431 — B. Nach dem Steuerfuße. 7 Grundsteuer 90 7 fünffach 450 —1 8 Urbarial- und Zehentsteuer . . . i 80 0 — j fünffach . . ' . 4000 — 9 Gebäudesteuer ....... 5 — j fünffach — — 25 —1 Summe . . — — .4906 ■j I I Von der k. k. Provinzial Staatsbuchhaltung Wien den .... Bemerkung. Zu diesem beispielsweise anfgeführten Einnahmsposten sind allfällige andere, wenn sie Vorkommen, mit aufzunehmen. Wenn der Pfründner mit einer fixen Gelddotation ohne weiteres Einkommen betheilt ist, so fallen die übrigen Posten von selbst weg. Vom 18- Suni- Anmerkungen zur Einkommens-Rubrik. Ad P o st - Nr. i, 5 und 6: Ülad) der Faffion vom Jahre . . Ad P o st - Nr. 2 und 4 : Laut Kirchenrechnung für das Jahr . . Ad P o st - Nr. 3 : Im sechsjährigen Durchschnitte. A d Po »1 - Nr. 7, 8 und g : Laut GrundertragSbögen und Ausweis der LandfchaflS- (Staats-) Buchhaltung ddo. . . . Der Pfründner hat zwei Kaplane aus Eigenem zu erhalten» uns war früher als Pfarrer zu H. mit einem fahr-lichen Einkommen von 980 st. angestellt. 113. Bestätigungen, welche in den Worten z,coram me" oder ,,vidi" und der Unterschrift des Bestätigenden bestehen, unterliegen keinem Stämpel. lieber eine gestellte Frage hat die k. k. steierm. illirische Lameralgefällen - Verwaltong mit Note vom 29. v. M., Zahl 2245, eröffnet, daß die hohe Hofkammer mit dem Dccrete vom 3. Mai l. I.» Zahl 5475, zu erklären befunden habe, daß jene Bestätigungen, welche mit dem Nahmen Coramisirung oder Vidirung bezeichnet werden, und nur in der Beifügung der Worte „coram me" oder „vidi" und der Unterschrift des Bestätigenden bestehen, weder als Legalisirungen noch als Zeug« niffe betrachtet werden können, und daher keinen Stämpel erfordern. Dieses wird dem k. k. KreiSamte zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der unterstehenden Magistrate und Bezirks-obrigkeiten bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom iti. Juni i84t, Nr. 10172; an die k. k. KreiSämter und Note an das k. f. illirijch-ioner, österreichische General-Commando. 164 Vom 18. 3iun. 114. Stämpclbkhandlung der Widinrings - Urkunden über Heirarhs-Cautronen der Militär-Offiziere. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der mit hohem Hofkammer-Dccrete vom ,6. Mai d. I., Zahlii239, an die hiesige k. k. Cameralgefallen- Verwaltung mirgetheilten, an den k. k. Hofkriegsrath erlassenen Note ddo. ,6. Mai, i84i, Zahl 1 1239, womit die Stämpelbehandlung der Widmungs-Urkunden über HeirathS'Caurionen der Militär-Offiziere bestimmt wird, zur Wissenschaft und Verlautbarung. Gubernial-Verordnung vom ig. Juni i84i, Nr. 10432; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 10402. Abschrift einer Note der k. f. allgemeinen Hofkammer an den Hofk iegö-ralh de dato 16. Mai 1841. In Beantwortung der geschätzten Note vom 16. December v. I., Zahl 1455, hat man die Ehre, dem löbl. rc. unter Com-municatö-Rückschluß zu eröffnen: Die Widmungs Urkunden über Heiraths Cautioner« der Militär-Offiziere sind jedesmahl, also auch, wenn sie nebst den alö HeirathS-Caut on vtnculirten öffentlichen Obligationen ausgestellt werden, als stampelpsiichtiae Urkunden anzusehen, und nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Urknnden-Stampel zu behandeln, der Stämpcl selbst aber ist nicht nach den jährlichen Interessen, sondern nach dem Capitale zu bemessen, das in der Urkunde ausdrücklich oder beziehungsweise a> gegeben ist. Rücksichtlich der Bewilligung zur Einverleibung einer Wid-mungS-Urkunde in die öffentlichen Bücher ist sich, in so ferne sie in einer besonderen Urkunde enbeilt wird. nach §. 22 deS Skämpel- und Targgesetzes zu benehmen, in so fern sie aber in der Widmungs Urkunde selbst ertheilt wird, treten die Bestimmungen des §. 96 des Skämpel- und Tapgesetzes ein. Die Empfangsbestätigungen über zurückgestellte HeirathS-CautionS - Urkunden sind nach §. 81/25 keineswegs als ein Object der Stampelpflicht zu betrachten, so wie auch die Empfangsbestätigungen über zugestellte Verordnungen dem Stäm- Som 19, 3imf. 16 5 pel nickt unterliegen; dagegen ist bei den Legalisiruiigen «ineS derlei Enipfangsct'eineS der gesetzliche Legalisirungs - Stämpel anzuwenden. Wie» am 22. Mai 1841• 115 Wegen Erkheilung der Reisepässe an Aerzke und Wundärzte. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom l. Mai d. Z. für die Zukunft die Paßverleihung an Aerzte »nd Wundärzte wieder den zu Paßverleihungen überhaupt berufenen Behörden innerhalb der Schranken ihres Wirkungskreises zu überlassen geruht. Dieses wird den in Folge hohen HofkanzlenErlasseö vom >5. Mai d. 3-z Zahl 14296, und mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 27. Mai 1816, Zahl 11271 zur Darnachach-tung bekannt gegeben. Gubernial - Verordnung vom 19. Juni 1341, Zahl 9467; an tie f. k. Kreiöamter, au die k. k. Polizeidirection und an das k. k. medicinifch-chirurgische Studien - Directorat. 116. Betreffend die Conscribirung und Milikärbefreiung der Postmeister- Seine Majestät haben laut Verordnung der hohen Hofkanz-lei vom 27 Mai d. I., Zahl 16758/ mit allerhöchster Ent-schliessung vom 22. Mai l. I. über die von der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei, im Einvernehmen mildem k. k. Hof--kriegsrathe und der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer/ der höchsten Schlußfassung unterzogenen Anträge in Betreff der Frag«/ in welcher Eigenschaft die Postmeister zu conscribiren 166 Dom 20. Suni- seyen, und ob sie der Militärpflicht unterliegen, folgende Grundsätze zu genehmigen geruht: 1. Sollen die im Besitze eines ErblichkeitS-PrivilegiumS befindlichen Postmeister, so wie jene, welche von der allgemeinen Hofkammer als Postmeister mit Decret angestellt werden, die gänzliche Befreiung vom Militär in so lange zu genießen haben, als sie sich in den ihre Befreiung be. gründenden Verhältnissen befinden, und den Postdienst persönlich, nicht aber durch einen Stellvertreter besorge». 2. Sollen diejenigen Herrschafls-, Guts- und einfache Postbesitzer, welche eine erbliche Post haben, den Postmeisterdienst aber nicht selbst versehen, sondern durch einen mit Genehmigung der allgemeinen Hofkammer aufgenommenen beeideten Postadministrator oder Postexpeditor versehen lassen, auf die den Postmeistern ad itenS eingeräumte Begünstigung keinen Anspruch haben, sie sind daher in Bezug auf Militärpflicht nach ihrer sonstigen persönlichen Eigenschaft zu classificiren. 3. Haben jene Postmeister, deren Austellung sich nur auf einen mit Genehmigung der allgemeinen Hofkammer abgeschlossenen Dienstvertrag gründet, nur das Recht auf die zeitliche Befreiung, und auch dieses nur für die Dauer des Vertrages. Hiervon werden jedoch diejenigen ausgenommen, welche ihren persönlichen Eigenschaften »ach, wie z. B. als Adelige, als Rückenbesitzer einer Rustical - Realität rc. rc., in die Categorie der ganz Befreiten schon gehören , zu der sie dann auch classificirt werden müssen. 4. In die Categorie der zeitlich Befreiten gehören auch die beeideten Postadministratoren, dann jene beeideten Postexpeditoren, welche statt der Postmeister den Postdienst besorgen. Zu diesen Categorie» können aber nur jene Individuen gerechnet werden, welche nach vorläufiger Genehmigung der obersten Hofpostverwaltung oder der f. f. allge« Vom 20. Zum. 167 meinen Hofkammer in nachstehenden Fällen angestellt und beeidet worden sind, und zwar: aa) wenn auf einer Poststation wegen Ableben- des Postmeisters oder wegen dessen Suspension der Postmei-stersposten unbesetzt ist; bb) wenn (was bei erblichen Poststationen einzntreten pflegt) einer Witwe, einer zur Zeit der Posterledi-gung »och minderjährigen Person, einem Herrschafts--oder Gutsbesitzer, oder sonst an Jemanden eine Poststation zufällt oder verliehen wird, der den Postdienst nicht in eigener Person besorgen kann, sondern zur Haltung eines beeideten Postadministrators oderPost-erpeditors genöthiger ist, und hierzu die Genehmigung der obersten Hof.Post-Verwaltung erhalten hat. 5. Wird de» beeideten Postadministratoren und Postexpedito-ren die zeitliche Befreiung nur für die Zeit ihrer Dienstleistung in dieser Eigenichoft zugestanden. Dagegen haben solche Expeditoren, welche neben den den Postdienil persönlich ausübenden Postmeistern fnngiren, auf die Befreiung von der Miluarpflicht keinen Anspruch. Gubernial Verordnung vom 20. Juni laoi, Nr. 10525; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Oberpost-Verwaltung, und Note an das k. t. illirisch innerösterreichische General-Commando. 117. Betreffend die Stämpelfeeiheit der Zeugnisse über den Aufenthaltsort und die gortöa: er des Lebens zum Behufs der Erhebung einer Pension, Provision, Gnadengabe und dergl. aus einer Prcvakanstali, welche die Hebung der allgemeinen Wohlthätigkeit zur Aufgabe hat. Laut des hohen Hofkammer-Dekretes vom 6. Juni i84i, Zahl 13274 , haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlief. 163 Vom 23. und 24. April. sung vom 29. Mal d. I. zu genehmigen geruht, daß die Zeugnisse über den Aufenthaltsort und die Foridauer des Lebens zum Behufe der Erhebung einer Pension, Provision, Gnadengabe u. dgl., welchen, wenn der Bezug aus dein Staatsschätze, einem öffenllichen Fonde, oder einer ständische» oder Communal-Casse erfolgt wird, in deni.Z. 81, Zahl 3u, deS Stämpcl- und TargeseheS vom 27. Jänner v. I. die Stämpelfreiheit zuge-standen ist, auch dann von der Stämpelpflichk frei zu lassen feyen, wenn diese Bezüge aus einer Pricatanstalt erhoben werden. welche die Ucbung der allgemeinen Wohlthätigkeit zur Aufgabe hat Gnbernial - Currende vom 23. Juni 1841, 5Tir. 10628. 118. Taxe für Blutegel vom 1 April 184‘ bis letzten März 1842. Da die Preise der Blutegel nicht gefallen sind, so wurde die mit der hohen Gubernial-Verordnung vom 17. April 1339, Zahl 6059, bestimmte Tare von 9 fr. CM. für ein Stück, ivelche mit der hohen Gubernial-Verordnung vom 22. Juli !84 0, Zahl 11703, für die Zeit vom 1. April 1840 bis dahin 1841 beibehalten wurde, auch für die weitere Dauer vom 1. April 184t bis letzten März 1842 »»verändert festgesetzt. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1841 , Zahl 9628; an die k. k. Kreisämker, an die k. k. Provinzial - Staatsbuch-Haltung, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Caine-ralgefälleu - Verwaltung und Note an das k. k. illirisch-inner-österreichische General Commando. 119. Stampe!bestimmung der Vertrage, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden. lieber das von dem k. k. innerösterreichisch-füstenländischen Appellations- und Criminal Obergerichte unterm 3. d. M., Zahl Vom 24. Strni. 169 7391, anher gestellte Ansinnen wird dem k. k. Kreisamte eine Abschrift der Hofentscheidung hinsichtlich des nach dem Skäm-pel- und Tarzesehe vom 27. Jänner i840, bei Protokollirnnq und Ausfertigung der Verträge, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden, zu verwendenden Stampels, zur Verständigung der im Kreise befindlichen Magistrat; und Dominien im An» schluffe mirgerbeilt. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni >84 t, Nr. io6S5; an die k. k. KreiSämrer nns.de» Magistrat der Hauptstadt Gräß. Ad Gub Nrum. io685. Abschrift. Auf den Bericht vom 26. November 1840 , Zahl 12601 , womit das AppellationSgericht aus Anlaß einer von dein OrtS-gerichte Eberstein gemaäiten Anfrage mehrere Zweifel hinficht-lict) des nach dem Stämpel- und Taxgesetze vom 27. Jauner 1840 bei Protokollirung und Ausfertigung der Verträge, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden zu verwendeudei, Stämpelö vorgelegt und um die geeignete Belehrung nachgesuchk hat, wurde mit hohem Hofdecrete deS k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1041, Zahl 2661/307, dein k. k. Appellations-gerichie, gemäß Eröffnung der k. k. allgem. Hofkammer, folgende Weisung ertheilt: Die Verträge, welche von den GerichtSinsasten nach den Hofdecrete» vom 6. April 1797, Zahl 348 , i7. December 1824, Zahl 2057, und 21. October 1825, Zahl 2156, der I. G ■?., von den Wirrhschaftsämtern, Dominien, Bezirksgerichten, Magistraten u. f. iv. errichtet werden, gehören nicht zu d-n eigentlichen Geschäften des Richteramtes in oder außer Streitsachen. sonder» mliff'ii zu jenen ämtlichen. den Behörden und Aemtein psiichtmäßig obliegende» Verbandlungen in Parteisache» gerechnet werden, wovon der 4. Abschnitt des I. TheilS des Stam-pel- und TaxgesetzeS handelt. Es muß daher auch die Beantwortung der Stämpelfraren, welche sich auf diese Verträge beziehe», aus dem oben erwähn ten Gefehabfchnilte hergeholt, und hierbei insbesondere der §. 75 ins's Auge gefaßt werden. Wenn nun mit den Insaffen wegen eines abzuschliessenden Vertrages ein Protokoll aufgenommeu wird, und dieses Protokoll nicht schon wirklich den Vertrag oder 170 Vom 24. Suiti- verbindliche Punclationeu enthält, so hat dieses Protokoll lediglich den im §. 73 für Protokolle, welche über eine mündlich angebrachte oder mündlich verhandelte Privakfache ausgenommen werden, vorgeschriebenen Stämpel zu erhalten. Wenn jedoch das Protokoll den Vertrag oder verbindliche Punctationen in sich schließt und von den Parteien unterfertigt wird, so hat das Protokoll jenen Stämpel ju erhalten, welcher im §. 73 für den Fall vorgeschrieben ist, daß ein Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt. In beiden Fällen versteht eö sich von selbst, daß das Pro» toko.l nach §. 92 gleich ursprünglich aus den vorgeschriebenen Stämpel auögelerrigl werden mutz. Werden den Parteien von den Protokolle» der zweiten Art Duplicate, welche gleichfalls mir den Unterjchriften der Con trahenken versehen sind, hinausgegeben, so unterliegen die Duplicate, so 'I ie das erst ausgenonimene und allenfalls bei der Behörde verbleibende Protokoll »achtz. 99 dem gesetzlichen Stämpel. Nach eben dieser Bestimmung deö §. 99 ist sich zu benehmen, wenn über derlei erwähnte Protokolle der 2. Art förmliche Contracte aufgesetzt und den Parteien hinausgegeben werden, daher auch diese, wie das Protokoll, dem vorgeschriebenen Stämpel zu unterziehen seyn werden W nn von derlei Protokollen den Parteien Abschriften bin» auSgegeben werde», so haben diese Abschriften den Stämpel »ach den Bestimmungen der §§. 74 , 75 und 76 zu erhalten. Werden jedoch über derlei Protokolle andere Ansserrigunge», Decrete oder Bescheide ». dgl. an die Parteien hinausgegeben, und enthalten diese nickt etwa den Inhalt der Protokolle in sich, in welchem Falle sie als Abschriften des Protokolls zu betrachten und dein gemäß fltvt zu stämpel» wären, so tritt die Bestimmung des §. 81, Zahl 6, ein, wonach unter der Dort on-gedeuteten Voraussetzung derlei Ausfertigungen vom Stämpel ganz frei sind. In jenen Fällen, wo kein Protokoll anfaenommen wird, sondern die Privatverlräge sogleich aus den claffenmäßiaen Stämpel niedergeschrieben werden, ohne daß ein Art lei der Behörde zurückbleibr, kann natürlich auch von der Stämplung eines Protokoll >-s . da keines vorhanden ist, nickt Die Rede seyn. Wenn jedoch derlei Protokolle aufgenommen werden, so begründet ihre Form, bezüglich auf den Stämpel, keinen Unter schied, und es wird die Stämpelpflicht nicht aufgehoben, es mögen derlei Protokolle in einzelnen Bögen hinterlegt oder in gebundenen Büchern eingetragen werden. Bom 24. Suiti. 171 Welche amtlichen Vormerkungen bezüglich auf die von den herrschaftlichen Untertanen geschloffenen Rechtsgeschäfte stämpel-frei sind, bestimmt der §. 31, Zahl 7. Klagenfurt am 3. Juni i84i; 120. Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens hinsichtlich der Vormerkung gerichilicher Derbothe auf die bei dem Wiener Staatsschulden - Tilgungsfonde fruchtbringend angelegten ungarischen und stebcnburgischen Cautionen, Vadien, Depositen und deren Zinsen. Die von der k. k. allgemeinen Hofkamwer dem k. k. inner-österreichisch-küstenländischen AppellalionSgerichte unterm 6. April d. I., Z. 13553, mitgetheilte, und von dem letzteren mit der Zuschrift vom 3. d. 99?., Zahl 7474 , anher bekannt gegeben e Verfügung, welche die genannte hohe Hofstelle wegen Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens hinsichtlich der Vormerkung gerichtlicher Verbothe auf die bei dem Wiener Staatsschulden-Tilgungsfonde fruchtbringend angelegten ungarischen und sieben-bürgischen Cautionen, Vadien, Depositen und deren Zinsen erlassen hat, wird dem f. k. Kreisamte im Anschluffe abschriftlich zur weiteren Verständigung der im Kreise befindlichen Magistrate und Dominien hiermit eröffnet. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1841, Nr. 10686; an die f. k. KreiSämter und den Magistrat der Hauptstadt Gray. Ad Gub. Nrurn. 10686. Abschrift eineS Erlasses der k. k. allgem. Hofkammer ddo. 6. April 1841. I. An den Herrn k. Ungar. Hofkammer-Präsidenten. II. An daS k. siebenbürgische Thesaurariat. Für Beide. Bereits mehrere Mahle hat sich der Fall ergeben, daß sich behufs der Vormerkung der gerichtlichen Ver- 172 Vom 24. Zum. bolhe auf Cautionen, Vadien und Depositen, welche bei dem hiesigen Staatsschulden - Tilgungsfonds fruchtbringend angelegt sind, die diese Verbothe bewilligenden Gerichtostellen unmittelbar an die Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcaffe gewendet habe». Nach den für diese Casse bestehenden Directive» ist jedoch derselben die Vor,»erkling gerichtlicher Ver-boihe auf die bei ihr erliegenden Cautionen, Vadien und Depositen aus dem Grunde untersagt, weil die Skaarsschul-den-Tilguugofonds-Hauptcasse bei der Verzinsung und Rückzahlung dieser Cautionen und Depositen nicht mit den be-theiligken Parteien, sondern nur mit den zur unmittelbare» Anlegung und Behebung der Cautionen, Vadien oder Depo-fit.„ und rücksichtlich ihrer Zinsen berufenen Aemtern und Cassen i» Verbindung zu treten hat. Diese für I. Ungarn, für 11. Siebenbürgen, für Beide, zur unmittelbaren Anlegung und Behebung berufenen Aemter und Cassen sind nach Verschiedenheit der be-theiligten Parteien: für I. das Ofner Cameral-Haoptzollamt. für II- das Hermaunstadter Cameral-Zahlamt, für Beide, das Universal.Kriegszahlamt, die hiesige Bergwesens- Ad in iiisiratious- und Producten Verschleiß-Direct!,>»s-Cass', die O'erühofpost-Casse und die Lallo-DwectionScasse. Um demnach in dieser Beziehung weiteren Beirrungen zum Nachtheile der berechtigte» Parteien vorzubeugen, für I. bin ich mit der k. ungarischen, für 11. ,si die allgem. Hofkammer mit der k. siebenbürgischen für Beide, Hvfkanzlei dahin übereingekommen, gleich de» in den übrigen Ländern der österreichischen Monarchie, mit tlusnahme des lombardisch - o> netianlschen Königreiches, bereits bestehenden, auch in dem für I. Königr.iche Ungarn, für II. Gryßfürüenthum Siebenbürgen für Beide, folgendes gleichmäßiges Verfahren einzuführen: D e zur Bewilligung gerichtlicher Verbothe berufenen für I. ungarischen, für II. siebenbürgischen für Beide, Aemier und Behörden Huben von der jedesmah-ligen Bewilligung eines gerichtlichen Verbothes auf bei dem hiesigen Staatsschulden 'Tilgungsfonds fruchtbringend angelegte Cautionen, Vadien oder Depositen und deren Zinsen sogleich für I. das k. ungarische Hofkammer-Präsidium. Vom 24. Zuni. 173 fur II. ii» Wege des k. siebenbürgischen Guberniuniö das Theiaurariats Präsidium für Beide, zu dem Zwecke inKenntniß zu setzen, damit vom Letzteren die Vormerkung deö gerichtlichen Verboihes entweder dem genannten Zahlamte sogleich unmittelbar aufgetragen oder im Wege des k. k. Hofkriegsratheö oder der k. k. Hofkammer im Miinz- und Bergwesen, oder des Präsidiums der allgem. Hofkammer, bei dem Universal KriegSzahlamte, oder der hiesigen Bergwesens - Administrations- und Peoduc-ten-Verschleiß DirectionS-Caffe, oder der Obersthofpostamts-vder der LotiodirectionS.Caffe veranlaßt werde. Diese unmittelbar erlegenden Caffen werden dann Sorge zu tragen habe» , daß die sei der Staaröschulden-Tilgnngs-fonds-Haupicasse behobenen Cantions-Vadien oder Depositeu-Capitale oder Zinsen nur an denjenigen, welcher hierauf ein Recht hat. erfolgt werden. In diesem Sinne wurde nach einer Eröffnung der k. ungarischen für I. Hofkanzlei vom , i. Februar l. I., Zahl 1952/192 , von letzterer die k. ungarische Statthalterei, für II. siebenbürgische Hofkanzlei vom ii. v. M., Zahl 503, von letzterer das k. siebenbürgische Gnberninm, für Beide, zur Darnachachtung und geeigneten Einweisung der unterstehenden Behörden und Aemrer beauftragt, so wie sich auch dem entsprechend gleichzeitig an den k. k. Hofkriegö-raih und die k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen gewendet wird. Für I. Ew. Ercellen; werden daher um die gefällige Einleitung ersucht, daß in diesem Geiste in Hinkunft auch von dem k. ungarischen Hofkammer.Präsidium vorgegangen werde. Für II. Hiernach hat sich daö k. siebenbürgische Thesaurariat in Zukunft zu benehmen. Wien den 21. April 1841. 121. Stampelpstichtigkeit der Legalisirung von Üui klingen über Daz- und Um gelds-Entschädigungen. In der Nebenlage erhält das k. k. KreiSamt eine Abschrift des an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung erflossenen Hof-kammer-DecreteS vom 10. Mai d. I., Zahl 11810/1367, hinsichtlich der Stämpelpflichtigkeir der Legalisirung von Quittun- 174 Bom 24. Suni. gen über Daz- und UmgeldS - Entschädigungen zur Bekanntmachung an die Bezirksobrigkeiten und Dominien bed KreiseS. Gubernial - Verordnung vom 24. Juni i84i, Zahl 11036 ; an die k. k. Kreisämter und die Herren Stände SteiermarkS. Ad Nrum. 11056. Der k. f. vereinten Cameral-Gefallen Verwaltung für Steier' mark und Jllirien. AuS Anlaß der vorgekommenen Anfrage ob die Stämpel-befreiung, welche den Quittungen über Daz- und Umgelds Ent-schädigungen zugeflanden wurde, auch den Legalisirungen dieser Quittungen zu Statten komme, wird der k. k. Cameral-Tefäl-len Verwaltung zur Wissenschaft und Nachachtung bedeuret, daß die Legalisirung einer Urkunde ein selbstständiger gerichtlicher oder amtlicher Act ist, welcher als solcher, wenn er unter der Wirksamkeit des neuen Stampel- und TargesetzeS vorgenommen wird, dem in diesem Gesetze Dafür vorgeschriebenen Stampel unterliegt, ohne Unterschied, ob die Urkunde, welche der Legalisirung unterzogen wird, stämpelpflichtig ist oder nicht. 122. Hinsichtlich der Compelenz der politischen und Justiz-Behörden in Stislungssachen. Laut hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 21. Mai d. I., Zahl 15759, haben Se. k. k. Majestät mit a, h. Entschliessung vom 15. Mai d. I. hinsichtlich der Competenz der politischen und Justiz-Behörden in Stiftungssachen nachstehende Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruht: »Die Entscheidung über die Annehmbarkeit einer zu errichtenden Stiftung, über deren Abänderung und Aufhebung, sowie über die Anlegung und Verwaltung bed StiftungS-FondeS, dann die Obsorge, um von Seite der politischen Behörden und derjenigen, welche die Stiftung gemessen, die Erfüllung ihrer Pflich. ten zu erzwecken, steht den administrativen Behörden bei geistli» chen Stiftungen einverständlich mit dem Ordinariate zu. Nom 26. Sunt. 175 Der Civilrichter dagegen hat einzuschreiten, wenn derjenige, welcher als Stifter oder an dessen Statt verpflichtet ist, die Stiftung zu bedecken, oder die Stiftungsrenken zu verabfolgen, zu der unterlassenen oder gar ausdrücklich verweigerten Erfüllung seiner Verbindlichkeit verhalten werden muß, ferner, wenn Jemand aus der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung ter StiflungSanordnung Rechte auf das StiftungSvermö-gcn oder dessen Ertrag ableiten will, oder wenn aus was immer für einem privatrechtlichen Titel die Herausgabe eines gestifteten Vermögens angesprochen wird. Der Civilrichter hat sich jedoch in Betreff der Frage, ob die Slifrungsanordnungen erfüllt worden seye» , mit der Bestätigung der zur Aufsicht über die Stiftung zunächst berufenen politischen Behörde zu begnügen, gegen welche demjenigen, welcher (Id) durch diese Bestätigung beschwert erachtet, die Berufung an die höheren politischen Behörden Vorbehalten ist. Streitigkeiten aber über die Frage, ob Jemandem der Genuß einer Stiftung gebühre oder zu entziehen sey, dann ob und unter welchen Modalitäten Jemandem das Verleihnngs-recht zustehe, sind nur dann vom Civilrichter zu entscheiden, wenn sie auf einem prioatrechllichen Titel beruhen, oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankömmt.-Gubernial-Verordnung vom 26. Juni i04i, Zahl 9834; an die k. k. Kreiöämter, fürstbischöflichen Ordinariate und die k. k. Kammerprocuratur. 123 lieber die Zollbestimmung für die Einfuhr von Bou« teillen und Flaschen von Glas in Dalmatien und auf die quarnrrischen Inseln. Nach Inhalt einer Verordnung vom 11. Juni i84i, Zahl 21565, hat sich die hohe Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hoskanzlei. bestimmt gefunden, in Dalmatien und auf den quarnerischen Inseln den Einfuhrzoll auf Bauteil« 176 Vom 26. Juni. len und Flaschen von Glas aller Art, welcher 5 sl. 20 kr. vom Wiener Centner Sporco betragt, für alle jene Fälle auf 25 fr. herabzuseßen, 110 diese Maaren anS den innerhalb des allgemei-nen ZollverbandeS gelegenen Provinzen der Monarchie und unter Beobachtung der nachbenannten Zollvorsichten bezogen werde». Diese Vorsichten haben in Folgendem zu bestehen: 1. Bei den, Zollamte, zu welchem derlei Waaren wegen der Ausfuhr,Zollbehandluug gestellt werde», muß ausdrücklich erklärt werden, daß sie zur Versendung nach Dalmatien oder den quarnerischen Inseln bestimmt sind. DaS Zollamt nimmt eine genaue Beschau der Waare vor, versieht die Bevältnisse derselben auf die vorgeschriebene Weise mit den erforderlichen AimS-siegeln, und fertigt die Ausgangszollbolleten, in denen die oben erwähnte Bestimmung der Waare deutlich anzumerken ist, auf die gewöhnliche Weise auö. 2. In einem außerhalb des zollpflichtigen Inlandes gelegenen Hafen angclangt, ist die Ablegung der Waare, wenn sie nicht unmittelbar zur Weiterbeförderung zu Schiffe gebracht wird, nicht anders, als in zollamtlichen Magazinen oder unter zollamtlicher Aufsicht gestattet. 3. Bei dem Eintreffen in dem Zollgebiethe Dalmatiens oder der quarnerischen Inseln sind die Siegel der Behältnisse zu untersuchen, und der Inhalt derselben mit der erwähnten AuSgangs-bollete, welche die Waaren stets zu begleiten hat, zu vergleichen, und nach richtigem Befunde der Bezug derselben gegen Einhebung deS begünstigten Zolles von 25 kr. für den Centner Sporco zu gestatten. Die Wirksamkeit dieser Zollerleichterung hat vom 1. August d. Z. zu beginnen. Gubcrnial-Currende vom 26. Juni iC4i, Nr. 11231; 124. Vorschrift hinsichtlich der Verpackung und Versen* dung der Giflkörper in größeren Quantitäten. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat sich laut Verord-nung vom 15. Mai d. I., Zahl 14117, bestimmt gefunden, eö Vom 28, Zum. 177 von der mit hohem Decrete vom 21. Mai 18-40, Zahl 15562/861, Gubernialcn-rende vom 20. Juni 1840, Zahl 9565 , *) bekannt gegebenen Vorschrift über die Art und Weise, wie die Giftkörper in größeren Quantitäten verpackt und versendet werden sollen, abkommen zu lassen, dagegen aber dießfalls zur künftigen Befolgung Nachstehendes zu verordnen: Zur Verpackung der Giflkörper in größeren Quantitäten sind statt der bisher angeordneten Fäßchen von nun an eingezapfte Kisten, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, zu nehmen, welche innen mit starkem Papier zu bekleben sind. Die Giftkörper sind in Papier gehüllt darin einznlegen, die vollen Kisten aber wieder mit Papier genau zu verkleben, dann ist ein gut passender Deckel wie ein Schieber einzufügen, und mit Pech, allenfalls unter Zusehung etwas dicken Terpentines, verrinnen zu lassen. Auf eine solche Kiste ist »Gift« zu schreiben, und dieselbe ist in eine zweite, größere, ebenfalls eingezapfte, hinlänglich starke Kiste zu sehen, worauf der Deckel zu befestigen, zwei Reifen darüber anzulegen und keine Aufschrift, die auf Gift hinweiset. anzubringen ist. Diese hohen Bestimmungen werden hiernach zur Beneh« mungSwissenschaft allgemein bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 28. Juni is->i, Nr. 10521. 125. Die Auslagen für die von Criminal-Behörden im Sub-stikutions-Wege vorgenommenen Amtshandlungen sind aus dem Criminalfonde derjenigen Provinz, wo die Amtshandlung Statt fand, zu vergüten. Die hohe Hofkanzlei hat mit Dekret vom 31. Mai 18-h, Zahl 1486t, Nachstehendes anher bedeutet: *) Siehe P. G. S. B. 22, S. 100, Nr. 75. Gesetzsammlung XXIII. Theil. 178 Pom 28. Zum. Da <8 sich ergab, daß eine f. k. Criminal-Behörde auf Ansuchen einer Anderen Amtshandlungen vorzunehmen hatte, und sodann den Ersatz der hierfür anfgelaufenen Kosten non der Lau-deSstelle aus dem Landescriminalfonde ansprach, lo wird der t. k. Landesstelle zur künftigen Richtschnur erklärt, daß in ähnlichen Fällen von der Behörde, welche die Amtshandlung vorzunehmen hatte, kein weiterer Ersatz anzusprechen komme, tiefe Auslage folglich zur Vermeidung weitläufiger Verhandlungen und Cafseausgleichungcn dem Criminalfonde der betreffenden Provinz zur Last falle, wo die Amtshandlung Lratl fand. Gubernial-Verordnung vom 28. Juni tS4i, Z. 10522. 126. Bestimmung der Art der Kostenvergütung für Anschaffung von Unkerrichtsgegenständen in Alien auf Kosten eines Provinzialfondes. Mit hoher Studien-Hofcommissionö-Verordnung vom 2. Juni i84i, Zahl 3504, wurde anher erinnert: Es fey wegen möglichst herbeizuführender Geschäftsvereinfachung die hohe Stu-dienhofcommission mit der k. k. allgemeinen Hofkammer in dem Beschlüsse übereingekommen, daß für Anschaffungen von Unter# richtögegenständen jeder Art, welche in Wien bewerkstelliget, und deren Kosten aus den betreffenden Provinzial-Fondö vergütet werden sollen, künftighin keine Verlagsqu>ttungen, wie es öfters geschehen ist, oder baare Geldbeträge eingcsendet, sondern solche Zahlungen auö den disponiblen Dotationöverlägen der k. k. politischen Fonds - Hanptcasse gegen Zurechnung an den beteiligten Provinzialfond berichtiget werden sollen; die nähere Weisung werde dießfalls ohnehin von Fall zu Fall erfolgen. Gubernial-Verordnung vom 28. Juni i84i, Z. 10531; an die k. k. Provinzial-Staalsbuchhaltnng und daö k. k. Pro-vinzial-Zahlamt. 179 Kom 28. Zum. 127. lieber die Behandlung der tin stämpelpflichtigen In-lande für Rechnung von Soffen im stampelfreien Jn-lande ausgestellten Quittungen. Aus Veranlassung einer Anfrage wegen Stämpelbehand-lung der im stampelpflichtioen Jnlande ausgestellten Quittungen über Betrage, welche von Lassen im stämpelpflichtigen Jnlande für Rechnung der Lasse» im stampelfreien Jnlande bezahlt werden, hat die hohe Hcfkummer mit Verordnung vom 12. d. M., Zahl 23269, die abschriftlich mitfolgende Weisung erlassen, welche dem k. k. Provinzial Cameral Zahlamte zur Wissenschaft und Darnachachtuug mitgetheilt wird. Gubernial-Verordnttng vom 28. Juni t84i, Nr. 11333 ; an das k. k. Provinzial-Zahlamt. Ad Gub. Nrum. 1 1353. Abschrift eines an die k. ungarisch siebenbürgische Hofbvchhaltung erlassenen Decretes ddo. 26. Mai 1841. lieber die Anfrage vom 20. Mürz d. I., Zahl 304, wird der ic. ic. unter Rücklchluß der Communicate bedeutet, daß die Quittungen, welche den öffentlichen Lassen im stämpelpflichtigen Jnlande überreicht werden, so wie es nach §. n des Skäm. pelpatentes vom Jahre t802 schon vorgeschrieben war, eben so im Sinne des neuen Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 dem vorgeschriebenen Stämpel auch dann zu unterziehen sind, wenn die Lasse int stämpelpflichtigen Jnlande den quit* tirten Betrag für Rechnung einer im stänipelfreien Jnlande bestehenden (ftiffe bezahlt. Wien am 22. Juni t84i. 12ß. Die nicht längeren als zweijährigen Kerkerstrafen find bei den Landgerichten zu vollstrecken. Bei dem dergestaltigen Anwachsen der in daö Provinzial-StrafhauS gehörigen Criminalstraflinge, daß eö in demselben an u * 180 Dom 29. Juni. Raum zu deren Aufnahme gebricht, hat die höchste Hofkanzlei zu Folge hohen Dekretes vom z. v. M., Zahl 15500, einverständlich mit der k. k. obersten Justizstelle, zu bestimmen befunden, daß Sträflinge, die der Dauer nach nicht über zweijährigen Kerker abgeurtheilt sind, so lange, als das StrafhauS zur Aufnahme aller nach dem Strafgesetze dahin abzuliefernden nicht geeignet seyn wird, bei dem betreffenden Landgerichte in dem Falle, daß es gute und hinlängliche Arreste besitzt, zur Vollstreckung der Strafe zu belassen seyen, wogegen es sich yon selbst versteht, daß dem Landgerichte der Ersatz der verwendeten Verpflegökosten, so wie der sonst erforderlichen Auslagen, aus der StrafhauS-Dotation gebühre. Hiervon hat das k. k. Kreisamt sämmrliche Landgerichte zu verständigen, und eS ist in Zukunft bei jedem Einschreiten um die Aufnahme eines nicht über obige Strafdauer verurtheilten Criminalarrestanten jederzeit genau und verläßlich nachzuweisen, ob nach der Anzahl und Beschaffenheit der Arreste des betreffenden Landgerichtes der Sträfling dort belassen werden könne, oder anzutragen, welche anderweitige Verfügung zur Anhaltung desselben im Falle der Unthunlichkeit zu seiner Aufnahme in daS Strafhaus zu treffen wäre. Uebrjgens wird den Landgerichten zugleich bekannt gegeben, daß wegen Erweiterung des Prov. Sirafhauseö oder Treffung eines anderen angemessenen Provisoriums die Verhandlung im Zuge sey. Gubernial-Verordnung vom 29. Juni i84i, Nr. 11090; an die f. k Kreiöämter. 129. Bestimmung der Gebühr für legirte Currenkmissen. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 6. Juni d. I., Zahl 17739, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 1. Juni d. I. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die für legirte Current m essen — d. i. für solche Messen , Vom 1. und 2- Juli. 181 die nur einmahl zu lesen sind, nach dem höchsten Finanzpatente vom Jahre igu, vermög hierortigen gedruckten CirculareS ddo. i. März tsi i, mit 30 fr, W. W. bestimmte Gebühr von nun an in Conventions-Münze zu gelten habe. Gubernial-Currende vom i. Juli ,84i, Nr. 10527. 130. Matrikelschejne der ©tiibirenbrn unterliegen dein Skam« pel, und zwar von 30 kr. für den Bogen. In Folge der von der k. k. steiermarkisch-illirischen vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung unterm 17. Juni d. I., 3. 734g, ander gemachten Mittheilung hat die hohe k. k. allgemeine Hof-fammer mit Decret vom 5. Juni d. I., Zahl 17795, dorthin bedernet, das die Marrikelscheine der Studirenden, nach dem §. n deö Stämpel- und Targesetzeö, dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen unterliegen, weil dieselben als Urkunden über die Einverleibung des Studirenden auznsehen sind, und zum rechtskräftigen Beweis über die Eigenschaft als Studirender dienen. Gubernial Verordnung vom 2. Juli 1841 , Nr. 11656; an das Rectorat der k. k. Universität. 131. In Betreff brr Verhandlungen zur Sicherstellung des Verzehiungssteuer Gefallsertragnisses für das Ber-waltungsjahr 1842. Die hohe k k. allgemeine Hofkammer hat mit Decret vom 19. Mai 184i, Z. 203,4, anzuordnen geruht, daß die Abfiu-dungs- und Verpachtungs-Verhandlungen zur Sicherstellung der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Verwaltungsjahr i842 in derselben Art zu geschehen haben, wie sie mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 20. Mai 1840, Z. 20520, für das Verwaltungsjahr 1841 Statt fanden. 182 Dom 3. Juli.. I» Gemäßheit dieser hohen Anordnung werden daher folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: a) Die Verhandlungen zur gemeinschaftlichen Abfindung mit Corporationen oder ganzen Gemeinten, so wie zur Verpachtung, in so fern hierfür nicht durch das Fortbestehen der in den Vorjahren bedingnißweise auch für die Dauer des VcrwaltungsjahreS i842 abgeschlossenen Abfindungsund Pachtverträge schon die Vorsehung getroffen wurde, werden in doppelter Art gepflogen werden, entweder auf ein Jahr mit stillschweigender Erneuerung, oder zugleich auf drei Jahre, wobei bemerkt.wird, daß auf die Zustan-dekommung und die Gestattung von Abfindungen der thun-lichste Bedacht genommen werden wird. b) In die Verträge auf ein Jahr wird die Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, und in die Verträge auf drei Jahre die Bedingung ausgenommen werden, daß gegenseitig das Recht Vorbehalten bleibt, im Falle einer eintretenden Aenderung in den Gesetzen oder Tariffen den Vertrag gegen dreimonathliche Aufkündigung aufzuheben. c) Mit den einzelnen Gewerbsparreien werden gleichfalls Abfindungs-Verträge, mit diesen jedoch nur auf ein Jahr mit der Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, abgeschlossen werden. d) Von diesen Verhandlungen bleibt die Sicherstellung deS Verzehrungssteuer.Erträgnisses von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten und von der Biererzeugung in der Provinz Steiermark ausgeschlossen. e) Endlich wird zur Einreichung der nach dem §. 10 der Gu-bernialcurrende vom 1. Juli 1829, Z. 11353, *) zur Erlan-gung des gefällsämtlichen EclaubnißscheineS erforderlichen Erklärung die Frist bis 31. Juli i84i festgesetzt. Gubernial-Currende vom 3. Juli i84i, Nr. 11655. *) Siche P. G. S. Band 11, S. 336, Nr. 115. Dom 6. Žuli. 18$ 132. Instruction zur Evidenzhaltung des allgemeinen Cata-sters und jener der Gebäudesteuer. In btr Nebenlaqe erhält daS k. k. Kreisamk die erforderliche Anzahl der Exemplare der von der k. k Hofkanzlei unterm 25. Mai d. I., Zahl 14077, genehmigten Instruction zur Evidenzhaltung deS allgemeinen CatasterS, und jenes der Gebäudc-stener zur Betheilung der Steuer - Bezirksobrigkeiten, mit dem Beisatze, daß die Bestimmungen hinsichtlich der Hauptbücher deS Besitzstandes und hinsichtlich LeS Zeitpuncteö der beginnenden Wirksamkeit der oberwähnren beiden Instructionen nachträglich folgen irerden. Bei diesem Anlässe ist auch den Bezirksobrigkeiten bekannt zu geben: a) daß alle Veränderungen im Besitzthume gleichzeitig mit den jährlichen ©chuldigkeitsvorschreibungen in den ©teuer» bnchel» auch in den individnelen in de» Händen der Grund eigenthümer befindlichen Besitzbögen zu berichtigen fegen, zu dem Ende find b) allen Eigenthümer», deren BesitzeSvorschreibungen in Folge der Reclama'ionen, sey es im Ausmaße oder im Ertrage, Lenderungen erlitten haben, neue Besitzdögen auSzuferti-gen, oder die in ihren Händen befindlichen auf entfpre' chende Art zu berichtigen, und endlich c) wird den ©teaerbezirksobrigkeiten gestattet, für die ?luS-fertignng neuer Besitzbögen eine Gebühr von 2 kr. für den Bogen und einen halben Kreuzer für die Parzelle von den Besitzern abzunehm n. Gubermal-Verordnung vom 6. Juli i64i, Z. 1942 ©tr.; an die k. k. Kreiöämter, das k. k. Gubernial Rechnungs-Departement, Catastral - Mappenarchiv und daS k. st. Reclamations-Jnfpectorat. .184 Vom 6. Juli. Anleitung zur Eoiöenzhaltung des allgemeinen Catasters. Vorerinnerung. Nachdem das Object der Besteuerung für daö allgemeine Grund- und Häusersteuer - Cataster durch die Vermessung und Ertrags-Schätzung ausgenüttelt, und nach Anhörung der dagegen von den Betheiligren erhobene» Einsprüche definitiv festgestellt worden ist, muffen nach den Bestimmungen der §§. >3, 19 und 21 des allerhöchsten Patentes vom 25. December >8i7 jene Einleitungen getroffen werden, welche nöthig sind, um die im Laufe der Zeit vorkommenden Veränderungen in der Person des Besitzers und im Umfange deS Besitzkhuuies mit Rücksicht auf die erforderliche Ermunterung zu laudwirthschaftlichen Verbesserungen in Evidenz zu halten. Zu diesem Behufe müssen die Catastralbücher eine solche Einrichtung erhalten, daß nicht nur der Besitzer jedes Grundstückes und der Umfang des Grundbesitzes jedeö Eigenthümers in der betreffenden Steuergemeinde bei der Einführung deS allgemeinen Catasters vollkommen klar gestellt ist, sondern, daß auch jede in der Folge eintretende Veränderung in der Person des Besitzers und im Objecte, in so fern die letztere auf die Besteuerung Einfluß zu nehmen hat, ohne Verzug und ohne Be-irrung ausgenommen werden könne. Die Bestimmungen, nach welchen hierbei vorzugehen ist, sind der Gegenstand der folgenden Anleitung. Erster Abschnitt. Anfertigung des Hauptbuches deö Besitzstandes.. §. ,. Nachdem die Aufnahme keS Umfanges der Gemeinde und der Schätzungstariff jeder Tlasse der einzelnen Culture Gattungen , die in derselben Vorkommen, durch die Erledigung der gemeindeweisen Reclamationen und durch die darnach aus« gefertigten definitiven Einlagen, der Besitzstand der einzelnen Grundbesitzer in Beziehung auf Flächenmaß und Einreihung der einzelnen Parzellen ln die entsprechenden Eultur-Gattungen und Classen aber durch die Vermessung und Schätzung und die Vom 6. Juli. 185 darüber eingeholten i'ndividuelen Beschwerden festgestellt ist, hat die Anwendung des Tariffes auf die einzelnen Parzellen zu geschehen- §. 2. Die Steuerbezi'rkeobrigkeit hat dabei mit Benützung der ihr eingehändigten HülfStabelle zu berechnen, welcher Reinertrag mit Berücksichtiguua des Flächenmaßes auf jede einzelne Parzelle nach dem TariffSansatze entfällt, der für die Cultursgattung und Claffe festgesetzt wurde, in welche die in Frage stehende Parzelle eingereiht worden ist §. 3. Diese Berechnung ist in die bei der Steuer-Bezirksobrigkeit erliegenden i'ndividuelen GruudertragSbögen, nachdem dieselbe» mit dem aus der Erledigung der Reclaniati'onen hervvrgegange-nen factischen Stande in volle Uebercinstimmung gesetzt worden sind, in die letzte offen stehende Colonne einzutragen. §. 4. Die Summe des GrnndertrageS aus allen diesen Bogen einer Gemeinde muß genau mir der Summe des Gesanimt-Rein-errrageS stimmen, welche in der für die Gemeinde uuögefertigt te» und »ach den> aus den individuelen Reclamationen hervor# gegangene,, factischen Stande berichtigten definitiven Einlage erscheint. Zeigt sich darin eine Differenz, welche nicht durch die Hin-weglaffung der kleinen Bruchtheile des Flächenmaßes, wie sie auf dem ersten Blatte der oben §. 2 erwähnten Hülfstabelle angedeulet ist, die Rechtfertigung erhielt, jo ist derselben auf den Grund zu sehen, und erst dann der Zusammensatz des in den einzelnen individuelen Bogen erscheinenden Reinertrages ab-zuschliessen wenn der Fehler anfgefunden und beseitigt ist. §. 5. Der auf jede einzelne Parzelle entfallende Reinertrag wird hiernach in das Aufnahms-Protokoll der Vermessung der Grund, parzellen und der Arealertrag der Gebäude in das Aufnahms-Protokoll der Bauparzellen in die dafür offen stehende Colonne übertragen, genau collationirt und gleich dem Flächenmaße auf jeder Blattseite laterirt; das Rühmliche hat i» jenen Aufnahms-Protokollen zu geschehen, welche der Bezirksobrigkeit zu diesen, Ende zur Eintragung dieser Daten zukoinmen werden. Die Summe der einzelnen Fürträge des Grund- und des Bauparzellen-Protokolleö vereint »ruß der Summe des Zusam-mensatzeS der individuelen Bogen gleich feyn, oder im entge- 186 Dom 6. Suit. gengesetzten Falle wird dort §. 4 der Fehler aufgesucht und verbessert werden. §. 6. Zn jenen Gemeinden, in welchen die Gebäude der Häuser-Claffensteuer unterzogen sind, ist bei jeder Bau-Parzelle, auf welcher ein Wohngebäude steht, die Classe deS Hausclassen« steuer-TariffeS, welcher das Wohngebäude eingereiht wurde, in der Rubrik „Classed in Sen betreffenden individuelen Bogen und in dem Bauparzellen - Protokolle mit rother Tinte und mit römischen Ziffern einzutragen. §. 7. Sind auf diese Art die Aufnahms-Protokolle der Vermessung und die individuelen Besitzbogen vervollständigt, dann wird die Verfertigung des Hauptbuches des Besitzstandes vorgenommen. $. 0. Dasselbe ist nach dem beiliegenden Formulare A. zu verfassen, und dazu folgende Bestimmung einzuhalten: a) Die Ausfüllung deö Titelblattes bedarf keiner Erläuterung. b) Der ersten Blattseite hat eine genaue Abschrift der für die Gemeinde ausgefertigten definitiven Einlage voranzugehen. c) Im Innern dieses Hauptbuches ist jedem Grundbesitzer in der Gemeinde eine besondere Blattseite gewidmet. d) Die Reihenfolge, in welcher die Grundbesitzer aufzufiihren sind, hat nach der arithmetischen Ordnung der Conjcrip-tions-Nr. der einzelnen, die Steuergemeinde bildenden Ortschaften in der Art Statt zu finden, daß, wenn die behausten Besitzer einer Conscriptionö-Ortschafl alle eingetragen sind, am Ende die unbehausten Grundbesitzer, wenn deren in der Ortschaft bestehen, in der alphabetischen Ordnung ausgeführt werden. Um diese Einreihung schneller zu bewerkstelligen, kann derselben daö Häufer-Verzeichniß und das für die Anfertigung der individuelen Bogen verfaßte und vorläufig be-richligle alphabetische Verzeichniß zum Grunde gelegt werden. e) Die nach dieser Berichtigung für jeden Grundbesitzer in der Gemeinde entfallende Nummer ist in den dazu offen gelas> senen Platz einzutragen. und falls das Grundbesitzthum eines Besitzers mehr als eine Blattseite einnehmen sollte, sind so viele Blatkseiten zu eröffnen, alö nothwendig werden. Alle erhalten aber nur die nähmliche Nummer, und werden durch UutertheilnngS-Buchstaben unterschieden. Vom 6- Žuli. 187 {) Die Hauptrubrik „des Eigen th ümerS" ist fammt den einschlägigen Unterabtheilungen genau nach dem factischen Stande auszufüllen. g) Die Ausfüllung der Hauptrubrik „der Grundstücke" mit ihren Unterabtheilungen ist in voller Uebereinstimmung mit den Aufnahms-Protokollen der Vermessung und mit Len zuletzt berichtigten individuelen Grundertragsbogen vor. zunehmen, und es sind dabei zuerst die dem Grundbesitzer gehörigen Bau-Parzellen aufzuführen, bei welchen, in so fern es Wohngebäude sind, in der Rubrik »Clas se« in jenen Ortschaften, welche der Haus-Classensteuer einbezogen sind, jene Classe mit römischen Ziffern einzutragen ist, in welche das Gebäude eingereiht wurde. Hierauf sind die Grund-Parzellen in der Art anzusetzen, daß zuerst die gebundenen, d. i. die zum Wirthschafks-Complex gehörigen HauSgründe, dann die Ueberland- oder ungebundenen freien Grundstücke erscheinen, daß bei beiden diesen Categorien die Culturögattungen in jener Reihenfolge ausgenommen werden, welche in der definitive» Einlage beobachtet ist, und daß alle zu derselben CulturSqattunq gehörigen Grund-Parzellen eines Besitzers aufgeführt werden, bis zu den zunächst folgenden üvergegangen wird. Nach Aufnahme aller Grund-Parzellen derselben Cul-turs-Gattung ist die Summe des Flächenmaßes und des Ertrages derselben in der dazu bestimmten Colonne anzusetzen. K) Die Rubrik »Nach Weisung der Aenderungen« ist bestimmt, um die im Laufe der Zeit vorfallenden Besit-zeöverändernngen mit Hinweisung auf die Blattseite, mit welcher dieselbe in Beziehung steht, ersichtlich zu mache». Die erste Uukertheilung dieser Rubrik «erhalte» von N. des Hauptbuches» ist bei der ersten Anfertigung desselben bei allen Parzellen durchzupuncliren, die zweite: »übertragen an N.,« dagegen offen zu lassen. i) Wenn alle einem Eigenthümer gehörigen Parzellen aufqe-führt sind, wird die Summe des Flächenmaßes und Reinertrages unmittelbar unter der letzten Parzelle angesetzt. §• 9' In Beziehung auf die Aufnahme des Eigenthümers wird, um Irrungen und Zweifeln zu begegnen, noch insbesondere bemerkt: l. Dem Zu- und Vornahmen ifiebert, wo die Grundbesitzungen gewöhnlich auch Vulgar- oder Hauönahmen haben, derselbe an dem bezeichneten Orte beizusetzen. 188 Vom 6. Zlili. 2. Die Dominical - Besitzungen habe» unter dem Anfangtibuch. fiüben beti ZunahmenS des Besitzers, und nicht unter dem Anfangsbuchstabe» des NahmenS der Besitzung selbst zu erscheinen, es ist jedoch noch ten, Nahmen Beti Dominical-Grundbesitzers auch der Nähme der Herrschaft anzusetzen. 3. Bei Klöstern, Stiften und Communitäten wird der An-fangtibuchstabe des Nahn.ens der Communität berücksichtigt, z. B.: Voran, Stift; Schleinitz, Spital. 4. Bei Gemeindebesitzungen wird der Nähme der Gemeinde angegeben, z. B. Leibnitz, Gemeinde 5. Bei streitig in Eigeiithiiiiie wird derjenige Besitzer aufgeführt, der sich im factisch-n Besitzstände befindet, und die Steuer entrichtet; wäre auch bieg streitig, so erscheinen die streitende» Parteien nach den im folgenden Punkte für gemeinschaftliche Eigenthümer ertheilten Bestimmungen. 6. Wenn das Eigenthum eines Besitzthumeti oder eines Grundstückes oder Gebäudes mehreren Personen zu verschiedenen Theilen in der Art gehört, daß sich keine einen bestimmten Theil zur eigenen freien Schaltung ausscheiden kann, so wird diejenige als Eigenthümer angesetzt, die den größten Antheil hat, und nur die Bemerkung »Miteigenthümer» beigerückt; wonach dann diese nach der HauS-Nummer des Haupteigenthlimerö in alphabetischer Ordnung ihrer Zuiiah-men folgen. 7. Sind die Theil , welche jeder Einzelne au der Lenötzung hat, gleich, so wird derjenige angesetzt, der von den in der Gemeinde domicilirende» Miteigenthümern nach der alpha-beihischen Ordnung der Erste ist. 8. 3n dein Falle, als ein bei der Vermessung als gemeinschaftliches Eigenthum aufgenommencti Besitztbum seither durch Untertheili ngeii der Parzellen getrennt wurde, versteht es sich von selbst , daß kein gemein ch ftlicheti Eigen-thiim von diesem Besitzthume mehr aufzuführe», sondern jedem Eilenthümer — der bei den weiteren Catast ral-Opera-tionen und d n R.claniationti - Verhandlungen zugewiesene Theil der betreffenden Parzelle zuzuschreiben ist. 9. Ein Eigenthümer in der Gemeinde, der neben seinem unge-t eilten Eigenthume auch für ein gemeinschaftliches Besitzthum als Miteigenthümer aufzuführen kömmt, ist einmahl als Alleineigenthümer auf einer besonderen Blattseite und dann als Miteigenthümer nach den darüber angenommenen Grundsätzen, wie sie in den vorstehenden Punclen erörtert wurden, wieder besonders aufzuführen. Vom 6 Juli. 189 §. 10. Noch Eintragung aller Eigenthümer und des gefammten steuerbaren Besitzstandes in das Hauptbuch ist eine Rerapitula-tion des Flächenmaßes und des Reinertrages aller einzelnen Blattseilen nach dem Formulare L anzufertigen und die Summe zu ziehen. §. n. Diese Hauptsumme des Flächenmaßes und des Reinertrages bildet für immer, und ohne daß eö gestattet wäre, außer in den in den folgenden Abschnitten angedeuteten Fällen, eine Aenderung vorzunehmen, das Grundsteuerobject der betreffenden Gemeinde. Die Summe der einzelnen Blattseiten aber dient nach Aufnahme der im Verlause des Jahres eingetretenen Aen-derungen im Besitze zur Grundlage der Umlegung der die Gemeinde treffenden Steuersumme auf die einzelnen Besitzer. §. >2. Am Schluffe der summarischen Wiederholung ist die Hauptsumme des Flächenmaßes und Reinertrages mit Buchstaben aus-zuschreiben, und die Fertigung deö Oberbeamten der Steuerbe-zirköobrigkeit und des Steuer-Einnehmers, wo ein solcher besonders angestellt ist, mit Beidrückung deö Amtssiegelö beizusetzen. §. 13. Ueber die in dem Hauptbuch« des Besitzstandes anfgefürhten Eigenthümer ist dann ein alphabethisches Verzeichniß nach dem Formulare C anzufertigen, welches in fünf Colonnen: a) den Zu- und Vornahmen, b) den Stand, c) den Wohnort, d) die HauS-Nummer und e) den Band und die Nummer der Blattseite enthält, unter welcher der Eigenthümer in dem Hauptbuche eingetragen ist. §. i4. In diesem alphabetischen Verzeichnisse ist jeder Eigenthümer so oft aufzuführen, so oft sein Nähme in dem Hauptbuche erscheint. Wenn daher z. B.: Buch Anton einmahl als Eigenthü-mer, Blattscite to, einmahl als Miteigenthümer deö größeren Theils einer Parzelle, Blattseite 11 , endlich als Miteigenthümer eines kleinen Theiles einer Parzelle, Blattseite 50, erscheint, so wird er in dem alphabetischen Verzeichnisse dreiwahl, und zwar einmahl mit der Blattseite io, ein zweites Mahl mit der 190 Nom 6- Žuli. Blattseite > l, und ei» drittes Mahl mit der Blattseite zo auf-zufuhren seyn. §. 15. In diesem alphabetischen Verzeichnisse ist nach jedem Buch, staben ein der Anzahl der Eigenthümer der Gemeinde angemessener Raum zu laste», um die eintrelenden Eigenthümer einrei-hen zu können. 16. Nach vollständiger Ausfertigung deS HauvtbucheS des Besitzstandes ist in dem AufnahmS - Protokolle der Vermessung der Grund- und Bauparzellen die Nummer der Blattseite bei jeder Parzelle am linken Rande des Bogens von der Rubrik »N u m-mer des Blattes oder Nummer in der Mappe« beizu-fügtn, unter welcher sie in dem Hauptbuche erscheint, um die Aufsuchung deS Eigenthiimers gegebener Parzellen zu erleichtern. §. 17. Die zur ersten Anfertigung der Hauptbücher des Besitzstandes erforderlichen Druckpapiere erhalten die Steuerbezirks-Obrig-keiten unentgeltlich, die für die Aufnahme der Aenderungen und für die Evidenzhaltunq überhaupt erforderlichen Papiere sind von ihnen selbst anzuschaffen; cs wird jedoch Sorge getragen werden, daß sie dieselben gegen mäßige Bezahlung erhalten können. Zweiter Abschnitt. Aufnahme der Aenderungen in der Person der Eigenthümer. §. 18. Um den faktischen Besitzstand des GrundeigenkhnmeS in jeder Gemeinde in steter Evidenz zu erhalten, und die Anforderung zur Steucrentrichtung immer an denjenigen stellen zu können, der den steuerbaren Grundertrag bezieht, ist es noth-irendig, daß die im Laufe der Zeit vorfallenden Aenderungen im Besitzstände von Fall zu Fall und mir möglichster Beschleunigung zur Kenntniß der StenerbezirkS-Obrigkeit gelangen. Es liegt daher nicht nur in dem eigenen Interesse der Grundbesitzer, jede Aenderung, die sich in ihrem Besitzstände ergibt, sogleich zur Kenntniß der Steuerbezirkö Obrigkeit zu bringen, damit sie nicht zur Versteuerung von Objecten verhalten werden, welche sie nicht mehr besitzen, sondern dieselben sowohl als die Grundherrschaften und Steuerbezirks-Obrigkeiten werden Vom 6. 3uti. 191 noch insbesondere auf ihre Verpflichtung aufmerksam gemacht, die Ordnung und Evidenz im Steuergeschäfte ihrerseits ju befördern und zu erhalten, und daher nach Möglichkeit mitznwir-ken, daß jede Aenderung im Besitzstände genau und schnell in den Catastral'Büchern ersichtlich gemacht, und die Steuervor-schreibung ianach berichtigt werde. §. 19- Jeder, welcher eine Besitzung oder ein einzelnes Grundstück veräußert, so wie derjenige, welcher es an sich bringt, ist gehalten, der Steuerbezirksobrigkeit unverzüglich die Anzeige zu erstatten. Der Letztere ist insbesondere verpflichtet, die Urkunde, auf welche sich sein Erwerbungstilel gründet, »ähmlich den Kauf-, Tausch-, Abtretungsvertrag oder die Erledigung der Verlassen-schafköabhandlung in Erbschaftsfällen u. f. w. mitzubringen, oder falls er keine solche Urkunde aufzuiveife» vermöchte, mit dem austretenden Eigenthümer bei der Steuerbezirksvbrigkeit zu erscheinen, und die Aufnahme der Besitzesveränderung nach-zusucheo. §. 20. Die Steuerbezirksobrigkeit hat vor Allem die Jdentiät der Grundstücke, bei welchen Veränderungen vorgekommen sind, außer Zweifel zu setzen. Bei den Veränderungen, welche ganze Besitzungen oder ganze Catastral - Parzellen betreffen, unterliegt die Herstellung dieser Identität mit Zuhülfenahme der bei der Steuerbezirks-vbrigkeit erliegenden Cepie der Catastral-Mappen, und »ach Angabe des Riedes und der Anrainer der in Frage stehenden Parzellen, nach Vergleichung mit dem Hauptbuche deö Besitzstandes wenige» Schwierigkeiten. Kömmt dagegen bei einer BesitzeSveränderung die Theilung einer Parzelle in der Art vor, daß entweder nur ein Theil abgetreten , der Rest aber von dem früheren Eigenthümer znrück-behalien, oder aber eine Parzelle an zwei oder mehrere neue Eigenthümer abgetreten und vertheilt wird, so erfordert die Herstellung der Identität deS jedem Eigenthümer zuzuschreibenden Theiles die besondere Aufmerksamkeit der Steuerbezirksobrigkeit §. 21. Ist eimnahl die Identität der vertheilten Parzelle außer Zweifel gesetzt, dann hat zur Bestimmung des Flächenmaßes der einzelnen Theile der Parzelle ein Sachverständiger zu interve. nitin, welcher die Catastral-Einlage genau für die betreffenden Au- 192 Vom 6. Žuli. iheile ausmittelt, und nach dessen Befund daS Flächenmaß der einzelnen Theile, deren Gefammtflächenmaß mit dem Flächenmaße der ungetheilten Parzelle genau übereinstimmcn muß, in den Catastral-Büchern angesetzt wird. §. 22. Der jedem Theilnehmer zufallende Antheil der Parzelle muß mit Zuhülfenahme der Catastral.Mappe genau bezeichnet, und die neu entstandenen Theile durch die erforderliche Anzahl von UntertheilungS. Buchstaben der betreffenden Parzellen-Nummer ersichtlich gemacht werden. ES wird dabei zur bessern Evidenz und zur leichteren Auffindung der neuen Theile als Norm festgesetzt, daß die Folge dieser UntertheilungSBuchstaben in der Art einzntragen ist, daß sie genau der Richtung folgen, in welcher die Nummerirung der Parzellen vorgenomme» wurde, wenn daher z. B. die Parzelle Nr. no in drei Theile gethcilt worden wäre, so hätte der der Parzelle Nr. uy zunächst gelegene Theil den Unterthei-lungs-Buchstaben a und daher die Bezeichnung 120 a, der mittlere den Buchstaben b und die Bezeichnung 120 b, der letzte endlich der Parzelle 121 zunächst liegende Theil den Buchstaben c und die Bezeichnung 120 c zu erhalten. Würde aber die Theilung so vorgenommen, daß die Thei-lungSlinie von den Parzellen Nr. 119 auf 121 liefen, daher jeder Theil an die Parzellen Nr. 119 und 121 gränzte, so hat der Ansatz der Theilungs-Buchstaben, wenn die Theilungölinien nach der Mappe in senkrechter Richtung laufen, von der Rechte» zur Linken, wenn sie aber wagrecht ziehen, von oben nach unten zu geschehen. Die Theilungslinien selbst sind auf der lithographirten Mappe eben so, wie die UntertheilungS - Buchstaben, von dem Sachverständigen mit rother Farbe einzutragen. S. 23. Ist die Identität der Grundstücke und der Parzellen-Theile in dieser Art außer Zweifel gesetzt, dann findet die Aufnahme der Veränderungen in daö nach dem Formulare D zu führende Journal Statt. §. 24. In dieses Journal werden alle im Laufe jedes Verwal-tnngSjahreö vorfallenden Veränderungen eingetragen, und es ist dabei nach folgenden Bestimmungen vorzugehen: a) Jeder Eigenthümer, der bei einer Veränderung betheiligt ist, es mag als eintretender oder auötretender Besitzer ge- Vom 6. Sufi- 193 schehen, hat eine besondere Posten-Nummer zu erhalten. Es ergibt sich daraus, daß jede Veränderung im Besitze, mit einziger Ausnahme deö unten zu g bemerkten Falles, unter zwei Posten-Nummern zu erscheinen hat. b) In der nun folgenden Rubrik des EigenthümerS ist jeder Besitzer, bei welchem eine Aenderung eingetreten ist, so aufzuführeu. wie er bereits in dem Hauptbuche des Besitzstandes der Gemeinde erscheint. Besitzt der eintretende Eigentümer noch kein Eigentum in der Gemeinde, so ist sein Nähme, Stand, Wohnort und HanS-Nummer neu aufzunehmen. c) In der Rubrik, »steuerbares Besitztum« u. s. w. ist die Summe deö Flächenmaßes und Reinertrages der Blattseite, auf welcher das Besitzthum des vorstehenden Eigen-lhümers in dem Hauptbuche der Besitzstandes der ©teuer« gemeinde erscheint, mit der Nummer der Blattseite an« jusetzen. Hat derselbe noch kein Grundeigenlhum in der Gemeinde, so sind die Unterteilungen dieser Rubrik durch-zupunctiren. d) Die Rubrik: «der Grundparzellen, bei welchen eine Aenderung eingetreten ist,» hak die Bestimmung, die nähere Bezeichnung der Grundparzelle in Uebereinstimmnng mit den Catastral-Büchern aufzunehmen; es müssen daher alle Parzellen, auf welche die Besitzesveränderung Bezug hat, specie! anfgesührt werden. e) Die Rubrik: »eingetretener Zuwachs oder Abfall« ist für die Aufnahme der Aenderung selbst in der Art gewidmet, daß darin bei der Posten Zahl 1 ed eiutreienden Besitzers die Unterteilungen mit einer kurzen Angabe des Erwerbungstitels im Zuwachs, in der Posten-Zahl des austretenden Besitzers aber die Unterteilungen im Abfalle auözufüllen kommen. f) In der letzten Rubrik: »Anmerkung und Unterschrift des EigenthümerS u. f. w.« haben die bei der SteuerbezirkS-obrigkeit erscheinenden Eigentümer oder deren Bevollmächtigte, bei welchen eine Aenderung eingetreten ist, ihre Nah» menSfertigung eigenhändig einzutragen. Wenn jedoch der austretende Eigentümer nach §. 19 nicht persönlich er« Gesetzsammlung XXIIl.Thcil. 15 194 Vom C. Žuli. scheint , so ist dieses in der in Frage stehenden Rubrik von der Steuerbezirksobrigkeit zu bemerken. g) Nur in dem Falle, als bloß eine Aenderuug deö Besitzers in der Art vor sich geht, daß ein ganzes Besitzthum, d. i. eine ganze Partie des Hauptbuches, an einen neuen Besitzer gelangt, ist die Rubrik: -der Grundparzellen, bei welchen eine Aenderung eingetreten ist,« fammt ihren Unter-theilungen bloß mit den Worten: »die ganze Besitzung« aurzutragen, die folgenden Rubriken aber sind durchzu-puncliren, und nur in der Rubrik: »Anmerkung« ist der Titel der BesitzeSübertragung und der Nähme des neuen Besitzers liuzutragen. h) Ergäbe sich in dem nähmlichen Jahre schon »ach Eintritt des neuen Besitzers eine Aenderung in der Besitzung, so ist im Journale die ganze Partie mit einer dicken Linie zu unterstreichen, dann in der Rubrik »Eigenthümer» der Nähme des neuen Besitzers eiuzutragen, die nächst darauf folgende Rubrik »steuerbares Besitzthum» durchzupunctiren, die folgenden Rubriken aber nach den Vorschriften zu d, e und f zu behandeln. §• 23. Sobald eine Veränderung im Besitze eines oder mehrerer Grundparzellen zur Aufnahme in das Journal nach §. 23 vorliegt, trägt der Beamte der Steuer Bezirksvbrigkeit den erwerbenden Eigenthümer und die Summe seines Besitzthumes, mit welchem er bis jetzt in dem Hauptbuchs des Besitzstandes erscheint, »ach den Anordnungen $u a, b und c des vorstehenden Paragraphen, in die dazu bestimmten Rubriken des Jour-nales ein. Hieraus werden die Grundparzellen, bei welchen die Aenderung Stall gefunden hat, mit der im Hauptbuchs des Besitzstandes erscheinenden näheren Bezeichnung ausgeführt, und dann im Zuwachs zuerst der Erwerbungstitel, ob nähmlich durch Kauf, Tausch, Erbschaft u s. w., hierauf Flächenmaß, Classe und Reinertrag jeder vorbezeichneten einzelnen Parzelle, und endlich die Blattseite des Hauptbuches augefetzt, auf welcher das Grundstück bis nun erscheint. Der Unterschrift deö erwerbenden Eigenthümers ist übrigens auch das Datum, unter welchem die Veränderung bei der Vom 6. Suit. 195 Steuer - Bezirksobrigkeit in das Journal aufgenommen wurde, beizufetzen. §. 26. Die im Laufe eines JahreS eintrctenden Besitzesveränderungen werden erst am Schlüße desselben in das Hauptbuch des Besitzstandes aufgenommen, und bei der Steuerumlegung für das nächst eintretende Vorwaltungsjahr berücksichtigt. Es sind daher auch die eröffneten einzelnen Posten Zahlen des Ver-änderungö-Journals nicht eher als am Ende des Verwaltungs-jahreS in der unten bezeichneten Form abzuschlieffen, und die im weiteren Verlaufe des nähmlichen Jahres vorkommenden, den-seloen Eigenthümer betreffenden Aenderungen unter derselben Postenzahl aufzuft'ihren, zu welchem Ende jedem Besitzer, bei welchem eine Veränderung vorkömmt, eine eigene Blattseite in dem Journale zu widmen, nnd nach der zuerst aufgenommenen Veränderung bei jeder Postenzahl ein hinlänglicher Raum im Journale zur Aufnahme der int weiteren Verlaufe des JahreS bei demselben Eigenthümer eintretenden Aenderungen offen zu lassen ist. Die Blattsetten des Journals sind mit fortlaufenden Nummern (Fol. Nummern) zu bezeichnen. (Siehe §. 42.) §. 27. Nachdem jede Aenderung nach den Bestimmungen deö §. 24, zu a, unter zwei Posten . Nummern , nähmlich unter dem eintretenden und unter dem auStrekenden Eigenthümer in das Journal einzutragen ist, |o findet, so bald die Aufnahme einer Aenderung in die Posten-Nummern deö emtretenden Eigenthü-mcrö Statt gefunden hat, dasselbe nach gleichen Bestimmungen hinsichtlich des auötretenden Eigenthümers mit der Modification Statt, daß die Untertheilnngen deö »Zuwachs« dnrchzupunc-tiren, das Flächenmaß, die Classe und der Reinertrag der be-rreffenden Parzellen aber im »Abfall« aufzuführen, und die Blatt-jeite des Hauptbuches anzusetzen ist, an welche die veräußerten Parzellen übergehen. Dritter Abschnitt. Aufnahme der Aenderungen im Steuer-Objecte. $. 28. Aenderungen im Steuer-Objecte einer Gemeinde bilden einen Gegenstand der Evidenzhaltnng, in so fern: 35o m 6. Juli. 196 a) die Begrenzung einer Gemeinde durch eine administrative Maßregel eine Abänderung erleidet; b) einzelne Parzellen ganz oder theilweise durch Erderschütte-rungen, Erdabsitzungen, Wasserströme/ Ueberfluthungen Vernichter, oder durch solche Ereignisse, oder aber durch ihre Widmung für öffentliche Zwecke, Straßen, öffentliche Canäle außer culturfahigen Stand gesetzt werden; c) wenn durch den veränderten Lauf der Flusse, durch das Zurücktreten von Seen, durch Auslassen von Straße» und Canälen, oder aus was immer für einem andern Grunde früher unproductiv gewesene Flächen productiv werden. 29- Dagegen sind Blenderungen in der Culkurgattung oder in der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke kein Gegenstand der Evidenzhaltung im Cakaster. §. 20. Wenn die Abänderung der in der Catastralvermessung erscheinenden Gränze einer Gemeinde von der vereinigten Hofkanz-lei angcordnet, und die Steuerbezirksobrigkeit hiervon durch das betreffende Kreisamt in Kennt»iß gesetzt wird, sind die Eigen-thümer, auf deren Besitzthum sich diese Aenderung erstreckt, in die Veränderungs - Journale beider Gemeinden , derjenigen sowohl , welcher die Grundstücke znwachsen, als derjenigen, von welcher sie abgetreten werden, einzurragen, und die Grundstücke selbst in der vorne angeordneten Art bei der einen Gemeinde im Zuwachs, bei der anderen im Abfälle aufzuführen. Statt der Unterschrift des Eigenthumers ist in der Rubrik »Anmerkung« die Verordnung zu beziehen, i» Folge welcher diese Aenderung im Gemeindeumfange vorgenommen wurde. Mit Zuhulfenahme des parzellenweisen Auszuges aus dem Aufnahms-Protokolle der Vermessung, welchen die Steuer-Be-zirksobrigkeit, es mag die Aenderung innerhalb des BezirkSge-bietheS vergehen, oder eine fremde BezirkSobrigkeit gleichzeitig betreffen, erhält, sind dann sämmtliche Catastral-Bücher mit dem neuen Umfange übereinstimmend neu zu verlegen. Ein Gleiches hat bei jener Gemeinde zu geschehen, welche den Abfall erleidet. Vom 6. Žuli. 197 31. Denn ein d.r Versteuerung unterliegendes Object in der Gemeinde ganz oder theilweife, und zwar für eine längere Reihe von Jabren, außer culturfähigen Stand kömmt, so kann eine solche Veränderung unter folgenden Bedingungen in der Evi-denjhaltuug berücksichtigt werden: a) Der beiheiligte Eigenthümer hat seine Bitte um Aufnahme der Aenderung mündlich oder schriftlich bei der Steuer-Be-jirksobrigkeit anzumeldeu. b) Die Steuer-Bezirksobrigkeit untersucht unter Beziehung deS Gemeinde Richters und zweier Ausschußmänner die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle, nimmt darüber einen genauen Befund auf, und unterlegt den Act mit genauer Angabe der Parzellen - Nummer und des Umfan-geö der eiugetretenen Vernichtung oder Verwüstung, dem k. k. KreiSamte, welches nach Maßgabe der Umstande zu deren näherer Untersuchung einen Sachverständigen oder einen benachbarten obrigkeitlichen Beamten abordnet, und deren Befund, wenn er auf Gewährung der Bitte lautet, der Landes-Behörde vorlegt, welcher die Steuer-verwaltung obliegt. c) Wenn von dieser die Genehmigung zur Aufnahme der Aenderung erfolgt so wird dieselbe, und zwar dann erst in das Veränderungs-Journal mit Beziehung auf die dießfällige Verordnung eingetragen, und die Parzelle oder der abzu-schreibende Tbeil der Parzelle in der Rubrik »Abfall« durchgefübrt, und die letzt« Abiheilung dieser Rubrik durch-strlchen. Die Aenderung in den Aufnahms-Protokollen der Vermessung geschieht in diesen Fällen in der im nachstehenden Paragraphen bezeichneien Art. §. 32. Bezüglich der Area der durch Elementar-Erefgnisse zerstörten Gebäude hak der zu, UntersuchungAbgeordnete sich zu überzeugen, ob dieselben ganz vernichtet wurden, daher eine Abschreibung deS Flächenmaßes und des GrundertrageS desselben ein-zutreten habe. §. 33 Im Falle neue Steuer-Objecte entstehen, und früher ganz mibenützte Grundflacheu nutzbringend gemacht werden, ist eS die 198 Vom 6. Žuli. Pflicht der Grundbesitzer, welche eS betrifft, der Gemeindevorstände und der Steuer Bezirksobrigkeit, solche Objecte mit Vorbehalt der gesetzlichen Beuünstjguugen in der wirklichen Entrichtung der Steuer in die Versteuerung zu bringen. Es wird in diesem Falle sogleich, nachdem daS Object in die Benützung tritt, die Anzeige a» das KreiSamt zu erstatten, und nach der von demselben durch einen Sachverständigen eingeleiteten Untersuchung über die Ausdehnung der Vermebrung, über die Ertragsbestimmung mit Rücksicht auf den in der Gemeinde bestehenden Ertrags - Tariff der entsprechenden Cnlturs-gattung, und über den Zeitpunck der eingetretenen Aenderung von der Landesbehörde, welcher die Steueroerwaltung obliegt, die Aufnahme des in Frage stehenden Objectes angeordnet, wonach dasselbe nach den oben erläuterten Bestimmungen im Veränderungs-Journale unter dem Zuwachs durchzusühren, die letzte Unterabtheilung dieser Rubrik aber durchzupunctiren ist. Da mit dieser Anordnung der Aufnahme auch die Bestimmung des Zeitpuiictes zu erfolgen hat, von welchem das Object in die Verpflichtung zur Steuerentrichtung zu trete» hat, so ist dieser Zeitpunck in dem Journale sowohl, als seiner Zeit bei Aufnahme der Parzelle in daS Hauptbuch des Besitzstandes ersichtlich zu machen. 8. 34. Bei neu anfgeführte» Gebäuden hat die Aenderung keinen Einfluß auf die Ertragsbestimmung der Area zu nehmen, sondern dieselbe bleibt unverändert in dem bis zur Erbauung des Gebäudes bestandenen Ertragsansatze; hiernach wird in dem Falle der Aufführung eines neuen Gebäudes die betreffende Parzelle oder der betreffende Parzellentheil im Journale bis einschlieffig der Rubrik »Cullurs-Gaktung,« jo wie es für Aenderungen überhaupt angeordnet ist, aufzuführen, das Flächenmaß und der Ertrag der zur Aufführung des Gebäudes und Hofraumes gewidmeten Area aber sowohl im Zuwachs als Abfall durchzuführen seyn. Die Bestimmungen über die Ausmittlung und Evidenzhaltung der Classe, welcher das neue Gebäude anzureiheu kömmt, enthält die dießfallS erflosiene besondere Instruction. §. 35. Da durch jede der in den vorstehenden Paragraphen dieses Abschnittes besprochenen Aenderungen daS Steuerobject der Ge- Vom 6. Juli. 199 meinde, in welcher die Aenderung eingetreten ist, modificirr, Lurch dasselbe aber die Ziffer der jährlich zu entrichtenden Grund« und Gebäudesteuer bedingt wird, so müssen diese Aen-derungen bei der Landesbehörde, welche die Steuer-Administration besorgt, und welcher nur allein die Ertheilung der Bewilligung zur Aufnahme derselben Vorbehalten ist, gleichfalls in genaue Evidenz genommen werden, um dieselben bei der nächstjährigen Sieuerauöschreibung berücksichtigen zu können. §. 56. Zu diesem Ende müssen auch alle vorfallenden Aenderun-gen im Objecte der Besteuerung mit möglichster Beschleunigung untersucht und zur Entscheidung vorgelegt werde». llm jedoch dieselbe fälle» und da» Resultat bei der nächst« jährigen Sleuer-Repanition berücksichtigen zu können, wird festgesetzt, daß nur jene im Laufe eines Jahres vorkommenden Aen-deruugen im nächst eintretenden Jahre bei der SteuerauSschrei-bung unbeschadet der Bestimmungen wegen Steuernachsichteu bei Elementar Unfällen, zu berücksichtigen kommen, welche drei Monalbe vor dem Ablauf des Verwaltungsjahreö zur Entscheidung der Landesstelle gebracht wurden. Vierter Abschnitt. Aufnahme der Aeuderungen in daö Hauptbuch des Besitzstandes. §. 37. Vierzehn Tage vor dem Ende des Verwaltungsjahres wird das Veränderungs-Journal für das laufende Jahr abgeschlossen, und alle nach diesem Termine noch vorfallenSen Blenderungen im Besitzstände, oder die erst später zur Aufnahme gelangenden Aeuderungen im Objecre, sind in das unmittelbar zu eröffnende Verandernngs-Journal des nächst eintretenden Vcrwaltungö-Jah-reö zu verweisen. §. 38. Der Abschluß des Journals hat in der Art zu geschehen, daß bei jeder Postenzahl der vorgekommene Zuwachs und Abfall in den Steuer-Rubriken, Flächenmaß und Reinertrag sum« mirt, dann der Zuwachs der Summe deö steuerbaren Besitzt hu-meö des in Frage stehenden Eigenthümers in der dritten Haupt- 200 Bom 6. Juli. rubrik des Journals zugeschlagen, oder wenn er noch kein Vc-sttzthum hat, statt desselben aufgesührt, und daun von den vereinten Summen der in demselben Jahre bei derselben Posten-eder, mehrere Parzellen eines ganzen Besttzthumeö betreffenden Aenderung zuerst die auszuscheidcnden Parzellen durch alle Rubriken durchstrichen, und die Blattseite, au welche sie übertragen wurden, in die dazu bestimmte Rubrik eingetragen, dann aber auch das ganze erübrigende Besitzthum des Eigenthümers mit zwei sich durchkreuzenden Linien durchstrichen, auf eine neue Blattseite des Hauptbuches übertragen, und in der Colonne der Summe die Blattseite, auf welcher die Uebertragung geschah, angesetzt werden. Nur bei Aenderungen, wodurch nur eine Parzelle betroffen wird, finden folgende befördere Bestimmungen Statt: i. Geschieht eine Veränderung im Objecte so, daß eine Parzelle oder ein Theil derselben außer Culturstand und in Abfall kommt, oder daß ein neues Steuerobjecr entsteht und zuwächst, so ist die bezügliche Ab- oder Zuschreibung in der betreffenden Partie des Hauptbuches in der Art zu pflegen, daß tin Falle eines Abfalles die ganze Parzelle mit einer rothen Linie durchstrichen, und am Ende von der Stimme Vom 6. Žuli. 201 des ganjen BesitzthumeS in Abzug gebracht, dann aber, wenn ein Theil der Parjelle noch im LulturSstande verbleib!, Bi«fer wieder der nach gedachtem Abzüge verbleibenden Summe zuqerechnet wird. 2. Wird eine einzelne ganze Parzelle von einem Besitzer an einen anderen übertragen, so hat in dem Hauptbuch« bloß eine einfache Ab- und Zuschreibung Statt zu finden. ö. Wird eine einzelne Parzelle an einen neuen Besitzer übertragen, so erhall nur letzterer eine neue Blattseite, bei dem abgehenden Besitzer aber geschieht eine blosse Abschreibung. 4. Erfolgt ein Tausch einer einzelnen gegen eine einzelne Parzelle, so haben lediglich die gegenseitigen Ab- und Zuschreibungen in den belreffenden zwei Partien des Hauptbuches zu geschehen. 5. Wird eine Parzelle getheilk, so daß ein Theil bei dem alten Besitzthume verbleibt, so geschieht die Ab- und Zuschreibung in der Partie des abgehenden Besitzers auf die oben bei >. bezeichnete Weise, der abgegebene Theil aber wird den. übernehmenden Besitzer in seiner bisherigen Partie zuge-schrieben. Entsteht durch den abgegebenen Theil ein ganz neuer Besitzer, so erhält dieser eine neue Blattseite. §. 40. Findet ein Zuwachs mehrerer Parzellen Statt, so ist die alie Blattseile z» durchkreuzen, und die Blattseite, auf welcher die Uebertragung geschieht, anzusetzen; in der neu eröffneten Blatt-seite sind die Parzellen des Zuwachses dort einzuschallen, wohin sie mit Berücksichtigung der Culturgattungen und ihrer Reihen-folge gehören. Es versteht sich hierbei von selbst, daß auf der neuen Blattseite in der Rubrik: »erhalten von der Blattseile des Hauptbuches Nr.« die entsprechenden Blattseiten anzuset-zen sind. §. 4i. Ein Gleiches hat auch dann zu geschehen: a) wenn ein Besitzthum wegen Mangels des Raumes zu ferneren Ab- und Zuschreibungen oder sonst aus einer vorschriftmäßigen Ursache eine neue Blattseite erfordert, und 202 Vom 6. Juli. b) wen» das ganze Eigenthum eines Besitzers in einer Gemeinde an einen anderen im Hauptbuch« erscheinende» Be-sitzer übergeht. In diesen Fällen ist das ganze vereinte Besttzthum in daS Supplementbuch deS Hauptbuches aus eine eigene Blatiseite, mit Einreihung der auf der alten Blattseite durch Zuwachs am Ende etwa beigefügten Parzellen in die betreffenden Culturgat-tungen zu übertragen, auf denselben der ganze Stand des Be-sitzthumeü ersichtlich zu machen, und die alte Blattseite deS Hauptbuches mit zwei sich durchkreuzenden Linien zu bezeichnen, und auf der neuen Blattseite sowohl auf die ältere, als auf der älteren auf die neue hiuzuweisen. Nur in dem Paragraph 24 g angedeuteten Falle, daß ein ganzes Besitzthum, d. i. eine ganze Partie des Hauptbuches» an einen neuen, früher in der Gemeinde noch nicht erscheinenden Besitzer gelangt, ist lediglich der Nähme de.s Eiqenthümcrö in der ersten Rubrik zu ändern, und zwar der alte Nähme mit ei. ner rochen Linie, welche die fernere Leserlichkeit nicht hindert, zu durchstreichen, und darunter der neue Nähme anzusetzcn. 42. Die Steuer Bezirköobrigkeit hat der richtigen Uebertragung der vorgefallenen Aenderungen auö dein Journale in daö Hauptbuch des Besitzstandes alle Aufmerksamkeil zu widmen, und um die aegenseitigen Berufungen zu erleichtern, die betreffenden Sei-ten-'Nummern (Folien) deS Journals in die dritte Untertheilung der Rubrik: »Nachwesung eingetretener Aeliderungen-> des Haupt-buches mit der Ueberschrift: "Nach Fol. des Evidenz-Journals vom Jahre . . . .» einzutragen. Um jede Irrung leichter und gewiffer zu entdecken, sind in der summarischen Wiederholung des Flächenmaßes und Ertrages aller Blattseiten (§. io) die in dem Hauptbucve nach den Bestimmungen der §§. 39 und 40 gelöschten Blattseiten gleichfalls zu durchstreichen, und unter Aufnahme der neu entstandenen Blattselten eine neue summarische Wiederholung anjufertigen. welche in gleicher Art, wie die erste, abzu-schlieffen und zu fertigen ist, und die, im Falle neue Aenderungen im Besitze vorgekommen sind, genau die frühere, wenn jedoch auch Aenderungen im Objecte eingetreten wären, genau jene Summe nachzuweisen hätte, welche nach den von der Landes-Behörde darüber ersioffenen Anordnungen daö Steuer-Object für die Gemeinde zu bilde» hat. 203 Vom 6. Stili. §. 43. In daS nach $. 12 anzufertigende alphabetische Nerzeichniß sind die neu eintretenden Besitzer am betreffenden Orte einzuschalten , und die ganz austretenden zn durchstreichen; bei denjenigen jedoch, wo nur eine Aenderung vorgekommen ist, lediglich die Angabe des Bandes und der Blattseite zu durchstreichen und die neue anznsetzen. §. 44. Nachdem bei größeren Gemeinden und häufiger vorfallenden Aenderungen daS Hauptbuch des Besitzstandes bald einen größeren Umfang und eine zu bedeutende Seitenzahl erhalten könnte, so werden die Steuer-BezirkSobrigkeiten angewiesen > sobald die Seitenzahl 400 Seiten übersteigt, einen zweiten Band von gleicher Größe zu eröffnen, in welchem jedoch die Seitenzahl mit jener des ersten fortzulaufen, und daher mit 401 zu beginnen fyat. §. 45. Sowohl bei der ersten Anlage der in der vorstehenden Einleitung bezeichneten Catastral - Bücher, als bei ihrer weiteren Führung werden die Steuer-Bezirköobrigkeiten fortwährend überwacht, und jede Unrichtigkeit, so wie jede Vernachlässigung der erfloffenen Bestimmungen, wird strenge geahndet werden, da nur durch eine sorgfältige Evidenzhaltung des Steuerobjectes und des jeweiligen Besitzstandes der Cataster den' an ihn gestellten Anforderungen entsprechen kann. Grätz am 6. Juli 1841. 204 Dom 6. Žuli. Formular A Provinz ..... Kreis.......... Haupt- deS Besitzstandes simmtlicher Grundeigen. Gattung. Vom 6. Juli. 205 zu §. 8. Steucrbezirk.......... Steuergeweinde . . . . buch thümer in der Steuergemeinde .... parzelleu Nachweisung eingetrelencr Aen-berungen Flächenmaß i Reinertrag, einzeln. zus< C ® 1 einzeln. zusamm. nach CulturS- Gattun- ft 5 fl Xß n L" fl »2 «d? 211 ;p ii nach ilturs- 5 S gen gen. »latncirt des Hauptbuches Ne. 3o*|[]Ät 3e»lüÄl _ft.J ff. fl. 1frj — — — — — — • ■1 Vom 6. Formulare B zu §. to. Summarische Wiederholung deö Flächenmaßes und Reinertrages aller Blattseiten im Hauptbuchs des Besitzstandes der Steuergemeinde.................... Blattseite- Flächenmaß. Reinertrag Blattseite- Flächenmaß. Reinertrag Blattseite- gfr. Flächenmaß. Reinertrag Nr. _ 3°ch 1 -Kl. 1 ff. 1 kr. 2°ch 1 ft. 1 kr- I I-ch 1 QÄl. ft. I kr- — 1 I. Fürtrag II. I — yunrag — — — — I -vap oas Flächenmaß vo ertrag von . Grundbesitzer it nun) uen in oer Ötcutrgenmnue . . . «uogtnmmii: urunvure n . . . Jochen und . . . Quadrat-Klaftern, und der demselben beigelegte Rein-. Gulden . . Kreuzer unter die in dem Hauptbuch« bed Besitzstandes aufgeführten der dort angegebenen Art vertheilt sind, wird hiermit bestätiget . . . den . . . (L.s.) N. N>, Oberbeamter deö StenerbezirkS. Steuerbezirk . . Steuergemeinde . Formular C zn §. 13. Povil,z ...... Kreis................... Alphabetisches Vcrzeichniß der in dem Hauptbuchs des Besitzstandes der Steuergcmeinde .... aufgeführten Eigenthümer. Erscheint a u p t b u ch e. | Blattseite-Nr. Zu- und Vornahme. Stand. Wohnort. Haus-Nr. i m H Band. 1 >o Dom 6. 208 Bom 6. Stili. Formular D Provinz.............. KrelS ..... . J o u r- jur Aufnahme der in der Steuergemeinde..................im umlegung im eintretenden Verwaltungsjahre iß4 . zu beriicf- des Besitz- r \ GleuerbareS Besitzihum des vorstehenden Eigen-thümers im Jahre 184. »ach dem Haupthuche dcS Besitzstandes. Der Grundparzellen, bei welchen eine Aendernng ein. zettete,i ist, D t i EigenthümerS Flächen- maß. «ein« Er- trag. 5.5 ft I 1 £ 5 =5 gesetzliche Eigenschaft. I rs ä Rustical. fl. 1 fr £ CI .= A 5 I 1 Joch C3ÄI. Zu- I " 1 Bor- 'S 1 £ j Haue) J 1 I 1 Wohnort j Haus-Nr. \ ) •• • * 1 1 i ! ju §. 23. Bom 6. Žuli. Steuerbezirk . Steuergemeinde 209 nat Verwaltungsjahre 184 . vorgekommenen, und bei der Steuersichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Hauptbuches standeS. Eingetretener -L. £ 1 * ■g jl 3 uw a ch s. Abfall. Ills iQ O c cg)g 13 «« £ UZ-Z 8 2 1 5 Ö) 3 wl 1= S Flächen- mali 1 Rein- Ertrag $ »■ £■*>€- Flächen- maß. J Z Rein- Ertrag p »ij 3>*| □«! ff. I kr Joch |CjÄI i ff. 1 fr ... ... ... . - • .... * * * ... . • • ... Gesetzsammlung XXIII. Theil- 14 Bom 6. Sufi. 216 Anleitung zur Cvidrnzhaltung der Gebäudesteucr im allgemeinen Cataster. Vorerinnerung. Die Anleitung zur Evidenzhaltung des allgemeinen Cata-sterS enthält die Bestimmungen zur Aufnahme und Berücksichti, gung der Veränderung in der Person deö Besitzers, und im «Steuer-Objecte jener Grundflächen, welche der Grundsteuer unterliegen. Nachdem zu Folge der allerhöchsten Entfchliessnng vom 26. Februar 1853, außer der in der Grundsteuer zu versteuernden Area der Gebäude und Hofräume, auch bei Einführung des allgemeinen CatasterS der Nutzen, welcher aus dem Gebäude |elbjt gezogen wird oder gezogen werden könnte, wie bisher, einer besonderen Versteuerung im Wege der Gebäudesteuer unterliegt, so werden in Beziehung auf die Evidenzhaltung der Objecte dieser Steuer und der Besitzer derselben folgende Bestimmungen festgesetzt: Erster Abschnitt. Anfertigung der Hauser-Verzeichnisse. §. Dadurch, daß die Gebäude-ZinSsteuer in den Städten und Orten, in welchen sie eingefnhrt ist, auf der Grundlage jährlich einzureichender Fassionen nach erfolgter amtlicher Richtigstellung derselben eingehoben wird, wodurch sowohl die Evidenz der Person des Besitzers, als des Steuer-Objecres jährlich genau dem facti>chen Stande angepaßt wird, entfällt für diese Steuecgat-tung die Nothwendigkeit und selbst die Ausführbarkeit der Anfertigung eines für eine längere Reihe von Zähren anwendbaren Hauszins^ Ertrags-Verzeichnisses. Dagegen aber müssen die alljährlich nach den erwähnten Fassionen zum Behufs der Steuervorfchreibungen zu verfassenden Hauplverzeichnisse mit Sorgfalt fortgesetzt, und in einer besonderen Rubrik die Nummer der Blattjeite deö Hauptbuches des Besitzstandes der Grundeigenihümer derjenigen Steuergemeinde eingetragen werden, auf welcher die Area deS Gebäudes dort erscheint. Vom 6. Juli. 211 §. 2. Sobald die Classification der Wohngebäude zum Behuf« der gleichzeitig mit dem allgemeinen Cataster einzuführenden Gebäude - Classensteuer vollendet ist, hat die BezirkSobrigkeit für jede Catastral-Gemeinde das ClassificakionS-Verzeichniß über alle in demselben befindlichen Wohngebäude nach dem Formulare A zu verfassen, und in der darin vorbereiteten Rubrik die Nummer der Bluttseite des Hauptbuches deS Besitzstandes anzusetzen, auf welcher die Area des betreffenden Gebäudes und dessen Hof-raumeS vorkömml. §. 3. In dieses Häuser-Verzeichniß sind alle mit Conscriptions. Nummern versehene Häuser, oder zu einem mit einer Censcrip-tionö-Nummer versehenen Gebäude gehörigen Nebengebäude in der arithmetischen Ordnung der Conscriptions-Nummern der einzelnen, die Steuergemeinde bildenden Ortschaften aufzuführen, und bei denjenigen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen die Befreiung von der HauS-Classensteuer geniessen, alle auf vie Classification Bezug nehmenden Rubriken durchzupunctiren, in die Rubrik »Anmerkung« aber ist der Grund der Befreiung anznfetzen. §. 4. In Beziehung auf die Aufnahme deS Eigenthümers und der Vulgar-Benennung des HauseS in diesen Verzeichnissen treten die in der Anleitung zur Evidenzhaltung des Grundsteuer-CalasterS §. 9 enthaltenen Bestimmungen ein. §. s. Auf den einzelnen Seiten des Häuservereichnisses werden die Rubriken: »Wo h n b e sta n d t h e i le, Bauart,» und die Classen Einreihung zwar summirt, jedoch keine Ueberträge auf der nächstfolgenden Seite angesetzt, sondern diese Zusammenstellung der einzelnen Fürträge des Häuser-Verzeichnisseö geschieht in einer besonderen in der Form ß zu verfassenden summarischen Zusammenstellung, §. 6. lieber die in dem Häuser-Verzeichnisse erscheinenden Eigen-thümer ist ein alphabetisches Verzeichniß Formular C anzuser-rigen, in welchem, außer dem Nahmen, Stand und Wohnort derselben, die Posten-Nummern aufzuführen sind, unter welchen 212 Dom 6. Žuli. die in ihrem Eigenthume stehenden Gebäude in dem Häuser-Verzeichnisse enthalten sind. §. 7. Die erforderlichen Druckpapiere für die erste Anlage dieser Häuser.Verzeichnisse, summarischen Wiederholungen und alphabetischen Verzeichnisse erhalten die SteucrbezirkS-Öbrigkeiten un-entgeltlich; die für die Ausnahme der Aenderungen und für die Evidcnzhaltung der Gebäude-Claffensteuer erforderlichen Papiere sind von ihnen selbst anzuschaffen; eS wird jedoch dafür Sorge getragen werden, daß sie dieselben gegen mäßige Bezahlung erhalten können. Zweiter Abschnitt. Ausnahme der Aenderungen in der Person der Hauseigenthümer. §. 8. Bei jeder Aendernng in der Person des EigenthümerS eines Gebäudes muß derjenige, welcher sich des Besitzes entäußcrt, so wie derjenige, welcher ihn erwirbt, der Steuer-Bezirksobrig» seit unverzüglich mündlich oder schriftlich die Anzeige erstatten, und Letzterer muß insbesondere die Urkunde, aus welche sich sein Erwerbung- Titel gründet, bcibrivgen, oder falle er keine solche auszuweisen vermöchte, mit dem austretenden Eigenthümer bei der Bezirköobrigkeit erscheinen, und die Ausnahme der Besitzeö-veränderung nachsuchen. §. 9- Sobald die Identität deS Gebäudes hergestellt ist, was keinen Schwierigkeiten unterliegen kann, ist die Veränderung in das nach dem Formulare D zu verfassende Journal aufzunehmen, und darin sowohl für den auötrekenden als für den eintretenden Besitzer eine besondere Posten Zahl zu eröffnen, und bei dem Einen das betreffende Gebäude im »Abfall,« bei dem Zweiten aber im »Zuwachs« durchzusühren. §. io. Die im Lause des Jahres eintretenden Aenderungen in der Person der Hauöeigentbümer werden erst am Schluffe des Jahre- in da- Häuser.Verzeichniß ausgenommen, und bei der Steuereinhebung für da- nächste Verwaltungsjähr berücksichtigt. Nom 6. 311 ti. 213 Dritter Abschnitt. Aufnahme der Aenderungen im Objecte. §. it. Aenderiinzen im Objecte der Gebäude - Classensteuer einer Gemeinde treten ein: 1. Wenn einzelne Gebäude oder mehrere derselben durch eine administrative Maßregel von einer Gemeinde getrennt und einer anderen zugewiefen werden; 2. wenn einzelne Gebäude ganz oder theilweise durch Erschütterungen, Erdabsitzungen, Lawinen, Wafferströme, Feuer u. s. w. gänzlich vernicbtel werden, und ihr Wiederaufbauen nicht mehr Statt findet; z. wenn sie durch eine veränderte Widmung in die Categoric der von der Haus-Classensteuer befreilen Gebäude treten, oder umgekehrt, aufhören, auf diese Begünstigung Anspruch zu haben; 4. wenn neue Gebäude entstehen, oder schon bestehende in der Art erweitert werden, daß sie einer andern Claffe einzureihen kommen; 5. wenn bestehende Gebäude gniz niedergeriffen oder zum Theile abgetragen, und im letzteren Falle ihre Wohnbestandtheile so vermindert werden, daß sie der früheren Classenbestim-mung nicht mehr entsprechen. §. 12. Bei einer Aenterung i n Umfange der Steuergemeinde sind die Hauseigenthümer auf deren Gebäude sich die Aenderung er-streckt, einmabl in das VeränderungS - Journal der Gebande-Classensteuer jener Gemeinde, zu welcher die Gebäude bisher gehörten, mit den in Frage stehenden Gebäuden einzutragen, und im »Abfall« aufzuführen, dann aber im Journale der Gemeinde, welcher sie zugewiesen werden, im »Zuwachse« einzu-tragen, in beide» aber ist der Rubrik »Anmerkung« die Verordnung z» beziehen, zu Folge welcher die Aenderuug von den Hähern Behörden anbefohlen wurde. j. 13. Wenn ein Gebäude durch einen int §. n zu 2. augede», teten Elementar Unfall, durch Feuer, Wasser, oder ein anderes 214 Dom 6. 5uli. Ereigniß ganz oder theikweise zerstört/ oder unbewohnbar geworden ist, jedoch in der früheren Ausdehnung wieder hergestellt wird, so gibt dieses Ereigniß keinen Anlaß einer Aenderung im Objecte der Gebäude-Classensteuer. Der zeitweilige Entgang der Benützung während der Dauer deS Wiederaufbaues wird nach den dießfallö bestehenden Bestimmungen bei der Steuereinhebung berücksichtigt. §. 14. Wenn aber der Wiederaufbau nicht, oder in geringerer Ausdehnung Statt findet, sind zur Erwirkung einer Aenderung folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Der bekheiligte Hauseigenthümer hat seine Bitte um Aufnahme der Aenderung mündlich oder schriftlich bei der Steuer-Bezirksobrigkeit anzumelden, und im Falle des Statt gefundenen Wiederaufbaues den Bauplan beizubringen. b) Diese untersucht unter Beiziehnng des Gemeinde-Richters und zweier Ausschußmänner die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle; vergleicht dieselbe in dem Falle, als das Gebäude in einer geringeren Ausdehnung wieder aufgebaut worden wäre, mit dem Bauplane, und unterlegt das Ansuchen mit dem aufgenommenen Befunde dem k. k. Kreisamte, indem sie auf einen Druckbogen des Journals die Conscriptions- und Banparzellen-Nr. deS betreffenden Hanfes, die Anzahl der früheren Woynbestandtheile, die Classe und Steuer genau bezeichnet, den Grund des unterbleibenden oder beschränkteren Wiederaufbaues angibt, und den Antrag stellt, in welche Classe der unbeschädigt gebliebene Theil des Gebäudes, oder das wieder aufgebaute Haus nach den Classifications-Bestimmungen eingereiht werden dürfte. Das Kreisamt unterlegt diesen Antrag, wenn er gehörig belegt und zur Gewährung geeignet ist, der Landes-Behörde, welcher die Stenerverwaltung obliegt. c) Wenn von dieser die Genehmigung zur Aufnahme der Aenderung erfolgt, so wird dieselbe, und zwar erst dann in da» Veränderungs-Journal der Gebäude-Classensteuer mit Bezieheng auf die dießfällige Verordnung eingetragen, und das Gebäude in der Rubrik »Abfal l« durchgeführr, falls jedoch zu Folge der Aenderung nur die Zurücksetzung in eine geringere Classe Statt findet, das modificirte Gebäude gleichzeitig in die Rubrik »Zuwachs« aufgenommen. Sem 6. Juli. 215 h. IŠ. Zn den oben zu 5 angedeuteten Fällen einer gesetzlich ein» tretenden oder aufhörenden Steuerbefreiung eines Gebäudes sind ebenfalls die in dem vorstehenden Paragraphe vorgezeichneten Bedingungen zu erfüllen, und hiernach die Aenderungen in das Journal aufznnehmen. $. 16. Beim Entstehen neuer Gebäude, oder bei Erweiterung schon bestehender (t 1 zu 4.), haben die Steuerpflichtigen der Bezirks, obrigkcit ungesäumt, und zwar längstens vier Wochen nach voll, endekem Baue und erteilter Bewohnungö- Bewilligung, unter Beibringung der Baupläne, die Anzeiqe zu erstatten, welche über dieselbe, ober im Falle der Unterlassung einer Anzeige von Amtswegen, unter Beiziehung bed Richters und zweier Aus-schußmänuer, die Besichtigung deö Gebäudes unter qleichzeiliger Einreihung desselben in die betreffende Classe vorzunehmen, und dem Kreisanite den Befund vorzulegen haben. Bei vorkommendem Bedenken leitet daS Kreisamt die nähere Erhebung durch eine Nachbar-Be,irksobrigkeit ein, und er« theilt hiernach, oder im Gegentheile über das erste Einschreiten, die Bewilligrng zur Aufnahme der Aenderung, indem eS gleichzeitig davon die Anzeige, unter genauer Bezeichnung deS geänderten Objected und der Grundparzelle, auf welcher das neue Gebäude erbaut wurde, erstattet. Nach erfolgter kreisänitlicher Bewilligung hat die Bezirks-obrigkeit die Aenderung in daS Journal aufzunehmen, und daS neue Gebäude, mit dem Vorbehalte der ihm gesetzlich zustehenden Begünstigung in der Steuerentrichtung, ganz im »Zuwachs,« dos erweiterte aber einwahl ganz im »Abfall,« und dann mit gleichem Vorbehalte in feiner neuen Ausdehnung im »Zuwachs« aufzuführen. §. 17. Nur jene Aenderungen im Objecte der Gebäude-Classen-steuer können bei der Besteuerung des nächst eintretenden 93er» waltungSjahreS berücksichtigt werden, welche wenigstens 3 Mansche vor dem Ablaufe eines jeden VerwaltnngSjahres zur Entscheidung gebracht werden, so daß also die Eingaben der Steuer-bezirköobrigkeiten durch die k. k. Kreisämter längstens bis Ende Juli jedes Jahres an die Landesflelle gelangen. Diese Eingaben, welche in einer Abschrift des Veränderungs-Journals zu bestehe» habe», sind in duplo der Landeöbehörde, 216 Vom 6. Juli- welche die Steuerverwaltung besorgt, vorzulegen, von welcher dann ein mit der Bestätigungs-Clausel versehenes Pare durch das Kreisamt der Steuerbezirksobrigkeit zurückgestellt, das zweite aber zurückbehalten wird. Vierter Abschnitt. Ausnahme der Aenderungen in das Häuser-Verzeichniß. §. ia. Vierzehn Tage vor dem Ende des Verwaltungsjahres wird daS Veränderungs-Journal geschlossen, und das neue für daS eintretende Verwaltungsjahr eröffnet. §. 19- Der Abschluß hat in der Art zu geschehen, daß die sämmt« lichen aus die Classification der Gebäude Bezug nehmenden Po-sten des Zuwachses und Abfalles fummirt und mit einander bilancirt werden, wonach sich die Summe der im abgelaufenen Jahre eingetretenen Aenderungen im Objecte und an der von demselben zu entrichtenden Haus-Claffensteucr der betreffenden Gemeinde ergibt. §. 20. Nach den im Journal erscheinenden Aenderungen ist dann auch das Häuser-Verzeichniß in der Art zu berichtigen, daß jede Posten-Zahl, bei welcher eine AenSerung eingetrcten ist, im Verzeichnisse durch alle Rubriken durchstrichen, und im Falle einer Aenderung in der Person des Besitzers oder einer Verminderung oder Vermehrung, oder einer ander» Widmung des Objectes, der neue Ansatz in einem Nachtrage zum Häuser Verzeichnisse für das Jahr.... mit fortlaufender Postenzahl aufgeführt, und in die Rubrik: »von den Posten-Nummern des Häu-ser-V e rzei ch n isse s« die früher» Posten-Nummern ange-feht, dagegen aber bei der gelöschten Posten-Zahl in der vorletzten Rubrik »in der Posten-Nr.« die neue Posten-Zahl, und endlich die Jahreö-Zahl, in welcher die Aenderung eingetreten ist, eingetragen werde. §. 21. Die neu entstandenen Gebäude sind nach denjenigen, bei welchen eine Aenderung ringetreten ist, in den Nachtrag des Vom 6. Zull. 217 Häuser-Verzeichnisses aufzunehmen, und die Rubrik: von de» Posten-N uuimern« ist bei demselben durchzupunctireo. §. 22. In der jährlich anzufcrtigenden summarischen Wiederholung sind auf jeder Seite deö Verzeichnisses und der Nachträge nur die ungelöschten Posten-Zahlen zu fummiren, und diese einzelnen Summen zusammenzustellen, wonach die Differenz in der Hauptsumme der summarischen Wiederholung des abge> laufenen Jahres und in jener des unmittelbar vorhergegangenen genau mit der im Journale nachgewiesenen Summe der Aenderung <§. 19) übereinstimwen muß. 23. Eine Abschrift der summarischen Wiederholung jeder Gemeinde ist unmittelbar nach dem Abschlüsse dem k. k. Kreisamte zur Einsendung an die Landes-Behörde, welche die Steuerverwaltung besorgt, vorzulegen. §. 24. Die neu eingetretenen Hauseigenthümer sind endlich in das nach §. 6 anznfertigende alphabetische Verzeichniß am betreffenden Orte einzuschalten. tz. 25. Sowohl die erste Anfertigung der Verzeichnisse zur Evidenz-Haltung der Gebäude-Classensteuer, als die genaue Befolgung der zur Erhaltung der Evidenz dieser Steuergattung gegebenen Vorschriften wird fortwährend überwacht, und jede Außerachtlassung strenge geahndet werden. Grätz am 6. Juli 1841. - Nr. 218 Dom 6. Stili. Formular A Provinz.............. Kreis................ V e r- aller Häuser der Steuergemeiude . . . . . . Nom 6. Žuli. 219 zu §. 2. Steuerbezirk . Steuergemeinde z c i ch n i ß sammt ihrer Claffisication für die Hausersteuer. Das vorstehende Gebäude gehört in die 1. 2. 3.4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12 C la s s e i tt 60j50j40 16j 12 Gulden. St- il Nachweisung eingetretener Aenderungen !<$=> IZ ft- fr. Söetjeict)» nifteč. von der an die cn « 3 s s SS Vom 6 Formular B zu §. s. Provinz . . » . . AreiS • . • • • f Summarische Wiederholung deS Verzeichnisses zur Classification der Wohngebäude in der Steuergemeinde Verwaltungsjahr >8 . . Steuerbezirk . Steuergemeinde für daS % Seitenzahl Anzahl Wohnungs- Bestandtheile. des Hauser- Verzeichnisses. der Gebäude. 1 E 5 © E Bauart ^Stockwerk von gehören [i n i c 1 - 12-I3.|4.|5.|g.|7.18.19.110. Ill.|t2. Classe zu 60|50|40|32|24|l6|12|8|6j| 4 | 2 Gulden. 40 Krz sind jährlich an Gebäude-Elassen-steucr zu entrichten ff. kr. Anmerkung. g et Daß die nach dein Revisions-Befunde der Häuser-Classensteuer in der Steuergemeinde . . . . .... Vorgefundenen ...... Gebäude. mit einem Steuerbetrage von .... . für daö Jahr 13 . . zu belegen kommen, wird hiermit bestätiget. .... den................................ . N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. Formular C ju §. 6. Provinz . . .. . . Kreis « . Steuerbejirk . . Steuergemeinde . Alphabetisches Verzeichniß der in dem Häuser-Verzeichniffe der Steuergemeinde .... aufgeführten Eigenthumer. Derselbe ist als Eigenthumer aufgeführt: Zu- und Vornahme. in 6er Cvnscriptions-Ortschafl HauS-Nr. i it Häuser-Derzeichnlsse Posten -Nr. Vom 6. 322 Dom 6. Stili. Provinz Kreis . Formular D 3 o u r< zur Aufnahme der in der Steuergemeinde ... im Verlegung im Verwaltungsjahre is . . zu berücksichtigenden Aende- DesEigenthümere 5 Nahmt. 1 1 .3 it r D-SEigenthümers DesGebaudcs, bei welchem ein 4t I Vom 6. Juli- 223 ju S- 9* Steuerbezick . . . . Steuergemei'nde . . . nat waltungSjahre 18 . . vorgekommenen, und bei der Steuerum-rungen in den Ansätzen deö Verzeichnisses der Häuser-Classensteuer. Eingetretener Abfall. Zuwachs. 224 Vom 7. Zlili. 133. Wegen Berechnung und Nachweisung des Erträgnisses an den Stolgebühren. Mit der hierortigen Verordnung vom zo. Juni mo, Zahl 7354, mit welcher dem k. k. Kreisamte der Inhalt des hohen Hofkanzlei-DecreteS vom so. April i84o, Zahl 13206/1326, in Betreff der Exfcindirung der Stole, welche die altgestifteten Pfarren aus den aus letzteren neu errichteten Seelsorgsstationen zu beziehen haben, und der Zutheilung dieser Stole an die letzteren bekannt gegeben wurde, ist dem k. k. Kreisamte aufgetragen worden, vonFall z u Fall, wie eine altgestiftete Pfarre, deren Pfründner bisher im Bezüge paufchirter, verglichener oder verrechneter Stolbeträge aus neu errichteten Seelsorgöstationen steht, in Erledigung kommt, die commissionelle Erhebung zu pflegen, wie hoch sich die Stolgebühren der neuen Seelsorgs-staiicn jährlich belaufen, und ob dieselben einem solchen Betrage (nähmlich mehr als 50 fl. CM.) erreichen, daß sie zur Abrechnung von der Congrua oder Coogruaergänzung, welche der Pfründner der neuen Seelsorgsstation aus dem ReligionSfonde bezieht, geeignet feyen, ferner, ob durch den Entgang deS bisherigen Pauschales, verglichenen oder verrechneten Stolbetrageö, bei der altgestifteten Pfründe eine und welche Verkürzung der Congrua eintrete. In Absicht auf dieArt der Berechnung deS Ertrages der Stolgebühr wird nunmehr dem KreiSamte folgende Weisung enheilt: Nachdem zu Folge der, an die Ordinariate erlassenen Weisung vom 15. März 1796, Zahl 3558, wovon dem k. k. KreiSamte gleichzeitig eine Abschrift zur Wissenschaft mitgetheilt wurde, jeder Ortöseelsorger verbunden ist, über alle Stolgebühren-Em-pfänge sowohl der Kirche und deS untergeordneten Personales derselben, als auch deS Seelsorgers selbst, auch für den Fall' wo die Gebühren anderer Seelsorger zu verrechnen sind, ein Vom 7. Žuli. 225 eigenes, nach den verschiedenen Rubriken detaillirtes Prvtokoll zu führe», und zu Folge der Angabe deS Ordinariates die De-chante die Weisung haben, bei ihren canonischen Visitationen die genaue Führung dieser «Protokolle zu überwachen, so haben diese Protokolle bei der Ausmittlung des Stolgebühren-ErtrageS zur Basis zu dienen. Auö diesem Protokolle sind alle in den letzt-verflossenen 6 Jahren dem Pfründner für seine Person zugekom-menen Stolz,bühren herouszuheben und in ein Verzeichniß aufzunehmen. Dieses Verzeichniß ist nach den 6 Durchschnittsjahren ab-gctheilr zu führen, und muß nebst der Benennung der Personen, für welche dem Pfründner die Gebühren zuflossen, auch die verschiedenen Rubriken der Stolgebühren, und zwar abgeiheilt, nach den bestehenden Classen derselben enthalten, so daß bei jeder einzelnen Person die für selbe entrichtete Stolgebühr mit • Sem Betrage in der betreffenden Rubrik und Classe einzustellen ist. Dieses Verzeichniß ist sodann mit den Matrikelbüchern über die Sterbfälle und Trauungen in Absicht auf die sogenannte große Stole zu controlliren, und wenn eS sich zeigen sollte, daß die Protokolle oder'Ausschreibungen der Pfründner nicht vollständig geführt wurden, gehörig zu ergänzen. Für den Fall, daß gar keine Stolgebühren - Protokolle oder Ausschreibungen vorhanden wären, sind die erfordeilichen Daten zur Formirung des Verzeichnisses aus den Matrikrlbücher» mit Ausscheidung der Armen. für welche keine Stolgebühr entrichtet wurde, so wie allenfalls aus den Kirchenrechnungen zu entnehmen, wobei auch die Aussagen der Kirchenpröpste und der Meßner benützt werden können. In Absicht auf die sogenannte kleine Stole kann für den Fall, als keine Ausschreibungen vorhanden wären, die Angabe des Pfründners oder Desjenigen, dem der Bezug der Stole von dem Pfründner überlassen wurde, genügen. Für den Fall, Gesetzsammlung XXIII. Theil. i5 226 Vom 7- Juli. daß auch die Letzteren in Absicht auf die dießfälligen Stolem-pfdnge von den letztverfloffenen 6 Jahren keii.e genügende Auskunft geben können, sind die Angaben der Kirchenpröpste und Meßner, insbesondere bei den Vorsegnungeu der Wöchnerinen, die Taufbücher und die Kirchenrechnungen zu benützen. Wenn sämnitliche Daten möglichst richtiggestellt sind, und hiernach daö Verzeichniß foxmirt ist, so ist das Ergebniß des 6jährigen Durchschnittes des Ltolertrageö in einem besonderen Ausweise, in welchem alle Rubriken, unter welchen Pfründner für sich Stolgebühren beziehen können, mit ihren Classen aufgeführt werden muffen, in jeder Rubrik und Claffe, und in der letzten Solenne mit dem Gesammtbetrage ersichtlich zu macken, und anher vorzulegen. Gubernial-Verordnung vom 7. Juli i84i, Zahl 11628; an die k. k. Kreisämter und die fürstdischöslichen Ordinariate. 134. Wegen Beförderung der Amts' Corresponde,:; der Dominien und Gemeinden durch gemeinschaftliche Bothen. In Folge hohen Hofkammer - DecreteS vom 25. v. 99?., Zahl 25476, wird dem k. k. Kreisamte in der Anlage eine Abschrift deS wegen Beförderung der Amtscorrespondenz der Dominien und Gemeinden durch gemeinschafiliche Bothen gleichzeitig an die k. k. Camera! - Gefällen - Verwaltung gerichteten Erlasses mit dem Aufträge mitgethrilt, an die betroffenen Dominien rüid Gemeinden daö Erforderliche wegen Bekanntgebung der Nahmen und Wohnorte der Postbothen und der Zeitpunkte und Richtungen ihrer Gänge an die GefallSaufsichtSbehörden zu erlassen. Gubernial-Vcrordnung vom 7. Juli >842 , Zahl >i848 ; an die k. k. Kreisämter. Bom 7. Suit- 227 Ad Gub. Nr um 11848. Abschrift eineö , an die steicrm. illir. Camera! - Gefällen - Verwaltung unterm 25. Juni 1841/ Zahl 25476/955 / erlassenen Decreteö der k. k. allgemeinen Hofkammer. Die Beförderung der Amtscorrefpondenz der Dominien und Gemeinden durch gemeinschaftliche Bothen, in so ferne sie zwischen solchen Herrschaften und Gemeinden Statt findet/ welche unter einander und mit den Kreisänikern weder in einer unmittelbaren noch mittelbaren Postverbindung stehen, ist nach dem §. 9 deS Postgefetzeö vom 5. November 1857 jedenfalls gestattet, und daher von Seite der Gefälisbehörden nicht zu beonständigen. Bei den besonderen Localverhältnissen der Provinz Steiermark hat man aber im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzlei beschlossen, auch hinsichtlich der Beförderung der Amtscorrespondenz jener steierm. Dominien und Gemeinden, welche unmiitelbar oder mittelbar mit einander und mit den Kreisamtern in Postverbindung stehen, es bei der bisherigen Uebnng der Beförderung durch eigene, jedoch mehrere gemeinschaftliche Bothen noch ferner und in so lange bestehen zu lassen, bis einerseits das Bothen-wefen der Staatspostanstalt eine dem Bedarfe angemessenere Ausdehnung erhalten haben, und andererseits durch die bevorstehende allgemeine Regulirung der Portofreiheilen entschieden seyn wird, ob und in welcher Art den Dominien und Gemeinden rücksichtlich ihrer, im öffentlichen Interesse peführten Amts-correspondenz eine weitere Erleichterung in Absicht auf die Entrichtung der Portogebühren zugewendet werden könne. Es wird jedoch gleichzeitig die politische Landesstelle beauftragt, die Einleitung zu treffen, daß von Seite der Dominien und Gemeinden die Nahmen und Wohnorte der von ihnen zur Beförderung ihrer Amlöeorrespondenz verwendeten Bothen, so wie die Zeitpuncte und Richtungen der von ihnen unternommenen Gänge, der betreffenden GefällsaufsichtSbehörde genau bekannt gegeben werden, dam t diese die geeignete Ueberwachung dieser Bothen zum Bchnfe der Hindanhaltung von Gefälls-Ver-kurzungen veranlassen könne. Die k. f. re. hat hiernach das Erforderliche zu verfügen. Wien den 50. Juli t84i. 228 Vom 8. Zull 135. Steuernachstchtsgrsuche ober die dieselben vertretenden Protokolle unterliegen dem Stampe!. Zu Folge einer Eröffnung der f. k. Cameralgefällen - Ver-waltnng vom i. l. M. über die Anfrage hinsichtlich der Steuer-vachsichtsgesuche unterliegen sowohl diese Gesuche, alö auch die, die Stelle derselben vertretenden, bei den Bezirksobrigkeiten oufzunehmenden Protokolle, nach dem §. 68 des Stämpelge-fetzeS, dem Stämpel für die Eingaben; wovon das k. k. KreiS-amt zur eigenen Wiffenschaft und weiteren Mittheilung an die Bezirksobrigkeiten zur Richtschnur bei verkommenden Anständen, in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial - Verordnung vom L. Juli i84t , Nr. 11956; an die k. k. Kreiöämter. 136. Die Vorlage der Ausweise über die Recruten - Cutha-bungen betreffend. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hot wahrgenommen, daß die Ausweise über die Recrutcn-Guihabungen der Provinzen für ex offo. Gestellte und für freiwillig zum Militär Ein-getretene zur Abrechnung für die nächste Recruten - Stellung spät einznlangen pflegen, und sie daher durch den k. k. Hofkriegsrath über die Zahl dieser Gurhabungsansprüche weit früher in tie Kenntniß gelangt, als durch die eigenen Landeö-behörden. Zur Abstellung dieses UebelständeS wurde das Gubernium aufgefordert, diese mit Rücksicht auf das unterm 19- Jänner 1828, Zahl 966, *) intimirte hohe Hoskanzlei-Decret vom 27. December isr?, Zahl 22948, zu verfassenden Ausweise längstens *) Siehe P. G. S. B. 10, S. 8, Nr. 6. Vom 8. Juli. 229 bis 15. December eines jeden Jahres au die hohe f. k. vereinigte Hofkanzlei vorznlegen. Um dieser hohen Weisung gehörig entsprechen j« können, erhalt daher das k. k. Kreisamt den Auftrag, die dießsälligeu Ausweise alljährlich längstens bid 20. November anher zu überreichen. Damit aber in den Nachweisungen der Guthabungs-Sum-men keine Differenzen zwischen den, politischer und militärischer Seils jusammenzustellenden Ausweisen entstehen, so wird das k. k. Krcisaml in Folge hoher Hofkanzlei-Verocdnung vom 19. Juni i84i , Zahl 19094 , angewiesen, diese Ausweise mit Ende October jedes Jahres abzuschliessen, und selbe mit den ähnlichen Ausweisen der Werbbezirks -Commanden vor der Einsendung zu vergleichen, damit die allsällige Differenz früher ausgeglichen oder aufgeklärt werde. Gubernial - Verordnung vom 8. Juli , 841, Zahl 12022 ; an die k. k. Kreisämter. 137. Bemessung des Administrations - Gehaltes bei der Verwaltung geistlicher Pfründen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffnng vom 24. December 1857 rückst s.tlich der Art und Weise der Bemessung des Administrarionö-GkholteS bei Verwaltung geistlicher Pfründen die Auskunft abzuverlangen geruht, ob derselbe nach dem wirklichen oder nach dem inoentarischen DurchschnittSertrage der versehenen Pfründe ausgemittelt werde. Ueber die dießfalls an die hohe vereinigte Hofkanzlei erstattete Aufklärung, daß zum Maßstabe der Bemessung deS Admi-nistratious-GehalteS, nähmlich, ob mit jährlichen dreihundert oder nur mit zweihundert vierzig Gulden der wirkliche Ertrag der Pfründe, nahmlich jener, welcher sich auS der Jntercalar-Rechnung ergibt, angenommen werde, ist nunmehr mit der ho- 230 Vom 9. »»d 14. Juli. hei, Hofkanzlei-Berordnung vom 23. Juni l.J , Zahl 19390/2094, Folgende- anher bedeutet worden: In Folge allerhöchster Entschliessung vom 15. Juni l. I. ist der den Pfarr-Administratoren zu bewilligende gesetzliche Gehalt nach dem wirklichen Ertrage der Pfründe zu bemessen. Wenn dieser Ertrag jährlich die Summe von zweihundert vierzig Gulden nicht erreicht, ist dem Provisor ein Zuschuß zu dieser Summe aus dem Religionsfonde dann zu leisten, wenn rr auch dem Pfarrer an derselben Pfründe gebührt, und entrichtet wird. Gubernial-Verordnung vom 9 Juli ,84i, Zahl 12027 ; an die fürstbischöflichen Ordinariate, an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung. 138. Verfahren bezüglich der Vernehmung von Sachverständigen bei den Verhandlungen über die Gültigkeit eines Privilegiums. lieber die Art, wie bei den auf dem politischen Wege zu pflegenden Verhandlungen über die Gültigkeit eines Privilegiums auf eine Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung im Fache der Industrie, daö Verfahren, in so ferne Sachverständige vernommen werden müssen, abzuführen sey, ist unterm 12. Februar >855 eine umständliche Weisung an die niederöstreichische Landesregierung zur eigenen Nach.,chtung und entsprechenden weitern Belehrung deö k. k. politechnischen Institutes in Wien erlassen worden. Da es angemessen erscheint, eine Gleichförmigkeit der Geschäftsbehandlung in dieser Beziehung möglichst herzustellen, so erhält die Landesstelle in der Anlage eine Abschrift der gedachten Normalverordnung mir dem Aufträge, sich dieselbe in vorkommenden Fällen als Richtschnur gegenwärtig zu hakten. Gubernial-Verordnung vom 14. Juli i84i, Zahl 11007. Nom 14. Žuli. 231 Ad Nruro. 11007. Abschrift eines Erlasses der k. k. allgemeinen Hofkamwer an die k. k. nie-deröstrcichische Regierung ddo 12. Februar 1855, Zahl 5320/iüo. Nach Inhalt des §. 25 b -es allerhöchsten Privilegien-PatenteS vom zi. März 832 ist als eine Erfindung auch jede Darstellung eines schon bekannten Gegenstandes mit anderen von denjenigen, welche schon für denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten. Da daS politechnssche Institut in seinem kunstverständigen Befunde bestätiget, daß ein mit vier Kautschuk Auflösung wasserdicht gemachtes Leder zu dem Gegenstände des Haslinqer'schen Privilegiums noch niemohls verwendet worden sey, und da auch Re-giernngSucretär von Kees Bieg nicht in Abrede stellt, wenn er gleich andere verschiedene Stoffe angibt, welche zu diesem Gegenstände bisher benutzt wurden, so wird das Privilegium des Haslinger unter Aufhebung der dasselbe annullirenden Regierungs-Entscheidung auf dem Grunde deS kunstverständigen Befundes und der gedachten gesetzlichen Bestimmung aufrecht erhalten, und sind hiernach die Parteien zu verständigen. Bei diesem Anlässe kann man nicht umhin, der Regierung unter Zurückstellung er Beilage» deS Berichtes vom 5. Sep-temb.r 0. 3., Zahl 44141, zu bemerken, daß man das in dieser Angelegenheit beobachtete Verfahren nicht zu billigen vermöge. Nachdem die Regierung daS k. k. politechnische Institut um seinen kunstverständigen Befund in dieser Sache vernommen, nachdem das Institut unter dem Vorsitze des Directors und unter Beiziehung von nenn Professoren nach dem Inhalte deS Berothungs-ProiokolleS vom 24. Mai v. I. und kraft der Verfassung des Institutes ((£, 3 und 4) diesen Befund ordnungsmäßig und einstimmig abgegeben, und gegen die persönliche Eigenschaft jener Knnstoerstandjqen Niemand eine rechtliche Einwendung gemacht hat, ist nicht recht geschehen, daß hierüber »och ferner ein einzelner Kunstverständiger in der Person ihreS Mittels-SecrelärS von Kees vernommen wurde. Nach dem §. 196 der allgemeine» Gerichtsordnung, die bei Privilegien-'Streitigkeiten, denen manchmahl so wichtige rechtliche Folgen zum Grunde liegen, zum analogen Leitfaden zu dienen hat, wird zu einem vollständigen Beweise durch Kunstverständige die einhellige Aussage zweier Kunstverständigen über jede zu erweisende Eigenschaft der Streitsache erfordert. 232 Dom 14. Juli. In der vorliegenden Angelegenheit war bereits die einhellige Aussage von zehn beeidigten Kunstverständigen vorhanden, und daher die Vernehmung eines eilften Kunstverständigen, ohne das Vorhandenseyn einer rechtlichen Einwendung gegen die persönliche Eigenschaft der Erster«», offenbar gesetzwidrig. Dieser eilfte Kunstverständig? hat den Kreis seiner gesetzlichen Befugniß überschritten, indem er sich nicht bloß auf den technischen Kunstbefund beschränkt sondern sich auch auf die gesetzliche Anwendung seines KunstbefunteS auf die Frage: ob das Privilegium wegen nicht erfüllter Bedingung der Verleihung ouszuheben sey? eingelassen hat, welche Anwendung nach dein §. 26 des allerhöchste» Privilegien-Pat.nteö vom zi. Marz 1332 der politischen Behörde Vorbehalte» ist. Die Regierung, indem sie de» competenten einhelligen Befund von zehn beeideten Kunstverständige» verwarf, und dem in der eben gedachten Beziehung ineompetenten Gutachten eines einzigen Kunstverständigen folgte, hat nicht bloß gegen die Vor-scyrift der allgemeinen Gerichtsordnung verstoßen, sondern zugleich ihre Stellung verkannt, indem sie, den Gegenstand aus dem technischen Slandpuncte beurtheilend. im Widerspruche mit dem gedachten einhelligen Kuustbefunde sich selbst die Eigenschaft eines Kunstverständigen beilegte. Um für die Zukunft ähnlichen Unzukömmlichkeiten vorzuben-gen» wird der Regierung für die Zukunft folgendes Veriahre» vorgezeichnet: 1. In jenen Fällen, wo das k. k. polytechnische Institut berufen ist. einen kunstverständigen Befund abzugeben, hat die Regierung die Direction aufz iforver», zwei in dem Fache, um das cs sich handelt, bewanderte Instituts - Mitglieder zu diesem Ende zu bestimmen. 2. Diese haben sich lediglich auf die Abgabe des kunstverständigen Befundes zu beschränken, d. i. auf de» Befund, ob die eingelegte Beschreibung des Privilegien-GeaenstandeS, welche nach dem tz. 25 des allerhöchsten Privilegien-Pake»-teS zum Anhaltspuncie bei entstehenden Streitigkeiten zu diene» hat, mit allen nach §. 5 vorgeschriebenen Eigenschaften versehen, und ob der Gegenstand nach den gesetzlichen Be« stinimungen a, b, c und d des gedachten §. 25 als eine Entdeckung, Erssndnng, Verbesserung oder Veränderung und als neu zu betrübten sey. In die gesetzliche Anwendung ihres kunstverständigen Befundes, welche nach §. 26 den politischen Behörden zusteht, habe» sich die Kunstverständigen durchaus nicht einzulassen. Vom 14. Juli- 233 3. Sind die zwei einvernomrnenen Kunstverständigen mit einander nicht einig, so ist ein dritter als Obmann zu bestimmen. 4. Die Regierung hat sich in die kunstverständige Beurthei-lung des Kunstbefundes bei den definitiven Entscheidungen nicht einzulaffen, sondern sich lediglich auf die gesetzliche Anwendung des Befundes nach Maßgabe des §. 26 deö allerhöchsten Privilegien - Patentes zu beschränken. Sollte jedoch gegen die persönliche Eigenschaft der Kunstverständige» eine rechtliche Einwendung mit vollem Grunde gemacht werden, so hat sie für die Auswahl anderer Kunst, verständigen zu sorgen. 5. In jenen Fällen, wo daS k. k. polytechnische Institut nicht berufen ist, einen kunstverständigen Befund abzugeben, ist in Beziehung auf anderweite Kunstverständige ei» ähnliches Verfahren zu beobachten. 6. In Fällen des Hofrecurses, über welche das k. k. polytechnische Institut vernommen werden wird, hat die Direction wo möglich ein anderes Instituts-Mitglied, als eines von den bei der RegierungS Verhandlung verwendeten Mitgliedern, zur Bearbeitung des Gegenstandes zu bestimmen, dessen Gutachten sodann nach der Verfassung deS k. k. polytechnischen Institutes (C. 4) in den wöchentlichen Sitzungen des Institutes ordnungsmäßig vorzntragen und zu berathen ist. Das Erqebniß der Beratbung wird sodann mit dein BeratbungS-Prorokolle der Hofkammer zur Entscheidung in letzter Instanz zu überreiche» seyn. 7. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn gleich die poliiischen Behörden sich selbst in die Eigenschaft von Kunstverständigen bei ihren definitiven Entscheidungen nicht einlassen können und sollen, eS ihnen doch unbenommen bleiben muß, insofern sich Bedenken über den Kunstbefund, sey eS hinsichtlich einzelner'sich darstellender Gebrechen, oder hinsichtlich der Unvollständigkeit des Befundes, darbiethen, welche die gesetzliche Anwendung des Befundes auf den gegebenen Fall erschweren, oder die Rechtlichkeit der Entscheidung nicht hinreichend begründen, nähere Aufklärungen, Erläuter, ngen und Vervollständigungen des KunstbefunbeS zu verlangen. Hiernach ist künftig bei Privilegien-Streitigkeiten zu verfahren . und hiervon auch das k. k. polytechnische Institut zur genauen Nachachtung zu verständigen. Wien den 16. Juni I8ii. 234 Vom 18. Žuli. 139. In Betreff des llnterhaltsanspruches einer durch beiderseitige Schuld geschiedenen Gattin. Seine f. f. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom rr. September 1840 festziifehen geruht, daß einer durch beideiseitige Schuld geschiedenen Gatrin in der Re-gcl ein Anspruch auf anständigen Unterhalt nicht zustehe, dem Richter jedoch überlassen bleibe, üoer ihr Ansuchen von Fall zu Fall mir Berückstchligung aller Verhältnisse und der für sie sprechenden BilligkeitSgründe ausnahmsweise den Ehemann zur Verabreichung des anständigen Unterhaltes an seine Gattin zu verhallen. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom i8. Juni d. I, Zahl 19,076/2622, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom >8. Juli 1841 / Nr. 12019. 140. lieber die Stamplung der Verträge, welche von den Gerichts-Insassen bei den Gerichten errichtet werden. Beifolgende, von der k. k. obersten Jnstizstelle, im Einvernehmen mit der hohen k. k. Hofkanimer, an bad innerösterreichisch-küstenländ. Appellationsgericht ergangene Weisung in Betreff der Stäniplung der Beiträge, welche von den Gerichtsinsassen bei den Dominien, Orts- und Bezirksgerichten errichtet werden , wird dem k. k. Kreisamte in Abschrift zum eigenen Gebrauche und zur weiteren Verständigung zugestellt. Gubernial-Verordnung vom 18. Juli 1841, Nr. 12457; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiöealamt. Dom 18. Juli. 235 Ad Gub. Nrum. 12457. Abschrift eines von der obersten Zustizstelle unterm io. Mai 1841 , Zahl 2661, an das mneröster. küstenl. Appellationögericht erlassenen Hvfdecretes. Auf den Bericht vom 2d. November 1840, Zahl 12601, womit daS Appellationsgericht aus ?lnlaß einer von dem OrtS< qerichle Eberstein gemachien Anfrage mehrere Zweifel Hinsicht-lid) des nach dem Stämpel- und Targesetze vom 27. Jenner 1840 bei Protokollirung und Ausfertigung der Vertrage, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden, zu oerivendenden Skämpels vorgelegt und um die geeignete Belehrung »ackgesucht har, wird dem Appellationsgerichte, unter Ruckschluß der Beilage seines Berichtes, zur eigenen Darnachachtunq und Verständigung der ihm unterstehenden Behörden, gemäß Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer, folgende Weisung ertheilt: Die Vertrage, welche von den Gerichtö-Insassen nach den Hofdecreten vom 6. April 1797, Zahl 348, 17. December 1824, Zahl 2057, und 21. October i825 , Zahl 2136 der I. G. von den den Wirthschaftsännern, Dominien, Bezirks-geeichten, Magistraten u. f. w. errichtet werden, gehören nicht zu den eigentlichen Geschäften des Richteramtes in oder außer Streitsachen, sondern müssen zu jenen amtlichen, den Behörden und Aemtern pflichtmäßig obliegenden Verhandlungen in Parteisachen gerechnet werden, wovon der 4. Abschnitt des I. TheilS des Stämpel- und Tqpgesetzes handelt. Es muß daher auch die Beantwortung der Stämpelfragen, welche sich auf diese Verträge beziehen, aus dem eben erwähnten Jesetzabschnitte hergeholt, und hierbei insbesondere der §. 73 in s Auge gefaßt werden. Wenn nun mit Len Insassen wegen eines abzuschliessenden Vertrages ein Protokoll ausgenommen wird, und dieses Protokoll nicht schon wirklich den Vertrag oder verbindliche Puncla-tionen enthält, so hat dieses Protokoll lediglich den im §. 73 für Protokolle, welche über eine mündlich angebrachte oder mündlich verhandelte Privatsache ausgenommen werden, vorgeschriebenen Stämpel zu erhalten. Wenn jedoch das Protokoll den Vertrag oder verbindliche Punctationen in sich schließt, und von den Parteien unterfer-tigt wird, so hat daö Protokoll jenen Stämpel zu erhalten, welcher im §. 73 für den Fall vorgeschrieben ist, daß ein Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt. In beiden Fällen versteht es sich von selbst, daß daö Protokoll nach §. gz gleich 236 Vom 18. Žuli. ursprünglich auf den vorgeschriebenen Stämpel auSgeferligt werden muß. Werden den Parteien von den Protokollen der zweiten Art Duplicate, welche gleichfalls mir den Unterschriften der Contrah-nten versehen sind, hinauögegeben, so unterliegen diese Duplicate, so wie das erste aufgenommene und allenfalls bei der Behörde verbleibende Protokoll, nach §. 99 dem gesitz'ichen Stämpel. Nach eben dieser Bestimmung des §. 99 ist sich zu benehmen, wenn über derlei erwähnte Protokolle der zweiten Art förmliche Contraete aufgesetzt und den Parteien hinausgegeben werden; daher auch diese, wie daö Protokoll, dem vorgesch'riebe-nen Stämpel zu unterziehen seyn werden Wenn von derlei Protokollen den Parteien Abschriften hin-ausgeqeben werden, so haben diese Abschriften den Stämpel nach den Beüimmunaen der $§. 74, 75 und 76 zu erhalten. Werden jedoch über derlei Protokolle andere Ausfertigungen, Decrcre oder Bescheide 11. dgl. an die Parteien hinausgegeben, und enthalten bif e nicht etwa den Inhalt der Protokolle in sich, in welchem Falle sie als Abschriften des Protokolleö zu betrachten, und dem gemäß auch zu stämpel» wären, so tritt die Bestimmung des §. 8i, Zahl 6, ein, wonach unter der dort angedeuteten Voraussetzung derlei Ausfertigungen vom Stämpel ganz frei sind. In jenen Fällen, wo kein Protokoll ausgenommen wird, sondern die Privatverträge sogleich auf den claffenmäßi-gen Stämpel niederqeschrieben werden, ohne daß ein Act bei der Behörde zurückbleibt, kann natürlich auch von der Stämp-lunq eines Protokolls, da keines vorhanden ist, nicht die Rede seyn. Wenn jedoch derlei Protokolle ausgenommen werden, so begründet ihre Form, bezüglich auf den Stämpel, keinen Unterschied , und es wird die Stämpelpflicht nicht aufgehoben, cö wögen derlei Protokolle in einzelnen Bögen hinterlegt, oder in gebundenen Büchern eingetragen werden. Welche amtliche Vormerkungen, bezüglich auf die von den herrschaftlichen Unterthane» geschloffenen Rechtsgeschäfte, stäm-pelfrei sind, benimmt der 8t, Zahl 7. Wien den 2. Juli 1841. 141. Aufnahme einer neuen Staatsanleihe gegen Hinaus gäbe von 5°/0 Obligationen. Aus Gelegenheit einer am i4. Juli i84i abgeschloffenen Staatsanleihe, worüber Staatöschuldverschreibungen mit Fünf Vom 22. und 24- Juli. ' 237 vom Hundert in Conventions - Münze verzinslich auSgegeben werde», haben Seine k. f. Majestät die Zusicherung allergnädigst zu erlheilen geruht, während fünfzehn Jahren, taö ist bis letzten October 1856, bei dieser neu contrahirten und bei der übrigen fünfper.entigen Staatsschuld, die sich auf das Patent vom 2y. October 1816 gründet, dann bei der fünfpercentigen Schuld des lombardisch-venetianischen Monte, weder eine Herabsetzung deö ZinsenfuffeS, noch eine Capitals- Rückzahlung eintreten zu lassen; welches in Folge Decretes der k. k. hohen Hofkammer vom 13, Juli d. I. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial - Currende vom 22. Juli 1841 / Nr. 12930. 142. Die Corre'pondenz mit ungarischen Jurisdictionen ist von den Kreisämiern und Magistraten in lateinischer Sprache zu führen. Unterm 10. d. M. haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabinetöschreiben der vereinigten Hofkanzlei aufzutra-gen geruht, die als allgemeine Norm zu beobachtende Verfügung zu treffen, daß die betreffenden Kreisämter und Magistrate, wenn sie in die Lage kommen, mit den ungarischen Jurisdictionen unmittelbar zu correspondiren, ihre dießfälligen Erlässe in der lateinischen Sprache, in welcher ihnen gegenseitig die ungarischen Gerichtsbarkeiten zu schreiben verpflichtet sind, zu verfassen haben. Hiervon wird das k. f. Kreisant in Folge hoher Hofkanz-lei-Derordnung vom t6. d. M., Zahl 22225/3076, zur eigenen genauen Nachachtung und Verständigung der unterstehenden Magistrate in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 24. Juli i84i, Nr. 13126. 238 Vom 26. und 29. Juli. 143. A»fhebung t'es allgemeinen Pferde-Aussuhr-Verbokhes. Se. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 23. d. M , Zahl 23310, mit allerhöchster Entschließung vom 6. Juni d. I. das mit allerhöchster Resolution vom 17. October i84o angeordnete allgemeine Pferde - Auöfuhrverboth wieder aufzuhebcn geruht. Gubernial-Currende vom 26. Juli i84i, Nr. 1269. 144. lieber die Behandlung der als stämpelgebrechlich beanständeten und in das Strafverfahren gezogenen Schriften. In der Anlage erhält das k. f. KreiSamt eine Abschrift der an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung erlassenen hohen Hofkammer-Verordnung vom 14. Juni I. I., Zahl 12194, über die Behandlung der alö stämpelgebrechlich beanständeten und in das Strafverfahren gezogenen Schriften zur Wissenschaft und lViitmi Bekanntgebung. Eubernial Verordnung vom 29. Juli 1841, Nr. 13049. Ad Gub. Nrum. 13049. Abschrift. Ä. f. vereinte Cameral - Gefallen - Verwaltung für Steiermark und Jllirien. Auö Anlaß mehrerer vorgekommencr Anfragen sieht sich die allgemeine Hofkammer bestimmt, mit Beziehung auf den §. 110 des neuen Stämpelgesetzes rücksichtlich der Behandlung der als stämpelgebrechlich beanständeten und in das Strafverfahren gezogenen Schriften, in der Absickt, einer wiederholten Beanstän-digung einer und derselben Schrift zu begegnen, folgende Bestimmungen zu treffen: Vom 29. 3uli. 239 Kommt eine stämpelgebrechliche Schrift bei einer Bezirks-Verwaltung zur Strafoerhandlung, so liegt: 1. die beanständete Schrift entweder bereits vor, cder die untersuchende Behörde ist wenigstens in der Lage, sich dieselbe ohne viele Schwierigkeit und weitläufige Schreibereien zu verschaffen, oder 2. eö liegt nur der amtliche Befund vor, und die Beibringung der Schrift selbst, die in Strafanspruch genommen wurde, kann ohne viele zeitraubende Umtriebe nicht erreicht werden. In beiden Fallen kann der Grund der Beanständigung entweder a) der gänzliche Mangel des vorschriftsmäßige» StämpelS, oder b) die Anwendung eines zu geringen StämpelS ftp». Im Falle nun, als die beanständete Schrift vorliegt, ist, wenn sie gar nicht gestämpelk ist, die entfallende Gebühr einzuheben und die Schrift sodann von der Bezirks-Verwaltung mit dem entsprechenden Siämpeizeiche» versehen zu lassen. Ist aber die Schrift auf einem zu geringen Stämpel auö-gefertigt, so sind auch hier nach vorläufiger Einbringung des fehlenden Betrages die zur Erreichung des richtigen StämpelS erforderlichen Stämpelzcichen ergänzungöweise amzudrücken ; dort aber, wo die bestehenden Stämpelzeichen dem Abgänge nicht entsprechen sollten, als z. B. wenn statt eines io kr. StämpelS nur ein 6 fr. Stämpel vorkönnnt, ist zu verfügen, daß daS dem ganzen vorschriftsmäßigen Stämpel entsprechende Zeichen, nach Durchstreichung des vorhandene» unrichtige», aufgedrrickt werde. In diesem letzteren Falle hat die Bezirks-Verwaltung das Stämpelamr, welches einen geringeren Geldbetrag empfängt, als das aufgedrklckte Stämpelzeichen ausweiset, rückfichtlich dieses Abganges mit einer besonderen Verordnung zu decken. Im zweiten Falle, wo die beanständete Schrift fehlt, und dieselbe auch ohne viele Schreibereien und Schwierigkeiten nicht verschafft werden kann, hat die Bezirkö-Verwaltung »ach geschehenem Erläge der fehlenden ganzen oder Theilgebühr, statt der Aufdruckunq des Stämpels der Partei über die entrichtete Gebühr eine Quittung zu behändigen. Diese Quittung muß so eingerichtet seyn, daß sie die Partei einerseits gegen eine nochmahlige Beanständigung einer und derselben Schrift vollkommen stcherstelle, daß eö aber andererseits auch unmöglich wird, diese Quittung als Mittel zu benutzen, um die Beanständigung eines andern StämpelgebrechenS 240 Vom 29. Suit. abzuwenden. ES wird sohin ganz besonders darauf j» sehen seyn, i» der Quittung die Meiknahle der Schrift und des Ce« drechens, auf welchen sie Bezug har, so genau als möglich zu bezeichnen. Die in Folge von Beanständigungen eingehenden Stampel-betrage sind jederzeit als GeschaftSgebühren zu verrechnen. Nach diesen Bestimmungen ist sich künftig zu benehmen. Zugleich findet man die k. k. CameralgefällemVerwaltung aufjufordern, mit Beschleunigung cnzuzeigen > wie und nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sich bisher rücksichtlich der Zuweisung von Straf-antheilen in jenen Fallen benommen wurde» wo die in der Instruction zu dem Stämpel- und Targesetze vorgeschriebenen amtlichen Befunde daö Strafverfahren veranlaßten. Wien am 14. Juli 1841. 145. Aufhebung des bisher bestandenen allgemeinen Aus-wanderungs Verbolhes für Sanitats - Individuen. Nach dem Inhalte deö mit Präsidial Erinnerung vom r>.» Erhalt 23. Juli d. 3. . Zahl i2?7/6i7 pr.» bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Erlasseö vom 6. d. M., Zahl 20556, haben Se. f. f. Majestät mir allerhöchster Entschliessung vom 26. Juni d. I. allergnadigst da- bisher vermöge der hierortigen Verordnung vom 22. Juni d. I., Zahl 9467, bestandene allgemeine Answanderungsverboth für Saniläts-Jndividuea aufzuheben, jedoch zugleich anzuordnen geruht, daß die auf Kosten des Staates gebildeten Sanitats * Individuen im Falle ihrer förmlichen Auswanderung zum Rückersatze der auf ihre Ausbildung vom Staate verwendeten Kosten verhalten werden, und daß in Fällen eines Krieges, einer Epidemie »nd anderer gleichartiger Unfälle das unbeschränkte Auswanderungö-Zugeständniß für llerzte und Wundärzte zeitweise suspendirt werde. Tubernial.Verordnung vom 29. Zuli 184i, Nr. iöio» ; an die k. k. Kreiöämter, die k. k. Polizeidirection »nd a» daö k. k. wedirinisch-chirnrgische Studien-Directorat. Dom 29. und 31. Juli. 241 146. Erhöhung brr Posistuion zwischen Gonobiß und Cisti auf i5/8 Post. Mit hohem Dekrete vom 31. v. M., Zahl 29743, hat die k. t. allgemeine Hofkammer bewilliget, daß die zwischen den Poststationen Gonobitz und Cilli bisher mit l1/* Post bestandene Distanzausmaß vom 1. September l. I. angefangen auf i5/g Post erhöht werde. Gubernial Verordnung vom 29. Juli 1841, Nr. 13435 ; an di« k. k. Oberpost - Verwaltung, k. k. Kreisämter und die k. k. Baudireetion. 147. Nachträgliche Erläuterungen des Stämpelgesetzes. AuS Gelegenheit der Anfrage einer Bezirksobrigkeit dieser Provinz hat die hierländige Camera!-Gefällen-Verwaltung die hierüber mir h. Hofkammer-Decrete vom L. Juli, 1841 Z. 19270, erfolgte Entscheidung mit Folgendem mitgetheilt: I. Betreffend die Stämpclbehandlung der wirthschaftsämk-licheu Vergleiche, so ist es, da dieselben als Neuerungsverträge in die Caregorie der Urkunden fallen, nach dem ganz deutlichen Wortlaute des $ 73 klar, daß die Protokolle über derlei Vergleiche dem Urkundenstämpel (§§. 6 bis inclusive 24) unterliegen , zumahl, da das Gesetz für die Urkunden der Rede keine speciele oder abweichende Bestimmung enthält. Die Ausfertigung über derlei Vergleiche, als: Dekrete, Bescheide 11. dgl., in so fern diese nicht die Stelle des Vergleiches selbst vertreten, oder Abschriften der Protokolle enthalten, und somit nicht als Duplicate ober Abschriften oder VertragSürkun-den stampelpfiichtig sind, erscheinen nach §. k.i, Zahl 6, als stämpelfrei. Gesetzsammlung XX11I. 342 Vom 31. Juli u. 5. August. II. Die Stämpelpflicht der Darleihungs Verträge, die mit einer Pfandbestellung verkauft sind, und der Quittungen über zurückbezahlte Capitalien, welche sogleich die Löschungserklärung enthalten, ist in dem §. 96 begründet, und wo das Gesetz klar spricht, erscheint jede weitere Erörterung überflüssig.. III. Das neue Stämpel- und Targesetz ändert die Manipulation in der Verwaltung des Pupillar und Waflenvermögenö keineswegs, sondern diese regelt sich nach den dießfalls bestehenden politischen und Justijgesehen, und Sache des Stämpel- und Targefetzes ist eö, nur durch die durch ersiere Gesetze vorgezeich-rieten Schritte zu besteuern, was in den §§. 60 und 6, geschieht. Uebrigens kommt dem Vermögen von Pupillen und Waisen, bezüglich auf deren Verwaltung und die dießfalls vorge« schriebene Manipulation, keine andere Begünstigung zu, als welche denselben durch daö Gesetz ausdrücklich eingeräumt wird. IV. Die Frage wegen der Stämpelpflicht der Ausfertigun-gen über gerichtliche Vergleiche findet ihre Beantwortung durch die Bemerkungen sub I. Sie werden also gleichfalls stämpel-frei seyn. in so fern sie nicht als Ausfertigungen erscheinen, die daö Gesetz ausdrücklich dem Stämpel unterwirft. Gubernial-Verordnung vom 31. Juli i84i, Z. 13462. 148. Die Entrichtung der Erweibsteuer für das Jahr 1842 betressend. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetschreiben vom 5. Juni d. I. allergnädigst anzuordnen geruht, daß die Erwerbsteuer, so wie diese Abgabe im laufenden Jahre uJ4t bestanden hat, auch für daö nächste Verwaltungöjahr 1842 ausgeschrieben und in derselben Art eingehoben werden soll. Diese allerhöchste Entschliesiung wird, in Folge hoher Hof-kanzlei-Verordnung vom 7. Juli d. I., Zahl 17276/2163, allgemein kundgemacht. Gubernial-Verordnung vom 5. August i84i, Nr. 2372/St. 243 Bom S- August. 149. Den Wirthen ist bie Schlachtung von Hornvieh zur Abgabe an ihre Gäste nicht gestattet. Laut Eröffnung der hoben Hofkauzlei vom lg. Juli d. I., Z. 22467, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom n. Juli d. I. in der Erwägung, daß auS der allgemeinen Berechtigung, den eigenen Hausbedarf durch Schlachtung auch vom Rindviehe sicherjustellen, nicht die Berechtigung der Gastwirthe zum Verkaufe deö durch Hauöschlachtung von ihnen gewonnenen Rindfleisches an ihre Gäste gefolgert werden kann, die allerhöchsten Orts angebrachte Vorstellung mehrerer hierländiger Fleischer-Innungen gegen die Hornvieh-Schlachtung von Seite der Wirthe zur Abgabe an ihre Gäste allergnädigst zu gewähren geruht. Gubernial-Verordnung vom g. August 1841/ Nr. 13247 ; an die f. k. Kreisämter. 150. lieber die haare Auszahlung der am 2. August 1841 in der Serie 99 verloosten zpercentigen Banco-Db-ligationen. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-DecreteS vom 3. August l. I., Zahl 4887, wird mit Bezug auf die Gubernial-Cur-rende vom 8. November 1829, Z. 3088, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die am 2. August 1841 in der Serie 99 verloosten fünf» percentigen Banco-Obligationen Nr. 89582 bis einschlieffig Nr. 91115 werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in Conventions-Munze zurückbezahlt. §. 2. Die ZluSzahlung des Capitals beginnt am 1. September 184t, und wird von der k. f. Universal>StaatS- «ud Banro- 16* 344 Vom 10. August. Schulden-Casse geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einjureichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung deS Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis letzten Juli i 841 zu zwei und ein halb Percent in Wiener-Währu-'q, für den Monath August , 84i hingegen die ursprünglichen Zinsen mit fünf Percent in Conpentwnö-Münze berichtigt. V. j 1,"; ,! 1' ' 5. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor der Capitals-AuSjah-.lung bei der Behörde, welche den Beschlag, daS Verboth oder die Vormerkung verfügt hat/ deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der Capitals-AuSzahlung von Obligationen/ welche auf Fonde. Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Caffe übertrage» ist, steht es frei, die CapitalS-AuSzahlung bei der k. k. Univerfal-StaatS- und Banco-Schulden Lasse oder bei jener Credits-Lasse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. 3m letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Filial-Credits Lasse einjureichen. Gubernial-Currende vom io. August «84i, Nr. 13999. 151. Modification des Einfuhrzolles für gestochene Kupfer, platten. AuS A»'laß der im Jahre i84o Statt gefundene» Modification des EingangözolleS für mehrere Gegenstände deS Buch. Vom ll. August. 245 und Kunsthandelö hat die Wiener Cameral-Gefällen-Verwaltiing darauf angetragen, daß der gegenwärtige, mit 12 tri vom ©ul« denwerthe bemessene Einfuhrzoll für gestochene Kupferplatten auf die Hälfte herabznsetzen wäre. Die hierüber befragte k. k. niederö-streichische Landesregierung erklärte sich mit dem Anträge auf Herabsetzung einverstanden, erachtet aber im Einklänge mit derÄcademie der bildenden Künste in Wien, von deren Gutachten ein AuSzug mitfolgt, daß der neu zu bestimmende Einganqszoll auf alle gravirten Metallplatten auszudehnen, und mit dem für nicht gravirte Kupfer-platten bestehende» Ausmaße von 10 fl. CM. votit Wiener Centner netto festzusetzen wäre. Gubernial-Verordnung vom 11. August V84i, 3 »5847 ; an die fünf KreiSämter. Ad Nr um 15847/841. Auszug auö einem Gutachten der k. k. Academie der bildenden Küüsti in Wien, ddo. 19. Mai 1841. Der Fall, daß im AuSlande gestochene Kupferplatten von hohem Kunst wert he in der Absicht eingeführt werden, um hier abgedruckt zu werden, dürfte sich wohl eiten ereignen, da leider hier die Kunst desKupfer^ruckes sich noch nicht auf jener Stufe der Vollkommenheit befindet, daß sie mit dem AuSlande e neu siegreichen Kampf einzugehen vermöchte, wenn gleich auch in dieser Beziehung in der neuesten Zeit erfreuliche Fortschritte bemerkbar wurden. Inzesten handelt eS sich, den Gegenstand der Frage im Allgemeinen aufzufaffen, und ihn auö dem Standpuncte der Kunst zu beleuchten. Von diesem Standpuncte betrachtet, miiß sich jede Erleichterung welche dem Verkehr mit Kunstgegenständen gewährt wer-den kann, als erwünscht und sogar als ein dringendes Bedürf-»iß der Zeit darstellen, ja eö ist, da die hohe Fuianz-Verwal-tung in einzelnen Gegenständen bereits bedeutende Zoll-Ermäßi-gungen etntreten ließ, unvermeidlich im confequenten Fyrtschrei-t>n auf der eben so wohltüätig als weife einqefchlagenen Bahn eine gleichmäßige Regulirung der Zollsätze für jene Kunstartikel, 246 Vom 11. Augüst. welche bisher noch auf dem alten Ausmaße belassen wurden, eintreten zu lassen, um Widersprüche zu vermeiden. Dieses ist nahmentlich bei den gestochenen Kupferplatten der Fast, indem der bisherige ropercentige Eingangszvll für dieselben im offenbaren Mißverhältnisse zu dem mit to fl. pr. Centner bemessenen Zolle für die von diesen Platten genommenen Abdrücken stände. Betrachtet man die vorliegende Frage aus dem gewerblichen Standpunkte, so erscheint eine Herabsetzung deö Zolle» für die Einfuhr gestochener Kupferplatten um so mehr angezeigt, als es sich hier niemahls um einen Schutzzoll für die inländischen Kupferstecher handeln kann, welche als freie Künstler eines solchen Schutzes nicht bedürfen, und vielmehr für das Gewerbe deS Kupferdruckers möglicher Weise aus der niedrigen Stellung des EingangSzolleö für gestochene Kupferplatten der Vortheil zu erwarten steht, daß Verleger von Kunstwerke» dadurch tingeladen werden, ten Abdruck der im Auslande verfer-rigten Kupferplatten innerhalb des österreichischen ZollgebietheS vornehmen zu lassen, statt die im Auslande gemachten Abdrücke einzuführen. Der Referent ist daher deS Erachtens, daß der Zoll nicht vom Werihe der Platre, sondern nach dem Gewichte derselben, und zwar nach dem Artikel 357 deS Zolltariffeö, wie für nicht gravirte Platten mit io fl. vom Centner netto festgesetzt werde. Mit demselben Zollsätze wären auch alle gravirten Metall-platten, welche zum Abdrucke bestimmt sind, also auch gestochene Stahl- oder Zinkplatten, zu behandeln, da in Ansehung derselben die gleichen Rücksichten eintreten. 152. Pensionen, Provisionen oder sonstige derlei Genüsse, über 2ahr und Tag unbehoben, können nur über Bewilligung der Hofstelle erfolgt werden. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom >6. Juli I. 3-, Zahl 24437, anher bedeutet, daß es bei der schon im Jahr« 1771 erflosscnen allerhöchsten Normalvorschrift zu verbleiben habe, vermöge welcher die über Jahr und Tag unbehobenen Pensionen, Provisionen oder sonstige derlei Genüsse als verfallen anzusehen sind, und nur mit Bewilligung der kompetenten Hofstelle sowohl für das Vergangene als für die Zukunft wieder erfolgt werden dürfe». Vom ll. August. 247 Was in dieser Besiehung die an das dalmatinische Guber-nium erlassene Verordnung vom 19. Juni >840, Zahl 24440/1302, anbelangt, womit benanntes Gubernium ermächtiget wurde, die Einleitung zu treffen, daß die über Jahr und Tag nichr behöbe, neu Aerarial Genüsse in so weil als abgethan behandelt werden, als nicht in der Folge eine neue Zahlungsanweisung von Seite der Landeöstelle erfolgt, so handelt es sich darin um einen 'Zahlungsauftrag an das Provinzial-Cameral-Zahlamt in Zara, wel-cher allerdings zwar von der Landesstelle an dasselbe, doch nur in Folge vorläufig von der competenten Hosstelle ertheilter Bewilligung, auözugehen hat. Gubernial-Verordnuvg vom n. August i84t, Zahl 13848 ; an das Provinzial- Zahlamt. 153. Erneuerung der Vorschrift hinsichtlich der Berechnung der Durchschnitts Preise zum Behufc der Rindfleisch-Saybrstimmung. Die hohe Hofkonzlei geruhte aus ?lnlaß einer vorgekomme-nen Beschwerde gegen einen Fleischsatz mit Verordnung vom 29. Juli i84 t, Zahl 23027 , mit Beziehung auf das unterm 2. Juni 1827, Zahl 12007, bekannt gegebene hohe Hofdecret vom 10. Mai 1827, Zahl 1516, aufmerksam zu machen, darüber zu wachen, daß die in demselben ad c festgesetzten Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittspreise zum Behufe der Rindfleisch-Satzung in Vergleichung der von den BezirkS-obrigkeiten vorgelegten Vieh-Preiö-AuSweise mit den von der Fleischer Innung angegebenen Vieheinkaufö-Preisen genau beachtet werden, und die Kreisämlcr für den Fall, als von einer oder andern Bezirköobrigkeit offenbar unrichtige Viehpreis-AuS« weise vorgelegt werden, dieselbe sogleich zur Verbesserung zurückstellen, damit davon noch der gehörige Gebrauch bei Bestimmung des Fleisch-Satzes gemacht werden kann, wodurch je« 248 Vom 12., 14. und 16. August. der Anlaß zu Beschwerden über willkührliche Ausscheidung von derlei Preis-Ausweisen entfallen wird. Gubernial-Verordnung vom 12. August 1811, Zahl !4o04; an die 5 Kreisämter. 154. Distanzen-Ausmaß zwischen Cilli und Franzei'. Der k. f. General-Quartiermeisterstab hat im Einklänge mit den Vorschlägen deö Cillicr KreisamteS, so wie der steiermärkischen Baudirection, die Entfernung von Cilli nach Franzen, welche das bereits gedruckte Marschrouten-Tableau von Jllirien mit 3% Meilen auswciset, nunmehr auf 34/s Meilen festgestellt, indem diese Ziffer den erst vor Kurzem an Ort und Stelle vor, genommenen Messungen am nächsten kömmt. Gubernial-Verordnung vom 14. August i84i, Zahl 14255; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Prov. StaatSsuchhaltung und an die Herren Stände Steiermarkö. 155. Verbots», daß uusgegohreiies Bier wieder zum Genuffe gebracht werde. Mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 29. Juli, Zahl 17204, wurde daö in Bräuereien vorkommende Verfahren, alteö, bereits auSgegohrenes, zum Genüsse minder geeignetes (nach dem herkömmlichen Sprachgebrauche ausgewittertes) oder gar schon sauer gewordenes Bier mittels eines besonderen technischen Brau-verfahrenS wieder aufzufrischen, und dadurch zum Absatz und zum Genüsse zu bringen, welches Verfahren mit Aufkreisen deö BiereS und ähnlichen Benennungen bezeichnet zu werden pflegt, als der Gesundheit schädlich untersagt. Gubernial-Verordnung vom 16. August i84t, Zahl 14488; an die k. k. Kreisämter. Vom 17. August. 249 156. Wegen genau er Verfassung der Grundzerstückungs-Operate. Die Herren Stände Steiermark- haben hierorts vorgestellt. es habe sich bei der von ihrer Buchhaltung vorgenomme-nen Revision der in großer Anzahl einlangenden Grnndzer-stückungS-Operate gezeigt, daß selten eia Opcrat sogleich zur Adjustirung geeignet ist, sondern die meisten so verfaßt sind, daß sie den Grundherrschaftcn zur Verbesserung zurückgegeben werden muffen. Die meisten Anstände, welche der Richtigstellung dieser Operate entgegenstehen, beruhen auf der ungenauen Verfassung der Grundbeschreibungen, indem in selben entweder mehr Grnnd-parzellcn ausgenommen sind, als zu dem Besitzstand der betreffenden Urbar-Nummern gehören, oder daß Grundparzellen ausgelassen sind, welche nach den Jofephinischen Steuerregulirungs« Acten als integrir.nde Theile des Hauptgrundes bezeichnet Vorkommen. Die Grundherrfchaften, welche sich nicht in dem Besitze der Jofephinischen Steuerregulwungs-Acten befinden, weil solche nur bei den Bezirksobrigkeiten vorhanden sind, verfassen ihre Grund, beschreibungen aus den in den Händen der E'genthümer befindlichen Bögen der faktischen Berichtigung, in denen die Grundparzellen so aufgeführt sind wie sie von den Eigenthümern angegeben , und zur Zeit der faktischen Berichtigung besessen wurden, ohne Rücksicht, ob die Parzellen ursprünglich zum Grunde gehört haben oder nicht. Erst bei der buchhalterischen Prüfung der Eigenthümer, Bögen und der herrschaftlichen Grundbcschreibungen und Entgegenhaltung derselben mit den Subreparritionö - Auszügen der Jofephinischen Steuerregulirungs-Acten ergibt sich die lieber» zeugung, ob selbe mit dem ursprünglichen Besitzthume übereinstimmen oder nicht, welches letztere bei den meisten Operate» 250 Vom 17. August. der Fall sey. Da derlei Differenzen auf die Vertheilung der Gaben einen wesentlichen Einfluß nehmen, indem der Divident durch den Zuwachs oder Abfall an Grunderträgnissen sich höher oder minder stellt, wodurch entweder der Haupt- oder Neben-besitzet verkürzt oder bevortheilt wird, und eö daher von Wesenheit ist, daß diese Grundbeschreibungen möglichst genau und mit dem Josephinum übereinstimmend verfaßt werde», so erhält das KreiSamt über das Einschreiten der Herren Stände d>n Auftrag, die Grundherrschoften anznweisen, daß selbe bei Verfassung der GriindzerstückungS-Operale bei jeder mit der Josephinischen Grundbcschreibung nicht übereinstimmenden Nummer die Anmerkung beifügen, warum sie ausgenommen, oder warum diese oder jene topographische Nummer weggelassen wurde. Ist die Herrschaft nicht im Besitze der Josephinischen Acten, so hat sie sich selbe von der BezirkSobrigkeit zu verschaffen, oder Abschriften davon ju nehmen. Gubernial-Verordnung vom 17. August >S4>, Zahl 14527; an die k. k. Kreiöamter und an die Herren Stande Steiermarks. 157. Rucksichtlich des mit 1. S>ptember l. I. in's Leben t elenden Ausmaßes des Pvstriltgeldes. Die hohe Hofkammer hat sich bestimmt gefunden, daS Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation sowohl bei Aerarial- alö Privatritten, vom 1. September d. I. angefan-gen, im Küstenland« auf einen Gulden und 6 kr. M. M. und im Königreiche Jllirien i.uf einen Gulden CM. hce-abjnsetzen. Die Gebühr für den Gebrauch eine- gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für den Gebrauch eines ungedeckten Wagens auf ein Viertel des Postrittgeldeö für ein Pferd festgesetzt. In den übrigen Ländern werden die Postritkgelder in ihrem Ausmaße unverändert beibehalten. Dom 17., 26. und 30. August. 251 DaS Wagenschmiergeld wird in allen Ländern der Monarchie in dem bisherigen Ausmaße belassen, und daS P o stil lon S t ri n kgel d ist nach den mit i. Mai 1039 in Wirksamkeit getretenen Vorschriften zu entrichten. Dieses wird ju Folge hohen HoskammerdecreteS vom 3. August d. 3., Zahl 31240 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom i7. August i84i, Nr. 14553. 158. Betreffend die Srämpelfreiheik der Lotterieloofr. Laut hohen Hofkammrr. Dekretes vom 13. August l. I., Zahl 29598, haben Se. Majestät über die allerhösteu OriS vorgelegte Anfrage, ob die Lotterieleose bei Effecten-Auöspielungen und bei den Giiter-Lotterien nach dem Stämpel- und Taxgesehe vom 27. Jänner 1840 dem Stämpel zu unterziehen wären, unterm 10. Juli i84t zu gestatten geruht, daß dieselben stämpel, frei belassen werden. Gubernial-Currende vom 26. August i84t, Nr. 15003. 159. Erläuterungen des ntuen Stämpelgesetzes. Dem k. k. KrciSamte wird in der Anlage die gewöhnliche A'zahl Exemplare der Circular Verordnung dcö k. k. inneröster-reichifch-küstenländischen Appellationögerichteö zu Klagenfurt, betreffend die Belehrungen zur Behebung einiger bei Anwendung deS neuen Stämpelgefetzeö angeregter Zweifel, zur sogleicken Verlautbarung an die sämmtlichen Civilgerichte erster Instanz und zur eigenen Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 30. August i84i, Zahl 14579; an die k. k. Kreiöamter und an das k. k. FiScalamt. 252 Dom 30. August. Gub. Nr. 14579. Der f. k« oberste Gerichtshof hat in Folge herabgelangten hohen HofvecreteS vom 6. Juli l. I., Hofzahl 3418, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, diesem k. k. AppellationSgerichte nachstehende Belehrungen zur Behebung einiger bei Anwendung deS neuen StänipelgesetzeS vom 27. Jan'« ner 1840 angeregter Zweifel ertheilt: 1. Die bei Errichtung von Sperr-Relaticnen aufzunehmeoden Commissions Protokolle wegen Nachforschung über daS Vor. handenseyn emeS Testamentes, über die VeewandtschaftS-Verhaltniffe d>ö Erblassers u. dergl. sind gleich den, von den Secretären oder deren berechtigten Stellvertretern zu überreichenden ErlagSgesuchen, wenn der Fall der gerichtlichen Depositirung vorhanden ist, in so fern stämpelfrei zu belassen, als diese Protokolle wirklich «lö Beilagen der Sperr-Relation, alö endliche Erhebungen, als Bestandtheile des SperraeteS oder als Erläuterungen einer Rubrik der Sperr-Relation erscheinen, und keine von der Partei in ihrem Interesse gestellte Bute, die sonst mittels einer schriftlichen Eingabe hatte angebracht werden müssen, enthalten. Wenn eine solche Bitte dem Protokolle eingeschaltet wird, so muß die Partei hierzu den vorfchriftmäßigen Stäm-pel herbeischaffen. Der Umstand, daß die Sperr Relation über einen verstorbenen ung rischen Unkerthan erstattet, oder mit einem solchen Unterthane bei Gelegenheit deS SperraeteS ein Protokoll aofgenommen wird, kann keine Abweichung von dem oben vorgezeichnetcn Verfahren begründen. 2. DaS detaillirle Verzeichniß des Nachlasses mit Angabe sei neS SchätzungSwerthes kann in jenen Fällen, wo dessen Unzulänglichkeit zur Deckung der liquiden Schulden am Tage liegt und offenbar der Cridastand vorhanden ist roie bisher in die Sperr Relation aufgenommen werden, und dessen ungeachtet ist die Sperr-Relation stämpelfrei zu belassen. Wird dagegen das Begehren um Einantwortung des Verlasses jure crediti von dem dazu Berechtigte» gestellt, so ist das Protokoll, welches hierüber ausgenommen wird, oder die Sperr-Relation, wenn derselben diese Bitte eingeschaltet wird, mit dem vorgeschriebenen Stäinpel zu versehen. 2. Die in die Sperr-Relation aufgenommenen Empfangsbestätigungen der Erben oder Verlasseuschaftöbeforger über Dom 30. August. 253 die ihnen zur Bestreitung der Leichkosten, der Haushaltung oder anderer dringender Auslagen in Händen belassenen Gelder oder Obligationen sind als ein Bestandtheil der Sperr Relation, als eine Erläuterung der Rubrik: »hinsichtlich der Sicherstellung des Nachlasses getroffene Vorkehrung« stämpelfrei. Dagegen unterliegt die in die Sperr-Relation oder in ein besonderes Protokoll anfgenommene förmliche Empfangsbescheinigung der Schätzleute über ihre berichtigte Schät-zungsgebührösunime dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages. Nur dann, wenn in der Sperr-Relation oder in dem Einbegleitungsberichte bloß erzählungöweise zur Kenntniß des Gerichtes angeführt wird, daß die Schätzgebühren ohne Angabe der Ziffer berichtigt wurden, hat hinsichtlich der Schätzungsgebühren die Stänipelfreiheit der Eingabe Statt. 4. Empfangsbestätigungen, welche die Partei zu ihrer Sicherheit über die von den Sperr-Comiuiffären zum Behufs der gerichtlichen Deposilirung niitjunehmenden Baarfchaften, Geldurkunden oder Pretiosen ausdrücklich verlangt, sind denielben ungestampeli hinauszugeben. Sollte sie aber durchaus auf Ueberkommung einer ge-stämpelten Empfangsbestätigung bringen, so »rare von ihr der nach der Größe deö Geldbetrages entfallende Stämpel herbeizuschaffen. 5. Die Sperr-Commissäre haben die bei Vornahme einer Sperre oder Inventur in einer VerlaffenschaftS- oder Eridamasse Vorgefundenen, hinsichtlich der Stämpelgebühr einem Gebrechen unterliegenden Urkunden, wenn der Fall der gerichtlichen Depositirnng vorhanden ist, zwar zu Gerichts-Händen zu erlegen, jedoch unter Einem von der entdeckten Gefällsverkürzung der kompetenten Behörde die Anzeige zn erstatten, und daß dieses geschehen fei), in dem an das Gericht zu erstattenden Einbegleitungsberichte zu bemerken. 6. Der mit der Errichtung einer Inventur beauftragte Beamte hat sich tzurch das Anerbicthen der Erben, sich dem höchsten Stämpel zu unterziehen, in seiner Amtshandlung auf keine Weise beirren zu lassen, sondern dieselbe der gesetzlichen Ordnung gemäß vorzunehmen. 7. Zn so fern die Stämpelpflichtigkeit der bei Inventuren, Schätznngen, Versteigerungen, Augenscheinen u s. >v. auf-zunehmenden dasselbe Geschäft betreffenden Commissions-Protokolle eintritt, kann das Protokoll, so weit eS der Raum 254 Vom 30. August. gestattet, auf einem und demselben Stämpelbogen, wenn gleich an verschiedenen Tagen, fortgesetzt werden. Dieses ist nur dann nicht zulässig, wenn von der nähm-lichen Partei in einem solchen Protokolle verschiedene Bitten, die eben so viele besondere schriftliche Eingaben erfordert hätten, gestellt, oder von vierschiedenen Parteien derlei Bitten angebracht werden, und sonach der Fall vorhanden ist, daß das Protokoll die Stelle einer stampelpflichtigen Partei Eingabe vertritt. Endlich 8. eine nach dem i. November i8io überreichte Inventur, Schätzung, VersteigerungSprotokoll u. f. w., wenn auch der Auftrag zur Vornahme vor dem t. November i84o ergangen ist, unterliegt dem in dem neuen Stämpelgesetze vorgeschriebenen Stämpel. Dagegen sind die vor dem t. November 1840 vollständig ausgefertigten. von den Parteien schon unterschriebenen Protokolle, welche als Beilagen und Bcstandtheile der Inventur nicht früher abgesondert überreicht werden konnten, sondern erst nach dem l. November »84o mit der Inventur vorgelegt werden, in so fern sie nach dem frühern Stämpelpatente stämpelsrei waren, ungestämpelt zu belassen, und also zu überreichen. Diese allerhöchste Anordnung wird sammtlichen, in dem Sprengel dieses k. k. AppellationSgerichteS befindlichen ersten Civil-Jnstanzen zur Darnachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am s. August »84». 160. Titulatur der mrdiatisirten Fürsten. Der hohe deutsche Bundesschluß vom is. August »SIS, in Betreff der auözeichnenden Titulatnr der mrdiatisirten Fürsten mit dem Prädikate »Durchlaucht« und in der Anrede »durchlauchtig hochgeborner Fürst«, hat nur auf den Chef dieser mrdiatisirten fürstlichen Häuser eine Wirksamkeit. Gleichwohl zeigt die Erfahrung, daß diese beschränkende Bestimmung nicht gehörig beachtet, und daß sehr häufig sowohl in Druckschriften als selbst in Ausfertigungen von Unterbehörden die nur dem Haupte einer jeden dieser fürstlichen Familien Vom 31. August. 255 bewilligte Titulatur auch von anderen Familiengliedern gebraucht wird. Dem k. k. Kreisamte wird daher zu Folge hohen Hofkanz. lei-DecreteS vom 11. August d. I., Z 25130, die genaue Befolgung der in Folge allerhöchsten CabinetSschreibenS vom 9. September 1825/ mit hohem Hofkanzlei Erlasse vom 7. October 1825, Z. 31214/ Gubernial- Intimate vom 12. October 1825/ Z. 25491, *) bekannt gegebenen allerhöchsten Vorschrift in Erinnerung gebracht. Gubernial. Verordnung vom 31. August 1841, Z. 15029 ; an die f. k. Kreisämter, daü k. k. Bücherrevisionsamt, die Herren Stände Steiermarkö und daö k. k. Fiöcalamt. 161. Bezüglich der Stämpelpflichtigkeit der zu den Sleuernach-fichts-Dperaten erforderlichen Grundbuchs-Extracte. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 16. v. SO?., Z. 25960, über die Anfrage in Betreff der Stämpelpflichtigkeit der zu den Steuernachsichts-Operaten erforderlichen Grundbuchs-Extracts bedeutet, daß Grundbuchs-Exkracte im Allgemeinen ohne Rücksicht auf den Zweck, zu dem selbe verwendet werden, der Skämpelpflicht nach §. 67 deö Stämpel- und TaxgeseheS unterliegen, daß aber derlei Grnndbuchö-Nachweifungen, wenn sie von Behörden zu änulichen Zwecken eingeholt werden, nach j. 8i, Z. 5, deö erwähnten Gesetzes vom Stämpel befreit sind. Gubernial-Verordnung vom 31. August i84i, Z. 15219; an die k. f. Kreiöämter und die Herren Stände Steiermarks. 162. Wegen Erfolgung von Abschriften der im ständischen Archive befindlichen Adels-Urkunden. Die hohe Hofkanzlei hat mit Bezug auf ihre Erläffe vom 7. Juli 1838, Zahl 16667, und vom 31. Mai I»S9, Z. 6404, *) Siehe P. G. S. B. 7, S. 351, Nr. 160. 256 Vom l. September. bekannt gegeben mit der hierortigen Verordnung vom ,6. Juni 1859/ 3- 10265. *) bemerkt / wie folgt: »Der nur für die außer dem Landtage vorfallenden lan-deöadministrativen Verhandlungen bestellte Ausschuß ist in die» ser Eigenschaft nur zur Evideuzhaltung des Jncola« tes, und daher hierüber zur Ausstellung dießfalliger Certificate unter den gewöhnlichen Vorsichten und nur an jene Individuen, die ihre Abstammung von den Erwerbern urkundenmäßig aus-weifen, unter den in der neueste» Zeit vorgezeichneten Vorsichtsmaßregeln ermächtiget. WaS aber die Verabfolgung der Abschriften der in dem ständischen Archive befindlichen Adelsurkun-den, oder die Ertheilung hierauf bejüglicher Auskünfte betrifft, so unterliegt dieselbe an öffentliche Behörden, wenn sie darum einschreiten, wohl keinem Anstande, an Parteien jedoch kann sie zur Hindanhaltung allfälligen Mißbrauches nur mit Bewilligung jener landeSfürstlichen Behörde geschehen, welche zur Würdigung der AdelSansprüche nach verschiedenen Abstufungen selbst berufen ist. Für diese steht dann der Grundsatz fest, daß zum Behufe der Parteien in AdclSsachen weder Auskünfte noch Abschriften von Avelsacten ertheilt werden sollen, bevor die Parteien nicht ihre e h eli ch e Ab st a M m un g von den Personen, auf welche die betreffenden Aktenstücke lauten, gehörig dargethan haben, und bis die Beweise über die Filiation von dem F,scalainte richtig befunden worden (tob. Die Herren Stände werden daher in Ge-mäßheit des hierüber an daö Landespräsidium erflosteneu hohen Hofkanjlei-Erlaffeö vom 19. v. 95?., 3.26/150, aufgefordert, die geeignete Einleitung zu treffen, damit dieses Verfahie», so wie eS rücksichtlich der Materialien, welche das Joanneum über den Adel besitzt, vorgeschriebe» ist, auch in Absicht auf die in dem ständischen Archive befindlichen jldelsacten strenge gehandhabt werde, und das k. k. Fiscalamt wird unter Einem von dieser Verfügung zur eigenen Wissenschaft in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 1. September i84i, Rr. 15175; an die Herren Stände Steiermarks und das k. k. Fiscalamt. *) Siehe P. G. S. B. 21, S. 261, Nr. 85. Vom l. September . 257 163. Bestimmung de» Stampelgrbuhr für die von beeideten Solmnfdirrn für Parteien verfaßten ttcbersehungen von Urkunden. Dem k. k. Kreiöamt wird in der Anlage die gewöhnliche Anzahl Exemplare der Currende deö k. k. innerösterreichischeu AppellationsgerichteS zu Klagenfurt vom ig. August i84i , Z. 10548/ betreffend die Stämpelgebuhr für die von beeideten Dol-metfchern für Parteien verfaßten Ueberfetzungen von Urkunden/ zur fogleichen Verlautbarung und Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom l. September i84t/ Z. 15302; an die k. k. Kreiöämter und die k. k. Kammerproeuratur. Currende. Mit hohem Hofdecrete der k. F, obersten Justizstelle vom 2. / Erhalt 12. August d. I./ Hofzahl 4528/ wurde in Folge Eröffnung der f. k. allgemeinen Hofkammer diesem k. k. Appel« lationSgerichte zur eigenen Darnachachtung und jener der zu verständigende»/ ihm untergeordneten Eivil-Justizgerichte bekannt gemacht/ daß die von beeideten Dolmetschern für Parteien verfaßten Ueberfetzungen von Urkunden oder Schriften als vidimirte Abschriften anzuseben, und nach §. 76 des Stämpel- und Tax-gesetzeS vom 27. Jauner i84o einer Stämpelgebuhr von dreißig Kreuzern unterworfen sind. Dieses wird fämmtlichen im Sprengel diese» k. k. Appella-tionSgerichteö befindlichen Civil- Justizgerichten zur Darnachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 19. August i84i. 164. Die mit dem vorschriftmaßigen Armuthszeugnisse be« legten Gesuche um Befrelung vom Unterrichtsgeldc sind siämpelfrei. Zu Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 24. v. M., Z. 27970, haben Se. f. k. Majestät mit der allerhöchsten Ent- Gesctzsammlung XXIII. Theil. 258 Nom 4. September. schliessung vom 5. Juli d. I. in Gnaden zu bewilligen geruht, daß die Gesuche um Befreiung vom Unterrichtsgelde. wenn dieselben mit einem vorschriftmäßigen ArmuthSzeuguisse belegt sind, als stämpelfrei behandelt werden dürfen. Gubernial-Verordnung von, 4. September i84i, Nr. 15537; an die f. k. Kreisämter, daS k. f. juridische, medicinisch chirurgisch« und philosophische Studien - Direktorat und die k. k. Gymnasial-Direction. 165. Wegen der Stämprlfreiheik der Verlassenschafts-Ab-handlungen, die noch der Erbsteuer unterliegen. Die hohe k. f. Hoskanzlei hat, im Einverständnisse mit der h. k. k. allgemeinen Hofkammer, mit Verordnung vom is. August d. I., Nr. 26134/3295, bedeutet, daß rücksichtlich der Verhand. hingen jener Verlaflenschaftögegenstände, welche von den vor dem 1. November i84o eingetretenen Todesfällen herrühren, und für welche die Erbsteuer noch zu bemessen ist, auch die im Erbsteuerpatente zugesicherte Stämpelfreiheit noch fernerhin fortzubestehen habe. Hiervon hat da» f. k. Kreis amt sämmtliche Abhandlangs-Jnstanzen zu verständigen. Gubernial-Verordnung vom4.September i84i, Nr. ivSüE.St.; an die k. k. Krtiöämter, Note an das k. k. steierm. Landrecht und k. f. Jud. del. mil. mixt. 166. Ueber die Stämpelpflichiigkeit der Grundzerstückungs- Operate. Uebet die von einer der Bezirks-Herrschaften dieser Provinz gemachte Anfrage bezüglich der Stämpelpflichtigkeit der Grund-jerstückungS»Operate hat die hohe Hofkammer mit Secret vom 17. v. M>, Zahl 26169, anher bedeutet, daß die Verhandlun- Vom 5. (September.. 259 gm über Griindzerstückungen in dem Sinne des Stampel- und Targesetzes allerdings als Parteisache zu betrachten, und nach den allgemeinen Vorschriften des Stämpel- und Targesetzeö dem Stampe! zu untergeben seyen, da sie in diesem Gesetze nicht stämpelfrei erklärt sind, und der §. 8>, Z. 8, als Ausnahme von der Regel strenge zu interprätiren ist, folglich nicht alle LaS Unterthansverhaltniß berührenden Verhandlungen dahin fub» fummirt werben können. Gnbernial-Verordnung vom 5. September i84i, Nr. 15610; an die k. k. Kre'öämter, das k. k. FiS alamt und Note an das k. k. steiermärkische Landrecht. 167. Erläntcrung des §. 80 des 11. Theils des St. G. B., in Betreff der Beförderung von Reisenden mit der Post, die nicht mit Postpferden ankommen. Die hohe Hofkanzlei fand vermöge Verordnung vom 15. August i84i, Zahl 25718, den §. 80 des II. Theils bed St. G. S. auf folgende Weise zu erläutern: Da die im §. 80 deö II. Theils des St. G. B. vorausgesetzte Vorschrift wegen der Postzettel nicht mehr besteht, und eö den Postmeistern bezüglich ans daS Postregale unbedingt gestattet ist, Reisende, wenn sie auch nicht mit der Post ankommen, unaufge-halten mit Postpferden zu befördern, so ist ferner in polizeilicher Beziehung nur jene Vorschrift zu beobachten, welche in dem Anhänge der neuen allgemeinen Verordnungen zu dem II. Theile des St. G. B. unter Nr IV. erscheint, und mit Beziehung auf das Hofkanzlei-Decret vom 29. Juli 1813, Nr. 12246, also lautet: »Postmeister dürfen keinen Reisenden, der nicht mit einem vorschriftmäßigen Passe (oder polizeiämtlichen Paffirscheine) versehen ist, so wie auch keinen auf einer «Heute weiter befördern, der von der ihm in seinem Passe (oder Passirscheine) vorge-zeichneten abweicht.« 260 Vom 6. September. »Die vernachlässigte Beobachtung dieser Vorschrift ist mit der im $. 80 deö II. Th. St. G. B. festgesetzten Strafe, „ähm-lich daö erste Mahl mit einer Geldstrafe von so fl., daS zweite Mahl mit einem doppelten Beiragr, und das dritte Mahl mit der Abschaffung von dem Posthause zu ahnden. Gubernial Verordnung vom 6. September iö-'h, Nr. 15545; an die f. k. Kreiöämter. 168. Bestimmung der Art, wie bei Srparat-Eilfahrten und bei Extrapost-Fahrten mit dein Stundenpassc die Ae-rarial-Wege-, Brücken - Mauth« und Ueberfahrt-Ge, bühren künftig zu berichtigen sind. Die hohe Hofkammer hat mit Erlaß vom 20. August tau, Zahl 33653, festgesetzt, daß bei Se parat» Eil führten und bei Eptrapo st-Fahrten mit dem Stundenpasse in Zukunft die Aerarial-Weg--, Brücken-Mauth- und Ueberfahrt. Gebühren von dem zurückreitenden Postillon n i ch t mehr mittelöBol-lete, sondern baar zu entrichten sind. Dies« Abänderung des mit der hierortigen Turrende vom 5. Mai 1839, Zahl 7672, *) bekannt gemachen früheren Erlasses der hohen Hofkammer vom 23. April 1839, Zahl 13758/547 , denselben Gegenstand betreffend, wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 6. September 1841 , Nr. 1568t. 169. Wegen Behandlung der als stampelgebrechlich beanständeten Schriften. Mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 27. Juli l. I., Zahl 13049, wird dem k. k. Kreiöamte die von dem *) Siehe P. G. <&', B- 21, S. 238, Nr. 66. Vom 9. September. 261 f. f. inneiöstrrreichischen Appellationögerichte anher übermittelte Circular-Verordnung in Betreff der Behandlung der als stänt-pelgebrechltch beauständeieu und in daö Strafverfahren gezogenen Schriften zur weiteren Kundmachung und Darnachachtuug zugefertigt. Gubernial, Verordnung vom y. September i8'H, Nr. 15806 ; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. IS806. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. AppellationS-GerichteS. Daö k. k. illirische Gubermüm hat mit Note vom 31. Juli, Erhalt 24. August d. I., Zahl 19555, diesem k. f. Appella-tionS-Gerichte nachstehende, von der hohen Hofkammer in Beziehung auf den $. 110 deS neuen E tampelgefetzeö rncksichtlich der Behandlung der als stämpelgebrechlich beanständeten und in daö Strafverfahren gezogenen Schriften, in der Absicht einer wiederholten Beanständigung einer und derselben Schrift zu begegnen, am i4. Suni l. I., Z. 12194, erlassene Verordnung mitgetheilt: Kommt eine stämpelgebrechliche Schrift bei einer Bezirks-Verwaltung zur Strafverhandlung, fo liegt 1. die beanständete Schrift entweder bereits vor, oder die untersuchende Behörde ist wenigstens in der Lage, sich dieselbe ohne viele Schwierigkeit und weitläufige Schreibereien zu verschaffen, oder 2. es liegt nur der ämtliche Befund vor, und die Beibringung der Schrift selbst, die in Strafanspruch genommen wurde, kann ohne viele zeitraubende Umtriebe nicht erreicht werden. In beiden Fällen kann der Grund der Beanständigung entweder a) der gänzliche Mangel deö vorschriftmäßigen Stämpelö, oder b) die Anwendung eines zu geringen Stämpelö seyn. Im Falle nun , als die beanständete Schrift vorliegt, ist, wenn sie gar nicht gestämpelt ist, die entfallende Gebühr einzuheben, und die Schrift sodann von der Bezirks Verwaltung mit dem entsprechenden Stämpelzeichen versehen zu lassen. Ist aber die Schrift auf einem zu geringen Stäwpel auö-gefertigt, so sind auch hier nach vorläufiger Einbringung des 262 Bom 9. September. fehlenden Betrages die zur Erreichung des richtigen Stämpels erforderlichen Stämpelzeichen ergänzungsweise aufjiidnicken, dort aber, wo die bestehenden Stämpelzeichen dem Abgänge nicht entsprechen sollten, als j. B. statt eines 10 kr. Stämpels nur ein 6 kr. Stämpel vorkommt, ist zu verfüge», daß das dem ganzen vorschriftmäßigen Stämpel entsprechende Zeichen, nach Durchstreichung deö vorhandenen unrichtigen, aufgeSrückt werde. In diesem letzteren Falle hat die BezirkSverwaltung das Stämpclamt, welches einen geringeren Geldbetrag empfängt, als das aufgedrückte Stämpelzeichen auSweist, rücksichtlich dieses Abganges mit einer besonderen Verordnung zu decke». Im zweiten Falle, wo die beanständete Schrift fehlt, und dieselbe auch ohne viele Schreibereien und Schwierigkeiten nicht verschafft werden kann, hat dir Bezilksverwaltung nach geschehenem Erläge der fehlenden ganzen oder Theilgebühr statt der Aufdrückung des Stämpels der Partei über die entrichtete Gebühr eine Quittung zu behäudigeu. Di.se Quitting muß so eingerichtet seyn, daß sie die Partei einerseits gegen eine nochmah-lige Beanständigung einer und derselben Schrift vollkommen sicherstelle, daß es aber audererseitö auch unmöglich wird, diese Quittung alö Mittel zu benützen, um die Beanständigung eines anderen SlanipelgebrechenS abzuweuden. Es wird sohin ganz besonder» darauf zu sehen seyn, in der Quittung tie Meik.nahle der Schrift und de» Gebrechens, auf welche sie Bezug hat, so genau als möglich zu bezeichnen. Die in Folge von Beanständigungen eingehenden Stämpel-beträge sind jederzeit als Gefällögebühren zu verrechnen. Nach diesen Bestimmungen ist sich künftig zu benehmen.— Diese hohe Anordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer wirs fammtlichen im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Justizbehörden zur Darnachachtung hiermit bekannt gegeben. Klageofurt am 26. August i84i. 170. Bestimmungen wegen Stämpelpflichtigkeit der Steuer-nachsichts- und AbschreibungSgesuche, und der dieß-fälligen Protokolle. Dem k. k. Kreisamte wird in Folge hohen Hofkammer-De-cretes vom 25. August d. I., Z 25141, zur eigenen Wissenschaft und zur Verständigung der unterstehenden Dominien und Be- Vom 10. September. 263 zirksrommiffariate über die hohe» Orts vorgelegten Anfragen der steiermärkisch-ständischen Buchhaltung: 1. ob die bei Den Bezirköobrigkeiten ringebrachten Steuer-nachsichts-Gesuche oder die dießfalligen Protokolle stämpelfrei feyen ; 2. ob im verneinenden Falle auch dann, wenn der Contri-buent auf die Steuernachsicht oder Abschreibung einen gesetzlichen Anspruch wegen Elementarschaden, Außercultursetzungen, 93er# nichtunz oder Aenderung der versteuerten Objecte hat, solche Gesuche ober Protokolle gestämpelt seyn müssen, und 3. ob zwischen dem Ansuchen eines Einzelnen und jenem Gesuche oder Protokolle, worin mehrere und viele Contribuenten zugleich um eine Steuernachsicht bitten, hinsichtlich de- Stäm-pelbelrages ein Unterschied eintrete — bedeutet: Zu i. und 2. Die Gesuche oder dießfälligen Protokolle um Steuernachsicht oder Abschreibung sind im Sinne des Stempel. und TargesetzeS vom 27. Jänner iö4o stämpelpflichtig, da sie zunächst daS Interesse der Parteien betreffen, und in dem Gesetze nicht ausgenommen sind. Zu 3. ist sich bei der Beurtheilung der Stämpelpflicht, wenn derlei von Mehreren gefertigte Gesuche oder Protokolle verkommen, an den Grundsatz zu halten, daß die Anzahl der Unterschriften, in so ferne eS sich um denselben Gegenstand handelt, und hierbei die Vorschrift deS Gesetzes §. 95 nicht verletzt wird, auf die Größe deS Stämpelö keinen Einfluß nimmt. Gubernial-Derordnung vom 10. September i84i, 3. 15765; an die k. k. Areisämter, das k. k. Fiscalamt und die Herren Stände Steiermark-. 171. Die Eintragung der von der Ctoilgeestlichkeit mit Kindern der nach der 2. Art verheiralhelen Soldaten vvrgenommenen Taufen in die militärischen Prot0-kollc hat künftig ;u unterbleiben. Einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe hat die hohe Hofkanzlei unterm 12. August 1861, Z. 14305, anher erinnert, 264 Bom 11. und 12. September. daß die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Taufen/ Trauungen und Begräbnisse/ welche von der Civilgeistlichkeit mit Militärpersonen vorgenommen werden, dahin ju verstehe» sind, daß, da diese Vorschriften nach ihrem Wortlaute nur auf Militär. Personen Anwendung zu finden haben, die Eintragung der von der Civilgeistlichkeit mit Kindern der nach der 2. Art verheira-theten Soldaten vorgenommenen Taufen in die militärischen Protokolle, somit auch die Einsendung der dießfalligen civilgeistlichen Matrikelauszüge an die Militärgeistlichkeit, künsiig nicht mehr Statt zu finden habe. Gubernial-Verordnung vom 11. September t84i, Z. 15901; an die f. k. Kreisämter und die fürstbischöflichen Ordinariate. 172. Die k. k. Berggerichte gehören in die C'asse der Col« legial-Gerichte, die k. k. Berggerichts-Substitulionen aber in jene der k« f. Singular-Gerichte. Zu Folge einer Mittheilung der k. k. Camera! - Gefällen» Verwaltung vom 22. v. M., Zahl 10267, wird dem k. k. KreiS-amte bedeutet, daß die hohe Hofkawmer im Münz- und Berg, wesen unterm 18. Mai l. I., Z. 4131, über gepflogene Einvernehmung mit der hohen k. k allgemeinen Hofkammer, die Berggerichte, nachdem sie systemmäßig aus einem geprüften Chef und mehreren, somit wenigstens zwei geprüften Assessoren zu bestehen haben, im Sinne des §. 26 des neuen Srämpel-und Targefetzes vom 27. Jänner v. I. unter die Categorie der Collegial-Gerichte, die k. k. Berggerichts-Substitutionen aber in die Classe der k. k. Singular-Gerichte aufgenomme» hat, worauf bei Abnahme deö Stämpelö zu reflectiren ist. Gnbernial Verordnung vom 12. September i84i, Z. 15977; an die k. k. Kreiöämter. Vom 13. September. 265 173. Wegen Sparsamkeit beiden Criminal- und Strafanstalten. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom i7. v. M., Z. 24605/ auS Anlaß der Voranschläge für die politischen Fonde und Anstalten pro 1842 hinsichtlich der Criminal- und Strafanstalten, und zwar hauptsächlich bezüglich der Rubrik Reisekosten und Diäten/ angeordnet/ mit sorgfältiger Umsicht darüber zu wachen/ damit die größtmöglichste, strengste/ mit der gehörigen Ausführung d«S Gesetzes nur immer vereinbarliche Sparsamkeit zur Schonung der Finanzen erzielt werde. Tubernial'Verordnung vom >r. September i84i, Z. 16004 ; an die f. k. Kreiöämter und Prov. Staatsbuchhaltung. 174. In Betreff des Stämpels für Legalisirungen und für bloß roramtftrte oder vidirte Urkunden. Vermöge hoher an die k k. niederöstreichische LandeSregierunz unterm 10. September U4i erlassenen Hofkammer-Verordnung, Z. 29122, unterliegen Legalisirungen, d. i. förmliche gerichtliche oder ämtliche Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift oder sonst eines Inhaltes der Urkunde dem Stämpel, welchen das Stämpel- und Tapgesetz für gerichtliche oder amtliche Legalisirungen vorschreibt. Jene Bestätigungen aber, welche mit dem Nahmen »Coramistrung« oder »Vidirung« bezeichnet werden, und nur in der Beifügung der Worte Coram me oder Vidi, und der Unterschrift de- Bestätigenden bestehen, können weder als Legalisirungen noch als Zeugnisse betrachtet werden, und erfordern daher keinen Stämpel. Die Frage, ob in dem concrete» Falle eine förmliche Lega-lisirung nothwendig ist, oder eine Coramisirung oder Vidirung geuügt, kann nur von Fall zu Fall nach den bestehenden be° 266 Vom 17. September. sonderen Vorschriften von der competent?» Behörde entschieden werden. Gubernial-Verordnuug vom 17. September i84i , Nr. 16193; an die Herren Stände Steiermarkö, die f. k. Prov. Staatsbuchhaltung, daö k. k. Prov. Zahlamt, die k. k. Kammerprocu-ratur, das k. k. Bücherrevisionsanit, die k. k. Oberpost-Verwal-tung, Polizeidirektion, Prov. Baudireclion, Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, StrafhauS - Verwaltung , an die fürstbischöf-lichen Ordinariate, k. k. GubernialErpedits-Direction, daö k. k. Guberiiial-EinreichungS-ProtokollS« und die k. k. Gubernial-Re-gistraturö-Direction. 175. Maßregeln, nach welchen sich der katholische Curat-clerus bei gemischten Ehen zu benehmen hat. Sie hohe Hofkanzlei hat unterm 3. d. M., Zahl 27355, Folgendes anher erlassen: Mir allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 24. August l. I. geruhten Allerhöchstseine Majestät die hier angeschlossene Instruction ad Archiepiscopos et episcopos austriacae ditio— nis in foederatis Cermaniae partibus an die vereinigte Hof-kanzlei herabgelangen zu lassen. Diese Instruction emhält die Maßregeln, welche Seine päpstliche Heiligkeit, der Bitte der Erzbischöfe in den anzedeu-teten Provinzen des österreichischen Kaiserstaates willfahrend, angeordnet hat, nach welchen sich der katholische LuralcleruS bei Eingehung gemischter Ehen in diesen Provinzen zu benehmen hat. Das Wesentliche dieser Maßregel ist die für den Fall, als die Erziehung aller Kinder einer solchen Ehe in der katholischen Religion nicht zugesagt wird, für deren Eingehung vom katholischen Seelsorger zu leistende passive Assistenz. Da diese Assistenz den Anordnungen des bürgerlichen Ge, setzbuches über daö Eherecht nicht entgegen ist, so geruhten Al« lerhöchstseine Majestät zu befehlen, daß diesem päpstlichen Erlasse Vom 17. September. 267 daö Placetum regium ertheilt werde, und daß die betreffende» Erz' und Bischöfe ermächtigt iderden, davon de» geeigneten Gebrauch zu machen. Da von.-diesen allgemein verbindlichen Bestimmungen nebst dem Cleruö auch die politischen Behörden die nöthige Aenntniß haben muffen, um etwa eintretende Beschwerden gehörig bescheiden zu können', so erhält daö KreiSamt in der Ncbenlage ein Exemplar der gedachten Instruction theilö zur Nachachtung, theilS zur Belehrung der betreffenden Obrigkeiten, wo sich Anstände ergeben. Gubernial - Verordnung vom 17. September i84t, Nr. 16194; an die fürstbischöflichen Ordinariate und die k. k. Kreisämter. instructio ad Archiepiscopos et Episcopos Austriacae ditionis in Föderatis Germaniae partibus. Cum Romanus Pontifex, pro imposito sibi divinitus Apostolici officii munere, sacrae doctrinae ac disciplinae integritati cavere studiosissiine debeat, non potest non mojeste fere graviterque improbare quidquid in earum dis-crimen induci fortasse contingat. Exploratum porro satis superque est quid Ecclesia de Matrimoniis Catholicos inter et A catholicos perpetuo senserit. Ipsa nimirum tarn quam illicitas planeque perniciosus semper habuit ejusmodi nuptias , tum ob ilagitiosam in divinis rebus communionem, tum ob impendens catholico conjugi perversionis periculum, pravamque sobolis institutionem. Atque hue omnino pertinent antiquissimi Canones illas severe interdicentes, et recentiores Suinmorum Pontificum sanctiones, a quibus speciatim recensendis juvat abstinere; cum ea abunde sufficiant, quae in rem disseruit insignis memoriae Pontifex Benedictus XIV. in Encyclicis litteris ad Polonine Regni Episcobos, atque in celebratissimo opere quod de Sy n odo Dioecesana inscriptum est. Quod si »liquid de Canonum severitate remittens Apostolica Sedes mixta istiusmodi matrimonia quandoque permisit, id gra-vibus dumtaxat de causis äegreque admodum fecit, et non-nisi express» sub conditione de praemittendis opportunis cautionibus, non modo ut conjux catholicus ab acatholico 268 Bom 17. September. nerverti non posset, quin potins ille teneri se sciret ad nunc pro viribus ab errore retrahendum; sed insurer ut proles utriusque sexus ex hisce conjugiis procrenda in ca-tholicae religionis sanctitate oinnino educaretur. Quae certe cautiones in ipsa natural! ac divina lege fundantur, in quam procul dubio gravissime peccat quisquis se vel futu-ram sobolem perversionis periculo temere committat. Jam vero accepit non ita pridem Sanctissimus Dominus N oster Gregorius divina providentia PP. XVI., per istas Dioeceses Austriacae ditionis in foederatis Ger-maniae parti bus abusum passim invaluisse, ut matrimonia catholicos inter et acalholicos, nulla licet accedente Eccle-siae dispensatione, nec praeviis necessariis cautionibus, per catholicos parochos benedictione, sacrisque riti bus ho-nestarentur. Ac propterea facile intelligitur, quo dolore exinde affici debuerit; raaxime cum invectam ita latequc propagatam perspiceret omnimodam mixtarum nuptiarum libertatem, atque adeo magis in dies promotum funestissi-mum, uti vacant, indifferentismum in religionis negotioin-tra vastissimae illius ditionis fines, quae catholico nomine tantopere gloriatur. Nec sane sanctissimi, quo fungitur, muneris partes fuisset praetermissnrus, si res ante inno-tuisset. Hane autem Pontificii silentii causam ex eo ctiam pronum est conjicere, quod vel nuperis temporibus nulla prorsus ad promiscuas nuptias istic ineundas Apostolica dispensatio merit concessa, nisi praescriptis necessariis conditienibus, injunctisque regulis, quae ex SanctaeSedis institute servari consueverunt. Inter haec tarnen non parum solatii Sanctitati Suae nllatum est, quod una pariter noverit, plerumque earumdem Dioecesium Antistites, permotos praesertim Apostolicis in rein ipsam dcclarationibus ad alias regiones spectantibus, pastorali sollicitudine incubuisse ad praxim illam, uti Ec-clesiae principiis ac legibus adversantem, pro viribus tol-lendam. Proinde debitas renendens laudes ipsorum zelo Sanctissimus Dominus eos hortari ac vehementius etiam excitare non desistit, ut constant! studio pergant Catlio-licae Ecclesiae doctrinam ac disciplinam tueri, solertissime curantes, ne pravus usus reviviscat, atque ubi adhuc su-perest illius germen funditus eradicetur. Verum non potuit Sanctitas Sua non mature respiccre ad maximas difficultates ct molestias, quibus memorati Antistites subditusque iis Clerus ideritidem premnntur; que-madmodum liquet ex littcris, quas Archiepiscopi earum re- Vom 17. September. 269 gionurn ad ipsam Sanctitatem Saam miserunt, opportunum super gravissimo hoc negotio Apostolicae austoritatis au-xilium atque adjumentum implorantes. Cupiens hinc, sal-vis catholicae doctrinae principiis, unde nec minimum de-flectere fas est, quantum pro supremi Apostolatus munere valeat, sub venire difficilibus istarum Dioecesium circum-stantiis, ortasque inde Antistitum angustias minuere; eam ibidem statuit adhibendam, et praesenti Instructions signi-ficandam tolerantiae prudentiaeque rationem, qua A postajica Sedeš mala ilia patienter solet dissimulare, quae vel impedin' omnino nequeunt, vel, si impediantur, funestiori-bus etiam incommodis facilem aditum possunt patefacere. Siqu'dem igitur in praedictis Dioecesibus quandoque fiat ut, conantibus licet contra per debitas suasiones hor-tationesque sacris pastoribus, catholicus vir aut mulier in contrahendi mixti matrimonii citra necessarias cautiones sententia persistat, et aliunde res absque gravioris mali scandalique periculo in religionis perniciem interverti plane non possit: simulque in Ecclesiae utilitatem et commune bonum vergere posse agnosc&tur, si hujuscemodi nuptiae, quantumvis illicitae ac vetitae, coram catholico parocho potius, quam coram ministru acatholico, ad quern Partes facile fortasse confugerent, eelebrentur; tunc parochus catholicus aliusve sacerdos ejus vice fungens poterit iisdem nuptiis materiali tantum praesentia, excluso quovis ecclesiastic«) ritu, ad esse, perinde ac si partes unice ageret meri testis, ut ajunt, qualificati, sen auctorizabi-1 is: ita scilicet ut, utriusque conjugis audito consensu, deinceps pro suo officio actum valide gestum in matri-moniorum librum referre queat. His tarnen in circum-stantiis baud impari, immo impensiori etiam conatu et studio per praenunciatos Antistites et Parochos elaborandnm erit, ut a catholica parte perversionis periculum, quoad fieri possit, amoveatur; ut prolis utriusque sexus educationi in religions catholica, quo meliori licead modo, prospieia-tur, atque ut conjux catholicae fidei adhaerens serio ad-moneatur de obligatione, qua tenetur, curandi pro viribus acatholici conjugis conversionem, quod ad veniam patra-torum criminum facilius a Deo obtinendam erit opportu-nissimum. Ceterum Sanctissimus Dominus intime dolens, quod haec tolerantiae ratio erga ditionem catholicae fidei pro-fessione insignem fuerit ineunda, Antistites ipsos per viscera Jesu Christi, cujus personam in terris gerit, tota 270 Vom 17. September. »niwi contentione obtestatur, ut id deniurn in tam gravi negotio agere studeant, quod, implorato Spiritus Sancti lumine, istiusmodi fini revera censuerint respondere: at-que illud una simul satagant, ne tali tolerantiae ratione erga homines mixta connubia illicite contracturos contin-gat, ut in catholico populo extenuetur memoria Canonum ea matrimonia detestantium, et eonstantissimae curae qua Sancta Muter Ecclesia filios suos averterc studet ab illis in suarum animarum jacturam contrahendis. Quare eorum-dem Antistitum et Parochorum erit, in erudiendis sive privatim sive publice fidelibus, flagrantiori in posterum zelo doctrinam et leges ad ea connubia pertinentes commemo-rare, accuratamque illarum custodiam injungere. Quae quidem omnia ex spectata ipsorum religione , fide, et in B. Petri Cathedram reverentia Sanctitas Sua sibi certis-sime pollicetur. Datum Romae die XXII. Maii Anno Dom. MDCCCXLI. A. Card. Lambruschini. 176. Maß her ben Sparkassen eingeräumten Begünstigungen in Ansehung des Gebrauches des Stämpels. Mit hohem Hofkauzlei.Dekrete vom 3. September i84i, Z. 278411 wurde hierher bedeutet, daß Se. Majestät über die Frage, ob und welche Begünstigung in Ansehung deö Gebrauches des Stämpelö den Sparkassen zugestanden werden sollen, unterm io. August allergnädigst zu entschliessen geruht haben, daß die Sparkassen rücksichtlich aller bei denselben vorkowmenden Urkunden und Schriften gleich anderen Privatanstalten der StaM-pelpflicht unterliegen, jedoch haben Allerhöchstdieselben zugleich zu bewilligen befunden, daß die Sparcasse-Einlagsbüchlein ganz-lieb stämpelfrei gelassen werden, und von den Urkunden und Schriften, welche bei den Darlehensgeschäften der Sparkassen Vorkommen, nur jene Urkunde, welche die Stelle des Pfandscheines vertritt, ohne Unterschied ihrer Form oder Benennung, nach dem Betrag« des Darleihenö dem sogenannten Werthsr stämpel unterzogen werde. Gubernia!- Verordnung vom n. September i84i, Nr. 16224; an die steiermärkische Sparkasse. Vom 17. September. 27t 177., lieber die Anwendbarkeit des §, 50, Absatz 4, des Stämpelgesetzes auf die von den Gutsbesitzern mit ihren Unterthanen abgeschlossenen Verträge. Die k. k. steierm. illir. Camera! Gefällen-Verwaltung hat in Folge Verordnung der f. k. allgemeine» Hofkammer vom 12. August d.- 3., Zahl 29963 , mit Note vom 27. August, Zahl 10740, anher eröffnet, daß, vermöge von der k. k. obersten Justizstelle im Einverständnisse mit der h. Hofkammer geschöpften Entscheidung vom 13. Juli l. I., Zahl 3564, der §. so, Absatz 4 deö neuen Stämpelgesetzes, auf Gesuche um die im $. s des Patentes vom 1. September 1798, Zahl 432 der Justiz-gesetzfammlung, angeordnete Eintragung der im §. 1 desselben angeführten Verträge der Gutsbesitzer mit ihren Unterthanen in die Landtafel allerdings Anwendung leide, weil eine solche Eintragung zum Schutze der Rechte und Ansprüche der Unterthanen dient, und ein Geschäft der Gerichtsstelle» ist. Gubernial-Verordnung vom 17. September 1841, Zahl 16233; an die k. k. Kreisämter, das k k. Fiöcalawt, die Herren Stände Steiermarkö und Note an daö k. k. Landrecht in Grätz. 178. Fliegenstein und Scherbenkobalt dürfen Materialwaa-renhändler verkaufen. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei fand sich laut hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 29. Juli d. I., Zahl 8414/472, bestimmt , daS Verboth, welchem zu Folge den Materjalwaaren-händlern der Verkauf des Fliegensteines und deS Scherbenko-balteö untersagt ist, aufzuheben. Das k. k. Kreiöamt wird unter Beziehung auf das mit der Gubernial-Verordnung vom 24. Februar 1839, Zahl 3004, 272 Vom 18, 19. und 21. Seplcnw«. bekannt gegebene hohe Hoskanzlei - Secret vom 24. Jänner 1839/ Zahl 1854 / angewiesen, hiernach das Weilere zu verfügen. Gubernial'Verordnung vom 18. September i84i, Nr. i434t; an die k. k. Areiöämter. 179. Lotterieloose bei Effecten- und Güter - Ausspielungen sind siämpelfrei. Seine Majestät haben nach Inhalt einer von der f. k. steierm. illir. Cameralgesällen-Verwaltung dem Gubernium mit* getheilten hohen Hofkammer-Verordnung vom t3. August d. I / Zahl 29398/ mit allerhöchster Entschliessung vom to. Juli d. I. allergnädigst zu gestatten geruht/ daß die Lotterieloose bei Effee-tcn-Ausspielungen und bei Güter-Lotterien stämpelfrei belassen werden. Gubernial-Verordnung vom 19 September 1841 / Nr. 16351; an die f. f. Kreisämter und an daö f. k. Fiöcalamt. 180. Hefter die Verwendung der Waisencaffen - Heberschüffe auf den Staats-Fondsherrschaften. In Folge hoher Hofkanjlei-Verordnung vom 21. August d. I., Zahl 25142/ erhält daö k. k. Kreisamt im Anschlüsse eine Abschrift der/ am 29. Juli d. I./ Zahl 25907/ von der k. k. allgemeinen Hofkommer an die k. k. Ca »1 er algefällen- Verwaltung erlassenen Verordnung/ bejüglich der Verwendung der Waisencassenüberschüsse auf den StaatSfondöherrschaften jur Dar-nachachtnng, da dasselbe nach feiner Bestimmung als Tutelar-behörde in Angelegenheiten der adeligen Richteramtsverwaltung auch auf die Verwaltung deö WaifenvermögenS Einfluß ju nehmen berufen ist. Gubernial Verordnung vom 2t. September i84t / Zahl >6484; an die k. k. Kreisämter. Vom 21. September. 273 Ad Nruin 26484. Verordnung der k. f. allgemeine» Hofkammer an die böhmische Cameralge-fällen-Verwaltung ddo. 29. Juli i84t. Nach dem der k.k.r:. unterm28. Jänner i8Z5,Zahi3>26/'i64, bekannt gegebenen Justizhofdecrete vom 19. September i834 sind die bei den Waisencaffen vorhandenen Ueberschüffe, welche auf die im sechsten Absätze des Unterrichtes vom 10. September 1812 über die Liquidation der Waisenänirer bezeichnete Art entstanden sind, alö ein Eigenthum des Gutsherrn zu betrachten; nach einer weiteren, von der t. k. obersten Justizstelle an das niederöstreichifche Appellarionsgericht am 14. März 1837 erlassenen Verordnung können aber auch die auS dem Ankäufe und der Einlösung öffentlicher Obligationen bei den Waisencas-sen entstandenen Ueberschüffe, in so fern eö unmöglich ist, aus-zuweisen, mit wessen Gelbe die Staatspapiere erkauft oder eine gelöst worden sind, »ach Vorschrift deö Hofdecretes vom 19. September 1854 behandelt werden. In Gemäßheit dieser, auf der allerhöchsten Entschliessung vom 11. Juni 1834 gegründeten Bestimmungen bat man in Uebereinstimmung mit der k. k. vereinten Hofkanzlei und der k. k. Studienhof-Commission beschlossen: daß die in den Waisencaffen der noch unveräußerten Staats- und Fondsherrschaften vorhandenen Ueberschüffe aus den Waiseneassen auszuscheiden und an die Nettocaffen der betreffenden Fonde abzuführe» sind. Diese Ausscheidung und Abfuhr hat bezüglich der, sowohl in baarem Gelde, als auch in öffentlichen Fondsobligationen vorhandenen Ueberschüffe, vorausgesetzt, daß sie ihrer Natur nach wirklich in die Categorie derjenigen gehören, die alö solche nach dem Wortlaute der beiden Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 19. September >834 und 14. März 1837 als ein Eigenthum der Gutsherren angesehen und behandelt werden könne». sogleich zu geschehen; der in Privat Obligationen vorhandene Ueberschuß hingegen ist entweder gegen in der Waisen-caffe vorhandenes baareö Geld oder gegen öffentliche Fonds-Obligationen umzulauschen, und die Privat-Schuldverschreibun-ge» auf jene Pupillen »mzuschreiben, deren Eigenthum dos substituiere baare Geld oder die öffentliche Fonds-Obligation gewesen ist. Nur in Ermanglung beider Mittel müßte dem betreffenden Schuldner daö Capital in der gesetzlichen Zeirfrist ausgekündet, und die Abfuhr desselben bis zur Rückzahlung verschoben bleiben. Gesetzsammlung XXIII. rheil. 18 274 Vom 21. September. Sollten jedoch die vorhandenen Waisencassen-Ueberfchüffe nicht ausschließlich aus der fruchtbringenden "Anlegung der für die einzelnen Pupillen zur Fructificirung nicht geeigneten Jn-teressenbeträge, sondern zum Theile auch o»S dem durch den Ankauf oder die Einlösung öffentlicher Fondspapiere erzielten Gewinne herrühre», so ist von dem betreffenden Waisencaffe-Ver-waltungsamte die Erhebung einzuleiten, mit wessen Gelbe jene Staatspapiere, die nachher der Waiseneaffe einen Gewinn brachten, angekauft oder eingelöst wurden, und wie groß überhaupt der Gewinn von jedem einzelnen hierzu verwendeten Waisenca-pitale war, wonach es sich zeigen wird, welcher Betrag allenfalls einem oder dem andern Pupillen von den vorhandenen Waifeucaffen-Ueberfchüffen zurückzuvergüten feyn wird. Auf gleiche Art ist auch bezüglich der künftighin sich etwa ergebenden Ueberfchüffe bei den Waifenämtern der in eigener Regie stehenden Staats- und Fondsherrfchaften von Zeit zu Zeit vorzugehen. Was aber jene Ueberfchüffe betrifft, welche in den Wai« fenrassen der vom Jahre 1812 biß ,834 verkauften Staats« und Fondsherrfchaften zur Zeit des Verkaufes vorhanden waren, und an den GucSkäufer ohne weitern Vorbehalt überlassen worden sind, so wirb die k. k. rc. angewiesen, dieselben ferner noch fortan genau in Evidenz zu halten, um die Fonde vor Nachtheilen zu verwahren, die denselben in jenem Falle zugehen könnten, als wider Vermnthen aus der Besitzperiode der letztere» noch irgend ei» Ersatz an Waisengeldern hervorgerufen werden sollte, damit in einem solchen Falle im Sinne deö Justiz« hofdecreces vom ig. September ,834 . daß der Gutsherr dem Pupillen mit diesen Ueberfchüffe» zu haften habe, die geeigneten Schritte zur Reclamirung derselben als Deckungsmittel für den sich noch gevffenbarten Waisencassenabgang eingeleitet werden können. 181. Die Seidenfaiberei wird als ritte auf Befugniß beschränkte Commerzial «Beschäftigung erklärt. Laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 1. d. M., Zahl 35473, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 22. August d. I. auzuordnen geruht, daß die Seidenfärberei zünftig nicht mehr als eine freie Beschäftigung Jedem, der sich dazu meldet, gestartet werden soll. Vom 22. und 29. September. 275 Das k. k. Kreisamt erhält dem zu Folge den Auftrag, die gewerbSverleihenden Behörden, jedoch ohne dießfalls eine öffentliche Verlautbarung zu veranlassen, zur ent* sprechenden Nachachtung in vorkommenden Fällen zu verständigen, daß die Seidenfärberei übereinstimmend mit den in der Gubernial-Currende vom 7. Mai 1838, Zahl 7318,*) im Verzeichnisse B aufgeführten, aus öffentlichen Rücksichten auf Befugnisse beschränkten Commerzial - Beschäftigungen zu behandeln sey. Gubernial-Verordnung vom 22. September 1841, Nr. 15766; an die k. k. Kreiöämter. 182. In Betreff der von den Behörden einlangenden stäm-pelgebrechlichen Einlagen. Im Anschlüsse erhält daS f. k. Kreisamt eine Abschrift der von dem k. k. inneröflerreichisch-küsteuländischen Appellationöge-richte zu Klagenfurt anher gelangte dortämtliche Circular-Ver-ordnung, in Betreff der von andern Behörden einlangenden stäwpelgebrechlichen Einlagen, mit dem Aufträge, die Mittheilung derselben an sämmtliche Gerichtsbehörden im Carnierrrege sogleich zu veranlassen. Gubernial-Vererdnung vom 29. September i84t, Nr. «6785; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrnm. i6785. Circular -Verordnung des k. k. innerösterreichifch-küstenländischen Appellatior.ögerichteS. Das k. k. illirische Gubernium hat mit Note vom 27. August, Erhalt 9. September l. I., Zahl 1945b, diesem k. k. Appellationsgerichte nachstehende, von der k. k. Hofkammer in Beziehung auf die Anfrage, waö mit jenen stämpelgebrechlichen *) Siehe P. G. S. B. 20, S. 131, Nr. 57. 376 Vom 29- September. Einlagen zu geschehen habe, welche von anderen Behörden einlangen, am 24. Juni d. I., Zahl 18889, erlassene Weisung mitgetheilt: daß nach der Instruction zu dem neuen Stämpel- und Taxgesetze die Beamten verpflichtet sind, auf die dort angedeutete Weise die Stämpelqebrechen aufzunehmen, ohne Unterschied, ob die Urkunde oder Schrift oder Eingabe schon früher in der Amtshandlung einer anderen Behörde oder eines andern Amtes war oder nicht. Diese hohe Anordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer wird sämmtlichen im Sprengel dieses k. k. AppellationSgerichteS befindlichen Justizbehörden im Nachhange der dießobrigkeitlichen Verordnung vom 26. August l. I., Zahl 10773, zur Darnach-achtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 16. September isai. 183. Urbrr die Stämpelpflichtigkeit mehrerer bei der Findel« haus - Direction vorkommender Eingaben, Ausfertigungen und Urkunden. Die hohe Hoskanzlei hat mit Secret vom 16. September l. I., Zahl 28688, im Einvernehmen mit der hohen Hofkammer, in Betreff der Stämpelpflichtigkeit mehrerer, bei der Fin-delbauS-Direction vorkommender Eingaben, Ausfertigungen und Urkunden Folgendes anher bedeut«: Gesuche um die Aufnahme eineö Findlings ohne oder gegen die Entrichtung einer Taxe, Gesuche um Ueberkommung eines Findlings in die Pflege, Gesuche um Auszahlung der Verpflegsgebüh« ren und Gesuche um Zurückstellung der Findlinge sind vermöge deS $. 68 des Stampel- und Tax-Gesetzes stämpel-pflichtig. Beschwerden der Aeltern oder Behörden der Findlinge über deren unzweckmäßige Pflege aber sind nach dem §. 8i, Zahl 2, desselben Gesetzes stämpelfrei. Auch den ärztlichen Zeugnissen für die Findlinge vom Lande, welche wegen Körperschwäche nicht in daö FindelhauS gebracht Vom 2. October. 277 werden können, kommt, mit Rücksicht auf den $. st, Zahl 30, des Stämpel- und Targefetzes, ferner den ArmuthSzeug» »issen, für die Aeltern der Findlinge nach demselben §., Zahl 29 , und den Reversen, welche Pflege-Aeltern bei der un* entgeltlichen Uebernahme von Findlingen gegen die FindclhauS-Direction auöstellen, mit Rücksicht auf den 84 die 0tdm-pelfreiheit zu Statten. Die Contract« in Betreff der von den Parteien in di« Pflege übernommenen Findlinge, und die Tauf- und Tod-temfcheine für Findlinge unterliegen aber nach dem Gesetze dem Stämpel. Gubernial-Verordnung vom 2. Oktober t84i, Nr. 17030; an die f. k. KreiSämter, die k. k. Verforgungö-Anstalten-Ver-Wallung, daö k. k. FiScalamt und an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung. 184. Bestimmung des Zritvuncles, von welchem an die Mauthgebühren bei den Separat-Eil- und ELlrapost-Fahr en mit Slundcnpaß durch den zuriictkehrenden Postillon in Baarem zu berichtigen sind. Vermöge Mittheilung der obersten Hof-Postverwaltung hat die Bestimmung des mit hierortiger Verordnung vom 17. September d. I., Zahl 15681, bekannt gegebenen hohen Hofkam-merbecreteö vom 30. August l. I., Zahl 33653, daß bei Separat. E i l fa h r t e n, so wie bei Extrapost-Fahrten mit Stunden paß, jeder Postmeister das erforderliche Aerarial-Weg>, Brücken-Mauth- oder UeberfahrtSgeld dem Postillon mitzugeben, und Letzterer die Gebühr beim Zurück-reiten dem Weg«, Brücken-Mauth- oder ll eberfahr t-Pächter gegen Bollete baar einzuhändigen habe, mit 1. November I. I, bezüglich aller Separat-Eilfahrteu und Extra- 378 Dom 2. und 6. October. post-Fahrten, deren Stundenpässe von diesem Tage angesangcn ausgefertigt werden, in Wirksamkeit zu treten. Gubernial Verordnung vom 2. October i84i, Nr. 17120; an die k. k. Kreisämter. 185. Ueber den Verkauf des Kornbrokes an solchen Orten, an welchen keine Markttage bestehen. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschränkung deS freien Aornbrot-Verkaufeö durch den Absatz 2 der Gubernial - Verordnung vom 3i. December t?88 auf Wochenmarktstage auch für solche Ortschaften, wo keine Wochenmärkte bestehen, zu gelten habe, wird dem k. k. Kreisamte erinnert, eS könne dieser 93er* kauf an solchen Ortschaften zwar nicht unbedingt freigegeben werden, damit jedoch die Bewohner solcher Orte von der durch die Gubernial-Verordnung vom zi. December i?fj8 beabsichtigten Wohlthat deS Bezuges solchen BroteS nicht ausgeschlossen seye», so findet die Landeöstelle kein Bedenken, es bei der bisher an mehreren Orten obwaltenden Gepflogenheit zu belassen, daß dieser Verkauf an Sonn- und Feiertagen, wie an Concurstagen, an Kirchorten außer der Zeit des Gottesdienstes Statt finde, wodurch einerseits der zu großen Beeinträchtigung der satzungö-pflichtigen Bäcker Einhalt gethan, andererseits die Ueberwachung dieses Verkaufes durch die Bezirksobrigkeiten möglich gemacht wird; wonach sich in vorkommenden Fällen zu benehmen ist. Gubernial-Verordnung vom 6. October i84i, Zahl 16011; an die f. k. Kreisämter. 186. Forderungen des Staates an feine Beamten und Diener oder der Letzteren an den Staat sind im administrativen Wege auszutragen. Zu Folge einer von der obersten Justizstelle an die hohe Hofkanzlei mitgetheilken allerhöchsten Entschliessung vom 10. Au- Dom 6. October. 279 gust l. I. sind ForderungemdeS Staates an seine Beamten und Diener oder der Letzteren an den Staat, welche lediglich aus den Dienstesverhältnissen abgeleitet werden, im administrativen Wege auszutragen, welche allerhöchste Ent-schlieffung in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 2-i. September d. Z. , Z 286üo. zur BeuehmungSwissenfcyaft bekannt gegeben wird. Gubernial-Verordnung vom 6. October t84t, Nr. 17599> an die k. k. Kreisämter, das Prov. Zahlamt, die Kammerpro-curatur, Prov. StaatSbuchhaltung, VersorgungS-?lnstalten-Ver-walumg, da» Versatzamt und die k. k. Prov. Strafhauö-Verwaltung. 187. lieber die Befreiung der selbstständig cartireriben Briefsammler von der Militär-Einquartierung. lieber die in Verhandlung gekommene Frage, ob die selbstständig eartirenden Bri-fsammler gleich den Postmeistern, mit Rücksicht auf den §. 31 des allgemeinen Posigesetzes vom 5. November 1837, die Befreiung von der Militär-Einquartierung ansprechen können, ist die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, laut Verordnung der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 23. v. fl?., 3. 26929. mit hochsclber dahin übereingekommen, der Categorie der selbstständigen k. k. Briefsanimlungen in Bezug auf die Befreiung von der Militär-Einquartierung diejenige Begünstigung zuzugestehen welche den Postmeister» in dem Passgesetze vom 5. November 1837, §. 3t, zugestanden wird. Nur hat man dabei die Beschränkung eintreten zu lassen befunden, daß die Begünstigung der Befreiung von der Militär-Einquartierung sich bloß auf jene Localitäten zu beschränken habe, welche der Briefsammler, so fern er die Briefsammlnng im eigenen Hause hat, selbst, und wenn er verheirathet ist, mit seiner Familie bewohnt, dann auch jene Lokalität, welche für 280 Vom 7< u. 8. October. die ungestörte und sichere Besorgung deö Postdiensteö nothiven-dig und dafür auch verwendet wird. Von dieser Begünstigung sind ausgeschlossen: a) die gewöhnlich in großen Städten zur Bequemlichkeit des Publikums bestehenden Brief-Collecturen; 1)) der Eigenthümer eines Privakgebäudeö, in dem sich eine Briefsammlung in Miethe befindet/ welcher daher Sorge zu tragen hat, daß die sein HauS betreffende Militär-Einquartierung ohne Störung und Gefährdung der Brieffamm-lungs-Anstalt Statt finden kann. Von dieser Verfügung wird daö k. k. KreiSamt im Nachhange zu der mit Gubernial-Verordnung vom io. April d. I., Z. 6241/ intimirten hohen Hofkanzlei-Verordnung vom io. März i84i/ Z. 4109/ zur Wissenschaft und weiteren Verständigung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 7. October 184 t, Nr. t74o«; an die k. k. Kreisämter und Oberpost-Verwaltung. | 188. An Betreff der freiwilligen Beiträge der Dominien und Gemeinden zu Echulzwecken. Mit hoher Studien-Hofcommissionö-Verordnung vom 6. September d. I. / Z. 5769, wurde bei Gelegenheit der Erledigung des Voranschlages des Normalschulfondeö für das Verwaltungsjahr 1642 neuerdings empfohlen, auf eine kluge und umsichtige Weise die Dominien und Gemeinden zu ergiebigeren Beiträgen für Schulzwecke im Verhältnisse zu ihren größeren oder kleineren Vermögenskräften geneigt zu wachen, damit einerseits das Lehrpersonale eine bessere Existenz erhalte, und andererseits der Normalschulfond, welcher mit zeitlichen Dotationsergänzungen sehr häufig in Anspruch genommen wird, in seinen Leistungen einigermaßen erleichtert werde. Gubernial-Verordnung vom 8. October 1841, Z. 16527; an die k. k. Kreisämter. Dom 8. October. 281 189. Dienstestaxeu der Professoren und Lehrer, sind erst nach Verlauf ihrer dreijährigen probeweisen Anstellung einzubringen. Laut hohen Studien HofcommissionS-Decreteö vom t6. September d. I., Zahl 5959, hat die k. f. allgemeine Hofkammer, im Einvernehmen mit der k. k. hohen Studien-Hofcommiffion, unterm so. August d. Z., Z. 24472, an fämmtliche Camera!-gefallen - Verwaltungen und an das General Hoftaramt die Anordnung erlassen, daß im Sinne deö §. 176 des neuen Stäm-pel- und TaxgefetzeS die Diensteötaxen der Professoren und Lehrer während der Periode ihrer dreijährigen probeweisen Anstellung nur in Vormerkung und Evidenz zu halten, und erst dann nach Vorschrift eingebracht werden sollen, wenn di« stabilen Ernennungen erfolgt sind. Gubernial-Verordnung vom 8. October i64i# Nr. 16918; an die k. f. KreiSämter, fürstbischöflichen Ordinariate, k. k. Lan-deö-Gymnastal-Direction, da« k.k. philosophische, juridische, theologische und medicinisch-chirurgische Studien-Direktorat, und das k. k. Provinzial Zahlamt. 190. lieber die Behandlung der am 1. -October 184-1 in der Serie 16 vcrloosten Banco - Obligationen zu fünf Percent und der in diese Serie nachträglich finge* theilien fünf Achttheile einer Domestical-Obligation der Stände von Niederöstreich zu vier Percent. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasseö vom 3. l. M., Zahl 6l53, wird mit Bezug auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3083, Folgendes zur allgemeinen Keunt-niß gebracht: 282 Dom 8. Oktober. $. l. Die fünfpereentigen Banco - Obligationen, Nr. >2787 bis einschliessig Nr. 13456, welche in die am 1. October 184t ver-looste Serie 16 eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar m Conventions Münze zurück-bezahlt. Dagegen wird der in dieser Serie begriffene Theilbe-trag der vierpercentigen Domestical-Obligation der Stände von Niederöstreich, Nr. 1718, nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1813 behandelt. §. 2. Die Auszahlung der verlooSten füiifperceniigen Capitalien beginnt am t. November 18-1, und wird von der f. f. Unioer» faal-Staatö- und Banco - Schulden - Caffe geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. $. 3. Mit der Zuiückzahlung deö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. October tti41 zu zwei und einhalb Percent in Wiener - Wahrung, für den Monarh October i84i hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conventions-Münze berichtiget. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszah-lung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der Capitals-AuSz^hlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. $. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits - Caffe übertragen ist, steht es frei, die Capitalö-Auözahlung bei der k. k. Universal-Staatö- und Banco- Vom 8-, 9. u. 10. October. 283 Schulden-Casse oder bei jener CreditS-Casse ju erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei dieser Filial-Credits-Casse einzureichen. Gubernial-Currende vom 8. October i84i, Nr. 17590. 191. lieber die Auszahlung der für einige Lehrvorträge sy-stemistrten jährlichen Remunerationen. Mit hohem Studien-HofcommiffionSDecretr vom 15. August d. I., Zahl 8018, wurde, nachdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß sich in Hinsicht auf die Ausbezahlung der für einige Lehrverträge fystemisirten jährlichen Remunerationen nicht überall gleichmäßig benommen wird, und eS nothwendig erscheint, dießfalls ein gleichförmiges Verfahren einzuführen, nach gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer ungeordnet, derlei Remunerationen in Zukunft immer in viertel, jährigen Raten, und zwar verfallen, ausbezahlen zu machen. Gubernial Verordnung vom 9. October 1841, Z. 15456; an die k. k. Gymnasial-Direction, das k. k. juridisch-politische, theologische, philosophische und medicinisch-chirurgische Studien, Directorat, und das k. k. Prov. Zahlamt. 192. Kundmachung des ^allerhöchsten Patentes vom 1, Juli 1841 hinsichtlich der neuen Statuten der privilegir-ten österreichischen Nationalbank. In Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-ErlaffeS vom 5. October d. I., Zahl 6171, wird daS^ anverwahrte allerhöchste Patent vom 1. Juli 1041 — die neuen Statuten der privil, österreichischen Nationalbank enthaltend — zur öffentlichen Kennt-niß gebracht. Gubernr'al-Currende vom 10. October i84i, Nr. 1788/Pr. 284 Vom 10. .October. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Jerusalem, Hangar», Böhme», der Lombardei und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg. Steier, Kärnten, Krain, Oberund Rieder-Schlesien; Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol re. rc. Auf die an Und gerichtete Bitte deö Ausschusses der Bank-Gefellfchaft finden Wir Uns mit Rücksicht auf die feit ihrem Bestände gewonnenen Erfahrungen und nach Anhörung der Bank-Direction bestimmt, der österreichischen National-Bank zugleich mit der Erneuerung ihres Privilegiums vom 15. Julius 1817 die nachstehenden Statuten zu ertheilen: I. Von dem Fond der Rational-Bank und der Bankgesellschaft im Allgemeinen. §. 1. Der biö jetzt für die Bewegung und für die Zwecke der Rational-Bank erforderliche Fond ist gebildet. Sollte sich in der Folge die Rothwendigkeit zeigen, so ist die Bank verpflichtet, ihren Fond nach Maßgabe des sich Larstellenden Bedürfnisses zu erweitern. 5 2. Die Bank empfängt und leistet alle Zahlungen, und führt auch alle ihre Rechnungen in solcher Silbermünze, welche dergestalt ausgeprägt ist, daß zwanzig Gulden eine kölnische Mark feinen Silbers enthalten (ConventionS-Münze genannt). Ihre Zahlungsmittel sind Banknoten und die gesetzlich cir-culirenden Silbermünzen, sammt den ihnen beigegebenen Thei-lungSmünzen. $. 3., Die gesammten Aktionäre bilden die Bank-Gesellschaft Die Actien werden auf die angegebenen Rahmen in ein eigenes Vormerkbuch bei der Bank eingetragen. §. 4. De» Actionären gebührt für jede Actie, welche sie besitzen, ein gleicher Antheil an dem Fonde der Bank und an de» davon entfallenden Erträgnissen. Rur der auö den Geschäften der Bank sich ergebende Gewinn ist zur Vertheilung geeignet. Vom 10. October. 285 §. S. In den Bank-Angelegenheiren eine Stimme zu führen, sind mir jene Aktionär« berechtigt, welche in den Vormerkungen der Bank mit ihren Nahmen als Aktionäre erscheinen, und sich über den vorgeschriebenen Besitz der jährlich von der Bank-Direction zu verkündenden Anzahl von Actien anszmveisen vermögen. t. 6. Wenn Actien auf Gesellschaften oder mehrere Theilnehmer lauten, wird derjenige.daö Stimmrecht auszuüben haben, welcher sich hierzu mit einer Vollmacht der Gesellschaft oder der Thcilhaber an den Actien gehörig auSweiset. §. 7. Zur Umschreibung einer Aktie wird die Zurückstellung derselben an die Bank und die beigesügte Jndossirung deS letzten Besitzers der früher ausgefertigten Actie erfordert. §. 8. Wenn Actien in Folge einer amtlichen Verhandlung in oder außer Streit an einen neuen Erwerber übergehen, hat die zuständige Behörde auf dem Aetien-Scheine selbst, jedoch für den ganzen untheilbaren Betrag, die gerichtliche Uebergabe (Einantwortung) zu bestätigen, und dem Eigenthümer den Schein auö-zufolgen, der sodann die Umschreibung auf die übliche Weise bewirken kann. S. 9- Von den Erträgnissen, welche die Bank durch ihre Geschäfte erhält, wird halbjährig ein verhältnißmaßiger Antheil als Dividende an die Aktionäre erfolgt. Als gewöhnliche Dividende sind jährlich von dem erzielten Ueberschusse dreißig Gulden in Banknoten an die Actionäre zu veriheilen. Bleibt nach Bedeckung dieser Dividende von dem Gewinne der Bank noch eine Summe zur freien Verfügung übrig, so wird der Bank-AuSschuß jährlich vorschlagen, welcher Betrag davon zur Vertheilung an die Actionäre als Dividende gewidmet werden soll, der Rest wird in den Reserve-Fond gelegt. §. io. Die Bank-Direction wird in ihrer nächsten, nach dem Bank-AuSschusse abzuhaltenden Sitzung bestimmen, auf welche Art die jährlich ,n den Reserve-Fond gelegte Summe fruchtbringend zu machen sey. 286 Vom 10. October. II. Von den Geschäften und Verrichtungen der National-Bank. §. n. Die Geschäfte der National-Bank zerfallen in folgende 21b-theilungen: a) in daS Escompte-Gefchäft; b) in das Giro-Geschäft; e) in die 2lusgabe und Verwechslung der von ihr auögefer« tigten Noten; d) in das Depositen-Geschäft; e) in die Erfolgung von Vorschüssen und Darlehen; f) in daS Anweisungs-Geschäft. §. 12. Bei der EScompte - Anstalt wird die Bank förmliche, auf deiss Wienerplatz unmittelbar gezogene, und hier zahlbare Wechselbriefe und eigene auf sich selbst von hiesigen wechselfähigen Personen hier zahlbar ausgestellte Wechsel, welche auf eine zur Bank-Valuta geeignete Münzsorte lauten, zur Discomytirung übernehmen. Die Bank • Direction kann die angesnchte Escomp-tirnng der präsentirten Wechsel gewähren oder verweigern, ohne eine Ursache ihreöZBeschlusseö anzugeben. §. 13. Als Giro-Bank übernimmt sie Banknoten oder bankmäßig« Silbermünze und zur Eincassirung bestimmte, in Wien zahlbare Wechsel in Bank-Valuta auf laufende Rechnung (Conto cor-rente), worüber durch Anweisung und Abschreibung auf dem zu diesem Behufe eröffneten Folium verfügt werden kann. Die Bank-Direction kann die angesuchte Eröffnung eines Foliumö gewähren oder abweisen, ohne eine Ursache ihreö Beschlusses anzugeben. » ?. 14. Die National-Bank besitzt während der Dauer ihreö Privilegiums in dem ganzen Umfange der österreichischen Monarchie daS auöschliessende Recht, Banknoten auözuferiigen und auö-jugeben. §. 15. Die Banknoten sind imfcUmlaufe ein durch die Gesetze begünstigtes Zahlungsmittel, zu deren Annahme zwar im Privat-Verkehre kein Zwang Statt findet, denen jedoch ausschliessend die Begünstigung zugestenden ist, daß sie bei allen öffentlichen Dom 10. October. 287 Lassen nach ihrem Nennbeträge für bankmäßige Silbermünze angenommen werden müssen. Sie sind Anweisungen der Bank auf sich selbst, und von ihren Lassen auf jedesmahliges Verlangen des UeberbrinqerS sogleich in bankmäßiger Silbermünze nach ihrem vollen Nennwerthe auszubezahlen. Der Bank-Direction liegt daher ob, von Reit zu Zeit ein solches Verhältniß der No-ten-Emission zu dem Münzstande festzusetzen, welches die vollständige Erfüllung dieser Verpstichtung zu sichern geeignet ist. §. 16. Bei dem Einziehen der einzelnen Gattungen oder einer ganzen Auflage von Banknoten, dann bei der Auflösung der Bank, Gesellschaft, ist dieselbe verpflichtet, die im Umlaufe befindlichen, von ihr ausgegcbenen Banknoten nach den von ihr jedesmahl festzusetzenden Bestimmungen nach ihrem vollen Nennbeträge ein« julösen. §. 17. Bei der Devofiten-Anstalt übernimmt die Nationalbank Gold und Silber in Barren, Gold' und Silbergeräthe, aus« und inländische Gold- und Silbermünzen, deren Verkehr durch die Gesetze erlaubt ist. nach ihrem inneren Werthe zur Bank-Valuta, dann Staatö-Papiere und Privat-Geldurkunden, gegen eine zu entrichtende Gebühr, in Verwahrung. §. 10. In der Abtheilung der Leihanstalt kann sie auf Gold und Silber, und auf inländische Staatöpapiere verzinsliche Vorschüsse geben. §. 19- Sie ist berechtigt, von den Vorschüssen auf Pfänder jährlich bis zu Sechs vom Hundert an Zinsen abzunehmen. Sollten außerordentliche Verhältnisse eine höhere Verzinsung räthlich machen, so ist Hierwegen Unsere besondere Genehmigung anzusuchen. §. 20. Im Anweisungs-Geschäfte weiset die Bank-Central-Casse in Wien die von den Parteien erlegten Geldbeträge an die Filial-Verwechölungö - Banken, und diese umgekehrt an die Central-Lasse in Wien zur Zahlung an. Die Anweisungen werden nach Begehren einfach auf den Nahmen des UebernehmerS, oder an dessen Ordre, und entweder gleich beim Vorzeigen derselben am Zahlungsorte (a vista) oder in einer bestimmten Zeit zahlbar ausgestellt. 288 Dom 10. October. §. 21. Bei der Amortisation verloren gegangener Anweisungen wird von dem niederöstreichischen Mercantil- und Wechselgerichte nach den Vorschriften, welche für die Amortisation von Wechseln gegeben sind, verfahren. III, Von der Repräsentation der Bank-Gesellschaft und von der Verwaltung des Bank-Fondeö. §. 22. Die Bank-Gesellschaft wird durch einen Ausschuß und durch eine Direction repräsenrirt, welche beiden Körper alle Angelegenheiten der Bank zu besorgen haben. §. 23. An dieser Repräsentation und Mitwirkung können nur jene Aktionäre, welche österreichische Unterthanen sind, in der freien Verwaltung ihreö Vermögens stehen und die erforderliche Zahl der Actien besitze»/ Theil nehmen. Insbesondere sind davon diejenigen ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Concurs (Aufruf der Gläubiger) angeordnet wurde, oder welche durch die Gesetze für unfähig erklärt sind, vor Gericht ein gültiges Zeug-niß abzulegen. §. 24. Der Bank-Auöschuß hat auS hundert Mitgliedern zu bestehen. §. 25. Jene Aktionäre sind Mitglieder des Ausschusses, welche nach dem Ausweise deS ActienbucheS sechs Monathe vor, und zur Zeit der Einberufung deS Ausschusses die größte Anzahl der Actien besitzen. Bei einer gleichen Anzahl entscheidet die frühere Nummer deS Blattes im Actienbuche. Der Besitz der Acrien selbst ist jedoch durch Deposirirung oder Vinculirung derselben, Einen Monath vor der Versammlung deS Ausschusses, bei der Bank auSzuweisen. 4. 26. Der Ausschuß ist für ein volles Jahr unveränderlich. Er versammelt sich der Regel nach Einmahl deS Jahres, in, Mo-nathe Jänner in Wien. Ist während deS Jahre» die Zusammen-lretung deS Ausschusses nach Vorschrift der Statuten erforderlich, so wird er von der Direction außerordentlich einberufen. §. 27. Jedes Mitglied deö Ausschusses kann nur in eigener Per-fon und nicht durch einen Bevollmächtigten erscheinen; hat auch Vom 10. October. 289 bei Berathungen und Entscheidungen, ohne Rücksicht auf die geringere oder größere Anzahl Aktien, die ihm gehöre, und wenn es auch in mehreren Eigenschaften an den Verhandlungen Theil nehmen würde, nur Eine Stimme. §. so. Der Vorsitz bei dem Ausschüsse gebührt dem Gouverneur der Bank» oder in Verhinderung desselben seinem Stellvertreter. Der Vorsitzer hat dem Ausschüsse alle Anträge vorzulegen, selbst darüber zu stimmen, in der Versammlung die Berathung zu leiten, und nach Stimmenmehrheit die Beschlüsse deö Bank-AuSfchusseS zu fassen. Bei einer sich ergebenden Stimmengleichheit wird der Beschluß »ach der Meynung gefaßt, welcher der Vorsitzende beigestimmt hat. $• 29- Die Verwaltung deö Bank,Vermögens und die Besorgung der dabei vorfallenden Geschäfte steht der Bank-Direktion zu. Diese besteht aus dem Gouverneur, dessen Stellvertreter und zwölf Direktoren. $. 30. Der Gouverneur und fein Stellvertreter werden von UnS ernannt werden. L. 31. Zum Behuf« der UnS ebenlallS vorbehaltenen Ernennung der Direktoren hat UnS der Bank-Ausschuß jedeSmahl die Wahl-Listen vorzulegen, nach deren Einsichtnahme Wir unter de» Vor-geschlagrnen die Geeignetsten ernennen werden. DaS Amt der Direktoren dauert durch drei Jahre. Diejenigen, welche die Reihe zum Austritte trifft, können jedoch unmittelbar wieder in Vorschlag gebracht werden. j. 32. Der Stellvertreter de- Bank - Gouverneurs muß beim An» tritte feines Amtes zwölf, und jeder Director sechs Aktien als sein Eigenthum ausweisen, welche sodann während der Dauer der Amtsführung unveräußerlich sind. §. 33. Die Direction schließt die ihr zugewiesenen Geschäfte unter der Firma: »Privilegirte österreichische National-Bank« vollgültig ab, und führt das Mittelschild Unseres Staatswappens mit dieser Umschrift in ihrem Siegel. Gesetzsammlnng XXIII. Ihtil. 19 290 Vom 10. October. Zur Oberaufsicht für die vorschriftmäßige Verwaltung der Bank werden sich die Direktoren in die einzelnen Hauptzweige der Geschäfte theilen. §. 35. Der Direction steht es zu, im Nahmen der Bank Beamte aufzunehmen oder zu entlassen, und ihren Beamten Gehalte, Belohnungen und Unterstützungen zu bewilligen. §. 36. Die 'Directoin ist der Bank-Gesellschaft und dem Staate für eine redliche, aufmerksame und den Statuten entsprechende Geschäftsführung verantwortlich. §. 37. Der Bank Ausschuß bat bei seinen jährlichen 93 ersam ni-Il n n g e n nebst der demselben im §. si zngewiesenen Verrichtung noch insbesondere a) die jährlichen Rechnungs - Abschlüsse der Direction und die Gebahrung derselben zu prüfen und zu beurtheilen; b) die von der Direction angetragenen Abänderungen bei den Statuten oder bei dem Reglement in Erwägung zu nehme», und die Direktion nöihigcn Falls zur Ansuchvng Unserer Genehmigung hierüber zu ermächtigen; c) über den ordnungsmäßigen Antrag der Direction die Frage wegen einer Erneuerung oder Trennung der Bank Gesellschaft zu erörtern. §. 38. D«'e dem Ausschüsse vorgelegten und von demselben gebilligten R e ch n u n g s - A b s ch l ü ss e sind öffentlich kund zu ra ad) e n. IV. Von den Verhältnissen der National-Bank zur Staats-Verwaltung. §. 39 Der Bank-Direction sowohl als dem Bank-Ausschusse wird ein von der Staatsverwaltung zu bestimmender Hof-Commissär zur Seite stehen, der das Organ ist, durch welches Wir UnS die Ueberzeugung verschaffen, d^ß die Bauk-Gesellschai't sich den Statuten gemäß benimmt. $. 40. Dieser Hof-Commissär wird jedesmahl den Berathungen beiwohnen; die von ihm geäußerte Mepnung ist jedoch bloß als Dom 10. October. 291 berathend anzusehen. Er hat alle schriftlichen Ausfertigungen, welche im Nahmen der Bank-Direction erlassen werden, Bekanntmachungen, RechiinnaSabschlüsse und dergleichen Acte vorläufig einzusehen; er ist berechtigt, von den Hülfsämtern oder Caffe» der Bank alle Aufklärungen zu verlangen, welche zur Erfüllung seiner Bestimmung nothwendig sind, und muß insbesondere, un» ter seiner Verantwortung, darüber wachen, daß die in Umlauf gesetzte» Banknoten immer ihre volle Bedeckung haben, und das nach Vorschrift deS $. 15 festgesetzte Verhältoiß zum Münz-schatze nicht überschreiten. §. 41. Wenn der landesfürstliche Hofcomniissär eine von der Bank-Direction oder dem Bank-Ausschüsse beschlossene Maßregel den gegenwärtigen Statuten nicht angemessen oder mit dem Interesse des Staates im Widerspruche findet, so hat er sich gegen die Ausführung derselben schriftlich zu erklären, und zu verlange«, daß hierüber mit den Verwaltungs-Behörden, ia deren Gebieth die Maßregel eingreift, vorläufig bad Einvernehmen eröffnet werde. Diese Erklärung hat eine aufhaltende Wirkung, und die Bank-Gesellschaft ist verpflichtet, das verlangte Einvernehmen zu pflegen. §. 42. Dem Hof-Commiffär wird ein zweiter Commissär beigege-ben, welcher das Eöc mpte- und daö Darlehensgeschäft in Absicht auf die Zulässigkeit der eingereichten Effecten, auf die Unparteilichkeit des Verfahrens in der Credit-Bewilligung und auf die genaue Einhaltung der für diese zwei Geschäftszweige bestimmten Fonds zu überwachen, und wenn sich ihm in einer dieser Beziehungen ein Anstand ergibt, den Fall durch den Hof-Commissär vor die Bank-Direction zu bringen hat, vor und gegen deren Entscheidung in der Sache nicht vorgegangeo werden darf. §. 43. lieber Geschäfte, welche die Bank für die Staatsverwaltung übernimmt, ist zwischen dieser und der Bank-Direction jedes-mahl ein eigenes Uebereinkommen zu treffen. §. 44. 2» allen Gegenständen, bei welchen die Mitwirkung der Staatsverwaltung oder Unsere besondere Genehmigung erforderlich ist, hat sich die Bank an Unsere Finanz-Verwaltung auS-fchliessend zu wenden. Der genaueren Uebersicht wegen werden 292 Vom 10. October. als Gegenstände, die der Zustimmung der Finanz Verwaltung bedürfe», folgende insbesondere nahmhaft gemacht, wenn es sich um die Erweiterung deS Bank FondeS, um die Festsetzung oder Veränderung deö Verhältnisses deS MünzschatzeS zu den in Umlauf gesetzten Banknoten, um außerordentliche Maßregeln zur Verstärkung deS Münzvorrathes, um die Festsetzung oder Veränderung des Zinsfußes für daS Et campte- oder Darleihens-Geschäft, um die Bestimmung des von den Erträgnissen deS Bank-Institutes unter die Actionäre als außerordentliche Dividende zu vertheilendeu Betrages, um die Art der fruchtbringenden Verwendung des Reserve - FondeS und feiner Zuflüsse, um di« außerordentl che Einberufung deö Bank-AuSschusseS» um die Errichtung von Filial - Bank-Anstalten , um die Auflösung der Bank Gesellschaft vor der Erlöschung deS ihr ertheilten Privilegiums, oder endlich um Bc>chlüsse handelt, gegen deren Ausführung der landesfürstliche Hofcommissär Einspruch zu thun findet. V. Von den besonderen Vorrechte» deö Bank-Jn-stituteö und von der Dauer deö Privilegiums. §. 45. Daö gesammte Vermögen der Bank und die Einkünfte, welche die Bank-Gesellschaft als ein vereinigter Körper bezieht, sollen, mit Ausnahme der Realitäten, steuerfrei seyn. §. 46. Alle Bücher und Vormerkungen der Bank, so wie alle im Nahmen der Bank-Gesellschaft ausgefertigten G eld urkunden, sollen die Stämpelfreiheit genießen. $. 47. Die National - Bank ist berechtigt, im ganzen Umfange der Monarchie Filial - Anstalten für einen oder mehrere ihrer Geschäftszweige mit den ihr selbst zustehenden Rechten zu errichten. §. 48. Auf die Verfälschung und Nachahmung der Note» der Bank sind dieselbenzStrafen verhängt, welche auf die Verfälschung und Nachahmung deö vom Staate auöqegebenen Popier-Gel-deö gesetzt sind. Die Behörden sind verpflichtet, die dießfällige» Verbrecher aufzus'.ichen, anzuholten und zu bestrafen. i. 4g. Di« Verfälschung und Nachahmung der Aciien oder Schuldverschreibungen , der Depositen«Scheine und anderer Urkunden Dom 10. October. 293 der Bank ist mit de» gegen die Verfälschung öffentlicher Urkunde» in Unserem Gesetzbuche über Verbrechen ausgesprochenen Strafen zu ahnden. §. 50. In allen Rechtöstreitigkeiten, die Bank mag als Klägerin oder als Geklagte erscheinen, wird Unser niederöstreichischeS Landrecht zu ihrem privilegirten GerichtSüande erklärt. Hiervon sind die Wechselgeschäfre ausgenommen, welche in beiden Fällen bei Unserem iiiedercstreichischen Mercautil- und Wechselgerichte zu verhandeln sind. §. 51. Da die Bank auf Aktien, Pfänder, Depositen, Darleihen und Capitalien, welche bei ihr hinterlegt werde», keine Verbothe, Pränotationen oder Superpränotationen unmittelbar annimwt, so baben alle Parteien und Behörden sich ausschliessend an das niederöstreichische Landrecht zu wenden, wenn sie eine vorläufige SicherheitS-Maßregel erwirken wollen. Diese letztere kann aber nur darin bestehen, daß daS niederöstreichische Landrecht der Bank eröffne, mit einer Zahlung, Erfolglassuug oder Umschreibung bis - zum AuSgange deS Streites inne zu halten. In diesem Falle ist dir Bank berechtigt, während der Dauer des Rechtsstreites die fälligen 3'ttfVn, Dividenden, Pfänder, Depositen und Capitalien bei den. niederöstreichischen Landrechte zu hinterlegen. §. 52. Wenn nach Bestimmung deö vorstehenden Paragraphen Aktien oder andere der Bank anvertranle Kapitalien und Effecten zu einer gerichtlichen Verwaltung und Obsorge gehören, oder darauf eine Substitution oder andere Beschränkung vorgemerkt werden soll, so ist gleichfalls durch dos niederöstreichische Landrecht der Bank daö Gehörige zur Vormerkung auf den Bank-bi'ichern und wegen der Erfolglaffung der Zinsen, Dividenden, Depositen ». s. w. genau mitzutheilen. §.5 5. Die Amortisationen von Aktien Briese» und sonstigen Bank-Urkunden, welche in Verlust gerathen sind, müssen bei dem nie-derostreichichen Landrechle nachgesucht werden. Dasselbe verfährt hierbei nach den für die Amortisaiion öffentlicher Staats-Papiere bestehenden Vorschriften. §. 54. Die in der Giro-Bank inliegenden Gelder können keinem vorläufigen Beschläge unterworfen, sondern erst nach bewirkter gerichtlicher Pfändung ausgefolgk werde». 294 Vom 10. October. §. 65. Kein Anspruch eines Dritten kann die Bank in ihrer statutenmäßigen Gebahrnng hindern, oder ihr unbedingtes Vorzugsrecht zur Erholung ihrer eigenen 21nfpriid)c an den in ihrem Besitze befindlichen Geldern und Effecte» schmälern. Die Bank hat das Recht, nach Maß dieser Statuten und deö weiteren besonderen Reglements sich selbst ohne gerichtliche Dazwischenkunft aus den obigen Mitteln zahlhaft zu machen, und hat somit den Ausgang eines anhängigen Rechtsstreites zwischen dritten Personen nicht abzuwarten. §. 56. Wenn die Gesellschaft durch Erlöschung deS Privilegium-aufgelöst wird, so ist daS gefammte Bank-Eigentbun,, d. i. ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, in Bank-Valuta umzusetzen, sämmtliche fremde Baarschaft hinauSzubezahlen, alle Kosten und Rechnungen auszugleichen, endlich der erübrigte Betrag unter die Gesellfchaftöglieder »ach dem Verhältnisse der Actien zu vertheilen. §. 57. Die Bank-Gesellschaft kann mit Unserer Zustimmung auch vor Erlöschung ihres Privilegiums aufgelöst werden. Das Begehren dazu kann jedoch nur mit wenigstens drei Vierttheileu der anwesenden Stimmen in dem Bank - Ausschüsse bischlossen werden. Von Seite der Bank-Direction ist vier Wochen früher in der Wiener Zeitung zu verkündigen, daß die Frage über die Auflösung der Gesellschafr in dem nächsten Bank-Ausschuffe verhandelt werden solle. §. 58. Bei einer vor Erlöschung des Privilegiums eintretende» Trennung wird sich auf gleiche Weise, wie oben im §. 56, benommen. $. 59. Wenn sich während der Dauer der Gesellschaft über die Anwendung dieser Statuten auf einzelne Fälle Anstände ergeben, so hat der Ausschuß die Entscheidung oder Weisung der Finanz. Verwaltung einzuholen. Wenn aber Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Direction und dem Ausschüsse entstehen, oder wenn bei der Trennung der Gesellschaft über die Ausgleichung Widersprüche eintreten, welche nicht gütlich beigelegt werden sollten , so sind solche dem obersten Gerichtshöfe zu unterziehen, welcher sie i» der Eigenschaft einer höchsten schiedsrichterlichen Behörde, ohne weitere Berufung, zu entscheiden hat. Vom 10. October. 295 §. 60. DaS gegenwärtige Privilegium soll mit allen der Bank durch dasselbe verliehenen Vorrechten bis jum letzten December 1306 dauern, und Wir behalten Unö vor, dasselbe mit den den Umständen angemessenen Abänderungen über diesen Zeitraum zu verlängern, wenn von dem Bank Ausschüsse darum daö Ansuchen gestellt wird. Wir macken daher allen Behörden zur Pflicht, die Bank-Gesellschaft in dem Genüsse dieses Privilegiums zu schützen, und über die genaue Befolgung der gegenwärtigen Statuten zu wachen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Refldenzstadt Wien am ersten Tage deS Monaths Julius im Jahre nach Christi Geburt ein tausend acht hundert ein und vierzig, Unserer Reiche im siebenten Jahre. Ferdinand. (X. so 193. Belehrung über die zu beobachtenden Modalitäten bei Auszahlung verlooster öffentlichen Fanden und Anstalten gehöriger Obligationen. Laut hohen Hofkammer Dekretes vom 15. September d. I., Zahl 56168 , wird dem k. k. Prov. Camera! Zahlamte mit Bezug ans die mit dem Decreke vom 23. Februar 1830, Zahz 3588, mikgetheilte Instruction und die mit dem Decrete vom 23. April 1837, Zahl 6647, nachträglich zugcordnete Belehrung über die Modalitäten bei baarer Auszahlung verlooster Obligationen bei den Prov. Crcditöcassen. welche auf Klöster, Kirchen ü. s. w. in den Provinzen lauten, und deren Jnteressenbezug bei den Credilsabtheilungcn angewiesen ist, bedeutet, daß die hohe Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hofkanzlci, eine weitere Erleichterung bezüglich der Auszahliing verlooster, zur Bezahlung bestimmter Obligationen, welche poli. 296 Vom. 10. October. tischen Fonden und Anstalten gehören, in der Art eintreten zu lassen befunden hat, daß auch zur Auszahlung solcher Obligationen, welch« den auü dem Staatsschätze dotirten politischen Fonde» und Anstaltea gehören, nicht mehr die bisher vorgeschriebene Bewilligung der allgemeinen Hofkammer erfordert, sondern auch für diese die Bewilligung der politischen Landesstelle genügend erkannt wird. — Nach dem Eingangs erwähnten hohen Hofdecrete wurde die Universal - Staats- und Banco-Schuldencasse zugleich angewiesen, solche Bezahlungen über Anmelden der politischen Fondöhanptcaffe gegen Beibringung der Original-Verordnung der Landesstelle und der Original-Obligation und unter Beobachtung der sonst noch bestehenden oder für baare Capitalözahlungen zu ertheilenden Vorschriften zu erfolgen , worauf die erhaltenen Capitalien alsogleich wieder von der politischen Fondöhouptcasse ihrer Bestimmung, nähmlich dem Ankäufe von Staatsobligationen, znzuführen sind. In jenen Fäl-len jedoch, wo de» zu erhebenden Geldsummen eine andere, als die eben besprochene Verwendung gegeben werden wollte, kann die Auszahlung nur über ein besonderes Einschreiten bei der vereinten Hoskanzlei erfolgen. Gnbernial-Verordnung vom io. October imi , Nr. 17571; an daö k. k. Prov. Zahlamt. 194. Wegen Haftung der Waifenämter für die fruchtbringende Anlegung der Waifeugelder. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entfchlieffung vom 25. September l. I. hinsichtlich der in Verhandlung gekommenen Frage wegen Bestimmung des Betrage», für dessen fruchtbringende Anlegung die Waisenämter zu hafte» haben, allergnädigst zu befehlen geruht, daß in der fruchtbringenden Anlegung der Waisengelder die obrigkeitlichen Waisenämter sich lediglich nach den Vorschriften der 230 und 265 de» allgem. Vom 12. October. 297 bürgerl. Gesetzbuches 411 benehme» haben, und daß hiernach alle übrigen Hierwegen ergangenen besonder« Vorschriften, nohment-lich daS Hofkammerdetret vom 7. März 1806, außer Wirksamkeit gesetzt seyen. Daö k. k. Kreisamt wird von dieser allerhöchste» Entschlies-sung in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 30. September d. 3', Zahl 30951, zur Wissenschaft und weiteren Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 12. October t84i, Zahl 17704; an die k. k. Kreiöämter und an die k. f. Kammerprocuratur. 195. Den selbstständig rartirenden Briefsainmlern wird die zeitliche Milikärbefreiung zugestanden. Die hohe f. k. vereinigte Hofkanzlei ist laut DecreteS vom 23. v. M., Zahl 28565, mit dem k. f. HoskriegSrathe und der k. k. allgem. Hofkammer übereingekonimen, die selbstständig car-tirendrv Briefsammler io Bezug auf die Militärpflicht den selbstständigen Posterpeditoren gleichzustellen, ihnen somit, so lange sie diesen Dienst versehen, die zeitliche Militärbefreiung juzugestehen. Weil jedoch die Bedienstung dieser Driefsammler prekär ist, und sohin bei einem öfter» Wechsel leicht zu befahren seyn könnte, daß die betreffenden Individuen ihrer Militärpflicht entgehen, wurde zu bestimmen befunden, daß diese, als zeitlich befreit erklärten selbstständig rartirenden Briessammler, so ferne sie sich noch in einer der Militärpflicht unterworfenen Altersklasse befinden, nicht nur allein bei jeder ConfcriptionS-Revision, sondern auch bei jeder jährlich Statt findenden Reerutirung ihr Dienstverhältniß gehörig Nachweisen. Um aber dießfallö eine genaue Kontrolle auch gegen die Stellungs-Obrigkeiten zu erhalten, wird dem k k. Kreisamte daö NahmenS-Verzeichniß der 298 Vom 14. und 20. October. im Streife mit Bewilligung der obersten Hofpost-Verwaltung bestehenden selbstständig eartirenden Briefsammler, und von Jahr ju Jahr dieAnzeige über die in den Dienstverhältnissen eines der betreffenden Individuen eingetretene Veränderung von hieraus witgetheilt werden. Gubernial-Verordnung vom 14. October i84i, Zahl 17576; an die k. k. Areiöämter. 196. Wegen Fertigung der Verpflegskost n-Ausweise der Findelkinder. Die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung hat bei Adjuflirung der Findelkinder-Verpsiegskosten-Ausweise die häufige Unterlassung der mit Gubernial-Verordnung von, 30. Juni 1835, Zahl 6666,*) aufgetragenen Mitfertigung der Findelkinder, Verpflegökosten-Ausweise von Seite der Bezirksobrigkeiten und der Bezirks. Chirurgen bemerkt. Da durch diese Unterlassung manche Unzukömmlichkeiten herbeigeführt worden sind, so wird daö k. k. Kreiöamt beauftragt, die Ortöseelsorger und Chirurgen zur genauen Befolgung obiger Verordnung anzinveisen, und diesen insbesondere zu bedeuten, daß sie in den Medicamenten-Conten bei Sterbfällen von Findlingen statt des Heilerfolges den Todestag anzuzeigen haben. Gubernial-Verordnung vom 20. October 1841, Zahl i7S04; an die k. k. Kreisämter. 197. Dienstschreiben, welche mit einer Geld vertretenden Urkunde beschwert sind, müssen bei der Aufgabe auf die Post recommandirt werde». Dfe hohe Hoskammer hat mit Verordnung vom 24. September d. I., Zahl 32497, anher bedeutet, Laß aus Anlaß ei- *) Siehe P. G. S. B. 17, S. 191, Nr. 126. Vom 24. October. 299 ner bei einer Aerarial Caffe entdeckten Veruntreuung sämmtliche Aerarial -- Cassen anzuweisen seyen, jedes Dienstschreiben, welches mit einer Geld vertretenden Urkunde beschwert ist und an eine andere Caste jur weitern Behebung und dießfälligen Verrechnung übersendet wird, in Zukunft bei der Aufgabe auf die Post zu reeommandiren. Gubernial-Verordnung vom 24. October 1841, Nr. I8öi4; an die k. k. Kreisämter, das k. k. Prov. Zahlamt, das k. k. Versatzamt, daS k. k. Meffing-Verfchleißamt, die k. k. Verfor-gungS-Anstalten-Verwaltung und an die k. k. Oberpost - Ver. waltung. 198. Bekanntgebung einiger nachträglicher Belehrungen zum Tax- und Stämpelgefehe. Zn Erledigung der an die hohe Hofkammer einbegleiteten Anfrage einer dießländigen Bezirksobrigkeit, betreffend mehrere Zweifel bei Anwendung deö neue» Tor- und Stämpelgesetzeö, hat Hochdieselbe laut Mirtheilung der k. k.Cameralgefällen-Verwal-rung mit Decret vom ,7. October f. I., Zahl 24999/2775, nachsteheude Belehrung erlaffen: Ad a) Ueber die Frage: ob, da »ach §. 43 die Protokolle über gerichtliche Vergleiche dem l5 kr. Stämpel unterliegen, und daS bei Gericht auf 15 kr. Stämpel oufgenom-mene Protokoll bei Gericht verbleibt, jedoch jeder Partei die Vergleichsurkunde hinausgegeben werden muffe, letztere ebenfalls auf 15 kr. Stämpel auszufertigen fey, so daß bei jedem zu Stande kommenden Vergleiche 3 Stämpel zu verwenden, oder die den Parteien hlnausgegebene Vergleichsurkunde nach §. 8i , litt, b, stänipelfrei wäre; dann ob wirthfchaftöämtliche Vergleiche eben so wie die gericht-lichen zu behandeln seyen, wurde bestimmt: die gerichtli- 300 Vom 27. October. chen und amtlichen Protokolle sind, so wie eS daS Gesetz vorschreibt, im Original stampelpflichtig. Die ferneren Erlässe und Ausfertigungen, welche auf der Grundlage und aus Anlaß solcher Protokolle erfolgen, oder an die Parteien hinausgegeben werden, sind in so fern stampelpflichtig, als sie daS Gesetz dem Stämpel unterwirft. Werden daher Abschriften von solchen Protokollen hinauS-gegebcn, fo sind diese als Abschriften stämpelpflichtig; werden auf der Grundlage solcher Protokolle förmliche Ver-tragSurkunden angeferriget, so unterliegen diese dem für derlei Urkunden im Gesetze ausgesprochenen Stämpel, so wie andere auö Anlaß solcher Protokolle an die Parteien hinausgegebene Decrete, Rathschläge und Intimation«», wenn sie nicht Abschriften in sich schliessen, oder als Urkun. den oder sonst nach dem Gesetze stämpelpflichtige Ausfertigungen erscheinen, nach $. 81, Zahl 6, stämpelfrei sind. Hierdurch ist die Frage über die gerichtlichen Vergleiche und dere» Ausfertigungen beantwortet. WaS die wirthschaftSämtlichen Vergleiche betrifft, so sind dieselben nick iS Andere-, als amtliche Acte in nicht gerichtlichen Angelegenheiten, deren Stämpelpflichr durch den l. 73 bestimmt wird, und rücksichtlich derAusfertigungen über derlei Vergleichs-Protokolle wirb sich auf das oben »brr Ausfertigungen im Allgemeinen Gesagte bezogen. Ad b) Recognition«» oder Empfangsbestätigungen der groß-jährig gewordenen Pupillen über die ihnen aus der Wai» fencasse erfolgten Schuldbriefe oder andere Privaturkun-den sind nur dann vom Stämpel befreit, wenn sie nur wegen der Ordnung der Lasse-Manipulation ausgestellt werden, nicht aber, wenn sie zum Beweise dienen sollten, daß daö Gericht die ihm in Ansehung der Abfertigung des gewesenen Waisen-Curanden oder Hinterlegers rücksichtlich der Uebergabe des depositirten Vermögens obgelegene Verbindlichkeit erfüllt habe. Vom 27. October. 301 Ad c) Nachdem der zweite Absatz des §. 65 deutlich vorschreibt, daß, wenn ein Protokoll die Stelle einer Urkunde, welche nach diesem Gesetze einem Hähern Stämpel als von 3 kr. unterworfen ist, oder einer schriftlichen Eingabe, die einem höheren Stämpel old von 6 kr. unterliegt, vertritt, solches mit dem für diese Urkunde oder schristliche Eingabe an. geordneten Stämpel versehen seyn müsse, so hängt die Beantwortung der dießsälligen Frage von der Beurtheilung ab, in welchen Fällen ein Protokcll die Stelle einer Urkunde oder schriftlichen Eingabe vertrete, welche Beurtheilung dem Richter um so mehr überlassen werden muß, als die $$. 6 bis inclus. 24 und der §. 6i sich deutlich über die Eigenschaften der stämpelpflichtigen Urkunden und Eingaben aussprechen. Wenn daher im Zuge einer Verlaffeö-abhaudlung eine Verhandlung vorkommt, wodurch Rechte und Verbindlichkeiten sestgestellt werden, wie dieß bei Theil-Libellen der Fall ist, so tritt die Bedingung deö zweiten' Absatzes des $. 65 ein, und daS Protokoll, i* welchem daS Theillibell ausgenommen wird, muß mit jenem Stämpel versehen seyn, welchen diese Urkunde nach Vorschrift de» Gesetzes fordert. Hiernach hat daS k. k. KreiSamt die Magistrate, OrtS» und BezirkSobrigkeiten seines Kreises zu belehren. Gubernial-Verordnung vom 27. October i84i, Nr. 17433 ; an die f. k. Kreisämter. 199. In wie weit die Anzeigen der Parteien über den Betrieb einer freien Beschäftigung und die Erwerb-sieuer-Erklärungen dem Stämpel unterliegen. Laut der mit hohem Hofkammer-Decrete l.I., Zahl rrsi«, an die k. k. steierm. Cameral-Gefällen-Verwaltung gelangten und von derselben anher mitgetheilten Entscheidung gehören die An- 302 Vom 28. October. zeigen, welche die Parteien bei den politischen Behörden über den Betrieb einer freien Beschäftigung, zu welchen sie einer eigentlichen Berechtigung oder eines Befugnisseö zum Beiriebe nicht bedürfen, zu machen haben, zu den Bedingungen, an welche die Ausübung solcher freier Beschäftigungen geknüpft ist, wobei es sich nicht eben um die Steueibemeffuug, sondern um die obrigkeitliche Evidenz und um Erhaltung der Ordnung und Regelmäßigkeit in derlei BetriebSgeschafte», somit in letzter Auflösung um den eigenen Vortheil der Parteien handelt. Derlei Anzeigen, also Eingaben und Protokolle, können nun wohl nicht unter den §. 70, Z. 4. deö Stämpel- und TaxgesetzeS fubfum» mirt werden. Sie sind jedoch als Partei-Eingaben nach §. 65 stämpelpflichtig zu behandeln, die Enverbsteuer-Erklärungen dagegen. wie sie der $. 8 des Erwerbsteuer Patentes vom 51. December 1812 vorschreibt, sind nach §. 8i, 3 2, stämpelfrei. Gubernial-Verordnung vom 28. October i84i, Nr. i88i?; an die f. k. Krciöämter und die k. k. Kammerprocuratur. 200. Wegen Ausübung der ärztlichen Praxis von den Protomedikern. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliefsung vom y. October 1841 allergnädigst zu verordnen geruht, daß die mit dem Hoskanzlei - Decrete vom 23. September 1835, 3. 25149, ::) bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung vom 16. Juli 1835 auch aus die-Protomediker in Bezug auf die Ausübung der ärztlichen Praxis unterAufrechthaltung der bestehenden Vorschriften gegen jene Beamte, welche wegen einer Nebenbeschäftigung ihre Beruföpflichten als solche vernachlässigen, Anwendung finde. Wovon der Herr Gubernial-Rath in Folge hoher Hofkanz-lei-Verordnung vom 15. October d. I., 3. 52325, mit Bezug *) Siehe P. G. S. B. 17, S. 477, Nr. 217. Vom 30. und 31. October. 303 ans die Gubernial-Verordnung vom 23. Mai >832, Z. Siyz, *) zur BenehmungS-Wisseiifchaft in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom so. October i84i, Z. 18776; cn das Protomedicat. 201. Von den bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde anliegenden Dienstes - Cautionen der Slaatsbeam'en und cautionspflichtigen Diener wird künftig die Verzinsung mit 4°Io geleistet. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 19. d. M , Zahl /12493, wurde anher bedeutet: »Im Wege der k. k. Direction des Tilgungsfondes und zur Evidenjhalning der verzinslichen Staatsschuld ist die Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse angewiesen worden, für die bei dem Tilgungsfonde bereits fruchtbringend angelegten und künftig zur fruchtbringenden Benützung gelangenden Dienstes Kautionen der Staatsbeamten und cautionspflichtigen Diener, vom 1. November 1841 angefangen, die Verzinsung mit vier Percent zu leisten. Dieser Bestimmung gemäß haben sich die zur unmittelbaren Behebung der gedachten Interessen bei der Staatöschulden-Til-gungsfondö-Hauptcasse Berufenen, ferner die deren Auszahlung an die Cautionanten leistenden Ziemtet und Cassen zu benehmen. Von dieser Verfügung sind die betheiligten Staatsbeamten und cautionspflichtigen Diener, deren baare Diensteö-Cautionen oder Dienstes Cautions-Lheildeträge bei dem Staatöschulden-TilgungS» fonde bereits fruchrbringend angelegt sind, zu verständigen. Gubernial-Verordnung vom 3». October i84i, Nr. 19160; an die k, k. Kreisämter, die Herren Stände Steiermarkö, die k. k. Versorgungs-Anstalten Verwaltung, daö Versatzamt, die Baudirccrion, Strafhaus Verwaltung, Zwangö-ArbeitSanstalt, daö FiScalamt, die Convicts- und PriesterhauS-Verwaltung, daö Cameral-Zahlamt und die Ober.Postverwgltuiig. *) Siehe P. G. S. Band 14, S. 245, Nr. 75. 304 Vom 4- November. 202. Wegen Stampelpflichtigkeit der Eingaben der Dominien und Gemeinden im Nahmen und Interesse der Parteien, dann jener der Bezirks-Insassen gegen das Verfahren der Bezirksobrigkeiten. In Befolgung der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 19. October I. I, Zahl 28567, erhält das f. k. KreiSamt eine Abschrift deS von der hohen Hofkammer, im Einverständnisse mit hohen Hofkanzlei, an die Cameralgefällen-Verwaltnngen unterm 24. August d. I., Zahl 27487, erlassenen Dekretes, bezüglich der Stampelpflichtigkeit der Eingaben der Dominien und Gemeinden im Nahmen und Interesse der Parteien, dann jener der Bezirks-Insassen gegen daö Verfahren der BezirkSobrigkeiten, zur einigen Wissenschaft und Belehrung der Unterbehörden. Guberuial-Verordnung vom 4. November i84i; Nr. 19280; an die k. k. Kreiöämter und daS k. k. FiScalamt. Ad Gub. Nrum. 19280. Secret der k. k. allgemeinen Hofkammer an fämmtliche Cameralgefallen-Verwaltungen ddo. 24. August i84t. Ueder eine hierorts vorgekommene Anfrage in Betreff der Stämpelpflicht der Eingaben der Dominien und Gemeinden im Nahmen und im Interesse von Parteien, dann jener der Be-zirkSobrigkeiten, ist im Einverständnisse mit der k. f. vereinigte» Hofkanzlei entschieden morden: Die amtliche Correspondenz der Behörden in Parteisachen ist in dem Sinne des §. 81, Zahl 5, des Stämpel- und Tar-gesetzes allerdings stämpelfrei. Die Eingaben und das Einschreiten der WirthschaftSämter, Dominien. Magistrate «. bergt, im Nahmen und im Interesse der Parteien, falls diese Aemter nicht eigen» durch die Gesetze dazu von Amtswegen berufen sind, gehören jedoch nicht zu dieser amtlichen stämpelfreien Cor-respondenz, sondern die Dominien, Magistrate und Wirthschafts» ämter erscheinen in diesen Fallen gewissermaßen als von den Vom 4. November. 305 Parteien selbst gewählte Bevollmächtigte und Vertreter; daher die Eingaben dieser Aemter in solchen Fällen als Eingaben in Parteisachen nach $§. 69 und 70 deS Stämpel- und TargesetzeS dem Stämpel unterliegen. WaS die Beschwerden der Bezirks-Insassen gegen die Br» zirksobrigkeiten betrifft, so kann eine Modification LeS $. 70/ Zahl 9, in Betreff derselben nicht eiutreten. Bei Der Anwendung der Bestimmung des ?. 79, Zahl 9, des Stämpel- und Taxgesetzes ist jedoch der Begriff eines Rekurses und der Umstand stch gegenwärtig zu halten, daß der §. 70 eine Ausnahme von der Regel des §. 69 bilde, und daher strenge auSzulegen ist, daß Klagen, Beschtverden und Anzeigen, zumahlen, wenn sie nicht auf der Grundlage vorausgegangener schriftlicher Verhandlungen und Entscheidungen der Unterbehörden vorgebracht werden, nach Maßgabe deS concreten Falles recht wohl in dem Sinne des Gesetzes nur dem gemeinen Ein-gaben-Stämpel $. 69 unterliegen können, und daß Beschwerden, Klagen und Denunciationen über eine ungeregelte oder vorschrift-widrige Amtirung vermöge des $. 81 , Zahl 2, deö Stämpel-und Taxgesetzes stämpelfrei sind, wenn die dortgestellte Bedingung eintritt. Hiervon wird die k. k. re. zur Wiffenschaft und Darnach-achtunq mit dem Beisatze verständiget, daß auch die sämmtli-chen Länderstellen von diesen Entscheidungen im Wege der k. k. vereinigten Hofkanzlei in die Kenntniß gesetzt werden. 203. I» den Rechnungs-Abschlüssen der Stände sind die in ihrem Interesse von den Herren Lander-Chefs oder dem Präsidenten der Stände vorgenommenen Reisen ersichtlich zu machen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 21. October l. I., Zahl 32034 , Folgendes anher bedeutet: »Es ist zur ge» hörigen Evidenz über sämmtliche Ausgaben der ständischen Fonde nothwendig, daß die Vergütung der Kosten bei Reisen, welche von den Herren Länder-Chefs oder den Präsidenten der Stände jm ständischen Interesse vorgenommen werden, in den an die Gesetzsammlung XXUI.THeil. 20 306 Vom 6. November. politische FondShosbuchhaltung gelangenden jährlichen Rechnungsabschlüssen immer in einer eigenen Rubrik ersichtlich gemacht werden. Gubernial-Verordnung vom 6. November i34i, Nr. 19472; an die Herren Stände Steiermarkö. 204. Bestimmung der Cörrespondenz-Form zwisch-n den Krcis-nmkern und den Postinspectoratcn und Jnspicienten. In Befolgung des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 21. October l. I., Zahl 31520, erhält Las k. k. Kreisamt in der Anlage eine Abschrift der an die oberste Hofpostverwaltung erlassenen Weisung der hohen Hofkammer über die Form der Corre-spondenz zwischen den Kreisämtern und den Postinspectoren und Jnspicienten zur Wissenschaftsnahme. Gubernial-Verorduung vom 6. November i84i , Nr. 19473; an die k. k. Kreisämler. Ad Gub. Nrura. 19473. Secret der k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. k. oberste Hofpost-Verwaltung ddo. 6. Juli 1841, Zahl 265287998. In Erledigung des Berichtes vom 16. Juni i84o, Zahl 8 79071254, wird ver k. k. re.'rc. bedeutet, daß die Kreisämter nicht unter jene Localbehörden gehören, mit welchen die Postinspectoren und Jnspicienten nach §. 2 ihrer Amtsinstruction in der Form von Noten und Erfuchschreiben jh eorrespondiren haben, sondern daß diese Correspondenz von Seite der Kreisämter in der Form von Aufträgen, und von Seite der Postinspectoren und Jnspicienten in der Form von Berichten zu führen ist. Die k. k. ic*. re. hat hiernach die Provinzial-PSstvcrwaltunge» zur weitern angemessenen Belehrung der Postinspectoren und Jnspicienten anzuweisen. Vom 7. November. 307 205, lieber die betöre Auszahlung der am 2. November 1841 in der Serie 76 verloosten 5% Banco-Obligationen. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Schreibens vom 3. November I. I., Zahl 6859, wird mit Berufung auf die Gu-bernial-Cnrrende vom s. November 1829 Nachstehende- zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die am 2. November 1841 in der Serie 76 verloosten fünfpercentige» Banco-Obligationcn Nr. 69220 bis einfchliesiig Nr. 70159 werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in ConventionS-Münze zurückbezahlt. §• 2. Die Auszahlung des Capitals beginnt am 1. December 1841, und wird von der k. k. Universal - Staats, und Baneo-Schulden-Casse geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis letzten October i84t zu zwei und ein halb Percent in Wiener-Währung, für den Monath November 1841 hingegen die ursprünglichen Zinsen mit fünf Percent in Conv. Münze berichtigt. h. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-BuSzah-lung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat. deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der Capitalö-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre An- 20* 308 Vom 8. und 10. November. Wendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial Credits-Casse übertragen ist, steht eö frei, die Capitals Auszahlung bei der k. k. Universal-StaatS» und Banco-Schulden-Casse oder bei jener Credits-Lasse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooSten Obligationen bei der Filial-CreditS-Casse einzureichen. Gubernial-Currende vom 8. November i84i, Nr. 19624. 206. Die Hornviehzttchks-Prämien-Dkrtbeilungkn sind nur in der betreffinden Landwirthschafts-Filiale kund zu machen. lieber die Vorstellung der steiermärkischen Herren Stände, daß zu den Hornviehzuchts-Prämien-Vertheilungen öfters Preisbewerber aus anderen Landwirthschasts-Filialen, als für welche die Preisvertheilung bestimmt ist, erscheinen, und hierdurch zwecklosen Zeit» und Kostenaufwand leiden, wird das k. k. Kreiö-amt mit Bezug auf §. 1 der hohen Gubernial - Currende vom 7. August 1827, Zahl 17428 ,*) und die Gubernial-Verordnung vom I. April 1831, Zahl 5773, angewiesen, jede derlei Prä-mien-Vertheilung nur in den Pfarren, Curatien und Localien derjenigen LandwirthschaftS-Gesellschaftö-Filiale, für welche dieselbe gewidmet ist, kund zu machen, und nebstbei bemerken zu lassen, daß hierbei auf Preiswerber aus fremden Filialen keine Rücksicht genommen werden könne. Gubernial-Verordnung vom 10. November i84i, Zahl 18555; an die f. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S. B. 9, S. 296, Nr. 150. SGom 14. November.. 309 207. Von der Ausstellung der Widmungsurkunden über den Cautions oder Vadiums-Erlag bei dem Staaksschul-den-Tilgungsfonde hat es abzukommen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 16. October d. I., Zahl 40818, anher bedeutet: In der Absicht, dem Interesse des allerhöchsten AerarS die erforderliche Sicherheit zu bewahren, dabei aber zugleich die betheiligten Parteien nicht durch Abforderung unnölhiger Behelfe zu beschweren wird aus Anlaß einer specielen Anfrage bestimmt, daß es in jenen Fällen, wo die baar erlegten Cantionen oder Vadien bei dem Staatsschulden - TilgungKfonde fruchtbringend angelegt werden, von der theilweise beobachteten Uebung, von den Erlegern der Caution oder deö Radiums gehörig ausgefertigte WidmungSnrkunden zu fordern, auö dem Grunde fein Abkommen zu erhalten habe, weil die über den Cautions- oder Vadiumö-Erlag von der Staatsschulden -Tilgungsfonds -Hanpt-rasse auSgeferkigte Original-Empfangsbestätigung, wovon dem Erleger der Caution oder deS Vadiuws ohnehin eine amtliche Abschrift auSzuhändigen ist, die Cautions' oder Vadiums Widmung schon ausdrücklich enthält, somit diese Urkunde, gleichwie sie einerseits gegen daö Aerar die geschehene Anlegung des Capitals beweiset, so auch andererseits für das Aerar den Umstand beweisen muß, daß das angelegte Capital als Caution oder Vadium, und zwar für den in der Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse naher bezeichneten Zweck zu dienen habe, indem die Beiveiskräftigkeit jeder Urkunde sich immer auf den ganzen Inhalt derselben bezieht. Nur in jenen Fallen, wo es sich darum handelt, sich der Bestimmung einer gewissen, baar erlegten, unverändert zu bleibenden, also bei dem Staatsschulden - Tilguugsfonde nicht anzulegenden Geldsumme als Caution oder Pfand zu versichern, ist es nothwendig, von dem Erleger dieser Geldsumme auch in Zu- 310 Vom 14- November. fmift eine in gehöriger Form ausgestellte WidmungSurkunde zu verlangen. Gubernial-Verordnung vom 14. November i84t , Nr. 19766; an die k. k. Kreisämter, das Prov. Zahlamt, die Prov. Staats-bnchhaltung, das Fiscalamt, die Versorgungs-Anstalten-Verwal-waltung, Strafhaus-Vcrwaltung, das Messing Verschleißamk, die Oberpost - Verwaltung, Prov. Baudirection und das k. k. Versatzamt. 208. Bei Verschärfungen der Criminal. Urtheile sind die Enkscheidungsgründe beiz»legen. Das k. k. Kreiöamt erhält im Anschlüsse eine vom k. f. in« nerösterreichisch-küstenländischen Zlppellationö- und Criminal-Ober-gerichte, in Folge des hohen Justiz-Hofdecretes vom 18. October l. I., Hofzahl 5738, erlassene Circular - Verordnung, betreffend die Beilegung der Entscheidungsgrunde bei Verschärfun-gen der Crimiiial-Urtheile. Guberni'al Verordnung vom 14. November i84i, Z. 19399; an die k. k. Krcisämter. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Mit höchstem Decrete der k. f. obersten Justizstelle vom >6. October l. I., Hofzahl 5758 , wurde diesem k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichte in Folge allerhöchster Entschlies-sung vom 31. Juli l. I. eröffnet: Wenn das f. k. Appellations-Gericht die durch daS Urtheil der ersten Instanz verhängte Strafe verschärft, und daher nach dem Sinne des $. 462, lit. b, des St. G. B 1. Lheils, der RecurS Statt hat, so ist es Pflicht des AppellationsgerichteS, seinem Urtheile die vollständigen Beweggründe seiner Entscheidung nach §. 464 des. St. G. B. beizulegcn, und es darf sich nicht auf die Mittheilung der von ihm ausgesprochenen Verschärfung allein beschränken. Bom 16. November. 311 Diese allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen in dem Sprengel diese» k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen, mit der Cri-minal-Gerichtöbarkeir ver ehenen Magistraten und Landgerichten bekannt gegeben. Klagenfurt am 28 Oktober 1841. 209. Die Anstellung als Schullehrer begründet keinen Anspruch auf Millkar-Erniassiing. Auö Anlaß eineö specielen Falles, in welchem auf der Grundlage der dem §. 147 der neuesten Auflage des Coder der politischen Schulverfassung beigefügten 7lnmerkung von der Lan-deöstelle auf die Entlassung im Concertationswege eineö gemeinen Soldaten, dem eine Schullehrersstelle verliehen wurde, an-getrage» worden ist, hat die hohe Studienhofcommiffion im Ein-vernehmen mit der hohen Hofkanzlei unterm 6. November 184t/ Zahl 648g, zur Richtschnur bedeutet, daß nach dem §. n der Recrntirungsoorschriften vom Jahre 1827 Schullehrer, zu deren Unterhalte die Dotation vollständig ausgemittelt, und welche nach Vorschrift des eben citirten Paragraphen angestellt sind, von der Militärstellung zwar befreit bleiben, daß aber dienende Soldaten, welche eine Schnllehrersstelle erhalten, aus diesem Titel keinen Einspruch aufEnklassung aus dem Wehrstande im ConcerrationSwege erlangen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt al» Berichtigung der Anmerkung im §. 147 der politischen Schulverfaffnng in die Kennt-niß gesetzt. Guberniol-Verordnnng vom 16. November i84i, Z. 20268; an die k. k. Kreisämter. 210. lieber die Art der E.nbtincung rückständiger Schulgelder. In Folge hoher Studienhofcommissions-Verordnuiig vom 6. d. M., Zahl 6925, wird das k. k. Kreisamt ^ur eigenen Da- 312 Vom 16. November. nachachtung und weiteren Belehrung in die Kenntniß gesetzt, daß in Bezug auf die Eintreibung rückständiger Schulgelder die dießfällige, beim §. 205 der achren Auflage der politischen Verfassung der deutschen Schulen vorkonimende. und die Militär-Execution gestattende Vorschrift nicht anzuwenden, sondern sich in vorkommenden Fällen nur nach dem bei eben diesem Para-graphe aufgesührten hohen Hosdecrete vom 21. März 1856, Z. 1638, zu benehmen ist. Gubernial - Verordnung vom 16. November 1841 , Nr. 20269; an die k. k. Krei'sämler. 211. Uebrr die Anwendung des Slämpelges.tzes bei mehreren die Verzehrungssteuer beireffeuden Schiiflen. Laut Eröffnung der k. k. steierm. illir. vereinten Cameral-Gefällen-Verwalkung hat die hohe Hofkammer mit Decret vom 3o. September l. I., Zahl 29300/5163, über Anfragen, welche wegen Stämpelpflicht mehrerer, die Verzehrungssteuer betreffender Schriften vorgekommen sind, Folgendes bedeutet: Die amtlichen Anzeigen der Steuerbezirkö.Obrigkeiten und Aemter wegen einer eingetretenen Aenderung unter den steuerpflichtigen Parteien zum Behufe der Erfolgung des gefällSäml-lichen Erlaubnißscheineö sind, vermöge deö $.81, Zahl 5 deS Stämpel- und TargesetzeS, stämpelfrei. Eben so sind die Eingaben der steuerpflichtigen Parteien, mit welchen sie, nachdem sie die Befugnisse zum GewerbSbetriebe von der politischen Obrigkeit bereits erhalten haben, zur Erlangung des gefällsämtlichen Erlaubnißscheines sich zum Gewerbs-antritte melden, und die Gesuche um Abreichung oder gefällö-ämtliche Erhebung und Bezeichnung der Gewerbs-Vorrichtungeu und Gefäße, welche bei verzehrungSsteuerpflichtigen Unternehmungen verwendet werden, und die anstatt dieser Eingaben aufgenommenen Protokolle als Schriften, welche nur die gefällS- Vom 18. November. 313 amtliche Cootrolle bezwecken, und zwar nach §. 3i, Z. r, des genannten Gesetzes stämpelfrei. Die Anzeigen wegen eingetretener Hindernisse im steuerbaren Verfahren jeder Art, und die Protokolle, welche über die mündliche Erstattung einer solchen Anzeige aufgenommen werden, sind dagegen als Schriften in Parteisachen nach den tz§. 69 und 73 des Stämpel- und Ta.rgesetzes stämpelpflichtig, da sie die Erlangung der Zurückzahlung von bereits entrichteten Steuern zum Zwecke haben. Die Protokolle und Schriften aber, welche in Folge solcher von den Parteien schriftlich oder mündlich eingebrachter Anzeigen ausgefertigt werden, sind amtliche Aktenstücke , welche im Interesse des Gefälls verfaßt werden, damit die Steuereinzahlung nur bei dem Eintritte der vom Gesetze vorgezeichneten Bedingungen und nach denselben geleistet werde, und sind daher nach §. 61, Z. 2, deö erwähnten Gesetzes stämpelfrei. Hiervon wird das k. k. Äreisamt zur Wissenschaft und weiteren Verlautbarung in die Äenntniß gesetzt. Gubernial, Verordnung vom iu. November i84t, Nr. 20189; an die k. k. Kreiöämter. 212. lieber die Stämpelpflichtigkeit der Verhandlungen über Grundzerstückungen. Ueber die von einer Bezirksobrigkeit gestellteAnfrage, betreffend die Stämpelpflichtigkeit der Verhandlungen über Grund-zerstückungen, hat die k. k. steierm. illir. vereinte Cameralgefäl-len-Verwaltung unterm 11. d. 99?., Zahl 14102, anher eröffnet, daß nach dortiger Ansicht unter der Stämpelpflichtigkeit der Verhandlungen über Grundzerstückungen in Gemäßheit des neuen Stämpelgesetzes nur die Gesuche um Grundzerstückungen und die Beilagen, welche mit denselben vorgelegt werde», verstanden werden können. 314 Vom 18. November. In so fern aber die Grund- und Bezirksobrigkeiten über derlei Gesuche, Berichte und Ausfertigungen (das Grnndzer-stückungS-Operat) zu machen haben, werden diese Verhandlun-grn nach §, 8>, Z. 5, stämpelfrei erachtet, vorausgesetzt, daß die Obrigkeiten dabei nicht als Parteien erscheinen, und im eigenen Interesse die Grundzerstückungen ansuche», und in |o fern es nicht amtliche Protokolle betrifft, die über mündlich verhandelte Privalsachen überhaupt ausgenommen, nach §, 73 dieses Gesetzes dem Stämpel unterliege». Gubernial-Verordnung vom iL. November i84i, Nr. 20360; an das k. k. Kreisamt Grätz. 213. Versteigerung!' -- Protokolle unterliegen dem Stämpel, dießfälligc Relationen und Nachweisungen der Wirih-schaftsämter an den Dienstherr» dagegen sind stämpelfrei. Laur Eröffnung der k. k. steierm. illir. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 2. November d. I., Zahl 118:9, hat die hohe Hofkammer mit Decret vom 3. September l. I., Zahl 28180, nachstehende Erläuterung erfolgen lassen: Nach der Lizitationsordnung vom 15. Juli 1786, und ms-besonders nach den §§. 1 und 6 derselben, darf keine öffentliche Steigerung ohne obrigkeitliche Bewilligung vorgenommen werden, und jeder solchen Verweigerung muß, als einer öffentlichen Handlung, ein obrigkeitlicher Commissar beiwohne». Wenn demnach Herrschaften otir Gemeinden Naturalien, Vieh, Baulichkeiten u. dgl. öffentlich der LizitationS-Ordnung gemäß verweigern, so erscheint die Herrschaft oder Gemeinde hierbei nicht als «ine Privatperson (als Oekonomie-Venvaltung), sondern als politische Obrigkeit, und das über eine solche Versteigerung auf-genommcne Protokoll ist ein amtlicher ?!ct in einer Privatsache, und unterliegt den in dem §. 73 des Stämpel- und TaxgcsetzeS vorgeschriebenen Stämpel - Relationen und Nachweisungen der Vom 19. »«d 24. November. 315 Wirthschaftsämter und Beamten an den Dienstherr» od.r Machtgeber über vollzogene Geschäfte, die keine Protokolle sind, wie sie oben erwähnt wurden, können auch nicht als Protokolle dem Stämpel unterzogen werden, und erscheinen allerdings in dem Sinne der §§. 82 und 83 stämpelfrei, in so fern sie sich unter die Bestimmungen dieser Paragraphe subsnmmiren lassen. Gubernial-Verordnung vom 19. November i84i, Nr. 2056l ; an die k. k. Kreiöämter. 214. In Betreff der bedingten Stämpelfreiheit der Geschäftsbriefe der Handels- und Gewerbsleute, welche die vorschriftmaßigen Gewerbsbücher führen. Mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 27. Februar d. 3„ Zahl 3494, wird dem k. k. Kreisamte eine Abschrift des hohen Hoskarnmer-Decretes vom >4. November d.J., 3. 40214, welches in Gemäßheit der allerhöchsten Entschlieffung vom 9. d. M., in Betreff der bedingten Stämpelfreiheit der Geschäftsbriefe der Handels- und Gewerbsleute, welche vorschriftmäßig eingerichtete Gewerbsbücher nicht fuhren, an Handels- oder Gewerbsleute, mit denen sie im Geschäftsverkehr sichen, gleichzeitig an die Camera!-LandeSbehörden erlassen wurde, zur Wiffen-schaft zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 24. November 1841, Nr. 20754 > an die k. k. Kreiöämter und die Kammerprocuratur. Ad Gub. Nrurn. 20754. Abschrift eines a» die fämmtlichen CameralgefällemVer raltungen und die beiden Cameral-Magisirate unterm 14. November 1841 erlassenen DecreteS der k. k. allgemeinen Hofkammee. Durch allerhöchste Entschliessung vom 9. d. M haben Se. Majestät allergnadigst zu bestimmen geruht, daß die von Personen, welche Handel oder ein anderes Gewerbe treiben, jedoch 316 Vom 26. November. vorschriftmäßig eingerichtete Eewerböbücher nicht führe», an Handels- oder GewerbSleute, mit denen sie im gegenseitigen Geschäftsverkehre stehen » geschriebene Geschäftsbriefe, so ferne der Inhalt dieser Schreiben von Gegenständen handelt, die sich auf den Geiverbsbetricb beider im Briefwechsel stehender Theile und die aus der GewerböauSüdung derselben hervorgehenden Geschäfte beziehen, an der bedingten Stämpelfreiheit in so lange Theil zu nehmen haben, als von diesen Geschäftsbriefen zur Beweisführung ein amtlicher oder gerichtlicher Gebrauch nicht gemacht wird. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird die (der) k. k. ic. je. im Nachhange zu dem hierortigen Decrete vom 8. Februar d. 2-, Zahl 4204/483, womit der (dem) rc. die in Folge aller-höchster Entschliessung vom >y. Jänner d. I. erlassene Erklärung über die bedingte Stämpelfreiheit der Correspondcnzen zwischen berechtigten und vorschriftmäßig Buch und Rechnung fäh-renden Handelsleuten, Fabrikanten, Apothekern und Handwerkern mitgethrilt wurde, zur eigenen Nachachtung und zur Anweisung der ihr (ihm) untergeordneten Behörden in Kenntniß gesetzt. Wien am 18. November i84i. 215. lieber das von den Behörden zu beobachtende Verfahren, wenn sie bei Gefällsübrriretungen die Mitwirkung ausländischer Behörden in Anspruch nehmen. In Folge deö hohen Hofkammer-DecreteS vom is. d. M., Zahl 41063, wird dem k. k. KreiSamte eine Abschrift der a» sämmiliche Cameralgefällen-Verwaltungen und Cameras-Magistrate erlassenen Verordnung, bezüglich auf das von den Behörden zu beobachtende Verfahren, wenn sie im Verfahren über Gefällöübertretungen die Mitwirkung ausländischer Behörden anzusprechen in den Fall kommen, nebst einer dießfälligen Cur-rende zur Wissenschaft und Kundmachung zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 26. November 1841, Nr. 20824; an die k. k. KreiSämter. Bom 26. November. 317 Ad Gub Nrum. 20824. Abschrift eines Dekretes an sämmtliche Cameralgefällen - Verwaltungen und die beiden Cameral-Magistrate ddo. 15. November i84i. Um den Behörden eine bestimmte Norm verzeichnen zu können, welches Verfahren sie zu beobachten haben, wenn sie von ausländischen Behörden um ihre Mitwirkung bei Untersuchungen über GefällSübertretungen ersucht werden, oder wenn inländische Behörden in die Lage kommen, den Beistand ausländischer Behörden zu gleichem Endzwecke in Anspruch nehmen zu müssen, hat man die hierortigen Anträge der allerhöchsten Schlußfassung unterzogen. Man ist dabei von der Ansicht «uögegangen, daß in derlei Untersuchungs-Angelegenheiten vor Allem strenge der Grundsatz der Reciprocitat zu beobachten sey, und daß die Bei-standöleistung, in so weit sie sich auf den ersten Schritt des Verfahrens, nähmlich auf die Vorladuna und auf die Zustellung derselben bezieht» keinem Bedenken unterliegen könne, wenn die Behörden des jenseitigen Staates ähnliche Zustellungen nicht zu verweigern pflegen, daß aber dagegen die Erhebung des That-bestandeö, das Verhör deS Beschuldigten» die Vernehmung von Zeugen, die Verhaftung und AuSliefernng des Beschuldigten, endlich die Vollstreckung deS Strafurtheiles, ein besonderes gegenseitiges Uebereinkommen der Staaten (Cartel) voraussetzt. Da nun Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 2. October l. I. das Einrathen der hohen allgemeinen Hofkamwer in allen Puncten zu genehmigen geruht haben, so werden der k. k. Carneral-Gesällen-Verwaltung (dem k. k. Cameral-Magi-strate) folgende Bestimmungen als Richtschnur in vorkommendeu Fällen vorgezeichnet: 1. 3fl der Aufenthaltsort des Beschuldigten im AuSlande bekannt, und haben die Behörden des Landes, in dem er sich befindet, nicht im Allgemeinen erklärt, daß sie die Zustellung von Vorladungen in dem Verfahre» wegen GefällSübertretungen verweigern, so hat die untersuchende Bezirksbehörde sich auf dem durch die bestehenden Vorschriften den Gefällsbchörden für ähnliche gegenseitige Mittheilungen vergeschriebenen Wege zu verwenden, daß dem Beschuldigten die Vorladung zugestellk, und der inländischen Behörde die schriftliche Bestätigung über die erfolgte Zustellung ertheilt werde. 2. Die Vorladung gegen den im AuSlande befindlichen Beschuldigten hat bedingt zu geschehen. Sind jedoch die in dem 318 Vom 26. November. j. 816 G. St. G. bemerkten Umstände vorhanden, und ist es unwahrscheinlich, daß der Beschuldigte sich freiwill'g in das österreichische Staatsgebicth begeben werde, oder daß er daselbst werde ergriffen und angehalten werden können, und waltet zugleich in Absicht auf den weiteren Gang der Untersuchung gegen den Beschuldigten oder andere Schuldige oder Theilnehmcr kein Bedenken gegen die Bekanntmachung der den Straffall entscheidenden Thatumstände ob, so kann zwar auch in einem solchen Falle eine bedingte Vorladung, diese jedoch nur mit dem Beisatze erlaffen werden, daß, wenn der Beschuldigte in der vorgezeichneten Frist bei der Untersuchungsbehörde nicht erscheinen sollte, gegen ihn, auf der Grundlage der von ihm stillschweigend eingestandenen Thatumstände, daö Urtheil über die entfal-lenden Vermögensstrafen werde geschöpft, die Entscheidung hingegen, ob andere Strafen oder Strafverschärfungen Statt zu finden haben, einem abgesonderten Verfahren werde Vorbehalten werden. 3. Verweigert die ausländische Behörde die Zustellung der Vorladung, oker ist bereits bekannt, daß die Behörden des Landes, in welchem stch der Beschuldigte befindet, die Zustellung der Vorladungen wegen Gefällsubertretungen nicht vornehmen, so ist nach den §§. 621 , 622, 623 G. St. G, gleichwie gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, zu verfahren. Zugleich wird die k. k. Cameral-Gefällen-Verwoltung (der k. k. Camcral-Magistrat) angewiesen, auch dem Ansuchen der ausländischen Behörden um die Zustellung von Vorladungen zu entsprechen, wenn die Behörden des jenseitigen Staates ähnliche Zustellungen der inländischen Behörden nicht zu verweigern pflegen. Wien den 16. November 1841. C u r r e n d e. In Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 2. October i84i und der Verordnung der k. k allgemeine» Hofkammer vom 15. November 1841, Zahl 41063/2530, kann auch in den Fällen dcö §.618 des Strafgesetzes über Gefällsüberrre-tungen gegen einen im Auslande besiudlchcn, einer Gefälls-übertretung Beschuldigten eine bedingte Vorladung - diese jedoch nur mit dec Weisung erlassen werden, daß, wenn der Be» schuldigte in der vorgezeichueten Frist bei der Untersuchungsbe-hörde nicht erscheinen sollte, gegen ihn auf der Grundlage der von ihm stillschweigend eingestandenen Thatumstände daö Urtheil über die entfallenden Vernkögenöstrafen geschöpft wird; Dom 28. November. 319 die Entscheidung hingegen, ob andere Strafen oder Strafverschärfungen Statt zu finden haben, einem abgesonderten Verfahren Vorbehalten bleibt. Gubernial-Currende vom 26. November i84i, Z. 20024. 216. Ausdehnung der Anordnung wegen 4% Verzinsung der bei dein Tilgungsfonde angelegten Dienstes-Cautio-nen der Staatsbeamten auf alle der politischen Linie unterstehenden, so wie auch der ständischen und städtischen Beamten. Mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 11. d. M., Zahl 34034 , wurde anher bedeutet, daß die an das Guberm'um ergangene Verordnung der k. k. allgemeinen Hoskammer vom 19. October »841, Zahl 42493/2258, betreffend die 4procentige Verzinsung der bei dem Tilgungsfoude bereits fruchtbringend angelegten und künftig zur fruchtbringenden Anlegung gelangenden Dienstcautionen der Staatsbeamten und cautionSpflichtigen Diener, auch auf alle der politischen Linie nntersteheiiden, so wie auch auf die ständischen und städtischen Beamten, anzuwenden sey. Dieses wird im Nachhange zur dießortigen Verordnung vom 51. October d. I., Zahl 19160, hiermit bekannt gegeben. Gubernial-Vcrordnung vom 28. November i04i, Nr. 21196; an die f. k. Kreisämter, die Herren Stände Steiermarkö, die f. k. VersorgungS-Anstalteli'Verwaltung, das k. k. Versatzamt, die k. k. Baudirection, die k. k. StrafhauS-Verwaltung, die f. k. ZwangSarbeitöhauS-Anstalt, daö k. k. Fiöcalamt, die k. k. Convicts- und Priesterhauö - Direction, und an daS k. k. Provinzial «Zahlamt. 320 Vom 4. December. 217. Urb er die Behandlung der Wegmeister in Substitutions «Fällen. Mit hohem Hofkanzlei-Dekrete vom 12. November d. I., Zahl 55011 , ist Folgendes anher bedeutet worden: »Um Einheit und Gleichförmigkeit in der Behandlung der Wegmeister in SubstitutionSfällen in allen Provinzen zu erreichen, findet man sich, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammcr, bestimmt, Folgendes als allgemeine gültige Norm für die bezeichneten Fälle hiermit festzosetzen: In der Regel darf bei Erledigung eines WegmeisterbezirkeS die Substitution keineswegs mehr in der Art geschehen, daß der nächst angränzende Wegmeister mit der Versetzung der erledigten Wegmeisterei nebst seinem eigenen Bezirke beauftragt werde. Nur in einzelnen, ganz besonderen Fällen, wo wegen absoluten Mangels einer anderen geeigneten Aushülfe und bei dringenden Anforderungen deö Dienstes eine gefährliche Vernachlässigung deö Bezirkes eintreten wurde, kann ausnahmsweise eine solche Cumulirung auf die kürzeste Dauer gestattet werden, wobei jedoch die Landesstelle verantwortlich bleibt, daß in Fällen, wo eine derlei Substitution verfügt wird, die bezeichneten Extreme erweislich eintreten, und die Dauer derselben möglichst beschränkt werde. Die Landeöstelle wird demgemäß ganz vorzüglich sich bei Erledigung von Wegmeistereien die wirksamste Einleitung zu treffen angelegen seyn lassen, um zur Vermeidung der mit derlei Substitutionen verbundenen Uebelstände und Kosten die definitive Besetzung erledigter Wegmeisterposten zu beschleunigen. Nach den bisher geltenden Normen find aber vorzüglich die Bau - Practikanten bei der Bau-Direction und den Kreisingenieuren berufen, erledigte Wegmeisterbezirke biö zur definitiven Besetzung der Posten substituorisch zu versehen. Sollten 321 Dom 4. December, jedoch derlei Practikanten nicht vorhanden seyn, so bleibt es im-mer ersprießlicher, Aushülfsbcainte auf die erledigte Wegmeister--station zu deren Versetzung durch die kurze Dauer bis zu ihrer definitiven Besetzung anfznnehmen, als den nächsten Wegmeister zur gleichzeitigen Versehung des erledigten Postens nebst seinem eigenen Bezirk zu verwenden, und nur in ganz besonderen Fällen, wo weder daö eine oder das andere dieser beiden Mittel anwendbar ist, kann, wie oben gesagt ist, ausnahmsweise die Substitution auch Lurch einen anderen Wegmeister ziigestanden werden. Waö die Gebühren betrifft, so haben sie bei Substikuirnng eine- Practikanten und Auöhülssiudividuums in der Vergütung der Fahrgelegenheit mit einem Einspänner für die Hin- und Rückreise nach dem Localpreise, dem Bezüge dcS Meilengeldes, so wie des Schreibpauschales des Wegmeisterö für die Substitu-tionödauer und in einer Rein,ineration zu bestehen, welche nach geendigter Substitution im Verhältnisse der obwaltenden Umstände von Fall zu Fall zu bemeffen seyn wird, welche jedoch für die Zeit der Dienstleistung entfallenden Theil einer Weg-meisterbesoldung geringerer 6Ioffe nicht übersteigen darf. Den wirklichen Wegmeister» ist in den höchst seltenen Fällen ihrer gleichzeitig substilutorischen Verwendung die postmäßige Entschädigung der Hin- und Zurückreise vom Enke der eigenen Station bis zum Amtssitze der zweiten, das Meilengeld und Schreibpauschale sür den zweiten Bezirk für die Dauer der Substitution, daun ebenfalls eine Remuneration nach der geendigten Substitution zu bewilligen, die nach U»nständen und in einem billigen Verhältnisse mit den für die Practikanten undAustzülfS-individuen beabsichtigten Belohnungen jedesmahl zu bemeffen seyn wird. Substitutionen erledigter Wegmeisterposten durch Beamte der Baudirection, welche dafür die Diäten anfzurechnen hätten, dürfen endlich in Zukunft durchaus nicht mehr Statt finden. Gubernial-Verordnung vom 4. December i84i, Nr. 21379; an die k. k. Pros. Baudirectio., und Prov. Staatsbuchhaltuug. Gesetzsammlung XXIII. Theil. - *1 322 Vom 7. December. 218. Bestimmung des Gerichtsstandes der Bezirkscommistare, Bezirks-, Orts- und Criminal-Richter auf dem Lande in Kärnten. Im Anschlüsse erhält das k. k. Kreiöamt die gewöhnliche Anzahl der gedruckten AppellationS-Circular-Verordnung vom ig. November d. Z., Zahl i3«76, in Betreff des Gerichtsstandes der Bezirks-Eon,missäre, Bezirks-, Orts- und Criminal-Richter auf dem Lande in Kärnten, wodurch auf selbe die Vorschrift deS Hofdecretes vom 18. Juli i8t8, Z. 1476 der J. G. S., ausgedehnt wird, mit der Weisung, dieselbe den ersten im Kreise befindlichen Instanzen kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 7. December i84i, Z. 21698; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 21698. Circular-Vervrdnung des innerösterr. küstenläod. AppellationsgerichteS. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entfchliessung vom 1. November i84t anzuordnen geruht, daß die Vorschrift des in Betreff deö Gerichtsstandes der Bezirks-Commissäre und Bezirkörichter deö Küstenlandes erlassenen Hofdecretes vorn 18. Juli 1818, Zahl 1476 der J. G. S., auch auf die BezirkScom-missäre, Bezirks-, Orts- und Criminalrichter auf dem Lande in Kärnten ausgedehnt werde. ‘ Diese werden dahet für sich, ihre Gattinen und Kinder in und außer Streitsachen der Gerichtsbarkeit deö kärntnerifchen Stadt- und Landrechtes zuqewiesen. Doch gilt diese Zuweisung nur für die Zeit, alö ihr Amt dauert, und nach Erlöschung desselben durch Austritt oder Tod, hat sogleich, jedoch unbeschadet der damahls bei Gericht schon anhängigen Geschäfte, die Gerichtsbarkeit des nach den Bestimmungen der allgemeinen Juriödictionönorm colupetenten Gerichtes cinzutreten. Eben so wird in Fällen, wenn ein solcher Beziröcommiffär oder Richter wider eine dem Gerichte, bei welchem er angestellt Vom 8. December. 323 ist, unterstehende Person, oder wegen eines zur Realgerichtöbar-keit dieses Gerichtes gehörigen Gutes auftritt, die Gerichtsbarkeit Dem kärntnerischen Stadt- und Laudrechte zugewiesen. Das Stadt- und Landrecht hat in allen diesen Fällen die nökhigen provisorischen und executive« Maßregeln vorznnehmen, und nur, wenn mit dem Befirkscommissariate oder Richteramte zugleich die Führung eines Grundbuches oder städtischen Bucheö verbunden wäre, hat die Eintragung in dasselbe durch' den Justiz-Bezirks-Actuar oder den eigenü beeideten Gruodbuchsfüh-rer, an welche hierwegen der Auftrag unmittelbar zu erlassen ist, in deren Ermanglung oder Verhinderung aber durch ein nahe gelegenes, Hierwegen zu delegirendeS Gericht zu geschehen. Diese mit hohem Decrete der k. k. obersten Justizstelle vom 8. November l. I., Zahl üsy4, herabgelangte allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen, im Sprengel dieses AppellationSge-richtes befindlichen ersten Instanzen zur Darnachachlung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am is. November 184t. 219. Enthebung der Pfarrer Wiens von der Ausstellung der Armukhszeugnisse zur Erwirkung der Stampelfreiheit. In Folge hoher Hofkanilner - Verordnung vom 19. November l84i, Zahl 45095, erhält das f. k. KreiSamt eine Abschrift deS Circulares der k. k, Landesregierung im Erzherzogthume Oestreich unter der Enns, die Enthebung der Pfarrer WienS von der Ausstellung der Armuthszeugnisse zur Erwirkung der Stäm-pelfreiheit betreffend, zur Kundmachung. Gubernial-Verordnung vom 8. December i84i, 3. 31748 ; an die k. k. Kreiöämter. Circulare der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oestreich unter der Ennö. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 30. v., Erhalt 7. d. M., im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hofkanz-lei und mit dem obersten Gerichtshöfe, beschlossen, de» Antrag 21 * 324 Vom 8. December. auf Enthebung der Pfarrer Wiens von der Ausstellung der Ar-muthözengnisse zur Erwirkung der Stämpelfreiheit in den durch daö neue Tar- und Stämpelgefetz vorgezeichncten Fällen zu ge-nehmigen, und die Ausstellung dieser Zeugnisse den Hauöeigen-thümern unter der angetragenen Controlle, nähmlicb: Bestätigung durch die.Grundgerichte, Polizei-BezirkS-Directionen und Ortöobrigkeiten zu übertragen. Bezüglich auf das flache Land hat e§ wegen Ausstellung der gedachten ?trmuthszeugnlsse bei der bloß hinsichtlich der Stadt Wien modificirten Anordnung des $. 2 des RegierungS - Circulars vom >. September i84o zu verbleiben. Wien den s. October i84t. 220. Ausdehnung der Vorschrift wegen Abstellung von Widmungs-Urkunden über Cautionen und Vadien auf die ständischen Beamten. Dem k k. Kreisamte wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 19. v. M., Zahl 35H3, bedeutet, daß die mit hierortigem Erlasse vom 14. v. M., Zahl 19766, mitgetheilte Verordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 16. October I. I., Z. 40818/2167, betreffend die Abstellung von Widmungs-Urkunden über Cautionen oder Vadien auch auf die ständischen Beamten anzuwenden sey, wovon daS k. k. Kreiöamt zur eigenen Wissenschaft und weiteren Verständigung der Magistrate in die Kenntniß geseht wird. Gubernial Verordnung vom 8. December i84t, Z. 21750 ; an die k. k. Kreisämter und die Herren Stände. 221. Wegen Erprobung der originären Kuhpocken gegen die Blatternkrankheit. Die mehrseitig erhobenen Zweifel und Bedenken hinsichtlich der wahren Schutzkraft deö eingeimpften Kuhpockenstoffes machen es im Interesse der Menschheit und Wissenschaft wünschenöwerth, Vom 10. ti. 13. December. 325 d,e Schutzkraft der originären im Vergleiche mit der humani-sirten Kuhpocke gegen die Blatternkrankheit zu erproben. Demnach wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom io. v. M., Z. 35778, dem k. k. Kreisamte aufgetragen, es dem öffentlichen Sanitätspersonal« und den Jmpfärzten zur Pflicht, den sonstigen im Kreise practicirenden Privatärzten und Wundärzten, dann Thierärzten zur zwangSlosen Ausgabe zu machen, über den Bestand der originären, zur Impfung der Menschen mit Erfolg geeigneten Kuhpocke die entsprechenden Erhebungen und Nachforschungen zu pflegen, und im AuffiudungSfalle mit der davon genommenen Lymphe Impfungen an Kindern und an Kühen vorzunehmen und den Erfolg genau zu beobachten, ferner über die Möglichkeit der Regenerirung der echten Pocke durch die Einimpfung deö vorhandenen humanisirten Stoffeö bei den Kühen Versuche anzustellen. Das erzielte Resultat ist alljährlich mit dem Jmpfungsbe-richte zur hierortigen K«nntniß zu bringen. Gubernial-Verordnung vom io, December 184t, Nr. 21979; an die f. f. Kreisämter. 222. lieber die Vergütung der Stäinpelgebühren für Hausir-paßblauqiiette und für Wanderbücher. In Folge der aiiher gelangten Zuschrift der k. k. steierm. illir. vereinten Canieral-Gefäilen-Verwaltung vom 30. v. M.» Nr 19260, wird dem f. k. Kreiöamte bedeutet, daß die für Wanderbücher und für Hausirpaßblanquette eingehenden Stäm-pelbeträge monathlich an das k. k. Landeö-Taxamt abzuführen sind, weil eine länger hiuaucverzögerte Abfuhr derselben mit dem durch das neue Stampelgesetz ausgesprochenen Grundsätze der anticipativen Einzahlung der Stänipelgebühren nicht im Einklänge steht. Gubernial-Verordnung vom 13. December 1842, Z. 22200; an die k. k. Kreiöaivter. 326 Vom 15. December. 223. Ueber die Hinausgabe von nruni Banknoten. ©eine f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 9. October 1841 anzuordnen geruht, daß die in Ansehung der Banknoten bestehenden gesetzlichen Anordnungen auch auf die neuen Banknote» zu 5 fl., 10 fl., so fl, 100 fl. und 1000 fl. ihre Anwendung finden sollen, welche laut der beiliegenden Kundmachung der Bank-Direction in Umlauf gesetzt werden. Gubernial-Currende vom 15. December i84i, Nr. 2101/Pr. Kundmachung. Die Direction der privilegirten österreichischen National-Bank findet sich bestimmt, alle Vermahlen im Umlaufe befindlichen sie-ten Categorien von Banknoten der bisherigen Auflagen einzu» ziehen, und dafür neue Banknoten, und zwar bloß in fünf Ca-tegorien, zu 5, 10, so 100 und 1000 fl., hinauszugeben. Die Beschreibungen dieser fünf Banknoten-Cateqorieu, so wie ihre Abbildungen auf röthlichem Papier, werden mittels der Beilage °) allgemein bekannt gemacht. In Beziehung auf die Einlösung und den Umtausch sammt-licher Banknoten werden folgende Bestimmungen festgesetzt: Erstens. Die sogenannten doppelfärbigen oder Banknoten zweiter Form zu F ü n f und Zwanzig — Fünfzig und H u n-dert Gulden, dann die jüngst ausgegebene» einfarbigen Banknoten dritter Form zu Fünf und Zehn Gulden, werden vom ersten Jänner bis letzten December 1 »42 noch bei sämmt-lichen B an k - Gasse 11, sowohl inWien, als zu Prag und Brünn, Lemberg, Ofen, Temeöwar, Hermannstadt, Linz, Innsbruck, Grätz und Triest, im Wege der Verwechslung, wie der Zahlung, angenommen werden. Zweites. Vom 1. Jänner i8i3 bid letzten Juni i84Z wird die Annahme der im ersten Absätze bezeichneten Banknoten-Cate, gorien nur noch bei den Bank-Lassen in Wien, sowohl in der Verwechslung, als in Zahlungen Statt finden. *) Die Abbildungen werden hier, als unnothig, weggelassen. Vom 15. December. 327 Drittens. Nach Ablauf dieses achtzehnmonarhlichen Ter-mineö ist sich wegen des Umtausches dieser vorbezejchneten Banknoten unmittelbar an die Bank-Direction zu wenden. Viertens. Die sogenannten doppelfärbigen, oder Bank-noren zweiter Form zu 500 und 1000 fl. werden vom 1. Jänner bis letzten März 1842 noch bei sämmtlichen Bank-Cassen, sowohl in Wien, als zu Prag» Brünn, Lemberg, Ofen, TemeSwar, Hermannstadt, Linz, Innsbruck, Grätz und Triest, im Wege der Verwechslung, wie der Zahlung, angenommen werden. Fünftens. Vom 1. April,842 bis letzten Juni 1842 wird die Annahme dieser doppelfärbigen Banknoten zu 500 und 1000 fl. nur noch bei den Bank-Casscn in Wien sowohl in der Verwechslung als in Zahlung Stakt finden. Sechstens. Nach Ablauf diesessechSmonathlichen Termins ist sich wegen deS Umtausches dieser Banknoten zu 500 und 1000 fl. unmittelbar an die Bank-Direction zu wenden. Wien den 15. October «841. Carl Freiherr v. Lederer, Bank-Gouverneur. Johann Baptist Benvenuti, Bank - Director. Beschreibungen der neuen Banknoten der privil, österreichischen National-Bank. Banknote zu Fünf Gulden. Das Papier ist iveiß, fein, und dennoch von einer besonderen, sehr dauerhaften Textur, die sich wesentlich von anderen Papiergattungen unterscheidet. Jede Note enthält in der Mitte lichte Wasserzeichen, und zwar: Die Buchstaben P. Ö. N. B. und unter denselben die arabische Zahl S. Die Farbe des Druckes ist schwarz. Der obere Stampel besteht aus einem «veiblichen Kopfe, ivelcher übrigens auf allen neuen österreichischen Banknoten in gleicher Größe und Ge- 328 Vom 15. December. stalt als Embleme der Austria auf dunklem Grunde in einem kreisrunden Rahmen (der oben daö Wappen deS ErzberzogthumeS Oestreich und unten daS Wort »Austria« in lichteren Lettern auf dunklerem Grunde enthalt) erscheint. Dem Rahmen fdblitf« sen sich zu beiden Seiten Verzierungen an, welche verschiedene Embleme der Schiff Fahrt und des Ackerbaues darstellen, und in Guirlanden so auslaufen, daß jeoe derselben einen Stämpel um-schließt/ welcher ein längliches weißes Viereck enthalt, i i deren einem das Wort Serie und ein großer und kleiner Buchstabe in stehender Latein« Schrift, in dem andern die Nummer der Note enthalten ist, und weiche auf einem dunklen Ovale aufliegen, das auö regelmäßig verwobenen Linien besteht. In der Mitte der Note befindet sich der Text, und zwar: die Worte: »Fünf Gulden« in schwarzer großer Fractur-Schrifc mit einigen Verzügen, darunter in zweitZeilcn: »Die privilegirte österreichischeNational-Bank bezahlt dem lleberbringer gegen diese Anweisung Fünf G n l d e n S i l b e r m ü n z e n a ch d e m E o n v e n t i o n s - F u ß e« in kleiner stehender Lateinschrift, endlich unter dieser in einer-Zeile: »Für die privilegirte österreichische National-Bank« in elwaö größerer gebrochener Kanzleischrift. An einer Seite des TerteS befindet sich die Zahl 5 in arabischer, auf der andern Seite in römischer Schrift V mit einem Dessin ausgeführt. Unter der Zahl 5 steht das Datum: »Wien, dent. Jänner» und darunter die Jahrszahl »t84i.« in kleiner englischer Schrift. Auf der andern Seite unter der römischen Zahl V steht die Unterschrift: «Z E. v. Weit ten Hill er, Cas-s e n - D i r e c t o r.» Der unterste Stämpel enthält einen Schild mit dem k. k. Staatswappen, wo der doppelte Adler mit allen Insignien licht auf dunklem Grunde erscheint. Auf der einen Seiie dieses Schildes ist eine sitzende Figur angebracht, die eine Wage hält, auf der andern eine zweite sitzende Figur, die auf einer Tafel schreibt. Zu beiden Seiten dieses Skänipels sind Blumenkränze, welche beide eine außerordentlich kleine und dennoch sehr regelmäßig stehende Lateinschrift umfassen, und zwar auf der einen Seite die folaenden Worte enthaltend: »A uf di e B erfälschu ng und Nachahmung d e r N o t en derBank sind dieselben Strafen verhängt, welche auf die Verfälschung und Nachahmung des vom Staate auSge» gebe «e »^Papiergeldes gesetzt sind. Die Behörden Vom 15. December. 329 si« d verpflichtet, bi e di e ß fä l lige« Verbrecher aufzusucke n, a n juh alke n und zu bestrafen.» Auf der andern Seile aber enthält der Kranz die oft wiederholten Worte: »Fünf Gulden.« Unter dem einen Kranze ist eine Zahl, unter dem andern ein Buchstabe. Die Abdrücke sind kräftig und scharf. Banknote zu Zehn Gulden. Daö Papier ist weiß und obschon fein, von einer besonderen, sehr dauerhaften Textur, die sich von anderen Papiergaltungen wesentlich unterscheidet. Jede dieser Noten enrhalr lichre Wasserzeichen, welche in der Mitte angebracht sind, und auö den Buchstaben P. Ö. N. B., ober denselben aus der römilchen Zahl X, und unter denselben aus der arabischen Zahl 10 besteben. Die Farbe des Druckes ist schwarz Ganz oben befinden sich zur Rechten nnd Linken längliche Vierecke, jede- au beiden Seiten mit Arabesken verziert, deren eines daö Wort Serie und einen großen und kleinen Buchstaben in lateinischen Lettern, daö andere die Nummer der Note enthalt. Unmittelbar unter diesen befindet sich in der Mitte ein weiblicher Kopf, als Embleme der Austria auf dunklem Grunde in einem runden Rahmen, auf welchem oben das Wappen deS ErzherzogrhumeS Oestreich angebracht ist. Zu beiden Seiten des Rahmens schmiegen sich zwei Füllhörner an, deren eines mit Blumen aefüllt auS Lorberblättern hervortritt, während das andere Früchte enthält und auö Kornähren emporreicht. Aehren und Lorbern sind mit einem Bande verschlungen. In dem Rahmen unter dem Kopfe zeigt sich das Wort: * Austria« in lichte» Letter» auf dunklerem Grunde. Kopf und Rahmen erscheinen alö Relief. An jeder Seite dieser Austria, welche übrigens auf allen neu auögegebenen Banknoten der österreichische» National - Bank in gleicher Größe und Gestalt angebracht ist, befindet sich ei» kreisrunder Stampel, welcher auö regelmäßig verwobenen Linien besteht, auf der einen Seite die arabische Zahl to, auf der andern die , ömi'sche Zahl X weiß auf dunklem Grunde enthält, mid oben und unten mit Arabesken verziert ist. In der Mitte der Note, wo die Waflerzeiche» angebracht sind, befindet sich der Text, nähmlich die Worte: -Zeh» Gnl. den« in großer schwarzer F ra ctu r - Schrift mit einigen calli-graphischen Verzügen. Dann unter diese» Worten in zwei Zeilen : »Die Privilegirtc österreichisch^ National- 330 Vom 15. December. Bank bezahlt dem U eberbring er gegen diese An-Weisung Zehn Gulden Silbermünze nach dem C o n v e n t i o » S - F u ß e« in sehr zierlicher und scharfer kleiner Kanzlei-Schrift. Unmittelbar unter dieser steht in einer Zeile: »Für die privileqirte österreichische National-Bank,« wovon das Wort: »österreichische« in großer stehender Latein-, die übrigen Worte aber in Fractur- Schrift ansgeführt sind. Etwas tiefer steht das Datum: Wien, den l. Jänner,« darunter die Jahrsza.hl »isä >.» in englischer Schrift und in gleicher Höhe, auf der andern Seite die Unterschrift: »I. E. v. Weittenhi l ler, Ca ssen - Dire c t o r.« Ganz unten in der Mitte der Note befindet sich ein Schild mit dem k. k. Staatswappen, nähmlich einem Doppeladler mit allen dazu gehörigen Insignien. Dieser Schild und Wappen erscheint, so wie die Austria, als Relief. Zwei Figuren, charakteristisch dargestellt, halten einen Blumenkranz über dem Schilde. Zunächst diesem untersten Stämpel befindet sich an jeder Seite ein Blumenkranz» der eine außerordentlich kleine, aber dennoch scharfe und ganz regelmäßige Kanzleischrift umschließt, wovon jene unter dem Datum folgende Worte enthält: »Auf die Verfälschung und Nachahmung der Noten der Bank sind dieselben Strafen verhängt, welche auf die Verfälschung und Nachahmung des vom Staate a us ge geb en e n Papie rge l d e s gesetzt sind. Die Behörden sind verpflichtet, die dießfälligen Verbrecher aufzusuchen, anzuhalten und zu bestrafen. Die kleine Schrift im Kranze auf der andern Seite, unmittelbar unter der Unterschrift des Herrn Cafsen - Directors, enthält die mehrmahlS wiederholten Worte: »Zehn Gulden.» Unter dem einen Kranze endlich befindet sich eine kleine Zahl, unter dem andern ein Buchstabe. Alle Abdrücke sind deutlich und scharf. Banknote zu Fünfzig Gulden. DaS Papier ist weiß, fein, und so wie bei allen neuen österreichischen Banknoten, durch eine besondere, sehr dauerhafte Textur von andern Papiergattungen unterschieden. Die in der Mitte jeder Note angebrachten Wasserzeichen sind licht und folaendermaßen gestellt: Erste Zecke: PRIV. OEST. Zweite Zeile: NATIONAL Dritte Zeile: BANK. Dom 15. December. 331 Darunter die arabische Zahl.- 50 50 an jeder Seite. Die Farbe des Druckes ist schwarz. Ganz oben in der Mitte befindet sich eine zusammenhän-gende Reihe von eilf Kopsen, welche durchgehends ein und dieselbe Physiognomie darstellen. Wahrend der in der Mitte stehende Kopf en face erscheint, ist jeder nächstfolgende, nach den beiden Enden zu, immer mehr und mehr abgewendet und verkleinert in der Perspective zum Profil. Die in den Locken dieser Köpfe verwobenen Blumen und Früchte bezeichnen ihn als ein Embleme der Pomona. Unter dieser Reihe von Köpfen befindet sich der Te.rt, und zwar: In einer Zeile die Worte: »Fünfzig Gulden« in durchaus großen L apida r-Lettern mit Dessin. Hierauf folgen die Worte: »Die privilegirte österreichische Nationalbank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung Fünfzig Gulden Silber mlince nach dem Conventions-Fuße« in vier Zeilen tn englischer Schrift, wobei die dritte Zeile, welche die Worte: Anweisung Fünfzig Gulden Silber münze« enthält, etwas größer, und in einem andern Charakter, dann in dieser Zeile selbst wieder die zwei Worte: Fünfzig Gulden« mehr hervortretend gehalten sind. Endlich folgt eine Zeile mit den Worten : »Für die privilegirte öst erreichische National-Bank,« in welcher das Wort »österreichische« in stehender Latein-, daö Uebrige aber in gebrochener Kanzleischrist erscheint. Tiefer unten ist das Datum: »Wien den t. Jänner« und darunter die Jahrszahl »t84i.« in stehender Lateinschrift ersichtlich. Auf der entgegengesetzten Seite befindet sich die Unterschrift: »J. E. v Weiltenhiller, Cafsen-Director. Ganz unten in der Mitte ist ein Schild mit dem k. k. Staatswappen, vähmlich dem Doppeladler mit allen Insignien, so angebracht, daß alle Erhabenheiten licht, alle Vertief»,,qen dunkel erscheinen, und den Effect eines wirklichen Reliess Hervorbringen. An jeder Seite dieses Schildes ist eine Figur in sitzender Stellung, welche durch die Act der Composititon als Embleme der Hebe und des Danubius bezeichnet sind. Diese Note enthalt fernerS zwei Seitenstämpel, welche beide ganz oben in einer ovalen, aus regelmäßig verwobenen Linien bestehenden Einfassung die Zahl 50 weiß auf schwarzem 332 Vom 15. December. Grunde enthalte», unter welcher auf einer ArabeSkeu-Verzierung ebenfalls in ovaler Form ein weißes längliches Viereck ruht, deren eines das Wort Serie nebil einem großen und einem kleine,, Buchstaben, daö andere aber die Nummer der Note enthält. Unmittelbar unter diese» befindet sich wieder derselbe, auf allen neuen österreichischen Banknoten in gleicher Größe und Form erscheinende weibliche Kopf als Embleme der Austria, licht auf dunklem Grunde in einem runden fahonirten Rahmen, in welchem oben das Wappen deS Erzherzogthumö Oestreich, unten das Wort: »Austria« licht auf dunklem Grunde ersichtlich ist. Diese beiden Köpfe von ganz gleicher Physiognomie sehen sich gegen die Mitre zu entgegen, und stellen sich mit dem Rahmen alö ein Relief dar. Ober dem Rahme» befinden sich Blumen» unter demselben Lorberzweige, die zu beiden Seiten lined ganz kleinen aus regelmäßig verwobenen Linien bestehenden StämpelS herausreichen, auf welchen daS Wort »Fünfzig« in derselben kleinen Sehr ft erscheint, welche die beiden untersten Ovale enthalten. Dieser kleine Stämpel mit den Lorbern ruht auf einem ans regelmäßig verwobenen Limen gezogenen Bogen. Einer dieser beiden Bogen enthält die Worte: »National-Bank»« der andere die Worte: »Fünfzig Gulden« weiß auf dunklem Grunde in Lapidar-Schrift. Endlich befinden sich ganz unten zwei Ovale, auf welchen oben eine Arobeöke im schwarze» Grunde aufliegt, auS der eine Blumenguirlande um jedes der beiden Ovale lauf-. In dem einen Ovale befinden sich die Worte: »Auf die Verfälschung und Nachahmung der Noten der Bank sind dieselben Strafen verhängt, welche auf die Verfälschung und Nachahmung deö vom Staate ausgegebenen Papiergeltes gesetzt sind. Die Behörden sind verpflichtet, die dießfällige». Verbrecher au fzu suchen, a nz uh alten und zu bestrafen.« In dem Ovale auf der entgegengesetzten Seite befinden sich die oft wiederholten Worte; »Fünfzig Gulden.» Die Schrift in Beiden ist Fractur von vollständigster Schärfe und Regelmäßigkeit, ungeachtet deö kleinen MaßstabeS, in dem sie gehalten ist. Ober dem Schilde mit dem Staatswappen befindet sich auf einer Seite eine Nummer, auf der andern ein Buchstabe. Der Druck ist durchaus kräftig, deutlich und scharf. Vom 15. December. 33) Banknote zu Hundert Gulden. Das Papier ist weiß, und eben so, wie jenes der übrigen Categorien der neuen österreichischen Banknote», von einer besonderen, sehr dauerhaften und von sonstigen Papieren stch wesentlich unterscheidenden Textur. Die Wasserzeichen sind in der Mitte jeder Note, und licht in folgender Weise zusainmengestellt: Zn einem an vier Stellen in gleicher Entfernung unterbundenen Blätterkranze befinden sich drei Zeilen, und zwar: in der ersten. Priv. oesf. in der zweiten: National in der dritten: Bank. in stehender Lateinschrift. Die Schrift der erste» Zeile ist etwas kleiner als jene der beiden übrigen. Au- dem untern Theile deö Kranzes winden sich zu beiden Seiten Zweige heraus, deren unterster zur Rechten und Linken ein Oval einschließt, und in der Mitte derselben befindet sich die Zahl 100. Die Farbe deS Druckes ist schwarz. Ganz oben in der Mitte befindet sich dieselbe Reihe von eilf Köpfen, wie sie in den Noten zu so und z» ivoofl. emhalken ist. Es ist daS Embleme der Pomona, welche in der Mitte en face erscheint, und nach beiden Enden zu sich immer mehr abwendend in der Per-spective bis zum Profil verkleinert wird, aber in jeder Wendung und Größe immer ein und dieselbe Physiognomie darstellt. Unter dieser Vignette befindet sich der Text. In einer Zeile sind die Worte: »Hundert Gulden« in großer schwcrzer F ra ctur - Schrift ersichtlich. Unter dieser folgt in zwei Zeilen: »Die privitegirte österreichische National-Bank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung Hundert Gulden Silbermünze nach dem Conv. Fuße.« Mit Ausnahme der Worte: »Hundert Gulden Silbermünze,« welche in großen Buchstaben in Curfiv-Schrift ausgeführt sind, ist das Uebrige in kleiner englischer Schrift. Unter diesen zwei Zeilen steht in größerer gebrochener Kanzleischrift in einer Zeile: »Für die priv ilegirte österreichische National-Bank,« wobei nur das Wort »österreichische« etwas größer gehalten ist. In der Mitte, gerade unter dem eben genannten Worte, steht die Zahl too in großen Ziffern, mit einem Dessin ausgeführt. Neben derselben auf einer Seite das Datum: »Wien, den i. Jänner« und darunter die Jahrszahl »im«.- in englischer Schrift; auf der andern gegenüberstehenden Seite befindet 334 Vom 15. December. sich die Unterschrift: »I. E. v. Weittenhiller, Cassen-Director.» Unten in der Mitte der Note ist ein Schild mit dem f. k. Staatswappen, »ahmlich dem Doppeladler mit allen Insignien, angebracht und so ausgeführt, daß die erhabenen gegen die vertieften Stellen als wirkliches Relief sich DanMlen. An einer Seite des Scbildes ruht ein Löwe, an der andern ein Adler mit einem Kranze in den Klanen, zwischen beiden laust unter dem Schilde ein Band, das den Wahlspruch: »Recta tueri« enthält. Zu beiden Seiten deö Schildes befindet sich noch ein ovaler Blumenkranz; der eine enthält die Worte: »Ans die Verfall chung und Nachahmung der Noten der Bank sind dieselben Strafen verhängt, welche auf die Verfälschung und Nachahmung des vom Staate ausgegebenen Papiergeldes gesetzt sind. Die Behörden sind verpflichtet, die dießfälligen Verbrecher aufzusuchen, anzuhalten und zu bestrafen.« Der andere Blumenkranz enthält die oft wiederholten Worte: »Hundert Gulden.» Ganz unten an den beiden äußersten Seiten der Note sind noch zwei ovale und kleinere Blumenkränze, welche identisch treu dieselben Worte in derselben Schrift, nur in einem noch kleineren Maßstabe, aber in derselben Regelmäßigkeit und Schärfe enthalten. Die Schrift in alle» vier Blumenkränzen ist stehende Latein. Hinter dem Schilde mit dem Staatswappen erhebt sich eine Ansicht des Burgthores, und im Hintergründe der von diesem Puncte sichtbaren Vorstädte Wiens. Zn beiden Seiten dieser Note ganz oben ist obermahls derselbe weibliche Kopf, welcher auf allen übrigen neuen österreichische» Banknoten als Embleme der Austria angebracht ist, licht auf dunklem Grunde in fayonirtem Rahmen ersichtlich. Eben so wie b-i den übrigen Noten ist das Wappen des Erz-herzogthums Oestreich oben, das Wort: »Austria« in L a-pid ar- S chrift licht auf dunklerem Grunde unten , in dem Rahmen. Beide Köpfe von gleicher Physiognomie sehen gegen einander. Unter der Austria ist auf jeder Seite der Note eine aus zwei Figuren bestehende, sehr charakteristisch auSgeführte Vignette. Die eine Gruppe stellt das Auspräge» und Abwiegen von Münzen, die andere Gruppe das Ausschütten geprägter Münzen auö einem Fullhorne dar. Vom 15. December. 335 Unter bera Datum steht das Wort Serie nebst einem großen und einem kleinen Buchstaben, unter der Unterschrift steht die Nummer der Note Zivischen den unteren ovalen Blumenkränzen ist auf einer Seite eine Zahl, auf der andern ein Buchstabe ersichtlich. Der Druck ist sehr kräftig, deutlich und scharf. Banknote zu Tausend Gulden. Das Papier ist weiß, und, gleichwie bei allen übrigen Ca-tegorien der neuen österreichischen Banknoten, von einer ganz besonderen und sehr dauerhaften Tortur, die sich wesentlich von andern Papiergottungen unterscheidet. Die Wasserzeichen sind licht und in der Mitte jeder Banknote sichtbar. Sie bestehen aus zwei Füllhörnern, welche an den spitzigen Enden in eine Arabesken-Verzierung anslaufen , und in der Mitte der Note nach unten zusammenftoßen. Diese beiden Füllhörner sind zu beiden Seiten nach aufwärts gebogen, verziert und voll Blumen, die über die breiten ßejfnungen derselben hinauöragen; aus diesen Blumen strebt auf der einen Seite ein Eichen-, auf der andern ein Lorberzweig nach einwärts gebogen so empor, daß das Ganze ein Oval formirt, das oben zwischen den Endspitzen der Zweige offen ist, und folgende Buchstaben und Ziffern einschließt: In einer Zeile P. Ü. N. B. in L a p i d ar-Schrift, darunter die Zahl 1000. Die Farbe des Druckes ist schwarz. Ganz oben in der Mitte ist abermahls jene Reihe von eilf Köpfen angebracht, welche als Embleme der Pomona auf den Noten zu so und zu too fl. ersichtlich, und deren Physiognomien durchaus ähnlich sind, obschon der mitterste Kopf en face erscheint, während die übrigen sich mehr und mehr abwenden, und in der Perspective bis zum Profil verkleinern. Unter diesen Köpfen befindet sich der Tert, nähmlich in einer Zeile die Worte: »Tausend Gulden» durchaus große Buchstaben in verzierter L ap i d a r - Schrift. Hierauf folgen zwei Zeilen, die erste Zeile mit den Worten: »Die privile-girte österreichische National-Bank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung« ist in kleiner Fr ac k u r-Schrift, — die zweite mit den Worten : »Tausend GuldenSilbermünze nachdem ConventiouS-Fuße« in stehender Latein- Schrift auögeführr. 336 Dom 15. December. Eine andere darunter stehende Zeile enthält die Worte: »Für die privilegirte österreichische National-Bank« in größerer gebrochener Kanzlei-Schrift. Unter dieser Zeile, genau in der Mine, befindet sich in großen stehenden und verwerten Ziffern die Zahl 1000. — Zu beiden Seile» dieser Zahl, in gleicher Linie, ist ein Oval angebracht, daS eine enteält die Worte : »21 n f die Verfälschung und Nachahmung der Noten der Bank sind dieselben Strafen verhängt, welche ans die V er-tälschung und Nachahmung des vom Staate au ö-qegebenen Papiergeldes gesetzt sind. Die Behörden sind verpflichtet, die dießfalligen Verbrecher aufzusuchen, a nz » h alten und zu bestrafen.« DaS andere Oval enthält die oft wiederholten Worte: »Tausend Gulden.» I» beiden Ovalen ist die gleiche, ganz kleine Frac# tur# Schrift mit größter Regelmäßigkeit und Genauigkeit auö-geführr. Unter dem einen Ovale ist daS Datum: »Wien, den i. Jänner« und darunter die JahrSzohl »i84i.« in englischer Schrift ersichllich. Unter dem gegenüberstehenden Ovale ist die Unterschrift: »J. E. v. W e > t ten h i l l e r, Lassen-Di# rector.« Ganz unten in der Mitte befindet sich ei» Schild mit dem k. k. Staatswappen, nähmbch dem Doppeladler mit allen Insignien; — durch die 21 rt der Ausführung dieses Schildes ist ganz der Effect eines wirklichen Reliefs hervorgebracht. Unter dem Schilde sind verschiedene Embleme des 21cf er# baueS und der Industrie ersichtlich. Ober dem Schilde zeigt sich die 2lnsicht der Stadt Wien mit einem Hintergründe in der Ferne Neben dem Schilde ist zu beiden Seiten abermablö jener weibliche Kopf, hell auf dunklem Grunde, in einem runden Rahmen, oben mit dem Wappen des ErzherzogthumS Oestreich, nuten mit dem Worte: »Austria« in Lapidar-Schrist, licht auf dunklerem Grunde, angebracht, welcher Kopf als Embleme der Austria auf allen neuen österreichischen Banknoten erscheint. Die beiden Köpfe haben eine und dieselbe Physiognomie , scheu sich gegen daS Schild zu entgegen, und haben, so wie die Rahme», den Effekt eines wirklichen Reliefs. Zu den beiden Seiten der Note befindet sich eine weibliche Figur, deren Haupt bekränzt ist. Stellung und Faltenwurf der Draperie beider Figuren sind flch ähnlich. Vom 15. December. 337 An der nach innen zngekehrten Seite jeder Figur befindet sich ein Blumenträger (Kanephoros), wie es in dem hier an-gefligtcn Formulare dargestellt ist. Die eine Figur hält in der einen Hand eine Wage, in der andern einen Zweig, und stellt sich daher als Embleme der Gerechtigkeit dar. Die gegenüberstehende Figur hälr in der einen Hand einen Blumenkranz, in der andern ei» Ruder, und dürfte nach dem Geiste der Composition auf Industrie, Handel und Schifffahrt hindeuren. — Unter jeder dieser Figuren endlich ist ein Blumenkranz in ovaler Form. Diese Kränze umschließen genau dieselben Worte, welche in den noch kleineren Ovalen unter dem Terte der Note enthalten uud bereits oben angeführt sind. Auch ist die Schrift selbst in Eintheilung und Form genau dieselbe, wie in den kleineren Ovalen, und bloß in etwas größerem Maßstabe ausgeführt. Der Druck ist durchaus kräftig, deutlich und scharf. 224. Wie die Erhaliung der zur Ablieferung in das Prov. Strafhaus geeigneten Sträflinge, welche aus Mangel an Raum daselbst zur Strafvollstreckung bei den Landgerichten belassen werden müssen, zu vergüten ist. Uebcr eine zur Sprache gekommene Anfrage, welche Vergütungen ein Landgericht für einen wegen beschränkten Raumes im Provinzial - Strafhause nach der Gubernial - Verordnung vom 29. Juni v. I., Zahl 11090, im eigenen Landgerichts-Arreste zur Ausstehung der Strafe zu behaltenden Criminalsträf-ling anzusprechcn habe, hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 27. November 184s, Zahl 36637, entschieden, daß den Landgerichten für solche Sträflinge derjenige Betrag vergütet werden soll, den die Erhaltung eines Arrestanten, nach Abzug der von den Landgerichten an die Prov. Strafhaus - Caffe zu entrichtenden Aetzungsgebühr täglicher 5 kr. CM., im k. k. Prov. Strafhause kostet, welche Vergütung nach der in dem jeweiligen letzten Vcrwaltungsjahre sich ergebenden Gebühr und nach der Anzahl der Tage, während welcher ein solcher Sträs-G esetzsammluiig XXIII. Theil. 22 338 Dom 15. December. ling bei einem Landgerichte in Verpflegung bleibt, $« bemessen ist. Da nun die Regieauelagen für das Jahr 1841 / »ach Abzug des erwähnten Aetzungsbetrages vier 6y73 kr. für einen Sträfling betrugen, so hat dieser Betrag als Norm für die tägliche Entschädigung eineö Landgerichtes für das Verwaltungsjahr 1841 und 1842 zu gelten, und es bleibt jedem Landgerichte überlassen, für die Zeit, als ein in daö Prov. Strafhaus gehöriger Criminal - Sträfling, dessen Ausnahme von dem Gubernium nicht bewilligt wurde, sich bei dem Landgerichte in Verwahrung befand, mit Beibringung des abwciölichen Bescheides und der belegten Auskunfts-Tabelle, um Ueberkom» mung dieses Entschädigungs - Betrages durch daö betreffende Kreisamt an das hohe Gubernium zu verwenden. Gubernial-Vcrordnung vom iS. December i84i, Zahl ri8i5; an die k. k. Kreiöämter. 225. Bezüglich des Rosoglio- und Liqueur-Verschlrißes von Seile der Erzeuger. Um den häufig vorkommenden Beschwerden wegen unbefugter Ausübung des Schankrechtes von Seite der Rosoglio. und Liqueur-Fabrikanten zu begegnen, und eine Gleichförmigkeit mit der in der Provinz Niederöstreich diesfalls bestehenden geschlichen Anordnung herzustellen, fand die hohe Hofkammer laut Verordnung vom 6. d. M., Zahl 49070, im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzlei, Nachstehendes festzufehcn: »Den Rosoglio- und Liqueur-Erzeugern steht daö Recht zu, die von ihnen selbst erzeugten Rosoglio- und Liqueur-Tattungen im Großen und im Kleinen zu verschleißen; dieselben sind je-doch bei dem Kleinverschlciße ihrer Erzeugnisse auf den Verkauf in versiegelten Bonteillen dergestalt beschränkt, daß die versie- Vom iß. December. 339 gelten Bouteillen, mittels welcher der Kleinverschleiß betrieben wird, nicht weniger als ein Seirel enthalten dürfen « Gubernial-Verordnung vom 16. December i84i , Zahl 22161 ; an die k. k. Kreisämter. 226. Die über ein Jahr unbehobenen Pensionen, Provisio. nen und sonstigen derlei Aerarial < Genüsse können nur von der Hofsielle wieder stüssig gemacht werden. Zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens und zur Verminderung der Gefchäftörückstände bei den Cameral- und Gefalleucaffen fand sich die hohe Hofkammer veranlaßt, mit dem Decrete vom n. v. M., Nr 40826, zu bestimmen, daß in Gemäßheit der allerhöchsten Normalvorschrift vom 30. November 1771 die über Jabr und Tag unbehobenen und als verfallen anzufthenden Pensionen, Provisionen und sonstigen derlei Aerarial-Genüsse nur mit Bewilligung der kompetenten Hofstelle, welcher cs daran liegen dürfte, den Grund der Nichtbehebung zu erfahren, die zufälligen Auögabsrückstände hingegen gleich von Seite der Landes stelle, Cameralgefällen - Verwaltung, Direction des betheiligten Cameral-Magistrates, ThefaurariatcS oder der berufenen anderweitigen Cameral- oder GefällS-Lan-deöbebörde, wenn sonst kein Anstand gegen die Wiederanwei-fmiti eintritt, sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunft wieder flüssig gemacht werden dürfen, und daß inzwischen derlei Ausgabsrückstände nach Verlauf eines Jahres und TageS in den Liquidationöbüchern der betheiligten Časten genau vorzu-merkcn, die betreffenden Anweisungs-Verordnungen in einem eigenen Fascikel aufzubewahren. übrigens aber in so weit als obgetban zu behandeln sind, als nicht nachträglich eine neuerliche Zahlungsanweisung erfolgt, in welchem Falle sodann von der Casse sowohl die neue, als auch die in dem besonderen 349 Dom 17. December. Faszikel aufbewahrte alre Anweisungs-Verordnung der betreffenden AuSgabspost znzulegen sey. Gubernial-Verordnung vom >7. December 1842, Nr. 22028; an daö k. f. Cameral-Zahlamt und an das k. k. KreiSamt Marburg. 227. lieber dir Erfolgung der Interessen von den auf Dominien , Pfarren und Gemeinden lautenden Kriegs« darlehens-Dbligakioiien. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 27. v. M., Zahl 45077, Folgendes bedeutet: Die von den Ständen der altösterreichischen Provinzen zur Berichtigung der auf Grundlage des allerhöchsten Patentes vom 13. Jänner 1794 ausgeschriebenen Kriegödarlehen und Natural-lieferungen ausgefertigten Obligationen lauten nicht auf Individuen , welche die Darlehen von Naturallieferunge» geleistet haben, sondern auf die Dominien, Pfarren und Gemeinden, in deren Nahmen die Leistling von sich ging. Diese Obligationen waren zwar ursprünglich ohne Zweifel ein Eigenthum derjenigen Personen, welche die zu Grunde liegende Leistung verrichteten; allein da gegenwärtig nach Verlauf von mehr als 40 Jahren nur wenige Obligationen stch im Besitze der ursprünglichen Eigenthümer befinden, dessen ungeachtet aber noch die meisten auf den ursprünglichen Nahmen der Dominien, Pfarren und Gemeinden lauten, so hat man zur Erzielung eines gleichförmigen Benehmens in Beziehnng cuf die Erfolgung der Interessen als der Umschreibung von solchen Obligationen, im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanz. lei, nachstehende Bestimmung zu erlassen befunden: 1. Rück sichtlich der auf Gemeinden oder pro rusticali lautenden Obligationen hat eö sowohl in Beziehung auf Interessen, «IS Umschreibung bei den bereits bestehenden be- Vom 17. December. 341 stimmten Vorschriften auch für die genannte Gattung von Obligationen zu verbleiben, und es kann die Frage, welche Mitglieder der Gemeinde Anspruch auf dieselbe» haben, die Creditscassen nicht berühren. 2. In Ansehung der noch gegenwärtig auf Dominien oder Pfarren lautenden Obligaiionen ist als Grundsatz anzuneh-men, daß die CreditScafse nur denjenigen als Eigenthümer anerkennt, welcher sich im Augenblicke der zu leistenden Zahlung oder vorzunehmenden Umschreibung als Repräsentant deS DominiumS oder der Pfarren ausweiset, oder welcher den Beweis liefert, sein Eigenthum von eiiiein früheren zur freien Verfügung berechtigien Repräsentanten erworben zu haben, wobei sich von selbst verstehen daß in Beziehung auf Pfarren die für die Veräußerung ihres Ei-genthums bestehenden Vorschriften zu beobachten sind. 3. Diesem Grundsätze gemäß sind die Zinsen der auf Dominien oder Pfarreien lautenden Kriegsdarlehenö- und Natural-lieferungs Obligationen an die dermahligen Repräsentanten der Dominien oder Pfarren zu bezahlen und bei Umschreibungen oder Capitalöjahlungen die Ccssionen oder Quittungen dieser Repräsentanten zu verlangen; wird aber die Zahlung von einem Cessionär in Anspruch genommen, so wird es diesem obliegen, die Erwerbung seines Eigen-khumeS ordnungsmäßig darzuthun, daß, wenn sich bei der CreditScafse Anstände in der Anwendung dieser Vcrschrift ergeben,.sie die Weisung der Vorgesetzten Behörde einzuho-len haben, welche dieselben nach dem aufgestellten Grundsätze zu entscheiden wissen wird. Gubernial-Verordnung vom 17. December 1841, Nr. 22235; an die Herren Stände. 342 Dom 17. December. 228. Terinmsbestimmung zur Umwechslung der alten Banknoten. Laut hoher Hofkammer - Verordnung vom l. December l. I., Zahl 48455 , beabsichtigt die Direction der privilegirten österreichischen Nationalbank, am l. Jänner 1842 neue Banknoten zu 5 fl,, io fl., so fl., loo fl. und looo fl. auszugeben, und dagegen die gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 5 fl., 10 fl. 25 fl., 50 fl., 1O0 fl., 500 fl. und 1000 fl. aller früheren Auflagen cinznziehen. Dem zu Folge werden nachstehende We jungen zur genauen Darnachachtung mitgetheikt: 1. Vom i. Jänner 1842 angefangen sind die neuen Banknoten zu 5 fl., io fl., so fl., loo fl. und looo fl. bei allen Zahlungen anzunehinen und bei vorfallenden Ausgaben zu verwenden. 2. Die alten Banknoten zu 500 fl. und 1000 fl. sind bis Ende März 1842 und jene der Eotegorien von 5 fl., 10 fl.» 25 fl., 50 fl. und 100 fl. bis Ende December 1842 bei allen Zahlungen, sowohl von StaatScasse», als auch von Privaten, anzunehmen. 2. Nach Ablauf dieser Termine sind keine alten Banknoten mehr von Parteien anzunchmen oder an dieselben hinauö-zugeben. Die in diesem Zeitpuncte vorrälhigen alten Banknoten zu 500 fl. und 1000 p. sind biS Ende Juni 1842, und die alten Banknoten zu 5 fl., 10 fl., 25 fl., 50 st und 100 fl. längstens bis Ende März 1843 in die Hauptmassen zu ziehen, um von diesen bei der betreffenden Bankfilialcafse gegen neue Banknoten verwechselt zu werden. Gubernial-Verordnung vom 17. December 1841, Nr. 22444 ; an die k. k. Kreisamter, daS k. k. Prov. Zahlawt, die k. k. Oberpostverwaltung und an das k. k. Mesiing-Verschleißamt. Vom 18. December. 343 229. Formular, nach welchem die Ausweise über die vor-grfallenen Religions-Veränderungen vorzulegen slndr Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom so. November 1341, Zahl 36265, aus Anlaß der für daS Militärjahr 1840 vorgelegten QuartalSauöweise über die Statt gefundenen Religionöübenritte bemerkt, daß sich manche bischöfliche Con-sistorien bei Verfassung dieser Uebersicbten nicht ganz nach dem mit Gubernial-Verordnung vom 17. Juli mo, Zahl 11O10,*) kundgemachten hohen Hofkanzlei - Decrete vom 4. Juli 1840 , Zahl 20699, benehmen. Hiervon wird das Ordinariat mit dem Bemerken in Kennt« niß gesetzt, daß sich bei Verfassung dieser Ausweise genau »ach der oben angeführten Vorschrift zu benehmen sey. Gubernial Verordnung vom 18. December 1842, Nr. 22254; an die sürstbischöflichen Ordinariate. 1 *) Siehe P. &. S. B. 22, S. 113, Nr. 86. 344 Vom 18. December, Formular. Summarischer Ausweis über die im Milüär-Jahre . . . in der ... . Diörcse unter den christlichen Confessionen vorgefallenen Religions-Veränderungen. u e b k r t r l t t e. 1. 2. 3. 4. Zu- sammen Quartal. 1. Von der katholischen Kirche zu einer tolerirten Confeffion . 2. Von der augsburqischen Confession zur katholischen Kirche . 3. Von der helvetischen Confeffion zur katholischen Kirche . . . 4. Von der griechisch nicht un,'r-ten Religion zur katholischen Kirche 5. Von der armenischen Religion zur katholischen Kirche. . . Vom 21- December. 345 230 lieber die Annahme und Ausgabe der alten dann der neuen mit >. Jänner >842 herauskominenden Banknoten. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 30. November d. I., Zahl 37416, die Bestimmungen bekannt gegeben, welche die Lassen politischer Fonde, dann die ständischen und städtischen Laßen wegen Annahme und Ausgabe der alten Banknoten zu 5 fl., 10 fl., 25 fl., üo fl., 100 fl. und 1000 fl., dann der neuen mit 1. Jänner 1842 herauskommenden Banknoten zu s fl., 10 fl., 50 fl., 100 fl und 1000 fl. zu beobachten haben. Se. k. k. Majestät haben uähmlich mit allerhöchster Ent-schliessung vom 9. October d. I. anzuordnen geruht, daß die in Ansehung der Banknoten bestehenden gesetzlichen Anordnungen auch auf die neuen Banknoten ihre Anwendung finden sollen. Die Bank-Direction hat den Termin ,ur Umwechslung der gegenwärtig umlaufenden Banknoten, welcher für die alten Banknoten zu 5 fl. 10 fl., 25 fl., 50 fl. und 100 fl. bei den Bank-zi-lialcassen mit Ende December 1842, und bei den Wiener Bank-cassen mit Ende Juni 1843, dann für die alten Banknoten zu 500 fl. und 1000 fl. bei den Bank-Filialcassen mit Ende März 1842, und bei den^Wiener Bankcassen mit Ende Juni >842 ad-lauft, für die Staätöcassen um drei Monathe verlängert, somit denselben für die Categorien von 5 fl. biö einschliessig 100 fl. bei den Bank Filialcassen bis Ende März >843, und bei den W>e»er Bank-Cassen bis September 1843, dann für die Lategorien von 500 fl. und tooo fl. bei den Bank - Filialcassen bis Ende Juni 1842, und bei den Wiener Bank.Lassen bis Ende September 1842 ausgedehnt. Dem gemäß werden nachstehende Weisungen ertheilt: I. Von, 1. Jänüer 1842 angefangcn sind die neuen Banknoten zu 5 fl., to fl., 50 fl., 100 fl. und 1000 fl. bei allen Zah- 345 Vom 21. December. lung en anzuiiehnien/ und bei den verfallenden ?luSgaben zu verwenden. II. Alte Banknoten zu 500 fl. und 1000 fl. sind bei den nieder-östreichifchen Casscn bis Ende Juni 1842 und bei den Cas-sen in den übrigen Provinzen bis Ende Marz 1842/ und alte Banknoten zu 5 fl./ 10 fl / 25 fl./ so fl. und 100 fl. sind in Niederöstreich bis Ende Juni 1845/ und in den übrigen Provinzen bis Ende December 1842 anzunehmen / und könnte auch bis dahin/ wenn es die Caffenmittel erfordern/ zu den verfallenden Zahlungen verwendet werden. III. Nach Ablauf dieser Termine sind keine alten Banknoten von Parteien anzunehmen/ oder an biefclben hinauszugeben. Die in diesem Zeitpuncte vorrätigen alten Banknoten zu 500 fl. und 1000 fl. sind in Niederöstreich bis Ende September 184 2 / und in den übrigen Provinzen bis Ende Juni 1842/ und die alten Banknoten zu 5 fl./ 10 fl./ 25 fl./ so fl. und 100 fl. sind in Niederöstreich bis Ende September 1843 / und in den übrigen Provinzen bis Ende März 1843 in die Hauptcassen zu ziehen, um von diesen bei den Bank-Cassen verwechselt zu werden. Gubernial-Verordnung vom 21. December 1843/ Nr. 22420/2804; an die Herren Stände / das k. k. Versatzamt/ die k. k. Stras-haus-Verwaltung/ Priesterhaus- und Conoictö-Di'retion/ Versorgungs-Anstalten Verwaltung und die k. k. Kreisämter. 231 Flüssigmachung der Remuneration für den Schönschreib-Unterricht a» den Gymnasien in vierteljährigen Raten. Mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom y. October d. Z./ Zahl 15456/ wird unter Einem das k. k. Provinzial-Zahlamt angewiesen/ die systemisirte Remuneration jährlicher einhundert Gulden CM. für die Ertheilung deö Schönfchreib-Unterrichteö am k. k. Gymnasium vom 1, October d. I. ange- Vom 23. und 25. December. 347 fangen i» vierteljährigen verfallenen Raten aus dem Studien-fonde erfolgen zu kaffen. Uebrigenö hat es in Ansehung der Vorlage der %’robe schriftcn zur hierortigen Einsicht nach Ablauf eines jeden Semesters bei der bisherigen Hebung zu verbleiben. Gubernial-Verordnung vom 23. December i84i, Z. 22448 ; <111 das k. k. Prov. Zahlamt und die f. f. Gymnasial-Direction. 232. Landtafel: Certificate find stämpelfrei. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der appellationsgerichtlichen Circular-Verordnung, betreffend die Stämpelfreiheit der Landtafel-Certificate, zur sogleichen Kund-machung an sämmtliche im Kreise befindliche Magistrate, Dominien und Jurisdicenten im Carmenvege. Gubernial-Verordnung vom 25. December 184i, Nr. 22949; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum. 22949. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstcnl. Appellations-Gerichtes. Seine k. k. Majestät haben über aUerunkerlhänicisten Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer über die Frage, ob die Certificate über Befitzesanschreibungen, Einverleibungen, Prauo-tirungen und Löschungen, welche von der Landtafel, gemäß den Landtasel - Instructionen, in der Regel aus die beigebrachte Urkunde ausgefertigt werden, nach §. 58 des neuen Siämpel- und Taxgesetzes dem für die Gült-, Gewähr- oder Satzbriefe vorgeschriebenen Stämpel von 45 fr. unterliegen, oder gemäß §. 8>, Zahl 6, als stämpelfrei zu behandeln sind, mit allerhöchster Ent-fchlieffung vom 5. Öfterer 1841 zu erklären geruht, daß die Landtafel - Certificate zu Folge des §. 31, Zahl 6, des neuen Stämpel- und Taxgesetzes stämpelfrei zu behandeln find. Diese mit höchstem Hofdecrete der k. k. oberste» Justizstelle vom 23. November l. I., Z. b9>s, herabgelangte allerhöchste 348 Vom 26. December. Anordnung wird sämmilichen in dem Sprengel diese» k. k. Ap-pellationS-Gerichtes befindlichen Justizgerichten zur Darnachach-lung hiermit bekannt gegeben. _ Klagenfurt den 9. December 1841. 233. lieber die Assistrnzlcistiing der Grän;- und Gefallen-wache zur Aufgriifung polizeilich gefährlicher Menschen. Das- k. k. KreiSamt erhält in Folge hoher Hofkanzlei-Ver-ordiiung vom 29. November v. I., Zahl 24610, eine Abschrift der in Gemäßheit des gemeinschaftlichen Beschlusses der höchsten Hofkanzlei der k. k. Polizei« und CensurS-Hofstelle, dann der k. k. allgemeinen Holkanimer von Seite der letzteren unterm 22. Juli 1841/ Zahl 26679/1834 / an die Cameralbehörden in Beziehung ans die Assistenzleistung der Gränz- und Gefällenwache zur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen und der Vornahme von Hausdurchsuchung n zum Behufe dieser Aufgreifung ergangenen Weisung zur Wissenschaft und gleichmäßigen Anweisung der untergeordneten Organe. Gubernial Verordnung vom 26. December i84i, Z. 22857 ; an die k. k. Kreisämter und die k. f. Polizei Direction Ad Gub. Nruin. 22357. Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer an eine Camera! Gefällen-Ve» waltuug ddo. 22. Juli 1841 / Zahl 26679/1834. Die Berichte vom 28. Juli und 8. November >837- Zahlen 17432 und 30570, enthalten folgende zwei Hauptfragen: l. Soll die Gränzwache verpflichtet seyn, den Obrigkeiten zur Aufgre.fnng polizeilich gefährlicher Menschen Assistenz zu leisten ? — und 2. soll sie berechtigt werden, Hausdurchsuchungen zum Behufe dieser Aiifgreifuiig selbstständig vorzunehmeu, und zwar ent weder m;t Beziehung eines politischen Beistandes, oder selbst ohne denselben? Dom 26. December. 349 Hierüber wird der k. k. ic., im Einverständnisse mit der f. k. vereinigten Hofkanzlei und der k. k. Polizei- und Censnrs-Hof-stelle, dann mit Beziehung auf die Verordnungen vom 14. December 1850 Und 21. Mai 1851 , Zahlen 447S0/48Y5 und 14617/1486, ferner vom 4. August 1836, 3.35801/2259, Nach stehendes bedeutet: 1. Für die Zukunft wird die Eränzwache verpflichtet, in dem ihr zugewiefenen Beiirke den Obrigke'ten *ur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen in den Fällen Hülfe zu leisten, wenn Gefahr am Verzüge hastet, die Assistenz auf anderen Wegen nicht erlangt werden kann, und in so weit die Granzwache hierdurch nicht ihren eigentlichen Dienstverrichtnngen entzogen wird. Diese Bestimmung hat unter denselben Beschränkungen auch auf die Gefällenwache Anwendung zu finden. 2. In der Berechtigung der Eränzwache zur Vornahme von HauSrevisionen findet man nicht weiter zu gehen, als die Vorschriften schon gegenwärtig festsetzen. Nach diesen Vorschriften (§. 57 D. V. der Gr. W. und §. 277 Z. und St. M. Ordnung) kann die Eränzwache nur dann eine Hausdurchsuchung selbstständig vornehmen, wenn eine vorschriftmäßig angerufene Partei sich /urch die Flucht in ein Gebaute oder in einen andern geschlossenen Raum 6.t Amtshandlung zu entziehen versucht. In einem solchen Falle st die Granzwache gegenwärtig nicht verpflichiet, jederzeit einen obrigkeitlichen Beistand zuzuziehen, und eine solche unbedingte Verpflichtung kann auch künftig nicht festgesetzt wrrden. Es ist nicht leicht möglich, einen Unterschied zu machen, ob die Verfolgung für polizeiliche oder für Gefallszwecke geschieht. Die Eränzwache hat sich daher in Beziehung auf die Verfolgung und Hausdurchsuchung zum Behnfe der Aufgreifungen polizeilich gefährlicher Menschen, in so ferne sie hierbei einzuschrei-ten hat, auf dieselbe Weise zu benehmen, welche rncksichtlich der Gefällsübertreter die gesetzliche ist, und auf beide Fälle hak somit der §. 277 der Z. und St. M. Ordnung Anwendung zu finden. Hieraus folgt, daß sie das Reche habe, zu fordern, daß das Gebäude, in welches sich die flüchtige Partei begab, geöffnet werde, und wenn sonach der Aufforderung des Anführers der Gränzwach Lbtheilung entsprochen wird, die Gränz-wache zur Vornehm ung der Hausdurchsuchung berechtigt ist, ohne einen Beistand der Obrigkeit oder deö Gemeinde-Vorstandes zuzuziehen. Nur für denFall, als dieEröffnuug deöGebäudcö ver- 350 Bom 27. December. weigert werden sollte, ist die B e i z i e h n » g d eS obrigkeitlichen Beistandes angeordnet. Den weiteren Anträgen der k. k. re., daß die Gränz-wache berechtigt werde, wenn sie überhaupt von dem ?iufent< halte eines verdächtigen oder gefährlichen Menschen genaue Kennt-niß erhält, und durch den mit der Anzeige an die nächste politische Obrigkeit verbundenen Zeitverlust die Aufgreifung vereitelt werden könnte, eine Hausdurchsuchung selbstständig vorzunehmen, und die Ortöobiigkeit oder zwei Ortsbewohner zur Assistenz verpflichtet seyen, oder daß sie selbst ohne diese Beiziehung, wenn Gefahr auf dein Verzüge haftet, eine solche Durchsuchung vor-nehmen dürfe, wird in der Erwägung, daß die Gränzmache dadurch von ihrem eigentlichen Berufe zu sehr abgezogen werden könnte, und die Aufgreifung in solchen Fälle» die eigentliche Pflicht der politischen Organe ist, k e i n e F o lg e g e g e be n. Die Gränz- und Gefällen wache wird jedoch verpflichtet, van dem ihr bekannt gewordenen Aufenthalte eines gefährlichen Menschen der Obrigkeit oder dem Gemeinde Vorstände die Anzeiae zu machen und abzuwarten, ob di.se die Durchsuchung vornehmen wollen, und die Gränz- oder Gefällenwache zur Leistung der Mitwikkung, in so fern die Bedingungen dazu vorhanden sind, auffortern oder nicht. Die Beilagen folgen mit dem Beisatze zurück, daß gleich, zeitig die vereinigte Hofkanzlei und die Polizei-Hofstelle ersucht werden, von den obigen Bestimmungen die ihnen untergeordneten Behörden und Organe in die Kenntniß zu setzen 234. Form, Inhalt und Zeit zur Vorlage der Sanikäks-Berichte. Die neueste Erfahrung lehrt, daß die periodischen Sani-tätsbenchtc weder in der gehörigen Form verfaßt, und deßhalb meistentheils unvollständig, noch auch zur gehörigen Seit einlangen. Dein zu Folge erscheint eö nothwendig. zur Herstellung der gehörigen Uebcreinstimmung und Richtigkeit bei diesen sebr wichtigen Eingaben die sich hierauf beziehenden Vorschriften im Nachhange zn der Gubernial - Verordnung vom Dom 27. December. 351' 27. März 1831/ Zahl 3626, *) und als Erläuterungen derselben zur genauen Darnachachrung in Erinnerung zu bringen. Der alljährlich zu erstattende Sanitätsberichr zerfällt in 10 Hauptabschnitte/ welche nachbenannte Gegenstände zu umfassen haben: I. Witterungsbeobachkungen. Wiewohl eS stch im Anbetrachte des dem Sanitälöbericbte zu Grunde liegenden vorzüglichen Zweckes keineswegs um eine ziffermäßige Angabe von Barometer-, Thermometer- oder Higro-meter - Beobachtungen handelt, wofür dem practisch lhati-gen Arzte oder Wundärzte nicht einmahl die nöthige Zeit erübrigt , und hier vielmehr nur eine auf die allgemeinen Entilehnngsursachen der Krankheiten Rücksicht nehmende An-gäbe der Naturerscheinungen als wünschcnöwerth sich darstellt, so sind die auf den öffentlichen Gesundheitszustand im höhere» oder geringeren Grade ein wirkenden Verhältnisse ein desto wichtigerer Gegenstand der Erforschung. Deßbalb geivärtigt man in diesem Capitel die m on at h-weife Angabe des Verlaufes der Witterung, ihrer etwa bemerkbaren ausfallenden U n tersch i e d e und A b w e i-chnngen, fo wie schneller Uebergänge und Veränderungen, nahmentlich der im Allgemeinen wahrgenommenen T r 0 ck n i ß oder Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte, Heiterkeit oder Trübung der Atmosphäre, des Mangels oder lieber-maßeS der Luftströmung, des angemessenen oder von der Regel abweichenden V eg etan'onS-V e r h al t nisfeö, mit einem Worte, a l l e N a tur e re ig n isse , deren Einfluß aus den Gesundheitsstand der Menschen oder der Thiere von ersichtlicher oder doch muthmoßlicher Wichtigkeit ist. Am Schluffe muß ein geuere!er Ausspruch über die mehr oder minder gesundheitsmäßige Beschaffenheit des Zeitraumes überhaupt, für welchen der Sanitatöbericht lauier, bei» gefügt werden. ') Siehe P. G. S. Band 13, S. 67, Nr. 59. 352 Vom 27. December. II. Der Gesundheitöstand a) der M en sch en. Angabe der verhältnißmäßigen Zu- oder Abnahme der im Allgemeinen vorgekommenen und anö den Monathsra-p or ten der Aerzte, so wie der Wundärzte, ersichtlich ge. wordenen Erkrankungsfälle, ihrer gut oder bösartigen Natur, ihres mehr oder weniger regelmäßigen Verlaufes und der durch dieselben überhaupt veranlaßteu Sterblichkeit, Andeutung der stehenden und am allgemeinsten verbreiteten Krankheits-Constitution, so wie des K r a n k h e i t S-Charakters, ferner die Bezeichnung jener Gegenden und Orte, welche innerhalb des Zeitraumes, für welchen der Sanitätsbe-richt erstattet wird, von den häufigsten Erkrankungsfällen heimgesucht worden sind. Sodann folgt die Angabe Bed Vorkommens und Verlaufes der Krankheiten, gleichwie des Sterblich-keirSverhältnifieS, im Allgemeinen nach den einzelnen Mona then, lout des Inhaltes der ärztlichen und wundärztlichen Rapporte, mit gleichzeitiger Andeutung des entlprechendsten H killing s v e r fa h r e n ö bei den beobachteten Erkrankungsformen. — Schließlich sind die wabrgenommene» Epidemien einzeln aufziizählen, und zwar mit Angabe der Gegend, so wie der Zeit ihres Ausbruches, ihrer Entstehungsursachen, des Ganges ihrer Entwicklung, ihres Verlaufes, ihres gemeinsam paihalogischen Charakters, ihrer besonderen Eigenthümlichkeiten, der entsprechenden Curmethode, mit gleichzeitiger Andeutung der getroffe-neu politischen Vorkehrungen; endlich sollen die Bezirke und Ortschaften, über welche sich die Epidemie verbreitet hat, nicht minder auch die Summe der im Laufe einer jeden Epidemie hieran Erkrankien, Wiedergenesenen und Gestorbenen angegeben, sodann aber der Stand sämmtlicher Epidemien in einer UebersichtStabelle nach dem in der Beilage A mitfolgenden Musi er nachgewiesen werden. l>) Bei Thieren. Aufzählung der vorgekommeiieii seuchenartigen ErkrankungS-fälle der Nutz- und sonstigen HauSthiere, mit der Angabe des Bom 27. December. 353 Ortes, so wie der Zeit ihres Ausbruches, ihrer EntstehUngs-Ursachen, des Ganges ihrer Entwicklung, ihres Verlaufes, ihres pathologischen Gemeincharokters, ihrer besonderen EigeNthümlich-f eiten, bet angewendeten Curmethode, so wie der polizeilichen Maßregeln und ihres Erfolges, ferner ist die Anzahl der im Laufe einer jeden Epizootie hieran erkrankten, genesenen Und gefallenen, oder im kranken Zustande geschlachteten Thiete anzu-geben, endlich aber der Stand aller beobachteten Viehseuchen in einer Uebersich ts-Tabe lle nach dem in der Beilage B angeschlossenen Muster summarisch nachzuweisen. III. Bevölkerungi Angabe der Gesammtzahl der geschlossenen Ehen, so wie der Geburten und Sterbfälle, mit der Nachweisung, um wie viel mehr oder weniger als im Jahre zuvor. Unter den Gebornen waten: eheliche Kinder des männlichen Geschlechtes , - * = weiblichen - 6 uneheliche - . männlichen » - - - weiblichen r todt kamen zur Welt inSgesammt . . * Unter den Verstorbenen waren! vom männlichen Geschlechte . . . . - weiblichen - . . . . von der Geburt bis zum 1. Lebensjahre vom i. bis zum 5. Jahre . . . » 5. - - 10. - ... * 10. * * 2o. * ... » 20. * * 40. i ... - 40. f - 6o. » . . . * 60. « * 80. * ... - 80. - = i oo. - ... und noch weiter hinab ..... an gewöhnlichen Krankheiten starben - endemischen Zufällen .... Gesetzsammlung XXIII. Theil. 25 354 Vom 27. December. an epidemischen Ucbeln . ................... . den Blattern .......................... — - der Hundswuth ............................— durch Mord von eigener Hand ................................. — - - - fremder - .........................— f zufällige Ereignisse . .................................— und zwar rücksichtlich der letzteren sind die einzelnen Arten der vorgekommenrn Unglücksfälle in den bestimmten Zahlen nach» zuweijen. IV. Forlschritte der Schutzpockenimpfnng. Bezirksweise Angabe aller geimpften Individuen, sodann der echt, unecht und ohne Erfolg Vaccinirten. Nachweisung der Ursachen des im Vergleiche zu den Resultaten vom Jahre zuvor mehr oder minder günstigen Erfolges der Impfung. Angabe, ob ein echt geimpftes Kind von den Menschenblattern befallen worden ist; Berücksichtigung des Gesundheitsstandes aller Impflinge diese» Jahres, so wie der früheren Jahrgänge, gleichwie die Schilderung besonderer Erkrankungsfälle oder anderweiter merkwürdiger Erscheinungen bei den Geimpften; endlich die Aufzählung der ausgezeichneteren Jmpfärzte und der Summe der von jedem Einzelnen vollbrachten Vaccinationen, nicht minder aber auch die Benennung aller jener sonstiger Individuen, die durch ihren Eifer bei der Förderung des Impfwesens verdienstlich oder durch die etwaige Vernachlässigung desselben strafbar geworden sind. V, Notizen über Heilbäder, Gesundbrunnen und Reinigungsbäder, a) Mineralwässer und Gesundbrunnen. Angabe vom Beginne und Schlüsse der Curepoche, Zahl der Curgäste, so wie der verabreichten Bäder und der sonstigen Quantitäten des betreffenden Mineralwassers, unter Nachweisung der beobachteten Erkrankungsformen und des Erfolges der Heilungsversuche, Auseinandersetzung aller nachweislichen oder doch muthmaßlichen Ursachen deö im Vergleiche zum vorigen Jahre Vom 27. December. 355' größeren oder geringeren Zuflusses der Fremden, topographische Bemerkungen über die physikalischen, chemischen und therapeutischen Eigenschaften der Quellen, so wie über den Curort und seine Umgebungen. Aufzählung der jüngst wieder zu Stande gebrachten Verbesserungen, Verschönerungen und Erweiterungen, dann Vorschläge jener Maßregeln, durch welche die einzelnen Anstalten bed Curorteö einem höheren Grade der Vollkommenheit zugeführt werden können. Diesem Abschnitte sind die Relationen, welche die Vorsteher der einzelnen Bade- oder Curorte vorgelegt haben, beizu-fchließen, endl'ch aber werden hierbei auch Nachweisungen über neu entdeckte Mineralquellen gewärtigt. b) Reinigungsbäder. Aufzählung der Orte, wo sie sich befinden, und Beschreibung der einzelnen Unternehmungen dieser Art in Bezug auf ihre Einrichtung und Zweckmäßigkeit mit den nothigen Anträgen für ihre Verbesserung. VI. Stand des SanitätöpersonaleS. Seit dem Schlüsse des vorigen Jahres sind bei den Medr-cinal-Jndividuen nachbenannte Personen in Abgang gekommen: die Doktoren-------zu------durch------ die Wundärzte------zu------durch —- u. s. w. dagegen gleichzeitig zugewachsen: die Doktoren-------zn------ die Wundärzte------zu------u. s. w. dem zu Folge ergibt sich der Personalstand für daS Jahr 18.. laut der im Anbuge folgenden UebersichtStabelle C mit — Doctoren um------vermehrt oder vermindert — Wundärzte u. f. w. Von dieser Gesammtzahl stehen in öffentlicher Verwendung — nähmlich im Staatsdienste — — Doctoren als-----u. s. w. im Dienste von Gemeinden: — Doctoren als-----u. f. w. 356 Vom 27. December. endlich in ganz freier Ausübung ihrer Kunst: — Doctoren u. f. w. Schließlich sind die sowohl auS den BereisungS Relationen und auö dem Befunde der Apotheker Visitationen- als auch aus sonstigen specielen Anlässen erlangten Resultate, in welchem Trade die einzelnen Sanitätöiudividuen ihre Obliegenheiten erfüllen, dann die Wahrnehmungen überden Stand ihrer wissenschaftlichen Fortbildung, gleichwie jene im Anbctrachte ihres Betragens, gewissenhaft aufznführcn, endlich die Gegenden n»d Orte zu benennen, denen eS noch an Aerzten, Chirurgen, Hebammen oder Apotheken gebricht, woselbst also die Aufstellung derselben wünschenöwerth erscheint. VII. Stand der Heilungsanstalten und VerforgungSinstitute. a) He i lu n g s a n st al te n- Als solche sind nicht nur die eigentlichen Krankenspitäler, sondern auch die auf Rechnung und Kosten der Armeninstitnte bestehenden Besuchanstalten für die Pflege mittelloser Krairker zu betrachten, und ihre Leistungen sind in folgender Ordnung nachzuweisen: In der-------Anstalt zu------ waren am Beginne des Jahreö —— im Laufe des Jahres wurden aufgenommen--------- demnach betrug die Gesammtzahl-------Köpfe. Hiervon sind------entlassen worden. — gestorben und — am Schlüsse des Jahreö verblieben----- Die vorgekommencn Krankheiten waren ihrer Zahl nach------ Das Verzeichniß der Sterblichkeit zeigt sich bei--------- mit------ Als besonders merkwürdige Fälle und seltene Ereignisse verdienen angeführt zu werden----- b) Versorgungsinstitute. Anher gehören sämmtliche, zur Unterbringung armer und wegen obhabender Alters- oder sonstiger unheilbarer Körperge- Vom 27. December. 357 brechen siecher und erwerbsunfähiger Personen bestimmte Anstalten, welche gewöhnlich mit dem Nahmen von Siechenhäusern, Armenspitälern, Gemeindearmenstuben, Pfründlerhäusern, Bürgerspitälern u. s. w. belegt zu werden pflegen. Bei jeder einzelnen Anstalt ist erforderlich, anzuführen: Der Rest vom vorigen Jahre —- im laufenden Jahre sind zugewgchfen-------- von dieser Gesammtzahl mit---------Köpfen sind entlasten wor- den — gestorben------und am Ende deö Jahres---------in der ferneren Versorgung geblieben. Die vorgekommenen Gebrechen waren ihrer Zahl nach--------- Das Mortalitätöverhältniß zeigte sich bei-----mit —- Als besonders merkwürdige Fälle und seltene Ereignisse verdienen angeführt zu werden------ Schließlich liefert die Uebersichtstabelle D den Beweis, daß fämnitliche Heilungsanstalten im Laufe des Jahres 13 .. nicht weniger als-----Individuen zu Guten gekommen sind, worunter überhaupt------wieder entlasten wurden und---------also-------- von too dem Tode anheimfielen. Ferner gelangt man durch den summarischen Ausweis E zu der Ueberzeugung, daß in allen Versorgungsinstituten eben-falls-----Personen sich befanden, von denen--------wieder entlassen werden konnten, dagegen aber----------------somit-von 100 gestorben sind. Hinsichtlich der k. k. Hauptstadt Grätz sind übrigens mit diesem Abschnitte nur die Ergebnisse im Bezug auf die Krankenhäuser bei den barmherzigen Brüdern und bei den Elisabethi-nerinen, die ihre Krankenstandsausweise monat hl ich, so wie die anderw Anstalren, bei dem Magistrate Grätz vorzulegen haben, jene von der städtischen Besuchanstalt für die-Pflege der armen Kranken, so wie bezüglich des Jnquisitenspitales, dann jene vom Bürgerspirale zum heiligen Geist, anzugeben, weil die Einlieferung der Daten für daö Kranken-, Gebär--, Findel und Irrenhaus, nicht minder endlich für die Siechenanstalt, von 358 Vom 27. December. Seiten des LocaldirectoratS besagter Institute unmittelbar bei i der hohen Landeöstelle Statt findet. Im Betreff der Armen - Krankenpflege innerhalb der k. k. Provinzial-Hauptstadt Grätz sind jedoch nahmentlich die Resultate der den Armenphysikern abzuverlangendcn, und wie eö sich nach obigen Andeutungen von selbst versteht, dem Sanitätsbe-richte beizuschliefsendcn Jahresjournale mit gutachtlicher Aeuße-rung, ob und in wie fern diese Krankenbesuchanstalt dem Bedürfnisse entspreche, oder was zu ihrer besseren Einrichtung fürzukehren sey, umständlich und genau nachzuweisen. VIII. Beiträge aus dem Gebieihe der Natur- und Heilkunde, nähmlich anö dem Bereiche der Medicin, Chirurgie, Angen-, Zahn- und Thierheilkunde, so wie der Geburtöhülfe und Phar-macie, mit Einbeziehung von Aussätzen aus dem Felde sämmt-licher Naturwissenschaften, nahmentlich dem der Zoologie, Botanik und Mineralogie, Chemie und Physik, Geognosie, Hydrologie, Meteorologie u. s. w. Abhandlungen und Vorschläge in Bezug auf Gegenstände der Medicinalpolizei, gleichwie aus dem Umfange der gerichtlichen Arzeneikunde, insbesondere Sectionsgeschichten, gerichrs-ärztliche Gutachten u. dgl. Zur Einsendung solcher Ausarbeitungen, welche bloß mittels eines kurzen kritischen Verzeichnisses in den Sanitätsbericht aufzunehmen sind, hat das f. k. Kreisamt alle, vorzüglich aber die öffentlich angestellten Sanitätöindivi-duen mit der Versicherung nachdrücklich aufzufordern, daß derlei Beweise eines regen StrebenS nach einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung und nach nützlicher Thätigkeit stets ihre gerechte Würdigung finden, und nahmentlich bei Beförderungsfäl-len nach Gebühr berücksichtigt werden sollen. IX. Beiträge zur physisch-medicinischen Topographie. Auch hierzu sind sämmtliche Sanitätspersoncn mit dem Versprechen der anzuhoffenden Berücksichtigung zu ermuntern, die eingelangten Aufsätze aber muffen im Sanitätsberichte unter einer gedrängten Angabe ihres Inhaltes und Wertheö bezeichnet werden. Vom 27. December. 259 X. Aufzählung der zur Sicherstellung und Förderung des öffentlichen Gesundheitöstandes getroffenen Verfügungen. Hier sind alle, daö Medicinalwefen betreffende Vorkehrungen, die im Verlaufe des Jahrganges, für welchen der Sani-tätöbericht lautet, eingeleitet und vollzogen wurden, mit Angabe der Geschäftszahl und des Datums der Verordnungen nachzu-weisen. Nahnientljch gewartigt man hierbei eine gedrängte, jedoch vollständige Angabe jener Verfügungen, welche zur Verbesserung des SanitätSmesenö, als z. B. zur Austrocknung der Sümpfe, zur Herstellung vorfchriftmäßiger Friedhöfe und Leichenkammern, zur Regulirung von Bächen, um Ueberfchwemuiungen zn verhü-then, zur Verbesserung der Wohnungen und Siallungen auf dem Lande, zur Beförderung der Reinlichkeit unter dem Landvolke, und in den Ortschaften zur Herbeischaffung gute» Trink-Wassers, für die Sicherstellung einer gehörigen Pflege der armen Kranken, hinsichrlich der Entdeckung und Bestrafung von Pfuschern und Quacksalbern, mit einem Worte aller Vorkehrungen, welche im Bereiche der Medicinalpolizei getroffen worden sind. Rücksichtlich . der Einlieferung und Zusammenstellung der Behelfe für den Sanitätöbericht wird endlich angeordnet, daß die k. k. DistrictSphysiker spätestens binnen zehn Tagen nach dem Ablaufe eines jeden Monaths von sä m m m t l i ch en Aerz-ten und Chirurgen innerhalb ihrer Physicatsbezirke einen mit den Abschriften deö mit der Gubernial-Verordnung vom 7. November isto, Zahl ly475, vorgeschriebenen Krankenjour-nales und des Todtenbeschau-Protokolleö belegten Rapport nach beigeschlossenem Formulare F erhalten sollen. Diese Rapports bilden den wesentlichsten Theil der Materialen für den zweiten Hauptabschnitt der bezirkSärzilichen Sanitätsberichte, welche in den Viertels ährigen Eingaben der DistrictSphysiker auf denselben beschränkt seyn dürfen, in der Relation für den ganze» Jahrgang aber eine genaue und vollständige Durchführung sämmtlicher Gegenstände nach dem voranstehenden Muster enthalten müssen. Vom 27. December. m Die Ausarbeitung der die Beziehungen und Verhältnisse des ganzen Kreises umfassenden Sanitätsberichte ist die besondere Obliegenheit deö Kreisarztes, welcher jedes dieser Operate nebst einem Verzeichnisse aller hierzu benutzten und demselben beizuschliessenden Voracten und sonstiger Behelfe zur gehörigen Zeit dem k. k. Kreiöamte vorlegt, damit dieses in den Stand gesetzt werde, die vierteljährigen Eingaben binnen Monathöfrist nach dem Ablaufe eines jeden Solarquartals, den SanitätS-Hauptbericht aber unter Beifügung der nothwendig scheinenden Bemerkungen, insbesondere unter genauer und gewissenhafter Nachweisung über die Brauchbarkeit und Verwendung, so wie über das Betragen deö KreiS-SanitätSpersonaleS, spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres vorzulegen. Gubernial-Verordnuog vom 27. December 134t, Zahl 13270; an die k. k. Kreiöämter. Beilage A. Uebersichts * Tabelle der im — während des — vorgekommenen Epidemien, und der im Verlaufe derselben Erkankten, Genesenen und Verstorbenen. Rahme der Epidemie. Be. jirk. Auszählung der befallenen Ortschaften. E'S- •5*5» ■° u 2 ** s sf» LZ Summe der £ s g % 1" N Dem Voranstehendcn zu Folge sind also von 100 der Erkrankten gestorben Summe -LZ uio£B Vom 27- Deccmbci Beilage B. Uebersichts - Tabelle der im ■— während des — vorgekommenen Viehseuchen, und der im Verlaufe derselben erkrankten, genesenen und gefallenen, oder im kranken Zustande geködtcten Thiere. Nähme der Epizootie. Be- zirk. Aufzählung der betroffenen Gemeinden. S5 !" sl s 5 L summe der 5 L s L ä genesenen 5 5 'S s ■s 1 t; t» Thiere. Dem Voranstehenden nach beträgt also der gesammte Verlust von 100 Thieren Summe Beilage C. des Personalst« u e b ndeö der So erst ch ts < Tab nitats-Jndividuen im — am a) D o c t o r e n. eile Schluffe de 3 Solarjahret 1 8 Bezirk. Ortschaft. Doctor der Medicin oder der Chirurgie, oder beider. Nor- und Zunahmen. Ort und Zahr der Promotion. Anstellung als Genüsse bei dieser Bedienstung. Summe b) Wundärzte. Bezirk. Ortschaft. Magister oder Patron der Chirurgie. Nor- und Zunahmen. Ort und Zahr der Approbation. Anstellung als. Genüsse bei dieser Bedienstung. Summe c) Hebammen. Ort und Bezirk. Pfarre. Ortschaft. Nor- und Zunahmen. Jahr der Befähigung. Anstellung als öcnuiie cci dieser Bedienstung. Summe Vom 27. Dece> Zur Beilage C- d) Augenärzte. Bezirk. Ortschaft. Vor- und Zunahmen. Ort und Jahr der Befähigung. Summe . . . e) Threrarzte und Curschmrede. Bezirk. Ortsch aft. Vor- und Zunahme». Ort und Jahr der Befähigung. 1. Thicrärzte. 2. Curscbmiede. Summe f) Apotheker. IB e z i r k. Ortschaft. Vor- und Zunahmen. Ort und Jahr der Befähigung. c s Summe Beilage D. Uebersichts-Ta belle vom Stande der Heilungsanstalten im — für das Jahr 18 Bezirk. Ortschaft. 1 5 •H5 g o sir s« ’S- e = CQ L 2 Von der Gesammtzahl sind Es starben also von 100 Kranken Nahmen der Anstalt. e s L« ZL = e I O LÄ - fll ®"'l ' £ za <3 Summe Anmerkung. Unter vorgedachten Patienten wurden an unheilbaren Krankheiten, nähmlich z- B. an Wassersucht ,------ Lungensucht-------- Krebs -----u. s. w. leidend, endlich sterbend —___________ zusammen überbracht; somit starben nach Abrechnung dieser Zahl w von 100 wog; Beilage E llebersichts- Tabelle vom Stande der Versorgnngshäuser im — für das Jahr 18 Bezirk. Ortschaft. ^Benennung | « Von der Gesammtzahl sind Es starben also von 100 Pfründlcrn des Versor-gungs-hauseö. O $> s Benennung der vorgekommenen Krankheiten in alphabetischer Reihenfolge. if eS tn w '§» *» « s? = «o -e- e 3 rt? t 2 S Hicron sind Anmerkungen über besonders auffallende Krankheitserscheinungcn, gelungene Curversuche u s. w. t I O S ' ' r ■ Summe Vom 27. Deccmb 368 Lom 31. December. 235. Verkauf der lithographirten Catastral - Mappen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 23. November v. I., Zahl 30616/ beschlossen/ den Verkauf der lithographirten Catastral-Mappen, welcher nach den bestehenden Directi-ven bisher auf die Operate ganzer Catastral-Gemeinden beschränkt war/ mit Aufhebung jener Beschränkung auch blatt- oder sec-tionöweise zu gestatten. Die Ersolglassung solcher einzelner Blätter an alle jene Grundbesitzer oder Parteien, welche zur Ueberkommung von Catastral-Mappen berechtigt sind/ darf unter folgenden Bestimmungen Statt finden: 1. Während der Verkauftspreis für ganze Exemplare von Gemeinde-Mappen unverändert mit 1 fl. für ein ganzes/ und so kr. für ein halbes Blatt im ganzen Maße, oder mit 1 fl. 30 kr. für ein ganzeö/ und 45 kr. für ein halbes Blatt im halben Maße beibchalten wird, ist 2. bei dem Verkaufe einzelner Blätter der Preis der Mappen im ganzen Maße für ein ganzes Blatt mit 1 fl. 12 kr. CM., für ein halbes Blatt mit 36 kr. CM., im halben Maße aber für ein ganzeö Blatt auf 2 fl. CM., und für ein halbes Blatt auf t fl. CM. zu fordern. 3. Hinsichtlich der Ausfertigung der einzeln zu verkaufenden Blätter haben in Beziehung auf Nummerirung und Jllumini-rung die nähmlichen Bedingungen einzutreten, welche hinsichtlich der ganzen Exemplare von Mappen bestehen. 4. CS versteht sich dabei von selbst, daß den Parteien auf Verlangen auch aus den Aufnahms-Protokollen die den erkauften einzelnen Mappcnblättern entsprechenden Auszüge gegen den tariffmäßigen Vergütungsbctrag erfolgt werden können. Hiervon haben die k. k. KreiSämter die Bezirks-Obrigkeiten in die Kennlniß zu setzen, damit diese hohe Bewilligung bekannt gemacht werde. Gubernial-Verordnung vom 51. December 1841, Zahl 3g84/Str.; an die k. k. Kreisämtcr, das k. k. Mappen - Archiv, die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung und an die Herren Stände Steiermarkö. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1841. A. Zahl der Verordnung. ij> AdelS-Urkunden, im ständischen Archive befindliche/ wegen Erfolgung von Abschriften aus selben Aebte, Wahlbestätigungen/ Bestimmungen behufs 162 255 der Ausführung des neuen TargejetzeS Aerzte und Kunstverständige, Bestimmung der Ge- 5 7 bühren bei deren Verwendung in Criminal-An-gelegenheiten und Untersuchungen in schwere» Polizei-Uebertretungen Aerzte und Kunstverständige, Vergütung ihrer Mü- 30 39 hewaltung in Untersuchungen von Criminal- und schweren Polizei-Uebertretungs-Fällen 94 146 Aerzte und Wundärzte, wegen Errheilung von Rei- sepässen an selbe Aetzungskostcn der im Strafhause angehaltenen 115 165 Verbrecher sind binnen 4 Wochen nach ihrer Bekanntgabe zu berichtigen Alimentationen, in welchen Terminen selbe bei den Cameral-, städtischen und ständischen Cassen auszuzahlen sind 33 42 44 53 Alter (Normal-), Ueberschreitung desselben zum Ein- tritt» in das Gymnasium kann die hoheStudien-Hofcommission bis auf 2, und die Laudeöstelle bis auf 1 Jahr Nachsehen Amortisations - Frist, Bestimmung für die TalonS 54 65 der zur Zurückzahlung aufgekündigten Staatsschuldverschreibungen 46 56 Gesetzsammlung XXlll. The». < .4 Armen-Vermögön, über die Stämpelpflichtigkeit desselben Armen-Jnstituts- und Kirchenvermögenö-Liquidirung nach dem Tode jedeö Pfarrers Armen, ob die denselben im §. 90 des Stämpel-geseheö zngestandene Stämpelfreiheit auf das adelige Richteramt aiiszudehiien ist Armuths - Zeugnisse zur Erwirkung der Stämpel-sreiheit, Enthebung der Pfarrer Wiens von de ren Ausstellung Artistisches und literarisches Eigenthum, Konvention zwischen Oesterreich, der tcscanifchen und parma'schen Regierung zum Schuhe desselben Assistenz, über deren Leistung von Seite der Gränz-und Gefallenwache zur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen Ausländer, wie bei Umschreibung oder Auszahlung der ans den bestimmten Nahmen eines solchen lautenden Renturkunden oder öffentlichen Fonds-Obligationen vorzugehen ist Auswanderungs-Bewilligung, welche Behelfe hierzu erforderlich sind Auswanderungs - Verboth, allgemeines, bisher für die Sanitäts-Individuen bestandenes, Aufhebung B. Bayern, Königreich, Bestimmung der Ladungöbreite der Frachtwägen Banknoien, doppelfärbige, Verlängerung des Ter-mines zu deren Umwechslung Banknoten, neue, über deren Hinausgabe Banknoten, alte, Termins-Bestimmung zu deren UmwechSlung 233 348 >2 (228 j 230 ■ — ' J V' Zahl See ttUNg. & Criminal- und Strafanstalten Sparsamkeit-Anem- pfehlung Criminal < Urtheile, bei deren Verschärfungen sind die Entscheidungs-Gründe beizulegen 173 265 208 310 Cnrrentmessen, legirte, Bestimmung der Gebühr für selbe 129 180 i©. Dampfkesseln, deren Dämpfe nicht als bewegende Kraft dienen, Vorsichtsmaßregeln gegen deren Explosion 109 159 Darleihungs-Verträge, die mit einer Pfandbestel- lung verkauft sind, über deren Stämpelpflicht Depositen und Lauttonen, beim Staatsschulden- 147 24 t Lilgungsfonde angelegte, wem die gerichtlichen Verbothe auf selbe zur Kenntniß zu bringen sind Depositen und Caurionen, baare, beim Staatsschulden -Lilgungsfonde angelegte, Regulirung 2 3 des Verfahrens im Bezug auf selbe 6o 82 Deserteurs-Verhehlungen, Warnung gegen selbe Dienstbothen, an der Lustseuche erkrankte, in wie ferne selbe als zum Bauernstände gehörig zu be> 93 146 trachten sind Dienstschreiben, mit einer Geld vertretenden Ur künde beschwerte, sind bei der Aufgabe auf die 38 49 Post zu recommandiren Diensttaxen, bei deren Bemessung sind Quartier- 197 298 Gelder und Natural-Quartiere nicht in Anschlag zu bringen 81 130 Dienst-Taxen sind künftig in zwölf Monathsraten zu berichtigen Dienst-Taxen der Professoren und' Lehrer sind 98 150 erst nach Verlauf ihrer dreijährigen probeweisen Verwendung einzubringen 189 281 | Zahl der Dcrord- NUttg. tb Dienstzeugnifse, welche Meister ihren Gesellen beim Dienstauötritte ausstellen, unterliegen dem Stäm-pel mit 6 kr. 99 15 i Distanzen - Bestimmung der Poststation Gleiödorf zu den Nachbarstationen Grätz und Jlz 19 24 Distanzen-Ausmaß der Poststationen Gonobitz und Cilli, Erhöhung dessilben 146 24 1 Distanzen-Ausmaß zwischen den Poststationen Cilli nnd Franzen 154 248 Dominien und Gemeinden sotten zu freiwilligen Beiträgen zu Schulzwecken angeeifert werden 188 280 Dramatische Werke, den inländischen Verfassern wird vom deutschen Bunde der Schutz des Eigenthums zugestanden io6 156 G. Ehen» gemischte, Maßregeln, nach welchen sich der katholische Curatclerus bei selben zu benehmen hat 175 266 Ehescheidungen, durch beiderseitige Schuld herbeigeführte, über den Unterhalts-Anspruch der geschiedenen Gattin 139 234 Eid (Haupt-), solcher kann den in Concurs verfallenen Äemeinschuldnern aufgetragen werden 78 128 Eingaben der Dominien und Gemeinden im Nahmen und Interesse der Parteien, über deren Stämpelpflichtigkeit 202 304 Erbsteuer, Vorschrift über die Behandlung der Annual - Erbsteuer, der sichergestellten Erbsteuerbeträge und des Erbsteuer-Aequivalentö der Geistlichkeit bei Gelegenheit der Aufhebung derselben 66 95 Erträgnißfassionen über die in Erledigung kommeu-den geistlichen Pfründen, welche unter öffentlichem Patronate stehen und nicht ganz imGelde dotirt sind, sind zum Behuse der Taxbemeffung vorzulegen 64 90 daS Ekiverbsteuer-Scheine sind stämpelfrei Erwerbsteuer, über deren Entrichtung für Jahr 1842 Erwerbsieuer - Erklärungen , filer deren Stämpel-behandlung Erziehungs-Beiträge der Beamten - Waisen, Erläuterung der Vorschrift über deren Bemessung ErziehungS-Beiträge für unter dem Normalalter stehende Kinder von Fonds,, ständischen und städtischen Beamten Eoidenzhaltungs - Instruction deö allgemeinen Ca-tasterö und jener der Gebäudesteuer F. Fassiouen, geistliche/ siehe Erträgniß Filz-Tafeln-Zollbestimwung Findel, und Eebäranstalr, über deren Stämpel-pflicht Findelhaus - Direction , über die Stämpelpstichtig. feit mehrerer, bei selber verkommender Eingaben, Ausfertigungen und Urkunden Findelkinder auö dem Grätzer Findelhause, wegen AuffindenS von Pflegeältern zu deren Uebernahine Findelkinder - VerpflegSkosten - Ausweise, Vorschrift über deren Unterfertigung Fiöcalamt, über die Stämpelpflicht der »om selben zu vertretenden Fonde und Anstalten Fleischsatz-Bestimmung, Erneuerung der Vorschrift hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittspreise zum Behufe derselben Fliegenstein und Scherbenkobolt darf von Material-Waarenhändlern verkauft werden Fonde und Anstalten, von dem Fiscalamte vertretene, über die Stämpelpflicht derselben Fonde, politische, und Stiftungen, wegen Behandlung der für selbe bei dem Wiener magistratli-chen Oberkammeramte, bei den niederöstreichi- Zahl der Verord« nung. 9 148 199 21 40 132 64 59 183 29 196 28 153 178 28 14 242 301 25 50 183 90 80 276 38 298 32 247 271 32 Z»hl der V Vcrord- 3» nung. schen Ständen und bei der Nationalbank einlangenden Quittungen, Coupons und sonstigen Geld vertretenden Urkunden 84 133 Frachtwägen-Ladungöbreite im Königreiche Bayern 12 16 Franzen und Cllli, Poststationen, Distanzen-AuS-maß-Bestimmnng. 154 248 Fuhrwerke, die Vorschrift über deren Einrichtung, in Ansehung der anS Ungarn, Siebenbürgen, der Moldau und Wallachei kommenden, tritt erst mit i. October 1841 in Wirksamkeit. 6 9 Fürsten, mediatisirte, deren Titulatur 160 254 G. Gebar- und Findelanstalt, über deren Stäwpel-pflicht 28 52 Gebäudesteuer- und Cataster Evidenjhaltnngs «Instruction 132 183 Gefällen- und Gränzwache, über die Asiistenzlei« stung zur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen 233 348 GefällS-Uebertretungen, an welche Camerol Bezirks-Verwaltung die Anzeigen über selbe zu machen sind 42 51 GefällS-Uebertretungen, über daö von den Behörden zu beobachtende Verfahren, wenn bei selben die Mitwirkung ausländischer Behörden in Anspruch genommen werden muß 215 316 GehaltS-Anweisungen der Magistratualen landes-fürstl. Märkte, die Nachweisung derselbe» hat zu unterbleib.» 104 154 Geistliche Pfründen, Bestimmungen Behufs der Ausführung des neuen TaxgesetzeS bei Verleihung derselbe» 5 7 Geldstrafen, im §. 266 deS II. TheilS des Straf-Gesehbucheö ausgesprochene, bei deren Nerhän« gai,l der £ Dcrord- ‘Z mmg. guiig über Grundbesitzer ist der Grundbuchs-extract zur Beurtheilung der Vermögens-Verhältnisse vorzulegen 39 50 Gemeinden und Dominien sollen »u freiwilligen Beiträgen zu Schulzwecken aiigceiferr werden 188 280 Gerichtsstand der Bezirks-Commissure, Bezirks-, Orks- und Criminal-Richker auf dem Lande in Kärnten. Bestimmung 218 522 Gesellen, Abstellung unerlaubter Verbindungen und sonstiger Mißbräuche unter selben l6 21 Gewerbe, verkäufliche, zur Führung der Vormerkungen über selbe und zur Ausmittlung des NormalwertheS sind die politischen Behörden berufen. 32 4t Gewerbs- und Handelsleute, welche nickt vor* schriftmäßig eingerichtete Gewerbsbücker führen, Stämpelbehandlung ihrer Geschäftsbriefe 214 315 Giftkörper, Vorschrift hinsichtlich deren Verpackung und Versendung in qrößern Quantitäten 124 176 Glaö, Flaschen und Bouteilleu, Zollbestimmung bei deren Einfuhr in Dalmatien und auf die quarnerischen Inseln 123 175 Eleisdorf , Poststation, Distanzen - Ausmaß zu den Nachbarstationen 'S 24 Goeihe's Werke, Schutz gegen de» Nachdruck Ö9 100 Gonobitz und (£irIi , Poststationen, Distanzen Ausmaß-Erhöhung 146 241 Gränz- und Gefällenwache, über die Affistenzlei-stung zur Aiifgresung polizeilich gefährlicher Menschen 235 348 Grundbuchs Extracie, zu den Steuer»achsichtö-Ope-raten erforderliche, über deren Skämpelpflich-tiqkeit 1Ö 1 255 Grund jerstückungS-Gesuche, über selbe ist erst noch mit dem ständischen Collegium gepflogener Rücksprache vom KreiSamie tie Entscheidung zu fällen ,49 62 Zahl der Verord- ’S nung. GrundzerstückungS - Operate, wegen deren genauer Verfassung 156 249 GrundzerstückungS - Operate, über deren Stämpel- 166 Pflicht 258 Grundzerstücknngen, Vorschrift über die Stämpel-behandlung der dießfälligen Verhandlungen 212 513 Gymnasien, Prämien - Anschaffung für selbe Gymnasien, über die Ertheilung der Nachsicht von Ueberschreitung des Normalalters zum Eintritte in selbe 18 25 54 65 Gymnasien und philosophische Lehranstalten, Instruction für die UnterrichtSgelder-Caffiere 71 • Ol Gymnasien, wegen Flüssigmachung der Remuneration für den Lchönschreib-Unlerricht 231 546 H. Handelsbriefe, über deren Stämpelpflichtigkeit Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker, über die Stämpelpflichc der bilanzirtcn Conten und Ausweise derselben 35 44 35 44 Handelsleute, Fabrikanten rc., über die Stämpel-pflicktigkeit der Conten und Ausweise derselben 77 126 Handels- und Gewerbsleute, welche nicht vorschriftmäßig eingerichtete Gewerbsbücher führen, Stampelbehandlung ihrer Geschäftsbriefe 214 3'5 HandwcrkS-Gesellen, Abstellung unerlaubter Verbindungen und sonstiger Mißbräuche unter selben 16 21 Hausirpaß-Blanqueite, Vorschrift wegen Vergütung der Stämpelgebühren für selbe 222 325 Heiraths -- Bewilligung für Militär - Urlauber und Invaliden 91 144 Heiraths-Cautionen der Militär-Offiziere, wegen Stämpelpflicht der Widmungö - Urkunden über selbe 114 164 38(9 Hofagentenstelle in Wien, Aufhebung und Bestim mung, wohin Unterthanen, welche dort Beschwerden anzubringen beabsichtigen, zu wer sen sind Hornvieh-Zuchts-Prämien-Vertbeilungen sind nur in der betreffenden Landwirthschafts-Filiale kund zu wachen HundSwuth, nachträgliche Belehrung über die Anwendung der genliana cruciata als Mittel zur Heilung derselben Zahl der Verordnung. 63 206 90 308 I. Innungs-Gebühren, Umsetzung von Wiener-Währung auf (Eono. Münte Irren-, Gebar- und Findelanstalt, über deren Stämpelpflicht Invaliden, HeirathSbewilligung für selbe K. Kirchen (Pfarr-), wie die Bauprojecte für selbe zu belegen sind Kirchen- und Armeninstituts-Vermögen-Liguidirung nach dem Tode jedes Pfarrers Kornbrot, über den Verkauf desselben an solchen Drt98 299 198 299 200 302 97 149 ) 152 246 | 226 339 52 64 und Curatoren, so wie über die Erziehung der Pupillen vom Stämpel frei bleiben dürfen Pupillen, Vorschrift, ob die Verhandlungen und Protokolle der Gerichte über Erforschung und Sicherstellung des Vermögens mittelloser vom Stämpel frei bleiben dürfen Pupillar- und Waisenvermögen, die Manipulation in der Verwaltung desselben wird durch das neue Stämpel- und Targesetz nicht geändert Pupillargclder, für deren fruchtbringende Anlegung sind die Waifenämter verantwortlich Pupillen, über die Stämpelpflicht der von selben auSgefenigten Empfangsbestätigungen über demselben auS der Waifencasse erfolgten Schuld briefe Zahl der Verordnung. K. 86 241 296 299 Quartier - Gelder und Natural-Quartiere sind bei Bemessung der Diensttaren nicht in Anschlag zu bringen Quieörenten-Ausweife sind ganzjährig zu erstatten Quittungen über zurückgestellte Cautionen, Va-dien und Reisepauschalien der Kreishauptleute, Vorschrift hinsichtlich deren Stämpelbehandlung Quittungen, im stämpelpslichtigcn Inlande für Rechnung von Lassen im stämpelfreien Inland« ausgestellte» über deren Stämpelbehandlung Quittungen über zurückbezahlte Capitalien, welche zugleich die Löfch'-ngS - Erklärung enthalten, deren Stämpelbehandlung 81 4i 105 127 147 130 51 154 179 241 Zahl-.Ler Verord- nung. ♦ Rauchschlünde, enge, über deren Zulässigkeit bei Gebäuden, statt der schliefbaren Schornsteine Rechnungs-Abschlüsse der nicht donrten, dann städtischen und ständischen Fonde sind künftig nur einfach vorzulegen Rechnungs-Abschlüsse der aus dem Staatsschätze dotirten politischen Fonde und Anstalten, in «reichem Termine dieselben vorzulegen sind Recruten-Guthabungen, wegen Vorlage der Ausweise über selbe Recrutirungs-Vorschriften, Erläuterung in Bezug auf aushülfsweise Stellungen Reisen, ämtliche, wie viele Posten hierbei täglich zurückzulcgen sind Reisende, Erläuterung des Postgesetzes in Bezug deren Beförderung auf Poststraßen Reisende, Vorschrift über deren Weiterbeförderung mit der Post, wenn solche nicht auch schon mittels solcher ankommen Reisepauschalien der Straßen-Cowmissäre Reisepauschalien, über die Stämpelbehandlung der .Quittungen über selbe Religionöfond, über dessen Stämpelpflicht Religions-Veränderungen, Formulare, nach welchen die Ausweise über selbe vorzulegen sind Remunerationen für einige Lehrvorträge sind vierteljährig, und zwar verfallen, auszuzahlen Renturkunden oder öffentliche Fonds-Obligationen, auf den bestimmten Nahmen eines Ausländers lautende, ivie bei deren Umschreibung oder Auszahlung vorzugehen sey Rindflcisch-Satzbestiwmung, Erneuerung der Vorschrift hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittspreise jnm Behufs derselben 15 15 156 36 22 79 167 53 105 23 229 191 75 155 85 20 20 228 46 27 128 259 79 154 32 343 285 122 247 Rosoglio- und Liqueur-Fabrikanten sind zum Kleinverschleiße ihrer Erzeugnisse, jedoch in versiegelten Bouteillen, berechtigt S. 225 558 SanitätS- Angelegenheiten, die Correspondenz der Kreis- und Districts-Physikate in selben ist postportofrei S-uiitälö-Berichte, über deren Form, Inhalt und Zeit zur Vorlage SanitätS-Jndwiduen, Aufhebung des für selbe bisher bestandenen Auswanderungs-Verbothes Sardinische Unterthanen, Paßertheilung für selbe Scherbeukobolt und Fliegenstein darf von Mate rial-Waarenhändlern verkaufr werden Schreib- und VidimirunqS-Gebühren Schriften, als stämpelgebrechlich beanständete und in das Strafverfahren gezogene, über deren Behandlung Schriften, siämpelgebrechliche, über deren Behandlung Schüblinge, ohne die nöthige Kleidung , oder mit Ungeziefer behaftet, dürfen nicht weiter verschoben werden Schulen, zu freiwilligen Beiträgen für selbe sind Dominien und Gemeinden anzunfern Schulgelder, rückständige, über die Art der Einbringung Schullehrer, die Anstellung als solcher begründet keinen Anspruch auf Militärentlassung Seelsorger, auf dem Lande, Ermächtigung zur Er-theilung des Privatunterrichtes in den Grammati-kal-Classen 62 234 145 57 178 47 144 169 31 188 210 209 54 8ß 350 240 78 271 56 238 260 40 280 311 311 65 Zahl der £ Berord- o nung. t£) Seidenfärberei wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäftigung erklärt 181 274 Siegel, ämtliche, nicht gerichtliche, wegen Bestrafung deren absichtlicher Eröffnung 88 140 Sparcassen, welche Begünstigungen denselben in Ansehung deS Gebrauches des Stämpelö eingeräumt sind 176 270 Sperr-Relationen, über die Stämpel-Behandlung der bei deren Errichtung auszufertigenden Schriften 159 251 Spielpatent vom 1. März 1841 und die nachge folgten Spielverbothe werden republicirt 7 10 Subarrendirungö-Verhandlungen, nach welchem Moßstabe die Remunerationen für selbe zn bemessen sind 13 17 Staats-Anleihe, Aufnahme gegen Hinausgabe &°/„ Obligationen 141 236 Staatsfonds - Herrschaften, über die Verwendung der Waisencaffe-Ueberschüsse bei selben 180 272 Staatsschuld-Verschreibungen, aufgekündete, Bestimmung der Amortisationssrist für die Talons derselben 46 56 Staatsschulden-Tilgunqsfond, Requlirung des 93er-. fahrens in Absicht auf die bei lelbem angelegten baare» Cautionen, Vadien und Depositen 6o 82 Stämpel-Patent, neues, Erläuterung in Bezug auf die Bücher-Revisionöämter 3 5 Stämpelfrei sind die Krwerbsteuer-Scheine 9 14 Stämpelpflicht der Offerte zur Uebernahme von Lieferungen oder Transporten 25 30 Stämpelbefreiung der Quittungen über Daz- und Umgeld s-Enischädigungen 26 31 Stämpel, in wie ferne das Armenvermögen, der Religions-, Studien- und Normalschulfond, die Irren , Gebär-und Findelanstalt, und überhaupt die vom Fiscalamte zu vertretenden Fonde und Anstalten selbem unterliegen 28 32 Stämpelpflicht der Verkaufs-, ESeomte-, Jnte-rimsnoten und Handelsbriefe Stämpelpflicht der bilancirken Conti und Ausweise der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker, Künstler oder Handwerker Stampel-Paient, Erläuterung in Bezug auf die aufgehobenen Schreib, und Vidim rungS - Gebühren Stämpel-und Targesetz, Belehrung, welche Magistrate im Sinne des §. 26 desselben als Cvlle-gial-Gerichte zu betrachten sind Stämpelbefreiung der k. k. Patrimonial-, Avitical-und Familienfonds-Cassendireetion Stampel-Vorschrift über die Behandlung der Con-ten und Ausweise der Handelsleute Stämpel - Bestimmung für Zeugnisse der Seelsorger Stänipelbehandlung der bei der politischen Fonds-cassen einlangenden Quittungen, Coupons und sonstiger Geld vertretender Urkunden Stämpel - Gesetz, über dessen Anwendung auf die Gesuche der zeitweilig im Auslände befindlichen österreichischen Unterthanen um Paß - Erneuerung Stämpel und Taxgesetz-Erläuterungen Stämpel- und Taxoorschrift in Bezug auf Ver-lassenschaften, welche den Betrag von 100 fl. nicht übersteigen Stämpelfreiheit, den Armen zugestandene, ob selbe auf das adelige Richterawt auszudehnen ist Stämpel, in wie ferne die Verhandlungen und Protokolle über die Gebahrung der Vormünder und Curatoren, so wie über die Erziehung der Pupillen, demselben unterliegen Stämpel, in wie fern Die Verhandlungen und Protokolle der Gerichte zur Erforschung und Sicher- Zahl der Verordnung. iS 35 44 35 44 /17 56 68 99 76 125 77 126 83 152 8-i 133 85 155 86 137 86 137 86 137 86 137 Zahl der £ Verord- •s nung. Bestätigungen großjährig gewordener Pupillen über die selben aus der Waisen-Caffe erfolgten Schuldbriefe 198 299 Stämpel, Vorschrift über die Behandlung der gerichtlichen Vergleiche und dießfalls aufgenomme-ltett amtlichen Protokolle 198 299 Stampelbehandlnng der Anzeigen der Parteien über den Betrieb einer freien Beschäftigung, so wie der Ern erbsteuer Erklärungen 199 301 Stämpel, Vorschrift über die Pflichtigkeit der Eingaben der Bezirks-Insassen gegen daö Verfahren der BezirkSobrigkeiteu 202 304 Stamper, Vorschrift über die Pflichtigkeit der Eingabe» der Dominien »nd Gemeinden im Nah men »nd Interesse der Parteien Siamvel - Gesetz, über dessen Anwendung bei mehreren die Verzehrungssteuer betreffenden Schriften Siämpel-Behandlung der Verhandlungen über Grundzerstückungen Stämpelbehandlung der Versteigerungs-Protokolle und der dießfälligen Relationen und Nachweisungen der Wirthschaftsämter an die Dienst Herren Stämpel-Behandlung der Geschäftsbriefe der Handels- und Geiverbsleute, welche die vorschrifts mäßigen, Gewerbsbiicher nicht führen Stämpel - Gebühren, über deren Vergütung für Wanderbücher und Hausirpaß-Blanquette Stämpel, vom selben sind Landtafel - Certificate frei Stände , in den RechnunqS * Abschlüssen dersel beii sind die in ihrem Interesse von den Her ren Länder - Chefs oder dem Präsidenten der Stände vorgenommenen Reisen ersichtlich zu machen Ständische Beamte, Ausdehnung der Vorschrift wegen Abstellung der Widmungs Urkunden über Kautionen und Vadien auf selbe ^ Steinsalz-Einfuhr auö Ungarn, welcher Behörde die Bewilligung zu dessen Einfuhr zusteht Sterbfallö-Consignationen, halbjährige Vorlage Steuereinhebungs - Procente, die Quittungen darüber sind stampelpflichtig Steuer-Nachsichtsgesuche, oder die dieselben vertretenden Protokolle unterliegen dem Stämpel Zahl der Verordnung £ r§ 202 304 211 312 212 3 13 213 314 214 315 222 325 232 347 203 305 220 324 101 152 95 148 i 87 l 1 10 140 159 135 228 Zahl der W Verord- nttttg. © Steuer - Nachsichts - Operate, über die Stämpelbe-handlung der hierzu erforderlichen Grundbuchö-Ertracte 161 255 Steuer - Nachsichts- und AbschreibungS-Gesuche nnd dießfällige Protokolle, deren Stämpelbe-Handlung 170 2Ü2 Stiftungssachen, hinsichtlich der Conipetenz der politischen und Justizbehörden in selben 122 174 Stolgebühren, wegen Berechnung und Nachwei-funa des Erträgnisses derselben 133 224 Straf Anstalten , Anempfehlung besonderer Spar samkeil 173 265 Straf-Erkenntnisse, int Auslande gefällte, über deren Vollziehung von österreichischen Behörden 11 1 160 Sträflinge, Auskunflötabelle bei deren Ablieferung in daö StrafhauS 70 101 Sträflinge, bei den Landgerichten wegen Mangels an Raum im Strafhause zur Strafvoll sireckung belassene, wie deren Erhaltung zu vergüten ist 224 537 Straßen - Einräumersstellen , den Bewerbern um solche kann die Landesstelle die Nachsicht der Ucberschreitung des Normalalters von 40 Jahren ertheilen 23 28 Straßen Hülfsarbeiter, Art der Auszahlung ihres TaglohneS 48 58 Straßen - Commissäre und Meister, Reise-Pauschalien für Erstere und die Zehrungskosten für Letztere 58 79 Straßen (Aerarial-), Erhaltungsbeitrag der durch Ortschaften ziehenden 67 97 StreifungS-Rapporte, in selben ist der Erfolg der Streifung, und das darüber Verfügte anzugeben 4 7 Studienfond, über dessen Stämpelpflicht 28 52 Zahl ie Verord» s nung. Studierende, die Matrikelscheine derselbe» unterliegen dem Stämpel 130 181 T. Laufen der Kinder, von nach der zweiten Art ver-hciratheten Soldaten von der Civilgeistlichkeit vorgenommen, sind künftig nicht mehr in die militärischen Protokolle einzutragen 171 26z Tax - Bemessung bei Verleihung geistlicher Pfründen, Wahlbestätigungen von Aebten rc. 5 7 Tare, zur Bemessung derselben bei Erledigung von den unter öffentlichem Patronate stehenden, und nicht ganz in Geld dotirten geistlichen Pfrün- den, ist die Erträgnißfassio» vorzulegen 64 90 Taren (DienstverleihungS ), bei deren Bemessung sind Quartiergelder und Natural-Quartiere nicht in Anschlag zu bringen 81 130 Taren (DienstverleihungS-) sind künftig in zwölf Monatbsraten zu berichtigen 98 150 Taren Bemessung bei Verleihung geistlicher Pfründen, Formulare zur Nachweisiing der Einkünfte und Steuern zum Behufe derselben 112 i6o Taren (Dienst•) der Professoren und Lehrer sind nach Verlauf ihrer dreijährigen probeweisen Ver-Wendung einzubringen 189 281 Taz und Umgelds-Entschädigungs-Quittungen sind stämpelfrei 26 31 Taz- und Umgelds-Entschädigungen, die Legalisi-rungen der Quittungen über selbe unterliegen dem Stämpel 121 175 Theillibelle, welche in einem amtlichen Protokolle ausgenommen wurden — Stämpelbehandlung der dießfälligen Protokolle 198 299 Tilqungsfond, Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens hinsichtlich der Vormerkung gerichtli-cher Verbothe auf die bei selben angelegten ungarischen und siebenbürgiscyen Cautionen, 93a-dien re. Tilgungsfonds von den bei selben anliegenden Cautionen der Staatsbeamten und Diener werden künftig die Zinsen mit /4% geleistet Tilgungsfond, über den Cautions- oder VadiumS-Erlag bei selbem sind künftig keine Widmungs-Urkunden auszusiellen Todten. Einsetzkammer, die Kosten zur Errichtung und Erhaltung sind von den Pfarrgemeinden zu bestreiten Todtenscheine belgischer Unterthanen sind von den Seelsorgern von Amtöwcgen auözufertigen Toskanische Regierung, Convention mit Oesterreich zum Schutze des artistischen und literarischen Eigenthums U. Ungarische Zurisdictionen, die Correspondenz mit selben ist von den Kreisämtern und Magistraten in lateinischer Sprache zu führen. Unterrichtsgelder - Caffiere bei den philosphischen Lehranstalten und Gymnasien — Instruction für selbe Unterrichts-Gegenstände in Wien, auf Kosten eines Provinjial-Fondes allgeschaffte, Bestimmung der Art der Kostenvergütung Unterrichtsgelder « BefreiungS • Gesuche mit dem vorschriftmäßigen ArmuthS-Zeugnisse sind vom Stämpel frei 120 207 216 34 90 303 509 319 43 143 142 71 125 l64 237 101 257 der Drrord- ■- NUNg. & Untertanen aus den Provinzen, welche in Wien Beschwerden anbringen, wohin selbe zu weisen kommen 6.3 90 Urkunden von Dolmetschern, übersetzte, Bestimmung der Stämpelgebühren für selbe !Ö3 257 Urlauber , Heiratbsbewilligung für selbe 9i 144 Urteile (Criminal ), bei deren Verschärfungen sind die Entscheidungs-Grunde beizulegen 208 310 B. Verbothe, gerichtliche, auf die bei dem Staats* fchulden-Tilgungsfonde angelegten Cantionen und Depositen erwirkte, wem solche zur Kenntuiß zu bringen sind 3 Vergleiche, gerichtliche, wegen der Stämpelpflicht der Ausfertigungen über selbe 147 24 t Vergleiche, wirthschaftSämtliche, Erläuterung deS neuen Stämpelgesetzes in Bezug auf selbe 147 241 Vergleiche, gerichtliche, und dießfalls aufgenommene amtliche Protokolle, deren Stämpelbe-handlung 198 299 Verjährungs-Bedingungen, im §. 274 des II. Theils deS Straf-Gesetzbuches bestimmte, sind bei politischen und polizeilichen Vergehungen und Ueber- < tretungen nicht erforderlich 50 62' Verkaufs - Eöcomte- und Juterimsnoten, über die Stämpelpflicht derselben * 35 44 Verlassenschaften, welche den Betrag von 100 fl. nicht Übersteigen, ob selbe stämpel- und tarfrei sind 86 137 Verlassenschafts - Massen, liegende oder nicht angetretene, Vorschrift, ob von den Kuratoren der- Zahl der L Dcrord- := nung. G selben bei ihren Einlagen der Stämpel zu gebrauchen ist 86 137 Verlassenschafts-Abhandlungen, die noch der Erbsteuer unterliegen, Vorschrift über deren Stam-pelbehandlung 165 258 Verträge von Privaten, vor Gericht errichtete, deren Stämpelbehandlung 119 168 Verträge von den Gerichts-Insassen, vor Gericht aufgenommene, Vorschrift über deren Stämpelbehandlung 140 234 Verträge von den Gutsbesitzern, mit ihren Unter* thanen abgeschlossene, wegen Anwendung deö Stämpelgefetzes auf selbe 177 271 Verzehrungs-Steuer-Gefälls-Erträgniß, über die Verhandlung zu deren Sicherstellung pro i842 131 181 Verzehrungssteuer betreffende Schriften, über die Anwendung des Stämpelgefetzes auf selbe 211 312 Vidimirungs- und Schreibgebühren 47 56 Vidirungen, Vorschrift über deren Stampelpflicht ) I 13 j 174 163 265 Vorspanns-Landes-Beitrag, Verrechnung bei Verwendung eigener oder gemieteter Pferde 65 9? W Wägen, die Vorschrift über deren Einrichtung tritt in Bezug auf die aus Ungarn, Siebenbür- gen, der Moldau und Wallachei kommenden erst mit t. October t84t in Wirksamkeit 6 9 Wägen, beladene, Bestimmung ihrer Breite im Königreiche Bayern •; 16 12 Waisengelder für deren fruchtbringende Anlegung bleiben die Waisenämter verantwortlich 194 296 Zahl der Verordn £ nung. Waisencassr - Ueberschüsse auf den StaatS-FondS- 272 Herrschaften, über deren Verwendung 130 Wanderbücher und Hausirpaß - Blanquette, Vor-schrift wegen Vergütung der Stämpelgebühren 325 für selbe 222 Wegmelster, über deren Behandlung in Substitu- 320 tions Fallen 217 Widmungs-Urkunden über den Cautions- oder Va- diumS-Erlag beim StaatSschulden-TilgungSFonde \ 207 309 hat es abjukommen j 216 319 Widmungö-Urkunden über Kautionen und Vadien ständischer Beamten, Abstellung derselben 220 324 Wielands Werke, Schuh gegen den Nachdruck Wien, Enthebung der Pfarrer von der Ausstellung 69 100 der Armuthsjeugniffe zur Erwirkung der Stäm-pelfreiheit Wirthen, denselben ist die Schlachtung von Horn- 325 vieh zur Abgabe an ihre Gäste nicht gestattet 149 243 Z. Zähne, künstliche (Email-, Schmelz oder Mineral-), Einfuhrözoll-Bestimmung 20 25 Zehrungskosten für Straßenmeister 58 79 Zeitungs-Stämpelgebühren vom i. April i84i an 37 49 Zeugnisse, von Seelsorgern auSzustellende, über deren Stäwpelpflicht 83 132 Zeugnisse, welche Meister ihren Gesellen beim Dienstaustritte ausstellen, unterliegendem Stäm» pel mit 6 kr. 99 151 Zeugnisse über den Aufenthaltsort und die Fort- bauet des Lebens zum Behufs der Pensions-Erhebung auö einer Privatanstalt sind vom Stämpel befreit 117 167 26 * Zoll-Bestimmung für die Einfuhr künstlicher Email-, Schmelz- oder Mineral-Zähne Zollbestimmung für Filzrafeln zu Clavier - Jnstru-menten, getheertem Filz zum Unterlegen für Eisenbahnschienen, dann von sogenannten papiniani-schen gußeisernen Kochtöpfen Zollbestimmung für die Einfuhr von Bouteillen und Flaschen von GlaS in Dalmatien und auf die quarnerischen Inseln Zollbestimmung für die Einfuhr gestochener Kupferplatten 123 151 80 175 244