SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA ; ) 1420 r-' Arbeitsordnung für die K. K. ®(tbnttfctbrikett. (Genehmigt mit dem Ninanzministerialertnsse vom 28.Leptember 1S99 3. 4907 ex 1898.) wirn. Aus der kaiserlich-königlichen Hof. und Staotsbnicterei. ltiou. Ad 65. 3). Z. 27921 ex 1899. Arbeitsordnung für die K. K. Tadakfadviken. (Genehmigt mit dem Uinanzministerialerlaffe vom 28. September 1899, 3.'4907 ex 1898.) Wir n. Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei. 1900. 3 mio ■ • Znhattsverzeichnis. Seite Arbeiterkategorien, Aufnahme und Verwendung der Arbeiter. §. 1. Wer als Fabriksarbeiter anzusehen ist........................ 1 §. 2. Eintheilung der Arbeiter in ständige, provisorische und nicht ständige........................................................ 1 §. 3. Allgemeine Aufnahmsbedingungen für ständige Arbeiter . . 2 §. 4. Aufnahmsbedingungen für nicht ständige Arbeiter.............. 2 §. 5. Ausschließung von der Fabriksarbeil.......................... 3 §. 6. Befugnis der Fabriksvorstehung zur Aufnahme und Dienstesverwendung des Arbeitspersonales................................ 3 Schulunterricht jugendlicher Arbeiter. §. 7. Besuch gewerblicher Abend- und Sonntagsschulen............... 4 Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen, Sonn-und Feiertagsruhe. §. 8. Arbeitszeit an Werktagen, Nachtarbeit, Arbeitspausen ... 4 §. 9. Sonntagsruhe, besondere Entschädigung für gestattete Sonntagsarbeit ..................................................... 6 §. 10. Besuch des Gottesdienstes an Feiertagen...................... 7 §. 11. Freigabe an bestimmten Werktagen............................. 8 Abrechnung und Auszahlungtder Arbeitslöhne. §. 12. Lohnwoche und Lohnabzüge, Auszahlungsmodalitäten ... 8 a* a Seite Befugnisse und Obliegenheiten des Anfsichtspersouales. §. 13. Stellung der Werkführer, Arbeiteraufseher und Übernehmerinnen als Aufsichtspersonale...................................... 9 Krankenversicherung, Unfallversicherung, Altersversorgung. §, 14. Arbeiterkrankeninstitut, staatliche Versicherung gegen Unfälle und Invalidität.................................................... 10 Vcrhaltnngsregeln. §. 15. Allgemeiner Pflichtei,kreis der Tabakfabriksarbeiter .... 10 §. 16. Vorbringung von Wünschen und Beschwerden, Deputationen, Verbot von demonstrativen Ansammlungen des Arbeitspersonales ............................................... 11 §. 17. Erscheinen zur Arbeit, Verhalten während der Arbeitszeit 11 §. 18. Gebarung mit dem Tabakniateriale ................................ 12 §. 19. Obsorge für Jnventargegenstände.................................. 12 §. 20. Beachtung der Schutzvorkehrungen................................. 12 §. 21. Gegenseitiger Verkehr der Arbeiter............................... 13 §. 22. Einnahme von Speisen und Getränken............................... 13 §. 23. Tabakgenuss,Rauchreqnisiten,Hantirung mit feuergefährlichen Gegenständen....................................................... 13 §. 24. Verbot des Mitbringens von Waren der Art der Fabriksgüter .................................................................... 14 §. 25. Verbot des Verschleißes von Waren und von Geldgeschäften . 14 §. 26. Austrittsbewilligung............................................. 14 §. 27. Arbeitervisitation............................................... 14 §. 28. Ausbleiben von der Arbeit, ilrlaubsertheilung.................... 15 §. 29. Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten, beim Domicil- wechsel rc..............................................- . . 15 §. 30. Kenntnis und Beachtung der speciellen Dienstvorschriften, Privatleben........................................................ 16 Disciplinarbehandlung. §. 31. Dienstvergehen, Ordnungs- und Disciplinarstrafen . . . . §. 32. Verhängung von Ordnungsstrafen.................................. §. 33. Verhängung vonDisciplincirstrafen aufGrnnd eines förmlichen Verfahrens..................................................... §. 34. Voruntersuchung, Untersuchungscommissär......................... §. 35. Verfügung über das Ergebnis der Voruntersuchung .... §. 36. Mündliche Verhandlung vor dem Disciplinarausschnsse . . . §. 37. Beschlüsse des Disciplinarausschnsses, Stimmenabgabe . . . §. 38. Schriftliche Ausfertigung und Behandigung des Erkenntnisses, Berufung gegen dasselbe........................................ §. 39. Strafprotokoll, Einsichtnahme in dasselbe....................... §. 40. Rückversetzung in eine mindere Lohnclasse....................... §. 41. Fälle der strafwcisen Dienstesentlassung........................ §. 42. Enthebung vom Dienste und Lohne während der Tisciplinar« Untersuchung .......................................................... Auflösung des Arbeitsverhältnisses. §. 43. Freiwilliger Austritt, Entlassung ständiger Arbeiter gegen Kündigung...................................................... §. 44. Dienstzeugnisse, Folgen des Austrittes und der strasweisen Entlassung.............................................................................. Schlussbestimmung. §. 45. Beginn der Wirksamkeit der Arbeitsordnung....................... Ad G. $. Z. 27921 ex 1899. Arbeitsordnung für die k> h* Tabahfabi.rlreir. (Genehmigt mit dem Ninanzminijieriaieriasse vom 28. September 1899, 3. 4907 ex 1898.) Arbeiterkategorien, Aufnahme und Verwendung der Arbeiter. Als Fabriksarbeiter werden alle jene Personen betrachtet, welche bei ihrer Aufnahme zu Dienstleistungen in den k. k. Tabakfabriken weder eine Angelobung, noch einen Diensteid zu leisten haben. §. 2. Die Arbeiter unterscheiden sich in ständige (bestimmte), provisorische und nicht ständige (unbestimmte). Ständige Arbeiter sind die dauernd Aufgenommenen, welche zudem von der k. k. General-Direction sy stemisirten Arbeiterstande der Fabrik gehören und in das Arbeiter-Grundbuch eingetragen sind. 1 a Der Einreihung in den ständigen Stand geht eine einjährige Probedienstleistung voraus; dies ist die Gruppe der provisorischen Arbeiter. In die Classc der nicht ständigen Arbeiter sind jene zu rechnen, welche bloß für einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften ausgenommen und dann wieder entlassen werden, wenn die der Zeit oder dem Objecte nach begrenzte Arbeit vollbracht ist. Zn dem Arbeiterstande gehören auch die Arbeiteraufseher. §. 3. Die Aufnahmswerbung ist an die Fabriksvorstehung zu richten. Die allgemeinen Bedingungen zur Aufnahme ständiger Arbeiter sind: a) Das vollendete 14. und das nicht überschrittene 35. Lebensjahr- b) Die körperliche Eignung zum Tabakfabriksdienste, welche durch das Gutachten des Tabakfabriksarztes erwiesen wird. c) Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern oder bis ans weiteres in den Ländern der ungarischen Krone. d) Das sittliche und politische Wohlverhalten. Die zur Aufnahme erforderlichen Personaldocumente (Geburtsschein, Heimatsschein, Trauschein, Schulentlassungscerti-ficat, eventuell auch Arbeitsbuch) werden im Falle der Aufnahme von der Fabriksvorstehung in Verwahrung genommen und beim Austritte aus der Arbeit wieder zurückgestellt. Außerdem müssen die in Militärdiensten gestandenen und noch militärpflichtigen Arbeitswcrber einen Ausweis über ihr militärisches Verhältnis vorzeigen. §. 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme nicht ständiger Arbeiter gilt die körperliche Eignung zum Fabriksdienste und das bisherige Wohlverhalten. Von dem Dienste in den f. k. Tabakfabriken sind jene unbedingt ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer aus Gewinnsucht hervorgehenden Übertretung, ferner die wegen Schleichhandels oder wegen einer schweren Gefälls-übcrtretung mit Monopolsgegenständen rechtskräftig verurtheilt worden sind. §• 6. Über die Aufnahme und Dienstesverwendung des Arbeitspersonales entscheidet die Fabriksvorstehnng. Unter mehreren Bewerbern um einen ständigen Arbcitcrplatz wird unter sonst gleichen Verhältnissen jener bevorzugt, welcher sich am längsten als nicht ständiger Arbeiter in der Fabrik befunden und in der betreffenden Arbeitsabthcilung bewährt hat. Übrigens wird bei der Aufnahme der Arbeiter, wenn nicht besondere Gründe obwalten, den Bewohnern des Ortes, in welchem sich die Fabrik befindet, der Vorzug gegeben; erst in zweiter Reihe können die Bewohner der umliegenden Ortschaften nach Maßgabe ihrer Entfernung berücksichtigt werden. Die Zuweisung zu einer beständigen Dienstleistung enthebt die betreffende Arbeitspcrson nicht von der Verpflichtung, sich vorkom-mendcn Falles auch in einer anderen, ihren Fähigkeiten entsprechenden Eigenschaft verwenden zu lassen. Jeder erwachsene männliche Arbeiter, seine physische Eignung vorausgesetzt, ist verpflichtet, sich in die Fabriksfeuerwehr ein» rcihen zu lassen. Frauenspersonen werde» zu solchen Arbeiten nicht verwendet, welche sic vermöge ihrer physischen Kräfte ohne Nachthcil für ihre Gesundheit nicht zu leisten vermögen. Wöchnerinnen werden erst nach Verlauf von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft' zur regelmäßigen Arbeit in der Fabrik zugelassen. Jugendliche Arbeiter, das sind solche, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden nur zu leichteren, 1* a ihren Physischen Kräften entsprechenden Arbeiten zugelassen und dürfen zu nachstehenden Dienstleistungen nicht verwendet werden: a) zu Schlepp arbeiten; b) zum Putzen (Reinigen) von eingehängten Fenstern; c) zu Arbeiten, welche auf Leitern vorgenommen werden müssen; d) zu Arbeiten auf Dächern; e) zum Wasserschöpfcn aus Flüssen und Bächen; f) zum Ofenhcizen; g) zum Anzündcn und Auslöschen der Lampen; h) zur Bedienung von Maschinen mit Dampfbetrieb und zu derartigen Arbeitsleistungen in den Schlosserei- und Tischlereiwerkstätten. Schulunterricht jugendlicher Arbeiter. §. 7. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahre wird den Arbeitern die erforderliche Zeit zum Besuche der bestehenden gewerblichen Abend- und Sonntagsschulen freigegeben. Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen; Sonn- und Feiertagsruhe. §. 8. Arbeitstage sind in der Regel nur die Wochentage. Die Tagesstunden zählen von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr, innerhalb welcher Stunden der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgesetzt ist. Nachtarbeit findet im allgemeinen nicht statt. Ausnahmen hievon bilden der Feuerwächter- und der Heizerdienst; in dringenden Fällen werden Reparaturen des Motors oder der Krafttransmissionen in der Nacht vorgenommen, endlich müssen Rettungs^ arbeiten bei Feucrsbrünsten, Überschwemmungen oder starken Regengüssen auch bei Nacht verrichtet werden. Die tägliche Arbeitsdauer darf 10 Stunden nicht überschreiten und wird jeweilig von der k. k. General-Direction festgesetzt. Die der Jahreszeit und den localen Verhältnissen entsprechende Zeiteinteilung wird hienach von der Fabriksvorstehung getroffen und durch Anschlag bekannt gemacht. Im Erfordernisfalle ist jede Arbeitsperson verpflichtet, die ihr außer der normirten Arbeitszeit zugewiesene Arbeit gegen das für Überstunden festgesetzte Entgelt zu leisten. Zur Mittagszeit findet eine Arbeitsunterbrechung von mindestens einer Stunde statt. Wenn die Arbeitszeit vor oder jene nach der Mittagspause mehr als fünf Stunden beträgt, so wird außerdem eine viertelstündige Ruhepause gewährt. An Samstagen nachmittags wird die Tagesarbeit in der Regel wenigstens eine Stunde früher eingestellt. Hievon findet eine Ausnahme nur dann statt, wenn die tägliche Arbeitszeit bloß acht Stunden beträgt. Die den Magazinen zngetheilten Taglöhner (Arbeiter der allgemeinen Manipulation) sind verpflichtet, in der Regel in den Somm ermonaten (April bis September) zehn und in den Wintermonatcn (October bis März) acht Stunden zu arbeiten. Der Anfang sowie der Schluss der Tagesarbeit wird durch ein Zeichen mit der Glocke angezeigt. Bci dcm continuirlichen Nachtdienste der Feuerwächter wird ein entsprechender Wechsel mit Pausen in der Weise eingerichtet, dass die eine Gruppe von 6 Uhr abends bis 12 Uhr nachts sich im Dienste befindet und von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr früh ruht, während die andere Gruppe von 6 Uhr abends bis 12 Uhr nachts ruht und von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr früh im Dienste steht. An Sonntagen haben die Arbeiten beim Fabriksbetriebe zu ruhen. Die bei den k. k. Tabakfabriken vorkommenden Ausnahmen von diesem Grundsätze bewegen sich im Rahmen der vom k. k. Finanzministerium auf gesetzlicher Basis erlassenen speciellen Vorschriften. Ohne Unterbrechung wird nur der Feuerwächterdicnst, weiters der Heizcrdicnst in den Einlagctrocknungs- und Fermentationsstuben, sowie in den Virginierdörrcn versehen. In dringenden Fällen werden auch an SonntagenSäuberungs-nnd Jnstandhaltungsarbeiten in den Fabriksränmen, an Maschinen, Dampfkesseln und Werkvorrichtungen vorgenommen, durch welche der regelmäßige Fortgang des Betriebes bedingt ist, und welche ohne wesentliche Störung des Betriebes oder ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter an Wochentagen nicht verrichtet werden können. In Fällen unabweislichcr Nothwendigkeit, wo die Verschleiß-bedürfnisse eine rasche Spedition von Fabrikaten erheischen, ist die über die Spedition der tarifmäßig verpackten Tabakfabrikatc nicht hinausgehende Sonntagsarbeit in den Verpackungsabtheilungen, in den Fabrikaten- und Vcrschleißmagazinen gestattet. Die Sonntagsarbeit ist weiters zulässig für das Entladen der von der anschließenden Eisenbahn auf die Schleppkahn gestellten Wägen, dann beim Beladen derselben, auch für das Einschlichten der ausgeladencn Tabakblätter und sonstiger Materialien. Vom Standpunkte der Fabrication ist es ferner unerlässlich, dass während der wärmeren Jahreszeit auch an Sonntagen das Umlegen von Tabakblättern oder von befeuchteten Halbfabrikaten vorgcnommen wird. Auch das Anfüllen und Ablassen der Virginicr-Anslangtröge kann an Sonntagen nicht unterbleiben. Bei derlei Arbeiten sollen nicht mehr Arbeiter verwendet werden, als zur rechtzeitigen Durchführung unumgänglich noth-wendig sind. Rettungsarbciten bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen oder starken Regengüssen sind zulässige Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Sonntagsarbeiten werden besonders, und zwar in nachstehender Weise entlohnt: 1. Taglöhner werden, wenn sic am Sonntage nicht länger als drei Stunden arbeiten, durch Bezahlung des halben Taglohncs entschädigt; dauert die Arbeit aber länger als drei Stunden, dann wird ihnen der ganze Taglohn erfolgt. 2. Gediuglöhner erhalten eine 20proccntige Erhöhung des auf den Sonntag entfallenden Gedinglohnverdienstes. 3. Wochenlöhner haben nur bei einer Sonntagsarbeit von mehr als 5 Stunden Anspruch auf eine Vergütung. Dieselbe wird mit einem Siebentel ihres Wochenlohnes bemessen. Wenn eine Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, so wird den bethciligten Arbeitern eine 24stüudigc Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage gewährt. Diese 24stündige Sonntagsruhezeit kann bei den Feuerwächtern und Heizern auch durch eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage oder durch eine je sechsstündige Ruhepause an zwei Tagen der Woche ersetzt werden. Es gilt die Regel, dass den bei einer Sonntagsarbeit bcthei-ligten Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Coufession die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nöthigc Zeit eilige-räumt wird. Soferne es nicht vermieden werden kann, dass die Arbeiter durch die Sonntagsarbeit am Besuche des Vormittags-gottesdienstcs verhindert sind, wird jedem dieser Arbeiter der Besuch des Vormittagsgottesdienstes am nächstfolgenden Sonntage ermöglicht sein. §. 10. An den Feiertagen wird den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Confession die zum Besuche des Gottesdienstes nöthige Zeit cingeräumt, wenn nicht der betreffende Feiertag bei der Fabrik ohnehin usuell als arbeitsfreier Tag behandelt wird. 8.11. Der Nachmittag vor dem Aschermittwoch, vor dem Oster- und Pfingstsonntage, sowie vor dem Wcihnachtsfeiertage wird den Arbeitern in der Regel freigegeben. Außerdem wird dem gesummten Arbeiterstande die zum Besuche des feierlichen Gottesdienstes am Allerhöchsten Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers erforderliche Zeit freigegeben. Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslöhne. §. 12. Die Arbeiter der k. k. Tabakfabriken stehen theils im Zeit-(Tag- und Wochen») Lohne, größtentheils im Gedinglohne. Die Lohntarife werden entsprechend verlautbart. Die Lohnwoche beginnt an jedem Donnerstag und endet an jedem Mittwoch. Die Auszahlung der Arbeitslöhne findet am Freitag oder Samstag statt. Fällt der Mittwoch oder der Samstag ans einen allgemeinen oder localen kirchlichen Festtag, so erfolgt der Wochenschluss, beziehungsweise die Lohnzahlung am unmittelbar vorangehenden Wochentage. Die Lohnzahlung geschieht stets im baren Gelbe nach Abzug: a) der Krankeninstitutsbeiträge (Beiträge zum Kranken- und Unterstützungsfonde des Institutes); b) der etwaigen Conventional-Strafgelder; c) der Wohnungszinse für die Benützung ärarischer Wohnungen, insofern dies von der Partei gewünscht wird; d) der Gebür für die Benützung ärarischer Schlafhäuser, inso-ferne dies von der Partei gewünscht wird; e) der gerichtlich bewilligten executivcn Einbringungen. Als Regel gilt, dass jede Arbeitspersvn den ihr zukommenden Lohn von dem auszahlenden Beamten persönlich in Empfang zu nehmen hat. Bei Arbeitern, welche in Lohngruppen arbeiten und welchen der cumulative Bezug des Verdienstes gestattet ist, dann bei Arbeitern, welche am persönlichen Erscheinen verhindert sind, erfolgt die Auszahlung der Lohnbcträge nur an die hiezu berufenen, beziehungsweise beglaubigten Personen. Erscheinen auch diese nicht, so wird der Lohn bis zur Meldung des Bezugsberechtigten von der Fabriksvorstehung entsprechend in Verwahrung genommen. Arbeiter, welche unter der Woche entlassen werden, erhalten ihren Lohn sofort bei der Entlassung. Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonales. §. 13. Als Aufsichtspersonale der einzelnen Arbcitsabthcilungeu, deren Leitung Beamten obliegt, fuugiren nach den Anordnungen der Fabriksvorstehung: 1. die Werkführer, 2. die Arbeiteraufseher, 3. die Übernehnicrinnen der Cigarren- und Cigare ttenfabri-cation, für die ihnen zugewieseuen Arbeitsgruppen. Das Aufsichtspersonale hat alle Arbeiter anständig zu behandeln. Beleidigende Ausdrücke dürfen nicht gebraucht werden. Auch ist den Aufsichtsorganen strenge untersagt, von den Arbeitern Darlehen oder Geschenkein Geld oder Naturalien anzunehmen oder denselben Darlehen zu gewähren. Das Aufsichtspersonalc ist verpflichtet, den Fabriksbetrieb in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise zu überwachen, vorkommendc Ordnungswidrigkeiten und Nachlässigkeiten zu rügen, auf Abstellung derselben zu dringen und im Falle der Nichtbefolpng der bezüglichen Anordnungen dem nächsthöheren Anfsichtsorgaue, beziehungsweise der Fabriksvorstehnng Meldung zu machen. Zur Verhängung von Disciplinarstrafen sind die Anfsichtsorgane nicht befugt. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Altersversorgung. §. 14. Sämmtliche Arbeitspersonen sind verpflichtet, dem Arbeiterkrankeninstitute der k. k. Tabakfabrik beizutreten. Das Verhältnis der Arbeiter und des Ärars zum Krankeninstitute ist durch Statuten geregelt. Gegen Unfall werden die Arbeiter bei der territorialen Nnfallversicherungsanstalt auf Kosten des k. k. Ärars versichert. Besondere Vorschriften regeln die den ständigen (bestimmten) Arbeitspersonen aus Staatsmitteln zukommende Ältersversor-gung. Verhaltnngsregeln. §. 15. Die Tab akfabriks arbeiter sind schuldig, ihre Pflichten genau zu erfüllen, den ihnen Vorgesetzten Beamten, Werkführern und Aufsehern die gebürende Achtung zn-6eweifen, die dienstlichen Auftrag e, welche ihnen von den Vorgesetzten ertheilt werden, mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu besorgen, ebenso die ihnen zugewiesenen Arbeiten zu verrichten und sich jeder Beschädigung, Vernichtung oder Zueignung des Gefällseigenthums zu enthalten. Den Arbeitern steht es frei, Wünsche oder Beschwerden mit Bescheidenheit und Anstand ihren Vorgesetzten, daher nach Umständen auch der Fabriksvorstehung vorzutragen. Wenn es sich jedoch um eine Angelegenheit handelt, welche den ganzen Arbeiterstand oder eine Arbeiterabtheilung betrifft, so ist nur gestattet, dass die Arbeiter sechs aus ihrer Mitte wählen, welche den Vortrag an die Fabriksvorstehung zu machen haben; die übrigen sind gehalten, ruhig bei ihrer Arbeit zu bleiben. Zur Absendung einer solchen Deputation in die Vorstandskanzlei ist die vorläufige Einholung der Bewilligung der Fabriksvorstehung nolhwendig, welche durch Vermittlung der Krankeninstitutsausschüsse zu erwirken ist. Auch steht cs den Arbeitern frei, ihre Wünsche und Beschwerden im obbezeichneten Deputationswege den Abgeordneten der Generaldirectiou vorzubringen. Demonstrative Ansammlungen des Arbeits-pcrsonales in den Höfen oder vor dem Fabriksthorc sind nicht gestattet. §. 17. Die Arbeiter haben pünktlich, reinlich und nüchtern zur Arbeit zu erscheinen. Die ans dem Krankenstände in den Dienst zurückkehrenden Arbeiter werden nur gegen Vorweisung des ärztlichen Genesungs-certificates zur Wiederaufnahme der Arbeit zugelassen. Alle Arbeiter haben sich beim Verlesen ordnungsgemäß zu melden und sodann unmittelbar in die für sic bestimmten Arbeiter-abthcilungen zu begeben. Ein Verkehr zwischen den Arbeitspersonen der verschiedenen Abtheilungen während der Arbeitszeit ist, außer wenn es der Dienst erheischt, nicht gestattet. Es ist erlaubt, während der Arbeitszeit allgemeine Gebete zu verrichten und nicht anstößige Lieder zu singen. Es darf dadurch keine Störung der Arbeit einlrcten. Das Besprechen mit Angehörigen oder Fremden während der Arbeitszeit darf nur mit Bewilligung der Abtheiluugsvorstände in dem Visitationszimmer oder sonst hiezu bestimmten Locale, außerhalb der Fabrications- und Magazins-räume stattfindeu. §. 18. Sämmtliche Arbeiter haben sich eine ökonomische Gebarung mit dem Tabakmateriale angelegen sein zu lassen und alle Aufmerksamkeit aufzuwenden, dass ein Einarbeiten fremdartiger Stoffe in das procedursmäßige Tabakmateriale vermieden werde, wie sich überhaupt während der Arbeit soviel als möglich der Reinlichkeit zu befleißen ist. Nach Schluss der Arbeit haben die Arbeiter vorerst das ihnen erübrigende Materiale zu versorgen, ihre Werkzeuge und Plätze zu reinigen und sodann den Arbeitsraum zu verlassen. §. 19. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Werksvorrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Jnventars-gegenstände rein und in gutem Zustande zu erhalten und alles Schadhafte oder Reparatursbedürftige sofort seinen Vorgesetzten anzuzeigen. §. 20. Die Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sind in den Arbeitsräumen angeschlagen. Jeder Arbeiter hat die zur Sicherung gegen Gefahren im Betriebe angebrachten oder angeordneten Schutzvorkehrungen zu benützen und die hierauf bezüglichen Vorschriften genau zu befolgen. Insbesondere darf das Auflegen der Riemen nur bei langsam gehender Maschine stattfinden. Die Arbeiter sollen untereinander verträglich sein, sich wechselseitig in den Verrichtungen willfährig unterstützen und über Haupt friedfertig und anständig miteinander verkehren. §. 22. Das Einnehmen von Nahrungsmitteln darf nur in den hierfür bestimmten Arbeitspausen und in den hierzu bestimmten Räumen, keineswegs aber in den Arbeitslocalitäten stattfinden. Das Hereinbringen von Ess- und anderen Waren in die Arbeitsräume ist nicht gestattet. Der Genuss von gebrannten geistigen Getränken in der Fabrik ist strengstens untersagt. Dagegen können andere geistige Getränke (Bier, Wein, Most) in Mengen, welche den mäßigen Bedarf bei einer Mahlzeit nicht übersteigen, in den hiezu bestimmten Speiseräumen während der Ruhepausen eingenommen werden. §. 23. Der Tabakgenuss innerhalb der Fabriks- oder Magazins-rüume oder auf den Wachposten ist strenge verboten. Die Rauchrequisitcn, Zündhölzchen, Tabakbeutcl u. s. w. sind für die Dauer der Arbeit an dem hiezu bestimmten Orte zu hinterlegen. Bei der Handhabung mit Lampen, Kerzen, Spiritusflammen, Holz und Kohlen ist die größte Vorsicht wegen Feuersgefahr zu beobachten. Die Manipulation mit den Lampen, insbesondere das Anzünden und Auslöschen derselben, hat ausschließlich durch die hiezu bestimmten Arbeiter zu erfolgen. Das Anzünden der Lampen hat mittels Sicherheitsanzünder zu geschehen. Es ist den Arbeitern nicht gestattet, Tabaksabrikate, Öl, Seife, Zwirn und überhaupt Waren von der Gattung, welche die Fabrik am Lag er hält, von auswärts in dieselbe mitzubringen; wo die Fabriksräume es gestatten, können derlei Sachen beim Eintritte in die Fabrik deponirt und nach der Arbeit wieder mitgenommen werden. §. 25. Innerhalb des Fabriksterritorinms ist den Arbeitern der Verschleiß von Ess- und anderen Waren, sowie jede Art von Geldgeschäften untersagt. §. 26. Während der Arbeitsdauer dürfen die Arbeiter ohne besondere Bewilligung der Fabriksvorstchung die Fabrik nicht verlassen. §. 27. Jeder Arbeiter muss sich beim Austritte aus der Fabrik einer Visitation unterziehen lassen, welche durch dazu bestimmte Personen desselben Geschlechtes vorgenommen wird. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, nach geschlossener Arbeit und bevor er sich zur Visitation begibt, seine Kleider, Arbeitstaschen, Korbe u.dgl. genau zu untersuchen, ob nicht Tabak oder anderes Fabrikseigenthum darin haften blieb, oder aus Bosheit oder Muthwillen von anderen hineingelegt wurde; jede Ausrede beim Betreten mit solchen Gegenständen ist ungiltig. Arbeiter, welche bei der Visitation mit Ärarialeigeu-thum betreten werden, haben nicht bloß die strafweise Dienftes-entlassung, sondern auch die Bestrafung nach dem allgemeinen Strafgesetze, allenfalls auch nach dem Gefällsstrafgcsetze durch die competente Gerichts-, beziehungsweise Fiuanzbchörde zu gewärtigen. Es ist nicht gestattet, willkürlich von der Arbeit ausznbleiben. Arbeitspersoncn, welche, abgesehen von Erkrankungsfällen, aus triftigen Gründen an der regelmäßigen Verrichtung der Fabriksarbeit verhinoert sind, haben vor ihrem Ausbleiben ans der Fabriksarbeit bei der Fabriksvorstehung um einen Urlaub anzusuchen und dürfen die Arbeit nur im Falle der Ertheilnng des Urlaubes auf die Dauer desselben verlassen. Wird eine Arbeitsperson durch den Eintritt eines nicht vorauszuseheuden Ereignisses an der Ausübung der Fabriksarbeit verhindert, so hat dieselbe an die Fabriksvorstehung binnen längstens acht Tagen die Anzeige hierüber zu erstatten und die Gründe ihres Fernbleibens glaubwürdig nachzuweisen. Ob die Arbeitsuntcrbrechung eine gerechtfertigte war, entscheidet die Fabriksvorstehung; doch ist auch im letzteren Falle sobald als möglich im vorschriftsmäßigen Wege die Urlanbsbewilligung bei der Fabriksvorstehung zu erwirken. Jedes ungerechtfertigte Ausbleiben von der Arbeit wird dem freiwilligen Austritte aus dem Dienste gleichgehalten (§. 44). §. 29. Die Arbeiter sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Familien- und Wohnortsverhältnissen, welche auf das Arbeitergrnndbnch Bezug haben, sofort ihrem Abtheilungsleiter zur Anzeige zu bringen. Diejenigen Arbeiter, in deren Familien ansteckende Krankheiten Vorkommen, haben hievon ihrem Abtheilungsleiter sofort die Meldung zu erstatten und dürfen nur mit ärztlicher Bewilligung die Fabrik besuchen. Die contumacirten Arbeiter erhalten eine tägliche Aushilfe in der Höhe des normirten Krankengeldes auf Rechnung des k. k. Ärars. Für die einzeln cn Fabricationsabtheilnngen und Manipulationen gibt die Fabriksvorstehung im Einklänge mit dieser Arbeitsordnung besondere Instructionen; sie erlässt auch eine Feuerlöschordnung und allgemeine Hausordnung, wonach sich zu benehmen ist. Für die Arbeiteraufseher bestehen neben dieser Arbeitsordnung noch specielle Vorschriften. Alle diese Reglements werden in geeigneter Weise verlautbart und den Betheiligten zugänglich gemacht. Jeder Arbeiter unterwirft sich bei der Aufnahme in die Arbeit vorbehaltlos den Bestimmungen der Arbeitsordnung und den im Einklänge mit derselben crflossenen und ihm ins-gesammt in seiner Muttersprache gehörig kundzumachendeu Vorschriften, derart, dass ihn die Unkenntnis der betreffenden Bestimmung vor den Folgen der Übertretung derselben nicht zu schützen vermag. Im Interesse des Amtsansehens wird von den Arbeitern erwartet, dass dieselben im Privatleben Conflicte mit dem Strafgesetze vermeiden. Disciplinarbehandlnng. §. 31. Alle Handlungen und Unterlassungen der Arbeiter, welche gegen diese Arbeitsordnung verstoßen, sind als Dienstvergehen zu betrachten und werden je nach der Schwere des Vergehens mit Ordnungs-- oder Discipliuarstrafen geahndet. Ordnungsstrafen sind: 1. Die Rüge, das ist eine eindringliche mündliche Zurechtweisung in der Vorstandskanzlei durch den ersten Fabriks vorsteh er in Gegenwart des Abtheilungsbeamten; 2. G eldstrafen; dieselben werden nicht unter 20 Heller, und im Laufe einer Woche nicht über den halben Tagesverdienst der betreffenden Arbeitspersonen von Fall zu Fall bemessen und fließen in die Caffa des Arb citer-Krankeninstitutes; 3. die zeitweise Enthebung vom Dienste in der Dauer bis zu drei Tagen. Disciplinarstrafen sind: 1. Die zeitweise Enthebung vom Dienste in der Dauer von mehr als drei Tagen; 2. die Versetzung in eine niedrigere Lohnclasse; 3. die Dienstesentlassung. §. 32. Die Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Bestimmung ihrer Rangordnung steht ausschließlich dem ersten Fabriksvorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter zu. Eine Berufung gegen Ordnungsstrafen findet nicht statt. §. 33. Disciplinarstrafen können nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens ausgesprochen w erden. Ausgenommen sind die im §. 5 als Ausschließungsgründe aufgeführten Fälle, auf welche die strafweise Dienstesentlassung gesetzt und diese ohne vorangegangenes Disciplinarverfahrcn von der Fabriksvorstehung zu verfügen ist. Das Disciplinarverfahren besteht in einer Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung. §. 34. Zur Veranlassung des Disciplinarverfahrens ist der erste Fabriksvorsteher, beziehungsweise sein Stellvertreter berufen. 2 a Derselbe ernennt zu diesem Behufe einen Untersuchungs-Commissär aus den der Vorstehung zugewicsenen Subaltern-Beamten, wenn möglich von der X. Rangsclasse aufwärts, jedoch mit Ausschließung jener Beamten, welche im betreffenden Disci-plinarfalle befangen erscheinen. Die Voruntersuchung ist so weit auszudehnen, als es nach dem Ermessen des Untersuchungs-Commissärs zur vollständigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Der Untersuchungs-Commissär hat den Beschuldigten in dessen Muttersprache einzuvernchmen und dessen Erklärungen und Anträge unter Vorhalt der einzelnen Anschuldigungspunkte und Beweise zu hören. Der Vernehmung von Zeugen, welche beeidete Bedienstete sind, hat eine Erinnerung an ihren Diensteid vorauszugehcn. Nicht beeidete Bedienstete sind darauf aufmerksam zu machen, dass eine falsche Zeugenaussage im Disciplinarwege geahndet werden müsste. Jede Einvernehmung hat protokollarisch stattzufinden. Sobald der Untersuchungs-Commissär die Voruntersuchung als geschlossen erachtet, hat er das gesammelte Actenmateriale der Fabriksvorstehung ohne Antragstellung vorzulegen. §• 35. Auf Grund des Ergebnisses der Voruntersuchung kann der Fabriksvorsteher entweder das Verfahren einstellen und geeigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängen, oder die Ergänzung der Voruntersuchung anorduen, oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung verfügen. §. 36. Zur Durchführung des Disciplinaroerfahrens ist fallweise ein Disciplinarausschuss einzusetzen, welcher zu bestehen hat: 1. Alls dem ersten Fabriksvorsteher, beziehungsweise einem Stellvertreter desselben als Vorsitzenden und Leiter. Wenn ein Fabriksvorstehcr in einem Disciplinarfalle befangen erscheint, darf er in demselben nicht als Vorsitzender fungiren. 2. Aus dem seitens des Vorsitzenden bestimmten Subalternbeamten; 3. aus einem Fabricationswerkführcr; 4. und 5. aus zwei Mitgliedern des Krankcninstituts-ausschusses, von welchen der eine vom weiteren Jnstitutsausschuffe, der andere vom Fabriksvorstande aus der Mitte des Jnstituts-ausschusses bestellt wird. Wenn eine Arbeiterin sich in Untersuchung befindet, so ist je ein männliches und ein weibliches Mitglied des Jnstituts-ausschusses in den Disciplinarausschuss zu bestellen. Ausgeschlossen sind der Untcrsuchnngscommissär, sowie jene Personen, welche im betreffenden Disciplinarfalle befangen erscheinen. Die in der Sprache des Beschuldigten zu führende mündliche Verhandlung vor dem Disciplin arausschusse beginnt mit dem Vortrage des Sachverhaltes seitens des Untersuchungs-commissärs. Sodann wird der erschienene Beschuldigte, welcher der ganzen mündlichen Verhandlung beiwohnt, vernommen. Der Thatbestand ist erforderlichen Falls durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen klarzustcllen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht der Fragestellung. Zum Schlüsse wird der Beschuldigte nochmals gehört und die mündliche Verhandlung sodann abgeschlossen. §. 37. Der Disciplinarausschuss hat hierauf seinen Beschluss über Schuld und Strafe in Abwesenheit des Beschuldigten, sowie der Zeugen und Sachverständigen nach freier Überzeugung zu fassen. 2* a Durch den Beschluss ist auszusprechen, dass der Disciplinar-ausschuss den Beschuldigten eines Disciplinarvergehens im Sinne dieser Arbeitsordnung schuldig oder nicht schuldig erkenne, erstcren Falls unter Berufung der einschlägigen Bestimmung der Arbeitsordnung. Im Falle der Schuldigsprechung ist darüber zu berathen und abzustimmen, welche Disciplinarstrafe zu verhängen sei. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit des Disciplinarausschusses gefasst. Die Stimmenabgabe hat in der nachstehenden Reihenfolge vor sich zu gehen: a) das weibliche Mitglied des Jnstitutsausschusses, b) das männliche Mitglied des Jnstitutsausschusses. Ist ein weibliches Ausschussmitglied nicht bestellt, so hat das jüngere männliche Mitglied vor dem älteren abzustimmen; c) der Werkführer; d) der Beamte. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit seine Stimme abzugeben. §. 38. Über die mündliche Verhandlung und die Berathung des Disciplinarausschusses (§§. 36 und 37) sind abgesonderte Protokolle zu führen. Über den Beschluss des Disciplinarausschusses ist ein Erkenntnis sammt Gründen schriftlich anszufertigen und dasselbe dem Beschuldigten ohne Verzug einzuhändigen. Gegen dieses Erkenntnis steht demselben binnen 14 Tagen vom Zeitpunkte der Behändigung des Erkenntnisses an gerechnet' die Berufung an die k. k. Generaldirection der Tabakregie offen' welche in zweiter, zugleich letzter Instanz commissionell die weitere Entscheidung trifft. Jede Strafe eines ständigen oder provisorischen Arbeiters wird im Strafprotokolle verzeichnet. Die Disciplinarstrafen sind außerdem im Arbeitergrnndbuche' beziehungsweise im Vormerkbuche für provisorische Arbeiter unter Berufung der bezüglichen Post des Strafprotokollcs einzutragcn. Die im §. 31 unter Z. 1 und 2 angeführten Disciplinarstrafen sind nach zweijähriger tadelloser Dienstleistung über Ansuchen der betreffenden Arbcitsperson im Strafprotokolle, sowie im Arbeitergrundbuche, beziehungsweise Arbeitervormerk-buche, zu löschen. Jede Arbeitsperson ist berechtigt, in das eigene Strafprotokoll, welches bei den Aufnahmsdocumenten aufbewahrt wird, unter Aufsicht eines Beamten Einsicht zu nehmen. §. 40. Die Rückversetzung in eine mindere Lohnclasse kann für eine bestimmte Zeit, z. B. für eine Woche oder für unbestimmte Zeit stattfinden. §. 41. Abgesehen von den im §. 33, beziehungsweise §. 5 genannten Fällen kann die strafweise Dienstesentlassung nur in folgenden Fällen verhängt werden: a) wegen Unterschleifcn und betrügerischer Angaben im Dienste wenn diese Handlungen auch nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar sind; b) wegen gröblicher Verletzung der Achtung oder Versagung des Gehorsams gegen Vorgesetzte; c) wegen Verleitung oder Aufhetzung der Mitarbeiter zu dienstwidrigen Handlungen; (1) tucgcrt Handlungen oder Unterlassungen, wodurch das Ärarial-eigenthum einen erheblichen Schaden erlitt oder von solchem bedroht wurde; c) wegen vorsätzlicher Einarbeitung eines fremdartigen Gegenstandes in Tabakfabrikate; f) wegen erwiesener Krankheitssimulation; g) wegen Trunksucht oder unsittlichen Lebenswandels; li) wegen ungerechtfertigten Ausbleibens von der Arbeit durch länger als 14 Tage; i) wegen aller anderen Übertretungen gegen diese Arbeitsordnung, wenn die betreffende Person bereits wiederholt bestraft wurde und sich als unverbesserlich zeigt, oder wenn solche erschwerende Umstände unterlaufen, dass zur Aufrechterhaltung der Disciplin und zur Wahrung des Amtsansehens eine andere Strafe als unzureichend erkannt wird. §. 42. Für die Dauer einer auf Grund des vorhergehenden Paragraphen anhängigen Disciplinaruntersuchung kann seitens der Fabriksvorstchung die Enthebung der bctheiligten Arbeitsperson vom Dienste und Lohne bis zum Abschlüsse des Disciplinarver-fahrens verfügt werden. Auflösung des ArLeitsverhiiltniffes. §• 43. Der Austritt einer Arbeitspcrson aus dem Fabriksdienste kann jederzeit ohne voransgegangene Kündigung erfolgen. Eine Entlassung von ständigen (bestimmten) Arbeitern findet außer im Disciplinarwege nur statt: a) bei dem Eintritte solcher unheilbarer geistiger und körperlicher Gebrechen (organische Leiden, ansteckende oder ekelerregende Krankheiten), welche ein Hindernis für die weitere Verwendung im Fabriksdienste bilden, insoweit nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den Jnvaliden-stand gegeben sind; i>) wenn der Fabriksbetricb von der k. k. Generaldirection der Tabakregie reducirt oder geändert wird und dadurch Arbeiter disponibel werden, es wäre denn, dass diese Arbeiter es vorziehen, in eine andere f. k. Tabakfabrik überzutreten. Eine solche Enthebung vom Dienste ist den betreffenden Arbeitern 14 Tage vorher bekannt zu geben; derart enthobenen Arbeitspersonen bleibt aber der Anspruch auf die Wiederaufnahme bei geänderten Verhältnissen Vorbehalten. §. 44. Provisorische oder nicht ständige (unbestimmte) Arbeiter können jederzeit ohne vorausgegangcne Kündigung entlassen werden; nur wenn die Entlassung ans Strafe geschieht, findet bei provisorischen dasselbe Verfahren wie bei ständigen Arbeitern statt/ Beim Austritte aus der Fabriksarbeit erhalten die Arbeiter Dienstzeugnisse, deren Inhalt über Wunsch in das Arbeitsbuch übertragen wird. Der freiwillige Austritt, sowie die strafweise Dienstesentlassting hat den Verlust aller durch vorangegangene Dienstleistung erworbenen Rechte und Ansprüche der Arbeitsperson zur Folge. Schlussbestimmung. §. 45. Vorliegende Arbeitsordnung tritt am 1. November 1899 für zwei Jahre in Wirksamkeit. Die Abänderung dieser Arbeitsordnung im Rahmen der geltenden Gesetze bleibt dem k. k. Finanzministerium Vorbehalten. Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieser Arbeitsordnung treten die mit Ermächtigung des k. k. Finanzministeriums von der Generaldirection der Tabakregie am 1. November 1877 erlassenen „Organischen Bestimmungen und Verhaltungsregeln für die Arbeiter der k. f. Tabakfabriken" außer Kraft. Alphabetisches Sachregister. A. Abendschulen, Besuch durch jugendliche Arbeiter. §. 7. Abzüge, von den Arbeitslöhnen, zulässige. §. 12. Achtung gegen Vorgesetzte, gröbliche Verletzung. §. 41. Altersgrenze, untere und obere für die Aufnahme. §. 3. Altersversorgung der Arbeiter geschieht aus Staatsmitteln. §. 14. Angehörige, Besprechen mit denselben während der Arbeitsdauer. §. 17. Ansammlungen, demonstrative, in oder vor der Fabrik verboten. §• 16. Anzeigepflicht beim Ausbleiben aus der Fabrik. §. 28. — bei Veränderungen in den Familien und sonstigen Verhältnissen, bei ansteckenden Krankheiten. §• 29. Arbeiter, männliche, Einreihung in die Fabriksfeuerwehr. §. 6. — weibliche, Enthebung von bestimmten Arbeiten. §. 6. — jugendliche, Enthebung von schweren Dienstleistungen. §. 6, Schulunterricht. §. 7. Arbeiter, der allgemeinen Manipu- N Station, Arbeitszeit. §. 8. Arbeiteraufseher, §§. 2,13, 30. Arbeitergrundvuch für ständige Arbeiter. §. 2. — Strafenvormerkung im selben. §. 39. Arbeitervormerkbuch für provisorische Arbeiter, als Strafvor-merk. §. 39. Arbeiterkategorien, ständige (bestimmte), provisorische, nichtständige (unbestimmte). §. 2. Arbeiterstand, systemisirter. §. 2. Arbeiterkrankeninstitut, Eintrittspflicht der Arbeiter. §. 14. — empfängt die Strafgelder. §. 31. Arbeitsbuch, §§. 3, 44. Arbeitsdauer (-Zeit), tägliche §. 8; Verhalten während derselben. §■ 17. Arbeitstage in der Regel nur die Wochentage. §. 8. Arbeitspausen (Unterbrechungen). §•8. Arbeitslöhne, Abrechnung und Auszahlung derselben. §. 12. Arbeitsordnung, Grundlage für das Dienstverhältnis. §. 30. — Übertretungen gegen diese sind Dienstvergehen. §. 41. Arbeitsvcrhältnis, regelt die Arbeitsordnung. §. 30. — Auflösung desselben. §§. 43,44. Aufnahme des Arbeitspersonals steht der Fabriksvorstehung zu. §• 6. Anfnahmsbedingungen, allgemeine, für ständige Arbeiter. §■ 3. — für nicht ständige Arbeiter. §. 4. Aufnahmsdocumente, erforderliche. §. 3. Aufnahmswerbung. §§. 3, 6. Aufsichtspersonale, Befugnisse und Obliegenheiten dieses. §. 13. Ausbleiben, willkürliches, aus der Fabriksarbcit unstatthaft. §. 28. — als Entlassungsgrund. §. 41. Ausschli ehungs gründ e. §. 5. Austritt aus der Arbeit, freiwilliger. §. 43; Folgen desselben. §. 44. Austrittsbewilligung. nothwendig zum Verlassen der Fabrik während der Arbeitszeit. §. 26. D. Belenchtungs- und Beheizungs-gegenstände. Vorsicht bei ihrer Handhabung. §. 23. Berufung gegen Disciplinarerkeunt-nisse. §. 38. Beschlussfassung des Disciplinar-ausschusses. §. 37. Beschwerden der Arbeiter, statthafte Form ihrer Borbringnng. §. 16. Bestimmte (ständige)Arbeiter. §§.2, 39, 43. Betriebsreducirung oder Änderung als Grund für Dicnstes-eutlassungen. §. 43. Betrügerische Angaben imDienste, Entlassungsgrund. §. 41, K. Coutumazgeld, in der Höhe des Krankengeldes für contnmazirte Arbeiter wird vom Ärar bestritten. §. 29. Dampfbetrieb. §§. 6, 8, 9. Darlehen, Verbot für Aufsichtspersonale, solche anzunehmen oder zu gewähren. §. 13. Demonstrative Ansammlungen der Arbeiter verboten. §. 16. Deputation für die Borbringnng von Wünschen und Beschwerden der Arbeiter. §. 16. Dienstesenthebnng während des Disciplinarversahrens. §. 42. Dienstesentlassung, gegen Kündigung bei ständigen Arbeitern. §. 43; ohne Kündigung bei den übrigen. §. 44; strafweise. §. 5, 33, 41; ihre Folgen. §. 44. Diensteid. §§. 1, 34. Dienstesverwcndung deS Arbeitspersonales steht Fabriksvorste-hung zu. §. 6. Dienstleistungen, von welchen weibliche, und jugendliche Arbeiter enthoben sind. §. 6. Dieustzengnis, Ausstellung beim Austritt aus der Arbeit. §. 44. Dienstvergehen, Begriff. §. 31; Vergehen, worauf Dienstesentlassung gesetzt ist. §. 41. Disciplinaransschnss, Zusammensetzung. §. 36; Berathung und Beschlussfassung über Schuld und Strafe. §. 37. Disciplinarerkenntnis, schriftliche Ausfertigung, Behändigung, Berufung. §. 38. Disciplinarstrafen. §. 31; bedingen ein förmliches Verfahren. §. 33; Vormerkung und Löschung. §. 39. Disciplinarverfahrcn. §§ 33—38. H. Enthebung vom Dienste und Lohne, zulässig während des Disciplinar-verfahrens. §. 42. — vom Dienste, zeitweilige, als Ord-nungs- und Diseiplinarstrafe. §. 31. Entlassung aus der Arbeit, siehe Dienstesentlassung. Entlohnung, besondere, für Sonntagsarbeiten. §. 9. Erkenntnis über Disci plinar strafen. §• 38. . Esswaren, Einbringung m die Arbeitsrüume und Verschleiß verboten. §§. 22, 25. I. Familienverhältnisse, Veränderungen derselben anzuzeigen. §• 29. Fabriksarbeiter, welche Personen darunter begriffen. §. 1. Fabriksvorstehung. §§. 3, 6, 8, 12, 13, 16, 26, 28, 80, 32, 34, 42. Feiertagsruhe. §. 10. Feuerlöschordnung. §. 30. Feuergefährliche Gegenstände. tz. 23. Feuerwehr (Fabriks-). §. 6. Fenerwächterdicnst. §§. 8, 9. Freigabe an bestimmten Werktagen. §• 11. Freiwilliger Austritt aus der Fabriksarbeit, Folgen desselben. §. 44. Fremde, Besprechen mit diesen während der Arbeitszeit. §. 17. Frauenspersonen, Befreiung von schwereren Arbeiten. §. 6. K. Gebrechen, unheilbare geistige und körperliche, alsEntlassungsgrund. §. 43. Gebnrtschein. §. 3. Gedinglöhner, besondere Entlohnung für Sonntagsarbeit. §. 9. Gesällsübcrtretnngcn, schwere, mit Monopolsgegenständen, Ans-schließungsgrund. §. 5. Gehorsam gegen Vorgesetzte, gröbliche Verletzung als Entlassungs-grnnd. Z. 41. Geldgeschäfte innerhalb der Fabrik verboten. §. 25. Genesungscertificat, ärztliches, nothwendig bei Wiederaufnahme der Arbeit Erkrankter. §. 17. Geschenknahme, dem Aufsichtspersonale verboten. §. 13. Getränke, Genuss gebrannter geistiger, in der Fabrik verboten. §. 22. Gutachten, fabriksärztliches, erforderlich bei Arbeiteraufnahme. §. 3. Gottesdienst, freie Zeit zum Besuche an Sonn- und Feiertagen. §§• 9, 10. — am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers. §. 11. K. Hausordnung. §. 30. Heimatschein, g. 3. Heizerdienst. §§. 8, 9. I. Invalidität, Versicherung gegen die. 8.14. Inventargegenstände, Obsorge für deren Instandhaltung. §. 19. Jugendliche Arbeiter, Verbot ihrer Verwendung zu gewissen schwereren Beschäftigungsarten. §• 6. Körperliche Eignung als Aufnahmsbedingung. §§. 3, 4. Krankenversicherung. §. 14. Krankcninstitutsausschuss, dessen Vermittlung bei Deputationen. g. 16. Krankheiten, ansteckende, in der Familie sind zu melden, g. 29. Kraukheitssimnlation, erwiesene, bildet Entlassungsgrund. §. 41. L. Lampen, vorsichtige Manipulation mit diesen, g. 23. Lebensjahr, vollendetes 14. und 35. §. 3. — vollendetes 16. §. 6. -- vollendetes 18. g. 7. Lebenswandel, unsittlicher, ist Ent-lassungsgruud. g. 41. Löschung der Disciplinarstrafen. §. 39. Lohnabzüge, zulässige, g. 12. Lohnzahlung geschieht im baren (Selbe, g. 12. Lohntarif, g. 12. Lohnwoche deren Beginn und Ende. §. 12. W. Militärverhältnis, Ausweis darüber. g. 3. Mitarbeiter, Verhalten gegenüber denselben. §§. 17, 21 — Verleitung oder Aufhetzung zu dienstwidrigen Handlungen ist Entlassungsgrund. §. 41. Mittagspanse. §. 8. Monopolsgegenstände, Gefälls-übertretung als Ausschließungsgrund. g. 5. Motor, Reparaturen an demselben zur Nachtzeit und an Sonntagen. §§• 8, 9. Mündliche Verhandlung vor dem Disciplinarausschusse. g. 36. — Protokollaufnahme, g. 38. W. Nachmittage vor den hohen Festtagen in der Regel arbeitsfrei. 8. 11. Nachtdienst, zulässiger. §§. 8, 9. Nahrungs- und Genussmittel. §• 22. Normalalter zur Aufnahme ständiger Arbeiter. §. 3. H. Ordnung, Einhaltung beim Beginn und beim Verlassen der Arbeit. 88-17,18. Ordnungsstrafen. §. 31: Verhängung derselben. §§. 32, 35. Ortsbewohner genießen bei Aufnahme Vorzug. §. 6. U. Personaldocumentc. §. 3. Privatleben der Arbeiter. §. 30. Probcdienstzcit, einjährige. §. 2. Protokoll, Aufnahme bei Zeugenvernehmung. g. 34. — über mündliche Verhandlung und Beschluss des Disciplinaraus-schusses. g. 38. Provisorische Arbeiter, gg. 2, 39, 44. W. Rauchrequisiten, bereit Verwahrung. §. 23. Reinlichkeit, Pflicht zur Reinlichkeit. §§. 17, 18. Reparaturen des Motors und der Krafttransmissionen. §3. 8, 9. Rückversetzung in eine mindere Lohnelasse. §. 40. Ruhepause, eine viertelstündige.Z.8; einstündige zu Mittag. §. 8. Ruhezeit, längere, nach Sonntagsarbeiten. §. 9. Rettuugsarbeitcn. §§. 8, 9. Rüge als Ordnungsstrafe. §. 31. S. Samstage, kürzere Arbeitsdauer. §■ 8. Schleichhandel, Verurteilung als Ausschließungsgrund. §. 5. Schlossereiwerkstätten, Verwendung jugendlicher Arbeiter unstatthaft. § 6. Schulbesuch jugendlicher Arbeiter. §• 7. Schulentlassnngscertisicat. §. 3. Schutzvorkehrungeu, deren Beachtung. §. 20. Speiseräume, Benützung derselben. §• 22. Sonntagsruhe. §. 9. Sonntagsschule«. §. 7. Sountagsarbeiten, zulässige, und ihre besondere Entlohnung. §. 9. Specielle Dienstvorschriften, Kenntnis derselben. §. 30. Staatsbürgerschaft, österreichische oder ungarische, als Ausnahmsbedingung. §. 3. Ständige (bestimmte) Arbeiter. §§. 2, 39, 43. Stimmabgabe, Reihenfolge bei Diseiplinarerkenntnissen. §. 37. Strafen, Ordnungs- und Disciplinar-strafen. §. 31. Strafprotokoll, Vormerk für alle Diseiplinarflrafen. §. 39. % Tabakfabriksarbeiter, Begriff. §. 1; Einteilung. §. 2; Aufnahmsbedingungen §3-3,4; Ausschließungsgründe. §. 5; allgemeine Pflichten. §. 15; specielle Pflichten. §§. 17-21, 27—29; Dienstverhältnis. §.30; Diseipli-narbehandlung. §§. 31—42. Tabakgenuss während der Arbeit, Verbot. §_• 23. Tabakmaterial, ökonomische Ge-barrmg mit diesem. §. 18. Tagesstunden (Arbeit-). §. 8. Taglöhner, Arbeitsdauer der dett Magazinen zugetheilten. §. 8. — Entlohnung für Sonntagsarbeit. §. 9. Tischlereiwerkstätten, Verwendung jugendlicher Arbeiter unstatthaft. §• 6. Trauschein. §. 3. Transmissionen (Kraft-), Reparaturen zur Nachtzeit und an Sonntagen. §§. 8, 9. Trunksucht als Entlassnngsgrund. §. 41. Überstunden, Entgelt für solche. .. §§. 8 und 9. Übertretungen aus Gewinnsucht, Ausschließungsgrund. §. 5. Unbestimmte (nicht ständige) Arbeiter. §§. 2, 4, 44. Unfallversicherung der Arbeiter geschieht aus Staatsmitteln §• 14. Untersuchnngscommifsär als Leiter der Voruntersuchung im Disciplinarverfahren. §. 36. Unterschleife im Dienste, Entlassungsgrund. §. 41. Urlaubsbewilligung, nothwendig für das Ausbleiben von der Arbeit. §. 28. W. Verbot der Verwendung jugendlicher Arbeiter zu gewissen schwereren Beschäftigungsarten. §. 6. — von demonstrativen Ansammlungen. §. 16. — des Genusses gebrannter geistiger Getränke. §. 22. — Darlehen oder Geschenke anzunehmen oder Darlehen zu gewähren. §. 13. — des Tabakgenusses. §. 23. — des Mitbringens von Ess- und anderen Waren in die Arbeitsräume. §. 24. — von Geldgeschäften und des Warenverschleißes. §. 25. — die Fabrik während der Arbeitsdauer ohne besondere Bewilligung zu verlassen. §. 26; oder willkürlich von der Arbeit auszubleiben. §. 28. — des Einarbeitens fremder Gegenständem die Fabrikate. ZH. 18,41. Veränderungen in den Familien-und Wohnsitzverhältnissen sind anzuzeigen. §. 29. Verbrechen, Vergehen, Verhalten §• 17. Verhaltungsregeln für die Arbeiter. §§. 15—30. Verlesen der Arbeiter, Benehmen dabei. §. 17. Verkehr, gegenseitiger, der Arbeiter im Dienste. §§. 17, 21. Verschleiß von Waren in der Fabrik verboten. §. 25. Versetzung in eine niedrigere Lohns-classe als Disciplinarstrafe. Z. 31; Dauer derselben. §. 40. Visitation (Arbeiter-), allgemeine und Einzelnvisitation. §. 27. Vorzug unter den Aufstahmswerbern. §• 6. Voruntersuchung im Disciplinarverfahren. §§. 34, 35. Waren von der Art der Fabriksgüter, Verbot ihrer Mitbringung. §• 24. Warenverschleist in der Fabrik verboten. §. 25. Wöchnerinnen, Fernhaltung von der Arbeit. §. 6. Wochenlöhner, Entlohnung für Sonntagsarbeit. §. 9. Wohlverhalten, sittliches und politisches, als Aufnahmsbedingung. §§. 3, 4. Wohnnngsverhältnisse, Veränderungen derselben sind zu melden. §. 29. Wünsche der Arbeiter, statthafte Form ihrer Borbringung. §. 16. Z. Zeiteintheilung für die tägliche Arbeitsdauer. §. 8. Zeugenvernehmung, protokollarische, bei der Voruntersuchung im Disciplinarverfahren. §. 34. (Verurtheiluug wegen ^solcher,Ausschließungs-(grund. §. 5. während der Arbeit. COBISS